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Handbuch Joint Venture

Herausgegeben von

Dr. Torsten Fett

und

Dr. Christoph Spiering, LL.M.

Bearbeitet von

Amelie Abt, Rechtsanwältin, Wirtschaftsmediatorin (IHK)

Dr. Bernhard Arlt, Steuerberater

Prof. Dr. Axel Bader, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Dr. Michael K. Bergmann, Rechtsanwalt

Dr. Tom Billing, Rechtsanwalt

Dr. Torsten Fett, Rechtsanwalt

Karsten Matthieß, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Dr. Patricia Nacimiento, Rechtsanwältin

Dr. Christoph Spiering, LL.M., Rechtsanwalt

Dr. Rainer Thum, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Dr. Kathrin Westermann, Rechtsanwältin

2., neu bearbeitete Auflage


www.cfmueller.de

Impressum

Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

ISBN 978-3-8114-4132-3

E-Mail: kundenservice@cfmueller.de

Telefon: +49 89/2183-7923

Telefax: +49 89/2183-7620

(c) 2015 C.F. Müller GmbH, Im Weiher 10, 69121 Heidelberg

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Vorwort

Die Bedeutung der Gestaltung und Beratung von Joint Venture in der Praxis hat nicht nachgelassen. Unverändert streben kapitalmarktorientierte ebenso wie mittelständische Unternehmen danach, durch Kooperationen und Gemeinschaftsunternehmen ihre wirtschaftlichen Ziele effizienter zu erreichen. Dabei hat die zunehmende Regelungsdichte ebenso wie die gestiegene Sensibilität für regelkonformes Verhalten auch für Joint Venture die Beachtung von marktüblichen Compliance-Standards unerlässlich gemacht. Die vorliegende 2. Auflage trägt diesem Umstand mit einem neuen Kapitel zum Thema „Compliance im Joint Venture“ Rechnung.

Herausgeber und Autoren danken für die zahlreichen positiven Rückmeldungen und weiterführenden Anregungen zur 1. Auflage, die uns darin bestärkt haben, die überarbeitete und erweiterte 2. Auflage in Angriff zu nehmen. Weiterhin freuen wir uns über Hinweise und Feedback aus der Praxis.

Unser besonderer Dank gilt unserem wissenschaftlichen Mitarbeiter Herrn Christian Burmeister, der mit seiner engagierten Mitarbeit das Entstehen der 2. Auflage stetig vorangebracht hat. Frau Caroline Meißner danken wir erneut herzlich für die professionelle Unterstützung bei der Endredaktion.

Frankfurt am Main/Berlin, im November 2014

Torsten Fett

Christoph Spiering

Bearbeiterverzeichnis


Amelie AbtRechtsanwältin, Wirtschaftsmediatorin (IHK), BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH, München 9. Kapitel (zusammen mit Nacimiento)
Dr. Bernhard ArltSteuerberater, Dr. Arlt & Wendl, München 3. Kapitel
Prof. Dr. Axel BaderWirtschaftsprüfer, Steuerberater, München 4. Kapitel
Dr. Michael K. BergmannRechtsanwalt, Noerr LLP, Berlin 5. Kapitel (zusammen mit Westermann)
Dr. Tom BillingRechtsanwalt, Noerr LLP, Berlin 8. Kapitel
Dr. Torsten FettRechtsanwalt, Noerr LLP, Frankfurt am Main 1., 2., 7. und 10. Kapitel (zusammen mit Spiering)
Karsten MatthießRechtsanwalt, FA für Arbeitsrecht, Battke Grünberg Rechtsanwälte PartGmbH, Dresden 6. Kapitel (zusammen mit Thum)
Dr. Patricia NacimientoRechtsanwältin, Norton Rose Fulbright LLP, Frankfurt am Main 9. Kapitel (zusammen mit Abt)
Dr. Christoph Spiering, LL.M.Rechtsanwalt, Noerr LLP, Berlin 1., 2., 7. und 10. Kapitel (zusammen mit Fett)
Dr. Rainer ThumRechtsanwalt, FA für Arbeitsrecht, Bad Homburg 6. Kapitel (zusammen mit Matthieß)
Dr. Kathrin WestermannRechtsanwältin, Noerr LLP, Berlin 5. Kapitel (zusammen mit Bergmann)

Zitiervorschlag:

Fett/Spiering/Bader Handbuch Joint Venture, 4. Kap. Rn. 5

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Bearbeiterverzeichnis

Inhaltsübersicht

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

1. Kapitel Einleitung

I.Begriff und geschichtliche Entwicklung

II.Wirtschaftliche Ziele der Parteien

III.Typische Spannungslagen

IV.Compliance im Joint Venture

2. Kapitel Erscheinungsformen des Joint Venture

I.Contractual Joint Venture

II.Equity Joint Venture

1.Binnenstruktur des Equity Joint Venture

2.Alternativen zum Equity Joint Venture

2.1Abgrenzung zum Contractual Joint Venture

2.1.1Gesellschaftsrechtliche Kontrolle

2.1.2Haftungsbegrenzung

2.1.3Kapitalbindung

2.1.4Corporate Identity

2.1.5Abgrenzung der Einlagen und der Gewinnverteilung

2.1.6Beendigung

2.1.7Zugriff auf Vermögensgegenstände

2.1.8Finanzierung

2.1.9Vertraulichkeit

2.1.10Handelsvertreter, Vertriebspartner, Lizenzvergabe

2.2Abgrenzung zum Beteiligungskauf

2.3Abgrenzung zur Wagniskapitalfinanzierung

3.Ausgestaltung der Zusammenarbeit

3.1Gründung einer neuen Gesellschaft

3.2Beteiligung an einem Tochterunternehmen des Partners

3.3Gemeinschaftlicher Neuerwerb eines bestehenden Unternehmens

III.Operative Joint Venture, Holdinggesellschaften und Mischformen

IV.Mehrheits-Joint Venture oder paritätisches Joint Venture

V.Horizontale und vertikale Joint Venture

VI.Vollfunktions- und Teilfunktions-Joint Venture

VII.Konzentrative und kooperative Joint Venture

3. Kapitel Steuerrechtliche Behandlung von Joint Venture

I.Grundlagen

1.Begriffsabgrenzung

2.Berücksichtigung nicht steuerlicher Faktoren

3.Eingrenzung des Untersuchungsgegenstandes

II.Gestaltungsziele bei Joint Venture aus steuerlicher Sicht

1.Überblick

2.Gestaltungsmöglichkeiten

2.1Wahl des Standorts der Joint Venture Gesellschaft

2.2Wahl der Rechtsform der Joint Venture Gesellschaft

2.3Steuerliche Überlegungen bei der finanziellen Ausstattung der Joint Venture Gesellschaft

III.Steuerliche Behandlung von inländischen Joint Venture Gesellschaften

1.Inländische Joint Venture Personengesellschaft

1.1Allgemeines

1.2Steuerbelastung bei der Errichtung

1.3Laufende Besteuerung

1.4Verlustberücksichtigung

1.5Finanzierungsmöglichkeiten

1.6Steuerbelastung bei der Beendigung

1.7Joint Venture Personengesellschaft im Inland aus der Sicht eines ausländischen Joint Venture Partners

2.Joint Venture Kapitalgesellschaft in Deutschland

2.1Allgemeines

2.2Steuerbelastung bei der Errichtung

2.3Laufende Besteuerung

2.4Verlustberücksichtigung

2.5Finanzierungsmöglichkeiten

2.6Steuerbelastung bei der Beendigung

2.7Joint Venture Kapitalgesellschaft im Inland aus der Sicht eines ausländischen Joint Venture Partners

3.Zwischenergebnis

IV.Steuerliche Behandlung von ausländischen Joint Venture Gesellschaften

1.Ausländische Joint Venture Personengesellschaft

1.1Allgemeines

1.2Steuerbelastung bei der Errichtung

1.3Laufende Besteuerung

1.4Verlustberücksichtigung

1.5Finanzierungsmöglichkeiten

1.6Steuerbelastung bei der Beendigung

2.Ausländische Joint Venture Kapitalgesellschaft

2.1Allgemeines

2.2Steuerbelastung bei der Errichtung

2.3Laufende Besteuerung

2.4Verlustberücksichtigung

2.5Finanzierungsmöglichkeiten

2.6Steuerbelastung bei der Beendigung

3.Zwischenergebnis

V.Schlussfolgerungen für die Steuerstrategie

4. Kapitel Bilanzielle Aspekte von Joint Venture in der deutschen und internationalen Rechnungslegung

I.Grundlagen

1.Bilanzierung und Aktualität von Joint Venture aus deutscher Sicht

2.Erscheinungsformen von Joint Venture

2.1Contractual Joint Venture

2.2Equity Joint Venture mit Beispielen aus der Praxis

3.Terminologie und Eingrenzung der Untersuchung

II.Grundlagen der Bilanzierung von Joint Venture nach HGB und IFRS

1.Überblick über die Bilanzierungsmethoden

2.Die Bilanzierungsmethoden im Vergleich

2.1Grundzüge der Quotenkonsolidierung

2.2Grundzüge der Equity-Methode

2.3Bilanzpolitische Wirkungen der beiden Bilanzierungsmethoden

3.Bilanzierung von Joint Venture nach HGB

3.1Bilanzierung auf Ebene des Gemeinschaftsunternehmens

3.2Bilanzierung im Abschluss des Partnerunternehmens

4.Bilanzierung von Joint Arrangement in der Internationalen Rechnungslegung

4.1Neuregelung durch IFRS 11 seit 2013

4.1.1Allgemeine Gründe und Ziele für Neuregelungen

4.1.2Projektspezifische Zielsetzungen

4.1.3Entwicklungs- und Einführungsphase des IFRS 11

4.1.4Rechnungslegungsstandard IFRS 11 im Überblick

4.2 Klassifizierung von Joint Arrangement nach IFRS 11

4.2.1Merkmale von Joint Arrangement

4.2.2Klassifizierung als Joint Operation oder Joint Venture

III.Bilanzierung von gemeinschaftlichen Tätigkeiten (Joint Operations) nach IFRS

1.Bilanzierung im Einzel- und Konzernabschluss der Partnerunternehmen

2. Bilanzielle Sonderfragen

2.1Einbeziehung nach der Beteiligungsquote oder Abnahmequote?

2.2Überproportionale Finanzierung durch einen Partner

2.3Gewinnpoolung

2.4Bilanzierung bei Auftragsfertigung

2.5Drohende Verluste

IV.Bilanzierung von Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture) nach IFRS

1.Bilanzierung im Einzelabschluss des Partnerunternehmens

2.Bilanzierung im Konzernabschluss des Partnerunternehmens

2.1Einbeziehungspflicht in den Konzernabschluss

2.2 Vorbereitende Maßnahmen

2.2.1 Abweichender Bilanzstichtag oder abweichende Bewertungsmethoden

2.2.2Währungsumrechnung

2.3 Erstmalige Bewertung

2.3.1Ermittlung der Anschaffungskosten

2.3.2Ermittlung der stillen Reserven und des Goodwill

2.4 Vorgehensweise bei der Folgebewertung

2.4.1Außerplanmäßige Abschreibungen

2.4.2Zwischenergebniseliminierung

2.4.3Negativer Equity-Wert

2.5 Ausweis in der Bilanz

2.6 Anhangsangaben

V.Wesentliche Abweichungen der Bilanzierung nach HGB

VI.Fazit

5. Kapitel Kartellrecht

I.Vorbemerkung

II.Fusionskontrollrechtliche Bewertung von Joint Venture

1.Praktische Bedeutung für die Projektplanung

1.1Entscheidungsmöglichkeiten der Kartellbehörde

1.2Vollzugsverbot

1.3Dauer des Prüfverfahrens

1.4Verfahrensbedingte Publizität des Vorhabens

1.5Verfahrenskosten

2.Der fusionskontrollrechtliche Begriff des Gemeinschaftsunternehmens

3.Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens

3.1Frühester Zeitpunkt für eine Anmeldung

3.2Förmliche Anforderungen

4.Verhältnis der deutschen zur europäischen Zusammenschlusskontrolle

4.1Vorrang des Gemeinschaftsrechts

4.2Verweisungsmöglichkeiten

4.2.1Verweisung von den Mitgliedstaaten an die Europäische Kommission

4.2.2Verweisung von der Kommission an nationale Kartellbehörden

5.Beurteilung nach europäischem Recht

5.1Aufgreifschwellen

5.1.1Gemeinschaftsweite Bedeutung

5.1.2Umsatzschwellenwerte

5.1.3Beteiligte Unternehmen

5.1.4Umsatzberechnung

5.2Zusammenschlusstatbestand nach europäischem Recht

5.2.1Gemeinsame Kontrolle über ein Gemeinschaftsunternehmen

5.2.2Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen

5.3Materielle Beurteilungsmaßstäbe

5.3.1Konzentrative Effekte

5.3.2Kooperative Effekte

5.4.Verhältnis zwischen Zusammenschlusskontrolle und Kartellverbot

5.4.1Vorrang der Zusammenschlusskontrolle

5.4.2Nebenabreden zum Zusammenschluss

5.4.3Informationsaustausch zur Vorbereitung eines Joint Venture

6.Beurteilung nach deutschem Recht

6.1Aufgreifschwellen

6.1.1Umsatzschwellenwerte

6.1.2Beteiligte Unternehmen

6.2Zusammenschlusstatbestände nach deutschem Recht

6.2.1Erwerb einer mindestens 25 %-igen Unternehmensbeteiligung (Anteilserwerb)

6.2.2Erwerb gemeinsamer Kontrolle

6.2.3Übertragung wesentlicher Vermögensteile

6.3Materielle Beurteilungsmaßstäbe

6.3.1Konzentrative Effekte

6.3.2Kooperative Effekte

6.4Anwendung des Kartellverbots

6.4.1Doppelkontrolle durch Fusionskontrolle und Kartellverbot

6.4.2Nebenabreden zum Zusammenschluss

III.Joint Venture im Lichte des Kartellverbots

1.Praktische Bedeutung für die Projektplanung

1.1Wettbewerbsbeschränkung

1.2Legalausnahmen

1.3Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das Kartellverbot

2.Kartellrechtliche Beurteilung typischer Formen der Zusammenarbeit in einem Joint Venture

2.1Gemeinsame Forschung und Entwicklung

2.2Arbeits- und Bietergemeinschaften

2.3Einkaufskooperationen

2.4Vermarktungskooperationen

6. Kapitel Arbeitsrechtliche Aspekte

I.Einleitung

II.Betriebsübergang gemäß § 613a BGB

1.Voraussetzungen eines Betriebs(teil)überganges

1.1Betriebsbegriff

1.2Identitätswahrender Übergang der wirtschaftlichen Einheit

1.2.1Prägender Kern des Betriebes

1.2.2Tatsächliche Fortführung

2.Rechtsfolgen

2.1Kreis der übergehenden Arbeitnehmer

2.2Widerspruchsrecht und Unterrichtungspflicht

2.2.1Widerspruchsrecht

2.2.2Unterrichtungspflicht

2.3Fortgeltung arbeitsvertraglicher Regelungen

2.4Fortgeltung kollektivrechtlicher Normen

2.4.1Kollektivrechtliche Fortgeltung

2.4.2Individualrechtliche Fortgeltung

2.5Bestandsschutz

2.5.1Kündigungsschutz gemäß § 613a Abs. 4 S. 1 BGB

2.5.2Kündigungen aufgrund des sog. Erwerberkonzepts

2.6Kontinuität des Betriebsrates

3.Konsequenzen und vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten

3.1Vermeidung eines Betriebsüberganges

3.2Umfang der vom Betriebsübergang erfassten Personen

3.3Haftungsvereinbarungen im Joint Venture Vertrag

III.Mitbestimmung

1.Betriebliche Mitbestimmung

1.1Konzernbetriebsrat

1.2Europäischer Betriebsrat

1.2.1Grundlagen und Voraussetzungen

1.2.2Mitbestimmungsrechte des EBRG

1.3Keine Sozialplanpflicht bei Neugründung eines Unternehmens

1.4Gemeinsamer Betrieb bei Contractual Joint Venture

2.Unternehmensmitbestimmung

2.1Das Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)

2.1.1Anwendungsbereich

2.1.2Konzern (§ 18 Abs. 1 AktG) – Mitbestimmung in der Muttergesellschaft

2.1.3Aufsichtsrat

2.2Das Mitbestimmungsgesetz (MitbestG)

2.2.1Anwendungsbereich

2.2.2Konzern – Mitbestimmung im herrschenden Unternehmen

2.2.3Konzern – Mitbestimmung in den abhängigen Konzernunternehmen

2.2.4Aufsichtsrat

2.2.5Arbeitsdirektor

2.3Das Montanmitbestimmungsgesetz (MontanMitbestG)

2.4Gestaltungsspielraum durch Gründung einer Gesellschaft ausländischen Rechts

IV.Compliance

1.Arbeitnehmerüberlassung

2.Scheinselbstständigkeit

3.Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern

7. Kapitel Der Joint Venture Vertrag zur Durchführung eines Equity Joint Venture

I.Planungsphase

II.Vertragsanbahnungsphase

1.Vertraulichkeitsvereinbarung

1.1Gesetzliche und vertragliche Geheimhaltungspflichten

1.1.1Gesellschaftsrechtliche Verschwiegenheitspflichten

1.1.2Kapitalmarktrecht

1.1.3Datenschutzrecht

1.1.4Vertragliche Geheimhaltungspflichten gegenüber Dritten

1.2Parteien der Vertraulichkeitsvereinbarung

1.3Inhalt der Vertraulichkeitsvereinbarung

1.4Schadensersatz, Vertragsstrafe

2.Exklusivitätsvereinbarungen

2.1Regelungsart, Zeitpunkt

2.2Regelungsgegenstand

3.Absichtserklärung (Letter of Intent/Memorandum of Understanding)

3.1Funktion, Rechtsverbindlichkeit

3.2Inhalt der Absichtserklärung

3.3Rechtsfolgen eines Verhandlungsabbruchs

3.3.1Allgemeine Schadensersatzhaftung

3.3.2Break up Fee-Vereinbarungen

4.Durchführung einer Due Diligence

4.1Bedeutung für das Joint Venture Projekt

4.2Prüfungsinhalt und -umfang

4.3Zeitpunkt

III.Verhandlungsphase

1.Verhandlungsführung

2.Genehmigungserfordernisse

2.1Interne Genehmigungen

2.2Externe Genehmigungen

3.Abschluss des Joint Venture Vertrages (Signing)

4.Vollzug des Joint Venture Vertrages (Closing)

IV.Der Joint Venture Vertrag

1.Bedeutung

1.1Instrument der Steuerung und Kontrolle

1.2Typische Regelungsgegenstände

2.Parteien des Joint Venture Vertrages

3.Formbedürftigkeit des Joint Venture Vertrages

3.1Beurkundungsbedürftige Regelungsgegenstände

3.1.1Gründung einer Kapitalgesellschaft

3.1.2Gründung einer GmbH & Co. KG

3.1.3Übertragung eines Gesellschaftsanteils

3.1.4Verpflichtung zur Umwandlung der Joint Venture Gesellschaft

3.1.5Übertragung eines Grundstücks

3.2Umfang der Beurkundungsbedürftigkeit

3.3Rechtsfolgen bei Formmängeln

3.4Änderungen und Ergänzungen des Joint Venture Vertrages

3.5Beurkundung im Ausland

4.Präambel und Definitionen

5.Unternehmensgegenstand

6.Rechtsform der Joint Venture Gesellschaft

6.1Einführung

6.1.1Steuerliche Aspekte

6.1.2Rechtliche Aspekte

6.2Personengesellschaften

6.2.1Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

6.2.2Offene Handelsgesellschaft

6.2.3Kommanditgesellschaft

6.2.4Kapitalgesellschaft & Co. KG

6.2.5Ltd. & Co. KG

6.2.6Limited Liability Partnership (LLP)

6.3Kapitalgesellschaften

6.3.1Gesellschaft mit beschränkter Haftung

6.3.2Aktiengesellschaft

6.3.3Die Europäische Aktiengesellschaft (SE)

6.3.4Private Limited Company (Ltd.)

6.3.5Die Europäische Privatgesellschaft SPE „Societas Privata Europaea“

6.4Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

6.5Kriterien der Rechtsformwahl im Überblick

7.Der Gesellschaftsvertrag

7.1Auswirkungen der Doppelstufigkeit

7.1.1Erfordernis einer Kollisionsregelung

7.1.2Grundsätzliche Vor- und Nachteile einer Regelung im Gesellschaftsvertrag

7.1.3Überbindungspflicht zukünftiger Gesellschafter

7.2Gesellschaftsvertrag der GmbH

7.2.1Grenzen der Satzungsautonomie

7.2.2Regelungsgegenstände des GmbH-Gesellschaftsvertrags

7.3Satzung der Aktiengesellschaft

7.4Gesellschaftsverträge der GmbH & Co. KG

7.4.1Der Gesellschaftsvertrag der KG

7.4.2Der Gesellschaftsvertrag der Komplementär-GmbH

7.5Satzung der Private Limited Company (Ltd.)

8.Errichtung der Joint Venture Gesellschaft

8.1Kapitalgesellschaften

8.1.1Errichtung einer GmbH

8.1.2Errichtung einer Aktiengesellschaft

8.1.3Errichtung einer Private Limited Company (Ltd.)

8.2Errichtung einer GmbH & Co. KG

8.3Errichtung einer Ltd. & Co. KG

9.Eigenkapitalausstattung der Joint Venture Gesellschaft

9.1Barkapital

9.2Sacheinlagen

9.2.1Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen bei der GmbH

9.2.2Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen bei der Aktiengesellschaft

9.2.3Sachkapitalausstattung der GmbH & Co. KG

9.3Einbringung bestimmter Vermögensgegenstände

9.3.1Einbringung einzelner Wirtschaftsgüter

9.3.2Einbringung von Verträgen

9.3.3Einbringung von geistigem Eigentum

9.3.4Einbringung von Gesellschaftsanteilen

9.4Kapitalerhöhung durch Maßnahmen nach dem UmwG

10.Gewährleistungen und Garantien

11.Die Festlegung der Beteiligungsquoten

11.1Wertausgleich

11.2Bewertung von Sacheinlagen

12.Nachschusspflichten

12.1Feststehender Liquiditätsbedarf

12.2Mögliche weitere Stärkungen des Eigenkapitals

13.Fremdkapitalfinanzierung der Joint Venture Gesellschaft

13.1Gesellschafterdarlehen

13.2Sonderfall Cash Pool

13.3Darlehen durch Kreditinstitute

14.Gewinnverwendung und Gewinnverteilung

14.1Einführung

14.2Gestaltungsspielraum bei den einzelnen Rechtsformen

14.3Steuerliche Implikationen

14.4Entnahme während des laufenden Geschäftsjahres

15.Leitung der Joint Venture Gesellschaft

15.1Geschäftsleitung

15.1.1Geschäftsführung der GmbH

15.1.2Vorstand der Aktiengesellschaft

15.1.3Geschäftsführung der GmbH & Co. KG

15.1.4.Board of Directors der englischen Limited

15.2Aufsichtsrat/Beirat

15.2.1Aufsichtsrat/Beirat bei der GmbH

15.2.2Aufsichtsrat der AG

15.2.3Aufsichtsrat/Beirat bei der GmbH & Co. KG

15.2.4Non Executive Directors und Shareholders‚ Committee der Limited

15.3Gesellschafterversammlung

15.3.1Willenslenkung durch Stimmbindungsvereinbarungen

15.3.2Gesellschafterversammlung der GmbH

15.3.3Hauptversammlung der AG

15.3.4Gesellschafterversammlung der GmbH & Co. KG

15.3.5Shareholder der Limited

15.4Auflösung von Pattsituationen

16.Dauer und Laufzeit des Joint Venture

17.Beendigung des Joint Venture

17.1Beendigung des Joint Venture Vertrages

17.1.1Beendigung durch Rücktritt

17.1.2Beendigung durch Kündigung

17.2Das Schicksal der Joint Venture Gesellschaft bei Beendigung

17.2.1Gütliche Einigung

17.2.2Mechanismen nach fehlgeschlagener Einigung

17.2.3Liquidation

17.2.4Optionsmodelle

17.2.5Russian Roulette

17.2.6Texan Shoot Out

17.2.7Mischformen

17.2.8Einziehung und außerordentlicher Gesellschafterausschluss

18.Veräußerungsbeschränkungen

18.1Vinkulierung

18.2Vorkaufsrechte und Vorerwerbsrechte

18.3Veräußerungsverbote

18.4Mitveräußerungsrechte und -pflichten

19.Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Joint Venture Vertrag

20.Leistungsbeziehungen zwischen Joint Venture Gesellschaft und Partnern

21.Wettbewerbsverbote

22.Abwerbeverbote

23.Informationsrechte

24.Weitere Regelungen im Joint Venture Vertrag

24.1Vertraulichkeit

24.2Veröffentlichungspflichten

24.3Kosten, Gebühren, Transaktionssteuern

24.4Rechtswahl, Rechtsweg, Gerichtsstand

24.5Form von Ergänzungen zum Joint Venture Vertrag

24.6Sonstiges

8. Kapitel Contractual Joint Venture

I.Definition

1.Rechtsträger

2.Organisation

3.Ziel

4.Finanzierung

5.Haftung der Joint Venture Partner

6.Corporate Identity

II.Vor- und Nachteile eines Contractual Joint Venture

III.Typischer Gestaltungsbedarf in der Praxis

IV.Typische Fallbeispiele in der Praxis

1.Gemeinsame Forschung und Entwicklung

1.1Kooperationsgründe

1.2Rechtlicher Rahmen

1.3Typischer Gestaltungsbedarf in F&E-Verträgen

2.Arbeits- und Bietergemeinschaften, insbesondere die ARGE der Bauwirtschaft

2.1Kooperationsgründe

2.2Rechtlicher Rahmen

2.3Typischer Gestaltungsbedarf in ARGE-Verträgen

3.Konsortialverträge

3.1Kooperationsgründe

3.2Rechtlicher Rahmen

3.3Typischer Gestaltungsbedarf in Konsortialverträgen

4.Vertriebsverträge

4.1Vertriebsverträge als Contractual Joint Venture?

4.2Vertrieb mittels Equity oder Contractual Joint Venture?

4.3Zentrale Überlegungen bei der Wahl der Vertriebsform

4.3.1Handelsvertreterverträge und Kartellrecht

4.3.2Vertragshändler- und Franchiseverträge und Kartellrecht

4.4Handelsvertreterverträge

4.5Vertragshändlerverträge

4.6Franchiseverträge

9. Kapitel Konfliktlösung

I.Einleitung

II.Überblick über verschiedene Streitbeilegungsverfahren

III.Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

IV.Schiedsverfahren

1.Prinzipien der Schiedsgerichtsbarkeit

2.Vor- und Nachteile von Schiedsverfahren

3.Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen

3.1Vollstreckung deutscher Schiedssprüche im Ausland und ausländischer Schiedssprüche in Deutschland

3.2Vollstreckung inländischer Schiedssprüche in Deutschland

4.Arten von Schiedsverfahren

4.1Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit

4.2Ad-hoc Schiedsgerichtsbarkeit

5.Gestaltung von Schiedsklauseln im Joint Venture Vertrag

5.1Form und Inhalt

5.2Schiedsort

5.3Schiedsgerichtsordnung

5.4Schiedsrichter

5.5Anwendbares Recht

5.6Verfahrenssprache

5.7Klauselbeispiele

5.7.1Beispiele: Institutionelle Schiedsklauseln

5.7.2Beispiele: Ad-hoc Schiedsklauseln

6.Besonderheiten im Gesellschaftsvertrag

6.1Form

6.2Auf das Schiedsgericht übertragbare Streitigkeiten

6.2.1Allgemein

6.2.2Sonderfall: Beschlussmängelstreitigkeiten

6.3Nachträgliche Einfügung von Schiedsklauseln in den Joint Venture Gesellschaftsvertrag

6.4Wirkung der Schiedsklausel gegenüber beitretenden Gesellschaftern

6.5Mehrparteien

6.6Beispiel einer gesellschaftsvertraglichen Schiedsklausel

V.Außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren

1.Mediation

1.1Begriff und Wesen der Mediation

1.2Vor- und Nachteile der Mediation

1.3Vollstreckbarkeit von Mediationsvergleichen

1.4Vertragsgrundlagen für Mediationsverfahren

1.5Besonderheiten bei Gesellschaftsverträgen

2.Mini-Trial

3.Schiedsgutachten

4.Schlichtung

5.Dispute Review Board/Dispute Adjudication Board

5.1.Besondere Verfahren der ICC und DIS

6.Kombination verschiedener Streitbeilegungsmethoden

6.1Kombiniertes Mediations-Schiedsverfahren

6.2Kombiniertes Schieds- und Schiedsgutachterverfahren

6.3Schiedsverfahren kombiniert mit ADR-Elementen

7.Nachträgliche Verfahrenswahl durch die Konfliktmanagementordnung der DIS

VI.Rechtswahl bei Joint Venture

1.Anwendbare Kollisionsregeln

2.Equity Joint Venture

2.1Rechtswahl im Joint Venture Vertrag

2.1.1Ausdrückliche Rechtswahl

2.1.2Anwendbares Recht bei Fehlen einer Rechtswahl

2.2Rechtswahl im Joint Venture Gesellschaftsvertrag

2.3Zusatzvereinbarungen/Gesellschafterabsprachen

3.Contractual Joint Venture

10. Kapitel Compliance im Joint Venture

I.Einführung

1.Der „Compliance“-Begriff für Zwecke des Joint Venture

2.Rechtsfolgen von Compliance-Verstößen im Joint Venture

3.Compliance im Joint Venture

II.Vermeidung von Compliance-Risiken bei Vertragsanbahnung

1.Risikoanalyse

2.Compliance Due Diligence

2.1Korruptionsbezogene Compliance-Risiken

2.2Kapitalmarktrechtliche Compliance-Risiken

2.3Außenwirtschaftsrechtliche Compliance-Risiken

2.4Umweltschutz-Compliance und ihre Risiken

2.5IT-Compliance-Risiken

2.6Steuerrechtliche Compliance-Risiken

2.7Kartellrechtliche Compliance-Risiken

2.8Arbeitsrechtliche Compliance-Risiken

2.9Prüfung des Compliance Management-Systems

2.10Zusammenfassung

III.Absicherung von Compliance-Risiken im Joint Venture Vertrag

1.Bedeutung und Ziele

2.Risikominimierung durch Strukturierung

2.1Vollzugsbedingungen

2.2Beteiligungsverhältnis, Wertausgleich, Garantien

2.3Besonderheiten bei einem internationalen Joint Venture

3.Errichtung eines Compliance Management-Systems in der Joint Venture Gesellschaft

3.1Geschäftsleitung

3.2Verhaltensgrundsätze und Richtlinien

3.3Compliance Officer und Compliance-Beauftragte

3.4Kommunikation, Reporting und Kontrolle

3.5Kontrollprozesse

3.6Dokumentation

3.7Sanktionierung materieller Compliance-Verstöße

3.8Umsetzung im Joint Venture Vertrag

Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis


a.A. anderer Ansicht
AAA American Arbitration Association
abgedr. abgedruckt
Abb. Abbildung
ABl Amtsblatt
abl. ablehnend
ABlEG Amtsblatt der EG
ABlEU Amtsblatt der EU
Abs. Absatz
Abschn. Abschnitt
Abt. Abteilung
abw. abweichend
abzgl. abzüglich
ADR Alternative Dispute Resolution
a.E. am Ende
AEAO Anwendungserlass zur Abgabenordnung
AER The American Economic Review
AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union
a.F. alte Fassung
AG Die Aktiengesellschaft (Zeitschrift), Aktiengesellschaft, Amtsgericht, Ausführungsgesetz
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AHK Anschaffungs- und Herstellungskosten
AIG Auslandsinvestitionsgesetz
AktG Aktiengesetz
AktR Aktienrecht
Alt. Alternative
a.M. anderer Meinung
amtl. amtlich
AN Arbeitnehmer
Anh. Anhang
Anm. Anmerkung
AnwBl Anwaltsblatt
AnwK Anwaltskommentar
AO Abgabenordnung
AP Abschlussprüfer
APB Accounting Principles Board
AR Aufsichtsrat
ARAP Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten
ArbGG Arbeitsgerichtsgesetz
ArbR Arbeitsrecht
Art. Artikel
AStG Außensteuergesetz
ARGE Arbeitsgemeinschaft
ARUG Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie
AufenthG Aufenthaltsgesetz
Aufl. Auflage
AÜG Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
AuR Arbeit und Recht
ausf. ausführlich
AWG Außenwirtschaftsgesetz
Az. Aktenzeichen
BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BAG Bundesarbeitsgericht
BAGE Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts
BankBiRiLiG Bankbilanzrichtlinien-Gesetz
BAnz Bundesanzeiger
BauSparkG Gesetz über Bausparkassen
BayObLG Bayerisches Oberstes Landesgericht
BayObLGZ Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Zivilsachen
BB Der Betriebs-Berater
BC Basis for Conclusions
Bd. Band
BDSG Bundesdatenschutzgesetz
Bearb. Bearbeiter
Beck AG-Hdb. Beck’sches Handbuch der AG
BeckOK BGB Beck’scher Onlinekommentar BGB
BeckRS Beck-Rechtsprechung
Begr. Begründung, Begründer
Bek. Bekanntmachung
Beschl. Beschluss
betr. betreffend
BetrAVG Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge
BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
BeurkG Beurkundungsgesetz
BFH Bundesfinanzhof
BFHE Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
BFH/NV Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs mit nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen
BFuP Betriebswirtschaftliche Forschung und Praxis
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl Bundesgesetzblatt
BGH Bundesgerichtshof
BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen
Bilanz-HB Bilanzhandbuch
BilanzR Bilanzrecht
BilMoG Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
BilReG Bilanzrechtsreformgesetz
BiRiLiG Bilanzrichtlinien-Gesetz
BKartA Bundeskartellamt
BKR Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht
BMF Bundesministerium der Finanzen
BMJ Bundesministerium der Justiz
BR Bundesrat, Betriebsrat
BR-Drucks. Bundesratsdrucksache
Bsp. Beispiel
bspw. beispielsweise
BStBl Bundessteuerblatt
BT Bundestag
BT-Drucks. Bundestagsdrucksache
Buchst. Buchstabe
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
bzgl. bezüglich
bzw. beziehungsweise
ca. circa
CCZ Corporate Compliance Zeitschrift
CEO Chief Executive Officer
cic culpa in contrahendo
CIETAC China International Economic and Trade Arbitration Commission
Corp. Corporation
DAX Deutscher Aktienindex
DB Der Betrieb
DBA Doppelbesteuerungsabkommen
DBW Die Betriebswirtschaft
DCF Discounted Cash Flow
DCGK Deutscher Corporate Governance Kodex
ders. derselbe
DGB Deutscher Gewerkschaftsbund
d.h. das heißt
dies. dieselbe
DIS Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit
DIS-AVO Verfahrensordnung für Adjudikation der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit
DIS-ERGeS Ergänzende Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten des Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V.
DIS-GO DIS-Gutachtensordnung
DIS-MedO DIS-Mediationsordnung 10
DRB Dispute-Review-Board
DIS-SchlO DIS-Regeln-Schlichtungsordnung 02
DIS-SchGO DIS-Schiedsgutachtensordnung
Diss. Dissertation
DNotZ Deutsche Notarzeitschrift
DrittelbG Drittelbeteiligungsgesetz
DSR Deutscher Standardisierungsrat
DStR Deutsches Steuerrecht
DStZ Deutsche Steuer-Zeitung
DZWIR Deutsche Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
ebd. ebenda
EBIT Earnings before interest and taxes
EBITDA Earnings before interest and taxes, depreciation and amortization
EBR Europäischer Betriebsrat
EBRG Gesetz über Europäische Betriebsräte
ED Exposure Draft (Entwurf eines Rechnungslegungsstandards)
EDV Elektronische Datenverarbeitung
EFG Entscheidungssammlung der Finanzgerichte
EFRAG European Financial Reporting Advisory Group
EG Europäische Gemeinschaft, Einführungsgesetz
EGAktG Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
EGHGB Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
EGInsO Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
EHUG Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister
Einf. Einführung
Einl. Einleitung
EK Eigenkapital
entspr. entsprechend
ErfKomm Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht
erg. ergänzend
erw. erweitert/e
EStG Einkommensteuergesetz
EStR Einkommensteuer-Richtlinien
etc. et cetera
EU Europäische Union
EUBestG Gesetz zu dem Protokoll vom 27.9.1996 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
EUCON Europäisches Institut für Conflict Management e.V.
EuGH Europäischer Gerichtshof
EuGH Slg. Sammlung der Rechtsprechung des EuGH
EuGVVO Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
EuGVÜ Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsabkommen
EuroEG Gesetz zur Einführung des Euro
EUWettbR Europäisches Wettbewerbsrecht
EuZW Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
e.V. eingetragener Verein
evtl. eventuell
EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
EWiR Entscheidungssammlung zum Wirtschaftsrecht
EWIV Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung
EWIV-VO Verordnung über die Schaffung einer EWIV
EWR Europäischer Wirtschaftsraum
EWS Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht
EWWU Europäische Wirtschafts- und Währungsunion
f. folgende
FA Fachanwalt
FamFG Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FASB Financial Accounting Standards Board
FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung
FCPA Foreign Corrupt Practices Act
FD-HGR Fachdienst Handels- und Gesellschaftsrecht
FD-M & A Fachdienst Mergers and Acquisitions von Beck-Online
F & E Forschung und Entwicklung
ff. folgende
FK Fremdkapital
FKVO Fusionskontrollverordnung
Fn. Fußnote
FS Festschrift
FTSE Financial Times Stock Exchange Index
GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts
GBR Gesamtbetriebsrat
GbRmbH Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung
GesR Gesellschaftsrecht
GewStG Gewerbesteuergesetz
GewStR Gewerbesteuer-Richtlinien
GG Grundgesetz
ggf. gegebenenfalls
GJ Geschäftsjahr
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHR GmbH-Rundschau
GmbH-StB Der GmbH-Steuer-Berater
GoB Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
grds. grundsätzlich
GrEStG Grunderwerbsteuergesetz
GrS Großer Senat
GRUR Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
GRUR Int. Int. Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht – Internationaler Teil
GRUR-RR GRUR Rechtsprechungs-Report
GU Gemeinschaftsunternehmen
GuV Gewinn- und Verlustrechnung
GVO Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; Gruppenfreistellungsverordnung
GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWR Zeitschrift Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht
h.A. herrschende Ansicht
HambKomm InsR Hamburger Kommentar Insolvenzrecht
HB Handelsbilanz
Hdb. Handbuch
HdJ Handbuch des Jahresabschlusses
HdR Handbuch der Rechnungslegung
HFA Hauptfachausschuss
HGB Handelsgesetzbuch
HK Heidelberger Kommentar
HKIAC Hong Kong International Arbitration Centre
h.L. herrschende Lehre
h.M. herrschende Meinung
HoldCo holding company
HR Handelsregister
HRefG Handelsrechtsreformgesetz
Hrsg. Herausgeber
HS Halbsatz
HV Hauptversammlung
IAS International Accounting Standards
IASB International Accounting Standards Board
IASC International Accounting Standards Committee
IAS-VO Verordnung über International Accounting Standards
IBA International Bar Association
ICC International Court of Arbitration oder International Chamber of Commerce
ICSID International Centre for Settlement of Investment Disputes
i.d.F. in der Fassung
i.d.R. in der Regel
IDR Journal of International Dispute Resolution
IDW Institut der Wirtschaftsprüfer e.V.
IDW-PS Institut der Wirtschaftsprüfer e.V. – Prüfungsstandard
IDW-SABl Institut der Wirtschaftsprüfer e.V. – Sonderausschuss Bilanzrichtlinien-Gesetz
i.e.S. im engeren Sinne
IFRS International Financial Reporting Standards
IFRS IC International Financial Reporting Standards Interpretations Committee
i.Gr. in Gründung
IHK Industrie- und Handelskammer
inkl. inklusive
InsO Insolvenzordnung
IntBestG Gesetz zu dem Übereinkommen vom 17.12.1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr
IntGesR Internationales Gesellschaftsrecht
InvZulG Investitionszulagengesetz
IP Intellectual Property
IPO Initial Public Offering
IPRax Praxis des internationalen Privat- und Verfahrensrechts
IRS Internal Revenue Service
IRZ Zeitschrift für internationale Rechnungslegung
i.S.d. im Sinne der/des
IstR Internationales Steuerrecht
i.S.v. im Sinne von
IT Informationstechnik
i.Ü. im Übrigen
i.V.m. in Verbindung mit
i.w.S. im weiteren Sinne
JR Juristische Rundschau
Jura Juristische Ausbildung
Juris-PK Juris Praxiskommentar
Justiz Die Justiz
JV Joint Venture
JZ Juristenzeitung
KA Konzernabschluss
KAGG Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften
Kap. Kapitel
KapCoRiLiG Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz
KBR Konzernbetriebsrat
KG Kammergericht, Kommanditgesellschaft
KgaA Kommanditgesellschaft auf Aktien
KlAGG Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts
KMU Kleine und mittlere Unternehmen
KölnKomm AktG Kölner Kommentar Aktiengesetz
Komm. Kommentar
KonTraG Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich
KoR Zeitschrift für kapitalmarktorientierte Rechnungslegung
K & R Kommunikation und Recht
KSchG Kündigungsschutzgesetz
KStG Körperschaftsteuergesetz
KWG Gesetz über das Kreditwesen
LAG Landesarbeitsgericht
LCIA London Court of International Arbitration
LG Landgericht
Lit., lit. Literatur, litera
L & L Lieferungen und Leistungen
LLP Limited Liability Partnership
LoI Letter of Intent
Ltd. Limited
M & A Mergers & Acquisitions
MAC Material Adverse Change
MDAX Mid-Cap-Deutscher Aktienindex
MDR Monatsschrift für Deutsches Recht
Mio. Million
MIT Massachusetts Institute of Technology
MitbestErgG Mitbestimmungsergänzungsgesetz
MitbestG Mitbestimmungsgesetz
MitbestR Mitbestimmungsrecht
MittBayNotZ Mitteilungen des Bayerischen Notarvereins
MMR MultiMedia und Recht
m.N. mit Nachweisen
MoMiG Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
Montan-MitbestG Montan-Mitbestimmungsgesetz
MoU Memorandum of Understanding
Mrd. Milliarde
Münch. Anw.-Hdb. Münchener Anwaltshandbuch
MünchHdb. GesR Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts
MünchHdb. ArbR Münchener Handbuch des Arbeitsrechts
MünchKomm Münchener Kommentar
Münch. Vertrags-Hdb. Münchener Vertragshandbuch
m.w.N. mit weiteren Nachweisen
n.F. neue Fassung
NGK Network-Governance-Kodex
NJOZ Neue Juristische Online Zeitschrift
NJW Neue Juristische Wochenschrift
NJW-RR NJW Rechtsprechungsreport Zivilrecht
Nr. Nummer
NWB Verlag Neue Wirtschafts-Briefe
NZA Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
NZBau Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht
NZG Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht
NzKart Neue Zeitschrift für Kartellrecht
o.Ä. oder Ähnliche/s
OECD Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Cooperation and Development)
OECD-MA Doppelbesteuerungs-Musterabkommen der OECD
OfD Oberfinanzdirektion
o.g. oben genannt
OHG offene Handelsgesellschaft
OLG Oberlandesgericht
OpCo Operating Company
OR (Schweizer) Obligationenrecht
o.V. ohne Verfasser
OWiG Ordnungswidrigkeitengesetz
PatG Patentgesetz
phG persönlich haftender Gesellschafter
PiR Praxis der internationalen Rechnungslegung
PoC Percentage-of-Completion
pocM percentage-of-completion Methode
PPP Public Private Partnership
Prot. Protokoll
PS Prüfungsstandard
PU Partnerunternehmen
RA Rechtsanwalt
rd. rund
R & D Research and Development
RdA Recht der Arbeit
RegBegr. Regierungsbegründung
RegE Regierungsentwurf
RG Reichsgericht
RIW/RiW Recht der Internationalen Wirtschaft
RL Richtlinie
Rn. Randnummer
RNotZ Rheinische Notar-Zeitschrift
RoI Return on Investment
Rom I-VO Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.6.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
Rpfleger Der Deutsche Rechtspfleger
Rs Rechtssache
Rspr. Rechtsprechung
RWS Recht Wirtschaft Steuern
S., s. Satz, Seite, siehe
SARL Société à responsabilitée limitée
S.à.r.l. Société à responsabilitée limitée
SchiedsVZ Zeitschrift für Schiedsverfahren
SchO Schiedsordnung
SE Societas Europaea (Europäische Aktiengesellschaft bzw. Europäische Gesellschaft)
SEC Securities and Exchange Commission
SEStEG Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
SE-VO Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)
SGB Sozialgesetzbuch
SIC Standards Interpretation Committee
SIEC-Test Significant Impediment to Effective Competition – Test
Slg. Sammlung
sog. so genannte
s.o. siehe oben
SPE Societas Privata Europaea
str. streitig
StGB Strafgesetzbuch
stRspr. ständige Rechtsprechung
StuB Steuer- und Bilanzrecht
s.u. siehe unten
Tab. Tabelle
TEUR tausend Euro
TKG Telekommunikationsgesetz
TransPuG Transparenz- und Publizitätsgesetz
TUG Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
TVG Tarifvertragsgesetz
Tz. Teilziffer
u. und
u.Ä. und Ähnliche/s
u.a. unter anderem, und andere
überarb. überarbeitet
UG Unternehmergesellschaft
UKBA UK Bribery Act
UMAG Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Aktienrechts
UmwBerG Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts
UmwG Umwandlungsgesetz
UmwStG Umwandlungssteuergesetz
UNCITRAL United Nations Commission on International Trade Law
unstr. unstreitig
UR Umsatzsteuer Rundschau
Urt. Urteil
USA United States of America
US-GAAP United States Generally Accepted Accounting Principles
usw. und so weiter
v. von, vom
VAG Versicherungsaufsichtsgesetz
VC Venture Capital
VersBiRiLiG Versicherungs-Bilanzrichtlinien-Gesetz
VG Verwaltungsgericht
VGH Verwaltungsgerichtshof
vgl. vergleiche
VGR Schriftenreihe der Gesellschaftsrechtlichen Vereinigung
VO Verordnung
VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
Vorb. Vorbemerkung
WiB Wirtschaftsrechtliche Beratung
WM Wertpapier-Mitteilungen
WPg Die Wirtschaftsprüfung
WpHG Wertpapierhandelsgesetz
WPO Wirtschaftsprüferordnung
WpÜG Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WuW Wirtschaft und Wettbewerb
www world wide web
ZA Zinsaufwand
ZAR Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik
z.B. zum Beispiel
ZCG Zeitschrift für Corporate Governance
ZE Zinsertrag
ZfbF Zeitschrift für betriebswirtschaftliche Forschung
ZfM Zeitschrift für Management
ZGR Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
ZHR Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht
Ziff. Ziffer
ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
zit. zitiert
ZKM Zeitschrift für Konfliktmanagement
ZPO Zivilprozessordnung
ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik
z.T. zum Teil
zust. zustimmend
zutr. zutreffend
ZVertriebsR Zeitschrift für Vertriebsrecht
ZVglRWiss Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft einschließlich des Rechts der Entwicklungsländer und der ethnologischen Rechtsforschung
z.Z. zur Zeit
zzgl. zuzüglich

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Schütze Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 5. Aufl. 2012

Schulte/Schwindt/Kuhn Joint Ventures, 2009

Schulte/Pohl Joint-Venture-Gesellschaften, 3. Aufl. 2012

Schulze/Dörner/Ebert/Hoeren/Kemper/Saenger/Schreiber/Schulte-Nölke/Staudinger (Hrsg.) Bürgerliches Gesetzbuch, Handkommentar, 8. Aufl. 2014

Schwark/Zimmer (Hrsg.) Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Aufl. 2010

Seibt (Hrsg.) Beck’sches Formularbuch Mergers & Acquisitions, 2. Aufl. 2011

Semler/Stengel(Hrsg.) Umwandlungsgesetz, 3. Aufl. 2012

Soergel (Begr.) Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Band 10 EGBGB, 12. Aufl. 1996

Sommer Die Gesellschaftsverträge der GmbH & Co. KG, 4. Aufl. 2012

Spindler/Stilz (Hrsg.) Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl. 2014

Staub (Hrsg.) Handelsgesetzbuch, Großkommentar, 4. Aufl. 1993 ff. und 5. Aufl. 2008 ff.

Staudinger (Hrsg.) Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 15. Aufl. 2008 ff.

Stein/Jonas (Hrsg.) Kommentar zur Zivilprozessordnung, 22. Aufl. 2002 ff.

Stoye-Benk/Cutura Handbuch Umwandlungsrecht, 3. Aufl. 2012

Stummel Standardvertragsmuster zum Handels- und Gesellschaftsrecht, Deutsch-Englisch, 4. Aufl. 2009

Süß/Wachter (Hrsg.) Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 2. Aufl. 2011

Triebel (Hrsg.) Mergers & Acquisitions, Strategie, Steuern, Recht, 2004

Triebel/v. Hase/Melerski Die Limited in Deutschland: Leitfaden für die Unternehmens- und Beratungspraxis, 2004

Ulmer/Habersack/Henssler (Hrsg.) Mitbestimmungsrecht, 3. Aufl. 2013

Ulmer/Habersack/Löbbe (Hrsg.) Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), Großkommentar, 2. Aufl. 2013 ff.

Vieweg/Junker/Beckmann/Rüßmann(Hrsg.) juris Praxiskommentar BGB, Band 1–3, 5. Aufl. 2014

Vögele/Borstell/Engler (Hrsg.) Handbuch der Verrechnungspreise, 3. Aufl. 2010

Vogel Equity Joint Ventures und deren Finanzierung, 2002

Wachter (Hrsg.) Handbuch des Fachanwalts für Handels- und Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2011

Wagner/Rux Die GmbH & Co. KG, 12. Aufl. 2013

Walz (Hrsg.) Beck’sches Formularhandbuch Zivil-, Wirtschafts- und Unternehmensrecht, Deutsch – Englisch, 3. Aufl. 2014

Wassermeyer (Hrsg.) Doppelbesteuerung, Loseblatt

Weitnauer (Hrsg.) Handbuch Venture Capital, 4. Aufl. 2011

Wicke Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), 2. Aufl. 2011

Wiedemann/Hopt (Hrsg.) Großkommentar zum Aktiengesetz, 4. Aufl. 2011 ff.

Willemsen/Hohenstatt/Schweiber/Seibt (Hrsg.) Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen, 4. Aufl. 2011

Wilsing (Hrsg.) Deutscher Corporate Governance Kodex: DCGK, 2012

Windbichler Gesellschaftsrecht, 23. Aufl. 2013

Winkeljohann/PricewaterhouseCoopers (Hrsg.) Rechnungslegung nach IFRS, 2. Aufl. 2006

Winnefeld Bilanz-Handbuch, Handels- und Steuerbilanz, rechtsformspezifisches Bilanzrecht, bilanzielle Sonderfragen, Sonderbilanzen, IAS/US-GAAP, 4. Aufl. 2006

Wlotzke/Wißmann/Koberski/Kleinsorge (Hrsg.) Mitbestimmungsrecht, 4. Aufl. 2011

Zöller (Hrsg.) Zivilprozessordnung, 30. Aufl. 2014

1. Kapitel Einleitung

Literatur:

Beschorner/Stehr Internationalisierungsstrategien für kleine und mittlere Unternehmen, BB 2007, 315; Büchel/Prange/Probst/Rüling International Joint Venture Management, 1998; Lauer Gemeinsam geführte Unternehmen im Bilanz- und Gesellschaftsrecht, Diss. Frankfurt am Main, 2006; Schäfer/Kahlenberg Das Gemeinschaftsunternehmen – Wirtschaft, Recht, Steuern, WiB 1994, 4; Wächtershäuser Das Gesellschaftsrecht des internationalen Joint Ventures, Diss. Frankfurt am Main, 1991.

I.Begriff und geschichtliche Entwicklung1 – 3

II.Wirtschaftliche Ziele der Parteien4 – 12

III.Typische Spannungslagen13 – 16

IV.Compliance im Joint Venture17 – 19

1 › I. Begriff und geschichtliche Entwicklung

I. Begriff und geschichtliche Entwicklung

1

Der Begriff „Joint Venture“ entstammt der amerikanischen Rechtssprache. Er ist eine Sammelbezeichnung für verschiedene Formen der projektbezogenen Unternehmenskooperation.[1] Der Begriff lässt sich nur schwer präzise abgrenzen und wird für viele unterschiedliche Spielarten unternehmerischer Kooperation verwendet. Dabei geht es bei einem Joint Venture zumeist um zwei oder mehrere rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmer oder Unternehmen (Joint Venture Partner), die auf der Basis vertraglicher Vereinbarungen gemeinschaftlich und gleichgerichtet für eine gewisse Dauer zusammenwirken, um ein bestimmtes unternehmerisches Ziel zu erreichen.[2]

2

Die Ursprünge des Joint Venture gehen zurück in das 17. Jahrhundert, als zur See fahrende Kaufleute sich zusammenschlossen, um gemeinschaftliche Aktivitäten zur Entdeckung und Nutzung neuer Märkte im Orient zu entfalten und ihre Zusammenarbeit als Joint Venture bezeichneten.[3] Nach dem Zweiten Weltkrieg verhalf der Aufstieg der Vereinigten Staaten von Amerika zur führenden Exportnation dem Joint Venture zu erheblicher praktischer Bedeutung: Der Eintritt amerikanischer Unternehmen in die Auslandsmärkte zur Beschaffung oder Absatzsicherung erfolgte zunehmend durch Kooperationen mit lokal verankerten Partnerunternehmen. Ferner entstanden durch die Dekolonialisierung in den sechziger Jahren weitere Impulse, als Joint Venture zunehmend verwendet wurden, weil das Investitionsrecht zahlreicher Entwicklungsländer Direktinvestitionen nur bei Beteiligung lokaler Partnerunternehmen zuließ.[4]

3

Seither hat sich die wirtschaftliche Zusammenarbeit von Unternehmen, die wir heute mit dem Begriff des Joint Venture in Verbindung bringen, zunehmend und stetig im Wirtschaftsleben der Industriegesellschaften etabliert und auch in Deutschland durchgesetzt. Mit der fortschreitenden Internationalisierung der wirtschaftlichen Aktivitäten im Zuge der Globalisierung und insbesondere der Öffnung der Märkte in Asien und Osteuropa hat die Nutzung von Joint Venture Gesellschaften zur gemeinschaftlichen Erreichung wirtschaftlicher Ziele erst ihre heutige Bedeutung erlangt.[5]

Anmerkungen

[1]

Wächtershäuser Gesellschaftsrecht des internationalen Joint Ventures, S. 29.

[2]

Schulte/Pohl Joint Venture Gesellschaften, Rn. 2; s. zu den Erscheinungsformen von Joint Venture unten 2. Kap.

[3]

Hewitt Joint Ventures, S. 5 in Fn. 2: „joint adventures“.

[4]

Ausf. zur historischen Entwicklung Martinek Moderne Vertragstypen III, S. 211 ff.

[5]

Schaumburg/Probst/Rüling Joint Ventures, S. 8.

1 › II. Wirtschaftliche Ziele der Parteien

II. Wirtschaftliche Ziele der Parteien

4

Die unternehmerischen Motive zur Gründung eines Joint Venture können vielfältig sein, ebenso wie die konkreten rechtlichen und steuerlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten,[1] die sodann zur Umsetzung des von den Joint Venture Partnern jeweils gewählten wirtschaftlichen Ziels in Frage kommen.[2] Regelmäßig ermöglichen Joint Venture Strukturen Projekte oder Vorhaben, die ein Unternehmen aufgrund limitierter wirtschaftlicher oder technischer Kapazitäten nicht allein umsetzen kann.

5

Erwägt ein Unternehmen eine Kooperation mit einem oder mehreren Partnern, um gemeinsam ein kommerzielles Vorhaben zu realisieren, so wird dem häufig das Ziel zugrunde liegen, Kosten und Risiken des Vorhabens nicht alleine tragen zu müssen. Dieses Bedürfnis wird insbesondere bei kapitalintensiven Tätigkeiten in den Vordergrund treten, etwa bei notwendigen Investitionen durch aufwändige Forschung, Entwicklung und Planung eines Vorhabens. Selbst große Unternehmen verfügen nicht immer über sämtliche erforderlichen Ressourcen, um betriebswirtschaftlich sinnvolle Vorhaben allein realisieren zu können.[3] In diesen Fällen kann die Kombination der Finanz- und Eigenkapitalkraft zweier Joint Venture Partner zum Ziel führen.

6

Eine weitere wichtige Motivation kann es sein, jeweils vorhandenes Know-how zweier Unternehmen ähnlicher Branchen zum Zwecke der Produktentwicklung zu bündeln und in einem neuen Unternehmen zusammenzuführen, um damit Wettbewerbsvorteile gegenüber der weiteren Konkurrenz zu erreichen, etwa durch schnellere Vermarktung eines neuen Produkts oder durch den Aufbau und die Belieferung eines breiteren Kundenstammes. Im Falle von Branchenidentität werden in diesen Fällen regelmäßig höhere Synergieeffekte zu erzielen sein als bei verschiedenen Tätigkeitsschwerpunkten der beteiligten Unternehmen.[4]

7

Auch kann es dem Unternehmen darum gehen, sein eigenes Angebot an Waren und Dienstleistungen dadurch zu ergänzen oder zu diversifizieren, dass Produkte des Partnerunternehmens, welche dieses in das Joint Venture einbringt und der gemeinsamen Bewerbung unterstellt, mit angeboten werden können. Möglicher Antrieb kann auch sein, sich über das Joint Venture Zugang zu neuen Technologien zu verschaffen, über die der Partner verfügt.

8

Häufig geht es den Joint Venture Partnern um die Sicherung von Ressourcen, etwa durch Bündelung von Kapazitäten in einem Joint Venture mit dem Ziel, die dadurch erreichten Größenvorteile (sog. Skaleneffekte) auszunutzen und damit z.B. Lieferanten oder Kunden durch langfristige Verträge an sich zu binden.

9

Auch können Management- und Nachfolgeprobleme in Gesellschaften oder Betriebsteilen durch geschickte Joint Venture Gestaltungen abgefangen werden, indem vom Partnerunternehmen gestellte Geschäftsführungskompetenz für bestimmte Zeiträume eine angemessene Unternehmensführung sicherstellt.[5]

10

Gelegentlich ist die Errichtung der Joint Venture Gesellschaft lediglich als Zwischenschritt auf dem Weg zu einem später geplanten Kauf bzw. Verkauf des Joint Venture gedacht, dem derzeit noch – wie auch immer geartete – Hindernisse oder Unstimmigkeiten entgegenstehen.

11

Der Rückgriff auf grenzüberschreitende Kooperationen bzw. Joint Venture ist oftmals auch eine effiziente Markterschließungsstrategie für den Zutritt zu neuen Wachstumsmärkten, um den Chancen, aber auch Risiken der Globalisierung zu begegnen. Gerade bei der Gründung international operierender Joint Venture ist dies häufig das im Vordergrund stehende Motiv. Insbesondere in den sich entwickelnden Märkten in Osteuropa und Asien kann es für ein westeuropäisches Unternehmen, das seinen Markteintritt plant und in einem dieser Märkte investieren will, sinnvoll sein, einen angesehenen und mit den Gegebenheiten im Zielmarkt vertrauten Joint Venture Partner in sein Investitionsvorhaben einzubinden. In manchen Branchen ist wegen eines möglichen Verbots ausländischer Direktinvestitionen ein Marktzugang oft überhaupt nur mit einem inländischen Partner rechtlich möglich.[6] Die Kooperation mit einem örtlich verankerten Joint Venture Partner kann den Vorteil haben, dass der Umgang des Investors mit örtlichen Behörden durch Zwischenschaltung des lokal geprägten Gemeinschaftsunternehmens erleichtert wird. Ferner können die vorhandenen Netzwerke des Joint Venture Partners dem Investor den Zugang zu Kunden, Lieferanten, qualifizierten Mitarbeitern und sonstigen betriebswirtschaftlich wichtigen Ressourcen ebnen. Schließlich fällt der Partner als Konkurrent im Zielmarkt weg. Nach erfolgreichem Markteintritt entspricht es häufig dem Interesse des Investors, die Anteile des örtlichen Joint Venture Partners zu erwerben.

12

Im Hinblick auf den Druck zur Produktionsverlagerung oder zur Expansion, den die Globalisierung in Deutschland gerade auch auf kleine und mittlere Unternehmen (sog. „KMU“) ausübt, kann die Errichtung einer Joint Venture Gesellschaft als passende Internationalisierungsstrategie in Betracht kommen.[7] Regelmäßig gibt es mehr als nur ein Motiv zur Gründung eines Joint Venture. Die nebeneinander existierenden Motive können dabei völlig unterschiedlichen Kategorien entspringen.[8]

Anmerkungen

[1]

Zu den steuerlichen Aspekten vgl. im Einzelnen 3. Kap. Rn. 16 ff.

[2]

Zu typischen Fallkonstellationen s. 2. Kap. Rn. 49 ff.

[3]

Schäfer/Kahlenberg WiB 1994, 4.

[4]

Vgl. Lauer S. 18.

[5]

Schulte/Pohl Joint Venture Gesellschaften, Rn. 8.

[6]

Vgl. Martinek Moderne Vertragstypen, S. 214; Müller/Hoffmann/Stengel Beck'sches Hdb. PersGes., 2002, § 21 Rn. 6.

[7]

Vgl. Beschorner/Stehr BB 2007, 315, 320.

[8]

Schaumburg/Probst/Rüling Joint Ventures, S. 8, differenzieren etwa nach internen, wettbewerbsbezogenen und strategischen Zielsetzungen; Langefeld-Wirth Praxis der internationalen Joint Ventures, S. 36 ff. unterscheidet strategische Ansätze als Kooperations-, Ausweich-, Finanzierungsmodell und als Instrument der Partnereinbindung; zu den verschiedenen Funktionen auch Lauer S. 110 ff.

1 › III. Typische Spannungslagen

III. Typische Spannungslagen

13

Bei Beginn einer projektbezogenen Kooperation werden nicht immer beide Partner zwangsläufig dieselben Motive haben. Oft werden sie sogar gegenläufige Interessen verfolgen. So kann das Hauptaugenmerk des einen Partners darauf liegen, für einen eingebrachten Geschäftsbereich besondere Synergien zu realisieren, während sich der andere vornehmlich den Zugang zu besonderem Know-how erhofft. Entsprechend werden sie in einem Joint Venture ihre Pläne verfolgen, die gelegentlich auch kollidieren können. Derlei Konstellationen müssen bei der Gestaltung des Joint Venture einem geeigneten Interessenausgleich zugeführt werden.[1]

14

Entscheidende Bedeutung kommt daher der Unternehmensführung zu. Die Führung eines Joint Venture ist typischerweise komplexer als die Führung eines herkömmlichen Unternehmens mit nur einem (Mehrheits-)Gesellschafter oder einer Publikumsgesellschaft. Der stetige Prozess der Abstimmung mit dem Partner über Einzelheiten des Geschäfts, die gemeinsame Entscheidungsfindung und die Auflösung von Meinungsverschiedenheiten vor dem Hintergrund gegenläufiger Interessen sind dem Joint Venture immanent.[2] Diese Notwendigkeit des permanenten Interessenausgleichs besteht sowohl auf der Geschäftsführungs- als auch auf der Gesellschafterebene des Gemeinschaftsunternehmens. Gelingt dieser Interessenausgleich nicht, kann dies eine wesentliche Ursache für das mögliche Scheitern oder die vorzeitige Auflösung eines Joint Venture sein.[3]

15

Es ist unverzichtbar, dass die Partner sich vor Beginn ihrer Zusammenarbeit über Strategie und Konzeption des Joint Venture klare Vorstellungen machen und hierzu ein gemeinsames Verständnis entwickeln.[4] Sämtliche für die wirtschaftliche Umsetzung des geplanten Vorhabens relevanten Punkte sollten in der Planungsphase einvernehmlich besprochen werden. Wichtige Punkte, über die vor Beginn keine Einigung getroffen wurde, können bei ihrem späteren Auftreten zu gravierenden Unstimmigkeiten führen, die im schlimmsten Fall die Handlungsfähigkeit des Joint Venture beeinträchtigen oder gar – mit entsprechenden wirtschaftlichen Nachteilen für die beteiligten Partner – zum Stillstand bringen können.

16

Die Weichenstellung für einen Erfolg oder Misserfolg des Joint Venture beginnt schon lange vor der Errichtung, nämlich in der Beziehung der Partner zueinander. Jedes Joint Venture bedarf eines Mindestmaßes an gegenseitigem Vertrauen der Partnerunternehmen, damit es funktionieren kann. Das gilt insbesondere für paritätische Joint Venture, an denen die Partner in gleicher Höhe beteiligt sind oder in das die Partner jeweils gleichwertige Wirtschaftsgüter eingebracht haben. Es entspricht der Lebenswirklichkeit, dass unternehmerische Entscheidungen, die im Rahmen des operativen Betriebs des Joint Venture zu treffen sind, mal den einen Partner und mal den anderen – vermeintlich oder tatsächlich – bevor- oder benachteiligen werden. Dies ist nicht vermeidbar. Die beteiligten Partner sollten dies im Vertrauen darauf hinnehmen können, dass bei einer Gesamtbetrachtung für sie die wirtschaftlichen Vorteile des Gemeinschaftsunternehmens überwiegen. Fühlen sie sich hierzu nicht in der Lage, werden sie von der Beteiligung an einem Joint Venture absehen und sich auf die Entfaltung unternehmerischer Aktivität aus eigener Kraft konzentrieren.

Anmerkungen

[1]

Vgl. im Einzelnen dazu unten 7. Kap., etwa durch eine entsprechende Festlegung der Beteiligungsquoten Rn. 377 ff. oder durch Mechanismen zur Auflösung von Pattsituationen, Rn. 524 ff.

[2]

Schulte/Pohl Joint Venture Gesellschaften, Rn. 9.

[3]

Jansen S. 106.

[4]

Schaubild der Planungsphase bei Langefeld-Wirth Praxis der internationalen Joint Ventures, S. 58; zur Strategieentwicklung auch Büchel/Prange/Probst/Rüling S. 63 ff.

1 › IV. Compliance im Joint Venture

IV. Compliance im Joint Venture

17

Die zunehmende Regelungsdichte der letzten Jahre sowie das – nicht zuletzt aufgrund drakonischer Strafen und realisierter Haftungsansprüche – gewachsene Bewusstsein für regelkonformes Verhalten hat das Thema Compliance stetig weiter in das Blickfeld der Unternehmen gerückt. Hinzu kommen die Folgen der Globalisierung, die ihren Anteil daran haben, dass die von den international operierenden Unternehmen zu beachtenden Regelungen und Standards auch in sich entwickelnden jeweiligen Märkten stetig komplexer werden. Entsprechend ist die Notwendigkeit gestiegen, geeignete unternehmensinterne Präventionsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und unternehmensinterner Richtlinien, also die „Compliance“ des Unternehmens, sicherzustellen. Dies gilt uneingeschränkt auch für Joint Venture.

18

Planen zwei oder mehrere Unternehmen die Errichtung eines Gemeinschaftsunternehmens, so stellt sich die Frage der Compliance bereits auf Gesellschafterebene. Die potentiellen Joint Venture Partner werden sich nur mit Unternehmen zusammentun wollen, die aus Compliance-Gesichtspunkten keinen Anlass zu Bedenken geben, um von vornherein Reputationsschäden und Haftungsrisiken auszuschließen. Kommt es schließlich zur Errichtung des Gemeinschaftsunternehmens, werden die Partner ein Interesse daran haben, dass auch ihre Joint Venture Gesellschaft marktüblichen Compliance-Standards genügt, wobei diese nicht zwingend 1:1 denen der Joint Venture Partner entsprechen müssen.

19

In der Beratungspraxis haben sich sowohl für die Gründungsphase, als auch für die operative Phase des Gemeinschaftsunternehmens Marktstandards herausgebildet. Vor der Errichtung empfiehlt es sich für die beteiligten Unternehmen, eine detaillierte Risikoanalyse durchzuführen, die sowohl die intendierten Kooperationspartner und ihre Märkte, als auch das Marktumfeld der geplanten Joint Venture Gesellschaft selbst umfasst. Sind potentielle Compliance-Risiken identifiziert, gilt es im nächsten Schritt, diese in der Gründungsdokumentation möglichst zu minimieren. Wird die Joint Venture Gesellschaft sodann operativ in Gang gesetzt, sollte ein geeignetes Compliance-Management-System eingerichtet werden, dessen Ausgestaltung und Regelungsdichte sich nach Größe und Geschäftstätigkeit des relevanten Gemeinschaftsunternehmen richtet (siehe zu Compliance im Joint Venture im Einzelnen die Ausführungen im 10. Kapitel).

2. Kapitel Erscheinungsformen des Joint Venture

Literatur:

Hebgen Checkliste des konkreten Handlungsbedarfs bei Joint Ventures, 2002; Na Das Gemeinschaftsunternehmen im deutschen Aktienkonzernrecht, Diss. Göttingen, 1998; Vogt/Fleischer/Kalss (Hrsg.) Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz 2014, 2014, S. 107 ff.; Wächtershäuser Das Gesellschaftsrecht des internationalen Joint Ventures, Diss. Frankfurt am Main, 1991; Wilde Joint Ventures: Rechtliche Erwägungen für und wider die Errichtung eines Gemeinschaftsunternehmens, DB 2007, 269.

I.Contractual Joint Venture2 – 4

II.Equity Joint Venture5 – 70

1.Binnenstruktur des Equity Joint Venture9 – 16

2.Alternativen zum Equity Joint Venture17 – 48

3.Ausgestaltung der Zusammenarbeit49 – 70

III.Operative Joint Venture, Holdinggesellschaften und Mischformen71, 72

IV.Mehrheits-Joint Venture oder paritätisches Joint Venture73 – 76

V.Horizontale und vertikale Joint Venture77

VI.Vollfunktions- und Teilfunktions-Joint Venture78 – 81

VII.Konzentrative und kooperative Joint Venture82 – 84

1

Die tatsächlichen Erscheinungsformen von Joint Venture im Wirtschaftsleben sind vielgestaltig. Sie können nach unterschiedlichsten Gesichtspunkten definiert und differenziert werden. Als Kriterien kommen etwa der Grad der rechtlichen Selbstständigkeit, die Dauer des geplanten Vorhabens, seine operative Ausrichtung, die Ausgestaltung der Beiträge der Joint Venture Partner und die Organisationsform, die Art und das Maß der Zusammenarbeit der Joint Venture Partner und das gemeinsame Auftreten nach außen in Frage.[1]

Anmerkungen

[1]

Vgl. etwa Wächtershäuser Gesellschaftsrecht des internationalen Joint Ventures, S. 50 ff.

2 › I. Contractual Joint Venture

I. Contractual Joint Venture

2

Die tatsächlichen Erscheinungsformen von Unternehmenskooperationen sind sehr vielfältig, weswegen eine sinnvolle Unterteilung schwer fällt. Auch bei der Einordnung von Unternehmenskooperationen als Contractual Joint Venture besteht keine begriffliche Klarheit. Viel eher als von einem Begriff lässt sich darum – die hohe Anzahl von verschiedenen unter diesem Schlagwort verstandenen Kooperationen betrachtend (ARGE, Kreditkonsortien, PPP-Verträge, Vertriebsverträge, F&E Verträge) – von einem Typus „Contractual Joint Venture“ sprechen.

3

Einerseits wird in der Literatur darauf verwiesen, dass von reinen Contractual Joint Venture nur gesprochen werden kann, wenn der Kooperationsvertrag keine Außenwirkung entfaltet, d.h. in den meisten Fällen keine BGB-Außengesellschaft entsteht.[1] Folgt man dieser Abgrenzung, so würden für die Einordnung als Contractual Joint Venture lediglich Lieferantenbeziehungen sowie vertragliche Beziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer übrig bleiben. Andererseits wird zur Abgrenzung des Contractual Joint Venture vom Equity Joint Venture darauf abgestellt, ob über den Joint Venture Vertrag hinaus – sei dieser auch schon an sich eine BGB-Innen- oder Außengesellschaft (vgl. dazu im Einzelnen 8. Kap. Rn. 4) – eine gesonderte gesellschaftsrechtliche Einheit geschaffen wird.[2] Die Unterscheidung hat weder einen praktischen Nutzen noch führt sie zu wissenschaftlicher Erkenntnis. Sie wird letztlich nur über die inhaltliche Reichweite von Publikationen über Contractual Joint Venture auf der einen und über Equity Joint Venture auf der anderen Seite entscheiden.

4

Der Begriff „Contractual Joint Venture“ legt das Verständnis nahe, dass gerade keine separate Joint Venture Gesellschaft als Trägerin gemeinsamen Vermögens der Partner gegründet wird. Deswegen wird der Begriff des Contractual Joint Venture nachfolgend weit gefasst und werden alle Formen vertraglicher Zusammenarbeit, bei denen keine Gründung einer über den Joint Venture Vertrag hinausgehenden Gesellschaft vereinbart wird, hierunter subsumiert.

Anmerkungen

[1]

Schulte/Schwindt/Kuhn/Schulte Joint Ventures, § 1 Rn. 4 ff.

[2]

Schulte/Pohl Joint Venture Gesellschaften, Rn. 3.

2 › II. Equity Joint Venture

II. Equity Joint Venture

5

Die Parteien können ihre gemeinschaftlichen Interessen auch in einer gesonderten Gesellschaft zusammenführen, was den in der Praxis häufigsten Fall darstellt. Diese Vorgehensweise wird regelmäßig als sog. Equity Joint Venture bezeichnet. Auch wird der Begriff des „inkorporierten Joint Venture“[1] verwandt, um zu verdeutlichen, dass die Ziele des Joint Venture in einer eigenständigen Gesellschaft („Joint Venture Gesellschaft“) verwirklicht werden sollen. Die Joint Venture Gesellschaft ist eine selbständige, auf den Absatz von Leistungen, die Erbringung von Dienstleistungen oder auf sonstige wirtschaftliche Ziele ausgerichtete Wirtschaftseinheit mit eigener Willensbildung. Die Joint Venture Partner werden Gesellschafter der Joint Venture Gesellschaft, geben hierdurch ihre rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit voneinander aber nicht auf. Sie sind darüber hinaus an der Leitung und Steuerung der Joint Venture Gesellschaft beteiligt.

6

Ein Equity Joint Venture ist regelmäßig dann vorteilhaft und sinnvoll, wenn die Zusammenarbeit auf eine gewisse Dauer angelegt ist, die Joint Venture Gesellschaft einen eigenständigen Marktauftritt erhalten, selbständig am Rechtsverkehr teilnehmen sowie eine Haftung der Partner möglichst auf die im Joint Venture Vertrag geregelten Pflichten und insbesondere das Haftkapital der Joint Venture Gesellschaft begrenzt werden soll.

7

Die Gestaltung eines Equity Joint Venture ist regelmäßig aufwändiger als die eines Contractual Joint Venture. Das gilt für die Gründung ebenso wie für das operative Management und die Beendigung des Vorhabens. Je nach Gestaltungsvariante ist entsprechender Mehraufwand für die Erstellung eigener Steuererklärungen und die Aufstellung sowie ggf. die Prüfung der Jahresabschlüsse der Joint Venture Gesellschaft sowie für das jeweilige Beteiligungsmanagement der Joint Venture Beteiligung auf Ebene der Joint Venture Partner zu betreiben.

8

Üblicherweise schließen die Partner zunächst eine schuldrechtliche Grundlagenvereinbarung, die die Einzelheiten der Durchführung des Equity Joint Venture regelt (sog. Joint Venture Vertrag). Darin verpflichten sie sich regelmäßig zur Gründung der rechtlich selbstständigen Joint Venture Gesellschaft, die sie gemeinsam beherrschen.[2] Ferner enthält der Joint Venture Vertrag Regelungen zur Leitung, Steuerung und Beendigung der Joint Venture Gesellschaft. In der deutschen Wirtschaftspraxis werden Joint Venture Gesellschaften zumeist in der Rechtsform der GmbH oder der GmbH & Co. KG errichtet.[3] Vgl. zur Rechtsformwahl unten 7. Kap. Rn. 158 ff.

2 › II › 1. Binnenstruktur des Equity Joint Venture

1. Binnenstruktur des Equity Joint Venture

9

Das Equity Joint Venture zeichnet sich durch eine zweistufige Struktur aus. Die erste Stufe bildet der schuldrechtliche Joint Venture Vertrag, in dem sich die Partner zur Durchführung der gemeinsamen Unternehmung verpflichten. Dieser Vertrag wird aufgrund der gemeinsamen Zwecksetzung regelmäßig eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts i.S.d. § 705 BGB darstellen (Innengesellschaft, vgl. hierzu näher 7. Kap. Rn. 122). Allerdings werden die Parteien stets spezifische Regelungen etwa zur Kündigung vereinbaren, so dass mit dieser gesellschaftsrechtlichen Einordnung des Joint Venture Vertrags keine wesentlichen rechtlichen Konsequenzen verbunden sind.[4] Daneben sind die Joint Venture Partner auch Gesellschafter der zur Umsetzung dieses Zwecks gegründeten Joint Venture Gesellschaft, die die zweite Stufe des Gemeinschaftsprojekts bildet.[5] In besonderen Konstellationen kann Partei des Joint Venture Vertrages auch ein Dritter sein, etwa die Konzernmutter derjenigen Gesellschaft, die später Partner der Joint Venture Gesellschaft werden soll.

10

Die Verbindung mehrerer Ebenen und das Vorhandensein verschiedener Interessen innerhalb des Gesamtsystems macht das Joint Venture zu einem komplexen Gebilde.[6] Auf der ersten Ebene gibt es zwei oder mehrere Partner, die die Zusammenarbeit suchen und sich schließlich zur Durchführung eines Joint Venture entschließen. Auf der nächsten Ebene steht die Joint Venture Gesellschaft selbst.

11

Diese unterhält Beziehungen zu den Joint Venture Partnern als Gemeinschaft, aber auch zu jedem einzelnen Partner. Dazu gehören regelmäßig zunächst Leistungen, die im Rahmen des Aufbaus der Joint Venture Gesellschaft erbracht werden, wie etwa Bauleistungen oder Maschinenlieferungen. Ferner zählen hierzu auch Beiträge, die im Rahmen des laufenden Betriebs von den Joint Venture Partnern geleistet werden, wie etwa Geschäftsführungsdienste, Personalgestellung, das Zurverfügungstellen von Know-how, Rohstofflieferungen oder Vertriebsleistungen.[7] Hier stellt sich u.a. das Erfordernis eines den gesetzlichen Bestimmungen genügenden Modells von Verrechnungspreisen und Konzernumlagen. Zu bedenken ist die Frage der Steuerbelastung bei der Errichtung einer Joint Venture Gesellschaft, z.B. durch Sachgründung, sowie zum anderen die Besteuerung der laufenden Leistungsabrechnungen der Joint Venture Partner im Rahmen der Gestaltung von Verrechnungspreisen.[8]Außerdem sind die Verpflichtung zur Rechnungslegung (Bilanzierung) der Joint Venture Gesellschaft sowie der Joint Venture Partner zu beachten. Hier ist zum einen die Bilanzierung eines Equity Joint Venture als Personen- oder Kapitalgesellschaft nach den nationalen Rechnungslegungsvorschriften des jeweiligen Standortes zu nennen, und zum anderen die bilanzielle Abbildung der Beteiligung am Joint Venture im entsprechenden Einzel- und Konzernabschluss des Joint Venture Partnerunternehmens zu unterscheiden.[9]

12

Zusätzlich unterhält jedes der beteiligten Unternehmen, d.h. sowohl die Partner als auch die Joint Venture Gesellschaft selbst, als selbstständige wirtschaftliche Einheit Beziehungen zu Dritten, also weiteren Marktteilnehmern und zu ihrer Umwelt.[10] Hier ist insbesondere an die laufenden vertraglichen Beziehungen zu Kunden, Lieferanten, Banken und anderen Marktteilnehmern zu denken. Schließlich ist die Joint Venture Gesellschaft auch Teil öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen, etwa im Rahmen öffentlich-rechtlicher Genehmigungen oder gewährter Staatshilfen.

13

Grafisch lässt sich dies im Überblick wie folgt darstellen:

Abb. 1: Struktur des Equity Joint Venture


[Bild vergrößern]

14

Im Joint Venture Vertrag werden die Strukturen festgelegt, die die Umsetzung der gemeinsam gewünschten Strategie der Partner in der Joint Venture Gesellschaft ermöglichen. Die Beziehungen der Partner zueinander und ihre jeweiligen Beziehungen zur Joint Venture Gesellschaft müssen umfassend geregelt werden. Dabei sind etwaige Interessenkonflikte der Beteiligten auszutarieren und mit den Interessen des Gemeinschaftsunternehmens in Einklang zu bringen.

15

Die Partner schaffen durch die Errichtung einer Joint Venture Gesellschaft eine organisatorisch wie rechtlich selbstständige Einheit. Diese tritt selbstständig am Markt auf und befindet sich in einem eigenen wirtschaftlichen Umfeld mit eigenen vertraglichen Interdependenzen zu Dritten. Obwohl die rechtliche Selbstständigkeit der Joint Venture Gesellschaft in den Fällen des Equity Joint Venture von den Partnern gerade gewünscht wird, liegt es regelmäßig im Interesse der Parteien, gemeinsam Kontrolle über die Joint Venture Gesellschaft auszuüben. Dies geschieht üblicherweise durch eine entsprechende Ausgestaltung des Konsortialverhältnisses, welches im Joint Venture Vertrag die Modalitäten der gemeinsamen Kontrollausübung regelt. Hierzu gehören die Gestaltung der Führungsstruktur der Joint Venture Gesellschaft, die Kontrolle der Geschäftsführung durch Aufsichtsrat oder Beirat, Finanzierungsfragen, Berichtspflichten, Regelungen zum Wechsel der Beteiligungsverhältnisse, Auflösung von Patt-Situationen und Ähnliches (siehe zu Einzelheiten betreffend die Gestaltung des Joint Venture Vertrages unten 7. Kap. Rn. 106 ff.).

16

Das Beziehungsgeflecht der Beteiligten eines Equity Joint Venture ist kein statisches Gebilde. Jedes der beteiligten Unternehmen ist ständigen wirtschaftlichen Veränderungen ausgesetzt. Es mag daher sein, dass sich Anforderungen und Erwartungen der Joint Venture Beteiligten im Lauf der Zeit wandeln. Es zeichnet die Qualität eines gelungenen Joint Venture Vertrages aus, diese Dynamik des Beziehungsgeflechts möglichst zu antizipieren und vertraglich abzubilden, etwa durch weitsichtige Regelungen für die Entscheidungsfindung und für die Auflösung von Streitigkeiten sowie für die mittel- und langfristige Finanzierung. Bei der praktischen Umsetzung der operativen Führung der Joint Venture Gesellschaft gilt es stets aufs Neue, im Sinne dieser Regelungen eine größtmögliche Balance zwischen den Interessen der Beteiligten herzustellen, um den Erfolg der Zusammenarbeit auf Dauer zu gewährleisten.

2 › II › 2. Alternativen zum Equity Joint Venture

2. Alternativen zum Equity Joint Venture

17

Die Entscheidung darüber, ob die Zusammenarbeit der Partner in Form eines Equity Joint Venture oder eines Contractual Joint Venture oder auf sonstige Weise erfolgen soll, hängt von den unternehmerischen Motiven der Parteien und den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Nachfolgend sollen einige typische Aspekte näher beleuchtet werden.

2.1 Abgrenzung zum Contractual Joint Venture

2.1.1 Gesellschaftsrechtliche Kontrolle

18

Mit einem Equity Joint Venture geben die Partner jeweils unternehmerische Entscheidungskompetenz an das Gemeinschaftsunternehmen ab. Aufgrund der Mitspracherechte des jeweils anderen handelt es sich um ein für jeden Partner nur beschränkt beherrschbares Unternehmen. Die Entwicklung des Unternehmens in Gestalt der Joint Venture Gesellschaft unterliegt nicht der einseitigen Einflusssphäre eines Partners, sondern die Kompetenzen jedes Partners sind – entsprechend den Regelungen des Joint Venture Vertrages – abgegrenzt und eingeschränkt. Im Contractual Joint Venture ist dieser Einschnitt nicht ganz so drastisch. Jeder Partner behält seine volle unternehmerische Entscheidungsautonomie und ist lediglich verpflichtet, diese im Sinne der Zweckerreichung des Projektvertrages einzusetzen.

2.1.2 Haftungsbegrenzung

19

Unbestrittene Vorteile eines Equity Joint Venture gegenüber einem Contractual Joint Venture sind die Möglichkeiten, die Haftung auf das Vermögen des Gemeinschaftsunternehmens zu beschränken und das geschäftliche Risiko auf die Partner als Gesellschafter der Joint Venture Gesellschaft zu verteilen.[11]

20

Zur Minimierung des Haftungsrisikos bietet sich die Errichtung der Joint Venture Gesellschaft in Form einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG oder SE) oder einer Kapitalgesellschaft & Co. KG an; bei ersterer ist die Haftung nach § 13 Abs. 2 GmbHG bzw. § 1 Abs. 1 S. 2 AktG auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, bei letzterer ergibt sich die Haftungsbeschränkung mittelbar aus der Tatsache, dass es sich bei dem einzig persönlich haftenden Gesellschafter um die Komplementär-Kapitalgesellschaft handelt.[12] Die angestrebte Haftungsbegrenzung kann jedoch im Einzelfall unter Gesichtspunkten des Konzernrechts oder – bei Missbrauch der Haftungsbegrenzung – einer gesellschaftsrechtlichen Durchgriffshaftung durchbrochen werden. Dies ist indes keine Besonderheit der Joint Venture Gesellschaft. Es gelten die allgemeinen Grundsätze.[13]

2.1.3 Kapitalbindung

21

Kehrseite des Haftungsprivilegs einer als Kapitalgesellschaft ausgestalteten Joint Venture Gesellschaft ist die Kapitalbindung. Wegen der im Recht der Kapitalgesellschaften geltenden strengen Regelungen zur Kapitalaufbringung und zur Kapitalerhaltung ist die geleistete Einlage grundsätzlich im Gesellschaftsvermögen gebunden und darf den Gesellschaftern nicht zurückgewährt werden.

22

Für den Fall, dass die Partner ihre Joint Venture Gesellschaft in der Rechtsform der GmbH ausgestalten, hat das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen („MoMiG“) durch die Änderungen der § 30 Abs. 1 S. 3 GmbHG und § 57 Abs. 1 S. 4 AktG n.F. ein erhöhtes Maß an Rechtssicherheit für den Joint Venture Partner gebracht, der eine Gesellschafterfremdfinanzierung der Joint Venture GmbH erwägt und dieser ein Darlehen ausreichen möchte: Nach neuem GmbH-Recht ist klarer als zuvor, welche Konsequenzen drohen, wenn der Joint Venture Partner die Rückzahlung des Gesellschafterdarlehens von der Joint Venture GmbH verlangt – vor allem in Fällen, in denen sich diese in wirtschaftlich schwierigen Umständen befindet (siehe zu den Einzelheiten unten 7. Kap. Rn. 410 ff.).

2.1.4 Corporate Identity

23

Kommt es den Joint Venture Partnern im Rahmen der Kooperation maßgeblich auf einen eigenen, sichtbaren Marktauftritt an, so ist dieser lediglich durch ein Contractual Joint Venture schwer herzustellen. Hier ist die eigene Rechtspersönlichkeit der separaten Joint Venture Gesellschaft von Vorteil, für die durch flankierende Werbemaßnahmen und geeignete Medienarbeit eine eigene Corporate Identity aufgebaut werden kann. Der Marktauftritt wird dadurch unterstützt, dass hinter der Joint Venture Gesellschaft starke Gesellschafter stehen. Deren gesellschaftsrechtlicher Beitrag und ihre dadurch zum Ausdruck kommende Bereitschaft, Kapital langfristig zu binden, manifestieren die Ernsthaftigkeit, die Motivation und das Engagement der beteiligten Partner.

2.1.5 Abgrenzung der Einlagen und der Gewinnverteilung

24

Planen die Partner mit dem Joint Venture eine gegenseitige Förderung ihrer Geschäftstätigkeit, so kann dies in der Weise geschehen, dass beide unterschiedliche Geschäftsbereiche in die Joint Venture Gesellschaft einbringen (etwa Produktion und Vertrieb) oder dass gleichgerichtete Geschäftstätigkeiten gebündelt werden. Während die exakte Zurechnung der jeweils eingebrachten Vermögenswerte ebenso wie die Verteilung des Gewinns zwischen den Partnern einer Joint Venture Gesellschaft relativ unproblematisch den einzelnen Beteiligten zurechenbar ist,[14] bereitet dies im Contractual Joint Venture weitaus größere Schwierigkeiten. In diesen Situationen bietet sich die Errichtung eines Equity Joint Venture an, da dort die konkrete Beteiligung, die Definition der jeweils einzubringenden Vermögensgegenstände und deren Bewertung sowie die Gewinnverteilung in der Joint Venture Gesellschaft zuverlässiger abgegrenzt werden können als dies im Contractual Joint Venture möglich ist.[15]

2.1.6 Beendigung

25

Das Erfordernis der Errichtung einer gesonderten Joint Venture Gesellschaft macht nicht nur die Gründung und die laufende Verwaltung, sondern insbesondere auch die Beendigung eines Equity Joint Venture ungleich aufwändiger als es die vergleichbaren Vorgänge beim Contractual Joint Venture sind. Die Partner müssen sich bereits möglichst frühzeitig darauf verständigen, welches Schicksal der Joint Venture Gesellschaft im Falle der Beendigung des Equity Joint Venture zuteil werden soll. Denkbar ist, dass einer der Joint Venture Partner zu bestimmten, im Joint Venture Vertrag geregelten Bedingungen sämtliche Geschäftsanteile der Joint Venture Gesellschaft übernimmt. In Frage kommt ferner die Veräußerung der Joint Venture Gesellschaft an einen Dritten oder deren Liquidation. Anders verhält es sich beim Contractual Joint Venture: Hier besteht meist nur eine Innengesellschaft, die der Auflösung bedarf, ohne dass ein gesonderter Rechtsträger liquidiert werden müsste.

26

Die Insolvenz eines der Partner eines Contractual Joint Venture führt regelmäßig zur Beendigung desselben. Dies ist beim Equity Joint Venture nicht notwendigerweise so: Die Partner mögen sich im Joint Venture Vertrag darauf geeinigt haben, dass die Joint Venture Gesellschaft im Falle der Insolvenz eines der Partner nicht beendet, sondern fortgeführt oder veräußert werden soll.

2.1.7 Zugriff auf Vermögensgegenstände

27

Die Errichtung einer Joint Venture Gesellschaft wird vor allem dann in Betracht kommen, wenn zur Aufnahme der geplanten Geschäftstätigkeit größere Investitionen erforderlich sind und der finanzielle oder technische Aufwand die Leistungsfähigkeit eines einzelnen Partners übersteigt,[16] wie etwa im Falle der Errichtung industrieller Anlagen oder bei großen Infrastrukturprojekten. Arbeiten die Partner in diesen Fällen lediglich auf schuldrechtlicher Grundlage zusammen und bilden kein gemeinschaftliches Vermögen, so wird die Investition in die entsprechenden Güter häufig von Seiten nur eines Partners erfolgen, und durch den bzw. die anderen Partner mitfinanziert werden. Durch Errichtung einer Joint Venture Gesellschaft wird vermieden, dass nur der investierende Partner durch seine alleinige dingliche Berechtigung unmittelbaren Zugriff auf die angeschafften Güter hat. Dem bzw. den mitfinanzierenden Partnern stünden andernfalls nur schuldrechtliche Ansprüche gegenüber dem investierenden Partner zur Verfügung, um ihre Mitspracherechte im Hinblick auf die Investition geltend zu machen. Insgesamt bereitet das angestrebte Ziel der Verteilung des Geschäftsrisikos auf beide bzw. alle Partner in diesen Fällen weitaus mehr Schwierigkeiten, als dies bei Investitionen in gemeinschaftliches Vermögen der Fall wäre: Die alleinige dingliche Berechtigung des einen Partners am Investitionsgut ermöglicht es eigentlich nur ihm, mit diesem nach freiem Ermessen zu wirtschaften. Zeitigt die Investition nun nicht den von den Partnern beabsichtigten Erfolg, so sind Probleme bei der Abwicklung des Joint Venture vorgezeichnet.[17]

2.1.8 Finanzierung

28

Während das einem Contractual Joint Venture zugrunde liegende Vorhaben regelmäßig ausschließlich durch die Joint Venture Partner finanziert wird, kann die Gestaltung eines Equity Joint Venture – zumindest mittelfristig – zusätzliche Finanzierungsquellen erschließen. Aufgrund der durch die Joint Venture Partner in die Joint Venture Gesellschaft eingebrachten Wirtschaftsgüter baut diese ein Vermögen auf, mit welchem weitere Fremdfinanzierungsquellen erschlossen werden können. Allgemein dürfte als Basis einer Finanzierung durch Dritte eine Eigenkapitalquote von 30–40 % hinreichend sein. Hinzu kommt die Möglichkeit der Unterstützung durch die Gesellschafter, die die Möglichkeit haben, durch Patronatserklärungen und Comfort Letter hinzu zu treten. Ferner können mit Mitteln nicht kommerzieller Banken (etwa Entwicklungs- und Förderbanken) besondere Entwicklungskonzepte der Joint Venture Gesellschaft gefördert werden. Wird in der Joint Venture Gesellschaft etwa eine neue Technologie oder ein viel versprechendes neues Produkt entwickelt oder entwickelt sich das Unternehmen auf sonstige Weise erfolgreich und steigert seinen Marktwert, können die Partner für ihre Joint Venture Gesellschaft auch den Zugang zum Kapitalmarkt erwägen.

2.1.9 Vertraulichkeit

29

Durch die Einbringung eigenen Know-hows in das Gesellschaftsvermögen der Joint Venture Gesellschaft haben auch die Partner – durch Mitwirkung im Management oder im Rahmen ihrer Informationsrechte als Gesellschafter – Zugriff auf sensible betriebliche Informationen. Dies ist umso ungünstiger, je mehr die Partner außerhalb des Gemeinschaftsunternehmens miteinander konkurrieren.

30

Gestalten die Partner ihre Kooperation als Contractual Joint Venture, lässt sich die Preisgabe sensibler Unternehmensdaten durch entsprechende vertragliche Gestaltung eher vermeiden, da die Sphären der Partner vermögensmäßig weitgehend getrennt bleiben. Auch ist die Diskretion über den Bestand eines Contractual Joint Venture gegenüber dem Markt oder Rechtsverkehr insgesamt besser zu wahren, da es einer Handelsregistereintragung nicht bedarf, es sei denn, dass kartellrechtliche Vorschriften eine Offenlegung erfordern.[18]

2.1.10 Handelsvertreter, Vertriebspartner, Lizenzvergabe

31

Wenn es dem stärkeren Partner einer Zusammenarbeit vordringlich um den Vertrieb eines Produktes geht, kommt auch die schuldrechtliche Kooperation mit einem Handelsvertreter oder einem Vertriebspartner in Betracht. Beide Vorgehensweisen lösen, wie alle Contractual Joint Venture, weniger Investitionskosten aus, eröffnen andererseits aber weniger Kontrolle über die Art und Weise der Vermarktung des Produktes als dies bei einem Equity Joint Venture der Fall wäre.

32

Als weitere Spielart der Kooperation ohne Kapitalbeteiligung kommt die Vergabe einer Lizenz des stärkeren Partners, der etwa die Zusammenarbeit mit Vertriebspartnern sucht, in Frage. Insbesondere durch Franchising kann auch ein gewisser Einfluss auf die Entwicklung der Geschäftstätigkeit gesichert werden. Im Vergleich zum Equity Joint Venture muss in erheblich geringerem Maße Kapital gebunden und Personal gestellt werden; auch der Managementaufwand ist signifikant geringer.

33

Dafür sind die Möglichkeiten des Partners, am wirtschaftlichen Erfolg des Lizenznehmers zu partizipieren, auf die Höhe der jeweils ausbedungenen Lizenzgebühr beschränkt. Als Gesellschafter einer Joint Venture Gesellschaft kann er durch sein Dividendenbezugsrecht umfassender an Gewinnchancen partizipieren.

34

Auch bestehen kaum Steuerungsmöglichkeiten des Lizenzgebers. Regelmäßig hat dieser keine Einsicht in betriebswirtschaftliche Informationen und in die Unternehmensstrategie des Lizenznehmers. Im Falle des Equity Joint Venture hingegen stellt grundsätzlich jeder Partner auf Ebene der Joint Venture Gesellschaft Teile des Managements und kann darüber hinaus die jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Informationsrechte geltend machen. Hierdurch kann er substantiell mehr Einfluss auf die Geschäftsentwicklung des Vorhabens nehmen als er dies auf der Grundlage eines Lizenz- oder Franchisevertrags könnte.

35

Im steuerlichen Bereich steht die eventuell hohe Besteuerung von Lizenzgebühren im Rahmen des Contractual Joint Venture den möglicherweise zu erzielenden Steuervorteilen durch Gewinnthesaurierung und steuerbegünstigte Gewinnausschüttung auf Ebene der Joint Venture Gesellschaft gegenüber.[19]

36

Im Technologiebereich besteht die Gefahr der Weitergabe oder eigenen Nutzung des Know-how durch den Vertriebspartner,[20] jedoch ist der Zugang des Partners zu bestimmtem Know-how auch im Equity Joint Venture kaum vermeidbar. In beiden Fällen ist sorgsam darauf zu achten, dass die eigenen wirtschaftlichen Vorteile überwiegen und nicht der andere Partner nach Beendigung der Kooperation am Ende gestärkt aus der gemeinsamen Aktivität hervorgeht.

37

Gerade bei einem Engagement im Ausland ist es jedoch aus Gesichtspunkten der Risikobegrenzung häufig ratsam, zunächst eine Zusammenarbeit ohne Kapitalbeteiligung durch Contractual Joint Venture einschließlich Lizenzvergabe oder Franchising anzustreben und erst nach positiver Einschätzung des betreffenden Marktes im nächsten Schritt eine Kapitalbeteiligung an einer Auslandsgesellschaft (sei es als Tochtergesellschaft oder als Joint Venture Gesellschaft) anzustreben.[21]

38

Aus Sicht des Lizenznehmers ist der Vorteil unternehmerischer Autonomie gegen die Nachteile abzuwägen, weitgehend auf sich selbst gestellt zu sein und – anders als beim Equity Joint Venture – keinen Zugriff auf Managementassistenz durch den Partner zu haben.

39

Im Überblick stellen sich Vor- und Nachteile der verschiedenen Kooperationsformen wie folgt dar:

Abb. 2: Abgrenzung Lizenzvergabe/Franchising (als Beispiel eines Contractual Joint Venture) zum Equity Joint Venture


Lizenzvergabe/Franchising Beteiligung am Equity Joint Venture
keine Kapitalbindung Kapitalbindung
limitierte Partizipation am wirtschaftlichen Erfolg über Lizenzgebühr Partizipation an Gewinnchancen (Dividenden) und Verlustrisiken
unternehmerisches Risiko weitgehend auf Seiten des Lizenznehmers allgemeines Unternehmerrisiko
geringe Personalbindung Personalbindung
geringe (oder keine) Kontrolle über Lizenznehmer Kontrolle durch Mitwirkung in Organen (Geschäftsführung, Aufsichtsrat/Beirat, Gesellschafterversammlung)
wenig (oder keine) Einsicht in Kalkulation und Unternehmensstrategie des Lizenznehmers (gesetzliche) Informationsansprüche als Gesellschafter der Joint Venture Gesellschaft
Bindung zeitlich limitierbar erhöhte Bindung durch Kapitalverflechtung
weniger Vertrauen erhöhter Zwang zur vertrauensvollen Zusammenarbeit
Lizenznehmer weitgehend auf sich selbst gestellt Managementassistenz
eventuell hohe Besteuerung von Lizenzgebühren eventuell Steuervorteile durch Gewinnthesaurierung und steuerbegünstigte Dividendenausschüttung
grundsätzlich Kündigung möglich Beendigung aufgrund von Kapitalverflechtung erschwert

2.2 Abgrenzung zum Beteiligungskauf

40

Fasst ein Partner die Beteiligung an einer Joint Venture Gesellschaft ins Auge, so sollte zuvor eine sorgfältige Prüfung stattfinden, ob die erstrebten wirtschaftlichen Ziele nicht einfacher durch einen Beteiligungskauf erreicht werden können.[22] Bei beiden Varianten handelt es sich um verschiedene Formen der Umsetzung wirtschaftsstrategischer Ziele durch den teilweisen oder vollständigen Erwerb eines Vehikels.

41

Die Frage, ob eine Joint Venture Gesellschaft oder eine direkt erworbene Beteiligung das geeignete Vehikel ist, wird insbesondere in Fällen eine Rolle spielen, wo ein größeres, wirtschaftlich potentes Unternehmen mit einem kleineren Unternehmen eine Zusammenarbeit sucht oder einer der Partner einen deutlich stärkeren Beitrag zu bringen bereit ist als der andere. In Konstellationen, in denen beide Partner in etwa gleich stark sind oder einen etwa gleich gewichtigen Beitrag für eine bestimmte Kooperation einbringen wollen, spricht vieles für ein Joint Venture.

42

Der Vorteil des Erwerbs sämtlicher Anteile an einer Gesellschaft oder einer Beteiligung, die die qualifizierte Mehrheit vermittelt, liegt in der Beherrschung des Unternehmens und der Kontrolle über dessen weitere Entwicklung.

43

Ein Beteiligungserwerb ist insbesondere dann in Erwägung zu ziehen, wenn derjenige Bereich des Unternehmens, mit dem die Zusammenarbeit gesucht wird, über eine besondere Firmenkultur verfügt, die nicht beschädigt oder gar zerstört werden soll. Würde die Einbringung eines Geschäftsbereichs in eine Joint Venture Gesellschaft die Firmenkultur gefährden oder wichtige Arbeitnehmer demotivieren, wird es sinnvoller sein, die Zielgesellschaft als solche bestehen zu lassen und lediglich eine Beteiligung daran zu erwerben.

44

Dagegen kann bei internationalen Joint Venture die Zusammenarbeit mit einem lokalen Partner anstelle der Gründung einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft erforderlich sein, um die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse des Gastlandes zu durchdringen und geeignete Kontakte zu lokalen Behörden und zur vor Ort ansässigen Industrie herzustellen. In einigen Staaten ist eine solche Kooperation ohnehin gesetzlich vorgeschrieben.[23]

2.3 Abgrenzung zur Wagniskapitalfinanzierung

45

In der Praxis wird es beim Anwendungsbereich von Equity Joint Venture gelegentlich Überschneidungen zum Vergleichsfall der klassischen Wagniskapital (Venture Capital) Finanzierung geben.

46

Wird eine projektbezogene Kooperation zweier Unternehmen in der Weise konzipiert, dass der eine (weniger finanzstarke) Partner einen Betrieb oder Betriebsteile einbringt, während der andere (finanzstärkere) Partner im Wesentlichen Finanzmittel beisteuert, ähnelt die Situation auf den ersten Blick dem Einstieg eines Finanzinvestors in ein junges Unternehmen mit hohem Kapitalbedarf. Ausgangssituation kann in beiden Fällen sein, dass die gesellschaftsrechtliche Beteiligung eines finanzstarken Investors die einzige Möglichkeit darstellt, eine viel versprechende unternehmerische Aktivität zu verwirklichen, wenn die Inanspruchnahme von Bankkrediten (etwa mangels hinreichender Sicherheiten) nicht möglich ist.

47

Dennoch sind die Interessenlagen typischerweise unterschiedlich. Der strategische Investor, der sich an einem Equity Joint Venture beteiligt, erstrebt zumeist eine langfristige, produkt- und marktbezogene Beteiligung in einem Geschäftsbereich, den er sichern, besetzen oder ausbauen will. Der Fokus des Finanzinvestors ist anders. Er beabsichtigt üblicherweise nach einer im Voraus bestimmten Zeitspanne (zumeist etwa drei bis fünf Jahre) die Veräußerung seiner Beteiligung, um aufgrund der erstrebten hohen Wertsteigerung der Zielgesellschaft entsprechende Erträge zu realisieren.

48

Gleichwohl bestehen zwischen einem Joint Venture Vertrag und einem Beteiligungsvertrag, durch den ein Private Equity oder Venture Capital Investor sein Investment in ein Unternehmen absichert, in vielerlei Hinsicht Parallelen. Der Venture Capital Investor, dessen Beteiligungsquote zumindest in der ersten Finanzierungsrunde selten mehr als 25 % des Stamm-/Grundkapitals betragen wird,[24] hat ebenso wie der Minderheitsgesellschafter einer Joint Venture Gesellschaft darauf zu achten, seine Informations- und Mitspracherechte in der Gesellschaft über die gesetzlichen Vorgaben hinaus auszudehnen, um tatsächlich effektive Kontrolle über die Gesellschaft ausüben zu können.

2 › II › 3. Ausgestaltung der Zusammenarbeit

3. Ausgestaltung der Zusammenarbeit

49

Haben sich die Partner für die Zusammenarbeit in Form eines Equity Joint Venture entschieden, müssen sie dessen konkrete gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung wählen. Naturgemäß werden bei der Gestaltung insbesondere betriebswirtschaftliche, arbeitsrechtliche, haftungsrechtliche und vor allem steuerliche und bilanzielle Aspekte eine Rolle spielen, auf die an anderer Stelle im Einzelnen eingegangen wird.[25]

50

Neben der Errichtung einer neuen Joint Venture Gesellschaft kommt die Beteiligung eines Partners an einem bereits bestehenden Unternehmen des anderen Partners oder der gemeinsame Neuerwerb eines bereits bestehenden Unternehmens in Betracht.[26] Bei der etwaig erforderlichen weiteren Ausstattung der Joint Venture Gesellschaft mit den notwendigen Wirtschaftsgütern, den erforderlichen Finanzmitteln und den passenden Mitarbeitern steht den Partnern sodann das gesamte Instrumentarium des Gesellschaftsrechts zur Verfügung.

3.1 Gründung einer neuen Gesellschaft

51

Dabei dürfte die gemeinsame Neugründung am häufigsten vorkommen, da sie von den Vorzügen einer freien Standortwahl und der Möglichkeit, die erforderlichen Aufwendungen über einen längeren Zeitraum zu verteilen, profitieren kann.[27] Ferner entfallen bei Gründung, anders als im Erwerbsszenario, etwaige Risiken aus dem Vehikel selbst, was den Due Diligence Aufwand und damit den zeitlichen und finanziellen Aufwand des Akquisitionsprozesses reduziert.

52

Nachfolgend soll ein erster Überblick über die wesentlichen Aspekte der Neugründung einer Gesellschaft gegeben werden (s. zu den Einzelheiten der Errichtung 7. Kap. Rn. 279 ff. und zur Eigenkapitalausstattung 7. Kap. Rn. 331).

53

Gründen die Partner eine Joint Venture Gesellschaft originär neu, so werden sie regelmäßig bereits im Zuge des Gründungsvorgangs die Gesellschaft mit denjenigen Barmitteln und Vermögenswerten, personellen Kapazitäten und sonstigen Ressourcen ausstatten, die diese für den Beginn ihrer operativen Geschäftstätigkeit benötigt. Hierzu wird neben der Leistung bestimmter Gesellschaftereinlagen in Geld (Bareinlage) typischerweise auch die Übertragung von Vermögenswerten (Sacheinlage) nötig sein, etwa wenn einer der Partner über einen oder mehrere Teilbetriebe verfügt, die in der Joint Venture Gesellschaft fortgeführt werden sollen. Je nach gewählter Rechtsform ist auch eine Verbindung von Geld- und Sachleistungen auf die Einlage eines der Partner möglich (sog. Mischeinlage oder gemischte Einlage).[28] Hier sind viele Spielarten möglich und üblich.

54

Sollen Teilbetriebe oder Betriebe im Wege der Sachgründung in eine neue Joint Venture Gesellschaft eingebracht werden, so sind sämtliche Wirtschaftgüter, die den jeweiligen relevanten Betriebsvermögen zugeordnet sind, im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die Joint Venture Gesellschaft zu übertragen. Gehören darüber hinaus bestimmte selbstständige Organisationseinheiten dazu, etwa eine gesonderte Vertriebs-KG oder eine gesonderte Forschungs- und EntwicklungsGmbH, so werden die jeweiligen Anteile an diesen Gesellschaften vom Joint Venture Partner in die Joint Venture Gesellschaft eingebracht. Insoweit bestehen keine Besonderheiten für das Joint Venture, es gelten die allgemeinen Regelungen.

55

Die jeweils von den Partnern zu leistenden Einlagen werden in der Weise auszuwählen, zu bewerten und zu bemessen sein, dass die im Rahmen des Gründungsvorgangs den beteiligten Partnern zuzuordnenden Anteile letztlich zu der gewünschten Beteiligungsstruktur der neuen Joint Venture Gesellschaft führen.

56

Der originären Errichtung einer neuen Gesellschaft gleicht wirtschaftlich der Erwerb einer Vorratsgesellschaft, die noch keinerlei operative Geschäftstätigkeit hat (sog. wirtschaftliche Neugründung). Typischerweise entspricht das Stamm- oder Grundkapital den gesetzlichen Mindestanforderungen. Wählen die Partner als Rechtsform der Joint Venture Gesellschaft die GmbH, ist das Mindeststammkapital 25 000 EUR, wählen sie eine GmbH & Co. KG, gilt für die Komplementär-GmbH dasselbe, wählen sie eine AG, ist das Mindestgrundkapital 50 000 EUR. Die erworbene Vorratsgesellschaft muss sodann wiederum mit den Barmitteln, Sachwerten und dem Personal ausgestattet werden, die sie für ihre operative Tätigkeit benötigt.

57

Demnach bringen die Partner in einem zweiten Schritt ihren jeweiligen Beitrag in die neu erworbene Joint Venture Gesellschaft ein. Haben sie eine Kapitalgesellschaft erworben, werden sie hierzu typischerweise sowohl eine Barkapitalerhöhung als auch eine Sachkapitalerhöhung durchführen. Soll ein Partner sowohl Geld als auch Sachleistungen erbringen, ist auch im Rahmen der Kapitalerhöhungsmaßnahmen wiederum eine Gestaltung als gemischte Einlage möglich; für die Bestimmung und die Erbringung der Einlagen bei der Kapitalerhöhung gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Gründung.[29]

58

Ferner kann auch das gesamte Instrumentarium des Umwandlungsrechts – aus steuerlicher Sicht unter Beachtung der Vorgaben des Umwandlungsteuergesetzes – genutzt werden. Befinden sich Teilbetriebe oder Betriebe im Vermögen einer Tochtergesellschaft des Joint Venture Partners, so kann er sie im Wege der Abspaltung zur Aufnahme aus dieser Tochtergesellschaft auf die übernehmende Joint Venture Gesellschaft gegen Gewährung von Anteilen an der Joint Venture Gesellschaft übertragen (§ 123 Abs. 2 Ziff. 1 UmwG). Er hält dann nach Vollzug (neben den verbleibenden Anteilen an der Tochtergesellschaft) die erwünschte Beteiligung an der Joint Venture Gesellschaft.[30]

59

Ist der Joint Venture Partner selbst als spaltungsfähiger Rechtsträger organisiert, so kann er Teilbetriebe oder Betriebe, die sich in seinem eigenen Vermögen befinden, im Wege der Ausgliederung auf die übernehmende Joint Venture Gesellschaft gegen Gewährung von Anteilen übertragen (§ 123 Abs. 3 Ziff. 1 UmwG) und hält hernach die erwünschte Beteiligung an der Joint Venture Gesellschaft.[31]

60

Hat der Partner nach dem Joint Venture Vertrag eine bestimmte Gesellschaft in die Joint Venture Gesellschaft einzubringen, etwa eine Vertriebs- oder Produktions-GmbH und soll diese im Gemeinschaftsunternehmen nicht als selbstständige Organisationseinheit fortbestehen, so kann eine Verschmelzung dieser Gesellschaft zur Aufnahme auf die Vorratsgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen (§ 2 Ziff. 1 UmwG) die geeignete Variante sein, die dem Partner die erwünschte Beteiligung an der Joint Venture Gesellschaft verschafft.

61

Aus steuerlicher Sicht ist hierbei insbesondere zu beachten, dass die genannten Transaktionen als Sachgründungen, Einbringungs- oder Tauschvorgänge zu qualifizieren sind, die ggf. zu ungewollten, steuerpflichtigen Gewinnrealisierungen führen können. Hier sind die Vorgaben des Umwandlungsteuergesetzes von zentraler Bedeutung, die eine Steuerneutralität solcher Transaktionen unter bestimmten Voraussetzungen im Inland, aber auch für EU-Fälle ermöglichen.[32]

62

Hier haben die beteiligten Unternehmen große Gestaltungsfreiheit, um durch die Wahl geeigneter gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen – unter Beachtung möglicher steuerlicher Restriktionen – die gewünschte Zielstruktur zu erreichen.

3.2 Beteiligung an einem Tochterunternehmen des Partners

63

Der eine Partner kann sich schließlich auch durch Erwerb von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft, die seinem Joint Venture Partner entweder vollständig oder mehrheitlich gehört, beteiligen. In diesem Szenario ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber einem sonstigen Unternehmenskauf.

64

Denkbar ist ebenso eine Beteiligung im Wege der Kapitalerhöhung an der Tochter-Gesellschaft des Partners. Dies ist unproblematisch möglich, wenn der zukünftige Partner Alleingesellschafter des Zielunternehmens ist. Soll die Beteiligung jedoch an einem Unternehmen erfolgen, in welchem außer dem Joint Venture Partner noch weitere Gesellschafter vorhanden sind, die nicht an einer Aufnahme des Joint Venture Partners in das Unternehmen interessiert sind, so hängt die Möglichkeit einer Beteiligung des investitionswilligen Partners von den Mehrheitsverhältnissen in der Zielgesellschaft ab. Ebenso wie den Aktionären einer Aktiengesellschaft steht den Gesellschaftern einer GmbH bei Kapitalmaßnahmen ein Bezugsrecht zu.[33]

65

Vor dem Einstieg des Joint Venture Partners sollte sichergestellt sein, dass in der Gesellschafterversammlung eine hinreichende Kapitalmehrheit vorhanden ist, um das Bezugsrecht der übrigen Gesellschafter auszuschließen und sicherzustellen, dass der Joint Venture Partner sämtliche neuen Geschäftsanteile zeichnen kann. Die Aufnahme ist einfacher möglich, wenn hinreichend genehmigtes Kapital (bei der GmbH seit Neueinführung des § 55a GmbHG durch das MoMiG möglich) zur Verfügung steht, welches das Management der Gesellschaft zugunsten des Joint Venture Partners ausnutzen kann, ohne dass es eines Gesellschafterbeschlusses bedarf.

66

Unabhängig davon, ob sich ein Partner an einem bereits bestehenden Unternehmen des anderen durch Kapitalerhöhung oder durch Abtretung von Gesellschaftsanteilen beteiligt, besteht stets das Risiko, dass der neue Partner unbekannte „Altlasten“ des Unternehmens erwirbt oder zur Aufnahme der operativen Tätigkeit der Joint Venture Gesellschaft teure und aufwändige Restrukturierungsmaßnahmen erforderlich werden. Vieles spricht daher für eine Variante der Neugründung.

3.3 Gemeinschaftlicher Neuerwerb eines bestehenden Unternehmens

67

Für den gemeinschaftlichen Neuerwerb eines dritten Unternehmens, mit dem die Joint Venture Partner noch nicht gesellschaftsrechtlich verbunden sind, können die rasche Verfügbarkeit, die Nutzbarmachung einer bereits vorhandenen Marktorganisation und eventuell auch die Verringerung des Wettbewerbes sprechen.[34] Zu den hier zu beachtenden kartellrechtlichen Implikationen vgl. 5. Kap. Rn. 57 ff. und 107 ff.

68

Rechtstechnisch dürfte sich der gemeinsame Neuerwerb eines bereits bestehenden Unternehmens regelmäßig dadurch vollziehen, dass die Partner zunächst eine Gesellschaft gründen (oder eine Vorratsgesellschaft erwerben) und diese als Akquisitionsvehikel nutzen, das später zur Joint Venture Gesellschaft erwächst. Vermittels dieses Vehikels erwerben die Partner entweder Anteile an der bestehenden Gesellschaft, je nach deren Rechtsform also Geschäftsanteile, Aktien oder Beteiligungen an Personengesellschaften (Share Deal), oder sie erwerben sämtliche oder bestimmte Wirtschaftsgüter und Vermögensgegenstände eines Unternehmens (Asset Deal).[35] Aus steuerlicher Sicht ist hierbei für den Erwerber regelmäßig ein Asset Deal interessant, der den Kaufpreis in steuerwirksame Abschreibungen transformiert[36] – wohingegen ein Share Deal zwar keine steuerwirksame Kaufpreisabschreibung, aber regelmäßig eine günstigere Besteuerung bei Beendigung des Joint Venture ermöglicht.[37]

69

Beim Erwerb sämtlicher Vermögensgegenstände, die zu einer bestimmten Geschäftseinheit gehören, liegt regelmäßig ein (Teil-)Betriebsübergang i.S.d. § 613a BGB vor. Die bestehenden Arbeitsverhältnisse gehen demnach in dieser Variante des Asset Deal kraft Gesetzes auf das Akquisitionsvehikel über. Zu den hierbei relevanten Punkten und Gestaltungsmöglichkeiten siehe im einzelnen 6. Kap. Rn. 9 ff. Letztlich ergeben sich hier keine Besonderheiten gegenüber einem sonstigen Unternehmenskauf.

70

Zusammenfassend stellen sich die Unterschiede zwischen Contractual und Equity Joint Venture wie folgt dar:

Abb. 3: Unterschiede Contractual und Equity Joint Venture


Contractual Joint Venture Equity Joint Venture
keine verselbstständigte Organisation Ausgliederung der Kooperation in eigenständiges Unternehmen mit Personal- und Entscheidungsautonomie
lediglich Vertragsbeziehung zwischen den Joint Venture Partnern eigene Rechtsperson, aufwändigere Gestaltung, eigene Abschlüsse, eigene Wirtschaftsprüfung, eigene Steuererklärung
unbeschränkte Haftung der Joint Venture Partner Haftungsbegrenzung auf Eigenkapital der Joint Venture Gesellschaft
Finanzierung nur durch Joint Venture Partner möglicher eigener Zugang zum Kapitalmarkt im Falle der Rechtsform der Aktiengesellschaft
Steuerung durch Joint Venture Partner unmittelbar Steuerung der Joint Venture Gesellschaft (in der Regel) durch Organe
Parteien bleiben unabhängiger erhöhter Zwang zur Zusammenarbeit
eigene Corporate Identity schwer herzustellen eigene Corporate Identity
Kooperation endet automatisch bei Insolvenz eines der Joint Venture Partner Joint Venture überlebt eventuelle Insolvenz eines Joint Venture Partners
Kündigung erschwerte Beendigung aufgrund Kapitalverflechtung
Besteuerung von Lizenz- und Franchise-Gebühren eventuell Steuervorteile durch Gewinnthesaurierung und begünstigte Ausschüttung
keine eigenständige Bilanzierungsverpflichtung des Joint Venture Joint Venture Gesellschaft unterliegt eigenständiger Bilanzierungspflicht
Ziel: zumeist projektbezogen Ziel: dauerhafte Zusammenarbeit

Anmerkungen

[1]

Schulte/Pohl Joint Venture Gesellschaften, Rn. 3 und 8.

[2]

Müller/Hoffmann/Stengel Beck'sches Hdb. PersGes., 2002, § 23 Rn. 7: typisches Charakteristikum.

[3]

Schulte/Pohl Joint Venture Gesellschaften, Rn. 8.

[4]

Unnötig kompliziert deswegen die Bezeichnung des Joint Venture als „Doppelgesellschaft“, vgl. MünchHdb. GesR/Wirbel Bd.1, § 28 Rn. 2, 28.

[5]

Bildliche Darstellung bei Müller/Hoffmann/Stengel Beck'sches Hdb. PersGes., 2002, § 23 Rn. 7 ff.

[6]

Statt vieler Vogt/Fleischer/Kalss/Schmolke Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz 2014, S. 107, 111 f.

[7]

Vogel Equity Joint Ventures und deren Finanzierung, S. 10.

[8]

Zu den Verrechnungspreisen auch 7. Kap. Rn. 653 ff. und 3. Kap. Rn. 13.

[9]

S. dazu näher 4. Kap. Rn. 27 ff.

[10]

Vgl. das Modell zur Strategieentwicklung bei Schaumburg/Probst/Rüling Joint Ventures, S. 21.

[11]

Vgl. auch Arens/Tepper AnwaltFormulare Gesellschaftsrecht, § 29 Rn. 7 ff.; Schulte/Pohl Joint Venture Gesellschaften, Rn. 7 ff.; Wilde DB 2007, 269.

[12]

Vgl. Windbichler Gesellschaftsrecht, § 37 Rn. 1.

[13]

Zur GmbH etwa Baumbach/Hueck/Fastrich GmbHG, § 13 Rn. 10 f., 14 ff.; Lutter/Hommelhoff/Lutter/Bayer GmbHG, § 13 Rn. 11 ff.; Ulmer/Habersack/Löbbe/Raiser GmbHG, § 13 Rn. 51 ff.

[14]

Zur Möglichkeit der Allokation von Gewinn und Verlust zu einzelnen Unternehmensteilen durch sog. „Tracking Stocks“ s. 7. Kap. Rn. 428.

[15]

Vgl. Wilde DB 2007, 269, 270.

[16]

Vgl. Müller/Hoffmann/Stengel Beck'sches Hdb. PersGes., 2002, § 23 Rn. 6.

[17]

Vgl. Wilde DB 2007, 269, 270.

[18]

Dazu 5. Kap. Rn. 16 ff.

[19]

Die Linzenzzahlungen sind gemäß Art. 12 Abs. 1 OECD-MA im Land des Lizenzgebers zu besteuern; allerdings fallen regelmäßig Quellensteuern von 5–15 % auf Lizenzzahlungen im Land des Lizenznehmers an (vgl. Übersicht bei Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 461 ff.).

[20]

So auch Hewitt Joint Ventures, S. 14.

[21]

Näher zu Formen von Auslandsengagements Hebgen Handlungsbedarf bei Joint Ventures, S. 9 ff.; Wächtershäuser Das Gesellschaftsrecht des internationalen Joint Ventures, S. 88 ff.; vergleichende Schaubilder der Vor- und Nachteile eines Joint Venture gegenüber Lizenzvergabe, Vertragskooperation und 100 %igem Tochterunternehmen bei Langefeld-Wirth Praxis der internationalen Joint Ventures, S. 48 ff.

[22]

Zu den Motivationen eines solchen Knott/Mielke/Knott Unternehmenskauf, Rn. 7.

[23]

Vgl. Langefeld-Wirth Praxis der internationalen Joint Ventures, S. 37.

[24]

Vgl. Weitnauer Hdb. Venture Capital, Teil F Rn. 87.

[25]

Zu steuerlichen und bilanziellen Aspekten von Joint Venture, vgl. 3. und 4. Kap.

[26]

Vgl. Hopt/Volhard Vertrags- und Formularbuch, II. H. 1 Anm. 4.

[27]

Vgl. Na Gemeinschaftsunternehmen im deutschen Aktienkonzernrecht, S. 22.

[28]

Vgl. zur GmbH Roth/Altmeppen/Roth GmbHG, § 5 Rn. 25; vgl. zur AG Bürgers/Körber/Lohse AktG § 27 Rn. 10.

[29]

Vgl. zur GmbH Roth/Altmeppen/Roth GmbHG, § 55 Rn. 38; vgl. zur AG Bürgers/Körber/Marsch-Barner AktG § 183 Rn. 2.

[30]

Vgl. hierzu im Einzelnen Lutter/Winter/Teichmann UmwG, § 123 Rn. 23.

[31]

Vgl. hierzu im Einzelnen Lutter/Winter/Teichmann UmwG, § 123 Rn. 23 und 24.

[32]

Vgl. dazu näher 3. Kap. Rn. 69, 109 sowie zu Internationalen M&A-Steuerstrategien auch Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 1171 ff.

[33]

Lutter/Hommelhoff/Lutter/Bayer GmbHG, § 55 Rn. 17; Raiser/Veil Recht der Kapitalgesellschaften, § 39 Rn. 6.

[34]

Vgl. Na Gemeinschaftsunternehmen im deutschen Konzernrecht, S. 22.

[35]

Statt vieler Beisel/Klumpp/Klumpp Unternehmenskauf, 4. Kap. Rn. 5.

[36]

Steuerrechtlich ist auch der Beteiligungserwerb an einer Personengesellschaft als Erwerb von anteiligen Wirtschaftsgütern und damit abschreibbarer Asset Deal zu behandeln; vgl. dazu ausf. Jacobs Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, S. 456 ff.

[37]

Vgl. dazu näher 3. Kap. Rn. 53 ff., 87 ff., 119 ff. und 147 ff.

2 › III. Operative Joint Venture, Holdinggesellschaften und Mischformen

III. Operative Joint Venture, Holdinggesellschaften und Mischformen

71

Regelmäßig wird die im Rahmen des Equity Joint Venture gegründete Joint Venture Gesellschaft auf den Tätigkeitsfeldern, die ihrem Zweck entsprechen und mit denen sie Gewinne erzielen möchte, selbst tätig werden (operatives Joint Venture).

72

Die Joint Venture Gesellschaft kann jedoch auch (zumindest teilweise) als Holding fungieren, in welche die Partner jeweils Beteiligungen an anderen Gesellschaften einbringen, so dass die Joint Venture Gesellschaft in der Zielstruktur Beteiligungen an rechtlich und organisatorisch selbstständigen Tochtergesellschaften hält, die ihrerseits operativ am Markt tätig sind.[1] Diese Gestaltung kann sich etwa anbieten, wenn die Partner mit zwei oder mehr operativen Gesellschaften am Markt tätig werden wollen, aber eine einheitliche Finanzierung anstreben.[2] Es kann auch Mischformen geben, also Joint Venture Gesellschaften, die selbst operativ tätig werden, zugleich aber auch über Tochtergesellschaften verfügen.[3]

Anmerkungen

[1]

Graphik bei Schulte/Pohl Joint Venture Gesellschaften, Rn. 14.

[2]

Weitnauer Hdb. Venture Capital, Teil F Rn. 44.

[3]

Schulte/Pohl Joint Venture Gesellschaften, Rn. 15.

2 › IV. Mehrheits-Joint Venture oder paritätisches Joint Venture

IV. Mehrheits-Joint Venture oder paritätisches Joint Venture

73

Ferner kann man definitorisch noch nach dem Beteiligungsverhältnis differenzieren. Je nach dessen Ausgestaltung sind verschiedene Schwerpunkte bei der Gestaltung zu berücksichtigen, so etwa der Minderheitenschutz bei einem Mehrheits-Joint Venture und die Verhinderung und Auflösung von Patt-Situationen bei einem paritätischen Joint Venture.[1]

74

Bei dem klassischen paritätischen Equity Joint Venture sind die Partner mit je 50 % am Kapital der Joint Venture Gesellschaft beteiligt und unterliegen dem faktischen Einigungszwang in allen wesentlichen, das Gemeinschaftsunternehmen betreffenden Fragen. Bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten kann es zur Lähmung von Entscheidungsprozessen kommen, die durch die Einschaltung neutraler Dritter gelöst werden mögen.[2] Dieses Konzept ist sowohl auf Ebene der Gremien (Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat) denkbar als auch auf Ebene der Gesellschafterversammlung.

75

Alternativ kann die Joint Venture Gesellschaft über Mehrheits- und Minderheitsgesellschafter verfügen und wird dann als Mehrheits-Joint Venture bezeichnet. Diese Form wird regelmäßig dann sinnvoll sein, wenn der stärkere Joint Venture Partner sich Kontrollrechte vorbehält, etwa um Produktion und Vertrieb zu steuern, Verrechnungspreise zwischen der Joint Venture Gesellschaft und den Partnern festzulegen oder sich den Zugriff auf eingebrachtes Know-how zu sichern. In diesen Konstellationen wird der Minderheitsgesellschafter im Rahmen der Verhandlungen des Joint Venture Vertrages sehr darauf zu achten haben, dass hinreichende Mitsprache- und Interventionsrechte zu seinen Gunsten gewahrt werden.

76

Auch ist es möglich mittels sog. „Tracking Stocks“ Gesellschafts- und Stimmrechte abweichend von den Gewinnbezugsrechten der Joint Venture Partner zu regeln (vgl. 7. Kap. Rn. 428).

Anmerkungen

[1]

Vgl. Wachter/Reinhard FA Handels- und Gesellschaftsrecht, 2. Teil 12. Kap. Rn. 17 ff.

[2]

Vogel Equity Joint Ventures und deren Finanzierung, S. 10.

2 › V. Horizontale und vertikale Joint Venture

V. Horizontale und vertikale Joint Venture

77

Ein anderer definitorischer Ansatz ist die Unterscheidung nach der Produktionsstufe. Oftmals wird es den Partnern bei ihrem Investment in ein Equity Joint Venture nicht allein um die Verbesserung der eigenen Wettbewerbsposition gehen, sondern auch um den Zugang zu anderen Produktionsstufen.[1] Bei einem horizontalen Joint Venture wird die Joint Venture Gesellschaft auf derselben Produktions-, Handels- oder Dienstleistungsstufe wie die Partner tätig, bei einem vertikalen Joint Venture auf einer anderen (vor- oder nachgeordneten) Stufe.[2] Steht die Joint Venture Gesellschaft jedoch in keinerlei Zusammenhang mit den Produktions- oder Tätigkeitsfeldern, in denen die beteiligten Joint Venture Partner tätig sind, so spricht man vom konglomeraten Joint Venture.[3] Hier wird es sich regelmäßig um eine reine Kapitalbeteiligung handeln, so dass die Besonderheiten, die bei der Gestaltung von „klassischen“ Equity Joint Venture Gesellschaften mit strategischer operativer Zielsetzung eine Rolle spielen, nicht zur Anwendung kommen.[4]

Anmerkungen

[1]

Rödder/Hötzel/Mueller-Thuns/Mueller-Thuns Unternehmenskauf, Unternehmensverkauf, Einführung, Rn. 7.

[2]

Wachter/Reinhard FA Handels- und Gesellschaftsrecht, 2. Teil 12. Kap. Rn. 8.

[3]

Vgl. Müller/Hoffmann/Stengel Beck'sches Hdb. PersGes., 2002 § 23, Rn. 16; MünchHdb. GesR/Wirbel Bd. 1, § 28 Rn. 9.

[4]

Vgl. Martinek Moderne Vertragstypen III, S. 217.

2 › VI. Vollfunktions- und Teilfunktions-Joint Venture

VI. Vollfunktions- und Teilfunktions-Joint Venture

78

Gelegentlich wird nach operativen Geschäftsfunktionen unterschieden, um die unterschiedlichen Typen von Joint Venture Gesellschaften für kartellrechtliche Zwecke zu definieren. Unter einem Vollfunktions-Joint Venture in diesem Sinne versteht man ein Gemeinschaftsunternehmen, das dauerhaft sämtliche Aufgaben einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllen kann und selbstständig am Markt auftritt.[1]

79

Davon ist, folgt man dieser Systematik, das Teilfunktions-Joint Venture abzugrenzen, welches überwiegend bestimmte Leistungen für die Joint Venture Partner zu erbringen hat, nicht aber für Dritte.[2] Letztere werden von den beteiligten Partnern in der Praxis häufig als Vertriebs-, Einkaufs-, Produktions-, Forschungs- und Immobilien-Joint Venture genutzt.[3]

80

Die Differenzierung ist im Kartellrecht insoweit von Relevanz, als nach europäischem Kartellrecht nur Vollfunktions-Joint Venture einen Zusammenschluss darstellen. Nur bei der Gründung eines Vollfunktions-Joint Venture können die Beteiligten damit sicher sein, dass eine mögliche Verhaltenskoordinierung der Joint Venture Partner im Rahmen der kurzen Fristen des Fusionskontrollverfahrens geprüft wird und nicht im Rahmen eines deutlich aufwändigeren Kartellverfahrens.

81

Für das deutsche Kartellrecht hat die Unterscheidung zwischen Vollfunktions- und Teilfunktions-Joint Venture nur insofern Bedeutung, als die der europäischen Fusionskontrolle unterfallenden Vollfunktions-Joint Venture nach deutschem Recht auch nicht am Maßstab des Kartellverbots geprüft werden können. Darüber hinaus kennt das deutsche Kartellrecht eine Unterscheidung zwischen Vollfunktions- und Teilfunktions-Joint Venture nicht. Vergleiche hierzu im Einzelnen die umfassenden Erläuterungen unter 5. Kap. Rn. 61.

Anmerkungen

[1]

Schulte/Pohl Joint Venture Gesellschaften, Rn. 20.

[2]

Triebel/Louven/Leistikow M & A, S. 280 Fn. 3; Wachter/Reinhard FA Handels- und Gesellschaftsrecht, 2. Teil 12. Kap. Rn. 8.

[3]

Bsp. bei Schulte/Pohl Joint Venture Gesellschaften, Rn. 22.

2 › VII. Konzentrative und kooperative Joint Venture

VII. Konzentrative und kooperative Joint Venture

82

Ebenfalls den kartellrechtlichen Erfordernissen entlehnt ist die Differenzierung zwischen konzentrativen und kooperativen Joint Venture Gesellschaften. Um ein i.S.d. Kartellrechts eher bedenkliches, sog. kooperatives Joint Venture handelt es sich dann, wenn die Joint Venture Gesellschaft dazu dient, das Wettbewerbsverhalten der voneinander unabhängigen Joint Venture Partner, die ihre Gesellschafter sind, zu koordinieren.

83

Von einem konzentrativen Joint Venture spricht man demgegenüber dann, wenn die Joint Venture Gesellschaft weder im Verhältnis zu ihren Müttern noch im Verhältnis der Partner untereinander zu einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens führen soll.[1]

84

Diese Unterscheidung erlangt Bedeutung insbesondere im Rahmen des Kartellrechts. Es wird geprüft, ob die Gründung eines Joint Venture zu einer (grundsätzlich unzulässigen) Koordinierung des Marktverhaltens der weiterhin voneinander unabhängigen Joint Venture Partner führt („Kooperation“) oder ob die Gründung des Joint Venture lediglich eine Zusammenführung („Konzentration“) bestimmter Unternehmensbereiche der Joint Venture Partner bewirkt. Letztere ist nur dann unzulässig, wenn dadurch eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder wirksamer Wettbewerb auf andere Weise erheblich behindert wird. Siehe hierzu ausführlich die kartellrechtlichen Erläuterungen im 5. Kap. Rn. 69 ff. und 120 ff.

Anmerkungen

[1]

Schulte/Pohl Joint Venture Gesellschaften, Rn. 21.

3. Kapitel Steuerrechtliche Behandlung von Joint Venture

Literatur:

Bader Steuergestaltungen in Holdinggesellschaften, 2. Aufl. 2007; Diebel/Fischer Steuerliche Ergebniskonsolidierung im Joint-Venture vor und nach Inkrafttreten des Steuervergünstigungsabbaugesetzes, GmbHR 2004, 340; Dörfler/Ribbrock Definitive Verluste aus EU-Betriebsstätten sind trotz DBA-Freistellung zu berücksichtigen, BB 2008, 1322; Grotherr Beteiligungs- oder Gesellschafter-Fremdfinanzierung einer ausländischen Tochtergesellschaft unter steuerlichen Vorteilhaftigkeitsüberlegungen, IWB 2005, F. 3, Deutschland, Gr. 2, 1209; ders. (Hrsg.) Hdb. der internationalen Steuerplanung, 3. Aufl. 2011; Heinsen Steuerorientierte Entscheidungen bei Verlusten im Rahmen deutscher Auslandsinvestitionen, IWB 2001, F. 3, Deutschland, Gr. 1, 1809; Herrmann/Heuer/Raupach Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz: EStG KStG, Loseblatt; Kölbl Besteuerung eines Joint Ventures zwischen USA und Deutschland in Form einer Kapitalgesellschaftsholding, StuB 2007, 211; Kollruss Ertragsteueroptimale Gesellschafter-Fremdfinanzierung und Zinsschranke – das KGaA-Joint-Venture-Modell, StWi 2009, 280; Krabbe Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze und Personengesellschaften, IWB 2000, F. 3, Deutschland, Gr. 2, 863; Mössner u.a. Steuerrecht international tätiger Unternehmen, 4. Aufl. 2012; Prinz/Breuninger Steuergestaltung mit ausländischen Personengesellschaften, IWB 1997, F. 10, International, Gr. 2, 1293; Ropohl/Schulz Gestaltungsmöglichkeiten zur Strukturierung eines Joint Venture Unternehmens, GmbHR 2007, 561; Stollenwerk Neue Einschränkungen der steuerlichen Organschaft, GmbH-StB 2003, 199; Vliegen Vereinbarkeit inländischer steuerlicher Nichtberücksichtigung von Verlusten (EU-)ausländischer Betriebsstätten und (Konzern-)Tochtergesellschaften mit dem EU-Recht?, IWB 2005, F. 3, Deutschland, Gr. 2, 1201; Waclawik Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) als Konzerntochter- und Joint Venture Gesellschaft, DB 2006, 1827; Wilde Joint Venture: Rechtliche Erwägungen für und wider die Errichtung eines Gemeinschaftsunternehmens, DB 2007, 269; Zacher Grundlagen der Gestaltung internationaler Joint Ventures, IStR 1997, 408.

I.Grundlagen1 – 9

1.Begriffsabgrenzung1 – 3

2.Berücksichtigung nicht steuerlicher Faktoren4 – 6

3.Eingrenzung des Untersuchungsgegenstandes7 – 9

II.Gestaltungsziele bei Joint Venture aus steuerlicher Sicht10 – 32

1.Überblick10 – 15

2.Gestaltungsmöglichkeiten16 – 32

III.Steuerliche Behandlung von inländischen Joint Venture Gesellschaften33 – 104

1.Inländische Joint Venture Personengesellschaft33 – 65

2.Joint Venture Kapitalgesellschaft in Deutschland66 – 96

3.Zwischenergebnis97 – 104

IV.Steuerliche Behandlung von ausländischen Joint Venture Gesellschaften105 – 161

1.Ausländische Joint Venture Personengesellschaft105 – 124

2.Ausländische Joint Venture Kapitalgesellschaft125 – 156

3.Zwischenergebnis157 – 161

V.Schlussfolgerungen für die Steuerstrategie162 – 164

3 › I. Grundlagen

I. Grundlagen

3 › I › 1. Begriffsabgrenzung

1. Begriffsabgrenzung

1

Joint Venture sind – auch für steuerliche Zwecke – definiert als vertragliche Vereinbarungen über die gemeinsame wirtschaftliche Aktivität zwischen zwei oder mehr Parteien. Unabhängig von der konkreten Gestaltung im jeweiligen Einzelfall besteht ihre Zwecksetzung immer darin, die dem Joint Venture zugewiesenen Aufgaben im Interesse der Joint Venture Partner zu erfüllen. Für den gemeinsamen Zweck leisten diese ihre Beträge in Form von Geld, Technologie oder Sachleistungen, bleiben ansonsten jedoch als eigenständige Unternehmen bestehen und erhalten in den nicht von der Kooperation betroffenen Bereichen ihre Unabhängigkeit. Somit bleibt die Zusammenarbeit – im Gegensatz zur Fusion – auf bestimmte Gemeinschaftsvorhaben oder Tätigkeitsfelder beschränkt.[1]

2

Neben strategischen Allianzen als bloße schuldrechtliche Vertrags-Joint Venture ohne gesellschaftsrechtliche Organisationseinbindung (Ergebnisgemeinschaft als Contractual Joint Venture) werden Gemeinschaftsunternehmen für auf Kapitalbeteiligungen beruhende wirtschaftliche Kooperationen als Joint Venture im engeren Sinne verstanden.[2] Bei einem Joint Venture Unternehmen handelt es sich also um eine eigenständige Gesellschaft, die durch den kapitalmäßigen Zusammenschluss verschiedener Joint Venture Partner unter Teilung von Kontrolle, Risiko und Gewinn in einer gesellschaftsrechtlichen Struktur zur Erreichung eines gemeinsamen Geschäftszwecks eingegangen wird. Die Joint Venture Gesellschaft selbst kann dabei eine eigene Geschäftstätigkeit entfalten und/oder auch als Holding Beteiligungen an weiteren im In- oder Ausland ansässigen Gesellschaften halten.

3

In Abhängigkeit davon, ob an dem Joint Venture nur in Deutschland oder auch in anderen Ländern ansässige Partner beteiligt sind bzw. ob die Joint Venture Gesellschaft in Deutschland oder in einem anderen Land errichtet wird, spricht man von einem „nationalen“ oder „internationalen“ Joint Venture.

3 › I › 2. Berücksichtigung nicht steuerlicher Faktoren

2. Berücksichtigung nicht steuerlicher Faktoren

4

Das Ziel eines Joint Venture besteht darin, die ihm zugewiesenen Aufgaben im gemeinsamen Interesse der Partnerunternehmen zu erfüllen. Deshalb ist bei dessen Errichtung der Gestaltungsspielraum bezüglich der Struktur, des Standortes und der Rechtsform des Joint Venture unter rein steuerlichen Gesichtspunkten insoweit begrenzt, als verschiedene außersteuerliche Faktoren berücksichtigt werden müssen. Diese können nicht beliebig variiert werden. So wird z.B. in Fällen, in denen im Ausland zur Ausübung der Geschäftstätigkeit im dortigen Markt ein Joint Venture mit einem vor Ort ansässigen Partner gebildet wird, regelmäßig auch die Joint Venture Gesellschaft im Ausland errichtet werden.

5

Grundsätzlich müssen bei der Errichtung eines Joint Venture sowohl die steuerlichen als auch die nicht steuerlichen Interessen aller beteiligten Joint Venture Partner unter den Umständen des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden.

6

Die Joint Venture Partner können bei einem Joint Venture nicht auf eine eigenständige Rechtsform für Unternehmenskooperationen zurückgreifen, sondern haben aus den existierenden Unternehmensrechtsformen eine geeignete Struktur für die Joint Venture Gesellschaft zu wählen. Entsprechend sind auch im Steuerrecht keine eigenständigen Spezialvorschriften für Joint Venture vorgesehen. Vielmehr unterliegen Joint Venture Gesellschaften und die daran beteiligten Joint Venture Partner den allgemeinen steuerlichen Vorschriften, die für die entsprechende Unternehmensrechtsform beachtet werden müssen.[3]

3 › I › 3. Eingrenzung des Untersuchungsgegenstandes

3. Eingrenzung des Untersuchungsgegenstandes

7

Den Ausgangspunkt der nachfolgenden Überlegungen bildet ein in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger Joint Venture Partner. Dieser erzielt als Gewerbetreibender bzw. Mitunternehmer einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 15 Abs. 1 EStG, oder ist ein inländisches Unternehmen, das als Kapitalgesellschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG der Körperschaftsteuer unterliegt. Die Anteile an der Joint Venture Gesellschaft werden im Betriebsvermögen des inländischen Joint Venture Partners gehalten.

8

Der im Inland ansässige Joint Venture Partner plant, in einem bestimmten Bereich gemeinsame wirtschaftliche Aktivitäten mit mindestens einem weiteren unbeschränkt steuerpflichtigen inländischen oder einem nach § 1 Abs. 4 EStG bzw. § 2 Nr. 1 KStG i.V.m. § 49 EStG beschränkt einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtigen ausländischen Partner aufzunehmen und hierzu ein Gemeinschaftsunternehmen (sog. „Equity Joint Venture“) im In- oder Ausland zu errichten. Dabei soll die Kooperation auf einen abgegrenzten Bereich beschränkt bleiben, so dass die Existenz, Eigenständigkeit und der Fortbestand des Joint Venture Partners gewahrt bleibt.[4]

9

Vor diesem Hintergrund werden die steuerlichen Konsequenzen analysiert, die sich primär aus der Sicht des inländischen Joint Venture Partners ergeben, wenn die Joint Venture Gesellschaft als Personen- bzw. Kapitalgesellschaft, sowie jeweils im In- bzw. Ausland errichtet wird.

Anmerkungen

[1]

Vgl. Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 1262 ff.; Wilde DB 2007, 269.

[2]

Equity Joint Venture. Zur Abgrenzung eines Equity- zu einem Contractual Joint Venture vgl. 2. Kap. Rn. 18 ff. sowie Zacher IStR 1997, 408 ff.

[3]

Vgl. Grotherr/Endres/Schultz Hdb. der Internationalen Steuerplanung, S. 276.

[4]

Auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, die in Zusammenhang mit einer Realteilung (§ 16 Abs. 3 EStG), der Verschmelzung von einer Personengesellschaft auf eine andere Personengesellschaft oder der Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft (§§ 3 ff. UmwStG), Spaltung einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft (§ 16 Abs. 1 UmwStG), sowie die Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft (§ 11 UmwStG) oder die Spaltung auf eine andere Körperschaft (§§ 15, 16 UmwStG) bestehen, wird im Rahmen dieser Ausführungen nur am Rande eingegangen, da hierbei regelmäßig einer der beteiligten Joint Venture Partnern aufgelöst wird bzw. untergeht.

3 › II. Gestaltungsziele bei Joint Venture aus steuerlicher Sicht

II. Gestaltungsziele bei Joint Venture aus steuerlicher Sicht

3 › II › 1. Überblick

1. Überblick

10

Jeder Joint Venture Partner verfolgt bei der Errichtung eines Joint Venture steuerliche Zielsetzungen, die wiederum die Entscheidung über die Struktur, den Standort und die Rechtsform einer Joint Venture Gesellschaft beeinflussen. Diese steuerlichen Ziele sind normalerweise bei allen Joint Venture Partnern ähnlich, jedoch können sich in Abhängigkeit des Einzelfalls für verschiedene Beteiligte durchaus unterschiedliche Strukturen als steueroptimal erweisen.

11

Typischerweise sind für einen Joint Venture Partner aus steuerlicher Sicht folgende Hauptkriterien von Bedeutung:


–
– Laufende Besteuerung Die laufende Steuerbelastung der von der Joint Venture Gesellschaft erwirtschafteten Erträge soll sowohl auf Gesellschaftsebene als auch auf der Ebene des Joint Venture Partners minimiert werden. Bei einem internationalen Joint Venture muss dazu auch sichergestellt sein, dass eine Doppelbesteuerung vermieden wird.
– Verlustberücksichtigung Von der Joint Venture Gesellschaft erzielte in- und ausländische Verluste müssen einerseits auf der Ebene der Joint Venture Gesellschaft berücksichtigungsfähig sein. Darüber hinaus hat der Joint Venture Partner normalerweise das Interesse, dass diese Verluste bei ihm mit anderen positiven Einkünften verrechenbar sind. Zusätzlich sollte geprüft werden, ob eine Wertminderung der Beteiligung an dem Gemeinschaftsunternehmen beim Joint Venture Partner steuerlich geltend gemacht werden kann.
–
– Steuerbelastung bei der Beendigung Bei der gesellschaftsrechtlichen Beendigung eines Joint Venture soll ein möglicher Beendigungsgewinn beim Joint Venture Partner möglichst steuerfrei vereinnahmt werden können. Demgegenüber sollen Verluste, die bei der Beendigung entstehen, bei diesem steuerlich geltend gemacht werden können.

12

Neben diesen Hauptkriterien können aus steuerlicher Sicht auch Fragen hinsichtlich möglicher Verkehrsteuern wie insbesondere der Umsatz- und Grunderwerbsteuer relevant sein, darüber hinaus die steuerlichen Konsequenzen von möglichen Um- bzw. Restrukturierungen sowie erbschaft- und schenkungsteuerliche Aspekte.

Weiterhin von Bedeutung sind auch „weiche“ steuerliche Faktoren, insbesondere im Bereich der Tax Compliance.[3] In Planungsüberlegungen einbezogen werden müssen z.B. die Einfachheit der Deklaration, Dokumentationserfordernisse, Möglichkeiten der Vorabverständigung mit der jeweiligen Finanzverwaltung („tax rulings“), die Härte der Kontrollen („tax audits“) und die Planungssicherheit bzw. Verlässlichkeit des jeweiligen Steuerrechts.[4]

13

Weiterhin erfordert die Abrechnung der Leistungsbeziehungen der Joint Venture Partner mit dem Joint Venture Unternehmen für deren steuerliche Anerkennung bei grenzüberschreitendenden Strukturen eine entsprechende Planung und Dokumentation (vgl. § 90 Abs. 3 AO) der Verrechnungspreise bzw. Kostenumlagen. Die Verrechnungspreispolitik kann ein Instrument zur Nutzung des internationalen Steuergefälles darstellen, wobei bei der Festlegung von Verrechnungspreisen regelmäßig die Vorgaben der fremdüblichen Leistungsabrechnung zu beachten sind (sog. „Dealing-at-armʼs-length-Prinzip“ gemäß § 1 Abs. 1 AStG). Da es sich bei der Bestimmung von internationalen Verrechnungspreisen um kein Joint Venture spezifisches Thema handelt, wird diese Problematik in den nachfolgenden Ausführungen nicht weiter vertieft.[5]

14

Grundsätzlich muss bei der Errichtung eines Gemeinschaftsunternehmens darauf geachtet werden, dass im Rahmen möglicher steuerlicher Gestaltungen sowohl die nationalen als auch die internationalen Vorschriften im In- und Ausland beachtet werden und dass keine rechtsmissbräuchlichen – und damit nicht anzuerkennenden – Gestaltungen unterstellt werden können.

15

Normalerweise stehen den Joint Venture Partnern zur Erreichung ihrer steuerlichen Ziele bei der Errichtung eines Gemeinschaftsunternehmens drei wesentliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung, nämlich die Wahl


– des Standorts,
– der Rechtsform,
– der finanziellen Ausstattung (d.h. Zuführung von Eigenkapital oder Fremdkapital) der Joint Venture Gesellschaft.

3 › II › 2. Gestaltungsmöglichkeiten

2. Gestaltungsmöglichkeiten

2.1 Wahl des Standorts der Joint Venture Gesellschaft

16

Bei der Wahl des Standorts der Joint Venture Gesellschaft stellt sich aus steuerlicher Sicht die grundsätzliche Frage, ob die Joint Venture Gesellschaft in Deutschland oder im Ausland errichtet werden soll. Um hier eine optimale Entscheidung treffen zu können, müssen für den jeweiligen Einzelfall die steuerlichen Rahmenbedingungen auf nationaler und ggf. auf internationaler Ebene geklärt werden.

17

Allerdings sind der Wahl eines steueroptimalen Standortes für den Sitz einer Joint Venture Gesellschaft häufig insoweit Grenzen gesetzt, als bei der Errichtung einer Joint Venture Gesellschaft regelmäßig nicht steuerliche Vorgaben bestehen, die der Standortelastizität aufgrund der Besteuerung und somit auch der Steuereffizienz Grenzen setzen. Dabei spielen auch allgemeine Standortkriterien (rechtliche, politische und wirtschaftliche Stabilität des Landes) entsprechend der unternehmerischen Ausrichtung des jeweiligen Joint Venture eine wesentliche Rolle. Aus diesem Grunde kommen als Standort für eine Joint Venture Gesellschaft in der Praxis häufig die Staaten in Betracht, in denen die jeweiligen Joint Venture Gesellschafter ansässig sind bzw. Drittstaaten, in denen das Joint Venture seine Geschäftstätigkeit ausübt. Denkbar ist jedoch auch eine Bündelung der Aktivitäten in einer gemeinsamen Joint Venture Holding in einem steueroptimalen Drittland.[6] Für die Gründung einer deutschen Holdinggesellschaft können hingegen etwaige Compliance-Risiken der im Ausland ansässigen operativen Tochtergesellschaft sprechen (vgl. im Einzelnen 10. Kap. Rn. 74 ff.)

18

Weiterhin richtet sich die Höhe der effektiven Steuerbelastung normalerweise auch danach, wo und in welcher Form das Joint Venture seine tatsächlichen Einkünfte aus steuerlicher Sicht erzielt.[7] Wie bei allen anderen Unternehmensformen ist somit auch beim Joint Venture primär die internationale Allokation der unternehmerischen Aufgaben und Risiken einschließlich einer geeigneten Verrechnungspreispolitik für die Höhe der Steuerquote ausschlaggebend.[8]

2.2 Wahl der Rechtsform der Joint Venture Gesellschaft

19

Für einen Joint Venture Partner können wirtschaftlich identische Sachverhalte in Abhängigkeit von der gewählten Rechtsform der Joint Venture Gesellschaft teilweise mit unterschiedlichen steuerlichen Konsequenzen verbunden sein. Vor dem Hintergrund seiner steuerlichen Ziele stellt sich für diesen deshalb die Frage nach der aus steuerlicher Sicht optimalen Rechtsform. Dabei haben die Joint Venture Partner die grundsätzliche Wahl zwischen der Errichtung einer Joint Venture Gesellschaft als Personen- bzw. als Kapitalgesellschaft.

20

Prinzipiell sind Personengesellschaften als mögliche Rechtsform für unternehmerische Aktivitäten in fast allen Staaten der Welt bekannt. Bei den in Deutschland gebräuchlichen Grundformen von Personengesellschaften handelt es sich um die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die offenen Handelsgesellschaft oder die Kommanditgesellschaft.[9] In der Gestaltungspraxis ist vor allem die Joint Venture GmbH & Co. KG relevant, während die Außen-GbR und die OHG wegen der drohenden unbeschränkten Haftung für die Joint Venture Partner regelmäßig nicht in Frage kommen.[10]

21

Aus steuerlicher Sicht besteht das Wesensmerkmal einer Personengesellschaft darin, dass diese in Deutschland und den meisten Industrienationen als transparent betrachtet wird. Als Folge hiervon erfolgt die Besteuerung nicht auf Gesellschafts- sondern auf Gesellschafterebene.[11] Die Gesellschafter der Personengesellschaft werden als Mitunternehmer betrachtet, denen die auf Gesellschaftsebene erzielten Einkünfte anteilig unmittelbar zugerechnet werden („Mitunternehmerkonzept“). Sondervergütungen, die aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Personengesellschaft und deren Gesellschaftern geleistet werden, werden in Deutschland als Teil des Gewinns der Personengesellschaft behandelt und steuerlich ebenfalls auf Gesellschafterebene erfasst.

22

Demgegenüber ist eine Kapitalgesellschaft eine zur Erreichung eines gemeinschaftlichen Zwecks gegründete Personenvereinigung, bei der das Organisationsstatut die Zweckbindung weitgehend unabhängig von ihrem Mitgliederbestand gewährleistet. Eine Kapitalgesellschaft ist ein eigenständiges Rechtssubjekt (juristische Person), bei dem die Haftung der Gesellschafter begrenzt ist. Steuerlich stellt sie ein eigenständiges Steuerrechtssubjekt dar, bei dem zwischen der Gesellschafts- und Gesellschafterebene differenziert wird. Aufgrund dieser Rechtsfähigkeit werden schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern steuerlich grundsätzlich anerkannt, sofern die schuldrechtliche Vereinbarung einem Fremdvergleich standhält. Bei den in Deutschland verbreiteten Grundformen der Kapitalgesellschaft handelt es sich um die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Aktiengesellschaft.[12]

23

Vergleichbar ausgestaltete Gesellschaften (z.B. Ltd.) sind auch in ausländischen Rechtsordnungen bekannt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es zulässig, sich für die Geschäftstätigkeit im eigenen Land auch der Gesellschaftsformen anderer Mitgliedsländer der Europäischen Union zu bedienen.[13] Sofern die relevanten Anknüpfungspunkte vorliegen,[14] besteht bei der steuerlichen Behandlung einer ausländischen Gesellschaftsform kein Unterschied zu einer im deutschen Recht vorgesehenen Gesellschaftsform.

24

Die sich beim Joint Venture Partner letztendlich mit der Wahl der Rechtsform der Joint Venture Gesellschaft ergebenden ertragsteuerlichen Folgen hängen wiederum erheblich davon ab, ob dieser selbst als eine unmittelbar oder mittelbar über eine Personengesellschaft beteiligte natürliche Person einkommensteuerpflichtig oder als Kapitalgesellschaft körperschaftsteuerpflichtig ist.[15]

2.3 Steuerliche Überlegungen bei der finanziellen Ausstattung der Joint Venture Gesellschaft

25

Grundsätzlich steht es dem Gesellschafter einer Joint Venture Gesellschaft frei, die Finanzmittel zur Kapitalausstattung des Joint Ventures in Form von Eigen- oder Fremdkapital (Gesellschafterdarlehen) zu gewähren.

26

Die Form der Kapitalausstattung einer Joint Venture Gesellschaft stellt primär eine betriebswirtschaftliche Entscheidung dar. Sie zielt auf die Minimierung der Kapitalkosten und die Maximierung der Eigenkapitalrendite. Die betriebswirtschaftlich „richtige“ Finanzierungsform als solche gibt es dabei allerdings nicht; es kommt immer auf die individuellen Prämissen des Joint Venture Partners an. Die durch die Finanzierungsform ausgelöste Steuerbelastung ist als wirtschaftlicher Kostenfaktor in diesem Zusammenhang aber in hohem Maße entscheidungsrelevant. Denn das vorrangige Ziel der Steuerplanung – insbesondere bei grenzüberschreitenden Unternehmensaktivitäten – muss die Minimierung der Steuerkosten (sog. Konzernsteuerquote) im Gesamtkonzern sein.[16] Unter diesem Gesichtspunkt sollte die steuerplanerische Zielvorgabe für eine Optimierung der Unternehmensfinanzierung im Gesamtkonzern bei einem gegebenen Bestand an Eigenkapital wie folgt sein:[17]


– Fremdkapitalausstattung derjenigen Joint Venture Geschäftseinheiten (Kapitalgesellschaften, Betriebsstätten), bei denen die steuerliche Wirkung des Zinsabzuges am größten ist - d.h. also in den Ländern mit hohen Grenzsteuersätzen und möglichst geringer formaler Einschränkung der Gesellschafter-Fremdfinanzierung – wie z.B. sog. Thin Capitalization Restriktionen – durch das jeweilige nationale Steuerrecht;
– Einsatz von Eigenkapital bei denjenigen Joint Venture Beteiligungen, bei denen die Eigenkapitalrendite nach Steuern am größten ist – also in den Ländern mit möglichst geringer Grenzsteuerbelastung auf erwirtschaftete Gewinne.

27

Auf Grundlage dieses Entscheidungskalküls ist es für den Gesellschafter einer Joint Venture Beteiligung also grundsätzlich sinnvoll, in „Höchststeuerländern“ möglichst mit Fremdkapital zu finanzieren und Joint Venture Beteiligungen in „Niedrigsteuerländern“ mit Eigenkapital auszustatten.

28

Die Steuerauswirkungen sind aus deutscher Sicht wie folgt zu differenzieren:

29

Im Rahmen der Eigenkapitalfinanzierung werden die Gewinnanteile aus dem Joint Venture normalerweise mit den Steuern des jeweiligen Standortes des Joint Ventures belastet. Bei einer in- oder ausländischen Joint Venture Personengesellschaft kommt es aufgrund des Betriebsstättenprinzips im DBA-Fall aus deutscher Sicht in der Regel zur Freistellung des Joint Venture Gewinns (vgl. Art. 7 i.V.m. Art 23 A OECD-MA); d.h. das Steuerniveau des entsprechenden Joint Venture Standortes wird konserviert (sog. Kapitalimportneutralität[18]). Im Fall einer in- oder ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft kommt es aus Sicht eines inländischen körperschaftsteuerpflichtigen Joint Venture Gesellschafters aufgrund der Freistellung von empfangenen Gewinnausschüttungen (§ 8b Abs. 1 KStG; § 9 Nr. 2a, 7, 8 GewStG) grundsätzlich ebenso nur zur Besteuerung des Joint Venture Vehikels.

30

Bei einer Fremdkapitalausstattung des Joint Venture mit Gesellschafterdarlehen mindern die Zinsen als abzugsfähige Betriebsausgaben in einem ersten Schritt den steuerpflichtigen Gewinn der Joint Venture Gesellschaft. Die Zinsen sind sodann beim Joint Venture Gesellschafter, der die Zinsen vereinnahmt hat, dessen Steuerbelastung zu unterwerfen.[19] Insofern könnte durch die übermäßige Vergabe von Gesellschafterdarlehen der Joint Venture Gewinn mittels Zinsen gezielt auf das Besteuerungsniveau des entsprechenden Gesellschafters gelenkt werden. Um solche Gestaltungen einzudämmen, haben viele Industriestaaten die Gesellschafter-Fremdfinanzierung durch bestimmte steuerliche Restriktionen – meist in Form von maximal zulässigen EK/FK-Relationen – erschwert.[20] Die Vergabe von Gesellschafterdarlehen an eine inländische Joint Venture Personengesellschaft führt allerdings nach den deutschen Regelung zu sog. Sondervergütungen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG); d.h. der Abzug der Schuldzinsen als Betriebsausgabe wird durch die Erfassung der Zinszahlung als Sonderbetriebseinnahme beim Joint Venture Partner einkommen- und gewerbesteuerlich neutralisiert.

31

Die in Deutschland seit 2008 eingeführten Regelungen zur sog. „Zinsschranke“ nach § 4h EStG und § 8a KStG begrenzen den Abzug von Zinsaufwendungen grundsätzlich auf 30 % des steuerlichen EBITDA des jeweiligen Betriebes; der nicht abziehbare Nettozinsaufwand kann in nachfolgende Wirtschaftsjahre vorgetragen werden. Falls der Nettozinsaufwand einer inländischen Joint Venture Gesellschaft (als Personen- oder Kapitalgesellschaft) die Freigrenze von 3 Mio. EUR (§ 4h Abs. 2a EStG) übersteigt, kann sie ggf. durch die sog. Konzern-Klausel aufgrund fehlender Konzernzugehörigkeit dennoch eine Abziehbarkeit des Zinsaufwandes erreichen. Denn die Konzernklausel legt fest, dass die Zinsschranke nicht zur Anwendung kommt, wenn eine Kapitalgesellschaft nicht oder nur anteilig zu einem Konzern gehört (§ 8a Abs. 2 KStG i.V.m. § 4h Abs. 2 Buchst. b EStG). Entscheidend für die Konzernzugehörigkeit ist, dass die Gesellschaft im Konzernabschluss der Muttergesellschaft auf Basis der IFRS-Rechnungslegungsnormen konsolidiert werden könnte (§ 4h Abs. 3 S. 5 EStG). Da eine Joint Venture Beteiligung im Rahmen des Konzernabschlusses des jeweiligen Joint Venture Partners aber nur allenfalls nach der sog. Quotenkonsolidierung bzw. zukünftig vorrangig nach der Equity-Methode einzubeziehen ist,[21] greift die Zinsschranke aufgrund fehlender Konzernzugehörigkeit der Joint Venture Beteiligung – gemessen an den Konsolidierungspflichten gemäß IFRS Rechnungslegung – jedoch gerade nicht. Zusätzlich muss eine inländische Joint Venture Kapitalgesellschaft jedoch für einen uneingeschränkten Abzug von Zinsaufwendungen gemäß § 8a Abs. 2 KStG nachweisen, dass ihre Zinszahlungen an Gesellschafter, die zu mehr als 25 % beteiligt sind, nicht mehr als 10 % des Nettozinsaufwandes betragen.[22]

32

Nicht unter die Bestimmungen der Zinsschranke fallen Miet-, Leasing- und Lizenzentgelte.[23] Anstelle der direkten Zuführung von Finanzmitteln kann der Joint Venture Partner mittels Leasing auch Einzelwirtschaftsgüter zur Nutzung überlassen. Damit erspart sich die Joint Venture Gesellschaft die Finanzmittel zur eigenen Anschaffung der Wirtschaftsgüter. Die grundsätzliche Wahl zwischen Eigenkapitalzufuhr oder Gesellschafterdarlehen wird also durch das Leasing um eine Gestaltungsalternative erweitert.

Anmerkungen

[1]

Ungeachtet dessen kann eine steuerwirksame Übertragung der aus einem Betriebsvermögen stammenden Vermögenswerte im Einzelfall gewünscht sein (z.B. wenn der Joint Venture Partner über entsprechende Verlustvorträge verfügt).

[2]

Vgl. dazu näher Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 1008 ff. sowie Ländervergleich bei Bader Holdinggesellschaften, S. 214 ff.

[3]

S. im Einzelnen dazu 10. Kap. Rn. 48 ff.

[4]

Vgl. Grotherr/Endres/Schultz Hdb. der Internationalen Steuerplanung, S. 276.

[5]

Vgl. dazu näher Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 1078 ff. m.w.N.; Mössner Steuerrecht international tätiger Unternehmen, Rn. 3.169 ff., S. 482 ff.

[6]

Zu steuerlich motivierten Holdingstrategien vgl. ausf. Bader Holdinggesellschaften, S. 95 ff.

[7]

Wenn z.B. die Einkünfte eines im Ausland ansässigen Joint Venture in Deutschland im Rahmen einer deutschen Betriebsstätte erzielt werden, werden diese grundsätzlich in Deutschland besteuert.

[8]

Vgl. Grotherr/Endres/Schultz Hdb. der Internationalen Steuerplanung, S. 276.

[9]

Daneben existieren Sonderformen wie z.B. die GmbH & Co. KG, AG & Co. KG oder die Ltd. & Co. KG.

[10]

S. im Einzelnen dazu 7. Kap. Rn. 158 ff.

[11]

Vgl. Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 364 ff.

[12]

Daneben existieren Sonderformen wie z.B. die KGaA, sowie seit einiger Zeit die Europäische Aktiengesellschaft („Societas Europaea“ = „SE“), vgl. zur KGaA Kollruss StWi 2009, 280; zur SE Waclawik DB 2006, 1827; Deloitte/Ehlermann/Nakhai Unternehmenskauf im Ausland, S. 41 ff.

[13]

Vgl. EuGH NJW 1999, 2027 – Centros; EuGH NJW 2002, 3614 – Überseering; EuGH NJW 2003, 3331 – Inspire Art.

[14]

Wenn sich z.B. der Sitz oder die Geschäftsleitung einer ausländischen Kapitalgesellschaft im Inland befindet, unterliegt diese der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht i.S.d. § 1 Abs. 1 KStG.

[15]

Vgl. Schulte/Pohl Joint-Venture-Gesellschaften, Rn. 257 f.

[16]

Sog. „Tax Rate Shopping“, vgl. bei Bader Holdinggesellschaften, S. 116 f.

[17]

Vgl. Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 971 f.

[18]

Vgl. Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 19.

[19]

Gemäß Art. 11 Abs. 1 OECD-MA wird das Besteuerungsrecht für grenzüberschreitende Zinszahlungen jeweils dem Sitzstaat des Zinsempfängers zugeordnet.

[20]

Vgl. die „Thin-Capitalization“-Regelungen der wichtigsten europäischen Länder bei Bader Holdinggesellschaften, S. 219 ff.

[21]

Vgl. zu den bilanziellen Aspekten näher 4. Kap. Rn. 49 ff. zum HGB und Rn. 157 ff. für IAS/IFRS.

[22]

Vgl. ebenso Schulte/Pohl Joint-Venture-Gesellschaften, Rn. 291 ff.

[23]

Vgl. Begründung zum Entwurf eines Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008, BT-Drucks. 16/4841, 59.

3 › III. Steuerliche Behandlung von inländischen Joint Venture Gesellschaften

III. Steuerliche Behandlung von inländischen Joint Venture Gesellschaften

3 › III › 1. Inländische Joint Venture Personengesellschaft

1. Inländische Joint Venture Personengesellschaft

1.1 Allgemeines

33

Einer der wesentlichen Gründe, der für die Errichtung einer Joint Venture Gesellschaft als inländische Personengesellschaft spricht, besteht darin, dass bei dieser für die Joint Venture Partner eine große Flexibilität in der rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgestaltung mit der Möglichkeit der Haftungsbegrenzung (z.B. als GmbH & Co. KG, AG & Co. KG oder als Ltd. & Co. KG) gegeben ist.

34

Dabei handelt es sich um die folgende Grundstruktur:

Abb. 1:

Joint Venture Personengesellschaft im Inland


[Bild vergrößern]

1.2 Steuerbelastung bei der Errichtung

35

Wird bei einer Bargründung das vereinbarte Gesellschaftskapital einer inländischen Joint Venture Personengesellschaft durch die Einlage von liquiden Mitteln erbracht, ergeben sich für den inländischen Joint Venture Partner keine unmittelbaren steuerlichen Konsequenzen. Die geleistete Einlage bzw. die für den Erwerb der Beteiligung geleisteten Aufwendungen stellen die Anschaffungskosten für den Anteil an der Personengesellschaft dar.[1]

36

Demgegenüber kann eine Sachgründung mit steuerlichen Konsequenzen verbunden sein. Eine Sachgründung vollzieht sich durch die Übertragung von Vermögenswerten des Joint Venture Partners in das Gesamthandsvermögen der bereits bestehenden oder neu errichteten inländischen Joint Venture Personengesellschaft gegen die Gewährung von Gesellschaftsanteilen. Da die übertragenen Vermögenswerte aus dem Betriebsvermögen des inländischen Joint Venture Partners stammen, führt die Übertragung zu einer steuerlich relevanten Realisation der in den übertragenen Vermögenswerten enthaltenen stillen Reserven beim Übertragenden in Form eines steuerpflichtigen Tauschvorgangs.

37

Allerdings bestehen verschiedene Ausnahmeregelungen, die eine erfolgsneutrale (ertragsteuerneutrale) Übertragung bestimmter Vermögenswerte aus dem Betriebsvermögen eines inländischen Joint Venture Partners auf eine Joint Venture Personengesellschaft im Inland zulassen. Diese Ausnahmeregelungen betreffen die Übertragung folgender Vermögenswerte:

38


–

39


–

40


–

1.3 Laufende Besteuerung

41

Aufgrund des Mitunternehmerkonzepts gilt eine inländische Joint Venture Personengesellschaft im deutschen Einkommensteuerrecht nicht als eigenständiges Steuersubjekt. Vielmehr wird der anteilige Gesamtgewinn des Joint Venture Partners auf der Ebene der Gesellschaft nach den Vorschriften der § 179 ff. AO einheitlich und gesondert festgestellt und beim Joint Venture Partner als Mitunternehmer nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 15 EStG im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb steuerlich erfasst.

42

Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.[7] Bei diesem wird zunächst der Anteil des Mitunternehmers am Gewinn der Joint Venture Personengesellschaft in der Gesamthandsbilanz (Gewinnanteil) – ggf. unter Berücksichtigung des Ergebnisses aus einer Ergänzungsbilanz des einzelnen Mitunternehmers – erfasst. Anschließend werden im Rahmen einer Sonderbilanz die Vergütungen, die der Joint Venture Partner aufgrund von schuldrechtlichen Vertragsbeziehungen mit der Personengesellschaft erhält (Sondervergütungen) den damit zusammenhängenden Aufwendungen gegenübergestellt. Den Gegenstand der Besteuerung bilden dann der Gewinnanteil sowie das Ergebnis aus der Sonderbilanz des Joint Venture Partners.

43

Als Besonderheit ist bei einem einkommensteuerpflichtigen Joint Venture Partner einer inländischen Joint Venture Personengesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen nach § 34a EStG eine Begünstigung der nicht entnommenen Gewinnanteile vorgesehen. Auf Antrag werden diese – statt mit dem persönlichen Steuersatz des Joint Venture Partners – mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz in Höhe von 28,25 % (zuzüglich 5,5 % SolZ hierauf) besteuert. Bei einer späteren Entnahme der thesaurierten Gewinnanteile erfolgt dann eine Nachversteuerung mit 26,375 % (25 % Einkommensteuer zuzüglich 5,5 % SolZ hierauf).

44

Neben der Einkommensteuer unterliegt die inländische Joint Venture Personengesellschaft in Deutschland mit ihrem Gewerbeertrag nach § 2 Abs. 1 GewStG als eigenständiges Steuersubjekt der Gewerbesteuer. Der von der Joint Venture Gesellschaft stammende Gewinnanteil einschließlich eines eventuellen Ergebnisses aus der Sonderbilanz ist beim Joint Venture Partner aufgrund des Mitunternehmerkonzepts auch in dessen nach den einkommen- bzw. körperschaftsteuerlichen Vorschriften ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb enthalten, der wiederum die Basis des bei diesem der Gewerbesteuer unterliegenden Gewerbeertrags bildet.[8]

45

Um zu verhindern, dass der von der Joint Venture Personengesellschaft stammende Gewinnanteil gewerbesteuerlich doppelt erfasst wird, ist nach § 9 Nr. 2 GewStG auf der Ebene des inländischen Joint Venture Partners eine entsprechende Kürzung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage vorgesehen.

46

Die Gewerbesteuer selbst ist nach § 4 Abs. 5b EStG bei der Gewinnermittlung nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Allerdings kann sie bei einem einkommensteuerpflichtigen Joint Venture Partner nach § 35 EStG auf dessen Einkommensteuer angerechnet werden. Die Anrechnung erfolgt durch Abzug des 3,8-fachen Gewerbesteuermessbetrags von der tariflichen Einkommensteuer und ist auf den Anteil der tariflichen Einkommensteuer begrenzt, der auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfällt. Als Obergrenze für die steuerliche Anrechnung ist die Höhe der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer maßgeblich.[9]

1.4 Verlustberücksichtigung

47

Entsteht bei einer inländischen Joint Venture Personengesellschaft ein Verlust, wird dieser einem einkommensteuerpflichtigen Joint Venture Partner unmittelbar anteilig zugerechnet. Er kann nach § 10d Abs. 1 und 2 EStG – innerhalb gewisser Grenzen – unmittelbar mit dessen anderen positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb (horizontaler Verlustausgleich) oder mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (vertikaler Verlustausgleich) ausgeglichen werden. Verbleibende, nicht ausgeglichene Verluste können zunächst in den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurück- bzw. in künftige Veranlagungszeiträume vorgetragen werden. Allerdings müssen bei beschränkt haftenden Gesellschaftern von Personengesellschaften aufgrund der Vorschriften des § 15a EStG ggf. zusätzliche Einschränkungen beachtet werden. Diese können insbesondere auch in Fällen, in denen Anlaufverluste erwartet werden, einen erheblichen Einfluss auf die Höhe der aus steuerlicher Sicht erforderlichen Eigenkapitalausstattung der Joint Venture Personengesellschaft haben.[10]

48

Bei einem Körperschaftsteuersubjekt als inländischem Joint Venture Partner wird der originär bei der Joint Venture Personengesellschaft entstandene Verlust diesem im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung ebenfalls anteilig zugerechnet und kann wiederum unter Berücksichtigung der in § 15a EStG enthaltenen Beschränkungen mit positiven Einkünften ausgeglichen bzw. vorgetragen werden.

49

Eine inländische Joint Venture Personengesellschaft unterliegt als eigenständiges Steuersubjekt der Gewerbesteuer. Deshalb kann der Verlust innerhalb bestimmter Obergrenzen auf Gesellschaftsebene nach § 10a GewStG verrechnet bzw. vorgetragen werden. Unabhängig davon, ob es sich beim Joint Venture Partner um eine Personen- oder Kapitalgesellschaft handelt, scheidet deshalb eine gewerbesteuerliche Verlustverrechnung mit positiven Einkünften des Joint Venture Partners auf Gesellschafterebene aus.[11]

1.5 Finanzierungsmöglichkeiten

50

Die Zuführung von Eigenkapitalmitteln an die inländische Joint Venture Personengesellschaft durch den Joint Venture Partner stellt eine Einlage dar, die dementsprechend zu einer Erhöhung von dessen Anteil am buchmäßigen Eigenkapital der Gesellschaft führt. Diese Erhöhung wirkt sich beim Joint Venture Partner ggf. über eine höhere Beteiligung am Gewinn bzw. Verlust aus.

51

Wird die Joint Venture Personengesellschaft vom Joint Venture Partner durch die Gewährung eines Gesellschafterdarlehens finanziert, sind die gezahlten Schuldzinsen auf der Ebene der Personengesellschaft zunächst als Betriebsausgabe abzugsfähig.[12] Dabei ist allerdings aufgrund von § 4h EStG i.V.m. § 8a KStG die sog. „Zinsschranke“ zu beachten. Diese begrenzt die Abzugsfähigkeit des negativen Saldos von Zinsaufwendungen und Zinsertrag auf 30 % des steuerlichen EBITDA, wobei allerdings verschiedene Ausnahmen vorgesehen sind.[13] Der Abzug der Schuldzinsen für ein Gesellschafterdarlehen als Betriebsausgabe wird bei einer Joint Venture Personengesellschaft allerdings durch die Erfassung der Zinszahlung als Sonderbetriebseinnahme gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG beim Joint Venture Partner einkommen- und gewerbesteuerlich neutralisiert. Die Gesellschafter-Fremdfinanzierung wird insofern steuerlich einem Gewinnanteil bzw. einer Eigenkapitalvergütung gleichgestellt. Bei der Gesellschafter-Fremdfinanzierung einer Joint Venture Personengesellschaft ist die Zinsschranke insoweit ohne Bedeutung.[14]

52

Die Kosten für die Refinanzierung der Beteiligung an der Joint Venture Personengesellschaft können, ebenso wie andere mit dieser in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Aufwendungen, bei einem inländischen Joint Venture Partner bei der Ermittlung von dessen anteiligen Gesamtgewinn steuerlich als Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht werden.[15]

1.6 Steuerbelastung bei der Beendigung

53

Die Beendigung einer inländischen Joint Venture Personengesellschaft kann entweder durch eine Betriebsaufgabe, bei der die zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter an Dritte veräußert oder an einen oder mehrere übernehmende Joint Venture Partner übertragen werden (Realteilung), oder durch die Veräußerung der Beteiligung an der Gesellschaft als Ganzes erfolgen.

54

Wenn bei der Beendigung des Joint Venture einzelne Wirtschaftsgüter an Dritte oder einen oder mehrere übernehmende Joint Venture Partner veräußert werden, zählt ein dabei entstehender Gewinn zu den laufenden Einkünften aus Gewerbebetrieb und unterliegt beim nicht übernehmenden Joint Venture Partner regelmäßig der Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie auf der Ebene der Joint Venture Personengesellschaft der Gewerbesteuer. Nach § 9 Nr. 2 GewStG wird die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage beim Joint Venture Partner um die von der Joint Venture Personengesellschaft stammenden Gewinnanteile gekürzt.

55

Bei der Veräußerung der gesamten Beteiligung an der Joint Venture Personengesellschaft ist ein Gewinn ebenfalls beim Joint Venture Partner steuerpflichtig. Sofern es sich bei diesem um ein Einkommensteuersubjekt handelt und die Voraussetzungen für eine Betriebs- bzw. Teilbetriebsveräußerung oder für eine Betriebsaufgabe vorliegen, sind in §§ 16 Abs. 3 und 4, 34 Abs. 1 oder 3 EStG gewisse Vergünstigungen vorgesehen. Darüber hinaus unterliegt der Gewinn in diesem Fall nicht der Gewerbesteuer.[16]

56

Bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter der Joint Venture Gesellschaft auf den Joint Venture Partner unterliegt ein unter Umständen entstehender Gewinn in Höhe der Differenz zwischen Buch- und Teilwert grundsätzlich als laufender Gewinn der Ertragsbesteuerung und wird dem Joint Venture Partner unmittelbar zugerechnet. Wenn es sich beim empfangenden Joint Venture Partner um ein Einkommensteuersubjekt handelt, kann die Einkommen- und Gewerbesteuerbelastung jedoch unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 S. 3 EStG vermieden werden.

57

Analog zur steuerlichen Erfassung von Gewinnen, die einem Joint Venture Partner bei der Beendigung der inländischen Joint Venture Personengesellschaft unmittelbar zugerechnet werden, wirkt sich ein entsprechender Verlust steuerlich bei diesem auch unmittelbar aus.

1.7 Joint Venture Personengesellschaft im Inland aus der Sicht eines ausländischen Joint Venture Partners

58

Die Aufteilung der Besteuerungskompetenz für die aus einer inländischen Joint Venture Personengesellschaft stammenden Einkünfte zwischen Deutschland und dem Sitzstaat des Joint Venture Partners erfolgt nach dem international akzeptierten Betriebsstättenprinzip.

59

Hintergrund hierfür ist, dass Personengesellschaften in Deutschland und in verschiedenen anderen Steuerrechtsordnungen als transparent betrachtet werden und ihnen steuerlich keine eigenständige bzw. eine nur eingeschränkte Steuersubjektfähigkeit zugestanden wird.[17] Aus diesem Grund knüpft die Betriebsstättenbesteuerung an einen Betriebsbestandteil eines Unternehmens an, der – mehr oder weniger – wirtschaftlich verselbstständigt ist. Bei einer Betriebsstätte handelt es sich um eine Form der grenzüberschreitenden unternehmerischen Betätigung, bei der im Rahmen einer Direktinvestition einer in einem Land ansässigen Person eine Geschäftseinrichtung in einem anderen Land besteht. Diese muss nicht zwingend rechtlich eigenständig sein.[18]

60

In Deutschland stellt eine inländische Betriebsstätte ebenfalls das Anknüpfungskriterium für die steuerliche Erfassung der Einkünfte dar, die ein ausländischer Joint Venture Partner aus der Beteiligung an einer inländischen Joint Venture Personengesellschaft erzielt. Diese werden nach § 1 Abs. 4 EStG bzw. § 2 Nr. 1 KStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht nur erfasst, wenn der ausländische Joint Venture Partner für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb eine inländische Betriebsstätte unterhält. Als Betriebsstätte wird im deutschen Steuerrecht in § 12 S. 1 AO jede auf eine gewisse Dauer angelegte feste Einrichtung oder Anlage definiert, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient.[19] Der ausländische Joint Venture Partner muss darin seine eigene gewerbliche Tätigkeit ausüben und über eine gewisse Verfügungsmacht verfügen.

61

Im Rahmen dieser Ausführungen wird davon ausgegangen, dass die Joint Venture Personengesellschaft nicht nur ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in Deutschland hat, sondern auch die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte gegeben sind. Deshalb unterliegen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die der ausländische Joint Venture Partner aus der Beteiligung an einer inländischen Joint Venture Personengesellschaft erzielt, in Deutschland regelmäßig nach § 1 Abs. 4 EStG bzw. § 2 Nr. 1 KStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG der beschränkten Einkommensteuerpflicht. Bei dieser wird dem ausländischen Joint Venture Partner auch ein möglicher Verlust aus der Joint Venture Personengesellschaft zugerechnet, der mit anderen inländischen Einkünften i.S.d. § 49 EStG ausgeglichen, bzw. unter Berücksichtigung der deutschen nationalen Vorschriften der § 10d i.V.m. § 50 Abs. 1 S. 2 EStG zum Verlustabzug zurück- bzw. vorgetragen wird.

62

Durch die Anwendbarkeit eines DBA zwischen Deutschland und dem Ansässigkeitsstaat des ausländischen Joint Venture Partners wird das Besteuerungsrecht Deutschlands auch im DBA-Fall normalerweise nicht eingeschränkt. Da eine inländische Joint Venture Personengesellschaft regelmäßig auch abkommensrechtlich als Betriebsstätte[20] qualifiziert wird, wird die Besteuerungskompetenz für die durch diese erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb normalerweise dem Betriebsstättenstaat zugewiesen, d.h. in diesem Fall Deutschland als Sitzstaat der Joint Venture Personengesellschaft.[21]

63

Bei der Finanzierung der Joint Venture Personengesellschaft durch ein Gesellschafterdarlehen bestehen im Nicht-DBA-Fall für einen ausländischen Joint Venture Partner keine Unterschiede zur steuerlichen Behandlung eines inländischen Joint Venture Partners: Die gezahlten Schuldzinsen sind auf der Ebene der Personengesellschaft zunächst als Betriebsausgabe abzugsfähig und werden anschließend durch die Erfassung der Zinszahlung als Sonderbetriebseinnahme beim ausländischen Joint Venture Partner im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland erfasst und somit steuerlich neutralisiert.

64

Besonderheiten können sich im DBA-Fall ergeben: Hier müssen die Zinszahlungen als „Sonderbetriebseinnahmen“ entsprechend des anzuwendenden DBA unter die jeweils relevante Spezialnorm subsumiert werden. Dabei werden insbesondere bezüglich der Frage, ob diese Sondervergütungen abkommensrechtlich als Zinsen oder als Unternehmensgewinne bzw. gewerbliche Einkünfte zu behandeln sind, von Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Ansichten vertreten.[22] Werden die Zinszahlungen – entsprechend dem nationalen deutschen Steuerrecht – abkommensrechtlich als gewerbliche Einkünfte betrachtet, bleibt die beschränkte Steuerpflicht in Deutschland nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG i.V.m. Art. 7 OECD-MA bestehen. Folge hiervon ist, dass die Zinszahlungen als Sonderbetriebseinnahme des ausländischen Joint Venture Partners in Deutschland besteuert werden. Wenn die Zinszahlungen aus der Sicht des Steuerrechts des Sitzstaates des ausländischen Joint Venture Partners hingegen abkommensrechtlich als Zinsen qualifiziert werden, ist eine Aufhebung bzw. Einschränkung des deutschen Besteuerungsanspruchs möglich, da das DBA das Besteuerungsrecht für Zinszahlungen entsprechend Art. 11 OECD-MA dem Sitzstaat des ausländischen Joint Venture Partners zuordnet. Zur Lösung eines solchen Qualifikationskonfliktes ist regelmäßig die Einleitung eines Verständigungsverfahrens i.S. des Art. 25 OECD-MA zwischen Deutschland und dem Sitzstaat des ausländischen Joint Venture Partners erforderlich.

65

Refinanzierungskosten und sonstige in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Beteiligung an der inländischen Joint Venture Personengesellschaft stehende Aufwendungen sind bei einem ausländischen Joint Venture Partner im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland als Sonderbetriebsausgaben abzugsfähig. Sofern eine ausländische Kapitalgesellschaft als Joint Venture Partner ein Darlehen aufnimmt und diese Mittel an eine deutsche Joint Venture Personengesellschaft weiterleitet, kann ggf. – in Abhängigkeit von der Ausgestaltung des Systems der Personengesellschaftsbesteuerung im Ausland – sowohl im Inland als auch im Ausland ein Zinsabzug möglich sein (sog. „Double-Dip“).[23]

3 › III › 2. Joint Venture Kapitalgesellschaft in Deutschland

2. Joint Venture Kapitalgesellschaft in Deutschland

2.1 Allgemeines

66

Bei der Errichtung einer Joint Venture Kapitalgesellschaft müssen im Vergleich zu einer Joint Venture Personengesellschaft bei der rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgestaltung bestimmte Restriktionen beachtet werden. Insbesondere verfügt eine Kapitalgesellschaft über ein festes Grund- bzw. Stammkapital und ist somit weniger flexibel. Weiterhin ist sie als eigenständige juristische Person von den Joint Venture Partnern weitgehend unabhängig.

Abb. 2:

Joint Venture Kapitalgesellschaft im Inland


[Bild vergrößern]

2.2 Steuerbelastung bei der Errichtung

67

Bei der Errichtung der Joint Venture Kapitalgesellschaft im Inland erbringen die Joint Venture Partner ihre Beiträge an die Kapitalgesellschaft und erhalten dafür Gesellschaftsanteile. Werden die Beiträge durch die Einlage des erforderlichen Gesellschaftskapitals in der Form von liquiden Mitteln im Rahmen einer Bargründung erbracht, ergeben sich beim Joint Venture Partner keine unmittelbaren steuerlichen Konsequenzen. Die geleistete Einlage bzw. die für den Erwerb der Beteiligung geleisteten Aufwendungen stellen die Anschaffungskosten für den Anteil an der Kapitalgesellschaft dar.

68

Steuerliche Folgen können sich allerdings ergeben, wenn sich die Einlage des Joint Venture Partners in das erforderliche Grund- bzw. Stammkapital der Joint Venture Kapitalgesellschaft im Rahmen einer Sachgründung durch die Übertragung von Vermögenswerten aus dem Betriebsvermögen eines inländischen Joint Venture Partners gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten an der Joint Venture Gesellschaft vollzieht. Aus steuerlicher Sicht handelt es sich hierbei um einen „tauschähnlichen Vorgang“, bei dem die in den übertragenen Vermögenswerten enthaltenen stillen Reserven als Differenz zwischen dem gemeinen Wert der hingegebenen Vermögensgegenstände und deren Buchwert beim Übertragenden besteuert werden.[24]

69

Dieser Grundsatz wird durch Ausnahmetatbestände bei der Übertragung folgender Vermögenswerte aus dem Betriebsvermögen eines inländischen Joint Venture Partners auf eine inländische Joint Venture Kapitalgesellschaft durchbrochen:


–
– Anteile an Kapitalgesellschaften Anteile an einer Kapitalgesellschaft können gegen die Gewährung neuer Gesellschaftsanteile erfolgsneutral in eine Joint Venture Kapitalgesellschaft eingebracht werden (Anteilstausch). Bei einer Fortführung der Buchwerte der übertragenen Beteiligung ergeben sich beim einbringenden Joint Venture Partner keine steuerlichen Konsequenzen. Dabei ist es nach § 21 UmwStG ohne Bedeutung, ob es sich bei diesem um eine Personen- oder Kapitalgesellschaft handelt. Unabhängig von der Beteiligungshöhe kann ein der Körperschaftsteuer unterliegender Joint Venture Partner Anteile an einer Kapitalgesellschaft nach § 8b KStG zu 95 % von der Körperschaftsteuer befreit mit dem Teilwert in eine Joint Venture Kapitalgesellschaft veräußern. Gegenüber der erfolgsneutralen Einbringung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach § 21 UmwStG ergibt sich hier ein steuerlicher Vorteil, da durch die nahezu steuerfreie Aufdeckung der stillen Reserven keine Steuerstundung, sondern eine definitive Steuerersparnis eintritt.

70

Gewerbesteuerlich ergeben sich durch die im Rahmen dieser Ausnahmetatbestände übertragenen Vermögensgegenstände beim Joint Venture Partner ebenfalls keine Konsequenzen.

2.3 Laufende Besteuerung

71

Eine inländische Joint Venture Kapitalgesellschaft ist als eigenständiges Steuersubjekt in Deutschland nach § 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig und kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig i.S.d. §§ 2 Abs. 1 und 2 GewStG.

72

Gewinnausschüttungen einer inländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft, deren Anteile im Betriebsvermögen eines im Inland einkommensteuerpflichtigen Joint Partners gehalten werden, sind bei diesem im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40d EStG zu 40 % steuerbefreit. Dementsprechend können die mit den Gewinnausschüttungen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen nach §§ 3 Nr. 40d und 3c Abs. 2 EStG auch nur zu 60 % geltend gemacht werden.

73

Gewinnausschüttungen der Joint Venture Kapitalgesellschaft an eine inländische Kapitalgesellschaft als Joint Venture Partner sind vollständig von der Körperschaftsteuer befreit, sofern die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen hat und insoweit keine „Streubesitzdividende“ i.S.d. § 8b Abs. 4 KStG vorliegt. Allerdings gelten nach §§ 8b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 KStG 5 % der Gewinnausschüttung pauschal als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, so dass wirtschaftlich nur 95 % der Gewinnausschüttung körperschaftsteuerfrei vereinnahmt werden können.

74

Unabhängig davon, ob die Gewinnausschüttungen beim inländischen Joint Venture Partner dem Teileinkünfteverfahren unterliegen oder in den Anwendungsbereich von § 8b KStG fallen, werden diese aufgrund der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage auf der Ebene des inländischen Joint Venture Partners vollständig hinzugerechnet. Dabei sind jedoch sämtliche damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen gewerbesteuerlich abzugsfähig. Da ein Joint Venture Partner normalerweise aber mit mehr als 15 % am Grund- oder Stammkapital der Joint Venture Gesellschaft beteiligt ist, kommt nach §§ 8 Nr. 5 i.V.m. 9 Nr. 2a GewStG das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg zur Anwendung. Dies führt im Ergebnis dazu, dass die Gewinnausschüttungen beim Joint Venture Partner nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs besteht allerdings darin, dass die 15 %-Beteiligung an der Joint Venture Gesellschaft „zu Beginn des Erhebungszeitraumes“ bestanden haben muss, was insbesondere im ersten Jahr einer Joint Venture Partnerschaft beachtet werden muss.

75

Die Joint Venture Gesellschaft hat nach §§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 43a Abs. 1 Nr. 1, 45a Abs. 2 EStG von der an den Joint Venture Partner vorgenommenen Ausschüttung 25 % Kapitalertragsteuer (zuzüglich 5,5 % SolZ hierauf) als Quellensteuer einzubehalten und hierüber eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Diese einbehaltene Kapitalertragsteuer wird nach§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld des inländischen Joint Venture Partners angerechnet bzw. kann auf Antrag erstattet werden.[27]

2.4 Verlustberücksichtigung

76

Aufgrund ihrer eigenständigen Steuersubjekteigenschaft können die bei einer inländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft entstandenen Verluste nur auf Gesellschaftsebene zurück- bzw. vorgetragen werden.

77

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht für einen inländischen Joint Venture Partner nur, wenn die Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft nach §§ 14 ff. KStG bzw. nach § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG gegeben sind. Diese ermöglicht eine Ergebniskonsolidierung zwischen der Joint Venture Kapitalgesellschaft und dem Joint Venture Partner und gilt entsprechend für einen ausländischen Joint Venture Partner, der die Beteiligung an der Joint Venture Kapitalgesellschaft über eine inländische Betriebsstätte als Organträger hält.

78

Allerdings muss für die körperschaftsteuerliche Organschaft u.a. das Kriterium einer „finanziellen Eingliederung“ der inländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft als „Organgesellschaft“ in den Joint Venture Partner als „Organträger“ erfüllt sein. Als finanziell in den Organträger eingegliedert gilt eine Organgesellschaft jedoch nur, wenn einer der Joint Venture Partner die Mehrheit an der Joint Venture Gesellschaft hält. Dies ist bei Joint Venture regelmäßig nicht der Fall, da die Joint Venture Partner normalerweise Minderheitsbeteiligungen an der Joint Venture Gesellschaft halten.[28] In der Vergangenheit konnte hier durch die Gründung einer gemeinsamen „Willensbildungs-GbR“ durch die Joint Venture Partner, die zwischen die Joint Venture Kapitalgesellschaft und die inländischen Joint Venture Partner geschaltet wurde, eine „Mehrmütterorganschaft“ gebildet werden, die eine Verlustverrechnung zwischen der inländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft und den inländischen Joint Venture Partnern ermöglichte. Die Mehrmütterorganschaft wurde jedoch ab dem Veranlagungszeitraum 2003 faktisch abgeschafft,[29] so dass eine Verlustkonsolidierung nur noch in Einzelfällen möglich ist.[30]

79

Im Verlustfall besteht deshalb nur die Möglichkeit, die inländische Joint Venture Kapitalgesellschaft in eine Joint Venture Personengesellschaft umzuwandeln, da bei dieser zumindest einkommen- und körperschaftsteuerlich eine Verlustberücksichtigung auf Ebene des Joint Venture Partners erfolgen kann.[31] Eine andere Möglichkeit zur Verlustberücksichtigung besteht bei einem Einzelunternehmer bzw. einer Personengesellschaft als inländischem Joint Venture Partner insoweit, als bei diesem Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung an der inländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft vorgenommen werden können. Diese werden jedoch – spiegelbildlich der Behandlung der Gewinnausschüttungen nach dem Teileinkünfteverfahren – steuerlich aufgrund von § 3c Abs. 2 S. 1 EStG nur zu 40 % anerkannt. Wenn die Joint Venture Kapitalgesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt Gewinne erwirtschaftet, muss eine Teilwertabschreibung allerdings nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG durch eine erfolgswirksame Zuschreibung wieder entsprechend kompensiert werden.

80

Sofern der Joint Venture Partner eine Kapitalgesellschaft ist, sind – aufgrund der Steuerfreiheit der Beteiligungserträge – Teilwertabschreibungen nach § 8b Abs. 3 S. 3 KStG insgesamt ohne steuerliche Wirkung. In der Vergangenheit bestand die Möglichkeit, die inländische Joint Venture Kapitalgesellschaft im Rahmen der Gesellschafter-Fremdfinanzierung entsprechend mit Fremdkapital auszustatten, da Teilwertabschreibungen auf Darlehensforderungen im Gegensatz zu Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen steuerlich in voller Höhe geltend gemacht werden konnten. Diese Möglichkeit ist seit dem Veranlagungszeitraum 2008 durch die Einführung des § 8b Abs. 3 S. 4 KStG erheblich eingeschränkt.[32]

2.5 Finanzierungsmöglichkeiten

81

Wenn der Joint Venture Partner der Gesellschaft im Rahmen der Gesellschafterfinanzierung Eigenkapital zur Verfügung stellt, erhöht dies als Einlage nachträglich dessen Anschaffungskosten der Beteiligung.

82

Bei der Gesellschafter-Fremdfinanzierung wird der Joint Venture Kapitalgesellschaft von einem der Joint Venture Partner ein Darlehen gewährt, für das diese Darlehenszinsen zu zahlen hat. Schuldrechtliche Beziehungen zwischen einer inländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern werden mit steuerlicher Wirkung grundsätzlich anerkannt, wenn die Konditionen denen entsprechen, die unter fremden Dritten üblich sind.[33] Deshalb mindern die geleisteten Zinszahlungen den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn der inländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft. Dabei muss aber die sog. „Zinsschranke“ nach § 8a KStG i.V.m. § 4h EStG beachtet werden. Diese begrenzt die Abzugsfähigkeit des negativen Saldos von Zinsaufwendungen und Zinsertrag auf 30 % des steuerlichen EBITDA (steuerlicher Gewinn zuzüglich Zinsaufwendungen und Abschreibungen auf das Anlagevermögen abzüglich Zinsertrag), wobei allerdings verschiedene Ausnahmen[34] vorgesehen sind. Der nicht abzugsfähige Nettozinsaufwand ist als Zinsvortrag in künftigen Veranlagungszeiträumen abzugsfähig. Dabei wird er allerdings dem laufenden Zinsaufwand des jeweiligen Jahres zugerechnet.

83

Bei der Gewerbesteuer werden die abzugsfähigen Zinsen dem Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1a GewStG wieder zu 25 % hinzugerechnet, wodurch der Steuerspareffekt gemindert wird.

84

Beim Joint Venture Partner werden die von der Joint Venture Kapitalgesellschaft geleisteten Zinszahlungen einkommen- bzw. körperschaftsteuerlich sowie gewerbesteuerlich erfasst.

85

Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Refinanzierung der Beteiligung an der inländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft bzw. sonstiger Betriebsausgaben richtet sich danach, ob die aus der Beteiligung stammenden Erträge beim inländischen Joint Venture Partner einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig sind. Unterliegen die Erträge der Einkommensteuer, werden sie im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens nur zu 60 % erfasst, so dass nach § 3c Abs. 2 EStG auch die Kosten der Refinanzierung nur zu 60 % abzugsfähig sind. Gewerbesteuerlich werden Refinanzierungskosten wieder gemäß § 8 Nr. 1a GewStG zu 25 % bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzugerechnet.

86

Unterliegen die aus der Beteiligung stammenden Erträge beim inländischen Joint Venture Partner der Körperschaftsteuer, gelten 5 % der steuerfreien Beteiligungserträge nach § 8b Abs. 5 S. 1 und 2 KStG als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Unabhängig davon können die in Zusammenhang mit der Beteiligung an der Joint Venture Kapitalgesellschaft stehenden Betriebsausgaben in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Aufgrund der Pauschalierung der nichtabziehbaren Betriebsausgaben ergibt sich für den inländischen Joint Venture Partner ein steuerlicher Vorteil, wenn die tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben mehr als 5 % der steuerfreien Beteiligungserträge betragen, da der überschießende Teil steuermindernd wirkt.[35] Betragen die Betriebsausgaben weniger als 5 % der steuerfreien Beteiligungserträge, gilt ungeachtet dessen der 5 %-Betrag als nicht abzugsfähig.

2.6 Steuerbelastung bei der Beendigung

87

Bei der Beendigung einer inländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft können die Joint Venture Partner ihre Gesellschaftsanteile an Dritte oder an einen übernehmenden Joint Venture Partner veräußern oder die Liquidation der Gesellschaft beschließen. Bei der Liquidation werden die Wirtschaftsgüter der Joint Venture Gesellschaft aus steuerlicher Sicht ebenfalls an Dritte veräußert und das Gesellschaftsvermögen, d.h. Geld- und Sachvermögen, anschließend an die Joint Venture Partner ausgekehrt.

88

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Joint Venture Kapitalgesellschaft, die ein einkommensteuerpflichtiger Joint Venture Partner erzielt, unterliegen einkommensteuerlich dem Teileinkünfteverfahren und sind insoweit aufgrund der Vorschrift des § 3 Nr. 40a EStG zu 40 % steuerbefreit. Eventuelle Veräußerungsverluste bzw. sonstige mit der Veräußerung in Zusammenhang stehende Aufwendungen können dementsprechend nach § 3c Abs. 2 EStG nur zu 60 % angesetzt werden.

89

Unabhängig davon, ob ein möglicher Gewinn aus der Anteilsveräußerung dem Teileinkünfteverfahren unterliegt oder nicht, können Veräußerungsverluste bzw. sonstige Gewinnminderungen, die in Zusammenhang mit den veräußerten Anteilen an der Joint Venture Kapitalgesellschaft entstehen, nach § 3c Abs. 2 EStG grundsätzlich nur zu 60 % angesetzt werden.[36]

90

Wenn der Joint Venture Partner eine Kapitalgesellschaft ist, ist aufgrund von § 8b Abs. 2 KStG eine Befreiung des Veräußerungsgewinns selbst von der Körperschaftsteuer vorgesehen.[37] Da jedoch 5 % des Gewinns als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben gelten, kann dieser nach § 8b Abs. 3 KStG letztendlich aus wirtschaftlicher Sicht nur zu 95 % steuerfrei vereinnahmt werden. Betriebsausgaben, die in Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung anfallen, sind uneingeschränkt abzugsfähig.

91

Veräußerungsverluste bzw. sonstige Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit den veräußerten Anteilen an der Joint Venture Kapitalgesellschaft entstehen, sind nach § 8b Abs. 3 S. 3 KStG unabhängig davon, ob ein möglicher Gewinn aus der Anteilsveräußerung körperschaftsteuerfrei ist oder nicht, grundsätzlich nicht steuerwirksam.

92

Sofern die Beendigung des Joint Venture durch eine Liquidation der inländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft erfolgt, unterliegt der sich im Zuge der Abwicklung durch Gegenüberstellung von Abwicklungs-Endvermögen und Abwicklungs-Anfangsvermögen ergebende Abwicklungserfolg auf Ebene der Joint Venture Kapitalgesellschaft nach § 11 KStG der Körperschaft- und Gewerbesteuer.[38] Der auf den Joint Venture Partner entfallende und bei diesem ggf. steuerpflichtige Liquidationserfolg bestimmt sich aus der Differenz zwischen dem Wert des an diesen ausgekehrten Vermögens und den Anschaffungskosten bzw. dem Buchwert der Beteiligung. Wenn der Liquidationserfolg beim Joint Venture Partner der Einkommensteuer unterliegt, wird dieser im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens erfasst. Ist der Joint Venture Partner eine inländische Kapitalgesellschaft, wird der Liquidationserfolg nach § 8b Abs. 1 und Abs. 5 KStG im Ergebnis zu 95 % von der Körperschaftsteuer freigestellt.[39]

93

Gewerbesteuerlich ergeben sich durch einen Gewinn bzw. einen Verlust, der in Zusammenhang mit der Veräußerung oder einer Liquidation der Beteiligung an der inländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft entsteht, keine Änderungen.[40] Es ist keine abweichende gewerbesteuerliche Hinzurechnung der einkommen- bzw. körperschaftsteuerbefreiten Teile des Liquidationserfolges vorgesehen, so dass der steuerpflichtige Teil eines Gewinns bzw. der steuerwirksame Verlust ggf. auch gewerbesteuerlich entsprechend erfasst wird.[41] Dabei ist es ohne Bedeutung, ob es sich beim Joint Venture Partner um ein Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuersubjekt handelt.

2.7 Joint Venture Kapitalgesellschaft im Inland aus der Sicht eines ausländischen Joint Venture Partners

94

Bei einem im Ausland ansässigen Joint Venture Partner unterliegen die anteiligen Gewinnausschüttungen aus der inländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft nach § 49 Abs. 1 Nr. 5a EStG der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland. Dabei wird die (Dividenden-)Steuer zunächst in der Form einer Quellensteuer in Höhe 25 % der Gewinnausschüttung (zuzüglich 5,5 % SolZ hierauf) erhoben, womit sie aufgrund von §§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 43a Abs. 1 Nr. 1, 50 Abs. 2 EStG als abgegolten gilt. Da der allgemeine Körperschaftsteuersatz in Deutschland 15 % beträgt, werden bei einer Kapitalgesellschaft als ausländischem Joint Venture Partner auf Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) von diesem einbehaltene Steuern in Höhe von 2/5 nach § 44a Abs. 9 EStG erstattet.

95

Das Besteuerungsrecht Deutschlands als Quellenstaat der Gewinnausschüttungen wird jedoch regelmäßig auch durch die Anwendung eines DBA entsprechend Art 10 Abs. 2 OECD-MA auf 5 % bzw. 15 % der Bruttodividende eingeschränkt, dabei ist nach § 50d Abs. 1 und 2 EStG eine Freistellung oder Erstattung des zu viel einbehaltenen Betrags möglich. Wenn es sich bei dem ausländischen Joint Venture Partner um eine EU-Kapitalgesellschaft handelt,[42] wird nach § 43b EStG unter bestimmten Voraussetzungen[43] auf Antrag vollständig auf die Erhebung der deutschen Quellensteuer auf Gewinnausschüttungen aus einer inländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft verzichtet.

96

Zinszahlungen, die ein ausländischer Joint Venture Partner von einer inländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft erhält, unterliegen grundsätzlich keiner beschränkten deutschen Steuerpflicht.[44] Beim Bestehen eines DBA wird das Besteuerungsrecht für Zinszahlungen entsprechend Art. 11 OECD-MA ausschließlich dem ausländischen Sitzstaat des Joint Venture Partners zugewiesen. Insofern kann der Gewinn einer inländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft durch Gesellschafter-Darlehensvergabe – anstelle der Finanzierung mit Eigenkapital – gezielt ins Ausland „abgesaugt“ werden. Allerdings sind hier für den ausländischen Gesellschafter ebenso die Restriktionen der Zinsschranke gemäß § 4h EStG i.V.m. § 8a KStG zu beachten.[45]

3 › III › 3. Zwischenergebnis

3. Zwischenergebnis

97

Für die Errichtung einer inländischen Joint Venture Gesellschaft als Personengesellschaft spricht die Flexibilität bei deren Ausgestaltung. Dem können jedoch beispielsweise eingeschränkte Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten (z.B. keine Kapitalmarktfähigkeit) gegenüberstehen.[46]

98

Aus steuerlicher Sicht ist wesentlich, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine steuerneutrale Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen des Joint Venture Partners auf die Joint Venture Personengesellschaft möglich ist. Ebenfalls wichtig ist die Möglichkeit des unmittelbaren Verlusttransfers von der Joint Venture Personengesellschaft auf die Ebene des Joint Venture Partners.

99

Nachteilig ist einerseits, dass ein Gewinn bei der Beendigung des Joint Venture grundsätzlich besteuert wird. Andererseits wirken sich auch bei der Beendigung des Joint Venture entstehende Verluste auf der Ebene des Joint Venture Partners aus, so dass hier für eine abschließende Aussage die Umstände des jeweiligen Einzelfalls entscheidend sind.

100

Ein ausländischer Joint Venture Partner wird oft Bedenken gegen die Errichtung einer inländischen Joint Venture Personengesellschaft äußern. Diese beruhen einerseits auf der mangelnden Bekanntheit und Verbreitung von Personengesellschaften im Ausland. Weiterhin sind sie dadurch begründet, dass die Steuerneutralität bei der Errichtung des Joint Venture durch eine Sachgründung normalerweise eher bei einer Joint Venture Gesellschaft gewährleistet sein wird, die im Heimatstaat des ausländischen Joint Venture Partners ansässig ist. Auch das auf dem Mitunternehmerkonzept basierende System der Personengesellschaftsbesteuerung in Deutschland und das Fehlen einer einheitlichen länderübergreifenden Besteuerungssystematik für Personengesellschaften und die damit einhergehenden Schwierigkeiten hinsichtlich möglicher Qualifikationskonflikte und Doppelbesteuerungen sprechen aus der Sicht eines ausländischen Joint Venture Partners gegen die Errichtung einer inländischen Joint Venture Personengesellschaft. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass sich die hier unter Umständen ergebenden Probleme durch die Zwischenschaltung einer inländischen Kapitalgesellschaft normalerweise umgehen lassen.[47] Darüber hinaus kommen noch die Probleme einer verursachungsgerechten Erfolgs- und Gewinnabgrenzung der inländischen Personengesellschaft bzw. Betriebsstätte hinzu.[48]

101

Für die Errichtung einer inländischen Joint Venture Gesellschaft als Kapitalgesellschaft spricht neben der Begrenzung der Haftung auf das Grund- bzw. Stammkapital, dass es sich bei einer Kapitalgesellschaft um eine eigenständige juristische Person handelt. Die Kapitalgesellschaft besteht unabhängig von ihrem Gesellschafterbestand, deren Gesellschaftsanteile können im Vergleich zur Personengesellschaft relativ leicht übertragen bzw. veräußert werden.

102

Gegenüber einer inländischen Joint Venture Personengesellschaft ist vorteilhaft, dass Leistungsbeziehungen zwischen Joint Venture Partner und Joint Venture Kapitalgesellschaft steuerlich wirksam vereinbart werden können. Außerdem können Beteiligungserträge unter den Voraussetzungen des § 8b KStG weitgehend steuerfrei vereinnahmt werden bzw. werden im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens nur mit 60 % besteuert. Dies gilt auch hinsichtlich eines möglichen Gewinns bei der Veräußerung der Anteile an der Joint Venture Kapitalgesellschaft.

103

Nachteilig ist, dass bei der Errichtung des Joint Venture Einzelwirtschaftsgüter nicht steuerneutral in eine Joint Venture Kapitalgesellschaft eingebracht werden können und die Berücksichtigung laufender Verluste bzw. von Verlusten bei der Beendigung des Joint Venture beim Joint Venture Partner nur eingeschränkt möglich ist bzw. diese nicht angesetzt werden können.

104

Für eine inländische Kapitalgesellschaft als Joint Venture Gesellschaft bei grenzüberschreitenden Strukturen spricht, dass diese bei der Anwendung eines DBA abkommensberechtigt ist und somit Qualifikationskonflikte vermieden werden. Grundsätzlich ist aufgrund des Trennungsprinzips die inländische Joint Venture Gesellschaft zunächst regulär körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig. Ausschüttungen an den ausländischen Gesellschafter unterliegen im DBA-Fall dann nach Art. 10 Abs. 2 OECD-MA einer deutschen Quellensteuer von 15 % bzw. 5 %, die für eine EU-Kapitalgesellschaft unter den Voraussetzungen der Mutter-Tochter-Richtlinie (EWG Nr. 90/435) auf Null reduziert wird. Im Falle der Gesellschafter-Fremdfinanzierung sind die Darlehenszinsen grundsätzlich nur im Ausland zu besteuern; allerdings unter Beachtung der Restriktionen der sog. Zinsschrankenregelung gemäß § 4h EStG.

Anmerkungen

[1]

Gegenstand der Anschaffung ist steuerrechtlich jedoch nicht der Gesellschaftsanteil als eigenständiges Wirtschaftsgut, sondern die entsprechenden ideellen Anteile an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens der Personengesellschaft, vgl. dazu Schmidt/Wacker EStG, § 15 Rn. 691.

[2]

Zur Abgrenzung eines Betriebs bzw. Teilbetriebs vgl. Schmidt/Wacker EStG, § 16 Rn. 90 ff., 140 ff.

[3]

Gemäß BFH DStR 2008, 2001 gilt eine 100 %ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben v. 25.3.1998, BStBl I 1998, 268 Tz. 24.03) nicht als begünstigter Teilbetrieb. Eine geplante gesetzliche Regelung soll die bisherige Verwaltungsauffassung wiederherstellen.

[4]

Vgl. Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 1278.

[5]

Vgl. Dötsch/Jost/Pung/Witt/Dötsch/Pung Die Körperschaftsteuer, § 8b Rn. 51; Herrmann/Heuer/Raupach/Watermeyer Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 8b KStG, Rn. 66.

[6]

Vgl. Schmidt/Kulosa EStG, § 6 Rn. 721 ff.

[7]

Vgl. Schmidt/Wacker EStG, § 15 Rn. 400 ff.

[8]

Nach § 7 S. 1 GewStG wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb für gewerbesteuerliche Zwecke um bestimmte Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) bzw. Kürzungen (§ 9 GewStG) korrigiert.

[9]

Zur tatsächlichen Belastung wird die Gewerbesteuer für einen einkommensteuerpflichtigen Joint Venture Partner deshalb erst, wenn der Hebesatz der Gemeinde der Joint Venture Personengesellschaft über ca. 380 % liegt.

[10]

Vgl. Schulte/Pohl Joint-Venture-Gesellschaften, Rn. 706 f.

[11]

Vgl. Diebel/Fischer GmbHR 2004, 344.

[12]

Bei der Gewerbesteuer werden die einkommensteuerlich als Betriebs- bzw. Sonderbetriebsausgabe abzugsfähigen Zinsen dem Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1a GewStG wieder zu 25 % hinzugerechnet.

[13]

Vgl. dazu näher oben Rn. 31.

[14]

Vgl. Schulte/Pohl Joint-Venture-Gesellschaften, Rn. 721.

[15]

Vgl. H 4.7 „Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben“ EStR.

[16]

Dieser unterliegt nur der „werbende“ Gewerbebetrieb, R 7.1 (3) GewStR.

[17]

Dies entspricht dem deutschen Mitunternehmerkonzept, s. dazu oben Rn. 20 ff.

[18]

Vgl. Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 283.

[19]

Mindestens 6 Monate, vgl. BFH BB 1993, 1580.

[20]

Der abkommensrechtliche Betriebsstättenbegriff gemäß Art. 5 OECD-MA ist nicht zwingend mit der Betriebstättendefinition in § 12 AO identisch.

[21]

Entspr. Art. 7 OECD-MA.

[22]

Vgl. BFH BB 2003, 141 (hier: Zurechnung von Sondervergütungen als Unternehmensgewinn im Rahmen des DBA-Schweiz), sowie ausf. Krabbe IWB, F. 3 Deutschland, Gr. 2, 863; Mössner Steuerrecht international tätiger Unternehmen, Rn. 11.25 ff., S. 1237 ff.; Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 993 f.

[23]

Vgl. Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 1302 ff.

[24]

Vgl. Schmidt/Kulosa EStG, § 6 Rn. 735.

[25]

Vgl. Ropohl/Schulz GmbHR 2008, 561, 565 f.

[26]

Zu den Besonderheiten, die bei der Einbringung mit Auslandsbezug zu beachten sind Widmann/Mayer/Widmann Umwandlungsrecht, § 20 UmwStG Rn. R 471 ff.

[27]

Zur Behandlung der Gewinnausschüttung an einen ausländischen Joint Venture Partner s.u. Rn. 94 ff.

[28]

Z.B. lauten die Beteiligungsquoten 50:50 oder 331/3 : 331/3 : 331/3.

[29]

Durch eine Änderung in § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG ist die Einschaltung einer gemeinsamen „Willensbildungs-GbR“ als Voraussetzung einer „finanziellen Eingliederung“ nicht mehr ausreichend.

[30]

Vgl. Stollenwerk GmbH-StB 2003, 199, 201 ff.

[31]

S. dazu oben Rn. 47 ff.

[32]

Darüber hinaus müssen bei der Gesellschafter-Fremdfinanzierung bestimmte Restriktionen beachtet werden, s. dazu oben Rn. 30 ff.

[33]

Dabei sind die Vorschriften zur verdeckten Gewinnausschüttung zu beachten (§ 8 Abs. 3 KStG).

[34]

Freigrenze für den negativen Zinssaldo von derzeit 3 Mio. EUR; Konzernklausel und „Escape Klausel“ gemäß § 4 Abs. 2 EStG. Vgl. dazu oben Rn. 31.

[35]

Allerdings werden die die 5 %-Grenze übersteigenden Refinanzierungskosten ggf. gewerbesteuerlich wieder zu 25 % gemäß § 8 Nr. 1a GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzugerechnet.

[36]

Vgl. Schmidt/Heinicke EStG, § 3c Rn. 30.

[37]

Dies gilt nach § 8b Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 KStG auch, wenn der körperschaftsteuerpflichtige Joint Venture Partner mittelbar über eine Personengesellschaft an der Joint Venture Kapitalgesellschaft beteiligt ist.

[38]

R 2.6 (2-4) i.V.m. R 7.1 (8) GewStR.

[39]

BMF-Schreiben v. 28.3.2003, BStBl I 2003, 292 Rn. 7.

[40]

R 7.1 (4) GewStR.

[41]

§ 8 Nr. 5 S. 1 GewStG bezieht sich nur auf „Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen“ und somit nicht auf Veräußerungsgewinne oder den Liquidationserfolg.

[42]

Gemäß Art. 3 der Richtlinie Nr. 90/434 v. 23.7.1990, ABlEG Nr. L 225/1, geändert durch Beitrittsakte 1994, ABlEG Nr. L 1 S. 1/144 und Beitrittsakte 2004, ABlEG 2003 Nr. L 236/1, 559.

[43]

Mindestbeteiligung von 10 % für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten.

[44]

Ausnahme, falls Darlehen durch inländischen Grundbesitz besichert ist, § 49 Abs. 1 Nr. 5c/aa EStG.

[45]

Vgl. dazu oben Rn. 30 ff.

[46]

Vgl. Prinz/Breuninger IWB, F. 10, International, Gr. 2, 1300.

[47]

Zu den Vorteilen einer solchen Zwischenschaltung zur Reduktion etwaiger Compliance-Risiken vgl. im Einzelnen 10. Kap. Rn. 75.

[48]

Vgl. dazu Art. 7 Abs. 2 OECD-MA sowie Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze, BMF-Schreiben v. 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076.

3 › IV. Steuerliche Behandlung von ausländischen Joint Venture Gesellschaften

IV. Steuerliche Behandlung von ausländischen Joint Venture Gesellschaften

3 › IV › 1. Ausländische Joint Venture Personengesellschaft

1. Ausländische Joint Venture Personengesellschaft

1.1 Allgemeines

105

Die Errichtung einer ausländischen Joint Venture Personengesellschaft kann insbesondere zweckmäßig sein, wenn die Joint Venture Partner an einer Nutzung der auch im Ausland normalerweise im Vergleich zu einer Joint Venture Kapitalgesellschaft bestehenden größeren Flexibilität in der rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgestaltung des Joint Venture interessiert sind.

106

Bei einer ausländischen Joint Venture Personengesellschaft handelt es sich um die folgende Grundstruktur:

Abb. 3:

Joint Venture Personengesellschaft im Ausland


[Bild vergrößern]

107

Für die nachfolgenden Ausführungen wird unterstellt, dass die ausländische Joint Venture Personengesellschaft im Ausland sowohl ihren satzungsmäßigen Sitz als auch ihre tatsächliche Geschäftsleitung hat. Da sie im Sitzstaat normalerweise über eine feste Geschäftseinrichtung verfügt, besteht dort aus steuerlicher Sicht eine Betriebsstätte. Die steuerliche Behandlung folgt deshalb den Grundsätzen der Betriebsstättenbesteuerung.[1]

1.2 Steuerbelastung bei der Errichtung

108

Wird das vereinbarte Gesellschaftskapital einer ausländischen Joint Venture Personengesellschaft bei einer Bargründung durch die Einlage liquider Mittel erbracht, ergeben sich für einen inländischen Joint Venture Partner keine unmittelbaren steuerlichen Konsequenzen. Die geleistete Einlage wird in der Eröffnungsbilanz der Joint Venture Personengesellschaft mit dem Nominalbetrag ausgewiesen, so dass insoweit kein Gewinn realisiert wird. Beim inländischen Joint Venture Partner stellen die geleistete Einlage bzw. die für den Erwerb der Beteiligung geleisteten Aufwendungen Anschaffungskosten für den Anteil an der Personengesellschaft dar. Für diesen wird in der Steuerbilanz des inländischen Joint Venture Partners ein für die steuerliche Gewinnermittlung irrelevanter Merkposten „Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft“ gebildet.[2]

109

Wenn bei der Errichtung einer ausländischen Joint Venture Personengesellschaft Vermögenswerte aus dem inländischen Betriebsvermögen eines Joint Venture Partners als Sacheinlage in die ausländische Joint Venture Personengesellschaft gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten geleistet werden, liegt ein Veräußerungsvorgang vor. Da die eingelegten Wirtschaftsgüter mit dem Fremdvergleichspreis angesetzt werden müssen, erfolgt nach Ansicht der Finanzverwaltung im Übertragungszeitpunkt eine Aufdeckung der in den Vermögenswerten enthaltenen stillen Reserven. Folge hiervon ist eine Gewinnrealisation beim Übertragenden.[3] Ausnahmen sind bei folgenden Vermögenswerten möglich:


–
– Anteile an Kapitalgesellschaften Ein der Körperschaftsteuer unterliegender, inländischer Joint Venture Partner kann Anteile an einer Kapitalgesellschaft nahezu erfolgsneutral unter Aufdeckung der stillen Reserven nach § 8b KStG mit dem Teilwert an eine ausländische Joint Venture Personengesellschaft veräußern.
– Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bei einer EU-Betriebsstätte Bei der Sacheinlage von Wirtschaftsgütern aus dem Anlagevermögen des inländischen Joint Venture Partner in eine im EU-Ausland ansässige Joint Venture Personengesellschaft, die als Betriebsstätte gilt, kann der inländische Joint Venture Partner nach § 4g Abs. 1 EStG beantragen, dass in Höhe der Differenz zwischen dem Buch- und dem Teilwert für jedes übertragene Wirtschaftsgut ein Ausgleichsposten gebildet wird. Dieser ist nach § 4g Abs. 2 EStG über fünf Jahre gewinnerhöhend aufzulösen, so dass ein Steuerstundungseffekt erreicht werden kann.

1.3 Laufende Besteuerung

110

Wie in Deutschland[5] wird eine Joint Venture Personengesellschaft in den meisten Industriestaaten steuerlich als transparent betrachtet. In diesem Fall werden die Einkünfte eines deutschen Joint Venture Partners im Sitzstaat der Gesellschaft nur besteuert, wenn in diesem – nach den Abgrenzungskriterien des dortigen Steuerrechts – eine Betriebsstätte besteht, die zu einer beschränkten Steuerpflicht im ausländischen Staat führt.[6] Sofern diese Voraussetzung erfüllt ist, unterliegen die anteiligen Nettoeinkünfte eines inländischen Joint Venture Partners aus der Beteiligung an der Joint Venture Personengesellschaft der dortigen Besteuerung.

111

Auch bei der Anwendung eines zwischen Deutschland und dem Sitzstaat der Joint Venture bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens folgt die steuerliche Behandlung der Erträge aus der ausländischen Joint Venture Gesellschaft den Grundsätzen der Betriebsstättenbesteuerung.[7] Deshalb unterliegen die laufenden Erträge, die der ausländischen Joint Venture Personengesellschaft als Betriebsstätte im abkommensrechtlichen Sinne zugerechnet werden,[8] nach den deutschen DBA regelmäßig der Besteuerung im Betriebsstättenstaat und werden entsprechend Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 23a Abs. 1 OECD-MA von der Besteuerung in Deutschland freigestellt.[9] In Deutschland müssen die anteiligen aus der ausländischen Betriebsstätte stammenden Erträge bei einem einkommensteuerpflichtigen Joint Venture Partner nach Art. 23a Abs. 3 OECD-MA i.V.m. § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 2 Nr. 2 EStG ggf. im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden, wenn sich die ausländische Betriebsstätte nicht in der EU sondern in einem Drittstaat befindet.

112

Aufgrund der Freistellung der von einer ausländischen Joint Venture Personengesellschaft erzielten laufenden Erträge von der deutschen Besteuerung kann deren Errichtung aus der Sicht eines inländischen Joint Venture Partners insbesondere dann steuerlich vorteilhaft sein, wenn die entsprechenden Erträge im Ausland einer niedrigeren Steuerbelastung als in Deutschland unterliegen.

113

Wenn Sondervergütungen im nationalen Steuerrecht des Sitzstaates der Joint Venture Personengesellschaft – wie in Deutschland – als aus der Personengesellschaft stammende Einkünfte qualifiziert werden, folgt deren Besteuerung ebenfalls dem Betriebsstättenprinzip.[10] Es gibt jedoch Staaten, in denen Sondervergütungen (z.B. Zinsen für Gesellschafterdarlehen) isoliert betrachtet und entsprechend der jeweils zugrunde liegenden Einkunftsart behandelt werden. Bei einer in einem solchen Staat ansässigen Joint Venture Personengesellschaft können die Sondervergütungen in diesem Fall auf Gesellschaftsebene steuermindernd als Aufwand geltend gemacht werden. Bei einem nicht im Sitzstaat ansässigen Joint Venture Partner unterliegen sie dort nur der Besteuerung, wenn für die Sondervergütungen – ungeachtet der dortigen Joint Venture Personengesellschaft – isoliert betrachtet die Voraussetzungen für eine beschränkte Steuerpflicht vorliegen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die Joint Venture Gesellschaft ein Entgelt für die Überlassung von im Sitzstaat der Joint Venture Personengesellschaft belegenem Grundbesitz an einen inländischen Joint Venture Partner leistet.

114

Durch solche Qualifikationskonflikte können sich – auch bei der Anwendung eines DBA – sowohl Besteuerungsüberschneidungen, als auch Besteuerungslücken ergeben, so dass hier für den inländischen Partner einer ausländischen Joint Venture Personengesellschaft ggf. Gestaltungsmöglichkeiten bestehen.[11] Dabei müssen in DBA möglicherweise enthaltene Rückfallklauseln beachtet werden.

115

Wenn eine Joint Venture Personengesellschaft im ausländischen Sitzstaat steuerlich als intransparent betrachtet wird,[12] gelten für deren Besteuerung im Sitzstaat die gleichen Grundsätze wie bei einer ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft.[13] Die Joint Venture Personengesellschaft ist in diesem Fall im Sitzstaat unbeschränkt steuerpflichtig, Ausschüttungen an einen inländischen Joint Venture Partner werden dort im Rahmen einer beschränkten Steuerpflicht erfasst. Bei einer intransparenten Betrachtungsweise von Personengesellschaften im ausländischen Steuerrecht sind Vergütungen aus Vertragsbeziehungen zwischen einem inländischen Joint Venture Partner und der Joint Venture Gesellschaft im Sitzstaat der Joint Venture Gesellschaft regelmäßig mit steuerlicher Wirkung abzugsfähig. Hierdurch können sich für den inländischen Partner einer ausländischen Joint Venture Personengesellschaft unter Umständen wiederum Gestaltungsmöglichkeiten aufgrund von Qualifikationskonflikten ergeben.[14]

1.4 Verlustberücksichtigung

116

Verluste aus einer ausländischen Joint Venture Personengesellschaft können in deren Sitzstaat im Rahmen der Betriebsstättenbesteuerung normalerweise nach den dortigen nationalen Vorschriften berücksichtigt werden.

117

Die Freistellung der aus der ausländischen Joint Venture Personengesellschaft stammenden Erträge durch die Anwendung eines DBA führt dazu, dass die aus der ausländischen Gesellschaft stammenden Verluste bei einem inländischen Joint Venture Partner nicht unmittelbar geltend gemacht werden können.[15] Wenn es sich beim inländischen Joint Venture Partner um eine Personengesellschaft handelt, kann es bei deren Gesellschaftern in Deutschland, sofern es sich bei diesen um natürliche Personen handelt, aufgrund des sog. „negativen Progressionsvorbehalts“ – unter Beachtung der insbesondere in §§ 2a und 15a EStG enthaltenen relevanten Verlustverrechnungsbeschränkungen – bei einer in einem Drittstaat ansässigen Joint Venture Personengesellschaft zu einer Senkung des auf die verbleibenden Einkünfte anzuwendenden Steuersatzes kommen.[16]

1.5 Finanzierungsmöglichkeiten

118

Der durch die Gesellschafter-Fremdfinanzierung der Beteiligung an der ausländischen Joint Venture Personengesellschaft verursachte Finanzierungsaufwand ist bei einem inländischen Joint Venture Partner regelmäßig nicht abzugsfähig, da er aus deutscher Sicht eine Sonderbetriebsausgabe des Gesellschafters darstellt, die durch die Beteiligung an einer ausländischen Mitunternehmerschaft veranlasst wurde, bei der die daraus stammenden Einkünfte aufgrund des im DBA vorgesehenen Betriebsstättenprinzips von der deutschen Besteuerung freigestellt sind. Im Umkehrschluss können die mit diesen freigestellten Beteiligungseinkünften zusammenhängenden Sonderbetriebsausgaben in Deutschland nicht steuerwirksam geltend gemacht werden. Sofern der Finanzierungsaufwand im Sitzstaat der Joint Venture Personengesellschaft ebenfalls nicht abzugsfähig ist, da im dortigen Steuerrecht das Konzept der „Sonderbetriebsausgaben“ nicht vorgesehen ist, kann es möglich sein, dass der Finanzierungsaufwand in keiner der beteiligten Steuerrechtsordnungen geltend gemacht werden kann.[17]

1.6 Steuerbelastung bei der Beendigung

119

Die Beendigung einer ausländischen Joint Venture Personengesellschaft kann entweder durch eine Betriebsaufgabe, bei der die zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter an Dritte veräußert oder an einen übernehmenden Joint Venture Partner übertragen werden, oder durch die Veräußerung der Beteiligung an der Gesellschaft als Ganzes erfolgen.

120

Werden einzelne Wirtschaftsgüter oder die gesamte Beteiligung an der ausländischen Joint Venture Gesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufgabe an Dritte oder einen übernehmenden Joint Venture Partner veräußert, richtet sich die steuerliche Behandlung eines Veräußerungsgewinns bzw. -verlusts im Nicht-DBA-Fall nach den Vorschriften, die für die Veräußerung der Beteiligung an einer inländischen Joint Venture Personengesellschaft gelten.[18] Sofern ein Veräußerungsgewinn im Sitzstaat der ausländischen Personengesellschaft ebenfalls der Besteuerung unterliegt, können die ausländischen Steuern gemäß § 34c Abs. 1 EStG bzw. § 26 Abs. 1 KStG angerechnet oder nach § 34c Abs. 2 oder Abs. 3 EStG abgezogen werden.[19]

121

Aufgrund des Betriebsstättenprinzips wird ein Veräußerungsgewinn im DBA-Fall normalerweise nur im Sitzstaat der Joint Venture Personengesellschaft als Betriebsstättenstaat besteuert und ist von der deutschen Besteuerung entsprechend Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 23a OECD-MA unter Progressionsvorbehalt freigestellt. Danach können Veräußerungsverluste in Deutschland steuerlich nicht geltend gemacht werden. Wenn es sich beim inländischen Joint Venture Partner um eine Personengesellschaft handelt, kann es bei deren Gesellschaftern in Deutschland, sofern es sich bei diesen um natürliche Personen handelt, aufgrund des sog. „negativen Progressionsvorbehalts“ – unter Beachtung der insbesondere nach §§ 2a und 15a EStG relevanten Verlustverrechnungsbeschränkungen – bei einer in einem Drittstaat ansässigen Joint Venture Personengesellschaft zu einer Senkung des auf die verbleibenden Einkünfte anzuwendenden Steuersatzes kommen.

122

Wird von den Joint Venture Partnern die Liquidation der ausländischen Joint Venture Personengesellschaft beschlossen, ergibt sich das Betriebsaufgabeergebnis aus der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös bzw. gemeinen Wert der an Dritte veräußerten bzw. an den übernehmenden Joint Venture Partner übertragenen Wirtschaftsgüter und deren Buchwert.

123

Im Nicht-DBA-Fall richtet sich die steuerliche Behandlung nach den Vorschriften, die für die Liquidation einer inländischen Joint Venture Personengesellschaft gelten.[20] Sofern ein Veräußerungsgewinn im Sitzstaat der ausländischen Personengesellschaft ebenfalls der Besteuerung unterliegt, können die ausländischen Steuern gemäß § 34c Abs. 1 EStG bzw. § 26 Abs. 1 KStG angerechnet oder nach § 34c Abs. 2 oder Abs. 3 EStG abgezogen werden.[21]

124

Wird eine in einem DBA-Staat ansässige Joint Venture Personengesellschaft liquidiert, unterliegt der Liquidationserfolg im DBA-Fall aufgrund der abkommensrechtlichen Betriebsstättenfreistellung entsprechend Art. 7 Abs. 1 i.V.m. 23a OECD-Musterabkommen der ausschließlichen Besteuerung im Sitzstaat der Gesellschaft. In Deutschland ergeben sich hierdurch keine steuerlichen Konsequenzen.

3 › IV › 2. Ausländische Joint Venture Kapitalgesellschaft

2. Ausländische Joint Venture Kapitalgesellschaft

2.1 Allgemeines

125

Auch bei der Errichtung einer ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft müssen im Vergleich zur Errichtung einer Personengesellschaft normalerweise landesspezifische Restriktionen bei der rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgestaltung beachtet werden.

126

Abb. 4:

Joint Venture Kapitalgesellschaft im Ausland


[Bild vergrößern]

127

Nach den Vorschriften der verschiedenen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrechtsnormen wird eine Joint Venture Kapitalgesellschaft regelmäßig als juristische Person betrachtet, die auch als eigenständiges Steuerrechtssubjekt anerkannt wird.

2.2 Steuerbelastung bei der Errichtung

128

Bei der Errichtung einer Joint Venture Kapitalgesellschaft im Ausland sind die Vorschriften des dortigen Gesellschaftsrechts zu beachten. Darin ist typischerweise vorgesehen, dass die Joint Venture Partner ihre Beiträge an die Kapitalgesellschaft erbringen und im Gegenzug Gesellschaftsanteile erhalten.

129

Werden die Beiträge durch die Einlage des erforderlichen Gesellschaftskapitals als Bareinlage in der Form von liquiden Mitteln geleistet, ergeben sich bei einem inländischen Joint Venture Partner aus steuerlicher Sicht keine unmittelbaren Konsequenzen. Die geleistete Einlage bzw. die für den Erwerb der Beteiligung geleisteten Aufwendungen stellen die Anschaffungskosten für den Anteil an der Kapitalgesellschaft dar.

130

In der Praxis vollzieht sich die Einlage des Joint Venture Partners in das erforderliche Grund- bzw. Stammkapital der ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft im Rahmen einer Sachgründung regelmäßig durch die Einbringung von einzelnen Wirtschaftsgütern oder Vermögenseinheiten. Diese Übertragung von Vermögenswerten aus dem Betriebsvermögen eines inländischen Joint Venture Partners an eine ausländische Joint Venture Kapitalgesellschaft führt beim Übertragenden regelmäßig zur erfolgswirksamen Realisation der in diesen enthaltenen stillen Reserven als Differenz zwischen dem gemeinem Wert und dem Buchwert.[22] Weiterhin müssen die Regelungen des § 1 Abs. 3 AStG zur „Funktionsverlagerung“ beachtet werden.

131

Bei den folgenden Vermögenswerten bestehen jedoch ausdrückliche Sonderregelungen:


–
–
– Anteile an Kapitalgesellschaften Unabhängig davon ist ein bei der Veräußerung von Anteilen an sonstigen Kapitalgesellschaften durch eine inländische Kapitalgesellschaft an eine ausländische Joint Venture Kapitalgesellschaft durch die Aufdeckung stiller Reserven entstehender Gewinn unter den Voraussetzungen der §§ 8b Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 KStG im Ergebnis wiederum zu 95 % von der Steuer freigestellt. Die Höhe der Beteiligung spielt dabei keine Rolle. Da bei einem solchen grenzüberschreitenden Anteilstausch tatsächlich aufgedeckte stille Reserven steuerfrei übertragen werden, ergeben sich Vorteile gegenüber der Anwendung von § 21 UmwStG. Bei diesem tritt als Folge einer Buchwertfortführung nur ein Steuerstundungseffekt ein.

132

Gewerbesteuerlich führt die Übertragung dieser Vermögensgegenstände beim Joint Venture Partner entsprechend ebenfalls zu keiner Steuerbelastung im Inland.

2.3 Laufende Besteuerung

133

Das Ergebnis der ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft wird zunächst nach den nationalen Gewinnermittlungsvorschriften des Sitzstaates ermittelt und dort steuerlich erfasst. Erst wenn die Ausschüttung des Gewinns an einen inländischen Joint Venture Partner erfolgt, unterliegt diese Ausschüttung im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht der deutschen Besteuerung.[26]

134

Weiterhin ist ein inländischer Joint Venture Partner als Gesellschafter der ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft in deren Sitzstaat mit den von dieser ausgeschütteten Gewinnen üblicherweise beschränkt steuerpflichtig. Diese Steuer wird im ausländischen Staat regelmäßig in der Form einer Quellensteuer erhoben,[27] die im DBA-Fall normalerweise entsprechend Art. 10 Abs. 2b OECD-MA auf 15 % begrenzt ist. Bei Erreichen einer Mindestbeteiligungsgrenze von 25 % erfolgt aufgrund des DBA-Schachtelprivilegs nach Art. 10 Abs. 2a OECD-MA eine Reduzierung der Quellensteuer auf 5 % bzw. deren völlige Aufhebung. Bei einer deutsche Kapitalgesellschaft, die als Joint Venture Partner an einer EU-Kapitalgesellschaft[28] beteiligt ist, werden, sofern die Voraussetzungen der Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt sind,[29] im Ansässigkeitsstaat der Joint Venture Kapitalgesellschaft auf Gewinnausschüttungen keine Quellensteuern erhoben.[30]

135

Wenn der inländische Joint Venture Partner einkommensteuerpflichtig ist, werden die von der ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft ausgeschütteten Erträge nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert. Ungeachtet davon, ob ein DBA besteht oder nicht, kann eine im Ausland erhobene Quellensteuer beim inländischen Gesellschafter nach § 34c Abs. 1 und 2 EStG, Art. 23b OECD-MA i.V.m. § 34c Abs. 6 EStG voll angerechnet bzw. abgezogen werden.

136

Werden die Erträge an einen körperschaftsteuerpflichtigen inländischen Joint Venture Partner ausgeschüttet, sind sie aufgrund der Vorschrift des § 8b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 KStG im Ergebnis wirtschaftlich zu 95 % von der Besteuerung in Deutschland befreit, sofern die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen hat und insoweit keine „Streubesitzdividende“ i.S.d. § 8b Abs. 4 KStG vorliegt. Die Anrechnung einer ausländischen Quellensteuer ist jedoch nicht möglich, so dass diese unter Umständen als Definitivbelastung verbleibt.[31]

137

Unabhängig davon, ob der inländische Joint Venture Partner einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig ist, werden die Gewinnausschüttungen aufgrund der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG bei der Ermittlung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage auf der Ebene des inländischen Joint Venture Partners vollständig erfasst, wobei sämtliche damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen gewerbesteuerlich abzugsfähig sind. Allerdings unterliegt die gesamte Gewinnausschüttung normalerweise unter den Voraussetzungen des internationalen gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs i.S.d. § 9 Nr. 7 GewStG beim Joint Venture Partner letztendlich nicht der Gewerbesteuer.[32] Dabei spielt es keine Rolle, ob zwischen dem inländischen Joint Venture Partner und der ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft die Voraussetzungen der Mutter-Tochter-Richtlinie[33] erfüllt sind.[34]

2.4 Verlustberücksichtigung

138

Entsteht bei der ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft ein Verlust, kann dieser nur entsprechend der im Ansässigkeitsstaat der ausländischer Joint Venture Kapitalgesellschaft geltenden Verlustverrechnungsvorschriften geltend gemacht werden. Er kann beim inländischen Joint Venture Partner weder mit positiven Einkünften verrechnet noch vor- bzw. zurückgetragen werden.[35]

139

Der inländische Joint Venture Partner hat in diesem Fall nur die Möglichkeit, eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft vorzunehmen. Die Beteiligung wird in der Bilanz des inländischen Joint Venture Partners mit den Anschaffungskosten bewertet. Eine Teilwertabschreibung ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG grundsätzlich zulässig, wenn die Annahme, dass die Wiederbeschaffungskosten der Beteiligung an einem späteren Bilanzstichtag aufgrund von nachhaltigen Verlusten unter den historischen Anschaffungskosten liegen, durch eine spezielle Unternehmensbewertung belegt werden kann.[36] Dabei spielt es keine Rolle, ob die Verluste im Ausland nach dem dortigen Steuerrecht tatsächlich berücksichtigt werden oder nicht.

140

Einkommensteuerlich kann eine Teilwertabschreibung nur zu 60 % geltend gemacht werden, wenn die aus der ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft stammenden Einkünfte beim inländischen Joint Venture Partner nach § 3c Abs. 2 S. 1 EStG im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens erfasst werden.[37] Wenn die ausländische Joint Venture Kapitalgesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt Gewinne erwirtschaftet, besteht nach der Vornahme einer Teilwertabschreibung aufgrund von § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG allerdings die Verpflichtung, diese durch eine erfolgswirksame Zuschreibung entsprechend zu kompensieren.

141

Sofern die Einkünfte beim inländischen Joint Venture Partner der Körperschaftsteuer unterliegen, sind – aufgrund der Steuerfreiheit der Beteiligungserträge – Teilwertabschreibungen nach § 8b Abs. 3 S. 3 KStG insgesamt unzulässig.

2.5 Finanzierungsmöglichkeiten

142

Die steuerlichen Folgen der bei einer ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft bestehenden Finanzierungsmöglichkeiten sind grundsätzlich mit denen identisch, die bei der Finanzierung einer inländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft berücksichtigt werden müssen.[38]

143

Besonderheiten ergeben sich bei der Gesellschafter-Fremdfinanzierung einer ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft. Da schuldrechtliche Beziehungen zwischen einem inländischen Joint Venture Partner und einer ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft mit steuerlicher Wirkung vereinbart werden können, mindern die Zinsen für Darlehen, die einer Joint Venture Gesellschaft von deren Gesellschafter gewährt werden, als Aufwand deren der ausländischen Besteuerung unterliegenden Gewinn und werden beim Darlehensgeber steuerlich als Ertrag erfasst. Um zu verhindern, dass eine ausländische Joint Venture Kapitalgesellschaft mit überhöhtem Fremdkapital ausgestattet wird, müssen gewisse Relationen von Fremdkapital zu Eigenkapital gewahrt bleiben bzw. bestimmte Grenzen beachtet werden, da die Zinszahlungen ansonsten steuerlich nicht abzugsfähig sind.[39]

144

Die Abzugsfähigkeit der Refinanzierungskosten für die Beteiligung an einer ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft richtet sich – wie bei einer inländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft – danach, ob die aus der Beteiligung stammenden Erträge beim inländischen Joint Venture Partner der Einkommen- oder der Körperschaftsteuer unterliegen.

145

Wenn die Erträge der Einkommensteuer unterliegen, werden sie im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens nur zu 60 % erfasst, so dass Betriebsausgaben und somit auch die Kosten der Refinanzierung nach § 3c Abs. 2 EStG nur zu 60 % abzugsfähig sind. Allerdings werden 25 % der Refinanzierungskosten ggf. gewerbesteuerlich nach § 8 Nr. 1a GewStG wieder hinzugerechnet.

146

Unterliegen sie der Körperschaftsteuer, können die im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Joint Venture Kapitalgesellschaft stehenden Betriebsausgaben aufgrund der Vorschrift des § 8b Abs. 5 S. 2 KStG in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt nach § 8b Abs. 5 S. 1 KStG unabhängig davon, dass 5 % der steuerfreien Beteiligungserträge als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben erfasst werden. Somit ergibt sich für den inländischen Joint Venture Partner ein steuerlicher Vorteil, wenn die tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben mehr als 5 % der steuerfreien Beteiligungserträge betragen, da der überschießende Teil steuermindernd wirkt. Dieser steuerliche Vorteil wird jedoch gewerbesteuerlich durch eine 25 %-ige Hinzurechnung der die 5 %-Grenze übersteigenden Refinanzierungskosten bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 8 Nr. 1a GewStG gemindert.

2.6 Steuerbelastung bei der Beendigung

147

Bei der Beendigung einer ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft können die Joint Venture Partner ihre Gesellschaftsanteile an Dritte oder an einen übernehmenden Joint Venture Partner veräußern oder die Liquidation der Gesellschaft beschließen.

148

Die Liquidation erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen am Sitzstaat der Joint Venture Kapitalgesellschaft. Dabei werden üblicherweise die Wirtschaftsgüter der Joint Venture Gesellschaft an Dritte oder an einen übernehmenden Joint Venture Partner veräußert. Anschließend wird deren verbleibendes Geld- und Sachvermögen an die Joint Venture Partner ausgekehrt.[40]

149

Bei einer Veräußerung der Anteile an der ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft entsteht beim veräußernden Joint Venture Partner ein Veräußerungserfolg in Höhe der Differenz zwischen Anschaffungskosten bzw. Buchwert und dem Veräußerungserlös. Das Besteuerungsrecht für diesen Veräußerungserfolg wird bei Anwendung eines DBA regelmäßig entsprechend Art. 13 Abs. 5 OECD-MA Deutschland als Sitzstaat des Joint Venture Partners zugeteilt.

150

Wenn es sich beim Joint Venture Partner um eine inländische Personengesellschaft handelt, unterliegt der Veräußerungsgewinn in Deutschland der Besteuerung im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40a EStG. In diesem Fall kann ein Veräußerungsverlust nach § 3c Abs. 2 EStG entsprechend ebenfalls nur mit 60 % angesetzt werden.

151

Wenn der Joint Venture Partner eine Kapitalgesellschaft ist, kann ein Veräußerungsgewinn letztendlich aus wirtschaftlicher Sicht wiederum nahezu körperschaftsteuerfrei vereinnahmt werden.[41] Veräußerungsverluste bzw. sonstige Gewinnminderungen, die in Zusammenhang mit den veräußerten Anteilen an der Joint Venture Kapitalgesellschaft entstehen, sind nach § 8b Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 KStG unabhängig davon, ob ein möglicher Gewinn aus der Anteilsveräußerung körperschaftsteuerfrei ist oder nicht, grundsätzlich nicht steuerwirksam. Aufgrund der Vorschrift des § 8b Abs. 3 S. 2 KStG können die in Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung anfallenden laufenden Betriebsausgaben jedoch steuerlich uneingeschränkt geltend gemacht werden.

152

Soweit eine ausländische Joint Venture Kapitalgesellschaft liquidiert wird, richtet sich die steuerliche Behandlung des auf der Gesellschaftsebene erzielten Abwicklungserfolges normalerweise nach den Vorschriften des ausländischen Steuerrechts hinsichtlich der Besteuerung laufender Erträge. Wie bei der Liquidation einer inländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft[42] bestimmt sich der auf den Joint Venture Partner entfallende Liquidationserfolg als Differenz zwischen dem Wert des an diesen aufgekehrten Vermögens und den Anschaffungskosten bzw. dem Buchwert der Beteiligung.

153

Wenn es sich beim inländischen Joint Venture Partner um eine Personengesellschaft handelt, wird der Liquidationsgewinn nach § 3 Nr. 40a EStG im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens erfasst. Ein Liquidationsverlust kann aufgrund von § 3c Abs. 2 EStG entsprechend ebenfalls nur zu 60 % angesetzt werden.[43]

154

Ist der Joint Venture Partner eine Kapitalgesellschaft, ist der Liquidationserfolg nach §§ 8b Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 KStG im Ergebnis zu 95 % körperschaftsteuerfrei. Wie bei der Veräußerung der Anteile an der ausländischen Joint Venture Gesellschaft können auch bei einer Liquidation Verluste aufgrund von §§ 8b Abs. 3 S. 3 und Abs. 4 S. 3 KStG beim Joint Venture Partner steuerlich nicht geltend gemacht werden.

155

Gewerbesteuerlich ergeben sich durch einen Gewinn bzw. einen Verlust, der in Zusammenhand mit der Veräußerung oder einer Liquidation der Beteiligung an der ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft entsteht, keine Auswirkungen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich beim Joint Venture Partner um ein Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuersubjekt handelt.[44]

156

Die Anwendung eines DBA führt hierbei zu keinen grundsätzlichen Änderungen. Der Gewinn, den ein inländischer Joint Venture Partner aus der Veräußerung seiner Anteile an der ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft erzielt, unterliegt regelmäßig als „Gewinn aus der Veräußerung von Vermögen“ entsprechend Art. 13 Abs. 5 OECD-MA ausschließlich der deutschen Besteuerung. Ein Liquidationsgewinn wird, soweit es sich bei diesem um die Differenz zwischen den ursprünglichen Anschaffungskosten der Beteiligung und dem anteilig an den Joint Venture Partner ausgekehrten gezeichneten Kapital handelt, ebenfalls als Gewinn aus der Veräußerung von Vermögen qualifiziert, so dass dieser ausschließlich der deutschen Besteuerung unterliegt. Sofern darüber hinaus in den Liquidationsraten ein laufender Gewinnanteil enthalten ist, wird dieser Teil abkommensrechtlich wie eine Dividende behandelt.[45]

3 › IV › 3. Zwischenergebnis

3. Zwischenergebnis

157

Für die Errichtung einer ausländischen Joint Venture Gesellschaft als Personengesellschaft spricht zunächst, dass bei deren Ausgestaltung gegenüber einer Kapitalgesellschaft normalerweise geringere gesellschaftsrechtliche Restriktionen beachtet werden müssen.[46] Aus steuerlicher Sicht ist allerdings zu beachten, dass beim inländischen Joint Venture Partner bei der Einlage von aus einem inländischen Betriebsvermögen stammenden Wirtschaftsgütern in das Gesamthandsvermögen der ausländischen Joint Venture Gesellschaft im Rahmen einer Sachgründung regelmäßig eine Realisation der darin enthaltenen stillen Reserven erfolgt.

158

Für einen inländischen Joint Venture Partner kann sich im Gewinnfall die Geltung des gesellschafterbezogenen Betriebsstättenprinzips mit Steuerfreistellung im Inland bei Anwendung eines DBA als vorteilhaft erweisen, wenn im Ausland ein im Vergleich zu Deutschland niedrigeres Steuerniveau besteht. Demgegenüber können Verluste regelmäßig auch nur im Sitzstaat der Joint Venture Gesellschaft steuerlich geltend gemacht werden. Darüber hinaus ist die Errichtung einer Joint Venture Personengesellschaft im Ausland aus der Sicht eines inländischen Joint Venture Partners mit einigen weiteren steuerlichen Nachteilen verbunden, zu denen häufig unerwünschte steuerliche Deklarationspflichten und Fragen der verursachungsgerechten Einkunftszuordnung in deren Sitzstaat hinzukommen.

159

Wenn aufgrund von außersteuerlichen Faktoren eine Joint Venture Gesellschaft im Ausland errichtet wird, sollte für diese die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gewählt werden bzw. eine solche vor eine ausländische Joint Venture Personengesellschaft geschaltet werden, da mit einer solchen Konstruktion die steuerlichen Ziele eines inländischen Joint Venture Partners besser erreicht werden können.[47]

160

Für die Errichtung einer Joint Venture Kapitalgesellschaft im Ausland spricht, dass es sich dabei um eine eigenständige juristische Person handelt, bei der die Haftung typischerweise begrenzt ist und deren Gesellschaftsanteile regelmäßig relativ leicht übertragen bzw. veräußert werden können. Bei der steuerlichen Behandlung der laufenden Besteuerung einer ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft besteht in Deutschland kein Unterschied zu einer inländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft.[48] Allerdings ist bei einem körperschaftsteuerpflichtigen Joint Venture Partner die Anrechnung einer ausländischen Quellensteuer nicht möglich, so dass diese unter Umständen als Definitivbelastung verbleibt.

161

Bei grenzüberschreitenden Strukturen ist vorteilhaft, dass eine ausländische Joint Venture Kapitalgesellschaft bei der Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens abkommensberechtigt ist und somit Qualifikationskonflikte vermieden werden. Weiterhin bestehen insbesondere unter den Voraussetzungen der Mutter-Tochter-Richtlinie Vorteile in Zusammenhang mit der Besteuerung von Beteiligungserträgen. Aus diesen Gründen wird auch ein inländischer Joint Venture Partner normalerweise die Errichtung einer ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft gegenüber der Errichtung einer ausländischen Joint Venture Personengesellschaft präferieren.

Anmerkungen

[1]

S. dazu oben Rn. 58 ff.

[2]

Vgl. Schmidt/Weber-Grellet EStG, § 5 Rn. 270 „Beteiligung an Personengesellschaft“; Mössner Steuerrecht international tätiger Unternehmen, Rn. 5.174, S. 854.

[3]

BMF-Schreiben v. 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076, Tz. 2.6.4.

[4]

Vgl. Widmann/Mayer/Widmann Umwandlungsrecht, § 24 UmwStG, Rn. 87; Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 1279 f.

[5]

S. dazu oben Rn. 20 ff.

[6]

Vgl. Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 407 f.

[7]

S. zur Abkommensberechtigung von Personengesellschaften Grotherr/Schild/Abele Hdb. der internationalen Steuerplanung, S. 1740 f.

[8]

Der abkommensrechtliche Betriebsstättenbegriff gemäß Art. 5 OECD-MA ist nicht zwingend mit der Betriebsstättendefinition in § 12 AO identisch.

[9]

Dies gilt gemäß Art. 2 Abs. 2 OECD-MA grundsätzlich auch für die Gewerbesteuer.

[10]

BMF-Schreiben v. 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076, Tz. 1.2.3.

[11]

Vgl. Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 508.

[12]

Bei intransparenter Betrachtungsweise gilt die Joint Venture Personengesellschaft in der ausländischen Steuerrechtsordnung als eigenständiges Steuersubjekt.

[13]

S. dazu unten Rn. 133 ff.

[14]

Vgl. dazu Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 1302 ff. m.w.N.

[15]

Dies gilt auch innerhalb der EU, vgl. EuGH BB 2008, 649; dazu Dörfler/Ribbrock BB 2008; 1322.

[16]

Vgl. Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 540 f.; zur Rechtsentwicklung in der EU: Vliegen IWB, F. 3, Deutschland, Gr. 2, 1201.

[17]

Sog. „vagabundierender Finanzierungsaufwand“; vgl. dazu Prinz/Breuninger IWB, F. 10, International, Gr. 2, 1309.

[18]

S. dazu oben Rn. 53 ff.

[19]

Vgl. Mössner Steuerrecht international tätiger Unternehmen, Rn. 5.252 f., S. 881.

[20]

S. dazu oben Rn. 53 ff.

[21]

Vgl. Mössner Steuerrecht international tätiger Unternehmen, Rn. 5.268, S. 887.

[22]

Nach h.M. liegt dabei ein tauschähnlicher Vorgang vor, vgl. Schmidt/Weber-Grellet EStG, § 5 Rn. 626.

[23]

Gemäß Art. 3 der Richtlinie Nr. 90/434 v. 23.7.1990, ABlEG Nr. L 225/1, geändert durch Beitrittsakte 1994, ABlEG Nr. L 1 S. 1/144 und Beitrittsakte 2004, ABlEG 2003 Nr. L 236/1, 559.

[24]

Vgl. dazu Ropohl/Schulz GmbHR 2008, 561, 566 f. Diese Ausnahmevorschrift ist aus deutscher Sicht von eingeschränkter praktischer Relevanz, da Deutschland im DBA-Fall aufgrund des Betriebsstättenprinzips bereits auf sein Besteuerungsrecht für aufgedeckte stille Reserven einer EU-Betriebsstätte verzichtet.

[25]

Vgl. Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 1283.

[26]

Unter den Voraussetzungen der §§ 7 ff. AStG können beim inländischen Joint Venture Partner im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung auch nicht ausgeschüttete Gewinne besteuert werden.

[27]

Eine Anrechnung der von der Joint Venture Kapitalgesellschaft gezahlten Steuer auf diese Quellensteuer ist dabei normalerweise nicht möglich, vgl. Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 456.

[28]

S. oben Rn. 53 ff.

[29]

Richtlinie (EWG) Nr. 90/435, v. 23.7.1990.

[30]

Entspr. § 43b EStG.

[31]

Vgl. Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 465 f.

[32]

Die in einem DBA vorgesehene Schachtelvergünstigung kann weitere oder engere Voraussetzungen als § 9 Nr. 7 GewStG haben. Anzuwenden ist jeweils die für den Joint Venture Partner günstigere Regelung, R 9.5 GewStR.

[33]

S. oben Rn. 133.

[34]

R 9.5 GewStR.

[35]

Allerdings entschied der EuGH, dass Verluste, die bei einer in einem EU-Staat ansässigen Tochtergesellschaft entstanden sind, zumindest dann bei der inländischen Muttergesellschaft steuerlich berücksichtigungsfähig sein müssen, wenn diese Verluste steuerlich nicht im ausländischen Sitzstaat der Tochtergesellschaft geltend gemacht werden können, vgl. EuGH DStR 2005, 2168.

[36]

Vgl. Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 469 f.

[37]

Dabei müssen allerdings die Verlustausgleichsbeschränkung gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 3a EStG sowie ggf. die gewerbesteuerliche Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 10a GewStG beachtet werden. Vgl. dazu Vliegen IWB, F. 3, Deutschland, Gr. 2, 1207 f.

[38]

S. dazu oben Rn. 87 ff.; vgl. ausf. zu den Möglichkeiten der Beteiligungs- oder Gesellschafter-Fremdfinanzierung einer ausländischen Tochtergesellschaft Grotherr IWB, F. 3, Deutschland, Gr. 2, 1209 ff.

[39]

Entspr. § 4h EStG i.V.m. § 8a Abs. 1 KStG. In ausländischen Steuerrechtsordnungen bestehen teilweise ähnliche Vorschriften zur Begrenzung der Möglichkeiten einer Gesellschafter-Fremdfinanzierung. Vgl. Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 1008 ff.

[40]

Vgl. Heinsen IWB, F. 3, Deutschland, Gr. 1, 1815.

[41]

S. dazu Rn. 87 ff.

[42]

S. dazu oben Rn. 87 ff.

[43]

S. dazu Mössner Steuerrecht international tätiger Unternehmen, Rn. 6.171, S. 953.

[44]

§ 8 Nr. 5 S. 1 GewStG bezieht sich nur auf „Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen“ und somit nicht auf den Liquidationserfolg.

[45]

Vgl. Wassermeyer Doppelbesteuerung, Art. 13 MA Rn. 34, Art. 10 Rn. 107. S. zur Behandlung einer Dividende oben Rn. 133 ff.

[46]

Vgl. Prinz/Breuninger IWB, F. 10, International, Gr. 2, 1300.

[47]

Vgl. Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 1290.

[48]

S. dazu oben Rn. 71 ff.

3 › V. Schlussfolgerungen für die Steuerstrategie

V. Schlussfolgerungen für die Steuerstrategie

162

Durch die Tatsache, dass es keine eigenständigen Regelungen für die Besteuerung von Joint Venture gibt, müssen zur Erreichung der steuerlichen Ziele des Joint Venture Partners in Abhängigkeit des Einzelfalls eine Vielzahl von steuerlichen Einzelvorschriften berücksichtigt und beurteilt werden.

163

Die Möglichkeit der Wahl zwischen verschiedenen Formen eines Equity Joint Venture erfordert einen Vergleich, inwieweit die steuerlichen Ziele des einzelnen Joint Venture Partners bei Errichtung einer Personengesellschaft bzw. einem Kapitalgesellschaftsmodell im In- oder Ausland erfüllt werden. Dabei müssen neben den dargestellten ertragsteuerlichen Konsequenzen auch die Auswirkungen berücksichtigt werden, die sich in anderen Steuerarten, wie z.B. der Umsatz-, Grunderwerb-, Erbschaft- und Schenkungsteuer, ergeben können.

164

Aufgrund der hierdurch gegebenen Komplexität kann die Steuerstrategie bei der Errichtung eines Joint Venture letztendlich immer nur darauf abzielen, für die jeweils am Joint Venture beteiligten Personen einen Kompromiss zu schaffen, bei dem aus der Gesamtsicht von Joint Venture Gesellschaft und Joint Venture Partnern die Steuerquote minimiert, unnötige Risiken vermieden werden und ausreichende Flexibilität hinsichtlich Reorganisation oder Änderungen in der Gesellschafterstruktur sowie sonstiger Ausgangsparameter gewährleistet ist.[1] Hierzu werden die Joint Venture Partner insbesondere bei internationalen Joint Venture tendenziell eher eine Kapitalgesellschaft wählen, wobei in Einzelfällen die optimale Erreichung der steuerlichen Ziele der Joint Venture Partner durch den Einsatz von Personengesellschaften und durch die gezielte Nutzung der damit einhergehenden Qualifikationskonflikte möglich ist.

Anmerkungen

[1]

Vgl. Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 1291.

4. Kapitel Bilanzielle Aspekte von Joint Venture in der deutschen und internationalen Rechnungslegung

Literatur:

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IFRS – Die neuen Regelungen zur Bilanzierung von Joint Arrangements und ihre praktischen Implikationen, DB 2011, 1817; Zwirner/Froschhammer IFRS-Update 2014: Ein Überblick über die ab 2014 neu anzuwendenden IFRS, KoR 2014, 1.

I.Grundlagen1 – 26

1.Bilanzierung und Aktualität von Joint Venture aus deutscher Sicht1 – 11

2.Erscheinungsformen von Joint Venture12 – 18

3.Terminologie und Eingrenzung der Untersuchung19 – 26

II.Grundlagen der Bilanzierung von Joint Venture nach HGB und IFRS27 – 82

1.Überblick über die Bilanzierungsmethoden27 – 31

2.Die Bilanzierungsmethoden im Vergleich32 – 43

3.Bilanzierung von Joint Venture nach HGB44 – 59

4.Bilanzierung von Joint Arrangement in der Internationalen Rechnungslegung60 – 82

III.Bilanzierung von gemeinschaftlichen Tätigkeiten (Joint Operations) nach IFRS83 – 102

1.Bilanzierung im Einzel- und Konzernabschluss der Partnerunternehmen83 – 86

2.Bilanzielle Sonderfragen87 – 102

IV.Bilanzierung von Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture) nach IFRS103 – 170

1.Bilanzierung im Einzelabschluss des Partnerunternehmens103 – 106

2.Bilanzierung im Konzernabschluss des Partnerunternehmens107 – 170

V.Wesentliche Abweichungen der Bilanzierung nach HGB171 – 175

VI.Fazit176 – 181

4 › I. Grundlagen

I. Grundlagen

4 › I › 1. Bilanzierung und Aktualität von Joint Venture aus deutscher Sicht

1. Bilanzierung und Aktualität von Joint Venture aus deutscher Sicht

1

Der grenzüberschreitende Handel mit Gütern und Dienstleistungen hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Angesichts des anhaltenden Trends zur Globalisierung und des in den meisten Branchen immer intensiveren Wettbewerbs gelten Kooperationen in vielen Fällen sogar als zwingend, um erfolgreich im globalen Konkurrenzumfeld bestehen zu können. Um die Unternehmensziele zu erreichen, wenden sich viele Unternehmen Kooperationen bzw. Allianzen zu, um so die Erhaltung und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit durch Teilung von Ressourcen, Wissen und Fähigkeiten besser und nachhaltiger als im Alleingang zu lösen. Zu den Formen möglicher Allianzen gehören insbesondere Joint Venture, die in den letzten Jahren immer stärker an Bedeutung gewonnen haben.

2

Besonders an Bedeutung gewann in den letzten Jahren die am stärksten institutionalisierte Kooperationsform, das Joint Venture (Gemeinschaftsunternehmen). Allein 70 % von den dreißig größten im DAX gelisteten deutschen Kapitalmarktunternehmen unterhielten laut einer im Jahr 2011 durchgeführten Studie von Bader/Preusche im Geschäftsjahr 2010 Joint Venture-Aktivitäten.[1] Insbesondere in bestimmten Branchen wie der Energieversorgung, der Bauindustrie oder der Automobilindustrie liegt eine hohe Anwendung von Joint Venture in der Praxis vor.[2] Ausgeweitet auf den europäischen Raum ermittelten Leitner-Hanetseder/Stockinger bezogen auf das Geschäftsjahr 2010 eine Joint Venture-Praxisrelevanz von etwas mehr als 70 % bei einer Grundgesamtheit von insgesamt 343 untersuchten Konzernabschlüsse börsennotierter Unternehmen in Europa.[3] Speziell auch die Europäische Union fördert die Gründung von internationalen Joint Venture kleiner und mittlerer Unternehmen mit mehreren Programmen – wie zum Beispiel dem Programm Joint European Venture.[4]

3

Neben rechtlichen und steuerlichen Aspekten sind bei Joint Venture im Rahmen der Rechnungslegung auch spezifische Bilanzierungsthemen zu lösen. Die Rechnungslegung von Joint Venture hat – wie bei anderen Unternehmensformen – zunächst die grundsätzliche Aufgabe der Zahlungsbemessung für die steuerliche Gewinnermittlung[5] sowie für die gesellschaftsrechtliche Gewinnverteilung an die Eigentümer (Ausschüttungsbemessung) zu erfüllen. Darüber hinaus hat die Rechnungslegung noch insbesondere unternehmensbezogene Informationen an Kapitalgeber, Management und andere Interessenten zu liefern. Denn die internationale Ausrichtung der Unternehmen zieht meist auch einen erhöhten externen Finanzbedarf nach sich. Hierfür greifen viele Unternehmen auch (z.B. wegen der derzeitigen „Kreditklemme“ der Kreditwirtschaft) auf in- und ausländische Kapitalmärkte zurück. Diese Inanspruchnahme setzt voraus, dass sich in- und ausländische Kapitalgeber über die Rendite-Risiko-Positionen ihres finanziellen Engagements im Unternehmen informieren können.

4

Für die Bilanzierung von Joint Venture sind aus deutscher Sicht zunächst folgende Sachverhalte bezüglich des Standorts zu unterscheiden:


1.
2. ausländisches Joint Venture Unternehmen (als Personen- oder Kapitalgesellschaft nach ausländischem Recht) mit in- und/oder ausländischen Joint Venture Partnern.

5

Zu 1.: Eine inländische Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) oder Kapitalgesellschaft (AG, GmbH) unterliegt zunächst primär den deutschen handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften der §§ 238 ff. HGB. Personenhandelsgesellschaften, deren persönlich haftender Gesellschafter wiederum eine juristische Person ist (insbesondere GmbH & Co. KG; AG & Co. KG; aber auch Ltd. & Co. KG), unterliegen hierbei den gleichen, verschärften Rechnungslegungsbestimmungen wie eine Kapitalgesellschaft (§ 264a HGB). Das Joint Venture Unternehmen muss daher zunächst – neben seiner steuerlichen Gewinnermittlung – einen regulären handelsrechtlichen Jahresabschluss (Einzelabschluss) erstellen und publizieren.[7] Besondere, Joint Venture-spezifische Bilanzierungsnormen bestehen auf Ebene des Einzelabschlusses keine. Allenfalls ergeben sich Joint Venture spezifische Bilanzierungsthemen aufgrund der typischen projektbezogenen Geschäftstätigkeit eines Joint Venture; hier ist insbesondere die (langfristige) Auftragsfertigung im Bereich des Anlagenbaus zu nennen.[8] Anstelle des handelsrechtlichen Einzelabschlusses darf eine Kapitalgesellschaft jedoch wahlweise ihren Einzelabschluss nach Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) veröffentlichen (§ 325 Abs. 2a HGB).

6

Im Rahmen des Einzel- wie auch Konzernabschlusses des jeweiligen in- oder ausländischen Partnerunternehmens ist die Joint Venture Beteiligung ebenso bilanziell zu erfassen. Der handelsrechtliche Einzelabschluss eines in- oder ausländischen Partnerunternehmens ist hierbei ebenso nach den deutschen bzw. den jeweiligen nationalen handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften zu erstellen. Die bilanzielle Erfassung der Beteiligung am Joint Venture Unternehmen erfolgt hierbei nach HGB regelmäßig im Finanzanlagevermögen nach dem sog. Anschaffungskostenprinzip (§ 253 Abs. 1 HGB).

7

Der Konzernabschluss des Joint Venture Partnerunternehmens wird – anders als der Einzelabschluss – aber regelmäßig nach IFRS-Rechnungslegungsnormen erstellt werden. Denn Konzernabschlüsse kapitalmarktorientierter Unternehmen[9] mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union müssen seit 2005 nach diesen Regeln aufgestellt werden. Zusätzlich räumt das bestehende Wahlrecht den EU-Mitgliedstaaten in Art. 5 der EU-Verordnung Nr. 1606/2002 das Recht ein, den Anwendungsbereich der IFRS auszudehnen. Demnach ist es den Mitgliedstaaten freigestellt, die IFRS-Rechnungslegung für Einzelabschlüsse der kapitalmarktorientierten Unternehmen und auch für nicht kapitalmarktorientierte Konzern- und Einzelabschlüsse vorzuschreiben oder wenigstens zuzulassen. In Deutschland muss demnach der Konzernabschluss eines kapitalmarktorientierten Mutterunternehmens nach IFRS erstellt werden (§ 315a Abs. 1 HGB); ein nicht kapitalmarktorientierter Konzern darf seinen Konzernabschluss wahlweise nach HGB oder mit befreiender Wirkung nach den IFRS erstellen (§ 315 Abs. 2 HGB). Insofern ist ein handelsrechtlicher Einzelabschluss eines Joint Venture Unternehmens für Zwecke der Erfassung im (befreienden) IFRS-Konzernabschluss des Joint Venture Gesellschafters bereits intern im Rahmen der Konsolidierungsarbeiten in eine sog. Handelsbilanz II (HB II) auf IFRS-Basis zu transformieren. Die IFRS-Rechnungslegung schlägt daher indirekt bereits auf Ebene des Einzelabschlusses durch, da dieser regelmäßig als HB II bereits intern nach IFRS zu erstellen ist. Für die bilanzielle Abbildung der Joint Venture Beteiligung im Konzernabschluss bestehen sowohl nach HGB (§ 310 HGB) wie auch nach IFRS (IFRS 11) spezifische Regelungen.

8

Zu 2.: Ein ausländisches Joint Venture Unternehmen (z.B. in der Rechtsform einer Partnership oder Ltd.[10]) muss zunächst wiederum nach den jeweiligen nationalen Bilanzierungsnormen seines ausländischen Standorts einen Einzelabschluss erstellen. Im EU-Anwendungsbereich dürfen bzw. müssen Einzelabschlüsse kapitalmarktorientierter Unternehmen in den überwiegenden Fällen bereits nach IFRS anstatt nach nationalen Standards erstellt werden.[11] Dagegen spielt die IFRS-Bilanzierung im Einzelabschluss nicht-kapitalmarktorientierter Unternehmen vor allem für Zwecke des Konzernabschlusses des jeweiligen Joint Venture Partners eine Rolle. Denn für Zwecke des (befreienden) IFRS-Konzernabschlusses ist der jeweilige Einzelabschluss in einen IFRS-Abschluss (sog. HB II) zu transformieren. Auf dieser Basis erfolgt dann die bilanzielle Erfassung der Joint Venture Beteiligung im jeweiligen IFRS-Konzernabschluss des Joint Venture Partnerunternehmens.

9

Außerdem sind Joint Venture Gestaltungen auch auf Basis rein vertraglicher Kooperationen (sog. Contractual Joint Venture, siehe hierzu im Einzelnen die Ausführungen im 8. Kapitel) sowohl im In- wie Ausland möglich. Ein solches Contractual Joint Venture führt jedoch nicht zu einem bilanzierungspflichtigen, im Außenverhältnis selbstständigen Joint Venture Unternehmen; sondern die bilanzielle Abbildung der vertraglichen Vereinbarungen erfolgt in den jeweiligen Abschlüssen der Joint Venture Partner.[12]

10

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Bilanzierung von Joint Venture insbesondere für die bilanzielle Abbildung der Joint Venture Beteiligung im Konzernabschluss des Joint Venture Partnerunternehmens eine wichtige Rolle spielt. Der handelsrechtliche Einzelabschluss eines Joint Venture Unternehmens ist nach deutschem Verständnis vor allem für die Bemessung der Ausschüttungen und Steuerzahlungen maßgeblich; Joint Venture-spezifische Bilanzierungsfragen spielen hier keine große Rolle. Im Konzernabschluss dominieren allerdings die Informationsaufgaben gegenüber den Kapitalgebern; insofern stellen die IFRS die Bilanzierungs-Benchmark auch für den Konzernabschluss nicht kapitalmarktorientierter Joint Venture Partnerunternehmen dar. Die Notwendigkeit eines IFRS-Abschlusses wird z.B. bei der Fremdkapitalbeschaffung deutlich. Durch die Regelungen von Basel II und Basel III wurden die Kreditvergabevorschriften insofern verschärft, dass Kreditinstitute verpflichtet sind, risikoadäquate Zinssätze den einzelnen Kreditengagements zuzuordnen. Die Zinssätze orientieren sich dabei am Rating des einzelnen Unternehmens, das sich auf die Rechnungslegungsdaten stützt. Vorteilhaft an der Rechnungslegung nach IFRS kann aus Sicht des Unternehmens sein, dass die IFRS-Bewertungsvorschriften tendenziell eigenkapitalerhöhend wirken, wodurch sich die Unternehmenssituation und somit das Rating verbessert. Insofern fördern die Vorgaben von Basel II und III eine faktische Entwicklung in Richtung der IFRS, da Kreditinstitute an einer standardisierten, möglichst wahlrechtsfreien Rechnungslegung interessiert sind.

11

Vor dem geschilderten Hintergrund wird der Schwerpunkt des vorliegenden Beitrags auf den Bilanzierungsregeln der IFRS liegen – unter besonderer Berücksichtigung des Internationalen Rechnungslegungstandards IFRS 11 für die Bilanzierung von Joint Arrangements. Ergänzend wird auch auf Bilanzierung von Joint Venture im deutschen HGB-Abschluss eingegangen, die insbesondere für den Konzernabschluss eines nicht kapitalmarktorientierten deutschen Partnerunternehmens eine Rolle spielt.

4 › I › 2. Erscheinungsformen von Joint Venture

2. Erscheinungsformen von Joint Venture

12

Die Erscheinungsformen von Joint Venture gestalten sich in der Praxis ebenso vielfältig wie die Motive für die Gründung sowie die möglichen Spannungslagen. Eine Einteilung, die für die Frage der bilanziellen Behandlung hilfreich ist, ist die häufig in der Literatur zu findende (gesellschafts-) rechtliche Trennung zwischen den beiden theoretischen Grundformen: Contractual Joint Venture und Equity Joint Venture (vgl. näher oben 2. Kapitel).

2.1 Contractual Joint Venture

13

Bei einem Contractual Joint Venture erfolgt eine Zusammenarbeit in exakt festgelegten Bereichen, ohne eine Unternehmung mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit zu gründen.[13] Das heißt, die Zusammenarbeit der Partner basiert rein auf einer schuldrechtlichen Kooperationsvereinbarung, die keine eigenständige Bilanzierung auf Ebene des Joint Ventures selbst erfordert. Die bilanzielle Abbildung erfolgt lediglich im Abschluss der Partnerunternehmen.[14] Das Contractual Joint Venture ist am besten für zeitlich beschränkte Einzelprojekte geeignet.[15] In der Praxis zählen dazu besonders Arbeitsgemeinschaften, Bietergemeinschaften, Forschungs- und Entwicklungskooperationen, Vertriebsverträge und Konsortialverträge (vgl. dazu näher 8. Kapitel).

14

Bestandteil der Vereinbarung können gemeinsam verwendete Vermögenswerte (Joint Assets) oder gemeinschaftlich durchzuführende Tätigkeiten (Joint Operations) sein.[16] Durch die von mehreren Personen vereinbarte Förderung eines gemeinsamen Zecks entsteht regelmäßig automatisch die Rechtsform der GbR (§§ 705 ff. BGB). Diese Grundform der Personengesellschaften entsteht selbst, wenn es an der Abmachung eines gemeinsamen Zwecks mangelt (vgl. 8. Kap. Rn. 3 f.). Das Contractual Joint Venture wird überwiegend als Innen-GbR (BGB-Innengesellschaft) angesehen, da meist ein Rechtsverkehr mit Dritten fehlt (vgl. 7. Kap. Rn. 170 f.) Liegt dagegen eine Teilnahme der GbR am Rechtsverkehr vor, handelt es sich um eine teilrechtsfähige Außen-GbR (BGB-Außengesellschaft), häufig eingeordnet als OHG (vgl. 8. Kap. Rn. 4 f.) Dies ist häufiger bei ARGE für große Bauprojekte der Fall, wenn die Partner nach dem Erhalt des Zuschlags, eine nach außen gerichtete Gesellschaft für die Projektdurchführung formen (vgl. 7. Kap. Rn. 173). Eine weitere Rechtsform, die Contractual Joint Ventures annehmen können, ist die Bruchteilgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB), z.B. wenn es sich um den gemeinsamen Betrieb einer Erdgasleitung handelt.[17]

2.2 Equity Joint Venture mit Beispielen aus der Praxis

15

Bei einem Equity Joint Venture sind die Kooperationspartner gemeinsam am Eigenkapital eines Unternehmens beteiligt. Die Beteiligung am Unternehmen kann in der Verteilung gleichmäßiger (paritätischer) oder ungleichmäßiger (asymmetrischer) Anteile erfolgen.[18] Das gemeinsam beherrschte Unternehmen stellt eine rechtlich selbstständige Gesellschaft dar. Regelmäßig wird das Equity Joint Venture auch als Doppelgesellschaft bezeichnet, da neben der nach innen gerichteten Gesellschaft in Form einer fortbestehenden Grundlagenvereinbarung (Joint Venture-Vertrag) zwischen den Partnern zusätzlich eine nach außen gerichtete Gesellschaft in Form des errichteten Gemeinschaftsunternehmens besteht. Besonders deutlich wird die zweiteilige Struktur, wenn die Gesellschafter der Innengesellschaft sich von den Gesellschaftern der operativen Außengesellschaft unterscheiden.[19]

Abb. 1

Contractual und Equity Joint Venture[20]


[Bild vergrößern]

16

Es besteht in der Praxis häufig keine Doppelstruktur, wenn die operative Gesellschaft als Personengesellschaft in Erscheinung tritt, da der Kooperationsvertrag abschließende, umfassende und grundsätzlich formlose Regelungen beinhalten kann. Für die Rechtsform einer Personengesellschaft im Vergleich zu einer Kapitalgesellschaft sprechen vor allem die leichtere Gründung und die größere Flexibilität in der Gestaltung der Gesellschaft. Dagegen wird eine Rechtsform der Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) oft aufgrund der beschränkten Haftung gerade für ein mit Risiken behaftetes Gemeinschaftsunternehmen gewählt. Die Eigenschaft einer begrenzten Haftung kann unter den Personengesellschaften nur mit der Rechtsform der GmbH & Co. KG für die Partner erlangt werden. Deshalb wird unter den Personengesellschaften hauptsächlich diese Form für ein Gemeinschaftsunternehmen verwendet. Unter den Kapitalgesellschaften kommt der Wunsch der Partner, die geschäftlichen Tätigkeiten kontrollieren zu können, insbesondere bei der GmbH im deutschen Recht zum Tragen.[21] Grundsätzlich kann jedoch das Gemeinschaftsunternehmen in jeder rechtlichen Einheit auftreten.

17

Das Equity Joint Venture empfiehlt sich in erster Linie bei einer langfristig angedachten Zusammenarbeit sowie bei dem Wunsch nach einer Haftungsbeschränkung. Als Grundvoraussetzung wird ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Parteien angesehen.[22] Insgesamt wird bei der Entscheidung zwischen Contractual und Equity Joint Venture eine Vielzahl von operativen, steuerlichen, rechtlichen und anderen Faktoren berücksichtigt. Für das Contractual Joint Venture spricht gegenüber dem Equity Joint Venture die vergleichsweise höhere Flexibilität, da keine gesetzlich zur Verfügung stehenden Gesellschaftsrechtsformen (z.B. GmbH oder GmbH & Co. KG) bedient werden müssen. Dagegen schließt sich eine Teilnahme am Markt mit einer gleichzeitig generell geltenden Haftungsbeschränkung bei einem Contractual Joint Venture gegenüber dem Equity Joint Venture aus.[23]

18

Folgende Praxisbeispiele von Equity Joint Venture unter deutscher Beteiligung sind den jeweiligen Geschäftsberichten zu entnehmen:

Siemens/Bosch:

Die BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH war ein über 40 Jahren bestehendes 50:50-Joint-Venture zwischen der Robert Bosch GmbH und der Siemens AG. Das Gemeinschaftsunternehmen zählte zu einem weltweit führenden Hausgerätehersteller.[24] Im Jahre 2014 hat Bosch die Anteile von Siemens übernommen.

BMW/SGL:

„Im Jahre 2009 haben die BMW Group und die SGL Group das Joint Venture[25] SGL Automotive Carbon Fibers (ACF) [GmbH & Co. KG] zum Zwecke der exklusiven Versorgung der BMW Group mit Carbonfaser-Materialien gegründet.“[26]

VW/SAIC:

Im Zuge der Reform- und Öffnungspolitik legte sich VW durch die Gründung des 50:50-Joint-Venture namens Shanghai Volkswagen Automotive Company Ltd. (SVW) in Kooperation mit dem chinesischen Unternehmen Shanghai Automotive Industry Corporation Ltd. (SAIC) im Jahr 1984 das Fundament für den Eintritt in den Zukunftsmarkt China. Ein weiteres Joint Venture zwischen VW (30 %[27]), der Tochter Audi (10 %) und dem chinesischen Automobilhersteller FAW (60 %) folgte im Jahr 1991. Seitdem hat VW bis zu 17 Gesellschaften – inklusive Komponenten-, Finanz- und Vertriebsgesellschaften – in China gegründet.[28]

E.on/Sabanci:

Ende 2012 schloss der E.on Konzern „mit der türkischen Sabanci-Gruppe, einem der größten Finanz- und Industriekonglomerate der Türkei, eine Energiepartnerschaft“ ab. E.on sieht das 50:50 Joint Venture Enerjisa als Chance, im zunehmend liberalisierten Energiemarkt der Türkei Fuß zu fassen. Das Gemeinschaftsunternehmen will „bis zum Jahr 2020 eine Erzeugungskapazität von insgesamt bis zu rund 7 500 MW und damit einen Anteil von 10 % im türkischen Erzeugungsmarkt erreichen.“ Dafür baut das Joint Venture gemeinschaftlich Gas-, Wasser- und Windkraftwerke.[29]

4 › I › 3. Terminologie und Eingrenzung der Untersuchung

3. Terminologie und Eingrenzung der Untersuchung

19

Der Begriff des Joint Venture wird im Bilanzrecht weder einheitlich, noch mit dem Gesellschaftsrecht korrespondierend verwendet.[30] Hierbei ist zunächst die Bilanzierung nach HGB sowie nach Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) zu unterscheiden.

20

Für vertragliche Kooperationen im Sinne von sog. Contractual Joint Venture gibt es im deutschen Bilanzrecht keine Spezialregelungen, sondern die Bilanzierung solcher schuldrechtlicher Kooperationen regelt sich nach den allgemeinen Bilanzierungsvorschriften. Für die Bilanzierung einer Beteiligung an einem Gemeinschaftsunternehmen im Rahmen des Konzernabschlusses liefert § 310 Abs. 1 HGB i.V.m. DRS 9.3 folgende Definition: Ein Gemeinschaftsunternehmen ist ein Unternehmen, das von einem in den Konzernabschluss einbezogenen Mutter- oder Tochterunternehmen und einem oder mehreren anderen nicht zum Konzern gehörenden Unternehmen gemeinsam geführt wird. Das entscheidende Merkmal für ein Joint Venture i.S.d. HGB-Konzernabschlusses ist demnach die gemeinsame Führung eines Unternehmens durch mindestens zwei Partnerunternehmen. Die Partnerunternehmen müssen außerdem voneinander unabhängig sein (d.h. nicht dem gleichen Konzern angehören), da ansonsten aus Sicht der Konzernspitze voll konsolidierungspflichtige Tochterunternehmen bestehen.

21

Die internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) liefern mit IFRS 11 gegenüber dem HGB eine umfassendere Regelung von Joint Venture spezifischen Bilanzierungsthemen: IFRS 11 unterscheidet unter dem Oberbegriff Joint Arrangement zwischen einer gemeinschaftlichen Tätigkeit (Joint Operation) und einem Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture). Dies ist abhängig von den Rechten und Pflichten, die sich aus der Vereinbarung für die Partnerunternehmen ergeben.[31] Die Art der festgestellten gemeinsamen Vereinbarung bestimmt, wie die bilanzielle Einbeziehung im Einzelabschluss- und Konzernabschluss der Partnerunternehmen zu erfolgen hat. Der Begriff des Joint Arrangement i.S.d. IFRS 11 umfasst deshalb als Oberbegriff sowohl vertragliche Kooperationen (Joint Operation) wie auch selbstständige Gemeinschaftsunternehmen (Equity Joint Venture). Insofern sind Joint Venture in diesem engeren Sinne nur noch als Gemeinschaftsunternehmen zu verstehen; Joint Arrangement fungiert dagegen als neuer Oberbegriff sowohl für Contractual wie auch Equity Joint Venture. Nachfolgend wird daher der neue Begriff des Joint Arrangement in Verbindung mit dem IFRS 13 verwendet; ansonsten wird ein Joint Venture aber grundsätzlich im bisherigen weiteren Sinne verstanden.

22

Nachfolgend wird unter Rn. 27 ff. zunächst ein Überblick über die Bilanzierungsregelungen von Joint Venture nach deutschem HGB und IFRS sowohl für den Einzel- wie für den Konzernabschluss gegeben. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass sowohl das Joint Venture wie auch die Joint Venture Gesellschafter jeweils bilanzierungspflichtige Unternehmen sind. Auf Basis des jeweiligen Einzelabschlusses des in- oder ausländischen Joint Venture Unternehmens (Gemeinschaftsunternehmens) erfolgt eine bilanzielle Abbildung der Joint Venture Beteiligung sowohl im Einzel- wie im (IFRS-)Konzernabschluss des jeweiligen Joint Venture Partnerunternehmens.

23

Anschließend werden unter Rn. 70 ff. die relevanten Typen von Joint Venture – unter besonderer Berücksichtigung des IFRS 11 zu den sog. Joint Arrangements – identifiziert, anhand derer sich der jeweilige Bilanzierungsaufwand nach IFRS bemisst. Hierzu werden ihre Merkmale voneinander abgegrenzt. Zur Verdeutlichung der einzelnen Joint Venture bzw. Joint Arrangement Typen werden die jeweiligen Erscheinungsformen in der Praxis dargestellt und diesen zusätzlich die typischen Rechtsformen des deutschen Gesellschaftsrechts zugewiesen. Es werden die Bilanzierungsaspekte der einzelnen Ausprägungsformen von Joint Arrangements aufgezeigt, die sich aus dem IFRS 11 ergeben.

24

Die Bilanzierungsthemen von sog. Contractual Joint Venture – in Form von bestimmten vertraglichen Kooperationen – werden unter Rn. 83 ff. nach den IFRS-Regelungen untersucht. Die bilanzielle Behandlung solcher vertraglicher Kooperationen unterscheidet sich jedoch im HGB nicht wesentlich von der IFRS-Bilanzierung.

25

Unter Rn. 103 ff. liegt der Fokus dann auf der Bilanzierung einer Joint Venture Beteiligung an einem sog. Gemeinschaftsunternehmen (d.h. Joint Venture i.e.S.) im Abschluss des jeweiligen Joint Venture Partnerunternehmens. Dabei wird angenommen, dass der Konzernabschluss des in- oder ausländischen Joint Venture Gesellschafters wegen der dominierenden Informationsfunktion gegenüber den Kapitalgebern grundsätzlich nach den international üblichen IFRS-Rechnungslegungsnormen erstellt wird. Insofern strahlt die IFRS-Rechnungslegung auch auf den Einzelabschluss des Gemeinschaftsunternehmens ab, da dieser Einzelabschluss als sog. Handelsbilanz II ebenso bereits nach IFRS Vorgaben aufbereitet werden muss. Da die Joint Venture-spezifischen Themen und Regelungen sich insbesondere auf den Konzernabschluss des Partnerunternehmens beziehen, ist die Behandlung von Joint Venture im Konzernabschluss auch der Schwerpunkt der Darstellung. Der Konzernabschluss wird auch international als der wesentlich informativere Abschluss angesehen, wodurch er als Informationsinstrument eine erheblich höhere Bedeutung als der Einzelabschluss genießt.[32]

26

Durch die abweichende Bilanzierung von Joint Venture Beteiligungen in IFRS-Bilanz und deutscher Steuerbilanz können aufgrund von Bewertungsdifferenzen grundsätzlich auch latente Steuern entstehen; deren Behandlung ist jedoch nicht Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen.

Anmerkungen

[1]

Vgl. Bader/Preusche PiR 2011, 253.

[2]

Vgl. Bösser/Pilhofer/Winterling PiR 2014, 131.

[3]

Die Joint Venture Praxisrelevanz aufgeteilt auf die zugrunde gelegten Indizes der Studie: ATX Prime (64,10 %), DAX (78,60 %), MDAX (72 %), TecDAX (26,70 %), FTSE 100 (73,20 %) und Euronext 100 (84, 80 %). Für den niedrigen TecDax Prozentsatz spricht, dass mehr als die Hälfte der Unternehmen des Index der Technologie Branche sowie dem Gesundheitswesen zuzuordnen sind. Vgl. Leitner-Hanetseder/Stockinger IRZ 2012, 350 ff.

[4]

Vgl. Beckʼsches Hdb./Stengel § 23 Rn. 6.

[5]

Durch das BilMoG wird allerdings die Maßgeblichkeit zwischen Handels- und Steuerbilanz deutlich eingeschränkt; d.h. steuerrechtliche Wahlrechte sind künftig unabhängig von der Behandlung in der Handelsbilanz auszuüben (vgl. § 5 Abs. 1 EStG).

[6]

Vgl. zur Abgrenzung eines Equity Joint Venture 2. Kap. Rn. 18 ff.

[7]

Publikationspflichtig sind gemäß § 325 ff. HGB grundsätzlich nur Kapitalgesellschaften und bestimmte Personengesellschaften i.S.d. § 264a HGB.

[8]

Vgl. dazu näher unten Rn. 45, 99 ff.

[9]

Zulassung von Wertpapieren (z.B. Aktien, Schuldtitel) des Unternehmens an einem organisierten Markt gemäß § 2 Abs. 5 WpHG.

[10]

Zu den ausländischen Rechts- bzw. Gesellschaftsformen in den EU-Ländern vgl. Anl. 2 zu § 43b EStG.

[11]

Vgl. Länderübersicht bei Grünberger IFRS 2008, S. 32 f. Der am 9.7.2009 veröffentlichte Entwurf eines „IFRS for Small and Medium Sized Companies“ wird in der EU wohl auf absehbare Zeit nicht übernommen werden, weil zusätzlicher bürokratischer Aufwand für den Mittelstand befürchtet wird; vgl. Grünberger IFRS 2008, S. 34.

[12]

Vgl. zur Bilanzierung von Contractual Joint Venture im Einzelnen unten Rn. 83 ff.

[13]

Vgl. Kutschker/Schmid Internationales Management, 2011, S. 890 f.

[14]

Vgl. Bader/Preusche PiR 2011, 251.

[15]

Vgl. Beck‘sches Hdb./Stengel 2014, § 23 Rn. 8 m.w.N. und 11.

[16]

Vgl. Bader/Preusche PiR 2011, 251; Labrenz u.a. KoR 2008, 181 m.w.N.

[17]

Vgl. Bader/Preusche PiR 2011, 251.

[18]

Vgl. Kutschker/Schmid Internationales Management, 2011, S. 890.

[19]

Vgl. Beckʼsches Hdb./Stengel 2014, § 23 Rn. 7 ff. und 85 ff. m.w.N.

[20]

Beckʼsches Hdb./Stengel 2014, § 23 Rn. 7 f.

[21]

Vgl. Beckʼsches Hdb./Stengel 2014, § 23 Rn. 7 ff. und 85 ff. m.w.N.

[22]

Vgl. Hdb. des Gesellschaftsrechts/Baumanns/Wirbel 2009, § 28 Rn. 2 f.; Beckʼsches Hdb./Stengel 2014, § 23 Rn. 10.

[23]

Vgl. Hdb. des Pharmarechts/Schütze/Vormann 2010, § 19 Rn. 10.

[24]

Vgl. Weindl Unternehmensprofil, 2014, verfügbar unter: www.bsh-group.de/index.php?page=100325.

[25]

Im Rahmen der Änderungen nach IFRS 11 wird BMW das bis jetzt at-equity bewertete Joint Venture ab dem Geschäftsjahr 2014 als Joint Operation einstufen und somit anteilig konsolidieren. Diese Änderung ergäbe für das abgeschlossene Geschäftsjahr 2013 eine Bilanzsummenerweiterung in Höhe eines niedrigen zweistelligen Millionenbetrages. Vgl. BMW AG Geschäftsbericht, 2014, S. 113, als pdf verfügbar unter: www.bmwgroup.com/bmwgroup_prod/d/0_0_www_bmwgroup_com/investor_relations/finanzberichte/geschaeftsberichte/2013/_pdf/geschaeftsbericht2013.pdf.

[26]

SGL Automotive Carbon Fibers GmbH & Co. KG Leichtbau, 2013, verfügbar unter: www.sglacf.com/.

[27]

Ein ungleiches Beteiligungsverhältnis schließt eine einvernehmliche Entscheidungsfindung hinsichtlich der relevanten Aktivitäten als begründete Bedingung für eine gemeinschaftliche Beherrschung nicht automatisch aus. Vgl. hierzu die Ausführungen unter Rn. 73 f.

[28]

Vgl. Volkswagen AG China, 2013, verfügbar unter: www.volkswagenag.com/content/vwcorp/content/de/investor_relations/Warum_Volkswagen/Marke_Focus.html.

[29]

E.ON SE Geschäftsbericht, 2013, S. 15, als pdf verfügbar unter: www.eon.com/content/dam/eon-com/ueber-uns/publications/GB_2013_D_eon.pdf.

[30]

Zur allgemeinen Terminologie 1. Kap. Rn. 1 ff.; zu Equity- und Contractual Joint Venture 2. Kap. Rn. 18 ff.

[31]

Vgl. dazu Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg Haufe IFRS-Kommentar, 2014, § 34 Rn. 2.

[32]

Zu dieser Erkenntnis gelangen mittlerweile auch viele deutsche kapitalmarktorientierte Unternehmen, die meist im Geschäftsbericht nur noch den Konzernabschluss darstellen.

4 › II. Grundlagen der Bilanzierung von Joint Venture nach HGB und IFRS

II. Grundlagen der Bilanzierung von Joint Venture nach HGB und IFRS

4 › II › 1. Überblick über die Bilanzierungsmethoden

1. Überblick über die Bilanzierungsmethoden

27

Wie erwähnt betreffen die im HGB und IFRS kodifizierten Bilanzierungsregelungen für Joint Venture vor allem die Abbildung von Gemeinschaftsunternehmen und deren bilanzielle Aufnahme im Konzernabschluss der Partnerunternehmen. Während sich die Bilanzierung der Gemeinschaftsunternehmen im Einzelabschluss der Partnerunternehmen von der bilanziellen Aufnahme in den Konzernabschluss unterscheiden, erfolgt dagegen bei Contractual Joint Venture in Form einer sog. gemeinschaftlichen Tätigkeit (Joint Operation) die bilanzielle Erfassung im Einzel- und Konzernabschluss des Partnerunternehmens nach den gleichen Regeln. Für die Bilanzierung auf Ebene des Gemeinschaftsunternehmens selbst bestehen neben den allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften grundsätzlich keine spezifischen Joint Venture Regelungen.

Abb. 2:

Stufenkonzeption des Konzernbilanzrechts nach HGB und IFRS[1]


[Bild vergrößern]

28

Generell wird im Einzelabschluss immer ein einzelnes Unternehmen wirtschaftlich dargestellt. Dagegen besteht der Konzernabschluss aus einer fiktiven Gruppe von rechtlich selbstständigen Unternehmen.[2] Insbesondere für die Einbeziehung von Beteiligungsunternehmen in den Konzernabschluss existieren verschiedene Verfahren in Abhängigkeit der Intensität der Einflussnahme des Konzerns. Die Methoden erstrecken sich von dem Ansatz zu Anschaffungskosten bis hin zur Vollkonsolidierung:[3]

29

Während im HGB für die Bewertung von gemeinschaftlich geführten Unternehmen ein Wahlrecht zwischen der Quotenkonsolidierung nach § 310 HGB und der Equity-Methode nach §§ 311 f. HGB besteht, ist in der internationalen Rechnungslegung nach IFRS 11.24 nur noch ausschließlich die Equity-Methode gemäß IAS 28 für die Bilanzierung des Gemeinschaftsunternehmens im Konzernabschluss zugelassen.[4] Die Quotenkonsolidierung und Equity-Methode unterscheiden sich teilweise erheblich in ihrer Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzernabschlusses und folglich auch auf die zentralen Bilanz- und Erfolgskennzahlen.

30

Dieser maßgebliche Einfluss auf die Darstellung des Konzerns in der Öffentlichkeit liefert einen hohen Anreiz zur gezielten Nutzung von Bilanzpolitik. In der Praxis bestehen für den Bilanzersteller beispielsweise sehr hohe Gestaltungsanreize, wenn es darum geht, Kreditklauseln einzuhalten bzw. Kreditverhandlungen nicht zu gefährden oder um das Interesse potentieller Eigenkapitalgeber zu wecken. Generell ist zudem neben der positiven Beeinflussung auch eine negative Beeinflussung der Bilanz denkbar. Im Grunde hängt die Wahl der Maßnahme von der intern verfolgten Zielsetzung ab. Damit die Ergreifung von bilanzpolitischen Handlungen aber überhaupt möglich ist, bedarf es der Existenz von Ermessensspielräumen, expliziten oder impliziten Wahlrechten oder der Option zur Sachverhaltsgestaltung.[5] Dies ist sowohl bei HGB wie auch IFRS bei der bilanziellen Einbeziehung von Gemeinschaftsunternehmen in den Konzernabschluss der Fall. Während in der nationalen Rechnungslegung explizit ein Bilanzierungswahlrecht zwischen den beiden Methoden besteht, eröffnet sich dagegen in der internationalen Rechnungslegung die Wahl der Methode mittels der Gestaltung des Sachverhalts,[6] da für die Einstufung der gemeinschaftlichen Vereinbarung als gemeinschaftliche Tätigkeit (Joint Operation) – die quotale Einbeziehung, die im Wesentlichen der Quotenkonsolidierung entspricht, weiterhin bestehen bleibt.[7]

31

Die Unterscheidung bzw. Klassifizierung gemeinschaftlicher Vereinbarungen nach IFRS – in gemeinschaftliche Tätigkeiten und Gemeinschaftsunternehmen – wird in Rn. 77 ff. näher behandelt. Im Folgenden werden zunächst die Grundzüge der beiden Bilanzierungsmethoden vorgestellt sowie die sich daraus ergebenden bilanziellen Unterschiede. Die ungleichen bilanziellen Auswirkungen sind für die Unternehmen vor allem vor dem Hintergrund der Neuregelungen in IFRS 11 von besonderer Bedeutung.[8]

4 › II › 2. Die Bilanzierungsmethoden im Vergleich

2. Die Bilanzierungsmethoden im Vergleich

2.1 Grundzüge der Quotenkonsolidierung

32

Anders als bei der Vollkonsolidierung werden bei der Quotenkonsolidierung die Vermögenswerte und Schulden sowie die Erträge und Aufwendungen aus dem Einzelabschluss des Gemeinschaftsunternehmens nur anteilig entsprechend der Höhe der kapitalmäßigen Beteiligung in den Konzernabschluss der beteiligten Partner übernommen. Ein Ausweis von Minderheitsanteilen in einem Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter erfolgt generell wie bei der Vollkonsolidierung nicht.[9] Gerade dieser fehlende Posten stellt ein charakteristisches Merkmal für die Quotenkonsolidierung dar.[10] Der anteilige Ausweis der einzelnen Posten in der Bilanz und GuV des Konzernabschlusses kann entweder zusammengefasst mit den entsprechenden Posten der anderen Konzernunternehmen erfolgen („line-by-line basis“) oder aber auch getrennt unter jeden Posten („separate line items“).[11]

33

Bevor die Einzelabschlüsse der Konzernunternehmen anteilig in die sog. Summenbilanz übernommen werden können, verlangt der Einheitsgrundsatz zunächst die Durchführung von vereinheitlichenden Maßnahmen. Dafür muss zum einen für die Erreichung einer möglichst hohen Aussagekraft des Konzernabschlusses der Abschlussstichtag der Unternehmen des Konsolidierungskreises an den Stichtag des Mutterunternehmens angeglichen werden. Eine Abweichung von dieser Grundsatzregel ist möglich, wenn der Bilanzstichtag nicht mehr als drei Monate vor dem Konzernbilanzstichtag liegt. Wird diese Frist überschritten, ist verpflichtend ein Zwischenabschluss aufzustellen. Zum anderen ist ebenfalls eine Anpassung an die Bilanzierungs-, Bewertungs- und Ausweismethoden des Mutterunternehmens mittels einer HB II erforderlich. Darüber hinaus ist ggf. eine Währungsumrechnung auf die Berichtswährung des Konzerns von Nöten.[12]

34

Im nächsten Schritt wird innerhalb der Kapitalkonsolidierung der von dem Partnerunternehmen verbuchte Beteiligungsbuchwert am Gemeinschaftsunternehmen mit dem quotal übertragenen Eigenkapital des Gemeinschaftsunternehmens verrechnet.[13] Ist der Beteiligungsbuchwert größer als der quotale Wert des Eigenkapitals, dann liegt ein aktiver Konsolidierungsausgleichsposten vor. Ist er dagegen kleiner, ergibt sich eine passivische Konsolidierungsdifferenz. Die dadurch offengelegten stillen Rücklagen bzw. stillen Lasten sind anteilig auf die betroffenen Vermögenswerte bzw. Schulden aufzuteilen. Nicht zuordenbare Restbeträge sind als Geschäftswert oder passiver Unterschiedsbetrag gemäß den einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften weiter zu behandeln.[14]

35

Zudem ist „eine Schuldenkonsolidierung (Eliminierung konzerninterner Kreditbeziehungen) […], eine Zwischenerfolgseliminierung (Eliminierung konzerninterner Lieferungs- und Leistungsbeziehungen) […] sowie eine Aufwands- und Ertragskonsolidierung (Eliminierung konzernintern entstandener Aufwendungen und Erträge)“ [15] jeweils entsprechend des Anteils am Kapital durchzuführen. Die konzerninternen Lieferungs- und Leistungsbeziehungen im Rahmen der Zwischenergebniseliminierung können prinzipiell in zwei Transaktionsarten eingeteilt werden. Zum einen gibt es upstream-Transaktionen bei denen Lieferungen vom Gemeinschaftsunternehmen an das Partnerunternehmen erfolgen. Zum anderen gibt es downstream-Transaktionen bei denen die Lieferung genau in umgekehrter Reihenfolge erfolgt, d.h. vom Partnerunternehmen an das Beteiligungsunternehmen. Diese Unterteilung ist vor allem für die im nächsten Punkt beschriebene Equity-Methode relevant. In der Quotenkonsolidierung selbst spielt die Unterteilung eher eine untergeordnete Rolle. Es ist lediglich zu berücksichtigen, dass konzerninterne Beziehungen nur in der Höhe des Anteils am Gemeinschaftsunternehmen eliminiert werden, da das Partnerunternehmen die Einzelabschlusswerte in voller Höhe in den Summenabschluss übernimmt, während die Übernahme auf Seiten des Gemeinschaftsunternehmens, wie eingangs beschrieben, anteilig erfolgt. Dies schließt auch interne Geschäftsvorgänge mit ein.[16]

2.2 Grundzüge der Equity-Methode

36

Bei der Technik der Equity-Methode wird die Beteiligung an einem Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen zunächst mit den Anschaffungskosten (inkl. der Anschaffungsnebenkosten) in der Konzernbilanz oder auch der Einzelbilanz[17] angesetzt. Dabei ist der Zeitpunkt an dem die Verfügungsgewalt an den Erwerber des Anteils übergeht entscheidend.[18] Anschließend an den Erwerb wird der verbuchte Beteiligungswert in den nachfolgenden Perioden entsprechend den im Beteiligungsunternehmen entstandenen anteiligen Eigenkapitalveränderungen angepasst. Diese Fortschreibung, die Küting/Weber[19] als „Kernstück“ der Methode bezeichnen, unterscheidet grundsätzlich zwischen erfolgswirksamen und erfolgsneutralen Veränderungen des Eigenkapitals:[20]

Abb. 3: Fortschreibung des Beteiligungsbuchwerts nach der Equity-Methode[21]


Beteiligungsbuchwert zu Beginn der Fortschreibung bzw. Periode
erfolgswirksame EK-Veränderungen +/- anteiliger Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag des Beteiligungsunternehmens
+/- ggf. erfolgswirksame Effekte aus der Anpassung an den Bilanzierungs- und Bewertungsrahmen des Investors
-/+ Fortschreibung zu berücksichtigender stiller Reserven/Lasten
- ggf. Fortschreibung eines Geschäfts- oder Firmenwertes1
+ Auflösung eines passivischen Unterschiedsbetrags2
+/- Effekte aus anderen erfolgswirksamen Konsolidierungsmaßnahmen
-/+ außerplanmäßige Abschreibungen und ggf. Zuschreibungen
Dividendenausschüttung - anteilige Gewinnausschüttungen
erfolgsneutrale EK-Veränderungen +/- erfolgsneutral vereinnahmte Differenzen aus der Währungsumrechnung
+/- ggf. erfolgsneutral vereinnahmte Zu- und Abschreibungen auf den beizulegenden Zeitwert (nur IFRS)
+/- Kapitaleinzahlungen/-rückzahlungen vom bzw. an den Investor
= Beteiligungsbuchwert am Ende der Periode
1 Im Vergleich zum HGB findet nach IFRS keine planmäßige Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwertes statt. Stattdessen ist der gesamte equity-Wert nach IAS 28.42 einem Wertminderungstest zu unterziehen. 2 Handelsrechtlich ist ein passivischer Unterschiedsbetrag bei der equity-Methode nach § 309 HGB zu behandeln. Nach IFRS wird der passivische Unterschiedsbetrag im Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der equity-Methode erfolgswirksam erfasst.

37

Im Vergleich zur Quotenkonsolidierung werden somit nicht die einzelnen Bilanz- und GuV-Posten anteilig aus dem Beteiligungsunternehmen übernommen, sondern es wird lediglich der zustehende Anteil am Nettovermögen in das Anlagevermögen des Konzern- oder Einzelabschlusses des Partnerunternehmens aufgenommen.[22] Dennoch wird wie bei der Quotenkonsolidierung von Beginn an eine Kapitalkonsolidierung durchgeführt. Allerdings erfolgt die Berechnung, Zuordnung und Fortführung des anteiligen Unterschiedsbetrages in einer statistischen Nebenrechnung; eine explizite Bilanzierung bleibt demnach aus.[23] Da nur ein Beteiligungsbuchwert einschließlich des Unterschiedsbetrages in der Konzernbilanz ausgewiesen wird, wird die Art der Darstellung auch „one-line-consolidation“ genannt.[24]

38

Die Eliminierung von Zwischenergebnissen aus upstream– und downstream-Transaktionen (vgl. Rn. 35) zwischen dem Konzernunternehmen und dem assoziierten Unternehmen bzw. Gemeinschaftsunternehmen ist grundsätzlich anteilig durchzuführen.[25] Folglich enthält der regelmäßig anzupassende Beteiligungsbuchwert nur Gewinne bzw. Verluste, die auf Geschäftsvorfällen gegenüber Dritten beruhen.[26] Dagegen ist die Durchführung einer Schuldkonsolidierung sowie Aufwands- und Ertragskonsolidierung bei dieser Methode nicht erforderlich.[27]

39

Im Vorfeld sollte wie bei der Quotenkonsolidierung nach dem Einheitsgrundsatz eine Anpassung an die Bilanzierungs-, Bewertungs- und Ausweismethoden des Mutterunternehmens erfolgen (Erstellung einer HB II).[28] Außerdem ist die Aufstellung eines Zwischenabschlusses ggf. durchzuführen, wenn der Abschlussstichtag des Beteiligungsunternehmens mehr als drei Monate vor dem Konzernbilanzstichtag liegt.[29] Sollte das Beteiligungsunternehmen im Ausland ansässig sein, dann würde im Falle der Equity-Methode eine Umrechnung des Eigenkapitals in die Währung des Konzernunternehmens ausreichen.[30]

40

Da sich die Erhöhungen oder Verringerungen des Eigenkapitals in den Beteiligungswert des Teilhabers widerspiegeln, wird das Verfahren auch „Spiegelbildmethode“ genannt. Im Schrifttum hingegen herrscht Uneinigkeit darüber, ob die Equity-Methode als Konsolidierungs- oder Bewertungsmethode anzusehen ist. Dies liegt daran, dass die Methode einerseits die Durchführung von einigen Konsolidierungsschritten wie bei der Voll- und Quotenkonsolidierung erfordert, andererseits sich aber auf die Bewertung einer Beteiligungsposition konzentriert, da eine Übernahme der einzelnen Vermögenswerte und Schulden sowie Erträge und Aufwendungen in die Summenbilanz ausbleibt. Küting/Weber sind der Ansicht, dass es davon abhängig sei, wie eine Konsolidierungsmethode definiert wird.[31]

2.3 Bilanzpolitische Wirkungen der beiden Bilanzierungsmethoden

41

Die bilanzielle Darstellung von Gemeinschaftsunternehmen insbesondere im Konzernabschluss kann demzufolge in sehr unterschiedlicher Art und Weise erfolgen.[32] Welche Methode zur Anwendung kommt, bestimmt sich auch an den konkreten Auswirkungen auf die Konzernbilanz.[33] Eine wichtige Kennzahl zur Beurteilung der Kapitalstruktur des Konzerns ist die Eigenkapitalquote.[34] Da das Konzerneigenkapital unabhängig von der verwendeten Methode regelmäßig gleich hoch ist, führt die Bilanzverlängerung[35] bei der Verwendung der Quotenkonsolidierung zu einer niedrigeren Eigenkapitalquote. Je stärker eine Finanzierung aus fremden Mitteln stattfindet, desto höher wird sich dieser Effekt auf die Eigenkapitalquote auswirken. Möchte ein Manager ein hohes Rating mittels einer niedrigen Fremdkapitalquote bzw. eines niedrigen Verschuldungsgrads erreichen, wird er folglich die Equity-Methode der Quotenkonsolidierung vorziehen.[36]

42

Auch der Konzernanlagendeckungsgrad, mithilfe dessen die finanzielle Stabilität eines Unternehmens gemessen werden kann, fällt bei der Equity-Methode vorteilhafter aus, da bei gleichbleibendem Eigenkapital ein niedrigeres Anlagevermögen vorliegt. Betrachtet man dagegen die Konzernumsatzerlöse, dann fallen diese bei der Quotenkonsolidierung grundsätzlich höher aus.[37] Dieser Vorteil wird auch nicht durch eine niedriger ausfallende Umsatzrentabilität geschmälert, denn diese wird schließlich nicht ausdrücklich in der Konzernbilanz mit aufgeführt.[38]

43

Das Konzernjahresergebnis ist in der Regel bei beiden Methoden gleich hoch. Diese Aussage trifft aber nur zu, solange das Unternehmen nicht nachhaltig Verluste erwirtschaftet, da die Equity-Methode diese im Gegensatz zur Quotenkonsolidierung nur bis zur Höhe des Beteiligungsbuchwertes berücksichtigt und danach in einer Nebenrechnung fortführt.[39] Außerdem können die unterschiedlichen Konsolidierungsanforderungen der Methoden zu Abweichungen führen. Die wesentlichen bilanziellen sowie bilanzanalytischen Auswirkungen[40] der Quotenkonsolidierung gegenüber der Equity-Methode sind in der nachfolgenden Abbildung 4 dargestellt.[41]

Abb. 4: Bilanzanalytische Auswirkungen der Quotenkonsolidierung im Vergleich zur Equity-Methode[42]


Bilanz- oder GuV Position Bilanzielle Auswirkungen
Konzernvermögen i.d.R. höher Eigenkapitalquote
Konzerneigenkapital i.d.R. gleich, solange kein negativer Beteiligungsbuchwert entsteht i.d.R. niedriger
Konzernschulden i.d.R. höher Fremdkapitalquote i.d.R. höher
Konzernbilanzsumme i.d.R. höher Anlagendeckungsgrad i.d.R. niedriger
Konzernjahresergebnis i.d.R. gleich, solange kein negativer Beteiligungsbuchwert entsteht Eigenkapitalrentabilität i.d.R. gleich
Konzernumsatzerlöse i.d.R. höher Umsatzrentabilität i.d.R. niedriger

4 › II › 3. Bilanzierung von Joint Venture nach HGB

3. Bilanzierung von Joint Venture nach HGB

3.1 Bilanzierung auf Ebene des Gemeinschaftsunternehmens

44

Die Bilanzierung von Joint Venture nach HGB ist einerseits auf Ebene des Joint Venture als Gemeinschaftsunternehmen und andererseits für die bilanzielle Abbildung der Joint Venture-Beteiligung in der Bilanz des jeweiligen Partnerunternehmens relevant. Falls ein inländisches Joint Venture eine eigenständige Rechtspersönlichkeit (sog. Equity Joint Venture) in Form einer Personen- oder Kapitalgesellschaft darstellt (vgl. näher oben Rn. 15 ff., ist dieses Joint Venture Unternehmen nach §§ 238 ff. HGB selbstständig buchführungs- und bilanzierungspflichtig. Die Bilanzierung des Joint Venture richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften und ist auch nach Verabschiedung des BilMoG abhängig von der Rechtsform. Die Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften und gleich gestellten bestimmten Personengesellschaften (GmbH/AG & Co.; auch Ltd. & Co.) unterliegen weiterhin höheren formalen Anforderungen (§§ 264 ff. HGB als lex specialis) als reine Personenunternehmen (OHG, KG). Als weitere Kategorie wurde durch das BilMoG die sog. „kapitalmarktortientierte Kapitalgesellschaft“ nach § 264d HGB eingeführt,[44] für die nochmals weiterführende Bilanzierungsregelungen zu beachten sind.[45] Dies kann auch eine Joint Venture Gesellschaft betreffen, die zwar selbst nicht börsennotiert ist, die aber Schuldtitel an einem organisierten Markt platziert hat.

45

Für die Rechnungslegung auf Ebene eines solchen Gemeinschaftsunternehmens sind keine Joint Venture-spezifischen Bilanzierungsregelungen im HGB vorgesehen, sondern Bilanzierung und Bewertung richten sich nach den allgemeinen und rechtsformabhängigen HGB-Regelungen. Besondere Joint Venture-spezifische Fragestellungen können sich allenfalls aus der Geschäftstätigkeit des Joint Venture heraus ergeben. Hier ist insbesondere an das Thema der „langfristigen Auftragsfertigung“ zu denken, da Joint Venture häufig in den Bereichen des Gebäude- oder Anlagenbaus oder anderer langfristiger Infrastrukturbauprojekte eingesetzt werden. Für die Bilanzierung der Auftragsfertigung ergeben sich jedoch keine Neuerungen durch das BilMoG, sondern entsprechend des strengen Realisationsprinzips des § 252 Abs. 2 HGB sind die Gewinne aus dem Auftrag – anders als bei IFRS[46] – grundsätzlich erst bei Endabnahme des Projekts zu realisieren (sog. Completed-Contract-Method). Hinzuweisen ist außerdem noch auf das durch das BilMoG neu eingeführte Aktivierungs-Wahlrecht für eigene Entwicklungskosten (§§ 248 Abs. 2 i.V.m. 255 Abs. 2a HGB),[47] das gerade bei entwicklungsintensiven Gemeinschaftsprojekten (z.B. Softwareentwicklung) Joint Venture-relevant sein kann.

3.2 Bilanzierung im Abschluss des Partnerunternehmens

46

Für die bilanzielle Abbildung des Joint Venture im Abschluss des jeweiligen Partnerunternehmens sind drei Anwendungsfälle zu unterscheiden:


1. Bilanzierung von vertraglichen Kooperationen (sog. Contractual Joint Venture) beim Partnerunternehmen;
2. Bilanzierung eines rechtlich eigenständigen Gemeinschaftsunternehmens (sog. Equity Joint Venture) im Einzelabschluss des Partnerunternehmens;
3. Bilanzierung eines rechtlich eigenständigen Gemeinschaftsunternehmens (sog. Equity Joint Venture) im Konzernabschluss des Partnerunternehmens.

47

Zu 1.: Bei einem Contractual Joint Venture (vgl. oben Rn. 13 ff. besteht kein rechtlich selbstständiges Unternehmen, sondern es handelt sich in der Regel um eine BGB-Innengesellschaft (z.B. ARGE in der Bauindustrie) oder BGB-Außengesellschaft bzw. Bruchteilsgemeinschaft (z.B. gemeinschaftlicher Betrieb einer Öl-Pipeline).[48] Diese vertraglichen Kooperationen führen nicht zu einer eigenständigen Bilanzierung auf Ebene des Joint Venture, sondern die Bilanzierung im Abschluss des Joint Venture Partners erfolgt in Abhängigkeit von der entsprechenden vertraglichen Beziehung. Hier kann man für die HGB-Bilanzierung entsprechend den IFRS-Regelungen gemeinsame Tätigkeiten oder gemeinschaftlich geführtes Vermögen unterscheiden (vgl. dazu näher unten Rn. 77 ff.). Bei gemeinsamen Tätigkeiten bilanziert jeder Partner seine ihm gehörenden Vermögenswerte und Schulden sowie die auf ihn entfallenden Aufwendungen und Erträge. Bei gemeinsamem Vermögen müssen die Vermögenswerte und Schulden in den Abschlüssen der Partner anteilig, d.h. quotal ausgewiesen werden.

48

Zu 2.: Die Bilanzierung einer Beteiligung an einem gemeinsamen Joint Venture Unternehmen erfolgt im HGB-Einzelabschluss des Joint Venture Partners regelmäßig unter den Finanzanlagen in Höhe der Anschaffungskosten (§§ 271 Abs. 1 i.V.m. 253 Abs. 1 HGB). Die Joint Venture Beteiligung muss bei einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung zwingend außerplanmäßig abgeschrieben werden (§ 253 Abs. 3 S. 3 HGB); bei einer voraussichtlich vorübergehenden Wertminderung der Joint Venture Beteiligung existiert bei Finanzanlagen wie bisher ein Abschreibungswahlrecht, das nach BilMoG jedoch jetzt für alle Rechtsformen verbindlich ist (§ 253 Abs. 3 S. 4 HGB).[49]

49

Zu 3.: Der Konzernabschluss eines nicht kapitalmarktorientierten Joint Venture Partnerunternehmens kann unter den Voraussetzungen der §§ 290 ff. HGB weiterhin nur nach HGB aufgestellt werden; wahlweise darf der Konzernabschluss mit befreiender Wirkung aber auch nach IFRS aufgestellt werden (§ 315a Abs. 3 HGB). Die Joint Venture Beteiligung darf im HGB-Konzernabschluss nach wie vor wahlweise anteilsmäßig konsolidiert werden (sog. Quotenkonsolidierung gemäß § 310 HGB) oder nach der sog. Equity-Methode (§ 312 HGB) ausgewiesen werden. Wesentlicher Unterschied zwischen der Quotenkonsolidierung und der Equity-Methode ist, dass bei erstgenannter Methode alle Vermögenswerte und Schulden des Gemeinschaftsunternehmens anteilig im Konzernabschluss ausgewiesen werden, wohingegen nach der Equity-Methode nur die Joint Venture Beteiligung als solche unter dem Finanzanlagevermögen des Anteilseigners ausgewiesen wird (vgl. zur Equity Methode näher oben Rn. 36 ff.).

50

Durch das BilMoG ist im Rahmen der Equity-Methode nur noch die sog. Buchwertmethode zulässig (§ 312 Abs. 1 HGB). Damit erfolgt eine Annäherung an die internationale Rechnungslegung; andererseits ist die Neubewertung des anteiligen Eigenkapitals der Joint Venture Gesellschaft nach wie vor – anders als bei IFRS – auf die Anschaffungskosten (= Buchwert) der Joint Venture Beteiligung begrenzt.[50]

51

Alternativ zur Equity-Methode lässt § 310 HGB als Wahlrecht die anteilsmäßige Übernahme der Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen des Gemeinschaftsunternehmens im Konzernabschluss des Partnerunternehmens zu (sog. Quotenkonsolidierung – vgl. dazu näher oben Rn. 32 ff.). Nach § 310 Abs. 2 HGB sind die anteiligen Konsolidierungsmaßnahmen analog der Vollkonsolidierung durchzuführen. Somit zieht die Quotenkonsolidierung den gleichen Konsolidierungsaufwand wie die Vollkonsolidierung eines Tochterunternehmens nach sich. Für die quotale Konsolidierung des Gemeinschaftsunternehmens im Konzernabschluss des Partnerunternehmens sind nach HGB folgende Regelungen zu beachten:

52

Quotale Übernahme der Einzelbilanzwerte aus der Bilanz des Gemeinschaftsunternehmens in eine Summenbilanz entsprechend der Kapitalanteile des Partnerunternehmens. Die Beteiligungsquote errechnet sich nach h.M. aus der Gesamtheit aller dem Partnerunternehmen direkt oder indirekt zurechenbaren Anteile am gezeichneten Kapital des Gemeinschaftsunternehmens.

53

Im Rahmen der Kapitalkonsolidierung (d.h. Aufrechnung des Beteiligungsansatzes beim Partnerunternehmen mit dem anteiligen Eigenkapitals des Gemeinschaftsunternehmens) ist nach dem BilMoG nur noch die sog. Neubewertungsmethode zulässig (§ 310 Abs. 2 i.V.m. § 301 HGB). Bei der Neubewertungsmethode sind die neubewerteten anteiligen Eigenkapitalposten (inkl. aufgedeckter stiller Reserven) des Gemeinschaftsunternehmens entsprechend der Beteiligungsquote des Joint Venture Partners gegen den Beteiligungsbuchwert beim Partnerunternehmen aufzurechnen (Beteiligungsquote × neubewertetes EK ./. Beteiligungs-Anschaffungskosten = Unterschiedsbetrag).

54

Der Unterschiedsbetrag ist im Konzernabschluss des Partnerunternehmens als (anteiliger) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) auszuweisen und planmäßig über die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben (§ 310 Abs. 2 i.V.m. §§ 301 Abs. 1; 309 Abs. 1 HGB). Somit erfolgt im BilMoG keine Annäherung an den sog. Impairment-Only-Approach nach IFRS 3, wonach der Goodwill nur außerplanmäßig abschreibbar ist.

55

Die Schuldenkonsolidierung (Aufrechnung von Forderungen/Verbindlichkeiten zwischen Gemeinschafts- und Partnerunternehmen) ist entsprechend § 302 HGB ebenso anteilig auf Basis der Beteiligungsquote des Partnerunternehmens durchzuführen.

56

Die in den Einzelabschlüssen realisierten Zwischenergebnisse für sog. Upstream- bzw. Downstream-Geschäfte zwischen Joint Venture Partner und Gemeinschaftsunternehmen (vgl. dazu oben Rn. 38) sind ebenso quotal zu eliminieren (§§ 310 Abs. 2 i.V.m. 304 HGB).

57

In der Konzern-Erfolgsrechnung des Partnerunternehmens werden nur die quotalen Anteile der Aufwendungen und Erträge des Gemeinschaftsunternehmens erfasst; somit wird beim Partnerunternehmen nur ein quotaler Joint Venture Gewinnanteil ausgewiesen. Interne Aufwendungen zwischen Gemeinschaftsunternehmen und Joint Venture Partner werden anteilsmäßig gegeneinander aufgerechnet oder umgegliedert (§§ 310 Abs. 2 i.V.m. 305 HGB). Vom Gemeinschaftsunternehmen an den Joint Venture Partner ausgeschüttete Beteiligungserträge sind zur Vermeidung von Doppelerfassungen vollständig zu eliminieren.

58

In der Konzern-Bilanz und Konzern-GuV des Partnerunternehmens sind nach Durchführung der Quotenkonsolidierungsarbeiten die anteiligen Vermögenswerte, Schulden, Aufwendungen und Erträge des Gemeinschaftsunternehmens zusammen mit den entsprechenden Posten der anderen Konzernunternehmen auszuweisen (vgl. DRS 9.19).

59

Der wesentliche Unterschied zur Vollkonsolidierung besteht somit in dem bei der Quotenkonsolidierung fehlenden Ausweis der Anteile der anderen Joint Venture Gesellschafter in der Konzernbilanz und Erfolgsrechnung des Partnerunternehmens. Kritisiert wird in diesem Zusammenhang, dass durch die quotale Einbeziehung von Vermögenswerten und Schulden in den Konzernabschluss des Joint Venture Partners der Eindruck erweckt würde, das Partnerunternehmen könne über diese Vermögenswerte verfügen, obwohl die Verfügungsmacht durch die gemeinschaftliche Führung des Joint Venture faktisch eingeschränkt ist. Darin wird in der IFRS-Rechnungslegung auch eine fehlende Übereinstimmung mit der Definition eines Vermögenswertes als in der „Verfügungsmacht des Unternehmens stehende Ressource“ gesehen.[51] Diese Kritik war eine wesentliche Ursache dafür, die Quotenkonsolidierung im Rahmen der Neufassung des entsprechenden IFRS-Standards abzuschaffen. Dieser Ansicht ist das BilMoG jedoch nicht gefolgt, da gemäß § 310 HGB die Quotenkonsolidierung für die bilanzielle Abbildung von Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss des Partnerunternehmens weiterhin als Wahlrecht verankert ist. Für die Einbeziehung von Gemeinschaftsunternehmen in den Konzernabschluss ist die Einheitstheorie (Fiktion der rechtlichen Einheit sämtlicher im Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen) meines Erachtens auch nicht zutreffend anwendbar, da ein Gemeinschaftsunternehmen eben gerade dadurch gekennzeichnet ist, dass es durch mehrere voneinander unabhängigen Joint Venture Partnern geführt wird.

4 › II › 4. Bilanzierung von Joint Arrangement in der Internationalen Rechnungslegung

4. Bilanzierung von Joint Arrangement in der Internationalen Rechnungslegung
4.1 Neuregelung durch IFRS 11 seit 2013

4.1.1 Allgemeine Gründe und Ziele für Neuregelungen

60

Im letzten Jahrzehnt gaben die Bilanzskandale um Enron und Worldcom und die daran anschließende Verabschiedung des Sarbanes-Oxley-Acts im Jahr 2002 den entscheidenden Ausschlag für die schrittweise Harmonisierung von IFRS und den amerikanischen Regelungen nach US-GAAP im Rahmen des sog. Konvergenzprojekts.[52] Noch im selben Jahr erfolgte die Festlegung der Konvergenz im sog. Norwalk Agreement. Mit diesem Agreement verpflichteten sich die Accounting Standardsetter Boards IASB und FASB für die Erstellung von hochwertigen, einheitlichen und weltweit einsetzbaren Rechnungslegungsnormen. Für die Erreichung des Hauptziels, der Kompatibilität, vereinbarten die Boards unter anderem die Durchführung von short-term projects. Diese Projekte sollen für die Entfernung von einer Auswahl an bestehenden Unterschieden zwischen den beiden Accounting Standards sorgen.[53] Der neue IFRS 11 „Joint Arrangement“ „stellt das Ergebnis des vom IASB aufgesetzten Projekts „Joint Venture [. . .] dar.“[54] Durch die Angleichung an die US-GAAP Regelung AP 18 „The Equity Method of Accounting for Investments in Common Stock“ wurde mit dem Abschluss des Projekts ein bedeutender Schritt in Richtung Konvergenz vollzogen.[55] Der Schwerpunkt der Änderung der Neuregelung im IFRS 11 liegt in der Abgrenzung und Bilanzierung von gemeinschaftlichen Vereinbarungen. Der Standard IFRS 11 ersetzt die bisherigen Regelungen in IAS 31 und SIC-13.[56]

61

Neben dem Ziel der Konvergenz erfordert die zunehmende Komplexität von Konzernstrukturen aufgrund der Globalisierung eine regelmäßige Angleichung der Vorschriften, um dem im Framework verankerten obersten Ziel der IFRS-Rechnungslegung, entscheidungsnützliche Informationen für die verschiedenen Interessengruppen bereitzustellen, gerecht werden zu können.[57] Primär gelten die Finanzinformationen nach dem IFRS-Framework als entscheidungsnützlich, wenn die Abschlüsse ausschließlich relevante und den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Informationen enthalten. Sekundär zählt für einen Nutzen für die Stakeholder Vergleichbarkeit, Nachprüfbarkeit, Zeitnähe und Verständlichkeit. Des Weiteren sollen der Nutzen der Informationen und die damit verbundenen Kosten in einem angemessenen Verhältnis stehen.[58]

62

Der IFRS 11 ist deshalb nur ein Bestandteil von weiteren umfangreichen und durch das IASB ausgeführten Modifikationen im Bereich der internationalen Konzernrechnungslegung. Das im Jahr 2011 veröffentlichte „Consolidation-and-Disclosure-Package“ umfasst zusätzlich zum IFRS 11 die neuen Standards IFRS 10 „Konzernabschlüsse“ und IFRS 12 „Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen“ sowie die Überarbeitungen der Standards IAS 27 „Konzern- und Einzelabschlüsse“ und IAS 28 „Anteile an assoziierten Unternehmen“.[59]

4.1.2 Projektspezifische Zielsetzungen

63

Vor dem Hintergrund der angestrebten Konvergenz sowie im Speziellen der Anforderung einer besseren Vergleichbarkeit von IFRS Abschlüssen legte das IASB für das Projekt „Joint Venture“ im Wesentlichen zwei projektspezifische Ziele unter Mitwirkung des FASB fest:[60]

Abschaffung der Rechtsformabhängigkeit

Sachverhalte mit ähnlichem wirtschaftlichem Gehalt sollen einheitlich abgebildet werden. Die bilanzielle Behandlung einer gemeinschaftlichen Vereinbarung ausschließlich in Abhängigkeit von der rechtlichen Ausgestaltung der Vereinbarung verhinderte dies bislang.[61]

Abschaffung des Bilanzierungswahlrechts

Die Wahlmöglichkeit zwischen Equity-Methode oder Quotenkonsolidierung bei der Bilanzierung von Joint Venture im Konzernabschluss führte dazu, dass gleiche Sachverhalte teilweise erheblich unterschiedlich in der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage dargestellt wurden (vgl. dazu oben Rn. 41 ff.). Aufgrund dessen und da nach US-GAAP gemeinschaftliche Vereinbarungen in Form eines separaten Rechtsträgers in der Regel. nur nach der Equity-Methode bewertet werden können,[62] sollte die Abschaffung des Wahlrechts zur Anwendung der Quotenkonsolidierung erfolgen.

4.1.3 Entwicklungs- und Einführungsphase des IFRS 11

64

Im September 2007 veröffentlichte das IASB seine detaillierten Planungen über die inhaltlichen Neuerungen bzw. Änderungen mit der Herausgabe des Standardentwurfs ED 9 Joint Arrangements.[63] In der bis zum 11.1.2008 weltweit stattgefundenen Kommentierungsfrist kritisierten verschiedene Interessengruppen vor allem vehement die Abschaffung der Quotenkonsolidierung.[64] In einer „comment letter“-Analyse von Ünal lehnten 53 % von 107 Kommentierenden (insgesamt auswertbar: 110 CL) die Abschaffung der Quotenkonsolidierung ab. Im Vergleich dazu fiel die prozentuale Ablehnung bei der Frage zur neuen Terminologie und der Abschaffung der ausschließlichen Rechtsformabhängigkeit wesentlich geringer aus. Als Argumente für ihre starke Ablehnung gaben die Teilnehmer zusammengefasst folgende Gründe an: die Quotenkonsolidierung spiegelt den wirtschaftlichen Gehalt der Anteile besser wider; es erfolgt eine Gleichstellung von assoziierten Unternehmen und Joint Ventures – trotz des im IFRS definierten Unterschieds im Einfluss; das Konvergenzziel mit US-GAAP wird nicht erreicht, da dort für zwei Branchen (Öl- & Gasindustrie und Bau & Konzession) eine Ausnahmeregelung besteht, die die Anwendung der Quotenkonsolidierung erlaubt. Etwas mehr als die Hälfte der Teilnehmer, die der Kommentierungsaufforderung des IASB folgten, gehörten genau einer dieser beiden Branchen an. Der Abschluss des Projekts erfolgte mit der Veröffentlichung von IFRS 11 im Mai 2011.[65]

65

Die Anwendung des Standards ist verpflichtend für die Geschäftsjahre mit Beginn am oder nach dem 1.1.2013 durchzuführen. Eine frühere Anwendung ist nur in Kombination mit der Anwendung des gesamten Consolidation-and-Disclosure-Packages erlaubt (vgl. IFRS 11.C1). Die Anerkennung und Übernahme dieser Standards in das europäische Recht fand im Dezember 2012[66] innerhalb des nach Art. 3 der Internationalen Rechnungslegungsstandards-Anwendungsverordnung durchzuführenden förmlichen Verfahrens (das sog. Komitologieverfahren) der EU-Kommission statt.[67] Erst diese Transformierung führt zur Rechtsverbindlichkeit, da das IASB bzw. FASB nicht-hoheitliche und vom nationalen Gesetzgeber unabhängige Institutionen darstellen. Für die Aufstellung des Konzernabschlusses nach IFRS sind kapitalmarktorientierte Unternehmen bereits seit 2005 nach Art. 4 der Verordnung verpflichtet. Im Gegensatz zum IASB sieht die EU eine verpflichtende Erstabwendung erst ab dem 1.1.2014 vor.[68] Die EU folgt damit dem Ratschlag des EFRAG für eine Verschiebung der Erstanwendung.[69] Dennoch muss für die Vorperiode die Anwendung zum Zwecke des Vergleichs erfolgen.[70]

4.1.4 Rechnungslegungsstandard IFRS 11 im Überblick

66

Ziel des IFRS 11 ist es, den Unternehmen mit gemeinschaftlich geführten Beteiligungen prinzipienorientierte Regelungen für die Rechnungslegung vorzugeben (vgl. IFRS 11.1). Zur Erreichung des Ziels gibt der Standard folgende Vorgehensweise vor: Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob es sich bei der Beteiligung überhaupt um eine gemeinsame Vereinbarung (Joint Arrangement) handelt. „Dies setzt insbesondere voraus, dass die relevanten Entscheidungen von mehreren Investoren nur gemeinsam getroffen werden können.“[71] Trifft dies zu, dann folgt im nächsten Schritt die Klassifizierung der gemeinschaftlichen Vereinbarung als gemeinschaftliche Tätigkeit (Joint Operation) oder als Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture), abhängig von den Rechten und Pflichten, die sich aus der Vereinbarung für die Partnerunternehmen ergeben.[72]

67

Liegt ein Equity Joint Venture vor, dann spricht vieles für das Vorliegen eines Joint Venture im vorstehenden Sinne.[73] Allerdings stellt die rechtliche Selbstständigkeit im neuen Standard nur noch eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung mehr für ein Gemeinschaftsunternehmen dar. Vertragliche Vereinbarungen sowie sonstige Sachverhalte und Umstände sind nun zusätzlich auf ihren wirtschaftlichen Gehalt zu überprüfen und bestimmen, wie die bilanzielle Einbeziehung im Einzelabschluss- und Konzernabschluss der Partnerunternehmen zu erfolgen hat.

68

Zudem enthält der Standard spezielle Regelungen für Lieferungs- und Leistungsbeziehungen zwischen Partnerunternehmen und Joint Arrangement.[74] Umfangreiche Übergangsregeln, z.B. für die Umstellung von der Quotenkonsolidierung auf die Equity-Methode, sind außerdem unter IFRS 11.C2 bis 11.C13 enthalten.

69

Abb. 5:

Klassifizierung und Bilanzierung von Joint Arrangements im Überblick[75]


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4.2 Klassifizierung von Joint Arrangement nach IFRS 11

4.2.1 Merkmale von Joint Arrangement

70

Gemäß IFRS 11.5 liegt eine gemeinsame Vereinbarung von mindestens zwei Parteien[76] vor, wenn


– eine vertragliche Vereinbarung (Contractual Arrangement)
–

71

Für die vollstreckbare vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien, die eine notwendige Bedingung nach IFRS 11.5 (a) i.V.m. IFRS.B2-B4 darstellt, ist keine bestimmte Form vorgeschrieben.[78] Aufgrund der stärkeren Bindungswirkung wird in der Praxis häufig die schriftliche Form – beispielsweise in Form von Verträgen oder Sitzungsprotokollen – vor der mündlichen Form bevorzugt (IFRS 11.B2). Zudem reichen rein faktische Verhältnisse – wie ein gleichgerichtetes Verhalten mehrerer Parteien über einen längeren Zeitraum – nicht als Nachweis für ein gemeinschaftliches Vorgehen aus (de facto Joint Control). Deshalb wird ein Beleg über die gemeinschaftliche Steuerung in irgendeiner Art erforderlich sein.[79] Neben schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien können auch gesellschaftsrechtliche Normen für sich oder in Verbindung mit Verträgen eine gemeinsame Vereinbarung grundlegend sein. Nach bestehendem deutschem Recht wird dies überwiegend bei BGB-Innengesellschaften bzw. BGB-Außengesellschaften sowie Kapital- und Personenhandelsgesellschaften der Fall sein (IFRS 11.B2-B3).[80] Bestandteile einer Vereinbarung sind in der Regel z.B. der Zweck, Tätigkeit und die Dauer der gemeinsamen Vereinbarung oder der Entscheidungsprozess, aus dem sich die gemeinschaftliche Beherrschung begründet (vgl. IFRS 11.B4).[81]

72

Ein Vertrag begründet nämlich nach IFRS 11.5 (b) i.V.m. IFRS 11.7-13 „nur dann eine gemeinschaftliche Vereinbarung, wenn durch diesen eine gemeinschaftliche Beherrschung[82] (Joint Control) vereinbart wurde (hinreichende Bedingung).“[83] Die gemeinschaftliche Beherrschung ist in IFRS 11 als „die vertraglich vereinbarte, gemeinsam ausgeübte Führung einer Vereinbarung“ definiert, die einzig und allein besteht, „wenn Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten die einstimmige Zustimmung der an der gemeinschaftlichen Führung beteiligten Parteien erfordern.“ [84] Die Beurteilung, ob eine gemeinschaftliche Beherrschung tatsächlich vorliegt, erfolgt in zwei Stufen. Zunächst ist zu prüfen, ob die Lenkung der wesentlichen Aktivitäten gemeinsam ausgeübt wird, d.h. mindestens zwei Parteien die Führung der Vereinbarung ausführen können.[85] Unter maßgeblichen Tätigkeiten fallen laut der Definition in IFRS 10 alle Aktivitäten, die eine erhebliche Auswirkung auf die Rendite eines Beteiligungsunternehmens haben (IFRS 10 Anhang A: Definitionen).

73

Liegt eine gemeinsame Steuerung der wichtigen Geschäftstätigkeiten vor, dann wird im zweiten Schritt geprüft, ob die Entscheidungen hinsichtlich dieser Aktivitäten eine einstimmige Zustimmung erfordern. Das heißt, um Teil einer gemeinschaftlichen Beherrschung zu sein, muss jede Partei die Möglichkeit haben relevante Entscheidungen blockieren zu können (IFRS 11.B6; IFRS 11.B9).[86] Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein ungleiches Beteiligungsverhältnis eine einvernehmliche Entscheidungsfindung über die relevanten Aktivitäten nicht automatisch ausschließt. Beispielsweise können neben dem Beteiligungsverhältnis zusätzliche (gesellschafts-)vertragliche Reglungen wie verschärfte Mehrheitserfordernisse sowie Veto- oder Zustimmungsrechte vereinbart werden, die eine einstimmige Zustimmung unter den Parteien erforderlich macht.[87] Das Joint Arrangement besteht, wenn beide Prüfschritte erfüllt werden (IFRS 11.B6; IFRS 11.B9 f.).[88] Ändern sich Sachverhalte und Umstände, sind die Prüfschritte erneut anzuwenden (IFRS 11.13). Die folgende Abbildung 6 fasst alle vorausgesetzten Kriterien für das Bestehen eines Joint Arrangement zusammen und veranschaulicht diese an einem Beispiel. Dabei wird im Speziellen auf die beiden Prüfschritte des Joint Control eingegangen.

Abb. 6:

Anwendungsbeispiel mit dem „Joint Control“ Prüfverfahren[89]


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74

Angenommen, die Stimmrechte verteilen sich unter der gleichen festgeschriebenen Stimmrechtsmehrheit von 75 % nun wie folgt: A hält 50 % – B und C jeweils 25 %. Dann kann A gemeinsam mit B oder mit C die Steuerung der maßgeblichen Tätigkeiten durchführen. Somit besteht in diesem Beispiel eine kollektive Steuerung zwischen A, B und C (1. Schritt). Allerdings führen die Kombinationsmöglichkeiten dazu, dass einzig und allein A Entscheidungen blockieren kann (2. Schritt). Dieser Mangel kann beispielsweise durch die Festlegung einer entscheidungsfähigen Parteienkombination – A und B oder A und C – behoben werden.[90]

75

Küting/Seel zweifeln m.E. zu Recht an der praktischen Relevanz des ersten Prüfungsschritts für ein Joint Control. Insofern wäre es vorteilhafter, zunächst die Parteien mit einem vereinbarten gemeinsamen Willen zu identifizieren, um anschließend zu beurteilen, „ob es diesen Parteien durch ihr Zusammenwirken ebenfalls möglich ist, das Unternehmen im gemeinsamen Interesse zu beherrschen.“[91]

76

Parteien, die an einem Joint Arrangement ohne gemeinschaftliche Beherrschung teilnehmen, müssen für die Bilanzierung der Beteiligung daher auf folgende Standards zurückgreifen:

Abb. 7:

Bilanzierung der Teilnehmer an einem Joint Arrangement ohne Joint Control[92]


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4.2.2 Klassifizierung als Joint Operation oder Joint Venture

Einstufung im Überblick:

77

Liegt ein Joint Arrangement gemäß dem vorangegangenen Abschnitt (siehe oben Rn. 70 ff.) vor, dann folgt im nächsten Schritt die Bestimmung der Art der gemeinsamen Vereinbarung. Nach IFRS 11 kann ein Joint Arrangement entweder als gemeinschaftliche Tätigkeit (Joint Operation) oder Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture) eingestuft werden. Die Klassifizierung ist abhängig von den Rechten und Pflichten, die sich aus der Vereinbarung für die Parteien ergeben (vgl. IFRS 11.14; IFRS 11.B14). Während den gemeinschaftlich Tätigen einer Joint Operation unmittelbar Rechte an den Vermögenswerten und Verpflichtungen aus den Schulden der Vereinbarung erwachsen (IFRS 11.15), besitzen dagegen die Partnerunternehmen eines Joint Venture nur Rechte am Nettovermögen der Vereinbarung (IFRS 11.16). Die Einstufung trifft ein Unternehmen aus eigenem Ermessen im Rahmen von vier im Standard festgelegten Prüfschritten.[93] Der nachfolgende Entscheidungsbaum gibt einen Überblick über die zu durchlaufenden Schritte. Die detailliertere Erklärung der Schritte erfolgt im Anschluss.

Abb. 8:

Klassifizierung als Joint Operation oder Joint Venture[94]


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(1) Zur Struktur des Joint Arrangements:

78

Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob die gemeinsame Vereinbarung über ein eigenständiges Vehikel (separate vehicle) aufgebaut ist (IFRS 11.B16-B21).[95] Der ausschlaggebende Begriff „separate vehicle“ bleibt jedoch im Standard weitestgehend ungeklärt und wird deshalb in der aktuellen Literatur kontrovers diskutiert. Eine separate Einheit definiert das IASB als eine von den Parteien losgelöste Finanzstruktur.[96] Diese separate Struktur existiert regelmäßig bei einer Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Aber auch unabhängig von der Rechtsform können gemäß IFRS 11.B16 aus einer gemeinsamen Vereinbarung gesonderte Strukturen entstehen.[97] Fehlt eine gesonderte Einheit, dann handelt es sich bei der gemeinsamen Vereinbarung um eine Joint Operation. Nach Dittmar/Graupe kann dies beispielsweise in der Baubranche bei Arbeitsgemeinschaften oder Fertigungsgemeinschaften vorliegen, die auf Grundlage einer BGB-Innen- oder Außengesellschaft gestaltet sind. Diese Gemeinschaften sind nämlich dafür bekannt, dass die Partner meist selbst die wesentlichen Vermögens- und Schuldwerte für die Auftragsdurchführung halten.[98] Eine von den Parteien losgelöste Finanzstruktur in einer gesonderten Einheit (BGB-Gesellschaft) ist in der Praxis eher unwahrscheinlich.[99] Auch Mujkanovic/Holzapfel sehen die Zuordnung der funktional wesentlichen Vermögenswerte und Schulden für die Zweckerreichung der gemeinsamen Vereinbarung als entscheidend für die Beurteilung an, ob ein separate vehicle vorliegt oder nicht. Da aber das deutsche Recht für das Halten von Vermögenswerten und Schulden in einer gesonderten Einheit die Teilrechtsfähigkeit bzw. Rechtsfähigkeit voraussetzt,[100] können die Kriterien eines separate vehicles hierzulande regelmäßig BGB-Außengesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften erfüllen. Bei Bruchteilgemeinschaften nach §§ 741 ff. BGB gestaltet sich die Frage, ob eine separate Einheit vorliegt, schwieriger. Allerdings erübrigt sich in diesem Fall die Bestimmung, da bei dieser Form sowieso jede Partei direkt über seinen Anteil verfügen kann und somit eine Joint Operation vorliegt.[101]

(2) Zur Rechtsform des gesonderten Vehikels:

79

Im daran anschließenden Schritt ist zu beurteilen, ob das gesonderte Vehikel eine rechtlich selbstständige Einheit darstellt (IFRS 11.B22-B24). Dies trifft zu, wenn die Einheit selbst der Träger von Rechten und Pflichten hinsichtlich der Vermögenswerte und Schulden ist und nicht unmittelbar die einzelnen Parteien der gemeinsamen Vereinbarung. Diese Unterscheidung zwischen der eigenständigen Einheit und den daran beteiligten Parteien findet im deutschen Recht stets bei Kapitalgesellschaften, Personenhandelsgesellschaften oder BGB-Außengesellschaften statt.[102] Dies liegt bei diesen Gesellschaftsformen in erster Linie an der (überwiegenden) rechtlichen Selbstständigkeit sowie an dem gebundenen Gesamthandvermögen, welches eine freie Verfügbarkeit der Gesellschafter am eigenen Vermögensanteil ausschließt.[103] Zum Teil wird aber Meinung vertreten, dass bei der Rechtsform der Personengesellschaft stets eine Joint Operation besteht, da Vermögenswerte und Schulden wegen der unbeschränkten Haftung nicht im Unternehmen eingeschlossen wären.[104] Dagegen spricht m.E., dass die unbeschränkte Haftung für mögliche Schulden der Personengesellschaft nicht automatisch zu einer Joint Operation führt, da die Kriterien direkter Zugriff auf die Vermögenswerte und direktes Einstehen für die Schulden kumulativ erfüllt sein müssen.[105] Da den beteiligten Partnern bei diesen Gesellschaftsformen laut der deutschen Rechtslage lediglich ein Anteil am Nettovermögen zusteht, spricht (bis jetzt) alles für ein Joint Venture.[106] Nun können nur noch vertragliche Vereinbarungen und bestehende sonstige Sachverhalte und Umstände vor der Rechtsform der separaten Einheit Vorrang haben und zur Einstufung als Joint Operation führen (vgl. IFRS 11.B23).

(3) Zur vertraglichen Vereinbarung:

80

Die Rechte und Pflichten, die den Parteien aus der Rechtsform des eigenständigen Vehikels erwachsen, stimmen häufig mit dem wirtschaftlichen Gehalt eines zusätzlichen Vertrages zwischen den Parteien überein. Es kommt aber auch vor, dass die Parteien eine vertragliche Vereinbarung zur Überlagerung der durch die Rechtsform begründeten Rechte und Pflichte verwenden (IFRS 11.B25-B28). Wenn für ein Joint Arrangement zum Beispiel aufgrund von steuerlichen oder gesetzlichen Vorschriften eine bestimmte Rechtsform vorgeschrieben ist, kann ein Vertrag davon abweichend unmittelbare Rechte an den Vermögenswerten und Verpflichtungen aus den Schulden der Vereinbarung herstellen. In solch einem Fall liegt ggf. eine Joint Operation vor (IFRS 11.BC32; IFRS 11.B28).[107] Vertragsinhalte, die auf eine Joint Operation bzw. auf ein Joint Venture schließen lassen, sind beispielhaft im Standard unter IFRS 11.B27 aufgeführt. Bei einem Gesamthandsvermögen nach deutschem Recht ist jedoch eine vollständige vertragliche Überlagerung, die zu einer Joint Operation mit einer unmittelbaren Beteiligung an den Vermögenswerten und Schulden führt, weniger denkbar.[108]

(4) Zu sonstigen relevanten Sachverhalten und Umständen:

81

Im letzten Schritt muss beurteilt werden, ob andere Sachverhalte und Umstände auf eine Joint Operation schließen lassen (IFRS 11.B29-B32). Ist der Output aus der gemeinsamen Vereinbarung hauptsächlich für die gemeinschaftlich führenden Parteien bestimmt und ein Verkauf an Dritte genehmigungspflichtig, dann spiegelt dies beispielsweise nach Ansicht des IASB eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Unternehmens von den Parteien wieder (vgl. IFRS 11.B31-B32).[109] Der Nutzen aus den Vermögenswerten und die Pflicht, Schulden zu finanzieren, entstehen den gemeinschaftlich führenden Parteien unmittelbar infolge ihrer Leistungsabnahme aus der separaten Einheit und nicht in Form eines zufällig zustande kommenden Gesamtergebnisses. Somit liegt aus wirtschaftlicher Sicht eine Beteiligung an einzelnen Vermögenswerten und Schulden vor (Joint Operation).[110] Da Konstellationen in dieser Art in der Praxis häufiger vorkommen können, ist mit Umklassifizierungen in der Übergangsphase von IAS 31 zu IFRS 11 zu rechnen.[111]

82

Allgemein gilt auch hier wie bei der Identifizierung einer gemeinschaftlichen Vereinbarung: Wenn sich Sachverhalte und Umstände ändern, dann ist eine erneute Beurteilung der Klassifizierung durchzuführen (vgl. IFRS 11.19). Dadurch wird der Bilanzersteller freilich nicht mittels des Standards zur stetigen Anwendung einer Bilanzierungsmethode diszipliniert. Im Gegenteil, es eröffnet weiteres Potenzial zur gezielten Gestaltung der Konzernbilanz in den kommenden Geschäftsjahren. Die ausgeweiteten Angabepflichten im Anhang führen auch zu keiner Lösung für die Bilanzanalyse, da für die Abschlussadressaten nicht daraus hervorgeht, „ob aufgrund realer Umstände eine Vereinbarung tatsächlich vorteilhaft ist oder lediglich eine [induzierte] Sachverhaltsgestaltung vorliegt“. [112]

Anmerkungen

[1]

In Anlehnung an Küting/Weber Konzernabschluss, S. 173.

[2]

Vgl. Küting/Weber Konzernabschluss, S. 98.

[3]

Vgl. Beckʼscher Bilanz-Kommentar/Winkeljohann/Lewe 2014, § 310 Rn. 73.

[4]

Fortan sind demnach Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen nach IFRS in der bilanziellen Darstellung zwingend gleich zu behandeln. Diese Gleichbehandlung wird aufgrund der unterschiedlichen Intensität der Einflussnahme kritisch gesehen; vgl. hierzu näher Eisenschmidt/Labrenz KoR 2014, 32 f.

[5]

Problematisch kann es sein, wenn das Gestaltungspotential ausschließlich zum eigenen Vorteil ausgenutzt wird. Vgl. Eisenschmidt/Labrenz KoR 2014, 28 ff. m.w.N.; vgl. zur Bilanzpolitik und den Begriffsdefinitionen auch näher Coenenberg/Haller/Schultze Jahresabschluss, S. 1001 ff.

[6]

Die Sachverhaltsgestaltung ist in der internationalen Rechnungslegung zur Beeinflussung der Konzernbilanz von größerer Bedeutung, da das Regelwerk wenig explizite Wahlrechte enthält. Vgl. Eisenschmidt/Labrenz KoR 2014, 28 m.w.N.

[7]

Vgl. hierzu näher Küting/Seel KoR 2011, 349; Fuchs/Stibi BB 2011, S. 1451; Eisenschmidt/Labrenz KoR 2014, 28.

[8]

Speziell wenn in bestehenden Verträgen Finanzklauseln vereinbart wurden, sollten im Vorfeld umfangreiche Analysen der Auswirkungen durchgeführt werden um die Verträge ggf. einer notwendigen Änderung zu unterziehen. Vgl. Busch/Zwirner IRZ 2012, 222.

[9]

Vgl. Dusemond DB 1997, 1781; Schmidt/Labrenz KoR 2006, 469; Seel Bilanz-, Prüfungs- und Steuerwesen, Band 27, 2013, S. 324 m.w.N. Eine Korrektur über den Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter kann aufgrund von abweichend vereinbarten Gewinnanteilen im Vergleich zum Kapitalanteil erfolgen. Vgl. hierzu Küting/Weber Konzernabschluss, S. 570. Die Abweichung zwischen Kapital- und Gewinnanteil stellt ein Sonderproblem dar; vgl. dazu kritisch Hoffmann/Lüdenbach NWB Kommentar, 2014, § 310 Rn. 30 f.

[10]

Vgl. Dusemond DB 1997, 1781; Küting/Weber Konzernabschluss, S. 570.

[11]

Vgl. Küting/Weber Konzernabschluss, S. 569 ff.

[12]

Vgl. Küting/Weber Konzernabschluss, S. 231 ff.; vgl. auch Dusemond DB 1997, 1781.

[13]

Vgl. Dusemond DB 1997, 1781; vgl. auch Schmidt/Labrenz KoR 2006, 469.

[14]

Vgl. Dusemond DB 1997, S. 1781; sowie auch Schmidt/Labrenz KoR 2006, 469; ebenso Küting/Weber Konzernabschluss, S. 570 f.

[15]

Dusemond DB 1997, 1781; vgl. auch Schmidt/Labrenz KoR 2006, 469; Küting/Weber Konzernabschluss, S. 571; Seel Bilanz-, Prüfungs- und Steuerwesen, Band 27, 2013, S. 235.

[16]

Vgl. Küting/Weber Konzernabschluss, S. 571.

[17]

Laut dem veröffentlichten Standardentwurf ED/2013/10 soll für die Bilanzierung im Einzelabschluss wieder das bis 2004 bestehende Wahlrecht zur Anwendung der Equity-Methode eingeführt werden; vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg Haufe IFRS-Kommentar, 2014, § 34 Rn. 28.

[18]

Vgl. Pellens u.a. Internationale Rechnungslegung, 2014, S. 828.

[19]

Vgl. Küting/Weber Konzernabschluss, S. 578.

[20]

Vgl. Küting/Weber Konzernabschluss, S. 578 f.

[21]

Quelle: In Anlehnung an Küting/Weber Konzernabschluss, S. 579; Seel in Band 27 Bilanz-, Prüfungs- und Steuerwesen, 2013, S. 236; Kirsch Equity, 2013, im infoCenter der NWB Datenbank verfügbar unter: http://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeige/AnzeigePerDokurl/content/dms/infoCenter/data/000/261/000261643_0001_index.xml?shigh=equity%2Bmethode.

[22]

Vgl. Pellens u.a. Internationale Rechnungslegung, 2014, S. 826.

[23]

Vgl. Schmidt/Labrenz KoR 2006, 469 f.

[24]

Vgl. Küting/Weber Konzernabschluss, S. 586.

[25]

Nach h.M. ist gemäß dem HGB nur die anteilige Zwischenergebniseliminierung von upstream-Transaktionen vorgeschrieben, da nach § 304 HGB lediglich in den Konzernabschluss verbuchte Vermögenswerte einer Eliminierung bedürfen. Vgl. Küting/Weber Konzernabschluss, S. 589 f. und 612; Dusemond DB 1997, 1782.

[26]

Vgl. Seel Bilanz-, Prüfungs- und Steuerwesen, Band 27, 2013, S. 237.

[27]

Eine Anwendung der Schuldenkonsolidierung nach IFRS erachtet Küting/Weber nur bei erfolgswirksamen Differenzen (z.B. Gewährleistungsrückstellungen) für möglich. Vgl. Küting/Weber Konzernabschluss, S. 591 f., 612; Dusemond DB 1997, 1782.

[28]

Für die Erstellung der HB II besteht nach § 312 Abs. 5 S. 1 HGB ein Wahlrecht. In der Praxis wird drauf meist aus praktischen Gründen verzichtet. Vgl. Dusemond DB 1997, 1782; ebenso Küting/Weber Konzernabschluss, S. 588 f.

[29]

Ein Zwischenabschluss ist handelsrechtlich bei der Equity-Methode nicht zwingend vorgeschrieben. Nach § 312 Abs. 6 S. 1 HGB ist immer der vorangegangene Jahresabschluss des Beteiligungsunternehmens zu verwenden. Vgl. Küting/Weber Konzernabschluss, S. 235 ff. auch bezüglich der Problematik unterschiedlicher Abschlussstichtage.

[30]

Vgl. Dusemond DB 1997, 1782.

[31]

Vgl. Küting/Weber Konzernabschluss, S. 578; ebenso auch Leitner IRZ 2009, 31.

[32]

Seel Bilanz-, Prüfungs- und Steuerwesen, Band 27, 2013, S. 326.

[33]

Vgl. Küting/Weber Konzernabschluss, S. 611.

[34]

Vgl. Schmidt/Labrenz KoR 2006, 472.

[35]

Die anteilige Übernahme der Vermögenswerte und Schulden führt bei der Quotenkonsolidierung im Vergleich zu der Equity-Bewertung zu einer deutlich höheren Konzernbilanzsumme auf. Vgl. Busch/Zwirner IRZ 2012, 222.

[36]

Vgl. Dusemond DB 1997, 1783 f.; sowie Schmidt/Labrenz KoR 2006, 472.

[37]

Vgl. Dusemond DB 1997, 1784.

[38]

Vgl. Schmidt/Labrenz KoR 2006, 473.

[39]

Vgl. Küting/Weber Konzernabschluss, S. 611.

[40]

Vgl. für weitere Unterschiede in der Auswirkung (u.a. Anlagenintensität, Intensität immateriellen Vermögen, EBIT und EBITDA) Schmidt/Labrenz KoR 2006, 470 ff.; sowie Dittmar/Graupe KoR 2012, 408; Eisenschmidt/Labrenz KoR 2014, 28 ff.

[41]

Vgl. Seel Bilanz-, Prüfungs- und Steuerwesen, Band 27, 2013, S. 326 f.

[42]

Quelle: In Anlehnung an Seel Bilanz-, Prüfungs- und Steuerwesen, Band 27, 2013, S. 327; Küting/Weber Konzernabschluss, S. 612; Dusemond DB 1997, 1785; vgl. hierzu auch die Ausführungen von Schmidt/Labrenz KoR 2006, 470 ff.; Busch/Zwirner IRZ 2012, 222; Eisenschmidt/Labrenz KoR 2014, 28 ff.; IFRS-Hdb./Theile/Pawelzik 2012, Rn. 5202.

[43]

Vgl. für das Grundlagenwissen in der Analyse und Beurteilung von Bilanz und GuV Jung Betriebswirtschaftslehre, 2010, S. 1062 ff.

[44]

Wertpapiere einer solchen Gesellschaft müssen hierfür an einem organisierten Markt i.S.d. § 2 Abs. 5 WpHG zugelassen sein.

[45]

Insbesondere ist der Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern (§ 264 Abs. 1 HGB).

[46]

Gemäß IAS 11 sind die Projektgewinne grds. kontinuierlich nach dem Fertigstellungsgrad auszuweisen (sog. Percentage-of-Completion-Methode).

[47]

Vgl. zu den Voraussetzungen näher Kessler/Leinen/Strickmann Hdb. BilMoG, S. 145 ff.

[48]

Zur Bilanzierung von Anteilen an BGB-Joint Venture im handelsrechtlichen Einzelabschluss des Partnerunternehmens vgl. insbesondere Focke Die bilanzielle Behandlung von Anteilen an Gesellschaften bürgerlichen Rechts bei Joint Ventures, S. 25 ff.

[49]

Vgl. auch Kessler/Leinen/Strickmann Hdb. BilMoG, S. 197 f.

[50]

Vgl. dazu näher Kessler/Leinen/Strickmann Hdb. BilMoG, S. 637 ff.

[51]

Vgl. dazu Pellens u.a. Internationale Rechnungslegung, S. 764 f.

[52]

Vgl. Zülch/Detzen DB 2012, 1167.

[53]

Vgl. IFRS Foundation Norwalk Agreement, 2002, S. 1 f., als pdf verfügbar unter: www.ifrs.org/Use-around-the-world/Global-convergence/Convergence-with-US-GAAP/Documents/Norwalk_agreement.pdf; vgl. auch Küting/Seel KoR 2011, 342; Zülch/Detzen DB 2012, 1167.

[54]

Zülch u.a. DB 2011, 1817.

[55]

Vgl. Zülch u.a. DB 2011, 1817. Zu den Unterschieden zwischen IFRS und US-GAAP im Gebiet gemeinschaftliche Vereinbarungen vgl. ausführlich Erchinger/Melcher KoR 2008, 164 -178.

[56]

Vgl. Zwirner/Froschhammer KoR 2014, 2 f.

[57]

Vgl. CF.OB2; Lachmann/Kümpel/Hagen KoR 2013, 573.

[58]

Vgl. CF.QC1-QC29; Lachmann/Kümpel/Hagen KoR 2013, 574 f.

[59]

Vgl. Lachmann/Kümpel/Hagen KoR 2013, 573; Für einen Überblick über alle Neuerungen bzw. Änderungen innerhalb des Consolidation-and-Disclosure-Packages im Geschäftsjahr 2014 vgl. ausführlich Zwirner/Froschhammer KoR 2014, 1 ff., 4.

[60]

Vgl. Lachmann/Kümpel/Hagen KoR 2013, 574; Zülch u.a. DB 2011, 1817; Küting/Seel KoR 2011, 342.

[61]

Vgl. Küting/Seel KoR 2011, 342.

[62]

Zu den Unterschieden zwischen IFRS und US-GAAP im Gebiet gemeinschaftliche Vereinbarungen vgl. ausführlich Erchinger/Melcher KoR 2008, 164 ff.

[63]

Vgl. Labrenz u.a. KoR 2008, 178; ebenso Erchinger/Melcher KoR 2008, 165.

[64]

Vgl. Erchinger/Melcher KoR 2008, 165, 177.

[65]

Vgl. hierzu ausführlich Ünal Joint Arrangements, 2013, S. 28 und S. 51 ff.

[66]

Vgl. Bösser/Pilhofer/Winterling PiR 2014, 130.

[67]

Vgl. Küting/Weber Konzernabschluss, S. 3.

[68]

Vgl. Zwirner/Froschhammer KoR 2014, 1.

[69]

Vgl. Dittmar/Graupe KoR 2012, 404; sowie Ünal Joint Arrangements, 2013, S. 105 f.

[70]

Vgl. Zülch/Popp PiR 2013, 89.

[71]

Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg Haufe IFRS-Kommentar, 2014, § 34 Rn. 2.

[72]

Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg Haufe IFRS-Kommentar, 2014, § 34 Rn. 2.

[73]

Vgl. Bader/Preusche PiR 2011, 251.

[74]

Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg Haufe IFRS-Kommentar, 2014, § 34 Rn. 2.

[75]

In Anlehnung an KPMG AG IFRS visuell, 2012, 182 ff.; sowie Bader/Preusche PiR 2011, 251.

[76]

Da der Standard nach IFRS 11.3 nur auf Unternehmen anzuwenden ist, sind Küting/Seel der Ansicht, dass der Begriff „Partei“ in der Definition (IFRS 11.4 f.) formal zu umfassend ist und neben Unternehmen ferner natürliche Personen oder staatliche Institutionen einschließt. Auch nach IAS 24.9 ist eine related party als Person oder Unternehmen definiert. Vgl. Küting/Seel KoR 2012, 452.

[77]

Vgl. hierzu auch Küting/Seel KoR 2011, 343; ebenso Lüdenbach/Schubert PiR 2012, 2; Dittmar/Graupe KoR 2012, 404 f.

[78]

Vgl. auch Dittmar/Graupe KoR 2012, 404.

[79]

Vgl. Küting/Seel KoR 2012, 452 m.w.N.

[80]

Vgl. auch Stamm/Giorgini Bilanzen im Mittelstand 2012, S. 10; Fuchs/Stibi BB 2011, 1452.

[81]

Vgl. auch Dittmar/Graupe KoR 2012, 404; ebenso Fuchs/Stibi BB 2011, 1452.

[82]

Beherrschung besteht nach IFRS 10.7, wenn der Investor auf rechtlich begründet die Entscheidungsmacht über die relevanten Aktivitäten besitzt, das Risiko schwankender Rückflüsse trägt oder über Rechte an diesen verfügt und die Entscheidungsmacht ihn befähigt die Höhe der Rückflüsse zu beeinflussen.

[83]

Dittmar/Graupe KoR 2012, 404.

[84]

IFRS 11 Anhang A: Definitionen; IFRS 11.7.

[85]

Vgl. IFRS 11.B5; vgl. auch Dittmar/Graupe KoR 2012, 405; Küting/Seel KoR 2012, 453; dadurch erfolgt insbesondere eine Abgrenzung zu einem Tochterunternehmen, da dort eine einzelne Partei die Beherrschung ausübt. Alle anderen an der Gesellschaft beteiligten Parteien können einen maßgeblichen Einfluss innehaben oder aber als einfacher Gesellschafter ohne signifikanten Einfluss beteiligt sein. Je nach dem erfolgt dann eine Anteilserfassung an einem assoziierten Unternehmen gem. IAS 28 (geändert 2011) oder an sonstigen Finanzinstrumenten gem. IAS 39 bzw. IFRS 9. Vgl. IFRS 11.B11; Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg Haufe IFRS-Kommentar, 2014, § 34 Rn. 8.

[86]

Vgl. Stamm/Giorgini Bilanzen im Mittelstand 2012, S. 10; ebenso Dittmar/Graupe KoR 2012, 405; Küting/Seel KoR 2012, 453 f.

[87]

Vgl. hierzu ausführlicher Küting/Seel KoR 2012, 454 f.

[88]

Vgl. Stamm/Giorgini Bilanzen im Mittelstand 2012, S. 10; ebenso Dittmar/Graupe KoR 2012, 405; Küting/Seel KoR 2012, 453 f.

[89]

Eigene Darstellung: In Anlehnung an IFRS 11.B8 Beispiel 1; Ünal Joint Arrangements, 2013, S. 32; Zülch u.a. DB 2011, 1818.

[90]

Vgl. IFRS 11.B8 Beispiel 2; Ünal Joint Arrangements, 2013, S. 32 f.

[91]

Küting/Seel KoR 2012, 454.

[92]

In starker Anlehnung KPMG AG IFRS visuell, 2012, S. 184.

[93]

Vgl. IFRS 11.15 i.V.m. IFRS 11.B12-B33; sowie Dittmar/Graupe KoR 2012, 405.

[94]

In Anlehnung an Dittmar/Graupe KoR 2012, 406.

[95]

Vgl. Küting/Seel KoR 2011, 345.

[96]

Laut Lüdenbach/Schubert PiR 2012, 3 liegt eine „abgrenzbare Finanzstruktur“ beispielsweise durch „ein eigenständiges Rechnungswesen oder eine eigenständige Finanzierung“ vor.; vgl. kritisch hierzu Holzapfel/Mujkanovic PiR 2012, 340. Gemäß Fuchs/Stibi BB 2011, 1452 könnte bereits ein gemeinsames Bankkonto ausreichen. Vgl. aber hierzu kritisch Küting/Seel KoR 2011, 345; auch Mujkanovic/Holzapfel PiR 2014, 82.

[97]

Vgl. IFRS 11 Anhang A: Definitionen; sowie Küting/Seel KoR 2011, 345.

[98]

Vgl. Fuchs/Stibi BB 2011, 1453 f.; Dittmar/Graupe KoR 2012, 405 f.; vgl. hierzu auch ausführlich die Diskussion zur Klassifikation der Bau-ARGE bei Holzapfel/Mujkanovic PiR 2012, 337 ff.; Mujkanovic/Holzapfel PiR 2014, 81 ff.

[99]

Vgl. Fuchs/Stibi BB 2011, 1453 f.

[100]

Vgl. Mujkanovic/Holzapfel PiR 2014, 82 f.

[101]

Vgl. Dittmar/Graupe KoR 2012, S 405 f.

[102]

Vgl. Küting/Seel KoR 2011, 346.

[103]

Vgl. Dittmar/Graupe KoR 2012, 407.

[104]

Vgl. Eisenschmidt/Labrenz KoR 2014, 26.

[105]

Vgl. auch Dittmar/Graupe KoR 2012, 407; im Ergebnis ebenso Fuchs/Stibi BB 2011, 1454.

[106]

Vgl. Küting/Seel KoR 2011, 346 sowie Fuchs/Stibi BB 2011, 1454.

[107]

Vgl. auch Küting/Seel KoR 2011, 346 f.

[108]

Vgl. Fuchs/Stibi BB 2011, S 1454; sowie Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg Haufe IFRS-Kommentar, 2014, § 34 Rn. 23.

[109]

Vgl. auch Küting/Seel KoR 2011, 347; Dittmar/Graupe KoR 2012, 406.

[110]

Vgl. Lüdenbach/Schubert PiR 2012, 4; ebenso Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg Haufe IFRS-Kommentar, 2014, § 34 Rn. 24.

[111]

Vgl. Dittmar/Graupe KoR 2012, 406; es kann z.B. bei der im Geschäftsbericht von BMW angekündigten Umklassifizierung der SGL Automotive Carbon Fibers GmbH & Co. KG (von einem Joint Venture zu einer Joint Operation) unter Berücksichtigung des Firmenzwecks von einem Wechsel aufgrund von sonstigen relevante Sachverhalte und Umstände ausgegangen werden. Vgl. hierzu Abb. 8.

[112]

Eisenschmidt/Labrenz KoR 2014, 31. Um die Gleichbehandlung mit assoziierten Unternehmen aufzuheben und die Anreize zur Sachverhaltsgestaltung zu verringern, schlagen Eisenschmidt/Labrenz ein Konzept vor, dass die erneute Einführung der Quotenkonsolidierung als einzig zugelassene Methode für die Bilanzierung von Gemeinschaftsunternehmen vorsieht; vgl. ebd. S. 31.

4 › III. Bilanzierung von gemeinschaftlichen Tätigkeiten (Joint Operations) nach IFRS

III. Bilanzierung von gemeinschaftlichen Tätigkeiten (Joint Operations) nach IFRS

4 › III › 1. Bilanzierung im Einzel- und Konzernabschluss der Partnerunternehmen

1. Bilanzierung im Einzel- und Konzernabschluss der Partnerunternehmen

83

Die Zusammenarbeit auf Basis einer vertraglichen Kooperation – sog. Contractual Joint Venture – führt nicht automatisch zu einem bilanzierungspflichtigen Unternehmen. Solche vertraglichen Kooperationen sind oftmals als BGB-Gesellschaft oder Bruchteilsgemeinschaft einzustufen. Die bilanzielle Abbildung der vertraglichen Zusammenarbeit erfolgt im Abschluss des Partnerunternehmens in Abhängigkeit von der entsprechenden Klassifizierung dieser vertraglichen Ausgestaltung als Joint Operation oder Joint Venture (vgl. dazu oben Rn. 77 ff.).

84

Unabhängig von der rechtlichen Struktur der Joint Operation haben die an der gemeinschaftlichen Führung teilnehmenden Parteien (joint operators) in den Einzelabschluss (IFRS 11.26 (a)) und Konzernabschluss (IFRS 11.20) in der derselben Weise Folgendes anzusetzen:


– die eigenen Vermögenswerte sowie die gemeinsam gehaltenen Vermögenswerte anteilig;
– die eigenen Schulden sowie die gemeinsam eingegangenen Schulden anteilig;
– die eigenen Erlöse aus dem Verkauf des eigenen Anteils am Ergebnis der gemeinsamen Tätigkeit;
– die gemeinsam erwirtschafteten Erlöse anteilig;
–

85

Da bereits im Einzelabschluss alle Vermögensgegenstände, Schulden, Erträge und Aufwendungen aufgenommen wurden und somit auch eventuelle Abgrenzungsprobleme gelöst wurden, ergeben sich für den Konzernabschluss keine Anpassungen oder andere Konsolidierungsmaßnahmen.

86

Maßgeblich für die Bilanzierung der (ggf. anteiligen) Vermögenswerte, Schulden, Erlöse und Aufwendungen sind die einschlägig geltenden IFRS (vgl. IFRS 11.21 ), wie „z.B. IAS 2 für die Vorratsbewertung und [IAS 39 bzw.] IFRS 9 für die Verbindlichkeitsbewertung.“[2] Die Höhe des einzubeziehenden Anteils bemisst sich gemäß IFRS.11BC38 nach der geschlossenen Vereinbarung zwischen den Parteien.[3] Der Ausweis der anteiligen Umsätze und des entsprechenden Gewinns hat zum Zeitpunkt der Realisierung zu erfolgen. Für die allgemeine Behandlung der Gewinnrealisierung ist der generell gültige Standard IAS 18 anzuwenden. Im Falle stichtagsübergreifender Fertigungsaufträge regelt den bilanziellen Ausweis des Gewinns IAS 11.[4]

4 › III › 2. Bilanzielle Sonderfragen

2. Bilanzielle Sonderfragen

2.1 Einbeziehung nach der Beteiligungsquote oder Abnahmequote?

87

Während sich die Bilanzierung einer Joint Operation, die nicht in einer rechtlich selbstständigen Einheit organisiert ist (BGB-Innengesellschaft oder Bruchteilgemeinschaft), als relativ unproblematisch erweist, da dort ausschließlich der schuldrechtlich begründete Anteil für die Erfassung entscheidend ist,[5] werfen dagegen die sehr allgemein gehaltenen Bilanzierungsvorschriften in IFRS 11 Fragen auf, wenn ein Joint Arrangement in einer rechtlich selbstständigen Einheit strukturiert ist und infolge von sonstigen Tatsachen und Umständen (vgl. oben Rn. 81) als Joint Operation eingestuft wurde (z.B. Zuliefergesellschaft). In diesem Fall wird im Schrifttum diskutiert, ob der Kapitalanteil oder der vereinbarte Abnahmeanteil maßgebend für die bilanzielle Einbeziehung der Joint Operation in den jeweiligen Abschluss der Partei ist.[6]

88

Die quotale Einbeziehung mittels der Beteiligungsquote würde konzeptionell der abgeschafften Quotenkonsolidierung entsprechen.[7] Um sich von der nach dem alten Recht geltenden Methode abzugrenzen, wird in der Literatur teilweise gefordert, den vereinbarten Anteil am Output für die bilanzielle Aufteilung zwischen den Partnerunternehmen anzuwenden. Denn unter Berufung auf IFRS.11BC38 kann sich der für den anteiligen Einbezug in einer Vereinbarung festgelegte sowie entscheidende Anteil (z.B. am Output) vom gehaltenen Kapitalanteil an der Gesellschaft unterscheiden.[8]

89

Freilich wird es solche vertraglich vereinbarten Abweichungen zwischen den gemeinschaftlich Handelnden und der Beteiligungsquote in der Praxis regelmäßig nicht geben, da die Verteilung der laufenden Ergebnisse im Gesellschaftsvertrag – dem wichtigsten Dokument der Kooperation – in der Regel über die Beteiligungsquote geregelt ist. Der Abnahmeanteil erlangt dadurch erst gar keine Relevanz für die bilanzielle Einbeziehung. Davon abgesehen wäre die bilanzielle Abbildung von schwankende Abnahmequoten im bestehenden IFRS-Regelwerk nicht möglich ist. Dennoch kann im Ausnahmefall der Anteil der Leistungsabnahme maßgebend sein.[9] Dies setzt voraus, dass „eine vertragliche Verpflichtung zum Bezug der Leistung (stellvertretend für das Vermögen) bei substantieller Übernahme der Schulden besteht“.[10] Die Behandlung der infolge der Ungleichheit der Quoten entstandenen Aufrechnungsdifferenz hängt von der verfolgten Motivation der Beteiligten ab.[11] „Vorziehungswürdig ist eine bilanzielle Behandlung als Abgrenzungsposten vorzunehmen, wenn kein Finanzinstrument nachgewiesen wird (IAS 32.AG11).“ [12]

90

Unter bestimmten Umständen kann es bei einer Abweichung der Quoten sachgerecht sein, die Vermögenswerte, Schulden und Aufwendungen entsprechend der Beteiligungsquote einzubeziehen und der Teil an der Produktionsleistung, der über den Kapitalanteil hinaus abgenommen wurde, sollte unter den Partnern wie ein Verkauf zu Marktpreisen abgewickelt werden. Die Verwendung des Marktpreises stellt sicher, dass die Partei, die weniger als ihren Kapitalanteil abnimmt, dennoch den zustehenden Nutzen in Form von Erlösen für das eingesetzte Kapital erhält. Ein Verkauf zu Herstellkosten würde dies in diesem Fall nicht gewährleisten. Letztendlich hängt aber die Bilanzierung von den Umständen des Einzelfalles ab.[13]

2.2 Überproportionale Finanzierung durch einen Partner

91

Abgesehen von einem quotalen Einbezug gemeinsam eingegangener Schulden besteht in der Praxis auch die Möglichkeit, dass gegenüber Dritten lediglich ein joint operator für die Schulden haftet, währenddessen innerhalb der Joint Operation selbst alle für die Schulden einstehen. In Betracht kommt dies z.B., wenn ein Partnerunternehmen über ein vergleichsweise besseres Rating verfügt und dadurch einen Kredit zu günstigeren Konditionen erhält.

Beispiel:

Die joint operator A, B und C erwerben gemeinsam zu Vermietungszwecken ein Gebäude. Die Parteien sind zu gleichen Teilen zu je einem Drittel am Gebäude beteiligt. Im Außenverhältnis allerdings läuft die Abwicklung der Finanzierung des Gebäudes ausschließlich über A, da dieser im Vergleich zu B und C eine bessere Kreditwürdigkeit vorweisen kann. Im Innenverhältnis dagegen zahlen B und C ihren Anteil an den Tilgungen und Zinsen.

92

Während die anteilige Bilanzierung (⅓) der Zinsaufwendungen in den Abschlüssen der Partnerunternehmen unstrittig sein dürfte, stellt sich jedoch die Frage wie bei der Erfassung der Schulden vorzugehen ist. Obwohl A nur ein Drittel der Schulden tragen müsste, nimmt das Partnerunternehmen gegenüber Dritten den gesamten Betrag auf sich.

93

Für die Aufnahme in die Bilanz von A kommen grundsätzlich zwei Vorgehensweisen in Frage: Zum einen könnte A die im fremden Namen eingegangen Schulden im vollen Umfang passivieren und als Ausgleich dazu einen Anspruch aktivieren (Bruttobilanzierung). Zum anderen könnte A nur seinen ⅓-Anteil an den Schulden passivieren (Nettobilanzierung) und die vollständige Höhe der übernommenen Haftungsmasse im Anhang aufdecken.

94

Hier spricht der im IFRS Framework verankerte Grundsatz substance over form[14] für die Anwendung der Netto-Bilanzierung. Außerdem ermöglicht die Vorgehensweise eine Übereinstimmung zwischen der Verbindlichkeit und dem anteilig bilanzierten Vermögenswert – in diesem Beispiel dem Gebäude. Sollten aber die anderen Parteien – hier B und C – ihren Anteil an den Schulden und den Aufwendungen im Innenverhältnis nicht übernehmen, z.B. weil diese anderweitige Leistungen wie Kenntnisse und Fähigkeiten als Ausgleich einbringen, dann sind die Schulden und Aufwendungen vollständig bei dem finanzierenden Partnerunternehmen (A) zu erfassen.[15]

95

Berechnet ein Partnerunternehmen seine eigenen aus dem Finanzierungsbeitrag entstandenen Zinsaufwendungen an die gemeinschaftlich betriebene Einheit weiter, so dass dem Partnerunternehmen Zinserträge aus dieser Weiterbelastung erwachsen, dann sollten die gegenüber dem Kreditinstitut zu leistenden Zinsaufwendungen mit den in gleicher Höhe verbuchten Zinserträgen saldiert werden. Bleibt eine Saldierung aus, würden zu hohe Zinsaufwendungen und nicht tatsächlich entstandene Zinserträge ausgewiesen werden. Die nachfolgende Abbildung soll dies an einem Beispiel veranschaulichen:

Abb. 9: Behandlung des Zinsaufwandes bei überproportionaler Finanzierung


Mit Saldierung Ohne Saldierung
S GuV H S GuV H
ZA JO-½ 50 TEUR ZA Bank 150 TEUR ZE 150 TEUR
ZA JO-½ 50 TEUR

JO = Joint Operation, ZA = Zinsaufwand, ZE = Zinsertrag

2.3 Gewinnpoolung

96

Vereinnahmt ein Partnerunternehmen für den oder die anderen Partnerunternehmen die Erträge mit, muss eine Ausgleichspflicht als Schuld- und Ertragsminderung einbezogen werden. Wird für ein Partnerunternehmen der Ertrag mit vereinnahmt, hat dieses einen Ausgleichsanspruch als Forderung und Ertragserhöhung zu berücksichtigen. Bei einer Mitvereinnahmung der Erträge ist allerdings zu beachten, dass möglicherweise gar kein Joint Arrangement in Form einer gemeinschaftlichen Tätigkeit vorliegt, so dass etwaige Ausgleichsverpflichtungen und –ansprüche nicht nach den Vorschriften für Joint Arrangements berücksichtigt werden. Diese werden dann im Falle einer möglichen Gewinngemeinschaft entsprechend § 277 Abs. 3 S. 2 HGB als Aufwendungen und Erträge in der GuV erfasst.[16]

97

In folgendem Beispiel wird ersichtlich, dass der Übergang zwischen einem Joint Arrangement und einer Gewinngemeinschaft teilweise fließend ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Joint Venture Vertrag eine Ergebnis- statt einer Erlösteilung vorsieht.

Beispiel:[17]

A und B verfügen über aneinander angrenzende Baufelder, die jeweils mit Eigentumswohnungen bebaut werden sollen. Aus ablauftechnischen Gründen der Vermarktung ist es nicht günstig, wenn beide gleichzeitig bauen werden. A und B vereinbaren deshalb Folgendes:

Zunächst bebaut A Baufeld A (60 % der gesamten Bebauungsfläche), danach B Baufeld B (40 %). Das Gesamtergebnis soll gepoolt und im Verhältnis 60 zu 40 verteilt werden. Erzielt A im Baufeld A bei Erlösen von 100 TEUR und Aufwendungen von 80 TEUR einen Gewinn von 20 TEUR, so muss er (sofern es sich um ein Joint Venture handelt) nur 60 % von Erlös, Aufwand und Ertrag ausweisen; in Höhe von 8 TEUR (40 % von 20 TEUR) weist er eine Ausgleichsverpflichtung aus. Erzielt B einen Gewinn von 10 TEUR, so weist A nunmehr 40 % der diesbezüglichen Erlöse und Aufwendungen aus, jedoch erst dann, wenn sie entstehen.

98

Im o.g. Beispiel stellt sich jedoch die Frage, ob es sich eigentlich um ein Joint Arrangement handelt. Unternehmen A und Unternehmen B stellen kein Produkt her und vermarkten es auch nicht. Dies widerspricht IFRS 11, wodurch eine gemeinsam geführte Tätigkeit zu verneinen ist. Es handelt sich um eine „einfache“ Gewinngemeinschaft, bei der das Ergebnis nur gepoolt wird. Somit besteht meines Erachtens in diesem Fall kein Bedarf zur Anwendung des IFRS 11 für Joint Arrangement. Es erscheint eher angemessen, dass jedes Unternehmen auf der einen Seite seine eigenen Erträge und Aufwendungen und auf der anderen Seite Erträge und Aufwendungen aus der Gewinngemeinschaft analog § 277 Abs. 3 S. 2 HGB im Abschluss mit entsprechender Kennzeichnung gesondert ansetzt.

2.4 Bilanzierung bei Auftragsfertigung

99

Die Partnerunternehmen haben die ihrem Anteil entsprechenden gemeinschaftlichen Erlöse und daraus resultierende Gewinne aus einer langfristigen Auftragstätigkeit einer gemeinschaftlichen Tätigkeit erst bei Realisierung auszuweisen. Betroffen hiervon sind unter anderem die klassischen Joint Arrangements des Hoch- und Tiefbaus sowie des Großanlagenbaus, die die Voraussetzungen nach IAS 11 über die Gewinnrealisierung in der Regel nach der sog. Percentage-of-Completion Methode erfüllen.[18] Für die Partnerunternehmen einer gemeinschaftlichen Vereinbarung ist neben dem Fertigstellungsgrad auch der festgelegte Erlösanteil für die bilanzielle Verrechnung von Bedeutung. In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage, wie bilanziell vorzugehen ist, wenn die Partnerunternehmen unterschiedlich hohe Fertigungsgrade am Periodenende erreicht haben.

100

Ein aus dem Fertigungsauftrag erzielter Erlös ist zum jeweiligen Bilanzstichtag nach dem Fertigstellungsgrad und nach seinem vereinbarten Anteil zu verrechnen. Setzt sich der Fertigstellungsgrad am Bilanzstichtag aus unterschiedlich hohen Fertigstellungsgraden der Partnerunternehmen zusammen, ist auf einen adäquaten Ausweis der Erlöse im Jahresabschluss der Partnerunternehmen zu achten.

Beispiel:

S und W stellen gemeinschaftlich in ihrer Joint Operation eine integrierte Schmiede- und Walzanlage für den Kunden K her. Während S für die Schmiedetechnik zuständig ist, liefert die Walztechnik W.


– Die Fertigstellung des Auftrags wird erst in der nächsten Periode stattfinden.
– Der Gesamterlöse in Höhe von 200 TEUR wird zu gleichen Teilen zwischen S und W aufgeteilt.
–

101

Bei einem Fertigstellungsgrad von 75 % ist nach dem Verfahren der PoC-Methode insgesamt ein Auftragserlös in Höhe von 150 TEUR zum Bilanzstichtag auszuweisen. Paritätisch aufgeteilt ergäbe dies jeweils einen anteiligen Erlös von 75 TEUR. Tatsächlich aber konnte S am Periodenende mit der Fertigung der Schmiedeanlage einen etwas größeren Fertigungsfortschritt erzielen als W mit der Fertigung der Walzanlage. Deshalb beträgt der zu realisierende Teilumsatz von S unabhängig von den anderen Umsätzen der Joint Operations 80 TEUR und der von W 70 TEUR. Für die bilanzielle Erfassung aus der Perspektive von S sind zwei Lösungen denkbar:


– Lösung 1: Die im Zeitlauf entstandenen Unterschiede in der Fertigstellung sind zu erfassen, d.h. S setzt in der laufenden Periode die Erlöse in Höhe von 80 TEUR an und in der darauffolgenden den Restbetrag von 20 TEUR.
– Lösung 2: Das Partnerunternehmen S korrigiert die Unterschiede folgendermaßen: Es führt eine Minderung der Erlöse um 5 TEUR mit dem Buchungssatz „Erlöse an Forderung aus PoC“ durch. Parallel dazu ist der zu hoch ausgewiesene Aufwand über eine Ausgleichsforderung gegen W zu berichtigen.

2.5 Drohende Verluste

102

Die gemeinschaftlich führenden Partnerunternehmen müssen zum Bilanzstichtag überprüfen, ob nach der Berücksichtigung des jeweiligen Erlös- oder Ergebnisanteils ein Verlust zu erwarten ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine normale Fertigung oder eine langfristige Auftragsfertigung vorliegt. Die bilanzielle Erfassung der drohenden Verluste unterscheidet sich jedoch in beiden Fällen wie folgt:[20]


– Im Falle einer normalen Ertragsrealisierung ist der Aufwand für drohende Verluste gegen eine Rückstellung zu buchen (IAS 37).


– Im Falle einer langfristigen Auftragsfertigung müssen die zu erwarteten Verluste gemäß IAS 11.36 sofort als Aufwand erfasst werden. Der Ausweis erfolgt auf der Passivseite unter „Verbindlichkeiten aus PoC“.

Anmerkungen

[1]

Vgl. hierzu auch KPMG AG IFRS 11, 2013, 40, als pdf verfügbar unter: www.kpmg.com/DE/de/Documents/accounting-insights-ifrs-2013-kpmg.pdf.

[2]

Grünberger IFRS Leitfaden, 2012, S. 105; vgl. hierzu auch IFRS 11.21. Die Übernahme des IFRS 9 in das europäische Recht (Endorsement) steht noch aus; vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg Haufe IFRS-Kommentar, 2014, Vorwort.

[3]

Vgl. hierzu auch KPMG AG IFRS 11, 2013, 40 ff., als pdf verfügbar unter: www.kpmg.com/DE/de/Documents/accounting-insights-ifrs-2013-kpmg.pdf.

[4]

Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg Haufe IFRS-Kommentar, 2014, § 34 Rn. 36.

[5]

Vgl. Freiberg PiR 2014, 61.

[6]

Vgl. hierzu auch KPMG AG IFRS 11, 2013, 40 ff., als pdf verfügbar unter: www.kpmg.com/DE/de/Documents/accounting-insights-ifrs-2013-kpmg.pdf.

[7]

Vgl. hierzu auch KPMG AG IFRS 11, 2013, 40 ff., als pdf verfügbar unter: www.kpmg.com/DE/de/Documents/accounting-insights-ifrs-2013-kpmg.pdf.

[8]

Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg Haufe IFRS-Kommentar, 2014, § 34 Rn. 35; vgl. hierzu auch Küting/Seel KoR 2011, 349.

[9]

Vgl. Freiberg PiR 2014, 62.

[10]

Freiberg PiR 2014, 62.

[11]

Vgl. Freiberg PiR 2014, 62.

[12]

Freiberg PiR 2014, 62.

[13]

Vgl. hierzu näher KPMG AG IFRS 11, 2013, 40 ff., als pdf verfügbar unter: www.kpmg.com/DE/de/Documents/accounting-insights-ifrs-2013-kpmg.pdf.

[14]

Nach diesem Grundsatz ist der wirtschaftliche und nicht der rechtliche Gehalt eines Geschäftsvorfalls zu würdigen. Vgl. hierzu näher Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg Haufe IFRS-Kommentar, 2014, § 1 Rn. 81.

[15]

Vgl. hierzu und im Folgenden Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg Haufe IFRS-Kommentar, 2014, § 34 Rn. 32 ff.

[16]

Vgl. hierzu und im Folgenden Hoffmann/Lüdenbach IFRS-Kommentar, § 34 Rn. 31 f.

[17]

Vgl. Hoffmann/Lüdenbach IFRS-Kommentar, § 34 Rn. 31.

[18]

Vgl. Hoffmann/Lüdenbach IFRS-Kommentar, § 34 Rn. 33 ff.

[19]

Vgl. hierzu und im Folgenden Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg Haufe IFRS-Kommentar, 2014, § 34 Rn. 36

[20]

Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg Haufe IFRS-Kommentar, 2014, § 34 Rn. 36.

4 › IV. Bilanzierung von Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture) nach IFRS

IV. Bilanzierung von Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture) nach IFRS

4 › IV › 1. Bilanzierung im Einzelabschluss des Partnerunternehmens

1. Bilanzierung im Einzelabschluss des Partnerunternehmens

103

Ist ein Partnerunternehmen zur Aufstellung eines Einzelabschlusses nach den international geltenden Regeln verpflichtet oder stellt das Unternehmen freiwillig einen Einzelabschluss nach den international geltenden Regeln auf, dann sind die Anteile an einem Gemeinschaftsunternehmen gemäß IFRS 11.26 (b) nach IAS 27.10 in den Abschluss einzubeziehen. Das Partnerunternehmen bilanziert seine Joint Venture Beteiligung im Einzelabschluss als „Anteile an Gemeinschaftsunternehmen“. IAS 27 „Einzelabschlüsse“ selbst schreibt bewusst keine Aufstellungspflicht vor. Die Pflicht zur Aufstellung ergibt sich aus dem nationalen Rechtssystem der Partnerunternehmen. In Deutschland ist eine freiwillige Anwendung ausschließlich zu Offenlegungszwecken erlaubt (§ 325 Abs. 2a HGB).[1] Nach IAS 27.10 besteht für die Bilanzierung der Anteile ein Wahlrecht zwischen


– der Anschaffungskostenbewertung (at cost) oder
–

Laut dem veröffentlichten Standardentwurf ED/2013/10 soll für die Bilanzierung im Einzelabschluss auch wieder das bis 2004 bestehende Wahlrecht zur Anwendung der Equity-Methode eingeführt werden.[3]

104

Dieses Wahlrecht unterliegt jedoch zwei Einschränkungen: Für alle Beteiligungskategorien muss das Partnerunternehmen bei der Einbeziehung in den Einzelabschluss grundsätzlich die gleichen Bewertungsmethoden anwenden. Zudem sind ausschließlich zur Veräußerung gehaltene Anteile, die bisher at cost bewertet wurden, nach der Einstufung als zur Veräußerung gehaltene Anteile gemäß IFRS 5 zu bilanzieren. Dagegen ist eine Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert nach IAS 39 bzw. IFRS 9 fortzuführen (vgl. IAS 27.10). Bilanziert das Partnerunternehmen seine Anteile am Gemeinschaftsunternehmen in der Konzernbilanz erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert nach IAS 39 bzw. IFRS 9, dann ist dies auch in der Einzelbilanz beizubehalten (IAS 27.10).

Zum anderen hat das Partnerunternehmen gemäß IAS 27.39, wenn es die Anteile am Gemeinschaftsunternehmen nach IAS 39 im Konzernabschluss bilanziert, dieselbe Methode auch für den Einzelabschluss anzuwenden.

105

Beim Ansatz der Anteile mit ihren Anschaffungskosten hat das Partnerunternehmen in den Folgejahren regelmäßig zu beurteilen, ob Gründe für eine Wertminderung und damit außerplanmäßige Abschreibung vorliegen (sog. Wertminderungstest nach IAS 36.90).

106

Werden die Anteile entsprechend den Regelungen von IAS 39 bilanziert, so sind diese regelmäßig als zur Veräußerung gehaltene finanzielle Vermögenswerte (sog. Available-for-Sale Financial Assets) bzw. nach IFRS 9 als equity instrument einzuordnen. Diese Available-for-Sale Financial Assets werden nach IAS 39.46 mit dem beizulegenden Zeitwert (Fair Value) bewertet, solange dieser zuverlässig ermittelbar ist. Die Änderung des beizulegenden Zeitwertes gegenüber dem beizulegenden Zeitwert der Vorperiode ist entsprechend IAS 39.55 (b) erfolgsneutral direkt im Eigenkapital zu erfassen. Im zweiten Fall besteht ein Wahlrecht zwischen erfolgsneutraler und erfolgswirksamer Behandlung der Wertänderungen.[4]

4 › IV › 2. Bilanzierung im Konzernabschluss des Partnerunternehmens

2. Bilanzierung im Konzernabschluss des Partnerunternehmens

2.1 Einbeziehungspflicht in den Konzernabschluss

107

Ziel der Konzernrechnungslegung nach IFRS ist die einheitliche Darstellung eines Konzernverbundes über die Einzelunternehmensebene hinweg, wodurch ein fiktives und ggf. globales Unternehmen geschaffen wird, das als wirtschaftliche Einheit in Form des Konzerns auftritt. Folglich tritt die rechtliche Selbstständigkeit der einzelnen Konzernunternehmen im Konzernabschluss in den Hintergrund, wodurch der Konzernabschluss der einheitstheoretischen Sichtweise folgt. Durch die Darstellung des Konzernverbundes als wirtschaftliche Einheit sollen primär den Investoren entscheidungsrelevante Informationen (vgl. F. 12; IAS 1.7) bezüglich der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt werden.[5]

108

Hierzu sind zunächst die Bewertungs- und Ansatzvorschriften der einzubeziehenden Einzelabschlüsse (HB II) sowie Abschlussstichtage der Gemeinschaftsunternehmen zu vereinheitlichen. Gegebenenfalls ist eine Währungsumrechnung durchzuführen und die Joint Venture Beteiligung ist mittels unterschiedlicher Konsolidierungs- und Bewertungsverfahren im Konzernabschluss des Partnerunternehmens einzubeziehen (vgl. dazu im Einzelnen Rn. 36 ff.).

109

Nach IFRS 11.24 setzt ein Partnerunternehmen seine Anteile an einem Gemeinschaftsunternehmen als Beteiligung an und bilanziert diese Beteiligung unter der Verwendung der Equity-Methode gemäß IAS 28 „Anteile an assoziierten Unternehmen“, es sei denn, das Partnerunternehmen ist nach IAS 28 von der Anwendung der Equity-Methode befreit.[6]

Abb. 10:

Einbeziehung in den Konzernabschluss mittels der Equity-Methode[7]


[Bild vergrößern]

110

Ein Partnerunternehmen ist nach IAS 28.17 von der Anwendung der Equity-Methode befreit, wenn es ein Mutterunternehmen ist, das gemäß IFRS 10.4 (a) von der Aufstellung eines Konzernabschlusses befreit ist, oder wenn es ein Tochterunternehmen ist und die folgenden Anforderungen alle gleichzeitig zutreffen:[8]


– Die Eigentümer des Partnerunternehmens, inklusive der nicht stimmberechtigten, erheben gegen die mitgeteilte Nichtanwendung der Equity-Methode keine Einwände.
– Die Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente des Partnerunternehmens werden nicht am Kapitalmarkt gehandelt.
– Das Partnerunternehmen ist nicht an der Börse notiert und hat dies auch noch nicht beantragt.
– Das oberste oder ein zwischengeschaltetes Mutterunternehmen stellt einen Konzernabschluss auf, der veröffentlicht wird und den IFRS entspricht.

111

Partnerunternehmen in Form von Wagniskapitalgesellschaften, Investmentfonds, Unit Trusts oder ähnliche Unternehmen, die direkt oder indirekt an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt sind, können gemäß IAS 28.18 die gehaltenen Anteile neben der Equity-Methode alternativ nach IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“ bzw. IFRS 9 „Finanzinstrumente“ erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerten.

112

Ausgenommen von der Einbeziehung mittels der Equity-Methode sind zudem die Anteile an einem Gemeinschaftsunternehmen, die gemäß IFRS 5 als „zur Veräußerung gehalten“ eingestuft wurden und folglich erfolgswirksam zum Netto-fair-value (fair value less costs to sell) anzusetzen sind. Jeder nicht zur Veräußerung eingestufte Teil eines Anteils an einem Gemeinschaftsunternehmen ist nach der Equity-Methode zu bilanzieren, bis die tatsächliche Veräußerung des als zur Veräußerung klassifizierten Teils erfolgte. Danach muss erst wieder überprüft werden, ob mit dem behaltenen Anteil überhaupt noch eine gemeinschaftliche Beherrschung oder zumindest ein maßgeblicher Einfluss besteht oder ob der Anteilseigner nun nur noch einen allgemeinen Einfluss innehat und somit ein Ansatz nach IAS 39 bzw. IFRS 9 erfolgen muss (IAS 28.20). Besteht die Veräußerungsabsicht nicht mehr, muss rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einstufung die Equity-Methode angewandt werden (IAS 28.21).[9]

113

Ebenso ist eine Einbeziehung ausgeschlossen, wenn die gemeinsame Führung bzw. Kontrolle des Gemeinschaftsunternehmens nicht mehr möglich ist. Basierend auf dem Wesentlichkeitsgrundsatz (vgl. F. 29; IAS 1.31) kann ebenfalls auf die Anwendung von IAS 31 verzichtet werden, wenn das Gemeinschaftsunternehmen für den Abschluss des Partnerunternehmens von untergeordneter Bedeutung ist.[10] Grundsätzlich ist eine Information als wesentlich einzustufen, wenn ihre Veröffentlichung oder Nicht-Veröffentlichung ökonomische Entscheidungen der Adressaten beeinflusst.[11] Es finden sich jedoch weder im Framework noch in den einzelnen IFRS Standards genaue Spezifikationen hinsichtlich der für die Wesentlichkeit maßgeblichen quantitativen Schwellenwerte. In den USA ist z.B. nach den Regeln der SEC die Einbeziehung von Tochterunternehmen als wesentlich zu betrachten, wenn sich die Gesamtsumme der Konzernbilanz zwischen 5 % und 10 % und der Konzernumsatz zwischen 10 % und 20 % erhöht.[12]

2.2 Vorbereitende Maßnahmen

2.2.1 Abweichender Bilanzstichtag oder abweichende Bewertungsmethoden

114

Der erstmaligen Anwendung der Equity-Methode ist ein auf den Erstkonsolidierungszeitpunkt aufgestellter Abschluss des Gemeinschaftsunternehmens zugrunde zu legen. Sofern beide Gesellschaften identische Bilanzstichtage besitzen, muss sichergestellt werden, dass die Daten des Gemeinschaftsunternehmens rechtzeitig an das Partnerunternehmen geliefert werden. Sollten die Bilanzstichtage des Anteilseigners und des Gemeinschaftsunternehmens voneinander abweichen, verlangt IAS 28.33 die Aufstellung eines separaten Zwischenabschlusses auf den Abschlussstichtag des Anteilseigners. Ist diese Erstellung nicht durchführbar, so darf der letzte verfügbare Abschluss, berichtigt um die zwischen den Abschlussstichtagen stattgefundenen wesentlichen Geschäftsvorfälle oder Ereignisse, verwendet werden. Wichtig dabei ist jedoch, dass die beiden Abschlussstichtage innerhalb eines Zeitraums von bis zu drei Monaten liegen und die Abschlussstichtage sowie die Länge der Berichtsperioden in den nächsten Perioden identisch bleiben (IAS 28.34). Wird dagegen verstoßen, ist zwingend ein Zwischenabschluss aufzustellen.[13]

115

Ein weiterer Grundsatz nach IAS 28.35 ist, dass die Abschlüsse des Partnerunternehmens und des Gemeinschaftsunternehmens unter Verwendung gleicher Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für ähnliche Geschäftsvorfälle und vergleichbare Ereignisse aufzustellen sind. Verwendet ein nach der Equity-Methode einzubeziehendes Gemeinschaftsunternehmen für diese Vorgänge andere Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden als das Partnerunternehmen, muss eine Angleichung seitens des Gemeinschaftsunternehmens erfolgen (IAS 28.36). Daher muss auch ein nach HGB bilanziertes Gemeinschaftsunternehmen, bevor es mittels der Equity-Methode in den Konzernabschluss übernommen werden kann, zunächst einen IFRS-konformen Abschluss aufstellen (sog. Handelsbilanz II). Von der Einheitsverpflichtung ausgenommen sind unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität grundsätzlich Beurteilungsspielräume und Schätzmethoden.[14]

116

Als problematisch kann sich an dieser Anpassungspflicht jedoch die Datenbeschaffung erweisen. Falls die erforderlichen Informationen für das Joint Venture Partnerunternehmen aus faktischen oder rechtlichen Gründen nicht beschafft werden können, spricht das ggf. gegen einen maßgeblichen Einfluss und damit gegen die Einbeziehung des Joint Venture Unternehmens nach der Equity-Methode.[15]

2.2.2 Währungsumrechnung

117

Ausländische Gemeinschaftsunternehmen, die ihre Einzelabschlüsse in einer anderen Währung als der Berichtswährung aufstellen, haben die in Fremdwährung aufgestellten Einzelabschlüsse in die Berichtswährung umzurechnen. Nach IAS 21 erfolgt die Währungsumrechnung mittels des Konzeptes der funktionalen Währung, das Regeln zur Identifizierung der anzuwenden Umrechnungsmethode vorgibt.[16] Die funktionale Währung eines Unternehmens ist die Währung desjenigen Landes, in dem das Unternehmen den überwiegenden Teil seiner Geschäftstätigkeit entfaltet. Dieses primäre Wirtschaftsumfeld ist normalerweise das Umfeld, in dem es hauptsächlich Zahlungsmittel erwirtschaftet und aufwendet, sozusagen primär seine Cash In- und Outflows generiert (IAS 21.9).

118

Entscheidend ist hierbei auch, ob das ausländische Gemeinschaftsunternehmen ein wirtschaftlich selbstständig operierendes Unternehmen i.S.d. IAS 21 ist und somit eine von dem Partnerunternehmen abweichende funktionale Währung besitzt. Zur eindeutigen Bestimmung enthält IAS 21.9 zwei vorrangig zu prüfende Indikatoren. Ist mit den zwei Indikatoren keine eindeutige Qualifizierung möglich, dann sind ergänzend dazu die Sekundärindikatoren in IAS 21.10 und 11 zur Bestimmung heranzuziehen.[17] In der folgenden Abbildung 11 werden diese überblicksartig zusammengefasst:

Abb. 11: Bestimmung der funktionalen Währung[18]


Kriterien zur Bestimmung der funktionalen Währung Wirtschaftlich selbstständige Einheit (funktionale Währung Konzernwährung)
Primärindikatoren – Erlös- und Kostenorientierung
Verkaufspreise/Umsatzerlöse IAS 21.9 (a) Preise vorwiegend in lokaler Währung* festgeschrieben/Umsatzerlöse vorwiegend so fakturiert
Personal-, Material-, sonstiger Aufwand IAS 21.9 (b) vorwiegend durch lokale Währung bestimmt
Sekundärindikatoren
Finanzierung IAS 21.10 (a) vorwiegend aus lokalem Kapital*
operative cash inflows IAS 21.10 (b) vorwiegend in lokaler Währung
Führung der Geschäfte IAS 21.11 (a) weitgehend unabhängig von denen des Konzerns
Geschäftsvorfälle mit dem Konzern IAS 21.11 (b) geringes Gewicht in Relation zu Drittgeschäften
direkter Einfluss cash flows auf Konzern-cash-flows IAS 21.11 (c) nicht gegeben
cash in Relation zu Verpflichtungen IAS 21.11 (d) eigene cash flows ausreichend, um Verpflichtungen selbst zu erfüllen
*oder Drittwährung

119

Ausländische Gemeinschaftsunternehmen erfüllen in der Regel die vorgestellten Kriterien einer wirtschaftlich selbstständigen Einheit.[19] Deshalb führt die Abweichung zwischen der funktionalen Währung des ausländischen Gemeinschaftsunternehmens und der funktionalen Währung des Konzernunternehmens regelmäßig zu einer Währungsumrechnung mittels der modifizierten Stichtagskursmethode (IAS 21.38-49).[20]

120

Die modifizierte Stichtagskursmethode ist eine Art Transformationsvorgang von einer Währung in die andere, bei der Umrechnungsdifferenzen prinzipiell erfolgsneutral behandelt werden und bis zum Abgang der Beteiligung an dem ausländischen Gemeinschaftsunternehmen als gesonderter Posten im Eigenkapital auszuweisen sind. [21]

121

Am Bilanzstichtag sind gemäß IAS 21.39 sämtliche monetäre und nicht monetäre Vermögenswerte und Schulden zu den am Bilanzstichtag gültigen Kurs umzurechnen.[22] Nach IAS 21.47 sind der Goodwill und die aufgedeckten stillen Reserven gleichermaßen wie die Vermögenswerte und Schulden des ausländischen Gemeinschaftsunternehmens zu behandeln und zum Stichtagskurs umzurechnen. Aufwendungen und Erträge sind entsprechend IAS 21.39b mit den jeweiligen Transaktionskursen, d.h. den Wechselkursen am Tage des Geschäftsvorfalls umzurechnen. Zur Vereinfachung können hierbei Durchschnittskurse einer Periode verwendet werden. Sollten die Wechselkurse einer hohen Volatilität unterliegen, dann ist die Verwendung von Durchschnittskursen für einen Zeitraum nicht erlaubt.[23] Aus dem Saldo der zu Durchschnittskursen umgerechneten Aufwendungen und Erträge ergibt sich das aktuelle in die Bilanz zu übernehmende Periodenergebnis. Die Umrechnung erwirtschafteter und einbehaltener Gewinne oder Verluste hat, solange das Gemeinschaftsunternehmen zum Konzern gehört, mit den Durchschnittskursen zu erfolgen, in der die Gewinne oder Verluste entstanden sind. Die residuale Umrechnungsdifferenz, die im Eigenkapital zur Herstellung der Bilanzidentität zu bilden ist, zeigt über die Zeit hinweg, wie sich Wechselkursänderungen auf das Eigenkapital des Gemeinschaftsunternehmens auswirken.[24]

122

Für die Umrechnung des Eigenkapitals enthält der IAS 21 keine spezielle Regelung. Da bei der Anwendung der Stichtagskursmethode die Umrechnungsdifferenzen als gesonderter Teil des Eigenkapitals auszuweisen sind, ergibt sich das Eigenkapital als Residualgröße aus der Währungsumrechnung. Davon ausgenommen ist das Eigenkapital,[25] dessen Umrechnung in IAS 21 nicht explizit geregelt ist. Vielmehr leitet sich aus der Regelung zur gesonderten Erfassung der Umrechnungsdifferenzen im sonstigen Ergebnis des Eigenkapitals ab (IAS 21.39 (c)), dass das Eigenkapital sich als Residualgröße aus der einheitlichen Umrechnung der Vermögenswerte und Schulden ergibt. Damit eine gesonderte Darstellung der Entwicklung der Umrechnungsdifferenzen im sonstigen Ergebnis Eigenkapital nach IAS 21.52 (b) möglich ist, sind die Bestandteile des Eigenkapitals nach h.M. mit den jeweiligen Einstandskursen zum Zeitpunkt des Zugangs aus Sicht des Konzerns fortzuführen.[26] Um die Entwicklung der aus dem sonstigen Gesamterfolg resultierenden und im Eigenkapital ausgewiesenen Umrechnungsdifferenzen, wie in IAS 21.52b gefordert, darstellen zu können, ist eine Umrechnung dieser einzelnen Eigenkapitalbestandteile mit denjenigen Kursen erforderlich, die zu den Zeitpunkten ihrer jeweiligen, aus Konzernsicht erfolgen Zugänge galten.

123

Da entstehende Umrechnungsdifferenzen erfolgsneutral behandelt werden, ist mit den auftretenden latenten Steuern ebenso zu verfahren. Bei aktiven Steuerlatenzen ist jedoch fallweise zu entscheiden, ob die Ansatzvoraussetzungen erfüllt sind.

124

Ein Wechsel der funktionalen Währung ist nur gestattet, wenn sich das wirtschaftliche Umfeld grundlegend ändert, so dass das Prinzip der Fair Presentation nicht mehr gewährleistet werden kann (IAS 21.13). Besteht eine solche maßgebliche Änderung, so ist das Umrechnungsverfahren der neuen funktionalen Währung ab dem Zeitpunkt des Wechsels anzuwenden (IAS 21.35). Ansonsten ist die identifizierte funktionale Währung in den Folgeperioden stets beizubehalten.[27]

2.3 Erstmalige Bewertung

125

Die Equity-Methode muss im Konzernabschluss als Konsolidierungs- bzw. Bewertungsmethode von dem Zeitpunkt an angewendet werden, ab dem das einzubeziehende Unternehmen die Definition eines Gemeinschaftsunternehmens erfüllt (IAS 28.32). Gemäß IAS 28.10 ist die Beteiligung an dem Gemeinschaftsunternehmen zunächst mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten, deren Komponenten denen nach IFRS 3 „Unternehmenszusammenschlüsse entsprechen müssen.[28] Von der analogen Anwendung ausgenommen ist allerdings nach einer agenda rejection des IFRIC vom Juli 2009 der IFRS 3.53, da gemäß des Kostenbegriffs in IAS 28.10 auch sämtliche direkt zurechenbaren Anschaffungsnebenkosten wie zum Beispiel Beurkundungs-, Register- oder Beratungskosten aktivierungspflichtig sind.[29] Außerdem wird in der Literatur ein Verzicht auf die analoge Anwendung der Vorschriften für die in der Praxis häufig vereinbarten earn-out-Klauseln als vertretbar angesehen, bei denen neben einem fixen Kaufpreis auch variable Kaufpreisbestandteile zu zahlen sind, wenn in einem vereinbarten Zeitraum nach dem Erwerb vorher festgelegte Erfolgsziele – wie beispielsweise die Erreichung eines bestimmten Gewinns – erzielt werden.[30]

Im Unterschied zur Anschaffungskostenmethode im Einzelabschluss werden hierbei zusätzlich bereits im Erwerbszeitpunkt der Goodwill und die stillen Reserven und Lasten für die künftige Fortschreibung in einer außerbilanziellen Nebenrechnung festgehalten.[31] Diese Vorgehensweise ist notwendig, um bei der Folgebewertung die auf die stillen Reserven oder Lasten entfallenden Abschreibungsbeträge sowie eventuelle Goodwill-Wertminderungen ermitteln zu können und damit der Equity-Methode zu genügen.

2.3.1 Ermittlung der Anschaffungskosten

126

Zunächst sind die Anschaffungskosten des Gemeinschaftsunternehmens zu ermitteln. Die Anschaffungskosten der Anteile am Gemeinschaftsunternehmen setzten sich gemäß den Regelungen des IFRS 3.37 f. und IFRS 3.53 zusammen aus:


– den zum Erwerbszeitpunkt ermittelten beizulegenden Zeitwerten der übertragenen Vermögenswerte;
– den eingegangenen bzw. übernommenen Schulden;
– den vom Erwerber ausgegebenen Eigenkapitalinstrumenten als Gegenleistung für die Beteiligung am Gemeinschaftsunternehmen;
–

127

Nicht als Schulden zum Erwerbszeitpunkt ansetzbar sind nach IFRS 3.11 die vom Erwerber infolge des Unternehmenszusammenschlusses in der Zukunft erwarteten zukünftige Verluste oder Restrukturierungskosten.[33] Bei earn-out-Vereinbarungen können bedingte Kaufpreisbestandteile zum Zeitpunkt der Erstbewertung mit dem beizulegenden Zeitwert bilanziert werden (IFRS 3.39). Alternativ dazu ist nur der Ansatz von den höchstwahrscheinlich eintretenden und verlässlich bestimmbaren ungewissen Kaufpreisbestandteilen denkbar.[34]

2.3.2 Ermittlung der stillen Reserven und des Goodwill

128

Vor der eigentlichen Equity-Bewertung sind zunächst die anteiligen stillen Reserven und Lasten identifizierbarer Vermögenswerte aufzudecken und anschließend fortzuführen. Diese errechnen sich als Differenz zwischen dem Anteil am Buchwert des Reinvermögens des Gemeinschaftsunternehmens und dem Anteil an dem beizulegenden Zeitwert des identifizierbaren Reinvermögens (IAS 28.32).[35]

129

Ein Goodwill des Gemeinschaftsunternehmens ergibt sich aus der Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem anteiligen beizulegenden Zeitwert des Eigenkapitals. Hierfür sind sowohl die materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände sowie Schulden und Eventualverbindlichkeiten mit ihrem am Erwerbszeitpunkt beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren (sog. Kaufpreisallokation).

130

Da die Kaufpreisallokation im Erwerbszeitpunkt aus verschiedenen Gründen mit Unsicherheiten behaftet ist, wird eine Aufnahme von geschätzten Werten bei der Erstkonsolidierung ausdrücklich erlaubt (IFRS. 3.45). Eine vollständige Auslassung des übernommenen Postens wäre indes unzulässig. Sobald detailliertere Informationen zum Erwerbszeitpunkt vorliegen, sind die vorläufig angesetzten Werte einschließlich Folgewirkungen rückwirkend innerhalb eines vom IASB als angemessen angesehenen Bewertungszeitraums (measurement period) von einem Jahr zu korrigieren. Die Wertänderungen innerhalb des Zeitraums und mit Bezug auf Verhältnisse am Erwerbsstichtag führen entsprechend zu Änderungen des Geschäfts- oder Firmenwertes (IFRS 3.48).[36]

131

Damit die abgrenzbaren Vermögenswerte und Schulden bei der Kaufpreisallokation mit ihrem beizulegenden Zeitwert angesetzt werden dürfen, müssen folgende Ansatzvoraussetzungen kumulativ erfüllt sein:[37]


– eine verlässliche Messbarkeit des beizulegenden Zeitwerts ist möglich;


– der Nutzenzufluss des Vermögenswertes bzw. der Ressourcenabfluss der Schuld muss wahrscheinlich sein;
– die Vermögenswerte und Schulden sind identifizierbar;
– die Vermögenswerte sind kontrollierbar.

132

Immaterielle Vermögenswerte dürfen angesetzt werden, wenn sie die Aktivierungsvoraussetzungen des IAS 38 erfüllen (vgl. hierzu IAS 38.18). So sind immaterielle Vermögenswerte nach IAS 38.8 abgrenzbare, nicht monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz. Die Identifizierbarkeit bzw. klare Abgrenzbarkeit vom Goodwill ist laut IAS 38.12 und IFRS 3.B31 gegeben, wenn der immaterielle Vermögenswert entweder vom Unternehmen separierbar (separable) ist und folglich verkauft, übertragen, lizenziert, vermietet oder getauscht werden kann wie z.B. Kundendaten oder aufgrund von vertraglichen oder anderen gesetzlichen Berechtigungen (contractual or other legal rights) besteht wie z.B. Lizenzen oder Patente.[38] Weitere Beispiele für eigenständig zu erfassende immaterielle Vermögensgegenstände sind unter IFRS 3.B32 ff. aufgeführt.[39] Ein bei einem Unternehmenszusammenschluss erworbener immaterieller Vermögenswert, der vom Goodwill abgrenzbar ist, kann verlässlich zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (vgl. IAS 38.33 und .35). Zum Zeitpunkt des Erwerbs entspricht dieser den Anschaffungskosten des immateriellen Vermögenswerts (IAS 38.33).)

133

Eventualverbindlichkeiten (contingent liabilities) sind bedingte Verpflichtungen oder andere mögliche Verpflichtungen, die nicht als Rückstellung angesetzt werden, da ihre Inanspruchnahme unwahrscheinlich ist (vgl. IAS 37.10). Sie dürfen im Rahmen des IFRS 3, entgegengesetzt zum allgemeinen Ansatzverbot des IAS 37, in die Kaufpreisallokation einbezogen werden, wodurch ein überhöhter Ausweis des übernommenen Nettovermögens vermieden werden soll.[40]

134

Ausgenommen von der Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert sind jedoch langfristige Vermögenswerte (Non-Current Assets) oder Gruppen von Vermögenswerten (Disposal Groups), die entsprechend IFRS 5 als Held-for-Sale klassifiziert werden und demzufolge zum Nettoveräußerungspreis in der Neubewertungsbilanz anzusetzen sind. Die nach IFRS 5 klassifizierten Vermögensgegenstände und die zugehörigen Verbindlichkeiten sind dann getrennt von dem noch für den Produktionsprozess zur Verfügung stehenden Vermögen in der Neubewertungsbilanz auszuweisen (IFRS 5.38).

135

Ein im Erwerbszeitpunkt aus der Aufrechnung im Rahmen der Kaufpreisallokation entstehender positiver Unterschiedsbetrag ist entsprechend IFRS 3.51 als Goodwill anzusetzen. Ein negativer Unterschiedsbetrag dagegen führt nach einer kritischen Überprüfung der Kaufpreisallokation zu einem sofortigen Ertrag (IFRS 3.34 ff.).

136

Zur außerbilanziellen Nebenrechnung folgendes Beispiel:

Beispiel:

Joint Venture Partner X AG gründet zusammen mit Joint Venture Partner Y AG am 31.12.2014 eine Joint Venture GmbH. Die Anschaffungskosten der Beteiligung betragen 1 000 TEUR (50 % Beteiligung). Das bilanzielle Eigenkapital der Joint Venture GmbH betrage nun 1 700 TEUR. Die Joint Venture GmbH besitzt stille Reserven in Gebäuden i.H.v. 150 TEUR.


Equity-Wertansatz zum 31.12.2014 1 000 TEUR
Außerbilanzielle Nebenrechnung für die Folgebewertung :
Anschaffungskosten der Beteiligung 1 000 TEUR
– anteiliges bilanzielles Eigenkapital bei Erwerb
(1700 TEUR × 0,5) 850 TEUR
= Unterschiedsbetrag 150 TEUR
davon: 50 % Anteil an den stillen Reserven des Gebäudes
(150 TEUR × 0,5 = 75; Restnutzungsdauer 10 Jahre) 75 TEUR
= anteiliger Goodwill 75 TEUR

2.4 Vorgehensweise bei der Folgebewertung

137

In den nachfolgenden Berichtsperioden ist der Equity-Wertansatz im Konzernabschluss des Partnerunternehmens fortzuführen. Dies bedeutet, dass der Wertansatz der Beteiligung im Konzernabschluss


– um die anteiligen Eigenkapitalveränderungen des Gemeinschaftsunternehmens anzupassen (IAS 28.11),
– um die planmäßigen Abschreibungen der im Erwerbszeitpunkt aufgedeckten stillen Reserven zu mindern oder um eventuelle aufgelöste stille Lasten zu erhöhen. Die Fortführung der stillen Reserven und Lasten erfolgt dabei korrespondierend mit den zu Beginn zugewiesenen Vermögenswerten und Schulden (IAS 28.32) und
– um eine ggf. vorzunehmende Wertminderung zu verringern ist.

138

Die anteiligen Eigenkapitalveränderungen können hierbei auf ergebniswirksamen oder ergebnisneutralen Veränderungen basieren.

139

Erfolgswirksam ist hierbei der Equity-Ansatz um den anteiligen Jahreserfolg zu erhöhen oder zu vermindern. Der für die Fortschreibung maßgebende anteilige Jahreserfolg ist dabei aus dem angepassten Abschluss des Gemeinschaftsunternehmens abzuleiten. Vereinnahmt das Partnerunternehmen Gewinnausschüttungen des Gemeinschaftsunternehmens so sind diese vom Equity-Wert abzusetzen, wobei hier aufgrund der Kürzung des Equity-Ansatzes zu Lasten des vereinnahmten Beteiligungsertrags quasi eine erfolgsneutrale Kapitalrückzahlung erfolgt. Ein weiterer erfolgswirksamer Posten stellen die abzuschreibenden stillen Reserven/Lasten dar. Diese sind gemäß IAS 28.32 wie die entsprechenden Vermögenswerte und Schulden abzuschreiben bzw. aufzulösen.

140

Alle ergebniswirksamen Vorfälle werden separat im Konto „Ergebnis aus Gemeinschaftsunternehmen“ erfasst, um eine Vermischung mit der Gesamterfolgsrechnung des Partnerunternehmens zu verhindern.

141

Zudem treten auf der Ebene des Gemeinschaftsunternehmens erfolgsneutrale Eigenkapitaländerungen auf, die ebenfalls erfolgsneutral in der Beteiligungsfortschreibung zu berücksichtigen sind. Neben den direkt im Eigenkapital erfassten Änderungen entstehen solche erfolgsneutralen Effekte insbesondere aus den Komponenten des sonstigen Ergebnisses (other comprehensive income).[41] Bestandteil des sonstigen Ergebnisses sind Währungsumrechnungsdifferenzen, Neubewertungsrücklagen, Wertänderungen von veräußerbaren Werten (available-for-sale assets) sowie Wertänderungen von cash flow hedges.[42]

142

Nicht von der Fortschreibung erfasst wird hingegen eine eventuelle Goodwill-Minderung, da der Goodwill, im Gegensatz zur Vollkonsolidierung, keinem eigenen Niederstwerttest unterzogen, sondern auf Ebene der Equity-Beteiligung berücksichtigt wird. Denn im Gegensatz zur Vollkonsolidierung ist nicht der Goodwill einem eigenen Wertminderungstest zu unterziehen, sondern vielmehr der gesamte Equity-Beteiligungsbuchwert.[43]

Die Folgebewertung erfolgt somit nach folgendem Schema:

Abb. 12: Folgebewertung bei der Equity-Methode[44]


+ Anschaffungskosten/Buchwert am Ende der Vorperiode
– Planmäßige Abschreibung der stillen Reserven
+ Auflösung der stillen Lasten
+/– Anteiliger Jahresüberschuss/-fehlbetrag
+/– Anteilige erfolgsneutrale Eigenkapitalveränderungen
– Erhaltene Dividenden
+/– Effektive Kapitalerhöhung/-herabsetzung
– Außerplanmäßige Abschreibung des Goodwill (IAS 28.23 i.V.m. IFRS 3.54 f.)
+/– Änderungen aufgrund von Konsolidierungen
= Equity-Buchwert zum Ende der Periode

143

Diese Rechnung ist ggf. um eine Zwischenergebniseliminierung zu erweitern, sofern diese materiell bedeutsam ist. Gemäß IAS 28.28 sind Zwischenergebnisse aus Up-Stream- und Down-Stream-Transaktionen zwischen dem Partnerunternehmen, inkl. Tochterunternehmen, und dem Gemeinschaftsunternehmen beteiligungsproportional zu eliminieren (vgl. dazu unten Rn. 150 ff.).

2.4.1 Außerplanmäßige Abschreibungen

144

Nach Anwendung der Equity-Methode und der Folgebewertung hat das Partnerunternehmen gemäß IAS 28.40 zusätzlich zu prüfen, ob der Buchwert der Beteiligung im Wert gemindert sein könnte und dadurch eine außerplanmäßige Abschreibung erforderlich ist. Hierbei gilt zu beachten, dass der Goodwill keiner separaten Wertminderungsprüfung zu unterziehen ist. Stattdessen wird der Beteiligungsbuchwert als Ganzes überprüft (IAS 28.42).

Die außerplanmäßige Abschreibung ist nach dem IFRS-Regelwerk innerhalb eines zweistufigen Verfahrens durchzuführen:


– Stufe 1: Es sind die Regeln des IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“ (bzw. IFRS 9 „Finanzinstrumente“) anzuwenden, um festzustellen, ob ein Hinweis besteht, dass der Equity-Beteiligungsbuchwert wertgemindert sein könnte (IAS 28.40).
–

145

Zur Bestimmung der Indikatoren sind IAS 39.58 ff. anzuwenden. Demnach liegt eine Wertminderung vor, wenn ein objektiver Hinweis auf eine dauerhafte Wertminderung vorliegt, der auf einem vergangenen Ereignis nach dem erstmaligen Ansatz beruht und dieses Ereignis Auswirkungen auf die zukünftigen Cashflows hat, die verlässlich ermittelt werden können. Beispiele für diese objektiven Hinweise liefert hierbei IAS 39.59 und 61. Demnach können z.B. Änderungen des Marktumfelds des Unternehmens oder deutlich nachhaltige Verringerungen des beizulegenden Zeitwertes objektive Hinweise auf eine Wertminderung sein.[46] Zusätzlich verlangt IAS 28.41, dass geprüft werden muss, ob neben objektiven Hinweisen auf eine Wertminderung der Nettoinvestition auch objektive Hinweise vorliegen, die auf eine Wertminderung der Anteile des Investors hindeuten, die kein Bestandteil der Nettoinvestition sind. Dies könnten z.B. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen des Investors gegenüber dem Gemeinschaftsunternehmens sein.

146

Sofern objektive Indikatoren nach IAS 39 für eine dauerhafte Wertminderung existieren, ist ein entsprechender Wertminderungsaufwand nach IAS 36 zu ermitteln.[47] Nach IAS 36.59 ergibt sich nur dann ein zu erfassender Wertminderungsaufwand, wenn der erzielbare Betrag der Equity-Beteiligung geringer als der Beteiligungsbuchwert ist.

147

Hierbei ist der vollständige Beteiligungsbuchwert mit dem erzielbaren Betrag zu vergleichen (IAS 36.59). Dieser ist definiert als der höhere Betrag aus Nutzungswert und beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten. Der Nutzungswert kann hierbei laut IAS 28.42 auf zwei verschiedene Weisen ermittelt werden, wobei sich normalerweise bei beiden Methoden derselbe Nutzungswert ergeben sollte:[48]


– Der Anteil am Barwert der geschätzten zu erwartenden zukünftigen Cashflows des Gemeinschaftsunternehmens, die sowohl die operativen Cashflows wie auch einen späteren Veräußerungserlös beinhalten.
– Der Barwert der geschätzten zu erwartenden zukünftigen Cashflows des Gemeinschaftsunternehmens, die sowohl Dividenden aus dem Investment wie auch einen späteren Veräußerungserlös enthalten.

Beispiel:[49]

Am Ende des Geschäftsjahres 2014 unterzieht die Y-AG den festgestellten Equity-Beteiligungswert in Höhe von 1 100 TEUR an der Joint Venture GmbH den nach IAS 28.40 jährlich durchzuführenden Werthaltigkeitstest. Dabei konnten nach IAS 39.58 ff. Ereignisse festgestellt werden, die für eine Wertminderung der Equity-Beteiligung sprechen. Bei der daraufhin veranlassten Unternehmensbewertung wurde für die Equity-Beteiligung an der Joint Venture GmbH ein erzielbarer Betrag in Höhe von 950 TEUR ermittelt.

148

Aufgrund der vorgeschriebenen Behandlung des Beteiligungswertes als einen einzigen Vermögenswert im Rahmen der Werthaltigkeitsprüfung ist die durchzuführende erfolgswirksame Wertminderung von 150 TEUR (= 1 100 TEUR – 950 TEUR) ohne eine Aufteilung auf den ausschließlich in der Nebenrechnung geführten Geschäfts- oder Firmenwert sowie den darin fortzuführenden stillen Reserven vorzunehmen wie folgt zu buchen:


an Anteile an Joint Venture 150 TEUR

149

Das Verteilungsverbot des Wertminderungsaufwands führt dazu, dass der Geschäfts- oder Firmenwert und die stillen Reserven wie vor der Wertminderung in der außerbilanziellen Nebenrechnung weitergeführt werden.[51] Nach der Ansicht von Pellens u.a. wäre es jedoch konsistenter, „analog zu IAS 36.104 (a) zunächst den Goodwill abzuschreiben, bevor ein dann ggf. noch verbleibender Wertberichtigungsbedarf auf (anteilig) aufgedeckte stille Reserven umgelegt wird (Praktiker-Regel).“[52]

2.4.2 Zwischenergebniseliminierung

150

Gewinne und Verluste aus konzerninternen Transaktionen zwischen einem Partnerunternehmen (oder einem seiner konsolidierten Tochterunternehmen) und einem Gemeinschaftsunternehmen sind gemäß IAS 28.28 beteiligungsproportional im Konzernabschluss zu eliminieren. Diese Vorschrift ist sowohl für upstream-Transaktionen also auch für downstream-Transaktionen anzuwenden. Als Beispiele für derartige Transaktionen nennt der Standard den Kauf, Verkauf oder die Einlage von Vermögenswerten.[53]

151

Hierbei sind zwei Arten von Transaktionen zu unterscheiden:


– Up-Stream-Lieferungen sind Lieferungen des Gemeinschaftsunternehmens an das Partnerunternehmen,
– Down-Stream-Lieferungen sind Lieferungen des Partnerunternehmens an das Gemeinschaftsunternehmen.

152

Ein hieraus resultierender, zu korrigierender Betrag wird im Falle von Down-Stream-Lieferungen zu Lasten des Anteils am Gemeinschaftsunternehmen, also direkt im Equity-Wert, gebucht. Als Gegenkonten können entweder unmittelbar die ursprünglich verwendeten Ertrags- und Aufwandsposten wie Umsatz und Materialaufwand verwendet werden oder das Beteiligungsergebnis (Saldogröße). Im Falle von Up-Stream-Lieferungen besteht hingegen die Alternative, die notwendige Zwischenergebniseliminierung entweder durch Korrektur des Equity-Wertansatzes oder des gelieferten Vermögenswertes vorzunehmen, da sich in diesem Fall anders als bei den Downstream-Lieferungen der Vermögenswert noch zur Berichtigung im Vollkonsolidierungskreis befindet. Hier ist jedoch vor dem Hintergrund der one-line-consolidation ausschließlich das Beteiligungsergebnis als Gegenkonto zulässig.[54]

153

Beispiel:[55]

Die Y-AG ist mit 50 % an der gemeinschaftlichen Führung der Joint Venture GmbH beteiligt. Die Joint Venture GmbH verkauft im Geschäftsjahr 2014 ein Grundstück, das mit einem Wert von 1 Mio. EUR zu Buche steht, für 2 Mio. EUR an die Y-AG. Erst im Jahr 2016 veräußert die Joint Venture GmbH das Grundstück zum Buchwert in Höhe von 2 Mio. EUR an eine konzernfremde Drittgesellschaft.

154

Die im Beispiel behandelte Upstream-Transaktion führt bei der Joint Venture GmbH zu einem Zwischengewinn in Höhe von 1 Mio. EUR. Im Rahmen der Zwischenergebniseliminierung ist deshalb im Geschäftsjahr 2014 verpflichtend Zwischengewinneliminierung in Höhe von 500 TEUR (=1 Mio. EUR × 0,50) durchzuführen. Demzufolge ist im Geschäftsjahr 2014 folgende konzernbilanzielle Korrekturbuchung notwendig:[56]


Zwischenergebniseliminierung auf der Konsolidierungsebene
Ergebnis aus at equity bewerteten Beteiligungen an Grundstücke (oder Anteile an Joint Venture) 500 TEUR

155

Im Geschäftsjahr 2015 muss der Bestand anteilig eliminierter Ergebnisse aus dem Unternehmensverbund erfolgsneutral gegen die Gewinnrücklagen verbucht werden, da eine erneute erfolgswirksame Eliminierung im Konzernjahresergebnis innerhalb der Folgebewertung nicht zulässig ist.


Gewinnrücklagen an Anteile an Joint Venture 500 TEUR

156

Bei einer tatsächlichen Realisierung der eliminierten Zwischenergebnisse, wie im Falle des Grundstücksverkaufs an eine konzernfremde Drittgesellschaft im Jahr 2016, ist eine Umkehr der Buchung im Konzernabschluss vorzunehmen:


Gewinnrücklagen an Sonstiger Ertrag 500 TEUR

157

Für Zwischenverluste, die aufgrund eines gesunkenen Nettoveräußerungswerts oder einer Wertminderung (impairment) des geleisteten Vermögenswertes entstanden sind, besteht nach IAS 28.29 eine Ausnahmeregelung zur Einbeziehung in den Konzernabschluss. Danach sind solche Verluste bei Downstream-Transaktionen in voller Höhe und Upstream-Transaktionen nur anteilig in der Höhe der Beteiligungsquote zu realisieren.[57]

158

Auch bei der Schulden-, Aufwands- und Ertragskonsolidierung sind innerkonzernliche Beziehungen mit dem Gemeinschaftsunternehmen nach dem Beteiligungsanteil zu eliminieren.[58] Allerdings enthält IAS 28 für die Vorgehensweise bei diesen Konsolidierungsverfahren keine spezifischen Vorschriften. Lediglich IAS 28.26 weist darauf hin, dass die in IFRS 10 für Tochterunternehmen beschriebenen Konsolidierungsverfahren der Bilanzierung von Anteilen an einem Gemeinschaftsunternehmen ähneln.[59] Eine explizite Verpflichtung zur Durchführung weiterer Konsolidierungsmaßnahmen ergibt sich dadurch nicht.[60]

159

Zudem stellen sich bei der Equity-Methode die mit diesen Konsolidierungsverfahren beabsichtigten Ergebniseffekte konzeptionsbedingt von selbst ein, da die Forderungen/Verbindlichkeiten bzw. Erträge/Aufwendungen des Gemeinschaftsunternehmens gegen die eine Aufrechnung erfolgen würde, die nicht einzeln in den Konzernabschluss bzw. konsolidierte Gesamtergebnisrechnung übernommen werden. Die anteilige Schuldenkonsolidierung wäre nur bei erfolgswirksamen Aufrechnungsdifferenzen sachgerecht, wenn z.B. das Gemeinschaftsunternehmen GuV-wirksam eine Rückstellung für konzerninterne Garantiefälle bildet, aber die dazu korrespondierende Forderungsbuchung auf Seiten des begünstigten Partnerunternehmens ausbleibt.[61]

2.4.3 Negativer Equity-Wert

160

Im Rahmen der Fortschreibung ist im Falle von Verlusten des Gemeinschaftsunternehmens der Equity-Wert anteilig ergebniswirksam zu reduzieren. Hat dieser den Wert Null erreicht, so wird die Equity-Methode ab diesem Zeitpunkt nach IAS 28.38 prinzipiell ausgesetzt, da der Ansatz der Beteiligung keinen negativen Wert annehmen kann. In diesem Falle ist der über die Equity-Beteiligung hinausgehende anteilige Verlust in einer Nebenrechnung fortzuführen. Darin erfasst wird z.B. auch die planmäßige Abschreibung der stillen Reserven.[62] Ein Ausweis eines Beteiligungswertes findet erst wieder statt, sobald die in den Folgeperioden erzielten Gewinnanteile den in der Nebenrechnung kumulierten Verlustanteil übersteigt (sog. U-Boot-Methode; IAS 28.39).[63]

161

Beispiel:[64]

Die Y-AG ist seit Jahren zu 50 % an der gemeinschaftlichen Führung der Joint Venture GmbH beteiligt. Zu Beginn des Geschäftsjahres 01 beträgt der laufend fortgeführte Equity-Buchwert 1 000 TEUR. Die Joint Venture GmbH erwirtschaftet in den ersten drei Geschäftsjahren aufgrund einer andauernd schlechten wirtschaftlichen Lage und hohen Anfangsinvestitionen jeweils einen Verlust von 1 200 TEUR, an denen die Y-AG entsprechend ihres Anteils zu jeweils 600 TEUR beteiligt ist. Erst im vierten Geschäftsjahr rutscht die Joint Venture GmbH wieder in die Gewinnzone, wovon auf Y-AG anteilig jährlich 500 TEUR entfallen. Dividendenzahlungen oder Haftungsverpflichtungen für Verluste der Joint Venture GmbH liegen nicht vor.

Lösung: Fortschreibung bei negativem Equity-Wert


Jahr Equity-Wert(1.1.) AnteiligesErgebnis Equity-Wert(31.12.) Kumuliertes, nicht im Equity-Wert berücksichtigtes Ergebnis Anwendung der Equity-Methode
1 1 000 –600 400 --- ja
2 400 –600 0 –200 ausgesetzt
3 0 –600 0 –800 ausgesetzt
4 0 500 0 –300 ausgesetzt
5 0 500 200 --- ja
6 200 500 700 --- ja

162

Jedoch sind Abwertungen nicht ausschließlich auf den equity-Wert der Beteiligung beschränkt. Ist der equity-Wert vollständig aufgezehrt, dann sind nach IAS 28.38 vor einer Aussetzung der bilanziellen Erfassung auch langfristige Anteile in die Verrechnung der Verluste mit einzubeziehen, die wirtschaftlich betrachtet zur Nettoinvestition des Partnerunternehmens in das Gemeinschaftsunternehmen gehören, da ihre Abwicklung in naher Zukunft weder geplant noch wahrscheinlich ist. Hierzu gehören laut dem Standard ungesicherte langfristige Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Gemeinschaftsunternehmen sowie Vorzugsaktien. Die Verrechnung des Verlustanteils über den vorrangig zu kompensierenden equity-Beteiligungswert muss gemäß IAS 28.38 in umgekehrter Reihenfolge zum Vorzugsrecht im Falle einer Liquidierung erfolgen. Eine willkürliche Verrechnung ist demnach verboten. Zusätzliche den Unternehmensanteil übersteigende Verluste, die auf gesellschaftsrechtliche- oder schuldrechtliche Haftungsverpflichtungen des Partnerunternehmens beruhen, sind ergebniswirksam als Rückstellung anzusetzen (IAS 28.39).[65]

163

Beispiel:[66]

Die A-AG erwirbt zum 1.1.2014 die Hälfte der Anteile an der Joint Venture GmbH zu einem Kaufpreis von 1 000 TEUR. Da das anteilige zum beizulegenden Zeitwert bewertete Nettovermögen der Joint Venture GmbH den anteiligen Anschaffungskosten der A-AG entspricht, ergibt sich zur Erstbewertung kein positiver oder negativer Geschäfts- oder Firmenwert für die statistische Nebenrechnung. Das anteilige Nettovermögen beinhaltet aufgedeckte stille Reserven in Höhe von 250 TEUR (Restnutzungsdauer: 5 Jahre) und darauf entfallende passive latente Steuern (40 %) in Höhe von 100 TEUR. Innerhalb des Jahres bewilligt die A-AG seinem Gemeinschaftsunternehmen ein langfristiges Darlehen in Höhe von 250 TEUR. Insgesamt erwirtschaftet die Joint Venture-GmbH im Geschäftsjahr 2014 einen Verlust (vor der Berücksichtigung der Abschreibungen der aufgedeckten stillen Reserven) von –2 000 TEUR.

164

Die Berechnung des equity-Beteiligungswerts für das Geschäftsjahr 2015 stellt sich wie folgt dar:[67]


Beteiligungsbuchwert zu Beginn der Periode 1 000 TEUR
– Abschreibung der stillen Reserven (= 250 TEUR / 5 Restnutzungsjahre) 50 TEUR
+ Auflösung der auf die stillen Reserven entfallenen 20 TEUR
– anteiliger Jahresverlust (= –2 000 TEUR 0,5) 1 000 TEUR
= (vorläufiger) Beteiligungsbuchwert zum Ende der Periode – 30 TEUR
+/- Verminderung/Erhöhung des langfristigen Darlehens 30 TEUR
= Beteiligungsbuchwert zum Ende der Periode (nach Verrechnung) 0 TEUR
nicht berücksichtigte Verluste (Nebenrechnung) 0 TEUR

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Дата выхода на Литрес:
01 октября 2025
Объем:
1338 стр. 15 иллюстраций
ISBN:
9783811441323
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Правообладатель:
Bookwire
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