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Grundwissen Soziale Arbeit

Herausgegeben von Rudolf Bieker

Das gesamte Grundwissen der Sozialen Arbeit in einer Reihe: theoretisch fundiert, immer mit Blick auf die Arbeitspraxis, verständlich dargestellt und lernfreundlich gestaltet – für mehr Wissen im Studium und mehr Können im Beruf.

Norbert Pütter

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1. Auflage 2022

Alle Rechte vorbehalten

© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Print:

ISBN 978-3-17-039230-4

E-Book-Formate:

pdf: ISBN 978-3-17-039231-1

epub: ISBN 978-3-17-039232-8

Vorwort zur Reihe

Mit dem so genannten »Bologna-Prozess« galt es neu auszutarieren, welches Wissen Studierende der Sozialen Arbeit benötigen, um trotz erheblich verkürzter Ausbildungszeiten auch weiterhin »berufliche Handlungsfähigkeit« zu erlangen. Die Ergebnisse dieses nicht ganz schmerzfreien Abstimmungs- und Anpassungsprozesses lassen sich heute allerorten in volumigen Handbüchern nachlesen, in denen die neu entwickelten Module detailliert nach Lernzielen, Lehrinhalten, Lehrmethoden und Prüfungsformen beschrieben sind. Eine diskursive Selbstvergewisserung dieses Ausmaßes und dieser Präzision hat es vor Bologna allenfalls im Ausnahmefall gegeben.

Für Studierende bedeutet die Beschränkung der akademischen Grundausbildung auf sechs Semester, eine annähernd gleich große Stofffülle in deutlich verringerter Lernzeit bewältigen zu müssen. Die Erwartungen an das selbstständige Lernen und Vertiefen des Stoffs in den eigenen vier Wänden sind deshalb deutlich gestiegen. Bologna hat das eigene Arbeitszimmer als Lernort gewissermaßen rekultiviert.

Die Idee zu der Reihe, in der das vorliegende Buch erscheint, ist vor dem Hintergrund dieser bildungspolitisch veränderten Rahmenbedingungen entstanden. Die nach und nach erscheinenden Bände sollen in kompakter Form nicht nur unabdingbares Grundwissen für das Studium der Sozialen Arbeit bereitstellen, sondern sich durch ihre Leserfreundlichkeit auch für das Selbststudium Studierender besonders eignen. Die Autor/innen der Reihe verpflichten sich diesem Ziel auf unterschiedliche Weise: durch die lernzielorientierte Begründung der ausgewählten Inhalte, durch die Begrenzung der Stoffmenge auf ein überschaubares Volumen, durch die Verständlichkeit ihrer Sprache, durch Anschaulichkeit und gezielte Theorie-Praxis-Verknüpfungen, nicht zuletzt aber auch durch lese(r)-freundliche Gestaltungselemente wie Schaubilder, Unterlegungen und andere Elemente.

Prof. Dr. Rudolf Bieker, Köln

Zu diesem Buch

»Polizei« und »Soziale Arbeit« – damit scheinen auf den ersten Blick Gegensätze aufeinanderzutreffen: Hier die mit den Merkmalen staatlicher Autorität – Uniform, Bewaffnung und exklusiven Eingriffsrechten – ausgestattete Behörde, die notfalls mit eigener Gewalt(-Androhung) dafür sorgt, dass Sicherheit und Ordnung bewahrt oder möglichst umgehend wieder hergestellt werden; dort die vielfältigen Arbeitsfelder und -formen einer Profession, die auf Unterstützen und Helfen aus ist, weil sie das Leben von Einzelnen, Familien oder im Gemeinwesen verbessern will.

Dass diese hier kurz angedeutete Gegenüberstellung nie die Wirklichkeit beschrieb, ist offenkundig. Denn die Polizei als »Freund und Helfer« ist nicht nur ein weiterhin beliebtes Motto polizeilicher Öffentlichkeitsarbeit; wem in Gefahrensituationen von der Polizei geholfen wurde, der oder die wird diese Aussage bekräftigen. Und umgekehrt würde man weite Teile der Sozialarbeit ausschließen, wenn man sie als Instanz betrachtete, die in der Form professionalisierter Nächstenliebe Angebote bereithält, die die AdressatInnen nach freier Entscheidung annehmen können oder nicht. Denn Sozialarbeit in justiznahen Feldern arbeitet ebenso direkt in »Zwangskontexten«, wie manche Beratungen im Bereich des Familien- und Jugendhilferechts nicht freiwilliger Natur sind.

In der Praxis gehen »Polizei« und »Soziale Arbeit« Mischungsverhältnisse ein. Durch die verschiedenen Formen »Zusammenarbeit«, »Kooperation« oder »Koordinierung« wird Soziale Arbeit besonders gefordert. Denn zu unterschiedlich scheinen die grundlegenden Orientierungen beider Bereiche:

• Sozialer Arbeit fehlt die juristische Leitnorm, die die Polizei prägt (»Sicherheit und Ordnung«); stattdessen orientiert sie sich in ihrer Arbeit an der Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Mandaten.

• Soziale Arbeit ist organisatorisch, strategisch und methodisch vielfältig; demgegenüber ist die Polizei ein hierarchisch geführter, mit exklusiven Ressourcen versehener Teil des Staatsapparates.

• Soziale Arbeit ›funktioniert‹ über weiche Zugänge, über den direkten Zugang zu den AdressatInnen, während die Polizei mit der Autorität des Gewaltmonopols auftreten kann.

Bereits in diesen drei Merkmalen wird deutlich, warum das Verhältnis zur Polizei für die Soziale Arbeit eine heikle Angelegenheit darstellt: Denn hier stoßen sehr ungleiche Partner aufeinander, so dass die Gefahr besteht, dass der Schwächere auf der Strecke bleibt, d.h. die Soziale Arbeit zum Anhängsel sicherheitsorientierter Interventionen wird und sie damit die Basis ihrer eigenen Wirksamkeit untergräbt.

Seit fünf Jahrzehnten wird über das Verhältnis von Polizei und Sozialer Arbeit in Deutschland diskutiert. Längst geht es nicht mehr um die Frage, ob kooperiert werden soll, sondern um das Wie. Die Vielfalt der mittlerweile entstandenen polizeilich-sozialarbeiterischen (Arbeits-)Beziehungen wurde und wird befördert durch den Umstand, dass beide Seiten Wandlungen durchgemacht haben. In das polizeiliche Handlungsrepertoire haben Strategien und Methoden Eingang gefunden, die in der Sozialarbeit entwickelt wurden. Und die Soziale Arbeit hat die Polizei als Ressource entdeckt und akzeptiert, die genutzt werden kann, um sozialarbeiterische Ziele zu erreichen (und auch die eigene Sicherheit zu gewährleisten).

Der vorliegende Band versucht, einen Überblick über die verschiedenen Spielarten des ›Wie‹ zu geben. Dabei sind zwei Umstände besonders bedeutsam, weil sie auf Spezifika des Feldes hinweisen, die die Zusammenarbeit (und unser Wissen über diese) beeinflussen:

• Erstens ist über die Praxis der Zusammenarbeit vergleichsweise wenig bekannt. Die Polizei befasst sich mit drohenden Gefahren für Sicherheit oder Ordnung und sie befasst sich mit der Verhütung und Verfolgung von Kriminalität. Aus naheliegenden Gründen werden die Strategien der Sicherheitswahrung nur ausnahmsweise im Detail bekannt gemacht; in der Regel unterliegen sie der Vertraulichkeit oder gar der Geheimhaltung. Das schlägt sich mitunter in den Darstellungen dieses Buches nieder. Und es hat Auswirkungen auf die Soziale Arbeit, die Vertrauen durch Transparenz gewährleisten möchte.

• Zweitens folgt die Darstellung rechtlich-kriminologisch-polizeilicher Wahrnehmung. Sie ist die das Feld konstituierende Perspektive. Erst durch diese Perspektive wird die Soziale Arbeit zu den Kooperationen veranlasst. In sozialarbeiterischen Diskursen wird gerne nur am Rande erwähnt, dass auch die Polizei ›im Feld‹ ist. Nur selten ist dieser Umstand bislang wissenschaftlich aufgearbeitet worden. Auch das schlägt sich in der folgenden Darstellung nieder.

Im ersten Teil des Bandes werden in zwei Kapiteln die Rahmenbedingungen vorgestellt: die Institution Polizei, die Beziehungen zwischen Kriminalität, Sicherheit und Sozialer Arbeit sowie einige spezifische rechtliche Regelungen, die für das sozialarbeiterische Handeln in diesem Feld zentral sind. Der zweite Teil gilt den wichtigsten Formen und Anlässen, in denen PolizistInnen und SozialarbeiterInnen in direkten Kontakt treten. Die verschiedenen Formen der justiznahen Sozialarbeit (Gerichtshilfe, Bewährungshilfe, Führungsaufsicht, Sozialarbeit im Strafvollzug) werden in diesem Band nicht berücksichtigt.

Berlin/Cottbus, im März 2021

Norbert Pütter

Inhalt

1  Vorwort zur Reihe

2  Zu diesem Buch

3  A Grundlagen

4  1 Die Polizei

5  1.1 Die Aufgaben der Polizei

6  1.1.1 Gefahrenabwehr und konkrete Gefahr

7  1.1.2 Aufgaben im »Vorfeld«

8  1.1.3 Strafverfolgung/übertragene Aufgaben

9  1.2 Die Organisation der Polizei

10  1.2.1 Die Polizeien des Bundes

11  1.2.2 Polizeien der Länder

12  1.2.3 Spezialpolizeien und -kräfte

13  1.2.4 Zusammenarbeit

14  1.3 »Polizeiverfassung« im Wandel

15  1.3.1 Institutionelle Verschiebungen

16  1.3.2 Präventive Entgrenzungen

17  2 Kriminalität, Sicherheit und Soziale Arbeit

18  2.1 Kriminalität und Sicherheit

19  2.1.1 Kriminalität und Kriminalisierung

20  2.1.2 Objektive und subjektive Sicherheit

21  2.1.3 Reaktive und präventive Zielsetzungen

22  2.2 Polizei, sozialer Alltag, Soziale Arbeit

23  2.2.1 »Polizeirelevanz« Sozialer Arbeit

24  2.2.2 Eine kurze Konfliktgeschichte

25  2.3 Rechtlicher Rahmen für die Zusammenarbeit mit der Polizei

26  2.3.1 Schweigepflicht

27  2.3.2 Zeugnisverweigerungsrecht

28  2.3.3 Anzeigepflicht

29  2.4 Eine idealtypische Gegenüberstellung

30  B Foren und Formen der Zusammenarbeit

31  3 Präventionsräte

32  3.1 Präventionsbegriffe

33  3.1.1 Spezifische Präventionsbegriffe

34  3.1.2 Spielarten der Prävention

35  3.2 Zur Konjunktur von Kriminalprävention

36  3.3 Strukturen der Kriminalprävention

37  3.4 Polizei und Soziale Arbeit im Kontext der Kriminalprävention

38  4 Jugendliche

39  4.1 Jugendliche als AdressatInnen

40  4.2 Die kriminologische Grundlage

41  4.2.1 Jugenddelinquenz als weitverbreitetes Phänomen (ubiquitär)

42  4.2.2 Jugendkriminalität als Bagatellkriminalität

43  4.2.3 Jugendkriminalität als biografische Episode

44  4.2.4 Jugendkriminalität = Kriminalität unter Gleichaltrigen

45  4.3 Jugendpolizei

46  4.3.1 Polizeiliche Jugendsachbearbeitung

47  4.3.2 Spezifische Zugänge

48  4.4 Jugendarbeit – Polizeiarbeit

49  4.4.1 Streetwork

50  4.4.2 Schulen

51  4.4.3 Kooperation mit der Sozialarbeit in Projekten

52  4.5 Institutionen und Verfahren der Zusammenarbeit

53  4.5.1 Strukturelle Zusammenarbeit

54  4.5.2 Fallkonferenzen

55  4.5.3 Häuser des Jugendrechts

56  4.6 Zusammenfassung

57  5 Fußballfans

58  5.1 Fans und Fankulturen

59  5.2 Fußballfans als gefährliche Gruppe

60  5.3 Das Nationale Konzept Sport und Sicherheit

61  5.4 Polizei und Fans

62  5.4.1 Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS)

63  5.4.2 Polizeiliche Instrumente

64  5.5 Sicherheit im Netzwerk

65  5.6 Fanarbeit

66  5.6.1 Die Fanarbeit der Vereine

67  5.6.2 Die Fanprojekte

68  5.6.3 Die Selbstorganisation der Fans

69  5.6.4 Die Bedeutung der Polizei

70  5.7 Fanarbeit zwischen Wertschätzung und Bedrohung

71  6 Häusliche Gewalt

72  6.1 Umfang und Ausmaß häuslicher Gewalt

73  6.2 Häusliche Gewalt als politisches Thema

74  6.3 Rechtliche Veränderungen

75  6.4 Hilfesystem

76  6.4.1 Frauenhäuser und Schutzwohnungen

77  6.4.2 Beratungs- und Interventionsstellen

78  6.4.3 Zentrale Notrufe

79  6.5 Die Rolle der Polizei

80  6.5.1 Situationsbewältigung

81  6.5.2 Informationen

82  6.6 Zusammenfassung

83  7 Kinder und Jugendliche als Opfer/Gefährdete

84  7.1 Kinder- und Jugendschutz

85  7.2 Polizei im Jugendschutz

86  7.3 Kinder als (Kriminalitäts-)Opfer

87  7.3 Fazit

88  8 Drogen(-Szenen)

89  8.1 Drogen als Problem

90  8.2 Rechtlicher Rahmen

91  8.3 Polizeiliche Strategien

92  8.4 Lokale Arrangements

93  8.4.1 Konsumräume

94  8.4.2 Offene Drogenszenen

95  8.5 Fazit

96  9 MigrantInnen

97  9.1 Rahmenbedingungen

98  9.2 Gefährliche oder gefährdete MigrantInnen?

99  9.3 Kriminalisierungsrisiken

100  9.3.1 Der rechtliche Status

101  9.3.2 Soziale Lagen

102  9.3.3 Kulturelle Milieus

103  9.3.4 Ethnische Zugehörigkeit

104  9.4 Schlussfolgerungen

105  10 Weitere Felder der »Überschneidung«

106  10.1 Der öffentliche Raum

107  10.1.1 Obdachlosigkeit

108  10.1.2 Betteln

109  10.1.3 Prostitution

110  10.2 Extremismen

111  10.2.1 Jugendlicher Rechtsextremismus

112  10.2.2 Deradikalisierung und Ausstieg

113  11 Zustände und Perspektiven

114  11.1 Diskussionen in Schieflage

115  11.2 Beziehungs-Varianten

116  11.3 Aufwertung, Entwertung, Bedrohung?

117  Anhang

118  Literaturverzeichnis

119  Abkürzungsverzeichnis

120  Verzeichnis der Tabellen und Abbildungen

121  Stichwortverzeichnis

122  Der Autor

A Grundlagen

1 Die Polizei

Was Sie in diesem Kapitel erwartet

Die Polizei ist in unserer Gesellschaft eine selbstverständliche Einrichtung: im Alltag, in den Medien, in öffentlichen Debatten. In vielen sozialen Sachverhalten spielt die Polizei eine Rolle. Sie soll Kriminalität bekämpfen und Sicherheit herstellen. Die Polizei genießt ein hohes Ansehen in weiten Teilen der Bevölkerung, und der Ruf nach der Polizei ist beliebt. In diesem Kapitel werden die Aufgaben, die Organisation und die wichtigsten Methoden der Polizei dargestellt. Außerdem werden die Wandlungen benannt, die die gesellschaftliche Bedeutung der Polizei in den vergangenen Jahrzehnten verändert haben.

1.1 Die Aufgaben der Polizei

Wenn gemeinhin von der Polizei gesprochen wird, dann ist damit in Wirklichkeit die »Vollzugspolizei« gemeint, also jene staatliche Behörde, die für die Sicherheit zuständig ist, indem sie Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abwehrt oder indem sie Kriminalität aufklärt. Dieser moderne Polizeibegriff entstand historisch in der Auseinandersetzung des Bürgertums mit dem absolutistischen Staat. Die »Polizey« in vormoderner Zeit bezeichnete alle regulierende Tätigkeiten des Staates nach Innen; sie umfasste damit als »gute Polizey« die sozialen, wirtschaftlichen und religiösen Vorschriften, die der »Beförderung der Wohlfahrt« der Untertranen dienen sollten.

Die Emanzipation des Bürgertums gegenüber dem absolutistisch-monarchischen Staat zeigte sich auf dem Feld der Polizei/Polizey durch die allmähliche Trennung der allgemeinen Verwaltung von jenen spezifischen, auf Sicherheit, Ordnung und Kriminalität gerichteten Tätigkeiten. Durch diese Trennung entstand die moderne Polizei. Sie ist die Institution, die das »staatliche Gewaltmonopol« – also den Anspruch des modernen Staates, dass nur in seinem Namen physische Gewalt angewendet werden darf – im Innern umsetzt.

Für Preußen-Deutschland lässt sich dieser Prozess an zwei markanten Daten aufzeigen. Als ein Dokument des aufgeklärten Absolutismus wurde im Jahr 1794 das »Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten« erlassen. Es bestimmte in § 10 Titel 17 des zweiten Teils:

»Die nöthigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen, Sicherheit, und Ordnung, und zur Abwendung der dem Publico, oder einzelnen Mitgliedern desselben, bevorstehenden Gefahr zu treffen, ist das Amt der Polizey.«

Obwohl hier die Elemente des modernen Polizeibegriffs bereits enthalten sind (Sicherheit, Ordnung, Gefahren), bedurfte es der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts, um auch die Verwaltungspraxis entsprechend zu begrenzen. Im »Kreuzbergurteil« von 1882 ging es um eine Verordnung des Berliner Polizeipräsidiums, durch die die Bebauung am Fuße des Kreuzbergs beschränkt werden sollte, um die Sicht auf das auf dem Berg errichtete Denkmal für die Befreiungskriege nicht zu beeinträchtigen. Das Gericht erklärte die Verordnung für unwirksam, weil die Polizei für die Gefahrenabwehr zuständig sei und nicht für die Sicherung von Sichtachsen. Das war historisch der Durchbruch des modernen Polizeibegriffs, weil er die Zuständigkeiten der Institution Polizei deutlich begrenzte. So wie die Polizei in der bürgerlichen Gesellschaft nicht bestimmt, wie gebaut wird, so bestimmt sie auch nicht, wie sich die Menschen kleiden, wo sie sich aufhalten, wie sie sich verhalten etc. – es sei denn, sie verletzten die geltenden Regeln, wodurch sie die »öffentliche Sicherheit« gefährden (s. Bodt/Stolleis 2012, S. 6–12).

Die Vorgeschichte ist deshalb von Interesse, weil die jüngere Entwicklung dadurch gekennzeichnet ist, dass die Beschränkung polizeilicher Zuständigkeiten infrage gestellt wird. An den Veränderungen der in Gesetzen formulierten Aufgaben, die die Polizei wahrnehmen soll, wird diese Tendenz sichtbar. Im deutschen Polizeirecht wird unterschieden zwischen den »originären« und den »übertragenen« Aufgaben der Polizei. »Originär« bedeutet ›eigenständig‹, d.h., es handelt sich um Aufgaben, die die spezifischen Aufgaben der Institution Polizei sind, die also nur von ihr und nicht von anderen Behörden wahrgenommen werden. »Übertragene« Aufgaben sind solche, die »originär« in die Zuständigkeit anderer staatlicher Stellen fallen, die die Polizei aber zur Unterstützung dieser Stellen auch wahrnimmt oder wahrnehmen kann.

1.1.1 Gefahrenabwehr und konkrete Gefahr

Die originäre Aufgabe der Polizei ist die Gefahrenabwehr. Deutschland ist ein föderaler Staat, die staatliche Gewalt ist zwischen Bund und Bundesländern geteilt. Für den Bereich der Polizei bedeutet dies, dass Polizeiaufgaben im Grundsatz in die Zuständigkeit der Bundesländer fallen; der Bund darf nur spezifische Polizeibehörden (Bundeskriminalamt und Bundespolizei) unterhalten ( Kap. 1.2). Im Hinblick auf die originäre Polizeiaufgabe der Gefahrenabwehr führt dies zu unterschiedlichen Aufgabenbestimmungen im Detail. Seit Anfang der 1970er Jahre versuchte die Innenministerkonferenz mehrfach durch sog. »Musterentwürfe« das Polizeirecht der Länder zu vereinheitlichen. Wegen politischer Differenzen gelang dies aber nur im Groben. Im bislang letzten Musterentwurf von 1986 (s. Kniesel/Vahle 1990) wird als originäre Aufgabe formuliert:

»Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.«

In fast allen Bundesländern beginnen die Polizeigesetze mit diesem Satz. Die zitierte Bestimmung begrenzt die Zuständigkeiten der Polizei, indem sie ihr die Aufgabe der Abwehr von Gefahren für bestimmte »Schutzgüter« zuweist: für die »öffentliche Sicherheit« und für die öffentliche »Ordnung«. Umgekehrt bedeutet das: Die Polizei ist nicht zuständig, wenn keine Gefahren im Raum stehen oder wenn diese Gefahren weder der öffentlichen Sicherheit noch der öffentlichen Ordnung gelten. Ob und inwieweit von dieser Aufgabenbestimmung tatsächlich eine Begrenzung ausgeht, hängt von der Bedeutung dieser Begriffe ab.

Der Begriff »öffentliche Sicherheit«, so ein anerkannter Polizeirechtskommentar, »ist außerordentlich weit.« Zum Beleg wird aus dem Bremischen Polizeigesetz (§ 2) zitiert, das »die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt« als »öffentliche Sicherheit« definiert (Denninger 2012, S. 192).

Öffentliche Sicherheit

Im Einzelnen umfasst der Begriff

• die gesamte Rechtsordnung. »Grundsätzlich«, so Denninger, »berührt jede drohende oder bereits begangene Verletzung der Rechtsordnung die öffentliche Sicherheit.« Jede Straftat, jeder Verstoß gegen verwaltungsrechtliche Vorschriften stellt deshalb zugleich eine Gefährdung der »öffentlichen Sicherheit« dar.

• den Bestand des Staates und die »Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen« (etwa Parlamente, Behörden, Gerichte). Überwiegend sind die staatlichen Einrichtungen auch durch das Strafrecht, d.h. durch die Gerichtsbarkeit geschützt, so dass es sich hier um einen Spezialfall der »Rechtsordnung« handelt.

• die »Unverletzlichkeit … der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen«. Zu den Individualrechtsgütern zählen Vermögen, Eigentum und materielle Güter ebenso wie immaterielle Rechte (geistiges Eigentum z.B.); die subjektiven Rechte umfassen Menschenwürde, Ehre, Leben, Gesundheit und Freiheit. Sofern diese Rechtsgüter nicht durch das Strafrecht geschützt sind, ist die Polizei hier allerdings nur nachrangig (subsidiär) zuständig, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig möglich ist.

Der weite Raum, den die »öffentliche Sicherheit« eröffnet, wird durch den Bezug auf die öffentliche »Ordnung« noch vergrößert. Da bereits viele Lebenssachverhalte verrechtlicht sind, kann sich »Ordnung« nur auf jene »anerkannten sozialethischen Normen« beziehen, die (noch) nicht rechtlich geschützt sind. »Ordnung« ist deshalb ein offener Begriff, der anfällig dafür ist, von den jeweils dominierenden Anschauungen mit Inhalt gefüllt zu werden. In einer »kulturell, religiös, ethnisch und nach ihren Traditionen pluralistische(n) demokratische(n) Gesellschaft« (ebd., S. 200) sollte, so die Kritik, auf »Ordnung« als Eingriffsgrundlage für polizeiliches Handeln verzichtet werden. Wenige Bundesländer haben auf diese Kritik reagiert: In Bremen und in Schleswig-Holstein fehlt der Bezug auf die »Ordnung« in den Polizeigesetzen; in Nordrhein-Westfalen und in Niedersachsen war er zeitweise gestrichen, ist dann aber wieder eingefügt worden (ebd., S. 199).

Gefahrenbegriffe

Die Polizei soll »Gefahren« für die genannten Schutzgüter abwehren; sie soll also verhindern, dass die Gefahr eintritt, dass die Schutzgüter Schaden nehmen. Deshalb ist die Gefahrenabwehr eine präventive Tätigkeit, die auf einer Prognose beruht. Diese Gefahr muss eine bestimmte Qualität oder Intensität erreicht haben, die im Polizeirecht als »konkrete Gefahr« bezeichnet wird. Sie liegt dann vor »wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut schädigen wird« (BVerwG, zit. n. ebd., S. 202).

Bedeutsam ist die Unterscheidung zwischen »konkreter« und »abstrakter« Gefahr. Eine konkrete Gefahr bezieht sich auf den Einzelfall, bei dem eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht; demgegenüber gelten als »abstrakte Gefahren« solche allgemeinen Sachverhalte, bei denen eine bestimmte Schadenswahrscheinlichkeit besteht (ebd., S. 203). Das Polizeirecht kennt noch weitere Gefahrenbegriffe, etwa »gegenwärtige« oder »erhebliche« Gefahren. Diese Unterscheidungen sind von Bedeutung, weil das, was die Polizei tun darf – ihre »Befugnisse« – abhängig ist von der Art der Gefahr, die es jeweils abzuwehren gilt.

Aufgabe und Befugnis

Die Auffassung, dass mit der Aufgabe der Polizei auch die Mittel an die Hand gegeben werden, diese Aufgabe zu erfüllen, ist längst veraltet (Schenke 2018, S. 17). Als Relikt aus diesen Zeiten kann die sog. »Generalklausel« betrachtet werden, die sich weiterhin in allen Polizeigesetzen findet. Sie lautet in der Formulierung des Musterentwurfs von 1986:

»Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 8a bis 24 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.«

Diese Formulierung erlaubt der Polizei nur die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr einer konkreten Gefahr (»im einzelnen Falle«). Und sie begrenzt die Reichweite durch den Verweis auf die Sonderregelungen in den nachfolgenden Paragrafen. Dieser Nachsatz ist von besonderer Bedeutung, weil er die generelle Befugnis zur Durchführung »notwendiger Maßnahmen« auf solche beschränkt, die keinen Eingriff in die (Grund-)Rechte der BürgerInnen darstellen. Wenn die Polizei zur Gefahrenabwehr eine Wohnung betreten will, bedarf sie dazu einer gesetzliche Grundlage, denn es handelt sich um einen Eingriff in das Grundrecht auf die »Unverletzlichkeit der Wohnung« (Art. 13 GG); wenn die Polizei die Identität von Personen überprüfen will, bedarf sie dazu einer gesetzlichen Grundlage, weil es sich um einen Eingriff in Art. 2 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) handelt.

Ob es sich bei dem, was die Polizei tut, um einen »Eingriff« in geschützte Rechte handelt oder ob es als »schlicht hoheitliches Handeln« betrachtet wird, hängt von den rechtlichen Bewertungen ab, die sich historisch wandeln. Bis zum »Volkszählungsurteil« des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 1983 galt z.B. die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten für die herrschende juristische Lehre und für die deutschen Gesetzgeber nicht als »Eingriff«, weshalb man auch neuere Instrumente polizeilicher Datenerhebung auf die Generalklausel stützte. Zu diesen neueren Instrumenten gehörte nicht nur die elektronische Speicherung und Verarbeitung der Daten, sondern auch ihre Erhebung durch verdeckte Methoden. Infolge des Volkszählungsurteils wurden die Einzelbefugnisse in den Polizeigesetzen erheblich ausgeweitet, um den nun schärfer gefassten »rechtsstaatlichen Ansprüchen« zu genügen. Trotz dieser anhaltenden rechtlich abgesicherten Befugniserweiterungen ist die Reichweite der Generalklausel – und damit die Frage, wo ein Grundrechtseingriff beginnt – dauerhaft strittig. Die Diskussion um die »Gefährderansprachen« ( Kap. 5) ist ein aktuelles Beispiel für diesen Konflikt. Einzelne Befugnisse, soweit sie für das Verhältnis von Sozialer Arbeit zur Polizei von direkter Bedeutung sind, werden in Teil B genauer dargestellt.

1.1.2 Aufgaben im »Vorfeld«

Bereits seit den 1970er Jahren gab es Entwicklungen im Bereich der Polizei, die die Bindung polizeilichen Handelns an die »konkrete Gefahr« infrage stellten. Dies geschah im Kontext einer generellen Hinwendung zur Prävention, die im letzten Drittel des 20. Jahrhunderts für viele Politikbereiche in den Vordergrund rückte. »Gefahrenabwehr« ist ihrer Natur nach präventiv ausgerichtet, mit dem Schutzgut der »öffentlichen Sicherheit« zählten auch alle Verstöße gegen die Rechtsordnung, also kriminelle Handlungen, zu den polizeilichen Aufgabenfeldern. Aber polizeirechtlich waren sie durch die »konkrete Gefahr« auf sehr enge Konstellationen beschränkt.

Als infolge des Volkszählungsurteils die Innenministerkonferenz den Musterentwurf für die Polizeigesetze überarbeitete, wurde zugleich dem präventiven Anspruch in der Aufgabenbestimmung Rechnung getragen. In den Landespolizeigesetzen heißt es seither – nahezu gleichlautend:

»Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Sie hat im Rahmen dieser Aufgaben auch für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen und Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) sowie Vorbereitungen zu treffen, um künftige Gefahren abwehren zu können (Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr).«

Innenministerkonferenz (IMK)

Die »Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder« ist die zentrale Einrichtung, durch die eine gewisse Einheitlichkeit in der öffentlichen Verwaltung in Deutschland gewährleistet werden soll. Die IMK koordiniert die Innenpolitik der Bundesländer, indem sie einerseits innenpolitische Initiativen auf den Weg bringt und andererseits die Verwaltungspraxis harmonisiert. Die regelmäßigen Ministertreffen sind nur die oberste Ebene der IMK-Arbeit. Zu beliebigen Themen kann die IMK Projektgruppen oder Kommissionen bilden, die durch FachbeamtInnen besetzt sind. Für die Polizei zentral ist der »Arbeitskreis II – Innere Sicherheit« (AK II).Der AK II verfügt wiederum über dauerhafte Untergliederungen. Besonders wichtig ist die »Vorschriftenkommission«, denn sie erarbeitet die »Polizeidienstvorschriften« (PDVs), die verbindliche Vorgaben für das polizeiliche Handeln enthalten (s. Pütter 2000; IMK 2020).

Durch die Erweiterung des Gefahrenabwehrbegriffs wird der Tätigkeitsbereich der Polizei erheblich vergrößert. Denn es ist offenkundig, dass eine »vorbeugende Bekämpfung« sich von der »konkreten Gefahr« als Einsatzschwelle lösen muss. Wenn Straftaten in der Zukunft verhindert werden sollen, kann dies nicht erst dadurch geschehen, dass die Polizei im Einzelfall so lange zuwartet, bis die Straftat kurz vor der Vollendung steht. Vielmehr muss die Polizei, will sie den präventiven Auftrag ernst nehmen, sich mit dem »Vorfeld« strafbarer Handlungen, also mit den sozialen Kontexten von Kriminalität befassen.

Im März 2018 begann mit der Novellierung des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes eine weitere Ausdehnung polizeilicher Zuständigkeiten. Durch den neuen Begriff der »drohenden Gefahr« wurden polizeiliche Eingriffe im weiten Vorfeld »konkreter Gefahren« legalisiert. Die neue Bestimmung erlaubt der bayerischen Polizei die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, wenn

»im Einzelfall … Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen den Schluss auf ein seiner Art nach konkretisiertes Geschehen zulassen, wonach in absehbarer Zeit Angriffe von erheblicher Intensität oder Auswirkung zu erwarten sind« (Art. 11 Abs. 3 PAG Bayern).

Diese Ausdehnung ist im Kontext der Terrorismusbekämpfung entstanden. Sie zielt auf Personen, die mittlerweile »Gefährder« genannt werden, also weder »Störer« (= VerursacherIn einer konkreten Gefahr) noch StraftäterIn bzw. Tatverdächtige sind. Die gesetzliche Formulierung beschränkt die Anwendung keineswegs auf die Abwehr terroristischer Gefahren. Insofern stellt sie den jüngsten Schritt dar, durch den die polizeilichen Zuständigkeiten auf potenziell gefahrenträchtige soziale Sachverhalte erweitert werden (s. Ruschemeier 2020).

1.1.3 Strafverfolgung/übertragene Aufgaben

In den Aufgabenbeschreibungen der Polizeigesetze finden sich zwei weitere Bestimmungen. Die erste betrifft die »Vollzugshilfe«. In § 1 Abs. 3 des Musterentwurfs heißt es: »Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe.« Dass die Polizei andere Behörden in der Wahrnehmung deren Aufgaben auf deren »Ersuchen« (= Antrag) hin unterstützt, wird in § 25 des Musterentwurfs an die Bedingungen gebunden, dass »unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen oder ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise selbst durchsetzen können.« In der Verpflichtung zur Vollzugshilfe schlägt sich der Umstand nieder, dass der Staat mit der Polizei eine Einrichtung geschaffen hat, die über die Fähigkeit verfügt, physische Gewalt (= unmittelbarer Zwang) auszuüben. Es ist deshalb folgerichtig, dass Behörden, die über diese Fähigkeit nicht verfügen, von der Polizei unterstützt werden.

Neben dieser explizit in den Polizeigesetzen formulierten Verpflichtung gilt das in Art. 35 GG formulierte Gebot der Amtshilfe (»Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.«) auch für die Polizeien. Amtshilfe bedeutet, dass sich andere Behörden auch mit anderen als Vollzugsersuchen an die Polizei wenden können und die Polizei diesen Hilfsersuchen im Rahmen der rechtlichen Vorgaben nachkommen muss.

Die zweite Gruppe übertragener Polizeiaufgaben ergibt sich aus dem Satz: »Die Polizei hat die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind.« Die wichtigsten dieser anderen Rechtsvorschriften betreffen die Verfolgung von Straftaten und von Ordnungswidrigkeiten. Die Tätigkeiten der Polizei im Hinblick auf die Verfolgung von Straftaten (= Aufklärung und Ermittlungen von strafbaren Handlungen) richten sich nicht nach den Bestimmungen der Polizeigesetze, sondern nach denen der Strafprozessordnung (StPO) und des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Beide Gesetze sind Bundesgesetze, so dass sie in allen Bundesländern gelten.

Der Bedeutung des Gefahrenbegriffs als »Eingriffsschwelle« entspricht in der StPO die Formulierung »zureichende tatsächliche Anhaltspunkte«. Denn in § 152 Abs. 2 StPO heißt es:

»Sie (die Polizei) ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.«

Dieser Satz schreibt die Strafverfolgungspflicht oder das Legalitätsprinzip fest. Für die Polizei bedeutet dies, PolizistInnen müssen ein Ermittlungsverfahren eröffnen, wenn ihnen »zureichende tatsächliche Anhaltspunkte« auf eine begangene Straftat bekannt werden.

Allerdings bezieht sich das »sie« in § 152 StPO nicht auf die Polizei, sondern auf die Staatsanwaltschaft. Hier liegt der zweite Unterschied zum Polizeirecht: Während es sich bei der Gefahrenabwehr um eine »originäre« Aufgabe handelt, wirkt die Polizei in der Strafverfolgung ›nur‹ im Auftrag. Denn die Leitung des Ermittlungsverfahrens liegt rechtlich von Beginn an bei der Staatsanwaltschaft. Dies wird auch an den Formulierungen des § 163 StPO deutlich, der die Aufgaben der Polizei benennt.

§ 163 Abs. 1 und 2 StPO: Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.

(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.

Die Staatsanwaltschaft gilt als die »Herrin des Ermittlungsverfahrens«, dies gilt auch dann, wenn sie (noch) nicht weiß, dass die Polizei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat. Noch bis 2004 bezeichnete das GVG (es regelt Aufbau und Zuständigkeiten innerhalb des Gerichtssystems) PolizistInnen als »Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft« (§ 152). Mit der Ersetzung dieses Begriffs durch »Ermittlungspersonen« hat der Gesetzgeber versucht, der realen Bedeutung der Polizei im Ermittlungsverfahren gerecht zu werden. Die neue Bezeichnung änderte aber nichts an der rechtlichen Unterordnung, denn auch für die »Ermittlungspersonen« gilt weiterhin, dass sie »in dieser Eigenschaft verpflichtet (sind), den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.« Im Normallfall der Alltagskriminalität ist die Staatsanwaltschaft an den polizeilichen Ermittlungen nicht beteiligt; sie wird erst über die Existenz des Verfahrens informiert, wenn ihr die Akten des polizeilich ausermittelten Falles zugestellt werden. Nur bei schweren Straftaten oder wenn besondere Ermittlungsmethoden der Polizei eingesetzt werden sollen, muss die Staatsanwaltschaft unmittelbar an den Polizeiermittlungen beteiligt werden.

Die polizeilichen Zuständigkeiten resultieren einerseits aus ihrer originären Aufgabe der Gefahrenabwehr. Sofern es sich bei den abzuwehrenden Gefahren um Kriminalität handelt, nimmt sie die Aufgabe der Strafverfolgung war. Durch die »vorbeugende Verbrechensbekämpfung« ist die Polizei für das »Vorfeld« von Kriminalität zuständig geworden, durch die »dringende Gefahr« hat sie Eingriffsbefugnisse jenseits der konkreten Gefahr erhalten. Die Beziehungen sind in Abbildung 1 schematisch dargestellt. Die jüngeren Grenzverschiebungen des Polizeirechts haben dazu geführt, dass die Konstellationen zunehmen, in denen sowohl nach Polizeirecht wie nach Strafprozessrecht eingegriffen werden könnte ( Abb. 1).

Abb. 1: Verdachts- und Eingriffsschwellen

Legalitätsprinzip und Opportunitätsprinzip

Polizeirecht und Strafprozessrecht unterscheiden sich im Hinblick auf das zugrundeliegende Handlungsprinzip. Für die Polizei gilt in der Strafverfolgung das »Legalitätsprinzip«. Dieser Grundsatz beinhaltet die Verpflichtung der Polizei, alle ihr bekannt gewordenen Straftaten zu verfolgen (Strafverfolgungspflicht). PolizistInnen steht nach diesem Prinzip keine Entscheidung darüber zu, ob sie eine strafbare Handlung verfolgen, etwa weil sie der Auffassung sind, dass die Tat »nicht so schlimm« sei. Tun sie dies doch, machen sie sich selbst der »Strafvereitelung im Amt« (§ 258a StGB) strafbar. Das Legalitätsprinzip gewährleistet, dass alle BürgerInnen von der staatlichen Exekutive gleichbehandelt werden. Indem es die Ungleichbehandlung untersagt, hat das Legalitätsprinzip Privilegien, die früher etwa für Adelige oder Geistliche bestanden, im Strafrecht abgeschafft. Auf der individuellen Ebene bietet das Legalitätsprinzip nur kleine Handlungsspielräume, etwa wenn zur Anzeige gebrachte Sachverhalte ganz offenkundig nicht rechtswidrig oder nicht »zureichend« sind. Auf der institutionellen Ebene wird das Legalitätsprinzip durchaus eingeschränkt, etwa indem bewusst auf Festnahmen von Personen oder auf die intensivere Kontrollen von Gebieten verzichtet wird (Rachor 2012b, S. 339).

Für die Gefahrenabwehr nach dem Polizeirecht gilt das »Opportunitätsprinzip«. Nach diesem Grundsatz entscheiden die Behörden im Einzelfall, ob sie reagieren (»Entschließungsermessen«) und wie sie reagieren (Ermahnung, Geldbuße etc. = »Auswahlermessen«). Die Auswahl zwischen verschiedenen Möglichkeiten resultiert nicht aus Willkür, sondern nach »pflichtgemäßem Ermessen« (ebd., S. 328). Dabei müssen das ›Ob‹ und ›Wie‹ polizeilichen Handelns den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz befolgen. Die Maßnahmen müssen im Einzelfall erforderlich und geeignet sein und Aufwand bzw. Nebenwirkungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den gewünschten Folgen stehen. (ebd., S. 329–339)

Das »Opportunitätsprinzip« gilt für die Polizei auch bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, sofern sie nach den Zuständigkeitsregelungen dafür zuständig ist. Das »Auswahlermessen« ist in diesem Bereich durch die Anwendung von »Bußgeldkatalogen« begrenzt. In der Strafverfolgung kann die Staatsanwaltschaft nach Opportunität über Einstellung oder Fortsetzung von Ermittlungsverfahren entscheiden (s.u.).

Für die Befugnisse im Bereich der Strafverfolgung gilt derselbe Grundsatz wie in der Gefahrenabwehr: In Grundrechte eingreifende Ermittlungshandlungen darf die Polizei nur anwenden, wenn die StPO diese Methoden im Hinblick auf das verfolgte Delikte ausdrücklich erlaubt. Informationen, die ohne Rechtsgrundlage erlangt wurden, sind vor Gericht unwirksam und können die gesamte Anklage gefährden. Die rechtlich (kaum faktisch) nachrangige Position der Polizei in der Strafverfolgung kommt auch darin zum Ausdruck, dass sie häufig auf die Mitwirkung oder Zustimmung der Staatsanwaltschaft angewiesen ist, während sie im Polizeirecht selbst entscheiden oder selbst beim Gericht einen Antrag stellen kann. Außer bei »Gefahr im Verzuge« darf z.B. die längerfristige Observation von Beschuldigten im Ermittlungsverfahren nur durch den Richter angeordnet werden (§ 163f Abs. 3 StPO), während etwa das nordrhein-westfälische Polizeigesetz (§ 16a Abs. 2 PolG NRW) für dieselbe Maßnahme lediglich die Anordnung durch den/die BehördenleiterIn verlangt.

Eine weitere der Polizei übertragene Aufgabe ist die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Das »Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten« ist ein Bundesgesetz. Eine Ordnungswidrigkeit definiert das Gesetz als »eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt« (im Unterschied zu Straftaten, die auch mit Freiheitsstrafen geahndet werden können). Für die Verfolgung und Bestrafung von Ordnungswidrigkeiten ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die durch das jeweilige Gesetz festgelegt wird. Der Polizei wird durch das Gesetz eine unterstützende Aufgabe zugewiesen:

»Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten …« (§ 53 OWiG).

Jenseits der durch das Bundesgesetz vorgegebenen Handlungen können die Bundesländer und Gemeinden auch andere Handlungen als Ordnungswidrigkeiten unter Strafe stellen. Auch in diesen Fällen ist die Polizei nur subsidiär zuständig.

In Tabelle 1 sind die grundlegenden Merkmale der verschiedenen Aufgaben der Polizeien zusammengefasst ( Tab. 1).

Tab. 1: Die zwei Aufgaben der Polizei


Abwehr von GefahrenVerfolgung von Straftaten

1.2 Die Organisation der Polizei

Die rechtlichen Unterscheidungen zwischen originären und übertragenen Aufgaben und zwischen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung haben in Deutschland nicht zu unterschiedlichen Polizeibehörden geführt. Im Grundsatz gilt, dass jede Polizeibehörde für alle Aufgaben zuständig ist und dass PolizistInnen immer zugleich gefahrenabwehrend und/oder strafverfolgend tätig werden (können oder müssen). Im Jahr 2019 waren 322.455 Personen bei den Polizeien in Deutschland beschäftigt, davon waren knapp 280.000 BeamtInnen, d.h. unmittelbar mit hoheitlichen Aufgaben betraut. Von diesen waren mehr als 43.000 bei den beiden Polizeien des Bundes tätig (Statistisches Bundesamt 2020, S. 79).

Die föderale Aufgabenverteilung in der Bundesrepublik ist durch den Grundsatz bestimmt, dass alle staatlichen Aufgaben in die Zuständigkeit der Bundesländer fallen, sofern das Grundgesetz die Aufgabe nicht ausdrücklich dem Bund überträgt (Art. 30 GG). Da dies auch für die »Polizeiverfassung« gilt, fallen die Angelegenheiten der Polizei grundsätzlich in die Zuständigkeit der Bundesländer.

1.2.1 Die Polizeien des Bundes

Polizeiliche Zuständigkeiten und Polizeibehörden des Bundes existieren nur in wenigen Bereichen mit begrenzten Aufgaben. Das Grundgesetz erlaubt in Art. 87 u.a. die Errichtung von »Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen (und) für die Kriminalpolizei«: Als Zentralstelle wurde das »Bundeskriminalamt« eingerichtet; seit den 1990er Jahren wurde der »Bundesgrenzschutz« umgestaltet und schließlich in »Bundespolizei« umbenannt.

Bundeskriminalamt (BKA)

Als »Zentralstelle« wirkt das BKA im föderalen Polizeisystem nach innen und außen (s. Klink 2008). Nach außen ist das Amt für den Datenaustausch zwischen deutschen und ausländischen Polizeien zuständig, sofern er die Verhütung und Verfolgung von Straftaten betrifft und sofern es keine spezifischen Regelungen mit anderen Staaten gibt. Das BKA ist auch Zentralstelle im Rahmen von Interpol (Nationales Zentralbüro) und für den Betrieb des Schengener Informationssystems. Nach innen weist das Gesetz dem Amt Zentralstellen-Aufgaben zu, die in der Regel als die Länderbehörden »unterstützende« Tätigkeiten formuliert sind. Hierzu zählen u.a. der Betrieb eines »einheitlichen polizeilichen Informationsverbundes«, die Führung eines »Auskunfts- und Nachrichtenwesens für die Kriminalpolizei«, Einrichtungen des Erkennungsdienstes und der Kriminaltechnik. Im Hinblick auf die »Verhütung und Verfolgung von Straftaten« soll das BKA u.a. Lagebilder und Kriminalitätsanalysen erstellen, die Zusammenarbeit der Polizei auf diesen Gebieten koordinieren sowie polizeiliche Methoden und Arbeitsweisen der Kriminalitätsbekämpfung erforschen und entwickeln (§ 2 BKAG).

Bei den genannten Aufgaben handelt es sich um Serviceleistungen für die Länderpolizeien, durch die das Amt selbst nicht exekutiv tätig wird. Zur Zentralstellenfunktion gehören aber auch Ermittlungen: Das BKA-Gesetz (§ 4) listet eine Reihe von Straftaten auf, in denen die Ermittlungszuständigkeit beim Bundeskriminalamt liegt. Das sind, sofern sie einen Auslandsbezug aufweisen, in der Regel schwere Delikte (Waffen- und Drogenhandel, terroristische Vereinigung) sowie Straftaten aus dem Bereich des »Staatsschutzes« (Angriffe auf Verfassungsorgane, Bedrohung der inneren und äußeren Sicherheit der Bundesrepublik). Andererseits können die Ermittlungen dem Amt durch das Bundesinnenministerium (»aus schwerwiegenden Gründen«) zugewiesen oder das Amt kann durch die Landesbehörden oder die Generalbundesanwaltschaft um die Übernahme ersucht werden.

Über Jahrzehnte war die exekutive Zuständigkeit des Bundeskriminalamts auf die genannten Bereiche der Strafverfolgung beschränkt; im Unterschied zu den Polizeien der Länder hatte es keine gefahrenabwehrenden Aufgaben. Erst 2008 wurde dem BKA ermöglicht, bei »der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus« tätig zu werden (§ 5 BKAG).

Dass die Bedeutung des BKA im deutschen Polizeisystem zugenommen hat, darauf weist das Größenwachstum des Amtes hin: 1951 waren im Amt 355 Personen beschäftigt, im Jahr 2020 waren es 7.130 (davon 3.809 KriminalbeamtInnen) (BKA 2020a). Zudem sind die Informationstechnik, die Datenbanken und die forensische Beweisführung (vor allem DNA-Analysen und Mikrospuren) – Bereiche, in denen das BKA seine Kompetenzen erheblich ausgebaut hat – immer wichtiger in der kriminalistischen Arbeit geworden. Trotz dieser Verschiebungen ist die unmittelbare Bedeutung des Amtes für Alltagskontakte mit der Polizei eher gering – es sei denn, man bewegt sich in den Zielgruppen und Milieus, die das Amt den eigenen Ermittlungsfeldern zurechnet.

Bundespolizei (BPol)

Die BPol entstand durch die Übertragung der Aufgaben der Bahn-, Luftverkehrs- und Seepolizei auf den Bundesgrenzschutz, nachdem dessen namensgebende Tätigkeit durch den Wegfall der regelmäßigen Grenzkontrollen infolge der Schengener Verträge erheblich reduziert worden war. Die BPol ist seither eine Polizeibehörde, die sowohl strafverfolgende wie gefahrenabwehrende Aufgaben hat. Darüber hinaus soll sie auf Anforderung andere Bundesbehörden und die Länderpolizeien unterstützen. Zudem kann sie im Ausland sowie im Not- und Katastrophenfall eingesetzt werden (Peilert/Kösling 2008).

Die strafverfolgende Tätigkeit der BPol ist auf Delikte mit Grenzbezug (z.B. rechtswidriger Grenzübertritt) oder auf Delikte in ihrem räumlichen Zuständigkeitsbereich beschränkt. Besonders bedeutsam ist hier die Strafverfolgung »auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes« (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 BPolG), denn dieses »Gebiet« umfasst nicht nur Züge und Gleise, sondern auch Bahnhöfe und teilweise Bahnhofsvorplätze, so dass die Bundespolizei Zuständigkeitsinseln in allen größeren Städten Deutschlands hat.

Die gefahrenabwehrenden Aufgaben sind in den einzelnen Zuständigkeitsbereichen geregelt. So nimmt die BPol als Grenzschutz »im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern und von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenze beeinträchtigen«, wahr (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 BPolG). Sie hat auf dem »Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren« (§ 3 Abs. 1); den »Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs« hat sie zu gewährleisten (§ 4); außerdem schützt sie die Verfassungsorgane des Bundes (§ 5) und wird auf See tätig (§ 6).

Für die Polizeien des Bundes gelten dieselben rechtsstaatlichen Standards wie für die Polizeien der Bundesländer: Aus der Aufgabe folgen keine (in Rechte eingreifenden) Befugnisse. Polizeiliche Handlungen (Maßnahmen) mit Eingriffscharakter bedürfen einer speziellen gesetzlichen Grundlage, in der die Maßnahme selbst und ihre Einsatzvoraussetzungen hinreichend genau formuliert sind. Durch die Zuständigkeit im Flugverkehr und in Bahnen und Bahnhöfen, durch die Kontrollen im 30-Kilometer-Grenzbereich der Außengrenzen und durch die Unterstützungseinsätze im Innern tritt die Bundespolizei vergleichsweise häufig im Alltag in Erscheinung.

Im Jahr 2020 waren bei der Bundespolizei 51.315 Personen beschäftigt; davon waren 42.858 VollzugsbeamtInnen (Bundespolizei 2020).

Der Zoll

In den letzten Jahren ist eine dritte Behörde des Bundes stärker als Polizeibehörde in Erscheinung getreten: der Zoll. Die dem Bundeswirtschaftsministerium unterstellte Behörde ist nach der Abgabenordnung (AO) zuständig für die Erhebung von Zöllen und Bundessteuern. Nach dem Zollverwaltungsgesetz obliegt ihr die zollamtliche Überwachung des grenzüberschreitenden Waren- und Bargeldverkehrs. Für die polizeiliche Bedeutung des Zolls im Inneren ist neben der Bekämpfung der »Geldwäsche« (das Überführen von illegal erlangten Geldwerten in den legalen Wirtschaftskreislauf) vor allem seine Zuständigkeit für die Aufdeckung und Verfolgung von »Schwarzarbeit« von Bedeutung. Die Kontrolle der Schwarzarbeit wird organisatorisch seit 2004 durch die »Finanzkontrolle Schwarzarbeit« (FKS) wahrgenommen. 2019 waren in der FKS 6.700 BeamtInnen beschäftigt; im Jahr 2018 kontrollierte der Zoll fast 43.000 Betriebe – vor allem in der Baubranche, aber auch im Hotel- und Gaststättengewerbe. Häufig werden die Razzien und Durchsuchungen gemeinsam mit der Landes- oder Bundespolizei durchgeführt. 2019 wurden die Aufgaben der FKS auf die Anbahnung illegaler Beschäftigung und den betrügerischen Bezug von Kindergeld durch EU-BürgerInnen erweitert (s. Töpfer 2019).

1.2.2 Polizeien der Länder

Im Bereich der Polizeiorganisation ( Abb. 2) hat der Föderalismus zu uneinheitlichen und insgesamt unübersichtlichen Verhältnissen geführt. Nicht nur die Unterschiede zwischen Stadtstaaten und Flächenländern, zwischen Bundesländern, die vor 1933 zu Preußen oder zu anderen Ländern des Deutschen Reiches gehörten, sondern auch die Zugehörigkeit zu den Besatzungszonen nach 1945 (britischer und amerikanischer Einfluss; im Gebiet der ehemaligen DDR ist der sowjetische Einfluss nach 1989 durch die Anlehnung an die Modelle der »Partnerländer« aus dem Westen ersetzt worden) sowie die politischen Mehrheiten in den Bundesländern haben zu unterschiedlichen Organisationsmodellen und zu einer begrifflichen Vielfalt geführt, die Außenstehende verwirrt. Darüber hinaus sind die Polizeien immer wieder umorganisiert worden, so dass sich Dienststellen, ihre Bezeichnungen und Zuständigkeiten mehrfach änderten.

Auch wenn es im Einzelfall wichtig ist zu wissen, mit welchem polizeilichen Organisationsteil mit welchen Zuständigkeiten man in Kontakt tritt – hier hilft nur die Orientierung vor Ort –, so gilt insgesamt, dass die deutschen Polizeien mehr Gemeinsamkeiten als Unterschiede aufweisen. Dies resultiert aus dem Umstand, dass die allgemeinen gesetzlichen Aufgabenzuschreibungen identisch sind, dass – bei aller Differenz – die Sicherheitslage in allen Teilen Deutschlands die Behörden vor vergleichbare Herausforderungen stellt und dass die Standards der öffentlichen Verwaltung im Allgemeinen und der Polizeipraxis im Besonderen in allen Bundesländern gelten (Rachor 2012a, S. 153). Für die Polizei wird das

Abb. 2: Polizeiorganisation in Deutschland

über die Formulierung verbindlicher Regeln und Verfahrensweisen in »Polizeidienstvorschriften« (PDV) realisiert, die ihre vereinheitlichende Wirkung unabhängig von der organisatorischen Umsetzung entfalten.

Für die Organisation der Länderpolizeien ist eine dreifache Gliederungsstruktur kennzeichnend (vgl. Rachor 2012a, S. 154f.). »Funktional« lässt sich die Polizei in Schutzpolizei (S) und Kriminalpolizei (K) unterteilen. Die Schutzpolizei besteht aus – in der Regel – uniformierten BeamtInnen, deren Aufgabenschwerpunkt in der Gefahrenabwehr liegt. Die Aufgabe der Kriminalpolizei ist die Strafverfolgung. Die organisatorische Binnengliederung beider Sparten unterscheidet sich deutlich: Bei der Schutzpolizei ist die Präsenz in der Fläche unverzichtbar, zudem finden sich regelmäßig besondere schutzpolizeiliche Organisationseinheiten wie die Verkehrs- oder Wasserschutzpolizei. Demgegenüber ist die Kriminalpolizei in aller Regel nach Straftaten bzw. Deliktsfeldern (Eigentumskriminalität, Gewaltkriminalität etc.) organisiert. Sofern Straftaten im Rahmen schutzpolizeilicher Tätigkeiten bekannt werden, werden die Ermittlungen dann von der Kriminalpolizei geführt. In den Bundesländern ist es unterschiedlich geregelt, in welchem Umfang auch strafverfolgende Ermittlungen von der Schutzpolizei ausgeführt werden. Auch ist unterschiedlich geregelt, auf welche Ebene in der Polizeiorganisation bzw. -hierarchie die kriminalpolizeilichen Ermittlungen stattfinden.

Mit der »horizontalen Struktur« wird Verteilung der Organisation in der Fläche bezeichnet. Je nach Bundesland orientieren sich die räumlichen Zuständigkeiten dieser Einheiten an den Landkreisen, den kreisfreien Städten oder den Regierungsbezirken. Seit den 1970er Jahren befinden sich diese polizeilichen Binnenstrukturen in einem dauerhaften Reformprozess. Insgesamt haben diese Veränderungen die Bildung größerer Organisationseinheiten und die Auflösung kleinräumiger Zuständigkeiten bewirkt. Der Verlust an Nähe und Erreichbarkeit wird durch »bürgernahe« Einsatzformen (Berlin: »Kontakbereichsbeamte«; Sachsen: »Bürgerpolizisten«; Rheinland-Pfalz: »Bezirksbeamte«), durch stundenweise geöffnete Wachen oder Polizeistationen oder »Mobile Wachen« sowie durch die »Online-Wachen« auszugleichen gesucht.

Kommunale Ordnungsdienste, »Stadtpolizeien«

In Deutschland ist die Polizei eine staatliche Einrichtung. In der ersten Hälfte der 1970er Jahre wurden die letzten Großstadtpolizeien in Westdeutschland verstaatlicht, d.h. die Zuständigkeit ging von den Städten auf die Länder über. PolizistInnen sind seither BeamtInnen des Bundeslandes (oder des Bundes).

Erst seit den 1990er Jahren sind kommunale Vollzugsdienste wieder stärker thematisiert worden. Die Städte hatten die Verstaatlichung ihrer Polizeien begrüßt, weil damit die Kosten für die Polizei nicht länger von ihnen aufgebracht werden mussten. Im Laufe der Zeit stellte sich heraus, dass die Gemeinden durch den Verzicht auf eigenes exekutives Personal auch die Möglichkeit verloren hatten, mit ›eigenen Kräften‹ kommunale Kriminal- oder Sicherheitspolitik zu betreiben. Dieses Bedürfnis wuchs in dem Maße, wie die staatlichen Polizeien räumlich zentralisiert wurden, wie die Polizei sich stärker auf »Verbrechensbekämpfung« statt auf Ordnungswahrung konzentrierte, wie spezielle Aufgaben (etwa die Kontrolle des ruhenden Verkehrs) an die Ordnungsbehörden übertragen wurden und wie örtliche Sicherheit zu einem öffentlichen Thema wurde.

Der Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung kommt in Art. 28 Abs. 2 GG zum Ausdruck, der bestimmt, dass den Gemeinden »das Recht gewährleistet sein« muss, »alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln«. Diese Regelungen können die Gemeinden in Form von »Satzungen« umsetzen. Den so formulierten Regeln können sie mit Strafandrohungen Nachdruck verleihen, die auf den Strafrahmen von Ordnungswidrigkeiten, d.h. auf Geldstrafen beschränkt sind. Wollen Gemeinden diesen Bestimmungen durch eine entsprechende Kontrollpraxis Nachdruck verleihen und wollen sie nicht auf die lediglich subsidiäre Hilfe der Landespolizeien vertrauen, dann müssen sie eigene Kontrollkapazitäten ausbauen. Das geschieht in der jüngeren Vergangenheit vermehrt.

Die Zuständigkeiten und Befugnisse, auch die Bezeichnungen dieser kommunalen Vollzugsdienste sind regional unterschiedlich. Obgleich es auch Regelungen gibt, dass sie sich im Erscheinungsbild von der Polizei deutlich unterscheiden müssen (etwa in Rheinland-Pfalz), geht die neuere Entwicklung deutlich dahin, die Dienste wie Polizeien aussehen zu lassen: Einsatzfahrzeuge mit blau-silberner bzw. blau-weißer Farbgebung, dunkelblaue Uniform, die Aufschrift »Polizei« wird durch »Ordnungsamt« (Berlin, Nordrhein-Westfalen) oder »Kommunaler Ordnungsdienst« (Baden-Württemberg, Niedersachsen) oder »Stadtpolizei« (Hessen) ersetzt. Auch die Ausstattung ist in den Länder unterschiedlich: In Rheinland-Pfalz sind Schlagstock, Reizstoffsprühgeräte und Diensthunde sowie die Ausstattung mit Streifenfahrzeugen und Funk zulässig. Inwiefern das realisiert wird, hängt jedoch vom Willen und den Finanzen der Kommunen ab. Ein Dienstausweis ist obligatorisch (s. Telser 2020; Beck 2018).

Die »vertikale Struktur« der Polizeien ist durch »einen mehrstufigen pyramidenförmigen Aufbau« gekennzeichnet. An der Basis stehen Polizeireviere oder -stationen, deren Aufgabe in der Bewältigung des polizeilichen Alltagsgeschäfts besteht: Streifenfahrten, Aufnahme von Beschwerden und Anzeigen (und ggf. deren Bearbeitung), Aufnahme von Verkehrsunfällen, Einsätze bei Notrufen bilden die typischen Arbeitsbereiche. Je nach Größe sind hier auch bereits spezielle Zuständigkeiten verortet: Beauftragte für Prävention oder für Opferschutz, KonktaktpolizistInnen und JugendpolizistInnen sind häufig hier angesiedelt. Im Allgemeinen ist die Spezialisierung aber für die höheren Stufe der Organisationspyramide kennzeichnend. Insbesondere für die kriminalpolizeilichen Tätigkeiten gilt ein abgestuftes System von Ermittlungszuständigkeiten, das sich an der Schwere und der Bedeutung von Deliktsbereichen orientiert.

An der Spitze der Pyramide steht für die Kriminalpolizei ein Landeskriminalamt, für die Schutzpolizei gibt es in der Regel keine auf Landesebene zentralisierten operativen Einheiten. Mit steigender Hierarchieebene verfügen die Behörden auch über spezifische Ermittlungsmethoden oder kriminaltechnische Ressourcen. Die Stellung der Landeskriminalämter ist mit denen des Bundeskriminalamtes vergleichbar: Sie führen eigene Ermittlungen und als Zentralstelle unterstützen sie die anderen Teile der Landespolizei und stellen spezifische Kompetenzen und Ressourcen zur Verfügung.

Laien-Polizeien, Sicherheits- und Ordnungspartnerschaften

Seit den 1990er Jahren sind in den Bundesländern verschiedene Einrichtungen und Institutionen geschaffen worden, die die Polizeien auf der lokalen Ebene ›umgeben‹. In einigen Ländern bestehen unterschiedliche Formationen, in denen Nicht-PolizistInnen quasi-polizeiliche Tätigkeiten unter polizeilicher Leitung einnehmen: Der »Freiwilligen Polizeidienst« (Baden-Württemberg, seit 1963), die »Sicherheitspartner« (Brandenburg), die »Sicherheitswacht« (Bayern, Sachsen) und der »Freiwillige Polizeidienst« (Hessen). Diese Freiwilligen-Polizeien sind mit wenig eingriffsintensiven Befugnissen ausgestattet, laufen uniformiert (oder mit sichtbarem Erkennungszeichen) Streife, sollen durch gezeigte Präsenz für mehr Sicherheit(sgefühl) sorgen, sind mit Hilfsmitteln ausgestattet, aber allenfalls mit Pfefferspray bewaffnet.

Auf der institutionellen Ebene wurden seit den 1990er Jahren »Ordnungs-« und »Sicherheitspartnerschaften« gebildet. Dabei handelt es sich um Zusammenschlüsse unterschiedlicher Behörden, Verbände, Institutionen, Wirtschaftsunternehmen und BürgerInnen, die sich in vertraglicher Form verpflichten, gemeinsam zur Aufrechterhaltung der »öffentlichen Ordnung« beizutragen. Die Polizei soll gemeinsam mit den Beteiligten »Präventionskonzepte und Repressionsmaßnahmen erarbeiten, die jeder im Rahmen seiner Aufgaben und Kompetenzen umsetzt« (Schümchen 2016, S. 207). Derartige Vereinbarungen sind heute weit verbreitet.

1.2.3 Spezialpolizeien und -kräfte

Eine weitere polizeiliche Organisation ist die Bereitschaftspolizei (BePo). Im Unterschied zum »Einzeldienst« handelt es sich bei ihr um eine schutzpolizeiliche Einrichtung, die in geschlossenen Einheiten eingesetzt wird. Entsprechend ist die BePo in Hundertschaften, Züge und Gruppen organisiert. Ihre Gründung geht auf ein Verwaltungsabkommen zwischen dem Bund und den Bundesländern zurück. Im Bund (bei der Bundespolizei) und in allen Bundesländern bestehen Bereitschaftspolizei-Einheiten. »Führungs- und Einsatzmittel« der BePo sind einheitlich, sie werden aus dem Bundeshaushalt beschafft. Beim Bundesinnenministerium ist der »Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder« angesiedelt, die die BePo-Einsätze koordiniert; in bestimmten Fällen (Notstand, Katastrophen, Verteidigungsfall) kann er auch Polizeieinsätze führen. Die Bedeutung der BePo liegt in der Unterstützung der Landespolizeien bei »Lagen aus besonderem Anlass«. Das sind polizeiliche Großlagen, wie sie etwa bei Demonstrationen, bei Sportveranstaltungen oder sonstigen Ereignissen entstehen, bei denen PolizistInnen in großer Zahl in geschlossenen Einheiten eingesetzt werden sollen. Die BePo-Kräfte können von den Präsidien oder Inspektionen aus dem eigenen Bundesland oder auch aus anderen Bundesländern oder von der Bundespolizei angefordert werden. Im Jahr 2020 gehörten den Bereitschaftspolizeien insgesamt 16.400 PolizistInnen an (BMI 2020).

Zu den Spezialeinheiten, die regelmäßig vorhanden sind, gehören auch SEK und MEK. Bei den Spezialeinsatzkommandos (SEK) handelt es sich um schutzpolizeiliche Einheiten, die in besonderen Einsatzlagen wie Geiselnahmen oder Terroranschlägen zum Einsatz kommen. Sie können auch bei Durchsuchungen und Razzien oder bei Demonstrationen eingesetzt werden, sofern ein hohes Gefahrenpotenzial befürchtet wird. Die SEKs sind in der Anwendung unmittelbaren Zwangs besonders geschult; sie verfügen zudem über eine besondere technische Ausstattung und Bewaffnung. Die GSG (Grenzschutzgruppe) 9 des Bundesgrenzschutzes (der Bundespolizei) ist die bekannteste SEK-Einheit in Deutschland.

Die Mobilen Einsatzkommandos (MEK) sind kriminalpolizeiliche Spezialeinheiten, deren Aufgabe vor allen in der verdeckten Observation und ggf. in der Festnahmen Tatverdächtiger besteht. So wie die SEKs nur in besonderen Gefahrenlagen eingesetzt werden, so werden MEKs bei Ermittlungen wegen schwerer Kriminalität angefordert.

1.2.4 Zusammenarbeit

Die föderale Polizeiverfassung geht von dem Grundsatz aus, dass die polizeilichen Aufgaben von den Polizeien der Länder wahrgenommen werden. Nur in gesetzlich bestimmten Ausnahmen werden die Aufgaben von den Polizeibehörden des Bundes wahrgenommen. In dem Maße, wie die räumliche Mobilität zunimmt, wie die Kommunikationsströme beschleunigt und verdichtet werden, wie der gesellschaftliche Wandel (und damit auch die möglichen Gefahren einschließlich der Kriminalitätsentwicklung) in schneller Folge und durchschlagend alle Räume und Gruppen der Gesellschaft erfasst, stößt eine solches Modell föderaler Zuständigkeiten an seine Grenzen.

Im alten Modell wurden (und werden) die Probleme auf der politischen Ebene durch die Innenministerkonferenz und deren Arbeitskreise und auf der praktischen Ebene durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Bund und den anderen Bundesländern bearbeitet. In den letzten Jahrzehnten hat sich eine neue Kooperations- und Koordinationsform entwickelt, indem »Zentren« eingerichtet wurden, die – ohne spezifische gesetzliche Grundlage – Informationen austauschen und Aktionen koordinieren (sollen). An diesen Zentren sind nicht nur die Polizeien des Bundes und der Länder, sondern auch die Nachrichtendienste, die Staatsanwaltschaften und jeweils Behörden mit spezifischen Zuständigkeiten beteiligt (etwa das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder das Bundesamt für Wirtschaft und Außenkontrolle). Gegenwärtig arbeiten fünf Zentren. In den Zentren, die sich mit illegaler Migration (GASIM), der Internet-Auswertung islamistischer Inhalte (GIZ) und dem Schutz der Infrastrukturen vor Cyber-Angriffen (NCAZ) beschäftigen, sind nur Bundesbehörden beteiligt. Im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ), das sich mit islamistischem Terrorismus beschäftigt, sowie im Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ) sind auch die Polizei- und Verfassungsschutzbehörden der Länder vertreten.

1.3 »Polizeiverfassung« im Wandel

Das Gefüge der Institutionen und Verfahren, die sich mit der »inneren Sicherheit« befassen, wird häufig als »Sicherheitsarchitektur« beschrieben. Diese befindet sich in einem endlos scheinenden Prozess von Organisationsreformen und rechtlichen Novellen, der einerseits durch externe Veränderungen bewirkt wird: neue Sicherheitsgefahren oder neue Bewertungen von Gefährdungen, Europäisierung und Globalisierung …. Andererseits resultieren die Wandlungen aus den Apparaten und Verfahren der Sicherheitsproduktion selbst, etwa die Nutzung der elektronischen Datenverarbeitung oder die Professionalisierung im Bereich der verdeckten Methoden.

Den Kern dieser dynamischen Unübersichtlichkeit bilden zwei Entwicklungen: die institutionellen Verschiebungen und die präventive Ausweitung von Polizeiarbeit.

1.3.1 Institutionelle Verschiebungen

Die Basis des institutionellen Arrangements bildet der Umstand, dass Polizei in Deutschland im Grundsatz Länderangelegenheit ist. Das bedeutet, dass die Kommunen keinen rechtlich-politischen Einfluss auf die Polizei in ihrer Gemeinde haben. Zudem haben die Organisationsreformen zu immer größeren polizeilichen Basiseinheiten, zu einem ›Rückzug‹ aus der Fläche – im Sinne unmittelbarer Erreichbarkeit – geführt.

Die Diskrepanz zwischen Polizei-Politik als Landespolitik und lokalen Sicherheitsbedürfnissen sowie die ›Alltagsferne‹ spezialisierter Polizeiarbeit hat zu unterschiedlichen Reaktionen geführt. In einigen Bundesländern sind verschiedene Formen niedrig qualifizierter, eher auf Sicherheitssorgen und Ordnungsbeeinträchtigungen ausgerichteter »Polizeiarbeit« entstanden. Diese sind entweder formal als Polizeien mit verringerten Zuständigkeiten und Befugnissen eingerichtet oder binden BürgerInnen in die Polizeiarbeit ein. Die zweite Reaktion besteht und bestand darin, dass in den Kommunen selbst (wieder stärker) eigene Vollzugsdienste eingerichtet werden, die Ordnungswidrigkeiten verfolgen und durch ihre sichtbare Präsenz im öffentlichen Raum für mehr Sicherheit sorgen sollen.

Im Ergebnis bedeuten diese Veränderungen, dass es je nach lokaler Konstellation mehrere, sehr unterschiedliche Institutionen gibt, die mit der Gewährleistung von Sicherheit befasst sind. Die staatliche Polizei ist fraglos weiterhin die wichtigste dieser Instanzen, aber sie wird ›begleitet‹ von anderen Einrichtungen, die in lokalen Kontexten mit spezifischen Aufgaben betreut sind.

1.3.2 Präventive Entgrenzungen

In der alten Polizeiverfassung der Bundesrepublik – diese Zeit endete Mitte der 1970er Jahre – gab es – zumindest in der formalrechtlichen Zuständigkeit – eine schlichte Dreiteilung: Die Strafverfolgung war gebunden an das Vorliegen »tatsächlicher zureichender Anhaltspunkte«, die polizeiliche Gefahrenabwehr war gebunden an die Feststellung einer »konkreten Gefahr« und die Nachrichtendienste beobachteten staats- und verfassungsgefährdende »Bestrebungen« im Vorfeld kriminalisierter Handlungen.

Durch die »präventive Kehre«, die (auch) die Sicherheits- und Polizeistrategie seit den 1970er Jahren erfasst hat, sind diese Grenzen aufgeweicht worden. Besonders deutlich wird dies durch die rechtliche Definition der »vorbeugenden Verbrechensbekämpfung« als ein Unterfall polizeilicher Gefahrenabwehr. Dieser Wandel des Rechts reagierte auf ein gewandeltes Verständnis von Polizeiarbeit: nicht mehr Zuwarten zu müssen, bis eine abstrakte Gefahr sich zu einer konkreten entwickelt hatte, bis eine möglicherweise erwartbare Straftat geschehen ist, sondern frühzeitig verhindern, eben präventiv tätig sein zu können. Dieses Verständnis präventiver Polizeiarbeit zu stärken, war das erklärte Ziel der Polizeirechtsreformen.

In der liberal-demokratischen Polizeiverfassung stellen die Eingriffsschwellen polizeilichen Handelns ein zentrales Element des Schutzes vor staatlichen Eingriffen dar. Indem nun die Abwehr konkreter Gefahren um die Vorbeugung zukünftiger Straftaten erweitert wurde, wurden die Gegenstände polizeilichen Interesses erweitert. Denn unter präventiven Aspekten muss die Polizei an all jenen Sachverhalten interessiert sein, aus denen ggf. zukünftig kriminelle Handlungen entstehen könnten. War der Fokus polizeilicher Aufmerksamkeit im alten Modell durch den Bezug auf die konkrete Gefahr begrenzt, so wird er durch die »vorbeugende Verbrechensbekämpfung« (und zuletzt durch die »drohende Gefahr«) entgrenzt: Wer Kriminalität vorbeugen will, der muss die Entstehungsbedingungen und die Kontexte von Kriminalität kennen und ggf. in diesen intervenieren können. Mit anderen Worten: Der präventive Auftrag erhöht des Interesse der Polizei an sozialen Sachverhalten massiv. Zugleich verwandelt er sie in einen Akteur, der Einfluss auf die Gestaltung kriminogener oder sicherheitsrelevanter Verhältnisse nehmen muss/soll. Damit entstehen unmittelbare Bezüge zur Sozialen Arbeit ( Kap. 2.1.3).

Literaturempfehlungen

Frevel, B. (2018): Innere Sicherheit. Eine Einführung. Wiesbaden: Springer VS

Groß, H. (2019): Polizei(en) und innere Sicherheit in Deutschland. Strukturen, Aufgaben und aktuelle Herausforderungen. In: Aus Politik und Zeitgeschichte H. 21/23, S. 4–10

Loick, D. (Hg.) (2018): Kritik der Polizei. Frankfurt am Main, New York: Campus

2 Kriminalität, Sicherheit und Soziale Arbeit

Was Sie in diesem Kapitel erwartet

In diesem Kapitel erfahren Sie, was Soziale Arbeit mit Kriminalität zu tun hat oder haben sollte. Zunächst werden die zwei Bezugspunkte etwas genauer vorgestellt: Was verbirgt sich hinter »Kriminalität« und der mit ihr verbundenen »Kriminalisierung«. Und was ist mit »Sicherheit« (vor Kriminalität) gemeint. Im zweiten Schritt wird der Beitrag erläutert, den die Soziale Arbeit im Feld von Sicherheit und Kriminalität leisten soll. Was kann, was verspricht sie, dass sie kriminalpolitisches Interesse auf sich zieht. Daran anschließend werden die rechtlichen Grenzen benannt, die einer zu engen Zusammenarbeit gezogen sind. Am Ende des Kapitel werden die Merkmale von Sozialarbeit und Polizei idealtypisch gegenübergestellt.

2.1 Kriminalität und Sicherheit

Polizeiliches Handeln ist auf zwei Phänomene ausgerichtet: Auf die Verfolgung von Kriminalität und auf die Abwehr von Gefahren für die öffentlicher Sicherheit (oder »innerer Sicherheit« im Unterschied zur »äußeren Sicherheit«, die in die Zuständigkeit des Militärs fällt) ( Kap. 1.1).

2.1.1 Kriminalität und Kriminalisierung

»Kriminalität« ist eine soziale Kategorie. Eine Handlung ist nicht wesensmäßig kriminell oder nicht kriminell, sondern sie wird das erst durch Zuschreibungen. Die einfachste und bedeutungsvollste Form dieser Zuschreibung ist die durch den Gesetzgeber: Ein allgemeingültiges Gesetz legt fest, diese oder jene Handlung ist verboten und wer sie gleichwohl begeht, wird mit einer Strafe bedroht.

Primäre Kriminalisierung

Diese »primäre Kriminalisierung « unterliegt historischen und gesellschaftlichen Wandlungen. In dem Unter-Strafe-Stellen kommt ein besonderes Unwerturteil zum Ausdruck. Die verbotene Handlung gilt als so schädlich, dass sie mit den Mitteln des Strafrechts unterbunden werden bzw. – wenn das nicht gelingt – bestraft werden soll. Ob eine Handlung mit Strafe bedroht wird, hängt von einer Reihe von Faktoren ab. Die wichtigsten sind die Folgenden.

• Die gewandelten gesellschaftlichen Anschauungen über die Schädlichkeit oder Verwerflichkeit von Handlungen: Dass Betteln keine Straftat, sondern Ausdruck einer sozialen Notlage ist, setzte sich erst 1974 in der Bundesrepublik durch; besonders im Sexualstrafrecht (z.B. Strafbarkeit der Homosexualität) fanden die dominierenden moralischen Überzeugungen einen strafrechtlichen Ausdruck.

• Der technische und soziale Entwicklungsstand einer Gesellschaft, der es erst ermöglicht, Dinge zu tun, durch die anerkannte (Rechts-)Güter beeinträchtigt werden: Der internationale Rauschgifthandel ist an die Existenz globaler Handelsströme gebunden; »Cyber-Mobbing« ist ohne das Internet undenkbar.

• Die gewandelten Formen der Begehung von Straftaten: Die Strafbarkeit der Geldwäsche soll verhindern, dass illegal erworbene Reichtümer in legalen Besitz überführt werden; wenn Personen sich zu Gruppen zusammenschließen, um Anschläge zu verüben, dann liegt es nahe, bereits die Bildung dieser Gruppe und nicht erst die Vorbereitung eines Anschlags unter Strafe zu stellen.

Schließlich sind es politische Entscheidungen, die bewirken oder verhindern können, dass sich die gewandelten Herausforderungen, Anforderungen und Anschauungen im positiven Recht niederschlagen.

»Kriminalität« ist eine soziale Tatsache, die erst dadurch entsteht, dass bestimmte gesellschaftliche Überzeugungen und Einrichtungen unter staatlichen Schutz gestellt werden. Sie ist deshalb Ausdruck der Macht- und Herrschaftsverhältnisse in einer Gesellschaft. Wem es gelingt, seine Ansichten (über ›anständiges‹ Verhalten) oder seine Interessen (über den Schutz von Eigentum oder Gesundheit) unter den Schutz des Strafrechts zu stellen, der/die hat den Staat als unmittelbar eingreifenden Staat, mit Polizei und Strafjustizsystem, auf seiner/ihrer Seite.

Die Wandlungen dessen, was »Kriminalität« bedeutet, resultieren aus drei Prozessen, die zu unterschiedlichen Zeiten, aber auch gleichzeitig in unterschiedlichen gesellschaftlichen Feldern stattfinden können.

1. Prozesse der Kriminalisierung: Vormals straffreies, legales Verhalten wird unter Strafe gestellt. Beispiele: Geldwäsche, terroristische Vereinigung, Stalking, Cyber-Mobbing, Vermummung bei Demonstrationen.

2. Prozesse der Entkriminalisierung: Vormals unter Strafe gestelltes Verhalten wird legalisiert, d.h. nicht weiter mit Strafe bedroht. Beispiele: Betteln, Kuppelei.

3. Prozesse der Entpönalisierung: Ein Verhalten wird weiterhin mit Strafe bedroht, aber diese Strafe (lat. poena) wird nicht verhängt. Beispiele: Besitz von Betäubungsmitteln zum »Eigenbedarf«; Abtreibung (§ 218 StGB).

Mit der primären Kriminalisierung legt der Gesetzgeber jene gesellschaftlichen Ausschnitte fest, in denen den Strafverfolgungsbehörden Eingriffe erlaubt sind. Dabei ist in Deutschland eine dreistufige Hierarchie verbotener Handlungen entstanden. In diesen Abstufungen soll der unterschiedliche Grad der Verwerflichkeit, der Schädlichkeit oder der Gefährlichkeit einer Tat zum Ausdruck gebracht werden, indem die Stufen mit abgestuft hohen Strafandrohungen versehen werden. Zugleich sind die Stufen mit unterschiedlichen Zuständigkeiten, Verfahrensgrundsätzen und Eingriffsbefugnissen verbunden ( Kap. 1.1).

Die unterste Stufe rechtswidrigen Verhaltens sind Ordnungswidrigkeiten. Sie werden definiert als »rechtswidrige und vorwerfbare Handlungen«, die (maximal) mit einer Geldstrafe geahndet werden können (§ 1 Abs. 1 OWiG). Im Rahmen von Kriminalisierungs-/Entkriminalisierungsprozessen kann es geschehen, dass Ordnungswidrigkeiten zu Straftaten ›hochgestuft‹ oder Straftaten zu Ordnungswidrigkeiten ›herabgestuft‹ werden.

§ 12 StGB unterscheidet zwischen »Verbrechen und Vergehen«. Als Verbrechen werden solche Handlungen definiert, »die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind«. »Verbrechen« sind demnach besonders schwere Straftaten. Insgesamt ist deren Zahl im Strafgesetzbuch überschaubau. Es handelt sich vor allem um Delikte aus dem Bereich des Staatsschutzes (Hochverrat, Landesverrat, terroristische Vereinigung) und um schwere Delikte gegen Menschen (Mord, Totschlag, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, sexueller Missbrauch) oder Sachwerte (Raub, Brandstiftung, Geldfälschung).

Die meisten Straftatbestände in Deutschland sind Vergehen. § 12 StGB definiert sie als rechtswidrige Taten, »die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe (also einem Jahr, NP) oder die mit Geldstrafe bedroht sind«.

Der Raum des Strafbaren wird durch das Strafgesetzbuch und die »strafrechtlichen Nebengesetze« bestimmt. Mit diesem Ausdruck werden Strafbestimmungen überschrieben, die in den Regulierungen bestimmter Bereiche enthalten sind. Prominente Beispiele sind das Betäubungsmittelgesetz oder Umweltschutzgesetze.

Sekundäre Kriminalisierung

Die Umsetzung strafrechtlicher Normen in die gesellschaftliche Praxis bezeichnet man als »sekundäre Kriminalisierung«. Ergibt sich die primäre Kriminalisierung (Normsetzung) aus den Entscheidungen der Gesetzgeber, so resultiert die sekundäre aus den Tätigkeiten der Behörden (Normanwendung). Dieser Umstand ist aus zwei Gründen besonders wichtig. Einerseits für die kriminell Handelnden: Betreffen ihre Handlungen einen Bereich, der für die Strafverfolgungsbehörden schwer zugänglich ist oder an dem sie kein aktives Interesse haben, so bleiben die Strafbestimmungen totes Recht, ihre Handlungen bleiben unentdeckt oder werden nicht verfolgt. Damit bleiben auch jene Folgen aus, die mit der Strafverfolgung verbunden sind: Ermittlungen, Gerichtsverfahren, Strafen etc. Zweitens beeinflusst die sekundäre Kriminalisierung das gesellschaftliche Bild von Kriminalität. Die Öffentlichkeit kennt nicht den durch strafrechtliche Bestimmungen abstrakt abgesteckten Raum; sie nimmt vorwiegend zur Kenntnis, was als »Kriminalität« entdeckt und von den zuständigen Behörden entsprechend behandelt wird. Auch die sekundäre Kriminalisierung ist kein stabiler Vorgang, denn sie wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst. Die wichtigsten sind die Folgenden.

• Art des Delikts: Zentral ist hier die Gruppe sog. opferloser Delikte. Es handelt sich um Straftaten, bei denen es keine persönlich Geschädigten gibt – und mithin niemanden, der/die die Tat zur Anzeige bringen könnte. »Opferlose Delikte« kommen in zwei Konstellationen vor. Eine Gruppe besteht aus verbotenen Handlungen, bei denen alle Beteiligten die Handlung wollen, die Unterscheidung zwischen TäterIn und Opfer also hinfällig ist; illegales Glücksspiel oder Drogenhandel sind prominente Beispiele. Bei der anderen Gruppe kommt keine Person unmittelbar zu Schaden, z.B. Steuerhinterziehung oder illegales Müllvergraben. Bei Delikten mit persönlichen Opfern ist die Anzeigewahrscheinlichkeit sehr hoch. Gibt es keine Opfer, sinkt die Anzeigewahrscheinlichkeit erheblich. Diese Delikte werden nur dann bekannt, wenn gezielt Anstrengungen unternommen werden, ihnen nachzuspüren. Weil die Aufdeckung dieser Delikte von den Anstrengungen der Behörden abhängig ist, werden sie als »Kontroll-« oder »Holdelikte« bezeichnet.

• Tradition der Ermittlungen: Bestimmte Straftatenbereiche stehen schon immer im Fokus der Strafverfolgung. Dazu zählen zwei quantitativ geringe Deliktsfelder wie die Straftaten gegen das Leben (Mord, Totschlag) oder gegen die staatliche Ordnung (Hochverrat, Landesverrat) auf der einen und die vielen Alltagsdelikte (vor allem Eigentumsdelikte) auf der anderen Seite. Jenseits dieses traditionellen Kerns entwickelt das Strafverfolgungssystem Verfolgungsschwerpunkte, die sich aus der inneren Dynamik der Institutionen entwickeln und zugleich in Beziehung mit den kriminalpolitischen Debatten stehen. Der Kampf gegen den internationalen Drogenhandel, gegen organisierte Kriminalität, gegen Terrorismus oder gegen Cyber-Kriminalität sind Beispiele, in denen polizeiliche Erkenntnisse/Ermittlungen und politische Forderungen sich gegenseitig verstärken, so dass Ursache und Wirkung nicht mehr unterscheidbar sind: Ermittelt die Polizei gegen organisierte Kriminalität, weil die Gesellschaft sich über deren Gefahren deutlicher bewusst wird, oder werden die Gefahren deutlicher bewusst, weil die Polizei in diesem Bereich intensiver ermittelt?

• Kontexte und Sensibilität: Die Strafverfolgung hängt ganz wesentlich vom Anzeigeaufkommen ab. Das Anzeigeverhalten – ob Opfer oder ZeugInnen eine Straftat den Behörden melden – variiert von Delikt zu Delikt und es verändert sich im Zeitverlauf. Es wird durch vier Faktoren beeinflusst:

− Es gibt Delikte, in denen die zivilrechtlichen Kontexte das Anzeigeverhalten verändern. Bei Diebstahl, Einbruch, Sachbeschädigung verlangen die Versicherungen in der Regel die Anzeige bei der Polizei als Nachweis für den eingetretenen Schaden. In dem Ausmaß, in dem Versicherungen abgeschlossen werden, nehmen die faktischen Pflichten zur Anzeigeerstattung zu. Sofern Institutionen die Geschädigten sind, hängt die Anzeigeentwicklung von deren Strategien ab. Verfolgen LadeninhaberInnen die Warnung »Jeder Ladendiebstahl wird zur Anzeige gebracht!« mit einer entsprechenden Kontrollpraxis (Videoüberwachung, LadendetektivInnen …), dann steigt die Zahl der angezeigten Ladendiebstähle. Dasselbe gilt für die »Beförderungserschleichung« (›Schwarzfahren‹), wenn die Unternehmen die Kontrolle der Fahrscheine intensivieren.

− Die Bereitschaft, eine Straftat anzuzeigen, steht in Relation zum Vertrauen in das Strafverfolgungssystem. Die Anzeigebereitschaft sinkt, wenn Opfer oder ZeugInnen den Eindruck haben, dass die Polizei nichts ausrichten kann oder ausrichten wird. Es gibt auch Personen, die den Kontakt zur Polizei scheuen, weil sie selbst schlechte Erfahrungen mit ihr gemacht haben oder solche befürchten. Das gilt insbesondere für Angehörige von Gruppen, die sich im traditionellen Fokus polizeilicher Aufmerksamkeit befinden, etwa Prostituierte, obdachlose Menschen oder MigrantInnen ( Teil B).

− Die Sensibilität, bestimmte Handlungen oder Sachverhalte als Kriminalität wahrzunehmen und dies den zuständigen Behörden zu melden, unterliegt starken Schwankungen, die Folge gewandelter Einstellungen in der Gesellschaft sind: Die körperliche Züchtigung der eigenen Kinder wird weitgehend nicht mehr als »natürliches Recht« der Eltern akzeptiert und deshalb häufiger von ZeugInnen zur Anzeige gebracht. Umgekehrt wird der Kleinhandel mit Cannabis von großen Teilen der Bevölkerung mittlerweile toleriert und deshalb nicht angezeigt.

− Einen Sachverhalt bei der Polizei anzuzeigen, kann als ein Vorgang wahrgenommen werden, durch den Konflikte an eine staatliche Instanz übertragen werden. Je anonymer, individualisierter, diverser und mobiler Gesellschaften werden, desto wahrscheinlicher ist, dass nicht länger auf die persönliche Problemlösungskompetenz vertraut wird. Wer die NachbarInnen nicht kennt, klingelt nicht bei nächtlicher Lärmbelästigung, sondern sucht Hilfe beim Amt; wer die Sprache der Eltern nicht spricht, sucht nicht das klärende Gespräch, wenn die Kinder in den Schulpausen handfest ihre Konflikte austragen, sondern ›zeigt an‹ … Die ›Nachfrage‹ nach Polizei kann deshalb auch als ein Indiz für die schwindenden Fähigkeiten zu ›zivilgesellschaftlicher‹ Konfliktlösung verstanden werden.

Insgesamt zeigt diese Übersicht, dass zwischen primärer und sekundärer Kriminalisierung erhebliche Unterschiede bestehen, die selbst wieder deliktischen und historischen Veränderungen unterworfen sind.

Hellfeld und Dunkelfeld

In der Diskussion über Kriminalität spielen die Begriffe »Hellfeld« und »Dunkelfeld« eine prominente Rolle. Als »Hellfeld« wird jener Ausschnitt kriminalisierter Handlungen bezeichnet, die vom Strafverfolgungssystem – namentlich der Polizei – wahrgenommen werden. Nimmt man den durch die primäre Kriminalisierung geschaffenen Raum als Bezugsgröße, so ergibt sich das Dunkelfeld aus den mit Strafe bedrohten Handlungen, die von den Ermittlungsbehörden nicht erfasst werden. Aus den o. g. Gründen ist das Verhältnis von Hell- und Dunkelfeld je nach Delikt unterschiedlich. Bei Delikten mit persönlichen Opfern oder mit großer Sichtbarkeit ist das Dunkelfeld kleiner, bei solchen ohne direktes Opfer mit geringer Wahrnehmbarkeit ist es größer. Darüber hinaus verändern sich die Relationen abhängig von der Verfolgungsintensität, den gesellschaftlichen Einstellungen, der Sensibilität in der Bevölkerung, der Erreichbarkeit und den Antworten des Strafverfolgungssystems und der öffentlichen Thematisierung.

Auskunft über das ›wirkliche‹ Kriminalitätsgeschehen zu geben, verspricht die »Dunkelfeldforschung«. Dabei bildet die primäre Kriminalisierung den Bezugsrahmen. Die Standardmethode der Dunkelfeldforschung ist die Befragung: Nach unterschiedlichen Kriterien definierte Gruppen von Menschen werden danach befragt, ob sie in einem bestimmten Zeitraum TäterIn, Opfer oder ZeugIn einer (und welcher) strafbaren Handlung waren. Aus den deliktsbezogenen Anzeigen und den Angaben aus den Befragungen lassen sich Hinweise auf das Dunkelfeld gewinnen.

Neben Interviews gibt es auch Versuche, über anderen Systeme Hinweise auf den Umfang ›wirklicher‹ Kriminalität zu gewinnen. Ein Beispiel ist die Auswertung der Meldungen bei Berufsgenossenschaften und der Gewalt an Schulen (s. zur Dunkelfeldforschung insgesamt: Heinz 2019, S. 315–348).

Polizeiliche Kriminalstatistik

In der Öffentlichkeit wird die »Polizeiliche Kriminalstatistik« (PKS) als wichtigster Indikator für die Kriminalitätsentwicklung wahrgenommen. Dies ist ein Missverständnis, denn in Wirklichkeit ist die PKS eine Statistik über die strafverfolgende Arbeit der Polizei. Wegen des ungeklärten, von Delikt zu Delikt wechselnden, von strategischen Wandlungen, von zivilrechtlichen und gesellschaftlichen Kontexten beeinflussten Relationen zwischen dem PKS-erfassten Hellfeld und dem Dunkelfeld taugt sie nicht, um ein verlässliches Bild des Kriminalitätsgeschehens zu geben.

Selbst in Bezug auf die bekanntgewordene Kriminalität erfasst die PKS nur einen Ausschnitt. Sie enthält keine Strafverfahren, die bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht wurden und bei deren Ermittlung die Polizei nicht eingeschaltet wurde. Durch Übereinkunft werden zwei Deliktsfelder in der PKS nicht ausgewiesen: Delikte im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr und sog. Staatsschutzdelikte, also Handlungen, die sich gegen den Bestand oder die Verfassung der Bundesrepublik oder der Bundesländer richten. Beide Bereiche sind in gesonderten Statistiken ausgewiesen, die aber von der Öffentlichkeit weitaus weniger Beachtung finden als die PKS.

Hinzu kommt ein weiterer Umstand: Bei der PKS handelt es sich um eine Anzeige- und Verdachtsstatistik. Hier werden die Ermittlungen ausgewiesen, mit denen sich die Polizei beschäftigt und die sie nach Abschluss ihrer Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft abgegeben hat. Die Polizei ist eine Einrichtung der Exekutive, sie ermittelt im Auftrag der Staatsanwaltschaft, die der rechtsprechenden Gewalt (Judikative) zugeordnet ist. Erst auf dieser Ebene findet eine juristische Würdigung der polizeilichen Ermittlungsergebnisse statt. Die Polizei kann Ermittlungen nur ablehnen, wenn offenkundig keine Straftat vorliegt (also die »zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte« nicht ersichtlich sind, Kap. 1.3.1). Ob die strafrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (die strafrechtlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, die Beweislage den rechtlichen Anforderungen genügt etc.), das prüft die Staatsanwaltschaft. Selbst wenn sie sich zur Anklageerhebung entscheidet, gelten die Angeklagten bis zu einem Gerichtsurteil rechtlich als unschuldig. Erst in den Entscheidungen der Staatsanwaltschaft (Einstellung mit oder ohne Auflagen, Strafbefehl, Anklageerhebung) oder am Ende des Gerichtsverfahrens stellt sich heraus, ob es sich bei den in der PKS ausgewiesenen Ermittlungsverfahren tatsächlich um Kriminalität oder nur um den Verdacht auf eine kriminelle Handlung handelte.


Abb. 3: Kriminalität, Kriminalisierung und PKS

Obwohl die PKS ein unzureichendes Mittel ist, das Ausmaß und die Formen strafrechtlich verbotener Normübertretungen zu erfassen, wird sie regelmäßig für diese Zweck genutzt. Um den Stellenwert der PKS-Zahlen zu verdeutlichen, wird gerne auf verschiedene »Stufen« im Umgang mit Kriminalität verwiesen ( Abb. 4): Den Ausgangspunkt bildet dabei die Summe aller begangenen strafbaren Handlungen. Werden diese nicht bemerkt (die unauffindbare Geldbörse glaubt man verloren zu haben, obwohl sie gestohlen wurde …), bleiben sie für das Strafverfolgungssystem (und die öffentlichen Debatten) folgenlos. Werden sie bemerkt, steht die Frage im Raum, ob sie zur Anzeige gebracht werden. Hier spielen die genannten Faktoren eine Rolle, die die Anzeigebereitschaft beeinflussen. Erst wenn die Taten angezeigt werden, tauchen sie in der PKS auf. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlung wird versucht, die Sachverhalte aufzuklären. Das Ermittlungsergebnis wird an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Werden keine Tatverdächtigen ermittelt oder sind die vorgelegten Beweise nicht ausreichend, wird das Verfahren eingestellt. Trotz erwiesener Tat kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren mit oder ohne Auflagen einstellen. Oder sie entscheidet sich für die Erhebung der Anklage, die das Gericht ablehnen oder


Abb. 4: Ausfilterung im Ermittlungs- und Strafverfahren (leicht modifiziert nach: Steffen, Wiebke, Kriminalitätsanalyse I: Dunkelfeldforschung und Kriminologische Regionalanalysen. Lehr- und Studienbriefe Kriminologie Nr. 4, Verlag Deutsche Polizeiliteratur, Hilden 1993; s.a. mit Zahlengaben: Statistisches Bundesamt 2019a, S. 321, für das Jugendstrafverfahren: Heinz 2019, S. 424)

zulassen kann. Die »Aburteilungen« am Ende von Gerichtsverfahren bestehen aus Freisprüchen oder Verurteilungen. Die Verurteilungen können in Auflagen, Erziehungsmaßnahmen, Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bestehen. Ggf. können sie zur Bewährung ausgesetzt werden.

Je nachdem auf welche Stufe man sich bezieht, hat man einen anderen Kriminalitätsbegriff vor Augen. Die eingestellten Verfahren, die nicht erhobenen Anklagen, die Freisprüche betreffen Sachverhalte, die nach rechtlichen Kriterien keine Kriminalität darstellen. Auflagen, Geld- und Bewährungsstrafen deuten auf unterschiedliche Schwere- oder Gefährdungsgrade hin. Vorsicht ist deshalb geboten, wenn die Zahlen der PKS als Indikator für die »Kriminalitätsentwicklung« genommen werden.

2.1.2 Objektive und subjektive Sicherheit

In den letzten Jahren sind neben den Gefahren und Schäden, die durch Kriminalität entstehen und drohen, die Wahrnehmungen von Sicherheit oder Unsicherheit in das Zentrum der öffentlichen Sicherheitsdebatten getreten. Mangelndes Sicherheitsgefühl oder Furcht vor Kriminalität kann nicht aus polizeilichen Daten herausgefiltert, sondern es muss gezielt erhoben werden. In der Kriminologie wird das Sicherheitsgefühl traditionell mit der »Standardfrage« erhoben. Sie lautet (in der Version des Deutschen Viktimisierungssurveys von 2017): »Wie sicher fühlen Sie sich – oder würden sich fühlen –, wenn Sie nach Einbruch der Dunkelheit alleine zu Fuß in Ihrer Wohngegend unterwegs sind oder wären?« (Birkel u.a. 2020, S. 46). Es ist offenkundig, dass mit dieser Operationalisierung nur ein Ausschnitt von Unsicherheitsgefühlen erfasst wird, der sich auf den öffentlichen Raum bezieht, und nicht ein Gefühl, sondern die (unterlassene) Handlung erfasst, die aus dem Gefühl folgt. Das ist die »konative« (= verhaltensbezogene) Ebene der Kriminalitätsfurcht. Daneben existiert eine kognitive Ebene (was weiß man über Kriminalitätsgefahren) und eine affektive Ebene (welche Gefühle löst dieses Wissen aus) (s. Boers 1993, S. 67). 2017 antworteten über 78 % der Befragten auf die Standardfrage mit »sehr sicher« oder »eher sicher«, nur 6,3 % antworteten mit »sehr unsicher« (Birkel u.a. 2020, S. 46). Die so gemessene Kriminalitätsfurcht ist ungleich in der Bevölkerung verteilt: Frauen fühlen sich deutlich unsicherer als Männer, Jüngere fühlen sich sicherer als Ältere und Einheimische fühlen sich sicherer als MigrantInnen (ebd., S. 48–50).

Die Ursachen mangelnden Sicherheitsgefühls sind umstritten. Denn: Welchen Anteil Persönlichkeitsmerkmale, Verletzlichkeit, Medienberichte, lokale Öffentlichkeiten, sozialräumliche Veränderungen, das Schwinden informeller Kontrollen oder soziale Wandlungsprozesse haben, ist umstritten (s. Hahne/Hempel/Pelzer 2020); diese Debatte kann hier jedoch nicht ausgebreitet werden. Entscheidend für die Polizei und Soziale Arbeit ist, dass sich alle darin einig sind, dass es keinen direkten Zusammenhang zwischen der objektiven Kriminalität und der (subjektiven) Furcht vor Kriminalität gibt.

Wenn mangelndes Sicherheitsgefühl nicht auf die Kriminalitätslage zurückgeführt werden kann, dann sind die Chancen der Polizei, für mehr »subjektive Sicherheit« zu sorgen begrenzt. Sie muss sogar befürchten, dass ihre vermehrte Präsenz von Teilen der Bevölkerung als Indiz für eine besondere Gefahrenlage bewertet wird. Deshalb liegt es nahe, dass die Polizei nach Verbündeten in der Sicherheitsarbeit sucht, die eher in der Lage sind, jene subjektiven und sozialen Ursachen mangelnden Sicherheitsempfindens zu beeinflussen.

2.1.3 Reaktive und präventive Zielsetzungen

In der herkömmlichen Verfassung ist die Polizei eine reagierende Instanz. Im liberalen Polizeirecht muss sie abwarten, bis eine Gefahr zu einer »konkreten« wird, d.h. die Dinge müssen sich im Einzelfall so weit entwickeln, dass der Schaden eintreten würde, wenn sie nicht eingreift. Sie reagiert damit auf eine Prognose, aber diese Prognose hat einen sehr engen zeitlichen und sachlichen Horizont. Im Bereich der Strafverfolgung ist der reaktive Charakter noch eindeutiger: Die strafbare Handlung (auch Vorbereitungshandlungen können strafbar sein) muss geschehen sein, erst danach setzt die Strafverfolgung ein.

Durch die Erweiterung des Gefahrenbegriffs wird dieser reaktive Handlungstypus durch einen präventiven ergänzt. Die »Vorsorge für die Gefahrenabwehr« und die »vorbeugende Bekämpfung von Straftaten« lösen das polizeiliche Handeln von unmittelbaren Anlässen ab (Gefahren oder Straftaten). Diese präventive Öffnung hat weitreichende Folgen für die Tätigkeit und das Selbstverständnis der Polizeien (zugleich war sie der rechtliche Niederschlag bereits in Wandlung befindlicher Praktiken); sie verändert das Verhältnis von Polizei und Gesellschaft und sie macht die Polizei zu einer Einrichtung, die Interesse an gesellschaftlichen Sachverhalten haben muss – und nicht nur an gefährlichen oder kriminalisierten.

Bereits die reaktive Polizei agierte in sozialen Bezügen. Die Abwehr von Gefahren und die Aufklärung von Straftaten ist umso erfolgreiche, je besser die Polizei Situationen und soziale Milieus kennt, je mehr Vertrauen oder Anerkennung sie bei den Menschen genießt. Durch die ›präventive Kehre‹ wird das polizeiliche Interesse an gesellschaftlichen Sachverhalten jedoch erheblich verstärkt. In den 1970er Jahren hat der damalige Präsident des Bundeskriminalamtes, Horst Herold, die Vorstellung propagiert, die Polizei sei eine Einrichtung, die zur sozialen Sanierung der Gesellschaft beitragen könne, weil sie ein Erkenntnisprivileg habe: Da sie immer dann gerufen werde, wo anders nicht zu lösende Probleme entstehen, könne man aus dem polizeilichen Handlungsprofil die Notwendigkeiten politisch-sozialer Reformen herleiten (Herold 1980). Diese Auffassung hat sich in den Polizeien nicht durchgesetzt. Sie ist auch sachlich falsch. Denn die Polizei wird immer erst am Schluss einer Handlungskette gerufen. Die Herold’sche Sichtweise ist aber insofern von großer Bedeutung, weil ihr die Vorstellung zugrunde liegt, dass es soziale Sachverhalte sind, die polizeiliches Tätigwerden veranlassen. Deshalb muss eine moderne, aufgeklärte Polizei ihren Blick auf die sozialen Bedingungen richten, unter denen sich kriminalisiertes Verhalten entwickelt. Genauer: Die präventive Polizei richtet ihr Augenmerk auf das Vorgelagerte, das nicht kriminalisierte und das (noch) nicht gefährliche Vorfeld, auf die Formen des Zusammenlebens, der alltäglichen Lebensbewältigung und auf die soziale Problemlagen etc.

Aus diesen Zusammenhängen ergibt sich die unmittelbare Verbindung zur Sozialen Arbeit. Denn welche andere Profession könnte mit besseren Argumenten behaupten, dass sie Kenntnis von und Zugang zu den Lebensweisen der Menschen hat? Und zwar genau jener Gruppen in der Gesellschaft, die als potenzielle TäterInnen oder mögliche Opfer besonders im polizeilichen Fokus stehen.

2.2 Polizei, sozialer Alltag, Soziale Arbeit
2.2.1 »Polizeirelevanz« Sozialer Arbeit

Methodisch gilt es in der Sozialen Arbeit als überholt und kontraproduktiv, an den Defiziten der Menschen anzusetzen, mit denen sich die Profession beschäftigt. Diese Abkehr von der Defizitorientierung und Hinwendung zu den (verborgenen) Potenzialen ändert aber nichts an dem Umstand, dass die negativ bewertete Abweichung von der Norm Menschen zu KlientInnen der Sozialen Arbeit werden lässt. Die Menschen verfügen über einen Mangel, oder ein solcher Mangel wird ihnen zugeschrieben: Besäßen sie mehr Geld als sie ausgeben, müssten sie nicht zur Schuldnerberatung, kümmerten sie sich ausreichend um ihre Kinder, bräuchten sie keinen Familienhelfer/keine Familienhelferin etc. Entscheidend ist nicht, ob die Betroffenen ihre Lage als problematisch ansehen; entscheidend ist, wie die öffentliche Gewalt sie bewertet: Subjektiv wahrgenommener und reklamierter Hilfebedarf kann von den »zuständigen Stellen« ignoriert werden, von diesen Hilfen angeordnet und von den AdressatInnen als Bedrohung empfunden werden.

Soziale Arbeit steht für eine spezifische Reaktion auf eine Situation, eine Konstellation, ein Verhalten, die bzw. das als problematisch anerkannt wird (s. Rauschenbach/Züchner 2012, S. 170). Die Anerkennung kommt darin zum Ausdruck, dass die Reaktion nicht Privatleuten überlassen wird, sondern sie in aller Regel durch öffentliche Mittel – direkt oder indirekt – finanziert wird. Dabei sind die sozialarbeiterischen Ziele, Methoden und Reichweiten sehr unterschiedlich. Sie verbindet aber zwei weitere Merkmale:

• Soziale Arbeit ist auf Handeln ausgerichtet. Der Beruf/die Profession verspricht, über Strategien, Methoden, Kenntnisse etc. zu verfügen, wie das Defizit etc. überwunden werden kann.

• Soziale Arbeit verspricht nachhaltige Lösungen, weil sie die den Problemen, dem Mangel, dem Versagen etc. zugrundeliegenden Ursachen aufdecken und beseitigen will.

Aus dieser pauschalen Skizzierung ergeben sich drei Argumente, warum die Zusammenarbeit mit der Sozialen Arbeit für die Polizei wichtig ist.

1. Soziale Probleme: Kriminalität und mangelnde Sicherheit sind soziale Probleme, sie resultieren aus spezifischen biografischen oder sozialen Lagen und/oder produzieren neue Probleme. Soziale Arbeit stellt einen anderen Reaktionstypus auf dieselben Probleme dar.

2. Klientele: Zwischen potenziellen Tatverdächtigen/StörerInnen oder Kriminalitätsopfern und sozialarbeiterischen Klientelgruppen gibt es deutliche Überschneidungen. Insofern beschäftigen sich beide Instanzen mit denselben Gruppen.

3. Problemlösung: Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt; sie hat keinen Zugriff auf die Entstehungszusammenhänge von Kriminalität und Unsicherheit. Demgegenüber soll die Soziale Arbeit hingegen in der Lage sein, auch kausale und dauerhafte Problemlösungen zu bewirken.

Im letzten Drittel der vergangenen Jahrhunderts haben diese Argumente an Bedeutung zugenommen. Einerseits hat die Betonung präventiver Polizeistrategien dazu geführt, dass die Instanzen in den Blick gerieten, die sich in den sozialen Verhältnissen auskennen und diese zu verbessern versprechen. Anderseits zeigten Untersuchungen zum schutzpolizeilichen Alltag, dass weniger als 30 % der Funkstreifeneinsätze wegen einer (vermuteten) Straftat erfolgten, weitere 30 bis 40 % der Einsätze galten dem Straßenverkehr bzw. der Unfallaufnahme. Je nach Stadt differierend erfolgten 14 bis 25 % der Einsätze wegen allgemeiner »Hilfeleistungen« und 12 bis 25 % wegen »Streitigkeiten« und »Ruhestörungen«. Feltes fasste seine Ergebnisse folgendermaßen zusammen:

»Schutzpolizeiliches Alltagshandeln ist geprägt von Anlässen, bei denen Bürger sich belästigt fühlen, Hilfe erwarten oder einfach meinen, eine Instanz zu benötigen, die für alle ›Unnormalitäten‹ des Alltags zuständig ist« (Feltes 1984, S. 21).

Diese Befunde sind in verschiedenen Studien bestätigt worden. Aufgrund seiner Auswertungen in Wien sprach Hanack von der Polizei als einer »unspezifischen Abhilfe-Instanz«, die »für ein breites Spektrum von Konfliktsituationen und Problemlagen zuständig ist und an (die) sehr verschiedenartige Erwartungen herangetragen werden« (Hanak 1986, S. 26). Dass die PolizistInnen nicht als »Crime Fighter« in Aktion treten, sondern häufig bei ihnen Hilfe in alltäglichen Situationen zwischen »Ärgernissen und Lebenskatastrophen« gesucht wird, wird auch im Selbstbild von PolizistInnen bestätigt, die sich häufig in der Rolle von Sozialarbeitenden sehen, weil sie Konflikte schlichten, Situationen beruhigen, Ratschläge geben oder auf Hilfen verweisen müssen (exemplarisch: Hermanutz/Michelfelder 1996, S. 1199: »Die Arbeit der Polizei ist auch Sozialarbeit.«).

Für die Positionierung der Sozialen Arbeit muss an dieser Stelle auf die lange Debatte über das Verhältnis von »Helfen und Kontrollieren« hingewiesen werden. Die traditionelle, durchaus kritische Sichtweise sieht die »eigentliche« Aufgabe der Sozialen Arbeit im »Helfen«; die Aufgabe der Instanzen der Polizei (und des Justizsystems) liege demgegenüber in der »Kontrolle«. Soziale Arbeit werde in ihrer Qualität dadurch bedroht, dass an sie ihr eigentlich fremde Kontrollaufgaben herangetragen würden. Aus dieser Konstellation entstehe ein »Spannungsverhältnis« zwischen Helfen und Kontrolle, das auf der praktischen Ebene bewältigt werden müsse. Gegenüber diesem Modell hat Dollinger (2019) auf die Gemeinsamkeiten hingewiesen, die zwischen den Instanzen des Helfens und denen des Kontrollierens bestehen.

• Erstens liege beiden die Diagnose einer Differenz zugrunde: Es wird ein Zustand festgestellt, der von einer Norm negativ abweicht. Für die Polizei liegt die Abweichung in kriminalisierten oder gefahrenträchtigen Handlungen oder Sachverhalten; für die Soziale Arbeit liegt die Abweichung darin, dass Betroffene ihren Alltag nicht bewältigen können, dass sie die an sie adressierten Anforderungen und Erwartungen nicht erfüllen.

• Zweitens sei beiden Bereichen gemeinsam, dass sie Aktivitäten entfalten, um die Differenz zu beseitigen. Strafverfolgung und Gefahrenabwehr sollen die öffentliche Sicherheit gewährleisten. Mit den Methoden der Sozialen Arbeit sollen die AdressatInnen befähigt werden, den Anforderungen gesellschaftlicher Normalität gerecht werden zu können: Arbeits-, Erziehungs-, Lernfähigkeiten, Selbstständigkeit und Handlungsfreiheit etc.

Diese Strukturmerkmale, so Dollinger, zeigten, dass Soziale Arbeit nicht das Gegenteil, sondern eine spezifischer Form »sozialer Kontrolle« darstelle. Deshalb sei es naheliegend, dass je nach Umständen die Kontrolle im strafenden oder im helfenden Modus ausgeführt werden kann:

»Wurde ein Sachverhalt problematisiert, so … kann (er) durch Rejustierungen des Problematisierungsmodus … ohne größere Herausforderungen von Hilfebedarf auf Strafnotwendigkeit rekategorisiert werden« (ebd., S. 13).

Der Hinweis auf zugrundeliegende Gemeinsamkeiten bedeutet nicht, dass Soziale Arbeit und formelle Sozialkontrolle durch die Polizei dasselbe seien. Denn einerseits unterscheidet sich der Modus, die Art und Weise, in dem die Professionen arbeiten erheblich: Zwang und Strafen auf der einen, Freiwilligkeit und Unterstützen auf der anderen Seite. Noch wichtiger sind die Unterschiede in den Zielen: Die Ziele polizeilichen Handelns sind gebunden an die (primäre) Kriminalisierung sowie an die dominierenden Auffassungen über typischerweise gefährliches Verhalten. Die Ziele der Sozialen Arbeit sind nicht so eindeutig zu bestimmen. Versteht sie sich als »Normalisierungsagentur«, die die Einzelnen und Gemeinschaften befähigen will, den an sie gerichteten Anforderungen gerecht zu werden, dann sind die Überschneidungen mit Polizei- und Ordnungsvorstellungen offenkundig, denn die staatlich geförderte Sozialarbeit soll die Menschen zu einem selbstständigen Leben im Rahmen der Rechtsordnung befähigen. In dem Maße, in dem die Soziale Arbeit mit Selbstständigkeit und Handlungsfähigkeit zugleich den »Eigensinn« und die »Entfaltungsfreiheit« von Menschen gegenüber den »Normalitätserwartungen« stärken will, treten die Konflikte mit jenen Instanzen deutlich zutage, die eng an die Gesetze gebunden sind.

Die Konstellation zeigt: Nur eine kleine konzeptionelle Verschiebung, eine Veränderung der Problemwahrnehmung oder des professionellen Selbstverständnisse, andere öffentliche Stimmungen und politische Entscheidungen etc. können eine Entwicklung befördern, in der helfende und kontrollierende Interventionen koordiniert und gemeinsam »Normalisierungsarbeit« betreiben. Im Teil B werden Konstellationen, Verläufe und Resultate dieser ›Beziehungen‹ in verschiedenen Feldern vorgestellt.

2.2.2 Eine kurze Konfliktgeschichte

Betrachtet man, wie sich das Verhältnis von Sozialarbeit und Polizei in der Geschichte der Bundesrepublik entwickelt hat, so stechen vier Merkmale hervor:

• Erstens scheint das Verhältnis in den ersten zweieinhalb Jahrzehnten keine Rolle gespielt zu haben. Thematisiert werden die Beziehungen von Polizei und Sozialer Arbeit erst in der ersten Hälfte der 1970er Jahre. Die Debatte ist Ausdruck einer doppelten Veränderung: Angesichts der Modernisierung der westdeutschen Gesellschaft wurden auf polizeilicher Seite die Grenzen eigenen Handelns sichtbar, so dass nach Möglichkeiten gesucht wurde, die die gesellschaftlichen Ursachen jener Phänomene angehen können; es kommt zur Suche nach Verbündeten. In dieser Phase hatte die Sozialarbeit/Sozialpädagogik gerade begonnen, ihre traditionelle Einbindung in die herkömmliche Fürsorgepolitik infrage zu stellen. Der Versuch, sie nun in kriminalitätsorientierte Aufgaben einzubinden, stieß deshalb auf Widerstand.

• Zweitens war die anfängliche Diskussion auf den Umgang mit Jugendlichen konzentriert. Andere Gruppen, andere Deliktsfelder gerieten erst in späteren Jahren in den Fokus möglicher Zusammenarbeit.

• Drittens kam die Soziale Arbeit besonders im Rahmen präventiver Kriminal- und Polizeipolitik ins Spiel. Je vorbeugender und nachhaltiger Sicherheit hergestellt, Kriminalität bekämpft werden sollte, desto näher lag es, dass beiden Seiten zusammenarbeiten (sollen). Die Betonung von Prävention, verbunden mit einer aufgeklärten, die sozialen Ursachen von Kriminalität in Rechnung stellenden Kriminalstrategie, musste sich zwangsläufig den Instanzen zuwenden, die ihre Stärke im Sozialen behaupten.

• Viertens: Die Debatte wurde angestoßen von Seiten der Polizei. Es gab in den frühen Jahren keine Stimme aus dem sozialarbeiterischen Arbeitsfeld, die die Zusammenarbeit mit der Polizei forderte. Laut wurden hingegen Positionen, die aus sozialarbeiterischer Sicht eine Annäherung ablehnten. Wenngleich sich diese generelle Frontstellung im Lauf der Jahrzehnte gewandelt hat, so bleiben explizite sozialarbeiterische Forderungen nach einer engeren Zusammenarbeit mit der Polizei bis heute auf einzelne Deliktsfelder beschränkt (zur Entwicklung der Beziehungen zwischen Polizei und Sozialer Arbeit: Pütter 2015a; Turba 2018, S. 88–95).

In den 1970er Jahren standen zwei Themen im Zentrum: Verschiedene Polizeien entwickelten spezifische Formate, in denen sie sich mit Jugendlichen beschäftigen (»Jugendpolizeien«, Kap. 4.3). Und die niedersächsische Polizei stellte eigene SozialarbeiterInnen ein, um polizeiliches und sozialarbeiterisches Handeln unmittelbar und in eigener Regie zu verknüpfen. Beide Entwicklungen wurden von der Sozialarbeit als Eingriff in und als Angriff auf die eigene Domäne massiv zurückgewiesen. Unbeschadet dieser Kritik entwickelten sich in den 1980er und 1990er Jahren vielfältige (lokale) Kooperationsformen, so dass nicht mehr die Frage nach dem ›Ob‹ der Kooperation, sondern nur nach den konkreten Ausformungen (dem ›Wie‹) diskutiert wurde. Der von Möller (2010) herausgegebene Sammelband dokumentiert diese Entwicklung, indem er Kooperationen in neun unterschiedlichen Feldern aus polizeilicher, aus sozialarbeiterischer und wissenschaftlicher Sicht darstellt. Auch wenn die Beziehungen nicht spannungsfrei sind, so die Botschaft des Bandes, gehören sie mittlerweile doch zur bundesrepublikanischen Normalität.

2.3 Rechtlicher Rahmen für die Zusammenarbeit mit der Polizei

Im Unterschied zur Polizei, deren Handeln hochgradig verrechtlicht ist, gibt es eher wenige rechtliche Vorgaben für sozialarbeiterisches Handeln. Im Allgemeinen folgt die Soziale Arbeit – sofern sie nicht im behördlichen Kontext hoheitlich tätig wird – im weiten Rahmen der allgemeinen Rechtsordnung ihren fachlichen Standards, während sich in der Polizeiarbeit die fachlichen Standards (wie sie etwa in den Polizeidienstvorschriften formuliert sind) im engeren Rahmen spezifischer rechtlicher Vorgaben entwickeln.

Jenseits dieser Unterschiede existieren drei spezifische gesetzliche Bestimmungen, die für die Arbeitsbeziehungen von SozialarbeiterInnen und PolizistInnen von unmittelbarer Bedeutung sind: die strafrechtliche Schweigepflicht, das Zeugnisverweigerungsrecht und die Anzeigepflicht von Straftaten.

2.3.1 Schweigepflicht

§ 203 StGB soll vor der unbefugten Weitergabe von Daten schützen, indem er die »Verletzung von Privatgeheimnissen« unter Strafe stellt.

§ 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen (Auszug)

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als …

4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, …

6. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen …

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1. Amtsträger, …

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. …

Die Schweigepflicht erstreckt sich damit auf

• staatlich anerkannte SozialarbeiterInnen oder SozialpädagogInnen,

• Beschäftigte einer der genannten Beratungsstellen,

• »Amtsträger«, z.B. Mitarbeitende im Jugendamt oder bei der Rentenversicherung.

Innerhalb dieses Geltungsbereichs ist die Schweigepflicht mehrfach begrenzt, erstreckt sich also nicht auf alles, was eine Person weiß.

• Erstens muss es sich um Daten handelt, die aus Sicht der Betroffenen schützenswert sind.

• Zweitens muss es sich um Daten handeln, die die Personen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten erfahren haben.

• Drittens gilt die Schweigepflicht nicht innerhalb von Arbeitsbereichen, die zur Erledigung von ihnen übertragenen Aufgaben zusammenarbeiten müssen (s. Hundt 2019, S. 178–189).

Das primäre Rechtsgut, das das Strafrecht mit dieser Bestimmung schützt, sind die schützenswerten Daten der Betroffenen. Durch das »Volkszählungsurteil« hat das Bundesverfassungsrecht aus den Art. 1 GG (Würdegebot) und Art. 2 GG (Persönliche Freiheit) das »Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung« hergeleitet. Dieses neue Grundrecht hat dazu geführt, dass personenbezogene Daten zusätzlich in den Sozialgesetzbüchern vor unberechtigter Weitergabe geschützt werden. In § 35 SGB I heißt es: »Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis).« Im zweiten Kapitel des SGB X wird der Schutz der Sozialdaten detailliert geregelt. Im Zusammenhang mit der Schweigepflicht ergibt sich als Grundsatz, dass die Daten nur im Rahmen des durch das SGB X oder andere Sozialgesetzbücher Erlaubten weitergegeben werden dürfen (§ 67b Abs. 1 SGB X).

Schweigepflicht und Sozialdatenschutz sollen den Interessen der Betroffenen dienen. Niemand soll unbefugt davon erfahren, was sie Sozialbehörden und SozialarbeiterInnen anvertrauen. Damit schützen diese Bestimmungen nicht nur die Betroffenen, sondern sie sichern die Grundvoraussetzung erfolgreicher Sozialarbeit: Ein Vertrauensverhältnis zwischen KlientInnen und Professionellen kann nur entstehen, wenn gewährleistet wird, dass die Informationen nicht weitergegeben werden. Oder in den Worten des Bundesverfassungsgerichts von 1977: Durch die Schweigepflicht würden soziale Beziehungen geschützt, für die die »Wahrung des Geheimhaltungsinteresses der Klienten … Vorbedingung des Vertrauens … und damit zugleich Grundlage für die funktionsgerechte Tätigkeit« sei (zit. n. Fischer/Sauer/Wabnitz 2019, S. 64).

2.3.2 Zeugnisverweigerungsrecht

Zeugnisverweigerungsrecht bedeutet, dass jemand im Rahmen eines Strafverfahrens vor der Polizei, vor der Staatsanwaltschaft oder vor Gericht die Aussage verweigern darf. Wem die Strafprozessordnung kein Zeugnisverweigerungsrecht einräumt, muss wahrheitsgemäß nach bestem Wissen aussagen, ansonsten macht die Person sich selbst strafbar. Diese Pflicht wird durch den Sozialdatenschutz nicht außer Kraft gesetzt. Vielmehr gilt der Grundsatz, dass Schweigepflicht und Sozialdatenschutz für die Strafverfolgung und für die Gefahrenabwehr aufgehoben sind. In den §§ 68–73 SGB X wird dieser Grundsatz konkretisiert. Sie erlauben die Datenweitergabe an Polizei, Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Nachrichtendienste. Dabei ist die Weitergabe immer daran gebunden, dass die Daten für die anfordernde bzw. erhaltende Stelle erforderlich sind, damit diese ihre Aufgaben erfüllen kann; nur bei Verbrechen oder »Straftaten von erheblicher Bedeutung« müssen alle Arten von Daten weitergegeben werden (s. Hundt 2019, S. 144–150).

Die Schweigepflicht nach § 203 StGB wird für das Strafverfahren durch die Bestimmungen zum Zeugnisverweigerungsrecht aufgehoben. In § 52 StPO wird das Recht, die Aussage zu verweigern, den engen Angehörigen des/der Beschuldigten zugesprochen (PartnerInnen, enge Verwandte). In § 53 wird dieses Recht auf »Berufsgeheimnisträger« ausgedehnt. Das Zeugnisverweigerungsrecht wird u.a. PriesterInnen, RechtsanwältInnen, ÄrztInnen, ParlamentarierInnen und JournalistInnen (immer im Hinblick auf die Informationen, die ihnen in dieser beruflichen Rolle bekannt wurden) zugesprochen. Für den Bereich der Sozialen Arbeit erlaubt der Paragraf die Aussageverweigerung nur in zwei Konstellationen:

»3a. Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;

3b. Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist …«

Nur für die Tätigkeit in einer Drogenberatungsstelle oder in der Schwangerschaftskonfliktberatung dürfen vorgeladene ZeugInnen die Aussage verweigern. In diesen Fällen gewichtet der Gesetzgeber das Vertrauensverhältnis höher als das Interesse an der Strafverfolgung. Für alle anderen sozialarbeiterischen Tätigkeiten gilt dies nicht. Dass dies der Bedeutung des Vertrauens für viele sozialarbeiterische Tätigkeiten nicht entspricht, ist zuletzt am Beispiel der Arbeit mit Fußballfans betont worden (Schruth/Simon 2018, S. 48).

Neben dieser strafprozessualen Umwandlung der Schweige- in eine Aussagepflicht kann die Schweigepflicht noch durch andere Umstände aufgehoben werden:

• Betroffene können Sozialarbeitende von der Schweigepflicht entbinden.

• Im Rahmen der Nothilfe zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr bleibt die Verletzung der Schweigepflicht straffrei.

• Sofern andere Mittel versagen, ist beim Verdacht auf Kindeswohlgefährdung die Information des Jugendamtes zulässig.

• Und sofern es das Kindeswohl zulässt, besitzen Eltern eine Informationsanspruch über die Daten, die ihr Kind betreffen (Fischer/Sauer/Wabnitz 2019, S. 74–76).

Bedeutsam ist im Ergebnis, dass Sozialdatenschutz und Schweigepflicht nicht darüber hinwegtäuschen dürfen, dass in den meisten sozialarbeiterischen Arbeitsbezügen eine Aussagepflicht besteht, sollte es zu einem Ermittlungsverfahren kommen. Dass dieser Umstand Rückwirkungen auf das Vertrauensverhältnis haben kann, sollte auch von SozialarbeiterInnen bedacht werden. Sie müssen abwägen, ob sie möglichst viel über ihre KlientInnen wissen wollen, um bestinformiert handeln zu können, oder ob sie auf Informationen verzichten, um ggf. nicht zum Schaden ihrer KlientInnen aussagen zu müssen.

2.3.3 Anzeigepflicht

Erfahren Sozialarbeitende von kriminalisierten Handlungen, so gilt für sie, was für jeden anderen Bürger/jede andere Bürgerin gilt:

Für begangene Straftaten besteht grundsätzlich keine Meldepflicht. Erhält jemand Kenntnis von einem Diebstahl oder einem Betrug, der bereits stattgefunden hat, so gibt es keine Pflicht, die Strafverfolgungsbehörden zu informieren.

Für geplante Straftaten gibt es hingegen eine – eingeschränkte – Meldepflicht. § 138 StGB bedroht jene »mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe«, wer

»von dem Vorhaben oder der Ausführung …

2. eines Hochverrats …, 3. eines Landesverrats …, 4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung …, 5.eines Mordes …, 6. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit …, 7. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung …

zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen«.

Der Straftatenkatalog des § 138 StGB beschränkt die Mitteilungspflicht auf geplante schwere Straftaten. Im Normalfall sozialarbeiterischer Praxis dürften die aufgeführten Delikte kaum auftauchen: Spionage, Geldfälschung, Mord, Geiselnahme, diese Delikte sind nicht nur empirisch selten, sie überschneiden sich auch nicht mit den Phänomenen, die bei den Klientelen der Sozialen Arbeit besonders häufig vermutet werden. Allein bei Raub und räuberischer Erpressung könnte die Mitteilungspflicht eine Rolle spielen, da z.B. das ›Jacke abziehen‹ strafrechtlich eine räuberische Erpressung darstellt (Cornel 1998, S. 2).

Zudem wird die Anzeigepflicht durch weitere Bestimmungen eingeschränkt: Unterlassene Mitteilungen sind nur dann strafbar, wenn die Information über die geplante Tat »glaubhaft« war und wenn ihre Mitteilung hätte »rechtzeitig« erfolgen können. Und mit der Formulierung »der Behörde oder dem Bedrohten« wird es den Betroffenen freigestellt, ob sie die Polizei oder den/die Betroffene/Betroffenen informieren. Deshalb schafft das Strafrecht selbst unter den genannten Einschränkungen keine Anzeigepflicht gegenüber der Polizei. Unter Strafe gestellt wird das Nichtstun; wer aber rechtzeitig die Betroffenen in Kenntnis setzt, handelt rechtmäßig. Diesen Konstellationen trägt auch das SGB X Rechnung, indem es ausdrücklich die Weitergabe von Sozialdaten »zur Abwendung geplanter Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches« zulässt (§ 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB X).

2.4 Eine idealtypische Gegenüberstellung

In den vergangenen fünf Jahrzehnten haben sich vielfältige Zusammenarbeits- und Kooperationsformen zwischen Polizei und Sozialer Arbeit entwickelt. Der Grad der Unterschiede variiert in der Praxis erheblich. Gleichwohl scheint es sinnvoll, die Pole zu benennen, aus denen das Spannungsfeld resultiert, in dem PolizistInnen und SozialarbeiterInnen (gemeinsam) handeln. Dabei handelt es sich nicht um eine Beschreibung der Realität, sondern um eine idealtypische Zuspitzung des institutionellen Kerns von Polizei und Sozialer Arbeit. Tabelle 2 zeigt die Unterschiede im Überblick ( Tab. 2).

Tab. 2: Idealtypische Gegenüberstellung Polizei und Soziale Arbeit


MerkmalPolizeiSoziale Arbeit

Modifiziert n. Pütter 2015a, S. 4

Verwaltungstyp

Zugrunde liegt die klassische Unterscheidung zwischen Eingriffs- und Leistungsverwaltung (s. Gloss 2010, S. 324f.). Eingreifende Verwaltungstätigkeiten sind Ausdruck hoheitlicher staatlicher Gewalt. Die Behörde greift ein in die Rechte von BürgerInnen. Zu diesen Tätigkeiten gehören etwa die Steuerverwaltung oder die Baubehörden (beide beschneiden das Eigentumsrecht), insbesondere ist die Befugnis zum »Eingriff« für die Ordnungs- und Polizeibehörden charakteristisch. Die Ermächtigung und Befähigung, unter bestimmen Voraussetzungen in Grundrechte einzugreifen, sind deren Spezifikum.

Die Soziale Arbeit einem »Verwaltungstyp« zuzuordnen, verzerrt bereits die Lage. Denn Soziale Arbeit findet nur zum Teil im Rahmen öffentlicher Verwaltungen statt. Zwar kann sie Eingriffe in die Rechte von BürgerInnen veranlassen (etwa im Jugendamt), aber ihre Kerntätigkeit besteht in unterstützenden, beratenden, helfenden Dienstleistungen, die die BürgerInnen in die Lage versetzen sollen, ihre Rechte wahrzunehmen. Dies entspricht dem, was die staatliche Leistungsverwaltung (von der Familienkasse bis zu den Sozialversicherungen) tut.

Rechtsgrundlage

Die Polizei stützt sich in ihren Tätigkeiten auf zwei Rechtsgrundlagen: Sofern sie Straftaten verfolgt, sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung – eines Bundesgesetzes – maßgebend; für die »Gefahrenabwehr« bilden die nach Bund bzw. Bundesländern unterschiedlichen Polizeigesetze die Grundlage. Beide Rechtsbereiche definieren Aufgaben, Befugnisse und Methoden, die an gesetzlich definierte Voraussetzungen gebunden sind.

In ähnlicher Weise gibt es kein »Recht der Sozialen Arbeit«. Die rechtlichen Grundlagen sozialarbeiterischer Tätigkeiten sind auf viele Rechtsbereiche verstreut. Eine besondere Bedeutung kommt dabei dem Sozialgesetzbuch (SGB) zu. Innerhalb der zwölf Bände ist die sozialarbeiterische Relevanz unterschiedlich. Im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) ist sie hoch, im Bereich der Rentenversicherung (SGB VI) gering. Aber selbst in diesen Feldern gilt, dass andere Rechtsbereiche einbezogen werden müssen: Etwa das Bürgerliche Gesetzbuch für Fragen der Kinder- und Jugendhilfe, die Regelungen zum Kindergeld, zu Elterngeld und -zeit für die Sozialarbeit in Familien, die Krankenhausgesetze für die Krankenhaussozialarbeit etc.

Bedeutung des Rechts

Die ›Leistung‹ des Rechts für die Polizei besteht darin, dass es ihr legale Handlungsräume eröffnet, sofern diese Handlungen Eingriffe darstellen. Das Eingriffsrecht ist für die Polizei zentral, weil es ihr Handeln gleichzeitig legitimiert und begrenzt. Erst durch dieses Recht wird der Raum erzeugt, in dem die Rechte von BürgerInnen unmittelbar (physisch) beschnitten werden dürfen.

Im Bereich der Sozialen Arbeit ist das Recht an die KlientInnen adressiert. Das Sozialrecht definiert Ansprüche von »Leistungsberechtigten« gegenüber sozialstaatlichen Einrichtungen. Soziale Dienstleistungen, die von SozialarbeiterInnen erbracht werden können, sind ein Teil dieser Leistungen. Der Handlungsraum Sozialer Arbeit erschöpft sich zudem nicht im rechtlich Vorgegebenen.

Zentrales Prinzip

Für die Polizei ist ihr Handeln wesentlich rechtlich strukturiert, im Bereich der Strafverfolgung durch das Legalitätsprinzip, das zur Einleitung förmlicher Ermittlungen zwingt, im Bereich der Gefahrenabwehr durch das Opportunitätsprinzip, das durch das »pflichtgemäße Ermessen« bestimmt wird ( Kap. 1.1.3). In der traditionellen Fassung (die durch die jüngere Rechtsentwicklung aufgeweicht wird) folgt sie in beiden Bereichen einem »Konditionalprogramm«, das aus einem »Wenn-Dann-Schema« besteht: Wenn die Polizei von einer Straftat erfährt, muss sie ermitteln; wenn sie einer konkreten Gefahr gewahr wird, muss sie intervenieren.

In der Sozialarbeit wird das Handeln von den Erfordernissen des Einzelfalls bestimmt, die nur in wenigen Fällen rechtlich definiert sind. Sie ergeben sich in der Regel aus den Problemwahrnehmungen von Betroffenen und/oder aus Problemzuschreibungen. Dabei wird die Rolle der Sozialen Arbeit darin gesehen, zur Bewältigung des Problems beizutragen, wobei die Art der Bewältigung sich aus den professionellen Standards und nicht aus rechtlichen Vorgaben ergibt. Deshalb operiert die Soziale Arbeit nach dem »Zweckprogramm«: Um etwas zu erreichen (ein Problem zu lösen), unternimmt sie die Aktivitäten, die ihr nach Lage des Falles als zweckmäßig erscheinen.

Instrumente

Die Instrumente oder Maßnahmen, mit denen die Polizei ihre Aufgaben umsetzen kann, sind vielfältig. Ihre Besonderheit liegt allerdings darin, dass ihr ein Repertoire von Maßnahmen zur Verfügung steht, die mit direkten Eingriffen in die Rechte von BürgerInnen verbunden sind. Die Polizei eröffnet in der Regel keine Handlungsoptionen (»Sie könnten diese Platz jetzt verlassen oder hierbleiben.«), sondern sie ordnet an. Im Hinblick auf die AdressatInnen polizeilichen Handelns besteht keine Freiwilligkeit, sondern Zwang.

Im Grundsatz ist die Arbeit mit Zwang der Sozialen Arbeit fremd. Wenn »Soziale Arbeit in Zwangskontexten« (Zobrist/Kähler 2017) in Erscheinung tritt, so bedarf das besonderer fachlicher Anstrengungen. Denn im ›Normalfall‹ setzen sozialarbeiterische Interventionen auf Freiwilligkeit bei der Kontaktaufnahme und mehr noch in der Umsetzung. Soziale Arbeit unterbreitet ein Angebot; selbst wenn sie als »aufsuchende« ihre potenziellen KlientInnen unmittelbar anspricht, bleibt der Grundsatz der Freiwilligkeit bestehen. Die Freiwilligkeit korrespondiert mit der aktiven Beteiligung der AdressatInnen: Pädagogische (intrinsische Motivation), dienstleistungstheoretische (die KlientInnen als notwendige ›KoproduzentInnen‹ sozialer Güter) und demokratietheoretische (Selbstbestimmung) Begründungen liegen dieser Orientierung auf Freiwilligkeit zugrunde (s. Schnurr 2018, S. 1128–1131); teilweise ist sie auch gesetzlich vorgeschrieben (etwa § 36 SGB VIII).

Sanktionen

Die Polizei verfügt ausschließlich über negative Sanktionen. Dabei kann sie einerseits unmittelbar selbst Verbote aussprechen, etwa in der Form von Polizeiverfügungen oder von einzelnen Handlungen wie Platzverweisen oder Betretungsverboten. Andererseits steht sie an der Basis des Strafverfolgungssystems. Wirksamkeit erlangt die Polizei durch den Umstand, dass sie physischen Zwang ausüben und mit ihm drohen kann.

Soziale Arbeit verfügt nicht über negativen Sanktionen. Ihr Strafpotenzial besteht darin, ggf. die eigene Arbeit einzustellen. Allenfalls kann sie mit den Sanktionen anderer drohen (z.B. der Anrufung des Familiengerichts), wenngleich Drohungen als pädagogisch fragwürdig gelten. Das Besondere der Soziale Arbeit ist vielmehr, dass sie ihren KlientInnen positive Sanktionen in Aussicht stellt, indem sie berät, begleitet und unterstützt.

Perspektive

Das Handeln der Polizei ist an Gefahren orientiert: Sei es im Polizeirecht zur Abwehr drohender Gefahren oder sei es in der Strafverfolgung, wenn die Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut realisiert worden ist. In beiden Fällen ist die Polizeiarbeit auf die Feststellung von Verantwortlichkeiten ausgerichtet: Von wem geht die Gefahr aus, wer hat die Straftat begangen?

Für die Soziale Arbeit ist die Perspektive auf Veränderungen und mögliche Chancen zentral. Sofern es um die Ermittlung von Verantwortlichkeiten geht, geschieht dies als Voraussetzung für mögliche Problemlösungen. Ihre Perspektive ist davon bestimmt, dass sie Optionen für Individuen, Gruppen oder Gemeinwesen befördern will.

Basales Paradigma

Von Hermann Nohl soll die Formulierung stammen, dass die Polizei sich um Menschen kümmert, die Probleme machen, während die Sozialpädagogik sich um Menschen kümmert, die Probleme haben. Auch wenn in dieser Gegenüberstellung unterschlagen wird, dass die Soziale Arbeit mit KlientInnen konfrontiert wird, die ihre Lage nicht als problematisch empfinden – es sich also um ein zugeschriebenes Problem handelt –, so wird in diesem Satz die grundlegende Diskrepanz deutlich: Die Polizei tritt ins Feld, wenn eine Störung zu befürchten ist oder eingetreten ist. Aus dieser Perspektive und mit spezifischen Aufträgen nimmt die Polizei soziale Wirklichkeit wahr.

Das Störende oder Gefährliche ist für die Soziale Arbeit sekundär. Hier steht im Vordergrund, dass ein Problem, ein Defizit, ein Mangel etc. diagnostiziert wird. Die sozialarbeiterische Tätigkeit besteht darin, Unterstützungen und Hilfen zugänglich zu machen, um die Probleme lösen zu können.

Dauer

Für das polizeiliche Handlungsprofil kennzeichnend ist schnelles und zeitlich begrenztes Handeln. Bei der Abwehr konkreter Gefahren ist schnelles Handeln von der Sache her zwingend geboten. Ist die Gefahr erfolgreich abgewendet, endet der polizeiliche Auftrag. Bereits aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergibt sich, dass das polizeiliche Handeln auch zeitlich auf das erforderliche Maß zu beschränken ist. In der Strafverfolgung gilt im Allgemeinen, dass die Aufklärung umso eher gelingt, je schneller sie der Tat folgt. Darüber hinaus endet die Polizeiarbeit, wenn die Tatverdächtigen ermittelt sind; spätestens mit dem Ende des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidungen.

Die Dauer sozialarbeiterischer Interventionen ist unbestimmt. Bereits ihr Beginn ist ungewiss, da mitunter auch das bloße Zuwarten eine sozialarbeiterische Maßnahme sein kann. Darüber hinaus ist die Dauer sozialarbeiterischer Tätigkeiten – wobei die finanziellen Ressourcen außeracht bleiben – grundsätzlich von den jeweiligen Problemlagen abhängig. Betrachtet man den Kern professionellen sozialarbeiterischen Selbstverständnisses, dann verfolgt sie Ziele, die nur in einem längeren Prozess erreicht werden können. Dem schnellen Handeln mit sichtbaren Ergebnissen steht die langfristige Perspektive mit ungewissem Ausgang gegenüber.

Ziel

Der institutionell vorgegebene Zielhorizont der Polizei ist auf die Rechtsordnung ausgerichtet. Wenn alle sich an die im Recht formulierten Regeln halten, dann hat die Polizei ihre Aufgabe erfüllt, dann wäre sie überflüssig. Dass soziale Sachverhalte eine Rolle dabei spielen, ob die Menschen sich an das Recht halten, wird von der Polizei durchaus in Rechnung gestellt, aber in diesem Feld liegen weder ihre Handlungsmöglichkeiten noch ihr originäres Ziel. Weil das Recht für alle gleich gilt, muss die Polizei die sozialen Unterschiede ignorieren.

Aus der Sicht der Sozialen Arbeit ist die Frage, ob ihre KlientInnen mit dem Recht in Konflikt geraten, nur eine der Dimensionen, in denen Probleme bestehen können. Deshalb kann Soziale Arbeit die rechtliche Würdigung des Verhaltens ihrer Klientel nicht ignorieren. Aber im Zentrum steht nicht die legale, sondern die soziale Integration der Betroffenen.

Verhältnis zu AdressatInnen

In Bevölkerungsumfragen zeigen sich regelmäßig hohe Vertrauens- und Zustimmungswerte zur Polizei. Allerdings sind das sehr abstrakte Befunde. Einerseits sinken die Vertrauenswerte erheblich, wenn Gruppen befragt werden, die schlechte Erfahrungen mit der Polizei gemacht haben oder diese befürchten. Andererseits ist auch das Verhältnis der ›rechtschaffenen Normalbürger‹ zur Polizei durchaus ambivalent. Denn PolizistInnen vertreten das staatliche Gewaltmonopol, als uniformierte und bewaffnete SchutzpolizistInnen repräsentieren sie dieses auch optisch, so dass das Autoritätsgefälle zwischen Staatsmacht und BürgerIn offenkundig wird.

Distanz taucht auch in sozialarbeiterischen KlientInnenkontakten auf. Insbesondere, wenn der Kontakt nicht freiwillig, sondern im Rahmen von Zwangskontexten zustande kommt. Die Distanz abzubauen und auf Dauer durch ein Vertrauensverhältnis zu ersetzen, gilt als Schlüssel erfolgreicher Sozialarbeit. Nur ›Vertrauen‹ erlaubt eine zutreffende Diagnose, diese wiederum erlaubt eine Verständigung über Handlungsoptionen und ist die Basis einer stabilen Arbeitsbeziehung.

Mandatsverhältnisse

Die Polizei folgt unmittelbar und eindeutig einem gesamtgesellschaftlichen Mandat: Der Bezugspunkt dieses Mandats ist die jeweils geltende Rechtsordnung. In sozialer Hinsicht bedeutet das, dass soziale Gruppen und Interessen insoweit das Mandat (die Beauftragung) der Polizei beeinflussen, wie es ihnen gelungen ist, auf das geltende Recht und die Regeln seiner Auslegung Einfluss zu gewinnen. Insofern gibt es bei der Polizei keine ›Mandatsdiskussion‹. Sie hat nur ein Mandat, und das ergibt sich aus dem Recht.

Für die Soziale Arbeit ist hingegen das Verhältnis unterschiedlicher Mandate kennzeichnend. Das »Doppelmandat« gilt als Wesensmerkmal Sozialer Arbeit (in Deutschland seit Böhnisch/Lösch 1973). Dabei wird das erste Mandat als die gesamtgesellschaftliche Beauftragung aufgefasst, die sich in den Arbeitsaufträgen der jeweiligen ArbeitgeberInnen manifestiert. Am Beispiel: Das Jugendamt fungiert als Instanz der »Gesellschaft«, es soll Familien in die Lage versetzen, die ihr zugedachten Aufgaben erfüllen zu können. Das zweite Mandat ergibt sich aus den wohlverstandenen Interessen der KlientInnen. Diese sind nicht per se mit den gesellschaftlichen Zuschreibungen identisch. Am Beispiel: Die Familienmitglieder könnten auch andere Vorstellungen als das Jugendamt von ihrem Zusammenleben haben. Wie positioniert sich der/die SozialarbeiterIn in diesen Konflikten?

Später ist das Doppel- auf ein »Trippelmandat« erweitert worden, indem die Soziale Arbeit zu einer in den beruflichen Standards formulierten »Menschenrechtsprofession« erklärt wurde, die neben den Motiven des Auftraggebers und den Interessen der KlientInnen auch die Menschenrechte beachten muss (Staub-Bernasconi 2013). Allein dass es eine solche Diskussion über unterschiedliche, ggf. in Konflikt stehende Mandate geben kann, macht eine systematischen Unterschied zur Polizei aus.

Literaturempfehlungen

AK HochschullehrerInnen Kriminologie/Straffälligenhilfe in der Sozialen Arbeit (Hg.) (2014): Kriminologie und Soziale Arbeit. Ein Lehrbuch. Weinheim, Basel: Beltz Juventa

Dollinger, B./Oelkers, N. (Hg.) (2015): Sozialpädagogische Perspektiven auf Devianz. Weinheim: Beltz

Hundt, M. (2019): Datenschutz in der Kinder- und Jugendhilfe. Praxishandbuch für die sozialpädagogische Arbeit. Regensburg: Walhalla

B Foren und Formen der Zusammenarbeit

3 Präventionsräte

Was Sie in diesem Kapitel erwartet

»Prävention« ist in den letzten Jahrzehnten zu einem zentralen Bezugspunkt in der Kooperation von Polizei/Justiz und Sozialer Arbeit geworden. Eine flächendeckende Ausdehnung hat dieser Bedeutungszuwachs durch Einrichtungen auf örtlicher Ebene erhalten, die häufig unter der Bezeichnung »Präventionsräte« firmieren; mitunter bezeichnen sich diese Einrichtungen auch als »Runde Tische« oder als »Kommissionen«. Gemeint ist aber immer, dass verschiedene Institutionen und/oder Akteure in kriminalpräventiver Absicht zusammenwirken. Um die Bedeutung und die Probleme dieses Komplexes verstehen zu können, muss zunächst ein Blick auf den Begriff der »Prävention« geworfen werden.

3.1 Präventionsbegriffe

»Prävention« ist ein sog. Containerbegriff, d.h., er kann mit nahezu beliebigen Inhalten gefüllt werden. Gemeinsam ist diesem Beliebigen eine Absicht, die in dem Begriff zum Ausdruck kommt: praevenire (lat.) bedeutet wörtlich »zuvorkommen«. Das aus dem Griechischen stammende »prophylaktisch« hat dieselbe Bedeutung, hat sich aber im Sprachgebrauch außerhalb der Zahnmedizin nicht durchgesetzt. »Prävention« wird immer in dem Sinne verwendet, dass man etwas Unerwünschtem zuvorkommen will. Sie ist deshalb immer auf die Zukunft gerichtet und fußt auf einer Prognose: Man erwartet etwas für die Zukunft, das man – durch die Prävention – vermeiden möchte. Diese strategische Perspektive ist auf den ersten Blick so überzeugend, dass »Prävention« in den letzten 50 Jahren in allen sozialen Disziplinen zu einer besonders wertvollen und erstrebenswerten Ausrichtung geworden ist.

Für die Prävention werden in der Regel drei Argumente ins Feld geführt, die sich leicht für die Kriminalprävention konkretisieren lassen:

• Negative Folgen lassen sich häufig nicht mehr rückgängig machen: Opfer von Gewaltkriminalität werden diese Erfahrung vielleicht ihr Leben lang nicht mehr los. Auch gesundheitliche Schädigungen können ggf. nie mehr rückgängig gemacht werden. Was für die Opfer gilt, gilt auch für die TäterInnen: Haben sich kriminelle Verhaltensmuster verfestigt, sind sie nur schwer wieder aus der Welt zu schaffen. Prävention von Gewaltkriminalität verspricht hier eine Alternative.

• Ist das Unerwünschte eingetreten, verlangen die Reaktionen erheblichen Aufwand, ohne dass ein Erfolg gewährleistet ist. Um die Gewaltkriminalität mit den Mitteln der Strafverfolgung einzudämmen, die Verurteilten zu resozialisieren etc. müssen erhebliche Ressourcen aufgebracht werden. Das gilt für die materiellen Ressourcen, das gilt aber auch für die Eingriffe in die Grundrechte, die für die Strafverfolgung als notwendig erachtet werden. Insofern gilt Prävention als der sanftere Interventionsmodus.

• Prävention verspricht Nachhaltigkeit. Dies gilt keineswegs für alle Spielarten der Prävention (s.u.), aber die präventive Orientierung spielt immer mit dem Gedanken, dass ihr auf die Zukunft gerichteter Blick dauerhaft positive Folgen haben wird: Wenn Kinder in der Schule gewaltfreie Konfliktaustragung lernen, dann führt das letztlich – so die Hoffnung – zu einer gewaltärmeren Gesellschaft.

Unter dem Schirm dieser Gemeinsamkeiten findet sich im Bereich der Kriminalprävention ein weites Spektrum unterschiedlicher Akteure, Themen, Strategien und Handlungsformen. Diese Mischung ist deshalb möglich, weil in verschiedenen Institutionen/Disziplinen Unterschiedliches als »Prävention« bezeichnet wird. Zentral für die Kriminalprävention sind zunächst zwei spezifische Präventionsbegriffe, die für die Arbeit von Polizei und Justiz kennzeichnend sind.

3.1.1 Spezifische Präventionsbegriffe

Die originäre Aufgabe der Polizei besteht in der »Gefahrenabwehr«. Das ist ihrer Natur nach eine präventive Tätigkeit, denn die Polizei schreitet ein, wenn eine Gefahr abgewehrt werden soll. Hier sind die klassischen Merkmale von Prävention vorhanden: Die »Gefahr« stellt das Unerwünschte dar, weil der Schaden an einem geschützten Rechtsgut (öffentliche Sicherheit oder Ordnung) befürchtet wird. Die Befürchtung beruht auf einer Prognose: dass die Gefahr eintritt, wenn die Polizei nicht einschreitet. Deshalb ist jede polizeiliche Tätigkeit im Rahmen der Gefahrenabwehr eine präventive Tätigkeit.

Daneben gibt es einen engeren polizeilichen Präventionsbegriff, der nicht auf Eingriffe zum Zwecke der Gefahrenabwehr abstellt, sondern auf kriminalitätsverhindernde Öffentlichkeitsarbeit ausgerichtet ist. Diese Art von Prävention wird an der polizeilichen Basis von sog. »PräventionsbeamtInnen« wahrgenommen; auf Bundesebene werden die entsprechenden Aktivitäten durch das »Programm polizeiliche Kriminalprävention des Bundes und der Länder (ProPK)« koordiniert (s. Noesselt 2007).

Aus dieser doppelten polizeilichen Präventionsdefinition ergibt sich bereits eine erste Unschärfe des Begriffs. Er erlaubt nicht nur kriminalitätsbezogene Aufklärungsaktivitäten als »Prävention« zu bezeichnen, sondern die gesamte polizeiliche Gefahrenabwehr stellt präventives Handeln dar.

Für die Polizei (als Ermittlungsperson im Strafverfahren), für die Staatsanwaltschaft und die Gerichte prägt die »Strafzwecklehre« den Präventionsbegriff. Auf die Frage »Welcher Zweck wird mit dem Strafrecht verfolgt?« antwortet die Strafzwecklehre mit dem Verweis auf die präventiven Wirkungen, die vom Strafrecht ausgehen sollen. Dabei handelt es sich um eine Rechtfertigung des Strafrechts, also eher um ein theoretisches Konstrukt, um eine gewünschte Wirkung, die dem Strafrecht zugeschrieben wird. Ob die präventive Wirkung erreicht wird, ist für diesen Sprachgebrauch zunächst sekundär. Bei den strafrechtlichen Zweckzuschreibungen wird zwischen der Spezialprävention und der Generalprävention unterschieden, beide können in einer negativen und einer positiven Ausprägung auftreten:

• Die Spezialprävention ist an den einzelnen Delinquenten adressiert. Als negative Spezialprävention werden dann jene strafrechtlichen Reaktionen bezeichnet, durch die der oder die Einzelne bestraft wird. Die Strafe oder die Angst vor Bestrafung sollen demnach dazu führen, dass der Betroffene zukünftig nicht mehr gegen Strafgesetze verstößt. Das wäre die erwünschte präventive Wirkung. Positive Spezialprävention kommt darin zum Ausdruck, dass rechtstreues Verhalten belohnt oder mit Anreizen verstärkt wird. Die (potenziellen) DelinquentInnen erhalten Unterstützung, diese Unterstützung verhindert ein (erneutes) Abrutschen in die Kriminalität.

• Die Generalprävention soll auf die Gesellschaft insgesamt wirken. In der negativen Ausprägung soll das Strafrecht zur Bildung und Verfestigung bestimmter (rechtskonformer) Verhaltensweisen beitragen. Indem diejenigen, die den Korridor des Strafrechts verlassen, zur Verantwortung gezogen und bestraft werden, wird die Rechtstreue in der gesamten Gesellschaft gefestigt. In der positiven Ausprägung soll die generalpräventive Wirkung dadurch entstehen, dass vorbildlich rechtstreues Verhalten öffentlichkeitswirksam belobigt wird. Der Gesellschaft soll so verdeutlicht werden, dass es sich lohnt, sich für die Rechtsordnung einzusetzen (Riekenbrauk 2000, S. 40–42).

Aus diesen verschiedenen Bedeutungen des Begriffs »Prävention« ergibt sich bereits, dass jede polizeiliche Tätigkeit in irgendeinem Sinn als »präventiv« bezeichnet werden kann. Entweder die Menschen werden über Kriminalitätsverhütung aufgeklärt oder es werden Gefahren abgewehrt oder es wird Strafverfolgung in spezial- und/oder generalpräventiver Absicht betrieben.

3.1.2 Spielarten der Prävention

So plausibel der präventive Ansatz auf den ersten Blick ist, so unüberschaubar wird die präventive Praxis. Denn die Unschärfe des Begriffs wird vergrößert, wenn man Polizei und Strafrecht verlässt. Anhand von sieben Merkmalen lassen sich verschiedene Präventionsverständnisse unterscheiden. Die jeweils wichtigsten Typen (»Ausprägungen«) sind in Tabelle 3 aufgelistet ( Tab. 3; Systematik orientiert an: Roll 2001, S. 103–106; NZK 2020a; van den Brink 2018, S. 17). In der Realität lassen sich einzelne Präventionsmaßnahmen durch die Kombination der Ausprägungen charakterisieren, so dass z.B. Selbstverteidigungskurse ein opferorientiertes Angebot darstellen, das auf die Erhöhung des Sicherheitsgefühls zielt.

Tab. 3: Präventionsbegriffe und -formen


MerkmalAusprägung

Die in der Tabelle genannten Beispiele weisen darauf hin, dass nahezu jede soziale Praxis als »Kriminalprävention« deklariert werden. Durch diese Weite des Präventionsbegriffs zieht er förmlich auch soziale Professionen in das Feld von Kriminalität und Sicherheit.

3.2 Zur Konjunktur von Kriminalprävention

Schon seit den 1970er Jahren war »Kriminalprävention« ein Thema. Die Ausweitung polizeilicher Aufgaben auf die »vorbeugende Bekämpfung von Straftaten« war ein Indiz dieser Entwicklung ebenso wie der Ausbau von ProPK, durch das die polizeilichen Aktivitäten bundesweit koordiniert und befördert werden. Aber erst in den 1990er Jahren wurde die Kriminalprävention zu einem etablierten Feld von Kriminal- oder Sicherheitspolitik. Die Konjunktur in den 1990ern wurde durch das Zusammentreffen unterschiedlicher Entwicklungen ausgelöst:

1. Unter dem Schlagwort »Broken Windows« wurden in Deutschland breit und teilweise mit bewundernder Zustimmung US-amerikanische Polizeistrategien aufgenommen, die eine Politik der »Zero Tolerance« verfolgten. Die »zerbrochenen Fenster« stehen in diesem Ansatz sinnbildlich für kleinere Störungen im Alltagsleben. Wenn diese Störungen nicht behoben werden, so die Behauptung, dann setzt eine Abwärtsspirale ein, an deren Ende der Verfall des Stadtviertels und schwere Kriminalität stehen (s. Ortner/Pilgram/Steinert 1998). In Deutschland gab die »Broken Windows«-Debatte der Kriminalprävention einen gewaltigen Schub, weil sie die Bedeutung früher Interventionen unterstrich.

2. In den 1990er Jahren erlebte die lokale Ebene eine Renaissance. Statt die politischen Hoffnungen auf den Staat, auf die großen gesellschaftlichen Veränderungen zu setzen, richtete sich die Aufmerksamkeit auf die kleineren Einheiten, auf die »Communities«, auf die »Gemeinden«. Kriminalpolitisch wurde diese Hinwendung zum Lokalen durch zwei besondere Aspekte unterstützt: Einerseits wurde darauf verwiesen, dass ein Großteil der Straftaten in oder im Umkreis der Wohngemeinde der Tatverdächtigen begangen wird. Damit erschien Kriminalität als ein lokales Phänomen, das nach lokalen Antworten verlangte (s. Pütter 2006, S. 10). Andererseits nahm in den öffentlichen Debatten die Bedeutung des »Sicherheitsgefühls« zu, das in der Regel an lokalen Sachverhalten (»Angsträume« etc.) festgemacht wird ( Kap. 2.1.2: »Standardfrage«).

3. Die Skepsis gegenüber dem Staat führte seit den 1990er Jahren zu einer Hinwendung zur Zivilgesellschaft. In einer Phase, in der sich der Staat im Rahmen neoliberaler Konzepte tendenziell zurückzog, sollte die Zivilgesellschaft mehr Verantwortung übernehmen. Für die Kriminalprävention bedeutete eine solche Sichtweise: Prävention ist nicht länger eine exklusive Aufgabe staatlicher Behörden, sondern eine der ganzen Gesellschaft. Praktisch gewendet: Dass Behörden und Zivilgesellschaft zusammenarbeiten, ist die Grundlage erfolgversprechender Prävention (s. Hohmeyer/Kant/Pütter 2001, S. 164).

In den 1990er Jahren erlebten kommunale kriminalpräventive Gremien einen Boom. Auf der Ebene der Bundesländer wurde die Idee der kommunalen Kriminalprävention in unterschiedlicher Weise gefördert: durch Erlasse oder Mustersatzungen, durch Förderrichtlinien oder Handreichungen der Innenministerien (Pütter 2006, S. 33–35).

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19 декабря 2025
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449 стр. 32 иллюстрации
ISBN:
9783170392328
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