Читать книгу: «Dual Use»
Frank Th. Petermann
Dr. iur., Rechtsanwalt
Dual-Use
Aspekte des Bundesgesetzes über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter und der Güterlisten

Über den Verfasser:
Frank Th. Petermann ist Rechtsanwalt und Notar in St. Gallen.
Er beschäftigt sich vornehmlich mit Fragestellungen des Exportkontrollrechts sowie des Pharma- und Medizinalrechts.
Bibliografische Information der ‹Deutschen Bibliothek›.
Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über ‹http://dnb.ddb.de› abrufbar.
Alle Rechte, auch des Nachdrucks von Auszügen, vorbehalten. Jede Verwertung ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronische Systeme.
© Dike Verlag AG, Zürich/St. Gallen 2014
ISBN 978-3-03751-650-8 (Gedruckte Ausgabe)
ISBN 978-3-03751-671-3 (E-Book)
www.dike.ch
Vorwort
Der Ursprung der vorliegenden Monografie war – sowohl von der natürlichen als auch von der adäquaten Kausalität her betrachtet – eine für einen Klienten abzuklärende Rechtsfrage. Die vielschichtigen Aspekte, welche die auf den ersten Blick einfache Fragestellung aufwarf, führten schliesslich dazu, dass ich beschloss, den Themenkomplex mittels eines Kurzgutachtens tiefer auszuleuchten. Als ich einige Monate später erneut mit der praktisch gleichen Thematik konfrontiert war, erwog ich, aus dem Kurzgutachten einen Aufsatz für eine juristische Zeitschrift zu verfassen. Bei der Skizzierung des Aufsatzes musste ich jedoch rasch erkennen, dass bereits die umfassende Aufarbeitung der dem Kurzgutachten zugrunde liegenden Fragestellung den Rahmen eines Aufsatzes sprengen würde. So entstand die Idee zur vorliegenden Monografie.
Danken möchte ich an dieser Stelle der ganzen Dual-Use Community, den Menschen, mit denen ich in diesem Bereich zum Teil schon seit vielen Jahren eng zusammenarbeite, und die mir alle beim Austausch oder wenn es darum ging, Überlegungen für das Konzept dieses Buches zu diskutieren, immer hilfreich zur Seite standen. Mein besonderer Dank gilt hier Dipl. Ing. JOACHIM WAHREN, welcher zuletzt als Leiter einer Unterabteilung mit fünf Fachreferaten in den Bereichen Technische Grundsatzfragen, Flugkörpersysteme, Industriegüter und Elektronik beim BAFA in Köln amtete, und Kollege Dr. MARKUS J. WALDIS, dem ehemaligen Leiter der Konzernrechtsabteilung der Oerlikon-Bührle Holding AG.
Ganz besonderer Dank gebührt meiner langjährigen Assistentin FRANZISKA SUTTER, welche mir nicht nur bei der Redaktion des Manuskripts und der Erstellung der Verzeichnisse eine ausserordentlich grosse Hilfe war, sondern mich auch während der Abfassung der vorliegenden Arbeit, zusammen mit meinen Kanzleipartnern, ROLF und CHRISTA REMPFLER, – wie immer, wenn ich mich in die Gefilde der Wissenschaft begebe – so gut wie nur irgend möglich vom Büroalltag abgeschirmt hat. Ohne diese vielen kleinen Hilfen wäre die Erstellung dieses Werkes sehr viel schwieriger und sicherlich nicht in der gleichen Zeit realisierbar gewesen.
Die Zusammenarbeit mit der Dike Verlag AG in Zürich war wie immer sehr angenehm und professionell. Danken möchte ich daher an dieser Stelle meinem Verleger, WERNER STOCKER, dem Leiter der Herstellung, BÉNON EUGSTER, und allen dieses Werk betreuenden Mitarbeitern des Verlages.
| St. Gallen, im August 2014 | Frank Th. Petermann |
|---|
Inhaltsübersicht
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Materialien- und Rechtsquellenverzeichnis
1. Einleitung
2. Exportkontrollregelungen
3. Völkerrechtliche Grundlagen der Exportkontrolle
4. Binnenrechtliche Grundlagen der Exportkontrolle
5. Grundbegriffe und Grundlagenwissen des Exportkontrollrechts
6. Compliance
7. Dual-Use
8. Die Güterkontrollgesetzgebung
9. Praktische Fragen bei Verdacht auf Verletzung des Güterkontrollgesetzes
Abschliessende Bemerkungen
Schlagwortverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Materialien- und Rechtsquellenverzeichnis
1. Einleitung
2. Exportkontrollregelungen
2.1 Geschichtliches
2.2 Zum Begriff der Exportkontrolle
2.3 Zur terminologischen Unterscheidung Exportkontrollrecht/Güterkontrollrecht
2.4 Sinn und Zweck von Exportkontrollregelungen
2.4.1 Deklarierte Ziele
2.4.2 Nichtdeklarierte Ziele
2.4.3 Grundrechtliche Fragezeichen von Exportkontrollregelungen
3. Völkerrechtliche Grundlagen der Exportkontrolle
3.1 Völkerrechtlich verbindliche Abkommen: Die Konventionen
3.1.1 Der Atomsperrvertrag (NVV)
3.1.2 Das Biologiewaffenübereinkommen (BWÜ)
3.1.3 Das Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ)
3.2 Völkerrechtlich nicht verbindliche Abkommen: Die Kontrollregime
3.2.1 Die Vereinbarung von Wassenaar (WA)
3.2.2 Die Australiengruppe (AG)
3.2.3 Die Gruppe der Nuklearlieferländer (NSG)
3.2.4 Das Raketentechnologie-Kontrollregime (MTCR)
4. Binnenrechtliche Grundlagen der Exportkontrolle
4.1 Verfassungsrechtliche Grundlagen im schweizerischen Recht
4.2 Gesetzliche Grundlagen im Schweizer Recht
4.2.1 Die Kriegsmaterialgesetzgebung
4.2.1.1 Entstehung
4.2.1.1.1 Die Rechtslage vor 1973
4.2.1.1.2 Die Rechtslage zwischen 1973 und 1998
4.2.1.1.3 Die Rechtslage nach 1998
4.2.1.2 Das Kriegsmaterialgesetz von 1996
4.2.1.2.1 Aufbau und Struktur
4.2.1.2.2 Inhalt
4.2.1.2.2.1 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
4.2.1.2.2.2 2. Kapitel: Verbotenes Kriegsmaterial
4.2.1.2.2.3 3. Kapitel: Grundbewilligung
4.2.1.2.2.4 4. Kapitel: Einzelbewilligungen
4.2.1.2.2.5 5. Kapitel: Kontrollen, Verfahren, Gebühren
4.2.1.2.2.6 6. Kapitel: Strafbestimmungen
4.2.1.2.2.7 7. Kapitel: Amtshilfe
4.2.1.2.2.8 8. Kapitel: Schlussbestimmungen
4.2.2 Die Güterkontrollgesetzgebung
4.2.3 Die Chemikalienkontrollverordnung
4.2.4 Das Embargogesetz
4.2.5 Die Kernenergiegesetzgebung
4.2.5.1 Das Kernenergiegesetz
4.2.5.2 Die Kernenergieverordnung
4.2.5.3 Die Safeguardsverordnung
5. Grundbegriffe und Grundlagenwissen des Exportkontrollrechts
5.1 Bezugsobjekte der Exportkontrolle: Das Was
5.1.1 Güter
5.1.2 Technologien
5.1.3 Software
5.2 Gebietsbezüge der Exportkontrolle: Das Woher und das Wohin
5.3 Kontrollierte Aktivitäten der Exportkontrolle: Ein weiteres Was
5.3.1 Warentransfer
5.3.2 Datentransfer
5.3.3 Vermittlung
5.3.4 Finanzierung
5.3.5 Nicht genannte Aktivitäten?
5.4 Personenbezüge der Exportkontrolle: Das Wer
5.4.1 Exporteur
5.4.2 Käufer
5.4.3 Empfänger/Endverbraucher
5.5 Behörden: Das Durch Wen
5.6 Kontrollinstrumente: Das Wie
6. Compliance
6.1 Entstehung und Definitionsansätze
6.2 Die Grundmechanismen wirksamer Compliance
6.2.1 Credo und Kodex als Kern der Unternehmenskultur
6.2.2 Compliance-Struktur
6.2.3 Compliance-Prozesse
6.2.4 Anreize und Sanktionen
6.2.5 Regelmässige Überprüfung und Weiterentwicklung
6.3 Der «Von-Roll-Fall» (BGE 122 IV 103)
6.4 Compliance im Exportkontrollrecht
6.4.1 Kenne die eigenen Produkte – und die Anhänge der GKV
6.4.2 Kenne die verdächtigen Länder
6.4.3 Erkenne die roten Fahnen
6.4.4 Gewährleiste Compliance – das ICP
7. Dual-Use
7.1 Definitionsansätze
7.2 Kritik an den Definitionsansätzen
8. Die Güterkontrollgesetzgebung
8.1 Das Güterkontrollgesetz GKG
8.1.1 Entstehung
8.1.2 Aufbau und Struktur
8.1.3 Inhalt
8.1.3.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
8.1.3.2 2. Abschnitt: Kontrollmassnahmen
8.1.3.3 3. Abschnitt: Überwachung
8.1.3.4 4. Abschnitt: Verfahren und Berichterstattung
8.1.3.5 5. Abschnitt: Strafbestimmungen
8.1.3.5.1 Art. 14 GKG Verbrechen und Vergehen
8.1.3.5.2 Art. 15 GKG Übertretungen
8.1.3.5.3 Art. 15a GKG Ordnungswidrigkeiten
8.1.3.5.4 Art. 16 GKG Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
8.1.3.5.5 Art. 17 GKG Einziehung von Material
8.1.3.5.6 Art. 18 GKG Gerichtsbarkeit und Anzeigepflicht
8.1.3.6 6. Abschnitt: Zusammenarbeit von Behörden
8.1.3.7 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
8.2 Die Güterkontrollverordnung GKV
8.2.1 Entstehung
8.2.2 Struktur der Verordnung
8.2.3 Inhalt
8.2.3.1 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
8.2.3.2 2. Kapitel: Ausfuhr
8.2.3.2.1 1. Abschnitt: Einzelbewilligung
8.2.3.2.2 2. Abschnitt: Generalausfuhrbewilligungen
8.2.3.2.3 3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
8.2.3.2.4 4. Abschnitt: Verfahren
8.2.3.2.5 5. Abschnitt: Pflichten des Exporteurs
8.2.3.3 3. Kapitel: Einfuhr und Durchfuhr
8.2.3.3.1 1. Abschnitt: Einfuhr
8.2.3.3.2 2. Abschnitt: Durchfuhr
8.2.3.4 4. Kapitel: Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen
8.3 Die Anhänge zur GKV (Güterlisten)
8.3.1 Vorbemerkung: Unbestimmte Rechtsbegriffe in den Anhängen zur GKV
8.3.2 Anhang I zur GKV: Die Begriffsbestimmungen
8.3.2.1 Allgemeine Anmerkungen zu Anhang I
8.3.2.2 Nukleartechnologie-Anmerkung (NTA)
8.3.2.3 Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)
8.3.2.4 Allgemeine Software-Anmerkung (ASA)
8.3.2.5 Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen
8.3.2.6 Begriffsbestimmungen
8.3.3 Anhang II zur GKV: Die Liste der Dual-Use Güter
8.3.3.1 Entwicklung der Güterliste der Dual-Use Güter
8.3.3.2 Aktualisierung der Güterliste der Dual-Use Güter
8.3.3.3 Gliederung der Güterliste der Dual-Use Güter
8.3.3.3.1 Die Kategorie
8.3.3.3.2 Die Gattung
8.3.3.3.3 Die Kennung
8.3.3.3.4 Nationale Besonderheiten der Schweiz in Bezug auf die Listen
8.3.4 Exemplarische Fragestellungen aus der Kategorie 2 von Anhang II zur GKV (Werkstoffbearbeitung)
8.3.4.1 Kompensationen von Werkzeugmaschinen
8.3.4.2 Beschichtungstechnik in der Fertigung von zivilen und militärischen Gütern
8.3.4.3 Beispiele der Ermittlung der Bewilligungspflicht
8.3.4.3.1 Fallbeispiel 1: Retrofitting Bearbeitungscenter
8.3.4.3.2 Fallbeispiel 2: Benutzerhandbuch Mehrspindel-Drehautomat I
8.3.4.3.3 Fallbeispiel 3: Benutzerhandbuch Mehrspindel-Drehautomat II
8.3.4.3.4 Fallbeispiel 4: Isostatische Presse
8.3.4.3.5 Fallbeispiel 5: Stosswellengenerator Lithotripter
8.3.5 Anhang III zur GKV: Besondere militärische Güter
8.3.6 Anhang IV zur GKV: Die Länderliste nach Art. 8 und 13 GKV
8.3.7 Anhang V zur GKV: Die Liste der international nicht kontrollierten Güter
8.3.8 Anhang VI zur GKV: Die Schengen-Assoziierungsabkommen
9. Praktische Fragen bei Verdacht auf Verletzung des Güterkontrollgesetzes
9.1 Grundsätzliches
9.1.1 Vorsatz, Eventualvorsatz und Fahrlässigkeit
9.1.2 Eröffnung des Verfahrens gegenüber den Beteiligten: Zwangsmassnahmen
9.1.3 Auslegeordnung
9.1.3.1 Verstärkung durch Arbeitsgemeinschaft
9.1.3.1.1 Zusammensetzung der Arbeitsgemeinschaft
9.1.3.1.2 Welcher Anwalt übernimmt welchen Klienten?
9.1.3.1.3 Führung der Arbeitsgemeinschaft
9.2 Taktische Überlegungen für das Vorgehen im Falle einer Strafuntersuchung
9.3 Aussageverweigerung
9.3.1 Geschichtliches
9.3.2 Grundlagen zur Aussageverweigerung des Beschuldigten
9.3.2.1 Intellekt
9.3.2.1.1 Zwei Hauptgründe für die Skepsis zur Aussageverweigerung
9.3.2.1.1.1 Aussageverweigerung ist nicht «geradlinig» und macht einen «schlechten Eindruck»
9.3.2.1.1.2 Falsche Vorstellung von einem «gerechten Staat»
9.3.2.2 Wille
9.3.2.3 Bereitschaft
9.3.2.4 Reduktion
9.3.3 Elemente der anwaltlichen Aufklärungspflicht bei der Aussageverweigerung
9.4 Untersuchungsverfahren
9.4.1 Vorgehen im Allgemeinen
9.4.2 Erhebung von Beweisanträgen
9.4.3 Erhebung von EMRK-Rügen
9.5 Abschluss der Untersuchung: Einstellung des Verfahrens, Strafbefehl oder Überweisung an das Strafgericht
9.5.1 Einstellung der Untersuchung
9.5.2 Erlass eines Strafbefehls
9.5.3 Überweisung an das Strafgericht
9.5.4 Zur Frage nach einem Weiterzug eines Strafurteils
Abschliessende Bemerkungen
Schlagwortverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
| ABC | Atomare Biologische Chemische Waffen(systeme) |
|---|---|
| aBV | Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, ausser Kraft getreten am 31. Dezember 1999 |
| Abs. | Absatz |
| abgek. | abgekürzt |
| Abt. | Abteilung |
| AG | Australiengruppe (Australia Group) |
| AGB | Ausserordentliche Generalausfuhrbewilligung |
| AJP | Aktuelle Juristische Praxis (Zeitschrift) |
| aKMG | Bundesgesetz über das Kriegsmaterial vom 30. Juni 1972 (Kriegsmaterialgesetz), ausser Kraft getreten am 31. März 1998 |
| allg. | allgemein |
| a.M. | anderer Meinung |
| Art. | Artikel |
| AS | Amtliche Sammlung des Bundesrechts |
| ASA | Allgemeine Software-Anmerkung |
| ATA | Allgemeine Technologie-Anmerkung |
| AtG | Bundesgesetz über die friedliche Verwendung der Atomenergie vom 23. Dezember 1959 (Atomgesetz), ausser Kraft getreten am 31. Januar 2005 |
| AtV | Verordnung über Begriffsbestimmungen und Bewilligungen auf dem Gebiet der Atomenergie vom 18. Januar 1984 (Atomverordnung), ausser Kraft getreten am 31. Januar 2005 |
| AVOR | Arbeitsvorbereitung |
| AWG | Aussenwirtschaftsgesetz der Bundesrepublik Deutschland vom 28. April 1961 |
| BAFA | Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle der Bundesrepublik Deutschland |
| BAP | Bundesamt für Polizei |
| BBl | Schweizerisches Bundesblatt |
| Bd. | Band |
| BFE | Bundesamt für Energie |
| BG | Bundesgesetz |
| BGFA | Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz); SR 935.61 |
| BGG | Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz); SR 173.110 |
| BGE | Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichtes |
| BRB | Bundesratsbeschluss |
| BV | Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999; SR 101 |
| BVGE | Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts |
| BRD | Bundesrepublik Deutschland |
| Bsp. | Beispiel |
| bspw. | beispielsweise |
| BWC | Biological Weapons Convention |
| (s.a. BWK und BWÜ) | |
| BWÜ | Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Her- |
| (s.a. BWC und BWK) | stellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen vom 10. April 1972, in Kraft seit dem 4. Mai 1976 (Biologiewaffenübereinkommen); SR 0.515.07 |
| BWK | Biologiewaffenkonvention |
| (s.a. BWC und BWK) | |
| bzgl. | bezüglich |
| bzw. | beziehungsweise |
| ca. | circa |
| CAM | Computer Aided Manufacturing |
| CCF | CoCom-Cooperation-Forum |
| ChKV | Verordnung über die Kontrolle von Chemikalien mit ziviler und militärischer Verwendungsmöglichkeit vom 21. August 2013 (Chemikalienkontrollverordnung); SR 946.202.21 |
| CD | Compact Disc |
| CNC | Computerized Numerical Control |
| CoCom | Coordinating Committee on Multilateral Export Controls (früher: Coordinating Committee for East-West Trade Policy) |
| CVD | Chemical Vapor Deposition (chemische Gasphasenabscheidung) |
| CWÜ | Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Her |
| (s.a. CWC und CWK) | stellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen vom 13. Januar 1993, in Kraft seit dem 29. April 1997 (Chemiewaffenübereinkommen); SR 0.515.08 |
| CWC | Chemical Weapon Convention |
| (s.a. CWÜ und CWK) | |
| CWK | Chemiewaffenkonvention |
| (s.a. CWÜ und CWC) | |
| DEA | Direktion für europäische Angelegenheiten |
| d.h. | das heisst |
| diesbzgl. | diesbezüglich |
| DIN | Deutsches Institut für Normung |
| dipl. | diplomiert/Diplom |
| Diss. | Dissertation |
| DNA | Deoxyribonucleic Acid (Desoxyribonukleinsäure) |
| Dr. | Doktor |
| ebCCD | electron bombarded charge-coupled device |
| EDA | Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten |
| EGMR | Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte |
| eidg. | eidgenössisch |
| EKN | Exportkontrollnummer |
| EmbG | Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen vom 22. März 2002 (Embargogesetz); SR 946.231 |
| EMP | electromagnetic pulse (elektromagnetischer Impuls) |
| EMRK | Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950; SR 0.101 |
| Erw. | Erwägung |
| etc. | et cetera |
| EG | Europäische Gemeinschaft |
| EU | Europäische Union |
| e.V. | eingetragener Verein |
| EVD | Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement, seit 2013: Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) |
| EZV | Eidgenössische Zollverwaltung |
| Fn | Fussnote |
| g | Gramm |
| GaAs | GalliumArsenid |
| GEB | Generaleinfuhrbewilligung |
| gem. | gemäss |
| GDB | Generaldurchfuhrbewilligung |
| GKG | Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter vom 13. Dezember 1996 (Güterkontrollgesetz); SR 946.202 |
| GKV | Verordnung über die Aus-, Ein- und Durchfuhr zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter vom 25. Juni 1997 (Güterkontrollverordnung); SR 946.202.1 |
| gl.M. | gleicher Meinung |
| HILL | Health Insurance and Liability Law (Zeitschrift), seit 2012: Zeitschrift für Recht und Gesundheit |
| HCOC | Hague Code of Conduct |
| Hrsg. | Herausgeber |
| HSC | High Speed Cutting (Hochgeschwindigkeitsbearbeitung) |
| HSS | Hochleistungsschnellstahl (High Speed Steel) |
| IAEA | International Atomic Energy Agency |
| IAEO | Internationale Atomenergieorganisation |
| IB V | Internationale Beziehungen Verteidigung |
| i.a.R. | in aller Regel |
| ICP | Internal Control Program for Export Controls |
| i.d.R. | in der Regel |
| insb. | insbesondere |
| Ing. | Ingenieur |
| i.e.S. | im engeren Sinne |
| INS | Inertial Navigation System (Trägheitsnavigationssystem) |
| internat. | international |
| IRSG | Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz); SR 351.1 |
| i.S. | im Sinne |
| i.S.v. | im Sinne von |
| ISO | International Organization for Standardization (Internationale Organisation für Normung) |
| ISU | Implementation Support Unit |
| iur. | iuris |
| i.V.m. | in Verbindung mit |
| i.w.S. | im weiteren Sinne |
| J. | Jahr/e |
| Jhdt. | Jahrhundert |
| Kap. | Kapitel |
| KEG | Kernenergiegesetz vom 21. März 2003; SR 732.1 |
| KEV | Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004; SR 732.11 |
| kg | Kilogramm |
| km | Kilometer |
| KMG | Bundesgesetz über das Kriegsmaterial vom 13. Dezember 1996 (Kriegsmaterialgesetz); SR 514.51 |
| KMU | kleine und mittlere Unternehmen |
| KMV | Verordnung über das Kriegsmaterial vom 25. Februar 1998 (Kriegsmaterialverordnung); SR 514.511 |
| kN | Kilonewton |
| Koord. | Koordinator |
| LIDC | Internationale Liga für Wettbewerbsrecht |
| liechtenst. | liechtensteinisch |
| lit. | litera |
| m | Meter |
| mm | Millimeter (10-3 m) |
| m.a.W. | mit anderen Worten |
| MeV | Megaelektronenvolt |
| min | Minute |
| Mio | Million |
| Mia | Milliarde |
| ML | Munitions List (Rüstungsgüterliste) |
| MPa | Megapascal |
| MTCR | Missile Technology Control Regime (Raketentechnologie-Kontrollregime, bisweilen auch als Trägertechnologie-Kontrollregime bezeichnet) |
| MVW | Massenvernichtungswaffe(n) |
| N | Note |
| NATO | North Atlantic Treaty Organization |
| n.b. | nota bene |
| NBD | Nachrichtendienst des Bundes |
| NC | Numerical Control |
| nm | Nanometer (10-9 m) |
| n.M.d.A. | nach Meinung des Autors |
| Nr. | Nummer |
| NS | Nationalsozialismus / National-Sozialisten |
| NSG | Gruppe der Nuklearlieferländer (Nuclear Suppliers Group) |
| NPT | Non-Proliferation Treaty |
| (s.a. NVV) | |
| NTA | Nukleartechnologie-Anmerkung |
| NVV | Nichtverbreitungsvertrag (Atomwaffensperrvertrag) |
| NZZ | Neue Zürcher Zeitung |
| OG | Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (Bundesrechtspflegegesetz), ausser Kraft getreten am 31. Dezember 2006 |
| OGB | Ordentliche Generalausfuhrbewilligung |
| OPCW | Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons |
| OR | Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht); SR 220 |
| OSZE | Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa |
| Pa | Pascal |
| Portable Document Format | |
| PRODEX | Internationale Fachmesse für Werkzeugmaschinen, Werkzeuge und Fertigungsmesstechnik |
| Prof. | Professor |
| resp. | respektive |
| Pt. | Punkt |
| PVD | Physical Vapor Deposition (physikalische Gasphasenabscheidung) |
| µm | Mikrometer (10-6 m) |
| Rz. | Randziffer |
| S. | Seite |
| schweiz. | schweizerisch |
| SECO | Staatssekretariat für Wirtschaft (Schweiz) |
| SG | St. Gallen |
| SGCI | Schweizerische Gesellschaft für chemische Industrie (Chemie Pharma Schweiz), seit Juni 2011: scienceindustries |
| SHK | Stämpflis Handkommentar |
| sic! | Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht |
| SJZ | Schweizerische Juristen-Zeitung |
| SK | Strafkammer |
| SL | sensitive list |
| sog. | sogenannt |
| SPS | Sozialdemokratische Partei der Schweiz |
| SR | Systematische Sammlung des Bundesrechts |
| StGB | Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937; SR 311.0 |
| StPO | Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung); SR 312.0 |
| StSG | Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991; SR 814.50 |
| Swissmem | Verband der Schweizer Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie |
| TEVG | Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte vom 19. März 2004; SR 312.4 |
| TCS | Touring Club Schweiz |
| TIR | Total Indicated Reading (Gesamtmessuhrausschlag) |
| u.a. | unter anderem |
| u.ä. | und ähnliches |
| UAV | unbemanntes Luftfahrzeug (Unmanned Aerial Vehicle) |
| UN | United Nations |
| UNO | United Nations Organization |
| US | United States |
| USA | United States of America |
| usw. | und so weiter |
| u.U. | unter Umständen |
| UVEK | Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation |
| v.a. | vor allem |
| VBS | Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport |
| VE | Vorentwurf |
| vgl. | vergleiche |
| V-NDB | Verordnung über den Nachrichtendienst des Bundes vom 4. Dezember 2009; SR 121.1 |
| VStat | Verordnung über die Statistik des Aussenhandels vom 12. Oktober 2011; SR 632.14 |
| VStrR | Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974; SR 313.0 |
| vs. | versus |
| VSL | very sensitive list |
| VwVG | Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz); SR 172.021 |
| WA | Wassenaar Arrangement (Vereinbarung von Wassenaar) |
| WBF | Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung |
| z.B. | zum Beispiel |
| z.T. | zum Teil |
| z.Z. | zur Zeit |
| ZG | Zollgesetz vom 18. März 2005; SR 631.0 |
| Ziff. | Ziffer |
| zit. | zitiert |
| ZPO | Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008; SR 272 (Zivilprozessordnung) |
| ZStrR | Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht |
| ZZZ | Schweizerische Zeitschrift für Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht |
Literaturverzeichnis
| AFFOLTER FRIEDRICH B. | Angeglichene Produktesicherheit – Mobilität wozu und für wen? In: Collezione Assista. 30 anni/ans/Jahre Assista TCS SA. Andreas Müller (Koord.). Genf 1998, 16–37 |
|---|---|
| BAFA | Broschüre Aussenwirtschaft Stand: 01.09.2006. Quelle: http://www.BAFA.de/BAFA/de/das_BAFA/publikationen/das_BAFA_broschuere_aussenwirtschaft.pdf (zit.: BAFA, Broschüre Aussenwirtschaft) |
| BAFA | Technologietransfer und Non-Proliferation. Leitfaden für Industrie und Wissenschaft. Eschborn 2011 (zit.: BAFA, Technologietransfer und Non-Proliferation) |
| BAFA | Praxis der Exportkontrolle. Risiken erkennen, Probleme lösen, verantwortlich exportieren. Köln 2011 (zit.: BAFA, Praxis) |
| BERNARD STEPHAN | In dubio pro reo? In: forumpoenale 2013, 112–117 (zit.: BERNARD, dubio) |
| BERNARD STEPHAN | Anregungen für ein gutes Plädoyer der Verteidigung.In: plädoyer 2013, 64–69 (zit.: BERNARD, Plädoyer) |
| BEUSCH MICHAEL | Der Untergang der Steuerforderung. Zürich 2012 |
| BIAGGINI GIOVANNI | Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Mit Auszügen aus der EMRK, den UNO-Pakten sowie dem BGG. Kommentar. Zürich 2007 (zit.: BIAGGINI, BV-Kommentar) |
| BIRKHÄUSER NICOLAS | Sollten in Bezug auf kleine und mittlere Unternehmen («KMU») andere oder besondere Regeln des Wettbewerbsrechts gelten? In: Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht (sic!) 2014, 38–43 |
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| Verordnung über die Kontrolle von Chemikalien mit ziviler und militärischer Verwendungsmöglichkeit (Chemikalienkontrollverordnung, ChKV) vom 21. August 2013 | AS 2013 2803 |
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1. Einleitung
1
Die wenigsten Bürger wissen, dass es ein Güterkontrollgesetz, genauer gesagt, ein «Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter» gibt. Noch weniger Menschen wissen, was das Güterkontrollgesetz überhaupt regelt – und in wie viele Bereiche des täglichen Lebens die durch diese Gesetzgebung geregelten Produkte hineinspielen. Angesichts der Normendichte in der westlichen Welt im Allgemeinen und der in der Schweiz im Besonderen ist dies nicht wirklich erstaunlich.
2
Interessanterweise wissen auch Anwälte, die Unternehmen beraten, welche unmittelbar von den Regelungen des Güterkontrollgesetzes betroffen sind, bisweilen nicht, dass es dieses Gesetz überhaupt gibt. Einige wissen zwar von dessen Existenz, und auch, dass es die Tätigkeit ihrer Klientschaft unmittelbar beschlägt, gehen aber davon aus, dass der Klient selbst über dessen Anwendbarkeit Bescheid weiss.
3
Die vorliegende Monografie entstand aus der Idee, die Rechtslage im Exportkontrollrecht mit Schwerpunkt im Güterkontrollrecht in der Schweiz einerseits so umfassend wie nötig und andererseits so knapp wie möglich darzustellen. Gleichzeitig sollte das Werk einen hohen Praxisbezug aufweisen, insbesondere im Bereich der Regelungen des für die schweizerische Industrie sehr wichtigen Zweigs der Maschinenindustrie.
4
Die Komplexität des Güterkontrollrechts wirkt sich vor allem für kleinere und mittlere Unternehmen, welche keine eigenen Rechtsabteilungen haben, bisweilen sehr problematisch aus. Diese Unternehmen haben zwar in aller Regel einen Verantwortlichen für die Exportkontrolle, werden jedoch in Rechtsfragen meistens durch Anwälte beraten, die zwar in irgendeiner Weise einen persönlichen (oftmals langjährigen) Bezug zum Unternehmen respektive den Inhabern haben, mit der güterkontrollrechtlichen Thematik jedoch oftmals nicht oder nur hinlänglich vertraut sind. Eines der Ziele der vorliegenden Monografie ist es daher auch, Anwälten und Exportkontrollverantwortlichen bei konkreten Problemstellungen als Nachschlagewerk dienen zu können.
5
Um diese Zielsetzungen zu erfüllen, enthält das Buch daher zuerst einen kurzen Abriss zum Thema Exportkontrolle, danach werden die völkerrechtlich (verbindlichen und nicht verbindlichen) sowie die binnenrechtlichen Rechtsgrundlagen der Exportkontrolle dargestellt. Grundbegriffe und Grundlagenwissen der Exportkontrolle werden in einem eigenen Kapitel dargestellt, ebenso wie der Begriff der Compliance im Exportkontrollrecht. Erst danach wird die Güterkontrollgesetzgebung der Schweiz im engeren Sinne, das Güterkontrollgesetz, die Güterkontrollverordnung und die in der Praxis äusserst wichtigen Anhänge zur Güterkontrollverordnung (die sogenannten Güterlisten) behandelt. Letztere werden sehr ausführlich behandelt, insbesondere Anhang II zur Güterkontrollverordnung, die Liste der Dual-Use Güter. An geeigneter Stelle werden Beispiele aus der Praxis dargestellt und Lösungsansätze aufgezeigt.
6
Eine für die Praxis bisweilen sehr wichtige Materie wird im vorliegenden Werk nicht behandelt, das US-(Re-)Exportkontrollrecht. Das US-(Re-)Exportkontrollrecht kontrolliert zwar primär die Exportaktivitäten aus den USA heraus, ist also quasi das amerikanische Pendant zum Güterkontrollgesetz. Es enthält jedoch auch Regelungen für die Ausfuhren aus Drittländern (also auch aus der Schweiz), wenn die Ausfuhrgüter einen gewissen Anteil amerikanischer Teile aufweisen und dadurch (aus amerikanischer Sicht) als US-Güter einzustufen sind, was als (Re-)Export bezeichnet wird. Die Vereinigten Staaten von Amerika nehmen damit für die Kontrolle von Lieferungen amerikanischer Waren, Software und Technologien grundsätzlich eine weltweite Zuständigkeit für sich in Anspruch. Eine umfassende Darstellung hätte den Rahmen der vorliegenden Monografie gesprengt, während eine bloss schematische Bearbeitung der Thematik der Bedeutung, welche diese Materie in der Praxis haben kann, nicht Genüge getan hätte.
7
Das Güterkontrollgesetz ist mit verhältnismässig scharfen Strafbestimmungen versehen. Verstösse gegen Exportkontrollbestimmungen können daher – wenn nachgewiesen – zu empfindlichen Strafen führen. Aus diesem Grunde behandelt das letzte Kapitel ausschliesslich die Situation von (behaupteten) Verstössen gegen das Güterkontrollgesetz. Ziel dieses Kapitels ist es, auch mit der Materie wenig vertraute Anwälte in die Lage zu versetzen, sich rasch ein Bild über die sich stellende Problematik machen zu können. Dies soll es ihnen ermöglichen, in einem solchen Fall die Interessenwahrung des Klienten in optima forma zu gewährleisten, und zwar noch während sich der Fall im Untersuchungsverfahren befindet – und der Anwalt damit Möglichkeiten zur Einflussnahme hat.
2. Exportkontrollregelungen
2.1 Geschichtliches
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Mit zunehmender Regelungsdichte und -komplexität trat die Bedeutung des Fachs Rechtsgeschichte in der juristischen Ausbildung in den Hintergrund. Dabei gibt es wenig Rechtsgebiete, welche die Bedeutung der Geschichte (und damit auch der Rechtsgeschichte) eingehender darzulegen vermögen, als es die Exportkontrollregelungen tun. Für das Verständnis der Materie als solche sind weltgeschichtliche Kenntnisse von grossem Nutzen; für das Verständnis der Güterlisten der Dual-Use Güter ist die Kenntnis ihrer geschichtlichen Entwicklung schlichtweg unerlässlich. Im vorliegenden Werk wird – aus Platzgründen – auf geschichtliche Bezüge jedoch nur soweit Bezug genommen, als sie zum Verständnis der Materie jeweils unentbehrlich sind.
9
Die Exportkontrolle ist keine Erfindung der Neuzeit, soll doch das Verbot von Kaiser Marc Aurel (121–180), Waffen wie Schwerter, Schilde, Pfeile und Bogen an Barbaren zu verkaufen, die erste bekannte Exportkontrolle gewesen sein.[1] Als zweites Beispiel wird das Verbot von Papst Innozenz II. (1088–1143) aus dem Jahre 1139 erwähnt, die Armbrust zu benutzen.[2] Letzteres Beispiel ist jedoch insofern nicht richtig, weil es hier weniger um die Exportkontrolle ging als um die Ächtung eines Kriegsgerätes.[3] Diese ist von der Exportkontrolle scharf zu unterscheiden, verfolgt sie doch völlig andere Ziele.
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Unter Ächtung von Kriegsmitteln versteht man ein selbst auferlegtes Verbot oder Übereinkommen von Staaten, bestimmte Waffen oder Munition ganz generell oder zumindest in einem bestimmten Konflikt nicht zu verwenden. Die Ächtung gilt auch dann, wenn der Einsatz dieser Waffen militärisch gesehen vorteilhaft wäre.[4] Die Gründe für solche Ächtungen haben sich im Laufe der Zeit verändert. War im Mittelalter deren Ziel v.a. die Aufrechterhaltung der Standesordnung, so hielt mit dem Aufkommen des Humanismus der Gedanke Einzug, menschliches Leid zu lindern und selbst in einem bewaffneten Konflikt wenn immer möglich dieses auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Seit dem Aufkommen der Massenvernichtungswaffen ist in erster Linie die Angst vor völliger gegenseitiger Vernichtung die treibende Kraft solcher Ächtungen.
11
Die Exportkontrolle von Dual-Use Gütern in ihrer heutigen Form und Ausgestaltung kann als eine Resultante verschiedener Ereignisse der Achtziger- und Neunzigerjahre des letzten Jahrhunderts angesehen werden. Wichtig für das Verständnis der Materie ist jedoch zu wissen, dass die Exportkontrolle von Dual-Use Gütern bereits kurz nach Ende des Zweiten Weltkrieges begann und seine Wurzeln im Beginn des Kalten Krieges hatte.
12
Als Vorläufer der heutigen Exportkontrolle kann und muss das Koordinationskomitee für multilaterale Exportkontrollen (CoCom)[5] angesehen werden.[6] Dieses erste Kontrollregime, welches Dual-Use Güter einschloss, war ein auf Betreiben der USA initiierter Ausschuss mit Sitz in Paris. Es wurde am 22. November 1949 gegründet und nahm seine Arbeit per 1. Januar 1950 auf; zum Zeitpunkt seiner Auflösung Ende März 1994 gehörten ihm alle NATO-Staaten (mit Ausnahme Islands) sowie Japan und Australien an. Wie auch die heutigen Kontrollregime war das CoCom ein informelles und vertraglich nicht abgesichertes Gremium. Im Zeitpunkt seiner Gründung war der Ostblock der NATO zahlenmässig weit überlegen, weshalb es die Zielsetzung der Kontrollmassnahmen des CoCom war, diese zahlenmässige militärische Überlegenheit durch einen technologischen Vorsprung zu neutralisieren. Die restriktive Ausfuhrpolitik des CoCom ging jedoch weit über den Bereich der Massenvernichtungswaffen hinaus. So war das Ziel dieser Politik nicht nur, den Technologievorsprung der CoCom-Länder zu wahren, sondern auch den Rüstungswettlauf für potentielle Feinde zu verteuern. Die Massnahmen des CoCom richteten sich des Weiteren nicht nur gegen sämtliche Mitglieder des Warschauer Paktes, sondern auch gegen die kommunistischen Regime in China, Nordkorea, Vietnam, Albanien, Kuba und die Mongolei.[7]
13
Das CoCom hatte drei Hauptfunktionen:
1.Erstellung und Revision der Ausfuhrkontrolllisten:
Es gab deren drei: die Internationale Rüstungsgüterliste, die Internationale Atomenergieliste sowie die Internationale Industrieliste, in der Güter (Waren und Technologien) aufgeführt waren, die sowohl für zivile als auch militärische Zwecke verwendet werden konnten (Dual-Use Güter). Ergänzung und Revision der Listen erfolgte an den regelmässigen Treffen der technischen Experten.[8]
2.Entscheidfällung über die von den Mitgliedstaaten eingereichten Ausfuhrgesuche:
Die der Kontrolle unterstellten Güter waren – gem. ihrer strategischen Bedeutung – in drei Kategorien eingeteilt:[9]
a.Für Güter der strategisch kritischsten Kategorie war eine Ausfuhr nur möglich, wenn alle CoCom-Staaten zustimmten (Prinzip der general exception).[10]
b.Für die Ausfuhr von Gütern der zweiten Kategorie galt das Prinzip der favorable consideration; die Ausfuhr war nur erlaubt, wenn kein Mitgliedstaat des CoCom dagegen Einspruch erhob.[11]
c.Für die Ausfuhr von strategisch unproblematischeren Gütern galt das Prinzip der national discretion; es brauchte keine Ausfuhrgenehmigung des CoCom; die Notifikation der Ausfuhr genügte.[12]
3.Koordination der nationalen Exportkontrollverfahren.[13]
14
Während der allgemeinen Entspannung des Ost-West-Konflikts in den Siebzigerjahren wurden die Kontrollen des CoCom verhältnismässig grosszügig gehandhabt. Erst die Invasion Afghanistans durch die Sowjetunion veranlasste den damaligen US-Präsidenten Jimmy Carter zu einer restriktiveren Haltung zurückzukehren. Die Reagan-Administration war es jedoch, die nicht nur der amerikanischen Exportkontrollpolitik eine noch striktere Ausrichtung gab, sondern auch das CoCom zu einer entsprechenden Haltung veranlasste. Im Jahre 1985 begannen die USA, auch Länder, welche nicht dem CoCom angehörten, mittels wirtschaftlichen Drucks zur Einführung einer restriktiveren Politik anzuhalten.[14]
15
Im CoCom selbst erfolgte dann im Januar 1988 eine grössere Weichenstellung, welche insb. folgende vier Massnahmen betraf:[15]
1.Kürzung der Güterlisten;
2.Verstärkung der Kontrollen für die verbleibenden strategisch kritischen Güter;
3.Erleichterung des Handels von CoCom-Gütern zwischen den einzelnen Mitgliedern; und
4.Harmonisierung bei gleichzeitiger Verstärkung der gültigen Zollkontrollen und -verfahren in den einzelnen CoCom-Staaten.
16
Die Kürzung der Güterlisten bezog sich in erster Linie auf die Internationale Industrieliste, welche zuletzt die neun folgenden Produktkategorien umfasste:
–Hochleistungsstoffe,
–Werkstoffbearbeitung,
–Elektronik,
–Rechner,
–Telekommunikation und Informationssicherheit,
–Sensoren und Laser,
–Navigation und Avionik,
–Meeres- und Schiffstechnik sowie
–Antriebstechnik.[16]
17
Die politischen und marktwirtschaftlichen Reformen in den mittel- und osteuropäischen Staaten und den Ländern der ehemaligen Sowjetunion, insb. aber die Auflösung des Warschauer Paktes, führten zu einer weiteren Lockerung der CoCom-Politik, welche sich einerseits in der Kürzung der CoCom-Listen niederschlug, andererseits aber auch in einer Vereinfachung der Bewilligungsverfahren.[17]
18
Im November 1992 tagte erstmals ein auf Initiative der USA geschaffenes CoCom-Cooperations-Forum (CCF). Sein Ziel war es, neue Wege der Zusammenarbeit mit den Regierungen in Osteuropa und der ehemaligen Sowjetunion, welche zu effektiven Reformen Hand boten, zu erarbeiten. Anlässlich eines gemeinsamen Treffens stellten die Mitgliedstaaten des CoCom den bisher von den Exportkontrollen betroffenen Staaten einen schrittweisen Abbau und schliesslich die Aufhebung der Kontrollen in Aussicht. Bedingung dafür war, dass sie den zivilen Endverbrauch der vom CoCom kontrollierten Waren und Technologien garantierten und darüber hinaus selbst wirksame Exportkontrollen einführten. Die diesbzgl. Vorschläge der von den Exportkontrollen betroffenen Staaten lösten grundsätzlich positive Reaktionen aus. Das CoCom wurde schliesslich am 31. März 1994 aufgelöst, noch bevor alle davon betroffenen Staaten selbst über wirksame Exportkontrollen verfügten.[18]
19
Aus neutralitätspolitischen Gründen konnte sich die Schweiz dem CoCom nie anschliessen. Im Hotz-Linder-Agreement von 1951[19] erklärte sie sich jedoch gegenüber den USA bereit, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass ihr Territorium nicht als Drehscheibe für eine Umgehung der CoCom-Kontrollen benutzt werde. Der Bundesrat argumentierte damals, dass ein Ausnutzen der Kontrollmassnahmen die Glaubwürdigkeit der schweizerischen Neutralitätspolitik, wonach die Schweiz sich grundsätzlich nicht an Embargomassnahmen einzelner Staatengruppen beteilige, beeinträchtigt hätte. Das erklärte Ziel der Schweiz war es, ihrer Industrie den undiskriminierten Zugang zu modernster Technologie in den CoCom-Staaten und insb. in den USA zu sichern, da der Zugang zu diesen Gütern für den Erhalt der Konkurrenzfähigkeit der betroffenen schweizerischen Wirtschaftszweige von grösster Bedeutung war.[20]
20
Zum Erreichen dieser Ziele wurden 1951 folgende autonome Überwachungsmassnahmen getroffen:
1.Die Einfuhr bestimmter Waren wurde der amtlichen Überwachung unterstellt, und die Wiederausfuhr solcher Waren nur mit dem Einverständnis des Lieferlandes gestattet. Damit diese Massnahme durchgesetzt werden konnte, wurden sog. Einfuhrzertifikate ausgestellt. In diesen wurde gegenüber dem Lieferland amtlich garantiert, dass die Waren in die Schweiz eingeführt und ohne Einverständnis des Lieferlandes nicht wieder exportiert würden.[21]
2.Sodann wurden Vorkehrungen getroffen, die verhindern sollten, dass handelsbeschränkende Massnahmen des einen Mächteblockes gegenüber dem anderen durch Lieferungen von Gütern schweizerischen Ursprungs unterlaufen wurden. Um dies zu erreichen, wurde die schweizerische Industrie veranlasst, sich bei der Ausfuhr von kontrollierten Waren eine gewisse Selbstbeschränkung aufzuerlegen.[22]
3.1986 wurde das Überwachungssystem um ein beschränktes Durchfuhrverbot für Listenwaren ergänzt. Dieses kontrollierte die unrechtmässige Umleitung von Transitsendungen über die Schweiz, ohne jedoch die Durchfuhrmöglichkeiten unangemessen zu erschweren.[23]
4.1991 wurde die Möglichkeit geschaffen, die Wiederausfuhr ausländischer CoCom-Güter unabhängig vom Vorliegen eines Einfuhrzertifikates zu verweigern.[24]
21
Diese Massnahmen gewährleisteten den weitgehend undiskriminierten Zugang der schweizerischen Industrie zu hochsensiblen Gütern. Im Jahre 1991 wurde die Schweiz (zusammen mit Irland, Österreich und Finnland) von den USA in die Liste der Länder aufgenommen, die neben den CoCom-Staaten 90 Prozent der auf der CoCom-lndustrieliste befindlichen Güter unter einer sog. Generallizenz beziehen konnten. Das Erfordernis einer individuellen Ausfuhrlizenz und die Einreichung eines Einfuhrzertifikates waren damit obsolet geworden.[25]
22
Für die geschichtliche Betrachtung der Exportkontrollregelungen sind insb. die Umstände des CoCom-Endes von grosser Bedeutung. Das CoCom wurde wie bereits erwähnt auf gemeinsamen Beschluss seiner Mitglieder per 31. März 1994 aufgelöst, da es mit der Beendigung des Ost-West-Konflikts, ausgelöst durch den Zusammenbruch der Sowjetunion, keine Aufgabe mehr hatte. Jedoch sahen die Mitglieder des CoCom bereits damals neue Probleme, u.a. in der Verfügbarkeit von Dual-Use Gütern, und beschlossen bei der Auflösung des CoCom, eine Nachfolgeorganisation zu gründen. Diese trug in der Vorbereitungsphase den Namen «New Forum» und sollte zur Vermeidung des Exports von konventionellen Rüstungsgütern und Waren oder Technologien in politisch unzuverlässige Entwicklungsländer und Schwellenländer wie Nordkorea, Irak oder Libyen dienen.[26] Das «New Forum» führte schliesslich als Nachfolgeorganisation des CoCom zur Vereinbarung von Wassenaar.[27]
23
Die Umstände der Auflösung des CoCom sowie die Ende der Achtziger- resp. Anfang der Neunzigerjahre in Kraft getretenen Exportkontrollmechanismen (worauf sogleich zurückgekommen wird) zeigen deutlich auf, dass die Ost-West-Kontrollen durch Nord-Süd-Kontrollen ersetzt wurden[28], welche auch heute noch einen zentralen Inhalt der Exportkontrollen darstellen.
24
Bei den in den CoCom-Listen aufgeführten Gütern, welche im Übrigen in fast allen Mitgliedstaaten in nationale Kontrolllisten umgesetzt wurden, handelte es sich weitgehend um verhältnismässig klar definierte Erzeugnisse, so etwa bestimmte Chemikalien oder ihre Vorprodukte sowie Spaltmaterial oder Ausrüstung für dessen Erzeugung. Der Anteil von Dual-Use Produkten war zwar bereits damals beträchtlich, allerdings handelte es sich um strategische Dual-Use Güter, also solche, welche mehr oder weniger unmittelbar sowohl zivil als auch militärisch eingesetzt werden konnten.[29] Die Erkenntnis, dass v.a. die Zahl der Länder der Dritten Welt zunahm, die technisch in der Lage waren, sich ihre Massenvernichtungswaffen und die dazu erforderlichen Trägersysteme (Raketen) bereits aus Komponenten herzustellen, hat nicht nur den Kontrollbedarf für strategische Dual-Use Waren verschärft. Diese Erkenntnis hat auch dazu geführt, bereits einfache Erzeugnisse bei der Ausfuhr in bestimmte Länder zu überwachen, wenn sie für den Einsatz in proliferationsverdächtigen Projekten geeignet sind. Letztlich führte dies zum folgenden Paradigmenwechsel in der Exportkontrolle von Dual-Use Gütern: Basierte die Exportkontrolle in der Vergangenheit vorwiegend auf produktbezogenen Kontrollen, so wird sie heute auch um verwendungsbezogene Kriterien ergänzt.[30], [31]
25
Der Zeitpunkt der Entstehung der Exportkontrolle für Dual-Use Güter nach heutigem Verständnis wird unterschiedlich definiert. Gemäss der Botschaft zum GKG waren es die Ereignisse im Persischen Golf im Jahre 1990 (die Besetzung Kuwaits durch den Irak unter Saddam Hussein), welche den Bundesrat veranlassten, am 12. Februar 1992 die ABC-Verordnung zu erlassen.[32] Diese Verordnung galt allerdings nur als Provisorium bis zum Inkrafttreten des GKG vom 13. Dezember 1996, welches am 1. Oktober 1997 in Kraft trat. Für Deutschland darf der 1. April 1992 als Stichtag angegeben werden, da an diesem Tag das BAFA als zentrale Genehmigungsbehörde gegründet wurde.[33] Auslöser war u.a., dass der Irak mit Hilfe von westlichen Zulieferern in Samarra eine Giftgasfabrik errichtet hatte, was 1984 aufgedeckt wurde. Der berühmte Tropfen jedoch, der das Fass schliesslich zum Überlaufen brachte und in Deutschland zur heutigen Form der Exportkontrolle führte, war der Fall Rabta. Zu Beginn des Jahres 1989 erschien in verschiedenen Medien die Meldung, deutsche Unternehmen hätten die damalige libysche Regierung von Muammar Gaddafi beim Bau einer Chemiewaffenfabrik in der etwa 85 km südlich der Hauptstadt Tripolis gelegenen Stadt Ain er Rabta unterstützt. Die New York Times bezeichnete die Anlage am 2. Januar 1989 gar als «Auschwitz-in-the-sand».[34] Obwohl offensichtlich polemisch[35] und mit dem Ziel, Deutschland mit seiner Vergangenheit aus der NS-Zeit zu diffamieren und moralisch unter Druck zu setzen, zeigte diese Massnahme Wirkung, denn die Regierung der BRD geriet unter starken internationalen Druck, ihre Exportkontrolle neu zu regeln.[36] Die Gründung des BAFA wird deshalb selbst von seinem ehemaligen Direktor, WOLFGANG DANNER, als Befreiungsschlag der Deutschen Bundesregierung bezeichnet.[37]
2.2 Zum Begriff der Exportkontrolle
26
Der Begriff der Exportkontrolle wird in der juristischen Literatur (und bisweilen in den Medien) zwar häufig verwendet, aber nie wirklich definiert. Wikipedia liefert diesbzgl. jedoch bereits einen brauchbaren Definitionsansatz. Unter «Exportkontrolle» wird dort u.a. ausgeführt:
27
«Die Exportkontrolle ist ein international gehandhabtes Rechtsinstrument, das sich auf den sicherheitspolitisch relevanten grenzüberschreitenden Austausch von Waren und Dienstleistungen konzentriert. Durch die Exportkontrolle können dem Außenwirtschaftsverkehr eines Landes oder eines Wirtschaftsraumes rechtliche Beschränkungen auferlegt werden, um u.a. die Berücksichtigung wesentlicher Sicherheitsinteressen des jeweiligen Landes/Wirtschaftsraumes zu gewährleisten oder eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten.»[38]
28
In der Schweiz ist das Staatssekretariat für Wirtschaft und Arbeit (SECO) die mit der Exportkontrolle beauftragte Behörde. Sie beschreibt den Begriff auf ihrer Webseite wie folgt:[39]
29
«Die Exporte sind für die Schweizer Wirtschaft von grösster Bedeutung. Die Schweiz setzt sich daher traditionell für offene Märkte und den Freihandel ein. Allerdings gibt es bestimmte Güterkategorien, bei denen eine Kontrolle der Aus-, Ein- oder Durchfuhr angezeigt ist. Es handelt sich dabei um Güter, die für die Herstellung oder Verbreitung von Massenvernichtungswaffen eingesetzt werden können, sowie um Rüstungsgüter. Da eine solche Kontrolle aber nur dann wirkungsvoll sein kann, wenn sie auf internationaler Ebene koordiniert wird, haben verschiedene Gruppen von Staaten verschiedene Exportkontrollregime ins Leben gerufen (vgl. unter Exportkontrollpolitik).»[40]
30
Vereinfacht lässt sich sagen: Die Exportkontrolle stellt einen Teil der Exportregelungen dar. Die Exportkontrolle i.e.S. enthält Vorschriften, die aus aussen- und sicherheitspolitischen Überlegungen den Export von Gütern[41] einschränken.[42], [43], [44]
2.3 Zur terminologischen Unterscheidung Exportkontrollrecht/Güterkontrollrecht
31
Angelehnt an die eben gegebene Definition ist also unter Exportkontrolle die Vorschriften zu verstehen, die aus aussen- und sicherheitspolitischen Überlegungen den Export von Gütern einschränken. Damit sind sämtliche Güter gemeint. Die vorliegende Arbeit befasst sich jedoch in erster Linie mit der Exportkontrolle von Dual-Use Gütern. Die exportkontrollrechtlichen Bestimmungen bzgl. des Exports von Dual-Use Gütern sind, wie noch eingehend dargelegt wird, im Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) vom 13. Dezember 1996[45], in der Verordnung über die Aus-, Ein- und Durchfuhr zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) vom 25. Juni 1997[46] sowie in den Anhängen, insb. im Anhang II, zu dieser Verordnung festgelegt.
32
Im Folgenden gilt nun in Bezug auf die Terminologie für das vorliegende Werk: Wenn es um andere Güter als Dual-Use Güter geht, resp. unklar ist, wo die genannten Güter einzuordnen und welches die massgeblichen Gesetzesbestimmungen sind, so wird der Terminus Exportkontrollrecht resp. eine Abwandlung davon benutzt. Als gesetzliche Grundlage können sämtliche Regulatorien der Exportkontrollgesetzgebung in Frage kommen. Wann immer es hingegen um Dual-Use Güter geht, wird der Begriff Güterkontrollrecht resp. eine Abwandlung davon benutzt.
2.4 Sinn und Zweck von Exportkontrollregelungen
2.4.1 Deklarierte Ziele
33
Für die Exportkontrolle werden im Allgemeinen drei grundsätzliche Zielrichtungen angegeben:[47]
1.Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (die sog. Non-Proliferation);
2.Verhinderung der unkontrollierten Verbreitung konventioneller Rüstungsgüter; und
3.seit dem 11. September 2001 Terrorismusprävention (wirtschaftliche Isolierung).[48]
34
Diese Zielsetzungen mögen verhältnismässig abstrakt klingen. Die Nationen haben i.a.R. auch unmittelbare und eigene Interessen, Exportkontrollregelungen zu treffen.[49] So führte der Bundesrat in seiner Botschaft an die Räte zum Entwurf des GKG u.a. Folgendes aus:
«Die Beschaffung von Massenvernichtungswaffen und Trägersystemen für solche Waffen stellt unbestrittenermassen eine grosse Gefahr für die internationale Sicherheit dar. Auch die Sicherheit der Schweiz ist von solchen Waffen sowohl direkt als auch indirekt betroffen, da damit zu rechnen ist, dass Trägersysteme, die in kritischen Staaten in Entwicklung sind, in absehbarer Zukunft über derartige Reichweiten verfügen werden, dass mit ihnen auch die Schweiz bedroht werden kann.»[50]
2.4.2 Nichtdeklarierte Ziele
35
Exportkontrollregelungen haben jedoch heute noch einen weiteren Sinn, der zwar nicht offen kommuniziert, jedoch sehr oft zwischen den Zeilen ersichtlich wird: Die Exportkontrolle wird insb. von Regierungen sehr gerne als ethisches Feigenblatt – und damit als modernes Kommunikationsinstrument – eingesetzt. Insbesondere westeuropäische Staaten, und die Schweiz ist hier bedauerlicherweise keine Ausnahme, betonen gerne, wie sehr sie sich nicht nur der Non-Proliferation, sondern auch der Einhaltung der Menschenrechte verpflichtet fühlen. Das hindert diese Staaten aber nicht daran, autokratisch regierte Länder, welche zwar eine grundsätzlich pro-westliche Haltung an den Tag legen, gleichzeitig aber die Menschenrechte ihrer Bürger und insb. Fremder im eigenen Lande fortwährend und systematisch missachten, nicht nur mit Dual-Use und besonderen militärischen Gütern zu beliefern, sondern bisweilen auch mit Kriegsmaterial.
36
Es fällt schwer, solche Widersprüche mit der propagierten Werthaltung dieser Staaten in Einklang zu bringen. Solche Widersprüche werfen die Frage auf, ob die Exportkontrolle dieser Staaten nicht vielmehr dazu dient, sich selbst und allenfalls befreundete Nationen vor der Bedrohung durch nukleare und konventionelle Waffen zu schützen. Eine solche Haltung mag egoistisch sein, verwerflich ist sie dadurch jedoch nicht. Verwerflich wird sie durch die Unehrlichkeit; BÖTTCHER spricht gar von Heuchelei.[51] Eine solche Haltung erodiert Glaubwürdigkeit und Autorität einer Regierung – und macht es den Rechtsunterworfenen unnötig schwer, sich an grundsätzlich sinnvolle Regelungen zu halten, weil sie immer damit rechnen müssen, dass andere als die deklarierten Zielsetzungen damit verfolgt werden.
37
Exportkontrollregelungen im Bereich Dual-Use Güter betreffen sodann viele, wenn nicht gar einen Grossteil der heutigen Güter für industrielle Produktion. Staaten, denen der Zugang zu diesen industriellen Investitionsgütern verwehrt bleibt, haben faktisch keine Chance, selbst jemals eine industrielle Fertigung aufzubauen und sich so zu einer Industrienation zu entwickeln.
38
Man muss daher die Frage zumindest aufwerfen, ob die scharfen Exportkontrollregelungen im Bereich der Industriegüter neben den deklarierten Zielen nicht auch das Ziel verfolgen, zu verhindern, dass sich die von den Kontrollen erfassten Länder wirtschaftlich zu einer Konkurrenz für die eigene Industrie aufbauen können, also eine «Ersatzkolonialisierung» darstellen. Mit dieser in den Raum gestellten Frage soll keineswegs in Abrede gestellt werden, dass eine moderne industrielle Fertigung auch zur Fertigung von Waffen, Waffenbestandteilen und Munition verwendet werden kann. Auf der anderen Seite muss aber auch gesehen werden, dass man in der westlichen Welt überwiegend die Meinung vertritt, der beste Garant des Friedens sei materieller Wohlstand für die breite Bevölkerung. Indem bestimmte Länder von diesem materiellen Wohlstand für die breite Bevölkerung durch Verhinderung der Industrialisierung abgeschnitten werden, werden die Regionen, in welchen sich diese Länder befinden, auch dauerhaft von Befriedung und Stabilität abgeschnitten. Auch dies erscheint als Widerspruch zur nach aussen deklarierten Werthaltung vieler Staaten.
2.4.3 Grundrechtliche Fragezeichen von Exportkontrollregelungen
39
Das vorliegende Werk soll in erster Linie praktisches Wissen zur Güterkontrollgesetzgebung vermitteln. Dennoch soll an dieser Stelle die grundrechtliche Problematik zumindest kurz skizziert werden. Diese Skizzierung soll dem Anwender lediglich als gedanklicher Anstoss dienen, die grundrechtliche Thematik nicht vollständig aus dem Blick zu verlieren. Für die allermeisten Fälle wird der grundrechtliche Gesichtspunkt wohl nicht zum Tragen kommen. Wenn doch, dann lohnt es sich, sowohl die hier aufgeworfenen wie nicht aufgeworfenen Fragen mit grosser Sorgfalt und Akribie zu behandeln.
40
Die Regelungen der Exportkontrolle vermögen nicht in allen Bereichen zu überzeugen.[52] Zunächst einmal stellen sich Fragen nach der Effektivität der getroffenen Massnahmen, d.h., ob diese überhaupt in der Lage und geeignet sind, die genannten Ziele der Exportkontrolle (Non-Proliferation, Verhinderung der unkontrollierten Verbreitung konventioneller Rüstungsgüter und neu auch Terrorismusprävention) zu gewährleisten.[53] Diese Fragen ziehen quasi automatisch die Frage nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip nach sich. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Frage nach der Verhältnismässigkeit auf einer generell-abstrakten Ebene in Bezug auf die Güterkontrollgesetzgebung wohl bejaht werden dürfte, heisst das noch lange nicht, dass deren Prüfung auf einer individuell-konkreten Ebene, sprich auf eine Verfügung oder ein Urteil hin, zum gleichen Resultat kommen muss.
41
Als besonderer Mangel, welcher zwar grundrechtlich betrachtet eher von marginaler Bedeutung ist, dafür aber gesetzgebungstechnisch betrachtet umso schwerer wiegt, erscheint die Tatsache, dass aus den Materialien des Gesetzes nicht ersichtlich ist, ob vor deren Ausarbeitung überhaupt irgendeine Form von Rechtstatsachenforschung betrieben wurde. Damit weist das Gesetz per se bereits eine grosse Unzulänglichkeit auf, weshalb es allenfalls lohnenswert wäre, dieses Manko (zusammen mit anderen Punkten) einem Gericht zur Prüfung zu unterbreiten.[54]
42
Eine weitere Unzulänglichkeit aus der grundrechtlichen Betrachtungsweise ist, dass die Nennung der vier genannten Kontrollregime, die faktisch für die Schweiz mitbestimmen, welche Güter als Dual-Use Güter anzusehen sind, erst auf Verordnungsstufe erfolgt (Art. 1 Abs. 2 GKV). Es muss daher an dieser Stelle die Frage aufgeworfen werden, ob dies mit dem Erfordernis der Gesetzesform (Gesetzesvorbehalt i.e.S.) in Einklang zu bringen ist. Zwar verlangt Art. 5 Abs. 1 BV nicht grundsätzlich, dass sich eine rechtliche Grundlage immer in einem Gesetz im formellen Sinn zu finden habe. Wenn aber Grundrechte schwerwiegend eingeschränkt werden, und dies ist hier gleich in mehrerer Hinsicht der Fall (Wirtschaftsfreiheit gem. Art. 27 BV und Schutz der Privatsphäre gem. Art. 13 BV), so besteht nach Art. 36 Abs. 1 BV das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage im formellen Sinn.[55]
43
Des Weiteren muss auch die Frage der Rechtsgleichheit zumindest aufgeworfen werden. Im schweizerischen Verfassungsrecht ist diese in Art. 8 BV geregelt, und der Schutz vor Willkür und die Wahrung von Treu und Glauben in Art. 9 BV.[56] Man spricht von «absoluter Gleichbehandlung», wenn das Recht an zwei miteinander vergleichbare Sachverhalte die genau gleichen Rechtsfolgen anknüpft. Durch eine solche absolute Gleichbehandlung entsteht mitunter aber das Paradoxon einer rechtsungleichen Behandlung. Müssen z.B. Spitzenverdiener und Schlechtverdienende den genau gleichen Betrag an Steuern entrichten, so sind zwar die Rechtsfolgen gleich, aber der Schlechtverdiener muss einen viel grösseren Teil seiner finanziellen Mittel aufwenden, um die Steuern zu bezahlen. Früh wurde bereits erkannt, dass in solchen Fällen der Gleichheitsgedanke besser durch eine «relative Gleichbehandlung» verwirklicht wird. Um beim genannten Beispiel zu bleiben, indem unter Berücksichtigung der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeiten der Steuerpflichtigen verschieden hohe Steuern erhoben werden, z.B. durch Festsetzung einer entsprechenden Steuerprogression.[57]
44
Absolute Gleichbehandlung wird durch die Bundesverfassung nur in sehr wenigen Fällen verlangt, bspw. bei der Menschenwürde, beim Stimmrecht etc. Grundsätzlich aber wird die Rechtsgleichheit durch eine differenzierende Regelung realisiert. Es gilt diesbzgl. der Gleichheitssatz: Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln.[58]
45
Dem Gesetzgeber kommt dabei zwar eine erhebliche Gestaltungsfreiheit zu, es ist ihm jedoch verboten, Differenzierungen zu treffen, für die keine sachlichen und vernünftigen Gründe vorliegen. Auf der anderen Seite darf er sich aber auch nicht über erhebliche tatsächliche Unterschiede hinwegsetzen. Danach verletzt ein Erlass das Rechtsgleichheitsgebot, «wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen».[59]
46
In Bezug auf die Güterkontrollgesetzgebung resp. deren Umsetzung wird, wie noch aufgezeigt wird, die Compliance eine wichtige Rolle spielen. Die Compliance delegiert u.a. komplexe Kontrollaufgaben an die Rechtsunterworfenen. Zwar muss die Tatsache, dass in einer immer komplexer werdenden Welt auch das Recht komplexer wird, als eine unvermeidbare Realität angesehen werden. Im Bereich der Exportkontrolle von Dual-Use Gütern hat diese Komplexität nun aber Formen erreicht, welche einerseits über das Ziel hinausschiessen und andererseits insb. für kleinere Exporteure, welche nicht über eigene spezialisierte Fachpersonen im Hause verfügen, eine Benachteiligung darstellen.[60]
47
Es darf in diesem Zusammenhang auch nicht übersehen werden, dass die von einem Rechtsunterworfenen kaum in vollem Umfang vorhersehbaren Risiken, die ihm aus dem Export von Dual-Use Gütern erwachsen, durchaus zu Konflikten mit Art. 8 Abs. 1 EMRK führen können. Art. 8 Abs. 1 EMRK ist die Grundrechtsnorm, welche anlässlich der Revision der Bundesverfassung ihr Pendant in Art. 13 BV gefunden hat. Art. 8 Abs. 1 EMRK resp. Art. 13 Abs. 1 BV verlangen von den Vertragsstaaten u.a. die Achtung des «Privatlebens». Dazu zählt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch die berufliche Tätigkeit eines Menschen. Obwohl aus dem Namen der Konvention nicht direkt ersichtlich, schützt die EMRK nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen. Daher erstreckt sich ihr Schutz ohne Weiteres auch auf die gesamte private wirtschaftliche Tätigkeit.
48
Zwar sind staatliche Eingriffe in dieses Privatleben und damit in die wirtschaftliche Tätigkeit nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig, sofern sie «in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig» sind, sie bedürfen jedoch einer gesetzlichen Grundlage. Nach der Strassburger Praxis muss diese zwar nicht zwingend in einem formellen Gesetz stehen; ein «materielles Gesetz», also eine auf einem Gesetz beruhende Verordnung, ja sogar «ungeschriebenes Recht», also bspw. richterliche Rechtsprechung oder gar behördliche Verfügungspraxis,[61] kann bereits ausreichend sein. Allerdings darf dabei nicht übersehen werden, dass nach der Strassburger Praxis einerseits die gesetzliche Grundlage nicht nur hinreichend zugänglich sein muss, so dass sich die Rechtsunterworfenen angemessen über das anwendbare Recht informieren können, sondern es ist auch von zentraler Bedeutung, ob eine ausreichende Vorhersehbarkeit des betreffenden Gesetzes bejaht werden kann. Gerade an dieses Erfordernis der Vorhersehbarkeit stellt die Strassburger Praxis bei schweren Eingriffen höhere Anforderungen.[62]
49
Die Güterkontrollgesetzgebung auferlegt nun aber in einem viel zu hohen Ausmass genau diese Aufgabe in Bezug auf die Abschätzung des Missbrauchs von zu zivilem Gebrauch bestimmten und notwendigen Industriegütern für militärische oder terroristische Zwecke, welche eigentlich dem Gesetzgeber obläge, dem Rechtsunterworfenen. Insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, welche traditionellerweise mit ihren Investitionen in Weiterentwicklungen und Erfindungen das Rückgrat der technischen und industriellen Innovation in der Schweiz bilden, stellt dies eine Problematik dar, welche von diesen bisweilen nur noch mit unverhältnismässig hohem Aufwand gemeistert werden kann.
3. Völkerrechtliche Grundlagen der Exportkontrolle
50
Betrachtet man die völkerrechtlichen Grundlagen, auf denen die schweizerischen Exportkontrollmassnahmen beruhen, so gilt es zunächst zwischen den in diesem Zusammenhang völkerrechtlich verbindlichen Abkommen, den sog. Konventionen, und völkerrechtlich nicht verbindlichen Abkommen, den sog. Regimen, zu unterscheiden.
3.1 Völkerrechtlich verbindliche Abkommen:
Die Konventionen
51
Im Bereich der Exportkontrolle gibt es drei Konventionen, welche die Materie regeln. Es handelt sich dabei um den Atomsperrvertrag, das Biowaffen- und das Chemiewaffenübereinkommen. Bei all diesen Konventionen handelt es sich um ratifizierte Staatsverträge.
3.1.1 Der Atomsperrvertrag (NVV)
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Am 1. Juli 1968 schlossen die damaligen fünf Atommächte USA, Sowjetunion, Grossbritannien, Frankreich und China den Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen, gemeinhin als «Atomsperrvertrag» bezeichnet.[63] Dieser Abrüstungsvertrag unterscheidet zwischen den fünf anerkannten Kernwaffenstaaten und den Nichtkernwaffenstaaten. Erstere verpflichten sich, Kernwaffen und sonstige Kernsprengkörper resp. die Verfügungsgewalt darüber niemandem weiterzugeben[64]. Sie verpflichten sich des Weiteren, keinen Nichtkernwaffenstaat zu unterstützen, zu ermutigen und zu veranlassen, Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper herzustellen oder wie auch immer zu erwerben oder die Verfügungsgewalt darüber zu erlangen. Schliesslich verpflichten sie sich, Verhandlungen über wirksame Massnahmen zur Beendigung des nuklearen Wettrüstens und zur nuklearen Abrüstung zu führen sowie einen Vertrag zur allgemeinen und vollständigen Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle zu erfüllen.[65]
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Dem gegenüber verpflichten sich die Nichtkernwaffenstaaten, von niemandem Kernwaffen und sonstige Kernsprengkörper oder die Verfügungsgewalt darüber anzunehmen, Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper herzustellen oder sonst wie zu erwerben und keine Unterstützung zur Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern zu suchen oder anzunehmen. Sie verpflichten sich des Weiteren, mit der Internationalen Atomenergieagentur (IAEA) ein Abkommen über die Kontrolle von Ausgangs- und besonderem spaltbarem Material abzuschliessen. Diese Kontrollen sollen dafür sorgen, dass eine allfällige Abzweigung dieser Materialien zur Herstellung von Kernwaffen oder Kernsprengkörpern rechtzeitig entdeckt werden kann.[66]
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Von grosser Bedeutung ist, dass das grundsätzliche Recht auf Erforschung, Erzeugung und Verwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke von diesem Vertrag ausdrücklich bestätigt wird. Sämtliche Vertragsparteien verpflichten sich, den weitestgehenden Austausch von Ausrüstungen, Material und wissenschaftlichen und technologischen Informationen zur friedlichen Nutzung der Kernenergie zu erleichtern.[67]
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Art. III Ziff. 2 des Vertrages verpflichtet alle Parteien, Ausgangs- und besonderes spaltbares Material sowie Ausrüstungen und Materialien, die eigens für die Verarbeitung, Verwendung oder Herstellung von besonderem spaltbarem Material vorgesehen oder hergerichtet sind, nur unter bestimmten Voraussetzungen an einen Nichtkernwaffenstaat weiterzugeben. Dieser muss die friedliche Verwendung des Ausgangs- und des besonderen spaltbaren Materials im Empfängerstaat von der IAEA regelmässig überprüfen lassen.[68]
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Eine Besonderheit bzgl. des Atomsperrvertrags stellt das sog. Zangger-Komitee[69] dar, das auf schweizerischen Wunsch im Jahre 1971 unter dem Vorsitz des Schweizers Claude Zangger gebildet wurde. Diesem gehören seither die wichtigsten Nuklearlieferstaaten[70] an; es definiert die in Art. III Ziff. 2 erwähnten Ausrüstungen und Materialien.[71] Im Frühjahr 2014 haben 190 Staaten den Atomsperrvertrag unterzeichnet bzw. ratifiziert. Vier Nationen haben dies nicht getan, nämlich Indien, Israel, Nordkorea und Pakistan; von ihnen wird angenommen, dass sie über Kernwaffen verfügen.[72]
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In seiner Botschaft an die Räte bzgl. des GKG führte der Bundesrat zum Atomsperrvertrag aus: «Die Schweiz hat das Abkommen 1969 unterzeichnet und 1977 ratifiziert. Sie hat ein sicherheitspolitisches Interesse am Fortbestand sowie an der Verbesserung dieses Non-Proliferationsinstrumentes.»[73] Allerdings hat er dieses Interesse an dieser Stelle nicht weiter begründet, was insb. deswegen bedauerlich ist, weil die Schweiz im Juli 1958 ein eigenes Atomwaffenprogramm ins Auge gefasst hatte. Auch wenn dieses bereits ab Mitte der Sechzigerjahre nicht mehr sehr ernsthaft verfolgt wurde, dauerte es doch bis zum 1. November 1988, als der damalige Vorsteher des Eidgenössischen Militärdepartements, Bundesrat Arnold Koller, den «Arbeitsausschuss für Atomfragen» offiziell auflöste.[74]
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Für die hier interessierenden Fragen der Exportkontrolle von Dual-Use Gütern spielt der Atomwaffensperrvertrag eine untergeordnete Rolle, weshalb er nicht näher besprochen wird. Es soll an dieser Stelle aber nicht verschwiegen werden, dass dieser Vertrag sowohl bzgl. seines Inhalts als auch seiner Umsetzung z.T. heftige Kritik erfahren hat. So wurde – unter anderem – kritisiert, der Atomsperrvertrag schreibe eine Ungleichheit zwischen den offiziellen Atommächten und den kernwaffenfreien Staaten fest, und dass die Kernwaffenstaaten eher Bestrebungen machten, anderen den Besitz dieser zu verbieten, als ihre Abrüstungsverpflichtung umzusetzen. Da die fünf Kernwaffenstaaten zudem die ständigen Mitglieder des UNO-Sicherheitsrates sind, können sie mit ihrem Vetorecht sämtliche Vorstösse innerhalb der UN, sie zur Abrüstung zu bewegen, blockieren.
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Ferner wird u.a. auch die Frage aufgeworfen, ob die Atommächte, welche alle schon Angriffskriege gegen andere Staaten geführt haben, überhaupt die moralische Berechtigung besitzen, anderen Staaten Vorschriften über ihre Bewaffnung zu machen.[75] Gerade bei dieser Frage wäre es dann interessant zu ergründen, woher sich eine solche moralische Berechtigung ableiten liesse; und, ob diese an das Faktum des offiziellen Kernwaffenbesitzes quasi gekoppelt sei. Es müsste also auch die Frage aufgeworfen werden, wann resp. unter welchen Voraussetzungen ein Kernwaffenstaat seine moralische und juristische Berechtigung verliert, anderen Staaten Vorschriften zu machen.
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