Читать книгу: «Kirchlicher Dienst in säkularer Gesellschaft», страница 19

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a) Dombauhütte und Dombaumeister

Für Errichtung und Erhaltung des gotischen Domkirchengebäudes ist seit der Grundsteinlegung am 15. August 1248 die Dombauhütte unter der Leitung des jeweiligen Dombaumeisters zuständig.

Die dort beschäftigten Mitarbeiter waren in den ersten Jahrhunderten der Errichtung des Kölner Domes beim Bauherrn, dem Domkapitel, angestellt, soweit man in jener Zeit von einer Anstellung im heutigen Rechtssinne sprechen mag. Im Dombauarchiv finden sich jedenfalls Lohnabrechnungen aus dem Mittelalter.

Nachdem seit dem 16. Jahrhundert der Bau des Domkirchengebäudes nicht mehr betrieben worden war, wurde im 19. Jahrhundert nach der Beendigung der französischen Besetzung und der Übernahme der Regierungsmacht im Rheinland durch den preußischen Staat die Fertigstellung des Kölner Domes als eine nationale Aufgabe angesehen, der sich insbesondere die preußischen Könige annahmen. Der König von Preußen setzte erhebliche Mittel für den Dombau ein.

Um den Einfluss des preußischen Staates auf die Bauarbeiten zu gewährleisten, ordnete er an, dass der Dombaumeister ein staatlicher Regierungsbaumeister in den Diensten des Regierungspräsidenten von Köln sei, der allerdings unter der unmittelbaren Aufsicht des Oberpräsidenten der Rheinprovinz in Koblenz stand. Daraus ergab sich, dass die Dombauhütte insgesamt eine staatliche Einrichtung war.

Es hat in der Folgezeit zwar immer wieder zusätzlich eine kapitulare Dombauhütte und teilweise auch handgreifliche Rivalitäten zwischen den beiden Belegschaften gegeben, die eigentlichen Bauarbeiten wurden jedoch von dem staatlichen Dombaumeister geleitet und von der staatlichen Dombauhütte durchgeführt. Diese rechtliche Konstruktion blieb bis zum Zweiten Weltkrieg erhalten.

In den Kriegswirren hat man sich auf Seiten des in Trümmer fallenden Deutschen Reiches als Rechtsnachfolger von Preußen nicht mehr der Dombauhütte angenommen. Schon zu dieser Zeit und ohne formelle Vereinbarungen gingen die noch lebenden und am Dom tätigen Arbeitnehmer der staatlichen Dombauhütte faktisch in die Dienste des Metropolitankapitels über, weil sie von diesem ihre Weisungen und auch ihre Vergütung erhielten.

Ungeachtet dessen war jedoch der am 14. November 1945 verstorbene Dombaumeister Güldenpfennig weiterhin ein staatlicher Regierungsbaumeister, der als Beamter den Titel „Oberbaurat“ führte.

Die vakante Stelle des Dombaumeisters wurde danach zunächst nicht förmlich besetzt; es gab in der ersten Zeit der Besatzung keine Zuständigkeit für eine Neubesetzung. Im Oktober 1945 ernannte die britische Besatzungsmacht Robert Lehr, einen von den Nationalsozialisten kaltgestellten Politiker der Weimarer Zeit, der sich nach dem Krieg erneut politisch engagiert hatte, zum Oberpräsidenten für die Provinz Nordrhein (Rheinland). Er übte dieses Amt bis 1946 aus und setzte in dieser Zeit den beim Erzbistum Köln angestellten Erzdiözesanbaumeister Willy Weyres ohne Abstimmung mit dem Domkapitel und dem Erzbischof als Dombaumeister ein mit der Folge, dass dieser doppelt, nämlich sowohl vom Erzbistum als auch nach Gründung des Landes Nordrhein-Westfalen durch die Landesregierung, besoldet wurde.

a) Dombaukommission

Die Dombaukommission wird ursprünglich abgeleitet aus einer „Kabinetts Ordre“ des preußischen Königs Friedrich Wilhelm vom 22. Oktober 1825.10

Darin bewilligte der König Mittel für den Dombau und übertrug dem Oberpräsidenten der Rheinprovinz, Staatsminister von Ingersleben, und dem Erzbischof von Köln, Graf von Spiegel, „die fernere gemeinschaftliche Leitung dieser Bauangelegenheit. Beiden wurde gestattet, „sich zu diesem Bau der bisherigen Baumeister, des Regierungsbauraths Frank und des Bauinspectors Ahlert (zu) bedienen“.11

In der Folgezeit entwickelte sich für diese „gemeinschaftliche Leitung“ der Begriff der „Dombaukommission“. Durch die fortdauernde staatliche Anstellung des Dombaumeisters wurde allerdings der maßgebliche Einfluss des preußischen Staates auf die Verwaltung der Bauangelegenheiten des Domes sichergestellt.

Die Einflussmöglichkeiten des Erzbischofs waren eingeschränkt und bisweilen sogar ausgeschlossen. 1837 ließ Friedrich Wilhelm III. den Kölner Erzbischof Clemens August wegen angeblich staatsfeindlicher Umtriebe verhaften. Während des Kulturkampfes von 1875–1885 (genau 10 Jahre und ein Tag) existierte die Dombaukommission nur auf dem Papier, weil der damalige Erzbischof Paulus Melchers vom Deutschen Kaiser und Preußischen König ins Exil nach Maastricht gezwungen worden war.

Daraus folgt, dass der preußische Staat es immer verstanden hat, seinen maßgeblichen Einfluss auf die damalige staatliche Dombauverwaltung zu sichern. Es gibt aus der Geschichte keine Anhaltspunkte dafür, dass der Staat Preußen zu irgendeiner Zeit dienstrechtliche Befugnisse über die beamteten Dombaumeister oder deren Mitarbeiter, die Arbeiter der staatlichen Dombauhütte, aufgegeben hat.

Bedeutung und Befugnisse der Dombaukommission erschließen sich aus einem im Historischen Archiv des Erzbistums Köln aufbewahrten Vorgang aus dem Jahr 1905, der aus einem Schreiben des Oberpräsidenten der Rheinprovinz vom 10. Juli 1905 an den Erzbischof von Köln und aus diesem beigefügten Abschriften des Schreibens vom selben Tag an das Metropolitankapitel, sowie des kaiserlichen Erlasses vom 15. Mai 1905 besteht.12 Der Wortlaut der handschriftlich in Sütterlin geschriebenen Texte wird wegen ihrer Bedeutung am Ende dieses Beitrags in Druckschrift übertragen wiedergegeben.

Der Kaiserliche Erlass nimmt Bezug auf die oben erwähnte „allerhöchste Kabinetts Ordre vom 22. Oktober 1825“ und verwendet für die darauf gründende Zusammenarbeit zwischen dem Oberpräsidenten der Rheinprovinz und dem Erzbischof von Köln den Begriff der „Kommission“, die um den Dompropst oder seinen Vertreter erweitert wird. Seit diesem Zeitpunkt bestand die Dombaukommission aus dem Erzbischof von Köln, dem Oberpräsidenten der Rheinprovinz und dem Dompropst des Metropolitankapitels.

Zugleich wurde die Stellung der Dombauhütte als die einer staatlichen Einrichtung mit dem dazu gehörenden Personal bestätigt.

Dieser Rechtszustand ist formell bis zum 26. Mai 1948 nicht geändert worden.

a) Betriebsrat in der Dombauhütte

War also die Dombauhütte mit der Dombauverwaltung sowohl in der Zeit des Kaiserreichs als auch im Anschluss daran in der Weimarer Republik eine staatliche Einrichtung, so galten für sie keine besonderen Regelungen und Rechte zur selbstständigen Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten, wie sie die Art. 137 ff. der Weimarer Reichsverfassung für die anerkannten Religionsgesellschaften enthielten.

Insofern fand für den staatlichen Betrieb Dombauhütte und Dombauverwaltung das Betriebsrätegesetz vom 04.02.1920 Anwendung, das gemäß § 1 vorsah, dass „zur Wahrnehmung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen der Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellten) dem Arbeitgeber gegenüber und zur Unterstützung des Arbeitgebers in der Erfüllung der Betriebszwecke … in allen Betrieben, die in der Regel mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigen, Betriebsräte zu errichten“ sind.13 § 9 des Gesetzes bestimmte, dass „als Betriebe im Sinne des Gesetzes gelten alle Betriebe, Geschäfte und Verwaltungen des öffentlichen und privaten Rechtes“.14

Daher war es zweifellos gerechtfertigt, dass in der Folgezeit in dem Betrieb des öffentlichen Rechts „Dombauhütte und Dombauverwaltung“ ein Betriebsrat gewählt wurde.

Das Betriebsrätegesetz wurde am 20. Januar 1934 durch das „Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit aufgehoben.15 In der Zeit des Nationalsozialismus war infolge des auch in Betrieben allgemein und erst recht in staatlichen Betrieben geltenden Führerprinzips die Mitwirkung von Arbeitnehmervertretern nicht vorgesehen. Allerdings wird berichtet, auch in der Zeit nach der Aufhebung des Betriebsrätegesetzes seien Betriebsräte gewählt worden.

Das hat sich fortgesetzt, nachdem das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit durch Art. I des Gesetzes Nr. 56 des Alliierten Kontrollrates vom 30. Juni 194716 formell aufgehoben worden war.

Bereits vorher hatte nämlich der Alliierte Kontrollrat das Kontrollratsgesetz Nr. 22 (Betriebsräte) vom 10.04.1946 erlassen, das am 17. April 1946 in Kraft getreten ist.17 Dessen Art. I. bestimmte:

„Zur Wahrnehmung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Arbeiter und Angestellten in den einzelnen Betrieben wird hiermit die Errichtung und Tätigkeit von Betriebsräten in ganz Deutschland gestattet.“

In den wesentlichen Punkten stimmte die Formulierung mit § 1 Betriebsrätegesetz 1920 überein. Da im Kontrollratsgesetz Nr. 22 eine Definition des Betriebsbegriffes nicht enthalten war, durfte man zu Recht davon ausgehen, dass das Gesetz auch für die damals noch staatliche Dombauhütte und Dombauverwaltung galt.

2. Vereinbarung vom 26. Mai 1948

In der Praxis hatte sich allerdings – wie bereits erwähnt – schon in den Kriegszeiten und möglicherweise bereits vorher gezeigt, dass staatlicherseits kein besonderes Interesse an der Dombauhütte und der Förderung der Baumaßnahmen am Dom bestand. Das änderte sich in den ersten Jahren der Nachkriegszeit nicht.

Deswegen wandte sich das Metropolitankapitel mit Schreiben des Dompropstes Otto Paschen vom 10. Dezember 1945 an den von der Britischen Besatzungsmacht für die Provinz Nordrhein (Rheinland) eingesetzten Oberpräsidenten Robert Lehr, und nahm Bezug auf den „Tod des bisherigen Dombaumeisters, des Oberbaurats Hans Güldenpfennig, und die schon vorher geschehene Bestellung eines kommissarischen Dombaumeisters durch den Oberpräsidenten der Nord-Rheinprovinz, ohne daß dieserhalb vorher mit dem Metropolitankapitel Fühlung genommen wäre“.18

Nach einer zusammenfassenden Darstellung der Handhabung seit 1815 – („Als Preußen 1815 die Rheinlande und damit die Stadt Köln in seinen Staatsverband aufnahm, gab es weder ein Erzbistum Köln noch ein Metropolitankapitel. Erst 10 Jahre später kam es in Ausführung der Bulle de salute animarum zur Wiedererrichtung des alten erzbischöflichen Sitzes in Köln und zum Wiederaufleben des Domkapitels in seiner neuen Form.“) führt Dompropst Paschen weiter aus, in der Gegenwart seien die Dinge völlig anders gelagert. Einerseits habe der heutige Staat, wie er sich nach der Katastrophe des Jahres 1945 herausbilden werde, kaum noch etwas mit dem Preußen in der Zeit des absoluten Königtums zu schaffen. Er werde angesichts der wirtschaftlichen Lage kaum im Stande sein, dem Dom gegenüber die Rolle eines königlichen Mäzenaten fortzusetzen. Es werde hauptsächlich kirchlichen Stellen – Erzbischof und Domkapitel – überlassen bleiben, für die Aufbringung der Baugelder Sorge zu tragen.19 Andererseits seien die Eigentums- und Vertretungsverhältnisse am Dom juristisch so klar und unbestritten, dass eine Fortdauer der früheren Handhabung inzwischen äußerst seltsam wirken müsste. Spätestens mit dem Ende „des preußischen Königtums wäre es Zeit gewesen, sich deutlich zu erinnern, dass die Einrichtung eines staatlichen Dombaumeisters auf eine Kann-Vorschrift des 22.10.1825 und im Übrigen auf die Zeit des absoluten Königtums zurückgeht“. Deswegen sei es eine Forderung der Billigkeit, dass der Eigentümer des Domkirchengebäudes auch den Dombaumeister bestelle, der diesem dann auch verantwortlich sei. Dies solle „auch Begriffsverwirrungen verhüten, wie sie im Dritten Reich aufkamen, selbst bei hohen, freilich juristisch unkundigen Regierungsstellen, die den Dom gern als Staatseigentum in Anspruch genommen hätten“.20 Deswegen sei das Metropolitankapitel „der Ansicht, daß ein weiteres Fortbestehen der Einrichtung eines staatlichen Dombaumeisters in Köln nicht mehr am Platze“ sei. Die staatlichen Interessen am Dom würden durch das Weiterbestehen der Dombaukommission ausreichend gewahrt.21

Eine Antwort darauf erfolgte erst nach der Gründung des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben des Kultusministers vom 25. Januar 1947 an das Erzbischöfliche Generalvikariat unter Bezugnahme „auf den schon vor längerer Zeit seitens des dortigen Metropolitankapitels geäußerten Wunsch, die Stellung des staatlichen Dombaumeisters in Köln nunmehr neu und zwar dahin zu regeln, dass der Dombaumeister künftig nicht mehr als staatlicher, sondern allein als kirchlicher Beamter zu gelten habe.22 Das werde vom Land Nordrhein-Westfalen begrüßt und es bestünden keine Bedenken, die „Königliche Kabinettsorder vom 22. Oktober 1825“ im Verwaltungswege bzw. durch Kabinettsbeschluss außer Kraft zu setzen. Es werde um einen geeigneten Vorschlag zur Umsetzung der angestrebten Regelung gebeten. Bei dieser Gelegenheit könne auch die „doppelte Besoldung des Dombaumeisters in der bisherigen Höhe durch die kirchlichen Stellen und durch die Landesregierung“ beendet werden.23

Darauf antwortete der Kölner Generalvikar Emmerich David dem Kultusminister mit Schreiben vom 13. Februar 1947 „im Auftrage seiner Eminenz des hochwürdigsten Herrn Kardinals und Erzbischofs, dass auch dieser der … ins Auge gefassten Regelung gerne zustimmt“. Das Dienstverhältnis mit dem Dombaumeister solle dem Domkapitel selbst überlassen bleiben. Die doppelte Besoldung des kommissarisch eingesetzten Dombaumeisters Weyres sei allerdings nicht von kirchlicher Seite aus veranlasst worden. Die seinerzeit „höchstinstanzlich unter Ausschaltung von Zwischeninstanzen entscheidungsbefugte Dombaukommission“ solle erhalten bleiben und staatlicherseits mit einer Amtsperson auf der Ebene des früheren Oberpräsidenten besetzt werden. Um „den Wiederbeginn des Gottesdienstes“ zum 15. August 1948, dem 700-jährigen Jahrestag der Grundsteinlegung, zu ermöglichen, sollten die erforderlichen Rechtsgrundlagen geschaffen werden.24

Es dauerte dann noch bis zum 26. Mai 1948, geschah aber immerhin noch vor dem Jubiläum, bis die entsprechenden Vereinbarungen „zwischen der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Kultusminister einerseits und dem Erzbischof sowie dem Metropolitankapitel zu Köln andererseits“ als „Urkunde über die Neubildung der Dombaukommission bei der Domkirche zu Köln“ getroffen wurden.25

Neben Verfahrensregelungen für die Dombaukommission wurde auch vereinbart, dass der Dombaumeister vom Metropolitankapitel angestellt werde. Über die Arbeitnehmer der formell bis zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden staatlichen Dombauhütte enthält die Urkunde nichts. Offensichtlich war es für alle Beteiligten selbstverständlich, dass diese ebenfalls in der Zukunft beim Domkapitel angestellt sein und vergütet würden. Aus den Akten des Dombauarchivs ist nichts darüber ersichtlich, dass im Zuge der Schließung der staatlichen Dombauhütte Kündigungen ausgesprochen worden wären. Vielmehr ist von einem nahtlosen Übergang auszugehen, wofür auch spricht, dass für Jubiläen die Dienstzeiten in der staatlichen Dombauhütte angerechnet wurden. Im Grunde lag ein Betriebsinhaberwechsel nach Art des erst 1972 in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommenen § 613a BGB vor.

Über einen Betriebsrat haben die seinerzeit beteiligten Personen sich ersichtlich keine Gedanken gemacht. Grundsätzlich hätte man die Frage stellen können, ob seine weitere Existenz und Wiederwahl gegen das in Art. 137 ff. garantierte Selbstbestimmungsrecht der Katholischen Kirche verstieß. Das soll an dieser Stelle nicht weiter untersucht werden. Tatsächlich gab es den Betriebsrat weiterhin.

3. Entwicklung bis 1997/1998

Sozusagen gewohnheitsmäßig wurde in der Folgezeit im üblichen 4-jährigen Zyklus der Betriebsrat in der Dombauhütte gewählt. Er fühlte sich und war in der Praxis nicht nur zuständig für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Dombauhütte, sondern auch für die Angestellten in der Dombauverwaltung, mit denen das Metropolitankapitel bereits seit den 1970er Jahren Arbeitsverträge unter Bezugnahme auf die KAVO26 unter Verwendung des Mustervertrages für das Erzbistum Köln abgeschlossen hat. Inhaber solcher „KAVO-Verträge“ gehörten dem Betriebsrat als Mitglieder an.

Auch das Inkrafttreten des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Oktober 1952, dessen § 88 Abs. 1 S. 1 wörtlich übereinstimmt mit § 130 BetrVG 1972, also bestimmte, dass das Gesetz auf Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts keine Anwendung findet, war nicht Anlass, die Praxis zu ändern. Insofern bedarf es eigentlich keiner besonderen Erwähnung, dass es sich mit den Personalvertretungsgesetzen ebenso verhielt (Bundespersonalvertretungsgesetz vom 05.08.195527, Landespersonalvertretungsgesetz NRW vom 31.05.195828 und Landespersonalvertretungsgesetz NRW vom 15.03.197429), obwohl aufgrund der bis zum 26. Mai 1948 geltenden staatlichen Regelungen eine Personalvertretung näher gelegen hätte als ein Betriebsrat.

Ein weiterer natürlicher Zeitpunkt für eine Zäsur wäre das Inkrafttreten der Grundordnung vom 22. September 1993 gewesen, deren Artikel 8 das „Mitarbeitervertretungsrecht als kirchliche Betriebsverfassung“ bestimmte. 30 Weil der Dienstgeber (Metropolitankapitel) jedoch keine Initiative ergriff, änderte sich selbstredend nichts. Die Mitarbeiter hatten kein Interesse, auf ihren Betriebsrat zu verzichten und stattdessen eine Mitarbeitervertretung zu wählen.

Es bedurfte also des im Prolog erwähnten Patronatsfestes vom 29. Juni 1997, bis diese besondere, nämlich arbeitsrechtliche „Baustelle“ am Kölner Dom in Angriff genommen wurde.

4. Betriebsratswahl 1998

Im 4. Quartal des Jahres 1997 sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Metropolitankapitels, die außerhalb von Dombauhütte und Dombauverwaltung beschäftigt und durch den Betriebsrat nicht vertreten waren (z. B. Küster, Domschweizer, Allgemeine Verwaltung, Sekretärinnen), wegen der Wahl einer Mitarbeitervertretung an den damaligen Dompropst Bernard Henrichs herangetreten. Im Sinne einer einheitlichen „Betriebsverfassung“ am Dom hat dieser daraufhin den Betriebsrat der Dombauhütte gebeten zu überlegen, ob es möglich sei, die turnusmäßig im März 1998 anstehende Betriebsratswahl auszusetzen. Weil dies in der „Baubelegschaft“ zu erheblicher Unruhe geführt hatte, schrieb Dompropst Henrichs am 24. März 1998 an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Dombauverwaltung und Dombauhütte und wies darauf hin, dass allein der Wunsch der vom Betriebsrat nicht vertretenen Beschäftigten, für die nur die Wahl einer Mitarbeitervertretung infrage komme, Anlass für seine Anfrage gewesen sei. Grundsätzlich sei er aber auch gehalten, sich auf die ihm erteilte Rechtsauskunft zu stützen, dass ein Betriebsrat an einer Einrichtung des Metropolitankapitels mit der Gesetzeslage nicht konform sei. Deswegen sei er unter Umständen nach dem Gesetz gezwungen, eine Betriebsratswahl fristgemäß anzufechten.

Es sei ihm aber keinesfalls darum gegangen, die Baubelegschaft zu „überrennen“, sondern es gehe ihm vielmehr um eine gute Zusammenarbeit. Deswegen sei er „ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung und unter Aufrechterhaltung der Rechtsauffassung, dass gemäß § 130 BetrVG das Betriebsverfassungsgesetz auf die öffentlichrechtliche Körperschaft „Metropolitankapitel der Hohen Domkirche Köln“ und deren Mitarbeiter keine Anwendung findet, … mit der Durchführung der Wahl und dem Betriebsrat für die nächste Amtszeit einverstanden mit der Auflage, dass wir in der dann verbleibenden Zeit in Ruhe und fachlich korrekt über die weitere Vertretung unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der MAVO sprechen“.31

Hintergrund dieses Zugeständnisses war auch, dass das Domkapitel im Jahr des 750-jährigen Jubiläums der Grundsteinlegung des Domes aus verständlichen Gründen eine gerichtliche Auseinandersetzung mit der Belegschaft vermeiden wollte.32

Im Zusammenhang mit der Wahl des Betriebsrats im März 1998 wurde durch das Metropolitankapitel klargestellt, dass es davon ausgehe, nach 4 Jahren werde nicht erneut ein Betriebsrat, sondern eine Mitarbeitervertretung nach der kirchlichen Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) gewählt. Mit dem Betriebsrat wurde in der Folgezeit nach Maßgabe des gemäß § 130 BetrVG eigentlich keine Anwendung findenden Gesetzes zusammengearbeitet. Das war nicht immer ganz unproblematisch, weil einerseits vom Dienstgeber darauf geachtet werden musste, über den gebilligten Zeitraum bis zum Jahr 2002 hinaus keine Fakten zu schaffen. Andererseits ergab sich beispielsweise in einem Kündigungsrechtsstreit die ein wenig groteske Situation, dass der gewerkschaftliche Prozessvertreter des Arbeitnehmers die Klage ordnungsgemäß erhoben hatte gegen das „Metropolitankapitel der Hohen Domkirche zu Köln, Körperschaft des öffentlichen Rechts“. Als wir über die übliche Rüge stritten, die Anhörung des Betriebsrates sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, deutete der Vorsitzende an die Klägerseite gewandt mit einem Augenzwinkern vorsichtig an, dass er vor der Überprüfung der vorgelegten Unterlagen zum Anhörungsverfahren gemäß § 102 BetrVG unter Umständen gezwungen sei, die Vorfrage zu klären, ob bei der beklagten Körperschaft des öffentlichen Rechts überhaupt ein gültig gewählter Betriebsrat bestehe bzw. bestehen könne. Die Rüge der fehlerhaften Anhörung wurde daraufhin nicht aufrechterhalten.33

Es zeigte sich daher, dass es nicht nur kollektivrechtlich einer Klärung und Richtigstellung bedurfte, sondern dass dies auch individualrechtlich zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Rechte der Mitarbeitenden erforderlich war.

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