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Kirsten R. Müller-Vahl | Franjo Grotenhermen

Cannabis und Cannabinoide
in der Medizin

unter Mitarbeit von

M. Berger | K. Blaas | L. Böllinger | M. Carus | R.C. Clarke

M. Fankhauser | J. Fleck | S. Glathe | S. Gottschling

F. Grotenhermen | B. Hinz | B. Lutz | K.R. Müller-Vahl

M.T. Oglakcioglu | R. Ramer | C. Schindler | O. Tolmein | B. Werse

Medizinisch Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft

Prof. Dr. med. Kirsten R. Müller-Vahl

Medizinische Hochschule Hannover

Klinik für Psychiatrie, Sozialpsychiatrie und Psychotherapie

Carl-Neuberg-Str. 1

30625 Hannover

Dr. med. Franjo Grotenhermen

Bahnhofsallee 9

32839 Steinheim

MWV Medizinisch Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG

Unterbaumstr. 4

10117 Berlin

www.mwv-berlin.de

ISBN 978-3-95466-548-8 (eBook: ePub)

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Produkt-/Projektmanagement: Pauline Braune & Susann Weber, Berlin

Lektorat: Monika Laut-Zimmermann, Berlin

Layout, Satz, Herstellung: zweiband.media, Agentur für Mediengestaltung und -produktion GmbH, Berlin

E-Book-Herstellung: Zeilenwert GmbH, Rudolstadt

Zuschriften und Kritik an:

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Unter Mitarbeit von

Markus Berger

Nachtschatten Verlag

Felsberg

Dr. med. univ. Kurt Blaas

Ordination Dr. Kurt Blaas

Wien, Österreich

Prof. Dr. jur. Lorenz Böllinger

Universität Bremen

Fachbereich Rechtswissenschaft

Bremen

Michael Carus

nova-Institut GmbH

Chemiepark Knapsack

Hürth

Robert Connell Clarke

BioAgronomics Group Consultants

Los Angeles, USA

Dr. Manfred Fankhauser

Bahnhof Apotheke Langnau AG

Langnau, Schweiz

Dr. jur. Jürgen Fleck

Rechtsanwälte Dr. Fleck, Riedel und Stegenwallner

Berlin

Sebastian Glathe

Kanzlei Glathe & Kollegen

Freiburg im Breisgau

Prof. Dr. Sven Gottschling

Universitätsklinikum des Saarlandes

Zentrum für Palliativmedizin und

Kinderschmerztherapie

Homburg/Saar

Dr. med. Franjo Grotenhermen

Steinheim

Prof. Dr. rer. nat. Burkhard Hinz

Universitätsmedizin Rostock

Institut für Pharmakologie und Toxikologie

Rostock

Prof. Dr. Beat Lutz

Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-

Universität Mainz

Institut für Physiologische Chemie

Mainz

Prof. Dr. med. Kirsten R. Müller-Vahl

Medizinische Hochschule Hannover

Klinik für Psychiatrie, Sozialpsychiatrie und

Psychotherapie

Hannover

Dr. Mustafa Temmuz Oglakcioglu

Universität Erlangen-Nürnberg

Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und

Rechtsphilosophie

Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht,

Kriminologie

Erlangen

Dr. rer. nat. Robert Ramer

Universitätsmedizin Rostock

Institut für Pharmakologie und Toxikologie

Rostock

Prof. Dr. med. Christoph Schindler

Medizinische Hochschule Hannover

CRC Core Facility

Hannover

Dr. Oliver Tolmein

Kanzlei Menschen und Rechte

Hamburg

Dr. Bernd Werse

Goethe-Universität

Institut für Sozialpädagogik und

Erwachsenenbildung

Fachbereich Erziehungswissenschaften

Frankfurt am Main

Vorwort
Cannabis als Medikament – moderne Medizin oder ein Schritt zurück ins Mittelalter?

Brauchen wir heutzutage eine Pflanze wie Cannabis als Medikament, obwohl wir chemisch definierte und charakterisierte synthetische Substanzen zur Verfügung haben? Bietet Cannabis Vorteile, die andere Präparate nicht aufweisen? Ist Cannabis ein wirksames Schmerzmittel?

Die überwiegende Mehrzahl derjenigen Ärzt/-innen, die cannabisbasierte Medikamente einsetzen, sind davon überzeugt, dass sowohl Cannabis als Gesamtpflanze als auch einzelne Cannabinoide und Cannabisextrakte eine Erweiterung des Behandlungsspektrums darstellen und in zahlreichen Indikationen sinnvoll eingesetzt werden können – insbesondere dann, wenn etablierte Medikamente nicht zu einer ausreichenden Symptomverbesserung oder nicht tolerablen Nebenwirkungen führen.

Cannabis als reines Schmerzmittel zu bezeichnen, wird dem Wirkspektrum der Pflanze sicherlich nicht gerecht: Chronische Schmerzen unterschiedlicher Genese stellen zwar eine wichtige – und mittlerweile etablierte – Indikation in der Behandlung mit Cannabis und Cannabinoiden dar. Nicht nur die klinische Praxis, sondern auch die Ergebnisse aktueller Studien zeigen aber, dass cannabisbasierte Medikamente bei einer großen Zahl weiterer Symptome und schwerwiegender Erkrankungen wirksam sind.

Cannabis ist aber kein „Allheilmittel“, das bei allen Patient/-innen – auch nicht bei Patient/-innen mit einer chronischen Schmerzstörung – wirksam und verträglich ist. Dies ist aber ein Umstand, der von praktisch allen etablierten Medikamenten bekannt ist. So wird angenommen, dass Medikamente auf Cannabisbasis bei etwa einem von 3–5 Patient/-innen mit chronischen Schmerzen wirksam und zugleich verträglich sind. Laut Berechnungen der Deutschen Schmerzliga leiden in Deutschland 4 bis 5 Millionen Menschen an einer chronischen Schmerzstörung, die zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung führt. Dies bedeutet, dass bei immerhin etwa 1 Million Schmerzpatient/-innen eine sinnvolle Behandlung mit einem Cannabismedikament möglich wäre. Anhand solcher Bespiele wird deutlich, welches Potenzial und sozialmedizinische Relevanz Cannabismedikamente aufweisen.

Momentan kann trefflich von einem „Cannabis-Dilemma“ gesprochen werden: Es gibt gut begründete Hinweise darauf, dass cannabisbasierte Medikamente bei einer ungewöhnlich großen Zahl von Erkrankungen wirksam sind, nur fehlen derzeit für viele Indikationen Studien in ausreichender Anzahl und Qualität, um dies wissenschaftlich zu belegen. Es wird noch viele Jahre dauern, bis auch nur annähernd geklärt werden kann, in welchen Indikationen welches spezielle cannabisbasierte Medikament in welcher Darreichungsform wirksam ist.

Wegen des anzunehmenden breiten Wirkspektrums der cannabisbasierten Medikamente profitieren möglicherweise besonders solche Patient/-innen von einer Therapie, bei denen zahlreiche verschiedene Symptome bestehen, die mutmaßlich auf Cannabinoide ansprechen, etwa Schmerzen, Schlafstörungen, Appetitmangel, Spastik, Ängste und Depressivität.

Das im Jahr 2017 in Kraft getretene „Cannabis als Medizin-Gesetz“ hat in Deutschland die Möglichkeit geschaffen, Cannabis als Medikament zu verschreiben. Parallel wurde geregelt, unter welchen Voraussetzungen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für eine Behandlung mit cannabisbasierten Medikamenten übernehmen müssen. Patient/-innen und Ärzt/-innen in vielen Ländern beneiden uns für diese gesetzlichen Regelungen. Das deutsche „Cannabis-Gesetz“ wird seither in zahlreichen Ländern als Vorbild für eigene gesetzliche Regelungen genutzt.

Bereits kurz nach Inkrafttreten des Gesetzes wurde aber auch deutlich, dass Anpassungen und weitere Verbesserungen des Gesetzes notwendig sind, damit möglichst viele Patient/-innen von der gesetzlichen Regelung profitieren können, der bürokratische Aufwand der praktischen Umsetzung nicht entgegensteht und die Kosten nicht explodieren. Eine erste Änderung trat daher bereits 2 Jahre später in Kraft und führte dazu, dass (i) ein Wechsel zwischen verschiedenen Cannabisblüten oder -extrakten sowie eine Änderung der Dosierung ohne erneute Genehmigung durch die Krankenkasse möglich wurden, (ii) eine Neuregelung getroffen wurde, wenn eine Behandlung mit einem cannabisbasierten Medikament während eines stationären Aufenthaltes eingeleitet wurde, und (iii) Maßnahmen ergriffen wurden, um die Kosten für eine Behandlung mit Medizinalcannabisblüten zu senken.

In diesem Buch geben führende Expert/-innen des deutschsprachigen Raums einen umfassenden Überblick über alle klinisch relevanten Aspekte zum Thema „Cannabis als Medizin“. Neben historischem Hintergrundwissen und theoretischen Grundlagen liegt der Schwerpunkt des Buches auf praktischen Aspekten der Behandlung inklusive konkreten Angaben zu Indikationen, Präparaten, Dosierungen und Nebenwirkungen. Abgerundet wird das Buch durch Übersichten zur rechtlichen Situation in Deutschland, der Schweiz und Österreich, Hinweise zur Behandlung von Kindern, Angaben zur Fahreignung, juristische Aspekte der Therapie und zahlreiche interessante Fallberichte.

Das vorliegende Buch stellt die erste umfassende Monografie zum Thema „Cannabis als Medizin“ in deutscher Sprache überhaupt dar und schließt damit eine Lücke. Wir wünschen allen Leser/-innen viel Spaß beim Studium und möchten unsere ärztlichen Kolleg/-innen ermutigen, eigene Behandlungserfahrungen mit cannabisbasierten Medikamenten zu sammeln. Seien Sie dabei versichert, dass es kaum ein anderes Medikament gibt, dass eine derart große therapeutische Breite aufweist und derart sicher und nebenwirkungsarm ist. Ihre Patient/-innen werden es Ihnen danken!

Wir bedanken uns bei unseren Patient/-innen, von denen wir viel über die Wirkungen cannabisbasierter Medikamente gelernt haben.

Dank des selbstlosen Einsatzes zahlreicher Patient/-innen – zum Teil auch unter Inkaufnahme juristischer Konsequenzen – wurde es erst möglich, dass wir heute mit dem „Cannabis-Gesetz“ in Deutschland eine Situation vorfinden, die für viele Patient/-innen eine Therapie mit cannabisbasierten Medikamenten ermöglicht.

Wir bedanken uns bei all jenen Kolleg/-innen, Freund/-innen und Wegbegleiter/-innen, die sich seit Jahren mit uns gemeinsam unermüdlich für das Thema „Cannabis als Medizin“ engagieren“. Unser besonderer Dank geht dabei an die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V. (ACM).

Ein weiterer Dank geht an die Ärzt/-innen und Wissenschaftler/-innen weltweit, die durch ihre Forschungen zum Thema Cannabis in den letzten Jahren für einen enormen Wissenszuwachs gesorgt haben.

Schließlich bedanken wir uns bei den Patient/-innen, die an wissenschaftlichen Studien zur Erforschung der Wirksamkeit cannabisbasierter Medikamente teilgenommen haben und teilnehmen, da nur dadurch neue klinische Erkenntnisse gewonnen werden können.

Schließlich bedanken wir uns bei Thomas Müller-Vahl für seine Unterstützung bei der Formatierung des Manuskriptes.

Ein herzliches Dankeschön geht an die Mitarbeiter/-innen der Medizinisch Wissenschaftlichen Verlagsgesellschaft, die uns mit viel Geduld bei der Erstellung des Buches zur Seite gestanden haben.

Kirsten R. Müller-Vahl

Franjo Grotenhermen

Hannover und Steinheim im November 2019

Geleitwort

Wohl kaum ein Begriff ist derzeit so umstritten wie „Cannabis“. Die einen sehen darin den Untergang unserer Kultur und den Einstieg in Sucht und Kriminalität, die anderen eine Pflanze mit außergewöhnlichen und vielfältigen Eigenschaften, die uns allen helfen könnte, nicht nur Rohstoffe besser zu erzeugen und CO2 zu beseitigen, sondern kranken Menschen auf eine Weise zu helfen, wie es auf anderen Wegen z.T. nicht möglich ist.

Leider wird diese Diskussion weitgehend ultimativ und irrational geführt. Dieses Buch schafft zumindest im Bereich der Anwendung von Cannabis in der Heilkunde Abhilfe. In einer beispiellos umfangreichen und umfassenden Weise wird Cannabis und werden Cannabinoide in ihrer Anwendung in der Heilkunde dargestellt und nachvollziehbar gemacht. Ein echter Akt der Aufklärung gegen die Kräfte des Alarmismus.

Auf über 300 Seiten werden nicht nur Ärzt/-innen aller Fachrichtungen, sondern auch alle anderen Gesundheitsberufe, Patient/-innen und Angehörige und interessierte Laien über die medizinische Verwendung von Cannabis und Cannabinoiden informiert. Durch die hohe Praxisorientierung des Buches werden auch die Aspekte der Verschreibung, Dosierung und Einnahme angesprochen. Es ist somit außerordentlich hilfreich, kundig und sachlich.

Neben den Autor/-innen sei dem Verlag gedankt, der dieses Buch realisiert hat. Und nicht zu vergessen dem Deutschen Bundestag und der verantwortlichen Schriftführerin im Parlament. Der Bundestag hatte im Januar 2017 in einem einstimmigen Beschluss Cannabis als Medikament zugelassen. Ein mutiger und richtiger Schritt in Verantwortung für das Wohl der Patient/-innen. Dieses Buch leistet für die weitere Umsetzung und Verbreitung dieser uralten und zu Recht wiederentdeckten Therapie einen zentralen Beitrag.

Dr. med. Günther Jonitz

Präsident der Ärztekammer Berlin

Berlin im November 2019

Abkürzungsverzeichnis


ABDA Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e.V.
ABHDs alpha/beta-Hydrolase Domänen
ABS Arzneimittelbewilligungssystem
ACM Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V.
ADHS Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung
AEA Arachidonoylethanolamid/Endocannabinoid Anandamid
AkdÄ Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft
ALS amyotrophe Lateralsklerose
AMG Arzneimittelgesetz
AMP Adenosinmonophosphat
AMPreisV Arzneimittelpreisverordnung
APP Amyloid-Prekursor-Protein
ASVG Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
AUC Area under the curve
BAG Bundesarbeitsgericht
BAG schweizerisches Bundesamt für Gesundheit
BÄK Bundesärztekammer
BCRP Brustkrebs-resistentes Protein
BetmG schweizerisches Betäubungsmittelgesetz
BfArM Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. Bundesgesetzblatt
BGH Bundesgerichtshof
BSG Bundessozialgericht
BtMG Betäubungsmittelgesetz
BtMVV Betäubungsmittelverschreibungsverordnung
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
BZgA Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
cAMP zyklisches AMP
CBC Cannabichromen
CBD Cannabidiol
CBDV Cannabidivarin
CBG Cannabigerol
CBN Cannabinol
CFS chronisches Müdigkeitssyndrom
CIE chemotherapy-induced emesis
DAC Deutscher Arzneimittel-Codex
DAGL Diacylglycerollipasen
DEA Drug Enforcement Administration
DSM Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen
ECOSOC Economic and Social Council
ECS Endocannabinoid-System
EFIC European Pain Federation
EIHA European Industrial Hemp Association
EKO Erstattungskodex
EMA Europäische Arzneimittel-Agentur
EMCDDA Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht
EMT epithelial-mesenchymalen Transition
ESA Epidemiologischer Suchtsurvey
FAAH Fettsäureamid-Hydrolase
FBN Federal Bureau of Narcotics
FDA amerikanische Arzneimittelbehörde
FeV Fahrerlaubnisverordnung
FSH Follikel stimulierenden Hormon
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
GG Grundgesetz
GKV gesetzliche Krankenversicherung
GMP Good Manufacturing Practice
GSAV Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
HMG Heilmittelgesetz
IACM International Association for Cannabinoid Medicines
IEG immediate early genes
IQR Interquartilsabstand
IQWiG Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
KK Krankenkasse
LGS Lennox-Gastaut-Syndrom
LH luteinisierendes Hormon
LSG Landessozialgericht
MAFP Methylarachidonoyl-fluorophosphonat
MAGL Monoacylglycerol-Lipase
MiStra Mitteilung in Strafsachen
MDK Medizinischer Dienst der Krankenkassen
MoSyD Monitoring-System Drogentrends
MPU medizinisch-psychologische Untersuchung
MRP Multidrug Resistance Protein
MRSA Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus
MS Multiple Sklerose
NIDA National Institute of Drug Abuse
NPS neue psychoaktive Stoffe
NpSG Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz
NRF Neues Rezeptur-Formularium
OEA Oleoylethanolamid
PEA Palmitoylethanolamid
PET Positronen-Emissionstomographie
PKV private Krankenversicherung
PNKD paroxysmale non-kinesiogene Dyskinesie
PTBS Posttraumatische Belastungsstörung
RGBl. Reichsgesetzblatt
RVO Reichsversicherungsordnung
SGB Sozialgesetzbuch
SMG Suchtmittelgesetz
StVG Straßenverkehrsgesetz
THC Tetrahydrocannabinol
THCA THC-Säure
THCV Tetrahydrocannabivarin
THL Tetrahydrolipstatin
UNGASS UN General Assembly Special Sessions
WGKK Wiener Gebietskrankenkasse
ZNS zentrales Nervensystem

Inhalt

I Historie

1 Kulturgeschichte des Hanfes

Michael Carus

2 Kulturgeschichte der medizinischen Verwendung

Manfred Fankhauser

3 Die Geschichte eines Gesetzes: Von der Ausnahme zur regulären Verschreibung von Cannabis

Franjo Grotenhermen

II Grundlagen

1 Zahlen und Fakten zum Cannabiskonsum in Deutschland

Bernd Werse

2 Klassifizierung und Botanik von Cannabis

Markus Berger und Robert Connell Clarke

3 Das Endocannabinoid-System

Beat Lutz

4 Pharmakokinetik der Cannabinoide

Franjo Grotenhermen

III Wirkungen und Nebenwirkungen

1 Psychische Wirkungen von Cannabis und cannabisbasierten Medikamenten

Kirsten R. Müller-Vahl

2 Körperliche Wirkungen von Cannabis, THC und CBD

Franjo Grotenhermen

3 Nebenwirkungen und Kontraindikationen

Kirsten R. Müller-Vahl

4 Wechselwirkungen

Franjo Grotenhermen

IV Medizinische Verwendung

1 Indikationen für Cannabis und Cannabinoide

Kirsten R. Müller-Vahl

2 Verschreibungsfähige cannabisbasierte Medikamente

Kirsten R. Müller-Vahl und Franjo Grotenhermen

V Rechtliche Lage

1 Verschreibungsmöglichkeiten und Kostenerstattung in Deutschland

Franjo Grotenhermen und Kirsten R. Müller-Vahl

2 Verschreibungsmöglichkeiten und Kostenerstattung in Österreich

Kurt Blaas

3 Verschreibungsmöglichkeiten und Kostenerstattung in der Schweiz

Manfred Fankhauser

VI Juristische Fragen, Führerschein und Arbeitswelt

1 Abriss der Geschichte des Cannabisverbots

Lorenz Böllinger

2 Strafbarkeitsrisiken im Rahmen der Verschreibung von Cannabis zu therapeutischen Zwecken

Mustafa Temmuz Oglakcioglu

3 Medizinische Versorgung mit Cannabis – Hinweise zum Umgang mit § 31 Abs. 6 SGB V

Oliver Tolmein

4 Cannabis und die Teilnahme am Straßenverkehr

Franjo Grotenhermen

5 Cannabis als Medizin und Fahrerlaubnis

Sebastian Glathe

6 Cannabis und Arbeitswelt

Jürgen Fleck

VII Kontroverse Themen und häufig gestellte Fragen

1 Cannabinoide bei Kindern

Sven Gottschling

2 Hilft Cannabis gegen Krebs?

Burkhard Hinz und Robert Ramer

3 Wie können Cannabisblüten oral eingenommen werden?

Franjo Grotenhermen

4 Pharmakologische Unterschiede von Cannabissorten jenseits von CBD und THC

Franjo Grotenhermen

5 Mitnahme von cannabisbasierten Medikamenten ins Ausland

Franjo Grotenhermen

6 Wie groß ist das Abhängigkeitsrisiko bei der ärztlich überwachten Therapie mit cannabisbasierten Medikamenten?

Franjo Grotenhermen

VIII Kurzleitfaden: Die Verschreibung cannabisbasierter Medikamente für Ihre ersten Patient/-innen

Franjo Grotenhermen und Kirsten R. Müller-Vahl

1 Besteht eine Indikation für eine Behandlung mit einem Betäubungsmittel?

2 Besteht eine Indikation für eine Behandlung mit einem cannabisbasierten Medikament?

3 Wann übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die Kosten und wie beantrage ich die Kostenübernahme?

4 Welches cannabisbasierte Medikament soll in welcher Darreichungsform eingesetzt werden?

5 Wie führe ich die Behandlung konkret durch?

6 Worüber muss ich den Patienten informieren?

IX Fachlich-medizinischer Ausblick

1 Cannabinoid-Modulatoren und zukünftige Entwicklungen

Christoph Schindler

X Fazit

Kirsten R. Müller-Vahl und Franjo Grotenhermen

Sachwortregister

I
Historie
1Kulturgeschichte des Hanfes

Michael Carus

Die Menschen haben eine sehr lange und komplexe Beziehung zu Hanf. Archäobotanische Beweise für den Anbau von Hanf, die Nutzung der Hanfnüsse als Lebensmittel und der Fasern für technische Zwecke gehen 5.000 bis 10.000 Jahre zurück und sind vor allem in Asien, Japan und China, zu finden (Clarke u. Merlin 2013). Cannabis spielte als vielseitige antike Ressource eine wichtige, manchmal entscheidende Rolle bei grundlegenden kulturellen Veränderungen, die sich nach dem Eiszeitalter des Pleistozäns ereigneten. Darüber hinaus war der Mensch im Laufe der Zeit wahrscheinlich für einen großen Teil der Verbreitung und der großen geografischen Reichweite von Hanf maßgeblich verantwortlich.

1.1 Erste Verwendung von Hanf

Hat der Mensch Hanf zuerst als Faserquelle zur Herstellung von Tauwerk und Kleidung oder als Samenquelle zur Nahrungsversorgung verwendet? Oder könnte Hanf ursprünglich als Heilpflanze verwendet worden sein? Es besteht auch die Möglichkeit, dass Hanf ursprünglich als psychoaktive Substanz für spirituelle Zwecke genutzt wurde. Es besteht die faszinierende Möglichkeit, dass der frühe Anbau von Hanf durch religiöse oder zeremonielle Motive inspiriert wurde (Clarke u. Merlin 2013).

In ihrer unaufhörlichen Suche nach Nahrung hätte der Mensch zuerst das psychoaktive Potenzial von Cannabis erkennen können und zwar durch das Essen seiner Samen. Die kleinen, mit Harz bedeckten Brakteen, die die Samen umgeben, sind potenziell psychoaktiv und könnten zusammen mit den Samen aufgenommen worden sein. Ebenso kann der starke Rauch, der eingeatmet wird, wenn Cannabispflanzen verbrannt wurden, bewusstseinsverändernde Erfahrungen ausgelöst haben (Clarke u. Merlin 2013).

Wenn auch nur vorübergehend, hätte das bewusstseinsverändernde Harz den frühen Völkern neue „Türen der Wahrnehmung“ öffnen können. Der Gebrauch des psychoaktiven Harzes kann zu einer wichtigen psychischen und physischen Zuflucht vor häufig monotonen und anstrengenden Lebensmustern geworden sein (Clarke u. Merlin 2013).

Frühe Jagd- und Sammelgruppen bewachten und überlieferten „Mysterien“ oder kosmologische Erklärungen, die als Interpretationen der Realität dienten, und diese spirituellen Erklärungen halfen ihnen, Leben und Tod in ihrem eigenen kulturellen Kontext zu verstehen. Die ekstatische, visionäre Wirkung der Cannabiseinnahme mag diese Mysterien in ein neues System von Überzeugungen und Symbolen verwandelt haben, die die Erfindung und Interpretation unsichtbarer Geister, sowohl bösartiger als auch wohlwollender Art, psychisch auslöst. Wenn ja, dann betrachteten diese frühen Menschen die Pflanze als ein Geschenk ihrer Vorfahren und ihrer Götter, um sie als Vehikel für den Übergang zu höheren Bewusstseinsebenen zu nutzen. Im Wesentlichen hätte Cannabis ein Mittel zur Verfügung gestellt, mit dem sie mit ihren Gottheiten kommunizieren konnten – eine frühe „Pflanze der Götter“ (Schultes und Hofmann 1992, Clarke u. Merlin 2013).

1.2 Hanf als Schlüsselrohstoff

Wenden wir uns nun aber vor allem den Fasern und Samen zu, die auch jenseits aller medizinischen, spirituellen und entspannenden Nutzungen der Cannabinoide eine wichtige Rolle in der Geschichte der Menschheit spielten.

„In früheren Zeiten hatte der Hanf eine der heutigen Petrochemie vergleichbare Tragweite. Seinetwegen wurden Kriege geführt, weil die Kontrolle über den Rohstoff Hanf eine Voraussetzung zu wirtschaftlicher Machtentfaltung war. Bevor in Europa Kohle, Erdöl und Gas im industriellen Maßstab abgebaut werden konnten und man in der Lage war, Massengüter wie Baumwolle, Jute, Sisal und Ramie aus Übersee einzuführen, hatte die Hanfverarbeitung die Funktion einer Schlüsselindustrie.“ (Hingst u. Mackwitz 1996)

Die Hanfpflanze (Cannabis sativa) ist eine der ältesten und vielseitigsten Kulturpflanzen der Menschheit. Über viele Jahrhunderte (oder gar Jahrtausende) hinweg wurde Hanf fast überall in Europa angebaut und stellte eine wichtige, zum Teil die wichtigste Rohstoffquelle für die Herstellung von Seilen, Segeltuch, Bekleidungstextilien, Papier und Ölprodukten dar.

Die geschichtliche Bedeutung von Hanf beruht vor allem auf der Nutzung der Hanffaser als technisches Textil. Die besonders reißfeste und witterungsbeständige Hanffaser war geradezu prädestiniert für technische Anwendungen. Die Nutzung von Hanf war historisch immer wieder eng mit dem technischen Fortschritt verknüpft.

Um etwa 2.800 v. Chr. wurden in China die ersten Seile aus Hanffasern gedreht. In der Urzeit benutzte der Mensch pflanzliche Ranken zum Binden. Bis zur Herstellung von Hanfseilen dienten allgemein Lederstreifen und Lederriemen, in Ägypten zum Teil auch Papyrusfasern diesem Zweck. Die neuen chinesischen Seile erwiesen sich als sehr reißfest und witterungsbeständig. Sie wurden vielfältig eingesetzt und erwarben sich aber vor allem in der Schifffahrt – als Takelage der Segelboote – rasch einen festen Platz.

Das erste Papier der Welt wurde aus Hanffasern hergestellt. Eine in der Nähe von Xian (China) gefundene Papierprobe aus der Zeit 140 bis 87 v. Chr. bestand aus Hanffasern und dürfte das älteste Papier der Welt sein. Hergestellt wurde es mit einem schwimmenden Sieb, aus dem sich das Schöpfsieb entwickelte. Erst im 13. Jahrhundert gelangte die Technik der Papierherstellung über den Vorderen Orient nach Italien und breitete sich von da aus in ganz Europa. Im 14. Jahrhundert erreichte die Kunst der Papierherstellung Deutschland. Verwendet wurden meistens „Hadern“ als Rohstoff, dies sind abgerissene oder abgeschnittene Stücke Stoff, auch Lumpen oder Fetzen genannt (deutsche Wikipedia, letzter Zugriff 2018-06-24). Die Hadern bestanden vor allem aus Flachs-, Hanf- und Nettelfasern.

Auch die Nutzung von Hanffasern für Bekleidungs- und Heimtextilien kann auf eine lange Geschichte zurückblicken. Otto Heuser schreibt 1927 hierzu: „Die älteste uns überlieferte Nutzung des Hanfes finden wir nach Dewey in China. Angeblich soll in einem chinesischen Werk der ,Sung‘-Dynastie um 500 v. Chr. der Hinweis zu finden sein, dass bereits im 28. Jahrhundert v. Chr. der Kaiser Shen Nung das chinesische Volk gelehrt hat, ,Ma‘ (Hanf) anzubauen, um Kleider daraus zu fertigen.“ Weitere Hinweise zu Hanftextilien aus dieser Zeit finden sich bei Abel 1980: Im Jahre 1972 wurde in einer Grabstätte der Chou Dynastie (1122–249 v. Chr.) u.a. ein Textilfragment gefunden. Es ist das älteste erhaltene Hanfprodukt der Welt.

Die ältesten Funde in Europa stammen laut Körber-Grohne vom Beginn der vorrömischen Eisenzeit (Hallstattzeit, 800–400 v. Chr.). Einer der Funde stammt aus dem Grabhügel des keltischen Fürsten von Hochdorf bei Stuttgart, datiert auf etwa 500 v. Chr. Von den gewebten Stoffen spielten solche aus Hanfbast eine große Rolle. Sie waren nicht aus den aufbereiteten, reinen Fasern hergestellt, sondern die Stängelrinde war in schmalen Streifen abgezogen, versponnen und dann gewebt worden, sogar in unterschiedlichen Mustern. Der früheste gewebte Stoff aus voll aufbereiteten Hanffasern ist im Grab der Merowinger-Königin Arnegunde gefunden worden, die in der Zeit zwischen 565 und 570 in der Kathedrale St.-Denis in Paris bestattet wurde.

Im 17. Jahrhundert, zu den Hochzeiten der Segelschifffahrt, erlebte der Hanf in Europa seine Blütezeit und war eine wichtige Ackerkultur. Fast alle Schiffssegel und fast alles Takelwerk, Seile, Netze, Flaggen bis zu den Uniformen der Seeleute wurden aufgrund der Reiß- und Nassfestigkeit der Faser aus Hanf hergestellt. Handel und Kriegsführung waren vom Hanf abhängig; 50 bis 100 Tonnen Hanffaser wurden für die Grundausstattung eines Schiffes benötigt und mussten alle ein bis zwei Jahre ersetzt werden.

Bis ins 18. Jahrhundert waren feld- bzw. wassergeröstete und dann mechanisch aufgeschlossene Hanffasern zusammen mit Flachs, Nessel und Wolle die Rohstoffe für die europäische Textilindustrie. Aufgrund seiner gröberen und inhomogeneren Faserbündel wurden Hanfgarne vor allem für Oberbekleidung und Arbeitskleidung eingesetzt, Flachs und Nessel für die feineren Gewebe und Wolle, wenn die Kleidung gut wärmen sollte. Hanfsamen waren Lebens- und Futtermittel; Hanföl wurde sowohl als Lebensmittel als in technischen Anwendungen verwendet.

1.3 Niedergang des westeuropäischen Hanfanbaus

Als im 18. Jahrhundert die Baumwollspinnerei mechanisiert wurde („spinning jenny“), die die Verarbeitung der Baumwollfaser wesentlich erleichterte und preiswerter machte, wurden die heimischen Pflanzenfasern, deren Fasergewinnungsprozess arbeitsaufwendig blieb, mehr und mehr vom Textilmarkt verdrängt.

Im 17. Jahrhundert wurden in Europa etliche 100.000 ha Hanf angebaut. In Konkurrenz zur preiswerteren Baumwolle und dem Niedergang der Segelschifffahrt im 19. Jahrhundert, ging die Anbaufläche kontinuierlich zurück, Aber auch im Jahre 1850 wurden in Frankreich immer noch 130.000 ha und in Italien 140.000 ha Hanf angebaut.

Bis Anfang des 20. Jahrhunderts waren die wichtigsten technischen Anwendungsbereiche der Hanffaser Taue, Seile und Bindfäden sowie das sog. Segeltuch, das als strapazierfähigstes technisches Gewebe eine Vielzahl von Einsatzgebieten aufwies. Aber bereits im 19. Jahrhundert verlor Hanf auch im technischen Bereich an Bedeutung. Zusätzlich zu der Konkurrenz durch Jute, Sisal und Manila geriet der europäische Hanf infolge preisgünstiger Hanffaserimporte aus Russland unter Druck.

Die beschriebenen Entwicklungen führten dazu, dass der deutsche Hanfanbau, der Mitte des 19. Jahrhunderts noch ca. 30.000 ha betragen hatte, bis 1910 mit 600 ha praktisch zum Erliegen kam. Ähnlich verlief die Entwicklung in Frankreich, von 176.000 ha im Jahr 1840 auf knapp 9.000 ha im Jahr 1915. Nur in Italien hielt sich der Hanfanbau bis in die 50er-Jahre auf recht hohem Niveau.

1.4 Wiederentdeckung während der Weltkriege

Während der beiden Weltkriege wurde der Hanf in Deutschland zum Kriegsgewinner. Abgeschnitten von den überseeischen Importfasern besann man sich wieder auf den Hanf und verbesserte Anbau-, Ernte- und Nutzungstechniken. Über die sog. Kotonisierung gelang es, aus den langen Hanffasern einen kurzfaserigen, hochwertigen Baumwollersatz herzustellen. In den Zwanzigerjahren des letzten Jahrhunderts gab es Überlegungen, die gesamte Baumwolleinfuhr durch kotonisierte Hanffasern zu ersetzen, wozu eine Anbaufläche von etwa 1 Million Hektar notwendig gewesen wäre. Sicher entsprang dieses Szenario vor allem dem deutschen Autarkiebestreben – dennoch zeigt es das Potenzial, welches damals dem Hanf zugesprochen wurde. Heute sind es vor allem ökologische Gesichtspunkte und neue Perspektiven für die europäische Landwirtschaft, die den Hanf zurück auf die Äcker holen.

In den letzten Kriegsjahren des 2. Weltkrieges wurden in Deutschland ca. 21.000 Hektar angebaut, womit etwa 20% des Bedarfs gedeckt wurden. Der Rest wurde vor allem aus Italien importiert. Auf deutschen Baumwollmaschinen wurde gegen Ende des Krieges mehr kotonisierter Hanf als Baumwolle verarbeitet.

1.5 Nach den Weltkriegen – erneuter Rückgang und erstmalig Anbauverbote

Nach dem Krieg war der Hanf in Deutschland schnell wieder vergessen. Die preiswerten Baumwollimporte drängten wieder auf den Bekleidungstextilmarkt und bei den synthetischen Fasern konnte die Chemie- und Kunststoffindustrie entscheidende Fortschritte erzielen. Sie übernahmen vor allem den technischen Textilbereich.

Entsprechend schrumpfte der Hanfanbau in Westdeutschland wie in den meisten anderen westeuropäischen Ländern rasch auf unbedeutende Größe. In der ehemaligen DDR hielt sich der Hanfanbau noch bis Ende der 60er-Jahre. Auch die Hanfforschung kam mehr und mehr zum Erliegen. Allerdings wurden in Westdeutschland in den 50er- und 60er-Jahren noch neue Hanfsorten mit niedrigem Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) und hoher Faserausbeute gezüchtet, die dann zum Teil in Frankreich weiter gezüchtet wurden und in die französischen Sorten aufgingen.

Viele europäische Länder sprachen in den 80er-Jahren Anbauverbote für Hanf aufgrund seiner Nähe zur Schwesterpflanze Marihuana aus. So auch in Deutschland: Mit der Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) zum 1.1.1982 drohte dem Anbau von Faserhanf in Westdeutschland zunächst das endgültige Aus. Seitdem war der Anbau von Hanf unabhängig von THC-Gehalt und Nutzungsziel untersagt. Ausnahmen durften nur zu wissenschaftlichen Zwecken genehmigt werden oder wenn ein öffentliches Interesse am Anbau vorlag. Bis Anfang 1996 verhinderte diese Gesetzesfassung jeglichen kommerziellen Hanfanbau. Mit den Anbauverboten erlosch auch das Interesse der Agrarforschung an Hanf.

Infolge dieser Entwicklungen brach der europäische Hanfanbau im Jahr 1990 auf etwa 5.000 Hektar in Frankreich zusammen.

1.6 Bei der Wiederentdeckung der nachwachsenden Rohstoffe übersehen

Als in den 80er-Jahren nachwachsende Rohstoffe wie Flachs und Raps als Option für die europäische Agrarwirtschaft und die verarbeitende Industrie neu entdeckt wurden, wurde der Hanf schlichtweg übersehen. Obwohl es schon seit mehreren Jahrzehnten Faserhanfsorten gab, die aufgrund ihrer sehr geringen Mengen des Wirkstoffes THC nicht als Droge missbraucht werden können, wurde Hanf in vielen Ländern unabhängig von seinem THC-Gehalt von der Agrarforschung und -wirtschaft links liegen gelassen und oftmals sogar der Anbau verboten. Lediglich in Frankreich – als einzigem Land in Westeuropa – sowie in Osteuropa wurden die Hanfindustrien weiterbetrieben. Während in Osteuropa bis zum Zusammenbruch der UdSSR und des Warschauer Paktes die Produktion von groben technischen Textilien wie Planen und Uniformen für den russischen Markt dominierte, wurde der Hanf in Westeuropa auf kleinen Anbauflächen zum Lieferanten hochwertiger Spezialzellstoffe vor allem für die Zigarettenpapierindustrie.

1.7 Mittel- und Osteuropa setzen Hanfanbau fort

Im Gegensatz zu den meisten westeuropäischen Ländern war der Hanfanbau in Mittel- und Osteuropa nie eingestellt worden. Nach dem Zweiten Weltkrieg war hinsichtlich der Anbaufläche die Sowjetunion mit 140.000 Hektar das führende Hanfanbauland. Diese Fläche verringerte sich bis 1990 auf 40.000 Hektar. Auch Rumänien hatte bis in die 80er-Jahre einen bedeutenden Hanfanbau (1989: 46.000 ha) und eine entwickelte Hanfindustrie, vom Faseraufschluss bis hin zu speziellen Spinner- und Webereien. Bedeutend war der Hanfanbau außerdem in Polen, Ungarn und im ehemaligen Gebiet Jugoslawiens. Im wenig bewaldeten Ungarn wurden die als Nebenprodukt des Faseraufschlusses anfallenden Schäben als Holzersatz verwendet und zwar sowohl als Brennstoff als auch in der Möbelindustrie, insbesondere für Leichtbau-Spanplatten.

Mit dem Zusammenbruch des sowjetischen Marktes 1991 gingen die Hanfanbauflächen in den mittel- und osteuropäischen Ländern, die große Teile ihres Hanfes in Form von technischen Textilien in die Sowjetunion exportieren, schlagartig zurück. Die Anbauflächen in Ungarn und Rumänien sanken auf weniger als 1.000 ha.

Wie es der Zufall oder das Glück wollten, begann die weltweite Wiederentdeckung des Hanfes noch bevor die hanfindustriellen Strukturen dieser Länder endgültig zerbrochen waren. Das neue Interesse aus den USA und Westeuropa an Hanfgeweben insbesondere für den Bekleidungstextilbereich konnte wichtige Verarbeitungsstrukturen retten. Rumänien war nach China der wichtigste Lieferant für hochwertige Hanfgewebe. Heute werden in Rumänien Hanffasern für Dämmstoffe und Biokomposite produziert, wie sie vor allem im automobilen Bereich eingesetzt werden.

1.8 Die weltweite Wiedereindeckung des Nutzhanfes
1.8.1 Entwicklungen in Europa

In der Europäischen Union hat der Hanfanbau in den 90er-Jahren eine gewisse Renaissance erfahren. Einer der Auslöser war die „Hanfbibel“ von Jack Herer „Hemp & Marijuana Conspiracy: The Emperor Wears No Clothes“, die in den 80er-Jahren in den USA erschienen war und Hanf als „universellen“ nachwachsenden Rohstoff mit unglaublichen Eigenschaften pries, der nur aufgrund der Marihuana-Prohibition übersehen worden war. Das Buch wurde in den 90er-Jahren in viele Sprachen übersetzt. So erschien es z.B. 1993 in Deutschland unter dem Titel „Die Wiederentdeckung der Nutzpflanze Hanf – Cannabis – Marihuana“; die deutsche Ausgabe wurde um einen europäischen und einen wissenschaftlichen Teil ergänzt und löste in Deutschland eine gesellschaftliche und politische Bewegung aus, die schließlich die Anbauverbote für Nutzhanf mit einem THC-Gehalt unter 0,3% (im oberen Drittel der Pflanze) beendete.

In England und den Niederlanden spielte bei der Wiederentdeckung eher eine Rolle, dass es für Hanfanbau und Faserproduktion (wie auch für Flachs) erhebliche europäische Beihilfen gab, die praktisch nur von französischen Landwirten abgegriffen wurden.

Nachdem Spanien bereits 1986 wieder den Hanfanbau für die Spezialzellstoffgewinnung aufgenommen hatte, folgten 1993 England, 1994 die Niederlande, 1995 Österreich, 1996 Deutschland, anschließend Finnland, Italien, Portugal und Dänemark. Heute ist der Anbau von Nutzhanf in ganz Europa erlaubt und wird auch in fast allen Ländern praktiziert.

Nach einem kurzen Hype in den 90er-Jahren stiegen die Anbauflächen auf 20.000 ha und fielen dann im Jahr 2011 wieder auf etwa 8.000 ha. Dann aber ging es erst richtig los. Nach 26.000 ha im Jahr 2015 und 33.000 ha im Jahr 2016 sind die Anbauflächen im Jahr 2017 auf etwa 43.000 ha angestiegen. Die wachsenden Flächen werden vor allem von der Nachfrage im Lebensmittelbereich getrieben. Die gesunden Hanfsamen sind im Mainstream angekommen und sind heute in fast allen europäischen Supermärkten pur, im Müsli, in Schokolade und vielen anderen Produkten zu finden. Hanfsamen können wie Soja zu Drinks und Joghurts verarbeitet werden. Beim Ölpressen bleibt ein proteinhaltiger Presskuchen übrig, aus dem Proteine für Sportler gewonnen werden. Ein Ende der steigenden Nachfrage ist nicht in Sicht (s. Abb. 1).

Weiterer Aufschwung kam mit der Markteinführung des nicht-psychotropen Cannabinoids Cannabidiol (CBD), das in geringen Dosierungen milde beruhigende und fokussierende Wirkungen hat, in höheren auch medizinische. Es wird aus den Blättern und Blüten des Nutzhanfes gewonnen. Auch hier ist die Nachfrage groß, kann jedoch infolge eines Flickenteppichs nationaler Regelungen nicht ausreichend gedeckt werden. Während in der Schweiz Discounter erfolgreich CBD-Zigaretten verkaufen, ist konzentriertes CBD in anderen EU-Ländern ein verschreibungspflichtiges Medikament.

Hanffasern werden in großen Mengen zum Leichtbau in der Automobilindustrie (z.B. Türinnenverkleidungen) eingesetzt, in Dämmmaterialien und für dünne, reißfeste Papiere (Zigaretten und Bibelpapiere). Die Schäben, der verholzte Teil des Stängels, werden als Baumaterial und Tierstreu eingesetzt.

Die weltweit wachsende Hanfindustrie trifft sich jedes Jahr in Köln zur „International Conference of the European Industrial Hemp Association“ (www.eiha-conference.org). Im Jahr 2018 kamen 340 Hanfexperten aus 41 Ländern zu Konferenz, Ausstellung und vor allem Networking. Die „European Industrial Hemp Association“ (www.eiha.org) ist der europäische Industriehanfverband mit Mitgliedern aus allen Bereichen der industriellen Hanfnutzung.

1.8.2 Entwicklungen außerhalb Europas

Aber nicht nur in Europa erfreut sich Nutzhanf wieder erheblicher Nachfrage. In Kanada entstand noch vor Europa eine dynamische Hanflebensmittelindustrie mit stetigem Wachstum. Im Jahr 2016 wurden in Kanada 34.000 ha Hanf angebaut und im Jahr 2017 sogar mit 56.000 ha einer neuer Rekord erzielt. Im Jahr 2018 begann der Anbau von Nutzhanf in den USA, wo in den nächsten zehn Jahren zusätzliche 50.000 ha erwartet werden.

Und auch in China, dem Mutterland des Nutzhanfes, wird Hanf vor allem für die Textilindustrie wieder eingeführt, um die Baumwollproduktion zu entlasten und später vielleicht sogar zu ersetzen. Im Nordosten von China gibt es große Programme, enzymatisch aufgeschlossene Hanffasern in die Textilindustrie einzuführen. Auch die chinesische Automobilindustrie nutzt Hanffasern im Leichtbau. Insgesamt ist die Anbaufläche von 40.000 ha (2016) auf 47.000 ha (2017) angestiegen.


Nachdem Hanf nach dem Zweiten Weltkrieg und mit der weltweiten Cannabisprohibition als Kulturpflanze fast vollkommen verschwunden war, wurden im Jahr 2018 in Kanada, China und der Europäischen Union insgesamt wieder etwa 150.000 ha angebaut – schon in wenigen Jahrzehnten kann die Millionengrenze erreicht und Hanf wieder zu einer wichtigen Kulturpflanze werden.


Abb. 1 Hanfanbaufläche in der EU von 1993 bis 2017

Literatur

Abel EL (1980) Marihuana, the first twelve thousand years, Plenum Press, New York

Clarke RC, Merlin MD (2013) Cannabis: Evolution and Ethnobotany, University of California Press, Berkeley – Los Angeles – London 2013

Herer J, Bröckers, M, Katalyse-Inst. (1993) Die Wiederentdeckung der Nutzpflanze Hanf, Zweitausendeins, Frankfurt/M

Heuser O (1927) Die Hanfpflanze. In: Herzog O (Hrsg.) Hanf und Hartfasern, Julius Springer, Berlin

Hingst W, Mackwitz H (1996) Reiz-Wäsche, Campus-Verlag, Frankfurt

Körber-Grohne U (1988) Nutzpflanzen in Deutschland – Kulturgeschichte und Biologie, Konrad Theiss Verlag, Stuttgart

Schultes RE, Hofmann A (1992) Pflanzen der Götter – Die magischen Kräfte der bewusstseinserweiternden Gewächse, AT Verlag, Aarau (Schweiz)

Sowie www.eiha.org, diverse Informationen, z.B. aktuelle Anbaudaten

2 Kulturgeschichte der medizinischen Verwendung

Manfred Fankhauser

2.1 Spurensuche

Die Geschichte von Hanf als Medikament ist noch nicht geschrieben. Dazu passend das Zitat von Behr:

„Die Geschichte [des Hanfes] ist eine unendlich lange Treppenflucht, deren untere Etagen aus deprimierend wenig gesicherten Tatsachen und umso mehr Vermutungen bestehen.“ (Behr 1992)

Das erste schriftliche Dokument zur medizinischen Verwendung von Cannabis stammt aus China. Dem mythischen Kaiser und zugleich einem der Väter der chinesischen Medizin, Shen-Nung, wird dieses, um 2700 v. Chr. erschienene Grundwerk der Medikamentenkunde zugeschrieben (Haenel 1970).

Von China scheint die Pflanze um 800 v. Chr. nach Indien gelangt zu sein (Dreyfus 1973). Es gilt als sicher, dass der Hanf schon zu vedischer Zeit als Heilmittel verwendet wurde. Die in Persien entstandene heilige Schrift der Perser, die Avesta, wurde vermutlich im 6. Jahrhundert v. Chr. durch Zarathustra geschrieben. Bereits dort wird auf die betäubende Wirkung des Hanfs hingewiesen. Die Perser kannten auch ein Abortivum mit Namen „Bhanga“, was auf Cannabis hindeutet (Tschirch 1910).

In Ägypten ist die Präsenz von Cannabis seit zirka 1500 vor Christus belegt (Manniche 1989). Es finden sich jedoch Hinweise auf die Pflanze in 1.000 Jahre älteren Papyri. Auch das 1872 entdeckte, umfassendste Dokument zur ägyptischen Medizin, das Papyrus Ebers, liefert mehrere Hinweise zum medizinischen Gebrauch von Cannabis im 16. Jahrhundert vor Christus (Mechoulam 1993).

Erste ausführliche Beschreibungen des übermäßigen Gebrauchs (oder Missbrauchs) beschreibt Herodot im 4. Jahrhundert v. Chr. Er spricht über die Dampfbäder der Skythen, einem indogermanischen Reitervolk des 7. Jahrhunderts v. Chr.:

„Von diesem Hanf nun nehmen die Skythen die Körner, kriechen unter ihre Filzzelte und werfen die Körner auf glühende Steine. Wenn die Körner auf diese Steine fallen, so rauchen sie und verbreiten einen solchen Dampf, wie er sich in keinem hellenischen Dampfbad findet. Die Skythen aber heulen vor Freunde über den Dampf. Er gilt ihnen als Bad, denn im Wasser baden sie niemals.“ (Reininger 1941)

Auch aus dieser Zeit stammen Kräuterbuchfragmente aus Assyrien (zwischen Tigris und Euphrat liegend, daher auch Zweistromland (Mesopotamien) genannt), heutiger Grenzbereich zwischen Iran und Irak. Cannabis erscheint unter verschiedenen Namen (meist als „azallu“) und wird ausgesprochen vielseitig verwendet: Äußerlich gegen Schwellungen, Quetschungen, Augenleiden, zudem wird die Anwendung als Medizinalbad zur Linderung depressiver Zustände empfohlen. Auch innerlich soll es gegen Stimmungsschwankungen helfen, zudem wurde es empfohlen gegen Impotenz, Nierensteine und Hexerei. Die Hanfsamen werden verwendet (zusammen mit Safran und Minze in Bier) gegen verschiedene Frauenleiden.

2.2 Cannabis in der antiken Medizin

Welche Bedeutung Cannabis bei den Griechen und Römern gehabt hat, ist unsicher. Man glaubt zwar, dass die psychoaktive Wirkung des Hanfs bekannt, die Verwendung als Rauschmittel aber kaum gebräuchlich war; bezeichnenderweise fehlt Hanf im Corpus hippocraticum (Stefanis et al. 1975). Diese, im 4. Jahrhundert vor Christus entstandenen, dem Vater der Medizin, Hippokrates, zugeschriebenen Schriften, gelten als Fundament der abendländischen Medizin. Andere, Nichtärzte, erwähnen Hanf zwar vor Christi Geburt, gehen jedoch nicht auf die medizinische Verwendung ein (Brunner 1973).

Vielfach zitiert wird die bei Homer (evtl. 7./8. Jahrhundert v. Chr.) im vierten Gesang der Odyssee beschriebene Telemachszene. Helena wirft in den Wein des Telemach und seiner Genossen das Arzneimittel „Nepenthes“, welches das Vergessen aller Leiden bewirken soll. Homer schreibt:

„Und sie tat in den Wein, von dem sie tranken, ein Mittel, Sorgen und Zorn zu stillen und alles Leid zu vergessen. Wer das Mittel genoss mitsamt dem Weine des Mischkrugs, dem rann keine Träne den Tag die Wange herunter, lägen ihm auch tot darnieder Vater und Mutter, selbst, wenn man vor ihm den lieben Sohn oder Bruder mit dem Schwert erschlüge vor seinen Augen.“ (Homerus 1938)

Dass es sich beim Nepenthes um ein Haschischpräparat handelte oder wenigstens Teile davon zu finden sind wird für möglich gehalten. Andere glauben allerdings, dass es sich beim Nepenthes um eine dichterische Erfindung handelt. Interessant ist, dass bereits in der Antike über die Zusammensetzung dieses sagenumworbenen Pharmakons diskutiert wurde.

In der Arzneimittellehre des Dioskurides (um 50 n. Chr.) wird Cannabis erstmals in einer abendländischen Schrift erwähnt (s. Abb. 2):

„Gebauter Hanf. Der Hanf – einige nennen ihn Kannabion, andere Schoinostrophon, Asterion – ist eine Pflanze, welche im Leben sehr viel Verwendung findet zum Flechten der kräftigsten Stricke. Er hat denen der Esche ähnliche übelriechende Blätter, lange einfache Stengel und eine runde Frucht, welche, reichlich genossen die Zeugung vernichtet. Grün zu Saft verarbeitet und eingeträufelt, ist sie ein gutes Mittel gegen Ohrenleiden.“ (Dioskurides 1902)

Abb. 2 Die erste bekannte Abbildung von Cannabis (aus: Codex vindobonensis des Dioskurides [512 n. Chr.])

Nebst Dioskurides erwähnt auch einer der berühmtesten Ärzte der Antike überhaupt, Galen, Hanf in zwei seiner zahlreichen Schriften. Neben blähungswidrigen und aphrodisischen Wirkungen schreibt er, dass ein zu häufiger Gebrauch der Körner zu Magenbeschwerden, Kopfschmerzen und schließlich zu Impotenz führe. Den grünen Saft der Samen empfiehlt er gegen Ohrenschmerzen. Trotz einiger konkreter Hinweise auf die betäubende Wirkung der Pflanze, unter anderem auch von Galen, ist dessen Bedeutung als Rauschmittel im Gegensatz zum Opium als klein einzustufen. Nicht zuletzt deshalb, weil in dieser Zeit vom Hanf fast ausschließlich die nicht betäubend wirkenden Samen und nicht das Kraut als Arznei verwendet wurden.

Mit dem Zerfall des alten Römischen Weltreichs begann gleichzeitig das Aufblühen von Byzanz und, damit verbunden, die Überlieferung der klassisch-antiken Medizinkonzepte in die arabische Welt.

2.3 Haschisch in der arabischen Welt

Die Rezeption der antiken Medizin in der arabisch-islamischen Welt fand im 10. Jahrhundert ihren eigentlichen Höhepunkt. Die großen Autoren der Antike waren ins Arabische übersetzt worden, das medizinische Wissen in den arabisch-islamischen Sprach- und Kulturraum übernommen und durch eigene wie auch Einflüsse anderer Kulturen (z.B. aus Indien) ergänzt. Bezüglich Hanf waren die Verhältnisse ganz anders als in der Antike. Nicht wie dort das Opium, sondern Haschisch (bedeutet in arabischer ursprünglich „dürres Kraut“; das „Haschischat al-foqarâ“ wird als das Kraut der Armen bezeichnet) (Gelpke 1975) hatte die größere Bedeutung als Medizinal- und Rauschpflanze. Zahlreiche angesehene Ärzte gehen auf die medizinische Verwendung von Cannabis ein, so auch Avicenna, der Übervater der arabischen Medizin. Er erwähnt die Pflanze in seiner etwa um 1.000 v. Chr. entstandenen Schrift „Canon medicinae“. Diese Arzneimittellehre galt auch in Europa als wegweisendes und vollständigstes Werk der Medizin noch bis ins 15. Jahrhundert. Im Unterschied zu den Werken von Dioskurides oder Galen werden neu nicht nur die Samen, sondern auch das Kraut medizinisch verwendet, dadurch bedingt wird bereits damals darauf hingewiesen, dass mit dieser Pflanze auch Missbrauch betrieben werden könne (Moller 1951; De Courtive 1848).

Im 13. Jahrhundert beginnt mit dem politischen Ende des arabisch-islamischen Reiches auch der Niedergang der arabisch-orientalischen Medizin, die später das wesentliche Fundament der scholastischen Medizin des westlichen Mittelalters werden sollte.

2.4 Hanf im mittelalterlichen Europa

Cannabissamen genossen im frühen Europa des Mittelalters als Heilmittel großes Ansehen. Detailliert geht um 1150 die deutsche Äbtissin Hildegard von Bingen in ihrer Heilmittel- und Naturlehre „Physica“ auf Hanf ein. Sie schreibt:

„De Hanff-Cannabus – Vom Hanf

Der Hanf ist warm. Er wächst, während die Luft weder sehr warm noch sehr kalt ist, und so ist auch seine Natur. Sein Same bringt Gesundheit und ist den gesunden Menschen eine heilsame Kost, im Magen leicht und nützlich, weil der den Schleim ein wenig aus dem Magen entfernt und leicht verdaut werden kann, die schlechten Säfte mindert und die guten stärkt. Wer Kopfweh und ein leeres Hirn hat, dem erleichtert der Hanf, wenn er ihn isst, den Kopfschmerz. Den, der aber gesund ist und ein volles Gehirn im Kopfe hat, schädigt er nicht. Dem schwer Kranken verursacht er im Magen einigen Schmerz. Den, der nur mässig krank ist, schädigt sein Genuss nicht. – Wer ein leeres Gehirn hat, dem verursacht der Genuss des Hanfes im Kopf einen Schmerz. Einen gesunden Kopf- und ein volles Gehirn schädigt er nicht. Ein aus Hanfverfertigtes Tuch, auf Geschwüre und Wunen gelegt, tut gut, weil die Wärme in ihm temperiert ist.“ (Reier 1982)

In den folgenden Jahrhunderten wird Hanf in den meisten Kräuter- und Arzneibüchern erwähnt, obschon im Jahr 1484 der Papst Innozenz VII Kräuterheilern die Verwendung von Cannabis verbietet. Dieser verkündete, dass Hanf ein unheiliges Sakrament der Satansmesse sei.

Auch Paracelsus beschreibt Cannabis in mehreren seiner zahlreichen Werke. Die bekannten deutschen Kräuterbuchautoren Otto Brunfels, Hieronymus Bock und Leonard Fuchs (diese drei werden auch als Väter der Botanik bezeichnet) bringen wenig Neues zu Cannabis, dafür wird die Pflanze in Form von Holzschnitten sehr schön abgebildet. In fast allen bekannten und prächtigen Kräuterbüchern der Zeit ist Hanf aufgeführt. Das Interesse an diesen Werken schwand im Verlaufe des 17. Jahrhunderts. Im Zuge der Aufklärung begann vermehrt die Suche nach neuen therapeutischen Ansätzen. Allmählich setzten sich auch chemische Stoffe in der Therapie durch.

2.5 Cannabis im europäischen Arzneischatz des 18. Jahrhunderts

Wie bereits in den vorangegangenen Epochen wurden auch im 18. Jahrhundert von der Arzneipflanze Cannabis sativa fast ausschließlich, wie in der Volksmedizin üblich, der Samen in Form des Öls oder einer Emulsion medizinisch verwendet.

So wie die nützlichen und therapeutischen Eigenschaften des einheimischen Hanfes geschätzt wurden, so stand man dem bis dahin in der europäischen Medizin unbekannten indischen Hanf kritisch gegenüber. Der Begriff „indischer Hanf“ wurde erstmals Mitte des 18. Jahrhunderts durch Georg Eberhard Rumphius eingeführt, der wohl auch als erster deren Zweigeschlechtigkeit erkannte (Tschirch 1912). Aber erst 50 Jahre später wurde die definitive Unterscheidung von Cannabis sativa bzw. Cannabis indica durch Jean Baptiste Lamarck vollzogen.

Den berauschenden Eigenschaften der fremdländischen Hanfpflanze und der vermuteten Schädlichkeit derselben wurde mit Vorsicht begegnet. Der Tübinger Johan Friedrich Gmelin schrieb 1777 in seiner „Allgemeinen Geschichte der Pflanzengifte“:

„Auch der Same, die Rinde, die Blätter, noch mehr der Saft, und die Spitzen der grünenden Pflanze haben etwas Betäubendes; sie sind das Brug, oder Bangue der Morgenländer, die sie gemeiniglich mit etwas Honig anmachen, und es gebrauchen, wenn sie sich ein eine angenehme Trunkenheit und Benebelung des Verstandes versetzen wollen. Ob ich gleich nicht zweifle, dass ein langer Gebrauch solcher Mittel tödlich werden kann, so ist mir doch bisher kein Beispiel davon bekannt.“ (Gmelin 1777)

Es sollte Mitte des 19. Jahrhunderts werden, bis sich indischer Hanf in der europäischen Schulmedizin etablieren konnte.

2.6 Cannabis in der westlichen Schulmedizin des 19. Jahrhunderts

Nach wie vor wurde auch zu Beginn des 19. Jahrhunderts vorwiegend (einheimischer) Hanfsamen, ausnahmsweise das Kraut, pharmazeutisch genutzt. Eine erste ausführliche Beschreibung zur Verwendbarkeit des fremdländischen, indischen Hanfs liefert im Jahr 1830 der Apotheker und Botaniker Theodor Friedrich Ludwig Nees v. Esenbeck:

„Mehrere Ärzte, auch Hahnemann, geben das weinige Extrakt gegen mancherlei Nervenbeschwerden, wo man sonst Opium oder Bilsenkraut anwendet, welche Mittel dasselbe ersetze soll, ohne bei grösserer Bitterkeit so sehr zu erhitzen.“ (Nees v. Esenbeck u. Ebermeier 1830)

Trotzdem stellt der gleiche Autor aber klar:

„Wichtiger ist der Gebrauch des Hanfsamens in Emulsionen oder Aufgüssen und Abkochungen, als eines beruhigenden, einhüllenden und reizmindernden Mittels bei Heiserkeit, Husten, Durchfall und besonders bei Krankheiten der Harnwerkzeuge, namentlich des Trippers.“ (Nees v. Esenbeck, Ebermeier1830)

Im Jahr 1839 veröffentlichte der im indischen Kalkutta stationierte irische Arzt William B. O'Shaughnessy eine umfassende Studie über den indischen Hanf. Seiner Arbeit mit dem Titel „On the Preparations of the Indian Hemp or Gunjah“ ist es hauptsächlich zu verdanken, dass der indische Hanf in der Folge auch in der abendländischen Schulmedizin Fuß fassen konnte. Im Hauptteil seiner Arbeit geht der Autor auf seine vielfältigen Versuche am Menschen ein. Er setzte diverse Hanfpräparate mit zum Teil großem Erfolg bei folgenden Indikationen ein: Rheumatismus, Tollwut, Cholera, Starrkrampf, Krämpfe und Delirium. Zu jeder Indikation liefert O'Shaugnessy mehrere Fallbeispiele und hält gemachte Beobachtungen fest. Mit Haschisch fand er ein gutes Mittel, seinen Patienten Linderung zu verschaffen oder sie sogar ganz von den entsprechenden Symptomen zu befreien. Bei vielen Patienten waren Krämpfe ein zentrales Problem, darüber kam er zu folgendem Schluss:

„Die vorliegenden Fälle geben zusammengefasst meine Erfahrungen mit Cannabis indica wieder, und ich glaube, dass dieses Heilmittel ein Antikonvulsium von grösstem Wert ist.“ (O'Shaugnessy 1838–40)

Die westliche Schulmedizin reagierte prompt auf diese neuen Erkenntnisse aus Indien. Dies ist nicht erstaunlich, denn bis dahin hatte man den Symptomen der Infektionskrankheiten wie Tollwut, Cholera oder Starrkrampf relativ hilflos gegenübergestanden. Aus den Ergebnissen von O'Shaughnessy schöpfte man verständlicherweise Hoffnungen, nicht zuletzt deshalb, weil gerade in dieser Zeit in Europa eine große Cholerawelle wütete, die allein in Paris 1.800 Menschen dahinraffte. Der Startschuss zur Karriere der vielversprechenden Medizinalpflanze Cannabis indica war gefallen.

Anfänglich wurden die von O'Shaugnessy bekannten Anwendungsgebiete übernommen, später wurde das Therapiefeld für Haschisch wesentlich erweitert. Insbesondere die Erfolgsmeldungen im Kampf gegen Tetanus veranlasste englische und französische Mediziner, dieses neue Wundermittel bei dieser Indikation einzusetzen. Auch der bulgarische Arzt Basilus Beron befasste sich in seiner Dissertation „Über den Starrkrampf und den indischen Hanf als wirksames Heilmittel gegen denselben“ mit dieser Problematik (vgl. Abb. 3). Die Schlussfolgerung seiner Arbeit:

„Ich war so glücklich, dass, nachdem wir fast alle bis jetzt bekannten antitetanischen Mittel fruchtlos angewandt, nach der Anwendung des indischen Hanfes der mir zugetheilte Kranke vom Starrkrampf ganz geheilt wurde, (…), weswegen der indische Hanf dringend gegen den Starrkrampf zu empfehlen ist.“ (Beron 1852)


Abb. 3 Titelblatt der Dissertation von Basilius Beron 1852

Von Europa fand das vielversprechende Heilmittel seinen Weg nach Amerika. Wie in Europa waren es auch in den Vereinigten Staaten vorerst Künstlerkreise, die dem Haschisch zu großer Popularität verhalfen. Aber bereits im Jahr 1860 verfasste das Medizinische Komitee des Bundesstaates Ohio einen detaillierten Bericht über die Verwendung von Cannabispräparaten in den USA. Viele der erwähnten Ärzte übernahmen die bekannten Indikationen aus Europa, daneben experimentieren einige mit vorerst neuen Anwendungsgebieten wie Asthma und Bronchitis.

2.7 Der Aufschwung hält an

Dass die meisten europäischen Länder wie auch die USA den indischen Hanf in ihre Landespharmakopöen aufnahmen, verdeutlicht den Stellenwert, der diesem Heilmittel mittlerweile eingeräumt wurde. Aus praktisch allen westlichen Ländern folgten wissenschaftliche Arbeiten über Cannabis. Nach wie vor waren es vor allem Frankreich, England und die USA, die viel dafür taten, diesem Heilmittel in der westlichen Medizin endgültig zum Durchbruch zu verhelfen. Aber auch in Deutschland wurde die Erforschung des indischen Hanfes vorangetrieben. Eine umfangreiche, oft zitierte Arbeit dieser Zeit ist diejenige von Bernhard Fronmüller aus dem Jahr 1869. Dieser hatte sich schon seit längerer Zeit mit den Eigenschaften der Hanfpflanze beschäftigt. Seine Cannabisversuche im Rahmen der „Klinischen Studien über die schlafmachende Wirkung der narkotischen Arzneimittel“ führte er mit exakt tausend Probanden durch, die bedingt durch verschiedenste Ursachen an Schlafstörungen litten. Die erzielten Resultate waren im Großen und Ganzen sehr zufriedenstellend.

2.8 1880 bis 1900: der Höhepunkt

Diese Zeitspanne kann als Höhepunkt sowohl der damaligen Cannabisforschung als auch der Verwendung der Hanfpräparate bezeichnet werden. In Europa war es insbesondere das Verdienst der Firma E. Merck in Darmstadt, dass Cannabispräparate gegen Ende des 19. Jahrhunderts vermehrt verfügbar waren und verwendet wurden. Aber auch die Firmen Bourroughs, Wellcome & Co.. in England stellten solche Präparate her. In den Vereinigten Staaten waren es Squibb, dann vor allem Parke-Davis & Co. und später auch Eli Lilly & Co., die diese Rolle übernahmen. Dank diesen (und einigen anderen) Unternehmen standen qualitativ hochwertige Rohstoffe und mehrere Fertigpräparate zur Verfügung (vgl. Abb. 4).


Abb. 4 Typische Aufbewahrungsgefäße für Cannabis um 1900 (Foto: M. Fankhauser)

Um die Jahrhundertwende waren Cannabispräparate in der westlichen Schulmedizin bei folgenden Indikationen beliebt: Schmerzzustände (vor allem Migräne- und Menstruationskrämpfe), Keuchhusten, Asthma. Zudem wurden sie als Schlaf- und Beruhigungsmittel eingesetzt. Zusätzlich war Haschisch relativ häufig als Zusatz in Hühneraugenmitteln zu finden. Folgende Beschwerden wurden auch, aber seltener, mit Hanf therapiert: Magenschmerzen und -verstimmungen, Depressionen, Durchfall, Appetitlosigkeit, Juckreiz, Gebärmutterblutungen, Morbus Basedow und Wechselfieber. Es ist bezeichnend, dass sich Ärzte, die sich intensiv und vielfach über Jahre mit dem Arzneimittel Cannabis beschäftigten, dieses meist als wertvolles Medikament einstuften. Andere lehnten es ab, hielten es oft für wertlos oder gar gefährlich.

Einen außerordentlich wichtigen wissenschaftlichen Beitrag zur Cannabisforschung gegen Ende des 19. Jahrhunderts lieferte der sogenannte „Indian Hemp Report“ von 1894. In dieser von England in seiner Kolonie durchgeführten Erhebung ging es hauptsächlich darum, die Gewinnung von Drogen aus Cannabis, den Handel mit demselben und dessen Auswirkungen auf die Gesamtbevölkerung zu untersuchen. Zudem sollte abgeklärt werden, ob sich ein allfälliges Verbot dieser Präparate rechtfertige. Zu diesem Zweck wurde eine Expertenkommission gegründet, deren Bericht den Stellenwert des Rausch- und Heilmittels Cannabis in Indien gegen Ende des 19. Jahrhunderts wiedergibt. Im Wesentlichen kommt die Kommission zu dem Schluss:

„Aufgrund der Auswirkungen der Hanfdrogen scheint es der Kommission nicht erforderlich, den Anbau von Hanf, die Herstellung von Hanfdrogen und deren Vertrieb zu verbieten.“ (Leonhardt 1970)

Zu Beginn des 20. Jahrhunderts erschienen vermehrt chemisch orientierte Arbeiten über Cannabis. Man war bestrebt, das Geheimnis des „aktiven Prinzips“ dieser Pflanze zu lüften. Im Weiteren war das Standardisieren der Cannabispräparate ein großes Thema. Da man die Medikamente nicht genau auf einen bestimmten (noch nicht bekannten) Wirkstoff einstellten konnte, beklagten sich immer wieder Ärzte mit deren unzuverlässigen Wirksamkeit. Ein ebenfalls oft diskutiertes Thema war die Wirksamkeit von einheimischem Hanf. Überhaupt begann man nach dem ersten Weltkrieg Cannabis sativa wieder vermehrt zu berücksichtigen, weil indischer Hanf in Europa praktisch nicht mehr erhältlich war.

2.9 Das Ende naht

Nachdem die Cannabispräparate um die Jahrhundertwende noch rege benutzt wurden, verschwanden sie gegen Mitte des 20. Jahrhunderts vollständig. Dies waren die Gründe:

2.9.1 Medizinisch-pharmazeutischer Fortschritt

Für alle Hauptanwendungsgebiete der Cannabispräparate wurden noch vor Beginn des 20. Jahrhunderts neue spezifische Arzneimittel eingeführt. Zur Behandlung der Infektionskrankheiten (Cholera, Tetanus, etc.) wurden Impfstoffe entwickelt, die nicht nur wie Cannabis die Symptomatik bekämpften, sondern sogar Schutz vor Infektionen boten. Andere bakterielle Erkrankungen wie die Gonorrhoe, die häufig mit Cannabis therapiert wurden, konnten etwas später durch das Aufkommen der Chemotherapeutika (bereits 1910 wurde das von Paul Ehrlich entdeckte Salvarsan in die Therapie eingeführt) therapiert werden. Auch als Schlaf- und Beruhigungsmittel bekam Haschisch Konkurrenz in Form chemischer Substanzen wie Chloralhydrat, Paraldehyd, Sulfonal und insbesondere der populären Barbiturate. Anders als die Vielzahl von Opiatmedikamenten wurden die Cannabispräparate auch als Analgetika bald von chemischen Mitteln verdrängt. Große Bedeutung erlangten schon kurz nach der Einführung das Antipyrin und das Aspirin.

2.9.2 Pharmazeutische Instabilität

Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass die unterschiedliche Wirksamkeit der Cannabispräparate auffiel. Verschiedenste Faktoren wie Provenienz, Alter, Lagerung und Galenik der Droge waren dafür verantwortlich, dass das Arzneimittel hochwirksam war oder unwirksam blieb. Anders als bei Alkaloid-Drogen wie dem Opium gelang die Isolierung des Tetrahydrocannabinols (THC) in reiner Form erst 1964, damit verbunden gab es zuvor Standardisierungsprobleme.

2.9.3 Wirtschaftliche Aspekte

Durch Einschränkungen in den Produktionsländern (vor allem Indien) und bedingt durch den ersten, dann aber auch noch am Rande durch den zweiten Weltkrieg, wurde es immer schwieriger, hochwertigen indischen Hanf nach Europa zu importieren. Auch für die Droge Cannabis galt das Gesetz von Angebot und Nachfrage, sodass die Preise sowohl der Rohprodukte als auch der Präparate massiv stiegen.

2.9.4 Rechtliche Einschränkungen

Durch die immer restriktiveren länderspezifischen und internationalen Gesetzgebungen wurde die Verwendung der Cannabismedikamente immer stärker eingeschränkt. Früher oder später wurden sämtliche Haschischpräparate der Betäubungsmittelpflicht unterstellt, was deren Anwendung in der Praxis massiv erschwerte, bis schlussendlich ein generelles Verbot die Verwendung verunmöglichte.

2.10 Das Comeback

Nachdem Cannabis allmählich der Betäubungsmittelpflicht unterstellt wurde, kam 1961 das eigentliche Ende der medizinischen Karriere von Cannabis. Im Jahr 1958 war die medizinische Verwendung von Cannabis weltweit noch in 26 Ländern der UNO gestattet. Das sogenannte Einheits-Übereinkommen (Convention on Narcotic Drugs) führte nun de facto zu einem kompletten Verbot von Cannabis. Dies galt auch für die medizinische Anwendung, mit Ausnahme der wissenschaftlichen Forschung. Diese Ausnahmeregelung sollte sich noch als sehr wertvoll erweisen, denn so konnte weiterhin mehr oder weniger intensiv mit Cannabis geforscht werden. Bereits 3 Jahre nach Unterzeichnung des Abkommens gelang es den israelischen Wissenschaftlern Yechiel Gaoni und Raphael Mechoulam die chemische Struktur des Hauptcannabinoids, das THC, aufzuklären. Bereits 1 Jahre vorher war ebenfalls R. Mechoulam bereits dasselbe mit Cannabidiol (CBD) gelungen.

Ein weiterer Meilenstein in der Cannabisforschung folgte zu Beginn der 1990er-Jahre: die Entdeckung des körpereigenen Endocannabinoid-Systems. Das Auffinden der Cannabinoidrezeptoren führte zu einer explosionsartigen Intensivierung der Forschung. Aufgrund dieser neuen Erkenntnisse haben verschiedenste Länder Anstrengungen unternommen, Cannabispräparate oder Cannabinoide (THC bzw. Dronabinol, CBD, Nabilon, Nabiximol) verkehrsfähig zu machen, wenngleich dies je nach Land sehr unterschiedlich gehandhabt wird. In den letzten Jahren war es vor allem das Cannabisextrakt enthaltende Fertigarzneimittel Nabiximols (Sativex®), das sich, nebst den Individualrezepturen (v.a. Dronabinol), etablieren konnte. Weltweit ist eine starke Tendenz zu erkennen, dass der Zugang für die medizinische Verwendung von Cannabis liberalisiert wird, so auch in Deutschland, wo seit 2017 das Verschreiben von THC-haltigen Hanfblüten möglich ist. Grosse Hoffnungen werden zudem in das medizinische Potenzial des nicht psychoaktiven CBD gesetzt, insbesondere zur Behandlung von Epilepsie. Ein neuerlicher Schritt in diese Richtung war die Zulassung des CBD-haltigen Medikamentes Epidiolex® zur Behandlung schwerer Epilepsieformen durch die amerikanische Arzneimittelbehörde FDA im Juni 2018.


Es scheint sich abzuzeichnen, dass die Renaissance der Arzneipflanze Cannabis nicht mehr aufzuhalten ist. Ob Hanf die großen Erwartungen erfüllen kann, wird die Zukunft zeigen. Bereits heute ist Cannabis für viele Patienten ein unverzichtbares Medikament geworden.

Literatur

Behr HG (1982) Von Hanf ist die Rede, Kultur und Politik einer Droge, Sphinx Verlag Basel.

Beron B (1852) Über den Starrkrampf und den indischen Hanf, Med. diss., Würzburg.

Brunner TF (1973) Marijuana in ancient Greece and Rome? The literary evidence, Bull hist med 47, 344–355.

De Courtive E (1848) Haschish, Etude historique, chimique et physiologique, Thèse pharm. Paris.

Dioskurides (1902) Arzneimittellehre in fünf Büchern. Übersetzt von J. Berendes, Nachdruck der Ausgabe von 1902, Enke Verlag, Wiesbaden.

Dreyfus R (1973) Zur Geschichte der Gefährlichkeit des Haschischs, Med diss., Bern.

Gelpke R (1975) Drogen und Seelenerweiterung, Kinder Verlag München.

Gmelin JF (1777) Allgemeine Geschichte der Pflanzengifte, Raspe, Nürnberg.

Haenel TA (1970) Kulturgeschichte und heutige Problematik des Haschisch. Med. Diss., Basel.

Homerus (1938) Odysee. Verdeutscht von T. von Scheffer, neu gestaltete Ausgabe, Dietrich, Leipzig.

Leonhardt RW (1970) Haschisch-Report, Dokumente und Fakten zur Beurteilung eines sogenannten Rauschgiftes, Piper-Verlag, München.

Manniche L (1989) An ancient Egyptian Herbal, Texas Press London.

Mechoulam R (1993) Early medical use of cannabis. Nature 363, 215.

Moller KO (1951) Rauschgifte und Genussmittel, B. Schwabe Verlag Basel.

Nees v. Esenbeck TFL, Ebermaier CH (1830) Handbuch der medicinisch-pharmaceutischen Botanik, Erster Theil, Arnz und Comp, Düsseldorf.

O'Shaugnessy WB (1838–40) On the preparations of the Indian hemp, or Gunjah, Transactions of the Medical and Physical Society of Bengal (1838–40), 421–461. Reprint in: Mikuriya T.H (1973) ed. Marijuana: Medical papers 1838–1972, Medi-Comp Press Oakland.

Reier H (1982) Die altdeutschen Heilpflanzen, ihre Namen und Anwendungen in den literarischen Überlieferungen des 8.-14. Jahrhunderts. 1. Band A-H, Selbstverlag Kiel.

Reiniger W (1941) Zur Geschichte des Haschischgenusses, Ciba-Ztschr 7, 2766–2772.

Stefanis C, Ballas C, Madianou D (1975) Sociocultural and epidemiological aspects of hashish us in Greece. In: Rubin V (Ed.), Cannabis and culture, Mouton Publishers The Hague/Paris.

Tschirch A (1909–1925) Handbuch der Pharmakognosie, 3 Bände, Tauchnitz Verlag Leipzig.

3 Die Geschichte eines Gesetzes: Von der Ausnahme zur regulären Verschreibung von Cannabis

Franjo Grotenhermen

Die juristische Auseinandersetzung, die schließlich zur Durchsetzung von Ausnahmeerlaubnissen für die Verwendung von Cannabisblüten ab dem Jahr 2007 und zu einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts für den Eigenanbau von Cannabis durch Patienten im Jahr 2016 führte, begann mit einer Verfassungsbeschwerde durch acht Patienten am 14. Dezember 1999. Bereits im Jahr 1995 gelangte ein durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums erstelltes Gutachten zu dem Schluss, dass die medizinische Verwendung von Cannabis bzw. Tetrahydrocannabinol (THC) nicht mit dem Argument zurückgewiesen werden könne, es gäbe „auf jedem Gebiet bessere therapeutische Alternativen“ (Goedecke u. Karkos 1996).

3.1 Die Folgen eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts

Im Dezember 1999 hatten acht Patienten mit verschiedenen Erkrankungen eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen das Verbot der medizinischen Verwendung von Cannabis eingereicht. Ihre behandelnden Ärzte hatten ihnen bescheinigt, dass sie von Cannabisprodukten profitieren (Grotenhermen 2018). Das Bundesverfassungsgericht öffnete mit seinem Beschluss die Tür für dynamische juristische und politische Auseinandersetzungen, die schließlich am 19. Januar 2017 zur einstimmigen Verabschiedung eines Gesetzes führten, durch die Cannabisblüten in Deutschland verschreibungsfähig wurden.

3.1.1 2000: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht entschied am 20. Januar 2000, dass Patienten bei der Bundesopiumstelle des BfArM eine Ausnahmeerlaubnis zur Verwendung von Cannabis beantragen können (2 BvR 2382–2389/99). Das Bundesverfassungsgericht wies darauf hin, dass sich Patienten auf den § 3 Abs. 2 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) beziehen können, in dem es heißt:

„(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.“

In ihrem Urteil schrieben die Richter, dass auch die medizinische Versorgung der Bevölkerung ein öffentlicher Zweck sei, der im Einzelfall die Erteilung einer Erlaubnis rechtfertigen kann.

„Die medizinische Versorgung der Bevölkerung ist danach auch ein öffentlicher Zweck, der im Einzel fall die Erteilung einer Erlaubnis gemäß §3 Abs. 2 BtMG rechtfertigen kann (…).“


„Zwar steht die Erteilung einer Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln im Ermessen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte; jedoch haben Antragsteller einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.“ (Bundesverfassungsgericht 2000)

3.1.2 2005: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Von der Möglichkeit eines Antrags an die Bundesopiumstelle gemäß des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts haben mehr als 100 Patienten Gebrauch gemacht. Darunter war auch ein Rechtsanwalt, der an multipler Sklerose (MS) mit schweren Symptomen litt, die sein Leben massiv beeinträchtigten. Alle Anträge wurden durch die Bundesopiumstelle mit dem Verweis auf die Möglichkeit der Verwendung von Dronabinol abgelehnt. Mehrere Patienten klagten gegen diese Ablehnungen vor den Verwaltungsgerichten. Am 19. Mai 2005 verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht das BfArM den Antrag des MS-Patienten erneut zu prüfen (Bundesverwaltungsgericht 2005).

„Die medizinische Versorgung der Bevölkerung ist kein globaler Akt, der sich auf eine Masse nicht unterscheidbarer Personen bezieht. Sie realisiert sich vielmehr stets durch die Versorgung einzelner Individuen, die ihrer bedürfen.“

Das Bundesverwaltungsgericht betont in seinem Urteil den hohen Wert des im Grundgesetz verankerten Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

„In das Recht auf körperliche Unversehrtheit kann nicht nur dadurch eingegriffen werden, dass staatliche Organe selbst eine Körperverletzung vornehmen oder durch ihr Handeln Schmerzen zufügen. Der Schutzbereich des Grundrechts ist vielmehr auch berührt, wenn der Staat Maßnahmen ergreift, die verhindern, dass eine Krankheit geheilt oder wenigstens gemildert werden kann und wenn dadurch körperliche Leiden ohne Not fortgesetzt und aufrechterhalten werden.“

Bundesverwaltungsgericht 2005

Die Entscheidung, einem Patienten den Erwerb oder, was insbesondere bei Cannabis in Betracht kommt, etwa den Anbau zu gestatten, bleibt stets eine Einzelfallentscheidung. Sie muss die konkreten Gefahren des Betäubungsmitteleinsatzes, aber auch dessen möglichen Nutzen in Rechnung stellen. Dieser kann gerade bei schweren Erkrankungen, wie sie hier in Rede stehen, auch in einer Verbesserung des subjektiven Befindens liegen. Dabei ist sich der Betroffene bewusst, dass es keinerlei Gewähr für die therapeutische Wirksamkeit des eingesetzten Betäubungsmittels gibt.

3.1.3 2007: erste Ausnahmeerlaubnisse durch die Bundesopiumstelle

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts führte ab 2007 schließlich zur Etablierung eines Verfahrens, bei dem Patienten einen Antrag auf eine Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG bei der Bundesopiumstelle stellen konnten, mit dem Ziel einer sogenannten ärztlich begleiteten Selbsttherapie mit Cannabisblüten oder einem Cannabisextrakt. Dabei musste der behandelnde Arzt darlegen, dass Standardtherapien nicht ausreichend wirksam waren oder ausgeprägte Nebenwirkungen verursachten, sodass ein Therapieversuch mit Cannabisprodukten indiziert war. Häufig hatten die Antragsteller bereits festgestellt, dass eine Therapie mit Cannabis ihre Leiden linderte. Zwischen 2007 und 2016 nahm die Zahl der jährlichen Antragstellungen und Ausnahmeerlaubnisse stetig zu. Nach Angaben der Bundesopiumstelle besaßen im Januar 2017 insgesamt 1.040 Personen eine solche Erlaubnis (Grotenhermen 2018).

3.1.4 2016: das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Da sich viele Erlaubnisinhaber die Cannabisblüten aus der Apotheke, die pro Gramm 12–25 EUR kosteten, nicht oder nicht in dem medizinisch erforderlichen Umfang leisten konnten, beantragten einige den für sie finanzierbaren Eigenanbau von Cannabispflanzen für die eigene medizinische Versorgung. Diese Anträge wurden von der Bundesopiumstelle sämtlich abgelehnt. Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2016 sorgte dafür, dass einem MS-Patienten, der seit Jahren gerichtlich für eine Erlaubnis zum Eigenanbau stritt, am 28. September 2016 als erstem Patienten in Deutschland überhaupt eine Genehmigung zum Anbau von Cannabis für die eigene medizinische Behandlung erteilt wurde (Bundesverwaltungsgericht 2016). Das Gericht stellte fest, dass der Eigenanbau von Cannabis erlaubt werden muss, da der Erwerb von Medizinalcannabisblüten aus der Apotheke aus Kostengründen ausschied.

„Nach § 3 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) kann das BfArM eine Erlaubnis zum Anbau von Cannabis nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen. Die Behandlung des schwer kranken Klägers mit selbst angebautem Cannabis liegt hier ausnahmsweise im öffentlichen Interesse, weil nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts die Einnahme von Cannabis zu einer erheblichen Linderung seiner Beschwerden führt und ihm gegenwärtig kein gleich wirksames und für ihn erschwingliches Medikament zur Verfügung steht. Der (ebenfalls erlaubnispflichtige) Erwerb von sogenanntem Medizinalhanf aus der Apotheke scheidet aus Kostengründen als Therapiealternative aus. Seine Krankenkasse hat eine Kostenübernahme wiederholt abgelehnt.“

3.1.5 2016–2017: vom Gesetzentwurf zum Gesetz

Parallel mit dieser juristischen Entwicklung gab es in den vergangenen Jahren eine zunehmende Offenheit aller im Bundestag vertretenen Parteien hinsichtlich der Notwendigkeit, Patienten einen Zugang zu einer Therapie mit Cannabisprodukten unabhängig von ihren finanziellen Möglichkeiten zu eröffnen. Als Alternative zum Eigenanbau entwickelte die Bundesregierung einen Gesetzentwurf, der vorsah, dass die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet werden, unter bestimmten Voraussetzungen eine Behandlung mit Cannabisprodukten zu finanzieren. Dieser Gesetzentwurf wurde von der Bundesregierung am 28. Juni 2016 in den Bundestag eingebracht (Deutscher Bundestag 2016) und dort am 7. Juli in erster und am 19. Januar 2017 in 2. Lesung beraten (Deutscher Bundestag vom 18. und 19. Januar 2017). Das Gesetz wurde am 19. Januar 2017 im Bundestag einstimmig verabschiedet (Deutscher Bundestag 2017) (Zusammenfassung s. Tab. 1).

Tab. 1 Einige Meilensteine auf dem Weg zur medizinischen Cannabisverwendung in Deutschland (Grotenhermen 2018)


1998 Änderung der Einstufung von Dronabinol – (-)-trans-Delta-9-Tetrahydrocannabinol – von der Anlage II in die Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes
2000 Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, nach dem Patienten einen Antrag auf eine Ausnahmeerlaubnis zur Verwendung von Cannabisblüten beim BfArM stellen können
2000–2005 Ablehnungen aller Anträge von Patienten auf eine solche Ausnahmeerlaubnis
2005 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, nach dem das BfArM diese Anträge nicht pauschal ablehnen darf
2007 erste Ausnahmeerlaubnis durch die Bundesopiumstelle beim BfArM, zunächst für einen Cannabisextrakt, später überwiegend für Cannabisblüten
20011 arzneimittelrechtliche Zulassung von Sativex® für die Behandlung der therapieresistenten mittelschweren bis schweren Spastik bei Erwachsenen mit multipler Sklerose
2016 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, nach dem einem Patienten eine Ausnahmeerlaubnis für den Eigenanbau von Cannabisblüten erteilt werden muss Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Veränderung betäubungsmittelrechtlicher Bestimmungen zu Cannabis und cannabisbasierten Medikamenten
2017 einstimmige Verabschiedung des Gesetzes am 19. Januar im Deutschen Bundestag und Inkrafttreten des Gesetzes am 10. März 2017

3.1.6 2016: erste Kritik am Gesetz in der Anhörung im Gesundheitsausschuss

Am 21. September 2016 fand im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestags eine öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 28. Juni 2016 statt. Dabei wurde unter anderem bemängelt, dass die Krankenkassen eine Therapie mit Cannabis genehmigen müssen. Der Gesetzentwurf sah vor, dass schwer kranke Patienten künftig auf Kosten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mit Cannabisarzneimitteln und Rezepturen versorgt werden können.

Sowohl die Bundesärztekammer (BÄK) und die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) als auch andere Sachverständige wiesen den Genehmigungsvorbehalt durch die Krankenkassen als nicht sachgerecht zurück. So sollte nach dem Gesetzentwurf die medizinische Verwendung von Cannabis von den Krankenkassen nur erstattet werden, wenn eine „allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung im Einzelfall nicht zur Verfügung“ steht.

Die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V. (ACM) bemerkte zum Gesetzentwurf in ihrer Stellungnahme:

1. Obergrenzen für Ärztinnen und Ärzten bei der Verschreibung von Medikamenten bzw. drohende Regressforderungen wegen Budgetüberschreitung sollten nicht zu vermeidbaren Versorgungslücken bei der Verschreibung von cannabisbasierten Medikamenten führen. Daher ist es erforderlich, dass die Verschreibung von cannabisbasierten Medikamenten wie eine Praxisbesonderheit behandelt wird. Sonst droht das Gesetz ein Gesetz für Privatpatienten zu werden, von dem gesetzlich versicherte Bundesbürger nicht in dem erforderlichen Umfang profitieren können.

2. (…) Ebenso wie für andere Therapieverfahren sollte auch für eine Behandlung mit Cannabis und Cannabinoiden gelten, dass eine einmal als wirksam und verträglich festgestellte Therapie beibehalten werden kann.

3. (…) Die Risiko-Nutzen-Bewertung einer Behandlung muss grundsätzlich immer auch mögliche Langzeitschäden im Blick haben – dieses ethische Prinzip sollte auch im Falle einer Entscheidung für oder gegen eine Therapie mit cannabisbasierten Medikamenten Anwendung finden und im Hinblick auf eine Kostenerstattung durch die Krankenkassen berücksichtigt werden.

„Aus Sicht der Patienten und der Ärzteschaft muss es darauf ankommen, dass die Entscheidung, ob ein Patient mit cannabisbasierten Medikamenten behandelt wird, eine Entscheidung von Arzt und Patient ist. Ansonsten bleibt es bei einer Zweiklassenmedizin, mit größeren Optionen für vermögende Patienten.“ (ACM 2016)

3.2 Hintergründe und Meilensteine der rechtlichen und politischen Entwicklungen zwischen 1995 und 2018
3.2.1 1995: Gutachten des BfArM vom November

Ein Gutachten des BfArM vom 2. November 1995 auf Anforderung der Bundesregierung, ist die Grundlage für die Beantwortung einer kleinen Anfrage der PDS, Vorläuferin der im Jahr 2005 gegründeten Partei Die Linke, im Deutschen Bundestag (Deutscher Bundestag 1995).

„So entbehrt sowohl eine unkritische Euphorie hinsichtlich der therapeutischen Möglichkeiten von Cannabis bzw. THC der Grundlage wie andererseits eine auf entgegengesetzten Positionen resultierende generelle Ablehnung mit der Behauptung, es gebe „auf jedem Gebiet bessere therapeutische Alternativen.“ (Goedecke u. Karkos 1996)

3.2.2 1997: erste Fachtagung „Cannabis und Cannabinoide als Medizin“

Am 12. April 1997 wurde die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V. in Köln gegründet. Am 22. November 1997 führte sie die erste Fachtagung im deutschen Sprachraum zum Thema „Cannabis und Cannabinoide als Medizin“ durch.

In einem Grußwort von Dr. Ingo Flenker, Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe und Vorsitzender des Ausschusses Sucht und Drogen der Bundesärztekammer, zur Tagung hieß es:

„Der erwiesenermaßen nützliche medizinisch-therapeutische Einsatz von Cannabis muss legal möglich werden, damit die derzeitige Kriminalisierung von Ärzten und Patienten endlich aufhört.“ (Flenker 1997)

3.2.3 1998: Verschreibungsfähigkeit von Dronabinol/THC

Der Sachverständigenausschuss für Betäubungsmittel empfahl auf seiner Sitzung am 29. Januar 1996 der Bundesregierung eine Umstufung von Dronabinol/THC in die Anlage 3 BtMG. Am 1. Februar 1998 wurde der Cannabiswirkstoff Dronabinol in Deutschland von der Anlage 2 in die Anlage 3 des Betäubungsmittelgesetzes umgestuft, sodass dieses Cannabinoid von da an verschreibungsfähig wurde. Da eine Behandlung mit Dronabinol von den Krankenkassen nicht erstattet wurde, hatten nur wenige Patienten Zugang zu einer solchen Therapie. Zunächst musste Dronabinol in Kapselform (Marinol®) aus den USA aufwendig importiert werden. Später produzierten zunächst die Firma THC Pharm und schließlich die Bionorica AG Dronabinol zur Abgabe als Rezepturarzneimittel in Apotheken. Im August 2014 kaufte die Bionorica AG das Unternehmen THC Pharm (THC Pharm). Im Mai 2019 kaufte schließlich der kanadische Hersteller Canopy Growth Corporation für 225,9 Millionen Euro das Cannabisgeschäft des Phytopharmaherstellers Bionorica.

3.2.4 1998: Frankfurter Resolution

Bei der Tagung „Medical Marijuana“ in Frankfurt vom 2. bis 4. Dezember 1998 haben die AIDS-Hilfen und die Hessische Gesellschaft für Demokratie und Ökologie die Frankfurter Resolution zur medizinischen Verwendung von Marihuana vorgestellt.

Die Resolution besagt:

„In der Erkenntnis, daß zur Heilung Kranker und zur Minderung ihres Leids alle menschenwürdigen medizinischen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, fordern wir den Bundestag auf:

1. Die medizinische Nutzung von Marihuana zu erlauben,

2. zu therapeutischen Zwecken auch die rauchbare Anwendung natürlichen Marihuanas zu gestatten,

3. die medizinische Verwendung von Marihuana begleitend wissenschaftlich zu erforschen und diese Forschung zu fördern.“ (ACM-Mitteilungen 2017)

3.2.5 1999: Verfassungsbeschwerde

Am 14. Dezember 1999 haben acht Mandanten von Lorenz Böllinger, Professor an der Juristischen Fakultät der Universität Bremen, und Robert Wenzel, Assistent von Prof. Böllinger, mit Unterstützung der ACM e.V. vor dem Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der medizinischen Verwendung von Cannabis eingelegt. Die Mandanten litten an verschiedenen Erkrankungen (Multiple Sklerose, HIV-Infektion, Hepatitis C, Migräne, Tourette-Syndrom, Epilepsie). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Januar 2000 kommentierte Lorenz Böllinger wie folgt:

„Die Entscheidung zeigt trotz der Nichtannahme, dass das BVerfG die Option einer medizinischen Behandlung mit Cannabis ernst nimmt und bemüht ist, dafür einen gangbaren Weg aufzuzeigen. Sie bindet Verwaltung und Gerichte für zukünftige Verfahren. Patienten können nunmehr über ihre Behandler entsprechende Anträge beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte stellen, welches die Maßgaben des BVerfG berücksichtigen muss. Gegebenenfalls muss eine ablehnende Entscheidung dann vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden. Im äußersten Falle bleibt eine erneute Verfassungsbeschwerde.“ (ACM-Mitteilungen 2017)

3.2.6 2000: Unterstützung durch den Petitionsausschuss des Bundestages

Am 28. Juni 2000 befürwortete der Petitionsausschuss des Bundestages eine Petition der Selbsthilfegruppe Cannabis als Medizin in Berlin und der ACM e.V. für die Möglichkeit einer medizinischen Verwendung natürlicher Cannabisprodukte und einzelner Cannabinoide. Am 6. Juli 2000 folgte der Deutsche Bundestag der Empfehlung des Petitionsausschusses und überwies die Petition „zur Berücksichtigung“ an die Bundesregierung. Mit den Stimmen der Ausschussmitglieder von PDS, Bündnis 90/Die Grünen und SPD, gegen die Stimmen der CDU/CSU und bei Enthaltung der FDP hatte der Petitionsausschuss sich für die Petition ausgesprochen, weil das vorgebrachte Anliegen begründet sei. Der Ausschuss kam zu dem Ergebnis, dass Cannabis vielen Erkrankten hilft, „ihre Erkrankungen zu heilen bzw. zu lindern und ihr Leben wieder lebenswert zu gestalten“.

Die Parlamentarische Staatssekretärin bei der Bundesministerin für Gesundheit, Christa Nickels (Bündnis 90/Die Grünen), hat im Namen der Bundesregierung am 28. September 2000 dem Petitionsausschuss auf die Petition geantwortet. In ihrem Schreiben hieß es:

„Aus der Sicht des Bundesministeriums für Gesundheit wird der Einsatz von Arzneimitteln auf der Basis von Cannabis befürwortet. Ordnungsgemäß ist dies nur möglich, wenn dabei die arzneimittelrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

„Zusammenfassen kann festgestellt werden, dass bereits jetzt Arzneimittel mit den Cannabiswirkstoffen Dronabinol und Nabilon auf ärztliche Verschreibung zur Verfügung gestellt werden können. Die Bereitstellung von Arzneimitteln mit standardisiertem Cannabisextrakt wird vorbereitet. Somit besteht für die arzneiliche Anwendung von ungeprüften Cannabisprodukten auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 BtMG kein Bedarf mehr, auch wenn es im Einzelfall nachvollziehbar ist, dass schwerkranke Patienten diesen Wunsch äußern. Es ist jedenfalls nicht gewünscht, dass diese Menschen strafrechtlich verfolgt werden.“ (ACM-Mitteilungen 2017)

3.2.7 1999–2002: THC Pharm und Bionorica stellen Dronabinol zur Abgabe durch Apotheken her

Die Bock-Apotheke in Frankfurt am Main bot seit Januar 1999 Dronabinol/THC für etwa ein Viertel des Preises an, der in deutschen Apotheken für das US-amerikanische Dronabinol-Präparat Marinol® gezahlt werden musste. Dronabinol wurde in der Apotheke in Zusammenarbeit mit der Firma THC Pharm hergestellt und konnte so als apothekenübliche Rezeptur abgegeben werden. Im Juli 2000 hat das Unternehmen die Erlaubnis erhalten, andere Apotheken in Deutschland mit Dronabinol zu beliefern. Zunächst betrug der Preis 1.200 DM pro 1.000 mg. THC wurde zunächst halbsynthetisch durch Isomerisierung aus Cannabidiol (CBD), das aus Faserhanf extrahiert wurde, gewonnen.

Die Cannabinoidsparte der Bionorica AG (Neumarkt) beliefert seit 2002 ebenfalls Apotheken mit Dronabinol, die daraus nach entsprechenden Rezepturvorschriften des deutschen Apothekerverbandes Medikamente (Kapseln, Tropflösungen) herstellen können. Die Konkurrenz führte zu Preissenkungen für Dronabinol. Diese Sparte gehört heute zum internationalen Unternehmen Canopy Growth.

3.2.8 2001: Vorschlag der ACM zur Straffreiheit von Cannabispatienten

Die Vorstandsvorsitzenden der ACM e.V. und der International Association for Cannabinoid Medicines (IACM) haben am 24 Juni 2001 alle Bundestagsabgeordneten angeschrieben und gebeten, sich für einen neuen Paragrafen im Betäubungsmittelgesetz, einen § 31b, einzusetzen, der es Richtern und Staatsanwälten ermöglichen würde, bei medizinischer Verwendung sonst illegaler Cannabisprodukte in Analogie zum § 31a BtMG unter bestimmten Bedingungen von der Strafverfolgung abzusehen, da auch bei der medizinischen Verwendung von Cannabis von einer geringen Schuld, wenn überhaupt, ausgegangen werden kann und zudem kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

§ 31a BtMG: Absehen von der Verfolgung

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. (…) (Betäubungsmittelgesetz, Stand: 30. Oktober 2018)

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hatte in einem Antwortschreiben die Ablehnung des Vorschlags zum Ausdruck gebracht. Es wurde darin betont, dass als Arzneimittel nur Stoffe definierter Qualität Verwendung finden sollten und daher keine gesetzlichen Ausnahmegenehmigungen für die Verwendung sonst illegaler Cannabisprodukte geschaffen werden sollten. Daher komme eine solche Gesetzesänderung für das Bundesgesundheitsministerium „nicht in Betracht“. Unterstützung für den Vorschlag kam hingegen aus den Bundestagsfraktionen von Bündnis 90/Die Grünen und PDS. Auch einige Länderjustizminister nahmen den Vorschlag wohlwollend auf. Justizminister Prof. Christian Pfeiffer aus Niedersachsen fand ihn sogar nicht weitgehend genug.

3.2.9 2003: erster Freispruch eines Patienten aufgrund eines rechtfertigenden Notstands

Am 27. November 2003 erhielt Michael Große aus Berlin, der an einem Morbus Crohn litt, die richterliche Erlaubnis zum Anbau und zur Verwendung von Cannabis. Richter Michael Zimmermann vom Amtsgericht Tiergarten in Berlin urteilte, dass sich der Angeklagte in einer Notstandslage befunden habe und die medizinische Verwendung von Cannabis daher gerechtfertigt sei (ACM-Mitteilungen 2017). Der Staatsanwalt verzichtete darauf, in Revision zu gehen. Damit durfte erstmals seit vielen Jahrzehnten ein Patient in Deutschland Cannabis zu medizinischen Zwecken anbauen und verwenden. In den folgenden Jahren folgten in verschiedenen Bundesländern weitere etwa 10 Freisprüche dieser Art.

Zuvor, am 15. Mai 2003 war erstmals ein Patient (Michael Fischer), der an multipler Sklerose litt, in Deutschland von einem Mannheimer Amtsgericht freigesprochen worden. Allerdings war der Staatsanwalt in Revision gegangen, sodass dieses Urteil noch nicht rechtskräftig war. Später wurde auch Michael Fischer nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Jahr 2004 freigesprochen.

3.2.10 2004: Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigt rechtfertigenden Notstand

Das Oberlandesgericht Karlsruhe urteilte, dass die Einnahme von Cannabis zur medikamentösen Behandlung aus Notstandsgesichtspunkten gerechtfertigt sein kann.

In einer Pressemitteilung schrieb das Oberlandesgericht:

„Dies hat heute der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden, jedoch an das Vorliegen einer Straffreiheit strenge Anforderungen geknüpft. Der 44-jährige Angeklagte leidet als Folge einer Mitte der 80er-Jahre bei ihm aufgetretenen Multiplen-Sklerose-Erkrankung an einer Ataxie, welche zu einer Störung seiner Grob- und Feinmotorik, seines freien Gangs, des Standes sowie des Sprachvermögens führt. Diese Ataxie ist nach derzeitigem Stand der Wissenschaft nicht behandelbar. Zur Linderung seiner Beeinträchtigungen nimmt der Angeklagte seit 1987 Haschisch und Marihuana vornehmlich in Form von „Joints“ zu sich, wobei er u.a. Hanfstauden in einer Zwischendecke in seinem Wohnzimmer selbst aufgezogen hat. Wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – insgesamt wurden bei einer Wohnungsdurchsuchung im Februar 2002 bei ihm 381,99 Gramm Marihuana sichergestellt – erhob die Staatsanwaltschaft Mannheim deshalb im Juli 2002 Anklage zum Amtsgericht Mannheim, welches den Angeklagten im Mai 2003 vom Vorwurf eines strafrechtlichen relevanten Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz freisprach. Nach Ansicht des Amtsgerichts hat sich der Angeklagte nicht strafbar gemacht.“


„Zwar sei der Besitz von Betäubungsmitteln nach dem BtMG verboten, der Angeklagte könne sich jedoch auf den Rechtfertigungsgrund des Notstandes (§ 34 StGB) berufen, weil die bei ihm vorliegende Ataxie nicht anders behandelbar sei und sein Interesse, ein annähernd erträgliches Dasein zu führen, die Belange des Staates am Verbot von Betäubungsmitteln überwiege.“ (Oberlandesgericht Karlsruhe 2004)

3.2.11 2005: Start der Hanfapotheke

Die Hanfapotheke startete im August 2005. In einer Veröffentlichung heißt es: „Die Hanfapotheke soll Schwerkranken helfen, Cannabis zu medizinischen Zwecken zu erhalten, denn die Betroffenen können nicht warten, bis die Politik akzeptable Lösungen findet, und auch die Ratschläge des Bundesverfassungsgerichts sind nicht realitätstauglich. Den Cannabis erhalten sie von anonymen Spendern, die den Betroffenen konkret helfen möchten. Die Hanfapotheke (www.hanfapotheke.org) startet im August 2005“ (ACM-Mitteilungen 2017). Die Hanfapotheke hat bis 2007 gearbeitet, bis erstmals eine Patientin eine Ausnahmeerlaubnis für die Verwendung von Cannabis durch die Bundesopiumstelle erhielt.

3.2.12 2011: Verwaltungsgericht Köln erlaubt Eigenanbau

Das Verwaltungsgericht Köln hat in einem Urteil vom 21. Januar 2011 einem an Multiple Sklerose erkrankten Patienten, der einen Antrag auf Eigenanbau von Cannabis für medizinische Zwecke gestellt hatte, zum Teil Recht gegeben (7 K 3889109). Die Ablehnung des Antrags durch das BfArM vom 10. August 2010 sei rechtswidrig gewesen, erklärte das Gericht. Die Behörde müsse nun neu über den Antrag entscheiden. Die Ablehnung des Antrags war vor allem mit Sicherheitsbedenken beim Anbau in der Wohnung, der Verwendung einer nicht standardisierten Substanz und der Schädigung des internationalen Ansehens Deutschlands durch eine Erlaubnis zum Eigenanbau begründet worden. Zudem argumentierte das BfArM, dass der Antragsteller Zugang zu Cannabis aus der Apotheke habe.

Die Ablehnung seines Antrags auf Eigenanbau basierte auf einer Anweisung durch das Bundesministerium für Gesundheit. Aus den Aktennotizen in den Unterlagen des Antragstellers beim BfArM geht hervor, dass eine Erlaubnis zum Selbstanbau nach Einschätzung des BfArM in seinem Fall „ohne Alternative“ sei, das Institut jedoch der Anweisung Folge leisten musste (ACM-Mitteilungen 2017). Das Bundesministerium für Gesundheit legte Berufung gegen das Urteil ein, sodass abschließend erst 2016 durch das Bundesverwaltungsgericht zugunsten des Patienten entschieden wurde.

3.2.13 2011: Zulassung des Cannabisextraktes Sativex®

Seit dem 1. Juli 2011 ist der Cannabisextrakt Sativex® in deutschen Apotheken erhältlich. Er ist für die Behandlung der Spastik bei Erwachsenen mit mittelschwerer bis schwerer multipler Sklerose, die auf andere Therapieverfahren nicht ansprechen, arzneimittelrechtlich zugelassen, sodass die Krankenkassen die Kosten für diese Indikation übernehmen müssen.

3.2.14 2012: Oberverwaltungsgericht Münster erlaubt Eigenanbau

Schwerkranke Bundesbürger dürfen unter strengen Voraussetzungen Cannabis zuhause selbst anbauen. Dies stellte das Oberverwaltungsgericht Münster in einem Urteil vom 7. Dezember 2012 fest. Die Patienten, für deren Erkrankungen keine anderen und zumutbaren Therapien zur Verfügung stehen, jedoch von Cannabisprodukten medizinisch profitieren, könnten einen Antrag an das BfArM in Bonn stellen, damit sie im Rahmen einer ärztlich begleiteten und überwachten Selbsttherapie Cannabispflanzen in ihrer Wohnung anbauen dürfen. Zunächst wurden solche Anträge auf Anweisung des Bundesgesundheitsministeriums grundsätzlich abgelehnt. Diese Praxis sei aber rechtswidrig, erklärte das Oberverwaltungsgericht Münster im Jahr 2012. Eine abschließende Entscheidung zur Frage, ob Patienten unter bestimmten Voraussetzungen Cannabis für den eigenen Bedarf selbst anbauen dürfen, erfolgte erst – wie oben beschrieben – am 6. April 2016 durch das Bundesverwaltungsgericht.

Literatur

ACM (2016). Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 18/8965). Verfügbar unter: https://www.cannabis-med.org/nis/data/file/stellungnahme_acm_2016.pdf (abgerufen am 21.08.2019)

ACM-Mitteilungen (2017). Die weniger bekannte Geschichte des Gesetzes. Verfügbar unter: http://www.cannabis-med.org/german/acm-mitteilungen/ww_de_db_cannabis_artikel.php?id=227#8 (abgerufen am 21.08.2019)

Bundesverfassungsgericht (2000). 2 BvR 2382/99. Verfügbar unter: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/​DE/2000/01/rk20000120_2bvr238299.html (abgerufen am 21.08.2019)

Bundesverwaltungsgericht (2005). BVerwG 3 C 17.04. Verfügbar unter: https://www.bverwg.de/190505U3C17.04.0 (abgerufen am 21.08.2019)

Bundesverwaltungsgericht (2016). Erlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken. BVerwG 3 C 10.14. Verfügbar unter: https://www.bverwg.de/060416U3C10.14.0 (abgerufen am 21.08.2019)

Deutscher Bundestag (1995). Bundestagsdrucksache 13/3282. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll und der Gruppe der PDS – Drucksache 13/3021 – Medizinischer Gebrauch von Cannabis. Verfügbar unter: http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/13/032/1303282.pdf (abgerufen am 21.08.2019)

Deutscher Bundestag (2016). Bundestagsdrucksache 18/8965. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften. Verfügbar unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/089/1808965.pdf (abgerufen am 21.08.2019)

Deutscher Bundestag (2017). Bundestagsdebatte zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 19. Januar 2017. Deutscher Bundestag lässt Cannabis als Medizin für Patienten zu. Verfügbar unter: https://www.youtube.com/watch?v=krgVq4qUUnM (abgerufen am 21.08.2019)

Deutscher Bundestag (18. Januar 2017). Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss). Verfügbar unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/109/1810902.pdf (abgerufen am 21.08.2019)

Deutscher Bundestag (19. Januar 2017). Bundestag lässt Cannabis-Arzneimittel für schwerkranke Patienten zu. Verfügbar unter: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2017/kw03-de-betaeubungsmittel/487044 (abgerufen am 21.08.2019)

Flenker I (1997). Grußwort zur Tagung Cannabis und Cannabinoide als Medizin am 22. November 1997, Köln. Tagungsband.

Goedecke H, Karkos J (1996). Die arzneiliche Verwendung von Cannabisprodukten. Bundesgesundheitsblatt 39, 206–209

Grotenhermen F (2018). The German medical cannabis law of 2017. Drugs Alcohol Today 18(2), 117–122.

Oberlandesgericht Karlsruhe (2004). Gerichtsurteile. Verfügbar unter: http://www.cannabis-med.org/index.php?tpl=page&id=59&lng=de (abgerufen am 21.08.2019)

Oberverwaltungsgericht Münster (2012). Gerichtsurteile. Verfügbar unter: http://www.cannabis-med.org/index.php?tpl=page&id=59&lng=de (abgerufen am 21.08.2019)

THC Pharm. Geschichte. Verfügbar unter: http://www.thc-pharm.de/geschichte-2/ (abgerufen am 21.08.2019)

II
Grundlagen
1 Zahlen und Fakten zum Cannabiskonsum in Deutschland

Bernd Werse

1.1 Einleitung

Auch wenn das Potenzial für die medizinische Nutzung von Cannabis für Deutschland auf eine sechsstellige Zahl von Patientinnen und Patienten geschätzt wird (Plenert 2016), so dürfte die sogenannte Freizeitnutzung (engl. recreational use), also die Verwendung zu Rauschzwecken, auch bei umfassender medizinischer Versorgung die häufigste Art des Cannabisgebrauchs bleiben. Daher ist es wichtig, eine Idee davon zu haben, wie weit die Droge in der Allgemeinbevölkerung verbreitet ist. Von besonderem Interesse sind dabei Jugendliche und junge Erwachsene – eine Altersgruppe, in der in aller Regel der Erstkonsum der Droge stattfindet und in der insbesondere dann, wenn sich frühzeitig ein regelmäßiger Konsum einstellt, sich am ehesten ein problematisches Gebrauchsmuster entwickeln kann. Um auf dem aktuellen Stand zu bleiben, ist es zudem hilfreich, eine ungefähre Vorstellung von möglichen Trendentwicklungen in der Cannabisverwendung zu haben.

1.2 Zur Aussagekraft unterschiedlicher Datenerhebungen

Tatsächlich bieten vorliegende Daten aber stets nur eine mehr oder weniger gute Annäherung an die soziale Realität, vor allem aufgrund von folgenden Problemen:

Polizeidaten, z.B. die Anzahl der „erstauffälligen Konsumenten harter Drogen“ oder die Anzahl „konsumnaher Delikte“, werden nicht selten als Abbild der tatsächlichen Verbreitung betrachtet. Tatsächlich bilden diese aber in erster Linie die Kontrollschwerpunkte der Polizei ab. Dieses Thema hat in jüngster Zeit an Relevanz gewonnen, da insbesondere die „konsumnahen Delikte“ im Zusammenhang mit Cannabis in Deutschland in jedem der letzten Jahre um jeweils rund 10% gestiegen sind (vgl. BKA 2018). Was auch immer der Grund für diese Steigerung sein mag: dokumentiert ist hiermit ein Anstieg der Kriminalisierung von Konsumierenden und nicht etwa ein Anstieg der Verbreitung des Cannabiskonsums (vgl. auch Werse 2018).

Repräsentativbefragungen können erhebliche Unterschiede in ihren Ergebnissen aufweisen, je nachdem welche Erhebungsmethode eingesetzt wird – so werden bei telefonischen Befragungen gerade für Cannabis weitaus geringere Konsumraten ermittelt als bei schriftlichen, insbesondere klassengestützten Schülerbefragungen. Das hängt einerseits mit den weitaus geringeren Ausschöpfungsquoten zusammen, andererseits auch mit einer geringeren Bereitschaft der Befragten, tatsächlich eigenen Drogenkonsum zuzugeben. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um aktuellen Konsum handelt, der bei derartigen Befragungen weniger zugegeben wird als ein Gebrauch, der bereits länger zurückliegt (vgl. Werse 2016).

Intensiven, potenziell problematischen bzw. behandlungsbedürftigen Konsum zu quantifizieren, ist mittels Repräsentativerhebungen sehr schwierig, da zumeist für die „Problemgruppen“ nur geringe Fallzahlen erreicht werden, deren Schwankungen oft auf Zufällen beruhen. Zudem fallen Intensivkonsumierende nicht selten aus dem Schulsystem und sind generell weniger bereit, an Befragungen teilzunehmen.

Auf der anderen Seite ist es problematisch, sich zur Abschätzung von Intensivkonsum auf die Nachfrage nach Beratung und Therapie (etwa: Thaller et al. 2017) zu beziehen, da sich die konkreten Angebote und auch die Bereitschaft, solche zu konsultieren, stark unterscheiden. Therapieangebote für Cannabis Konsumierende wurden seit Ende der 1990er-Jahre deutlich ausgebaut; gleichzeitig ist auch die Nachfrage angestiegen. Letzteres ist deshalb folgerichtig, weil es zuvor viele Regionen gab, in denen gar keine oder zu wenige Beratungs- und Behandlungsangebote für Cannabis Konsumierende existierten, weshalb viele Menschen mit entsprechenden Problemen gar keine Möglichkeiten hatten, sich professionell helfen zu lassen. Ob aber der Anstieg der Nachfrage nur mit dem Anstieg der Angebote zu tun hat oder ob die Anzahl hilfebedürftiger Cannabiskonsument*innen tatsächlich angestiegen sein könnte, kann mit den verfügbaren Daten nicht geklärt werden.


Aus diesen Gründen ist es wichtig, zu betonen, dass sozialwissenschaftliche Erhebungen niemals hundertprozentig die Realität darzustellen vermögen – insbesondere im Hinblick auf das angesichts der Illegalität immer noch sensible Thema Cannabiskonsum. Dies betrifft vor allem die besonders im Fokus stehende Gruppe der intensiv Konsumierenden.

Im Folgenden werden einige Ergebnisse aus Repräsentativbefragungen zum Cannabiskonsum in unterschiedlichen Altersgruppen – mit Schwerpunkt auf Jugendlichen und jungen Erwachsenen – wiedergegeben, ausgehend von lokalen Resultaten aus Frankfurt, bis hin zu Vergleichsresultaten aus Europa. Dabei werden die jeweiligen Befragungen, ihre Erhebungsmethoden und deren Fallstricke kommentiert.

Vorab sei erwähnt, dass es auf nationaler Ebene lediglich eine regelmäßige Repräsentativbefragung für Erwachsene gibt, die nur in mehrjährigen Abständen stattfindet (s. Kap. II.1.3.4). Häufiger, aber in unregelmäßigen Abständen wird eine Befragung unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen durchgeführt (s. Kap. II.1.3.2). Auf regionaler bzw. lokaler Ebene gibt es außer der Frankfurter Befragung (s. Kap. II.1.3.1) lediglich eine in mehrjährigen Abständen durchgeführte Befragung in Hamburg. Ansonsten gab es in jüngerer Zeit gelegentlich einmalige Erhebungen in bestimmten Bundesländern oder Regionen.

1.3 Repräsentativstudien zum Cannabiskonsum
1.3.1 Frankfurt: Monitoring-System Drogentrends (MoSyD)

Bei dieser Studie handelt es sich um die einzige Repräsentativerhebung zum Drogenkonsum in Deutschland, die jährlich durchgeführt wird. Das Monitoring-System Drogentrends (MoSyD) existiert bereits seit 2002 (Kemmesies u. Werse 2003) und wird von der Stadt Frankfurt am Main gefördert (aktuell: Kamphausen et al. 2018). Neben der hier in erster Linie dargestellten repräsentativen Schülerbefragung werden im Rahmen von MoSyD regelmäßig auch Expert*innen, „Trendscouts“ aus Ausgehszenen sowie Angehörige der „offenen Drogenszene“ befragt, um ein Gesamtbild des Drogenumgangs in Frankfurt zeichnen zu können.

Zu beachten ist, dass sich diese Repräsentativerhebung auf eine Großstadt-Stichprobe bezieht. Eine Einordnung der Ergebnisse im Vergleich mit anderen Städten und ländlichen Regionen findet sich im folgenden Abschnitt.

Aus der bislang letzten ausgewerteten Schülerbefragung werden im Folgenden Resultate von 1.074 15- bis 18-jährigen Schülerinnen und Schülern der 10. bis 12. Klasse an allgemeinbildenden Schulen sowie des 1. bis 3. Ausbildungsjahres an Berufsschulen in Frankfurt wiedergegeben. Die Erhebung wurde Ende 2017 sowie Anfang 2018 durchgeführt. Diese Art von Erhebung hat eine gute Annäherung an die realen Werte zur Folge, da zum einen durch die klassenweise Erhebung während der Schulzeit eine gewisse Verbindlichkeit gegeben ist, wodurch eine hohe Ausschöpfungsrate von 80% erreicht wurde. Zum anderen wird der elektronische Fragebogen komplett anonym selbst von den Jugendlichen ausgefüllt, was die Hemmungen zur Angabe abweichender Handlungen herabsetzt.

35% der 15- bis 18-Jährigen haben in ihrem Leben mindestens einmal Cannabis konsumiert. 14% haben in den letzten 30 Tagen Marihuana und/oder Haschisch genommen. Einen mindestens zehnmaligen Konsum im Vormonat geben 2% der Schüler*innen an; 1% sind intensiv (täglich) Konsumierende.

Nachdem die meisten dieser Cannabis-Prävalenzraten, nach einem klaren Rückgang 2004, seit 2011 deutlich angestiegen waren, zeigte sich zunächst 2016 ein leichter, gefolgt von einem starken Rückgang im Jahr 2017. Sowohl die Lebenszeit-Prävalenz als auch der Konsum in den letzten 30 Tagen sind deutlich gesunken; häufiger Konsum im Vormonat ist sogar auf den niedrigsten Wert aller Erhebungen zurückgegangen (vgl. Abb. 5). Es zeigt sich also eine Wellenbewegung, was Konsumerfahrungen wie auch aktuellen und häufigen Konsum betrifft: Auf einen Höhepunkt Anfang der 2000er-Jahre folgte ein Rückgang und mehrere Jahre weitgehender Stagnation, gefolgt von einem Anstieg etwa auf das Ausgangsniveau, auf den zuletzt wieder rückläufige Zahlen folgten.


Abb. 5 Entwicklung des Cannabiskonsums bei 15- bis 18-Jährigen in Frankfurt am Main (in %)

Im Rahmen dieser Befragung werden außer den Konsumraten weitere Spezifika der Cannabisverbreitung erfragt. Das durchschnittliche Alter des Erstkonsums liegt bei 15,3 Jahren; dieser Wert ist zwischen 2002 und 2017 um 0,8 Jahre angestiegen. 67% aller 15- bis 18-Jährigen gaben an, dass mindestens „ein paar“ ihrer Freund*innen oder Bekannten Cannabis konsumieren. Mit 62% wurden nahezu zwei Drittel der Befragten mindestens einmal Cannabis angeboten. 8% denken, dass ihre Eltern es ihnen wahrscheinlich oder sicher erlauben, Cannabis zu rauchen (2011 lag dieser Wert noch bei 4%). 20% derjenigen, die in den letzten 30 Tagen konsumiert haben, geben an, zumindest gelegentlich (mindestens einmal im Monat) auch im Schulkontext (vor der Schule, in Pausen oder Freistunden) Cannabis zu rauchen. Und schließlich kann mit der Erhebung für Jugendliche auch die deutliche Dominanz von Marihuana gegenüber Haschisch auf dem lokalen Markt belegt werden: 44% der aktuell (letzte 30 Tage) Konsumierenden haben im zurückliegenden Monat nur Cannabiskraut bzw. -blüten konsumiert, 35% Marihuana und Haschisch und 16% nur Haschisch („weiß nicht“: 7%). Um die Cannabisprävalenz in Relation zu setzen, sei an dieser Stelle erwähnt, dass bei der letzten Erhebung insgesamt 9% über Konsumerfahrung mit mindestens einer anderen illegalen Droge als Cannabis verfügten (am häufigsten Ecstasy/MDMA, Speed, psychoaktive Pilze, LSD und Kokain).


Es gibt also rund viermal so viele Jugendliche, die mindestens einmal Cannabis genommen haben wie Jugendliche, die irgendeine andere verbotene Substanz probiert haben.

Legale Drogen sind hingegen erwartungsgemäß stärker verbreitet als Hanfprodukte; so beträgt die z.B. 30-Tages-Prävalenz von Tabak 39%, die von Alkohol 59%.

Einordnung der Resultate aus Frankfurt

In der Vergangenheit gab es in unregelmäßigen Abständen Schülerbefragungen in diversen deutschen Städten, Ländern und Regionen, die methodisch weitgehend vergleichbar mit der MoSyD-Erhebung waren. Bei Befragungen in anderen Großstädten (Hamburg, Berlin, Köln) wurde dabei deutlich, dass sich die meisten Konsumkennzahlen nur in geringem Maße von denen aus Frankfurt unterscheiden (Baumgärtner/Hiller 2016, Elvers et al. 2016, Schaunig/Klein 2008).


Frankfurter Jugendliche repräsentieren also in Bezug auf ihren Cannabisgebrauch eine typische deutsche Großstadt-Population.

Bei Erhebungen in Flächenländern (zuletzt Bayern) bzw. bestimmten Regionen in Flächenländern (NRW, Sachsen, Bayern) hingegen zeigten sich deutliche Unterschiede, die ein weitgehend konsistentes Bild ergeben: In der Großstadt wird wesentlich mehr Cannabis konsumiert – die 30-Tages-Prävalenz ist in der Großstadt etwa doppelt so hoch wie „auf dem Land“. Demgegenüber ist insbesondere regelmäßiger Alkoholkonsum in den Flächenländern deutlich weiter verbreitet, während sich bei anderen illegalen Drogen kaum Stadt-Land-Differenzen zeigen.

1.3.2 Bundesweite Daten zu Jugendlichen und jungen Erwachsenen: „Drogenaffinitätsstudie“ der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)

Die einzigen aktuellen bundesweiten Daten zum Substanzkonsum Jugendlicher und junger Erwachsener entstammen der „Drogenaffinitätsstudie“ der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). Bei dieser Erhebung werden seit 1973 regelmäßig 12- bis 25-Jährige mittels telefonischen Interviews befragt. Die letzte Erhebung wurde (wie in der Vergangenheit schon einmal) aus unbekannten Gründen unter dem Titel „Alkoholsurvey“ veröffentlicht (Orth & Merkel 2018). Die Ergebnisse werden im Folgenden getrennt für die Gruppe der Jugendlichen (12–17 Jahre) und jungen Erwachsenen (18–25 Jahre) wiedergegeben.

Laut der BZgA-Studie haben im Jahr 2016 9% der Jugendlichen und 36% der jungen Erwachsenen Cannabis-Konsumerfahrungen, 7% (12–17-Jährige) bzw. 19% (18–25-Jährige) haben in den letzten 12 Monaten und 3% bzw. 8% auch in den letzten 30 Tagen konsumiert.

Bei jungen Erwachsenen war die Cannabis-Lebenszeitprävalenz zwischen 1973 und 2004 deutlich angestiegen, bewegte sich bis 2016 auf einem ähnlichen Niveau, um zuletzt wieder anzusteigen (vgl. Abb. 6): Für Jugendliche ist seit 1979 eine ähnliche Entwicklung festzustellen, allerdings mit einem zuletzt nur geringen Anstieg. Bei der 30-Tages-Prävalenz ist die Entwicklung uneinheitlicher; hier zeigt sich bei 18–25-Jährigen ein Höchstwert von 10% in den Jahren 1982, 1993 und 1997, während diese Zahl bei den Jugendlichen nur 1997 auf den Maximalwert 5% anstieg. Diese Werte zeigten in den letzten Jahren eine uneinheitliche Tendenz; lediglich bei jungen Erwachsenen ist die 30-Tages-Prävalenz zwischen 2016 und 2018 wieder relativ deutlich auf 9% angestiegen.

Abb. 6 Entwicklung der Cannabis-Lebenszeitprävalenz bei 12- bis 25-Jährigen in Deutschland laut BZgA „Drogenaffinitätsstudie“ (Orth & Merkel 2018) (mit freundlicher Genehmigung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung)

Da in der BZgA-Erhebung junge Menschen per Telefon zu ihren Drogenerfahrungen befragt werden, ist von einer deutlichen Unterschätzung der tatsächlichen Konsumraten auszugehen. Dies gilt einerseits umso stärker, je jünger die Befragten sind (aufgrund der stärkeren elterlichen Beobachtung der Jüngeren), andererseits, als wie abweichend das jeweilige Verhalten empfunden wird. Während also die BZgA-Zahlen zum legalen Drogenkonsum relativ nah an der Realität sein dürften, trifft das für den Cannabisgebrauch eher nicht zu, insbesondere im Hinblick auf aktuellen Konsum. So zeigt sich in einem Vergleich der Daten aus der 2011er BZgA-Erhebung für 14–17-Jährige mit den altersmäßig gut vergleichbaren Resultaten der ESPAD-Schülerbefragung (s.u.) aus fünf Bundesländern (15–16-Jährige), dass die Cannabis-Lebenszeitprävalenz bei ESPAD mehr als doppelt so hoch ausfällt (22% vs. 10%), die 30-Tages-Prävalenz sogar rund dreimal so hoch (8,1% vs. 2,7%; Werse 2016). Daher sind die BZgA-Zahlen zum Cannabiskonsum unter deutschen Jugendlichen als deutliche Unterschätzung zu betrachten.

1.3.3 Europäische Daten zu Jugendlichen: ESPAD-Schülerbefragung

Seit 1995 gibt es mit ESPAD eine Schülerbefragung, die mit gleicher Methodik in den meisten Ländern Europas im Vier-Jahres-Abstand unter 15–16-Jährigen durchgeführt wird (aktuell: The ESPAD Group 2016). Dadurch bietet sich eine gute Gelegenheit, den Cannabisgebrauch von Jugendlichen im internationalen Vergleich zu betrachten. Allerdings hatte sich Deutschland lediglich an drei Erhebungen mit einigen Bundesländern beteiligt (2003–2011), zuletzt (2015) nur noch mit Bayern als einzigem Bundesland. Daher existieren keine gut vergleichbaren aktuellen Daten zum Substanzkonsum Jugendlicher in Deutschland und Europa, weshalb zum Vergleich die Ergebnisse aus der letzten ESPAD-Erhebung mit deutscher Beteiligung (2011: Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen; Hibell et al. 2012 bzw. Kraus et al. 2012) herangezogen werden.

Im Schnitt haben 16% der 15- bis 16-Jährigen in Europa Konsumerfahrungen mit Cannabis. Die höchsten Werte finden sich hier in Tschechien (37%), Frankreich (31%), Bulgarien und Italien (je 27%) (Zwergstaaten mit hohen oder niedrigen Prävalenzraten wurden an dieser Stelle ausgespart), während die niedrigsten Lebenszeit-Prävalenzraten in Moldawien (4%), Mazedonien (5%), Albanien, Zypern, Island, Norwegen und Schweden (je 7%) beobachtet wurden. Deutschland lag bei der letzten Befragung mit deutscher Beteiligung 2011 mit 19% leicht über dem Schnitt.

7% der 15- bis 16-Jährigen in Europa haben in den letzten 30 Tagen Cannabis konsumiert, am häufigsten in Frankreich (17%), gefolgt von Italien (15%) und Spanien (14%; siehe Abb. 7). Besonders niedrige 30-Tages-Prävalenzraten zeigen sich in Moldawien, Norwegen, Finnland, Mazedonien, Schweden, der Ukraine und Island (je 2%). Deutschland lag 2011 mit 7% genau im Durchschnitt.


Abb. 7 Cannabis-30-Tages-Prävalenz bei 15- bis 16-jährigen Schülerinnen und Schülern in Europa (The ESPAD Group 2016: 56)

Wie oben angesprochen, wurde die letzte ESPAD-Befragung immerhin noch in einem deutschen Bundesland, Bayern, durchgeführt. Dabei ist bemerkenswert, dass die Werte für die Cannabis-Lebenszeitprävalenz (25%) und die 30-Tages-Prävalenz (10%) jeweils über den o.g. Durchschnittswerten für die gesamte europäische Stichprobe liegen – bemerkenswert vor allem deshalb, weil Bayern gemeinhin als das Bundesland mit der repressivsten Drogenpolitik gilt. Allerdings hatte sich bereits in den vorherigen ESPAD-Erhebungen gezeigt, dass bayerische Jugendliche sich in ihren Cannabiserfahrungen praktisch nicht von denen in anderen Bundesländern unterscheiden.

Deutschland nimmt mittlerweile nicht mehr an der ESPAD-Befragung teil. Dies ist sehr bedauerlich, da somit direkt mit den Nachbarländern vergleichbare Daten zum Cannabis- sowie anderweitigem Drogenkonsum unter Jugendlichen in Deutschland fehlen. Zuweilen werden stattdessen die Daten aus ESPAD mit den BZgA- Daten aus Deutschland verglichen, wodurch der Eindruck entstehen kann, dass in Deutschland besonders wenig Cannabis konsumiert würde (vgl. hierzu Werse 2016). Die Vergleichsdaten aus früheren ESPAD-Erhebungen (s.o.) zeigen indes, dass deutsche Jugendliche beim Cannabisgebrauch ungefähr im europäischen Durchschnitt liegen.


Deutsche Jugendliche liegen beim Cannabiskonsum im europäischen Vergleich im mittleren Bereich.

1.3.4 Cannabiskonsum unter Erwachsenen in Deutschland: „Epidemiologischer Suchtsurvey“ (ESA)

Während sich die meisten Repräsentativbefragungen zum Drogenkonsum auf Jugendliche bzw. junge Erwachsene konzentrieren, existiert eine regelmäßig durchgeführte bundesweite Erhebung unter Erwachsenen, die seit einiger Zeit unter dem Namen „Epidemiologischer Suchtsurvey“ (ESA) firmiert (Gomes de Matos et al. 2016). Der Namensgebung wird die Erhebung nur teilweise gerecht, da, wie in Abschnitt 1 dargelegt, gerade die Anzahl intensiv bzw. abhängig Konsumierender (auf die der Begriff „Sucht“ hindeutet) mit Repräsentativbefragungen nur unzureichend abgeschätzt werden kann. Im Hinblick auf die legalen Drogen liefert der ESA in dieser Hinsicht sicherlich relativ gute Einschätzungen „klinisch relevanten Konsums“ (ebd. S. 277). Für Cannabis ist dies indes in Zweifel zu ziehen, nicht nur, weil generell eine Unterschätzung des Konsums wahrscheinlich ist (siehe 1), sondern auch, weil die hier verwendete „Severity of Dependence Scale“ (SDS) zur Messung von „problematischem“ bzw. abhängigen Cannabiskonsum allenfalls bedingt geeignet zu sein scheint (Thanki et al. 2013; van der Pol et al. 2013).

Laut der Erhebung aus dem Jahr 2015 (Piontek et al. 2016a) haben 27,2% der 18- bis 64-Jährigen in Deutschland mindestens einmal im Leben Cannabis konsumiert – das entspricht in dieser Altersgruppe rund 13,9 Millionen Menschen. Die 30-Tages-Prävalenz lag bei 3,1% bzw. 1,6 Mio. aktuell Konsumierenden. Was „klinisch relevanten“ Cannabiskonsum laut SDS (s.o.) betrifft, so kommt die Studie auf 1,2% bzw. 612.000 Personen (Gomes de Matos et al. 2016). Ähnlich wie in den o.g. Studien zum Cannabiskonsum unter jungen Menschen geben im ESA mehr Männer (31,8%) als Frauen (22,6%) eine Cannabiserfahrung an. Größer wird dieser Geschlechterunterschied bei Betrachtung der 30-Tages-Prävalenz (4% vs. 2,3%), wobei diese Differenz bemerkenswerter Weise bei „klinisch relevantem“ Cannabiskonsum mit 1,4% vs. 1% wiederum geringer ausfällt (Piontek et al. 2016a). Was die Altersgruppen betrifft, so findet sich die höchste Lebenszeitprävalenz in der Gruppe der 25- bis 29-Jährigen (43,1%), während aktueller Konsum jeweils unter den 18–20-Jährigen am stärksten verbreitet ist (12 Monate: 20,5%, 30 Tage: 10,4%). Im höheren Alter fallen insbesondere die Anteile für aktuellen Konsum stark ab. So beträgt die 30-Tages-Prävalenz z.B. bei 21–24-Jährigen 8,7%, bei 30–39-Jährigen 3,4% und bei 60–64-Jährigen 0,4%.

Betrachtet man die Entwicklung der Konsumkennzahlen, so hat sich die Lebenszeitprävalenz bei 18–59-Jährigen seit 1990 mehr als verdoppelt. Auch bei der 30-Tages-Prävalenz wird 2015 ein neuer Höchststand seit 1995 erreicht, allerdings nach zuvor eher geringen Schwankungen (vgl. Abb. 8). Etwas zurückgegangen ist hingegen der erst seit 2006 erhobene „klinisch relevante“ Konsum nach SDS 2006: 1,5%, 2015: 1,2%; Piontek et al. 2016b). Die neueste Erhebung des ESA (Seitz et al. 2019) zeigt im Wesentlichen eine Fortsetzung der beschriebenen Tendenzen.


Abb. 8 Entwicklung des Cannabiskonsums bei 18–59-Jährigen in Deutschland entsprechend dem „Epidemiologischen Suchtsurvey“ (Daten aus Piontek et al. 2016b) (in %)

Zur Bewertung dieser Daten sei zunächst das komplexe Studiendesign des ESA angeführt: 40,5% der zufällig ausgewählten zu Befragenden werden postalisch angeschrieben, die übrigen über Telefon kontaktiert; alle Befragten haben die Möglichkeit, die Befragung entweder telefonisch, schriftlich oder online auszufüllen. Wie bei allen Repräsentativerhebungen wurden die Daten entsprechend der tatsächlichen Verteilung gewichtet, und diejenigen, die nicht antworteten, wurden um die Ausfüllung eines Kurzfragebogens gebeten. Angesichts dessen, dass die Ausschöpfungsquote dennoch bei weniger als der Hälfte (46,5%) liegt und es sich beim Cannabiskonsum um ein formell und z.T. auch informell abweichendes Verhalten handelt, ist indes von einer Unterschätzung der erhobenen Zahlen auszugehen, deren Ausmaß nicht näher bestimmt werden kann. Insofern sind die o.g. (Prozent- und absoluten) Zahlen zu Konsumerfahrenen und aktuell Konsumierenden vermutlich als Mindestwerte zu betrachten. Bemerkenswert ist der Vergleich zwischen schriftlicher, telefonischer und Online-Befragung (die drei Teilstichproben sind mit jeweils rund 3.000 Befragten ungefähr gleich groß): die schriftlich Befragten weisen mit 31,5% (Lebenszeit) und 7,5% (12 Monate) die höchsten Cannabis-Konsumraten auf, die telefonisch Befragten mit 22,4% bzw. 4,8% die niedrigsten (online: 27,8% bzw. 6%; Piontek et al. 2016c). Damit bestätigt sich offenbar die in 1.2 bzw. 1.3.2 dargelegte Einschätzung, dass telefonische Erhebungen die stärkste Unterschätzung der tatsächlichen Verbreitung von Cannabis mit sich bringen.

Daten des „Epidemiologischen Suchtsurvey“ im europäischen Vergleich

Im Unterschied zur BZgA-Studie (s. Kap. II.1.3.2) ist der ESA gut mit anderen Repräsentativbefragungen aus anderen europäischen Ländern vergleichbar. Die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA) nimmt auf dieser Basis regelmäßig Vergleiche vor. Demnach liegt Deutschland aktuell (Stand: 2015) bei der Lebenszeitprävalenz unter 15–64-Jährigen mit 27,2% knapp über dem europäischen Durchschnitt (26,9%). Die höchsten Werte finden sich für Frankreich (40,9%) und Dänemark (35,6%), die niedrigsten für Malta (4,3%), Rumänien (4,6%) und Ungarn (7,4%). Die 12-Monats-Prävalenz unter jungen Erwachsenen (Deutschland: 18–34 Jahre, übrige Länder: 15–34) liegt in Deutschland (13,3%) knapp unter dem europäischen Schnitt (13,9%). Auch hier liegt Frankreich mit 22,1% auf Rang 1, gefolgt von Italien (19%), Tschechien (18,8%), Dänemark (17,6%) und Spanien (17,1%); hinten rangieren Rumänien (3,3%), Ungarn (3,5%) und Zypern (4,3%) (EMCDDA 2017).


Auch unter deutschen Erwachsenen zeigt sich im europäischen Vergleich eine durchschnittliche Verbreitung von Cannabis.

1.4 Fazit und Diskussion

Generell sollten Befragungsdaten (und erst recht Strafverfolgungsdaten) zur Verbreitung von Cannabis stets kritisch hinterfragt werden: sie spiegeln immer nur bedingt die soziale Realität wider und sind anfällig für zum Teil massive Verzerrungen. Klassengestützte Schülerbefragungen erzielen dabei schon allein aufgrund der hohen Ausschöpfungsquoten die besten Ergebnisse (sind aber natürlich nur bei Schulpflichtigen möglich), während telefonische Erhebungen die tatsächliche Verbreitung vermutlich am stärksten unterschätzen. Hier spielt insbesondere die in der empirischen Sozialforschung häufig diskutierte soziale Erwünschtheit (Paulhus 2002) eine entscheidende Rolle: Formell abweichendes Verhalten wird am ehesten in einem anonym selbst auszufüllenden Fragebogen zugegeben. Eine weitere Überlegung im Kontext sozialer Erwünschtheit betrifft die öffentliche Meinung zum Cannabiskonsum: Möglicherweise hängt die verstärkte öffentliche Diskussion um Legalisierung in den letzten Jahren tatsächlich mit steigenden Prävalenzraten zusammen – aber nicht in der Form, dass sich junge Menschen dadurch stärker motiviert fühlen, Cannabis zu konsumieren, sondern dass sie eigenen Konsum in einem „cannabisfreundlicheren“ Klima eher zugeben.

Unter Einbezug aller Jugendlichen und Erwachsenen in Deutschland kann man davon ausgehen, dass mindestens 15 Millionen Personen Erfahrungen mit dem Cannabiskonsum haben. Mindestens drei Millionen haben in den zurückliegenden 12 Monaten Cannabis konsumiert und mindestens anderthalb Millionen in den letzten 30 Tagen; sie können somit als aktuell Konsumierende gelten. Um wieviel die tatsächlichen Werte diese Mindestwerte übersteigen, kann mit den verfügbaren Daten nicht abgeschätzt werden. In jedem Fall kann von mehreren Millionen mehr oder weniger regelmäßig Konsumierenden ausgegangen werden.

Der Schwerpunkt aktuellen Cannabiskonsums liegt bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen zwischen 16 und 21 Jahren; ab diesem Alter geht die Kurve relativ steil nach unten, obgleich es auch in höheren Altersgruppen noch signifikante Gruppen aktueller Cannabiskonsument*innen gibt. Frauen konsumieren weniger Cannabis als Männer; vor allem bei regelmäßigem und häufigem Konsum sind Männer deutlich überrepräsentiert. In Großstädten gibt es zumindest unter jungen Menschen etwa doppelt so viele regelmäßig Konsumierende wie in ländlichen Regionen, während regelmäßiger Alkoholkonsum in kleineren Gemeinden deutlich stärker verbreitet ist als in Großstädten.

1.4.1 Europäischer Vergleich

Im europäischen Vergleich nehmen Deutsche beim Cannabiskonsum (vermutlich) einen mittleren Rang ein; am häufigsten „gekifft“ wird in der Tendenz in Südwesteuropa, während skandinavische und (süd-)osteuropäische Länder tendenziell niedrige Konsumraten aufweisen, wobei sich die „Spitzenreiter“ und „Schlusslichter“ je nach Konsumkennzahl und Altersgruppe unterscheiden. In der Tendenz zeigen sich für Länder mit eher liberalen Ansätzen in der Drogenpolitik (z.B. Spanien, Tschechien oder die Niederlande) vergleichsweise hohe Prävalenzraten. Dies ist allerdings nicht immer der Fall; so liegt z.B. Frankreich mit einem eher repressiven Ansatz bei fast allen Kennzahlen auf Rang 1; in einigen weiteren tendenziell repressiv ausgerichteten Ländern (z.B. Finnland oder Polen) sind die Prävalenzraten in den letzten Jahren deutlich angestiegen (EMCDDA 2017). Zudem hatten die meisten der „liberalen“ Länder bereits hohe Prävalenzraten, bevor Maßnahmen zur Entkriminalisierung eingeführt wurden; die liberaleren Regelungen können also gewissermaßen als Folge der hohen Verbreitung betrachtet werden anstatt umgekehrt. Teilweise ging die Verbreitung nach der Liberalisierung sogar zurück. Umgekehrt gibt es mehrere Beispiele von Ländern, in denen, nachdem die Strafvorschriften für Cannabisbesitz verschärft wurden, die Prävalenzraten anstiegen (EMCDDA 2018). Die EMCDDA folgert aus ihren Beobachtungen, dass Gesetzesänderungen im Hinblick auf Cannabis keinen klaren Effekt auf die Verbreitung der Droge haben. Die Gründe für Konsumtrends, die sich in unterschiedlichen Ländern (bzw. Städten und Regionen) zu unterschiedlichen Zeitpunkten in unterschiedliche Richtungen bewegen, müssen also woanders zu suchen sein, insbesondere auf der (u.a. jugend-)kulturellen Ebene.

1.4.2 Debatte um die „Normalisierung“ des Cannabiskonsums

Abschließend sei auf die mittlerweile seit zwei Jahrzehnten in der sozialwissenschaftlichen Drogenforschung präsente Debatte um „Normalisierung“ des Cannabiskonsums (u.a. Parker et al. 1998, Hathaway et al. 2011) eingegangen: Bei allen o.g. Schwankungen der Cannabisverbreitung konnte in diversen Ländern langfristig eine steigende Akzeptanz der Freizeitverwendung der Droge beobachtet werden. Cannabiskonsum, insbesondere die häufigste Form eines weitgehend unproblematischen Freizeitgebrauchs, wird zunehmend auch von Außenstehenden toleriert. In gewissem Widerspruch dazu steht die formell unverändert vor allem strafrechtliche Behandlung des Themas, von der potenziell jede_r Konsumierende betroffen ist. Diese Entwicklungen dürften der Hauptgrund dafür sein, dass seit einigen Jahren auch in Deutschland verstärkt die Entkriminalisierung und legale Regulierung von Cannabis diskutiert wird; Maßnahmen, die in diversen anderen Industrieländern bereits umgesetzt wurden.

„Normalisierung“ bezeichnet eine steigende gesamtgesellschaftliche Akzeptanz des Freizeitkonsums von Cannabis.


Schlussfolgerungen auf den Punkt gebracht:

gängige Schätzungen zur Cannabisverbreitung sind aus unterschiedlichen Gründen als ausgesprochen vage zu betrachten

Schwerpunkt aktuellen Cannabiskonsums liegt bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen

Männer sind vor allem beim regelmäßigen Konsum deutlich überrepräsentiert

Deutschland nimmt im europäischen Vergleich eine mittlere Position ein

Literatur

Baumgärtner T, Hiller P (2016) Suchtmittelgebrauch, Computerspiel- und Internetnutzung, Glücksspielerfahrungen und Essverhalten von 14- bis 17-jährigen Jugendlichen 2015 sowie in drei Grenzregionen Bayerns, Sachsens und Nordrhein-Westfalens. Sucht Hamburg

BKA (2018) Rauschgiftkriminalität. Bundeslagebild 2017. Bundeskriminalamt Wiesbaden

Elvers HD, Prieb O, Güldenpfennig G, Neubert A, Künzel S (2016) Berliner Jugendliche und Drogen Alkohol, Tabak und Cannabis im Fokus. Ergebnisse einer Befragung an Schulen in Friedrichshain-Kreuzberg, Pankow und Steglitz-Zehlendorf. Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin

EMCDDA (2017) Europäischer Drogenbericht. Trends und Entwicklungen. Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union Luxemburg

EMCDDA (2018) Cannabis legislation in Europe. An overview. Publications Office of the European Union Luxembourg

Gomes de Matos E, Atzendorf J, Kraus L, Piontek D (2016): Substanzkonsum in der Allgemeinbevölkerung in Deutschland. Ergebnisse des Epidemiologischen Suchtsurveys 2015. SUCHT, 62 (5). 271–281

Hathaway AD, Comeau NC, Erickson PE (2011) Cannabis normalization and stigma: Contemporary practices of moral regulation. Criminology and Criminal Justice 11(5). 451–469

Hibell B, Guttormsson U, Ahlström S. Balakireva O, Bjarnason T, Kokkevi A, Kraus L (2012) The 2011 ESPAD report. Substance use among students in 36 European countries. The Swedish Council for Information on Alcohol and Other Drugs Stockholm

Kamphausen G, Werse B, Klaus L, Sarvari L, (2018) MoSyD Jahresbericht 2017. Drogentrends in Frankfurt am Main. Centre for Drug Research, Goethe-Universität Frankfurt a.M.

Kemmesies UE, Werse B (2003) Jahresbericht MoSyD 2002. Drogentrends in Frankfurt am Main. Unter Mitarbeit von Oliver Müller. Centre for Drug Research, Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt a.M.

Kraus L, Pabst A, Steiner S (2008) Europäische Schülerstudie zu Alkohol und anderen Drogen 2007 (ESPAD) – Befragung von Schülerinnen und Schülern der 9. und 10. Klasse in Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland und Thüringen. IFT Institut für Therapieforschung München

Kraus L, Pabst A, Piontek D (2011) Die Europäische Schülerstudie zu Alkohol und anderen Drogen 2011 (ESPAD): Befragung von Schülerinnen und Schülern der 9. und 10. Klasse in Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen. IFT Institut für Therapieforschung München

Kraus L, Piontek D, Seitz NN, Schoeppe M (2016) Europäische Schülerstudie zu Alkohol und anderen Drogen 2015 (ESPAD) Befragung von Schülerinnen und Schülern der 9. und 10. Klasse in Bayern. IFT Institut für Therapieforschung München

Orth B (2016) Die Drogenaffinität Jugendlicher in der Bundesrepublik Deutschland 2015. Rauchen, Alkoholkonsum und Konsum illegaler Drogen: aktuelle Verbreitung und Trends. BZgA-Forschungsbericht. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung Köln

Orth B, Merkel C (2019) Der Cannabiskonsum Jugendlicher und junger Erwachsener in Deutschland. Ergebnisse des Alkoholsurveys 2018 und Trends. BZgA-Forschungsbericht. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung Köln

Parker H, Aldridge J, Measham F (1998) Illegal Leisure: The Normalization of Adolescent Drug Use. London: Routledge.

Paulhus DL (2002) Socially desirable responding: The evolution of a construct. In: Braun HI, Jackson DH & Wiley DE (Eds.), The role of constructs in psychological and educational measurement. 49–69. Erlbaum Mahwah NY

Piontek D, Gomes de Matos E, Atzendorf J, Kraus L (2016a) Kurzbericht Epidemiologischer Suchtsurvey 2015. Tabellenband: Konsum illegaler Drogen, multiple Drogenerfahrung und Hinweise auf klinisch relevanten Drogenkonsum nach Geschlecht und Alter im Jahr 2015. IFT Institut für Therapieforschung München

Piontek D, Gomes de Matos E, Atzendorf J, Kraus L (2016b) Kurzbericht Epidemiologischer Suchtsurvey. Tabellenband: Trends der Prävalenz des Konsums illegaler Drogen und des klinisch relevanten Cannabisgebrauchs nach Geschlecht und Alter 1990–2015. IFT Institut für Therapieforschung München

Piontek D, Kraus L, Gomes de Matos E, Atzendorf J (2016c) Der Epidemiologische Suchtsurvey 2015. Studiendesign und Methodik. SUCHT, 62(5): 259–269

Schaunig I, Klein M (2008) Wissen, was los ist! Eine Local Monitoring-Studie zu Substanzkonsum und Suchtgefährdung bei Kindern und Jugendlichen (Schriftenreihe Angewandte Suchtforschung, Band 3). S. Roderer Regensburg

Seitz NN, Lochbühler K, Atzendorf J, Rauschert C, Pfeiffer-Gerschel T, Kraus L (2019) Trends des Substanzkonsums und substanzbezogener Störungen. Auswertung des Epidemiologischen Suchtsurveys von 1995 bis 2018. Dtsch Arztebl Int 2019; 116: 585–91; DOI: 10.3238/arztebl.2019.0585

Thaller R, Specht S, Künzel J, Braun B (2017) Suchthilfe in Deutschland 2016. Jahresbericht der Deutschen Suchthilfestatistik. Online verfügbar unter https://www.suchthilfestatistik.de/fileadmin/​user_upload_dshs/Publikationen/​Jahresberichte/DSHS_Jahresbericht_2016.pdf

Thanki D, Domingo-Salvany A, Barrio Anta G, Sánchez Mañez A, Llorens Aleixandre N, Suelves JM, Brime Beteta B, Vicente J (2013) The choice of screening instrument matters: the case of problematic cannabis use screening in Spanish population of adolescents. ISRN Addiction, 2013 Nov, doi: 10.1155/2013/723131

The ESPAD Group (2016) ESPAD Report 2015. Results from the European School Survey Project on Alcohol and Other Drugs. Publications Office of the European Union Luxembourg. Verfügbar unter: http://www.espad.org/sites/espad.org/files/ESPAD_report_2015.pdf (abgerufen am 22.08.2019)

van der Pol P, Liebregts N, de Graaf R, Korf DJ, van den Brink W, van Laar M (2013) Reliability and validity of the Severity of Dependence Scale for detecting cannabis dependence in frequent cannabis users. International Journal of Methods in Psychiatric Research, 22(2). 138–143

Werse B (2018) „Die Kokainschwemme“: Warum Polizeidaten keine Prävalenzdaten sind und Angebot sich nicht automatisch Nachfrage schafft. In: Akzept e.V. (Hg.): 5. Alternativer Drogen- und Suchtbericht 2018. 130–134. Pabst Lengerich

Werse B (2016) Zum Sinn und Unsinn von Repräsentativbefragungen als Grundlage für Drogenpolitik. In: Akzept e.V./Deutsche AIDS-Hilfe/JES Bundesverband (Hg.): 3. Alternativer Drogen- und Suchtbericht 2016. 29–36. Pabst Lengerich

2 Klassifizierung und Botanik von Cannabis

Markus Berger und Robert Connell Clarke

2.1 Klassifizierung

Hanf (lat. Cannabis) ist eine Gattung innerhalb der Familie der Hanfgewächse, fachsprachlich Cannabaceae Martinov (Synonyme: Cannabidaceae Endlicher, Cannabiaceae Endlicher, Cannabinaceae Endlicher), zu denen unter anderem auch der Hopfen (Humulus lupulus u.a.), die Zürgelbäume (Celtis spp.) und einige andere Gattungen mehr gezählt werden.

2.1.1 Historischer Wandel der Klassifizierung

Früher wurden Cannabisarten in die Familie der Urticaceae (Brennnesselgewächse) eingeordnet. Diese Einteilung hatten die britischen Botaniker George Bentham und William Jackson Hooker 1862 vorgenommen. 1925/26 schlugen die ebenfalls aus Großbritannien kommenden Pflanzenbiologen bzw. Botaniker Alfred Barton Rendle und John Hutchinson die eigenständige Familie der Cannabaceae (Hanfgewächse) vor. Andere Autoren ließen Cannabis in der Familie der Moraceae (Maulbeergewächse) aufgehen. Da die Maulbeergewächse aber größtenteils baumartige Pflanzen sind, einen Latex (Milchsaft) führen und auch in anderen morphologischen Merkmalen von Cannabispflanzen different sind (Blütenkelche, Staubgefäße), ist die Klassifizierung des Hanfs in einer eigenständigen Familie der Cannabaceae sinnvoll und nachvollziehbar.

Die Cannabaceae gehören zur Ordnung der Rosenartigen (Rosales), die wiederum unter den Bedecktsamigen Pflanzen (Eudikotyledonae; Kerneudikotyledonen) subsumiert werden (zur Taxonomie des Hanfs s. Tab. 3).

2.1.2 Unstimmigkeiten in der Klassifizierung

Strittig ist die Anzahl der tatsächlich zur Gattung Hanf gehörenden Arten (Spezies), Unterarten (Subspezies) und Varietäten – die klassische Unterteilung akzeptiert drei Arten, dies sind Cannabis sativa (Kulturhanf), Cannabis indica (Indischer Hanf, „Rauschhanf“) und Cannabis ruderalis (Ruderalhanf). Manche Botaniker sehen jedoch eine differente, nämlich monotypische Taxonomie, die lediglich aus der Stammform Cannabis sativa und deren diversen Varietäten besteht, so zum Beispiel den Arten Cannabis sativa var. sativa, Cannabis sativa var. indica und Cannabis sativa var. ruderalis bzw. Cannabis sativa var. spontanea (beides Namen für Cannabis ruderalis). Eine weitere ähnliche nomenklatorische Aufteilung, die vorgeschlagen wurde, bestünde aus Cannabis sativa var. vulgaris (gewöhnlicher Hanf), Cannabis sativa var. indica, Cannabis sativa var. gigantea (Riesenhanf) und Cannabis sativa var. ruderalis. Darüber hinaus wurde der Ruderalhanf vom russischen Botaniker Nikolai Vavilov als Unterart von Cannabis sativa gesehen, nämlich als subsp. spontanea, die sich von der subsp. culta (dem Kulturhanf) abgrenzen lässt. Vavilovs Kollege Petr Mikhailovich Zhukovskii erkannte in den russischen Wildformen des Hanfs jedoch die eigenständige Art Cannabis ruderalis (Zhukovskii 1964). Er bezeichnete den kultivierten Hanf als Cannabis sativa und unterschied innerhalb dieser Art wiederum zwei Formen – je mit einzelnen einhäusigen Exemplaren: eine mit kleinen und eine mit großen Samen. Zhukovskii bezeichnete darüber hinaus Cannabispflanzen aus Pakistan und der im Nordosten Afghanistans liegenden ehemaligen Region Kafiristan (heutige Provinz Nuristan) mit dem Namen Cannabis indica. Nach Mansfield besteht die Gattung Cannabis wiederum aus den Arten Cannabis sativa mit zwei Unterarten, die verwildert und in kultivierter Form existieren, Cannabis indica sowie der von Afghanistan bis Mitteleuropa vorkommenden Cannabis spontanea (also ruderalis) und Cannabis culta, die in Europa, Asien, Nordafrika, Australien und Nord- und Südamerika zu finden sei (Clarke 1997).

2.1.3 Derzeitig gängige Klassifizierungen

Die heute von einem Teil der Botaniker allgemeingültig anerkannte Einteilung in die drei Arten Cannabis sativa, Cannabis indica und Cannabis ruderalis (zum Beispiel akzeptiert vom ethnobotanischen Forscher William A. Emboden 1974a, 1974b und 1981) wurde 1974 auch vom US-amerikanischen Biologen und Begründer der Ethnobotanik Richard E. Schultes und Forscherkollegen für korrekt und nachvollziehbar befunden (Schultes et al. 1974). Sie zogen die Unterscheidung der drei Arten unter anderem aufgrund anatomischer, morphologischer und chemischer Merkmale der monotypischen Klassifizierung vor, die zum Beispiel von Loran C. Anderson (1980), Ernest Small und Arthur Cronquist (1976) sowie von William T. Stearn (1974) präferiert wurde. „In der Frage, wie viele Arten von Cannabis existieren, schieden sich die Geister: die einen sagten, die Gattung umfasse eine einzige, höchst variable Art, die anderen sprachen sich für mehrere voneinander unterscheidbare Arten aus. Heute deutet alles darauf hin, dass wir es mit drei Arten zu tun haben: C. indica, C. ruderalis und C. sativa; sie unterscheiden sich im Wuchs, in der Beschaffenheit der Achänen [Samen] und vor allem in den grundlegend verschiedenen Strukturen des Holzes“ (Schultes u. Hofmann 1998).

Nach dieser Differenzierung von Schultes et al. (1964) handelt es sich, vereinfacht gesagt, bei der Gattung Cannabis sativa um gewöhnlich hochwüchsige, locker verästelte Pflanzen mit langen Internodien, die um zwei bis sechs Meter hoch werden. Die Gattung Cannabis indica bildet hingegen vergleichsweise kleinwüchsige und häufig in geradezu konischer (tannenbaumartiger) Form wachsende Pflanzen aus. Sie werden gewöhnlich bis maximal 1,2 Meter hoch und sind reich verzweigt, Cannabis ruderalis wird dagegen höchstens 0,8 Meter hoch und wächst kaum bis gar nicht verzweigt (Clarke 1997).

Nomenklatorische Experimente

Eine abweichende Unterteilung der Nomenklatur von Cannabis haben der kanadische Pflanzenforscher Ernest Small und der US-amerikanische Botaniker Arthur Cronquist Mitte der Siebziger vorgenommen. So definierten sie anhand von charakteristischen Merkmalen der Samen und der spezifischen Psychoaktivität der Pflanzen zwei Unterarten von Cannabis sativa, nämlich Cannabis sativa subsp. sativa und Cannabis sativa subsp. indica, die wiederum in vier Varietäten aufgesplittet werden (sativa und spontanea für die Unterart sativa sowie indica und kafiristanica für die Unterart indica) (Small u. Cronquist 1976). Das führt dann zu so verwirrenden Namen wie Cannabis sativa subsp. sativa var. sativa. Die Unterarten und Varietäten unterscheiden sich hauptsächlich anhand ihres Cannabinoidprofils und damit in puncto Psychoaktivität (wenig bis sehr potent) sowie in der Größe und Textur der Samen (Clarke 1997).

2.1.4 Monotypische Klassifizierung

Ein anderer Teil der botanisch Forschenden ist, wie erwähnt, eher bereit, eine monotypische Klassifikation zu akzeptieren. Die Klassifizierung des Hanfs als monotypische Gattung, also als Gattung, die nur aus der einen Art Cannabis sativa und deren Varietäten besteht, geht bis zurück ins 17. und 18. Jahrhundert. Schon 1623 wurde von Caspar Bauhin der Name „Cannabis sativa“ verwendet. 1753 wurde Cannabis sativa vom schwedischen Naturforscher Carl von Linné in seinem zweibändigen Grundlagenwerk Species Plantarum aufgeführt (vgl. Abb. 9). Linné ist der Begründer des binären Namenssystems (Nomenklatur) zur Bezeichnung von Pflanzen und Tieren, wobei der erste Teil eines Namens jeweils für die entsprechende Gattung steht und der zweite, kleingeschriebene Teil für die jeweilige Art.

Auch Carl von Linné sprach sich dafür aus, Cannabis als monotypische Gattung zu klassifizieren – ein einheitlicher Konsens konnte in dieser Frage bis zum heutigen Tage aber nicht gefunden werden. „Die Frage, ob die Gattung Cannabis mehrere Arten umfasst oder nur aus einer sehr variablen Spezies besteht, ist sehr strittig. Teils werden Cannabis sativa, C. indica und C. ruderalis unterschieden, teils C. sativa mit Subspezies und C. indica, teils nur Subspezies von C. sativa“ (Herer et al. 1993). Doch damit nicht genug. Der russische Botaniker Nikolai Vavilov hatte 1926 vorgeschlagen, die Unterart Cannabis sativa var. afghanica in die taxonomische Systematik aufzunehmen, um afghanische Pflanzen von klassischen indica-Arten abzugrenzen.

Die nachfolgende Tabelle 2 präsentiert eine Übersicht über die diversen Bezeichnungen der Cannabispflanzen, die bis in die 1960er-Jahre vorgeschlagen und teils wieder verworfen wurden.

In Tabelle 3 ist demgegenüber die taxonomische Einordnung von Cannabis dargestellt.


Abb. 9 Titelblatt der Originalausgabe des Species Plantarum von Carl von Linné

Tab. 2 Cannabisarten: Nomenklatur im Spiegel der Zeit


Jahr Bezeichnung Autor
1587 Cannabis mas D'Ale'champs
Cannabis femina
1623 Cannabis sativa Caspar Bauhin
Cannabis erratica
1738 Cannabis foliis digitalis Linné
1753 Cannabis sativa Linné
1782 Cannabis foetens Gilibert
1783 Cannabis chinensis (Zierhanf)
Cannabis orientalis Lamarck
Cannabis indica Lamarck
1796 Cannabis erratica Sievers
1812 Cannabis macrosperma Stokes
1849 Cannabis lupulus Scopol
Cannabis chinensis (Gartenhanf)
Cannabis sativa monoica Holuby
1869 Cannabis sativa var. α (-kif) var. β (-vulgaris) var. γ (pedemontana) var. δ (chinensis) Candolle
1905 Cannabis generalis Kraus
1908 Cannabis americana Houghton
1917 Cannabis gigantea Crevost
1924 Cannabis ruderalis Janischewsky
1926 Cannabis sativa var. spontanea
Cannabis sativa var. afghanica
1936 Cannabis pedemontana Camp
1960 Cannabis intersita Sojak
Cannabis culta Mansfield

Tab. 3 Taxonomische Einordnung von Cannabis (nach ITIS, Integrated Taxonomic Information System, www.itis.gov)


Rangstufen Taxa deutsch
Reich (Regnum) Plantae Pflanzen
Unterreich (Subregnum) Viridiplantae Grünpflanzen
Infareich (Infraregnum) Streptophyta Landpflanzen
Überabteilung (Supradivisio) Embryophyta grüne Landpflanzen
Abteilung (Divisio) und Tracheophyta Gefäßpflanzen
Unterabteilung (Subdivisio) Spermatophytina Samenpflanzen
Klasse (Classis) Magnoliopsida, Eudikotyledonen bedecktsamige Pflanzen
Überordnung (Supraordo) Rosanae rosenblütige Pflanzen
Ordnung (Ordo) Rosales rosenartige Pflanzen
Familie (Familia) Cannabaceae Hanfgewächse
Gattung (Genus) Cannabis Hanf
Art (Species) Cannabis sativa L.
Unterart (Subspecies) Cannabis sativa ssp. indica (Lam.)Small et Cronquist
Cannabis sativa ssp. sativa L.

2.1.5 Unterteilung durch das Wirkstoffprofil

Cannabispflanzen (s. Abb. 10) können aufgrund ihres Wirkstoffprofils grundsätzlich in zwei Chemotypen (Cannabinoid-Phänotypen) unterteilt werden. Der Chemotyp der klassischen Marihuanapflanze („Rauschhanf“) bildet gewöhnlich mehr Tetrahydrocannabinol (THC) als Cannabidiol (CBD) aus, wohingegen beim Chemotyp des Faserhanfs das CBD überwiegt. Heutzutage können wir Hanfpflanzen mit vier grundlegenden Wirkstoffprofilen unterscheiden: Den in der EU zugelassenen Nutzhanf mit maximal 0,2% THC-Gehalt und beliebig hohem CBD-Anteil und daneben Cannabidiol-reiche bzw. THC-reiche Sorten sowie Pflanzen mit ausgeglichenem THC- und CBD-Anteil.

Abb. 10 Cannabis in Leonhart Fuchs' Kräuterbuch von 1543

2.1.6 Kritische Auseinandersetzung

Das alles ist jedoch nicht der Weisheit letzter Schluss, denn „jede Klassifizierung ist eher semantischer als wissenschaftlicher Natur, und Daten können von den einzelnen Taxonomikern unterschiedlich interpretiert werden. Wir dürfen jedoch nicht vergessen, dass morphologische Merkmale bei der Unterscheidung einzelner Varietäten, Sorten oder Arten unser wichtigster Schlüssel sind, und dass die Anpassung an abiotische Bedingungen die Phänotypen festlegt“ (Clarke 1997).

Trotz aller Uneinigkeit, was die taxonomische Klassifizierung von Cannabis angeht, handelt es sich bei der alten Annahme, dass Cannabis sativa ausschließlich Faserhanfpflanzen hervorbringe und Cannabis indica den psychoaktiven Hanf, um einen Irrtum.

2.2 Botanik

Der Hanf ist ein Fremdbefruchter und Windbestäuber und eine sogenannte sommeranuelle Kurztagspflanze. Als zweihäusige (diözische, also getrenntgeschlechtliche) Pflanze bringt Cannabis sowohl weibliche wie auch männliche Exemplare hervor. Manche Formen des Hanfes sind dagegen einhäusig (monözisch, also zwittrig), was eine Frage des entsprechenden Erbguts ist. In diesem Fall sind an einer Pflanze Blütenstände beider Geschlechter zu finden.

2.2.1 Geschlechtsdetermination

Weibliche diözische Pflanzen prägen Blütenstände (pistillate oder Stempelblüten) in den Blattachseln aus, die dicht und gedrungen wachsen und in Form von Scheinähren erscheinen, wohingegen die Blüten männlicher diözischer Exemplare (staminate oder Staubblüten) in bis zu 30 Zentimeter langen Rispen wachsen und dünn, locker und vielverzweigt aufgebaut sind.

Weiblicher Flor bildet sich paarweise an den Blattknoten und erscheint in Form von zwei länglichen, weißlichen, gelben bzw. rosa Narben, die aus dem mit harzigen Drüsenhaaren besetzten Blütenkelch (Calyx) hervorragen.

Der mit Pflanzenhaaren (Trichomen) besetzte Calyx des männlichen Flors besteht aus fünf weißlichen, gelben oder grünen, etwa fünf Millimter langen Kelchblättern, die herunterhängen und fünf aus Pollensäcken (Antheren) bestehende Staubgefäße (Stamina) umschließen, die ebenfalls ungefähr fünf Millimeter lang sind.

Bei monözischen Cannabispflanzen entstehen die weiblichen Blütenstände übrigens an den Spitzen von Seitentrieben, was ein sicheres Unterscheidungsmerkmal darstellt. Männlicher Flor monözischer Hanfpflanzen entspringt dagegen den Blattachseln (vgl. Abb. 11-13).


Abb. 11 Männliche Cannabisblüte


Abb. 12 Weibliche Blüte einer sativalastigen Cannabissorte (Foto: Markus Berger)


Abb. 13 Weibliche Blüte einer indicalastigen Cannabissorte (Foto: Markus Berger)

2.2.2 Merkmale des Hanfs

Der einjährige Hanf ist eine krautige und schnellwüchsige Pflanze und kann je nach Art, Standort und Ausprägung bis zu sechs Meter hoch wachsen. Unter günstigen klimatischen Bedingungen kann eine Cannabispflanze bis zu sieben Zentimeter am Tag wachsen.

Die radiäre Wurzel bildet zahlreiche Ausläufer (Neben- und Seitenwurzeln) und wächst in mineralischem Boden bis zu zwei Meter tief.

Der Stengel der Cannabispflanze ist hohl, wird bei ausgeprägtem Wachstum bis zu 20 (30) Millimeter dick und bildet sich im Jugendstadium zunächst in viereckiger Form aus. Im Laufe des Wachstums ändert der Stengel seine Form hin zu sechseckig, wobei er an Spitze und Basis rundlich erscheint. Die Rinde des Hanfstengels ist Lieferant der strapazierfähigen und industriell nutzbaren hochwertigen primären Hanffasern, die vielseitig verwendet werden. Die sekundären Hanffasern bilden sich aus dem Kambium (Teilungsgewebe).

Samen

Bei den Samen der Hanfpflanze handelt es sich um ovale Nüsse, die aus einsamigen Fruchtknoten entstehen und in verschiedenen Farben erscheinen können (vgl. Abb. 14); von hell oder cremefarben bzw. gelblich bis orangefarben bis hin zu braun, grau und schwarz. Zuweilen weisen die Samenkörner eine Marmorierung auf. Dabei müssen die Samen auch an einer einzigen Pflanze nicht homogen erscheinen, sondern können von der Färbung und Textur her variieren. Verantwortlich für das unterschiedliche Aussehen von Hanfsamen sind unter anderem anthocyanhaltige Moleküle, die in Palisadenzellen oder subepidermalen Schichten des Saatguts entweder anwesend sind oder fehlen.


Abb. 14 Samenkörner einer Marihuanapflanze

Blätter

Die typischen Blätter des Hanfes erscheinen mit fünf bis elf Blattfingern, die am Rand gezahnt sind und lanzettförmig wachsen. Je nach Art und Form der Pflanze sind die Blattspreiten (Lamina) entweder eher breit, ausladend und von dunkelgrüner Farbe (Richtung indica) oder schmaler und eher länglich und von hellgrüner Färbung (Richtung sativa). Beim ersten, dem Samen entspringenden Blattpaar handelt es sich um die Keimblätter (Kotyledonen), bevor das erste echte Blattpaar erscheint. Dieses besteht aus jeweils einem Einzelblättchen oder Blattfinger, gefolgt von einem Blattpaar mit je drei Fingern. Anschließend bilden sich Blätter mit fünf Blattfingern und so weiter. Bis zu elf solcher Einzelblättchen kann ein Hanfblatt schließlich aufweisen. Zuweilen kann bereits das erste echte Blattpaar, das auf die Kotyledonen folgt, drei Einzelblättchen aufweisen, gefolgt von einem weiteren mit fünf Blattfingern und so weiter.

Wachstumszyklen

Cannabis unterliegt verschiedenen Wachstumszyklen, so zunächst der vegetativen Phase, in der die Vegetationsorgane ausgebildet werden. Der vegetativen Phase folgt die generative, auch reproduktive Phase, die der Sicherung der Fortpflanzung dient. Der richtige Reifepunkt einer Pflanze hängt von diversen Parametern ab, zum Beispiel von der Photoperiode (Tageslänge), vom Alter der Pflanze und weiteren Umwelteinflüssen. Nach etwa zwei Monaten in der vegetativen Wachstumsphase ist die Hanfpflanze für die Blüte bereit. Wenn nach dem 21. Juni die Tage wieder kürzer werden, geht die Pflanze in die Blütephase über. Während der Blüte weisen neu austreibende Blätter weniger Einzelblättchen auf, sind die Blütenstände vollständig ausgeprägt, wachsen nur noch kleine Blätter mit drei oder auch nur einem Blattfinger nach. Nach der Blüte setzt schließlich ein Alterungsprozess (Seneszenz) ein, bei dem die Blätter nach und nach vergilben und abfallen, und der mit dem Tod der Pflanze endet. Weibliche Pflanzen leben dabei bis zu drei Monate länger, um noch ihren Samen produzieren zu können. Männliche Pflanzen blühen hingegen schneller und geben ihren Pollenstaub frei.

Cannabis ruderalis bildet, was die Abhängigkeit von der Tageslänge zur Einleitung der Blüte angeht, eine Ausnahme. Diese Art beginnt unabhängig von der Photoperiode ab einem gewissen Reifestadium mit der Blütenbildung. Dies ist häufig zwischen der Entwicklung des fünften und siebten Nodiums (Blattpaares), also nach spätestens zwei Monaten der Fall. Moderne Hybriden vereinen diese Eigenschaft des Ruderalhanfs mit den potenten psychoaktiven Eigenschaften anderer Sorten, sodass Cannabisanbauer, die im Haus anbauen, nicht mehr auf die strikte Einhaltung der Lichtzyklen achten müssen.

Männliche versus weibliche Cannabispflanzen

Als potenzielle Medizinalpflanzen sind die weiblichen Cannabispflanzen ausschlaggebend, denn diese bilden deutlich mehr Drüsenhaare aus als männliche Pflanzen (weshalb von Hanfanbauern die Anzucht weiblicher Pflanzen präferiert wird – männliche Exemplare dienen im Grunde ausschließlich der Zucht). Bei diesen Drüsenhaaren, von denen es drei verschiedene Typen gibt (birnenförmige Drüsen, ungestielte Kopfdrüsen und gestielte Kopfdrüsen), handelt es sich um die Cannabinoidquellen der Pflanzen. „Allgemein sind sich die meisten Forscher darüber einig, dass der von den Drüsenhaaren abgesonderte Harz die psychoaktiven Bestandteile der Hanfpflanze enthält. Forschungen von Fujita et al. (1967) weisen jedoch darauf hin, dass die scheibenförmige Zellkappe des Drüsenhaares und nicht das von diesen Zellen abgesonderte Harz das psychoaktive THC enthalten“ (Clarke 1997: 214). Einfache Pflanzenhaare (Trichome), die aus einer einzelnen Zelle bestehen, sind an der gesamten Pflanze zu finden, mit Ausnahme des Wurzelbereichs. Sie schützen die Pflanze unter anderem vor Austrocknung und bis zu einem gewissen Grad vor Schädlingen.

Literatur

Anderson LC (1980) Leaf Variation among Cannabis Species from a Controlled Garden, Botanical Museum Leaflets 28(1), 61–69

Berger M (2017) Psychoaktive Drogen, Nachtschatten Verlag, Solothurn

Clarke RC (1997) Hanf – Botanik, Anbau, Vermehrung und Züchtung, AT Verlag, Aarau

Emboden WA (1974a) Cannabis – A Polytypic Genus, Economic Botany 28, 304–310

Emboden WA (1974b) Species Concepts and Plant Nomenclature, California Attorneys for Criminal Justice Forum Nr. 5 Aug./Sept. 74, 2–4

Emboden WA (1981) The Genus Cannabis and the Correct Use of Taxonomic Categories, Journal of Psychoactive Drugs 13(1), 15–21

Fujita M, Shimomura H, Kuriyama E und Shigehiro M (1967) Studies on Cannabis, II. Examination of the Narcotic and its Related Components im Hemps, Crude Drugs and Plant Organs by Gas-Liquid Chromatography and Thinlayer Chromatography, Tokyo College of Pharmacy, Tokyo 17, 99

Herer J, Bröckers M und Katalyse Institut Köln (1993) Die Wiederentdeckung der Nutzpflanze Hanf, Zweitausendeins, Frankfurt/M

MoD M (2013) Enzyklopädie der Cannabiszucht, Nachtschatten Verlag, Solothurn

Rätsch C (2018) Enzyklopädie der psychoaktiven Pflanzen, 14. überarbeitete und aktualisierte Auflage, AT Verlag, Aarau

Schultes RE, Klein WM, Plowman T und Lockwood TE (1974) Cannabis: An Example of Taxonomic Neglect, Botanical Museum Leaflets, Cambridge 23(9), 337–364

Schultes RE, Hofmann A (1998) Pflanzen der Götter, AT Verlag, Aarau

Small E, Cronquist A (1976) A Practical and Natural Taxonomy for Cannabis, Taxon 25(4), 405–435

Small E (1978) A Numerical and Nomenclatural Analysis of Morpheogeographic Taxa of Humulus, Systematic Botany 3(1), 37–76

Stearn WT (1974) Typification of Cannabis sativa L., Botanical Museum Leaflets 23(9), 325–336

Zhukovskii M P (1964) Cultivated Plants and Their Wild Relatives, Publishing house Kolos, Sankt Petersburg

3 Das Endocannabinoid-System

Beat Lutz

3.1 Einführung

Die Entdeckung des Endocannabinoid-Systems wurde durch die Entdeckung der psychoaktiven Komponente von Haschisch ermöglicht und erklärt auch die Namensgebung. Es handelt sich um ein körpereigenes (d.h. endogenes) Signalsystem, welches sich aus der Pflanze Cannabis sativa einen körperfremden (exogenen) Stoff, die sogenannten Cannabinoide, als Wegbereiter für seine Entdeckung bediente. 1964 konnten die Forscher Raphael Mechoulam und Yechiel Gaoni nachweisen, dass spezifisch die chemische Substanz δ 9-Tetrahydrocannabinol (in der Kurzform hier als THC bezeichnet) die typischen pharmakologischen Effekte von Haschisch vermitteln (Mechoulam et al. 2014). Es ist bemerkenswert, dass in der Vielfalt von Duzenden von strukturell ähnlichen Substanzen aus der großen Familie der Cannabinoide schließlich nur THC die bekannten Effekte von Haschisch, z.B. das „High“, vermitteln. Die anderen Cannabinoide können jedoch auch pharmakologische Effekte erzeugen, die zurzeit intensiv beforscht werden, um diese Erkenntnisse in therapeutische Anwendungen umsetzen zu können, die aber hier nicht im Fokus dieses Kapitels stehen. Die Entdeckung von THC stellte das Eingangstor für Studien dar, um verstehen zu können, wie THC auf den menschlichen Körper wirkt. Die eindeutige Charakterisierung von THC als Vermittler der typischen Wirkungen von THC-haltigem Cannabis initiierte zahlreiche pharmakologische Experimente in Tier und Mensch, ermöglichte aber auch die chemische Synthese von hochaktiven THC-Abkömmlingen, welche dann in biochemischen Studien dazu verwendet wurden, mögliche körpereigene (d.h. endogene) Bindungsproteine von THC (d.h. Rezeptoren) zu finden und zu isolieren. Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass Cannabinoide praktisch nicht wasserlöslich sind, was biochemische Experimente sehr erschwert.

Im ersten Schritt wurden 1990 und 1993 körpereigene „THC-Rezeptoren“ gefunden, die Cannabinoidrezeptoren Typ 1 und Typ 2 (CB1 und CB2) genannt wurden, was dann 1992 und 1993 die Charakterisierung des ersten körpereigenen Cannabinoids, den einem sogenannten Endocannabinoiden, ermöglichte. Die Entdeckung von Cannabinoidrezeptoren und Endocannabinoiden erwirkte einerseits Erkenntnisse über ein neuartiges köpereigenes Signalsystem, andererseits half diese Entdeckung aber auch, die durchaus komplexen und dosisabhängigen pharmakologischen Wirkungen von THC besser verstehen zu können.

3.2 Ein neuartiges Kommunikationssystem

Die Kommunikation zwischen verschiedenen Zelltypen und Organsystemen innerhalb eines komplexen Organismus, wie wir es beim Menschen vorfinden, ist essenziell für das Überleben und stellt die Grundlage dafür dar, dass der Organismus auf externe und interne Reize und „Stresssituationen“ reagieren und adaptieren kann. Solche Kommunikationsprozesse können z.B. über Botenstoffe endokrin, d.h. über den Blutstrom, vermittelt werden; diese Botenstoffe werden Hormone genannt, z.B. Cortisol, Adrenalin, Insulin. Kommunikationsprozesse können aber auch lokal stattfinden, von einer Zelle zur benachbarten Zelle, wie wir es bei den Neurotransmittern an den Endigungen von Nervenfasern (den sogenannten Synapsen) vorfinden. Kommunikation kann auch innerhalb einer Zelle von einem subzellulären Kompartiment zu einem anderen Kompartiment stattfinden. Im Endocannabinoid-System übernehmen die Endocannabinoide die Aufgabe der Botenstoffe und können die Signale, also die Information, an die Cannabinoidrezeptoren weitergeben. Diese Cannabinoidrezeptoren „übersetzen“ diese Information in biochemische und/oder neurophysiologische Prozesse innerhalb der Zelle, was dann eine „Reaktion“ dieser Empfänger-Zelle bewirkt, und seinerseits ein neues Signal entstehen lassen kann, welches dann wieder weitergeleitet wird. Solche Übermittlungsprozesse von Informationen stellen die Grundlage dafür dar, dass ein Organismus, wie der Mensch, in koordinierter Weise als „Ganzes“ funktionieren und reagieren kann.

3.3 Ein räumlich definiertes und dynamisches Signalsystem

Aus biochemischer Sicht war die Entdeckung der zwei hauptsächlichen Endocannabinoide eine Überraschung (s. Abb. 15). Sie zeigen keine strukturelle Ähnlichkeit zu THC, sind aber wie THC sehr schlecht wasserlöslich, bzw. sehr gut fettlöslich. Während THC ein sogenanntes Isoprenoid ist, eine Substanzklasse, die in der Natur, v.a. in der Pflanzenwelt, sehr verbreitet vorkommt, z.B. in Duftstoffen oder als pharmakologisch aktive Stoffe (z.B. zur Abwehr), sind die Endocannabinoide strukturelle Abkömmlinge von sogenannten Fettsäuren, welche in der Form von Phospholipiden, ein Hauptbestandteil der Zellmembran, darstellen und in dieser Form dort gespeichert sind. Die zwei wichtigsten und am besten untersuchten Endocannabinoide sind Anandamid (Arachidonoylethanolamid, AEA) und 2-Arachidonoylglycerol (2-AG), welche aus Arachidonsäure, einer Fettsäure mit 20 C-Atomen und vier Doppelbindungen, enzymatisch hergestellt werden (s. Abb. 15). Daneben gibt es noch weitere Botenstoffe, welche aus Arachidonsäure hergestellt werden und den Endocannabinoiden sehr ähnlich sind, aber nicht die Cannabinoidrezeptoren aktivieren können. Auch diese Botenstoffe haben bemerkenswerte endogene Funktionen, wie zum Beispiel Palmitoylethanolamid (PEA), welches anti-epileptische und anti-inflammatorische Funktionen aufweist. Ein weiterer Botenstoff ist Oleoylethanolamid (OEA), welches ebenfalls anti-inflammatorische Funktionen hat, wie auch das Essverhalten beeinflussen kann. Diese Endocannabinoid-artigen Botenstoffe sollen nicht im Fokus dieses Kapitels sein, sind jedoch therapeutisch möglicherweise ebenfalls bedeutsam sind und werden aktuell intensiv beforscht.


Abb. 15 Chemische Strukturen von Phytocannabinoid THC und der Endocannabinoide THC und Endocannabinoide gehören zwei verschiedenen Klassen von Lipiden an, den Isoprenoiden, bzw. den Abkömmlingen von Fettsäuren. Endocannabinoide enthalten die Fettsäure Arachidonsäure, an welche bei der Carbonsäure eine weitere Struktur verknüpft ist, z.B. Ethanolamin oder Glycerol.

Die hohe Fettlöslichkeit der Endocannabinoide ermöglicht eine recht effiziente Passage durch die Membranen. Deshalb können Endocannabinoide nicht in den kugelförmigen und von einer Membran aufgebauten Vesikeln gespeichert werden, wie das andere Botenstoffe können, wie z.B. der Neurotransmitter Glutamat oder das Hormon Insulin. Hier sind die Endocannabinoide eher anderen Botenstoffen ähnlich, wie den Prostaglandinen oder dem Cortisol. Diese Unfähigkeit, Endocannabinoide in Vesikeln zu speichern, führt uns zu einem wichtigen Prinzip der Funktionsweise des Endocannabinoid-Systems. Das Anschalten des Endocannabinoid-Signals wird über die Stimulation der de novo Biosynthese der Endocannabinoide bewirkt. Enzyme, welche die Synthese von Endocannabinoiden aus Membranbestandteilen bewerkstelligen (s. Abb. 16), werden durch bestimmte Auslöser (Stimuli) auf die jeweiligen Zellen aktiviert. Das Endocannabinoid-Signal ist nicht statisch, sondern ist durch eine hohe Dynamik ausgezeichnet, weil die Endocannabinoid-Synthese nicht nur Stimulus-abhängig ausgelöst wird, sondern weil die gebildeten Endocannabinoide auch sehr schnell durch spezifische Enzyme abgebaut werden (s. Abb. 16). Wir können verallgemeinert festhalten, dass das Endocannabinoid-Signal räumlich definiert entsteht und mit einer zeitlichen Dynamik agiert (Lutz et al. 2015; Busquets-Garcia et al. 2018). Diese zwei Aspekte können experimentell auch untersucht werden, indem die Konzentrationen der zwei Endocannabinoide mittels einer sehr empfindlichen Analysemethoden, der sogenannten Massenspektrometrie, bestimmt werden. Im Tiermodell, z.B. Maus oder Ratte, konnten räumliche Begrenzung und zeitliche Dynamik des Endocannabinoid-Signals nach Stress, bei akuten epileptischen Anfällen oder bei Lernprozessen gezeigt werden. Beim Menschen werden Endocannabinoide vor allem im Blut oder Speichel bestimmt. Dabei wurde beobachtet, dass die Konzentrationen z.B. einem Tag/Nacht-Zyklus oder dem Hunger/Sättigung-Zustand folgen. Weiter konnte beobachtet werden, dass die Endocannabinoid-Konzentrationen bei pathologischen Zuständen, wie Depression, Inflammation, etc. im Vergleich zu Kontrollen verändert sein können. Bemerkenswert ist, dass die Endocannabinoide im Körper sehr verbreitet sind, sowohl im zentralen Nervensystem (ZNS) als auch in vielen peripheren Organen, inkl. Blut. Es ist wahrscheinlich nicht übertrieben zu behaupten, dass Endocannabinoide praktisch in allen Zellen und Organen des Menschen vorkommen. Dies wirft natürlich die Frage auf, wie ein solch ubiquitäres System spezifische Wirkungen erzeugen kann.

Abschließend soll nicht unerwähnt gelassen werden, dass das Endocannabinoid-System in andere Signalsysteme integriert ist. Wie oben beschrieben werden Endocannabinoide aus Arachidonsäure synthetisiert bzw. zu Arachidonsäure abgebaut. Arachidonsäure bildet aber auch den Vorläufer für die Biosynthese von einer weiteren wichtigen Klasse von lipidartigen Botenstoffen, den Eicosanoiden, wie Prostaglandine, Thromboxane und Prostacycline (s. Abb. 16). Somit sind gewissermaßen die Signalsysteme der Eicosanoide und Endocannabioide über Arachidonsäure miteinander verknüpft, sodass z.B. pharmakologische Manipulationen, genetische Dysregulationen oder pathologische Veränderungen der Synthese oder Degradation von Endocannabinoiden auch die Verfügbarkeit von Arachidonsäure und somit die Synthese der Eicosanoide beeinflussen können.


Abb. 16 Biosynthese und Abbau der Endocannabinoide und Endocannabinoid-artigen Lipiden Diese Lipidbotenstoffe werden nach Stimulation der Enzymaktivität durch z.B. Calciumionen aus Membranlipiden hergestellt. Die Synthese- und Abbauwege sind redundant und sind hier vereinfacht dargestellt. Neben den zwei hauptsächlichen Endocannabinoiden werden auch weitere Lipidbotenstoffe synthetisiert, wie Palmitoylenthanolamid (PEA) und Oleoylethanolamid (OEA), welche aber nicht an die Cannabinoidrezeptoren CB1 und CB2 binden. Anandamid besitzt die Besonderheit, auch andere Rezeptoren zu aktivieren, wie TRPV1, PPARY und GPR55. Das Abbauprodukt dieser Lipidbotenstoffe produziert Arachidonsäure, welches auch der Ausgangsstoff der Eicosanoide Prostaglandine, Prostacycline und Thromoxane darstellt. Dadurch ist das Endocannabinoid-System mit dem Eicosanoid-System verknüpft.

3.4 Unterschiede der Signale von Endocannabinoiden versus THC

Die räumliche Restriktion und die zeitliche Dynamik des Endocannabinoid-Signals sind im großen Gegensatz zu THC, das auch als Aktivator der körpereigenen Cannabinoidrezeptoren wirken kann. Exogenes THC „überschwemmt“ den gesamten Körper und das räumliche Aktivierungsmuster des Endocannabinoid-Signals wird nicht nachgeahmt bzw. THC kann die Aktivität des endogenen Systems sogar beeinflussen oder beeinträchtigen, da THC an die gleichen Rezeptoren bindet wie die Endocannabinoide. Zusätzlich ist THC chemisch in unserem Körper langlebig und wird nur langsam in der Leber abgebaut. Deshalb fehlt dem THC die für Endocannabinoide typische zeitliche Dynamik der Wirkung.

Warum sollen wir uns solchen biochemischen Aspekten widmen? Das Erkennen dieser biochemischen Unterschiede zwischen Endocannabinoiden und THC ist wichtig, um zu verstehen und möglicherweise erklären zu können, warum die zahlreichen pharmakologischen Effekte von THC nicht notwendigerweise mit den Effekten und Funktionen der Endocannabinoide übereinstimmen müssen. Dieser Aspekt wird unten noch ausführlicher besprochen.


Besonderheit des Endocannabinoid-Systems

Die Aktivität des Endocannabinoid-Signals ist durch räumliche Restriktion und zeitliche Dynamik charakterisiert. Diese Spezifität über das „wo“ und „wann“ ist bei direkter Stimulation des Systems durch exogene Botenstoffe wie THC nicht mehr gegeben.

3.5 Die Vielfältigkeit des Endocannabinoid-Systems

Wie oben erwähnt, können die Endocannabinoide an die beiden Cannabinoidrezeptoren CB1 und CB2 binden und diese aktivieren. Zusammen mit der räumlichen Restriktion und der zeitlichen Dynamik ergibt die Lokalisation der Cannabinoidrezeptoren die Spezifität des sehr weit verbreiteten Endocannabinoid-Signals. Die Bestimmung der Lokalisation dieser Rezeptoren im Körper gibt sehr gute Hinweise auf die möglichen Funktionen. Ursprünglich wurde der CB1-Rezeptor als der Gehirn-spezifische Cannabinoidrezeptor bezeichnet, während der CB2-Rezeptor mehrheitlich in Immunzellen sei. Diese Sichtweise ist nicht mehr haltbar, denn es finden sich CB1-Rezeptoren in nicht-neuronalen Zellen, während der CB2-Rezeptor auch in Neuronen des Gehirns exprimiert ist.

Der CB1-Rezeptor ist sehr abundant in den Neuronen und stellt einen der höchst exprimierten Rezeptoren im Gehirn dar. Besonders viele CB1-Rezeptoren sind in den inhibitorischen, GABAergen Neuronen zu finden, während die exzitatorischen, glutamatergen Neuronen eine 10–20-fach geringere Menge exprimieren (Monory et al. 2006; Lutz et al. 2015). Wie kürzlich publizierte Forschungsergebnisse zeigten, ist der CB1-Rezeptor aber auch in sogenannten Gliazellen (Unterstützungszellen des Nervensystems) exprimiert wird (Metna-Laurent u. Marsicano 2015), so in den Astrozyten, die z.B. für die Energieversorgung der Neuronen wichtig sind und eine Verbindung zur Blutversorgung herstellen, und in Oligodendrozyten, welche die Axone mit einer isolierenden Membranschicht umwickeln. Die Expressionshöhen in diesen zwei Zelltypen ist im Vergleich zu den Neuronen sehr niedrig und kaum detektierbar. Das gleiche trifft auf den CB2-Rezeptor zu, der in Neuronen in sehr niedriger Höhe exprimiert ist.

Der CB1-Rezeptor ist praktisch in allen Gehirnregionen präsent, so zum Beispiel in Regionen, die wichtig sind für Gedächtnisbildung (Hippocampus, assoziative Großhirnrinde), Emotionsregulation (Amygdala, Präfrontalkortex), Motorik (Striatum, Substantia Nigra, Cerebellum), Belohnungsverhalten (Nucleus Accumbens, Ventrales Tegmentales Areal) und Stress-, Hunger- und Energiebilanzregulation (Hypothalamus, peripheres Nervensystem). Der CB1-Rezeptor ist in einer sehr großen Vielzahl von physiologischen Prozessen involviert. Die Expressionsorte des CB1-Rezeptors können auch sehr gut die verschiedenen zentralnervösen Effekte von THC erklären. Für die THC-vermittelten Effekte spielt die Expression vom CB2-Rezeptor im Gehirn aber scheinbar eine untergeordnete Rolle. Andererseits ist die CB1-Expression in peripheren Organen (Ruiz de Azua u. Lutz 2019) sehr viel geringer als im Gehirn und wird u.a. in Fettzellen (Adipozyten), Niere, Leber, Gastrointestinaltrakt, Knochen, Lunge, Herz, Pankreas, Nebenniere, Hoden, Auge, Mund, Gefäßendothel, Prostata, Haut und Uterus gefunden.

Im Kontext dieses Buches ist die CB1-Rezeptorexpression während der Entwicklung des Gehirns von besonderem Interesse. Hier ist der CB1-Rezeptor speziell relevant während der Entwicklung der Schichtung der Großhirnrinde und während der Etablierung der synaptischen Verbindungen zwischen den Neuronen (Maccarrone et al. 2014). Diese Expression kann die verheerenden und irreversiblen Effekte von prä- und postnataler THC-Exposition erklären, in der Zeit, wo das Gehirn sich noch in der Entwicklung befindet, was bis etwa ins zwanzigste Lebensjahr reichen kann. Nach dieser Lebensstufe scheint THC sehr viel geringere irreversible, eventuell sogar vernachlässigbare Effekte auf die Struktur des Gehirns zu haben.

Der CB2-Rezeptor ist in Immunzellen besonders präsent, so in Makrophagen, T- und B-Lymphozyten, natürlichen Killerzellen, Monozyten und neutrophile Granulozyten. Auch ist der CB1-Rezeptoren in Mikrogila gefunden worden, Zellen, welche als Immunzellen im Gehirn agieren, und dort akute Entzündungs- und Degenerationsprozesse modulieren können. Der CB2-Rezeptor ist auch in Knochen, Milz, Pankreas, Haut, Lunge, Gastrointestinaltrakt, enterischem Nervensystem, Reproduktionstrakt präsent, und – wie oben schon erwähnt – in Neuronen des Gehirns. Generell ist die CB2-Expression in Immunzellen sehr viel höher als in den anderen Zelltypen. Ebenso scheinen die typischen „psychotropen“ Effekte von THC nicht über CB2-Rezeptoren vermittelt zu sein.

3.6 Wirkungsweise der Endocannabinoide via Cannabinoidrezeptoren

Die Cannabinoidrezeptoren sind in der Membran lokalisiert und gehören der Klasse der 7-Transmembran-Rezeptoren an, welche an sogenannte intrazelluläre G-Proteine gekoppelt sind (s. Abb. 17). Die Art der gebundenen G-Proteine bestimmt den intrazellulären Effekt nach Aktivierung durch Endocannabinoide (oder THC). Vornehmlich sind die Cannabinoidrezeptoren an inhibitorische heterotrimere G-Proteine (Gi) gekoppelt, sodass nach der Rezeptoraktivierung eines der drei G-Proteine an die Adenylat-Cyclase bindet, diese hemmt und zur Senkung des intrazellulären Botenstoffs cAMP führt. Bezüglich der intrazellulären Effekte wird hier ein Fokus auf den CB1-Rezeptor gelegt. Nach Aktivierung des CB1-Rezeptors können zwei der drei G-Proteine auch membranständige Ionenkanäle beeinflussen, sodass weniger Calcium-Ionen in die Zelle einströmen und mehr Kalium-Ionen ausströmen. Diese Beeinflussungen bewirken insgesamt eine verringerte Erregbarkeit der Zelle, z.B. des Neurons. Die G-Proteine und andere intrazelluläre Komponenten können noch weitere intrazelluläre Signalketten beeinflussen und sogar im Zellkern die Transkriptionsgeschwindigkeit an bestimmten Genen stimulieren und so langanhaltende Effekte bewirken. Der CB1-Rezeptor kann auch Heterodimere mit anderen membranständigen Rezeptoren bilden, z.B. mit dem Adenosin-Rezeptor A2A oder dem Dopamin-Rezeptor D2, wodurch die intrazellulären Signale nach gleichzeitiger Aktivierung mit beiden Botenstoffen im Vergleich zu den Monomeren nach Aktivierung mit nur einem Botenstoff verschieden sein können. Das ergibt eine weitere Komplexität der Signalverarbeitung (Moreno et al. 2018).

Die Cannabinoidrezeptoren sind Rezeptoren, die typischerweise in der Zellmembran eingebaut sind und dort durch extrazelluläre Endocannabinoide oder durch Endocannabinoide, die in der Zellmembran präsent sind, aktiviert werden. Hier können die Endocannabinoide von der Zelle produziert werden, welche auch den Rezeptor enthält, was dann als autokrine Signalübertragung bezeichnet wird (s. Abb. 17). Endocannabinoide können aber auch auf eine benachbarte Zelle wirken, was als parakriner Mechanismus bezeichnet wird.


Abb. 17 Signalwege nach Aktivierung der Cannabinoidrezeptoren

Die Bindung der Endocannabinoide AEA und 2-AG, wie auch von THC, an die Cannabinoidrezeptoren bewirkt deren Aktivierung und das Anschalten von intrazellulären Signalwegen wie auch die Beeinflussung die Erregbarkeit, wodurch die Zellen weniger gut depolarisiert werden können. Hier im Detail ist dies für den CB1-Rezeptor dargestellt, jedoch sind die Signalwege für den CB2-Rezeptor durchaus ähnlich, wobei dieser nicht eine ausgeprägte Wirkung auf das Membranpotenzial zeigt. Die Aktivierung des CB1-Rezeptors stimuliert auch die Transkription von sogenannten „immediate early genes“ (IEG), welche Schlüsselfunktionen in neuronalen Antworten haben.

Im Nervensystem ist der parakrine Mechanismus besonders gut untersucht worden. Einen Durchbruch im Einblick in die Funktionsweise der Endocannabinoide fand ab 2001 statt (Alger 2002; Ohno-Shosaku u. Kano 2014; Lutz et al. 2015). Das Zusammenspiel von vielen Experimenten ermöglichte das Modell, das vorschlägt, dass Endocannabinoide als sogenannte retrograde Neurotransmitter agieren, wo der Botenstoff nicht wie bei den „klassischen“ Neurotransmittern von der Präsynapse zur Postsynapse den Informationstransfer vermitteln, sondern retrograd von der Postsynapse zur Präsynapse. Für das Endocannabinoid 2-AG wurde dieser Mechanismus sehr gut beschrieben und bestätigt (s. Abb. 18), während für das zweite Endocannabinoid Anandamid wahrscheinlich eher andere Signalwege aktiv sind, die hier jedoch nicht weiter besprochen werden sollen. Für 2-AG sind die Syntheseenzyme in der Postsynapse lokalisiert. Die Synthese von 2-AG wird erhöht, wenn die Postsynapse neuronal aktiviert wird und dadurch erhöhte Calciumionen-Konzentrationen vorliegen. 2-AG kommt dann in den synaptischen Spalt, und bindet und aktiviert an der Präsynapse den CB1-Rezeptor. Diese Aktivierung bewirkt, dass weniger Calciumionen in die Präsynapse einströmen können, und somit wird die Präsynapse in seiner Aktivität gehemmt, mit der Konsequenz, dass weniger Neurotransmitter präsynaptisch ausgeschüttet werden. Der Effekt dieser Ereignisse bewirkt also eine Herabsetzung der neuronalen Transmission genau an jener Synapse, wo 2-AG postsynaptisch aufgrund neuronaler Aktivität synthetisiert und ausgesendet wurde. Dieses retrograde Signal von 2-AG stellt eine negative Rückkopplung dar und hilft, dass keine exzessive neuronale Transmission stattfinden kann. Diese Sichtweise ist dann besonders offensichtlich, wenn eine exzitatorische Synapse vorliegt, wo Glutamat ausgeschüttet wird. Interessanterweise ist diese negative Rückkopplung zeitlich beschränkt und hat eine Dauer von nur wenigen Sekunden, da 2-AG präsynaptisch abgebaut wird und da die 2-AG Synthese stoppt, nachdem die postsynaptische Calciumkonzentration gesunken ist. Diese Prozesse illustrieren sehr eindrücklich die oben besprochenen Besonderheiten des Endocannabinoid-Systems, welches eine räumliche Restriktion und zeitlichen Dynamik als Charakteristikum hat.

Abb. 18 Zell-Zell-Kommunikation über Endocannabinoide

Endocannabinoide können in vielfacherweise die Zell-Zell-Kommunikation vermitteln. (A) Autokrin, (B-C) parakrin und (D) wahrscheinlich auch endokrin über den Blutstrom. Von besonderem Interesse ist Wirkung als retrograder Neurotransmitter (C), wodurch die „klassische“ Neurotransmission (von der Präzur Postsynapse) durch die Endocannabinoide, insbesondere 2-AG, retrograd (von der Postzur Präsynapse) gehemmt wird. Dieses Prinzip kann an verschiedenen Typen von Synapsen stattfinden, z.B. glutamatergen und GABAergen Synapsen.

Es sei hier noch betont, dass diese Art von Unterdrückung der Neurotransmission sowohl an exzitatorischen (glutamatergen) wie auch an inhibitorischen (GABAergen) Synapsen stattfindet, da der CB1-Rezeptor an beiden Typen von Synapsen lokalisiert ist. Mit diesem eben beschriebenen Mechanismus können zahlreiche Endocannabinoid-vermittelte physiologische und pathophysiologische Prozesse plausibel erklärt werden. Zum Beispiel kann die Prädiktion gestellt werden, dass der Verlust von CB1-Rezeptoren auf glutamatergen Synapsen wahrscheinlich zu einer Situation im Gehirn führt, wo die neuronale Erregbarkeit gegenüber der neuronalen Hemmung ein Übergewicht gewinnen kann und so auch die Empfindlichkeit für einen epileptischer Anfall erhöht ist. In der Tat, mutante Mäuse mit genetischer Deletion des CB1-Rezeptors in glutamatergen Neuronen des Neokortex zeigen eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber induzierten epileptischen Anfällen (Monory et al. 2006). Ebenfalls ergaben Analysen von Hippocampus-Gewebe von Epilepsiepatienten verringerte CB1-Rezeptoren Expression spezifisch auf glutamatergen Synapsen (Katona 2015). Diese Daten legen nahe, dass die Stimulation des CB1-Rezeptors mit THC anti-epileptische Aktivität haben sollte. Von Haschisch wird beim Menschen berichtet, dass es anti-epileptische Wirkungen zeigen kann. Jedoch zeigt die Praxis, dass nur ein geringer Anteil der Patienten diese lindernden Effekte von THC erfahren können, während andere Patienten keine oder sogar adverse Effekte berichten. In Versuchen bei Nagern kann das bestätigt werden, dass abhängig vom angewendeten Epilepsiemodell sowohl lindernde wie auch verstärkende Effekte beobachtet werden; die Ursachen dieser diverseren Wirkungen sind nicht genau ergründet. Diese Beobachtungen können sehr gut darstellen, dass die Rolle des Endocannabinoid-Signals bzw. die direkte Stimulation des Cannabinoidrezeptors durch THC in einem bestimmten pathophysiologischen Prozess nicht unbedingt übertragbar ist. Das macht die Pharmakologie von THC kompliziert und kann starke Dosisabhängigkeiten zeigen.

Diese Dosisabhängigkeit soll mit einem Beispiel dargestellt werden. Aus Beobachtungen am Menschen und im Tier ist sehr gut bekannt, dass niedrige Dosen von THC angstlösend (anxiolytische) wirken, während hohe Dosen angstauslösend (anxiogen) wirken. Der hier zugrunde liegende Mechanismus ist, dass THC (oder andere CB1-Rezeptor-Aktivatoren) bei niedriger Dosis scheinbar zuerst die CB1-Rezeptoren auf den exzitatorischen glutamatergen Synapsen aktiviert und dort die glutamaterge Neurontransmission vermindert (Rey et al. 2012). Dadurch vermindern sich die Erregbarkeit des Gehirns und damit die Ängstlichkeit. Bei hoher THC-Dosis werden dann aber auch die CB1-Rezeptoren auf den inhibitorischen GABAergen Synapsen aktiviert, verringern dadurch die GABAerge Neurotransmission und verstärken somit die Erregbarkeit des Gehirns. Dadurch kann die Ängstlichkeit erhöht werden oder es kann sogar eine Panikattacke induziert werden.

In den letzten Jahren wurde in zahlreichen Untersuchungen die Rolle des Endocannabinoid-Systems in der Regulation der synaptischen Transmission beschrieben. Es sprengt hier den Rahmen, ins Detail zu gehen, aber es sei nur bemerkt, dass das Endocannabinoid-System auch auf Astrozyten aktiv ist und aus dieser Position die Neurotransmission von der Präzur Postsynapse beeinflussen kann (Metna-Laurent et al. 2015). Ebenfalls ist das Endocannabinoid-System in weiteren Neurotransmittersystemen, wie dem serotonergen, cholinergen, und noradrenergen System aktiv. Ebenfalls ist zu erkennen, dass der CB1-Rezeptor nicht in allen Neuronen eines bestimmten Neurotransmittersystems exprimiert ist, und somit wahrscheinlich nur in bestimmten neuronalen Projektionen des jeweiligen Neurotransmittersystems aktiv ist. Diese Eigenschaften ermöglichen dem Endocannabinoid-System, in vielfältiger Weise neuronale Funktionen zu regulieren (Lutz et al. 2015). Ein weiterer interessanter Aspekt ist die Lokalisation des CB1-Rezeptors in postsynaptischen Bereichen, wo zwar die Expression im Vergleich zu der präsynaptischen Expression außerordentlich gering ist, aber trotzdem funktional präsent ist (Maroso et al. 2016; Njoo et al. 2015).

Kürzlich wurde der CB1-Rezeptor auch in intrazellulären Membrankompartimenten nachgewiesen. Besonders interessant ist das Vorkommen in der inneren Membran der Mitochondrien, die „Kraftstoffzentrale“ der Zelle, wo die Aktivierung des CB1-Rezeptors die Atmungskette inhibieren kann und somit die Bereitstellung von Energie in Form von ATP beeinflussen kann, was im Gehirn, welches mehr als 20% des Energiegrundumsatzes verbraucht, besonders wichtig ist (Bérnard et al. 2012).

3.7 Weitere (Endo-)​Cannabinoidrezeptoren

Endocannabinoide, insbesondere Anandamid, besitzen die besondere Eigenschaft, nicht nur CB1- und CB2-Rezeptoren aktiveren zu können, sondern auch zwei weitere Rezeptoren, den membranständigen TRPV1 („transient receptor potential vanilloid receptor type 1“) und den nukleären Rezeptor PPARY (Peroxisomen-Proliferator-aktivierter Rezeptor-Ggamma) (s. Abb. 16). Der „Orphan“ G-Protein gekoppelte Rezeptor GPR55 wurde ebenfalls beschrieben, neben anderen Substanzen auch Anandamid als Aktivator zu haben. Diese Beobachtungen lassen die Komplexität der Endocannabinoide als Botenstoffe erahnen, wo Anandamid an mindestens fünf verschiedene Rezeptoren binden kann. Auch sind die Rezeptoren der Endocannabinoid-artigen Botenstoffe, wie PEA and OEA, noch nicht wirklich verstanden und bedürfen weiterer Forschungen. Ebenso noch nicht verstanden sind die Rezeptoren für die vielen „nicht-psychotropen“ Cannabinoide, wie Cannabidiol (CBD), Cannabidivarin (CBDV) usw., was sehr wichtig ist, um neue Einblicke in deren Wirkungsmechanismen und therapeutische Effekte zu bekommen.

3.8 Das Endocannabinoid-System und die Homöostase des Organismus

Das Endocannabinoid-System hat die Eigenschaft, auf innere und äußere Reize zu reagieren und in einer negativen Rückkopplung den Ursprungszustand wieder zu erreichen (Lutz et al. 2015). Das System hilft also, die Homöostase des Organismus zu erhalten. Wenn dieser Rückkopplungsmechanismus nicht mehr funktionstüchtig ist, kann es zu einer pathologischen Verschiebung kommen, zu einem Krankheitszustand, ein neuer Gleichgewichtszustand in einem pathologischen Bereich, auch Allostase genannt (Lutz et al. 2015). Es gibt zahlreiche experimentelle Hinweise, dass in der Tat das Endocannabinoid-System in dieser Art funktioniert. Eine Überaktivierung wird z.B. mit Adipositas (Piazza et al. 2017; Ruiz de Azua und Lutz, 2019) und Sucht (eine Dysregulation des Belohnungssystems) (Schneider et al. 2015) in Verbindung gebracht, eine Unterfunktion mit Depression, Angststörungen und Epilepsie (Lutz et al. 2015) (s. Abb. 19).

Ein Beispiel für die Effekte einer erhöhten Aktivität des Endocannabinoid-Systems soll hier erwähnt werden (Schneider et al. 2015). Hier wurde eine Rattenmutante charakterisiert, welche einen mutanten CB1-Rezeptor besitzt, welcher nach Aktivierung ein verstärktes intrazelluläres Signal generiert. Diese Rattenmutanten zeigten im Vergleich zu den Kontrollratten erhöhtes Risikoverhalten, erhöhte Impulsivität, und Sensitivität zu Belohnungsverhalten. Interessanterweise ist auch bekannt worden, dass die Aktivität des Endocannabinoid-Systems während der Adoleszenz im Vergleich zum adulten Organismus erhöht ist. Die Rattenmutante stellt sozusagen einen adulten Organismus dar, der noch in einem adoleszenten Verhalten verblieben ist. Andererseits können wir auch schießen, dass die Aktivität des Endocannabinoid-Systems während der Adoleszenz Verhaltensweisen reguliert, und dass mögliche äußere Einflüsse (z.B. durch Cannabiskonsum) die natürlichen Verhaltensweisen empfindlich beeinflussen können.


Abb. 19 Das Endocannabinoid-System in der Regulation der Homöostase

Hier wird die Arbeitshypothese formuliert, dass das Endocannabinoid-System für die Aufrechterhaltung der normalen Homöostase mit einer optimalen Aktivität arbeiten muss. Pathologische Prozesse können zu Verschiebungen der Aktivität des Endocannabinoid-Systems führen (das Erreichen eines neuen pathologischen Gleichgewichts, auch Allostase genannt), wobei noch nicht geklärt ist, ob diese Verschiebung der Aktivität die Ursache oder die Folge der Pathologie ist.

3.9 Das Endocannabinoid-System als Stressbewältigungssystem

Das Prinzip der Anpassung und das Wiederherstellen der Homöostase kann auch mit der folgenden Beobachtung unterlegt werden. Mausmutanten, welchen der CBi-Rezeptor in neokortikalen Neuronen fehlt, sind – wie oben schon dargestellt – empfindlicher, epileptische Anfälle zu bekommen (Monory et al. 2006). Diese Mäuse wurden auch in einem Verhaltensparadigma untersucht, um die Ängstlichkeit zu testen (Jacob et al. 2009). Hierzu wurden die Tiere in ein weißes, offenes Feld von ca. 40 cm x 40 cm platziert, und die Bewegungsaktivität und das Aufrichten (um sich zu orientieren und zu putzen) wurden innerhalb von 10 min quantifiziert (s. Abb. 20). Bei Dunkelheit (0 Lux), wo der Stress für die Mäuse sehr gering ist, konnte kein Unterschied zwischen Mutanten und Wildtyp-Kotrollmäusen beobachtet werden, woraus geschlossen werden kann, dass in dieser Situation der CB1-Rezeptor keine Rolle spielt. Wird derselbe Test jedoch bei 700 Lux durchgeführt, zeigen die Mutanten weniger Bewegungsaktivität (Erhöhung der Bewegungslosigkeit) und eine geringere Anzahl des Aufrichtens. Unter dieser Stressbedingung (bei 700 Lux) entfaltet der CB1-Rezeptor offensichtlich eine Rolle, um den Stress zu „puffern“ und normale Bewegungsaktivität und Aufrichten zu erreichten, was in den Mutanten nicht der Fall ist. Das Endocannabinoid-System ist also ein Stressbewältigungssystem, welches erst bei einer bestimmten Intensität von Stress eine physiologische Funktion einnimmt.


Abb. 20 Rolle des Endocannabinoid-Systems bei Stress

Erst bei erhöhtem Stress (Maus im offenen weißen Raum, bei einer Lichtstärke von 700 Lux) ist sichtbar, dass der CB1-Rezeptor eine Funktion in der Normalisierung von Bewegungsaktivität und Exploration (Aufrichten) besitzt.

Der Kürze dieses Kapitels geschuldet, konnten nicht alle Funktionen des Endocannabinoid-Systems beschrieben werden. Ausführliche Überblicksartikel können weiterführende Literatur bereitstellen. Das Endocannabinoid-System kann zusammengefasst die unten dargestellten physiologischen Funktionen übernehmen (Di Marzo 1998; Lutz et al. 2015). Zentral im Konzept der Funktionsweise des Endocannabinoid-Systems sind die räumliche Restriktion und die Dynamik der Aktivität.


Die Rolle des Endocannabinoid-Systems

Ein modulatorisches Signalsystem des Körpers, das „bei Bedarf“ aktiviert wird für das

Entspannen (Reduktion von Schmerz und Körpertemperatur),

Ausruhen (Reduktion der Bewegungsaktivität),

Anpassen/Vergessen (Erholung von internem und externem Stress),

Schützen (Reduktion von Entzündungen und übermäßiger Aktivität von Neuronen),

Essen (Erhöhung von Hunger, Essen und Energiespeicher).

Literatur

Alger BE (2002) Retrograde signaling in the regulation of synaptic transmission: focus on endocannabinoids. Prog Neurobiol 68:247–86.

Bénard G, Massa F, Puente N, Lourenco J, Bellocchio L, Soria-Gómez E, Matias I, Delamarre A, Metna-Laurent M, Cannich A, Hebert-Chatelain E, Mulle C, Ortega-Gutiérrez S, Martín-Fontecha M, Klugmann M, Guggenhuber S, Lutz B, Gertsch J, Chaouloff F, López-Rodríguez ML, Grandes P, Rossignol R, Marsicano G (2012) Mitochondrial CB1 receptors regulate neuronal energy metabolism. Nat Neurosci 15:558–64.

Busquets-Garcia A, Bains J, Marsicano G (2018) CB1 Receptor Signaling in the Brain: Extracting Specificity from Ubiquity. Neuropsychopharmacology 43:4–20.

Di Marzo V, Melck D, Bisogno T, De Petrocellis L (1998) Endocannabinoids: endogenous cannabinoid receptor ligands with neuromodulatory action. Trends Neurosci 21:521–8.

Jacob W, Yassouridis A, Marsicano G, Monory K, Lutz B, Wotjak CT (2009) Endocannabinoids render exploratory behaviour largely independent of the test aversiveness: role of glutamatergic transmission. Genes Brain Behav 8:685–98.

Katona I (2015) Cannabis and Endocannabinoid Signaling in Epilepsy. Handb ExpPharmacol 231:285–316.

Lutz B, Marsicano G, Maldonado R, Hillard CJ (2015) The endocannabinoid system in guarding against fear, anxiety and stress. Nat Rev Neurosci 16:705–18.

Maccarrone M, Guzmán M, Mackie K, Doherty P, Harkany T (2014) Programming of neural cells by (endo)cannabinoids: from physiological rules to emerging therapies. Nat Rev Neurosci 15:786–801.

Maroso M, Szabo GG, Kim HK, Alexander A, Bui AD, Lee SH, Lutz B, Soltesz I (2016) Cannabinoid Control of Learning and Memory through HCN Channels. Neuron 89:1059–73

Mechoulam R, Hanuš LO, Pertwee R, Howlett AC (2014) Early phytocannabinoid chemistry to endocannabinoids and beyond. Nat Rev Neurosci 15:757–64.

Metna-Laurent M, Marsicano G (2015) Rising stars: modulation of brain functions by astroglial type-1 cannabinoid receptors. Glia 63:353–64.

Monory K, Massa F, Egertová M, Eder M, Blaudzun H, Westenbroek R, Kelsch W, Jacob W, Marsch R, Ekker M, Long J, Rubenstein JL, Goebbels S, Nave KA, During M, Klugmann M, Wölfel B, Dodt HU, Zieglgänsberger W, Wotjak CT, Mackie K, Elphick MR, Marsicano G, Lutz B (2006) The endocannabinoid system controls key epileptogenic circuits in the hippocampus. Neuron 51:455–66.

Moreno E, Chiarlone A, Medrano M, Puigdellívol M, Bibic L, Howell LA, Resel E, Puente N, Casarejos MJ, Perucho J, Botta J, Suelves N, Ciruela F, Ginés S, Galve-Roperh I, Casadó V, Grandes P, Lutz B, Monory K, Canela EI, Lluís C, McCormick PJ, Guzmán M (2018) Singular Location and Signaling Profile of Adenosine A2A-Cannabinoid CB1 Receptor Heteromers in the Dorsal Striatum. Neuropsychopharmacology 43:964–977.

Njoo C, Agarwal N, Lutz B, Kuner R (2015) The Cannabinoid Receptor CB1 Interacts with the WAVE1 Complex and Plays a Role in Actin Dynamics and Structural Plasticity in Neurons. PLoS Biol 13s:e1002286.

Ohno-Shosaku T, Kano M (2014) Endocannabinoid-mediated retrograde modulation of synaptic transmission. Curr Opin Neurobiol 29:1–8.

Piazza PV, Cota D, Marsicano G (2017) The CB1 Receptor as the Cornerstone of Exostasis. Neuron 93:1252–1274.

Rey AA, Purrio M, Viveros MP, Lutz B (2012) Biphasic effects of cannabinoids in anxiety responses: CB1 and GABA(B) receptors in the balance of GABAergic and glutamatergic neurotransmission. Neuropsychopharmacology 37:2624–34.

Ruiz de Azua I, Lutz B (2019) Multiple endocannabinoid-mediated mechanisms in the regulation of energy homeostasis in brain and peripheral tissues. Cell Mol Life Sci, in press.

Schneider M, Kasanetz F, Lynch DL, Friemel CM, Lassalle O, Hurst DP, Steindel F, Monory K, Schäfer C, Miederer I, Leweke FM, Schreckenberger M, Lutz B, Reggio PH, Manzoni OJ, Spanagel R (2015) Enhanced Functional Activity of the Cannabinoid Type-1 Receptor Mediates Adolescent Behavior. J Neurosci 35:13975–88.

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Возрастное ограничение:
18+
Дата выхода на Литрес:
25 мая 2021
Объем:
548 стр. 47 иллюстраций
ISBN:
9783954665488
Правообладатель:
Автор
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