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Kartellrecht und Ökonomie
Moderne ökonomische Ansätze
in der europäischen und deutschen
Zusammenschlusskontrolle
von
Professor Dr. Ulrich Schwalbe
Institut für Volkswirtschaftslehre Universität Hohenheim
Professor Dr. Daniel Zimmer
Institut für Handels- und Wirtschaftsrecht Universität Bonn
3., überarbeitete und erweiterte Auflage 2021
Fachmedien Recht und Wirtschaft | dfv Mediengruppe | Frankfurt am Main
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ISBN: 978-3-8005-1721-3

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Vorwort
In den vergangenen zwei Jahrzehnten ist die zunehmende „Ökonomisierung“ – d.h. die Heranziehung moderner wirtschaftswissenschaftlicher Methoden und Konzepte bei der konkreten Anwendung und darüber hinaus bei der Weiterentwicklung des Kartellrechts – eines der beherrschenden Themen dieses Rechtsgebietes geworden. Das vorliegende Werk analysiert diese Entwicklung in systematischer Weise und nimmt zu wichtigen Fragen der zunehmenden Berücksichtigung wirtschaftswissenschaftlicher Erkenntnisse im Wettbewerbsrecht Stellung. Im Fokus der im Jahr 2006 veröffentlichten und schnell vergriffenen ersten Auflage von „Kartellrecht und Ökonomie“ standen vor allem „horizontale“ Fusionen, d.h. solche zwischen Wettbewerbern. Diese Perspektive wurde mit der 2011 publizierten zweiten Auflage um einen umfangreichen Abschnitt zu „vertikalen“ und „konglomeraten“ Fusionen ergänzt, d.h. zu Zusammenschlüssen zwischen Unternehmen, die nicht zueinander in einem Wettbewerbsverhältnis stehen.
Die nun vorgelegte dritte Auflage steht im Zeichen der Digitalisierung: Die durch Fortschritte in der Digitaltechnologie ermöglichte Entwicklung innovativer internetgestützter Dienste und Geschäftsmodelle hat nicht nur ein großes Potential zur Wohlfahrtssteigerung, sondern auch Bedrohungen für den Wettbewerb und neuartige Probleme für die Kartellrechtsanwendung mit sich gebracht. Das Thema der Digitalisierung zieht sich als roter Faden durch das Buch. So finden sich im ersten Teil grundlegende Aussagen zu den Besonderheiten der digitalen Ökonomie: zur Funktionsweise von Plattformen, zu Netzwerkeffekten und zu ihren Auswirkungen auf Konzentration und Wohlfahrt. Im zweiten Teil werden die Grundlagen der Feststellung von Marktmacht auf zwei- und mehrseitigen Märkten, etwa auf Plattformmärkten, erarbeitet und der Vertrieb digitaler Produkte, die Abgrenzung von Online- und Offline-Märkten sowie die Bedeutung von Daten als Marktzutrittsschranke behandelt. Der dritte Teil des Buches enthält Aussagen u.a. zur Wettbewerbsrelevanz von Innovation und Daten in der digitalen Ökonomie, zum Einsatz von Algorithmen als datenbasierte Instrumente zur Preissetzung, zum marktübergreifenden Wachstum in der Digitalwirtschaft, zu wettbewerbsschädlichen „killer acquisitions“ und zum „Platform Envelopment“ sog. digitaler Ökosysteme.
Wie im Untertitel des Werkes zum Ausdruck gebracht, stehen die Entwicklung und Anwendung moderner ökonomischer Ansätze in der europäischen und deutschen Zusammenschlusskontrolle im Zentrum der Untersuchung. Zudem wurden aktuelle ökonomische Diskussionen, wie z.B. über neue Konzepte zur Abschätzung der Auswirkungen von Fusionen, der Effekte von Zusammenschlüssen auf Innovation, Produktqualität und Privatsphäre oder auch der Bedeutung von „common ownership“ für den Wettbewerb, eingearbeitet und weitere neueste Forschungsergebnisse zu den untersuchten Themenbereichen berücksichtigt. Wie schon in den Vorauflagen wurde die fusionskontrollrechtliche Anwendungspraxis umfassend ausgewertet. Die Analyse der Entscheidungen der Europäischen Kommission und des Bundeskartellamtes, von EuGH, EuG, BGH und OLG Düsseldorf belegt, in welchen rechtlichen Zusammenhängen ökonomische Beweisführungen Berücksichtigung gefunden haben. Hierbei wurden auch neueste Entwicklungen, etwa das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 28. Mai 2020 zu den Voraussetzungen einer auf die Prognose nichtkoordinierter Effekte im Oligopol gestützten Untersagung (Fall CK Telecoms UK Investments/Kommission) behandelt.
An dieser Stelle ist vielfach herzlich Dank zu sagen. Ohne den exzellenten Beitrag wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hätte auch die dritte Auflage nicht realisiert werden können. Allen voran sind hier die wissenschaftlichen Mitarbeiter Jan-Frederick Göhsl und Johannes Rottmann zu nennen, die von der Phase der Konzeption bis zum Abschluss der Arbeiten an der Neuauflage intensiv mitgewirkt haben. Neben ihnen haben auch die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Dr. Laura Bolz, Jan Kaufmann, Thomas Pfeffermann, Matthias Schaut und Dr. Kristina Stomper wesentliche Teile der Entscheidungspraxis ausgewertet und eingearbeitet. Schließlich sagen die Verfasser Frau Katharina Klein und Frau Annabell Linder für die Erstellung des Sachregisters und Frau Lara Schäfer für die Setzung der internen Verweise herzlich Dank. Darüber hinaus basiert das Werk noch immer teilweise auf Vorarbeiten, die von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die erste und die zweite Auflage geleistet und dort gewürdigt wurden.
Die erste Auflage ging auf eine Untersuchung zurück, die die Autoren im Auftrag der Studienvereinigung Kartellrecht durchgeführt hatten. Die von der Studienvereinigung ausgeschriebene Studie zum Thema „Kartellrecht und Ökonomie“ sollte untersuchen, inwieweit neuere Ergebnisse der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung Eingang in die kartellrechtliche Gesetzgebung und Rechtsprechung gefunden haben. Dabei waren vor allem Fragen der Marktabgrenzung, der kollektiven Marktbeherrschung sowie der Prognose der Wettbewerbsintensität zu analysieren. Die Verfasser sind der Studienvereinigung für ihre Initiative, das Verhältnis von Kartellrecht und Ökonomie in einer interdisziplinären Studie untersuchen zu lassen, und für die großzügige Förderung der Untersuchung anhaltend dankbar. Die Vorbereitung der dritten Auflage wurde zudem gefördert durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) im Rahmen der Exzellenzstrategie des Bundes und der Länder – EXC 2126/1-390838866.
Hohenheim und Bonn, im Dezember 2020
Ulrich Schwalbe und Daniel Zimmer
Inhaltsverzeichnis
1 Vorwort
2 Einleitung
3 Erster Teil: Ökonomische Grundlagen A. Effizienzbegriffe in der Wirtschaftstheorie I. Allokationseffizienz II. Produktionseffizienz III. Dynamische Effizienz IV. Der relevante Wohlfahrtsstandard B. Wettbewerb und Effizienz I. Vollkommene Konkurrenz II. Monopol III. Dominantes Unternehmen mit wettbewerblichem Rand IV. Monopolistische Konkurrenz V. Oligopol 1. Grundlagen der Spieltheorie a) Spieler, Strategien und Auszahlungen b) Nash-Gleichgewicht 2. Gleichgewichte auf oligopolistischen Märkten a) Bertrand-Wettbewerb: Preiswettbewerb mit homogenen Gütern b) Bertrand-Modell mit Kapazitätsbeschränkungen – Edgeworth-Zyklen c) Mengenwettbewerb mit homogenen Gütern d) Bertrand-Wettbewerb mit differenzierten Gütern e) Cournot-Wettbewerb mit differenzierten Gütern f) Weitere Modelle oligopolistischen Wettbewerbs g) Effizienz in oligopolistischen Märkten VI. Monopson und Oligopson C. Besonderheiten der digitalen Ökonomie – Netzwerkeffekte, Plattformen, Konzentration und Wohlfahrt I. Indirekte und direkte Netzwerkeffekte II. Preisgestaltung auf Plattformmärkten III. Wettbewerbsökonomische Aspekte
4 Zweiter Teil: Marktmacht, Marktbeherrschung und Marktabgrenzung A. Marktmacht und Preiselastizitäten I. Einleitung 1. Der Lerner-Index als Maß für Marktmacht 2. Die Preiselastizität der Nachfrage II. Marktmacht und Lerner-Index bei verschiedenen Marktformen III. Marktmacht bei differenzierten Gütern IV. Marktmacht auf zweiseitigen Märkten V. Marktmacht auf Ausschreibungs- und Bietermärkten B. Marktmacht, Marktbeherrschung und wirksamer Wettbewerb – ökonomische und juristische Aspekte C. Feststellung von Marktmacht und Marktbeherrschung I. Direkte Feststellung von Marktmacht II. Indirekte Erfassung von Marktmacht 1. Abgrenzung von Märkten – Ökonomische Marktkonzepte a) Bedarfsmarktkonzept b) Hypothetischer Monopolistentest c) Einzelaspekte der Marktabgrenzung α) Nachfragesubstitution β) Angebotssubstitution γ) Simultane sachliche und räumliche Marktabgrenzung δ) Marktabgrenzung bei differenzierten Gütern ɛ) Substitutionsketten ζ) Marktabgrenzung bei Preisdiskriminierung η) Folgemärkte θ) Sortimentsmärkte ι) Zweiseitige Märkte κ) Innovationsmärkte λ) Marktabgrenzung bei bestehender Marktmacht – Die Cellophane fallacy μ) Folgerungen 2. Empirische Verfahren zur Marktabgrenzung a) Preiselastizität der Nachfrage b) Kritische Elastizitäten und kritischer Absatzrückgang c) Preistests d) Weitere Verfahren zur räumlichen Marktabgrenzung e) Folgerungen 3. Ökonomische Marktkonzepte in der Anwendungspraxis a) Unionsrecht α) Bedarfsmarktkonzept β) Hypothetischer Monopolistentest b) Deutsches Recht α) Bedarfsmarktkonzept β) Hypothetischer Monopolistentest 4. Einzelaspekte der Marktabgrenzung in der Anwendungspraxis a) Preiselastizitätsanalysen b) Absolute und relative Preisunterschiede α) Sachliche Marktabgrenzung aufgrund von Preisdifferenzen β) Räumliche Marktabgrenzung aufgrund von Preisdifferenzen c) Preiskorrelation α) Anwendung von Preiskorrelationsanalysen zur Abgrenzung von Produktmärkten β) Anwendung von Preiskorrelationsanalysen zur Abgrenzung von geographischen Märkten d) Produktdifferenzierung/Substitutionsketten e) Vertriebswege α) Vertrieb physischer Produkte über unterschiedliche Vertriebswege β) Vertrieb digitaler Produkte und die Abgrenzung von Online- und Offline-Märkten f) Preisdiskriminierung/anderweitige Abnehmerdifferenzierung g) Komplementäre Produkte/Folgemärkte h) Wechselkosten und -quoten i) Schockanalysen und Analysen anderer Ereignisse j) Sortimentsmärkte k) Zweiseitige Märkte/Plattformmärkte α) Europäische Anwendungspraxis β) Deutsche Anwendungspraxis 5. Bestimmung der Marktanteile a) Ökonomische Konzepte der Marktanteilsbestimmung α) Absatzbasierte Marktanteile β) Umsatzbasierte Marktanteile γ) Kapazitätsbasierte Marktanteile und weitere Bezugsgrößen δ) Marktanteile bei unentgeltlichen Leistungen (Null-Preis-Märkten) b) Bestimmung der Marktanteile in der Praxis α) Absatzmenge als Berechnungsgrundlage β) Umsatz als Berechnungsgrundlage γ) Kapazitäten als Berechnungsgrundlage δ) Alternative Berechnungsmethoden 6. Bedeutung von Marktanteilen und anderen Faktoren a) Absolute Marktanteile und Marktanteilsschwellen im europäischen Recht α) Unbedenkliche Marktanteilswerte β) Marktanteilswerte, die eine Prüfung auf Marktmacht indizieren b) Faktoren, die die Aussagekraft von Marktanteilen beeinflussen α) Märkte mit differenzierten Produkten β) Dynamische Märkte γ) Bieter- und Ausschreibungsmärkte – Wettbewerb um den Markt δ) Historische Entwicklung der Marktanteile ε) Abhängigkeit des Marktanteils von Einzelaufträgen ζ) Stellung aktueller Wettbewerber η) Marktzutrittsschranken und potentieller Wettbewerb θ) Nachfragemacht c) Besonderheiten des deutschen Rechts α) Gesetzliche Ausgangslage und 9. GWB-Novelle β) Bedeutung des Marktanteils III. Schlussbetrachtung
5 Dritter Teil: Effekte von Marktstrukturveränderungen A. Einführung B. Einzelmarktbeherrschung I. Ökonomische Grundlagen II. Einzelmarktbeherrschung in der Anwendungspraxis 1. Unionsrecht 2. Deutsches Recht C. Nichtkoordinierte Effekte I. Unterschiedliche Effekte bei unterschiedlichen Wettbewerbsformen 1. Preiswettbewerb mit homogenen Gütern a) Grundsätzliche Aussagen b) Insbesondere: Märkte mit Kapazitätsbeschränkungen, Edgeworth-Zyklen 2. Mengenwettbewerb mit homogenen Gütern 3. Preiswettbewerb mit differenzierten Gütern 4. Mengenwettbewerb mit differenzierten Gütern 5. Abschlussbetrachtung zu den traditionellen Oligopolmodellen 6. Zusammenschlüsse auf Plattformmärkten – die Rolle von Daten 7. Minderheitsbeteiligungen (cross ownership und common ownership) II. Nichtpreiswirkungen von Fusionen 1. Auswirkungen auf Innovationen a) Innovationswirkungen: Theoretische und empirische Erkenntnisse b) Zur Feststellung von Innovationswirkungen c) Innovationswettbewerb in der jüngeren Kommissionspraxis α) Traditioneller Ansatz: Produktmarkt-orientierte Betrachtung β) Neuer Ansatz: Innovationsräume und Industrieebene 2. Auswirkungen auf die Produktqualität und Privatsphäre 3. Fusionen, Innovation und Daten in der digitalen Ökonomie III. Erfassung nichtkoordinierter Effekte mit dem SIEC-Test 1. Rechtsentwicklung bei der EU-Fusionskontrolle 2. Anpassung des deutschen Kartellrechts IV. Methoden zur Feststellung nichtkoordinierter Effekte 1. Strukturelle Methoden a) Herfindahl-Hirschman-Index b) Preis-Konzentrationsanalysen 2. Indikatoren des Preissteigerungsdrucks – UPP, UPP*, und GUPPI a) Upward Pricing Pressure (UPP) und Gross Upward Pricing Pressure Index (GUPPI) b) Ein erweiterter UPP-Filter c) UPP als erster Filter in der Fusionskontrolle d) Von Anreizen zur Preiserhöhung zum Ausmaß der Preiserhöhungen e) Kompensierende Grenzkostenreduzierung f) Zusammenhang zwischen Indikatoren des Preiserhöhungsdrucks und der Marktabgrenzung g) Indikatoren des Preiserhöhungsdrucks in der Kommissionspraxis 3. Simulationsmodelle 4. Bidding-Studies und Win/Loss Analysen a) Wettbewerbliche Nähe α) Erstpreisauktion β) Zweitpreisauktion γ) Preis/Margen-Teilnahme-Analyse b) Bieteranzahl c) Wettbewerbliche Relevanz 5. Ereignisstudien a) Ex-Post-Studien b) Natürliche Experimente c) Methodik 6. Folgerungen für die Methodenwahl V. Nichtkoordinierte Effekte und zugehörige Methoden in der Anwendungspraxis 1. Neuere Entwicklungen 2. Fallpraxis der Kommission360 3. Fallpraxis des Bundeskartellamts 4. Neueste Entwicklung: Das Urteil des EuG im Fall CK Telecoms UK/Kommission a) Beseitigung eines „beträchtlichen Wettbewerbsdrucks“ b) Beurteilung der Nähe des Wettbewerbsverhältnisses der Zusammenschlussparteien c) Anwendung quantitativer Verfahren zur Schätzung der Preiseffekte einer Fusion d) Bewertung des Urteils D. Koordinierte Effekte und kollektive Marktbeherrschung I. Ökonomische Grundlagen der kollektiven Marktbeherrschung II. Juristische Einordnung III. Grundlegende Bedingungen einer kollektiven Marktbeherrschung 1. Wiederholte Interaktion 2. Diskontfaktor 3. Glaubwürdiger Bestrafungsmechanismus 4. Markttransparenz a) Transparenz bezüglich der Kollusionsmodalitäten b) Markttransparenz als kollusionsstabilisierender Faktor IV. Unternehmensbezogene Kriterien und Konzentration 1. Anzahl der Unternehmen a) Zahl der Wettbewerber und angebotsseitige Konzentration b) Eingriffsschwelle bezüglich der Anbieterzahl c) Bedeutung des Konzentrationsgrads 2. „Symmetrie“ der Unternehmen a) Technologie und Kosten b) Marktanteile c) Produktpalette d) Organisationsform und Konzernstruktur 3. Kapazitäten und Lagerbestände 4. Strukturelle Verbindungen zwischen Marktbeteiligten V. Marktbezogene Kriterien 1. Marktzutritt 2. Preiselastizität der Nachfrage 3. Typische Transaktionen 4. Homogene und differenzierte Produkte 5. Nachfragemacht 6. Multi-Markt-Kontakte 7. Wachsende und schrumpfende Märkte 8. Innovationen 9. Konjunkturschwankungen 10. Räumliche Verteilung der Wirtschaftstätigkeit VI. Erzielen von Übereinstimmung über die Koordinierungsmodalitäten 1. Bezugspunkt der Kollusion 2. Bedeutung früheren Wettbewerbsverhaltens 3. Instrumente der Verhaltenskoordination a) Explizite Vereinbarungen b) Informationsaustausch und Preisführerschaft c) Preisregeln d) Algorithmen als faciliting device e) Weitere Mechanismen zum Erreichen einer Verhaltenskoordination VII. Rezeption wirtschaftstheoretischer Erkenntnisse in der Anwendungspraxis VIII. Feststellung koordinierter Effekte 1. Feststellung koordinierter Effekte in der Anwendungspraxis a) Unionsrecht b) Deutsches Recht α) Einführung β) Die Prüfkriterien im Einzelnen γ) Vergleich mit dem Unionsrecht 2. Wirtschaftstheoretische Probleme der Prognose koordinierter Effekte IX. Zur Vorgehensweise der Prüfung auf koordinierte Effekte E. Weitere für die Beurteilung von Zusammenschlusswirkungen relevante Faktoren I. Zusammenschlüsse in zwei- oder mehrseitigen Märkten II. Übernahme eines besonders dynamischen Wettbewerbers – Mavericks III. Die Übernahme eines potentiellen Wettbewerbers und „killer acquisitions“ IV. Aufholfusionen V. Sanierungsfusionen VI. Die Berücksichtigung von Effizienzgewinnen 1. Effizienzgewinne aus ökonomischer Sicht a) Rationalisierungsgewinne und zunehmende Skalenerträge b) Verbundvorteile c) Vorteile auf den Beschaffungsmärkten d) Verbesserte Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung e) Verringerung von Slack und von X-Ineffizienzen f) Verbesserte Weitergabe von Know-how g) Effizienzgewinne durch die Zusammenführung von Datenbeständen h) Technischer Fortschritt 2. Effizienzgewinne in der FKVO Nr. 4064/1989 3. Effizienzgewinne in der FKVO Nr. 139/20041366 4. Der maßgebende Wohlfahrtsstandard a) Einführung b) Probleme der Wohlfahrtsstandards 5. Anforderungen der Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse 6. Welche Effizienzgewinne erfüllen die in den Leitlinien genannten Bedingungen? 7. Bewertung der einzelfallbezogenen Berücksichtigung von Effizienzgewinnen aus institutionenökonomischer Sicht a) Kosten und Nutzen einer Einzelfallbetrachtung b) Kosten und Nutzen einer pauschalierenden Berücksichtigung c) Schlussfolgerung 8. Besonderheiten im deutschen Recht? F. Vertikale und konglomerate Zusammenschlüsse I. Vertikale Zusammenschlüsse 1. Wettbewerbsfördernde Wirkungen vertikaler Zusammenschlüsse a) Doppelte Marginalisierung b) Senkung von Transaktionskosten 2. Wettbewerbsbeschränkende Wirkungen vertikaler Zusammenschlüsse a) Inputabschottung (Input Foreclosure) b) Kundenabschottung (Customer Foreclosure) c) Koordinierte Effekte vertikaler Zusammenschlüsse 3. Wettbewerbliche Wirkungen vertikaler Fusionen II. Konglomerate Zusammenschlüsse 1. Wettbewerbsfördernde Wirkungen konglomerater Zusammenschlüsse a) Verbundvorteile auf der Angebotsseite b) Verbundvorteile auf der Nachfrageseite c) Verbesserte Koordination d) Cournot-Effekte e) Effizienzwirkungen von Kopplungsbindungen f) Kopplungsbindungen als Instrument der Preisdiskriminierung g) Das Argument des einzigen Monopolgewinns 2. Wettbewerbsbeschränkende Wirkungen konglomerater Zusammenschlüsse a) Wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen von Kopplungsbindungen b) Tying α) Tying komplementärer Güter β) Tying unabhängiger Güter c) Produktbündelung α) Produktbündelung komplementärer Güter – Wettbewerb zwischen Systemen β) Produktbündelung und Preiswettbewerb γ) Produktbündelung und Innovation d) Wettbewerbliche Wirkungen von Kopplungsbindungen e) Sortimentseffekte, Interoperabilität und Platform Envelopment f) Beschränkung der Finanzierungsmöglichkeiten von Wettbewerbern g) Koordinierte Effekte konglomerater Zusammenschlüsse 3. Wettbewerbliche Wirkungen konglomerater Fusionen a) Einführung b) Insbesondere: marktübergreifende Fusionen in der digitalen Ökonomie III. Rechtliche Aspekte vertikaler und konglomerater Zusammenschlüsse 1. Prognose wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens und Beweisanforderungen 2. Leitlinien zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse 3. Anwendung ökonomischer Methoden und Argumentationsmuster in der Praxis a) Praxis der Kommission b) Praxis des Bundeskartellamts G. Schlussbetrachtung
6 Literaturverzeichnis
7 Sachregister
Einleitung
Das vorliegende Buch ist in drei Teile gegliedert. Im ersten Teil werden die verschiedenen ökonomischen Effizienzbegriffe eingeführt und im Zusammenhang verschiedener Marktformen wie der vollkommenen Konkurrenz, dem Monopol und dem Oligopol diskutiert. Auch werden die für die die Untersuchung vor allem des Oligopols notwendigen spieltheoretischen Konzepte erläutert. Schließlich werden Besonderheiten der digitalen Ökonomie und ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb dargestellt.
Der zweite Teil befasst sich mit den Zusammenhängen zwischen dem ökonomischen Begriff der Marktmacht und dem juristischen der Marktbeherrschung. Dabei werden direkte und indirekte Methoden zur Feststellung von Marktmacht und Marktbeherrschung erörtert und Konzepte der Marktabgrenzung diskutiert. Die Anwendungspraxis zur Abgrenzung des relevanten Marktes und zur Feststellung von Marktbeherrschung wird eingehend analysiert und mit den wirtschaftswissenschaftlichen Konzepten abgeglichen.
Die Auswirkungen von Marktstrukturveränderungen auf den Wettbewerb werden im dritten Teil behandelt. Der Fall einer Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung eines einzelnen Unternehmens (Einzelmarktbeherrschung) steht am Beginn der Darlegung möglicher Fusionswirkungen. Der folgende Abschnitt ist den Folgen eines Zusammenschlusses in einem oligopolistischen Markt gewidmet, die in der Literatur als nichtkoordinierte Effekte bezeichnet werden. Schließlich werden – drittens – die Konzepte der kollektiven Marktbeherrschung und die zur Entstehung oder Verstärkung einer solchen Marktbeherrschung führenden sogenannten koordinierten Effekte eines Zusammenschlusses erörtert. Weitere für die Beurteilung von Zusammenschlusswirkungen relevante Gesichtspunkte werden im Anschluss diskutiert. Besonderes Gewicht liegt hier auf der Frage, ob und in welcher Weise mögliche Effizienzgewinne in der Fusionskontrolle Berücksichtigung finden sollten. Der letzte Abschnitt des dritten Teils ist schließlich den Besonderheiten vertikaler und konglomerater Zusammenschlüsse gewidmet.
In allen genannten Zusammenhängen wird die Anwendungspraxis der deutschen und europäischen Kartellbehörden und Gerichte einbezogen. Die Auswahl der hierbei wiedergegebenen Entscheidungen erfolgte unter dem Gesichtspunkt der Verwendung des in der Untersuchung dargestellten wirtschaftswissenschaftlichen Analyseinstrumentariums. Die Verfasser haben den Eindruck gewonnen, dass seit dem Erscheinen der zweiten Auflage im Jahr 2011 der Einsatz ökonomischer Analysemethoden insbesondere durch die Kommission wie auch durch die an Fusionskontrollverfahren beteiligten Parteien weiter zugenommen hat und mittlerweile die Verwendung zahlreicher Methoden (z.B. die Analyse der Nähe von Wettbewerbsbeziehungen der Zusammenschlussbeteiligten, hierzu S. 386–448) routinemäßig erfolgt.
Erster Teil: Ökonomische Grundlagen
Im folgenden einleitenden Abschnitt werden die grundlegenden wirtschaftstheoretischen Konzepte und Methoden skizziert, die für eine Reihe der im zweiten Teil diskutierten Begriffe, Fragen und Probleme, wie z.B. der Marktmacht oder der kollektiven Marktbeherrschung, von zentraler Bedeutung sind. Weiterhin werden in diesem Teil die verschiedenen Typen unvollkommenen Wettbewerbs, d.h. insbesondere Monopole und Oligopole, sowie die theoretischen Grundlagen zur Analyse dieser Marktformen vorgestellt.
A. Effizienzbegriffe in der Wirtschaftstheorie
Neben dem Kartellverbot und der Missbrauchsaufsicht gehört die Fusionskontrolle zu den zentralen Bestandteilen der Wettbewerbspolitik. Ziel der Fusionskontrolle ist, präventiv die Entstehung und Verstärkung von Marktmacht und Marktbeherrschung durch externes Unternehmenswachstum zu verhindern. Der Grund für eine wettbewerbliche Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ist, dass aufgrund des Entstehens von Marktmacht der Wettbewerb auf einem Markt nicht mehr die positiven Ergebnisse hervorbringt, die bei funktionierendem Wettbewerb in der Regel zu erwarten sind. Hierzu ist es erforderlich, Kriterien zu entwickeln, die es erlauben, Marktergebnisse zu beurteilen und zu vergleichen. Das von der Wirtschaftstheorie vorgeschlagene Konzept ist das der Effizienz. Mit Hilfe dieses Konzeptes lassen sich die verschiedenen Aspekte der Funktionsweise von Märkten beurteilen, wobei, je nach Fragestellung, verschiedene Dimensionen unterschieden werden. So ist zum einen die Frage zu beurteilen, ob eine Zuordnung der verschiedenen Produktionsfaktoren, Güter und Dienstleistungen in die jeweils wirtschaftlich sinnvollsten Verwendungen erfolgt. Weiterhin ist die Frage zu beantworten, ob die Produktion in einer Weise organisiert ist, sodass mit einer gegebenen Menge an Einsatzfaktoren der maximal mögliche Output erzielt wird. Schließlich ist die Effizienz auch in Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung, d.h. den technischen Fortschritt und die Entwicklung neuer Güter und Produktionsverfahren, zu beurteilen. Diese verschiedenen Dimensionen des Effizienzbegriffs werden in der Literatur durch die statischen Konzepte der allokativen und produktiven Effizienz und den der dynamischen Effizienz erfasst. Da diese Begriffe für die ökonomische Analyse von Zusammenschlüssen und das Verständnis wirtschaftstheoretischer Argumente von grundlegender Bedeutung sind, werden diese drei Begriffe im Folgenden näher erläutert.
I. Allokationseffizienz
Ein für die Wirtschaftswissenschaft wesentliches Konzept ist das der Allokation. Unter einer Allokation wird eine Zuordnung der in einer Volkswirtschaft vorhandenen Güter und Produktionsfaktoren auf die Akteure verstanden. Allokationseffizienz ist dann gewährleistest, wenn die in einer Volkswirtschaft vorhandenen Ressourcen (wie z.B. die Produktionsfaktoren oder die vorhandenen Güter) in den wirtschaftlich sinnvollsten Verwendungen eingesetzt werden. Eine Reallokation, d.h. eine Änderung der Zuordnung der Ressourcen kann nicht dazu führen, dass die Wirtschaftssubjekte bessergestellt werden. Diese Art von Effizienz wird in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur auch als Pareto-Effizienz bezeichnet.1 Eine Allokation ist ineffizient, wenn man durch eine andere Allokation alle Wirtschaftssubjekte besser stellen könnte, oder zumindest die Lage eines Wirtschaftssubjektes verbessern könnte, ohne gleichzeitig ein anderes schlechter zu stellen. Allerdings macht die Pareto-Effizienz keine Aussage über die Verteilung der Güter – auch eine extrem ungleiche und als ungerecht empfundene Verteilung könnte pareto-effizient sein. Die ist kein Mangel des Konzeptes der Pareto-Effizienz, sondern es ist gerade so konstruiert, um Fragen der Effizienz von normativen Fragen über die Gerechtigkeit der Verteilung strikt zu trennen.
Das Konzept der Allokationseffizienz kann am einfachsten am Beispiel eines Marktes für ein homogenes Gut illustriert werden. Es wird dabei unterstellt, dass sowohl die Konsumenten als auch die Unternehmen davon ausgehen, dass sie durch ihr Verhalten am Markt keinen Einfluss auf den Marktpreis ausüben können. Diese Annahme ist z.B. dann gerechtfertigt, wenn jeder Konsument und jedes Unternehmen nur einen sehr kleinen Anteil am Gesamtmarkt hat. Dieser Fall wird als atomistische bzw. polypolistische Konkurrenz bezeichnet. Zur Charakterisierung einer effizienten Allokation ist es sinnvoll, die Konzepte der Nachfrage- und der Angebotsfunktion einzuführen. Das Nachfrageverhalten der Wirtschaftssubjekte wird durch eine Nachfragefunktion (NN’) beschrieben, die angibt, welche Menge des Gutes die Konsumenten bei jedem Preis nachfragen. In der Regel hat sie einen fallenden Verlauf, da bei höheren Preisen eine geringere Menge des Gutes nachgefragt wird.2 Die Nachfragefunktion kann auch interpretiert werden als die marginale Zahlungsbereitschaft der Konsumenten, d.h. ihre Zahlungsbereitschaft für eine weitere Einheit des Gutes: Für die erste Einheit des Gutes ist ein Konsument bereit, einen relativ hohen Betrag auszugeben. Wenn er zwei Einheiten konsumiert, dann wird er für die zweite Einheit nur noch einen geringeren Preis zahlen wollen, bei drei Einheiten sinkt die Zahlungsbereitschaft weiter. Die Zahlungsbereitschaft für weitere Einheiten, die marginale Zahlungsbereitschaft, nimmt also ab. Der fallende Verlauf der Nachfragefunktion kann alternativ wie folgt interpretiert werden: Für einige Konsumenten hat das Gut eine große Bedeutung und sie sind bereit, einen hohen Preis für das Gut zu zahlen, andere würden dafür nur einen mittleren oder geringen Betrag ausgeben wollen. Ordnet man die Konsumenten nach ihrer Zahlungsbereitschaft, dann ergibt sich ein fallender Verlauf. Summiert man die Zahlungsbereitschaften für die einzelnen Einheiten auf, so erhält man die gesamte Zahlungsbereitschaft, die der Fläche unter der Nachfragefunktion entspricht.
Das Angebotsverhalten der Unternehmen auf diesem Markt wird durch eine steigende Angebotsfunktion (AA’) dargestellt, die aus dem Gewinnmaximierungsverhalten der Unternehmen hergeleitet wird. Das Gewinnmaximum ist dann erreicht, wenn der Erlös aus dem Verkauf einer weiteren Einheit des Gutes, d.h. der Preis, den Herstellungskosten dieser zusätzlichen Einheit entspricht.3 Diese Kosten werden als Grenzkosten bezeichnet. Übersteigt der Preis des Gutes die Grenzkosten, dann lohnt sich das Angebot einer weiteren Einheit, denn der zusätzliche Erlös ist größer als die zusätzlichen Kosten, der Gewinn würde also steigen. Andernfalls sollte die Produktion eingeschränkt werden. Hierdurch könnte mehr an Kosten eingespart werden als durch den reduzierten Erlös eingebüßt wird. Das gewinnmaximale Angebot liegt dort, wo Preis und Grenzkosten gleich sind. Die Angebotsfunktion des Unternehmens entspricht daher der Grenzkostenfunktion unter der Bedingung, dass das Unternehmen keinen Verlust erwirtschaftet. Dies ist dann der Fall, wenn der Preis mindestens die Stückkosten der Herstellung deckt. Dabei ist zu beachten, dass die Aussage, ein preisnehmendes Unternehmen wählt seine Angebotsmenge nach der Regel „Preis gleich Grenzkosten“ nur in langfristiger Betrachtung gilt. Langfristig bedeutet in der Wirtschaftstheorie einen Zeitraum, in dem alle Kosten variiert werden können, d.h. es treten per definitionem langfristig keine fixen Kosten auf. Kurzfristig können die fixen Kosten einen erheblichen, in manchen Fällen, wie z.B. in der Softwareindustrie, sogar den überwiegenden Teil der Gesamtkosten ausmachen. Hier würde ein Preis in Höhe der kurzfristigen Grenzkosten für das Unternehmen einen Verlust bedeuten. Alternativ zu den Grenzkosten, die sich auf eine infinitesimale Outputerhöhung beziehen, werden bei diskreten Outputänderungen die so genannten inkrementellen Kosten herangezogen. Inkrementelle Kosten umfassen sowohl die bei einer endlichen Outputerhöhung anfallenden zusätzlichen variablen als auch die zusätzlichen fixen Kosten. Die Grenzkosten werden bei steigender Produktionsmenge im Allgemeinen zunehmen,4 da z.B. bei steigender Herstellungsmenge auch zusätzliche, teurer zu beschaffende Inputs verwendet werden müssen. Daher hat die Angebotsfunktion einen steigenden Verlauf. Da die Grenzkosten immer die Kosten der Herstellung einer weiteren Einheit angeben, so entsprechen die Grenzkosten der ersten produzierten Einheit den gesamten variablen Kosten. Kommt noch eine zweite Einheit hinzu, dann fallen für diese Einheit ebenfalls Grenzkosten an. Die Grenzkosten der ersten plus die der zweiten Einheit sind also gleich den gesamten variablen Kosten der beiden hergestellten Einheiten usw. Die Fläche unter den Grenzkosten bzw. unter der Angebotsfunktion gibt die gesamten variablen Kosten an. Diese wiederum entsprechen in langfristiger Betrachtung auch den Gesamtkosten, da langfristig alle Produktionsfaktoren variabel sind. Das Gleichgewicht auf diesem Markt liegt im Schnittpunkt von Nachfrage- (NN’) und Angebotsfunktion (AA’).
Trägt man den Schnittpunkt von Angebots- und Nachfragefunktion auf der senkrechten Achse ab, erhält man den Gleichgewichtspreis pk, auf der waagrechten Achse ergibt sich entsprechend die bei diesem Preis gehandelte Gleichgewichtsmenge xk. Im Gleichgewicht fragen die Konsumenten genau die Menge nach, die die Unternehmen anbieten, und der Markt ist geräumt. Die von den Konsumenten insgesamt getätigten Ausgaben sind durch die Fläche pkbxk0 (Gleichgewichtspreis pk× Gleichgewichtsmenge xk) beschrieben. Da die Fläche unter der Nachfragefunktion dergesamten Zahlungsbereitschaft der Konsumenten entspricht, verbleibt zwischen der Zahlungsbereitschaft für die Gleichgewichtsmenge und den dafür getätigten Gesamtausgaben eine positive Differenz, die als Konsumentenrente (consumer surplus) oder Konsumentenwohlfahrt (consumer welfare) bezeichnet wird und der Fläche abpk entspricht. Eine ähnliche Überlegung gilt für die Unternehmen: Die im Gleichgewicht erzielten Erlöse entsprechen ebenfalls der Fläche pkbxk0 (Gleichgewichtspreis pk× Gleichgewichtsmenge xk). Da die Fläche unter der Angebotsfunktion (in langfristiger Betrachtung) die gesamten Kosten angibt, resultiert für die Unternehmen eine positive Differenz zwischen den Erlösen und den Kosten, die als Produzentenrente (producer surplus) bezeichnet wird.5 Diese wird durch die Fläche pkbd angegeben. Die Summe aus Konsumenten- und Produzentenrente (abd) wird als volkswirtschaftliche Rente oder Gesamtwohlfahrt (total welfare) bezeichnet. Sie entspricht der Summe aller Tauschgewinne auf dem Markt und wird häufig als Maß für die Wohlfahrt in einem Markt herangezogen.

Abbildung 1: Gleichgewicht auf einem Markt bei vollkommenem Wettbewerb
Bei jedem anderen als dem Gleichgewichtspreis ist die volkswirtschaftliche Rente kleiner: Liegt der Preis eines Gutes über dem Gleichgewichtspreis pk, dann wäre das Angebot größer als die Nachfrage nach diesem Gut. In diesem Fall gäbe es Unternehmen, die bereit wären, ihr Produkt zu einem etwas geringeren als dem Marktpreis zu verkaufen, um ihre Herstellungsmenge absetzen zu können. Wenn der Preis noch über den Grenzkosten liegt, würde sich ein leichtes Unterbieten des Marktpreises lohnen. Es wäre daher mit einer Preissenkung für das Gut zu rechnen. Liegt der Marktpreis hingegen unterhalb des Gleichgewichtspreises, dann wäre die Nachfrage größer als das Angebot und der Wettbewerb der Nachfrager würde zu einer Preiserhöhung führen, denn bei einem Preis unterhalb des Gleichgewichtspreises gäbe es einige Konsumenten, die bereit wären, etwas mehr als diesen Preis zu zahlen, um das Gut zu erhalten, da ihre Zahlungsbereitschaft den Marktpreis übersteigt. Im Gleichgewicht ergibt sich also ein Marktpreis, der Angebot und Nachfrage ausgleicht und auch dazu führt, dass alle Tauschgewinne in diesem Markt realisiert werden, d.h. im Gleichgewicht entspricht der Preis den Grenzkosten und es liegt eine effiziente Allokation vor.
II. Produktionseffizienz
Das Konzept der Produktionseffizienz bezieht sich auf den Einsatz der Inputs und Produktionsfaktoren bei der Herstellung von Gütern. Ein einzelnes Unternehmen produziert dann effizient, wenn bei gegebener Technologie jeder Output mit dem geringstmöglichen Einsatz von Inputfaktoren erzeugt wird. Damit dies der Fall ist, muss ein Unternehmen auch intern entsprechend organisiert sein. Um effizient zu produzieren, müssen die Entscheidungsträger innerhalb des Unternehmens die richtigen Anreize haben, das Unternehmensziel der Gewinnmaximierung zu verfolgen und nicht ihren eigenen, davon abweichenden Interessen (wie z.B. luxuriöse Büroausstattung oder teure Dienstwagen) nachzugehen. Bei mehreren Unternehmen kann sich die Produktionseffizienz auch auf die Verteilung der Produktion zwischen den Firmen beziehen. Wenn Verbundvorteile (economies of scope) vorliegen, d.h. wenn zwei oder mehr Güter in einem Unternehmen z.B. aufgrund von Synergieeffekten mit weniger Inputs hergestellt werden können als in getrennten Unternehmen, dann wäre nur die gemeinsame Produktion in einem Unternehmen effizient, die Aufteilung der Produktion auf mehrere Unternehmen würde eine Verschwendung von Ressourcen bedeuten. Bei ineffizienter Produktion könnte die gleiche Menge an Gütern mit einer geringeren Menge an Inputs hergestellt werden – die verbleibenden Inputs könnten zur Herstellung weiterer Güter eingesetzt und die Wirtschaftssubjekte könnten besser gestellt werden. Alternativ kann man Produktionseffizienz dadurch charakterisieren, dass eine vorgegebene Produktionsmenge mit den geringstmöglichen Kosten hergestellt wird. Im Falle der einzelwirtschaftlichen Produktionseffizienz ist dies im Allgemeinen durch die Annahme der Gewinnmaximierung sichergestellt. Gesamtgesellschaftlich sind die Produktionskosten minimal, wenn für die Herstellung eines oder mehrerer Produkte immer auch die jeweils effizienteste Technologie eingesetzt wird.
Bei der Allokations- und der Produktionseffizienz handelt es sich um rein statische Konzepte, d.h. Veränderungen, z.B. der Technologien, des Know-hows oder der Industriestrukturen werden damit nicht erfasst. Es ist daher notwendig, neben diesen statischen Effizienzbetrachtungen auch die effiziente Entwicklung der Wirtschaft über die Zeit zu betrachten. Dies geschieht mithilfe des Konzepts der dynamischen Effizienz.
III. Dynamische Effizienz
Während man bei der Allokations- bzw. Produktionseffizienz von einem gegebenen Stand des Wissens, der Technologie und einer gegebenen Menge möglicher Produkte ausgeht, erfasst das Konzept der dynamischen Effizienz die Verbesserung des Know-hows, den technischen Fortschritt und die Entwicklung und Einführung neuer Güter. Der Wirtschaftsprozess ist dann dynamisch effizient, wenn diese Veränderungen im Zeitablauf mit der gesellschaftlich optimalen Rate stattfinden, d.h. wenn die zusätzlichen Kosten einer weiteren Investition in Forschung und Entwicklung genauso groß sind wie der erwartete zusätzliche Ertrag aus einer solchen Investition. Diese Definition ist allerdings aus mehreren Gründen für eine praktische Anwendung ungeeignet, da z.B. die erwarteten Erträge aus Forschung und Entwicklung meist nur äußerst unzureichend prognostiziert werden können oder weil die Forschung zu Resultaten führt, die gänzlich unerwartet sind. Aus diesen Gründen ist es schwierig zu bestimmen, ob sich der Wirtschaftsprozess in dynamisch effizienter Weise vollzieht. So bestreitet die auf Schumpeter basierende evolutionsökonomische Innovationsforschung, dass der Begriff der Effizienz in ähnlich zweckmäßiger Weise auf das hochkomplexe Phänomen von Innovationsprozessen und technischem Fortschritt angewendet werden kann wie bei der Frage nach dem optimalen Einsatz von Ressourcen bei gegebenen Produkten und Technologien. Insofern handelt es sich beim Kriterium der Innovation um eines jenseits der Produktions- und Allokationseffizienz, das auch theoretisch bisher nicht in adäquater Weise in die ökonomische Theorie integriert werden konnte.6 Man wird daher aus Vereinfachungsgründen davon ausgehen müssen, dass ein positiver Zusammenhang zwischen den Investitionen in Forschung und Entwicklung (F&E) und dynamischer Effizienz besteht.7
Größere Investitionen in F&E werden von einem Unternehmen aufgrund der höchst unsicheren Erträge im Allgemeinen nur dann getätigt, wenn sichergestellt ist, dass es auf seine Investitionen zumindest den am Markt erzielbaren durchschnittlichen Ertrag erhält. Wenn aber andere Unternehmen, die selbst keine derartigen Investitionen getätigt haben, sich die Forschungsergebnisse kostenlos aneignen könnten, wären die Anreize, in F&E zu investieren, deutlich reduziert. Eine Geheimhaltung der Forschungsergebnisse ist in vielen Fällen nicht möglich, da sich das Forschungsresultat in einem Produkt manifestiert hat, das von anderen Unternehmen imitiert werden kann. Aus diesen Gründen ist zur Sicherstellung ausreichender Investitionen in F&E ein Anreizsystem, wie z.B. der Patentschutz, nötig, das es den Unternehmen erlaubt, sich die Erträge ihrer Investitionen anzueignen. Ein „ewiges Patent“ ist jedoch aus gesellschaftlicher Sicht nicht sinnvoll, da es wünschenswert ist, die neuentwickelte Technologie auch anderen zugänglich zu machen. Ein vernünftiges Anreizsystem, das zum Erreichen eines dynamisch effizienten Wirtschaftsprozesses beiträgt, wird also einen Kompromiss finden müssen zwischen den Anreizen für Unternehmen, in F&E zu investieren, und der Verbreitung der Forschungsergebnisses in der Gesellschaft, d.h. einen Patentschutz für einen begrenzten Zeitraum.
Von den genannten ökonomischen Zielen der Wettbewerbspolitik, der Allokations-, der Produktions- und der dynamischen Effizienz ist letztere aufgrund ihres Zukunftsbezuges das am schwierigsten zu erfassende Kriterium.8 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass zwischen den beiden statischen Konzepten der Allokations- und Produktionseffizienz einerseits und der dynamischen Effizienz andererseits im Allgemeinen keine Harmonie besteht, sondern Zielkonflikte auftreten. So kann z.B. eine effiziente Allokation dazu führen, dass Unternehmen keine Gewinne realisieren und daher keine ausreichenden Investitionen in Forschung und Entwicklung tätigen können, sodass die Wirtschaftsentwicklung sich nicht in dynamisch effizienter Weise vollzieht.
IV. Der relevante Wohlfahrtsstandard
Diese Überlegungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Diskussion über den in der Wettbewerbspolitik zu verwendenden Wohlfahrtsstandard, wie z.B. bei der Beurteilung von Effizienzgewinnen in der Fusionskontrolle. Dabei werden zumeist zwei alternative Beurteilungsmaßstäbe diskutiert: Der Gesamtwohlfahrtsstandard (Total Welfare Standard) und der Konsumentenwohlfahrtsstandard (Consumer Welfare Standard). Der erste entspricht der Vorstellung, die Wettbewerbspolitik sollte darauf hinwirken, die Gesamtwohlfahrt als Summe von Konsumenten- und Produzentenrente zu maximieren. Die Aufteilung der volkswirtschaftlichen Rente auf Konsumenten- und Produzentenrente ist unerheblich, es kommt lediglich darauf an, sie so groß wie möglich zu machen. Aus ökonomischer Sicht ist der Gesamtwohlfahrtsstandard gleichbedeutend mit der Realisierung einer effizienten Allokation und wird daher von vielen Ökonomen präferiert.9 Der Konsumentenwohlfahrtsstandard hingegen orientiert sich ausschließlich an der Konsumentenrente.10 Wettbewerbspolitische Maßnahmen sollten hiernach darauf abzielen, sie zu erhöhen oder zumindest eine Verringerung zu verhindern.11 Änderungen der Produzentenrente sind dabei unbeachtlich. Beim Konsumentenwohlfahrtsstandard ist entscheidend, wie sich die Konsumentenrente verändert. Bei gleichbleibenden Leistungen steigt die Konsumentenrente genau dann, wenn die Preise fallen. Der Unterschied zwischen den beiden Wohlfahrtsstandards kann an folgendem Beispiel verdeutlicht werden: Falls eine Fusion zum einen zu mehr Marktmacht und damit zu höheren Preisen führt, zum anderen aber auch mit Kosteneinsparungen verbunden ist (produktive Effizienz), so würde beim Gesamtwohlfahrtsstandard nur berücksichtigt, ob die allokativen Effizienzverluste, die aufgrund der Marktmacht entstehen, größer oder kleiner sind als die aufgrund der fusionsbedingten Kosteneinsparungen erzielten Gewinne an produktiver Effizienz. Je nachdem, welcher Effekt überwiegt, sollte die Fusion genehmigt oder untersagt werden. Hierbei handelt es sich um den bekannten Williamson-Trade-off zwischen den negativen Auswirkungen einer Fusion aufgrund steigender Marktmacht auf die allokative Effizienz und deren positive Auswirkungen auf die produktive Effizienz.12 Die gleichzeitig stattfindende Umverteilung der volkswirtschaftlichen Rente von den Nachfragern zu den Anbietern infolge des höheren Preises aufgrund zusätzlicher Marktmacht würde nicht in die Beurteilung eingehen. Beim Konsumentenwohlfahrtsstandard würde diese Umverteilung hingegen berücksichtigt, weil es hier nur auf die Auswirkungen auf die Konsumentenrente ankommt. Wären hierbei die Effizienzvorteile durch die Fusion so groß, dass es trotz erhöhter Marktmacht zu fallenden Preisen und damit zu einer erhöhten Konsumentenrente kommt, dann würde einer Genehmigung dieser Fusion nichts im Wege stehen. Beim Konsumentenwohlfahrtsstandard ist folglich keine Saldierung der Wohlfahrtsverluste für die Konsumenten mit den Wohlfahrtsgewinnen für die Produzenten möglich, wie dies beim Gesamtwohlfahrtsstandard der Fall ist. Wohlfahrtsökonomisch entspricht damit der Gesamtwohlfahrtsstandard dem so genannten Kaldor-Hicks-Kriterium, das – aufgrund der theoretisch möglichen Kompensationsmöglichkeit der Konsumenten durch die Produzenten – eine Saldierung erlaubt, während der Konsumentenwohlfahrtsstandard darauf beharrt, dass wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen sich nie so auswirken dürfen, dass die Konsumenten schlechter gestellt werden.13
Zumeist werden für den Gesamtwohlfahrtsstandard die folgenden Argumente angeführt: Die Berücksichtigung sowohl der Konsumenten- als auch der Produzentenrente sorge dafür, dass eine größere Zahl effizienzerhöhender Entwicklungen ermöglicht werde als bei einer Beschränkung auf die Betrachtung der Konsumentenrente. Viele Unternehmen gehörten Aktionären, die gleichzeitig Konsumenten seien, sodass eine Erhöhung der Produzentenrente letztlich auch den Konsumenten zugute komme. Weiterhin wird argumentiert, dass eine Erhöhung der Produzentenrente die Unternehmen in die Lage versetze, einen größeren Betrag in Forschung und Entwicklung zu investieren, von der mittel- und langfristig auch wieder die Konsumenten profitierten.14
Für die Konzentration auf die Konsumentenrente als Beurteilungskriterium hingegen spreche die Tatsache, dass es im Unterschied zu den Unternehmen den Konsumenten im Allgemeinen nicht möglich sei, ihre Interessen zu bündeln, um im politischen Prozess hinreichend Berücksichtigung zu finden. Daher müssten die Interessen der Konsumenten bereits institutionell, im Rahmen des Wettbewerbsrechts bzw. der Wettbewerbspolitik Beachtung finden, was durch den Konsumentenwohlfahrtsstandard gewährleistet sei. Auch können bei Anwendung dieses Standards Unternehmen mögliche Informationsvorteile gegenüber den Wettbewerbsbehörden nicht mehr ausnutzen. Ein weiteres, pragmatisches Argument für diesen Standard ist, dass er einfacher anzuwenden sei, da wettbewerbsrechtliche bzw. -politische Maßnahmen bereits anhand einer zu erwartenden Preisänderung beurteilt werden könnten und Änderungen der Produzentenrente nicht berücksichtigt werden müssten. Ein weiteres Argument, das für den Konsumentenwohlfahrtsstandard angeführt wird, ist, dass das Ziel der Gesamtwohlfahrt besser erreicht wird, wenn die Wettbewerbsbehörden sich am Konsumentenwohlfahrtsstandard orientieren. So wurde gezeigt, dass eine Ankündigung der Wettbewerbsbehörden, sich am Konsumentenwohlfahrtsstandard zu orientieren, dazu führt, dass vor allem solche Zusammenschlüsse stattfinden werden, die die Gesamtwohlfahrt erhöhen.15 Wenn Unternehmen durch Lobbying das Ergebnis eine Fusionsentscheidung beeinflussen können, dann führt ein gewichteter Durchschnitt von Produzenten- und Konsumentenrente mit einem größeren Gewicht für letztere zu einem Ausgleich des Einflusses der Unternehmen auf die Wettbewerbsbehörden.16
Die Entscheidung über den Standard zur Beurteilung wettbewerbsrechtlicher bzw. -politischer Maßnahmen ist letztlich normativer Natur.17 Die meisten Wirtschaftswissenschaftler neigen dem Gesamtwohlfahrtsstandard zu, da sie sich in aller Regel an der gesamten Wohlfahrt orientieren und Verteilungsfragen anderen Politikbereichen zuweisen.18 Der Gesamtwohlfahrtsstandard lässt die Verteilung der volkswirtschaftlichen Rente zwischen Produzenten- und Konsumentenrente bewusst unberücksichtigt, entscheidend ist nur ihre absolute Höhe. Die Aufteilung auf Konsumenten und Unternehmen könnte durch eine entsprechende Verteilungs- oder Steuerpolitik geregelt werden. Verteilungsfragen werden also anderen Politikbereichen als der Wettbewerbspolitik zugeordnet.19 Verwendet man hingegen den Konsumentenwohlfahrtsstandard, dann wird über die Verteilung der volkswirtschaftlichen Rente bereits im Rahmen der Wettbewerbspolitik bzw. des Wettbewerbsrechts mitentschieden: Nur solche Maßnahmen und Entwicklungen sind unproblematisch, die die Konsumenten an den Vorteilen teilhaben lassen. Die normative Frage, welcher Wohlfahrtsstandard anzuwenden sei, wird in verschiedenen Jurisdiktionen unterschiedlich beantwortet. So wird in Europa und in den USA tendenziell der Standard der Konsumentenwohlfahrt herangezogen, während in Ländern wie z.B. Kanada, Australien und Neuseeland auch die Produzentenrente mitberücksichtigt wird.20
1 Benannt nach dem italienischen Ökonomen und Soziologen Vilfredo Pareto (1848–1923). 2 Es kann theoretisch auch der Fall eintreten, dass die Nachfragefunktion in bestimmten Bereichen auch einen steigenden Verlauf hat. Derartige so genannte Giffen-Güter konnten jedoch empirisch bisher noch nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. 3 Das in der Wirtschaftstheorie verwendete Kostenkonzept entspricht zumeist nicht den buchhalterischen Kosten, sondern es handelt sich um sogenannte Opportunitätskosten. Diese enthalten z.B. auch den kalkulatorischen Unternehmerlohn und die marktübliche Kapitalverzinsung. 4 Allerdings kann auch der Fall abnehmender Grenzkosten auftreten. In diesem Fall liegt ein sogenanntes natürliches Monopol vor, denn in einer solchen Situation wäre es am kostengünstigsten, die gesamte Produktionsmenge nur in einem einzigen Unternehmen herzustellen. 5 Bei langfristiger Betrachtung ist die Produzentenrente gleich dem Gewinn des Unternehmens, in kurzfristiger Betrachtung differieren Produzentenrente und Gewinn um den Betrag der Fixkosten, die ja in diesem Fall nicht in die Grenzkosten eingehen. 6 Vgl. S. 20–22. Der Begriff der „dynamischen Effizienz“ hat deshalb in der ökonomischen Theorie nicht den gleichen theoretischen Status wie die Konzepte der Allokations- und Produktionseffizienz. 7 Allerdings gibt es theoretische Modelle, die zeigen, dass in bestimmten Situationen zuviel in Forschung und Entwicklung investiert wird, als für die Gesellschaft optimal wäre. 8 Auf dieses Problem haben bereits Hayek und Hoppmann in ihrer Diskussion von Wettbewerb als ergebnisoffenem Prozess aufmerksam gemacht. Vgl. Hayek (1968) sowie Hoppmann (1988). 9 Vgl. Farrell/Katz (2006), Heyer (2006). 10 Zum Konsumentenwohlfahrtsstandard vgl. Cseres (2006). 11 Dabei ist zu berücksichtigen, dass „Konsument“ nicht nur den Endverbraucher bezeichnet, sondern Nachfrager allgemein. Vgl. hierzu Akman (2008). 12 Vgl. Williamson (1968) sowie Farrell/Shapiro (1990). Vgl. auch S. 620–623. 13 Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bei Anwendung des Gesamtwohlfahrtsstandards unterstellt ist, dass eine Umverteilung, d.h. eine Änderung der Einkommensverteilung, selbst keine Wohlfahrtseffekte bewirkt. Dies gilt jedoch nur unter sehr spezifischen Voraussetzungen. 14 Vgl. hierzu S. 9–11. 15 Vgl. Friedolfsson (2007); Lyons (2002). 16 Vgl. Neven/Röller (2005). 17 Die Frage nach dem anzuwendenden Wohlfahrtsstandard ist im Kontext des „New Brandeis Movements“ in der US-amerikanischen Wettbewerbspolitik in jüngerer Zeit wieder thematisiert worden. Vgl. hierzu S. 638f. und die dort angegebene Literatur. 18 Vgl. z.B. Farrell/Katz (2006). 19 Dieses Argument setzt jedoch implizit voraus, dass die Höhe der volkswirtschaftlichen Rente unabhängig von einer möglicherweise später erfolgenden Umverteilung ist. Vgl. auch Fn. 9. Die Frage der Umverteilung von volkswirtschaftlicher Rente von den Konsumenten auf die Produzenten gehörte zu den traditionellen Argumenten der Wettbewerbspolitik. Dieser Aspekt wurde von Pittman (2007) wieder aufgegriffen. 20Lyons (2002) sowie Motta (2004), 20.
B. Wettbewerb und Effizienz
Bisher wurden die ökonomischen Ziele des Wettbewerbsrechts bzw. der Wettbewerbspolitik nur in abstrakt-genereller Form dargestellt, ohne deutlich zu machen, in welcher Weise der Wettbewerb dazu beiträgt, diese Effizienzkriterien zu erfüllen. Im Folgenden sollen nun die wirtschaftstheoretischen Grundlagen dargestellt werden, mit deren Hilfe Aussagen darüber getroffen werden können, inwieweit Wettbewerb dazu führt, die genannten Ziele zu erreichen. Dabei werden die in der Wirtschaftstheorie untersuchten Marktformen der vollkommenen Konkurrenz, des Monopols sowie des Oligopols diskutiert. Auf den Fall des Monopsons sowie des Oligopsons wird ebenfalls kurz eingegangen.
I. Vollkommene Konkurrenz
Wie oben beschrieben, liegt eine effiziente Allokation auf einem Markt nur dann vor, wenn der Preis des Gutes den Grenzkosten seiner Herstellung entspricht und Angebot und Nachfrage sich ausgleichen. In diesem Fall sind alle Tauschgewinne, die auf diesem Markt erzielt werden können, ausgeschöpft. Betrachtet man nicht nur einen einzelnen Markt, sondern eine gesamte Volkswirtschaft, dann muss diese Bedingung simultan für alle Märkte erfüllt sein, damit die gesamte volkswirtschaftliche Rente maximiert wird. Es stellt sich daher die Frage, ob und unter welchen Bedingungen in einer Marktwirtschaft eine Situation existieren kann, bei der simultan auf allen Märkten eine effiziente Allokation vorliegt, d.h. ein allgemeines Gleichgewicht. Diese zentrale Frage der Wirtschaftstheorie konnte in allgemeiner Form erst in den 1950er Jahren durch die Arbeiten von Arrow, Debreu und McKenzie positiv beantwortet werden.21 Für die Existenz eines allgemeinen Gleichgewichts, das auch als Walras-Gleichgewicht22 oder als Gleichgewicht bei vollkommener Konkurrenz bzw. Wettbewerbsgleichgewicht bezeichnet wird, müssen jedoch eine Reihe restriktiver Bedingungen erfüllt sein, die in der Realität, wenn überhaupt, nur in einer sehr geringen Anzahl von Märkten vorliegen. Es sei in diesem Zusammenhang deutlich darauf hingewiesen, dass die Theorie des allgemeinen Gleichgewichtes sich nicht als realistische Beschreibung einer existierenden Marktwirtschaft versteht und auch keineswegs so interpretiert werden sollte. Auch ist ein Wettbewerbsgleichgewicht kein anzustrebendes Ziel der Wettbewerbspolitik. Vielmehr handelt es sich bei diesem Konstrukt um eine Idealvorstellung der Wirtschaftstheorie, das in erster Linie dazu dient, die Funktionsweise einer Marktwirtschaft, insbesondere die allokative Rolle von Preisen, zu verdeutlichen.
Die wichtigsten Annahmen für die Existenz eines allgemeinen Gleichgewichts werden im Folgenden kurz skizziert: So müssen, wie im Abschnitt über Allokationseffizienz bereits erwähnt, sich alle Unternehmen und alle Konsumenten als Preisnehmer verhalten, d.h. jedes Unternehmen und jeder Konsument muss davon ausgehen, dass sein Angebots- bzw. Nachfrageverhalten keinerlei Einfluss auf den Marktpreis hat. Der Marktpreis ist daher für jedes Unternehmen und für jeden Konsumenten ein Datum. Die Nachfragefunktion, der sich ein einzelnes Unternehmen gegenübersieht, verläuft also horizontal: Jedes Unternehmen geht annahmegemäß davon aus, dass es beim herrschenden Preis jede beliebige Menge absetzen kann. Diese Annahme ist dann sinnvoll, wenn die Anzahl der Unternehmen (bzw. Konsumenten), die dieses Produkt anbieten (bzw. nachfragen), „groß“ ist und jedes Unternehmen (bzw. jeder Konsument) im Verhältnis zur gesamten Menge des Gutes am Markt nur einen sehr geringen Anteil anbietet (bzw. nachfragt). Unternehmen und Konsumenten verhalten sich im Rahmen dieses Modells also als Preisnehmer und können nur die angebotene bzw. nachgefragte Menge des jeweiligen Gutes anpassen.
Dabei werden Güter im Sinne der Theorie des allgemeinen Gleichgewichts unterschieden nach ihren physischen Eigenschaften, dem Ort und dem Zeitpunkt ihrer Bereitstellung.23 Das gleiche physische Gut, das an einem anderen Ort zur Verfügung gestellt wird, ist ein anderes Gut im Sinne dieser Theorie. Unterscheiden sich die physischen Eigenschaften, wie z.B. bei differenzierten Gütern, auch nur geringfügig, werden diese als verschiedene Güter betrachtet. Güter und Märkte werden im Rahmen dieser Theorie also identifiziert. Jedem Gut ist ein eigener Markt zugeordnet, ein so genannter „ökonomischer Markt“. Auf diesem gilt das „Gesetz des einheitlichen Preises“, denn andernfalls würden Wirtschaftssubjekte eine Arbitrage vornehmen und die Preise würden sich angleichen.
Weiterhin wird angenommen, dass alle Marktteilnehmer über die gleichen, vollständigen Informationen über sämtliche entscheidungsrelevanten Größen, wie z.B. Preise, Konditionen, Qualität der Güter, Bezugsmöglichkeiten etc. verfügen, denn eine asymmetrische Informationsverteilung zwischen Käufern und Verkäufern oder unvollständige Information über wichtige Eigenschaften kann dazu führen, dass der Wettbewerb auf einem Markt nicht zu einem aus gesellschaftlicher Sicht wünschenswerten Ergebnis führt.24 Ist z.B. die Qualität eines Gutes von den Käufern nicht beobachtbar, dann wird aufgrund dieser Qualitätsunsicherheit häufig nur eine geringere Menge nachgefragt als dies bei vollkommener Information über die Qualität der Fall wäre. Die Existenz unvollständiger oder asymmetrisch verteilter Informationen führt darüber hinaus häufig dazu, dass Transaktionen nicht mehr kostenlos durchgeführt werden können, wie in der Theorie des allgemeinen Gleichgewichts implizit unterstellt wird. Den Wirtschaftssubjekten entstehen bei der Abwicklung, Durchführung und gegebenenfalls bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche Transaktionskosten, die zu allokativen Ineffizienzen führen können.
Auch kann bei Vorliegen von öffentlichen Gütern, d.h. solchen Gütern, die durch Nichtrivalität im Konsum und Nichtausschließbarkeit gekennzeichnet sind, wie z.B. die Landesverteidigung oder das Rechtssystem, die Funktionsweise eines Marktsystems gestört sein. Da aufgrund der Nichtausschließbarkeit jedes Wirtschaftssubjekt in den Genuss eines öffentlichen Gutes kommen würde, auch ohne hierfür eine Zahlung zu leisten, wird im Allgemeinen eine zu geringe Menge des öffentlichen Gutes angeboten. Verwandt mit den öffentlichen Gütern sind so genannte externe Effekte, die vorliegen, wenn die Konsum- oder Produktionsaktivitäten eines Wirtschaftssubjektes einen direkten, d.h. nicht über einen Markt vermittelten Einfluss (der positiv oder negativ sein kann) auf andere Wirtschaftssubjekte haben, wie es z.B. bei Schadstoffemissionen der Fall ist. Auch hier liegt ein Problem der Nichtausschließbarkeit vor und es wird im Vergleich zum Optimum zuviel von dem entsprechenden Gut produziert, da in dem unternehmerische Kalkül die negativen Auswirkungen der Schadstoffemissionen nicht berücksichtigt werden.
Weiterhin dürfen Unternehmen keine Größenvorteile, so genannte zunehmende Skalenerträge (economies of scale), aufweisen, denn in diesem Fall würden die Stück- und Grenzkosten mit zunehmender Produktionsmenge fallen. Je mehr ein solches Unternehmen produziert, desto kostengünstiger wird die Herstellung. Seine Gewinne würden mit steigender Produktionsmenge zunehmen. Langfristig würde ein solches Unternehmen seine Konkurrenten vom Markt verdrängen und wäre dann nicht mehr „klein“ im Verhältnis zum gesamten Markt. In diesem Fall wird es sich nicht mehr als Preisnehmer verhalten.25 Dies gilt analog für Verbundvorteile (economies of scope), bei denen es günstiger ist, mehrere Produkte in einem Unternehmen herzustellen, als die Produktion auf mehrere spezialisierte Unternehmen zu verteilen.
Alle diese Bedingungen müssen erfüllt sein, damit ein allgemeines Gleichgewicht mit den genannten Eigenschaften existiert. Ist nur eine davon verletzt, dann ist entweder die Existenz eines allgemeinen Gleichgewichtes nicht gewährleistet oder das Gleichgewicht besitzt nicht die gewünschte Eigenschaft der Pareto-Optimalität. In einem solchen Fall spricht man von einem Marktversagen. Die Wirtschaftstheorie hat sich seit längerer Zeit mit den verschiedenen Ursachen möglichen Marktversagens befasst und untersucht, mit welchen Ergebnissen auf Märkten zu rechnen ist, wenn z.B. Transaktionen nicht kostenlos durchgeführt werden, Informationsprobleme vorliegen oder Unternehmen über Größenvorteile verfügen. Im Zuge der Untersuchung der verschiedenen Ursachen von Marktversagen ist eine Reihe von Teildisziplinen der Wirtschaftstheorie entstanden. So untersucht die Transaktionskostenökonomik vor allem die Frage, welchen Einfluss Transaktionskosten auf Marktergebnisse haben und welche Institutionen von den Akteuren geschaffen und verwendet werden, um die resultierenden Ineffizienzen möglichst gering zu halten. Ein weiterer Untersuchungsgegenstand der Transaktionskostenökonomik ist die interne Organisationsstruktur von Unternehmen.26 In engem Zusammenhang mit der Transaktionsökonomik steht die Informationsökonomik, die untersucht, welchen Einfluss asymmetrische Informationsverteilungen zwischen den Wirtschaftssubjekten auf die Gestaltung von Transaktionen haben und wie Verträge (im ökonomischen Sinne) ausgestaltet sein sollten, um möglichst effiziente Ergebnisse zu erzielen. Transaktionskostenökonomik und Informationsökonomik mit dem Teilgebiet der Vertragstheorie werden häufig unter dem Begriff der Neuen Institutionenökonomik zusammengefasst.27 Das Gebiet der Industrieökonomik untersucht die Struktur von Märkten mit unvollständigem Wettbewerb, d.h. in Situationen, in denen Akteure durch ihr Verhalten das Marktergebnis, also z.B. Preise oder Produktqualität beeinflussen können. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn auf einem Markt nur wenige oder, im Extremfall, nur ein einziges Unternehmen aktiv ist, d.h. auf oligopolistischen und monopolistischen Märkten. Zu den Themen der Industrieökonomik gehören daher die Preis- und Angebotsentscheidungen von Unternehmen in verschiedenen Marktstrukturen, Werbung, das Investitionsverhalten, Markteintritts- und -austrittsbarrieren, die Bildung von Kartellen, Unternehmenszusammenschlüsse, die Beziehungen zwischen Märkten auf verschiedenen Stufen der Wertschöpfungskette sowie Strategien der Unternehmen, um aktuelle oder potentielle Wettbewerber zu behindern. Aber auch Märkte mit spezifischen Besonderheiten, wie z.B. Märkte mit Netzwerkeffekten, zwei- oder mehrseitige Märkte oder auch natürliche Monopole werden von der Industrieökonomik analysiert.
Diese Teilgebiete sind nicht strikt voneinander zu trennen, sondern es gibt vielfältige Überschneidungen. Zahlreiche Ergebnisse aus den Bereichen der Neuen Institutionenökonomik, z.B. über bestimmte Vertragsgestaltungen, über die Auswirkungen asymmetrischer Information oder über die interne Organisation von Unternehmen sind in die Industrieökonomik eingeflossen und Resultate z.B. über oligopolistische Märkte finden Verwendung in der Informations- und Transaktionskostenökonomik. Im Vergleich zur Theorie des allgemeinen Gleichgewichts sind diese Ansätze deutlich realistischer, allerdings unterliegen sie der Einschränkung, dass in der Regel nur ein einzelner Markt betrachtet wird. Es handelt sich also um so genannte partialanalytische Modelle. Das komplexe System einer Volkswirtschaft mit allen Wechselwirkungen und Rückkoppelungseffekten zwischen den Märkten bleibt unbeachtet. Für viele Fragen, die im Bereich der Wettbewerbstheorie im Zentrum des Interesses stehen, sind diese Effekte in aller Regel nur von untergeordneter Bedeutung.
Die letzte wichtige Einschränkung im Zusammenhang mit der Theorie des allgemeinen Gleichgewichtes ist der statische Charakter des Modells. Es werden keinerlei Veränderungen z.B. bezüglich der Zahl der Unternehmen und Konsumenten, der verwendeten Technologien oder der Anzahl der verschiedenen Güter betrachtet. Das Verhalten von Konsumenten und Unternehmen wird bei gegebenen Rahmenbedingungen untersucht, mit ausschließlicher Konzentration auf Gleichgewichtszustände. Anpassungsprozesse an ein Gleichgewicht und die dabei ablaufende Zeit spielen keine Rolle – es handelt sich um ein statisches, atemporales Modell. Veränderungen der Rahmenbedingungen, d.h. dynamische Aspekte, wie z.B. Marktein- und -austritte, Innovationen, technischer Fortschritt oder die Entwicklung und Vermarktung neuartiger Produkte werden im Modell des allgemeinen Gleichgewichts systematisch ausgeblendet. Dies ist jedoch, insbesondere für Fragen der dynamischen Effizienz, deren zentraler Aspekt ja gerade derartige Änderungen in den Rahmenbedingungen ist, eine erhebliche Einschränkung.28 Für die Teilgebiete der Neuen Institutionenökonomik und der Industrieökonomik gilt diese Einschränkung in deutlich geringerem Maße. Im Rahmen dieser Forschungsbereiche werden Modelle zu Innovationen, Forschung und Entwicklung, Marktein- und Marktaustritten oder zeitlich sequentiellen Entscheidungen entwickelt. Allerdings ist auch bei den Versuchen, intertemporale oder dynamische Aspekte zu erfassen, eine starke Betonung des Gleichgewichtsgedankens unverkennbar.
Vollkommene Konkurrenz und Allokationseffizienz. Trotz dieser zahlreichen und restriktiven Annahmen stellt die Wirtschaftstheorie weiterhin auf das Modell der vollkommenen Konkurrenz als zentralen Bezugspunkt ab, weil ein Wettbewerbsgleichgewicht eine Reihe von wünschenswerten Eigenschaften besitzt, die in den beiden Hauptsätzen der Wohlfahrtstheorie zusammengefasst werden. Der erste Hauptsatz der Wohlfahrtstheorie besagt, dass die Allokation im allgemeinen Gleichgewicht pareto-effizient ist. Alle Tauschgewinne sind ausgeschöpft und es gibt keine Möglichkeit, ein Wirtschaftssubjekt besser zu stellen, ohne gleichzeitig ein anderes schlechter zu stellen. Allerdings könnte die im Gleichgewicht realisierte Allokation jedoch sehr ungleich und aus verteilungspolitischen Erwägungen nicht akzeptabel sein. Der zweite Hauptsatz der Wohlfahrtstheorie besagt nun, dass unter bestimmten Voraussetzungen durch geeignete Eingriffe, wie z.B. Umverteilungsmaßnahmen, jeder gewünschte pareto-effiziente Zustand als ein Wettbewerbsgleichgewicht erreicht werden kann.29
Die Theorie des allgemeinen Gleichgewichts, wie sie von Arrow und Debreu entwickelt wurde, geht von einer festen Anzahl von Unternehmen aus, eine Annahme, die zur Beschreibung langfristiger Entwicklungen auf einem Markt häufig nicht geeignet ist. Daher wird in einem alternativen Modell unterstellt, dass eine potentiell unendliche Anzahl von Unternehmen gebildet werden kann, die in einen Markt eintreten, wenn dort positive Gewinne erwirtschaftet werden können.30 Diesen Unternehmen steht die effizienteste Produktionstechnologie zur Verfügung. Realisieren Unternehmen jedoch Verluste, werden sie den Markt verlassen. Ein langfristiges Wettbewerbsgleichgewicht ist dadurch charakterisiert, dass Angebot und Nachfrage auf diesem Markt ausgeglichen sind, die Unternehmen ihren Gewinn maximieren und keine weiteren Marktein- oder Marktaustritte erfolgen. Letzteres ist dann der Fall, wenn Unternehmen weder Gewinne realisieren noch Verluste machen, d.h. jedes Unternehmen produziert im Minimum seiner Stückkosten.31 Da in den ökonomischen Kosten, den Opportunitätskosten, der kalkulatorische Unternehmerlohn und die Kapitalverzinsung bereits enthalten sind, bedeutet die Null-Gewinn-Bedingung, dass jedes Unternehmen den Normalgewinn realisiert. Weiterhin hat das langfristige Gleichgewicht die Eigenschaft, die volkswirtschaftliche Rente zu maximieren, d.h. es ist pareto-optimal.
Vollkommene Konkurrenz und Produktionseffizienz. Die einzelwirtschaftliche Produktionseffizienz ist im Modell des allgemeinen Gleichgewichts gewährleistet. Da im Arrow-Debreu-Modell die Zahl der Unternehmen kurzfristig jedoch fest gegeben ist und keine Marktein- und Marktaustritte stattfinden, ist ein Gleichgewicht mit positiven Gewinnen möglich. Langfristig jedoch werden diese positiven Gewinne durch Markteintritte verringert und es wird ein Zustand erreicht, in dem alle Unternehmen im Minimum ihrer langfristigen Stückkosten produzieren, d.h. jeweils die optimale Betriebsgröße erreicht haben. Dabei wird angenommen, dass die neu in den Markt eintretenden Unternehmen Zugang zur effizientesten Technologie haben und es keine Marktzutritts- oder Marktaustrittsschranken gibt. Aufgrund der zusätzlichen Unternehmen im Markt würde die angebotene Menge steigen und könnte, bei gegebener Nachfrage, nur zu einem geringeren Preis abgesetzt werden. Ineffiziente Unternehmen müssten den Markt verlassen, bis schließlich alle Unternehmen die effizienteste Technologie verwenden. Ein entsprechender Zusammenhang zwischen der Produktivität und Marktein- und Marktaustritten konnte in einigen Untersuchungen auch empirisch bestätigt werden.32
Vollkommene Konkurrenz und dynamische Effizienz. Da es sich beim Modell des allgemeinen Gleichgewichtes um ein statisches, atemporales Modell handelt, erlaubt es keine Aussagen über dynamische Aspekte des Wirtschaftsprozesses. Selbst wenn man ein Gleichgewicht als Resultat eines nichtmodellierten Anpassungsprozesses auffasst, kann diese Theorie zur Erklärung des zeitlichen Ablaufs von Wettbewerbsprozessen nur wenig beitragen. Zwar wurden auch Versuche unternommen, die Theorie des allgemeinen Gleichgewichtes intertemporal zu formulieren, indem man Güter mit einem Zeitindex versehen hat, aber sie bleibt trotz dieser Modifikation weiterhin eine statische Theorie, denn alle Entscheidungen der Wirtschaftssubjekte werden einmalig und für die gesamte Zukunft getroffen. Auch die Theorie des langfristigen Gleichgewichts ist, trotz Berücksichtigung von Marktein- und Marktaustritten, dem Gleichgewichtskonzept verhaftet. Zwar können Unternehmen den Markt betreten oder ihn verlassen, aber es werden keine Innovationen durchgeführt, keine neuen Güter auf den Markt gebracht und keine neuen Technologien entwickelt. Auch in diesem Modell vollziehen sich keine Prozesse, sondern es wird ein Zustand betrachtet, in dem keine Veränderungen mehr stattfinden.
Neben diesem methodischen Argument kann man die Frage untersuchen, ob und in welchem Maße Unternehmen bei vollkommenem Wettbewerb Investitionen in Forschung und Entwicklung tätigen. Dabei hat es sich als sinnvoll erwiesen, zwischen Prozess- und Produktinnovationen zu unterscheiden. Dabei handelt es sich bei ersteren um neue, kostengünstigere Herstellungsverfahren und bei letzteren um verbesserte oder neuartige Produkte. Der Anreiz, z.B. durch eine Prozessinnovation günstiger als die Konkurrenz zu produzieren, ist für ein Unternehmen auf einem Wettbewerbsmarkt groß, denn dann könnte es zumindest für einen gewissen Zeitraum deutlich höhere Gewinne realisieren oder versuchen, durch eine Unterbietung der Konkurrenten eine temporäre Monopolstellung zu erlangen.33 Bei einer Produktinnovation hätte das Unternehmen wenigstens für die Zeit des Patentschutzes eine Monopolstellung mit den entsprechenden größeren Gewinnen. Wettbewerb zwischen Unternehmen auf einem Markt mit vollkommener Konkurrenz findet also hinsichtlich der dynamischen Effizienz nicht mittels des Preises als Wettbewerbsparameter, sondern durch Innovationen statt. Dies gilt vor allem in Märkten, die durch raschen technischen Wandel gekennzeichnet sind. Allerdings erzielen Unternehmen bei vollkommenem Wettbewerb zumindest langfristig keine höheren als die Normalgewinne, d.h. es stehen ihnen oftmals keine ausreichenden Mittel zur Verfügung, um in riskante Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zu investieren.34 Dies legt die Vermutung nahe, dass die vollkommene Konkurrenz für die dynamische Effizienz des Wirtschafts- und Wettbewerbsprozesses nicht besonders geeignet ist.
II. Monopol
Während im Modell des allgemeinen Gleichgewichts davon ausgegangen wurde, dass sich die einzelnen Unternehmen als Preisnehmer verhalten, da sie nur einen geringen Anteil am gesamten Markt haben, ist diese Annahme bei Unternehmen, die gegenüber dem gesamten Markt eine signifikante Größe haben, nicht gerechtfertigt. So sieht sich ein Monopolist als alleiniger Anbieter eines Gutes der gesamten Marktnachfrage gegenüber. Da ein reines Monopol definitionsgemäß weder aktuellem noch potentiellem Wettbewerb ausgesetzt ist, hat es die Möglichkeit, jeden beliebigen Punkt auf der Nachfragefunktion durch eine entsprechende Preis- oder Mengenpolitik zu realisieren.35 Der Monopolist kann entweder einen bestimmten Preis für sein Produkt fordern und die Konsumenten werden dann die durch die Nachfragefunktion bei diesem Preis determinierte Menge abnehmen oder er kann eine bestimmte Menge produzieren, wobei sich auf dem Markt ein Preis derart bilden wird, dass die hergestellte Menge gerade abgesetzt werden kann.36 Anders als in einem Markt mit vollkommener Konkurrenz kann also ein Monopolist durch sein Verhalten den Marktpreis entweder direkt (durch eine Preissetzung) oder indirekt (über die hergestellte Menge) beeinflussen. Wenn er eine größere Menge seines Produktes am Markt absetzen möchte, dann kann er dies nur, wenn er bereit ist, einen geringeren Preis für sein Produkt zu akzeptieren.37 Würde er seine Herstellungsmenge reduzieren, dann könnte er dadurch den Preis in die Höhe treiben. Es stellt sich daher die Frage, welchen Preis ein Monopolist verlangen bzw. welche Menge er herstellen sollte, um seinen Gewinn zu maximieren.
Wenn der Monopolist seine Angebotsmenge erhöht, dann treten insgesamt drei Effekte auf: Erstens führt die größere Angebotsmenge aufgrund der fallenden Nachfragefunktion zu einem geringeren Preis, zweitens kann er eine größere Menge verkaufen und drittens verursacht die größere Angebotsmenge zusätzliche Kosten. Bietet der Monopolist eine weitere Einheit von seinem Produkt an, dann wird der Preis, den er für sein Produkt erzielen kann, etwas sinken, wobei der geringere Preis nicht nur für die zusätzliche, die so genannte marginale Einheit gilt, sondern auch für alle anderen, bereits hergestellten Einheiten, die so genannten inframarginalen Einheiten.38 Allerdings setzt der Monopolist auch eine zusätzliche Einheit ab. Die Erlösänderung, der Grenzerlös, setzt sich also aus dem geringeren Preis für alle Einheiten und dem Erlös für die eine zusätzlich produzierte Einheit zusammen. Das Ausmaß der Erlösänderung ist durch den Verlauf der Nachfragefunktion determiniert. Aber der Monopolist muss auch die Grenzkosten der zusätzlich produzierten Einheit tragen, die durch die Technologie des Unternehmens bestimmt sind. Eine Angebotsausweitung ist für den Monopolisten immer dann sinnvoll, wenn der dadurch erzielte Grenzerlös größer ist als die Grenzkosten, denn dann steigt der Gewinn. Andernfalls sollte der Monopolist sein Angebot reduzieren. Das Gewinnmaximum für den Monopolisten liegt also bei der Menge, bei der Grenzerlös und Grenzkosten gleich sind. Dies entspricht im Prinzip der Bedingung für das Gewinnmaximum eines Unternehmens bei vollkommener Konkurrenz, denn in einem Wettbewerbsmarkt ist der Marktpreis für ein Unternehmen gegeben, sodass hier im Gewinnmaximum der Grenzerlös gleich dem Preis sein muss. Da ein preisnehmendes Unternehmen in einem Markt mit vollkommenem Wettbewerb bei einer Angebotsausweitung immer den gleichen Preis pro Stück erzielt, wird es sein Angebot bis zu der Menge ausdehnen, bei der die Grenzkosten gleich dem Preis sind. Beim Monopolisten hingegen unterscheiden sich Preis und Grenzerlös, da dieser sich der sich der gesamten fallenden Nachfragefunktion gegenübersieht. Der Monopolist berücksichtigt, dass er einen höheren Preis erzielen kann, wenn er eine geringere Menge anbietet und wird daher sein Angebot reduzieren. Die Maxime „Grenzerlös gleich Grenzkosten“ führt dazu, dass ein Monopolist eine geringere Menge anbietet als ein preisnehmendes Unternehmen, bzw. einen höheren als den Wettbewerbspreis fordert. Das resultierende Gleichgewicht wird sich also bei einem Preis einstellen, der über den Grenzkosten der Herstellung liegt. Graphisch kann man sich das Marktergebnis bei einem Monopol wie folgt verdeutlichen:

Abbildung 2: Marktergebnis beim Monopol
Hier bezeichnet die Linie NN’ die fallende Nachfragefunktion und AA’ die steigende Grenzkosten- bzw. Angebotsfunktion. Die Linie GG’ stellt die Grenzerlösfunktion dar. Diese liegt unterhalb der Nachfragefunktion, da bei einer Mengenerhöhung der Preis für alle Einheiten, auch die inframarginalen, sinkt. Bei vollkommenem Wettbewerb wird im Gleichgewicht die Preis-Mengenkombination pk, xk realisiert, bei der Preis und Grenzkosten übereinstimmen. Der Monopolist wird sein Angebot bzw. seinen Preis derart wählen, dass die Grenzkosten und der Grenzerlös übereinstimmen. Es ergibt sich also im Monopol-Gleichgewicht eine Preis-Mengenkombination pm, xm mit einem höheren Preis und einer geringeren Menge als bei Wettbewerb. Dabei hängt der Unterschied zwischen dem Ergebnis bei vollkommenem Wettbewerb und dem Monopol vor allem vom Verlauf bzw. von der Preiselastizität der Nachfragefunktion ab. Letztere gibt an, wie stark die Nachfrage bei einer Preiserhöhung abnimmt. Verliefe die Nachfragefunktion horizontal, d.h. wäre sie unendlich elastisch, dann wäre selbst bei einer noch so geringen Preiserhöhung keine Nachfrage mehr nach dem Produkt des Monopolisten vorhanden. Wäre die Nachfragefunktion hingegen senkrecht, d.h. vollkommen preisunelastisch, wie es z.B. bei lebenswichtigen Medikamenten der Fall sein kann, dann wäre der Monopolist im Prinzip in der Lage, den Preis seines Produktes solange zu erhöhen, bis er das gesamte Einkommen der Nachfrager abgeschöpft hätte. Diese Überlegungen machen deutlich, dass für das Ergebnis in einem monopolistischen Markt die Eigenschaften der Nachfragefunktion von zentraler Bedeutung sind.39
Monopol und Allokationseffizienz. Wie bereits im Abschnitt über Allokationseffizienz dargelegt wurde, führt ein Preis, der über den Grenzkosten liegt, zu einer ineffizienten Allokation, weil in diesem Fall nicht alle Tauschgewinne ausgeschöpft werden. Da ein Monopolist seine Angebotsmenge bzw. seinen Preis nach der Regel „Grenzerlös gleich Grenzkosten“ wählt, bietet er eine geringere Menge zu einem höheren Preis an, als es unter sonst gleichen Bedingungen bei vollkommenem Wettbewerb der Fall wäre.
Monopolistisches Verhalten führt in der Regel zu einem Verlust an volkswirtschaftlicher Rente, d.h. einem Wohlfahrtsverlust. Aus der Abbildung wird deutlich, dass der Monopolist eine geringere Menge anbieten wird, bzw. einen höheren Preis verlangt, als bei vollkommenem Wettbewerb. Die volkswirtschaftliche Rente beträgt bei einem Monopol aced, während sie bei vollkommenem Wettbewerb durch die Fläche abd beschrieben ist. Der durch das Monopol verursachte Wohlfahrtsverlust ist durch die Fläche cbe gekennzeichnet. Wenn die Preiselastizität der Nachfrage gering ist, die Nachfragefunktion also einen steilen Verlauf hat, dann wird eine monopolistische Preissetzung zwar zu einer großen Differenz zwischen Wettbewerbspreis und Monopolpreis führen. Aber aus dem gleichen Grunde wird sich die vom Monopol angebotene Menge nur wenig von der im Wettbewerbsgleichgewicht unterscheiden. Die beiden Effekte wirken in entgegengesetzter Richtung. Daher kann man keinen eindeutigen Zusammenhang zwischen der Preiselastizität der Nachfrage und der Höhe des Wohlfahrtsverlustes herstellen. Während frühe empirische Untersuchungen bezüglich der Höhe des Wohlfahrtsverlustes durch monopolistische Preis- bzw. Mengensetzung ergeben haben, dass dieser bei ca. 0,1 % des Bruttoinlandsproduktes liegt,40 haben neuere Untersuchungen gezeigt, dass die Wohlfahrtsverluste durch Monopole erheblich sein und bis zu 7 % des Bruttoinlandsproduktes betragen können.41
Monopol und Produktionseffizienz. Im Rahmen des Modells des langfristigen Gleichgewichts konnte deutlich gemacht werden, dass Unternehmen durch aktuellen oder potentiellen Wettbewerb dazu veranlasst werden, die effizienteste Technologie einzusetzen und in Verfolgung ihres Ziels der Gewinnmaximierung keine Ressourcen zu verschwenden, d.h. sowohl die einzelwirtschaftliche als auch die gesamtwirtschaftliche Produktionseffizienz war gewährleistet. Wenn jedoch ein Unternehmen keinem Wettbewerbsdruck ausgesetzt ist, wie das beim reinen Monopol der Fall ist, dann besteht die Gefahr, dass dieses Unternehmen nicht effizient produziert. Die durch das „ruhige Leben“ eines Monopols hervorgerufenen X-Ineffizienzen wie z.B. die Wahl einer inferioren Produktionstechnologie, resultieren vor allem daraus, dass bei der in vielen Unternehmen üblichen Trennung von Eigentum und Kontrolle das Management eines Unternehmens neben den Unternehmenszielen auch eigene Interessen verfolgt und daher keine ausreichenden Anreize hat, die kostenminimale Technologie einzusetzen.42 Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn das Management gegenüber den Eigentümern über einen Informationsvorsprung verfügt, den es zur Verfolgung eigener Ziele ausnutzen kann. Hinzu kommt, dass das Management sich aufgrund der Verfolgung eigener Interessen nicht gewinnmaximierend verhält. Der mit einem Monopol verbundene Wohlfahrtsverlust kann also durch X-Ineffizienzen noch vergrößert werden.43 Allerdings ist der Zusammenhang zwischen der internen Organisation eines Unternehmens und seinem Verhalten am Markt, der für das Problem der Produktionsineffizienz von zentraler Bedeutung ist, in der industrieökonomischen Literatur bisher noch wenig untersucht worden.44
Eine weitere Ineffizienz, die im Rahmen dieses Abschnitts angeführt werden kann, sind die Aufwendungen, die ein Monopolist tätigt, um seine Position zu sichern. Auf dieses Problem des so genannten rentseeking wurde von Tullock und Posner aufmerksam gemacht.45 Wenn diese Aufwendungen keinen sozialen Nutzen stiften und ein Monopolist maximal bereit wäre, seinen gesamten Monopolgewinn hierfür zu verwenden, dann müsste dieser Monopolgewinn als Maß für die Verschwendung produktiver Ressourcen herangezogen werden. Allerdings sind die genannten Voraussetzungen in vielen Fällen nicht erfüllt, sodass gegenüber der Annahme von durch rent-seeking verursachte Ineffizienzen im Allgemeinen eher Skepsis angezeigt erscheint.46
Auf einen positiven Zusammenhang zwischen einem Monopol und möglicher Produktionseffizienz haben Alchian und Demsetz hingewiesen. Demnach könnte ein Unternehmen gerade deswegen eine Monopolstellung erreicht haben, weil es effizienter ist als seine Wettbewerber.47 Wenn das der Fall wäre, dann gäbe es einen Trade-off zwischen allokativer Ineffizienz und Effizienz in der Produktion. So ist der Fall denkbar, dass die durch ein Monopol verursachte allokative Ineffizienz geringer ist als die zusätzliche produktive Effizienz. Auf diesen Zusammenhang wird im Rahmen der Berücksichtigung von Effizienzgewinnen in der Fusionskontrolle auf den Seiten 620–623 näher eingegangen.
Monopol und dynamische Effizienz. Die Vermutung eines positiven Zusammenhangs zwischen Monopolen bzw. Großunternehmen und dynamischer Effizienz bzw. Innovationen und technischem Fortschritt geht auf Schumpeter zurück.48 Das zentrale Argument für diese These besteht darin, dass nur Monopole über hinreichend hohe Gewinne verfügen, um die häufig kostspieligen und riskanten Investitionen in Forschung und Entwicklung (F&E) zu tätigen, um neue Produkte zu entwickeln und zur Marktreife zu bringen oder um durch innovative Technologien eine kostengünstigere Produktion zu ermöglichen. Ohne die entsprechenden Gewinne wären derartige Investitionen nicht möglich. Allerdings kann man diesem Argument entgegenhalten, dass ein Monopol auch einen geringeren Anreiz hat, derartige Investitionen zu tätigen als z.B. ein Unternehmen bei vollkommenem Wettbewerb. Während ein Unternehmen bei vollkommenem Wettbewerb durch eine Prozess- oder Produktinnovation seinen Gewinn im Vergleich zur Ausgangssituation ohne Gewinn drastisch erhöhen kann, erzielt das Monopol selbst ohne eine Investition bereits einen Monopolgewinn. Durch eine erfolgreiche Investition in F&E könnte es sich nur einen zusätzlichen Gewinn, d.h. die Differenz zwischen dem bisherigen Monopolgewinn und dem bei der neuen Technologie möglichen aneignen.49 Der Unterschied besteht also vor allem in der Ausgangsposition: Ein Unternehmen hat bei vollkommenem Wettbewerb durch eine erfolgreiche Innovation sehr viel zu gewinnen, ein Monopol hingegen nur einen Zuschlag auf seinen bisherigen Monopolgewinn. Diese Überlegung macht deutlich, dass Monopole häufig einen geringeren Anreiz für Investitionen in F&E haben als Unternehmen bei vollkommenem Wettbewerb.50 Allerdings gilt diese Aussage nicht mehr unbedingt, wenn sich das Monopol durch einen Markteintritt eines Konkurrenten in seiner Position bedroht sieht. In diesem Fall könnte es versuchen, durch eine Innovation den Marktzutritt für den potentiellen Wettbewerber unattraktiv zu machen.51
Ein weiterer Aspekt der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten eines Monopols bzw. eines Großunternehmens ist die Erfolgswahrscheinlichkeit der Forschung. Die Theorie zeigt, dass die Höhe der Ausgaben für Forschung und Entwicklung von der Erfolgswahrscheinlichkeit bzw. der Riskanz eines Forschungsprojektes abhängt: Ist diese Wahrscheinlichkeit hoch und die Riskanz der Investition gering, dann sind diese Ausgaben einer normalen Investition vergleichbar und ein größeres Unternehmen wird mehr von diesen Investitionen durchführen. Ist hingegen die Erfolgswahrscheinlichkeit gering und die Riskanz hoch, dann wird ein großes Unternehmen eher seine Marktmacht einsetzen anstatt durch riskante Investitionen in unsichere Forschungsvorhaben Kapital aufs Spiel zu setzen.52 Ähnlich wie die theoretischen Resultate über den Zusammenhang zwischen Unternehmensgröße bzw. Marktstruktur und Innovationen deuten auch die empirischen Ergebnisse darauf hin, dass es keine eindeutige Beziehung zwischen diesen Größen gibt.53 „First, economic theory has developed some important insights regarding the incentives for firms to construct R&D (Research and Development, Anm. d. Verf.) and how those incentives are related to industrial structure. However, such theory does not give a clear prediction regarding the main validity of the main Schumpeterian hypothesis. Second, while empirical results are somewhat mixed the data we have offer neither clear nor strong support for Schumpeter’s contentions.“54
Erweiterungen des Monopolmodells. Die grundlegende Theorie des Monopols, wie sie in vorigen Abschnitt vorgestellt wurde, ist in mehrerer Hinsicht erweitert und ergänzt worden. Einige der wichtigsten Modifikationen werden im Folgenden kurz skizziert. Es handelt sich dabei um Monopole auf dauerhafte Güter und Mehrproduktmonopole.
Monopole auf dauerhafte Güter. Wenn ein Monopol ein Gut herstellt, das im Konsum nicht untergeht, sondern seine Leistung über einen längeren Zeitraum abgibt, wie z.B. ein Kraftfahrzeug oder ein Kühlschrank, dann könnte ein solches Monopol andere Marktergebnisse hervorbringen als eines, das ein nicht-dauerhaftes Gut produziert. Die Überlegung dabei ist folgende: Wenn sich die Nachfrager nach dem Gut des Monopolisten in ihrer Zahlungsbereitschaft für dieses dauerhafte Gut unterscheiden, dann könnte der Monopolist zuerst einen sehr hohen Preis verlangen, um an die Konsumenten mit einer hohen Zahlungsbereitschaft zu verkaufen. In der nächsten Periode würde er den Preis senken, um nun auch die Konsumenten mit niedrigerer Zahlungsbereitschaft zu bedienen, in der dritten Periode würde er den Preis weiter senken und so nach und nach an alle Konsumenten verkaufen können. Der Monopolist würde versuchen, eine intertemporale Preisdifferenzierung vorzunehmen. Allerdings könnten die Konsumenten mit hoher Zahlungsbereitschaft ein solches Vorgehen des Monopolisten vorhersehen und daher mit dem Kauf des Produktes warten, bis der Preis gefallen ist. Im Extremfall, d.h. wenn das Gut, wie z.B. Land, eine unendliche Lebensdauer hat und die einzelnen Perioden nur eine sehr kurze Dauer haben, würde der Preis des Gutes auf die Höhe der Grenzkosten sinken. Der Grund für dieses Ergebnis liegt darin, dass die Konsumenten wissen, dass der Preis sehr schnell fallen wird; und daher werden sie mit dem Kauf des Gutes so lange warten, bis der Preis die Grenzkosten erreicht hat. Der Monopolist macht sich gleichsam selbst Konkurrenz durch sein Angebot in den folgenden Perioden. Er sieht sich also einer vollständig elastischen Nachfragefunktion gegenüber und würde sich so verhalten wie ein Unternehmen bei vollkommenem Wettbewerb, d.h. es würde eine effiziente Allokation realisiert werden. Diese Überlegung geht auf Coase zurück und ist in der Literatur als Coase conjecture bekannt.55 Monopole auf dauerhafte Güter, so die Coase conjecture, sind also deutlich weniger wohlfahrtsschädlich als solche auf Güter, die nicht dauerhaft sind.
Allerdings sind die Annahmen, unter denen die Coase conjecture gilt, äußerst restriktiv und werden in der Realität im Allgemeinen nicht erfüllt sein. Weder hat ein dauerhaftes Gut in der Regel eine unendliche Lebensdauer, noch wird der Monopolist seine Preise sehr schnell senken. Weiterhin haben Konsumenten häufig eine Nutzeneinbuße, wenn sie den Kauf eines Gutes für einige Zeit zurückstellen. Außerdem verfügt ein Monopolist häufig über Strategien, mit deren Hilfe er das Problem, sich selbst Konkurrenz zu machen, lösen oder zumindest verringern kann. Wenn der Monopolist sich glaubhaft dazu verpflichten könnte, den Preis für sein Produkt in der Zukunft nicht zu senken, dann könnte er einen höheren Gewinn realisieren. Eine bloße Ankündigung, keine Preissenkungen vorzunehmen, wird in den meisten Fällen jedoch nicht überzeugen können; der Monopolist muss dafür sorgen, dass es in seinem eigenen Interesse ist, den Preis künftig nicht zu senken. Dies könnte er z.B. durch eine Meistbegünstigungsklausel erreichen, die ihn verpflichtet, den Konsumenten, die das Gut zu einem höheren Preis erworben haben, die Preisdifferenz auszuzahlen oder durch eine Verpflichtung, das Gut zum gleichen Preis zurückzukaufen, zu dem es erworben wurde. Indem er das Gut nicht verkauft, sondern nur periodenweise vermietet, würde er das dauerhafte Gut quasi in mehrere nichtdauerhafte Güter „zerlegen“, für die er jeweils den Monopolpreis fordern kann; oder er könnte es dem Nachfrager im Rahmen eines Leasingvertrages überlassen.56 Eine weitere Strategie für den Monopolisten wäre es, die Lebensdauer des Gutes durch „eingebauten Verschleiß“ zu reduzieren.57 Darüber hinaus könnte er durch den Aufbau einer Reputation, Preise nicht zu senken, dem Problem der Coase conjecture entgehen58 oder durch Kapazitätsbeschränkungen deutlich machen, dass er nicht in der Lage ist, das Gut künftig in ausreichender Menge anzubieten.59 Diese Vielzahl von Möglichkeiten, die dem Monopolisten zur Verfügung stehen, macht deutlich, dass auch ein Monopol auf dauerhafte Güter im Allgemeinen zu allokativen Ineffizienzen führen wird.
Mehrproduktmonopole. Hat ein Unternehmen ein Monopol nicht nur auf ein Gut, sondern auf mehrere, dann kann dies ebenfalls erhebliche Konsequenzen für das Verhalten des Monopolisten haben.60 Von zentraler Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Frage, in welcher Beziehung die vom Monopolisten hergestellten Güter sind. Wenn die Güter von den Nachfragern als völlig unabhängig voneinander betrachtet werden, wird sich das Verhalten eines Monopols nicht von dem unterscheiden, das bei zwei Monopolen auf jeweils ein Gut resultieren würde. Dies ändert sich jedoch, wenn die Konsumenten die Güter als Substitute betrachten. Wenn der Monopolist eines der Güter zu einem niedrigen Preis anbieten würde, dann macht er sich selbst Konkurrenz im Hinblick auf das andere Gut. Um dies zu vermeiden, wird er daher einen höheren Preis für beide Güter fordern als es zwei unabhängige Monopole tun würden. Sind die Güter für die Konsumenten jedoch komplementär, d.h. ergänzen sich die Güter gegenseitig, dann könnte der Monopolist durch einen niedrigen Preis für eines der Güter die Nachfrage nach dem anderen stimulieren. Dies könnte unter Umständen sogar soweit gehen, dass er ein Gut zu einem Preis unter den Grenzkosten anbietet. Preise unterhalb der Grenzkosten sind daher nicht notwendig gezielte Maßnahmen gegen aktuelle oder potentielle Konkurrenten, sondern können unabhängig davon ausschließlich aus dem Kalkül der Gewinnmaximierung resultieren.
Neben diesen Erweiterungen sind in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur noch zahlreiche weitere Dimensionen monopolistischen Verhaltens, wie z.B. die Werbung, die Qualitätswahl im Monopol sowie die von einem Monopolisten angebotene Produktpalette untersucht worden. Dabei konnte gezeigt werden, dass ein Monopol auch hinsichtlich dieser Aspekte Marktergebnisse herbeiführen wird, die ineffizient sind. Diese Modelle können jedoch im Rahmen dieser Einführung nicht näher diskutiert werden.61
III. Dominantes Unternehmen mit wettbewerblichem Rand
Eng verwandt mit dem Modell des Monopols ist das des dominanten Unternehmens mit wettbewerblichem Rand.62 Ein dominantes Unternehmen, das aufgrund seiner Größe den überwiegenden Teil des Marktes bedienen kann, verhält sich, ähnlich wie ein Monopol, nicht als Preisnehmer, sondern kann den Preis seines Produktes festlegen (bzw. eine Angebotsmenge wählen). Neben dem dominanten Unternehmen gibt es jedoch noch eine Reihe von kleinen Unternehmen auf dem Markt, die sich, entsprechend dem Modell des vollkommenen Wettbewerbs, als Preisnehmer verhalten. Diese Unternehmen werden daher als wettbewerblicher Rand bezeichnet. Die Existenz eines solchen dominanten Unternehmens in einem Markt kann mehrere Ursachen haben: So könnte dieses Unternehmen über eine bessere Technologie als andere Unternehmen verfügen oder es hatte über einen längeren Zeitraum eine geschützte Monopolstellung auf einem Markt, der erst vor kurzer Zeit dem Wettbewerb geöffnet wurde.
Wenn nun das dominante Unternehmen einen bestimmten Preis für sein Produkt festlegt, dann werden die Unternehmen im wettbewerblichen Rand diesen Preis als gegeben hinnehmen und werden bei diesem Preis ihr Angebot entsprechend ihrer Angebots- bzw. Grenzkostenfunktion wählen. Bei jedem Preis, den das dominante Unternehmen setzt, erfolgt also ein entsprechendes Gesamtangebot des wettbewerblichen Randes. Je höher der Preis, den das dominante Unternehmen verlangt, desto größer ist das Gesamtangebot des wettbewerblichen Randes, da im Allgemeinen seine Angebotsfunktion einen steigenden Verlauf hat. Abhängig vom gesetzten Preis wird also ein entsprechender Teil der Nachfrage vom wettbewerblichen Rand bedient. Dies wird das dominante Unternehmen in sein Kalkül einbeziehen und bei seiner Preispolitik berücksichtigen. Es muss also das Angebot des wettbewerblichen Randes von der Gesamtnachfrage abziehen und erhält dadurch die auf ihn entfallenden Rest- oder Residualnachfrage. Die Residualnachfrage hängt daher auch vom Angebotsverhalten des wettbewerblichen Randes ab. Gegenüber der Residualnachfrage ist das dominante Unternehmen nun ein Monopolist.
Daher kann man das Verhalten des dominanten Unternehmens mithilfe des Monopolmodells beschreiben, mit dem Unterschied, dass an die Stelle der Gesamtnachfrage beim Monopol nun die Residualnachfrage tritt. Es wird also seinen Preis bzw. seine Angebotsmenge so wählen, dass der Grenzerlös (bezogen auf die Residualnachfrage) gleich den Grenzkosten ist. Bei diesem Preis erfolgt nun das entsprechende Angebot des wettbewerblichen Randes. Das Marktergebnis hängt, wie beim Monopol, von der Elastizität der Nachfragefunktion ab. Je preiselastischer die Nachfrage reagiert, desto geringer wird der vom dominanten Unternehmen gesetzte Preis vom Wettbewerbspreis abweichen. Aber zusätzlich zur Nachfrage muss auch das Angebot des wettbewerblichen Randes berücksichtigt werden. Wichtig in diesem Zusammenhang ist das Konzept der Preiselastizität des Angebots. Es handelt sich dabei um ein Maß für die prozentuale Angebotsänderung bezogen auf eine 1 %ige Preiserhöhung. Verläuft die Angebotsfunktion flach, dann führt bereits eine geringe Preiserhöhung zu einer großen Ausweitung des Angebots seitens des wettbewerblichen Randes. Dies könnte dann der Fall sein, wenn die Grenzkosten bei einer Angebotsausweitung kaum zunehmen, weil z.B. unausgelastete Kapazitäten zur Verfügung stehen. Den Preissetzungsmöglichkeiten des dominanten Unternehmens werden also von zwei Seiten her Grenzen gesetzt: Zum einen durch die Ausweichreaktionen der Nachfrager, wie sie durch die Preiselastizität der Nachfrage erfasst werden und zum anderen durch die Angebotsreaktionen der Unternehmen im wettbewerblichen Rand, die in der Preiselastizität des Angebots zusammengefasst sind.63 Je größer die Preiselastizitäten der Nachfrage und des Angebots des wettbewerblichen Randes, desto geringer ist der Preissetzungsspielraum des dominanten Unternehmens. Was die Auswirkungen auf die verschiedenen Effizienzaspekte betrifft, so sind diese ähnlich wie beim Monopol, werden jedoch durch die Existenz des wettbewerblichen Randes etwas gemildert. Es ist sowohl mit allokativen als auch mit produktiven Ineffizienzen zu rechnen. Möglicherweise gibt es mehr Innovationen als beim Monopol, da das dominante Unternehmen dadurch verhindern kann, dass Unternehmen aus dem wettbewerblichen Rand seine Position gefährden.
IV. Monopolistische Konkurrenz
Das Modell der monopolistischen Konkurrenz wurde von Chamberlin 1933 entwickelt und kombiniert Ansätze des Modells des langfristigen Gleichgewichts bei vollkommenem Wettbewerb mit denen des Monopols.64 Dabei stellen die Unternehmen horizontal differenzierte Güter her,65 wobei jedes Unternehmen genau eine Variante des Gutes produziert und sich einer fallenden Nachfragefunktion für sein Produkt gegenübersieht. Im Allgemeinen wird in diesem Modell der monopolistischen Konkurrenz von einem repräsentativen Konsumenten ausgegangen, der Präferenzen über die von den Unternehmen angebotenen Güter hat und einen höheren Nutzen erzielt, wenn eine größere Zahl verschiedener Produkte angeboten wird.66 Es wird angenommen, dass die Unternehmen sich als Gewinnmaximierer verhalten. Allerdings sieht sich auch ein solches Unternehmen einem Wettbewerb ausgesetzt, denn wie im Modell des langfristigen Gleichgewichtes werden weitere Unternehmen in den Markt eintreten, wenn dort positive Gewinne erwirtschaftet werden. Die neu in den Markt eintretenden Unternehmen werden weitere Varianten des Gutes anbieten, die vom repräsentativen Konsumenten nachgefragt werden. Dies hat zur Folge, dass die Nachfrage nach den Produkten der etablierten Unternehmen zurückgeht. Dieser Prozess wird sich solange fortsetzen, bis sich so viele Unternehmen im Markt befinden, dass kein Unternehmen mehr einen positiven Gewinn erwirtschaftet. Ein Gleichgewicht bei monopolistischer Konkurrenz ist genau dann erreicht, wenn der Preis des Produktes den Stückkosten entspricht. Die Anzahl der Produktvarianten im Markt (und damit die Zahl der Unternehmen im Markt) wird innerhalb des Modells, d.h. endogen bestimmt.
Da unterstellt wird, dass die Unternehmen auch fixe Kosten tragen müssen, sind Stück- und Grenzkosten verschieden, sodass im Gleichgewicht der Preis über den Grenzkosten liegt. d.h. monopolistischer Wettbewerb führt zu einer ineffizienten Allokation. Darüber hinaus kann gezeigt werden, dass jedes Unternehmen nicht im Minimum seiner Stückkosten produziert, d.h. die Unternehmensgröße ist nicht optimal. Da die Unternehmen differenzierte Güter produzieren, ist zu untersuchen, ob durch monopolistischen Wettbewerb eine größere oder geringere Anzahl von Produktvarianten hergestellt wird, als aus gesellschaftlicher Sicht sinnvoll wäre. Dies kann nicht eindeutig beantwortet werden, sondern hängt einerseits von der Höhe der Fixkosten ab: Sind diese sehr hoch, dann würden auch Produkte, für die eine hohe Zahlungsbereitschaft vorhanden ist, nicht produziert werden, selbst wenn der Preis über den Grenzkosten liegt, da das Unternehmen aufgrund der hohen Fixkosten einen Verlust machen würde. Andererseits entzieht ein neu in den Markt eintretendes Unternehmen durch seinen Substitutionswettbewerb den bereits im Markt befindlichen Unternehmen einen Teil der Nachfrage. Dieser Effekt wird jedoch von den eintretenden Unternehmen nicht berücksichtigt, sodass eine Tendenz besteht, zu viele Varianten des Produktes anzubieten. Je nachdem, welcher dieser Effekte überwiegt, kann es zu wenig oder zu viele Produktvarianten geben.67 Hinsichtlich der dynamischen Effizienz gilt ein ähnliches Resultat wie bei vollkommenem Wettbewerb: Zwar gibt es große Anreize zu Innovationen, aber aufgrund mangelnder Gewinne stehen dafür keine ausreichenden Mittel zur Verfügung.
V. Oligopol
Während die bisher betrachteten Marktstrukturen dadurch gekennzeichnet waren, dass es entweder sehr viele kleine oder ein sehr großes Unternehmen gibt, zeichnen sich die meisten aus wettbewerbsrechtlicher Sicht interessanten Märkte dadurch aus, dass die dort angebotenen Produkte nur von einer kleinen Anzahl von Unternehmen hergestellt werden, d.h. es handelt sich um oligopolistisch strukturierte Märkte.68 Von einem möglichen Randwettbewerb abgesehen, hat dabei jedes einzelne Unternehmen eine signifikante Größe bezüglich des Marktes. Wenn nun ein solches Unternehmen den Preis seines Produktes senkt oder die angebotene Menge erhöht, dann hat dies spürbare Auswirkungen auf die anderen Unternehmen im Markt. So werden z.B. bei einer Preissenkung Kunden von den anderen Unternehmen zu dem mit dem geringeren Preisen abwandern. Dies führt zu einer Umsatzeinbuße und möglicherweise zu einer Verringerung des Gewinns dieser Unternehmen. Es ist zu vermuten, dass sie einer Preissenkung nicht tatenlos zusehen, sondern z.B. ebenfalls mit einer Preissenkung reagieren. Der Gewinn eines Unternehmens hängt daher nicht nur von seiner individuellen Entscheidung ab, sondern zugleich von der Preis- bzw. Mengenpolitik der anderen Unternehmen. Es liegt also eine Situation strategischer Interdependenz vor. Eine rationale Entscheidung kann das Unternehmen also nur dann treffen, wenn es die strategische Interdependenz mit den anderen Unternehmen beim eigenen Kalkül explizit berücksichtigt. Dies gilt natürlich für jedes Unternehmen in diesem Markt, d.h. jedes Unternehmen ist sich bewusst, dass eine derartige Interdependenz besteht und wird diese bei seinen Entscheidungen über Preise, Mengen, Qualität etc. berücksichtigen. Es stellt sich daher die Frage, welche Preis- bzw. Mengenpolitik eines Unternehmens in einer derartigen Situation strategischer Interdependenz gewinnmaximierend ist. Da das Entscheidungsproblem äußerst komplex ist, konnte oligopolistischer Wettbewerb einer befriedigenden Analyse erst zugänglich gemacht werden, nachdem das entsprechende Instrumentarium zur Untersuchung rationalen Verhaltens in strategischen Entscheidungssituationen zur Verfügung stand. Hierbei handelt es sich um die Spieltheorie, die von dem Mathematiker John von Neumann und dem Ökonomen Oskar Morgenstern entwickelt und in ihrem Buch „The Theory of Games and Economic Behaviour“ im Jahre 1944 vorgelegt wurde.69 Diese Theorie wurde von John Nash, John Harsanyi sowie Reinhardt Selten erheblich weiterentwickelt.70 Im folgenden Exkurs werden die für die Analyse oligopolistischer Märkte zentralen Konzepte der Spieltheorie kurz dargestellt.
1. Grundlagen der Spieltheorie
Die Spieltheorie hat sich seit Beginn der 1970er Jahre zum wichtigsten analytischen Instrument der Industrieökonomik entwickelt.71 Vor allem aufgrund dieser Methode hat dieses Gebiet der Wirtschaftstheorie vor allem in den letzten 30–35 Jahren eine stürmische Weiterentwicklung erfahren und es ist eine Fülle neuer Konzepte und Modelle entwickelt worden, die zu einem tieferen Verständnis der Vorgänge auf Märkten mit unvollkommenem Wettbewerb geführt haben. Es werden im Folgenden die Grundbegriffe der Spieltheorie eingeführt und zur Illustration auf eine einfache stilisierte Oligopolsituation übertragen.
Allgemein wird in der Spieltheorie jede strategische Entscheidungssituation als ein Spiel bezeichnet. Dieser Terminus hat sich aus historischen Gründen etabliert, denn die ersten Untersuchungen, die im Rahmen strategischer Entscheidungsprobleme durchgeführt wurden, betrafen Gesellschaftsspiele wie Schach, Poker etc. In der Spieltheorie wird zwischen nichtkooperativen und kooperativen Spielen unterschieden. Bei kooperativen Spielen wird davon ausgegangen, dass die an einer Situation strategischer Interdependenz beteiligten Akteure, z.B. die Unternehmen in einem Oligopol, in der Lage sind, Absprachen oder Vereinbarungen derart zu treffen, dass die Einhaltung dieser Vereinbarungen durch einen (wie auch immer gearteten) exogen gegebenen Erzwingungsmechanismus (z.B. hohe Vertragsstrafen, die vor Gericht einklagbar sind) immer durchgesetzt werden kann. Im Unterschied dazu wird bei nichtkooperativen Spielen unterstellt, dass die Akteure keine erzwingbaren Vereinbarungen treffen können.
Für die Oligopoltheorie sind in erster Linie nichtkooperative Spiele von Bedeutung, denn in vielen Situationen gibt es für die Oligopolisten keine Möglichkeit, bindende Verträge zu schließen. So steht z.B. eine Vereinbarung über den Preis oder eine Festlegung der Produktionsmengen im Widerspruch zum Wettbewerbsrecht und kann daher vor Gericht nicht durchgesetzt werden. Wenn nun zwischen den Oligopolisten eine gesetzwidrige Vereinbarung getroffen wird, muss jeder der daran beteiligten Akteure einen Anreiz haben, diese Vereinbarung von sich aus einzuhalten und nicht davon abzuweichen. Eine Kartellabsprache über den Preis muss also die Eigenschaft haben, dass sich jedes Unternehmen im eigenen Interesse an diese Absprache hält. Wenn dies der Fall ist, dann hat eine Vereinbarung die Eigenschaft, sich „selbst zu erzwingen“ bzw. anreizkompatibel zu sein.
a) Spieler, Strategien und Auszahlungen
Zur Beschreibung eines nichtkooperativen Spiels im Sinne der Spieltheorie muss festgelegt werden, wer die Beteiligten an einer solchen strategischen Entscheidungssituation sind, d.h. es muss definiert werden, wer die „Spieler“ sind. Weiterhin müssen die Handlungsmöglichkeiten bzw. die Strategien der Spieler beschrieben werden und drittens ist zu bestimmen, welche Ergebnisse mit den verschiedenen Strategien der Spieler, so genannten Strategiekombinationen, verknüpft sind. Diese drei Komponenten werden in der Spieltheorie als die Spielermenge, die Strategienmengen der Spieler sowie deren Auszahlungsfunktionen bezeichnet. In einem oligopolistischen Markt mit Preiswettbewerb besteht die Spielermenge aus den Oligopolisten, die Strategienmenge eines jeden Unternehmens aus allen möglichen Preisen, die das Unternehmen verlangen könnte, und die Auszahlungsfunktion eines Spielers gibt für jede mögliche Kombination der Strategien, d.h. der von den Oligopolisten gesetzten Preise, seine Auszahlung, z.B. seinen Gewinn an. In einem oligopolistischen Markt mit den drei Unternehmen A, B und C, die mittels Preisen konkurrieren, beschreibt die Auszahlungsfunktion des Unternehmens A seinen Gewinn in Abhängigkeit der von den drei Unternehmen A, B und C gesetzten Preise.72 Die Auszahlungsfunktion verbindet also die Strategien mit den Resultaten, die sich aus der strategischen Interaktion ergeben. So wird bei Preiswettbewerb auf einem Markt mit einem homogenen Gut im Allgemeinen davon auszugehen sein, dass die Konsumenten tendenziell bei der Unternehmung kaufen, die den niedrigeren Preis verlangt. Im Ergebnis wird also die Unternehmung, die den höheren Preis verlangt, ihr Produkt nicht absetzen können, also keinen oder nur einen geringen Gewinn erwirtschaften, während die Konsumenten ihren Bedarf bei der anderen Unternehmung decken. Die Gewinne eines jeden Unternehmens hängen also von den Strategien aller Unternehmen im Markt ab. Mittels der Auszahlungsfunktionen wird also die strategische Interdependenz zwischen den Spielern erfasst.
b) Nash-Gleichgewicht
Neben der formalen Beschreibung eines Spiels ist zu untersuchen, welches Ergebnis sich einstellen wird, bzw. welche Strategien die Spieler wählen. Eine allgemeine Aussage über das Resultat eines Spieles ist ein sogenanntes „Lösungskonzept“. Das in der Theorie nichtkooperativer Spiele zentrale Lösungskonzept ist das des Nash-Gleichgewichts.73 Bei diesem Gleichgewicht handelt es sich um eine Strategienkombination, bei der keiner der Spieler einen Anreiz hat, einseitig, d.h. bei gegebenen Strategien der anderen Spieler, von seiner Strategie abzuweichen. Die Strategien sind also wechselseitig beste Antworten. Ein Nash-Gleichgewicht hat daher die Eigenschaft, anreizkompatibel zu sein.
Die Idee des Nash-Gleichgewichts kann anhand einer einfachen strategischen Entscheidungssituation mit 2 Spielern, A und B, illustriert werden, die jeweils über 3 Strategien verfügen. Der Spieler A kann zwischen den Strategien 1, 2 und 3, der Spieler B zwischen den Strategien a, b und c wählen. Die Resultate der neun möglichen Strategiekombinationen werden in einer so genannten Auszahlungsmatrix zusammengefasst, die in den einzelnen Zellen die Auszahlungen angibt, die jeder Spieler bei jeder möglichen Strategienkombination erhält. Dabei bezeichnet die erste Zahl die Auszahlung für den Spieler A, die zweite die für den Spieler B. Der Spieler A kann also die Zeile der Matrix wählen, der Spieler B die Spalte.
| B | ||||
|---|---|---|---|---|
| a | b | c | ||
| A | 1 | 32,32 | 41,30 | 48,24 |
| 2 | 30,42 | 40,40 | 50,36 | |
| 3 | 24,48 | 36,50 | 48,48 |
Das Nash-Gleichgewicht dieses Spiels ist durch die Strategienkombination 1,a gegeben, da nur bei dieser kein Spieler einen Anreiz hat, einseitig von seiner Strategie abzuweichen. Bei jeder anderen Strategienkombination würde entweder Spieler A oder Spieler B seine Strategie ändern wollen. So würde z.B. bei der Kombination 3,c der Spieler A lieber die Strategie 2 wählen, vorausgesetzt Spieler B bleibt bei der Strategie c. Das Nash-Gleichgewicht in diesem Spiel macht deutlich, dass die Verfolgung der individuellen Interessen dazu führen kann, dass sich im Gleichgewicht ein Ergebnis einstellt, das für beide Spieler nicht optimal ist. Die Strategienkombinationen 2,b oder 3,c geben beiden Spielern höhere Auszahlungen, aber sie bilden kein Nash-Gleichgewicht, da jeder Spieler einen Anreiz hat, davon abzuweichen. Individuelle und kollektive Rationalität können also sehr verschieden sein, wie in dem hier dargestellten Fall eines Gefangenendilemmas. Hier gibt es genau ein Nash-Gleichgewicht, es können jedoch auch Fälle eintreten, in denen es mehrere Strategienkombinationen gibt, die ein Nash-Gleichgewicht bilden, oder keine Strategienkombination existiert, die die Bedingungen für ein Nash-Gleichgewicht erfüllt. In diesen Fällen kann dann entweder keine eindeutige Aussage über das zu erwartende Resultat getroffen werden, oder eine Prognose ist nicht möglich.74
2. Gleichgewichte auf oligopolistischen Märkten
Das Konzept des Nash-Gleichgewichtes kann dazu verwendet werden, das Marktergebnis bei oligopolistischem Wettbewerb zu untersuchen.75 Ein wichtiger Aspekt oligopolistischen Wettbewerbs betrifft die von den Unternehmen eingesetzten Wettbewerbsparameter, d.h. ihre Strategien. Dabei wird in der Regel zwischen Preis- und Mengenwettbewerb unterschieden. Der Grund für eine solche Unterscheidung liegt vor allem darin, dass in bestimmten Industrien die Mengenentscheidung, z.B. aufgrund der gewählten Produktionskapazität, nur schwer revidiert werden kann, während der Preis ohne größere Probleme den Marktverhältnissen so angepasst werden kann, dass die produzierte Menge auch abgesetzt wird, wie das z.B. bei homogenen Massengütern wie Zement, Beton, oder Getreide der Fall ist. Diese Industrien sind also eher durch Mengenwettbewerb gekennzeichnet, der auch als Cournot-Wettbewerb bezeichnet wird.76 In anderen Branchen hingegen ist eine Preisanpassung kurzfristig nur schwer möglich oder sehr kostspielig, weil z.B. umfangreiche Kataloge gedruckt wurden. Hier kann allerdings die Menge häufig recht schnell variiert werden, indem man z.B. von anderen Herstellern bezieht. In solchen Industrien würde man also eher einen Preiswettbewerb, einen sogenannten Bertrand-Wettbewerb erwarten.77 Anders als beim Monopol spielt der Wettbewerbsparameter in einem Oligopol für das Marktergebnis eine wichtige Rolle. Die folgende Darstellung geht davon aus, dass zwischen den Oligopolisten keine Verhaltensabstimmung bzw. Kollusion stattfindet oder anderweitige Vereinbarungen etc. getroffen werden und es wird unterstellt, dass kein Marktzutritt in diesen Markt erfolgt. Die Oligopolisten verhalten sich, gegeben die Marktstruktur und die Wettbewerbsparameter, wettbewerblich, berücksichtigen bei ihren Entscheidungen jedoch die strategischen Interdependenzen. Die Bedingungen, unter denen eine Verhaltenskoordination auftreten kann, werden auf den Seiten 458–522 untersucht.
a) Bertrand-Wettbewerb: Preiswettbewerb mit homogenen Gütern
In einem Markt, in dem die Unternehmen ein homogenes Produkt herstellen, keinen Kapazitätsbeschränkungen unterliegen, mit konstanten und gleichen Stückkosten produzieren und der Wettbewerbsparameter der Preis ihres Produktes ist, führt das Nash-Gleichgewicht zur gleichen Menge und zum gleichen Preis wie im Fall des vollkommenen Wettbewerbs.78 Im Bertrand-Modell mit homogenen Gütern verlangt jedes Unternehmen im Nash-Gleichgewicht einen Preis, der den Grenzkosten bzw. den Stückkosten entspricht.79 Der Grund dafür kann am Beispiel mit zwei Unternehmen verdeutlicht werden. Würde ein Unternehmen seinen Preis unter denjenigen senken, der seinen Grenzkosten entspricht, also unter den Preis, der bei vollkommenem Wettbewerb herrschen würde, dann könnte es zwar die gesamte Nachfrage auf sich ziehen, würde aber einen Verlust erwirtschaften. Ein Abweichen mit dem Preis nach unten wäre also nicht lohnend. Würde es dagegen einen höheren Preis verlangen, dann könnte das Unternehmen nichts mehr absetzen, denn alle Konsumenten würden nun beim günstigeren Konkurrenten kaufen. Es besteht daher auch kein Anreiz, mit dem Preis nach oben abzuweichen. Da also kein Unternehmen einen Anreiz hat, einseitig seine Strategie zu ändern, handelt es sich bei diesen Preisen um ein Nash-Gleichgewicht. Man könnte sich auch vorstellen, dass sämtliche Unternehmen den gleichen Preis verlangen, der aber über den Grenzkosten liegt. In diesem Fall könnten die Unternehmen einen positiven Gewinn erwirtschaften. Aber ein solcher Preis wäre kein Nash-Gleichgewicht, denn würde ein Unternehmen seinen Preis geringfügig senken, dann könnte es die gesamte Nachfrage auf sich ziehen und dadurch einen deutlich höheren Gewinn erzielen – der Gewinn pro Stück wäre fast gleich geblieben, aber die abgesetzte Menge hätte drastisch zugenommen. Das andere Unternehmen würde „leer“ ausgehen und hätte seinerseits nun wieder einen Anreiz, seinen Preis unter den des Konkurrenten zu senken, um die gesamte Nachfrage an sich zu ziehen. Diese Überlegungen machen deutlich, dass sich im Nash-Gleichgewicht die gleichen Preise, Mengen und Gewinne ergeben wie bei vollkommenem Wettbewerb. Entscheidend für diesen starken Wettbewerbsdruck zwischen den Unternehmen ist die Reaktion der Nachfrage auf eine Preisänderung: Eine kleine Preissenkung unter den Preis des Konkurrenten führt zu einem sprunghaften Anstieg der Nachfrage, eine Preiserhöhung über den Preis des Konkurrenten führt zu einem völligen Verlust jeglicher Nachfrage.
b) Bertrand-Modell mit Kapazitätsbeschränkungen – Edgeworth-Zyklen
Das Standard-Bertrand-Modell setzt jedoch voraus, dass die Unternehmen keinerlei Kapazitätsbeschränkungen unterliegen, d.h. jedes Unternehmen ist in der Lage, immer die gesamte Nachfrage zu befriedigen. Wenn diese Bedingung jedoch nicht erfüllt ist, dann ist ein Preis in Höhe der Grenzkosten kein Nash-Gleichgewicht mehr.80 Dies kann anhand eines einfachen Beispiels illustriert werden. Angenommen, die Nachfragefunktion sei gegeben durch x(p) = 1000 – p und die Unternehmen 1 und 2 produzieren mit Grenzkosten in Höhe von 280 bis zu einer maximalen Kapazität von 360 Einheiten. Würden beide Unternehmen einen Preis in Höhe der Grenzkosten, d.h. von 280 verlangen, dann würde die Menge von 1000 – 280 = 720 Einheiten nachgefragt werden. Diese Menge könnte mit den Kapazitäten der beiden Unternehmen hergestellt werden. Allerdings sind nun Preise in Höhe der Grenzkosten kein Gleichgewicht mehr, denn jedes Unternehmen hat einen Anreiz, einseitig von diesem Preis abzuweichen und einen höheren Preis zu verlangen. Ohne Kapazitätsbeschränkungen würde nun die gesamte Nachfrage vom Unternehmen mit dem geringeren Preis gedeckt werden. Dies ist nun aber aufgrund der Kapazitätsbeschränkung nicht möglich. Würde z.B. Unternehmen 1 einen höheren Preis verlangen, verbliebe ihm eine Restnachfrage in Höhe von xr(p) = 640 – p. Gegenüber dieser Restnachfrage ist Unternehmen 1 Monopolist und würde den gewinnmaximierenden Preis in Höhe von 460 verlangen. Bei diesem Preis würde es die Menge von 180 Einheiten verkaufen und einen Stückgewinn von 180 erzielen. In der Regel wird angenommen, dass die Konsumenten mit der höchsten Zahlungsbereitschaft das Gut zum günstigeren Preis erwerben können, d.h. dass eine effiziente Rationierung vorliegt.81
In der beschriebenen Situation könnte Unternehmen 1 also profitabel von einem Preis in Höhe der Grenzkosten abweichen. Allerdings würde nun Unternehmen 2 diesen Preis unterbieten können und bei einem etwas geringeren Preis, z.B. 459,99, seine gesamte Kapazität in Höhe von 360 Einheiten absetzen und einen (fast) doppelt so hohen Gewinn realisieren wie Firma 1.82 Dieser Preis würde wiederum von Unternehmen 1 unterboten werden, sodass auch dies kein Gleichgewicht ist. Würde ein Unternehmen jedoch einen Preis in Höhe von 370 oder weniger verlangen, dann könnte sich das andere Unternehmen besser stellen, wenn es einen Preis von 460 fordern würde. Bei einem Preis von 370 und einer abgesetzten Menge von 360 wäre der Gewinn der gleiche wie bei einem Preis von 460 und 180 verkauften Einheiten: 370 * 360 – 280 * 360 = 460 * 180 – 280 * 180 = 32400. Dieses Beispiel zeigt, dass wegen der Kapazitätsbeschränkungen kein Gleichgewicht existiert.83 Auf diese Tatsache hat bereits Edgeworth (1897) aufmerksam gemacht. Er ging bei seiner Überlegung von einem Prozess des gegenseitigen Unterbietens aus, der beim Monopolpreis beginnt und sich dann bis zu einem Preis fortsetzt, bei dem es für ein Unternehmen wieder profitabel wird, den hohen Preis zu setzen. Man spricht bei solchen Prozessen daher von Edgeworth-Zyklen.84 Im Zusammenhang mit der Sektoruntersuchung des Kraftstoffmarktes, die das Bundeskartellamt im Jahr 2011 durchgeführt hat und die ein zyklisches Preissetzungsverhalten der Mineralölkonzerne festgestellt hat, sind Edgeworth-Zyklen intensiv diskutiert worden.85
c) Mengenwettbewerb mit homogenen Gütern
In ähnlicher Weise wie das Bertrand-Modell kann auch die Situation des Mengenwettbewerbs bei einem homogenen Gut, d.h. das Cournot-Modell, analysiert werden. Exemplarisch wird ein Duopol betrachtet, in dem die Unternehmen mit gleichen und konstanten Grenzkosten produzieren. Hier müssen sie darüber entscheiden, welche Menge des Produktes sie jeweils herstellen und am Markt anbieten sollen. Der Preis wird sich dort so bilden, dass die insgesamt hergestellte Menge auch abgesetzt werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine größere Angebotsmenge mit einem geringeren Marktpreis verbunden ist, d.h., die Duopolisten sehen sich einer fallenden Nachfragefunktion gegenüber.
Das Nash-Gleichgewicht im Cournot-Modell kann am einfachsten durch einen Vergleich mit einem Monopol erläutert werden. Wie auf den Seiten 22–25 gezeigt, wird ein Monopolist die Preisänderung, die er durch eine Mengenerhöhung induziert, bei seiner Entscheidung berücksichtigen und wird eine geringere Menge zu einem höheren Preis anbieten als bei vollkommenem Wettbewerb. Im Cournot-Duopol gibt es einen ähnlichen Zusammenhang: Jedem der beiden Unternehmen ist bewusst, dass eine Mengenausweitung zu einer Senkung des Marktpreises führen wird. Allerdings betrifft diese Preissenkung nun nicht nur das Unternehmen, das seine Menge ausdehnt, sondern gleichzeitig auch das andere, das seine Produktionsmenge nicht verändert hat. Dieses Unternehmen hätte eine Erlöseinbuße zu verzeichnen: Es verkauft die gleiche Menge zu einem geringeren Preis. Dieser Effekt ist für das andere Unternehmen jedoch irrelevant und geht in sein Entscheidungskalkül nicht mit ein. Ein Teil des Preissenkungseffektes wird also von einem Unternehmen, das seine Menge erhöht, nicht berücksichtigt.
Wie wird nun das andere Unternehmen auf eine Mengenausweitung des Konkurrenten reagieren? Würde es die Menge ebenfalls erhöhen, dann würde das zu einem Preisverfall am Markt führen. Um diesen zu vermeiden, wird das andere Unternehmen als Reaktion auf die Mengenausweitung mit einer Reduktion der eigenen Produktionsmenge reagieren. Allerdings wird diese Mengenreduktion insgesamt geringer ausfallen als die Mengenerhöhung des ersten Unternehmens. Analog wird bei einer Mengenreduktion eines Unternehmens das andere Unternehmen mit einer Produktionsausweitung reagieren, denn die Reduktion der Menge führt zu einem Preisanstieg, der für die anderen Unternehmen einen Anreiz für eine leichte Mengenausweitung darstellt. Die Mengenreaktionen verlaufen also in entgegengesetzter Richtung, d.h. die Mengen im Cournot-Modell sind so genannte strategische Substitute. Im Gleichgewicht des Cournot-Modells würde eine einseitige Mengenerhöhung einerseits zwar zu einem zusätzlichen Erlös aufgrund der größeren abgesetzten Menge führen. Andererseits verursacht die größere Produktionsmenge zusätzliche Kosten und der Marktpreis würde aufgrund der Mengenerhöhung zurückgehen. Der zweite Effekt überwiegt jedoch den ersten, sodass sich ein Abweichen vom Gleichgewicht lohnt.
Das Nash-Gleichgewicht in einem Markt mit Mengenwettbewerb ist gegeben durch eine Kombination von Angebotsmengen, sodass kein Unternehmen einen Anreiz hat, sein Angebot bei gegebener Menge des anderen zu verändern. Insgesamt wird im Gleichgewicht eine größere Menge angeboten als bei einem Monopol, da jedes Unternehmen nur einen Teil des von ihm verursachten Preiseffektes berücksichtigt. Die insgesamt hergestellte Menge ist jedoch geringer als die bei vollkommener Konkurrenz, da ja die Auswirkung von Mengenerhöhungen zumindest teilweise berücksichtigt werden. Das Marktergebnis bei oligopolistischem Mengenwettbewerb mit einem homogenen Gut liegt also zwischen dem bei vollkommenem Wettbewerb und dem beim Monopol. Dies zeigt, dass der Wettbewerbsparameter einen gravierenden Einfluss auf das Marktergebnis hat: Während bei Preiswettbewerb das gleiche Ergebnis resultiert wie bei vollkommenem Wettbewerb, wird im Cournot-Oligopol eine geringere Menge zu einem höheren Preis angeboten. Der Grund für diesen Unterschied liegt vor allem an unterschiedlichen Reaktionen der Nachfrage in den beiden Modellen. Bei Preiswettbewerb reagiert die Nachfrage äußerst sprunghaft – kleine Preisunterschiede führen zu dazu, dass ein Unternehmen entweder überhaupt keine oder aber die gesamte Nachfrage bekommt. Dies erzeugt einen extremen Wettbewerbsdruck, der ein Resultat hervorbringt, das dem bei vollkommener Konkurrenz entspricht. Bei Mengenwettbewerb hingegen ist die Reaktion der Nachfrage auf eine Mengenänderung weitaus moderater. Bei einer Mengenreduktion wird zwar der Preis des Gutes etwas steigen, aber dies führt nur zu einer Verringerung der Nachfrage, nicht aber zu ihrem völligen Verschwinden. Die Nachfrage bei Mengenwettbewerb reagiert also weitaus unelastischer als bei Preiswettbewerb. Der Wettbewerbsdruck ist bei Mengenwettbewerb daher deutlich geringer und dies führt einerseits zu niedrigeren Mengen, höheren Preisen und damit einer geringeren Konsumentenwohlfahrt und andererseits zu höheren Gewinnen für die Unternehmen.86
Das Ergebnis in einem Markt mit Mengenwettbewerb hängt auch von der Zahl der im Markt aktiven Unternehmen ab. Gäbe es nicht nur zwei, sondern vier gleiche Unternehmen im Markt, dann beträfen die Auswirkungen einer Mengenerhöhung eines Unternehmens jetzt nur noch zu 25 % das eigene Unternehmen –75 % des Effektes entfielen auf die anderen drei Unternehmen und werden bei einer Entscheidung nicht berücksichtigt. Ein Unternehmen würde daher eine größere Menge anbieten, da der Preissenkungseffekt von geringerer Bedeutung wäre. Je größer die Anzahl der Unternehmen im Markt ist, desto geringer ist der Anteil des Effektes, der auf das eigene Unternehmen entfällt. Dies legt die Vermutung nahe, dass mit wachsender Zahl der Unternehmen auch insgesamt eine größere Menge angeboten wird. Man kann zeigen, dass im Fall einer sehr großen Zahl von Unternehmen das Marktergebnis dem bei vollkommenem Wettbewerb entspricht.87 Umgekehrt gilt natürlich, dass bei einer geringeren Zahl von Unternehmen die am Markt angebotene Menge abnimmt und im Grenzfall mit einem Unternehmen der Monopolmenge entspricht. Zunehmende Konzentration in einem Markt mit Mengenwettbewerb geht also mit geringeren Mengen und steigenden Preisen einher.
d) Bertrand-Wettbewerb mit differenzierten Gütern
Die bisher getroffene Annahme homogener Güter ist zur Beschreibung vieler Märkte weniger geeignet, denn die meisten Güter, auch wenn sie sich sehr ähnlich sind, unterscheiden sich in gewissen Aspekten, sind also nicht vollkommen homogen. Daher wird im Folgenden die Analyse oligopolistischer Gleichgewichte auf den Fall differenzierter Güter übertragen.88 Im Bertrand-Modell mit homogenen Gütern führte die große Preiselastizität der Nachfrage zum gleichen Resultat wie bei vollkommenem Wettbewerb. Bei differenzierten Gütern hingegen ist die Preiselastizität der Nachfrage deutlich geringer, da die Nachfrager, ähnlich wie im Modell der monopolistischen Konkurrenz, unterschiedliche Präferenzen für die Varianten des Gutes haben.89 Ein Konsument wäre daher nicht so leicht bereit, die von ihm präferierte Variante durch eine andere zu substituieren – differenzierte Güter sind nur unvollkommene Substitute. Wenn nun ein Unternehmen den Preis seines Produktes erhöht, dann weichen nicht mehr alle Konsumenten auf andere Güter aus, sondern nur diejenigen, deren Präferenz für das betrachtete Gut am wenigsten ausgeprägt ist, die marginalen Konsumenten. Dem Unternehmen verbleibt eine gewisse „Stammkundschaft“, die das Produkt selbst bei gestiegenem Preis weiterhin erwirbt und der gegenüber er über eine gewisse „Marktmacht“ verfügt. Die Anzahl der marginalen Nachfrager hängt natürlich auch vom Ausmaß der Preiserhöhung ab – je stärker die Preissteigerung, desto mehr Konsumenten werden auf Substitute ausweichen. Die geringere Preiselastizität der Nachfrage bei differenzierten Gütern erlaubt es einem Unternehmen, einen Preis zu verlangen, der über dem Wettbewerbspreis liegt, ohne gleich die gesamte Nachfrage zu verlieren.
Wenn nun ein Unternehmen den Preis für sein Produkt erhöht, würden einige Nachfrager auf Substitute ausweichen und die Nachfrage nach diesen Substituten würde zunehmen. Diese Unternehmen könnten daher eine größere Menge absetzen. Aufgrund der gestiegenen Nachfrage würden sie nun ihrerseits auch den Preis ihres Produktes etwas anheben. Diese Preiserhöhung wird geringer ausfallen, als die anfängliche ihres Konkurrenten.90 Analog kann man bei einer Preissenkung eines Unternehmens argumentieren: Senkt ein Unternehmen den Preis seines Produktes um einen bestimmten Betrag, dann wird das Unternehmen nur einen Teil der Kunden anderer Unternehmen dazu bewegen können, zum günstiger gewordenen Produkt zu wechseln. Viele Nachfrager werden jedoch weiterhin die relativ teurer gewordenen Produkte der Konkurrenten erwerben. Da aber die Nachfrage für diese Unternehmen zurückgegangen ist, werden diese, um den Nachfragerückgang auszugleichen, ihre Preise ebenfalls etwas senken, allerdings nicht im gleichen Maße, denn sie verfügen über eine „Stammkundschaft“, die nicht so leicht bereit ist, zu einem für sie unvollkommenem Substitut zu wechseln, selbst wenn dieses etwas günstiger ist. Die Preisreaktionen der Oligopolisten verlaufen also in die gleiche Richtung: Bei einer Preiserhöhung eines Unternehmens werden die Konkurrenten ihre Preise ebenfalls etwas anheben, bei einer Preissenkung müssen sie mit ihren Preisen ebenfalls heruntergehen. Die Preise im Bertrand-Modell mit differenzierten Gütern werden daher als strategische Komplemente bezeichnet.91
Ein Nash-Gleichgewicht in einem oligopolistischem Markt mit differenzierten Gütern und preissetzenden Unternehmen besteht also aus einer Strategienkombination in Form einer Liste von Preisen, bei denen kein Unternehmen ein Interesse daran hat, den eigenen Preis zu senken oder zu erhöhen, wenn die anderen Unternehmen ihre Preise nicht ändern. Die Preise im Gleichgewicht werden über den Grenzkosten liegen, weil die Güter nur unvollkommene Substitute sind und die Unternehmen daher gegenüber ihrer „Stammkundschaft“ über eine gewisse Marktmacht verfügen. Dabei ist die Abweichung von den Grenzkosten eng mit dem Grad der Substituierbarkeit der Güter verknüpft: Bei vollkommenen Substituten ergibt sich wieder das Resultat des ursprünglichen Bertrand-Modells, d.h. Wettbewerbspreise in Höhe der Grenzkosten. Nimmt der Differenzierungsgrad zwischen den Gütern zu, werden die Preise für die Güter steigen – im Grenzfall, d.h. wenn die Güter überhaupt nicht mehr substituierbar sind, ist jedes Unternehmen Monopolist in Bezug auf sein Gut und wird den Monopolpreis verlangen. Man kann aus diesen Überlegungen die folgenden Schlüsse ziehen: 1. Je höher der Preis eines Unternehmens, desto höher werden die Preise der Konkurrenten sein; 2. je enger die Substituierbarkeit zwischen den Gütern, desto niedriger sind die Preise.
e) Cournot-Wettbewerb mit differenzierten Gütern
Die Unterschiede zwischen einem Modell des Mengenwettbewerbs mit differenzierten Gütern und einem mit einem homogenen Gut sind gering und hängen vom Differenzierungsgrad ab: Je engere Substitute die Güter sind, desto ähnlicher ist das Marktergebnis dem bei einem homogenen Gut, d.h. dem ursprünglichen Cournot-Modell.92 Je größer der Differenzierungsgrad, d.h. je schlechtere Substitute die Güter sind, desto unabhängiger sind die Oligopolisten von einander, desto höher sind die resultierenden Preise und desto geringer die angebotenen Mengen. Im Grenzfall der völligen Unabhängigkeit der Güter ist jedes Unternehmen Monopolist bezüglich des von ihm angebotenen Gutes und wird die Monopolmenge zum Monopolpreis anbieten.
f) Weitere Modelle oligopolistischen Wettbewerbs
In den bisher dargestellten Modellen oligopolistischen Wettbewerbs wurde implizit davon ausgegangen, dass die Unternehmen ihre Preis- bzw. Mengenentscheidungen in Unkenntnis der Entscheidungen ihrer Konkurrenten treffen bzw. dass sie simultan über Preise und Mengen entscheiden. Es können jedoch auch Situationen auftreten, in denen erst ein Unternehmen seine Preis- oder Mengenentscheidung trifft und dann die anderen Oligopolisten, in Kenntnis dieser Entscheidung, ihre Strategien wählen.93 Die Gründe dafür, dass ein Unternehmen zum Preis- oder Mengenführer wurde, können darin liegen, dass es durch eine erfolgreiche Innovation als erstes in einen Markt eingetreten ist und die anderen Unternehmen als Nachzügler erst nach dem Preis- oder Mengenführer agieren können.
Ein preisführendes Unternehmen kann bei seiner Preispolitik die Reaktionen der Konkurrenten in sein Entscheidungskalkül miteinbeziehen, während die Konkurrenten den vom Preisführer gesetzten Preis als gegeben hinnehmen müssen.94 Offensichtlich spielt es bei Preiswettbewerb mit einem homogenen Gut keine Rolle, ob die Preise simultan oder sequentiell gesetzt werden, das Ergebnis wird immer das gleiche sein wie bei vollkommenem Wettbewerb. Bei differenzierten Gütern ist die Situation jedoch eine andere: Der Preisführer muss damit rechnen, dass der Preisfolger den von ihm gesetzten Preis etwas unterbieten wird, um sich einen größeren Teil der Nachfrage zu sichern.95 Er wird dieses Verhalten des Preisfolgers antizipieren und daher von vornherein einen höheren Preis verlangen als bei simultaner Preissetzung. Dieser höhere Preis bietet dem Preisfolger nun die Möglichkeit, seinen Preis ebenfalls zu erhöhen, was wiederum einen positiven Effekt auf die Nachfrage für den Preisführer hat. Durch diese insgesamt höheren Preise wird der Wettbewerb in diesem Markt stärker beschränkt als bei simultaner Preissetzung und beide Unternehmen realisieren dadurch höhere Gewinne. Dabei erhält der Preisführer, aufgrund der Tatsache, dass der Preisfolger ihn etwas unterbieten kann, einen geringeren Gewinn als der Preisfolger. Dieses Modell macht deutlich, dass es bei Preiswettbewerb im Interesse aller Unternehmen liegt, ein Unternehmen als Preisführer zu akzeptieren, da sich hierdurch alle Unternehmen einen höheren Gewinn sichern können.96 Allerdings wäre jedes Unternehmen lieber Preisfolger, da dieser einen höheren Gewinn realisierten kann als der Preisführer.97
Das Modell des sequentiellen Mengenwettbewerbs geht auf von Stackelberg (1934) zurück. Es wird von einer Situation ausgegangen, in der sich ein Unternehmen, der Stackelberg-Führer, einseitig auf eine bestimmte Angebotsmenge festlegen kann und die anderen Unternehmen, die Stackelberg-Folger, mit ihrer Mengenentscheidung auf die vorgegebene Menge reagieren. Der Stackelberg-Führer kann, da er seine Menge zuerst wählt, die Reaktion der Stackelberg-Folger bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Da die Mengen im Cournot-Modell strategische Substitute sind, werden die Stackelberg-Folger auf eine Mengenerhöhung seitens des Stackelberg-Führers mit einer Verringerung ihrer Angebotsmengen reagieren, um einen Preisverfall zu verhindern. Dies veranlasst den Stackelberg-Führer, eine größere Menge anzubieten als im Cournot-Nash-Gleichgewicht, wodurch er einen höheren Gewinn erzielen kann. Die Stackelberg-Folger bieten geringere Mengen an und realisieren einen niedrigeren Gewinn als im Cournot-Nash-Gleichgewicht mit simultaner Mengensetzung.98
g) Effizienz in oligopolistischen Märkten
Die Darstellung der verschiedenen Oligopolmodelle hat deutlich gemacht, dass es, abgesehen vom Extremfall des Bertrand-Modells mit homogenen Gütern, immer zu Abweichungen von den Bedingungen für eine effiziente Allokation kommen wird. Die Preise liegen in jedem dieser Modelle über den Grenzkosten und es werden geringere Mengen angeboten als bei vollkommener Konkurrenz. Dies reduziert sowohl die Konsumentenwohlfahrt und führt darüber hinaus zu einem Verlust an volkswirtschaftlicher Rente. Da jedoch in den vorgestellten Modellen zwischen den Oligopolmitgliedern Wettbewerb herrscht, wenn auch nur in eingeschränkter Form, ist zu vermuten, dass dieser Wettbewerb die Unternehmen dazu zwingt, effizient zu produzieren, um keinen Nachteil gegenüber den Konkurrenten zu erleiden.99
Aufgrund der Tatsache, dass sich die Unternehmen in einem oligopolistischen Markt der zwischen ihnen bestehenden strategischen Interdependenzen bewusst sind und diese bei ihren Mengen- bzw. Preisentscheidungen berücksichtigen, resultiert ein anderes Marktergebnis als bei vollkommenem Wettbewerb, in dem die Unternehmen durch ihr Handeln keinen Einfluss auf das Marktergebnis nehmen können. Funktionierender Wettbewerb führt also in einem oligopolistischen Markt zu einem anderen Ergebnis verglichen mit einem Markt, in dem vollkommene Konkurrenz herrscht. Dies ist bei der Beurteilung von Marktergebnissen in oligopolistischen Märkten immer zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der dynamischen Effizienz könnte eine oligopolistische Marktstruktur jedoch gegenüber den beiden Marktformen des Monopols und der vollkommenen Konkurrenz gewisse Vorzüge aufweisen. Durch den Wettbewerb innerhalb des Oligopols werden Anreize gesetzt, durch einen Entwicklungsvorsprung oder eine Produktinnovation einen Vorteil gegenüber den Konkurrenten zu erlangen. Anders als bei vollkommener Konkurrenz, bei der die Unternehmen zwar ähnliche Anreize für Forschung und Entwicklung haben, verfügen die Oligopolisten aufgrund ihrer Gewinne auch über die finanziellen Mittel, derartige Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen durchzuführen und haben häufig einen besseren Zugang zum Kapitalmarkt, um solche Investitionen zu finanzieren. Weiterhin haben sie auch eher die Möglichkeit, sich die Erträge aus diesen Investitionen anzueignen. Der Wettbewerb zwischen den Oligopolisten mittels Innovationen kann also einen wichtigen Beitrag für die dynamische Effizienz leisten. Allerdings zeigen sowohl die theoretischen Analysen als auch die Resultate empirischer Untersuchungen kein eindeutiges Bild, sodass sich auch in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur keine einhellige Meinung über den Zusammenhang zwischen Marktstruktur, gemessen an der Zahl der Unternehmen in einer Industrie, und Innovationstätigkeit herausgebildet hat. Es scheint sich jedoch die Tendenz abzuzeichnen, ein Oligopol als die für die dynamische Effizienz am besten geeignete Marktstruktur zu sehen.100 Dies legen auch Ergebnisse aus anderen Bereichen der Wirtschaftstheorie, der Wachstumstheorie, nahe.101
VI. Monopson und Oligopson
In den bisherigen Abschnitten wurde eine Reihe von Modellen vorgestellt, in denen von unvollständigem Wettbewerb zwischen den Anbietern ausgegangen wurde. Im Folgenden sollen kurz die zentralen Aussagen über Märkte mit unvollkommenem Wettbewerb zwischen den Nachfragern skizziert werden. Es handelt sich dabei um die Situation eines einzigen Nachfragers, des Monopsons sowie die einer kleinen Gruppe von Nachfragern, eines Oligopsons.
Der Monopsonist als alleiniger Nachfrager nach einem Gut sieht sich der Gesamtangebotsfunktion dieses Gutes gegenüber. Im Allgemeinen wird diese Angebotsfunktion einen steigenden Verlauf haben. Analog zu einem Monopol, das durch eine geringere Angebotsmenge einen höheren Verkaufspreis erzielt, um seinen Gewinn zu maximieren, kann ein Monopson durch eine geringere Nachfragemenge z.B. eines Zwischenproduktes oder Produktionsfaktors einen niedrigeren Einkaufspreis erzielen. Durch diese strategische Zurückhaltung von Nachfrage kann das Monopson einen höheren Gewinn erzielen. Ähnlich wie beim Monopol wird es durch monopsonistisches Verhalten zu einer Umverteilung von den Anbietern zu den Nachfragern kommen und es wird darüber ein Verlust an volkswirtschaftlicher Rente entstehen.102 Es wird eine geringere Menge nachgefragt als bei einer effizienten Allokation und der Endkundenpreis ist trotz des geringeren Einstandspreises höher.
Eine ähnliche Überlegung gilt für ein Oligopson. Auch hier wird es zu einer geringeren Nachfrage nach dem Produkt kommen, allerdings wird sie nicht so gering ausfallen wie beim Monopson, sondern einen Preis für das nachgefragte Gut ergeben, der höher ist als beim Monopson, aber niedriger als bei vollkommener Konkurrenz der Nachfrager. In einer solchen Situation ist das Monopson bzw. das Oligopson völlig analog zum Monopol bzw. Oligopol. Dies setzt jedoch voraus, dass das Monopson bzw. das Oligopson entweder Endverbraucher des nachgefragten Produktes ist oder als Verkäufer des mit dem Zwischenprodukt hergestellten Gutes selbst Preisnehmer auf dem Verkaufsmarkt ist. Ist diese Bedingung aber nicht erfüllt, d.h. verfügt das Monopson oder Oligopson selbst über monopolistische oder oligopolistische Marktmacht, dann wird der Verlust an volkswirtschaftlicher Rente durch den unvollkommenen Wettbewerb sowohl auf der Nachfrager- als auch auf der Anbieterseite noch vergrößert. Wenn allerdings auf der Anbieterseite ebenfalls unvollständiger Wettbewerb herrscht, also ein Monopol oder Oligopol vorliegt, dann kann monopsonistisches bzw. oligopsonistisches Verhalten zu einer Verbesserung des Marktergebnisses beitragen.103 Dies wäre eine Situation, in der durch Nachfragemacht ein Gegengewicht zu einem Monopol oder Oligopol gebildet würde.104
Dieser Ansatz interpretiert Nachfragemacht als „spiegelbildliche“ Form der Angebotsmacht und trifft vor allem für Märkte zu, auf denen standardisierte Produkte gehandelt werden. In den letzten Jahren ist die Rolle von Nachfragemacht, z.B. im Zusammenhang mit dem Lebensmittel-Einzelhandel gegenüber einigen Herstellern von Lebensmitteln stärker in den Fokus gerückt. Im Zuge dieser neueren Analysen wird versucht, Nachfragemacht im Rahmen bilateraler Beziehungen verhandlungstheoretisch zu erfassen.105 Häufig wirkt sich Nachfragemacht vor allem in besseren Konditionen gegenüber dem Anbieter aus. Die zentrale Frage der Verhandlungstheorie betrifft die Aufteilung der Gewinne auf die beiden Marktseiten. Diese ist vor allem von den so genannten „outside-options“ der Verhandlungsparteien, d.h. ihren Alternativen bei einem Scheitern der Verhandlungen und ihrer Zeitpräferenz abhängig. Diese Ausweichmöglichkeiten sind in der Regel dann besonders groß, wenn der Nachfrager leicht und schnell auf andere Anbieter ausweichen kann. Dies ist immer dann der Fall, wenn keine signifikanten Wechselkosten vorliegen. Auch könnte ein marktmächtiger Nachfrager den Marktzutritt weiterer Anbieter, z.B. durch Abnahmegarantien, unterstützen. Die neuere verhandlungstheoretische Literatur hat gezeigt, dass unter bestimmten Voraussetzungen sich Nachfragemacht für die Konsumenten auch positiv auswirken kann, wenn die günstigeren Konditionen an die Konsumenten weitergegeben werden und dadurch auch andere Unternehmen gezwungen werden, günstigere Konditionen anzubieten.
Allerdings kann die Nachfragemacht eines großen Abnehmers auch negative Effekte, insbesondere für kleinere Abnehmer, bewirken. Hier sind der so genannten „Spiraleffekt“ oder der „Wasserbetteffekt“ zu nennen. So könnte über einen erhöhten Marktanteil eines nachfragestarken Abnehmers seine Verhandlungsposition gestärkt werden, andere Abnehmer würden jedoch relativ schlechtere Konditionen erzielen, sodass diese aus dem Markt ausscheiden müssten. Aufgrund des dadurch verringerten Wettbewerbsdrucks könnten langfristig die Preise für die Endverbraucher steigen. Der Wasserbetteffekt hingegen wirkt auch kurzfristig: Wenn ein verhandlungsstarker Abnehmer die von ihm durchgesetzten besseren Konditionen an seine Kunden weitergibt, steigt sein Marktanteil und der seiner Konkurrenten würde abnehmen. Wenn deren Verhandlungsmacht aufgrund des geringeren Marktanteils abnimmt, erzielen sie vergleichsweise schlechtere Konditionen, sodass sich die Situation für die Endverbraucher insgesamt verschlechtern kann.106 Allerdings besteht hinsichtlich der Analyse von Marktformen, in denen die Abnehmer durch ihr Nachfrageverhalten das Marktergebnis beeinflussen können, insbesondere hinsichtlich der neueren verhandlungstheoretischen Ansätze, noch erheblicher Forschungsbedarf.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass es keine Marktform gibt, die alle genannten Effizienzziele erreicht. Vollkommener Wettbewerb ist für die Ziele der Allokations- und Produktionseffizienz den anderen überlegen, allerdings ist zu vermuten, dass die dynamische Effizienz nicht gewährleistet ist. Beim Oligopol wird es zwar zu allokativen Ineffizienzen kommen, aber es spricht einiges dafür, dass die produktive Effizienz gewährleistet ist. Was die dynamische Effizienz betrifft, so scheint sich die Ansicht zu etablieren, dass ein Oligopol am ehesten für Innovationen und technischen Fortschritt geeignet ist. Das Monopol hingegen wird weder Allokations- noch Produktionseffizienz erreichen. Was die dynamische Effizienz betrifft, so haben sowohl theoretische als auch empirische Überlegungen deutlich gemacht, dass ein Monopol in dieser Hinsicht keine Vorteile gegenüber anderen Marktstrukturen bietet.
21 Vgl. Arrow/Debreu (1954), Debreu (1959) sowie McKenzie (1959). 22 Benannt nach dem Ökonomen Leon Walras (1834–1910). 23 In bestimmten Modellerweiterungen, z.B. bei der Berücksichtigung von Unsicherheit, werden Güter darüber hinaus nach einem Eintreten eines Zufallsereignisses, dem so genannten „Zustand der Welt“ unterschieden. Vgl. Debreu (1959). 24 Asymmetrische Information kann dazu führen, dass nicht alle Tauschgewinne realisiert werden, wie das z.B. im Modell von Akerlof (1970) gezeigt wird. 25 Dies könnte im Extremfall zu einem natürlichen Monopol führen. 26 Für einen Überblick über die Transaktionskostenökonomik vgl. Williamson (1989). 27 Ein Lehrbuch zur Institutionenökonomik ist Erlei/Leschke/Sauerland (2007). 28 Zwar gibt es auch Erweiterungen der Theorie des allgemeinen Gleichgewichts, sodass intertemporale Aspekte berücksichtigt werden können. Hierzu gehören z.B. die Modelle überlappender Generationen; vgl. Geanakoplos/Polemarchakis (1991). Allerdings stellen auch diese Ansätze keine dynamischen Modelle im genannten Sinne dar. 29 Wenn aus bestimmten Gründen, wie z.B. aufgrund externer Effekte, die Bedingungen für eine effiziente Allokation nicht erfüllt sind, dann ist es im Allgemeinen nicht sinnvoll, zu versuchen, auf allen anderen Märkten diese Bedingungen aufrecht zu erhalten. Die Theorie des „second best“ hat darauf hingewiesen, dass zur Erreichung eines zumindest zweitbesten Zustandes einer Volkswirtschaft die Abweichungen von den Effizienzbedingungen auf einem Markt durch Abweichungen auf einem oder mehreren anderen Märkten ausgeglichen werden können. 30 Vgl. hierzu S. 247f. 31 Vgl. MasColell/Whinston/Green (1995), 337f. 32 Vgl. Disney/Haskel/Heden (2003) sowie Olley/Pakes (1996). 33 In der Literatur wird zwischen drastischen und nichtdrastischen Prozessinnovationen unterschieden: Eine drastische Innovation erlaubt es dem Unternehmen, einen so niedrigen Preis zu setzen, dass es eine zumindest temporäre Monopolstellung erlangen kann. Nichtdrastische Innovationen geben den Unternehmen einen Vorteil gegenüber den Wettbewerbern, aber die erzielte Kostensenkung reicht nicht aus, um eine Monopolstellung zu erlangen. 34 Auch eine Finanzierung dieser Investitionen am Kapitalmarkt ist für kleine Unternehmen aufgrund asymmetrischer Informationen über die Riskanz der Investition häufig nicht möglich oder zumindest schwierig. 35 Die häufig angeführte Behauptung, ein Monopolist könnte sich unabhängig von den Verbrauchern verhalten, ist also nicht richtig – es kann nur Punkte auf der Nachfragefunktion realisieren, ist also nicht unabhängig von der Nachfrage. 36 Es wird im Folgenden unterstellt, dass der Monopolist nur ein Gut herstellt. Das Verhalten von Mehrproduktmonopolen wird kurz auf S. 31 angesprochen. 37 Bisher wurde bei der Diskussion immer auf den Marktpreis abgestellt. Eine entsprechende Argumentation gilt auch für andere Wettbewerbsparameter. Würde z.B. der Preis des Produktes gleich gelassen, aber die Qualität verringert werden, dann könnte man dies mithilfe des Konzeptes des „qualitiy adjusted price“ auch als eine Preiserhöhung interpretieren: Der Konsument bekommt nun für den gleichen Preis ein schlechteres Produkt oder, anders ausgedrückt, er müsste für ein gleichwertiges einen höheren Preis zahlen. Eine analoge Charakterisierung gilt für andere Wettbewerbsparameter wie z.B. Serviceleistungen. Vgl. Rosen (1974). 38 Es wird dabei unterstellt, dass der Monopolist von allen Konsumenten den gleichen Preis verlangt, also keine Preisdiskriminierung betreiben kann. 39 Zum Konzept der Preiselastizität der Nachfrage siehe auch S. 67–70. 40 Vgl. Harberger (1954). Dieses niedrige Ergebnis liegt an einigen speziellen Annahmen, die Harberger getroffen hat, wie z.B. eine spezielle Nachfragefunktion. 41 Vgl. Cowling/Mueller (1978), Jenny/Weber (1983). Scherer/Ross (1990) stehen diesen Resultaten jedoch skeptisch gegenüber und veranschlagen die Wohlfahrtsverluste auf 1–2 % des Bruttoinlandsproduktes; vgl. Scherer/Ross (1990), 661–667. 42 Vgl. Leibenstein (1966). Eine Übersicht über X-Ineffizienzen findet sich in Frantz (1988). 43 Vgl. Button/Weyman-Jones (1992) sowie Nickell (1996). 44 Vgl. die Modelle von Hart (1983), Scharfstein (1988) sowie Schmidt, K.M. (1997). 45 Vgl. Posner (1975) sowie Tullock (1967). 46 Vgl. Fudenberg/Tirole (1987). 47 Vgl. Alchian/Demsetz (1972). 48 Vgl. Schumpeter (1950) und Schumpeter (1952). 49 Dieser Effekt wurde erstmalig von Arrow beschrieben und wird als „replacement effect“ bezeichnet, da der Monopolist sich gleichsam selbst ersetzt. Vgl. Arrow (1962). 50 Vgl. Tirole (1988), 392. 51 Vgl. hierzu S. 251f. 52 Vgl. Roeller/Stenneck/Verboven (2001). 53 Vgl. die Untersuchungen von Scherer (1965), Levin/Reiss (1984), Levin/Cohen/Mowery (1985), Lunn (1986) sowie Scott (1990). 54Pepall/Richards/Norman (2008), 605f. 55 Vgl. Coase (1972) – die Vermutung ist inzwischen bewiesen; vgl. Bulow (1982); Stokey (1981); Gul/Sonnenschein/Wilson (1986). 56 Hier können jedoch insofern Probleme auftreten, als ein Konsument mit einem gemieteten Gut häufig weniger sorgsam umgeht als mit einem eigenen. Dieses so genannte „moral hazard“-Problem muss bei einem Mietvertrag berücksichtigt werden. Zu ähnlichen Problemen kann es auch beim Leasing kommen. Vgl. Hart/Tirole (1987). 57 Vgl. Bulow (1986). 58 Vgl. Ausubel/Deneckere (1989). 59 So zerstören Künstler öffentlich die Originalplatten von Radierungen und Lithographien, um zu signalisieren, dass nur eine begrenzte Anzahl von Abzügen existiert, die nicht vermehrt werden kann. 60 Zu Mehrproduktmonopolen vgl. Bester (2008), 29–31 sowie Tirole (1988), 69–72. 61 Detaillierte Beschreibungen der Erweiterungen des Monopolmodells finden sich z.B. in Belleflamme/Peitz (2015). 62 Zu dominanten Unternehmen mit wettbewerblichem Rand vgl. z.B. Carlton/Perloff (2005), 110–116 sowie Stigler (1965). 63 Vgl. hierzu Landes/Posner (1981). 64 Vgl. Chamberlin (1933), Dixit/Stiglitz (1977), Spence (1976a, 1976b), Hart (1985). 65 Die Wirtschaftstheorie unterscheidet zwischen horizontal und vertikal differenzierten Gütern. Horizontale Differenzierung bedeutet, dass es verschiedene Varianten eines Gutes gibt, derart dass manche Nachfrager die eine Variante des Gutes präferieren, manche jedoch eine Präferenz für eine andere Variante haben. Dies liegt daran, dass bei horizontaler Differenzierung die verschiedenen Varianten eines Gutes die unterschiedlichen Präferenzen der Konsumenten bedienen sollen (Autos der Mittelklasse verschiedener Hersteller oder unterschiedlicher Lackierung). Bei vertikal differenzierten Gütern würden jedoch alle Nachfrager eine Variante des Gutes gegenüber einer anderen vorziehen, denn hier unterscheiden sich die Güter darin, dass manche eine zusätzliche Eigenschaft oder Komponente aufweisen (Autos mit oder ohne Tempomat oder Navigationsgerät). Zum Problem differenzierter Güter vgl. Beath/Katsoulacos (1991). 66 Ein anderer Ansatz, Märkte mit differenzierten Gütern zu modellieren, wurde von Hotelling (1929) vorgeschlagen. Hier unterschieden sich die Konsumenten durch ihre Präferenzen für bestimmte Varianten eines Produktes. Diese Modelltypen werden als „address-Modelle“ bezeichnet und im Rahmen der Modelle oligopolistischen Wettbewerbs diskutiert. 67 Vgl. Dixit/Stiglitz (1977); Koenker/Perry (1981). 68 Gute Übersichten über die Oligopoltheorie geben Friedman (1983) sowie Vives (1999). 69 Vgl. von Neumann/Morgenstern (1944). 70 Sie erhielten für ihre Beiträge im Jahre 1995 den Nobelpreis für Wirtschaftswissenschaften. Wichtige Arbeiten sind Harsanyi (1967), Nash (1950, 1951), Selten (1975). 71 Systematische Darstellungen der Spieltheorie finden sich in Osborne (2004), Harrington (2015) sowie Marschler/Solan/Zamis (2013). 72 Allgemein sind Strategien im Sinne der Spieltheorie etwas komplexer; sie betreffen nicht nur die Menge oder den Preis. Strategien im Sinne der Spieltheorie sind definiert als vollständige Handlungsanweisungen für jede denkbare Eventualität, die im Verlaufe der strategischen Interaktion auftreten kann. Dabei sind die Informationen zu berücksichtigen, über die die Spieler verfügen, also z.B. ihr Wissen über die anderen Spieler. Beispiele für solche komplexeren Strategien werden im Zusammenhang mit koordinierten Effekten auf den Seiten 452–456 diskutiert. 73 Benannt nach dem Nobelpreisträger für Wirtschaftswissenschaften des Jahres 1995, John Nash. 74 Im Allgemeinen existiert in den meisten Oligopolmodellen unter plausiblen Annahmen ein eindeutiges Nash-Gleichgewicht. 75 Im Folgenden werden nur die zentralen Oligopolmodelle vorgestellt. Umfassende theoretische Analysen dieser Marktstruktur finden sich in Vives (1999). In ähnlicher Weise wie das Monopol bzw. das Oligopol können auch Märkte untersucht werden, bei denen Marktmacht auf Seiten der Nachfrager besteht, wie das Monopson bzw. das Oligopson. 76 Benannt nach dem französischen Philosophen, Mathematiker und Ökonomen Antoine Augustin Cournot (1801–1877), der ein solches Modell erstmals im Jahr 1838 vorgelegt hat. Vgl. Cournot (1838). 77 Benannt nach dem französischen Mathematiker Joseph Louis François Bertrand (1822–1900), der seine Kritik am Modell von Cournot im Jahre 1883 veröffentlichte. Vgl. Bertrand (1883). 78 Es gibt zahlreiche Modelle in denen untersucht wird, zu welchen Ergebnissen oligopolistischer Wettbewerb führt, wenn die Unternehmen Kapazitätsbeschränkungen unterliegen. Es zeigt sich, dass unter solchen Annahmen die Existenz eines Nash-Gleichgewichts in reinen Strategien nicht sichergestellt werden kann. Allerdings existieren Gleichgewichte in gemischten Strategien. Vgl. hierzu Davidson/Deneckere (1986), Kreps/Scheinkman (1983), Levitan/Shubik (1972) sowie Osborne/Pitchik (1986). 79 Da die Grenzkosten als konstant angenommen wurden und keine Fixkosten auftreten, sind Grenz- und Stückkosten gleich. Dabei sind mit diesen Kosten die wirtschaftlichen, nicht aber die buchhalterischen Kosten gemeint; sie enthalten also den kalkulatorischen Unternehmerlohn und die marktübliche Rendite auf das eingesetzte Eigenkapital. 80 In einem solchen Fall gibt es in der Regel nur ein Gleichgewicht in gemischten Strategien, d.h. die Unternehmen wählen Preise nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit. 81 Neben der effizienten Rationierung werden in der Literatur auch andere Formen der Rationierung betrachtet, wie z.B. die proportionale oder die stochastische Rationierung. 82 In diesem Beispiel wird angenommen, dass die Preise nur in diskreten Schritten z.B. von 1 Cent geändert werden können. 83 Genauer gesagt: Kein Gleichgewicht in reinen Strategien. Es kann jedoch gezeigt werden, dass Gleichgewichte in gemischten Strategien, d.h. Wahrscheinlichkeitsverteilungen auf der Menge der reinen Strategien, existieren. 84 Zu Edgeworth-Zyklen vgl. z.B. Maskin/Tirole (1988). 85 Vgl. hierzu die u.a. Beiträge von Noel (2007) oder Zimmermann/Yun/Taylor (2013). 86 Das Modell ist dahingehend erweitert worden, indem ein zweistufiger Entscheidungsprozess angenommen wird, bei dem die Unternehmen zuerst die Menge bzw. die Kapazität wählen und in einem zweiten Schritt über den Preis entscheiden. Dabei ergab sich, dass ein solches Modell unter bestimmten Bedingungen zum gleichen Resultat führt, wie das Cournot-Modell. Vgl. Kreps/Scheinkman (1983). 87 Zum Zusammenhang zwischen Marktergebnis und Anzahl der Unternehmen in einem Cournot-Modell vgl. Carlton/Perloff (2005), 169f. Allgemeinere Darstellungen sind Novshek (1980, 1985), Ushio (1985). 88 Im Folgenden wird nur der Fall horizontaler Differenzierung untersucht. Zu Oligopolmodellen mit vertikal differenzierten Produkten vgl. Tirole (1988), 296–298 oder Belleflamme/Peitz (2015), 117–121. 89 Während im Modell der monopolistischen Konkurrenz unterstellt wurde, dass die Konsumenten eine Präferenz dafür haben, möglichst viele verschiedene Güter konsumieren zu können, wird hier unterstellt, dass die Nachfrager an den Produkteigenschaften interessiert sind und dasjenige Gut konsumieren möchten, das ihren Präferenzen am besten entspricht. 90 Selbst wenn diese Unternehmen keinerlei Änderungen in ihrer Preispolitik vornehmen, würde ihr Gewinn steigen: Sie setzen zum gleichen Preis eine größere Menge ab. Aber das Unternehmen könnte seinen Gewinn noch weiter erhöhen, wenn es den Preis seines Gutes auch etwas anhebt. Vgl. Shy (1996), 139–142. 91 Dies hat, wie später dargestellt wird, positive Auswirkungen auf die Fusionsanreize von Unternehmen. Zum Konzept strategischer Substitute und Komplemente vgl. Bulow/Geanakoplos/Klemperer (1985). 92 Vgl. Shy (1996), 137–139. 93 Das erste Oligopolmodell mit sequentiellen Entscheidungen stammt von von Stackelberg (1934). 94 Dies entspricht dem Modell eines dominanten Unternehmens mit wettbewerblichem Rand, mit dem Unterschied, dass die Unternehmen im wettbewerblichen Rand davon ausgehen, dass sie selbst keine Preissetzungsmöglichkeit haben und ihr Angebot entsprechend dem gesetzten Preis wählen werden, während hier die Preisfolger selbst auch einen Preis für das Produkt verlangen können. 95 Dies entspricht dem Modell eines dominanten Unternehmens mit wettbewerblichem Rand, mit dem Unterschied, dass die Unternehmen im wettbewerblichen Rand davon ausgehen, selbst keine Preissetzungsmöglichkeit zu haben und ihr Angebot entsprechend dem gesetzten Preis wählen werden, während hier die Preisfolger selbst auch einen Preis für das Produkt setzen können. Zu Modellen sequentieller Preisentscheidungen vgl. Shy (1996), 139–142 sowie Tirole (1988), 330–333. 96 Vgl. Church/Ware (2000), 472. 97 In den letzten Jahren sind einige Modelle vorgelegt worden, die die Rollenverteilung von Preisführer und Preisfolger endogen bestimmen. Vgl. hierzu S. 532–534 und die dort angegebene Literatur. 98 Eine anschauliche Darstellung des von Stackelberg-Modells geben Pepall/Richards/Norman (2014), 265–268. 99 Allerdings ist im Cournot-Modell eine effiziente, d.h. kostenminimale Aufteilung der Produktion auf die verschiedenen Unternehmen nur dann gewährleistet, wenn alle Firmen die gleiche Kostenfunktion aufweisen. Andernfalls werden die Gesamtkosten der Herstellung im Cournot-Nash Gleichgewicht nicht minimiert. 100 „Both theoretical and empirical research on the link between market structure and innovation is not conclusive, even though a „middle ground“ environment, where there exists some competition but also high enough market power coming from the innovative activities, might be the most conducive to R&D output.“ Motta (2004), 57. Vgl. hierzu auch Scherer/Ross (1990), 613–660. 101 Vgl. Aghion/Bloom/Blundell/Griffith/Howitt (2005). 102 Dies gilt auch für einen dominanten Nachfrager mit wettbewerblichem Rand. 103 Zur Analyse der Marktformen des Monopsons und Oligopsons vgl. Blair/Harrison (1993), Dobson/Waterson (1997), Dobson/Waterson/Chu (1998), Dobson/Clark/Davies/Waterson (2000). 104 Vgl. von Ungern-Sternberg (1996) sowie Inderst/Shaffer (2008). 105 Vgl. Inderst/Wey (2008). 106 Zum Wasserbetteffekt vgl. z.B. Dobson/Inderst (2008).
C. Besonderheiten der digitalen Ökonomie – Netzwerkeffekte, Plattformen, Konzentration und Wohlfahrt
Gegenüber den herkömmlichen Modellen unterschiedlicher Marktstrukturen weist die so genannte digitale Ökonomie eine Reihe von Besonderheiten auf, die es rechtfertigen, diesen Bereich mit seinen spezifischen Eigenschaften, insbesondere in Bezug auf die Fusionskontrolle, in einem eigenen Abschnitt näher zu untersuchen. Dabei ist die Bezeichnung „digitale Ökonomie“ als Oberbegriff für eine Vielzahl unterschiedlichster ökonomischer Aktivitäten zu verstehen, der alle Wirtschaftsbereiche umfasst, die von der Digitalisierung betroffen sind. Hierzu gehören so unterschiedliche Sektoren wie der Online-Handel, Suchmaschinen, soziale Medien, Musikplattformen, Hotelbuchungsplattformen, Partnerbörsen etc. In den letzten Jahren hat die digitale Ökonomie weltweit immer mehr an Bedeutung gewonnen. Sie ist gegenwärtig der Bereich mit dem stärksten Wachstum. Alle Lebensbereiche sind von der zunehmenden Digitalisierung betroffen und werden durch sie nachhaltig beeinflusst. Hierbei sind nicht nur ökonomische Aspekte von Bedeutung, sondern einige der großen Unternehmen der digitalen Ökonomie, wie z.B. Twitter, Facebook und andere soziale Medien haben wesentlichen Einfluss auf das Sozialverhalten, auf soziale Beziehungen und sogar auf politische Prozesse und Entscheidungen. Die Digitalisierung hat in vielen Bereichen zu erheblichen Verringerungen von Transaktionskosten geführt und es sind zahlreiche neue und oftmals datenbasierte Geschäftsmodelle wie z.B. der Fahrdienstvermittler Uber oder der Unterkunftsvermittler Airbnb entstanden. Diese neuen Geschäftsmodelle bringen erhebliche Umwälzungen in bestehenden Wirtschaftssektoren mit sich, da sie zum Teil direkt mit traditionellen Anbietern wie Taxiunternehmen oder Hotels konkurrieren, werfen aber auch neue Probleme auf, da sie zum Teil erhebliche externe Effekte verursachen.107
I. Indirekte und direkte Netzwerkeffekte
Dabei ist zu beobachten, dass es in der digitalen Ökonomie eine deutliche Konzentrationstendenz gibt, d.h. ein Großteil der Transaktionen wird mittels weniger großer Unternehmen getätigt. Es entstehen sogenannte „digitale Monopole“ oder die Märkte sind durch wenige große Unternehmen gekennzeichnet. Hierzu gehören z.B. soziale Medien wie Facebook in vielen westlichen Ländern oder Renren in China, aber auch Suchmaschinen wie Google oder Baidu.
Allerdings sind für das Entstehen monopolähnlicher Marktstrukturen in der digitalen Ökonomie in aller Regel andere Ursachen verantwortlich als bei den traditionellen Infrastrukturmonopolen, wie sie vor allem in netzgebundenen Sektoren auftreten. So handelt es sich bei Netzindustrien wie Stromübertragungsnetzen oder Gasfernleitungen, das Schienennetz der Eisenbahn oder Leitungsnetze in der Wasserversorgung, um „natürliche Monopole“, die aufgrund technologischer Ursachen existieren.108 Diese Branchen sind durch hohe Fixkosten für das Netz und vergleichsweise geringe variable Kosten gekennzeichnet. Diese Kostenstrukturen führen in der Regel zu sinkenden Stückkosten im relevanten Bereich der Nachfrage beziehungsweise zu einer subadditiven Kostenfunktion. Solche Kostenfunktionen sind dadurch gekennzeichnet, dass die Produktion jeder beliebigen Menge in einem einzigen Unternehmen günstiger ist als eine Aufteilung der Produktionsmenge auf mehrere Unternehmen.109 In solchen Wirtschaftszweigen ist es sinnvoll, die gesamte Produktion in nur einem Unternehmen herzustellen, denn dann sind die Stückkosten am geringsten und eine ineffiziente Verdopplung der Fixkosten wird vermieden.
Ähnliches gilt für wesentliche Einrichtungen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass eine Doppelung bzw. Reproduktion technisch, wie z.B. bei einem Hafen, und/oder ökonomisch nicht sinnvoll ist, diese Einrichtungen aber für ein Unternehmen notwendig sind, wenn es Leistungen anbieten möchte, die die Nutzung eines solchen Netzwerks erforderlich machen.110 In beiden Fällen, bei einem natürlichen Monopol, aber auch bei einer wesentlichen Einrichtung, ist eine Regulierung notwendig, da sonst monopolistisch überhöhte Preise gefordert würden, was zu erheblichen Verlusten an allokativer und vermutlich auch produktiver und dynamischer Effizienz führen würde.
In der digitalen Ökonomie sind die Ursachen für Monopolbildungen jedoch oft andere als die technischen Bedingungen, wie sie typischerweise in den netzgebundenen Industrien vorliegen. Hier sind „große“ Unternehmen meist digitale Plattformen, die in der ökonomischen Literatur auch als Plattformmärkte bzw. zwei- oder mehrseitige Märkte bezeichnet werden.111 Derartige Plattformmärkte zeichnen sich dadurch aus, dass dort mehrere Nutzergruppen zusammengeführt werden, die unterschiedliche Interessen bzw. Präferenzen haben.112
Beispiele hierfür sind die in den letzten Jahren populär gewordenen Sharing-Plattformen, die zwischen Privatpersonen die temporäre Nutzung dauerhafter Güter und damit verbundene Dienstleistungen vermitteln. Zum Beispiel werden Wohnungen kurzzeitig an Gäste, die z.B. eine Städtereise machen, vermietet. Hier liegen positive indirekte Netzwerkeffekte zwischen den Nutzgruppen der Vermieter und der potentiellen Mieter vor, da die Plattform für potentielle Mieter umso attraktiver wird, je mehr Wohnungen dort angeboten werden, und in gleicher Weise ist die Plattform für Vermieter umso interessanter, je mehr Mieter dort nach einer Unterkunft suchen.113 Je größer also die Zahl der Nutzer auf der einen Marktseite ist, desto größer ist der Nutzen der Plattform bei den Akteuren auf der anderen Seite. Ohne solche Plattformen könnten Transaktionen normalerweise nicht durchgeführt werden, denn die damit verbundenen Kosten wären so hoch, dass bestenfalls in Ausnahmefällen zwischen den Akteuren ein Handel stattfinden würde. Anders ausgedrückt: Ohne diese Marktplätze könnten diese positiven Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Nutzergruppen nicht ausgenutzt werden.
Dabei müssen diese Netzwerkeffekte nicht in gleicher Stärke bei den verschiedenen Nutzergruppen vorhanden sein, wie das Beispiel von Suchmaschinen zeigt. Hier treffen einerseits Nutzer, die nach Informationen suchen, und andererseits Werbung treibende Unternehmen zusammen. Für werbende Unternehmen ist eine Plattform umso attraktiver, je mehr Nutzer, die nach Informationen suchen, auf der Plattform aktiv sind. Ihre Suchanfragen und ihr Klickverhalten ermöglichen es der Plattform, mithilfe datenanalytischer Methoden Informationen über Präferenzen, Interessen und Zahlungsbereitschaften der individuellen Nutzer zu ermitteln und daraus Nutzerprofile zu generieren.114 Diese präzisen Nutzerprofile sind nun wiederum für werbende Unternehmen interessant, weil sie aufgrund dieser Informationen zielgerichtete, personalisierte Werbung auf der Plattform platzieren können. Die indirekten Netzwerkeffekte, die von der Seite der Unternehmen auf die Konsumenten wirken, sind hingegen vergleichsweise schwach, da durch die Werbung der Unternehmen die Plattform für die andere Marktseite (die Konsumenten) nicht erheblich an Attraktivität gewinnt. Eine solche Plattform wird daher vor allem darum bemüht sein, dass eine möglichst große Anzahl potentieller Käufer die Plattform nutzt, um sie für Unternehmen attraktiv zu machen. Dies kann sie dadurch erreichen, dass die Suchmaschine nur einen geringen Preis, mglw. sogar nur einen monetären Preis von Null für die Nutzung der Suchfunktion verlangt. Ihre Einnahmen erzielt sie vor allem über den Verkauf von Werbefläche an die Unternehmen. Insgesamt profitieren jedoch beide Marktseiten: die Konsumenten erhalten die Information, die sie wünschen, und Werbung treibende Unternehmen erreichen die für sie relevanten Zielgruppen.115
Bei manchen Plattformen können direkte und indirekte Netzwerkeffekte auch simultan auftreten, wie das z.B. bei sozialen Netzwerken der Fall ist. Bei den beteiligten Nutzergruppen handelt es sich zum einen um die Nutzer, die soziale Kontakte pflegen möchten und zum anderen, ähnlich wie bei Suchmaschinen, um die Werbung treibenden Unternehmen. Neben den indirekten Netzwerkeffekten zwischen denjenigen, die soziale Kontakte pflegen möchten, und den Unternehmen gibt es hier direkte Netzwerkeffekte: Je größer die Anzahl von Freunden und Bekannten ist, die in einem sozialen Netzwerk aktiv sind, umso attraktiver wird es für den Einzelnen, dieses soziale Netzwerk ebenfalls zu nutzen.116
Bei Plattformmärkten mit direkten Netzwerkeffekten, aber auch auf zwei- und mehrseitigen Märkten kann also aufgrund der Netzwerkeffekte bei Erreichen einer „kritischen Masse“ an Nutzern ein Prozess einsetzen, der als „Kippen“ bzw. „Tipping“ bezeichnet wird. Wenn eine genügend große Zahl von Nutzern erst einmal auf einer Plattform aktiv ist, dann werden Nutzer anderer Plattformen zu dieser großen Plattform wechseln und auch neue Nutzer werden sich ihr anschließen. Der Wettbewerb ist also nicht durch einen Wettbewerb im Markt gekennzeichnet, bei dem mehrere Unternehmen um Kunden konkurrieren, sondern durch einen Wettbewerb um den Markt, bei dem ein Unternehmen zumindest für einen bestimmten Zeitraum diesen Markt dominiert.
Allerdings entstehen nicht bei allen solchen Plattformmärkten solche monopolistischen Strukturen. Eine Reihe von Märkten zeichnet sich dadurch aus, dass es hier eine ganze Reihe koexistierender Marktplätze gibt, die sich einen intensiven Wettbewerb liefern. Ein Beispiel hierfür sind Partnerbörsen, die sich auf verschiedene Kategorien von Nutzern spezialisiert haben. Bei diesen Geschäftsmodellen ist weniger die reine Anzahl der Nutzer entscheidend, sondern die Charakteristika derjenigen, die auf der jeweiligen Plattform aktiv sind.
II. Preisgestaltung auf Plattformmärkten
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie eine solche Plattform die Preise für die verschiedenen Nutzergruppen festlegen sollte. So ist zum Beispiel eine Auktionsplattform für Käufer nur wenig attraktiv, wenn es dort nur eine kleine Zahl von Verkäufern gibt, die dort ihre Produkte anbieten, denn dann ist es für einen potentiellen Käufer vergleichsweise unwahrscheinlich, dass er das gesuchte Objekt hier findet. In gleicher Weise ist die Plattform für potentielle Verkäufer uninteressant, wenn es nur wenige Käufer gibt, denn dann ist die Chance gering, die eigenen Produkte verkaufen zu können. Die Plattform wird daher eine Preisstruktur wählen, bei der eine möglichst große Zahl an Transaktionen stattfinden kann, denn sie verdient an jeder Transaktion. Beide Marktseiten müssen also einen Anreiz haben, die Plattform zu nutzen. Dabei kann es sich für die Plattform als optimal erweisen, auf einer Marktseite einen Preis in Höhe von null zu verlangen.117 Dies ist zum Beispiel bei Suchmaschinen der Fall, bei denen der Suchende zumindest keinen monetären Preis für eine Suchanfrage zu entrichten hat. Lediglich die Werbung treibenden Unternehmen müssen an die Plattform bei der Platzierung einer Anzeige eine Zahlung leisten. In vielen Fällen wird die Plattform eine Preisstruktur wählen, die man als zweiteiligen Tarif bezeichnet. Dieser besteht aus einer fixen Grund- bzw. Teilnahmegebühr und einem Preis pro Einheit, z.B. des Schaltens einer Werbeanzeige (pay per impression) oder wenn ein Nutzer auf eine eingeblendete Werbeanzeige klickt (pay per click). Andere Plattformen hingegen verlangen nur einen Preis pro Einheit.118
In einem zwei- oder mehrseitigen Markt führt eine Änderung der Preisstruktur dazu, dass sich die Größe aller Nutzergruppen verändert. In der Regel führt eine Erhöhung des Preises auf einer Marktseite dazu, dass ein negativer Effekt auf die andere Marktseite wirkt, da die Nachfrage der Mitglieder der ersten Gruppe zurückgeht. Aufgrund der indirekten Netzwerkeffekte wird die Plattform auch für die andere Marktseite weniger attraktiv und daher wird auch die Nachfrage dort zurückgehen. Daher sind die Preise, die von den beiden Gruppen verlangt werden, stark davon abhängig wie groß und in welche Richtung die indirekten Netzwerkeffekte wirken. Diejenige Gruppe, die einen größeren indirekten Netzwerkeffekt verursacht, zahlt in der Regel einen geringeren Preis als die Gruppe, die nur einen geringen Netzwerkeffekt ausübt. Der Grund besteht darin, dass bei einem geringen Preis, mglw. einem Preis von Null oder, in einigen Fällen auch bei einem negativen Preis, möglichst viele dieser Nutzer auf der Plattform aktiv sind und sie dadurch attraktiv für die Nutzer der „zahlenden“ Marktseite macht. Da diese Rückkopplungseffekte die Fähigkeit einer Plattform reduzieren, ihre Preise zu erhöhen, kann dies zur Folge haben, dass auf einer Seite der gewinnmaximierende Preis deutlich über den Grenzkosten auf dieser Marktseite liegt. Auf der anderen Marktseite hingegen kann der Preis unterhalb der Grenzkosten liegen und in Extremfällen sogar negativ werden.
Von juristischer Seite wurde bis vor einiger Zeit mitunter argumentiert, dass bei einem Preis von Null auf einer Marktseite kein Markt vorliege, da es sich um eine unentgeltliche Leistungsbeziehung handele.119 Bei zweiseitigen Märkten ist jedoch eine separate Betrachtung nur einer Marktseite nicht sinnvoll, denn ein solcher Plattformmarkt kann nur dann funktionieren, wenn beide Marktseiten zusammengebracht werden. Die optimale Preisstruktur kann dabei so aussehen, dass nur auf einer Seite ein positiver Preis gezahlt wird. Es ist jedoch verfehlt, nur diese eine Seite als Markt im eigentlichen Sinne aufzufassen, denn ohne die andere Seite würde auch dieser „Markt“ nicht existieren. Aus einem Preis von Null auf einer Marktseite zu schließen, es gäbe hier keinen Markt, ist aus ökonomischer Sicht nicht richtig und führt zu falschen Ergebnissen.120 Es handelt sich um einen Fall „einseitigen Denkens“ auf einem zweiseitigen Markt.121
In einem solchen Fall wäre es daher verfehlt, wenn man sich bei einer wettbewerblichen Analyse nur auf die Marktseite beschränkt, auf der ein hoher Preis verlangt wird, denn dies würde auf das Vorliegen von Marktmacht hindeuten, auch wenn eine solche Marktmacht tatsächlich nicht besteht. Daher ist die Tatsache, dass im Fall eines zweiseitigen Marktes einer Marktseite ein sehr hoher Preis abverlangt wird, nicht notwendigerweise ein Indikator dafür, dass Marktmacht vorliegt. In gleicher Weise ist auch ein Preis unterhalb der Grenzkosten kein Anzeichen für eine Kampfpreissetzung. Auch Wettbewerb zwischen Plattformen würde nicht zu einer Änderung der Preisstruktur führen.122
Weiterhin wird die Preisstruktur einer zweiseitigen Plattform auch davon bestimmt, ob die Nutzer nur auf einer Plattform aktiv sind oder auf mehreren gleichzeitig. Sind die Nutzer simultan auf verschiedenen Plattformen aktiv, zum Beispiel indem ein Unternehmen Werbung auf mehreren Plattformen schaltet, dann wird dies als Multi-Homing bezeichnet. Ein solches Multi-Homing schränkt die Möglichkeiten einer Plattform deutlich ein, die Preise über das Wettbewerbsniveau zu erhöhen.123
Wenn es keine Substitution für die angebotenen Dienstleistungen auf der Marktseite A gibt, aber intensiver Wettbewerb auf der Marktseite B herrscht, dann wird jeder Versuch, die Gewinne durch eine Preiserhöhung auf der Marktseite A zu steigern, durch den Wettbewerb auf der Marktseite B konterkariert. Dabei können die Wettbewerber einer Plattform entweder andere Plattformen sein, die ähnliche Güter oder Dienstleistungen anbieten, aber auch Unternehmen, die nur eine Marktseite bedienen. Anders ausgedrückt, die Marktmacht einer zweiseitigen Plattform wird sowohl durch die Rückkopplungseffekte zwischen den verschiedenen Nutzergruppen als auch durch den Wettbewerb mit Konkurrenten auf jeder Marktseite beschränkt. Preise oberhalb der Grenzkosten auf irgendeiner Marktseite sind daher kein verlässlicher Indikator für Marktmacht, denn beide Marktseiten müssen berücksichtigt werden.
III. Wettbewerbsökonomische Aspekte
Bei der wettbewerbsökonomischen Analyse von Märkten in der digitalen Ökonomie stellt sich daher eine Reihe von Problemen, die in herkömmlichen Märkten in aller Regel nicht auftreten. So erweist es sich in der Praxis häufig als schwierig, den relevanten Markt ökonomisch korrekt abzugrenzen. Die damit verbundenen Probleme bestehen insbesondere darin, dass bei einer Marktabgrenzung gleichzeitig zwei oder in manchen Fällen drei oder mehr Nutzergruppen bzw. Marktseiten von Bedeutung sind, zwischen denen Interdependenzen bestehen, die bei einer Analyse zu berücksichtigen sind. Eine weitere Schwierigkeit ist darin zu sehen, dass manche Nutzergruppen nicht nur auf einer Plattform aktiv sind, sondern gleichzeitig auf mehreren, d.h., ein „Multi-Homing“ betreiben. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass bei vielen solchen Plattformen, wie z.B. bei sozialen Medien oder auch Suchmaschinen, eine Marktseite keinen positiven monetären Preis zahlt, sondern eine Gegenleistung in anderer Form erbringt, z.B. durch die Daten, die die Nutzer der Plattform zur Verfügung stellen und die von der Plattform wiederum genutzt werden, um werbetreibenden Unternehmen die Möglichkeit zu eröffnen, zielgenaue Werbung zu schalten, d.h., sicherzustellen, dass werbende Unternehmen genau die gewünschte Zielgruppe mit ihrer Werbebotschaft erreichen.
Diese Überlegungen machen deutlich, dass sich die Marktabgrenzung in der digitalen Ökonomie, die durch zwei- oder mehrseitige Plattformen gekennzeichnet ist, oft als deutlich komplexer erweist als in herkömmlichen Industrien. Daher können Marktanteile nur mit einem erheblichen Maß an Unsicherheit gemessen werden. Hinzu kommt, dass in Märkten mit zweiseitigen Plattformen und hinreichend hohen indirekten Netzwerkeffekten Marktanteile sowie Konzentrationsmaße und Veränderungen in der Konzentration für die Feststellung von Marktmacht und für die Prognose der wettbewerblichen Effekte einer Fusion nicht sehr hilfreich sind.
Ein anderer Aspekt der digitalen Ökonomie, der auch für die Fusionskontrolle von wesentlicher Bedeutung ist, betrifft die Beziehung zwischen Konzentration und Wohlfahrt in zwei- oder mehrseitigen Märkten. Wie man von Märkten mit direkten Netzwerkeffekten weiß – wie z.B. bei Telefonen, bei denen der Nutzen eines Geräts umso größer ist, je mehr Akteure ebenfalls an das Telefonnetz angeschlossen sind, weil die Kommunikationsmöglichkeiten zunehmen – hat die Größe des Netzwerks einen positiven Effekt auf die Konsumentenwohlfahrt. Daher kann eine Zunahme der Konzentration, die zu einer Preiserhöhung führt, sehr wohl mit einer Erhöhung der Konsumentenrente einhergehen, da das Produkt wertvoller wird und die Konsumenten bereit sind, einen höheren Preis dafür zu zahlen. Wenn die Zahlungsbereitschaft der Konsumenten stärker steigt als der Preis, dann nimmt die Konsumentenwohlfahrt zu.
In zwei- oder mehrseitigen Märkten ist die Lage noch komplizierter, da zwischen den Gruppen, die mittels der Plattform interagieren, indirekte Netzeffekte bestehen. So könnte ein Zusammenschluss zwischen zwei Plattformen zu einer erheblichen Änderung in der Preisstruktur führen und es könnte der Fall eintreten, dass der Preis auf einer Marktseite steigt, während er auf der anderen Seite fällt. Auch in zweiseitigen Märkten können die Netzwerkeffekte hinreichend stark sein, sodass selbst dann die Konsumentenwohlfahrt zunimmt, wenn der Gesamtpreis steigt. Theoretische Analysen von Fusionen in zweiseitigen Märkten haben gezeigt, dass Zusammenschlüsse die Wohlfahrt erhöhen können, vorausgesetzt die indirekten Netzwerkeffekte sind hinreichend stark.124 Andernfalls gilt das übliche Ergebnis einer traditionellen Fusionsanalyse und der zu Preissteigerungen führende Zusammenschluss reduziert die Wohlfahrt.
So stellt sich auch die Frage, wie Fusionen auf solchen Märkten zu bewerten sind und ob möglicherweise Ergänzungen oder Änderungen des Fusionskontrollrechts erforderlich werden, um zum einen die Übernahme potentieller Wettbewerber oder auch die Bedeutung der von den Unternehmen gesammelten Datenbestände besser berücksichtigen zu können. Gerade im Kontext der Übernahmen von kleineren Start-up-Unternehmen, die in ihrer Anfangsphase zumeist noch keine signifikanten Umsätze erzielen, sich aber binnen kurzer Zeit zu starken Konkurrenten der etablierten Plattform entwickeln könnten, können Kriterien, die sich am Transaktionswert orientieren, sinnvoller sein als umsatzbasierte Eingriffsschwellen. Wenn im Zuge eines Zusammenschlusses unterschiedliche Datenbestände zusammengeführt und rekombiniert werden, dann lassen sich daraus zusätzliche Informationen gewinnen, die in den einzelnen Datenbeständen nicht enthalten sind. Hierdurch könnten erhebliche Marktzutrittsschranken entstehen, weil potentiellen Wettbewerbern nicht die gleichen Daten zur Verfügung stehen, die sie für einen Markteintritt benötigen. Der gerade in der digitalen Ökonomie aufgrund der angesprochenen Konzentrationstendenzen entscheidende Wettbewerb um den Markt wäre dadurch erheblich geschwächt. Auch ist die Frage zu stellen, ob es sich bei diesen Datenbeständen um eine so genannte „wesentliche Einrichtung“ (essential facility) handelt, zu der gegen ein angemessenes Entgelt Zugang gewährt werden muss. Dieses Problem könnte auch den Datenschutz und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betreffen.
Kollusives Verhalten und Kartellbildung in zwei- oder mehrseitigen Märkten können jedoch als weniger wahrscheinlich eingeschätzt werden, als dies bei herkömmlichen Märkten der Fall ist, da hier eine Koordination hinsichtlich zwei oder sogar mehrerer Marktseiten erzielt werden muss. Wenn eine Koordination nur auf einer Marktseite stattfindet, dann gibt es eine Tendenz, die Gewinne auf dieser Seite durch einen intensiveren Wettbewerb auf der anderen Marktseite „wegzukonkurrieren“. Daher wären zusätzliche Vereinbarungen und Verhaltenskontrollen zwischen den Unternehmen notwendig, um ein gewinnbringendes koordiniertes Verhalten zu ermöglichen.
Insgesamt zeigt sich, dass in der digitalen Ökonomie vor allem aufgrund der indirekten Netzwerkeffekte, der datenbasierten Geschäftsmodelle und des Preissetzungsverhaltens eine Reihe von Problemen bei der Wettbewerbsanalyse wie z.B. der Abgrenzung des relevanten Marktes, der Bestimmung der Marktanteile, der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf den Wettbewerb und die Wohlfahrt auftreten können. Im Folgenden werden diese Probleme in den jeweiligen Abschnitten des Buches näher untersucht.
107 Für einen Überblick über die Entwicklung der digitalen Ökonomie insbesondere im Kontext des Wettbewerbsrechts vgl. Monopolkommission (2015) und Bundeskartellamt (2015). 108 Zum Konzept des natürlichen Monopols siehe Sharkey (1983). 109 Bei Mehrproduktmonopolen ist die Definition etwas komplexer. Hier muss eine entsprechende Bedingung auch für alle denkbaren Kombinationen von Gütern erfüllt sein. 110 Es gibt einen konzeptionellen Unterschied zwischen natürlichen Monopolen und wesentlichen Einrichtungen: Natürliche Monopole sind definiert bezüglich der Kostenstruktur, d.h. die Kostenfunktion muss die Eigenschaft der Subadditivität aufweisen. Wesentliche Einrichtungen hingegen sind charakterisiert entweder durch die faktische oder die ökonomische Unmöglichkeit der technischen Reproduzierbarkeit. Zum Konzept der wesentlichen Einrichtung siehe Lipsky/Sidak (1999) oder Werden (1987). 111 Zu Monopolisierungstendenzen auf digitalen Märkten vgl. Haucap/Heimeshoff (2014). 112 Die im Folgenden beschriebenen Netzwerkeffekte können im Einzelfall auch im Zusammenwirken mit anderen Faktoren, etwa mit Kostenstrukturen der oben beschriebenen Arten (etwa subadditiven Kostenfunktionen), eine hohe Marktkonzentration begünstigen und das Entstehen von Marktergebnissen wie im Monopol erklären. Vgl. Monopolkommission (2015), Tz. 41. 113 Zu den ökonomischen Grundlagen der Sharing-Economy siehe Peitz/Schwalbe (2016). 114 Eine große Zahl von Suchanfragen ermöglicht es der Plattform auch, ihre zur Suche verwendeten Algorithmen zu verbessern, sodass die Nutzer präzisere Antworten auf ihre Anfragen erhalten. 115 Zur Ökonomik von Suchmaschinen vgl. Argenton/Prüfer (2012) sowie Haucap/Kehder (2013). 116 Zur Einführung in die Theorie der zweiseitigen Märkte siehe Rochet/Tirole (2003), (2006). 117 Zur Preissetzung in zweiseitigen Märkten vgl. Armstrong (2008), Rochet/Tirole (2003), (2006). 118 Zur Preisgestaltung bei Werbeanzeigen vgl. Ratliff/Rubinfeld (2010). 119 In diesem Sinne noch OLG Düsseldorf 9.1.2015 – VI-Kart 1/15 (V) Rdnr. 43. Vgl. aber jetzt § 18 Abs. 2a GWB: „Der Annahme eines Marktes steht nicht entgegen, dass eine Leistung unentgeltlich erbracht wird.“ Die Europäische Kommission ist schon seit längerem (auch) bei Preisen von null vom Bestehen eines Marktes ausgegangen, vgl. bspw. Komm. v. 7.10.2011 (COMP/M.6281) – Microsoft/Skype, Rdnr. 78ff. Zur Bestimmung der Marktanteile bei unentgeltlichen Leistungen unten S. 223f. 120 Zum Problem von Märkten mit Null-Preisen vgl. Newman (2014) oder Franz/Podszun (2015). 121 Vgl. Wright (2004). 122 Vgl. ibidem. 123 Zur Frage des Multi-Homing und des Wettbewerbs zwischen Plattformen vgl. Evans (2003) sowie Evans/Schmalensee (2007). 124 Siehe Evans/Noel (2008).
Zweiter Teil: Marktmacht, Marktbeherrschung und Marktabgrenzung
A. Marktmacht und Preiselastizitäten
I. Einleitung
Auf den Seiten 14–22 wurde deutlich gemacht, dass auf Märkten immer dann mit Ineffizienzen zu rechnen ist, wenn der Preis eines Gutes von den langfristigen Grenzkosten abweicht. Dies gilt vor allem hinsichtlich der Allokations-, aber auch bezüglich der Produktionseffizienz, wo, z.B. bei einem Monopol, X-Ineffizienzen auftreten können. Unternehmen, die in der Lage sind, den Preis über das Niveau zu erhöhen, das bei funktionierendem Wettbewerb herrschen würde, verfügen somit über einen mehr oder weniger großen Preissetzungsspielraum. Dieser Preissetzungsspielraum wird in der Wirtschaftstheorie als Marktmacht bezeichnet. Marktmacht ist also ökonomisch definiert als die Fähigkeit eines oder mehrerer Unternehmen, einen Preis für ein Gut durchzusetzen, der über den langfristigen Grenzkosten liegt.1 Diese Definition erfasst im Prinzip auch den Fall, dass ein Unternehmen bei gleichbleibendem Preis die Qualität (und damit die Herstellungskosten) senkt; auch hier würde der Preis für das Gut die Grenzkosten übersteigen.2 Negative Auswirkungen von Marktmacht sind in erster Linie darin zu sehen, dass aufgrund eines höheren Preises eine geringere Menge des entsprechenden Gutes angeboten wird, sodass eine ineffiziente Allokation resultiert.
1. Der Lerner-Index als Maß für Marktmacht
Folgt man dieser Definition, dann kann Marktmacht durch ein einfaches Maß erfasst werden, den so genannten Lerner-Index.3 Der Lerner-Index misst die Marktmacht eines Unternehmens anhand der prozentualen Abweichung des Preises eines Gutes i von den langfristigen Grenzkosten seiner Herstellung.4 Bezeichnet man den Preis eines Gutes i mit pi und die Grenzkosten mit ci dann ist der Lerner-Index definiert durch:

Offensichtlich ist die Marktmacht eines Unternehmens gleich Null, wenn der Preis des Gutes den Grenzkosten seiner Herstellung entspricht. Je stärker die Abweichung des Preises von den Grenzkosten, desto größer ist die Marktmacht des Unternehmens und desto größer ist die resultierende allokative Ineffizienz. Allerdings ist deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich beim Lerner-Index um ein theoretisches Konzept handelt, das nicht ohne weiteres zur Erfassung von Marktmacht in der Praxis herangezogen werden kann. So setzt der Lerner-Index als Maß für Marktmacht voraus, dass eine langfristige Betrachtung zu Grunde liegt, d.h. dass alle Kosten variabel sind und somit keinerlei Fixkosten auftreten. In kurzfristiger Betrachtung können auch bei funktionierendem Wettbewerb die Preise über den Grenzkosten liegen, wenn die Fixkosten durch Preise in Höhe der Stück- bzw. Durchschnittskosten gedeckt werden müssen. Auf einige weitere Aspekte, die eine unmittelbare Anwendung des Lerner-Index als Maß für Marktmacht erschweren, wird auf den Seiten 82–84 hingewiesen.
Bei vollkommenem Wettbewerb, bei dem sich jedes Unternehmen als Preisnehmer verhält, wählt es sein Angebot so, dass die Grenzkosten gleich dem Preis sind. Daher verfügt ein solches Unternehmen über keine Marktmacht und die resultierende Allokation ist, wie auf den Seiten 19f. dargestellt, effizient. Beim Monopol, das nur ein Gut i herstellt, ist der Lerner-Index gegeben durch

wobei
den vom Monopolisten im Gewinnmaximum geforderten Preis bezeichnet5 und
die Preiselastizität der Nachfrage (n) nach dem Gut i angibt. Die Formel macht darüber hinaus deutlich, dass ein Monopolist sein Angebot immer im elastischen Bereich der Nachfrage wählen wird.
2. Die Preiselastizität der Nachfrage
Die Preiselastizität der Nachfrage wird determiniert durch die Nachfragefunktion für das Gut i, in die neben dem Preis dieses Gutes auch die Preise anderer Güter j, möglicher Substitute oder Komplemente, eingehen. Form und Verlauf einer Nachfragefunktion werden durch die Präferenzen, das Einkommen und die Anzahl der Konsumenten bestimmt. Wenn sich der Preis des Produktes i erhöht, dann führt das im Allgemeinen dazu, dass die Konsumenten eine kleinere Menge des Gutes nachfragen. Die durch eine Preiserhöhung induzierte Änderung der Nachfrage nach dem Gut i kann man wie folgt beschreiben: Mit pi wird der Preis eines bestimmten Gutes i bezeichnet und mit Δpi die Veränderung dieses Preises. So könnte der Preis pi z.B. 10 Euro betragen und die Veränderung könnte 50 Cent ausmachen. In diesem Fall würde der Preis prozentual um Δpi/pi = 0,05 % bzw. 5 % steigen. Die die beim Preis pi nachgefragte Menge sei mit xi bezeichnet und mit Δxi die Änderung dieser Menge aufgrund einer Preiserhöhung um 5 %. So könnte die Nachfrage, die bei einem Preis von 10 Euro z.B. 1.000 betrug, aufgrund der Preiserhöhung um 50 Cent um 100 Einheiten auf 900 zurückgehen. Prozentual würde sich die Nachfrage daher um Δxi/xi, d.h. –100/1000, also um –0.1 bzw. –10 % ändern. Die Preiselastizität der Nachfrage
gibt nun an, um wie viel Prozent die Nachfrage nach dem Gut i aufgrund einer prozentualen Preiserhöhung für dieses Gut zurückgehen wird. Formal kann man diese Elastizität beschreiben durch:

Im Beispiel würde die Preiselastizität der Nachfrage

betragen. Da eine Preiserhöhung im Allgemeinen zu einer Verringerung der nachgefragten Menge führt, ergeben sich negative Werte für die Elastizität. Aus Vereinfachungsgründen wird in der Wirtschaftstheorie daher zumeist der Betrag der Elastizität verwendet, d.h. der entsprechende positive Wert. Im Beispiel würde man also von einer Elastizität in Höhe von 2 sprechen. Eine Preiserhöhung von 5 % führt also zu einem Rückgang der Nachfrage um 10 %. Mit der Preiselastizität der Nachfrage werden alle Ausweichmöglichkeiten erfasst, die den Konsumenten bei einer Preiserhöhung zu Gebote stehen. Dies sind erstens das Ausweichen auf andere, substitutive Produkte, zweitens die Verringerung des Konsums des betrachteten Gutes und drittens der gänzliche Verzicht auf den Konsum des Gutes oder eines Substitutes.
Man unterscheidet zwischen 2 Bereichen, in denen eine Elastizität liegen kann: Entweder zwischen 0 und 1 oder größer als 1. Im ersten Fall spricht man von einer unelastischen Nachfrage, d.h. eine 1 %ige Preiserhöhung führt zu einer Verringerung der Nachfrage um weniger als 1 %. Ist die Elastizität größer als 1, dann impliziert eine Preiserhöhung um 1 % einen Nachfragerückgang um mehr als 1 %. Dieser Bereich einer Nachfragefunktion heißt elastisch. An dem Punkt, an dem eine Preiserhöhung um 1 % zu einer prozentual gleich großen Verringerung der Nachfrage führt, ist die Nachfragefunktion einheitselastisch. Verläuft die Nachfragefunktion sehr flach, dann führt bereits eine geringe Preiserhöhung zu einer großen Abnahme in der abgesetzten Menge, ist sie hingegen sehr steil, dann wird selbst eine große Preisänderung zu keiner erheblichen Änderung in der nachgefragten Menge führen, d.h. die Nachfrage reagiert unelastisch. Damit die Nachfrage elastisch auf eine Preisänderung reagiert, müssen jedoch nicht notwendigerweise die Hälfte oder die überwiegende Mehrheit der Konsumenten auf Substitute ausweichen oder ihre Nachfrage reduzieren; oft reicht es bereits aus, wenn nur eine relativ geringe Anzahl der Konsumenten sich so verhält. Entscheidend für die Elastizität der Nachfrage sind die marginalen Konsumenten, also diejenigen, die bei einer Preiserhöhung mit einem Ausweichverhalten reagieren.
Preiselastizitäten sind im Allgemeinen nicht konstant, d.h. die Preiselastizität der Nachfrage nach dem gleichen Produkt bei einem niedrigen Preis wird tendenziell geringer sein als bei einem hohen Preis. Ist der Preis niedrig, dann ändert eine Erhöhung des Preises um 1 % den Preis kaum merklich und die Nachfrage wird nicht sehr zurückgehen. Bei einem hohen Preis hingegen ist eine 1 %ige Preiserhöhung mit einem deutlichen Nachfragerückgang verbunden. Auch wird die Preiselastizität der Nachfrage je nach betrachtetem Zeitrahmen unterschiedlich sein. Sie hängt stark davon ab, ob man eine kurz- oder langfristige Betrachtung wählt. Dies kann man sich z.B. anhand der Erhöhung des Ölpreises verdeutlichen: Kurzfristig ist es für die meisten Konsumenten schwierig, ihren Verbrauch an Heizöl, Benzin etc. zu reduzieren, d.h. kurzfristig ist die Preiselastizität der Nachfrage gering. Langfristig jedoch werden die Konsumenten z.B. eher Kraftfahrzeuge mit geringem Verbrauch nachfragen oder auf alternative Energiequellen ausweichen (Erdgas, Solarenergie etc.), sodass die langfristige Preiselastizität in aller Regel signifikant höher ist als die kurzfristige.
Ist die Preiselastizität der Nachfrage kleiner als 1, d.h. reagiert die Nachfrage unelastisch, dann bedeutet dies, dass der Erlös bzw. der Umsatz des Unternehmens bei einer 1 %igen Preiserhöhung steigt. Bei einer elastischen Nachfrage würde bei einer Preiserhöhung der Umsatz zurückgehen. A priori lässt das Konzept der Preiselastizität nur eine Aussage über die Änderung des Umsatzes zu, nicht jedoch über Änderungen des Gewinns. Allerdings kann man anhand der folgenden Überlegung auch einen Zusammenhang zwischen der Preiselastizität der Nachfrage und dem Gewinn herstellen: Da ein Unternehmen, das für sein Produkt einen höheren Preis verlangt, im Allgemeinen nur noch eine geringere Menge absetzen kann, muss es also auch nur eine geringere Menge herstellen. Dadurch werden im Regelfall die Produktionskosten sinken. Also wird bei einer unelastischen Nachfrage eine Preiserhöhung zu einer Umsatzsteigerung und, aufgrund der geringeren Menge, zu einer Kostensenkung führen und die Gewinne werden zunehmen.6 Dies hat jedoch zur Folge, dass ein Unternehmen, das sich einer unelastischen Nachfrage gegenübersieht, den Preis seines Produktes solange weiter erhöhen wird, bis es schließlich in den elastischen Bereich der Nachfragefunktion gelangt. Daraus folgt unmittelbar, dass ein Monopol den Preis seines Produktes immer im elastischen Bereich der Nachfragefunktion wählen wird.7
Beträgt also z.B. die Preiselastizität der Nachfrage beim Monopolpreis 2, dann fordert der Monopolist einen Aufschlag auf die Grenzkosten in Höhe von 50 %. Der Lerner-Index macht deutlich, dass bei einer sehr elastischen Nachfrage selbst ein Monopolist mit einem Marktanteil von 100 % über keine signifikante Marktmacht verfügt, da er bei einer Preiserhöhung einen großen Teil der Nachfrage verlieren würde. Im Grenzfall, d.h. bei einer unendlich elastischen Nachfrage verschwindet die Marktmacht völlig.8 Marktanteile sind also nicht notwendig ein Beweis für die Existenz von Marktmacht. Signifikante Marktmacht liegt daher meist dann vor, wenn die Nachfrage eine geringe Preiselastizität aufweist.
II. Marktmacht und Lerner-Index bei verschiedenen Marktformen
Die Marktmacht eines Cournot-Oligopolisten kann ebenfalls mithilfe des Lerner-Index erfasst werden. Dabei wird der Preis im Cournot-Nash-Gleichgewicht mit pc bezeichnet. Hier ist die prozentuale Abweichung des Marktpreises pc von den Grenzkosten gegeben durch

wobei si den Marktanteil des Oligopolisten i und ηn die Preiselastizität der Nachfrage bezeichnet. Diese Formel entspricht im Prinzip der im Falle eines reinen Monopols, nur geht hier der Marktanteil jedes Oligopolisten si in den Index mit ein. Die Marktmacht eines Cournot-Oligopolisten ist also bestimmt durch die Preiselastizität der Nachfrage, gewichtet mit seinem Marktanteil. Dies macht deutlich, dass die Konzentration in einem Markt eine wichtige Determinante für die Marktmacht ist. Je größer die Marktanteile der Unternehmen, desto stärker ist die Abweichung des Preises von den Grenzkosten, d.h. desto größer ist also die Marktmacht. Auch Kostenunterschiede zwischen den Unternehmen beeinflussen den Lerner-Index. Ein Unternehmen mit geringeren Grenzkosten kann einen höheren Preisaufschlag realisieren und verfügt auch über einen größeren Marktanteil. Könnten die Oligopolisten ihr Verhalten koordinieren und sich gemeinsam wie ein Monopolist verhalten, dann bleibt die Formel weiterhin gültig, aber es muss der Monopolpreis verwendet werden und die Marktanteile sind auf die geringere Monopolmenge zu beziehen.9 Allerdings ist bei der Interpretation des Lerner-Index zu berücksichtigen, dass in einem Markt mit oligopolistischem Wettbewerb nicht das gleiche Ergebnis erwartet werden kann, wie in einem Markt mit vollkommenem Wettbewerb. Auch bei funktionierendem Wettbewerb in einem solchen Markt wird sich das Marktergebnis, aufgrund der Tatsache, dass sich die Unternehmen der strategischen Interdependenz bewusst sind, von dem bei vollkommenem Wettbewerb unterscheiden.
Bei allgemeinen Marktstrukturen muss, anders als beim reinen Monopol oder beim Cournot-Oligopol, zwischen der Marktnachfrage und der Nachfrage, der sich ein einzelnes Unternehmen gegenübersieht unterschieden werden. So kann z.B. die gesamte Marktnachfrage sehr preisunelastisch sein, die Nachfrage für das Produkt eines einzelnen Unternehmens, d.h. die Residualnachfrage, jedoch sehr elastisch reagieren. So wird die Gesamtnachfrage nach einem lebenswichtigen Medikament, das mit den gleichen Wirkstoffen von mehreren Unternehmen angeboten wird, kaum auf Preisänderungen reagieren. Wenn jedoch nur ein Unternehmen den Preis erhöht, um einen höheren Gewinn zu erzielen, dann werden viele Käufer ihren Bedarf bei den anderen Unternehmen decken, d.h. die Residualnachfrage eines einzelnen Unternehmen ist äußerst preiselastisch, sodass trotz unelastischer Marktnachfrage die Marktmacht eines Unternehmens sehr gering ist. Entscheidend für das Vorliegen von Marktmacht eines einzelnen Unternehmens ist also immer die Preiselastizität seiner Residualnachfrage.10
Gibt es neben dem Monopol oder dem Oligopol noch andere Wettbewerber, z.B. einen wettbewerblichen Rand, oder können andere Unternehmen in den Markt eintreten, dann ist das Verhalten dieser aktuellen oder potentiellen Wettbewerber bei der Erfassung von Marktmacht zu berücksichtigen. Analog zur Feststellung des Verhaltens der Konsumenten mithilfe der Preiselastizität der Nachfrage kann man das Angebotsverhalten aktueller oder potentieller Wettbewerber mithilfe der Preiselastizität des Angebots erfassen.11 Diese Elastizität hängt von einer Reihe von Faktoren ab: So spielen die Kapazitäten der aktuellen Wettbewerber eine wichtige Rolle. Eine Ausweitung des Angebots dieser Unternehmen kann nur erfolgen, wenn hinreichend große, bisher ungenutzte Produktionskapazitäten vorhanden sind oder sehr schnell aufgebaut werden können. Andernfalls könnten diese Unternehmen selbst bei einer drastischen Preiserhöhung ihr Angebot nicht erhöhen – die Preiselastizität des Angebotes wäre Null oder zumindest sehr gering. Ein anderer wichtiger Aspekt sind mögliche Marktzutrittsschranken. Wenn z.B. aufgrund absoluter Marktzutrittsschranken, etwa wegen eines Patents, andere Unternehmen nicht in diesen Markt eintreten können, dann hat dies eine geringe Preiselastizität des Angebots zur Folge. Auch der betrachtete Zeitraum ist wichtig: Kurzfristig kann das Angebot nur wenig ausgedehnt werden, da Umstellungen der Produktion Zeit erfordern und Marktzutritte meist erst nach einer gewissen Vorbereitungszeit erfolgen können. Langfristig hingegen ist eine deutlichere Reaktion des Angebots zu erwarten. Der Lerner-Index für die Marktmacht eines Unternehmens bei Berücksichtigung anderer Wettbewerber bzw. von Marktzutritten kann wie folgt angegeben werden:

wobei
die Preiselastizität des Angebots bezeichnet. Diese Preiselastizität wird mit den Marktanteilen aller Unternehmen außer dem betrachteten gewichtet.12 Dies ist analog zum Oligopol, wobei der Ausdruck
die Preiselastizität der Residualnachfrage angibt. Dieser Index macht deutlich, dass die Marktmacht eines Unternehmens umso geringer ist, je größer die Preiselastizitäten der Nachfrage und des Angebotes sind. Der Marktmacht eines Unternehmens werden also von zwei Seiten Schranken gesetzt: Zum einen durch die Ausweichreaktionen der Nachfrager, zum anderen durch die Angebotsreaktionen aktueller oder potentieller Wettbewerber. So kann die Marktmacht eines Unternehmens selbst bei einer sehr unelastischen Nachfrage gegen Null gehen, wenn das Angebot sehr preiselastisch reagiert. Die Marktmacht eines Unternehmens wird umso höher sein, je geringer die Ausweichmöglichkeiten der Nachfrager sind und je unelastischer das Angebot ist.
III. Marktmacht bei differenzierten Gütern
Diese Überlegungen können auf den Fall differenzierter Güter übertragen werden, wobei die gleiche Formel wie oben heranzuziehen wäre. Die Frage, welche Güter dabei zu berücksichtigen sind, ist dabei von untergeordneter Bedeutung, da die Preiselastizität der Nachfrage und der Marktanteil sich in gleicher Richtung verändern:13 Würde man nur wenige, sehr enge Substitute bei der Berechnung des Marktanteils berücksichtigen, dann wäre der Marktanteil des betrachteten Unternehmens einerseits recht hoch, andererseits würde auch die Nachfrage sehr preiselastisch reagieren, da die Abnehmer über zahlreiche Ausweichmöglichkeiten verfügen. Zwar impliziert ein hoher Marktanteil eine große Marktmacht, aber eine große Preiselastizität eine nur geringe Marktmacht. Würde man hingegen den Marktanteil mit Bezug auf enge und weite Substitute ermitteln, dann wäre zwar der Marktanteil des Unternehmens gering, die Preiselastizität der Nachfrage aber ebenfalls, da es kaum noch unberücksichtigte Ausweichmöglichkeiten für die Konsumenten gibt. Ein ähnlicher Zusammenhang gilt auch für die Preiselastizität des Angebotes. Diese ist bei Berücksichtigung nur der engsten Substitute relativ groß, während im Falle der Berechnung des Marktanteils unter Einbeziehung auch weiter Substitute diese Elastizität eher gering sein wird.
IV. Marktmacht auf zweiseitigen Märkten
Wie bereits auf den Seiten 54–63 über Besonderheiten der digitalen Ökonomie dargelegt wurde, handelt es sich bei vielen Unternehmen um zwei- oder mehrseitige Plattformen. Allerdings treten solche zweiseitigen Märkte nicht nur in der digitalen Ökonomie auf, sondern auch in vielen herkömmlichen Wirtschaftssektoren. So kann z.B. der Markt für Zahlungssysteme wie z.B. Kreditkarten als zweiseitiger Markt interpretiert werden, auf dem die beiden Gruppen der Händler einerseits und der Kreditkarteninhaber andererseits zusammengebracht werden. Andere Beispiele sind werbefinanzierte Medien, wobei die eine Nachfragergruppe die Werbung treibenden Unternehmen sind und die andere die Leser (bei Zeitschriften) oder Zuschauer (beim werbefinanzierten Fernsehen). Weitere Beispiele für zweiseitige Märkte sind Reisevermittler, die die Anbieter von Reisen und die Nachfrager zusammenbringen, Messen, Heiratsvermittlungen sowie so genannte Dating-Clubs, in denen Männer und Frauen Kontakte knüpfen können.
Auch hier treten zwischen den verschiedenen Nutzergruppen indirekte Netzwerkeffekte auf, deren jeweilige Stärke erhebliche Auswirkungen auf das Preissetzungsverhalten haben kann, wie das z.B. bei kostenlos verteilten Zeitungen der Fall ist, die ihre Einnahmen ausschließlich über den Verkauf von Werbefläche generieren. Ein solches Preissetzungsverhalten kann daher in zweiseitigen Märkten zu einer Reihe von Phänomenen führen, die bei normalen, einseitigen Märkten als Indiz für Marktmacht interpretiert werden müssen. So wird z.B. häufig beobachtet, dass einer Nachfragergruppe ein Preis abverlangt wird, der deutlich oberhalb der Grenzkosten liegt, die für die Bereitstellung der Dienstleistung oder des Produktes für die Mitglieder dieser Gruppe anfallen, während die Mitglieder der anderen Gruppe einen Preis zahlen, der unterhalb der entsprechenden Grenzkosten liegt und sogar negativ sein kann. So erhalten z.B. in vielen Dating-Klubs Damen freien Eintritt und oftmals ein Freigetränk, während Herren einen Eintrittspreis zahlen, der deutlich über den Grenzkosten liegt, die ihnen zuzurechnen sind. Die Höhe des jeweils zu entrichtenden Preises hängt dabei von der Stärke des indirekten Netzeffektes ab: Diejenige Gruppe, die die größeren indirekten Netzeffekte verursacht, wird in der Regel einen niedrigeren Preis zahlen, bzw. diejenige mit der geringeren Netzwerkexternalität einen höheren.14
Ein weiterer Faktor, der einen Einfluss auf die Preisbildung auf zweiseitigen Märkten hat, ist die Zahl der von den Nachfragern genutzten Plattformen. In manchen Fällen nutzen die Nachfrager nur eine Plattform, d.h. sie betreiben ein so genanntes Single-Homing, in anderen sind sie auf mehreren Plattformen aktiv, d.h. man beobachtet ein Multi-Homing. In der Regel wird man beobachten, dass zumindest eine Marktseite ein Multi-Homing betreibt. So lesen die meisten Konsumenten nur eine Zeitung, während Werbung treibende Unternehmen gleichzeitig in mehreren Zeitungen inserieren. Die meisten Händler akzeptieren mehrere Kreditkarten, aber viele Kunden besitzen nur eine. Auf zweiseitigen Märkten ist daher ein hoher Preis für eine Nachfragergruppe noch kein ausreichendes Indiz für das Vorhandensein von Marktmacht, denn selbst bei Wettbewerb mehrerer Plattformen würde sich an der Art der Preisstruktur nichts ändern. Würde man daher bei zweiseitigen Märkten nur eine Nachfragergruppe betrachten, dann gelangte man in der Regel zu einer falschen Schlussfolgerung.15 Entscheidend ist der Gesamtpreis, d.h. das was insgesamt von beiden Gruppen gezahlt wird, und die gesamten Grenzkosten, die der Plattform bei der Erstellung der Leistung entstehen.
V. Marktmacht auf Ausschreibungs- und Bietermärkten
Ausschreibungsmärkte sind dadurch charakterisiert, dass verschiedene Anbieter um die Durchführung eines Projektes, z.B. den Bau einer Infrastruktureinrichtung oder die Erstellung eines Produktes im Wettbewerb stehen. Bietermärkte hingegen sind gekennzeichnet durch den Wettbewerb verschiedener Nachfrager um ein oder mehrere Produkte. In beiden Fällen geben die Wettbewerber Gebote ab und das beste Gebot erhält den Zuschlag. Zur Analyse derartiger Märkte wird daher die Auktionstheorie herangezogen, die optimales Verhalten und Gleichgewichte bei Auktionen bzw. Ausschreibungen untersucht.16 Ausschreibungs- und Bietermärkte sind in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass es einen Wettbewerb um den Markt, nicht aber einen Wettbewerb im Markt gibt. Weiterhin finden Ausschreibungen meist in größeren Abständen statt und die ausgeschriebenen Projekte sind häufig von einem erheblichen Umfang, sodass der Zuschlag für ein einzelnes Unternehmen eine große Bedeutung hat. Dies kann dazu führen, dass sich ein Unternehmen, dessen Gebot keine Berücksichtigung findet, erheblichen wirtschaftlichen Problemen gegenübersieht, die im Extremfall dazu führen können, dass das Unternehmen aus dem Markt ausscheiden muss. In solchen Situationen haben Unternehmen einen großen Anreiz, kompetitive Gebote abzugeben, um sich ein Projekt zu sichern. Daher ist die Zahl der in einem Ausschreibungsmarkt aktiven Unternehmen häufig kein verlässlicher Indikator für eventuelle Marktmacht. Es können bereits zwei Unternehmen ausreichen, um das gleiche Ergebnis hervorzubringen wie in einem Wettbewerbsmarkt. Auch der Erfolg, den ein Unternehmen bei früheren Ausschreibungen hatte, ist in solchen Märkten kein Indikator für den Erfolg bei künftigen Ausschreibungen. Entscheidend ist vielmehr, welche Unternehmen in der Lage sind, attraktive Angebote zu unterbreiten.17
Aus diesen Gründen entsprechen Bieter- und Ausschreibungsmärkte, wenn die dort aktiven Unternehmen sich hinsichtlich ihrer Kosten nicht signifikant unterscheiden, Märkten mit Bertrand-Wettbewerb, d.h. es liegt ein sehr hoher Wettbewerbsdruck vor und die Preise werden auf dem Niveau der Grenzkosten liegen. Aus diesem Grunde sind Marktanteile in Bieter- und Ausschreibungsmärkten von eher untergeordneter Bedeutung. Wenn auch der Zutritt in einen solchen Markt einfach möglich ist, dann liegt sogar die Situation eines bestreitbaren Marktes vor, in dem auch große Marktanteile einzelner Unternehmen keinen Rückschluss über die Marktmacht erlauben.
Dieses Argument muss jedoch relativiert werden, wenn es sich um Ausschreibungs- bzw. Bietermärkte mit differenzierten Produkten handelt, in denen wiederholt Transaktionen in geringem Umfang stattfinden. In solchen Fällen können im Gleichgewicht auch Preise resultieren, die über den Grenzkosten liegen. In solchen Märkten können daher die Anzahl und die Größe der Bieter im Markt einen signifikanten Einfluss auf das Marktergebnis haben.
1 Diese Definition der Marktmacht ist in der Wirtschaftstheorie allgemein gebräuchlich. „A firm has market power if it finds it profitable to raise price above marginal cost.“ Church/Ware (2000), 29. „Market power may be defined as the ability to set prices above cost, especially above incremental or marginal cost, that is, the cost of producing an extra unit.“ Cabral (2000), 6. „Since the lowest possible price a firm can profitably charge is the price which equals the marginal cost of production, market power is usually defined as the difference between the prices charged by a firm and its marginal costs of production.“ Motta (2004), 40f. 2 Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Preis im Allgemeinen eine leicht zu beobachtende Größe, Qualität jedoch nur schwer feststellbar ist. Dies ändert jedoch nichts an der prinzipiellen Anwendbarkeit der Definition. Ansätze hierzu liefert die Methode der „hedonic prices“. Vgl. hierzu Rosen (1974). 3 Benannt nach dem Ökonomen Abba Lerner (1903–1982). Der nach ihm benannte Index findet sich in Lerner (1934). 4 Die folgenden Ausführungen dienen vor allem dazu, die dem Lerner-Index unterliegenden Konzepte zu beschreiben. Daher wird nur der Fall betrachtet, in dem jedes Unternehmen nur ein Gut herstellt. Bei Mehrproduktunternehmen können Situationen auftreten, die mit dieser einfachen Form des Lerner-Index nicht erfasst werden können. So kann ein Mehrproduktmonopol, das komplementäre Güter herstellt, ein Gut sogar zu Preisen unter den Grenzkosten anbieten, um die Nachfrage nach einem anderen zu stimulieren. Vgl. Schmalensee (1982). 5 Dieses Ergebnis folgt, wenn der Monopolist seinen Gewinn maximiert. Es wird dabei unterstellt, dass der Monopolist keine Preisdiskriminierung betreibt. 6 Allerdings können selbst in einem Falle, in dem bei einer Preiserhöhung die Nachfrage elastisch reagiert, die Gewinne zunehmen, nämlich wenn die mit der geringeren Ausbringungsmenge verbundenen Kosten stärker abnehmen als die Umsätze. Vgl. S. 122–128 (kritische Elastizitäten). 7 Diese Aussage gilt nicht nur für ein Monopol, sondern für jedes Unternehmen, das seinen Gewinn maximiert. 8 Dies entspricht der Situation, in der sich ein Unternehmen bei vollkommenem Wettbewerb befindet, das sich ebenfalls einer vollständig elastischen Nachfrage gegenübersieht. 9 Zur Verhaltenskoordination im Oligopol vgl. S. 450–456. 10 Zur Unterscheidung zwischen aggregierter und residualer Nachfrage vgl. Carlton/Perloff (2005), 66–69. 11 Vgl. Carlton/Perloff (2005), 66. 12 Zur Herleitung vgl. Carlton/Perloff (2005), 68. 13 Vgl. Baker/Bresnahan (1988), 286; Hausman/Leonard/Zona (1992), 896; Landes/Posner (1981), 962. 14 Vgl. Rochet/Tirole (2006). 15 Vgl. Wright (2003); Evans/Schmalensee (2008). 16 Einen Überblick über die Auktionstheorie geben Krishna (2010) oder Milgrom (2004). 17 Zu Bieter- und Ausschreibungsmärkten vgl. Klemperer (2008).
B. Marktmacht, Marktbeherrschung und wirksamer Wettbewerb – ökonomische und juristische Aspekte
Der Lerner-Index als Konzept zur Erfassung von Marktmacht ist wirtschaftstheoretisch fundiert und kann im Prinzip auf alle Marktformen angewandt werden. Er macht deutlich, dass die Marktmacht eines Unternehmens oder einer Gruppe von Unternehmen sowohl durch die Ausweichmöglichkeiten der Konsumenten auf der Nachfrageseite als auch durch die Handlungsmöglichkeiten aktueller oder potentieller Konkurrenten auf der Angebotsseite beschränkt ist. Durch beide Seiten, sowohl durch Nachfrage- als auch durch Angebotssubstitution, werden der Marktmacht wettbewerbliche Schranken gesetzt. Weiterhin erlaubt dieses Konzept eine Unterscheidung verschiedener Grade von Marktmacht, sodass im Prinzip festgestellt werden kann, ob und wie stark sich die Marktmacht eines Unternehmens z.B. aufgrund einer Fusion verändert oder ob ein Unternehmen über eine größere oder geringere Marktmacht verfügt als ein anderes. Eine wesentliche Voraussetzung für eine Abschätzung von Marktmacht mithilfe des Lerner-Index ist die Verwendung der langfristigen Grenzkosten. Würde man stattdessen die kurzfristigen Grenzkosten heranziehen, so käme man, insbesondere in Industrien mit hohen Fixkosten, zu falschen Einschätzungen. Eine unmittelbare Anwendung des Lerner-Index zur direkten Ermittlung von Marktmacht erweist sich, wie auf den Seiten 82–84 dargelegt wird, aus einer Reihe von Gründen als problematisch.
Auch ist zu berücksichtigen, dass die Beschreibung von Marktmacht durch die Abweichung des Preises von Grenzkosten in erster Linie dazu geeignet ist, allokative Ineffizienzen zu erfassen; mit gewissen Einschränkungen kann der Lerner-Index darüber hinaus ein Indiz für das Vorliegen produktiver Ineffizienzen sein.18 Es handelt sich bei diesem Index eher um ein statisches Konzept, mit dem man keine Aussagen über die dynamische Effizienz treffen kann. Wie auf den Seiten 21f. und 50–54 dargelegt, ist für die Gewährleistung dynamischer Effizienz jedoch ein gewisses Maß an Marktmacht erforderlich. Hier findet der Wettbewerb zwischen den Unternehmen nicht mittels Preisen oder Mengen statt, sondern durch Prozess- oder Produktinnovationen. Dieser Wettbewerb kann nur dann funktionieren, wenn die Unternehmen, die in Forschung und Entwicklung investieren, auch die Möglichkeit haben, sich die Erträge ihrer Investitionen anzueignen. Dies kann z.B. durch einen Patentschutz erreicht werden, der einem Unternehmen Marktmacht zumindest für einen gewissen Zeitraum vermittelt. Auch hat die Untersuchung verschiedener Marktstrukturen deutlich gemacht, dass dynamische Effizienz eher in einem oligopolistischen Markt zu erwarten ist. Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass es, insbesondere für die Frage der dynamischen Effizienz, im Allgemeinen wettbewerbspolitisch nicht sinnvoll ist, jegliche Marktmacht, d.h. jedes Abweichen des Preises von den Grenzkosten zu verhindern. Marktmacht und Effizienz sind daher keine diametralen Gegensätze, sondern ein gewisses Maß an Marktmacht kann für dynamische Effizienz erforderlich sein. Die Beschränkung auf den Preisaspekt würde den Wettbewerb mittels Innovationen unberücksichtigt lassen. Vollkommener Wettbewerb sollte daher nicht das Ziel einer ökonomisch sinnvollen Wettbewerbspolitik sein. Nach in den Wirtschaftswissenschaften weithin akzeptierter Auffassung ist vielmehr ein wirksamer Wettbewerb (Effective Competition) anzustreben, der am ehesten geeignet ist, die ökonomischen Ziele der allokativen, produktiven und dynamischen Effizienz zu erreichen und marktmachtbedingte Umverteilungen zu vermeiden (Konsumentenwohlfahrtsstandard).
Welches Maß an Marktmacht akzeptiert werden sollte, d.h. was unter wirksamem Wettbewerb konkret verstanden werden soll, hängt auch davon ab, ob eher eine kurzfristige oder eine langfristige Betrachtung zugrunde gelegt wird. Wird großes Gewicht auf die kurzfristigen Auswirkungen von Marktmacht gelegt, dann gehen die allokativen Aspekte weitaus stärker in die Erwägungen ein als bei einer langfristigen Betrachtung. Daher ist das Konzept des wirksamen Wettbewerbs auch durch normative Setzungen beeinflusst. Weiterhin ist für die Konkretisierung des Konzeptes des wirksamen Wettbewerbs auch die praktische Umsetzbarkeit von Bedeutung. So werden geringe Grade von Marktmacht nicht ermittelbar sein; vielmehr ist diese praktisch erst dann festzustellen, wenn sie oberhalb einer Mindestgrenze liegt. Wirksamer Wettbewerb liegt demnach dann vor, wenn ein bestimmter, auch normativ festgelegter Grad an Marktmacht nicht überschritten wird. Dieser Grad an Marktmacht kann für verschiedene Märkte unterschiedlich bestimmt werden. So könnte in Märkten, in denen Innovationen den zentralen Wettbewerbsparameter bilden, eine größere Marktmacht akzeptabel sein, da der Wettbewerb nicht im Markt, sondern um den Markt stattfindet, als z.B. in ausgereiften Märkten, in denen keine bedeutenden Innovationen zu erwarten sind.19 Ein ähnliches Argument gilt für Industrien, in denen erhebliche Fixkosten anfallen, die durch Preise oberhalb der Grenzkosten gedeckt werden müssen. Ein solches Konzept des wirksamen Wettbewerbs bietet darüber hinaus die Möglichkeit, eine Verbindung zwischen dem ökonomischen Begriff der Marktmacht und dem juristischen Begriff der Marktbeherrschung herzustellen. Da wirksamer Wettbewerb im Sinne der oben gegebenen Definition erst dann beschränkt wird, wenn die Marktmacht eine bestimmte Grenze überschreitet, könnte ein derartiges Maß an Marktmacht als Marktbeherrschung interpretiert werden.20 Dabei ist allerdings zu beachten, dass auch Marktbeherrschung nicht notwendig negativ zu beurteilen ist. Wenn ein Unternehmen z.B. aufgrund einer innovativen kostensparenden Technologie eine marktbeherrschende Stellung erreicht hat, ist dies eine normale Begleiterscheinung eines wirksamen Wettbewerbs und erfordert keinen wettbewerbspolitischen Eingriff. Wenn allerdings Marktmacht durch Verhaltensweisen erreicht wurde, die nicht wettbewerbskonform sind, oder wenn eine marktbeherrschende Stellung dazu missbraucht wird, andere Wettbewerber zu behindern, ist durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellen, dass ein wirksamer Wettbewerb wiederhergestellt wird. Auch aus ökonomischer Sicht ist daher zwischen Marktbeherrschung und dem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu unterscheiden.
Der Zusammenhang zwischen den Begriffen der Marktbeherrschung und der Marktmacht ist in der Rechtspraxis heute allgemein anerkannt. So findet sich im Glossar der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission unter dem Begriff der beherrschenden Stellung folgenden Definition: „Ein Unternehmen hat eine marktbeherrschende Stellung inne, wenn es in der Lage ist, sein Verhalten unabhängig von seinen Wettbewerbern, Kunden, Lieferanten und letztlich den Endverbrauchern zu bestimmen. Ein beherrschendes Unternehmen mit einer derartigen Marktmacht könnte die Preise über dem Wettbewerbsniveau festlegen, Produkte von minderwertiger Qualität verkaufen oder seine Innovationsrate unter das Niveau absinken lassen, das auf einem Wettbewerbsbestimmten Markt vorhanden wäre. (...).“21 Eine ähnliche Formulierung findet sich in den Leitlinien zur Bewertung horizontaler Unternehmenszusammenschlüsse:22 „Mit der Fusionskontrolle verhindert die Kommission Zusammenschlüsse, die geeignet wären, den Verbrauchern diese (niedrige Preise, hochwertige Produkte, Innovation etc.) Vorteile vorzuenthalten, indem die Marktmacht der Unternehmen spürbar erhöht würde. Erhöhte Marktmacht bezeichnet die Fähigkeit eines oder mehrerer Unternehmen, Gewinn bringend die Preise zu erhöhen, den Absatz, die Auswahl oder Qualität der Waren oder Dienstleistungen zu verringern, die Innovation einzuschränken oder die Wettbewerbsparameter auf andere Weise zu beeinflussen.“
Der Begriff der Marktbeherrschung, der bis zum 1.5.2004 als zentrales Kriterium für die Europäische Fusionskontrolle galt und dem auch heute sowohl dort als auch im Rahmen der Missbrauchsaufsicht des Art. 102 AEUV eine grundlegende Bedeutung zukommt, ist im europäischen Recht nicht positivrechtlich definiert. Die Entscheidungspraxis von Gerichten und Kommission zu Art. 86 EGV (heute Art. 102 AEUV) hat zu einer Begriffsbestimmung geführt, nach der eine marktbeherrschende Stellung anzunehmen ist, wenn ein Unternehmen eine wirtschaftliche Machtstellung besitzt, die es in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in einem wesentlichen Umfang unabhängig gegenüber zu verhalten.23 In ihrem XXI. Wettbewerbsbericht24 hat die Kommission ausgeführt, dass sie bei der Auslegung von Art. 2 Abs. 3 FKVO im Wesentlichen der vom Gerichtshof für die Anwendung von Art. 86 (jetzt Art. 102 AEUV, vormals Art. 82 EG) gegebenen Definition einer beherrschenden Stellung folgen wolle. Unterschiede könnten sich allerdings aufgrund der Zukunftsbezogenheit der Zusammenschlusskontrolle und deren stärker strukturorientiertem Ansatz ergeben. Während für die Anwendung dieser recht abstrakten Definition im Rahmen der retrospektiven Missbrauchskontrolle eine bestimmte Verhaltensweise bereits Ausdruck gesteigerter Marktmacht sein kann und damit ein konkreter Anknüpfungspunkt für die Feststellung der Möglichkeit zu weitgehend unabhängigem Verhalten gleichsam mit an die Hand gegeben ist, stellt sich die Situation bei der prospektiven Fusionskontrolle wesentlich schwieriger dar.
Den mit der beherrschenden Stellung verbundenen Nachweis eines nicht hinreichend kontrollierten Verhaltensspielraums hat die europäische Rechtspraxis insbesondere im Bereich der Fusionskontrolle in zunehmendem Maße als Preissetzungsspielraum konkretisiert, d.h. als die Fähigkeit des betreffenden Unternehmens, die Preise anzuheben, ohne seine Marktposition zu gefährden oder sonst Schaden zu erleiden. Schon in der ersten Verbotsentscheidung der Kommission Aerospatiale/De Havilland heißt es hierzu: „Beide (Konkurrenz-)Unternehmen gehen davon aus, dass ATR/de Havilland nach dem Zusammenschluss anfänglich ihre Preise in der strategischen Absicht senken würden, die Wettbewerber (...) zu verdrängen. Weder Fokker noch British Aerospace sehen sich in der Lage, einen solchen Preiskampf zu bestreiten (...). Nach der Begründung einer Monopolstellung könnten ATR/de Havilland ihre Preise unkontrolliert von Wettbewerbern wieder erhöhen.“25 In der Verbotsentscheidung CVC/Lenzing begründete insbesondere die Feststellung der Möglichkeit und aufgrund der bestehenden Anreize auch der Wahrscheinlichkeit zu Kapazitätsbeschränkungen und damit letztlich zu Preissteigerungen die Untersagung durch die Kommission.26 In der Freigabeentscheidung nach Art. 8 Abs. 2 FKVO Oracle/People Soft wurden die Auswirkungen des Zusammenschlusses mithilfe eines sog. Merger Simulation Models insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit der neuen Einheit, nach der Fusion die Preise zu erhöhen, überprüft.27
Nach der Definition des EuGH geht es um die Möglichkeit, sich Wettbewerbern, den Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.28 Damit wird zum einen anerkannt, dass vollständig unabhängiges Verhalten in der Regel nicht möglich ist; zum anderen wird hier aber auch berücksichtigt, dass jedenfalls im Bereich heterogener Produkte jeder Anbieter einen gewissen Verhaltensspielraum hat. Die Definition macht klar, dass die Frage danach, wann eine beherrschende Stellung zu bejahen ist, eine Maß- und Gradfrage ist.
Wenngleich der Begriff der marktbeherrschenden Stellung in Art. 102 AEUV und in Art. 2 der FKVO undifferenziert Verwendung findet und damit ähnlich wie in § 19 GWB eine formale Identität von Marktbeherrschung im Rahmen der Missbrauchsaufsicht einerseits und der Fusionskontrolle andererseits besteht, bedingen die unterschiedlichen Regelungsbereiche in gewissem Umfang eine unterschiedliche, zweckgebundene Ausfüllung.29
18 So könnte eine geringe Differenz zwischen Preis und Grenzkosten bei einem Monopol auf überhöhte Grenzkosten, d.h. produktive Ineffizienzen hindeuten. 19 Vgl. Office of Fair Trading (2002), 43–51 sowie Geroski (2003). 20 Vgl. Bishop/Walker (2010), 227. Dies soll keinesfalls die Gleichsetzung der Konzepte signifikanter Marktmacht im ökonomischen Sinne und Marktbeherrschung im juristischen Sinne bedeuten. Der juristische Begriff der Marktbeherrschung umfasst, neben dem ökonomischen Aspekt, noch weitere Aspekte, wie z.B. den Schutz von Freiheitsrechten Dritter, die im ökonomischen Konzept der Marktmacht bestenfalls indirekt eine Rolle spielen. 21 Glossar der Wettbewerbspolitik der EU, GD Wettbewerb, Brüssel 2002, abrufbar unter http://europa.eu.int/comm/competition/publications/glossary_de.pdf (Hervorhebung durch Verf.). 22 ABl. v. 5.2.2004 C 31/5, Rdnr. 8. 23 EuGH, Urt. v. 13.2.1979, Rs. 85/76 – Hoffmann-La Roche, Slg. 1979, 461, Rdnr. 38 u. 39; EuG, Urt. v. 24.4.1996, Rs. T-102/96 – Gencor, Slg. 1999, II-753, Rdnr. 200; Komm. v. 17.10.2001 (COMP/M.2187) – CVC/Lenzing, Rdnr. 136. Es wurde auf S. 22 Fn. 35 bereits darauf hingewiesen, dass selbst ein reines Monopol sich nicht völlig unabhängig von seinen Abnehmern verhalten kann, da es die Nachfragefunktion bei seiner Entscheidung berücksichtigen muss. 24 Vgl. 362, 406f. 25 Komm. v. 2.10.1991, (COMP/M.53) – Aerospatiale-Alenia/de Havilland, Rdnr. 69; vgl. ferner Komm. v. 11.12.1998 (IV/M.1293) – BP/Amoco, Rdnr. 37: „The Combination of BP and Amoco would not amount to a dominant position. (...) it is dubious that any price increase might be successful as any of the (...) customers have strong countervailing power.“; Komm. v. 3.5.2000 (IV/M.1693) – Alcoa/Reynolds, Rdnr. 85, 94, 112, 124; Komm. v. 3.7.2001 (COMP/M.2220) – GE/Honeywell, Rdnr. 427; Komm v. 31.1.2003 (COMP/M.3060) – UCB/Solutia, Rdnr. 42; Komm. v. 2.10.2003 (COMP/M.3191) – Philip Morris/Papastratos, Rdnr. 36: „In view of the foregoing, the Commission concludes that the new entity is unlikely to have either the ability or the incentive to unilaterally raise prices post-merger to the detriment of the consumers.“ (Freigabe); Komm v. 26.10.2004 (COMP/M.3426) – Phoenix/Continental, Rdnr. 141, 176; Komm. v. 9.12.2004 (COMP/M.3440) – EDP/ENI/GDP, Rdnr. 422ff., 428: „It follows from these findings that, as a result of the operation, EDP will have the ability and the incentive to significantly foreclose its competitors (...) by raising the level of gas prices (...). This factor, in itself, will strengthen EDP’s dominant position (...).” (Untersagung). 26 Komm. v. 17.10.2001 (COMP/M.2187) – CVC/Lenzing, Rdnr. 161ff. 27 Komm. v. 26.10.2004 (COMP/M.3216) – Oracle/People Soft, Rdnr. 191, 205; ebenso Komm. v. 7.1.2004 (COMP/M.2978) – Lagardère/Natexis/VUP, Rdnr. 700ff. 28 EuGH, Urt. v. 11.12.1980, Rs. 31/80 – L’Oréal, Rdnr. 30. 29 So auch ausdrücklich die Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, ABl. 2002 C 165/06, Rdnr. 70: „Bevor diese neue Definition der beherrschenden Stellung ex-ante angewendet werden kann, ist jedoch die Methode zur Ermittlung der Marktmacht anzupassen. Bei der ex-ante Beurteilung, ob Unternehmen alleine oder gemeinsam auf dem relevanten Markt eine beherrschende Stellung einnehmen, sind die nationalen Regulierungsbehörden grundsätzlich auf andere Hypothesen und Annahmen angewiesen als eine Wettbewerbsbehörde bei der Ex-Post-Anwendung von Art. 82 im Hinblick auf eine angebliche missbräuchliche Ausnutzung.“
C. Feststellung von Marktmacht und Marktbeherrschung
Um das Vorhandensein eines unabhängigen Verhaltensspielraums und damit das Bestehen einer Einzelmarktbeherrschung auf dem betroffenen Markt zu prüfen, bestehen im Prinzip zwei Möglichkeiten: Zum einen eine direkte Feststellung des Vorliegens von signifikanter Marktmacht bzw. einer marktbeherrschenden Stellung und zum anderen eine indirekte Ermittlung über den Weg der Abgrenzung des relevanten Marktes und der Bestimmung von Marktanteilen. In diesem Zusammenhang sind darüber hinaus auch die Angebotssubstitution und der potentielle Wettbewerb zu berücksichtigen.
I. Direkte Feststellung von Marktmacht
Um festzustellen, ob Marktmacht eines Unternehmens oder einer Gruppe von Unternehmen vorliegt, könnte man den Lerner-Index bzw. die Elastizität der entsprechenden Residualnachfrage heranziehen und versuchen, durch eine Messung dieses Index den Grad der Marktmacht zu bestimmen.30 Geht man von der prozentualen Abweichung des Preises von den Grenzkosten aus, dann wird der Preis des Gutes im Allgemeinen die empirisch am einfachsten zu beobachtende Größe sein.31 Die Erfassung der Grenzkosten bzw. der inkrementellen Kosten bereitet jedoch in mehrerer Hinsicht gravierende Schwierigkeiten. So sind die Grenzkosten in erster Linie ein theoretisches Konzept und lassen sich daher in der Praxis im Allgemeinen nicht oder nur sehr schwer ermitteln, selbst wenn die technischen Produktionsbedingungen bekannt sind.32 Zwar können bisweilen die variablen Stückkosten beobachtet werden, aber es handelt sich dabei um buchhalterische Kosten, nicht aber um die für eine ökonomisch korrekte Analyse erforderlichen Opportunitätskosten. Weiterhin müssen die langfristigen Grenzkosten herangezogen werden, deren Ermittlung noch weitaus größere Schwierigkeiten bereitet. Zieht man nur die kurzfristigen Grenzkosten bzw. die variablen Stückkosten heran, so könnte man leicht zu einer falschen Einschätzung der Marktmacht gelangen. So liegt in Branchen, die mit hohen Fixkosten operieren, wie z.B. der Softwareindustrie, der Marktpreis weit über den kurzfristigen Grenzkosten. Diese Differenz ist jedoch kein Zeichen von Marktmacht, sondern dient lediglich dazu, zur Deckung der fixen Kosten beizutragen. Darüber hinaus können bei Unternehmen mit signifikanter Marktmacht aufgrund von X-Ineffizienzen überhöhte Kosten vorliegen, sodass selbst die Feststellung der Grenzkosten keine Aussage über den Grad der Marktmacht ermöglicht. Wenn die einzelnen Komponenten des Lerner-Index nicht beobachtet werden können, dann besteht die Möglichkeit, mittels der Profitabilität eines Unternehmens Aussagen über seine Marktmacht zu treffen. Hierzu sind eine Reihe von Verfahren und Methoden entwickelt worden, die allerdings auch aufgrund einer Reihe schwerwiegender konzeptioneller Probleme bestenfalls nur Indizien für die Existenz von Marktmacht eines Unternehmens liefern können.33
Da bei vollkommenem Wettbewerb die Grenzkosten gleich dem Preis sind, könnte man den Grad der Marktmacht dadurch feststellen, dass man den Preis ermittelt, der bei vollkommenem Wettbewerb herrschen würde, d.h. den wettbewerbsanalogen Preis.34 Dies wäre unter Umständen mithilfe einer Vergleichsmarktanalyse erreichbar. Hierzu betrachtet man einen in zeitlicher, räumlicher oder sachlicher Hinsicht getrennten Markt, über den Informationen vorliegen, die darauf hindeuten, dass dort wirksamer Wettbewerb herrscht. Weichen die Preise in diesem Vergleichsmarkt signifikant und dauerhaft von denen im untersuchten Markt ab, dann würde dies auf das Vorliegen von Marktmacht hinweisen.35 Allerdings wird es in der Praxis häufig schwierig sein, einen Vergleichsmarkt zu finden, der dem betrachteten in jeder Hinsicht (Angebot, Nachfrage, Technologien etc.) nahe kommt. Die Unterschiede zwischen den Märkten müssten deutlich gemacht und durch Zu- oder Abschläge berücksichtigt werden. Wie diese Korrekturfaktoren jedoch zu bestimmen wären, ist häufig nicht klar. Daher sind derartige Verfahren nur mit großer Vorsicht zu verwenden.36
Eine weitere prinzipielle Möglichkeit der direkten Feststellung von Marktmacht bietet die Ermittlung der Preiselastizität der Residualnachfrage.37 In die Residualnachfrage gehen jedoch nicht nur die Reaktionen der Nachfrager ein, sondern auch das Angebotsverhalten aktueller und potentieller Wettbewerber. Die Ermittlung der Angebotssubstitution ist jedoch häufig nicht unproblematisch.38 Die direkte Ermittlung von Marktmacht gestaltet sich daher im Allgemeinen als schwierig. Um eine akzeptable Schätzung der Residualnachfragefunktion eines Unternehmens zu erhalten, ist in der Regel eine aufwendige ökonometrische Analyse erforderlich.39 Hierfür müssen jedoch hinreichend viele Daten über längere Zeiträume vorliegen. Dabei sollten die Bedingungen auf dem betrachteten Markt im Zeitablauf auch relativ unverändert geblieben sein, da durch Änderungen in den Produkten oder den Präferenzen der Nachfrager die Daten und das Resultat an Aussagekraft einbüßen. Wenn jedoch diese Bedingungen erfüllt sind, dann erlaubt eine solche Analyse relativ präzise Aussagen über die Marktmacht eines Unternehmens.40
Wenn quantitative Aussagen über die Marktmacht von Unternehmen getroffen werden, so müssen diese durch empirische Evidenz gestützt werden. Hier können z.B. die Marktkenntnisse von Experten, Informationen über das Verhalten der Nachfrager im Fall von Preissenkungen, die von den Marketingabteilungen der Unternehmen bereitgestellt werden können, Informationen über den Zusammenhang zwischen Marktstruktur und Preisen sowie über die Art der Produktdifferenzierung im Markt herangezogen werden.41
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass eine direkte Ermittlung der Marktmacht eines Unternehmens im Allgemeinen schwierig ist und zahlreiche Probleme auftreten können. Zwar gibt es einige Methoden, mit denen dies im Prinzip möglich ist, wie z.B. durch die Schätzung der Elastizität der Residualnachfrage, aber diese Verfahren sind aufwendig und nur unter sehr spezifischen Bedingungen anwendbar. Aus diesen Gründen wird man in den meisten Fällen darauf zurückgreifen müssen, Marktmacht auf indirekte Weise zu erfassen.
30 Vgl. Bresnahan (1989). 31 Bei Konsumgütern könnte man den durchschnittlichen Preis durch Scannerdaten feststellen, bei anderen Gütern ist die Preisermittlung schwieriger, da hierüber häufig keine ausreichenden Daten vorliegen oder kein eigentlicher Marktpreis existiert, da der Preis durch Verhandlungen zwischen Käufern und Verkäufern bestimmt wird. Beobachtet man den Preis in einer Phase, in der ein marktbeherrschendes Unternehmen durch Kampfpreise versucht, Konkurrenten vom Markt zu verdrängen, dann würde der Preis bei der Ermittlung von Marktmacht einen falschen Schluss nahe legen. 32 Vgl. Motta (2004), 116. 33 Vgl. Office of Fair Trading (2003b). 34 „One would simply identify the competitive price level and then compare it with the observed price level. If the observed price level were significantly above the competitive price level then the firm can be deemed to hold a dominant position (i.e. the ability to charge prices significantly in excess of the competitive level).“ Office of Fair Trading (2001), 17. 35 Vgl. Hausman/Sidak (2007). 36 Vgl. Schmidt, I. (2005), 152–154. 37 Vgl. Baker/Bresnahan (1988); Scheffman (1992) sowie Werden (1998). 38 Vgl. S. 98 und die dort angegebene Literatur. 39 Vgl. z.B. Baker/Bresnahan (2008). 40 Die bisher angesprochenen Methoden zur direkten Ermittlung von Marktmacht beziehen sich auf den Fall bereits existierender Marktmacht. Aber auch für die prospektive Frage, ob durch eine Fusion Marktmacht entsteht oder vergrößert wird, sind Methoden und empirische Verfahren entwickelt worden, um eine direkte Aussage über die Änderung in der Marktmacht der beteiligten Unternehmen treffen zu können. Diese Verfahren werden auf den Seiten 332–448 dargestellt. 41 Vgl. Baker/Bresnahan (2008).
II. Indirekte Erfassung von Marktmacht
Die indirekte Erfassung von Marktmacht basiert darauf, dass von den Marktanteilen, die ein Unternehmen hat, ein Rückschluss auf die Marktmacht gezogen wird. Analog kann anhand von erwarteten Änderungen in den Marktanteilen aufgrund einer Fusion eine Aussage über die Änderung von Marktmacht, d.h. die Entstehung oder Veränderung einer marktbeherrschenden Stellung, getroffen werden. Wenn der Marktanteil als Indiz für Marktmacht verwendet wird, dann sollte der Markt so abgegrenzt sein, dass die Marktanteile ein möglichst präzises Bild der Marktmacht bzw. des Grades der Marktbeherrschung geben. Ein exaktes Bild kann es aus konzeptionellen Gründen nicht sein, da auch bei großen Marktanteilen eines Unternehmens nicht notwendig Marktmacht vorliegen muss, z.B. wenn die Nachfrage sehr preiselastisch reagiert. Bei der indirekten Ermittlung von Marktmacht geht man also in drei Schritten vor: Zuerst wird ein Markt abgegrenzt, dann werden die Marktanteile der Unternehmen bestimmt und schließlich müssen diese Marktanteile unter Berücksichtigung der Wettbewerbsbedingungen auf diesem Markt interpretiert werden, um eine Aussage darüber treffen zu können, ob Marktbeherrschung vorliegt, bzw. ob durch einen Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird.42 Dabei sind neben den Marktanteilen als Maß für die Konzentration und als Indiz für das Vorliegen von Marktmacht noch weitere Aspekte bei der Beurteilung der wettbewerblichen Situation auf einem Markt zu berücksichtigen. So könnte z.B. eine erhebliche Nachfragemacht dazu führen, dass selbst bei hohen Marktanteilen ein Unternehmen die Preise nicht signifikant über das Wettbewerbsniveau anheben kann. Eine ähnliche Rolle kann der potentielle Wettbewerb spielen. Die Abgrenzung des relevanten Marktes ist also aus ökonomischer Sicht nur ein Instrument, Hilfsmittel und Zwischenschritt, um das eigentliche Ziel zu erreichen, die Feststellung und Beurteilung von Marktmacht.43
42 „... that the analysis does not end when the market has been defined and that simpleminded measures of market power or concentration, like simple-minded binary treatments of market definition, are unlikely to be adequate substitutes for a full analysis.“ Fisher (1987), 28. 43 Vgl. Bishop/Walker (2010), 108; Werden (1983), 516 sowie Werden (1992), 197.
1. Abgrenzung von Märkten – Ökonomische Marktkonzepte
In der Wirtschaftstheorie werden, je nach Frage und Erkenntnisinteresse, unterschiedliche Marktkonzepte verwendet. So wird für Fragen der Preisbildung und der Analyse von Gleichgewichten vor allem das Konzept eines ökonomischen Marktes (economic market) herangezogen. Hierbei werden Güter und Märkte identifiziert, sodass ein solcher Markt nur ein einziges homogenes Gut umfasst und Arbitrage dazu führt, dass auf diesem Markt nur ein einziger Preis für das Gut existiert. Da in der Wirtschaftstheorie Güter nach physischen Eigenschaften, Ort und Zeitpunkt der Bereitstellung unterschieden werden, führt ein entsprechender Marktbegriff dazu, dass, z.B. bei differenzierten Gütern, für jedes Gut ein eigener Markt vorliegt.44 Ein solches Marktkonzept ist für Fragen der Existenz von Gleichgewichten oder der Funktionsweise des Preismechanismus sinnvoll, ist allerdings für wettbewerbspolitische Zwecke ungeeignet, denn hier ist festzustellen, ob ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen in der Lage ist, Marktmacht auszuüben bzw. zu ermitteln, wodurch der Marktmacht von Unternehmen wettbewerbliche Schranken gesetzt werden.45
Das Konzept des ökonomischen Marktes hatte sich in der Wirtschaftstheorie als geeignetes Instrument erwiesen, um die Marktformen der vollkommenen Konkurrenz, sowohl partialanalytisch als auch in Modellen des allgemeinen Gleichgewichtes, sowie des Monopols zu analysieren. Bis in die 1930er Jahre konzentrierte sich die Wirtschaftstheorie auf die Analyse dieser polaren Marktformen. Erst mit den Arbeiten von Sraffa, Robinson, Chamberlin und Triffin wurde begonnen, Märkte mit differenzierten Gütern zu analysieren, in denen sowohl Elemente des Wettbewerbs als auch des Monopols auftreten.46 Hierbei stellte sich das Problem, den Markt festzustellen, in dem ein solcher monopolistischer Wettbewerb stattfindet, und es wurden im Zuge dieser Überlegungen erstmalig Marktabgrenzungen vorgenommen. Die seinerzeit entwickelten Konzepte der Substitutionslücke (Robinson, Chamberlin), oder das im Rahmen eines Modells des allgemeinen Gleichgewichts von Triffin verwendete Konzept der externen Interdependenz waren als Instrumente und Hilfsmittel gedacht, eine bestimmte Marktform, die der monopolistischen Konkurrenz, näher zu analysieren und Gleichgewichte auf solchen Märkten zu beschreiben. Sie sind daher für die wettbewerbspolitisch relevanten Fragen nach der Marktmacht von Unternehmen und ihrer wettbewerblichen Schranken keine idealen Werkzeuge. Dies gilt auch für andere im Zusammenhang mit differenzierten Gütern vorgeschlagene Konzepte der Marktabgrenzung.
a) Bedarfsmarktkonzept
Im Rahmen einer Analyse der Qualitätsbestimmung auf Wettbewerbsmärkten hat Abbott das Konzept eines Bedarfsmarktes nahegelegt, indem er zwischen den psychologisch unscharfen Begriffen der Grundbedürfnisse und der abgeleiteten Bedürfnisse unterscheidet.47 Eine ähnliche Argumentation verwendet Arndt in einem Aufsatz zur Gleichgewichtsanalyse und zum Monopolkonzept und führt zur Analyse das Konzept des Bedarfsmarktes ein.48 Ein Bedarfsmarkt ist der Deckung eines bestimmten „gesellschaftlichen Bedarfes“ gewidmet. Auf ihm werden heterogene Güter mit unterschiedlichen Preisen gehandelt und er bildet nur einen Teilmarkt innerhalb der Volkswirtschaft.49 Allerdings sind auch diese Konzepte dafür entwickelt worden, Gleichgewichte auf Märkten mit monopolistischer Konkurrenz zu analysieren, nicht aber für die zentralen Fragen der Wettbewerbspolitik. Andere Methoden zur Marktabgrenzung gehen stattdessen eher vom Konzept einer Industrie aus, wie der auf Marshall zurückgehende Ansatz von Bain, der die Unternehmen in einem Sektor in Untergruppen gliedert, die er als Industrie definiert.50 Unternehmen in einer solchen Industrie stellen enge Substitute her, die die Nachfrage einer bestimmten Gruppe von Abnehmern bedienen. Dabei sind enge Substitute Varianten eines Gutes, die sich in Form und Funktion ähneln und ein spezifisches Bedürfnis der Konsumenten befriedigen.
Diese Formen der Marktabgrenzung wurden von den Wirtschaftswissenschaften für andere Zwecke als für Analysen von Marktmacht oder Marktbeherrschung entwickelt und sind daher als Instrument zur Untersuchung dieser Fragen nur bedingt geeignet. Allerdings muss sich die Wirtschaftswissenschaft den Vorwurf gefallen lassen, sich lange Zeit nicht um das Problem der Marktabgrenzung für Fragen der Wettbewerbspolitik gekümmert zu haben. So klagt Stigler noch 1982: „My lament is that this battle on market definitions, which is fought thousands of times what with all the private antitrust suits, has received virtually no attention from us economists. Except for a casual flirtation with cross elasticities of demand and supply, the determination of markets has remained an undeveloped area of economic research at either the theoretical or empirical level.“51
Da sich aber in der Praxis das Problem der Marktabgrenzung beständig stellte, war man gezwungen, sich anfänglich mit den zur Verfügung stehenden Instrumenten wie dem Bedarfsmarktkonzept zu behelfen. Hierzu wurde eine Reihe von Kriterien zur praktischen Marktabgrenzung entwickelt. So ordnete man Produkte dem gleichen Markt zu, wenn sie hinsichtlich ihrer Funktion, ihren Eigenschaften, ihrer Preislage und ihrem wirtschaftlichen Verwendungszweck als austauschbar oder substituierbar angesehen werden. Diese Kriterien stammen eher aus dem Bedarfsmarktkonzept oder der Bainschen Form der Marktabgrenzung und sind für eine Marktabgrenzung, die eine möglichst präzise Antwort auf die Frage nach Marktmacht bzw. Marktbeherrschung ermöglichen soll, aus mehreren Gründen eher skeptisch zu beurteilen.52
So wird bei der Frage nach der funktionellen Austauschbarkeit nicht das zentrale Problem der Marktmacht thematisiert, die davon abhängt, wie preiselastisch die Nachfrage reagiert. Um Marktmacht zu verhindern, reicht es häufig aus, wenn nur ein relativ geringer Teil der Konsumenten bei einer Preiserhöhung auf andere Produkte ausweicht. Eine vollständige oder überwiegende funktionelle Austauschbarkeit der Produkte ist im Allgemeinen nicht erforderlich, um Marktmacht zu beschränken und führt daher zu einer zu engen Marktabgrenzung.53 In engem Zusammenhang hiermit steht das Kriterium der physischen Charakteristika, nach dem zwei Produkte unterschiedlichen Märkten zugehören sollen, wenn sie in ihren Eigenschaften erhebliche Unterschiede aufweisen. Auch dieses Kriterium führt häufig zu einer ökonomisch nicht sinnvollen Marktabgrenzung, denn um als Substitute für die Konsumenten in Frage zu kommen, müssen sie nicht notwendig die gleichen physischen Eigenschaften aufweisen. So können Busse und Bahnen trotz erheblicher Unterschiede in ihren Eigenschaften für viele Konsumenten als Substitute in Frage kommen. Eine Abgrenzung des relevanten Marktes aufgrund der Ähnlichkeit in den physischen Eigenschaften kann daher zu sehr engen Märkten führen, weil dabei u.U. Eigenschaften der Güter betrachtet werden, die für die Kaufentscheidung einiger Konsumenten keine Bedeutung haben.54 Wenn man zwei Produkte aufgrund ihrer unterschiedlichen Eigenschaften verschiedenen Märkten zuordnet, sollte der Einfluss dieser Eigenschaften auf die Substituierbarkeit das entscheidende Kriterium sein. Auch eine unterschiedliche Preislage der Güter ist kein notwendiges Kriterium, sie verschiedenen Märkten zuzuordnen. Wenn sich Güter in qualitativen Eigenschaften, wie z.B. der Lebensdauer, unterscheiden, dann könnte ein qualitativ höherwertiges Gut, z.B. eines mit der doppelten Lebensdauer, ein sehr enges Substitut für ein qualitativ schlechteres sein, das nur die Hälfte kostet.55 Auch hier besteht die Gefahr einer zu engen Marktabgrenzung und dadurch zu einer Überschätzung der Marktmacht aufgrund der gemessenen Marktanteile. Zwar können alle die genannten Konzepte Hinweise darauf geben, welche Güter als Substitute in einem ökonomisch sinnvoll abgegrenzten relevanten Markt zusammengefasst werden sollten, aber die entscheidende Frage nach der Marktmacht und den Schranken, die ihr durch Substitute gesetzt werden, wird durch diese Kriterien nicht beantwortet.
b) Hypothetischer Monopolistentest
Seit Anfang der 1980er Jahre wurde von der Wirtschaftstheorie ein Konzept vorgeschlagen, das speziell zu dem Zweck entwickelt wurde, eine marktmachtbezogene Abgrenzung des relevanten Markts für die Fusionskontrolle vorzunehmen. Ein Markt sollte hiernach so abgegrenzt werden, dass die Marktanteile eine möglichst große Aussagekraft über die Fähigkeit eines oder mehrerer Unternehmen haben, Marktmacht auszuüben.56 Bei diesem Marktkonzept, das erstmals in den US-amerikanischen Leitlinien zur Beurteilung horizontaler Unternehmenszusammenschlüsse vorgestellt wurde, handelt es sich um das Konzept des Antitrustmarktes.57 Der Grundgedanke hinter diesem Konzept ist folgender: Marktanteile können nur dann ein brauchbares Indiz für Marktmacht sein, wenn zumindest ein Unternehmen mit einem Marktanteil von 100 % Marktmacht ausüben kann. Anders ausgedrückt: Wenn selbst ein Monopolist nicht über Marktmacht verfügt, den Preis also nicht über den Wettbewerbspreis anheben kann, dann haben Unternehmen mit einem geringeren Marktanteil als 100 % erst recht keine Marktmacht, d.h. keine Möglichkeit zur Preiserhöhung.58 In diesem Fall würden Marktanteile nichts über Marktmacht aussagen. Der relevante Antitrustmarkt umfasst also in sachlicher Hinsicht all die Produkte und in räumlicher Hinsicht all die Gebiete, die der Marktmacht eines Monopolisten Grenzen setzen. Würde der Markt einige dieser Produkte oder Gebiete nicht enthalten, dann würde eine Preiserhöhung Konsumenten dazu veranlassen, auf diese Produkte oder Gebiete auszuweichen und die versuchte Ausübung von Marktmacht wäre vereitelt. Diese Überlegung wurde zum hypothetischen Monopolistentest weiterentwickelt, wie er heute in zahlreichen Jurisdiktionen für Fragen der Marktabgrenzung als konzeptioneller Rahmen verwendet wird.59
Dieser Test stellt die Frage, ob ein gewinnmaximierender hypothetischer Monopolist, d.h. ein Unternehmen, das der einzige Anbieter eines Produktes ist, den Preis für dieses Produkt anheben würde.60 Wenn das der Fall wäre, dann würde dieser hypothetische Monopolist über Marktmacht verfügen und die Marktanteile der Unternehmen in diesem Markt würden einen, wenn auch nur unvollkommenen, Rückschluss auf ihre jeweilige Marktmacht erlauben. Würde die Anhebung des Preises durch den hypothetischen Monopolisten jedoch zu keiner Erhöhung des Gewinns führen, dann sind der Marktmacht des hypothetischen Monopolisten offensichtlich Schranken gesetzt. Diese Schranken können entweder durch Ausweichreaktionen der Konsumenten oder durch Angebotsreaktionen anderer Unternehmen gebildet werden. In diesem Fall würden die Marktanteile der Unternehmen in diesem Markt kein brauchbares Indiz für Marktmacht liefern. Aber nicht jedes Maß an Marktmacht ist aus ökonomischer Sicht problematisch. Erst wenn diese eine gewisse Grenze überschreitet, kann sie zum Problem werden. Es stellt sich daher die Frage, welches Maß an Marktmacht, d.h. welche Preiserhöhung und welcher Zeitraum hierfür in Betracht kommen.61 Eine sehr starke Preiserhöhung, die jedoch nur für einen Zeitraum von wenigen Wochen wirksam ist, bevor die Konsumenten auf andere Güter ausweichen oder andere Anbieter in den Markt eintreten, ist vermutlich weniger problematisch als eine moderate Preiserhöhung, die jedoch für einen Zeitraum von mehreren Jahren bestehen bleibt.62 Hier ist eine normative Entscheidung darüber zu fällen, welches Ausmaß der Preiserhöhung und welcher Zeitraum ihrer Dauer noch akzeptiert werden können, bevor wettbewerbspolitische Konsequenzen zu ziehen sind. Im Allgemeinen wird eine Grenze bei einer Preiserhöhung von 5–10 % für die Dauer ungefähr eines Jahres gezogen. Wird diese Grenze überschritten, dann entsteht Marktmacht, die nicht mehr toleriert werden kann.63 In diesem Fall ist der relevante Markt so abgegrenzt, dass die Marktanteile der Unternehmen als Indiz für ihre Marktmacht gelten können. So kann für die Abgrenzung des relevanten Marktes die folgende Bedingung formuliert werden: Ein relevanter Markt umfasst die Produkte und Gebiete, für die ein gewinnmaximierender hypothetischer Monopolist den Preis nicht nur vorübergehend um einen kleinen, aber signifikanten Betrag erhöhen wird. Dabei wird unterstellt, dass die Preise und sonstigen Verkaufsbedingungen aller anderen Güter unverändert bleiben. Es wird davon ausgegangen, dass ein gewinnmaximierendes Unternehmen den Preis um mindestens 5–10 % anheben würde. Bisweilen wird auch die Formulierung verwendet, dass eine Preiserhöhung um 5–10 % profitabel sei. Der Unterschied besteht darin, dass eine Preiserhöhung um 5 % zwar noch profitabel sein könnte, aber ein gewinnmaximierendes Unternehmen den Preis nur um z.B. 3 % anheben würde. Aus ökonomischer Sicht ist der erste Test vorzuziehen, da er auf das abstellt, was das Unternehmen tun wird.64 „Nicht nur vorübergehend“ bedeutet dabei für mindestens ein Jahr und „klein aber signifikant“ heißt im Bereich von 5–10 %. Dabei sind bei verschiedenen Konstellationen Abweichungen von diesen Grenzen möglich; sie sollten nicht absolut gesehen werden, manchmal sind geringere oder höhere Grenzen sinnvoll.65 Weiterhin ist zu beachten, dass diese Grenzen nur etwas über den relevanten Markt aussagen, sie sollten daher nicht automatisch mit einer Toleranzgrenze für Preiserhöhungen nach einer Fusion gleichgesetzt werden.66 Im Englischen wird dieses Konzept der Marktabgrenzung auch als SSNIP-Test (Small but Significant Non-transitory Increase in Price) bezeichnet.67 Ein weiterer Punkt, der in diesem Zusammenhang anzusprechen ist, ist die Beschränkung des SSNIP-Tests auf die Preisdimension.68 Im Prinzip lässt sich das konzeptionelle Vorgehen bei der Marktabgrenzung in analoger Weise auch auf Änderungen anderer Wettbewerbsparameter übertragen. In vielen Fällen kann die Beschränkung auf die Preisdimension jedoch als Approximation einer kleinen Änderung in einem anderen Wettbewerbsparameter als dem Preis aufgefasst werden, z.B. einer Verringerung der Qualität, die die Produkte für einen Nachfrager weniger attraktiv macht.69
Konzeptionell wird bei Fusionskontrollverfahren wie folgt vorgegangen: Es wird mit einem Kandidatenmarkt begonnen, der nur die Produkte der fusionierenden Unternehmen enthält, und es wird untersucht, ob das Unternehmen nach dem Zusammenschluss bei gewinnmaximierendem Verhalten eine kleine, aber signifikante Preiserhöhung durchführen wird.70 Die Preiserhöhung muss nicht die gleiche für alle Produkte im Kandidatenmarkt sein. Wenn sich die Gewinnmargen der Produkte erheblich unterscheiden, dann könnten auch produktspezifische Preiserhöhungen unterstellt werden. In einer symmetrischen Situation mit ähnlichen Gewinnmargen und vergleichbarer Nachfrage ist eine einheitliche Preiserhöhung jedoch eine sinnvolle Annahme. Weiterhin wird angenommen, dass Unternehmen, die nicht im Kandidatenmarkt sind, nicht auf diese Preisänderung reagieren. Wenn also ein hypothetischer, gewinnmaximierender Monopolist eine solche Preiserhöhung durchführen würde, dann ist der relevante Markt abgegrenzt. Die Marktanteile können ermittelt und, unter Berücksichtigung der Wettbewerbsbedingungen auf dem so abgegrenzten Markt, interpretiert werden. Kann jedoch das fusionierte Unternehmen bei gewinnmaximierendem Verhalten keine derartige Preiserhöhung durchsetzen, dann ist der Markt zu klein für einen Antitrustmarkt, dem hypothetischen Monopolisten sind durch den Wettbewerb, d.h. durch Ausweichreaktionen der Nachfrager bzw. Reaktionen anderer Anbieter, Grenzen gesetzt. Eine Variante des hypothetischen Monopolistentests geht nicht von einer Preiserhöhung bei gewinnmaximierendem Verhalten aus, sondern fragt, ob eine Preiserhöhung von z.B. 5 % für den hypothetischen Monopolisten profitabel wäre. Dies kann zu unterschiedlichen relevanten Märkten führen, wenn z.B. ein gewinnmaximierender hypothetischer Monopolist den Preis nur um 3 % erhöhen würde, eine Preiserhöhung um 5 % aber noch profitabel wäre.
An dieser Stelle kann zwischen der sachlichen und der räumlichen Marktabgrenzung unterschieden werden. Im Rahmen der sachlichen Marktabgrenzung müssen dem Kandidatenmarkt weitere Produkte hinzugefügt werden, während ihm bei der räumlichen Marktabgrenzung weitere Gebiete hinzugefügt werden.71 Dann wird der Test wiederholt, solange bis ein gewinnmaximierender hypothetischer Monopolist eine solche Preiserhöhung durchführen würde.72 Der relevante Markt ist also der kleinste sachliche und räumliche Markt, für den diese Bedingung erfüllt ist. Nur wenn man den relevanten Markt auf diese Weise abgrenzt, hat man die zentralen wettbewerblichen Schranken erfasst, die der Ausübung von Marktmacht gesetzt sind, und nur dann können die Marktanteile der Unternehmen ein brauchbares Indiz für Marktmacht sein.73 Entscheidend für die Frage, ob ein hypothetischer Monopolist eine kleine aber signifikante Preiserhöhung durchführen wird, sind die Reaktionen der Nachfrager und der Anbieter. Beide werden im Weiteren näher betrachtet.
c) Einzelaspekte der Marktabgrenzung
Im Folgenden werden die wesentlichen Aspekte behandelt, die bei Abgrenzung des relevanten Marktes zu berücksichtigen sind. Bei der Gedankenführung wird aus den zuvor genannten Gründen (oben S. 89–93) jeweils vom Konzept des hypothetischen Monopolistentests ausgegangen.
α) Nachfragesubstitution
Sämtliche Ausweichreaktionen der Nachfrager bei einer Preiserhöhung werden, wie auf den Seiten 67–70 bereits beschrieben, durch die Preiselastizität der Nachfragefunktion erfasst.74 Ist diese Preiselastizität gering, dann würde eine kleine, aber signifikante Preiserhöhung nur zu einem geringen Rückgang in der Nachfrage führen und der hypothetische Monopolist könnte hierdurch einen höheren Gewinn erzielen. Dies ist immer dann der Fall, wenn den Konsumenten keine ausreichenden Substitutionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.75 Reagiert die Nachfrage hingegen sehr preiselastisch, dann führt eine Preiserhöhung zu keiner Erhöhung des Gewinns, da bereits eine kleine Anhebung des Preises einen großen Nachfragerückgang induziert.76 In diesem Fall stehen den Nachfragern hinreichend sachliche und räumliche Substitute zur Verfügung, auf die sie bei einer Preiserhöhung ausweichen würden.77 Wenn sich nun herausstellt, dass sich der hypothetische Monopolist einer sehr preiselastischen Nachfrage gegenübersieht, dann müsste der relevante Markt durch Einbeziehung weiterer Güter und Gebiete erweitert werden. Dabei sollten zuerst die in sachlicher und räumlicher Hinsicht engsten Substitute der betrachteten Güter und Gebiete berücksichtigt werden, da vor allem durch diese die Ausübung von Marktmacht verhindert würde. Werden diese nun dem Kandidatenmarkt hinzugefügt, dann werden diese hohen Schranken entfernt und die nächst niedrigeren Schranken werden relevant.
Um die engsten Substitute, die gegebenenfalls dem Kandidatenmarkt hinzuzufügen sind, zu ermitteln, können die Konzepte der Kreuzpreiselastizität der Nachfrage oder der Umlenkungskennziffer (diversion ratio) herangezogen werden. Die Kreuzpreiselastizität gibt an, um wie viel Prozent sich die Nachfrage nach einem Gut ändert, wenn der Preis eines anderen Gutes um 1 % erhöht wird. Eine hohe positive Kreuzpreiselastizität zwischen zwei Gütern deutet darauf hin, dass zwischen diesen Gütern eine enge Substitutionsbeziehung vorliegt, während eine Kreuzpreiselastizität von Null bedeutet, dass zwischen den betrachteten Gütern keine nähere Beziehung besteht.78 Eine negative Kreuzpreiselastizität macht deutlich, dass die beiden Güter in einer komplementären Beziehung stehen, d.h., wird das eine Gut teurer, wird auch vom anderen weniger nachgefragt. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Kreuzpreiselastizität zwischen zwei Gütern A und B a priori wenig darüber aussagt, ob ein Gut eine wettbewerbliche Schranke für die Ausübung von Marktmacht darstellt. So kann selbst im Falle einer geringen Kreuzpreiselastizität keine Marktmacht vorliegen, wenn es viele Güter gibt, auf die die Nachfrager bei einer Preiserhöhung ausweichen können. Produkte mit niedriger Kreuzpreiselastizität können also im gleichen relevanten Markt liegen. Aber andererseits ist auch ein hoher Wert der Kreuzpreiselastizität mit dem Vorliegen erheblicher Marktmacht vereinbar, d.h. auch Produkte mit hoher Kreuzpreiselastizität stellen nicht immer wettbewerblichen Schranken dar.79 Dies gilt z.B. dann, wenn die Marktvolumina der Güter sich deutlich unterscheiden. So kann ein Gut, das nur in sehr geringer Menge konsumiert wird, also kein wichtiges Substitut darstellt, eine hohe Kreuzpreiselastizität aufweisen. Werden z.B. von einem Gut A 1.000.000 Einheiten im Jahr verkauft, von einem anderen Gut B jedoch nur 1.000, so würde bei einer Preiserhöhung des Gutes A um 5 % und einer Kreuzpreiselastizität von 25 die Nachfrage nach dem Gut B um 1.250 zunehmen. Dies bedeutet jedoch nur einen Rückgang der verkauften Menge des Gutes A um 0,125 %. Betrug der Preis pro Einheit des Gutes A vor der Preiserhöhung 1 Euro, so war der Gewinn 1.000.000 Euro. Nach der Preiserhöhung beträgt der Gewinn trotz verringerter Menge jedoch 1.048.687 Euro, liegt also um 48.687 Euro höher. Dies macht deutlich, dass weder hohe noch niedrige Kreuzpreiselastizitäten etwas über Marktmacht aussagen. Selbst die Kenntnis aller Kreuzpreiselastizitäten reicht nicht aus, um einen Rückschluss auf die Marktmacht zu ziehen, da es von zentraler Bedeutung ist, ob das Produkt einen großen oder geringen Anteil am Gesamtbudget hat.80 Die Preiselastizität der Nachfrage enthält all diese Informationen, denn sie setzt sich aus den Kreuzpreiselastizitäten mit allen anderen Gütern zusammen, wobei berücksichtigt ist, mit welchem Gewicht diese anderen Güter im Durchschnitt in das Budget der Nachfrager eingehen.81 Allerdings kann in vielen Fällen davon ausgegangen werden, dass zwischen zwei Produkten, die demselben relevanten Markt angehören, eine hohe Kreuzpreiselastizität besteht.
Alternativ zur Kreuzpreiselastizität kann die Umlenkungskennziffer (diversion ratio) verwendet werden, um zu ermitteln, welches die engsten Substitute eines gegebenen Produktes sind. Die Umlenkungskennziffer bezüglich der Produkte 1 und 2 gibt an, wie viel vom Nachfragerückgang bei Produkt 1, der durch eine Preiserhöhung dieses Produkts verursacht wird, auf Produkt 2 umgelenkt wird. Die Umlenkungskennziffer zwischen den Produkten 1 und 2 ist definiert als Quotient aus der Kreuzpreiselastizität von Produkt 1 bezogen auf eine Preisänderung von Produkt 2 (ε21) und der Preiselastizität der Nachfrage für Produkt 1 (ε1):

Dabei bezeichnen p1 bzw. p2 die Preise und Q1 bzw. Q2 die Mengen der Produkte 1 und 2. Die Umlenkungskennziffer gibt an, wie groß der Anteil der Nachfrage ist, den das Produkt 1 bei einer Preiserhöhung an das Produkt 2 verliert. Wenn die Umlenkungskennziffer der Produkte 1 und 2 z.B. 0,75 wäre, dann würden 75 % des Nachfragerückgangs bei einer Preiserhöhung des Produktes 1 zum Produkt 2 gehen. Die restlichen 25 % verschieben sich auf andere Produkte. In diesem Fall ist Produkt 2 das engste Substitut und sollte als nächstes in den Kandidatenmarkt aufgenommen werden.82
Manchmal ist es sinnvoll, die Umlenkungskennziffer mit dem Relativpreis der beiden Produkte zu gewichten. Dies ergibt die Umlenkungskennziffer in Bezug auf den Erlös:

Diese Umlenkungskennziffer gibt an, wie viel an Erlös durch eine Erhöhung des Preises von Produkt 1 auf das Produkt 2 umgelenkt wird. Die Höhe des umgelenkten Umsatzes hängt natürlich von den Preisen der beiden Produkte ab.
Beide Konzepte können herangezogen werden, um mögliche Substitute entsprechend ihrer Kreuzpreiselastizität bzw. ihrer Umlenkungskennziffer bezogen auf ein bestimmtes Gut zu ordnen, sodass im Zuge des hypothetischen Monopolistentests die nächstbesten Substitute dem Kandidatenmarkt hinzugefügt werden. Dabei kann der Fall eintreten, dass Kreuzpreiselastizitäten und Umlenkungskennziffern nicht zur gleichen Rangfolge der Produkte führen, da die Umlenkungskennziffer auch von den abgesetzten Mengen der beiden Produkte abhängt. Sind diese Mengen sehr verschieden, dann kann dies zu unterschiedlichen relevanten Märkten führen, je nachdem ob die nächstbesten Substitute mit der Kreuzpreiselastizität oder der Umlenkungskennziffer ermittelt wurden.
Für die Entscheidung des hypothetischen Monopolisten für oder gegen eine Preiserhöhung ist vor allem die Preiselastizität der Nachfrage von Bedeutung, die Kreuzpreiselastizitäten spielen dabei nur insoweit eine Rolle, als sie einen Einfluss auf die Preiselastizität haben. Aus diesen Gründen ist die häufige Verwendung der Kreuzpreiselastizitäten für Fragen der Marktabgrenzung verfehlt.83 Das Konzept ist nur insoweit von Interesse, als es dazu beitragen kann, im Zuge des hypothetischen Monopolistentests die jeweils engsten Substitute zu identifizieren.84
Wenn keine empirischen Belege für das Substitutionsverhalten der Verbraucher vorliegen, sodass Elastizitäten und Umlenkungskennziffern quantitativ nicht ermittelt werden können, muss das nächst beste Substitut, das dem Kandidatenmarkt hinzugefügt wird, anhand der besten zur Verfügung stehenden qualitativen Indikatoren ausgewählt werden. Dabei könnten Kriterien wie funktionelle Austauschbarkeit, physische Eigenschaften, Verwendungszweck und Preislage Anhaltspunkte dafür liefern, welche Produkte als enge Substitute in Frage kommen. Für das Problem der Marktabgrenzung selbst sind sie jedoch nicht geeignet.85
Um die Marktmacht eines gewinnmaximierenden hypothetischen Monopolisten durch Nachfragesubstitution zu beschränken, ist es im Allgemeinen nicht notwendig, dass ein großer Teil der Konsumenten oder zumindest mehr als die Hälfte der Nachfrager auf Substitute ausweichen muss. Es reicht aus, dass eine hinreichende Zahl von Konsumenten substituiert. Selbst wenn es größere Konsumentengruppen gibt, die nicht in der Lage sind, das Gut durch ein anderes zu substituieren, bedeutet dies nicht, dass ein Unternehmen Marktmacht ausüben kann. Entscheidend für die Frage der Marktmacht sind die marginalen Konsumenten, denn diese bestimmen die Preiselastizität der Nachfrage.
β) Angebotssubstitution
Neben den Ausweichreaktionen der Nachfrager kann der Marktmacht eines hypothetischen Monopolisten auch durch eine Angebotssubstitution Schranken gesetzt werden.86 Hebt der hypothetische Monopolist den Preis des Gutes an, dann könnte es für andere Anbieter attraktiv sein, ebenfalls dieses Produkt anzubieten, um aufgrund des gestiegenen Preises höhere Gewinne zu erwirtschaften. Eine solches Produkt kann im Prinzip durch Unternehmen angeboten werden, die bereits auf einem anderen sachlichen bzw. räumlichen Markt tätig sind, aber ihr Angebot sehr flexibel umstellen bzw. umleiten können. Bei differenzierten Gütern könnte eine Angebotssubstitution mittels einer Repositionierung existierender Güter durch Änderung einiger ihrer Eigenschaften erfolgen. Zusätzliches Angebot könnte aber auch von Unternehmen stammen, die erst nach entsprechenden Investitionen, z.B. in die Produktionsanlagen, in den Markt eintreten können. Im ersten Fall handelt es sich um Angebotssubstitution, während man beim zweiten Fall eher von Marktzutritt sprechen würde. Die Unterschiede betreffen zum einen die Zeit, die ein Unternehmen benötigt, um auf dem betrachteten Markt tätig zu werden. Kann ein Unternehmen sehr schnell, d.h. innerhalb weniger Monate auf eine Preiserhöhung reagieren und das Produkt anbieten, dann setzt dies der Marktmacht des hypothetischen Monopolisten Schranken in vergleichbarer Weise wie eine Nachfragesubstitution.87 Zum anderen unterscheiden sich Angebotssubstitution und Markteintritt dadurch, dass erstere dann vorliegt, wenn ein Unternehmen auf dem Markt tätig werden kann, ohne dass erst erhebliche versunkene Kosten anfallen, d.h. es die Möglichkeit eines „uncommitted entry“ hat und sehr schnell auf aktuelle Preiserhöhungen reagieren kann. Sind jedoch erst erhebliche Kosten zu versenken, um in den Markt eintreten zu können, dann handelt es sich um einen „committed entry“, der meist erst nach längerer Zeit erfolgen kann und daher auch vom erwarteten Marktergebnis nach erfolgtem Eintritt abhängt. Beim hypothetischen Monopolistentest sollte daher die Angebotssubstitution im Rahmen der Marktabgrenzung berücksichtigt werden, während Marktzutritt bzw. potentieller Wettbewerb nach Abschluss der Marktabgrenzung bei der Analyse des Wettbewerbs auf dem relevanten Markt erfolgen sollte.88
Um die Angebotssubstitution systematisch bei der Marktabgrenzung zu berücksichtigen, wurde eine modifizierte Form des hypothetischen Monopolistentests, der Full Equilibrium Relevant Market (FERM) Test vorgeschlagen. Dieser Test berücksichtigt die Angebotsreaktionen anderer Unternehmen auf eine Preiserhöhung seitens des hypothetischen Monopolisten. Dieser Test wurde auf den Markt für Computer-Server angewandt. Es zeigte sich, dass sich ein kleinerer relevanter Markt ergab als bei Anwendung des üblichen hypothetischen Monopolistentests. In der Anwendungspraxis hat sich dieser Test jedoch bislang noch nicht etablieren können.89
Um der Marktmacht eines hypothetischen Monopolisten durch eine Angebotssubstitution Schranken zu setzen, muss ein Unternehmen vor allem über die entsprechenden Produktionsanlagen und das technische Knowhow verfügen, um ein Substitut herstellen zu können. Darüber hinaus müssen auch die notwendigen Distributionskanäle und das Marketing zur Verfügung stehen. Die Angebotsumstellung sollte schnell und ohne Kosten erfolgen können und die Kapazitäten, die für die Herstellung und den Vertrieb des Substitutes umgewidmet werden sollen, dürfen nicht durch längerfristige Verträge gebunden sein. Eine Angebotsumstellung wird von einem Unternehmen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch eine Erhöhung des Gewinns zu erwarten ist.90 Wenn eine dieser Bedingungen nicht erfüllt ist, dann wird das Unternehmen kaum in der Lage sein, durch eine Angebotssubstitution eine Preiserhöhung zu verhindern.
Um festzustellen, ob in einem konkreten Fall auf eine Preiserhöhung durch einen hypothetischen Monopolisten eine Angebotssubstitution erfolgen wird, sind die hierzu notwendigen Voraussetzungen zu prüfen, d.h. das Vorhandensein von Produktionsanlagen, Know-how, Distributionssystemen, freien Kapazitäten etc. und es ist zu untersuchen, durch welche Unternehmen und in welchen Ausmaß eine solche Angebotssubstitution voraussichtlich erfolgen wird.91 Ist mit einer wirksamen Angebotssubstitution zu rechnen, dann stellt sich die Frage, auf welche Weise man sie bei der Marktabgrenzung berücksichtigen sollte. Zwei verschiedene Möglichkeiten sind denkbar. So könnten all die Produkte dem relevanten Markt zugeordnet werden, die von den Unternehmen produziert werden, die ihr Angebot umstellen bzw. umleiten würden, d.h. der relevante sachliche bzw. räumliche Markt wird erweitert.92 Zwar besteht zwischen Schuhen verschiedener Größe keine Substitutionsmöglichkeit in der Nachfrage, was dazu führen würde, dass bei einer nur auf Nachfragesubstitution abstellenden Marktabgrenzung eine Vielzahl relevanter Märkte entstehen würde, aber die meisten Unternehmen, die Schuhe herstellen, können ihre Produktion sehr schnell von einer Größe auf eine andere umstellen, sodass aufgrund einer solchen Angebotssubstitution der relevante Markt der für Schuhe ist. Ein ähnliches Vorgehen gilt auch für andere Güter, zwischen denen zwar keine Nachfragesubstitution besteht, die sich aber z.B. nur in Größe oder Farbe unterscheiden und bei denen Unternehmen schnell und problemlos ihr Angebot umstellen würden.93 Eine weitere Abgrenzung des relevanten Marktes setzt jedoch voraus, dass alle oder zumindest die meisten Unternehmen eine solche Angebotssubstitution durchführen. Ist diese Bedingung jedoch nicht erfüllt, dann sollte der relevante Markt nur im Hinblick auf die Nachfragesubstitution abgegrenzt werden, aber die Unternehmen, die Angebotssubstitute herstellen, wären als Marktteilnehmer zu betrachten und die Kapazitäten, die sie für die Umwidmung des Angebots einsetzen würden, wären bei der Berechnung der Marktanteile zu berücksichtigen. Könnten z.B. Unternehmen, die Radkappen herstellen, ihre Produktion schnell und problemlos auf Stoßstangen umstellen, wenn deren Preis steigen würde, dann wäre es nicht sinnvoll, Radkappen und Stoßstangen in einem relevanten Markt zusammenzufassen. Stattdessen würde man den relevanten Markt nur aufgrund der Nachfragesubstitution als den Markt für Stoßstangen abgrenzen, aber bei der Berechnung der Marktanteile wären die Kapazitäten der Radkappenhersteller, die sie für die Produktion von Stoßstangen einsetzen würden, zu berücksichtigen.94 Im Allgemeinen sollten beide Methoden zum gleichen oder zumindest zu ähnlichen Resultaten bezüglich der Marktanteile der Unternehmen führen.95
Eine Berücksichtigung der Angebotssubstitution entweder bei der Abgrenzung des relevanten Marktes oder bei der Berechnung der Marktanteile setzt jedoch voraus, dass quantitative Aussagen über die Angebotssubstitution möglich sind. Dies wird in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle jedoch sehr schwierig oder unmöglich sein, denn es muss festgestellt werden, welche Unternehmen als potentielle Anbieter eines Substitutes in Frage kämen. Hierzu sind jedoch Kenntnisse über ihre Technologie, ihr Know-how etc. notwendig, die meist nicht zur Verfügung stehen.96 Eine quantitative Erfassung der Angebotssubstitution entweder bei der Abgrenzung des relevanten Marktes oder bei der Berechnung der Marktanteile wird also häufig nicht möglich sein. Stattdessen ist in solchen Fällen auch die Angebotssubstitution, ähnlich wie der Markteintritt, erst bei der Beurteilung des Wettbewerbs nach der Abgrenzung des relevanten Marktes zu berücksichtigen.97 Wichtig ist dabei, dass die Marktanteile, deren Berechnung ja ohne Ermittlung der Angebotssubstitution erfolgt ist, die Marktmacht der Unternehmen tendenziell überschätzen. Sie sollten daher vorsichtig interpretiert werden.98
γ) Simultane sachliche und räumliche Marktabgrenzung
Bezüglich der Abgrenzung des relevanten Marktes in sachlicher bzw. räumlicher Hinsicht ist zu beachten, dass eine sequentielle Abgrenzung erst des sachlich und danach des räumlich relevanten Marktes zu Marktanteilen führen kann, die kein gutes Indiz für die Marktmacht eines Unternehmens sind, da sie die Marktmacht überschätzen. Grenzt man den relevanten Markt erst in sachlicher Hinsicht ab, dann betrachtet man Ausweichreaktionen der Nachfrager nur bezüglich anderer Produkte. Diese sind für sich allein genommen u.U. nicht ausreichend, um eine profitable Preiserhöhung zu verhindern. Man hat also einen engen sachlich relevanten Markt abgegrenzt. Wird dann in einem zweiten Schritt eine räumliche Marktabgrenzung vorgenommen, dann können die Ausweichreaktionen der Nachfrager auf andere Gebiete, ebenfalls für sich allein genommen, auch nicht ausreichend sein, eine Preiserhöhung zu verhindern. Der räumlich relevante Markt ist also ebenfalls eng abgegrenzt. Hätte man aber simultane Abgrenzung in sachlicher und räumlicher Hinsicht vorgenommen, dann wären beide Ausweichreaktionen zusammen unter Umständen ausreichend gewesen, eine Preiserhöhung unprofitabel zu machen, und der Markt wäre weiter abzugrenzen.99 Die unterschiedlichen Ergebnisse hängen vor allem davon ab, ob die Konsumenten, die auf andere Produkte ausweichen, verschieden von denen sind, die ihre Nachfrage auf andere Gebiete verlagern.100 Eine Analyse des europäischen Marktes für Lachs hat gezeigt, dass eine sequentielle Abgrenzung des relevanten sachlichen und räumlichen Marktes – im Unterschied zu einer simultanen Marktabgrenzung – zu sehr engen sachlichen und räumlichen Märkten führt, da bei einem sequentiellen Vorgehen die „Quersubstitution“ unberücksichtigt bleibt. Diese wird jedoch bei einer simultanen Abgrenzung des sachlichen und räumlichen Marktes berücksichtigt, sodass ein größerer relevanter Markt resultiert.
δ) Marktabgrenzung bei differenzierten Gütern
Ein weiteres konzeptionelles Problem stellt sich bei der Abgrenzung von Märkten mit differenzierten Gütern. Im Allgemeinen werden für ein bestimmtes Gut nicht alle differenzierten Güter in gleicher Weise als Substitute in Frage kommen, sondern es wird in vielen Fällen engere und weitere Substitute geben. Wenn dies der Fall ist, dann haben die Marktanteile von Unternehmen, die entferntere Substitute herstellen, ein anderes Gewicht als die von Unternehmen, die für ein gegebenes Produkt sehr enge Substitute herstellen. Gerade in Fusionsfällen kann dies jedoch problematisch sein, denn wenn die Hersteller von zwei engen Substituten fusionieren, kann die Auswirkung der Fusion auf den Wettbewerb erheblich sein, während bei der Fusion von Unternehmen, die zwar Produkte herstellen, die im gleichen relevanten Markt sind, aber nur entfernte Substitute bilden, selbst bei gleichen Marktanteilen keine großen Konsequenzen für den Wettbewerb haben.101 Das grundlegende Problem bei der Abgrenzung eines relevanten Marktes mit differenzierten Gütern besteht darin, dass Produkte entweder zum relevanten Markt gehören oder nicht. Anders ausgedrückt, durch dieses „binäre“ Vorgehen wird unterstellt, dass alle Produkte im relevanten Markt vollkommene Substitute sind, während zu den Produkten außerhalb des relevanten Marktes keinerlei Substitutionsbeziehung besteht. Dadurch wird der Einfluss von Produkten im relevanten Markt überschätzt und der von Produkten außerhalb des relevanten Marktes unterschätzt. Bei der Abgrenzung des relevanten Marktes wird der Wettbewerbsdruck, den ein Produkt auf die anderen ausübt, durch den Marktanteil erfasst und nicht durch die Intensität des Wettbewerbs.102
Wie eng die Substitutionsbeziehung zwischen zwei Produkten 1 und 2 und wie intensiv infolgedessen der Wettbewerb zwischen diesen beiden Produkten ist, kann mithilfe der Umlenkungskennziffer beschrieben werden.103 Da die Anteile in einem Markt mit differenzierten Gütern die erste Präferenz der Konsumenten bezüglich der Güter in diesem Markt widerspiegeln, gibt der Marktanteil von Produkt 1 den Anteil der Verbraucher an, die das Produkt 1 gegenüber allen anderen Produkten auf dem relevanten Markt bevorzugen. Die Umlenkungskennziffer in Bezug auf das Produkt 2 gibt an, wie viele Verbraucher bei einer Erhöhung des Preises von Produkt 1 zu Produkt 2 wechseln würden. Dies sind die Verbraucher, die das Produkt 2 als zweite Präferenz haben. Eine Umlenkungskennziffer von 33 % in Bezug auf Produkt 2 bedeutet zum Beispiel, dass ein Drittel des durch die Preiserhöhung eingebüßten Umsatzes von Produkt 1 auf das Produkt B umgelenkt wird. Je höher das Umlenkungskennziffer, desto intensiver ist der Wettbewerb zwischen den beiden Produkten. Marktanteile in einem Markt mit differenzierten Produkten sind daher nur insoweit ein Indikator für die Enge der Substitutionsbeziehung bzw. die Wettbewerbsintensität, als sie proportional zur Umlenkungskennziffer sind. Dies gilt jedoch nur dann, wenn alle Produkte auf dem relevanten Markt „gleichmäßig differenziert“ sind, d.h., dass der „Abstand“ der Produkte voneinander der gleiche ist.104 Dies dürfte jedoch in den meisten Märkten nicht gegeben sein, sondern ein relevanter Markt wird engere und weitere Substitute umfassen, d.h. Produkte, die mit unterschiedlicher Intensität miteinander im Wettbewerb stehen und die nicht mit den Marktanteilen korreliert sind. Infolgedessen werden die Auswirkungen einer Fusion vor allem von der Enge der Substitutionsbeziehung zwischen den Produkten der fusionierenden Unternehmen und weniger von ihren jeweiligen Marktanteilen abhängen.
Wichtig bei Analysen von Märkten mit differenzierten Gütern sind daher Informationen über die Stärke des Wettbewerbs zwischen diesen differenzierten Gütern. Eine Marktabgrenzung bei differenzierten Gütern ist daher höchst problematisch und kann leicht einen willkürlichen Charakter annehmen. Die Marktanteile der Unternehmen müssen daher in solchen Fällen mit größter Vorsicht interpretiert werden.105
In der Vergangenheit wurde dem Problem der Marktabgrenzung bei differenzierten Gütern häufig dadurch begegnet, dass in solchen Märkten neben einem zumeist nach dem Bedarfsmarktkonzept und den Kriterien der funktionellen Austauschbarkeit, der vergleichbaren Preislage, der intendierten Verwendung und den physischen Eigenschaften abgegrenzten relevanten Markt noch weitere Teilmärkte innerhalb dieses Marktes spezifiziert wurden. Ein solches Vorgehen wird jedoch bei Anwendung des hypothetischen Monopolistentests als Methode zur Marktabgrenzung abgelehnt.106 Andererseits haben Unternehmen, je nachdem, ob sie enge oder entfernte Substitute herstellen, einen unterschiedlichen Einfluss auf den Wettbewerb, der aber durch die Marktanteile nicht erfasst wird. In einer solchen Situation könnte man, um nur die Anbieter enger Substitute zu erfassen, einen Teilmarkt innerhalb des relevanten Marktes abgrenzen. Einerseits könnte man zwar hierdurch das Problem eines „lokalen Wettbewerbs“ zwischen Unternehmen zu erfassen versuchen, aber andererseits würden wichtige wettbewerbliche Schranken durch die Nachfragesubstitution unberücksichtigt gelassen.107 Die Auswirkungen des Verlustes an „lokalem Wettbewerb“ sollten daher nicht durch die Bildung von Teilmärkten erfasst werden, sondern durch eine Einschätzung der Wettbewerbssituation im gesamten relevanten Markt. So könnte man versuchen, die Marktanteile entsprechend anzupassen oder zu gewichten,108 was aber aufgrund einer gewissen Beliebigkeit ebenfalls keine befriedigende Lösung ist. Daher sollte bei der Analyse von Märkten mit differenzierten Gütern der Marktabgrenzung und den Marktanteilen insgesamt eine geringere Bedeutung beigemessen werden, und die direkte Untersuchung der wettbewerbsmindernden Wirkungen z.B. eines Zusammenschlusses sollte in den Vordergrund treten.109
Aufgrund der Tatsache, dass es zum einen problematisch ist, im Falle differenzierter Güter einen relevanten Markt sinnvoll abzugrenzen und zum anderen, dass zwischen den Marktanteilen der Produkte und der Enge der Substitutionsbeziehungen bzw. der Intensität des Wettbewerbs zwischen den Produkten kein unmittelbarer Zusammenhang besteht, wurde in den letzten Jahren eine Reihe von Vorschlägen gemacht, wie man die Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf das Marktergebnis erfassen kann, ohne erst eine Abgrenzung des relevanten Marktes vornehmen zu müssen. Dabei handelt sich sich um so genannte Indikatoren des Preissteigerungsdrucks (pricing pressure indices), wie den „Upward Pricing Pressure“ (UPP) oder den „Gross Upward Pricing Pressure Index“ (GUPPI). Diese Indikatoren haben jedoch nicht das Zweck, den relevanten Markt abzugrenzen, sondern sollen Aussagen über die möglichen Auswirkungen einer Fusion auf das Marktergebnis ermöglichen, sodass bereits in einer frühen Phase der Untersuchung eine Wettbewerbsbehörde entscheiden kann, ob sie die Fusion einer näheren Prüfung unterziehen sollte, ohne dass vorher eine komplexe und zeitaufwendige Marktabgrenzung erforderlich wäre. Diese Konzepte werden im Kontext der Analyse der Auswirkungen eines Zusammenschlusses im Dritten Teil, C.IV.2 im Detail besprochen.
In digitalen Märkten ist darüber hinaus eine Produktdifferenzierung hinsichtlich des Online- bzw. Offline-Angebots zu beachten. Manche Produkte werden, wie z.B. eBooks, online angeboten, sind aber auch, als gebundene Bücher oder Taschenbücher, offline verfügbar. Hier stellt sich entsprechend die Frage, ob Online- und Offline-Produkte als Substitute zu betrachten sind, die dem gleichen relevanten Markt zugehören. Bei einigen Produkten betrifft die Unterscheidung vor allem den Vertriebskanal, wenn bestimmte Produkte, z.B. Kleidung, über die Website des Herstellers erhältlich sind, aber auch in Ladengeschäften.110 Dabei können, wie z.B. bei Sportschuhen, bestimmte Beratungs- und Serviceleistungen nur in Ladengeschäften angeboten werden. Bei bestimmten Dienstleistungen, wie z.B. Beratungsdienstleistungen, die entweder online über entsprechende Websites angeboten werden oder in Form einer direkten und persönlichen Beratung durch einen Experten, wie z.B. einen Steuerberater, könnten die Differenzen so erheblich sein, dass von unterschiedlichen relevanten Märkten ausgegangen werden muss.
Bei der Abgrenzung des relevanten Marktes sollte jedoch nicht entscheidend sein, welche Vertriebswege für ein Produkt Verwendung finden, um unterschiedliche relevante Märkte abzugrenzen. Konzeptionell ist auch bei der Frage, ob Online- und Offline-Angebote dem gleichen relevanten Markt zugeordnet werden sollten, der Ansatz des hypothetischen Monopolistentests aus ökonomischer Sicht die sinnvollste Vorgehensweise: Würde ein gewinnmaximierender Monopolist die Preise für die Produkte, z.B. im Online-Markt, erhöhen und dies ein Substitutionsverhalten der Abnehmer auslösen, so würde dies eine solche Preiserhöhung unprofitabel machen.
Insbesondere im Zusammenhang mit Werbung gibt es eine intensive Diskussion, ob Online- und Offline-Werbung dem gleichen relevanten Markt zuzurechnen ist.111 Der Unterschied zwischen beiden Formen der Werbung basiert vor allem darauf, dass es sich bei Online-Werbung in vielen Fällen um personalisierte Werbung handelt, die aufgrund des Such- oder des Kaufverhaltens eines Konsumenten auf seine persönlichen Präferenzen abgestimmt ist (search-based advertising). Die Ergebnisse einer Suchanfrage enthalten dann Werbung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der jeweiligen Suchanfrage steht und die entsprechenden Produkte und Dienstleistungen bewirbt. Daneben gibt es online aber auch nicht-personalisierte Werbung, die jedem Konsumenten in der gleichen Form beim Aufruf einer bestimmten Website gezeigt wird (display advertising). Hier kaufen Unternehmen Werbefläche auf bestimmten Webseiten, die mit ihren Angeboten in engem Zusammenhang stehen. Neben der Online-Werbung stehen den Unternehmen natürlich noch die herkömmlichen Medien zur Verfügung, wie zum Beispiel Fernsehwerbung, Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften, Plakatwerbung usw. Die Frage, ob Online- und Offline-Werbung unterschiedlichen relevanten Märkten zugeordnet werden müssen, hängt in erster Linie davon ab, wie eng die Substitutionsbeziehung für werbetreibende Unternehmen zwischen den verschiedenen Werbeformen ist.112 Hier könnte im Prinzip der hypothetische Monopolistentest angewandt und untersucht werden, mit welchem Substitutionsverhalten bei einer Preiserhöhung gerechnet werden muss. Allerdings ist zu beachten, dass bei Plattformmärkten unter Umständen Rückkopplungseffekte mit der anderen Marktseite bei der Abgrenzung des relevanten Marktes berücksichtigt werden müssen. Allerdings dürften sich diese bei Werbung in überschaubaren Grenzen halten.
ɛ) Substitutionsketten
Eng verwandt mit dem Problem der Marktabgrenzung bei differenzierten Gütern ist das der Substitutionsketten. Auch in vieler Hinsicht sehr unterschiedliche Produkte könnten dem gleichen sachlichen oder räumlichen relevanten Markt zuzuordnen sein, wenn diese Produkte durch eine Substitutionskette miteinander verknüpft sind. So könnten zwei Güter, A und E, die keine direkten Substitute darstellen, im gleichen Markt sein, wenn z.B. A durch B, B durch C, C durch D, und D durch E substituiert würden. Allerdings bedeutet die Existenz einer solchen Substitutionskette nicht notwendig, dass alle Produkte in dieser Kette dem gleichen relevanten Markt zugeordnet werden müssen, denn entscheidend ist das Ausmaß der Substitution, die bei einer Preiserhöhung eines hypothetischen Monopolisten erfolgt. Wenn ein gewinnmaximierender hypothetischer Monopolist, der die Produkte B und D anbietet, die Preise der beiden Güter um mindestens 5 % anheben würde, dann könnte dies zu einer starken Substitution von B und D durch das Gut C führen, aber nur zu einer geringen Substitution durch die Güter A und E, sodass die Preiserhöhung nicht profitabel wäre. Würde das Gut C dem Kandidatenmarkt hinzugefügt werden, dann könnte sich eine Preiserhöhung der Güter B, C und D als profitabel erweisen, sodass diese einen relevanten Markt darstellen. Die Güter A und E, trotz der Tatsache, dass sie zu dieser Substitutionskette gehören, wären nicht in diesem relevanten Markt.
ζ) Marktabgrenzung bei Preisdiskriminierung
Einige Märkte zeichnen sich dadurch aus, dass es zwischen verschiedenen Konsumentengruppen erhebliche Unterschiede gibt, die eine Preisdiskriminierung zwischen diesen Gruppen ermöglichen, da die Substitutionsmöglichkeiten verschieden sein können. Wenn ein gewinnmaximierender hypothetischer Monopolist in der Lage wäre, den Preis seines Produktes für eine spezifische Konsumentengruppe für längere Zeit um 5–10 % anzuheben, dann umfasst ein relevanter Markt neben den Produkten und den Gebieten auch die entsprechende Konsumentengruppe.113 Damit eine Preisdiskriminierung zwischen verschiedenen Konsumentengruppen durchgeführt werden kann, muss jedoch eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein. So darf es keine Möglichkeit der Arbitrage zwischen den verschiedenen Konsumentengruppen geben, da dies eine Preisdiskriminierung verhindern würde. Weiterhin muss der hypothetische Monopolist in der Lage sein, die verschiedenen Konsumentengruppen zu identifizieren. Allerdings sind diese Bedingungen, insbesondere die Identifikationsmöglichkeiten eines hypothetischen Monopolisten, häufig nur schwer zu überprüfen. Ist jedoch Preisdiskriminierung für das betrachtete Produkt eine gebräuchliche Praxis, dann ist dies ein starkes Indiz dafür, dass auch ein hypothetischer Monopolist eine Preisdifferenzierung vornehmen würde. In diesem Fall wäre der relevante Markt auch unter Berücksichtigung verschiedener Konsumentengruppen, die einer Preisdifferenzierung unterliegen, abzugrenzen.114
η) Folgemärkte
Spezifische Probleme bei der Marktabgrenzung können bei Produkten auftreten, die nur zusammen mit einem anderen Produkt verwendet werden, wie es z.B. bei Kaffeemaschinen und den dazu passenden Kaffeepads oder Drucker und Druckerpatronen der Fall ist. Allgemein liegt eine solche Situation dann vor, wenn ein primäres Produkt, wie z.B. eine Kaffeemaschine oder ein Drucker, erworben wird und später weitere, sekundäre Produkte hinzugekauft werden, die zusammen mit dem primären Produkt verwendet werden und ohne die die Funktionsfähigkeit des primären Produktes nicht gegeben oder zumindest stark eingeschränkt ist. Primäres und sekundäres Produkt bilden also ein System, das nur dann zufriedenstellend funktioniert, wenn beide Produkte vorhanden sind.115 Ähnliche Folgemarktsituationen treten auch im Rahmen von Franchise-Vereinbarungen auf, in denen die Konzession bzw. die entsprechende Marke das primäre Produkt ist und die abzunehmenden Güter das sekundäre Produkt darstellen.116 Häufig sind die technischen Spezifikationen der Produkte derart, dass nach dem Kauf des primären Produktes die Substitutionsmöglichkeiten bezüglich des sekundären stark eingeschränkt sind. Hat man einen bestimmten Drucker erworben, dann können nur Druckerpatronen verwendet werden, die mit diesem Gerät kompatibel sind. Die Konsumenten unterliegen also einem lock-in. Häufig sind dabei die Hersteller des primären Produktes auch die einzigen Hersteller des kompatiblen sekundären Produktes. Würde man den Markt für das sekundäre Produkt, den so genannten Folgemarkt (Aftermarket), als relevanten Markt abgrenzen, dann würde man häufig sehr hohe Marktanteile feststellen und damit auch Marktmacht konstatieren müssen.117 Es stellt sich jedoch die Frage, ob selbst ein Marktanteil von 100 % im Folgemarkt ein deutliches Indiz für Marktmacht ist. Dies wäre dann der Fall, wenn der Hersteller des sekundären Produktes in der Lage wäre, den lock-in der Konsumenten auszunutzen und den Preis für das sekundäre Produkt signifikant über den Wettbewerbspreis anzuheben. Allerdings werden Konsumenten, vor allem dann, wenn der Preis der sekundären Produkte einen großen Anteil am Gesamtpreis des Systems ausmacht oder das sekundäre Produkt häufig ersetzt werden muss, bereits beim Erwerb des primären Produktes die Kosten des sekundären berücksichtigen. Eine Anhebung des Preises des sekundären Produktes wird dann zu einer Verringerung der Nachfrage nach dem zugehörigen primären Produkt führen, wenn die Nachfrager über ausreichende Substitutionsmöglichkeiten verfügen. Dies macht deutlich, dass Folgemärkte nicht isoliert vom Markt für das primäre Produkt analysiert werden sollten. Der Anbieter eines primären und sekundären Produktes wird den Preis des sekundären nicht anheben, wenn die Konsumenten den höheren Preis für das sekundäre Produkt bei der Kaufentscheidung für das primäre Produkt berücksichtigen und aus diesem Grunde ein anderes primäres Produkt erwerben. In diesem Fall würde der Markt für das sekundäre Produkt keinen relevanten Markt darstellen, sondern es wäre der Markt für Systeme zu betrachten, d.h. für primäre und sekundäre Produkte zusammen. Sind jedoch die Substitutionsmöglichkeiten der Nachfrager hinsichtlich des primären Produktes beschränkt, dann besteht für den Anbieter eines Systems der Anreiz, den Preis des sekundären Produktes signifikant anzuheben. In diesem Fall wäre der Folgemarkt als relevanter Markt abzugrenzen.
θ) Sortimentsmärkte
Märkte, auf denen mehrere unterschiedliche Güter gemeinsam nachgefragt und angeboten werden, werden in der Literatur als Sortiments- oder Clustermärkte bezeichnet. Sortimentsmärkte sind dadurch gekennzeichnet, dass zwischen den einzelnen Komponenten eines Bündels an Produkten oder Dienstleistungen eine „Transaktionskomplementarität“ besteht.118 Eine solche Transaktionskomplementarität liegt immer dann vor, wenn ein Konsument beim Kauf mehrerer Produkte von einem Unternehmen geringere Transaktionskosten hat als beim Kauf dieser Produkte bei verschiedenen Unternehmen. Anders ausgedrückt: Die Zahlungsbereitschaft eines Kunden bei einem gemeinsamen Bezug der Produkte ist größer als die Summe der Zahlungsbereitschaften bei einem Einzelbezug. Transaktionskomplementarität kann daher interpretiert werden als Verbundvorteile auf der Nachfrageseite, wobei diese Vorteile dem Konsumenten und nicht dem Hersteller zugutekommen. Diese Transaktionskomplementarität führt dazu, dass Konsumenten Bündel an Gütern oder Dienstleistungen nachfragen. Dieser Effekt wird noch verstärkt, wenn auf der Angebotsseite Verbundvorteile vorliegen, sodass es für ein Unternehmen effizient ist, die entsprechenden Leistungen gemeinsam anzubieten statt getrennt.119 Als relevante Einheit für die Abgrenzung des relevanten Marktes könnte daher das von den Konsumenten nachgefragte und den Unternehmen angebotene Bündel an Dienstleistungen betrachtet werden, wobei zwischen den einzelnen Komponenten in einem Bündel sowohl substitutive als auch komplementäre Beziehungen bestehen.120
Das Konzept des Sortimentsmarktes ist in der amerikanischen, der europäischen und auch der deutschen Anwendungspraxis auf eine Reihe von Märkten angewendet worden, wie z.B. bei Krankenhäusern, dem Lebensmitteleinzelhandel, Bank- sowie Telekommunikationsdienstleistungen.
Die Tatsache, dass auf einem Markt Bündel an Gütern oder Dienstleistungen nachgefragt und angeboten werden, hat jedoch keine Auswirkungen auf das grundlegende Prinzip der Marktabgrenzung. Dies gilt für das Bedarfsmarktkonzept, bei dem die Austauschbarkeit aus Sicht eines verständigen Verbrauchers im Vordergrund steht. Hier bezieht sich die Austauschbarkeit nicht auf eine einzelne Komponente, sondern auf die Bündel von Dienstleistungen oder Gütern, die von den Konsumenten gemeinsam nachgefragt werden.121 Dies gilt in gleicher Weise für den hypothetischen Monopolistentest, bei dem dann von einem Produktbündel als erstem Kandidatenmarkt auszugehen wäre.122
Würde die Transaktionskomplementarität nicht berücksichtigt und würde stattdessen die Marktabgrenzung bei einer einzelnen Komponente des Bündels ansetzen, dann bestünde die Gefahr einer zu engen Marktabgrenzung. Würde der Preis einer Komponente erhöht, die Preise der anderen Komponenten jedoch konstant gehalten, dann würden die Konsumenten nicht unmittelbar auf Substitute ausweichen. Anders ausgedrückt: Die Preiselastizität der Nachfrage nach den einzelnen Komponenten innerhalb des Bündels ist geringer als die Preiselastizität der Nachfrage nach dem Bündel. Dies liegt daran, dass die Konsumenten in der Regel die Wirkung der Preiserhöhung einer Komponente auf den Gesamtpreis betrachten. Ist der Anteil des Preises dieser Komponente jedoch im Verhältnis zum Preis des gesamten Bündels gering, dann wird die Preiserhöhung zu keinem erheblichen Nachfragerückgang führen. Man würde daher vermuten, dass aufgrund der geringen Nachfragereduktion den Konsumenten keine Ausweichmöglichkeiten offenstehen und würde einen eigenständigen relevanten Markt für diese Komponente abgrenzen. Würde man jedoch weitere Komponenten aus dem Bündel in die Betrachtung einbeziehen, dann würde die Preiselastizität der Nachfrage zunehmen. Dies liegt daran, dass andere Bündel zunehmend attraktiver werden. Dies unterscheidet sich von dem Fall ohne Transaktionskomplementarität, bei dem mit zunehmender Zahl von Produkten die Preiselastizität der Nachfrage sinkt. Dies macht deutlich, dass die Nichtberücksichtigung einer Transaktionskomplementarität in der Regel zu einer zu engen Marktabgrenzung führt.
Das Konzept des Sortimentsmarktes wird in der wirtschaftstheoretischen Literatur jedoch auch heftig kritisiert, da derartige Bündel Güter und Dienstleistungen enthalten, zwischen denen keine Angebots- oder Nachfragesubstitution besteht. Sortimentsmärkte könnten daher höchstens zur Vereinfachung der Analyse herangezogen werden. So muss keine große Anzahl separater Märkte z.B. für verschiedene Pflege- oder Bankdienstleistungen definiert werden, wenn die Marktanteile und die Marktzutrittsbedingungen für jede Dienstleistung ähnlich sind oder wenn bei fehlenden Daten z.B. die Zahl der Krankenhausbetten als Grundlage für die Ermittlung der Marktanteile herangezogen wird. Sortimentsmärkte können jedoch zu fehlerhaften Einschätzungen führen, wenn der Wettbewerb von Anbietern eines Teils der Produkte den Preissetzungsspielraum der Anbieter beschränkt, die das gesamte Bündel anbieten.123
ι) Zweiseitige Märkte
Wendet man den hypothetischen Monopolistentest auf zweiseitige Märkte an, so ist zu berücksichtigen, dass sowohl die absolute Preishöhe als auch die Preisstruktur, d.h. die Preise, die von den jeweiligen Marktseiten erhoben werden, bei der Beurteilung einer profitablen Preiserhöhung von zentraler Bedeutung sind. Es stellt sich die Frage, was bei einem zweiseitigen Markt unter einer kleinen, aber signifikanten und nicht nur vorübergehenden Preiserhöhung verstanden werden soll. In diesem Zusammenhang sind mehrere Möglichkeiten denkbar: Eine Preiserhöhung des Gesamtpreises ohne Änderung der Preisstruktur oder eine optimale Erhöhung des Gesamtpreises mit oder ohne Anpassung des anderen Preises.124
In diesem Zusammenhang wurde vorgeschlagen, zwischen zweiseitigen Märkten mit beobachtbaren Transaktionen (wie z.B. bei Zahlungen mit Kreditkarten oder anderen Zahlungssystemen) und solchen mit nicht beobachtbaren Transaktionen (wie z.B. werbefinanzierten Medien) zu unterscheiden. Im ersten Fall ist es sinnvoll, den Gesamtpreis zu erhöhen und gleichzeitig die Preisstruktur optimal anzupassen. Im zweiten Fall wäre die Erhöhung eines Preises bei Anpassung des anderen vorzuziehen, da bei einer solchen sequentiellen Vorgehensweise die Substitutionsmöglichkeiten der Konsumenten besser berücksichtigt werden können.125 Ungeachtet der beiden unterschiedlichen Markttypen wird eine Preiserhöhung zu Wechselwirkungen zwischen den Nachfragergruppen führen, die eine solche Maßnahme unprofitabel machen können. Diese Effekte müssen bei der Anwendung des hypothetischen Monopolistentests berücksichtigt werden. Weiterhin muss in Rechnung gestellt werden, dass Konsumenten auf Substitute ausweichen werden, die entweder von anderen Plattformen oder von „einseitigen“ Unternehmen angeboten werden.126 In diesem Zusammenhang ist es von entscheidender Bedeutung, dass beide Marktseiten berücksichtigt werden. Die Wechselwirkungen zwischen den beiden Nachfragergruppen können so erheblich sein, dass das Substitutionsverhalten einer dieser Gruppen bereits ausreicht, um eine solche Preiserhöhung unprofitabel zu machen. Es kann jedoch auch der Fall eintreten, dass eine Preiserhöhung sich erst dann als unprofitabel erweist, wenn das Substitutionsverhalten beider Nachfragergruppen in Rechnung gestellt wird.
Noch problematischer ist eine Marktabgrenzung in Situationen, in denen die Nutzer auf einer Marktseite die Leistungen unentgeltlich, d.h. zu einem Preis von Null, erhalten, wie das beispielsweise bei Suchmaschinen oder sozialen Netzwerken der Fall ist.127 Hier ist nicht klar, wie der hypothetische Monopolistentest sinnvoll angewandt werden kann – eine Preiserhöhung von 5 % bis 10 % eines Preises von Null ist ebenfalls Null. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass eine Marktabgrenzung mittels des hypothetischen Monopolistentests preisbasiert ist – dadurch bleiben andere Dimensionen des Wettbewerbs, wie z.B. die Qualität, die Breite des Angebots oder die Innovationstätigkeit, unberücksichtigt. Alternative Vorschläge zur Marktabgrenzung in zweiseitigen Märkten mit unentgeltlichen Leistungen stellen allerdings auch keine überzeugenden Lösungen dar. Hier ist beispielsweise der SSNIC-Test (Small but Significant Nontransitory Increase in Cost) zu nennen, bei dem nicht der Preis erhöht wird, sondern andere Kosten für den Nutzer, wie z.B. eine größere Werbefläche oder eine längere Darstellung der Werbung.128 Alternativ wurde der SSNDQ-Test (Small but Significant Non-transitory Decrease in Quality) vorgeschlagen, bei dem die Qualität des Angebots reduziert wird.129 Allerdings ist Qualität nur schwer zu messen und ist häufig subjektiv. Außerdem ist nicht klar, wie eine Veränderung in der Qualität des Ergebnisses einer Suchanfrage quantifiziert werden könnte. Zudem stellt sich bei allen genannten Tests das Problem der Datenverfügbarkeit. Diese Vorschläge, auch wenn sie auf konzeptioneller Ebene ökonomisch sinnvoll sein mögen, sind daher in der Praxis äußerst schwierig umzusetzen.
Insbesondere in der digitalen Ökonomie ist seit einigen Jahren eine Entwicklung zu verzeichnen, die es schwer macht, klar definierte traditionelle Märkte zu identifizieren, auf denen mehr oder weniger homogene Güter wie Zement, Glas oder Stahl gehandelt werden. Digitale Unternehmen haben ihre Angebote zu ganzen „Ökosystemen“ ausgebaut, die eine Vielzahl von komplementären Produkten umfassen. Diese Unternehmen haben ein Interesse daran, Kunden in ihrem Ökosystem zu halten und zu verhindern, dass sie zu einem anderen System wechseln. Häufig gibt es verschiedene Ökosysteme, in denen Plattformen mit Produktbündeln konkurrieren, wie z.B. bei den Betriebssystemen für intelligente mobile Geräte und den jeweiligen App-Stores. A priori ist dies nicht notwendigerweise problematisch, denn es lässt sich zeigen, dass unter bestimmten Bedingungen der Wettbewerb zwischen Unternehmen, die mit Produktbündeln konkurrieren, intensiver sein kann, als wenn die Unternehmen ihre Produkte jeweils separat anbieten würden.130 Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass unter anderen Bedingungen der Wettbewerb durch solche Bündelungs- und Kopplungsstrategien verringert würde und dass dadurch auch erhebliche Marktzutrittsschranken entstehen.
Im wissenschaftlichen Schrifttum ist vorgeschlagen worden, in der digitalen Ökonomie statt sachlich und räumlich relevanter Märkte im üblichen Sinne einen Markt für die knappe Ressource der Aufmerksamkeit der Nutzer zu definieren.131 In einem solchen Markt konkurrieren alle Arten von Medien um die Aufmerksamkeit der Nutzer und Plattformen agieren dort als „Aufmerksamkeitsbroker“. In Fusionsfällen könnte sich ein solches Marktkonzept als hilfreich erweisen, da viele Zusammenschlüsse als horizontal aufgefasst werden müssen, da sie im gleichen relevanten Markt, dem für Aufmerksamkeit, stattfinden. Andererseits dürfte die Verwendung eines so weit gefassten Konzepts eines relevanten Marktes zu so geringen Marktanteilen der Unternehmen führen, dass selbst Plattformen wie Facebook oder Google auf diesem Markt vermutlich nur vergleichsweise geringe Marktanteile hätten, denn sie konkurrieren ja mit allen anderen Medien. Damit die Fusionskontrolle in diesen Fällen also überhaupt wirksam werden kann, müssten innerhalb eines großen „Aufmerksamkeitsmarktes“ Teilmärkte für bestimmte Arten von Aufmerksamkeit definiert werden – ein Streaming-Dienst wie Netflix würde dann nicht mehr direkt mit sozialen Netzwerken konkurrieren, sondern mit anderen Anbietern visueller Unterhaltung wie Filmen und Serien wie Amazon Prime, AppleTV oder Magenta. Dann wäre man jedoch im Grunde wieder in der gleichen Situation wie ohne das Konzept eines Aufmerksamkeitsmarkts.
Bei der Abgrenzung von zwei- und mehrseitigen Märkten treten also zahlreiche Probleme auf, die in der Praxis nur schwer und zumeist nur mithilfe heroischer Annahmen zu lösen sind. Es könnte sich daher, ähnlich wie bei Märkten mit differenzierten Produkten, als sinnvoll erweisen, auf eine Marktabgrenzung als ersten Schritt einer wettbewerblichen Untersuchung zu verzichten und sich stattdessen auf eine ökonomisch fundierte Abschätzung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses zu konzentrieren. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Marktabgrenzung kein Selbstzweck ist, sondern lediglich ein Instrument und Werkzeug zur Feststellung von Marktmacht. Wenn dieses Instrument sich in bestimmten Situationen als wenig geeignet erweist, wie z.B. bei der Analyse von Märkten mit differenzierten Gütern oder von zwei- oder mehrseitigen Märkten, in denen Unternehmen mit ganzen Ökosystemen von Produkten und Dienstleistungen miteinander konkurrieren, dann ist zu überlegen, ob nicht auf eine Abgrenzung des relevanten Marktes verzichtet werden kann und das Augenmerk auf die Frage gerichtet wird, ob durch einen Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird.
Dieser Vorschlag ist bereits seit längerer Zeit im Schwange, hat aber insbesondere in Bezug auf zweiseitige Märkte an Bedeutung gewonnen, da sich hier die Abgrenzung des relevanten Marktes häufig als komplex und schwierig erweist. Dabei könnte zumindest rechtlich die Möglichkeit eröffnet werden, eine Fusion einer näheren Prüfung unterziehen zu können, bevor in einem ersten Schritt ein Markt abgegrenzt und die Marktanteile bestimmt worden sind.132 Dies steht im Einklang mit den Empfehlungen, die in einigen neueren Untersuchungen zur Wettbewerbspolitik in der digitalen Ökonomie geäußert wurden. Im Bericht von Crémer et al. (2019) für die europäische Kommission heißt es: „Therefore, we argue, that in digital markets we should put less emphasis on analysis of market definition, and more emphasis on theories of harm and identification of anticompetitive strategies.“133 Der als Stigler-Report bekannte Bericht ist noch expliziter: „Where there is direct evidence of harm to competition, antitrust law should not require circumstantial evidence via a defined relevant market.“134 Eine Untersuchung braucht daher nicht mit der Definition des relevanten Marktes zu beginnen, sondern mit dem Nachweis, dass aufgrund des Zusammenschlusses mit einer erheblichen Beschränkungen des wirksamen Wettbewerbs gerechnet werden muss.
κ) Innovationsmärkte
Im Zusammenhang mit Fragen nach der dynamischen Effizienz eines Marktes wurde der Vorschlag gemacht, spezielle Innovationsmärkte als eigenständige relevante Märkte abzugrenzen.135 Ein solcher Innovationsmarkt bezieht sich auf einen Markt für Forschung und Entwicklung und nicht auf einen für Güter. In einem Innovationsmarkt werden alle F&E-Aktivitäten zusammengefasst, die sich auf die Entwicklung bestimmter neuer Produkte oder Verfahren beziehen, sowie enge Substitute für diese F&E-Aktivitäten. Bei letzteren handelt es sich um solche F&E-Aktivitäten, Technologien und Produkte, die die Ausübung von Marktmacht hinsichtlich der betrachteten Forschung und Entwicklung beschränken. Marktmacht bezüglich Innovationen könnte z.B. dann vorliegen, wenn nach einem Zusammenschluss nicht mehr zwei Forschungslabore, sondern nur noch eines betrieben wird. Sie würde dazu führen, dass die Rate des technischen Fortschritts verringert wird. Durch das Konzept des Innovationsmarktes könnten diese Auswirkungen auf die Innovationsanreize besser erfasst werden und es böten sich bessere Möglichkeiten, Wettbewerbsfragen hinsichtlich neu zu entwickelnder Produkte zu untersuchen, als bei den herkömmlichen Verfahren der Marktabgrenzung. Allerdings ist dieser Vorschlag aus mehreren Gründen stark kritisiert worden.136 Vor allem wird angeführt, dass die Zusammenhänge zwischen der Konzentration in einem Markt, den Ausgaben für F&E und der Rate der Innovation nur äußerst schwach sind und daher keine klaren Schlussfolgerungen über die Auswirkungen von Änderungen in den Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten auf die Innovationen gezogen werden können. Daher sollte die Verwendung von Innovationsmärkten möglichst vermieden und stattdessen eine Analyse des aktuellen und potentiellen Wettbewerbs auf den entsprechenden Produktmärkten vorgenommen werden. In den Fällen, in denen keine geeigneten Produktmärkte abgegrenzt werden können, da die Produkte erst noch entwickelt werden müssen, könnte sich das Konzept eines Innovationsmarktes zwar als sinnvoll erweisen, allerdings müssen die Anteile der Unternehmen an einem solchen Markt mit großer Vorsicht interpretiert werden. Da es bei Innovationen häufig um die Erlangung eines Patentes geht, ist zu erwarten, dass selbst bei wenigen Marktteilnehmern mit großen Marktanteilen erheblicher Wettbewerb vorliegt.137
Im Zusammenhang mit den Nichtpreiswirkungen von Fusionen, vor allem in Märkten, in denen mit neuen Produkten, mit Service, Qualität und Angebotsbreite konkurriert wurde, wurde das Konzept des Innovationsmarktes in den letzten Jahren reaktiviert und bei einigen Entscheidungen, wie z.B. Dow/Dupont sowie TomTom/Teleatlas angewandt.
λ) Marktabgrenzung bei bestehender Marktmacht – Die Cellophane fallacy
Ein weiterer wichtiger Aspekt, der bei einer Marktabgrenzung beachtet werden muss, ist die Art des wettbewerblichen Problems, das mithilfe einer indirekten Erfassung von Marktmacht analysiert werden soll. So ist z.B. im Rahmen eines Fusionsproblems zu untersuchen, ob durch den Zusammenschluss Marktmacht entsteht oder vergrößert wird. Diese Untersuchung ist also prospektiv und der Ausgangspunkt der Marktabgrenzung ist im Allgemeinen der herrschende Preis. Dabei wird die Frage gestellt, ob ein gewinnmaximierender hypothetischer Monopolist den Preis seines Produktes im Vergleich zum herrschenden Preis um einen kleinen, aber signifikanten Betrag anheben wird. Durch diesen Test wird festgestellt, welche Produkte und Gebiete beim herrschenden Preis der Marktmacht des hypothetischen Monopolisten Schranken setzen. Ein anderes Problem stellt sich jedoch, wenn geklärt werden soll, ob ein Unternehmen bereits über signifikante Marktmacht verfügt, wie z.B. bei der Frage, ob ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vorliegt. In einem derartigen Fall geht es nicht darum, ob Marktmacht entsteht oder verstärkt wird, d.h. wie die künftigen Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt aussehen werden, sondern ob Marktmacht bereits existiert, d.h. es geht um die gegenwärtigen Wettbewerbsbedingungen. Die Untersuchung ist in diesem Fällen also retrospektiv. Würde man in einer solchen Situation den hypothetischen Monopolistentest blindlings anwenden, dann bestünde die Gefahr, den relevanten Markt zu weit abzugrenzen und daher die Marktmacht eines Unternehmens zu unterschätzen.
Dieser Fehler wird in der Literatur als Cellophane fallacy bezeichnet und geht auf eine Entscheidung des US Supreme Court im Fall Du Pont zurück. Du Pont, als einziger Anbieter von Zellophan, vertrat die Meinung, dass Zellophan allein kein relevanter Markt sei, da andere flexible Verpackungsmaterialien, wie z.B. Aluminiumfolie oder Wachspapier, als enge Substitute für Zellophan zur Verfügung stünden. Der relevante Markt wurde daraufhin vom Gericht so weit abgegrenzt, dass er alle flexiblen Verpackungsmaterialien enthielt und es wurde befunden, dass Du Pont aufgrund seiner geringen Marktanteile in diesem Markt nicht über Marktmacht verfügt. Es hat sich jedoch die Ansicht durchgesetzt, dass durch diese weite Marktabgrenzung die tatsächliche Marktmacht von Du Pont in Bezug auf Zellophan nicht erfasst wurde.138 Es ist davon auszugehen, dass Du Pont, als monopolistischer Anbieter von Zellophan, den Preis für dieses Produkt bereits angehoben hat, denn jeder Monopolist wird den Preis seines Produktes immer im elastischen Bereich der Nachfragefunktion wählen. Bei einer weiteren Preiserhöhung würden die Konsumenten auf Substitute ausweichen und der Gewinn des Monopolisten würde zurückgehen, denn wenn der Monopolist den Preis noch hätte profitabel erhöhen können, dann hätte er dies wahrscheinlich bereits getan. Durch diesen überhöhten Preis hat sich der Monopolist selbst Wettbewerb durch Substitute geschaffen, denn bei einem hohen Preis kommen für die Konsumenten auch solche Substitute in Frage, die sie bei einem niedrigeren Preis nicht berücksichtigen würden: Wenn Zellophan sehr teuer ist, dann wird auch Aluminiumfolie zu einer interessanten Alternative. Die Produkte, die beim Monopolpreis Substitute sind, müssen also nicht notwendig auch als Substitute beim Wettbewerbspreis in Frage kommen.
Wenn aber zu untersuchen ist, ob Marktmacht vorliegt, d.h. ob ein Unternehmen den Preis bereits über den wettbewerbsanalogen Preis angehoben hat, dann darf der Ausgangspunkt einer Marktabgrenzung nicht der herrschende Preis sein, sondern Ausgangspunkt der Marktabgrenzung muss der Preis sein, der bei wirksamen Wettbewerb vorliegen würde.139 Hier wäre festzustellen, welche Substitutionsmöglichkeiten den Nachfragern bei diesem hypothetischen bzw. „but-for“ Preis offenstehen würden. In der Praxis erweist es sich jedoch häufig als schwierig, einen solchen „but-for“ Preis zu ermitteln.140
Es ist zu beachten, dass die Cellophane fallacy nicht, wie bisweilen unterstellt wird, nur ein Problem des hypothetischen Monopolistentests ist, sondern auch bei anderen Verfahren der Marktabgrenzung, die z.B. auf funktionelle Austauschbarkeit aus der Sicht eines verständigen Verbrauchers abstellen, dabei aber den herrschenden und nicht den wettbewerbsanalogen Preis heranziehen, auftreten kann. Durch ein ähnliches Verfahren ist es ja ursprünglich zur fehlerhaften Marktabgrenzung im Fall Du Pont gekommen. Im Allgemeinen wird der relevante Markt nicht unabhängig vom vorliegenden Wettbewerbsproblem abgegrenzt werden können. Handelt es sich um eine Frage nach der Entstehung oder Verstärkung von Marktmacht, so ist der herrschende Preis der Ausgangspunkt und alle Produkte, die bei diesem Preis Substitute sind, werden im relevanten Markt zusammengefasst.141 Im Fall der Untersuchung, ob bereits Marktmacht vorliegt, werden die Produkte im relevanten Markt zusammengefasst, die beim wettbewerbsanalogen Preis Substitute sind.
Eine methodisch richtige Anwendung des hypothetischen Monopolistentests bei bestehender Marktmacht ist gleichbedeutend mit der direkten Feststellung von Marktmacht. Denn könnte man den wettbewerbsanalogen Preis bestimmen, dann wäre Marktmacht unmittelbar nachweisbar und eine Marktabgrenzung wäre unnötig. Wenn aber nur eine indirekte Ermittlung der Marktmacht möglich ist, wovon in der Regel auszugehen ist, sollte aus ökonomischer Sicht dem grundlegenden Konzept des hypothetischen Monopolistentests weitestmöglich gefolgt werden.142 Hierzu ist die folgende Herangehensweise vorgeschlagen worden: Die vorgenommene Marktabgrenzung muss mit dem Prinzip der Nachfrage- und Angebotssubstitution vereinbar sein und die betreffenden Güter sollten zumindest beim herrschenden Preis Substitute sein, denn wenn sie das nicht sind, dann sind sie es auch nicht bei einem niedrigeren Preis. So könnte untersucht werden, ob die Nachfrager bei einer kleinen Preissenkung der in Rede stehenden Güter in signifikantem Umfang von anderen Produkten oder Gebieten zu den Gütern, deren Preis reduziert wurde, wechseln würden.143 Das Ausmaß der Nachfragesubstitution beim herrschenden Preis könnte dann als Indikator für die Nachfragesubstitution beim wettbewerbsanalogen Preis aufgefasst werden. Weiterhin könnten Kriterien herangezogen werden, wie z.B. die funktionelle Austauschbarkeit oder die physischen Eigenschaften der Güter, wobei allerdings die Auswirkungen von Unterschieden in diesen Eigenschaften auf das Substitutionsverhalten der Nachfrager, wenn möglich mittels empirischer Untersuchungen, berücksichtigt werden sollten.144 Ein wichtiges Verfahren in diesem Zusammenhang ist die Preiskonzentrationsanalyse.145 Diese Überlegungen können auch in Fusionskontrollfällen herangezogen werden, wenn davon auszugehen ist, dass die fusionierenden Unternehmen, z.B. durch eine Verhaltenskoordination, bereits über erhebliche Marktmacht verfügen.
μ) Folgerungen
Es ist wichtig darauf hinzuweisen, dass es sich beim hypothetischen Monopolistentest in erster Linie um einen konzeptionellen Rahmen handelt, in dem ökonomisch fundiert die Frage der Marktabgrenzung behandelt werden kann. Dabei werden die wettbewerblichen Schranken, die der Ausübung von Marktmacht durch Nachfrage- und Angebotssubstitution gesetzt sind, in das Zentrum der Analyse gerückt. Der relevante Markt wird konzeptionell so abgegrenzt, dass die Marktanteile der Unternehmen ein möglichst präzises Bild ihrer Marktmacht ergeben. Dies ist dann der Fall, wenn er alle Produkte und Gebiete, die der Ausübung von Marktmacht Grenzen setzen, enthält, und andere Produkte und Gebiete, durch die keine Beschränkungen der Marktmacht erfolgt, ausschließt. Da der hypothetische Monopolistentest quantitativ formuliert ist, wird er jedoch häufig dahingehend interpretiert, dass es sich um ein empirisches Verfahren handele. Eine derartige Interpretation verkennt jedoch den fundamentalen Unterschied zwischen dem hypothetischen Monopolistentest als Konzept und einer Implementation des Konzeptes, die auch mittels empirischer Verfahren erfolgen kann. Aber quantitative Methoden sind a priori unabhängig vom verwendeten Marktabgrenzungskonzept. Entscheidend am hypothetischen Monopolistentest ist nicht seine quantitative Formulierung oder seine Umsetzung mittels empirischer Verfahren, sondern die ökonomisch fundierte Herangehensweise an das Problem der Marktabgrenzung und der Marktmacht.146
44 Dieses Marktkonzept entspricht dem des Elementarmarktes, wie es von von Stackelberg vorgeschlagen wurde. 45 In der Literatur wurden weitere Marktbegriffe vorgeschlagen, wie z.B. die strategischen Märkte (vgl. Geroski (1998)) die dazu dienen, Märkte aus der Sicht eines Unternehmens zu interpretieren, um Marketingstrategien zu entwickeln. 46 Vgl. Chamberlin (1933), Robinson (1933), Sraffa (1926), Triffin (1940). 47Abbott (1955). 48 Vgl. Arndt (1958). Auf die damit verbundenen Probleme hat bereits Lerner aufmerksam gemacht: „It is futile to say that the motor-car and the Mediterranean cruise satisfy different wants until we are able to define “similar” wants otherwise than as wants that are satisfied by physically similar objects. There is no qualitative criterion of wants. Wants can only be considered as similar when the person who feels them displays equal concern for their satisfaction and thus shows them to be equal in quantity. To follow any other course is to sacrifice the logic of the science to the irrelevant convenience of the shopkeeper.“ Lerner (1934), 168. 49 Vgl. Arndt (1958). Neben der Zirkularität der ‚Definition‘ (ein Markt ist ein Bedarfsmarkt, wenn er einem gesellschaftlichen Bedarf gewidmet ist), bleibt auch im Unklaren, was ein eigentlich gesellschaftlicher Bedarf ist. Arndt gibt zwar einige, allerdings nicht überzeugende Beispiele, aber keine Definition des Begriffs. 50 Vgl. Bain (1958). „Moreover, the concept of markets or industry used by Bain seems to follow the classic definition of markets set forth by Marshall.“ Simons/Williams (1993), 810. 51Stigler (1982), 9. 52 „The delineation of the relevant market, where a firm may enjoy a dominant position, will serve as an example to illustrate how outdated economic concepts still survive in legal textbooks as the ‘legal’ approach. Modern industrial organisation offers new concepts that overcome the current subjective evaluations of product characteristics as a method to define the relevant market.“ Van den Bergh (1996), 76. 53 „Such functionable interchangeability does not carry as its central aim the ultimate task of identifying market power, as the products’ attributes only contain relevance inasmuch as that they influence the extent of competition in between commodities and locations. Consequently, a market definition based upon irrelevant product characteristics may lead to distorted conclusions of the firms’ market power.“ Camesasca/van den Bergh (2002), 158. 54 „Furthermore it is not necessary for products to be identical or even very similar, in order for them to be demand-side substitutes. Indeed, it is possible for products with different physical characteristics to be seen as sufficiently substitutable by customers for them to be legitimately regarded as demand-side substitutes. For this reason, defining relevant markets solely with reference to physical characteristics will often lead to markets defined too narrowly.“ Office of Fair Trading (2001), 8. 55 „Products constitute a bundle of characteristics, including price and quality. Higher priced, higher quality products often are close substitutes for lower quality, lower priced goods, the quality differences just making up for the differences in price.“ Simons/Williams (1993), 854. 56 „Thus, market delineation in the Guidelines is a tool used to construct market shares that are as meaningful as possible.“ Werden (1983), 577. 57 Vgl. Bishop/Walker (2010), 107–118; Church/Ware (2000), 602–612; Geroski/Griffith (2003); Kauper (1997); Massey (2000); Werden (1983, 1992, 1993). Zu den Ursprüngen des hypothetischen Monopolistentests vgl. Scherer (2009). 58 „We can only answer the question of whether, for instance, a 70 per cent share of a ‘market’ is likely to give a company market power if that ‘market’ is an economically meaningful market.“ Bishop (1997), 481. 59 Vgl. Bishop/Walker (2010), 111–124. Für einen detaillierten Überblick über die Abgrenzung des relevanten Marktes vgl. Baker (2007). Einen Überblick über die Verwendung des hypothetischen Monopolistentests in der Anwendungspraxis geben Coate/Fisher (2008). Zur Anwendung des hypothetischen Monopolistentest im Bereich der Regulierung vgl. Dobbs (2006). 60 Die Aussagen gelten entsprechend auch für mehrere Produkte. Vgl. Moresi/Salop/Woodbury (2008). 61 „Only if the magnitude and duration of the price increase exceed certain significance thresholds should the product and area be deemed to constitute a market.“ Werden (1983), 542. 62 Vgl. Geroski/Griffith (2003), 8. 63 Bei einer geringeren Preiserhöhung besteht auch die Gefahr, dass eine Fusion nicht als horizontaler Zusammenschluss gesehen wird, da die Unternehmen auf scheinbar verschiedenen relevanten Märkten tätig sind. Vgl. hierzu Werden (1983), 539. 64 Vgl. hierzu Baumann/Godek (1995). 65 Vgl. Werden (1993), 534–536. 66 Vgl. Werden (1993), 536f. 67 Auch kann sich die Abgrenzung des relevanten Marktes, z.B. aufgrund technischer Neuerungen (z.B. Internet), im Zeitablauf ändern. 68 Dies erweist sich besonders problematisch in einigen Bereichen der digitalen Ökonomie, in der Plattformen wie Suchmaschinen oder sozialen Medien Konsumenten Leistungen zu einem Preis von Null anbieten. In diesen Fällen kann ein SSNIP-Test in der üblichen Form nicht durchgeführt werden, denn eine Erhöhung eines Preises von Null um 10 % ergibt immer noch Null. Zu den vorgeschlagenen Alternativen zum SSNIP-Test vgl. S. 112–114. 69 Vgl. Baker (2007). 70 Die Festlegung des ersten Kandidatenmarktes kann sich, vor allem bei Mehrproduktunternehmen, in der Praxis als problematisch erweisen. Vgl. hierzu Baker (2007). 71 Auf eine in seltenen Fällen notwendige Abgrenzung des relevanten Marktes in zeitlicher Hinsicht wird nicht näher eingegangen. Die sachliche und räumliche Marktabgrenzung sollte simultan erfolgen, da ansonsten die Gefahr einer zu engen Marktabgrenzung besteht. Vgl. hierzu S. 101f. 72 Eine präzise Beschreibung dieses algorithmischen Vorgehens findet sich in Werden (2002a). 73 „It should be stressed that defining relevant markets on a basis that does not accord with the conceptual framework of the hypothetical monopolist test will, almost by definition, not take into account the main competitive constraints posed by demand-side and supply-side substitution and, in consequence, any market shares will not provide, except purely by chance, any meaningful indication of market power.“ Bishop/Walker (2010), 114. 74 Es handelt sich dabei um sowohl um Ausweichreaktionen in sachlicher als auch in räumlicher Hinsicht. Hier ist zu beachten, dass die Preiselastizität der strukturellen Nachfragefunktion, nicht aber die der Residualnachfragefunktion heranzuziehen ist, da Letztere auch die Angebotsreaktionen anderer Unternehmen enthält. Ein Ansatz, der versucht, bei der Marktabgrenzung simultan Nachfrage- und Angebotsreaktionen zu berücksichtigen, wurde von Ivaldi/Lörincz (2005) vorgeschlagen. Vgl. hierzu auch S. 99. 75 Wichtig in diesem Zusammenhang ist der Differenzierungsgrad der Güter auf dem Markt. Je größer die Substituierbarkeit, desto höher die Elastizität. Vgl. hierzu S. 72f. 76 Es wird dabei von dem Fall abgesehen, dass die Kosten des Monopolisten aufgrund der geringeren Menge so stark fallen, dass selbst bei einem starken Nachfragerückgang die Preiserhöhung lohnend ist. Vgl. hierzu S. 22–25. 77 Die Ausweichmöglichkeiten der Nachfrager werden dabei neben dem Preis durch die physischen Eigenschaften, die Qualität und andere nichtpreisbezogene Charakteristika mitbestimmt. 78 Alternativ zu Kreuzpreiselastizität kann auch die Umlenkungskennziffer (diversion ratio) zwischen zwei Produkten zur Ermittlung der engsten Substitute herangezogen werden. Vgl. hierzu S. 96–98. Die Umlenkungskennziffer hängt jedoch selbst von der Preiselastizität der Nachfrage und der entsprechenden Kreuzpreiselastizität ab. 79 Vgl. Church/Ware (2000), 605f. 80 Vgl. Werden (1998), 401. Man beachte, dass sich diese Aussage auf die kompensierte Nachfragefunktion bezieht. 81 Vgl. Church/Ware (2000), 606. 82 Vgl. Baker/Coscelli (1999); Bishop/Walker (2010), 564–570; Shapiro (1996). 83 Vgl. Scheffman (1992), 903; Simons/Williams (1993), 828; Van den Bergh (1996), 83; Werden (1998), 401f. 84 Vgl. Motta (2004), 107; Simons/Williams (1993), 828. 85 Vgl. Van den Bergh (1996), 83. 86 Vgl. Padilla (2001). 87 „The difference between a supply side substitute (i.e. a rival producer producing a metoo product to compete with the hypothetical monopolist) and an entrant is that the former is able to enter and compete with the hypothetical monopolist within a year. That is entry is in effect distinguished from intra-market rivalry by the time period in which it occurs.“ Geroski/Griffith (2003), 12. 88 Vgl. Bishop (1997), 483, Padilla (2001), 25–27. 89 Vgl. Ivaldi/Lörincz (2005). 90 Vgl. Padilla (2001), 4. 91 Vgl. Padilla (2001), 18–25. 92 Im Folgenden wird nur auf die Angebotssubstitution in Bezug auf den sachlich relevanten Markt abgestellt. In analoger Weise kann man auch hinsichtlich der Angebotssubstitution bezüglich des räumlichen relevanten Marktes argumentieren. 93 Vgl. Office of Fair Trading (2001), 10. 94 Dieses Verfahren wird in der Literatur als „share-measurement approach“ bezeichnet. Vgl. Werden (1983), 519–521; Werden (1984), 657–659. 95 Vgl. Werden (1984), 659. 96 Vgl. Padilla (2001), 26f. 97 Diese Position findet sich in den US Horizontal Merger Guidelines. Vgl. hierzu auch Baker (2007). 98 Vgl. Bishop/Walker (2010), 121. 99 Zur Frage der Interdependenz zwischen sachlicher und räumlicher Marktabgrenzung vgl. Werden (1983), 552–555. 100 Vgl. Camesasca/van den Bergh (2002), 163; Van den Bergh (1996), 84–85. 101Baker/Coscelli (1999); Baker/Wu (1998), 277; Maisel (1983), 52; Werden (1993), 524; Werden (1997), 369. Die Auswirkungen von Fusionen in Märkten mit differenzierten Produkten werden auf den Seiten 303–306 untersucht. 102 Vgl. OECD (2012), S. 29f. 103 Zum Konzept der Umlenkungskennziffer vgl. S. 96–98. 104 Vgl. Willig (1991). 105Baker/Wu (1998), 278. 106 „There is no place for submarkets within this basic analytical framework. If a firm’s market power is effectively limited by the existence of substitute products to which a significant number of customers would turn should the firm raise prices above competitive levels, then those products should be included in the relevant product market. Market shares computed in any smaller market will provide misleading inferences as to the firm’s control over prices and output.“ Maisel (1983), 50. Ähnlich auch Simon/Williams (1993), 816f; Werden (1983), 574f. 107 Vgl. Maisel (1983), 52; Glick/Cameron/Mangum (1997), 128f. 108 Vgl. Maisel (1983), 53. 109 „But it is ultimately not the best way to approach unilateral competitive effects because market definition is generally not very helpful as a first step in assessing the potential loss of localized competition. I have argued elsewhere that antitrust doctrine can be expected to this situation by giving a greater role to direct evidence of harm to competition in evaluating mergers among sellers of differentiated products.“ Baker, J. (2002), 218. Vgl. hierzu auch Farrell/Shapiro (2008b). 110Cotton/Fix (2018). 111 Vgl. Rubinfeld/Ratliff (2010). 112 Zu einer empirischen Untersuchung der Substitution zwischen Online- und Offline-Werbung vgl. Goldfarb/Tucker (2011). 113 Vgl. Frankena (2001), 375; Geroski/Griffith (2003), 9; Pitofsky (1990), 848f.; Werden (1983), 529; Werden (1984), 662. 114 Vgl. Maisel (1983), 55–57 sowie Baker (2007). Eine Abgrenzung relevanter Märkte bei Preisdiskriminierung ist jedoch in der Praxis oft schwierig. Vgl. Hausman/Leonard/Vellturo (1996). 115 Vgl. Bauer (2006); Hovenkamp (1993). 116 Vgl. Klein (1999). 117 Vgl. Bishop/Walker (2010), 150–152, 245–249; Klein (1998); Motta (2004), 111–113; Shapiro (1995); Shapiro/Teece (1994). 118 Vgl. Ayres (1985). 119 Vgl. Boadwee (1986). 120 Vgl. Ayres (1985), 111. 121 Vgl. Gual (2003), 44. 122 Vgl. Briglauer (2007), 328. 123Baker (2007). 124Filistrucchi (2008a). 125Evans/Noel (2005); Filistrucchi (2008a, 2008b). 126Evans/Noel (2008); Filistrucchi (2008a). Evans/Noel unterscheiden zwischen den kurzfristigen Wirkungen, bei denen nur die unmittelbaren Wirkungen einer Preiserhöhung betrachtet werden, und den langfristigen Effekten, bei denen auch die jeweiligen Rückwirkungen zwischen den beiden Konsumentengruppen berücksichtigt werden. Filistrucchi hingegen trifft keine Unterscheidung zwischen kurz- und langfristigen Effekten, da der hypothetische Monopolistentest von einer nicht nur vorübergehenden Preiserhöhung ausgeht. 127 Zur Problematik des SSNIP-Tests in Märkten mit einem Preis von Null für die Akteure auf einer Marktseite vgl. Mandrescu (2018). 128Newman (2016), 51ff. sowie Newman (2015), 150ff. 129 Das Konzept geht zurück auf Hartman/Teece/Mitchell/Jorde (1993). Gebicka/Heinemann (2014) haben vorgeschlagen, den SSNIP-Test mit einem SSNDQ-Test zu ergänzen. 130Matutes/Régibeau (1992). 131 Vgl. Evans (2020); Newman (2019), (2020); Prat/Valletti (2019). 132 Zum Problem der Berechnung der Marktanteile bei Unternehmen, die bestimmte Leistungen zu einem monetären Preis von Null anbieten, vgl. S. 281. 133Crémer/de Montjoye/Schweitzer (2019), 46. 134Scott-Morton/Bouvier/Ezrachi/Jullien/Katz/Kimmelman/Melamed/Morgenstern (2019), 77. 135Gilbert/Sunshine (1995a). 136 Vgl. Carlton (1995); Eiszner (1998); Hay (1995); Hoerner (1995); Rapp (1995). Zur Entgegnung auf diese Kritik vgl. Gilbert/Sunshine (1995b). Einen Überblick über die Debatte gibt Davis (2003). 137 Vgl. Bishop/Walker (2010), 148f.; Church/Ware (2000), 727–728; Office of Fair Trading (2002), 132–135. 138Stocking/Mueller (1955). 139 Vgl. Baker (2007); Bishop/Walker, (2010), 124–130; Office of Fair Trading (2001); Werden (2000). 140 Vgl. Baker (2007). 141 Dies wäre auch die richtige Vorgehensweise, wenn durch Behinderungsmissbrauch Marktmacht aufgebaut oder verstärkt werden soll. 142 „But despite those difficulties it raises, the cellophane fallacy does not imply that a new theoretical framework to defining relevant markets is required. On the contrary, the framework embodied in the SSNIP test, with its focus on competitive constraints, continues to provide the correct theoretical framework.“ Office of Fair Trading (2001), 29. 143 Zu diesem Vorschlag vgl. Baker (2007), 48 sowie Nelson/White (2003). 144Office of Fair Trading (2001), 20–30. 145 Vgl. S. 128–131. 146 „It is important to recognise that although the test is formulated in a quantitative way (i.e. it considers the profitability of a 5–10 % price rise across all products in the set), the value of the test lies in its role as a conceptual framework within which to view evidence of competition between products, rather than as a formal econometric test to be rigorously applied in all cases.“ Office of Fair Trading (2001), 10. Ähnlich auch Werden (1983), 571.
2. Empirische Verfahren zur Marktabgrenzung
Im folgenden Abschnitt sollen kurz die wichtigsten für die Abgrenzung des relevanten Marktes verwendeten empirischen Methoden und Verfahren dargestellt werden.147 Dabei werden zuerst solche Methoden beschrieben, mit denen eine direkte Implementation des hypothetischen Monopolistentests durchgeführt werden kann. Anschließend werden kurz die wichtigsten Verfahren skizziert, die mithilfe von Preistests festzustellen versuchen, welche Produkte demselben relevanten Markt zuzurechnen sind.148
a) Preiselastizität der Nachfrage
Ob ein gewinnmaximierender hypothetischer Monopolist eine nicht-vorübergehende kleine, aber signifikante Preiserhöhung durchführen wird, hängt von der Preiselastizität der Nachfrage bzw. der Residualnachfrage und der Kostenstruktur des Monopolisten ab. Daher müssen für eine direkte Implementation des hypothetischen Monopolistentests Informationen über die Elastizität der Nachfrage- bzw. der Residualnachfragefunktion zur Verfügung stehen. Ist die Preiselastizität der Nachfrage hoch, dann verfügt ein hypothetischer Monopolist häufig nicht über Marktmacht im betrachteten Kandidatenmarkt. Diesem Markt müssen weitere Produkte bzw. Gebiete hinzugefügt werden, bis die Preiselastizität der Nachfrage einen hinreichend niedrigen Wert angenommen hat, sodass eine Preiserhöhung von mindestens 5 % gewinnmaximierend wäre.149 Es sind in der Literatur eine Reihe von Verfahren vorgeschlagen worden, mit denen man Nachfrage- bzw. Residualnachfragefunktionen schätzen kann.150 Die Elastizität einer solchen Funktion kann dann leicht festgestellt werden. Die zur Schätzung von Nachfragefunktionen verwendeten empirischen Methoden beruhen auf einer sogenannten Regressionsanalyse.151 Die Nachfrage nach einem Produkt wird als Funktion mehrerer anderer, unabhängiger Variablen, wie z.B. des Preises des Gutes, der Preise von Substituten und Komplementen etc. aufgefasst und der Verlauf der Nachfragefunktion wird mittels ökonometrischer Verfahren geschätzt. Wichtig ist weiterhin, dass ein für die Untersuchung geeigneter Zeitrahmen gewählt wird, da z.B. bei dauerhaften Konsumgütern die kurzfristigen Nachfragereaktionen geringer ausfallen als bei einer längerfristigen Betrachtung. Bei einer Schätzung der Residualnachfrage müssen darüber hinaus auch die Angebotsreaktionen potentieller Wettbewerber berücksichtigt werden. Mit Hilfe statistischer Tests kann festgestellt werden, wie robust die geschätzte Nachfragefunktion ist. Allerdings sind für eine Regressionsanalyse zumeist lange Datenreihen erforderlich, die unter möglichst stabilen Angebots- und Nachfragebedingungen entstanden sein sollten, um präzise Aussagen über den Verlauf der Nachfragefunktion zu ermöglichen. Die zur Schätzung verwendeten ökonometrischen Methoden sind in der Regel recht komplex, erfordern einen großen Zeitaufwand und können zumeist nur von Ökonometrikern durchgeführt werden.
Informationen über die Elastizität der Nachfragefunktion sind jedoch allein nicht ausreichend, um Aussagen darüber treffen zu können, ob eine Preiserhöhung für einen hypothetischen Monopolisten profitabel ist. Hierzu sind Informationen über die Kosten des Unternehmens bzw. über die Gewinnspanne, d.h. über die Differenz zwischen Preis und Grenzkosten, erforderlich. Diese Informationen können dann kombiniert werden, um festzustellen, ob eine signifikante Preiserhöhung stattfinden wird.
b) Kritische Elastizitäten und kritischer Absatzrückgang
Als komplementär zur Nachfrageanalyse werden in der Wettbewerbspolitik die Konzepte des kritischen Absatzrückgangs (critical sales loss) und der kritischen Elastizität (critical elasticity) verwendet.152 Um festzustellen, ob ein hypothetischer, gewinnmaximierender Monopolist die Preise um 5–10 % erhöhen würde, ist zu berücksichtigen, dass eine solche Preiserhöhung zwei Effekte hat: So ist durch die Preiserhöhung die Gewinnmarge bei den Einheiten, die er nach der Preiserhöhung verkauft, gestiegen, aber die Menge, die er absetzt, ist geringer geworden. Eine Preiserhöhung ist daher nur dann gewinnbringend, wenn der zusätzliche Erlös aufgrund von Verkäufen mit einer höheren Gewinnmarge größer ist als der geringere Erlös aufgrund des Rückgangs der verkauften Menge. Dieses Verhältnis zwischen der Gewinnmarge und der Nachfragesubstitution aufgrund einer Preiserhöhung von s Prozent hat zum Konzept des kritischen Absatzrückgangs (critical sales loss) und der damit verknüpften kritischen Elastizität (critical elasticity) geführt. Der kritische Absatzrückgang ist der maximale Wert, um den sich die abgesetzte Menge eines gewinnmaximierenden hypothetischen Monopolisten verringern darf, damit er eine Preiserhöhung von z.B. 5 % durchführt. Überschreitet der Absatzrückgang diesen kritischen Wert, dann wäre eine Preiserhöhung von 5 % nicht gewinnmaximierend und der Markt müsste weiter abgegrenzt werden; liegt er darunter, dann wäre eine Preiserhöhung um mindestens 5 % gewinnmaximierend und der relevante Markt wäre gefunden.
Die kritische Elastizität der Nachfrage gibt an, welchen Wert die Preiselastizität der Nachfrage maximal annehmen darf, damit ein gewinnmaximierender hypothetischer Monopolist eine Preiserhöhung von z.B. mindestens 5 % durchführen wird. Überschreitet die tatsächliche Elastizität diesen kritischen Wert, dann wird keine solche Preiserhöhung zu erwarten sein und der relevante Markt muss weiter gefasst werden.
Der kritische Absatzrückgang muss also mit dem erwarteten tatsächlichen Absatzrückgang verglichen werden, den ein Unternehmen durch eine Preiserhöhung x erleiden würde. Dieser tatsächliche Rückgang der abgesetzten Menge ergibt sich näherungsweise aus der Preiserhöhung x multipliziert mit der Preiselastizität der Nachfrage ɛ. Ist der kritische Absatzrückgang kleiner als der tatsächliche, so wäre eine Preiserhöhung von 5 % unprofitabel, die nächstbesten Substitute müssten dem Kandidatenmarkt hinzugefügt und die Analyse des kritischen Absatzrückgangs muss mit dem erweiterten Kandidatenmarkt wiederholt werden.
Der kritische Absatzrückgang, d.h. der Absatzrückgang, bei dem der Monopolist gerade indifferent wäre, eine Preiserhöhung durchzuführen oder nicht, kann wie folgt ermittelt werden:153 Angenommen der Preis in der Ausgangssituation beträgt p0 und steigt nach einer Erhöhung auf p1. Die bei diesen nachgefragten Mengen seien mit X(p0) und X(p1) bezeichnet. Dabei ist unterstellt, dass die Nachfrage beim höheren Preis geringer ist als beim niedrigeren Preis. Der Gewinn des Monopolisten, der annahmegemäß mit konstanten Grenzkosten in Höhe von c produziert, hängt vom Preis ab und wird mit π(p0) bzw. π(p1) bezeichnet. Der Preisunterschied p1 – p0 wird durch Δp beschrieben, die Gewinndifferenz durch Δπ und die Nachfrageänderung X(p1) – X(p0) durch ΔX. Der Monopolist wäre indifferent bezüglich einer Preiserhöhung, wenn sein Gewinn dadurch unverändert bliebe, d.h. wenn gilt:

Der Ausdruck (p1 – p0)X(p1) gibt den zusätzlichen Gewinn an, den er durch den Verkauf der Menge X(p1) zum höheren Preis p1 erzielt und der Term (p0 – c) (X(p0) – X(p1)) bezeichnet die Gewinneinbuße aufgrund der geringeren abgesetzten Menge. Wenn beide Effekte gleich groß sind, dann würde eine Preiserhöhung den Gewinn unverändert lassen. Diese Bedingung kann geschrieben werden als

bzw.

Teilt man diesen Ausdruck durch X(p0) und p0 und ordnet die Terme, dann ergibt sich

Der Ausdruck auf der linken Seite der Gleichung ist der durch die Preiserhöhung bedingte prozentuale Rückgang der abgesetzten Menge, d.h. der kritische Absatzrückgang (critical loss (CL)), der Term (p1 – p0)/p0 = s bezeichnet die Preiserhöhung in Prozent und (p0 – c)/p0 = m gibt die Gewinnmarge in Prozent an.
Der kritische Absatzrückgang kann daher geschrieben werden als

Beträgt die Preiserhöhung beispielsweise 5 % und die Gewinnmarge 45 %, dann würde der kritische Verlust 10 % betragen, d.h. das Unternehmen müsste 10 % seiner Nachfrage verlieren, wenn der Preis um 5 % steigen würde, um eine Preiserhöhung unprofitabel zu machen. Der kritische Absatzrückgang ist dabei unabhängig von der spezifischen Form der Nachfragefunktion und hängt nur von der Preiserhöhung und der Gewinnmarge ab. Es ist zu beachten, dass diese Form des kritischen Absatzrückgangs lediglich untersucht, ob eine Preiserhöhung für einen hypothetischen Monopolisten profitabel wäre, nicht aber, ob ein gewinnmaximierender hypothetischer Monopolist eine solche Preiserhöhung auch durchführen würde.154 Man kann daher auch einen „gewinnmaximierenden“ kritischen Absatzrückgang definieren, der, wie man zeigen kann, immer kleiner ist als der „gewinnneutrale“ Absatzrückgang. Implementiert man den hypothetischen Monopolistentest also mit dem gewinnneutralen CL, so kann dies zu engeren relevanten Märkten führen, da der Monopolist mehr an Absatz verlieren kann, bevor der kritische Wert erreicht wird.
Anders als beim gewinnneutralen CL hängt der kritische Absatzrückgang für einen gewinnmaximierenden hypothetischen Monopolisten von der Form der Nachfragefunktion ab.155 So ist der kritische Absatzrückgang bei einer linearen Nachfragefunktion
gegeben durch

wobei das Subskript l für „linear“ steht. Im Falle einer isoelastischen Nachfragefunktion beträgt er

wobei das Subskript i für isoelastisch steht.
Die kritische Elastizität bzw. der kritische Absatzrückgang ist dann in einem zweiten Schritt mit der tatsächlichen Elastizität der Nachfragefunktion bzw. mit dem tatsächlich zu erwartenden Absatzrückgang, dem Actual Loss, zu vergleichen.156 Zur Ermittlung der tatsächlichen Elastizität sind entweder ökonometrische Schätzungen heranzuziehen oder es können Näherungswerte, z.B. aus Befragungen von Konsumenten, ermittelt werden. Ist nun der tatsächliche Absatzrückgang geringer als der kritische, dann sollte der Kandidatenmarkt um die engsten Substitute erweitert werden. Eine Preiserhöhung ist unprofitabel (oder zumindest nicht gewinnmaximierend), wenn der tatsächliche Verlust den kritischen Verlust übersteigt. Wenn dies der Fall ist, so ist der relevante Markt gefunden.
Ein wichtiger Aspekt beim Konzept des kritischen Absatzrückgangs ist darin zu sehen, dass eine höhere Gewinnmarge einen geringeren Absatzrückgang impliziert, da bei einer höheren Marge schon ein vergleichsweise kleiner Absatzrückgang eine Preiserhöhung unprofitabel machen kann. Daher wird von Seiten der fusionierenden Unternehmen oft argumentiert, dass eine Preiserhöhung von 5 % zu einem Absatzrückgang führen wird, der deutlich größer ist als der kritische Wert. Eine solche Preiserhöhung wäre daher nicht profitabel und der Kandidatenmarkt müsste um zusätzliche Produkte erweitert werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine bereits beim herrschenden Preis große Gewinnmarge darauf hindeutet, dass die Preiselastizität der Nachfrage bei diesem Preis gering ist, d.h. die Verbraucher reagieren nicht sonderlich preisempfindlich. Daher ist es nicht überraschend, dass eine geringe Preiserhöhung mit einem geringen Absatzrückgang einhergeht. Die große Gewinnmarge bei herrschenden Preisen und die durch eine Preiserhöhung verursachten Einbußen deuten vielmehr darauf hin, dass der Preis bereits über das Wettbewerbsniveau angehoben wurde. Wenn dies der Fall wäre, würde das Unternehmen bereits über Marktmacht verfügen und der relevante Markt sollte nicht erweitert werden.
Eine Reihe von Punkten ist bei der Verwendung kritischer Elastizitäten bzw. des kritischen Absatzrückgangs zu beachten. So wurde darauf hingewiesen, dass der hypothetische Monopolist gegebenenfalls mehrere Produkte herstellt, bei denen es sich aber um differenzierte Produkte handeln könnte. In solchen Fällen muss die Substitution zwischen den Produkten, die durch Kreuzpreiselastizitäten und Umlenkungskennziffern gekennzeichnet ist, bei der Berechnung des kritischen Verlustes berücksichtigt werden.157 Wenn z.B. ein hypothetischer Monopolist für die Produkte 1 und 2 den Preis von Produkt 1 erhöhen würde, dann würde ein Teil D der reduzierten Nachfrage auf Produkt 2 umgelenkt werden, und als tatsächlicher Verlust wäre nur der Absatzrückgang zu verbuchen, der nicht durch das Produkt 2 zurückgewonnen wird. Im Falle einer einheitlichen Preiserhöhung für beide Produkte (oder alle Produkte im Kandidatenmarkt) gibt die aggregierte Umlenkungskennziffer D den Anteil des Absatzrückgangs an, der von allen anderen Produkten des hypothetischen Monopolisten aufgefangen wird. Der tatsächliche Absatzrückgang ist daher gegeben durch (1 – D)sε. Unter Verwendung des Lerner-Index kann dieser Ausdruck geschrieben werden als (1 – D)s/m.158 Dieser tatsächliche Absatzrückgang ist kleiner als der gewinnneutrale kritische Absatzrückgang, d.h. der relevante Markt ist definiert, wenn gilt:

Diese Bedingung ist umso eher erfüllt, je höher die Gewinnmarge ist und/oder wenn die aggregierte Umlenkungskennziffer groß ist, d.h. wenn der hypothetische Monopolist in der Lage ist, einen großen Teil der durch eine Preiserhöhung bei einem seiner Produkte eingebüßten Nachfrage bei seinen anderen Produkten zurückzugewinnen.
Wird statt des „gewinnneutralen“ kritischen Absatzrückgang der „gewinnmaximierende“ kritische Absatzrückgang verwendet, dann lautet, bei linearer Nachfrage, die entsprechende Bedingung

Das Konzept des kritischen Absatzrückgangs wurde in den letzten Jahren auf verschiedene Arten oligopolistischer Interaktion erweitert. Dabei wurden die Preisreaktionen anderer Unternehmen im Markt berücksichtigt, unterschiedliche Reaktionen bei Preiserhöhungen und -senkungen sowie andere Aspekte, die einen Einfluss auf den Gewinn eines Unternehmens haben.159 Der kritische Absatzrückgang wurde auch für die Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes herangezogen.160 In zweiseitigen Märkten muss bei der Verwendung des kritischen Absatzrückgangs berücksichtigt werden, dass zwischen den verschiedenen Nachfragergruppen indirekte Netzwerkeffekte bestehen, d.h. der Absatzrückgang auf beiden Marktseiten ist zu beachten. Die Gleichung zur Abschätzung des kritischen Absatzrückgangs muss entsprechend modifiziert werden, ansonsten wird der Markt zu eng abgegrenzt.161
In der Praxis stellt sich bei der Umsetzung des hypothetischen Monopolistentests eine Reihe von Problemen.162 So muss zur Ermittlung der erforderlichen Werte die Gewinnspanne des hypothetischen Monopolisten festgestellt werden, was häufig zu Problemen führt.163 Die Gewinnspanne als Differenz zwischen Preis und Grenzkosten bzw. den stattdessen approximativ verwendeten variablen Stückkosten ist um so größer, je höher der Anteil der Fixkosten an den Gesamtkosten ist.164 Weitere Probleme bei der Verwendung kritischer Elastizitäten bzw. des kritischen Absatzrückgangs können z.B. dann auftreten, wenn unterschiedliche Konsumenten signifikant verschiedene Preiselastizitäten der Nachfrage haben, wenn die Grenzkosten bzw. variablen Stückkosten zwischen verschiedenen Produktionsstätten stark variieren oder wenn erhebliche vermeidbare Fixkosten vorliegen. Weiterhin wird bei der oben dargestellten Ermittlung des kritischen Absatzrückgangs implizit davon ausgegangen, dass die Grenzkosten des hypothetischen Monopolisten konstant bleiben und dass die Kosten- und Nachfragefunktion stetig sind. Wenn jedoch bei einer Verringerung der Absatzmenge, z.B. durch eine Werksschließung, Fixkosten in erheblichem Umfang eingespart werden, dann könnte eine mechanische Anwendung der Formeln zu übermäßig weit abgegrenzten Märkten führen.
Aber auch wenn die Bedingungen für die Anwendung des kritischen Absatzrückgangs und des tatsächlichen Absatzrückgangs erfüllt sind, ergeben sich in vielen Fällen Probleme die vor allem mit den zur Verfügung stehenden Daten zusammenhängen. So erfordert die Anwendung der CL-Analyse detaillierte Informationen über das Substitutionsverhalten der Konsumenten, d.h. eine Schätzung der Umlenkungskennziffern und der Gewinnmargen der Unternehmen. Insbesondere die Abschätzung des tatsächlichen Umsatzrückgangs ist für die Qualität einer Analyse des kritischen Absatzrückgangs von zentraler Bedeutung. Wenn jedoch die genannten Bedingungen erfüllt sind und die erforderlichen Daten zur Verfügung stehen, dann kann der hypothetische Monopolistentest mithilfe einer CL-Analyse implementiert werden.
c) Preistests
Mithilfe dieser empirischen Verfahren und Methoden kann der hypothetische Monopolistentest in Bezug auf den sachlich relevanten Markt direkt durchgeführt werden. Allerdings kann eine solche direkte Implementation problematisch sein, wenn z.B. die notwendigen Daten nicht oder nicht in ausreichender Qualität zur Verfügung stehen oder der Zeitrahmen für eine genaue quantitative Analyse nicht ausreichend ist. In solchen Fällen stehen eine Reihe anderer empirischer Verfahren zur Verfügung, mit deren Hilfe zumindest indirekt festgestellt werden kann, welche Produkte der Ausübung von Marktmacht wettbewerbliche Schranken setzen und daher demselben relevanten Markt zugeordnet werden sollten. Hierzu gehören vor allem solche Verfahren, die auf die Preisentwicklungen verschiedener potentieller Substitute abstellen. Dies sind die Preiskorrelationsanalyse, die Stationaritäts- und die Schockanalyse. Für Fragen der räumlichen Marktabgrenzung können Daten über Handelsströme zwischen Gebieten sowie über die Preise und Preisentwicklungen in verschiedenen Gebieten wichtige Informationen liefern.165
Die Preiskorrelationsanalyse basiert auf der Überlegung, dass die Preise von zwei Gütern 1 und 2, die in einer Substitutionsbeziehung zueinander stehen, sich im Zeitablauf in der gleichen Weise entwickeln werden. Wenn der Preis des Produktes 1 steigt, dann werden einige Konsumenten auf das Substitut 2 ausweichen. Die Nachfrage nach diesem Substitut wird also zunehmen, und damit wird auch der Preis dieses Substitutes steigen. Auch würden einige Anbieter des Gutes 2 zur Produktion des teurer gewordenen Gutes 1 wechseln und dadurch tendenziell den Preis dieses Gutes verringern. Auch dieser Effekt würde dazu führen, dass sich die Preise von zwei Substituten in der gleichen Weise ändern, d.h. die Preisbewegungen wären positiv korreliert.166 Die Preiskorrelation erlaubt eine Aussage darüber, wie eng die Beziehung zwischen den Preisänderungen zweier Produkte ist. Sie wird gemessen mittels des Korrelationskoeffizienten, der zwischen –1 und +1 liegt. Dabei bedeutet ein Korrelationskoeffizient nahe 1, dass die Preise der beiden Produkte sich fast in identischer Weise ändern. Zu beachten ist, dass nicht die absolute Preishöhe der beiden Produkte entscheidend ist, sondern vielmehr, ob die Preise sich in der gleichen Weise ändern. Unterschiede in der Preishöhe können auf tatsächliche oder vermeintliche Qualitätsunterschiede zurückzuführen sein, wie z.B. bei Markenprodukten und Handelsmarken. Darüber hinaus könnte auch trotz eines hohen Korrelationskoeffizienten, d.h. trotz einer engen Substitutionsbeziehung, der Fall vorliegen, dass ein Produkt allein einen relevanten Markt bildet, denn der wettbewerbliche Druck des Substitutes ist unter Umständen nicht ausreichend, um Marktmacht zu verhindern. Ein hoher Korrelationskoeffizient ist notwendig, aber nicht hinreichend dafür, beide Produkte dem gleichen relevanten Markt zuordnen zu können.167
Um festzustellen, bei welchem Wert des Korrelationskoeffizienten (0.5, 0.7 oder 0.9) eine hinreichend enge Substitutionsbeziehung vorliegt, um die Produkte gegebenenfalls dem gleichen relevanten Markt zuzuordnen, bedient man sich der Technik des sogenannten Benchmarking.168 Hier wird der Korrelationskoeffizient zwischen den Zeitreihen der Preise zweier Produkte herangezogen, die unzweifelhaft im gleichen relevanten Markt liegen (z.B. zweier Sorten kohlensäurehaltigen Mineralwassers). Liegt der Korrelationskoeffizient zweier Produkte über diesem Wert, dann ist davon auszugehen, dass diese Produkte dem gleichen relevanten Markt angehören. Ein weiteres Problem besteht im Auftreten einer sogenannten Scheinkorrelation. Aufgrund der Tatsache, dass sich der Preis eines Inputfaktors ändert, der für die Produktion von zwei recht unterschiedlichen Gütern von großer Relevanz ist, werden sich auch die Preise der beiden Güter in der gleichen Weise ändern, sodass scheinbar eine Substitutionsbeziehung zwischen den beiden Produkten vorliegt, die jedoch – wenn man von der Preisänderung des gemeinsamen Inputs absieht – nicht vorhanden ist. Um dieses Problem zu vermeiden, ist immer darauf zu achten, die Preiseffekte zu eliminieren, die durch gemeinsame Inputs erzeugt werden. Ebenso sind die Preise von saisonalen Schwankungen sowie allgemeinen Preistrends zu bereinigen. Ein weiteres Problem besteht darin, dass die Preise eines Gutes erst mit einer Zeitverzögerung reagieren können, sodass eine geringe Preiskorrelation vorzuliegen scheint, obwohl die Produkte enge Substitute sind und die Preiskorrelation langfristig hoch ist.169 Diese Probleme machen deutlich, dass die Ergebnisse einer Preiskorrelationsanalyse häufig sehr vorsichtig interpretiert werden müssen. Allerdings wird in vielen Fällen ein niedriger Korrelationskoeffizient darauf hindeuten, dass die betrachteten Produkte nicht im gleichen relevanten Markt liegen, sodass dieses Verfahren weniger Beweiskraft als Widerlegungskraft besitzt.
Ein der Preiskorrelationsanalyse verwandtes Verfahren ist die Stationaritätsanalyse, bei der die Entwicklung des Relativpreises von zwei Produkten bzw. des Relativpreises eines Produktes in zwei Gebieten über die Zeit betrachtet wird.170 Ist der Relativpreis im Zeitablauf stationär, d.h. liegt er bei einem stabilen Wert, bzw. kehrt er nach einer exogenen Störung wieder zu diesem stabilen langfristigen Wert zurück, dann liegt die Vermutung nahe, dass die beiden Produkte im selben relevanten Markt liegen. Würde der Preis eines Gutes steigen, d.h. würde sich der Relativpreis ändern, dann würden Nachfrager auf das nun relativ günstigere Produkt ausweichen, dessen Preis würde aufgrund der erhöhten Nachfrage steigen, sodass sich der Relativpreis wieder dem Ausgangswert nähert. Je schneller dies geschieht, desto wahrscheinlicher ist es, dass die Güter im selben relevanten Markt liegen. Die Stationaritätsanalyse kann erweitert werden, um zu untersuchen, ob mehrere Produkte im gleichen relevanten Markt sind. Hierzu werden Relativpreise in Bezug auf einen Basispreis festgelegt und es wird untersucht, ob alle diese Relativpreise stationär sind. Wenn dies der Fall ist, dann ist zu vermuten, dass die Produkte dem gleichen relevanten Markt zugehören. Die Stationaritätsanalyse vermeidet einige der Probleme der Preiskorrelationsanalyse, da erstens der Einfluss eines gemeinsamen Kostenfaktors bei Bildung des Relativpreises automatisch eliminiert wird und zweitens Zeitverzögerungen bei der Preisanpassung berücksichtigt werden. Aus diesen Gründen liefert eine Stationaritätsanalyse zumeist verlässlichere Resultate als eine Untersuchung der Preiskorrelation. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Geeignetheit sowohl der Preiskorrelations- als auch der Stationaritätsanalyse als Instrument zur Abgrenzung des relevanten Marktes seit einigen Jahren kontrovers diskutiert wird.171
Eine andere Methode, mit deren Hilfe man feststellen kann, ob zwei Produkte demselben relevanten Markt zuzuordnen sind, ist die sogenannte Schockanalyse.172 Eine derartige Analyse ist in den meisten Fällen relativ einfach durchzuführen, da man dazu nur wenige Daten benötigt. Man betrachtet einen Markt, in dem in der Vergangenheit plötzliche und unerwartete Änderungen des Angebotes oder der Nachfrage, sogenannte Schocks, aufgetreten sind und versucht anhand der Entwicklung der Preise nach diesem Schock Informationen darüber zu erhalten, ob bestimmte Produkte im gleichen relevanten Markt liegen. Ein solcher Schock könnte z.B. die Einführung eines neuen Produktes durch einen Konkurrenten sein, ein Streik oder eine neue Technologie. Wird z.B. ein neues Produkt mit niedrigerem Preis eingeführt, dann würde man erwarten, dass Produkte im gleichen relevanten Markt in ähnlicher Weise auf diesen Schock reagieren. Findet aber nur bei einigen der etablierten Produkte eine Preisreaktion statt, während andere auf den Schock nicht reagieren, dann deutet dieses unterschiedliche Verhalten darauf hin, dass die Produkte nicht im gleichen relevanten Markt sind.173
Schockanalysen können auch zur Abgrenzung des relevanten räumlichen Marktes herangezogen werden. Wenn sich z.B. die Frage stellt, ob der relevante geographische Markt mehrere Länder umfasst, dann kann man untersuchen, wie die Preise des Produktes in diesen Ländern variieren, von denen eines einem Schock ausgesetzt war, z.B. einer signifikanten Erhöhung der Verbrauchssteuer oder des Wechselkurses. Nähert sich der Relativpreis zwischen den Produkten nach einiger Zeit wieder dem Niveau vor dem Schock an, so deutet dies darauf hin, dass der relevante räumliche Markt beide Länder umfasst. Ist dies nicht der Fall, d.h. hat sich der Relativpreis aufgrund des Schocks dauerhaft geändert, dann liegt die Vermutung nahe, dass die Länder getrennte räumliche Märkte bilden.
d) Weitere Verfahren zur räumlichen Marktabgrenzung
Eine weitere Methode zur Abgrenzung des relevanten räumlichen Marktes besteht in den Analysen von Handelsströmen und Transportkosten. Dieser Test ist auch unter dem Namen Elzinga-Hogarty-Test bekannt und ist die empirische Methode, die erstmals zur Abgrenzung des relevanten Marktes herangezogen wurde.174 Der Test basiert darauf, dass zwei Maßzahlen definiert werden, die eine Aussage darüber erlauben, wie „offen“ ein bestimmtes Gebiet für Importe und Exporte ist. Wenn die Handelsströme derart sind, dass ein großer Teil des inländischen Konsums an bestimmten Gütern durch Importe gedeckt wird, dann sind Unternehmen von außerhalb in der Lage, diese Güter in das betrachtete Gebiet zu exportieren und können somit die Marktmacht der dort ansässigen Unternehmen beschränken. Wenn andererseits nur wenig importiert wird, aber ein großer Teil der Produktion in den Export geht, dann deutet dies darauf hin, dass auch in diesem Fall der relevante Markt größer ist als das betrachtete Gebiet, denn offensichtlich sind die Transportkosten nicht hoch genug, um einen Export zu verhindern. Bei den beiden Maßzahlen handelt es sich um Kenngrößen für diese beiden Effekte. Die eine wird als LIFO (little in from outside) bezeichnet und ist definiert als der Anteil des Konsums im betrachteten Gebiet, der aus heimischer Produktion gedeckt wird, am gesamten Konsum. Ist dieser Faktor hoch (nahe 1), dann wird nur wenig importiert. Die andere Maßzahl ist LOFI (little out from inside) und ist definiert als das Verhältnis zwischen der Produktion, die im Gebiet verbleibt, und der gesamten Produktion des Gebietes. Ist diese Zahl hoch, dann wird wenig aus der Region exportiert. Man geht davon aus, dass ein separater räumlich relevanter Markt vorliegt, wenn beide Maßzahlen über 0.7 liegen oder ihr Durchschnitt über 0.9. Die Ergebnisse des Elzinga-Hogarty-Tests sind Indizien für die richtige Abgrenzung des relevanten räumlichen Marktes. Es ist jedoch zu beachten, dass er die zentrale Frage nach der Marktmacht nicht beantwortet, nämlich ob ein hypothetischer Monopolist den Preis in der betrachteten Region signifikant erhöhen könnte. Der Test könnte daher zu einer Über- oder Unterschätzung der Größe des relevanten räumlichen Marktes führen.175 Der erste Fall könnte z.B. dann vorliegen, wenn die Güter in verschiedenen Regionen keine vollkommenen Substitute darstellen. Aus der Tatsache, dass einige Güter importiert werden, könnten fälschlicherweise der Schluss gezogen werden, dass alle Güter profitabel importiert werden könnten. Der zweite Fall läge z.B. dann vor, wenn Konsumenten bei herrschenden Preisen innerhalb des räumlichen Kandidatenmarktes kaufen, bei einer Preiserhöhung jedoch auf andere Gebiete ausweichen. Dieser Test sollte daher tendenziell eher als Negativtest interpretiert werden: Wenn es viele Importe in die betrachtete Region gibt, also der LIFO-Wert niedrig ist, dann ist davon auszugehen, dass diese Region keinen räumlich relevanten Markt darstellt.
Daten über Transportkosten erlauben es in einigen Fällen, den hypothetischen Monopolistentest zur räumlichen Marktabgrenzung durchzuführen. Hier kann man die Frage stellen, ob durch eine kleine aber signifikante Erhöhung des Preises in einem Gebiet Hersteller des Produktes in anderen Gebieten einen Anreiz bekommen, das Produkt nun auch in die Region mit dem höheren Preis zu liefern. In einem solchen Fall würde durch diese Hersteller die Marktmacht beschränkt werden. Beim bisher vorliegenden Preis hat es sich möglicherweise für die Hersteller in anderen Gebieten aufgrund der Transportkosten nicht gelohnt, die betrachtete Region zu beliefern. Dies kann sich jedoch nach einer Preiserhöhung als profitabel erweisen. Um dies festzustellen, ist es erforderlich, Informationen über die Transportkosten zu ermitteln. Zur Abgrenzung relevanter räumlicher Märkte sind in den letzten Jahren neben der Handelsstrom- und Transportkostenanalyse auch eine Reihe von ökonometrischen Verfahren entwickelt worden, die vor allem auf die Preisentwicklungen der Produkte in unterschiedlichen Gebieten abstellen.176 Die Verfahren entsprechen dabei im Prinzip denen der Abgrenzung des relevanten sachlichen Marktes, d.h. den Zeitreihenverfahren der Korrelations- und Stationaritätsanalyse; sie müssen jedoch für die spezielle Anwendung der räumlichen Marktabgrenzung modifiziert werden. Selbstverständlich gelten die kritischen Anmerkungen zu Preistests auch für den Fall der räumlichen Marktabgrenzung.
e) Folgerungen
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten über Preise und abgesetzte Mengen, z.B. Scannerdaten und verbesserter ökonometrischer Methoden, eine Reihe empirischer Verfahren vorliegen, mit deren Hilfe in vielen Fällen eine Marktabgrenzung im Rahmen des hypothetischen Monopolistentests entweder durch eine Implementation über die Schätzung des kritischen Absatzrückgangs, kritischer Elastizitäten oder verschiedener Preistests vorgenommen werden kann. Diese Verfahren sind von unterschiedlicher Komplexität und stellen unterschiedliche Anforderungen an die Daten. Einige Methoden, wie die Schätzungen von Elastizitäten der Residualnachfragefunktionen, erfordern komplexere ökonometrische Untersuchungen und haben hohe Anforderungen an die Menge und Qualität der Daten. Andere Methoden, wie z.B. die Schockanalyse, sind einfach anzuwenden und kommen häufig mit wenigen Daten aus. Für die gleiche Fragestellung können dabei unterschiedliche methodische Ansätze herangezogen werden, die zu unterschiedlichen Resultaten führen können. Es ist daher bei einer empirischen Analyse immer die verwendete Methodik, die Annahmen und das verwendete Datenmaterial offenzulegen, damit die Resultate nachvollziehbar sind und eine objektive Diskussion über die geeignete Methode und die sinnvollsten Annahmen erfolgen kann. Auch mit geringem Datenmaterial sollte, wenn immer möglich, eine empirische Analyse durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass eine auf rein theoretischen Überlegungen basierende Marktabgrenzung den empirischen Fakten zumindest nicht offenkundig widerspricht. Allerdings wird es aber auch künftig Fälle geben, in denen keine ausreichenden Daten zur Verfügung stehen oder der Zeitrahmen eine empirische Analyse nicht zulässt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dadurch das Konzept des hypothetischen Monopolistentests in Frage gestellt wird. Um einen Markt ökonomisch sinnvoll abzugrenzen, sind die Schranken festzustellen, die der Marktmacht durch Angebots- und Nachfragesubstitution gesetzt werden und dies wird durch den hypothetischen Monopolistentest gewährleistet. In solchen Fällen sollte vor allem auch qualitative Evidenz berücksichtigt werden. Hierzu gehören z.B. die Art und das Ausmaß der Produktdifferenzierung, die für die Käufer bedeutsam ist, beobachtete Nachfrageänderungen aufgrund von Preisänderungen in der Vergangenheit, Befragungen von Konsumenten und von Branchenkennern wie z.B. Marktforschungsinstituten oder Industrieexperten.177 Allerdings stellt sich die Frage, ob bei einigen spezifischen Märkten, bei denen eine Marktabgrenzung konzeptionell schwierig und problematisch ist, wie z.B. bei Märkten mit differenzierten Gütern, zwei- und mehrseitigen Märkten sowie Märkten, auf denen eine Leistung zu einem monetären Preis von Null angeboten wird, auf eine Marktabgrenzung als ersten Schritt verzichtet werden kann, wie das auch in den US-amerikanischen Leitlinien für Horizontalfusionen der Fall ist.178 Stattdessen könnte man versuchen, mithilfe eines wirkungsbasierten Ansatzes zu ermitteln, ob ein Fusionsvorhaben wettbewerbliche Bedenken rechtfertigt und eine genauere Prüfung erforderlich macht.
147 Ausführliche Darstellungen empirischer und ökonometrischer Verfahren im gesamten Gebiet der Wettbewerbstheorie, einschließlich der Abgrenzung des relevanten Marktes, geben Davis/Garcés (2009) sowie Bishop/Walker, (2010), 493–626. 148 Im Rahmen dieses Artikels werden nur die bekanntesten und gebräuchlichsten Verfahren dargestellt. Auf einige der sehr komplexen ökonometrischen Methoden, wie Kausalitätsanalysen, Kointegration etc. wird nicht eingegangen. Vgl. hierzu Davis/Garcés (2009) sowie Bishop/Walker (2010) und die dort angegebene Literatur. 149 Für die Frage, welche Produkte dem Kandidatenmarkt hinzugefügt werden, können Kreuzpreiselastizitäten und Umlenkungskennziffern (diversion ratios) Hinweise liefern. 150 Vgl. Baker, J./Bresnahan (1988, 1992); Froeb/Werden (1991); Scheffman (1992). Vor allem im Rahmen der quantitativen Analyse der Auswirkungen von Fusionen werden auch Nachfragesysteme geschätzt. Diese werden auf den Seiten 362–366 dargestellt, sie können aber auch für Fragen der Marktabgrenzung herangezogen werden. 151 Eine grundlegende Darstellung der Regressionsanalyse gibt Wooldridge (2008). Eine Einführung im Rahmen der Wettbewerbsanalyse findet sich in Davis/Garcés (2009), 63–89 sowie in Bishop/Walker (2010), 723–758. 152 „Over the last decade, critical elasticity and critical loss analyses have become standard analytical tools; they are now used in the investigation and litigation phase of most merger cases.“ Werden (2002b), 14–15. Der Begriff „critical loss“ wurde von Harris/Simon (1988) eingeführt. Für detaillierte Analysen des kritischen Absatzrückgangs vgl. Coate/William (2005); Danger/Frech III (2001); Farrell/Shapiro (2008a); Harris/Veljanovski (2003); Katz/Shapiro (2003, 2004); Langenfeld/Li (2001); O’Brian/Wickelgren (2003); Scheffman/Simons (2003); Werden (1998, 2002c); Werden/Froeb (2002). 153 Die Darstellung des kritischen Absatzrückgangs orientiert sich an Schwalbe/Maier-Rigaud (2012). 154 Für den kritischen Absatzrückgang gibt es also einen ähnlichen Unterschied wie beim SSNIP-Test zwischen einer profitablen Preiserhöhung und einer, die ein gewinnmaximierender hypothetischer Monopolist auch tatsächlich durchführen würde. 155 Für die Herleitung der Formeln vgl. Werden (1998). 156 Eine Diskussion des erforderlichen Vorgehens und einige kritische Anmerkungen finden sich in Katz/Shapiro (2003, 2004), O’Brien/Wickelgren (2003) sowie Scheffman/Simon (2003). 157 Vgl. z.B. Coate/Simons (2009), (2010a) und (2010b); Coate/Williams (2005) und (2008); Daljord/Sørgard/Thomassen (2007); Farrell/Shapiro (2008) und (2010); Katz/Shapiro (2003) und (2004); O’Brien/Wickelgren (2003) und (2004) sowie Scheffman/Simons (2003). 158 Der Lerner-Index kann geschrieben werden als m =1/ɛ. 159 Vgl. Katz/Shapiro (2008). 160 Vgl. Strand (2006, 2007). 161 Vgl. Evans/Noel (2005, 2008); Filistrucchi (2008a). 162 Einen Überblick über die Diskussion gibt Hüschelrath (2009). 163 Auf dieses Problem wurde bereits auf den Seiten 116–119 hingewiesen. 164 Eine Übersicht über den kritischen Absatzrückgang bei verschiedenen Kostenstrukturen geben Coate/Williams (2005). 165 Bei diesen sogenannten Preistests ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie die grundlegende Frage der wettbewerblichen Schranken von Marktmacht nicht beantworten. Dies sollte bei ihrer Verwendung immer bedacht werden. 166 Das Instrument der Preiskorrelationsanalyse zur Abgrenzung relevanter Märkte wurde erstmalig von Stigler/Sherwin (1965), vorgeschlagen. Vgl. Bishop/Walker, (2010), 492–527; Davies/Garcés (2009), 169–185; Lexecon (2003), 5–8; Office of Fair Trading (1999), 53–55. 167 Vgl. Bishop/Walker, (2010), 496. 168 Vgl. Bishop/Walker, (2010), 516–519; Lexecon, (2003), 7. 169 Dies kann bisweilen schon durch eine graphische Darstellung der Preisreihen festgestellt werden. Vgl. Office of Fair Trading (1999), 55. 170 Vgl. Lexecon (2003), 9–13. 171 Vgl. Forni (2004) für eine Verteidigung dieser Ansätze. Kritisch dagegen äußern sich Baker (1993,2006), Hosken/Tylor (2004) sowie Werden/Froeb (1993). Für eine Anwendung auf die räumliche Marktabgrenzung vgl. Boshoff (2006). 172 Vgl. Bishop/Walker, (2010), 592–604; Davies/Garcés (2009), 185–188; Lexecon (2003), 34–36. 173 Für einen Überblick über die Abgrenzung des relevanten Markts mittels einer Schockanalyse und eine Anwendung auf den Fährmarkt in der Nordsee vgl. Daljord/Sørgard/Thomassen (2007). 174 Vgl. Elzinga/Hogarty (1973). Eine gute Darstellung dieses Tests findet sich in Bishop/Walker, (2010), 669–686. Kritische Anmerkungen dazu machen Baker (2007) sowie Werden (1981). 175 Vgl. Baker (2007). 176 Vgl. Haldrup (2003). Für eine Diskussion der verschiedenen Verfahren zur Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes einschließlich des Elzinga-Hogarty-Tests sowie verschiedenen Preistests vgl. Scheffman/Spiller (1987). 177 Vgl. Baker/Bresnahan (2008), 11–15. 178US Department of Justice and the FTC (2010), 21.
3. Ökonomische Marktkonzepte in der Anwendungspraxis
Sowohl auf der Ebene des Unions- als auch auf der des nationalen Rechts steht in der Anwendungspraxis eine Vorgehensweise im Vordergrund, die – nach Art des überkommenen Bedarfsmarktkonzepts (hierzu bereits oben S. 86–89) – in einer mehr abstrakten Weise auf die zwischen Gütern oder Leistungen bestehenden Substitutionsbeziehungen abhebt (sogleich S. 135–143 und S. 152–161). Daneben gewinnt ein stärker auf die Ermittlung des von Gütern bzw. Leistungen aufeinander ausgeübten konkreten Wettbewerbsdrucks gerichtetes Vorgehen nach Art des hypothetischen Monopolistentests (oben S. 89–93) an Bedeutung (S. 143–152 und S. 161–163). Dieser Entwicklung wird in der vorliegenden, die Verwendung moderner ökonomischer Verfahren in der Praxis untersuchenden Studie besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Von der Verwendung der genannten grundlegenden Konzepte ist die Anwendung ökonometrischer und empirischer Analysemittel zu unterscheiden (hierzu ergänzend unten S. 163–220).
a) Unionsrecht
α) Bedarfsmarktkonzept
Der Feststellung einer Substituierbarkeit von Gütern im Sinne des Bedarfsmarktkonzepts kommt in der Praxis erhebliche Bedeutung zu.179 Der Europäische Gerichtshof hat bereits in seinem „Continental-Can“-Urteil von 1973 ausgeführt, die Wettbewerbsmöglichkeiten ließen sich nur nach Maßgabe derjenigen Merkmale der fraglichen Erzeugnisse beurteilen, die sie „zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs besonders gut geeignet und mit anderen Erzeugnissen nur in geringerem Maße austauschbar erscheinen lassen“.180
Ziel der unterschiedlichen Methoden und Nachweise zur Abgrenzung des relevanten Marktes ist zumeist die Feststellung der gegenseitigen Austauschbarkeit aller Produkte und/oder Dienstleistungen auf einem Markt. Besonders deutlich wird dies in der Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes, nach der die Abgrenzung des relevanten Marktes im Wesentlichen darin bestehe, das „tatsächlich zur Verfügung stehende Alternativangebot zu bestimmen, und zwar in Bezug auf verfügbare Waren und Dienstleistungen als auch auf den Standort [...]“.181
Nachfrage- und angebotsseitige Substituierbarkeit. Innerhalb der Definition des relevanten Marktes kommt der nachfrageseitigen Substituierbarkeit die größte Bedeutung zu. In der Rechtsprechung der europäischen Gerichte und der Entscheidungspraxis der EU-Kommission spielt sie die wichtigste Rolle und versucht den Kreis der Produkte oder Dienstleistungen, die als geeignete Substitute füreinander angesehen werden können, zu bestimmen. Alle jene Produkte und/oder Dienstleistungen, die vom Abnehmer aufgrund ihrer Eigenschaften, ihres Preises oder ihres Verwendungszwecks als untereinander austauschbar oder substituierbar angesehen werden, sind hiernach demselben relevanten Markt zuzurechnen.182 Dieses Konzept der Substituierbarkeit setzt nach der Rechtsprechung des EuGH im Fall Hoffmann-La Roche183 „die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs zwischen den zu ihm gehörenden Erzeugnissen voraus, sodass ein hinreichender Grad von Austauschbarkeit zwischen allen zum gleichen Markt gehörenden Erzeugnissen im Hinblick auf die gleiche Verwendung erforderlich ist“.184 Grundlage der wettbewerblichen Prüfung ist daher gemäß der Entscheidung des Gerichtshofs im Fall L’Oréal/DeNieuwe AMCK185 der Markt, „in dem sämtliche Erzeugnisse zusammengefasst sind, die sich aufgrund ihrer Merkmale zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs besonders eignen und mit anderen Erzeugnissen nur in geringem Maße austauschbar sind“.186 Zwei Produkte oder Dienstleistungen sind hiernach demselben Produktmarkt zuzurechnen, wenn und soweit sie untereinander austauschbar sind.187 Außerhalb der Betrachtung sollen jedoch solche Produkte bleiben, die nur in begrenztem Maße mit anderen austauschbar sind.188 So einfach dieses Kriterium der Austauschbarkeit erscheint, so schwierig stellt sich seine Beurteilung dar, da Methoden und Daten zur Feststellung der Austauschbarkeit oft nur unklar und eingeschränkt zur Verfügung stehen (hierzu auch unten S. 163–220).
Zur Feststellung der nachfrageseitigen Substituierbarkeit stellen die Unionsorgane auf Eigenschaften der in Betracht zu ziehenden Produkte ab. Ein Beispiel für diese Vorgehensweise bietet der Fall British Interactive Broadcasting/Open, in dem die Kommission zu beurteilen hatte, ob erst noch einzuführende digitale interaktive Fernsehdienste einen eigenen Markt bildeten. Unter Hinweis darauf, dass bei der Beurteilung einer solchen künftigen hypothetischen Marktsituation aufgrund naturgemäß fehlender Angaben über wahrscheinliche Verbraucherreaktionen eine Implementierung des SSNIP-Tests ausscheiden müsse, stellte die Kommission einen Vergleich der Eigenschaften der zu beurteilenden Produkte resp. Dienstleistungen an, „um festzustellen, ob sie zur Deckung eines ständig bestehenden Bedarfs besonders geeignet sind oder nur in begrenztem Maße gegen andere Produkte oder Dienstleistungen austauschbar sind“.189 Die nicht deckungsgleiche Funktionalität von verwandten Produkten kann dementsprechend zur Feststellung separater Märkte führen. Allerdings bereitet auch die Feststellung der maßgeblichen Funktionalität oft Schwierigkeiten. Denn das Bedarfsmarktkonzept stellt auf den „typischen“ oder „durchschnittlichen“ Verbraucher190 ab, während in der Praxis die Verbraucher sehr unterschiedliche oder sogar einander widersprechende Bedürfnisse haben können. So hatte im Fall easyjet/Kommission die Kommission für eine große Kundengruppe die Substituierbarkeit der zu beurteilenden Produkte bejaht, für eine andere große Kundengruppe hingegen verneint. Das EuG stellte infolgedessen die Überlegung an, ob den Bedürfnissen einer Kundengruppe Vorrang zukommen könne.191 Stattdessen hätte es auch die Argumentation des SSNIP-Tests berücksichtigen können, nach der schon die Ausweichreaktion einer kleinen – und umso mehr einer großen – Gruppe von Kunden genügt, um Marktmacht zu begrenzen. Die Kommission hingegen hatte die Situation zu lösen versucht, indem sie auf die angebotsseitige Substituierbarkeit abstellte – allerdings bot sich auch hier die Problematik einander widersprechender Beurteilungen.192
Die Frage nach der angebotsseitigen Substituierbarkeit liegt auf der Schnittstelle zwischen Marktabgrenzung und wettbewerblicher Beurteilung, wie am Fall Danish Crown/Steff-Houlberg193 deutlich wird: Bei der Frage nach der geographischen Abgrenzung des Marktes für frisches Schweinefleisch im Einzelhandel behaupteten die Parteien eine hohe angebotsseitige Austauschbarkeit und erstrebten die Annahme eines EU-weiten Marktes.194 Die Kommission folgte dem nicht und wollte die vorgebrachten Gesichtspunkte stattdessen innerhalb der wettbewerblichen Prüfung im Rahmen des potentiellen Wettbewerbs in Betracht ziehen.195 Die Entscheidung Friesland Foods/Campina erhellt das Verhältnis der angebotsseitigen zur nachfrageseitigen Substituierbarkeit. Nachdem die Kommission die nachfrageseitige Substituierbarkeit verneint hatte, stellte sie fest, dass ein relevanter Markt allein aufgrund angebotsseitiger Substituierbarkeit nur dann angenommen werden könne, wenn nicht nur bei manchen Marktteilnehmern eine schnelle und problemlose Angebotsumstellung möglich sei, sondern bei den meisten, wenn nicht allen Marktteilnehmern.196 In einigen Wirtschaftszweigen allerdings kann die angebotsseitige Substituierbarkeit einen disziplinierenden Effekt auf das wettbewerbliche Verhalten der Marktteilnehmer haben, der mit der nachfrageseitigen Substituierbarkeit vergleichbar ist.197 Beispielsweise hat die Kommission im Fall Thales/Finmeccanica/AAS/Telespazio einen einheitlichen Produktmarkt trotz fehlender nachfrageseitiger Substituierbarkeit zwischen den betroffenen Produkten angenommen und diese Abgrenzung allein auf den hohen Grad der angebotsseitigen Substituierbarkeit gestützt.198 Auch in Ineos/Solvay/JV stellte die Kommission fest, dass eine angebotsseitige Substituierbarkeit leichter zu erreichen war als eine nachfrageseitige Substituierbarkeit. Die Entscheidung betraf das Chlorvinyl (PVC)-Geschäft und die Kommission untersuchte eine Austauschbarkeit verschiedener Chlorvinyl-Typen (z.B. verschiedene Commodity S-PVC-Typen). Nachfrageseitig gaben die befragten Unternehmen an, dass die Auswahl verwendungsabhängig erfolge und ein Wechsel mit hohen Wechselkosten verbunden sei. Im Rahmen des SSNIP-Tests gaben 54 % der Unternehmen an, auch im Falle einer 5–10 %igen Preiserhöhung nicht auf andere S-PVC-Typen auszuweichen. Im Ergebnis nahm die Kommission einen Gesamtmarkt für die verschiedenen S-PVC-Typen an; die angebotsseitige Substitutionsmöglichkeit allein genügte folglich nicht zur Annahme separater Märkte.199
Nach dem in Durchführung der neuen Fusionskontrollverordnung 139/2004 erlassenen aktuellen Formblatt CO umfasst der relevante Produktmarkt „alle Waren und/oder Dienstleistungen, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preise und ihres Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden. Der sachlich relevante Markt kann in einigen Fällen aus einer Reihe von Waren und/oder Dienstleistungen bestehen, die weitgehend die gleichen physischen oder technischen Merkmale aufweisen und austauschbar sind“.200 Weiterhin werden als geeignete Instrumente zur Abgrenzung „die Substituierbarkeit der Waren und Dienstleistungen, die Preise, die Kreuzpreiselastizität der Nachfrage und sonstige für die Definition des sachlich relevanten Marktes einschlägige Faktoren (z.B. in geeigneten Fällen die angebotsseitige Substituierbarkeit)“201 genannt. Wie auf den Seiten 89 und 92 dargelegt wurde, sind jedoch aus ökonomischer Sicht Unterschiede in der Preishöhe kein notwendiges Kriterium zur Feststellung unterschiedlicher sachlich relevanter Märkte. Auch die Kreuzpreiselastizität ist kein geeignetes Instrument, um relevante Produktmärkte abzugrenzen. Im Anschluss heißt es im Formblatt CO zur räumlichen Abgrenzung: „Der räumlich relevante Markt umfasst das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen relevante Waren oder Dienstleistungen anbieten und nachfragen, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten geografischen Gebieten insbesondere durch deutlich andere Wettbewerbsbedingungen unterscheidet. Maßgebliche Faktoren für die Bestimmung des räumlich relevanten Marktes sind unter anderem Art und Eigenschaften der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, Marktzutrittsschranken, Verbraucherpräferenzen, deutlich unterschiedliche Marktanteile der Unternehmen in benachbarten geografischen Gebieten und erhebliche Preisunterschiede.“202 Auch hier werden, neben dem aus ökonomischer Sicht wenig aussagekräftigen Kriterium der gleichen physischen Charakteristika, Faktoren herangezogen, die für die Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes problematisch sind. So lassen weder unterschiedliche Marktanteile der Unternehmen noch wesentliche Preisunterschiede automatisch einen Schluss auf getrennte Märkte zu. Es gibt keine sichere theoretische Basis, die aus unterschiedlichen Marktanteilen von Unternehmen den Schluss auf die Existenz getrennter geographischer Märkte erlaubt.203 Unterschiede in den Preisen können z.B. aufgrund von Qualitätsunterschieden vorliegen oder sie können etwaige Transportkosten widerspiegeln. Nicht so sehr die gleiche absolute Preishöhe ist für einen einheitlichen geographischen Markt von Bedeutung, sondern vielmehr gleichartige Preisänderungen in verschiedenen Regionen.
Eine direkte Betrachtung der Ergebnisse des Marktgeschehens auf einem Markt – wie sie durch die wiedergegebenen Passagen des Formblatts CO nahegelegt wird – könnte als ein vom Prinzip der Substituierbarkeit verschiedener Ansatz erscheinen. Gerade in Bezug auf absolute Preisunterschiede liegt es jedoch näher, diese Betrachtung der Homogenität von Gebieten als Ausdruck der Substituierbarkeit anzusehen. Tatsächlich gebraucht die Kommission die Beschreibung des geographisch relevanten Marktes aufgrund homogener Wettbewerbsbedingungen in der Entscheidung Danish Crown/Steff-Houlberg.204 Aus dem Zusammenhang wird jedoch deutlich, dass in der hier vorgenommenen Betrachtung der absoluten Preise der Substitutionsgedanke enthalten ist: Impliziert ist, dass Produkte aus Nachfragersicht austauschbar seien, wenn die Nachfrager dasselbe Produkt zum selben Preis in einem anderen Gebiet erwerben können.205 Dabei sollten etwaige Transportkosten berücksichtigt werden. Auch in Bezug auf unterschiedliche Marktanteile stellte die Kommission in der Entscheidung Sonoco/Ahlstrom206 fest, dass der geringe Grad der gegenseitigen Durchdringung räumlich abgegrenzter Gebiete im Wesentlichen aufgrund der Unmöglichkeit einer Substitution bestehe.207 Die Betrachtung des Marktergebnisses erfolgt so als Ausdruck der Substitutionsbeziehungen, weshalb der Ansatz an sich ebenfalls auf Substitutionsüberlegungen beruht. Dass die Feststellung von Substitutionsbeziehungen zwischen räumlichen Gebieten im Einklang mit der Formulierung in der Bekanntmachung steht, kann der Entscheidung Mitsumi/CVRD/Caemi208 entnommen werden: Die meisten Anbieter von auf dem Seewege transportiertem Eisenerz verkauften in den meisten auf dem Seewege erreichbaren Gebieten und die meisten Abnehmer dieses Erzes kauften bei den größeren Erzherstellern;209 dieser Ansatz beruhe darauf, ob Preise oder Vertragsbedingungen von angebots- und nachfrageseitigen Gegebenheiten in einem bestimmten Gebiet determiniert seien, und stehe im Einklang mit der Bekanntmachung über die Definition des relevanten Marktes.210
In ihrer Bekanntmachung über die Definition des relevanten Marktes sieht die Kommission vorrangig die Nachfragesubstitution, in geeigneten Fällen auch die Angebotssubstitution als Faktoren zur Marktabgrenzung an; potentieller Wettbewerb sei dagegen nicht auf der Stufe der Marktabgrenzung zu berücksichtigen.211 Dabei ist wiederum anzumerken, dass die von der Kommission genannten Kriterien zur Abgrenzung des relevanten Marktes aus ökonomischer Sicht nicht immer überzeugen können: Wie dargelegt sind weder unterschiedliche physische Eigenschaften, verschiedene absolute Preise, differierende Marktanteile oder andere Wettbewerbsbedingungen in Regionen notwendig oder hinreichend, um getrennte sachliche bzw. räumliche Märkte zu konstatieren. Insbesondere bei Kriterien wie den physischen Eigenschaften kann, wie z.B. im Fall United Brands, eine Liste von spezifischen Charakteristika angegeben werden, die erstens eine Reihe von zum Teil recht willkürlich ausgewählten Kriterien enthält und zweitens zu einem sehr eng abgegrenzten Markt führt, der mit der relevanten Frage nach der Marktmacht nur entfernt etwas zu tun hat.
Mit Blick auf die nur unscharfe Schnittstelle von Marktabgrenzung und wettbewerblicher Würdigung hat die Kommission in mehreren Phase-II-Entscheidungen davon abgesehen, eine starre Abgrenzung der relevanten Märkte vorzunehmen. Obgleich sie im Rahmen der Marktabgrenzung den erheblichen wettbewerblichen Druck, der von alternativen Produkten ausging, anerkannte, bezog sie die betreffenden Produkte letztlich nicht in den relevanten Markt ein.212 Anschließend hat die Kommission diesen wettbewerblichen Druck jedoch im Kontext der wettbewerbsrechtlichen Würdigung berücksichtigt.213 Im Fall Travelport/Worldspan gehörte der wettbewerbliche Druck, der von einem nicht in den relevanten Markt einbezogenen alternativen Vertriebskanal ausging, sogar zu den wesentlichen Gründen für die bedingungslose Freigabe des Zusammenschlusses.214 Die Vorgehensweise der Kommission in diesen Entscheidungen macht die beachtlichen Überschneidungen zwischen Marktabgrenzung und wettbewerbsrechtlicher Würdigung deutlich.
Teilweise wird eine exakte Marktabgrenzung aufgrund des Einsatzes moderner ökonomischer Analysen – v.a. Merger Simulationen und UPP-Test – als zunehmend entbehrlich angesehen.215 So ist zwar der Marktbeherrschungstest typischerweise Ausgangspunkt der wettbewerblichen Analyse, jedoch können unter dem seit einiger Zeit in der deutschen und europäischen Zusammenschlusskontrolle geltenden SIEC-Kriterium (s. dazu S. 268 sowie S. 328–332) auch wettbewerbliche Effekte jenseits von Marktbeherrschung – etwa anhand des Preissteigerungsdrucks (UPP-Test) – erfasst werden. Der UPP-Test kann dabei gewissermaßen als „Schnelltest“ Einsatz finden, um in unproblematischen Fällen eine Freigabe zu begründen. Demgegenüber erfordert eine Untersagung stets eine umfassende wettbewerbliche Analyse und damit auch eine Marktabgrenzung.216
β) Hypothetischer Monopolistentest
Zur Beurteilung der Nachfragesubstitution führt die Bekanntmachung der Kommission zusätzlich den aus dem amerikanischen Anti-Trust-Recht übernommenen hypothetischen Monopolistentest in seiner Ausprägung als sog. SSNIP-Test (Small but significant non-permanent increase in price-Test) an. Um die Produkte, die im gleichen relevanten Markt liegen, bestimmen zu können, sei ein gedankliches Experiment durchzuführen, „bei dem von einer geringen, nicht vorübergehenden Änderung der relativen Preise ausgegangen und eine Bewertung der wahrscheinlichen Reaktion der Kunden vorgenommen“217 werde. Festzustellen sei dann, ob der mit der angenommenen kleinen, bleibenden Erhöhung der relativen Preise um 5–10 % einhergehende Absatzrückgang aufgrund des Ausweichens der Kunden auf leicht verfügbare Substitute den durch die hypothetische Preiserhöhung erzielten Gewinn aufzehrte und damit die Preiserhöhung nicht mehr einträglich wäre.218 In einem solchen Fall wären weitere Produkte (bzw. Gebiete) in die Prüfung mit einzubeziehen, bis die gedachte Preiserhöhung profitabel wäre. Wichtig erscheint, dass – anders als nach der oben (S. 89–93) wiedergegebenen amerikanischen Variante des SSNIP-Tests – nicht darauf abgestellt wird, ob ein gewinnmaximierender Monopolist den Preis tatsächlich um 5–10 % erhöhen würde: Denkbar ist, dass eine Preiserhöhung um 5–10 % noch profitabel wäre, der gewinnmaximierende Preis aber bereits bei einer Erhöhung um z.B. 3 % erreicht würde. Nach der referierten US-amerikanischen Spielart des Tests wäre der Markt in einer solchen Situation noch nicht zutreffend abgegrenzt, vielmehr durch Hinzunahme der Produkte und Gebiete zu bestimmen, bei denen der gewinnmaximierende Preis im Bereich einer Erhöhung von (wenigstens) 5 % läge. Dagegen könnte nach dem in der Kommissionsbekanntmachung vertretenen Ansatz der Markt bereits als zutreffend abgegrenzt gelten, sobald eine Preiserhöhung um 5–10 % profitabel wäre.
Anwendungspraxis. Die aus dem Jahr 2001 datierende Entscheidung CVC/Lenzing219 betrifft die Frage des Produktmarktes von Kunstspinnfasern für textile und nicht-textile Verwendung. Zur Anwendung des SSNIP-Tests führte die EU-Kommission zunächst eine umfassende Marktuntersuchung durch. Befragt wurden sowohl direkte wie indirekte Kunden der Parteien als auch die Parteien selbst sowie deren Wettbewerber. Mittels Fragebögen sollten so die maßgeblichen nachfrager- sowie anbieterseitigen Daten ermittelt werden.220 Weitere Beispiele für die Generierung von Daten durch Befragung der Marktteilnehmer finden sich in mehreren anderen Entscheidungen.221 Zur Frage der Repräsentativität solcher Marktuntersuchungen nahm die Kommission im Fall CVC/Lenzing den Standpunkt ein, dass eine Rücklaufrate von über 50 % sowohl hinsichtlich der absoluten Zahl der befragten Unternehmen als auch der von ihnen generierten Umsätze als Grundlage der weiteren Analyse ausreichend sei.222
Dass Marktbefragungen nicht stets zuverlässige Ergebnisse generieren, wird in der Entscheidung Südzucker/ED&F Man besonders deutlich. Im Rahmen der räumlichen Marktabgrenzung ging die Kommission der Frage nach, inwieweit industrielle Zuckerabnehmer, die ihren Bedarf typischerweise national auf dem italienischen Zuckermarkt deckten, im Falle einer 5–10 %igen Preiserhöhung auf ausländische Bezugsquellen ausweichen würden. Die Mehrheit der Nachfrager gab an, dass sie im Falle einer 5–10 %igen Preiserhöhung Zucker auch von ausländischen Anbietern beziehen würden. Diese Angabe stand jedoch in deutlichem Widerspruch zum vergangenen Verhalten der betroffenen Unternehmen, da in den vorangegangenen fünf Jahren in Italien bereits signifikante Preiserhöhungen von mehr als 5–10 % erfolgt waren und die große Mehrheit der Nachfrager dennoch nicht auf ausländische Bezugsquellen ausgewichen war.223
Um zwei Produkte als Substitute ansehen zu können, muss nach Ansicht der Kommission der Nachfrager den Wechsel von dem einen Produkt zum anderen, z.B. wegen eines kleinen, aber signifikanten, nicht nur vorübergehenden Preisanstiegs, in relativ kurzer Zeit als realistisch und rational möglich ansehen; bei ökonomischer und technischer Betrachtung müssen beide Produkte jeweils als sinnvolle Alternative zum anderen erscheinen.224
Die Ermittlung des Nachfragerverhaltens in Reaktion auf die hypothetische Preiserhöhung stellt jedoch nur den ersten Schritt des SSNIP-Tests dar. Die Beurteilung der Profitabilität der gedachten Preiserhöhung als zweiten Schritt des Tests erfolgt durch die Kommission oft nur kursorisch. Im Fall CVC/Lenzing wird zwar bei der Betrachtung der Kostensituation die Entwicklung der Fixkosten sowie der variablen Kosten erwogen, jedoch nur in recht allgemeiner Weise.225 Die Kommission stellt lediglich fest, dass ein Absatzrückgang von 10–15 % als Reaktion auf eine 10 %ige Preiserhöhung für Lyocell-Fasern nicht zur Annahme der Unprofitabilität der Preiserhöhung führen könne, und bleibt damit eine genaue Analyse schuldig.226
In der Entscheidung New Holland/Case227 zieht die Kommission bei der Abgrenzung des Marktes für leichte Baumaschinen ebenfalls ergänzend den SSNIP-Test heran, ohne das Ergebnis des Tests jedoch näher zu belegen. Es findet sich allein der Hinweis, dass die Nachforschungen der Kommission den Schluss zuließen, eine hypothetische kleine und nicht nur vorübergehende Preiserhöhung führe nicht zu einem Wechsel der Abnehmer auf andere einzelne Produktgruppen von leichten Baumaschinen in einem die Profitabilität der Preiserhöhung in Frage stellendem Maße.228 Insgesamt sei daher nicht von einem gesamten Markt für leichte Baumaschinen, sondern von insgesamt fünf Einzelmärkten auszugehen.229
Anders als von Dritten im Verfahren Exxon/Mobil230 vorgebracht, hat die Kommission in diesem Fall einen gemeinsamen Markt für Erdgas insgesamt angenommen und nicht nach Gas mit niedrigem (LCV, low calorific value) und solchem mit hohem (HCV, high calorific value) Brennwert unterschieden. Zu diesem Ergebnis gelangte die Kommission aufgrund der nachfrageseitigen Substitution: Eine 5–10 %ige Preiserhöhung von LCV Gas wäre in Ansehung der Tatsache, dass die Abnehmer von LCV zu HCV Gas wechseln könnten, unprofitabel.231 Es werden zwar im Zusammenhang mit der Versorgung einzelner Haushalte mit Erdgas kalkulatorische Erwägungen angestellt, jedoch stellen sie lediglich den finanziellen Anreiz und die Profitabilität eines Wechsels von LCV auf HCV Gas durch die Versorger der Haushalte bei einer hypothetischen Preiserhöhung des Preises für LCV Gas um 5 bzw. 10 % dar.232 Der von der Kommission daraus gezogene Schluss, dass eine Preiserhöhung um 5–10 % wegen des Wechsels der Versorgungsunternehmen unprofitabel sei, erscheint daher nicht folgerichtig.233
In ähnlicher Weise schließt die Kommission im Fall Astra Zeneca/Novartis234 aus der kalkulatorischen Vorteilhaftigkeit der weiteren Verwendung von auf Strobilurin basierenden Getreide-Fungiziden auf die Profitabilität einer angenommenen 5–10 %igen Preiserhöhung des alle Strobilurin-Getreide-Fungizide kontrollierenden hypothetischen Monopolisten.235 Im Ergebnis lässt die Kommission die Frage nach einem eigenständigen Markt für Strobilurin-Getreide-Fungizide jedoch offen und unterstellt einen alle Getreide-Fungizide umfassenden Markt.236
Maßgeblich für die Beurteilung ist die Reaktion derjenigen Kunden, die infolge einer Preiserhöhung zuerst auf das Substitut ausweichen würden, nicht dagegen das Verhalten der aufgrund starker Präferenzen oder aus anderen Gründen nicht wechselbereiten oder -fähigen Abnehmer. Auch wenn die große Mehrheit der Kunden unverlierbar ist, kann eine Gruppe der sich an der Grenze zum Wechsel befindenden Kunden, die sog. marginalen Kunden, eine Preiserhöhung unrentabel machen, wie dies im Fall TKS/ITW Signode/Titan237 der Fall war: Hier war zu entscheiden, ob Umreifungsbänder zur Verpackung aus Stahl oder aus Kunststoff zum selben Markt zu rechnen sind. Obwohl für einen Teil der Anwendungsbereiche (wenn Hitzebeständigkeit gefordert ist) die Kunden nicht auf PET-Umreifungsband ausweichen können, sie also unverlierbar sind, ist der Markt weiter zu fassen, insbesondere wenn eine Preisdiskriminierung – wie in diesem Fall zwischen hitzebeständiger und übriger Anwendung – nicht durchführbar erscheint.238
Dass ökonomischen Methoden und explizit dem SSNIP-Test in einigen Fällen von der Kommission hohes Gewicht beigemessen wird, macht u.a. die Entscheidung RAG/Degussa239 deutlich, in der trotz möglicher Aufwärtskompatibilität von Beton-Zusätzen (d.h. trotz Austauschbarkeit aufgrund von Produktcharakteristika) mangels schlüssiger Darlegung einer ökonomisch realisierbaren Substitution mit Bezugnahme auf den SSNIP-Test ein gemeinsamer Markt der verschiedenen Betonzusätze verneint wurde.240
Wenn auch in der überwiegenden Zahl von Fällen eine konkrete Entscheidung über die Marktabgrenzung offen bleibt, werden oft einzelne Aspekte des SSNIP-Tests aufgegriffen. Im Fall Barilla/Kamps241 stellte die Kommission fest, die Marktanalyse habe ergeben, dass ein hypothetischer Monopolist eine dem SSNIP-Test entsprechende Preiserhöhung für Knäckebrot profitabel durchführen könne, weshalb Knäckebrot einen separaten Produktmarkt bilden könne.242 Letztlich kam es für die Entscheidung über den Zusammenschluss von Barilla und Kamps jedoch nicht auf eine genaue Marktabgrenzung an, da der beabsichtigte Zusammenschluss unter jeder denkbaren sachlichen Marktdefinition ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt hervorrief; die Entscheidung, ob aufgrund des SSNIP-Tests ein eigener Markt für Knäckebrot anzunehmen war, wurde daher offengelassen.243
Beispiel für ein häufig auftretendes Problem in Verbindung mit der Anwendung des SSNIP-Tests ist der Fall Carnival Corporation/P&O Princess,244 in dem zu entscheiden war, ob der relevante Produktmarkt als derjenige für Urlaubsreisen allgemein oder lediglich als der für – von den Parteien angebotenen – Kreuzfahrtreisen anzusehen war. Die Kommission führte hierzu eine Mehrzahl von Anhaltspunkten für die Trennung der Kreuzfahrtreisen von übrigen Urlaubsreisen an und gelangte im Ergebnis zu dieser engeren Marktabgrenzung. Gleichzeitig bemerkte sie jedoch, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, Datenmaterial zu akquirieren, anhand dessen quantitative Tests zur Bestimmung der sachlichen Marktgrenzen, so v.a. der SSNIP-Test durchzuführen wären.245
Schließlich ist ausdrücklich hervorzuheben, dass die Kommission dem SSNIP-Test keine gegenüber anderen Konzepten vorrangige Bedeutung beimisst. Dies wird an der Entscheidung im Fall Virgin/British Airways246 indirekt deutlich. British Airways kritisierte hier, dass sich die Kommission zur Bestimmung des relevanten Produktmarktes nicht auf den SSNIP-Test stütze und damit von ihren eigenen Leitlinien abweiche.247 Hierzu stellte die Kommission fest, dass die Bekanntmachung nur beschreibe, wie die Kommission den sachlich relevanten Markt anhand von Produkteigenschaften, Substitution in der Vergangenheit etc. bestimme und der SSNIP-Test lediglich im Zusammenhang mit der Erläuterung des Begriffes des relevanten Marktes Erwähnung finde, sodass ihm offensichtlich keine alleinige Kompetenz zur Bestimmung von Produktmärkten zukomme.248 Dementsprechend hat die Kommission im Fall Norddeutsche Affinerie/Cumerio aufgrund der hohen angebotsseitigen Substituierbarkeit zweier Arten von Kupfergusserzeugnissen einen einheitlichen Markt angenommen, obgleich die überwiegende Mehrheit der Kunden erklärte, dass sie im Falle einer 5–10 %igen Preiserhöhung nicht auf die andere Art ausweichen würden.249
Auch bei der Abgrenzung von Märkten in geographischer Hinsicht zieht die Kommission neben anderen Methoden den SSNIP-Test heran. Der räumlich relevante Markt für Haarpflegeprodukte des Einzelhandels wurde in der Entscheidung Procter & Gamble/Wella250 mitunter deshalb als national angesehen, weil bei einer 5–10 %igen Preiserhöhung die meisten Großhandelskunden ihren Bedarf nicht über das Ausland decken würden.251 Zu dieser Auffassung gelangt die Kommission im Gegensatz zu den von den Parteien vorgebrachten Untersuchungen; Procter & Gamble bezeichnete die räumlich relevanten Märkte selbst als Clustermärkte, z.B. Norwegen, Schweden und Dänemark als einen Markt. Eine 5–10 %ige Preiserhöhung in Norwegen könne nicht profitabel durchgesetzt werden, da in einem solchen Fall die Kunden nach Dänemark oder Schweden ausweichen würden. Jedoch spricht die Kommission dieser Analyse die Überzeugungskraft ab, da die untersuchten Produkte nicht in allen Ländern des Clusters verfügbar seien.252 In der Entscheidung Ineos/Kerling253 umfasste die ausführliche Analyse des relevanten räumlichen Marktes auch eine Critical Loss Analysis (CLA),254 mittels derer die Profitabilität einer kleinen, aber signifikanten und nicht-vorübergehenden Preiserhöhung untersucht wurde. Allerdings war diese ökonometrische Schätzung letztlich nicht verlässlich genug, um einen hinreichenden Nachweis für eine bestimmte Marktabgrenzung zu erbringen.255 Die Kommission untersuchte daher auch die Auswirkungen eines Werksausfalls auf die Entwicklung der abgesetzten Menge, der Preise und der Gewinnspannen. Da die Gewinnspannen der anderen Produzenten in dem kleinsten denkbaren relevanten Markt nicht gestiegen waren, indizierte dieses natürliche Experiment einen weiteren räumlich relevanten Markt.256
Zeitlicher Rahmen des SSNIP-Tests. Gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes sind bei der Anwendung des SSNIP-Tests im Rahmen der Nachfragesubstituierbarkeit die Produkte oder Gebiete in die Prüfung einzubeziehen, deren Wettbewerbsdruck „das Preisgebaren der Parteien kurzfristig beeinflusst oder beschränkt“.257 In der Entscheidung Mitsumi/CVRD/Caemi258 definierte die Kommission bei der Frage des Marktes für verschiedene Arten von Eisenerz diese kurzfristige Zeitspanne als einen Zeitraum von zumindest einem Jahr.259
b) Deutsches Recht
α) Bedarfsmarktkonzept
Traditionell erfolgt die sachliche Marktabgrenzung im deutschen Recht nach dem sog. Bedarfsmarktkonzept, das auf die funktionelle Austauschbarkeit der Produkte abstellt. Dieses zunächst im sog. Handpreisauszeichner-Beschluss260 des Kammergerichts angewandte Konzept fasst alle Waren oder gewerblichen Leistungen zu einem Markt zusammen, „die sich nach ihren Eigenschaften, ihrem wirtschaftlichen Verwendungszweck und ihrer Preislage so nahestehen, dass der verständige Verbraucher sie als für die Deckung eines bestimmten Bedarfs geeignet in berechtigter Weise abwägend miteinander vergleicht und als gegeneinander austauschbar ansieht“.261 Es können hierbei auch mehrere Märkte für ein konkretes Produkt bestehen.
So hat das Kammergericht im Fall Kfz-Kupplungen262 zwischen einem Erstausstattungsmarkt und einem Ersatzteilmarkt für Kupplungsteile unterschieden. Das Schwergewicht müsse bei der Prüfung nicht dem abschließenden Verwendungszweck, sondern dem Abnehmerkreis beigemessen werden, da sich unterschiedliche Abnehmer für den Hersteller wesentlich anders darstellten.263 Verwiesen wird hierzu auch auf die Entscheidung Registrierkassen,264 wonach bei einer Nachfrage auf unterschiedlichen Stufen (Verbraucher, Zwischenhändler, Wartungs- und Reparaturbetriebe) unterschiedliche Märkte anzunehmen seien: „[U]nter dem Gesichtspunkt der Bedarfsdeckung ist nicht allein die Beschaffenheit einer Ware an sich maßgebend, sondern jeweils vom Bedarf der Marktgegenseite auszugehen, der je nach der Wirtschaftsstufe, der die Nachfrageseite angehört, verschieden sein kann.“265 Die Bestimmung der funktionellen Austauschbarkeit ist nach Ansicht des BGH – grundlegend ist die Entscheidung Vitamin-B–12266 – aus Sicht der Verbrauchsdisponenten zu bestimmen; dies zwar nicht durch lediglich oberflächliche und nur flüchtige Verbraucherauffassung, jedoch durchaus „‚ohne größeres Nachdenken‘ bzw. ‚ohne größere Überlegung‘“267; im konkreten Fall der Verschreibung hochdosierter Vitamin-B–12-Präparate komme es daher „nicht auf die wissenschaftlich begründeten Indikationen der in Frage stehenden Arzneispezialitäten, sondern vielmehr auf die tatsächlich bestehenden Verschreibungsgewohnheiten der niedergelassenen Ärzte“268 an. Dies wurde jedoch kurze Zeit später im Fall Valium269 insofern relativiert, als auf die subjektiven Verschreibungsgewohnheiten nur zurückgegriffen werden solle, wenn nicht sich aus pharmakologisch-wissenschaftlicher Sicht ergebende objektive Gesichtspunkte zu einer Klärung führten.270
Weitere Entscheidungen der deutschen Rechtsprechung berufen sich zur sachlichen und räumlichen Marktabgrenzung immer wieder allein auf die funktionelle Austauschbarkeit von Produkten und Dienstleistungen und wenden so weiterhin das auf den Handpreisauszeichner-Beschluss271 zurückgehende Bedarfsmarktkonzept mit seinen ökonomisch fragwürdigen Implikationen (hierzu oben S. 86–89) an. So nimmt das OLG Düsseldorf im Beschluss Tagesspiegel/Berliner Zeitung II272 getrennte sachlich relevante Märkte für lokale Abonnement-Tageszeitungen, überregionale Tageszeitungen und Straßenverkaufszeitungen an, da diese jeweils „unterschiedlichen Leserbedürfnissen dien[t]en und sie dementsprechend aus der Sicht der Nachfrager nicht als funktionell austauschbar angesehen [würden]. Regionale Abonnement-Tageszeitungen befriedig[t]en das spezifische Bedürfnis des im Verbreitungsgebiet der Zeitung wohnenden Lesers [...]. Im Vergleich zu den Straßenverkaufszeitungen [wiesen] die regionalen Abonnement-Tageszeitungen in der Breite und Tiefe der Berichterstattung, in der Art der Darstellung sowie in den Nachrichten- und Berichtsschwerpunkten wesentliche Unterschiede auf. Sie deck[t]en von daher zumindest aus der Sicht eines wesentlichen Teils der Leser einen anderen Bedarf [...] und gehör[t]en folglich zu einem eigenen sachlichen Lesermarkt. [...] Gerade diese Verschiedenheiten begründe[te]n indes die mangelnde funktionelle Austauschbarkeit von regionalen Abonnement-Tageszeitungen und Straßenverkaufszeitungen“.273 Wegen der bestehenden inhaltlichen und qualitativen Unterschiede zwischen Presseerzeugnissen verschiedener Produktmärkte sei auch nicht ersichtlich, inwiefern eine schnelle und mehr oder weniger kostenneutrale Produktumstellung von Straßenverkaufszeitungen auf eine regionale Abonnement-Tageszeitung möglich sein solle.274
Die Ausschließlichkeit des Merkmals der funktionellen Austauschbarkeit wurde vom BGH darüber hinaus in dem Beschluss Backofenmarkt275 herausgestellt: Für die sachliche Marktabgrenzung sei „allein die funktionelle Austauschbarkeit der Produkte aus Sicht der Marktgegenseite“276 entscheidend.
Im Fall Philipp Holzmann/Hochtief277 hat das Kammergericht für den Fall, dass das Bedarfsmarktkonzept zur Erfassung und Gewichtung von Wettbewerbsbeziehungen ungeeignet sei, eine Modifikation vorgenommen; zur Findung anderer Bewertungsmaßstäbe könne „grundsätzlich auch eine Marktabgrenzung nach Größenkriterien in Betracht kommen“.278 Im konkreten Fall ging es um die Abgrenzung von Märkten für Bauleistungen. Aufgrund der Vielfältigkeit der angebotenen und nachgefragten Bauleistungen sah das Kammergericht Anhaltspunkte für eine größenmäßige Abgrenzung des Marktes, wenn es auch eine strikte Größenschwelle, wie das Bundeskartellamt sie angenommen hatte, für bedenklich hielt, da die behauptete Kompetenzzäsur nicht voll bestätigt werden könne.279
Im Rahmen der Anwendung des Bedarfsmarktkonzepts soll nach einzelnen Entscheidungen auch eine anbieterseitige Beurteilung erfolgen und die Produktions- und Angebotsumstellungsflexibilität Eingang in die Abgrenzung des Marktes finden (hierzu aus ökonomischer Sicht oben S. 98–101). So stellte der BGH in seinem Beschluss Staubsaugerbeutelmarkt280 die Frage, ob ein Hersteller von Staubsaugerbeuteln, „der bislang ein Marktsegment bedient [...], zur Erzielung eines besseren Preises bereit und in der Lage ist, seine Produktion kurzfristig umzustellen, um das andere Segment zu bedienen [...]“.281 In der Entscheidung National Geographic II präzisierte der BGH dies mit der Formulierung, Angebotsumstellungsflexibilität könne im Rahmen der Marktabgrenzung Berücksichtigung finden, „wenn die Anbieter bereit und in der Lage sind, ihre Produktion kurzfristig und mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand umzustellen“.282
Auch das Bundeskartellamt wendet das Kriterium der Angebotsumstellungsflexibilität regelmäßig an.283 So erörterte es in GoodMills/Erwerb der Mehlmarken „Diamant“ und „Goldpuder“ von PMG die Angebotsumstellungsflexibilität von Anbietern konventionellen Mehls in Bezug auf das Angebot von Bio-Mehl.284 In EDEKA/Kaiser’s Tengelmann diskutierte das Bundeskartellamt die Angebotsumstellungsflexibilität der Hersteller im Rahmen der Abgrenzung des Beschaffungsmarkts. Dabei differenziert das Bundeskartellamt zwischen einer rein technisch vorhandenen Umstellungsflexibilität und der Wirtschaftlichkeit einer solchen Umstellung. Es gehe „nicht nur um die Frage, inwieweit die gleichen Produktionsanlagen bei der Herstellung verwendet werden können. Vielmehr ist darüber hinaus auch die unternehmerische Grundausrichtung des Unternehmens in die Bewertung der Umstellungsflexibilität einzubeziehen. Diese kann der Wirtschaftlichkeit einer Umstellung entgegenstehen“.285 Entscheidend seien insoweit die wirtschaftlichen Anreize für eine Umstellung, gerade auch im Hinblick auf die Verhandlungsmacht des Abnehmers (hier des Handelsunternehmens).286
In Funke Mediengruppe/Programmzeitschriften der Axel Springer SE setzte sich das Bundeskartellamt ausführlich mit der Angebotsumstellungsflexibilität als Kriterium der sachlichen Marktabgrenzung auseinander. Konkret ging das Bundeskartellamt der Frage nach, ob neben entgeltlichen Programmzeitschriften auch allgemeine Publikumszeitschriften in den Markt miteinzubeziehen sind. In diesem Kontext erörterte das Amt u.a. die Angebotsumstellungsflexibilität und kam zu dem Ergebnis, dass die für die Herausgabe einer Programmzeitschrift erforderlichen Daten einen wesentlichen Hinderungsgrund darstellen. Die Daten von allein in Deutschland bis zu 400 Fernsehsendern müssten aufbereitet werden, was „nicht ohne Aufwand und nicht ohne zeitlichen Vorlauf“ möglich sei. Zudem seien die Kosten des Betriebs einer Programmredaktion „am Anfang deutlich höher als die eines etablierten Anbieters“, da 90 % der Ausstrahlungen Wiederholungen seien, sodass etablierte Anbieter auf ältere Inhalte eigener Datenbanken zurückgreifen können.287
In seinem Total/OMV-Beschluss stellte der BGH erneut ausschließlich auf das Bedarfsmarktkonzept ab. Inhaltlich betraf die Entscheidung die Abgrenzung den Produktmarkt im Bereich von Otto- und Dieselkraftstoffen. Diese seien aus Nachfragersicht aufgrund der vorgelagerten Systementscheidung für eines der beiden Betriebsmittel nicht austauschbar. Eine Korrektur über das Kriterium der Angebotsumstellungsflexibilität lehnte der BGH vorliegend ab.288
Auch in Bezug auf die räumliche Marktabgrenzung wird von der Rechtsprechung allein die funktionelle Austauschbarkeit zur Abgrenzung herangezogen.289 So führte das OLG Düsseldorf im Beschluss Tagesspiegel/Berliner Zeitung II290 aus, „eine regional orientierte Abonnement-Tageszeitung [...] [werde] nur von den in ihrem Verbreitungsgebiet ansässigen Lesern als eine geeignete Informationsquelle über regionale und lokale Ereignisse angesehen und nachgefragt“.291 Insbesondere sieht das Gericht in dieser Entscheidung keine Veranlassung dazu, das Bedarfsmarktkonzept dahingehend zu modifizieren, dass auch auf die Angebotsumstellungsflexibilität abzustellen sei. Eine Modifikation sei schon allein deshalb nicht erforderlich, da „an Hand des Kriteriums der funktionellen Austauschbarkeit das Nachfrageverhalten auf dem von der Fusion betroffenen Lesermarkt verlässlich festgestellt werden [könne] und sich deshalb auch die Wettbewerbsverhältnisse auf dem relevanten Angebotsmarkt zuverlässig und realistisch erfassen [ließen]“.292
Im Fall Sanacorp/ANZAG293 ging es um die räumliche Abgrenzung des Marktes der Belieferung von Apotheken durch Pharmagroßhändler. Das OLG Düsseldorf griff hier zunächst auf eine Radiusbetrachtung zurück, indem es den räumlich relevanten Markt als „dasjenige Gebiet, welches der Großhändler [...] aus Kostengesichtspunkten sowie nach dem Kriterium logistischer Optimierung bedienen [...] kann“,294 definierte und wegen fehlender anderweitiger aussagekräftiger Abgrenzungskriterien einen Radius von 150 km um jede einzelne Großhandelsniederlassung als räumlich relevanten Markt annahm.295 Diese Abgrenzung wurde vom BGH gerügt: Zwar sei richtig, dass zur Abgrenzung des räumlichen Marktes das Bedarfsmarktkonzept angewandt und geprüft wurde, „welche Pharmagroßhändler aus der Sicht der Apotheker, die im Versorgungsgebiet der jeweiligen Niederlassung [...] liegen, zur Deckung ihres Bedarfs in Betracht kommen, also eine Ausweichmöglichkeit gegenüber einer Belieferung [...] bieten“296; jedoch werde die vorgenommene Radiusbetrachtung dem tatsächlichen Liefergebiet nicht gerecht. Dieses sei als ein um bis zu einem Faktor zehn kleineres mehr rechteckiges als kreisförmiges Gebiet anzusehen, da „nicht überall innerhalb des [...] Radius [...] mit gleicher Intensität von Apotheken nachgefragte Produkte [...] ausgeliefert [würden]“.297 Der BGH verwies die Sache zurück an das OLG Düsseldorf mit der Forderung nach genauerer Untersuchung der tatsächlichen Lieferpraxis. Das OLG ermittelte daraufhin, dass die Apotheken beim Großhändler in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle drei Auslieferungen pro Tag nachfragen. Aus dieser Lieferfrequenz folgerte das Gericht, dass jede Auslieferung in einem Zeitrahmen von 2,5 Stunden ausgeführt werden müsse. Diese dem Großhändler zur Verfügung stehende Fahrzeit wiederum definiert nach den Ausführungen des OLG den räumlichen Bereich, der vom Niederlassungsstandort aus versorgt werden könne und damit den räumlichen Markt, der – entgegen der Einschätzung des BGH – letztlich doch so weit ausgedehnt lag wie ursprünglich vom OLG angenommen.298 In der nachgehenden Praxis des Bundeskartellamtes liegt der Fokus daher zwar auf den tatsächlichen Gegebenheiten, immer wieder jedoch betont die Behörde, dass für die Marktabgrenzung nach dem Bedarfsmarktkonzept die Ausweichmöglichkeiten der Gegenseite maßgeblich seien. So beschränkte sich der räumlich relevante Markt in Pfeifer und Langen/Zuckerfabrik Jülich nicht auf das Gebiet, innerhalb dessen Zucker von den Abnehmern tatsächlich bezogen wurde, sondern erstreckte sich auf das Gebiet, innerhalb dessen den Abnehmern der Bezug von Zucker bei wirtschaftlicher Betrachtung möglich war.299 In den Entscheidungen zu Zusammenschlüssen in der Müllentsorgungsbranche Alba/RWE-MV, Sulo/Cleanaway und Remondis/SAS Schwerin wurden dementsprechend umfassende Ausschreibungsanalysen vorgenommen, um die möglichen Standorte erfolgreicher bzw. erfolgversprechender Gebote zu ermitteln.300 Auch die Entscheidungen Uni-Klinikum Freiburg/Herz-Zentrum Bad Krozingen und Gesundheit Nordhessen/Gesundheitsholding Werra-Meißner-Kreis belegen die gestiegene Prüfungsdichte in der räumlichen Marktabgrenzung. Das Bundeskartellamt nahm zur Ermittlung der räumlich relevanten Märkte für akutstationäre Krankenhausdienstleistungen eine umfangreiche Analyse der Einzugsgebiete der in Frage stehenden Krankenhäuser vor und definierte anschließend diejenigen Gebiete als räumlich relevanten Markt, die durch eine hohe Eigenversorgungsquote gekennzeichnet waren.301 Ebenso verzichtete das Bundeskartellamt in der Entscheidung Shell/Lorenz Mohr bei der Abgrenzung der räumlich relevanten Tankstellenmärkte auf eine starre Radiusbetrachtung. Es bestimmte stattdessen mithilfe des sog. Erreichbarkeitsmodells, welche Tankstellen innerhalb von 60 Minuten erreicht werden können und fasste diese zu einem räumlich relevanten Markt zusammen.302 Zuletzt nahm das Bundeskartellamt auch in CTS Eventim/SCORPIO Konzertproduktionen zur räumlichen Marktabgrenzung bei Musikfestivals eine detaillierte Analyse (u.a. anhand der Postleitzahlen) der räumlichen Einzugsgebiete der Festivalbesucher vor.303
Noch im Backofenmarkt-Beschluss304 von 1995 nahm der BGH eine Begrenzung des räumlich relevanten Marktes auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vor. Der allgemeine Gesetzeszweck des GWB, einen Zusammenschluss zu untersagen, wenn im Inland eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird, gebiete es, den räumlichen Markt „normativ auf das Inland als den größtmöglichen räumlich relevanten Markt“305 zu beschränken. Zusätzlich wurden zur Unterstützung dieser Beschränkung auf das Inland praktische Gründe, nämlich die eng begrenzten Ermittlungsbefugnisse des Bundeskartellamtes im Ausland, angeführt. Auch noch nach Inkrafttreten der 6. GWB-Novelle wurde hieran zunächst festgehalten. § 130 Abs. 2 GWB beschränke den Anwendungsbereich des Kartellgesetzes ausdrücklich auf solche Wettbewerbsbeschränkungen, die sich im Inland auswirkten, sodass der räumlich relevante Markt allenfalls das Inland umfassen könne.306 Im Fall Dürr/Alstom307 beschränkte das Bundeskartellamt den räumlich relevanten Markt auf das Inland, obwohl bei der vorgenommenen wirtschaftlichen Betrachtung ein viel größeres Gebiet als räumlich relevanter Markt anzunehmen war.308 Hiergegen wendet sich der BGH nun aber im Beschluss Staubsaugerbeutelmarkt.309 Eine normative Begrenzung des räumlich relevanten Marktes sei nicht mehr tragbar, „denn die räumlichen Grenzen eines Marktes [ließen] sich allein nach ökonomischen und nicht nach rechtlichen Kategorien bemessen. Im europäischen Binnenmarkt, in dem die nationalen Grenzen keine Marktzutrittsschranken mehr bilde[te]n und sich deswegen die räumlich relevanten Märkte unabhängig von den Staatsgrenzen zwischen den Mitgliedstaaten entwickel[te]n, [sei] eine solche mit der ökonomischen Wirklichkeit nicht in Einklang stehende künstliche Grenze besonders unbefriedigend“.310 Zwar müsse ein Zusammenschluss nach wie vor im Geltungsbereich des GWB eine marktbeherrschende Stellung entstehen lassen oder verstärken, hierzu sei jedoch gerade keine normative Begrenzung des räumlich relevanten Marktes erforderlich, da auch in jedem Teilbereich eines über die Grenzen eines Landes hinausgehenden Marktes, in dem eine marktbeherrschende Stellung erlangt werde, eine solche beherrschende Stellung vorliege.
Zu den praktischen Schwierigkeiten bei der Feststellung des räumlich relevanten Marktes vertritt der BGH die Auffassung, dass diese nunmehr durch das Netzwerk der Kartellbehörden in der Europäischen Union verringert seien und außerdem in gleichem Maße aufträten, wenn der Markt normativ beschränkt wäre.311 Auch bei normativer Beschränkung müsse der aktuelle oder potentielle Wettbewerb aus dem Ausland berücksichtigt werden (dann statt bei der Marktabgrenzung im Rahmen der Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung). Zusätzlich sei „im Rahmen der 6. GWB-Novelle deutlich geworden, dass der Gesetzgeber allein von einem ökonomischen Marktbegriff ausgeht“.312
β) Hypothetischer Monopolistentest
Im Ausgangspunkt grenzt das Bundeskartellamt Märkte anhand des Bedarfsmarktkonzepts ab. Nur ergänzend greift es teilweise auf den hypothetischen Monopolistentest zurück. Das Amt qualifiziert den SSNIP-Test (in der deutschen Anwendungspraxis häufig als „Preisheraufsetzungstest“ bezeichnet) als einen „anerkannte[n] ökonomische[n] Ansatz zur Überprüfung der Grenzen sachlich relevanter Märkte“313 und versteht ihn als „im Kern auf dem Ziel [beruhend], die Ausweichreaktionen der Marktgegenseite (des Verbrauchers) auf ein anderes am Markt angebotenes Substitutionsprodukt im Falle einer geringfügigen aber dauerhaften Preiserhöhung des betrachteten Produkts zu messen“.314 Eine konkrete Anwendung erfolgt in diesem Fall zur Bestimmung des sachlich relevanten Marktes im öffentlichen Personennahverkehr jedoch nicht. Der Gedanke einer hypothetischen 5–10 %igen Preiserhöhung zur Feststellung der Wechselbereitschaft der Marktteilnehmer findet sich weiterhin im Fall BayWa/Wurth Agrar315 in Bezug auf die räumliche Marktabgrenzung sowie im Fall Van Drie Holding/Alpuro Holding im Rahmen der sachlichen wie auch der räumlichen Marktabgrenzung.316 Nach der im letztgenannten Fall geäußerten Ansicht des Bundeskartellamtes entfaltet die Durchführung des SSNIP-Tests „eine Indizwirkung für die räumliche Marktabgrenzung“.317 Die im Grundsatz aber kritische Haltung des Bundeskartellamtes gegenüber der Anwendung des hypothetischen Monopolistentestes wird an den Ausführungen in der Entscheidung EnBW/VNG deutlich. Das Bundeskartellamt sieht vorliegend aus prozessökonomischen Gründen von der Durchführung des Testes ab und verweist zudem auf dessen begrenzte Aussagekraft, wenn der originäre Wettbewerbspreis unbekannt ist.318 Im Ergebnis stünde aus Sicht der zuständigen Beschlussabteilung „jedenfalls im Rahmen eines Zusammenschlusskontrollverfahrens mit seinem engen Fristenregime der dafür erforderliche Aufwand außer Verhältnis zu etwaigen zusätzlichen Erkenntnissen“.319
In Tönnies Holding/Schlachthof Tummel sprach das Bundeskartellamt den SSNIP-Test knapp an. Die Marktuntersuchung hatte ergeben, dass 70 % der Befragten auch bei einer „ca. 10 %“igen Preiserhöhung von Sauenfleisch nicht auf Schweinefleisch ausweichen würden. Zudem stellt das Bundeskartellamt fest, dass der SSNIP-Test vorliegend „nur bedingt geeignet“ sei, da deutliche Produkt- und Preisunterschiede zwischen Schweinefleisch und Sauenfleisch festgestellt wurden.320 Damit wendet das Bundeskartellamt insbesondere auch nicht die standardmäßige Formel der Europäische Kommission an, die stets von einer „5–10 %igen Preiserhöhung“ spricht, sondern beschränkt die Befragung auf das obere Ende des Preiserhöhungsrahmens des SSNIP-Tests.
Auch die deutschen Gerichte üben bislang Zurückhaltung. Das OLG Düsseldorf sah den SSNIP-Test im Rhön-Grabfeld-Beschluss als ungeeignet zur Marktabgrenzung an, da Voraussetzung für dessen Anwendung das Vorhandensein von Marktpreisen sei, die aber wegen der bundeseinheitlichen Vergütung von Krankenhausleistungen nicht existierten.321 In der Sache Ticketvertrieb I (CTS Eventim/Four Artists) stellte das OLG Düsseldorf fest, dass der SSNIP-Test bei mehrseitigen Märkten nicht hinreichend aussagekräftig sei, da er die Rückkoppelungseffekte zwischen den verschiedenen Marktseiten nicht zuverlässig erfassen könne.322
Der BGH nahm erstmals in der Entscheidung Soda Club II323 zum SSNIP-Test Stellung. Zwar handelte es sich hierbei um einen Fall im Bereich des damaligen Art. 82 EG (heute Art. 102 AEUV), § 19 GWB, auf die dort getroffenen Aussagen zum SSNIP-Test wird aber auch im Bereich der Fusionskontrolle Bezug genommen.324 Laut BGH „handelt es sich bei dem SSNIP-Test um eine Modellerwägung, die für die Marktabgrenzung eine Hilfestellung liefern, die Marktabgrenzung aber nicht als ausschließliches Kriterium bestimmen kann.“ In der Entscheidung diskutiert der BGH weiterhin die Anwendbarkeit des Tests, wobei er nicht nur auf das grundsätzliche Problem der Cellophane fallacy325 verweist, sondern auch ein fallspezifisches Problem aufgreift: Der Markt weise nur eingeschränkte Preistransparenz auf, sodass eine elastische Reaktion des Nachfragers auf eine hypothetische Preiserhöhung gar nicht möglich sei.326
Im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren EDEKA/Kaiser’s Tengelmann setzte sich der BGH im Jahr 2018 nicht inhaltlich umfassend mit der Marktabgrenzung auseinander, da die Marktabgrenzung im konkreten Verfahren keinen Klärungsbedarf aufzeige und „grundsätzlich Sache des Tatrichters“ sei. Jedoch erwähnte der BGH beiläufig, dass es „allgemein in Fragen der Marktabgrenzung einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände“ bedürfe. Dabei könne der SSNIP-Test „eine Hilfestellung liefern“, jedoch „nicht als ausschließliches Kriterium“ im Rahmen der Marktabgrenzung dienen.327
Es zeigt sich, dass im deutschen Recht noch stärker als im europäischen am Konzept des Bedarfsmarktes zur Abgrenzung des relevanten Marktes festgehalten wird. Trotz der beschriebenen Zurückhaltung ist in jüngster Zeit jedoch festzustellen, dass der aus ökonomischer Sicht vorzugwürdige hypothetische Monopolistentest auch hier eine größere Bedeutung gewinnt, wie es in zahlreichen europäischen Ländern bereits seit einiger Zeit der Fall ist.
179 Vgl. zur Analyse auch Säcker (2004), der eine Heranziehung des auf einer Fortentwicklung von Bedarfsmarktkonzept und Berücksichtigung der Angebotssubstituierbarkeit beruhenden Konzepts der Wirtschaftspläne zur Diskussion stellt. 180 EuGH, Urt. v. 21.2.1973, Rs. 6/72 – Europemballage und Continental Can/Kommission, Slg. 1973, 215, 495, Rdnr. 32. 181 Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes, ABl.EG 1997 C 372/5, Rdnr. 13. Die Kommission hat am 26.6.2020 eine öffentliche Konsultation eingeleitet, um im Hinblick auf die Inhalte der Bekanntmachung Feststellungen über einen Aktualisierungsbedarf treffen zu können. 182 Siehe hierzu Rdnr. 7 der Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes, ABl.EG 1997 C 372/5: „Der sachlich relevante Produktmarkt umfasst sämtliche Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen, die von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden.“ So aus der Rechtsprechung des EuGH (z.B. Urt. v. 14.2.1978, Rs. 27/76 – United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207, Rdnr. 28ff.) und der Entscheidungspraxis der Kommission (z.B. Komm. v. 2.10.1991 (IV/M.53) – Aerospatiale-Alenia/de Havilland, Rdnr. 10) abgeleitet, vgl. auch Formblatt CO (ABl.EU 2013 L336/1), Abschnitt 6. 183 EuGH, Urt. v. 13.2.1979, Rs. 85/76 – Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461. 184 Ibid., 3. Leitsatz. 185 EuGH, Urt. v. 11.12.1980, Rs. 31/80 – L’Oréal/DeNieuwe AMCK, Slg. 1980, 3775. 186 Ibid., Rdnr. 25. 187 EuGH, Urt. v. 21.2.1973, Rs. 6/72 – Europemballage und Continental Can/Kommission, Slg. 1973, 495, Rdnr. 32; EuGH, Urt. v. 14.2.1978, Rs. 27/76 – United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207, Rdnr. 22: „Damit die Banane als Gegenstand eines hinreichend abgesonderten Marktes angesehen werden kann, müssen ihre besonderen, sie von anderem frischen Obst unterscheidenden Eigenschaften so kennzeichnend sein, dass sie mit ihm nur geringfügig austauschbar und seinem Wettbewerb nur in wenig spürbarer Form ausgesetzt ist.“; Komm. v. 15.3.2004 (COMP/M.3314) – Air Liquide/Messer Targets, Rdnr. 15f. 188 Vgl. hierzu z.B. EuGH, Urt. v. 11.4.1989, Rs. 66/86 – Ahmed Saeed Flugreisen/Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, Slg. 1989, 803, Rdnr. 40: „Entscheidend ist, ob die besonderen Merkmale des Linienflugs auf einer bestimmten Linie im Vergleich zu den alternativen Transportmöglichkeiten so kennzeichnend sind, dass er mit ihnen nur in geringem Maß austauschbar und ihrem Wettbewerb nur in wenig spürbarer Form ausgesetzt ist.“ 189 Komm. v. 15.9.1999 (IV/36.539), ABl.EG 1999 L 312/1 – British Interactive Broadcasting/Open, Rdnr. 13. 190 Komm. v. 2.10.1991 (IV/M.053) – Aerospatiale-Alenia/de Havilland, Rdnr. 8f.; siehe auch Formblatt CO, Abschnitt 8.3. 191 EuG, Urt. v. 4.6.2006, Rs. T-177/04 – easyJet/Kommission, Slg. 2006, II-1931, Rdnr. 104. 192 Komm. v. 11.2.2004 (COMP/M.3280) – Air France/KLM, Rdnr. 28. 193 Komm. v. 14.2.2002 (COMP/M.2662) – Danish Crown/Steff Houlberg. 194 Ibid., Rdnr. 43. 195 Ibid., Rdnr. 51: „In light of the above the Commission therefore concludes that each national market should be considered separately taking account of the possibility of potential competition from imports in the competitive assessment.“ 196 Komm. v. 17.12.2008 (COMP/M.5046) – Friesland Foods/Campina, Rdnr. 157ff.; siehe auch C.II.1.c) β). 197 Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes, ABl.EG 1997 C 372/5, Rdnr. 20. 198 Komm v. 4.4.2007 (COMP/M.4403) – Thales/Finmeccanica/AAS/Telespazio, Rdnr. 56, 62, 69 und 71. 199 Komm. v. 8.5.2014 (COMP/M.6905) – Ineos/Solvay/JV, Rdnr. 208ff. 200 Abschnitt 6.1. des Formblatts CO zur FKVO 2004, ABl.EU 2013 L 336/1, S. 11. 201 Abschnitt 6.1. des Formblatts CO zur FKVO 2004, ABl.EU 2013 L 336/1, S. 11. 202 Abschnitt 6.2. des Formblatts CO zur FKVO 2004, ABl.EU 2013 L 336/1, S. 11f.; bestätigt durch EuG, Urt. v. 7.5.2009, Rs. T-151/05 – Nederlandse Vakbond Varkenshouders/Kommission, Slg. 2009, II-1219, Rdnr. 52. 203 Vgl. Bishop/Walker (2010), 142. 204 Komm. v. 14.2.2002 (COMP/M.2662) – Danish Crown/Steff-Houlberg. 205 Ibid., Rdnr. 47: „A relevant geographic market comprises of the area in which the undertakings concerned are involved in the supply and demand of products and services, in which the conditions of competition are sufficiently homogeneous and which can be distinguished from neighbouring areas because the conditions of competition are appreciably different in those areas. If customers can buy at the same prices as customers located in other areas, such areas should be included in the geographic market definition. If, however, customers buying from suppliers located in other areas cannot buy at the same prices as the customers located in those areas, such areas should not be included in the geographic market definition. [...] If arbitrage between customers is not possible, suppliers can then charge different prices to customers in different areas.“ 206 Komm. v. 6.10.2004 (COMP/M.3431) – Sonoco/Ahlstrom. 207 Ibid., Rdnr. 61; siehe auch Komm. v. 4.7.2006 (COMP/M.4000) – Inco/Falconbridge, Rdnr. 209ff.; Komm. v. 12.12.2006 (COMP/M.4187) – Metso/Aker Kvaerner, Rdnr. 18 und 36. 208 Komm. v. 30.10.2001 (COMP/M.2420) – Mitsumi/CVRD/Caemi. 209 Ibid., Rdnr. 159: „Wie die beteiligten Unternehmen darlegen, verkaufen die meisten überseeischen Anbieter in den meisten überseeischen Absatzgebieten, und die meisten Abnehmer von Übersee-Erz kaufen bei den großen Eisenerzproduzenten (vor allem den australischen, brasilianischen und kanadischen Unternehmen). Kleinere räumliche Märkte können daher nur existieren, wenn die Eisenerzanbieter über die Möglichkeit und über Anreize verfügen, die verschiedenen Abnehmergebiete unterschiedlich zu behandeln. Die ausführliche Untersuchung der Kommission hat ergeben, dass trotz der leicht unterschiedlichen Angebots- und Nachfragebedingungen in Westeuropa keine ausreichenden Anzeichen für eine solche Sonderbehandlung zu erkennen sind, die die Unterteilung des Überseemarktes in kleinere räumliche Märkte rechtfertigen würde.“ 210 Ibid., Rdnr. 158 Fn. 32: „Diese Methode entspricht der Definition des ‚räumlich relevanten Marktes‘ gemäß Ziffer 8 der Bekanntmachung: [...]“. 211 Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes, ABl.EG 1997 C 372/5, Rdnr. 13ff.; gleichwohl hat die Kommission Marktzutrittsschranken auch im Zusammenhang mit der angebotsseitigen Substituierbarkeit untersucht, siehe Komm v. 5.5.2008 (COMP/M.4956) – STX/Aker Yards, Rdnr. 15 und 22 sowie Komm v. 27.6.2007 (COMP/M.4439) – Ryanair/Aer Lingus, Rdnr. 64. 212 Komm. v. 21.8.2007 (COMP/M.4523) – Travelport/Worldspan, Rdnr. 56f.; Komm. v. 20.12.2006 (COMP/M.4215) – Glatfelter/Crompton Assets, Rdnr. 48. 213 Komm. v. 21.8.2007 (COMP/M.4523) – Travelport/Worldspan, Rdnr. 84ff.; Komm. v. 20.12.2006 (COMP/M.4215) – Glatfelter/Crompton Assets, Rdnr. 105ff. 214 Komm. v. 21.8.2007 (COMP/M.4523) – Travelport/Worldspan, Rdnr. 84ff., 153 und 170. 215 Siehe dazu etwa Oinonen (2011), 629, der jedoch letztlich zu dem Schluss kommt, dass der Marktabgrenzung derzeit immer noch ein zentraler Stellenwert zukommt. 216 Siehe dazu auch Zimmer (2013). 217 Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes, ABl.EG 1997 C 372/5, Rdnr. 15. 218 Ibid., Rdnr. 17. 219 Komm. v. 17.10.2001 (COMP/M.2187) – CVC/Lenzing. 220 Auszüge dieser Fragebögen finden sich in Fn. 17 der Entscheidung v. 17.10.2001 (COMP/M.2187) – CVC/Lenzing. 221 Komm. v. 30.10.2001 (COMP/M.2416), ABl.EU 2004 L 43/13 – Tetra Laval/Sidel, Rdnr. 157: „Marktauskunftspersonen wurden z.B. gefragt, ob sie von einem Kartonverpackungssystem auf ein PET-Verpackungssystem umsteigen würden und umgekehrt, sofern die Kosten eines Verpackungssystems dauerhaft um einen kleinen Prozentsatz (5–10 %) ansteigen würden. Die Mehrzahl der Auskunftspersonen bestätigte, dass derart geringe Preisanstiege keinen wesentlichen Einfluss auf ihre Wahl des Verpackungssystems ausüben würden.“; Komm. v. 19.7.2000 (COMP/M.1882) – Pirelli/BICC, Rdnr. 48; Komm. v. 9.3.1999 (IV/M.1313) – Danish Crown/Vestjyske Slagterier, Rdnr. 26; Komm. v. 17.4.2002 (COMP/M.2547) – Bayer/Aventis Crop Science, Rdnr. 561; Komm. v. 1.12.1999 (IV/M.1578) – Sanitec Sphinx, Rdnr. 152, 170, 213; Komm. v. 29.3.2006 (COMP/M.3975) – Cargill/Degussa Food Ingredients, Rdnr. 24 und 60; Komm. v. 19.7.2006 (COMP/M.3796) – Omya/Huber PCC, Rdnr. 222. 222 Komm. v. 17.10.2001 (COMP/M.2187) – CVC/Lenzing, Rdnr. 24. 223 Komm. v. 16.5.2012 (COMP/M.6286) – Südzucker/ED&F Man, Rdnr. 157ff. 224 Komm. v. 30.9.1992 (IV/M.214) – Du Pont/ICI, Rdnr. 23; Komm. v. 17.10.2001 (COMP/M.2187) – CVC/Lenzing, Rdnr. 32. 225 Komm. v. 17.10.2001 (COMP/M.2187) – CVC/Lenzing, Rdnr. 68: „Diese Feststellung trifft auch angesichts der gegenwärtigen Überkapazitäten zu, da die Parteien beschließen könnten, ganze Werke (oder einzelne Produktionsanlagen) zu schließen bzw. „stillzulegen“, und auf diese Weise ihre Festkosten vermindern würden. Auf jeden Fall würden die variablen Kosten durch Produktionskürzungen reduziert. Durch die Kosteneinsparungen und höheren Einnahmen aufgrund höherer Preise würden die Einnahmeverluste infolge der Umstellungen mehr als kompensiert. Bei Preiserhöhungen von 10 % wären daher Produktionskürzungen von weit über 10 % rentabel.“ 226 Ibid., Rdnr. 67: „Unter Zugrundelegung einer zusammenfassenden Darstellung des voraussichtlichen Umstellungsverhaltens der Abnehmer im Fall einer kleinen, aber dauerhaften Preisheraufsetzung von 10 % hat die Kommission die Antworten der Abnehmer auf ihre Marktuntersuchung vor den Hintergrund ihrer Faserbezüge im Jahre 2000 gestellt. Diese Berechnungen haben ergeben, dass eine Lyocell-Preiserhöhung von 10 % für die Parteien Absatzeinbußen infolge der Umstellung von Abnehmern von rund 15 % (im EWR) bzw. weniger als 10 % (sowohl innerhalb als auch außerhalb des EWR) nach sich ziehen würde. Eine Einbuße von 10–15 % infolge von Umstellungen ist aber nicht signifikant genug, um Preiserhöhungen als unrentabel anzusehen.“ Sofern demgegenüber die Zusammenschlussparteien den hypothetischen Monopolistentest durchführen und sich auf dessen Ergebnisse berufen, scheint die Kommission höhere Nachweisanforderungen zugrunde zu legen, vgl. Komm. v. 9.1.2009 (COMP/M.5153) – Arsenal/DSP, Rdnr. 83. 227 Komm. v. 28.10.1999 (IV/M.1571) – New Holland/Case. 228 Komm. v. 28.10.1999 (IV/M.1571) – New Holland/Case, Rdnr. 64; siehe auch Komm. v. 29.9.2009 (COMP/M.5421) – Panasonic/Sanyo, Rdnr. 22 und 61; Komm. v. 17.7.2009 (COMP/M.5476) – Pfizer/Wyeth, Rdnr. 65. 229 Komm. v. 28.10.1999 (IV/M.1571) – New Holland/Case, Rdnr. 65. 230 Komm. v. 29.9.1999 (IV/M.1383) – Exxon/Mobil. 231 Ibid., Rdnr. 112: „Die Kommission ist zu dieser Schlussfolgerung auf der Grundlage der Möglichkeit gekommen, dass auf der Nachfrageseite ein Produkt durch das andere ersetzt werden kann. Mit anderen Worten, ein relativer Preisanstieg für heizwertarmes Erdgas von 5–10 % würde sich angesichts der Tatsache, dass die Verbraucher in dem entsprechenden Gebiet in Deutschland auf heizwertreiches Erdgas ausweichen könnten, nicht lohnen.“ Bemerkenswert hier die umgekehrte Verknüpfung durch „mit anderen Worten“, was impliziert, dass die Profitabilität der Preiserhöhung aus der Substituierbarkeit folgt. Richtig hingegen wäre zuerst die Feststellung der Profitabilität einer Preiserhöhung im Sinne des SSNIP-Tests, aus der das Vorliegen einer Substitutionsbeziehung gefolgert werden könnte. 232 Komm. Ibid., Rdnr. 128: „Schließlich kommen auf Energieversorger und/oder Lieferant noch die Kosten für die Umstellung der Haushalte zu. Nach Schätzungen auf der Grundlage einer detaillierten, über die Parteien übermitteln Kostenabschätzung eines ‚in der Umstellung von Haushalten‘ erfahrenen Unternehmens liegen diese Kosten bei ungefähr 60 EUR pro Haushalt. Bei einem typischen Verbrauch eines Haushaltes von 80 Mio. BTU, einem Preis des lokalen Verteilerunternehmens von 3,4 EUR/Mio. BTU und einem typischen Erdgaspreis für Haushalte von 8 EUR/Mio. BTU verringert ein um 5 % erhöhter Preis für heizwertarmes Erdgas, das von der Ferngasgesellschaft für heizwertarmes Erdgas geliefert wird, die Gewinnspanne des lokalen Verteilerunternehmens um 13,5 EUR, ein um 10 % erhöhter Preis um 27 EUR. Demzufolge wären die Kosten, die dem lokalen Verteilerunternehmen durch die Umstellung entstehen, innerhalb von zwei bis vier Jahren amortisiert.“ 233 Ibid., Rdnr. 128: „Da die typische Laufzeit eines Liefervertrages zwischen einer Ferngasgesellschaft und einem lokalen Verteilerunternehmen zwischen 10 und 20 Jahren liegt, würde eine Erhöhung des Preises um 5–10 % den Wechsel des lokalen Verteilerunternehmens zu einem alternativen Lieferanten von heizwertreichem Erdgas nicht als gewinnbringend erscheinen lassen.“ Vielmehr wird hierdurch nur die angenommene Wechselbereitschaft der Versorger näher belegt. 234 Komm. v. 26.7.2000 (COMP/M.1806), ABl.EU 2004 L 110/1 – Astra Zeneca/Novartis. 235 Ibid., Rdnr. 34f.: „Es gibt starke Anzeichen dafür, dass auf Grundlage der oben genannten Daten ein hypothetischer Monopolist für Getreidefungizide auf Strobilurinbasis die Preise für diese Produkte dauerhaft um 5–10 % anheben könnte. Eine Preiserhöhung um 5 % für ein Strobilurinprogramm würde zu einer Erhöhung des Kostenpreises um etwa 2,5 GBP/ha führen. Die Gewinnspanne des Landwirts läge somit bei etwa 22.5 GBP/ha für Weizen und bei 7.5 GBP/ha für Wintergerste bzw. bei 9.5 GBP/ha für Frühjahrsgerste. Bei einer Preiserhöhung von 10 % läge die Gewinnspanne für den Landwirt bei 5 GBP/ha für Wintergerste. Die Preiserhöhung um 5–10 % würde somit noch immer eine höhere Gewinnspanne für den Landwirt im Vergleich zur Anwendung eines Nicht-Strobilurinfungizidprogramms zulassen und könnte daher für einen hypothetischen Strobilurinmonopolisten ein profitables Vorgehen darstellen.“ (Rdnr. 35). Weiter hierzu in zwingend schließender Weise, Rdnr. 42: „Das Beispiel zeigt jedoch, dass eine Preiserhöhung um 5–10 % durchaus profitabel ist, sofern die zusätzliche Gesamtgewinnspanne nur dann ganz wegfällt, wenn der Preis von Strobilurinfungiziden um 77 % angehoben würde.“ 236 Komm. v. 26.7.2000 (COMP/M.1806), ABl.EU 2004 L 110/1 – Astra Zeneca/Novartis, Rdnr. 43. 237 Komm. v. 6.5.1998 (IV/M.970) – TKS/ITW Signode/Titan. 238 Ibid., Rdnr. 40: „Insbesondere die Ergebnisse der Kommissionsumfrage unter Anbietern und Endnutzern von Umreifungsband stützen die Feststellung, dass PET-Band in fast allen Anwendungen als echtes Substitut für Stahlband angesehen wird. Eine Ausnahme bilden Anwendungen, bei denen große Hitzebeständigkeit erforderlich ist. Letztere machen jedoch lediglich zwischen 3 und 10 % des Gesamtverbrauchs von Stahlumreifungen in Westeuropa aus, und eine preisliche Diskriminierung zwischen einzelnen Abnehmergruppen aufgrund einer etwaigen Nutzung in Hochtemperaturanwendungen erscheint generell unrealistisch.“ 239 Komm. v. 18.11.2002 (COMP/M.2854) – RAG/Degussa. 240 Ibid., Rdnr. 20: „Even if there may be technical upward substitutability between the different admixture inputs, the market investigation has not generated conclusive evidence as to whether such substitution would be economically viable in response to a SSNIP (5–10 % price increase).“ Die Frage einer Abgrenzung nach jeder einzelnen Art von Beton-Zusätzen blieb aber offen. 241 Komm. v. 25.6.2002 (COMP/M.2817) – Barilla/BPL/Kamps. 242 Ibid., Rdnr. 14. 243 Ibid., Rdnr. 15. 244 Komm. v. 24.7.2002 (COMP/M.2706) – Carnival Corporation/P&O Princess. 245 Ibid., Rdnr. 31 m. Fn. 10. 246 Komm. v. 14.7.1999 (IV/34.780), ABl.EG 2000 L 30/1 – Virgin/British Airways. 247 Ibid., Rdnr. 53. 248 Ibid., Rdnr. 70: „In ihrer Bekanntmachung über die Definition des relevanten Marktes gibt die Kommission eine genaue Anleitung dafür, wie sie diesen Grundsatz in der Praxis anwendet. In der Bekanntmachung wird beschrieben, wie die Kommission mithilfe von Informationen über Eigenschaften von Produkten, Nachweisen einer Substitution in der Vergangenheit und dergleichen einen Produktmarkt definiert. Der Gedanke einer hypothetischen Preiserhöhung findet Erwähnung, allerdings im Zusammenhang mit der Erläuterung des Begriffs relevanter Markt.“ Ähnlich auch in Komm. v. 26.7.2000 (COMP/M.1806) – Astra Zeneca/Novartis, Rdnr. 59: „Eine Möglichkeit für einen relevanten Produktmarkt wäre die kleinste Reihe von Produkten, für die ein Unternehmen, sollte es sich dabei um die einzige Firma handeln, die diese Produkte anbietet, es als profitabel erachten könnte, eine kleine aber deutliche und dauerhafte Preiserhöhung (5–10 %) vorzunehmen.“ (Hervorhebung durch Verf.). 249 Komm. v. 23.1.2008 (COMP/M.4781) – Norddeutsche Affinerie/Cumerio, Rdnr. 42f. 250 Komm. v. 30.7.2003 (COMP/M.3149) – Procter & Gamble/Wella. 251 Ibid., Rdnr. 38: „[...] Moreover, in the course of the market investigation most customers responded that they would not source abroad in case of a 5–10 % price increase.“; ebenso Komm. v. 10.5.2007 (COMP/M.4381) – JCI/Fiamm, Rdnr. 112. 252 Komm. v. 30.7.2003 (COMP/M.3149) – Procter & Gamble/Wella, Rdnr. 38 m. Fn. 12 und Rdnr. 39. 253 Komm. v. 30.1.2008 (COMP/M.4734) – Ineos/Kerling; im Rahmen der ausführlichen Analyse des räumlich relevanten Marktes untersuchte die Kommission auch Daten über das Beschaffungs- und Wechselverhalten der Kunden, die Höhe der Importe in das Vereinigte Königreich und die Konvergenz der Gewinnmargen der Zusammenschlussparteien, siehe Rdnr. 84ff., 90ff., 106ff. und 150. 254 Im Allgemeinen hat eine Preiserhöhung sowohl eine negative Wirkung auf den Gewinn wegen des zurückgegangenen Absatzes wie auch eine positive Wirkung auf den Gewinn aufgrund der höheren Gewinnspanne. Der critical loss (kritischer Absatzrückgang) ist der Schwellenwert, an dem sich beide Wirkungen ausgleichen und wird als prozentuale Reduktion des Absatzes ausgedrückt. Sofern der tatsächliche Absatzrückgang höher ist als der kritische Absatzrückgang, ist eine Preiserhöhung nicht profitabel und indiziert daher eine weitere Marktabgrenzung. Für eine ausführliche Darstellung siehe S. 122–128. Kritisch zur Anwendung der Critical Loss Analysis in Märkten, in denen eine Preisdiskriminierung praktiziert wird: Komm. v. 22.6.2009 (COMP/M.5335) – Lufthansa/SN Airholding, Rdnr. 85ff. 255 Komm. v. 30.1.2008 (COMP/M.4734) – Ineos/Kerling, Rdnr. 102ff. 256 Ibid., Rdnr. 148f. 257 Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, ABl.EG 1997 C 372/5, Rdnr. 16. 258 Komm. v. 30.10.2001 (COMP/M.2420) – Mitsumi/CVRD/Caemi. 259 Die Kommission folgt hier einer Stellungnahme der Wirtschaftsberatung NERA, wonach „für die wettbewerbsrechtliche Würdigung von Fusionen ein Zeitraum von mindestens einem und manchmal bis zu zwei Jahren veranschlagt [wird] [...] da Wettbewerb in der Branche einmal im Jahr stattfindet“.; Komm. v. 30.10.2001 (COMP/M.2420) – Mitsumi/CVRD/Caemi, Fn. 29 zu Rdnr. 111. 260 KG, Beschl. v. 18.2.1969 – Handpreisauszeichner, WuW/E OLG 995. 261 Ibid., 995f.; fast identisch in: BGH, Urt. v. 19.3.1996 – Pay-TV-Durchleitung, WuW/E BGH 3058, 3062 sowie BGH, Beschl. v. 7.3.1989 – Kampffmeyer-Plange, WuW/E BGH 2575 m.w.N.; bestätigt durch BGH, Beschl. v. 5.10.2004 – Staubsaugerbeutelmarkt, WuW/E DE-R 1355, 1357: „Nach st. Rspr. ist für die Bestimmung des sachlichen Marktes das sog. Bedarfsmarktkonzept maßgebend. Danach sind einem (Angebots-)Markt alle Produkte zuzurechnen, die aus der Sicht der Nachfrager nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs austauschbar sind.“ 262 KG, Beschl. v. 1.12.1976 – Kfz-Kupplungen, WuW/E OLG 1745. 263 Ibid., 1749. 264 BGH, Urt. v. 26.10.1972 – Registrierkassen, WuW/E BGH 1238. 265 Ibid., 1241. 266 BGH, Beschl. v. 3.7.1976 – Vitamin-B-12, WuW/E BGH 1435. 267 Ibid., 1440. 268 Ibid., 1440, so auch BKartA, Beschl. v. 13.11.2009, B3-88/09 – Sonic Healthcare/Labor Lademannbogen, Rdnr. 45. 269 BGH Beschl. v. 16.12.1976 – Valium, WuW/E BGH 1445. 270 Ibid., 1447f. 271 KG, Beschl. v. 18.2.1969 – Handpreisauszeichner, WuW/E OLG 995. Aus der jüngeren Rechtsprechung siehe BGH, Urt. v. 24.1.2017, Az. KZR 2/15 – Kabelkanalanlagen, Rdnr. 20ff. 272 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.10.2004 – Tagesspiegel/Berliner Zeitung II, WuW/E DE-R 1361. 273 Ibid., 1362. 274 Ibid., 1363f. 275 BGH, Beschl. v. 24.10.1995 – Backofenmarkt, NJW 1996, 595. 276 Ibid., 596. 277 KG, Beschl. v. 18.3.1998 – Philipp Holzmann/Hochtief, AG 1998, 483. 278 Ibid., 483. 279 Ibid., 484. 280 BGH, Beschl. v. 5.10.2004 – Staubsaugerbeutelmarkt, WuW/E DE-R 1355. 281 Ibid., 1357. 282 BGH, Beschl. v. 16.1.2007 – National Geographic II, WuW/E DE-R 1925, 1928. 283 Siehe neben den nachfolgend aufgeführten Entscheidungen auch folgende Nachweise BKartA, Beschl. v. 12.11.2014, B5-138/13 – Tokyo Electron (Japan)/Applied Materials (USA), Rdnr. 56, 173; BKartA, Beschl. v. 3.1.2017, B6-53/16 – CTS Eventim AG & Co. KGaA/FKP SCORPIO Konzertproduktionen GmbH, Rdnr. 32ff. (zur Angebotsumstellungsflexibilität von Musikfestivalveranstaltern in Hinblick auf ein Tätigwerden auf dem Tourneeveranstaltungsmarkt); BKartA, Beschl. v. 17.1.2019, B5-29/18 – Miba AG/Zollern GmbH & Co. KG (GU-Gründung), Rdnr. 224ff. 284 BKartA, Beschl. 18.6.2015, B2-26/15 – GoodMills/Erwerb der Mehlmarken „Diamant“ und „Goldpuder“ von PMG, Rdnr. 49ff. 285 BKartA, Beschl. v. 31.3.2015, B2-96/14 – EDEKA/Kaiser’s Tengelmann, Rdnr. 665. 286 Ibid., Rdnr. 665ff. 287 BKartA, Beschl. v. 25.4.2014, B6-98/13 – Erwerb von Programmzeitschriften der Axel Springer SE durch die Funke Mediengruppe, Rdnr. 51ff. 288 BGH, Beschl. v. 6.12.2011, Az. KVR 95/10 – Total/OMV, Rdnr. 27ff. 289 Siehe aus der jüngeren Rechtsprechung etwa BGH, Beschl. v. 21.1.2014, Az. KVR 38/13 – Viskosefasern, Rdnr. 15ff. 290 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.10.2004 – Tagesspiegel/Berliner Zeitung II, WuW/E DE-R 1361. 291 Ibid., 1363. 292 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.10.2004 – Tagesspiegel/Berliner Zeitung II, WuW/E DE-R 1361, 1363. 293 BGH, Beschl. v. 13.7.2004 – Sanacorp/ANZAG, WuW/E DE-R 1301, vorausgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.10.2002 – Sanacorp/ANZAG, WuW/E DE-R 1033. 294 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.10.2002 – Sanacorp/ANZAG, WuW/E DE-R 1033, 1036. 295 Ibid., 1036. 296 BGH, Beschl. v. 13.7.2004 – Sanacorp/ANZAG, WuW/E DE-R 1301, 1302. 297 Ibid., 1302f.: „Die Frage, ob der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung der Sanacorp e.G. begründet, stellt sich hier nur für die drei Teilmärkte Stralsund, Ulm und Tuttlingen. Gerade für diese drei Gebiete verfehlt die von dem OLG für richtig erachtete Bestimmung des räumlichen Marktes auf der Grundlage einer Radiusbetrachtung von 150 km um den Sitz der Niederlassung die tatsächlichen Verhältnisse. Alle drei Gebiete umfassen, wenn man die weitesten Ausdehnungen in Nord/Süd- und Ost/West-Richtung zugrunde legt, Flächen von gut 11.000 bzw. gut 7.000 km2 [...], während die von dem Beschwerdegericht herangezogene kreisförmige Abgrenzung bei einem Radius von 150 km (70.650 km2) zu einer mehr als sechsmal bzw. zehnmal so großen Fläche führt und das OLG sich außerdem darüber hinwegsetzt, dass das von ihm zugrunde gelegte tatsächliche Liefergebiet nicht durch eine Kreisform, sondern eher durch ein Rechteck beschrieben wird. [...] Dabei drängt es sich auf, dass nicht nur die Nähe einer Apotheke zu der jeweiligen Niederlassung, sondern auch die geographischen Gegebenheiten und die jeweilige Verkehrssituation in dem betreffenden Teilmarkt einen wesentlichen Einfluss auf die Verteilung der erzielten Umsätze ausüben.“ 298 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.9.2006 – Sanacorp/ANZAG, WuW/E DE-R 1987, 1988. 299 BKartA, Beschl. v. 3.8.2006, B2-90/05 – Pfeifer und Langen/Zuckerfabrik Jülich, Rdnr. 34. 300 BKartA, Beschl. v. 17.3.2006, B10-141/05 – Alba/RWE-MV, Rdnr. 104; BKartA, Beschl. v. 6.4.2006, B10-155/05 – Sulo/Cleanaway, Rdnr. 41, 133ff., 166ff.; BKartA, Beschl. v. 22.12.2006, B4-1002/06 – Remondis/SAS Schwerin, Rdnr. 37ff. 301 BKartA, Beschl. v. 8.1.2009, B 3-174/08 – Uni-Klinikum Freiburg/Herz-Zentrum Bad Krozingen, Rdnr. 76–125; BKartA, Beschl. v. 18.6.2009, B3-215/08 – Gesundheit Nordhessen/Gesundheitsholding Werra-Meißner-Kreis, Rdnr. 46–113. Siehe auch aus der jüngeren Anwendungspraxis des Bundeskartellamts BKartA, Beschl. v. 5.9.2012, B3-43/12 – Klinikum Worms GmbH/HFV gemeinnützige GmbH, Rdnr. 33ff.; BKartA, Beschl. v. 12.3.2013, B3-132/13 – Asklepios Kliniken/Rhön-Klinikum, Rdnr. 57ff.; BKartA, Beschl. v. 15.3.2013, B3-129/12 – Universitätsklinikum Heidelberg/Kreiskrankenhaus Bergstraße, Rdnr. 22f.; BKartA, Beschl. v. 27.5.2013, B3-17/13 – Kliniken Main-Taunus-Kreis/Klinikum Höchst, Rdnr. 23ff.; BKartA, Beschl. v. 19.2.2014, B3-109/13 – Fresenius/Rhön, Rdnr. 66ff. Grundlegend dazu aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung BGH, Beschl. v. 16.1.2008, Az. KVR 26/07 – Kreiskrankenhaus Bad Neustadt, Rdnr. 63ff. 302 BKartA, Beschl. v. 8.5.2009, B8-32/09 – Shell/Lorenz Mohr, Rdnr. 19–23; siehe auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.8.2010 – Tankstellenbetriebe Thüringen, WuW/E DE-R 3000, 3004. 303 BKartA, Beschl. v. 3.1.2017, B6-53/16 – CTS Eventim AG & Co. KGaA/FKP SCORPIO Konzertproduktionen GmbH, Rdnr. 56ff., insbesondere Rdnr. 62: „Als relevante Kerngebiete der vom Zusammenschluss betroffenen Festivals hat die Beschlussabteilung diejenigen einstelligen PLZ-Gebiete zugrunde gelegt, aus denen mindestens 15 % der Besucher des jeweiligen Festivals stammten. Vom Zusammenschluss betroffen sind nur diejenigen Gebiete, die Überschneidungen der Kerngebiete aufweisen. Soweit weniger als 15 % der Besucher aus einem einstelligen PLZ-Bereich des Einzugsgebietes einer anderen Veranstaltung stammen, sieht die Beschlussabteilung diese Überschneidung auch im Hinblick auf die Größe eines PLZ-Bereichs sowie der Begrenzung des Anfahrtswegs auf 250 km nur als marginal und wettbewerblich irrelevant an.“ 304 BGH, Beschl. v. 24.10.1995 – Backofenmarkt, NJW 1996, 595 m.w.N. vorhergegangener Entscheidungen. 305 Ibid., 597; weiterhin stellte der Wortlaut des § 23 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 GWB bzgl. der Anzeigepflicht ausdrücklich auf die inländischen Marktanteile ab, woraus sich der Hinweis ergebe, dass es für die Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung gem. § 24 Abs. 1 GWB allein auf den inländischen Markt ankomme. 306 OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.11.2000 – Fetting, WuW/E DE-R 619, 622. 307 BKartA, Beschl. v. 11.2.2000 – Dürr/Alstom, WuW/E DE-V 235. 308 Ibid., 237. 309 BGH, Beschl. v. 5.10.2004 – Staubsaugerbeutelmarkt, WuW/E DE-R 1355. 310 Ibid., 1359. 311 BGH, Beschl. v. 5.10.2004 – Staubsaugerbeutelmarkt, WuW/E DE-R 1355, 1360). 312 Ibid., S. 1360 mit Verweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs. 313 BKartA, Beschl. v. 2.12.2003, B9-91/03 – DB Regio u.a./üstra intalliance AG, S. 16. 314 Ibid., S. 16; ähnlich BKartA, Beschl. v. 27.12.2010, B2-71/10 – Van Drie Holding/Alpuro Holding, Rdnr. 127. 315 BKartA, Beschl. v. 8.10.2009, B2-75/09 – BayWa/Wurth Agrar, Rdnr. 36. 316 BKartA, Beschl. v. 27.12.2010, B2-71/10 – Van Drie Holding/Alpuro Holding, Rdnr. 68f. und 123ff. 317 Ibid., Rdnr. 127. 318 BKartA, Beschl. v. 24.8.2009, B8-67/09 – EnBW/VNG, Rdnr. 70. 319 Ibid., Rdnr. 70. 320 BKartA, Beschl. v. 16.11.2011, B2-36/11 – Tönnies Holdings/Schlachthof Tummel, Rdnr. 106ff.; die sachliche Marktabgrenzung wurde bestätigt durch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1.7.2015, Az. VI-Kart 8/11 (V), Rdnr. 27ff. 321 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.4.2007 – Rhön-Grabfeld, WuW/E DE-R 1958, 1968. 322 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5.12.2018, Az. VI-Kart 3/18 (V) – Ticketvertrieb I (CTS Eventim/Four Artists), Rdnr. 45ff. 323 BGH, Beschl. v. 4.3.2008 – Soda Club II, WuW/DE-R 2268. 324 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.5.2008 – Cargotec, Umdruck S. 21; BGH, Beschl. v. 11.11.2008 – E.ON/Stadtwerke Eschwege, WuW/E DE-R 2451, 2454. 325 Siehe S. 116–119. 326 BGH, Beschl. v. 4.3.2008 – Soda Club II, WuW/DE-R 2268. 327 BGH, Beschl. v. 11.12.2018, Az. KVR 65/15 – EDEKA/Kaiser’s Tengelmann, Rdnr. 24 unter Berufung auf BGH, Beschl. v. 4.3.2008, Az. KVR 21/07, BGHZ 176, 1 – Soda Club II, Rdnr. 18.
4. Einzelaspekte der Marktabgrenzung in der Anwendungspraxis
Inwieweit bei der Implementierung der Grundkonzepte des hypothetischen Monopolistentests und des Bedarfsmarktkonzeptes ökonometrische und empirische Verfahren verwendet werden, ist im Rahmen der vorstehenden Darstellung an einzelnen Stellen deutlich geworden. Eine ökonometrische Umsetzung des hypothetischen Monopolistentests bzw. des SSNIP-Tests setzt eine verlässliche Datenbasis voraus. In der Praxis wird das bei einer Preiserhöhung anzunehmende Verhalten von Marktbeteiligten durch Umfragen ermittelt (zur Bewertung dieses Vorgehens unten S. 277). Auch die im Rahmen des Bedarfsmarktkonzepts erforderliche Beurteilung der funktionellen Substituierbarkeit von Gütern und Leistungen wird oft auf empirische Erhebungen unter Angehörigen der betroffenen Verkehrskreise gestützt.
In der Anwendungspraxis wird bei der Marktabgrenzung vielfach auf empirische Erhebungen und mitunter auf ökonometrische Berechnungen zurückgegriffen, ohne dass stets ein Bezug zu einem der bis hier behandelten Grundkonzepte (Bedarfsmarktkonzept bzw. hypothetischer Monopolistentest) hergestellt wird.
Zugleich wirft dies die Frage nach einem Auswahlermessen der Kommission in der Wahl der als geeignet erachteten Methoden auf. In der Sache Deutsche Börse/NYSE Euronext kritisierten die anmeldenden Unternehmen das Vorgehen der Kommission insbesondere im Hinblick auf die Marktabgrenzung im Bereich der Derivate. Die Kommission stützte ihre Analyse in methodischer Hinsicht auf die Ergebnisse einer umfangreichen Marktuntersuchung sowie auf die Auswertung unternehmensinterner Dokumente, unternahm jedoch keine quantitativen Analysen. Die anmeldenden Unternehmen beanstandeten, dass unter anderem Preiselastizitäts- und Kreuzpreiselastizitätsanalysen, Regressionsanalysen, critical loss-Analysen, Merger Simulationen und Schockanalysen zur „Werkzeugkiste“ (toolbox) der Kommission gehörten, von dieser jedoch vorliegend nicht genutzt worden waren.328 Unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuG in Ryanair/Aer Lingus geht die Kommission jedoch davon aus, dass keine starre hierarchische Rangfolge zwischen den verschiedenen Nachweismethoden besteht, dass ihr insbesondere im Hinblick auf ökonomische Analysen vielmehr ein Auswahlermessen zusteht. Eine quantitative Analyse sei nach der Rechtsprechung des EuG unter Umständen hilfreich, jedoch keinesfalls zwingend vorgeschrieben.329 So betont die Kommission in der Entscheidung Deutsche Börse/NYSE Euronext insbesondere das Erfordernis ausreichender und zuverlässiger Daten als Grundlage ökonomischer Analysen. Gerade im OTC Sektor seien derartige Daten – wie dies auch die anmeldenden Unternehmen in der Formblatt CO zugaben – nur schwer zu ermitteln.330
a) Preiselastizitätsanalysen
Europäische Praxis. In der Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes findet sich allein ein Hinweis auf die Möglichkeit der Heranziehung von Preiselastizitäten zur Marktabgrenzung, ohne eine genauere Definition der zur Annahme von gemeinsamen/getrennten Märkten erforderlichen Elastizitäten.331
Ein Beispiel für die Anwendung einer Untersuchung der Preiselastizität der Nachfrage zur Marktabgrenzung bietet die Entscheidung der Kommission im Fall Gencor/Lonrho.332 Die festgestellte geringe Preiselastizität der Nachfrage nach Platin sei Indikator für separate Produktmärkte; die Kommission nahm im Folgenden einen eigenständigen Markt für Platin an.333 In ähnlicher Weise stellte die Kommission u.a. aufgrund der Analyse von Preiselastizitäten entgegen der Ansicht der Parteien im Fall Danish Crown/Vestjyske Slagterier334 getrennte Märkte für frisches Rind-, Schweine- und Geflügelfleisch fest. Obwohl möglicherweise positive Kreuzpreiselastizitäten zwischen verschiedenen Fleischarten bestünden, impliziere die geringe Eigenpreiselastizität von Rind-, Schweine- und Geflügelfleisch, dass eine Preiserhöhung einer jeder dieser Fleischarten nur zu einem geringen Absatzverlust infolge von Substitution durch andere Fleischarten oder Konsumverzicht führe. Die Preiselastizitäten seien daher Indikatoren für getrennte Märkte von frischem Rind-, Schweine- und Geflügelfleisch.335
In Olympic/Aegean Airlines diskutierte die Kommission im Rahmen der sachlichen Marktabgrenzung eine Differenzierung verschiedener Kundengruppen anhand ihrer Preisempfindlichkeit. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass sich zwei Kundengruppen ausmachen lassen: die zeitlich flexiblen, preisempfindlichen Kunden – typischerweise Freizeitreisende – einerseits und die zeitlich unflexiblen Geschäftsreisenden andererseits, die eher bereit sind, höhere Preise zu zahlen. Fluggesellschaften seien zudem in der Lage, in ihrer Preisgestaltung zwischen diesen Gruppen zu diskriminieren. Ob die Kundengruppen zugleich separaten Märkten angehören, lässt die Kommission jedoch im Ergebnis offen.336
Nicht immer findet sich bei der Berechnung von Preiselastizitäten ein Hinweis auf die Herkunft der verwendeten Daten. Vorbildlich transparent sind insofern die den Markt für Hygiene-Papiere betreffenden Kommissionsentscheidungen Kimberly-Clark/Scott337 und SCA/Metsä Tissue338. Hier erfolgte ausdrücklich ein Rückgriff auf sog. Supermarkt-Scannerdaten. In beiden Fällen war streitig, ob Marken- und No-Name-Produkte einen gemeinsamen Markt bilden; aufgrund der Analyse der Scannerdaten kommt die Kommission jedoch zu dem Ergebnis, dass jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könne, dass Marken-Hygiene-Papiere mit No-Name-Produkten im Wettbewerb stünden und daher ein gemeinsamer Markt anzunehmen sei.339 Auch in Danone/The Whitewave Foods Company wurden auf Scannerdaten gestützte Eigen- und Kreuzpreiselastizitätsanalysen herangezogen. Diese ergaben für den belgischen Markt, dass sich eine Änderung des Preises für regulären Joghurt nicht auf die Nachfrage nach pflanzlichem Joghurt – und umgekehrt – auswirkt, dass folglich keine funktionale Austauschbarkeit zwischen den Produkten besteht.340 In der Entscheidung CVC/Lenzing341 zieht die Kommission von den Parteien beigebrachte monatliche Verkaufszahlen ihrer Produkte heran und bestimmt anhand dieser Daten Kreuzpreiselastizitäten zur Marktabgrenzung.342 Ferner hat die Kommission im Fall Omya/Huber PCC eine umfangreiche Datenbank über Warenlieferungen erstellt und unter anderem für die Analyse von Elastizitäten genutzt.343
In Votorantim/Fischer untersuchte die Kommission Eigen- und Kreuzpreiselastizitäten im Rahmen der angebotsseitigen Substituierbarkeit von Orangensaft auf der Basis verfügbarer Einzelhandelsdaten. Zwar stellte die Kommission fest, dass Orangensaft im Einzelhandel „einer hohen Eigenpreiselastizität und großen Kreuzpreiselastizität in Bezug auf andere Säfte und Getränke unterliegt“,344 jedoch sei die Beweiskraft der Analyse nur gering. Zum einen seien die Schätzungen der Preiselastizitäten auf Einzelhandelsebene nur begrenzt aussagekräftig für die Großhandelsebene. Preiselastizitäten stünden insoweit typischerweise in Beziehung zueinander, seien allerdings keinesfalls identisch. Zum anderen beruhe die Analyse nur auf einer geringen Anzahl an Beobachtungen, sodass die Schätzung nicht stichhaltig sei.345
Zur Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes hat die Kommission Preiselastizitäten in der Entscheidung KLM/Martinair berücksichtigt.346 Den Berechnungen der Kommission lag eine Kundenumfrage mit insgesamt 1.005 Antwortmeldungen zugrunde: „Die Zahl wird einfach durch die Ermittlung des Verhältnisses zwischen dem erwarteten Verlust an Kunden an andere Reiseziele (13 %) und der vorgeschlagenen Preiserhöhung (7,5 % – dem Mittelwert der vorgeschlagenen Preiserhöhung von 5–10 %) berechnet.“347 Trotz einer relativ hohen und signifikanten Preiselastizität wurde die Marktabgrenzung letztlich aber offengelassen. Interessanterweise bezog sich die Kommission allerdings auf diese Ergebnisse in der wettbewerbsrechtlichen Würdigung und folgerte daraus, dass die relativ hohe Preiselastizität der Nachfrage das fusionierte Unternehmen von Preiserhöhungen nach dem Zusammenschluss abhalten werde.348
Auch in der Entscheidung Südzucker/ED&F Man berücksichtigte die Kommission Preiselastizitäten im Rahmen der räumlichen Marktabgrenzung. Sie stellte eine geringe Preiselastizität der Nachfrage industrieller Abnehmer gegenüber Zuckerlieferanten in Italien fest. Die Nachfrager hätten keine Ausweichmöglichkeiten, keinen Verhandlungsspielraum und zugleich ein starkes Bedürfnis nach einer sicheren und zuverlässigen Bezugsquelle. Die Untersuchung erfolgte im Kontext des SSNIP-Tests. Zwar gab die Mehrheit der Abnehmer im Rahmen der Marktbefragung an, dass sie im Falle einer 5–10 %igen Preiserhöhung Zucker auch von ausländischen Anbietern beziehen würden, jedoch standen diese Äußerungen im Widerspruch zum vergangenen Verhalten der betroffenen Unternehmen. In den vorangegangenen fünf Jahren waren in Italien bereits signifikante Preiserhöhungen von mehr als 5–10 % erfolgt und die große Mehrheit der Nachfrager war dennoch nicht auf ausländische Bezugsquellen ausgewichen. Im Ergebnis gelangte die Kommission zur Annahme eines nationalen Marktes.349
Deutsche Praxis. Lediglich zur Unterstützung der nach dem Bedarfsmarktkonzept aufgrund der funktionellen Austauschbarkeit festgestellten Marktabgrenzung führte das Bundeskartellamt im Fall trans-o-flex/Deutsche Post350 eine Befragung der Nachfrager von Paket- und Stückgutbeförderungsleistungen durch. Zur Erhebung von Daten in Bezug auf die Preiselastizität der Nachfrage wurde gefragt, „ab welcher Preissteigerung [ein Nachfrager] bei gleichbleibender Qualität der Dienstleistung und konstanten Preisen der Wettbewerber den Anbieter von Paketbeförderungsleistungen wechseln“351 würde. Diese Befragung ergab Werte zwischen 2–5 %, sowohl im Falle des Wechsels von einem spezialisierten Paketdienstleister zu einem anderen spezialisierten Paketdienstleister als auch für den Wechsel von einem sog. Kombifrachtdienstleister (der auch Mischsendungen bestehend aus Normpaketen und Stückgut befördert) zu einem spezialisierten Paket- oder Stückgutdienstleister. Hieraus folgerte das Bundeskartellamt, „dass der Preissetzungsspielraum eines Kombifrachtdienstleisters durch spezialisierte Paketdienstleistungsunternehmen ebenso stark kontrolliert [werde], wie der Preissetzungsspielraum der spezialisierten Paketdienstleister untereinander. Kombifrachtdienstleister [seien] daher als Wettbewerber auf dem Markt für Paketdienstleistungen anzusehen“.352 Dieses Ergebnis wurde durch das OLG Düsseldorf bestätigt, gleichzeitig wurde ihm aber nur indizielle Bedeutung neben der entscheidenden funktionellen Austauschbarkeit aus Sicht der Abnehmer zugestanden.353
Auch in Xella/H+H führte das Bundeskartellamt umfangreiche ökonometrische Analysen zur Ermittlung der preislichen Reaktionsverbundenheit von Porenbetonsteinen und Kalksandsteinen einerseits und Porenbetonsteinen und Ziegeln andererseits durch. Die Analysen ergaben, dass es an einer Reaktionsverbundenheit fehlt, was die Beschlussabteilung zur Annahme separater Märkte für Porenbeton, Kalksandstein und Ziegel veranlasste.354
b) Absolute und relative Preisunterschiede
α) Sachliche Marktabgrenzung aufgrund von Preisdifferenzen
Europäische Praxis. Beständige Preisdifferenzen zwischen einzelnen Produkten sind nach Ansicht der Kommission im Fall Saint-Gobain/Wacker-Chemie/NOM355 ein sehr starkes Indiz dafür, dass diese Produkte aus Sicht der Abnehmer verschiedene Eigenschaften haben und daher nicht als direkte und effektive Substitute dienen können. Aufgrund dieser bestehenden Preisdifferenzen seien daher getrennte sachlich relevante Märkte anzunehmen. Aus ökonomischer Sicht vermag dies nicht zu überzeugen, da auch Produkte mit unterschiedlichen Preisen erheblichen Wettbewerbsdruck aufeinander ausüben können.
In der Entscheidung Airtours/First Choice356 unterteilte die Kommission aufgrund bestehender absoluter Preisunterschiede zwar den Reisemarkt in je einen eigenen Markt für Fernreisen und einen für Kurzstreckenreisen, aber der Wettbewerbsdruck eines Produktes auf das jeweils andere wurde explizit berücksichtigt. Die festgestellten Preise unterschieden sich bis um das Doppelte, weiterhin sei keine beständige Konvergenz in der Preisentwicklung für Fern- und Kurzstreckenreisen erkennbar. Auch wenn teilweise die Preise für Kurzstreckenreisen in der Hochsaison an das Preisniveau für Fernreisen während schlechter Reisezeiten (z.B. aufgrund zu erwartenden schlechten Wetters) heranreichten, sei dies nicht ausreichend, um einen gemeinsamen Markt anzunehmen.357 Auch wenn die in Erwägung gezogenen Durchschnittspreise nicht notwendigerweise auf das Verhalten der Kunden im Grenzbereich schließen ließen, sei es doch unwahrscheinlich, dass eine ausreichende Menge von Fern- und Kurzstreckenreisen zu einem ähnlichen Preis verfügbar wären. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass gegenseitig ausreichender Wettbewerbsdruck ausgeübt werde.358 Diese Auffassung wurde durch das EuG bestätigt.359
In ähnlicher Weise entschied die Kommission im Fall Nestlé/Perrier,360 dass aufgrund von Preisdifferenzen in Höhe von 200–300 % zwischen Mineralwasser und anderen Erfrischungsgetränken beide Produkte separate sachliche Märkte bildeten.361
In Western Digital Irland/Viviti Technologies berücksichtigte die Kommission die zwischen verschiedenen Typen von Festplatten bestehenden Preisunterschiede als ergänzenden Faktor in der Analyse. Die Kommission erörterte primär verschiedene Formen des Endgebrauchs von Festplatten (HDDs) und diskutierte eine Austauschbarkeit von „Desktop HDDs“, die typischerweise in PCs und sonstigen Geräten für den Heimgebrauch verwendet werden, und „Business Critical HDDs“, die im geschäftlichen Bereich, z.B. im Betrieb von Servern, Einsatz finden. Die Marktbefragung ergab, dass „Desktop HDDs“ aufgrund ihrer zu geringen Leistungsfähigkeit nicht anstelle von „Business Critical HDDs“ eingesetzt werden können. Demgegenüber sei es technisch möglich, „Business Critical HDDs“ in PCs zu verwenden. Die befragten Unternehmen gaben jedoch übereinstimmend an, dass dies nicht wirtschaftlich vertretbar sei: zwischen „Desktop HDDs“ und „Business Critical HDDs“ bestand ein Preisunterschied von 38 %. Die befragten Unternehmen gaben an, dass die Preise für „Business Critical HDDs“ zunächst um ca. 30–50 % sinken müssten, bevor sie eine Verwendung in PCs in Erwägung ziehen würden, und dass sie eine derartige Preissenkung in nächster Zukunft nicht erwarteten. Im Ergebnis stellte die Kommission fest, dass keine funktionale Austauschbarkeit beider Festplattentypen gegeben ist.362
Auch in KME/MKM berücksichtigte die Kommission im Rahmen der Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes Preisunterschiede als ein Kriterium in der Analyse. Inhaltlich befasst sich die Kommission mit der Frage der nachfrageseitigen funktionalen Austauschbarkeit von Sanitär-Kupferrohren gegen Rohre aus anderen Materialien. Während eine solche Austauschbarkeit in technischer Hinsicht gegeben sei, verneinte sie die funktionale Austauschbarkeit im Ergebnis aus verschiedenen Gründen: Neben den besonderen Produkteigenschaften (z.B. antimikrobielle Wirkung von Kupfer sowie Temperaturbeständigkeit) und Installationsmethoden berücksichtigt die Kommission auch Preisunterschiede zwischen Kupferrohren einerseits und Plastikrohren andererseits. Im Ergebnis gelangt die Kommission zur Annahme eines separaten Produktmarktes für Sanitär-Kupferrohre.363
Auch in Nissan/Mitsubishi untersuchte die Kommission im Rahmen der Marktabgrenzung Preisunterschiede für verschiedene Produkttypen. Sowohl im Bereich der Personenkraftwagen als auch der Nutzfahrzeuge stellte die Kommission deutliche geografische Preisunterschiede fest. Dies beruhe zum einen auf unterschiedlichen steuerlichen Gegebenheiten, zum anderen pflegten die Parteien jedoch auch unterschiedliche Preislisten in unterschiedlichen europäischen Staaten. Im Ergebnis ließ die Kommission die Marktabgrenzung jedoch offen.364
Deutsche Praxis. Ausgehend vom Bedarfsmarktkonzept wurde in der Entscheidung Hydraulischer Schreitausbau365 grundsätzlich festgestellt, dass Preisunterschiede hinter den beabsichtigten Verwendungszweck und die Produkteigenschaften zurückzutreten haben, wenn sie sich nicht auf die Investitionsentscheidung der Marktgegenseite auswirken.366 Jedoch stellte das Kammergericht für hochpreisige Kosmetika in der Entscheidung Hussel-Mara selbst bei in ihrer Funktion gleichen Produkten getrennte Märkte wegen bestehender Preisunterschiede fest.367 Offengelassen wurde die Frage einer Segmentierung von Märkten aufgrund von absoluten Preisdifferenzen im Fall Edelstahlbestecke,368 da schon wegen des Bedarfs an Pflege, der Robustheit und dem besonderen Prestigewert Bestecke aus Edelstahl und solche aus Silber bzw. mit Silberauflage funktionell nicht untereinander austauschbar seien.369 Ebenso verhielt es sich in Bezug auf die Marktabgrenzung von politischen Wochenzeitschriften zu überregionalen Tageszeitungen in der Entscheidung Gruner+Jahr/Zeit II.370 Politische Wochenzeitungen befriedigten einen von anderen Presseerzeugnissen abzugrenzenden Markt schon aufgrund des typischen Verbraucherbedürfnisses nach wöchentlicher, von der Tagesaktualität abgehobener, vertiefender Darstellung und Kommentierung. Die Frage nach einer Austauschbarkeit möglicherweise entgegenstehenden Preisunterschieden wurde daher nicht betrachtet.371 Im Beschluss Phonak/ReSound schließlich entschied das OLG Düsseldorf in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Entscheidung Hydraulischer Schreitausbau, dass selbst Preisunterschiede bei Hörgeräten von 200 bis 900 € keine getrennten Märkte begründen könnten, da die Produkte aus Sicht der Abnehmer funktionell austauschbar seien.372 Auf Rüge der Rechtsbeschwerde hin führte der BGH in der nächsten Instanz hierzu aus, dass eine allgemeine Regel, nach der ein bestimmtes Maß an Preisunterschieden zur Annahme sachlich getrennter Märkte führt, nicht bestehe. Maßgeblich seien stets die Marktverhältnisse im Einzelfall. Entscheidende Bedeutung misst der BGH dabei dem Umstand der Angebotsumstellungsflexibilität zu, denn die Möglichkeit einer kurzfristigen Produktionsumstellung habe disziplinierende Wirkung gegenüber Preiserhöhungen in allen Segmenten. Da die Rechtsbeschwerde nicht habe darlegen können, dass eine derartige Produktionsumstellung nicht möglich sei, vermochten auch aus Sicht des BGH die Preisunterschiede keine getrennten Märkte zu begründen.373
In dem Beschluss 100,1 Radio Aachen374 beurteilte das OLG Düsseldorf das Kriterium der funktionellen Austauschbarkeit aufgrund von absoluten und relativen Preisunterschieden. Bei der Frage nach dem sachlich relevanten Markt für Vermarktungsdienste zur Vermittlung von Hörfunkwerbezeiten ging es darum, ob ein einheitlicher Markt für die Vermarktung besteht oder ob zwischen der nationalen Vermarktung, d.h. der Vermarktung von Hörfunkwerbezeit für flächendeckend das gesamte Bundesgebiet oder mindestens drei Bundesländer umfassende Werbekampagnen einerseits und regionaler/lokaler Vermarktung andererseits zu differenzieren ist. Da der Preis für Hörfunkwerbezeiten in Nordrhein-Westfalen in Relation dreimal so hoch sei wie bei der nationalen Vermarktung, sei aufgrund dieser bestehenden Preisdifferenz „für den Werbekunden, der Hörfunkwerbezeit für eine nationale Ausstrahlung nachfragt, eine nationale Hörfunkwerbung nicht austauschbar mit der Bündelung lokaler oder regionaler Hörfunkwerbung. Umgekehrt [sei] für Kunden, die eine regional begrenzte Hörfunkwerbung wünschen, die nationale Hörfunkwerbung wegen ihres absolut deutlich höheren Preises gegenüber der gezielt nachgefragten lokalen Werbung nicht austauschbar mit der regionalen Hörfunkwerbung“.375 Diese fehlende funktionelle Austauschbarkeit von nationaler mit regionaler Hörfunkwerbung sei auch auf die – hier in Frage stehenden – vorgelagerten Vermarktungsleistungen zu übertragen. Schon vorher hatte das KG dem „Preis einen sicheren Hinweis auf die fehlende Austauschbarkeit“376 zugewiesen. Auch in einer jüngeren Entscheidung zur Marktabgrenzung zwischen Taschenbüchern und gebundenen Ausgaben hat das Bundeskartellamt zur Begründung getrennter Märkte auf bestehende Preisunterschiede zurückgegriffen.377 Ebenso bezeichnet das Bundeskartellamt im Fall Siemens/Moeller378 das Preisniveau zwischen einzelnen Produkten als „weitere[n] Gesichtspunkt für die Marktabgrenzung“.379 Betreffend den Markt für Smartphones kommt das Bundeskartellamt in seinem Beschluss Nokia/Symbian/Psion/Sony380 zu dem Ergebnis, dass „einfache Handys [...] für diese [scil. Smartphones] daher keine Alternative [seien]. Dies drück[e] sich auch im erheblichen Preisunterschied zwischen einfachen Handys und Smartphones aus, die in der Regel ein Mehrfaches teurer“381 seien. Gleichfalls erfolgte im Fall Nehlsen/Rethmann/swb/Bremerhavener Entsorgungsgesellschaft/Stadt Bremerhaven/RWE Umwelt382 aufgrund der erheblichen Preisunterschiede zwischen der Deponierung und der Behandlung von Siedlungsabfällen in Müllverbrennungs- und Müllbeseitigungsanlagen keine Einbeziehung der Deponien in den sachlich relevanten Markt.383 Insbesondere bei Luxus- und Prestigeartikeln sollen Preisdifferenzen getrennte Märkte indizieren, weswegen in der Entscheidung Wissensmedia/Brockhaus die als eben solche klassifizierte Brockhaus Enzyklopädie in 30 Bänden als eigener relevanter Markt definiert wurde.384 In der Entscheidung Pelikan/Herlitz misst das Bundeskartellamt bestehenden Preisunterschieden sogar absolute Bedeutung bei: „Oberhalb dieser Preiskategorie bestehen so hohe Preisunterschiede zu den ‚Basis‘-Füllern, dass allein aus diesem Grund von getrennten Märkten auszugehen ist.“385 (Hervorhebung durch die Verfasser)
In der jüngeren Entscheidungspraxis stellte das Bundeskartellamt insbesondere in Tönnies Holding/Schlachthof Tummel auf bestehende Preisunterschiede ab. Inhaltlich befasste sich das Bundeskartellamt mit der Frage, ob die Schlachtung von Schweinen und Sauen einen einheitlichen Markt bildet. Sollten Schweine und Sauen Substitute darstellen und damit einem einheitlichen Markt zuzuordnen sein, so sei zu erwarten, dass die Preise für Schweine- und Sauenfleisch „gleich oder jedenfalls sehr ähnlich sind“. Es müsse ferner eine Reaktionsverbundenheit bestehen. Das Bundeskartellamt analysiert die jährlichen Durchschnittspreise, stellt beständige Preisunterschiede fest und kommt zu dem Ergebnis, dass separate Produktmärkte abzugrenzen sind. Ergänzend zieht das Bundeskartellamt in dieser Entscheidung ferner den SSNIP-Test heran. So hatte die Marktuntersuchung ergeben, dass die große Mehrheit der Nachfrager von Sauenfleisch (70 %) auch im Falle einer 10 %igen Preiserhöhung – insbesondere aufgrund der besonderen Fleischeigenschaften – nicht auf Schweinefleisch ausweichen würden.386
Vor allem im deutschen Recht zeigt sich, dass eine Abgrenzung des Marktes aufgrund absoluter Preisunterschiede eng mit dem Kriterium der funktionellen Austauschbarkeit verknüpft wird, welches jedoch nicht – wie aus ökonomischer Sicht zu fordern – explizit auf die Frage nach dem wechselseitig ausgeübten Wettbewerbsdruck zwischen Produkten abstellt. Absolute Preisunterschiede zwischen Produkten erscheinen aus ökonomischer Perspektive nicht als ein belastbares Kriterium zur Abgrenzung des relevanten sachlichen Marktes.
β) Räumliche Marktabgrenzung aufgrund von Preisdifferenzen
Europäische Praxis. Als eines unter mehreren Abgrenzungskriterien zieht die Kommission Unterschiede der absoluten Preise auch zur räumlichen Abgrenzung von Märkten heran. In der Entscheidung Procter & Gamble/Wella387 wurden die absoluten Endverkaufspreise für Haarpflegeprodukte über einen Zeitraum von fast drei Jahren analysiert; im Ergebnis kommt die Kommission zu dem Schluss, dass beständige Preisdifferenzen, die nicht durch Transportkosten oder ähnliches erklärt werden können, ein sehr überzeugender Indikator für räumlich getrennte Märkte seien.388 Umgekehrt wurden Preisdifferenzen von weniger als 10 % als Indiz eines einheitlichen räumlich relevanten Marktes gewertet.389 Ähnlich berücksichtigte die Kommission bestehende Preisunterschiede auch in Outokumpu/INOXUM als eines von mehreren Abgrenzungskriterien. Im Bereich des kaltgewalzten Stahls stellte die Kommission erhebliche Preisunterschiede in verschiedenen Regionen der Welt fest, die nicht allein durch Transportkosten gerechtfertigt werden könnten.390
Auch in der Entscheidung JCI/Fiamm führte die Kommission die bestehenden Preisunterschiede in den Mitgliedstaaten als starken Hinweis auf national segmentierte Märkte an.391 Die Zusammenschlussparteien machten allerdings geltend, dass die Preisunterschiede in den Mitgliedstaaten auf Unterschiede in der Größe der Kunden, in der Zusammenstellung des Sortiments und in den Vertriebs- und Transportkosten zurückzuführen seien.392 Die Kommission führte daraufhin eine Regressionsanalyse durch, für die sie einen Satz von mehr als 190.000 Daten mit transaktions- und kundenbezogenen Informationen heranzog.393 Die Regressionsanalyse zeigte, dass die bestehenden Preisunterschiede nicht hinreichend durch die von den Zusammenschlussparteien vorgetragenen Faktoren erklärbar waren. So lagen im Vergleich zu den durchschnittlichen Preisen in Österreich die durchschnittlichen Preise in den übrigen Mitgliedstaaten – einschließlich der angrenzenden Nachbarländer – auch unter Berücksichtigung der vorgetragenen Faktoren um mindestens 10 % und bis zu 50 % höher.394
Auch in Ineos/Solvay/JV analysierte die Kommission im Rahmen der räumlichen Marktabgrenzung ausführlich regionale Preisunterschiede. Ein einheitlicher räumlicher Markt umfasse das Gebiet, in dem im Unterschied zu Nachbargebieten hinreichend homogene Wettbewerbsbedingungen herrschen. Unterschiedliche Preise innerhalb eines Gebietes seien ein starker Indikator für heterogene Marktbedingungen und damit für unterschiedliche räumlich relevante Märkte. Innerhalb eines räumlich relevanten Marktes würden Preisunterschiede durch Arbitrage-Geschäfte eliminiert.395 Die Kommission unternahm eine umfassende Untersuchung bestehender Arbitrage-Möglichkeiten – in methodischer Hinsicht „ähnlich einer Korrelationsanalyse“396 – sowohl EWR-weit als auch bezogen auf verschiedene regionale Gebiete anhand übermittelter Transaktionsdaten. Sie kam zu dem Ergebnis, dass sich die Preise der Parteien im Prüfungszeitraum (2007–2012) in unterschiedlichen Regionen des EWR unterschiedlich entwickelt hatten. Dabei stellte die Kommission insbesondere Preisunterschiede zwischen Nordwesteuropa (NWE) und dem Rest von Europa (RoE) fest. Diese sprächen dafür, dass zwischen den Regionen keine effektiven Arbitrage-Geschäfte möglich sind, sodass die Kommission zur Annahme separater räumlich relevanter Märkte gelangte.397
Deutsche Praxis. Aufgrund festgestellter dramatischer Preisunterschiede von bis zu 30 % hat das Bundeskartellamt im Fall Mainova/Aschaffenburger Versorgungs GmbH398 einen in räumlicher Hinsicht auf das Gasnetzgebiet der beteiligten Unternehmen beschränkten Gasmarkt angenommen. Aufgrund der bestehenden Preisunterschiede könne „zur Zeit nicht festgestellt werden, dass sich auf den inländischen Gasmärkten ein Durchleitungswettbewerb in einem Umfang entwickelt ha[be], der eine über die Reichweite eines Leitungsnetzes hinausgehende Marktabgrenzung zulassen würde“.399 In gleicher Weise gelangt das Bundeskartellamt im Fall Ontex/Rostam400 zur Annahme lediglich nationaler Märkte, da zwischen den einzelnen Staaten erhebliche Preisunterschiede beim Absatz von Digitaltampons bestünden.401
In Tönnies Holding/Schlachthof Tummel fanden die festgestellten Preisunterschiede nicht nur im Rahmen der sachlichen, sondern auch in der räumlichen Marktabgrenzung Berücksichtigung. Das Bundeskartellamt stellte erhebliche Preisunterschiede für Schlachtschweine in Deutschland und den Niederlanden fest. Der niederländische Markt habe keine Signalwirkung für Deutschland. Das Bundeskartellamt nahm daher separate räumliche Märkte für Deutschland und die Niederlande an.402 Das OLG Düsseldorf widersprach dieser Sichtweise. Der räumlich relevante Markt umfasse sowohl Deutschland als auch die Niederlande. Das OLG Düsseldorf stützt diese Sichtweise maßgeblich auf den Umstand, dass ein erheblicher Anteil an Lebendsauen aus den Niederlanden nach Deutschland importiert werden („Einlieferungsquote“ von 50 %). Dies dürfe bei der räumlichen Marktabgrenzung nicht außer Acht gelassen werden. Zudem ordnet das OLG Düsseldorf die Marktbedingungen in Deutschland und den Niederlanden – abweichend von den Feststellungen des Bundeskartellamts – als hinreichend homogen ein.403
c) Preiskorrelation
α) Anwendung von Preiskorrelationsanalysen zur Abgrenzung von Produktmärkten
In ihrer Bekanntmachung zur Definition des relevanten Marktes404 erwähnt die Kommission neben anderen ökonomischen Methoden zur Marktabgrenzung auch die Untersuchung der Gleichartigkeit der Preisentwicklung im Laufe der Zeit, ohne jedoch auf die Art der Anwendung näher einzugehen.405 In zahlreichen Entscheidungen zieht die EU-Kommission Analysen über die Preiskorrelation zwischen verschiedenen Produkten zur Abgrenzung von Märkten heran. Untersucht wird, inwieweit sich Preise verschiedener Produkte parallel entwickeln. Gehörten zwei Produkte zum selben Markt und entwickelten sich ihre (relativen) Preise gegenläufig zueinander, könnten die Abnehmer leicht zum relativ billigeren zweiten Produkt ausweichen, wodurch höchstwahrscheinlich unterschiedliche Preisentwicklungen ausgeschlossen würden.406 Das Fehlen einer positiven Korrelation der Preise zweier Produkte sei Hinweis auf zwei unterschiedliche Produktmärkte.407 Auf der anderen Seite sieht die Kommission eine gegebene parallele Preisentwicklung in der Regel noch nicht als hinreichenden Nachweis eines relevanten Marktes an. Notwendig sei vielmehr eine Abwägung des Faktors der Preiskorrelationen mit anderen Nachweisen einer möglichen Nachfragesubstituierbarkeit.408 In methodischer Hinsicht ermittelt die Kommission im Rahmen der Korrelationsanalyse einen Korrelationskoeffizienten, der sich auf einer Skala von –1 bis 1 bewegt. Ein Wert von 0 würde nahelegen, dass keine Beziehung zwischen den betroffenen Produkten besteht, wohingegen ein Wert nahe 1 für eine große Ähnlichkeit und Austauschbarkeit beider Produkte spricht.409
Bei der Abgrenzung der Märkte für Mineralwasser und andere Soft-Drinks analysierte die Kommission die Korrelation der Preise im Fall Nestlé/Perrier410 und stellte fest, dass sich der Preiskorrelationskoeffizient für verschiedene Mineralwasser, ähnlich wie bei unterschiedlichen Soft-Drinks, zwischen 0,85 und 1 bewegte. Die Messung der Preiskorrelation zwischen Mineralwasser und Softdrinks dagegen ergab meist einen negativen, zuweilen auch einen sehr gering positiven Koeffizienten. Die Märkte für Mineralwasser und Soft-Drinks unterlägen, so folgerte die Kommission, verschiedenen Wettbewerbszwängen.411 Ebenso definierte die Kommission in der Entscheidung Inco/Falconbridge separate Produktmärkte aufgrund eines Korrelationskoeffizienten von –0,02.412 Angesichts der industriespezifischen Preisregelungen und der Volatilität der Rohstoffpreise untersuchte die Kommission die Korrelation zwischen den Aufschlägen auf die Rohstoffpreise anstelle der Endpreise.413
Wann der Korrelationskoeffizient als hoch genug anzusehen ist,414 um von einem gemeinsamen Markt ausgehen zu können, ist nicht festgelegt. In der Entscheidung Rexam (PLM)/American National Can415 wurde jedoch ein Korrelationskoeffizient von mehr als +0,8 als für die Annahme eines Marktes ausreichend angesehen.416 Allein aufgrund eines Korrelationskoeffizienten von weniger als +0,55 – wie im Fall UPM-Kymmene/Haindl417 bei der Frage des Produktmarktes verschiedener Sorten von Magazinpapier – könne dagegen nicht auf einen gemeinsamen Produktmarkt geschlossen werden.418
Ebenso berief sich die Kommission in der Entscheidung Airtours/First Choice419 u.a. auf die Beziehung der Preise von Langstreckenreisen zu denen von Kurzstreckenreisen und stellte fest, dass keine beständige Beziehung zwischen beiden Preisen bestehe. Daher seien beide Produkte nicht als Substitute anzusehen.420 Die Heranziehung der Preiskorrelationsanalyse zur Marktabgrenzung wurde vom EuG in diesem Fall mittlerweile bestätigt.421
Auch in Huntsman/Rockwood führte die Kommission zur Ermittlung der angebots- und nachfrageseitigen funktionalen Austauschbarkeit im Rahmen der sachlichen Marktabgrenzung eine Korrelationsanalyse durch. Inhaltlich betrifft die Entscheidung den Markt für Titandioxid zur Verwendung in Druckertinte. Die Kommission beanstandete die Vorgehensweise der anmeldenden Unternehmen in deren vorgebrachter Korrelationsanalyse und befasste sich in der Entscheidung daher zunächst ganz allgemein mit den Anforderungen an eine solche Analyse. Zum einen sei die Korrelationsanalyse aufgrund der Gefahr von „false positives“ (dazu näher sogleich) am besten als „separation“-Test, nicht als „inclusion“-Test durchzuführen, das heißt anhand einer Korrelationsanalyse lasse sich eher (negativ formuliert) ermitteln, ob zwei Produkte nicht demselben Markt angehören als ob sie (positiv formuliert) demselben Markt angehören.422 Zum anderen stellt die Kommission drei Kriterien auf, die eine Korrelationsanalyse erfüllen muss, um als „statistisch und ökonomisch bedeutsam“ angesehen zu werden: (1.) gemeinsame Elemente der Preisreihen müssen kontrolliert werden, (2.) es muss sich um stationäre Preisreihen handeln und (3.) die Preisreihen müssen auf einer Mindestanzahl von Beobachtungen und wiederum auf einer Mindestanzahl aufeinander folgender Beobachtungen beruhen. Dabei macht die Kommission keine exakten Angaben dazu, wie viele Beobachtungen erforderlich sind. Vielmehr gibt sie lediglich allgemein an, dass große, zeitlich lückenlose Datensätze zu begrüßen sind. Die Mindestanzahl sei abhängig vom maximalen Zeitrahmen des Datensatzes und von der Dichte der Beobachtungen.423 Das erste Kriterium bedeutete im konkreten Fall etwa, dass die Kommission, um das Kostenelement angemessen zu kontrollieren, drei Korrelationsanalysen durchführte: eine „inter-company price correlation“, eine „intra-company price correlation“ und eine „intra-plant price correlation“. Im Ergebnis qualifizierte die Kommission die durchgeführten Analysen jedoch als „uninformativ“, da weder Nachfrageschocks noch Kostenschocks angemessen hätten berücksichtigt werden können.424
Wie bereits auf Seite 128–132 dargelegt, ist die Gefahr einer sog. Scheinkorrelation eine der Schwächen von Preiskorrelationsanalysen. In diesem Fall korrelieren die Preise zweier Produkte trotz einer fehlenden Substitutionsbeziehung, weil beide Produkte von der Preissteigerung desselben Einsatzmittels oder von allgemeinen Kosten- und Währungsentwicklungen gleichermaßen betroffen sind.425 In der Entscheidung Arjowiggins/M-real Zanders Reflex hat die Kommission daher ihre Preiskorrelationsanalyse um ein verwandtes Verfahren, die sog. Stationaritätsanalyse, ergänzt, in deren Rahmen der Einfluss der genannten übergeordneten Faktoren nur minimal ist.426 Diese legt die Annahme eines einheitlichen relevanten Marktes nahe, wenn der relative Preis zweier Produkte zu einem konstanten Wert tendiert.427 Aufgrund der Ergebnisse beider Analysen schlussfolgerte die Kommission in ihrer Entscheidung, dass Selbstdurchschreibepapier in Form von Rollen einerseits und Bögen anderseits nicht demselben Markt angehört.428
Auf die Gefahr von Scheinkorrelationen („spurious correlation“) ging die Kommission auch in Olympic/Aegean Airlines ein. Ursprünglich hatten die anmeldenden Unternehmen der Kommission eine Stationaritätsanalyse zur Entwicklung von Preisen für zeitsensible und nicht zeitsensible Passagiere vorgelegt. Die Studie ergab eine Stationarität von Preisen für zeitsensible und nicht zeitsensible Passagiere. Auf Basis dieser Studie argumentierten die Parteien für eine Zusammenfassung beider Kundengruppen in einem einheitlichen Produktmarkt (siehe dazu auch im nachfolgenden Abschnitt zur Preisdiskriminierung). Nach Auffassung der Kommission stellte die präsentierte Stationaritätsanalyse jedoch keinen belastbaren Nachweis für die von den Parteien geäußerte Auffassung dar. Stationarität von Preisen könne auch bezogen auf Produkte verschiedener Märkte vorliegen. Sind die Preise in der Tat stationär, so sei die Korrelationsanalyse – trotz bestehender Anwendungsschwierigkeiten – das vorzugswürdige Instrument.429 Sodann führte die Kommission in Olympic/Aegean Airlines eine eigene Korrelationsanalyse durch, die für einige betroffene Flugrouten eine Zusammenfassung zeitsensibler und nicht zeitsensibler Passagiere nahelegte. Jedoch hielt die Kommission auch diese Ergebnisse aufgrund der geringen Datengrundlage (nur 32 Beobachtungen) nicht für belastbar. Letztlich kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Annahme eines einheitlichen Marktes für zeitsensible und nicht zeitsensible Passagiere weitere quantitative oder qualitative Nachweise erfordern würde.430
Auch in Nynas/Shell/Harburg Refinery lehnte die Kommission die von Nynas vorgelegte Korrelationsanalyse ab, da es sich aufgrund der methodischen Vorgehensweise von Nynas um eine bloße Scheinkorrelation und damit nicht um eine belastbare Studie handle. Sodann stellte die Kommission eigene Korrelationskalkulationen an und kam aufgrund dessen zu dem – von der Auffassung der Parteien abweichenden – Ergebnis, dass kein einheitlicher Produktmarkt anzunehmen ist. Die exakten Korrelationskoeffizienten wurden in der veröffentlichten Entscheidung geschwärzt, jedoch gab die Kommission an, dass die Korrelation eher gering sei und sich die relevanten Werte überwiegend zwischen 0,1 und 0,5 bewegten. Im Ergebnis nahm die Kommission separate Produktmärkte an.431 Ebenso berücksichtigte die Kommission die Ergebnisse der Korrelationsanalyse als einen unter mehreren Faktoren (z.B. neben festgestellten regionalen Preisunterschieden) im Rahmen der geographischen Marktabgrenzung.432
In Glaxosmithkline/Novartis äußerte die Kommission schließlich Zweifel an der Eignung der Korrelationsanalyse im konkreten Fall. Inhaltlich befasste sich die Kommission im Rahmen der sachlichen Marktabgrenzung unter anderem mit der Frage, ob im Bereich der nichtverschreibungspflichtigen Erkältungs- und Grippemedikamente Multisymptom- und Einzelsymptommedikamente demselben Markt zuzuordnen sind. Die Kommission lehnte die von den Parteien diesbezüglich vorgebrachte Korrelationsanalyse ab. Zum einen seien die Preise bei diesen over-thecounter (OTC) Pharmazeutika nicht das ausschlaggebende Kriterium bei der Kaufentscheidung. Dies stelle die Eignung der Preiskorrelationsanalyse zur Anwendung auf den betroffenen Markt grundsätzlich in Frage. Zudem habe die Analyse der Parteien ergeben, dass einige Multisymptompräparate stärker mit einzelnen Einzelsymptompräparaten korreliert hätten als mit anderen Multisymptompräparaten. Das würde wiederum darauf hindeuten, dass die betreffenden Einzelsymptompräparate engere Substitute des Multisymptompräparats wären als andere Multisymptompräparate, was unplausibel sei.433
Das Bundeskartellamt führte Preiskorrelationsanalysen im Rahmen der Produktmarktabgrenzung beispielsweise in Iluka/Sierra Rutile durch. Die festgestellte positive Preiskorrelation verschiedener Chlorid-Rohstoffe wurde als Indiz für deren funktionale Austauschbarkeit gewertet. Die Aussagekraft von Preiskorrelationsanalysen beschreibt das Bundeskartellamt wie folgt: „Mit der Preiskorrelation werden dabei die Richtung und Stärke des Zusammenhangs zwischen den Preisen der betrachteten Produkte erfasst. Eine hohe positive Korrelation bedeutet dabei ein hohes Maß an Gleichlauf der Entwicklungen der Preise über die Zeit. Sie impliziert jedoch nicht unmittelbar eine Kausalbeziehung dieser Preise. Eine diesbezügliche Aussage kann vielmehr nur in der Zusammenschau mit anderen Ermittlungsergebnissen getroffen werden.“434
β) Anwendung von Preiskorrelationsanalysen zur Abgrenzung von geographischen Märkten
Zur Abgrenzung von geographischen Märkten wird mitunter eine Analyse der Korrelation von Preisen verschiedener Regionen vorgenommen. Im Rahmen der räumlichen Marktabgrenzung beruht die Korrelationsanalyse auf dem Gedanken, dass die Preisentwicklungen in verschiedenen Regionen Aufschluss über deren funktionale Austauschbarkeit geben werden. Bilden zwei Regionen einen einheitlichen Markt, so werden sich die Preise bei Wettbewerb angleichen. In der Korrelationsanalyse wird dies durch einen Korrelationskoeffizienten nahe 1 indiziert. Besteht hingegen zwischen zwei Regionen keine Beziehung, sind diese – etwa aus Nachfragersicht – nicht funktional austauschbar und entwickeln sich die Preise unabhängig voneinander, so ergibt sich ein Korrelationskoeffizient nahe 0.435
Im Fall Mannesmann/Vallourec/Ilva436 war zu untersuchen, ob ein weltweiter Markt für nahtlose Edelstahlröhren besteht. Hierzu führt die Kommission aus, dass zwar das Fehlen von Preiskorrelationen zwischen zwei geographischen Gebieten ein starker Indikator für die Existenz zweier räumlich getrennter Märkte sei, im umgekehrten Fall jedoch das Vorhandensein einer Preiskorrelation nicht notwendigerweise ohne Ansehung weiterer Aspekte den Schluss auf einen einheitlichen Markt zulasse.437 So definierte die Kommission im Fall Danish Crown/Vestjyske Slagterier438 bei der Beurteilung des geographischen Marktes für lebende Schweine und frisches Schweinefleisch in Supermärkten trotz hoher Korrelationskoeffizienten von über 0,9 lediglich einen engeren, nationalen Markt, da neben dem Korrelationskoeffizienten auch andere Faktoren wie z.B. die Entwicklung der Futtermittelpreise oder die grundsätzliche Möglichkeit, auf Preisdifferenzen als Produzent überhaupt zu reagieren, berücksichtigt werden müssten.439
Demgegenüber bezeichnete die Kommission in der Entscheidung Ineos/Kerling einen hohen Grad an Korrelation als einen Faktor, der auf einen einheitlichen Markt hindeutet und eine Marktabgrenzung in Verbindung mit anderen qualitativen Nachweisen gestattet.440 Auch in der Entscheidung Sovion/HMG stützte die Kommission ihre Annahme eines grenzüberschreitenden, wenngleich regional beschränkten Marktes für lebende Schweine auf die hohe Korrelation der Preise in Deutschland und den Niederlanden.441 Sie wies zudem darauf hin, dass auch zwischen dem Export von Schweinen aus den Niederlanden nach Deutschland und der Höhe der Preisdifferenz zwischen den genannten Staaten eine positive Korrelation feststellbar sei.442 Den korrespondierenden Fall geringer Preiskorrelationen mit Regionen außerhalb der nationalen Grenzen ordnete die Kommission in der Entscheidung ABF/GBI dementsprechend als Indiz für einen rein nationalen Markt ein, dessen Annahme sich unter Berücksichtigung weiterer – qualitativer – Aspekte bestätigte.443
In Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis definierte die Kommission in der Entscheidung Ryanair/Aer Lingus den räumlich relevanten Markt für Dienstleistungen im Passagierlinienflugverkehr nach dem „Herkunft-und-Ziel-Ansatz“ (sog. „O&D-approach“, „origin“ und „destination“), wonach jede Strecke zwischen einem Abflug- und einem Bestimmungsort einen separaten Markt bildet.444 Anschließend führte sie eine umfangreiche Preiskorrelationsanalyse durch, um die Substituierbarkeit zwischen zwei oder mehr Flughäfen in der Umgebung einer Stadt zu ermitteln. Auf Grundlage der durchschnittlichen Korrelation der von Ryanair und Aer Lingus erhobenen Preise auf denjenigen Strecken, auf denen beide Unternehmen denselben Flughafen anfliegen, wurde ein Korrelationskoeffizient von 0,69 als der einen einheitlichen Markt indizierende Richtwert festgelegt.445 Allerdings hat die Kommission letztlich einen einheitlichen Markt auch auf mehreren Strecken mit einem Korrelationskoeffizienten unterhalb dieses Richtwertes angenommen und verwies dabei auf die nur unterstützende Rolle der Preiskorrelationsanalysen sowie auf qualitative Nachweise, die unter anderem auf einer Kundenumfrage und einer Untersuchung der Reisekosten und -zeiten zu den verschiedenen Flughäfen beruhten.446 Im nachfolgenden Gerichtsverfahren hat auch das EuG anerkannt, dass die Preiskorrelation in Verbindung mit weiteren Umständen „einen relevanten Faktor“ im Rahmen der Marktabgrenzung darstellt.447
In ähnlicher Weise hat das Bundeskartellamt im Fall Van Drie Holding/Alpuro Holding anerkannt, dass eine hohe Korrelation zwischen den Preisen in verschiedenen Ländern ein Indiz für einen gemeinsamen Markt sein kann, sofern die Korrelation nicht auf gemeinsame Einflussfaktoren oder eine Scheinkorrelation zurückzuführen ist.448 Die von den Zusammenschlussparteien vorgelegte Korrelationsanalyse hat das Amt aber zurückgewiesen, da angesichts der Selektivität der verwendeten Daten die Datenbasis unzureichend gewesen sei.449 Da zudem keine statistische Bereinigung um gemeinsame preisbestimmende Faktoren in verschiedenen Ländern erfolgte, blieb nach Ansicht des Amtes offen, ob die ermittelte Korrelation einer engen wettbewerblichen Verbundenheit der untersuchten Gebiete oder lediglich einer allen Gebieten gemeinsamen Preisentwicklung wichtiger Inputfaktoren beziehungsweise saisonalen Einflüssen geschuldet war.450
In diesem Zusammenhang soll auch auf die Bekanntmachung des Bundeskartellamtes zu den Standards für ökonomische Gutachten vom 20. Oktober 2010 hingewiesen werden, mit der das Amt auf die kontinuierlich gestiegene Zahl der bei ihm eingereichten ökonomischen Gutachten reagierte.451 Das Amt stellt in dieser Bekanntmachung Mindestanforderungen an die Qualität ökonomischer Gutachten auf und weist darauf hin, dass Argumente, Ergebnisse und Schlussfolgerungen aus Gutachten, die diese Standards nicht einhalten, im Rahmen der Beweiswürdigung nur nachrangig oder gar nicht berücksichtigt werden können.452 Als generelle Anforderungen sind ein Bezug zur kartellrechtlichen Fragestellung, Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit, Transparenz und ferner Kongruenz niederlegt.453 Das Amt bevorzugt zudem etablierte Methoden und stellt bei Verwendung neuartiger Methoden erhöhte Anforderungen an die Nachweistiefe und Darstellung.454 Auch die Europäische Kommission hat eine entsprechende Mitteilung über „Best Practices for the submission of economic evidence and data collection“ im Januar 2010 veröffentlicht.455 Neben Anforderungen an den Inhalt und die Darstellung ökonomischer und ökonometrischer Parteigutachten beinhaltet diese Mitteilung auch Leitlinien für die Antwort auf eine Anfrage der Kommission nach quantitativen Daten.456
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