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Grundrechte

von

Dr. Daniela Schroeder, LL.M. Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht AnwaltMediatorin (DAA), Wirtschaftsmediatorin (CfM)

5., neu bearbeitete Auflage


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Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

ISBN 978-3-8114-9166-3

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Dieses Skript befasst sich mit den im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verbürgten Grundrechten. Behandelt werden die allgemeinen Grundrechtslehren, die für die juristische Ausbildung relevantesten Grundrechte und die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG.

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Köln, im Juni 2019

Daniela Schroeder

JURIQ Erfolgstraining – die Skriptenreihe von C.F. Müller
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zurück zu Rn. 169, 390, 589, 706, 771

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Codeseite

Literaturverzeichnis

1. Teil Einführung

2. Teil Grundlagen

A.Allgemeine Grundrechtslehren

I.Grundrechte als subjektiv-öffentliche Rechte

II.Bundes- und Landesgrundrechte

III.Rang der Bundesgrundrechte innerhalb der (inländischen) Normenhierarchie

IV.Funktionen der Grundrechte

1.Doppelfunktion der Grundrechte

2.Subjektiv-rechtliche Funktion der Grundrechte

a)Grundrechte als Freiheitsrechte

b)Grundrechte als Leistungsrechte

c)Gleichheitsrechte

d)Mitwirkungsrechte

3.Objektiv-rechtliche Funktionen der Grundrechte

a)Einrichtungsgarantien

b)Staatliche Schutzpflichten

c)Ausstrahlungswirkung (mittelbare Drittwirkung)

4.Verfahrens- und organisationsrechtliche Funktionen der Grundrechte

a)Verfahrensrechtliche Funktion

b)Organisationsrechtliche Funktion

c)Subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz durch Verfahren und Organisation

V.Grundrechtsverpflichtete

1.Legislative als Grundrechtsverpflichtete

2.Exekutive als Grundrechtsverpflichtete

a)Der Exekutive zurechenbare Stellen

b)Formen exekutiven Handelns

c)Sonderstatusverhältnisse

3.Judikative als Grundrechtsverpflichtete

B.Grundrechte als Freiheitsrechte in der Fallbearbeitung

I.Vorbemerkung und Obersatz

II.Eröffnung des Schutzbereichs des Freiheitsrechts

1.Sachlicher Schutzbereich

2.Persönlicher Schutzbereich

a)Grundrechtsfähigkeit

b)Grundrechtsberechtigung

c)Grundrechtsmündigkeit

3.Grundrechtskonkurrenzen

a)Begriff

b)Grundsatz

c)Ausnahme

III.Eingriff in den Schutzbereich des Freiheitsrechts

1.Vorliegen eines Eingriffs

a)Klassischer Eingriffsbegriff

b)Neuer Eingriffsbegriff

c)Besonderheit: Grundrechte mit normgeprägtem Schutzbereich und Grundrechte unter Regelungsvorbehalt

2.Grundrechtsverzicht

IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

1.Freiheitsrechte unter Gesetzesvorbehalt

a)Beschränkbarkeit des Freiheitsrechts („Schranke“)

b)Verfassungsrechtliche Grenzen der Beschränkung des Freiheitsrechts („Schranken-Schranken“)

c)Grundrechtsverwirkung

2.Vorbehaltlos gewährleistete Freiheitsrechte

3.Maßnahme der Exekutive oder der Judikative

a)Grundrechtsschranken

b)Verfassungsmäßige gesetzliche Grundlage für die Maßnahme der Exekutive oder der Judikative

c)Verfassungsmäßigkeit der Maßnahme der Exekutive oder der Judikative

3. Teil Freiheitsrechte

A.Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)

I.Bedeutung und Grundrechtscharakter

II.Schutzbereich

1.Sachlicher Schutzbereich

a)Begriff der Menschenwürde

b)Relevante Fallkonstellationen

2.Persönlicher Schutzbereich

III.Eingriff in den Schutzbereich

B.Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)

I.Überblick

II.Eröffnung des Schutzbereichs

1.Sachlicher Schutzbereich

a)Allgemeine Handlungsfreiheit

b)Allgemeines Persönlichkeitsrecht

2.Persönlicher Schutzbereich

a)Allgemeine Handlungsfreiheit

b)Allgemeines Persönlichkeitsrecht

III.Eingriff in den Schutzbereich

1.Allgemeine Handlungsfreiheit

2.Allgemeines Persönlichkeitsrecht

3.Grundrechtsverzicht

IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

1.Beschränkbarkeit (Schranken)

a)Überblick

b)Verfassungsmäßige Ordnung

c)Rechte anderer

d)Sittengesetz

2.Verhältnismäßigkeit

V.Übungsfall Nr. 1

C.Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG)

I.Überblick

II.Eröffnung des Schutzbereichs

1.Sachlicher Schutzbereich

a)Recht auf Leben

b)Recht auf körperliche Unversehrtheit

2.Persönlicher Schutzbereich

III.Eingriff in den Schutzbereich

1.Vorliegen eines Eingriffs

2.Einwilligung

IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

1.Beschränkbarkeit (Schranke)

2.Schranken-Schranken

a)Spezielle Schranken-Schranken

b)Allgemeine Schranken-Schranke (Verhältnismäßigkeit)

V.Objektiv- und verfahrensrechtliche Funktion des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG

1.Objektiv-rechtliche Funktion des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG

2.Verfahrensrechtliche Funktion des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG

D.Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)

I.Überblick

II.Eröffnung des Schutzbereichs

1.Sachlicher Schutzbereich

a)Begriff der Freiheit der Person

b)Positive Bewegungsfreiheit

c)Negative Bewegungsfreiheit

2.Persönlicher Schutzbereich

III.Eingriff in den Schutzbereich

1.Freiheitsentziehung

2.Sonstige Freiheitsbeschränkungen

IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

1.Schrankenvorbehalt

2.Verfahrensregeln für Einschränkungen

3.Verhältnismäßigkeit

E.Grundrechte aus Art. 4 GG

I.Überblick

II.Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG)

1.Eröffnung des Schutzbereichs

a)Sachlicher Schutzbereich

b)Persönlicher Schutzbereich

2.Eingriff in den Schutzbereich

3.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

a)Beschränkbarkeit (Schranke)

b)Schranken-Schranke

4.Objektiv-rechtliche Funktionen des Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG

III.Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG)

1.Überblick

2.Eröffnung des Schutzbereichs

a)Sachlicher Schutzbereich

b)Persönlicher Schutzbereich

3.Eingriff in den Schutzbereich

4.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

a)Beschränkbarkeit (Schranke)

b)Praktische Konkordanz (Schranken-Schranke)

IV.Übungsfall Nr. 2

F.Kommunikationsgrundrechte (Art. 5 Abs. 1 GG)

I.Überblick

II.Eröffnung des Schutzbereichs

1.Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG)

a)Sachlicher Schutzbereich

b)Persönlicher Schutzbereich

2.Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 2 GG)

a)Sachlicher Schutzbereich

b)Persönlicher Schutzbereich

3.Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG)

a)Sachlicher Schutzbereich

b)Persönlicher Schutzbereich

4.Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GG)

a)Sachlicher Schutzbereich

b)Persönlicher Schutzbereich

5.Filmfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 3 GG)

a)Sachlicher Schutzbereich

b)Persönlicher Schutzbereich

III.Eingriff in den Schutzbereich

IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

1.Beschränkbarkeit (Schranken)

a)Schrankentrias des Art. 5 Abs. 2 GG

b)Art. 17a Abs. 1 GG

2.Schranken-Schranken

a)Sog. Wechselwirkungslehre

b)Zensurverbot (Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG)

G.Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG)

I.Überblick

II.Eröffnung des Schutzbereichs

1.Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG)

a)Sachlicher Schutzbereich

b)Persönlicher Schutzbereich

2.Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 2 GG)

a)Sachlicher Schutzbereich

b)Persönlicher Schutzbereich

III.Eingriff in den Schutzbereich

IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

1.Beschränkbarkeit (Schranke)

2.Praktische Konkordanz (Schranken-Schranke)

H.Schutz von Ehe und Familie sowie Elternrecht (Art. 6 GG)

I.Überblick

II.Eröffnung des Schutzbereichs

1.Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG)

a)Sachlicher Schutzbereich

b)Persönlicher Schutzbereich

2.Elternrecht (Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 GG)

a)Sachlicher Schutzbereich

b)Persönlicher Schutzbereich

III.Eingriffe in den Schutzbereich

IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

1.Beschränkbarkeit (Schranken)

a)Beschränkbarkeit des Rechts auf Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG)

b)Beschränkbarkeit des Elternrechts (Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 GG)

2.Schranken-Schranken

a)Schranken-Schranke hinsichtlich des Rechts auf Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG)

b)Schranken-Schranken hinsichtlich des Elternrechts (Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 GG)

I.Schulwesen (Art. 7 GG)

I.Überblick

II.Eröffnung des Schutzbereichs

1.Grundrecht aus Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG

a)Sachlicher Schutzbereich

b)Persönlicher Schutzbereich

2.Grundrecht aus Art. 7 Abs. 3 S. 3 GG

a)Sachlicher Schutzbereich

b)Persönlicher Schutzbereich

3.Grundrecht aus Art. 7 Abs. 2 GG

a)Sachlicher Schutzbereich

b)Persönlicher Schutzbereich

4.Grundrecht aus Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG

a)Sachlicher Schutzbereich

b)Persönlicher Schutzbereich

III.Eingriff in den Schutzbereich

IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

1.Beschränkbarkeit (Schranke)

2.Praktische Konkordanz (Schranken-Schranke)

J.Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)

I.Überblick

II.Eröffnung des Schutzbereichs

1.Sachlicher Schutzbereich

a)Begriff der Versammlung

b)Friedlich und ohne Waffen

c)Gewährleistungsumfang

2.Persönlicher Schutzbereich

III.Eingriff in den Schutzbereich

IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eingriffen

1.Beschränkbarkeit (Schranken)

a)Versammlungsspezifische Schranken

b)Art. 17a Abs. 1 GG

2.Schranken-Schranken

a)Verhältnismäßigkeit

b)Praktische Konkordanz

V.Übungsfall Nr. 3

K.Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG)

I.Überblick

II.Eröffnung des Schutzbereichs

1.Sachlicher Schutzbereich

a)Begriff der Vereinigung

b)Gewährleistungsumfang

2.Persönlicher Schutzbereich

a)Allgemeine Vereinigungsfreiheit als Individualgrundrecht

b)Allgemeine Vereinigungsfreiheit als Kollektivgrundrecht

3.Eingriff in den Schutzbereich

III.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

1.Beschränkbarkeit (Schranke)

a)Art. 9 Abs. 2 GG

b)Kollidierendes Verfassungsrecht

2.Schranken-Schranke

L.Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG)

I.Überblick

II.Eröffnung des Schutzbereichs

1.Sachlicher Schutzbereich

a)Briefgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 Var. 1 GG)

b)Postgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 Var. 2 GG)

c)Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 Var. 3 GG)

2.Persönlicher Schutzbereich

III.Eingriff in den Schutzbereich

IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

1.Beschränkbarkeit (Schranken)

a)Einfacher Gesetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 S. 1 GG

b)Besonderer Gesetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 S. 2 GG

2.Verhältnismäßigkeit (Schranken-Schranke)

M.Freizügigkeit (Art. 11 GG)

I.Überblick

II.Eröffnung des Schutzbereichs

1.Sachlicher Schutzbereich

a)Begriff der Freizügigkeit

b)Gewährleistungsumfang

2.Persönlicher Schutzbereich

III.Eingriff in den Schutzbereich

IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

1.Beschränkbarkeit (Schranken)

a)Art. 11 Abs. 2 GG

b)Art. 17a Abs. 2 GG

2.Verhältnismäßigkeit (Schranken-Schranke)

N.Berufsfreiheit, Arbeitszwang, Zwangsarbeit (Art. 12 GG)

I.Überblick

II.Eröffnung des Schutzbereichs

1.Sachlicher Schutzbereich

a)Berufsfreiheit im engeren Sinne (Art. 12 Abs. 1 S. 1 Var. 1 und S. 2 GG)

b)Arbeitsplatzwahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 S. 1 Var. 2 GG)

c)Ausbildungsstättenwahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 S. 1 Var. 3 GG)

2.Persönlicher Schutzbereich

III.Eingriff in den Schutzbereich

IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

1.Beschränkbarkeit (Schranke)

a)Einheitlicher Regelungsvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 GG

b)Regelungsvorbehalt als Gesetzesvorbehalt

2.Verhältnismäßigkeit (Drei-Stufen-Theorie) (Schranken-Schranke)

V.Übungsfall Nr. 4

O.Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)

I.Überblick

II.Eröffnung des Schutzbereichs

1.Sachlicher Schutzbereich

2.Persönlicher Schutzbereich

III.Eingriff in den Schutzbereich

IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

1.Rechtfertigung von Durchsuchungen (Art. 13 Abs. 2 GG)

a)Vorliegen einer Durchsuchung

b)Richtervorbehalt

2.Rechtfertigung von technischen Überwachungen (Art. 13 Abs. 3 bis 5 GG)

a)Rechtfertigung von akustischen Überwachungen mit Hilfe technischer Mittel aus repressiven Gründen (Art. 13 Abs. 3 GG)

b)Rechtfertigung von Überwachungen mit Hilfe technischer Mittel aus präventiven Gründen (Art. 13 Abs. 4 GG)

c)Rechtfertigung von Überwachungen mit Hilfe technischer Mittel zur Eigensicherung (Art. 13 Abs. 5 GG)

3.Rechtfertigung von sonstigen Eingriffen (Art. 13 Abs. 7 GG)

a)Art. 13 Abs. 7 Hs. 1 GG

b)Art. 13 Abs. 7 Hs. 2 GG

c)Verhältnismäßigkeit

4.Ungeschriebene Rechtfertigung von Eingriffen in den Schutzbereich

P.Garantie von Eigentum und Erbrecht (Art. 14 GG), Sozialisierung (Art. 15 GG)

I.Überblick

II.Eröffnung des Schutzbereichs

1.Sachlicher Schutzbereich

a)Eigentum

b)Erbrecht

2.Persönlicher Schutzbereich

III.Eingriff in den Schutzbereich

1.Mögliche Beeinträchtigungen

2.Insbesondere: Formen imperativer Beeinträchtigungen

a)Inhalts- und Schrankenbestimmungen (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG)

b)Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG)

c)Sonstige imperative Beeinträchtigungen

IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

1.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer Inhalts- und Schrankenbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG

a)Gesetz i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG

b)Verhältnismäßigkeit

c)Institutsgarantie als äußerste Grenze von Inhalts- und Schrankenbestimmungen

2.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer Enteignung gemäß Art. 14 Abs. 3 GG

a)Allgemeinwohlklausel (Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG)

b)Junktimklausel (Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG)

c)Verhältnismäßigkeit

d)Institutsgarantie als äußerste Grenze einer Enteignung

3.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung sonstiger Eingriffe

V.Übungsfall Nr. 5

Q.Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG)

I.Überblick

II.Anspruchsvoraussetzungen

1.Jemand

2.Öffentliche Gewalt

3.Rechtsverletzung

a)Recht i.S.d. Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG

b)Eigenes Recht

c)Rechtsverletzung

III.Rechtsfolgen bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen

1.Rechtswegeröffnung

2.Gewährung effektiven Rechtsschutzes

4. Teil Gleichheitsrechte

A.Überblick

I.Allgemein

II.Gleichheitsrechte im Grundgesetz

III.Verhältnis der Gleichheitsrechte untereinander

IV.Rechtsanwendungs- und Rechtsetzungsgleichheit

1.Rechtsanwendungsgleichheit

2.Rechtsetzungsgleichheit

B.Gleichheitsrechte in der Fallbearbeitung

I.Überblick

II.Prüfung im Einzelnen

1.Spezielles Gleichheitsrecht einschlägig?

a)Spezielle Gleichheitsrechte in Art. 3 GG

b)Spezielle Gleichheitsrechte in Art. 6 GG

c)Spezielle Gleichheitsrechte in Art. 33 GG

d)Spezielle Gleichheitsrechte in Art. 38 GG

e)Zwischenergebnis

2.Wenn nein: Allgemeiner Gleichheitssatz

a)Vorliegen einer Ungleichbehandlung

b)Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung

C.Übungsfall Nr. 6

5. Teil Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8a, 90, 92 ff. BVerfGG

A.Überblick

B.Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

I.Antragsberechtigter

1.Prozessuale Grundrechtsfähigkeit

2.Prozessfähigkeit

a)Natürliche Personen

b)Juristische Personen

II.Beschwerdegegenstand

1.Begriff „Akt öffentlicher Gewalt“

2.Akte der Legislative

3.Akte der Exekutive

4.Akte der Judikative

III.Beschwerdebefugnis

1.Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung

2.Betroffenheit

a)Selbst betroffen

b)Gegenwärtig betroffen

c)Unmittelbar betroffen

IV.Rechtswegerschöpfung

1.Grundsatz (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG)

a)Rechtsweg

b)Erschöpfung

2.Ausnahmen

V.Subsidiarität

VI.Form

VII.Fristen

VIII. Keine entgegenstehende Rechts- oder Gesetzeskraft

1.Keine entgegenstehende Rechtskraft

2.Keine entgegenstehende Gesetzeskraft

IX. Rechtsschutzbedürfnis

C.Begründetheit der Verfassungsbeschwerde

I.Prüfungsmaßstab

1.Allgemein

2.Akte der Legislative (Rechtssatzverfassungsbeschwerde)

3.Akte der Judikative (Urteilsverfassungsbeschwerde)

4.Akte der Exekutive

II.Prüfungsreihenfolge der möglicherweise verletzten Grundrechte und/oder grundrechtsgleichen Rechte

III.Exkurs: Entscheidungsinhalt und -wirkungen

1.Entscheidungsinhalt

2.Entscheidungswirkungen

D.Übungsfall Nr. 7

Sachverzeichnis

Literaturverzeichnis


Dietlein/Hellermann Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 7. Aufl. 2019
Dreier Grundgesetz Kommentar, Band I, 3. Aufl. 2013
Epping/Hillgruber (Hrsg.) Beckʼscher Onlinekommentar Grundgesetz, 2018
Fleury Verfassungsprozessrecht, 10. Aufl. 2015
Hillgruber/Goos Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl. 2015
Hufen Staatsrecht II – Grundrechte, 7. Aufl. 2018
Ipsen Staatsrecht II – Grundrechte, 21. Aufl. 2018
Jarass/Pieroth Grundgesetz Kommentar, 15. Aufl. 2018
Kingreen/Poscher Grundrechte – Staatsrecht II, 34. Aufl. 2018
Manssen Staatsrecht II – Grundrechte, 16. Aufl. 2019
Michael/Morlok Grundrechte, 6. Aufl. 2017
Münch, von/Kunig (Hrsg.) Grundgesetz Kommentar, Band I, 6. Aufl. 2012
Papier/Krönke Grundkurs Öffentliches Recht 2 – Grundrechte, 3. Aufl. 2018
Sachs (Hrsg.) Grundgesetz Kommentar, 8. Aufl. 2018
Sachs Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl. 2016
Sachs Verfassungsrecht II – Grundrechte, 3. Aufl. 2017
Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2019
Schroeder Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl. 2019
Sodan/Ziekow Grundkurs Öffentliches Recht, 8. Aufl. 2018
Wermeckes Der erweiterte Grundrechtsschutz in den Landesverfassungen, 2000

Tipps vom Lerncoach
Warum Lerntipps in einem Jura-Skript?

Es gibt in Deutschland ca. 1,6 Millionen Studierende, deren tägliche Beschäftigung das Lernen ist. Lernende, die stets ohne Anstrengung erfolgreich sind, die nie kleinere oder größere Lernprobleme hatten, sind eher selten. Besonders juristische Lerninhalte sind komplex und anspruchsvoll. Unsere Skripte sind deshalb fachlich und didaktisch sinnvoll aufgebaut, um das Lernen zu erleichtern.

Über fundierte Lerntipps wollen wir darüber hinaus all diejenigen ansprechen, die ihr Lern- und Arbeitsverhalten verbessern und unangenehme Lernphasen schneller überwinden wollen.

Diese Tipps stammen von Frank Wenderoth, der als Diplom-Psychologe seit vielen Jahren in der Personal- und Organisationsentwicklung als Berater und Personal Coach tätig ist und außerdem Jurastudierende in der Prüfungsvorbereitung und bei beruflichen Weichenstellungen berät.

Wie lernen Menschen?

Die Wunschvorstellung ist häufig, ohne Anstrengung oder ohne eigene Aktivität „à la Nürnberger Trichter“ lernen zu können. Die modernen Neurowissenschaften und auch die Psychologie zeigen jedoch, dass Lernen ein aktiver Aufnahme- und Verarbeitungsprozess ist, der auch nur durch aktive Methoden verbessert werden kann. Sie müssen sich also für sich selbst einsetzen, um Ihre Lernprozesse zu fördern. Sie verbuchen die Erfolge dann auch stets für sich.

Gibt es wichtigere und weniger wichtige Lerntipps?

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Verstehen Sie die Lerntipps „à la carte“! Sie wählen das aus, was Ihnen nützlich erscheint, um Ihre Lernprozesse noch effektiver und ökonomischer gestalten zu können!

Lernthema 2 Arbeitsplatz und Arbeitsbedingungen

In jedem Beruf ist der Arbeitsplatz ein sehr wichtiger Einflussfaktor auf unsere Leistung, natürlich auch während des Studiums. Günstige oder ungünstige Arbeitsbedingungen entscheiden mit darüber, wie wohl wir uns fühlen, ob wir uns gut konzentrieren können oder schnell ermüden. Vielleicht wird es jetzt etwas unbequem für Sie, weil Sie sich an bestimmte Grundregeln gewöhnen müssen, Ihren Schreibtisch aufräumen, Ihre Arbeitsplatzergonomie verändern. Alle Tipps und Hinweise werden Ihnen aber das Lernleben erleichtern.

Lerntipps
Arbeiten Sie immer an einem festen Arbeitsplatz!

Wenn Sie einmal am Schreibtisch, dann auf dem Sofa und später im Bett lernen, dann ist das zwar bequem und abwechslungsreich, nur es wird Ihnen schwer fallen, die richtigen Funktionen zu erkennen. Was ist Arbeit, was ist Freizeit, was lenkt mich ab etc.? Bei Pausen- und Freizeittätigkeiten wird der Schreibtisch verlassen. Dies sollten Sie konsequent auch beim Essen, Telefonieren mit Freunden, Musik hören, Computer spielen einhalten. Der Freizeitbereich wird dadurch für Sie attraktiver.

Machen Sie einen Arbeitsplatz-Check bevor Sie loslegen!

Der Schreibtisch ist nur für die Arbeit bestimmt. Überprüfen Sie Ihren Arbeitsplatz vor Arbeitsbeginn auf sachfremde Gegenstände – die können ablenken, Sie an Ihr Hobby erinnern. Sie möchten dann am liebsten das tun, was mehr Spaß macht und Sie von den vermeintlich unangenehmen Dingen abhält. Suchen Sie erst alle arbeitsrelevanten Unterlagen zusammen, damit Sie Ihre Arbeit nicht immer wieder unterbrechen. Sie fangen sonst die Arbeit stets wieder neu an. Das hört sich alles sehr diszipliniert an. Es verbessert aber Ihre Arbeitsmoral und damit gleichzeitig Ihren raren Freizeitausgleich.

Unterscheiden Sie konsequent Arbeit und Freizeit!

Der Freizeitbereich sollte so abgeschirmt sein, dass Sie dort nur die angenehmen, entspannenden und ausgleichenden Dinge tun – und das mit gutem Gewissen. Sie haben es sich ja mit Disziplin verdient. Auch hier bitte konsequent bleiben. Falls Ihnen z. B. ein Fachbuch in die Hände fällt, so sollten Sie es von dort entfernen. Entscheiden Sie sich bewusst – entweder weiter auf dem Sofa entspannen oder an den Schreibtisch gehen und es dort lesen. Ein Fachbuch im Bett zu lesen, führt nicht selten zu schlechterem Behalten oder sogar Schlafstörungen.

„Ergonomisieren“ Sie Schreibtisch und Schreibtischstuhl!

Richten Sie Ihre Büromöbel so ein, dass Sie gesundheitliche Schäden vermeiden und vorzeitige Ermüdungen verhindern. Dazu folgende Hinweise:


• Arbeitsplatte ca. 75 cm hoch einstellen, so dass Unterarme im aufrechten Sitz locker aufliegen können.
• Sitzhöhe so einstellen, dass bei aufgestellten Füßen, die Oberschenkel waagerecht ausgerichtet sind und ohne Druck aufliegen.
• Wählen Sie einen Stuhl mit fester Rückenlehne, damit Sie sich häufig anlehnen können, das Gesäß weit nach hinten.
• Licht von vorne oder seitlich, d. h. bei Rechtshändern von links.
• Arbeitsmittel wie Schreibgeräte liegen für den direkten Zugriff bereit.
• Gleiches gilt für Gesetzestexte, Lehrbücher und Nachschlagewerke.
• Am besten in Reichweite eine Pin-Wand für Merkzettel mit Regeln, Terminen, Notizen.

Optimieren Sie auch den PC-Arbeitsplatz!


• Monitor so aufstellen, dass sich weder Licht noch Fenster darin spiegeln.
• Möglichst wenig Helligkeitsunterschiede zwischen Raumlicht und Monitorhelligkeit.
• Höhe des Monitors: Mittelachse des Monitors knapp unter Augenhöhe des Betrachters.
• Entfernung zwischen Monitor und Auge mindestens 30 cm, Schriftgröße auf 120 bis 150% anpassen
• Brillenträger benötigen eventuell eine sog. „Computerbrille“, also eine Lesebrille für eine etwas größere Distanz.

Multimedia kann das Lernen beeinträchtigen!

PC oder Notebook sind aus Lernsituationen kaum wegzudenken und stellen eine große Hilfe dar. Bitte beachten Sie aber auch folgende Hinweise:


• Aus (heruntergeladenen) Texten am Bildschirm zu lernen, ist ungünstig, da die jeweils vorherigen Seiten und die folgenden nicht sichtbar sind. Damit fehlt uns eine Gesamtorientierung zum Beispiel zum schnellen Vor- und Zurückblättern wie in einem Skript oder Buch.
• Wenn z. B. bei einer Lernsoftware stets neue Seiten aufgerufen werden, dann ist das zwar interessant und animierend, das Kurzzeitgedächtnis wird aber zu stark beansprucht. Uns fehlt die manchmal zwar langweilige, aber lerntechnisch wichtige Redundanz der Inhalte.
• Die Augenermüdung am Bildschirm ist insgesamt größer als beim Buchlesen, deshalb sind spezielle sehr einfache Augenentspannungsübungen (z. B. mit Akupressur) sinnvoll.
• Viele nutzen den PC dazu, um sich in einer Pause abzulenken oder sich zu belohnen. Problematisch ist, dass sich das frisch gelernte Material noch im Kurzzeitspeicher des Gehirns befindet und noch nicht verankert ist. Für ein PC-Spiel wird jetzt dort sehr viel Arbeitspeicher in Anspruch genommen und das „alte“ Lernmaterial rausgeworfen. Schade, oder? Aber etwa 30 Minuten nach der Lerneinheit geht es wieder, die Lerndaten sind dann auf der „Lernfestplatte gespeichert“.
• Auch Hintergrundmusik belegt den Arbeitsspeicher. Werden unterschiedliche Sinneskanäle bedient, konkurrieren sie miteinander. Lesen erfolgt zum Beispiel über inneres Mitsprechen und Musik hindert an diesem Mitsprechen.
• Also schalten Sie ab, auch wenn Musik angenehme Emotionen auslöst und grundsätzlich motivierend und lernförderlich wirken kann. Am besten hören Sie Musik in Ihrer Erholungspause.

Die Bibliothek: Eine weitere Möglichkeit zwischen Arbeit und Freizeit zu differenzieren!

Es gibt natürlich Ausnahmen, wenn der Wohnbereich beengt ist und eine Differenzierung durch verschiedene Räume schwer möglich ist. Denken Sie daran, dass das Lernen nicht auf Ihren Wohnbereich beschränkt sein muss. In einem Lesesaal oder einer Bibliothek lässt es sich vielleicht sogar besser lernen, wenn man dazu neigt, sich von der Arbeit abzulenken – hier herrscht eher „Arbeitsatmosphäre“.

Auch in der Bibliothek abschirmen!

Die Universitätsbibliothek verfügt meist über stille Arbeitsbereiche, Sie können auch in öffentliche Bibliotheken gehen. Meist sind dort auch Getränkeautomaten, Kopierer etc. vorhanden. Falls Sie viele Freunde und Bekannte haben, sollten Sie die Institutsbibliothek vielleicht meiden. Ein Schwätzchen ist gut, zu viel Ablenkung addiert sich aber schnell zu einem Nachmittag ohne Lernen – und das kann frustrieren. Suchen Sie sich einen entlegenen und schwer einsehbaren Bereich. Setzen Sie sich mit dem Rücken zum Zugangsbereich.

Lernen Sie, arbeitshemmende Kontaktmöglichkeiten zu vermeiden. Man kann sich für einen gemeinsamen Kaffee, ein gemeinsames Essen verabreden. Das hat die angenehme Nebenwirkung, dass Sie eine schöne Perspektive für die anstehende Arbeitspause haben. Also fleißig arbeiten und sich dann für sein Lernverhalten belohnen.

Das „Kleinbüro“ in die Bibliothek mitnehmen und einrichten!

Wählen Sie möglichst stets den gleichen Arbeitsplatz, damit Sie sich nicht immer wieder eingewöhnen müssen und Sie das Gefühl bekommen „das ist mein Arbeitsplatz“. Richten Sie sich ein transportables „Kleinbüro“ ein, das in Ihre Aktentasche oder einen Rucksack passt. In diesem mobilen Büro sollten enthalten sein: Schreibbuch oder Ringbuch mit diversen Einlagen, Schreibgeräte nebst Ersatz, diverse Karteikarten, Schnellhefter mit Unterlagen, Schmierzettel für Zwischennotizen, falls zulässig und vorhanden, ein Notebook. Auch Kleingeld für Automaten, Schließfächer, Snacks.

1. Teil Einführung

1

Dieses Skript behandelt die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verbürgten Grundrechte. Grundrechte gehören im Examen zum Kernbereich des Prüfungsstoffs, weshalb Sie ihnen beim Lernen besondere Aufmerksamkeit widmen sollten!

2

Im Grundgesetz gibt es Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte. Grundrechte sind in Abschnitt I des Grundgesetzes verbürgt. Grundrechtsgleiche Rechte enthält das Grundgesetz an verschiedenen Stellen: das Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4 GG), den Anspruch auf Zugang zu jedem öffentlichen Amt (Art. 33 Abs. 2 GG), das (aktive und passive) Wahlrecht (Art. 38 GG) und die sog. Justizgrundrechte (u.a. Art. 101, 103 GG). Diese Rechte werden grundrechtsgleiche Rechte genannt, weil sie von ihrer Struktur und ihrer Geschichte her den Grundrechten gleichstehen.[1]

Hinweis

In Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG sind alle grundrechtsgleichen Rechte abschließend aufgezählt.

3

Soweit im Folgenden nichts Gegenteiliges erwähnt wird, steht der Begriff der Grundrechte als Oberbegriff für die eigentlichen Grundrechte und die grundrechtsgleichen Rechte.

Anmerkungen

[1]

Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 404.

2. Teil Grundlagen

Inhaltsverzeichnis

A. Allgemeine Grundrechtslehren

B. Grundrechte als Freiheitsrechte in der Fallbearbeitung

2. Teil Grundlagen › A. Allgemeine Grundrechtslehren

A. Allgemeine Grundrechtslehren

2. Teil Grundlagen › A. Allgemeine Grundrechtslehren › I. Grundrechte als subjektiv-öffentliche Rechte

I. Grundrechte als subjektiv-öffentliche Rechte

4

Grundrechte sind subjektiv-öffentliche Rechte. Als subjektiv-öffentliche Rechte verleihen sie dem Einzelnen die Rechtsmacht, von der öffentlichen Gewalt ein Handeln oder Unterlassen zu verlangen.

Beispiel

Eine Umweltschutzorganisation demonstriert friedlich vor dem Brandenburger Tor für niedrigere Abgaskonzentrationen bei Automobilen. Eine Gruppe von Autolobbyisten versucht, die Demonstration durch Störmanöver zu torpedieren. – Das Grundrecht aus Art. 8 GG gewährleistet das Recht auf friedliche Versammlung unter freiem Himmel. Dazu gehört das Recht der Umweltschutzorganisation, vom Staat ggf. ein Einschreiten gegen Versammlungsstörer zu verlangen.

5

Die Grundrechte sind daher unmittelbar geltendes Recht (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG).

Hinweis

Wann sich aus einer öffentlich-rechtlichen Bestimmung ein subjektiv-öffentliches Recht ergibt, bestimmt sich nach der sog. Schutznormtheorie, die im 20. Jahrhundert von Ottmar Bühler entwickelt wurde und weitestgehend anerkannt ist.[1] Die Frage, wann ein subjektiv-öffentliches Recht vorliegt, ist vor allem im Verwaltungsrecht relevant. Hier müssen Sie u.U. genau prüfen, ob eine Norm nicht nur eine Verpflichtung der öffentlichen Gewalt ausspricht, sondern zugleich auch dem Einzelnen ein subjektives Recht verleiht, das auf Durchsetzbarkeit gerichtet ist.

2. Teil Grundlagen › A. Allgemeine Grundrechtslehren › II. Bundes- und Landesgrundrechte

II. Bundes- und Landesgrundrechte

6

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Bundesstaat. Neben dem Bund gibt es 16 Länder. Bund und Länder sind jeweils eigenständige Staaten. Dies hat zur Folge, dass der Bund und die 16 Länder jeweils eigene Verfassungen besitzen, die auch Grundrechte enthalten. Grundrechte sind somit nicht nur im Grundgesetz, sondern auch in den Landesverfassungen verbürgt. Dabei decken sich die grundrechtlichen Gewährleistungen im Grundgesetz und in den Landesverfassungen oftmals. In manchen Landesverfassungen gibt es aber auch grundrechtliche Gewährleistungen, die das Grundgesetz nicht enthält.[2] So begründet z.B. Art. 141 Abs. 3 S. 1 Verf. Bayern ein Recht auf Genuss der Naturschönheiten und auf Erholung in der freien Natur.

7

In diesem Skript konzentrieren wir uns auf die im Grundgesetz garantierten Grundrechte. Sie bilden den Prüfungsmaßstab in den examensrelevanten Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.

JURIQ-Klausurtipp

Sofern sich aus dem Bearbeitervermerk nichts Gegenteiliges ergibt, brauchen Sie Landesgrundrechte in der Fallbearbeitung daher in der Regel nicht zu prüfen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn ein Landesgrundrecht ausnahmsweise für die Auslegung eines Bundesgrundrechts herangezogen werden kann. So hat das Bundesverfassungsgericht unter Berufung auf die Vorschriften von acht Landesverfassungen seine Auffassung begründet, der Gesetzgeber selbst sei auch an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden.[3] In Ihrer Fallbearbeitung dürfte eine solche Vorgehensweise allerdings nur ganz ausnahmsweise notwendig sein.

8


Vor dem Hintergrund, dass Grundrechte nicht nur im Grundgesetz, sondern auch in den Landesverfassungen gewährleistet werden, stellt sich prinzipiell das Problem, in welchem Verhältnis die Bundes- und Landesgrundrechte zueinander stehen. Zur Lösung dieses Problems merken Sie sich zwei Grundsätze:[4]


1. Soweit Landesgrundrechte enger als Bundesgrundrechte gefasst sind oder im Widerspruch zu ihnen stehen, gehen die Bundesgrundrechte gemäß Art. 31 GG vor.

Beispiel

Art. 29 Abs. 5 Verf. Hessen enthält ein Verbot der Aussperrung. Diese Bestimmung widerspricht Art. 9 Abs. 3 GG und ist deshalb unwirksam.[5]


2. Soweit Landesgrundrechte mit Bundesgrundrechten inhaltlich übereinstimmen oder hinsichtlich ihrer Gewährleistungen über die Bundesgrundrechte hinausgehen, sind sie gemäß Art. 142 GG gültig und binden die öffentliche Gewalt des Landes entsprechend.

Beispiel 1

Art. 141 Abs. 3 S. 1 Verf. Bayern (s.o. Rn. 6) begründet ein subjektiv-öffentliches Recht, das auf Bundesebene grundrechtlich nicht gewährleistet ist.

Beispiel 2

Art. 4 Abs. 2 S. 1 Verf. Nordrhein-Westfalen gewährleistet ein Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten und damit ein subjektiv-öffentliches Recht, das das Grundgesetz nicht (ausdrücklich) garantiert.

Beispiel 3

Das in Art. 78 Abs. 2 Verf. Sachsen verbürgte Recht auf rechtliches Gehör deckt sich inhaltlich mit dem grundgesetzlich gewährleisteten Recht auf rechtliches Gehör in Art. 103 Abs. 1 GG.[6]

In allen drei Beispielen sind die grundrechtlichen Gewährleistungen der Landesverfassungen daher gemäß Art. 142 GG gültig und binden die öffentliche Gewalt des jeweiligen Landes.

Hinweis

Art. 142 GG schränkt Art. 31 GG teilweise ein. Die Formulierung „. . . auch insoweit . . ., als . . .“ ist leichter zu verstehen, wenn Sie statt dessen „. . ., soweit . . .“ in den Verfassungstext hineinlesen.

2. Teil Grundlagen › A. Allgemeine Grundrechtslehren › III. Rang der Bundesgrundrechte innerhalb der (inländischen) Normenhierarchie

III. Rang der Bundesgrundrechte innerhalb der (inländischen) Normenhierarchie

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Wiederholen Sie an dieser Stelle zunächst die (inländische) Normenhierarchie und ihre einzelnen Bestandteile im Skript „Staatsorganisationsrecht“!

Die Grundrechte des Grundgesetzes stehen als Bestandteil des Bundesverfassungsrechts an der Spitze der (inländischen) Normenhierarchie und nehmen daher eine herausragende Stellung innerhalb der Normenhierarchie ein. Dies hat zur Folge, dass die Grundrechte für das Handeln der öffentlichen Gewalt richtungsweisend sind. Die gesamte (inländische) öffentliche Gewalt ist gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden (s. oben Rn. 5 und unten Rn. 51). Alle (Bundes- und Landes-)Gesetze gelten daher nur im Rahmen der grundrechtlichen Verbürgungen des Grundgesetzes.[7]

Beispiel

Der einfache Gesetzgeber kann das Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG nur insoweit einschränken, als eine solche Einschränkung ihrerseits am Maßstab des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG gerechtfertigt ist.

2. Teil Grundlagen › A. Allgemeine Grundrechtslehren › IV. Funktionen der Grundrechte

IV. Funktionen der Grundrechte

1. Doppelfunktion der Grundrechte

10

Zumindest die meisten Grundrechte haben eine Doppelfunktion, nämlich eine subjektiv-rechtliche und eine objektiv-rechtliche Funktion.

Hinweis

„Funktion“ der Grundrechte ist die herkömmliche Bezeichnung. Gemeint ist damit die rechtliche Wirkung der Grundrechte zugunsten ihres Schutzguts.[8] Zurückzuführen ist die Bezeichnung „Funktion“ wohl auf die sog. Statuslehre von Jellinek. Nach dieser Lehre sind drei Kategorien von Grundrechten zu unterscheiden: der status negativus (die Grundrechte als Abwehrrechte), der status positivus (die Grundrechte als Leistungsrechte) und der status activus (die Grundrechte als Rechte zur aktiven Teilnahme).[9]

11

In ihrer subjektiv-rechtlichen Funktion sind die Grundrechte subjektiv-öffentliche Rechte (s.o. Rn. 4 f.). Dies ist verfassungsrechtlich festgelegt. Als subjektiv-öffentliche Rechte enthalten die Grundrechte eine konkrete Begünstigung des Einzelnen. Die subjektiv-rechtliche Funktion der Grundrechte zeigt sich oft schon am Wortlaut eines Grundrechts: Manche Grundrechte werden ausdrücklich als „Recht auf“ (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 GG) oder als „Recht“ (Art. 5 Abs. 1 S. 1, Art. 7 Abs. 4, Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 S. 1, Art. 17 GG) gewährleistet. Andere Grundrechte verwenden den Begriff der „Freiheit“ (Art. 2 Abs. 2 S. 2, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG), der ebenfalls ein rechtliches Dürfen zum Ausdruck bringen soll.[10]

12

Die objektiv-rechtliche Funktion der Grundrechte ist demgegenüber maßgeblich das Produkt der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht hat eine auch objektiv-rechtliche Funktion der Grundrechte früh und seitdem in ständiger Rechtsprechung[11] anerkannt. Nach seiner Auffassung enthalten die Grundrechte, genauer die Freiheitsrechte, „nicht allein Abwehrrechte des einzelnen gegen die öffentliche Gewalt, sondern stellen zugleich objektiv-rechtliche Wertentscheidungen der Verfassung dar, die für alle Bereiche der Rechtsordnung gelten und Richtlinien für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung geben.“ In ihrer objektiv-rechtlichen Funktion enthalten die Grundrechte damit objektive Gewährleistungen, die den Staat allgemein, d.h. unabhängig vom Einzelnen, binden und i.d.R. durch den Gesetzgeber zu konkretisieren sind.[12]

Beispiel

Das Grundrecht auf Leben aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG begründet nicht nur ein Abwehrrecht des Bürgers gegen Eingriffe der öffentlichen Gewalt in das Rechtsgut Leben, sondern konstituiert das menschliche Leben auch als einen zentralen „Wert“ der Verfassung, an den der Staat allgemein gebunden ist.[13]

2. Subjektiv-rechtliche Funktion der Grundrechte

13

Zunächst ist die subjektiv-rechtliche Funktion der Grundrechte zu klären. Sie bezieht sich auf die Grundrechte als subjektiv-öffentliche Rechte (s.o. Rn. 4 f.). Je nach ihrer (primären) rechtlichen Wirkung zugunsten ihres Schutzguts werden die Grundrechte herkömmlich in drei verschiedene Arten eingeteilt: Freiheitsrechte, Leistungsrechte und Gleichheitsrechte.

a) Grundrechte als Freiheitsrechte

14

Die weitaus meisten Grundrechte sind Freiheitsrechte. Als Freiheitsrechte sollen sie „die Freiheitssphäre des einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt sichern“.[14] Merke: Freiheitsrechte gewährleisten „Freiheit vor dem Staat“. Indem die Freiheitsrechte damit traditionell in erster Linie auf die Abwehr staatlicher Eingriffe gerichtet sind, überwiegt bei ihnen die Abwehrfunktion.[15] Deshalb werden sie auch „Abwehrrechte“ genannt.

Beispiel

A betreibt seit vielen Jahren eine Gaststätte in Nordrhein-Westfalen.[16] Nachdem die Finanzbehörde bei der jüngsten Betriebsprüfung wieder Unregelmäßigkeiten bei A festgestellt hatte, hielt die zuständige Ordnungsbehörde A für unzuverlässig i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG und untersagte ihm die weitere Ausübung seines Gewerbes. – A genießt bei der Ausübung seines Gaststättengewerbes den Schutz der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Gewerbeuntersagung der Behörde greift in die Berufsfreiheit des A ein. Der Eingriff könnte verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Die Berufsfreiheit steht unter dem Schrankenvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG. Als Ermächtigungsgrundlage für die Gewerbeuntersagung der Behörde dient § 15 Abs. 2 GastG, der den Widerruf der Gewerbeerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG vorsieht. Ob die Gewerbeuntersagung im Lichte des Grundrechts des A auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG rechtmäßig ist, hängt davon ab, ob die behördliche Gewerbeuntersagung verhältnismäßig ist.

15

Die primäre Funktion der Freiheitsrechte als Abwehrrechte können Sie bei einigen Grundrechten schon daran erkennen, dass bei ihnen von „Beschränkungen“ die Rede ist (z.B. Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 GG). Die öffentliche Gewalt darf dann nur unter bestimmten Voraussetzungen in die grundrechtlichen Verbürgungen eingreifen.

b) Grundrechte als Leistungsrechte

16

Im Gegensatz zu den Freiheitsrechten sind die Leistungsrechte primär auf ein aktives Handeln der öffentlichen Gewalt zugunsten des Einzelnen gerichtet. Denn heutzutage gibt es durchaus Lebensbereiche, in denen der Einzelne auf das vorherige Tätigwerden des Staates angewiesen ist, um anschließend das Grundrecht (überhaupt erst) ausüben zu können. Bei den Leistungsrechten geht es damit in erster Linie um Leistungsansprüche des Einzelnen gegen die öffentliche Gewalt. Merke: Leistungsrechte gewähren „Schutz durch den Staat“.

17

Leistungsansprüche des Einzelnen gegen die öffentliche Gewalt sind von Bedeutung, wenn der Einzelne die Einrichtung von, den Zugang zu oder die Gewährung von staatlichen Leistungen begehrt. Dies gilt vor allem, wenn der Staat bei bestimmten Einrichtungen ein (Quasi-)Monopol innehat.

Beispiel

Ein Studierwilliger ist in Deutschland regelmäßig auf die staatliche Bereitstellung von Studienplätzen angewiesen, um sein Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG ausüben zu können.

18

Innerhalb der Leistungsrechte wird zwischen den originären Leistungsrechten und den derivativen Leistungsrechten (Teilhaberechten) unterschieden.

aa) Originäre Leistungsrechte

19

Originäre Leistungsrechte begründen echte Leistungsansprüche gegen die öffentliche Gewalt. Bei ihnen bildet das Grundrecht selbst die Grundlage für einen Anspruch auf Leistung gegen die öffentliche Gewalt. Als „originär“ werden diese Leistungsrechte deshalb bezeichnet, weil sie etwas hervorbringen, was vorher noch nicht vorhanden war.[17]

Beispiel

Gemäß Art. 6 Abs. 4 GG hat jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

20

Ob es sich bei einem Grundrecht um ein originäres Leistungsrecht handelt, lässt sich anhand seines Wortlauts feststellen (z.B. Art. 1 Abs. 1 S. 1, Art. 6 Abs. 4 und Abs. 5, Art. 7 Abs. 4 S. 1, Art. 16a Abs. 1, Art. 17, Art. 19 Abs. 4 S. 1, Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 Abs. 1 GG).[18]

21

Was macht ein Grundrecht als originäres Leistungsrecht konkret aus? Diese Frage lässt sich am Beispiel des „Klassikers“ der originären Leistungsrechte anschaulich beantworten: Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG gewährleistet die Privatschulfreiheit, d.h. das Recht, Privatschulen zu errichten und zu betreiben. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates (vgl. Art. 7 Abs. 4 S. 2 GG). Gemäß Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn u.a. eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Um diese Voraussetzung aus eigener Kraft erfüllen zu können, ist die Privatschule in der Regel darauf angewiesen, Schulgeld von ihren Schülern zu verlangen. Gerade die Erhebung von Schulgeld birgt aber die Gefahr, dass die Schüler nach den Besitzverhältnissen gesondert werden. Somit könnte sich die Privatschulfreiheit als ein Grundrecht erweisen, das nur auf dem Papier verbürgt ist und praktisch leer läuft. Um dies zu verhindern, hat das Bundesverfassungsgericht[19] entschieden, dass Privatschulen gegen die öffentliche Gewalt einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung aus Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG haben (Stichwort: „Privatschulfinanzierung“). Dadurch ist sichergestellt, dass die Privatschule die Gleichwertigkeit mit öffentlichen Schulen gewährleisten kann und eine Sonderung von Schülern nach ihren Besitzverhältnissen ausgeschlossen ist.

22

Wie das Privatschulfinanzierungsbeispiel oben (Rn. 21) zeigt, sind mit originären Leistungsrechten erhebliche finanzielle Belastungen der öffentlichen Hand verbunden. Da die öffentliche Hand keine unerschöpflichen finanziellen Ressourcen hat, die Haushaltsmittel vielmehr immer nur in begrenztem Umfang zur Verfügung stehen, kann es originäre Leistungsrechte im Grundgesetz nur ausnahmsweise geben. Denn ein Mehr an finanziellen Aufwendungen für eine bestimmte Leistungsverpflichtung zwingt die öffentliche Gewalt zwangsläufig dazu, bei anderen Verpflichtungen zu sparen. Wenn dadurch die Ausübung anderer Grundrechte ins Leere liefe, könnte dies den freiheitlichen Charakter des Grundgesetzes gefährden. Selbst ausnahmsweise anerkannte originäre Leistungsrechte bestehen nicht unbegrenzt. Gerade wegen der möglicherweise erheblichen finanziellen Belastungen, die die öffentliche Gewalt für die Erfüllung dieser Rechte auf sich nehmen muss, und der damit verbundenen Gefahr einer finanziellen Überbelastung des Staatshaushaltes stehen die originären Leistungsrechte immer unter dem „Vorbehalt des Möglichen“, d.h. der Einzelne kann nur fordern, was er „vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann“.[20] Was der Einzelne insoweit beanspruchen kann, bestimmt in erster Linie der Gesetzgeber unter Berücksichtigung seiner anderweitigen Verpflichtungen.[21]


Stellt man die Erfüllung originärer Leistungsrechte allerdings immer unter den „Vorbehalt des Möglichen“, werden die originären Leistungsrechte hierdurch permanent relativiert, so dass ihre normative Kraft gefährdet werden kann.[22] Dies alles spricht dafür, originäre Leistungsrechte generell nur unter größter Zurückhaltung anzunehmen.

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In der Fallbearbeitung werden Ihnen originäre Leistungsrechte nur ausnahmsweise begegnen. Dann gehen Sie bei Ihrer Prüfung in zwei Schritten vor:


1. Zuerst untersuchen Sie, ob eine Anspruchsgrundlage für die staatliche Leistung existiert. Bei den originären Leistungsrechten bilden die Grundrechte selbst die Anspruchsgrundlage. Ob ein Grundrecht taugliche Anspruchsgrundlage ist, ergibt sich aus seinem Wortlaut.
2. Existiert eine Anspruchsgrundlage, besteht der Anspruch auf die staatliche Leistung nur vorbehaltlich des Möglichen. Im zweiten Prüfungsschritt sollten Sie daher auf das Problem hinweisen, dass durch den „Vorbehalt des Möglichen“ die normative Kraft des Grundrechts gefährdet werden kann. Das Problem lösen Sie anschließend, indem Sie auf die grundrechtliche Gewährleistung unter Berücksichtigung der sozialen Wirklichkeit abstellen und die widerstreitenden Interessen abwägen (einerseits das Interesse des Anspruchstellers auf die staatliche Leistung, andererseits die öffentlichen Interessen [z.B. finanzielle Belange] und ggf. privaten Interessen [z.B. Belastungen Dritter]).

bb) Derivative Leistungsrechte

23

Im Gegensatz zu den originären Leistungsrechten handelt es sich bei den derivativen Leistungsrechten um Teilhaberechte. Hat der Staat Einrichtungen oder Förderungs- und Leistungssysteme geschaffen, die die Ausübung von Grundrechten erleichtern oder u.U. überhaupt erst ermöglichen, bedeutet Grundrechtsschutz für den Einzelnen Teilhabe am Vorhandenen.[23] Anders als die originären Leistungsrechte leiten sich Teilhaberechte vom bereits Bestehenden ab.[24]

Beispiel

P hat im Sommer endlich sein Abitur bestanden. Er möchte unbedingt BWL studieren. Für sein Studium hat er sich im Internet schon einige Unis in studentenfreundlichen Städten ausgesucht. Jetzt braucht er nur noch einen Studienplatz. Er weiß, dass es sehr viele Altersgenossen gibt, die ebenfalls BWL studieren wollen. Im Internet hat er auch schon gelesen, dass es mehr Bewerber als Studienplätze für BWL geben wird. Nun ist er sich nicht sicher, wie seine Chancen stehen, im nächsten Semester einen Studienplatz zu bekommen. Der studierwillige P kann sich auf sein Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG berufen. Er hat ein Recht auf Zulassung zum frei gewählten Studium an einer staatlichen Hochschule. Da die Ausbildungskapazitäten an den staatlichen Hochschulen aber nicht unerschöpflich sind, werden die staatlichen Hochschulen wegen der großen Nachfrage nicht alle Studierwilligen zum Studium im nächsten Semester zulassen können. In seinem grundlegenden Numerus clausus-Urteil vertritt das Bundesverfassungsgericht die Auffassung, die Hochschulen seien zur Ausschöpfung ihrer Ausbildungskapazitäten verpflichtet.[25] Wegen des Bewerberandrangs werden die staatlichen Hochschulen aber eine Auswahl unter den studierwilligen Bewerberinnen und Bewerbern treffen müssen. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht im Numerus clausus-Urteil die Auffassung vertreten, das Recht auf Zulassung zum frei gewählten Studium nach Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG verwandele sich wegen der beschränkten Ausbildungskapazitäten in ein Recht auf eine sachgerechte, gleichheitsmäßige Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz; dieses Recht ergebe sich aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip.

Das Recht auf eine sachgerechte, gleichheitsmäßige Auswahl beinhaltet das Recht auf ein sachgerechtes, gleichheitsmäßiges Auswahlverfahren unter Anwendung sachgerechter, gleichheitsmäßiger Auswahlkriterien.[26]

24

Derivative Leistungsrechte folgen nicht allein aus dem thematisch einschlägigen Grundrecht, sondern bestehen i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip. Danach ist der Staat zur Gleichbehandlung der Anspruchsteller verpflichtet und darf einen Anspruchsteller nicht ohne sachlichen Grund von der staatlichen Leistung ausschließen.

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Ein derivatives Leistungsrecht prüfen Sie daher in drei Schritten:


1. Zuerst untersuchen Sie, ob die öffentliche Gewalt anderen Grundrechtsberechtigten bereits Leistungen gewährt hat.
2. Ist dies der Fall, prüfen Sie anschließend, ob der Anspruchsteller mit diesen Grundrechtsberechtigten vergleichbar ist.
3. Bejahen Sie dies, gehen Sie schließlich der Frage nach, ob der Anspruchsteller ohne sachlichen Grund von der staatlichen Leistung ausgeschlossen wird. Sie prüfen also, ob ein sachlicher Grund für den Leistungsausschluss vorliegt. Liegt ein sachlicher Grund vor, besteht kein Anspruch auf die begehrte Leistung; andernfalls ist der Leistungsausschluss des Anspruchstellers verfassungswidrig.

c) Gleichheitsrechte

25

Im Gegensatz zu den Freiheits- und Leistungsrechten, die primär ein bestimmtes staatliches Verhalten verbieten bzw. gebieten, zielen die Gleichheitsrechte primär auf ein relatives Verhalten der öffentlichen Gewalt. Die öffentliche Gewalt soll sich in bestimmten Fällen nicht anders verhalten, als sie sich in gleichgelagerten Fällen verhalten hat. Wenn sie sich in bestimmten Fällen anders verhält, darf sie dies nicht ohne sachlichen Grund. Sie muss hierbei zulässige Differenzierungskriterien anwenden oder eine ausreichende Legitimation der Ungleichbehandlung vorweisen. Bei den Gleichheitsrechten dominiert somit die Gleichbehandlungs- bzw. Nichtdiskriminierungsfunktion.

26

Gleichheitsrechte gibt es im Grundgesetz an verschiedenen Stellen: Art. 3 Abs. 1 GG enthält das allgemeine Gleichheitsrecht. Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3, Art. 6 Abs. 5, Art. 33 Abs. 1–3 und Art. 38 GG garantieren spezielle Gleichheitsrechte (s.u. Rn. 674 ff.).

d) Mitwirkungsrechte

27

Neben den herkömmlichen Freiheits-, Leistungs- und Gleichheitsrechten gibt es auch Grundrechte als Mitwirkungsrechte. Sie gewährleisten in erster Linie die Mitwirkung des Bürgers am inneren Staatsleben (sog. staatsbürgerliche Rechte). Hierzu gehören insbesondere die grundrechtsgleichen Rechte des Wahlrechts (Art. 38 GG) und des Zugangs zu öffentlichen Ämtern (Art. 33 Abs. 2 GG).

3. Objektiv-rechtliche Funktionen der Grundrechte

28

Neben der subjektiv-rechtlichen Funktion sind verschiedene objektiv-rechtliche Funktionen der Grundrechte anerkannt. Die Grundrechte stellen insoweit objektive Gewährleistungen dar (s.o. Rn. 12).


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a) Einrichtungsgarantien
aa) Allgemein

29

Einige Grundrechte enthalten nicht nur subjektiv-öffentliche Rechte, sondern garantieren auch den Bestand bestimmter Rechtseinrichtungen. Solche sog. Einrichtungsgarantien gewährleisten den Bestand von Normenkomplexen, der notwendig ist, um das betreffende Grundrecht (überhaupt) ausüben zu können. So garantiert z.B. Art. 7 Abs. 4 GG das Rechtsinstitut der Privatschule.[27]

30

Ob ein Grundrecht eine Einrichtungsgarantie enthält, erkennen Sie oft bereits am Wortlaut des Grundrechts. So gewährleistet Art. 6 Abs. 1 GG die Rechtsinstitute Ehe und Familie;[28] Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet neben dem Rechtsinstitut Erbrecht auch das Rechtsinstitut Eigentum.[29]

31

In ihrem wesensmäßigen Kernbereich stehen die Einrichtungsgarantien nicht zur Disposition des Gesetzgebers. Die Einrichtungsgarantien als solche dürfen daher nicht abgeschafft werden.

Beispiel

T ist 90 Jahre alt und erfreut sich bester Gesundheit. Sein Testament hat er schon vor Jahren errichtet. Er besitzt ein Haus an der Nordsee und möchte dies später einmal seiner geliebten Nichte vererben. Eines Morgens liest er in der Zeitung, dass der Gesetzgeber beschlossen hat, zur Sanierung des Finanzhaushalts die auf Privatimmobilien anfallende Erbschaftssteuer auf sagenhafte 75 % zu erhöhen. T ist empört. Er findet, dass das Vererben von Immobilien demnächst nur noch eine Farce ist. – Art. 14 Abs. 1 GG garantiert das Institut des Erbrechts. Hebt der Gesetzgeber wie hier die auf Privatimmobilien anfallende Erbschaftssteuer in einer Größenordnung an, die den Erben übermäßig belastet mit der Folge, dass das Vererben vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Erblassers sinnlos wird und das in Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistete Rechtsinstitut der Privaterbfolge letztlich nur noch eine leere Hülse darstellt, verletzt der Gesetzgeber das Rechtsinstitut der Privaterbfolge.[30]

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Der wesensmäßige Kernbereich von Einrichtungsgarantien wird allgemein eng gefasst, um den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht übermäßig einzuschränken. Verstöße gegen Einrichtungsgarantien sind daher selten. In der Fallbearbeitung werden Sie daher meist zu dem Ergebnis gelangen, dass der Gesetzgeber den wesensmäßigen Kernbereich des betreffenden Grundrechts eingehalten hat. – Am Beispiel der Erbschaftssteuererhöhung sehen Sie, dass der wesensmäßige Kernbereich einer Institutsgarantie die äußerste Grenze für einen verfassungsrechtlich zu rechtfertigenden Eingriff des Gesetzgebers in das betreffende Grundrecht bildet. Überschreitet der Gesetzgeber oder ein anderer Hoheitsträger diese äußerste Grenze ausnahmsweise, verletzt er das betreffende Grundrecht. – In der Fallbearbeitung prüfen Sie die Frage, ob der wesensmäßige Kernbereich des betreffenden Grundrechts eingehalten wurde, nach der Angemessenheit der staatlichen Maßnahme (s.u. Rn. 149 ff.).

32

Der Gesetzgeber darf aber außerhalb des wesensmäßigen Kernbereichs aktiv sein und eine Einrichtungsgarantie verändern. Hier besteht dann allerdings die Gefahr, dass der Gesetzgeber die Einrichtungsgarantien durch kleinere negative Rechtsveränderungen, die nicht für sich, aber in ihrer Summe spürbar sind, schleichend aushöhlt.[31]

bb) Unterscheidung zwischen institutionellen Garantien und Institutsgarantien

33

Herkömmlich wird bei den Einrichtungsgarantien zwischen sog. institutionellen Garantien und sog. Institutsgarantien unterschieden.

(1) Institutionelle Garantien

34


Institutionelle Garantien entziehen öffentlich-rechtliche Einrichtungen der Disposition des Gesetzgebers.

35


Die institutionellen Garantien beziehen sich auf öffentlich-rechtliche Normenkomplexe.

(2) Institutsgarantien

36


Institutsgarantien entziehen privat-rechtliche Einrichtungen der Disposition des Gesetzgebers.

Die Institutsgarantien beziehen sich auf privat-rechtliche Normenkomplexe. Zu den Institutsgarantien gehören z.B. die Ehe und die Familie (Art. 6 Abs. 1 GG), die elterliche Sorge (Art. 6 Abs. 2 GG), die Privatschule (Art. 7 Abs. 4 GG), das Eigentum und das Erbrecht (Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG).

37


Umstritten ist, ob Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG das Institut der freien Presse gewährleistet. Die Befürworter, zu denen auch das Bundesverfassungsgericht gehört,[32] vertreten die Auffassung, eine freie Presse, insbesondere eine freie politische Presse, sei ein Wesenselement der modernen Demokratie. Die Presse habe eine „öffentliche Aufgabe“, die keinesfalls von der öffentlichen Gewalt erfüllt werden könne. Mit der Anerkennung des Instituts der freien Presse erhalte diese eine Rechtsstellung in der Verfassung, die ihrer Funktion im demokratischen Staat entspreche. Dem wird aber entgegengehalten, die freie Presse sei weder ein privatrechtliches Institut noch eine öffentlich-rechtliche Institution, sondern ein rein gesellschaftlicher Befund, weshalb Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG kein Institut der freien Presse garantiere.[33]

JURIQ-Klausurtipp

In der Fallbearbeitung kommt es entscheidend darauf an, dass Sie den Meinungsstreit als solchen kennen und ihn fallbezogen darstellen. Welcher Meinung Sie folgen, entscheiden Sie selbst. Wichtig ist, dass Sie eigenständig und folgerichtig am konkreten Fall argumentieren. Wenn allerdings das Bundesverfassungsgericht – wie hier – bereits mehrfach entschieden hat, dass Art 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG die freie Presse als Institut garantiert, müssen Sie schon gute Argumente bringen, um dieser Ansicht überzeugend entgegenzutreten.

38

Institutsgarantien können bei der Prüfung von Abwehrrechten relevant werden, nämlich dann, wenn der Staat derart schwerwiegend in das Abwehrrecht eingreift, dass von diesem Recht substantiell nichts mehr übrig bleibt. In unserem Beispiel oben (Rn. 31) bleibt wegen der drastischen Erhöhung der Erbschaftssteuer und der dadurch bedingten übermäßigen Belastung des Erben von der Privatrechtserbfolge, die Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG als Bestandteil des Instituts Erbrecht an sich garantiert, substantiell nichts mehr übrig. Das Institut Erbrecht ist dadurch in seinem wesensmäßigen Kernbereich berührt. Deshalb ist das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG verletzt.

b) Staatliche Schutzpflichten

39

Bei den in den einzelnen Grundrechten geschützten Rechtsgütern wie Leben, Gesundheit, Familie, Eigentum oder Beruf erschöpft sich der Grundrechtsschutz längst nicht mehr nur in der Abwehr staatlicher Eingriffe, also in der subjektiv-rechtlichen Funktion der Grundrechte. Vielmehr ist die öffentliche Gewalt selbst verpflichtet, die grundrechtlich geschützten Rechtsgüter gegen Beeinträchtigungen durch private Dritte, durch nichtdeutsche staatliche Stellen, durch Naturgewalten etc. zu schützen.[34] Daneben hat die öffentliche Gewalt die durch die Grundrechte geschützten Rechtsgüter auch zu fördern, damit sie für den Einzelnen tatsächlich Wirkung entfalten. Die öffentliche Gewalt muss sich daher „schützend und fördernd vor die Grundrechte“ stellen (sog. staatliche Schutzpflichten).[35]

Beispiel

Die öffentliche Gewalt ist aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verpflichtet, das werdende Leben auch im Mutterleib, ggf. durch Einsatz des Strafrechts, zu schützen.[36] Auch in anderen Fällen ist die öffentliche Gewalt aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG zum Schutz des Lebens und der Gesundheit seiner Bürger verpflichtet.[37]

40

Dass Grundrechte auch eine solche Schutzfunktion besitzen, kommt generell in Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG zum Ausdruck, nach dem alle staatliche Gewalt verpflichtet ist, die Würde des Menschen als höchstes Gut „zu achten und zu schützen“. Bei einigen Grundrechten erkennen Sie die Schutzfunktion bereits auch am Wortlaut des Grundrechts. Diese Grundrechte enthalten ausdrücklich objektive Schutzaufträge (z.B. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 4 GG). Ansonsten ist es inzwischen anerkannt, dass die öffentliche Gewalt verpflichtet ist, jedes in einem Freiheitsrecht garantierte Rechtsgut zu schützen und zu fördern.[38]

Beispiel

Beispiel betr. die friedliche Demonstration vor dem Brandenburger Tor (s.o. Rn. 4). Die öffentliche Gewalt ist aufgrund der ihr aus dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit erwachsenden Schutzpflicht (grundsätzlich) verpflichtet, die Ausübung des Grundrechts durch die Versammlungsteilnehmer so weit wie möglich zu schützen. Um eine möglichst ungehinderte Versammlung zu gewährleisten, muss die öffentliche Gewalt daher u.a. in erster Linie gegen diejenigen Personen vorgehen, die die friedliche Versammlung torpedieren wollen, d.h. in unserem Beispiel gegen die Autolobbyisten.

41


Ist die öffentliche Gewalt nach dem bisher Gesagten zum Schutz und zur Förderung der grundrechtlich garantierten Rechtsgüter verpflichtet, stellt sich zwangsläufig die Frage, wie die öffentliche Gewalt diese Verpflichtung zu erfüllen hat. Insoweit ist anerkannt, dass die öffentliche Gewalt ein Minimum an Schutz und Förderung garantieren muss. Deshalb spricht man hier auch vom sog. Untermaßverbot, das die öffentliche Gewalt einzuhalten hat.

Hinweis

Das sog. Untermaßverbot bildet quasi das Gegenstück zum sog. Übermaßverbot (s. dazu unten Rn. 143). Beim Untermaßverbot darf der Staat bei seinem Verhalten nicht unterhalb eines gewissen Levels bleiben, andernfalls verletzt er seine Pflichten („er darf nicht untertreiben“); beim Übermaßverbot darf er nicht ein gewisses Level überschreiten, andernfalls verletzt er seine Pflichten („er darf nicht übertreiben“).

42

Wie wird das erforderliche Minimum an Schutz und Förderung, das die öffentliche Gewalt gewährleisten muss, bestimmt? Anerkannt ist, dass die öffentliche Gewalt insoweit einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum besitzt. In der Regel ist die öffentliche Gewalt daher nicht verpflichtet, eine bestimmte Maßnahme zu ergreifen. Die öffentliche Gewalt verletzt ihre Schutzpflichten vielmehr nur, wenn die von ihr ergriffenen Maßnahmen vollkommen unzureichend sind. Für die Beurteilung der Frage, ob die getroffenen Maßnahmen ausreichend sind oder nicht, sind neben den Rechtsgütern des betroffenen Grundrechtsberechtigten auch sonstige Interessen (z.B. die Grundrechte Dritter) zu berücksichtigen.

Beispiel[39]

Der Industrielle und Arbeitgeberpräsident S wird in K auf offener Straße von Terroristen entführt. Sie fordern die Freilassung von Gesinnungsgenossen und drohen, S andernfalls zu töten. Die Bundesregierung bemüht sich vielfältig, S freizubekommen. Auf die Forderung der Terroristen, Gesinnungsgenossen freizulassen, will sie sich aber nicht einlassen. – Die Bundesregierung unterliegt der sich aus dem Grundrecht auf Leben erwachsenden Pflicht, das dort garantierte Rechtsgut Leben zu schützen. Durch die Entführung des S ist dieses Rechtsgut gefährdet. Fraglich ist, ob die Bundesregierung das Untermaßverbot beachtet hat. Die Bundesregierung hat grundsätzlich einen weiten Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Maßnahmen, die sie zur Erfüllung ihrer Schutzpflicht ergreift. Das Untermaßverbot verletzt sie daher nur, wenn sie vollkommen unzureichend handelt. Davon kann hier keine Rede sein, denn die Bundesregierung hat sich vielfältig bemüht, S freizubekommen. Der Forderung der Entführer, Gesinnungsgenossen freizulassen, muss die Bundesregierung nicht nachkommen.

43

Dieses klassische Beispiel für eine staatliche Schutzpflicht erleichtert Ihnen nun das Verständnis dafür, wie Sie eine mögliche Schutzpflichtverletzung in der Fallbearbeitung prüfen. Es empfiehlt sich eine Prüfung in drei Schritten:

1. Im ersten Schritt untersuchen Sie, ob ein schutzfähiges Rechtsgut vorliegt. Da mittlerweile anerkannt ist, dass jedes in einem Freiheitsrecht garantierte Rechtsgut schutzfähig ist, können Sie diesen Prüfungspunkt schnell abhaken.

2. Liegt somit ein schutzfähiges Rechtsgut vor, prüfen Sie im zweiten Schritt, ob das geschützte Rechtsgut gefährdet ist.

3. Ist dies der Fall, gehen Sie im dritten Schritt der Frage nach, ob die öffentliche Gewalt das Untermaßverbot beachtet hat. Sie untersuchen, ob die öffentliche Gewalt ihre Schutzpflicht in ausreichendem Maße erfüllt hat. Beachten Sie dabei, dass die öffentliche Gewalt insoweit einen weiten Gestaltungsspielraum hat und gegen das Untermaßverbot nur und erst dann verstößt, wenn sie völlig unzureichende Maßnahmen ergreift.

44


Im Bereich der Schutzpflichten kann sich das Problem stellen, ob die öffentliche Gewalt auch verpflichtet sein kann, einen Grundrechtsberechtigten vor sich selbst zu schützen. Das Problem besteht darin, dass die staatliche Schutzpflicht hier mit dem Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG kollidieren kann. Bei der Lösung dieses Problems muss differenziert werden: Bei Selbstgefährdungen wird tendenziell das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen und bei echten Gefahren (z.B. Suizid) tendenziell die staatliche Schutzpflicht (bei Suizid aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG – Rechtsgut Leben) Vorrang haben.

Beispiel[40]

Der erwachsene A ist kleinwüchsig. Als Artist hat er sich auf den sog. „Zwergenweitwurf“ spezialisiert. Bei seiner Berufsausübung ist er darauf angewiesen, vor Publikum aufzutreten, denn beim Zwergenweitwurf werfen Personen aus dem Publikum den Zwerg so weit wie möglich. Als A in München auftreten möchte, untersagt ihm die zuständige Behörde den Auftritt unter Berufung auf die Gewerbeordnung. Zu Recht? – Nach der Rechtsprechung ist die öffentliche Gewalt (hier die Exekutive) in einem derartigen Fall aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Schutzpflicht gehalten, die Möglichkeiten, die sie bei ihrer Rechtsanwendung hat, auszuschöpfen, um einen derartigen Angriff auf die Würde des Menschen abzuwehren.[41] Hier besteht diese Abwehrmöglichkeit in der gewerberechtlichen Untersagung des Auftritts des A durch die zuständige Behörde.

c) Ausstrahlungswirkung (mittelbare Drittwirkung)

45

Die Grundrechte binden gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an sich nur die öffentliche Gewalt. Die öffentliche Gewalt ist danach grundrechtsverpflichtet, während die Bürger grundrechtsberechtigt sind (sog. vertikale Geltung der Grundrechte). Gleichwohl ist anerkannt, dass die Grundrechte auch auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Bürgern ausstrahlen (sog. horizontale Geltung der Grundrechte); dies folgt aus der Funktion der Grundrechte als objektiv-rechtliche Wertentscheidung (s.o. Rn. 12). Dabei ist zwischen der unmittelbaren und der mittelbaren horizontalen Geltung der Grundrechte zu unterscheiden: Die Grundrechte gelten horizontal nur ausnahmsweise unmittelbar. Ausdrücklich im Grundgesetz vorgesehen ist eine solche Geltung der Grundrechte nur in Art. 9 Abs. 3 S. 2 GG sowie wohl auch in Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG und Art. 20 Abs. 4 GG. Im Übrigen strahlen die Grundrechte auf das Privatrecht aus und wirken zwischen den Bürgern lediglich mittelbar über die sog. zivilrechtlichen Generalklauseln und die unbestimmten Rechtsbegriffe (sog. Ausstrahlungswirkung bzw. mittelbare Drittwirkung).[42] Hierzu gehören z.B. § 138 BGB (gute Sitten), § 242 BGB (Treu und Glauben), § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung); § 23 Abs. 2 KUG (berechtigtes Interesse). Die Generalklauseln und die unbestimmten Rechtsbegriffe sind jeweils im Lichte der einschlägigen Grundrechte auszulegen und anzuwenden.

Beispiel

K besucht regelmäßig die Spielbank in Baden-Baden und spielt dort Automatenspiele. Er beantragt bei der Spielbank eine „Eigensperre“. Danach soll die Spielbank ihn vom weiteren Spielen ausschließen, wenn er 5000 € verloren hat. Die Spielbank akzeptiert seinen Antrag. Als an einem Abend diese Verlusthöhe bei K erreicht ist, reagiert die Spielbank nicht, sondern lässt ihn weiterspielen. Am Ende des Spielabends hat K 8000 € verloren. – Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann eine Spielbank bei einer antragsgemäß verhängten Spielsperre Schutzpflichten haben, die auf Wahrnehmung der Vermögensinteressen ihrer Gäste gerichtet sind.[43] Dies folge aus der Auslegung einer entsprechenden vertraglichen Abrede zwischen Spieler und Spielbank (§§ 133, 157 BGB). Sinn der vertraglichen Abrede, dass die Spielbank ab einer bestimmten Verlustsumme den Abschluss weiterer Spielverträge ablehne, sei, dass der zur Spielsucht neigende Gast sich selbst schützen wolle, indem er sich mit Hilfe der Spielbank den für ihn als gefahrträchtig erkannten Zugang verstellen wolle.

4. Verfahrens- und organisationsrechtliche Funktionen der Grundrechte

46

Die verfahrens- und organisationsrechtlichen Funktionen der Grundrechte liegen quer zu den subjektiv- und objektiv-rechtlichen Funktionen der Grundrechte.[44] Man kann sie deshalb als Hilfsfunktionen bezeichnen.[45]

a) Verfahrensrechtliche Funktion

47

Die verfahrensrechtliche Funktion der Grundrechte beinhaltet, dass die Grundrechte bereits im Entscheidungsprozess durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen abgesichert sind. Verfahren müssen demnach so gestaltet sein, dass eine Entwertung materieller Grundrechtspositionen ausgeschlossen ist.[46] Um dies zu gewährleisten, stehen einige Grundrechte ausdrücklich unter einem Verfahrensvorbehalt (z.B. Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 S. 4 GG). Auch die Grundrechte, die nicht ausdrücklich unter einem Verfahrensvorbehalt stehen, verpflichten die öffentliche Gewalt, Gerichts- und Verwaltungsverfahren so auszugestalten und zu organisieren, dass der Einzelne die Möglichkeit hat, sich effektiv am Verfahren zu beteiligen, damit er die ihm zustehenden Grundrechtsgewährleistungen verwirklichen kann.

Beispiel

Vgl. den Mühlheim-Kärlich-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts[47] als klassisches Beispiel: In diesem Verfahren hatte das Bundesverfassungsgericht über Verfahrensfehler im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren zu entscheiden. Es stellte fest, dass das Grundrecht auf Leben und Gesundheit im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren eine besondere Stellung erfordert. Die öffentliche Gewalt erfülle ihre Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG auch durch Verfahrensvorschriften. Eine Verletzung des Grundrechts könne darin liegen, wenn die öffentliche Gewalt lebensschützende Verfahrensvorschriften außer Acht ließe.

b) Organisationsrechtliche Funktion

48

Die organisationsrechtliche Funktion der Grundrechte wird besonders in den Fällen relevant, in denen sich die Grundrechte in einer staatlichen Institution entfalten.

Beispiel

Eine staatliche Hochschule muss so organisiert sein, dass eine freie Wissenschaft in ihr möglich ist.[48]

c) Subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz durch Verfahren und Organisation

49

Das Bundesverfassungsgericht und – ihm folgend – die wohl überwiegende Meinung im Schrifttum nehmen an, die verfahrens- und organisationsrechtliche Funktion der Grundrechte könne ein subjektiv-öffentliches Recht auf angemessenen Schutz durch Verfahren und Organisation begründen.[49] Sie folgern diese Möglichkeit aus zwei Umständen: Zum einen sei es erforderlich, den objektiv-rechtlichen Funktionen der Grundrechte möglichst auch eine subjektiv-rechtliche Komponente zuzuordnen; zum anderen betrachten sie die Grenzen zwischen den objektiv-rechtlichen und den subjektiv-rechtlichen Funktionen der Grundrechte als Leistungsrechte als fließend. Daraus folgern sie, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein wehrfähiges Recht auf den Ausbau von Verfahrenspositionen bestehen müsse.

Beispiel[50]

Aus dem Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG folgt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts keine Bestandsgarantie für aus öffentlichen Mitteln finanzierte wissenschaftliche Einrichtungen.[51] Das schließt nicht aus, dass eine Fakultät im Verfahren zur Aufhebung eines Studiengangs in angemessener Weise zu beteiligen ist und Anspruch auf eine zumindest willkürfreie Entscheidung hat. Das Verfahren und die Qualität der Entscheidung müssen daher bestimmten Anforderungen genügen.

50

Besteht ein subjektiv-öffentliches Recht auf angemessenen Schutz durch Verfahren und Organisation, kann es in Konkurrenz zu anderen verfahrensrelevanten Grundrechten wie etwa Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG, Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG oder Art. 103 Abs. 1 GG stehen.

2. Teil Grundlagen › A. Allgemeine Grundrechtslehren › V. Grundrechtsverpflichtete

V. Grundrechtsverpflichtete

51

Die Grundrechte binden gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die gesamte (deutsche)[52] Staatsgewalt, also die Legislative, die Exekutive und die Judikative, als unmittelbar geltendes Recht (s.o. Rn. 5, 9).

Hinweis

Art. 1 Abs. 3 GG nimmt durch die Aufzählung der drei Staatsgewalten auf Art. 20 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 GG Bezug.

Die Grundrechtsverpflichteten nennt man übrigens auch Grundrechtsadressaten, weil die Grundrechte an sie gerichtet, d.h. adressiert sind.

52

Die Hervorhebung „als unmittelbar geltendes Recht“ bringt zum Ausdruck, dass es sich bei den Grundrechten um wirksames Recht handelt. Dadurch unterscheiden sich die grundgesetzlich garantierten Grundrechte von vielen Grundrechten, die die Weimarer Reichsverfassung von 1919 verbürgte. Viele Grundrechte der Weimarer Reichsverfassung waren bloße Programmsätze, bei deren Nichtbeachtung keine Sanktionen zu befürchten waren.

1. Legislative als Grundrechtsverpflichtete

53

Im Gegensatz zu vergangenen Zeiten in der deutschen Verfassungsgeschichte, in denen die Legislative nicht an die Grundrechte gebunden war, ist unter der Geltung des Grundgesetzes auch die Legislative gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden.

54

Der Begriff „Gesetzgebung“ in Art. 1 Abs. 3 GG umfasst jede Art staatlicher Normsetzung. Erfasst sind damit nicht nur die Akte des parlamentarischen Gesetzgebers, sondern auch solche des Verordnung- und Satzunggebers, obgleich dieser staatsorganisationsrechtlich der Exekutive zuzuordnen ist.

Beispiel

Die Gemeinde H betreibt ein Schwimmbad. Die Benutzungsordnung wird durch Satzung geregelt. Kürzlich ist die Benutzungsordnung dahingehend geändert worden, dass zukünftig nur noch Personen ohne körperliche Behinderung Zutritt erhalten. Der gehbehinderte Rentner W, der seit Jahrzehnten regelmäßig früh morgens in dem Schwimmbad seine Bahnen zieht, will dies nicht hinnehmen. – Dies wird er auch nicht müssen, denn H wird bei der Änderung ihrer als Satzung erlassenen Benutzungsordnung als Normsetzerin in ihrem eigenen Wirkungskreis tätig. Auch bei ihrer gesetzgeberischen Aktivität gehört sie staatsorganisationsrechtlich zur Exekutiven. Die Änderung der Benutzungsordnung ist gleichwohl „Gesetzgebung“ i.S.d. Art. 1 Abs. 3 GG, so dass H an die Grundrechte (und damit auch an Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG) gebunden ist.

2. Exekutive als Grundrechtsverpflichtete

55

Auch die Exekutive ist gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden.

a) Der Exekutive zurechenbare Stellen

56


Bei der Exekutive ist allerdings problematisch, welche Stellen überhaupt zur vollziehenden Gewalt gehören. Anerkannt ist, dass der Begriff der „vollziehenden Gewalt“ i.S.d. Art. 1 Abs. 3 GG umfassend zu verstehen ist. Dass hierzu nicht nur die Verwaltung im eigentlichen Sinne gehört, ergibt sich daraus, dass Art. 1 Abs. 3 GG in seiner ursprünglichen Fassung nicht von vollziehender Gewalt, sondern (nur) von „Verwaltung“ sprach. Erst im Jahre 1956 wurde der Begriff der Verwaltung durch den Terminus „vollziehende Gewalt“ ersetzt. Nach dem Willen des verfassungändernden Gesetzgebers sollte hierdurch der Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 3 GG insbesondere auf die neu geschaffene Bundeswehr erstreckt werden.

Beispiele

Vollziehende Gewalt i.S.d. Art. 1 Abs. 3 GG sind daher insbesondere: Verwaltung im engeren Sinne, Regierung, Bundeswehr, Beliehene, Verwaltungshelfer, Träger der mittelbaren Staatsverwaltung wie etwa Gemeinden, Kreise, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. staatliche Hochschulen), Anstalten (z.B. öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten), auch in Sonderrechtsverhältnissen (z.B. Beamten-, Schul-, Strafgefangenenverhältnis). Die Kirchen gehören zur vollziehenden Gewalt nur, soweit sie hoheitliche Gewalt ausüben (z.B. im Friedhofsrecht, Kirchensteuerrecht, Ersatzschulrecht); im rein innerkirchlichem Bereich (z.B. Ämterhoheit der Kirchen) ist die Kirche dagegen nicht grundrechtsverpflichtet.

b) Formen exekutiven Handelns

57


Ein anderes Problem stellt sich insoweit, als die Exekutive ihre Aufgaben in vielfältigen Formen wahrnimmt, denn sie ist nicht stets verpflichtet, in öffentlich-rechtlicher Form zu handeln. Vielmehr hat sie in bestimmten Fällen ein Wahlrecht. Damit stellt sich die Frage, ob die Exekutive unabhängig von der Form ihres Handelns immer an die Grundrechte gebunden ist.

aa) Öffentlich-rechtliche Formen

58

Sofern die Exekutive bei der Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben öffentlich-rechtlich handelt (z.B. beim Erlass von Verwaltungsakten, Rechtsverordnungen oder Satzungen), ist sie unstreitig gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden.

bb) Privatrechtliche Formen

59

Sofern die Exekutive privatrechtlich handelt, sind drei Handlungsformen zu unterscheiden: das Verwaltungsprivatrecht, die erwerbswirtschaftliche Betätigung der Verwaltung und die privatrechtlichen Hilfsgeschäfte der Verwaltung.[53]

(1) Verwaltungsprivatrecht

60


Verwaltungsprivatrecht liegt vor, wenn ein öffentlich-rechtlicher Verwaltungsträger unmittelbar hoheitliche Aufgaben in privatrechtlicher Form erfüllt.

Beim Verwaltungsprivatrecht hat die Exekutive grundsätzlich die Wahl sowohl hinsichtlich der Organisationsform ihres Handelns (öffentlich-rechtlich organisierter Eigen- oder Regiebetrieb; AG, GmbH) als auch hinsichtlich der Ausgestaltung der Leistungs- und Benutzungsverhältnisse (Abschluss privatrechtrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verträge).[54]

(2) Erwerbswirtschaftliche Betätigung

61


Erwerbswirtschaftliche Betätigung der Exekutive liegt vor, wenn die Exekutive eigene unternehmerische Tätigkeit entfaltet.

Dies ist dann der Fall, wenn sie in unternehmerischer Weise am Wirtschaftverkehr teilnimmt bzw. sich an einem im Wettbewerb mit anderen Unternehmen stehenden privaten Unternehmen beteiligt.

(3) Hilfsgeschäft

62


Ein privatrechtliches Hilfsgeschäft der Exekutive liegt vor, wenn die Exekutive Geschäfte zur Bedarfsdeckung tätigt.

63

Es ist inzwischen wohl unstreitig, dass die Exekutive auch dann gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden ist, sofern sie verwaltungsprivatrechtlich, erwerbswirtschaftlich oder hilfsgeschäftlich tätig ist.[55] In allen drei Bereichen privatrechtlichen Handelns gilt jedoch übereinstimmend, dass ein privatrechtliches Unternehmen nur dann an die Grundrechte gebunden ist, wenn die Exekutive mehr als die Hälfte der Anteile an dem privatrechtlichen Unternehmen hält.[56] Andernfalls kann die Bindung an die Grundrechte für die Exekutive nur bedeuten, dass sie ihren rechtlichen Einfluss so ausüben muss, dass durch das privatrechtliche Unternehmen keine Grundrechtsverstöße begangen werden.[57]

c) Sonderstatusverhältnisse

64

Grundrechtsverpflichtet ist die Exekutive auch im sog. Sonderstatusverhältnis. Bei einem Sonderstatusverhältnis handelt es sich um eine besondere Beziehung zwischen Bürger und Staat, die über das allgemeine Staats-Bürger-Verhältnis hinausgeht.

Beispiel

Beamte, Strafgefangene, Soldaten und Schüler an öffentlichen Schulen befinden sich in einem solchen Sonderstatusverhältnis.

65

Während nach früher herrschender Ansicht in den damals sog. besonderen Gewaltverhältnissen die Grundrechte keine Anwendung fanden, hat nach der grundlegenden Strafgefangenen-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts[58] ein Umdenken eingesetzt. Seit dieser Entscheidung ist anerkannt, dass die Exekutive auch in den Sonderstatusverhältnissen an die Grundrechte gebunden ist und der rechtsstaatliche Vorbehalt des Gesetzes hier ebenfalls gilt. Eingriffe in Grundrechte bedürfen daher auch in Sonderstatusverhältnissen einer formell-gesetzlichen Grundlage.[59]

3. Judikative als Grundrechtsverpflichtete

66

Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG ist auch die Judikative an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden. Der Begriff der „Rechtsprechung“ ist im Sinne des Art. 92 GG zu verstehen und erfasst daher alle staatlichen Gerichte.[60] Aus rechtsstaatlicher Perspektive ist die Bindung der Judikative an die Grundrechte eine Selbstverständlichkeit, denn in gerichtlichen Verfahren treten die Gerichte den Beteiligten gegenüber „formell und in unmittelbarer Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt“ auf.[61] Dementsprechend sind die Gerichte verpflichtet, bei der Anwendung und der Auslegung einfachen Rechts die Grundrechte zu beachten, insbesondere haben sie bei der Anwendung und der Auslegung privatrechtlicher Normen die Ausstrahlungswirkung bzw. die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte zu berücksichtigen.

Hinweis

Ob die Judikative ihre Grundrechtsbindung hinreichend beachtet hat, kann Gegenstand einer Urteilsverfassungsbeschwerde sein (s.u. Rn. 732).

Sittenwidrige Bürgschaftsverträge gehören im Zivilrecht zum Pflichtwissen im Examen. Nutzen Sie die Gelegenheit, um diese Problempunkte zu wiederholen!

Beispiel

T ist weitgehend vermögenslos. Als Arbeiter in einer Tuchfabrik verdient er lediglich knapp 700 € netto im Monat. Sonstiges Vermögen besitzt er nicht. Sein Vater V ist Immobilienmakler. Er möchte seinen Kreditrahmen bei der Sparkasse um einige hunderttausend Euro erhöhen. Die Sparkasse ist hierzu bereit, verlangt jedoch eine Bürgschaftserklärung des T, die dieser abgibt. Später wird T aus der Bürgschaft in Anspruch genommen. T hält die Bürgschaftserklärung nach den gegebenen Umständen für sittenwidrig und erhebt Klage vor dem zuständigen Zivilgericht. – Ob die Bürgschaftserklärung des T sittenwidrig ist, hat das Zivilgericht anhand der zivilrechtlichen Generalklausel des § 138 BGB zu beurteilen. Bei der Anwendung und der Auslegung des § 138 BGB muss das Gericht die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte (hier insbesondere des Grundrechts auf Privatautonomie aus Art. 2 Abs. 1 GG) beachten. Wenn das Gericht zur Überzeugung gelangen sollte, dass es sich bei der Bürgschaftserklärung des T, die einen einseitig verpflichtenden Vertrag darstellt, um einen Vertrag handelt, der einen der beiden Vertragspartner ungewöhnlich stark belastet und das Ergebnis von „strukturell ungleicher Verhandlungsstärke“ ist, ist das Gericht zur Überprüfung des Bürgschaftsvertrages verpflichtet.

Anmerkungen

[1]

Vgl. nur BVerfGE 27, 297. Hierzu Sachs Verfassungsrecht II – Grundrechte I 4 Rn. 4 ff.

[2]

Vgl. zur Vertiefung speziell für Nordrhein-Westfalen Dietlein/Hellermann-Dietlein § 1 Rn. 21 ff.; länderübergreifend Wermeckes Der erweiterte Grundrechtsschutz in den Landesverfassungen.

[3]

Vgl. BVerfGE 2, 237.

[4]

Vgl. auch Hufen Staatsrecht II § 4 Rn. 8.

[5]

Vgl. BVerfGE 84, 212.

[6]

Vgl. BVerfGE 96, 345.

[7]

Vgl. Hufen Staatsrecht II § 4 Rn. 4 („Gesetze nur im Rahmen grundrechtlicher Freiheit“).

[8]

Vgl. Jarass/Pieroth-Jarass Vorb. vor Art. 1 Rn. 2.

[9]

Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 95 ff.

[10]

Vgl. Ipsen Staatsrecht II Rn. 71.

[11]

Seit BVerfGE 5, 85.

[12]

Vgl. Hufen Staatsrecht II § 5 Rn. 3.

[13]

Vgl. BVerfGE 49, 89 – Kalkar.

[14]

Vgl. BVerfGE 7, 198 – Lüth.

[15]

Vgl. Jarass/Pieroth-Jarass Vorb. vor Art. 1 Rn. 3.

[16]

In NRW gilt – mangels eines eigenen Landesgaststättengesetzes – das Gaststättengesetz (GastG) des Bundes i.d.F. der Bekanntmachung vom 20.11.1998 (BGBl. I, S. 3418 mit Änderungen).

[17]

Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 97.

[18]

Vgl. Ipsen Staatsrecht II Rn. 92.

[19]

Vgl. BVerfGE 75, 40.

[20]

Vgl. BVerfGE 33, 303 – Numerus clausus.

[21]

Vgl. BVerfGE 33, 303 – Numerus clausus.

[22]

Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 160.

[23]

Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 155.

[24]

Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 97.

[25]

Vgl. BVerfGE 33, 303 – Numerus clausus.

[26]

Vgl. auch BVerfGE 147, 253 – Numerus clausus Humanmedizin.

[27]

Vgl. BVerfGE 75, 40.

[28]

Vgl. BVerfGE 6, 55.

[29]

Vgl. BVerfGE 24, 367.

[30]

Vgl. BVerfGE 93, 165.

[31]

Vgl. Manssen Staatsrecht II Rn. 48.

[32]

Vgl. BVerfGE 20, 162 – Spiegel.

[33]

Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 105.

[34]

Vgl. Manssen Staatsrecht II Rn. 50.

[35]

Vgl. Hufen Staatsrecht II § 5 Rn. 5.

[36]

Vgl. BVerfGE 39, 1; 88, 203 – Abtreibungsurteile.

[37]

Vgl. etwa BVerfGE 49, 89 – Kalkar; 53, 30 – Mülheim-Kärlich; 77, 381; BVerfGK 14, 402.

[38]

Vgl. Manssen Staatsrecht II Rn. 50.

[39]

Vgl. BVerfGE 46, 106 – Schleyer.

[40]

Vgl. VG Neustadt/Wstr. NVwZ 1993, 98.

[41]

Vgl. BVerwG NJW 1982, 664.

[42]

Herkömmlich als grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angesehen: BVerfGE 7, 198 – Lüth; abl. aber Manssen Staatsrecht II Rn. 127 f. Vgl. zur Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das Privatrecht BVerfG NJW 2018, 813 – Stadionverbot.

[43]

Vgl. BGH NJW 2006, 362.

[44]

Vgl. Jarass/Pieroth-Jarass Vorb. vor Art. 1 Rn. 12.

[45]

Vgl. Jarass/Pieroth-Jarass Vorb. vor Art. 1 Rn. 12.

[46]

Vgl. BVerfGE 63, 131.

[47]

BVerfGE 53, 30 – Mülheim-Kärlich.

[48]

Vgl. BVerfGE 35, 79 – Niedersächsisches Hochschulgesetz.

[49]

Vgl. BVerfGE 33, 303 – Numerus clausus.

[50]

Nach BVerfGK 5, 135.

[51]

Vgl. BVerfGE 85, 360.

[52]

Vgl. BVerfGE 66, 39; hierzu näher Manssen Staatsrecht II Rn. 94 ff.

[53]

Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 234.

[54]

Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 234.

[55]

Vgl. BVerfG (K) NJW 2016, 3153; BGH NJW 2015, 2892 (anders noch BGHZ 154,146); Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 235; Sodan/Ziekow-Sodan Grundkurs Öffentliches Recht § 23 Rn. 1; Hufen Staatsrecht II § 7 Rn. 11.

[56]

Vgl. BVerfGE 128, 226.

[57]

Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 235.

[58]

BVerfGE 33,1 – Strafgefangene.

[59]

Vgl. Manssen Staatsrecht II Rn. 107.

[60]

Vgl. Jarass/Pieroth-Pieroth Art. 92 Rn. 2 ff. (6).

[61]

Vgl. BVerfGE 52, 203.

2. Teil Grundlagen › B. Grundrechte als Freiheitsrechte in der Fallbearbeitung

B. Grundrechte als Freiheitsrechte in der Fallbearbeitung

67

Verletzung von Freiheitsrechten durch ein formelles Gesetz oder durch eine Maßnahme der Exekutive oder Judikative

I.Eröffnung des Schutzbereichs

1.Sachlicher Schutzbereich

2.Persönlicher Schutzbereich

a)Grundrechtsfähigkeit

aa)Begriff

bb)Grundrechtsfähige Personen

(1)Natürliche Personen

(a)Dauer der Grundrechtsfähigkeit

(b)Personenmehrheiten

PersonenmehrheitenRn. 81 f.

(2)Juristische Personen des Privatrechts

(3)Juristische Personen des öffentlichen Rechts

(a)Grundsatz

(b)Ausnahmen

(aa)Justizgrundrechte

(bb)Juristische Personen des öffentlichen Rechts im formellen Sinne

(cc)Grundrechtsdienende juristische Personen des öffentlichen Rechts

LandesmedienanstaltenRn. 98

b)Grundrechtsberechtigung

aa)Jedermann-Grundrechte

bb)Persönlich beschränkte Grundrechte

(1)Deutschen-Grundrechte

Staatenlose und Nicht-EU-AusländerRn. 104

EU-AusländerRn. 105

(2)Weitere Grundrechte

c)Grundrechtsmündigkeit

MinderjährigeRn. 110

3.Grundrechtskonkurrenz

a)Begriff

b)Grundsatz

aa)Grundrechtskonkurrenz innerhalb der Freiheitsrechte

bb)Exkurs: Grundrechtskonkurrenz innerhalb der Gleichheitsrechte

cc)Grundrechtskonkurrenz im Verhältnis zwischen Freiheits- und Gleichheitsrechten

c)Ausnahme

II.Eingriff in den Schutzbereich des Freiheitsrechts

1.Vorliegen eines Eingriffs

a)Klassischer Eingriffsbegriff

b)Neuer Eingriffsbegriff

c)Besonderheit: Grundrechte mit normgeprägtem Schutzbereich und Grundrechte unter Regelungsvorbehalt

2.Grundrechtsverzicht

III.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

1.Freiheitsrechte unter Gesetzesvorbehalt

a)Beschränkbarkeit des Freiheitsrechts („Schranke“)

aa)Einfacher Gesetzesvorbehalt

bb)Qualifizierter Gesetzesvorbehalt

b)Verfassungsrechtliche Grenzen der Beschränkung des Freiheitsrechts („Schranken-Schranken“)

(Formelle und materielle) Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes, insbesondere – Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Welche Gesetzeszwecke dürfen berücksichtigt werden?Rn. 144

– Wesensgehalt

Ermittlung des WesensgehaltsRn. 150 ff.

c)Grundrechtsverwirkung

2.Vorbehaltlos gewährleistete Freiheitsrechte

3.Maßnahme der Exekutive oder Judikative

a)Grundrechtsschranke

b)Verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage für die Maßnahme der Exekutive oder Judikative

c)Verfassungsmäßigkeit der Maßnahme der Exekutive oder Judikative

aa)Verfassungskonforme, vor allem grundrechtskonforme, Anwendung und Auslegung der gesetzlichen Grundlage

bb)Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Exekutive oder Judikative

cc)Bestimmtheitsgrundsatz

2. Teil Grundlagen › B. Grundrechte als Freiheitsrechte in der Fallbearbeitung › I. Vorbemerkung und Obersatz

I. Vorbemerkung und Obersatz

68

Prüfungsschemata zu den Freiheitsrechten gibt es bekanntlich viele. Neben dem dreistufigen Aufbau, der sich durchgesetzt hat[1] und daher auch diesem Skript zugrunde liegt, wird häufig auch ein zweistufiger Aufbau vorgeschlagen. Bei diesem Aufbau werden die Eröffnung des Schutzbereichs und der Eingriff in einem Prüfungspunkt zusammengefasst und als „Eingriff in den Schutzbereich“ überschrieben. Vorgeschlagen wird außerdem ein vierstufiger Aufbau. Bei ihm wird die Prüfung des Übermaßverbotes bzw. der praktischen Konkordanz in einen eigenständigen Prüfungspunkt verlagert. Denken Sie stets daran: Prüfungsschemata sind nur gedankliche Stützen und sollen Ihnen lediglich als Orientierung bei der Fallbearbeitung dienen. Deshalb dürfen Sie in der Fallbearbeitung keinesfalls immer alle Punkte des Prüfungsschemas in der Fallbesprechung ansprechen, sondern nur auf die Punkte (näher) eingehen, die tatsächlich Probleme aufwerfen.

69

Bevor Sie in der Fallbearbeitung Ihre eigentliche Prüfung beginnen, müssen Sie vorab klären, welche Freiheitsrechte überhaupt thematisch einschlägig sein könnten. Hierfür ist es notwendig, den Sachverhalt in groben Zügen gedanklich unter die einzelnen Grundrechte zu subsumieren. Behandelt Ihr Fall z.B. eine Versammlung, kommen als möglicherweise einschlägige Freiheitsrechte insbesondere die Grundrechte aus Art. 8 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht. Kommen Sie nach dieser Vorabprüfung zu dem Ergebnis, dass mehrere Grundrechte thematisch einschlägig sein könnten, beginnen Sie Ihre Prüfung grundsätzlich mit dem sachnächsten Freiheitsrecht, im o.g. Beispiel also mit Art. 8 Abs. 1 GG (vgl. zu einer Ausnahme unten Rn. 117). Jedes Freiheitsrecht prüfen Sie danach getrennt nacheinander. In diesem Rahmen werden auch die Grundrechtskonkurrenzen besprochen.

70

Jede Grundrechtsprüfung beginnt mit einem Obersatz, der allgemein wie folgt formuliert werden könnte: „Der Hoheitsakt des/der . . . (hier den Hoheitsträger nennen) könnte . . . (hier den/die möglicherweise verletzten Grundrechtsträger nennen) in seinem/ihrem Grundrecht auf . . . aus Art. . . . GG (hier möglicherweise verletztes Freiheitsrecht nennen) verletzen.“

JURIQ-Klausurtipp

Formulieren Sie den Obersatz möglichst präzise. Dies erleichtert nicht nur Ihnen den Einstieg in die Prüfung, sondern dient auch dem Korrektor als Orientierung.

2. Teil Grundlagen › B. Grundrechte als Freiheitsrechte in der Fallbearbeitung › II. Eröffnung des Schutzbereichs des Freiheitsrechts

II. Eröffnung des Schutzbereichs des Freiheitsrechts

71

Ihre eigentliche Prüfung beginnen Sie mit der Untersuchung, ob der Schutzbereich des möglicherweise verletzten Freiheitsrechts eröffnet ist. Innerhalb des Schutzbereichs wird herkömmlich zwischen dem sachlichen und dem persönlichen Schutzbereich unterschieden; außerdem können Grundrechtskonkurrenzen relevant werden. Ob der Schutzbereich eines Freiheitsrechts tatsächlich eröffnet ist, prüfen Sie durch Auslegung der thematisch einschlägigen Grundrechte zunächst anhand ihres Wortlauts, danach anhand ihrer systematischen Stellung sowie ihres Sinns und Zwecks; ergänzend können die historische Auslegung und die genetische Auslegung herangezogen werden.

1. Sachlicher Schutzbereich

72

Zunächst prüfen Sie, ob der sachliche Schutzbereich des Freiheitsrechts eröffnet ist. Freiheitsrechte schützen Tätigkeiten, Verhaltensweisen, Rechtsgüter etc. Indem Sie ein Freiheitsrecht auslegen, werden Sie erkennen, ob der sachliche Schutzbereich des Grundrechts eröffnet ist. Bei diesem Prüfungspunkt ist es unverzichtbar, die wichtigsten Definitionen der Begriffe, die zum sachlichen Schutzbereich der Freiheitsrechte gehören, zu kennen.

Beispiel

Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG schützt u.a. die freie Meinungsäußerung. Ob der sachliche Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG in einem konkreten Fall eröffnet ist, hängt entscheidend davon ab, ob eine „Meinung“ geäußert wurde.

73

Manche Freiheitsrechte enthalten sachliche Begrenzungen des Schutzbereichs, die Sie ebenfalls beachten müssen, weil das Grundrecht in diesem Falle zwar thematisch einschlägig, aber wegen der sachlichen Begrenzung nicht in seinem Schutzbereich eröffnet sein kann.

Beispiel

Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet die Versammlungsfreiheit. Vom sachlichen Schutzbereich erfasst sind jedoch nur solche Versammlungen, die „friedlich und ohne Waffen“ durchgeführt werden. Unfriedliche und bewaffnete Versammlungen fallen daher nicht in den sachlichen Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG. Grundrechtlicher Schutz kann in diesem Falle nur über das Auffanggrundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG begehrt werden.

Hinweis

Im Zweifel legen Sie den sachlichen Schutzbereich weit aus. Auch das Bundesverfassungsgericht legt den Schutzbereich im Zweifel extensiv aus, um einen möglichst weit reichenden Grundrechtsschutz zu gewährleisten. Es gilt also: „In dubio pro libertate“ („im Zweifel zugunsten der Freiheit“).

2. Persönlicher Schutzbereich

74

Die Eröffnung des persönlichen Schutzbereichs prüfen Sie in drei Schritten:

JURIQ-Klausurtipp

Denken Sie noch einmal daran: Das Prüfungsschema dient Ihnen nur als Orientierung. Auf einzelne Prüfungsschritte brauchen Sie nur dann näher einzugehen, wenn sie in Ihrer Fallbearbeitung problematisch und daher erörterungsbedürftig sind! Keinesfalls dürfen Sie das Schema in Ihrer Falllösung stur abarbeiten.

a) Grundrechtsfähigkeit
aa) Begriff

75

Im ersten Schritt prüfen Sie die Grundrechtsfähigkeit der Person(en), die in dem zu prüfenden Freiheitsrecht möglicherweise verletzt ist/sind.

76


Grundrechtsfähig ist jeder, der generell Träger von Grundrechten sein kann.

Für die Frage, ob eine Person grundrechtsfähig ist, ist damit eine abstrakte, d.h. vom konkreten Einzelfall unabhängige Betrachtung maßgeblich.

77

Wiederholen Sie ggf. an dieser Stelle die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit!

Materiell-rechtlich betrachtet, entspricht die Grundrechtsfähigkeit der Rechtsfähigkeit im Zivilrecht.

Beispiel

Ein Nichtdeutscher im Sinne des Art. 116 GG ist grundrechtsfähig, weil er generell Träger von Grundrechten (z.B. Art. 4, Art. 2 Abs. 2 S. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) sein kann. Dass er hinsichtlich der Deutschengrundrechte (z.B. Art. 8 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG) nicht berechtigt ist, ist (erst) eine Frage seiner Grundrechtsberechtigung (s.u. Rn. 99 ff.).

bb) Grundrechtsfähige Personen

78

Generell können sowohl natürliche als auch juristische Personen grundrechtsfähig sein.

(1) Natürliche Personen

79

Grundrechtsfähig sind zunächst natürliche Personen, d.h. Menschen.[2]

(a) Dauer der Grundrechtsfähigkeit

80

Die Grundrechtsfähigkeit natürlicher Personen beginnt grundsätzlich mit der Vollendung der Geburt und dauert bis zum Tod. Abweichend hiervon hat das Bundesverfassungsgericht die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und Art. 1 Abs. 1 GG auch beim Nasciturus (werdendes Leben) angewendet.[3] Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht ein postmortales Persönlichkeitsrecht anerkannt.[4] Hiernach endet die staatliche Verpflichtung, den Einzelnen gegen Angriffe auf seine Menschenwürde zu schützen, erst nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums nach dem Tod.

(b) Personenmehrheit

81


Nach den bisherigen Ausführungen wissen wir, dass einzelne natürliche Personen grundrechtsfähig sind. Nun stellt sich aber die Frage, wie der Fall zu beurteilen ist, wenn sich mehrere natürliche Personen zusammenschließen. Grundrechtsfähig sind in diesem Falle – nach den bisherigen Erörterungen – unproblematisch die einzelnen natürlichen Personen als Mitglieder der Personenmehrheit. Grundrechtsfähig könnte aber auch die Personenmehrheit selbst sein.

Beispiel

D, E und F bilden hobbymäßig eine Musikband. Meist musizieren sie stundenlang am Wochenende in der Wohnung des D. Der Vermieter des D wohnt unmittelbar unter D und ist über die musikalischen Aktivitäten seines Mieters wenig erfreut. Daher will er das Musizieren am Wochenende zukünftig weitestgehend unterbinden.

82

Schließen sich mehrere natürliche Personen zu einer schlichten Personenmehrheit zusammen, ist diese Personenmehrheit nicht grundrechtsfähig. Grundrechtsfähig sind nur die einzelnen Mitglieder dieser schlichten Personenmehrheit. In unserem Beispielsfall (Rn. 81) ist die Musikband als schlichte Personenmehrheit daher selbst nicht grundrechtsfähig. Die einzelnen Bandmitglieder D, E und F können sich demgegenüber jeweils selbständig u.a. auf das Grundrecht auf Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG berufen (beachte hier die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte!).

(2) Juristische Personen des Privatrechts

83

Im Gegensatz zu schlichten Personenmehrheiten können sich inländische juristische Personen gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auf Grundrechte berufen, soweit die Grundrechte ihrem Wesen nach auf die juristische Person anwendbar sind. Art. 19 Abs. 3 GG begründet somit eine eigene Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen.

JURIQ-Klausurtipp

In der Fallbearbeitung ist Art. 19 Abs. 3 GG immer dann von Bedeutung, wenn eine überindividuelle Person eigene Grundrechtsverletzungen geltend macht.

Beispiel

E und F aus dem Beispiel oben (Rn. 81) arbeiten beide als angestellte Elektriker. Eines Tages beschließen sie, sich gemeinsam beruflich selbständig zu machen. Hierfür gründen sie eine OHG. Den Beitrag, den sie für das laufende Kalenderjahr an die Handwerkskammer entrichten sollen, halten sie für überhöht. Überhaupt halten sie die Mitgliedschaft in der Kammer an sich für völlig überflüssig.

84

Ob sich eine juristische Person auf Art. 19 Abs. 3 GG berufen kann, prüfen Sie in drei Schritten: Im ersten Schritt untersuchen Sie, ob es sich bei der Personenmehrheit um eine juristische Person i.S.d. Art. 19 Abs. 3 GG handelt. Der in Art. 19 Abs. 3 GG verwendete Begriff der „juristischen Person“ ist ein verfassungsrechtlicher Begriff, der weiter gefasst ist als der einfach-gesetzliche Begriff der „juristischen Person“. Während der einfach-gesetzliche Begriff der „juristischen Person“ lediglich vollrechtsfähige Personenmehrheiten erfasst, umfasst der verfassungsrechtliche Begriff der „juristischen Person“ sowohl jede Personenmehrheit, die nach dem einfachen Recht Vollrechtsfähigkeit (z.B. rechtsfähiger Verein, GmbH, AG) oder Teilrechtsfähigkeit (z.B. GbR, OHG) besitzt, als auch sonstige Personenmehrheiten, sofern sie eine hinreichende Selbständigkeit und gefestigte innere Organisation aufweisen, die eine einheitliche Willensbildung und -bekundung nach außen hin ermöglichen.[5] Für unser Beispiel oben (Rn. 83) bedeutet dies, dass die von E und F gegründete OHG keine schlichte Personenmehrheit, sondern vielmehr eine juristische Person i.S.d. Art. 19 Abs. 3 GG ist, so dass die erste Voraussetzung des Art. 19 Abs. 3 GG vorliegt.

85

Im zweiten Schritt gehen Sie der Frage nach, ob es sich bei der juristischen Person um eine inländische Personenmehrheit handelt, denn nur inländische juristische Personen können sich auf Art. 19 Abs. 3 GG berufen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die juristische Person ihren Sitz, und zwar den Sitz ihrer Hauptverwaltung, im Inland, d.h. im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, hat (sog. Sitztheorie). In unserem Beispiel oben (Rn. 83) ist diese Voraussetzung ohne weiteres zu bejahen. – Juristische Personen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU haben, müssen wegen des Anwendungsvorrangs der Grundfreiheiten im Binnenmarkt (Art. 26 Abs. 2 AEUV) und des allgemeinen Diskriminierungsverbotes wegen der Staatsangehörigkeit (Art. 18 AEUV) den inländischen juristischen Personen gleichgestellt werden.[6] Hätten E und F in unserem Beispiel oben (Rn. 83) eine der OHG vergleichbare Handelsgesellschaft in einem Mitgliedstaat der EU gegründet, dürfte diese Gesellschaft im Inland nicht schlechter als die nach deutschem Gesellschaftsrecht gegründete OHG behandelt werden; ihr müsste vielmehr derselbe Grundrechtsschutz wie der nach deutschem Gesellschaftsrecht gegründeten OHG gewährt werden.

Hinweis

Bei der vom Bundesverfassungsgericht nunmehr vollzogenen Erstreckung der Grundrechtsberechtigung auf juristische Personen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt es sich um eine europarechtlich veranlasste Anwendungserweiterung des deutschen Grundrechtsschutzes. Gegen diese Anwendungserweiterung könnten zwar der eindeutige Wortlaut des Art. 19 Abs. 3 GG (die Formulierung „inländisch“ bezieht sich auf das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland) sowie der Sinn und Zweck des Art. 19 Abs. 3 GG sprechen.[7] Für die Anwendungserweiterung werden aber die folgenden zwei Gründe angeführt:[8] Zum einen wirke sich die Anwendungserweiterung hier ausschließlich zugunsten der ihren Sitz im EU-Ausland habenden Grundrechtsträger aus und sei daher nicht von vornherein unzulässig; zum anderen zwinge der Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts dazu, dass gegenläufige mitgliedstaatliche Normen (einschließlich Normen des Verfassungsrechts) bis zur Grenze der Identität des Grundgesetzes (Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG bzw. Art. 4 Abs. 2 AEUV)[9] unangewendet bleiben müssen. Da die Anwendungserweiterung der Grundrechtsberechtigung auf juristische Personen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Identität des Grundgesetzes nicht verletze, müsse Art. 19 Abs. 3 GG europarechtskonform ausgelegt und angewendet werden.

Beachten Sie, dass juristische Personen aus Nicht-EU-Staaten grundsätzlich nicht grundrechtsfähig sind. Auf sie ist Art. 19 Abs. 3 GG nach seinem Wortlaut nicht anwendbar. Die Privilegien, die juristischen Personen aus EU-Mitgliedsstaaten infolge gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben zuteil werden, gelten für sonstige ausländische juristische Personen nicht. Eine Ausnahme ist jedoch hinsichtlich der sog. Justizgrundrechte anerkannt.[10]

86

Auf die Staatsangehörigkeit der Personen, die sich zu einer juristischen Person i.S.d. Art. 19 Abs. 3 GG zusammengeschlossen haben, kommt es nicht an. In unserem Beispiel oben (Rn. 83) wäre es danach für die Qualifizierung der OHG als inländische juristische Person unerheblich, wenn z.B. E ägyptischer Staatsangehöriger wäre und F die chinesische Staatsangehörigkeit besäße.

87

Im dritten Schritt untersuchen Sie, ob das Grundrecht, auf das sich die inländische juristische Person beruft, „seinem Wesen nach“ auf diese inländische juristische Person anwendbar ist. Die wesensmäßige Anwendbarkeit setzt zunächst voraus, dass das betreffende Grundrecht eine korporative Seite aufweist, d.h. kollektiv ausgeübt werden kann. Eine kollektive Seite in diesem Sinne ist z.B. bei den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 9, Art. 12 Abs. 1, Art. 13, Art. 14 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 Abs. 1 GG anerkannt. In unserem Beispiel oben (Rn. 83) steht das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG in Rede. Es kann kollektiv ausgeübt werden.

88

Ob ein Grundrecht seinem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar ist, hängt des Weiteren entscheidend davon ab, ob die Grundrechtsgewährleistungen auch von einer juristischen Person selbst wahrgenommen werden können. Dies ist der Fall, wenn sich die juristische Person in einer „grundrechtstypischen Gefährdungslage“, die mit der Lage einer natürlichen Person vergleichbar ist, befindet.[11] Das in Rede stehende Grundrecht darf daher weder an die physische Existenz noch an die natürlichen Eigenschaften des Menschen anknüpfen. In unserem Beispiel oben (Rn. 83) kann sich die OHG auf die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 9 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG berufen. Als Pflichtmitglied in der Handwerkskammer befindet sich die OHG in einer typischen Gefährdungslage, die der Lage vergleichbar ist, wenn eine Einzelperson Pflichtmitglied in der Kammer ist. Die möglicherweise verletzten Grundrechte knüpfen weder an die physische Existenz noch an die natürlichen Eigenschaften des Menschen an.

(3) Juristische Personen des Öffentlichen Rechts
(a) Grundsatz

89

Die Grundrechte binden gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die gesamte (deutsche) öffentliche Gewalt. Demzufolge sind juristische Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften des öffentlichen Rechts, Anstalten und Stiftungen), die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, nicht grundrechtsfähig. Hierzu gehören etwa kommunale Gebietskörperschaften (Länder, Kommunen oder Gemeinden),[12] öffentlich-rechtliche Sparkassen,[13] Innungen nach der Handwerksordnung, gesetzliche Krankenkassen,[14] Rentenversicherungsträger[15] etc.

Beispiel

Die Gemeinde H liegt in der Nähe eines genehmigten Planungsgebiets für Braunkohletagebau in NRW. Der Gemeinderat beschließt, dass sich die Gemeinde zur generellen Gegnerin von Braunkohle als Energiequelle erklärt. Stattdessen will sich die Gemeinde für erneuerbare Energien einsetzen. Die Rechtsaufsichtsbehörde beanstandet den Beschluss des Gemeinderates. H fühlt sich in ihrem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG verletzt. Zu Recht? – Eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG kommt nur in Betracht, wenn H Träger von Grundrechten ist. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist H Teil der Exekutive, so dass sie sich nicht auf Grundrechte berufen kann. Sie fühlt sich demnach zu Unrecht in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG verletzt.

90

Dass juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht grundrechtsfähig sind, hat das Bundesverfassungsgericht ursprünglich damit begründet, es sei mit dem Wesen der Grundrechte unvereinbar, wenn die öffentliche Gewalt gleichzeitig Träger und Adressat von Grundrechten sei (sog. Konfusionsargument).[16] Hiergegen ist in der Literatur jedoch eingewendet worden, die öffentliche Gewalt stelle keinen monolithischen Block dar; vielmehr könnten juristische Personen des öffentlichen Rechts in unterschiedlichen Rechtspositionen durchaus Träger einerseits von Rechten und andererseits von Pflichten sein.[17] In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt das Bundesverfassungsgericht zur Begründung der fehlenden Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts auf die Funktion einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ab und führt dazu aus, die juristische Person handele aufgrund gesetzlicher Zuständigkeiten und nicht in Wahrnehmung von Freiheit. Bei einem Übergriff durch ein anderes Organ der öffentlichen Gewalt gehe es der Sache nach daher um einen Kompetenzkonflikt und nicht um einen Eingriff in subjektive Rechte.[18]

(b) Ausnahmen

91

Der Grundsatz, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht grundrechtsfähig sind, gilt jedoch nicht ausnahmslos; vielmehr sind drei Ausnahmen anerkannt, die Sie unbedingt kennen müssen:

(aa) Justizgrundrechte

92

Die erste Ausnahme betrifft die Geltung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG und der übrigen Justizgrundrechte (s.u. Rn. 655 ff.).[19]

Beispiel

Die Stadt B baut einen neuen Bahnhof. Die mit der Projektplanung beauftragten Architekten berechnen die Statik des Vordachs versehentlich falsch. Infolge dieses Fehlers stürzt das Vordach kurz vor der Eröffnung des Bahnhofs ein. Die Stadt B nimmt die Architekten gerichtlich in Anspruch. – Um ihre zivilrechtlichen Ansprüche gegen die Architekten gerichtlich verfolgen zu können, kann sich die Stadt B z.B. auf die auch für sie geltende Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG berufen.

(bb) Juristische Personen des öffentlichen Rechts im formellen Sinne

93

Die zweite Ausnahme betrifft die Geltung der Grundrechte zugunsten sog. juristischer Personen des öffentlichen Rechts im formellen Sinne. Ihnen wird der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen, ohne dass sie jedoch hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Gerade weil sie keine hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen, kann ihnen die Grundrechtsfähigkeit nicht abgesprochen werden.

Beispiel

Eine juristische Person des öffentlichen Rechts im formellen Sinne ist das Bayerische Rote Kreuz. Es ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die jedoch keine hoheitlichen Aufgaben wahrnimmt.

(cc) Grundrechtsdienende juristische Personen des öffentlichen Rechts

94

Die wohl bekannteste und wichtigste Ausnahme betrifft die Geltung bestimmter Grundrechte zugunsten sog. „grundrechtsdienender“ juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Diese juristischen Personen nehmen gesetzlich zugewiesene Aufgaben wahr, die einem unmittelbar durch bestimmte Grundrechte zugewiesenen Lebensbereich zuzuordnen sind. In diesem Bereich dienen die juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Grundrechtsverwirklichung des Einzelnen und verteidigen die Grundrechte in einem Bereich, in dem sie gegenüber der öffentlichen Gewalt eigenständig und unabhängig sind.[20] Da sie sich insoweit in einer sog. grundrechtstypischen Gefährdungslage befinden,[21] können sie sich auf das betreffende Freiheitsrecht berufen.

95

Zu den grundrechtsdienenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören zum einen die staatlichen Universitäten sowie deren Fakultäten.

Beispiel

Staatliche Universitäten, die u.a. die freie wissenschaftliche Betätigung der dort Tätigen gewährleisten sollen, sind Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 2 GG und können grundsätzlich Eingriffe in ihre organisatorischen Strukturen abwehren, die einer freien wissenschaftlichen Betätigung entgegenstehen.[22]

96

Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten können sich auf das Grundrecht auf Rundfunkfreiheit[23] und auf das mit ihr in funktionellem Zusammenhang stehende Fernmeldegeheimnis[24] berufen.

97

Religionsgesellschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV) können sich auf das Grundrecht auf Glaubensfreiheit berufen.[25]

Hinweis

Die dritte Ausnahme, die partielle Grundrechtsfähigkeit grundrechtsdienender juristischer Personen des öffentlichen Rechts, ist ein Klassiker in Prüfungen! Wichtig ist, dass Sie erklären können, warum es diese Ausnahmen gibt. Dies gilt umso mehr, als mittlerweile die Tendenz zu beobachten ist, dass es zu Erweiterungen dieser Ausnahme kommen könnte.

98


Eine solche Erweiterung steht für Landesmedienanstalten im Hinblick auf das Grundrecht auf Rundfunkfreiheit zur Diskussion.[26] Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage der Grundrechtsberechtigung von Landesmedienanstalten in Bezug auf Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GG bislang allerdings – soweit ersichtlich – offen gelassen.[27]

JURIQ-Klausurtipp

Seien Sie in der Fallbearbeitung äußerst vorsichtig, den Kreis der grundrechtsdienenden und damit partiell grundrechtsfähigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu erweitern. Jedenfalls müssen Sie gute Argumente liefern, um eine solche Erweiterung begründen zu können. Denken Sie dabei insbesondere an das Erfordernis einer grundrechtstypischen Gefährdungslage. Keinesfalls dürfen Sie die Grundrechtsfähigkeit allein deshalb bejahen, weil die juristische Person des öffentlichen Rechts generell rechtsfähig ist (eine Universität kann z.B. privatrechtlich Eigentum erwerben).

b) Grundrechtsberechtigung

99

Die Grundrechtsberechtigung baut auf der Grundrechtsfähigkeit auf. Grundrechtsberechtigt ist (nur) derjenige, der grundrechtsfähig ist. Die Grundrechtsberechtigung setzt also Grundrechtsfähigkeit voraus.[28]


Grundrechtsberechtigt ist derjenige, dem im konkreten Fall ein sachlich einschlägiges Grundrecht persönlich zugeordnet werden kann.

Beispiel

Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet sachlich die Berufsfreiheit. Persönlich erfasst werden nach dieser Bestimmung nur „alle Deutschen“. Nichtdeutsche können sich demnach grundsätzlich nicht auf das spezielle Freiheitsrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, sondern nur auf das Auffanggrundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG berufen.

100

Sie sehen den Unterschied zwischen Grundrechtsberechtigung und Grundrechtsfähigkeit: Bei der Grundrechtsberechtigung geht es um die Frage, wer sich im konkreten Fall auf das sachlich einschlägige Grundrecht berufen kann, während die Grundrechtsfähigkeit unabhängig vom konkreten Einzelfall bestimmt wird. Spätestens hier wird klar: Eine Person, die schon nicht grundrechtsfähig ist, kann auch nicht grundrechtsberechtigt sein.

aa) Jedermann-Grundrechte

101

Die meisten Grundrechte stehen allen Personen zu. Deshalb nennt man sie auch „Jedermann-Grundrechte“. Die Jedermann-Grundrechte erkennen Sie im Grundgesetz bereits am Wortlaut eines Grundrechts. Bei den Jedermann-Grundrechten ist z.B. von „jeder“, „jedermann“ oder „niemand“ die Rede (z.B. Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1, Art. 4 Abs. 3 S. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG).

bb) Persönlich beschränkte Grundrechte

102

Es gibt jedoch auch Grundrechte, deren persönlicher Schutzbereich beschränkt ist.

(1) Deutschen-Grundrechte

103

Hierzu gehören vor allem die sog. Deutschengrundrechte (auch Bürgergrundrechte genannt). Grundrechtsberechtigt sind hier nur Deutsche i.S.d. Art. 116 GG. Die Deutschengrundrechte erkennen Sie in aller Regel bereits am Wortlaut des Grundgesetzes. Diese Grundrechte beziehen sich ausdrücklich nur auf „alle Deutschen“ (z.B. Art. 8, Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG). Dass das Wahlrecht gemäß Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG auch nur Deutschen zusteht, ergibt sich dagegen zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Bestimmung, folgt aber aus der Natur der Sache. Die Wahlen sind Ausdruck des Demokratieprinzips und der Volkssouveränität und damit ein Recht des Staatsvolks der Bundesrepublik Deutschland, das von den Deutschen i.S.d. Art. 116 GG gebildet wird.[29]

104


Bei den Deutschengrundrechten stellt sich die Frage, auf welche Grundrechte sich Staatenlose und Nicht-EU-Ausländer berufen können, wenn sie sich nicht auf die den Deutschen i.S.d. Art. 116 GG vorbehaltenen Deutschengrundrechte berufen können.

Beispiel

M ist iranischer Staatsangehöriger und lebt seit seiner Geburt in Deutschland, wo er seit einigen Jahren als erfolgreicher Geschäftsmann arbeitet. Weil Geschäftsbeziehungen zum Iran zunehmend durch bürokratische Behinderungen erschwert werden, beschließt er zusammen mit einigen anderen Betroffenen, für ungehinderte Geschäftsbeziehungen zum Iran zu demonstrieren.

In unserem Beispiel ist M nicht Deutscher i.S.d. Art. 116 GG. Er kann sich daher nicht auf das an sich thematisch und sachlich einschlägige Freiheitsrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG berufen, da es allein Deutschen i.S.d. Art. 116 GG vorbehalten ist. Fraglich ist daher, ob und ggf. auf welches Freiheitsrecht sich M berufen kann. – Dies ist streitig. Das Bundesverfassungsgericht und die herrschende Meinung in der Literatur nehmen an, Staatenlose und Nicht-EU-Ausländer könnten sich zwar nicht auf ein spezielles, nur Deutschen gewährleistetes Grundrecht, statt dessen aber auf das Auffanggrundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG berufen; grundrechtlicher Schutz werde nach Maßgabe der allgemeinen Handlungsfreiheit gewährleistet.[30] Für unseren Beispielsfall bedeutet dies, dass sich M zwar nicht auf das spezielle Freiheitsrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG, aber auf das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG berufen kann. – Nach anderer Ansicht kommt dies gerade nicht in Betracht. Diese Ansicht beruft sich darauf, es gehöre gerade zum Regelungsgehalt der Deutschengrundrechte, Nichtdeutschen einen entsprechenden Grundrechtsschutz nicht zu gewährleisten.[31] Unter Zugrundelegung dieser Auffassung könnte sich M weder auf Art. 8 Abs. 1 GG noch auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen. Er würde somit keinen grundrechtlichen Schutz genießen.

105


Bei den Deutschengrundrechten ist ferner problematisch, auf welche Grundrechte sich EU-Ausländer berufen können. Im Gegensatz zu den Staatenlosen und den Nicht-EU-Ausländern (s.o. Rn. 104) genießen sie insofern Privilegien, als für sie gemäß Art. 18, 20 AEUV ein allgemeines Diskriminierungsverbot und zusätzlich besondere Diskriminierungsverbote (etwa Art. 45 und 56 AEUV) gelten. Diese Bestimmungen sind wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts vor mitgliedstaatlichem Recht auch bei der Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes zu beachten.

Beispiel

Dasselbe Beispiel wie oben Rn. 104; M ist hier jedoch belgischer Staatsangehöriger.

Auf welche Grundrechte sich EU-Ausländer berufen können, ist streitig. Nach einer Ansicht sind die Deutschengrundrechte gemeinschaftsrechtskonform auszulegen mit der Folge, dass sich die EU-Ausländer auf die Deutschengrundrechte berufen können.[32] Legt man – dieser Ansicht folgend – in unserem Beispielsfall Art. 8 Abs. 1 GG gemeinschaftsrechtskonform aus, müssten sich auch EU-Ausländer auf das Deutschengrundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG berufen können. Im Beispielsfall könnte sich M demnach auf das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG berufen.

Nach anderer Ansicht ist dies nach dem Wortlaut der Deutschengrundrechte ausgeschlossen. Hiernach können sich EU-Ausländer auf das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG berufen. Bei der Anwendung und der Auslegung des Art. 2 Abs. 1 GG müssten wegen der gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbote und des Prinzips der praktischen Anwendbarkeit („effet utile“) aber die strengen Maßstäbe des speziellen Freiheitsrechts angelegt werden, so dass im Ergebnis derselbe Schutzumfang zu gewährleisten sei.[33] Auf der Grundlage dieser Ansicht könnte sich M zwar formell nur auf das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG berufen; hinsichtlich des materiellen Schutzumfangs wäre er aber Deutschen gleichzustellen.

(2) Weitere Grundrechte

106

Zu den Freiheitsrechten, deren persönlicher Schutzbereich beschränkt ist, gehören ferner die Grundrechte, die wegen ihres jeweiligen Sachzusammenhangs eine Sonderstellung einnehmen.

Beispiel

Art. 16 Abs. 1 GG schützt die deutsche Staatsangehörigkeit. Auf dieses Grundrecht können sich dementsprechend nur deutsche Staatsangehörige i.S.d. Art. 116 Abs. 1 Var. 1 GG und somit nicht alle Deutschen i.S.d. Art. 116 GG berufen.

c) Grundrechtsmündigkeit

107


Grundrechtsmündig ist jeder, der fähig ist, ein Grundrecht, dessen Träger er ist, entsprechend seiner Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit selbständig auszuüben.

108

Auf Grundrechte soll sich nur derjenige berufen können, der grundrechtsmündig ist. Während die Grundrechtsmündigkeit bei geschäftsfähigen Personen unproblematisch gegeben ist, stellt sich die Frage der Grundrechtsmündigkeit bei nicht geschäftsfähigen, vor allem bei minderjährigen Personen.[34]

109

Wiederholen Sie die Geschäftsfähigkeit im Zivilrecht!

Im Zivilrecht sind Minderjährige im Alter unter 7 Jahren nicht geschäftsfähig sowie im Alter zwischen 7 und 18 Jahren beschränkt geschäftsfähig (vgl. §§ 104, 106 BGB). Das BGB knüpft die Geschäftsfähigkeit von Personen damit an bestimmte Altersgrenzen. Das Grundgesetz enthält Altersgrenzen dagegen nur in Art. 12a Abs. 1 GG und Art. 38 Abs. 2 GG. Andere Altersgrenzen finden sich im einfachen öffentlichen Recht (vgl. z.B. § 5 S. 2 RelKErzG).

Beispiele

Kann sich der achtjährige B auf die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1, Art. 4 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 14 Abs. 1 und Art. 12a GG berufen?

110


Ob bzw. wann ein Minderjähriger in der Ausübung seiner Grundrechte beschränkt ist, ist umstritten. Nach einer Ansicht ist die individuelle Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit der konkret betroffenen Person maßgeblich (sog. gleitende Altersgrenze). Danach ist ein Minderjähriger grundrechtsmündig, wenn er fähig ist, die Tragweite der Grundrechte zu erkennen. Indizien ergeben sich dabei aus den oben (Rn. 109) genannten normierten Altersgrenzen. Unter Zugrundelegung dieser Ansicht wird sich B je nach seiner individuellen Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit jedenfalls auf die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG berufen können. – Eine andere Ansicht stellt demgegenüber auf die Grenzen ab, die der Gesetzgeber generell gezogen hat (sog. starre Altersgrenze). Dies führt dazu, dass ein Minderjähriger hinsichtlich der Grundrechte, die an die menschliche Existenz anknüpfen, stets, hinsichtlich solcher Grundrechte, deren Ausübung mit privatrechtlichen Regelungen verbunden ist, entsprechend den Altersgrenzen für die Geschäftsfähigkeit im BGB (§§ 2, 104 ff. BGB) und hinsichtlich der Grundrechte, die erst ab einem bestimmten Alter relevant werden, erst ab dem festgelegten Zeitpunkt (z.B. Art. 12a, Art. 38 Abs. 2 GG; § 5 S. 2 RelKErzG) grundrechtsmündig ist. Auf der Grundlage dieser Ansicht kann sich B auf jeden Fall nur auf die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG berufen. Hinsichtlich der anderen Grundrechte hat B demgegenüber noch nicht die jeweiligen Altersgrenzen erreicht.

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Wie Sie sehen, unterscheiden sich die beiden Ansichten nur in der Begründung, nicht aber im Ergebnis. In der Fallbearbeitung können Sie daher an sich regelmäßig offen lassen, welcher Ansicht zu folgen ist, wenn der Minderjährige in den Bereich einer gesetzlichen Altersbestimmung fällt.

3. Grundrechtskonkurrenzen

a) Begriff

111

Auf der Ebene des Schutzbereichs können sich Grundrechtskonkurrenzen ergeben. Grundrechte können miteinander konkurrieren, wenn derselbe Lebenssachverhalt den Schutzbereich mehrerer Grundrechte desselben Grundrechtsträgers eröffnet.

Beispiel

G ist ordentlicher Professor und Inhaber eines naturwissenschaftlichen Instituts an einer staatlichen Universität. Zur Verbesserung der Lehre in den Naturwissenschaften beschließt der zuständige Landesgesetzgeber, die in Vorlesungen angewendete Methodik zu vereinheitlichen. Für G bedeutet die Neuregelung, dass er zukünftig nicht mehr frei entscheiden kann, wie er seinen Studenten den Vorlesungsstoff vermittelt, sondern dass er detaillierten gesetzlichen Vorgaben folgen muss, die jede Flexibilität vermissen lassen. G ist mit diesem Beschluss überhaupt nicht einverstanden und fühlt sich in seinen Grundrechten verletzt, zumal die Kollegen der anderen Fachbereiche nach wie vor frei lehren dürfen. Dies sieht G überhaupt nicht ein und hält die Neuregelung für willkürlich.

Hinweis

Unterscheiden Sie den Begriff der Grundrechtskonkurrenz, den wir sogleich näher behandeln werden, von dem Begriff der Grundrechtskollision. Die Grundrechtskollision ist erst bei der Schrankenprüfung von Bedeutung (s.u. Rn. 156 ff.).

112

Die Frage, welches Grundrecht einem anderen Grundrecht vorgeht, welches Grundrecht von einem anderen Grundrecht verdrängt wird oder welches Grundrecht neben einem anderen Grundrecht steht, ist allein wegen der unterschiedlichen Schranken, denen die einzelnen Grundrechte unterliegen (einfacher oder qualifizierter Gesetzesvorbehalt; schrankenlos gewährleistetes Grundrecht), von erheblicher Bedeutung. Schließlich richtet sich nach der jeweiligen Schranke, ob und ggf. wie weit die öffentliche Gewalt in ein Grundrecht zulässigerweise eingreifen darf.

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In der Fallbearbeitung empfiehlt es sich, in einem allerersten Schritt den Sachverhalt grob daraufhin zu überprüfen, welche Grundrechte überhaupt thematisch einschlägig sein könnten (s.o. Rn. 69). Ist der Schutzbereich mehrerer Grundrechte desselben Grundrechtsträgers eröffnet, haben Sie einen Fall der Grundrechtskonkurrenz und müssen das Verhältnis der Grundrechte zueinander bestimmen.

b) Grundsatz

113

Bei der Lösung von Grundrechtskonkurrenzen geht es im Grunde um die konkrete Anwendung des Grundsatzes, dass das speziellere Grundrecht dem allgemeineren Grundrecht vorgeht („lex-specialis-Regel“). Sind die Merkmale des Schutzbereichs eines Grundrechts vollständig in einem anderen Grundrecht enthalten und enthält dieses andere Grundrecht darüber hinaus zumindest ein weiteres Tatbestandsmerkmal (sog. logische Spezialität) bzw. ist dieses andere Grundrecht – bei nur unvollständiger Überdeckung der Schutzbereiche der beiden Grundrechte – sachnäher (sog. normative Spezialität), geht dieses Grundrecht vor.[35]

aa) Grundrechtskonkurrenz innerhalb der Freiheitsrechte

114

Dies gilt insbesondere für die Konkurrenzen zwischen den Freiheitsrechten. So könnte in unserem Beispielsfall oben (Rn. 111) G in seinem Grundrecht auf Lehrfreiheit, in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit, in seinem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit und in seinem Grundrecht auf allgemeine Gleichbehandlung verletzt sein. Bei den Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 2, Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG handelt es sich um Freiheitsrechte und bei Art. 3 Abs. 1 GG um ein Gleichheitsrecht. Die universitäre Lehrtätigkeit kann an sich unter alle drei genannten Freiheitsrechte subsumiert werden: Einschlägig ist aber Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 2 GG als lex specialis gegenüber den anderen beiden Freiheitsrechten. Die Lehrfreiheit steht zur allgemeinen Handlungsfreiheit im Verhältnis einer logischen Spezialität und zur Berufsfreiheit im Verhältnis einer normativen Spezialität.

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In der Fallbearbeitung gilt daher folgende Prüfungsreihenfolge: spezielle Freiheitsrechte vor dem allgemeinen Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Art. 2 Abs. 1 GG ist ein Auffanggrundrecht und greift nur, wenn der Schutzbereich eines speziellen Freiheitsrechts nicht eröffnet ist (s.u. Rn. 190). In unserem Beispiel (Rn. 111) ist der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 2 GG eröffnet. Art. 2 Abs. 1 GG tritt daher hinter diesem speziellen Freiheitsrecht als subsidiäres Freiheitsrecht zurück.

bb) Exkurs: Grundrechtskonkurrenz innerhalb der Gleichheitsrechte

115

Bei den Gleichheitsrechten, bei denen zwischen dem allgemeinen Gleichheitsrecht und den speziellen Gleichheitsrechten zu unterscheiden ist (s.o. Rn. 26 und s.u. Rn. 675), gilt ebenfalls die lex specialis-Regelung, d.h. spezielle Gleichheitsrechte verdrängen in ihrem Anwendungsbereich das allgemeine Gleichheitsrecht.

Beispiel

Der Gesetzgeber erlässt ein Gesetz, nach dem behinderten Menschen der Zutritt zu öffentlichen Einrichtungen (z.B. Schwimmbädern) untersagt werden kann. – Das Gesetz kann behinderte Menschen sowohl in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG als auch in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG verletzen. Da Art. 3 Abs. 1 GG vollständig in Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG enthalten ist und Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG darüber hinaus ein weiteres Tatbestandselement enthält, ist Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG wegen logischer Spezialität vorrangig gegenüber Art. 3 Abs. 1 GG anwendbar und damit Prüfungsmaßstab der gesetzlichen Regelung.

cc) Grundrechtskonkurrenz im Verhältnis zwischen Freiheits- und Gleichheitsrechten

116

Freiheits- und Gleichheitsrechte stehen grundsätzlich nebeneinander (sog. Idealkonkurrenz).[36] In unserem Beispiel oben (Rn. 111) ist daher neben dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 2 GG auch das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG zu prüfen.

c) Ausnahme

117

Wie gesehen, kommt für die Lösung von Grundrechtskonkurrenzen grundsätzlich die lex specialis-Regelung zur Anwendung. Abgesehen von der im Verhältnis zwischen Freiheits- und Gleichheitsrechten gegebenen Idealkonkurrenz (oben Rn. 116) gilt dieser Grundsatz vor allem bei den speziellen Freiheitsrechten allerdings nicht ausnahmslos. Wenn derselbe Lebenssachverhalt den Schutzbereich mehrerer Grundrechte desselben Grundrechtsträgers eröffnet, müssen die Grundrechte nicht immer im Verhältnis lex specialis/lex generalis stehen. Es kann durchaus vorkommen, dass ein Lebenssachverhalt den Schutzbereich mehrerer Grundrechte desselben Grundrechtsträgers eröffnet, die in Idealkonkurrenz zueinander stehen.

Beispiel

Bei einer Versammlung ist das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG selbständig neben Art. 8 Abs. 1 GG anwendbar, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die versammlungsspezifischen Tätigkeiten des Art. 8 GG zwingend auf den Zweck der (öffentlichen) Meinungsbildung und Meinungskundgabe gerichtet sind.[37] Wird ein Versammlungsverbot erwogen, muss es somit auch am Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG gemessen werden (s. auch unten Rn. 325, 456).

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Stehen mehrere Grundrechte nebeneinander, beginnen Sie Ihre Prüfung mit dem Grundrecht, das den stärksten Schutz bietet. Welches der möglicherweise verletzten Grundrechte den stärksten Schutz bietet, erkennen Sie an den Schranken der betreffenden Grundrechte. Ein schrankenlos gewährleistetes Grundrecht (z.B. Art. 4 Abs. 1 GG) genießt stärkeren Schutz als ein nur unter Gesetzesvorbehalt garantiertes Grundrecht (z.B. Art. 12 Abs. 1 GG; Art. 8 Abs. 1 GG). Ein hoheitlicher Eingriff ist bei mehreren einschlägigen Grundrechten nur dann verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn er die Anforderungen erfüllt, die das am stärksten geschützte Grundrecht aufstellt. Stehen z.B. die Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG nebeneinander, ist eine staatliche Maßnahme nur dann gerechtfertigt, wenn sie den Anforderungen des Art. 4 Abs. 1 GG genügt. Ihre Prüfung beginnen Sie demnach mit Art. 4 Abs. 1 GG. Bei nebeneinander stehenden und mit unterschiedlichen Schranken ausgestatteten Grundrechten prüfen Sie ausnahmsweise das Grundrecht mit dem stärksten Schutz zuerst, auch wenn es vielleicht nicht das sachnächste Grundrecht ist (vgl. hierzu oben Rn. 69).

2. Teil Grundlagen › B. Grundrechte als Freiheitsrechte in der Fallbearbeitung › III. Eingriff in den Schutzbereich des Freiheitsrechts

III. Eingriff in den Schutzbereich des Freiheitsrechts

118

Ist der Schutzbereich eines Freiheitsrechts eröffnet, prüfen Sie nun, ob die Maßnahme der öffentlichen Gewalt in den Schutzbereich des Freiheitsrechts eingreift. Dabei gehen Sie in zwei Schritten vor:

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Beachten Sie in der Fallbearbeitung unbedingt zwei Punkte:


1. Sprechen Sie unter dem Prüfungspunkt „Eingriff“ nicht bereits von einer Verletzung eines Grundrechts! Ob eine Grundrechtsverletzung vorliegt, ist erst das Ergebnis Ihrer gesamten Prüfung. Eine Verletzung ist gegeben, wenn und soweit ein hoheitlicher Eingriff in ein Grundrecht verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt und daher unzulässig ist.
2. Benennen Sie den möglichen Eingriffsakt konkret.

1. Vorliegen eines Eingriffs

119

Nicht jede belastende Maßnahme der öffentlichen Gewalt stellt einen Eingriff in den Schutzbereich eines Freiheitsrechts dar. Ein Eingriff liegt vielmehr nur dann vor, wenn er eine bestimmte Qualität aufweist. Sog. „Bagatelleingriffe“ weisen diese Eingriffsqualität nicht auf.

Beispiel

Die Stadt A verstärkt die Polizeipräsenz auf ihren Straßen in der Innenstadt, um die Kleinkriminalität effektiver zu bekämpfen. Zu diesem Zwecke setzt sie verstärkt Streifenbeamte zu Fuß, auf dem Fahrrad und auf dem Pferd ein. Der Rentner T, der in der Innenstadt wohnt und sich oft draußen aufhält, fühlt sich durch die sichtbar verstärkte Polizeipräsenz in seinen Grundrechten verletzt. – In Betracht käme allenfalls eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit des T. Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist zwar eröffnet; es liegt aber kein relevanter Eingriff in dieses Grundrecht vor, so dass eine Grundrechtsverletzung zu verneinen ist. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass sich T persönlich belästigt fühlt.

120

Beim Begriff des Eingriffs ist zwischen dem klassischen Eingriffsbegriff und dem neuen Eingriffsbegriff zu unterscheiden.

a) Klassischer Eingriffsbegriff

121


Nach dem klassischen Eingriffsbegriff liegt ein Eingriff vor, wenn er final, unmittelbar, durch Rechtsakt sowie mit Befehl und Zwang gegenüber dem Einzelnen angeordnet bzw. durchgesetzt wird.

Der klassische Eingriffsbegriff hat demnach vier Voraussetzungen:[38] „Finalität“ bedeutet, dass die staatliche Maßnahme gezielt, also beabsichtigt, freiheitsverkürzend wirken soll. – „Unmittelbar“ wirkt ein Rechtsakt, wenn er direkt auf die Herbeiführung bestimmter (belastender) Rechtsfolgen bei den Grundrechtsberechtigten gerichtet ist, es also nicht erst noch eines Vollzugsaktes bedarf, um die beabsichtigten Rechtsfolgen herbeizuführen. – „Rechtsakt“ sind z.B. Parlamentsgesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen, Verwaltungsakte, Gerichtsentscheidungen etc. – „Mit Befehl und Zwang“ kennzeichnet die beim klassischen Eingriffsbegriff typische Imperativität des staatlichen Handelns.

Beispiel

Die Eheleute S haben ohne Baugenehmigung ein kleines Wochenendhaus in einem Naturschutzgebiet in Nordrhein-Westfalen gebaut. Nach einigen Jahren bemerkt die zuständige Baubehörde dies und verfügt den Abriss des Hauses. – Die Abrissverfügung ist ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG NW. Als imperativer Hoheitsakt zielt er darauf ab, die Eheleute S in ihren Grundrechten zu beeinträchtigen. Dies geschieht unmittelbar, da die Abrissverfügung keines weiteren Vollzugsaktes bedarf, um gegenüber S rechtliche Wirkung zu entfalten.

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Eine ausführlichere Prüfung der Begriffsmerkmale des klassischen Eingriffsbegriffs sind nur dann notwendig, wenn eines der Merkmale tatsächlich problematisch sein sollte (z.B. die Finalität der staatlichen Maßnahme). Ansonsten ist eine ausführlichere Prüfung entbehrlich. Es genügt dann vielmehr, den Eingriff unter Benennung des konkreten Eingriffsaktes zu bejahen.

b) Neuer Eingriffsbegriff

122

Angesichts der heute vielfältigen Handlungsmöglichkeiten der Exekutive reicht der klassische Eingriffsbegriff allein nicht mehr aus, um alle denkbaren Erscheinungsformen grundrechtsrelevanter Eingriffe der Exekutive zu erfassen. Daher hat sich ein neuer Eingriffsbegriff entwickelt.

123


Nach dem neuen Eingriffsbegriff bedeutet Eingriff jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht, gleichgültig, ob diese Wirkung final oder unbeabsichtigt, unmittelbar oder mittelbar, rechtlich oder faktisch, mit oder ohne Befehl und Zwang erfolgt. Dabei muss die erzielte Wirkung einer der öffentlichen Gewalt zuzuordnenden Maßnahme zurechenbar sein.[39]

Ein Vergleich der Definitionen des klassischen Eingriffsbegriffs und des neuen Eingriffsbegriffs zeigt, dass alle vier Voraussetzungen des klassischen Eingriffsbegriffs erweitert wurden. Dies hat zur Folge, dass nunmehr auch z.B. faktische Maßnahmen Eingriffscharakter haben können.

Beispiel

Die Stadt D hat eine neue Kläranlage in Betrieb genommen, sehr zum Leidwesen der Bewohner einer nahe gelegenen Wohnsiedlung. Täglich werden sie durch den Lärm und den Gestank, die von der Anlage ausgehen, belästigt. Einige Bewohner leiden bereits unter Schlafstörungen, Übelkeit etc. – Die Stadt D könnte durch das Betreiben der Kläranlage das Grundrecht der Bewohner auf körperliche Unversehrtheit verletzen. Dann müsste ein Eingriff in den eröffneten Schutzbereich dieses Freiheitsrechts vorliegen. Dies bedarf näherer Prüfung, denn ein Eingriff nach dem klassischen Begriffsverständnis liegt ersichtlich nicht vor. Vielmehr erzielt D mit dem Betrieb der Kläranlage eine Wirkung bei den Bewohnern, die sie überhaupt nicht beabsichtigt, die sich aber gleichwohl so negativ auf das Grundrecht der Bewohner aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG auswirkt, dass sie einem Grundrechtseingriff gleichsteht.

124

Schwieriger zu beurteilen ist die Frage nach dem Vorliegen eines Eingriffs bei mittelbaren Eingriffen. Kennzeichnend für diese ist, dass die öffentliche Gewalt eine bestimmte (belastende oder begünstigende) Maßnahme gegen einen bestimmten Adressaten richtet, die beeinträchtigende Wirkung jedoch nicht bei diesem, sondern bei einem Dritten eintritt.

Beispiel[40]

Die Bundesregierung informiert das Parlament und die Öffentlichkeit über die Osho-Bewegung, die ihr angehörenden Gruppierungen sowie ihre Ziele und Aktivitäten. Dabei bezeichnet sie die Osho-Bewegung u.a. als „Psychosekte“, die „destruktiv“ und „pseudoreligiös“ agiere. – Die Informationstätigkeit der Bundesregierung richtet sich an das Parlament und die Öffentlichkeit und beeinträchtigt das Wirken der Osho-Bewegung.

c) Besonderheit: Grundrechte mit normgeprägtem Schutzbereich und Grundrechte unter Regelungsvorbehalt

125

Vom Eingriff im gerade behandelten Sinne zu unterscheiden sind zunächst Ausgestaltungen oder Konkretisierungen der Schutzbereiche von Grundrechten durch den Gesetzgeber. In diesen Fällen will der Gesetzgeber nicht ein grundrechtlich geschütztes Verhalten unterbinden; im Gegenteil, er will Verhaltensmöglichkeiten eröffnen, damit der Einzelne das Grundrecht überhaupt erst ausüben kann. Schutzbereiche von Grundrechten, die einer solchen gesetzlichen Ausgestaltung und Konkretisierung bedürfen, nennt man sog. normgeprägte Schutzbereiche.[41]

Beispiel

Erst durch den Gesetzgeber wird aus einem Zusammenleben von Mann und Frau die Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) und zusammen mit Kindern die Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus einem Haben Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG).

126

Bei den normgeprägten Grundrechten ist problematisch, dass sie einerseits auf Ausgestaltung angelegt sind, damit der Einzelne von ihnen Gebrauch machen kann, und andererseits die öffentliche Gewalt verpflichten, die Ausgestaltungen vorzunehmen. Die gesetzgeberische Pflicht zur Ausgestaltung eines Grundrechts kann allerdings nicht bedeuten, dass der Gesetzgeber über das Grundrecht verfügen darf. Wenn der Gesetzgeber Grundrechte ausgestaltet, muss er sich vielmehr an den Grundrechten messen lassen. Eine gesetzgeberische Regelung, die „mit der Tradition bricht“, ist grundsätzlich keine Ausgestaltung des Schutzbereichs, sondern wie ein Eingriff in den Schutzbereich zu behandeln.[42]

127

Außerdem gibt es Grundrechte, bei denen der Gesetzgeber berechtigt oder verpflichtet ist, das Grundrecht durch nähere Regelung auszugestalten (sog. Grundrechte unter Regelungsvorbehalt). Solche Grundrechte erkennen Sie bereits an ihrem Wortlaut, denn bei ihnen heißt es, das Nähere werde durch ein Gesetz bestimmt oder geregelt (z.B. Art. 4 Abs. 3 S. 2, Art. 12a Abs. 2 S. 3, Art. 104 Abs. 2 S. 4 GG). Bei den Grundrechten unter Regelungsvorbehalt darf der Gesetzgeber den Grundrechtsgehalt als solchen nicht verändern, insbesondere nicht verkürzen; er darf die grundrechtlichen Gewährleistungen aber durch Modalitäten, Formen und Verfahren handhabbar machen.[43]

128


Solange die grundrechtlichen Gewährleistungen nicht geschmälert werden, stellen die gesetzlichen Konkretisierungen des Schutzbereichs eines unter Regelungsvorbehalt stehenden Grundrechts keinen Eingriff dar.[44] Für den prüfungsrelevanten Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG nimmt die überwiegende Ansicht, zu der auch das Bundesverfassungsgericht gehört, jedenfalls an, dass es sich hierbei um einen Gesetzesvorbehalt handelt.[45]

Beispiel

Der deutsche Staatsangehörige A betreibt seit Jahrzehnten eine Schmiede in einem dicht besiedelten Wohngebiet. Kürzlich hat er leistungsstärkere Maschinen erworben, die nicht mehr nur – wie bisher – tagsüber, sondern auch nachts laufen sollen. – Zum Schutz der Gesundheit von Nachbarn, die von immissionsträchtigen Handwerksbetrieben betroffen sind, erlässt der Gesetzgeber einige Zeit später ein seit längerem geplantes Gesetz, nach dem das Arbeiten in Handwerksbetrieben zwischen 22 Uhr und 5 Uhr ausnahmslos untersagt ist. A ist mit dieser Regelung nicht einverstanden. – Im hier interessierenden Sachzusammenhang soll allein das Grundrecht des A auf Berufsfreiheit behandelt werden. Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ist eröffnet, denn A ist Deutscher i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG und übt einen Beruf i.S.d. Art. 12 Abs. 1 GG aus. Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG sieht nun vor, dass die Berufsausübung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden kann. Von dieser Befugnis hat der Gesetzgeber Gebrauch gemacht. Auch bei der Ausgestaltung von Grundrechten durch nähere gesetzliche Regelung unterliegt der Gesetzgeber verfassungsrechtlichen Vorgaben. Das Gesetz ist daher (nur dann) verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn es eine verfassungsmäßige, insbesondere verhältnismäßige, Konkretisierung des Regelungsvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG darstellt.

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Sie sehen: Trotz dogmatischer Besonderheiten dürften die Grundrechte unter Regelungsvorbehalt (ebenso wie die Grundrechte mit normgeprägtem Schutzbereich) in der Fallbearbeitung wie Grundrechte unter Eingriffsvorbehalt geprüft werden.

2. Grundrechtsverzicht

129

Ein Eingriff gleich welcher Art liegt nicht vor, wenn der Grundrechtsberechtigte im konkreten Fall wirksam auf sein Grundrecht verzichtet hat. Während früher angenommen wurde, auf Grundrechte könne nicht verzichtet werden, wird heute differenziert argumentiert, weil der Verzicht auf die Ausübung eines Grundrechts als eine besondere Form des Freiheitsgebrauchs angesehen werden kann.[46]

Beispiel

M hat ihre Zusage erhalten, Richterin in der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu werden. Bevor sie zur Richterin auf Probe ernannt werden kann, muss sie sich beim Amtsarzt untersuchen lassen. Dazu gehört u.a. eine Blutentnahme. M erklärt sich gegenüber dem Amtsarzt ausdrücklich einverstanden.

130

Ob ein wirksamer Grundrechtsverzicht vorliegt, prüfen Sie in zwei Schritten: Im ersten Schritt prüfen Sie, ob der Grundrechtsberechtigte zur Disposition über das jeweilige Grundrecht befugt ist. Dabei ist zu differenzieren: Einige Grundrechte sind bereits nach ihrem Wortlaut ausdrücklich vom Willen des Grundrechtsberechtigten abhängig. Diese Grundrechte sind verzichtbar. So ergibt z.B. ein Umkehrschluss aus Art. 6 Abs. 3 GG, dass Kinder mit dem Willen der Erziehungsberechtigten von der Familie getrennt werden dürfen. Bei anderen Grundrechten bringt der Verfassungstext dagegen zum Ausdruck, dass ein Verzicht ausgeschlossen ist. Diese Grundrechte sind für den Berechtigten nicht disponibel. So sind gemäß Art. 9 Abs. 3 S. 2 GG Abreden, die die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 S. 1 GG einschränken oder zu behindern suchen, nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen rechtswidrig. Im Übrigen müssen Sie bei jedem einzelnen Grundrecht prüfen, ob ein Verzicht auf die Ausübung des Grundrechts in Betracht kommt. Um dies herauszufinden, untersuchen Sie die Funktion des jeweiligen Grundrechts. In unserem Beispiel oben (Rn. 129) steht das Grundrecht der M auf körperliche Unversehrtheit in Rede. Bei ihm handelt es sich seiner Funktion nach um ein primär klassisches Freiheitsrecht, das auf die Abwehr staatlicher Eingriffe gerichtet und auf dessen Gewährleistung verzichtet werden kann.

131

Eine generelle Grenze für die Abgabe eines wirksamen Grundrechtsverzichts ist stets dann erreicht, wenn der Menschenwürdegehalt des Berechtigten betroffen ist, weil die Menschenwürde nicht zur Disposition des Einzelnen steht (s.u. Rn. 182).

132

Wenn und soweit der Grundrechtsberechtigte zur Disposition über das jeweilige Grundrecht befugt ist, gehen Sie im zweiten Schritt der Frage nach, ob eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung des Grundrechtsberechtigten vorliegt. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Auf jeden Fall muss eine eindeutige Erklärung vorliegen.[47] In unserem Beispiel oben (oben Rn. 129) hat sich M ausdrücklich mit der Blutentnahme einverstanden erklärt. Dies stellt eine eindeutige Erklärung dar; demnach liegt eine Verzichtserklärung vor. Die Verzichtserklärung muss außerdem wirksam abgegeben werden. Dies ist der Fall, wenn sie freiwillig erfolgt.[48] Daran fehlt es, wenn ohne den Verzicht gewichtige Nachteile entstehen.[49] In unserem Beispiel hat sich M freiwillig in diesem Sinne mit der Blutentnahme einverstanden erklärt. Der Freiwilligkeit steht nicht entgegen, dass vom (positiven) Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung die Ernennung der M als Richterin auf Probe abhängt. Durch die Pflicht, sich vor der Ernennung amtsärztlich untersuchen zu lassen, entsteht bei M kein faktischer Zwang, den Verzicht erklären zu müssen. Zweifel an der Freiwilligkeit des Verzichts wären daher unbegründet. Sollte die Ausübung eines Grundrechts mehreren Personen zustehen (z.B. denkbar bei Art. 13 GG), setzt eine wirksame Verzichtserklärung nach herrschender Meinung voraus, dass die Verzichtserklärung von allen Grundrechtsberechtigten abgegeben wird.[50]

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Verwechseln Sie den Grundrechtsverzicht nicht mit einem Nichtgebrauch von Grundrechten. Ein Nichtgebrauch liegt vor, wenn der Berechtigte sein Grundrecht tatsächlich nicht ausübt. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Einzelner davon absieht, einem privatrechtlichen Verein beizutreten.

2. Teil Grundlagen › B. Grundrechte als Freiheitsrechte in der Fallbearbeitung › IV. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

IV. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

133

Liegt ein Eingriff in den Schutzbereich eines Freiheitsrechts vor, heißt dies noch nicht, dass dieses Freiheitsrecht verletzt ist. Eine Grundrechtsverletzung liegt vielmehr nur vor, wenn und soweit der Eingriff in den Schutzbereich des Freiheitsrechts verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt und damit unzulässig ist. Die Prüfung im Einzelnen richtet sich danach, ob in den Schutzbereich eines unter Gesetzesvorbehalt stehenden Freiheitsrechts oder eines vorbehaltlos gewährleisteten Freiheitsrechts eingegriffen wird.

1. Freiheitsrechte unter Gesetzesvorbehalt

134

Bei Freiheitsrechten unter Gesetzesvorbehalt prüfen Sie die verfassungsrechtliche Rechtfertigung in drei Schritten:

a) Beschränkbarkeit des Freiheitsrechts („Schranke“)

135

Die meisten Freiheitsrechte stehen unter einem Gesetzesvorbehalt. Bei diesen Freiheitsrechten können die grundrechtlichen Gewährleistungen „durch Gesetz“ oder „aufgrund eines Gesetzes“ eingeschränkt werden. Wegen des rechtsstaatlichen Vorbehalts des Gesetzes ist ein solcher Grundrechtseingriff aber nur zulässig, wenn ein formelles Gesetz, d.h. ein Parlamentsgesetz, den Grundrechtseingriff vorsieht.[51] Je nach Gesetzgebungszuständigkeit (Art. 70 ff. GG) kann es sich bei dem formellen Gesetz um ein Bundes- oder ein Landesgesetz handeln.[52]

Hinweis

Es gibt auch Grundrechte, die verfassungsunmittelbaren Schranken unterliegen (z.B. Art. 9 Abs. 2 GG). Bei ihnen wird der Eingriff unmittelbar auf das Grundgesetz gestützt; ein formelles Gesetz als Eingriffsgrundlage ist hier nicht notwendig.

136

Freiheitsrechte können einem sog. einfachen Gesetzesvorbehalt oder einem sog. qualifizierten Gesetzesvorbehalt unterliegen.

aa) Einfacher Gesetzesvorbehalt

137

Ein einfacher Gesetzesvorbehalt liegt vor, wenn der Wortlaut des betreffenden Freiheitsrechts für den Grundrechtseingriff nur verlangt, dass der Eingriff „durch Gesetz“ oder „aufgrund eines Gesetzes“ erfolgt, und an das eingreifende Gesetz damit keine besonderen Anforderungen stellt.[53]

Beispiel

Art. 8 Abs. 2 GG sieht vor, dass Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden können.

138

Die Formulierung „durch Gesetz“ bedeutet, dass das Grundrecht durch ein selbstvollziehendes formelles Gesetz eingeschränkt werden kann. Sieht ein Grundrecht demgegenüber die Einschränkungsmöglichkeit „aufgrund eines Gesetzes“ vor, bedeutet dies, dass Eingriffe, die auf ein formelles Gesetz gestützt sind, zulässig sind. So kann ein formelles Gesetz die Exekutive dazu ermächtigen, selbst Grundrechtseinschränkungen vorzunehmen, vor allem in Form von materiellen Gesetzen (Rechtsverordnungen, Satzungen).[54]

139

Ob und ggf. inwieweit ein Eingriff in den Schutzbereich eines Freiheitsrechts aufgrund eines Gesetzes überhaupt zulässig ist, bestimmt sich nach der sog. Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts (s. dazu Skript „Staatsorganisationsrecht“). Nach ihr muss der parlamentarische Gesetzgeber die für die Ausübung der Grundrechte wesentlichen Entscheidungen selbst treffen. Wird die Wesentlichkeitstheorie nicht beachtet, ist der Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts allein aus diesem Grunde bereits verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt und damit unzulässig.

bb) Qualifizierter Gesetzesvorbehalt

140

Ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt liegt vor, wenn der Wortlaut des betreffenden Freiheitsrechts für den Grundrechtseingriff nicht nur verlangt, dass der Eingriff „durch Gesetz“ oder „aufgrund eines Gesetzes“ erfolgt, sondern zusätzlich besondere Anforderungen an das eingreifende Gesetz stellt.[55] Eingriffe sind hiernach nur unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. z.B. Art. 11 Abs. 2 GG „… für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden …“), zu bestimmten Zwecken (vgl. z.B. Art. 5 Abs. 2 GG „…, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend …“) oder mit bestimmten Mitteln (vgl. Art. 5 Abs. 2 GG „… in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, …“) zulässig.[56]

b) Verfassungsrechtliche Grenzen der Beschränkung des Freiheitsrechts („Schranken-Schranken“)

141

Die oben (Rn. 135 ff.) dargestellten Gesetzesvorbehalte erlauben es der Legislative, selbst in die Grundrechte einzugreifen bzw. die Exekutive oder die Judikative zu Eingriffen in die Grundrechte zu ermächtigen. Nachdem Sie in einem ersten Schritt die Beschränkbarkeit des Freiheitsrechts („Schranke“) festgestellt haben, prüfen Sie nun in einem zweiten Schritt, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen dieser Beschränkbarkeit bei dem Grundrechtseingriff im konkreten Fall eingehalten wurden („Schranken-Schranken“).

aa) (Formelle und materielle) Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

142

Das Parlamentsgesetz, das den legislativen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts selbst bewirkt bzw. die Exekutive oder die Judikative zu einem Eingriff ermächtigt, muss (formell und materiell) verfassungsgemäß sein. Die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes prüfen Sie nach der üblichen Vorgehensweise (s. Skript „Staatsorganisationsrecht“).[57] Im Folgenden sollen zwei besonders relevante Prüfungspunkte hervorgehoben werden:

Hinweis

Bei der Prüfung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung von Eingriffen in den Schutzbereich von Freiheitsrechten durch Gesetz ist die Bestimmtheitsprüfung üblicherweise eine Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes.[58]

bb) insbesondere: Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

143

Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Parlamentsgesetzes untersuchen Sie im Rahmen der materiellen Verfassungsmäßigkeit insbesondere, ob das Gesetz verhältnismäßig in das Freiheitsgrundrecht eingreift. Denn der Gesetzgeber muss bei seinem Eingriff das sog. Übermaßverbot beachten.

JURIQ-Klausurtipp

Dieser Prüfungspunkt bildet das Kernstück vieler Fallbearbeitungen. Deshalb sollten Sie diesem Punkt besondere Aufmerksamkeit widmen! Zum Gegenstück des Übermaßverbotes, dem Untermaßverbot, s.o. Rn. 41.

144

Die Verhältnismäßigkeit ist ein ungeschriebener verfassungsrechtlicher Grundsatz, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (auch) für den grundrechtseinschränkenden Gesetzgeber gilt.[59] Der Gesetzgeber ist nicht völlig frei, wie weit er unter Gesetzesvorbehalt stehende Grundrechte einschränkt. Vielmehr ist er aufgrund des Übermaßverbotes verpflichtet, Begrenzungen bei Einschränkungsmöglichkeiten zu beachten. Damit besteht zwischen dem einschränkenden Gesetz und der hierdurch eingeschränkten Freiheitsgarantie eine Wechselwirkung dergestalt, dass das Gesetz, das ein Freiheitsrecht einschränken kann, seinerseits im Lichte dieses Freiheitsrechts ausgelegt werden muss (sog. Wechselwirkungslehre).[60] Um diesem Erfordernis zu genügen, muss der Gesetzgeber einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen der grundrechtlichen Gewährleistung und dem Eingriff in das Grundrecht herstellen. Die Verhältnismäßigkeit prüfen Sie in vier Schritten: Im ersten Schritt untersuchen Sie, ob das eingreifende Gesetz einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck verfolgt. Der Gesetzgeber hat bei der Bestimmung des Gesetzeszwecks einen weiten Gestaltungsspielraum mit der Folge, dass sich der Gesetzeszweck nicht unbedingt aus der Verfassung ergeben muss. Verfolgt er mit einem Gesetz mehrere Zwecke, muss zumindest einer dieser Zwecke verfassungsrechtlich legitim sein.


Steht ein Gesetz zur Überprüfung beim Bundesverfassungsgericht an, ist umstritten, ob es alle denkbaren Zwecke oder nur den- oder diejenigen Zweck(e) berücksichtigen darf, den/die der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes vor Augen hatte. Das Bundesverfassungsgericht bezieht im Zweifel auch solche Zwecke in seine Prüfung ein, die der Gesetzgeber selbst nicht in Betracht gezogen hat.[61]

145

Liegt ein verfassungsrechtlich legitimer Zweck vor, prüfen Sie im zweiten Schritt, ob das Gesetz zur Erreichung dieses Zwecks geeignet ist. Geeignet ist das Gesetz, wenn es den verfassungsrechtlich legitimen Zweck fördert, indem es überhaupt etwas zur Erreichung des Gesetzeszwecks beiträgt.[62] – Ist dies der Fall, gehen Sie im dritten Schritt der Frage nach, ob das Gesetz zur Erreichung des Zwecks erforderlich ist. Erforderlichkeit ist gegeben, wenn es zur Erreichung des Zwecks kein milderes, aber ebenso effektives Mittel gibt.[63] – Bejahen Sie die Erforderlichkeit des Gesetzes, prüfen Sie im vierten Schritt die Angemessenheit bzw. Zumutbarkeit des Gesetzes (sog. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne). Ein Gesetz ist angemessen bzw. zumutbar, wenn dieses Gesetz und der mit ihm verfolgte verfassungsrechtlich legitime Zweck in einem „recht gewichteten und wohl abgewogenen Verhältnis“ zueinander stehen.[64] Es ist also eine eigenständige Gewichtung und Abwägung durchzuführen.[65]

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Bei der Frage der Angemessenheit des Gesetzes kommt es auf Ihre Argumentation an. Alle für und gegen das Gesetz sprechenden Interessen fließen in die Abwägung ein. Für Sie bedeutet das, alle denkbar relevanten Interessen möglichst konkret herauszuarbeiten. Sodann werden die verschiedenen Interessen nach dem Grad ihrer Beeinträchtigung gewichtet.

146

Bei der Prüfung der Angemessenheit bzw. Zumutbarkeit eines Eingriffs nimmt das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen mitunter eine sog. „Schutzbereichsverstärkung“ vor. Das Gericht prüft an dieser Stelle dann weitere Grundrechte, die (mangels Eröffnung des Schutzbereichs oder mangels Eingriffs) selbst nicht verletzt sind, mit.

Hinweis

Das Bundesverfassungsgericht setzt bei der Schutzbereichsverstärkung das unmittelbar einschlägige Grundrecht und das nur mittelbar einschlägige Grundrecht in Verbindung zueinander und benennt die Grundrechte ausdrücklich mit „Art. … GG i.V.m. Art. … GG“.

Beispiel 1[66]

Die Beschlagnahme von Datenträgern eines Rechtsanwalts wurde vom Bundesverfassungsgericht in erster Linie am Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemessen, dabei wurde aber die Berufsfreiheit des Rechtsanwalts mitberücksichtigt, obgleich ein berufsspezifischer Eingriff nicht vorliegt.

Beispiel 2[67]

Das Schächten wurde vom Bundesverfassungsgericht in erster Linie an der Berufsfreiheit des muslimischen Metzgers (türkischer Staatsangehöriger) nach Art. 2 Abs. 1 GG gemessen, der Aspekt der Glaubensfreiheit wurde im Rahmen der Berufsfreiheit mitberücksichtigt.

Beispiel 3[68]

Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Verfahren und die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen im Bereich von Qualifikationsentscheidungen, die Voraussetzung für den Zugang zur Stellung eines Hochschullehrers sind (also namentlich die Habilitation), wurden vom Bundesverfassungsgericht in erster Linie an der Berufsfreiheit des Habilitanden (Art. 12 Abs. 1 GG bzw. im entschiedenen Fall Art. 2 Abs. 1 GG, weil der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft inne hat) gemessen und durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit verstärkt.

147

Bei der Schutzbereichsverstärkung handelt es sich „methodisch und im Ergebnis“ um eine „Flexibilisierung der deutschen Grundrechtsdogmatik“.[69] Dogmatisch ist insoweit noch vieles im Unklaren, so z.B. die Voraussetzungen des Bezugs zu einem Grundrecht jenseits eines Eingriffs in seinen Schutzbereich, die Folgen der Berücksichtigung des nur mittelbar einschlägigen Grundrechts.[70] Das Vorgehen des Bundesverfassungsgerichts ist in der Literatur deshalb umstritten und hat sich bislang nicht durchgesetzt.[71]

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Da das Vorgehen des Bundesverfassungsgerichts zu Modifikationen im Rahmen der Abwägung führt und viele dogmatische Fragen noch ungeklärt sind, wird in der juristischen Ausbildungsliteratur die Anwendung einer Schutzbereichsverstärkung für die Fallbearbeitung ohne Weiteres abgelehnt,[72] zumindest aber „zu größter Vorsicht“ geraten, „auf diese Methodik zurückzugreifen“[73], bzw. empfohlen, „in Zweifelsfällen weiterhin alle Grundrechte einzeln zu prüfen“[74].[75]

Auch wenn das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen mitunter eine Schutzbereichsverstärkung durchführt, dürfte ein entsprechendes Vorgehen in einer Prüfungsarbeit nicht ohne Weiteres möglich sein. Die Anwendung der Schutzbereichsverstärkung müsste vielmehr zunächst erläutert, vor allem dogmatisch begründet werden.[76]

148

In unserem Beispiel oben (Rn. 128) hatten wir festgestellt, dass der Gesetzgeber von dem Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG Gebrauch gemacht hat und dass das Gesetz daher verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, wenn es eine verfassungsmäßige, insbesondere verhältnismäßige, Konkretisierung des Regelungsvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG darstellt. Das Gesetz, das das ausnahmslose Nachtarbeitsverbot für handwerkliche Kleinbetriebe vorsieht, ist formell verfassungsgemäß. Zu prüfen ist, ob das Gesetz auch materiell verfassungsgemäß ist. Fraglich ist, ob das Gesetz verhältnismäßig ist. Das Gesetz hat den verfassungsrechtlich legitimen Zweck, die Gesundheit von immissionsbetroffenen Nachbarn zu schützen. Zur Erreichung dieses Zwecks ist das Nachtarbeitsverbot geeignet. Zur Erreichung dieses Zwecks müsste das Nachtarbeitsverbot auch erforderlich sein. Dies ist der Fall, wenn es kein milderes, aber ebenso effektives Mittel gibt, um den Gesetzeszweck zu erreichen. Das ist hier zu verneinen, weil die Möglichkeit besteht, anstelle eines gesetzlich normierten ausnahmslosen Nachtarbeitsverbotes ein sog. präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt im Gesetz vorzusehen. Dies würde bedeuten, dass nächtliches Arbeiten zunächst verboten ist, die zuständige Behörde nach Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände im Einzelfall das Nachtarbeitsverbot (ggf. unter Erteilung von Auflagen) aber erlauben kann. Die Entscheidung über ein Nachtarbeitsverbot würde hierdurch in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt. Dieses Vorgehen würde gewährleisten, dass die widerstreitenden Interessen einerseits des Gewerbetreibenden (u.a. Ausschöpfung seiner wirtschaftlichen Kapazitäten) und andererseits der Nachbarn (Gesundheitsschutz) im Einzelfall zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden. So wäre Nachtarbeit zu erlauben, wenn die Nachbarn durch geeignete und zumutbare bauliche Maßnahmen auf dem Betriebsgelände vor den vom Handwerksbetrieb ausgehenden Immissionen geschützt werden (z.B. besondere Lärmdämmung o.Ä.). Damit erweist sich das ausnahmslose Nachtarbeitsverbot als nicht erforderlich, um den Gesetzeszweck zu erreichen. Das Gesetz ist somit unverhältnismäßig, demnach materiell verfassungswidrig und folglich verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. A ist in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. – Hilfsweise unterstellt, das Gesetz ist erforderlich, müsste es angemessen sein. Nach der sog. Dreistufentheorie des Bundesverfassungsgerichts (s.u. Rn. 585 ff.) sind Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit angemessen, wenn vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls die Ausübungsregelungen zweckmäßig erscheinen lassen, wobei der Gesetzgeber einen relativ weiten Gestaltungsspielraum besitzt. Das Gesetz bezweckt den Schutz der Gesundheit von immissionsbetroffenen Nachbarn. Die Nachbarn sollen in ihrer Nachtruhe geschützt werden, die der notwenigen gesundheitlichen Regeneration dient. Permanente nächtliche Beeinträchtigungen der Nachtruhe durch betriebsbedingte Immissionen können das körperliche Wohlbefinden der Nachbarn nicht unerheblich schmälern. Dies sind vernünftige Allgemeinwohlerwägungen, die das Gesetz zweckmäßig erscheinen lassen. Bei unterstellter Erforderlichkeit erweist sich das Gesetz demnach als angemessen. Es ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. A ist somit nicht in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt.

cc) insbesondere: Wahrung des Wesensgehalts

149

Eine letzte verfassungsrechtliche Grenze für Eingriffe der Legislative in den Schutzbereich eines Grundrechts bildet die Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG.[77]

Beispiel

Der Landesgesetzgeber ergänzt sein Polizeigesetz um eine Bestimmung, nach der der Schusswaffengebrauch zulässig ist, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr darstellt. Wird hierdurch der Wesensgehalt i.S.d. Art. 19 Abs. 2 GG des Grundrechts auf Leben aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG angetastet?

150


Umstritten ist, wie der Wesensgehalt von Grundrechten zu ermitteln ist. Fest steht, dass der Wesensgehalt für jedes einzelne Grundrecht gesondert bestimmt werden muss.[78] Zur generellen Ermittlung des Wesensgehalts von Grundrechten werden zwei Theorien vertreten: die Theorie vom absoluten Wesensgehalt und die Theorie vom relativen Wesensgehalt.[79]

151

Die Theorie vom absoluten Wesensgehalt betrachtet den Wesensgehalt eines Grundrechts als eine feste, vom Einzelfall und von der konkreten Frage unabhängige Größe. Der Wesensgehalt eines Grundrechts ist demnach ein Grundrechtskern, der unabhängig von der konkreten Fallgestaltung unantastbar ist. Nach dieser Theorie ist es ausgeschlossen, den Wesensgehalt einzelfallbezogen zu ermitteln. In unserem Beispiel oben (Rn. 149) entzieht der Schusswaffengebrauch demjenigen, der vom Schuss getroffen wird, das Recht auf Leben. Die allgemeine Gewährleistung des Rechts auf Leben wird hierdurch jedoch nicht angetastet. Nach der Theorie vom absoluten Wesensgehalt ist das Grundrecht auf Leben somit nicht verletzt.

152

Die von der h.M. vertretene Theorie vom relativen Wesensgehalt ermittelt den Wesensgehalt von Grundrechten, indem sie auf das jeweilige Grundrecht abstellt und den Wesensgehalt für jeden einzelnen Fall gesondert bestimmt. Durch eine Gewichtung und eine Abwägung der im Einzelfall beteiligten öffentlichen und privaten Rechtsgüter und Interessen ermittelt diese Theorie, ob der Wesensgehalt eines Grundrechts angetastet ist. Eine Antastung soll nicht gegeben sein, wenn dem Grundrecht das geringere Gewicht für die konkret zu entscheidende Frage beizumessen ist;[80] umgekehrt ist der Wesensgehalt angetastet, wenn er beeinträchtigt ist, obwohl ihm das größere Gewicht für die konkret zu entscheidende Frage zukommt.

Hinweis

Sie sehen: Mit dieser Vorgehensweise rückt die h.M. in die Nähe der Verhältnismäßigkeitsprüfung.

153

Nach der Theorie vom relativen Wesensgehalt wird in unserem Beispiel oben (Rn. 149) demjenigen, der vom Schuss getroffen wird, durch den Schusswaffengebrauch das Recht auf Leben entzogen. Ob hierdurch der Wesensgehalt des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG angetastet worden ist, entscheidet die Theorie vom relativen Wesensgehalt danach, ob der Schusswaffengebrauch im konkreten Einzelfall verhältnismäßig war.

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Folgen Sie der herrschenden Theorie vom relativen Wesensgehalt, bedeutet dies für Sie in der Fallbearbeitung, dass Sie nach der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Frage der Verletzung des Wesensgehalts allenfalls – bei entsprechenden Anhaltspunkten im Sachverhalt – noch kurz auf den Wesensgehalt eingehen können bzw. müssen. Keinesfalls sollten Sie die ohnehin selten praktisch relevant werdende Problematik des Wesensgehalts aber überbewerten.

c) Grundrechtsverwirkung

154

Grundrechte können schließlich auch verwirkt werden. Die Grundrechtsverwirkung ist in Art. 18 GG abschließend geregelt. Sie ist Ausdruck des Prinzips der „streitbaren Demokratie“, die auf Selbstverteidigung angelegt ist.[81] Art. 18 GG enthält damit kein Grundrecht, sondern eine Grundrechtsbeschränkung.[82] Verwirkt werden können nur die in Art. 18 S. 1 GG genannten Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden gemäß Art. 18 S. 2 GG durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen. Das einschlägige Verfahren, das ggf. mit der Feststellung der Verwirkung von Grundrechten durch das Bundesverfassungsgericht endet, ist in Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 GG, § 13 Nr. 1 i.V.m. §§ 36 ff. BVerfGG näher geregelt.

155

In der Praxis ist es sehr schwer, den Nachweis einer Grundrechtsverwirkung zu führen. Dieser Umstand und das sehr umständliche Verfahren gemäß §§ 36 ff. BVerfGG sind ursächlich dafür, dass Art. 18 GG praktisch ohne Bedeutung geblieben ist.[83] Eine Verwirkung von Grundrechten ist – soweit ersichtlich – bis heute nicht ausgesprochen worden. Vor diesem Hintergrund dürfte die Relevanz des Art. 18 GG für die Fallbearbeitung entsprechend gering sein.

2. Vorbehaltlos gewährleistete Freiheitsrechte

156

Im Gegensatz zu den unter Gesetzesvorbehalt stehenden Freiheitsrechten werden einige Freiheitsrechte nach ihrem Wortlaut vorbehaltlos gewährleistet (z.B. Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die vorbehaltlos verbürgten Freiheitsrechte schrankenlos garantiert sind. Eine generelle Beschränkungsmöglichkeit von Grundrechten gebietet bereits der Grundsatz der Einheit der Verfassung.[84] Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts und der herrschenden Lehre unterliegen die vorbehaltlos gewährleisteten Freiheitsrechte verfassungsimmanenten Schranken in Gestalt anderer verfassungsrechtlich verbürgter Rechtspositionen.[85] Das vorbehaltlos gewährleistete Grundrecht kann somit durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden. Dies gilt jedoch nicht für die Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG. Sie ist das einzige Grundrecht, das auch nicht durch kollidierendes Verfassungsrecht einschränkbar ist. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG („unantastbar“).

157

Als kollidierendes Verfassungsrecht kommen insbesondere Grundrechte Dritter und sonstige Rechtsgüter von Verfassungsrang in Betracht. Zu letzteren gehören z.B. Verfassungsgrundsätze (etwa die freiheitlich-demokratische Grundordnung in Art. 20 Abs. 1 GG) oder Staatszielbestimmungen (etwa der Tierschutz in Art. 20a GG) und nach nicht unbestrittener Ansicht des Bundesverfassungsgerichts[86] auch reine Kompetenznormen (z.B. Art. 70 ff. GG). Ein weiteres, wichtiges und prüfungsrelevantes Beispiel für kollidierendes Verfassungsrecht ist Art. 7 Abs. 1 GG. Diese Bestimmung garantiert die Schulhoheit des Staates. Sie berechtigt die öffentliche Gewalt u.a., die Ausbildungs- und Unterrichtsziele sowie die Ausbildungs- und Unterrichtsinhalte festzulegen.

Beispiel

Ein Landesgesetzgeber ergänzt sein Schulgesetz um eine Bestimmung, nach der Schülerinnen und Schüler aus religiösen Gründen nur anlässlich religiöser Feiertage vom Unterricht befreit werden dürfen. Diese Befreiung darf nicht für mehr als zwei Kalendertage pro Schuljahr erteilt werden. Mit dieser neuen Regelung soll insbesondere die Integration von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund gefördert werden. – Das vorbehaltlos gewährleistete Grundrecht der Schülerinnen und Schüler auf Glaubensfreiheit kann nur durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden. Als solches kommt die in Art. 7 Abs. 1 GG gewährleistete staatliche Schulhoheit des Staates in Betracht.

158

Zwischen den widerstreitenden verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen ist im Wege der praktischen Konkordanz ein gerechter Ausgleich herzustellen mit dem Ziel, die widerstreitenden Verfassungsrechtsgüter zur jeweils optimalen Wirksamkeit zu bringen. In unserem Beispiel oben (Rn. 157) könnte die in Art. 7 Abs. 1 GG gewährleistete staatliche Schulhoheit die Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler einschränken. Der Staat ist kraft seiner Schulhoheit u.a. berechtigt, die Ausbildungs- und Unterrichtsziele und die Ausbildungs- und Unterrichtsinhalte festzulegen sowie das Unterrichtswesen zu organisieren. Hierunter fällt auch die Befugnis, zur Sicherstellung eines geregelten Schulablaufs und zur besseren Integration von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund Regelungen zu treffen, wann Unterrichtsbefreiungen aus religiösen Gründen erteilt werden dürfen. Dieser Befugnis des Staates steht das Grundrecht der Schülerinnen und Schüler auf Glaubensfreiheit gegenüber. Dieses garantiert den Schülerinnen und Schülern, einen Glauben zu haben, ihn zu bekennen und nach ihm zu leben. Daher kann ihre Grundrechtsausübung die Befreiung von bestimmten verpflichtenden Schulveranstaltungen erforderlich machen. Diese verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter sind im Wege der praktischen Konkordanz in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Der grundrechtlichen Gewährleistung der Glaubensfreiheit als einem sehr persönlichen, der Menschenwürde nahestehenden Grundrecht wird nicht Genüge getan, wenn Schülerinnen und Schüler aus religiösen Gründen allein anlässlich religiöser Feiertage vom Unterricht befreit werden können. Die Schulhoheit muss gegenüber der für die Entfaltung der Persönlichkeit wichtigen Glaubensfreiheit zurücktreten. Das Grundrecht der Schülerinnen und Schüler auf Glaubensfreiheit wird somit durch die staatliche Schulhoheit unangemessen eingeschränkt und demnach verletzt.

3. Maßnahme der Exekutive oder der Judikative

159

Steht nicht der Eingriff in den Schutzbereich eines Freiheitsrechts durch einen parlamentarischen Rechtsetzungsakt, sondern durch einen Rechtsanwendungsakt, d.h. durch eine Maßnahme der Exekutive oder der Judikative (z.B. Rechtsverordnung, Satzung, Verwaltungsakt oder gerichtliche Entscheidung), in Rede, verläuft die Prüfung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung anders. Im Vordergrund der Prüfung steht hier die Frage, ob die Maßnahme der Exekutive oder der Judikative, d.h. der Rechtsanwendungsakt, verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Wegen des rechtsstaatlichen Vorbehalts des Gesetzes muss die Maßnahme der Exekutive oder der Judikative ihrerseits auf einem verfassungsmäßigen Parlamentsgesetz beruhen und selbst verfassungsgemäß sein. Es empfiehlt sich, diese Prüfung in drei Schritten vorzunehmen:

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Beachten Sie, dass gerade hier Prüfungsschemata lediglich eine Orientierungshilfe bieten und keinesfalls starr angewendet werden dürfen, denn gerade bei der Überprüfung von Rechtsanwendungsakten kommt es maßgeblich auch darauf an, wer welchen Rechtsanwendungsakt überprüft. Im Verfassungsrecht steht die Verfassungsmäßigkeit staatlicher Maßnahmen zur Prüfung an. Prüft z.B. das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG eine gerichtliche Entscheidung, gilt zudem ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab, weil das Bundesverfassungsgericht gerichtliche Entscheidungen lediglich auf die Verletzung sog. spezifischen Verfassungsrechts überprüft (s.u. Rn. 766). Im Verwaltungsrecht geht es dagegen um die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Exekutive. Für die Lösung dieser Fälle gibt es Prüfungsschemata, die den Besonderheiten dieser Prüfung Rechnung tragen, indem sie zu Ihrer Gedächtnisunterstützung zusätzliche Prüfungspunkte enthalten.[87] Achten Sie auf diese Unterschiede![88]

a) Grundrechtsschranken

160

Ihre Prüfung beginnen Sie mit der Frage nach den Grundrechtsschranken (vgl. dazu bereits oben Rn. 135 ff.). Sie untersuchen, ob das möglicherweise verletzte Freiheitsrecht einschränkbar ist, d.h., ob es aufgrund eines formellen Gesetzes durch eine Maßnahme der Exekutive oder der Judikative eingeschränkt werden kann.

b) Verfassungsmäßige gesetzliche Grundlage für die Maßnahme der Exekutive oder der Judikative

161

Kann das möglicherweise verletzte Grundrecht aufgrund eines formellen Gesetzes durch eine Maßnahme der Exekutive oder der Judikative eingeschränkt werden, benennen Sie nun die formell-gesetzliche Grundlage, auf der die Maßnahme der Exekutive oder der Judikative beruht.

Beispiel

Die Stadt Köln widerruft die dem W zum Betrieb einer Gaststätte erteilte Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit. Der Widerruf ist ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG NW, der auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 GastG ergeht.

162

Die gesetzliche Grundlage muss verfassungsgemäß sein. An dieser Stelle prüfen Sie die (formelle und materielle) Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage, auf der die Maßnahme der Exekutive oder der Judikative beruht. Insoweit kann auf die Ausführungen oben (Rn. 141) verwiesen werden.

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Wenn die Maßnahme der Exekutive oder der Judikative auf einem gängigen, seit langem angewendeten formellen Gesetz beruht (z.B. einer landesrechtlichen Spezial- oder Generalermächtigung), wird die Verfassungsmäßigkeit der formell-gesetzlichen Grundlage in aller Regel nicht problematisch sein. Anders kann sich für Sie die Situation in der Fallbearbeitung darstellen, wenn etwa eine Maßnahme der Exekutive auf einem materiellen Gesetz (Rechtsverordnung; Satzung) beruht, das gerade erlassen wurde. Hier sollten Sie die Angaben im Sachverhalt aufmerksam studieren, ob sich Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der materiell-gesetzlichen Grundlage ergeben. Beachten Sie, dass Sie in diesem Falle eine doppelte Prüfung vornehmen müssen: Nicht nur die materiell-gesetzliche Grundlage für die Maßnahme der Exekutive muss verfassungsgemäß sein; vielmehr muss auch das materielle Gesetz selbst auf einer verfassungsgemäßen formell-gesetzlichen Grundlage beruhen (denken Sie in diesem Zusammenhang bei Rechtsverordnungen auf Bundesebene an Art. 80 GG und bei Rechtsverordnungen auf Landesebene an die entsprechende landesrechtliche Bestimmung [z.B. Art. 70 Verf. NW])!

c) Verfassungsmäßigkeit der Maßnahme der Exekutive oder der Judikative

163

Die Maßnahme der Exekutive oder der Judikative muss ihrerseits verfassungsgemäß sein. Dies prüfen Sie in drei Schritten:

aa) Verfassungskonforme, vor allem grundrechtskonforme, Anwendung und Auslegung der gesetzlichen Grundlage

164

Die Maßnahme der Exekutive oder der Judikative ist verfassungsgemäß, wenn sie die formell-gesetzliche Grundlage verfassungskonform, insbesondere grundrechtskonform, anwendet und auslegt. Der Sache nach prüfen Sie also, ob sich die Maßnahme der Exekutive oder der Judikative im Rahmen der formell-gesetzlichen Grundlage hält.

Beispiel

K will sich ein neues Einfamilienhaus bauen. Die Behörde lehnt den Bauantrag des K mit der Begründung ab, die Entscheidung über die Baugenehmigung stehe in ihrem Ermessen und dieses habe sie – aus nicht nachvollziehbaren – Gründen dahingehend ausgeübt, dass dem K die Baugenehmigung zu versagen sei. K fühlt sich in seinem Grundrecht auf Baufreiheit aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG verletzt.

165

In unserem Beispiel (Rn. 164) ist zu prüfen, ob sich die Versagung der Baugenehmigung im Rahmen der gesetzlichen Grundlage hält. Nach den einschlägigen landesrechtlichen Regelungen in den Landesbauordnungen (z.B. § 74 Abs. 1 BauO NW 2018) ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Bei der Baugenehmigung handelt es sich um ein sog. präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das Bauen ist zunächst verboten. Wegen der durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gewährleisteten Baufreiheit erwächst dem Bauherrn aber ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn sein Bauvorhaben alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Baugenehmigung erfüllt. Dies hat die Baubehörde bei K verkannt. Sie hat eine Ermessensentscheidung getroffen, obgleich sie zur Erteilung der Baugenehmigung verpflichtet war (vgl. z.B. Wortlaut des § 74 Abs. 1 BauO NW 2018: „ist zu erteilen“). Die Versagung der Baugenehmigung hält sich demnach nicht im Rahmen der gesetzlichen Grundlage und ist damit verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

166

Das Prinzip der verfassungskonformen Auslegung ist besonderer Ausdruck der objektiven Bedeutung der Grundrechte. In der Praxis hat der Rechtsanwender häufig verschiedene Möglichkeiten, wie er ein Gesetz auslegt. Welche Auslegungsvariante der Rechtsanwender zu wählen hat, ist von Verfassungs wegen bestimmt. Bestehen mehrere Auslegungsvarianten, von denen eine Variante verfassungsgemäß und eine andere Variante verfassungswidrig ist, muss sich der Rechtsanwender für die verfassungsgemäße Auslegungsvariante des Gesetzes entscheiden.[89]

Beispiel

§ 14 VersG ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass bei Spontanversammlungen die Anmeldepflicht entfällt und bei Eilversammlungen der Anmeldezeitraum dahingehend zu verkürzen ist, dass die Eilversammlung anzumelden ist, sobald die Teilnehmer die Möglichkeit hierzu haben.[90]

167

Nichts anderes gilt für die grundrechtskonforme Auslegung als Sonderfall der verfassungskonformen Auslegung. Hier ist bei mehreren verfassungsgemäßen Auslegungsvarianten diejenige Variante zu wählen, die den Gewährleistungsgehalt des Grundrechts am weitestgehenden beachtet.[91]

bb) Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Exekutive oder der Judikative

168

Wendet die Exekutive oder die Judikative die formell-gesetzliche Grundlage verfassungskonform, insbesondere grundrechtskonform, an, untersuchen Sie in einem nächsten Schritt die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Exekutive oder der Judikative. Insoweit kann grundsätzlich auf die Ausführungen oben (Rn. 143 ff.) verwiesen werden. Im Gegensatz zur Legislative sind die Exekutive und die Judikative jedoch an das geltende Recht gebunden. Sie besitzen daher vor allem keinen vergleichbaren Gestaltungsspielraum, wie ihn die Legislative hat.

cc) Bestimmtheitsgrundsatz

169

Erweist sich die Maßnahme der Exekutive oder der Judikative als verhältnismäßig, untersuchen Sie in einem letzten Prüfungsschritt, ob die Maßnahme dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügt. Danach muss erkennbar sein, welcher Eingriff durch die Maßnahme der Exekutive oder der Judikative zugelassen oder vorgenommen wird.

Hinweis

Bei der Prüfung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung von Eingriffen in den Schutzbereich von Freiheitsrechten durch Gesetz gehört die Bestimmtheitsprüfung dagegen üblicherweise zur materiellen Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes (s.o. Rn. 141).


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Anmerkungen

[1]

Vgl. Sodan/Ziekow-Sodan Grundkurs Öffentliches Recht § 24 Rn. 2; Papier/Krönke Grundkurs Öffentliches Recht 2 Rn. 125, 127 ff.

[2]

Vgl. Ipsen Staatsrecht II Rn. 61.

[3]

Vgl. BVerfGE 39, 1; 88, 203 – Abtreibungsurteile.

[4]

Vgl. BVerfGE 30, 173 – Mephisto.

[5]

Vgl. zum Ganzen Papier/Krönke Grundkurs Öffentliches Recht 2 Rn. 97 f.

[6]

Vgl. BVerfGE 129, 78 – Designermöbel; anders noch BVerfGE 21, 207; 23, 229; 100, 313.

[7]

Vgl. näher BVerfGE 21, 207; 23, 229; 100, 313.

[8]

Vgl. zum Ganzen: Epping/Patzke Ad Legendum 2013, 40.

[9]

Vgl. zuletzt BVerfGE 126, 286.

[10]

Vgl. BVerfGE 21, 362.

[11]

Vgl. BVerfGE 45, 63.

[12]

Vgl. BVerfGE 61, 82.

[13]

Vgl. BVerfGE 75, 192.

[14]

Vgl. BVerfGE 39, 302.

[15]

Vgl. BVerfGE 21, 362.

[16]

Vgl. BVerfGE 21, 362.

[17]

Vgl. Schoch Jura 2001, 201.

[18]

Vgl. BVerfG (K) DVBl. 2001, 63.

[19]

Vgl. BVerfGE 6, 45.

[20]

Vgl. BVerfGE 15, 256.

[21]

Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 1210.

[22]

Vgl. BVerfGE 85, 360.

[23]

Vgl. BVerfGE 59, 231.

[24]

Vgl. BVerfGE 107, 299.

[25]

Vgl. BVerfGE 19, 1.

[26]

Vgl. dafür VerfGH Bayern NVwZ-RR 1994, 509; dagegen VerfGH Sachsen NJW 1997, 3015.

[27]

Vgl. BVerfGE 88, 25.

[28]

Vgl. Sachs Verfassungsrecht II – Grundrechte A 6 Rn. 1.

[29]

Vgl. Jarass/Pieroth-Pieroth Art. 38 Rn. 5.

[30]

Vgl. BVerfGE 35, 382; Sachs Verfassungsrecht II – Grundrechte A 6 Rn. 16 f.

[31]

Vgl. Schwabe NJW 1974, 1044.

[32]

Vgl. Wernsmann Jura 2000, 657.

[33]

Vgl. Dreier-Dreier GG I Vorb. vor Art. 1 Rn. 116.

[34]

Vgl. Hufen Staatsrecht II § 6 Rn. 41.

[35]

Vgl. auch Hufen Staatsrecht II § 6 Rn. 45 f.

[36]

Vgl. Hufen Staatsrecht II § 6 Rn. 46.

[37]

Vgl. BVerfG (K) NJW 2001, 2459 – Loveparade/Fuckparade.

[38]

Vgl. hierzu Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 292.

[39]

Vgl. Papier/Krönke Grundkurs Öffentliches Recht 2 Rn. 135.

[40]

Nach BVerfGE 105, 279.

[41]

Vgl. zum Ganzen Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 266.

[42]

Vgl. zum Ganzen Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 270; Michael/Morlok Grundrechte Rn. 43 f. Die dogmatische Handhabung der Grundrechtsausgestaltung ist im Einzelnen nicht unumstritten.

[43]

Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 276.

[44]

Vgl. Hufen Staatsrecht II § 8 Rn. 2.

[45]

Vgl. zum Ganzen Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 276, 934; auch Manssen Staatsrecht II Rn. 639; BVerfGE 54, 224; 237.

[46]

Vgl. Geiger NVwZ 1989, 35.

[47]

Vgl. Jarass/Pieroth-Jarass Vorb. vor Art. 1 Rn. 36.

[48]

Vgl. Jarass/Pieroth-Jarass Vorb. vor Art. 1 Rn. 36.

[49]

Vgl. BVerwGE 119, 123.

[50]

In Bezug auf Art. 13 GG vgl. Jarass/Pieroth-Jarass Art. 13 Rn. 10.

[51]

Vgl. Papier/Krönke Grundkurs Öffentliches Recht 2 Rn. 141; Manssen Staatsrecht II Rn. 173.

[52]

Vgl. Manssen Staatsrecht II Rn. 173.

[53]

Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 304.

[54]

Vgl. Papier/Krönke Grundkurs Öffentliches Recht 2 Rn. 142.

[55]

Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 307; Papier/Krönke Grundkurs Öffentliches Recht 2 Rn. 141.

[56]

Vgl. Sodan/Ziekow-Sodan Grundkurs Öffentliches Recht § 24 Rn. 17.

[57]

Vgl. z.B. Papier/Krönke Grundkurs Öffentliches Recht 2 Rn. 146 ff.

[58]

Vgl. nur Papier/Krönke Grundkurs Öffentliches Recht 2 Rn. 156.

[59]

Vgl. BVerfGE 7, 377 – Apothekenurteil.

[60]

Vgl. BVerfGE 7, 198 – Lüth.

[61]

Vgl. BVerfG (K) NJW 1998, 1776.

[62]

Vgl. BVerfGE 30, 292.

[63]

Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 336.

[64]

Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 340.

[65]

Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 342 ff.

[66]

Vgl. BVerfGE 113, 29.

[67]

Vgl. BVerfGE 104, 337.

[68]

Vgl. BVerfGK 18, 158.

[69]

Vgl. Michael/Morlok Grundrechte Rn. 57.

[70]

Vgl. Michael/Morlok Grundrechte Rn. 57.

[71]

Kritisch z.B. Spielmann JuS 2004, 371.

[72]

Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 262.

[73]

Vgl. Michael/Morlok Grundrechte Rn. 57.

[74]

Vgl. Manssen Staatsrecht II Rn. 208.

[75]

Vgl. weitere Einzelheiten bei Michael/Morlok Grundrechte Rn. 56 ff.; Manssen Staatsrecht II Rn. 208 f.; Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 262; Hufen Staatsrecht II § 6 Rn. 46.

[76]

Vgl. hierzu näher Michael/Morlok Grundrechte Rn. 57 f.

[77]

Vgl. Manssen Staatsrecht II Rn. 210.

[78]

Vgl. BVerfGE 22, 180.

[79]

Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 352 ff.

[80]

Vgl. BVerwGE 47, 330.

[81]

Vgl. BVerfGE 28, 36.

[82]

Vgl. Jarass/Pieroth-Jarass Art. 18 Rn. 1.

[83]

Vgl. Hufen Staatsrecht II § 9 Rn. 38.

[84]

Vgl. Manssen Staatsrecht II Rn. 166.

[85]

Vgl. BVerfGE 28, 243; vgl. auch Hufen Staatsrecht II § 9 Rn. 30 ff.

[86]

Vgl. BVerfGE 53, 30.

[87]

Vgl. allgemein in diesem Zusammenhang auch Augsberg/Viellechner JuS 2008, 407.

[88]

Vgl. zum Ganzen auch Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 400.

[89]

Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 8c.

[90]

Vgl. BVerfGE 85, 69.

[91]

Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 8a f.

3. Teil Freiheitsrechte

Inhaltsverzeichnis

A. Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)

B. Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)

C. Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG)

D. Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)

E. Grundrechte aus Art. 4 GG

F. Kommunikationsgrundrechte (Art. 5 Abs. 1 GG)

G. Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG)

H. Schutz von Ehe und Familie sowie Elternrecht (Art. 6 GG)

I. Schulwesen (Art. 7 GG)

J. Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)

K. Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG)

L. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG)

M. Freizügigkeit (Art. 11 GG)

N. Berufsfreiheit, Arbeitszwang, Zwangsarbeit (Art. 12 GG)

O. Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)

P. Garantie von Eigentum und Erbrecht (Art. 14 GG), Sozialisierung (Art. 15 GG)

Q. Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG)

170

Die weitaus meisten Grundrechte sind Freiheitsrechte. Mit den prüfungsrelevantesten Freiheitsrechten werden wir uns nun im Folgenden näher befassen.

3. Teil Freiheitsrechte › A. Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)

A. Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)

3. Teil Freiheitsrechte › A. Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) › I. Bedeutung und Grundrechtscharakter

I. Bedeutung und Grundrechtscharakter

171

Die Menschenwürde ist in Art. 1 Abs. 1 GG garantiert. Schon ihre herausgehobene systematische Stellung am Anfang des Grundgesetzes und zugleich an der Spitze des Grundrechtskataloges in Abschnitt I des Grundgesetzes unterstreicht die Stellung der Menschenwürde als „oberster Wert“ des Grundgesetzes.[1] Die Menschenwürde steht damit im Mittelpunkt des grundgesetzlichen Wertesystems.[2] Dies hat zur Folge, dass Art. 1 Abs. 1 GG die Bedeutung der anderen Bestimmungen im Grundgesetz beeinflusst. Viele Grundrechte sind Ausfluss der Menschenwürde und daher stets im Lichte dieses tragenden Verfassungswertes auszulegen.[3] Dies gilt v.a. für das durch Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht (s.u. Rn. 191 f.). Die besondere Bedeutung der Menschenwürde im grundgesetzlichen Gefüge zeigt sich auch darin, dass sie unter die sog. „Ewigkeitsklausel“ des Art. 79 Abs. 3 GG fällt. Die Menschenwürde kann danach nicht durch eine Verfassungsänderung eingeschränkt werden.

172

Überlegen Sie, bevor Sie im Text weiterlesen, zunächst selbst, ob Art. 1 Abs. 1 GG überhaupt ein Grundrecht sein kann! Was könnte dafür und was dagegen sprechen?


Ob es sich bei der Menschenwürde überhaupt um ein Grundrecht handelt, ist nicht unumstritten.[4] Dagegen wird z.B. vorgebracht, diese Bestimmung habe bereits nach ihrem Wortlaut lediglich programmatischen Charakter. Als systematisches Argument wird zudem Art. 1 Abs. 3 GG angeführt und unter Berufung auf dessen Wortlaut darauf hingewiesen, die öffentliche Gewalt sei an die „nachfolgenden“ Grundrechte gebunden; Art. 1 Abs. 1 GG sei demnach nicht erfasst. Dagegen wendet die h.M., angeführt vom Bundesverfassungsgericht, jedoch vor allem ein, sowohl die Überschrift des Abschnitt I mit dem Titel „Die Grundrechte“ als auch Art. 142 GG, der besagt, dass ungeachtet der Vorschrift des Art. 31 GG Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft bleiben, als sie in Übereinstimmung mit den Art. 1 bis 18 GG Grundrechte gewährleisten, belege die Grundrechtsqualität auch der Menschenwürde.

JURIQ-Klausurtipp

Ob Art. 1 Abs. 1 GG ein Grundrecht enthält, ist praktisch an sich allein nur für die Frage relevant, ob jemand die Verletzung dieser Bestimmung mittels Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG geltend machen kann. Grundsätzlich wird Ihnen auch diese Frage keine Schwierigkeiten bereiten, weil Sie regelmäßig eine Fallkonstellation zu prüfen haben werden, in der nicht allein die Verletzung der Menschenwürde, sondern gleichzeitig die Verletzung auch anderer Grundrechte in Betracht kommt. Sind die Verletzungen dieser anderen Grundrechte zulässigerweise gerügt worden, muss das Bundesverfassungsgericht auch eine Verletzung des Art. 1 Abs. 1 GG prüfen. – Sollte demgegenüber ausnahmsweise tatsächlich allein eine Verletzung der Menschenwürde in Rede stehen, stellen Sie den Meinungsstreit zu Beginn Ihrer Prüfung fallbezogen dar und schließen sich – nicht nur klausurtaktisch empfehlenswert – der h.M. an.

173

Qualifiziert man mit der h.M. Art. 1 Abs. 1 GG als Grundrecht, prüfen Sie eine Verletzung der Menschenwürde wie die Verletzung jedes anderen Abwehrrechts:

Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)

I.Eröffnung des Schutzbereichs

1.Sachlicher Schutzbereich

a)Menschenwürde

Begriff der MenschenwürdeRn. 176

b)Relevante Fallkonstellationen

2.Persönlicher Schutzbereich

II.Eingriff in den Schutzbereich

3. Teil Freiheitsrechte › A. Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) › II. Schutzbereich

II. Schutzbereich

174

Zunächst prüfen Sie, ob der sachliche Schutzbereich und der persönliche Schutzbereich der Menschenwürde eröffnet sind.

1. Sachlicher Schutzbereich

175

Die Eröffnung des sachlichen Schutzbereichs prüfen Sie in zwei Schritten:

a) Begriff der Menschenwürde

176


Im ersten Schritt gilt es, den Begriff der Menschenwürde zu klären. Was unter dem Begriff der „Menschenwürde“ konkret zu verstehen ist, ist nicht leicht zu bestimmen. Dementsprechend schwierig ist es, den sachlichen Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG allgemein zu definieren. Es gibt verschiedene Ansätze, den sachlichen Schutzbereich zu beschreiben:[5] Positiv wird er beschrieben als der „allgemeine Eigenwert, der dem Menschen kraft seiner Persönlichkeit zukommt“.[6] Meist wird er – im Anschluss an Dürig – negativ beschrieben. Danach darf der Mensch nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht und nicht einer Behandlung ausgesetzt werden, die seine Subjektsqualität prinzipiell in Frage stellt (sog. Objektformel).[7] Gelegentlich werden diese beiden Beschreibungen auch kombiniert. Der Schutzbereich der Menschenwürde wird dann beschrieben als der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt.[8] Das Bundesverfassungsgericht hat den Schutzbereich der Menschenwürde in einer jüngeren Entscheidung wie folgt beschrieben: Jeder Mensch besitze als Person eine Würde ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seinen körperlichen oder geistigen Zustand, seine Leistungen und seinen sozialen Status.[9] Es verzichtet damit ebenfalls auf eine abstrakte Definition der Menschenwürde und bestimmt sie vielmehr anhand der Objektformel im konkreten Einzelfall.[10]

JURIQ-Klausurtipp

In der Fallbearbeitung sollten Sie einen Ansatz wählen, der die sog. Objektformel (mit-)enthält. So verfährt auch das Bundesverfassungsgericht . Obwohl Sie den Schutzbereich hierbei bereits vom Eingriff her bestimmen, ist ein solcher Ansatz gerade für die Fallbearbeitung praktikabel.

b) Relevante Fallkonstellationen

177

Im zweiten Schritt gehen Sie der Frage nach, ob die so bestimmte Menschenwürde in Ihrer Fallbearbeitung relevant ist. Die Menschenwürde kann in vielen Konstellationen relevant werden. Hierzu gehören z.B. folgende aktuelle Fälle:[11]


• Verletzung der körperlichen Identität oder Integrität

Beispiele

Sog. Gefahrenabwendungsfolter: Um das Versteck einer entführten Geisel, die die Polizei noch am Leben glaubt, zu erfahren, soll der mutmaßliche Entführer unter Gewaltandrohung dazu veranlasst werden, das Versteck der Geisel preiszugeben.[12] – Sog. „wrongful birth“ bzw. „wrongful life“ bzw. „Kind als Schaden“: Die Zivilgerichte bejahen eine Schadensersatzhaftung von Ärzten, die eine fehlgeschlagene Sterilisation oder eine fehlerhafte genetische Beratung vor der Zeugung eines Kindes zu verantworten haben, gegenüber den betroffenen Eltern für entstehende Unterhaltspflichten. Zwischen den beiden Senaten des Bundesverfassungsgerichts ist umstritten, ob die Haftung des Arztes gegen die Menschwürde verstößt.[13] – Heimliche Vaterschaftstests.[14]


• Verletzung der geistig-seelischen Integrität

Beispiel

Strafrestaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe.[15]


• fehlende Grundsicherung individuellen oder sozialen Lebens

Beispiele

Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums;[16] menschenwürdige Ausgestaltung des Strafvollzugs.[17]


•
• Beeinträchtigung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung

Beispiele

Online-Durchsuchung[20]; Anordnung einer Betreuung.[21]


• sonstige Fallkonstellationen

Beispiele

Schockwerbung;[22] finaler Rettungsabschuss gemäß § 14 Abs. 3 LuftSiG, sofern es um unbeteiligte Personen (Besatzung oder Passagiere) geht;[23] Verständigungen im Strafverfahren.[24]

178

Beachten Sie, dass der sachliche Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG nur dann eröffnet ist, wenn die Menschenwürde in erheblicher Weise durch eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt berührt wird. Die Menschenwürde ist dementsprechend nicht tangiert, wenn es z.B. um die Zahlung einer Geldbuße im Ordnungswidrigkeitenverfahren,[25] die Leichenöffnung im Ermittlungsverfahren[26] oder den Friedhofszwang für Urnen[27] geht.

2. Persönlicher Schutzbereich

179

Nach seinem Wortlaut handelt es sich bei der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG um ein Jedermann-Grundrecht. Grundrechtsberechtigt ist daher jede natürliche Person. Unerheblich ist, ob sich der Träger seiner Würde bewusst ist oder sie selbst zu wahren weiß.[28] Geschützt sind auch der Nasciturus (werdendes Leben) und über das postmortale Persönlichkeitsrecht auch Verstorbene.

3. Teil Freiheitsrechte › A. Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) › III. Eingriff in den Schutzbereich

III. Eingriff in den Schutzbereich

180

Ist der Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG eröffnet, prüfen Sie das Vorliegen eines Eingriffs in den Schutzbereich.

JURIQ-Klausurtipp

Hierzu werden Sie nicht viel sagen können und müssen, weil Sie dies bei der Anwendung eines Ansatzes, der die Objektformel (mit-)enthält, im Grunde bereits in dem Prüfungspunkt zuvor geprüft und bejaht haben.

181

Gegenüber den sonstigen Abwehrrechten weist die Menschenwürde aber eine Besonderheit auf, die mit ihrer herausragenden Stellung als oberster Wert des Grundgesetzes zusammenhängt (vgl. oben Rn. 171). Diese Besonderheit besteht darin, dass die Menschenwürde nicht durch eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt beeinträchtigt werden darf. Die Menschenwürde gilt absolut. Daher sind Eingriffe in den Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG stets unzulässig.[29]

JURIQ-Klausurtipp

Für die Fallbearbeitung bedeutet dies, dass Sie an dieser Stelle mit Ihrer Grundrechtsprüfung bereits am Ende angelangt sind. Bejahen Sie die Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 1 Abs. 1 GG, liegt zwangsläufig ein Eingriff in den Schutzbereich vor. Dieser ist stets unzulässig.

Denken Sie gleichwohl auch bei Art. 1 Abs. 1 GG stets daran, terminologisch zwischen einem Eingriff in den Schutzbereich der Menschenwürde und deren Verletzung zu unterscheiden (s.o. Rn. 118)!

182

Die Absolutheit der Menschenwürde hat zwei Konsequenzen: Zum einen steht sie – jedenfalls nach Ansicht der Rechtsprechung[30] – nicht zur Disposition des Grundrechtsberechtigten.[31]

Beispiel

Beim sog. Zwergenweitwurf (oben Rn. 44) ist es daher unerheblich, dass der kleinwüchsige Artist damit einverstanden ist, wie ein Wurfgerät behandelt zu werden.

183

Zum anderen besteht sie ohne die Möglichkeit eines Güterausgleichs.[32] Art. 1 Abs. 1 GG unterliegt nach seinem Wortlaut („unantastbar“) keinen Schranken. Dies gilt nicht nur für geschriebene Schranken, sondern auch für kollidierendes Verfassungsrecht.[33]

Anmerkungen

[1]

Vgl. BVerfGE 5, 85.

[2]

Vgl. BVerfGE 35, 202 – Lebach.

[3]

Vgl. BVerfGE 6, 32 – Elfes.

[4]

Vgl. die Übersicht zum Meinungsstand z.B. bei Sachs-Höfling Art. 1 Rn. 5 ff.

[5]

Vgl. zum Ganzen Manssen Staatsrecht II Rn. 232 f.

[6]

Vgl. BVerfGE abw. M. 30, 173.

[7]

Vgl. BVerfGE 50, 166.

[8]

Vgl. BVerfGE 109, 133 – lebenslange Sicherheitsverwahrung.

[9]

Vgl. BVerfGE 115, 118 – Luftsicherheitsgesetz.

[10]

Vgl. BVerfGE 30, 1 – Abhörurteil.

[11]

Vgl. hierzu und zu weiteren Beispielen Grundrechte Rn. 417 und Rn. 426 f.; ausführlich Hufen Staatsrecht II § 10 Rn. 47 ff.

[12]

Vgl. BVerfGK 4, 283.

[13]

Verneinend der 1. Senat: BVerfGE 96, 375; bejahend der 2. Senat: BVerfGE 96, 409.

[14]

Vgl. BVerfGE 117, 202.

[15]

Vgl. BVerfGE 117, 71.

[16]

Vgl. BVerfGE 125, 175; 132, 134; 142, 353; NJW 2014, 3425.

[17]

Vgl. BVerfG (K) NJW-RR 2011, 1043; BVerfGK 20, 125; NJW 2016, 389.

[18]

Vgl. BVerfGK 9, 83 – Marlene Dietrich.

[19]

Vgl. BVerfG (K) NJW 2001, 2957 – Wilhelm Kaisen.

[20]

Vgl. BVerfGE 120, 274.

[21]

Vgl. BVerfG (K) NJW 2016, 2559.

[22]

Vgl. BVerfGE 107, 275 – Benetton II.

[23]

Vgl. BVerfGE 115, 118 – Luftsicherheitsgesetz.

[24]

Vgl. BVerfGE 133, 168.

[25]

Vgl. BVerfGE 9, 167.

[26]

Vgl. BVerfG (K) NJW 1994, 783.

[27]

Vgl. BVerfGE 50, 256.

[28]

Vgl. BVerfGE 39, 1 – Abtreibungsurteil.

[29]

Vgl. Sodan/Ziekow-Sodan Grundkurs Öffentliches Recht § 26 Rn. 11.

[30]

Vgl. dazu Hufen Staatsrecht II § 10 Rn. 36 m.w.N.

[31]

Vgl. BVerwGE 64, 274 – Peep-Show; 115 189 – Laserdrome (str.).

[32]

Vgl. Manssen Staatsrecht II Rn. 225.

[33]

Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 430.

3. Teil Freiheitsrechte › B. Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)

B. Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)

3. Teil Freiheitsrechte › B. Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) › I. Überblick

I. Überblick

184

Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG garantiert nach ganz h.M. die allgemeine Handlungsfreiheit. Aufgrund dieses weiten Verständnisses des sachlichen Schutzbereichs ist das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG im Grunde in allen Lebensbereichen thematisch einschlägig. Hierdurch ergeben sich materiell-rechtliche Abgrenzungsprobleme gegenüber den anderen Freiheitsrechten. Das weite Verständnis hat im Zusammenwirken mit den großzügigen Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG auch prozessuale Auswirkungen, die sich in der Praxis deutlich bemerkbar machen (s.u. Rn. 190). Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass die allgemeine Handlungsfreiheit in der verfassungsrechtlichen Praxis eine große Bedeutung hat. Daher sollten Sie diesem Grundrecht entsprechende Aufmerksamkeit widmen.

185

Art. 2 Abs. 1 GG prüfen Sie wie folgt:

Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)

I.Eröffnung des Schutzbereichs

1.Sachlicher Schutzbereich

a)Allgemeine Handlungsfreiheit

aa)Umfassendes Begriffsverständnis

WettbewerbsfreiheitRn. 189

Recht am eingerichteten und ausgeübten GewerbebetriebRn. 189

ZwangsmitgliedschaftenRn. 189

Beschränkungen der BewegungsfreiheitRn. 189

bb)Folgen des umfassenden Begriffsverständnisses

b)Allgemeines Persönlichkeitsrecht

aa)Selbstbestimmungsrecht

bb)Selbstbewahrungsrecht

cc)Selbstdarstellungsrecht

dd)Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

2.Persönlicher Schutzbereich

a)Allgemeine Handlungsfreiheit

b)Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Juristische Personen i.S.d. Art. 19 Abs. 3 GGRn. 202

II.Eingriff in den Schutzbereich

1.Allgemeine Handlungsfreiheit

Eingriffe i.S.d. neuen EingriffsbegriffsRn. 205

2.Allgemeines Persönlichkeitsrecht

3.Grundrechtsverzicht

III.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

1.Beschränkbarkeit (Schranken)

a)Verfassungsmäßige Ordnung

b)Rechte anderer

c)Sittengesetz

Begriff des SittengesetzesRn. 216

2.Verhältnismäßigkeit

(beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht: Sphärentheorie)

3. Teil Freiheitsrechte › B. Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) › II. Eröffnung des Schutzbereichs

II. Eröffnung des Schutzbereichs

186

Kommt eine Verletzung des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit in Betracht, beginnen Sie Ihre Prüfung mit der Frage, ob der sachliche Schutzbereich und der persönliche Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG eröffnet sind.

1. Sachlicher Schutzbereich

a) Allgemeine Handlungsfreiheit
aa) Umfassendes Begriffsverständnis

187

Der Gewährleistungsinhalt der allgemeinen Handlungsfreiheit ist seit langem geklärt. Nach ganz h.M. garantiert Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne.[1] Unter Berufung auf Art. 2 Abs. 1 GG kann danach jeder „tun und lassen, was er will“.[2] Geschützt wird jedes menschliche Verhalten ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht ihm für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt,[3] wobei nicht nur aktives Handeln, sondern auch Nichthandeln erfasst ist.[4] In den sachlichen Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG fallen daher rechtlich bedeutende Handlungsmöglichkeiten wie z.B. die Privatautonomie im Rechtsverkehr,[5] die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit,[6] aber auch an sich alltägliche Betätigungen wie z.B. das Taubenfüttern im Park[7] oder Motorradfahren.[8]

Hinweis

Vor allem früher wurde der sachliche Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG demgegenüber teilweise enger gefasst. Geschützt wurde nach dieser Ansicht nur ein auf den Kernbereich der Persönlichkeit bezogener Lebensbereich (sog. Persönlichkeitskerntheorie).[9]

188

Das weite Verständnis des sachlichen Schutzbereichs des Art. 2 Abs. 1 GG stützt die h.M. u.a. auf die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung, denn schon eine Entwurfsfassung des Art. 2 Abs. 1 GG sah vor, dass „jedermann (. . .) die Freiheit (hat), zu tun und zu lassen, was die Rechte anderer nicht verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“.[10] Diese Formulierung wurde später fallengelassen, weil sie zu wenig würdevoll erschien,[11] und durch die inhaltsgleiche aktuelle Formulierung ersetzt.

189

Bei drei Betätigungsbereichen ist umstritten, ob sie in den sachlichen Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG fallen:


Dies betrifft zunächst die Wettbewerbsfreiheit und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Als spezielles Freiheitsgrundrecht kommt insoweit das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG oder aus Art. 14 Abs. 1 GG in Betracht (dazu unten Rn. 570, 625).


In Streit steht ferner die Freiheit vor Zwangsmitgliedschaften in öffentlich-rechtlichen Zwangskörperschaften, wobei die h.M. mit dem Bundesverfassungsgericht hier Art. 2 Abs. 1 GG anwendet (dazu unten Rn. 489).[12]


Umstritten ist schließlich, ob Beeinträchtigungen der Bewegungsfreiheit zu einem bestimmten Ort hin (z.B. Platzverweis, Wohnungsverweisung) in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG oder aus Art. 2 Abs. 1 GG fallen (dazu unten Rn. 258 f.).

bb) Folgen des umfassenden Begriffsverständnisses

190

Der weite sachliche Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG hat vor allem zwei Folgen:[13]


1.

Beispiel 1

Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG garantiert. Im Anwendungsbereich dieser speziellen grundrechtlichen Verbürgung tritt das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG zurück.

Beispiel 2

Art. 11 Abs. 1 GG schützt die Einreise in das Bundesgebiet. Die Ausreise aus dem Bundesgebiet wird nicht von Art. 11 Abs. 1 GG, wohl aber von Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet.[15] Art. 2 Abs. 1 GG ist hier ausnahmsweise nicht subsidiär.

Beispiel 3[16]

Gesetzliche Bestimmungen, die die Ausgestaltung der Arbeitsbeziehungen regeln, sind an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Die allgemeine Handlungsfreiheit gewährleistet allgemein die Vertragsfreiheit. Wenn die Vertragsfreiheit aber gerade im Bereich der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten beruflichen Betätigung durch eine hoheitliche Maßnahme betroffen ist, ist Art. 12 Abs. 1 GG als lex specialis Prüfungsmaßstab und tritt Art. 2 Abs. 1 GG als nur subsidiäres Freiheitsrecht hinter Art. 12 Abs. 1 GG zurück.

JURIQ-Klausurtipp

Wegen der Subsidiarität des Art. 2 Abs. 1 GG beginnen Sie ihre Grundrechtsprüfung mit den speziellen Freiheitsrechten. Soweit der (sachliche und persönliche) Schutzbereich auch nur eines speziellen Freiheitsrechts eröffnet ist, tritt Art. 2 Abs. 1 GG grundsätzlich dahinter zurück. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie den subsidiären Art. 2 Abs. 1 GG völlig unerwähnt lassen. Nach der Prüfung des speziellen Freiheitsrechts nennen Sie als weiteres mögliches verletztes Freiheitsrecht Art. 2 Abs. 1 GG und verneinen eine Verletzung dieses Grundrechts unter Hinweis auf seine nur subsidiäre Anwendbarkeit.


2. Wegen seiner Funktion als Auffanggrundrecht und seiner großzügigen Schranken kann unter Berufung auf eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG im Wege der Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG letztlich jede belastende Maßnahme der öffentlichen Gewalt angegriffen werden. Diese Folge ist v.a. in der Praxis von erheblicher Bedeutung, denn auf diesem Wege kann die Verfassungsbeschwerde z.B. auch darauf gestützt werden, dass eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt in formeller Hinsicht (z.B. Zuständigkeit, Verfahren, Form) zu beanstanden ist (s.u. Rn. 764). Diese Maßnahme ist dann nicht Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung (s.u. Rn. 214).

b) Allgemeines Persönlichkeitsrecht

191

Als Teilbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit hat das Bundesverfassungsgericht richterrechtlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht entwickelt. Es wird auf Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gestützt. Die Wurzeln des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen in Art. 2 Abs. 1 GG, weil es – wie die allgemeine Handlungsfreiheit – in allen Lebensbereichen relevant ist. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht steht aber auch in Verbindung zur Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG, weil es – wie dieses – den Menschen in seiner Qualität als Subjekt schützt.[17]

Hinweis

Unterscheiden Sie vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht als grundrechtliche Gewährleistung das allgemeine Persönlichkeitsrecht im BGB, das als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB anerkannt ist und für dessen Verletzung entgegen § 253 BGB Entschädigung in Geld verlangt werden kann.[18]

192

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht soll die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen gewährleisten, die sich durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen, namentlich auch im Hinblick auf moderne Entwicklungen und die mit ihnen verbundenen neuen Gefährdungen für den Schutz der menschlichen Persönlichkeit.[19] Mittlerweile gibt es vier verschiedene Arten geschützter Entfaltungsweisen des Einzelnen: das Selbstbestimmungsrecht, das Selbstbewahrungsrecht, das Selbstdarstellungsrecht und das sog. Grundrecht auf „Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“.[20]

aa) Selbstbestimmungsrecht

193

Als Selbstbestimmungsrecht gewährleistet das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Grundrechtsberechtigten, seine Identität selbst zu bestimmen. Hierzu gehört u.a. das Recht, sich der eigenen Identität zu vergewissern; ferner gehört hierzu die Freiheit, nicht in einer Weise belastet zu werden, die die Identitätsbildung und -behauptung massiv beeinträchtigt.

Beispiele

Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung;[21] Bestimmung der eigenen Fortpflanzung;[22] Recht auf selbstbestimmte Sexualität;[23] Recht auf sexuelle Selbstbestimmung;[24] Recht auf einen der Sexualität entsprechenden Personenstand[25] und Vornamen[26] sowie auf Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft;[27] Recht auf geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen;[28] Recht des Vaters auf Kenntnis, ob ein rechtlich ihm zugeordnetes Kind tatsächlich von ihm abstammt;[29] Recht eines Strafgefangenen auf Förderung seiner sozialen Integration.[30]

bb) Selbstbewahrungsrecht

194

Als Selbstbewahrungsrecht gewährleistet das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Grundrechtsberechtigten, für sich und allein zu bleiben. Als Selbstbewahrungsrecht sind das Recht auf Rückzug und Abschirmung in erster Linie sozial, aber auch räumlich zu verstehen.

Beispiele

Schutz von Krankenakten;[31] Vertraulichkeit von Tagebüchern;[32] Verweigerung des Umgangs mit den eigenen Kindern;[33] Rückzug an abgeschiedene Orte;[34] dauerhafte polizeiliche Observation.[35]

cc) Selbstdarstellungsrecht

195

Als Selbstdarstellungsrecht gewährleistet das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Grundrechtsberechtigten, herabsetzender, verfälschender, entstellender und unerbetener öffentlicher Darstellung, aber auch unerbetener heimlicher Wahrnehmungen seiner Person entgegenzutreten.

Beispiele

Schutz der persönlichen Ehre;[36] dazu gehört Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken;[37] Recht am eigenen Bild[38] und Wort;[39] dazu gehört Schutz vor einem heimlichen Mit- oder Abhören und Aufnehmen;[40] Schutz vor technischen Manipulationen;[41] Recht auf Gegendarstellung[42] und Berichtigung;[43] rechtliche Beurteilung von mehrdeutigen Meinungsäußerungen;[44] Anforderungen an die Wiedergabe von Zitaten.[45]

196

In Anknüpfung an das Recht auf Selbstdarstellung hat das Bundesverfassungsgericht ein umfassendes Recht auf informationelle Selbstbestimmung entwickelt.[46] Dieses Recht folgt aus der dem Selbstbestimmungsgedanken entspringenden Befugnis des Einzelnen, „grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden“.[47] Das informationelle Selbstbestimmungsrecht enthält sowohl ein Recht auf Abwehr staatlicher Datenerhebungen und -verarbeitungen als auch ein Recht auf deren Kenntnis.[48]

Beispiele

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist z.B. in folgenden Zusammenhängen relevant geworden: bei der offenen Videoüberwachung öffentlicher Orte;[49] bei dem Zugriff auf personenbezogene Verbindungsdaten nach Abschluss des Telekommunikationsvorgangs;[50] bei der automatisierten Kennzeichenerfassung;[51] bei einer präventiven polizeilichen Rasterfahndung nach islamischen Terroristen;[52] bei der Bewertung von Lehrern im Internet (www.spickmich.de);[53] bei der Zuordnung von Telekommunikationsnummern zu ihren Anschlussinhabern;[54] bei der Errichtung einer Antiterrordatei;[55] bei der Speicherung von Daten für behördliche Aufgabenerfüllung;[56] bei der Identitätsfeststellung bei Versammlungen.[57]

197

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt ein Auffangrecht dar. Es stellt den informationsbezogenen Umgang der öffentlichen Gewalt mit den Bürgern umfassend unter einen Rechtfertigungszwang. Dies hat eine umfangreiche informations- und datenschutzrechtliche Gesetzgebung ausgelöst.[58]

dd) Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

198

Als eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betrachtet das Bundesverfassungsgericht das „Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“.[59] Diese Ausprägung und Konkretisierung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2008 neu geschaffen. Das Bundesverfassungsgericht sah sich zu der Entwicklung einer weiteren Fallgruppe des allgemeinen Persönlichkeitsrechts veranlasst, weil nach seiner Auffassung die bisher anerkannten Gewährleistungen zur Sicherung und Bewahrung der Privatheit des Einzelnen[60] nicht ausreichen, um die Persönlichkeit des Einzelnen beim Umgang mit informationstechnischen Systemen, in denen persönliche Verhältnisse, soziale Kontakte und ausgeübte Tätigkeiten der Nutzer enthalten sind (z.B. Personalcomputer, Laptops, Tablets, Smartphones etc.), insgesamt umfassend zu schützen. Der Einzelne sei bei diesen Systemen der Gefahr einer heimlichen Infiltration ausgesetzt.

199

Die neu entwickelte Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleistet zweierlei: zum einen (und vor allem) Vertraulichkeitsschutz, indem das Interesse des Nutzers daran geschützt wird, dass die Erwartung hinsichtlich der Nutzung eines informationstechnischen Systems, das vom Schutzbereich des Grundrechts erfasst wird, nicht enttäuscht wird und die vom System erzeugten, verarbeiteten und gespeicherten Daten vertraulich bleiben;[61] zum anderen Integritätsschutz, indem das Interesse des Nutzers daran geschützt wird, dass auch die Integrität des Systems gewahrt bleibt und dieses nicht beschädigt wird, Datenbestände nicht manipuliert werden und auf das System nicht so zugegriffen wird, dass dessen Leistungen, Funktionen und Speicherinhalte durch Dritte genutzt werden können.[62]

2. Persönlicher Schutzbereich

a) Allgemeine Handlungsfreiheit

200

Nach dem Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 GG hat „jeder“ ein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Bei dem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit handelt es sich somit um ein Jedermann-Grundrecht. Demgemäß können sich zunächst alle lebenden[63] natürlichen Personen auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen.[64] Dazu gehören daher z.B. auch Kinder, Behinderte und Geisteskranke. Als Jedermann-Grundrecht steht Art. 2 Abs. 1 GG auch Ausländern zu.[65] Besondere Bedeutung hat dies im Bereich der Deutschengrundrechte (dazu bereits oben Rn. 103 ff.).

201

Neben natürlichen Personen können sich auch juristische Personen i.S.d. Art. 19 Abs. 3 GG auf die allgemeine Handlungsfreiheit berufen.[66] Dies gilt insbesondere dann, wenn sachbezogene Entfaltungsmöglichkeiten in Rede stehen. Dazu gehört etwa der Schutz vor Zwangsmitgliedschaften oder der Schutz der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit.

b) Allgemeines Persönlichkeitsrecht

202

In den persönlichen Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts fallen alle natürlichen Personen.


Ob und ggf. inwieweit sich juristische Personen i.S.d. Art. 19 Abs. 3 GG auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen können, ist noch nicht abschließend geklärt.[67] Zivilrechtlich erkennt der Bundesgerichtshof ihnen den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu.[68] Das Bundesverfassungsgericht hat ihnen das Recht am gesprochenen Wort zuerkannt.[69] Auf verfassungsrechtlicher Ebene scheidet eine einheitliche Beantwortung der Frage ohnehin aus, weil wegen der vielfältigen Schutzwirkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine generelle, einheitliche Antwort nicht möglich ist. Gewisse Schutzwirkungen wie z.B. das Recht am eigenen Bild oder der Anspruch auf Resozialisierung können juristischen Personen jedenfalls wesensmäßig nicht zustehen.

JURIQ-Klausurtipp

In der Fallbearbeitung sollten Sie daher zunächst darauf hinweisen, dass die Frage der Anwendbarkeit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf juristische Personen i.S.d. Art. 19 Abs. 3 GG ungeklärt ist, und sich sodann je nach den gegebenen Umständen im Einzelfall für oder gegen einen grundrechtlichen Schutz entscheiden. Hier wird es weniger auf Ihr Ergebnis, als vielmehr auf Ihre Argumentation ankommen!

3. Teil Freiheitsrechte › B. Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) › III. Eingriff in den Schutzbereich

III. Eingriff in den Schutzbereich

203

Ist der Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG eröffnet, prüfen Sie in zwei Schritten, ob ein Eingriff in den Schutzbereich vorliegt:

1. Allgemeine Handlungsfreiheit

204

Ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit liegt unproblematisch vor, wenn es sich um einen Eingriff i.S.d. klassischen Eingriffsbegriffs (s.o. Rn. 121) handelt.

Beispiel

Die Stadt K hat kürzlich eine Satzung erlassen, nach der das Füttern von Enten im öffentlichen Gelände verboten ist und als Ordnungswidrigkeit geahndet wird. O schert sich nicht um dieses Verbot und füttert weiterhin jeden Morgen „ihre“ Enten im städtischen Weiher. Dies bemerken Mitarbeiter des Ordnungsamtes, verbieten ihr das Füttern und verhängen ein Bußgeld in Höhe von 25 €. – Da das hobbymäßig betriebene Füttern von Enten nicht unter ein spezielles Freiheitsrecht subsumiert werden kann, ist der Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit eröffnet. Das Verbot und die Verhängung des Bußgeldes (jeweils ein Verwaltungsakt) stellen klassische Eingriffe dar, denn bei ihnen handelt es sich um Eingriffe, die final, unmittelbar, durch Rechtsakt und mit Befehl und Zwang gegenüber O angeordnet bzw. durchgesetzt werden.

205


Umstritten ist aber, ob auch Eingriffe i.S.d. neuen Eingriffsbegriffs (s.o. Rn. 122 ff.) die allgemeine Handlungsfreiheit beeinträchtigen.

Beispiel

K, ein passionierter Radfahrer, fühlt sich durch die staatliche Zulassung von Pkws in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt.

206

Nach wohl überwiegender Ansicht schützt die allgemeine Handlungsfreiheit grundsätzlich nicht gegen Eingriffe i.S.d. neuen Eingriffsbegriffs. Zur Begründung beruft sich diese Ansicht darauf, dass andernfalls die Möglichkeit, eine Verfassungsbeschwerde zu erheben, ausufern würde. Um dieser Gefahr zu begegnen, plädiert diese Ansicht dafür, einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nur dann zu bejahen, wenn eine rechtliche (nicht faktische!) Maßnahme vorliegt, die gegenüber dem betroffenen Einzelnen (nicht gegenüber einem Dritten!) ergeht.[70] In unserem Beispiel oben (Rn. 205) bedeutet dies, dass die Zulassung von Pkws zwar eine rechtliche Maßnahme darstellt, diese aber nicht gegenüber K ergeht. Ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des K aus Art. 2 Abs. 1 GG liegt demnach nicht vor.

2. Allgemeines Persönlichkeitsrecht

207

Beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht ist anerkannt, dass alle beeinträchtigenden staatlichen Maßnahmen Eingriffe darstellen. Im Gegensatz zur allgemeinen Handlungsfreiheit erfolgen hier die meisten Eingriffe durch faktische Beeinträchtigungen. Faktische Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind z.B. die Erhebung, die Speicherung und die Weitergabe von personenbezogenen Daten. Ein klassischer Eingriff liegt dagegen etwa in der staatlichen Anordnung, Schuluniformen zu tragen; hier wird das Recht der Selbstdarstellung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beeinträchtigt.

208

In das vom Bundesverfassungsgericht neu geschaffene Grundrecht auf „Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“ kann die öffentliche Gewalt sowohl aus präventiven als auch aus repressiven Gründen eingreifen.[71]

3. Grundrechtsverzicht

209

Ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht liegt nicht vor, wenn der Grundrechtsberechtigte im konkreten Fall auf seinen grundrechtlichen Schutz verzichtet hat, also in den Eingriff eingewilligt hat.

Beispiel

Die vierte Ehe des prominenten Ex-Sportlers D ist schon nach wenigen Wochen zerbrochen. D verkauft die „Story“ exklusiv an einen privaten deutschen TV-Sender.

210

In unserem Beispiel gilt das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht unmittelbar, weil der private deutsche TV-Sender nicht grundrechtsverpflichtet ist. Die Grundrechte binden gemäß Art. 1 Abs. 3 GG nur die öffentliche Gewalt als unmittelbar geltendes Recht. In das Verhältnis zwischen dem privaten deutschen TV-Sender und D strahlt das allgemeine Persönlichkeitsrecht aber über die zivilrechtlichen Generalklauseln aus (Ausstrahlungswirkung!). Da D mit der Vermarktung seiner „Story“ einverstanden ist, verzichtet er insoweit auf den Schutz, den ihm das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Recht der Selbstdarstellung) an sich gewähren würde.

211

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Grundrechtsberechtigte unter Druck oder in einer Zwangslage gehandelt hat oder wenn die Veröffentlichung in einer Form erfolgt, die durch die Einwilligung nicht gedeckt ist.[72] – Erklärt sich D in unserem Beispiel oben (Rn. 209) nur deshalb mit der Vermarktung seiner „Story“ einverstanden, weil ihm zuvor damit gedroht wurde, ansonsten pikante private Fotos zu veröffentlichen, genießt er den Schutz des Rechts der Selbstdarstellung, da ein wirksamer Grundrechtsverzicht nicht vorliegt.

3. Teil Freiheitsrechte › B. Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) › IV. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

IV. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

212

Liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG vor, untersuchen Sie nun in zwei Schritten, ob der Grundrechtseingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.

1. Beschränkbarkeit (Schranken)

a) Überblick

213

Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG steht unter Schrankenvorbehalten, die sowohl für die allgemeine Handlungsfreiheit als auch für das allgemeine Persönlichkeitsrecht gelten.[73] Als Schrankenvorbehalte nennt Art. 2 Abs. 1 GG die „verfassungsmäßige Ordnung“, die „Rechte anderer“ und das „Sittengesetz“ (sog. „Schrankentrias“).[74]

b) Verfassungsmäßige Ordnung

214


Verfassungsmäßige Ordnung bedeutet verfassungsmäßige Rechtsordnung, d.h. die Gesamtheit der Normen, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehen.

Die verfassungsmäßige Ordnung bildet in der Praxis – und damit auch in Ihrer Fallbearbeitung – den wichtigsten Schrankenvorbehalt. Bedingt durch die Ausweitung des sachlichen Schutzbereichs des Art. 2 Abs. 1 GG (s.o. Rn. 187 ff.), wird der Schrankenvorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung weit gefasst. Zur verfassungsmäßigen Ordnung gehören nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts „nicht nur die vom Normgeber gesetzten verfassungsmäßigen Vorschriften, sondern auch deren Auslegung durch den Richter und ebenso die im Wege zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung getroffenen Entscheidungen“.[75]

c) Rechte anderer

215

Der Schrankenvorbehalt „Rechte anderer“ umfasst alle subjektiven Rechte. Da sie einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, sind sie bereits Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung. Daher hat dieser Schrankenvorbehalt keine eigenständige Bedeutung.[76]

d) Sittengesetz

216


Was unter dem dritten Schrankenvorbehalt, dem „Sittengesetz“, zu verstehen ist, ist umstritten. Diskutiert werden überlieferte Moralvorstellungen, die Grundsätze von Treu und Glauben oder Verhaltensmaßstäbe der großen christlichen Konfessionen.[77] Sofern man hierunter die altbewährten und praktikablen Rechtsbegriffe „gute Sitten“ sowie „Treu und Glauben“ versteht, sind diese normiert (§§ 138, 242, 826 BGB) und damit bereits Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung. Wie der Schrankenvorbehalt der „Rechte anderer“ hat das „Sittengesetz“ daher praktisch keine Bedeutung.[78]

2. Verhältnismäßigkeit

217

Damit eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt verfassungsrechtlich gerechtfertigt und damit zulässig ist, genügt es nicht, dass die Beschränkung selbst verfassungsgemäß ist. Vielmehr muss die grundrechtsbeschränkende Maßnahme der öffentlichen Gewalt auch die grundrechtliche Substanz des Art. 2 Abs. 1 GG selbst wahren.[79] Dadurch wird verhindert, dass der Gewährleistungsinhalt des Art. 2 Abs. 1 GG wegen der vielfältigen Eingriffsmöglichkeiten leerläuft.[80] Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, hat das Bundesverfassungsgericht als Abwägungsdirektive ausgegeben: „Je mehr dabei der gesetzliche Eingriff elementare Äußerungsformen der menschlichen Handlungsfreiheit berührt, umso sorgfältiger müssen die zu seiner Rechtfertigung vorgebrachten Gründe gegen den grundsätzlichen Freiheitsanspruch des Bürgers abgewogen werden“.[81] Diese Abwägungsdirektive gilt sowohl für die allgemeine Handlungsfreiheit als auch für das allgemeine Persönlichkeitsrecht.[82] Für das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird diese Abwägungsdirektive durch die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte, nicht unumstrittene sog. Sphärentheorie konkretisiert. Nach der Sphärentheorie sind drei Bereiche zu unterscheiden:

218


1.

Beispiele

Lauschangriffe auf die Wohnung;[86] Schutz der sexuellen Selbstbestimmung.[87]

219


2.

Beispiele

DNA-Analyse;[89] GPS-Beobachtung;[90] Rasterfahndung;[91] private Angelegenheiten Prominenter.[92]



220


3.

JURIQ-Klausurtipp

Wie Sie sehen, geht es im Grunde um nichts anderes als um eine besonders ausgeprägte Verhältnismäßigkeitsprüfung. In der Fallbearbeitung prüfen Sie daher zuerst, in welche Sphäre die zu rechtfertigende staatliche Maßnahme eingreift, und danach, ob der Eingriff am Maßstab der für diese Sphäre geltenden Anforderungen gerechtfertigt ist.

221

Bei der neu geschaffenen Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, dem Grundrecht auf „Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“, verlangt das Bundesverfassungsgericht bei der Prüfung der Angemessenheit einer präventiven heimlichen Maßnahme, dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für die als überragend wichtig angesehenen Rechtsgüter Leib, Leben, Freiheit der Person und solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der menschlichen Existenz berührt, vorliegen.[95] Der unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung bildet auch bei dieser neuen Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts die absolute Grenze eines staatlichen Eingriffs. Um sicherzustellen, dass der unantastbare Kernbereich auch bei Maßnahmen geschützt wird, die den Kernbereich nur unbeabsichtigt berühren, muss der Gesetzgeber Vorkehrungen schaffen, die gewährleisten, dass der unantastbare Kernbereich je nach Eigenart der betreffenden staatlichen Maßnahme und je nach Vorgehen der öffentlichen Gewalt bei ihrem Vollzug geschützt wird.[96]

3. Teil Freiheitsrechte › B. Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) › V. Übungsfall Nr. 1

V. Übungsfall Nr. 1

222

„Gas runter!“[97]


[Bild vergrößern]

T wohnt in der Nähe der Stadt H. Nach H fährt er täglich, manchmal sogar mehrmals am Tag. T erreicht die Stadt H über die Bundesautobahn (BAB) 1. Die von T benutzte Teilstrecke der BAB 1 nach H und zurück ist – im Vergleich zum Bundesdurchschnitt – weit überdurchschnittlich befahren. Obwohl die Teilstrecke der BAB 1 nach H und zurück weitgehend dreispurig ausgebaut ist, ist der Verkehr auf diesem Streckenteil regelmäßig sehr dicht. Ca. 20 km vor der Stadt H werden die Autofahrer besonders herausgefordert: Im Abstand von ca. 2,1 km (der Bundesdurchschnitt liegt bei 5,4 km) wechseln sich zwei Autobahnkreuze, ein Autobahndreieck und zahlreiche sonstige Ab- und Auffahrten ab. Außerdem führt die BAB 1 auf dieser Strecke über zwei Brücken und durch einen Tunnel. Unzählige Verkehrsschilder säumen den Straßenrand. Dazu gehören auch solche Schilder, mit denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h begrenzt ist. T, der schnelles Autofahren über alles liebt, sieht diese Geschwindigkeitsbegrenzungen überhaupt nicht ein. Er fühlt sich in seinem „Recht auf Autofahren“ verletzt.

Zu Recht?

223

Lösung
I. Verletzung spezieller Freiheitsrechte?

T fühlt sich durch die behördlich angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzungen in seinem Recht auf Autofahren verletzt. Fraglich ist, ob dieses Recht in den sachlichen Schutzbereich eines speziellen Freiheitsrechts fällt. Vom Sachzusammenhang her könnte man an das Grundrecht auf Freizügigkeit denken. Dieses gewährleistet das Recht, an jedem Ort innerhalb der Bundesrepublik Wohnsitz und Aufenthalt zu nehmen, wobei nicht der Wohnsitz und Aufenthalt selbst, sondern die dorthin führende Fortbewegung zwecks Ortswechsels grundrechtlich geschützt wird. Einen Anspruch auf die Benutzung eines bestimmten Fortbewegungsmittels garantiert dieses Grundrecht jedoch nicht. Schon aus diesem Grunde kommt es hinsichtlich des von T als verletzt gerügten Rechts auf Autofahren nicht in Betracht, denn das Recht auf Autofahren beinhaltet ein Recht auf Mobilität mit einem bestimmten Fortbewegungsmittel, nämlich einem Pkw. Im Vordergrund steht dabei zudem nicht die (zielgerichtete) Fortbewegung zwecks Ortswechsels, sondern die Mobilität überhaupt. Das von T als verletzt gerügte Recht auf Autofahren fällt demnach nicht in den sachlichen Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 11 Abs. 1 GG.

II. Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG

Da auch andere spezielle Freiheitsrechte offensichtlich nicht einschlägig sind, kommt eine Verletzung des subsidiär geltenden Grundrechts des T auf allgemeine Handlungsfreiheit in Betracht. T ist in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, wenn und soweit ein verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts vorliegt.

1. Eröffnung des Schutzbereichs

Zunächst müssten der sachliche Schutzbereich und der persönliche Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG eröffnet sein.

a) Sachlicher Schutzbereich

Der sachliche Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG müsste eröffnet sein. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet nach ganz h.M. die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne. Sie garantiert dem Einzelnen „zu tun und zu unterlassen, was er will“ und schützt damit jede Form menschlicher Freiheitsentfaltung. Dazu gehört auch, mobil zu sein, mit welchem Verkehrsmittel, an welchen Orten und mit welcher Geschwindigkeit auch immer.[98] Das von T als verletzt gerügte Recht auf Autofahren fällt somit in den sachlichen Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG.

b) Persönlicher Schutzbereich

Indem der grundrechtliche Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG „jedem“ zusteht, worunter jedenfalls alle natürliche Personen fallen, zu denen T ohne Zweifel gehört, ist der persönliche Schutzbereich des Jedermann-Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG ebenfalls eröffnet.

c) Ergebnis zu 1.

Der Schutzbereich des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit ist eröffnet.

2. Eingriff in den Schutzbereich

Es müsste ein Eingriff in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit vorliegen. Die auf der Teilstrecke der BAB 1 vorgesehenen Geschwindigkeitsbegrenzungen beeinträchtigen T in seinem Recht auf Autofahren. Die Geschwindigkeitsbegrenzungen werden mittels behördlicher Verkehrszeichen angeordnet, die rechtlich als Allgemeinverfügungen i.S.d. § 35 S. 2 VwVfG zu qualifizieren sind. Es handelt sich somit um Eingriffe der Exekutive i.S.d. des klassischen Eingriffsbegriffs.

3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Geschwindigkeitsbegrenzungen

Zu prüfen ist, ob die Geschwindigkeitsbegrenzungen verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind.

Die allgemeine Handlungsfreiheit wird nach dem Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 GG nicht schrankenlos gewährleistet, sondern steht unter der sog. Schrankentrias (verfassungsmäßige Ordnung, Rechte anderer, Schutzgesetz), wobei allein der Schrankenvorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung in der Praxis relevant ist. Dieser Schrankenvorbehalt könnte auch das Recht des T auf Autofahren einschränken.

Als Folge des weit verstandenen sachlichen Schutzbereichs des Art. 2 Abs. 1 GG ist unter der verfassungsmäßigen Ordnung die Gesamtheit der Normen zu verstehen, die formell und materiell verfassungsgemäß sind.

a) Verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage für die Geschwindigkeitsbegrenzungen auf der BAB 1

Nach dem rechtsstaatlichen Vorbehalt des Gesetzes bedarf die behördliche Anordnung von Geschwindigkeitsbegrenzungen einer gesetzlichen Grundlage. Als solche dient § 45 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 9 S. 3 StVO.

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 45 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 9 S. 3 StVO, der seinerseits auf dem verfassungsgemäßen § 6 Abs. 1 StVG beruht, bestehen nicht. Somit liegt eine verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage für die Geschwindigkeitsbegrenzungen auf der BAB 1 vor.

b) Verfassungsmäßigkeit der Geschwindigkeitsbegrenzungen selbst

Die Geschwindigkeitsbegrenzungen auf der BAB 1 müssten ihrerseits verfassungsgemäß sein. Dies wäre dann der Fall, wenn § 45 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 9 S. 3 StVO verfassungskonform, insbesondere grundrechtskonform, angewendet und ausgelegt worden wäre, die Geschwindigkeitsbegrenzungen verhältnismäßig wären und dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügen würden.

Zweifel bestehen insoweit vorliegend allein hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Geschwindigkeitsbegrenzungen. Die Geschwindigkeitsbegrenzungen wären verhältnismäßig, wenn sie einem verfassungsrechtlich legitimen Zweck dienen würden und zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen wären.

Die Geschwindigkeitsbegrenzungen dienen dem verfassungsrechtlich legitimen Zweck, die Unfallgefahr auf der betreffenden Teilstrecke der BAB 1 zu reduzieren. Dadurch werden nicht nur das Leben und die Gesundheit der Verkehrsteilnehmer, sondern auch deren Privateigentum sowie das Eigentum der öffentlichen Hand geschützt.

Zur Erreichung dieses Zwecks sind die Geschwindigkeitsbegrenzungen geeignet und mangels milderen, aber ebenso geeigneten Mittels erforderlich.

Zu prüfen ist abschließend, ob die Geschwindigkeitsbegrenzungen auch angemessen sind. Die Angemessenheit bestimmt sich nach einer Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall. T hat als Vielfahrer und zudem als passionierter Autofahrer ein persönliches Interesse daran, sich beim Autofahren frei zu entfalten und so schnell fahren zu können und zu dürfen, wie es ihm beliebt. Da er auf der BAB 1 jedoch nicht allein fährt, kann sein individuelles Interesse kaum ausschlaggebend sein. Vielmehr stehen dem Interesse des T die Interessen der öffentlichen Gewalt und die Interessen der zahlreichen anderen Autofahrer gegenüber. Deren Interessen sind darauf gerichtet, Rechtsgüter wie Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum zu schützen. Bei ihnen handelt es sich um gewichtige grundrechtlich geschützte Rechtsgüter, gegenüber denen das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Recht auf Autofahren weniger stark schützenswert ist. Die Geschwindigkeitsbegrenzungen sind demnach angemessen und folglich verhältnismäßig.

c) Ergebnis zu 3.

Die Geschwindigkeitsbegrenzungen auf der BAB 1 sind demnach verfassungsrechtlich gerechtfertigt und damit zulässig.

4. Ergebnis zu II.

Die Geschwindigkeitsbegrenzungen verletzen T nicht in seinem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit.

III. Ergebnis

Die Geschwindigkeitsbegrenzungen verletzen T nicht in seinem Recht auf Autofahren.

Anmerkungen

[1]

Vgl. BVerfGE 6, 32 – Elfes (st. Rspr.).

[2]

Vgl. Hufen Staatsrecht II § 14 Rn. 4.

[3]

Vgl. BVerfGE 80, 137 – Reiten im Walde.

[4]

Vgl. Sodan/Ziekow-Sodan Grundkurs Öffentliches Recht § 27 Rn. 3.

[5]

Vgl. BVerfGE 114, 1.

[6]

Vgl. BVerfG (K) FamRZ 2012, 1283.

[7]

Vgl. BVerfGE 54, 143.

[8]

Vgl. OVG NW NJW 1996, 2049.

[9]

So auch abw. M. in BVerfGE 80, 137 – Reiten im Walde.

[10]

Vgl. JöR n.F. 1 (1951), S. 54.

[11]

Vgl. Hufen Staatsrecht II § 14 Rn. 2.

[12]

Vgl. BVerfGE 10, 89.

[13]

Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 436 ff.

[14]

So die h.M.; vgl. BVerfGE 6, 32 – Elfes; Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 437, 439; Hufen Staatsrecht II § 14 Rn. 16.

[15]

Vgl. Hufen Staatsrecht II § 14 Rn. 12.

[16]

Vgl. BVerfGE 116, 202.

[17]

Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 441.

[18]

Vgl. BVerfGE 34, 269 – Soraya.

[19]

Vgl. BVerfGE 54, 148.

[20]

Vgl. zu den drei zuerst genannten Arten und zu den nachfolgenden Ausführungen Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 441 ff.; zur zuletzt genannten Art BVerfGE 120, 274 – Online-Durchsuchung.

[21]

Vgl. BVerfGE 79, 256; 90, 263; 96, 56; 117, 202; 141, 186.

[22]

Vgl. BVerfGE 88, 203 – Schwangerschaft.

[23]

Vgl. BVerfGE 47, 46 – Sexualkundeunterricht.

[24]

Vgl. BVerfGE 120, 224 – Inzestverbot bei Geschwistern.

[25]

Vgl. BVerfGE 49, 286 – Transsexuelle I.

[26]

Vgl. BVerfGE 115, 1 – Transsexuelle II.

[27]

Vgl. BVerfGE 128, 109 – Transsexuelle III.

[28]

Vgl. BVerfGE 147, 1 – Drittes Geschlecht.

[29]

Vgl. BVerfGE 117, 202.

[30]

Vgl. BVerfGE 35, 202 – Lebach.

[31]

Vgl. BVerfGE 32, 373.

[32]

Vgl. BVerfGE 80, 367 – Tagebuch.

[33]

Vgl. BVerfGE 121, 69.

[34]

Vgl. BVerfGE 101, 361 – Caroline I.

[35]

Vgl. BVerfGK 20, 128.

[36]

Vgl. BVerfGE 54, 208.

[37]

Vgl. BVerfGE 99, 185.

[38]

Vgl. BVerfGE 35, 202 – Lebach; 101, 361 – Caroline I.

[39]

Vgl. BVerfGE 54, 158.

[40]

Vgl. BVerfGE 34, 238.

[41]

Vgl. BVerfG (K) NJW 2005, 3271.

[42]

Vgl. BVerfGE 63, 131.

[43]

Vgl. BVerfGE 97, 125.

[44]

Vgl. BVerfGE 114, 339 – Stolpe.

[45]

Vgl. BVerfG (K) NJW 2013, 774.

[46]

Vgl. BVerfGE 65, 1 – Volkszählung.

[47]

Vgl. BVerfGE 65, 1 – Volkszählung.

[48]

Vgl. BVerfGE 120, 378 – automatisierte Kennzeichenerfassung.

[49]

Vgl. BVerfGK 10, 330.

[50]

Vgl. BVerfGE 115, 166 – Vorratsdatenspeicherung.

[51]

Vgl. BVerfGE 120, 378 – automatisierte Kennzeichenerfassung.

[52]

Vgl. BVerfGE 115, 320 – Rasterfahndung.

[53]

Vgl. BGHZ 181, 328.

[54]

Vgl. BVerfGE 130, 151.

[55]

Vgl. BVerfGE 133, 277 – Antiterrordatei.

[56]

Vgl. BVerfG (K) Beschluss vom 13.5.2015 – 1 BvR 99/11 – juris.

[57]

Vgl. BVerfG (K) NVwZ 2016, 53.

[58]

Vgl. zum Ganzen Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 449.

[59]

Vgl. BVerfGE 120, 274 – Online-Durchsuchung; krit. hierzu Sachs/Krings JuS 2008, 481.

[60]

Vgl. BVerfGE 118, 168.

[61]

Vgl. BVerfGE 120, 274 – Online-Durchsuchung.

[62]

Vgl. BVerfGE 120, 274 – Online-Durchsuchung.

[63]

Vgl. BVerfGE 30, 173 – Mephisto.

[64]

Vgl. BVerfGE 53, 185.

[65]

Vgl. BVerfGE 35, 282.

[66]

Vgl. BVerfGE 44, 353.

[67]

Vgl. zum Ganzen Epping/Hillgruber-Lang BeckOK Grundgesetz Art. 2 Rn. 50.

[68]

Vgl. BGHZ 81, 75.

[69]

Vgl. BVerfGE 106, 28.

[70]

Vgl. zum Ganzen Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 454 f.

[71]

Vgl. BVerfGE 120, 274 – Onlinedurchsuchung.

[72]

Vgl. Hufen Staatsrecht II § 11 Rn. 22.

[73]

Vgl. BVerfGE 65, 1 – Volkszählung.

[74]

Vgl. Hufen Staatsrecht II § 14 Rn. 20.

[75]

So z.B. BVerfGE 74, 129.

[76]

Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 462.

[77]

Vgl. Sodan/Ziekow-Sodan Grundkurs öffentliches Recht § 27 Rn. 16.

[78]

Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 465.

[79]

Vgl. die anschauliche Verhältnismäßigkeitsprüfung in BVerfG (K) NJW 2012, 1062 – Sonnenstudio.

[80]

Vgl. BVerfGE 6, 32 – Elfes.

[81]

Vgl. BVerfGE 17, 306.

[82]

Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 461.

[83]

Vgl. BVerfGE 6, 32 – Elfes.

[84]

Vgl. BVerfGE 109, 279 – Lauschangriff.

[85]

Vgl. BVerfGE 27, 1.

[86]

Vgl. BVerfGE 109, 279.

[87]

Vgl. BVerfGE 47, 46 – Sexualkundeunterricht; 120, 224 – Inzestverbot.

[88]

Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 461.

[89]

Vgl. BVerfGE 103, 21.

[90]

Vgl. BVerfGE 112, 304.

[91]

Vgl. BVerfGE 115, 320.

[92]

Vgl. BVerfGE 120, 180 – Caroline II.

[93]

Vgl. BVerfGE 120, 274 – Onlinedurchsuchung.

[94]

Vgl. BVerfGE 35, 202 – Lebach.

[95]

Vgl. BVerfGE 120, 274 – Onlinedurchsuchung.

[96]

Vgl. BVerfGE 35, 202 – Lebach.

[97]

Nach BVerwG NJW 2001, 3139.

[98]

Vgl. BVerwG NVwZ 1986, 918 – Recht auf Autofahren.

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Дата выхода на Литрес:
01 октября 2025
Объем:
627 стр. 29 иллюстраций
ISBN:
9783811491663
Издатель:
Правообладатель:
Bookwire
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