Читать книгу: «Dokumente der Freiheit»
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Über den Autor
Dr. Reinhard Pohanka
Geboren 1954, ist er Archäologe am Historischen Museum der Stadt Wien. Zahlreiche Veranstaltungen mit den Schwerpunkten Mittelalter und römische Zeit. Über 15 Publikationen.
Zum Buch
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Freiheit ist nicht ein Wert unter vielen, sondern der Grundwert schlechthin. Individuelle Rechte und Freiheiten wurden dem Menschen im Lauf der Geschichte nicht immer freiwillig zugestanden, sondern mussten oft in langwierigen Verhandlungsprozessen, oder aber durch Gewalt und Krieg erkämpft, und schließlich auch verteidigt werden. Das vorliegende Buch stellt 25 Verträge und Urkunden dar, welche die Entwicklung der Menschenrechte vom Augsburger Religionsfrieden von 1555 bis zum Rom Statut von 2002 mit der Einrichtung eines Internationalen Gerichtshofes für Kriegsverbrechen nachzeichnet. Die einzelnen Verträge und Urkunden werden in ihren grundlegenden Paragraphen wiedergegeben, ergänzt durch einen Kommentar zu ihrer Geschichte und weiteren Wirksamkeit.
Haupttitel
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| Copyright © by marixverlag GmbH, Wiesbaden 2011 Covergestaltung: Nicole Ehlers, marixverlag GmbH nach der Gestaltung von Thomas Jarzina, Köln Bildnachweis: akg-images GmbH, Berlin Lektorat: Dr. Anette Pelizaeus, Mainz Korrekturen: Dr. Bruno Kern, Mainz eBook-Bearbeitung: Medienservice Feiß, Burgwitz Gesetzt in der Palatino Ind Uni – untersteht der GPL v2 ISBN: 978-3-8438-0021-1 www.marixverlag.de |
Inhalt
Über den Autor
Zum Buch
Einleitung
1. Der Augsburger Religionsfriede (1555)
Der Augsburger Reichs- und Religionsfriede 1555 (Auszug)
§ 14 – Landfriedensformel
§ 15 – Religionsformel
§ 17 – Beschränkung des Vertrages auf zwei Religionen – Katholiken und Lutheraner
§ 18 – Geistlicher Vorbehalt
§ 23 – Recht zur Auswanderung
§ 27 – Religionsfreiheit in Reichsstädten
2. Die Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Niederlande (1581)
Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Niederlande (1581)
Präambel
3. Der Friede von Münster und Osnabrück – Westfälischer Friede (1648)
Friede von Münster und Osnabrück – Westfälischer Friede 1648 (Auswahl)
Art. V, 1 Bestätigung des Augsburger Religionsfriedens
Art. V, 2 Normaltag – Stichtag für Restitutionen
Art. V, 7 Verwaltung von Kirchen und Schulen
Art. V, 8 Verbot der Unterdrückung Andersgläubiger
Art. V, 14 Vorrang des Vertrages über einzelne Streitigkeiten
Art. V, 30 Recht zur Auswanderung
Art V, 34 Freiheit der Religionsausübung
Art. VII, 1 Gleichstellung des reformierten Bekenntnisses
Art. VIII, 1 Bestätigung der Rechte der Untertanen
Art. VIII, 2 Gewährung der Landes- und Vertragshoheit
Art. XVII, 2 Der Friede als erstes Reichsgrundgesetz
Art. XVII, 5 Allgemeine Gewähr des Friedens
Art. XVII, 6 Sicherung des Friedens
Art. XVII, 7 Verbot von Gewaltanwendung
4. Die Habeas-Corpus-Akte (1679)
Habeas-Corpus-Akte 1679 (Auswahl)
5. Die Bill of Rights Englands (1689)
Bill of Rights (Gesetz zur Erklärung der Rechte und Freiheiten der Untertanen und zur Festlegung der Thronfolge) 1689
6. Die Virginia Bill of Rights (1776)
Die Virginia Bill of Rights 1776
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 15
Artikel 16
7. Die Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika (1787)
Die Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika 1787 (Auswahl)
Präambel
Artikel I, Abschnitt 1
Abschnitt 2
Abschnitt 3
Abschnitt 7
Abschnitt 8
Abschnitt 9
Artikel II, Abschnitt 1
Abschnitt 2
Abschnitt 3
Abschnitt 4
Art. III, Abschnitt 1
Abschnitt 2
Abschnitt 4
Artikel IV, Abschnitt 1
Abschnitt 2
Abschnitt 3
Abschnitt 4
Artikel V
Artikel VI
8. Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte (1789) und die Verfassung der französischen Republik (1793)
Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte 1789
Präambel
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 15
Artikel 16
Artikel 17
Die Verfassung der Französischen Republik (1793)
Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 15
Artikel 16
Artikel 17
Artikel 18
Artikel 19
Artikel 20
Artikel 21
Artikel 22
Artikel 23
Artikel 24
Artikel 25
Artikel 26
Artikel 27
Artikel 28
Artikel 29
Artikel 30
Artikel 31
Artikel 32
Artikel 33
Artikel 34
Artikel 35
9. Die Bill of Rights der Vereinigten Staaten von Amerika (1789)
Bill of Rights der Vereinigten Staaten von Amerika (1789)
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
10. Die Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin (1792)
Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin (1792)
Präambel
Artikel I
Artikel II
Artikel III
Artikel IV
Artikel V
Artikel VI
Artikel VII
Artikel VIII
Artikel IX
Artikel X
Artikel XI
Artikel XII
Artikel XIII
Artikel XIV
Artikel XV
Artikel XVI
Artikel XVII
Contrat Social zwischen Mann und Frau
11. Das Kommunistische Manifest (1848)
Das Kommunistische Manifest 1848 (Auszüge)
12. Die Paulskirchenverfassung (1849)
Paulskirchenverfassung 1849
Präambel:
Abschnitt VI. Die Grundrechte des deutschen Volkes
Artikel I.
Artikel II.
Artikel III.
Artikel IV.
Artikel V.
Artikel VI.
Artikel VII.
Artikel VIII.
Artikel IX.
Artikel X.
Artikel XI.
Artikel XII.
Artikel XIII.
13. Die Emanzipations-Proklamation der Vereinigten Staaten von Amerika zur Befreiung der Sklaven (1863)
Emanzipations-Proklamation 1863
13. Zusatz zur Verfassung 1865
14. Die Erste Genfer Konvention (1864)
Abkommen zur Linderung des Loses der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde (1864)
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 3 der Genfer Konventionen
15. Die Haager Landkriegsordnung (1907)
Haager Landkriegsordnung 1907 (Auswahl)
Präambel
Erster Abschnitt: Kriegführende Erstes Kapitel: Begriff des Kriegführenden Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Zweites Kapitel: Kriegsgefangene Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 15
Artikel 18
Artikel 19
Artikel 20
Artikel 21
Zweiter Abschnitt: Feindseligkeiten Erstes Kapitel: Mittel zur Schädigung des Feindes, Belagerungen und Beschießungen Artikel 22
Artikel 23
Artikel 24
Artikel 25
Artikel 28
Artikel 29
Artikel 30
Artikel 31
Viertes Kapitel: Kapitulation Artikel 35
Fünftes Kapitel: Waffenstillstand Artikel 36
Artikel 37
Artikel 38
Dritter Abschnitt: Militärische Gewalt auf besetztem feindlichem Gebiet Artikel 42
Artikel 43
Artikel 45
Artikel 46
Artikel 47
Artikel 50
Artikel 56
16. Die Atlantik-Charta (1941)
Atlantik-Charta (1941)
17. Die Charta der Vereinten Nationen (1945)
Charta der Vereinten Nationen 1945 (Auswahl)
Artikel 1
Artikel 2
18. Die Allgemeine Deklaration der Menschenrechte der Vereinten Nationen (1948)
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 1948 (Auswahl)
Präambel
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 15
Artikel 16
Artikel 17
Artikel 18
Artikel 19
Artikel 20
Artikel 21
Artikel 22
Artikel 23
Artikel 24
Artikel 25
Artikel 26
Artikel 27
Artikel 28
Artikel 29
Artikel 30
19. Das Deutsche Grundgesetz (1949)
Das Deutsche Grundgesetz 1949 (Auswahl)
Präambel
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 15
Artikel 16
Artikel 16a
Artikel 17
Artikel 19
20. Die Europäische Deklaration der Menschenrechte (1950)
Europäische Menschenrechtsdeklaration 1950
Artikel 1 – Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte
Abschnitt I – Rechte und Freiheiten Artikel 2 – Recht auf Leben
Artikel 3 – Verbot der Folter
Artikel 4 – Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit
Artikel 6 – Recht auf ein faires Verfahren
Artikel 7 – Keine Strafe ohne Gesetz
Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Artikel 9 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung
Artikel 11 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Artikel 12 – Recht auf Eheschließung
Artikel 13 – Recht auf wirksame Beschwerde
Artikel 14 – Diskriminierungsverbot
Artikel 15 – Abweichen im Notstandsfall
Artikel 16 – Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen
Artikel 17 – Verbot des Missbrauchs der Rechte
Artikel 18 – Begrenzung der Rechtseinschränkungen
21. Die Genfer Flüchtlingskonvention 1951
Genfer Flüchtlingskonvention (Auswahl)
Präambel
Artikel 1 – Definition des Begriffs «Flüchtling”
Artikel 2 – Allgemeine Verpflichtungen
Artikel 3 – Verbot unterschiedlicher Behandlung
Artikel 4 – Religion
Artikel 12 – Personalstatut
Artikel 13 – Bewegliches und unbewegliches Eigentum
Artikel 14 – Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte
Artikel 15 – Vereinigungsrecht
Artikel 16 – Zugang zu den Gerichten
Kapitel III – Erwerbstätigkeit Artikel 17 – Nichtselbstständige Arbeit
Artikel 18 – Selbstständige Tätigkeit
Artikel 19 – Freie Berufe
Kapitel IV – Wohlfahrt Artikel 21 – Wohnungswesen
Artikel 22 – Öffentliche Erziehung
Artikel 23 – Öffentliche Fürsorge
Artikel 24 – Arbeitsrecht und soziale Sicherheit
Artikel 26 – Freizügigkeit
Artikel 27 – Personalausweise
Artikel 28 – Reiseausweise
Artikel 29 – Steuerliche Lasten
Artikel 30 – Überführung von Vermögenswerten
Artikel 31 – Flüchtlinge, die sich nicht rechtmäßig im Aufnahmeland aufhalten
Artikel 32 – Ausweisung
Artikel 33 – Verbot der Ausweisung und Zurückweisung
Artikel 34 – Einbürgerung
22. Der Weltraumvertrag (1967)
Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper 1967
Artikel I
Artikel II
Artikel III
Artikel IV
Artikel V
Artikel VI
23. Die Frauenrechtskonvention (1980)
Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung
Präambel
24. Die Konvention über die Rechte des Kindes (1989)
Konvention über die Rechte des Kindes 1989
Präambel
25. Das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs 2002
Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs 2002 (Auswahl)
Präambel
Art. 1 – Errichtung des Gerichtshofs
Art. 2 – Verhältnis des Gerichtshofs zu den Vereinten Nationen
Art. 4 – Rechtsstellung und Befugnisse des Gerichtshofs
Art. 5 – Der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen
Art. 6 – Völkermord
Art. 7 – Verbrechen gegen die Menschlichkeit
Art. 8 – Kriegsverbrechen
Art. 11 – Gerichtsbarkeit
Art. 14 – Unterbreitung einer Situation durch einen Vertragsstaat
E N D E
Literatur
Die Menschenrechte
1. Der Augsburger Religionsfriede 1555
2. Die Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Niederlande 1581
3. Der Friede von Münster und Osnabrück – Westfälischer Friede 1648
4. Die Habeas-Corpus-Akte 1679
5. Die Bill of Rights Englands 1689
6. Die Virginia Bill of Rights 1776
7. Die Unabhängigkeitserklärung der USA 1787
8. Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte 1789
9. Die Bill of Rights der USA 1791
10. Die Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin 1792
11. Das Kommunistische Manifest 1848
12. Die Paulskirchenverfassung 1849
13. Die Emanzipationsdeklaration der Vereinigten Staaten 1863
14. Die Erste Genfer Konvention 1864
15. Die Haager Landkriegsordnung 1907
16. Die Atlantik-Charta 1941
17. Die Charta der Vereinten Nationen 1945
18. Die universelle Deklaration der Menschenrechte der Vereinten Nationen 1948
19. Das Deutsche Grundgesetz 1949
20. Die Europäische Deklaration der Menschenrechte 1950
21. Die Genfer Flüchtlingskonvention 1951
22. Der Weltraumvertrag 1967
23. Die Frauenrechtskonvention 1980
24. Die Konvention über die Rechte des Kindes 1989
25. Das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofes
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Einleitung
Die Grundrechte des Menschen mussten definiert werden, bevor man darangehen konnte, sie zu sichern. Es gab lange Zeit keine einheitliche Beschreibung dieser Rechte, und wenn es sie in Ansätzen gab, so richtete sich diese stets nach der Zeit und dem Ort, an dem sie festgestellt wurden. Es fehlte lange Zeit eine universelle und allgemeingültige Definition. Man kann die ersten Erwähnungen von Grundrechten auf die Zeit des Absolutismus zurückführen, in der es darum ging, die Rechte des Individuums gegen einen Souverän zu verteidigen: »Als Menschenrechte bezeichnet man die dem Individuum zustehenden Rechte auf Schutz vor Eingriffen des Staates, die dem Einzelnen kraft seines Menschseins gegeben sind und auf jeden Fall erhalten bleiben und die nicht durch den Staat beschränkt werden können.« Aus dieser Zeit des Absolutismus stammt ihre Kennzeichnung als »angeborene« und »unveräußerliche« Rechte.
Ab dem 17. Jahrhundert beginnt die Zeit der Verschriftlichung der Menschenrechte in Verfassungen und »Bill of Rights«, in denen Folgendes festgestellt wurde: … zum Kern der Menschen- und Grundrechte zählen die Menschenwürde, das Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit, Gleichheit vor dem Gesetz und Gleichberechtigung, Religions- und Gewissensfreiheit, Meinungs-, Presse-, Informations- und Lehrfreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Freizügigkeit, Berufs- und Arbeitsfreiheit, Unverletzlichkeit der Wohnung, Garantie des Eigentums und des Erbrechts, Asyl- und Petitionsrecht, sowie justitielle Rechte wie beispielsweise die Garantie gegen ungerechtfertigte Verhaftung (…).«
Erst nachdem diese grundlegenden Rechte festgestellt wurden, arbeitete man daran, sie auch allgemein zu definieren. Grundlegende Rechte, so wurde nun formuliert, sind »… der Inbegriff derjenigen Freiheitsansprüche, die der Einzelne allein aufgrund seines Menschseins erheben kann und die von einer Gemeinschaft aus ethischen Gründen rechtlich gesichert werden müssen. In diesem Sinne ist von ›natürlichen‹, ›vorstaatlichen‹, ›angeborenen‹ oder ›unveräußerlichen‹ Rechten die Rede, in deren Achtung und Sicherung sich ein politisches Gemeinwesen legitimiert …«
Die Definition der Menschenrechte und ihre Umsetzung lässt sich in drei Phasen vom 16. bis zum 21. Jahrhundert einteilen: Ihre Herleitung aus der Philosophie, ihre politische Umsetzung im Rahmen von Nationalstaaten und ihre universelle Geltung in einer globalisierten Welt durch eine weltumspannende Organisation, den Vereinten Nationen.
Die Geschichte der Menschenrechte beginnt in der antiken griechischen Philosophie. Vor mehr als 2000 Jahren entwickelte sich die Idee von der Gleichheit aller Menschen und eines natürlichen Rechts, das jedem Menschen zukommen sollte. Im frühen Christentum und in anderen Religionen erfuhr diese Naturrechtstradition eine Weiterentwicklung. Man war der Auffassung, dass alle Menschen gleich von Gott geschaffen und ihm ebenbildlich seien. Diese beiden Ideen bilden die Grundlagen der Menschenrechte. Allerdings hatten sie noch nicht viel mit der politischen Realität zu tun. Es handelte sich um philosophische Betrachtungen, die zwar einen universalen Anspruch erhoben, deren schrittweise Übertragung in die Welt der Politik und des Rechts aber erst mit Beginn der Neuzeit einsetzte.
Eine der ersten Persönlichkeiten, die eines der Menschenrechte explizit nannte, war der italienische Philosoph Giovanni Picco della Mirandola (1463-1494), der 1486 in seiner Rede »De Hominis dignitate« feststellte, dass den Menschen Eines auszeichne, nämlich die Freiheit der Wahl. Im Gegensatz zu allen anderen Lebewesen, deren Natur durch die Naturgesetze festgelegt ist, vermag allein der Mensch seine Natur frei zu wählen. Mirandola war zudem der erste Philosoph, der die Freiheit und Würde des Menschen als Menschenrecht philosophisch begründete. Die soziale Verpflichtung des Menschen trifft der Mensch selbst und freiwillig. Wird sein Wille missachtet und zwangsweise unterworfen, so werden seine Würde und Freiheit verletzt. Allerdings muss sich der Mensch auch darüber im Klaren sein, dass er die aus der Freiheit gewonnene Verantwortung selbst trägt und sie nicht einem Gott oder Herrscher abtreten kann.
Thomas Hobbes (1588 – 1679) begründete die Allmacht des Staates mit dem Naturzustand des Menschen, indem dieser regellos und im Krieg aller gegen aller lebe, so dass er beschloss, alle Macht auf einen Staat, den »Leviathan« zu übertragen, dessen Vertreter, der Souverän, für Ruhe und Ordnung zu sorgen habe.
Der Deutsche Samuel Pufendorf (1632-1694) übernahm die Idee des Naturzustandes von Hobbes. Er leitete die Staatenbildung aus der natürlichen Geselligkeit und dem Bedürfnis des Menschen ab, den Unterschied zwischen Recht und Unrecht zu erkennen. Damit setzte er sich in Widerspruch zur damals geltenden Staatstheorie, die das Recht allein auf göttliche Gesetze zurückführte. Aus dieser Sicht hat der Engländer John Locke (1632-1704) das Leben, die Freiheit und das Eigentum als die drei wichtigsten vorstaatlichen und natürlichen Rechte des Menschen abgeleitet. Es sind jene Eigenrechte, die der Mensch dem Staat nicht abgetreten hat, sie sind dem Menschen geblieben, weil er nicht darauf verzichtet hat.
Locke ging es also um die Idee der unveräußerlichen Menschenrechte.
Für ihn bilden Leben, Freiheit und Eigentum unwandelbar angeborene Rechte des Menschen. Der Zweck eines Staates sei es, diese natürlichen Menschenrechte zu schützen. Locke verpflichtet in seiner politischen Philosophie den Staat auf die Menschenrechte und vollzieht damit den entscheidenden Schritt von der abstrakten Idee der Menschenrechte zu ihrer konkreten Umsetzung im Staat. Diese Gedanken wurden später in England und den Vereinigten Staaten von Amerika aufgenommen und fanden Eingang in deren Verfassungen.
Eine andere Sichtweise hatte der holländische Gelehrte, Theologe, Jurist und Staatsmann Hugo Grotius (1583 – 1645). Auch er betrachtete das Naturrecht, jedoch nicht das des Individuums, sondern das der Staaten. Für ihn ist das Naturrecht ein Gebot der Vernunft, neben diesem besteht auch noch ein »Ius volontarium«, das durch den Willen gesetzte Recht, das er »Ius gentium«, Völkerrecht, nennt. Er definiert es als naturrechtliche Forderung, dass die Völker im Schutze des Rechtes leben dürfen und sollen. Das gesetzte Völkerrecht, aus dem Naturrecht kommend, geht diesem in der Rechtspraxis vor.
Der nächste Schritt in der Erarbeitung der Menschenrechte war deren Einführung und politische Umsetzung in den Gesetzen von Nationalstaaten. England spielte eine Vorreiterrolle bei dieser Entwicklung. Bereits 1215 wurden dem König in der »Magna Charta Libertatum« gewisse Rechte abgetrotzt. Die »Petition of Rights« von 1628 stellte die Unantastbarkeit des Bürgers sicher, und die »Habeas-Corpus-Akte« von 1679 bildete den entscheidenden Durchbruch zur Verankerung der Idee der Menschenrechte im konkreten staatlichen Recht.
Die englischen Rechte galten auch in den englischen Kolonien in Amerika. Dort wurde im Zuge des amerikanischen Unabhängigkeitskampfes unter direkter Berufung auf die Gedanken Lockes erstmalig in der Geschichte ein Menschenrechtskatalog für eine Demokratie formuliert, die »Virginia Bill of Rights« von 1776, die wie die Amerikanische Unabhängigkeitserklärung aus demselben Jahr zu den wichtigsten Dokumenten in der Geschichte der Menschenrechte zählt. Die »Virginia Bill of Rights« erstellte den Kern der Menschenrechte: Recht auf Leben, Freiheit und Eigentum, Versammlungs- und Pressefreiheit, Freizügigkeits- und Petitionsrecht, Anspruch auf Rechtsschutz und das Wahlrecht. Die Amerikanische Verfassung fügte ein neues Element hinzu, nämlich das persönliche Glück und das Recht für alle Menschen, es zu suchen und zu gewinnen. In ihr sind die grundlegenden Naturrechte das Leben, die Freiheit, das Eigentum und die Suche nach dem Glück.
Von Frankreich aus nahm die verfassungsrechtliche Umsetzung der Idee der Menschenrechte in Kontinentaleuropa ihren Ausgangspunkt. Die Französische Revolution von 1789 mit ihrer Parole »liberté, égalité, fraternité« entfaltete eine enorme Wirkung. Am 26. August 1789 wurde die französische »Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte« angenommen. In ihr findet sich der Versuch, die universelle Geltung der Menschenrechte zu betonen.
Im weiteren Verlauf der Geschichte ging es dann darum, die Menschenrechte als Grundrechte in den jeweiligen nationalen Verfassungen zu etablieren, was in fast allen europäischen Staaten im Lauf des 19. Jahrhunderts gelang. Die politische und rechtliche Umsetzung der philosophischen Idee der Menschenrechte war bis Mitte des 20. Jahrhunderts europaweit zumindest theoretisch weitgehend gelungen.
Die Menschenrechte, wie sie in den Verfassungen der Nationalstaaten niedergeschrieben waren, beanspruchten universelle Gültigkeit, ihre verbindliche Verankerung als Grundrechte war aber auf die Nationalstaaten begrenzt. Diesen Widerspruch galt es in einem dritten Schritt, und zwar mit dem Versuch der universalen politischen und rechtlichen Umsetzung der Menschenrechte, aufzulösen.
Es waren die Gräuel des Zweiten Weltkrieges, welche die Menschen veranlassten, einen Weg zu suchen, um den Menschenrechten weltweit Geltung zu verschaffen. Alle Menschen auf der Welt sollten Grundrechte und Grundfreiheiten besitzen. Das war eines der wichtigsten Ziele, die zur Gründung der Vereinten Nationen führten. Durch den Zusammenschluss aller Staaten sollten die Menschenrechte nicht mehr die Angelegenheit eines einzelnen Staates sein, sondern zur Angelegenheit der internationalen Staatengemeinschaft werden. Festgehalten wurde dies in der Charta der Vereinten Nationen von 1945. In ihr heißt es, dass alle Mitgliedstaaten sich verpflichten, gemeinsam und jeder für sich, mit der Organisation zusammenzuarbeiten, um die Ziele der Organisation, und dazu zählt die Durchsetzung der Menschenrechte, zu erreichen. Durch diesen Artikel ist jedes Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet, die Menschenrechte zu achten. Um diese zu definieren, haben die Vereinten Nationen eine »Allgemeine Erklärung der Menschenrechte«, eine Aufzählung der Menschenrechte, verfasst, die von der Generalversammlung 1948 angenommen wurde.
Die »Allgemeine Erklärung der Menschenrechte« markiert den Beginn des Bemühens um universale politische und rechtliche Durchsetzung der Menschenrechte. Sie will den Widerspruch zwischen globalem Anspruch und nationaler Geltung der Menschenrechte aufheben. Man könnte in der Entwicklung der Menschenrechte noch weitergehen, wenn man sie nur als einen nächsten Schritt sieht, in dem es darum geht, im Dialog der Religionen und Kulturen aller Menschen ein Weltethos festzulegen, um die Zweifel an der Universalität der in Europa entstandenen und christlich geprägten Menschenrechte auszuräumen und sie für alle Kulturen und Religionen anwendbar zu machen.
Es sollte aber nicht vergessen werden, dass die Menschen- und Grundrechte nicht immer freiwillig gewährt wurden, sondern oft durch Kampf und Revolution eingefordert werden mussten. Es sind Rechte, die auch heute noch nicht von allen Staaten akzeptiert oder dort gebrochen werden, wo es Staaten politisch dienlich erscheint. Es muss daher ein Anliegen aller Menschen sein, diese Rechte weiter zu beschützen, zu bewahren und anzuwenden, oder zu akzeptieren, dass ohne sie die Menschheit wieder zum Urzustand, zum Krieg aller gegen alle, zurückkehren muss. Die Menschenrechte sind nur ein dünner Schild, der zwischen dem Menschen und seiner wilden Natur steht. Sie müssen stets von Neuem erkämpft und gesichert werden.
1. Der Augsburger Religionsfriede (1555)
Freiheiten entstehen weder von selbst, noch werden sie von den Mächtigen gerne gewährt. Freiheiten mussten oft in einer langen Reihe von Auseinandersetzungen erkämpft werden. An erster Stelle stand in der Geschichte nicht der Kampf um politische Freiheiten, sondern um die Religionsfreiheit, die Freiheit, nach seinem Gewissen zu leben.
Als im Jahre 1517 Martin Luther seine 95 Thesen an die Türe der Schlosskirche zu Wittenberg anschlug, löste er die größte kirchliche, religiöse und auch politische Krise in der deutschen Geschichte aus.
In rascher Folge schlossen sich zahlreiche deutsche Fürsten der reformierten Religion an, nicht nur deshalb, weil sie die Erneuerung der Kirche anstrebten, sondern auch, um sich als Widerpart gegen die immer stärker werdende Position der habsburgischen Kaiser im Reich zu etablieren. Innerhalb weniger Jahre wuchs die »protestantische Kirche« in verschiedensten Ausformungen, deren stärkste die lutherische Kirche war, zu einer politischen Kraft im Reich heran, die sich jedem Versuch des Kaisers, sie wieder in die katholische Kirche einzubinden, widersetzte.
1530 wurde durch die protestantischen Stände auf dem Reichstag zu Augsburg versucht, die Anerkennung der reformierten Kirche, also eine erste grundlegende Religionsfreiheit, nämlich die Wahlfreiheit der Religion, zu erreichen. Das hierbei veröffentlichte Augsburger Bekenntnis (»Confessio Augustana«) war noch bestrebt, die Gemeinsamkeit mit der Katholischen Kirche wiederzuerlangen, sie war noch ein ökumenisches Bekenntnis, wurde aber in der Folge zur zentralen Bekenntnisschrift der Lutheraner, und somit ein erster Schritt auf dem Weg zur Kirchenspaltung. Kaiser Karl V., der dies erkannte, verweigerte daher dem Augsburger Bekenntnis die Anerkennung. In der Folge kam es zu innerdeutschen Auseinandersetzungen im Kampf zwischen dem Kaiser und den Protestanten im Reich, die bis 1547 andauerten und mit einem vorläufigen Sieg des Kaisers endeten. 1548 erließ Karl V. das »Augsburger Interim«, mit dem er die Protestanten zur Vereinigung mit der Katholischen Kirche zwingen wollte. Dieser Versuch endete 1552 mit dem Aufstand der protestantischen Fürsten im Reich, worauf im »Vertrag von Passau« die Gleichberechtigung der beiden Konfessionen bis zum nächsten Reichstag ausgesprochen wurde.
Kaiser Karl V. zog sich daraufhin aus der deutschen Politik zurück, sein Bruder Ferdinand I. berief in seiner Vertretung für 1555 einen Reichstag nach Augsburg ein, wo er mit den lutherischen Protestanten den »Augsburger Religionsfrieden« schloss.
Die Kernpunkte dieses Dokumentes, mit dem im Reich eine friedliche Koexistenz beider Konfessionen erreicht werden sollte, umfasst zwei Rechte:
Das »ius reformandi« ist das Recht des Landesherren, in seinem Herrschaftsgebiet die zu praktizierende Religion zu bestimmen. . Daraus aber, und das ist das revolutionäre Gedankengut des Augsburger Religionsfriedens, leitet sich ein zweites Recht ab, das »ius emigrandi«. Es ist dies das Recht der Andersgläubigen, ein konfessionell definiertes Herrschaftsgebiet zu verlassen und nach Bezahlung einer Abzugssteuer in ein Gebiet ihres Glaubens überzusiedeln. Erlaubt war dies aber nur Katholiken und Lutheranern, während Reformierte, Calvinisten und Anhänger Zwinglis davon ausgenommen waren.
Im Augsburger Religionsfrieden wurde damit erstmals ein Individualrecht festgeschrieben, das im Gegensatz zu anderen europäischen Staaten, in denen die Verfolgung Andersgläubiger durch Zwang und durch den Henker durchgeführt wurde, als fortschrittlich bezeichnet werden konnte. Damit kann das »ius emigrandi« als erstes niedergeschriebenes Grundrecht in der deutschen Geschichte bezeichnet werden.
Der Augsburger Reichs- und Religionsfriede 1555 (Auszug)
§ 14 – Landfriedensformel
Setzen demnach, ordnen, wollen und gebieten, dass fernerhin niemand, welcher Würde, Standes oder Wesens er auch sei, den anderen befehden, bekriegen, fangen, überziehen, belagern, […] [möchte], sondern ein jeder den anderen mit rechter Freundschaft und christlicher Liebe entgegentreten soll und durchaus die Kaiserliche Majestät und Wir alle Stände, und wiederum die Stände Kaiserliche Majestät und Uns, auch ein Stand den anderen, bei dieser nachfolgenden Religionskonstruktion des aufgerichteten Landfriedens in allen Stücken lassen sollen.
§ 15 – Religionsformel
Und damit solcher Friede auch trotz der Religionsspaltung, wie es die Notwendigkeit des Heiligen Reiches Deutscher Nationen erfordert, desto beständiger zwischen der Römischen Kaiserlichen Majestät, Uns, sowie den Kurfürsten, Fürsten, und Ständen aufgerichtet und erhalten werden möchte, so sollen die Kaiserliche Majestät, Wir, sowie die Kurfürsten, Fürsten und Stände keinen Stand des Reiches wegen der Augsburgischen Konfession, und deren Lehre, Religion und Glauben in gewaltsamer Weise überziehen, beschädigen, vergewaltigen oder auf anderem Wege wider Erkenntnis, Gewissen und Willen von dieser Augsburgischen Konfession, Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen und Zeremonien, die sie aufgerichtet haben oder aufrichten werden, in ihren Fürstentümern, Ländern und Herrschaften etwas erzwingen oder durch Mandat erschweren oder verachten, sondern diese Religion, ihr liegendes und fahrendes Hab und Gut, Land, Leute, Herrschaften, Obrigkeiten, Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten ruhig und friedlich belassen, und es soll die strittige Religion nicht anders als durch christliche, freundliche und friedliche Mittel und Wege zu einhelligem, christlichem Verständnis und Vergleich gebracht werden.
§ 17 – Beschränkung des Vertrages auf zwei Religionen – Katholiken und Lutheraner
Doch sollen alle andere so obgemelten beiden Religionen nicht anhängig in diesem Frieden nicht gemeint, sondern gänzlich ausgeschlossen sein.
§ 18 – Geistlicher Vorbehalt
Wo ein Erzbischof, Bischof, Prälat oder ein anderer geistliches Standes von Unser alten Religion abtreten würde, dass derselbige sein Erzbistum, Bistum, Prälatur und andere Benificia, auch damit alle Frucht und Einkommen, so er davon gehabt, alsbald ohne einige Verwiderung und Verzug, jedoch seinen Ehren ohne Nachteil, verlassen, auch den Kapiteln, und denen es von gemeinhin Rechten oder der Kirchen und Stift Gewohnheiten zugehört, ein Person, der alten Religion verwandt, zu wählen und zu ordnen zugelassen sein, welche auch samt der geistlichen Kapiteln und anderen Kirchen bei der Kirchen und Stift-Fundationen, Elektionen, Präsentationen, Konfirmationen, altem Herkommen, Gerechtigkeit und Gütern, liegend und fahrend, unverhindert und friedlich gelassen werden sollen, jedoch künftiger christlicher, freundlicher und endlicher Vergleichung der Religion unvergreifflich.
§ 23 – Recht zur Auswanderung
Es soll auch kein Stand den andern, noch desselben Untertanen zu seiner Religion dringen, abpraktizieren, oder wider ihre Obrigkeit in Schutz und Schirm nehmen, noch verteidigen in keinen Weg. Und soll hiermit denjenigen, so hiebevor von alters Schutz- und Schirmherrn anzunehmen gehabt, hiedurch nichts benommen, und dieselbige nicht gemeint sein.
Wo aber unsere, auch der Churfürsten, Fürsten und Stände Untertanen der alten Religion oder Augsburgischen Konfession anhängig, von solcher ihrer Religion wegen, aus unsern, auch der Churfürsten, Fürsten und Ständen des Heiligen Reiches Landen, Fürstentümern, Städten oder Flecken, mit ihren Weib und Kindern, an andere Ort ziehen und sich nieder tun wollten, denen soll solcher Ab- und Zuzug, … zugelassen und bewilligt, auch an ihren Ehren und Pflichten allerding unentgolten sein.
§ 27 – Religionsfreiheit in Reichsstädten
Nachdem aber in vielen Frei- und Reichsstädten die beiden Religionen ..] eine Zeit im Gang und Gebrauch gewesen, so sollen dieselbigen hinführ auch also bleiben, und in denselben Städten gehalten werden, und derselben Frei- und Reichsstädtischen Bürger, und andere Einwohner, geistlichen und weltlichen Stands, friedlich und ruhig, bei und neben einander wohnen, und kein Teil des andern Religion, Kirchengebräuche, oder Zeremonien, abzuthun, oder ihn davon zu bringen, unterstehen, sondern jeder Teil den andern, laut dieses Friedens, bei solcher seiner Religion, Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen und Zeremonien, auch seinen Hab und Gütern und allem andern, wie hie oben beider Religion Reichs-Stände halben verordnet und gesetzt worden, ruhig und friedlich bleiben lassen.
Der Augsburger Religionsfriede war ein erster Ansatz in Europa, das Grundrecht der Gewissens- und Religionsfreiheit zu akzeptieren. Es ging darum, die Konfessionsspaltung zu bewältigen und einen Ausgleich zwischen den christlichen Konfessionen, besonders zwischen der Katholischen Kirche und dem Luthertum, zu etablieren.
Der Religionsfriede war allerdings auch der Beginn eines staatlichen Zwangskirchentums. Jeder deutsche Landesherr konnte ab 1555 für sich und seine Untertanen die Glaubenszugehörigkeit (»cuius regio, eius religio«: In wessen Gebiet ich lebe, dessen Religion muss ich annehmen«) verpflichtend festlegen. Wer dem auf Grund seines Gewissens nicht folgen wollte, konnte nach dem Auswanderungsrecht das Territorium des Landesherren mit einer Eigentumsgarantie verlassen. Wegen dieser Bestimmung sehen Historiker im Augsburger Religionsfrieden die erste mitteleuropäische Menschenrechtserklärung. Allerdings waren von der Friedensgarantie alle diejenigen protestantischen Strömungen ausgeschlossen, die nicht auf dem Boden des Augsburger Bekenntnisses von 1530 standen.
Das Vertragswerk von 1555 regelte erstmals dauerhaft das gleichberechtigte konfessionelle Zusammenleben beider christlicher Glaubensgemeinschaften, ohne die umstrittene Frage nach dem »wahren Glauben« zu entscheiden. »Nicht Theologen haben damals eine Lösung gefunden, sondern Politikern war es gelungen, ein eigentlich unlösbares Problem zu regeln«, bewertet der Historiker Johannes Burkhardt das Zustandekommen des Augsburger Religionsfriedens. »Es war das erste Mal, dass für eine weltanschauliche Unstimmigkeit eine politisch-rechtliche Lösung ohne Gewaltanwendung gefunden wurde.«
Dieses System des »Landesherrlichen Kirchenregiments« wurde durch das aufkommende Presbyterial- und Synodalwesen sowie durch das allmähliche Auseinandertreten von Staat und Kirche im 19. Jahrhundert gelockert. Erst mit dem Ende der deutschen Monarchie 1918, mit der Weimarer Reichsverfassung von 1919 sowie mit den eigenständigen evangelischen Kirchenverfassungen der folgenden Jahre kam es zu einer völligen Trennung von Kirche und Staat.
2. Die Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Niederlande (1581)
Einen ungeliebten Herrscher konnte ein Volk seit alters her durch Aufstand, Revolution und Krieg beseitigen. Die Vereinigten Niederlande fanden am Ende des 16. Jahrhunderts einen neuen Weg der Befreiung, indem sie ihrem König von sich aus den Gesellschaftsvertrag zwischen König und Untertanen aufkündigten und so eine Republik schufen, die zum Vorbild für andere Staaten werden sollte.
Die »Niederen Lande« waren seit dem Mittelalter ein Teil des Heiligen Römischen Reiches gewesen. Politisch bestimmend in den Niederlanden waren die Städte, die durch Handel zu Reichtum gekommen waren und sich zu größeren politischen Verbänden zusammenschlossen. Da die Niederlande ein Teil des Habsburgischen Imperiums waren, kamen sie zu Beginn des 16. Jahrhunderts unter die Herrschaft Karls V., der das Land in siebzehn Provinzen aufteilte. Gegen die Herrschaft der Spanier organisierten sich die Niederlande mit dem Adel, den Bürgern und der Geistlichkeit in den Generalständen. In der Reformation zum Großteil calvinistisch geworden, standen diese im Gegensatz zu den katholischen spanischen Habsburgern, die auf eine zentralistische Verwaltung und auf die Durchsetzung des katholischen Glaubens bedacht waren.
Ab 1568 begann sich die niederländische Widerstandsbewegung gegen die Spanier militärisch unter der Führung Wilhelms von Oranien zu formieren. Am 19. Juli 1572 kamen die Vertreter der Generalstände in Dordrecht, der ältesten Stadt der Niederlande, zusammen, um Wilhelm von Oranien als Statthalter anzuerkennen. Wilhelm machte die Akzeptanz seiner Wahl von verschiedenen Umständen abhängig, darunter von der Gewährung der Religions- und Versammlungsfreiheit in den ihm unterstellten Gebieten, insbesondere auch für die Katholiken in den südlichen, an Frankreich angrenzenden Provinzen.
Die Dordrechter Ständeversammlung stellt damit erstmals zwei wesentliche Grundrechte des Menschen als Maßstab in der Politik fest. Es war die erste verbriefte Gewährung von solchen Grundrechten durch einen Staat im modernen Sinne und durch eine »verfassunggebende Versammlung«. Die Grundlage bildete die Festlegung der Volkssouveränität durch Wilhelm, in der zum Ausdruck gebracht wurde, dass das Volk eine »auctoritas« habe. Daran schlossen sich ein Gesellschafts- und Herrschaftsvertrag Wilhelms an, mit dem ausdrücklich bekundeten Willen, gemeinsam den Spaniern und der Inquisition zu widerstehen.
Diese Formulierungen wurden in der Folge immer wieder für Verträge der Vereinigten Niederlande verwendet, so beim Zusammenschluss der niederländischen Provinzen in der Genter Pazifikation 1576 und der Utrechter Union 1579.
1581 vollzogen die niederländischen Staaten den endgültigen Bruch mit dem spanischen König und machten den entscheidenden Schritt zur Unabhängigkeit, als sie in der »Acte van Afzwering« (Akte der Abschwörung), die einen Teil des »Plakkaat van Verlathinge« (Unabhängigkeitserklärung) darstellt, dem Landesherren abschwörten und sich damit endgültig von Spanien lösten.
Diesem Dokument geht eine umfangreiche Präambel voraus, welche die Form einer juristischen Rechtfertigung, ausgedrückt als Anklage gegen den spanischen König Philipp, annimmt. Diese Präambel gründet sich auf die Schrift »Vindiciae contra tyrannos« von Philippe de Mornay und auf andere Werke der als »Monarchomachen« bezeichneten Staatstheoretiker, welche die Auffassung vertraten, dass die Herrschaftsgewalt des Monarchen durch die Rechte der Stände, welche die Vertretung des Volkes sind, beschränkt sei. Eine der zentralen Thesen der Monarchomachen war, dass ein seine Macht missbrauchender, tyrannischer Herrscher abgesetzt oder auch getötet werden könne.
Die niederländischen Stände sahen dies im »Plakkaat van Verlathinge« pragmatischer und beriefen sich bei der Absetzung des Königs auf Quellen und alte Rechte. In ihrer Meinung, man könne einen Herrscher, der den Gesellschaftskontrakt zwischen sich und seinen Untertanen nicht erfüllt habe, beseitigen oder absetzen, war die niederländische Verfassung die erste, die dies aussprach. Ihre Ideen sollten sich zweihundert Jahre später die Gründungsväter der Vereinigten Staaten von Amerika zum Vorbild nehmen, um sich vom englischen König Georg III. loszusagen.
Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Niederlande (1581)
Präambel
Ein Volk ist nicht wegen des Fürsten, sondern ein Fürst um des Volkes willen geschaffen; denn ohne das Volk wäre er ja kein Fürst. Er ist dazu da, dass er seine Untertanen nach Recht und Billigkeit regiere und sie liebe wie ein Vater seine Kinder. Dass er treu walte, wie ein Hirte über seine Herde. Behandelt er sie aber nicht so, sondern bloß wie Sklaven, dann hört er auf, ein Fürst zu sein, und ist ein Tyrann. Die Untertanen aber haben das Recht, nach gesetzlichem Beschluss ihrer Vertreter, der Stände, wenn kein anderes Mittel mehr übrig ist und dass sie durch keine Vorstellung ihrer Not irgendwelche Versicherungen der Freiheit für Leib und Gut, für Weib und Kind von dem Tyrannen erlangen können, diesen zu verlassen.
Unter dem Vorwand der Religion hat der König von Spanien eine Tyrannei einzurichten versucht, und, ohne auf irgendeine Vorstellung des Landes zu achten, dessen Privilegien verletzt, den Eid gebrochen, den er auf deren Erhaltung geschworen. Und so erklären wir jetzt den König von Spanien verlustig jeden Anspruchs auf die Herrschaft in den Niederlanden; wir entbinden hiermit alle Amtsleute, Obrigkeiten, Herren, Vasallen und Einwohner von dem einst dem König von Spanien geleisteten Eid des Gehorsams und der Treue und befehlen allen Beamten, fortan den Namen, die Titel und die Siegel des Königs von Spanien nicht mehr zu gebrauchen und einen neuen Eid abzulegen, des Inhalts, uns treu zu sein gegen den König von Spanien und allen seiner Anhänger.
Mit diesem Dokument hat in der Neuzeit erstmals ein Volk seinem König von sich aus abgeschworen und ihn für abgesetzt erklärt. Dennoch hielten sich viele Beamte nicht daran und traten lieber von ihren Ämtern zurück als den König zu verlassen. In der Folge fielen die südlichen katholischen Provinzen ab und die Vereinigten Niederlande bestanden nur noch aus den sieben nördlichen protestantischen Provinzen.
Dennoch hatten die Verfasser des »Plakkaats van Verlanthinge« ihren Schritt zunächst nicht bis zur vollen Konsequenz durchdacht. Man suchte einen neuen Herren oder König, den man aber nicht fand, da sich kein ausländischer Souverän in einen politischen Gegensatz zu Philipp II. von Spanien begeben wollte. Nachdem Wilhelm von Oranien 1584 einem Mordanschlag zum Opfer gefallen war, lehnte es Königin Elisabeth I. von England ab, neue Herrin der Niederlande zu werden; auch dem von ihr ausgesandten Statthalter Robert Dudley, Earl von Leicester, war kein Glück beschieden. Nach Leicesters Abreise 1587 übertrugen die Generalstaaten das Recht der Souveränität auf sich selbst und machten die sieben Vereinigten Provinzen zur Republik.
Die niederländische Erklärung zur Absetzung eines Tyrannen hatte einen grundlegenden Einfluss auf Thomas Jefferson, einen der Verfasser der Amerikanischen Unabhängigkeitserklärung. Es ist anzunehmen, dass die Niederländische Unabhängigkeitserklärung durch mehrere Kopien in Amerika bekannt war, und die bereits einmal erfolgte Absetzung eines Königs durch das Volk war für die auf Rechtssicherheit bedachten Verfasser der Amerikanischen Unabhängigkeitserklärung der Präzedenzfall, den sie benötigten, um eine Republik unter Absetzung des bisherigen Souveräns zu gründen. Damit hat die niederländische Unabhängigkeitserklärung durch die Amerikanische Verfassung bis heute ihre Bedeutung bewahrt.
3. Der Friede von Münster und Osnabrück – Westfälischer Friede (1648)
Einmal gewährte Freiheiten und Menschenrechte haben keine Garantie, dass sie für immer gelten. Im Gegenteil, es gab immer wieder Personen und Mächte, welche diese wieder revidieren und zurücknehmen wollten. Im Westfälischen Frieden von 1648 wurden keine neuen Freiheiten begründet, aber die rund achtzig Jahre zuvor in Augsburg vereinbarten weiter bekräftigt. Zugleich wurde dabei ein erstes Modell internationaler Konfliktbewältigung und Friedenssicherung versucht und ein erstes deutsches Grundgesetz geschaffen.
Der Friede von Münster und Osnabrück, genannt der Westfälische Friede, wurde am 24. Oktober 1648 gleichzeitig in Münster und Osnabrück unterzeichnet. Der Vertrag beendete nicht nur den Dreißigjährigen Krieg und die spanische Hegemonialstellung in Europa, sondern stellte auch einen ersten Versuch einer neuzeitlichen europäischen Friedensordnung dar.
Der Dreißigjährige Krieg von 1618 – 1648 setzte sich zusammen aus einer Vielzahl von verschiedenen, miteinander verschränkten konfessionellen, verfassungs- und mächtepolitischen Konflikten, in die fast alle europäischen Mächte verwickelt waren. Der Krieg begann 1618 mit dem Prager Fenstersturz, als die protestantischen böhmischen Stände die Kaiserlichen Statthalter aus den Fenstern der Prager Burg stürzten. In der Folge verheerten die Soldaten des Kaisers, Frankreichs und Schwedens das Reich, das in den dreißig Jahren des Krieges fast ein Drittel seiner Einwohnerzahl verlor. Die Auseinandersetzungen spielten sich unter dem Vorwand der Konfessionen in einer Auseinandersetzung von katholischer Majestät gegen protestantische Fürsten, und andererseits im Gegensatz von Reich gegen Frankreich und Schweden ab. Nach 1640 führte der Krieg zu einer weitgehenden Erschöpfung der verfeindeten Parteien, sodass klar wurde, dass man den Krieg mit einer gewaltigen diplomatischen Kraftanstrengung, welche nicht nur territoriale, sondern auch religionspolitische Fragen lösen sollte, beenden musste.
Bei den Verhandlungen von 1643 bis 1648 im katholischen Münster und evangelischen Osnabrück – Katholiken und Protestanten wollten sich nicht Angesicht zu Angesicht gegenüberstehen – waren Gesandte fast aller europäischen Mächte, der einzelnen Reichsstände und des Papstes beteiligt. Die Friedensverträge von Münster und Osnabrück waren völkerrechtliche Verträge und wirkten zugleich als ein erstes Reichsgrundgesetz.
Die beiden Vertragswerke beendeten den Dreißigjährigen Krieg und schufen die Grundlage für die weitere politische und religiöse Entwicklung in Deutschland. Neben der Vielzahl der Einzelregelungen ist eines der wichtigsten Ergebnisse die Lösung der Konfessionsfrage im Reich durch gegenseitige Toleranz. Mit dem Vertrag wurde die Gleichberechtigung der protestantischen und katholischen Gebiete festgelegt. Dies stellte die Grundlage für die weitere politische Entwicklung im Reich dar und bedeutete eine beginnende Trennung von Politik und Kirche in den protestantischen Territorien. Die protestantischen Fürsten wurden damit unabhängig vom Kirchenrecht, weshalb der Papst die Anerkennung des Westfälischen Friedens verweigerte.
Friede von Münster und Osnabrück – Westfälischer Friede 1648 (Auswahl)
Art. V, 1 Bestätigung des Augsburger Religionsfriedens
Der im Jahre 1552 zu Passau geschlossene Vertrag sowie der wenig später im Jahre 1555 geschlossene Religionsfriede, der 1566 zu Augsburg und hernach auf verschiedenen Reichstagen des Hl. Römischen Reichs bestätigt wurde, soll mit allen seinen Artikeln in der Form, in der diese mit einmütiger Zustimmung des Kaisers, der Kurfürsten, Fürsten und Stände beider Konfessionen angenommen und beschlossen wurden, als gültig anerkannt und als heilig und unverletzlich eingehalten werden.
Was aber hinsichtlich einiger streitiger Artikel im gegenwärtigen Vertrag durch einstimmigen Beschluss der Parteien festgelegt worden ist, soll als eine für immer gültige Auslegung des besagten Friedens angesehen werden, die sowohl bei Gericht als auch anderen Orts zu beachten ist, bis man sich durch Gottes Gnade über die Religionsfragen verglichen haben wird, unbeschadet des von Geistlichen oder Laien innerhalb oder außerhalb des Reiches zu irgendeiner Zeit erhobenen Widerspruchs oder Protests, der kraft gegenwärtigen Vertrages insgesamt für unwirksam erklärt wird.
In allen übrigen Punkten aber soll zwischen sämtlichen Kurfürsten, Fürsten und Ständen beider Bekenntnisse vollständige und gegenseitige Gleichheit, wie sie der gesamten Verfassung des Reiches, den Reichsgesetzen und dem gegenwärtigen Vertrag gemäß ist, herrschen, und zwar in der Weise, dass das, was für den einen Teil Recht ist, auch für den anderen Teil Recht sein und alle Gewaltanwendung, wie überall so auch hier, zwischen beiden Parteien für immer untersagt sein soll.
Art. V, 2 Normaltag – Stichtag für Restitutionen
Der Stichtag für die Restitution in geistlichen Angelegenheiten sowie für das, was als deren Folge in den weltlichen Angelegenheiten verändert wurde, soll der 1. Januar 1624 sein. Es soll daher die Wiedereinsetzung aller Kurfürsten, Fürsten und Stände beider Konfessionen unter Einschluss der freien Reichsritterschaft sowie der reichsunmittelbaren Städte und Dörfer vollständig und ohne jeden Vorbehalt geschehen, wobei alle in der Zwischenzeit in diesen Angelegenheiten ergangenen, veröffentlichten und vollzogenen Urteile, Verfügungen, Vergleiche, Verträge, Zuwendungen und andere Rechtsgeschäfte sowie alle Vollstreckungen als unwirksam anzusehen sind und alles auf den Stand des vorerwähnten Jahres und Tages zurückzuführen ist.
Art. V, 7 Verwaltung von Kirchen und Schulen
Jedem Teil soll die Verwaltung seiner Kirchen und Schulen vorbehalten bleiben; diejenigen Katholiken aber, die zur Zeit dieses Friedensschlusses über die oben vereinbarte Anzahl hinaus in Behörden und Ämtern sind, sollen zwar in jeder Hinsicht ihre früheren Ränge und ihre früheren Vorteile behalten dürfen, jedoch so lange zu Hause bleiben oder, wenn sie einmal im Rat anwesend sein sollten, keine Stimme haben, bis ihre Stellen entweder durch Tod oder durch Verzicht frei geworden sind.
Art. V, 8 Verbot der Unterdrückung Andersgläubiger
Keine von beiden Parteien soll die Amtsgewalt der Angehörigen ihres Bekenntnisses zur Unterdrückung des anderen Teils missbrauchen oder sich herausnehmen, unmittelbar oder mittelbar eine größere Anzahl von Glaubensgenossen in die Ämter von Stadtpflegern, Ratsherrn oder anderen öffentlichen Funktionen einzusetzen; vielmehr soll alles, was zu irgendeiner Zeit oder auf irgendeine Art und Weise versucht worden ist, unwirksam sein.
Art. V, 14 Vorrang des Vertrages über einzelne Streitigkeiten
Was die reichsunmittelbaren geistlichen Herrschaften betrifft, es mögen Erzbistümer, Bistümer, Prälaturen, Abteien, Balleien, Probsteien, Komtureien oder freie weltliche Stifter oder andere sein, so sollen diese einschließlich ihrer Einkünfte, Zinsen und sonstigen Rechte, welche Bezeichnung diese auch haben mögen, ob sie von katholischen Reichsständen oder solchen der Augsburgischen Konfession am 1. Januar 1624 besessen worden sind, samt und sonders und ohne jede Ausnahme von den Angehörigen jenes Bekenntnisses, die sie zum Stichtag rechtmäßig innegehabt haben, so lange ungestört und uneingeschränkt besessen werden, bis man sich wegen der Glaubensspaltung mit Gottes Gnade endgültig verglichen hat; und es soll keinem von beiden Teilen erlaubt sein, deswegen einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Rechtsstreit zu führen oder den anderen in irgendeiner Weise zu stören oder ihm irgendein Hindernis in den Weg zu legen. Wenn aber, was Gott verhüten möge, wegen der Religionsstreitigkeiten ein gütlicher Vergleich nicht erzielt werden kann, so sollen dieser Vertrag und dieser Friede für immer und ewig Geltung haben.
Art. V, 30 Recht zur Auswanderung
Was ferner die Grafen, Freiherrn, Adeligen, Vasallen, Städte, Stiftungen, Klöster, Kommenden, Gemeinden und Untertanen der geistlichen und weltlichen Reichsstände betrifft, so ist, da diesen reichsunmittelbaren Ständen neben der Landesherrschaft nach allgemeinem Reichsherkommen auch das Reformationsrecht zusteht und den Untertanen dieser Reichsstände schon seit dem Religionsfrieden das Recht der Auswanderung für den Fall gewährt worden ist, dass sie anderen Bekenntnisses als der Landesherr sind, und überdies zum Zwecke der Aufrechterhaltung größerer Eintracht unter den Ständen Vorsorge getroffen wurde, dass keiner die Untertanen des anderen zu seinem Bekenntnis herüberziehen oder deswegen in Schutz und Schirm nehmen oder ihnen auf andere Weise Hilfe leisten soll, ist bestimmt worden, dass diese Vorschrift auch künftig von den Ständen beider Bekenntnisse beachtet und keinem Reichsstand das Recht, das ihm gemäß der Landeshoheit in Religionssachen zusteht, geschmälert werden soll.
Art V, 34 Freiheit der Religionsausübung
Ferner ist man übereingekommen, dass die der Augsburgischen Konfession angehörenden Untertanen katholischer Stände wie umgekehrt katholische Untertanen von Ständen der Augsburgischen Konfession, denen im Jahre 1624 zu keinem Zeitpunkt die öffentliche oder private Religionsausübung zustand, wie auch die, die nach der Verkündung des Friedens künftig ein anderes Glaubensbekenntnis annehmen oder annehmen werden als ihr Landesherr, mit Nachsicht geduldet und nicht daran gehindert werden sollen, sich in vollständiger Gewissensfreiheit in ihren Häusern ihrer Andacht ohne jede Nachforschung und ohne jede Beeinträchtigung privat zu widmen, in der Nachbarschaft so oft und wo immer sie wollen am öffentlichen Gottesdienst teilzunehmen und ihre Kinder entweder in auswärtigen Schulen ihres Bekenntnisses oder zu Hause von Privatlehrern unterweisen zu lassen. Doch sollen Landsassen, Vasallen und Untertanen im Übrigen ihre Pflicht in schuldigem Gehorsam und Unterordnung erfüllen und zu keinerlei Unruhen Anlass geben.«
Art. VII, 1 Gleichstellung des reformierten Bekenntnisses
Mit einhelliger Zustimmung der Kaiserlichen Majestät und aller Reichsstände ist außerdem bestimmt worden, dass alle Rechte oder Vergünstigungen, die neben anderen Reichsgesetzen vor allem der Religionsfriede und dieser öffentliche Vertrag sowie in ihm die Regelung der Religionsbeschwerden den der katholischen und der Augsburgischen Konfession angehörenden Stände und Untertanen gewähren, auch denen zukommen sollen, die als Reformierte bezeichnet werden; sämtlich jedoch mit Vorbehalt der Verträge, Privilegien, Reversalien und anderen Bestimmungen, die die sogenannten protestantischen Stände unter sich und mit ihren Untertanen abgeschlossen haben und in denen alles, was wegen der Religion und deren Ausübung sowie dessen, was damit zusammenhängt, für die Stände und Untertanen eines jeden Ortes unbeschadet der Gewissensfreiheit eines jeden bestimmt worden ist.
Art. VIII, 1 Bestätigung der Rechte der Untertanen
Damit aber Vorsorge getroffen sei, dass künftig keine Streitigkeiten in Bezug auf die Verfassung entstehen, sollen sämtliche Kurfürsten, Fürsten und Stände des Römischen Reiches in ihren alten Rechten, Vorrechten, Freiheiten, Privilegien, der ungehinderten Ausübung der Landeshoheit sowohl in geistlichen als auch in weltlichen Angelegenheiten, Herrschaften, Regalien sowie in deren Besitz Kraft dieses Vertrages derart bestätigt und bekräftig werden, dass sie von niemandem jemals unter irgendeinem Vorwand tatsächlich beeinträchtigt werden können oder dürfen.
Art. VIII, 2 Gewährung der Landes- und Vertragshoheit
Ohne jede Einschränkung sollen sie das Stimmrecht bei allen Beratungen über Reichsgeschäfte haben, namentlich, wenn Gesetze zu erlassen oder auszulegen, Kriege zu beschließen, Abgaben vorzuschreiben, Werbungen oder Einquartierungen von Soldaten zu veranlassen, neue Befestigungen innerhalb des Herrschaftsgebietes der Stände im Namen des Reiches zu errichten oder alte mit Besatzungen zu versehen, Frieden oder Bündnisse zu schließen oder andere derartige Geschäfte zu erledigen sind; nichts von diesen Angelegenheiten soll künftig jemals geschehen, ohne dass die auf dem Reichstag versammelten Reichsstände freiwillig zugestimmt und ihre Einwilligung gegeben haben.
Insbesondere aber soll den einzelnen Ständen das Recht zustehen, unter sich oder mit Auswärtigen zu ihrer Erhaltung und Sicherheit Bündnisse zu schließen, jedoch in der Weise, dass sich solche Bündnisse nicht gegen den Kaiser, gegen das Reich und dessen Landfrieden oder insbesondere gegen diesen Vertrag richten, vielmehr so beschaffen sind, dass der Eid, durch den jeder von ihnen Kaiser und Reich verpflichtet ist, in allen Teilen unberührt bleibt.«
Eines der wichtigsten Ergebnisse im Vertrag war in Bezug auf die Konfessionsfrage die Gewährung der Gleichberechtigung von drei Konfessionen. Der Augsburger Religionsfriede von 1555 wurde wiederhergestellt und auf die Calvinisten ausgedehnt. Die Restitution der geistlichen und weltlichen Rechtsverhältnisse wurde gemäß dem »Normaltag« des 1. Januar 1624 festgelegt, die Protestanten konnten alle geistlichen Besitzungen behalten, die vor 1624 säkularisiert worden waren. Es galt die Konfessionszugehörigkeit dieses Stichtages, spätere Wechsel waren zu tolerieren. Die Reichsstände behielten ihre Kirchenhoheit, durften aber andersgläubige Untertanen nicht diskriminieren, diese durften ihren Glauben privat ausüben. Der Landesherr legte, wie schon 1555 geregelt, die Religion seines Territoriums fest. Wer diese Religion nicht annehmen wollte, konnte oder musste auswandern.
Geistliche katholische Fürsten durften nicht zum Protestantismus wechseln. Der »geistliche Vorbehalt« sah vor, dass katholische Fürsten bei einem Konfessionswechsel ihr Amt als Landesherr verloren.
Die Reichsverfassung wurde so umgewandelt, dass keine Konfession die andere dominieren konnte. Auf Reichstagen galt in Religionssachen nicht mehr das Mehrheitsprinzip, das bislang den katholischen Reichsständen einen Vorteil verschafft hatte, sondern ein Zwang zur »freundschaftlichen Einigung« der beiden Religionsparteien.
Die Konfessionsproblematik verschwand allerdings auch mit dem Westfälischen Frieden nicht, aber insgesamt bildete das Verfassungssystem des Reiches in der Folgezeit den Rahmen für eine konfessionelle Koexistenz der Reichsstände und für eine juristische Austragung politisch-sozialer Konflikte.
Ein weiteres Ergebnis des Westfälischen Friedens war, dass sich in Europa erstmals zwei Demokratien auch vertragsmäßig etablieren konnten. Die Schweizer Eidgenossenschaft und im parallel ausgehandelten niederländisch-spanischen Frieden die Republik der Vereinigten Niederlande wurden als souveräne Staaten anerkannt. Sie erhielten innerhalb ihrer Territorien alle Hoheitsrechte, waren aber weiterhin Mitglieder des Reichs und an Reichsgesetze gebunden.
Art. XVII, 2 Der Friede als erstes Reichsgrundgesetz
Zur größeren Gewähr und Sicherheit sämtlicher Bestimmungen soll der gegenwärtige Vertrag als ein dauerndes Verfassungsgesetz des Reiches wie alle anderen Gesetze und Grundgesetze des Reiches ausdrücklich dem nächsten Reichsabschied und der nächsten kaiserlichen Wahlkapitulation einverleibt werden und für alle gegenwärtigen, geistlichen wie weltlichen Personen, sie seien Reichsstände oder nicht, gleichermaßen verbindlich sowie den kaiserlichen Räten und den Räten und Dienern der Städte, auch den Richtern und Beisitzern aller Gerichte als eine für immer zu beachtende Vorschrift vorgeschrieben sein.
Art. XVII, 5 Allgemeine Gewähr des Friedens
Der geschlossene Friede soll uneingeschränkt in Kraft bleiben, und die Vertragsparteien sollen verpflichtet sein, sämtliche Bestimmungen dieses Friedens gegen jedermann ohne Unterschied des Bekenntnisses zu schützen und zu verteidigen. Sollte aber eine Bestimmung verletzt werden, soll der Geschädigte den Schädiger zunächst abmahnen, danach jedoch die Sache einem gütlichen Vergleich oder einer rechtlichen Entscheidung zuführen.
Art. XVII, 6 Sicherung des Friedens
Sollte aber ein solcher Streit durch keines dieser Mittel innerhalb von drei Jahren zu Ende gebracht werden können, so sollen sämtliche Vertragspartner verpflichtet sein, sich mit dem Verletzten in Rat und Tat zu verbinden und auf den Hinweis des Verletzten, dass weder der Weg einer gütlichen Einigung noch der Rechtsweg zum Erfolg geführt habe, zur Unterdrückung des Unrechts zu den Waffen zu greifen, unbeschadet jedoch der einem jeden zustehenden Gerichtsbarkeit und aller für jeden Fürsten oder Stand geltenden Gesetze und Ordnungen.
Art. XVII, 7 Verbot von Gewaltanwendung
Keinem Reichsstand soll es erlaubt sein, sein Recht mit Gewalt und mit Waffen zu verfolgen, sondern jeder soll den Weg des Rechts beschreiten, wenn ein Streit entstanden ist oder künftig entstehen sollte. Wer dem zuwiderhandelt, soll des Friedensbruches angeklagt werden. Was durch Gerichtsurteil entschieden wurde, soll ohne Unterschied des Standes vollzogen werden, wie es die Reichsgesetze über den Vollzug eines Urteils bestimmen.
Die Bestimmungen des Artikels XVII bildeten ein erstes Grundgesetz des Reiches und stellten einen völkerrechtlichen Versuch dar, in Streitfällen zu friedlichen Verhandlungen zu greifen statt Kriege zu führen.
Obwohl der Vertrag in der Folgezeit keinen allgemeinen Frieden in Europa herbeiführte, wurde er zur Grundlage eines neuen völkerrechtlichen Systems. Von zentraler Bedeutung für das Reich waren die verfassungspolitischen Bestimmungen. Sie garantierten die »Teutsche Libertät”, die Reichsstände wurden souverän und durften unabhängig von Kaiser und Reich Bündnisse mit dem Ausland und untereinander schließen, jedoch nicht gegen Kaiser und Reich. Der Kaiser war bei allen Entscheidungen, die das Reich betrafen, an ihre Zustimmung gebunden. Das Reich war damit in souveräne Einzelstaaten zerfallen und bildete bis zu seinem Ende 1806 ein Machtvakuum in Europa.
Der Westfälische Friede gab Europa eine neue Ordnung, wenngleich keinen dauerhaften Frieden. Immer neue Kriege überzogen den Kontinent, bis Kaiser Franz II. die Kaiserkrone niederlegte. Aber erstmals hatten in Münster und Osnabrück Unterhändler europäischer Mächte gemeinsam um einen europäischen Frieden gerungen und Kompromisse ausgehandelt.
4. Die Habeas-Corpus-Akte (1679)
Der Schutz vor ungerechter Verhaftung und Inhaftierung gehört zu den ältesten Anliegen der Menschen. Die Gefahr, der Willkür und der Macht eines entfernten Königs oder einer anderen anonymen Institution hilflos ausgeliefert zu sein, führte in England im 17. Jahrhundert zur Formulierung der Habeas-Corpus-Akte, die eines der wichtigsten Grundrechte des Menschen, nämlich die Feststellung von Schuld und Unschuld oder von Haft und Freiheit durch ein unabhängiges Gericht festschrieb. Die Habeas-Corpus-Akte beruhte teilweise auf älteren Bestimmungen und schuf klare Verfahrensregeln. Sie war ein Meilenstein in der Entwicklung der persönlichen Freiheitsrechte.
Habeas Corpus, aus dem Lateinischen übersetzt bedeutet das: »(Wir befehlen) den Körper zu haben«, ist eine Rechtsvorschrift oder ein Erlass, mit dem eine Person ihre Befreiung von unrechtmäßiger Einkerkerung entweder für sich selbst oder für jemand anderen verlangen kann.
Der Erlass des Habeas Corpus war historisch gesehen ein wichtiges Instrument zum Schutz der persönlichen Freiheit gegen jede eigenmächtige und tyrannische staatliche Maßnahme, die sich gegen eine Einzelperson richtete.
Habeas Corpus kann sich in seiner Ausformung als »Habeas Corpus ad subiciendum« mit der Autorität einer Richters oder Gerichts an einen offiziellen Vertreter der Staatsmacht wenden, der eine Person in seiner Gewalt hat. Er kann damit verlangen, dass dieser Gefangene vor ein ordentliches Gericht gebracht wird, dass seine Identität festgestellt wird und dass Beweise erbracht werden, die es dem Gericht erlauben festzustellen, ob der Gefangene zu Recht an seiner Freiheit gehindert wird und ob derjenige, der diese Person in seiner Gewalt hat, auch dazu berechtigt ist. Wenn nicht, muss der Gefangene befreit werden, er kann auch bis zu einer Verhandlung gegen Gewährung einer Kaution auf freien Fuß gesetzt werden. Das Recht auf eine Habeas-Corpus-Feststellung hat aber nicht nur der Gefangene selbst, sondern jede andere Person in dessen Auftrag.
Weiters ist in der Habeas-Corpus-Akte festgeschrieben, dass niemand, der von einem Verbrechen freigesprochen wurde, nochmals für dasselbe Verbrechen angeklagt werden kann, außer bei der Vorlage neuer Tatsachen und vor einem anderen Gerichtshof.
Das Petitionsrecht für einen Habeas-Corpus-Erlass wurde lange als die wichtigste Maßnahme zur Erlangung persönlicher Freiheit, als Schutz vor ungerechter Einkerkerung und Verfolgung angesehen. Die meisten Gesetzgebungen der Welt kennen diese Rechte, auch wenn sie nicht überall als Habeas Corpus bezeichnet werden.
Dennoch gibt es in vielen Ländern auch juristische Möglichkeiten, in bestimmten Zeiten, in denen sich der Staat in seiner Existenz in Gefahr sieht, die Habeas-Corpus-Akte auf Zeit zu suspendieren.
Die Rechte des Habeas Corpus wurden erstmals in England niedergeschrieben. Seit den Zeiten der Magna Charta (1215) gab es immer wieder Auseinandersetzungen zwischen König und Parlament, in deren Verlauf das Parlament versuchte, sich durch die Anerkennung von Urkunden durch den König dieses Recht zu sichern.
Bereits im alten englischen Recht hatte es die »Writs of Habeas Corpus« gegeben, die bestimmten, dass ein Verhafteter seinem zuständigen Richter zugeführt werden müsse, damit er sich entsprechend der Gesetze verantworten könne. Das gelte auch, wenn die Verhaftung aufgrund eines königlichen Befehls erfolgt sei. Während des Kampfes zwischen Krone und Parlament unter den Stuarts war in der »Petition of Rights« 1628 bereits gefordert worden, dass niemandem ohne ein rechtliches Verfahren die Freiheit entzogen werden dürfe.
Die erste Erwähnung eines »Habeas corpus ad subiciendum« stammt in England aus dem Jahre 1305. In diesen Feststellungen heißt es: »…der König hat zu allen Zeiten das Recht zu erfragen, warum eine Person ihrer Freiheit beraubt ist und wodurch ein Haftbefehl ausgelöst wurde.«
Im mittelalterlichen Europa galt es als Vorrecht der Könige, Personen festnehmen zu lassen. Die Haftbefehle begannen je nach Haftgrund mit den Worten: Habeas corpus ad subiciendum (man kann die Person festhalten, um sie zum Gegenstand einer Befragung oder einer Anklage) zu machen oder mit: Habeas corpus ad testificandum (man kann die Person festhalten, um ein Zeugnis zu erlangen).
In England missbrauchte König Karl I. (1600-1649) dieses Recht, indem er von wohlhabenden Bürgern Gelder mit der Androhung erpresste, sie bei Verweigerung der Zahlungen einkerkern zu lassen. 1641 musste Karl einem Erlass des Parlaments zustimmen, der Verhaftungen nur noch mit angemessener Begründung zuließ. Nach dem englischen Bürgerkrieg (1642–1649), der in der Hinrichtung Karls I. gipfelte, und dem Commonwealth-Regime unter Oliver Cromwell (1649–1660) kam Karl II. (1630-1685) an die Macht, der die Praxis der willkürlichen Festnahmen wieder aufnahm, wobei er seine Gegner in Gebiete außerhalb Englands bringen ließ.
1679, in der Zeit einer Schwächeperiode seiner Herrschaft, wurde Karl II. vom Parlament gezwungen, den »Habeas Corpus Amendment Act« zu unterzeichnen. Angeklagte mussten danach innerhalb von drei Tagen ihrem zuständigen Richter vorgeführt werden, unabhängig von einer Verlegung des Gefangenen in ein anderes Gefängnis. Hohe Strafen wurden für diejenigen festgelegt, die diese Bestimmungen verletzten. Kein Einwohner Englands durfte zur Einkerkerung außer Landes gebracht werden.
Habeas-Corpus-Akte 1679 (Auswahl)
… In Hinblick darauf, dass durch Sheriffs, Kerkermeister und andere Offiziere, in deren Gewahrsam sich Untertanen des Königs wegen verbrecherischer oder angeblich verbrecherischer Angelegenheiten befinden, große Verzögerungen verursacht wurden, indem sie an sie gerichtete amtliche Vorführungsbefehle zurückschickten und einen und auch manchmal mehrere, Alias und Pluries Habeas Corpus ausstellten und durch andere Ausflüchte den willfährigen Gehorsam gegenüber solchen amtlichen Vorführungsbefehlen vermieden, was im Gegensatz zu ihrer Pflicht und den anerkannten Gesetzen des Landes steht, wodurch viele Untertanen des Königs in Fällen, wo sie auf Grund des Gesetzes gegen Bürgschaft freizulassen gewesen wären, zu ihrem großen Schaden und Verdruss im Gefängnis festgehalten wurden und fürderhin lange festgehalten werden könnten.
Zur Vermeidung dieser Umstände und zum Zweck der schnellen Entlassung aller Personen, die wegen derartiger verbrecherischer oder angeblich verbrecherischer Angelegenheiten verhaftet wurden, wird von des Königs erhabenster Majestät, auf den Rat und mit der Zustimmung der geistlichen und weltlichen Lords und des Unterhauses in dem hier versammelten Parlament und durch dessen rechtmäßige Autorität verfügt, dass, wann immer eine oder mehrere Personen einen an einen Sheriff, Kerkermeister, Beamten oder an eine sonstige Person, in deren Gewahrsam sie sich befinden, gerichteten Habeas-Corpus-Erlass vorweisen und der besagte Erlass dem besagten Beamten überreicht oder im Kerker oder Gefängnis bei irgendeinem Unterbeamten oder Unterkerkermeister oder bei den Stellvertretern der besagten Beamten oder Kerkermeister hinterlassen wird, so müssen der besagte Beamte oder die besagten Beamten oder seine oder ihre Unter-Beamten, Unter-Kerkermeister und Stellvertreter innerhalb von drei Tagen nach der vorerwähnten Überreichung des Erlasses (sofern es sich bei der besagten Verhaftung nicht um Verrat oder Treubruch handelt und dies im Haftbefehl klar und besonders zum Ausdruck kommt) den Erlass sowie den so Verhafteten oder Eingesperrten leibhaftig zu dem oder vor den derzeitigen Lordkanzler oder Lordsiegelbewahrer von England oder die Richter oder Barone des besagten Gerichtshofes, von dem der besagte Erlass ergangen war, oder vor eine solche andere Person oder vor solche andere Personen, denen der Erlass gemäß den darin enthaltenen Vorschriften wieder zugestellt werden muss, bringen oder bringen lassen – und zwar gegen Zahlung oder Angebot der Zahlung der Unkosten der Überführung des Gefangenen (welche durch den Richter oder Gerichtshof, die sie zuerkannten, festgestellt und auf dem Erlass vermerkt werden müssen und 12 Pence pro Meile nicht übersteigen dürfen) und gegen Sicherheitsleistung durch einen von dem Gefangenen selbst in Höhe der Kosten für seine Rückführung ausgestellten Schuldschein (falls er von dem Gerichtshof oder Richter, vor den er gemäß der wahren Absicht dieses Gesetzes gebracht wird, in die Haft zurückgesandt wird) sowie gegen die Versicherung, dass er auf dem Wege keinen Fluchtversuch unternehmen werde; und sie müssen dann auch die wahren Gründe seiner Haft oder Einkerkerung bescheinigen, es sei denn, die Verhaftung der besagten Person sei an einem Orte erfolgt, der mehr als 20 Meilen von dem Ort oder den Orten entfernt ist, an dem ein solches Gericht oder eine solche Person wohnt oder wohnen wird; und wenn die Entfernung größer als 20 Meilen ist, jedoch 100 Meilen nicht überschreitet, muss dies innerhalb von spätestens 10 Tagen, wenn sie größer ist als 100 Meilen, innerhalb von spätestens 20 Tagen, nach der oben erwähnten Überreichung [des Erlasses] geschehen.
… und wenn irgendein Beamter oder mehrere Beamte und die ihm oder ihnen unterstellten Beamten oder Kerkermeister oder ihre Stellvertreter es unterlassen oder sich weigern sollten, die vorerwähnten Wiederzustellungen zu veranlassen oder den oder die Gefangenen gemäß dem Befehl des besagten Erlasses innerhalb der für den jeweiligen Fall vorerwähnten Frist leibhaftig vorzuführen, oder wenn sie sich auf Verlangen des Gefangenen oder einer in seinem Namen handelnden Person weigern sollten, der dies verlangenden Person innerhalb von 6 Stunden eine wahrheitsgetreue Abschrift des Haftbefehls oder der Haftbefehle gegen den oder die betreffenden Gefangenen, die zu übergeben hiermit von ihnen verlangt wird, zu übergeben, so müssen alle Ober-Kerkermeister und Kerkermeister solcher Gefängnisse sowie solche anderen Personen, in deren Gewahrsam der Gefangene zurückgehalten wird, bei dem ersten solchen Verstoß 100 Pfund und bei dem zweiten 200 Pfund an den Gefangenen oder an die beschwerte Person bewirken; es muss ihnen zudem unmöglich sein, ihr besagtes Amt weiterhin innezuhaben und auszuüben; die besagten Geldstrafen werden von dem Gefangenen oder der beschwerten Person bzw. ihren Bevollmächtigten oder Verwaltern in beliebiger Form an einem königlichen Gericht in Westminster eingeklagt…
….Durch die vorerwähnte Autorität wird zur Verhütung von ungerechter Schikane durch wiederholte Verhaftung wegen desselben Vergehens weiterhin verordnet, dass niemand, der auf Grund eines Habeas-Corpus-Erlasses freigegeben und auf freien Fuß gesetzt wird, zu irgendwelcher Zeit danach von irgendjemandem wegen desselben Vergehens erneut eingekerkert oder in Haft genommen werden darf, es sei denn auf Grund eines gesetzmäßigen »Gerichts-« Befehles und eines Verfahrens vor dem Gerichtshof, vor dem zu erscheinen er auf Grund schriftlicher Verpflichtung gebunden ist, oder vor einem anderen zuständigen Gerichtshof, wenn irgendjemand diesem Gesetz zuwider jemanden, der auf die vorerwähnte Weise freigegeben und auf freien Fuß gesetzt wurde, wissentlich wegen desselben Vergehens oder angeblichen Vergehens erneut verhaftet oder einkerkert oder dafür sorgt oder veranlasst, dass er wieder verhaftet oder eingekerkert wird oder Hilfe oder Beistand dazu leistet, so verwirkt er – ungeachtet irgendwelcher Vorspiegelungen oder Veränderungen des oder der Haftbefehle – an den Gefangenen oder die beschwerte Person die Summe von 500 Pfund, die auf die vorerwähnte Weise einzuklagen ist.)
Weder Karl II. noch sein Nachfolger König Jakob I. (1633-1701) schätzten die ihre Macht beschränkenden Bestimmungen des Habeas Corpus, an die sie gebunden waren. Unter Jakobs Nachfolger Wilhelm III. von Oranien (1650-1702) und seiner Frau Maria II. wurden im Zuge der Glorreichen Revolution von 1688/89 neben der allgemeinen Regelung der englischen Verfassungsverhältnisse im Sinne des künftigen Zusammenwirkens von Königtum und Parlament auch die Habeas-Corpus-Akte bestätigt. 1816 wurde sie auf Minderjährige und Geisteskranke ausgedehnt. Allerdings war man sich darüber einig, dass die Habeas-Corpus-Akte in Krisenzeiten durch einen Parlamentsbeschluss ausgesetzt werden könne.
Die Habeas-Corpus-Akte gehört zu den Vorläufern der Virginia Bill of Rights (1776) und der französischen Deklaration der Menschen- und Bürgerrechte (1789). Obwohl der niedergeschriebene Schutz zunächst weder für alle Einwohner Englands noch lückenlos galt, markierte die Habeas-Corpus-Akte eine wesentliche Stufe in der Entwicklung der Menschenrechte. Rechte im Sinn der Habeas-Corpus-Akte enthält übrigens auch das Deutsche Grundgesetz im Art. 104 Grundrechte, Absatz 2 und 3, in denen es heißt: »Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden … Jeder wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.”
In Kriegszeiten wurden die Habeas-Corpus-Rechte in verschiedenen Ländern außer Kraft gesetzt. Die bekanntesten Beispiele stammen aus der Zeit des Amerikanischen Bürgerkrieges, als sowohl der Präsident der Nordstaaten, Abraham Lincoln, wie der Präsident der Südstaaten, Jefferson Davis, diese Rechte aufhoben. Ulysses S. Grant (1869-1877) ließ in den 1870er-Jahren als amerikanischer Präsident die Habeas-Corpus-Akte in seinem Kampf gegen den Ku-Klux-Klan aufheben. Während beider Weltkriege wurden diese Rechte in England zeitweise außer Kraft gesetzt.
Die mit der Habeas-Corpus-Akte verbundenen Grundrechtsideen haben seit dem späten 18. Jahrhundert Eingang in das Verfassungsleben gefunden, so in die französische Menschenrechtserklärung von 1789, in die amerikanische Bill of Rights von 1791, in die Verfassung Belgiens von 1831, in die deutschen Reichsverfassungen von 1849 und 1919 sowie in das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland von 1949.
Habeas Corpus gilt als ein grundrechtsgleiches Recht. Die Europäische Menschenrechtskonvention stuft das Recht auf Schutz vor willkürlicher Inhaftierung als Menschenrecht ein.
5. Die Bill of Rights Englands (1689)
1689 nutzte das englische Parlament die Gunst der Stunde, um sich bei einem Thronwechsel die wichtigsten Rechte für den Bürger und das Parlament bestätigen zu lassen. Diese Bill of Rights wurde zum Vorbild zahlreicher ähnlicher Dokumente im gesamten britischen Weltreich und wirkt bis heute in den Grundrechtekatalogen der Vereinten Nationen und Europas nach.
Der formale Name der Bill of Rights von England ist »Gesetz zur Erklärung der Rechte und Freiheiten der Untertanen und zur Festlegung der Thronfolge«. Sie ist eine Feststellung der Rechte der Bürger und dauernden Einwohner des Vereinigten Königreiches Großbritannien in einer konstitutionellen Monarchie.
Die wichtigsten Etappen zur Ausgestaltung der Erklärung dieser Rechte waren die Magna Charta Libertatum von 1215 (Bindung des englischen Herrschers an Rechte, die dem Adel und den Freien zustehen: Rechts- und Eigentumsschutz, keine Steuern ohne Zustimmung), die Petition of Rights von 1628 (Schutz vor willkürlicher Verhaftung, Garantie auf ordentliches Gerichtsverfahren, keine Steuern ohne Zustimmung des englischen Parlaments), das Agreement of the People, (der Versuch, 1647 in England eine demokratische Verfassung durchzusetzen) und der Schutz persönlicher Freiheiten in England durch die Habeas-Corpus-Akte von 1679 (kein Untertan darf ohne richterlichen Befehl verhaftet oder ohne gerichtliche Untersuchung inhaftiert werden). Die Bill of Rights gilt bis heute als Staatsgrundgesetz und als die Grundlage der parlamentarischen Demokratie in England. Ohne Zustimmung des Parlaments waren seitdem Steuereinhebungen, der Erlass oder die Aufhebung von Gesetzen sowie der Unterhalt eines Heeres in Friedenszeiten verboten. Die Rechte der Habeas-Corpus-Akte wurden in der Bill of Rights ebenso bestätigt wie das Recht des Parlaments, seine Angelegenheiten wie Rede-, Diskussions- und Verfahrensfreiheit selbst zu regeln.
Die Bill of Rights von 1689 war die Antwort des Parlaments auf die Regierungszeit des katholischen Königs Jakob II. Als er seinem Bruder Karl II. 1685 auf den englischen Thron folgte, gelang es ihm in kürzester Zeit, sich als katholischer König mit seinen protestantischen Untertanen zu überwerfen. Er versuchte Armee und Regierung zu rekatholisieren und seine Anhänger in das Parlament zu drängen. Jakob II. wollte auch per Gesetz verschiedene Rechte des Parlamentes beschränken und versuchte die Katholiken in England zu stärken und zu bevorzugen.
Als ihm im Juni 1688 ein Sohn und Thronfolger geboren wurde, hatte das Parlament die Sorge, dass sich damit am englischen Thron eine katholische Dynastie etablieren könnte, und man lud den protestantischen Fürsten Wilhelm von Oranien, den Schwiegersohn Jakobs, zur Thronübernahme ein. Wilhelm landete im November 1688 mit einer Armee in Torbay, versprach die Freiheiten der englischen Bürger und des Parlamentes zu achten und marschierte, ohne auf Widerstand zu stoßen, nach London. Jakob II. floh nach Frankreich und gab den englischen Thron auf. Das Parlament erklärte Jakob daraufhin für abgesetzt und bot Wilhelm und seiner Frau Maria den Thron von England unter der Bedingung an, dass diese verschiedene neue Bestimmungen und Gesetze des Parlamentes, welche hinkünftig die Königsmacht beschränkten, achten würden.
Das Parlament verfasste daraufhin die »Declaration of Rights« und präsentierte sie am 13. Februar 1689 Wilhelm und Maria. Erst nachdem diese die Artikel bestätigt hatten, wurden sie vom Parlament als König und Königin von England ausgerufen. Danach wurde diese Deklaration noch durch weitere Artikel ergänzt und am 16. Dezember 1689 formell vom Parlament als »Bill of Rights« angenommen.
Die Bill of Rights kombinierte Anschuldigungen gegen den geflohenen König Jakob mit einer allgemein gehaltenen Feststellung der grundlegenden Freiheiten der Bürger. Sie galt nicht nur in England, sondern in allen Teilen des britischen Commonwealth. Dem Volk, vertreten durch das Parlament, wurde eine Anzahl von Rechten zugestanden.
Eines der Wichtigsten war die Verhinderung des Einflusses des Königs auf die Rechtsprechung. Zwar blieb der König oberster Gerichtsherr, aber er konnte nicht einseitig neue Gerichte einrichten oder als Richter agieren. Er brauchte zur Einführung neuer Steuern die Erlaubnis des Parlamentes. Jeder Bürger hatte das Recht, sich mit einer Petition an den Monarchen zu wenden. In Friedenszeiten durfte keine Armee ohne die Genehmigung des Parlamentes aufgestellt oder unterhalten werden. Die Mitglieder des Parlamentes sowie all ihre Aussagen im Parlament konnten nicht vor ein öffentliches Gericht gebracht, und mussten im Falle von Rechtsstreitigkeiten direkt vom Parlament verhandelt werden, die Basis der späteren Immunität von Parlamentariern. Inbegriffen waren auch der Schutz vor grausamer und unüblicher Bestrafung, die Festsetzung zu hoher Bürgschaften und der Schutz vor Strafe und Einkerkerung ohne Gerichtsbeschluss. Protestanten wurde gestattetet, zu ihrer und zur Verteidigung ihres Glaubens Waffen zu tragen, Katholiken wurden in Hinkunft von der Thronfolge ausgeschlossen. Bei seiner Thronbesteigung musste ein englischer Monarch hinkünftig einen Krönungseid leisten. Die Sitzungen des Parlamentes waren regelmäßig einzuberufen.
Bill of Rights (Gesetz zur Erklärung der Rechte und Freiheiten der Untertanen und zur Festlegung der Thronfolge) 1689
Die geistlichen und weltlichen Lords und Gemeinen, zu Westminster in rechtmäßiger, vollzähliger und freier Vertretung aller Stände des Volkes dieses Reiches versammelt, haben am 13. Februar des Jahres unseres Herrn 1689 Ihren Majestäten, genannt und bekannt unter den Namen und Titeln Wilhelm und Maria, Prinz und Prinzessin von Oranien, in deren Gegenwart eine bestimmte schriftliche Erklärung der besagten Lords und Gemeinen persönlich übergeben. Sie lautet:
I. Der ehemalige König Jakob II. hat mit Hilfe verschiedener von ihm bestellter schlechter Ratgeber, Richter und Diener versucht, die protestantische Religion und die Gesetze und Freiheiten dieses Königreiches zu untergraben und auszurotten,
1. indem er sich ohne Zustimmung des Parlaments die Befugnisse anmaßte und sie ausübte, von der Befolgung und Vollstreckung von Gesetzen zu entbinden und sie vorübergehend außer Kraft zu setzen;
2. indem er verschiedene würdige Prälaten verhaften und gerichtlich verfolgen ließ, weil sie untertänigst darum gebeten hatten, hierbei nicht mitwirken zu müssen;
3. indem er unter dem großen Staatssiegel die Weisung zur Errichtung eines Gerichtshofes (Unter dem Namen Gericht der Kommissare für kirchliche Angelegenheiten) erließ und ausführen ließ;
4. indem er unter dem Vorwand der Prärogative für und zum Nutzen der Krone Gelder erhob, und zwar zu anderer Zeit und in anderer Form, als dies vom Parlament bewilligt war;
5. indem er ohne Zustimmung des Parlaments innerhalb dieses Königreiches zu Friedenszeiten ein stehendes Heer aushob und unterhielt und ungesetzlicherweise Soldaten einquartierte;
6. indem er mehrere gute Untertanen protestantischen Glaubens entwaffnen ließ, während zur selben Zeit Anhänger des Papstes ungesetzlicherweise bewaffnet und verwendet wurden;
7. indem er die Freiheit der Wahl von Parlamentsmitgliedern verletzte;
8. indem die gerichtliche Abwicklung von Rechtssachen und Prozessen, für die nur das Parlament zuständig gewesen wäre, vor dem königlichen Hofgericht stattgefunden, sowie durch verschiedene andere willkürliche und ungesetzliche Verfahren;
9. und indem in den letzten Jahren parteiische, korrupte und unqualifizierte Personen wiedereingesetzt wurden und in Geschworenengerichten an Verhandlungen teilnahmen, insbesondere auch verschiedene Geschworene, die nicht freie Grundeigentümer waren, in Hochverratsprozessen;
10. und indem übermäßig hohe Bürgschaften von Personen, die wegen einer Strafsache verhaftet worden waren, gefordert wurden, um die im Interesse der Freiheit der Untertanen geschaffenen gesetzlichen Erleichterungen zu umgehen;
11. indem übermäßige Geldstrafen auferlegt wurden;
12. indem ungesetzliche und grausame Strafen verhängt wurden,
13. und indem mehrere Zusagen und Versprechungen aus Geld und Verfallstrafen gegeben wurden, ehe noch irgendeine Schuldigerklärung oder ein Urteil gegen die Personen vorlag, denen sie auferlegt werden sollten.
All dies steht in äußerstem und direktem Widerspruch zu den bekannten Gesetzen und Statuten und der Freiheit dieses Reiches. Nachdem der besagte ehemalige König Jakob II. der Regierung entsagt hat und der Thron dadurch frei geworden ist, hat seine Hoheit der Prinz von Oranien (den zum ruhmreichen Werkzeug der Befreiung dieses Königreiches von Papismus und Willkür zu machen dem allmächtigen Gotte gefiel) auf den Rat der geistlichen und weltlichen Lords und verschiedener führender Persönlichkeiten unter den Gemeinen hin veranlasst, dass an die geistlichen und weltlichen Lords protestantischen Glaubens sowie auch an die einzelnen Grafschaften, Städte, Universitäten, Wahlflecken und die 5 Häfen Briefe gerichtet wurden mit der Aufforderung, Persönlichkeiten auszuwählen, die zu ihrer Vertretung von Rechts wegen ins Parlament entsandt werden und sich am 22. Januar dieses Jahres 1689 in Westminster versammeln und dort tagen sollten, um dafür Sorge zu tragen, dass ihre Religion, ihre Gesetze und ihre Freiheiten nicht aufs Neue in Gefahr geraten möchten, untergraben zu werden. Auf diese Briefe hin wurden entsprechende Wahlen abgehalten.
Und daraufhin haben sich jetzt die geistlichen und weltlichen Lords und die Gemeinen gemäß den entsprechenden Briefen und Wahlen in vollzähliger und freier Vertretung dieser Nation versammelt und erklären nach ernsthafter Erwägung der besten Mittel zur Erreichung der vorerwähnten Ziele (wie es ihre Vorfahren in solchen Fällen zu tun pflegten) zur Verteidigung und Behauptung ihrer alten Rechte und Freiheiten vor allem das Folgende:
1. dass die angemaßte Befugnis, kraft königlicher Autorität und ohne die Zustimmung des Parlamentes Gesetze vorübergehend außer Kraft zu setzen oder ihre Vollstreckung auszusetzen, ungesetzlich ist;
2. dass die in der letzten Zeit angemaßte und ausgeübte Befugnis, kraft königlicher Autorität von der Befolgung oder Vollstreckung von Gesetzen zu entbinden, ungesetzlich ist;
3. dass die Weisung zur Errichtung des ehemaligen Gerichtshofes der Kommissare für kirchliche Angelegenheiten sowie alle Weisungen und Gerichtshöfe ähnlicher Art ungesetzlich und verderblich sind;
4. dass die Erhebung von Geldern für und zum Nutzen der Krone unter dem Vorwand der Prärogative und ohne Zustimmung des Parlamentes insoweit ungesetzlich ist, als sie nur für kürzere Zeit oder in anderer Form bewilligt wurde oder bewilligt werden wird;
5. dass die Untertanen das Recht haben, Petitionen an den König zu richten, und dass eine jede Verhaftung oder gerichtliche Verfolgung wegen der Einreichung solcher Petitionen ungesetzlich ist;
6. dass die ohne die Zustimmung des Parlamentes in Friedenszeiten erfolgende Aushebung oder Unterhaltung eines stehenden Heeres innerhalb des Königreiches unrechtmäßig ist;
7. dass die Untertanen protestantischen Glaubens ihrer Stellung gemäß, und soweit das Gesetz es erlaubt, Waffen zu ihrer Verteidigung besitzen dürfen;
8. dass die Wahl der Parlamentsmitglieder frei sein sollte;
9. dass die Freiheit der Rede sowie der Inhalt von Debatten oder Verhandlungen im Parlament an keinem anderen Gerichtshof oder Orte außerhalb des Parlamentes unter Anklage oder in Frage gestellt werden sollte;
10. dass weder übermäßige Bürgschaftsleistungen gefordert noch übermäßige Geldstrafen noch grausame und ungewöhnliche Strafen auferlegt werden sollten;
11. dass die Geschworenen ordnungsgemäß in Geschworenenlisten aufgenommen und ausgewechselt werden sollten und dass Geschworene, die in Hochverratsprozessen über Menschen urteilen, Grundeigentümer sein sollten;
12. dass alle Zusagen und Versprechungen aus Geld- und Verfallstrafen bestimmter Personen vor deren Schuldigerklärung ungesetzlich und nichtig sind;
13. und dass zur Abhilfe aller Missstände und zur Änderung, Bestätigung und Aufrechterhaltung der Gesetze häufig Parlamentssitzungen abgehalten werden sollten.
Und sie beanspruchen, fordern und bestehen auf allen und jedem einzelnen der vorgenannten Punkte als ihren unzweifelbaren Rechten und Freiheiten; keinerlei Erklärungen, Urteile, Handlungen oder Verfahren, die dem Volke in einem dieser Punkte zum Schaden gereichen, sollten künftig in irgendeiner Weise als Präzedenzfälle oder Beispiele dienen. Zu dieser Forderung ihrer Rechte als dem einzigen Mittel zur Erlangung vollständiger Abhilfe und Wiedergutmachung sind sie insbesondere durch die Erklärungen Seiner Hoheit des Prinzen von Oranien ermutigt worden. Sie vertrauen daher voll darauf, dass seine Hoheit, der Prinz von Oranien, die von ihm so weit geförderte Befreiung vollenden und sie vor der Verletzung ihrer hier von ihnen bekräftigten Rechte sowie vor allen sonstigen Angriffen auf ihre Religion, ihre Rechte und ihre Freiheiten bewahren werden.
II. Die besagten in Westminster versammelten geistlichen und weltlichen Lords und Gemeinen beschließen, dass Wilhelm und Maria, Prinz und Prinzessin von Oranien, König und Königin von England, Frankreich und Irland sowie der dazugehörigen Herrschaften werden und als solche erklärt werden und dass sie die Krone und die königliche Würde der besagten Königreiche und Herrschaften zu ihren Lebzeiten und den Lebzeiten ihrer Nachfolger innehaben werden. Die königliche Gewalt wird zu ihrer beiden Lebzeiten einzig und uneingeschränkt von dem besagten Prinzen von Oranien im Namen des besagten Prinzen und der besagten Prinzessin ausgeübt; nach ihrem Tode wird die besagte Krone und königliche Würde der besagten Königreiche und Herrschaften den Leibeserben der besagten Prinzessin und in Ermangelung solcher Erben den Leibeserben der Prinzessin Anna von Dänemark und in Ermangelung solcher den Leibeserben des Prinzen von Oranien zugehören. Und die geistlichen und weltlichen Lords und Gemeinen bitten den besagten Prinzen und die besagte Prinzessin, solches dementsprechend anzunehmen.
III. Auch sollen von allen Personen, die das Gesetz zum Huldigungseid und Suprematieeid verpflichtet, die nachgenannten Eide, anstatt jener, geleistet werden; und es sollen der Huldigungseid und Suprematieeid abgeschafft werden.
»Ich, A. B. gelobe feierlich und schwöre, dass ich getreu sein will und gehorsam untertan Ihren Majestäten, dem König Wilhelm und der Königin Marie. So wahr mir Gott helfe.«
»Ich, A. B. schwöre, dass ich von ganzem Herzen hasse, und verabscheue und abschwöre, als gottlos und ketzerisch: die fluchwürdige Lehre und Satzung, dass Fürsten, die vom Papst oder irgendeiner Behörde des römischen Stuhls exkommuniziert oder entsetzt worden sind, von ihren Untertanen oder von wem es sonst sei, abgesetzt oder ermordet werden dürfen. Und ich erkläre, dass kein auswärtiger Fürst, Person, Prälat, Staat oder Machthaber irgendeine Gerichtsbarkeit, Gewalt, Oberherrschaft, Vorrang oder Macht, kirchliche oder geistliche, in diesem Reich besitze oder besitzen solle. So wahr mir Gott helfe!«
IV. Und dieses nahmen Ihre besagten Majestäten die Krone und Königswürde der Reiche England, Frankreich und Irland und der dazu gehörigen Besitzungen an, nach dem in besagter Erklärung enthaltenen Entschluss und Wunsch der besagten Lords und Gemeinen.
V. Und darauf hat es Ihren Majestäten gefallen, dass die geistlichen und weltlichen Lords und die Gemeinen, die die beiden Häuser des Parlaments bilden, ihre Tagung fortsetzen und mit Ihrer Königlichen Majestät Hilfe wirksame Vorsorge treffen für die Ordnung der Religion, der Gesetze und Freiheiten dieses Königreiches, damit diese in Zukunft nicht wieder in die Gefahr kommen, umgestürzt zu werden. Deswegen haben die geistlichen und weltlichen Lords und die Gemeinen ihr Einverständnis und ihren Willen bekundet, entsprechend zu handeln.
VI. Als Folge des Vorangegangenen bitten die im Parlament versammelten geistlichen und weltlichen Lords und die Gemeinen diese Deklaration und die in ihr enthaltenen Artikel, Klauseln, Punkte und Sachen kraft eines in ordnungsgemäßer Form durch Autorität des Parlaments gemachten Gesetze zu bestätigen, zu bekräftigen und festzustellen, dass erklärt und verfügt werden möchte: Dass alle und jede in dieser Erklärung geforderten und beanspruchten Rechte und Freiheiten wahre, alte und zweifellose Rechte und Freiheiten des Volkes dieses Königreiches sind, und als solche hochgehalten, gebilligt, zuerkannt, geachtet und begriffen werden sollen, und dass alle und jede Einzelpunkte fest und genau gehalten und bewahrt werden sollen, wie sie in dieser Erklärung ausgedrückt sind. Und alle Beamten und Minister sollen Ihren Majestäten und deren Nachfolgern zu allen Zeiten in Übereinstimmung mit dieser Erklärung dienen.
VII. Und wenn die besagten geistlichen und weltlichen Lords und Gemeinen ernstlich bedenken, wie es dem allmächtigen Gott gefallen hat, in seiner wunderbaren Weisheit und gnadenreichen Güte für diese Nation die königlichen Personen ihrer besagten Majestäten so glücklich zu schützen und zu bewahren, dass sie über uns auf dem Throne ihrer Vorfahren herrschen, so bringen sie ihm aus dem Grund ihres Herzens ihren demütigen Dank und Preis dar, und sie glauben und gestehen, erkennen und erklären hierdurch in Wahrheit, fest, aus Überzeugung und in der Aufrichtigkeit ihres Herzens, dass, da König Jakob der Zweite der Regierung entsagt hat und Ihre Majestäten die Krone und Würde, wie oben gesagt, angenommen haben, Ihre besagten Majestäten wurden, waren, sind und von Rechtswegen nach den Gesetzen des Landes sein sollen: unser oberster Lehnsherr und Herrin, König und Königin von England, Frankreich und Irland und der dazu gehörigen Besitzungen; und es sind ihren prinzlichen Personen der königliche Thron, Krone und Würde der besagten Reiche, mit allen dazu gehörigen Ehren, Namen, Titeln, Hoheitsrechten, Vorrechten, Vollmachten, Gerichtsbarkeiten und Gewalten vollständig, mit allem Recht und gänzlich übergeben und einverleibt, hinzugefügt und beigegeben.
VIII. Zur Verhinderung aller Streite und Uneinigkeit in diesem Reich von wegen irgend für die Krone angemaßter Titel und zur Erhaltung einer Bestimmtheit in deren Nachfolge, worin und wovon die Eintracht, Friede, Ruhe und Sicherheit dieser Nation zunächst Gott vollständig besteht und abhängt, so ersuchen die besagten geistlichen und weltlichen Lords und Gemeinen, Ihre Majestäten, dass verordnet, angenommen und erklärt werde, dass die Krone und die königliche Regierung der besagten Reiche und Besitzungen mit allen dazu gehörigen Gütern jetzt und immer Ihren besagten Majestäten und deren überlebendem Teil während ihres Lebens und des Lebens ihres überlebenden Teils gehöre: und dass die ganze, vollständige, und volle Ausübung der königlichen Macht und Regierung nur bei Ihrer Majestät stehe und von ihr geschehe im Doppelnamen ihrer beiden Majestäten während ihres gemeinschaftlichen Lebens; und nach ihrem Ableben soll die besagte Krone und Güter den Leibeserben Ihrer Majestät stehen und dort bleiben; bei Ermangelung einer solchen Nachkommenschaft, bei Ihrer königlichen Hoheit, der Prinzessin Anna von Dänemark und ihren Leibeserben; und bei Ermangelung einer solchen Nachkommenschaft, bei den Leibeserben seiner besagten Majestät; und diesem unterwerfen sich, ihre Erben und Nachkommen für alle Zeiten, die besagten geistlichen und weltlichen Lords und Gemeinen demütig und treu im Namen des ganzen oben genannten Volks; und sie versprechen treulich, dass sie Ihre besagten Majestäten, so wie auch die hierin auseinandergesetzte und enthaltene Beschränkung und Folge des Throns beschützen, aufrecht erhalten und verteidigen wollen mit all ihrer Macht, ihrem Leben und Eigentum gegen all und jede Person, die irgendetwas gegen dieselben unternehmen sollte.
IX. Und da durch Erfahrung erfunden wurde, dass es mit der Sicherheit und Wohlfahrt dieses protestantischen Reichs durchaus unvereinbar ist, dass dasselbe durch einen papistischen Fürsten oder durch einen König oder eine Königin, welche einen Papisten heiratet, beherrscht werden, so bitten die besagten geistlichen und weltlichen Lords und Gemeinen ferner, dass man verordnen möge, dass alle und jede Person und Personen, welche in den römischen Stuhl oder Kirche eingeweiht ist, sind oder sein werden, oder welche mit derselben in Gemeinschaft stehen, oder einen Papisten heiraten, ausgeschlossen und für immer unfähig sein sollen, die Krone und Regierung dieses Reichs und Irlands und der dazu gehörigen Besitzungen oder eines Teils derselben, zu erben, zu besitzen oder zu genießen, oder irgendeine königliche Macht, Vorrecht oder Gerichtsbarkeit innerhalb derselben zu haben, zu benützen oder auszuüben; und in allem und jedem solchem Falle oder Fällen, soll sein und ist hierdurch das Volk besagter Reiche des Gehorsams entbunden, und die besagte Krone und Regierung soll von Zeit zu Zeit an diejenige protestantische Person oder Personen kommen und von ihnen genossen werden, welche dieselbe geerbt und genossen hätten, im Fall die genannte Person oder Personen, welche auf oben genannte Art eingeweiht sind, Gemeinschaft halten, sich bekennen oder heiraten, faktisch tot wären.
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