Читать книгу: «Der Lizenzvertrag»

Шрифт:

Der Lizenzvertrag

von

Rechtsanwalt Dr. jur.Michael Groß

München

12., aktualisierte und erweiterte Auflage 2020

Fachmedien Recht und Wirtschaft | dfv Mediengruppe | Frankfurt am Main

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

ISBN: 978-3-8005-1723-7



© 2020 Deutscher Fachverlag GmbH, Fachmedien Recht und Wirtschaft, Frankfurt am Main

www.ruw.de

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Satzkonvertierung: Lichtsatz Michael Glaese GmbH, 69502 Hemsbach

Druck und Verarbeitung: Beltz Bad Langensalza GmbH, 99947 Bad Langensalza

Printed in Germany

Vorwort

Lizenzverträge, d.h. Verträge über die Einräumung von Benutzungs-, Herstellungs- und Vertriebsrechten an einem Patent, einem Gebrauchsmuster, einem Softwareurheberrecht oder Geschmacksmuster oder auch an einer Marke, sind seit langer Zeit wichtiger Bestandteil des modernen Wirtschaftslebens. Dennoch bereitet der Abschluss von Lizenzverträgen häufig Schwierigkeiten. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass Lizenzverträge von der Praxis entwickelt wurden und im Gesetz keine detaillierte Regelung gefunden haben. Erschwerend kommt hinzu, dass Lizenzverträge regelmäßig mit hohen Risiken verbunden sind.

Die Ausführungen zur Haftung vor dem 1.1.2002 und zum Kartellrecht zur GFTT 240/96 und zur GFT 772/2004 wurden weiterhin mitberücksichtigt, da die Lizenzverträge sehr häufig 20 Jahre und länger laufen und somit die bisherige Rechtslage weiterhin relevant ist. Beim Kartellrecht empfiehlt sich die Berücksichtigung auch der bisherigen GFTT, da es kaum relevante Rechtsprechung gab und gibt.

Vor allem aufgrund der Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 772/2004 der EG-Kommission für Lizenzverträge vom 27.4.2004 (GFTT), die am 1.5.2004 in Kraft getreten ist und der neuen Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 316/2014 vom 21.3.2014 (TT-GVO), die am 1.5.2014 in Kraft getreten ist, sind bei der Diskussion über Lizenzverträge kartellrechtliche Fragen noch mehr in den Vordergrund getreten, als dies nach der bis zum 30.4.2004 geltenden GVO Nr. 240/96 schon der Fall war. Ferner ist die Gruppenfreistellungsverordnung für juristische Laien kaum und selbst für den mit der Materie vertrauten Juristen nur schwer verständlich. Es erfolgte ein Paradigmenwechsel. Es gilt seit dem 1.4.2004 das Prinzip der Legalausnahme. In Verbindung mit der ebenfalls am 1.5.2004 in Kraft getretenen VO Nr. 1/2003, die das neue grundlegende Kartellrecht in der EU verkörpert, wurde zwar für Lizenzverträge (Patente-, Know-how- und erstmals auch für Geschmacksmuster- und Softwareurheberrechtslizenzen) ein neuer Ansatz gesucht. Dieser neue Ansatz spiegelt sich u.a. auch in den umfangreichen Leitlinien bereits zu der GFTT und auch in der TT-GVO jetzt wider. Jedoch ist die erstmalige Einführung von Marktanteilsschwellen bei den Anwendern schon vor dem Inkrafttreten der GFTT auf Unverständnis gestoßen und wird eher den Technologietransfer hemmen als fördern.

Die Texte der VO (EU) Nr. 1217/2010 für Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen vom 14.12.2010 sowie die Leitlinien über Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit in der korrigierten Form vom 14.1.2011 wurden im Anhang mit aufgenommen.

Den steuerlichen Teil hat wieder Herr Steuerberater Prof. Dr. Günther Strunk, Hamburg, überarbeitet und aktualisiert, die Fragen der Genehmigungspflicht bei Auslandsverträgen wurden von Herrn Branislav Aleksic, München, bearbeitet. Herrn Aleksic und Herrn Prof. Dr. Strunk ist für ihre wertvolle Mithilfe sehr zu danken.

Der Anhang wurde durch wichtige Regelungen und erstmalig durch einige Vertragsmuster ergänzt. Die Checkliste wurde aktualisiert.


München, im Juni 2020Dr. Michael Groß

Inhaltsverzeichnis

1  Vorwort

2  Abkürzungsverzeichnis

3  Einleitung: Die Bedeutung des Lizenzvertrages

4  A. Inhalt, Rechtsnatur und Arten des Lizenzvertrages I. Einräumung eines positiven Rechtes 1. An Schutzrechten/Erfindungen, für die noch kein Schutzrecht angemeldet ist oder an einem eingetragenen Design/an Gemeinschaftserfindungen 2. An einem Know-how 3. An einem Softwareurheberrecht/an einer Datenbank 4. An einer Marke II. Rechtsnatur 1. Darstellung der verschiedenen Auffassungen 2. Stellungnahme III. Arten der Lizenzverträge 1. Allgemeines 2. Vertriebs-, Herstellungs- und Gebrauchslizenz 3. Ausschließliche Lizenz 4. Alleinige Lizenz 5. Einfache Lizenz IV. Persönliche Lizenz, Betriebs- und Konzernlizenz 1. Persönliche Lizenz 2. Betriebslizenz 3. Konzernlizenz

5  B. Allgemeine Bestimmungen über Verträge in Anwendung auf Lizenzverträge I. Allgemeines 1. Inlandsverträge II. Abschluss des Lizenzvertrages III. Nichtigkeit von Lizenzverträgen 1. Verstoß gegen die guten Sitten 2. Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot 3. Nichtigkeit bei einer ursprünglich unmöglichen Leistung IV. Unmöglichkeit der Leistung 1. Ursprüngliche Unmöglichkeit und ursprüngliches Unvermögen a) Rechtslage vor dem 1.1.2002 b) Rechtslage ab dem 1.1.2002 2. Nachträgliche Unmöglichkeit, nachträgliches Unvermögen a) Rechtslage vor dem 1.1.2002 b) Rechtslage ab dem 1.1.2002 V. Wegfall der Geschäftsgrundlage 1. Rechtslage vor dem 1.1.2002 2. Rechtslage ab dem 1.1.2002 VI. Verzug 1. Rechtslage vor dem 1.1.2002 2. Rechtslage ab dem 1.1.2002 VII. Positive Vertragsverletzung 1. Rechtslage vor dem 1.1.2002 2. Rechtslage ab dem 1.1.2002 VIII. Verschulden bei Vertragsschluss 1. Rechtslage vor dem 1.1.2002 2. Rechtslage ab dem 1.1.2002 IX. Vertragsstrafe

6  C. Pflichten des Lizenznehmers, die sich aus der Natur des Lizenzvertrages ergeben oder die vereinbart werden I. Pflicht zur Zahlung der Lizenzgebühr 1. Bemessung der Lizenzgebühr a) Allgemeines b) Bewertungsfaktoren c) Umsatzabhängige Lizenzgebühr in Prozent3 aa) Begriff bb) Beteiligung am Entgelt cc) Entstehung des Anspruchs d) Stücklizenz aa) Allgemeines bb) Entstehung des Anspruchs e) Zahlung für einen bestimmten Zeitraum oder einmalige Zahlung f) Beteiligung am Gewinn g) Mindestlizenz 2. Veränderung der Lizenzgebühr 3. Umgehung der Lizenz 4. Pflicht zur Zahlung von Lizenzgebühren für Ausbesserung, Wiederherstellung oder Ersatz in Verkehr gebrachter patentgeschützter Vorrichtungen oder ihrer Teile 5. Pflicht zur Zahlung der Lizenzgebühr bei Maschinen, die aus geschützten und gemeinfreien Teilen bestehen 6. Gebühr für die Überlassung von Unterlagen und Informationen 7. Fälligkeit 8. Abrechnung und Überprüfung der Abrechnung a) Inhalt der Abrechnungspflicht b) Abrechnungsfrist c) Verletzung der Abrechnungspflicht d) Besondere Vereinbarungen über die Abrechnung 9. Mitteilungspflicht über Umstände, die für den Anspruch auf die Lizenzgebühr von Bedeutung sind 10. Einsicht in die Geschäftsbücher, eidesstattliche Versicherung 11. Verjährung der Lizenzgebühr II. Ausübungspflicht 1. Entstehen der Ausübungspflicht a) Allgemeines b) Ausübungspflicht bei einer ausschließlichen, alleinigen Lizenz99 c) Ausübungspflicht bei einer einfachen Lizenz103 2. Umfang der Ausübungspflicht a) Beginn der Produktion b) Qualitätserfordernisse c) Ausübungspflicht und Preisgestaltung 3. Werbung 4. Verletzung der Ausübungspflicht 5. Wegfall der Ausübungspflicht III. Pflichten des Lizenznehmers, die Verbesserungen am Lizenzgegenstand betreffen 1. Pflicht zur Vornahme von Verbesserungen 2. Benutzung von Verbesserungen 3. Mitteilungspflicht und Pflicht zur Einräumung von Rechten an Verbesserungen IV. Produktionsbeschränkungen während der Dauer des Lizenzvertrags 1. Beschränkungen hinsichtlich der Herstellung von Gegenständen, die unter die Lizenz fallen 2. Beschränkungen hinsichtlich der Herstellung von Gegenständen die nicht unter die Lizenz fallen V. Pflichten des Lizenznehmers hinsichtlich des Vertriebs 1. Räumliche Beschränkung der Lizenz (Gebietslizenz) 2. Preisbindung und Bindung an Geschäftsbedingungen 3. Pflicht zur Anbringung des Namens oder der Marke des Lizenzgebers am Lizenzgegenstand VI. Verpflichtung zum Bezug von Rohstoffen und Teilen VII. Verpflichtung zur Aufrechterhaltung von Schutzrechten und zur Verteidigung der Erfindung gegen Übergriffe Dritter 1. Aufrechterhaltung von Schutzrechten 2. Abwehr von Übergriffen 3. Nichtangriffsabreden 4. Abreden über den Schutzumfang VIII. Verpflichtung des Lizenznehmers nach Beendigung des Lizenzvertrages 1. Beendigung der Tätigkeit 2. Pflicht zur Herausgabe der Unterlagen 3. Pflichten in Bezug auf die Ausstattung 4. Wettbewerbsverbot für die Zeit nach Beendigung des Lizenzvertrages IX. Pflichten des Lizenznehmers hinsichtlich der Übertragung der Lizenz und Erteilung von Unterlizenzen 1. Übertragung von Lizenzen 2. Erteilung von Unterlizenzen

7  D. Pflichten des Lizenzgebers, die sich aus der Natur des Lizenzvertrags ergeben oder die vereinbart werden I. Pflichten beim Abschluss des Vertrags II. Pflicht des Lizenzgebers, dem Lizenznehmer die Ausübung des Lizenzrechts zu ermöglichen III. Pflichten des Lizenzgebers im Hinblick auf die Haftung 1. Haftung für Mängel bei Vertragsschluss 2. Haftung für Ereignisse, die während der Dauer des Lizenzvertrages auftreten 3. Haftung des Lizenzgebers gegenüber Dritten für Produktmängel 4. Vereinbarungen über die Haftung IV. Pflicht des Lizenzgebers, dem Lizenznehmer während der Laufdauer des Lizenzvertrages das Benutzungsrecht zu sichern 1. Allgemeines 2. Verzicht auf das Schutzrecht 3. Pflicht zur Zahlung der Jahresgebühren 4. Prüfkosten 5. Geheimhaltung 6. Verteidigung des Schutzrechtes V. Pflichten des Lizenzgebers im Hinblick auf die eigene Benutzung und die Vergabe weiterer Lizenzen VI. Pflichten des Lizenzgebers, die Verbesserungen am Lizenzgegenstand betreffen 1. Pflicht zur Vornahme von Verbesserungen 2. Mitteilungspflicht und Pflicht zur Einräumung von Rechten an Verbesserungen

8  E. Mängelhaftung des Lizenzgebers, Haftung des Verkäufers von Rechten I. Allgemeines II. Mängelhaftung für Sachmängel 1. Rechtslage vor dem 1.1.2002 a) Voraussetzungen der Haftung aa) Allgemeines bb) Meinungen, die in der Literatur vertreten werden cc) Rechtsprechung dd) Ergebnis ee) Zugesicherte Eigenschaften b) Umfang der Haftung aa) Meinungen, die in der Literatur vertreten werden bb) Rechtsprechung cc) Ergebnis c) Mängelhaftung bei Lizenzverträgen, denen keine Schutzrechte zugrunde liegen 2. Rechtslage ab dem 1.1.2002 a) Mängelhaftung für Sachmängel III. Haftung für Rechtsmängel 1. Rechtslage vor dem 1.1.2002 a) Voraussetzungen der Haftung b) Umfang der Haftung aa) Allgemeines bb) Rechtsmängel, die bei Abschluss des Vertrages vorhanden sind und dem Lizenzgeber bekannt sind bzw. bekannt sein mussten cc) Rechtsmängel, die erst nach Abschluss des Lizenzvertrages entstanden sind oder bekannt wurden und die der Lizenzgeber auch bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht kennen konnte (1) Allgemeines (2) Abhängigkeit des Patents (a) Allgemeines (b) Auswirkungen auf die Lizenz (3) Vorbenutzungsrecht117 (a) Allgemeines (b) Auswirkungen auf die ausschließliche/alleinige Lizenz (c) Auswirkungen auf die einfache Lizenz (4) Zwangslizenz (a) Allgemeines (b) Auswirkungen auf die ausschließliche/alleinige Lizenz (c) Auswirkungen auf die einfache Lizenz (5) Wirkungsbeschränkung des Patents im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt und der Staatssicherheit (a) Allgemeines (b) Auswirkungen auf die Lizenz 2. Rechtslage ab dem 1.1.2002 IV. Haftung des Verkäufers von Rechten ab 1.1.2002 1. Hauptpflichten 2. Nebenpflichten 3. Mängelhaftung

9  F. Funktion der ausschließlichen/alleinigen Lizenz I. Allgemeines II. Wirkung der ausschließlichen Lizenz gegen den Rechtsnachfolger des Patentinhabers III. Vergabe weiterer Lizenzen durch den Lizenzgeber IV. Klagerecht des Inhabers einer ausschließlichen Lizenz gegenüber Patentverletzern V. Ausschließliche Lizenz, der kein Schutzrecht zugrunde liegt22 VI. Weitere Rechte des Inhabers einer ausschließlichen Lizenz 1. Übertragung von Rechten durch den Inhaber einer ausschließlichen Lizenz 2. Die Erteilung von Unterlizenzen durch den Inhaber einer ausschließlichen Patentlizenz 3. Übertragung von Rechten und Erteilung von Unterlizenzen durch den Inhaber einer ausschließlichen Lizenz, wenn der Lizenz keine Schutzrechte zugrunde liegen 4. Vererbung der ausschließlichen Lizenz 5. Gesellschafterwechsel beim Lizenznehmer 6. Übertragbarkeit der persönlichen Lizenz, Betriebslizenz49 VII. Beispiele für die Verwertung von Rechten 1. Beispiele für Nutzungsrechte in Lizenzverträgen 2. Unterlizenz 3. Übertragbarkeit der Lizenz 4. Beispiele für Klauseln über Nutzungsrechte in Cross-Lizenzverträgen 5. Beispiel für Regelung der Pflichten von Poollizenzpartnern bzgl. Verwertung der Rechte durch einen Poolpartner (Licensing Administrator) 6. Beispiel für Rechte am Ergebnis in Forschungs- und Entwicklungsverträgen

10  G. Funktion der einfachen Lizenz I. Allgemeines II. Wirkung gegenüber den Rechtsnachfolgern des Patentinhabers III. Kein Klagerecht des Inhabers einer einfachen Lizenz gegenüber Patentverletzern IV. Übertragung der einfachen Lizenz V. Vererbung der einfachen Lizenz, Lizenzvertrag mit einer Gesellschaft VI. Persönliche und Betriebslizenzen

11  H. Verteidigung und Durchsetzung von Schutzrechten und nicht geschützten Erfindungen I. Schadensersatzansprüche aus Schutzrechten 1. Schadensersatzanspruch des Patentinhabers a) Allgemeines b) Schadensberechnung 2. Schadensersatzanspruch des Inhabers einer ausschließlichen oder alleinigen Patentlizenz a) Allgemeines b) Voraussetzungen für die Klageerhebung c) Berechnung des Schadens d) Vermeidung von Kollisionen e) Klageberechtigung bei Erteilung von Unterlizenzen 3. Kein Schadensersatzanspruch des Inhabers einer einfachen Patentlizenz 4. Schadensersatz bei Lizenzverträgen, denen kein Schutzrecht zugrunde liegt84 II. Unterlassungsansprüche 1. Unterlassungsanspruch des Patentinhabers 2. Unterlassungsanspruch des Inhabers einer ausschließlichen/alleinigen Lizenz 3. Kein Unterlassungsanspruch des Inhabers einer einfachen Lizenz a) Allgemeines b) Schutz des Inhabers einer einfachen Lizenz durch den Lizenzgeber vor Patentverletzungen c) Vertragliche Vereinbarungen d) Der Schutz bei Vereinbarung einer Meistbegünstigungsklausel e) Keine Abtretung des Unterlassungsanspruchs f) Einräumung der Prozessführungsbefugnis 4. Unterlassungsanspruch bei Lizenzverträgen, denen keine Schutzrechte zugrunde liegen114 III. Abhängigkeitsklage 1. Recht des Patentinhabers zur Erhebung der Abhängigkeitsklage 2. Recht des Inhabers einer ausschließlichen/alleinigen Lizenz zur Erhebung der Abhängigkeitsklage 3. Kein Klagerecht des Inhabers einer einfachen Lizenz IV. Nichtigkeitsklage 1. Allgemeines 2. Verzicht des Lizenznehmers auf Erhebung einer Nichtigkeitsklage 3. Unzulässigkeit der Erhebung einer Nichtigkeitsklage V. Verteidigung von Marken

12  J. Auslandslizenzverträge I. Literatur zu Auslandslizenzverträgen II. Genehmigungspflicht 1. Nach deutschem und EU-Recht 2. Nach EU-Recht III. Zahlung bei Auslandslizenzen 1. Anfall des Erlöses in fremder Währung 2. Anfall des Erlöses in deutscher Währung 3. Einzahlung auf ein Auslandskonto IV. Anwendbares Recht 1. Lizenzrecht 2. Patent-, Muster- und Zeichenrecht 3. Unlauterer Wettbewerb 4. Verteidigung von Erfindungen, die dem Lizenzvertrag zugrunde liegen 5. Kartellrecht a) Unabdingbarkeit b) Deutsches und EU-Kartellrecht c) Sonstiges ausländisches Kartellrecht V. Sprache 1. In der der Vertrag ausgefertigt wird 2. In der die Unterlagen zu übergeben sind; anwendbares Maßsystem VI. Gerichtsstand, Schiedsgericht, Mediation, Verhandeln 1. Das Genfer Protokoll über Schiedsklauseln im Handelsverkehr vom 24.9.192385 2. Das Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26.9.192791 3. Das UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.195896 4. Das europäische Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961100 5. Das UNCITRAL-Modellgesetz über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.6.1985103 6. Schiedsverfahrensgesetz vom 22.12.1997105 7. Haager Judgment Convention (Entwurf) 8. Singapore Convention vom 7.8.2019 9. Mediation, Verhandeln VII. Weitere Probleme bei Auslandslizenzverträgen

13  K. Gesellschaftsähnliche Lizenzverträge I. Voraussetzungen des gesellschaftsähnlichen Lizenzvertrages II. Auf gesellschaftsähnliche Lizenzverträge anwendbare Vorschriften III. Bedeutung für die Praxis

14  L. Markenlizenz I. Allgemeines II. Praxisfälle

15  M. Dauer des Lizenzvertrages I. Schutzrechte, Softwareurheberrechte, Marken, Know-how II. Bei Lizenzverträgen, denen keine Schutzrechte zugrunde liegen III. Vorzeitige Beendigung des Lizenzvertrages IV. Der Lizenzvertrag in der Insolvenz 1. Allgemeines 2. Konkurs a) Konkurs des Lizenzgebers b) Konkurs des Lizenznehmers 3. Insolvenz a) Insolvenz des Lizenzgebers64 b) Insolvenz des Lizenznehmers

16  N. Steuerliche Behandlung von Lizenzverträgen I. Steuerliche Behandlung der Lizenzgebühr bei unbeschränkt Steuerpflichtigen 1. Behandlung im Einkommensteuerrecht a) Allgemeines b) Bilanzierung aa) Behandlung beim Lizenzgeber bb) Behandlung beim Lizenznehmer (1) Lizenzüberlassung gegen laufende Gegenleistung (2) Lizenzüberlassung gegen Einmalzahlung (3) Bildung von Rückstellung wegen Verletzung fremder Rechte (4) Sonstige Ermittlungsmethoden der Einkünfte bei anderen Einkunftsarten (5) Sonstige Einkunftstatbestände, insbesondere verdeckte Gewinnausschüttungen innerhalb von Konzernunternehmen 2. Umsatzsteuer 3. Gewerbesteuer II. Steuerliche Behandlung der Lizenzgebühr bei Auslandsverträgen 1. Lizenzvergabe an ausländische Lizenznehmer durch inländische Unternehmer a) Allgemeines b) Vermeidung der Doppelbesteuerung 2. Lizenzvergabe an inländische Lizenznehmer durch ausländische Unternehmer a) Gewerbliche Einkünfte gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG: b) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG c) Einschränkungen nach dem DBA-Recht d) Einkünfte aus der Nutzung beweglicher Sachen und der Überlassung von Know-how gem. § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG e) Einschränkungen nach dem Abkommensrecht III. Abkommensübersicht und Besonderheiten in einzelnen deutschen Abkommen

17  O. Lizenzvertrag und deutsches Kartellrecht I. Die Vereinheitlichung des deutschen und europäischen Kartellrechts 1. Gewerbliche Schutzrechte und Wettbewerbsordnung II. §§ 17, 18 GWB a.F. (bis 30.6.2005) 1. Allgemeines a) Sachlicher Anwendungsbereich b) Örtlicher Anwendungsbereich c) Rechtsfolgen bei einem Verstoß (Nichtigkeit/§ 139 BGB) d) Schriftformerfordernis e) Gegenseitige Lizenzerteilung und Patentgemeinschaften aa) Einfache gegenseitige Lizenzen bb) Gegenseitige Erteilung von ausschließlichen Lizenzen cc) Patentgemeinschaften f) Verhältnis der §§ 17, 18 GWB a.F. zu Art. 101, 102 AEUV (ex-Art. 81, 82 EGV) 2. Schutzrechtslizenzverträge (§ 17 GWB a.F.) a) Inhalt des Schutzrechts (§ 17 Abs. 1 GWB a.F.) aa) Art der Ausübung des Schutzrechts bb) Umfang der Ausübung des Schutzrechts cc) Mengenbeschränkungen dd) Gebietsbeschränkungen ee) Zeitliche Beschränkungen b) Zulässige Beschränkungen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1–5 GWB a.F.) aa) Interesse des Veräußerers oder Lizenzgebers an technisch einwandfreier Ausnutzung des Schutzgegenstands (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 GWB a.F.) bb) Erfahrungsaustausch/Lizenzen auf Verbesserungs- oder Anwendungserfindungen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 GWB a.F. cc) Nichtangriffs-Klauseln (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 GWB a.F.) dd) Mindestlizenz (§ 17 Abs. 2 Nr. 4 GWB a.F.) ee) Kennzeichnung der Lizenzerzeugnisse (§ 17 Abs. 2 Nr. 5 GWB a.F.) c) Freistellung auf Antrag (§ 17 Abs. 3 GWB a.F.) 3. Know-how-Verträge (§ 18 GWB a.F.) 4. Software, Marken (§§ 14 ff. GWB a.F.) III. Die Auswirkungen der 7. Novelle des GWB für Lizenzverträge

18  P. Lizenzvertrag und EU-Kartellrecht I. Anwendbarkeit der Art. 101, 102 AEUV auf Wettbewerbsbeschränkungen in Lizenzverträgen 1. Wettbewerbsbeschränkungen 2. Die Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung 3. TRIPS II. Die Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 316/2014 für Technologietransfer-Vereinbarungen (Patente, Know-how und Softwareurheberrechte) vom 21.3.2014 1. Einführung a) Entstehungsgeschichte b) Auswirkungen der TT-GVO Nr. 316/2014 unter Berücksichtigung der Auswirkungen der GFTT Nr. 772/2004 2. Anwendungsbereich a) Erfasste Lizenzverträge: Technologietransfer-Vereinbarungen zwischen zwei Unternehmen, die die Produktion der Vertragsprodukte ermöglichen, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1c) TT-GVO, örtlicher Anwendungsbereich aa) Legal-Definitionen (Art. 1 Abs. 1a) bis Abs. 1r), Art. 1 Abs. 2) (1) „Vereinbarungen“ (Art. 1 Abs. 1a)) (2) „Technologierechte“ (Art. 1 Abs. 1b)) (3) „Technologietransfer-Vereinbarung“ (Art. 1 Abs. 1c)) (4) „Wechselseitige Vereinbarung“ (Art. 1 Abs. 1d)) (5) „Nicht wechselseitige Vereinbarung“ (Art. 1 Abs. 1e)) (6) „Produkt“ (Art. 1 Abs. 1f)) (7) „Vertragsprodukt“ (Art. 1 Abs. 1g)) (8) „Rechte des geistigen Eigentums“ (Art. 1 Abs. 1h)) (9) „Know-how“ (Art. 1 Abs. 1i)) (10) „Relevanter Produktmarkt“ (Art. 1 Abs. 1j)) (11) „Relevanter Technologiemarkt“ (Art. 1 Abs. 1k)) (12) „Räumlich relevanter Markt“ (Art. 1 Abs. 1l)) (13) „Relevanter Markt“ (Art. 1 Abs. 1m)) (14) „Konkurrierende Unternehmen“ (Art. 1 Abs. 1n)) (15) „Selektive Vertriebssysteme“ (Art. 1 Abs. 1o)) (16) „Exklusivlizenz“ (Art. 1 Abs. 1p)) (17) „Exklusivgebiet“ (Art. 1 Abs. 1q)) (18) „Exklusivkundengruppe“ (Art. 1 Abs. 1r)) (19) „Verbundene Unternehmen“ (Art. 1 Abs. 2) bb) Vereinbarung zwischen zwei Unternehmen (Art. 2 Abs. 1) cc) Vereinbarung über Produktion von Vertragsprodukten nach Maßgabe dieser Verordnung (Art. 2 Abs. 1) (1) Verträge zwischen Technologiepools und Lizenznehmern (2) Unterlizenzierbare Lizenz über die Produktion von Vertragsprodukten durch Lizenznehmer und/oder seine Zulieferer (3) Anspruchsverzichts-Vereinbarungen und Streitbeilegungs-Vereinbarungen (4) Zulieferverträge (5) Entwicklungsvertrag für festgelegtes Vertragsprodukt dd) Örtlicher Anwendungsbereich b) Nicht erfasste Lizenzverträge: Vereinbarungen zwischen mehr als zwei Unternehmen/Masterlizenzen/Verträge, die unter andere GVO fallen: GVO (Spezialisierungsvereinbarungen) Nr. 1218/2010, (Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen) Nr. 1217/2010, (vertikale Vereinbarungen) Nr. 330/2010, Kaufverträge/Urheberrechtslizenzen/Markenlizenzen aa) Lizenzverträge zwischen mehr als zwei Parteien bb) Masterlizenzen cc) Verträge, die unter andere GVO fallen: GVO Spezialisierungsvereinbarungen Nr. 1218/2010, GVO Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen Nr. 1217/2010, GVO Vertikale Vereinbarungen Nr. 330/2010 (1) GVO Spezialisierungsvereinbarungen Nr. 1218/2010 (2) GVO Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen Nr. 1210/2010 (3) GVO Vertikale Vereinbarungen Nr. 330/2010 dd) Kaufverträge ee) Urheberrechtslizenzen ff) Markenlizenzen c) Dauer (Art. 2 Abs. 2) 3. Freistellung, soweit Technologietransfer-Vereinbarungen Wettbewerbsbeschränkungen gemäß Art. 101 Abs. 1 AEUV enthalten a) Bewertung, ob Technologietransfer-Vereinbarung Technologienwettbewerb oder technologieinternen Wettbewerb beschränkt b) Bewertung, ob Vereinbarung Beschränkung des Technologienwettbewerbs und/oder des technologieinternen Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt 4. Freistellung wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen abhängig von Marktanteilsschwellen, Art. 3, 8 a) Definition des relevanten Markts und Zuordnung der Marktanteile aa) Relevanter Markt (1) Leitlinien zur Marktdefinition (2) Aspekte der Marktdefinition von besonderer Bedeutung für den Technologietransfer (a) Produktmarkt (aa) Produktmarkt: Waren und Dienstleistungen (bb) Räumlich und sachlich relevante Produktmärkte (cc) Austauschbarkeit oder Substituierbarkeit (b) Technologiemarkt (aa) Präsenz der lizenzierten Technologierechte (bb) Räumlich und sachlich relevante Technologiemärkte (cc) Austauschbarkeit oder Substituierbarkeit bb) Zuordnung der Marktanteile (1) Bei Produktmärkten (2) Bei Technologiemärkten (3) Kombination der Methoden der Marktanteilsbestimmung (4) Marktanteil „Null“ bei neuen Technologien b) Unterscheidung zwischen Wettbewerbern und Nicht-Wettbewerbern aa) Wettbewerber (1) Tatsächliche Wettbewerber (2) Potenzielle Wettbewerber bb) Nicht-Wettbewerber (1) Einseitige/zweiseitige Sperrposition (2) Durchgreifende Innovation cc) Vertragsparteien nach Vertragsabschluss Wettbewerber 5. Freistellung, wenn keine Kernbeschränkungen („schwarze Liste“) vorliegen, Art. 4 TT-GVO a) Nicht wettbewerbsbeschränkende Klauseln („weiße Liste“) aa) Wahrung der Vertraulichkeit bb) Keine Vergabe von Unterlizenzen cc) Nutzungsverbot nach Ablauf der Vereinbarung, sofern die lizenzierten Technologierechte noch gültig und rechtswirksam sind dd) Unterstützung des Lizenzgebers bei der Durchsetzung seiner lizenzierten Rechte des geistigen Eigentums ee) Zahlung von Mindestgebühren oder Produktion einer Mindestmenge an Produkten, die die lizenzierte Technologie enthalten ff) Verwendung des Markenzeichens des Lizenzgebers oder Angabe des Namens des Lizenzgebers auf dem Produkt gg) Weitere freigestellte Klauseln b) Kernbeschränkungen („schwarze Liste“, Art. 4) aa) Vereinbarungen zwischen konkurrierenden Unternehmen (Wettbewerber) (Art. 4 Abs. 1) (1) Preisfestsetzung (Art. 4 Abs. 1a)) (2) Output-Beschränkung (Art. 4 Abs. 1b)) (3) Zuweisung von Märkten oder Kunden mit Ausnahme der (Art. 4 Abs. 1c)) (a) Verpflichtung des/der Lizenznehmer(s): Nutzung nur in einem oder mehreren Anwendungsbereichen oder Produktmärkten (R 113 f., 208 ff. LL) (b) Verpflichtung des Lizenzgebers/Lizenznehmers in nicht wechselseitiger Vereinbarung: Keine Produktion der lizenzierten Technologie in einem oder mehreren Anwendungsbereichen oder Produktmärkten oder in Exklusivgebieten, die der anderen Partei vorbehalten sind (c) Verpflichtung des Lizenzgebers: Keine Technologielizenz an einen anderen Lizenznehmer in einem bestimmten Gebiet (d) Verpflichtungen des Lizenzgebers/Lizenznehmers in nicht wechselseitiger Vereinbarung: Beschränkungen der Produktion und/oder des aktiven und/oder passiven Verkaufs in einem/ein Exklusivgebiet oder an eine Exklusivkundengruppe, das bzw. die einer anderen Partei vorbehalten ist (Art. 4 Abs. 1c) (i)) (e) Verpflichtung des Lizenznehmers in nicht wechselseitiger Vereinbarung: Beschränkung des aktiven Verkaufs in Exklusivgebiet oder an Exklusivkundengruppe, das bzw. die vom Lizenzgeber anderen Lizenznehmern vorbehalten ist (Art. 4 Abs. 1c) (ii)) (f) Verpflichtung des Lizenznehmers: Beschränkung auf Eigenbedarfsdeckung (Art. 4 Abs. 1c) (iii)) (g) Verpflichtung des Lizenznehmers in nicht wechselseitiger Vereinbarung: Produktion der Vertragsprodukte nur für bestimmten Kunden, um zweite Bezugsquelle zu schaffen (Art. 4 Abs. 1c) (iv)) (4) Beschränkung der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten der Vertragsparteien (Art. 4 Abs. 1d)) bb) Beschränkungen zwischen nicht konkurrierenden Unternehmen (Nicht-Wettbewerber), (Art. 4 Abs. 2) (1) Preisfestsetzung (Art. 4 Abs. 2a)) (2) Gebiets- oder Kundenkreisbeschränkungen bzgl. Passiv-Verkäufe des Lizenznehmers (Art. 4 Abs. 2b)) (a) Beschränkung des passiven Verkaufs in Exklusivgebiet oder an Exklusivkundengruppe, das/die dem Lizenzgeber vorbehalten ist (Art. 4 Abs. 2b) (i)) (b) Beschränkungen des passiven Verkaufs in Exklusivgebiet oder an Exklusivkundengruppe, das/die einem anderen Lizenznehmer des Lizenzgebers für zwei Jahre zugewiesen wurde (c) Verpflichtungen des Lizenznehmers: Beschränkung auf Eigenbedarfsdeckung (Art. 4 Abs. 2b) (ii)) (d) Verpflichtung: Produktion der Vertragsprodukte nur für bestimmten Kunden, um zweite Bezugsquelle zu schaffen (Art. 4 Abs. 2b) (iii)) (e) Verpflichtungen des Lizenznehmers: Verkauf nur an Einzelhändler, nicht an Endverbraucher (Art. 4 Abs. 2b) (iv)) (f) Verpflichtung des Lizenznehmers: Verkauf nur an nicht zugelassene Händler (Art. 4 Abs. 2b) (v)) (3) Aktiver/passiver Verkauf an Endverbraucher (Art. 4 Abs. 2c)) cc) Vertragsparteien erst nach Vertragsabschluss Wettbewerber (Art. 4 Abs. 3) 6. Nicht freigestellte Beschränkungen (Art. 5) a) Verpflichtung des Lizenznehmers: Exklusive Rücklizenz oder Rückübertragung bzgl. eigener Verbesserungen an lizenzierter Technologie oder eigener neuer Anwendungen dieser Technologie (Art. 5 Abs. 1a)) b) Nichtangriffsverpflichtung (Art. 5 Abs. 1b)) c) Wettbewerbsverbote nicht konkurrierender Unternehmen (Art. 5 Abs. 2) 7. Entzug des Rechtsvorteils der Freistellung (Art. 6) und Nichtanwendbarkeit der TT-GVO (Art. 7) a) Entzug des Rechtsvorteils im Einzelfall b) Nichtanwendbarkeit der TT-GVO (Art. 7) 8. Übersicht: „Freistellung eines Vertrags aufgrund der Anwendbarkeit der TT-GVO“ 9. Aufhebung der GFTT 772/2004, Übergangsfrist (Art. 10), Geltungsdauer (Art. 11) a) Aufhebung der GFTT 772/2004 b) Übergangszeit (Art. 10) c) Geltungsdauer (Art. 11) 10. Anwendung von Art. 101 Abs. 1 und 3 außerhalb der TT-GVO a) Allgemeiner Untersuchungsrahmen aa) Maßgebliche Faktoren (1) Art der Vereinbarung (2) Marktstellung der Parteien (3) Marktstellung der Wettbewerber (4) Marktstellung der Abnehmer (5) Marktzutrittsschranken (6) Reifer Markt (7) Andere Faktoren bb) Negative Wirkungen restriktiver Lizenzvereinbarungen cc) Positive Wirkungen restriktiver Lizenzvereinbarungen und Analyseparameter b) Anwendung von Art. 101 auf verschiedene Arten von Lizenzbeschränkungen aa) Lizenzgebühren bb) Exklusivlizenzen und Verkaufsbeschränkungen (1) Exklusiv- und Alleinlizenzen (2) Verkaufsbeschränkungen cc) Outputbeschränkungen dd) Nutzungsbeschränkungen ee) Beschränkung auf den Eigenbedarf ff) Kopplungs- und Paketvereinbarungen gg) Wettbewerbsverbote c) Streitbeilegungsvereinbarungen d) Technologiepools aa) Allgemeine Überlegungen bb) Auswahl und Art der zusammengefassten Technologien cc) Beurteilung einzelner Beschränkungen in Vereinbarungen zwischen dem Pool und seinen Lizenznehmern dd) Rahmen für die Leitung von Pools ee) Aktuelle empirische Daten ff) FRAND (Fair, Reasonable And Non-Discriminatory)-Lizenzen

19  Anhang

20  Anhang I Checkliste, Vertragsbeispiele 1. Checkliste Patentlizenz-/Know-how-/Markenlizenz-/Softwareurheberrechtslizenz-Vertrag 2. Term sheet, 2020 3. Lizenzverträge 4. Patentlizenzvertrag 5. Verträge über gemeinschaftliche Erfindungen

21  Anhang II Kartellrechtliche Regelungen 1. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 2. EU-Kartellrecht a) Verordnung (EU) Nr. 316/2014 der Kommission Mitteilung der Kommission b) Leitlinien zur Anwendung von Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Technologietransfer-Vereinbarungen c) Verordnung (EG) Nr. 1217/2010 der Kommission Mitteilung der Kommission d) Leitlinien zur Anwendbarkeit von Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit e) Verordnung (EG) Nr. 772/2004 der Kommission f) Leitlinien zur Anwendung von Artikel 81 EG-Vertrag auf Technologietransfer-Vereinbarungen g) Verordnung (EG) Nr. 240/1996 der Kommission1 3. Antitrust Guidelines for the Licensing of Intellectual Property 4. Guidelines for Patent and Know-How Licensing Agreements under the Antimonopoly Act (Japan-Guidelines)

22  Anhang III Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen)

23  Literaturverzeichnis

24  Sachregister

25  Sachregister A

26  Sachregister B

27  Sachregister C

28  Sachregister D

29  Sachregister E

30  Sachregister F

31  Sachregister G

32  Sachregister H

33  Sachregister I

34  Sachregister J

35  Sachregister K

36  Sachregister L

37  Sachregister M

38  Sachregister N

39  Sachregister O

40  Sachregister P

41  Sachregister Q

42  Sachregister R

43  Sachregister S

44  Sachregister T

45  Sachregister U

46  Sachregister V

47  Sachregister W

48  Sachregister Z

Abkürzungsverzeichnis


a.A.anderer Ansicht
abl.ablehnend
ABl.Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft
Abs.Absatz
Abschn.Abschnitt
ACPArchiv für die civilistische Praxis
AEUVVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
a.F.alte Fassung
AGAmtsgericht
AGBAllgemeine Geschäftsbedingungen
AIPPIAssociation International de Protection de Propiété Intelectuelle
Alt.Alternative
a. M.anderer Meinung
Amtsbl. EPAAmtsblatt des Europäischen Patentamts
Anh.Anhang
Anm.Anmerkung
Antitrust Bull.Antitrust Bulletin
AOAbgabenordnung
ArbNErf/ArbEGGesetz über Arbeitnehmererfindungen (BGBl. 1956 I, 756)
Art.Artikel
ASAmtliche Sammlung
Aufl.Auflage
AWGAußenwirtschaftsgesetz (BGBl. 1961 I S. 481 f.)
AWVAußenwirtschaftsverordnung (BGBl. 1961 I S. 1381)
Az.Aktenzeichen
BAFABundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
BAnz.Bundes-Anzeiger
BBBetriebs-Berater
Bd.Band
BegrESchuMoGBegründungsentwurf zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
Beschl.Beschluss
betr.betreffend
bfaiBundesagentur für Außenwirtschaft
BFHBundesfinanzhof
BGBBürgerliches Gesetzbuch
BGBl.Bundesgesetzblatt
BGEEntscheidungen des Bundesgerichts (Schweiz)
BGHBundesgerichtshof
BGHZEntscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen
BKartABundeskartellamt
Bl.Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen
BMFBundesministerium für Finanzen
BMJVBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
BMWABundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
BMWiBundesministerium für Wirtschaft und Energie
BPatGBundespatentgericht
BStBl.Bundessteuerblatt
BT-Drucks.Bundestagsdrucksache
BVerfGBundesverfassungsgericht
BVerfGEEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
bzw.beziehungsweise
CADComputer Aided Design
CAMComputer Aided Manufacturing
CISGÜbereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf
ComHdBComputerrechts-Handbuch
CRComputer und Recht
DBDer Betrieb
DBADoppelbesteuerungsabkommen
DesignGDesigngesetz (BGBl. I, 3799)
dgl.dergleichen
d.h.das heißt
DPADeutsches Patentamt
DRDeutsches Recht
DSGVODatenschutzgrundverordnung
DVGRURDeutsche Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht
DVODurchführungsverordnung
DZWiRDeutsche Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
EAAExport Administration Act
EARExport Administration Regulations
ECLREuropean Competition Law Review
ECREuropean Commission Report
EGEuropäische Gemeinschaft
EGBGBEinführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
EGKSVVertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
EGVEG-Vertrag
endg.endgültig
EPAEuropäisches Patentamt
EPA ABl.Europäisches Patentamt, Amtsblatt
EPÜEuropäisches Patentübereinkommen
ErbStGErbschaftsteuergesetz
ErstrGErstreckungsgesetz
Erw.Erwägunsgrund
EStDVOEinkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStGEinkommensteuergesetz
EStREinkommensteuerrichtlinien
EuGEuropäischer Gerichtshof 1. Instanz
EuGHEuropäischer Gerichtshof
EuGVÜEuropäische Gemeinschaft – Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
EuGVVOVerordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
EuREuroparecht
EuZWEuropäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
E. u. V.Erfindungs- und Vorschlagswesen
EV (zu WuW/E)Europäische Verträge
evtl.eventuell
EWG, EGEuropäische Wirtschaftsgemeinschaft, Europäische Gemeinschaft
EWIVEuropäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung
EWSEuropäisches Währungssystem
ff.folgende
FGFinanzgericht
Fn.Fußnote
FSFestschrift
GebrMG, GbmGGebrauchsmustergesetz (BGBl. 1968 I S. 24)
G.E.I.E.Groupement Européen d’intérêt Économique
gem.gemäß
GeschGehGGesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (BGBl. I S. 466)
GewAufzVOGewerbeaufzeichnungsverordnung
GewStGGewerbesteuergesetz
GGGrundgesetz
ggf.gegebenenfalls
GPÜGemeinschaftspatentübereinkommen (BGBl. 1979 II S. 833)
GRURGewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
GRUR Int.Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Auslands- und internationaler Teil
GRUR-RRGewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Rechtsprechungs-Report vereinigt mit NJWE-WettbR
GVGGerichtsverfassungsgesetz (BGBl. 1975 I S. 1077)
GVOGruppenfreistellungsverordnung
GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (BGBl. 1980 I, 1761)
HHinweise zu Steuerrichtlinien
HGBHandelsgesetzbuch
h. L.herrschende Lehre
h. M.herrschende Meinung
HSHalbsatz
i.d.F.in der Fassung
IDRJournal of International Dispute Resolution
i. d. S.in diesem Sinne
i. e. S.in engerem Sinne
i.S.d.im Sinne des
IHKInternationale Handelskammer
IICInternational Review of Industrial Property and Copyright
InsOInsolvenzordnung
intern.international
Int. Bus. Law.International Business Lawyer
InvZulGInvestitionszulagengesetz 1986 (BGBl. I, S. 231) und 1991 (BGBl. 1986 I S. 1322)
IPRInternationales Privatrecht
IPRGGesetz zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts (BGBl. 1986 I 1142)
IPRspr.die deutsche Rechtsprechung auf dem Gebiet des internationalen Privatrechts
i.V.m.in Verbindung mit
JRJuristische Rundschau
JWJuristische Wochenschrift
JZJuristenzeitung
Kap.Kapitel
KGKammergericht
KOKonkursordnung (RGBl. 1898 S. 612)
KOM.Kommission der EG
KStGKörperschaftsteuergesetz
KStRKörperschaftsteuerrecht
les Nouvellesles Nouvelles, Journal of the Licensing Executives Society
LGLandgericht
li. Sp.linke Spalte
LMLindenmaier-Möhring, Sammlung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs
MarkenRZeitschrift MarkenR
MDRMonatsschrift für Deutsches Recht
Mitt.Mitteilungen des Verbandes deutscher Patentanwälte
MRGMilitärregierungsgesetz
MUVMontanunion-Vertrag
MuWMarkenschutz und Wettbewerb
m.w.N.mit weiteren Nachweisen
MwStMehrwertsteuer
NJWNeue Juristische Wochenschrift
Nr.Nummer
OLGOberlandesgericht
OLGESammlung der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte
ORGALIMEOrganisme de Liaison des Industries Métalliques Européenes
PatBl.Patentblatt
PatGPatentgesetz (BGBl. 1981 I S. 1)
PMZ, Bl. f.Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen
PrAKGPreisangaben- und Preisklauselgesetz (BGBl. I S. 2246)
PVÜPariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
RabelsZRabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht
re. Sp.rechte Spalte
Rev. trim. dr. europ.Revue Trimestrielle de Droit Européen
RGReichsgericht
RGBl.Reichsgesetzblatt
RGZEntscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen
RIW/AWDRecht der Internationalen Wirtschaft/Außenwirtschaftsdienst des Betriebs-Beraters
Rn.Randnummer
Rs.Rechtssache
RStBl.Reichssteuerblatt
s.siehe
S.Seite
SchiedsVfGSchiedsverfahrensneuregelungsgesetz
SchiedsVZZeitschrift für Schiedsverfahren
SchuMoGSchuldrechtsmodernisierungsgesetz
SeuffArchJ. A. Seuffert’s Archiv für Entscheidungen der obersten Gerichte in den deutschen Staaten
Slg.Sammlung
sog.sogenannte
Swiss Rev. of Intern. Comp. LawSwiss Review of International Competition Law
TGITribunal de grande instance
TT-GVOGruppenfreistellungsverordnung für Technologietransfer-Vereinbarungen (Verordnung (EU) Nr. 315/2014)
Tz.Textziffer
u. Ä.und Ähnliches
UrhGUrheberrechtsgesetz (BGBl. 1965 I S. 1273)
usw.und so weiter
UStGUmsatzsteuergesetz
UstRUmsatzsteuerrichtlinien
u. U.unter Umständen
UWGGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (RGBl. 1909 S. 499)
VDMAVerband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e. V.
VerbrKrGVerbraucherkreditgesetz
VerlGVerlagsgesetz
vgl.vergleiche
VOVerordnung
VPP-RundbriefDeutscher Verband der Patentingenieure und Patentassessoren e. V. – Rundbrief
VStRVermögensteuer-Richtlinien
WarnRsprWarneyers Jahrbuch der Entscheidungen
WIPOWorld Intellectual Property Organisation
WMWertpapiermitteilungen
WRPWettbewerb in Recht und Praxis
WuWWirtschaft und Wettbewerb
WuW/E oder WuWE BKartAWirtschaft und Wettbewerb (Entscheidungssammlung zum Kartellrecht)
WZGWarenzeichengesetz (BGBl. 1968 I S. 29)
z.B.zum Beispiel
Zeitschr.Zeitschrift
ZfAWZeitschrift für die gesamte Wertschöpfungskette Automobilwirtschaft
ZfkrZeitschrift für Hochschulrecht
ZGEZeitschrift für Geistiges Eigentum, Intellectual Property Journal
Ziff.Ziffer
ZIPZeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis
ZKMZeitschrift für Konflikt-Management
ZUMZeitschrift für Urheber- und Medienrecht
ZWerZeitschrift für Wettbewerbsrecht
z. Z.zur Zeit

Einleitung:
Die Bedeutung des Lizenzvertrages

1

Der Lizenzvertrag hat im modernen Geschäftsleben eine wesentliche Bedeutung erlangt, die ständig zunimmt.1 Dies gilt sowohl für Firmen innerhalb der Bundesrepublik als auch im Verhältnis der Industrieländer untereinander und auch im Verhältnis der Industrieländer zu den Entwicklungsländern. Die Bedeutung der Lizenzverträge lässt sich sowohl aus den zahlreichen Entscheidungen und Mitteilungen über Lizenzverträge entnehmen als auch aus der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Gruppenfreistellungsverordnung für Technologietransfer-Vereinbarungen zu erlassen.2 Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass auch die Entwicklungsländer (Gruppe der 77) bereits in der sog. Aruscha-Deklaration3 die Bedeutung der Übernahme von Technologie und damit die Bedeutung der Lizenzverträge betonen.4

Dementsprechend erheblich ist der Umfang des Austausches von durch Schutzrechte geschützter Technologie. Das Volumen des Handels mit Lizenzen in der Bundesrepublik belief sich z.B. für das Jahr 2008 auf ein Gesamtvolumen von 59,2 Milliarden EUR, wovon freilich der größere Teil, nämlich 31,2 Milliarden EUR, als Einnahme verzeichnet werden konnte.

In einer Studie des Europäischen Patentamts und des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt wurde im September 2013 festgestellt, dass „der Anteil der schutzrechtsintensiven Industriezweige an der gesamten Wirtschaftstätigkeit der Union 39 % des Bruttoinlandsprodukts“ beträgt. Es handelt sich um 4,7 Billionen Wertschöpfungen pro Jahr. 56 Mio. (26 %) Arbeitsplätze sind direkt betroffen. 321 Branchen sind nach dieser Studie schutzrechtsintensiv. So stehen Patente z.B. bei motorisch angetriebenen Handwerkzeugen, der pharmazeutischen und der chemischen Industrie im Vordergrund. Marken, Designrechte und Urheberrechte kommen ebenfalls erhebliche Bedeutung zu. In den USA kam eine ähnliche Studie vom April 2012 zu entsprechenden Ergebnissen.5

2

Die Gründe für den Abschluss von Lizenzverträgen sind verschiedener Art. So kann es sein, dass ein Erfinder selbst nicht in der Lage ist, ein Patent auszuwerten, da er nicht über das nötige Kapital und die erforderlichen Fabrikationsanlagen verfügt. Will er sein Patent verwerten, ohne es ganz zu veräußern, so bietet es sich an, das Recht zur Herstellung seiner Erfindung gegen Zahlung einer Entschädigung einem Unternehmer zu lizenzieren.

3

Auch Industrieunternehmen lassen ihre patentierten Erfindungen in zunehmendem Maße durch andere Firmen im Ausland herstellen. Wichtige Gründe hierfür sind z.B., dass die Produktionskosten, beispielsweise die Lohnkosten, im Ausland wesentlich niedriger sind und billige Rohstoffe vorhanden sind, deren Bearbeitung an Ort und Stelle kostengünstiger ist als am Sitz des Lizenzgebers.6 Ein weiterer Grund für die Lizenzvergabe kann die Einfuhrpolitik bestimmter Länder sein, wenn diese beispielsweise die Einfuhr bestimmter industrieller Erzeugnisse erschweren oder verbieten, die Lizenzerteilung an ihre Staatsangehörigen dagegen zulassen. In diesen Ländern herrscht häufig Devisenknappheit. Sie versuchen deshalb, Güter selbst herzustellen, sind jedoch aus eigener Kraft dazu nicht immer imstande. Ein Nachbau von Erzeugnissen – soweit ein Patentschutz nicht gegeben ist – ist insbesondere in Entwicklungsländern jedoch aus technischen Gründen nicht ohne Weiteres möglich. Man hilft sich insoweit durch den Abschluss von Verträgen, durch die der Lizenzgeber verpflichtet wird, technische Hilfe zu leisten, indem er seine Konstruktionsunterlagen, Herstellungsunterlagen, Zeichnungen, Anweisungen und dgl. zur Verfügung stellt und den Lizenznehmer bei der Herstellung berät. Unter Umständen geht man auch noch weiter und verpflichtet den Lizenzgeber, Fachkräfte, die den Aufbau der Produktion überwachen, zu entsenden und Arbeiter des Lizenznehmers in seinem Betrieb auszubilden. Auch die Lieferung von Werkzeugen, Maschinen, Produkten, die im Land selbst nicht hergestellt werden können, und Vorrichtungen sowie die Überlassung von Marken werden vereinbart.

4

Für den Lizenznehmer wird es jedoch auch oft darum gehen, eine Kapazitätslücke zu schließen, die sich daraus ergibt, dass der Lizenznehmer nicht über die erforderlichen Forschungs- und Entwicklungskapazitäten verfügt, die für eine sinnvolle Produktionsaufnahme notwendig wären. Vor allem verkürzt sich jedoch der technologische Rückstand des Lizenznehmers, d.h. für den Lizenznehmer ist die neue Technologie ohne riskante und kostspielige eigene Forschungsaufwendungen unmittelbar verfügbar, wobei er ggf. sofort auch auf die Neu- und Weiterentwicklungen zurückgreifen kann. Dabei kann der Erwerb von Technologie dazu dienen, eine Produktion neu aufzubauen, aber auch sie zu ergänzen, zu verbessern oder zu erweitern. Ein weiteres Motiv kann auch die Abrundung einer vorhandenen Produktpalette durch ein weiteres Produkt sein, da es insbesondere in diesen Fällen häufig einfacher ist, entsprechende fertige Entwicklungen zu erwerben, als zu versuchen, sie selber zu erarbeiten.

5

Der Abschluss von Lizenzverträgen kann daher der Rationalisierung dienen, indem Firmen der gleichen Branche jeweils ihre Forschung auf ein bestimmtes Gebiet konzentrieren und sich dann gegenseitig die Ergebnisse ihrer Arbeit zur Verwertung im Wege der Lizenz zur Verfügung stellen. In diesen Fällen ist das in Deutschland seit dem 1.6.2017 geltende nationale Kartellrecht (9. Novelle des GWB) zu berücksichtigen. Es ist auch das Kartellrecht der Länder zu beachten, auf die sich die Verträge auswirken.7

6

Parallel zu dem Patentschutz, der auch heute noch das einfachste, billigste, umfassendste und wirksamste System staatlicher Innovationsförderung darstellt,8 wird der Abschluss von Lizenzverträgen vom Gesetzgeber ebenfalls gefördert, um die Entwicklung der Industrie voranzutreiben. Dieser ermäßigt die Jahresgebühren auf die Hälfte, wenn der Patentinhaber seine allgemeine Lizenzbereitschaft erklärt, d.h., wenn er sich bereit erklärt, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen angemessene Vergütung zu gestatten.9

7

Nach den Patentgesetzen zahlreicher Länder besteht ferner die Möglichkeit, Zwangslizenzen zu erteilen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, oder bei Nichtausführung der Erfindung in dem betreffenden Land, auch ohne dass ein öffentliches Interesse vorliegt.10 Art. 31g TRIPS setzt § 24 (5) 6 PatG in deutsches Recht um.

In manchen Ländern geht man hier noch weiter, indem man bestimmt, dass das Patent erlischt, wenn es nicht im Lande benutzt wird. Eine Ausübung im Sinne dieser Bestimmungen ist dabei nicht darin zu sehen, dass der Patentgegenstand im Ausland hergestellt und in das betreffende Staatsgebiet eingeführt wird.

Für die Länder, die der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20.3.188311 in der Stockholmer Fassung vom 14.7.196712 beigetreten sind, enthält diese in Art. 5A Abs. 3 in dieser Hinsicht gewisse Schranken, durch die der Verlust des Patents nahezu ausgeschlossen ist. Es heißt dort: „(3) Der Verfall des Patents kann nur dann vorgesehen werden, wenn die Gewährung von Zwangslizenzen zur Verhütung dieser Missbräuche nicht ausreichen würde. Vor Ablauf von zwei Jahren seit Gewährung der ersten Zwangslizenz kann kein Verfahren auf Verfall oder Zurücknahme des Patents eingeleitet werden.“

8

Das Gemeinschaftspatent-Übereinkommen (GPÜ)13 kennt keine zentrale Erteilung von Zwangslizenzen an Gemeinschaftspatenten, sondern sieht die Erteilung territorial beschränkter Zwangslizenzen an Gemeinschaftspatenten nach nationalem Recht durch die zuständigen nationalen Behörden14 vor, wobei allerdings die Entschließung über eine gemeinsame Regelung für die Erteilung von Zwangslizenzen an Gemeinschaftspatenten auf eine Abschaffung der dezentralisierten Erteilung von Zwangslizenzen zielt.15

Zwangslizenzen sind weiterhin in Art. 17 des Euratom-Vertrages vorgesehen, und zwar sowohl zugunsten der Gemeinschaft als auch zugunsten interessierter Dritter, die ihren Sitz in der Gemeinschaft haben. Im letzteren Fall sind die Voraussetzungen strenger.16

9

Besondere Bedeutung hat der Lizenzvertrag aufgrund des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen erlangt. Nach diesen gesetzlichen Regelungen hat der Arbeitgeber sowohl die Möglichkeit der unbeschränkten Inanspruchnahme einer Erfindung als auch die Möglichkeit, eine nichtausschließliche Lizenz zur Benutzung der Diensterfindung zu erwerben, wenn er eine Erfindung nur beschränkt in Anspruch nimmt. Ebenso kann sich der Arbeitgeber bei der Aufgabe von Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen ein nichtausschließliches Nutzungsrecht vorbehalten.17

Die Verbindung zwischen Lizenzverträgen und Arbeitnehmererfinderrecht besteht auch dadurch, dass nach den Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst die Lizenzanalogie eine der wichtigsten Methoden zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Erfindungswertes ist.18

10

Der Abschluss eines Lizenzvertrages kann als geeignetes Mittel zur Beilegung von Patentstreitigkeiten in Frage kommen, sei es, dass ein Streit über den Schutzumfang eines Patentes entstanden ist oder der Antrag auf Nichtigkeitserklärung gestellt wurde. Bei unübersichtlicher Rechtslage kann es hier sinnvoll sein, den Streit dadurch beizulegen, dass sich die eine Partei verpflichtet, das Patent nicht mehr anzugreifen, die anderen als Gegenleistung hierfür eine Lizenz einräumt.19

11

Die Software ist in den letzten Jahrzehnten immer stärker in das Wirtschaftsleben, aber auch in das private Umfeld integriert worden. Simple Computerspiele, Textverarbeitungsprogramme oder komplizierte Simulations- und Steuerungsprogramme haben sich ihren Markt erobert und sind aus einer modernen Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft nicht mehr wegzudenken. Parallel zu dieser Entwicklung entstanden zahlreiche rechtliche Probleme, die in vielen Fällen noch immer auf ihre Lösung warten. Es seien hier nur beispielhaft die Frage des geeigneten Softwareschutzes oder das Problem, welcher Vertragstyp bei der Verwertung einer Software als geeignet erscheint, erwähnt. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang u.a. die EG-Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen vom 14.5.1991, die in Deutschland als §§ 69a ff. durch Gesetz vom 9.6.1993 in das Urheberrechtsgesetz eingefügt wurde und die unbeschadet etwaiger vor dem 1.1.1993 getroffener Vereinbarungen und erworbener Rechte auch auf vor diesem Zeitpunkt geschaffene Programme Anwendung findet. Aufgrund dieser Richtlinie und der entsprechenden nationalen Gesetze spielt der Urheberrechtsschutz eine noch wichtigere Rolle als bisher bei der Vermarktung von Software. Gegenstand des Schutzes sind Computerprogramme, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien anzuwenden. Das bedeutet, dass ästhetische oder qualitative Merkmale nicht verlangt werden. Diese drastische Verringerung der Anforderungen an den urheberrechtlichen Schutzumfang eines Computerprogramms führt zugleich zu der Konsequenz, dass nicht erst die Individualsoftware, sondern schon die sogenannte Standardsoftware, soweit sie das Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung im Sinne der Computerprogrammrichtlinie ist, urheberrechtsrelevanten Charakter besitzt. Im Übrigen stellen sich in vielen Fällen auch die Fragen, die bei Patent- und Know-how-Lizenzverträgen zu finden sind. Der Entwurf der Richtlinie über computerimplementierte Erfindungen wurde vom EU-Parlament am 6.7.2005 abgelehnt.20

12

Neben den genannten Rechten rücken auch Marken (Markengesetz) und Design (früher: Geschmacksmuster),21 Datenbanken22 und aufgrund aktueller digitaler Technologien auch weitere, vor allem auch urheberrechtlich und kartellrechtlich geprägte Fragestellungen, immer mehr in den Vordergrund.

Die sog. Wiedervereinigung hatte erhebliche Auswirkungen auf den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht sowie das Markenrecht. Im Mittelpunkt der Änderungen stand das Erstreckungsgesetz.23

Zum Nutzen der Industrie sollte auch die Ergebnisverwertung der öffentlich geförderten Forschung und Entwicklung zukünftig effektiver geregelt werden.24 Diese Zielsetzung bedarf jedoch angesichts mangelhafter Koordinierung der Projekte in der Vergangenheit, der zu geringen Laufzeit und Finanzierung der Projekte und der nach wie vor fehlenden personellen, finanziellen und organisatorischen Ausstattung insbesondere der Universitäten erheblicher weiterer Initiativen der öffentlichen Hand in Zusammenarbeit mit der Industrie.

Auch das AGB-Recht ist bei IP-Verträgen immer mehr im Fokus, nicht zuletzt neben rechtlichen Erwägungen auch aufgrund der immer wieder verwendeten Vertragsmuster und Textbausteine.25

Immer mehr wird es auch Konstellationen geben, die die Überschneidung und Verknüpfung unterschiedlicher Rechte beinhalten. Der Autor hat dies in den letzten drei Jahrzehnten sehr intensiv bei MP3, AAC und in den letzten Jahren bei EVS, 5G, IoT und beim 3D-Druck erlebt: Insbesondere Patente, Softwareurheberrechte und Know-how sind in dieser Kombination immer relevanter.26

1 Vgl. Stumpf, GRUR Int. 1977, 441 ff.; Pioch, GRUR Int. 1982, 610, und Rahn, GRUR Int. 1982, 577, zur Bedeutung des Lizenzvertrags im Verhältnis BRD – Japan; vgl. auch die Richtlinien der japanischen Fair Trade Commission zu Patentlizenz- und Knowhow-Verträgen v. 15.2.1989, GRUR Int. 1989, 858, GRUR Int. 1990, 889, und den Wortlaut mit Kommentar von Ohara, IIC 1990, 645, die Guidelines for Patent and Know-how Licensing Agreements v. 30.7.1999, siehe Anhang II.4. und die Antitrust Guidelines for the Licensing of Intellectual Property, 12.1.2017, U.S. Department of Justice and Federal Trade Commission, siehe Anhang II.3. 2 Vgl. ABl. L 123 v. 27.4.2004, 11; Monatsberichte der Deutschen Bundesbank, Statistische Sonderveröffentlichung 12 „Technologische Dienstleistungen in der Zahlungsbilanz“, Juni 2008, 1 ff.; Deutsche Bundesbank, Technologietransfer im Außenwirtschaftsverkehr Deutschlands, Struktur und Tendenzen im Bereich Patente, Forschung und Entwicklung, 1990 bis 2009, Stand: Mai 2011, www.bundesbank.de, und Henn, Rn. 1 ff. 3 Im Rahmen der Ausarbeitung eines UNCTAD-Verhaltenscodex für den Technologietransfer. 4 Aruscha-Deklaration v. 26.2.1979, Item 13a, International code of conduct on the transfer of technology, Pkt. 1; siehe auch OECD TD/TC/WP (2002) 42/FINAL, 28.5.2003, zu diesem Thema. Siehe auch Godt mit Unterstützung von T. Marschall, Equitable Licensing, 2010; dies., GRUR Int. 2011, 377 ff., sowie Suman Sahai, Bt-Baumwolle vor Gericht, www.gen-ethisches-netzwerk.de, 21.9.2009, GID 176 – Sep 2009, S. 5 ff., und Würtemberger, GRUR 2009, 378 ff., als (aktuelle) Beispiele für den Spagat, einerseits möglichst viele Menschen an den Ergebnissen öffentlicher Forschung teilhaben zu lassen und andererseits patentgeschützte Produkte zu verwerten. Vgl. auch Klopschinski, GRUR Int. 2011, 195 f., der u.a. auf Überlegungen der OECD, The Emerging Patent Marketplace (https://www.oecd-ilibrary.org/science-and-technology/the-emerging-patent-marketplace_218413152254, zuletzt abgerufen am 18.12.2019), die über IP Investment Banks, die sich mit dem Handel von Patenten befassen sollen, und aus 2017 die IP-Statistik der OECD (http://oe.cd/ipstats, zuletzt abgerufen am 18.12.2019) und den Final Report der UNEP/EPA/ICTSD 2010, Patents and clean energy: bridging the gap between evidence and policy. Im Bereich Biologie/Gentechnik stellt sich immer häufiger die Frage der Zulässigkeit der Nutzung von genetischem Material in Forschung und Entwicklung und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Rechte des geistigen Eigentums; vgl. hierzu Kock/Zech, GRUR 2017, 1004 ff.; Zech, GRUR 2018, 881 ff.; Poggi, GRUR Int. 2019, 1016 ff. Siehe auch zu Medizinprodukten: Schmidt/Oser, GRUR Int. 2019, 737 ff. 5 Monatsberichte der Deutschen Bundesbank, S. 1 ff., 9; siehe auch zu Lizenzinformationssystemen Reinelt, GRUR 1985, 173; ders., GRUR 1986, 504; zur Bedeutung von Erfindungen aus der Rüstungsindustrie Koch, BB 1989, 1138; zur Bedeutung des Erfindungs-, Patent- und Lizenzwesens in deutschen Großforschungseinrichtungen vgl. Gottlob, GRUR Int. 1991, 885; Weiden, GRUR 2013, 1113; vgl. auch Weiden, GRUR 2013, 602 f. und Wündisch/Hoffmann, GRUR Int. 2011, 789 ff. 6 Vgl. Stumpf, GRUR Int. 1977, 441; „Honda will mehr Geld von BMW, ... rund 1 Milliarde DM aus Lizenzgebühren und Teilelieferungen ...“, Süddeutsche Zeitung, 25.2.1994; siehe zu Lizenzgebührenzahlungen in der Pharmabranche z.B. www.biospace.com; Heide, GRUR Int. 2004, 913 ff.; Trimborn, Mitt. 2006, 352 ff.; siehe auch Kühl/Sasse, Mitt. 2007, 121 ff.; Fabry/Ernst, Mitt. 2007, 126 ff. 7 Vgl. im Einzelnen Rn. 537 ff., 582 ff. 8 Vgl. Beier, GRUR Int. 1979, 234; Oppenländer, GRUR Int. 1982, 598 ff.; vgl. auch Beier, GRUR Int. 1990, 219, und BPatG, 7.6.1991 „Human-Immuninterferon“, Mitt. 1991, 243, sowie Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.3.2 des EPA, 3.10.1990 „Krebsmaus Harvard II“, GRUR Int. 1990, 978. Vgl. auch Frietsch, Entwicklung des int. Patentaufkommens, Studien zum deutschen Innovationssystem Nr. 12/2004, www.isi.fraunhofer.de. 9 § 23 PatG Abs. 1 Satz 1; vgl. dazu auch Eggert, GRUR 1972, 231; allerdings hat Oppenländer, GRUR 1977, 362, 370, in einer Ifo-Untersuchung keine Bedeutung der Erklärung der Lizenzbereitschaft für das Zustandekommen von Lizenzverträgen feststellen können; EuGH, 27.10.1992 „Generics/Smith Kline and French Laboratories“, GRUR Int. 1995, 144 ff.; BPatG, 12.1.1994, GRUR 1994, 605 f.; EPA, 17.9.1992, GRUR Int. 1994, 746; OLG Nürnberg, 18.7.1995, GRUR 1995, 48; BPatG, 20.3.1996, GRUR 1996, 477 f.; zur Rücknahme gem. § 23 Abs. 3, 7. PatG Mitt., 2004, 218; zu den Patentkosten vgl. GRUR Int. 1995, 579 „Kosten des Patentschutzes in Europa“ m.w.N.; Weiden, GRUR 2019, 488 f. 10 Für die meisten Länder bildet die Grundlage hierfür die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums v. 20.3.1883, die in Art. 5A Abs. 4 festlegte, dass eine Zwangslizenz vorgesehen werden kann, wenn das Patent mindestens drei Jahre ab Erteilung nicht ausgeübt worden ist. Dementsprechend schreibt das deutsche Patentgesetz v. 16.12.1980 in § 24 Abs. 1 vor: „Weigert sich der Patentsucher oder der Patentinhaber, die Benutzung der Erfindung einem anderen zu gestatten, der sich erbietet, eine angemessene Vergütung zu bezahlen und Sicherheit dafür zu leisten, so ist diesem die Befugnis zur Benutzung zuzusprechen (Zwangslizenz), wenn die Erlaubnis im öffentlichen Interesse geboten ist. Die Erteilung der Zwangslizenz ist erst nach Erteilung des Patentes zulässig. Die Zwangslizenz kann eingeschränkt erteilt und von Bedingungen abhängig gemacht werden“; vgl. auch Rn. 349 ff. und z.B. EuGH, 18.2.1992, EuZW 1993, 638 ff. = GRUR Int. 1994, 227 ff.; EuGH, 18.2.1992, EuZW 1993, 646; EuGH, 27.10.1992, Mitt. 1993, 91 f.; BPatG, 15.12.1995, Mitt. 1996, 240 f. bzgl. einer einstweiligen Verfügung in einer Zwangslizenzsache = GRUR 1996, 870; BPatG, 7.6.1991 „Human-Immuninterferon“, Mitt. 1991, 243 ff. = GRUR 1994, 98 ff.; BGH, 11.7.1995, NJW 1996, 782 ff. = Mitt. 1995, 274 ff. = GRUR 1996, 109 ff. = GRUR Int. 1996, 58 ff., und insoweit ergänzend zur (lizenzgebührenfreien) Nutzung von Patenten bei klinischen Versuchen Hieber, GRUR 1996, 440 ff. m.w.N., und auch Pagenberg, GRUR 1996, 736 f. m.w.N.; BGH, 5.12.1995 „Polyferon“, „Human-Immuninterferon“, Mitt. 1996, 82 = NJW 1996, 1593 = GRUR Int. 1996, 948 ff. = GRUR 1996, 190 ff., und Viefhues, Mitt. 1995, 141 ff., zur Erteilung von Zwangslizenzen im europäischen Binnenmarkt; siehe auch VO (EG) Nr. 816/2006 v. 17.5.2006 über Zwangslizenzen für Patente an der Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen für die Ausfuhr in Länder mit Problemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, ABl. L 157, 1 v. 9.6.2006 = GRUR Int. 2006, 1001 ff.; siehe auch Kapitel E. Fn. 134 ff. m.w.N. BPatG, 31.8.2016 „Isentress“, Mitt. 2017, 234 ff. = GRUR 2017, 373 ff.; BPatG, 21.11.2017 „Isentress II“, Mitt. 2018, 545, 555 f., und dazu Holtorf, BPatG: Höhe der Lizenzgebühr für patentrechtliche Zwangslizenz, GRUR-Prax 2018, 307; BGH, 11.7.2017, „Raltegravir“, Mitt. 2017, 403 ff. = GRUR 2017, 1017 ff. und dazu Holtorf/Traumann, GRUR-Prax 2018, 295 ff.; BPatG, 6.9.2018 „Praluent“, Mitt. 2019, 117 ff.; BGH, 4.6.2019, „Alirocumab“, GRUR 2019, 1038 ff. 11 BGBl. 1970 II, 391. 12 BGBl. 1970 II, 293. 13 ABl. 1976 Nr. L 17, 1, welches noch nicht in Kraft getreten ist. 14 Vgl. §§ 46 bis 48 GPÜ; Henn, 4 f. 15 Vgl. Entschließung über eine gemeinsame Regelung für die Erteilung von Zwangslizenzen an Gemeinschaftspatenten, abgedruckt in GRUR Int. 1976, 249. 16 Vgl. DB 1957, 326. 17 Gesetz über Arbeitnehmer-Erfindungen v. 25.7.1957 in BGBl. 1957 I, 756. Vgl. §§ 7 Abs. 2, 14 Abs. 2 u. 3, 16 Abs. 3 ArbEG; BGH, Urt. v. 24.1.2011, GRUR 2011, 409 ff. – Deformationsfelder, zur verneinten Nichtangriffsverpflichtung eines durch Miterfinder berechtigten Dritten; OLG Düsseldorf, Urt. v. 8.3.2012, GRUR-RR 2012, 319 ff. – Einstieghilfe für Kanalöffnungen zur Patentinhaberschaft einer Bruchteilsgemeinschaft BGH, Urt. v. 18.6.2013, Mitt. 2013, 551 ff. – Flexibles Verpackungsbehältnis zu den Voraussetzungen der Zuerkennung des (Mit-)Erfinderstatus; Hellebrand, Definition und Bewertung des miterfinderischen Beitrags, Mitt. 2013, 432 ff. Siehe auch Trimborn, Teil I, Mitt. 2018, 482 ff. und Teil II, Mitt. 2018, 531 ff. und den Überblick über Arbeitnehmererfinderrecht in einem internationalen Kontext („Employee Inventions Around The World“) in les Nouvelles, June 2017, 90 ff.; siehe auch Schlimme, Teil I, Mitt. 2019, 102 ff. und Teil II, Mitt. 2019,158 ff.; DPMA Schiedsstelle, Einigungsvorschlag 15.11.2017 – Arb.Erf. 30/16, Mitt. 2019, 296 ff. zu Lizenzgebühren bei Second-Source-Lizenzverträgen, wobei die Schiedsstelle (wie vor, S. 298 f.) bei einem Second-Source-Lizenzvertrag ziemlich willkürlich von „deutlich höher ausfallenden“ Lizenzgebühren als bei „normalen“ marktüblichen Lizenzverträgen aus. Als Begründung dient die Vermutung, dass der Second-Source-Lizenzgeber zur Kompensierung „entgangene Gewinne nach Möglichkeit durch Abschöpfung der beim ebenfalls lieferberechtigten Wettbewerber anfallenden Gewinne zu kompensieren. Dies kann nur dann gelingen, wenn er im Second-Source-Lizenzvertrag zu seinen Gunsten Bedingungen vereinbart, die für ihn deutlich vorteilhafter als solche sind, die er üblicherweise in einem Lizenzvertrag durchsetzen könnte. Auf der anderen Seite wird der Wettbewerber ihm nachteilige Lizenzvertragsbedingungen in einem solchen Fall akzeptieren, solange er dadurch wenn auch geringere Umsatzmargen als üblicherweise vereinnahmen kann. Denn letztlich ist dies gleichwohl leicht verdientes Geld“. Weiter wird davon ausgegangen, dass bei einem Second-Source-Vertrag von einem „umgekehrten Verhältnis von Lizenzbelastung und verbleibenden Gewinnen, d.h. 3:1 bis 4:1“ ausgegangen. Die Schiedsstelle kommt dann im Automobilbereich letztlich zu Lizenzgebühren von 0,25 bzw. 0,75 % bei den beiden Lizenzverträgen, die sie zu bewerten hatte, und gesteht dann selbst zu, dass diese Sätze auch bei der Automobilindustrie „keine besonders hohen Komplexlizenzsätze sind“. Aufgrund zahlreicher Vermutungen wird also eine mithin willkürliche Begründung für auch im Automobilbereich sehr niedrige Lizenzgebührensätze geliefert. Auch dieses Beispiel zeigt einmal mehr, dass sehr hohe Vorsicht bei der Vergleichbarkeit von der Schiedsstelle veröffentlichten und in der Praxis tatsächlich vereinbarten Lizenzgebührensätzen angebracht ist. Siehe auch die Übersicht von Trimborn, Mitt. 2019, 325 ff., wobei diese Übersicht sich mithin im Wesentlichen mit Lizenzgebührensätzen i.V.m. der Bestimmung von Arbeitnehmerfindungsvergütungen befasst. 18 Vgl. Beilage BAnz. Nr. 156; siehe zur Novellierung des § 42 ArbEG BGBl. I, 414; Fleuchaus/Braitmayer, GRUR 2002, 653 ff.; Bartenbach/Volz, GRUR 2002, 743 ff.; Post/Kuschka, GRUR 2003, 494 ff.; Franke und andere in VPP-Rundbrief Nr. 2/2004, 49 ff.; BGH, 18.9.2007, WRP 2008, 245 ff. = Mitt. 2008, 87 ff. = GRUR Int. 2008, 251 ff. und dazu Beyerlein, Mitt. 2008, 67; Stallberg, GRUR 2007, 1035 ff.; Mitt. 2008, 67 ff. Internationaler Überblick: Trimborn/Fabry, Mitt. 2009, 529 ff.; nationaler Überblick: Bartenbach/Volz, 50 Jahre Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, GRUR 2008, Beilage Nr. I 4/2008 zu Heft 4/2008; Bartenbach/Volz, GRUR 997 ff.; Heerma/Maierhöfer, GRUR 2010, 682 ff.; BGH, Urt. v. 12.4.2011, Mitt. 2011, 377 ff. – Initialidee = GRUR 2011, 733 ff.; LG München I, Urt. v. 7.3.2011, CR 2012, 356 ff. – Lizenzanalogie bei Arbeitnehmererfindungen; BGH, Urt. v. 6.3.2012, Mitt. 2012, 285 ff. – antimykotischer Nagellack = GRUR-Prax 2012, 261; Slopek, Geistiges Eigentum in FuE-Verträgen zwischen Unternehmen und Hochschulen, Mitt. 2013, 26 ff.; BGH, Urt. v. 5.2.2013, Mitt. 2013, 244 ff. – Genveränderungen; Trimborn, Mitt. 2013, 537 ff.; Bartenbach, VPP-Rundbrief Nr. 4/2013, 150 ff.; DPMA Schiedsstelle, ArbEG 3 9 – Erfindungswert bei Verwertung der Erfindung durch Lizenzvergabe, Mitt. 2019, 420; Klass, GRUR 2019, 1103. 19 Während eine solche Vereinbarung nach deutschem Kartellrecht unproblematisch ist (vgl. z.B. BGH, 17.10.1968 in WuW/E 988), ist bei grenzüberschreitendem Warenverkehr im Gemeinsamen Markt zu beachten, dass die EG-Kommission auch derartige Nichtangriffsklauseln als Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EGV ansah (vgl. dazu Entscheidung der Kommission v. 10.1.1979, GRUR Int. 1979, 212; Bulletin Nr. 6/82, 33 in DB 1983, 36) und ansieht: Zu der Frage der Nichtangriffsabrede generell vgl. unten Rn. 557, 795 ff. 20 ABl. 1991 L 122, 42 ff., BGBl. I, 910; vgl. zur Richtlinie über Softwarepatente z.B. Blind/Edler/Nack/Straus sowie GRUR Int. 2004, 531. Grützmacher, CR 2011, 697 ff.; Hartung/Busche, CR 2011, 705 ff.; BGH, Beschl. v. 3.2.2011, Mitt. 2011, 197 ff. – UsedSoft; EuGH, Urt. v. 3.7.2012 – Rs. C-128/11 – Used Soft GmbH vs. Oracle International Corp., CR 2012, 498 ff. = Cri 2012, 116 und dazu insbesondere Hilty, CR 2012, 625 ff.; Bartsch, CR 2012, 141 ff.; LG Berlin, Urt. v. 8.11.2014, CR 2012, 152 ff. und dazu Kreutzer, CR 2012, 146 ff.; siehe auch S. Marschall, Expertenbeiträge, Mai 2019, 11 ff.; Lederer, GRUR-Prax 2019, 152 ff.; Grützmacher/Heckmann, CR 2019, 553 ff.; Stellungnahme des GRUR-Fachausschusses für Urheber- und Verlagsrecht zur Umsetzung der EU-RL im Urheberrecht (DSM-RL (EU) 2019/790 und Online-Sat-Cab-RL (EU) 2019/789), GRUR 2019, 1140 ff.; Dreier, GRUR 2019, 771 ff. 21 MarkenG v. 25.10.1994, BGBl. I, 3082, ber. durch BGBl. 1995 I, 156, geändert durch Gesetz v. 19.7.1996, BGBl. I, 1014. DesignG v. 24.2.2014, BGBl. I, 122. Vgl. auch Kapitel P. 22 Vgl. die Datenbankrichtlinie 96/9/EG v. 11.3.1996, ABl. Nr. C 156 v. 23.6.1992, 4; ABl. Nr. C 308 v. 15.11.1993, 1, ABl. Nr. C 19 v. 25.1.1993, 3; ABl. Nr. L 77 v. 27.3.1996, 28 ff. 23 Entwurf des Erstreckungsgesetzes, BT-Drucks. 12/1399 v. 30.10.1991, 1 ff. = GRUR 1992, 760 ff.; ErstrG v. 23.4.1992, GRUR 1992, 749 ff.; Mühlendahl, GRUR 1990, 719 ff.; Brändel, GRUR 1992, 653 ff.; Mühlendahl/Mühlens, GRUR 1992, 725 ff.; Richter, GRUR 1992, 591; Stögmüller, GRUR Int. 1993, 32 ff.; Vogt, NJW 1993, 2845 ff.; Sefzig, GRUR 1993, 711 ff.; Loewenheim, GRUR 1993, 934 ff.; Rojahn, GRUR 1993, 941 ff.; Chrocziel, les Nouvelles 1993, 102 ff.; LG Nürnberg-Fürth, 13.1.1993, Mitt. 1994, 25 ff.; Paul, Mitt. 1994, 141 ff.; Schiedsstelle DPA, 6.10.1992, GRUR 1994, 608 ff.; 4.2.1993, GRUR 1994, 611 ff.; 4.6.1993 GRUR 1994, 615 ff. m. Anm. von Bartenbach/Volz, GRUR 1994, 619 ff.; zum Markenrecht vgl. z.B. BGH, 14.5.1992, GRUR 1993, 403 ff. und BGH, 3.11.1994, NJW 1995, 2724; auch Benkard, PatG, Rn. 2, 33, 37, 65, 96 zu § 15. 24 Ullrich, Mitt. 1997, 80 ff.; die Kommission hat anscheinend bzgl. der Auftragsforschung versäumt, dem Auftragnehmer ein unterlizenzierbares Nutzungsrecht zuzubilligen. Nur bei einer Unterlizenzierbarkeit gibt es neue Auftragsforschung mit Dritten! 25 Z.B. Grohmann, GRUR-Prax 2019, 27 ff. 26 Vgl. zu IoT etc. z.B. Schmoll/Graf Ballestrem/Hellenbrand/Soppe, GRUR 2015, 1041 ff.; Graf Ballestrem, Mitt. 2016, 358 ff.; Häuser, Deutscher AnwaltSpiegel, Ausgabe 5/8.3.2017, 3 ff.; Bérubé-Coté/Sevim Süzeroglu-Melchiors, Mitt. 2017, 447 ff.; Rektorschek, Mitt. 2017, 438 ff., Brunner, Mitt. 2017, 444 ff.; Blanke-Roeser, GRUR 2017, 467 ff.; Kiparski/Sassenberg, CR 2018, 596 ff.; Hartmann/Prinz, WRP 2018, 1431 ff.; Garde, GRUR Int. 2018, 1132 ff. und insbesondere die Dissertation von Probst, 3D-Druck trifft auf Urheber-und Patentrecht, 1 ff.

A. Inhalt, Rechtsnatur und Arten des Lizenzvertrages

I. Einräumung eines positiven Rechtes
1. An Schutzrechten/Erfindungen, für die noch kein Schutzrecht angemeldet ist oder an einem eingetragenen Design/an Gemeinschaftserfindungen

13

Der Lizenzvertrag hat im deutschen Recht lange Zeit überhaupt keine ausdrückliche gesetzliche Regelung gefunden. Lediglich in § 15 Abs. 1 des Patentgesetzes in der Fassung vom 2.1.1968, der die Zwangslizenz betrifft, wurde der Begriff der Lizenz überhaupt verwendet. Ferner sprach § 14 Abs. 1 a.F. PatG von der Bereitschaft des Patentinhabers, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen angemessene Vergütung zu gestatten. Als maßgebliche Grundlage des Lizenzrechtes wurde § 9 Satz 2 a.F. PatG angesehen, obwohl auch diese Vorschrift den Begriff der Lizenz nicht ausdrücklich erwähnte, sondern die beschränkte oder unbeschränkte Übertragbarkeit von Patenten regelte.1

Diese Situation hat sich durch die geltende Neufassung des Patentgesetzes, das sog. Patentgesetz 1981,2 grundsätzlich geändert. Die Regelung des § 15 Abs. 2 PatG enthält nunmehr die ausdrückliche Regelung, dass Patentrechte3 ganz oder teilweise Gegenstand von ausschließlichen oder nichtausschließlichen Lizenzen sein können. Auf diese Weise hat nunmehr die grundsätzliche Möglichkeit der Lizenzvergabe im Sinne einer ausdrücklichen Klarstellung4 ihren Niederschlag im Gesetz gefunden. Über Inhalt und ggf. Ausgestaltung der Lizenzen existieren jedoch keine gesetzlichen Regelungen. Es bleibt nach wie vor der Rechtsprechung und Literatur überlassen, den Begriff sowie den Inhalt der Lizenz näher zu bezeichnen.

Eigentümlich ist allen Lizenzverträgen zunächst ein gewisses Wagnis. Für den Lizenznehmer kann es darin bestehen, dass die wirtschaftliche Verwertbarkeit des Schutzrechtes im Voraus oft nicht mit Sicherheit abgeschätzt werden kann. Der Lizenzgeber kann sich über die in die Leistungen und Fähigkeiten des Lizenznehmers gesetzten Erwartungen täuschen. Dies gilt auch umgekehrt. Für beide Teile ist der Vertrag gewagt, weil er stark in die Zukunft hineinwirkt.5 Hieraus ergeben sich fast zwangsläufig viele Besonderheiten des Lizenzvertrages gegenüber den sonstigen schuldrechtlichen Verträgen.

Gleichzeitig wird die Aufgabe nach der Einordnung des Lizenzvertrages auch dadurch erschwert, dass es sich hier z.T. um sehr komplizierte Verträge handelt. In früherer Zeit sah man in der Einräumung einer Lizenz lediglich den Verzicht des Inhabers eines gewerblichen Schutzrechtes gegenüber dem Lizenznehmer auf sein Recht, die Ausnutzung des geschützten Gegenstandes zu verbieten.6

Im Gegensatz dazu wird in der neueren Literatur und Rechtsprechung ganz allgemein die Auffassung vertreten, dass sowohl die Einräumung einer ausschließlichen als auch einer einfachen Lizenz die Einräumung eines positiven Benutzungsrechts bedeutet.7

Die Neuregelung des § 15 Abs. 2 PatG hat dies insofern eindeutig klargestellt, als die Formulierung, dass das Recht an der Erfindung in seinen drei in § 15 Abs. 1 PatG genannten Ausgestaltungsformen Gegenstand einer Lizenz sein kann, deutlich unterstreicht, dass es hier um positive Benutzungsrechte gehen muss.

Im Übrigen handelt es sich hierbei um eine Frage, die nicht nur von dogmatischer Bedeutung ist, vielmehr ergeben sich aus ihr wichtige praktische Folgen. Sieht man in der Lizenz nur den Verzicht des Lizenzgebers auf sein Recht, die Benutzung des Gegenstandes der Erfindung zu verbieten, so ist diese Verpflichtung lediglich auf eine Unterlassung gerichtet. Hat der Lizenzgeber dem Lizenznehmer dagegen ein positives Recht einzuräumen, so ist es nicht damit getan, dass er es unterlässt, gegen ihn vorzugehen, wenn er den Erfindungsgegenstand benutzt; er hat dann vielmehr alles zu tun, um dem Lizenznehmer die Benutzung des Lizenzgegenstandes zu ermöglichen. Nur aus einem positiven Benutzungsrecht kann man zahlreiche Verpflichtungen des Lizenzgebers, die allgemein bejaht werden, ableiten.8 Schließlich kann man eine Haftung des Lizenzgebers für Sachmängel9 nur aus einem positiven Recht herleiten, das der Lizenzgeber dem Lizenznehmer einzuräumen hat.

Der Autor hatte Mitte der 1990er Jahre zwei Fälle bearbeitet, bei denen der jeweilige Lizenznehmer, der jeweils mit einem Verletzer einen Vergleich geschlossen hatte, dem Lizenzgeber aus dem Vergleich keine Lizenzgebühren zukommen lassen wollte. Begründung: Ein Vergleich ist keine lizenzgebührenpflichtige Handlung. Es wurde in einem Fall gerichtlich geklärt, dass auch bei einem Vergleich zwischen Lizenznehmer und Verletzer der Lizenzgeber eine Lizenzgebühr in dem vertraglich vorher festgelegten Umfang erhält. In dem anderen Fall wurde dieses Ergebnis in einem Vergleich zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer erzielt. In dem ersten Fall erhielt der Lizenznehmer 30 Millionen DM. Es folgen zwei weitere Beispiele: In der Süddeutschen Zeitung war am 3.2.1994 zu lesen, dass IBM und Intel eine Technologievereinbarung erneuert haben, „in der IBM darauf verzichtet, das Recht zur Herstellung von Mikroprozessoren des Typs Pentium und künftiger Intel-Chips auszuüben. Stattdessen werde IBM auf Intel als strategischen Lieferanten für diese Bauteile zurückgreifen. Als Gegenleistung wird Intel an IBM eine Entschädigung leisten“. Am 13.11.2003 meldete das Handelsblatt: „Bayer und Monsanto legen Patentstreit bei. Die Einigung von Bayer AG und Monsanto Co. über ein ganzes Bündel umstrittener Patente wird die Kräfteverhältnisse im Agrochemiemarkt auf den Kopf stellen. Die Vereinbarung sieht vor, dass sich die beiden Konzerne künftig Schlüsseltechnologien zur Herstellung von gentechnisch veränderten Nutzpflanzen teilen. Dabei geht es sowohl um Ackerpflanzen, die per Genveränderung gegen Unkrautvernichtungsmittel resistent sind, als auch um solche, denen gentechnisch Abwehrkräfte gegen Schadinsekten gegeben wurden. Die Vereinbarung ermöglicht beiden Konzernen nunmehr den Zugriff auf die jeweiligen Patente des anderen, was die Forschung und Entwicklung erleichtert und Sicherheit bei der Markteinführung neuer Produkte schafft. Für diesen Zugriff werden nach Angaben eines Bayer-Sprechers jeweils Zahlungen fällig, deren Volumen aber von keiner der beiden Firmen beziffert wurde. Auch über den wirtschaftlichen Wert der Einigung machten sie keine Angaben.“

Da nicht nur das Patent selbst, sondern die Erfindungsrechte in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen übertragbar sind,10 ist unbestritten, dass auch Lizenzen an Erfindungen, die noch nicht zum Schutzrecht angemeldet wurden oder zwar angemeldet, aber für die noch kein Patent erteilt worden ist, eingeräumt werden können.11 Bei derartigen Lizenzverträgen empfiehlt es sich jedoch, im Vertrag genau zu bestimmen, was gemeint ist. Dabei sind insbesondere drei Möglichkeiten denkbar:

 – Eine Lizenz soll eingeräumt werden, gleichgültig, ob das Schutzrecht erteilt wird oder nicht. Dies kommt vor allen Dingen in Betracht, wenn es den Vertragschließenden in erster Linie auf ein evtl. zugrunde liegendes Know-how ankommt. Große praktische Bedeutung hat dies auch insoweit, als zukünftige Verbesserungen und Weiterentwicklungen Gegenstand von Lizenzverträgen sind.12

 – Werden solche Vereinbarungen nicht getroffen, haftet der Lizenzgeber regelmäßig nicht dafür, dass das beantragte Patent auch erteilt wird, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, z.B. Zusicherungen hinsichtlich der Patentfähigkeit gegeben wurden. Allerdings hängen bei Fehlen genauer Vereinbarungen die Rechtsfolgen sehr von den Umständen des Einzelfalles ab. Der Bundesgerichtshof verweist seit Langem darauf, dass bei einem Lizenzvertrag, der ein Dauerschuldverhältnis darstellt, im Zweifel der Geschäftswille der Parteien auf den gemeinsamen Vorstellungen von dem Fortbestehen derjenigen Umstände aufbaut, die den Lizenznehmer in die Lage versetzen, den wirtschaftlichen Vorteil wahrzunehmen, den ihm die Lizenz während der Vertragsdauer verschafft. Es liege daher nahe, die Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage heranzuziehen, wenn und soweit der Lizenznehmer der ihm durch den Lizenzvertrag verschafften „Vorzugsstellung“ gegenüber den Mitbewerbern dadurch verlustig geht, dass diese infolge einer offenbar oder wahrscheinlich gewordenen Schutzunfähigkeit oder Nichtigkeit das lizenzierte Schutzrecht nicht mehr respektieren, sondern ohne eine Verletzungsklage befürchten zu müssen, nach ihm arbeiten. Das gleiche Ergebnis dürfte sich im Übrigen über die Anwendung der allgemeinen Rechtsgrundsätze über die Unmöglichkeit ergeben.13

 – Weiterhin ist es möglich, dass der Lizenzgeber sich verpflichtet, für den Fall der Erteilung des Schutzrechtes eine Lizenz einzuräumen. Dabei sollte bei Vertragsschluss klar zum Ausdruck kommen, dass die Verpflichtung zur Einräumung der Lizenz nur für den Fall der Schutzrechtserteilung besteht, also unter einer Bedingung. Tritt die Bedingung dann nicht ein, so ist der Lizenzgeber frei, ohne dass ihn eine Haftung treffen könnte. Ist im Vertrag nicht genügend bestimmt, was gewollt ist, so ist nach der Meinung von Pietzcker und Reimer im Zweifel anzunehmen, dass die Lizenz sofort erteilt ist und es somit bei der Erteilung des Schutzrechtes keiner Einräumung der Lizenz mehr bedarf. Voraussetzung für die Wirkung solcher Vereinbarungen ist immer, dass die Erfindung, für die die Lizenz eingeräumt werden soll, genügend bestimmt ist.14

14

Am 1.1.2014 ist das Designgesetz15 in Kraft getreten. Die Schutzdauer beträgt bis zu 25 Jahren.16 Auch das Designgesetz sieht die Erteilung von Lizenzen (§ 31 DesignG) und somit positive Benutzungsrechte vor. In § 31 Abs. 1 DesignG wird zunächst das örtliche Gebiet (S. 1: für das gesamte Gebiet oder einen Teil des Gebiets des Bundesrepublik Deutschland) und dann (S. 2) die Art der Lizenz (ausschließliche oder nichtausschließliche Lizenz) festgelegt.

§ 31 Abs. 2 DesignG bestimmt dann, dass der Lizenzgeber aus dem eingetragenen Design gegen einen Lizenznehmer vorgehen kann, der gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstößt, betreffend

 – die Dauer des Lizenzvertrags,

 – die Form der Nutzung des eingetragenen Designs,

 – die Auswahl der Erzeugnisse, für die die Lizenz erteilt worden ist,

 – des Gebiets, für das die Lizenz erteilt worden ist oder

 – die Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten Erzeugnisse.

§ 31 Abs. 3 DesignG sagt aus, dass der (nichtausschließliche) Lizenznehmer unbeschadet des Lizenzvertrags nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers (S. 1), der ausschließliche Lizenznehmer (S. 2) dagegen, wenn der Rechtsinhaber – nach Aufforderung des Lizenznehmers nicht in angemessener Frist gegen einen Verletzer ein Verletzungsverfahren anhängig gemacht hat, selbst gegen den Verletzer vorgehen kann.

§ 31 Abs. 4 DesignG stellt klar, dass jeder Lizenznehmer zur Geltendmachung seines eigenen Schadens als Streitgenosse einer vom Rechtsinhaber erhobenen Verletzungsklage beitreten kann.

§ 31 Abs. 5 DesignG regelt dann noch, dass die Rechtsnachfolge nach § 29 oder die Erteilung einer Lizenz im Sinne des Abs. 1 nicht Lizenzen berührt, die Dritten vorher erteilt worden sind.

Diese Regelungen stellen in Deutschland eine etwas umfangreichere gesetzliche Regelung im Lizenzbereich im Rahmen von Schutzrechtsgesetzen auf, die § 30 MarkenG sehr ähnlich ist. Man darf gespannt sein, wie die Gerichte diese Regelungen aufnehmen und wie sich derartige Urteile dann auf andere Gesetze (z.B. PatG) auswirken werden.

Die neue TT-GVO bezieht „Geschmacksmuster“ in den Anwendungsbereich mit ein (Art. 1 Abs. 1b) iii)).

15

Gemeinschaftserfindungen (s. § 6 PatG) entstehen weiterhin immer häufiger. Gründe hierfür sind z.B.:

 – Ein Partner hat nicht genügend eigenes Know-how oder Geld, um ein neues Produkt/Verfahren allein zu entwickeln. Es müssen sich also mehrere Partner zusammenschließen.

 – Aus Unwissenheit über die rechtlichen Konsequenzen, aus Gefälligkeit und um den Partner zu einer Gegenleistung zu bewegen (z.B. um einen Forschungsauftrag zu bekommen), werden dem Partner Inhaberanteile an einer Erfindung eingeräumt.

Folgende Fragen ergeben sich aus dem Entstehen von Gemeinschaftserfindungen in der Praxis immer häufiger, wenn keine vertragliche Regelung erfolgt ist (beispielhafte Aufzählung):

 – Wer verwaltet die Schutzrechtsverfahren (z.B. Patentanmeldung, Erteilung, Aufrechterhaltung, Verteidigung der Rechte)? Wie erfolgt die Verwaltung? Die Verwaltung der Rechte wird in der Regel dem in dem speziellen technischen Bereich und/oder dem in derartigen Verwaltungsvorgängen erfahreneren Partner überlassen.

 – In welchem Verhältnis stehen die Erfinder/Miterfinder und die Inhaber/Mitinhaber der Rechte zueinander? In welchem Verhältnis werden die Kosten für die Verwaltung der Rechte getragen?

Die Miterfindungsanteile werden von den Miterfindern festgelegt. Die Mitinhaberanteile und die Kostentragung – so die Praxis – richten sich entweder nach den Miterfindungsanteilen oder werden auf je 50 % festgelegt. Dies ergibt sich aus 597 Verträgen über gemeinschaftliche Patente. In dem Gesamtzeitraum 1988 bis 2010, in dem vom Verfasser (er war in diesem Zeitraum an ca. 10.000 Lizenzverträgen beteiligt) 3818 abgeschlossene Verträge untersucht wurden, entfielen demnach 17,04 % der Verträge auf gemeinschaftliche Patente. Im Jahr 2002 waren es 27,32 % aller Verträge.

 – Wie wird das jeweilige Recht verwertet, und wie werden entsprechende Erlöse verteilt?

Im Gegensatz zu den zwei erstgenannten Fragenkomplexen gibt es sehr häufig Streitigkeiten bei der Frage der Verwertung und der Verteilung der daraus entstehenden Erlöse.

Die §§ 741 ff. BGB (Bruchteilsgemeinschaft) und prinzipielle rechtliche Erwägungen bilden die rechtliche Grundlage für die Behandlung von Gemeinschaftserfindungen. Die §§ 705 ff. BGB (Gesellschaft) sind nicht einschlägig.

Bei der Verwertung der Gemeinschaftserfindung wird danach entschieden, ob es sich um die eigene Verwertung oder die Verwertung durch einen Partner mit einem Dritten (z.B. Lizenz) handelt:

 – Die eigene Verwertung ist jedem Mitinhaber gestattet, und zwar unabhängig von der Zustimmung des Mitinhabers.

 – Die Verwertung durch einen Mitinhaber mit einem Dritten ist von der vorherigen Zustimmung des anderen Mitinhabers abhängig. Selbst Fischer, der jedem Mitinhaber sehr weitgehende Rechte zubilligt, geht davon aus, dass vor einer (nichtausschließlichen!) Lizenzierung der Mitinhaber zu „konsultieren“ ist.

Jeder Mitinhaber hat entsprechend seinem Anteil und dem Umfang der Benutzung durch beide Mitinhaber und durch einen Lizenznehmer einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich. Dieser Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn er durch Vertrag, Beschluss (der Mitinhaber) oder Urteil festgelegt wird.

Wenn ein Mitinhaber selbst nicht verwertet (produziert), ist er auf die Verwertung durch Dritte (z.B. Lizenznehmer) angewiesen. Er unterliegt damit der Pflicht, vor der Verwertung durch Dritte die Zustimmung zu dieser Verwertung von dem Mitinhaber einzuholen. Da die gerichtliche Geltendmachung finanzieller Ausgleichsansprüche zu zeitaufwendig und zu kostspielig ist, ist ein nicht selbstverwertender Mitinhaber eines Rechts auf eine vertragliche Vereinbarung angewiesen. Generell empfiehlt es sich, unabhängig davon, ob ein oder beide Mitinhaber verwerten, eine detaillierte vertragliche Regelung insbesondere zu der Art und dem Umfang der Nutzungsrechte, zur Höhe der Mitinhaberschaft und der (anteiligen) Kosten und Erlöse zu vereinbaren. Ein Vertragsvorschlag ist in der Checkliste (Anhang I) enthalten.

Die finanziellen Ansprüche werden sehr oft vertraglich auf den Ausgleich von Lizenzeinnahmen beschränkt. An den Erlösen der Mitinhaber aus eigener Verwertung wird der andere Vertragspartner ebenfalls beteiligt.

Demgegenüber kann jeder Mitinhaber seinen Anteil an z.B. der Erfindung ohne Zustimmung des Mitinhabers veräußern und auch Klage erheben.

In den USA kann dagegen jeder Mitinhaber einer Erfindung ohne Zustimmung des anderen Mitinhabers eine Lizenz erteilen, jedoch nur mit dessen Zustimmung klagen.17

2. An einem Know-how

16

Auch Gegenstände, für die kein Schutzrecht erworben werden kann, können Dritten durch einen sog. Know-how-Vertrag zur Verwertung überlassen werden.18 Der Begriff des Know-how kann dabei wie folgt definiert werden: Es ist Wissen, das nicht durch gewerbliche Schutzrechte geschützt ist. Meist liegt ein Geheimnis vor. Dies ist jedoch nicht Voraussetzung. Es kommt darauf an, ob der Know-how-Nehmer ohne einen Vertrag Zugang zu diesem Wissen hat. Neben technischem Wissen kommen auch kaufmännische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse in Betracht. Unter Know-how sind daher technische, kaufmännische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen zu verstehen, deren Benutzung dem Know-how-Nehmer Produktion und Vertrieb von Gegenständen, aber auch sonstige betriebliche Tätigkeiten, wie Organisation und Verwaltung, gestattet bzw. ermöglicht. Auch Verträge über zum Patent angemeldete Erfindungen, die noch nicht offengelegt worden sind, sind als Know-how-Verträge zu werten. Solange eine Veröffentlichung nicht vorgenommen worden ist, liegt ein Geheimnis vor, das Gegenstand eines Know-how-Vertrages sein kann. Mit der Offenlegung tritt an die Stelle des Geheimnisses der vorläufige Schutz, der veröffentlichten Patentanmeldungen gewährt wird. Der Know-how-Vertrag wird von diesem Zeitpunkt an umgewandelt in einen Lizenzvertrag für ein vorläufiges Schutzrecht; mit der Patenterteilung wird er zum Patentlizenzvertrag.19

Im Zusammenhang mit der Übertragung von Know-how sollte dabei nicht übersehen werden, dass aufgrund des Fehlens der Schutzrechte ein allgemeines Verbotsrecht des Inhabers des Know-how nicht besteht. Nachbau und Nachahmung sind nach dem Wettbewerbsrecht fast aller Länder in weitem Umfang zulässig, es sei denn, dass besondere Umstände vorliegen, durch die der Nachbau und die Nachahmung unlauter werden.20

Eine neue Qualität erlangt der Know-how-Schutz durch die Richtlinie (EU) 2016/943 vom 8.6.2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertrauliche Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung.21

Am 26.4.2019 trat das deutsche GeschGehG in Kraft und setzt damit die vorgenannte Richtlinie um. Es ersetzt die §§ 17 ff. UWG (a.F.) und passt den Know-how-Schutz an die anderen Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums (z.B. PatG, GebrMG, DesignG, MarkenG etc.) an:

 – Der Begriff des „Geschäftsgeheimnisses“ umfasst alle denkbaren Informationen“, die den Vorgaben des § 2 Nr. 1 GeschGehG genügen. Der Begriff der „Information“ wird im GeschGehG nicht definiert und ist daher sehr breit zu verstehen. Diese Ansicht wird durch die Begründung des Referentenentwurfs des BMJV gestützt, der darauf verweist, dass „ausweislich des Erwägungsgrunds 14 der Richtlinie Grundlage der Definition des Geschäftsgeheimnisses ist, dass sie Know-how, Geschäftsinformationen und technologische Informationen abdeckt, ...“. Außerdem entspreche die Definition des Geschäftsgeheimnisses Art. 39 Abs. 2 TRIPS und im Wesentlichen der von der Rechtsprechung zu § 17 UWG a.F. entwickelten Definition des Geschäftsgeheimnisses.

 – Eine weitere Kernaussage gemäß § 2 Nr. 1 a)–c) GeschGehG betrifft die Notwendigkeit, dass die Information geheim, Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht. Bei der Angemessenheit der Geheimhaltungsmaßnahmen dürfte es gerade kleineren und mittleren Unternehmen, die schon erhebliche Probleme mit der Umsetzung der DSGVO haben, z.B. schon schwerfallen, alle entsprechenden Informationen zu kategorisieren und dann entsprechende Maßnahmen vorzusehen. Auch die in § 2 Nr. 1c) GeschGehG geforderte Nachweispflicht bzgl. des „berechtigten Interesses an der Geheimhaltung“ dürfte in Kombination mit den „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ viele KMU überfordern.

 – Schließlich sind auch die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG genannten erlaubten Handlungen des „Beobachtens, Untersuchens, Rückbauens oder Testens eines Produkts oder Gegenstands“ gerade auch im Bereich der Software- und Datenbankentwicklung und der Software-/Datenbankverwertung sehr bedeutsam, da bisher mithin bzw. überwiegend immer noch das Reverse Engineering – gestützt durch die Rechtsprechung – verboten war. Im Umkehrschluss zu § 2 Abs. 2 GeschGehG, der die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses ermöglicht, wenn dies durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft gestattet ist, und aufgrund des § 4 Abs. 2 Nr. 2, 3, der ausdrücklich die Handlungsverbote des Verstoßes „gegen eine Verpflichtung zur Beschränkung der Nutzung des Geschäftsgeheimnisse (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 GeschGehG) oder gegen eine Verpflichtung, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 GeschGehG)“ enthält, muss also in Verträgen das Verbot des Reverse Engineering ausdrücklich geregelt werden, wenn dies im Interesse des Unternehmens ist, das seine Software bzw. seine Datenbanken entsprechend schützen will. Diese Vorschriften hätten also seit spätestens 26.4.2019 dazu führen müssen, dass gesonderte Geheimhaltungsvereinbarungen und Geheimhaltungsvereinbarungen in z.B. F&E- und Lizenzverträgen umgehend hätten angepasst werden müssen bzw. in neueren entsprechenden Verträgen gleich berücksichtigt werden müssen. Es ist dabei sorgfältig zu prüfen, ob es – je nachdem, ob es sich um vertikale (z.B. einseitige Geheimhaltungsvereinbarungen, Auftragsforschung, Lizenzverträge), und/oder horizontale Verträge (z.B. wechselseitige Geheimhaltungsvereinbarungen, Forschungskooperation, Verträge über gemeinschaftliche Erfindungen/Urheberrechte) handelt – notwendig ist, derartige Reverse Engineering-Klauseln in den Verträgen je nach Interessenlage vorzusehen bzw. nicht vorzusehen. Da insbesondere aber nicht nur gesonderte Geheimhaltungsvereinbarungen immer häufiger dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingen unterliegen, empfiehlt es sich, insbesondere das Verbot des Reverse Engineering ausdrücklich individuell in Verbindung mit Geheimhaltungsverträgen zu verhandeln, um auch AGB-rechtliche Probleme zu vermeiden.22

3. An einem Softwareurheberrecht/an einer Datenbank

17

Aus § 29 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 1 UrhG und aus § 87b UrhG ergibt sich, dass auch die urheberrechtlichen und die datenbankherstellerrechtlichen (ausschließlichen) Benutzungsrechte positive Benutzungsrechte sind, ähnlich wie bei den gewerblichen Schutzrechten (z.B. selbstständiges Klagerecht des ausschließlichen Lizenznehmers).23

4. An einer Marke

18

§ 30 MarkenG bringt im Gegensatz zum vorher bestehenden WarenzeichenG zum Ausdruck, dass die Marke Gegenstand einer (ausschließlichen oder nichtausschließlichen) Lizenz sein kann und es sich daher bei diesen Lizenzen ebenfalls um positive Benutzungsrechte handelt.24

1 Vgl. dazu Klauer/Möhring, PatG, Rn. 21 zu § 9; zuletzt Ann, GRUR Int. 2004, 698; Kraßer, 925 ff., 927, und Pahlow, S. 16 ff. 2 In der Fassung vom 16.12.1980, BGBl. I 1981, 1, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.10.2013 (BGBl. I, 3830). 3 Das heißt nach dem Gesetzeswortlaut „Der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent“. 4 Vgl. BT-Drucks. 8/2087, 25; vgl. auch § 43 Abs. 1, 2 GPÜ. 5 BGH, 5.7.1960, GRUR 1961, 27. 6 Klöppel, passim; vgl. auch einschränkend Lichtenstein, NJW 1965, 1839, und die Kritik dazu von Lüdecke, NJW 1966, 815 ff.; RG, 17.12.1886, RGZ 17, 53; Pahlow, S. 45 ff. 7 Kohler, 509; Isay, Anm. 31 zu § 6; Pietzcker, Anm. 16 und 18 zu § 6; Klauer/Möhring, PatG, Anm. 23 zu § 9; Krausse/Kathlun, Anm. 8 A zu § 9; Kisch, 215; Rasch, 6; Lüdecke-Fischer, 370; Lichtenstein, NJW 1964, 1345, 1346; Benkard/Scharen, PatG, Rn. 5 ff. zu § 9 m.w.N.; Benkard/Ullmann/Deichfuß, PatG, § 15, Rn. 56 f., RG, 18.8.1937, RGZ 155, 306; Kraßer/Ann, S. 982 ff., 986 f.; Pahlow, S. 47 ff. 8 Vgl. unten Rn. 36, 362 f. 9 Vgl. unten Rn. 291 ff.; zur negativen Lizenz Benkard/Ullmann/Deichfuß, PatG, Rn. 57 zu § 15; B. Bartenbach, Mitt. 2002, 503 ff., sowie Kraßer/Ann, S. 984, und die folgenden Fallbeispiele; Dombrowski, GRUR-Prax 2015, 149. 10 Vgl. dazu BGH, 23.3.1982, NJW 1982, 2861; BGH, 24.6.1952, GRUR 1953, 29; BGH, 16.11.1954, GRUR 1955, 286, 289. 11 BGH, 26.6.1969, GRUR 1969, 677; BGH, 17.3.1961, GRUR 1961, 466, 468. 12 Wird kein Schutzrecht erteilt, ergeben sich im Hinblick auf das mit der Veröffentlichung verbundene Problem der Offenkundigkeit für das Know-how erhebliche Probleme, vgl. dazu Stumpf, Der Know-How-Vertrag, Rn. 259 ff.; zu Verbesserungen und Weiterentwicklungen BGH, 29.1.1957, 485, 487; Klauer/Möhring, PatG, Rn. 84 zu § 9; Benkard/Ullmann/Deichfuß, PatG, Rn. 156 zu § 15; ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. z.B. BGHZ 86, 330, 334; siehe unten Rn. 308, 331, 337, 359. 13 Wie Fn. 12 und BGH, 23.3.1982, NJW 1982, 2861, 2863; siehe auch Benkard, PatG, Rn. 166 ff. zu § 15; vgl. unten Rn. 73, 74. Am 14.12.2010 hat die EU-Kommission einen Vorschlag für einen Ratsbeschluss unterbreitet, der ein einheitliches EU-Patent ermöglichen soll, SZ v. 9.12.2010. Am 10.3.2011 wurde vom Wettbewerbsrat der EU zwar dem Gemeinschaftspatent, nicht aber einer gemeinsamen EU-Gerichtsbarkeit zugestimmt, was der Akzeptanz des Gemeinschaftspatents nicht dienlich sein dürfte. 14 Pietzcker, Anm. 2, 7, 16 zu § 6; Reimer, PatG, Anm. 21 zu § 9; Krausse/Katluhn/Lindenmaier, Anm. 17 zu § 9; Benkard/Ulmmann/Deichfuß, PatG, Rn. 13 zu § 15 m.w.N. 15 BGBl. I 2004, 390. 16 Vom 10.10.2013 (BGBl. I, 3799; bisher: Geschmacksmustergesetz). Das Designgesetz wurde in der Fassung 24.2.2014 (BGBl. I, 122) berücksichtigt. S. zum Geschmacksmusterrecht z.B.: Kur, GRUR Int. 1998, 977 ff.; Text der Richtlinie 98/71/EG vom 13.10.1998, ABl. 1998 Nr. 289, 28 vom 28.10.1998 = GRUR Int. 1998, 959 ff.; zur Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG siehe Pentherondakis, GRUR Int. 2002, 668 ff., und Eichmann, Mitt. 2003, 1 ff., 102; ders., MarkenR 1/2003, 10 ff.; zu den Prüfungsrichtlinien für Gemeinschaftsgeschmacksmuster siehe Schlötelburg, Mitt. 2003, 100 ff.; zu den Kriterien der Eigenart, Sichtbarkeit und Funktionalität siehe Koschtial, GRUR Int. 2003, 973 ff.; das Verhältnis zum Markenrecht untersuchen Lewalter/Schrader, Mitt. 2004, 202 ff.; Beyerlein, WRP 2004, 676 ff. Siehe auch zur verneinten Frage der Übertragung von Nutzungs- und Verwaltungsrechten bei Entwicklung eines Bekleidungsstücks OLG Hamburg, 10.6.2002, GRUR-RR 2004, 322 ff.; LG Stuttgart, 26.7.2018, „Porsche 911“, GRUR 2019, 241 ff.; Pahlow, GRUR Int. 2019, 900 ff. 17 BGH, 29.6.1966, NJW 1966, 1707 ff.; demgegenüber vertritt das OLG München, 23.10.2003, GRUR-RR 2004, 99 = GRUR 2004, 323 f. (nicht rechtskräftig), die Auffassung, dass die Gebrauchsvorteile, die ein Miterfinder durch die über seinen Anteil hinausgehende Nutzung der gemeinsamen Erfindung hat, auch dann auszugleichen sind, wenn der andere Miterfinder sich der Nutzung nicht verweigert hat – der BGH hat inzwischen die Sache an das OLG München zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen; siehe hierzu Tilmann, GRUR 2006, 2006, 827 f.; Meier-Beck, GRUR 2007, 11 ff., 15 f.; Henke, GRUR 2007, 90 ff. Teplitzky, GRUR 2007, 177 ff.; und bzgl. Marken Haedicke, GRUR 2007, 23 ff. und OLG Frankfurt a.M., 6.12.2005, ZUM 2006, 332 ff., siehe auch BGH, 21.12.2005, WRP 2006, 483 ff. = GRUR 2006, 401 ff. = Mitt. 2006, 169 ff. zur Berücksichtigung möglicher Miterfinderstellung bei Geltendmachung einer Alleinerfindervergütung BGH, 17.10.2000, GRUR 2001, 226 ff.; TGI Paris, 4.5.2006, GRUR Int. 2007, 85; Lüdecke, 1 ff.; Fischer, GRUR 1977, 313; Benkard, § 6 Rn. 35 ff.; Sefzig, GRUR 1995, 302; Storch, FS Preu, 1988, 44; van Venrooy, Mitt. 2000, 26 ff.; Niedzela-Schmutte, 1 ff. m.w.N.; Kraßer, S. 338 ff.; Loewenstein, les Nouvelles, March 1998, 1 ff.; Dillahunty, les Nouvelles, March 2002, 1 ff. m.w.N.; Großbritannien: z.B. Court of Appeal, 11.12.1987, GRUR Int. 1998, 811 f. m.w.N.; Japan: z.B. GRUR Int. 1998, 507 ff.; USA: z.B. US Court of Appeals Federal Circuit, 45 USP Q2d 1545, 3.2.1998, No. 97–1269 – Ethicon Inc. v. United States Surgical Corp.; vgl. auch zu Lizenzgebührenklauseln bei Gemeinschaftserfindungen Groß/Rohrer, Lizenzgebühren, Rn. 216 ff.; Henke/von Falck/Haft/Jaekel/Lederer/Loschelder/McGuire/Viefhues/von Zumbusch, GRUR 2007, 503 ff.; Hellebrand, Mitt. 2008, 433 ff.; Trimborn, Mitt. 2010, 461 ff., 466 unter Verweis auf BGH „Gummielastische Masse II“, Mitt. 2006, 354, und OLG Düsseldorf, 1.10.2009, 2 U 41/07 (ohne Fundstelle) – Glasverbundplatten; Haberl, GRUR-Prax 2014, 415; Hauck, GRUR-Prax 2014, 430 ff.; BGH, 12.3.2009 „Blendschutzbehang“, GRUR 2009, 657 ff., Mitberechtigung trotz Teilbarkeit der Patentanmeldung; BGH, 27.9.2016 „Beschichtungsverfahren“, GRUR-Prax 2016, 533; BGH, 16.5.2017 „Sektionaltor II“, Mitt. 2017, 416 ff. = GRUR 2017, 890 ff.; OLG Düsseldorf, 26.7.2018 „Flammpunktprüfung“, Mitt. 2018, 37 ff. = GRUR 2018, 1037 ff.; Meier-Beck, GRUR 2017, 1067 m.w.N. in Fn. 18 f.; Schwab, GRUR 2018, 670 ff.; BFH, 22.11.2018, Mitt. 2019, 420 ff. – endoskopische Gewebecharakterisierung (Bruchteilsgemeinschaft in der Umsatzsteuer). 18 Vgl. dazu Stumpf, Der Know-How-Vertrag, Rn. 1 ff.; Cour de Cassation, 13.6.2006, GRUR Int. 2006, 1039 ff. – Parfüm. 19 Stumpf, Der Know-How-Vertrag, insb. Rn. 4 ff., 10; siehe zum engeren EU-kartellrechtlichen Know-how-Begriff Rn. 606; § 33 PatG. 20 Stumpf, Der Know-How-Vertrag, Rn. 10; vgl. dazu auch Beschluss der Internationalen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz, GRUR Int. 1974, 358, 362; vgl. auch Liuzzo, GRUR Int. 1983, 25. Aktuell hierzu Oehlrich, GRUR 2010, 33 ff. und McGuire/Joachim/Künzel/Weber, GRUR Int. 2010, 829 ff. Im Bereich der Biotechnologie werden Materialien häufig mit Material Transfer Agreements überlassen, vgl. dazu Czychowski/Engelhard/Nordemann, Mitt. 2013, 108 ff.; siehe zum Know-how-Schutz in Europa die „Stellungnahme des Max-Planck-Instituts für Innovation und Wettbewerb vom 12.5.2014 zum Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) von rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung vom 28.11.2013, COM (2013) 813 final“ GRUR Int. 2014, 554 ff.; Rauer, WRP 2014, Editorial; Ohly, GRUR 2014, 1 ff.; Ann, GRUR 2014, 12 ff. Die geplante Richtlinie der Kommission wird hoffentlich dazu beitragen, den Know-how-Transfer in der Praxis zu vereinheitlichen und besser als bisher abzusichern. Der Know-how-Schutz erfolgte bisher insbesondere nur durch Geheimhaltungsvereinbarungen und/oder durch entsprechende Regelungen in z.B. F+E- und Lizenzverträgen und durch in Europa nur teilweise und dazu nicht einheitlich geregelten Vorschriften. 21 ABl. L 157/1 ff. 22 BGBl. I, 466; Referentenentwurf des BMJV, S. 21, B. zu Art. 1, zu § 1, Abs. 1, Nr. 1, Abs. 2; vgl. zum GeschGehG im gewerblichen Rechtsschutz z.B. Triebe, WRP 2018, 795 ff.; Kiefer, WRP 2018, 910 ff.; Müllmann, Auswirkungen der Industrie 4.0 auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, WRP 2018, 1177 ff.; Leister, GRUR-Prax 2019, 75 ff.; Hoeren/Münker, WRP 2018, 150 ff.; Ohly, GRUR 2019, 441 ff.; Hauck, GRUR-Prax 2019, 22; siehe auch zum Schutz von Betriebsgeheimnissen die außereuropäische Rechtsprechung z.B. in der Schweiz: Bundesgericht, 28.11.2016, GUR Int. 2017, 135 ff. – Entwicklungszusammenarbeit, und in Japan: Bezirksgericht Tokio, 27.7.2015, GRUR Int. 2017, 639 – Nippon Steel AG v. POSCO AG; Schuster/Tobuschat, GRUR-Prax 2019, 248 ff.; Rehaag/Straszewski, Mitt. 2019, 249 ff.; Lauck, GRUR 2019, 1132 f.; Schregle, GRUR 2019, 912 ff.; OLG München, 8.8.2019, GRUR-RR 2019, 443 ff. zur zögerlichen Geltendmachung von Ansprüchen nach GeschGehG. Hoppe/Oldekop, GRUR-Prax 2019, 324 ff. 23 Siehe z.B. Schricker, Einleitung Rn. 18 ff., Vor §§ 28 ff., Rn. 43 ff., 48 bzgl. der Urheberrechte und Vor §§ 87a ff. Rn. 22, § 87b Rn. 1 ff. bzgl. der Datenbankherstellerrechte. Siehe auch OLG Frankfurt a.M., 12.6.2019, GRUR-RR 2019, 457 ff. – Logo (zur konkludenten Lizenzerteilung an einem zur Produktkennzeichnung entworfenen Logo). 24 Vgl. Fammler, S. 5 ff., unter Verweis auf Fezer, § 30 Rn. 6 ff., und Ingerl/Rohnke, § 30 Rn. 48 a.E.; OLG Hamburg, 28.4.2005, MarkenR 2006, 55; Ströbele/Hacker, § 30 Rn. 7 ff., 12 ff.

II. Rechtsnatur
1. Darstellung der verschiedenen Auffassungen

19

Hiermit ist jedoch noch nicht geklärt, welche Rechtsnatur der Lizenzvertrag hat. Sowohl im Schrifttum als auch in der Rechtsprechung wurden hierzu die verschiedensten Auffassungen vertreten. Man sah in ihm einen Rechtskauf,25 eine Miete,26 eine Pacht27 oder einen Gesellschaftsvertrag. Es wurde auch die Meinung vertreten, dass es sich bei der Lizenz nicht um einen besonderen Vertragstyp handele, sondern um einen Sammelnamen für Vertragsformen, die sich auf die Ausnützung eines Patents beziehen, ohne dass der Inhaber des Patents das Patentrecht als solches völlig verliert. Je nach Sachlage könnten die Rechtsnormen aus verschiedenen Vertragstypen zur entsprechenden Anwendung herangezogen werden.28 In neuerer Zeit wird im Lizenzvertrag überwiegend ein Vertrag besonderer Art gesehen, der im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt wurde.29 Dies ist auch die im heutigen Schrifttum herrschende Auffassung.30

2. Stellungnahme

20

Gegen die Annahme eines Kaufvertrages spricht, dass der Lizenzgeber sich nicht verpflichtet, über das ganze Patentrecht zu verfügen, sondern lediglich einen Teil seines Rechtes, nämlich die Befugnis zur Benutzung, abzuspalten. Bei der Abspaltung von Teilen eines Rechtes kann jedoch nicht von einem Kauf gesprochen werden, zumal wesentliche Teilrechte beim Lizenzgeber verbleiben oder an andere Dritte lizenziert werden können. Selbst wenn der Lizenzgeber durch vergebene Lizenzen die gesamten Nutzungsmöglichkeiten des Patentes erschöpft, bleibt er jedoch weiter Träger des formalen Rechtes als Inhaber, während bei einem Kaufvertrag der Käufer zum Eigentümer an dem veräußerten Recht wird, d.h. ein voller Rechtsübergang eintritt. Hier besteht daher ein wesentlicher Unterschied zwischen Lizenzverträgen gem. § 15 Abs. 2 PatG und dem in § 15 Abs. 1 PatG vorgesehenen Patentkauf. Ein Lizenzvertrag ist – anders als ein Kaufvertrag – kein Austauschverhältnis, das mit der Erbringung der beiderseitigen Leistungen in der Regel abgewickelt und erfüllt ist, sondern ein auf eine vereinbarte Zeit oder auf die Dauer des lizenzierten Schutzrechtes angelegtes Dauerschuldverhältnis.31

21

Gegen die Annahme einer Miete gem. §§ 535 ff. BGB spricht, dass das deutsche Recht lediglich eine Miete an Sachen und nicht auch an Rechten kennt.32

22

Ein Gesellschaftsvertrag kann nur vorliegen, wenn die Parteien über die Verpflichtung zur Einräumung eines Nutzungsrechtes gegen Entgelt hinaus noch zusätzliche Abmachungen treffen. Der Abschluss eines Lizenzvertrages, durch den der Lizenzgeber dem Lizenznehmer ein Benutzungsrecht einräumt und der Lizenznehmer sich zur Zahlung einer Lizenzgebühr verpflichtet, reicht – unbeschadet der Tatsache, dass es sich bei einem Lizenzvertrag um ein Dauerschuldverhältnis mit verstärkter Treuebindung und einer sich daraus ergebenden Interessen- und Zweckgemeinschaft handelt – nicht für die Annahme eines gesellschaftsähnlichen Vertragsverhältnisses aus.33 Entscheidend für die Anwendung der Rechtsvorschriften des Gesellschaftsrechtes ist vielmehr, dass die Vertragspartner sich verpflichten, ein gemeinsames Ziel durch Zusammenwirken zu erreichen.34 Im Rahmen eines Lizenzvertrages verfolgt jedoch jede der Vertragsparteien typischerweise ihre eigenen Interessen für sich allein. Der typische Lizenzvertrag ist daher kein Gesellschafts- oder gesellschaftsähnlicher Vertrag,35 obwohl unter besonderen Umständen ein solcher gegeben sein kann.36

23

Der größte Teil der aufgezeigten Bedenken besteht bei der Anlehnung an einen Pachtvertrag nicht. Eine Pacht an Rechten ist möglich. Allerdings lässt sich gegen die Zuordnung eines Lizenzvertrages in dem Bereich der Pachtverträge einwenden, dass im Rahmen der Pacht ein Gegenstand nicht gleichzeitig wirksam an mehrere voneinander völlig unabhängige Personen verpachtet werden kann. Hinzu kommt, dass die Pacht nach deutschem Recht keinen dinglichen Charakter hat, wie dies bei ausschließlichen Lizenzen der Fall ist.

Entscheidend ist jedoch, dass bei der Lizenzvergabe dem Lizenznehmer nur ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, während die Inhaberschaft des Rechtes bei dem Lizenzgeber verbleibt. Gleichzeitig wird auf diese Weise zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer ein Dauerschuldverhältnis begründet. Damit werden bei einem Lizenzvertrag die wesentlichen und typischen Merkmale eines Pachtvertrages regelmäßig vorliegen, wenn sich auch einige Besonderheiten nicht leugnen lassen. Diese Besonderheiten des Lizenzvertrages gegenüber einer Pacht sind jedoch nicht derartig, dass man nicht in der Lizenz einen pachtähnlichen Vertrag sehen könnte, da die Pacht in ihrer gesetzlichen Ausgestaltung dem Lizenzvertrag am nächsten kommt.37

24

Im konkreten Ergebnis allerdings wird die hier vertretene Auffassung, dass auf den Lizenzvertrag die Vorschriften der Pacht im Allgemeinen analog angewendet werden sollen und nur insofern davon abgewichen werden soll, als dies aufgrund der Eigenart des Lizenzvertrages erforderlich ist, in sehr vielen Punkten mit der Gegenansicht übereinstimmen, die den Lizenzvertrag als einen Vertrag mit eigenem Charakter ansieht und auf ihn allgemeine Rechtsgrundsätze anwenden will.38 Der Versuch jedoch, die anzuwendenden Rechtsregeln aus „der Natur des Vertragsverhältnisses“ selbst zu entwickeln,39 bringt eine erhebliche Rechtsunsicherheit mit sich, zumal es in der Rechtsprechung bisher nicht in allen wichtigen Fragen gelungen ist, einheitliche Grundsätze herauszuarbeiten. Auch die Entscheidungen der Gerichte zeigen dementsprechend immer wieder den Versuch, sich an feste Rechtsvorschriften zumindest anzulehnen.40

Zu einem sichereren Ergebnis führt es, wenn man zunächst den allgemeinen Rahmen gefunden hat, in den ein Lizenzvertrag vom Grundsatz her einzuordnen ist, auch wenn die Umstände des Einzelfalls, die zwangsläufig bei jedem Rechtsverhältnis in Betracht gezogen werden müssen, in Einzelpunkten ggf. Abweichungen erforderlich machen. Wird von Anfang an auf eine systematische Einordnung verzichtet und die Lösung nur auf der Basis allgemeiner Grundsätze gesucht, besteht die Gefahr, dass die Rechtsanwendung feste Grundsätze verliert, nicht mehr vorhersehbar wird und durch die sich daraus ergebende Unkalkulierbarkeit ein zusätzliches Risiko für die Vertragspartner geschaffen wird.


25 Vgl. RG, 5.5.1911, RGZ 76, 235; so auch Seligsohn, Anm. 6 zu § 6, für ausschließliche Lizenzen; fraglich BGH, 17.3.1961, GRUR 1961, 466; in seiner Entscheidung vom 23.3.1982, NJW 1982, 2861, lehnt der BGH ausdrücklich die Anwendung der kaufrechtlichen Vorschriften ab. 26 Munk, 21. 27 Vgl. RG, 5.5.1911, RGZ 76, 235; RG, 17.4.1917, RGZ 90, 162; RG, 4.2.1927, RGZ 116, 78; in RG, 28.9.1928, RGZ 122, 70, 73 ff., wird ausgeführt: „Die Annahme, der Lizenzvertrag sei kein Pachtvertrag, sondern ein Vertrag eigener Art, auf den nur gewisse Grundsätze des Pachtvertrages entsprechend anzuwenden seien, ist abzulehnen, wenn es auch richtig ist, dass bei Anwendung der Rechtsregeln über die Pacht der Eigenart des Lizenzvertrags und dem Parteiwillen Rechnung zu tragen ist.“; Kohler, 589; Finger, GRUR 1916, 17 ff.; Allfeld, Kommentar zu den Reichsgesetzen über das gewerbliche Urheberrecht, 1904, S. 121, 122; Staudinger, Vorbem. zu §§ 535, 536 Rn. 76; Palandt/Weidenkaff, Einf. v. § 581 Rn. 7 f. m.w.N.; Haedicke/Timmann, § 4 Rn. 79 ff. 28 Damme/Lutter, S. 487. 29 Vgl. RG, 1.5.1911, RGZ 75, 400; RG, 12.4.1913, RGZ 82, 155; RG, 26.10.1929, RGZ 126, 65; RG, 11.11.1933, RGZ 142, 212; RG, 18.8.1937, RGZ 155, 306; RG, 25.8.1937, GRUR 1939, 377; RG, 1.8.1938, GRUR 1939, 700; BGH, 25.10.1957, BGHZ 26, 7; BGH, 5.7.1960, GRUR 1961, 27 ff.; BGH, 11.6.1970, GRUR 1970, 547; BGH, 28.6.1979, GRUR 1979, 768; vgl. auch Benkard, PatG, Rn. 81 zu § 15; Pagenberg/Beier, S. 186, Rn. 36; Henn/Pahlow, S. 22 ff., und Münchener Kommentar, Vor § 581 Rn. 14 m.w.N. 30 Isay, Anm. 10 zu § 6; Kisch, S. 216; Krausse/Katluhn/Lindenmaier, Anm. 28 zu § 9; Klauer/Möhring, PatG, Anm. 24 zu § 9; Lutter, S. 172; Rasch, S. 120; Reimer, PatG, Anm. 5 zu § 9; Hübner, GRUR 1937, 902; Lüdecke/Fischer, S. 32; Nirk, GRUR 1970, 329. 31 BGH, 23.3.1982, NJW 1982, 2861. Siehe auch zur Übertragung der Rechte aus einem Europäischen Patent LG Düsseldorf, 14.11.2006, GRUR-RR 2007, 263. 32 Vgl. RG, 11.11.1933, RGZ 142, 212, 213; vgl. Henn, Rn. 91 ff. 33 Klauer/Möhring, PatG, Rn. 24 zu § 9 PatG; vgl. auch z.B. RG, 28.9.1928, RGZ 122, 70; RG, 11.11.1933, RGZ 142, 212, und ausführlich Henn/Pahlow, S. 15 ff. 34 BGH, 23.9.1958, BGHZ 28, 144; BGH, 25.10.1957, BGHZ 26, 7; BGH, 14.7.1964, GRUR 1965, 135, 137. 35 Schade, S. 51; es sind aber derartige gesellschaftsähnliche Verträge z.B. bei einer Forschungsgemeinschaft und ähnlichen Zusammenschlüssen zur Erfindungsverwertung denkbar. 36 Vgl. unten Rn. 468 f. 37 Vgl. Benkard/Ullmann/Deichfuß, PatG, Rn. 83 zu § 15; Lutz, GRUR 1976, 334; vgl. auch Schweizerisches Bundesgericht, BGE 51 II, 61; 53 II, 127 ff., 133; 61 II, 142 f.; Pahlow, S. 264 ff., 291 ff., 382 ff. 38 Dies gilt insbesondere, weil auch hier die Regeln über die Pacht ergänzend herangezogen werden, wie z.B. in BGH, 11.6.1970, GRUR 1970, 547, und BGH, 28.6.1979, GRUR 1979, 768. 39 RG, 1.3.1911, RGZ 75, 400, 405. 40 Vgl. z.B. BGH, 11.6.1970, NJW 1970, 1503; BGH, 28.6.1979, GRUR 1979, 768; und auch Pagenberg/Beier, S. 186 Rn. 36.

III. Arten der Lizenzverträge
1. Allgemeines

25

Lizenzverträge werden zur Erreichung der verschiedensten Zwecke abgeschlossen. Die Parteien sind in der Ausgestaltung des Vertrages im Einzelnen weitestgehend frei. Sie können dem Vertrag den Inhalt geben, den sie für ihren besonderen Zweck als besonders sachgemäß ansehen. In der Praxis haben sich einige Vertragstypen herausgebildet, die sich teilweise erheblich voneinander unterscheiden.

2. Vertriebs-, Herstellungs- und Gebrauchslizenz

26

In der Regel wird eine Lizenz sowohl für die Herstellung als auch für den Vertrieb der Ware erteilt. Möglich wäre es jedoch auch, die Lizenz auf einzelne Benutzungsarten, z.B. nur auf eine Herstellungslizenz, zu beschränken.41 Schweigt der Vertrag über den Umfang der lizenzierten Befugnisse, so ist anzunehmen, dass Herstellung und Vertrieb gestattet sind.42 Regelmäßig wird nur dann ein wirtschaftlich sinnvoller Vertrag vorliegen. Nur bei ausdrücklicher Beschränkung auf den einen oder den anderen Bereich kann etwas anderes gelten. Im Zweifel schließt der häufig pauschal verwendete Begriff der Herstellungslizenz alle weiteren Nutzungsarten mit ein.43 Eine Beschränkung kann allerdings auch dann vorliegen, wenn sich aus den sonstigen Bestimmungen des Vertrages ergibt, dass dem Lizenznehmer nur die eine Befugnis eingeräumt werden soll. So kann die Vereinbarung einer ausschließlichen Abnahmepflicht für den Lizenzgeber gegenüber dem Lizenznehmer dessen Recht zum Vertrieb ausschließen. Prinzipiell ist es aber möglich, dass die Lizenz ihrem Inhalt nach auf jeden Bereich beschränkt werden kann.

27

Bei der reinen Vertriebslizenz, die gelegentlich als Verkaufs- oder Handelslizenz bezeichnet wird,44 erfolgt die Herstellung allein durch den Lizenzgeber oder einen von ihm eingeschalteten weiteren Unternehmer, wobei die Auslieferung im Allgemeinen durch den Lizenznehmer ab Lager des Lizenzgebers erfolgt.45 Der Lizenznehmer ist also berechtigt, die Ware feilzuhalten, Kaufverhandlungen zu führen, Kaufverträge in eigenem Namen abzuschließen und die Lieferung durchzuführen. Aber auch Dritte darf der Lizenznehmer einschalten, soweit das zur Förderung des Absatzes der Ware notwendig ist. Zweifelhaft ist hier, wie weit die Befugnis des Lizenznehmers zur Einschaltung Dritter im Einzelnen reicht. Der Lizenznehmer darf sicher Angestellte seines Betriebes einsetzen; er darf auch Handelsvertreter beauftragen. Schließlich darf er andere Unternehmen zur Mitarbeit heranziehen, die seine eigene Tätigkeit nur vorbereiten oder unterstützen. Hierher gehört etwa die Durchführung von Werbemaßnahmen.46 Auf der anderen Seite darf der Lizenznehmer nicht seine Rechte aus dem Lizenzvertrag übertragen oder Unterlizenzen erteilen. Das folgt für die einfache Lizenz schon daraus, dass diese in aller Regel nicht übertragen werden kann, gilt aber im Ergebnis hier in gleicher Weise für die ausschließliche Lizenz.47 Bei der Vertriebslizenz stehen die persönlichen Beziehungen der Partner zueinander im Vordergrund. Deshalb ist hier regelmäßig davon auszugehen, dass die Parteien des Lizenzvertrags die Lizenz unübertragbar gestalten wollten.48

Beachtet der Lizenznehmer diese ihm durch den Vertrag auferlegten Grenzen nicht, so begeht er eine Vertragsverletzung. Den gleichen Maßstab sollte man aber auch an solche Maßnahmen des Lizenznehmers anlegen, die im Ergebnis einer Übertragung der Rechte aus dem Vertrag gleichkommen. Entscheidender Gesichtspunkt für eine Beurteilung muss sein, ob der Lizenznehmer noch selbst als der für den Vertrieb der Ware maßgebliche Unternehmer angesehen werden kann oder ob er nur die Rolle eines Vermittlers innehat, wirtschaftlich aber ein anderer den Vertrieb vornimmt. Daher ist auch der Abschluss von Vertragshändler-Verträgen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Waren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung des Vertragshändlers vertrieben werden,49 durch den Lizenznehmer als Vertragsverletzung zu bewerten.

28

Oft ist es schwierig, die Vertriebslizenz von Verträgen abzugrenzen, bei denen der mit dem Vertrieb betraute Unternehmer nur die Funktion eines Händlers hat. Wie sich schon gezeigt hat, können beide Vertragstypen in der wirtschaftlichen Ausgestaltung sehr ähnlich werden. Eine Entscheidung dieser Frage ist aber sehr wichtig. Von ihr hängt der Umfang der Haftung ab, die sich aus einem Verstoß gegen Vertragspflichten ergibt. Liegt ein Lizenzvertrag vor, so kann eine Vertragsverletzung unter gewissen Voraussetzungen gleichzeitig eine Verletzung des Schutzrechtes selbst darstellen.50 Auch für die Zuständigkeit der Gerichte ist die Natur des Vertrages von Bedeutung.51 Von wesentlicher Bedeutung ist auch, dass auf Lizenzverträge einerseits und Vertragshändler-Verträge andererseits sehr unterschiedliche kartellrechtliche Vorschriften Anwendung finden.52

Für die Abgrenzung will das OLG Stuttgart53 darauf abstellen, dass bei einem Lizenzvertrag die Rechte aus der Erfindung im Vordergrund ständen, bei einem Vertriebsvertrag dagegen nur die Einräumung eines Verkaufsrechtes Vertragsinhalt sei. Diese Unterscheidung kann jedoch kaum weiterhelfen. Bei einer Vertriebslizenz kann man nicht sicher feststellen, ob tatsächlich die Rechte aus der Erfindung beim Vertragsschluss im Vordergrund gestanden haben.

29

Mit Sicherheit liegt kein Lizenzvertrag vor, wenn der Händler die Ware verkauft, die in seinem Eigentum steht und die er aus einer Veräußerung erworben hat, die patentrechtlich befugt vorgenommen wurde.54

In diesem Fall ist keine Lizenzerteilung notwendig, da die Ware durch die Übertragung des Herstellers oder eines anderen Berechtigten auf den Händler patentfrei geworden ist.55 Eine Verletzung des Schutzrechtes durch den Händler ist nicht mehr möglich. Das Gleiche gilt aber auch dann, wenn der Fabrikant das Gut dem Händler als Kommissionsware übergeben hat. Die Ware ist damit ebenfalls in Verkehr gebracht und patentfrei geworden.56 Der Händler tritt dem Hersteller in diesen Fällen folglich nur auf schuldrechtlicher Ebene entgegen, nicht als Partner eines Lizenzvertrages. Keine entscheidende Rolle spielt es, wer wirtschaftlich den Vertrieb vornimmt.57 Nimmt man einen Lizenzvertrag immer an, wenn der Händler als der selbstständig Handelnde auftritt, so müsste man folgerichtig auch dann einen Vertrag dieser Art verlangen, wenn der Händler die Ware beim Inhaber des Schutzrechts gekauft hat, Eigentum an ihr erworben hat und die Ware durch die Veräußerung patentfrei geworden ist. In diesem Fall bleibt jedoch ein Lizenzvertrag funktionslos, da eine Schutzrechtsverletzung durch den Händler ohnedies nicht möglich ist. Es liegt vielmehr ein reines Veräußerungsgeschäft vor. Die Frage nach der Natur des zwischen Hersteller und Händler geschlossenen Vertrages lässt sich eben nicht – wie Henn meint58 – unabhängig davon beantworten, ob die Sache patentfrei geworden ist oder nicht. Dies zeigen in der Praxis auch Vereinbarungen, die gelegentlich zur Beilegung von Patentverletzungsklagen getroffen werden. Hier wird vorgesehen, dass eine Partei – ggf. nach Ablauf einer gewissen Aufbrauchfrist – das in Frage stehende Produkt nicht mehr selbst herstellt bzw. von Dritten bezieht, sondern nur noch von der anderen Partei des Rechtsstreites beliefert wird. Hier wird regelmäßig von einer – vergleichsweise vereinbarten – Vertriebslizenz auszugehen sein.

Besteht in den Fällen der reinen „Vertriebslizenz“ somit regelmäßig eine schuldrechtliche Verbindung, bei der die Abgrenzung zu Händlerverträgen gelegentlich recht schwierig sein kann, so ist eine Vereinbarung klassischer lizenzvertraglicher Natur wieder notwendig für die Vereinigung von Herstellungs- und Vertriebslizenz. Bei der Erteilung einer Herstellungslizenz fehlt es gerade an einem vorhergehenden Inverkehrbringen der Ware. Der Herstellende bedarf daher für den Vertrieb einer Lizenz.

30

Besondere Arten der Vertriebslizenz sind die Ausfuhr- und die Einfuhrlizenz. Eine Einfuhrlizenz ist vom Grundsatz her notwendig, wenn im Inland ein Schutzrecht für das Importgut besteht;59 eine Ausfuhrlizenz ist jedenfalls im Grundsatz erforderlich, wenn im Ausland, in das exportiert werden soll, ein Schutzrecht vorliegt. Dieser Grundsatz wird jedoch in den Fällen, in denen ein Lizenzgeber in mehreren Ländern parallele Patente besitzt, in erheblichem Maße durchbrochen. In diesem Fall kann sich der Lizenzgeber nach Auffassung der EG-Kommission und z.T. auch des Europäischen Gerichtshofes aus kartellrechtlichen Gründen nur zum Teil dagegen wehren, dass die lizenzierten Erzeugnisse von einem Mitgliedstaat in den anderen geliefert werden.60

31

Besondere Probleme ergeben sich, wenn es um den Export einer Ware geht, die nur im Inland geschützt wird. Hier soll nach herrschender Meinung eine Ausfuhrlizenz nicht erforderlich sein. Dies wird aus dem Territorialitätsprinzip abgeleitet, das für Schutzrechte Anwendung finden soll. Bei dieser Begründung wird jedoch übersehen, dass das Territorialitätsprinzip für die hier zugrunde liegende Fallgestaltung wenig aussagen kann, da es nur besagt, dass im Ausland vorgenommene Handlungen nicht die durch das Schutzrecht geschaffene Position verletzen können, da der Schutz eben nur auf das Inland begrenzt ist.

Bei der Frage des Exports geht es aber nicht nur um die Beurteilung von Handlungen, die im Ausland vorgenommen wurden, sondern auch um Verhaltensweisen im Inland. Die Lieferung erfolgt vom Inland aus; hier wird der Exporteur zunächst einmal tätig.

Auszugehen ist dabei zunächst davon, dass die Herstellung des patentierten Erzeugnisses im Inland auch dann patentverletzend ist, wenn sie in der Absicht erfolgt, das Produkt nicht im Inland in den Verkehr zu bringen, sondern nur in solche Länder zu exportieren, in denen keine Schutzrechte bestehen.61 Abgesehen von der unzulässigen Herstellung hat das Reichsgericht in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in mehreren Entscheidungen darauf hingewiesen, dass eine im Inland zur Versendung und zur Verfrachtung gelangte Ware, deren Endziel das Ausland ist, hiermit zum Gegenstand einer Verkehrsmaßnahme werde, die unter den Begriff des „Inverkehrbringens“ gem. § 9 PatG fällt.62

32

Selbst in der Anfertigung von Werkstattzeichnungen, die für eine Fertigung im Ausland bestimmt sind, kann ein patentverletzender erster Teilakt der Herstellung zu sehen sein. Ein Vertragsabschluss im Inland über eine vom Inland ins Ausland vorzunehmende Lieferung kann bereits ein patentverletzendes Feilhalten der Ware beinhalten.63 Daher wird in den dargelegten Fällen zur Vornahme einer Warenlieferung eine Lizenz benötigt, die auch zum Vertrieb der Ware berechtigt, um überhaupt mit dem Export beginnen zu können. Liegt eine solche Lizenz nicht vor, darf ein Vertrieb nicht vorgenommen werden, da sonst eine Schutzrechtsverletzung gegeben sein würde.

33

Soweit nach den mit dem Lizenznehmer getroffenen Vereinbarungen eine Beschränkung der Vertriebsberechtigung auf das Inland besteht, hätte dies an sich die Konsequenz, dass auch in das Ausland, in dem Schutzrechte nicht bestehen, ein Export nicht vorgenommen werden kann. Die Lieferung erhält ihren entscheidenden Charakter durch das ausländische Ziel, so dass die Vornahme des Vertriebes einer besonderen Lizenzerteilung bedürfte. Ist der Exporteur nicht im Besitz dieser Lizenz, so stellt die dennoch vorgenommene Lieferung an sich eine Schutzrechtsverletzung dar,64 da entsprechend den obigen Ausführungen der Lizenznehmer den Rahmen des lizenzierten Schutzrechtes im Inland überschritten hat.

In vielen Fällen wird man allerdings annehmen können, dass dem Exporteur stillschweigend eine Lizenz erteilt ist. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn der Lizenzgeber weiß, dass die Ware exportiert werden soll. Aus den genannten Umständen kann sich jedoch ergeben, dass eine Berechtigung zum Export nicht erteilt werden sollte. Diese Lösung vermeidet die sonst unausweichliche Folge, dass sich der Lizenzgeber durch die Lizenzerteilung auf solchen Auslandsmärkten, für die kein selbstständiges Schutzrecht besteht, in der Person des Lizenznehmers einen höchst unerwünschten Konkurrenten schafft. Bedenkt man, dass in vielen Fällen eine Lizenz nur erteilt wird, weil der Lizenzgeber auf dem betreffenden Markt infolge staatlicher Maßnahmen selbst nicht tätig werden kann, so wird deutlich, dass eine solche Begrenzung des Vertriebs durchaus sinnvoll sein kann.

Allerdings ist bei derartigen Exportverboten bei fehlenden Parallelpatenten die kartellrechtliche Problematik noch größer als bei Exportverboten generell.65

Bei der Herstellungslizenz ist dem Lizenznehmer das Recht eingeräumt, den Gegenstand selbst zu produzieren. Auch diese Art der Lizenz wird in ihrer reinen Form nur in Ausnahmefällen vorliegen, etwa bei eigenem Verbrauch des Lizenznehmers. Ist dies nicht der Fall, so wird regelmäßig eine Vereinbarung zwischen Lizenzgeber und -nehmer hinzukommen, die die Abnahme der produzierten Ware sichert. Auch ein Dritter kann zu diesem Zweck dem Vertrag beitreten.

Fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung bezüglich der Abnahme, so ist davon auszugehen, dass im Zweifel die Einräumung einer Herstellungslizenz das Recht des Lizenznehmers einschließt, das Erzeugnis auch in Verkehr zu bringen und zu gebrauchen.66

Kommt der Lizenzgeber der Verpflichtung zur Abnahme nicht nach, so treten die Folgen, die auch sonst das Gesetz an den Annahmeverzug knüpft, ein.67 Der Lizenznehmer hat dann insbesondere das Recht zur Vornahme eines Selbsthilfeverkaufs.68 Abzulehnen ist die abweichende Ansicht des RG.69 Folgt man dem RG und lässt die Herstellungsberechtigung des Lizenznehmers während der Dauer der Abnahmeverweigerung ruhen, so gibt man dem Lizenzgeber ein einfaches Mittel, den Vertrag einseitig aufzulösen. Verweigert der Lizenzgeber schuldhaft die Abnahme, so dürfte sogar Schuldnerverzug vorliegen,70 da es sich bei der Abnahmepflicht um eine ganz wesentliche vertragliche Pflicht des Lizenzgebers handelt. Der Lizenznehmer hat dann einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die Verweigerung der Abnahme entstanden ist; er kann auch seinerseits den Vertrag auflösen.71

Die Herstellungslizenz ist abzugrenzen vom Lohnfertigungsvertrag. Insbesondere unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten kann dies von erheblicher Bedeutung sein.72 In einem Lizenzvertrag durften dem Lizenznehmer nur im Rahmen des § 18 GWB a.F. Beschränkungen auferlegt werden, während bei allen sonstigen Verträgen § 16 GWB a.F. galt,73 der lediglich eine Missbrauchsaufsicht des Bundeskartellamtes vorsah.

Eine Abgrenzung muss bei Herstellungsverträgen vorgenommen werden,74 wenn eine geschützte Erfindung Vertragsgegenstand ist. Unterstellte man alle Verträge gleichermaßen dem § 18 GWB a.F., käme man zu dem misslichen Ergebnis, dass der Erfinder, der mit seiner Erfindung einen für den technischen Fortschritt entscheidenden Beitrag geleistet hatte, nur aus diesem Grunde in wesentlich strengerem Maße an der Wahrung seiner eigenen Belange gehindert wurde. Derjenige nämlich, der nicht patentgeschützte Gegenstände herstellen ließ, brauchte nur die Schranken des § 16 GWB a.F. zu beachten. Unabhängig davon können die Übergänge natürlich fließend sein. Zu beachten ist auch der Verweis auf das EU-Kartellrecht gemäß §§ 22 f. GWB.

Eine Abgrenzung zwischen Herstellungslizenz und Lohnfertigungsvertrag kann im Einzelfall schwer fallen, obwohl sich beide Vertragsarten im Wesen erheblich voneinander unterscheiden. Eine Lösung lässt sich dabei nur aus der Gesamtwürdigung des Vertrages gewinnen.75

Ein Lohnfertigungsvertrag zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass der Unternehmer nur eine Herstellungsbefugnis, aber keine positive Benutzungsbefugnis besitzt. Dies könnte man als die negative Seite der Lizenz bezeichnen. Die positive Seite der Lizenz hingegen fehlt, die Herstellungsbefugnis beseitigt nur die Rechtswidrigkeit des Eingriffes. Die Stellung des Unternehmers ist in etwa vergleichbar mit derjenigen eines Malers, der zu Ausbesserungsarbeiten in eine Wohnung gerufen wird, aber deshalb noch nicht zum Mieter der Wohnung wird.

Beim Lohnfertigungsvertrag hat der Unternehmer keinen Anspruch auf die Gestattung der Fertigung. Nur in den engen Grenzen des § 642 BGB gewährt ihm das Gesetz eine Entschädigung, wenn der Besteller eine notwendige Mitwirkungshandlung nicht vornimmt. Beim Lizenzvertrag dagegen besteht positiv ein Anspruch auf Einräumung des Benutzungsrechts gegen den Lizenzgeber.

Beim Lizenzvertrag trägt vor allen Dingen der Lizenznehmer das wirtschaftliche Risiko, während dies beim Lohnfertigungsvertrag genau umgekehrt ist. Hier trifft den Unternehmer nur sein typisches Unternehmerrisiko, während das Risiko für den Lizenzgegenstand, seine Absetzbarkeit und seinen Markterfolg allein beim Besteller liegt.

Ein Sonderfall der Herstellungslizenz ist die Entwicklungslizenz. Bei der Entwicklungslizenz überträgt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die Berechtigung, den Gegenstand der Lizenz selbst weiterzuentwickeln. Meist wird der Lizenzgeber hierzu durch hohe Entwicklungskosten veranlasst werden, die bis zur Produktionsreife des Gutes anfallen werden und die er nicht allein tragen will. Namentlich der wirtschaftlich schwächere Lizenzgeber wird sich nach einem potenten Lizenznehmer umsehen, mit dem er sein Risiko teilen kann.

34

Bei der Gebrauchslizenz ist dem Lizenznehmer nur die Benutzung oder der Gebrauch der Ware erlaubt.

Diese Art der Lizenz wird im Maschinenbau vor allem dann erteilt, wenn dem Lizenznehmer eine große Anlage zu Produktionszwecken zur Verfügung gestellt wird. Hat allerdings der Lizenznehmer die Anlage erworben, ist für eine Gebrauchslizenz für die Anlage selbst kein Raum mehr, da die Sache mit der Veräußerung durch den Schutzrechtsinhaber oder seinen Lizenznehmer „gemeinfrei“ wird, so dass also der Erwerber die Sache in beliebiger Weise benutzen darf.76

Dies gilt nicht nur für ein Sachpatent, sondern in gleicher Weise für die nach einem Verfahrenspatent hergestellten Erzeugnisse. Auch diese werden mit der Veräußerung durch den Berechtigten frei und stehen nunmehr zu beliebiger Benutzung offen.77

35

In diesem Zusammenhang ist auf ein Sonderproblem hinzuweisen, das sich ergibt, wenn z.B. der Inhaber eines Verfahrenspatentes an einen Abnehmer eine Vorrichtung oder Maschine veräußert, die nach dem Vertragszweck zur Ausübung des geschützten Verfahrens bestimmt ist. Hier würde es allerdings dem Sinn des Vertrages widersprechen, wenn der Veräußerer nunmehr dem Erwerber der Vorrichtung deren bestimmungsgemäße Benutzung unter Berufung auf sein Verfahrenspatent verbieten könnte. Nach dem Zweck eines solchen Veräußerungsvertrages ist deshalb regelmäßig anzunehmen, dass der Veräußerer dem Erwerber eine Erlaubnis zur Anwendung des geschützten Verfahrens durch die veräußerte Vorrichtung auch dann erteilt hat, wenn ausdrückliche Vereinbarungen über eine solche Lizenz weder im Kaufvertrag noch sonst getroffen worden sind.78 Damit ist indessen nichts darüber gesagt, unter welchen näheren Bedingungen eine solche Lizenz erteilt werden kann, insbesondere, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich gewährt wird. Diese Rechtsfolge beruht allein auf den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten und hat mit einer Erschöpfung der das Verfahren betreffenden Schutzrechte nichts zu tun. Der Veräußerer der Vorrichtung ist nicht daran gehindert, die Lizenzierung des Verfahrens von einer Lizenzzahlung abhängig zu machen, wie dies durch einen Lizenz- oder Know-how-Vertrag geschehen kann.79

3. Ausschließliche Lizenz

36

Die ausschließliche Lizenz gibt dem Lizenznehmer die alleinige positive Befugnis, innerhalb des Umfanges des ihm eingeräumten Rechtes in einem bestimmten Marktgebiet das lizenzierte Recht alleine auszuüben. Dabei kann die ausschließliche Lizenz inhaltlich so vergeben werden, dass dem Lizenzgeber nur noch das seines Nutzungsrechtes entkleidete formale Patentrecht verbleibt, während sich alle aus dem Patent ergebenden Nutzungsrechte bei dem Lizenznehmer befinden.

Abzugrenzen ist insbesondere die ausschließliche Lizenz von dem rechtlich auch möglichen Patentkauf, bei dem keine, auch keine formalen Rechtspositionen beim Verkäufer verbleiben. Ein Lizenzvertrag ist – anders als ein Kaufvertrag – kein Austauschverhältnis, das mit der Erbringung der beiderseitigen Leistungen in der Regel abgewickelt und erfüllt ist, sondern der Lizenzvertrag ist ein auf eine vereinbarte Zeit oder auf die Dauer des lizenzierten Schutzrechtes angelegtes Dauerschuldverhältnis.80

Bei der Lizenz, der ein Patent zugrunde liegt, erhebt sich dabei die Frage, ob die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz nur den Vertragspartner bindet (obligatorisches Recht) oder ob sie auch gegen Dritte wirkt (dingliches Recht). Diese Frage ist von erheblicher praktischer Bedeutung, z.B. im Rahmen der Rechtsnachfolge, bei der Vergabe weiterer Lizenzen und bei der Verteidigung des Schutzrechtes.81

Aufgrund ihrer Ausschließlichkeitsfunktion wird die ausschließliche Lizenz heute weitgehend als quasi-dingliches oder dingliches Recht angesehen.82 Die inzwischen vertretene Ansicht, dass die ausschließliche Lizenz eine absolute Rechtsstellung vermittelt,83 bedeutet, dass dingliche Rechte absolute Rechte sind.84 Die dingliche Wirkung der ausschließlichen Lizenz hängt dabei nicht von der Eintragung in die Patentrolle gem. § 34 Abs. 1 PatG ab, da die Eintragung in die Patentrolle nicht rechtsbegründend ist, sondern nach herrschender Meinung nur deklaratorischen Charakter hat.85

Es gilt daher Folgendes: Die ausschließliche Lizenz verleiht dem Lizenznehmer im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung ein gegen jedermann wirkendes Ausschlussrecht,86 das sowohl das alleinige Recht zur Verwertung der Erfindung als auch ein negatives Verbietungsrecht gegenüber allen anderen umfasst. Dies gilt mangels ausdrücklicher Vereinbarung auch gegenüber dem Lizenzgeber selbst. Will dieser trotz des Bestehens der ausschließlichen Lizenz selber Benutzungshandlungen vornehmen, so muss der Lizenzgeber sich dies vorbehalten, wobei ein solcher Vorbehalt sich allerdings auch stillschweigend ergeben kann.87

Nimmt der Lizenzgeber ohne entsprechenden Vorbehalt eine Benutzungshandlung vor, kann ihn der ausschließliche Lizenznehmer auf Unterlassung und Schadensersatz verklagen.

37

Eine ausschließliche Lizenz kann auch hinsichtlich eines Teilgebietes der Patentbenutzung bestellt werden.88 Die ausschließliche Lizenz braucht auch nicht die einzige ausschließliche Lizenz zu sein. Sie kann räumlich, zeitlich oder sachlich beschränkt sein.89 Entscheidend ist, dass sie für den räumlichen, zeitlichen oder sachlichen Bereich, der in Frage steht, ein Alleinrecht des Lizenznehmers begründet.90 Bei weitgehenden Einschränkungen kann es allerdings im Einzelfall zweifelhaft sein, ob noch eine ausschließliche Lizenz vorliegt oder ob es sich schon um eine einfache Lizenz handelt. Kriterium ist dabei immer, ob dem Lizenznehmer, wenn auch nur für ein umgrenztes Gebiet, ein ausschließliches Benutzungsrecht eingeräumt wird.

Zur Vermeidung von Streitigkeiten sollte daher eine ausschließliche Lizenz grundsätzlich als eine solche bezeichnet werden. Wurde eine solche ausdrückliche Absprache nicht getroffen, so ist der Inhalt des abgeschlossenen Vertrages auszulegen. Indizien für das Vorliegen einer ausschließlichen Lizenz wären dabei z.B., dass der Lizenzgeber sich verpflichtet hat, keine weiteren Lizenzen zu vergeben, es sei denn, dass dem Lizenznehmer bekannt ist, dass bereits zahlreiche andere Lizenzen vergeben wurden.91 Ebenso wäre es ein Indiz für eine ausschließliche Lizenz, wenn der Lizenznehmer das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen oder eine Klagebefugnis gegen einen Verletzer der Schutzrechte erhalten hätte.

4. Alleinige Lizenz

38

Neben der ausschließlichen Lizenz hat insbesondere in jüngerer Zeit vor allem auch die sog. alleinige Lizenz zunehmende Bedeutung erlangt. Im Gegensatz zur ausschließlichen Lizenz, die ausschließlich nur der Lizenznehmer und nicht einmal der Lizenzgeber selbst nutzen darf, hat die sog. alleinige Lizenz die Bedeutung, dass zwar nur einem einzigen Lizenznehmer für ein gewisses Gebiet eine Lizenz gegeben wird, der Lizenzgeber selbst jedoch ein eigenes Nutzungsrecht behält. Eingebürgert hat sich der Begriff der alleinigen Lizenz vor allen Dingen in Anlehnung an die in Großbritannien anzutreffende terminologische Unterscheidung zwischen „exclusive licence“ und „sole licence“. Diese alleinige Lizenz, die die Rechtsprechung – soweit ersichtlich – bisher noch nicht und die Literatur bisher kaum beschäftigt hat, ist in ihrer Funktion eine der rein ausschließlichen Lizenz verwandte Variante, die dementsprechend auch vereinzelt als „semi-ausschließliche Lizenz“ bezeichnet wird. Der Charakter einer ausschließlichen Lizenz geht jedenfalls durch einen Vorbehalt des Lizenzgebers, selbst Benutzungshandlungen vornehmen zu können, nicht verloren.92

Soweit der Lizenzgeber wünscht, trotz Vergabe einer ausschließlichen Lizenz, Benutzungshandlungen des Patentes vorzunehmen, sollte dies durch einen ausdrücklichen Vorbehalt erfolgen. Die Berechtigung zur Eigenbenutzung durch den Lizenzgeber kann sich zwar u.U. auch durch einen stillschweigenden Vorbehalt ergeben, z.B. wenn der Lizenzgeber bereits bei Abschluss des Lizenzvertrages sein Patent selbst benutzte und der Lizenznehmer dies wusste oder dies nach den ihm bekannten Umständen wissen musste.93

Auch soweit der Lizenzgeber vor Vergabe der Lizenz selbst auf dem in Frage stehenden Gebiet tätig war, empfiehlt sich daher zur Vermeidung von Streitigkeiten, eine klare Abrede über Art und Umfang der weiteren Nutzung zu treffen, damit klargestellt wird, ob tatsächlich eine ausschließliche Lizenz oder aber – unabhängig von der gewählten Bezeichnung – eine alleinige Lizenz vorliegt.

5. Einfache Lizenz

39

Durch eine einfache Lizenz erhält der Lizenznehmer lediglich ein gewöhnliches Benutzungsrecht, das Ausschließlichkeitswirkung gegen Dritte nicht entfaltet.94

Im Gegensatz zur ausschließlichen Lizenz, die dem Lizenznehmer eine ausschließliche Benutzungsbefugnis gibt, erhält der Inhaber einer einfachen Lizenz daher lediglich ein gewöhnliches Benutzungsrecht. Zwischen den Vertragspartnern bestehen die wechselseitigen Rechte und Pflichten nur aufgrund vertraglicher, schuldrechtlicher Beziehungen,95 so dass die einfache Lizenz nur ein obligatorisches Recht darstellt, das lediglich zwischen den beiden Vertragspartnern wirkt. Eine dingliche oder quasi-dingliche Rechtsposition des Lizenznehmers wird im Gegensatz zur ausschließlichen Lizenz nicht begründet.96

Neben dem einfachen Lizenznehmer ist der Lizenzgeber weiterhin zur eigenen Herstellung und zum Vertrieb des Lizenzgegenstandes befugt. Der Lizenzgeber ist auch prinzipiell berechtigt, beliebig viele weitere Lizenzen zu vergeben. Bei der Vergabe weiterer Lizenzen können sich allerdings – vor allem hinsichtlich der vertraglichen Vereinbarungen mit weiteren Lizenznehmern – aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gewisse Einschränkungen ergeben.97

41 Vgl. BGH, 3.2.1959, GRUR 1959, 528; auch Henn, Rn. 137 ff., und Pagenberg/Geissler, S. 96 ff.; BGH, 19.11.1991, ABl. EPA 1992 Heft 11, 686 = NJW 1992, 2702 ff., wonach die Herrichtung von Gegenständen für die Benutzung eines patentierten Verfahrens noch nicht – abgesehen von den Fällen der Verwendungsansprüche – als dessen Gebrauch angesehen werden kann; vgl. auch BGH, 24.3.1987, CR 1988, 209 ff.: In Verkehr bringt nur der Veräußerer, nicht der Erwerber. Letztere Entscheidung führte dazu, dass Lizenzgeber patentierte Signalübertragungssysteme nicht an Chiphersteller lizenzieren, da sonst Erschöpfung eintritt. Lizenzen werden nur an Endgeräte-Hersteller (z.B. Radiohersteller) erteilt; vgl. auch zur Erschöpfung durch Inverkehrbringen LG München I, 11.12.1992, Mitt., 124, und die Entscheidung des BGH, 26.9.1996, GRUR 1997, 116 ff. „Prospekthalter“ = Mitt. 1997, 66 ff., und hierzu König, Mitt. 1997, 62 f. 42 Lüdecke/Fischer, 407; siehe zum Begriff des Inverkehrbringens auch OLG Hamburg, 25.4.1985, GRUR 1985, 923. 43 Benkard/Scharren, PatG, Rn. 32 ff., 53 zu § 9. 44 Lüdecke/Fischer, S. 410. 45 Klauer/Möhring, PatG, Rn. 56 zu § 9. 46 Lüdecke/Fischer, S. 412, 413; Haver/Mailänder, S. 55. 47 Vgl. unten Rn. 368 f. 48 Lüdecke/Fischer, S. 89. 49 Vgl. Stumpf/Jaletzke/Schultze, Der Vertragshändler-Vertrag, Rn. 2 ff. 50 Vgl. unten Rn. 184. 51 OLG Stuttgart, 24.5.1956, GRUR 1957, 121, 122. 52 Zu den kartellrechtlichen Fragen des Vertragshändler-Vertrages vgl. Stumpf/Jaletzke/Schultze, Der Vertragshändler-Vertrag, 3. Aufl. 1997, insb. Rn. 144 ff., 467 ff.; Henn, Rn. 134. 53 OLG Stuttgart, 24.5.1956, GRUR 1957, 121; Henn, Rn. 84. 54 Vgl. zu diesem letzten Erfordernis Tetzner, NJW 1962, 2033, 2036; vgl. auch BGH, 12.6.1951, GRUR 1951, 449, 452; BGH, 24.3.1987, GRUR 1987, 626; Henn, Rn. 134. 55 Vgl. Tetzner, NJW 1962, 2033. 56 Lüdecke/Fischer, S. 412. 57 So aber Henn, Rn. 140. 58 Henn, Rn. 137. 59 Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 25.10.1990, GRUR Int. 1991, 301, sieht in der Veräußerung und Versendung vom Ausland in das Inland auf Seiten des Veräußerers ein Inverkehrbringen im Inland, sobald die Ware im Inland in die Verfügungsgewalt des Importeurs gelangt. Ohne Bedeutung sei es, ob die Ware im Inland verbleibe oder in ein drittes Land wieder ausgeführt werden solle (nicht rechtskräftig). 60 Zu den Problemen des Exportverbotes bei Schutzrechten vgl. ausführlich unten Rn. 587 ff., 684 ff. 61 BGH, 15.1.1957, GRUR 1957, 231, 234; vgl. auch Tetzner, GRUR 1980, 882 m.w.N. 62 RG, 26.3.1902, RGZ 51, 139, 142; RG, 12.5.1923, MuW XXII, 193, 195; vgl. auch Reimer, PatG, Anm. 80 zu § 6; Tetzner, GRUR 1980, 883; a.A. Klauer/Möhring, PatG, Rn. 101 zu § 6; vgl. auch Rn. 548 ff. 63 Zustimmend insoweit Koch/Froschmaier, GRUR Int. 1965, 121, 127, aber teilweise mit anderen Ergebnissen für den Export in EWG-Länder; vgl. dazu auch ausführlich Tetzner, GRUR 1980, 882 ff.; vgl. Rn. 444. 64 Vgl. dazu ausführlich Tetzner, GRUR 1980, 882 ff. 65 Vgl. dazu unter Rn. 707 ff.; Henn, Rn. 209, 371, 388, 400. 66 H. M., vgl. RG, 26.2.1916, GRUR 1916, 178; Krausse/Kathlun/Lindenmaier, PatG, Rn. 33 zu § 9; Benkard/Scharren, PatG, Rn. 32 ff. zu § 9, ausführlich zum Begriff des Herstellers unter patentrechtlichen Gesichtspunkten. 67 §§ 293 ff. BGB. 68 § 373 HGB. 69 RG, 5.10.1935, GRUR 1936, 497. 70 Lüdecke/Fischer, S. 409. 71 §§ 286, 326 BGB a.F. (§§ 280, 281, 286, 323 BGB n.F.). 72 Vgl. auch Ehlers, GRUR 1968, 633. 73 Vgl. hierzu auch Kurth, FS für Werner vom Stein, S. 66; vgl. auch Rn. 507 ff., 514. 74 A.A. teilweise das Schrifttum; vgl. Kellermann, GRUR 1959, 571; Lieberknecht, DB 1957, 1011, die diese Verträge einheitlich dem § 20 GWB a.F. unterwerfen. 75 Zum Folgenden Paul, NJW 1963, 2249. 76 RG, 5.11.1930, RGZ 130, 242, 244; BGH, 21.11.1958, LM, § 6 PatG Nr. 15; BGH, 24.9.1979, GRUR 1980, 38 ff. 77 BGH, 24.9.1979, GRUR 1980, 38. 78 Vgl. z.B. RG, 10.2.1932, RGZ 135, 145, 148; RG, 1.11.1933, RGZ 142, 168, 169. 79 BGH, 24.9.1979, GRUR 1980, 38. 80 Vgl. Rn. 20; BGH, 23.3.1982, NJW 1982, 2861; vgl. zum Begriff der Ausschließlichkeit auch Henn, Rn. 144; Pagenberg/Beier, S. 202 ff., und Benkard, PatG, Rn. 81 ff., 83 f., 206 ff. zu § 15, jeweils mit vielen lesenswerten Nachweisen aus Literatur und Rechtsprechung; Pahlow, S. 338 ff.; siehe auch Nemeczek, GRUR 2011, 292 ff. zu Rechtsübertragungen und Lizenzen beim wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. 81 Vgl. dazu unter Rn. 361, 364, 365, 367, 370. 82 Vgl. RG, 16.1.1904, RGZ 57, 38; RG, 5.5.1911, RGZ 76, 235; RG, 26.10.1931, RGZ 134, 91; OLG Düsseldorf, 4.8.1961, GRUR Int. 1962, 256; OLG Stuttgart, 24.5.1956, GRUR 1957, 121; Reimer, PatG, Anm. 6 zu § 9; Benkard/Scharren, PatG, Rn. 41, 54, 92 zu § 15; Klauer/Möhring, PatG, Rn. 26 zu § 9; Pagenberg/Beier, 204 ff., sowie Kraßer/Ann, S. 985 f. 83 Vgl. Amtmann, S. 78, 79; Benkard/Ullmann/Deichfuß, PatG, Rn. 54, 61, 89 ff., 92 zu § 15, der von der dinglichen, absoluten Natur der ausschließlichen Lizenz spricht. 84 Allgemeine Meinung, vgl. z.B. Palandt/Herrler, Einl. vor § 854 Anm. 2. 85 Benkard/Scharren, PatG, Rn. 78 zu § 15; vgl. auch BGH, 23.3.1982, DB 1982, 1769. 86 Vgl. auch RG, 3.11.1939, GRUR 1940, 89, 91; Benkard/Ullmann/Deichfuß, PatG, Rn. 87 ff. zu § 15. 87 Hier liegt dann eine sog. alleinige Lizenz (sole licence) vor, vgl. dazu näher unter Rn. 38; Henn, Rn. 145. 88 Benkard/Ullmann/Deichfuß, PatG, Rn. 66 ff.zu § 15 m.w.N.; vgl. dazu auch unten Rn. 182 f. 89 Vgl. dazu RG, 21.11.1930, RGZ 130, 275, 282 f.; vgl. auch BGH, 15.1.1974, GRUR 1974, 335. 90 RG, 17.3.1934, GRUR 1934, 306, 307. 91 Vgl. dazu Lüdecke/Fischer, D 17. 92 Vgl. z.B. Lüdecke/Fischer, C 127, 317, 318; vgl. auch Henn, Rn. 143 ff., 145. 93 RG, GRUR 1916, 178, 179; BGH, 26.11.1954, GRUR 1955, 338, 340. 94 Vgl. z.B. BGH, 23.3.1982, GRUR 1982, 411; Fischer, GRUR 1980, 374, 377; Klauer/Möhring, PatG, Rn. 38 ff. zu § 9 m.w.N.; siehe auch Schulte-Kartei, Lieferung 2/1984, Blatt 480 Nr. 12; Benkard/Ullmann/Deichfuß, PatG, Rn. 99 ff. zu § 15; Pagenberg/Beier, S. 372 ff.; Henn, Rn. 147; Kraßer, GRUR Int. 1983, 537; ders., 954 f. 95 Allg. Meinung, BGH, 23.4.1974, BGHZ 62, 272, 276; BGH, 23.3.1982, BB 1982, 1258 = GRUR 1982, 411; Benkard/Ullmann/Deichfuß, PatG, Rn. 70 zu § 15; Reimer, PatG, Rn. 7 zu § 9. 96 A.A. Kisch, S. 221; Völp, GRUR 1983, 45. 97 Vgl. dazu Rn. 381.

IV. Persönliche Lizenz, Betriebs- und Konzernlizenz
1. Persönliche Lizenz

40

Beschäftigten sich die bisherigen Erörterungen mit dem sachlichen Inhalt des Lizenzvertrags, so betrifft dieser Abschnitt die Person des durch den Vertrag Berechtigten.

Die Lizenz kann zunächst dem Lizenznehmer persönlich erteilt werden. Gerade bei der Vertriebslizenz, bei der regelmäßig kein Zusammenhang des Vertriebs mit einem bestimmten Betrieb besteht, wird diese Lizenz oft vorliegen.

Da die persönliche Lizenz an die Person des Lizenznehmers gebunden ist, ist sie unvererblich; unveräußerlich ist das Lizenzrecht ohnedies in aller Regel.98 Andererseits bleibt der Lizenznehmer auch dann aus dem Vertrag berechtigt, wenn er seinen bisherigen Betrieb einstellt und einen neuen eröffnet.

Eine persönliche Lizenz kann nicht schon dann angenommen werden, wenn der Vertrag mit einer bestimmten Person abgeschlossen worden ist. Die Parteien müssen vielmehr zum Ausdruck gebracht haben, dass die Lizenz nur demjenigen, dem sie erteilt worden ist, zustehen soll. In einem Urteil des Reichsgerichts,99 in dem von der persönlichen Lizenz die Rede ist, heißt es lediglich, dass eine ausschließliche Lizenz auch in der Weise beschränkt werden könne, dass das Recht zum Gebrauch nur einer bestimmten Person zustehen solle.

2. Betriebslizenz

41

Bei der Betriebslizenz wird die Lizenz für die Produktion in einem bestimmten Betrieb erteilt. Hierunter wird in der Regel nicht eine Fabrikanlage zu verstehen sein, sondern der wirtschaftliche Komplex des Unternehmens.100 Eine Betriebslizenz liegt nicht schon vor, wenn der Lizenzvertrag mit einer Firma, die Produktionsanlagen zur Herstellung des Lizenzgegenstandes besitzt, geschlossen wird. Es muss vielmehr im Vertrag zum Ausdruck kommen, dass die Lizenz nur für einen bestimmten Betrieb erteilt ist. Ein Urteil des Reichsgerichts, in dem von der Betriebslizenz die Rede ist, geht hierauf nicht näher ein.101

Nach Vertragsschluss können im Betrieb des Lizenznehmers Änderungen eintreten. Veräußert er das gesamte Unternehmen oder stellt er die Tätigkeit ein, so wird auch der Lizenzvertrag erlöschen, wenn die Lizenz nicht übertragbar war und mit dem Betrieb übergegangen ist. Nimmt der Lizenznehmer sonstige einschneidende Veränderungen vor, so ist es zweifelhaft, bis zu welchem Punkt noch dasselbe Unternehmen vorliegt, das vom Vertrag erfasst wurde. Entscheidender Gesichtspunkt dürfte sein, ob es sich noch um eine marktübliche Ausweitung eines Unternehmensbereiches handelt oder die Basis verändert worden ist. Auf jeden Fall empfiehlt es sich, den Begriff des „Betriebs“ im Vertragstext klarzustellen.

Möglich ist auch eine Beschränkung der Berechtigung des Lizenznehmers auf eine bestimmte Fabrik oder Anlage. Wird die Produktionsanlage verändert, bleibt aber technisch-räumlich identisch mit der im Vertrag bezeichneten Produktionsstätte, so bleibt die vertragliche Berechtigung des Lizenznehmers bestehen.102

3. Konzernlizenz

42

In den Lizenzvertrag kann auch die Bestimmung aufgenommen werden, dass auf der Seite des Lizenznehmers alle mit ihm verbundenen Konzerngesellschaften einbezogen werden.103 Aus Klarheitsgründen wird es sich jedoch regelmäßig empfehlen, ggf. eine Regelung zu treffen, welche Konzernunternehmen in Betracht kommen und ob ggf. weitere in den Konzern aufgenommene Firmen die Lizenz ebenfalls verwerten dürfen. Zur Vermeidung von Unklarheiten dürfte es meist sinnvoll sein, die in Frage stehenden Konzernunternehmen einzeln im Vertrag aufzuführen.

Soweit die Konzernunternehmen nicht durch den Lizenznehmer ordnungsgemäß vertreten werden können, wäre es erforderlich, dass diese dem Vertrag selbst beitreten. Nur in einem solchen Fall werden sie Vertragspartner des Lizenzvertrages. Ein Beitritt kann im Übrigen auch stillschweigend erfolgen, etwa in Form einer Produktionsaufnahme. Weiterhin wäre es denkbar, dass dem Lizenznehmer die Berechtigung erteilt wird, bestimmte Unterlizenzen an bestimmte Konzernfirmen zu geben, die dann allerdings ggf. genau aufgeführt werden sollten.

Insgesamt dürfte es allerdings für einen Lizenzgeber, der einen Lizenzvertrag mit einem Konzernunternehmen abschließt, regelmäßig günstig sein, alle anderen Konzernunternehmen von vornherein einzubeziehen. Insbesondere die neben dem Benutzungsrecht vermittelten Kenntnisse und Erfahrungen können bei einem Konzern, vor allem, wenn dieser relativ starke interne Verflechtungen aufweist, besonders leicht an Unbefugte gelangen. Unter diesen Umständen ist es sinnvoll, wenn der Schutzbereich der vertraglichen Verpflichtungen von vornherein relativ weit gezogen wird, damit wenigstens eine sinnvolle Begrenzung existiert.

Von besonderer Bedeutung sind derartige Konzernlizenzen nicht nur bei westlichen Industrieunternehmen, sondern insbesondere auch bei der Lizenzvergabe in ehemalige sozialistische Länder, wenn auch hier in etwas abgewandelter Form. Die Verträge mit den ehemaligen sozialistischen Ländern wurden regelmäßig mit deren Außenhandelsgesellschaften abgeschlossen, wie z.B. mit Licensintorg Moskau für die UdSSR (jetzt Russland). Da die Außenhandelsorganisationen die Lizenzen nicht selber benutzten, musste klargestellt werden, wer die Lizenz im Endeffekt benutzen dürfte. Dabei waren die Gesellschaften der ehemaligen sozialistischen Staaten – insbesondere bei wichtigen Lizenzen – bestrebt, Klauseln durchzusetzen, dass die dem Lizenznehmer erteilten Rechte sich automatisch auf die entsprechenden Betriebe und Stellen des jeweiligen Landes erstreckten. Da eine solche Regelung eine genaue Kontrolle über die Nutzung der Lizenz, insbesondere über den Umfang der Nutzung schwierig machte, empfahl es sich, die einzelnen lizenzverwertenden Betriebe festzulegen. Angesichts des rasanten politischen Wandels in den ehemaligen sozialistischen Staaten Osteuropas und in Russland und des damit verbundenen Wechsels bestehender staatlicher Zuständigkeiten erscheint es unbedingt ratsam, sich vor Beginn einer lizenzvertraglichen Zusammenarbeit mit einem Partner aus diesen Ländern über die tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen genauestens zu informieren. Staatliche Genehmigungen, die Absicherung finanzieller Risiken (z.B. durch Hermes-Bürgschaften) sowie die Sicherung einer ordnungsgemäßen Produktion und eines Vertriebs sind einige Faktoren, die neben den vertragsrechtlichen Fragen zu beachten sind. Dies gilt insbesondere auch für die Staaten, die Mitgliedstaaten der EU geworden sind. Gibt es beispielsweise kartellrechtlich relevante Fragestellungen in einem Lizenzvertrag zwischen einem polnischen und einem deutschen Lizenzvertragspartner, so ist zu prüfen, welche Marktanteile die Lizenzvertragspartner gemäß GFTT haben. Liefert eine der Parteien nach Japan und/oder USA, so sind auch die dort geltenden kartellrechtlichen Vorschriften (USA: US-Antitrust Guidelines for the Licensing of Intellectual Property, of January 12, 2017, Japan: Guidelines for Patent and Know-how Licensing Agreements under the Antimonopoly Act of July 30, 1999; siehe Anhänge II.3. und II.4.) zu prüfen.

98 Vgl. Rn. 368, 379, 389. 99 RG, 5.5.1911, RGZ 76, 235. 100 Vgl. Lüdecke/Fischer, S. 399. 101 RG, 16.11.1929, GRUR 1930, 174; vgl. zur Betriebslizenz auch Benkard/Ullmann/Deichfuß, PatG., Anm. 70 zu § 15; Henn, Rn. 170 ff., 172; Lüdecke/Fischer, S. 93 und 401, 402; Reimer, PatG, Anm. 11, 92 f. zu § 9. 102 Lüdecke/Fischer, S. 400. 103 Vgl. Henn, Rn. 173 ff.

B. Allgemeine Bestimmungen über Verträge in Anwendung auf Lizenzverträge

I. Allgemeines
1. Inlandsverträge

43

Zweifelsfrei ist, dass die allgemeinen Bestimmungen über Rechtsgeschäfte, Verträge und gegenseitige Verträge, wie sie im BGB niedergelegt sind, auf Lizenzverträge zur Anwendung kommen. Für Lizenzverträge gilt dabei der Grundsatz der Vertragsfreiheit, d.h. sowohl die Freiheit zum Abschluss des Vertrages als auch die prinzipielle Freiheit bei der Ausgestaltung inhaltlicher Regelungen. Aus dem Begriff der Vertragsfreiheit ergibt sich aber gleichzeitig, dass auch die grundsätzlichen Grenzen des BGB, die in den Vorschriften der §§ 134, 138, 242 und 826 BGB ihren Niederschlag gefunden haben, für Lizenzverträge gelten. Gleichzeitig unterliegen die Technologielizenzverträge ab 1.7.2005 nur noch dem EG-Kartellrecht, das zwar die Vertragsfreiheit als solche nicht unmittelbar berührt, jedoch für die inhaltliche Ausgestaltung von Lizenzverträgen z.T. einschneidende Konsequenzen hat.1

44

Die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des BGB auf Lizenzverträge hat die Konsequenz, dass für den Inhalt der Lizenzverträge zunächst die vereinbarten Regelungen gelten, soweit die dargelegten Grenzen der Vertragsfreiheit berücksichtigt worden sind. Erst wenn sich aus dem zu ermittelnden Inhalt des Vertrages keine ausdrückliche Regelung ergibt, ist der Wille der vertragschließenden Parteien im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu gewinnen (§§ 133, 157 BGB). Handelt es sich bei ggf. entstehenden Auslegungsschwierigkeiten – wie häufig – um die Frage, welchen Umfang das dem Lizenznehmer eingeräumte Benutzungsrecht haben soll, so lehrt die Erfahrung, dass der Lizenzgeber in der Regel so wenig wie möglich von seinem Recht aufgeben will. Dies hat zur Konsequenz, dass bei der Beurteilung des Umfanges der dem Lizenznehmer eingeräumten Rechte die in Frage stehenden Vertragsbestimmungen eng auszulegen sind, falls sie unklar oder mehrdeutig sind.2

45

Unabhängig davon sollte berücksichtigt werden, dass die Rechtsprechung in den Fragen, die sich aus Lizenzverträgen ergeben, vielfach sehr uneinheitlich ist. Sie hat sich im Laufe der Zeit auch stark gewandelt. Es lässt sich daher oft nicht mit Sicherheit voraussehen, wie Entscheidungen eines Gerichtes ausfallen werden. Aufgrund dieser Umstände ist es dringend erforderlich, bei Lizenzverträgen eingehende und klare Abmachungen zu treffen. Es muss davor gewarnt werden, sich auf die stillschweigende Zustimmung der anderen Partei zu verlassen, wie es bei täglichen Handelsgeschäften häufig festzustellen ist. Schon aufgrund des Risikocharakters dieser Verträge sollten Lizenzverträge grundsätzlich nur schriftlich abgefasst werden.3 Dies ist auch allgemein üblich.

1 Vgl. dazu Benkard, PatG, Rn. 75 f., 221 ff., 252 ff., 264 ff. zu § 15, und zum Kartellrecht unten Rn. 537 ff., 582 ff.; siehe auch zur arglistigen Täuschung LG München I, 13.5.2009, Mitt. 2009, 421 ff. – Schließt ein Erfinder einen Vertrag über die Lizenzierung einer zum Patent angemeldeten Erfindung ab, hat er gegenüber seinem Vertragspartner eine entsprechende Aufklärungspflicht, sofern nicht er, sondern ein Dritter Anmelder des Patents ist. Dies gilt auch für den Fall, dass der Erfinder gegenüber dem Dritten hinsichtlich der Patentanmeldung im Rahmen eines Treuhandverhältnisses verfügungsberechtigt ist. Verschweigt der Erfinder diesen Umstand arglistig und täuscht er daher seinen Vertragspartner darüber, ist dieser zur Anfechtung des Lizenzvertrags gem. § 123 Abs. 1 BGB berechtigt. OLG Karlsruhe, Urt. v. 11.7.2012, Mitt. 2012, 573 – Anfechtung eines Lizenzvertrags ist möglich, wenn der Lizenzgeber den Lizenznehmer nicht informiert hat, dass er vor Vertragsschluss die lizenzierte Patentanmeldung zurückgenommen hat. Ausübung des Anfechtungsrechts ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn bei Anfechtungserklärung eine andere Patentanmeldung mit deutlich späterer Priorität vorlag. Bei wirksamer Anfechtung des Lizenzvertrags, Wegfall des Vertrags ex tunc. 2 Lüdecke/Fischer, Vorbem. Rn. 2344; vgl. zur Auslegung eines Patentlizenzvertrages bzgl. der Erteilung von Unterlizenzen OLG Hamburg, 3.9.1987, GRUR 1987, 899; siehe auch BGH, 10.5.2011, X ZR 156/10, AS, S. 1 ff., 7 f., zur Auslegung eines Entwicklungsvertrags, der auch lizenzvertragliche Elemente enthielt. 3 Vgl. Rn. 13. Ergänzend wird auf §§ 126a, 126b BGB hingewiesen.

II. Abschluss des Lizenzvertrages

46

Der Vertragsschluss ist nach den §§ 145 ff. BGB zu beurteilen. Dies bedeutet, dass der Lizenzvertrag durch einen Antrag (Offerte) und die unveränderte Annahme dieses Antrages zustande kommt.4

Der Lizenzvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit grundsätzlich keiner bestimmten Form. Die Vertragspartner können ihn auch mündlich schließen; u.U. kann die Einigung sogar durch konkludente Handlung herbeigeführt werden. Dies dürfte jedoch bei Lizenzverträgen kaum in Betracht kommen.

An der fehlenden Formbedürftigkeit der Lizenzverträge hat sich auch durch die Bestimmung des § 34 GWB a.F., der aufgrund der 6. GWB-Novelle seit 1.1.1999 nicht mehr gilt, nichts geändert. Lediglich wenn Vereinbarungen getroffen wurden, die kartellrechtlich relevant waren, musste der Vertrag schriftlich geschlossen werden,5 und zwar der gesamte Vertrag6 und nicht nur die beschränkenden Bestimmungen.7 Unabhängig davon wird und wurde in der Praxis in aller Regel ein schriftlicher Vertrag angefertigt. Dies ist schon wegen des Umfanges der meist komplizierten Regelungen erforderlich. Bei den schwerwiegenden Auswirkungen, die ein Lizenzvertrag mit sich bringen kann, und wegen der besonderen Schwierigkeit der Materie empfiehlt es sich daher generell dringend, den Vertrag nur schriftlich abzuschließen. Haben sich daher die Vertragsparteien bei einer Verhandlung über den Vertragsinhalt geeinigt und sind sie übereingekommen, das Vereinbarte schriftlich zu fixieren, so hat der Lizenznehmer bei der schriftlichen Abfassung des Vertrages auch mitzuwirken.8

47

Darüber hinaus sind besondere Formvorschriften – ggf. auch bei Verträgen mit ausländischen Vertragspartnern – zu beachten. Nach dem Außenwirtschaftsgesetz sind zwar für den deutschen Vertragspartner, abgesehen von wenigen Ausnahmen, Lizenzverträge mit ausländischen Partnern nicht genehmigungspflichtig.9 Die jeweiligen nationalen Rechtsordnungen können jedoch besondere Formerfordernisse wie Genehmigungsvorbehalte und Meldeverpflichtungen vorsehen, und zwar unabhängig davon, welches Recht auf den Vertrag Anwendung findet.10 Neben den ehemaligen Ostblockländern handelt es sich hier insbesondere um südamerikanische und asiatische Länder.11

48

Bedarf der Lizenzvertrag bei derartigen Auslandsverträgen einer behördlichen Genehmigung, die durch den Lizenznehmer zu erwirken ist, so ist dieser verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Verschiedentlich wird eine ausdrückliche Verpflichtung hierzu in den Vertrag aufgenommen. Man muss sich jedoch darüber im Klaren sein, dass sie nur einen beschränkten Wert hat. Der Nachweis, dass die Verweigerung der Genehmigung darauf zurückzuführen ist, dass der Lizenznehmer nicht die erforderlichen Anstrengungen unternommen hat, um die Genehmigung zu erlangen, oder deren Erteilung, was nicht selten ist, hintertrieben hat, ist meist nicht zu führen. Es ist daher vor Vorliegen einer Genehmigung besondere Vorsicht geboten, insbesondere, was die Übergabe von Unterlagen und detaillierte Informationen des Vertragspartners betrifft.

49

Eine besonders problematische Situation kann sich auch dann ergeben, wenn die Stelle, die den Auftrag erteilt, und diejenige, die ihn genehmigen muss, identisch oder nahezu identisch sind. Dies ist insbesondere in den Ländern der Fall, in denen sich der Staat als Unternehmer betätigt. Wollen die staatlichen Unternehmen aus irgendwelchen, nicht von vornherein ersichtlichen Gründen von den Abmachungen loskommen, so braucht nur die Genehmigung verweigert zu werden. Es erscheint daher zweckmäßig, dass sich der Lizenzgeber nicht auf die Mitwirkungspflicht des Lizenznehmers und die Fairness der Behörden verlässt, sondern das Inkrafttreten des Vertrages und damit auch die Übergabe der Unterlagen usw. vom Vorliegen der erforderlichen Genehmigung abhängig macht.

4 Dem eigentlichen Vertrag kann auch eine Geheimhaltungsvereinbarung, ein Vorvertrag und/oder eine Absichtserklärung („letter of intent“) vorausgehen; siehe z.B. Blaurock, ZHR 1983, 334; Bartenbach, Rn. 378 ff.; Kurz, Mitt. 1997, 201 ff.; Lutter, passim; OLG München, 18.11.2004, ZUM 2005, 838 ff. 5 Vgl. BGH, 3.6.1958, GRUR 1958, 565, einschl. Urteilsanmerkung von Fischer, GRUR 1959, 124; BGH, 24.2.1975, GRUR 1975, 498, ebenfalls mit Anm. von Fischer, GRUR 1975, 500; BGH, 28.6.1979, GRUR 1979, 768; OLG Düsseldorf, 9.7.1991, WuW/E 1992, 363 ff. „Der Gemüseprofi“; BGH, 23.6.1992, ABl. EPA 1993 Heft 1–2, 88 „Magazinbildwerfer“ zur Form der Übertragung einer europäischen Patentanmeldung = GRUR Int. 1993, 548 ff. = EuZW 1993, 104 = CR 1993, 150 = NJW 1993, 69 ff.; BGH, 7.7.1992, NJW 1992 Heft 51, VI, zur Form des Änderungsvertrags = GRUR 1993, 149 ff. = CR 1993, 205 ff. m. Anm. von Brandi-Dohrn zu Softwareüberlassungsverträgen, und Odersky, GRUR 1994, 764; OLG Frankfurt a.M., 28.1.1993, GRUR 1994, 76 f. „Trucking-Vertrag“; OLG München, 15.7.1993, WuW/E 1994 Heft 1, 45 ff. „Kinowerbung“; OLG Karlsruhe, 8.6.1994 WuW/E Heft 1, 52; OLG Stuttgart, 5.7.1994, WuW/E Heft 1, 53; OLG Frankfurt, 24.6.1996, CR 1995, 81; BPatG, 12.4.1995, GRUR 1996, 480 f.; BGH, 14.1.1997, GRUR 1997, 543 ff. „Kölsch-Vertrag“; BGH, 11.3.1997, 482 ff. „Magic Print“. 6 BGH, 8.6.1967, BB 1967, 902; vgl. auch BGH, 14.1.1997, GRUR 1997, 543 ff.; BGH, 11.3.1997, GRUR 1997, 482 ff. = NJW 1997, 2954 f.; BGH, 6.5.1997, GRUR 1997, 781 ff.; BGH, 17.3.1998, GRUR 1998, 838 ff.; BGH, 2.2.1999, NJW 1999, VIII; BGH, 9.3.1999, GRUR 1999, 602 f.; BGH, 14.3.2000, CR 2000, 816; BGH, 11.12.2001, GRUR 2002, 647 f.; BGH, 16.4.2002, GRUR 2002, 915 ff.; BGH, 24.9.2003, Mitt. 2004, 92; OLG Hamburg, 17.10.2002, Mitt. 2004, 367; Bunte, BB 1998, 1600 ff., zur Aufhebung des Schriftformerfordernisses nach § 34 GWB. 7 Vgl. dazu näher Rn. 541 f.; zum Bereicherungsausgleich bei formunwirksamem Lizenzvertrag BGH, 17.3.1998, WRP 1998, 780 ff.; BGH, 14.3.2000, WRP 2000, 766 ff., und Jestaedt, WRP 2000, 899 ff. Zur zu bejahenden Anfechtbarkeit eines Patentlizenzvertrags, den ein Erfinder als Lizenzgeber abschließt, obwohl er nicht Inhaber der lizenzierten Patentanmeldung ist und auf diesen Umstand nicht hingewiesen hat LG München I, 13.5.2009, GRUR-RR 2010, 138. 8 BGH, 24.2.1975, GRUR 1975, 498; BGH, 28.6.1979, GRUR 1979, 768; siehe zur formwidrigen Vereinbarung einer Mindestlizenz OLG München, 10.1.1985, „Steinmetzbrot“, WuW/E 1985, 917, mit einem guten Überblick bzgl. Literatur und Rechtsprechung zum Schriftformerfordernis gem. § 34 GWB a.F. 9 Vgl. dazu unten Rn. 435 f. 10 Vgl. dazu im Einzelnen Grützmacher/Laier/May, passim ab S. 82 ff. 11 Vgl. für asiatische Staaten nur Heath/Kung-Chung Liu, passim.

III. Nichtigkeit von Lizenzverträgen

50

Selbst wenn sich die Vertragspartner einig sind und einen entsprechenden Vertrag geschlossen haben, kann die getroffene Vereinbarung nichtig sein. Nichtigkeit liegt insbesondere vor, wenn der Vertrag gegen die guten Sitten12 oder gegen ein gesetzliches Verbot13 verstößt. Auf die Fälle, in denen das Geschäft nichtig ist, weil ein Vertragspartner geschäftsunfähig ist, braucht hier – als vor allem theoretischer Sonderfall – nicht weiter eingegangen zu werden.

1. Verstoß gegen die guten Sitten

51

Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt bei Wuchergeschäften vor.14 Zu denken ist hierbei vor allem daran, dass ein Lizenznehmer die Notlage eines Erfinders ausnutzt und sich ein Lizenzrecht gegen eine unangemessen niedrige Gebühr einräumen lässt, oder daran, dass der Lizenzgeber eine Monopolstellung in unzulässiger Weise ausnutzt, um unangemessen hohe Lizenzgebühren zu erhalten. Dabei erfordert die Anwendung der Vorschrift des § 138 BGB allerdings nicht einen kaufmännisch ungünstigen Vertrag, sondern ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn eine neue Erfindung große Vorteile mit sich bringt, so dass andere Firmen mit ihren Erzeugnissen nicht mehr konkurrenzfähig sind, wenn sie nicht das Recht zur Benutzung der neuen Erfindung erhalten. In einem Fall, der dem Reichsgericht zur Entscheidung vorlag, hatten die Vertragspartner einen Lizenzvertrag über eine Erfindung, die zum Patent angemeldet war, geschlossen. Sie gingen dabei davon aus, dass das Patent nicht erteilt werde. Entgegen dieser Annahme erfolgte jedoch eine Erteilung des Patents. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass kein Verstoß gegen die guten Sitten vorliege und der Vertrag wirksam sei.15

In einer anderen Entscheidung des RG wurde Nichtigkeit eines Lizenzvertrages wegen Verstoßes gegen die guten Sitten angenommen. Dieser Vertrag bezog sich auf ein erschlichenes Patent, dem Lizenznehmer war diese Tatsache auch bekannt.16 Ausdrücklich ausgenommen wird allerdings der Fall, dass der Lizenznehmer trotz Kenntnis der Patenterschleichung wegen des formellen Bestandes des Schutzrechtes einen Ausnutzungsvertrag für berechtigt gehalten hat.

2. Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot

52

Als gesetzliche Verbote sind vor allem die kartellrechtlichen Vorschriften zu beachten.17 Hierbei ist bei jedem Lizenzvertrag mit besonderer Aufmerksamkeit zu prüfen, ob ein Verstoß gegen die Vorschriften des nationalen Kartellrechtes oder auch z.B. ein Verstoß gegen das EG-Kartellrecht gegeben ist.

Insbesondere im Bereich des EG-Kartellrechtes ergibt sich dabei das Problem extensiv auslegbarer Regelungen, das zu einer nicht unerheblichen Unsicherheit über die Vereinbarkeit gewisser – z.T. typischer – Regelungen in Lizenzverträgen mit dem EG-Kartellrecht geführt hat, unbeschadet der Versuche der EG-Kommission, durch entsprechende Bekanntmachungen eine gewisse Klarheit zu schaffen.18

53

Konsequenz eines Verstoßes gegen das Kartellrecht ist die teilweise oder vollständige Nichtigkeit eines Lizenzvertrages wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot. Weitere Verstöße gegen gesetzliche Verbote können sich im Übrigen vor allen Dingen bei internationalen Lizenzverträgen aus zwingenden Normen der jeweiligen nationalen Rechtsordnungen der Vertragspartner, insbesondere auch aus Genehmigungsvorbehalten staatlicher Stellen, ergeben.19

3. Nichtigkeit bei einer ursprünglich unmöglichen Leistung

54

Ein Lizenzvertrag ist weiterhin nichtig, wenn er auf eine ursprünglich unmögliche Leistung gerichtet ist. Diese Fragestellung soll jedoch im Folgenden im Zusammenhang mit dem Bereich „Unmöglichkeit der Leistung“ dargestellt werden.

12 § 138 BGB. 13 § 134 BGB. 14 § 138 Abs. 2 BGB. 15 RG, 28.5.1936, GRUR 1937, 380. 16 RG, 25.3.1933, RGZ 140, 185. 17 Vgl. dazu unter Rn. 537 ff., 582 ff. 18 Wie vor. 19 Vgl. dazu Grützmacher/Laier/May, passim.

IV. Unmöglichkeit der Leistung
1. Ursprüngliche Unmöglichkeit und ursprüngliches Unvermögen
a) Rechtslage vor dem 1.1.2002

55

Vor der Schuldrechtsreform (1.1.2002) lag ursprüngliche Unmöglichkeit der Leistung vor, wenn die Leistung tatsächlich schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erbracht werden konnte.20 Unmöglichkeit der Leistung war jedoch nicht dann schon gegeben, wenn die Leistung zwar vom Vertragspartner nicht erbracht werden konnte, sachlich aber möglich war. Voraussetzung für das Vorliegen einer ursprünglichen Unmöglichkeit war daher, dass der zugesicherte technische Erfolg schlechthin unerreichbar war, d.h. die versprochene Leistung aus rechtlichen oder aus tatsächlichen – technischen oder naturgesetzlichen – Gründen als schlechthin unmöglich angesehen werden musste.21 War der Lizenzgegenstand technisch ausführbar, also mit den der Technik zur Verfügung stehenden Mitteln herstellbar, lag eine anfängliche Unmöglichkeit im Sinne der Vorschrift des § 306 BGB a.F. nicht vor.22 Anfängliche Unmöglichkeit war daher gegeben, wenn sich eine lizenzierte Erfindung als nicht ausführbar, nicht schutzfähig oder von einem anderen Patent als abhängig erwies.

56

Allerdings hatte das Reichsgericht hinsichtlich eines Geheimverfahrens zur Herstellung eines Mittels zur Vernichtung von Insekten ausgeführt, dass eine von Anfang an unmögliche Leistung vorliege, wenn mit dem Verfahren ein solches Mittel überhaupt nicht herzustellen ist.23 Isay24 hielt diese Entscheidung für unrichtig; Rasch25 schloss sich dieser Auffassung an. Beide sahen hierin einen Mangel der Erfindung, für den der Lizenzgeber einzustehen hat, und nicht einen Fall der ursprünglichen Unmöglichkeit. Dem war zuzustimmen.26

57

Als weiteres Beispiel sei auch ein Urteil des Reichsgerichts erwähnt.27 Es handelte sich hierbei darum, dass eine Lizenz an drei Uhr-Patenten erteilt wurde, die jeden Wettbewerb anderer mit solchen Uhren ausschließen sollte. Weil aber der Gedanke einer solchen Uhr nicht neu war, bezogen sich die Patente nur auf Einzelheiten der Konstruktion. Der Lizenznehmer konnte also die versprochene Leistung nicht erhalten. Das Reichsgericht sah hierin einen nichtigen Vertrag, weil er auf eine von vornherein unmögliche Leistung gerichtet war. Dagegen hat der BGH ausgesprochen, dass die Möglichkeit oder auch naheliegende Wahrscheinlichkeit, dass ein Patent auf eine Nichtigkeitsklage hin für nichtig erklärt wird, nicht genügt, um einen Lizenzvertrag als auf eine unmögliche Leistung gerichtet und damit als nichtig anzusehen.28

58

Das Reichsgericht führte zur Frage der Nichtigkeit aus: „Greift ein zur ausschließlichen Verwertung überlassenes Geheimverfahren so unmittelbar in ein bei Vertragsschluss bestehendes Patent ein, dass es dadurch bereits in vollem Umfang bekannt ist, so wird in der Regel Nichtigkeit des Vertrages nach § 306 BGB a.F. anzunehmen sein, weil dem Lizenzgeber die Erfüllung seines Versprechens, dem Erwerber ein Geheimverfahren zur ausschließlichen Benutzung zu verschaffen, wegen des Neuheitsmangels sachlich unmöglich ist.“29 Dieses Urteil des RG zeigte deutlich den entscheidenden Gesichtspunkt: die sachliche Unmöglichkeit der Bestellung dieses Rechtes.30

59

Das Reichsgericht hatte daher ursprüngliche Unmöglichkeit im Sinne des § 306 BGB a.F. in den Fällen angenommen, in denen die Schutzfähigkeit des zur Nutzung überlassenen Ausschließlichkeitsrechtes von vornherein absolut ausgeschlossen war.31 Die Anwendung des § 306 BGB a.F. wurde z.B. bejaht, wenn ein Lizenzvertrag über den Zeitablauf des Patentes hinaus32 oder über ein rechtlich nicht schutzfähiges Muster33 abgeschlossen wurde. Das Reichsgericht hielt auch einen Lizenzvertrag für nichtig, weil der Lizenzgeber in fahrlässiger Auslegung des Schutzumfangs seines Patents eine Lizenz für einen Gliederkessel ohne Sturzfeuerung einräumte, obwohl das dem Lizenzgeber erteilte Patent nicht so weit reichte und daher für den Lizenzgegenstand kein Schutzrecht bestand.34 Von der Literatur wurde jedoch dieses Urteil angegriffen.35 Rasch nahm Nichtigkeit nur an, wenn die Parteien einen Schutzumfang zugrunde gelegt haben, der nicht bestanden hatte, die übrigen interessierten Kreise den beanspruchten Schutzumfang jedoch nicht anerkannt hatten. Lag nicht nur eine persönliche Vorstellung der Parteien vor, sondern eine allgemeine irrtümliche Auffassung der beteiligten Wirtschaftskreise, so sollte der Lizenznehmer nur mit Wirkung für die Zukunft kündigen können. Das Reichsgericht selbst hatte in einer weiteren Entscheidung36 ebenfalls eine andere Auffassung vertreten.37

60

Keine sachliche Unmöglichkeit der Leistung lag vor, wenn das überlassene Verfahren gegenüber dem Gegenstand des Patents Besonderheiten aufweist, die ein zusätzliches Betriebsgeheimnis darstellen. Es kam vielmehr nur Leistungsunvermögen wegen entgegenstehender Schutzrechte in Betracht, wenn der Patentinhaber die Benutzung des Verfahrens oder den Vertrieb der Erzeugnisse nicht gestattete,38 da nicht der im Vertrag vorgesehene Lizenzgeber, sondern nur der Patentinhaber die Nutzung des Patentes gestatten kann.

61

Ein Vertrag, der auf eine ursprünglich unmögliche Leistung gerichtet war, war gem. § 306 BGB a.F. nichtig. Derjenige, der bei Vertragsschluss wusste oder aufgrund von Fahrlässigkeit nicht wusste, dass es unmöglich war, die vertraglich versprochene Leistung zu erbringen, war dem Vertragspartner zum Schadensersatz verpflichtet (negatives Interesse), es sei denn, dass diesem ebenfalls bekannt oder infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt war, dass die in Frage stehende Leistung unmöglich war.39

62

War die Leistung zwar sachlich möglich, konnte sie aber vom Lizenzgeber von Anfang an nicht erbracht werden (Unvermögen), so hatte er hierfür in jedem Fall einzustehen. Der Lizenznehmer konnte auf Erfüllung oder – wenn das Unvermögen dauernd war – sofort auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung klagen.40 In Betracht kamen hier vor allem die Fälle, in denen der Lizenzgeber zur Lizenzvergabe nicht berechtigt war und in denen feststand, dass er die Berechtigung hierzu auch nicht erlangen konnte.

63

Bestand das Schutzrecht, für das die Lizenz erteilt wurde, formell nicht, so kam es darauf an, ob es generell nicht erworben werden konnte oder ob nur der Lizenzgeber hierzu nicht in der Lage war. Im ersten Fall handelte es sich um eine Unmöglichkeit, im zweiten dagegen um ein Unvermögen. War das Unvermögen vorübergehend, so traten die Verzugsfolgen ein.41 Unter gewissen Umständen konnte ein vorübergehendes Unvermögen einem dauernden Unvermögen gleichzusetzen sein. Dies ergab sich insbesondere aus der Interessenlage der Parteien, die dazu führen konnte, dass vorübergehende Leistungshindernisse nach den Umständen des Einzelfalls dauernden gleichzusetzen waren.42 Dies konnte erhebliche Konsequenzen haben, da die Leistungspflichten der Parteien bei einem dauernden Leistungshindernis erloschen und bei vorliegendem Verschulden ein Schadensersatzanspruch entstand. Bei einem nur vorübergehenden Leistungshindernis traten zwar die Verzugsfolgen ein, die Leistungspflicht als solche blieb jedoch bestehen.

b) Rechtslage ab dem 1.1.2002

64

Ab dem 1.1.2002 gilt Folgendes: Lag das Leistungshindernis bereits bei Vertragsabschluss vor (anfängliche objektive Unmöglichkeit), ändert dies nichts an der Wirksamkeit des Vertrags. Die Unmöglichkeit ist lediglich eine Pflichtverletzung (§ 280 BGB). Dem Schuldner steht die Einwendung aus § 275 Abs. 1 BGB zu. Die Gläubigerrechte (§ 275 Abs. 4 BGB) bestimmen sich nach den §§ 280, 283–285, 311a, 326 BGB. Kannte der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss und hat er seine Unkenntnis auch zu vertreten, besteht im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage ein Schadensersatzanspruch des Gläubigers auf das positive Interesse oder nach seiner Wahl Ersatz seiner Aufwendungen gem. § 284 BGB (§ 311a Abs. 2 BGB). § 311a Abs. 2 Satz 2 BGB sieht wie § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Beweislastumkehr vor: Der Schuldner hat den Grund für die aus seinem Bereich stammende Störung zu vertreten. Das anfängliche Unvermögen des Schuldners fällt jetzt ebenfalls unter § 311a Abs. 1 BGB.43

Ann/Barona44 sehen zu Recht zwei Risiken: Die Haftung auf das positive Interesse könnte gerade bei Lizenzverträgen, die nach bisherigem Recht nichtig gewesen wären, hohe Schadensersatzbeträge zur Folge haben. Außerdem seien Prozessrisiken aufgrund drohender Quantifizierungsprobleme zu befürchten.

2. Nachträgliche Unmöglichkeit, nachträgliches Unvermögen
a) Rechtslage vor dem 1.1.2002

65

Wie bereits ausgeführt, war die nachträgliche Unmöglichkeit von der ursprünglichen Unmöglichkeit zu unterscheiden. Die rechtlichen Folgen waren verschieden. Ausschlaggebend war dabei, ob die Unmöglichkeit schon zur Zeit des Vertragsschlusses vorlag.45

Die nachträgliche objektive Unmöglichkeit und der Fall, dass die Leistung aufgrund eines nachträglich eintretenden Umstands nur diesem Lizenzgeber nicht möglich ist (Unvermögen), wurden gleich behandelt.46 Wenn im Folgenden von Unmöglichkeit die Rede ist, so ist hierin auch das sog. nachträgliche Unvermögen inbegriffen. Bei Lizenzverträgen spielte (und spielt) die nachträgliche Unmöglichkeit (Unvermögen) eine erhebliche Rolle.

Für die Haftung war ausschlaggebend, ob die Unmöglichkeit vom Lizenzgeber, vom Lizenznehmer oder von keinem von beiden verschuldet ist. Ein Verschulden lag bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit vor. Fahrlässig handelte, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ.47

66

Wurde dem Lizenzgeber die Erfüllung seiner Verpflichtung nachträglich unmöglich und traf weder ihn noch den Lizenznehmer ein Verschulden, so wurde er von seiner Verpflichtung frei; er verlor aber auch den Anspruch auf die Gegenleistung, die Lizenzgebühr.48

67

Bei teilweiser Unmöglichkeit minderte sich der Anspruch auf die Gegenleistung entsprechend der hierdurch entstehenden Beeinträchtigung des Wertes der Lizenz.49 Man musste aber dem Lizenznehmer auch die Möglichkeit zubilligen, dem Lizenzgeber fristlos zu kündigen, wenn dieser die Beeinträchtigung nicht innerhalb einer ihm vom Lizenznehmer gesetzten angemessenen Frist beseitigte.50

68

Wird das Patent für nichtig erklärt, so hat diese Nichtigkeitsentscheidung rechtsgestaltende Wirkung, d.h. sie wirkt für und gegen alle mit rückwirkender Kraft.51 Das Patent gilt von Anfang an als nicht oder bei einer Teilvernichtung als nur in der aufrechterhaltenen oder klargestellten Fassung erteilt. Die Vernichtung wird in die Patentrolle eingetragen.52 Unabhängig von der Rückwirkung der Nichtigerklärung eines Patentes ist diese Nichtigerklärung auf Verträge über die patentierte Erfindung für die Zeit vor Rechtskraft des Nichtigkeitsurteils ohne Einfluss.53 Die Rechtsprechung beurteilt ohne Ausnahme Lizenzverträge als wirksam abgeschlossen, auch wenn das ihnen zugrunde liegende Patent nachträglich für nichtig erklärt wird. Ebenso werden Lizenzverträge über angemeldete Erfindungen sowie über anzumeldende Erfindungen54 behandelt, wenn die Anmeldung nicht zur Erteilung eines Patentes führte.

69

Damit stellt sich die Frage, welche Auswirkungen eine solche Nichtigkeit auf Lizenzverträge hat. Hierbei wäre es zunächst möglich, dass die Parteien für den Fall der sich nachträglich herausstellenden Nichtigkeit des Patentes folgende ausdrücklichen Vereinbarungen im Lizenzvertrag treffen:

 1. Der Lizenzvertrag wird dann ebenfalls als von Anfang an nichtig betrachtet.

 2. Die Wirksamkeit des Vertrages wird überhaupt nicht berührt.

 3. Einräumung des Rücktrittsrechtes ex nunc.55

70

Soweit keine ausdrücklichen Vereinbarungen getroffen worden sind und auch eine Auslegung des Vertrages gem. § 157 BGB zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, muss überlegt werden, welche Lösung für diesen Fall angemessen ist. Das Reichsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, es komme nur ein Rücktritt ex nunc in Betracht. Bis zur Nichtigerklärung des Patentes sei der Lizenzvertrag rechtsbeständig. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Lizenznehmer die Lizenzgebühr zu zahlen. Dies rechtfertige sich daraus, dass er bis zu diesem Zeitpunkt tatsächliche Vorteile aus dem Scheinpatent gehabt habe. Ein Patent, das angreifbar sei, aber niemals angegriffen werde, sei so gut wie ein unangreifbares Patent.56

Die neuere Rechtsprechung und die wohl herrschende Meinung kommen zu dem gleichen Ergebnis. Die rechtlichen Folgen der Nichtigkeit eines lizenzierten Patentes auf den Lizenzvertrag wurden jedoch in ständiger Rechtsprechung aus dem Institut des Wegfalls bzw. der Änderung der Geschäftsgrundlage gefunden, das jetzt in § 313 BGB geregelt ist, ohne dass sich dadurch die Rechtsprechung und die Literatur ändern dürften.57 Daraus ergibt sich die Regelung, den Vertrag an die konkreten veränderten Umstände anzupassen. Dabei kann die Anpassung des Vertrages z.B. in einer Minderung der zu erbringenden Leistung liegen oder zu einer Beendigung des Vertrages durch Rücktritt oder Kündigung führen.

71

Im Übrigen muss die Nichtigerklärung eines lizenzierten Patentes keineswegs immer zur Beendigung des Lizenzvertrages führen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Gegenstand des Lizenzvertrages mehrere Schutzrechte oder ein Patent und Know-how sind. Trotz Vernichtung z.B. des einzigen Schutzrechtes wäre ein großes Interesse des Lizenznehmers am Fortbestand des Lizenzvertrages möglich, sei es mit oder ohne Anpassung der ihm obliegenden Leistungen, wenn der Lizenzgeber verpflichtet ist, während der Vertragsdauer gewonnene Erkenntnisse bekannt zu geben und diese für den Lizenznehmer von großem Interesse sind.58

72

Entfällt daher während der Dauer des Lizenzvertrages ein lizenziertes Schutzrecht, so wird die Geschäftsgrundlage regelmäßig zumindest geändert sein, ggf. ist sie sogar entfallen. Die nach der Rechtsprechung sich dann ergebende Notwendigkeit der Anpassung des Vertrages ist unabhängig davon, ob der Lizenzvertrag sich auf ein erteiltes Patent,59 auf ein Gebrauchsmuster,60 auf eine bekannt gemachte Patentanmeldung61 oder auch nur auf eine Erfindung, die erst zur Schutzrechtserteilung angemeldet werden soll, die nicht zum Erfolg führt,62 bezieht.

73

Auch wenn das lizenzierte Schutzrecht zwar noch nicht entfallen ist, seine Vernichtbarkeit aber doch offenbar oder zumindest wahrscheinlich geworden ist und das Patent seine geschäftliche Wirkung nicht mehr äußert, soll ebenfalls über das Prinzip des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Anpassung des Vertrages erfolgen.63 Diese Situation ist insbesondere dann gegeben, wenn die Konkurrenten des Lizenznehmers unbekümmert um das nur noch formale Bestehen des Patentes dessen Inhalt verwerten und danach arbeiten. Der Lizenznehmer kann dann den Lizenzvertrag zur Auflösung bringen.64 Andererseits wird die Rechtsverbindlichkeit eines Lizenzvertrages über ein Gebrauchsmuster sowie die Verpflichtung des Lizenznehmers zur Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühren durch das Fehlen der Schutzvoraussetzungen der Neuheit, des Fortschritts und der Erfindungshöhe mangels abweichender Parteivereinbarungen so lange nicht berührt, wie das Gebrauchsmuster formell in Geltung steht und von den Mitbewerbern respektiert wird.65

Die Vernichtbarkeit des lizenzierten Schutzrechtes hat daher grundsätzlich keine Wirkung auf den Lizenzvertrag, solange die mit der Lizenz erstrebte Vorzugsstellung gewahrt ist.66

Die insoweit vorliegende Rechtsprechung beruht dabei auf folgender Überlegung: Solange das erteilte Patent noch nicht für nichtig erklärt worden ist, kann der Patentinhaber bzw. der Patentanmelder das ihm gegebene Ausschließlichkeitsrecht gegen jedermann geltend machen und durchsetzen, außer gegen einen Lizenznehmer, dem er die Benutzung der geschützten Erfindung gestattet hat. Weiterhin ist eine Erfindung, solange sie nicht bekannt gemacht worden ist, Dritten – außer dem Lizenznehmer, dem sie bekannt gegeben worden ist – nicht oder jedenfalls nicht ohne Weiteres zugänglich. Ein Dritter, der von der Erfindung Kenntnis erlangt, muss außerdem damit rechnen, Ansprüchen des Anmelders ausgesetzt zu sein. Der Lizenznehmer nimmt mithin, solange das Patent nicht rechtskräftig für nichtig erklärt oder versagt worden ist, an der durch das bereits entstandene Schutzrecht begründeten Vorzugsstellung gegenüber Wettbewerbern teil und bleibt deshalb grundsätzlich bis dahin auch verpflichtet, die für die Teilnahme an dieser Vorzugsstellung vereinbarten Lizenzgebühren zu bezahlen.67

Diese Verpflichtung des Ausgleichs für die Vorteile der dem Lizenznehmer eingeräumten Monopolstellung bezieht sich im Übrigen nicht nur auf Patente, sondern in gleicher Weise auch auf Gebrauchsmuster.68

74

Dieses von der (bisherigen) Rechtsprechung herausgearbeitete Ergebnis ließ sich auch aus der Anwendung der bisherigen allgemeinen Vorschriften über die Unmöglichkeit ableiten. Die Grundlage der herrschenden Meinung, dass der Schutzrechtsbestand die Geschäftsgrundlage bilde und diese so lange erhalten bleibe, wie das ggf. zu Unrecht bestehende Schutzrecht als gültig anerkannt worden sei, weil der Lizenznehmer so lange eine tatsächliche Vorzugsstellung genossen und der Lizenzgeber seine Leistung erbracht habe, erschien nicht unbedingt zwingend. Klauer-Möhring wies zu Recht darauf hin, dass der Geschäftswille der Parteien69 auf der Vorstellung, dass das Schutzrecht keinen Bestand hat, im Falle der Lizenzierung eines Patentes nicht aufbaut, vielmehr der Lizenzgeber eher eine unerbringliche Leistung versprochen hat. Hinzu kam, dass eine Anpassung eines Vertrages auf dem Weg über den Wegfall oder die Änderung der Geschäftsgrundlage nur dann vorgenommen werden konnte, „wenn das Festhalten am unveränderten Vertrag für den Schuldner untragbare, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbare Folgen hätte und ihm deshalb unzumutbar ist“.70

Es bestand daher hier eine gewisse Gefahr, dass ohne ausreichend tragfähige Grundlage Entscheidungen aus dem Gesichtspunkt der Billigkeit gefällt werden, obwohl sich dasselbe Ergebnis auch auf gesetzlicher Grundlage, insbesondere der allgemeinen Vorschriften der §§ 323 ff. BGB a.F., ableiten ließ. Dies zeigten im Übrigen auch sehr deutlich die Ausführungen von Kraßer.71

75

Unabhängig von diesen dogmatischen Streitfragen ist allerdings nicht zu übersehen, dass die praktischen Ergebnisse nahezu identisch sind. Auch in der Anwendung der bisherigen Unmöglichkeitsvorschriften wurde bei Vernichtung des Patentes der Vertragspartner von der ihm obliegenden Leistung frei, wenn die Gegenleistung aufgrund eines Umstandes unmöglich wurde, den keiner der Vertragspartner zu vertreten hatte. Eine Nichtigerklärung wird der Lizenzgeber in der Regel jedoch nicht zu vertreten haben.

76

Ob im Falle der Nichtigerklärung die Zahlung der Lizenzgebühr verweigert werden konnte, hing davon ab, ob sie eine Gegenleistung für die Zeit vor oder nach der Nichtigerklärung darstellte. Hatten die Parteien fortlaufende Lizenzgebühren vereinbart, so entfiel die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren, soweit diese nach Auflösung des Vertrages aufgrund der Nichtigkeit des Schutzrechtes fällig wurden. Bei Vorliegen besonderer Umstände konnte die Lizenzgebühr schon zu dem Zeitpunkt entfallen, in dem die Vernichtung des Patentes drohte. Die Ansprüche des Lizenzgebers blieben jedoch bestehen, soweit sie vor dieser Zeit fällig wurden.72

77

Wurde für die Einräumung einer Lizenz die einmalige Zahlung einer bestimmten Summe (z.B. sog. lump sum) vereinbart, so war in jedem Einzelfall festzustellen, ob der Lizenznehmer nach dem beiderseitigen übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien hinsichtlich dieser Zahlung das Risiko eines Fortfalls des Schutzrechtes zu übernehmen hatte. Ergaben sich hierfür keine besonderen Anhaltspunkte, so konnte man dies verneinen und daher dem Lizenznehmer ein Rückforderungsrecht für einen Betrag einräumen, der zu dem Gesamtbetrag in demselben Verhältnis stand wie die vereinbarte Dauer des Lizenzvertrages zu der Zeit bis zur Auflösung des Vertrages.73

78

Hatten die Vertragspartner vereinbart, dass neben fortlaufenden Gebühren eine einmalige Zahlung zu erfolgen hatte, so kam es darauf an, welchen Charakter die einmalige Zahlung nach dem Willen der Parteien haben sollte. Häufig lag in einer derartigen einmaligen Zahlung nur ein Entgelt für die Übergabe von Zeichnungen, Modellen, für die Mitteilung besonderer Erfahrungen bei der Herstellung und dgl. oder auch für die Zurverfügungstellung des Patents überhaupt.74 In diesen Fällen verblieb der ganze Betrag dem Lizenzgeber.

79

Hatte die Zahlung dagegen Gebührencharakter, so waren die oben angegebenen Grundsätze für einmalige Zahlungen, neben denen keine fortlaufenden Gebühren entrichtet werden, anzuwenden. Es ergab sich also, dass die allgemeine Berechnung des Rückforderungsanspruchs pro rata temporis zu erfolgen hatte, jedoch kann den besonderen Umständen des Falles etwas anderes zu entnehmen sein. Dies konnte z.B. zutreffen, wenn der Lizenznehmer in den ersten Jahren noch keinen ausreichenden oder nur geringen Gewinn erzielt hatte, weil die Umstellung seines Betriebes, die Anschaffung neuer Maschinen oder die zur Einführung des neuen Artikels erforderliche Werbetätigkeit in dieser Zeit erhöhte Aufwendungen notwendig machten, die Gebühren aber schon im Hinblick auf die Rentabilität in späteren Jahren berechnet wurde. Es konnte aber auch umgekehrt sein, dass gerade zu erwarten war, dass die ersten Jahre besonders gewinnbringend wären, sei es, dass zu befürchten war, dass das Patent durch die Entwicklung entwertet wurde oder dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse änderten. Auch dies war zu berücksichtigen. Dabei kam es jedoch darauf an, was die Parteien bei Vertragsschluss vorausgesetzt hatten. Hatten sich die Verhältnisse entgegen den Erwartungen der Parteien geändert, so hatte dies keinen Einfluss auf die Bemessung der Rückforderungsansprüche.

80

Schwierig war die Rechtslage, wenn das Patent nur zum Teil nichtig war. Hier war zu prüfen, inwieweit die Lizenz dadurch beeinträchtigt wurde. Es war z.B. auch denkbar, dass keine Beeinträchtigung des Rechtes des Lizenznehmers erfolgte. Der Anspruch auf die Gebühren blieb dann in vollem Umfang erhalten. Wurde dagegen durch die Teilnichtigkeit die Lizenz in ihrem Wert gemindert, so minderten sich die Gebührenansprüche des Lizenzgebers entsprechend. Trat eine Entwertung in einem Umfang ein, durch den es für den Lizenznehmer unzumutbar wurde, am Vertrag weiter festzuhalten, so stand die teilweise Unmöglichkeit einer völligen Unmöglichkeit gleich.75

81

Der Bundesgerichtshof betonte mit Recht, dass in einer Teilnichtigkeit eines Patentes eine erhebliche Beeinträchtigung der Stellung eines ausschließlichen Lizenznehmers liegen kann, weil der Teil des Patentes, der diese Schwäche hat, von anderen zu Wettbewerbshandlungen ausgenutzt werden kann.76 Es hing daher in hohem Maße von den zu treffenden tatsächlichen Feststellungen ab, ob die Teilnichtigkeit des Patentes eine erhebliche Beeinträchtigung der Position des Lizenznehmers bedeutete, so dass die ursprünglich vereinbarten Bedingungen des Lizenzvertrages dementsprechend zu ändern waren. Bei einer Teilvernichtung kam es daher auf den Umfang der Beeinträchtigung des Lizenznehmers an, der je nach Grad der Beeinträchtigung entweder kündigen oder mindern konnte oder voll weiterleisten musste.

82

In der Regel konnte dem Lizenzgeber die Haftung für den Schaden, der dem Lizenznehmer durch den Fortfall seiner Vorzugsstellung erwächst, nicht auferlegt werden, weil es bei Vertragsschluss meist nicht möglich war festzustellen, ob ein Schutzrecht von Bestand sein wird oder nicht. Hier zeigte sich der schon oben erwähnte Charakter eines Lizenzvertrages als Risikogeschäft.

Anders war es nur, wenn sich ergab, dass den Lizenzgeber ein Verschulden traf. Dies konnte der Fall sein, wenn er den Rechtsstreit über die Nichtigkeit nachlässig geführt hatte. Er haftete dann nach § 325 BGB a.F. Es kam jedoch kein Rücktrittsrecht, sondern nur ein Kündigungsrecht in Betracht, weil es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelte. War andererseits dem Lizenznehmer bekannt, dass das Schutzrecht anfechtbar war, so konnte er keine Ersatzansprüche geltend machen, wenn er den Vertrag trotzdem geschlossen hatte.

Es empfahl sich, über die Wirkung der Vernichtung von Schutzrechten auf den Lizenzvertrag Vereinbarungen zu treffen. Hier wurde häufig vereinbart, dass vor der Nichtigerklärung bezahlte oder fällige Lizenzgebühren nicht mehr zurückverlangt werden können.77 Wenn auch davon auszugehen war, dass mit Rechtskraft eines Nichtigkeitsurteils die Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren regelmäßig entfällt, konnte es bei Lizenzverträgen, bei denen der Lizenzgeber neben dem Schutzrecht noch zusätzliche Informationen und dgl. erhalten hatte, gerechtfertigt sein zu vereinbaren, dass die Gebührenpflicht des Lizenznehmers zumindest insofern unverändert bestehen blieb.

83

Verschiedentlich stellte sich erst nach Abschluss eines Lizenzvertrages heraus, dass ein Schutz in dem von den Parteien angenommenen Umfang nicht besteht. Dies konnte der Fall sein, wenn die Parteien fälschlich einen zu weiten Schutzumfang angenommen hatten oder wenn der Schutzumfang in einem Verletzungsprozess eingeschränkt wurde. Einen solchen Fall betrafen die Entscheidungen des Reichsgerichts vom 18.11.191178 und vom 10.10.1931.79 Das Reichsgericht vertrat hier die Auffassung, dass der Lizenzvertrag nichtig sei, wenn sich nachträglich herausstelle, dass die Parteien einen zu weiten Schutzumfang zugrunde gelegt haben.

In Abweichung von den oben erwähnten Entscheidungen hatte das Reichsgericht in einer Entscheidung dem Lizenznehmer nur ein Kündigungsrecht für die Zukunft eingeräumt.80 Es handelte sich dabei um eine Lizenz für ein Dacharbeiterschutzgerät. Die Vertragspartner gingen davon aus, dass das Gerät geschützt sei. Der Schutz bezog sich jedoch nur auf das Gerät mit bestimmten Befestigungsmitteln. Das Reichsgericht führte dazu aus, durch die Ausbeutung des hier in Frage stehenden Gebrauchsmusters sei für das ganze Gerät ein tatsächlicher Zustand eingetreten, durch den der Lizenznehmer gewerbliche Vorteile finden konnte. Das Reichsgericht gewährte dem Käufer eines Gebrauchsmusters, das nicht den ihm zugeschriebenen, sondern nur einen geringeren Umfang hatte, ein ex nunc wirkendes Rücktrittsrecht.81

Der BGH vertrat die Auffassung, dass die Fälle nachträglicher Patentbeschränkung entsprechend denjenigen einer teilweisen Vernichtung des Patents zu behandeln sind. Im konkreten Fall hatte dies zu einer Minderung der Lizenzgebühr geführt.82 Der BGH folgte somit der Auffassung, die schon in der ersten Auflage dieses Buches vertreten wurde und die auch in der Literatur herrschend war, wonach nämlich die Nichtigkeit von Patenten und die Beschränkung des Schutzumfangs nach denselben rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen waren.83

Hatten die Vertragspartner einen Lizenzvertrag geschlossen, durch den Meinungsverschiedenheiten über den Schutzumfang im Vergleichswege beseitigt werden sollten, so war es unbeachtlich, wenn sich nachträglich herausstellte, dass das Schutzrecht nur einen geringeren Umfang hatte.84 Überhaupt kam es darauf an, in welchem Maß der Schutzumfang von dem, den die Parteien angenommen haben, abwich.

b) Rechtslage ab dem 1.1.2002

84

Auch bei nachträglicher Unmöglichkeit und nachträglichem Unvermögen und allen anderen Arten der Unmöglichkeit gilt § 275 Abs. 1 BGB.85 § 275 Abs. 4 BGB verweist daher wieder auf die Gläubigerrechte gemäß §§ 280, 283–285, 311a, 326 BGB. Schadensersatzansprüche bestimmen sich daher letztlich nur nach § 280 BGB und nach § 311a Abs. 2 BGB. Im Fall der Unmöglichkeit ist die gemäß § 281 BGB notwendige angemessene Frist zur Leistung nicht sinnvoll. Der Gesetzgeber hat daher eine Schadensersatzregelung in § 283 BGB für den Fall des Ausschlusses der Leistungspflicht getroffen. Wenn der Lizenznehmer seiner Leistungspflicht bereits nachgekommen war, obwohl er gemäß § 326 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB nicht mehr hätte leisten müssen, kann er die Rückzahlung seiner gezahlten Lizenzgebühren gemäß §§ 326 Abs. 4,346–348 BGB verlangen.

§ 326 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB sieht bei Teilunmöglichkeit die Minderung nach Kaufrecht gemäß § 441 Abs. 3 BGB vor. Das bisher (vor dem 1.1.2002) bei Teilunmöglichkeit angenommene außerordentliche Kündigungsrecht dürfte über §§ 313 Abs. 3 Satz 2, 314 BGB herleitbar sein.

Da der Lizenzvertrag ein Dauerschuldverhältnis ist und aufgrund der Einschätzung des Lizenzvertrags als Risikogeschäft (erhebliche technische und finanzielle Risiken für beide Vertragsparteien) und gemäß § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB (daher) auch an die Stelle des Rücktrittsrechts für Dauerschuldverhältnisse das Kündigungsrecht tritt,86 wird das Rücktrittsrecht zumindest „verdrängt“.87 Sinnvoller erscheint angesichts der o.g. Besonderheiten der Ausschluss des Rücktrittsrechts zugunsten des Kündigungsrechts aufgrund nachvollziehbarer Kriterien.88 Es wird daher auch das Rücktrittsrecht des Gläubigers gemäß §§ 323, 326 Abs. 5 BGB in den Hintergrund treten. Der Gläubiger kann nicht zurücktreten, wenn er für den Rücktrittsumstand allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu der der Gläubiger im Annahmeverzug ist, § 323 Abs. 6 BGB.

20 Vgl. dazu Staudinger/Löwisch, Rn. 2 zu § 275, Rn. 1, 9 ff. zu § 306. 21 BGH, 22.5.1959, GRUR 1960, 44; a.A. BGH, 27.6.1991, GRUR 1991, 40 ff. „Keltisches Horoskop“ m.w.N. zu § 306 BGB, wenn der Lizenznehmer trotz der sog. Leerübertragung eine wirtschaftliche Vorzugsstellung erlangt hat. 22 BGH, 1.12.1964, GRUR 1965, 298. 23 MuW 1930, 252. 24 Isay, S. 343 ff. 25 Rasch, S. 26. 26 Vgl. Rn. 290 f., 330. 27 RG, 10.10.1931, Bl. 1932, 40 = MuW 1932, 32. 28 BGH, 12.4.1957, DB 1957, 653 = GRUR Int. 1958, 136; vgl. Rn. 73 f. 29 RG, 11.7.1939, Bl. 1940, 89. 30 Vgl. auch die weitere Rechtsprechung des BGH, 12.4.1957, GRUR 1957, DB 1957, 635 = GRUR Int. 1958, 136, und bei Lindenmaier, GRUR 1955, 507, 511. 31 Vgl. Lindenmaier, GRUR 1955, 509. 32 RG, 15.3.1902, RGZ 51, 92. 33 RG, 8.4.1908, RGZ 68, 292. 34 RG, 18.11.1911, RGZ 78, 10. 35 Rasch, S. 17. 36 RG, 4.3.1922, MuW 1922, 215. 37 Vgl. Rn. 84 ff. 38 Vgl. Rn. 62 ff. 39 § 307 BGB a.F.; siehe auch Körner, GRUR 1982, 341, 344. 40 Vgl. RG, 21.10.1908, RGZ 69, 355. 41 Rn. 91; RG, 26.10.1912, RGZ 80, 247; Benkard, PatG, Rn. 159 ff. zu § 15. 42 BGH, 23.6.1954, BB 1954, 823; BGH, 10.6.1970, DB 1970, 1591 m.w.N. 43 Schmidt-Räntsch, Rn. 421. ff.; Ann/Barona, Rn. 84.; Pfaff/Osterrieth, 231 ff.; Pahlow, S. 398; siehe auch BGHZ 192, 285 = GRUR 2012, 910 ff. – Delcantos Hits, und Hoffmann, ZGE/IPJ (2014), 1 ff. 44 Rn. 86. 45 Streitig, vgl. Palandt/Heinrichs, 56. Aufl. 1997, Anm. 16 zu § 275 BGB a.F.; Staudinger/Löwisch, 13. Bearb. 1995, Rn. 43 zu § 275. 46 § 275 BGB a.F. 47 § 276 BGB a.F. 48 § 323 BGB a.F. 49 §§ 323 und 472 BGB a.F. 50 §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 542 BGB a.F.; vgl. RG, 24.10.1905, RGZ 62, 225. 51 Vgl. z.B. BGH, 14.6.1957, GRUR 1958, 134, 136. 52 § 30 Abs. 1 PatG. 53 BGH, 12.4.1957, GRUR 1957, 595. 54 BGH, 17.3.1961, GRUR 1961, 466; BGH, 1.10.1964, GRUR 1965, 160; BGH, 14.11.1968, GRUR 1969, 493; BGH, 23.3.1982, NJW 1982, 2861 ff. 55 RG, 21.11.1914, RGZ 86, 45. 56 RG, 21.11.1914, RGZ 86, 45. 57 Vgl. z.B. BGH, 12.4.1957, GRUR 1957, 595; BGH, 26.6.1969, GRUR 1969, 677; BGH, 23.3.1982, NJW 1982, 2863; Benkard, PatG, Rn. 206 ff. zu § 15; Körner, WuW 1979, 785; Preu, GRUR 1974, 623 ff. 58 Vgl. dazu Preu, GRUR 1974, 623; vgl. auch bzgl. Franchiseverträgen BGH, 8.2.1994, NJW 1994, 1651 ff. 59 BGH, 26.6.1969, GRUR 1969, 677. 60 BGH, 12.4.1957, GRUR 1957, 595; Benkard, PatG, Rn. 85 ff. zu § 15 und GebrMG, Rn. 1 ff. zu § 22 m.w.N. 61 Bekanntmachung gem. PatG 1968; BGH, 1.10.1964, GRUR 1965, 160; Benkard, PatG, Rn. 85, 197 zu § 15. 62 BGH, 14.11.1968, GRUR 1969, 493; BGH, 26.6.1969, GRUR 1969, 677; BGH, 23.3.1982, NJW 1982, 2861. 63 BGH, 23.3.1982, NJW 1982, 2861; vgl. auch Preu, GRUR 1974, 623. 64 BGH, 17.10.1968, GRUR 1969, 409; BGH, 26.6.1969, GRUR 1969, 677. 65 BGH, 28.9.1976, NJW 1977, 104. 66 BGH, 8.6.1957, GRUR 1958, 175, 177; Kraßer, GRUR Int. 1982, 339; zur grundsätzlich anderen Situation beim Patentkauf vgl. BGH, 23.3.1982, NJW 1982, 2861. 67 BGH, 26.6.1969, GRUR 1969, 677; BGH, 25.1.1983, Mitt. 1983, 92 = GRUR 1983, 237; Benkard, PatG, Rn. 123 ff., 193 zu § 15. 68 BGH, 28.9.1976, NJW 1977, 104; BGH, 13.7.1977, DB 1978, 1269. 69 Klauer/Möhring, PatG, Rn. 65 zu § 9. 70 BGH, 21.11.1968, NJW 1969, 233. 71 Kraßer, GRUR Int. 1982, 324 ff., 338. 72 Vgl. dazu BGH, 17.10.1968, GRUR 1969, 409; BGH, 26.6.1969, GRUR 1969, 677, und Benkard, PatG, Rn. 123 ff. mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur, 193 zu § 15. 73 A.A. Körner, GRUR 1982, 341, 342, der die einmalige Zahlung im Zweifel als verfallen ansieht; ebenso Vollrath, GRUR 1983, 52 f.; siehe zum Meinungsstand auch Benkard, PatG, Rn. 194 zu § 15. 74 Vgl. dazu auch unter Rn. 114, 132 f. 75 Vgl. RG, 17.5.1933, RGZ 140, 378. 76 BGH, 24.9.1957, GRUR 1958, 231; siehe auch ausführlich zu dieser Problematik Benkard, PatG, Rn. 192 ff., 201 zu § 15 m.w.N. 77 Vgl. dazu unten Vertragsmuster (Checkliste Anhang I. D. 17.). 78 RG, 18.11.1911, RGZ 78, 10 = Bl. 1912, 220 = JW 1912, 139 Nr. 14. 79 RG, 10.10.1931, MuW 1932, 32 = Bl. 1932, 40 = Mitt. 1931, 344 = JW 1932, 1836 Nr. 11. 80 RG, 18.12.1915, MuW 1915/1916, 317. 81 RG, 4.3.1922/1922, MuW 1922, 215. 82 BGH, 24.9.1957, GRUR 1958, 231, 232; Benkard, PatG, Rn. 201 zu § 15. 83 So auch Hagens, GRUR 1914, 241, 246; Isay, S. 342; Kraßer, GRUR Int. 1982, 324, 339; Lüdecke/Fischer, S. 195; Preu, GRUR 1974, 624; Reimer, PatG, Anm. 29 zu § 9, und Benkard, PatG, Rn. 201 zu § 15. 84 Vgl. RG, 22.5.1937, GRUR 1938, 567, 570; RG, 3.10.1934, GRUR 1935, 102; vgl. Fn. 20; zur kartellrechtlichen Problematik Rn. 537 ff., 582 ff. 85 S.o. Rn. 64. 86 S. § 314 BGB, Kündigung aus wichtigem Grund. 87 BegrESchuRMoG, 177; Ann/Barona, Rn. 91. 88 S. o. Rn. 80 ff.; Ann/Barona, Rn. 91.

V. Wegfall der Geschäftsgrundlage
1. Rechtslage vor dem 1.1.2002

85

Durch wirtschaftliche Umwälzungen, die nach der Begründung eines Schuldverhältnisses eintreten und nicht voraussehbar waren, kann der Wert der geschuldeten Leistung außergewöhnlich verändert werden. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kann es erforderlich sein, dass die gegenseitigen Verpflichtungen geändert werden oder dass sie entfallen. Allerdings ist die Berufung auf eine Veränderung der Geschäftsgrundlage nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn dies zur Vermeidung eines untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden und damit der betroffenen Partei nach Treu und Glauben nicht zuzumutenden Ergebnisses unabweislich erscheint.89 Bei Lizenzverträgen, die langfristig sind, kann z.B. eine Lizenzgebühr, die in festen Beträgen ausgedrückt ist, durch wirtschaftliche Ereignisse ihren Wert nahezu vollständig verlieren, wie dies auch bei anderen Verträgen vorkommen kann.

Ein besonderes Problem des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kann sich bei Lizenzverträgen dadurch ergeben, dass die Erfindung wirtschaftlich nicht oder nicht mehr sinnvoll verwertet werden kann, insbesondere auch die Erfindung veraltet ist. Wird eine Erfindung, für die eine Lizenz besteht, durch neue Entwicklungen in der Weise überholt, dass sie wirtschaftlich nicht mehr zu verwerten ist, so kann der Lizenznehmer nach Treu und Glauben nicht mehr an dem Vertrag festgehalten werden. In der Literatur wurde vielfach der Wegfall der Ausübungspflicht des Lizenznehmers bejaht, ohne dass ihm ein Kündigungsrecht eingeräumt wurde.90 Schade will unterscheiden, ob die Überholung des Lizenzgegenstandes auf eine Neuentwicklung des Lizenzgebers zurückzuführen ist oder auf die Entwicklung eines Dritten. Im ersten Fall falle eine Erschwerung der Ausübung in seinen Risikobereich. Das bedeute, dass sich hier der Lizenznehmer von dem Vertrag lossagen könne. Im zweiten Fall dagegen habe keiner der beiden Vertragspartner eine Einwirkungsmöglichkeit. Man müsse deshalb von einer risikoneutralen Sphäre sprechen und beiden Teilen eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage gestatten.91 Der Bundesgerichtshof hat betont, dass in dem Fall, in dem sich erweist, dass eine wirtschaftliche Verwertung des Lizenzgegenstandes nicht oder nicht mehr möglich ist, der Lizenznehmer nicht mehr an eine vertraglich übernommene Ausübungspflicht gebunden ist.92

Der Lizenznehmer kann nach Auffassung des BGH nicht gezwungen werden, nur „mehr oder weniger unverkäuflichen Schrott zu produzieren“ und „sehenden Auges seinem Ruin entgegenwirtschaften“. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass keineswegs allein der geschäftliche Misserfolg einer Lizenzierung dazu führt, die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden. Selbst wenn die Vertragsparteien von günstigen Umsatzerwartungen ausgegangen sind, die sich nachher in keiner Weise realisieren, wird nicht ohne Weiteres Raum für die Anwendung dieser Grundsätze sein. Der BGH hat in diesem Zusammenhang betont, dass der geschäftliche Misserfolg eines Lizenzvertrages grundsätzlich in den Risikobereich des Lizenznehmers fällt.93 Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn ausnahmsweise bestimmte Bedarfs- oder Umsatzzahlen Geschäftsgrundlage geworden sind.

Steht jedoch die Unzumutbarkeit einer weiteren Lizenzausübung wegen mangelnder Wettbewerbsfähigkeit des Lizenzgegenstandes fest und sieht der Vertrag selber keine angemessene, kurze Kündigungsfrist vor, wird man dem Lizenznehmer ein derartiges Kündigungsrecht zubilligen müssen. Da in diesem Fall die Anpassung eines Vertrages nicht zu einem befriedigenden Ergebnis führen kann, erscheint nur die Aufhebung des Lizenzvertrages infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage möglich.94 Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der BGH die Frage ausdrücklich offengelassen hat, ob z.B. der Wegfall einer Ausübungspflicht im Hinblick auf die technische Unverwertbarkeit der Erfindung die Parteien berechtigen könnte, das gesamte Vertragsverhältnis etwa durch Kündigung zu lösen.95

Bei Lizenzverträgen über Geheimerfindungen, für die kein Schutzrecht besteht, gilt dasselbe, wenn die Erfindung offenkundig wird. Eine offenkundige Erfindung kann von jedermann nachgeahmt werden. Es ist daher nicht gerechtfertigt, den Lizenznehmer noch am Vertrag festzuhalten. Die Aufrechterhaltung des Lizenzvertrages kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände gerechtfertigt sein.96

2. Rechtslage ab dem 1.1.2002

86

§ 313 BGB regelt jetzt den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Inhaltlich sind die Grundsätze der Rechtsprechung übernommen worden. Es kann daher auf die Ausführungen in Rn. 85 verwiesen werden.97

89 Die Ausführungen zur Rechtslage vor dem 1.1.2002 bleiben nach wie vor relevant, da es aufgrund der gesetzlichen Laufzeit von Schutzrechten, aber auch aufgrund des sehr oft sehr langen Geheimnisschutzes von geheimem Know-how und entsprechenden Lizenzverträgen immer noch Lizenzverträge gibt, die nach dem Recht vor dem 1.1.2002 abgeschlossen wurden. BGH, 21.11.1968, NJW 1969, 233, 234; BGH, 13.11.1975, NJW 1976, 565, 566; Benkard, PatG, Rn. 206 ff., 209 ff. zu § 15 m.w.N. 90 Lüdecke/Fischer, S. 469; Reimer, PatG, Anm. 55 und 112 zu § 9; Tetzner, Anm. 20 zu § 9. 91 Schade, S. 93; Pfaff/Osterrieth, S. 241, Rn. 245; Benkard, PatG, Rn. 206 ff. zu § 15. 92 BGH, 10.11.1977, GRUR 1978, 166; Benkard, PatG, Rn. 134 ff., 206 zu § 15. 93 BGH, 15.3.1973, GRUR 1974, 40, 43; Benkard, PatG, Rn. 206 f. zu § 15. 94 Vgl. Falck, GRUR 1965, 302; Schade, S. 102; Storch, GRUR 1978, 168; Benkard, PatG, Rn. 206 f. zu § 15. 95 BGH, 11.10.1977, GRUR 1978, 166. 96 Henn, Rn. 9, 29, 298 ff. m.w.N.; Stumpf, Der Know-How-Vertrag, Rn. 174, 219 f. 97 Palandt/Grüneberg, § 313 Anm. 1 ff., 62.

VI. Verzug
1. Rechtslage vor dem 1.1.2002

87

Hinsichtlich des Verzugs bot der Lizenzvertrag keine Besonderheiten. Erbrachte einer der Vertragspartner die ihm obliegende Leistung schuldhaft nicht rechtzeitig,98 so konnte ihm der andere Teil eine angemessene Frist mit der Erklärung setzen, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist war er berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder den Vertrag zu kündigen. Dabei trat das Kündigungsrecht an die Stelle des im § 326 BGB a.F. vorgesehenen Rücktrittsrechts, weil es sich hier um ein Dauerschuldverhältnis handelt.99

2. Rechtslage ab dem 1.1.2002

88

Auch für den Verzug gilt, wie für andere Pflichtverletzungen, die grundlegende neue Vorschrift des § 280 Abs. 1 BGB, wobei der Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB zu ersetzen ist. Voraussetzung für den Verzug ist grundsätzlich die Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB). Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufstellung leistet (§ 286 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BGB).100

98 § 284 BGB a.F.; § 326 BGB a.F. 99 §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 542 BGB a.F.; vgl. zur Verzugsproblematik auch Henn, Rn. 205 ff., und Benkard, PatG, Rn. 159 ff. zu § 15. 100 S. auch Henn, Rn. 347 f., und Pfaff/Osterrieth, S. 221 f.; Benkard, PatG, Rn. 159 ff. zu § 15.

VII. Positive Vertragsverletzung
1. Rechtslage vor dem 1.1.2002

89

Über die im BGB a.F. ausdrücklich geregelten Fälle hinaus, in denen die Verpflichtung des Schuldners durch Verzug oder durch von ihm herbeigeführte Unmöglichkeit verletzt wurde, kamen Fälle von Forderungsverletzungen vor, die weder eine Unmöglichkeit der Leistung noch einen Mangel noch Verzug darstellten. Es handelte sich hier um die sog. positive Vertragsverletzung. Im Zusammenhang mit Lizenzverträgen kamen positive Vertragsverletzungen in verschiedenster Hinsicht in Betracht. Hingewiesen sei lediglich auf die Fälle, in denen zur Verfügung gestellte Erfindungen schädliche Nebenwirkungen hatten. Dem Lizenznehmer war hier, soweit den Lizenzgeber ein Verschulden trifft, nach allgemeinen Grundsätzen ein Schadensersatzanspruch oder ein Kündigungsrecht zuzubilligen.101

2. Rechtslage ab dem 1.1.2002

90

Ab dem 1.1.2002 wird nicht mehr zwischen Haupt- und Nebenpflichten unterschieden: § 280 BGB ist jetzt die grundlegende Haftungsnorm. § 280 BGB ist im Zusammenhang mit § 241 Abs. 2 BGB zu sehen, der jede Partei eines Schuldverhältnisses zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der anderen Partei verpflichtet.

Wichtig ist die „Unterscheidung zwischen echten vertraglichen (leistungsbezogenen) Nebenpflichten und bloßen Schutzpflichten (nicht leistungsbezogenen Nebenpflichten)“.102 Der Gläubiger kann Schadensersatz statt der Leistung nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 281–283 BGB verlangen, § 280 Abs. 3 BGB. Wenn der Schuldner die Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat (§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB). Diese Fristsetzung ist gemäß § 281 Abs. 2 entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat. Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht (z.B. bei einer Pflicht zur Unterlassung einer bestimmten Handlung), tritt an deren Stelle eine Abmahnung (§ 281 Abs. 3 BGB). Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung, ist der Schuldner zur Rückforderung seiner Leistung berechtigt (§ 281 Abs. 5 BGB unter Verweis auf die Rücktrittsvorschriften der §§ 346–348 BGB).

Bei nicht leistungsbezogenen Nebenpflichtverletzungen (bloße Schutzpflichten) kann der Gläubiger gemäß § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zumutbar ist (§§ 282, 241 Abs. 2 BGB).

91

Die vor dem 1.1.2002 ebenfalls über die Grundsätze der positiven Forderungsverletzung zu behandelnde Haftung für die schuldhafte Verletzung von nach Lizenzvertragsende noch bestehenden Pflichten (z.B. können aufgrund der sog. Auslaufklausel noch beim Lizenznehmer vorhandene lizenzgebührenpflichtige Vertragsgegenstände noch bis zu einem bestimmten Datum verwertet werden oder es bestehen nach Vertragsende z.B. weiterhin noch bestimmte Haftungs-, Geheimhaltungs-, Abrechnungs-, Zahlungs-, Exportgenehmigungspflichten) werden ab 1.1.2002 nach der grundsätzlichen Haftungsnorm des § 280 BGB beurteilt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Rn. 64 ff., 90 verwiesen.

101 Vgl. auch OLG Düsseldorf, 1.5.1929, JW 1929, 3093 Nr. 3; siehe auch Benkard, PatG, Rn. 159 ff. zu § 15, sowie Henn, Rn. 161, 179 f., zur positiven Vertragsverletzung im Zusammenhang mit Lizenzverträgen. 102 Ann/Barona, Rn. 124.

VIII. Verschulden bei Vertragsschluss
1. Rechtslage vor dem 1.1.2002

92

Grundlage der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss war vor dem 1.1.2002 das enttäuschte Vertrauen.103 Unter diesem Gesichtspunkt verpflichtete auch der grundlose Abbruch der Vertragsverhandlungen zum Ersatz des Vertrauensschadens, wenn derjenige, der die Verhandlungen abbricht, zuvor durch sein Verhalten das Vertrauen geweckt oder genährt hatte, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen.104 Diese Haftung für Verschulden bei Vertragsverhandlungen beruhte auf der Überlegung, dass der Eintritt in die Vertragsverhandlungen ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis erzeugt, das die Beteiligten dazu verpflichtet, ihr Verhalten so einzurichten, dass dem anderen Vertragsinteressenten kein vermeidbarer Schaden entsteht.

93

Bei Lizenzverträgen kann es hierbei mehrere Ausformungen dieses Grundgedankens des Verschuldens bei Vertragsschluss geben. So kann z.B. unter Umständen ein Anspruch auf Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen gegeben sein, wenn der Lizenzgeber schon bei Abschluss des Vertrages wusste, dass eine Beeinträchtigung des Schutzrechtes droht und dies dem Lizenznehmer verschweigt.

Weiterhin kann ein Fall des Verschuldens bei Vertragsschluss vorliegen, wenn laufende Vertragsverhandlungen über eine Lizenzvergabe grundlos abgebrochen werden, die so weit gediehen waren, dass der als Lizenznehmer vorgesehene Verhandlungspartner nach dem Gang der Verhandlungen darauf vertrauen durfte, dass der in Aussicht genommene Vertrag mit ihm zustande käme.105

94

Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass bei Lizenzverträgen oft nicht vermieden werden kann, dass Fabrikationsgeheimnisse weitergegeben werden. Der Lizenzgeber muss dabei auf die Wahrung seines Geheimhaltungsinteresses besonders bedacht sein, wenn das Patent noch nicht angemeldet worden ist, da sonst die sog. Neuheit des Patents gem. § 3 PatG gefährdet106 oder aber ein zu einem Patent gehörendes Fabrikationsgeheimnis offenkundig wird.107 Bei der Frage der Neuheit des Patents ist in diesem Zusammenhang besonders darauf hinzuweisen, dass durch die Novellierung des deutschen Patentgesetzes die in § 2 Patentgesetz 1968 geregelte sog. 6-monatige Neuheitsschonfrist ersatzlos weggefallen ist.

95

In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich im Übrigen, ausdrückliche Vereinbarungen der Vertraulichkeit der im Rahmen eines Angebotes zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen usw. zu treffen. Dies gilt insbesondere deshalb, da die Frage, ob alleine durch die Abgabe eines Angebotes ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass nach der Lebenserfahrung ein gemeinsames Interesse aller Beteiligten an der Geheimhaltung zu erwarten ist, von der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird. Ist daher davon auszugehen, dass die Vertraulichkeit der zur Verfügung gestellten Kenntnisse entweder ausdrücklich oder nach den Umständen vereinbart worden ist, wird ein Verstoß gegen dieses Gebot der Vertraulichkeit im Rahmen der Anbahnung eines Vertrages zu einem Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss führen. Von seinem Umfang her handelte es sich bei diesem Schadensersatzanspruch um den Ersatz des sog. Vertrauensschadens. Dies bedeutete, dass der geschädigte Gläubiger so zu stellen war, wie er stehen würde, wenn er nicht auf die Gültigkeit des Geschäftes vertraut hätte.108

2. Rechtslage ab dem 1.1.2002

96

Ab dem 1.1.2002 sind die Grundsätze für die Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss Bestandteil der §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB, ohne dass sich daraus im Vergleich zu den Ausführungen in Rn. 92 ff. Änderungen ergeben dürften.109

103 BGH, 22.2.1973, BGHZ 60, 221; siehe auch Henn, Rn. 352; Blaurock, ZHR 147 (1983), 334 ff.; Kurz, Mitt. 1997, 201 ff.; Lutter, Der Letter of Intent, 3. Aufl. 1998; Münchener Vertragshandbuch, Band 3, Wirtschaftsrecht, 2. Halbbd., 1997 (Thümmel), I. 1., S. 1 ff.; Pagenberg/Geissler, Lizenzverträge, 5. Aufl. 2003, S. 317 f.; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl. 2004, Einf. vor § 145 Rn. 18, § 311 Rn. 34 ff. 104 BGH, 18.10.1964, NJW 1965, 43. 105 BGH, 12.6.1975, BB 1975, 1128; Henn, Rn. 352. 106 Vgl. dazu BGH, 13.12.1977, GRUR 1978, 297. 107 Vgl. dazu Stumpf, Der Know-How-Vertrag, Rn. 13. 108 Ablehnend: BGH, 24.10.1961, GRUR 1962, 86; positiv: BGH, 4.3.1955, BB 1955, 429; BGH, 13.12.1977, GRUR 1978, 297; Henn, Rn. 352; Pfaff/Osterrieth, S. 176 ff. 109 OLG Rostock, 30.1.2002, Mitt. 2004, 133.

IX. Vertragsstrafe

97

Bei Lizenzverträgen wird in den letzten Jahren immer häufiger versucht, Vertragsstrafe-Klauseln zu verhandeln und vertraglich abzusichern. Es kann nicht empfohlen werden, Vertragsstrafe-Klauseln zu vereinbaren. Die Lizenzverträge sind ohnehin schon Risikoverträge, und zwar vor allem in technischer und kaufmännischer Hinsicht. Unabhängig davon, dass diese Risiken nicht auch noch durch rechtliche Rahmenbedingungen verschärft werden sollten – die vertrauensvolle Zusammenarbeit steht im Vordergrund – stellt sich u.a. die aufgrund der genannten Risiken nicht unerhebliche Frage nach den Bemessungskriterien bei der Bestimmung der Vertragsstrafe. Angesichts der Unsicherheit der tatsächlich erzielbaren Lizenzeinnahmen und im Hinblick auf die vorgenannten Risiken kann die angemessene (!) Höhe einer Vertragsstrafe wohl nur sehr schwierig bestimmt werden.110 Diese Ausführungen gelten erst recht für Verträge, die vor Abschluss eines Lizenzvertrages abgeschlossen werden (z.B. Geheimhaltungsvertrag, Letter of Intent, Optionsvertrag).

110 Vgl. z.B. BGH, 30.9.1993, NJW 1994, 45 ff. = GRUR 1994, 146 ff., jeweils m.w.N.; BGH, 28.1.1997, BB 1997, 1554 f.; siehe auch OLG Karlsruhe, 17.6.1992, GRUR 1992, 883 f.; LG München I, 12.11.1992, CR 1993, 766 f.; OLG Düsseldorf, 26.3.1993, CR 1993, 761; OLG Frankfurt, 28.4.1993, CR 1994, 355 f.; OLG Hamburg, 29.7.1999, GRUR 2000, 166; zu Bauverträgen BGH, 23.1.2003, CR 2003, 647 ff. > 5 % unangemessen; BGH, 17.1.2002, BB 2002, 698 f.: Tagessatz von 0,5 % der Auftragssumme unwirksam; OLG München, Schlussurt. v. 14.11.2013, GRUR-RR 2014, 277 – Janosch (Unangemessene Benachteiligung des Lizenznehmers bei Zahlung von Garantiesumme als Vertragsstrafe); BGH, 13.11.2013, Mitt. 2014, 299 – Vertragsstrafen-Klausel; OLG Frankfurt, GRUR-Prax 2014, 316 zur Vertragsstrafenbemessung im Normalfall; Weber, BGH: Landgerichte für alle Vertragsstrafeklagen ausschließlich zuständig, GRUR-Prax 2017, 20; Strauß, GRUR-Prax 2015, 131; Schmitt-Gaedke/Arz, WRP, 2015, 1196 ff.; OLG Frankfurt, 11.12.2018, GRUR-Prax 2019, 418; OLG Frankfurt, 12.2.2019, GRUR 2019, 289 ff. – Google Cache (Vertragsstrafeversprechen eines nicht gewerblich handelnden Verletzers); Metzger, GRUR 2019, 1015 ff.

C. Pflichten des Lizenznehmers, die sich aus der Natur des Lizenzvertrages ergeben oder die vereinbart werden

I. Pflicht zur Zahlung der Lizenzgebühr
1. Bemessung der Lizenzgebühr
a) Allgemeines

98

Als Gegenleistung für die Gewährung der Lizenz steht an erster Stelle die Pflicht des Lizenznehmers, eine Lizenzgebühr zu zahlen. Hierüber müssen genaue Vereinbarungen getroffen werden. Beim Abschluss des Lizenzvertrages erhebt sich daher die Frage, wie die Lizenzgebühr zu berechnen ist.

Die Rechtsprechung und die Literatur haben sich mit dieser Frage vor allem in Bezug auf die Arbeitnehmererfindungen beschäftigt, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, wenn er dessen Erfindung in Anspruch nimmt, eine angemessene Vergütung zu zahlen hat. Zu deren Berechnung ging man früher von der Vergütung aus, die für eine freie Erfindung in der Wirtschaft gezahlt wurde. Diese Methode ist auch in den Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst vorgesehen. Die Bestimmung der Vergütung, die ein freier Erfinder erhalten würde, macht jedoch erhebliche Schwierigkeiten. Es würde im Rahmen dieser Ausführungen zu weit gehen, dies im Einzelnen zu erörtern. Es darf hierzu vor allem auf die Schrift von Lüdecke „Die Lizenzgebühren für Erfindungen“ verwiesen werden, in der die Problematik eingehend dargestellt ist.1

b) Bewertungsfaktoren

99

Es sei hier nur auf einige wesentliche Gesichtspunkte hingewiesen, die für die Festlegung der Lizenzgebühr eine Rolle spielen können. Es sind dies z.B.:

 A. Allgemein Umfang des Benutzungsrechts (Monopolstellung, die der Lizenznehmer erlangt)

 B. Verkaufsobjekt1. Art des Erzeugnisses (einmalige oder wiederkehrende Fertigung, Type)2. Verkaufspreise3. Kalkulation4. Geplante Stückzahl des Erzeugnisses und seiner Teile

 C. Fertigung1. Fertigungsreife2. Entwicklungs- und Versuchskosten3. Mögliche Fertigungsart (Einzelfertigung, Serienfertigung)4. Anforderungen an die Fertigung (maschinelle Ausrüstung, Werkzeuge, Modelle, Vorrichtungen, Arbeitskräfte, Materialbeschaffung)5. Einordnung in das Fertigungsprogramm6. Auftretende Engpässe und sonstige Schwierigkeiten7. Fertigungskosten8. Zusätzlicher Finanzbedarf und seine Deckungsmöglichkeiten9. Fertigungsrisiken10. Auswertung und Untervergabe von Lizenzen

 D. Marktsituation1. Marktanteil (nach den in Betracht kommenden Ländern spezifiziert)2. Konkurrenzlagea) Marktstellung des Lizenzgebersb) Mitbewerber (auch künftig mögliche)aa) in Bezug auf das Erzeugnisbb) in Bezug auf die Lizenzc) Konkurrenzerzeugnisse3. Lieferfähigkeit (eigene und fremde)4. Aufnahmefähigkeit des (betreffenden) Marktes; (vorsichtig geschätzte) Umsatzerwartung5. Import/Export im Lande des Lizenznehmers (Zollschutz)6. Entstehende Konkurrenz auf dritten Märkten (drohende Umsatzverluste, Gewinnminderungen)7. Einfluss auf die Ergebnisentwicklung (Gewinne oder Verluste)8. Wie hoch ist das Risiko?9. Gefahr der technischen Überholung

 E. Technischer Stand1. Weiterentwicklung im eigenen Unternehmen (Konzentration der Entwicklungsarbeit aus Gründen der Rationalisierung und Sicherheit)2. Weitergabe von Ergebnissen der Forschungs- und Entwicklungsarbeit (vertragliche Ansprüche)3. Weiterentwicklung in fremden Unternehmen (Rückfluss von Know-how bzw. Verbesserungserfindungen)4. Voraussichtliches Veralten der betreffenden Type (technischer Fortschritt)5. Patentlage6. Patentlizenzen und sonstige Know-how-Verträge7. Spezielle (ungeschützte) Erfahrungen8. Technischer Reifegrad; Automatisierungsgrad9. Produktionsverhältnisse beim Lizenznehmer10. Möglicherweise frei werdende Kapazität

 F. Absatzverhältnisse1. Konditionen (auch Garantieleistungen)2. Kundendienst (Service)3. Werbung (einschließlich Unterlagen)4. Verwendung des Namens des Lizenzgebers (Eintragung des Markennamens im Empfängerland; negative Wirkungen bei verminderter Qualität)5. Verkaufsorganisation6. Bindungen des Lizenznehmers hinsichtlich der Belieferung bestimmter Märkte

 G. Lizenznehmer1. Nutzen für den Lizenznehmera) eingesparte Kosten; ermäßigte Selbstkosten (z.B. Entwicklungskosten, ausbleibende Fehlentwicklungen, Beratungskosten, Kosten für die Beschaffung von Produktionsmitteln und den Aufbau zusätzlicher Abteilungen)b) größere Umsatzmengec) erhöhte Verkaufserlöse2. Entwicklungsstand des Lizenznehmersa) Ausbildungsniveau des Landes, wirtschaftliche Verhältnisseb) bestehendes Unternehmenaa) mit Fertigung ähnlicher Erzeugnissebb) ohne Fertigung ähnlicher Erzeugnissec) neues Unternehmen3. Finanzielle Stärke des Partners4. Erfahrungen mit Fairness des Lizenznehmers (Vertrauensverhältnis)

 H. Entstehungskosten der Erfindung1. Berechenbare Größen (z.B. Kosten aus der Beratung durch Spezialisten des Lizenzgebers, Recherchekosten, Eintragungskosten usw.)2. Schätzwerte3. Vergleichbare (Markt-)Preise für Teile der Erfindung (auch Erfahrungen aus vorangegangenen ähnlichen Fällen)4. Kosten des Firmenzeichens (Werbung für den Firmennamen oder das spezielle Erzeugnis)5. Nutzenentgang beim Lizenznehmer

 I. Art der Zusammenarbeit1. Kapitalverhältnisse (Beteiligung)2. Einfluss auf die Geschäftsführung (z.B. Preisbestimmung)3. Rechnungslegung; Büchereinsicht4. Lieferung von Teilen (unter Berücksichtigung der Termine) an den Lizenznehmera) vollständige Lieferung zur Montageb) komplette Teile-Sätzec) Lieferung schwierig zu fertigender Teile (zwecks Qualitätssicherung)d) Normteilee) vitale Teile (mit der Möglichkeit der Umsatzkontrolle)f) Bewertung der Teile5. Lieferung von Unterlagen aus Konstruktion, Fertigung und Montage6. Bereitstellung von speziellem Material und Sondermaschinen7. Lieferung von Werkzeugen, Vorrichtungen, Modellen8. Austausch von Mitarbeiterna) Fertigungsarbeiter (Regelung der Vergütung, auch der Differenzen bei Unterschieden zum heimatlichen Verdienst)b) Spezialistenc) Führungskräfte9. Qualitätskontrolle

 J. Sonstige Faktoren1. Zusätzliche Vergabe von Know-how in Unterlagen (z.B. Zeichnungen, umfangreiche textliche Erläuterungen, Abbildungen, Schemata, Pläne)2. Steuerliche Aspekte (z.B.: Was bleibt nach der steuerlichen Belastung von der Lizenzgebühr übrig?)3. Juristische Fragen (z.B. Kündigung des Vertrags, Urheber- und Eigentumsrechte, Weitergabe an Dritte, Rückgabe von Unterlagen, Genehmigungszwang durch ausländische Regierung)4. Kenntnis aller Argumente für den Wert des Know-how5. Ablauf des Patentes (Laufzeit des Vertrages)6. Laufende Hingabe (schrittweise Einbringung) von zusätzlichem Know-how (unvollständiges Know-how kann schlechte Erzeugnisse zur Folge haben)7. Beginn der Wirksamkeit der Lizenz (Auswirkung auf den Ertrag, Anlaufzeit)8. Zahlungsweisea) einmalige Abfindung (ggf. in Raten)b) umsatzabhängige (produktionsabhängige) Vergütungc) Kapitalbeteiligungd) Vergütung der sonstigen Kosten (z.B. für Reisen, Beratung, Steuern auf die Lizenzgebühr)e) sonstige Regelung (z.B. Kombination der verschiedenen Möglichkeiten, Sonderzahlungen für die Hingabe von Zeichnungen, Entgelt für Know-how)9. Transfer-Möglichkeit (Risiko)10. Mögliche Sicherungen (z.B. Zurückbehalten von Neuentwicklungen, statischen Berechnungen)11. Verhandlungsposition12. Risiko über die Vertragsdauer hinaus13. Politische Einflüsse (z.B. staatliche Einstellung und Vorschriften beim Lizenznehmer)

100

Schon aus der Aufzählung der für die Bewertung der Lizenzgebühr erheblichen Faktoren, die keineswegs vollständig ist, lässt sich ersehen, dass eine Berechnung der Lizenzgebühr nach festen Formeln nicht möglich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht nur die Berechnung der einzelnen Faktoren, sondern auch die Festlegung ihres Verhältnisses zueinander erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Lüdecke kommt daher in seiner o.g. Schrift zu dem Ergebnis, dass sich feste Formeln oder fixe Zahlen, aufgrund derer die Lizenzgebühr errechnet werden kann, nicht aufstellen lassen. Derartige Formeln können allenfalls dem Fachmann gewisse Anhaltspunkte geben.

101

Dies ergibt sich auch aus der Rechtsprechung zur Ermittlung einer angemessenen Lizenzabgabe als Schadensersatz für Patentverletzungen,2 bei der sich das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof mit allgemeinen Grundsätzen zu helfen versuchten. Die Lizenzgebühr sei nach dem „Üblichen und Billigen“, nach dem „Vernünftigen“, nach dem, was bei vertraglicher Vereinbarung ausbedungen worden wäre, und nach dem objektiven, sachlich angemessenen Wert zu bemessen.

102

Dieselben Probleme treten auch bei der Rechtsprechung über die angemessene Höhe von Lizenzen nach § 13 des Patentgesetzes auf.

c) Umsatzabhängige Lizenzgebühr in Prozent3
aa) Begriff

103

Die Höhe der Lizenz allein sagt jedoch über die Zahlungsverpflichtung des Lizenznehmers noch nichts aus, wenn die genaue Bezugsgröße nicht festliegt. Häufig besteht die Lizenzgebühr in einem bestimmten Prozentsatz des Umsatzes. In Ziff. 10 der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst4 ist angegeben, dass sich der Lizenzsatz in der Maschinen- und Werkzeugindustrie zwischen 1/3 % und 10 % bewegt. Diese Spanne ist allerdings zu groß, um für die Höhe der Lizenzgebühr sinnvolle Anhaltspunkte bieten zu können. Im Maschinenbau wird man häufig annehmen können, dass ein typischer Erfahrungswert für vereinbarte Lizenzsätze bei 3–5 % liegt.5 Entscheidend für die Höhe ist dabei, ob eine wesentliche Verbesserung der Wirkungsweise, eine erhebliche Erweiterung des Anwendungsbereiches der Maschine oder aber eine wesentliche Senkung der Herstellungskosten o.Ä. gegeben ist. Bei entscheidenden Verbesserungen für den Gesamtablauf der Maschine wird man an die obere Grenze des erwähnten Erfahrungswertes gehen können, u.U. auch noch etwas darüber, während das Vorhandensein technisch gleichwertiger Lösungen oder eines geringeren wirtschaftlichen Effektes für einen niedrigeren Lizenzsatz spricht. Bei Softwarelizenzen sind zum Teil sehr viel höhere Lizenzsätze üblich. Dies liegt wohl in erster Linie daran, dass Software in der Regel sehr schnell veraltet ist. Es kann daher durchaus sein, dass Software bei einer Lebensdauer von einem Jahr zu einem Lizenzsatz von etwa 50 % des Nettoverkaufspreises lizenziert wird. Es kann aber auch sein, dass aus Werbegründen oder wegen Softwarepiraterie nur sehr geringe Lizenzgebühren verlangt werden (z.B. auch bei sog. Public-Domain-Software). Im Übrigen gelten aber die Ausführungen zu Patentlizenz- und Know-how-Gebühren entsprechend.

104

In diesem Zusammenhang ist auch auf eine Umfrage des amerikanischen Generalkonsulats, München, im Jahre 1968 bei 150 amerikanischen Unternehmen, die Lizenzen an deutsche Firmen vergeben haben, zu verweisen. Diese Umfrage stieß auf reges Interesse. Es gingen 83 ausführliche Antworten ein. 64 % der antwortenden amerikanischen Firmen wollen ihr Lizenzprogramm noch erweitern, das die Vergabe von Patenten (in 62 Fällen), Know-how (in 66 Fällen), Warenzeichen (in 63 Fällen), Spezialmaschinen und Ausrüstungen (in 9 Fällen) und die Überlassung technischen Personals (in 28 Fällen) umfasst. Das Entgelt besteht bei 65 % aller Verträge in einem Prozentsatz des Umsatzes. (Davon sahen 10 % Lizenzgebühren bis 2 %, 17 % Gebühren von 2,1 % bis 4 %, 47 % Gebühren von 4,1 % bis 6 %, 21 % Gebühren von 6,1 % bis 10 % und 5 % noch höhere Gebühren vor.) 13 % der Lizenzvergaben erfolgten gegen einmalige Zahlung, 4 % der Lizenzgeber sind prozentual am Gewinn beteiligt, eine Firma erhielt eine Kapitalbeteiligung. Die Lizenzverträge laufen zu 77 % über 5 und mehr Jahre. Durchschnittlich ist aber der Stand der Technik nach 6 bis 8 Jahren überholt. Die Lizenzeinnahmen sinken daher oft nach diesem Zeitraum, wenn nicht noch Verbesserungen später lizenziert werden.

105

Wird die Berechnung der Höhe der Lizenzgebühren an den Umsatz gekoppelt, ergibt sich ein Problem auch daraus, dass keineswegs feststeht, was unter dem Begriff Umsatz zu verstehen ist. Der Begriff Umsatz wird in der Praxis mit verschiedenem Inhalt verwendet. Wird er zugrunde gelegt, so muss im Einzelnen festgestellt werden, was hierunter zu verstehen ist, wenn Auslegungsschwierigkeiten vermieden werden sollen. Hier muss geklärt werden, ob sich z.B. der Umsatz aus den Verkäufen mit Preisstellung ab Werk, dem Einzelhandelspreis, dem Listenpreis oder dem Nettoverkaufspreis6 zusammensetzen soll und ob Nebenkosten einbegriffen sind. Bei der Verwendung des Begriffes Nettoverkaufspreis ist weiterhin zu klären, ob sich dieser Preis unter Abzug von Skonti versteht oder nicht. Es empfiehlt sich daher dringend, die Bezugsgröße vertraglich genau zu klären.

106

Bei Verfahrenslizenzen kann eine Stücklizenz auf jeden mit dem Verfahren hergestellten Gegenstand berechnet werden. U.U. kommt auch die Berechnung eines gewissen Betrages für eine bestimmte Menge des herzustellenden Gegenstandes in Betracht; so kann z.B. auf das Gewicht, die Länge oder die Meter eines bestimmten Produkts abgestellt werden. Ein solcher Fall lag der unveröffentlichten Entscheidung des BGH vom 17.10.19667 zugrunde. Die Entscheidung betraf folgenden Sachverhalt: Die Klägerin hatte eine Maschine zu einem vereinbarten Kaufpreis geliefert, ferner war eine Lizenzgebühr für die Benutzung des Verfahrens als Produktionsabgabe vorgesehen. Diese war in der Weise zu zahlen, dass je Tonne des gefertigten Materials ein näher festgelegter Betrag zu entrichten war.

Die Mitbenutzung zusätzlicher Schutzrechte kann die Lizenzgebührenhöhe mindern.8

bb) Beteiligung am Entgelt

107

Um Klarheit zu schaffen, empfiehlt es sich zu vereinbaren, dass der Lizenznehmer einen bestimmten Prozentsatz des seinem Abnehmer in Rechnung gestellten Entgelts – abzüglich etwaiger Rabatte, ausgenommen Barzahlungsrabatte – zu zahlen hat.

Hierdurch ist jedoch noch nicht geregelt, ob die Lizenz auch von Nebenkosten wie Fracht, Rollgeld, Verpackung, Inbetriebsetzungskosten, Versicherungskosten und bei Auslandsgeschäften ggf. auch von Zöllen zu berechnen ist. Da die Nebenkosten mit dem aufgrund des Lizenzvertrags hergestellten Gegenstand in der Regel nichts zu tun haben, liegt es nahe, sie in Abzug zu bringen. Eine Ausgliederung der Nebenkosten ist aber in der Praxis schwierig, wenn sie dem Kunden nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Diese Gesichtspunkte werden berücksichtigt, wenn die Vertragspartner vereinbaren, dass die Nebenkosten in Abzug kommen, soweit sie gesondert in Rechnung gestellt sind. Dabei können auch Beispiele für Nebenkosten angeführt werden. Wird eine derartige Vereinbarung getroffen, so genügt es nicht, dass die Nebenkosten gesondert in Rechnung gestellt werden. Erforderlich ist vielmehr auch, dass sie gesondert in Rechnung gestellt werden dürfen. So darf bei der Vereinbarung von frachtfreier Lieferung der Lizenznehmer die Lizenzgebühr nicht dadurch verkürzen, dass er in der dem Kunden erteilten Abrechnung den Gesamtpreis in den Preis für Ware und für Fracht aufgliedert.

108

Zur Sicherung der Ansprüche kann es sich bei dieser Berechnungsart empfehlen zu vereinbaren, dass der Lizenznehmer dem Lizenzgeber jeweils die Kaufpreisforderungen gegen seine Kunden abtritt, die in einem bestimmten Verhältnis zur Gesamtforderung stehen. Wird die Sicherung gegenüber der gesicherten Forderung zu hoch, dann besteht die Gefahr, dass sie von der Rechtsprechung nicht anerkannt wird.9 Diese Sicherung kann vor allem dann in Betracht kommen, wenn zwischen dem Abschluss des Kaufvertrages und der Zahlung durch den Kunden des Lizenznehmers üblicherweise eine längere Zeit verstreicht.

109

Die Lizenzgebühren können auch nach der Umsatzhöhe gestaffelt werden,10 z.B. kann eine Ermäßigung der Lizenzgebühr bei sehr hohen Umsätzen vorgesehen werden. Eine solche Regelung kann vor allen Dingen dann sinnvoll sein, wenn die hohen Umsätze nicht mehr auf dem technischen Fortschritt der Erfindung beruhen, sondern vor allem auf den Verkaufsanstrengungen des Lizenznehmers, seinen Vertriebsmethoden oder seiner Position im Wettbewerb. Eine solche Abstaffelung der Lizenzgebühren setzt eine ausdrückliche Vereinbarung im Vertrag voraus.11

cc) Entstehung des Anspruchs

110

Als Zeitpunkt für die Entstehung des Anspruchs auf die Lizenzgebühr kommen der Abschluss des Vertrages mit dem Kunden, die Fertigstellung oder die Lieferung der Maschinen, die Rechnungsstellung an den Kunden oder der Eingang der Zahlung des Kunden in Betracht.

Wird einer der fünf zuerst erwähnten Zeitpunkte gewählt, so sollte auch etwas darüber gesagt werden, ob der Nichteingang der Zahlung einen Einfluss auf die Lizenzgebühr hat oder nicht. Es könnte z.B. bestimmt werden, dass der Anspruch auf die Lizenzgebühr entfällt, wenn feststeht, dass vom Kunden keine Zahlung zu erlangen ist, oder aber auch, dass der Nichteingang der Zahlung den Anspruch auf die Lizenzgebühr unberührt lässt. Die Feststellung, dass der Kunde nicht leistet, muss nach objektiven Gesichtspunkten getroffen werden. Zweifelhaft kann die Frage sein, ob ein Anspruch des Lizenzgebers auf die Lizenzgebühr bestehen bleibt, wenn der Lizenznehmer nicht alle zweckdienlichen Maßnahmen ergreift, um vom Kunden Zahlung zu erlangen. Auch diese Frage sollte im Vertrag geklärt werden. Bei der Wahl des Zeitpunktes ist zu beachten, dass der Abschluss des Vertrages und die Rechnungsstellung an den Kunden u.U. manipuliert werden können.

d) Stücklizenz
aa) Allgemeines

111

Einfacher ist die Abrechnung, wenn die Parteien vereinbaren, dass der Lizenznehmer entweder für jedes Produkt, das er aufgrund des Lizenzvertrages hergestellt hat, oder für jedes Produkt, das er vertrieben hat, einen festen Betrag zahlt. Dies hat jedoch den Nachteil, dass der Lizenzgeber an Preissteigerungen, die gerade bei den meist langfristigen Lizenzverträgen eine Rolle spielen können, nicht teilnimmt. Andererseits hat es aber den Vorteil, dass die Kontrolle für den Lizenzgeber wesentlich leichter ist, vor allem, wenn zur Buchhaltung des Lizenznehmers nicht das erforderliche Vertrauen besteht. Der Lizenznehmer hat dagegen bei sinkendem Produktpreis den Nachteil, dass die Lizenzgebühr nicht entsprechend sinkt, es sei denn, gerade dies ist vereinbart worden.

bb) Entstehung des Anspruchs

112

Hier kommt als Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs vor allem die Fertigstellung der Maschine in Betracht.

e) Zahlung für einen bestimmten Zeitraum oder einmalige Zahlung

113

Denkbar ist es auch, dass die Lizenzgebühr völlig unabhängig vom Umsatz oder von der Produktion festgesetzt wird, indem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Betrag zu zahlen ist oder nur eine einmalige Zahlung zu erfolgen hat.12 Dies ist jedoch selten. Ist es der Fall, so muss festgelegt werden, wann die Zahlung zu erfolgen hat. Es kann sich empfehlen zu bestimmen, ob die Lizenzgebühr bei vorzeitiger Auflösung des Vertrags zurückzuzahlen ist oder nicht.

114

Neben der Vereinbarung einer Pauschal-Lizenzgebühr für den gesamten Vertrag wird bei Lizenzverträgen häufig neben z.B. einer Stücklizenz eine einmalige Zahlung vereinbart. Für diese einmalige Zahlung haben sich unterschiedliche Bezeichnungen herausgebildet, aus denen sich teilweise auch schon die Funktion dieser einmaligen Gebühr ableiten lässt. Als Bezeichnungen lassen sich hier antreffen: Grundlizenzgebühr, Grundzahlung, einmalige Pauschalgebühr, Abschlussgebühr, Vorwegvergütung, lump sum, down payment oder À-fond-perdu-Zahlung.13 Die Funktion einer solchen einmaligen Zahlung kann sehr unterschiedlich sein. Sie geht von der Vergütung für die Übergabe von Unterlagen oder von Know-how14 bis zu einer Zahlung für die Bereitschaft zum Vertragsabschluss als solchem, also einer Abschlussgebühr.15 Für den Lizenzgeber hat eine solche einmalige Zahlung den Vorteil, dass der Lizenznehmer in angemessener Weise insbesondere an den Entwicklungskosten sowie an den Schutzrechtsaufwendungen des Lizenzgebers beteiligt wird.16

Es ist im Übrigen auch denkbar, dass die einmalige Zahlung auf später zu zahlende Lizenzgebühren, die z.B. als Stücklizenz erbracht werden, ganz oder teilweise angerechnet wird. In diesem Fall wäre sie vergleichbar mit einer Art Mindestlizenz. Soweit eine derartige Anrechnung auf eine zusätzlich vereinbarte Stücklizenz oder Umsatzlizenz vorgenommen werden soll, bedarf es allerdings regelmäßig einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung.

115

Ebenso dürfte es sich regelmäßig empfehlen, im Vertrag festzulegen, ob die Lizenzgebühr bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages zurückzuzahlen ist oder nicht. Bei Fehlen einer solchen Vereinbarung wäre nach dem Gesamtzusammenhang des einzelnen Vertrages festzustellen, welche Funktion die einmalige Pauschalgebühr haben soll, mit der Konsequenz, dass die Gefahr einer Auseinandersetzung besteht.17

116

Was die Höhe derartiger einmaliger Pauschalgebühren betrifft, lassen sich keine festen Werte festlegen. Die Höhe hängt in erster Linie von der Funktion der zu zahlenden Pauschalgebühr ab, d.h. ob sie z.B. als Entgelt für die gesamte Lizenzgebühr oder aber z.B. nur für überlassenes Know-how usw. gedacht ist. In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs18 wurde neben einer 4 %igen Lizenzgebühr eine Pauschalgebühr von DM 20000,– vereinbart, in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ging es sogar um einen Pauschalbetrag von DM 500000,–.19 Letzterer Betrag erscheint allerdings – abgesehen von Ausnahmefällen – als sehr hoch. Der Autor hat bisher Pauschalbeträge von bis zu 80000000,– US $ erlebt.

f) Beteiligung am Gewinn

117

Eine Beteiligung am Gewinn sollte nur vereinbart werden, wenn ein enges Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien besteht, weil gerade die Berechnung des Gewinns Anlass zu zahlreichen Meinungsverschiedenheiten sein kann. Insofern sei nur beispielhaft auf die Probleme verwiesen, die sich schon bei der Berechnung sog. Nettolizenzeinnahmen ergeben können.20 Eine Gewinnbeteiligung kommt insbesondere bei gesellschaftsähnlichen Verträgen in Betracht.21 Über die Ermittlung und Ausschüttung des Gewinns sind die bei Gesellschaftsverträgen üblichen Vereinbarungen zu treffen.

g) Mindestlizenz

118

In den Fällen zu c) und d) wird meist auch eine Mindestlizenz vorgesehen, d.h., dass der Lizenznehmer verpflichtet wird, unabhängig vom Umsatz oder von den hergestellten Maschinen in einem festgesetzten Zeitraum einen bestimmten Betrag zu zahlen. Es kann auch bestimmt werden, dass die Mindestlizenz als Vorauszahlung zu entrichten ist. Bei ausschließlichen Lizenzen kann eine der Mindestlizenz ähnliche Wirkung durch die Vereinbarung erzielt werden, dass sich die ausschließliche Lizenz in eine einfache verwandelt, wenn die zu zahlenden Lizenzgebühren einen bestimmten Betrag nicht erreichen. Die aufgrund des Umsatzes oder der hergestellten Maschinen zu zahlende Lizenzgebühr wird auf die Mindestlizenz in der Regel angerechnet.

Durch die Mindestlizenz wird sichergestellt, dass der Lizenzgeber unabhängig vom Absatz eine Entschädigung für die Zurverfügungstellung seiner Erfindung erhält. Der Lizenznehmer übernimmt damit das Risiko, ob ein bestimmter Mindestumsatz erreicht wird oder nicht. Dies gilt selbst dann, wenn dem Lizenznehmer die Herstellung oder der Vertrieb generell nicht oder nicht mehr möglich ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Kriegsbedingte Umstände wie z.B. Rohstoffknappheit,22 mangelnder wirtschaftlicher Erfolg23 sowie mangelnde technische Wettbewerbsfähigkeit des Lizenzgegenstandes24 können dazu führen, dass die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Anwendung finden.25 Dies kann auch der Fall sein, wenn die Erfindung überholt ist oder bei einer nicht geschützten Erfindung, wenn sie offenkundig wird. Ist in diesen Fällen jedoch eine Mindestlizenzgebühr vereinbart worden, ist nach der vom Reichsgericht begründeten Rechtsprechung, die der Bundesgerichtshof fortgeführt hat, davon auszugehen, dass der Lizenznehmer durch das Versprechen von Mindestlizenzgebühren im Allgemeinen die Gefahr der Erreichung eines bestimmten Mindestumsatzes trägt,26 d.h., dass der geschäftliche Misserfolg eines Lizenzvertrages in den Risikobereich des Lizenznehmers fällt.27

119

Daher muss der Lizenznehmer die Mindestlizenzgebühr im Sinne einer Garantieverpflichtung so lange zahlen, wie der Vertrag fortbesteht. Allenfalls in besonders gelagerten Fällen höherer Gewalt kann er von seiner Verpflichtung für die Zeitdauer der Verhinderung freigestellt sein.28 Diese weitgehende Verpflichtung des Lizenznehmers im Falle einer Mindestlizenz erscheint auch – abgesehen von dem besonderen Risiko, das ein solcher Lizenznehmer mit einer derartigen Vereinbarung bewusst übernimmt – dadurch gerechtfertigt, dass der Lizenzgeber selbst an die vertraglichen Bedingungen gebunden bleibt, z.B. ggf. keine weiteren Verfügungen über den Lizenzgegenstand treffen kann.29 Soweit ein Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegeben ist, wird man dem Lizenznehmer – entsprechend den obigen Ausführungen – ein Kündigungsrecht zugestehen, das dann auch die Verpflichtung zur Zahlung der Mindestlizenzgebühren beendigen würde.30

120

Häufig hat die Vereinbarung einer Mindestlizenz aber auch den Zweck, den Lizenznehmer anzuhalten, sich für die Herstellung und den Vertrieb der Sachen, die der Lizenz zugrunde liegen, einzusetzen. Der Lizenzgeber wird nämlich häufig auch daran interessiert sein, dass die Erfindung tatsächlich verwertet wird. Mit dem Erhalt einer Lizenzgebühr allein ist ihm dann nicht gedient. Ist eine Mindestlizenz vereinbart, so ist auch bei einfachen Lizenzen zu prüfen, ob hierdurch auch eine Ausübungspflicht für den Lizenznehmer begründet wird. In der Regel wird man dies annehmen müssen, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.31

Das Reichsgericht hat sich wiederholt mit der Frage beschäftigt, ob in der Garantie einer bestimmten Mindestproduktion oder eines bestimmten Mindestverkaufs durch den Lizenznehmer, wenn eine Stücklizenz vorgesehen ist, auch die Vereinbarung einer Mindestlizenz liegt. So führte das Reichsgericht aus, dass hierin nicht zwingend und unter allen Umständen die Festsetzung einer Mindestlizenz liegt.32 Es handelte sich hier aber um einen besonders gelagerten Fall. In einer weiteren Entscheidung nahm das Reichsgericht jedoch die Zusage einer Mindestlizenz an.33 Dies dürfte auch dem wirtschaftlichen Sinn einer solchen Vereinbarung entsprechen, da eine derartige Absprache im Zweifel mit der Vorstellung verbunden wird, dass damit automatisch eine bestimmte Mindestlizenzsumme festgelegt sei, die sich unschwer aus der vereinbarten Lizenzgebühr errechnen lässt.34 In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es fraglich ist, ob der Bundesgerichtshof diese Auffassung teilen wird. Es ging in einer Entscheidung des BGH um die Vereinbarung, dass der Lizenznehmer sich für den Zeitraum von einem Jahr verpflichtet hatte, eine „Stückzahl von mindestens 1000 Stück zu erreichen“.35 Als die Lizenznehmerin diese Verpflichtung aus dem Lizenzvertrag nicht erfüllte und der Lizenzgeber Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Lizenzvertrages geltend machte, hat sich der Bundesgerichtshof in keinem Punkt seiner Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, ob in dieser Vereinbarung eine Mindestlizenzgebühr zu sehen sei.

2. Veränderung der Lizenzgebühr

121

Sind fortlaufend Lizenzgebühren zu zahlen, so kann vereinbart werden, dass der Lizenzsatz im Laufe der Zeit gesteigert oder gesenkt wird, je nachdem, ob zu erwarten ist, dass der zu erzielende Gewinn sich im Laufe der Zeit erhöht (z.B. weil zunächst hohe Anlaufkosten, ggf. Weiterentwicklungskosten, um eine Erfindung produktionsreif zu machen, u.Ä. anfallen) oder verringert (weil z.B. zu erwarten ist, dass die Erfindung im Laufe der Zeit an Wert verliert).

3. Umgehung der Lizenz

122

Bei Patentlizenzen, bei denen als Vergütung eine Stück- oder Umsatzlizenz vorgesehen ist, besteht die Gefahr, dass sich der Lizenznehmer dadurch der Zahlung entzieht, dass er das in Frage stehende Produkt herstellt, ohne die Erfindung zu benutzen, für die die Lizenz erteilt wurde. Dies kann dadurch geschehen, dass er das betreffende Produkt im Laufe der Zeit selbst umgestaltet oder dass er die Konstruktionen anderer verwendet.36 Ein gewisser Schutz hiergegen ist gegeben, wenn eine Ausübungspflicht besteht37 oder eine Mindestlizenz vereinbart ist.38 Weiterhin kann sich der Lizenzgeber vor vertragswidriger Benutzung durch die Vereinbarung von Vertragsstrafen zu schützen versuchen.39

123

Hierdurch wird jedoch nicht endgültig sichergestellt, dass der Lizenznehmer alles daransetzt, die Maschine in der Weise herzustellen, dass sie unter den Lizenzvertrag fällt. Man hat sich vielfach dadurch geholfen, dass man dem Lizenznehmer die Verpflichtung auferlegt hat, keine gleichartigen Produkte herzustellen. Eine derartige Vereinbarung ist kartellrechtlich jedoch sehr bedenklich.40

Eine Umgehung des Lizenzvertrages kann weitgehend durch die Vereinbarung verhindert werden, dass die Lizenz für alle gleichartigen Maschinen, die der Lizenznehmer herstellt, zu zahlen ist, gleichgültig, ob hierbei die Erfindung benutzt wird oder nicht. Aber auch solche Abreden sind in kartellrechtlicher Hinsicht problematisch.41

124

Die Frage, ob auch ohne eine derartige Vereinbarung eine Lizenzgebühr verlangt werden kann, wenn der Lizenznehmer durch Änderungen das Patent umgeht, lässt sich nicht allgemein beantworten. Dies hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab. Ist Inhalt des Lizenzvertrages lediglich das Recht, ein Patent zu benutzen, so wird man die Frage im Zweifelsfall verneinen müssen.42

Reimer äußert Bedenken dagegen, dass die Zahlungspflicht des Lizenznehmers davon abhängig sein soll, dass die patentierte Erfindung benutzt wird. Er weist darauf hin, dass die Aufstellung eines solchen Grundsatzes dazu führen kann, dass der Lizenzgeber eine wertvolle Erfindung preisgibt und dann um das Entgelt gebracht wird, indem der Lizenznehmer durch Vornahme fabrikatorischer Änderungen das Patent umgeht.43 Man kann dem Argument von Reimer entgegenhalten, dass die Umgehung des Patents auch durch Dritte möglich ist und dass keine Preisgabe der Erfindung vorliegt, wenn der Lizenzgeber keine zusätzlichen Geheimnisse mitteilt, weil der Inhalt der Erfindung aus der Patentschrift entnommen werden kann.

In einer Entscheidung des Reichsgerichts wird ausgeführt, dass Lizenzgebühren im Zweifel für Benutzungshandlungen zu zahlen sind, die, falls sie nicht gestattet wären, Verletzungshandlungen darstellten.44 Es handelte sich darum, dass dem Lizenznehmer das Recht zur Benutzung eines deutschen Verfahrenspatents eingeräumt war. Der Lizenznehmer stellte in Deutschland eine Wirkmaschine zur Verwertung dieses Verfahrens her und lieferte sie in ein Land, in dem das Verfahren nicht geschützt war. Die Verpflichtung des Lizenznehmers zur Lizenzzahlung wurde verneint, weil durch die Handlungsweise das Patent nicht berührt wurde. Die Entscheidung des Reichsgerichts vom 3.10.193645 führt lediglich aus, dass der Anspruch des Lizenzgebers auf das Entgelt für ein Alleinbenutzungsrecht begrifflich nicht davon abhängig ist, dass der Lizenznehmer vom Patent wirklich Gebrauch macht.

Kommt man zu dem Ergebnis, dass die Lizenzgebühr im Zweifelsfall auch bei Umgehung des Patents zu zahlen ist, so hätte dies zur Folge, dass der Lizenznehmer schlechter gestellt wäre als ein Außenstehender. Im Übrigen wäre auch die Abgrenzung sehr schwierig. Ist dagegen die Umgehung allein dadurch möglich geworden, dass der Lizenznehmer eine Änderung vornehmen konnte, weil ihm zunächst die Verwertung des Patents möglich war, so kann im Einzelfall eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein. In diesen Zusammenhang gehört auch die Problematik, dass der Lizenznehmer den Lizenzgegenstand unter Mitverwendung eigener, ggf. erheblicher Verbesserungen herstellt. Dies führt grundsätzlich nicht ohne Weiteres zu einer Herabsetzung der Gebührenpflicht. Nur unter besonderen Umständen, wenn z.B. eine Verbesserungserfindung des Lizenznehmers zu einer erheblichen Werterhöhung der Benutzungshandlung führt, kann eine Verringerung der Gebühr angemessen sein.46

125

Im Maschinenbau werden durch die Lizenzerteilung, neben dem Recht zur Benutzung des Patents, in der Regel noch besondere Erfahrungen zugänglich gemacht. Hier wird zu prüfen sein, ob die Lizenz auch für diese zusätzlichen Informationen zu zahlen ist. Trifft dies zu, so ist der Lizenznehmer, auch wenn er das Patent nicht benutzt, im Zweifelsfall zur Zahlung der Lizenz verpflichtet, wenn er bei gleichartigen Maschinen die ihm übermittelten Erfahrungen verwertet hat. Allerdings können darüber, ob Erfahrungen verwertet wurden, leicht Meinungsverschiedenheiten entstehen.

126

Ist Gegenstand des Lizenzvertrages eine Erfindung, für die kein Schutzrecht besteht, so müssen dieselben Grundsätze maßgebend sein wie für Lizenzen, bei denen neben Patenten noch zusätzliche Erfahrungen zur Verfügung gestellt werden.47

Für den Fall, dass die Gebührenpflicht entfallen soll, wenn das Patent nicht benutzt wird, erwähnt Rasch folgende Klausel:48 „Dieser Vertrag wird in der Voraussetzung abgeschlossen, dass Apparate in handelsüblicher Ausführung nur unter Benutzung von Patenten des Lizenzgebers hergestellt und vertrieben werden können. Dem Lizenznehmer steht unbeschadet seiner Verpflichtung zur vorläufigen Weiterzahlung der vereinbarten Lizenzgebühr der Nachweis offen, dass er im Einzelfall kein Patent des Lizenzgebers benutzte. Gelingt ihm dieser Nachweis, so entfällt die Lizenzgebühr insoweit rückwirkend.“

4. Pflicht zur Zahlung von Lizenzgebühren für Ausbesserung, Wiederherstellung oder Ersatz in Verkehr gebrachter patentgeschützter Vorrichtungen oder ihrer Teile

127

Es ist zweifelhaft, inwieweit der Erwerber von Gegenständen, die durch Sachpatente geschützt sind, bei Beschädigung oder Verschleiß zur Reparatur oder Wiederherstellung berechtigt ist.49 Dies wird man regelmäßig bejahen können, wenn in diesen Handlungen keine Patentverletzung zu sehen ist.

Lindenmaier hat den Versuch gemacht, dieses Problem systematisch zu behandeln. Patentverletzend ist danach u.a.:

 – die Neuerstellung in der Gesamtheit,50

 – die Neuerstellung selbstständig geschützter Teile,51

 – die Neuerstellung nicht selbstständig geschützter Teile, wenn sie spezifisch erfindungsfunktionelle Bedeutung haben.52

Nicht patentverletzend sind alle übrigen Maßnahmen zur Inbetriebnahme, zum Inbetriebhalten und zur Pflege des geschützten Erzeugnisses einschließlich Ausbesserungen, auch wenn dadurch das normale Lebensalter verlängert wird (anders ist es, wenn die Ausbesserung lediglich eine getarnte Neuherstellung ist), die Herstellung ungeschützter Vorrichtungen, die zusammen mit geschützten in den Verkehr gebracht werden und zur Verwendung der Erfindung erforderlich sind, nicht aber zum Gegenstand der Erfindung gehören.53 Dies bedeutet, dass auch die Ausbesserung erfindungsfunktionell wesentlicher Teile einer geschützten Gesamtvorrichtung insbesondere dann keine Patentverletzung ist, wenn es sich um Verschleißteile handelt, die im Verhältnis zur Gesamtvorrichtung von untergeordneter Bedeutung sind. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof die Instandsetzung einzelner schadhafter Stellen von patentierten Rinnenschüssen durch Schweißarbeiten als nicht patentverletzend angesehen.54 Die Erneuerung wesentlicher Teile, die den Kern der Erfindung bilden, würde jedoch unzulässig sein.55

128

Für den Lizenzvertrag sind diese Gesichtspunkte insofern von Interesse, als der Lizenznehmer bei Stück- oder Umsatzlizenzen für Handlungen, die eine Patentverletzung darstellen würden, falls keine Lizenz erteilt wäre, Lizenzgebühren zahlen muss, es sei denn, dass sich aus dem Lizenzvertrag ergibt, dass solche Handlungen gebührenfrei sind. Die von Lindenmaier gegebene Übersicht soll die Lösung der Frage, wann in einer Instandsetzung eine patentverletzende Handlung liegt, erleichtern. Trotzdem ergeben sich zahlreiche Zweifelsfälle, die schwer zu entscheiden sind. Deshalb empfiehlt es sich, in Verträgen, die sich auf Lizenzgegenstände beziehen, bei denen der Ersatz oder die Reparatur wirtschaftlich ins Gewicht fallen kann, ausdrückliche Vereinbarungen darüber zu treffen, welche Handlungen lizenzpflichtig sind und welche nicht, um Zweifelsfälle auszuschalten. Man wird dabei berücksichtigen müssen, ob die Reparatur kostenlos oder gegen Bezahlung erfolgt. Es dürfen allerdings nicht Handlungen, die einwandfrei keine Patentverletzung darstellen, als lizenzpflichtig bezeichnet werden, denn hierin läge eine Ausdehnung des Patents, die kartellrechtlich unzulässig ist. Es gelten hierfür ähnliche Grundsätze wie für Vereinbarungen über den Schutzumfang.56

5. Pflicht zur Zahlung der Lizenzgebühr bei Maschinen, die aus geschützten und gemeinfreien Teilen bestehen

129

Wird die Lizenz für eine Maschine erteilt, von der nur einige Teile geschützt sind, während andere gemeinfrei sind, so empfiehlt es sich, bei Vereinbarung einer Umsatzlizenz unmissverständlich festzulegen, auf welche Bezugsgröße sich die Lizenz bezieht, d.h. ob die Lizenz vom Wert der patentierten Teile oder vom Wert der gesamten Maschine zu zahlen ist. Entscheidend für die hier vorzunehmenden Überlegungen ist die Bedeutung des geschützten Teils im Rahmen des Gesamterzeugnisses.57 Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Lizenzsatz im Allgemeinen niedriger anzusetzen ist, wenn die gesamte Maschine als Bezugsgröße gewählt wird, das lizenzierte Schutzrecht aber nur einen Teil davon betrifft.58 Berechnet man die Lizenz, wie oben vorgeschlagen,59 von dem Entgelt der Maschine, so können insofern keine Schwierigkeiten auftreten, es sei denn, dass die patentierten Teile bei der Herstellung der Maschine durch andere ersetzt werden. Hier gelten die oben erwähnten Gesichtspunkte.

130

Schwieriger ist die Situation, wenn in dem Lizenzvertrag keine klaren Bestimmungen darüber getroffen worden sind, nach welchen Bezugsgrößen die Lizenzgebühr zu berechnen ist.

In seiner Entscheidung vom 15.2.193860 spricht das Reichsgericht aus, dass bei der Beurteilung der Frage, welche Teile bei der Berechnung der Lizenzgebühr bei einer zusammengesetzten Anlage in Betracht zu ziehen sind, stets der durch Auslegung der Lizenzvereinbarung zu ermittelnde Wille der Vertragschließenden ausschlaggebend ist. In der Entscheidung vom 17.11.193961 legt es einen Lizenzvertrag über eine Röntgenröhre dahin aus, dass der Lizenzgeber die Lizenzgebühr vom Preis der unter Rechtsschutz fallenden Teile der Röhre unter allen Umständen erhalten solle, gleichgültig, ob diese zu einer Einheit zusammengefasst oder getrennt in Verkehr gebracht werden, dass er dagegen eine Lizenzgebühr für neutrale Teile nur insoweit erhalten solle, als sie mit den patentgeschützten zu einer technischen und wirtschaftlichen Einheit vereinigt waren. Es sei kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, dass der Lizenzgeber auch von den neutralen Teilen eine Lizenzgebühr erhalten solle, wenn eine im Zuge der technischen Entwicklung eingetretene Ausgestaltung der Ausführungsform zu einer anderen Ausgestaltung der Röhre führte. Dieser Fall wäre wohl anders zu beurteilen, wenn hinsichtlich der nicht geschützten Teile Betriebsgeheimnisse mitgeteilt worden wären.62

Auch der Bundesgerichtshof verweist in einer Entscheidung, bei der es um die Frage des Schadensersatzes in Form einer Lizenzgebühr geht, darauf, dass bei einer zusammengesetzten Anlage, von der nur ein Teil patentiert ist, in erster Linie die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.63 Als wesentliche Gesichtspunkte, die zu berücksichtigen sind, werden in diesem Zusammenhang u.a. anzusehen sein, ob der geschützte Gegenstand mit der bisherigen Anlage im Allgemeinen zusammen geliefert wird, eine wirtschaftliche Einheit gebildet wird, durch die geschützte Vorrichtung der Wert der gesamten Maschine erheblich gesteigert wird, die Gesamtanlage durch die geschützte Vorrichtung ihr kennzeichnendes Gepräge erhält, der geschützte Teil das „Hauptstück“ des damit zu einem „neuen“ Gerät werdenden Gesamtaggregates ist oder die Verwendung der patentierten Erfindung wenigstens eine konstruktive Anpassung auch der anderen Teile des Gesamtaggregates erforderlich macht.

Wird daher eine Stücklizenz vereinbart, sollte überlegt und festgelegt werden, ob auf die patentierten Teile oder das gesamte Produkt, bei dem die patentierten Teile verwendet werden, abgestellt werden soll. Wird auf das gesamte Produkt abgestellt, so sollte auch noch festgelegt werden, was zu geschehen hat, wenn der Lizenznehmer lediglich patentierte Teile herstellt und vertreibt.

131

Interessante Ausführungen über die Berechnung, je nachdem, ob auf die gesamte Maschine oder nur auf ein einzelnes Teil abgestellt wird, finden sich auch in einem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle des Deutschen Patentamtes in einer Arbeitnehmererfindersache.64

6. Gebühr für die Überlassung von Unterlagen und Informationen

132

Wird dem Lizenznehmer nicht lediglich die Benutzung des Schutzrechtes gestattet, sondern werden ihm noch besondere Informationen erteilt und ihm ggf. auch zusätzliche Zeichnungen und Unterlagen geliefert, so wird häufig vereinbart, dass neben einer Stück- oder Umsatzlizenz eine einmalige Zahlung für die Überlassung dieser Unterlagen zu erfolgen hat.65 Dabei wird eine Rückforderung dieses Betrages, gleichgültig aus welchem Grund, meist ausgeschlossen.66 Dies gilt auch bei einer späteren, ggf. erforderlich werdenden vorzeitigen Auflösung des Vertrages.67

Solche Abmachungen finden sich sowohl in Know-how-Verträgen68 als auch insbesondere in kombinierten Verträgen, d.h. wenn ein Schutzrecht lizenziert und daneben zusätzlich das Know-how vergeben wird. In beiden Fällen gibt der Lizenzgeber sein Geheimnis mit der Auslieferung der Unterlagen preis, was für ihn erhebliche Gefahren, insbesondere auch im Auslandsgeschäft, mit sich bringt.69 Hinzu kommt, dass im Auslandsgeschäft der Transfer von Lizenzgebühren gelegentlich unterbrochen wird.

133

Eine Anrechnung dieser einmaligen Zahlungen auf die Umsatz- oder Stücklizenz findet in der Regel nicht statt, es sei denn, es sind diesbezügliche ausdrückliche Vereinbarungen getroffen worden. Hierdurch soll zum Ausdruck gebracht werden, dass diese Zahlung für die Überlassung der Unterlagen und Informationen zu leisten und daher vom Bestand des Lizenzvertrages unabhängig ist.

7. Fälligkeit

134

Von der Entstehung des Anspruchs ist die Fälligkeit zu unterscheiden. Beide können zusammenfallen. Dies ist in der Regel der Fall bei Lizenzgebühren, die in einmaligen oder fortlaufenden Zahlungen bestehen und die von der Produktion oder vom Umsatz unabhängig sind.70

Es wird z.B. vereinbart, dass jeweils zum Ende eines Jahres X EUR zu zahlen sind. Hier entsteht der Anspruch mit dem Ablauf des Jahres und wird auch zum gleichen Zeitpunkt fällig. Bei der Stücklizenz, der Umsatzlizenz oder der Gewinnbeteiligung deckt sich der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs jedoch meist nicht mit dem der Fälligkeit. Ist vereinbart, dass die Gebühr bei einer Umsatzlizenz 3 % von den Zahlungen der Kunden beträgt, so entsteht der Anspruch mit dem Eingang der Zahlung des Kunden. In diesem Zeitpunkt ist der Anspruch aber noch nicht fällig, d.h. er kann vom Lizenzgeber noch nicht geltend gemacht werden. Der Lizenznehmer muss erst Abrechnung erteilen. Es empfiehlt sich, hierüber Vereinbarungen zu treffen.71

135

Gerät der Lizenznehmer mit der Erfüllung seiner Zahlungspflicht in Verzug,72 so kann der Lizenzgeber die gesetzlichen Verzugszinsen von 5 %73 bzw. 8 %74 über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank verlangen.75 Entsteht ihm darüber hinaus ein weiterer Schaden, so kann er auch diesen geltend machen. Da der Nachweis eines Schadens oftmals schwierig ist, sehen die Vertragspartner häufig höhere Verzugszinsen vor. Die Lizenzgeber verlangen zuweilen auch Sicherheiten für die Erfüllung der Zahlungspflicht.

8. Abrechnung und Überprüfung der Abrechnung
a) Inhalt der Abrechnungspflicht

136

Den Anspruch auf Abrechnung bei Stück- und Umsatzlizenzen hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung bejaht.76 Es wendet dabei die Vorschriften des § 666 BGB entsprechend an. Die Rechnungslegung soll dem Lizenzgeber die Möglichkeit geben zu prüfen, ob und in welcher Höhe ihm Ansprüche gegenüber dem Lizenznehmer zustehen.77 Die erteilte Auskunft muss so gestaltet sein, dass sie auf ihre Richtigkeit überprüft werden kann. Was hierzu erforderlich ist, lässt sich nicht allgemein sagen; es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere auch davon, in welcher Weise das Entgelt nach den getroffenen Vereinbarungen zu berechnen ist.78

137

Zweifelhaft ist, ob der Lizenznehmer – vor allem bei der Umsatzlizenz – die Kunden, an die er geliefert hat, benennen muss. In der oben erwähnten Entscheidung79 wurde diesbezüglich eine Zwangslizenz abgelehnt. Nach dem Sachverhalt hatte der Lizenzgeber die Mitteilung vom Lizenznehmer nicht gefordert, weil er diese Auskunft zur Prüfung der Richtigkeit der Abrechnung benötigte, sondern weil er aus Konkurrenzgründen Wert darauf legte, ständig die ihm nicht bekannten Abnehmer des Lizenznehmers kennenzulernen. Ist jedoch nicht zu befürchten, dass die Mitteilung der Kundenanschriften vom Lizenzgeber zu Konkurrenzzwecken ausgewertet wird, so ist der Lizenznehmer in der Regel auch verpflichtet, die Namen der Kunden bekannt zu geben.

b) Abrechnungsfrist

138

Ist die Zeit, in der Abrechnung zu erteilen ist, nicht vereinbart, so ist in angemessener Frist abzurechnen. Was als angemessene Frist zu gelten hat, hängt wiederum von den Umständen des Einzelfalls und von der Übung in der Branche ab. Um Meinungsverschiedenheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, auch hier genaue Vereinbarungen zu treffen. Hierbei sollte bestimmt werden, wie die Abrechnung inhaltlich zu gestalten, wann sie zu erteilen ist und wann Zahlung zu erfolgen hat. Hinsichtlich der Abrechnungsfristen kann z.B. vorgesehen werden, dass monatlich, vierteljährlich oder jährlich abzurechnen ist und dass der Lizenznehmer spätestens am Ende des Monats zu zahlen hat, in dem die Abrechnung zu erteilen ist. Mit dem Zeitpunkt, in dem Zahlung zu leisten ist, wird der Anspruch fällig.

c) Verletzung der Abrechnungspflicht

139

Der Lizenzgeber hat das Recht, dem Lizenznehmer eine angemessene Frist mit der Erklärung zu setzen, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung verweigere.80

Läuft die Frist fruchtlos ab, so muss man dem Lizenzgeber das Recht einräumen, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Eine Abweichung von den Rechtsfolgen der §§ 323, 280, 281, 325, 314 BGB n.F., § 326 BGB a.F. besteht insoweit, als anstelle des Rücktrittsrechts, das sich für den Lizenzvertrag nicht eignet, weil die Rückgängigmachung des Lizenzvertrages nicht möglich ist, das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund tritt.81

Ob die Pflicht zur Rechnungslegung eine Hauptpflicht darstellt, hängt nach Meinung des Reichsgerichts vom Parteiwillen ab.82 In dem entschiedenen Fall, der allerdings besonders gelagert war, wurde dies für einen Lizenzvertrag abgelehnt und dementsprechend § 326 BGB a.F. für nicht anwendbar erklärt. In der Regel wird allerdings die Abrechnungspflicht eine Hauptleistung darstellen, weil von ihr die Zahlungspflicht abhängt. Durch Verweigerung der Abrechnung wird das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern schwerwiegend erschüttert. In einer Anmerkung zu der erwähnten Entscheidung übt Roth Kritik, weil sie die Pflicht zur Rechnungslegung im konkreten Fall als Nebenleistung betrachtet.83

d) Besondere Vereinbarungen über die Abrechnung

140

Häufig wird vereinbart, dass der Lizenznehmer Rechnungsduplikate zu übersenden, dem Lizenzgeber über die lizenzpflichtigen Geschäfte Buchauszüge zu erteilen, eigene Bücher zu führen hat oder an den von ihm aufgrund des Vertrags hergestellten Produkten fortlaufend nummerierte Schilder, die ihm vom Lizenzgeber ausgehändigt wurden, anzubringen hat. Alle diese Vereinbarungen sollen eine Überprüfung der Abrechnung erleichtern. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass vielfach – insbesondere in Großbetrieben – keine eigentlichen Bücher mehr geführt werden, sondern EDV-mäßig die Anzahl des hergestellten bzw. verkauften Lizenzgegenstandes und die sonstigen relevanten Angaben registriert werden. Die Einsichtnahme in die vom Computer gespeicherten Angaben ist zwar prinzipiell möglich, setzt aber zumindest ein entsprechendes, auf Lizenzgegenstände bezogenes Programm voraus. Hier können sich im Einzelfall nicht unerhebliche Schwierigkeiten ergeben. Um eine Überprüfungsmöglichkeit sicherzustellen – gerade in Streitfällen wird sich der Lizenznehmer regelmäßig darauf berufen, dass eine Überprüfung aufgrund des von ihm verwendeten EDV-Systems nicht möglich sei –, könnte von vornherein vereinbart werden, dass der Lizenznehmer sicherzustellen hat, dass der Lizenzgeber jedes Jahr einen Auszug aus dem Prüfungsbericht erhält, soweit dieser den Lizenzgegenstand betrifft und bei einer Buchprüfung der (unabhängige) Buchprüfer auch die elektronische Buchführung als Kopie zur Buchprüfung in seine Geschäftsräume mitnehmen kann, um Prüfungskosten zu sparen.

In den letzten Jahren werden vermehrt Buchprüfungen durchgeführt. Es zeigte sich, dass 80 % der geprüften Lizenznehmer in nicht unerheblichem Umfang zum Nachteil der Lizenzgeber abgerechnet und daher auch die Prüfungskosten zu tragen hatten, die durchschnittlich 9.000,– EUR betrugen.

9. Mitteilungspflicht über Umstände, die für den Anspruch auf die Lizenzgebühr von Bedeutung sind

141

Wird die Lizenzgebühr nach dem Entgelt berechnet, so empfiehlt es sich auch, den Lizenznehmer zu verpflichten, dass er Mitteilung über alle Umstände macht, die für den Anspruch auf die Lizenzgebühr, seine Fälligkeit und seine Berechnung von Bedeutung sind. Es kommen hierbei insbesondere Auskünfte über die mit den Kunden vereinbarte Zahlungsweise in Betracht, über die Ausführung des Geschäfts durch den Lizenznehmer oder durch dessen Kunden, bei Nichtausführung über deren Grund sowie Auskünfte über Nebenkosten, Rabatte und dergleichen.

10. Einsicht in die Geschäftsbücher, eidesstattliche Versicherung

142

Der Lizenzgeber hat aufgrund des Gesetzes keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die Bücher des Lizenznehmers, auch dann nicht, wenn der Lizenznehmer keine Rechnung legt oder wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung bestehen. § 259 BGB sieht ein solches Recht nicht vor. Es wird jedoch meist vertraglich vereinbart. Will der Lizenznehmer aus Konkurrenzgründen dem Lizenzgeber keine Einsicht gewähren, so empfiehlt sich eine Vereinbarung, aufgrund derer der Lizenzgeber einen Buchprüfer bestimmen kann, der Einsicht in die Bücher nimmt bzw. sichergestellt wird, dass die entsprechenden Daten in der Datenverarbeitungsanlage systemmäßig verfügbar sind und abgerufen werden können. Es ist dabei zweckmäßig, das Recht für alle Fälle auszubedingen und nicht nur für den Fall, dass keine Rechnung gelegt wird oder wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung bestehen.

Das Recht zur Einsichtnahme besteht, auch wenn es vereinbart ist, nur insoweit, als dies zur Feststellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung erforderlich ist, und sollte auch für die elektronische Buchführung gelten.

143

Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung kann der Lizenzgeber gemäß § 259 Abs. 2 BGB vom Lizenznehmer die Leistung einer eidesstattlichen Versicherung verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die in der Abrechnung erteilten Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind. Der Lizenznehmer kann die Verpflichtung zur Leistung der eidesstattlichen Versicherung nicht dadurch abwenden, dass er sich auf das Zeugnis seiner Angestellten über die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Buchauszüge beruft.84

144

Ist nichts über die Kostentragung der Buchprüfung vereinbart, so trifft dies den Lizenzgeber, und zwar auch dann, wenn Unregelmäßigkeiten aufgedeckt werden.85

145

Bei Verträgen mit Vertragspartnern in Entwicklungsländern wird die Produktion des Lizenznehmers verschiedentlich durch Ingenieure des Lizenzgebers in Bezug auf die Qualität und Ausführung überwacht.86 In diesen Fällen kann es zweckmäßig sein, den Ingenieuren auch das Recht zu sichern, die Höhe der Produktion bzw. die Lieferungen an die Kunden zu kontrollieren.

11. Verjährung der Lizenzgebühr

146

Die bis 31.12.2001 geltende kurze zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. fand auf Lizenzverträge keine Anwendung,87 da bei Lizenzverträgen ein individuelles Geschäft eigener Art vorliegt, das nicht zu den Geschäften des täglichen Lebens gerechnet werden kann, die von der Vorschrift des § 196 BGB a.F. erfasst wurden.

147

Wird zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer, wie dies häufig in den Verträgen anzutreffen ist, eine regelmäßig wiederkehrende Abrechnungsperiode vereinbart, z.B. halb- oder vierteljährliche Abrechnung, liegt eine sog. wiederkehrende Leistung gem. § 197 BGB a.F. vor. Der Anspruch des Lizenzgebers auf die Lizenzgebühr verjährte dann in vier Jahren, vom Ende des Kalenderjahres an gerechnet, in dem der Anspruch entstanden ist.88 Dabei setzt der Begriff der wiederkehrenden Leistung im Übrigen keine Beträge in gleicher Höhe voraus. Vielmehr fallen auch der Höhe nach unterschiedliche Zahlungen unter den Begriff, vorausgesetzt, sie sind zu einem bestimmten, regelmäßig wiederkehrenden Termin zu erbringen.89 Ab 1.1.2002 gilt auch bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (und der Lizenzgeber von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Lizenznehmers Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n.F. 10). § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ist wohl nicht anwendbar.

Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (§ 199 Abs. 2 BGB n.F.).

Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (§ 199 Abs. 3, 2 BGB n.F.). Maßgeblich ist die früher endende Frist (§ 199 Abs. 3, 1 BGB n.F.). Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB n.F.).

Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden (§ 202 Abs. 1 BGB n.F.). Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden (§ 202 Abs. 2 BGB n.F.). Diese Regelungen erlauben Vereinbarungen in größerem Umfang als bisher (§ 225 BGB a.F.).

Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1.1.2002 entstanden sind, ist das BGB in der vor dem 1.1.2002 geltenden Fassung anwendbar; Art. 229 § 5, 1 EGBGB n.F. Ab 1.1.2003 ist für Dauerschuldverhältnisse, also auch für Lizenzverträge, nur das BGB in der ab 1.1.2002 geltenden Fassung anwendbar. Art. 229 § 6 EGBGB n.F. bestimmt als Ausnahme zu Art. 229 § 5 EGBGB n.F., dass das neue Verjährungsrecht auf die am 1.1.2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung findet. Ist die Verjährungsfrist nach dem neuen BGB länger als nach dem alten BGB, gilt die kürzere Frist (Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB n.F.). Die kürzere Frist beginnt aber erst am 1.1.2002 (Art. 229 § 6 Abs. 4, 1 EGBGB n.F.), um zu verhindern, dass die kürzere neue Frist (Art. 229 § 6 Abs. 1, 1 EGBGB n.F.) schon am 1.1.2002 abgelaufen ist. Daher ist die Verjährung mit dem Ablauf der längeren bisherigen Frist vollendet, wenn die nach den bisherigen Vorschriften bestehende längere Frist früher als die neue kürzere Frist abläuft.90

Bezüglich der Verjährung von Ansprüchen aus dem Verkauf von Rechten kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.

148

Anders ist die Situation auch nicht, wenn z.B. lediglich eine Pauschal- oder eine Stücklizenz vereinbart wurde, deren Abrechnung ohne fest bestimmten Abrechnungszeitpunkt nur an die Ausübung der Lizenz geknüpft ist. Hier wurde keine von vornherein zu bestimmten, regelmäßig wiederkehrenden Terminen zu erbringende Leistung vereinbart. Nach bisherigem Recht ([bis 31.12.2001] § 195 BGB a.F.) betrug die insoweit geltende regelmäßige Verjährungsfrist 30 Jahre.91 Für die Verjährung von Verzugszinsen (§ 288 BGB n.F.) gilt ebenfalls die 3-Jahres-Frist (§ 280 Abs. 2 i.V.m. §§ 286–288, 247 i.V.m. § 217 BGB).92

1 Lüdecke; vgl. auch Groß/Strunk, Lizenzgebühren, S. 1 ff., die in erster Linie Praxisvorschläge zur Berechnung von Lizenzgebühren, Listen verschiedener Autoren zu Lizenzgebühren für einzelne Produkte und Verfahren, Vertragsbeispiele und im letzten Drittel steuerrechtliche Ausführungen unterbreiten; US-Methoden zur Lizenzgebührenberechnung werden immer wieder in les Nouvelles dargestellt: z.B. Anson, les Nouvelles 1996, 45 ff.; Reilly/Schweihs, les Nouvelles 1996, 52 ff.; Burgis/Koppel, les Nouvelles 1996, 164 ff.; Hruby/Lutz, les Nouvelles 1997, 40 ff.; Paulsen, les Nouvelles 1997, 64 ff.; Steensma, les Nouvelles 1997, 77 ff.; Degnan/Horton, les Nouvelles 1997, 91 ff.; Anson, Intellectual Property Valuation Primer, www.lesi.org, Okt. 2004 (297 Seiten!). und zuletzt Levko/Torres, les Nouvelles 2006, 163 ff. Die Höhe der Lizenzgebühr kann auch schon bei der Festsetzung des Streitwerts bedeutsam sein. Auch insoweit fehlen Berechnungsmethoden. Vgl. z.B. bzgl. Raubkopien OLG Celle, 12.10.1992, CR 1993, 209 ff.; OLG Celle, 2.9.1994, CR 1995, 16; OLG Frankfurt, 6.12.1994, CR 1995, 147 ff.; Maul/Maul, GRUR 1999, 1059 ff. Bei Software spielen technische Identifizierungs- und Schutzsysteme eine große Rolle, z.B. Wand, GRUR Int. 1996, 897 ff.; OLG Karlsruhe, 10.1.1996, CR 1996, 341 ff. Zur Bewertung von EDV-Produkten und -Leistungen Michels, CR 1992, 631 ff., und Zimmermann, CR 1994, 53 ff. Zu Gerichtsstandsfragen bzgl. des Anspruchs gem. §§ 33 PatG 1981, 24 Abs. 5 PatG 1968 siehe Kühnen, GRUR 1997, 19 ff.; zum Entschädigungsanspruch des § 33 Abs. 1 PatG Krieger, GRUR 2001, 965 ff. m.w.N., und zuletzt Kraßer, S. 921 ff. m.w.N., und zu Ersatzansprüchen gegenüber mittelbaren Markenverletzern OLG Karlsruhe, 23.5.2001, GRUR-RR 2002, 59 ff. = Mitt. 2001, 447 ff., und gegenüber mittelbaren Patentverletzern BGH, 10.10.2000, GRUR 2001, 228 ff.; BGH, 4.5.2004, 758 ff.; BGH, 7.6.2005, GRUR 2005, 848 ff. und dazu Voß, GRUR 2006, 281 ff., und Holzapfel, GRUR 2006, 882 ff. jeweils m.w.N.; OLG Düsseldorf, 20.1.2002, Mitt. 2003, 252 ff. = GRUR-RR 2003, 50; OLG Düsseldorf, 10.10.2002, Mitt. 2003, 264 ff.; OLG Frankfurt, 20.2.2003, GRUR-RR 2003, 201 ff.; OLG Karlsruhe, 10.12.2003, GRUR-RR 2004, 97 ff.; BGH, 9.1.2007, WRP 2007, 802 ff.; Nieder, GRUR 2006, 977 ff.; König, Mitt. 2000, 10 ff.; Meier-Beck, GRUR 1993, 1 ff.; Jäger/Heitmann, GRUR 1999, 542 ff. bzgl. Markenlizenzen; bzgl. Markenverletzungen z.B. OLG Koblenz, 29.11.2001, GRUR-RR 2002, 127; bzgl. Namensrechtseingriffen OLG München, 8.11.2001, GRUR 2002, 453 f. = Mitt. 2001, 447 ff.; Heermann, GRUR 1999, 625 ff.; zum Schadensersatz und Bereicherungsausgleich bei Patentrechtsverletzungen: von der Osten, Mitt. 2000, 95 ff.; von Rospatt, Mitt. 2000, 287 ff.; Keukenschrijver, Mitt. 2000, 436 ff., 441 f.; Rings, GRUR 2000, 839 ff.; Götz, GRUR 2001, 295 ff.; Fähndrich/Tilmann, GRUR 2001, 901 ff.; Fitzner/Tilmann, Mitt., 2 ff.; Nirk, GRUR 2001, 984 ff.; Holzapfel zu § 10 PatG als Rechtszuweisungsnorm, GRUR 2002, 193 ff.; Nieder, Mitt. 2004, 241 f.; Schiuma, GRUR Int. 2003, 813 ff.; Tilmann, Mitt. 2002, 438 ff. m.w.N.; Allekotte, Mitt. 2004, 1 ff.; siehe Schmidt-Troschke, BB 1996, 1531 ff., zur Einbringung einer Generallizenz in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten; auch bei der Übertragung von Firmen(-teilen) wird die Bewertung (Due Diligence) von Rechten immer bedeutsamer. Vgl. hierzu z.B. Pollanz, BB 1997, 1351 ff.; Bihr, BB 1998, 1198 ff.; Krüger/Kalbfleisch, DStR 1999, 174 ff.; zu finanziellen Überlegungen bei internationalen Lizenzverträgen aus Sicht der USA: Loza/Chotkowski/Stevens/Urbanchuk, les Nouvelles, 2006, 120 ff.; zur Umsetzung der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums: Seichter, WRP 2006, 391 ff.; zur Patentbewertung Ensthaler/Strübbe/Zech, WRP 2006, 1157 ff.; zu Bezahlungsmethoden bei Internet Licensing: Gordon, CRi 2000, 2 ff., 7; Patin/Khoury, les Nouvelles 2002, 7 ff.; das Arbeitnehmererfindungsgesetz wurde bzgl. § 42 ArbNErfG novelliert (18.1.2002, BGBl. I vom 24.1.2002, 414). Stichtag ist der 7.2.2002; siehe hierzu nur Bartenbach/Hellebrand, Mitt. 2002, 165, 169, und Bartenbach/Volz, GRUR 2002, 743 ff. Siehe zu Lizenzgebühren in Japan die Analyse der Einfuhr ausländischer Technologie Jahresbericht 1996, Amt für Wissenschaft und Technik, Hrsg.: Japanisches Finanzministerium, S. 23; zur Berechnung der Erfindervergütung in Japan: Bezirksgericht Tokyo, 30.1.2004, – „Blaue Diode“, GRUR Int. 2005, 439 ff., und dazu Petersen-Padberg/Klusmann, GRUR Int. 2005, 370 ff.; vgl. zu kartellrechtlichen Problemen unten Rn. 537 ff., 582 ff. Zur mittelbaren Patentverletzung und zur entsprechenden Schadensberechnung aktuell (s. auch oben in dieser Fn. weitere ältere Nachweise): BGH, 9.1.2007, GRUR 2007, 679 ff. – Haubenstretchautomat; Fabry/Trimborn, GRUR 2008, 861 ff.; Ehlers/Fock/Harlfinger/Horstmann/Jaekel/Königer/Lunze/Pitz/Schober/Schohe, GRUR Int. 2008, 935 ff.; Langfinger, VPP-Rundbrief 2009, 104 ff.; Haedicke, GRUR 2009, 273 ff.; der BGH, 23.7.2008, Mitt. 2009, 419 ff. – Bodybass = GRUR-RR 2009, 121 ff. = GRUR 2009, VIII, bejaht eine Lizenzgebührenzahlungspflicht (§ 15 PatG) nicht nur in den Fällen, in denen das Patent mangels erfinderischer Leistung oder wegen fehlender Neuheit nicht schutzfähig ist, sondern auch dann, wenn es mangels Ausführbarkeit der technischen Lehre zu Unrecht erteilt ist; vgl. auch Köllner, Mitt. 2010, 97 ff., Petersen/Wurzer/Grünewald/Zwirner, Mitt. 2010,111 ff. und Natusch, Mitt. 2010, 118 ff.; Kasperzak/Nestler, passim; Nabrotzki, passim, zur Bewertung von Schutzrechten; OLG Düsseldorf, 19.7.2018, Mitt. 2018, 74 ff. – Schweinefußboden; vgl. auch die Websites www.answers.com/topic/royalties (zuletzt abgerufen am 18.12.2019) und www.absoluteastronomy.com/topics/Royalties (zuletzt abgerufen am 18.12.2019), die jeweils Hinweise zur Lizenzgebührengestaltung sowie kleinere Übersichten zu branchenspezifischen Lizenzgebührensätzen in übersichtlicher Form bieten. Zum Thema Health Care sollten auch die website www.cptech.org/ip/health/royalties/ (zuletzt abgerufen am 18.12.2019) und die Remuneration guidelines der WHO for nonvoluntary use of a patent on medical technologies (WHO/TCM/2005.1) beachtet werden. Siehe auch Fabry/Kouskoutis, Mitt. 2011, 345 ff.; Wurzer/Grünewald/Stübiger, Mitt. 2011, 336 ff.; Normenausschuss NA 159-01-07 AA (Joachim von Oppen), Eine DIN-Norm zur monetären Bewertung von Patenten: DIN 77100 „Patentbewertung – monetäre Bewertung von Patenten“ Mitt. 2012, 486 ff.; Menninger, GRUR-Prax 2012, 102 ff.; Nestler, BB 2013, 2027 ff.; Creed, GRUR-Prax 2014, 346 ff.; Hellebrand, Mitt. 2014, 494 ff.; Gehm, Mitt. 2019, 398 ff.; siehe des weiteren Kapitel N. in diesem Werk und Groß/Strunk, Lizenzgebühren, 5. Aufl., Teil B., passim. 2 RG, 29.3.1919, RGZ 95, 220; RG, 2.12.1931, MuW 1932, 203; RG, 21.3.1934, RGZ 144, 187; RG, 13.5.1938, GRUR 1938, 836; RG, 24.3.1939, GRUR 1939, 898; RG, 29.6.1943, GRUR 1943, 288; BGH, 13.3.1962, BB 1962, 467 = DB 1962, 599; beispielhaft wird auf einige Entscheidungen und ansonsten auf Fn. 1 dieses Kapitels verwiesen: Schiedsstelle DPA, 23.7.1991, GRUR 1993, 387 ff.; 8.10.1991, GRUR 1992, 849 ff.; 19.12.1991, GRUR 1992, 847 ff.; BGH, 18.2.1992, GRUR 1992, 597 „Steuereinrichtung“ = BB 1992, 1302 ff.; OLG Frankfurt, 30.4.1992, GRUR 1992, 852 ff.; BGH, 21.5.1992, GRUR 1992, 605 ff.; BGH, 17.6.1992, WRP 1992, 700 ff. „Tchibo/Rolex II“ = GRUR 1993, 55 ff. m. Anm. Rohnke = CR 1992, 725 f.; OLG Hamm, 2.3.1993, NJW-RR 1993, 1270 = NJW-CoR 1994, 45; Schiedsstelle DPA, 26.2.1993, GRUR 1996, 46 ff.; BGH, 22.4.1993, BB 1993, 1466 f.; BGH, 17.5.1994, GRUR 1994, 898 ff.; BGH, 2.2.1995, NJW Heft 15, 1995, X; BGH, 30.5.1995, GRUR 1995, XLV = PMZ 1996, 24; Schiedsstelle DPA, 22.6.1995, Mitt. 1996, 220 ff.; dies., 12.12.1995, Mitt. 1997, 91 f.; OLG Frankfurt/Main, 2.12.1997, WRP 1998, 522 ff.; Schweizer Bundesgericht, 10.10.1996, GRUR Int. 1998, 341 f.; LG München I, 17.7.1997, Mitt. 1998, 262 ff.; OLG Düsseldorf, 13.11.1997, Mitt. 1998, 358 ff.; LG Mannheim, 13.3.1998, NJW 1998, 1412 ff.; OLG Köln, 5.3.1999, GRUR 2000, 43 ff.; BGH, 18.5.1999, NJW 2000, 213 ff.; BGH, 15.5.2000, BB 2000, 1643 ff.; LG Düsseldorf, 20.5.1999, GRUR 2000, 309 ff., 20.5.1999, 311 – Teigportioniervorrichtung: 6 % Lizenzgebühr; LG Düsseldorf, 1.6.1999, GRUR 2000, 690 ff. – Reaktanzschleife (Pfannenöfen): 3,25 % Lizenzgebühr des Lieferpreises; LG Düsseldorf, 23.5.2000, Mitt. 2000, 458 ff.; BGH, 14.3.2000, GRUR 2000, 685 ff.; OLG Düsseldorf, 8.6.2000, Mitt. 2000, 369 ff.; BGH, 2.11.2000, NJW 2001, 2173 ff. = GRUR 2001, 329 ff.; Kellerer, GRUR 2002, 289 ff., 305: Einmalzahlung nach Auffassung des 5. Senats des BPatG zusätzlich zur laufenden Lizenzvergütung nur gerechtfertigt, wenn besondere Leistung, insbesondere mit Benutzungsaufnahme erbracht worden ist oder höherer Lizenzsatz durch Einmalzahlung im Lizenzvertrag gemindert worden ist; LG Düsseldorf, 10.1.2002, Mitt. 2002, 294; BGH, 14.5.2002, NJW 2002 = CR 2002, 876 ff.; BGH, 5.7.2005, Mitt. 2006, 71 ff. – Vergleichsempfehlung II (Umsatzeinbuße kein Schaden); BGH, 16.5.2006, WRP 2006, 1141 ff. = Mitt. 2006, 503 ff. – Kunststoffbügel; Urheberrecht/Namensrecht: BGH, 29.4.1999, GRUR Int. 1999, 884 ff., 888; BGH, 13.1.2000, GRUR 2000, XLIII; LG Stuttgart, 17.7.2000, CR 2000, 663 f. – keine Lizenzanalogie bei Raubkopie; BGH, 5.7.2001, GRUR 2002, 248 ff.; OLG München, 8.11.2001, GRUR 2002, 453 ff.; OLG Koblenz, 29.11.2001, GRUR-RR 2002, 127 ff. – Ferrari-Armbanduhren; OLG München, 2.8.2002, ZUM 2003, 139 ff. m.w.N. – Werbung mit bekanntem Tennisspieler (Lizenzgebühr: 158.000,– DM für Prospektbild in Tageszeitung, Auflage 236.000 Stück); LG Berlin, 20.8.2002, GRUR 2003, 97 f. (Lizenzgebühr: 100,– DM/Foto); OLG München, 17.1.2003, GRUR-RR, 2003, 194 f. – Blauer Engel (Lizenzgebühr: 70.000,– EUR, bundesweite Verwendung der Figur des „Blauen Engel“ in Werbung für Kopiergeräte); BGH, 13.5.2003, GRUR 2003, 1065 f. – Antennenmann; OLG Hamburg, 10.3.2004, GRUR-RR 2004, 342 ff. – Kartenausschnitte; LG Hamburg, 27.10.2006, ZUM 2007, 155 ff. – 200.000,– EUR Schadensersatz wg. Verwendung des (veränderten) Bildes eines prominenten Politikers für eine Werbekampagne; Nordemann/Nordemann/Czychowsk mit Rechtsprechungsübersicht zum Urheberrecht 2002/2003, NJW 2004, 1222 ff., 1226; AG Charlottenburg, 11.4.2005, ZUM 2005, 578 ff.; BGH, 6.10.2005, GRUR 2006, 136 ff. – Pressefotos = WRP 2006, 274 ff. = Mitt. 2006, 234 ff.: MFM-Empfehlungen; OLG München, 27.10.2005, GRUR-RR 2006, 126 ff. – CD-Kopierstationen: 4 Euro/Brennlaufwerk = GRUR 2006, 411; OLG München, 15.12.2005, CR 2006, 309 ff. – Vergütungspflicht für PC: 12 Euro/Gerät zzgl. Ust. = WRP 2006, 382 = GRUR-RR 2006, 121 ff. = GRUR 2006, 411 = GRUR Int. 2006, 338 ff.; BVerfG, 22.8.2006, GRUR 2006, 1049 ff. – Werbekampagne mit blauem Engel; OLG Düsseldorf, GRUR-RR, 2006, 393 ff. – Informationsbroschüre; OLG Düsseldorf, 9.5.2006, NJW 2007, 708 = NJW-RR 2007, 486 ff. – Verdoppelung der Lizenzgebühr wg. fehlender Urhebernennung; OLG Köln, ZUM 2007, 140 ff. – 15 % Lizenzgebühr bei Verwendung urheberrechtlich geschützter Stilelemente auf Aufmachung oder Verpackung von Parfümerieartikeln; Schricker, GRUR 2002,737 ff.; Determann/Coan, CRi 2003, 161 ff., 165 f.; Reber, GRUR 2003, 393 ff.; Funk/Wenn, CR 2004, 481 ff.; LG Hamburg, 11.1.2008, ZUM 2008, 798 ff. – Fiktive Lizenzgebühr für rechtswidrige Fotoveröffentlichung; OLG Hamburg, 2.4.2008, GRUR-RR 2008, 378 ff. – Unbefugte Digitalisierung von Fotos aus einem Sachverständigengutachten; BGH, 2.10.2008, ZUM 2009, 225 ff. – Ermittlung einer angemessenen Lizenzgebühr im Wege der Lizenzanalogie = GRUR 2009, 407 ff. = WRP 2009, 319 ff.; LG Berlin, 16.12.2008, GRUR-RR 2009,215 f. – Kein Lizenzschadensersatz für Veröffentlichung von Hochzeitsausstatterfotos im Internet; OLG Köln, 10.3.2009, ZUM 2009, 486 ff. – Geldentschädigung wegen Veröffentlichung eines Bildnisses; BGH, 26.3.2009, Mitt. 2009, 410 ff. – Resellervertrag; BVerfG, 5.3.2009, GRUR-RR 2009, 375 ff. – Fiktive Lizenzgebühr = ZUM 2009, 479 ff.; OLG Brandenburg, 15.5.2009, ZUM 2010, 56 ff. – Berechnung des Schadens im Wege der Lizenzanalogie bei unberechtigter Nutzung eines Lichtbildes; OLG Hamburg, 2.9.2009, GRUR-RR 2010, 378 – FOOD-Fotografie; AG München, 19.8.2009, GRUR-RR 2010, 95 f. – Anfahrtsskizze; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2010, 273 ff., 281. LG München I, Urt. v. 8.6.2011, ZUM-RD 2011, 641 ff. – Anspruch auf Mindestgarantie aus Lizenzvertrag; Reber, GRUR Int. 2011, 569 ff.; Lüft, GRUR-Prax 2011, 498; Bildhäuser, GRUR-Prax 2013, 30 ff.; LG Düsseldorf, Urt. v. 24.10.2012, GRUR-RR 2013, 59 – Paniertes Schnitzel; BGH, Urt. v. 31.5.2012, NJW 2013, 793 ff. – Fiktive Lizenzgebühr wegen werblicher Vereinnahmung von Gunter Sachs – Playboy am Sonntag; Kleinemenke, GRUR-Prax 2014, 87; AG Hamburg, Urt. v. 20.12.2013, CR 2014, 539 ff. – Schätzung bei Lizenzanalogie; LG Köln, Urt. v. 27.5.2014, GRUR-Prax. 2014, 360 – Fiktive Lizenzgebühr bei unerlaubter Verwendung von Produktfotos; OLG Frankfurt a.M., 16.12.2014, GRUR-RR 2015, 233 ff. – Nachweis der Tonträgerherstellereigenschaft durch Vorlage des Auftragsproduzentenvertrags; Zech, ZUM, 3 ff.; Schoene, GRUR-Prax 2015, 213; ders., GRUR-Prax 2015, 214; Forch, GRUR-Prax 2016, 142; Bildhäuser, GRUR-Prax 2016, 153; ders., GRUR-Prax 2016, 369; BGH, 21.5.2015 – I ZR 62/114, GRUR 2016, 162 ff. und BGH, 21.5.2015 – I ZR 39/14 – Angemessene Vergütung für freie Journalisten; BGH, 19.11.2015, WRP 2016, 1123 ff. – Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; BGH, 12.5.2016, GRUR 2016, 1280 ff. – Everytime we touch; BGH, 21.7.2016 – I ZR 212/14 – Gesamtvertrag Speichermedien, GRUR 2017, 161 ff. und dazu Hillig, GRUR-Prax 2017, 44; EuGH, 7.7.2016, GRUR aktuell, GRUR 2016, VI = beck-aktuell, 7.7.2016 – Gentech/Hoechst, Lizenzgebühr nicht nur bei Verletzung der patentierten Technologie zahlen; BGH, 21.7.2016 – I ZR 255/14, GRUR 2017, 172 ff. – Musik-Handy und dazu Grohmann, GRUR-Prax 2017, 45; OLG Celle, 27.4.2016, GRUR-RR-Angemessenheit der Vergütung von in werbefinanzierten Onlinemagazinen veröffentlichten Artikeln und dazu Thum, GRUR Int. 2016, 1072 ff. – Fluch der Karibik II; LG München I, 2.6.2016, GRUR-RR 2016, 324 ff. – Nachvergütungsanspruch des Kameramanns von „Das Boot“ und dazu Zentner, GRUR-RR 2016, 188 ff. – Schadensberechnung bei unerlaubter Zweitnutzung von Lichtbildern; Bildhäuser, GRUR-Prax 2017, 214; Lüft, GRUR-Prax 2016, 266; Nordemann/Czychowski, GRUR-RR 2017, 169 ff., 174 f.; Lucas-Schloetter, GRUR 2017, 235 ff., 239 ff.; von Ungern-Sternberg, Die GRUR 2016, 321 ff., und im Jahr 2016, GRUR 2017, 217 ff.; BGH, 16.3.2017 – I ZR 36/15, GRUR 2017, 694 ff. und dazu Lüft, GRUR-Prax 2017, 260; BGH, 16.3.2017 – I ZR 39/15, GRUR 2017, 702 ff. – PC mit Festplatte I und dazu Grohmann, GRUR-Prax 2017, 330; BGH, 16.3.2017 – I ZR 42/15, GRUR 2017, 716 ff. – PC mit Festplatte II und dazu Grohmann, GRUR-Prax 2017, 331; EuGH, 25.1.2017, GRUR 2017, 264 ff. – OTK/SFP = GRUR Int. 2017, 265 ff. und dazu Maute, GRUR-Prax 2017, 113; BGH, 18.5.2017 – I ZR 266/15, GRUR-RR 2017, 486 ff. – USB-Stick; LG Düsseldorf, 8.3.2017, GRUR-RR 2017, 496 – Produktfotos; OLG München, 1.6.2017, GRUR-RR 2017, 376 ff. – Elvis Presley; Datta, GRUR-RR 2017, 2019 ff.; Hauck, GRUR-Prax 2018, 405; OLG Köln, 13.4.2018, GRUR-RR 2018, 280 ff. – Speicherstadt und dazu Wagner, GRUR-Prax 2018, 311 und Bildhäuser, GRUR-Prax 2018, 398; Eichelberger, WRP 2018, 774 ff., 780; Kämper, GRUR-Prax 2019, 44; Bildhäuser, GRUR-Prax 2019, 116; BAG, 27.3.2019, GRUR 2019, 1191 ff. – Online-Heftarchiv; Dresen, GRUR-Prax 2019, 532 – LG Berlin: Nachvergütung nach § 32a UrhG bei „Übererfolg“ filmischer Werke; Sökeland/Wegner, GRUR-Prax 2019, 533 – LG München I: Ohne Urheber-Eigenschaft kein Anspruch aus § 32a UrhG; EuGH, Urt. v. 18.12.2019 – C-666/18 – IT Development SAS/Free Mobile SAS; Geschmacksmuster: OLG Frankfurt, 15.8.2002, GRUR-RR 2003, 204, EuGH, 22.6.2017 – Thomas Philipps/Grüne Welle (Waschball), GRUR 2016, 1163 ff. zu Ansprüchen des Lizenznehmers eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters im Verletzungsverfahren und zu diesem EuGH-Urteil auch Beyerlein, Mitt. 2017, 310 ff., 313 f.; OLG München, 11.4.2019, GRUR 2019, 828 ff. – Lizenzanalogie bei Stadtplänen (Berechnung des lizenzanalogen Schadensersatzes bei Urheberrechtsverletzung); OLG Frankfurt, 11.12.2018, GRUR-RR 2019, 460 ff. – Kartografie-Kachel (lizenzanaloger Schadensersatz und Vertragsstrafe bei urheberrechtswidriger Nutzung von Kartenmaterial); OLG Celle, 12.4.2019, GRUR-RR 2019, 420 ff. – Schadensschätzung (Berechnung des Schadensersatzes bei File-Sharing von Computerspielen); Reber, GRUR 2019, 891 ff.; Schweden: Oberster Gerichtshof (Högsta domstolen), 21.1.2019, GRUR Int. 2019, 962 ff. – dreamfilm (angemessener Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen durch Online-Streaming von Filmen); BGH – „Gemeinkosten“ in Kapitel H., Fn. 15. (Lizenzgebühr Zubehörteile Kfz-Industrie, hier: Autofußmatte: 5 %); BGH, 23.6.2005, GRUR 2006, 143 ff. – Catwalk (neben umsatzabhängiger Gebühr down payment möglich; siehe oben auch Kellerer, GRUR 2002, 289 ff., 305 zu BPatG = WRP 2006, 117 ff. und dazu Grüger, GRUR 2006, 536 ff.; zum UWG OLG München, 25.1.1999, GRUR 1999, 765; Marken: OLG Köln, 26.3.1999, GRUR 2000, 66 ff.; LG Düsseldorf, 23.5.2001, Mitt. 2002, 89 f.; OLG Düsseldorf, 12.12.2001, GRUR-RR 2003, 209 ff. = GRUR 2003, 715 – Meißner Dekor (Lizenzgebühr: 10 %); OLG Frankfurt, 14.11.2002, GRUR-RR 2003, 232; OLG Karlsruhe, 12.2.2003, 2003, 696 f.; OLG Frankfurt, 13.3.2003, GRUR-RR 2003, 274 ff.; OLG Hamburg, 12.6.2003, GRUR-RR 2004, 139 ff. – Markenverletzung (Parallelimport von Arzneimitteln ohne Vorabinformation, Lizenzgebühr: 1 % des Umsatzes); OLG Zweibrücken, 28.8.2003, GRUR-RR 2004, 141 – Gemüsesaftmischung; LG Mannheim, 30.11.2001, WRP 2002, 254 ff. – Markenverletzende Belegung einer Internet-Domain: DM 300 pro Monat der Belegung; BGH, 21.7.2005, Mitt. 2006, 81 – Boss-Club = WRP 2006, 96 ff.; BGH, 6.10.2005, WRP 2006, 587 ff. = GRUR 2006, 419 ff. – Noblesse = Mitt. 2006, 230 ff.; BGH, 23.2.2006, GRUR 2006, 421 ff. – Markenparfümverkäufe; OLG Köln, Urt. v. 8.11.2013, MarkenR 2014, 31 – Fairplay; Binder, GRUR 2012, 1186 ff.; Nestler, GRUR-Prax 2015, 367 ff.; dies., BB 2016, 809 ff.; Norwegen: Borgating (Obergericht), 14.1.2002, MarkenR 2002, 131 ff., 141 Markenverletzung (Parallelimport von Arzneimitteln, Lizenzgebühr: 5 %; siehe oben OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 139 ff.); Nestler, BB 2008, 2002 ff.; Maaßen/Schoene, GRUR-Prax 2010, 97 ff. Österreich: Oberster Gerichtshof, 15.2.2000, GRUR Int. 2000, 785 ff.; Oberster Gerichtshof, Entsch. v. 20.1.2014, GRUR Int. 2014, 838 ff. – Verletzergewinn (Marken); vgl. auch Gerichtsentscheidungen z.B. in Dänemark (= GRUR Int. 1998, 721); Großbritannien: Vitoria, Mitt. 2006, 247 ff., 257 ff.; Smith/Ridgway, Mitt. 2006, 310 ff.; Ungarn (= GRUR Int. 1998, 731) und zu Gerichtsentscheidungen in Frankreich bzgl. Patentverletzungen/Schadensersatzberechnung Schmidt-Szalewski, GRUR Int. 1999, 848 ff., 852; Lang, Mitt. 2000, 319 ff., 325 f.; Véron/Roux-Vaillard, Mitt. 2006, 294 ff.; Japan: Oberster Gerichtshof, 11.4.2000, GRUR Int. 2004, 154 ff. (rechtsmissbräuchliche Geltendmachung patentrechtlicher Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche), GRUR Int. 2004, 154 ff.; Bezirksgericht Tokyo, 18.10.1996, GRUR Int. 1998, 619 f. – Stahlbetonträger: 10 % Lizenzgebühr; Bezirksgericht Tokyo, 10.2.2005, GRUR Int. 2006, 615 f. – Metallschale; Obergericht Osaka, 29.3.2005, GRUR Int. 2006, 616 f. – Stahltür; Bezirksgericht Tokyo, 3.10.2005, GRUR Int. 2006, 857 f. – Messinstrument: 3 % Lizenzgebühr; Rahn, Mitt. 2001, 99 ff., 204 (vereinfachte Schadensberechnung), 206 (mehr außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren); Hinkelmann, Mitt. 2006, 292 ff.; Obergericht für Geistiges Eigentum, 7.6.2019 – Medion Research Laboratories AG v. NeoChemir AG et al. (Berechnung des Schadens bei Patentverletzungen); Litauen: Mizaras, GRUR Int. 2006, 979 ff.; Schweiz: Schweizerisches Bundesgericht, 19.12.2005, GRUR Int. 2006, 956 ff. – Milchschäumer; Locher, GRUR Int. 2007, 275 ff., 277 ff.; USA: Froemming, VPP-Rundbrief Nr. 1/2005, 16 ff.; Swanson/Christiansen, Mitt. 2006, 301 ff.; US Supreme Court, 13.6.2016, GRUR Int. 2016, 800 ff. – Halo v. Pulse/Stryker v. Zimmer; zur Bekanntgabe von Abnehmern, Abnahmemengen, Lieferanten und -Preisen im Kennzeichenrecht siehe Nieder, GRUR 1999, 654 ff.; Beuthien/Wasmann, GRUR 1997, 255 ff. m.w.N.; auch Ströbele/Hacker, Rn. 311 ff. (übliche Lizenzsätze: 2–4 %, Einzelbeispiele in Fn. 521: 1–12,5 %), und Joppich/Nestler zur Lizenzanalogie bei Markenverletzungen in WRP 2003, 1409 ff.; Emde, WRP 2003, 468 ff.; Sortenschutz: OLG München, 22.5.2003, GRUR-RR 2003, 365: Nachbaugebühr 80 % der realen Z-Lizenzgebühr; BGH, 11.5.2004, GRUR 2004, 763 ff.; EuGH, 8.6.2006, GRUR 2006, 750 ff. – Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH/Ulrich Deppe u.a.: Nachbaugebühr 80 %; siehe auch die „Rahmenregelung Saat- und Pflanzgut“, die ab dem Wirtschaftsjahr 2004/2005 die Nachbauentschädigungen festgelegt hat, bei Benkard, PatG, Rn. 21 zu § 9c m.w.N.; BGH, 27.7.2007, WRP 2007, 1237 ff. – Nachbauentschädigung II = GRUR 2007, 865 f.; BGH, 27.6.2007, WRP 2007, 1239 ff. – Nachbauentschädigung III = GRUR 2007, 867 ff.; BGH, 27.6.2007, WRP 2007, 1242 ff. – Nachbauentschädigung IV = GRUR 2007, 868 ff.; BGH, 30.9.2010, GRUR 2010,1087 ff. = GRUR Int. 2011, 163 ff. = WRP 2010,1534 ff. – Vorlage an EuGH zur angemessenen Vergütung für unberechtigten Nachbau; EuGH (Erste Kammer), Urt. v. 5.7.2012 – C-509/10 (Josef Geistbeck, Thomas Geistbeck/Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH), GRUR Int. 2012, 745 ff. – Berechnungsgrundlage zur Festsetzung der „angemessenen Vergütung“ = GRUR 2013, 1013 ff.; siehe auch Seitz/Kock, GRUR Int. 2012, 868 ff., 871 ff. (Lizenzgebühren); Czychowski/Nordemann/Waiblinger, GRUR-RR 2014, 233 ff., 237 (Schadensersatz/angemessene Lizenzgebühr) OLG Düsseldorf, 16.10.2014, Mitt. 2015, 40 ff. – Kapmargeriten = MarkenR 2015, 318 ff. und dazu Hauck, MarkenR 2015, 277 ff. und Heim, GRUR-Prax 2015, 102 f.; EuGH, 25.6.2015, GRUR Int. 2015, 830 ff.; EuGH, 9.6.2016, GRUR 2016, 1043 ff. – Hansson/Jungpflanzen = GRUR Int. 2016, 805 ff. und dazu Schönig, GRUR-Prax. 2016, 332; Praxisbeispiele: Der Autokonzern Ford zahlte an einen Erfinder für die Verletzung eines Scheibenwischerintervallpatents etwa 10 Mio. Dollar, FAZ v. 16.11.1990. Der Photoapparate-Produzent Minolta sollte für die unberechtigte Nutzung von Autofocus-Patenten 127,5 Mio. Dollar Lizenzgebühren an die Fa. Honeywell zahlen, Innovation&Management, 1992, 55. Honeywell erhält nun 240 Mio. Dollar, Süddeutsche Zeitung v. 25.8.1992. Ein anderer Fall betrifft die Firma Genentech, die im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs in einem Patentverletzungsrechtsstreit an die Universität von Kalifornien in San Francisco 200 Mio. US $ zahlte, Süddeutsche Zeitung v. 30.11.1999. Bei einem gravierenden Fehlverhalten können in den USA sog. punitive oder exemplary damages neben dem eigentlichen Schadensersatz (= Lizenzgebühr) zuerkannt werden. Der Verfasser war selbst an einem Verfahren beteiligt, in dem der US-Verletzer zu dreifachem Schadensersatz verurteilt wurde. Es ging immerhin insgesamt um eine Zahlung von 80 Mio. DM; vgl. zur Zustellung einer US-punitive-damages-Klage NJW 1994, 3281 m.w.N. Weitere aktuelle Fälle aus 2004: Lizenzgebühr für PKW-Armaturentafel 1,25–1,5 %; Psion erhält von Nokia eine einmalige Gebühr (137,1 Mio. EUR) sowie eine Lizenzgebühr von 1,23 EUR für jedes in 2004/2005 verkaufte Symbian-Gerät, VDI-Nachrichten, 13.2.2004; zum „Reach-Through Licensing“ Wolfram, Mitt. 2003, 57 ff., 61 ff. m.w.N., und Backhaus, GRUR Int. 2005, 359 ff.; vgl. auch Benkard, PatG, Rn. 15 zu § 13; Nieder, Mitt. 2001, 400 ff., und Schulte, Rn. 12 zu § 13 und § 139, Rn. 88 ff., 109 ff. zu § 13; www.recap.com; siehe auch die Richtlinie 2004/48/EG v. 29.4.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, ABl. L 195, 2.6.2004, 16 ff. = GRUR Int. 2004, 615 ff. und dort Art. 13 Abs. 1, b), der „mindestens“ der angemessenen Lizenzgebühr entspricht; dazu Ellard, CRi 2004, 65 ff.; Dreier, GRUR Int. 2004, 706 ff., 707; Knaak, GRUR Int. 2004, 745 ff. und Haft/Donle/Ehlers/Nack, GRUR Int. 2005, 403 ff.; Kämper, GRUR Int. 2008, 539 ff.; Tetzner, GRUR 2009, 6 ff. Fälle aus 2005/2006/2007: Aufrüstung im Streit der Patente, Heuzeroth, WELT AM SONNTAG, 14.12.2005, (es geht insbes. um den Patentverletzungsstreit NTP ./. RIM „Blackberry“, der letztlich zu einer Zahlung von 612,5 Mio. US $ an NTP in 2006 führte); Microsoft soll 1,5 Milliarden US $ an Alcatel-Lucent wg. Patentverletzung (2 Patente) zahlen, SZ, 24./25.2.2007. Trimborn, Mitt. 2009, 257 ff., der die ab 1995 veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und Einigungsvorschläge der Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen beim DPMA nach Branchen ausgewertet hat. Toyota muss Paice LLC für die Verletzung eines Patents (hybrid vehicle technology) für jeden verkauften Prius Highlander und Lexus RX400h US $ 98 zahlen. Siehe auch Stasik, les Nouvelles 2010, 114 ff., der eine Übersicht von ETSI-Declarations der entsprechenden Anbieter (Quelle ETSI 2010) bei Essential Patents, also für den LTE Standard wesentlichen Patenten darstellt (je nach Anzahl der Essential Patents Lizenzgebührenrahmen von 1–3,25 % /Handset). Aufgrund eigener Erfahrungen und aufgrund von Literaturangaben ist der Lizenzgebührenrahmen bei Essential Patents weiter: 0,5–4 % (wie bei GSM). Siehe auch Canty/Swanson, Mitt. 2011, 122 f.; Trimborn, Mitt. 2011, 74 ff., 76; Jack Schofield (Jack’s Blog), www.zdnet.com, 31.5.2014, Patent insanity: Royalty fees could reach $ 120 on a $ 400 smartphone; Edwards, les Nouvelles 2017, 6 ff.; Bär/Ballestrem, Mitt. 2018, 437 ff.; www.iam-market.com, 2019 – Via Licensing revises royalty rates in effort to appeal to SMEs and Asian wireless device makers. Der Patentpoolverwalter Avanci, der (auch) im Automotive-Bereich SEPs verwaltet, bietet auf seiner Webseite (avanci.com) folgende Lizenzgebühren für die Nutzung der von ihm verwalteten SEPs „je“ Auto („vehicle“) an: eCall only: $3/vehicle, 3G (includes 2G and eCall): $ 9/vehicle, 4G (includes 2G/3G and eCall): $ 15/vehicle: Avanci wurde u.a. vom ehemaligen Leiter der Patentabteilung von Ericsson gegründet. 3 Vgl. dazu auch Benkard, PatG, Rn. 15 zu § 13. 4 BAnz. Nr. 156 vom 18.12.1959. 5 Vgl. dazu Reimer/Schade/Schippel, S. 348 ff. In einem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patentamt zu einer Arbeitnehmererfindersache vom 13.11.1963 in Bl. 1964, 354 f. ist von einem Prozentsatz von 3–5 % in der Mehrzahl der Fälle bei großen Objekten die Rede. Dies entspricht auch den Erfahrungen der Verfasser. Der BGH, 6.3.1980, DB 1980, 2502, legt für chemische Verfahren eine Lizenzgebühr von 8 % zugrunde. Den gleichen Wert nennt für ein chemisches Verfahren auch der BGH in seinen Entscheidungen vom 15.6.1967, GRUR 1967, 655 ff.; BGH, 2.12.1997, GRUR 1998, XXIII = Mitt. 1998, 1417 ff.; siehe auch die Tabelle bei Henn, Rn. 257. Schoppe, BB 2014, 2199 ff. 6 Vgl. dazu BGH, 24.9.1979, GRUR 1980, 38. 7 Az.: VII ZR 164/64. 8 BGH, 24.11.1981, GRUR 1982, 301. 9 Vgl. Reimer, GRUR 1957, 195; zur Übersicherung vgl. auch BGH, 16.12.1957, BGHZ 26, 185. 10 Vgl. BGH, 26.6.1969, GRUR 1969, 677, 680. 11 Vgl. Bartenbach, Rn. 1781. 12 OLG München, 28.6.1990 – „Windsurfing“, WuW/E 1991, 412. 13 Vgl. dazu mit Nachweisen Vollrath, GRUR 1983, 52, 53; Henn, Rn. 250 f. 14 Vgl. dazu auch unten Rn. 236 ff. 15 Vgl. BGH, 5.7.1960, GRUR 1961, 27. 16 Vgl. Heine, GRUR 1961, 29; Vollrath, GRUR 1983, 52, 53; Henn, Rn. 250 f.; OLG Düsseldorf, 31.8.2006, Mitt. 2007, 143 ff. mit Anm. Kreuzkamp. 17 Vgl. dazu OLG München, 18.11.1954, GRUR 1956, 413; BGH, 5.7.1960, BB 1960, 998 = GRUR 1961, 27; Henn, Rn. 250 f.; vgl. auch Rn. 77 ff. 18 GRUR 1961, 27. 19 GRUR 1977, 539. Siehe auch bzgl. eines Vertriebsvertrags BGH, 9.12.1992, GRUR 1993, Heft 5, XVIII: DM 66 000,– und bzgl. Dias die Entscheidung BGH, 24.6.1993, ZUM 1994, 358 f. = GRUR 1993, 899 ff., wobei anzumerken ist, dass der BGH zwar von einer Pauschallizenz sprach, aber eine Stücklizenz meinte. Dies zeigt, dass bei Vertragsverhandlungen und in Verträgen klargestellt werden muss (Definition!), was unter einem bestimmten Begriff zu verstehen ist. 20 Vgl. dazu B. Johannesson, GRUR 1978, 269 f.; Henn, Rn. 253 ff. 21 Vgl. dazu unter Rn. 468 ff. 22 Vgl. RG, 12.6.1942, GRUR 1943, 35. 23 Vgl. dazu BGH, 15.3.1973, GRUR 1974, 40. 24 Vgl. dazu BGH, 11.10.1977, GRUR 1978, 166; BGH, 14.11.2000, GRUR 2001, 223 ff. m.w.N. = NJW 2001, VIII. 25 Vgl. dazu auch oben Rn. 85 ff., und BGH, 14.11.2000, GRUR 2001, 223 ff. 26 RG, 12.6.1942, GRUR 1943, 35; Henn, Rn. 260 ff.; Benkard, PatG, Rn. 130 zu § 15. 27 BGH, 15.3.1973, GRUR 1974, 40. 28 Vgl. auch Benkard, PatG, Rn. 130 zu § 15. 29 Vgl. Storch, GRUR 1978, 168. 30 Vgl. dazu oben Rn. 89; § 313 BGB. 31 Vgl. Rn. 149 ff. und Pagenberg/Beier, S. 258 Rn. 192 ff. m.w.N. 32 RG, 15.10.1930, MuW 1931, 32. 33 RG, 25.4.1936, Mitt. 1936, 233. 34 Reimer, PatG, Anm. 51 zu § 9; Schade, S. 43. 35 BGH, 11.10.1977, GRUR 1978, 166. 36 Vgl. District Court, District of Columbia, 17.2.1956, GRUR Int. 1956, 274. 37 Vgl. Rn. 149 ff. 38 Vgl. Rn. 118 ff. 39 BKartA, TB 1963, 67. 40 Vgl. Rn. 537 ff., 582 ff. 41 Vgl. Rn. 537 ff., 582 ff. 42 So auch Rasch, S. 36; vgl. auch Court of Appeals, Third Circuit, 19.4.1960, GRUR Int. 1962, 262. 43 Reimer, PatG, Anm. 50 zu § 9. 44 RG, 19.7.1935, GRUR 1936, 121. 45 RG, 3.10.1936, GRUR 1937, 37. 46 Vgl. BGH, 15.6.1967, GRUR 1967, 655, unter Berufung auf RG 144, 187, 193. 47 Vgl. dazu Stumpf, Der Know-How-Vertrag, Rn. 90 ff. 48 Rasch, S. 51. 49 Benkard, PatG, Rn. 36, 38 zu § 9, Rn. 128 zu § 15; Krausse/Katluhn/Lindenmaier, Anm. 48 zu § 6; vgl. auch Lindenmaier, GRUR 1939, 505, und 1952, 294; Ohnesorge, Mitt. 1937, 38. 50 BGH, 21.11.1958, GRUR 1959, 232; BGH, 8.3.1973, GRUR 1973, 518. 51 BGH, 21.11.1958, GRUR 1959, 232. 52 BGH, 21.11.1958, GRUR 1959, 232. 53 BGH, 21.11.1958, GRUR 1959, 232; BGH, 8.3.1973, GRUR 1973, 518, 520. 54 BGH, 21.11.1958, GRUR 1959, 232. 55 LG Düsseldorf, 6.10.1987, GRUR 1988, 116; auch OLG Düsseldorf, 29.3.1984, GRUR 1984, 651, bejahend zu der Frage, ob eine unmittelbare Patentverletzung des Verkäufers bei abschnittsweisem Einzelteile-Verkauf einer patentierten Vorrichtung vorliegt. 56 Vgl. Rn. 516 ff. 57 Vgl. BGH, Urt. v. 13.3.1962, GRUR 1962, 401, 404, mit umfassender Erörterung der wesentlichen Gesichtspunkte. 58 BGH, 13.3.1962, GRUR 1962, 405; BGH, 30.5.1995, GRUR 1995, 578 ff. 59 Vgl. oben Rn. 107; siehe auch Benkard, PatG, Rn. 127 ff. zu § 15 m.w.N.; Bartenbach, Rn. 1735 ff. 60 RG, 15.2.1938, GRUR 1939, 721. 61 RG, 17.11.1939, GRUR 1940, 146. 62 Vgl. Rn. 125. 63 BGH, 13.3.1962, GRUR 1962, 403, 404 mit ausführlichen Nachweisen in der Rechtsprechung; vgl. auch BGH, 26.6.1969, GRUR 1969, 677, mit ablehnenden Anmerkungen von Fischer, S. 680; vgl. dazu auch Entscheidung der EG-Kommission vom 20.8.1983, ABl. 1983 L 229; BKartA, TB, 1981/82, 92; vgl. auch zu den kartellrechtlichen Problemen Rn. 548 ff. 64 Vgl. Einigungsvorschlag der Schiedsstelle des Deutschen Patentamtes vom 13.11.1963, Bl. 1964, 354 f. 65 Vgl. dazu auch oben Rn. 114. 66 BGH, 5.7.1960, BB 1960, 998 = DB 1960, 1965. 67 Vgl. dazu oben Rn. 113 ff. 68 Vgl. dazu auch Stumpf, Der Know-How-Vertrag, Rn. 100, 111. 69 Vgl. dazu oben Rn. 113 ff. 70 Vgl. Rn. 103, 111, 117. 71 Vgl. Rn. 136, 140. 72 § 286 BGB. 73 § 288 Abs. 1 BGB, wenn am Rechtsgeschäft Verbraucher beteiligt ist. 74 § 288 Abs. 2 BGB, wenn am Rechtsgeschäft Verbraucher nicht beteiligt ist; Pfaff/Osterrieth, S. 198 Rn. 20. 75 §§ 247, 288 BGB n.F.; siehe auch www.bundesbank.de bzgl. des jeweils aktuellen Basiszinssatzes. Die Rechte des Lizenzgebers bestimmen sich nach §§ 280 ff., 311a, 323 bzw. 314, 325, 326 BGB. 76 RG, 9.7.1921/1922, MuW 1921/1922, 189; RG, 12.2.1930, RGZ 127, 243; siehe auch Pagenberg/Beier, 266 f. Rn. 212 ff.; Benkard, PatG, Rn. 145 f. zu § 15, Henn, Rn. 258, 269 ff., Pfaff/Osterrieth, S. 221 f. jeweils m.w.N., sowie Götz, GRUR 2001, 295, 300 f., und § 286, Abs. 3 BGB n.F. 77 Siehe § 259 BGB; z.B. aus jüngerer Zeit BGH, 25.5.1993, GRUR 1993, 897 ff.; LG Düsseldorf, 24.11.1994, Mitt. 1996, 243 ff.; BGH, 20.12.1994, NJW 1995, 1905 ff.; OLG Köln, 17.3.1995, GRUR 1995, 676 ff. bzgl. Urheberrecht; OLG Karlsruhe, 12.4.1995, GRUR 1995, 772 ff., und LG Oldenburg, 31.1.1996, NJW-CoR 1996, 328; OLG München, 17.10.1996, Mitt. 1997, 100 ff.; BGH, 13.11.1997, GRUR 1998, 689 ff. „Copolyester II“ = NJW 1998, 3492 ff. = Mitt. 1998, 105 ff. = CR 1998, 272 = WRP 1998, 397 ff.; vgl. auch Jestaedt, GRUR 1998, 808 f.; Bender, Mitt. 1998, 216 ff., und Rosenberger, GRUR 2000, 25 ff., jeweils zu den vorgenannten drei Urteilen; siehe auch zu § 10a Abs. 6 SortenschutzG BGH, 13.11.2001, Mitt. 2002, 30 ff.; LG Düsseldorf, 17.2.1998, Mitt. 1998, 235 ff. „Formpresse“; siehe auch Grabinski, GRUR 2001, 922 ff., und Hellebrand, GRUR 2001, 678 ff. 78 Vgl. RG, 12.2.1930, RGZ 127, 243 = GRUR 1930, 430 = MuW 1930, 243 = Bl. 193, 157 = JW 1930, 1672 Nr. 2; vgl. zur erweiterten Auskunftspflicht in Form eines Besichtigungsrechts (§ 809 BGB) BGH, 2.5.2002, GRUR 2002, 1046 = Mitt. 2002, 454; BGH, 16.4.2002, WRP 2002, 835 ff.; Teplitzky zur jüngsten Rspr. des BGH, GRUR 2003, 272, 276 m.w.N.; König, GRUR 2003, 217 f.; ders., Mitt. 2002, 153 ff., sowie den Überblick von Jestaedt zu Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen im Arbeitnehmererfinderrecht, GRUR 2003, 41; Besichtigungsanspruch bei Computern: KG Berlin, CR 2001, 80 ff.; zur Standortbenennung eines patentverletzenden Geräts: OLG Düsseldorf, GRUR 2003, 1072 = GRUR-RR 2003, 327 ff.; Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht nach Markenrechtsverletzung OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2002,23 ff.; OLG München, GRUR-RR 2002, 57 ff.; OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 201; siehe auch die Rechtsprechung des 1. (Urheberrechts-) und 10. (Patentrechts-)Senats des BGH: www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen.php (zuletzt abgerufen am 18.12.2019), z.B. BGH, 1.8.2006, GRUR Int. 2007, 157 ff.; siehe auch Obergericht Tokio, GRUR Int. 1998, 432: Auskunft, auch wenn Geschäftsgeheimnisse offenbart werden. Zur Auskunft bei Patentverletzung auch Bodewig, GRUR 2005, 632 ff.; KG, 20.9.2005, NJW-RR 2006, 546 ff.: Lizenzabrechnung über ausländische Abrechnungsstelle = GRUR-RR 2006, 316; BGH, 14.2.2006, WRP 2006, 607 ff. = GRUR 2006, 575 ff.; BGH, 13.9.2005, WRP 2006, 120 ff. und OLG Naumburg, 26.6.2006, GRUR 2007, 584 ff. zum Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch bei Sortenschutzrechten; Dietrich, GRUR-RR 2006, 145 ff.; OLG Frankfurt a.M., 17.1.2006, NJW-RR 2006, 1344 f. – Besichtigungsanspruch von Software = CR 2007, 145 ff. = GRUR-RR 2006, 295 ff. und dazu Rauschhofer, GRUR-RR 2006, 249 ff.; Schmaltz/Kuczera, GRUR 2006, 97 ff.; Auskunft bei Markenverletzung: BGH, 23.2.2006, WRP 2006, 749 ff.; BGH, 6.2.2007, GRUR 2007, 532 ff. – Umfang des Auskunftsanspruchs für eine Schadensschätzung. BGH, 14.2.2008, Mitt. 2008, 471 f. – Hollister, zur verneinten Auskunftspflicht (§ 19 Abs. 1 MarkenG) bzgl. Einkaufs- und Verkaufspreise; BGH, 25.3.2010, GRUR 2010, 1090 ff. zur Auskunftspflicht über Werbeerlöse bei unerlaubter Sendung eines Videofilms; Kather/Fitzner, Mitt. 2010, 325 ff.; vgl. auch BGH, 17.11.2009, WRP 2010, 547 ff. – Türinnenverstärkung = GRUR 2010, 223 ff. = Mitt. 2010, 138 ff. und dazu Volz, GRUR 2010, 865; BGH, 16.11.2009, Mitt. 2010, 183 ff. – Lichtbogenschnürung (§ 809 BGB) = GRUR 2010, 318 ff. = WRP 2010, 541 ff.; OLG Düsseldorf, 11.9.2008, Mitt. 2009, 400 ff. (§§ 140 ff. PatG); Kühnen, Mitt. 2009, 211 ff. und im Gegensatz zur „Düsseldorfer Praxis“ OLG München, GRUR-RR 2009,191– Laser-Hybrid-Schweißverfahren, und dazu wiederum Müller-Stoy, GRUR-RR 2009, 161 ff.; ders., Mitt. 2009, 361 ff. und 2010, 267 ff.; Trimborn, Mitt. 2010, 461 ff.; Kather/Fitzner, VPP-Rundbrief 2009, 58 ff., dies., Mitt. 2010, 325 ff.; Zöllner GRUR-Prax 2010, 74; Bartenbach/Jung/Fock, Mitt. 2010, 373 ff.; Haag, Mitt. 2011, 159 ff.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8.9.2011, GRUR-RR 2012, 406 ff. – Nullauskunft; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.6.2012, GRUR-RR 2012, 405 f. – GPRS-Zwangslizenz III; BGH, Urt. v. 20.9.2012, CR 2013, 284 ff. – Anspruch auf Quellcode-Herausgabe bei Übernahme von Komponenten – UniBasic-IDOS; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.1.2013, Scheibenbremse (Auskunftspflicht auch hinsichtlich Tochtergesellschaften); Thum, „OLG Köln: Auskunftsanspruch bei umfangreicher Auslandsverwertung“ zu OLG Köln, Urt. v. 17.1.2014– Alarm für Cobra 11; Cepl, BGH: Umfang der Rechnungslegungspflicht beim Restschadensersatzanspruch, GRUR-Prax 2019, 214. Diese Urteile und diese Literatur sind auch geeignet, um Buchprüfungsklauseln bei Lizenzverträgen zu begründen und zu gestalten; siehe ergänzend Rn. 396. 79 Siehe Fn. 78. 80 Fn. 75. 81 Vgl. Rn. 91, § 314 BGB. 82 Vgl. RG, 9.9.1936, GRUR 1937, 1003 = JW 1936, 3449; Benkard, PatG, Rn. 145 f. zu § 15. 83 Vgl. JW 1936, 3450. 84 Vgl. RG, 6.4.1927, MuW 1926, 392; Benkard, PatG, Rn. 146 zu § 15 m.w.N.; Henn, Rn. 272.; vgl. auch zur Möglichkeit der eidesstattlichen Versicherung (§ 259 Abs. 2 BGB) aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung, die darin liegt, dass die Auskunftspflichtige wiederholt unrichtige, unvollständige oder ungenaue Auskünfte gibt, LG Düsseldorf, 24.7.2998, GRUR-RR 2009, 195 f. 85 Lüdecke, NJW 1968, 1358 ff.; a.A. Rasch, S. 47; Reimer, PatG, Rn. 56 zu § 9. Siehe auch Rn. 140 und die deshalb notwendige Regelung der Kostenübernahme bei Abweichungen, die nicht größer als 3 % betragen sollten, da anderenfalls eine Einladung zur fehlerhaften Abrechnung erfolgt. 86 Vgl. Rn. 156 ff. 87 BGH, 21.6.1979, GRUR 1979, 800; vgl. auch zur gleichgelagerten Problematik bei Arbeitnehmererfindungen BGH, 23.6.1977, GRUR 1977, 784; BGH, 19.12.2000, GRUR 2001, 323 ff.; Henn, Rn. 272. 88 BGH, 23.9.1959, GRUR 1959, 125; Lüdecke/Fischer, F 41, 554; Pagenberg/Beier, S. 256 f., Henn, Rn. 272. 89 BGH, 23.9.1958, GRUR 1959, 125. 90 BegrESchuRMog, 273. 91 BGH, 21.6.1979, GRUR 1979, 800 mit Anmerkungen von Klaka/Nieder, 804; vgl. auch BGH, 23.9.1958, GRUR 1959, 125; Pagenberg/Beier, S. 256 f.; Henn, Rn. 142. So wurde auch in der Entscheidung BGH, 21.6.1979, GRUR 1979, 800, die 30-jährige Verjährungsfrist angewandt; siehe auch LG Düsseldorf, 23.5.2000, Mitt. 2000, 458 ff.; BGH, 14.5.2002, GRUR 2002, 787 ff.; Henn, Rn. 272; zur Verwirkung des Anspruchs von Lizenzgebühren siehe BGH, 17.3.1994, GRUR 1994, 597 ff. „Zerlegevorrichtung für Baumstämme“ = NJW-RR 1995, 106 = BGHZ 125, 303 ff.; BGH, 19.12.2000, GRUR 2001, 323 = Mitt. 2002, 179 ff., zur Verwirkung von Ansprüchen wegen Patentverletzung m.w.N.; BGH, 18.10.2001, GRUR 2002, 280 ff.; BGH, 14.5.2002, GRUR 2002, 787 ff. = NJW 2002, X; Bartenbach, Rn. 1853; zur Verwirkung markenrechtlicher Ansprüche aufgrund unterlassener Marktbeobachtung GRUR-RR 2004, 14 f.; vgl. auch BGH, 29.4.1997, BB 1997, 1555 f. „Kunststoffaufbereitung“: Die Kenntnis des Lizenznehmers setzt den Lauf der Verjährungsfrist zulasten des Lizenzgebers nur dann in Gang, wenn der Lizenzgeber den Lizenznehmer mit der Geltendmachung von Rechten aus dem Patent beauftragt hat; LG Düsseldorf, 23.5.2000, Mitt. 2000, 458 ff.; Eidenmüller, NJW 2002, 1625 ff., zur Verjährung beim Rechtskauf. Mark Schweizer, Verwirkung patentrechtlicher Ansprüche (nach Schweizer Recht), www.decisions.ch/publikationen/verwirkung_patentrecht.html (zuletzt abgerufen am 18.12.2019), 17.9.2009. BGH, 15.1.2015, CR 2015, 678 ff.; AG Düsseldorf, 13.1.2015 – Verjährung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs auf Lizenzanalogie, GRUR-RR 2015, 281; BGH, 16.6.2016, GRUR 2016, 1291 ff.; BGH, 26.3.2019 – Spannungsversorgungseinrichtung, Mitt. 2019, 227 ff. Zur Verwirkung in Deutschland: OLG Düsseldorf, BeckRS 2010, 25260 (Verwirkung bejaht: sechs Jahre Kenntnis des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung einer jüngeren Marke, Inhaber jüngerer Marke hatte sich schutzwürdigen Besitzstand bzgl. Benutzung der Marke aufgebaut); OLG Frankfurt a.M., MMR 2010, 831 (Verwirkung verneint: Mit Verletzer sei konkludenter Gestattungsvertrag durch Übertragung von Domains zustande gekommen. Während eines solchen Vertrags beginne eine etwaige Verwirkungsfrist nicht zu laufen); Kodek, MarkenR 2011, 502 ff.; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.3.2013, GRUR-RR 2013, 433 – Vertragshändler, zur Verwirkung von markenrechtlichen Schadensersatzansprüchen; OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.6.2012, GRUR-RR 2013, 21 ff. – Charité, keine Verwirkung markenrechtlicher Ansprüche bei Nutzung durch Vorratsgesellschaft, die zehn Jahre im Handelsregister eingetragen war; OLG Düsseldorf, Urt. v. 2.8.2012, GRUR-RR 2013, 1 ff. – Haubenstretchautomat, Verwirkung verschiedener Ansprüche aus demselben Patent (Geltendmachung eines Vorrichtungsanspruchs neben einem Verfahrensanspruch in einem Patentverletzungsverfahren nach zwölf Jahren: keine hohen Anforderungen an Verwirkung, Umstandsmoment liegt schon dann vor, wenn Patentinhaber sich während des Zeitraums Geltendmachung der Vorrichtungsansprüche nicht vorbehält); BGH, 6.2.2014, MarkenR 2014, 269 ff. und dazu Ludwig/Schwalb, WRP 2014, 669 ff.; Goldmann GRUR-Prax 2016, 260; ders., GRUR 2017, 657 ff.; US Court of Appeals fort the Federal Circuit, 16.2.2016 – Lismont v. Binzel, GRUR Int. 2016, 1034 ff.; US Supreme Court, 22.2.2017 – SCA Hygiene Aktiebolag et al. v. First Quality Baby Products, LLC, et al., Ausschluss des Einwands der Verwirkung bei nicht verjährtem patentrechtlichem Schadensersatzanspruch; BGH, 26.3.2019, GRUR Int. 2019, 799 ff. – Spannungsversorgungseinrichtung (Herausgabe des Patentverletzergewinns auch nach Verjährung). 92 Palandt/Ellenberger, § 195 Rn. 5, 15; Schmidt-Räntsch, §§ 195, 217.

II. Ausübungspflicht
1. Entstehen der Ausübungspflicht
a) Allgemeines

149

Wie sich schon aus dem Kapitel über die Pflicht zur Zahlung einer Lizenzgebühr93 ergibt, hängt die Höhe der Lizenzgebühr häufig von der Höhe der Produktion oder dem Umsatz ab. Aber auch unabhängig davon kann der Lizenzgeber ein Interesse daran haben, dass die Lizenz ausgewertet wird und dass sich der Lizenznehmer intensiv für den Vertrieb der aufgrund der Lizenz hergestellten Gegenstände einsetzt. So kann z.B. dem Erfinder daran gelegen sein, dass sich seine Erfindung durchsetzt. Erteilt ein Unternehmer Lizenz für ein fremdes Land nur, weil er infolge der Importbestimmungen des betreffenden Landes zumindest vorübergehend nicht liefern kann, wobei häufig auch der Name des Lizenzgebers auf den aufgrund des Vertrags hergestellten Erzeugnissen anzubringen ist, so soll durch die Lizenz auch der Markt für den Unternehmer erhalten bleiben und vermieden werden, dass sein Name in Vergessenheit gerät. Daher wird in Lizenzverträgen häufig eine Ausübungspflicht ausdrücklich vereinbart, insbesondere auch, wenn Stücklizenzgebühren vereinbart wurden.94

150

Es erhebt sich aber die Frage, ob der Lizenznehmer auch ohne besondere Vereinbarung eine Ausübungspflicht hat. Ausschlaggebend hierfür ist der Parteiwille. Ist er nicht ausdrücklich niedergelegt, so muss untersucht werden, ob er sich aus den Vertragsverhandlungen oder aus der Ausgestaltung des Vertrages ergibt. Lässt sich hieraus nichts entnehmen, so ist festzustellen, welches der mutmaßliche Wille der Parteien war. Dies ist oftmals schwierig.95

In der Literatur wurde der Versuch unternommen, die Kriterien zu finden, bei deren Vorhandensein eine Ausübungspflicht anzunehmen ist. Verschiedentlich wollte man die Ausübungspflicht aus der Rechtsnatur des Lizenzvertrages ableiten, weil es sich um einen verlagsähnlichen Vertrag handle.96 Wie problematisch es ist, Schlüsse aus der Rechtsnatur des Lizenzvertrages zu ziehen, ergibt sich schon daraus, dass über diese große Meinungsverschiedenheiten bestehen.97 Ein Teil der Literatur stellte vor allem darauf ab, ob die Verpflichtung zur Zahlung einer Gebühr von der Ausübung abhängig ist oder nicht.98

b) Ausübungspflicht bei einer ausschließlichen, alleinigen Lizenz99

151

Eine Ausübungspflicht wird in der Literatur grundsätzlich dann angenommen, wenn eine ausschließliche Lizenz erteilt wird.100 Gleiches gilt für eine alleinige Lizenz. Auch die Rechtsprechung scheint sich dieser Auffassung anzuschließen.101 Dabei muss darauf hingewiesen werden, dass „grundsätzlich“ im juristischen Sprachgebrauch bedeutet, dass Ausnahmen bestehen. Solche können insbesondere dann vorliegen, wenn aus den Vertragsbestimmungen etwas anderes geschlossen werden muss. Lüdecke begründet die Ausübungspflicht bei der ausschließlichen Lizenz damit, dass der Lizenzgeber für die Vertragsdauer alles aus der Hand gebe, weil er nicht, wie bei der einfachen Lizenz, weitere Lizenzen vergeben könne und die wirtschaftliche Auswertung sowie die Wahrnehmung seines Interesses an dem Vertrieb der Erzeugnisse allein dem Lizenznehmer überlasse. Wer, wie hier der Lizenznehmer, eine derartige ausschließliche Stellung erlange, werde in der Regel verpflichtet sein, mit der Erfindung das zu tun, was man gemeinhin mit gewerblichen Schutzrechten mache, nämlich sie auszuwerten. Je mehr dieses ausschließliche Recht durch vertragliche Vorbehalte eingeschränkt werde, desto eher könne eine Ausnahme von der Ausübungspflicht bestehen. Nach Auffassung von Schade spricht die Vereinbarung einer Pauschalgebühr auch bei ausschließlichen Lizenzen gegen eine Ausübungspflicht.102

c) Ausübungspflicht bei einer einfachen Lizenz103

152

Hinsichtlich der einfachen Lizenz gehen die Meinungen auseinander. Verschiedentlich wird die Auffassung vertreten, die Erteilung einer einfachen Lizenz spreche gegen eine Ausübungspflicht.104 Dagegen wird die Ausübungspflicht auch für die einfache Lizenz, z.T. allerdings mit Einschränkungen, von Möhring und Reimer bejaht.105

Im Allgemeinen wird man bei der einfachen Lizenz eine Ausübungspflicht verneinen müssen, wenn nicht besondere Umstände für sie sprechen, weil hier dem Lizenznehmer keine Monopolstellung eingeräumt wird und der Lizenzgeber die Möglichkeit hat, neben dem Lizenznehmer selbst herzustellen und zu vertreiben oder weitere Lizenzen zu vergeben.

Aus der Tatsache, dass eine Stück- oder Umsatzlizenz vereinbart ist, kann eine Ausübungspflicht bei der einfachen Lizenz noch nicht entnommen werden. Es müssen noch weitere Umstände hinzukommen, die für eine Ausübungspflicht sprechen. Dies ist z.B. der Fall, wenn dem Lizenznehmer außer dem Recht, ein Schutzrecht zu verwerten, noch zusätzliche Informationen gegeben werden. Es ist nämlich nicht anzunehmen, dass der Lizenzgeber eine Leistung erbringt – in diesem Fall die Information –, ohne hierfür ein Entgelt zu erhalten. Das Entgelt ist aber insoweit von der Ausübung abhängig. Werden außer der Einräumung des Benutzungsrechts keine weiteren Leistungen erbracht, so kann man die Auffassung vertreten, dass der Anspruch auf eine Gegenleistung erst begründet ist, wenn der Lizenznehmer von dem ihm eingeräumten Recht Gebrauch macht. Nach Meinung von Schade hat sich in Abweichung von der hier vertretenen Ansicht für den deutschen Rechtskreis der Grundsatz herausgeschält, dass bei der einfachen Lizenz, für die eine Stück- oder Umsatzlizenz vereinbart ist, eine Ausübungspflicht besteht.106

Lüdecke und Schade sind der Auffassung, dass die zusätzliche Vereinbarung einer Mindestlizenz den Schluss nahelegt, dass eine Ausübungspflicht nicht gewollt sei, weil dem Lizenzgeber durch die Mindestlizenz die Lizenzgebühr unabhängig von der Herstellung und vom Umsatz gesichert sei. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass derartige Mindestlizenzen gerade vereinbart werden, um die Ausübung durch den Lizenznehmer sicherzustellen.107

153

Aus den obigen Ausführungen108 ergibt sich, dass die Vertragspartner in jedem Fall, auch bei der Erteilung von ausschließlichen Lizenzen, ausdrücklich bestimmen sollten, ob eine Ausübungpflicht besteht oder nicht. Die Vereinbarung einer Ausübungspflicht ist auch bei einfachen Lizenzen regelmäßig zulässig.109

2. Umfang der Ausübungspflicht
a) Beginn der Produktion

154

Steht die Ausübungspflicht fest, so muss deren Inhalt ermittelt werden. Dieser hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Lizenznehmer muss unverzüglich alle Schritte unternehmen, die zur Auswertung der Lizenz erforderlich sind, d.h. er darf bei der Aufnahme der Produktion nicht schuldhaft zögern. Dabei kommt für die Zeit bis zur Produktionsaufnahme eine längere Frist in Betracht, wenn die Lizenz für eine Erfindung gegeben wird, die nach übereinstimmender Auffassung beider Vertragspartner noch nicht produktionsreif ist und die erst vom Lizenznehmer durchkonstruiert werden soll. Dasselbe gilt, wenn der Lizenznehmer eine völlig neue Produktion aufnehmen muss. Wird eine Lizenz für eine ausgereifte Erfindung an einen Unternehmer gegeben, bei dem die erforderlichen Produktionsmittel schon vorhanden sind und der in derselben Branche bereits tätig ist, so ist die Frist kürzer zu bemessen. Der Lizenznehmer kann sich, wenn er mit der Herstellung überhaupt nicht beginnt oder sie verzögert, nicht darauf berufen, dass ihm das erforderliche Kapital fehle oder dass er sich die notwendigen Mittel erst habe beschaffen müssen.110

Hat der Lizenzgeber ein besonderes Interesse daran, dass die Produktion bald aufgenommen wird, so sollten hierüber konkrete Abmachungen getroffen werden. Dies hat allerdings in der Regel zur Voraussetzung, dass es sich um einen Gegenstand handelt, der bereits produktionsreif ist. Sind noch Entwicklungsarbeiten erforderlich, so ist häufig schwierig zu bestimmen, bis wann diese abgeschlossen sein müssen.

155

Die Entscheidung, in welchem Umfang die Herstellung begonnen wird, liegt im Allgemeinen beim Lizenznehmer. Dieser ist allerdings in der Regel gehalten, Gegenstände, die normalerweise in Serienproduktion hergestellt werden, ebenfalls in Serie herzustellen, wenn hiervon die Wettbewerbsfähigkeit abhängt. Diese Entscheidungsbefugnis des Lizenznehmers erklärt sich daraus, dass das wirtschaftliche Risiko zwar nicht ausschließlich, aber vor allem und in erster Linie bei ihm liegt.111

Als Unterfälle des wirtschaftlichen Unternehmerrisikos verweist Schade auf Rentabilitätsschwierigkeiten in kaufmännischer Hinsicht, wie sie sich besonders in Absatzschwierigkeiten, durch Auftragsmangel oder -rückgang, Erschwerung in der Rohstoffbeschaffung und Schwierigkeiten bei der Auswertung der Lizenzrechte durch Mangel an finanziellen Mitteln und Kredit zeigen.112 Eine Grenze der Ausübungspflicht ergibt sich allerdings dort, wo für den Lizenznehmer die Grenze der Zumutbarkeit überschritten wird und daher die sich aus dem Vertrag ergebende Ausübungspflicht wegen Unzumutbarkeit entfällt.113

b) Qualitätserfordernisse

156

Es kommt nicht nur darauf an, dass der Lizenznehmer herstellt, sondern auch wie er herstellt. Abgesehen von dem allgemeinen Interesse, das der Lizenzgeber an der Qualität der Erzeugnisse hat, wenn die Lizenzgebühr von der Produktion oder vom Umsatz abhängig ist, kann für ihn die Qualität der Erzeugnisse vor allem dann von besonderem Interesse sein, wenn der Lizenzvertrag nur deshalb geschlosssen wurde, weil der Lizenzgeber in das betreffende Land nicht mehr exportieren kann und daher gezwungen ist, sich den Markt durch Lizenzvergabe offenzuhalten.

Qualitätssicherungsvereinbarungen können nicht nur die Qualitätskontrollrechte des Lizenzgebers, sondern auch dessen Buchprüfungsrechte bzgl. der Lizenzgebühren erheblich verstärken.

157

Damit der Name oder die Firma des Lizenzgebers bekannt wird bzw. nicht in Vergessenheit gerät, wird der Lizenznehmer häufig verpflichtet, am Lizenzgegenstand ein Schild mit einem Vermerk „Lizenz Firma X“ anzubringen. Meist handelt es sich gerade in diesen Fällen um Entwicklungsländer, bei denen oft die Voraussetzungen für eine Qualitätserzeugung, wie sie in Deutschland üblich ist, nicht erwartet werden können. Bei Softwareprodukten ist ein Lizenzvermerk oft so installiert, dass er beim ersten Erscheinen der Software bzw. deren Visualisierung auf dem Bildschirm oder auf einem Ausdruck immer sichtbar wird.

Es empfiehlt sich daher, genaue Vereinbarungen über die Qualitätserfordernisse zu treffen. Dies kann dadurch geschehen, dass im Einzelnen festgelegt wird, welches Material zu verwenden ist, welche Leistungen die herzustellenden Produkte zu erbringen haben, welche Toleranzen zulässig sind und dgl. mehr.

Stellt der Lizenzgeber die Erzeugnisse auch selbst her, so wird vielfach bestimmt, dass der Lizenznehmer in der gleichen Qualität wie der Lizenzgeber herstellen muss (Referenzprodukt). Verschiedentlich wird dies jedoch nicht möglich sein, weil die Voraussetzungen in dem Land, in dem die Herstellung erfolgen soll, nicht vorliegen, z.B. weil die erforderlichen Fachkräfte nicht vorhanden sind oder das erforderliche Material – wie Guss – nicht in derselben Güte vorhanden ist. Hier versucht man sich zuweilen dadurch zu helfen, dass der Lizenznehmer verpflichtet wird, bestimmte Rohstoffe oder Teile vom Lizenzgeber zu beziehen.114

158

Werden hinsichtlich der Qualität Abmachungen getroffen, so sollte auch bestimmt werden, in welcher Weise der Lizenzgeber deren Einhaltung überwachen darf und welche Rechte ihm zustehen, wenn er Mängel feststellt. Diese Frage spielt eine besondere Rolle nicht nur bei Lizenzen für Entwicklungsländer. Bei derartigen Verträgen hat der Lizenzgeber häufig Ingenieure abzustellen, die den Lizenznehmer bei dem Aufbau der Lizenzherstellung bzw. bei der Einarbeitung in das neue technische Arbeitsgebiet, teilweise aber auch während der Fabrikation beraten. Diesen kann die Aufgabe übertragen werden, die Erzeugnisse auf ihre Qualität zu überprüfen. Für den Fall, dass sich Mängel herausstellen, kann das Recht eingeräumt werden, die Auslieferung der mangelhaften Gegenstände zu untersagen. Bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen kann ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Kündigung des Lizenzvertrages vorliegen.115

159

Ist eine Beratung durch Ingenieure des Lizenzgebers nicht vorgesehen, so muss dieser sich das Recht vorbehalten, selbst oder durch seine Beauftragten Stichproben vorzunehmen. Dabei ist im Einzelnen zu beachten, ob diese Stichproben in unbeschränkter oder beschränkter Zahl vorgenommen werden dürfen und ob sie hinsichtlich der gesamten Herstellung oder nur des Enderzeugnisses zulässig sind. Will der Lizenznehmer dem Lizenzgeber z.B. evtl. aus Konkurrenzgründen keinen zu genauen Einblick in seinen Betrieb geben, so kann unter Umständen ein neutraler Sachverständiger mit der Überprüfung beauftragt werden. Es sollte jedoch vermieden werden, zu weitgehende Überwachungs- und Kontrollbefugnisse zugunsten des Lizenzgebers zu vereinbaren. Die Kontrollbefugnisse des Lizenzgebers sind jedoch durch das berechtigte Interesse des Lizenzgebers an einer einwandfreien Ausnutzung der Lizenz bzw. einwandfreien Produktion jedenfalls insoweit gerechtfertigt, als sie sich auf den Lizenzbereich beschränken.

160

Die Darlegungen über die Qualität gelten auch für die Lizenzverträge, bei denen keine Ausübungspflicht besteht, sofern der Lizenznehmer die ihm eingeräumten Rechte benutzt.

c) Ausübungspflicht und Preisgestaltung

161

In seiner Preisgestaltung ist der Lizenznehmer grundsätzlich frei. Er darf dieses Recht jedoch nicht missbrauchen. Er darf also seine Ausübungspflicht nicht dadurch zunichtemachen, dass er zu hohe Preise ansetzt und infolgedessen keinen angemessenen Umsatz erzielen kann. Bezüglich der Vereinbarungen zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer über bestimmte Preise ist auf die Ausführungen unten zu verweisen.116

3. Werbung

162

Mit den technischen Vorbereitungen, die der Lizenznehmer für die Herstellung trifft, hat er noch nicht alles getan, um den Absatz der Erzeugnisse sicherzustellen. Neben den technischen müssen auch die kaufmännischen Voraussetzungen geschaffen werden. Hierzu gehört neben der Errichtung der erforderlichen Absatzorganisation insbesondere die Werbung. Mit dieser Frage hat sich das Kammergericht117 eingehend befasst. Es führte aus, dass der Nehmer einer ausschließlichen Lizenz nicht nur herstellungs- und vertriebspflichtig, sondern auch werbepflichtig sei. In welchem Umfang dem Lizenznehmer eine Werbung zugemutet werden könne, sei nur nach Lage des Einzelfalls zu beantworten. Das Kammergericht erwähnte dann weiter, dass sich der Lizenznehmer nicht darauf berufen könne, dass er schon für die Produktion so viel Kapital verwenden müsse, dass er für die Werbung nichts mehr zur Verfügung gehabt habe. Der Lizenznehmer müsse sich das erforderliche Kapital entweder beschaffen oder den Abschluss des Lizenzvertrages ablehnen. Im Übrigen kommt es dafür, in welcher Art und in welchem Umfang die Werbung durchzuführen ist, vor allem darauf an, an wen sie sich wendet und was in der Branche üblich ist.

Ähnlicher Ansicht ist auch der Bundesgerichtshof, allerdings in einem Fall, der die ausschließliche Lizenzierung von Verlagserzeugnissen betraf.118 Der Bundesgerichtshof verweist auf das wirtschaftliche Risiko, das der Lizenznehmer trägt und folgert daraus, dass dieser auch die Werbemaßnahmen ergreifen kann, die ihm als wirtschaftlich sinnvoll erscheinen. Allerdings darf auf die Werbung jedenfalls dann nicht verzichtet werden, wenn wirtschaftlich die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Einsatz der Mittel Erfolg verspricht. Der Bundesgerichtshof stellt auf die Verbreitung in handelsüblicher Weise ab, obwohl es sicherlich nicht immer einfach sein wird, den Inhalt insofern näher zu bestimmen.119 Allerdings warnt Schade wohl zu Recht davor, die Pflichten des Lizenznehmers zu überspannen. Nach seiner Auffassung liegt es im freien, wenn auch im pflichtgemäßen Ermessen des Lizenznehmers, den Einsatz sowie den Umfang seiner Werbung zu bestimmen.120

Da daher Weisungs- und Kontrollrechte des Lizenzgebers hinsichtlich der vorzunehmenden Werbung nicht ohne Weiteres anzunehmen sind, wird in Lizenzverträgen verschiedentlich vorgesehen, dass für die Werbung ein fester Betrag oder ein feststehender Prozentsatz vom Verkaufswert zu verwenden ist.121

4. Verletzung der Ausübungspflicht

163

Die Ausübungspflicht ist, soweit sie besteht, in der Regel eine Hauptpflicht. Erfüllt der Lizenznehmer seine Ausübungspflicht nicht, so kann ihm der Lizenzgeber eine Frist setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung verweigere.122 Läuft die Frist fruchtlos ab, so wird man dem Lizenzgeber das Recht einräumen müssen, nach seiner Wahl entweder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

Ist der Lizenznehmer während längerer Zeit seiner Ausübungspflicht nicht nachgekommen, so ist dem Lizenzgeber nicht damit gedient, dass er dem Lizenznehmer eine Frist setzt mit der Aufforderung, zu erfüllen. Der Lizenznehmer kann in diesem Fall seiner Aufgabe nur für die Zukunft gerecht werden. Für die bereits verstrichene Zeit ist die Erfüllung dagegen unmöglich. Dies kann auch nicht durch die Aufnahme der Produktion für die Zukunft wieder gutgemacht werden. Das Reichsgericht hat daher in einer Entscheidung123 für die Jahre, während derer der Lizenznehmer seiner Ausübungspflicht nicht nachgekommen war, Schadensersatz wegen nachträglicher vom Schuldner zu vertretender Unmöglichkeit zugesprochen.124 Es handelt sich hier nur um eine teilweise Unmöglichkeit, weil die Primärleistung für die Zukunft noch möglich ist. Eine teilweise Kündigung des Vertrages, durch die der in § 325 BGB a.F. vorgesehene Rücktritt ersetzt wird, ist wohl auch nach dem neuen, ab 1.1.2002 geltenden Schuldrecht (§§ 543 Abs. 1, 314 BGB n.F.) nicht möglich, weil dies dem Vertragszweck widerspräche. Es handelt sich beim Lizenzvertrag um einen einheitlichen Vertrag, der sich nicht in Teile zerlegen lässt. Dagegen kann der Lizenzgeber, wenn er an der Teilleistung, also der Herstellung und dem Vertrieb, für die Zukunft kein Interesse mehr hat, Schadensersatz statt der Leistung fordern und den ganzen Vertrag kündigen, wobei wiederum das Kündigungsrecht an die Stelle des in § 325 BGB a.F. vorgesehenen Rücktrittsrechts tritt bzw. trat (§§ 323, 280, 281, 325, 543 Abs. 1, 314 BGB n.F.). Bisher (bis 31.12.2001) konnte nur Schadensersatz verlangt werden oder (!) Rücktritt bzw. Kündigung erfolgen. Ein Wegfall des Interesses an der Primärleistung kann z.B. dann gegeben sein, wenn der Lizenznehmer seinen Verpflichtungen während langer Zeit nicht nachkommt und zu befürchten ist, dass sich das Erzeugnis nicht mehr durchsetzen kann. Ist streitig, ob die Unmöglichkeit der Leistung die Folge eines vom Schuldner zu vertretenden Umstands ist, so trifft die Beweislast den Schuldner.125

Soweit eine Ausübungspflicht ausdrücklich im Vertrag vereinbart wird, ist es auch möglich, die Erfüllung dieser Verpflichtung durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe abzusichern.126 Hier sollte dann die Mindestmenge festgelegt werden, die der Lizenznehmer zu produzieren hat, und in eindeutiger Weise eine Vertragsstrafe definiert werden.

5. Wegfall der Ausübungspflicht

164

Die Ausübungspflicht findet ihre Grenze an der Unzumutbarkeit der Ausübung der Lizenz. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass die Beurteilung einer Ausübungspflicht in besonderem Maße dem Grundsatz von Treu und Glauben unterliegt.127 Die Ausübungspflicht entfällt daher dann, wenn es dem Lizenznehmer nicht zugemutet werden kann, sie zu erfüllen, oder aber es aus wirtschaftlichen Gründen für den Lizenznehmer unzumutbar ist, den Lizenzgegenstand herzustellen oder zu vertreiben.128 Eine Grenze für die Zumutbarkeit der Ausübungspflicht ist nach dem Bundesgerichtshof insbesondere dann gegeben, wenn der Lizenznehmer bei der Ausübung der Lizenz nur noch „mehr oder weniger unverkäuflichen Schrott produzieren“ und „sehenden Auges dem Ruin entgegenwirtschaften“ würde. Für die Frage, ob ein Lizenznehmer durch die Nichtausübung der Lizenz gegen den Vertrag verstößt und sich schadensersatzpflichtig macht, ist daher entscheidend, ob eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung des Lizenzgegenstandes möglich ist.129 Ist eine solche nicht möglich, entfällt eine vertraglich übernommene Ausübungspflicht ohne Rücksicht darauf, ob der Lizenznehmer den Lizenzvertrag gekündigt hat.

165

Die Beurteilung der Zumutbarkeit setzt eine gründliche Prüfung der Absatzmöglichkeiten des Lizenzgegenstandes voraus, die sich neben einer Marktanalyse auch mit der Frage auseinandersetzen sollte, ob der Lizenznehmer alle zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft hat, den Lizenzgegenstand technisch zu vervollkommnen, rationeller zu fertigen und ob er die den Preis rechtfertigenden Gebrauchsvorteile werbemäßig ausgenutzt hat.130 Dabei trägt der Lizenznehmer ggf. die Beweislast für das Vorliegen der Unzumutbarkeit.131

Hinsichtlich der Auswirkungen eines Wegfalls der Ausübungspflicht auf eine ggf. vereinbarte Mindestlizenz ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.132

93 Vgl. oben Rn. 103 ff. 94 Vgl. BGH, 17.4.1969, BGHZ 52, 55, 58; OLG München, 10.1.1985 „Steinmetzbrot“, WuW/E 1985, 917; OLG Düsseldorf, 14.7.1987, „Stützwinkelpatent“, WuW/E 1985, 900; BGH, 20.7.1999, GRUR 2000, 138 ff.; Reimer, PatG, Rn. 55 zu § 9; siehe auch die Überblicke bei Henn, Rn. 277 ff. m.w.N.; Benkard, PatG, Rn. 134 ff. zu § 15; vgl. auch OLG Köln, 14.11.1994, CR 1995, 340 f., bzgl. der Pflicht des Leasinggebers zur bestmöglichen Verwertung des Leasinggutes und Coster, GRUR 1996, 905 ff., zur Ausübungspflicht bei Auftragswerken im niederländischen Urheberrecht. 95 Vgl. Lüdecke, GRUR 1952, 211; Bartenbach, Rn. 1895 ff. 96 Vgl. Pinzger, MuW 1910, 238 ff.; Wertheimer, GRUR 1930, 581. 97 Vgl. Rn. 13 ff. 98 Vgl. Elster, JW 1933, 2509; Klauer/Möhring, PatG, Rn. 78 zu § 9; Reimer, PatG, Rn. 55 zu § 9; Wertheimer, GRUR 1930, 578; KG, 8.5.1935, GRUR 1935, 892; RG, 3.10.1936, GRUR 1937, 37. 99 Zum Begriff vgl. Rn. 36, 38. 100 Benkard, PatG, Rn. 134 zu § 15; Isay, 347; Kohler, S. 508; Lüdecke, GRUR 1952, 211; Schade, S. 31, mit zahlreichen Literaturangaben; Tetzner, Anm. 20 zu § 9; Henn, Rn. 277 ff.; Pagenberg/Beier, S. 236 ff.; a.M. Rasch, S. 55, und GRUR 1937, 1; BGH, 20.7.1999, WRP 1999, 1297 ff. 101 Vgl. KG, 3.9.1938, GRUR 1939, 66; siehe auch RG, 14.5.1935, GRUR 1935, 590, wo die Ausübungspflicht für eine ausschließliche Lizenz, die allerdings auf einen begrenzten Bezirk beschränkt war, verneint wurde; vgl. auch BGH, 17.4.1969, BGHZ 52, 55, 58; OLG Frankfurt a.M., 19.6.1992, BB 1992, Heft 28, IV, wonach der Abnehmer eines Lizenz- und Vertriebsvertrags über Computersoftware eine Hauptpflicht (!) verletzt, wenn er die Abnahme der vereinbarten jährlichen Mindestmenge grundlos verweigert; BGH, 20.7.1999, GRUR 2000, 138 ff. 102 Schade, S. 39, 40. 103 Zum Begriff vgl. Rn. 39. 104 Vgl. Bechert, S. 31 (Widerspruch, 18); Groß, GRUR 1951, 369; Rasch, S. 39; Schade, S. 34; etwas abgeschwächt wird diese Auffassung auch von Tetzner, Anm. 20 zu § 9 PatG; siehe auch Henn, Rn. 278 f.; Pagenberg/Beier, S. 386 ff.; Benkard, PatG, Rn. 135 zu § 15; Bartenbach, Rn. 1899; vgl. auch OLG Frankfurt a.M., 19.11.1992, CR 1994, 156 ff., zu Mindestabnahmepflichten bei nichtausschließlichen Softwarevertriebslizenzen. 105 Klauer/Möhring, PatG, Rn. 96 zu § 9; Reimer, PatG, Rn. 55 zu § 9; so inzwischen auch BGH, 24.9.1979, GRUR 1980, 38 = Mitt. 1980, 35 = IIC 11, 503. 106 Schade, S. 43, 44 mit zahlreichen Zitaten. 107 Zustimmend: Bartenbach, Rn. 1900, und Pagenberg/Beier, S. 258 ff.; a.A. wohl Henn, Rn. 279, und Benkard, PatG, Rn. 135 zu § 15. 108 Vgl. Lüdecke, GRUR 1952, 211; Schade, S. 41 f. 109 BGH, 24.9.1979, GRUR 1980, 38, 40; Benkard, PatG, Rn. 135 zu § 15; dies wird auch durch die GFTT Nr. 240/96 bestätigt, vgl. Art. 2 Abs. 1 Nr. 9, 17; Anhang II. 2. d). 110 KG, 3.9.1938, GRUR 1939, 66, wo ausgeführt wurde, dass sich der Lizenznehmer wegen unterlassener Werbung nicht auf Kapitalmangel berufen kann; so auch Henn, Rn. 284, und Benkard, PatG, Rn. 136 ff. zu § 15 m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur. 111 Vgl. dazu BGH, 11.10.1977, GRUR 1978, 166 m.w.N.; BGH, 23.3.1982, BGHZ 83, 283, 289; Benkard, PatG, Rn. 136 ff. zu § 15; Henn, Rn. 280 ff. 112 Vgl. Schade, 91 f.; Henn, Rn. 283; Benkard, PatG, Rn. 138 ff. zu § 15 m.w.N. 113 BGH, 11.6.1969, GRUR 1970, 40; BGH, 11.10.1977, GRUR 1978, 166; vgl. dazu im Einzelnen unter Rn. 164; siehe auch Henn und Benkard (oben Fn. 112). 114 Vgl. Rn. 197 und wegen der kartellrechtlichen Zulässigkeit Rn. 537 ff., 587 ff., 702, 897 ff. 115 Vgl. Rn. 485 f.; Benkard, PatG, Rn. 209 ff. zu § 15. 116 Vgl. unten Rn. 191. 117 KG, 3.9.1938, GRUR 1939, 66; auch Henn, Rn. 284; Benkard, PatG, Rn. 147 zu § 15, und Pagenberg/Beier, S. 268 ff. 118 BGH, 11.6.1969, GRUR 1970, 40. 119 BGH, 11.6.1969, GRUR 1970, 40, mit Anmerkung von Bappert. 120 Schade, 74. 121 Zur Werbepflicht siehe z.B. Benkard, PatG, Rn. 147 zu § 15. 122 §§ 323, 280, 281, 325, 543 I, 314 BGB n.F.; Henn, Rn. 285; vgl. auch OLG Frankfurt a.M., 19.6.1992, BB 28/1992, IV. 123 Vgl. RG, 14.1.1938, GRUR 1939, 380; Henn, Rn. 285; siehe auch Benkard, PatG, Rn. 134 ff., 138 zu § 15. 124 § 326 BGB a.F.; Henn und Benkard (wie oben Fn. 123). 125 Henn und Benkard (wie Fn. 123). 126 BGH, 17.4.1969, BGHZ 52, 55. 127 BGH, 11.10.1977, GRUR 1978, 166; Benkard, PatG, Rn. 138 zu § 15, und Henn, Rn. 286 f., der zur Begründung der Beschränkung der Ausübungspflicht durch den Zumutbarkeitsgrundsatz auf den Inhalt der Ausübungspflicht abstellt. 128 BGH, 11.6.1969, GRUR 1970, 40; BGH, 11.10.1977, GRUR 1978, 166; Benkard (wie Fn. 123, 127). 129 BGH, 11.10.1977, GRUR 1978, 166; Benkard (wie Fn. 123, 127). 130 Storch, GRUR 1978, 168; Benkard (wie Fn. 123, 127). 131 Bartenbach, Rn. 1912 m.w.N. 132 Vgl. dazu oben Rn. 118 f.

III. Pflichten des Lizenznehmers, die Verbesserungen am Lizenzgegenstand betreffen
1. Pflicht zur Vornahme von Verbesserungen

166

Eng mit der Ausübungspflicht verknüpft sind die mit der Verbesserung im Zusammenhang stehenden Fragen. Wertheimer nimmt sogar an, dass sich aus der Ausübungspflicht auch die Pflicht, Verbesserungen vorzunehmen, ergebe.133 Rasch geht nicht ganz so weit. Er unterscheidet zwischen Verbesserungen im eigentlichen Sinn und Verbesserungen, die lediglich die vorausgesetzte Ausführbarkeit der Erfindung betreffen. Im ersten Fall verneint er die Pflicht des Lizenznehmers, auf Verbesserungen bedacht zu sein, im letzten Fall bejaht er sie dagegen.134

167

Grundsätzlich besteht eine Pflicht des Lizenznehmers, auf Verbesserungen bedacht zu sein, nicht, weil es an sich die Aufgabe des Lizenzgebers ist, den Lizenzgegenstand so zur Verfügung zu stellen, dass er technisch ausführbar ist.135 Durch Vertrag kann jedoch etwas anderes bestimmt werden. So finden sich Klauseln, wonach die Vertragspartner verpflichtet sind, auf Verbesserungen bedacht zu sein und sich diese gegenseitig zur Verfügung zu stellen. Da im Allgemeinen beide Vertragspartner berechtigtes Interesse daran haben, den Anschluss an den technischen Fortschritt zu behalten, sind derartige Vereinbarungen weit verbreitet. Bei dem Abschluss derartiger Vereinbarungen sollte allerdings beachtet werden, dass die Rechtsprechung solche Vereinbarungen über Verbesserungen gewöhnlich eng auszulegen pflegt.136

168

Aber auch ohne ausdrückliche Vereinbarung kann sich aus dem Inhalt des Lizenzvertrages ergeben, dass der Lizenznehmer gehalten ist, auf Verbesserungen bedacht zu sein. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn sich die Parteien darüber einig sind, dass die der Lizenz zugrunde liegende Erfindung noch nicht ausgereift ist. Hier hat der Lizenznehmer, wenn eine Ausübungspflicht besteht, die Pflicht, weitere Entwicklungsarbeiten vorzunehmen.137 Eine derartige Pflicht kommt auch bei Verträgen in Betracht, bei denen sich beide Vertragspartner bereit erklären, alles zu tun, um den Absatz des Lizenzgegenstandes zu fördern.

2. Benutzung von Verbesserungen

169

Eine weitere Frage ist, inwieweit der Lizenznehmer Neuerungen und Verbesserungen bei der Herstellung des Lizenzgegenstandes verwerten darf. Lüdecke meint hierzu, dass dies vom Lizenzgeber nicht verhindert werden könne. Dies entspricht der herrschenden Lehre.138 Es können aber Umstände vorliegen, aufgrund derer der Lizenzgeber ein Interesse daran hat, dass der Lizenznehmer nicht jede Änderung und Verbesserung ohne Weiteres verwendet. Wird der Lizenzgegenstand unter dem Namen des Lizenzgebers vertrieben, so kann es diesem nicht gleichgültig sein, welche Änderungen der Lizenznehmer daran vornimmt. Es ist nicht selten, dass sich eine vermeintliche Verbesserung für die Qualität als nachteilig erweist und dass ihre Verwendung eine schwere Schädigung des Ansehens des Lizenzgebers mit sich bringt. Im Übrigen besteht auch die Gefahr, dass der Lizenznehmer durch die Verwendung von Änderungen oder Verbesserungen versucht, sich seiner Gebührenpflicht zu entziehen.

170

Will der Lizenzgeber verhindern, dass der Lizenznehmer nach seinem Gutdünken an dem Lizenzgegenstand Änderungen oder Verbesserungen vornimmt, so bedarf es hierzu einer ausdrücklichen Vereinbarung. Es empfiehlt sich vorzusehen, dass der Lizenznehmer zur Vornahme konstruktiver Änderungen oder Verbesserungen der Einwilligung des Lizenzgebers bedarf. Hierdurch ist gewährleistet, dass der Lizenzgeber ein Mitspracherecht hat. Andererseits wird sichergestellt, dass wertvolle Änderungen berücksichtigt werden können. Allerdings sind derartige Vereinbarungen nur so weit gerechtfertigt, wie es sich um Beschränkungen handelt, die im Interesse einer technisch einwandfreien Ausnutzung liegen, wie z.B. Qualitätsvorschriften, technische Spezifikationen und ähnliche Beschaffenheitsmerkmale. Ansonsten können solche Vereinbarungen kartellrechtlich bedenklich sein.139 Ggf. sollten auch Vereinbarungen darüber getroffen werden, ob und wie sich die Verwendung von Verbesserungen auf die Lizenzgebühr auswirkt. Es erscheint als besser, wenn sich die Parteien hierüber einigen, bevor Änderungen verwertet werden, da sich nachträglich meist nur schwer eine Einigung erzielen lässt.140

In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des Reichsgerichtes vom 14.7.1934141 hinzuweisen, in der es bezüglich eines Geheimverfahrens heißt: „Bei wesentlichen Verbesserungen, die aber das Verfahren unberührt lassen, kann der Wille der Parteien auf Herabsetzung der Lizenzgebühr gerichtet sein.“ Dennoch lässt sich nicht generell feststellen, dass die Verwendung von Verbesserungen in jedem Fall Einfluss auf die Lizenzgebühr hat. Der Bundesgerichtshof142 verweist darauf, dass im Hinblick auf die bei der Vereinbarung über Verbesserungen gebotene enge Auslegung die Vereinbarung allein, dass Verbesserungen zur Verfügung zu stellen sind, nicht von selbst ohne Weiteres eine Vergütungspflicht auslöst.

3. Mitteilungspflicht und Pflicht zur Einräumung von Rechten an Verbesserungen

171

Eine Pflicht des Lizenznehmers, Verbesserungen oder Neuerungen dem Lizenzgeber mitzuteilen und ihm die Rechte an den Erfindungen zu übertragen oder diesem Benutzungsrechte einzuräumen, besteht in der Regel nicht, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart ist oder dass sich aus der gesamten Ausgestaltung des Vertrages ein dahingehender Wille der Parteien entnehmen lässt. Dies kann der Fall sein, wenn ein enges Vertrauensverhältnis besteht. Es kann sich aber auch daraus ergeben, dass der Lizenzgeber den Lizenzgegenstand selbst herstellt oder weitere Lizenzen für ihn vergeben hat und seine Position wesentlich geschwächt würde, wenn er oder seine anderen Lizenznehmer nicht ebenfalls die Möglichkeit hätten, die Verbesserungen zu verwenden. Wie schon erwähnt, kann man dies aber ohne ausdrückliche Vereinbarung nur in besonders gelagerten Fällen annehmen. Soweit ersichtlich, hat sich die Rechtsprechung mit diesem Problemkreis noch nicht befasst, dagegen sind Klauseln, in denen derartige Pflichten festgelegt wurden, wiederholt erörtert worden.143

Für die Verpflichtung des Lizenznehmers, dem Lizenzgeber Neuerungen und Verbesserungen mitzuteilen und ihm Rechte daran einzuräumen, stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung.

172

Es kann vereinbart werden, dass der Lizenznehmer alle Erfindungen, denen Änderungen oder Verbesserungen des Lizenzgegenstandes zugrunde liegen, dem Lizenzgeber zur Verfügung stellen muss. Sind Arbeitnehmererfindungen in der Bundesrepublik Deutschland oder auch in anderen Ländern, die ähnliche Regelungen haben,144 zu erwarten, bedarf es einer Regelung, ob bzw. in welcher Weise Schutzrechte erworben werden sollen. Zunächst wäre hier zu klären, für welche Länder der Lizenznehmer Schutzrechte für die Verbesserungen erwerben soll. Soweit der Lizenznehmer Erfindungen seiner Arbeitnehmererfinder selbst in Anspruch nehmen will und entsprechende Schutzrechtsanmeldungen vornimmt, wird regelmäßig vereinbart, dass dem Lizenzgeber eine einfache oder ausschließliche Lizenz überlassen wird.145 Weiterhin wäre zu klären, was zu geschehen hat, wenn der Lizenznehmer an einer eigenen Schutzrechtsanmeldung an sich nicht interessiert ist. Hier sollte der Lizenznehmer verpflichtet werden, dem Lizenzgeber unverzüglich mitzuteilen, wenn ihm eine Arbeitnehmererfindung gemeldet worden ist. Der Lizenzgeber hätte dann innerhalb einer kurzen Frist von meist zwei bis drei Monaten zu entscheiden, ob er an der Erfindung interessiert ist, die dann der Lizenznehmer gegenüber seinem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen müsste.146 Ggf. kann auch eine Vereinbarung darüber getroffen werden, in welcher Form die Vergütungen für den Arbeitnehmererfinder zu zahlen sind. Generell kann es sich im Übrigen empfehlen, dass der Lizenznehmer verpflichtet wird, Schutzrechte, die er erworben hat und nicht mehr aufrechterhalten will, dem Lizenzgeber anzubieten oder zu übertragen.

173

Weiterhin wäre es prinzipiell denkbar, dass der Lizenznehmer dem Lizenzgeber aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen Verbesserungen nicht nur zu lizenzieren, sondern sogar zu übertragen hat. Eine solche Regelung unterliegt allerdings sehr großen kartellrechtlichen Bedenken.147 Unabhängig davon findet sich eine Variante der Vollübertragung gelegentlich in internationalen Lizenzverträgen. Durch sie behält der Lizenznehmer das Recht für Verbesserungen für Länder, für die ihm eine ausschließliche Lizenz erteilt wurde, während er es für andere Länder dem Lizenzgeber überlassen muss. Das bedeutet, dass der Lizenznehmer die Verbesserungen in den Ländern, für die er eine ausschließliche Lizenz hat, ausschließlich verwerten darf und, soweit sie schutzrechtsfähig sind, in diesen Ländern auch Schutzrechte erwerben kann, während der Lizenzgeber dieselben Rechte für die übrigen Länder erhält. Häufig wird hierbei noch vereinbart, dass der eine Vertragspartner die Rechte erwerben darf, falls der andere von der Möglichkeit, Schutzrechte gemäß der erwähnten Vereinbarungen zu erwerben, keinen Gebrauch macht. Lediglich eine Änderung in der praktischen Abwicklung, nicht dagegen im Inhalt, enthält die Vereinbarung, dass der Lizenznehmer Schutzrechte auch in den Ländern zu erwerben hat, für die er keine ausschließliche Lizenz hat, und diese dann dem Lizenzgeber übertragen muss. Hierbei sollte ausdrücklich bestimmt werden, in welchen Ländern Schutzrechte erworben werden müssen. Auch die Frage, wer die Kosten der Anmeldung zu tragen hat, ist zu regeln. Diese Regelung dient in internationalen Lizenzverträgen dazu, den Lizenzgeber vor der Gefahr zu schützen, dass ihm in den Ländern oder Gebieten Schwierigkeiten entstehen, in denen er den Lizenzgegenstand selbst herstellt oder vertreibt oder für die er anderweitige Lizenzen vergeben hat. Sie ist jedoch – wie bereits erwähnt – kartellrechtlich problematisch.

174

Statt einer Übertragung der Rechte kann vorgesehen werden, dass der Lizenznehmer in bestimmten Ländern Schutzrechte erwirbt. Er kann ferner verpflichtet werden, für diese, soweit es sich um Länder handelt, für die er keine Lizenz hat, dem Lizenzgeber eine ausschließliche Lizenz zu erteilen. Soweit es sich um Verbesserungen handelt, die nicht schutzfähig sind, kann er verpflichtet werden, Benutzungsrechte für die erwähnten Länder einzuräumen. Für die Erteilung von ausschließlichen Lizenzen an den Lizenzgeber gilt in kartellrechtlicher Hinsicht dasselbe wie für die Vollübertragung der Schutzrechte. Die Verpflichtung zur Erteilung von ausschließlichen Lizenzen für Verbesserungen an den Lizenzgeber ist kartellrechtlich problematisch.148

175

Hat der Lizenzgeber dem Lizenznehmer für bestimmte Länder nur eine einfache Lizenz erteilt, so kann vereinbart werden, dass für Verbesserungen dem Lizenzgeber einfache Lizenzen für die in Betracht kommenden Länder zu erteilen sind, für die der Lizenznehmer die einfache Lizenz hat. Dies kann für den Lizenzgeber dann von Bedeutung sein, wenn er neben dem Lizenznehmer in dem betreffenden Land bzw. Gebiet selbst tätig ist oder wenn er weitere Lizenzen vergeben hat, was bei einfachen Lizenzen ohne Weiteres möglich ist.149

176

Anstelle der Einräumung einer ausschließlichen Lizenz kann sich der Lizenzgeber allgemein die Einräumung einer einfachen Lizenz an den Verbesserungen mit der Maßgabe ausbedingen, dass er Unterlizenzen erteilen darf. Dies dürfte kartellrechtlich regelmäßig nicht problematisch sein.150

177

Soweit der Lizenznehmer dem Lizenzgeber für Verbesserungen usw. des Lizenzgegenstandes eine einfache oder ausschließliche Lizenz zu erteilen hat, sollte insbesondere im Falle der Vergabe einer einfachen Lizenz festgelegt werden, ob der Lizenzgeber ggf. berechtigt ist, die Verbesserungen auch seinen anderen Lizenznehmern – z.B. in Form einer Unterlizenz – zur Verfügung zu stellen. Eine derartige Regelung kann insbesondere von wesentlicher Bedeutung sein, wenn in mehreren Ländern mit verschiedenen Lizenznehmern ein gleichmäßiger Qualitätsstandard erhalten bleiben soll.151

178

Problematisch und wiederholt Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen ist die Frage gewesen, wie weit der Kreis der Erfindungen zu ziehen ist, an denen der Lizenznehmer dem Lizenzgeber aufgrund der vereinbarten Klauseln Rechte an Verbesserungen einzuräumen hat.152 Dabei kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass der Kreis der Verbesserungserfindungen weiter oder enger gezogen wird.

Zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten sollte sowohl der Kreis der Verbesserungen bestimmt werden als auch festgelegt werden, welche Rechte an Verbesserungs- und Anwendungserfindungen einzuräumen sind. Zweifelhafte Formulierungen wie die Verpflichtung, Verbesserungen „zur Verfügung zu stellen“ u.Ä., sollten vermieden werden.153

Bei der Frage der Lizenzierung von Verbesserungserfindungen ergeben sich weiterhin zahlreiche kartellrechtliche Probleme, die sich zu dem Grundsatz zusammenfassen lassen, dass, je weiter der Kreis der Erfindungen gezogen wird, an denen dem Lizenzgeber Rechte eingeräumt werden sollen, desto größer die Gefahr ist, dass gegen kartellrechtliche Vorschriften verstoßen wird.154

133 Wertheimer, GRUR 1930, 578; a.A. Bartenbach, Rn. 2001 ff. 134 Rasch, S. 40. 135 So auch Lüdecke, GRUR 1958, 415; vgl. auch Rn. 291; Benkard, PatG, Rn. 147, 156 zu § 15. 136 RG, 14.6.1940, GRUR 1940, 439; BGH, 29.1.1957, GRUR 1957, 485. 137 Vgl. RG, 14.7.1934, Mitt. 1934, 236; a.A. Henn, Rn. 280 ff., 292 ff., 324 f. 138 Lüdecke, GRUR 1952, 211; vgl. auch Bartenbach, Rn. 1455 ff., 2001 ff.; so auch Henn, Rn. 280 ff., 324 f. 139 Vgl. dazu näher unten Rn. 537 ff., 549 f., 612, 781 ff.; vgl. auch Henn, Rn. 281, 325. 140 Schade, S. 72. 141 RG, 14.7.1934, Mitt. 1934, 236. 142 BGH, 29.1.1957, GRUR 1957, 485. 143 Henn, Rn. 280 ff., 324 f. 144 Vgl. dazu Nachweise bei Reimer/Schade/Schippel, S. 136 ff. 145 Zu den kartellrechtlichen Problemen vgl. unten Rn. 537 ff., 549 f., 612 f., 781 ff. 146 Vgl. dazu § 6 ArbEG. 147 OLG Düsseldorf, 11.9.1962, „Gravierte Walzen“, WuW 1963, 360; vgl. auch unten Rn. 537 ff., 549 f., 612 f., 781 ff. 148 Vgl. dazu unter Rn. 537 ff., 549 f., 612 f., 781 ff. 149 Vgl. dazu unter Rn. 381. 150 Vgl. Rn. 537 ff., 549 f., 612, 781 ff. 151 Vgl. RG, 3.12.1932, MuW 1933, 62; RG, 11.5.1935, GRUR 1935, 948; RG, 14.6.1940, GRUR 1940, 439. 152 Vgl. auch Rn. 156. 153 RG, 19.6.1935, GRUR 1936, 57. 154 Vgl. dazu im Einzelnen Rn. 537 ff., 549 f., 612 f., 781 ff.

IV. Produktionsbeschränkungen während der Dauer des Lizenzvertrags

179

Beschränkungen, die dem Lizenznehmer hinsichtlich der Produktion auferlegt sind, können verschiedenen Inhalt und verschiedene Zielsetzungen haben. Man kann vor allem zwei Gruppen unterscheiden:

1. Beschränkungen hinsichtlich der Herstellung von Gegenständen, die unter die Lizenz fallen

180

Derartige Vereinbarungen kommen vor allem in Betracht, wenn ein Unternehmer Lizenzen vergibt, weil er den Lizenzgegenstand nicht voll verwerten kann, sei es, dass er produktionsmäßig ausgelastet ist oder dass bestimmte Ausführungen dieses Gegenstands nicht in sein Produktionsprogramm passen. Er will sich aber dagegen sichern, dass ihm durch den Lizenznehmer eine Konkurrenz erwächst. Dies kann, abgesehen von der Bemessung der Lizenzgebühr, dadurch geschehen, dass er dem Lizenznehmer die Herstellung des Lizenzgegenstands nur in beschränktem Umfang gestattet, d.h. Beschränkungen in der Ausübung des Schutzrechtes vornimmt. Möglich sind dabei mengenmäßige Beschränkungen der Produktion auf eine bestimmte Zahl, eine sog. Quotenlizenz.155 Weiterhin kann der Umfang der Produktion auf Gegenstände bestimmter Größe oder Leistung oder aber eine Beschränkung auf bestimmte technische Arbeitsgebiete vereinbart werden. Hält sich der Lizenznehmer nicht an die mengenmäßige oder die die Ausübung betreffende Einschränkung, so begeht er neben einer Vertragsverletzung bei Patentlizenzen auch eine Patentverletzung.156

2. Beschränkungen hinsichtlich der Herstellung von Gegenständen die nicht unter die Lizenz fallen

181

Hier ist vor allem an Lizenzverträge zu denken, bei denen kein Schutzrecht zugrunde liegt oder bei denen der Lizenzgeber Erfahrungen und Geheimnisse mitteilt, die über das Schutzrecht hinausgehen. Der Lizenznehmer ist in diesen Fällen schon aufgrund des Lizenzvertrages gehalten, die ihm mitgeteilten Erfahrungen nur im Rahmen des Lizenzvertrages zu verwerten, andernfalls macht er sich einer Vertragsverletzung schuldig. Darüber hinaus ergibt sich in der Bundesrepublik ein Schutz des Lizenzgebers aus § 18 UWG, wonach derjenige mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, der die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte und Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt. In der Praxis lässt sich aber nur schwer nachweisen, dass der Lizenznehmer die ihm mitgeteilten Erfahrungen auch bei ähnlichen Gegenständen verwertet, die nicht dem Lizenzvertrag unterliegen. Hier ist ein Schutz häufig nur dadurch erreichbar, dass sich der Lizenznehmer verpflichtet, bestimmte Erzeugnisse nur im Rahmen des Lizenzvertrages herzustellen. Wird keine Herstellungsbeschränkung auferlegt, so kann u.U. im Vertrag vorgesehen werden, dass der Lizenznehmer dem Lizenzgeber Konkurrenzerzeugnisse, die er fabriziert, zur Überprüfung auf etwaige Patentverletzungen vorzulegen hat. Hinsichtlich der kartellrechtlichen Zulässigkeit von Produktionsbeschränkungen während der Dauer des Lizenzvertrages ist auf die Ausführungen unten zu verweisen.157

155 Zur kartellrechtlichen Zulässigkeit vgl. unten Rn. 537 ff., 549 f., 558, 589, 786. 156 Isay, 366; Klauer/Möhring, PatG, Anm. 54 zu § 9; Kohler, S. 523; Lieberknecht, S. 205; Pietzcker, Anm. 25 zu § 6; Rasch, S. 90. 157 Vgl. dazu unter Rn. 537 ff., 549 f., 552, 582 ff., 703 ff.

V. Pflichten des Lizenznehmers hinsichtlich des Vertriebs
1. Räumliche Beschränkung der Lizenz (Gebietslizenz)

182

Die räumliche Beschränkung der Lizenz kann sich insbesondere als notwendig erweisen, wenn der Lizenzgeber außerhalb des Vertragsgebiets den Lizenzgegenstand selbst herstellen oder durch eine Vertriebsorganisation absetzen oder wenn er dort ausschließliche Lizenzen vergeben will.

Die Beschränkung kann bei Schutzrechtslizenzen in der Weise geschehen, dass die Lizenz nur für einen bestimmten Teil des Gebiets, für das das Schutzrecht besteht, erteilt wird (Bezirks- oder Gebietslizenz).158

Der durch eine solche Gebietslizenz verpflichtete Lizenznehmer darf keine Benutzungshandlungen des Schutzrechtes außerhalb des lizenzierten Gebietes vornehmen. Enthält der Lizenzvertrag keine Bestimmungen über das Lizenzgebiet, ist davon auszugehen, dass sich der territoriale Geltungsbereich des der Lizenz zugrunde liegenden Schutzrechtes und der Geltungsbereich der Lizenz decken.159 Dies würde z.B. für die Lizenzierung eines deutschen Patentes bedeuten, dass die Nutzungserlaubnis im Zweifel nur für die Bundesrepublik gilt.

183

Es empfiehlt sich, die Grenzen des Vertragsbezirkes genau zu bestimmen, weil sich erfahrungsgemäß häufig Streitigkeiten darüber ergeben, wie weit der Bezirk reicht. Werden beispielsweise als Grenzpunkte bestimmte Orte angegeben, so erhebt sich die Frage, ob die Luftlinie oder die Straßenverbindung zwischen den Orten die Grenze sein soll, ob der bezeichnete Ort noch zum Bezirk gehört oder nicht. Keine Schwierigkeiten entstehen in der Regel, wenn als Vertragsbezirk bestimmte staatliche Verwaltungsbezirke bestimmt werden können, wobei allerdings auch hier Änderungen nicht völlig ausgeschlossen sind. Wird die Lizenz für ein bestimmtes Land vergeben, was in der Regel der Fall ist, so ist zu prüfen, ob mit der Angabe des Landes das Gebiet, für das sie erteilt werden soll, völlig eindeutig bezeichnet ist. So entstanden z.B. Meinungsverschiedenheiten darüber, ob bei der Erteilung der Lizenz für Frankreich Algerien mit eingeschlossen war. Es ist daher zweckmäßig festzustellen, ob die Lizenz für ein Staatsgebiet und/oder z.B. auch überseeische Gebiete, deren Loslösung u.U. drohen kann, vergeben wird oder nicht und ob der Lizenzgeber bei Änderungen in den staatsrechtlichen Beziehungen ein außerordentliches Kündigungsrecht erhält.

184

Werden die vereinbarten räumlichen Grenzen von dem Lizenznehmer überschritten, liegt neben dem Verstoß gegen die getroffenen Vereinbarungen bei einem inländischen Lizenznehmer auch eine Patentverletzung gem. § 15 Abs. 2 PatG vor, weil der Lizenznehmer insoweit keine Erlaubnis hat, eine Benutzungshandlung vorzunehmen.160 Dabei ist allerdings nicht endgültig verhindert, dass Lizenzprodukte dieses Lizenznehmers in andere Gebiete gelangen. Hat der Lizenznehmer den Lizenzgegenstand in seinem Lizenzgebiet veräußert und verkauft der Erwerber ihn in einem anderen Teil des Schutzgebietes weiter, so liegt keine Patentverletzung vor, weil der Lizenzgegenstand von einem Berechtigten in Verkehr gebracht worden ist und durch die rechtmäßige Veräußerung das Patent im Vertragsgebiet verbraucht ist.161 Eine Verpflichtung des Lizenznehmers durch den Lizenzgeber dahingehend, dass der Lizenznehmer seine Kunden zu verpflichten hat, das ihm vorgeschriebene Vertragsgebiet einzuhalten, wird häufig kartellrechtlich ausgeschlossen sein.162

185

Hat der Lizenznehmer, der eine Lizenz für die Bundesrepublik Deutschland hat, den Lizenzgegenstand in der Bundesrepublik rechtmäßig in Verkehr gebracht, ist damit allerdings zunächst nur das deutsche Schutzrecht verbraucht, nicht dagegen ohne Weiteres die Patente, die der Lizenzgeber in anderen Ländern besitzt. Diese Schutzrechte führen prinzipiell ein Eigenleben. Dies hat zunächst die Konsequenz, dass ein Lizenzgeber, der in verschiedenen Staaten mehrere parallele Patente besitzt, diese an mehrere unterschiedliche Lizenznehmer lizenzieren kann, so dass eine Lizenz z.B. jeweils räumlich auf das Gebiet eines bestimmten Staates beschränkt vergeben wird. Aus dieser Situation müsste sich an sich die Konsequenz ergeben, dass ein vollständiger Schutz kraft der jeweiligen nationalen Gesetze besteht und daher ein Import in dieses Land ohne Zustimmung des Inhabers des Schutzrechtes eine Patentverletzung darstellen würde. Aus kartellrechtlichen Gründen ist jedoch ein Schutz gegen derartige sog. Parallelimporte zumindest für den Bereich der Europäischen Gemeinschaft und für Gebiete außerhalb der EG, falls spürbare Rückwirkungen auf den EG-Binnenmarkt vorliegen, nur begrenzt gegeben,163 zumal auch die Vereinbarung sog. Exportverbote kartellrechtlich häufig problematisch ist.164

186

Soweit es um Länder geht, in denen der Lizenzgeber keine parallelen Schutzrechte besitzt, kann sich der Lizenzgeber nur auf vertragliche Vereinbarungen stützen, falls derartige im Sinne von Exportverboten getroffen wurden. Die Erfahrung zeigt dabei, dass in Lizenzverträgen häufig versucht wird, durch vertragliche Vereinbarungen zu verhindern, dass Lizenzgegenstände in Ländern auftauchen, für die eine Lizenz nicht erteilt wurde. Durch solche Lieferungen kann das gesamte Absatzsystem des Lizenzgebers gestört werden, weil sich z.B. Generalvertreter oder der Vertragshändler des Lizenzgebers für das betreffende Land beeinträchtigt fühlen. Daher legen Unternehmen auf Gebietsbeschränkungen besonderen Wert, wie eine Untersuchung der North West University Chicago sehr deutlich zeigt.165 Derartige Exportverbote sind jedoch bei vorhandenen Rückwirkungen auf den EG-Bereich kartellrechtlich sehr problematisch.166

187

Soweit keine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, dass ein Export in das patentfreie Ausland nicht erfolgen darf, lässt sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen Lizenznehmer und Lizenzgeber ein derartiges Exportverbot nicht ohne Weiteres ableiten. Allein aus der Tatsache, dass eine Lizenz nur für ein bestimmtes Land oder für den Teil eines Landes erteilt wurde, kann nicht ohne Weiteres der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien im Sinne einer stillschweigenden Vereinbarung entnommen werden, dass keine Lieferungen in das patentfreie Ausland erfolgen sollen. Zwar spricht für ein solches Ergebnis in gewissem Maße, dass durch die Beschränkung des Vertragsgebietes an sich sehr deutlich zum Ausdruck kommt, dass die Herstellung und der Vertrieb des Lizenzgegenstandes nur in diesem Gebiet erfolgen sollte. Dagegen steht jedoch, dass sowohl nach deutschem als auch nach europäischem Kartellrecht Vereinbarungen, die dem Lizenznehmer verbieten, den Lizenzgegenstand in das nicht geschützte Ausland zu exportieren, meist äußerst bedenklich sind,167 so dass ein diesbezüglicher Einigungswille zwischen den Parteien als äußerst fraglich angesehen werden muss.

188

Der Lizenzgeber kann auch lediglich nur eine Herstellungslizenz mit der Maßgabe erteilen, dass der Vertrieb im Vertragsgebiet durch seine eigene Absatzorganisation zu erfolgen hat. Hierdurch behält der Lizenzgeber die Kontrolle über den Vertrieb weitgehend in der Hand, wird sich aber dafür gegenüber dem Lizenznehmer zur Abnahme aller von diesem hergestellten Produkte verpflichten bzw. ggf. dafür sorgen müssen, dass diese Abnahmeverpflichtung von einem Dritten übernommen wird. Bei Fehlen einer derartigen ausdrücklichen Abnahmeverpflichtung durch den Lizenzgeber beinhaltet im Zweifel die Erteilung der Herstellungslizenz auch das Recht des Lizenznehmers, das Erzeugnis in den Verkehr zu bringen und zu gebrauchen.168

Liegt eine Herstellungslizenz vor,169 hat der Lizenznehmer auf den Vertrieb wenig Einfluss. Er muss die Absatzorganisation so hinnehmen, wie sie der Lizenzgeber zur Verfügung stellt. Er kann sie z.B. nicht umgestalten, wenn er mit ihren Leistungen unzufrieden ist. Hieraus können sich zwar einerseits Differenzen ergeben, andererseits bietet jedoch insbesondere eine eingeführte Vertriebsorganisation für den Lizenznehmer erhebliche Möglichkeiten und kann daher von großem Nutzen sein.

189

Handelt es sich um eine Inlandslizenz für ein Know-how oder gibt der Lizenzgeber über das Schutzrecht hinaus noch zusätzliche Informationen, so darf der Lizenznehmer diese nur im Vertragsgebiet verwerten, weil es sich hier um das Anvertrauen von Vorlagen und Vorschriften technischer Art handelt, die der Lizenzgeber nur im Rahmen des Vertrages verwerten darf.170 Im Übrigen ist auf die obigen Ausführungen bezüglich der Lieferung ins patentfreie Ausland zu verweisen, wobei anzumerken ist, dass die EG-Kommission auch bei Exportverboten für Know-how eine äußerst restriktive Haltung einnimmt.171

Die Vereinbarung eng abgegrenzter örtlicher Vertragsgebiete wird jedoch immer seltener vereinbart, da immer häufiger in möglichst vielen Ländern verwertet werden muss, damit sich die Investitionen rentieren.

2. Preisbindung und Bindung an Geschäftsbedingungen

190

Ist nichts anderes vereinbart, ist der Lizenznehmer in seiner Preisgestaltung grundsätzlich frei. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass er eine ggf. vereinbarte Ausübungspflicht durch zu hohe Preisgestaltung hinfällig macht.172

191

Der Lizenzgeber kann an der Preisgestaltung des Lizenznehmers aus verschiedenen Gründen interessiert sein, z.B. deswegen, weil die Höhe der Lizenzgebühren von der Höhe des Verkaufspreises abhängig ist. Eine zu hohe Preisstellung durch den Lizenznehmer kann den Umsatz beeinträchtigen und auf diese Weise die Einnahmen des Lizenzgebers nicht unerheblich verringern. Auch kann die Einführung des Lizenzgegenstandes auf dem Markt hierdurch verhindert oder erheblich gefährdet werden. Ein zu geringer Preis kann die Wettbewerbsfähigkeit des Lizenznehmers – soweit dieser den Lizenzgegenstand selbst herstellt – oder den Preis anderer Lizenznehmer ungünstig beeinflussen und zu Marktstörungen führen.173 Daher sahen gesetzliche Vorschriften in der Bundesrepublik sogar indirekt ausdrücklich die Möglichkeit einer Preisbindung vor.174 Allerdings musste diese Preisbindung inhaltlich bestimmt sein. Dies kann etwa durch die Angabe von Ziffern oder Prozenten erfolgen. Möglich ist auch die Vereinbarung bestimmter Höchst- und Mindestpreise. Die Verpflichtung des Lizenznehmers, dass dieser sich der Preisstellung eines anderen Lizenznehmers oder eines Dritten anzuschließen hat, lässt sich ebenfalls z.T. in Lizenzverträgen feststellen. Bei der Erteilung von Lizenzen in das Ausland kann es auch zweckmäßig sein, eine bestimmte Relation der Auslandspreise zu den Inlandspreisen festzulegen.

Hinsichtlich der inhaltlichen Höhe der Preisbindung muss nicht ohne Weiteres auf wirtschaftliche Notwendigkeiten abgestellt werden, so dass der Lizenzgeber bei der Festsetzung erhebliche Freiheiten hat.175

192

Zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit wurde in Lizenzverträgen nicht nur Einfluss auf die Preisgestaltung des Lizenznehmers, sondern z.T. auch auf die seiner Vertriebsorganisation genommen, d.h. der Lizenznehmer wurde verpflichtet, seinen Abnehmern bestimmte Preisregeln aufzuerlegen, eine sog. mehrstufige Verpflichtung.

Insbesondere eine solche mehrstufige Verpflichtung ist sowohl nach deutschem176 als auch nach EG-Kartellrecht177 kartellrechtlich problematisch.

193

Aus ähnlichen Erwägungen, wie sie für die Preisbindung dargelegt worden sind, finden sich in Lizenzverträgen auch Vereinbarungen, nach denen der Lizenznehmer bei Geschäften mit seinen Kunden bestimmte Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde zu legen hat. Solche Konditionenbindungen sind aus dem Gesichtspunkt des deutschen Kartellrechtes178 und des EG-Kartellrechtes179 problematisch.

194

Probleme können sich hinsichtlich der Preisbindung vor allen Dingen ergeben, wenn – wie dies häufig der Fall ist – ein Gesamterzeugnis in Frage steht, das Komponenten enthält, die dem Schutzrecht nicht unterliegen. Hier wird dennoch eine Preisbindung häufig nur für das Gesamterzeugnis überhaupt sinnvoll sein. Eine solche Preisbindung für das Gesamterzeugnis dürfte, abgesehen von dem oben erwähnten restriktiven Standpunkt der EG-Kommission, jedenfalls dann auch kartellrechtlich zulässig sein, wenn das patentierte Teil für die Gebrauchsfähigkeit oder Wirksamkeit des Gesamtproduktes von entscheidender Bedeutung ist.180

3. Pflicht zur Anbringung des Namens oder der Marke des Lizenzgebers am Lizenzgegenstand

195

Sowohl der Lizenzgeber als auch der Lizenznehmer können ein erhebliches Interesse daran haben, dass die aufgrund des Lizenzvertrages hergestellten Waren mit dem Namen oder der Marke des Lizenzgebers versehen werden; der Lizenzgeber deshalb, weil es für ihn vorteilhaft ist, wenn sein Name oder seine Marke sich weiter durchsetzen bzw. in Erinnerung bleiben; für den Lizenznehmer kann es von ausschlaggebender Bedeutung sein, dass er die Waren unter einem bekannten Namen oder einer bekannten Marke vertreiben darf und sich damit an die Qualität und den guten Ruf eines eingeführten Produktes anlehnen kann.

In solchen Fällen vereinbaren die Parteien meistens, dass der Lizenznehmer verpflichtet und berechtigt ist, den Lizenzgegenstand mit einem Schild „Lizenz X“ zu versehen oder die Marke des Lizenzgebers anzubringen. Verschiedentlich geht man hierin noch weiter und verpflichtet den Lizenznehmer, auf seinen Angeboten, Prospekten, Kopfbogen und dgl. ebenfalls den Namen des Lizenzgebers oder die Marke zu verwenden.181 Zu berücksichtigen ist, dass es nach der nationalen Gesetzgebung einiger Länder nicht ohne Weiteres zulässig ist, den Lizenznehmer zu verpflichten, eine ausländische Waren- oder Dienstleistungsmarke oder Handelsmarke zu verwenden.182 Die Anbringung eines Lizenzvermerkes kann jedoch auch erforderlich werden, um eine Täuschung des Publikums zu vermeiden, die sich insbesondere aus einer Täuschung über die Qualität oder die geographische Herkunft der Waren ergeben kann.183

196

In diesem Zusammenhang ist die Frage aufgetaucht, ob der Lizenznehmer berechtigt ist, den Lizenzgegenstand als „Original“ oder „echt“ zu bezeichnen. Hier besteht häufig die Gefahr, dass die Kunden diese Bezeichnung als lokalen Hinweis auf das Land verstehen, in dem der Lizenzgeber seinen Sitz hat (sog. Lokalisierungsangabe). Damit wäre eine unzulässige Irreführung gegeben, da dann eine Täuschung über die Herkunft vorliegt.184 Dies wäre jedoch in jedem Einzelfall zu untersuchen, da es hier in erster Linie auf die Vorstellungen der Umworbenen ankommt.

158 Vgl. dazu auch Art. 73 EPÜ und 43 GPÜ, die die Begrenzung von Patentlizenzen auf bestimmte Hoheitsgebiete erlauben; TGI Paris, 25.1.2006, GRUR Int. 2007, 82; vgl. Rn. 537 ff., 549 f., 553, 582 ff., 703 ff.; Henn, Rn. 207 m.w.N. 159 Benkard, PatG, Rn. 66 zu § 15; Bartenbach, Rn. 1215; Henn, Rn. 207; schwierig ist die Abgrenzung des örtlichen Vertragsgebiets auch bei den urheberrechtlich geprägten Satellitenlizenzen, da Satelliten aus technischen Gründen nicht nur im „Sendegebiet“, sondern auch in anderen örtlichen Randbereichen ausstrahlen; vgl. z.B. OLG München, 25.11.1993, ZUM 1995, 328 ff.; OLG Frankfurt a.M., 25.9.1995, GRUR Int. 1996, 247 ff. m.w.N., und OLG München, 26.1.1995, GRUR 1995, 835 = GRUR 1996, 80. 160 Benkard, PatG, Rn. 66 zu § 15; Klauer/Möhring, PatG, Anm. 50 zu § 9; Henn, Rn. 209. 161 RG, 14.10.1931, RGZ 133, 326, 330; Benkard, PatG, Rn. 66 zu § 15; Reimer, PatG, Anm. 10, 15 zu § 9. 162 Vgl. dazu Nachweise in Fn. 158; vgl. auch BKartA, TB 1970, 93; Müller/Giessler/Scholz, Rn. 39 zu § 20, 21 GWB a.F. (bis 31.12.1998). 163 Vgl. Fn. 158. 164 Vgl. dazu Fn. 158. 165 Bericht darüber in GRUR Int. 1981, 449. 166 Vgl. dazu Nachweise in Fn. 158 und Fn. 164. 167 Vgl. unten Rn. 537 ff., 549 f., 582 ff., 703 ff. 168 RG, 26.2.1916, GRUR 1916, 178; Bartenbach, Rn. 1313 f. 169 Dies wäre sowohl nach deutschem als auch nach europäischem Kartellrecht zulässig; Gleiss/Hirsch, Rn. 372 zu Art. 81; vgl. dazu näher Rn. 26, 537 ff., 549 f., 582 ff. 170 § 18 UWG; siehe zunächst zum neuen UWG (8.7.2004) z.B. Kretschmer, GRUR 2003, 296 ff.; Köhler, NJW 2004, 2121 ff.; Münker/Krestner, BB 2004, 1689 ff.; Henning-Bodewig, GRUR 2004, 713 ff., Gloy/Loschelder, passim, jeweils m.w.N. 171 Vgl. dazu unter Rn. 537 ff., 549 f., 561, 582 ff., 703 ff.; vgl. auch Stumpf, Der Know-How-Vertrag, Rn. 265 ff. 172 Vgl. dazu unter Rn. 161. 173 Vgl. auch BGH, 15.3.1973, „Bremsrollen“, WuW/E 1973, 643; Klauer/Möhring, PatG, Rn. 27 zu Anhang zu § 9. 174 § 20 Abs. 2 Nr. 2 GWB a.F. (bis 31.12.1998). 175 Westrick/Löwenheim, Rn. 25 zu § 20. 176 Vgl. Rn. 537 ff., 549 f. 177 Vgl. Rn. 582 ff., 703 ff. 178 Vgl. Rn. 537 ff., 549 f. 179 Vgl. Fn. 177. 180 Vgl. Rn. 537 ff., 549 f., 582 ff., 703 ff. 181 Zur Markenlizenz vgl. Rn. 18, 597 f.; auch Henn, Rn. 296, und Benkard, PatG, Rn. 147 zu § 15; auch BKartA Tätigkeitsberichte 1989/1990, 36; 1993/1994, 36 und Art. 1 Abs. 1 Nr. 7 GFTT Nr. 240/96 und die entspr. Kommentierung Rn. 598 ff., 628 ff., 639 ff. 182 Z.B. Art. 37 Nr. 9 des ehemaligen jugoslawischen Kooperationsgesetzes vom 11.7.1978. 183 Vgl. dazu Oppenhoff, GRUR Int. 1973, 433, 435; Beier, RIW/AWD 1974, 1, 6, mit weiteren rechtsvergleichenden Hinweisen. 184 Vgl. dazu OLG Frankfurt, 21.2.1980, WRP 1980, 338, 339; für das österreichische Recht OLG Wien, 18.12.1956, GRUR Int. 1957, 459.

VI. Verpflichtung zum Bezug von Rohstoffen und Teilen

197

Vereinbarungen, nach denen der Lizenznehmer verpflichtet ist, bestimmte Rohstoffe oder sonstige Erzeugnisse nur vom Lizenzgeber oder von einem durch ihn bestimmten Dritten zu beziehen, spielen vor allem in Lizenzverträgen, die Verfahrenspatente zum Gegenstand haben, eine nicht unerhebliche Rolle. Auf diese Lizenzen soll hier nicht im Einzelnen eingegangen werden, obwohl es natürlich möglich ist, bestimmte Verwendungsbeschränkungen zu vereinbaren, die dem Lizenznehmer die Verwendung solchen Materials vorschreiben, das nach Eigenschaft, Beschaffenheit und Art den in dem Verfahrenspatent enthaltenen Angaben zur verfahrensmäßigen Herstellung entspricht.

Bezugspflichten, nach denen der Lizenznehmer Roh-, Hilfs- und Zuschlagsstoffe, Vorprodukte, Zwischenerzeugnisse, Apparaturen, Zubehör oder Ersatzteile ausschließlich bei dem Lizenzgeber oder einem Dritten beziehen muss, kommen jedoch auch bei Lizenzverträgen über Sachpatente oder bei Verträgen vor, denen kein Schutzrecht zugrunde liegt.185

198

Die Gründe, die hierfür ausschlaggebend sind, können verschiedenster Art sein. Die Bezugspflicht beruht oftmals auf dem Umstand, dass nur der Lizenzgeber oder ein von ihm bezeichneter Dritter in der Lage ist, Materialien oder auch bestimmte Teile in der gewünschten Güte herzustellen. Die Bezugspflicht dient damit der Qualitätssicherung des Lizenzgegenstandes. Ein Beispiel hierfür wäre z.B., dass der Lizenzgeber eine sehr gute Gießerei besitzt und daher den Lizenznehmer verpflichtet, bestimmte Gussteile von ihm zu beziehen.

Die dargelegten Gesichtspunkte kommen vor allem bei Lizenzverträgen mit Lizenznehmern in technisch nicht so hoch entwickelten Ländern in Betracht, insbesondere auch für Präzisionsteile, wenn nicht erwartet werden kann, dass diese im Vertragsgebiet mit derselben Genauigkeit herzustellen sind. Gleichzeitig kann jedoch auch die Bezugspflicht bei der Lizenzvergabe in industrialisierte Länder notwendig sein, um zu verhindern, dass der Lizenzgegenstand z.B. mit Billig-Aggregaten versehen wird, die eine Qualitätsgefährdung beinhalten würden. Die Bezugspflicht z.B. für bestimmte Aggregate, wie Motoren, Armaturen usw., kann auch aus dem Gesichtspunkt der Wartung der Maschinen wichtig sein, damit eine allgemeine, standardisierte und möglichst billige Systemwartung möglich ist.

199

Die Einräumung einer Lizenz, verbunden mit einer Bezugspflicht, kann aber auch für den Lizenzgeber das einzige Mittel sein, um im Vertragsgebiet im Geschäft zu bleiben. Länder mit passivem Außenhandel oder einer Industrie, die sich in der Entwicklung befindet, verbieten oft die Einfuhr von Fertigwaren, z.B. kompletten Maschinen. Sie gestatten aber oft die Einfuhr von Material und auch von Teilen.186

Will der Unternehmer in diese Länder noch liefern, so bleibt ihm keine andere Wahl, als eine Lizenz in der Weise zu erteilen, dass der Lizenznehmer zum Bau der in Betracht kommenden Produkte ermächtigt wird mit der Maßgabe, dass er bestimmte Teile nicht selbst herstellen oder von einem Dritten beziehen darf, sondern vom Lizenzgeber erwerben muss. Aus der geschilderten Sachlage ergibt sich schon, dass dem Lizenzgeber in einem solchen Fall daran gelegen ist, die Bezugspflicht möglichst umfassend zu gestalten, die Rechte des Lizenznehmers aus der Lizenz dagegen weitgehend einzuschränken. Dies kann dazu führen, dass die Lizenz sich einer Beschränkung auf das Recht zum Zusammenbau von Teilen nähert. Die Bezugspflicht steht hier im Vordergrund. Sie kann in der verschiedensten Weise ausgestaltet werden. Es sei hier nur auf die wichtigsten Gesichtspunkte hingewiesen.

200

Häufig wird vereinbart, dass der Lizenznehmer nur so viele Produkte herstellen darf, als er dazugehörige Einzelteile oder Baugruppen vom Lizenzgeber bezieht187 und dass er eine bestimmte Mindestmenge abzunehmen hat. Zweckmäßig kann auch eine ausdrückliche Vereinbarung darüber sein, was geschieht, wenn der Lizenznehmer seine Abnahmepflicht nicht einhält.188

Zu Kontrollzwecken kann bestimmt werden, dass die laufenden Nummern der bezogenen Teile mit den an den Erzeugnissen anzubringenden Nummern übereinstimmen müssen.

Über die zu Reparaturzwecken erforderlichen Einzelteile sind besondere Abmachungen zu treffen. Es kann z.B. vorgesehen werden, dass der Lizenznehmer den Nachweis erbringen muss, dass ein Reparaturbedarf vorliegt.

Sowohl das Bundeskartellamt als auch die EG-Kommission stehen der Vereinbarung von Bezugspflichten ablehnend gegenüber, wenn derartige Pflichten nicht für die technisch einwandfreie Ausnutzung der Erfindung gerechtfertigt sind.189

185 Stumpf, Der Know-How-Vertrag, Rn. 240 ff.; BKartA, Tätigkeitsbericht 1989/1990, S. 36. 186 Allerdings sieht z.B. § 37 Nr. 7 des jugoslawischen Kooperationsgesetzes vom 11.7.1978 vor, dass eine Einschränkung der Entscheidung über die Verwendung von Rohstoffen, Ersatzteilen usw. nicht vereinbart werden darf. 187 Vgl. auch Rn. 179. 188 Wegen der kartellrechtlichen Zulässigkeit vgl. Rn. 537 ff., 549 f., 552, 558, 582 ff., 589, 703 ff. 189 Vgl. dazu unter Rn. 537 ff., 549 f., 703 ff.

VII. Verpflichtung zur Aufrechterhaltung von Schutzrechten und zur Verteidigung der Erfindung gegen Übergriffe Dritter
1. Aufrechterhaltung von Schutzrechten

201

Eine Verpflichtung, Schutzrechte aufrecht zu erhalten, hat der Lizenznehmer nicht.

Von Bedeutung sind hier zunächst die Zahlungen der zur Aufrechterhaltung des Schutzrechtes fälligen Verlängerungsgebühren.190 Bei der einfachen Lizenz ist unstreitig, dass die Gebühren vom Lizenzgeber zu zahlen sind. Die von der wohl herrschenden Meinung vertretene Auffassung, dass bei der ausschließlichen Lizenz die Verpflichtung den Lizenznehmer treffe, unterliegt jedoch erheblichen Bedenken.191 Es ist Aufgabe des Lizenzgebers, ein Benutzungsrecht einzuräumen. Es ist daher auch seine Aufgabe, das Schutzrecht aufrechtzuerhalten.192

202

Durch Vereinbarung können die Parteien jedoch eine andere Regelung treffen. Der Lizenznehmer kann die Verpflichtung übernehmen, für die Aufrechterhaltung des Schutzrechtes zu sorgen, wobei er die Kosten hierfür je nach Vereinbarung entweder dem Lizenzgeber in Rechnung stellt oder selbst trägt. Wenn nicht besondere Umstände für eine solche Lösung sprechen, sollte jedoch von derartigen Abreden Abstand genommen werden. Der Lizenzgeber sollte selbst für die Aufrechterhaltung des Schutzrechts sorgen. Er behält dann die Kontrolle besser in der Hand.

203

Bei Auslandslizenzen kann die Aufrechterhaltung besser durch den Lizenznehmer erfolgen, weil diesem die einschlägigen Bestimmungen leichter zugänglich sind und weil er auch die Gebühren in der in Betracht kommenden Landeswährung u.U. leichter erbringen kann.

2. Abwehr von Übergriffen

204

Im Allgemeinen erfährt der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz eher von den Übergriffen Dritter als der Lizenzgeber, weil er beim Vertrieb des Lizenzgegenstandes auch auf Konkurrenzware und Konkurrenzangebote stößt. Es liegt meist schon in seinem eigenen Interesse, dem Lizenzgeber hiervon Mitteilung zu machen; trotzdem ist es aber von Bedeutung, ob hierzu eine Rechtspflicht besteht.

205

Im Mietrecht wurde von der Lehre eine allgemeine Obhutspflicht des Mieters bejaht, die vom Gesetz als selbstverständlich vorausgesetzt wird.193 Diese Pflicht hat den Inhalt, dass der Mieter von einem Mangel der Mietsache oder von einer vom Vermieter nicht vorauszusehenden, drohenden Gefahr unverzüglich Anzeige zu machen hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Mietzweck beeinträchtigt oder gefährdet wird, es genügt eine Beeinträchtigung des Vermieters. Der Vermieter ist namentlich auch zu informieren, wenn Dritte Rechte an der Mietsache geltend machen.

Es erscheint als zweckmäßig und gerechtfertigt, diesen selbstverständlichen Grundsatz des Mietrechtes, der auch für Pachtverträge Anwendung findet,194 auch auf Lizenzverträge anzuwenden, zumal der Bundesgerichtshof die Gewährleistungsvorschriften der §§ 538, 581 a.F. (§§ 548, 581 BGB n.F.) auf Lizenzverträge anwendet.195 Ebenso ließe sich im Übrigen die Informationspflicht des Lizenznehmers gegenüber dem Lizenzgeber aus der Treuepflicht des Pächters gegenüber dem Verpächter ableiten.196

Der Lizenznehmer hat also dem Lizenzgeber Mitteilung von der Verletzung von Schutzrechten durch Dritte zu machen, soweit sie in dem Gebiet, für das er Lizenz hat, erfolgen. Dasselbe gilt für nichtgeschützte Erfindungen hinsichtlich des sklavischen Nachbaus, soweit er aufgrund besonderer Umstände unzulässig ist, und bei Warenzeichenlizenzen bezüglich der Zeichenverletzung. Dabei ist es gleichgültig, ob der Lizenznehmer eine einfache oder ausschließliche Lizenz hat. Auch wenn der Lizenznehmer bei der ausschließlichen Lizenz selbst im Wege der Klage einschreiten kann,197 hat der Lizenzgeber ein Interesse daran, von Verletzungen Kenntnis zu erhalten, zumal der Lizenznehmer keine Pflicht zum Einschreiten hat.198

206

Der Lizenzgeber kann den Lizenznehmer durch Vertrag auch verpflichten, besondere Maßnahmen zur Überwachung des Marktes bezüglich der Übergriffe Dritter zu treffen. Er kann ihn auch verpflichten, ihm bekannte Verletzungen mitzuteilen, die außerhalb des Vertragsgebietes erfolgen.

207

Der Lizenznehmer hat neben dieser Mitteilungspflicht keine Verpflichtung – unabhängig davon, ob eine einfache oder ausschließliche Lizenz vorliegt –, das Schutzrecht gegen Nichtigkeitsklagen bzw. Löschungsklagen zu verteidigen. Der ausschließliche Lizenznehmer hat zwar im Gegensatz zu dem einfachen Lizenznehmer das Recht, gegen Verletzungshandlungen Dritter vorzugehen, nicht aber auch die Verpflichtung, dies zu tun.199

208

Es kann vorkommen, dass sich der Lizenzgeber auf den Lizenznehmer und der Lizenznehmer auf den Lizenzgeber verlässt oder dass Meinungsverschiedenheiten darüber auftreten, wer gegen den Verletzer vorgehen soll. Es empfiehlt sich daher, den Inhaber einer ausschließlichen Lizenz zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Schutzrechtsverletzungen zu unterbinden und – wenn nötig – Klage zu erheben, zumal der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz ein derart umfassendes Recht hat, dass er besser in der Lage ist einzuschreiten, wenn nicht besondere Umstände vorliegen. Er kann sich in der Regel das Beweismaterial leichter beschaffen als der Lizenzgeber.

209

Ist eine Auslandslizenz erteilt, so kommt noch hinzu, dass die Verletzung meist in dem Land begangen wird, in dem der Lizenznehmer seinen Sitz hat oder tätig ist. Er kennt daher die örtlichen Verhältnisse, kann sich über das einschlägige Recht leichter orientieren und dgl. mehr. Dabei wird häufig vereinbart, dass der Lizenznehmer die Kosten trägt; verschiedentlich wird auch Kostenteilung vorgesehen. Bei Lizenzen im Ausland ist jedoch zu prüfen, ob nach dem ausländischen Recht eine Klageerhebung durch den Lizenznehmer möglich ist oder welche Voraussetzungen ggf. vorliegen müssen.200

210

Will der Lizenzgeber den Lizenznehmer mit derartigen Aufgaben nicht belasten, so sollte er ihm zumindest die Pflicht auferlegen, seine eigenen Maßnahmen zum Schutz der Erfindung zu unterstützen. Zwar ist der Lizenznehmer wohl auch ohnedies gehalten, dem Lizenzgeber behilflich zu sein, soweit dies erforderlich ist, z.B. wenn er allein die Beweismittel in Händen hat, als Zeuge oder durch Benennung eines geeigneten Rechtsanwalts in dem betreffenden Land. Dies kann man aus der oben erwähnten Obhutspflicht ableiten. Trotzdem sollte eine Klausel hierüber im Vertrag vorgesehen sein.

211

Im Gegensatz zum Inhaber einer ausschließlichen Lizenz kann der Inhaber einer einfachen Lizenz nicht aus eigenem Recht gegen Schutzrechtsverletzer vorgehen.201

Der Lizenzgeber müsste ihm eine Prozessführungsbefugnis erteilen. Diese braucht nicht für einen konkreten Einzelfall, sie kann vielmehr auch von vornherein und generell erteilt werden, ohne dass bereits eine Verletzung vorliegt. Ob dies zweckmäßig ist, lässt sich nicht allgemein sagen und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Wird eine Prozessführungsbefugnis erteilt, so empfiehlt es sich zu bestimmen, wie weit die Rechte und Pflichten des Lizenznehmers reichen.

212

Der Lizenzgeber kann seine Schadensersatzansprüche auch dem Lizenznehmer abtreten, so dass sie der Lizenznehmer im eigenen Namen geltend machen kann.202

3. Nichtangriffsabreden

213

Sehr häufig wird in Lizenzverträgen vereinbart, dass der Lizenznehmer das Schutzrecht nicht durch eine Nichtigkeitsklage bzw. einen Löschungsantrag angreifen darf. Diese Vereinbarung erscheint nicht mehr gerechtfertigt, da sich der Lizenzgeber gerade auf die Loyalität des Lizenznehmers verlassen können muss. Der Lizenznehmer hat zwar durch die Verwertung des Schutzrechtes besondere Kenntnisse über die technischen und patentrechtlichen Probleme erhalten und wird somit gerade erst durch den Lizenzvertrag in die Lage versetzt, das Schutzrecht ggf. überhaupt erfolgversprechend angreifen zu können.

214

Ohne Vereinbarung einer ausdrücklichen Nichtangriffsklausel war der Lizenznehmer regelmäßig nicht daran gehindert, gegen das Schutzrecht vorzugehen,203 es sei denn, eine solche Abrede ergäbe sich aus den Umständen des Vertrages mit großer Deutlichkeit.

Unterschiede bei der Beurteilung der Nichtangriffsverpflichtung bei einfachen und ausschließlichen Lizenzen ergeben sich nicht.

Nichtangriffsverpflichtungen waren nach deutschem Kartellrecht zulässig204 und sind nach der – sehr extensiven – Beurteilung der EG-Kommission nach europäischem bisherigen und zukünftigen Kartellrecht jedoch nur bedingt zulässig. Ab dem 1.7.2005 verweist § 22 GWB n.F. auf das europäische Kartellrecht.205

4. Abreden über den Schutzumfang

215

Der Schutzumfang eines Patentes liegt zuweilen nicht zweifelsfrei fest. Zur Vermeidung von Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern kann es sich daher empfehlen, Vereinbarungen darüber zu treffen, welchen Schutzumfang die Vertragspartner zugrunde legen. Häufig sollen gerade auch durch einen Lizenzvertrag Streitigkeiten über den Schutzumfang beseitigt werden.206 Hierbei werden meist nicht ausdrückliche Zusicherungen, sondern Formulierungen verwendet wie z.B. „wird von der Erfindung gedeckt“, „ist mitgeschützt“ u.Ä.

Derartige Vereinbarungen über den Schutzumfang des lizenzierten Rechtes sind grundsätzlich zulässig.207 Dies gilt jedenfalls, wenn beide Parteien in der Vorstellung handelten, den Schutzbereich des Schutzrechtes nur klarzustellen und nicht zu erweitern oder ein offenbar vernichtbares Patent aufrechtzuerhalten.208

190 §§ 17, 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG, § 14 Gebrauchsmustergesetz. 191 Für die herrschende Meinung vgl. z.B. Klauer/Möhring, PatG, Rn. 79 zu § 9; Lüdecke/Fischer, C 85; Rasch, S. 53 und Henn, Rn. 273 f.; ebenso wie hier Kraßer, GRUR Int. 1982, 324, 330; Benkard, PatG, Rn. 152 zu § 15. 192 Vgl. dazu unter Rn. 266 f., 270. 193 RGRK, Rn. 1 zu § 545; Palandt/Weidenkaff, Anm. 1 zu § 536c; Henn, Rn. 273. 194 § 581 Abs. 2 BGB, vgl. dazu Palandt/Weidenkaff, Anm. 7, Einführung vor § 581 BGB; RGRK, Rn. 1 zu § 545; Henn, Rn. 273. 195 NJW 1970, 1503. 196 Vgl. dazu RGRK, Rn. 33 zu § 581. 197 Vgl. Rn. 365. 198 Vgl. auch Kraßer, GRUR Int. 1982, 334, der die Informationspflicht des Lizenznehmers als ein Gebot billiger Rücksichtnahme ansieht. 199 Für den einfachen Lizenznehmer vgl. RG, 17.9.1913, RGZ 83, 93, 95; Benkard, PatG, Rn. 101 f. zu § 15; zur Aktivlegitimation des ausschließlichen Lizenznehmers vgl. Lüdecke/Fischer, Bem. C 108; Kraßer, GRUR Int. 1982, 324, 334; vgl. dazu im Einzelnen auch unten Rn. 365 und Pagenberg/Beier, S. 284 ff.; Henn, Rn. 273. 200 Vgl. die Entscheidung des District Court, D. California central div., 16.9.1955, Panaview door and Window Co. v. van Ness et al. 107 USPQ 31, GRUR Int. 1955, 570, in der das Gericht ausspricht, dass die Tatsache, dass der Kläger eine ausschließliche Lizenz hat, zur Klageerhebung nicht ausreiche, es sei vielmehr erforderlich, dass auch die Genehmigung des Lizenzgebers vorliege; Pagenberg/Beier, S. 284 ff.; US Court of Appeals for the federal Circuit, 9.11.2018 – Arista Networks, Inc. V. Cisco Systems, Inc., GRUR Int. 2019, 382 ff., keine Assignor Estoppel im IPR-Verfahren. 201 Vgl. unten Rn. 388; Henn, Rn. 143 ff. 202 Vgl. unten Rn. 407; Henn, Rn. 153, 162. 203 H. M., vgl. z.B. BGH, 2.3.1956, GRUR 1956, 264 ff.; BGH, 30.11.1967, GRUR Int. 1969, 31, 33; a.A. Kraßer, GRUR Int. 1982, 324, 333, der eine lizenzvertragsimmanente Nichtangriffspflicht annimmt. 204 § 17 Abs. 2 Nr. 3 a.F., vgl. Rn. 557, 781 ff., 795 ff.; Stoffmehl, S. 203 ff.; vgl. auch EPA, 13.5.1992, ABl. EPA 1992, Heft 12, 747 zur Zulässigkeit eines Einspruchs bei einer Nichtangriffsverpflichtung = GRUR Int. 1993, 486 f., und Pitz, Mitt. 1994, 239 ff.; BPatG, 12.4.1995, GRUR 1996, 480 f.; BPatG, 26.3.1996, GRUR Int. 1997, 631 ff. 205 Vgl. Rn. 582 ff. und auch BGH, 21.2.1989 „Kaschierte Hartschaumplatten“, GRUR Int. 1991, 734; Bartenbach, Rn. 2100 ff.; US Supreme Court, 9.1.2007, Mitt. 2007, 145 ff. mit Anm. Swanson, und BGH, 24.4.2007, GRUR 2007, Heft 7, VI.; siehe auch OLG Hamburg, 16.2.2017, GRUR 2017, 952 – TV-Untertitel; Knaak, GRUR-Prax 2016, 274; Lehmann, MarkenR 2017, 241 ff. und auch Klawitter, GRUR-Prax 2017, 115 ff. und Kirchhoff, GRUR 2017, 248 ff. 206 Vgl. Rn. 10. 207 Vgl. dazu auch Bartenbach, Rn. 197 ff.; Benkard, PatG, Rn. 202 zu § 15. 208 BGH, 7.12.1978, GRUR 1979, 308; zur kartellrechtlichen Problematik vgl. unten Rn. 537 ff., 548 ff., 582 ff.; Stoffmehl, S. 203 ff.

VIII. Verpflichtung des Lizenznehmers nach Beendigung des Lizenzvertrages
1. Beendigung der Tätigkeit

216

Grundsätzlich hat der Lizenznehmer die Verwertung des Schutzrechtes einzustellen, wenn der Lizenzvertrag ausgelaufen ist. Eine weitere Benutzung würde eine Verletzung des Schutzrechtes darstellen.

217

Soweit das Schutzrecht nach Beendigung des Lizenzvertrages weiterbesteht, steht dem Lizenznehmer ein sog. Auslaufrecht zu. Bei weiterbestehendem Patentschutz z.B. dürfen Gegenstände, die während der Vertragszeit vertragsgemäß hergestellt wurden, noch veräußert und in den Verkehr gebracht werden; bei Vertriebslizenzen darf der Lizenznehmer die zur Zeit des Vertrages vorhandenen Erzeugnisse noch verkaufen.209

218

Für die Zeit nach dem Erlöschen des Schutzrechtes sind vertragliche Bindungen des Lizenznehmers, die die Freiheit der Benutzung der vorher geschützten Erfindung einschränken, regelmäßig aus kartellrechtlichen Gründen nicht zulässig.210 Ausnahmen können sich ergeben, wenn gleichzeitig Betriebsgeheimnisse des Lizenzgebers weiterbenutzt werden oder aber sog. Längstlaufklauseln vereinbart wurden.211

2. Pflicht zur Herausgabe der Unterlagen

219

Nach Beendigung des Lizenzvertrages hat der Lizenznehmer grundsätzlich alle ihm zur Herstellung und Verwertung überlassenen technischen und betriebswirtschaftlichen Unterlagen herauszugeben.212 Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Schutzrecht nach Beendigung des Lizenzvertrages fortbesteht oder der Gegenstand geheim ist bzw. die Unterlagen Geheimnisse enthalten. Diese Geheimnisse sind dem Lizenznehmer anvertraut mit der Maßgabe, dass er sie während des Bestehens des Vertrages im Rahmen seiner Lizenz verwerten darf. Diese Befugnis verliert er jedoch mit Beendigung des Vertrages. Eine weitere Verwertung würde einen Verstoß gegen § 18 UWG darstellen. Dies gilt jedoch nur so lange, wie das in den Unterlagen enthaltene Geheimnis auch nach Beendigung des Lizenzvertrages nicht offenkundig geworden ist.213 Ein Geheimnis ist nämlich nur so lange ein solches, wie es nicht offenkundig, d.h. beliebigem Zugriff preisgegeben ist. Wann dies der Fall ist, lässt sich nur im Einzelfall entscheiden.214

220

Der Bundesgerichtshof hat z.B. im Falle eines chemischen Präparates entschieden, dass erst dann von einer sog. Offenkundigkeit gesprochen werden kann, „wenn dem Fachmann nicht nur offenkundig ist, aus welchen Stoffen das Medikament besteht, sondern auch in welchem Mengen- und Gewichtsverhältnis diese zu verwenden sind, welche Beschaffenheit im Einzelnen sie aufweisen müssen und wie das Herstellungsverfahren abläuft“.215 Dementsprechend werden z.B. durch den Verkauf einer komplizierten Maschine deren Herstellungsverfahren und Konstruktion nicht ohne Weiteres offenkundig, selbst wenn der Erwerber sich mit ihren Besonderheiten durch Zerlegen vertraut machen kann.216

221

Soweit dem Lizenznehmer im Übrigen neben dem lizenzierten Schutzrecht auch geheimes Know-how überlassen wurde, versteht sich, dass der Lizenznehmer auch nach Beendigung des Lizenzvertrages geheimhaltungspflichtig bleibt. Insoweit bestehen neben der in § 18 UWG vorgesehenen Geheimhaltungspflicht auch nachwirkende Pflichten aus dem Lizenzvertrag.217

222

Es würde auch gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Lizenznehmer Vorschriften, Zeichnungen und Modelle, die er nicht mehr verwerten darf, zurückbehalten würde. Eine solche Handlungsweise würde nur die Vermutung nahelegen, dass er sie unbefugt benutzen will. Wird für die Überlassung derartiger Unterlagen eine Abfindungssumme vereinbart, so sollte man hierfür eine Formulierung verwenden, die klarstellt, dass es sich um keine Übereignung handelt, aufgrund derer der Lizenznehmer berechtigt wäre, die Unterlagen zurückzubehalten.218

Soweit der Lizenznehmer zur Herausgabe verpflichtet ist, hat er im Zweifel auch angefertigte Kopien herauszugeben. Eine ausdrückliche Verpflichtung hierzu sollte in die Verträge aufgenommen werden, wenngleich sie auch gegenüber einem böswilligen Lizenznehmer wenig Wirkung hat, weil die Überprüfung, ob die Bestimmung eingehalten wird, kaum möglich ist.

3. Pflichten in Bezug auf die Ausstattung

223

Auch in anderer Hinsicht darf der Lizenznehmer die Stellung, die er durch den Lizenzvertrag erworben hat, nach dessen Beendigung nicht mehr ausnutzen. In Betracht kommen vor allem Ausstattungsrechte, die der Lizenznehmer erlangt. Die Ausstattung spielt nicht nur, wie man auf den ersten Blick annehmen möchte, für Massenartikel eine Rolle; sie ist auch für den Maschinenbau von Bedeutung. Ausstattungsschutzfähigkeit ist alles, was einerseits als Hinweis auf die Herkunftsstätte des Erzeugnisses aus einem bestimmten Betrieb zu dienen geeignet ist und was andererseits ohne unbillige Beschränkung der freien Betätigung der Mitbewerber für einen bestimmten Betrieb monopolisiert werden kann. So können Ausstattungsschutz genießen: Worte, Zeichen, Buchstaben, besondere Anstriche, besonders ausgestattete Firmennamen und Abbildungen von Erzeugnissen.219 Ein interessanter Fall hierzu lag der Entscheidung des OLG München vom 31.3.1955220 zugrunde. Der Lizenzgeber hatte ein Patent für einen Ski. Der Vorzug dieser Bauart sollte eine besonders große, gleichmäßig über den ganzen Ski verteilte Elastizität sein. Der Inhaber der ausschließlichen Lizenz vertrieb den Ski unter der Bezeichnung „Elastic“. Die Bezeichnung erlangte wegen mehrerer mit diesem Ski erzielter olympischer Erfolge Verkehrsgeltung. Nachdem das Vertragsverhältnis gelöst war, brachte der ehemalige Lizenznehmer andere Skier mit der Bezeichnung „Elastic Super“ heraus. Das Gericht verurteilte ihn, die Verwendung dieser Bezeichnung zu unterlassen. Es führte hierzu aus, dass der Lizenzgeber verlangen könne, dass der Lizenznehmer mindestens für die Dauer der Schutzfrist alles unterlasse, was die künftige Auswertung des Schutzrechts unmittelbar beeinträchtigen könne. Hiergegen verstieße der ehemalige Lizenznehmer, wenn er die Ausstattung, unter der die Ware Verkehrsgeltung erworben hat, nämlich die Bezeichnung „Elastic“, auf andere von ihm hergestellte Waren übertrüge. Die Unterlassungspflicht folge aus dem beendeten Vertragsverhältnis.

Die Frage, ob der Lizenznehmer auch verpflichtet ist, die erworbene Ausstattung an den Lizenzgeber zu übertragen, hat das Gericht nur berührt. Es erwähnt, dass die Bezeichnung „Elastic“ untrennbar mit der Erfindung verbunden sei, deren Wesen gerade in der Erzielung besonders großer Elastizität bestünde, wenn auch die Verkehrsgeltung auf erheblichen Werbekosten des Lizenznehmers beruhen könne. Dieser Gesichtspunkt könne aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass im vorliegenden Fall die Ausstattung an eine besondere Eigenschaft der Ware, und zwar gerade an die patentrechtlich geschützte, anknüpfe, die auch in der Warenbezeichnung „Elastic“ zum Ausdruck komme.

224

Wie sich daraus entnehmen lässt, hing die Ausstattung weniger mit dem Betrieb des Lizenznehmers als mit der Erfindung zusammen. Das Recht zur Benutzung der Bezeichnung „Elastic“ muss dem zustehen, der die Erfindung benutzt. Es scheint daher zweifelhaft, ob überhaupt eine Übertragung erforderlich ist oder ob nicht vielmehr die Ausstattung der Erfindung anhängt. Man braucht sich dann nicht damit auseinanderzusetzen, ob die Ausstattung ohne den Geschäftsbetrieb, für den sie bisher verwendet wurde, übertragbar ist.

225

Wenn man eine Übertragung für erforderlich hält, muss man die Möglichkeit der Übertragung ohne Geschäftsbetrieb und die Verpflichtung des Lizenznehmers hierzu bejahen. Entscheidend ist im vorliegenden Fall, wie ausgeführt, die Erfindung und nicht der Geschäftsbetrieb. Käme man zu einem anderen Ergebnis, so hätte niemand das Recht, die Bezeichnung „Elastic“ zu benutzen. Dies würde aus rein dogmatischen Gründen zur Vernichtung wirtschaftlicher Werte führen, was nicht gerechtfertigt ist.

4. Wettbewerbsverbot für die Zeit nach Beendigung des Lizenzvertrages

226

Wettbewerbsverbote wurden häufig in Lizenzverträgen für die Zeit nach Beendigung des Lizenzvertrages vorgesehen, insbesondere auch für den Fall, dass das Schutzrecht erlischt. So wurde dem Lizenznehmer z.B. verboten, für die Dauer von 5 Jahren nach Vertragsende auf dem vom Lizenzvertrag erfassten technischen Gebiet in irgendeiner Weise tätig zu werden.221

227

Derartige Verbote sind aus kartellrechtlichen Gesichtspunkten zum größten Teil nicht mehr zulässig.222 Der Lizenzgeber kann jedoch an solchen Vereinbarungen ein berechtigtes Interesse haben, soweit es sich um mitgeteilte Geheimnisse handelt. Diese spielen vor allem bei Lizenzverträgen über nicht geschützte Erfindungen eine erhebliche Rolle, bei denen die Leistung des Lizenzgebers darin besteht, dass er dem Lizenznehmer das „Know-how“ mitteilt.223 Dasselbe gilt auch für Patentlizenzverträge, wenn zusätzlich zur Einräumung eines Benutzungsrechts Erfahrungen mitgeteilt werden, die über das in der Patentschrift Offenbarte hinausgehen. Diese Erfahrungen können von größerer Bedeutung als das Schutzrecht selbst sein. Von Erfahrungen kann allerdings nicht gesprochen werden, wenn es sich lediglich um die Ergänzung einer mangelhaften Erfindungsbeschreibung handelt. Der Lizenzgeber ist zwar bis zu einem gewissen Grad durch § 18 UWG geschützt,224 wobei schon bei Lizenzverträgen für das Ausland zweifelhaft ist, wieweit ein solcher Schutz durchgreifen kann. Auch kann dem Lizenznehmer, wenn neben dem lizenzierten Schutzrecht auch Betriebsgeheimnisse überlassen wurden, nach Beendigung des Lizenzvertrages die Fortbenutzung der überlassenen Betriebsgeheimnisse untersagt werden.225 Dennoch reicht dieser Schutz in der Praxis nicht aus, da der Lizenznehmer die Möglichkeit zur Umgehung hat. Der Lizenznehmer kann z.B. eine ähnliche Maschine bauen. Hier ist es für den Lizenzgeber äußerst wichtig, den Nachweis zu erbringen, dass der ehemalige Lizenznehmer von den mitgeteilten Erfahrungen usw. in unbefugter Weise Gebrauch gemacht hat. Gerade weil der Lizenzgeber kaum den Nachweis erbringen kann, dass der Lizenznehmer die überlassenen Betriebsgeheimnisse unbefugt verwertet, wäre daher ein Wettbewerbsverbot, nach dem es dem Lizenznehmer für eine bestimmte Zeit untersagt ist, sich auf einem bestimmten Produktionsgebiet zu betätigen, an sich eine vernünftige Lösung. Im Hinblick auf die erwähnte kartellrechtliche Problematik wäre aber ggf. auch an eine Umkehr der Beweislast zu denken, d.h. der Lizenznehmer müsste im Streitfall den Nachweis erbringen, dass er die überlassenen Erfahrungen nicht unrechtmäßig verwertet hat.

209 Vgl. BGH, 3.2.1959, GRUR 1959, 528 ff.; Benkard, PatG, Rn. 203 zu § 15; siehe auch Pagenberg/Beier, S. 312.; Henn, Rn. 355. 210 Vgl. dazu unten Rn. 537 ff., 549 f., 554, 582 ff., 637. Vgl. auch Benkard, PatG, Rn. 205, 246 ff. zu § 15; Emmerich, in: Immenga/Mestmäcker, Rn. 190 zu § 20 GWB a.F. 211 Wie vor. 212 Benkard, PatG, Rn. 204 zu § 15; Kraßer, GRUR Int. 1982, 324, 341; Henn, Rn. 357. 213 Vgl. BGH, 16.10.1962, GRUR 1963, 207, 211; BGH, 10.10.1974, GRUR 1975, 206; Benkard, PatG, Rn. 204 zu § 15 m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur; Henn, Rn. 358 f.; das neue UWG gilt ab 8.7.2004. 214 Vgl. dazu näher Stumpf, Der Know-How-Vertrag, Rn. 217. 215 BGH, 12.2.1980, GRUR 1980, 750. 216 Vgl. BGH, 11.7.1974, GRUR 1975, 254. 217 Kraßer, GRUR Int. 1982, 341; Benkard, PatG, Rn. 203 zu § 15; Henn, Rn. 358, 360. 218 Vgl. auch Rn. 132; vgl. Benkard, PatG, Rn. 204 zu § 15. 219 Vgl. hierzu Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, S. 671 ff. 220 OLG München, 31.3.1955, WRP 1955, 223; vgl. auch OLG Hamburg, 16.10.1980, „glide window“, WuW/E 1981, 281. 221 BKartA, TB 1976, 102 ff. 222 Vgl. Fn. 210. 223 Vgl. dazu Stumpf, Der Know-How-Vertrag, Rn. 161. 224 Vgl. Rn. 219, 181. 225 BGH, 12.2.1980, GRUR 1980, 750, 751; Benkard, PatG, Rn. 203 zu § 15.

IX. Pflichten des Lizenznehmers hinsichtlich der Übertragung der Lizenz und Erteilung von Unterlizenzen
1. Übertragung von Lizenzen

228

Weder den Inhaber einer ausschließlichen noch den einer einfachen Lizenz wird man als berechtigt ansehen können, die Lizenz zu übertragen.226 Da die Auffassungen hierüber insbesondere bei ausschließlichen Lizenzen nicht einheitlich sind, sollten die Parteien ausdrückliche Vereinbarungen treffen, wenn sie die Veräußerung ausschalten wollen. Allerdings wird man bei einem engen Vertrauensverhältnis der Vertragspartner auch ohne ausdrückliche Regelung die Übertragung zumindest als stillschweigend ausgeschlossen ansehen können.227

229

Ist der Vertragspartner eine Einzelperson, so reicht es nicht aus, die Veräußerung zu untersagen, wenn auch die Erbfolge ausgeschlossen sein soll.228 Dies muss vielmehr zusätzlich vereinbart werden. Soll die Vererbung zulässig sein, so kann es zweckmäßig sein, für den Erbfall ein Kündigungsrecht des Lizenzgebers vorzusehen. U. U. kann das Kündigungsrecht auch auf das Vorliegen bestimmter Umstände beschränkt werden. Auch die Frist, in der gekündigt werden kann, sollte festgelegt werden. Hierbei ist auf den Einzelfall abzustellen.

230

Der Ausschluss der Übertragbarkeit der Lizenz einer Gesellschaft gegenüber, die Lizenznehmerin ist, führt nicht dazu, dass bei Wechsel der Inhaber derselben die Lizenz erlischt.229 Es kann aber für den Lizenzgeber von Bedeutung sein, wer den maßgebenden Einfluss in der Gesellschaft hat. Zur Sicherung vor unliebsamen Überraschungen kann daher vorgesehen werden, dass bei Wechsel der Gesellschafter oder in der Geschäftsführung oder bei wesentlicher Änderung des Gesellschaftsvertrages dem Lizenzgeber Mitteilung zu machen ist und dass dieser ein Recht zur außerordentlichen Kündigung hat, wenn ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aufgrund der ihm mitgeteilten Änderung nicht zumutbar ist (s. auch §§ 543 Abs. 1, 314 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.).

231

Was unter einer Betriebslizenz zu verstehen ist, ist nicht immer eindeutig.230 Es ist daher davon abzuraten, eine Lizenz lediglich als Betriebslizenz zu bezeichnen. Die Vertragspartner müssen vielmehr im Einzelnen ausführen, was gemeint ist. Bei einer Einzelperson oder einer Einzelfirma als Lizenznehmer kann z.B. vorgesehen werden, dass diese die Lizenz nur in einem bestimmten Betrieb verwerten darf und dass die Lizenz bei Veräußerung des Betriebes mitübertragen werden darf und muss. Dabei ist es ratsam, näher auszuführen, was unter Veräußerung des Betriebs zu verstehen ist. Die Veräußerung der Firma mit Aktiva und Passiva ist in diesen Fällen meist nicht das Ausschlaggebende, sondern die Veräußerung einer bestimmten Fabrikationsstätte oder Fabrikationsanlage. Wäre es anders, so brauchte nur auf die Firma abgestellt zu werden. Für den Erbfall käme in Betracht, dass diejenigen Erben in den Vertrag eintreten, die die im Vertrag bestimmten Anlagen übernehmen.

232

Ist Vertragspartner eine Gesellschaft, so hat die Betriebslizenz vor allem für den Fall Bedeutung, dass die Lizenz an einen von mehreren Betrieben geknüpft werden soll. Hier empfehlen sich möglichst detaillierte Regelungen, da sich zahlreiche Fragen ergeben können, z.B. was bei Verlegung des Betriebes gelten soll.

2. Erteilung von Unterlizenzen

233

Im engen Zusammenhang mit der Übertragung einer Lizenz steht die Erteilung von Unterlizenzen.231 Sie sind von der Hauptlizenz mit oder ohne besondere Zustimmung des Lizenzgebers abgeleitete Lizenzen, jedoch rechtlich in sich selbstständige Verträge. Ist die Hauptlizenz unwirksam oder wird sie unwirksam bzw. beendet, tritt die Unterlizenz automatisch außer Kraft.232 Da die Rechtsprechung233 und die herrschende Meinung in der Literatur234 bei der ausschließlichen Lizenz das Recht des Lizenznehmers zur Erteilung von Unterlizenzen bejahen, ist dieses Recht, wenn es nicht bestehen soll, auszuschließen. Im Maschinenbau ist es üblich, die Vergabe von Unterlizenzen auch bei der ausschließlichen Lizenz von der Genehmigung bzw. Zustimmung des Lizenzgebers abhängig zu machen. Durch einen Ausschluss des Rechtes zur Erteilung von Unterlizenzen235 oder durch eine Einschränkung dieses Rechtes236 wird der Charakter der ausschließlichen Lizenz nicht verändert.237

234

Steht dem Lizenznehmer das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen zu – u.U. mit Genehmigung des Lizenzgebers –, so hat der Hauptlizenznehmer, der Stück- oder Umsatzlizenzen zu zahlen hat, diese im Zweifel auch für die vom Unterlizenznehmer hergestellten und vertriebenen Erzeugnisse zu entrichten. Der Hauptlizenznehmer haftet dem Patentinhaber für die durch die Auswertung durch einen Unterlizenznehmer anfallende Lizenzgebühr sowie für die ordnungsgemäße Rechnungslegung.238 Er haftet wohl auch für Verschulden des Unterlizenznehmers. Dies ist gerechtfertigt, weil der Lizenzgeber nur mit dem Hauptlizenznehmer, nicht dagegen mit dem Unterlizenznehmer, in vertraglichen Beziehungen steht. Der Unterlizenznehmer wird vom Hauptlizenznehmer ausgewählt. Der Lizenzgeber hat hierauf – abgesehen von dem Fall der Genehmigung – keinen Einfluss.

235

Um Meinungsverschiedenheiten zu vermeiden, kann es sich empfehlen, die Pflicht des Hauptlizenznehmers, auch für die Unterlizenz Gebühren zu zahlen und zu haften, ausdrücklich festzulegen. Im Einzelfall kann es erforderlich sein, die Zahlung der Unterlizenzgebühren in anderer Weise zu regeln. Es würde hier zu weit führen, alle Möglichkeiten aufzuzählen. Es sei nur auf einige hingewiesen.

In der Praxis finden sich Vereinbarungen, wonach der Hauptlizenznehmer die Lizenzgebühr, die der Unterlizenznehmer an ihn zahlt, entweder ganz oder zum Teil an den Lizenzgeber abzuführen hat. Es kann auch vereinbart werden, dass der Hauptlizenznehmer verpflichtet ist, mit dem Unterlizenznehmer zu vereinbaren, dass dieser Lizenzgebühren an den Lizenzgeber abführt. Es finden sich auch Bestimmungen, dass der den Gebührensatz des Hauptlizenznehmers übersteigende Gebührensatz des Unterlizenznehmers zwischen Lizenzgeber und Hauptlizenznehmer zu teilen ist. Verschiedentlich wird die Einräumung einer Unterlizenz von der Zahlung eines zusätzlichen Pauschalbetrages abhängig gemacht.239

236

Hat der Hauptlizenznehmer feste Beträge oder eine einmalige Abfindungssumme zu zahlen, so sind für die Unterlizenz keine zusätzlichen Zahlungen mehr zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. In diesen Fällen ist anzunehmen, dass die Ansprüche des Lizenzgebers durch die einmalige Zahlung abgegolten sein sollen.

237

Bei der Vereinbarung einer einmaligen Gebühr für die Überlassung von Unterlagen zwischen dem Lizenzgeber und Hauptlizenznehmer, die ein Know-how beinhalten, kann es gerechtfertigt sein, für den Fall der Erteilung von Unterlizenzen eine weitere Gebühr vorzusehen. Dies ist deswegen gerechtfertigt, weil durch die Weitergabe der Unterlagen der Kreis derjenigen Personen, die Kenntnis von dem Geheimnis erlangen, vergrößert wird, und damit auch die Gefahr, dass Unbefugte Einblick gewinnen und die Gefahr der Offenkundigkeit vergrößert wird.

238

Auch an Pauschalbeträgen, die der Unterlizenznehmer zu zahlen hat, wird der Lizenzgeber zuweilen beteiligt.

239

Schon aufgrund der erwähnten Beispiele für die Gebührenzahlung bei Unterlizenzen ergibt sich, dass für den Lizenzgeber nicht nur das Verhältnis zwischen ihm und dem Hauptlizenznehmer von Interesse ist, sondern auch wie das Verhältnis zwischen Haupt- und Unterlizenznehmer gestaltet ist. Ist hierüber im Hauptlizenzvertrag nichts vereinbart, so kann der Hauptlizenznehmer jedenfalls nicht mehr Rechte vergeben, als er selbst hat. In der Regel hat er auch dem Unterlizenznehmer dieselben Verpflichtungen aufzuerlegen, die er selbst eingegangen ist. Dies gilt jedoch nur mit Einschränkungen. Bei verschiedenen Bedingungen ergibt sich schon aus ihrer Natur, dass sie für den Unterlizenzvertrag nicht in gleicher Weise gelten können, z.B. bei der Zusage eines Mindestumsatzes oder einer Mindestlizenz. Der Hauptlizenznehmer ist in der Regel auch berechtigt, eine höhere Lizenzgebühr zu nehmen, als er selbst zu zahlen hat. Worin sollte sonst sein Interesse an der Unterlizenz bestehen?

240

Bei verschiedenen Bedingungen im Hauptlizenzvertrag kann es zweifelhaft sein, ob sie dem Unterlizenznehmer aufzuerlegen sind oder nicht. Der Lizenzgeber und der Hauptlizenznehmer sollten daher auch vereinbaren, unter welchen Bedingungen Unterlizenzen zu vergeben sind. Vereinbarungen, wie sie sich in der Praxis häufig finden, dass der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer dieselben Verpflichtungen aufzuerlegen hat, die für ihn bestehen, sind ungenau. Es ist vielmehr zu prüfen, welche Verpflichtungen ohne Änderung auch für den Unterlizenznehmer geeignet sind. Bestimmungen, für die dies nicht der Fall ist, müssen ausgenommen werden. Es kann erforderlich sein, ausdrücklich zu bestimmen, was an ihrer Stelle gelten soll. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.240

226 Henn, Rn. 153, 163 f., hält die einfache Lizenz mit, die ausschließliche Lizenz auch ohne Zustimmung des Lizenzgebers für übertragbar. Lüdecke/Fischer, S. 396; Reimer, PatG, Anm. 88 zu § 9; Benkard, PatG, Rn. 103 f. zu § 15; Pahlow, GRUR Int. 2017, 393 ff. 227 BGH, 28.9.1958, GRUR 1959, 147; Benkard, PatG, Rn. 103 zu § 15. 228 Vgl. Rn. 371, 372, 391. 229 Vgl. Rn. 371, 391. 230 Vgl. Rn. 41. 231 Über die Abgrenzung zwischen Lizenz- und Vertriebsvertrag vgl. Urteil des OLG Stuttgart, 24.5.1956, GRUR 1957, 121; Benkard, PatG, Rn. 105 zu § 15; Henn, Rn. 165 ff.; LG Köln, 16.11.2005, CR 2006, 373 ff. zur Unterlizenzierung von Computersoftware; vgl. auch oben Rn. 28. 232 Henn, Rn. 166; Lüdecke/Fischer, S. 425, 434. BGH, 26.3.2009, BGHZ 180, 344 ff. = K&R 2009, 712 ff. m. Anm. Reinhard = GRUR 2009, 946 ff. = NJW-RR 2010,186 ff. = ZUM 2009, 852 ff. m. Anm. Reber = CR 2009, 767 ff. – Reifen Progressiv, zur im Gegensatz zur bisherigen h.M. getroffenen Entscheidung, dass im Fall des wirksamen Rückrufs einer Hauptlizenz wegen Nichtausübung eine nichtausschließliche Unterlizenz bestehen bleibt; siehe zu dieser sehr bemerkenswerten Entscheidung auch Scholz, GRUR 2009, 1107 ff.; Pahlow, GRUR 2010, 112 ff.; Dieselhorst, CR 2010, 69 ff. und v. Ungern-Sternberg, GRUR 2010, 273 ff., 281. 233 BGH, 7.11.1952, GRUR 1953, 114, 118; BGH, 26.11.1954, GRUR 1955, 338, 340; früher schon RG, 1.11.1933, RGZ 142, 168 = GRUR 1934, 36; vgl. unten Rn. 368. 234 Benkard, PatG, Rn. 104 zu § 15; Henn, Rn. 168; Lüdecke/Fischer, S. 430, 431; Reimer, PatG, Anm. 85 zu § 9; Tetzner, Anm. 42 und 52 zu § 9; vgl. unten Rn. 368. 235 Vgl. RG, 5.2.1930, RGZ 127, 198 = GRUR 1930, 524 = MuW 1930, 250 = Bl. 1930, 130. 236 Vgl. RG, 21.3.1934, RGZ 144, 187 = GRUR 1934, 438 = MuW 1934, 329 = Bl. 1934, 215 = JW 1934, 1965 Nr. 5; RG, 4.12.1935, GRUR 1936, 791 = MuW 1936, 119; RG, 26.9.1936, GRUR 1937, 627. 237 Vgl. dazu Nachweise bei Benkard, PatG, Rn. 104 zu § 15; Reimer, PatG, Rn. 89 zu § 9. 238 Vgl. BGH, 7.11.1952, GRUR 1953, 114, 118; Benkard, PatG, Rn. 107 zu § 15. 239 Henn, Rn. 168; Lüdecke/Fischer, S. 429. 240 Vgl. zu den Rechtsfolgen einer außerordentlichen Vertragsbeendigung auf die Verfügungen in einer „Rechtekette“ im Filmlizenzgeschäft und bzgl. der Konsequenzen für die Vertragsgestaltung Wente/Härle, GRUR 1997, 96 ff., mit vielen interessanten Hinweisen.

D. Pflichten des Lizenzgebers, die sich aus der Natur des Lizenzvertrags ergeben oder die vereinbart werden

I. Pflichten beim Abschluss des Vertrags

241

Ebenso wie der Lizenznehmer1 hat auch der Lizenzgeber bei der schriftlichen Niederlegung von getroffenen Vereinbarungen mitzuwirken, wenn Schriftlichkeit vereinbart oder aus besonderen Gründen erforderlich ist.2 Ist die Erteilung von Lizenzen genehmigungspflichtig, so hat er die erforderlichen Genehmigungen zu erwirken.3 Hat der Lizenznehmer im Einverständnis mit dem Lizenzgeber schon mit der Ausübung seiner Vertragsrechte begonnen und erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung, so können hieraus für den Lizenzgeber erhebliche Unannehmlichkeiten entstehen. Häufig ist es für den Lizenzgeber in der Praxis schwierig zu verhindern, dass der Lizenznehmer das Lizenzrecht weiter ausübt.

242

Beim Abschluss von Lizenzverträgen mit ausländischen Partnern sollte daher eingehend geprüft werden, ob eine Genehmigung erforderlich ist. Ist dies der Fall, so sollte der Vertrag nur vorbehaltlich der Genehmigung geschlossen werden. Unterlagen, die Geheimnisse enthalten, sollte der Lizenzgeber erst aushändigen, wenn die Genehmigung vorliegt.

1 Vgl. Rn. 46. 2 Vgl. BGH, 15.4.1955, BB 1955, 463. 3 Vgl. Rn. 435.

II. Pflicht des Lizenzgebers, dem Lizenznehmer die Ausübung des Lizenzrechts zu ermöglichen

243

Durch den Lizenzvertrag erwirbt der Lizenznehmer ein positives Benutzungsrecht.4 Der Lizenzgeber hat daher alles zu tun, um dem Lizenznehmer die Ausübung seines Rechtes zu ermöglichen. Die Maßnahmen, die er hierzu zu ergreifen hat, können im Einzelfall verschieden sein. Wenn auch in § 35 Abs. 2 PatG bestimmt ist, dass die Erfindung in der Patentanmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann, so reichen diese Angaben häufig zur Herstellung des Lizenzgegenstandes in industrieller Fertigung nicht aus. Der Lizenzgeber hat dann dem Lizenznehmer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm weitere Unterlagen, soweit diese nötig sind, zur Verfügung zu stellen.5

Bei Lizenzverträgen, denen keine Schutzrechte zugrunde liegen, sind die Mitteilungen über die Herstellungsmethode und dgl. das Ausschlaggebende.

244

Es empfiehlt sich, hierüber im Lizenzvertrag besondere Vereinbarungen zu treffen. Soweit dies möglich ist, sollte genau bestimmt werden, wieviel Sätze von Zeichnungen und sonstigen Unterlagen (Werkstattzeichnungen, Modelle und dgl.) der Lizenzgeber zur Verfügung zu stellen hat. Häufig sehen die Verträge auch eine ständige technische Beratung durch den Lizenzgeber vor.

245

Vor allem bei Vertragspartnern, die ihren Sitz in Entwicklungsländern haben, muss der Lizenzgeber oft noch weitergehende Pflichten übernehmen, wie z.B. die Unterrichtung von Angestellten des Lizenznehmers im Betrieb des Lizenzgebers, die Anlernung von Arbeitskräften des Lizenznehmers, die Entsendung von Ingenieuren, die den Aufbau und die Überwachung der Produktion beim Lizenznehmer durchzuführen haben, oder die Lieferung einer bestimmten Anzahl von Erzeugnissen aus der eigenen Produktion. Es handelt sich hierbei um Nebenverpflichtungen aus dem Lizenzvertrag.

246

Dabei können diese technischen Nebenleistungen für den Lizenzgeber zu einem nicht unerheblichen Kostenfaktor werden, z.B. wenn die technische Beratung des Lizenznehmers über einen längeren Zeitraum geht und den Einsatz eines oder sogar mehrerer Arbeitnehmer des Lizenzgebers erfordert. Die hierbei entstehenden Kosten gehen zulasten des Lizenznehmers.6 Grundsätzlich empfiehlt es sich allerdings, über die Kostentragung Vereinbarungen zu treffen. Hierbei sollte insbesondere bei der Entsendung von Arbeitnehmern in sog. Niedriglohn-Länder überlegt werden, ob nicht eine Pauschale ggf. günstiger ist, da in diesen Ländern oft kein Verständnis für das Lohnniveau in der Bundesrepublik anzutreffen ist. In einem solchen Falle sollte allerdings auch der Umfang der Nebenleistungen sehr genau festgelegt werden, damit für den Lizenzgeber nicht überraschende Kosten entstehen.

247

Wird neben dem lizenzierten Schutzrecht auch besonderes geheimes Know-how übertragen, kann dafür auch eine besondere Lizenzgebühr verlangt werden.7 In diesem Zusammenhang ist auch auf ein Urteil8 des Bundesgerichtshofes hinzuweisen. Hier ging es darum, dass der Inhaber eines Verfahrenspatentes an einen gewerblichen Abnehmer eine z.T. auch selbst durch Patente geschützte Vorrichtung veräußerte, die zur Ausübung eines geschützten Verfahrens bestimmt war. Hier stellte sich der Bundesgerichtshof auf den Standpunkt, „es würde allerdings dem Sinn des Vertrages widersprechen, wenn der Veräußerer nunmehr dem Erwerber der Vorrichtung deren bestimmungsgemäße Benutzung unter Berufung auf sein Verfahrenspatent verbieten könnte. Nach dem Zweck eines solchen Veräußerungsvertrages ist deshalb regelmäßig anzunehmen, dass der Veräußerer dem Erwerber eine Erlaubnis zur Anwendung des geschützten Verfahrens mit Hilfe der Vorrichtung auch dann erteilt hat, wenn ausdrückliche Vereinbarungen über eine solche Lizenz weder in dem Kaufvertrag noch sonst getroffen worden sind“. Die Bedingungen für die Überlassung des besonderen Know-how überlässt der Bundesgerichtshof den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Dabei ist es auch möglich, die Überlassung des Know-how vertraglich von einer Lizenzzahlung abhängig zu machen.9

248

Für die rechtliche Beurteilung derartiger Nebenverpflichtungen muss im Einzelfall festgestellt werden, ob sie unselbstständig sind, d.h. der Verwirklichung des hauptsächlichen Vertragszwecks dienen, oder ob es sich um selbstständige Nebenverpflichtungen handelt.10 Handelt es sich um selbstständige Nebenverpflichtungen, so sind diese nicht nach Lizenzrecht zu beurteilen, sondern nach den Grundsätzen des Rechtsgebiets, aus dem diese Verpflichtungen stammen (z.B. Dienstvertragsrecht, Kaufrecht und dgl.).

249

Bei Maschinen ist der Lizenznehmer oftmals nicht in der Lage, bestimmte Teile, vor allem Präzisionsteile, selbst herzustellen. Er muss diese vom Lizenzgeber beziehen. Um die Herstellung des Lizenzgegenstandes beim Lizenznehmer sicherzustellen, ist der Lizenzgeber daher zuweilen gezwungen, bestimmte Lieferpflichten zu übernehmen. Er muss dabei darauf bedacht sein, dass er keine Bindungen eingeht, die er nicht einhalten kann, weil er z.B. aufgrund einer guten Konjunktur den Anforderungen des Lizenznehmers nicht mehr nachkommen kann. Für die Verpflichtung zur Lieferung können bestimmte Kontingente oder ein bestimmter Produktionsanteil vorgesehen werden.11

In Fällen, in denen der Lizenzgeber glaubt, sich nicht in solcher Weise für längere Zeit festlegen zu können, bleibt nur die Möglichkeit, dem Lizenznehmer zuzusagen, dass er ihn bei der Lieferung gegenüber anderen Kunden nicht benachteiligen werde. Für die vom Lizenzgeber im Rahmen des Lizenzvertrags gelieferten Teile erhält der Lizenznehmer meist einen Vorzugspreis in der Weise eingeräumt, dass ihm ein Nachlass auf den Listenpreis des Lizenzgebers gewährt wird. Für Preisänderungen werden zum Teil Fristen festgelegt, während derer die alten Preise noch gelten.

250

In die Verträge ist auch noch aufzunehmen, zu welchen Bedingungen der Lizenzgeber die Teile an den Lizenznehmer liefert. Hierbei ist besondere Sorgfalt auf die Ausgestaltung der Bestimmungen über die Mängelhaftung zu legen. Es kann schwierig sein festzustellen, ob die Mängel, die an der Maschine auftreten, auf Mängeln an den Teilen beruhen, die der Lizenzgeber geliefert hat, oder ob sie auf die Tätigkeit des Lizenznehmers zurückzuführen sind. Darauf hinzuweisen ist, dass Mängelhaftungsansprüche gegenüber dem Lizenzgeber nur der Lizenznehmer geltend machen kann, nicht dagegen der Kunde. Dieser steht gewöhnlich in keiner vertraglichen Beziehung zum Lizenzgeber, es sei denn, dass ausnahmsweise der Lizenzgeber vertragliche Verpflichtungen auch gegenüber dem Kunden übernimmt.12 Es empfiehlt sich, die Lieferbedingungen des Lizenzgebers und die des Lizenznehmers aufeinander abzustimmen, um eine reibungslose Abwicklung insbesondere bei auftretenden Mängelhaftungsansprüchen sicherzustellen.

4 Vgl. Rn. 13. 5 Vgl. Bartenbach, Rn. 1369 ff.; Pietzcker, Anm. 8 zu § 6; Rasch, S. 27; Reimer, PatG, Anm. 46 zu § 9; Benkard, PatG, Rn. 150 f. zu § 15. 6 Bartenbach, Rn. 1445; Pagenberg/Beier, S. 228 ff., 234 ff. 7 Vgl. dazu auch oben Rn. 113, 132. 8 BGH, 24.9.1979, GRUR 1980, 38. 9 Vgl. BGH, 24.9.1979, GRUR 1980, 39; Henn, Rn. 29. 10 Vgl. RG, 14.5.1935, GRUR 1935, 950. 11 Hinsichtlich der Abnahmeverpflichtungen des Lizenznehmers, die das Gegenstück dazu bilden, vgl. Rn. 197. 12 Vgl. Rn. 257 ff.

III. Pflichten des Lizenzgebers im Hinblick auf die Haftung
1. Haftung für Mängel bei Vertragsschluss

251

Bei Lizenzen an geschützten Erfindungen hat der Lizenzgeber in aller Regel dafür einzustehen, dass das Schutzrecht z.Z. des Vertragsschlusses besteht und dass er zur Einräumung der Lizenz befugt ist. Er hat auch dafür einzustehen, dass die zugrunde liegende Erfindung nicht mit Rechten belastet ist, die die Benutzungsbefugnis des Lizenznehmers beeinträchtigen.13

252

Neben der Haftung in Bezug auf das Schutzrecht hat der Lizenzgeber in aller Regel auch noch für die technische Ausführbarkeit und Brauchbarkeit der Erfindung einzustehen.14 Bei Lizenzverträgen, bei denen es sich um kein Schutzrecht handelt, steht die Haftung für die Erfindung selbst im Vordergrund. Aus den Umständen des Einzelfalls kann sich ergeben, dass der Lizenzgeber über die technische Brauchbarkeit hinaus auch für die Fabrikationsreife einzutreten hat.15

253

Da es zweifelhaft sein kann, wofür der Lizenzgeber im Einzelnen einzustehen hat, lässt sich der Lizenznehmer Eigenschaften, die ihm besonders wichtig sind, häufig ausdrücklich zusichern. Für das Vorhandensein von zugesicherten Eigenschaften hat der Lizenzgeber in jedem Fall einzustehen.16

2. Haftung für Ereignisse, die während der Dauer des Lizenzvertrages auftreten

254

Ereignisse, die während der Dauer des Lizenzvertrages auftreten und die das Benutzungsrecht des Lizenznehmers beeinträchtigen, haben meist zur Folge, dass die Lizenzgebühr entfällt oder gemindert wird, soweit kein Verschulden des Lizenzgebers vorliegt. Der Lizenzgeber hat in diesen Fällen in der Regel keinen Schadensersatz zu leisten. Bei nachträglichen Ereignissen, die einen Einfluss auf das Vertragsverhältnis haben, handelt es sich vor allem um solche, die das Schutzrecht betreffen, wie Nichtigkeitserklärung des Schutzrechts, Einschränkung des Schutzumfangs, Feststellung der Abhängigkeit, Feststellung eines Vorbenutzungsrechts, Erteilung von Zwangslizenzen und dgl.17 Nur wenn der Lizenzgeber schon bei Abschluss des Vertrages wusste, dass eine Beeinträchtigung des Schutzrechts droht und dies dem Lizenznehmer verschweigt, kann u.U. ein Anspruch auf Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen gegeben sein (culpa in contrahendo).18

255

Im Übrigen hat der Lizenzgeber, soweit er nicht schon aufgrund seiner Gewährleistungspflicht oder wegen Verzugs haftet, in allen Fällen, in denen er seine sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen schuldhaft nicht erfüllt, aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung einzustehen.19

256

Ist die Erfindung überholt oder ist eine Erfindung, der kein Schutzrecht zugrunde liegt, offenkundig, so entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenz, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die eine Weiterzahlung rechtfertigen.20

3. Haftung des Lizenzgebers gegenüber Dritten für Produktmängel

257

Die Rechtsprechung leitet die Haftung eines Herstellers gegenüber dem Letztverbraucher für defekte und gefährliche Produkte unter dem Stichwort der sog. Produzentenhaftung aus der Vorschrift des § 823 Abs. 1 BGB ab. Grundgedanke ist hierbei eine Gefahrenabwendungspflicht des Herstellers, insbesondere im Hinblick auf Konstruktions-, Fabrikations- und Instruktionsfehler. Daneben gibt es seit dem 1.1.1990 das sog. Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).21

258

Diese Grundsätze der Herstellerhaftung lassen sich jedoch auf den (Patent-)Lizenzgeber nicht ohne weiteres übertragen, so dass eine Haftung des (Patent-)Lizenzgebers gegenüber Letztverbrauchern für ein fehlerhaftes Produkt des Lizenznehmers regelmäßig nicht gegeben ist. Die Herstellung des Lizenzgegenstandes gehört grundsätzlich schon aus dem Gesichtspunkt der Produktnähe zu dem Haftungsbereich des Lizenznehmers, da dieser ein eigenverantwortlicher Hersteller ist. Der Lizenznehmer hat als Hersteller für die fehlerfreie Produktion zu sorgen und – wie jeder Warenhersteller – die Pflicht zur Überwachung der Produktion auf mögliche Fabrikationsfehler usw. Dies ergibt sich fast zwangsläufig, wenn eine Lizenz über einen bisher nicht industriell gefertigten Lizenzgegenstand vergeben wird. Dies gilt aber auch für einen bereits industriell gefertigten Lizenzgegenstand, den der Lizenznehmer für die spezifischen Anforderungen der eigenen Produktpalette anfertigt. In beiden Fällen gehört es zum Aufgabenbereich des Lizenznehmers, den Lizenzgegenstand zur endgültigen Produktionsreife zu führen und evtl. vorhandene Gefahren festzustellen und zu beseitigen. Nach dem ProdHaftG gibt es die Haftung des sog. Quasi-Herstellers und damit des Lizenzgebers. Eine Haftung des reinen Patentlizenzgebers kommt danach aber nicht in Betracht. Anders kann es bei Know-how- und Software-Gebern und damit auch bei gemischten Patentlizenz-/Know-how-/Softwareurheberrechtslizenz-Verträgen sein.22

259

Ausnahmen können sich dann ergeben, wenn der Lizenzgeber, der selbst in der vom Lizenznehmer vorgesehenen Art und Weise der Produktion erfahren bzw. tätig ist, es übernommen hat, den unerfahrenen Lizenznehmer bis zum Erreichen der selbstständigen Produktion mit Know-how zu unterstützen. Weist hier das Endprodukt z.B. aufgrund eines Produktionsfehlers Mängel auf, so könnte an eine Haftung des Lizenzgebers zu denken sein, da hier der Lizenzgeber, ähnlich wie ein Konstruktionsbüro oder ein Zulieferer,23 tätig wird, der für den Hersteller bestimmte Sicherheitsprüfungen vornimmt. Hier könnte sich im Einzelfall ergeben, dass der Lizenzgeber die Verantwortung für eine bestimmte Gefahrenlage übernimmt, ähnlich wie z.B. auch den Händler bestimmte Prüfungspflichten aus dem Gesichtspunkt der besonderen Gefahrenabwendungspflicht treffen können.24

Da in den meisten Fällen gemischte Patentlizenz-/Know-how-/Softwareurheberrechtslizenz-Verträge existieren, wird es sich hier nicht um Ausnahmefälle handeln, da der Lizenzgeber als Quasi-Hersteller dafür zu sorgen hat, dass die Produkte, die er dem Markt zuführt, verkehrssicher und Konstruktions-, Fabrikations- und Instruktionsfehler möglichst ausgeschaltet sind.

260

Eine Haftung des Lizenzgebers ist unter dem Gesichtspunkt des in Anspruch genommenen Vertrauens auch dann gegeben, wenn infolge der (unbefugten) Anbringung einer Marke oder eines Kennzeichens des Lizenzgebers durch den Lizenznehmer der Eindruck erweckt wird, dass der Lizenzgeber Hersteller sei und der Lizenzgeber sich nicht im Hinblick auf die unbefugte Anbringung seines Zeichens entlasten kann bzw. damit rechnen muss, dass der Benutzer hinsichtlich des von ihm dem Zeichen entgegengebrachten Vertrauens Vorsichtsmaßnahmen unterlässt, die er andernfalls beachten würde.25 Ebenso ergibt sich insoweit eine Haftung des Lizenzgebers in dem Fall, in dem der Lizenznehmer verpflichtet ist, auf dem Lizenzgegenstand zu vermerken, „gebaut in Lizenz von“ oder Ähnliches. Ein solch weitgehender Vertrauensschutz mit der Konsequenz der Haftung des Lizenzgebers als ein Quasi-Hersteller ließ sich nach bisherigem deutschem Recht nicht begründen.26 Der Bundesgerichtshof lehnte daher die Produzentenhaftung (§ 823 Abs. 1 BGB) eines Warenzeichen-Lizenzgebers für die Fehlerhaftigkeit der Produkte, die unter dem lizenzierten Warenzeichen vertrieben werden, im Grundsatz ab.27

Dagegen besteht nach dem ProdHaftG eine Quasi-Herstellerhaftung des (Marken-)Lizenzgebers gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG.28

4. Vereinbarungen über die Haftung

261

Dem Lizenzvertrag haften schon in tatsächlicher Hinsicht zahlreiche Unsicherheitsfaktoren an. Hinzu kommt noch die Unsicherheit in rechtlicher Hinsicht, weil sich weder aus der Rechtsprechung noch aus der Literatur klar ersehen lässt, wofür und in welchem Umfang der Lizenzgeber einzustehen hat. Soweit Schadensersatz in Betracht kommt, kann es sich um große Summen handeln, insbesondere dann, wenn der Lizenznehmer neue Produktionen aufzieht.

Der Lizenzgeber hat daher vor Abschluss des Vertrages genau zu prüfen, wofür er einstehen kann, und sein Risiko abzuwägen. Ist ihm das Risiko zu groß, so kann er es dadurch verringern, dass er versucht, die Haftung durch vertragliche Vereinbarung auszuschließen oder zu beschränken. In welcher Hinsicht sich Einschränkungen empfehlen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Von wesentlicher Bedeutung sind hier u.a. die Erfahrungen des Lizenzgebers mit einer ggf. laufenden Produktion, die Einflussmöglichkeiten des Lizenzgebers auf den Lizenznehmer u.Ä. Feste Regeln lassen sich hier nicht aufstellen.

Allerdings lassen sich neben der wichtigen Frage der Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel29 insbesondere noch vier Haftungsbereiche unterscheiden, die geregelt werden können, nämlich die Haftung bei Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzung, die Haftung für die Neuheit, die Haftung für die Herstellbarkeit sowie die Haftung für die kaufmännische Verwertbarkeit.30

262

Bei den Ansprüchen Dritter ist zu regeln, wer die Kosten für den Rechtsstreit zu tragen und evtl. den Schadensersatz zu leisten hat, falls der Lizenznehmer von einem Dritten wegen Schutzrechtsverletzung verklagt wird. Auch über die Kosten eines ggf. sich ergebenden Vergleiches und einer Widerklage kann eine Regelung getroffen werden.

263

Hinsichtlich der Haftung des Lizenzgebers für die Neuheit der Erfindung wird häufig ein Haftungsausschluss für den Lizenzgeber vereinbart. Dies empfiehlt sich vor allem auch bei der Lizenzvergabe in Länder, in denen die Schutzrechtssituation unübersichtlich ist. Außerdem ist bei der Frage der Neuheit einer Erfindung bei einem Patent auch zu berücksichtigen, dass nach der Neufassung des Patentgesetzes die Neuheit der Erfindung aufgrund der wissentlichen oder unbeabsichtigten Bekanntmachung wegfallen kann (§ 30 PatG). Für einen solchen Fall wird dem Lizenznehmer meist das Recht zur Kündigung des Vertrages eingeräumt.

264

Hinsichtlich der Herstellbarkeit des Lizenzgegenstandes wird meist vereinbart, dass der Lizenzgeber für das Risiko der industriellen Herstellung nicht haftet, sondern das Risiko zulasten des Lizenznehmers geht. Ebenso wird regelmäßig vereinbart, dass das Risiko für die kaufmännische Verwertung ausschließlich vom Lizenznehmer getragen wird. Derartige Haftungen gehören auch nicht zum Risikobereich des Lizenzgebers, da dieser keine oder nur sehr begrenzte Einflussmöglichkeiten besitzt, da er in vielen Fällen die Möglichkeit der industriellen Fertigung selbst nicht abschätzen kann und die kaufmännische Verwertbarkeit zu einem erheblichen Teil auch von den Anstrengungen des Lizenznehmers abhängt.

265

Zu betonen ist, dass die Vertragsparteien genau bestimmen sollten, welche Folgen es hat, wenn nach ihren Vereinbarungen eine Haftung gegeben ist. Die Bestimmung der Haftungsfolgen kann sich auch empfehlen, wenn keine inhaltliche Beschränkung der Haftung vorgesehen ist, um dadurch Unklarheiten zu beseitigen. Zu denken ist bei diesen Folgen im Übrigen nicht nur an die Frage eines ggf. zu zahlenden Schadensersatzes, sondern auch an eine Kündigung des Vertrages.

Es sollte auch daran gedacht werden, evtl. eine Haftpflichtversicherung (z.B. Betriebshaftpflichtversicherung) zur Risikoabdeckung abzuschließen. Dann sollte auch geregelt werden, wer die Kosten einer derartigen Versicherung zu tragen hat. Diese Kosten können z.B. von beiden Vertragspartnern getragen oder auch mit Lizenzgebührenzahlungen verrechnet werden, sofern der Lizenzgeber diese Kosten (zunächst) tragen soll.31

13 Vgl. Rn. 331 ff.; Spindler, CR 2015, 766 ff. 14 Vgl. Rn. 291 ff. 15 Vgl. Rn. 304 f., 329. 16 Vgl. Rn. 307. 17 Vgl. Rn. 338 ff. 18 S.o. Rn. 96. 19 Vgl. Rn. 89 ff. 20 Vgl. Rn. 85 f.; vgl. auch Pfaff, RIW/AWD 1982, 381. 21 Vgl. dazu nur Groß, CR 1990, 438 ff. m.w.N.; Mitt. 1994, 256, 259 f.; Hölzlwimmer, S. 1 ff., und dort zur Risikovermeidung durch Vertragsgestaltung, 142 ff.; Kullmann, NJW 1996, 18 ff.; ders., NJW 1997, 1746 ff.; OLG Düsseldorf, NJW 1997, 2333 ff. Die Europäische Kommission hat ein vorläufiges Konzeptpapier zu zukünftigen Leitlinien der Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EEC am 18.9.2018 veröffentlicht. Grund ist die steigende Produktkomplexität, und zwar insbesondere durch die erweiterten Anwendungen von Software (z.B. in den Bereich Automotive, Medizin). 22 Vgl. nur Groß, CR 1990, 440 m.w.N. 23 BGH, 17.10.1967, NJW 1968, 247; Schmidt-Salzer, BB 1979, 1 ff., 4, und Groß, CR 1990, 441 m.w.N.; BGH, 16.6.2009, NJW 2009, 2952 ff. – Airbag, wonach der BGH erstmalig als Sicherheitsstandard bei Konstruktionsfehlern auf den „neuesten“ Stand der Wissenschaft und Technik abstellt (S. 2953 re. Sp.); zu diesem BGH-Urteil siehe Klindt/Handorn, NJW 2010, 1105 ff. 24 Vgl. dazu BGH, 16.3.1977, NJW 1977, 1055; BGH, 11.12.1979, DB 1980, 775 = NJW 1980, 1219; Groß, CR 1990, 441 m.w.N. 25 Groß, CR 1990, 441 m.w.N. 26 Groß, CR 1990, 438 ff. m.w.N. 27 BGH, 21.6.1967, BGHZ 48, 118; BGH, 14.5.1974, GRUR 1975, 150; Mes, GRUR 1982, 74, 78; Groß, CR 1990, 441 f.; Hölzlwimmer, S. 121 ff.; Molitoris/Klindt, NJW 2008, 1203 ff., 1206 zur Rechtsprechung bzgl. des Herstellerbegriffs (§ 4 ProdHaftG); dies., NJW 2010, 1569 ff., u.a. zum wissenschaftlichen Monitoring (1569) im Rahmen der Produktbeobachtungspflichten bei gentechnisch manipuliertem Mais, unter Verweis auf OLG Frankfurt a.M., OLG-Report 2009, 478 = BeckRs 2009,05548, und zum Begriff des Quasi-Herstellers (§ 4 Abs. 1 Satz ProdHaftG, 1571), OLG Stuttgart, ZWE 2010, 38 = BeckRs 2009, 27577, wonach schon durch das Anbringen eines Kürzels zur Kennzeichnung auf dem Produkt beim Verbraucher der Eindruck erweckt werde, dass der Kürzelverwender das Produkt selbst gefertigt habe und die Verantwortung für seine Sicherheit übernehme; anders sei dies nur dann, wenn das Kürzel eindeutig eine Händlermarke sei. Die Kürzelverwendung ist also gerade bei der Verwendung des Logos/der Marke eines Zulieferers (= Lizenzgebers!) für diesen mithin kritisch; siehe insoweit noch Fn. 28. 28 Siehe Einzelheiten bei Groß, CR 1990, 442 f.; Hölzlwimmer, S. 99 ff., 136 ff.; BGH, 20.11.1995 = Kullmann, NJW 1997, 1752 f.; a.A. zur Haftung des Lizenzgebers Palandt/Sprau, § 4 ProdHaftG, Anm. 6 m.w.N.; EuGH, 10.1.2006, NJW 2006, 1409 ff. – Eintritt des Lieferanten in die Haftung des Herstellers; BGH, 28.3.2006, NJW 2006, 159 ff. – Haftung des Importeurs wg. fehlender Stichprobe; BGH, 5.4.2006, NJW 2006, 2262 ff. – Anscheinsbeweis; OLG Köln, 6.4.2006, NJW 2006, 2272 f. – Produktfehler; Spindler, CR 2005, 741 ff.; Gampp, ZUM 2005, 794 ff.; Ulmer, ZfaW 2006, 76 ff.; Molitoris/Klindt, NJW 2014, 1567 ff. 29 Vgl. dazu unter Rn. 290 ff.; Kunick/Patzak, CRi 2007, 1 ff. 30 Vgl. dazu die Regelungen in der Checkliste Lizenzvertrag (Anhang I), D. 9.2.7., 12.6 und Beispiel nach 12.10. 31 S. z.B. Stürmer, CR 1998, 451 ff., zur Versicherung der Softwarehersteller in Deutschland. Inzwischen gibt es auch Patentschutzversicherungen; siehe z.B. BDI-Rundschreiben Nr. RV 52/2002 v. 17.4.2002. Vgl. auch Scharpenseel/Siegert, les Nouvelles 2002, 15 ff. zur IP-Insurance Coverage In The U.S. and Germany.

IV. Pflicht des Lizenzgebers, dem Lizenznehmer während der Laufdauer des Lizenzvertrages das Benutzungsrecht zu sichern
1. Allgemeines

266

Bei Patentlizenzen räumt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer ein Benutzungsrecht an seinem Monopolrecht ein. Ähnlich wie der Verpächter hat er dafür zu sorgen, dass der vertragsgemäße Gebrauch der Lizenz möglich ist und erhalten bleibt,32 soweit nicht der Lizenznehmer aufgrund vertraglicher Abmachungen selbst solche Erhaltungspflichten übernommen hat. Zum vertraglichen Gebrauch gehört das Bestehen des Schutzrechts. Der Lizenzgeber ist daher verpflichtet, die Schutzrechtsanmeldung durchzuführen und das Schutzrecht aufrechtzuerhalten.33 Die Verfügungsbefugnis über das Schutzrecht ist insoweit eingeschränkt. In einem Verstoß hiergegen liegt eine Vertragsverletzung. Anders ist es lediglich, wenn vertraglich etwas Abweichendes vereinbart ist. Bei Verträgen, durch die eine Lizenz für mehrere Länder eingeräumt wird, kann man dagegen – wenn dies nicht ausdrücklich im Vertrag bestimmt ist – nicht schlechthin davon ausgehen, dass der Lizenzgeber verpflichtet ist, in allen diesen Ländern Patente zu erwerben. Erfahrungsgemäß sollen solche Klauseln nur abgrenzen, wo der Lizenznehmer tätig werden soll.

2. Verzicht auf das Schutzrecht

267

Der Lizenzgeber kann, so nimmt die wohl herrschende Meinung an, ohne Zustimmung des Lizenznehmers auf das Schutzrecht verzichten, wenn diesem eine ausschließliche Lizenz erteilt ist.34 Jedoch bestehen gegen diese Auffassung erhebliche Bedenken. In § 20 PatG ist ausdrücklich gesagt, dass das Patent erlischt, wenn der Patentinhaber durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet. Dies folgt daraus, dass auch nach Erteilung einer ausschließlichen Lizenz Rechtsinhaber der Berechtigte des Schutzrechtes bleibt. Hierüber können auch Formulierungen wie „der eigentlich Berechtigte sei bei einer ausschließlichen Lizenz der Lizenznehmer“ nicht hinwegtäuschen.35 Erlischt die Lizenz, fallen die Beschränkungen weg, die dem Schutzrechtsinhaber vertraglich auferlegt wurden, ohne dass der Lizenznehmer Befugnisse zurückübertragen müsste. Das Gesetz hat die Möglichkeit, auf das Schutzrecht zu verzichten, gem. § 20 PatG lediglich an die rechtsgestaltende Erklärung des Patentinhabers geknüpft und Beteiligungsrechte Dritter nicht vorgesehen. Beschränkungen, wie sie etwa in § 1071 BGB für den Inhaber eines dem Nießbrauch unterliegenden Rechtes aufgestellt werden, existieren daher nicht.

268

Auch nach der hier vertretenen Meinung36 treffen den Lizenzgeber natürlich vertragliche Schadensersatzverpflichtungen, da er durch den Lizenzvertrag zur Aufrechterhaltung des Schutzrechtes verpflichtet ist.

Bei der einfachen Lizenz steht auch die herrschende Meinung37 auf dem Standpunkt, dass der Lizenzgeber auf das Schutzrecht verzichten kann. Hier hat der Lizenznehmer keine dingliche Rechtsstellung, die dazu verführen könnte, den Lizenznehmer als den wahren Berechtigten anzusehen.38 Der Lizenzgeber macht sich allerdings bei einem Verzicht dem Lizenznehmer gegenüber ebenfalls schadensersatzpflichtig.39

269

Ob der Lizenzgeber einer erhobenen Nichtigkeitsklage entgegentreten muss oder ob er den Klageanspruch anerkennen darf, lässt sich nicht allgemein sagen. Man muss darauf abstellen, ob sich der Lizenzgeber der Klage mit Aussicht auf Erfolg widersetzen kann. Ist dies der Fall, so darf er den Anspruch wohl nicht anerkennen, sondern muss sich ihm widersetzen. Dies dürfte sich aus dem Grundsatz ergeben, dass es Pflicht des Lizenzgebers ist, dem Lizenznehmer während der Vertragszeit die Ausübung seiner Benutzungsrechte zu ermöglichen.40

3. Pflicht zur Zahlung der Jahresgebühren

270

Von größerer praktischer Bedeutung als die Verzichtserklärung ist das Erlöschen des Schutzrechtes durch Nichtzahlung der Jahresgebühren.41 Mangels abweichender Vereinbarung sind die Gebühren sowohl bei der einfachen Lizenz als auch bei der ausschließlichen Lizenz vom Lizenzgeber zu zahlen, wobei allerdings die herrschende Meinung diese Verpflichtung bei der ausschließlichen Lizenz dem Lizenznehmer auferlegen will.42

271

Die Gründe, die für die Verpflichtung des Lizenznehmers, die Gebühr zu zahlen, angeführt werden, vermögen jedoch nicht vollständig zu überzeugen. Es darf nicht übersehen werden, dass Schutzrechtsinhaber der Lizenzgeber und nicht der Lizenznehmer ist. Die Auffassung von Lüdecke,43 dass der Lizenzgeber bei der ausschließlichen Lizenz praktisch nur zum Lizenzgebührenempfänger geworden ist, kann nicht geteilt werden. Bei den in der Industrie üblichen Lizenzverträgen trifft dies in der Regel nicht zu, zumal oft nur auf bestimmte Bereiche begrenzte, ausschließliche Lizenzen vergeben werden. Welche Stellung der Lizenzgeber behält, ist auch daraus ersichtlich, dass der Lizenznehmer bei Beendigung des Vertrages seine Rechte am Schutzrecht verliert.

272

In der metallverarbeitenden Industrie z.B. wird gerade im Inland häufig vereinbart, dass die Gebühren vom Lizenzgeber zu zahlen sind. Daran ändert auch nichts, dass z.B. nach D. 15.1.2.2 der im Anhang abgedruckten Checkliste44 diese Gebühren teilweise vom Lizenznehmer zu übernehmen sind.

4. Prüfkosten

273

Der Lizenzgeber hat auch die Prüfkosten gem. § 44 PatG zu tragen. Häufig wird – insbesondere bei Patentlizenzverträgen – nach dem Willen der Vertragsparteien die Schutzfähigkeit als wesentlicher Vertragsbestandteil vorausgesetzt. Ohne diesen Schutz können sich die Aufwendungen und Investitionen des Lizenznehmers ggf. auch als weitgehend wertlos erweisen. Da der Lizenznehmer in weitestem Umfang das Risiko der gewerblichen Ausnutzung der Erfindung trägt, muss ihn der Lizenzgeber – soweit das zumutbar ist – bei dieser Ausnutzung unterstützen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass der Prüfungsantrag nach § 44 PatG gestellt wird. Da er hiermit eine ihm obliegende Maßnahme vornimmt,45 muss er die Gebühren bezahlen.

274

Wird die Lizenz erteilt, nachdem ein Antrag auf Einholung einer Recherche gestellt wurde, so wird der Lizenzgeber warten dürfen, bis das Ergebnis der Recherche vorliegt. Deren Ergebnis kann für den Prüfungsantrag von besonderer Wichtigkeit sein. Stellt der Lizenznehmer vorher einen Prüfungsantrag, so trägt er die Kosten, weil insoweit keine entsprechende Pflicht des Lizenzgebers bestand.

275

Steht der Fristablauf gem. §§ 58 Abs. 3, 44 Abs. 2 PatG bevor, so muss der Lizenzgeber von sich aus den Prüfungsantrag stellen, es sei denn, sein Partner wäre damit einverstanden, dass dies unterbleibt.

276

Der Lizenznehmer kann in allen Fällen auch selbst diesen Antrag stellen, ohne dass sich etwas an der Pflicht zur Kostentragung ändert. Deshalb muss er sich, wenn der Antrag nicht gestellt wurde und er jetzt Schadensersatzansprüche geltend macht, regelmäßig mitwirkendes Verschulden entgegenhalten lassen. Die grundsätzliche Pflicht des Lizenzgebers zur Antragstellung besteht nur dort nicht, wo sie sinnlos wäre, etwa weil infolge von Vorveröffentlichungen eine Patenterteilung ohnedies ausgeschlossen wäre.46

277

Die Kosten für die Einholung einer Recherche dagegen sind vom Lizenznehmer zu übernehmen, und zwar auch dann, wenn sich hierbei ergibt, dass neuheitsschädliches Material vorliegt.47 Die Einholung der Recherche ist nicht Bestandteil des Prüfungsverfahrens, sondern dient nur zur Orientierung über den Stand der Technik. Sie spielt also auch für die Erlangung des Schutzes keine unmittelbare Rolle. Dies wird im Übrigen auch daran besonders deutlich, dass das Deutsche Patentamt Auskünfte zum Stand der Technik erteilt, auch wenn eine Patentanmeldung nicht eingereicht worden ist.48

5. Geheimhaltung

278

Sowohl bei der ausschließlichen als auch bei der einfachen Lizenz besteht die Geheimhaltungspflicht des Lizenzgebers – ebenso wie die des Lizenznehmers – in vollem Umfange, soweit sie sich auf Kenntnisse oder Maßnahmen bezieht, die nicht Inhalt der Patentanmeldung und ihrer Anlagen sind. Dies gilt daher für eine nicht veröffentlichte Erfindung oder für eine nicht angemeldete Erfindung ebenso wie bei der Vergabe von zusätzlichem, begleitendem Know-how. Hier sind alle Anstrengungen zu unternehmen, um eine Kenntniserlangung von Dritten zu verhindern.49

6. Verteidigung des Schutzrechtes

279

Die herrschende Meinung verneint unabhängig davon, ob es um eine ausschließliche oder um eine einfache Lizenz geht, die Pflicht des Lizenzgebers, gegen Schutzrechtsverletzungen einzuschreiten.50 Dies leuchtet bei einer ausschließlichen Lizenz ein, da sich der ausschließliche Lizenznehmer aufgrund des dinglichen Charakters seiner Lizenz51 selbst verteidigen kann. Bei der einfachen Lizenz erscheint diese Auffassung jedoch nicht ohne Weiteres als gerechtfertigt, da nur der Lizenzgeber die Möglichkeit hat, gegen einen Schutzrechtsverletzer vorzugehen. Zwar ist das Nichteinschreiten gegen einen Verletzer des Schutzrechtes in der Tat der Vergabe einer Gratislizenz nahestehend.52 Auch die Gratislizenz kann der Lizenzgeber jedoch nicht willkürlich vergeben.53 So hat auch der Bundesgerichtshof bei einer einfachen Lizenz, bei der eine Meistbegünstigungsklausel vereinbart war, aus der Natur dieser Klausel gefolgert, dass sich der Lizenzgeber eine Kürzung der Lizenzgebühr gefallen lassen müsse, wenn er gegen Verletzungen des Schutzrechts nicht einschreite.54 Dies komme der Erteilung einer Gratislizenz gleich. Durch die Meistbegünstigungsklausel aber sei der Lizenzgeber verpflichtet, den Lizenznehmer nicht schlechter zu stellen als andere künftige Lizenznehmer.55

280

Es empfiehlt sich – insbesondere bei der einfachen Lizenz – festzulegen, ob der Lizenzgeber verpflichtet ist, gegen Verletzer einzuschreiten. Ist dies der Fall, so werden häufig Abmachungen über die Kostentragung getroffen. Unter Umständen kann sich der Lizenzgeber auch verpflichten, die Prozessführungsbefugnis für den ihm zustehenden Unterlassungsanspruch an den Lizenznehmer zu übertragen.

281

Es ist selten, dass sich der Lizenzgeber verpflichtet, wenn dem Vertrag kein Schutzrecht zugrunde liegt, gegen denjenigen vorzugehen, der in unlauterer Weise nachbaut.56

282

Da der Inhaber einer einfachen Lizenz den ihm entstandenen Schaden gegenüber dem Patentverletzer nicht geltend machen kann, ist zu erwägen, ob der Lizenzgeber die Verpflichtung übernehmen soll, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm durch Patentverletzungen entsteht, soweit er selbst vom Verletzer Befriedigung erlangen kann.57

283

Zur Vermeidung von Kollisionen sollte bestimmt werden, ob der Lizenzgeber oder der Lizenznehmer gegen Patentverletzungen vorzugehen hat.58

32 Vgl. §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 535 BGB; Staudinger, Anm. 150, 157 zu § 581 BGB. 33 Vgl. Benkard, PatG, Rn. 150 zu § 15; Lüdecke/Fischer, S. 252 ff.; Schade, S. 82; Henn, Rn. 191 m.w.N. 34 Vgl. Lüdecke/Fischer, S. 270; Pietzcker, PatG, Anm. 32 zu § 6; Reimer, PatG, Rn. 96 zu § 9; Benkard, PatG, Rn. 150 zu § 15 m.w.N. 35 Vgl. Lüdecke/Fischer, S. 270. 36 Benkard, PatG, Rn. 150 zu § 15, Rn. 9 zu § 20; zweifelnd auch Troller, GRUR Int. 1952, 108, 115; Schade, S. 82; siehe zu dieser Problematik Kraßer, GRUR Int. 1982, 330. 37 Vgl. z.B. Reimer, PatG, Rn. 96 zu § 9; Lüdecke/Fischer, S. 270. 38 Wie vor. 39 Wie vor. 40 Vgl. RG, 18.8.1937, RGZ 155, 306; Henn, Rn. 326 ff. 41 Vgl. §§ 17, 20 PatG; § 23 GebrMG. 42 Vgl. oben Rn. 201; vgl. auch Pagenberg/Beier, S. 192 Rn. 45. 43 Lüdecke/Fischer, C 85. 44 Vgl. Anhang I. 45 Lüdecke, NJW 1968, 1358; Benkard, PatG, Rn. 152 zu § 15. 46 Lüdecke, NJW 1968, 1358. 47 Vgl. Lüdecke, NJW 1968, 1358. 48 Vgl. dazu Merkblatt des Deutschen Patentamtes über die Erteilung von Auskünften zum Stand der Technik. 49 BGH, 26.11.1954, GRUR 1955, 338, 339; Benkard, PatG, Rn. 148 zu § 15; Kraßer, GRUR Int. 1982, 331. 50 Benkard, PatG, Rn. 153 f. zu § 15; Lüdecke/Fischer, C 108; Kraßer, GRUR Int. 1982, 331 m.w.N.; Henn, Rn. 321 ff. m.w.N.; Pagenberg/Beier, S. 84 ff. 51 Vgl. dazu Rn. 36, 361, 365. 52 So die h.M., vgl. z.B. Kraßer, GRUR Int. 1982, 331. 53 Vgl. dazu unter Rn. 381. 54 BGH, 29.4.1965, NJW 1965, 1861. 55 BGH, 29.4.1965, NJW 1965, 1861; vgl. auch Rn. 381. 56 Vgl. Rn. 413. 57 Vgl. Rn. 412. 58 Vgl. Rn. 407.

V. Pflichten des Lizenzgebers im Hinblick auf die eigene Benutzung und die Vergabe weiterer Lizenzen

284

Ist eine ausschließliche Lizenz erteilt, so ergibt sich daraus, dass der Lizenzgeber gehalten ist, soweit die ausschließliche Lizenz reicht, selbst keine Benutzungshandlungen vorzunehmen, es sei denn, dass er sich dies vorbehalten hat und somit eine sog. alleinige Lizenz vorliegen würde.59 Er darf in diesen Fällen keine weiteren Lizenzen vergeben.60

285

Bei einer einfachen Lizenz ist der Lizenzgeber berechtigt, den Lizenzgegenstand zu benutzen. Er darf auch weitere Lizenzen vergeben. Es würde aber gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Lizenzgeber willkürlich Freilizenzen vergeben würde.61

286

Durch Vertrag kann bestimmt werden, dass der Lizenzgeber keine weiteren Lizenzen vergeben darf oder nur eine bestimmte Anzahl unter bestimmten Bedingungen oder nur eine bestimmte Anzahl oder schließlich eine unbestimmte Anzahl nur unter bestimmten Bedingungen. In der Praxis spielen vor allem Vereinbarungen über die Bedingungen eine Rolle, unter denen der Lizenzgeber weitere Lizenzen vergeben kann. Sie sollen den Lizenznehmer davor schützen, dass Dritte einen Wettbewerbsvorsprung erlangen. So finden sich Formulierungen, wonach weitere Lizenzen zu keinen günstigeren Bedingungen vergeben werden dürfen oder, wenn einem Dritten günstigere Bedingungen eingeräumt werden, diese auch dem Lizenznehmer einzuräumen sind (Meistbegünstigung). Wenn sich diese Klauseln auch einfach anhören, so können sie doch in der Praxis zu Schwierigkeiten führen, weil Lizenzverträge verschieden ausgestaltet sein können und ein Vergleich dann kaum möglich ist.62 Eine Klausel, wonach der Lizenzgeber verpflichtet ist, Mitteilung zu machen, wenn er weitere Lizenzen im Vertragsgebiet vergibt, ist in jedem Fall empfehlenswert.

59 Vgl. Rn. 36, 38, 361. 60 Vgl. Rn. 364. 61 Vgl. Rn. 381. 62 Vgl. hierzu die Beispiele bei Rasch, S. 49 ff., und die Stellungnahme von Weidlich, GRUR 1933, 796, sowie Reimer, PatG, Rn. 81 zu § 9; siehe auch Henn, Rn. 366, 395 m.w.N., und Benkard, PatG, Rn. 154 zu § 15. Vgl. zur Meistbegünstigungsklausel auch Rn. 381.

VI. Pflichten des Lizenzgebers, die Verbesserungen am Lizenzgegenstand betreffen
1. Pflicht zur Vornahme von Verbesserungen

287

Ebenso wie für den Lizenznehmer63 besteht für den Lizenzgeber grundsätzlich keine Verpflichtung, auf Verbesserungen bedacht zu sein, wenn sich nicht aus dem Vertrag oder aus den Umständen des Einzelfalls etwas anderes ergibt.

2. Mitteilungspflicht und Pflicht zur Einräumung von Rechten an Verbesserungen

288

Es besteht grundsätzlich auch keine Pflicht des Lizenzgebers, Verbesserungen dem Lizenznehmer mitzuteilen und ihm Rechte hieran einzuräumen, es sei denn, dass dies im Vertrag vereinbart oder ein derartiger Wille der Vertragspartner aus der Ausgestaltung des Vertrags zu entnehmen wäre.

289

In aller Regel treffen die Parteien jedoch Vereinbarungen, wonach der Lizenzgeber dem Lizenznehmer Verbesserungen mitzuteilen und ihm eine Benutzungsbefugnis einzuräumen hat. Meist geschieht dies in der Form, dass dem Lizenznehmer gestattet wird, Verbesserungen im Rahmen der Lizenz zu verwerten, ohne dass dadurch eine Erhöhung der Lizenzgebühr eintritt. Zur Klarstellung kann es zweckmäßig sein festzustellen, was für völlige Neukonstruktionen gelten soll. Man wird den Lizenzgeber allerdings kaum für verpflichtet halten können, schutzfähige Erfindungen, die er auf dem sachlichen Vertragsgebiet gemacht hat, zum Patent oder Gebrauchsmuster anzumelden sowie Arbeitnehmererfindungen zu diesem Zweck unbeschränkt in Anspruch zu nehmen, da die Entscheidungsfreiheit des Lizenzgebers dadurch zu sehr eingeschränkt würde.64

Vor allem in den Fällen, in denen der Lizenznehmer den Lizenzgegenstand nach Ablauf des Lizenzvertrages frei benutzen kann, empfiehlt es sich, Vereinbarungen darüber zu treffen, ob und ggf. unter welchen Bedingungen er Verbesserungen des Lizenzgebers nach Beendigung des Lizenzvertrages weiterbenutzen darf. Hierbei kann vor allen Dingen vereinbart werden, dass der frühere Lizenznehmer z.B. bei der Weiterverwendung von geheimem Know-how während einer angemessenen Dauer und, sofern das Wissen geheim bleibt, hierfür angemessene Zahlungen leistet.65

Folgendes Praxisbeispiel zeigt die Bandbreite: „A will inform B in written form about essential improvements/advancements of the IPR described in I.1. originating solely from and belonging exclusively to A or to which A has the right to grant licenses thereunder being not restricted by any prior contracts or legal regulations to grant licenses. B shall have two months from the receipt of this information to communicate A that B is interested in these improvements/advancements and if patent applications that are going to be filed for these improvements/advancements shall become IPR under this Contract. There will not be any additional royalties for B or its Affiliates or sublicensees for the use of these IPR. B shall bear a portion of the costs for this IPR the parties shall agree upon if B requests that such IPR becomes part of this Contract. Prior to disclosing any of such improvements/advancements to B, A may, if necessary, to comply with prior agreements A has with third parties, request that B enter a confidentiality agreement with A protecting the confidentiality of such improvements/advancements. There shall be no restrictions on B’s and its Affiliates or sublicensees right to use non-patented improvements/advancements regarding the process covered by the IPR. For this, additional royalties will not be required either. This Section 12 shall continue after any termination or expiration of this Contract.“

63 Vgl. Rn. 166 ff. bzgl. des Lizenznehmers; bzgl. des Lizenzgebers siehe nur Benkard, PatG, Rn. 147, 156 zu § 15 und Henn, Rn. 168 m.w.N. 64 Wegen der kartellrechtlichen Zulässigkeit von Vereinbarungen über Verbesserungen vgl. Rn. 537 ff., 549 f., 582 ff., 612, 781 ff. 65 Vgl. Caroux/Terrapin, GRUR Int. 1981, 56.

E. Mängelhaftung des Lizenzgebers, Haftung des Verkäufers von Rechten

I. Allgemeines

290

Von den Fällen der Unmöglichkeit (Unvermögen) unterscheidet das deutsche Recht diejenigen, in denen die versprochene Leistung als solche erbracht werden kann, jedoch mangelhaft ist. Der Mangel kann darin bestehen, dass der Lizenznehmer in der Ausübung seiner Rechte durch Rechte Dritter beeinträchtigt wird, oder darin, dass die der Lizenz zugrunde liegende Erfindung nicht die Eigenschaften besitzt, die zum vertragsgemäßen Gebrauch erforderlich sind. Im einen Fall spricht man von Rechtsmängeln, im anderen von Sachmängeln. Hinsichtlich der Frage, wofür der Lizenzgeber im Einzelnen einzustehen hat, ergeben sich aufgrund der Eigenart des Lizenzvertrages erhebliche Schwierigkeiten. Daraus erklärt sich, dass die Rechtsprechung nicht einheitlich ist und dass, soweit sich im Laufe der Zeit bestimmte Grundsätze herausgebildet haben, die Begründung unterschiedlich ist und weniger auf rechtliche als auf wirtschaftliche Erwägungen gestützt wird. Der Bundesgerichtshof verwies in seinen Entscheidungen regelmäßig auf eine ganze Palette unterschiedlicher Rechtsgrundlagen, die das gleiche Ergebnis stützen sollten. Dabei reichte diese Palette von der rechtsähnlichen Anwendung kaufrechtlicher Vorschriften1 sowie einer Kombination aus kauf-, miet- und pachtähnlichen Grundsätzen2 über die allgemeinen Vorschriften über Nichterfüllung3 bis zu den gesetzlichen Regelungen über Treu und Glauben4 und dem Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB n.F.5). Die einschlägigen Entscheidungen werden daher häufig oft rein kasuistisch dargestellt, ohne dass der Versuch eines systematischen Überblicks gemacht wird. Dies bringt eine erhebliche Rechtsunsicherheit mit sich. Deshalb ist auch nach wie vor die Forderung von Trüstedt6 aktuell, aus dem bürgerlichen Recht Grundsätze abzuleiten, die auf Lizenzverträge zumindest analog angewendet werden können.7

In den letzten Jahren wurden aufgrund der Fusionen und Börsengänge – in den Jahren 2001–2003 aufgrund besonders vieler Insolvenzen – immer häufiger bei Transaktionen auch Rechte, insbesondere Patente in die Risikobewertung der Käufer, Investoren, Banken und Versicherungen einbezogen. Die Käufer der Rechte mussten und müssen bei der Bilanzierung nach internationalen Standards (z.B. IAS, GAAP) ebenfalls Haftungsrisiken lizenzierter und/oder gekaufter Rechte berücksichtigen.

1 § 433 Abs. 1, 2 i.V.m. § 280 BGB. 2 Vgl. dazu BGH, 28.6.1978, GRUR 1979, 768. 3 § 326 BGB a.F. 4 § 242 BGB. 5 BGH, 12.4.1957, GRUR 1957, 595, 596; BGH, 22.5.1959, GRUR 1960, 44, 45; BGH, 12.1.1961, BB 1961, 617; BGH, 1.12.1964, GRUR 1965, 298, 301; vgl. dazu Kraßer, GRUR Int. 1982, 335. 6 Trüstedt, GRUR 1939, 516; auch die diesbezüglichen Bemühungen von Kraßer, GRUR Int. 1982, 335, sind insofern zu begrüßen, obwohl das gefundene Ergebnis, d.h. die Ausrichtung der Haftung des Lizenzgebers nach kaufrechtlichen Maßstäben, nicht unproblematisch ist. 7 Vgl. Rn. 20 ff.

II. Mängelhaftung für Sachmängel
1. Rechtslage vor dem 1.1.2002
a) Voraussetzungen der Haftung
aa) Allgemeines

291

Eine Patentlizenz beinhaltet nicht lediglich einen Verzicht des Lizenzgebers auf die Geltendmachung seines Monopolrechts gegenüber dem Lizenznehmer, sie enthält vielmehr auch die Verpflichtung zur Verschaffung eines Nutzungsrechts.8 Daraus ergibt sich schon, dass es nicht damit getan ist, dass lediglich ein Patentrecht existiert, vielmehr muss in der Regel die dem Patent zugrunde liegende Erfindung bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit eine Benutzungsmöglichkeit zu dem nach dem Vertrag bestimmten Gebrauch gegeben ist.9 Fehlen diese, so spricht man kurzerhand von Sachmängeln, obwohl keine Sache Gegenstand des Vertrages ist. Schwierig ist die Feststellung der Voraussetzungen, die die Erfindung erfüllen muss.

bb) Meinungen, die in der Literatur vertreten werden

292

In der Literatur wird/wurde ganz allgemein die Auffassung vertreten, dass der Lizenzgeber für die technische Ausführbarkeit und für die Brauchbarkeit der Erfindung zu dem angegebenen Zweck einzustehen hat,10 nicht dagegen für die kommerzielle Verwertbarkeit.11 Der Lizenzgeber haftet also nicht für Konkurrenzfähigkeit der aufgrund des Lizenzvertrags hergestellten Erzeugnisse und auch nicht für die Rentabilität der Produktion.

293

Darüber, was unter technischer Ausführbarkeit und unter Brauchbarkeit zu verstehen ist, gehen die Meinungen auseinander. Die verständlichste Definition für den Begriff „technische Ausführbarkeit“ gibt Pietzcker, der sie für gegeben hält, wenn die Erfindung mit den der gegenwärtigen Technik zur Verfügung stehenden Mitteln ausgeführt werden kann, während Brauchbarkeit bei ihm bedeutet, dass die Erfindung das Ziel erreichen muss, dessen Erreichung sie sich vorgenommen hat.12

294

Die Definition, die in dem Kommentar von Krausse/Katluhn/Lindenmaier gegeben wird, kann dagegen missverstanden werden. Unter Ausführbarkeit ist danach zu verstehen die Möglichkeit, am Anmeldungstag die Kenntnis der technischen Mittel und diese Mittel selbst zur Verfügung zu haben, vermöge derer nach dem Inhalt der Erfindung das in ihr erstrebte technische Ziel wiederholbar erreicht werden kann. Unter technischer Brauchbarkeit ist danach die Eignung der Erfindung zu verstehen, das technische Ziel, das sie sich gesetzt hat, zu erreichen.13

295

Rasch hält technische Ausführbarkeit für gegeben, wenn sich die vom Erfinder gestellte Aufgabe mit den von ihm angegebenen Mitteln lösen lässt. Diese Definition scheint die Brauchbarkeit im Sinne von Pietzcker schon zu umfassen. Rasch verlangt darüber hinaus, dass die Erfindung fabrikmäßig ausführbar ist. Dies ist nach seiner Ansicht dann der Fall, wenn die Erfindung nicht nur bei Versuchen, sondern beim technischen Handeln im großen Stil ausgeführt werden kann. Er hält eine scharfe Grenzziehung zwischen technischer Brauchbarkeit und kommerzieller Verwertbarkeit nicht für möglich, weil die Grenzen flüssig seien. z.B. könne eine Erfindung zwar technisch ausführbar sein, jedoch nur auf Kosten der Rentabilität. Eine richtige Rechtsfindung sei daher nur aufgrund der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls möglich. Die von Rasch erwähnten Gesichtspunkte können zwar zu Schwierigkeiten führen, jedoch zwingt dies nicht dazu, die vorgenommenen Unterscheidungen zu verwerfen. Auch bei anderen Rechtsfragen ist die Unterscheidung manchmal schwierig, aber trotzdem nicht zu entbehren. Man wird auch die technische Ausführbarkeit dann als nicht gegeben erachten müssen, wenn unzumutbare Aufwendungen erforderlich wären.

296

Reimer14 und im Anschluss daran Klauer/Möhring15 halten die Unterscheidung zwischen technischer Ausführbarkeit und technischer Brauchbarkeit für künstlich und wollen sich damit begnügen, den Lizenzgeber schlechthin für die Ausführbarkeit der Erfindung haften zu lassen.

cc) Rechtsprechung

297

In der Entscheidung des Reichsgerichts wurde klar ausgesprochen, dass der Lizenzgeber für die technische Ausführbarkeit zu haften hat.16 Es wurde dabei zum Ausdruck gebracht, dass die technische Ausführbarkeit streng von der gewerblichen Verwertbarkeit zu unterscheiden ist.

Auch in einer späteren Entscheidung hielt das Reichsgericht an dieser Rechtsprechung fest, wenn es auch an die technische Ausführbarkeit keine so hohen Ansprüche stellte, wie dies in dem oben genannten Urteil geschah, wo Gegenstand des Lizenzvertrages ein Entschirrungsapparat war.17 Es wird darauf hingewiesen, dass das Verlangen nach absoluter Zuverlässigkeit sich bei dem Entschirrungsapparat aufgrund des mit dieser Vorrichtung verfolgten Zwecks rechtfertige, um eine sichere Entschirrung zur Abwehr einer drohenden Gefahr zu gewährleisten. Derartige Anforderungen könne man dagegen nicht an einen Taschenschirm stellen.

298

In einer weiteren Entscheidung hieß es, dass der Lizenzgeber beim Fehlen besonderer Vereinbarungen für die Fabrikationsreife der Erfindung nicht einzustehen habe.18 Hierin komme die gewagte Natur solcher Verträge zum Ausdruck. Weiter wurde ausgesprochen, dass der Lizenznehmer das mit der Möglichkeit gewinnbringender Verwertung des Schutzrechts verbundene Wagnis trage.

Dieser in der Literatur bereits ausgeführte, allgemein anerkannte Grundsatz wurde auch in zahlreichen anderen höchstrichterlichen Entscheidungen anerkannt.19

299

Der Bundesgerichtshof schloss sich der Auffassung des Reichsgerichts an.20 Er führte aus, dass der Lizenzgeber grundsätzlich für die technische Ausführbarkeit der Erfindung hafte, also für einen Mangel derselben, nicht aber für die gewerbliche Verwertbarkeit, also für die Möglichkeit, die Erfindung nutzbringend auszubeuten. Diese Grundsätze seien auch auf Verträge anzuwenden, denen eine Patentanmeldung zugrunde liege. Die Erfindung müsse brauchbar sein, d.h. der nach der Vereinbarung erstrebte technische Verwendungszweck müsse erreicht werden können; dagegen hafte der Lizenzgeber ohne besondere Vereinbarung nicht für fehlende Fabrikationsreife. Diese Rechtsprechung hat der BGH noch einmal ausdrücklich bestätigt und den Grundsatz betont, dass der Lizenzgeber auch ohne ausdrückliche Zusicherung für die Brauchbarkeit des Verfahrens zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck einzustehen hat.21

300

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass nur die Entscheidung des Reichsgerichtes vom 15.2.193622 zu dieser kontinuierlichen Rechtsprechung im Widerspruch steht. In dieser Entscheidung wurde der Anspruch auf Rückzahlung von Lizenzgebühren abgelehnt, obwohl die Erfindung unbrauchbar und unausführbar war. Das Reichsgericht begründete dies damit, dass auch ein Patent, das eine unbrauchbare und unausführbare Erfindung schütze, dem Lizenznehmer Vorteile bringen könne.

dd) Ergebnis

301

Als Ergebnis kann festgestellt werden, dass der Lizenzgeber sowohl nach der in der Literatur herrschenden Meinung23 als auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, wenn sich nicht aus dem Vertrag oder den Umständen des Einzelfalls etwas anderes ergibt, für die technische Ausführbarkeit und für die Brauchbarkeit der Erfindung haftet. Dies ließ sich aus §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 537 Abs. 1 BGB a.F. ableiten, wonach der Lizenzgeber bei Anwendung der pachtrechtlichen Grundsätze dafür einzustehen hat, dass der Lizenzgegenstand nicht mit Fehlern behaftet ist, die seine Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen Gebrauch aufheben oder mindern. Entscheidend war dabei vor allen Dingen, wie der BGH betonte,24 welcher Zweck vertraglich vorausgesetzt wurde.

Bei Anwendung der pachtrechtlichen Grundsätze können auch die Fälle gelöst werden, in denen die technische Ausführbarkeit und die Brauchbarkeit nicht gegeben sind, der Lizenznehmer aber aufgrund eines bestehenden Schutzrechtes Vorteile aus der Lizenz ziehen kann. Dabei ist wieder ausschlaggebend, ob der vertragsgemäße Gebrauch beeinträchtigt wird oder nicht.25 Die Abgrenzung zwischen technischer Ausführbarkeit und Brauchbarkeit ist dabei – wie der BGH ausführte26 – praktisch unerheblich.

302

Von großer Wichtigkeit ist dagegen die Feststellung, was noch unter technische Ausführbarkeit fällt und was nicht mehr. Die fabrikmäßige Ausführbarkeit ist nicht mehr hierunter zu rechnen.27 Für die fabrikmäßige Ausführbarkeit wird der Lizenzgeber in der Regel weder eine Haftung übernehmen können noch wollen. Betrachtet man den Regelfall, so entwickelt der Lizenzgeber die Erfindung. Hat er sie vollendet, so wird er sie u.U. in Versuchen erproben. Die Arbeiten bis zu diesem Zeitpunkt gehören gewöhnlich in den Bereich der Tätigkeit des Erfinders. Sie fallen in seine Sphäre, und er muss dafür einstehen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Selbst wenn die Durchführung von Versuchen, die Herstellung von Modellen und dgl., wodurch die technische Ausführbarkeit geprüft werden kann, nicht möglich ist, scheint es gerechtfertigt, dass der Erfinder, wenn er keinen Vorbehalt gemacht hat, dafür einzustehen hat, dass der von ihm angegebene Erfolg in der von ihm angegebenen Weise erreicht werden kann. Wenn der Lizenzgeber die Erfindung gegen Entgelt einem anderen anbietet, ohne dass er sie vorher erproben konnte, so muss von ihm erwartet werden, dass er die Erfindung theoretisch besonders sorgfältig durchgearbeitet hat und dass er dafür einsteht, wenn ihm Fehler unterlaufen sind. Ist der Lizenzgeber nicht der Erfinder, sondern hat er das Patent lediglich erworben, so hat er in gleicher Weise wie der Erfinder, der eine Lizenz erteilt, einzustehen, denn er hat insoweit das Risiko übernommen. Eventuell kann er seinerseits Ansprüche gegen seinen Rechtsvorgänger geltend machen.

303

Technische Ausführbarkeit ist nur gegeben, wenn die Herstellung nicht mit unzumutbaren Aufwendungen verbunden ist. Was zumutbar ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, z.B. von der Erfindungshöhe oder dem zu erzielenden Erfolg. Dabei sind dem Lizenznehmer allerdings zur Herstellung der technischen Brauchbarkeit erfinderische Bemühungen regelmäßig nicht zuzumuten. Er muss aber ggf. dem Lizenzgeber die Möglichkeit geben, seinerseits durch zusätzliche Vorschläge die bislang fehlende Brauchbarkeit herbeizuführen.28

304

Im Regelfall ist es dagegen Aufgabe des Lizenznehmers, die fabrikmäßige Ausführbarkeit sowie die kaufmännische Verwertbarkeit einer Erfindung zu beurteilen. Er weiß, welche Einrichtungen und Mittel er zur Produktion zur Verfügung hat; das Risiko, dass hierbei Schwierigkeiten auftreten, fällt in seine Sphäre. Der Lizenznehmer muss damit rechnen, dass bei einer Erfindung, die noch nicht im Großen erprobt ist, bis zur Produktionsreife noch sog. Kinderkrankheiten zu überwinden sind. Die hierzu erforderlichen Arbeiten können normalerweise nur bei ihm, der die hierfür notwendigen Produktionsanlagen und dgl. zur Verfügung hat, durchgeführt werden.

305

Abweichungen von den hier aufgezeigten Fällen sind zahlreich, da von zentraler Bedeutung die Frage ist, welche Anforderungen an den Lizenzgegenstand nach dessen vertraglich vorausgesetztem Verwendungszweck billigerweise zu stellen sind.29 So ist es nicht selten, dass die Erfindung, für welche die Lizenz erteilt wurde, schon in der Produktion erprobt ist. Gehen die Vertragspartner hiervon aus, so hat der Lizenzgeber auch für die Produktionsreife einzustehen, wenn beide Vertragspartner die fabrikmäßige Ausführbarkeit zugrunde gelegt haben. Trifft dies zu, was von den Umständen des Einzelfalls abhängt, so ist der Lizenzgegenstand nur dann zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch geeignet, wenn auch die fabrikmäßige Ausführbarkeit gegeben ist. Liegt sie nicht vor, so haftet der Lizenzgeber.30

306

Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass u.U. beim Fehlen der technischen Ausführbarkeit und Brauchbarkeit eine ursprüngliche Unmöglichkeit vorliegen kann, nämlich dann, wenn die Erfindung absolut ungeeignet ist und das erstrebte Ziel nach dem Stand der Technik nicht erreicht werden kann. Die Abgrenzung zwischen Mangel und ursprünglicher Unmöglichkeit kann im Einzelfall sehr schwierig sein.

ee) Zugesicherte Eigenschaften

307

In Anbetracht der Unsicherheit, die hinsichtlich der Haftung des Lizenzgebers besteht, verlangt der Lizenznehmer häufig ausdrückliche Zusicherungen. Als Zusicherung gilt nicht jede bei Gelegenheit von Kaufverhandlungen über den Kaufgegenstand abgegebene Erklärung; „sie muss vielmehr vom Lizenznehmer als vertragsmäßige verlangt, vom Lizenzgeber in vertragsmäßig bindender Weise abgegeben werden“.31 Hierfür kommt es entscheidend darauf an, wie der Lizenznehmer die Äußerungen des Lizenzgebers unter Berücksichtigung seines sonstigen Verhaltens und der Umstände, die zum Vertragsschluss geführt haben, nach Treu und Glauben, mit Rücksicht auf die Verkehrssitte, auffassen durfte.32 Nicht als Zusagen im Sinne zugesicherter Eigenschaften sind erkennbar überschwängliche Lobpreisungen der Erfindung zu werten33 oder bloße Hinweise auf die Eignung für den vertragsgemäß vorausgesetzten Gebrauch.34

Die Zusicherung steht in gewissem Gegensatz zu dem im Vertrag vorausgesetzten Gebrauch. Während Letzterer Vertragsgrundlage ist, muss die Zusicherung mehr sein, nämlich Vertragsbestandteil im Sinne einer Verpflichtungsübernahme durch den Lizenzgeber. Entscheidend ist daher, dass der Lizenzgeber die Gewähr für das Vorhandensein eines oder mehrerer bestimmter Eigenschaften übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen einzustehen, wenn diese Eigenschaft fehlt.35 Soweit Lüdecke36 das, was in einer Beschreibung über die technische Eigenschaft der Erfindung offenbar ist, schon als zugesichert ansehen will, scheint dies zu weitgehend zu sein. Auch der Bundesgerichtshof hat z.B. sog. Lastenhefte, die einer Ausschreibung zugrunde lagen, nicht ohne Weiteres als zugesicherte Eigenschaften angesehen, sondern noch besondere Umstände gefordert, die für das Vorliegen einer zugesicherten Eigenschaft sprechen müssten.37

Es empfiehlt sich vor allem, dass der Lizenznehmer versucht, hinsichtlich der Eigenschaften der Erfindung, die für ihn von ausschlaggebender Bedeutung sind, im Vertrag ausdrückliche Zusicherungen zu erhalten. Als Eigenschaften, für die Zusicherungen gemacht werden können, kommen alle Verhältnisse in Betracht, die zufolge ihrer Art und Dauer nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung oder Brauchbarkeit der Sache auszuüben pflegen,38 insbesondere also Zusagen über die Leistung, die Präzision einer Maschine, die Fabrikationsreife und dgl. Auch die Zusicherung eines bestimmten Umsatzes ist denkbar, wenn es sich hier auch nicht um eine Eigenschaft der Erfindung handelt. Für Zusicherungen hat der Lizenzgeber immer einzustehen.39

b) Umfang der Haftung
aa) Meinungen, die in der Literatur vertreten werden

308

Hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang der Lizenzgeber für seine Verpflichtungen einzustehen hat, gehen die Meinungen in der Literatur auseinander. Dabei ist von entscheidender Bedeutung, welche gesetzlichen Vorschriften als Grundlage für die Haftung des Lizenzgebers angewendet werden.

Pietzcker machte in seinen Ausführungen keinen strengen Unterschied zwischen der Haftung für Sachmängel und der Haftung für zugesicherte Eigenschaften und stellt die letzteren bei seiner Betrachtung in den Vordergrund. Patentkauf und Lizenzvertrag will er prinzipiell gleich behandelt wissen.40 Er unterschied, ob es sich um die Zusage von nebensächlichen oder um wesentliche Eigenschaften handelte. Bei der Zusicherung über Nebensachen sollte der Lizenznehmer lediglich ein Minderungsrecht haben, wenn diese nicht erfüllt werden. Fehlen zugesicherte, wesentliche Eigenschaften, so sollte ein Recht zur Aufhebung des Vertrages und zur Rückforderung der gezahlten Lizenzgebühren bestehen. Im Übrigen sollte der Lizenzgeber für positiven Schaden des Lizenznehmers, nicht dagegen für entgangenen Gewinn haften. Für den positiven Schaden sollte der Lizenzgeber bei Vorliegen eines Mangels auch ohne Zusicherung haften, wenn ihn ein Verschulden traf, jedoch auch hier nicht für entgangenen Gewinn.

Auch Malzer,41 Nirk42 und Klauer/Möhring43 vertraten die Auffassung, dass auf die Haftung des Lizenzgebers für technische Brauchbarkeit die Regeln des Kaufrechtes über Sachmängel gem. §§ 459 ff. BGB a.F. entsprechend anzuwenden seien und daher ohne besondere Zusicherung im Sinne des § 463 BGB a.F. eine Schadensersatzpflicht des Lizenzgebers nicht in Betracht komme.

Krausse/Katluhn/Lindenmaier vertraten zwar die Ansicht, dass sowohl beim Patentkauf als auch beim Lizenzvertrag die Regeln des Kaufrechtes prinzipiell Anwendung finden sollten.44 Im Rahmen der Gewährleistung wollten sie allerdings der Anwendung des § 242 BGB wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage den Vorzug geben.45 Auf dieser Basis standen dann Vertragsauflösung mit und ohne Rückforderungsrecht durchgeführter Leistungen und Anrechnung gemachter Aufwendungen zur Verfügung.46

Rasch wollte bei der Frage, in welchem Umfang der Lizenzgeber haftet, vor allem darauf abstellen, in welchem Reifestadium die Erfindung dem Lizenznehmer übergeben wurde.47 War die Erfindung auf ihre fabrikmäßige Ausführbarkeit bei Lizenzvergabe noch nicht praktisch erprobt gewesen, so sollte der Lizenznehmer, wenn sich herausstellte, dass die Erfindung nicht fabrikmäßig ausführbar ist, lediglich ein Rücktrittsrecht nach angemessener Zeit haben. Dasselbe sollte gelten, wenn die Parteien darüber einig waren, dass der Lizenznehmer für die fabrikmäßige Herstellbarkeit noch Entwicklungsarbeiten durchführen sollte. Aber auch wenn die Parteien bei Vertragsschluss zugrunde legten, dass die Erfindung bereits fabrikmäßig ausführbar sei, entsprach es nach Auffassung von Rasch meist nicht der Billigkeit, den Lizenzgeber hierfür auf Schadensersatz haften zu lassen, weil es im Wesen der Technik liege, dass unerwartete Schwierigkeiten entstehen. Der Lizenzgeber habe voll für die technische Ausführbarkeit einzustehen, für diese hafte er auch auf Schadensersatz. Hierbei komme jedoch nur Auslagenersatz in Betracht. Eine Haftung für entgangenen Gewinn habe zur Voraussetzung, dass der Lizenzgeber auch für fabrikmäßige Ausführbarkeit hafte, was in der Regel nicht der Fall sei. Reimer schloss sich weitgehend der Auffassung von Pietzcker und Rasch an.48

bb) Rechtsprechung

309

In seinem Urteil vom 1.3.191149 stellte das Reichsgericht den Grundsatz auf, dass die Lizenzgebühr für die Zeit, in der die zugesagte Benutzung der Erfindung nicht gewährt wird, nicht geschuldet ist. Diese Regel könne aus der Natur des Vertrages entwickelt werden. Die Unterstellung unter eine gewisse Kategorie von Verträgen sei hierzu nicht erforderlich.

In dem Urteil vom 29.4.1931 wurde erwähnt, dass zu prüfen ist, ob der Lizenzgeber für die Brauchbarkeit einzustehen hat und ob ein Rücktritts- oder Leistungsverweigerungsrecht nach Treu und Glauben besteht.50 In der Entscheidung des Reichsgerichts vom 12.4.1913,51 in der es sich um die Überlassung eines Geheimverfahrens handelte, hat das Reichsgericht, nachdem festgestellt wurde, dass die zugesicherten Eigenschaften der Erfindung fehlten, zunächst die Vorschriften über den Rechtskauf herangezogen und ausgeführt, dass hiernach der Lizenzgeber für den Bestand des Rechtes haftet. Es fährt dann fort: „Will man die Analogie des Rechtskaufs nicht anerkennen, so drängt sich ein Vergleich mit den Vorschriften des BGB auf, wonach der Verkäufer einer Sache bis zum vollen Schadensersatz dafür haftet, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat.“52

310

Der Bundesgerichtshof hatte in mehreren Entscheidungen zu dem Umfang der Haftung des Lizenzgebers Stellung genommen und dabei vor allem die Anwendung der Vorschriften über die Mängelhaftung beim Kauf als nicht sachgerecht abgelehnt.53 Er hielt eine sachgerechte Wahrung der Interessen der Vertragspartner nur durch die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über gegenseitige Verträge für möglich. Damit war nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu unterscheiden, ob die Störung des Lizenzvertrages aus der Zeit vor oder nach Abschluss des Vertrages stammte.

311

Nach der bereits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs54 fanden die Regeln über anfängliches Unvermögen Anwendung, wenn die Brauchbarkeit zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck von vornherein nicht gegeben und daher die Herbeiführung des vertraglich versprochenen Ergebnisses von Anfang an unmöglich war. Dies hatte zur Konsequenz, dass der Lizenzgeber zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet wurde, soweit sich nicht – so der Bundesgerichtshof etwas sibyllinisch – aus den Umständen des Falles eine andere Risikoverteilung ergab. Dabei ließ er offen, ob dieser Anspruch, wie vielfach vorgeschlagen wurde,55 der Höhe nach auf die Aufwendungen des Lizenznehmers zu begrenzen war.

312

Die Regeln der §§ 325, 326 BGB a.F. kamen nach der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Tragen, wenn die Durchführung und damit die Erfüllung des Vertrages während seiner Laufzeit gefährdet oder vereitelt wurde. In diesem Fall konnte die betroffene Partei entweder vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wobei im Falle des Rücktritts der Schadensersatz wegen Nichterfüllung nicht mehr hätte gefordert werden können.56 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesgerichtshof die rechtmäßige Erklärung einer Partei, sie werde mit Rücksicht auf die aufgetretenen Störungen die Produktion einstellen, nicht als eine Rücktrittserklärung gewertet hat, die die Geltendmachung des Schadensersatzes hätte ausschließen können.57

313

Zu der Frage der Haftung aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung hatte der Bundesgerichtshof Stellung genommen.58 Danach stand aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung demjenigen, der einen Lizenzvertrag kündigte, ein Schadensersatzanspruch zu, wenn die Zusammenarbeit durch von einer Partei zu vertretende Umstände unzumutbar wurde und es zu einer gerechtfertigten Beendigungserklärung kam. Der sich hieraus ergebende Schadensersatzanspruch umfasste den durch die Kündigung entstandenen Schaden, schloss aber die Geltendmachung solcher Schäden nicht aus, die vorher aufgrund der die Kündigung veranlassenden schuldhaften Vertragsverletzung entstanden waren.

314

Was die Haftung für zugesicherte Eigenschaften betrifft, hatte der Bundesgerichtshof sowohl in seiner Entscheidung vom 11.6.197059 als auch in seiner Entscheidung vom 28.6.197960 darauf verwiesen, dass der Lizenzgeber in entsprechender Anwendung der §§ 463, 538, 581 BGB a.F. zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet ist, wenn die zugesicherten Eigenschaften fehlten. Dabei verwies er in der Entscheidung vom 11.6.1970 darauf, dass dieser Auffassung nicht entgegenstehe, dass ein solcher Anspruch beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften eines Werkes mit Rücksicht auf die abschließende gesetzliche Regelung der Gewährleistungsansprüche beim Werkvertrag verneint wird.61 Die Auffassung von Rasch,62 der mit Rücksicht auf das der Auswertung von Erfindungen innewohnende Unsicherheitsmoment im Regelfall einen Schadensersatzanspruch verneinte und den Lizenznehmer auf ein Kündigungsrecht verweisen wollte, wurde der Interessenlage nicht gerecht. Der Lizenznehmer musste sich wegen der erwähnten Risiken bei der Auswertung von Erfindungen auf die Zusicherungen des Lizenzgebers hinsichtlich der Eigenschaften der lizenzierten Erfindung verlassen können. Das rechtfertigte einen Schadensersatzanspruch des Lizenznehmers wegen Nichterfüllung bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Dabei genügte es, wenn der Lizenznehmer seine Forderung mit den gemachten Aufwendungen begründete, wenn festzustellen war, dass er bei Einhaltung der vertraglichen Zusicherung Gewinn in Höhe dieser Aufwendungen erzielt hätte.63

cc) Ergebnis

315

In Literatur und Rechtsprechung waren feste, nachvollziehbare Grundsätze, in welcher Weise der Lizenzgeber für Mängel des Lizenzgegenstandes einzustehen hat, nur schwer feststellbar. Immer wieder wurde versucht, auf Begriffe wie „Treu und Glauben“, „Billigkeit“ und „Natur des Rechtsverhältnisses“ auszuweichen. Selbst wenn der Bundesgerichtshof apodiktisch feststellte, dass der Lizenzgeber, wenn die Brauchbarkeit zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck fehlte, aus dem Gesichtspunkt des anfänglichen Unvermögens zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet war,64 wurde dies sofort durch den anschließenden Nebensatz, „sofern sich nicht aus den Umständen des Falles eine andere Risikoverteilung ergibt“, erheblich relativiert. Sicherlich sind abweichende vertragliche Vereinbarungen möglich, die eine andere Risikoverteilung vorsehen können. Aber die Verweisung auf die Umstände des Falles erschien sibyllinisch und öffnete unkontrollierten Billigkeitserwägungen immer wieder Tür und Tor. Dies barg große Gefahren in sich. Es machte den Vertragspartnern fast unmöglich abzuwägen, welche Ansprüche sie bei Mängeln hatten und in welcher Weise und in welchem Umfang sie einzustehen hatten. Neben die Unsicherheit, die sich aus der Materie des Erfindungswesens ergibt, trat noch die Unsicherheit in rechtlicher Hinsicht. Es ließ sich kaum voraussehen, welche Ansprüche unterschiedliche Richter nach Treu und Glauben oder nach Billigkeitsgesichtspunkten für angemessen halten würden.

316

In der Literatur wurde der Lizenzvertrag vielfach bei der Beurteilung von Haftungsfragen ohne Weiteres dem Patentkauf gleichgestellt, ohne dass dabei die Unterschiede, die dem Wesen nach zwischen Patentkauf und Lizenzierung bestehen, genügend beachtet wurden, da z.B. selbst bei Vergabe einer ausschließlichen Lizenz nicht die gesamte Rechtsposition an den Lizenznehmer übergeht.

317

Ausgangspunkt sollte, wie bereits wiederholt erwähnt, sein, dass der Lizenzvertrag als Dauerschuldverhältnis seinem Wesen nach der Rechtspacht am meisten ähnelt und sich daher die Vorschriften über die Rechtspacht zur analogen Anwendung am besten eignen.65 Auf dieser Grundlage ergab sich Folgendes:

Haftete der Erfindung ein sog. Sachmangel an, für den der Lizenzgeber nach den obigen Ausführungen einzustehen hatte, so war der Lizenznehmer für die Zeit, in der er aufgrund des Mangels sein Recht nicht ausüben konnte, von der Zahlung der Lizenzgebühr frei. Konnte der Lizenznehmer sein Recht zwar ausüben, wurde die Ausübung durch den Mangel jedoch beeinträchtigt, so war er nur zur Entrichtung einer geminderten Gebühr verpflichtet.66 Hierbei war die Lizenzgebühr in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem der Wert des Lizenzgegenstandes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden hätte.67 Ließ sich der Wert des Lizenzgegenstandes in mangelfreiem Zustand nicht ermitteln, was bei Erfindungen nicht selten der Fall sein wird, so musste im Streitfall die geminderte Lizenzgebühr im Wege freier Schätzungen festgestellt werden.68 Was in der Entscheidung des Reichsgerichts vom 1.3.191169 aus der Natur des Rechtsverhältnisses entwickelt wurde, hatte der Gesetzgeber im Miet- und Pachtrecht bereits vorgesehen. Die Befreiung von der Verpflichtung zur Lizenzzahlung trat durch das bloße Vorhandensein von Mängeln ein. Es war dabei nicht erforderlich, dass den Lizenzgeber ein Verschulden traf. Das Recht auf Minderung war seiner rechtlichen Natur nach kein Anspruch wie beim Kauf, bei dem es erforderlich war, dass der Käufer die Minderung verlangte;70 die Ermäßigung der Lizenzgebühr trat vielmehr kraft Gesetzes ein.

318

Im Gegensatz zum Wandelungs- und Minderungsrecht des Kaufrechts, das ein Rücktrittsrecht oder ein einmaliges Recht zur Minderung gewährte, war der Lizenznehmer bei Anwendung der Vorschriften über die Pacht nur für die Zeit, während der der Mangel bestand, von der Lizenzzahlung befreit oder nur zur Zahlung einer geminderten Lizenzgebühr verpflichtet. Der Unterschied in der Regelung rührte daher, dass es sich bei der Pacht um ein Dauerschuldverhältnis handelt, beim Kauf dagegen um eine einmalige Leistung. Für den Lizenzvertrag eignen sich daher die Bestimmungen über die Pacht besser. Gerade bei Erfindungen besteht die Gefahr, dass sich bei der Verwertung der Lizenz Mängel herausstellen, die u.U. jedoch durch den Lizenzgeber beseitigt werden können. Häufig wird hier auch der Lizenznehmer ein Interesse daran haben, dass der Mangel beseitigt wird.

319

Fehlte eine zugesicherte Eigenschaft oder fiel sie später weg, so galt Entsprechendes. Der Lizenznehmer war für die Zeit, in der die zugesicherte Eigenschaft fehlte, von der Zahlung frei oder, wenn die Ausübung des Lizenzrechts nur beeinträchtigt war, zur Zahlung einer geminderten Gebühr verpflichtet.71 Das Vorliegen eines Mangels oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft war vom Lizenznehmer zu beweisen.

320

Eine weitere Schwierigkeit, die bei der Anwendung kaufrechtlicher Bestimmungen bestand, entfiel bei der Anwendung der Pachtvorschriften, nämlich die im Kaufrecht vorgesehene kurze Verjährung. Die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche verjährten nach § 477 BGB a.F. bei beweglichen Sachen grundsätzlich in 6 Monaten von der Ablieferung an. In Rechtsprechung und Literatur bestand, selbst wenn die kaufrechtlichen Vorschriften angewendet wurden, die einhellige Auffassung, dass sich die kurze Verjährungsfrist für den Lizenzvertrag nicht eignete und dass sie daher keine Anwendung finden konnte. Der Grund für die Ablehnung der kurzen Verjährung dürfte darin gelegen haben, dass der Lizenzvertrag ein Dauerschuldverhältnis ist und daher die Geltendmachung von Mängeln während der gesamten Vertragsdauer möglich sein muss.72

321

Zeigte der Lizenznehmer dem Lizenzgeber das Vorliegen eines Mangels an und forderte er ihn zur Beseitigung desselben innerhalb einer angemessenen Frist auf, so konnte der Lizenznehmer den Mangel nach erfolglosem Ablauf der Frist selbst beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Stellte also der Lizenznehmer z.B. fest, dass die Erfindung noch nicht ausgereift und daher die technische Ausführbarkeit noch nicht gegeben war, so konnte er bei Anwendung der pachtrechtlichen Bestimmungen den Lizenzgeber auffordern, die Erfindung unter Hinweis auf die aufgetretenen Schwierigkeiten in angemessener Frist zu überarbeiten. Die Praxis verfuhr häufig in dieser Weise.

322

Die Beurteilung, wann eine Frist angemessen ist, kann schwierig sein. Allgemeine Richtlinien lassen sich hierfür nicht aufstellen. Ausschlaggebend ist, wie lange es dem Lizenznehmer zugemutet werden kann, auf die Durchführung der Überarbeitung zu warten. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

323

Kam der Lizenzgeber mit der Beseitigung des Mangels in Verzug, so hätte man entsprechend den Pachtbestimmungen dem Lizenznehmer das Recht einräumen müssen, an der Erfindung selbst Entwicklungsarbeiten vorzunehmen. Hierzu durfte er die erforderlichen Konstruktionsarbeiten, Versuche und dgl. an der Erfindung durchführen. Die Kosten für die Arbeit der hierbei beschäftigten Ingenieure, Techniker, Chemiker und des sonstigen Personals sowie die Materialkosten konnten dem Lizenzgeber in Rechnung gestellt werden, soweit sie in angemessenem Verhältnis standen.

324

War der Mangel schon zur Zeit der Einräumung der Lizenz vorhanden, wie dies bei Erfindungen sehr häufig der Fall ist, oder kam der Lizenzgeber mit der Beseitigung des Mangels in Verzug, so konnte der Lizenznehmer anstelle der oben dargestellten Rechte Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.73 Dies entsprach im Ergebnis trotz des grundsätzlich anderen Ansatzes inhaltlich der Auffassung des Bundesgerichtshofs.74 Allerdings war nach seiner Auffassung ein sog. „Vertretenmüssen“, d.h. ein Verschulden des Lizenzgebers, erforderlich. Nach der hier vertretenen Auffassung hatte der Lizenzgeber aber auch für Sachmängel einzustehen, wenn ihn kein Verschulden traf. Ausgehend von der Pachtverträgen immanenten stillschweigenden Garantie75 war auch bei Lizenzverträgen die Haftung unabhängig von einem evtl. Verschulden des Lizenzgebers. Die Haftung war auch unabhängig davon, ob der Lizenzgeber den Mangel kannte oder ob er erkennbar war,76 da auch der Pächter die Gefahr aller geheimen Mängel trug.77

325

Damit konnte sich für den Lizenzgeber ohne Frage ein erhebliches Risiko ergeben. War dieses Risiko im Einzelfall zu groß, musste der Lizenzgeber seine Haftung einschränken, wie dies in Lizenzverträgen regelmäßig in erheblichem Umfange geschah. Wesentliche Unterschiede bestanden in praktischer Hinsicht zwischen den Fällen, in denen die Erfindungen schon industriell ausgewertet wurden, gegenüber denjenigen, bei denen dies noch nicht geschehen war. Während man im ersten Fall dem Lizenznehmer den Gegenstand vorführen und er sich mit dem, was ihm vorgeführt wurde, einverstanden erklären konnte, war dies im zweiten Fall nicht möglich. Dennoch wurde in beiden Fällen die Haftung für die industrielle Herstellung meist ausgeschlossen, weil man nie weiß, ob nicht beim Lizenznehmer andere technische Voraussetzungen vorliegen. Wurde in solchen Fällen lediglich ein Kündigungsrecht für den Lizenznehmer festgelegt, eine Haftung auf Schadensersatz jedoch ausgeschlossen, konnten lange Auseinandersetzungen darüber, warum die industrielle Herstellung nicht erreicht werden konnte, in großem Umfange ausgeschlossen werden.

326

Geht man davon aus, dass der Lizenzgeber nur für die technische Ausführbarkeit einzustehen hat, so ergibt sich, dass der Lizenznehmer als Schaden nicht auch den Gewinn geltend machen kann, den er hätte erzielen können, wenn er die Erfindung fabrikmäßig hätte herstellen können. Eine Haftung für den entgangenen Gewinn hätte vorausgesetzt, dass der Lizenzgeber auch für die fabrikmäßige Ausführbarkeit einzustehen hatte.78 Dementsprechend wird in der Literatur die Ansicht vertreten, dass der Schadensersatzanspruch des Lizenznehmers der Höhe nach auf die Aufwendungen des Lizenznehmers beschränkt wird.79 Dies entspricht mithin dem Gedanken einer angemessenen Risikoverteilung. Der Bundesgerichtshof hatte in einer grundlegenden Entscheidung die Frage der Höhe des Schadensersatzes absichtlich offengelassen, da es in der konkreten Entscheidung nur um den Aufwendungsersatz ging.80 Konsequenterweise konnte man den Lizenzgeber aber auch dann hinsichtlich der Aufwendungen, die der Lizenznehmer für die Auswertung seiner Lizenz getroffen hat, nur insoweit haften lassen, als die Aufwendungen für die technische Ausführung erforderlich waren, nicht aber für diejenigen, die der Lizenznehmer in der Erwartung gemacht hatte, dass die Erfindung fabrikmäßig herzustellen war. Reimer kam zu einem ähnlichen Ergebnis. Er begründete es mit Billigkeitserwägungen und dem mutmaßlichen Parteiwillen. Er führte hierzu aus, dass bei der Zubilligung von Auslagenersatz zu prüfen ist, ob dies dem Willen der Parteien entspricht. Der Lizenznehmer werde in der Regel Aufwendungen in nennenswertem Umfang erst dann machen, wenn er sich von der technischen Ausführbarkeit der Erfindung überzeugt hat. Mache er Aufwendungen, ohne diese Prüfung vorgenommen zu haben, so werde der Wille der Vertragsparteien oft dahingehen, dass diese Aufwendungen auf jeden Fall vom Lizenznehmer getragen werden sollen. Gegenüber dieser Begründung ist darauf hinzuweisen, dass Billigkeitserwägungen nach unserem Recht Grenzen gesetzt sind. Beim Abschluss von derartigen Verträgen denken die Parteien erfahrungsgemäß meist nicht daran, in welchem Umfang gehaftet werden soll. Unter diesen Umständen ist das Arbeiten mit einem mutmaßlichen Parteiwillen sehr problematisch.

327

Gingen die Vertragspartner bei Vertragsschluss davon aus, dass die Erfindung bereits fabrikationsreif war und hatten sie dies dem Vertrag zugrunde gelegt, so hatte der Lizenzgeber auch für die fabrikmäßige Ausführbarkeit einzustehen.81 Man konnte jedoch nur, wenn besondere Anhaltspunkte hierfür gegeben waren, annehmen, dass die Fabrikationsreife auch zur Vertragsgrundlage gemacht wurde. Unter Umständen konnte dies auch stillschweigend geschehen.

Hier musste man jedoch besonders strenge Anforderungen stellen. Hatte der Lizenzgeber hiernach für die fabrikmäßige Ausführbarkeit einzustehen, so konnte der Lizenznehmer bei ihrem Fehlen die oben dargestellten Rechte geltend machen. Darüber hinaus konnte er Schadensersatz für den ihm entgangenen Gewinn fordern sowie Ersatz für die vergeblichen Aufwendungen für die fabrikmäßige Herstellung verlangen.

328

Wenn Pietzcker82 ausführte, dass der Lizenzgeber in keinem Fall den entgangenen Gewinn zu ersetzen hatte, nicht einmal bei Arglist, und dies damit begründete, dass niemand mit genügender Sicherheit sagen könnte, ob das Patent in der Hand des Lizenznehmers einen Gewinn abgeworfen hätte, so vermochte dies nicht zu überzeugen. Der Umstand, dass der Nachweis über die Höhe des entgangenen Gewinns nur schwer geführt werden konnte, durfte nicht dazu führen, diesen Schaden völlig auszuschließen. Der Nachweis des entgangenen Gewinns konnte auch bei anderen Verträgen schwierig sein. Notfalls konnte mit der Schadensregelung gemäß § 287 ZPO durch Entscheidung des Gerichts nach freier Überzeugung und Würdigung der Umstände des Einzelfalls geholfen werden.

c) Mängelhaftung bei Lizenzverträgen, denen keine Schutzrechte zugrunde liegen

329

Hinsichtlich der Haftung für Sachmängel an Geheimverfahren und Erfindungen, für die noch kein Patent erteilt war, die aber schon zum Patent angemeldet waren, galten die Ausführungen zu den patentfähigen Erfindungen entsprechend.83

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs84 hatte der Lizenzgeber besonders bei Geheimverfahren für die Brauchbarkeit des Verfahrens zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck einzustehen und war ggf. zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet. In der Literatur war die Sachmängelhaftung bei Lizenzverträgen über Gegenstände, die nicht schutzfähig waren, bisher detailliert noch kaum erörtert worden, obwohl derartige Verträge wirtschaftlich eine große Rolle spielten. Bei solchen Verträgen war vor allem zunächst eine sehr genaue Prüfung des Inhaltes erforderlich. Bei der Mehrzahl der Verträge ging es darum, dass der Lizenzgeber dem Lizenznehmer gestattete, eine von ihm bereits hergestellte Sache nachzubauen, und sich verpflichtete, ihm die hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie ihn zu beraten. Aufgrund dieser Sachlage musste man, wenn nichts anderes vereinbart war, davon ausgehen, dass der Lizenzgeber dem Lizenznehmer gegenüber dafür einstand, dass der Lizenzgegenstand technisch herstellbar und auch fabrikmäßig ausführbar war. Im Gegensatz zu Patentlizenzverträgen konnte daher diesen Verträgen häufiger eine Vereinbarung zugrunde liegen, die zur Folge hatte, dass bei Vorliegen eines Mangels der entgangene Gewinn sowie die Aufwendungen, die der Lizenznehmer für die fabrikmäßige Herstellung gemacht hatte, als Schadensersatz hätten geltend gemacht werden können.

2. Rechtslage ab dem 1.1.2002
a) Mängelhaftung für Sachmängel

330

Diejenigen, die die Anwendbarkeit des Miet-/Pachtrechts für den Lizenzvertrag bejahen, müssen ab dem 1.1.2002 (bzw. aufgrund des Mietrechtsreformgesetzes ab dem 1.9.2001) nur daran denken, dass

 – § 536 BGB n.F. die Sach- und Rechtsmängelhaftung erfasst,

 – § 536 Abs. 1 BGB n.F. inhaltlich § 537 Abs. 1 BGB a.F. ersetzt und

 – §§ 536a i.V.m. 536 BGB n.F. (bisher §§ 537, 538 BGB a.F.) den Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch bei Sachmängeln regeln.

Demgegenüber muss die Literatur, die die Vorschriften zum Kauf und zur Leistungsstörung anwenden will, beachten, dass bei Sachmängeln gemäß § 433 Abs. 1, 2 i.V.m. § 280 BGB n.F. eine Pflichtverletzung mit der Folge gegeben ist, dass der Lizenznehmer

 – Rücktritt und

 – Schadensersatz (oder Aufwendungsersatz)

 – oder (statt Rücktritt) Minderung

 – Nacherfüllung nach §§ 437 Nr. 1, 439 BGB n.F.

verlangen kann.

Dem Lizenznehmer steht nach den Bestimmungen zur Leistungsstörung, die vor dem 1.1.2002 von der Rechtsprechung bei Sachmängeln angewandt wurden, jetzt (ab 1.1.2002) das Recht zu auf

 – Rücktritt (nach Beginn der industriellen Auswertung auf Kündigung),

 – Schadensersatz (oder Aufwendungsersatz) mit dem Recht des Lizenzgebers zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist (§ 281 Abs. 1, S. 1 BGB n.F.).

Eine gesetzliche Grundlage für ein Recht auf Minderung ist in den allgemeinen Regeln zu Leistungsstörungen nicht gegeben. Zu § 281 Abs. 1, Satz 3 BGB n.F. wird nur gesagt, dass der Lizenznehmer für den Fall, dass der Lizenzgeber die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt hat, Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen kann, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

Bei Verletzung einer Garantie oder bei Nichtvorliegen einer zugesicherten Eigenschaft liegt ein Fall des § 280 Abs. 1 i.V.m. § 276 Abs. 1, Satz 1 BGB n.F. oder ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch gemäß § 536a Abs. 1 1. Fall BGB n.F. vor. Wird Schadensersatz statt der Leistung (wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung) verlangt, ist fraglich, ob der Lizenznehmer dem Lizenzgeber noch erfolglos eine angemessene Frist (zur Leistung oder Nacherfüllung) setzen muss (§ 281 Abs. 1, Satz 1 BGB n.F.) oder ob diese Frist gemäß § 536a BGB entbehrlich ist.85

Ann/Barona ist auch insoweit beizupflichten,86 dass die Lizenzverträge ausführliche Regelungen zu diesen Fragen vorsehen sollten, damit die Unsicherheit, ob die Rechtsprechung die anderen Anspruchsgrundlagen des Lizenznehmers dem Kaufrecht (§ 437 Nr. 1 BGB n.F., Nacherfüllung; § 437 Nr. 2 i.V.m. §§ 440, 323, 326 Abs. 5 BGB n.F., Rücktritt; § 437 Nr. 3 i.V.m. § 441 BGB n.F., Minderung) oder dem Miet-/Pachtrecht (§§ 535 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGB n.F., Gebrauchsüberlassung während der Vertragsdauer/geeigneter Zustand der lizenzierten Technologie zum vertragsgemäßen Gebrauch/Zustandserhaltung während der Vertragslaufzeit; § 543 BGB n.F., Kündigung; § 536 BGB n.F., Minderung) entnimmt, sich in Grenzen hält.

8 Vgl. Rn. 13 ff. 9 §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 537 BGB a.F. 10 Benkard, PatG, Rn. 176 zu § 15 m.w.N.; Pietzcker, PatG, Anm. 12, 22, 35 zu § 6; Rasch, S. 22 ff.; Reimer, PatG, Rn. 37 zu § 9; Henn, Rn. 310 ff. m.w.N.; Pagenberg/Beier, S. 194 ff. 11 Henn, Rn. 308 m.w.N. in Fn. 197 ff. 12 Pietzcker, PatG, Anm. 12 zu § 6. 13 Krausse/Katluhn/Lindenmaier, PatG, Anm. 14 zu § 9. 14 Reimer, PatG, Rn. 37 zu § 9. 15 Klauer/Möhring, PatG, Rn. 73 zu § 9. 16 Vgl. RG, 1.3.1911, RGZ 75, 400. 17 RG, 13.4.1918, Leipziger Zeitschrift 1918, 1216. 18 RG, 12.6.1942, GRUR 1943, 35. 19 Vgl. hierzu die oben erwähnten Entscheidungen und Urteile des RG, 11.7.1939, RGZ 163, 1, und vom 12.6.1942, GRUR 1943, 35. 20 BGH, 26.11.1954, BB 1955, 78 = GRUR 1955, 338; ebenso BGH, 1.12.1964, NJW 1965, 759. 21 BGH, 26.11.1954, BB 1955, 78 = GRUR 1955, 338; ebenso BGH, 1.12.1964, NJW 1965, 759. 22 RG, 15.2.1936, GRUR 1937, 135 = MuW 1936, 173 = JW 1936, 1522 Nr. 2. 23 Anderer Meinung offenbar Lüdecke/Fischer, S. 118, der die Auffassung vertritt, dass der Lizenzgeber im Allgemeinen für die Brauchbarkeit nicht haftet, wenn er keine Zusicherungen übernommen hat. Er lässt aber u.E. außer Betracht, dass der Vertragsgegenstand zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck geeignet sein muss, während er andererseits allzu leicht das Vorliegen einer zugesicherten Eigenschaft bejaht. Vgl. Lüdecke/Fischer, S. 112. 24 BGH, 28.6.1979, GRUR 1979, 768. 25 Wie vor. 26 BGH, 1.12.1964, GRUR 1965, 298. 27 Rasch, S. 23; vgl. auch Bartenbach, Rn. 1570 ff. 28 BGH, 1.12.1964, GRUR 1965, 302 mit Anmerkungen von Falk. 29 BGH, 1.12.1964, GRUR 1965, 298. 30 §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 536 Abs. 2 BGB; auch Henn, Rn. 309 m.w.N. 31 RG, 1.4.1903, RGZ 54, 219. 32 BGH, 5.7.1972, BGHZ 59, 158, 160; BGH, 29.10.1980, DB 1981, 213. 33 BGH, 21.6.1967, BGHZ 48, 118. 34 BGH, 5.7.1972, BGHZ 59, 158, 160. 35 BGH, 5.7.1972, BGHZ 59, 158. 36 Lüdecke/Fischer, S. 112. 37 BGH, 29.10.1980, DB 1981, 213; a.A. Henn, Rn. 309. 38 Vgl. RG, 24.6.1927, RGZ 117, 315. 39 BGH, 11.6.1970, GRUR 1970, 547; BGH, 28.6.1979, GRUR 1979, 768; Benkard, PatG, Rn. 175, 177, 183 zu § 15; Henn, Rn. 309; Bartenbach, Rn. 1615 ff. 40 Pietzcker, PatG, Anm. 12 und 22 zu § 6. 41 Malzer, GRUR 1971, 99. 42 Nirk, GRUR 1970, 333. 43 Klauer/Möhring, PatG, Rn. 74 zu § 9. 44 Krausse/Katluhn/Lindenmaier, Anm. 9 ff. zu § 9. 45 Krausse/Katluhn/Lindenmaier, Anm. 19 zu § 9. 46 Krausse/Katluhn/Lindenmaier, Anm. 19 zu § 9. 47 Vgl. Rasch, S. 24. 48 Vgl. Reimer, PatG, Anm. 40 zu § 9. 49 RG, 1.3.1911, RGZ 75, 400. 50 RG, 29.4.1931, MuW 1931, 441. 51 RG, 12.4.1913, RGZ 82, 155. 52 §§ 459 Abs. 2 und 463 BGB a.F. = §§ 434, 437 Nr. 3 BGB. 53 BGH, 28.6.1979, GRUR 1979, 768. 54 BGH, 28.6.1979, GRUR 1979, 768. 55 Vgl. z.B. Krausse/Katluhn/Lindenmaier, PatG, Rn. 19 zu § 8; Rasch, S. 26; Reimer, PatG, Rn. 37 zu § 9. 56 BGH, 28.6.1979, GRUR 1979, 768, 770. 57 BGH, 28.6.1979, GRUR 1979, 770. 58 BGH, 6.6.1958, GRUR 1959, 618. 59 BGH, 11.6.1970, GRUR 1970, 547. 60 BGH, 28.6.1979, GRUR 1979, 768. 61 RGZ 58, 173, 180; RG, SeuffArch 76 Nr. 80; RG, WarnRspr 1915 Nr. 79. 62 Rasch, S. 27. 63 BGH, 22.5.1959, GRUR 1960, 44; BGH, 28.6.1979, GRUR 1979, 768. 64 BGH, 28.6.1979, GRUR 1979, 768. 65 Vgl. Rn. 20 ff. 66 §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 537 BGB a.F. = §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 536 BGB. 67 §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 537 und 472 BGB a.F. = §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 536 und 441 Abs. 3 BGB. 68 § 287 ZPO. 69 RG, 1.3.1911, RGZ 75, 400. 70 § 465 BGB a.F. = § 441 Abs. 1 BGB. 71 §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 537 Abs. 2 BGB a.F. = §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 536 Abs. 2 BGB. 72 Vgl. RG, 12.4.1913, RGZ 82, 155 = Bl. 1913, 39 = JW 1913, 861 Nr. 6; RG, 4.4.1914, JW 1914, 674 Nr. 2; RG, 3.7.1937, GRUR 1938, 33 = JW 1937, 2661 Nr. 25; siehe Reimer, PatG, Anm. 39 zu § 9. 73 §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 538 BGB a.F. = §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 536a BGB. 74 BGH, 28.6.1979, GRUR 1979, 768. 75 BGH, 18.12.1974, NJW 1975, 645; a.A. Henn, Rn. 312. 76 Vgl. BGH, 22.1.1968, BGHZ 49, 350. 77 BGH, 16.1.1963, NJW 1963, 804. 78 Rasch, S. 26; Henn, Rn. 309. 79 Benkard, PatG, Rn. 184 zu § 15; Reimer, PatG, Rn. 40 zu § 9; Tetzner, Rn. 17 zu § 9. 80 BGH, 28.6.1979, GRUR 1979, 768. 81 Vgl. dazu auch Benkard, PatG, Rn. 184 zu § 15. 82 Pietzcker, PatG, Anm. 12 und 22 zu § 6. 83 Vgl. dazu näher Stumpf, Der Know-How-Vertrag, Rn. 51; Benkard, PatG, Rn. 176 ff. zu § 15. 84 BGH, 28.6.1979, GRUR 1979, 768; Henn, Rn. 310 f. 85 Ann/Barona, Rn. 131, unter Verweis auf Palandt/Weidenkaff, § 536a Rn. 14; Benkard, PatG, Rn. 180 ff. zu § 15; Pahlow, S. 399 ff., befürwortet die Anwendung der §§ 434 ff. BGB. 86 Ann/Barona, wie vor. BGH, Urt. v. 10.5.2011, Mitt. 2011, 486 – Haftung für Umstand, dass die Serienreife eines zu entwickelnden Filmscanners tatsächlich nicht erreicht wird, verneint, obwohl im Kooperationsvertrag für das „funktionsfähig entwickelte“ Gerät eingetreten war.

III. Haftung für Rechtsmängel
1. Rechtslage vor dem 1.1.2002
a) Voraussetzungen der Haftung

331

Bei der Lizenzierung eines Schutzrechtes war es nicht allein damit getan, dass das Schutzrecht dem Lizenzgeber auch tatsächlich zusteht, sondern dieser hat auch dafür einzustehen, dass dem Lizenznehmer die Benutzung nicht durch Rechte Dritter ganz oder teilweise entzogen wurde. Dabei fanden die Vorschriften des § 581 Abs. 2 i.V.m. § 541 BGB a.F. entsprechende Anwendung. In Rechtsprechung und Lehre bestand zwar nicht über die dogmatischen Grundlagen, aber über die Haftungsfolgen weitgehende Einigkeit, wobei sich bei der Frage der Haftung des Lizenznehmers für Rechtsmängel vor allem drei Fallgruppen unterscheiden ließen. Hierbei handelte es sich zunächst um die Frage der Verfügungsbefugnis des Lizenzgebers, die Haftung für entgegenstehende Rechte Dritter sowie um die Haftung für den Bestand des Schutzrechtes einschließlich des Schutzumfanges.

332

Bei der Frage der Verfügungsbefugnis des Lizenzgebers geht es in erster Linie um die Haftung für den Bestand des Schutzrechtes, d.h. vor allem um die Haftung des Lizenzgebers bei Nichtigkeit bzw. Vernichtbarkeit des Schutzrechtes. Hier ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.87 Als Rechtsmängel, durch die dem Lizenznehmer das Recht zur Benutzung entzogen werden konnte, kamen weiterhin insbesondere bereits bestehende ausschließliche und alleinige Lizenzen in Betracht, soweit der neue Lizenznehmer sie gegen sich gelten lassen musste.88 Ein Rechtsmangel lag auch vor, wenn das Schutzrecht, für das die Lizenz erteilt worden ist, von einem anderen Patent abhängig war.89

333

Rechtsmängel wegen eines entgegenstehenden Schutzrechts spielten insbesondere auch eine große Rolle bei sog. Know-how-Verträgen, wenn das zur Verfügung gestellte Know-how mit einem bereits bestehenden Schutzrecht kollidierte.90

334

Bei ausschließlichen und alleinigen Lizenzen konnte sich ein Rechtsmangel auch aus dem Vorhandensein von einfachen Lizenzen, Zwangslizenzen,91 Vorbenutzungsrechten92 und Wirkungsbeschränkungen des Patentes im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt und der Staatssicherheit ergeben. Der Inhaber einer einfachen Lizenz war in diesen Fällen nicht ohne Weiteres beeinträchtigt.93

b) Umfang der Haftung
aa) Allgemeines

335

Hinsichtlich der Haftung war zu unterscheiden, ob der Rechtsmangel bei Abschluss des Lizenzvertrages schon vorhanden war und ihn der Lizenzgeber kannte oder aufgrund von Fahrlässigkeit nicht kannte oder ob er erst nach Abschluss des Vertrages entstanden war oder bekannt wurde und der Lizenzgeber ihn auch bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht kennen konnte.

bb) Rechtsmängel, die bei Abschluss des Vertrages vorhanden sind und dem Lizenzgeber bekannt sind bzw. bekannt sein mussten

336

Nach pachtrechtlichen Grundsätzen hatte der Verpächter für Rechtsmängel, die schon zur Zeit des Vertragsschlusses bestanden und durch die der Pächter im Gebrauch der gepachteten Sache beeinträchtigt wurde, auf Verlangen des Pächters auch Schadensersatz zu leisten. Dabei kam es weder darauf an, ob der Verpächter den Mangel kannte, noch ob ihn ein Verschulden traf.94 Es handelte sich hier um eine Garantiehaftung. Der Lizenznehmer war danach von der Zahlung der Lizenzgebühr befreit, wenn ihm das Benutzungsrecht durch den Mangel ganz entzogen wurde. War es lediglich beeinträchtigt, so minderte sich die Lizenzgebühr. Der Lizenznehmer konnte aber anstelle der Minderung auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.95 Er konnte auch dem Lizenzgeber eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels stellen. Nach deren Ablauf konnte er ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.96 Die dargelegten Ansprüche standen dem Lizenznehmer jedoch nicht zu, wenn er bei Abschluss des Vertrages die Mängel gekannt hatte.97

Dieses Ergebnis, nach dem der Lizenzgeber für die Befugnis zur Lizenzvergabe vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach pachtrechtlichen Grundsätzen verschuldensunabhängig gem. §§ 581 Abs. 2, 541, 538 BGB a.F. haftete, war – unbeschadet der z.T. anderen Begründungen98 – weitestgehend unbestritten.

Allerdings waren die rein pachtrechtlichen Grundsätze in Anbetracht der Besonderheiten des Lizenzvertrages nicht uneingeschränkt anwendbar, und zwar deswegen, weil bei dem Lizenzvertrag Rechtsmängel vorhanden sein konnten, die für den Lizenzgeber trotz aller Sorgfalt nicht erkennbar waren und die sich erst nach längerer Zeit herausstellen konnten, wie z.B. Vorbenutzungsrechte99 oder die Abhängigkeit100 von anderen Patenten. Es handelte sich hier um Mängel, für die dem Lizenzgeber eine unbedingte, uneingeschränkte Haftung auf Schadensersatz in Anbetracht einer angemessenen Risikoverteilung nicht zumutbar war.101 Einen Schadensersatz konnte man daher nur bejahen, wenn der Lizenzgeber den Mangel gekannt oder fahrlässig nicht gekannt hatte.

cc) Rechtsmängel, die erst nach Abschluss des Lizenzvertrages entstanden sind oder bekannt wurden und die der Lizenzgeber auch bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht kennen konnte
(1) Allgemeines

337

Die hier in Frage stehenden Rechtsmängel, die bei Vertragsabschluss lediglich noch nicht bekannt waren, waren denen, die erst später entstanden waren, gleichzustellen. In der Praxis waren vor allem Vorbenutzungsrechte und Abhängigkeit von anderen Patenten von Bedeutung. Deshalb sollen anhand von diesen beiden typischen Problemgruppen die Auswirkungen von Rechtsmängeln, die erst nachträglich auftreten, auf den Lizenzvertrag dargelegt werden.

(2) Abhängigkeit des Patents
(a) Allgemeines

338

Der Hauptfall der sog. Abhängigkeit stellte sich derart dar, dass die in einem älteren Patent geschützte Erfindung von einem jüngeren Patent benutzt wurde, aber keine Identität, sondern eine Weiterentwicklung durch neue schöpferische Leistung vorlag. Wäre in einem solchen Fall die Erteilung des Patentes versagt worden, wäre hierdurch der Fortschritt gehemmt worden. Daher berührte die Abhängigkeit die Wirksamkeit des Patentes nicht102 und wurde vom Patentamt im Patenterteilungsverfahren auch nicht geprüft.103 Ebenso lag daher auch kein Nichtigkeitsgrund vor.104 Da die gewerbliche Verwertung der jüngeren Erfindung nur unter Benutzung des älteren Patentes erfolgen konnte, unterlag die Ausübung des jüngeren Patentes gegenüber dem Inhaber des älteren Patentes insofern einer Beschränkung, als die Zustimmung des Inhabers des älteren Patentes erforderlich war.105 Andernfalls hätte eine Patentverletzung vorgelegen. Das Verhältnis der Abhängigkeit eines Patentes zu einem Gebrauchsmuster ist in § 14 GebrMG geregelt.

339

Die erforderliche Zustimmung des Inhabers des älteren Schutzrechtes kann im Wege der Lizenz erfolgen, wobei u.U. auch eine Zwangslizenz in Betracht zu ziehen ist. Anzumerken ist im Übrigen, dass die Abhängigkeit des Patentes nicht dem Inhaber des älteren Patentes das Recht gibt, das jüngere, abhängige Patent, d.h. also die Weiterentwicklung, zu benutzen.

340

Zwischen älterem und jüngerem Patent sind die verschiedensten Überschneidungen möglich. Die Abhängigkeit kann vollkommen, teilweise oder auch nur hinsichtlich bestimmter Verwendungsmöglichkeiten bestehen. Es würde im Rahmen dieser Schrift jedoch zu weit führen, auf Einzelheiten einzugehen. Es darf auf die einschlägigen Kommentare verwiesen werden.106

(b) Auswirkungen auf die Lizenz

341

Stellte sich erst nach Abschluss des Lizenzvertrages heraus, dass das zugrunde liegende Patent von einem anderen abhängig war, so zeigte sich deutlich, welcher Unterschied zwischen der Auffassung bestand, dass der Lizenzgeber durch den Lizenzvertrag lediglich auf sein Verbotsrecht verzichtete, und derjenigen, wonach der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die Möglichkeit zur ungestörten Benutzung einräumen musste.107 Lag lediglich ein Verzicht auf das Verbotsrecht vor, so war der Vertrag auch erfüllt, wenn sich herausstellte, dass das zugrunde liegende Schutzrecht von einem anderen Recht abhängig war. War dagegen die Einräumung einer störungsfreien Benutzung der Erfindung Gegenstand des Vertrags, wie dies die herrschende Meinung annahm, so wurden die vertraglichen Rechte des Lizenznehmers durch eine Abhängigkeit beeinträchtigt, wenn der Inhaber des älteren Patents sein Verbotsrecht geltend machte. Im Gegensatz zur Nichtigkeit des Patents, bei der das Schutzrecht ganz entfällt, stand hier der Ausübung der Lizenz das Recht eines Dritten entgegen.

342

Durch eine entsprechende Anwendung der pachtrechtlichen Bestimmungen108 ließen sich für Lizenzverträge angemessene und sinnvolle Ergebnisse erzielen. Der Lizenznehmer war danach für die Zeit, in der er vom Lizenzgegenstand keinen vertragsmäßigen Gebrauch machen konnte, von der Zahlung der Lizenzgebühr befreit. Lag lediglich eine Beeinträchtigung der vertraglichen Rechte vor, so konnte die Gebühr gemindert werden.109

Zu diesem Ergebnis kam auch die Entscheidung des Reichsgerichts vom 17.10.1934,110 wenn auch mit einer anderen Begründung. Das Gericht sah die Verpflichtung des Erfinders in dem zur Entscheidung stehenden Fall darin, eine patentfähige Erfindung zu liefern und nicht eine unabhängige. Die Vergütungspflicht sei daher begründet, aber nach Treu und Glauben111 unter Ausfüllung einer Vertragslücke zu mindern, weil infolge der Abhängigkeit eine zusätzliche Lizenz an den Inhaber des älteren Patents zu zahlen war. Diese gekünstelte Konstruktion war entbehrlich, wenn man die Verpflichtung des Lizenzgebers darin sah, den vertragsmäßigen Gebrauch einzuräumen und bei Störungen die Vorschriften über Pacht entsprechend anwendete.112

343

Anstelle der dargelegten Rechte konnte der Lizenznehmer auch fristlos kündigen, wenn der Lizenzgeber eine ihm gestellte angemessene Frist zur Behebung der Störung – ohne Abhilfe zu schaffen – verstreichen ließ.113 Eine Behebung des aufgetretenen Rechtsmangels war dadurch möglich, dass das ältere Patent vernichtet wurde oder erlosch oder gerichtlich festgestellt wurde, dass eine Abhängigkeit nicht besteht, oder schließlich – und dies war der häufigste Fall – eine Genehmigung zur Benutzung des älteren Patents u.U. auch in Form einer Zwangslizenz erteilt wurde. Die Kündigung war jedoch nicht zulässig, soweit nur eine unerhebliche Behinderung oder Vorenthaltung der Benutzung vorlag, es sei denn, dass der Lizenznehmer ein besonderes Interesse an der Aufhebung des Vertrages nachweisen konnte.114

344

Reimer115 wollte dem Lizenznehmer auch in den Fällen, in denen die Behinderung des Gebrauchs dadurch behoben werden konnte, dass der Inhaber des älteren Patents gegen Zahlung einer Lizenz ein Benutzungsrecht einräumte, ein Wahlrecht zwischen Minderung und Kündigung zugestehen, weil es dem Lizenznehmer nicht hätte zugemutet werden können, gegen seinen Willen langdauernde vertragliche Beziehungen mit dem ihm als Vertragskontrahenten vielleicht nicht erwünschten Inhaber des älteren Patents eingehen zu müssen. Es führte jedoch zu weit, dem Lizenznehmer auch noch ein Kündigungsrecht einzuräumen, wenn die Benutzung des jüngeren Rechtes nicht mehr beeinträchtigt wurde. Das Interesse des Lizenznehmers, mit dem Inhaber des älteren Rechtes nicht in vertragliche Verbindung zu treten, musste zurücktreten hinter dem Gesichtspunkt, dass die Vertragspartner an Verträgen, die für längere Zeit geschlossen worden sind, festzuhalten haben, wenn die Erfüllung möglich war, zumal wenn den Vertragspartner kein Verschulden an der vorübergehenden Störung traf und er alles daransetzte, diese zu beseitigen. Bei einem einfachen Lizenzvertrag, wie er hier zwischen dem Lizenznehmer und dem Inhaber des älteren Patents in Betracht kommt, besteht auch keine derart enge Bindung, dass es entscheidend auf die Person des Inhabers des älteren Patents ankäme. Im Übrigen ist es möglich, dass der Lizenzgeber vom Inhaber des älteren Patents eine Lizenz für sich und seinen Lizenznehmer erwirkt. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Lizenzgeber bestand nur, wenn ihn ein Verschulden traf.116

Бесплатный фрагмент закончился.

16 667,17 ₽

Жанры и теги

Возрастное ограничение:
0+
Объем:
2029 стр. 16 иллюстраций
ISBN:
9783800592883
Правообладатель:
Bookwire
Формат скачивания:

Похожие книги