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Simon G. Grieser
Internationales Wirtschaftsrecht
Wirtschaftsrecht kompakt


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ISBN (print): 978-3-95647-196-4

ISBN (epub): 978-3-95647-197-1

ISBN (pdf): 978-3-95647-198-8

ISBN (mobi): 978-3-95647-199-5

1. Auflage 2021 © Frankfurt School Verlag / efiport GmbH, Adickesallee 32-34, 60322 Frankfurt am Main

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Autor

Abkürzungsverzeichnis

1 Deutsches Internationales Privatrecht

1.1 Begriffsbestimmung

1.2 Relevante Rechtsquellen und ihre Rangfolge

1.2.1 Quellen

1.2.2 Rangfolge

1.3 Kollisionsnormen

1.3.1 Allgemein

1.3.2 Verschiedene Arten

1.3.3 Anknüpfungsgegenstand und Anknüpfungspunkt

1.3.4 Rück- und Weiterverweisung

1.4 Qualifikation

1.5 Vorfrage[39]

1.6 Ordre Public

1.7 Besonderer Teil des IPR

1.7.1 Personenrecht und Recht der Rechtsgeschäfte

1.7.2 Vertragliches Schuldrecht

1.7.2.1 Allgemein

1.7.2.2 Verbrauchervertragsrecht

1.7.3 Außervertragliches Schuldrecht

1.7.3.1 Allgemein

1.7.3.2 Deliktsrecht

1.7.3.3 Bereicherungsrecht

1.7.3.4 GoA und c.i.c.

1.7.3.5 Sonderregelungen

1.8 Sachenrecht

1.9 Gesellschaftsrecht

1.10 Familien- und Erbrecht

2 UN-Kaufrecht (CISG)

2.1 Überblick

2.2 Übersicht über das CISG

2.3 Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

2.4 Warenkauf

2.4.1 Allgemeine Bestimmungen (Art. 25 bis 29 CISG)

2.4.2 Pflichten des Verkäufers (Art. 30 bis 52 CISG)

2.4.3 Lieferung der Ware und Übergabe der Dokumente (Art. 31 bis 34 CISG)

2.4.4 Vertragsmäßigkeit der Ware sowie Rechte oder Ansprüche Dritter (Art. 35 bis 44 CISG)

2.4.5 Rechtsbehelfe des Käufers wegen Vertragsverletzung durch den Verkäufer (Art. 45 bis 52 CISG)

2.4.6 Pflichten des Käufers (Art. 53 bis 65 CISG)

2.4.7 Zahlung des Kaufpreises (Art. 54 bis 59 CISG)

2.4.8 Abnahme (Art. 60 CISG)

2.4.9 Abschnitt III – Rechtsbehelfe des Verkäufers wegen Vertragsverletzung durch den Käufer (Art. 61 bis 65 CISG)

2.4.10 Übergang der Gefahr (Art. 66 bis 70 CISG)

2.4.11 Gemeinsame Bestimmungen über die Pflichten des Verkäufers und des Käufers (Art. 71 bis 88 CISG)

2.4.11.1 Vorweggenommene Vertragsverletzung und Verträge über aufeinander folgende Leistungen (Art. 71 bis 73 CISG)

2.4.11.2 Schadenersatz (Art. 74 bis 77 CISG)

2.4.11.3 Zinsen (Art. 78 CISG)

2.4.11.4 Befreiungen (Art. 79 bis 80 CISG)

2.4.11.5 Wirkungen der Aufhebung (Art. 81 bis 84 CISG)

2.4.11.6 Erhaltung der Ware (Art. 85 bis 88 CISG)

2.5 Schlussbestimmungen

3 Factoring-Übereinkommen

3.1 Allgemeines

3.2 Anwendungsbereich des UNIDROIT-Übereinkommens

3.2.1 Sachlicher Anwendungsbereich

3.2.2 Räumlich-geographischer Anwendungsbereich

3.2.3 Zeitlicher Anwendungsbereich

3.2.4 Ausschluss der Geltung des Übereinkommens

3.3 Konkurrenzverhältnis

3.4 Geltung des Übereinkommens

3.5 Auslegung des Übereinkommens und Lückenfüllung

3.5.1 Generelle Auslegung

3.5.2 Schließung von Lücken

3.6 Schlussbemerkungen

3.7 UNCITRAL-Übereinkommen

4 Internationales Währungsrecht

4.1 Internationaler Währungsfond

4.1.1 Verankerte Ziele

4.1.2 Tätigkeitsbereiche

4.1.3 Finanzierungsmechanismen

4.1.4 Reguläre Fazilitäten

4.1.5 Konzessionäre Hilfe

4.1.6 Sonderfazilitäten

4.2 Europäischer Währungsfond

4.3 Europäische Wirtschafts- und Währungsunion

4.3.1 Geschichte

4.3.2 Ziele

4.3.3 Institutionen

4.3.3.1 Hauptziele

4.3.3.2 Ergebnisse Erste Stufe

4.3.3.3 Ergebnisse Zweite Stufe

4.3.3.4 Ergebnisse Dritte Stufe

4.3.4 Rolle des Europäischen Parlaments

4.3.4.1 Legislative Rolle

4.3.4.2 Kontrollaufgaben

4.3.5 Konvergenzkriterien

5 Internationaler Kapitalverkehr

5.1 Begriffsbestimmung

5.2 Rechtsrahmen

5.3 Überwachung und Durchsetzung

5.4 Internationale Beziehungen

5.5 Weltbank

5.6 Institutionen und deren Aufgaben

5.6.1 Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD)

5.6.2 Internationale Entwicklungsorganisation (IDA)

5.6.3 Internationale Finanz-Corporation (IFC)

5.6.4 Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur (MIGA)

5.6.5 Internationales Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID)

5.6.6 Arbeitsspektrum

5.7 Organisation

5.8 Deutsche Bundesbank

5.8.1 Aufgabenfelder

5.8.2 Organisation

5.9 Europäische Bankenaufsicht

5.9.1 Europäisches System der Finanzaufsicht (ESFS)

5.9.2 Mikro- und makroprudenzielle Aufsicht

5.9.3 Einheitlicher Bankenaufsichtsmechanismus (SSM)

5.10 Bankenaufsicht in Deutschland

5.10.1 Ziele

5.10.2 Aufgabenteilung

6 WTO-Handelssystem

6.1 Aufgaben

6.2 Mitglieder und institutionelle Ausgestaltung

6.3 Abkommen und Prinzipien

6.4 Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT)

6.4.1 Übersicht über das GATT

6.4.2 Prinzipien des GATT

6.4.3 Ausnahmen von den Prinzipien des GATT

6.5 Tarifäre Handelshemmnisse

6.6 Nicht-tarifäre Handelshemnisse

6.7 Allgemeine Ausnahmen vom gesamten Warenhandel

6.8 Handelspolitische Schutzmaßnahmen

6.9 Weitere Abkommen zum Warenhandel

6.10 Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS)

6.10.1 Übersicht über das GATS

6.10.2 Anwendungsbereich des GATS

6.10.3 Allgemeine Verpflichtungen

6.10.4 Spezifische Verpflichtungen

6.10.5 Allgemeine Ausnahmen vom GATS

6.11 Abkommen über den Schutz geistigen Eigentums (TRIPS)

6.11.1 Übersicht über das TRIPS

6.11.2 Allgemeine Bestimmungen und Grundprinzipien

6.11.3 Materielle Schutzrechte

6.11.4 Durchsetzung

6.12 Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten

6.12.1 Übersicht über das DSU

6.12.2 Ablauf eines Verfahrens

6.12.3 Durchsetzung von Entscheidungen

6.12.4 Private als Parteien im Streitverfahren

7 Internationales Leasingübereinkommen von Ottawa (1988)

7.1 Allgemeines

7.2 Anwendungsbereich des Übereinkommens

7.2.1 Sachlicher Anwendungsbereich

7.2.2 Räumlicher Anwendungsbereich

7.3 Grundverständnis des Finanzierungsleasingvertrages nach dem Übereinkommen

7.3.1 Sui-generis-Charakter

7.3.2 Verbindung zwischen dem Liefervertrag und dem Leasinggeschäft

7.3.3 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

7.4 Ausschluss des Übereinkommens/Abdingbarkeit

7.5 Auslegung

7.6 Anwendung des UN-Kaufrechts

7.7 Anwendung von anderen internationalen Verträgen

7.8 Schlussbemerkungen

8 Internationales Zivilverfahrensrecht

8.1 Begriffsbestimmung

8.2 Relevante Rechtsquellen und ihre Rangfolge

8.2.1 Quellen

8.2.2 Anwendbarkeit der Brüssel-Ia-VO

8.3 Allgemeiner Gerichtsstand

8.4 Besondere Gerichtsstände

8.4.1 Vertragsrecht

8.4.2 Unerlaubte Handlungen

8.4.3 Gerichtsstand der Niederlassung

8.4.4 Gerichtsstand des Sachzusammenhangs/Konnexität

8.4.5 Verbrauchergerichtsstand

8.5 Ausschließliche Gerichtsstände

8.6 Gerichtsstandsvereinbarungen

8.7 Rügelose Einlassung

8.8 Familienrechtliche und erbrechtliche Streitigkeiten

8.9 Forum non conveniens – Versagung internationaler Zuständigkeit

9 Schiedsverfahrensrecht

9.1 Einführung

9.2 Abgrenzung des Schiedsverfahrens

9.2.1 Abgrenzung zum Adjucationsverfahren

9.2.2 Abgrenzung zur Mediation

9.2.3 Abgrenzung zum Schiedsgutachten

9.2.4 Abgrenzung zur Schlichtung

9.3 Arten von Schiedsgerichtsbarkeiten

9.4 Arten von Schiedsverfahren

9.4.1 Ad-hoc-Schiedsgerichte

9.4.2 Schiedsinstitutionen

9.5 Vorteile von Schiedsverfahren

9.6 Ablauf von Schiedsverfahren nach deutschem Recht

9.6.1 Schiedsvereinbarungen

9.6.2 Notwendiger Inhalt

9.6.3 Fakultativer Inhalt

9.6.4 Konkurrenzklauseln

9.6.5 Mängel und Unwirksamkeit

9.6.6 Reichweite der Schiedsvereinbarung

9.6.7 Wirkung der Schiedsvereinbarung

9.6.8 Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts

9.6.9 Schiedsrichter

9.6.10 Anzahl der Schiedsrichter und Bestellungsverfahren

9.6.11 Auswahl der Schiedsrichter

9.6.12 Ablehnung der Schiedsrichter

9.6.13 Schiedsrichtervertrag

9.6.14 Ablauf des Verfahren

9.7 Rangfolge der schiedsverfahrensrechtlichen Rechtsquellen

9.8 Ablauf nationaler Schiedsverfahren

9.9 Schiedsspruch und dessen Wirkung

9.9.1 Entscheidung des Rechtsstreits

9.9.2 Inhalt und Form des Schiedsspruchs

9.9.3 Wirkungen des Schiedsspruchs

9.9.4 Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs

9.9.5 Aufhebung von Schiedssprüchen

9.10 Vollstreckbarerklärung inländischer Schiedssprüche

9.11 Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche

9.12 Ablauf von Schiedsverfahren nach den ICC Rules

9.12.1 Einleitung des Schiedsverfahrens

9.12.2 Errichtung des Schiedsgerichts

9.12.3 Auswahl und Ernennung der Schiedsrichter

9.12.4 Sonderfälle und Eingreifen des Schiedsgerichtshofs

9.13 Durchführung des Schiedsverfahrens

9.13.1 Schiedsauftrag

9.13.2 Sachverhaltsfeststellung durch das Schiedsgericht

9.13.3 Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme

9.14 Erlass des Schiedsspruchs und Abschluss des Verfahrens

9.14.1 Erlass des Schiedsspruchs

9.14.2 Abschluss des Verfahrens

9.15 Verfahren nach dem Erlass des Schiedsspruchs

Literatur

Reihe „Wirtschaftsrecht kompakt“

Vorwort

Das Internationale Wirtschaftsrecht ist Ausdruck einer weltweit verzahnten Wirtschaft und versucht, für diese rechtliche Rahmenbedingungen herzustellen. Vielfach sind durch supranationale Übereinkünfte Grundlagen für eine gesetzliche Basis von internationalen Handelsbeziehungen geschaffen worden. Dennoch sind einige Bereiche nur fragmentarisch geregelt.

Im Folgenden werden verschiedene Bereiche des grenzüberschreitenden Wirtschaftsrechts in ihren Strukturen und Konzepten dargestellt.

Der Autor dankt für die Unterstützung und Mühen Frau Magdalena Anic, Frau Joelle Payer, Frau Laura Gerber, Frau Irmela Dölle, Frau Jael Karck und Herrn Lennart Weissmann.

Frankfurt am Main, im Februar 2021 Dr. Simon G. Grieser

Autor

Dr. Simon G. Grieser ist Rechtsanwalt und Partner im Frankfurter Büro der internationalen Kanzlei Reed Smith LLP. Er berät nationale und internationale Mandanten im Bereich des Bank- und Finanzrechts. Sein besonderer Fokus liegt auf Transaktionen mit notleidenden und nicht-notleidenden Kredit-Portfolien und Fragen des Bankaufsichtsrechts.

Dr. Simon G. Grieser ist Autor verschiedener Abhandlungen und Artikel zu Themen des Bank-, Kapitalmarkt- und Finanzrechts sowie Mitherausgeber der im Frankfurt School Verlag erscheinenden „Frankfurter Reihe zur Bankenaufsicht“.

Abkürzungsverzeichnis


a.F. Alte Fassung
AAA American Arbitration Association
ADÜ Antidumpingübereinkommen
AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
AG Amtsgericht
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen
ArbGG Arbeitsgerichtsgesetz
ASA Schweizerische Vereinigung für Schiedsgerichtsbarkeit
Bafin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGH Bundesgerichtshof
BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen
BIP Bruttoinlandsprodukt
BT Bundestag
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
c.i.c. Culpa in Contrahendo
CCL Contingent Credit Line
CEBS Committee of European Banking Supervisors
CEIOPS Committee of European Insurance and Occupational Pensions Supervisors
CESR Committee of European Securities Regulators
CFF Compensatory Financing Facility
CIETAC China International Economic and Trade Arbitration Commission
CIFL Convention on International Financial Leasing
CISG Convention on Contracts for the International Sale of Goods
DIAC Dubai International Arbitration Centre
DIS Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit
DJ Deutsche Justiz (Zeitschrift)
DNotZ Deutsche Notar-Zeitschrift (Zeitschrift)
Drs. Drucksache
DSB Dispute Settlement Body
DSU Dispute Settlement Understanding
DZWIR Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Zeitschrift)
EBA European Banking Authority
EBV Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
ECOFIN Rat der Wirtschafts- und Finanzminister
EFF Erweiterte Fondsfazilität
EFWZ Europäischer Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit
EG Europäische Gemeinschaft
EGBGB Einführungsgesetz Bürgerliches Gesetzbuch
EIOPA European Insurance and Occupational Pensions Authority
ESAF Enhanced Structural Adjustment Facility
ESFS European System of Financial Supervision
ESM European Stability Mechanism
ESMA European Securities and Markets Authority
ESRB European Systemic Risk Board
ESZB Europäisches System der Zentralbanken
EU Europäische Union
EuErbVO Europäische Erbrechtsverordnung
EuGH Europäischer Gerichtshof
EuGüVO Europäische Güterrechtsverordnung
EuPartVO Europäische Partnerschaftsverordnung
EUV Vertrag über die Europäische Union
EWF Europäischer Währungsfond
EWI Europäisches Währungsinstitut
EZB Europäische Zentralbank
FactÜ UNIDROIT-Übereinkommen über das internationale Factoring (Factoring-Übereinkommen)
GATS General Agreement on Trade in Services
GATT General Agreement on Tariffs and Trade
GG Grundgesetz
GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GoA Geschäftsführung ohne Auftrag
GROFOR Deutscher Verband des Großhandels mit Ölen, Fetten und Ölrohstoffen
h.M. Herrschende Meinung
HGB Handelsgesetzbuch
HGÜ Haager Gerichtsstandsübereinkommen
HIPC Heavily Indebted Poor Countries
HKIAC Hong Kong International Arbitration Centre
IBRD International Bank for Reconstruction and Development
ICAC International Commercial Arbitration Court at the Chamber of Commerce and Industry of the Russian Federation
ICC International Chamber of Commerce
ICSID International Centre for Settlement of Investment Disputes
IDA International Development Association
IFC Internationale Finanz-Corporation
Inc. Incorporated
IPR Internationales Privatrecht
IWF Internationaler Währungsfond
JBl Juristische Blätter (Zeitschrift)
JURA JURA – Juristische Ausbildung (Zeitschrift)
JZ Juristenzeitung (Zeitschrift)
KG Kammergericht
KWG Kreditwesengesetz
LCIA London Court of International Arbitration
LG Landgericht
LugÜ Luganer Übereinkommen
MIGA Multilateral Investment Guarantee Agency
NJW Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)
OLG Oberlandesgericht
PLC Private Limited Company
PRGF Poverty Reduction and Growth Facility
RabelsZ Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht (Zeitschrift)
RG Reichsgericht
RGZ Entscheidungssammlung des Reichsgerichts in Zivilsachen
RIW Recht der Internationalen Wirtschaft (Zeitschrift)
SCC Stockholm Chamber of Commerce
SchiedsVZ Zeitschrift für Schiedsverfahren (Zeitschrift)
SPSÜ Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen
SRF Supplemental Reserve Facility
SSM Single Supervisory Mechanism
SZR Sonderziehungsrecht
TBTÜ Übereinkommen über technische Handelshemmnisse
TRIPS Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights
UN United Nations
UNCITRAL United Nations Commission on International Trade Law
UNIDROIT International Institute for the Unification of Private Law
UNÜ Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
ÜSAM Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen
VIAC Vienna International Arbitration Centre
VO Verordnung
VuR Verbraucher und Recht (Zeitschrift)
VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
WM Wertpapier-Mitteilungen – Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (Zeitschrift)
WTO World Trade Organisation
WTOUebEink Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation
WWU Wirtschafts- und Währungsunion
ZCC Zurich Chamber of Commerce

1 Deutsches Internationales Privatrecht
1.1 Begriffsbestimmung

Das Internationale Privatrecht (IPR) ist Kollisionsrecht[1] (auch Verweisungsrecht oder Rechtsanwendungsrecht genannt). Es dient bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung der Bestimmung des anzuwendenden Sachrechts – also welche nationale Privatrechtsordnung zur Klärung der Rechtsfrage anzuwenden ist.[2] Es handelt sich um nationales Recht, welches von Amts wegen anzuwenden ist.[3]

1.2 Relevante Rechtsquellen und ihre Rangfolge
1.2.1 Quellen

Relevante Rechtsquellen des deutschen IPR sind die Regelungen der Art. 3 bis 46d EGBGB samt deutscher Spezialgesetze,[4] Gewohnheits- bzw. Richterrecht (Stellvertretung, Gesellschaften/juristische Personen), die europäischen ROM-Verordnungen – insbesondere ROM-I-VO (vertragliche Schuldverhältnisse) und ROM-II-VO (außervertragliche Schuldverhältnisse) – und unmittelbar anwendbare Staatsverträge (v.a. Haager Abkommen, UN-Übereinkommen und bilaterale Übereinkommen). Daneben können auch die ROM-III-VO (Ehescheidungen) und die EuErbVO von Bedeutung sein. Auch gibt es kollisionsrechtliche Staatsverträge der EU – geschlossen mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen – mit der Qualität von sekundärem EU-Recht.[5] Sie sind in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar (Art. 216 Abs. 2 AEUV).[6]

1.2.2 Rangfolge

Das einst abschließend relevante EGBGB, samt deutscher Spezialgesetze, wurde aufgrund der Subsidiaritätsklausel in Art. 3 Nr. 1, Nr. 2 EGBGB weitestgehend von den europäischen ROM-Verordnungen und durch unmittelbar anwendbare Staatsverträge abgelöst.[7]

Es gilt folgende Rangfolge:

 unmittelbar anwendbare ROM-Verordnungen der EU (Art. 3 Nr. 1 EGBGB);

 innerstaatlich unmittelbar anwendbare völkerrechtliche Vereinbarungen (Art. 3 Nr. 2 EGBGB);

 Kollisionsnormen nach Art. 3 bis 46d EGBGB und Gewohnheits- bzw. Richterrecht.

1.3 Kollisionsnormen
1.3.1 Allgemein

Kollisionsnormen sind grundsätzlich wie Sachnormen aufgebaut. Sie enthalten einen abstrakten Tatbestand sowie eine abstrakte – an den Tatbestand anknüpfende – Rechtsfolge. Anders als bei Sachnormen weisen die Tatbestände jedoch eine größere Abstraktionshöhe auf als nationale Sachnormen.[8] Auch beschränkt sich die Rechtsfolge der Kollisionsnormen auf den bloßen Verweis in eine bestimmte Rechtsordnung, nach deren Regelungen dann die finale Rechtsfolge zu finden ist.[9]

1.3.2 Verschiedene Arten

Kollisionsnormen werden in unterschiedliche Arten unterteilt.

So wird zum einen zwischen selbstständigen und unselbstständigen Kollisionsnormen unterschieden. Die selbstständigen Kollisionsnormen stellen aus sich heraus eine hinreichende Verweisung dar. Sie treffen eine Aussage über das auf einen bestimmten Anknüpfungsgegenstand anwendbare Recht, indem sie das dafür maßgebende Anknüpfungsmoment festlegen.[10] Allerdings erfahren sie durch weitere Normen[11] Korrekturen oder Ergänzungen. Diese weiteren Normen, welche eine selbstständige Kollisionsnorm modifizieren oder ergänzen, werden auch unselbstständige Kollisionsnormen genannt.[12]

Im Rahmen der Kollisionsnormen kann außerdem zwischen einseitigen, mehrseitigen, allseitigen und Exklusivnormen unterschieden werden. Allerdings findet sich im heutigen IPR kaum noch eine einseitige Kollisionsnorm; die Regel sind im EGBGB allseitige Kollisionsnormen.[13] Während einseitige Kollisionsnormen[14] nur eine (also die deutschen) Kollisionsnorm berufen, beziehen sich mehrseitige Kollisionsnormen auf mehrere Rechtsordnungen – also auf ausländisches und inländisches Recht – und allseitige Kollisionsnormen auf potenziell sämtliche Rechtsordnungen der Welt.[15] Einen Sonderfall einseitiger Kollisionsnormen stellen Exklusivnormen dar, welche für bestimmte Sachverhalte die Anwendbarkeit deutschen Rechts ausnahmsweise auch für den Fall regeln, dass eigentlich eine andere Anknüpfung gegeben ist.[16] Ein Beispiel hierfür ist Art. 17 EGBGB, wonach eine Scheidung eines Deutschen auch dann möglich ist, wenn dies nach dem eigentlich geltenden Ehewirkungsstatut nicht möglich wäre.

1.3.3 Anknüpfungsgegenstand und Anknüpfungspunkt

Von der zunächst zu klärenden Frage der Auslandsberührung – ob es sich also überhaupt um einen Sachverhalt handelt, welcher einer Bestimmung der maßgeblichen Rechtsordnung nach den Regelungen des IPR bedarf (Art. 3 a.E. EGBGB) – ist die nach dem Anknüpfungsgegenstand und Anknüpfungspunkt zu unterscheiden.

Der Anknüpfungsgegenstand beschäftigt sich mit der Frage der Regelungsmaterie, also der zu klärenden rechtlichen Frage (Tatbestand). Handelt es sich bspw. um Fragen im Rahmen eines vertraglichen Schuldverhältnisses, so sind die Regelungen der ROM-I-VO heranzuziehen, wohingegen für Fragen einer Ehescheidung die Regelungen der ROM-III-VO bzw. des Art. 17 EGBGB relevant sind.

Der Anknüpfungspunkt ist der Begriff in einer Kollisionsnorm, welcher zur anwendbaren Rechtsordnung führt (Rechtsfolge).[17] Dies sind insbesondere:

 Staatsangehörigkeit;[18]

 Wohnsitz bzw.[19] gewöhnlicher/einfacher Aufenthalt;[20]

 Belegenheit von Sachen;[21]

 Handlungsort;[22]

 Parteiwille (subjektive Anknüpfung).[23]

Eine Kollisionsnorm kann auch mehrere Anknüpfungspunkte enthalten.[24]

1.3.4 Rück- und Weiterverweisung

Verweist das deutsche IPR auf ausländisches Recht, so sind drei „Reaktionen“ des ausländischen Rechts möglich: Das ausländische IPR kann (1) die Verweisung annehmen, sodass das jeweilige ausländische Sachrecht gilt, (2) auf das deutsche Recht zurückverweisen und (3) auf das Recht eines Drittstaates weiterverweisen (renvoi).

Die Regelungen des Art. 34 EuErbVO[25] und Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB[26] enthalten Gesamtnormverweisungen. In ihnen wird nicht nur auf das ausländische Sachrecht, sondern auch auf das jeweilige IPR verwiesen. Eine solche Gesamtverweisung findet sich in den ROM-Verordnungen jedoch nicht.

In den ROM-I- und -II-Verordnungen finden sich vielmehr Sachnormverweisungen. In Art. 3a Abs. 1 EGBGB wird die Sachnormverweisung wie folgt legal definiert: „Verweisungen auf Sachvorschriften beziehen sich auf die Rechtsnormen der maßgebenden Rechtsordnung unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts“. Nach den Regelungen der Art. 20 ROM-I-VO, Art. 24 ROM-II-VO und Art. 11 ROM-III-VO[27] ist eine Weiterverweisung ausgeschlossen. Sachnormverweisungen finden sich auch in Art. 9 S. 2, 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 13 Abs. 2 u. 3 S. 1, 16 Abs. 2, 17 Abs. 3 S. 2, 17a, 24 Abs. 1 S. 2 EGBGB.

Dass das deutsche Sachrecht bei einer Rückverweisung anzuwenden ist, regelt Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB.

1.4 Qualifikation

Die Qualifikation beschreibt die Zuordnung eines Lebenssachverhalts bzw. eines Rechtsinstituts zu den Anknüpfungsgegenständen des IPR.[28] Gemeint ist also der Subsumtionsvorgang nach Klärung der Frage, nach welchen Kriterien und aus Sicht welcher Rechtsordnung die dafür erforderlichen Anknüpfungsgegenstände zu entnehmen sind.[29]

Diese herrschende Definition der Qualifikation ist in Abgrenzungsfragen, welche die Auslegung der Kollisionsnorm selbst[30] und den Gegenstand der Qualifikation[31] betreffen, hoch umstritten. Allerdings haben diese – i.d.R. die Terminologie betreffenden – Streitigkeiten kaum praktische Auswirkung.[32] Subsumtionsprobleme können sich v.a. daraus ergeben, dass:

 ausländische Rechtsinstitute dem deutschen Recht fremd sind;

 Systemunterschiede herrschen – ausländische Rechtsordnungen also die systematische Grenzziehung zwischen einzelnen Rechtsgebieten anders vornehmen, als dies im deutschen Sachrecht erfolgt.

Von den dazu vertretenen Lösungen haben sich die Theorien des lex causae und lex fori herausgebildet. Die Theorie des lex causae nimmt eine strikte Orientierung an Rechtsbegriffen des anwendbaren Sachrechts – also z.B. des materiellen deutschen Rechts – vor.[33] Die strikte lex-fori-Theorie setzt die in inländischen Kollisionsnormen verwendeten Sammelbegriffe strikt mit den Systembegriffen des inländischen materiellen Rechts gleich.[34]

Die deutsche Rechtsprechung und insbesondere auch der BGH geht bei der Qualifikation allerdings seit jeher von der modernen lex-fori-Theorie aus. Zwar orientiert diese sich ebenfalls v.a. an der Systematik, allerdings wird dabei meist (auch) eine funktionale Betrachtung zugrunde gelegt.[35] So hat sich der BGH bspw. eingehend mit der Qualifikation der islamischen Morgengabe auseinandergesetzt und diese schließlich mit sorgfältiger Argumentation als allgemeine Ehewirkung nach Art. 14 EGBGB eingeordnet. Dabei hat der Senat einerseits die Funktion der Morgengabe im islamischen Recht beleuchtet. Andererseits ist er im Rahmen der Auslegung auf die Systematik des deutschen internationalen Eherechts und die für die Unwandelbarkeit des Ehegüterstatuts nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen Erwägungen eingegangen.[36] Dabei spricht der BGH von der „Qualifikation von Morgengabeversprechen“ oder auch der „Qualifikation der Morgengabe“, nicht aber von der Qualifikation einzelner iranischer Sachnormen.[37] Dadurch zeigt er, dass er der strikten lex-fori-Theorie, welche von den inländischen Kollisionsnormen verwendeten Sammelbegriffe strikt mit den Systembegriffen des inländischen materiellen Rechts gleichgesetzt[38], nicht folgt.

1.5 Vorfrage[39]

Die Vorfragen beschreiben Rechtsverhältnisse, von denen die Lösung der Hauptfrage abhängt (präjudizielle Rechtsverhältnisse) wie z.B. der Begriff der „Ehe“ in Art. 14 EGBGB oder Art. 19 EGBGB.[40] Problemtisch ist, nach welchem Recht sich wiederum die Klärung dieser Vorfragen richtet. Dies ist letztendlich die Frage nach einer selbstständigen oder unselbstständigen Anknüpfung.[41]

Zunächst ist jedoch zu unterscheiden, ob es sich um eine Kollisionsnorm und damit um eine kollisionsrechtliche Vorfrage handelt, oder aber um eine rein materiell-rechtliche Vorfrage. Während bspw. der Begriff der Ehe bei Art. 14 EGBGB eine kollisionsrechtliche Vorfrage ist (Art. 14 EGBGB selbst ist eine Kollisionsnorm), ist er dies bei Art. 19 EGBGB nicht. Handelt es sich um eine kollisionsrechtliche Vorfrage, soll das IPR der lex fori stets maßgeblich sein (selbstständige Anknüpfung).[42] Nur i.d.R. ist dies auch bei materiell-rechtliche Vorfragen der Fall.[43] Vorfragen sind daher regelmäßig selbstständig – also unabhängig von dem in der Hauptfrage anzuwendenden Recht – zu qualifizieren.[44] Dies wird in Art. 1 Abs. 2 ROM-III-VO ausdrücklich dargestellt. Auf die Abgrenzung von unselbstständiger und selbstständiger Anknüpfung kommt es jedoch nur bei Vorliegen der folgenden drei Voraussetzungen an:[45]

 Das IPR muss für die Hauptfrage ausländisches Sachrecht berufen;

 das IPR der lex causae muss für die Vorfrage eine andere Rechtsordnung berufen als die Kollisionsnormen der lex fori; und

 die unterschiedlichen Verweisungen von lex causae und lex fori führen auch in concreto nicht zum selben materiell-rechtlichen Ergebnis.

1.6 Ordre Public

Nach dem Ordre-Public-Vorbehalt, welcher u.a.[46] in Art. 6 EGBGB, Art. 21 ROM-I-VO und Art. 26 ROM-II-VO normiert ist, dürfen ausländische Regelungen dann nicht angewendet werden, wenn ihre Anwendung zu einem mit den wesentlichen Grundzügen deutschen Rechts – insbesondere den Grundrechten – offensichtlich unvereinbarem Ergebnis führen würde.[47] In ihrer Gesetzesbegründung zu Art. 6 EGBGB betonte die Bundesregierung, dass der Vorbehalt zwar im IPR eine die regelmäßige Anknüpfung durchbrechende Ausnahme darstelle, aber (dennoch) den gesamten Bereich des Kollisionsrechts erfasse.[48]

Im Hinblick auf die praktische Bedeutung der Ordre-Public-Klauseln ist zwischen der Ordre-Public-Kontrolle allgemein und der spezifischen Relevanz einzelner Vorbehaltsklauseln – insbesondere der des Art. 6 EGBGB – zu differenzieren.[49] Aufgrund der zahlreichen europarechtlichen und staatsvertraglichen Ordre-Public-Klauseln sowie speziellen nationalen Vorbehaltsklauseln (vgl. Art. 40 Abs. 3, Art. 17 Buchst. b Abs. 4 und Art. 48 S. 1 EGBGB) nimmt die Relevanz Letzterer jedenfalls ab.[50]

Auch die Ordre-Public-Kontrolle weißt eine eher geringe Bedeutung in der Praxis auf, was insbesondere an ihrer restriktiven Formulierung („offensichtliche Unvereinbarkeit“) begründet liegt.[51]

1.7 Besonderer Teil des IPR
1.7.1 Personenrecht und Recht der Rechtsgeschäfte

Das in den Art. 7 bis 10 ROM-I-VO geregelte internationale Personenrecht bezieht sich nur auf natürlichen Personen.[52] Die allgemeine Rechts- und Geschäftsfähigkeit regelt Art. 7 EGBGB, wonach das Personalstatut und also das Heimatrecht der natürlichen Person anzuwenden ist.[53] Es handelt sich um zwingendes und also nicht dispositives Recht.[54] Bei mehrfacher Staatsangehörigkeit ist das Recht des Staates mit dem die Person am engsten verbunden ist, maßgeblich (effektive Staatsangehörigkeit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 ROM-I-VO)).[55] Besondere Rechtsfähigkeiten wie Teilrechtsfähigkeit beurteilen sich nicht nach dem Personalstatut, sondern nach dem für das jeweilige Recht maßgebenden Wirkungsstatut.[56]

Gemäß Art. 8 EGBGB ist eine durch die Parteien gemeinsam (Art. 8 Abs. 1 S. 2 EGBGB) oder den Vollmachtgeber (Art. 8 Abs. 1 S. 1 EGBGB) erfolgte Rechtswahl stets vorrangig. Nur wenn keine Rechtswahl erfolgt ist, ist nach den Maßgaben der Abs. 2 bis 5 objektiv anzuknüpfen.[57] Das sich aus den Regelung des Art. 8 EGBGB ergebende Vollmachtstatut befindet über Erteilung, Wirksamkeit,[58] Umfang[59] und Erlöschen der Vollmacht.[60] Es entscheidet ferner über die Art und Auslegung der Vollmacht, die Deckung des Vertretergeschäfts durch die Vollmacht,[61] über die Befähigung zur Erteilung von Untervollmacht,[62] über das Bestehen von Einzel- oder Gesamtvollmacht, über den Vollmachtsmissbrauch und die Überschreitung der Vollmacht.[63]

Auch Art. 10 Abs. 2 ROM-I-VO kann – insbesondere in den Fällen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens oder anderen, ausländischen Rechtordnungen fremden, Handelsbräuchen – von großer Bedeutung sein. Zu beachten ist, dass die Sonderanknüpfung in Art. 10 Abs. 2 ROM-I-VO lediglich die Funktion eines Korrektivs (Vetorecht) gegenüber einem nach Art. 10 Abs. 1 ROM-I-VO gültig geschlossenen Vertrag hat.[64]

Welches Recht grundsätzlich die Formerfordernisse von Rechtsgeschäften bestimmt, wird in Art. 11 Abs. 1 bis 3 EGBGB geregelt. Die Form wird als Geschäftsform in Art. 11 Abs. 1 S. 1 EGBGB und Ortsform nach Art. 11 Abs. 1 Var. 2 EGBGB bestimmt.[65] Zu berücksichtigen sind jedoch vorrangige Regelungen wie z.B. hinsichtlich schuldvertraglicher Rechtsgeschäfte Art. 11 ROM-I-VO oder solche im Erb-, Familien- und Verbraucherrecht.[66] Auch ist die Alternativregelung in Art. 11 Abs. 1 EGBGB kein zwingendes Recht und also abdingbar bzw. eingrenzbar.[67]

Entspricht ein Geschäft keiner der zur Anwendung berufenen Rechtsvoraussetzungen, beurteilen sich die Folgen des Formverstoßes zunächst nach der verletzten Rechtsordnung.[68] Bei unterschiedlichen Rechtsfolgenregelungen in den nach Art. 11 EGBGB anzuwendenden Rechten gelten die Folgen des milderen bzw. mildesten Rechts.[69] Eine obligatorische Regelung für Rechtsbegründungen oder Verfügungen findet sich in Art. 11 Abs. 4 EGBGB. Art. 11 Abs. 2 Var. 2 EGBGB trifft Regelungen für Distanzverträge, also Verträge zwischen sich in unterschiedlichen Staaten befindlichen Personen.

1.7.2 Vertragliches Schuldrecht
1.7.2.1 Allgemein

Die relevanten Normen für vertragliches Schuldrecht befinden sich in der ROM-I-VO. Es handelt sich dabei um lois universelles (Art. 2 ROM-I-VO), d.h. die ROM-I-VO gilt unabhängig davon, welches nationales Recht Anwendung findet.[70] Keine Anwendung findet die ROM-I-VO jedoch bei Mehrfachabtretung einer Forderung. In den Worten des EuGH: „Art. 14 […] ROM-I-VO ist dahin auszulegen, dass er weder unmittelbar noch durch entsprechende Anwendung bestimmt, welches Recht auf die Drittwirkungen einer Forderungsabtretung bei Mehrfachabtretung einer Forderung durch denselben Gläubiger nacheinander an verschiedene Zessionare anzuwenden ist.“[71]

Von besonderer Bedeutung ist die Regelung des Art. 3 ROM-I-VO, welcher die freie Rechtswahl durch die Parteien regelt. In Art. 3 Abs. 1 ROM-I-VO heißt es: „Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen.“ Da die Vorschrift im Wesentlichen Art. 3 EVÜ und Art. 27 EGBGB a.F. entspricht, kann die hierzu ergangene Rechtsprechung auch für die Auslegung des Art. 3 ROM-I-VO herangezogen werden.[72]

Hinsichtlich eines strittigen Zahlungsanspruchs eines Schweizer Unternehmens gegen einen Verbraucher für ein VIP-Paket zum WM-Spiel in Rio de Janeiro, entschied das KG, dass es sich bei dem VIP-Paket-Vertrag um einen Dienstleistungsvertrag i.S.d. Art. 6 Abs. 4 Buchst. a ROM-I-VO handelt, da die geschuldete Dienstleistung ausschließlich in einem Staat (Brasilien) zu erbringen war, in dem der Verbraucher nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.[73]

Die Vermutung, dass der Vertrag die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, gilt jedoch nicht, wenn solche Anknüpfungspunkte zu einem anderen als dem vermuteten Recht führen, die an Gewicht den von der Vermutung verwendeten Anknüpfungspunkt deutlich übertreffen und sich ein anderes Zentrum des Leistungsaustausches eindeutig ermitteln lässt.[74] Dies kann z.B. der Fall sein, wenn es dem deutschen Käufer einer Forderung entscheidend auf den Erwerb der Hypothek ankommt, eine Beurkundung des Kaufvertrags durch einen französischen Notar in französischer Sprache erfolgt und die Parteien dabei von französischen Rechtsanwälten vertreten werden sollen.[75]

1.7.2.2 Verbrauchervertragsrecht

Für Verbraucherverträge findet sich eine Sondervorschrift in Art. 6 ROM-I-VO, wobei zwischen Abs. 1 und Abs. 2 unterschieden werden muss, da diese zwei unterschiedliche Fälle regeln. Während nach Art. 6 Abs. 1 ROM-I-VO grundsätzlich der Aufenthaltsort des Verbrauchers für die Frage des Rechts, welchem der Verbrauchervertrag unterliegt, maßgeblich ist, sieht Art. 6 Abs. 2 ROM-I-VO die Möglichkeit einer anderweitigen Rechtswahl vor, wenn das Recht eines anderen Landes vorteilhafter für den Verbraucher ist.[76] Nach Abs. 4 gelten die Abs. 1 und 2 nicht für:

 Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

 Beförderungsverträge mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen i.S.d. Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13.06.1990 über Pauschalreisen;

 Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, mit Ausnahme der Verträge über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien i.S.d. Richtlinie 94/47/EG;

 Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument sowie Rechte und Pflichten, durch die die Bedingungen für die Ausgabe oder das öffentliche Angebot und öffentliche Übernahmeangebote bezüglich übertragbarer Wertpapiere und die Zeichnung oder den Rückkauf von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren festgelegt werden, sofern es sich dabei nicht um die Erbringung von Finanzdienstleistungen handelt.

Die Regelung des Abs. 4 Buchst. a ROM-I-VO umfasst z.B. Dienstleistungen eines Fremdenführers oder Skilehrers,[77] der die Leistung komplett in dem anderen Land erbringt, aber auch örtliche Bank- und Brokerdienstleistungen.[78]

Daneben sind für Verbraucherverträge insbesondere die Regelungen in Art. 3 Abs. 3 und 4[79] und Art. 9 ROM-I-VO[80] sowie Art. 46b EGBGB[81] zu beachten.

1.7.3 Außervertragliches Schuldrecht
1.7.3.1 Allgemein

Bei außervertraglichen Schuldverhältnissen ist die ROM-II-VO anwendbar. Darunter fallen nach der Legaldefinition in Art. 2 Abs. 1 ROM-II-VO Ansprüche aus Deliktsrecht (z.B. § 823 BGB), aber auch aus gesetzlichen Schuldverhältnissen wie der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 667 ff. BGB) oder aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (c.i.c., §§ 311, 280 BGB) sowie aus Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB). Nach Art. 2 Abs. 2 und 3 ROM-II-VO fallen darunter auch künftige Schuldverhältnisse oder Schadensereignisse, deren Entstehung wahrscheinlich ist. Darüber hinaus ist die ROM-II-VO nach herrschender Meinung[82] auch auf die Regelungen des EBV nach §§ 989 ff. BGB sowie Ansprüche aus Vertrag zugunsten Dritter anwendbar, da für diese Art. 43 EGBGB nicht gilt. Auch bei der ROM-II-VO handelt es sich um universell anwendbares Recht (Art. 3 ROM-II-VO).

1.7.3.2 Deliktsrecht

Allgemeine Kollisionsnorm für unerlaubte Handlungen ist Art. 4 ROM-II-VO. Danach ist grundsätzlich für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts der Schadensort maßgeblich, also der Erfolgsort der unerlaubten Handlung (und nicht der Handlungsort wie in Art. 40 EGBGB).[83] Etwas anderes gilt jedoch nach Art. 4 Abs. 2 ROM-II-VO, wenn beide Parteien aus demselben Staat stammen. In diesem Fall ist allein das Recht des Herkunftsstaates der Parteien maßgeblich. Art. 4 Abs. 3 ROM-II-VO wird wegen seines Ausnahmecharakters auch als Ausweichklausel bezeichnet.[84] Dabei meint „offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat“ insbesondere den Fall, dass ein Vertrag zwischen den Parteien besteht.[85]

Zu beachten ist jedoch, dass eine Reihe von Tatbeständen, die den Begriff der unerlaubten Handlung erfüllen, nicht nach Art. 4 ROM-II-VO anzuknüpfen sind, weil sie nach Art. 1 ROM-II-VO bereits vom Anwendungsbereich der Rom-II-VO ausgeschlossen sind. Das gilt zum einen für die deliktischen Rechtsbeziehungen, also Schädigungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte nach Art. 1 Abs. 1 S. 2 ROM-II-VO und zum anderen für solche, die unter die Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 ROM-II-VO fallen. Hinsichtlich der Bereichsausnahmen des Art. 1 Abs. 2 ROM-II-VO kommt es nicht darauf an, ob ein dort genannter Tatbestand als außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung zu qualifizieren ist oder nicht.[86] Nach Art. 14 ROM-II-VO ist außerdem eine inter partes wirkende Rechtswahl möglich.

Das Recht der unerlaubten Handlungen ist außerdem in den Art. 40 bis 43 EGBGB geregelt. Die Regelungen gleichen in vielen Punkten denen des Art. 4 ROM-II-VO, sind jedoch nicht identisch.[87] Vorrangig ist hinsichtlich des anzuwenden Rechts danach zu fragen, ob eine – allerdings nur inter partes wirkende (Art. 40 S. 2 EGBGB) – Rechtswahl der Parteien nach Art. 42 S. 1 EGBGB erfolgt ist. Erst wenn dies nicht der Fall ist, ist auf die Regelungen der Art. 40, 41 EGBGB abzustellen. Nach dem vorrangig zu prüfenden Art. 40 Abs. 2 EGBGB ist grundsätzlich das Recht des Staates maßgeblich, in welchen der Ersatzpflichtige als auch der Verletzte seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Sitz (Hauptverwaltung) haben.

Im Übrigen ist auf die Regelung des Art. 40 Abs. 1 EGBGB abzustellen, wonach das Statut des Handlungsortes oder – nach Wahl des Verletzten – das Recht des Staates in dem der Erfolg eingetreten ist, maßgeblich ist. Dabei ist zu beachten, dass die objektiven Anknüpfungspunkte des Art. 40 Abs. 1 EGBGB unter dem Vorbehalt einer „wesentlich engeren Verbindung“ nach Art. 41 EGBGB stehen.

1.7.3.3 Bereicherungsrecht

Das anzuwendende Bereicherungsrecht richtet sich nach Art. 10 ROM-II-VO. In Abs. 1 befindet sich eine vertragsakzessorische Anknüpfung. Für den Fall, dass eine Bestimmung des anzuwendenden Rechts nicht möglich ist, regelt Abs. 2, dass das Recht des Staates Anwendung finden soll, in dem beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ist auch danach eine Bestimmung des anzuwendenden Rechts nicht möglich, so bestimmt Abs. 3 den Handlungsort als maßgeblichen Anknüpfungspunkt. In Abs. 4 befindet sich eine Ausweichklausel.

1.7.3.4 GoA und c.i.c.

Art. 11 ROM-II-VO, welcher die Geschäftsführung ohne Auftrag regelt, entspricht im Aufbau und hinsichtlich der Prinzipien Art. 10 ROM-II-VO. Die Culpa in Contrahendo (c.i.c., vorvertragliche Schuldverhältnisse) wird in Art. 12 ROM-II-VO geregelt.

1.7.3.5 Sonderregelungen

Eine Sondervorschrift für Produkthaftung findet sich in Art. 5 ROM-II-VO, nach welcher grundsätzlich der Aufenthaltsort des Verbrauchers maßgeblich ist, ansonsten ebenfalls Handlungsort oder Erfolgsort.

Geht es um Umweltschädigungen statuiert Art. 7 HS. 2 ROM-II-VO ein dahingehendes Wahlrecht des Geschädigten, dass – in Abweichung von der grundsätzlichen Verweisung auf die allgemeine Kollisionsregelung des Art. 4 ROM-II-VO im 1. HS – dieser seinen Anspruch auch auf das Recht des Handlungsortes stützen kann.[88]

1.8 Sachenrecht

Das Sachenrecht ist in Art. 43 bis 46 EGBGB geregelt. Für alle sachenrechtlichen Tatbestände gilt nach Art. 43 Abs. 1 EGBGB das Lageortsrecht (lex rei sitae).[89] Maßgeblich ist also grundsätzlich das Recht des Belegenheitsortes der Sache.[90]

Das Belegenheitsrecht bestimmt, was Bestandteil der Sache ist bzw. inwieweit bestimmte Sachen rechtlich selbständig sind, die Arten von Sachen und ihre Verkehrsfähigkeit sowie die Arten der dinglichen Rechte.[91] Auch bestimmt es über die Verfügung in Gestalt der Entstehung, Änderung, dem Untergang und den Übergang dinglicher Rechte[92] bis hin zur Frage der erforderlichen Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit.[93] Diese Rechtsfragen sind erst im Rahmen der Anwendung des berufenen Sachstatuts zu beantworten, nicht schon auf Tatbestandsebene des Art. 43 EGBGB bei der Anknüpfung.[94]

Grundsätzlich bleiben Sachenrechte trotz Verbringung der Sache bestehen. Allerdings gilt dies nicht, wenn diese mit der sachenrechtlichen Grundstruktur des neuen Belegenheitsstaates nicht verträglich sind.[95] Außerdem ist nach Art. 43 Abs. 3 EGBGB für die Beurteilung gänzlich auf das neue Statut abzustellen, wenn unter dem ursprünglich geltenden Statut nicht sämtliche Voraussetzungen der dinglichen Änderung erfüllt waren, das Recht an der Sache also nicht bereits vorher erworben wurde.

Art. 46 EGBGB ist als Ausweichklausel von den Grundregelungen der Art. 43 bis 45 EGBGB – um eine Anwendung extrem sachfremder Rechtsordnungen zu verhindern – restriktiv anzuwenden.[96]

1.9 Gesellschaftsrecht

Bei juristischen Personen gilt die Sitztheorie, wonach der tatsächliche Sitz der Hauptverwaltung über Gründung, Rechtsfähigkeit, Voraussetzungen und Umfang der Vertretungsmacht von Gesellschaftern und Organen sowie Haftung der Organe und Gesellschafter entscheidet, heute nur noch für ausländische Gesellschaften, die weder unter dem Schutz des EUV noch eines bilateralen Staatsvertrages stehen.[97] Wegen europarechtlicher Vorgaben gilt jedoch grundsätzlich die Gründungstheorie, nach welcher das Recht des Gründungsorts für die o.g. Fragen maßgeblich ist.[98] In Ergänzung hierzu hat der EuGH im Jahr 2011 entschieden, dass eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt – ohne dass die Verlegung des Sitzes ihre Eigenschaft als Gesellschaft nach dem Recht des ersten Mitgliedstaats berührt – sich auf Art. 49 AEUV berufen kann, um die Rechtmäßigkeit einer ihr von dem ersten Mitgliedstaat anlässlich dieser Sitzverlegung auferlegten Steuer in Frage zu stellen.[99]

Von besonderer Bedeutung sind im Gesellschaftsrecht neben diesen Theorien Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsverträge. So hat der BGH mit Hinweis auf den einschlägigen deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrag zur Haftung einer in den USA gegründeten „Inc.“ mit Verwaltungssitz in Deutschland entschieden, dass sich die Beantwortung von Rechtsfragen hinsichtlich dieser grundsätzlich nach dem in den USA geltenden Recht richtet. Eine Anwendung deutschen Rechts komme allenfalls in Betracht, wenn die Gesellschaft in den USA keinerlei geschäftliche Aktivitäten entwickelt hat. Hinreichende Beziehungen zum Gründungsstaat bestünden jedenfalls schon dann, wenn die Gesellschaft in irgendeiner Form geschäftliche Aktivitäten in den USA entwickelt. Dies nahm der BGH hier an, da die S. Inc. bei der A. Inc. in den USA ein Depot unterhielt.[100]

Auch die Haftung des Geschäftsführers für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten einer gemäß Companies Act 1985 in England gegründeten PLC mit tatsächlichem Verwaltungssitz in Deutschland richtet sich nach dem am Ort ihrer Gründung geltenden Recht. Dazu urteilte der BGH, die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) greife hier mangels Eintragung der persönlichen Handelndenhaftung für deren rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten in einem deutschen Handelsregister analog § 11 Abs. 2 GmbHG nicht.[101]

Vom Fortbestand einer ausländischen Gesellschaft, die nach ihrem Personalstatut die Rechtsfähigkeit bereits verloren hat, als „Restgesellschaft“ ist so lange auszugehen, wie die Liquidation inländischen Vermögens noch nicht beendet ist.[102]

Die internationale Zuständigkeit für Ansprüche aus § 64 S. 1 GmbHG, die gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz geltend gemacht werden, bestimmt sich nach dem Luganer Übereinkommen vom 16.09.1988. Ansprüche aus § 64 S. 1 GmbHG sind solche „aus einem Vertrag“ i.S.d. Art. 5 Nr. 1 LugÜ. Erfüllungsort für Ansprüche aus § 64 S. 1 GmbHG ist der Sitz der Gesellschaft.[103]

Aufgrund der besonderen materiellen Bedeutung von § 2 Abs. 1 GmbHG reicht die Einhaltung der Ortsform gemäß Art. 11 Abs. 1 Var. 2 EGBGB nicht aus.[104] Ausweislich der Gesetzesbegründung der Bundesregierung sollte sich – der auf das EG-Schuldrechtsübereinkommen zurückzuführende – Art. 11 EGBGB ausdrücklich nicht auf Fragen der Verfassung juristischer Personen beziehen.[105]

1.10 Familien- und Erbrecht

Relevante Regelungen des Familienrechts finden sich in den Art. 13 bis 24 EGBGB sowie der ROM-III-VO. Für das Erbrecht gilt nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVO, solange diese VO nicht etwas Anderes regelt, das Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Fußnoten:

[1] Im anglo-amerikanischen Rechtsraum spricht man auch von Conflict of Laws.

[2] MüKo BGB/-v. Hein, Einleitung zum Internationalen Privatrecht, Rn. 1.

[3] Ludwig, in: Herberger/Martinek/Weth/Würdinger (Hg.), juris PraxisKommentar BGB, Band 6, Art. 3 EGBGB, Rn. 10.

[4] Wie z.B. Art. 91 WechselG.

[5] Wie z.B. das Haager Unterhalsprotokoll von 2007.

[6] Ludwig, in: Herberger/Martinek/Weth/Würdinger (Hg.), juris PraxisKommentar BGB, Band 6, Art. 3 EGBGB, Rn. 33.

[7] Vgl. zur zunehmenden Europäisierung auch Schaub, JURA 2017, 611 ff.

[8] Vgl. etwas den Wortlaut des § 823 Abs. 1 BGB mit dem des Art. 40 Abs. 1 S. 1 EGBGB.

[9] Ludwig, in: Herberger/Martinek/Weth/Würdinger (Hg.), juris PraxisKommentar BGB, Band 6, Art. 3 EGBGB, Rn. 9.

[10] MüKo BGB/-v. Hein, Einleitung zum Internationalen Privatrecht, Rn. 88.

[11] Wie z.B. Art. 5 Abs. 1 EGBGB, welcher die Konkurrenzen zwischen mehreren Staatsangehörigkeiten einer Person regelt, oder Art. 4 Abs. 3 EGBGB, welcher den genauen Inhalt der Verweisung auf Mehrrechtsstaaten regelt.

[12] MüKo BGB/-v. Hein, Einleitung zum Internationalen Privatrecht, Rn. 88.

[13] MüKo BGB/-v. Hein, Einleitung zum Internationalen Privatrecht, Rn. 89.

[14] Z.B. Art. 8 Abs. 3 des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens von 1929 (Memento vom 16.01.2012 im Internet Archive).

[15] MüKo BGB/-v. Hein, Einleitung zum Internationalen Privatrecht, Rn. 89.

[16] MüKo BGB/-v. Hein, Einleitung zum Internationalen Privatrecht, Rn. 89.

[17] MüKo BGB/-v. Hein, Einleitung zum Internationalen Privatrecht, Rn. 89.

[18] Typischer Anknüpfungspunkt im EGBGB.

[19] Bei Obdachlosen bzw. Staatenlosen.

[20] Typischer Anknüpfungspunkt in den ROM-Verordnungen. Vgl. nur Art. 4 Abs. 1a, b, d, e, f ROM-I-VO.

[21] Art. 4 Abs. 1 c ROM-I-VO und Art. 43 Abs. 1 EGBGB.

[22] Z.B. Art. 40 Abs. 1 S. 1 EGBGB.

[23] Ist nach Art. 3 ROM-I-VO und Art. 14 ROM-II-VO vorrangig zu prüfen. Vgl. auch Art. 42 S. 1 EGBGB.

[24] Vgl. nur bspw. MüKo BGB, Art. 5 ROM-II-VO Rn. 23.

[25] „die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen einschließlich derjenigen des IPR“.

[26] „ist auch dessen IPR anzuwenden.“

[27] „die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des IPR“.

[28] Looschelders, in: Looschelders/Henrich (Hg.), Internationales Privatrecht, Rn. 1081 m.w.N.

[29] MüKo BGB/-v. Hein, Einleitung zum Internationalen Privatrecht, Rn. 108.

[30] MüKo BGB/-v. Hein, Einleitung zum Internationalen Privatrecht, Rn. 111 m.w.N.

[31] MüKo BGB/-v. Hein, Einleitung zum Internationalen Privatrecht, Rn. 112 mit Verweis auf: Ancel Clunet 1980, 227ff.; Bernasconi, Qualifikationsprozess, 1997, 68ff.; Weber, Theorie der Qualifikation, 1986, S. 203ff.; Kropholler, IPR § 15 II; Finkelmeier, Qualifikation der Vindikation, S. 26ff.; Reuter, falsus procurator, S. 17ff.; Schacherreiter, JBl 2014, 487 (488 f.); Wendehorst, FS Sonnenberger, 2004, 743 (744); alle m.w.N.; zur ebenfalls wenig ergiebigen Diskussion in anderen EU-Mitgliedstaaten näher Heiss/Kaufmann-Mohi, Qualifikation, S. 181, 196f.

[32] MüKo BGB/-v. Hein, Einleitung zum Internationalen Privatrecht, Rn. 112.

[33] Looschelders, in: Looschelders/Henrich (Hg.), Internationales Privatrecht, Rn. 1089 m.w.N.

[34] Looschelders, in: Looschelders/Henrich (Hg.), Internationales Privatrecht, Rn. 1088.

[35] Looschelders, in: Looschelders/Henrich (Hg.), Internationales Privatrecht, Rn. 1095 m.w.N.

[36] BGHZ 183, 287 = NJW 2010, 1528.

[37] BGHZ 183, 287 = NJW 2010, 1528.

[38] Looschelders, in: Looschelders/Henrich (Hg.), Internationales Privatrecht, Rn. 1088.

[39] Eine Differenzierung zwischen Erst- und Vorfrage wird hier nicht vorgenommen, da eine solche Unterscheidung auch in den europäischen Verordnungen nicht erfolgt (vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Erwägungsgrund 10 ROM-III-VO). Gleiches gilt für die von einer m.M. vertretenen Lehre der „Nachfrage“ und der „Nebenfrage“.

[40] Looschelders, in: Looschelders/Henrich (Hg.), Internationales Privatrecht, Rn. 1025f.

[41] Looschelders, in: Looschelders/Henrich (Hg.), Internationales Privatrecht, Rn. 1028.

[42] MüKo BGB/-v. Hein, Einleitung zum Internationalen Privatrecht, Rn. 169.

[43] MüKo BGB/-v. Hein, Einleitung zum Internationalen Privatrecht, Rn. 169.

[44] MüKo BGB/-v. Hein, Einleitung zum Internationalen Privatrecht, Rn. 169.

[45] MüKo BGB/-v. Hein, Einleitung zum Internationalen Privatrecht, Rn. 170.

[46] Vgl. Auflistung weiterer Ordre-Public Klauseln in MüKo BGB/-v. Hein, Einleitung zum Internationalen Privatrecht, Art. 6 EGBGB Rn. 21 und 33.

[47] MüKo BGB/-v. Hein, Einleitung zum Internationalen Privatrecht, Art. 6 EGBGB Rn. 1 a.E.; Begründung Regierungsentwurf BT-Drs. 10/504, S. 42.

[48] Begründung Regierungsentwurf BT-Drs. 10/504, S. 42 zu Art. 6 EGBGB.

[49] MüKo BGB/-v. Hein, Einleitung zum Internationalen Privatrecht, Art. 6 EGBGB Rn. 16.

[50] MüKo BGB/-v. Hein, Einleitung zum Internationalen Privatrecht, Art. 6 EGBGB Rn. 16.

[51] MüKo BGB/-v. Hein, Einleitung zum Internationalen Privatrecht, Art. 6 EGBGB Rn. 17.

[52] MüKo BGB/-Lipp, Art. 7 EGBGB Rn. 1. Zu den juristischen Personen vgl. Abschnitt 1.9.

[53] MüKo BGB/-Lipp, Art. 7 EGBGB Rn. 12 und 32.

[54] MüKo BGB/-Lipp, Art. 7 EGBGB Rn. 12 und 33.

[55] MüKo BGB/-Lipp, Art. 7 EGBGB Rn. 14.

[56] MüKo BGB/-Lipp, Art. 7 EGBGB Rn. 17 m.w.N.

[57] MüKo BGB/-Spellenberg, Art. 8 EGBGB Rn. 14 und 29.

[58] BGH, Urt. v. 13.05.1982 – III ZR 1/80 –, juris m.w.N.; OLG Koblenz, Urt. v. 19.10.1995 – 6 U 1441/92 –, juris; OLG Köln, Urt. v. 12.06.1995 – 19 U 15/95 –, juris m.w.N.

[59] Hohloch, in: Ermann/Westermann/Hohloch (Hg.), Kommentar zum BGB, Art 8 EGBGB Rn. 34 mit Verweis auf BGH, WM 1958, 557, 558f.

[60] BGH, Urt. v. 29.11.1961 – VIII ZR 146/60 –, juris.

[61] Bayerisches OLG, Beschluss vom 05.11.1987 – BReg 3 Z 67/87 –, juris.

[62] Hohloch, in: Ermann/Westermann/Hohloch (Hg.), Kommentar zum BGB, Art 8 EGBGB Rn. 34 mit Verweis auf Frankfurt, WM 1963, 872, 875.

[63] Hohloch, in: Ermann/Westermann/Hohloch (Hg.), Kommentar zum BGB, Art 8 EGBGB Rn. 34 mit Verweis auf BGH, JZ 1963, 167 mit Anmerkung Lüderitz; RG DNotZ 1944, 151.

[64] Hausmann, in: Sturm/Henrich/Sturm, Einleitung zum IPR, Art 10 ROM-I-VO Rn. 21.

[65] Vgl. zu Begrifflichkeiten und Vorgeschichte Hohloch, in: Ermann/Westermann/Hohloch (Hg.), Kommentar zum BGB, Art 11 EGBGB Rn. 1 und 8.

[66] Hohloch, in: Ermann/Westermann/Hohloch (Hg.), Kommentar zum BGB, Art 11 EGBGB Rn. 3.

[67] Hohloch, in: Ermann/Westermann/Hohloch (Hg.), Kommentar zum BGB, Art 11 EGBGB Rn. 9.

[68] Celle, NJW 1963, 2235 mit Verweis auf RGZ 133, 166, KG in DJ 34, 1158.

[69] Hohloch, in: Ermann/Westermann/Hohloch (Hg.), Kommentar zum BGB, Art 11 EGBGB Rn. 10.

[70] Beck OGK ROM-I-VO/-Paulus, Art. 1 ROM-I-VO Rn. 26.

[71] EuGH C-548/18 vom 09.10.2019, DZWIR 2020, 124-126.

[72] Beck OGK ROM-I-VO/-Paulus, Art. 3 ROM-I-VO Rn. 1.

[73] KG Berlin, Urt. v. 30.07.2017 – 7 U 47/16 –, juris.

[74] BGH, Urt. v. 26.07.2004 – VIII ZR 273/03 –, juris.

[75] BGH, Urt. v. 26.07.2004 – VIII ZR 273/03 –, juris.

[76] Vgl. hierzu EuGH 28.07.2016, Rs. C-191/15 (Amazon).

[77] MüKo BGB/-Martiny, ROM-I-VO Art. 6 ROM-I-VO Rn. 24 m.w.N.

[78] MüKo BGB/-Martiny, ROM-I-VO Art. 6 ROM-I-VO Rn. 24 mit Verweis auf BGH, NJW 2012, 1817 = RIW 2012, 566 (Internationale Zuständigkeit bei Vergabe von Bankkrediten) und w.N.

[79] Vgl. MüKo BGB/-Martiny, ROM-I-VO Art. 6 ROM-I-VO Rn. 63 und 64.

[80] MüKo BGB/-Martiny, ROM-I-VO Art. 6 ROM-I-VO Rn. 67.

[81] Vgl. MüKo BGB/-Martiny, ROM-I-VO Art. 6 ROM-I-VO Rn. 66.

[82] Palandt/-Thorn, ROM-II-VO Art. 1 Rn. 5 m.w.N.

[83] MüKo BGB/-Junker, Art. 4 ROM-II-VO Rn. 11.

[84] MüKo BGB/-Junker, Art. 4 ROM-II-VO Rn. 97.

[85] MüKo BGB/-Junker, Art. 4 ROM-II-VO Rn. 97.

[86] MüKo BGB/-Junker, Art. 4 ROM-II-VO Rn. 16.

[87] MüKo BGB/-Junker, Art. 4 ROM-II-VO Rn. 10.

[88] MüKo BGB/-Junker, Art. 4 ROM-II-VO Rn. 21.

[89] BGH, NJW 1996, 2233 (2234).

[90] Schäuble, in: Hausmann/Odersky, Internationales Privatrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, § 17 C I Rn. 17 m.w.N.

[91] Beck OK BGB/-Spickhoff, Art. 43 EGBGB Rn. 8.

[92] Beck OK BGB/-Spickhoff, Art. 43 EGBGB Rn. 8 mit Verweis auf BT-Drs. 14/343, 15.

[93] Beck OK BGB/-Spickhoff, Art. 43 EGBGB Rn. 8.

[94] Mansel, in: Sturm/Henrich/Sturm, Einleitung zum IPR, Art. 43 EGBGB Rn. 341.

[95] Vgl. BGH, Urt. v. 20.03.1963 – VIII ZR 130/61 –, BGHZ 39, 173-178.

[96] Vgl. BT-Drs. 14/343, S. 19: „[…] Abweichung von einer Kollisionsnorm im Einzelfall möglich, etwa ausnahmsweise im Hinblick auf den Willen der Parteien […]“.

[97] BGH, Urt. v. 29.01.2003 – VIII ZR 155/02 –, BGHZ 153, 353-358.

[98] Vgl. nur BGH, Urt. v. 12.07.2011 – II ZR 28/10 –, BGHZ 190, 242-251 und die EuGH-Urteile „Überseering“ (Urt. v. 05.11.2002 Rs. C-208/000), aber auch „Centros“ (Urt. v. 09.03.1999 – C-212/97), „Inspiriert Art“ (Urt. v. 30.09.2003, Rs. C-167/01) und „Cartesio“ (Urt. v. 16.12.2008 Rs. C-210/06).

[99] EuGH, Urt. v. 29.11.2011 – C-371/10 – (National Grid Indus).

[100] BGH, Urt. v. 05.07.2004 – II ZR 389/02 –, juris.

[101] BGH, Urt. v. 14.03.2005 - II ZR 5/03 (LG Hagen) –, juris.

[102] OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.05.2010 – I-24 U 160/09 –, juris.

[103] OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.12.2009 – I-17 U 152/08 –, juris.

[104] AG Charlottenburg, Beschluss vom 22.01.2016 – 99 AR 9466/15 –, juris.

[105] Begründung Regierungsentwurf BT-Drs. 10/504, S. 49 zu Art. 11 EGBGB.

2 UN-Kaufrecht (CISG)
2.1 Überblick

Das UN-Kaufrecht regelt zentrale Aspekte internationaler Warenkaufverträge einheitlich.

Bei der Gestaltung internationaler Warenkaufverträge stellt sich regelmäßig die Frage, welches Recht dem Vertrag zugrunde liegt bzw. liegen soll: Das Recht des Staates, aus dem der Exporteur stammt, oder das Recht des Staates, in dem der Importeur seinen Sitz hat?

An diesem Punkt setzt das UN-Kaufrecht an. Gegenstand des UN-Kaufrechts ist die Schaffung einer einheitlichen Rechtsgrundlage für Kaufverträge im internationalen Warenverkehr. Als Übereinkommen der UN über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wurde das UN-Kaufrecht 1980 auf einer internationalen Konferenz verabschiedet und ist mittlerweile in über 90 Staaten weltweit in Kraft getreten.[1]

Mit dem UN-Kaufrecht existiert also eine international vereinheitlichte und von vielen Staaten anerkannte Grundlage für die vertragliche Gestaltung von Warenkaufverträgen. Allerdings erstreckt sich der Regelungsgehalt des UN-Kaufrechts nicht auf sämtliche Aspekte der Vertragsbeziehung, sondern setzt den Schwerpunkt auf das Zustandekommen des Vertrages und die Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer.

In Deutschland trat das UN-Kaufrecht am 01.01.1991 in Kraft und ist seitdem Teil der nationalen Rechtsordnung. Damit kommt es nicht darauf an, ob UN-Kaufrecht ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird. Während das BGB und das HGB für nationale Kaufverträge Anwendung finden, gilt das UN-Kaufrecht als Bestandteil des nationalen Rechts automatisch für internationale Warenkaufverträge, solange keine abweichende Parteivereinbarung getroffen wird. Ein internationaler Kaufvertrag liegt vor, wenn die Vertragsparteien ihre Niederlassungen in verschiedenen Staaten haben.

UN-Kaufrecht ist immer dann anwendbar, wenn für einen internationalen Kaufvertrag das Recht eines Abkommensstaates Anwendung findet oder die Staaten, in denen Käufer und Verkäufer ihren Sitz haben, beide Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts sind. Da für Kaufverträge nach den deutschen Vorschriften des IPR im Zweifel das Recht des Staates Anwendung findet, in dem der Verkäufer seinen Sitz hat, bedeutet dies, dass für den deutschen Exporteur auch für Lieferungen in Nicht-Vertragsstaaten das UN-Kaufrecht i.d.R. Anwendung findet. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn das UN-Kaufrecht zuvor wirksam ausgeschlossen wurde. Der Ausschluss sollte dabei ausdrücklich im Vertrag vereinbart werden.

Die Bedeutung des UN-Kaufrechts für deutsche Exporteure und Importeure wird ferner durch den Umstand belegt, dass bereits heute der weitaus größte Teil der deutschen Importe und Exporte mit Geschäftspartnern abgewickelt wird, die in Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts ansässig sind.

Neben dem Vorliegen eines Warenkaufvertrages und dem Sitz der Vertragsparteien in verschiedenen Staaten muss es sich weiterhin um ein Geschäft handeln, welches der geschäftlichen Sphäre zuzurechnen ist. Auf einen ausschließlich privaten Zwecken dienenden Kaufvertrag findet das UN-Kaufrecht keine Anwendung.

2.2 Übersicht über das CISG

In Teil I des Übereinkommens werden in Art. 1 bis 6 CISG der sachliche, persönliche sowie räumliche Anwendungsbereich geregelt. Der zeitliche Anwendungsbereich hingegen ist in Art. 100 CISG normiert. Weiterhin im ersten Teil enthalten sind einige allgemeine Bestimmungen in Art. 7 bis 12 CISG.

In Teil II folgen sodann die Bestimmungen über den Vertragsschluss.

Darüber hinaus sind Vorschriften über Rechte und Pflichten der Kaufvertragsparteien sowie über deren Rechtsbehelfe bei Pflichtverletzungen in Teil III geregelt.

In den Schlussbestimmungen, welche Teil IV enthält, sind Regelungen über die Art und Weise der Annahme des Übereinkommens, die möglichen Vorbehalte, sein Inkrafttreten und seine Kündigung sowie das Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkommen zu finden.[2]

2.3 Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

Art. 1 CISG stellt die wichtigste Vorschrift für die Frage nach der Anwendbarkeit des Übereinkommens dar.[3]

Nach dem sich in Art. 1 Abs. 1 CISG befindlichen räumlich-persönlichen Anwendungsbereich unterliegen die von dem Übereinkommen erfassten Verträge diesem nur dann, wenn sie international sind. D.h., die Vertragsparteien müssen bei Vertragsschluss ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben. Die Reichweite dieser Definition der Internationalität wird jedoch durch Art. 1 Abs. 2 CISG eingeschränkt, indem die Internationalität des Vertrages für jede Vertragspartei bei Vertragsschluss aus den Umständen ersichtlich gewesen sein muss. Kumulativ hierzu verlangt das CISG, dass die Vertragsparteien oder der Vertrag nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. a oder Buchst. b CISG einen Bezug zu einem oder mehreren Vertragsstaaten haben.[4]

Das CISG findet entsprechend seines sachlichen Anwendungsbereiches gemäß Art. 1 Abs. 1 HS. 1 CISG Anwendung auf Kaufverträge über Waren. Die beiden Begriffe – Kaufvertrag und Ware – sind allerdings im Übereinkommen nicht legal definiert und müssen daher autonom ausgelegt werden.[5] Eine Definition für Verträge lässt sich aus dem dispositiven Art. 30 sowie Art. 52 CISG herleiten. Ein Vertrag ist demnach gegeben, wenn die eine Partei, der Verkäufer, zur Lieferung der Ware sowie zur Übertragung des Eigentums daran und die andere Partei zur Annahme der Ware sowie zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet wird. Es muss sich somit um einen Austausch von Ware gegen Geld handeln.[6] Der Begriff Ware erfasst neue oder gebrauchte, körperliche sowie bewegliche Sachen. Keine Waren sind daher etwa Immobilien, Unternehmen oder Rechte. Der maßgebliche Zeitpunkt zur Feststellung, ob es sich um eine Ware handelt, ist bei Lieferung.[7]

Ferner statuiert Art. 1 Abs. 3 CISG, dass sowohl die Staatsangehörigkeit der Parteien als auch ihre Kaufmannseigenschaft genauso wie die kaufrechtliche Natur des Vertrages für die Anwendbarkeit des Übereinkommens unbedeutsam sind.[8]

Die Vorschrift des Art. 2 CISG schließt bestimmte Arten von Veräußerungsgeschäften vom Anwendungsbereich des Übereinkommens aus und schränkt damit dessen sachlichen Anwendungsbereich ein. Eingestuft werden können die Ausnahmen in drei verschiedene Kriterien: nach Buchst. a in den Verwendungszweck der Ware, gemäß Buchst. b und c in eine bestimmte Art des Zustandekommens des Vertrags sowie entsprechend Buchst. d bis f in die Art der Ware.[9]

Zunächst werden durch Art. 2 Buchst. a CISG Verbraucherverkäufe bzw. Konsumentenkäufe aus dem Anwendungsbereich des Übereinkommens herausgenommen. Hintergrund dazu ist, dass die nationalen Verbraucherschutzvorschriften in ihrer Wirksamkeit nicht eingeschränkt werden sollen. Aufgrund dieser Ausnahme findet das CISG trotz der darin enthaltenen Unerheblichkeit der Kaufmannseigenschaft v.a. auf Handelskäufe Anwendung. Entscheidend für den in Buchst. a vorgesehenen Ausschluss ist, ob solche Ware den Vertragsgegenstand bildet, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausschließlich für den persönlichen Gebrauch oder den Gebrauch in Haushalt und Familie des Käufers vorgesehen ist. Sodann ist mit Gebrauch auch der Verbrauch gemeint. Es liegt ein privater Verwendungszweck vor, wenn die Ware zur persönlichen Lebenshaltung bestimmt ist. Des Weiteren ist der Begriff Familie weit auszulegen, sodass auch entfernte Verwandte und nichteheliche Lebenspartner davon erfasst werden. Schließlich kann unter die Ausnahme nur der Kauf durch natürliche und nicht durch juristische Personen fallen.[10]

Zudem muss der Umstand, dass es sich bei dem Kauf um ein Verbrauchergeschäft gehandelt hat, dem Verkäufer bei Vertragsschluss bekannt oder in Folge einfacher Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sein. Kenntnis sowie Erkennbarkeit nach Vertragsschluss sind daher unerheblich.[11]

Weiterhin vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen werden gemäß Art. 2 Buchst. b CISG Versteigerungen. Hierunter kann im autonomen Sinne des CISG der öffentliche, publik gemachte Verkauf durch Zuschlag an den Meistbietenden gesehen werden, also ein Verkauf, der ein Überbieten möglich macht. Auch Online-Auktionen, sofern bei diesen ein Überbieten möglich ist, fallen unter die Ausnahme des Art. 2 Buchst. b CISG.[12]

Durch Art. 2 Buchst. c CISG sind sämtliche Formen der Zwangsversteigerung vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgenommen – darunter auch Verwertungsmaßnahmen im Insolvenzverfahren und der freihändige Verkauf durch den Pfandgläubiger.[13]

Schließlicht nimmt Art. 2 Buchst. d CISG Wertpapiere und Zahlungsmittel vom Anwendungsbereich des CISG heraus. Art. 2 Buchst. e CISG schließt See- und Binnenschiffe sowie Luftkissenfahrzeuge und Luftfahrzeuge aus, sofern sie der dauernden Fortbewegung dienen. Auch elektrische Energie fällt gemäß Art. 2 Buchst. f CISG aus dem Anwendungsbereich des Übereinkommens heraus.[14]

Ebenfalls herzustellende Waren und nicht nur bereits produzierte Waren sollen unter bestimmten Voraussetzungen unter das Übereinkommen fallen. Liegt der Schwerpunkt der Pflichten der liefernden Partei allerdings in der Erbringung von Dienstleistungen, so ist der Anwendungsbereich nicht eröffnet. Zweck der Norm ist also die Klarstellung, dass auch Werklieferungsverträge gemäß Art. 3 Abs. 1 CISG von diesem erfasst werden.[15] Zudem normiert Art. 3 Abs. 2 CISG, dass Warenlieferungsverträge mit arbeits- oder dienstvertraglichen Pflichten dem Übereinkommen dann nicht unterliegen, wenn diese zusätzlichen Pflichten überwiegen. Dabei kommt es bei dem Überwiegen auf einen Anteil von über 50% an.[16]

Zunächst wird durch Art. 4 CISG klargestellt, dass das Übereinkommen nicht alle Rechtsfragen regelt, die im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag aufkommen können. Vielmehr beschränkt sich nach dem eigenen Wortlaut in S. 1 das CISG darauf, das Zustandekommen des Vertrages und die Rechte und Pflichten der Kaufvertragsparteien zu regeln. Weiterhin regelt das Übereinkommen gemäß Art. 4 S. 2 CISG zweifelsfrei weder die Anforderungen an die Wirksamkeit des Vertrages, noch die Gültigkeit von Gebräuchen. Außerdem befasst sich das Übereinkommen nicht mit Fragen der Übertragung des Eigentums. Damit wird durch Art. 4 CISG der Regelungsbereich des Übereinkommens abgesteckt.[17]

Auch Art. 5 CISG stellt eine Vorschrift dar, die den sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens regelt. Hier wird aus dem Regelungsbereich des CISG jede Haftung des Verkäufers für den Tod oder eine Körperverletzung, also für jedwede Art von Personenschäden, die durch die Ware verursacht wird, ausgeschlossen. Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, richtet sich nach den nationalen Kollisionsnormen des Forumstaates.[18]

Die Anwendung des Übereinkommens steht unter dem Vorbehalt der Parteiautonomie. Daher gewährt Art. 6 CISG den Vertragsparteien als Ausdruck dieses Grundsatzes die Möglichkeit, das Abkommen ganz auszuschließen (Opt-out) oder bei grundsätzlicher Geltung des CISG einzelne Vorschriften abzubedingen oder zu modifizieren. Darüber hinaus folgt aus Art. 6 CISG ebenfalls die Möglichkeit, das Übereinkommen unter gewissen Voraussetzungen als anwendbares Recht zu wählen (Opt-in).[19]

Voraussetzung für den Ausschluss des CISG ist eine gültige Erklärung der Abwahl, die ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen kann.

Auch in Einklang mit dem Prinzip der Parteiautonomie steht der Beschluss ergänzender vertraglicher Vereinbarungen, um die Regelungen des CISG zu ergänzen oder darüber hinauszugehen.[20]

Zudem steht es den Parteien frei, auch wenn die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des CISG im Einzelfall nicht gegeben sind, dennoch materiell-rechtlich die Geltung des Übereinkommens zu vereinbaren. Es folgt sodann bei dieser Opt-in-Möglichkeit eine Einbeziehung der Bestimmungen in den Vertrag wie bei der Einbeziehung von AGB.[21]

Art. 7 CISG regelt die Auslegung der Vorschriften des Übereinkommens in Abs. 1 und trifft Aussagen zur Schließung von Regelungslücken in Abs. 2. Angestrebt im ersten Absatz wird eine möglichst einheitliche Anwendung, die den internationalen Charakter des Übereinkommens berücksichtigt.[22] Weiterhin wird in Abs. 1 auf die Förderung der Wahrung des guten Glaubens im internationalen Handel hingewiesen. Es handelt sich bei der Wahrung des guten Glaubens um ein materielles Grundprinzip des CISG. Abs. 2 hingegen befasst sich mit der Lückenfüllung, welche zur Anwendung kommt, wenn eine Rechtsfrage zwar in den sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt, dort aber nicht ausdrücklich geregelt wird. Aus dem zweiten Absatz ergibt sich der praktisch bedeutsame Grundsatz, dass Lücken im Übereinkommen – soweit möglich – aus dem Übereinkommen selbst heraus zu schließen sind. Denn der Rückgriff auf das IPR des Forumstaates und das unvereinheitlichte nationale Sachrecht ist demgegenüber Ultima Ratio.[23]

Durch Art. 8 CISG wurden die Standards der Vertragsauslegung vereinheitlicht. Dieser benennt die Maßstäbe der Auslegung der im Text angesprochenen Erklärungen und Verhaltensweisen und beherrscht zugleich die Auslegung des zustande gekommenen Vertrags. Der primäre Maßstab ist dabei gemäß Art. 8 Abs. 1 CISG der Parteiwille, ergänzt in Abs. 2 um das Verständnis vernünftiger Personen der gleichen Art. Zusätzlich werden von der Vorschrift im dritten Absatz eine Reihe von Umständen benannt, die bei der Auslegung heranzuziehen sind.[24]

Zudem legt Art. 9 CISG fest, wann Gebräuche und Gepflogenheiten zwischen den Parteien bindend sind. Dieser kann insoweit eine Ergänzung des Vertragsinhalts bewirken. Soweit Gebräuche oder Gepflogenheiten nach Abs. 1 oder Abs. 2 angenommen werden können, gehen sie grundsätzlich dem CISG vor. Damit dient Art. 9 CISG der Ermittlung des Vertragsinhalts. Die materielle Gültigkeit von Gebräuchen richtet sich nach nationalem Recht gemäß Art. 4 Buchst. a CISG, wodurch nationale Verbote von Handelsbräuchen zu beachten sind.[25]

Art. 10 CISG dient dazu, die Frage nach der im Falle verschiedener Niederlassungen eines Rechtssubjektes maßgeblichen Niederlassung zu beantworten.[26]

In Art. 11 CISG ist der Grundsatz der Formfreiheit enthalten. Dieser ergänzt – als Gegenausnahme zu Art. 4 S. 2 Buchst. a CISG – das Prinzip der Vertragsinhaltsfreiheit gemäß Art. 6 CISG. Weiterhin erfasst und verdrängt die Vorschrift nicht nur materielle Formerfordernisse, sondern nach S. 2 ausdrücklich auch Beweisformen.[27] Art. 12 CISG setzt Schriftformerfordernisse von Vorbehaltsstaaten durch.[28] Schließlich konkretisiert Art. 13 CISG den Begriff der Schriftform für den Fall, dass diese entgegen dem Grundsatz der Formfreiheit nach Art. 11 CISG vereinbart worden ist oder auf Grund von Gebräuchen oder Gepflogenheiten Anwendung findet. Zudem ist der Begriff autonom auszulegen und findet ebenfalls bei einem Vorbehalt nach Art. 96 CISG Anwendung.[29]

Die Art. 14 bis 24 CISG im zweiten Teil befassen sich mit dem äußeren Zustandekommen internationaler Verträge. Dabei ist der Abschnitt in drei Teile zu untergliedern: in das Angebot (Offerte) in Art. 14 bis Art. 17 CISG, die Annahme (Akzept) in Art. 18 bis Art. 22 CISG sowie Fragen in Gestalt des Vertragsschlusszeitpunkts und der Zugangsdefinition in Art. 23 bis Art. 24 CISG.[30]

Zunächst statuiert Abs. 1 des Art. 14 CISG zwei Mindestvoraussetzungen einer wirksamen Angebotserklärung. Einerseits muss ein Bindungswille des Anbietenden zum Ausdruck gebracht werden und zum anderen muss dieser Bindungswille mit hinreichender Bestimmtheit geäußert werden.[31] Für das Angebot als formfreie empfangsbedürftige Willenserklärung gelten die nach dem IPR maßgeblichen nationalen Vorschriften über Geschäftsfähigkeit, Willensmängel und Vertretungsmacht. Eine Erklärung, die sich hingegen nicht an einen bestimmten Adressaten richtet, ist kein Angebot, sondern lediglich eine Publikumsofferte. Eine solche Erklärung ist nur insofern als Angebot gemäß Art. 14 Abs. 2 CISG zu sehen, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Erklärende ungeachtet der Person des Erklärungsempfängers zum Vertragsschluss bereit ist.[32] Weiterhin zu beachten ist, dass eine den Anforderungen des Art. 14 CISG entsprechende Offerte keine unverzichtbare Voraussetzung für den Vertragsschluss ist, weil ein Kaufvertrag im UN-Kaufrecht u.U. auch anders als durch Angebot und Annahme zustande kommen kann.[33]

Die Verwendung von AGB entsprechend Art. 14 CISG ist von größter praktischer Bedeutung, denn es zeigen sich hier zwischen dem CISG und dem BGB die stärksten rechtlichen Unterschiede. Es wird kaum ein Vertrag geschlossen, ohne dass die Parteien durch AGB versuchen, den Vertragsinhalt für sich günstig zu gestalten. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit nach Art. 6 CISG haben AGB grundsätzlich Vorrang vor dem CISG, weshalb sich die Rechte und Pflichten der Parteien ebenfalls in den meisten Fällen nach dem Inhalt der AGB richten. Zu unterscheiden ist sodann zwischen der Frage der Einbeziehung der AGB und deren inhaltlicher Wirksamkeit.[34]

Die Regelung über das Wirksamwerden von Willenserklärungen gemäß Art. 15 CISG bildet das Gegenstück zu § 130 BGB. Allerdings unterscheidet das CISG zwischen der Rücknahme bis zum Zugang sowie dem Widerruf nach Zugang, wobei letzteres erst in Art. 16 CISG geregelt wird.[35] Nach Art. 15 Abs. 1 CISG ist für das Wirksamwerden der Zugang der Willenserklärung maßgeblich, der sich nach Art. 24 CISG beurteilt. Die Folgen von Tod, Insolvenz oder Geschäftsunfähigkeit das Erklärenden regelt nicht Art. 15 CISG, sondern diese richten sich gemäß Art. 7 Abs. 2 CISG nach dem vom IPR berufenen nationalen Recht. Nach Abs. 2 des Art. 15 CISG kann bis zum Zugang stets die Rücknahme des Angebots erklärt werden.[36]

Entsprechend Art. 16 CISG gilt der Grundsatz der Widerruflichkeit der Offerte bis zur Absendung der Annahmeerklärung in Abs. 1. Das Widerrufsrecht kann jedoch nach Art. 16 Abs. 2 CISG eingeschränkt werden.[37] Zum einen ist es nach Buchst. a dann unwiderruflich, wenn dies aus der Erklärung selbst hervorgeht, was durch eine Frist oder auf sonstige Weise erfolgen kann.[38] Ein Angebot ist weiterhin unwiderruflich, wenn der Empfänger vernünftigerweise darauf vertraut und in diesem Vertrauen gehandelt hat. Auf Grund der Formulierung „auf andere Weise“ in Art. 16 Abs. 2 Buchst. a CISG bleibt für Buchst. b kein großer Anwendungsbereich mehr übrig.[39]

Der Wortlaut des Art. 17 CISG enthält drei Aussagen, wobei zunächst selbstverständlich erscheint, dass ein Angebot durch eine Ablehnung von Seiten des Oblaten zum Erlöschen gebracht werden kann. Nicht ohne Weiteres selbstverständlich ist einerseits, dass das Erlöschen zeitgleich erst mit Zugang der Ablehnung bei dem Anbietenden und nicht bereits durch dessen Absenden erfolgt, sowie andererseits, dass eine Ablehnung auch solche Angebote zum Erlöschen bringt, die der Offerent als unwiderruflich ausgestaltet hatte.[40]

In Art. 18 CISG ist die Annahme geregelt, welche grundsätzlich dem Anbietenden gegenüber erklärt werden muss, sodass der Vertrag erst durch den Zugang der Annahmeerklärung zustande kommt.[41] In Abs. 1 S. 1 ist das Problem der ausdrücklichen oder schlüssigen Annahmeerklärung geregelt. Zudem behandelt Abs. 2 das Wirksamwerden der Annahmeerklärung durch fristgerechten Zugang und Abs. 3 befasst sich mit der Frage, wann ein Zugang ausnahmsweise entbehrlich ist. Schließlich ist noch die ausdrückliche Bestimmung in Art. 18 Abs. 1 S. 2 CISG hervorzuheben, dass bloßes Schweigen oder Untätigkeit des Angebotsempfängers allein keine Annahme darstellen.[42]

Art. 19 CISG ergänzt die Grundvorschrift des Art. 18 CISG durch eine Spezialregelung, ob ein Vertrag trotz inhaltlicher Abweichungen der Annahme vom Angebot zustande kommen kann. Die Vorschrift des Art. 19 CISG unterscheidet in Abs. 2 danach, ob die Ergänzungen, Einschränkungen und Änderungen, die der Angebotsempfänger wünscht, wesentlich oder unwesentlich sind. Sofern eine wesentliche Veränderung vorliegt, ist die Erklärung eine Ablehnung des Angebots, verbunden mit einem eigenen Angebot des Empfängers. Im anderen Fall kann der Vertrag mit dem Inhalt der Annahme zustande kommen, wenn der Empfänger dieser Erklärung nicht unverzüglich protestiert. In Abs. 3 werden schließlich einige Änderungen ausdrücklich als wesentlich benannt.[43]

Weiterhin enthält Art. 20 CISG eine Hilfsnorm zur Berechnung von Annahmefristen, die Offerenten in ihrem Angebot setzen können, jedoch nicht müssen. Die Berechnung der Annahmefrist kann über das Zustandekommen des Vertrages entscheiden, wie sich schon aus Art. 18 Abs. 2 S. 2 CISG ergibt. Daher stellt Art. 20 CISG Auslegungsregelungen bereit, um bestimmte typische Unsicherheiten bei grenzüberschreitenden Vertragsschlüssen auszuräumen. Insofern ist Art. 20 CISG auch lex specialis zu Art. 8 CISG. Im ersten Absatz des Art. 20 CISG sind Auslegungsregeln zur Bestimmung des Fristbeginns enthalten, wohingegen Abs. 2 die Behandlung etwaiger gesetzlicher Feiertage und arbeitsfreier Tage bei Berechnung von Annahmefristen betrifft.[44]

Art. 21 CISG sieht von der in Art. 18 Abs. 2 CISG festgelegten Grundregel für zwei Verspätungsgründe begrenzte Ausnahmen von dieser Grundregel vor. In Fällen einer verspäteten Absendung der Annahme nach Art. 21 Abs. 1 CISG soll der Vertragsschluss bei andauernder materieller Einigung der Vertragsparteien nicht daran scheitern müssen, eine bereits erloschene Offerte noch wirksam annehmen zu können. Der Vortrag kommt in diesem Fall dann durch unverzügliche Billigung des Offerenten zustande, womit Art. 21 CISG aktives Handeln des Anbietenden verlangt. Die Privilegierung verspäteter Annahmen infolge erkennbarer Transportverzögerungen nach Art. 21 Abs. 2 CISG hingegen beruht auf dem Gedanken, dass die Parteien auf das Beförderungssystem i.d.R. keinen Einfluss haben. Art. 21 Abs. lässt Passivität des Anbietenden für den Vertragsschluss genügen, sodass dieser dadurch zustande kommt, dass der Offerent sich nicht unverzüglich dagegen wehrt.[45]

Schließlich gestattet Art. 22 CISG dem Annehmenden die Rücknahme seiner Annahme vor deren Zugang beim Offerten. Sofern die Rücknahme als rechtzeitig erfolgt, so verhindert sie das Zustandekommen des Kaufvertrages.[46]

Zunächst bezeichnet Art. 23 CISG den Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Allerdings lässt sich dieser Zeitpunkt ohnehin bereits dem in Art. 18 Abs. 2 bzw. Abs. 3 CISG bestimmten Zeitpunkt der Wirksamkeit der Annahme entnehmen, wodurch Art. 23 CISG lediglich eine Klarstellungsfunktion zukommt.[47]

Art. 24 CISG hingegen legt eine einheitliche Definition für den Zugang von Willenserklärungen fest. Dies ist erforderlich, denn die meisten Willenserklärungen im Rahmen des CISG sind dann wirksam, wenn sie dem Adressaten zugehen, wobei eine tatsächliche Vernehmung durch den Adressaten dagegen nicht erforderlich ist.[48] Nach Art. 24 CISG gehen mündliche Willenserklärungen sofort zu, während bei sonstigen Erklärungen die persönliche Zustellung und damit die Übergabe der verkörperten Erklärung an den Empfänger erforderlich ist.[49] In seinem sachlichen Anwendungsbereich bezieht sich Art. 24 CISG ausdrücklich nur auf Willenserklärungen des Teil II, also auf Art. 14 bis Art. 24 CISG.[50]

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