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Handbuch
Deutsche
Kreditmarkt-Standards
Herausgegeben von:
Professor Dr. Christoph Schalast
Rechtsanwalt und Notar, Frankfurt am Main
und
Dr. Jörg Keibel
Rechtsanwalt, Frankfurt an Main
Fachmedien Recht und Wirtschaft | dfv Mediengruppe | Frankfurt am Main
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
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ISBN: 978-3-8005-1800-5

© 2021 Deutscher Fachverlag GmbH, Fachmedien Recht und Wirtschaft, Frankfurt am Main
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Printed in Germany
Vorwort des Vorstands
Angesichts einer seit 1996 bestehenden Institution namens Loan Market Association war es ein Abenteuer, im Jahr 2011 die Deutsche Kreditmarkt-Standards zu gründen. Im Verbriefungsmarkt waren die LMA-Standards gesetzt, aber wenn es um sonstige Muster oder Standards ging, setzten viele Banken und natürlich auch die beratenden Kanzleien auf individuelle Verträge oder Vereinbarungen. Und natürlich stellten auch die Bankenverbände, wie beispielsweise der Deutsche Sparkassen- und Giroverband oder der Verband Deutscher Pfandbriefbanken, ihren Mitgliedern Vertragsmuster zur Verfügung.
Allerdings erforderten immer mehr europäische Richt- und Leitlinien die Umsetzung in das deutsche beziehungsweise nationale Recht. Es bestand und besteht also die Notwendigkeit, einen allgemeingültigen Standard für alle Bankengruppen zu entwickeln. Diese Banken- und Stakeholder-übergreifende Entwicklung von Mustern und Standards übernimmt heute die DKS. Dabei gehen die Initiativen zur Erstellung von Vertragsmustern sowohl von Banken als auch Kanzleien aus. Zuweilen gibt es auch Anregungen aus Bachelor- oder Masterarbeiten, die mit dem jährlich vergebenen DKS-Award prämiert worden sind. Auch über die Einholung von Sachverständigengutachten wurden bereits Musterklauseln entwickelt. Der satzungsgemäß festgelegte wissenschaftliche Anspruch der DKS wird gerade in den letzten Jahren durch den entsprechend hochkarätig besetzten Beirat unterstützt.
Das große Interesse an der Arbeit der DKS wird durch den sich ständig erweiternden Kreis der DKS-Mitglieder repräsentiert. Dazu kommt themenbezogen eine große Anzahl von Interessenten, ob Mitglieder oder (noch) nicht, die vor allem die verschiedenen Bankengruppen abdecken. Als neutrale Non-Profit-Organisation wird die DKS gern genutzt, um sich neue Themenbereiche zu erschließen, wie dieses zuletzt bei dem zum Jahresanfang 2021 in Kraft getretenen Unternehmenssanierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) der Fall war. Eine Sonderrolle hat die DKS für die europäische Kommission übernommen, als es um die Entwicklung eines europäischen Industriestandards für NPL-Transaktionsplattformen ging. Ebenfalls eine Besonderheit war es, dass die DKS Leitlinien zur Restrukturierung von Schuldschein-Darlehen entwickelte, was die LMA bei der Überarbeitung des eigenen Musters noch kategorisch abgelehnt hatte. Inzwischen bietet das StaRUG insoweit Lösungen an.
Das vorliegende Handbuch veranschaulicht die Bandbreite der Themen, die die DKS in den Jahren seit der Gründung bearbeitet hat. Als neutrale Plattform gelang es, eine Vielzahl von namhaften Referenten für die DKS-Workshops und Webinare als Referenten zu gewinnen. Zudem kooperiert die DKS mit anderen spezialisierten Verbänden aus dem Kreditmarkt. Die Arbeit der DKS wird sich kontinuierlich weiterentwickeln und zu einer festen Größe im deutschen Kreditmarkt werden.
Die Herausgeber und Autoren freuen sich über Anregungen zu den Beiträgen. Es ist geplant, das Handbuch in Zukunft regelmäßig zu aktualisieren.
| Frankfurt am Main im Oktober 2021 | Der Vorstand |
| Prof. Dr. Christoph SchalastJens-Georg NawrathDr. Jörg KeibelAndré BarthLars LöffelholzJohann G.G. Becher |
Vorwort des Beirats
Im Namen des gesamten Beirats gratuliere ich dem Verein Deutsche Kreditmarkt-Standards e.V. (DKS), den Vorständen Professor Dr. Christoph Schalast (Vorsitzender), Dr. Jörg Keibel (Stv. Vorsitzender), Jens-Georg Nawrath (Stv. Vorsitzender), André Barth (Schatzmeister), Johann Becher und Lars Löffelholz sowie den mittlerweile 43 Mitgliedsinstituten zum 10. Jahrestages der Gründung.
Die DKS-Gründungsversammlung fand am 27. Oktober 2011 in der Kanzlei Schalast & Partner in Frankfurt am Main statt. Gründungsmitglieder damals waren die Commerzbank AG, die Corealcredit Bank AG, die pbb Deutsche Pfandbriefbank, die ich bis Frühjahr 2010 als Vorstandsvorsitzender geführt habe, der Frankfurt School Verlag, The Debt Exchange Inc., die Anwaltskanzlei Mayer Brown LLP sowie die Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing (BKS) e.V.
Den Beirat gibt es seit der Gründung am 27. Oktober 2011. Erster Beiratsvorsitzender war Dr. Jörg Wulfken von Mayer Brown. Weitere Beiratsmitglieder gab es damals noch nicht. Erst im Jahr 2018 erfolgte eine Neuaufstellung unseres Beirats in der Zusammensetzung, wie sie heute noch besteht. Mitglieder in unserem Beirat sind seither Professor Dr. Matthias Casper, Prof. Dr. Peter O. Muelbert, Claus Radünz, Dr. Michael Scherl, Prof. Dr. Dirk Schiereck und Judith Wittig. So konnte auch die wissenschaftliche Basis für die Arbeit des DKS verbreitert werden. Im September 2018 gab es die erste gemeinsame jährliche Sitzung von Vorstand und Aufsichtsrat in Frankfurt.
Ziel und Zweck unseres Vereins ist es unverändert, Prozess- und Vertragsstandards für den deutschen Kreditmarkt zu schaffen. Die Standards sollen es allen Marktteilnehmern ermöglichen, mit normierten Prozessen und Abläufen künftig Kreditmarkt-Transaktionen noch besser vorbereiten, durchführen und abwickeln zu können. Dies gilt insbesondere für diejenigen Kreditinstitute, die in den vergangenen Jahren nicht im Transaktionsmarkt tätig gewesen sind und somit keine oder wenig Erfahrungswerte ansammeln konnten.
Vorbild ist und war die Loan Market Association (LMA) in London, die bereits 1996 gegründet wurde, um den damals noch in der Entstehung begriffenen europäischen Markt für syndizierte Kredite durch Vertragsstandards für Primär- und Sekundärmarkt-Transaktionen zu fördern. Die LMA und ihre mittlerweile über 600 Mitglieder haben es geschafft, international anerkannte Muster-Vertragsdokumentationen für Investment Grade Corporate Loans, Akquisitionsfinanzierungen und notleidende Forderungen zu etablieren. In den USA gibt es als Pendant die Loan Syndication and Trading Association (LSTA).
In Deutschland gibt es bisher keine vergleichbare Organisation. Empfehlungen für Vertragsmuster und -standards wurden bisher vielmehr von den Bankenverbänden in den jeweiligen Sektoren, also dem Bundesverband deutscher Banken (BdB), dem Bundesverband Öffentlicher Banken (VÖB), dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband (DSGV) und dem Verband deutscher Pfandbriefbanken (VdP) übernommen. Die Interessenvertretung der Bankenverbände wird an der Spitze von der Deutsche Kreditwirtschaft (DK) koordiniert, die im August 2011 aus dem Zentralen Kreditausschuss (ZKA) hervorgegangen ist.
Die DKS konkurriert nicht mit der DK und den Verbänden, denn sein satzungsmäßiges Ziel ist nicht die Einflussnahme auf Gesetzgebungsverfahren aus Sicht der Kreditinstitute, sondern er will eine Diskussionsplattform für alle Kreditmarkt-Stakeholder inklusive der Wissenschaft bieten. Die Arbeit der DKS ist aktuell in drei Fachausschüssen für Privatkunden, Firmenkunden und Immobilienfinanzierung organisiert. Darüber hinaus werden in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern in unregelmäßigen Abständen Workshops zu aktuellen Themen veranstaltet.
In seiner Arbeit hat sich die DKS auf die Bereiche Restrukturierung und Sanierung fokussiert und entsprechende Vertragsmuster für den deutschen Markt entwickelt. Insbesondere für die Restrukturierung von Schuldscheindarlehen hat die DKS konkrete Leitlinien entwickelt. In ihrer Arbeit profitiert sie aber nicht nur von informellen Kontakten zu den Bankenverbänden und Bundesministerien, sondern auch von Kooperationen mit dem BKS und Law Made in Germany. Mit dem BKS konnten Musterverträge für Transaktionen mit notleidenden Krediten entwickelt werden. Der DKS Award, mit dem seit geraumer Zeit jährlich wissenschaftliche Arbeiten zur Kreditwirtschaft ausgezeichnet werden, bietet regelmäßig Anknüpfungspunkte für eine Intensivierung des Dialogs mit der Wissenschaft. Für die weitere Verbesserung der Arbeit der DKS wird es künftig wichtig, zu wissen, inwieweit die erarbeiteten Vertragsmuster und Leitlinien auch tatsächlich Eingang in die Vertragsgestaltungspraxis gefunden haben.
Prozess- und Vertragsstandards senken die Transaktionskosten und erleichtern und beschleunigen somit Kreditmarkt-Transaktionen. Der überwiegende Anteil der externen Finanzierung in Deutschland erfolgt nach wie vor über Bankkredite. Auch und gerade in Phasen des konjunkturellen Abschwungs und in Krisenzeiten ist es wichtig, dass Kredite zügig veräußert werden können, denn sonst stauen sich auf den Bilanzen notleidende Kredite auf, belasten die aufsichtsrechtlichen Kennzahlen des jeweiligen Instituts und blockieren die Finanzierung des Aufschwungs. Fehlende Standards behindern aber nicht nur das Risikomanagement in den Banken, sondern auch die Restrukturierung und Veräußerung von notleidenden Krediten, mit negativen Konsequenzen für die Solvabilität von Banken und die Kreditversorgung der Realwirtschaft.
Die Notwendigkeit für mehr Standardisierung von Prozessen und Verträgen gibt es nicht allein in Deutschland, sondern in Europa insgesamt. Allerdings ist ein solches Vorhaben auf europäischer Ebene ungleich schwieriger, da die Rechtssysteme der Mitgliedsstaaten noch lange nicht harmonisiert sind. Es lohnt sich, in den für den Kreditmarkt so wichtigen Bereichen, wie z.B. dem Insolvenzrecht, auf mehr Harmonisierung zu drängen. Insofern ist es zu begrüßen, dass sich die DKS auch verstärkt in die Debatte auf europäischer Ebene einschaltet, z.B. in puncto Non-Performing Loan (NPL), Data-Template und NPL-Transaktionsplattform.
Langfristig ist die Frage der Etablierung von Deutschen Kreditstandards auch eine Frage des Wettbewerbs der Rechtsräume. Mit dem Aufstieg des Finanzplatzes London seit dem „Big Bang“ haben auch das angelsächsische Recht und die zugehörigen, mittlerweile von der LMA vorangetriebenen Standards eine weite Verbreitung in Kontinentaleuropa gefunden. Ob das auch in Zukunft so bleiben wird, hängt also auch davon ab, inwieweit es uns Europäern gelingt, nach dem Brexit einen kontinentaleuropäischen Finanzplatz zu etablieren, der auf der gemeinsamen Tradition des kodifizierten europäischen Rechts fußt. Es wäre also wünschenswert, wenn die DKS in der nächsten Dekade verstärkt die Zusammenarbeit mit europäischen Verbänden sucht und intensiviert.
Ich wünsche der DKS für die nächsten Jahre viel Erfolg und freue mich auch weiter aktiv an der Weiterentwicklung des Vereins mitzuwirken.
Beiratsvorsitzender Professor Dr. Axel Wieandt
Vorwort der Bundesvereinigung
Wenn wir uns heute fragen, wie wir in wirtschaftlichen Krisen ein wirksames Risikomanagement implementieren können, dann muss an erster Stelle ein profundes Verständnis und Wissen über die aktuell gültigen rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen gewährleistet werden.
Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Wirtschaft und die Finanzindustrie werden unsere Gesellschaft noch über Jahre beschäftigen. Die europäischen und nationalen Institutionen haben daher aus gutem Grund in den letzten beiden Jahren mit verschiedensten Leitlinien und Regeln für die Finanzwirtschaft Maßnahmen ergriffen, um die aktuellen und auch künftigen Krisen besser zu managen.
Die Inhalte dieses Handbuches geben in exzellenter Form eine Übersicht der Standards im europäischen und nationalen Regelungswerk für die Finanzindustrie wieder.
Die Bundesvereinigung für Kreditankauf und Servicing (BKS) setzt sich als Gründungsmitglied der DKS für einen funktionierenden Sekundärmarkt für das NPL-Management ein und hat insbesondere das Anliegen, Portfoliotransaktionen und das Kredit-Servicing mit Kreditmarkt-Standards zu qualifizieren und – auch mit dem Einsatz von disruptiven Technologien – permanent zu optimieren.
Die Kooperation zwischen der Deutschen Kreditmarkt Standards und der Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing hat sich gerade in den letzten 12 Monaten durch viele gemeinsame Fach- und Informations-Veranstaltungen zu verschiedenen Sachthemen bewährt. Gemeinsame Stellungnahmen zu regulatorischen Fragen bzgl. der Harmonisierung von Kredit- und NPL-Markt-Standards in Europa und die Erstellung von Musterverträgen sind gute Beispiele von bedeutenden Wertschöpfungsbeiträgen für die Finanzindustrie und schaffen Qualitätsstandards bei Portfoliotransaktionen im NPL-Markt.
Die Entwicklung eines starken und nicht (über-)regulierten Sekundärmarktes für notleidende Kredite mit qualitativ hochwertigen Marktstandards wird auch in den nächsten Monaten und Jahren die Aufgabenstellung unserer beiden Verbände sein.
Ich freue mich daher, dass ich das Grußwort für die erste Ausgabe des Handbuches unseres Kooperationspartners, der Deutschen Kreditmarkt Standards, entrichten darf. Diese erste Ausgabe des Handbuches ist zusammen mit der dritten Ausgabe des Buches „Grundlagen des NPL-Geschäftes“ die gelungene Komplettierung eines Gesamtwerkes für das Risikomanagement der Banken.
Allen Lesern wünsche ich daher eine erfolgreiche Umsetzung der Ideen und Maßnahmen, die sich aus diesem Handbuch ergeben.
Jürgen Sonder, Präsident Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing e.V.
Die Herausgeber des Werkes

Prof. Dr. Christoph Schalast ist Rechtsanwalt, Notar und Managing Partner bei Schalast Law | Tax.
Schwerpunkte seiner Tätigkeit als Anwalt und Notar sind M&A, Real Estate sowie das Bank- und Finanzmarktrecht. Mit NPL-Transaktionen beschäftigt er sich seit über 20 Jahren und hat an der Frankfurt School of Finance & Management dazu zahlreiche Forschungsarbeiten initiiert. Dort leitet er den M&A Master-Studiengang sowie den Master Financial Law. Des Weiteren ist er Chairman der jährlichen Konferenzen NPL-Forum und M&A/Private Equity.

Dr. Jörg Keibel ist stv. Vorstandsvorsitzender des Deutschen Kreditmarkt-Standards e.V. und Of Counsel in der Kanzlei Schalast & Partner in Frankfurt, wo er Mandanten in den Bereichen NPL-Transaktionen, Banking & Finance sowie M&A berät.
Nach dem Jurastudium mit Promotion an der Christian-Albrechts-Universität in Kiel und der mehrjährigen Tätigkeit in zwei Kieler Anwaltssozietäten wechselte er als Leiter des Juristischen Referats zur OTTO-Group nach Hamburg. Dort war er für alle M&A Aktivitäten und Kooperationen der OTTO-Group weltweit sowie der Forum Grundstücksgruppe und ECE verantwortlich. Nach mehrjähriger Tätigkeit als Geschäftsführer der Umweltstiftung WWF Deutschland in Frankfurt wurde er Geschäftsführer verschiedener Gesellschaften der OTTO-Tochtergesellschaft EOS Solutions. Ausschließlich im NPL-Forderungskauf aktiv war Jörg Keibel danach bei Arvato InFoScore in Baden-Baden sowie dem schwedischen börsennotierten Finanzinvestor Hoist Finance in Duisburg.
Er vertritt die DKS in der Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing e.V. Berlin und ist Mitglied des International Bankers Forum. Zudem ist Jörg Keibel Lehrbeauftragter an der Frankfurt School of Finance & Management im M&A Studiengang.
Autorinnen und Autoren
| Dr. Sylwia Maria Bea | Partner, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht, Norton Rose Fulbright LLP, Frankfurt am Main |
| Mike Danielewsky | Rechtsanwalt, Partner, DLA Piper UK LLP, Frankfurt am Main |
| Laurenz Heppding | Technische Universität Darmstadt |
| Dr. Burkhard Heppe | Chief Technical Officer, NPL Markets, London |
| Dr. Franz Bernhard Herding | Rechtsanwalt, Partner, Allen & Overy LLP, Frankfurt am Main |
| Dr. Jörg Keibel | Rechtsanwalt, Of Counsel, Schalast & Partner, Frankfurt am Main; stv. Vorstandsvorsitzender Deutsche Kreditmarkt-Standards e.V., Frankfurt am Main |
| Lars Krude | Dipl. Betriebswirt (FS), Stuttgarter Lebensversicherung a.G., Düsseldorf |
| Carolin Meyer | Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) Senior Legal Counsel Corporate Banking Germany, Santander Consumer Bank, Mönchengladbach |
| Oliver Otto | Rechtsanwalt, Counsel, DLA Piper UK LLP, Frankfurt am Main |
| Mathias Raabe | Rechtsanwalt, Counsel, Jones Day, Düsseldorf |
| Claus Radünz | Executive Director, Landesbank Baden-Württemberg, Mainz |
| Klaus Michael Reiner | Vice President, Group Risk Management, Commerzbank AG, Frankfurt am Main |
| Eva Ringelspacher | Senior Managerin, Restrukturierungspartner RSP GmbH & Co. KG, Frankfurt am Main |
| Prof. Dr. Christoph Schalast | Rechtsanwalt und Notar, Managing Partner, Schalast & Partner Rechtsanwälte, Frankfurt am Main; Professor, Frankfurt School of Finance and Management, Frankfurt am Main |
| Prof. Dr. Dirk Schiereck | Professor am Fachgebiet Unternehmensfinanzierung, Technische Universität Darmstadt |
| Stephan Schneider | Partner, Manager, creditshelf AG, Frankfurt am Main |
| Dr. Dietrich F. R. Stiller | Rechtsanwalt, Partner, SZA Schilling, Zutt & Anschütz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main |
| Dr. Christian Storck | LL.M., Rechtsanwalt, Global Co-Head of Innovation, Linklaters LLP, Frankfurt am Main |
| Markus Weber | Rechtsanwalt, Partner, Jones Day, Düsseldorf |
| Judith Wittig | Managing Director, Associate General Counsel in einer deutschen Großbank, Frankfurt am Main |
| Carsten Ziegler | Senior Manager, FSI Audit & Assurance, Credit & Securitisation Advisory, Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg |
Inhaltsverzeichnis
1 Vorwort des Vorstands
2 Vorwort des Beirats
3 Vorwort der Bundesvereinigung
4 Die Herausgeber des Werkes
5 Autorinnen und Autoren
6 Kapitel 1 Entstehungsgeschichte und Ziele der DKS I. Der Ausgangspunkt: Der deutsche Kreditsekundärmarkt und die NPL-Welle in den 2000er Jahren II. Was uns inspiriert hat: LMA, LSTA und Co. III. Der USP? Deutsche Kreditmarkt-Standards vs. angloamerikanische Dokumentationen IV. Die DKS: Von der Gründung bis zur Zehnjahresfeier V. Vision 2025
7 Kapitel 2 Neue EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und -überwachung I. Überblick über die bestehenden EBA-Leitlinien zur Kreditvergabe und -überwachung 1. Beispiele für Erleichterungen gegenüber der Konsultationsfassung 2. Beispiele für Verschärfungen gegenüber der Konsultationsfassung II. Auswirkungen der finalen EBA-Leitlinie zur Kreditvergabe und -überwachung III. Besondere Herausforderungen in der Umsetzung IV. Praktische Ansätze
8 Kapitel 3 Entwicklung des Verbraucherschutzrechts am Beispiel der normierten Widerrufsbelehrung I. EU-Verbraucherrechte-Richtlinie II. Widerrufsjoker im Verbraucherdarlehensrecht und bei Immobiliar-Kreditverträgen III. EuGH- und BGH-Urteile IV. Handlungsbedarf des deutschen Gesetzgebers nach der Rechtsprechung des EuGH zum Kaskadenverweis V. Wesentliche Änderungen des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen VI. Wesentliche Änderungen bei Widerrufsbelehrungen für im Fernabsatz und außerhalb der Geschäftsräume geschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen VII. Umsetzung der neuen Widerrufsbelehrung durch die Kreditinstitute VIII. Rechtssicherheit für die Kreditinstitute im Rechtsverkehr mit Verbrauchern? IX. Weitere aktuelle Verbraucherschutzgesetze 1. Gesetz für faire Verbraucherverträge 2. Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt (Legal-Tech-Gesetz) X. Ausblick
9 Kapitel 4 StaRUG als neue Sanierungsoption – ausgewählte Aspekte I. Der Restrukturierungsplan als Herzstück des StaRUG 1. Anforderungen an den Restrukturierungsplan a) Aufbau und Inhalt des Restrukturierungsplans b) Gestaltung von Rechtsverhältnissen c) Planbetroffene und Gruppenbildung d) Stimmrecht und erforderliche Mehrheiten 2. Bestätigung und Wirkung des bestätigten Restrukturierungsplans II. Neue Chancen durch den Sanierungsvergleich 1. Grundlagen des Sanierungsvergleichs 2. Gerichtliche Bestätigung eines Sanierungsvergleichs 3. Anfechtbarkeit des Sanierungsvergleichs
10 Kapitel 5 Restrukturierungsbeauftragter und Sanierungsmoderator gemäß StaRUG als neue Protagonisten im Restrukturierungsmarkt? I. Einleitung II. Der Restrukturierungsbeauftragte 1. Funktionen des Restrukturierungsbeauftragten 2. Abgrenzung zur Rechtsstellung des Sachwalters und Insolvenzverwalters 3. Bestellung und Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten a) Bestellung von Amts wegen (§§ 73 bis 76 StaRUG) aa) Bestellszenarien bb) Aufgaben cc) Auswahl b) Bestellung auf Antrag (§§ 77 bis 79 StaRUG) aa) Aufgaben bb) Antragsrecht für die Bestellung und Auswahl 4. Restrukturierungsgerichtliche Aufsicht und Entlassung 5. Haftung 6. Vergütung III. Sanierungsmoderator 1. Zugang und Antragsvoraussetzung zur Sanierungsmoderation 2. Anforderungsprofil des Sanierungsmoderators 3. Bestellung und Aufgaben des Sanierungsmoderators 4. Aufsicht des Restrukturierungsgerichts 5. Haftung 6. Vergütung 7. Entlassung und Abberufung IV. Fazit
11 Kapitel 6 Stillhaltevereinbarungen in der Bankenpraxis I. Einleitung II. Stillhaltevereinbarung und Restrukturierungsvereinbarung 1. Begriff des Stillhaltens 2. Inhalt der von Restrukturierungsvereinbarungen/Stillhaltevereinbarungen 3. Form 4. Debt-Equity-Swap 5. Covenants und Waiver Letter a) Covenant Resets b) Waiver Letter 6. Moratorium 7. Bankenhaftung
12 Kapitel 7 Die Entwicklung von Musterverträgen im Bereich der Sanierung I. Vorgeschichte II. Das Muster für Überbrückungskreditverträge (27.4.2019) 1. Gegenstand des Musters 2. Rechtlicher Rahmen für Überbrückungskredite 3. Struktur des Musters für Überbrückungskredite 4. Grundkonstellation des Musters und Schnittstellen für komplexere Sachverhaltsvarianten 5. Anwendung bei Mehr-Parteien-Beziehungen und anderen Abweichungen von der Grundkonstellation 6. Anforderungen an den Überbrückungskreditvertrag aus Sicht der Kreditinstitute III. Das Muster für Sanierungskreditverträge (19.12.2019) 1. Gegenstand des Musters 2. Rechtlicher Rahmen für Sanierungskredite 3. Struktur des Musters für Sanierungskredite 4. Hinweise zum Muster des Sanierungskreditvertrages aus Sicht der Finanzierer IV. Das StaRUG 1. Allgemeines 2. Neue Finanzierungen im Rahmen des StaRUG 3. Bestehende Vertragsverhältnisse 4. Anmerkungen zu den Regelungen des StaRUG aus dem Blickwinkel der Kreditinstitute
13 Kapitel 8 Der Cashpool in der Insolvenz aus Bankensicht I. Zielsetzung dieses Beitrags II. Funktionsweise eines Cashpools III. Risiken für Banken IV. Handlungsempfehlungen
14 Kapitel 9 Restrukturierung von Schuldscheinen – die DKS-Leitlinien und das StaRUG als Lösung I. Hindernisse für die Restrukturierung von Schuldscheindarlehen II. Ausgangspunkt: Kein vorinsolvenzliches Mehrheitsinstrument III. Entwicklung der DKS-Leitlinien 1. Ausgewogenes Restrukturierungskonzept auf Grundlage belastbarer Zahlen 2. Etablierung einer Interessenvertretung 3. Vorläufige Stabilisierung (Standstill)/Abwehr von (Droh-)Kündigungen 4. Neue Investoren als Problemlöser/Preferred Investors 5. Mehrheitskonzept zur Einbindung der Störer IV. StaRUG als Schlüssel für die Schuldscheindarlehen-Restrukturierung 1. Gestaltbarkeit der Schuldscheindarlehen 2. Gruppenbildung unter Einbeziehung der Schuldscheindarlehensgeber 3. Schutz vor Drohkündigungen durch Rechtshängigkeit und Stabilisierungsanordnung V. Ausblick
15 Kapitel 10 Ein Dreiklang für den Kreditmarkt: Benchmark-Verordnung – IBOR-Reform – Risk-Free Rates I. Die europäische Benchmark-Verordnung 1. Hintergrund 2. Regelungen der Benchmark-Verordnung a) Sachlicher Anwendungsbereich b) Verpflichtungen von Administratoren c) Verpflichtungen von Kontributoren d) Verpflichtungen von Verwendern 3. Anwendung der Benchmark-Verordnung im Kreditmarkt 4. Reform der Benchmark-Verordnung aufgrund LIBOR-Einstellung II. Das Ende des LIBOR 1. Hintergrund zum Auslaufen des LIBOR 2. Übergang zu alternativen Referenzsätzen 3. SONIA, SOFR und €STR als risikofreie Sätze III. Das Überleben des EURIBOR IV. Der Übergang zu risikofreien Sätzen 1. RFR vs LIBOR/EURIBOR a) Vorausschauend vs. Rückschauend b) Laufzeit vs. Overnight c) Prämie für das Gegenparteiausfallrisiko d) Laufzeitrisikoprämie 2. Laufzeit-RFRs 3. Aufgezinste RFRs V. Weltweit erstes €STR-basiertes Darlehen
16 Kapitel 11 ESG – Sustainable Finance aus der Perspektive der Kreditmärkte I. Status der Taxonomie-Verordnung 1. Wesentlicher Beitrag zur Verwirklichung von Umweltzielen 2. Keine Beeinträchtigung eines Umweltziels 3. Einhaltung eines Mindestschutzniveaus 4. Erfüllung technischer Bewertungskriterien II. Ausgewählte Regelwerke für nachhaltige Finanzierungen 1. ICMA Green Bond Principles a) Mittelverwendung b) Projektbeurteilungs- und -auswahlprozess c) Verwaltung der Emissionserlöse d) Berichterstattung e) Green Bond Rahmenwerk und externe Prüfung 2. ICMA Sustainability-Linked Bond Principles a) Auswahl der Key Performance Indicators b) Festlegung bestimmter Nachhaltigkeitsziele c) Ausgestaltung der Schuldverschreibung d) Berichterstattung und Überprüfung 3. Weitere ICMA Regelwerke im Bereich Nachhaltigkeit 4. LMA Rahmenwerke für den Darlehensmarkt 5. EU Green Bond Standard a) Mittelverwendung b) Transparenz und Berichterstattung c) Externe Prüfung d) Regulierung und Beaufsichtigung der externen Prüfer 6. Green Schuldschein/Sustainability-Linked Schuldschein/Grüne Verbriefungen III. Gesellschaftsrechtliche Perspektive: Pflicht des AG-Vorstands zur Berücksichtigung ESG-bezogener Faktoren bei der Unternehmensleitung? 1. Leitungspflicht 2. Legalitätspflicht a) Allgemeines b) Berichts- und Offenlegungspflichten c) Risikomanagement- und Überwachungssystem 3. Unternehmerisches Ermessen des Vorstands a) Allgemeines b) Maßstab für die Leitungsausübung c) Pflicht zur Berücksichtigung von ESG-Belangen bei der Leitungsausübung? IV. Ausblick
17 Kapitel 12 Datenanforderungen für notleidende Kredite I. Überblick II. Wirtschaftliche und politische Rahmenbedingungen für NPL III. Art und Relevanz von Daten im Markt für NPL IV. Der NPL-Aktionsplan und die Data Hub-Idee der Europäischen Kommission V. Die neuen, vereinfachten EBA-NPL-Datenvorlagen VI. Wichtige Datenfelder in den neuen EBA-Templates und darüber hinaus 1. Unbesicherte Subperforming Loans und UtP 2. Unbesicherte NPL 3. Garantien 4. Besicherte Kredite 5. Sanierungen, Restrukturierungen und gestundete Forderungen 6. Historische Verwertungserlöse und vereinbarte Zahlungen 7. Daten zur Verwertungsstrategie VII. Datenstandards für das laufende Reporting im Workout VIII. Fazit
18 Kapitel 13 Kryptowährungen und die Token-Ökonomie – Ein Überblick I. Einleitung II. Technische Grundlagen 1. Distributed Ledger Technology und Blockchain 2. Hinzufügen von neuen Blöcken a) Proof-of-Work b) Proof-of-Stake III. Taxonomie von Kryptowährungen 1. Coins 2. Token a) Token-Kategorien b) Token-Emissionen IV. Aktuelles Marktumfeld V. Rechtliche und regulatorische Herausforderungen VI. Fazit, Ausblick und Decentralized Finance VII. Exkurs: Bisherige Arbeit der DKS
19 Kapitel 14 Kreditplattformen als alternativer Finanzierungszugang für mittelständische Unternehmen I. Entstehung von Plattformmodellen und Definition von Kreditplattformen II. Mehrwerte für mittelständische Unternehmen 1. Bewertung der Attraktivität von Crowdfunding- bzw. Peer-to-Peer-Plattformen 2. Bewertung der Attraktivität von Vermittlungsplattformen III. Ausblick
20 Kapitel 15 Europäischer Verband für Kreditmarkt-Standards (European Loan Market Association)? I. Europäische Kreditmarkt-Standards? 1. LMA nach dem Brexit 2. Verordnungen und Beschlüsse bzw. Richt- und Leitlinien der Europäischen Kommission und European Banking Authority (EBA) II. Europäische NPL-Transaktionsplattform III. Umsetzung von europäischen Richtlinien am Beispiel der Restrukturierungsrichtlinie der EBA IV. Aufbau eines Verbands für europäische Kreditmarkt-Standards? 1. Beispiele für europäische Vereinigungen 2. Verband für europäische Kreditmarkt-Standards? 3. Gründung einer VZW/ASBL oder IVZWAISBL IV. Ausblick
21 Anhang Restrukturierungsvereinbarung Stillhaltevereinbarung Überbrückungskreditvertrag (nachfolgend auch die „Vereinbarung“) Sanierungskreditvertrag Leitlinien für die Restrukturierung von Schuldscheinen Leitfaden und Handlungsempfehlungen für Banken im Umgang mit Cashpools in der Krise EuroSTR-Compound
22 Literaturverzeichnis
Kapitel 1 Entstehungsgeschichte und Ziele der DKS
I. Der Ausgangspunkt: Der deutsche Kreditsekundärmarkt und die NPL-Welle in den 2000er Jahren
1
Die Initiative zur Gründung des Deutsche Kreditmarkt-Standards e.V. entstand Ende der 2000er Jahre und wurde vor allem von der dynamischen Entwicklung des Kredithandels in diesem Zeitraum getrieben. In Deutschland hatte sich erstmals ein sehr lebhafter und so bisher nur in anderen Jurisdiktionen, insbesondere Südostasien und den USA, bekannter Sekundärmarkt für Kredite gebildet, der vor allem gekennzeichnet war durch große und für die öffentliche Wahrnehmung spektakuläre Portfoliotransaktionen von notleidenden/Non Performing Loans (NPLs), oft auch unter Einbeziehung von Sub Performing sowie Performing Loans. Die in diesem Zusammenhang stehenden zahlreichen regulatorischen, aufsichtsrechtlichen und auch bankrechtlichen Fragestellungen führten zu einer intensiven öffentlichen und wissenschaftlichen Diskussion der Thematik.1 Die deutschen Banken wurden dabei von der massiven NPL-Welle, der sie plötzlich gegenüberstanden, teilweise überrascht. Eine wichtige Rolle bei der Wahrnehmung dieser neuen Situation spielten dabei Studien, die das Gesamtvolumen der faulen Kredite in den Bilanzen von EUR 120 Mrd. bis über EUR 300 Mrd. (EY) schätzten. Zahlreiche Institute, darunter nicht zuletzt auch Sparkassen und andere Regionalbanken, entschieden sich deshalb dafür, signifikante NPL- Bestände an spezialisierte Investoren zu veräußern, wobei insbesondere der amerikanische Hedge Fonds Lonestar öffentliche Aufmerksamkeit auf sich zog.2 Lonestar erwarb in diesem Zeitraum zahlreiche Portfolien von deutschen Instituten, darunter auch Sparkassen, wobei ihm seine langjährigen Erfahrungen mit der Schuldenkrise in den USA sowie in Südostasien in den 1980er/1990er Jahren zugutekamen. Das jährliche Handelsvolumen von Kreditportfolien lag Mitte der 2000er Jahre nach damaligen Schätzungen regelmäßig im zweistelligen Milliardenbereich.
2
Im Zusammenhang mit dieser Entwicklung entstanden dann zahlreiche Initiativen, insbesondere der Bankenverbände, um ihre Mitglieder bei Kreditverkäufen sowie Outsourcingprozessen zu unterstützen und dafür standardisierte Prozesse zu entwickeln, die es kleineren Instituten, insbesondere Regionalbanken, ermöglichen sollten, kosten- und zeiteffizient solche Risikotransfers bei Bedarf durchzuführen.3 Naturgemäß konnten sich aber solche Initiativen – beispielhaft ist dafür etwa der Ostdeutsche Sparkassen- und Giroverband – im Markt nicht durchsetzen, da sie nicht von einem breiteren Konsens aller Banken beziehungsweise Bankeninteressenvertreter sowie darüber hinaus der Marktgegenseite, den Investoren, Servicern, Beratern sowie nicht zuletzt den Refinanzierern mitgetragen wurde.
3
Dies war dann der Moment, wo unabhängige, nicht profitorientierte Standardisierungsplattformen aus anderen Jurisdiktionen, wie etwa die Loan Market Association (LMA), die Loan Syndications and Trading Association (LSTA) und die Asia Pacific Loan Market Association (APLMA) in das Interesse der Marktteilnehmer rückten.4 Da das UK zum Zeitpunkt dieser Diskussion Mitglied der EU und der Brexit nicht einmal in Ansätzen erkennbar war, lag es insoweit nahe, eine institutionelle Ausdehnung der LMA auf den Kontinent mit den Verantwortlichen zu diskutieren. Als dies nicht auf Interesse stieß, fanden sich Vertreter der drei Säulen des deutschen Bankensystems, Investoren, Servicer und Berater, Anfang 2010 in ersten informellen Arbeitsgruppen zusammen, um die Gründung einer deutschen Kreditmarktstandardisierungsplattform vorzubereiten.5 Die Ergebnisse der verschiedenen Arbeitsgruppen wurden dann erstmals auf dem NPL-Forum der Frankfurt School im Mai 2010 unter dem Titel: „Deutsche Vertragsstandards für Kredithandelstransaktionen?“ der Fachöffentlichkeit präsentiert und fanden schnell zahlreiche Unterstützer.6
4
Aus den informellen Arbeitsgruppen bildeten sich dann mehrere Workshops und die Konzeption wurde schließlich weiter geschärft und im folgenden Jahr noch einmal auf dem NPL-Forum 2011 vorgetragen. Als Ergebnis entstand dann im Oktober 2011 der Verein Deutsche Kreditmarkt-Standards e.V., Gründungsmitglieder waren die Commerzbank, die Coreal Kreditbank, der Frankfurt School Verlag, die Deutsche Pfandbriefbank (PBB), die Kanzlei Mayer Brown LLP, The Debt Exchange sowie die Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing e.V. (BKS). Der gemeinnützige Verein wurde dabei bewusst als Non-Governmental Organisation (NGO) aufgestellt und strebt seit seiner Gründung an, möglichst viele Marktteilnehmer, aber auch Berater sowie weitere Stakeholder entweder als Mitglieder oder als Teilnehmer seiner verschiedenen Workshops und Plattformen zu gewinnen. Die Vernetzung mit dem wissenschaftlichen Diskurs erfolgt dabei durch den Beirat, für den führende Hochschullehrer gewonnen werden konnten. Die DKS ist damit – genauso wie die LMA oder die LSTA – eine bewusst offene Organisation sowie Plattform, die sich einer breiten verbandsinternen, aber auch einer darüber hinausgehenden Diskussion öffnen und stellen möchte, denn nur so ist es möglich, ähnlich konsensfähige Standards zu entwickeln, wie es den bereits im angloamerikanischen und asiatischen Kreditmarkt existierenden Organisationen gelungen ist. Deshalb stehen die meisten DKS-Veranstaltungen bis heute allen interessierten Teilnehmern weit über den Mitgliederkreis hinaus offen und dies wird gerne angenommen. Als Ergebnis des Gründungsprozesses wurden schließlich die ersten vier institutionalisieren Arbeitsgruppen mit den Schwerpunkten:
– Privatkunden/Consumer/Portfoliotransaktionen
– Firmenkunden/Single Names/immobiliengesichert und nicht immobiliengesichert
– Real Estate
– Konsortialkredite/LBO Finanzierungen
gebildet. Diese Arbeitsgruppen waren der Nukleus der heute bestehenden vielfältigen Arbeitsbereiche und der Workshops.
1 Siehe dazu aus der Perspektive 2000er Jahre: Schalast, BKR 2006, 193ff. sowie umfassend Köchling/Schalast (Hrsg.), Grundlagen des NPL Geschäfts, die erste Auflage erschien 2013, die dritte Auflage nunmehr 2021. 2 Köchling, in: Schalast/Köchling, Grundlagen des NPL Geschäfts, 1. Aufl., S. 22ff.; Schalast/Safran/Sassenberg, Bankgeheimnis und Notwehrrecht bei unrichtiger Medienberichterstattung über Kreditverkäufe, BetriebsBerater 22/2008, S. 1126ff. 3 Siehe Schalast/Keibel, Standards und Vertragsmuster für Kredittransaktionen – Warum wir eine Loan Markt Association benötigen, S. 147ff. in: Schalast/Keibel, NPL Jahrbuch 2011/2012, S. 147ff. 4 Loan Market Association, https://www.lma.eu.com/ (zuletzt abgerufen am 31.8.2021); Loan Syndications and Trading Association, https://www.lsta.org/ (zuletzt abgerufen am 31.8.2021); Asia Pacific Loan Market Association https://www.aplma.com/ (zuletzt abge rufen am 31.8.2021). 5 Die folgende Darstellung ist angelehnt an dem vom Autor verfassten Abschnitt von Schalast/Keibel, Standards und Vertragsmuster für Kredittransaktionen/Warum wir eine Loan Markt Association benötigen?, in: Schalast/Keibel (Hrsg.), NPL Jahrbuch 2011/2012, S. 137ff. 6 Der Vortrag von Christoph Schalast, Simon Grieser und Jörg Wulfken auf dem NPL-Forum 2010 wurde unter diesem Titel auch im NPL Jahrbuch 2010/2011 (herausgegeben von Schalast/Keibel), S. 129ff. veröffentlicht.
II. Was uns inspiriert hat: LMA, LSTA und Co.
5
Wie eingangs dargestellt, war die Gründung der DKS insbesondere durch den dynamischen deutschen NPL-Markt in den 2000er Jahren geprägt. Nichtsdestotrotz gab es für die Initiative bereits damals eine Reihe von internationalen Vorbildern. Vorrangig ist an dieser Stelle die LMA mit Sitz in London (Gründung 1996) zu nennen, die ursprünglich auf syndizierte Kredite fokussiert war und damit eine Standardisierung nicht nur im Sekundärmarkt sondern auch im Primärmarkt anstrebt. Ihr Fokus war und ist insoweit nicht auf den NPL/Distressed Debt Bereich fokussiert, aber dieser wurde von ihr ebenfalls bearbeitet. Der LMA gehören heute mehr als 600 Mitglieder an, insbesondere Kredit- und Finanzinstitute, Investoren und nicht zuletzt führende international ausgerichtete Anwaltskanzleien mit Schwerpunkt im Bank- und Kreditrecht. Besonders geprägt wurde dabei die Entstehung der LMA durch die internationale Kanzlei Clifford Chance sowie die Bank of England.7 Damit entstand sie zwar etwas später als ihr amerikanisches Pendant LSTA, allerdings hat sie den europäischen Kreditmarkt sowie zahlreiche angrenzende Bereiche seitdem maßgeblich mitgeprägt. Offen ist allerdings, ob aus heutiger Sicht dies nach dem Brexit weiter darstellbar und relevant ist. Vorbild der LMA war zum Zeitpunkt ihrer Entstehung die US-amerikanische LSTA, die ebenfalls als eine NGO gegründet wurde mit dem Ziel, Standards, Marktpraxis und Geschäftsabläufe für den Kreditsekundärmarkt zu entwickeln.8 Im Jahre 1998 kam dann als dritte Institution die APLMA hinzu, ins Leben gerufen von 15 internationalen Banken. Die APLMA hat ihren Hauptsitz in Hongkong, allerdings unterhält sie weitere Niederlassungen in anderen Jurisdiktionen wie Australien und Singapur sowie eine Reihe von so genannten Off Shore Committees etwa in China, Indien oder Taiwan. Im Hinblick darauf könnte sie auch ein Vorbild für eine künftige europäische Loan Markt Association sein, da sie insoweit unterschiedliche Jurisdiktionen ausdrücklich berücksichtigt und abbildet.
6
Alle drei Organisationen eint dabei, dass sie bei den von ihnen erarbeiteten Vertragsdokumentationen auf eine Standardsetzung orientiert sind und durch breite Einbeziehung der Marktgegenseiten, Berater und soweit möglich der Regulierer, einen breiten Konsens herstellen wollen. Die Vertragsdokumentationen stehen dabei nur den Mitgliedern zur Verfügung, darüber hinaus werden regelmäßig auch Konferenzen, teilweise in Zusammenarbeit miteinander, angeboten.9 Hinzu kommen Trainings und andere Fortbildungsveranstaltungen sowie die Erhebung von Marktdaten. Alle drei Organisationen eint weiter, dass sie maßgeblich durch das angloamerikanische Recht und die dortige Praxis der Vertragsgestaltung und -dokumentation geprägt sind. Gerade in den Gesprächen zwischen LMA und der DKS 2011 wurde insoweit deutlich, dass eine Ausweitung auf den kontinentaleuropäischen Rechtskreis mit seinen zahlreichen im Detail dann doch höchst unterschiedlichen Jurisdiktionen, wie etwa Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien oder Polen etc., nicht als attraktiv angesehen wurde. Insoweit setzt die LMA auch heute weiter primär auf einen Standard nach UK-Recht. Dies führt in der Praxis dann oftmals dazu, dass Dokumentationen, wenn kontinentaleuropäisches Recht zur Anwendung kommen soll oder muss, mehr oder weniger gut „übersetzt“ werden, was insbesondere (aber nicht nur) bei Rechtsstreitigkeiten zu Friktionen führen kann.
7 Zur Entstehungsgeschichte Schalast/Keibel, a.a.O. (Fn. 5). 8 Basta/Marsh/Virmani, Loan Syndications and Trading: An Overview of the Syndicated Loan Market, ICLG, Lending & Secured Finance 2017. 9 Siehe etwa die LMA und LSTA Konferenz in London am 11.3.2020.
III. Der USP? Deutsche Kreditmarkt-Standards vs. angloamerikanische Dokumentationen
7
Der zentrale Unterscheidungspunkt, der USP, der DKS gegenüber ihren Schwesterorganisationen in London, New York oder Hongkong ist, dass sie bei den von ihr entwickelten Vertragsdokumentationen, aber auch im Übrigen, ganz klar auf deutsches und darüber hinaus – soweit harmonisiert vorhanden – europäisches Recht setzt. Zunächst mag man sich fragen, ob dies überhaupt notwendig ist angesichts der im Markt doch weitgehend durchgesetzten LMA- beziehungsweise LSTA-Dokumentation. Doch die Praxis zeigt, dass es immer wieder Vertragspartner gibt, die keine Anwendbarkeit von UK-Recht wollen und im Übrigen auch eine deutschsprachige Dokumentation wünschen. Dafür kann es vielfältige Ursachen geben und insbesondere Kredittransaktionen mit Regionalbanken dokumentieren die Wichtigkeit dieser Überlegung. Die dann gewählten Hilfsmittel sind dann meist mehr oder weniger gute Übersetzungen, helfen aber letztendlich nicht wirklich weiter, da der „Kontext“ des deutschen beziehungsweise kontinentaleuropäischen Rechts und des Common Law höchst unterschiedlich sind.10 Dabei kann man den Unterschied nicht auf das Fehlen von zentralen zivil- und wirtschaftsrechtlichen Kodifikationen beschränken, sondern er geht weit darüber hinaus, etwa in Richtung der Auslegung/Interpretation des Vertragsinhalts, der Vollstreckungsthemen und Schadenersatzansprüchen.11 Ein ganz besonderer Nachteil der Nutzung der Common Law-Dokumentationen in Deutschland, aber auch in allen anderen kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen, ist, dass Besonderheiten im Hinblick auf das Grundbuchrecht oder Sicherheiten nicht abgebildet werden können, weil diese so im UK nicht existieren und sie dafür nicht entwickelt wurden.
8
Man braucht keine hellseherischen Fähigkeiten, um anzunehmen, dass nach dem Brexit die Bedeutung von angloamerikanischem Recht für den europäischen Kreditmarkt tendenziell eher zurückgehen wird. Eines der zentralen Ziele des Brexit war es ja gerade, sich von der europäischen Entwicklung und damit auch der zunehmenden Verrechtlichung des Common Law im UK sowie der Rechtsprechung des EuGH zu entziehen. Welche Konsequenzen dies für „Law made in UK“ oder „Arbitration made in UK“ in Zukunft haben wird, ist offen. Hinzu kommen viele Fragezeichen hinsichtlich der Bedeutung des Finanzmarktes London für die Kreditmärkte der EU 27. In diesem Zusammenhang ist jedenfalls Platz für eine deutsche Schwesterinstitution und gegebenenfalls auch eine neue europäische Kreditmarktorganisation. Dabei wird es sicher eine Anforderung sein, mit der LMA und gegebenenfalls weiteren verwandten Organisationen einen fruchtbaren Dialog in Gang zu setzen. Auf jeden Fall hat die DKS aus diesen Überlegungen heraus eine Zusammenarbeit mit der Initiative „Law made in Germany“ initiiert12 und arbeitet derzeit eng mit den Institutionen der EU sowie möglichen Kooperationspartnern zusammen, um diese europäische Perspektive darstellen zu können.
10 Siehe dazu Kischel, Rechtsvergleichung, 2015, S. 243ff. und 389ff. 11 Allgemein dazu Kötz, Comparative Contract Law, in: Reimann/Zimmermann, The Oxford Handbook of Comparative Law, 2. Aufl., 2019, S. 902ff. 12 Law – Made in Germany, https://www.lawmadeingermany.de/ (zuletzt abgerufen am 31.8.2021).
IV. Die DKS: Von der Gründung bis zur Zehnjahresfeier
9
Von der Zahl der Mitglieder kann sich die DKS noch nicht mit seinen „großen“ Schwesterorganisationen messen, doch der Verein, der von sieben Mitgliedern Ende 2011 gegründet wurde, ist heute auf fast 60 Mitglieder gewachsen, wobei insbesondere Banken und Finanzinstitutionen, aber auch FinTechs zu nennen sind. Hinzu kommen zahlreiche führende nationale und internationale Anwaltskanzleien sowie Servicer und institutionelle Mitglieder, wie etwa die Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing. Die DKS arbeitet dabei weiterhin grundsätzlich mit ihren ursprünglichen Arbeitsgruppen: dem Ausschuss Privatkunden, dem Ausschuss Firmenkunden und dem Ausschuss Immobilienfinanzierung. Des Weiteren hat sie sich zwischenzeitlich mit einem breit aufgestellten Beirat um den Vorsitzenden, Professor Dr. Axel Wieandt, WHU, Professor Dr. Matthias Casper, Universität Münster, Professor. Dr. Peter O. Mülbert, Universität Mainz, Professor Dr. Dirk Schiereck, Technische Universität Darmstadt sowie die Banker Dr. Michael Scherl, Bayerische Landesbank, Judith Wittig, Deutsche Bank AG, und Claus Radünz, LBBW, verstärkt. Im Herbst 2021 werden nun Frau Professor Dr. Katja Langbucher von der Goethe Universität/House of Finance sowie Professor Dr. Tim Adam von der Humboldt Universität hinzustoßen.
10
Diese enge Vernetzung der DKS mit der führenden wirtschaftswissenschaftlichen Forschung hat weiter dazu geführt, dass sich seit 2017 der DKS Award für Master- und Bachelor-Thesen im Themenbereich deutscher/internationaler Kreditmarkt, Kreditmarkttransaktionen oder deren Standardisierung sowie insgesamt Schaffung von Standardvertragsklauseln oder Standardprozessen etabliert hat. Die Preisträger der Awards für das Jahr 2020 haben dabei Themen wie: „Finanzierung von Unternehmen über Kreditplattformen – Nur ein Trend oder nachhaltiger Mehrwert für die Beteiligten?“13 oder „Cyclicality of Credit Supply: Substituting term loans with bonds and revolving credit in the eurozone“ bearbeitet.14 Einen Sonderpreis bekam schließlich die Master Thesis: „Does ESG-focused shareholder activism generate alpha?“.15 Gerade der letzte Titel führt zu einem der künftigen Themenbereiche, mit denen sich die DKS in Zukunft intensiv beschäftigen wird.
11
Des Weiteren stand in den letzten Jahren die Erarbeitung von Vertragsmustern weiterhin im Mittelpunkt.
12
Derzeit liegen Muster u.a. für folgende Bereiche vor:
– Kaufvertrag über Kreditforderungen unbesichert und Kaufvertrag über Kreditforderungen mit Sicherheiten (deutsch/englisch),
– Servicingvertrag (deutsch/englisch),
– Outsourcingvertrag,
– Übertragungsvereinbarung,
– Information- und Offenlegungspflichten/-rechte unter Sicherheitsverträgen,
– Überbrückungskreditvertrag.
13
Ausgangspunkt für diese beeindruckende Liste waren erste Musterverträge nach deutschem Recht, die zwischen 2009 und 2012 entwickelt und veröffentlicht wurden, unter anderem der Mustervertrag für Kreditportfoliotransaktionen16 sowie der Outsourcingvertrag.17
14
Die praxisrelevante Arbeit der DKS findet heute vor allem in Workshops und Webinaren statt, wobei das Themenspektrum im Jahr 2020 von Themen wie NPL-Verbriefung, Datenverarbeitung im Rahmen des Portfolioverkaufsprozesses, Schuldschein, Restrukturierung bis zu den neuen EBA-Leitlinien zur Kreditvergabe und -überwachung reicht. 2021 wurden hochaktuelle Bereiche angesprochen, wie die Tokenisierung, Cash Pool Muster-Termsheet, StaRUG und Finanzierungsverträge. In der Pipeline für 2021 sind unter anderem neue wichtige Themen wie Smart Contracts, Musterrestrukturierungspläne und Ähnliches.
15
Darüber hinaus arbeitet die DKS seit einiger Zeit verstärkt an Initiativen von EZB, EBA und anderen europäischen Institutionen mit, die angesichts der aktuellen Pandemie an einer Vereinfachung und Standardisierung von Kredittransaktionen in allen Jurisdiktionen der EU interessiert sind. Insbesondere Mitte 2020, als man noch von einem sehr viel stärkeren Anstieg von NPL-Zahlen, nicht zuletzt in Südeuropa, aber auch in der DACH-Region, ausging, wurde immer wieder die Idee einer europäischen Transaktionsplattform oder eines europäischen Abwicklungsinstituts, etwa nach dem Vorbild der deutschen Abwicklungsanstalten ins Spiel gebracht.18 Auch wenn diese Pläne derzeit wenig Aussicht auf Erfolg haben, so ist doch eines dadurch evident geworden: Die DKS kann und will sich nicht auf den deutschen Rechtsraum beschränken, vielmehr müssen Möglichkeiten der Ausdehnung auf den ganzen kontinentaleuropäischen Bereich und damit einer Europäisierung der Standardisierungsinitiative alsbald umgesetzt werden.
13 Bachelorthesis von Stefan Schneider und Lars Krude, betreut von Prof. Dr. Martin Faust, Frankfurt School of Finance & Management. 14 Master Thesis von Thomas Wagner, betreut von Prof. Dr. Max Bruche, Humboldt Universität. 15 Master Thesis von Valentin Ulbrecht. Die Arbeit entstand an der WHU. 16 Veröffentlicht in: Schalast (Hrsg.), NPL Jahrbuch 2009/2010, S. 129ff., aktualisiert veröffentlicht in: Schalast/Keibel (Hrsg.), NPL Jahrbuch 2011/2012, S. 165ff. 17 Veröffentlicht in: Schalast/Keibel (Hrsg.), NPL Jahrbuch 2013/2014, S. 117ff. 18 Siehe dazu Bankenunion und Bad Banks, in: Schalast/Keibel (Hrsg.), NPL Jahrbuch 2013/2014, S. 112ff.
V. Vision 2025
16
Nachdem sich die DKS im deutschen Kreditmarkt, aber auch darüber hinaus, als wichtiger Player und Diskussionsplattform sowie Know-how-Träger etabliert hat, stehen nun die nächsten Schritte in Richtung einer europäischen Loan Market Association an. Weiter ist jetzt sicherlich der richtige Zeitpunkt gekommen, um mit den bereits bestehenden anderen Kreditmarktakteuren eine stärkere Zusammenarbeit und einen konstruktiven Austausch, insbesondere mit dem angloamerikanischen Rechtsraum, dem Common Law sowie Südostasien in Gang zu setzen.
17
Doch vielleicht noch wichtiger ist es jetzt, weitere Formate zu entwickeln, das heißt neben den Workshops verstärkt Konferenzen, idealerweise mit weiteren Kooperationspartnern aus anderen Mitgliedsstaaten der EU. Schließlich ist jetzt schon absehbar, dass bestimmte aktuelle Themen die Diskussion zu Kreditmarktstandards in den nächsten Jahren neu und anders prägen werden. Ein solcher Megatrend ist das Thema ESG,19 weswegen in diesem Jahr auch ein DKS-Sonderaward für eine Arbeit in diesem Bereich vergeben wurde.20 Damit liegt die Zukunft der DKS zunächst in der stärkeren Vernetzung mit anderen vergleichbaren Institutionen, insbesondere in der EU, dem UK und den USA. Das mittelfristige Ziel wäre dann eine European Loan Market Association, die APLMA hat dies ja für ihre Region bereits vorgezeichnet. Insoweit viele weitere spannende Aufgaben, die die nächsten Jahre der DKS prägen werden.
19 Am 28.7.2021 haben die LMA und die European Leveraged Finance Association (ELFA) gemeinsam eine Best Practice Guidance zu Sustainability linked Leveraged Loans veröffentlicht. 20 Does ESG-focused shareholder activism generate alpha?, Master Thesis von Valentin Ulbrecht.
Kapitel 2 Neue EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und -überwachung
I. Überblick über die bestehenden EBA-Leitlinien zur Kreditvergabe und -überwachung
1
Zur Herleitung und fachlichen Einordnung der neuen EBA-Leitlinie für die Kreditvergabe und -überwachung („EBA Guideline on Loan Origination & Monitoring“, nachfolgend auch „EBA GL LOM“, „EBA Leitlinie“) sei einleitend noch einmal darauf hingewiesen, dass eines der Hauptziele der europäischen Bankenaufsicht die Sicherstellung der Finanzstabilität in Europa darstellt.1 Dies geht einher mit einer Vereinheitlichung und Harmonisierung der regulatorischen Anforderungen, da mit der neuen EBA-Leitlinie, die in diesem Abschnitt behandelt wird, auch direkt zwei weitere Guidelines als wesentlich zu betrachten sind, welche zusammen das Gesamtpaket abbilden:
2
Das sind einerseits die Leitlinien zur internen Governance aus 2017 (EBA/GL/2017/11), die parallel dazu gültig bleiben und im Wesentlichen eine wirksame und umsichtige Unternehmensführung fördern sollen bzw. Vorgaben dazu machen. Daneben sind dies die Leitlinien über das Management notleidender und gestundeter Risikopositionen (EBA/GL/2018/06), die Risikomanagementpraktiken für Kreditinstitute für das Management von notleidenden Risikopositionen

(NPEs), gestundeten Risikopositionen (FBEs) und Rettungserwerben festlegen. Die neue EBA GL LOM (EBA/GL/2020/06) schließt mit Regelungen zu den internen Richtlinien und Vorgaben für die Gewährung und Überwachung von Krediten während ihres gesamten Lebenszyklus nun sozusagen eine Lücke im Kreditbereich im Lichte der Maxime der Harmonisierung der regulatorischen Vorgaben.
3
Mit der Veröffentlichung der neuen Leitlinie wird die EBA-Leitlinie zur Kreditwürdigkeitsprüfung aus 2015 (EBA/GL/2015/11) abgelöst.
4
Im Jahr 2019 wurde ein Konsultationspapier zur EBA-Leitlinie veröffentlicht, deren Regelungsinhalt sich im Rahmen der Konsultation bis zur am 30.6.2020 final veröffentlichten Leitlinie noch wesentlich änderte.
5
Schon das Konsultationspapier zeigte, dass tiefgehende Einschnitte in den Kernbereich einer jeden Bank mit der neuen Regulierung verbunden sein würden. Der sich daraus abzeichnende erhebliche Umsetzungsaufwand wurde als Alarmzeichen erkannt und die Umsetzung in der Praxis auf Bankenseite entsprechend rege und intensiv diskutiert. Im Ergebnis wurden einige Vorgaben der Aufsicht grundsätzlich angepasst.
6
Wesentliche Kernänderungen gegenüber der Konsultationsfassung werden nachfolgend erläutert:
7
Zum einen wurde das Inkrafttreten aufgrund der verspäteten Publikation der finalen Leitlinienfassung auf den 30.6.2021 verschoben und durch die aktuell besonderen Herausforderungen durch COVID-19 im operativen Geschäft wurde den Instituten zudem eine dreistufige Umsetzungskaskade eingeräumt bis zum 30.6.2024, auf die an späterer Stelle noch einmal detailliert eingegangen wird.
8
Mit der Einführung einer neuen Klasse „Mikro-/Kleinunternehmen“ wird in der finalen Fassung im Rahmen der Kreditvergabe zudem eine Unterscheidung hergestellt zwischen „Mikro- und Kleinunternehmen“ sowie „mittleren und großen Unternehmen“ mit wesentlichen Erleichterungen für Kleinunternehmen, insbesondere in Bezug auf die Kreditvergabe und regelmäßige Überwachung.
9
Eine wesentliche Rolle spielt das Proportionalitätsprinzip – in Bezug auf die angemessene Auslegung der Vorgaben nach Art, Größe und Inhalt des Risikos in den jeweiligen Instituten. Das Proportionalitätsprinzip wird in der finalen Fassung je Sektion der Leitlinie unterschiedlich stark aufgegriffen. Beispielsweise differenziert die EBA in der finalen Fassung im Bereich Governance- und Risikomanagement zwischen Anforderungen an kleine sowie mittlere und große Unternehmen, während die Bereiche Bonitätsbeurteilung, Sicherheitenbewertung und Kreditrisikoüberwachung nach Art, Umfang und Komplexität der Kreditfazilität (also des Geschäfts) differenziert werden. Somit wurden in der finalen Fassung unterschiedliche Kategorien geschaffen, um das Prinzip an der jeweiligen Stelle zu präzisieren.
10
Ein weiteres Unterscheidungsmerkmal zwischen Konsultationsfassung und finalen Leitlinien ist der Wegfall der zwingenden quantitativen Überleitbarkeit zwischen Kreditvergabekriterien und Risikoappetit/-strategie. Es wurde somit klargestellt, dass die im Anhang genannten „Kreditvergabekriterien“, „Informationen und Daten für die Kreditwürdigkeitsprüfung“ und „Parameter für die Kreditvergabe und Überwachung“ keine zwingenden Mindestanforderungen sind, sondern – „where relevant and more appropriate“– auch andere Kriterien verwendet werden können. Hier wurde also die zwingende Pflicht auf eine reine Empfehlung reduziert.
11
Insgesamt bietet die finale Fassung im Vergleich zum Konsultationspapier also eine höhere Flexibilität. Von den 298 Textziffern der finalen Leitlinien sind 157 unverändert bzw. handelt es sich lediglich um Klarstellungen; für 97 Textziffern gibt es Erleichterungen (51 davon deutliche Erleichterungen), und 44 Textziffern stellen Verschärfungen dar.
1. Beispiele für Erleichterungen gegenüber der Konsultationsfassung
12
Im Feld der Kreditentscheidung bzw. -kompetenzen bestehen mehr Freiheiten bei Krediten an verbundene Unternehmen. Beispielsweise muss ein Kredit innerhalb einer Banken- Gruppe nicht marktgerecht oder fair sein.2
13
Des Weiteren besteht eine teilweise flexiblere Gestaltung Kreditentscheidung, da bspw. Mitarbeiter mit Performancevergütung nicht mehr von der Kreditentscheidung komplett auszuschließen sind oder Entscheidungen großer Kredite nicht mehr zwingend in jedem Fall an das Kreditkomitee übertragen werden müssen.3
14
Auch die zwingende Erfüllung des Three Lines of Defence-Modells fällt in der finalen Fassung weg, d.h. Organisations-Strukturen müssen nicht mehr dem Three-Lines-of-Defence Modell folgen.4
15
Zudem ist die Anwendung von Kreditrisikotechnologien gegenüber der Konsultationsfassung vereinfacht worden, da das Erfordernis zumindest begrenzt wurde, dass man Ergebnisse, die auf Basis der neuen Technologien entstanden sind, mit Ergebnissen auf Basis herkömmlicher Methoden miteinander vergleichen muss.5
16
Ferner wurde die Überprüfung der Informationen für die Kreditwürdigkeitsprüfung dahingehend erleichtert, dass diese nur noch bei Zweifeln an der Plausibilität durchgeführt werden muss; Überprüfungen von finanziellen Verpflichtungen des Kunden müssen nicht laufend im Bestandsgeschäft aktualisiert werden6 (insbesondere relevant bei kleinen Unternehmen).
17
In Bezug auf die aufwendigen Sensitivitätsanalysen in der Kreditwürdigkeitsprüfung darf man sich nunmehr auf kreditrelevante Negativereignisse beschränken, z.B. geringeres Einkommen in der Zukunft. FX-Risiken sind nur noch zu prüfen, wenn dies tatsächlich relevant wird. Und weitere kleinere Erleichterungen gegenüber der Konsultationsfassung sind dem finalen Text zu entnehmen.7
2. Beispiele für Verschärfungen gegenüber der Konsultationsfassung
18
Im Zuge der derzeit rasant ansteigenden regulatorischen Anforderungen zum Themenkreis der Environment Social Governance („ESG“) wurde auch in der EBA-Leitlinie eine Detaillierung der ESG-Anforderungen bezogen auf die Geschäftsstrategie vorgenommen. Hier wurden die ESG-Faktoren in das Risikoappetiteframework aufgenommen8; und es werden zusätzliche Analysen für mittlere und große Unternehmen, wie bspw. die Analyse des Geschäftsmodells auf ESG-Exposure, verlangt.9
19
Zudem sieht die finale Fassung Sonderanforderungen bei Leveraged Transactions vor: z.B. Umfassende Analysen zum Abbau hoher Verschuldung und zur Rückzahlungsfähigkeit.10
20
Und auch beim Thema Pricing ist nun eine belegbare Kopplung der Preissetzung an vorherrschende Marktbedingungen notwendig, d.h. Wettbewerb und vorherrschende Marktbedingungen sollen sichtbar in die Preissetzung einfließen.11
21
Für eine Annäherung an die inhaltlichen Themengebiete der neuen EBA-Leitlinie lohnt sich zunächst der Blick auf die damit verbundene Zielsetzung. Es soll ein einheitlicher aufsichtlicher Rahmen auf europäischer Ebene zur Risikoübernahme geschaffen werden. Dadurch soll eine hohe Qualität der Kreditvergabe sichergestellt werden und im weiteren Verlauf des Kreditlebenszyklus das Management, die Verwaltung und Überwachung der Kredite gesichert und verbessert werden. Die EBA hat dazu einige wesentliche Prinzipien etabliert. Neben dem Grundsatz der umsichtigen Kreditvergabe kommen Aspekte des Verbraucherschutzes, das Thema Finanzstabilität und auch das bereits eingangs erwähnte Proportionalitätsprinzip zum Ausdruck.
22
Die inhaltlichen Schwerpunkte setzt die Aufsicht insbesondere bei den ESG-Faktoren, zusammen mit dem Aspekt der „technologischen Innovationen“ im Kreditentscheidungs-prozess, worauf erstmalig Bezug genommen wird. Ein anderes, wichtiges Schwerpunktthema bildet die IT & Daten-Infrastruktur, auf die explizit verwiesen wird sowie die im Zusammenhang mit der NPL Leitlinie12 zu sehenden Frühwarnindikatoren. Dazu kommen noch umfangreiche Anforderungen im Anhang der EBA-Leitlinie, wenn es darum geht, die Kreditwürdigkeit zu prüfen, und dezidierte Vorgaben zur Bewertung von Unternehmen aufzusetzen. Sie gelten für den gesamten Kreditlebenszyklus. Anforderungen dieser Art sind mit Blick auf bereits bestehende, kreditbezogene Leitlinien nicht unbedingt neu, haben aber im Umfang deutlich zugenommen.
23
Hinsichtlich des Inkrafttretens der Leitlinie am 30. Juni 2021 gilt, dass die Leitlinie, bezogen auf die Banken mit Sitz in Deutschland, verbindlich erst einmal nur für die 21 großen SSM-Banken (Single Supervisory Mechanism), die die Europäische Zentralbank beaufsichtigt, gilt.13 Diese direkt von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigten Institute des SSM müssen die Anforderungen der Guideline ab dem 30. Juni 2021 stufenweise umsetzen. Die vollständige Umsetzung der Guideline ist für sie bis 30. Juni 2024 verpflichtend.
24
Die neuen Leitlinien werden somit aufgrund der pandemiebedingten Erleichterungen in den Umsetzungsfristen im Rahmen der bereits eingangs erwähnten dreistufigen Umsetzungskaskade eingeführt. Während die Vorgaben ab Juni 2021 für alle Neugeschäfte im Kreditbereich anzuwenden sind, bestehen Ausnahmen für Bestandsengagements. Für bestehende Kreditverträge, die inhaltliche Anpassungen erfordern (also Waiver, Restrukturierungen etc.), gelten die EBA-Leitlinien ab Juni 2022. Erst in drei Jahren, d.h. ab Juni 2024 werden sie dann für alle Kreditfazilitäten wirksam, d.h. auch für das restliche Bestandsgeschäft. Den Instituten bleibt somit mehr Zeit, die Erfüllung der umfangreichen Informations- und vor allem Datenanforderungen der EBA vorzubereiten, als in der Konsultationsfassung ursprünglich vorgesehen.
25
Für von der BaFin beaufsichtigte Kreditinstitute (in Deutschland derzeit insgesamt 1.740 Banken und 674 Finanzdienstleistungsinstitute14) zeichnet sich die Umsetzung in die nationale Regulatorik mit der Konsultation 14/2020 zur 7. MaRisk Novelle klar ab.15 Eine Befassung im MaRisk Fachgremium zur 7. MaRiskNovelle soll ab Mitte 2021 erfolgen, um eine zügige Umsetzung in deutsches Aufsichtsrecht zu gewährleisten.16
26
Die neue EBA-Leitlinie ist in sieben Hauptthemengebieten eingeteilt, wobei die drei Themen Governance, ESG und Daten hierbei die Eckpfeiler der Leitlinie bilden:

1. Die Governance als Überbau für das Kreditgeschäft gibt die Rahmenbedingungen für die Risikokultur, Strategie und Prozessabläufe vor – unter Beachtung des Proportionalitätsprinzips. In diesem Zusammenhang wird auch der Bereich der Geldwäscheprävention oder CTF (Counter-Terrorism Financing), und somit die Verhinderung von Terrorfinanzierung, explizit in der neuen Leitlinie mitberücksichtigt.
2. Einen sehr großen Raum nehmen zudem die Vorgaben zur Kreditvergabe, insbesondere die ESG-Faktoren ein. Diese bilden, wie hier beschrieben, die stützenden Pfeiler in der Zukunft.
3. Wenn man die Governance als den Überbau und die ESG-Faktoren als Stützpfeiler der Leitlinie sieht, dann bilden die Daten das Fundament für das Kreditgeschäft. Grund dafür ist eine neue Dimension an Datenanforderungen aus den fachlichen Bereichen, die eine detaillierte und granulare Dateninfrastruktur erfordert. Diese Anforderungen gelten explizit über den gesamten Kredit-Lebenszyklus. Sie umfassen sowohl die Berücksichtigung qualitativer Faktoren sowie Frühwarnindikatoren, mit einer hohen Anforderung an die Integrität und Transparenz der Daten, als auch das interne und externe Reporting. Ebenfalls umfasst ist die Ermittlung einer zukunftsgerichteten Kapitaldienstfähigkeit, die wiederum Daten für regelmäßige Sensitivitäts- und Negativ-Szenario-Analysen erfordert.
27
Weitere Kategorien der EBA GL sind die Kreditvergabe, Sicherheiten, Monitoring und Pricing:
4. Hinsichtlich Kreditvergabeverfahren und Kreditwürdigkeitsprüfung bestehen die bereits erwähnten, erweiterten Anforderungen an die Informations- und Datenerhebungen gegenüber Kreditnehmern. Aber auch Anforderungen (i.S. der Dokumentation) an eine technologieunterstützte Kreditvergabe sind einzuhalten.Ein wichtiger Punkt dabei ist das Thema technologische Innovation. Die Aufsicht befindet sich hier in einer Konfliktsituation, was beispielsweise anhand der Diskussionen im Bereich Machine Learning bzw. Artificial Intelligence („AI“) zu sehen ist, da die Aufsicht noch nicht in jedem Bereich Antworten auf dringende Fragen gefunden hat. Auf der einen Seite sind Anforderungen im quantitativen oder analytischen Bereich im Grunde nicht mehr zu bearbeiten ohne, dass man auf entsprechende technologische Innovationen zurückgreift, wie AI oder Big Data. D.h. Nutzung und Bereitstellung nicht nur von internen Daten für die Überwachung, sondern auch unter Einbeziehung von externen Daten und Datenquellen. Die entscheidende Frage ist, wie die in Algorithmen hinterlegten Informations- und Datentransfers zu überwachen sind. Genau dies ist auch eine der neuen Herausforderungen, mit denen sich auch die Aufsicht konfrontiert sieht. Auf der einen Seite bedeutet die neue Leitlinie ein Push in Richtung der neuen Technologien, auf der anderen Seite bedingt dieser Vorstoß auch die Notwendigkeit, einen (aufsichts-)rechtlichen Rahmen dafür zu schaffen, um die Datennutzung kontrollieren und entsprechend validieren zu können.
5. Neben den genannten Hauptthemengebieten nimmt der Bereich Sicherheitenbewertung einen großen Raum in dieser Guideline ein. Hier ist insbesondere die Limitierung der Verwendung statistischer Modelle (d.h. Assetbewertung soll in erster Linie von einem Bewerter durchgeführt werden und nicht von einer Modellrechnung)17 hervorzuheben.
6. Auch das eingangs erwähnte Kapitel Monitoring, d.h. die Überwachung während des Kreditlebenszyklus, ist kein grundsätzlich neuer, aber ein sehr dominierender Bereich. Darunter zu fassen sind insbesondere die Themen Frühwarnsystem, Integration und Stresstest bzw. Sensitivitätsanalysen.
7. Abschließend sei noch das Thema Pricing (aufsichtsrechtliche Erwartungen an eine risikobasierte Preisgestaltung) erwähnt, welches jedoch nur einen vergleichsweisen kurzen Abschnitt in der EBA-Leitlinie einnimmt, sowie, nicht zu vergessen, die umfangreichen Anhänge.
1 EZB, 03.2018 – SSM-Aufsichtshandbuch, Europäische Bankenaufsicht: Funktionsweise des SSM und aufsichtlicher Ansatz, S. 4 (ISBN 978-92-899-3720-7). 2 EBA/CP/2019/04, Tz. 67, 69. 3 EBA/CP/2019/04, Tz. 63; EBA/GL/2020/06, Tz. 70. 4 EBA/CP/2019/04, Tz. 74, 75. 5 EBA/CP/2019/04, Tz. 47; EBA/GL/2020/06, Tz. 53. 6 EBA/CP/2019/04, Tz. 85, 88; EBA/GL/2020/06, Tz. 89. 7 EBA/CP/2019/04, Tz. 121, 145; EBA/GL/2020/06, Tz. 117, 158. 8 EBA/CP/2019/04, Tz. 48; EBA/GL/2020/06, Tz. 56. 9 EBA/GL/2020/06, Tz. 149. 10 EBA/GL/2020/06, Tz. 182, 183. 11 EBA/CP/2019/04, Tz. 186; EBA/GL/2020/06, Tz. 199, 200. 12 EBA/GL/2018/06, TZ 83, 96, 241. 13 https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/BankenFinanzdienstleister/EUBankenaufsicht/SSM/ssm_node.html. 14 https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/BankenFinanzdienstleister/bankenfinanzdienstleister_node.html. 15 https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Konsultation/2020/kon_14_20_Konsultation_MaRisk.html. 16 https://www2.deloitte.com/de/de/pages/audit/articles/marisk-ueberblick.html. 17 EBA/GL/2020/06, Tz. 210.
II. Auswirkungen der finalen EBA-Leitlinie zur Kreditvergabe und -überwachung
28
Wir führen in regelmäßigen Abständen Umfragen auf eigenen Themennachmittagen mit den eingeladenen Banken durch und haben anlässlich einer dieser Reihen im November 2019 eine Umfrage zu den Anforderungen aus der neuen EBA-GL durchgeführt, damals allerdings noch auf Basis des Konsultationspapiers. Die Ergebnisse werden nachfolgend beschrieben:
29
Von den Teilnehmern wollten wir wissen, wie sie die EBA-Leitlinie für ihr jeweiliges Institut einordnen und bewerten. Hierfür haben wir den fünf wesentlichen Bereichen der Leitlinie zusätzlich die Kategorien 1) Fachlichkeit/Methodik, 2) Prozesse sowie 3) Daten & Systeme zugeordnet und die Teilnehmer gebeten, die Auswirkung bzw. Komplexität zu bewerten. Anschließend wurde eine Abstimmung zu den folgenden Fragen durchgeführt:
1. Sind die EBA-Kreditleitlinien in Ihrem Haus bereits thematisiert worden?
2. Wie schätzen Sie die Komplexität der neuen Kreditleitlinien insgesamt ein?
3. Wie bewerten Sie den Umsetzungsaufwand im Zusammenhang mit den neuen Governance-Anforderungen?
4. Die Leitlinien enthalten ausführliche Vorgaben zur Kreditvergabe. Wie beurteilen Sie den Umfang notwendiger Anpassungen?
5. Wie schätzen Sie die Komplexität der neuen Anforderungen an die risikobasierte Preisgestaltung ein?
6. Die Leitlinien enthalten detaillierte Anforderungen an die Überwachung und Neubewertung von Sicherheiten. Wie bewerten Sie den Umsetzungsaufwand?
7. Wie bewerten Sie die Komplexität des Monitoring-Rahmenwerks?
8. Eine geeignete Dateninfrastruktur soll sämtliche der zuvor genannten Bereiche unterstützen. Wie schätzen Sie die notwendigen Anpassungen ein?
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In den Ergebnissen stach deutlich der antizipierte Aufwand zur Umsetzung der neuen Leitlinien hervor, zum einen in Bezug auf die detaillierten Anforderungen zur Dokumentation bei der Kreditvergabe und -überwachung, und zum anderen in dem Bewusstsein, dass die Verwendung von Kennzahlen mit Daten verbunden ist, die in den Systemen bereitzustellen sind. Dieser datenbezogene Aufwand wird daher als hoch eingeschätzt. In Bezug auf die Dateninfrastruktur sogar als sehr hoch. Die Hypothesen, die man aus dieser Umfrage ableiten kann, sind:
– Einige Finanzdienstleister hatten sich dem Thema noch gar nicht angenommen.
– Einige Finanzdienstleister hatten Vorstudien begonnen; Umsetzungsprojekte waren die Ausnahme.
– Einige Themen waren bereits durch bestehende Regularien abgedeckt, in Deutschland insbesondere durch die MaRisk.
– Es gab eine Vielzahl neuer Themen und detailliertere Anforderungen (>50 %), die zum Teil aufwendige Konzeptionsarbeiten mit sich bringen.
– Es ist ein sehr ambivalenter Vorstoß zur Anwendung von Innovationen im Bereich Kreditvergabe und -überwachung (z.B. AI) wahrzunehmen.
III. Besondere Herausforderungen in der Umsetzung
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Nachfolgend werden einige der wesentlichen Herausforderungen der neuen EBA-Leitlinie ausführlicher vorgestellt. Insbesondere müssen zur Bewertung des Umsetzungsaufwands und der damit verbundenen Herausforderungen durch die Einführung der neuen EBA-Leitlinie, aber auch die bereits bestehenden, externen Herausforderungen und der Druck, dem die Banken im aktuellen Marktumfeld letztendlich ausgesetzt sind, verdeutlicht werden.
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Angefangen bei den bereits bestehenden regulatorischen Anforderungen, neuen Marktteilnehmern (Stichwort Fintechs), einem erhöhten Wettbewerbsdruck, sinkenden Margen aufgrund der Niedrigzinspolitik auf der einen Seite und hohem Kostendruck auf der anderen durch Themen der Digitalisierung und Automatisierung, sind die Banken ohnehin bereits einem enormen Transformationsdruck ausgesetzt. Sie müssen sich verändern; sie müssen sich in erster Linie verschlanken und gleichzeitig mit einer effizienteren und höheren Granularität der Datenbasis auf die neuen regulatorischen Anforderungen antworten können.
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Zu diesen externen Herausforderungen kommen nun die Herausforderungen der neuen Leitlinie selbst, die wir nachfolgend näher beleuchten wollen, da es für fast alle Institute in Abhängigkeit vom spezifischen Geschäftsmodell trotz der umfangreichen Überarbeitung im Vergleich zur Konsultationsfassung wesentliche inhaltliche und zeitliche Herausforderungen in der Umsetzung gegeben hat und noch geben wird:
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Technologische Innovationen beispielsweise erhalten durch die EBA-Leitlinien einen regulatorischen Rahmen, obwohl der Begriff zunächst einmal sehr breit gefasst ist. Die EBA verweist zwar lediglich auf die FinTech-Definition des Financial Stability Board (FSB). Gemeint sind in jedem Fall aber auch technologiebasierte Modelle im Rahmen der Kreditvergabe und -überwachung. Die Leitlinie sagt dazu Folgendes: die Ergebnisse solcher Modelle müssen grundsätzlich erklärbar sein. Als erklärbar gelten Modelle dann, wenn es möglich ist, ein Verständnis dafür zu schaffen, wie ein Ergebnis erzielt wird. Hinter dem Ergebnis stehende Strukturen sollten einen geringen Komplexitätsgrad aufweisen und leicht nachzuvollziehen/interpretierbar sein. Alternativ ist es möglich, darzulegen, aus welchen Gründen das Ergebnis erreicht wurde, d.h., anhand expliziter Erläuterungen bspw. hinsichtlich der Bedeutung verwendeter Variablen lässt sich das Resultat rechtfertigen. Banken, die den Einsatz technologischer Innovationen innerhalb ihrer Kreditprozesse forcieren, werden demnach angehalten, notwendiges Wissen zu deren Nutzung und zur Erkennung ihres Einflusses im Kreditgeschäft vorzuhalten. Die Herausforderung liegt darin, das notwendige Know-how in der Organisation (inkl. Topmanagement) vorzuhalten sowie entsprechende Dokumentations- und Impactstandards aufzubauen, um diese Vorgabe überhaupt erfüllen zu können (was mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist).
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Eng verbunden mit dem Thema technologische Innovationen ist der Bereich Daten und IT-Infrastruktur:
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Gem. EBA sind sowohl zum Zeitpunkt der Kreditvergabe als auch fortlaufend über den gesamten Kreditlebenszyklus stets korrekte und aktuelle Informationen zum Kreditengagement vorzuhalten. Die EBA macht dazu konkrete Vorgaben zur Auskunftstiefe der Daten und fordert, bei begründetem Anlass eine entsprechende Plausibilitätsprüfung durchzuführen sowie Informationen unter Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzanforderungen somit zu verifizieren.18 Insbesondere bei der Finanzierung von kleinen Unternehmen und Start-ups/FinTechs kann dies zum Aufwandstreiber werden.
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Auch die Anforderungen an die technische Datenerhebung erfordern pragmatische Lösungen der Institute, denn neben der umfangreichen und granularen Datenerhebung an der Kundenschnittstelle sind damit auch die Integration der Daten über Systeme und Entitäten hinweg notwendig. Trotz der eingangs beschriebenen dreistufigen Umsetzungskaskade wird es sich für Institute als herausfordernd herausstellen, alle benötigten Daten stets aktuell, korrekt und jederzeit verfügbar vorzuhalten. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass IT-Bereiche derzeit bereits durch die zunehmende digitale Transformation und weitere regulatorische Projekte stark ausgelastet oder sogar überlastet sind.
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Im dritten großen Schwerpunktthema, den ESG-Faktoren, verankert die EBA zum ersten Mal Anforderungen zur Berücksichtigung von ESG-Faktoren im Kreditgeschäft und greift damit natürlich künftig anstehenden, themenspezifischen Leitlinien und Regularien vor. Die Institute sollten dies als Anlass nutzen, eine eigene Definition von ESG – auch vor dem Hintergrund bereits bestehender nationaler Initiativen – zu entwickeln und eine Berücksichtigung im Kreditrisikomanagement sicherzustellen.
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Exkurs: ESG-Faktoren und -Risiken
Dazu eine kleine Erläuterung: „Die aus dem Klimawandel herrührenden Risiken für die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kreditnehmer treten vorwiegend in Form physischer Risiken auf, z.B. aufgrund der physischen Folgen des Klimawandels; hierzu zählen auch Haftungsrisiken in Bezug auf die Verursachung des Klimawandels oder Umstellungsrisiken [transitorische Risiken], z.B. Risiken, die dem Kreditnehmer aus der Umstellung auf eine CO2-emissionsarme und klimaresistente Wirtschaft entstehen können. Darüber hinaus können sich weitere Risiken realisieren, z.B. Veränderungen der Markt- oder Verbraucherpräferenzen und rechtliche Risiken, die sich auf die Werthaltigkeit der zugrunde liegenden Vermögenswerte auswirken können.“19
Was sind die möglichen Herausforderungen der Berücksichtigung von ESG-Faktoren im Kreditgeschäft?
– Überarbeitung (Kredit-)Risikostrategie
– Integration der ESG-Faktoren und der damit verbundenen Risiken in die Kreditrisikokultur, die Strategien (u.a. „Risikoappetit“), das Verfahren
– Evtl. Einrichtung ökologisch nachhaltiger Kreditfazilitäten
– Definition von Ausschlusskriterien/Limiten (Divestment), Positivlisten, etc.
– Überprüfung der gesamten Geschäftstätigkeit auf Nachhaltigkeitsrisiken und „Übersetzung“ in bestehende Risikokategorien (einschl. Messung und Bewertung)
– Analyse des Portfolios auf Nachhaltigkeitsrisiken (Anteile der Unternehmen im Portfolio, die ihre CO2-Emissionen offenlegen, Summe oder Anteil CO2-exponierter Vermögenswerte, „Carbon Footprint“ des Portfolios, Sensitivitäts- und Szenarioanalysen, (Climate) VaR etc.)
– Implementierung angemessener Überwachung und Frühwarnindikatoren
– Definition von KPI bzw. Kriterien im Zusammenhang mit der Kreditvergabe zur Begrenzung von Nachhaltigkeitsrisiken (auf Portfolioebene)
– Erhebung angemessener Informationen (insbes. Anbindung an externe Datenquellen)
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Aus der jederzeit erweiterbaren Liste von Herausforderungen wird ersichtlich, dass eine Vielzahl von Maßnahmen im Zusammenhang mit ESG erforderlich ist.
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Beim Thema Sicherheitenbewertung sollte nicht unerwähnt bleiben, dass für die Hereinnahme von Sicherheiten, die eigenkapitalmindernd angesetzt werden können, und solchen, die rein der Stärkung der Verhandlungsposition des Instituts im Falle eines Ausfalls dienen, die gleichen Anforderungen in Bezug auf die Prüfung der Werthaltigkeit zu erfüllen sind. Darüber hinaus ist ein geeignetes Rahmenwerk für die Rotation der Bewerter aufzustellen.20
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Dies kann, insbesondere bei kleineren Instituten, vor dem Hintergrund der ebenfalls geforderten spezifischen Qualifizierung der Bewerter zu Ressourcenengpässen führen.
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Eine weitere große Herausforderung stellen die Sensitivitätsanalysen dar. Die Leitlinie gibt vor, dass für die besicherten und unbesicherten Kreditvergaben an Konsumenten sowie mittlere und größere Unternehmen Sensitivitätsanalysen durchgeführt werden sollen (wie bereits bekannt aus der Wohnimmobilienkreditrichtlinie). Die Analysen müssen den Einfluss potenzieller negativer Einflüsse auf die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers aufzeigen.21 Bei Hereinnahme von Sicherheiten sind auch die Sicherheitenwerte in die Sensitivitätsanalyse miteinzubeziehen. Um die aufsichtlichen Vorgaben zu erfüllen, erscheinen schon Sensitivitätsanalysen basierend auf (einfachen) „Bilanz-/GuV-/Cashflow-/Haushaltsrechnungs-Simulationen“ ohne Verwendung sophistizierter, mathematischer Modelle als Ausgangspunkt ausreichend. Davon ausgehend muss in einem zweiten Schritt angepasst bzw. differenziert werden, bspw. nach Art und Umfang des Exposures, Branche, Kundengröße oder geografischer Lage.
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Herausforderungen hält schließlich auch das Pricing bereit. Die EBA-Leitlinien schreiben keine konkrete Preisstrategie vor, formulieren jedoch wesentlich konkretere Leitplanken zur Entwicklung eines risikobasierenden Preisrahmens als die bekannten Vorgaben in MaRisk.22 Die Institute sollen auch ihren Ansatz für die Preisgestaltung nach Kreditnehmertyp und Kreditqualität definieren und sich (im Falle einer individuellen Preisgestaltung) an der Risikobereitschaft des Kreditnehmers orientieren.
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Die Einführung von differenzierten Pricing-Frameworks für verschiedene Kreditprodukte, Kundengruppen und Kreditqualitäten kann insbesondere für kleinere Institute eine fundamentale Überarbeitung der Methoden zur Kapital- und Kostenallokation bedeuten. Auch die Sicherstellung von Transparenz über die Querverbindungen zwischen Krediten, Kreditnehmern und Geschäftseinheiten kann sich als komplex erweisen.
18 EBA/GL/2020/06, Tz. 249. 19 EBA/GL/2020/06, Tz. 57. 20 EBA/GL/2020/06, Kap. 7.3, Tz. 231ff. 21 EBA/GL/2020/06, Tz. 107. 22 MaRisk BTO 1.2 Tz. 7.
IV. Praktische Ansätze
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Folgende Ansätze haben sich in der Praxis zur Implementierung der neuen EBA-Leitlinie als hilfreich erwiesen:
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Das aktuelle Spannungsfeld besteht darin, die wirtschaftlich-operative mit der aufsichtsrechtlichen Sicht zusammenzuführen. Das stellt Banken durch die notwendige Erweiterung der bisherigen Kreditprozesspraxis zwar, wie gezeigt, vor große Herausforderungen. Jedoch bieten die Leitlinien aber auch Chancen, die identifiziert und genutzt werden können. Man sollte sich bspw. vor Augen führen, dass durch die Harmonisierungsabsicht der Anforderungen sowie ihrem im Vergleich zur MaRisk höheren Detaillierungsgrad eine Standardisierung der Kreditvergabe begünstigt wird und es den Banken dadurch ermöglicht wird, Prozessautomatisierungen konsequenter voranzutreiben.
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Die notwendigen Datenerhebungen können zudem die ohnehin fortschreitende Digitalisierung von Informationen und damit einhergehend deren effizientere Verarbeitung fördern – auch mit Blick auf ESG-Faktoren. Diejenigen, die sich aus diesem breiteren Blickwinkel mit etwaigen Lösungsansätzen und einer Integration in bestehende Prozesse auseinandersetzen, werden es wesentlich leichter haben, auf bereits angekündigte Veröffentlichungen in den kommenden Jahren zu reagieren.
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Diejenigen Institute, denen es im Rahmen einer strukturierten Vorgehensweise zeitnah gelingt:
– Transparenz über den Status quo herzustellen (u.a. Daten-/Informationsbestand, IT-Infrastruktur, Entscheidungsprozesse, Kriterien der Kreditwürdigkeitsprüfung inkl. Anwendung/Ausgestaltung von Sensitivitätsanalysen, Sicherheitenbewertung, Pricing-Framework, Nachhaltigkeitsstrategie)
– Gaps zwischen Ist-Situation und Leitlinienanforderungen unter Berücksichtigung des Proportionalitätsprinzips zu identifizieren,
– erforderliche Maßnahmen abzuleiten und zu priorisieren (Änderungen der organisatorischen Prozesse im Zusammenhang mit der Kreditvergabe und -überwachung, Anpassung von IT-Systemen, Schulung von Personal etc.) sowie
– entsprechende Maßnahmen zu implementieren,
werden nach erfolgreicher Umsetzung schneller als die Wettbewerber mit einem effizienteren und nachhaltigeren Kreditbereich im Markt agieren können. Letztendlich kommt es auf die Umsetzbarkeit der Vorgaben auf Einzelinstitutsebene, d.h. „im eigenen Hause“, an. Über diese sollten sich die betroffenen Institute zeitnah Transparenz verschaffen, um die Notwendigkeit eines späteren Aufholprozesses an der Stelle zu vermeiden.
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Es bietet sich ein dreiteiliger Ansatz an, bestehend aus einem sog. Health Check (Vorstudie), der Implementierung und der Verzahnung. Die Ansätze bauen grundsätzlich aufeinander auf, können aber auch individualisiert und parallel angewendet werden.
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Zunächst wird der Health Check durchgeführt, eine Betroffenheitsanalyse auf Basis der bei den Banken zugrunde liegenden Dokumentation (bspw. der schriftlich fixierten Ordnung, „sfO“). In unserer Praxis hat sich der Einsatz eines hierfür entwickeltes GAPS Tool bewährt („Gap Analysis Profiling System“). In seinem Kern enthält es einen strukturierten Fragenkatalog, der auf Anforderungen der EBA-Leitlinie abstellt, und der es den Banken ermöglicht, Lücken zu identifizieren und zu evaluieren sowie insgesamt für die EBA-Leitlinie zu sensibilisieren. Als Ergebnis stellt das Tool eine Auswertung zur Verfügung, aus der der zu erwartende Aufwand und die notwendige Priorisierung ersichtlich werden.
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Im Rahmen einer solchen Vorstudie wird zudem das Ambitionsniveau gemeinsam mit der Bank erarbeitet, um zu sehen, wohin speziell für das jeweilige Institut die Reise gehen könnte. Anschließend erfolgt ein komplettes Assessment des Instituts unter Einbeziehung des Top Managements (wenige Ansprechpartner, top down Ansatz). Es werden dabei konkrete Handlungsfelder bestimmt, Detailpläne erarbeitet und für jedes Themengebietworkstreams gebildet unter Führung eines jeweiligen Bereichsleiters/ und oder Fachexperten für dieses Gebiet. In den workstreams wird dann anschließend der Handlungsbedarf erarbeitet, mit bereits vorhandenen Projekten und parallelen Initiativen kombiniert und in ein Grobkonzept gegossen (dies idealerweise in Zusammenarbeit mit der IT und bereits auch ggf. in begleitender Abstimmung mit der Aufsicht).
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Für die Festlegung des Ambitionsniveaus müssen zu jedem der 7 Themengebiete zunächst die bankspezifischen Sachverhalte diskutiert werden, insbesondere um ein gemeinsames Verständnis zur Ist- und Soll-Situation herzustellen, bspw. die Klärung, welche Kernprozesse bestehen, welche Bereiche und Produkte werden bedient, welche Ziele (strategisch und operativ) sollen künftig verfolgt werden, welche Aussagen trifft die bestehende Dokumentation im Hause hinsichtlich Kreditprozessen, auf welchen IT-Anwendungen wird aufgebaut etc.
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Anschließend kann dann das Ambitionsniveau festgelegt werden, bspw.
– beim Thema Governance von gering („Die Mindestanforderungen der EBA GLOM werden anteilig umgesetzt“) bis hin zu hoch („Die Organisation und Prozesse werden im höchsten Maße angepasst und u.a. agil ausgerichtet“) oder
– im Bereich ESG von gering („ESG wird nicht verfolgt. Es zählen andere Unternehmensziele“.) bis hin zu hoch („ESG wird als ein Top-Entwicklungsziel betrachtet. Strategie wird dahingehend ausgerichtet“).
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Damit kann dann im Grunde auch erst festgelegt werden, wo sich das Institut heute befindet und wo es sich künftig befinden möchte. Der Health Check bzw. die beschriebene Vorstudie ist der Dreh- und Angelpunkt für eine erfolgreiche Umsetzung der EBA GL.
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Auf dieser Basis erfolgt dann genauso schrittweise die Umsetzung der Konzepte bzw. die Implementierung der neuen Prozesse und ggfs. Anwendungen/IT-Releases. Insbesondere die Integration der Governance-Anforderungen bedarf dabei einiger empfindlicher Prozessanpassungen, quasi als „Operation am offenen Herzen“. Die Herausforderung ist dabei speziell die Verarbeitung und Umsetzung der vielen Anforderungen bei gleichzeitiger Identifikation von Optimierungspotenzial. Hinzu kommen die üblichen Hürden bei organisatorischen Veränderungen, was nicht selten zu diesem Zeitpunkt spätestens alle Bereichsleitungen, operativen Leitungen und die oberste Führungsebene parallel zu all den anderen Aufgaben an ihre Grenzen zu stoßen scheint.
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Zum Abschluss ist im Zusammenhang mit der Umsetzung der neuen EBA-Leitlinie ein wichtiges Stichwort die „Verzahnung“, da viele Themengebiete der Leitlinie nicht grundsätzlich neu sind. Hier liegt das Potenzial, entsprechende Synergien zu realisieren.
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Natürlich kommt es auf den Einzelfall an und es stellt sich die Frage, aus welchem Kontext das jeweilige Institut kommt, aus welcher Motivation heraus man sich der Guideline nähert. Aber aus unserer Erfahrung sind in aller Regel viele laufende – aber auch geplante – Projekte von der neuen EBA-Leitlinie direkt oder indirekt betroffen. Neben „bekannten“, länger laufenden Projekten (wie bspw. NPL oder BCBS 239, was als Reaktion auf die Finanzkrise im Jahr 2013 eingeführt wurde) sind auch Themen darunter, bei denen manche Banken noch am Anfang stehen oder sich auf „Neuland“ begeben. In den meisten Häusern fallen innovative Technologien (AI, Machine Learning) und/oder ESG hierunter. Auch vor dem Hintergrund der schwierigen Ertragssituation sowie von Kosteneinsparungen erscheint es mehr als sinnvoll, zu Beginn der Umsetzung der neuen Leitlinien ganz gezielt das Projektportfolio nach Synergie-Potenzial zu analysieren. Zu nennen sind beispielsweise:
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Data Governance (unter BCBS 239)/„Basler Ausschuss für Bankenaufsicht“,23 Risikofrüherkennung (im Zusammenhang mit Non-Performing Loans) sowie Geldwäscheprävention bzw. CTF-Projekte.
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Die betroffenen Institute sollten daher alle Aktivitäten nutzen, die sie an anderer Stelle schon entfaltet haben, um Synergie-Potenzial zu realisieren und bereits Bestehendes mit Neuem zu verzahnen.
23 Bank für Internationalen Zahlungsausgleich 2013, Grundsätze für die effektive Aggregation von Risikodaten und die Risikoberichterstattung, ISBN 92-9197-346-7 (Online).
Kapitel 3 Entwicklung des Verbraucherschutzrechts am Beispiel der normierten Widerrufsbelehrung
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Die europäischen und deutschen Verbraucherschutzrechte haben in den vergangenen Jahren im Rechtsverkehr mit Verbrauchern zunehmend an Bedeutung gewonnen und sind in den vergangenen Jahren zahlreichen Änderungen ausgesetzt gewesen. Von dieser Entwicklung ist die Finanz- und Kreditwirtschaft nicht verschont geblieben, sondern sie wurde, insbesondere in den Folgejahren der Finanzkrise 2008/2009, mit diversen Gesetzesänderungen konfrontiert, die zum Teil mit gravierenden Änderungen für das gesamte Bankgeschäft mit Verbrauchern einhergingen. Der überwiegende Teil der Gesetzesänderungen ist auf die Überarbeitung existierender oder neu eingeführter Europäischer Richtlinien zurückzuführen, die in den vergangenen Jahren in nationales Recht überführt werden mussten. Parallel dazu nehmen Klageverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesgerichtshofs (BGH) zu, die sich vermehrt mit verbraucherschützenden Themen befassen. Dieser Beitrag stellt das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Finanzdienstleistungen in den Mittelpunkt der Betrachtung, um anhand dieses Beispiels die Dynamik der neueren Entwicklung bei den Verbraucherschutzrechten aufzuzeigen.
I. EU-Verbraucherrechte-Richtlinie
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1. Die Grundidee der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie vom 25.10.20111 waren die vollständige Harmonisierung der Informationspflichten gegenüber Verbrauchern im Fernabsatz oder bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und die Angleichung der seinerzeitigen nationalen Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz in den Mitgliedstaaten. Erleichtert werden sollten dabei die Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern sowohl in den nationalen Binnenmärkten als auch grenzüberschreitend innerhalb der Europäischen Union. Dazu gehörte auch die Belehrung über ein bestehendes Widerrufsrecht. Für Fernabsatz-Verträge und außerhalb von in Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen galt seitdem eine einheitliche EU-weite Widerrufsfrist von 14 Kalendertagen. Um den Widerruf für Verbraucher zu erleichtern, wurde ein Muster-Widerrufsformular eingeführt, dessen Nutzung jedoch optional ist. Mit Umsetzungsgesetz vom 20.9.20132 trat die Richtlinie mit Wirkung vom 13.4.2014 in Deutschland in Kraft. In anderen europäischen Ländern wurde die Umsetzung eher langsam angegangen, so dass zum Stichtag die Umsetzung nur in ganz wenigen europäischen Ländern erfolgt war.
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Die Verbraucherrechterichtlinie trat hinsichtlich des Vertriebs von Verträgen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer über die Lieferung von Waren und Dienstleistungen im Fernabsatz neben die Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleistungen und ergänzte den Schutz des Verbrauchers für alle Verbraucherverträge, soweit es sich nicht um Finanzdienstleistungen handelte. Gleichzeitig wurden neue Regelungen getroffen, die den Abschluss von Verbraucherverträgen über den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen betrafen, bei denen die Verträge außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen werden. Die Verbraucherrechterichtlinie trat somit an die Stelle der Richtlinie betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (sogenannte „Haustürgeschäfterichtlinie“)3 und löste diese mit ihrem Inkrafttreten ab. Die Verbraucherrechterichtlinie schließt in ihrem Anwendungsbereich Finanzdienstleistungen ausdrücklich aus, Art. 3 Abs. 3 Buchst. d) Verbraucherrechte-Richtlinie.4 Das hat den deutschen Gesetzgeber jedoch nicht davon abgehalten, bei der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ins deutsche Recht die Finanzdienstleistungen mit einzubeziehen, weil nach Auffassung des Gesetzgebers der Verbraucher bei dem Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen außerhalb der Geschäftsräume des Finanzdienstleisters genauso schutzbedürftig sei wie bei dem Abschluss solcher Verträge in einer Fernabsatzsituation. Dieses hatte der Richtliniengeber anders gesehen, weil er den Verbraucher durch die bestehenden produktspezifischen Vorschriften, die sich aus diversen verbraucherschützenden Richtlinien, wie z.B. der Verbraucherkreditrichtlinie, der Zahlungsdienste-Richtlinien PSD I und II oder MiFID I, ergeben, hinreichend geschützt angesehen hat, wie es sich auch aus dem Erwägungsgrund 32 der Verbraucherrechte-Richtlinie ergibt.
1 2011/83/EU, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 304/64 – https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:304:0064:0088:de:PDF. 2 BGBl. I 2013, 3462 – https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl113s3642.pdf%27%5D__1629962257611. 3 85/577/EWG, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 372/31 – https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31985L0577:de:HTML. 4 2011/83/EU, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 304/64.
II. Widerrufsjoker im Verbraucherdarlehensrecht und bei Immobiliar-Kreditverträgen
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1. In Deutschland galt schon mit Inkrafttreten des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes zum 1. August 20025 die Pflicht, den Verbraucher über das ihm zustehende Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen nach § 495 BGB zu belehren. Ein Erlöschen des Widerrufsrechts sechs Monate nach Abschluss des Vertrags, wie es mit der Schuldrechtsreform zum 1.1.2002 in § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB (in der Fassung vom 1.1.2002 bis 31.7.2002)6 geregelt worden war, sah die Neuregelung infolge der Heininger Entscheidung des EuGH vom 13.12.20017 nicht mehr vor. Das Widerrufsrecht erlosch nicht, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden war (§ 355 Abs. 3 Satz 3 BGB i.d.F. vom 1.8.2002 bis 7.12.2004).8 Außerdem sah das neue Gesetz vor, dass der Verbraucher nunmehr auch dann ein Widerrufsrecht haben sollte, wenn er einen grundpfandrechtlich besicherten Darlehensvertrag abschloss, der zu den für derartige Darlehen üblichen Bedingungen gewährt wurde (sog. Immobiliardarlehensverträge, § 492 Abs. 1a BGB i.d.F. vom 1.8.2002 bis 7.12.2004). Bis zu diesem Zeitpunkt stand dem Verbraucherdarlehensnehmer bei diesen Darlehen kein Widerrufsrecht zu, und zwar auch dann nicht, wenn der Vertrag in einer Haustürsituation angebahnt oder abgeschlossen worden war. Mit diesen Änderungen schuf der Gesetzgeber ein quasi ewiges Widerrufsrecht, sofern die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Denn noch Jahre nach vollständiger Abwicklung eines Vertrages konnte der Verbraucher diesen widerrufen. Die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) zum 11.6.2010 in das deutsche Recht9 brachte an dieser Stelle keine Änderung. Seit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU) kann das Widerrufsrecht des Verbrauchers zwar grundsätzlich erlöschen (§ 355 Abs. 3 Satz 2 BGB), dieses gilt jedoch ausdrücklich nicht für Verträge für Finanzdienstleistungen (§ 355 Abs. 3 Satz 3 BGB).
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2. Damit wurde die Grundlage für den sogenannten Widerrufsjoker geschaffen, der vor allem Kreditinstitute im Zusammenhang mit Immobiliardarlehensverträgen trifft. So steht dem Darlehensnehmer für die im Zeitraum zwischen November 2002 bis März 2016 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensverträge grundsätzlich ein unbefristetes Widerrufsrecht zu, wenn ihm eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung bzw. Widerrufsinformation erteilt wurde. Dieses Recht galt für alle Verbraucherdarlehen nach § 495 BGB in Verbindung mit § 355 BGB. Bis zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (2014/17/EU) zum 21.3.201610 galt, dass bei allen Verbraucherdarlehen bei einer fehlerhaft erteilten Widerrufsbelehrung oder Widerrufsinformation (seit 11.6.2010) dem Verbraucher ein unbefristetes Widerrufsrecht zustand. Schließlich wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie ein Erlöschen des Widerrufsrechts bei Immobiliardarlehensverträgen eingeführt, soweit diese Verträge zwischen dem 1.9.2002 und dem 10.6.2010 geschlossen worden waren. Das Widerrufsrecht erlosch endgültig spätestens drei Monate nach dem 21.3.2016, soweit es sich bei dem Vertrag nicht gleichzeitig um ein Haustürgeschäft handelt (Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB). Hatte der Verbraucher seinen Widerruf nicht bis zum Ablauf des 21.6.2016 erklärt, wobei es auf die rechtzeitige Absendung bis zum Ablauf des 21.3.2016 ankam,11 war es endgültig erloschen.
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3. Darüber hinaus führte der Gesetzgeber für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge (§ 491 Abs. 3 BGB) eine Befristung des Widerrufsrechts ein (§ 356b Abs. 2 Satz 4 BGB). Danach erlischt das Widerrufsrecht nach Ablauf eines Jahres und 14 Tage seit Abschluss des Darlehensvertrags selbst dann, wenn in dem Darlehensvertrag keine ordnungsgemäße Widerrufsinformation enthalten ist. Dem Verbraucher steht somit zwar ein verlängertes, aber kein ewiges Widerrufsrecht zu.
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Damit endete mit Ablauf des 21.3.2016 prinzipiell das ewige Widerrufsrecht für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge und damit der Widerrufsjoker. Diese Änderungen gelten jedoch nur für Immobiliardarlehensverträge, die zwischen dem 1.9.2002 und 10.6.2010 geschlossen worden waren sowie für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge, die seit dem 21.3.2016 geschlossen wurden. Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge können weiterhin zeitlich unbegrenzt widerrufen werden, wenn die Widerrufsbelehrung bzw. -information fehlerhaft war. Auch für Immobiliardarlehensverträge, die in dem Zeitraum zwischen 10.6.2010 und 21.3.2016 geschlossen wurden, besteht bei einer fehlerhaft erteilten Widerrufsinformation ein unbefristetes Widerrufsrecht.
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4. Auslöser für den Widerrufsjoker
Als der Gesetzgeber sich in Folge der EuGH – Entscheidung in Sachen Heininger – entschied, ein einheitliches Widerrufsrecht für Verbraucherdarlehen zu schaffen und dieses nicht situationsabhängig einzuräumen, fühlte er sich zur Sicherung des Rechtsfriedens aufgefordert, den Kreditinstituten eine Muster-Widerrufsbelehrung an die Hand zu geben, die diese zur Belehrung der Verbraucher verwenden konnten. Der Inhalt dieser Widerrufsbelehrung war von Anfang an umstritten, insbesondere wurde die Ordnungsmäßigkeit der in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) veröffentlichten Widerrufsbelehrung in Frage gestellt und teilweise in der rechtswissenschaftlichen Literatur von der Verwendung der veröffentlichten Muster-Widerrufsbelehrungen abgeraten.12 Insbesondere die in den ersten beiden Muster-Widerrufsbelehrungen verwendete Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung...“ ohne den Beginn der Widerrufsfrist weiter zu konkretisieren, führte zu kontrovers geführten Diskussionen. In der Kreditwirtschaft wurden daher in den Muster-Widerrufsbelehrungen Anpassungen vorgenommen oder eigene Muster entwickelt, um das Risiko einer unwirksamen Widerrufsbelehrung möglichst zu vermeiden. Erst 2012 entschied der BGH,13 dass sich bei einer wortgleichen Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrungen der Verwender auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 InfoV berufen kann. Bei Abweichungen vom Mustertext, die durch eine inhaltliche Bearbeitung der Texte herbeigeführt wurden, besteht nach der Rechtsprechung dieses Privileg jedoch nicht mehr. Nur, wenn die Textbearbeitung auf einem offenkundigen Schreibfehler beruhe oder die Verständlichkeit erhöhe, aber keine inhaltliche Bearbeitung des Mustertextes erfolgt sei, kann sich der Verwender auf die Gesetzlichkeitsfiktion weiterhin berufen.14
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Im Jahr 2009 entschied der BGH,15 dass eine Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist nur unzureichend informiere, wenn diese von einem unbefangenen Leser dahingehend verstanden werden kann, dass die Widerrufsfrist unabhängig von der Vertragserklärung des Verbrauchers durch den bloßen Zugang des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten Vertragsangebots des Vertragspartners in Gang gesetzt werden kann. Mit dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB sei dies nicht zu vereinbaren. Diese Entscheidung fand lediglich in der Fachliteratur16 Aufmerksamkeit, ansonsten hatte sie keine weitreichenden oder spürbaren Folgen. Dies änderte sich erst, als sich zu Beginn der 2010er Jahre das niedrige Zinsniveau bei Immobiliardarlehensverträgen verfestigte und Darlehensnehmer über Verbraucherschutzverbände auf die Möglichkeit des „Widerrufsjokers“ aufmerksam wurden. Nach den damaligen Veröffentlichungen der Verbraucherschutzverbände17 waren Angaben gemäß bis zu 70 % der von der Kreditwirtschaft bei Immobiliardarlehensverträgen verwendeten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft. Den Darlehensnehmern stünde somit ein jederzeitiges Widerrufsrecht zu und ermögliche ihnen das bestehende Darlehen in zinsgünstigere Darlehen umzuschulden, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Die Berichterstattungen in den Medien führten zu vermehrten Widerrufen. Damit war der Widerrufsjoker geboren, für den der Gesetzgeber bereits im Jahr 2002 die Grundlage gelegt hatte. Gerade die Kreditinstitute versuchten, sich gegen den Widerrufsjoker zu wehren und führten entsprechende Klageverfahren durch. In den Folgejahren führte der Widerrufsjoker zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten bis zum BGH, in denen zahlreiche Rechtsfragen rund um das Widerrufsrecht zum Verbraucherdarlehensrecht beantwortet wurden. Grüneberg fasste die Rechtsprechung des BGH zusammen und ließ erkennen, dass damit die offenen Fragen zum Widerrufsrecht beantwortet seien. Befassten sich die Rechtsstreitigkeiten vor allem mit den formalen Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit einer Widerrufsbelehrung, gewann auch das Argument der Verwirkung oder Rechtsmissbräuchlichkeit mehr und mehr an Bedeutung. Den Argumenten der Kreditindustrie stand – und steht – eine Armada von selbst ernannten Verbraucherschutz-Rechtsanwälten gegenüber. Während die Instanzgerichte die Frage der Verwirkung bzw. des Rechtsmissbrauchs sehr unterschiedlich beurteilten, führte die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zunächst zu einer Belebung des Widerrufsjokers. In den Fällen, in denen sich der Bundesgerichtshof zu den Themen Verwirkung und Rechtsmissbrauch geäußert hat, hat er diese abgelehnt. Ein immer wiederkehrendes Argument ist, dass der Unternehmer es durch eine ordnungsgemäße Belehrung oder eine Nachbelehrung selbst in der Hand habe, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Insofern habe er auch die Nachteile hinzunehmen, die sich aus einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ergäben. Der BGH hat jedoch die Verwirkung des Widerrufsrechts in keinem Urteil kategorisch ausgeschlossen. Wie jedes Recht, unterliegt auch ein Verbraucherwiderrufsrecht den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben und kann deshalb prinzipiell auch verwirken. Der BGH will dies jedoch nur im Einzelfall beurteilen. Mit Urteil vom 16. März 201618 stellte der Bundesgerichtshof fest, dass die Beweggründe des Verbrauchers für einen Widerruf bei der rechtlichen Betrachtung irrelevant seien. Eine Verwirkung sei deshalb nur ausnahmsweise anzunehmen. Im Juli 2016 entschied der BGH19 erstmals implizit zur Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit, um diese anschließend mit ausführlicher Begründung abzulehnen. In der Folgezeit hat der BGH aber die Rechtsmissbräuchlichkeit bzw. die Verwirkung des Widerrufsrechts anerkannt. So entschied er in einem Fall, in dem der Darlehensbetrag vollständig zurückgezahlt und die Sicherheiten zurückgewährt worden waren, dass bei der Beurteilung der Verwirkung und der Schaffung eines Vertrauenstatbestands sowohl der Zeitraum zwischen Beendigung des Darlehensvertrags und Erklärung des Widerrufs (Zeitmoment) als auch der Umstand der Sicherheitenfreigabe (Umstandsmoment) zu berücksichtigen seien.20
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5. Mit Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie stellte der Gesetzgeber eine Muster-Widerrufsinformation mit Gesetzesrang zur Verfügung, die der Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB unterliegt. Allerdings darf auch dieses Muster nicht wesentlich abgeändert werden. Konzentrierten sich die ersten Rechtsstreitigkeiten auf die im Zeitraum 2002 und 2010 verwendeten Widerrufsbelehrungen, verlegte sich angesichts des weiter fortbestehenden niedrigen Zinsniveaus die Diskussion auf die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsinformation in der am 29.7.2010 veröffentlichten Fassung. In der Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge wurde geregelt, dass die Widerrufsfrist mit Abschluss des Vertrags zu laufen beginnt, „aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat“.21 Streitpunkt war sehr bald die Frage, ob die beispielhafte Aufzählung von einzelnen Vertragsinhalten des Darlehensvertrags und der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB (der wiederum auf Art 247 §§ 6 bis 13 EGBGB verweist), sog. Kaskadenverweis, mit den Anforderungen vereinbar ist, die die Verbraucherkreditrichtlinie an die Verständlichkeit und Klarheit einer Widerrufsbelehrung stellt (Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG). Der BGH22 hatte diese Frage stets bejaht und entschieden, dass mit der Verwendung der gesetzlichen Widerrufsinformation der Darlehensgeber den Darlehensnehmer klar und verständlich über das Bestehen des Widerrufsrechts und den Fristbeginn informiert habe. Eine Vorlage beim EuGH hat der BGH nicht für erforderlich gehalten.23
5 BGBl. 2002, 2850 – https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=//*%5B@attr_id=%27bgbl102s2850.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl102s2850.pdf%27%5D__1629962926472. 6 https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl101s3138.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl101s3138.pdf%27%5D__1629963024594. 7 EuGH v. 13.12.2001 – WM 2001, 2434, https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=46958&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1. 8 https://rsw.beck.de/cms/?toc=MMR.ARC.200208&docid=71939. 9 BGBl. I 2009, 2355, https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5b@attr_id=%27bgbl109s2355.pdf%27%5d#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl109s2355.pdf%27%5D__1629964394695. 10 https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/BGBL_Wohnimmobilienkreditrichtlinie.pdf;jsessionid=1538E98D898371ED1556A737F5EBDAB6.1_cid297?__blob=publicationFile&v=2. 11 BGH v. 16.1.2018 – WM 2018, 369. 12 Masuch, BB 2005, S. 344; ders., NJW 2008, S. 1700; Faustmann, VuR 2006, S. 384. 13 BGH v. 15.8.2012 – WM 2012, 1886, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2012-8&nr=61586&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf. 14 Grüneberg, BKR 2019, S. 1. 15 Urteil vom 10.3.2009 – XI ZR 33/08 – WM 2009, S. 932, https://openjur.de/u/74017.html. 16 Peters, WM 2009, S. 932. 17 Euro am Sonntag v. 13.9.2014 „Wechselfieber“; Stiftung Warentest in Finanztest 7/2012 „Widerrufsbelehrung bei Kreditverträgen“; Kropf, WM 2013, S. 2250, mit weiteren Fundstellen zu Veröffentlichungen zum Widerrufsjoker. 18 BGH v. 16.3.2016 – WM 2016, 1103, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=74440&pos=0&anz=1. 19 BGH, Urt. v. 12.7.2016 = WM 2016, 1930, Rn. 43. 20 BGH v. 16.10.2018 – XI ZR 45/18, BKR 2019, 132; BGH v. 15.10.2019 – XI ZR 759/17, NJW 2020, 148; grundsätzlich zum rechtsmissbräuchlichen Widerruf eines Verbrauchervertrages siehe Hilgenhövel, BKR 2021, S. 337. 21 https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl110s0977.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl110s0977.pdf%27%5D__1629968904292. 22 BGH v. 19.3.2019 – XI ZR 44/18 – WM 2019, 864, Rn. 15f. 23 Vgl. Ausführung in dem BGH-Beschluss v. 31.3.2020 – XI ZR 198/18, Rn. 15.
III. EuGH- und BGH-Urteile
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1. Diese BGH-Rechtsprechung stieß nicht auf uneingeschränkte Zustimmung der Instanzgerichte. Das LG Saarbrücken24 legte im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Frage zur Vereinbarkeit des Kaskadenverweises mit Art. 10 Abs. 2 Buchstabe p der Verbraucherkreditrichtlinie dem Europäischen Gerichtshof vor. Der EuGH entschied am 26.3.2020 in der Rechtssache C 66/19 („JC/Kreissparkasse Saarlouis“),25 dass mit einem solchen kaskadenförmigen Verweis den Anforderungen der Richtlinie nicht genügt sei. Mit dieser Entscheidung wurde die Diskussion um die Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bzw. den daraus resultierenden Widerrufsjoker wiederbelebt. Der EuGH führte aus: „In Verbraucherkreditverträgen müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angegeben werden.“ Dies zielte auf den in der Muster-Widerrufsinformation enthaltenen Verweis auf Paragrafen, ohne dass deren Inhalt angeführt wurde. Dieser sogenannte Kaskaden-Verweis wurde seitens des EuGH als nicht vereinbar mit den Anforderungen der Richtlinie an die Klarheit und Verständlichkeit einer Widerrufsinformation erklärt. Viele im Verbraucherschutz aktive Anwaltskanzleien hofften damit auf eine Wiederbelebung des Widerrufsjokers bei Immobiliardarlehensverträgen, da die Widerrufsinformation für Immobiliardarlehensverträge in der Fassung zwischen 10.6.2010 und 20.3.2016 ebenfalls den Kaskadenverweis beinhaltete. Hinzukommt, dass im Zusammenhang mit dem finanzierten Kauf von Dieselfahrzeugen nunmehr die Allgemein-Verbraucherdarlehen ins Interesse geraten sind, um bei verbundenen Verträgen über den Widerruf des Darlehensvertrags und der Rückabwicklung der verbundenen Verträge nach § 358 Abs. 4 BGB gegen Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs von den weiteren Verbindlichkeiten des Darlehensvertrags befreit zu sein und die gezahlten Leistungen (einschließlich einer aus eigener Liquidität erbrachten Teilzahlung) vom Darlehensgeber zurückverlangen zu können.
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2. Die Aussagen des EuGH wollte der BGH in dieser Allgemeinheit nicht stehenlassen. Zunächst wies der BGH26 mit seinen Beschlüssen vom 31.3.2020 – XI ZR 581/18 – und – XI ZR 198/19 – darauf hin, dass die Auslegung nationaler Vorschriften den nationalen Gerichten vorbehalten sei, so dass er – auch in Kenntnis der Rechtsprechung des EuGH – keinen Auslegungsspielraum erkennen könne, der ihm eine richtlinienkonforme Auslegung dahingehend ermögliche, die gesetzlichen Widerrufsinformationen für unwirksam zu erklären und ihnen die Gesetzlichkeitsfiktion abzuerkennen. Darüber hinaus fände gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a und c Verbraucherkreditrichtlinie diese keine Anwendung auf grundpfandrechtlich besicherte Immobiliardarlehensverträge,27 sodass bereits aus diesem Grunde die Entscheidung des EuGH Urteils vom 26.3.2020 auf Immobiliardarlehensverträge nicht übertragbar sei.
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Ergänzend wies der BGH zum Vorlagebeschluss des LG Ravensburg vom 5.3.202028 darauf hin, dass die in dem Vorabentscheidungsgesuch des LG Ravensburg aufgeworfenen Fragen angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten seien, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bliebe, und somit keine Aussetzung des eigenen Verfahrens in Betracht käme.
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Für Prolongationen von Immobiliardarlehensverträgen hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 8.6.202029 der Auffassung des BGH angeschlossen, dass es sich insoweit um keine selbständigen Finanzdienstleistungen im Fernabsatz handele, die selbstständig widerrufbar sind.
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3. In einer späteren Entscheidung zu einem Konsumentenratenkredit kommt der BGH30 jedoch zu einem anderen Ergebnis. Danach ließen § 492 Abs. 2 BGB und Art. 247 § 6 Abs. 3 Satz 1 EGBGB es offen, „ob und auf welche Weise in der Widerrufsinformation auf die zu erteilenden Pflichtangaben hinzuweisen sei“, so müssen die Angaben lediglich klar und verständlich sein. Damit sei der Auslegungsspielraum, entgegen der in den Beschlüssen vom 31.3.2020 vertretenen Auffassung, eröffnet. Bei richtlinienkonformer Auslegung genüge daher die Widerrufsinformation, soweit sie den Kaskadenverweis verwendet, um den Fristbeginn zu beschreiben, der Rechtsprechung des EuGH entsprechend nicht den Anforderungen an Verständlichkeit und Klarheit, wie sie von Art. 10 Abs. 2 Buchstabe p Verbraucherkreditrichtlinie gefordert wird. Allerdings könne sich ein Darlehensgeber, der die Widerrufsinformation ordnungsgemäß verwendet, auf die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen. Nur, wenn die Widerrufsinformation fehlerhaft erteilt wurde, greife die Unwirksamkeit durch und der Darlehensgeber komme nicht in den Genuss der Gesetzlichkeitsfiktion.31
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4. Mit der Rechtsprechung des BGH zu den seit 2010 geltenden Widerrufsinformationen sind die Instanzgerichte nicht durchgehend einverstanden gewesen, wie die sehr unterschiedlichen Hinweisbeschlüsse einiger Instanzgerichte zeigen. So wollte das OLG Rostock (Beschluss vom 26.3.20 – 1b 1U 1/19) dem EuGH folgen und das OLG Dresden (gerichtlicher Hinweis vom 26.3.20 – 8 U 63/20) hatte zumindest Zweifel, ob sich die Bank nach dem EuGH-Urteil noch auf den Musterschutz berufen könne.
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Umgehend nach dem Bekanntwerden der BGH-Beschlüsse vom 31.3.2020 hatte das LG Ravensburg32 erneut Fragen an den EuGH gerichtet, die zum einen die Vereinbarkeit der Rechtsprechung des BGH mit der Verbraucherkreditrichtlinie in Frage stellen und die weitere Frage an das Gericht gerichtet, ob die Rechtsprechung auf Immobiliardarlehensverträge übertragbar sei. Darüber hinaus wurde dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die allgemeinen Grundsätze, wie Rechtsmissbräuchlichkeit oder Verwirkung auf das Widerrufsrecht angewendet werden können, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. Voraussichtlich wird der EuGH am 9.9.2021 über einen Teil der Vorabentscheidungsfragen des LG Ravensburg entscheiden. Nach der Stellungnahme des Generalstaatsanwalts vom 15.7.202133 steht die Rechtsprechung des BGH nicht im Einklang mit den Anforderungen an die Vertragsinhalte der Verbraucherkreditrichtlinie in Art. 10 Abs. 2 Buchstaben a, d, l, r, s und t. Außerdem sei die Frage, ob ein Widerrufsrecht verwirken könne, wenn der Verbraucher keine inhaltlich vollständige, der Richtlinie entsprechende Abschrift des Darlehensvertrags erhalten habe, dahingehend zu beantworten, dass das Recht des Verbrauchers nicht verwirken oder rechtsmissbräuchlich ausgeübt werden könne. Die weiteren Fragen beziehen sich auf die Angabe zum Verzugszins, ob hier ein konkreter Zinssatz anzugeben sei, oder es reiche, dass der Verzugszinssatz als zusammengesetzte Größe (Basiszinssatz plus 5 %-Punkte) angegeben wird, so der BGH in seinen Entscheidungen v. 5.11.2019.34 Die weitere Frage des LG Ravensburg beschäftigt sich mit der Angabe zum Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren. Hier hatte der BGH entschieden, dass es ausreiche, wenn der Verbraucher über die Form und die postalische Anschrift der Beschwerdestelle informiert und hinsichtlich der Verfahrensordnung auf die Internetseite der außergerichtlichen Schlichtungsstelle verwiesen würde.35 Angesichts dieser Entwicklungen ist daher anzunehmen, dass hinsichtlich der Muster-Widerrufsinformationen und der dazu ergehenden Entscheidungen keine Ruhe eintreten wird, sondern mit weiteren Entscheidungen des EuGH zu rechnen ist, soweit er sich für diese Fragen zuständig halten wird. Welchen Einfluss diese Entscheidungen wiederum auf die Rechtsprechung des BGH haben werden, bleibt abzuwarten.
24 Beschluss vom 17.1.2019 – 1 O 164/18, WM 2019, S. 1444. 25 EuGH v. 26.3.2020 – Rs. C 66/19, WM 2020, 688 = https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=224723&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1. 26 BGH v. 31.3.2020 – I ZR 198/19, WM 2020, 838, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgibin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=105159&pos=0&anz=1 + http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=105147&pos=0&anz=1. 27 So auch schon BGH v. 19.3.19 – XI ZR 44/18, WM 2019, 864; BGH v. 31.3.2020 – XI ZR 581/18, NJW 2020, 1445. 28 LG Ravensburg v. 5.3.2020 – 2 O 328/19, 2 O 280/19, 2 O 334/19, BeckRS 2020, 3265, Widerruf eines PKW-Finanzierungsvertrages. 29 EuGH v. 18.6.2020 – Rs. C 639/18, WM 2020, 1199 insoweit es sich um keine selbständigen Finanzdienstleistungen im Fernabsatz handele, die selbständig widerrufbar sind. 30 BGH v. 27.10.2020 – XI ZR 498/19, WM 2020, 2321. 31 BGH v. 27.10.2021 – XI ZR 498/19, WM 2020, 2321. 32 https://www.zbb-online.com/heft-5-2020/zbb-2020-317-vorlage-an-den-eugh-pflichtangaben-im-verbraucherkreditvertrag-und-verwirkung-des-widerrufsrechts/. 33 https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=244208&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1. 34 BGH v. 5.11.2019 – XI ZR 650/18, WM 2019, 2353; BGH v. 5.11.2019 – XI ZR 11/19, BeckRS 2019, 33010. 35 BGH v. 11.2.2020 – XI ZR 648/18, Beck RS 2020, 2755.
IV. Handlungsbedarf des deutschen Gesetzgebers nach der Rechtsprechung des EuGH zum Kaskadenverweis
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Für den deutschen Gesetzgeber bestand Handlungsbedarf, nachdem der EuGH die gesetzliche Widerrufsinformation als nicht vereinbar mit der EU-Verbraucherkreditrichtlinie angesehen hatte.
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1. Nachdem der EuGH mit Entscheidung vom 11.9.2019 in der Rechtssache Lexitor36 entschieden hatte, dass der in Art. 16 Abs. 1 Verbraucherkreditrichtlinie verwendete Begriff „Kosten“ dahingehend auszulegen sei, dass darunter sowohl einmalige wie auch laufende Kosten zu verstehen sind, bestand für den deutschen Gesetzgeber die Notwendigkeit, § 501 BGB a.F. der Interpretation des Kostenbegriffs des EuGHs folgend anzupassen. Dieses Gesetzgebungsverfahren hatte die Bundesregierung bereits im August 2020 begonnen. Aufgrund des weiteren Anpassungsbedarfs durch die Entscheidung des EuGH vom 26.3.2020 in der Rechtssache C 66/19 bot es sich daher an, in einem Gesetzgebungsverfahren die Rechtsprechung des EuGH zu bündeln und die verbraucherdarlehensrechtlichen Vorschriften an die Rechtsprechung des EuGH anzupassen.37
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2. Mit diesem Gesetz wurde § 501 BGB hinsichtlich des Anspruchs des Verbrauchers auf Minderung der Gesamtkosten bei vorzeitiger Rückzahlung nach § 500 Abs. 2 BGB im Sinne der EuGH Rechtsprechung in der Rechtssache Lexitor abgeändert (§ 501 Abs. 1 BGB) und für den Fall der vorzeitigen Beendigung eines Verbraucherdarlehensvertrages durch Kündigung eine neue Regelung in § 501 Abs. 2 BGB eingeführt. Im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Rückführung der Restschuld aus einem Verbraucherdarlehensvertrag in Folge einer Kündigung durch den Darlehensgeber oder den Darlehensnehmer bleibt es bei der bisherigen Regelung, dass der Verbraucher nur einen Anspruch auf die Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten hat, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit entfallen.
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3. Darüber hinaus sah der Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. 24.2.2021 (BT Drucks. 19/26928) eine Anpassung der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB vor, mit der die Rechtsprechung des EuGH zu dem Kaskadenverweis umgesetzt werden sollte.
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Dieses Gesetz sollte von Anfang an einen Tag nach Verkündung in Kraft treten. Diese Eile hielt der Gesetzgeber für erforderlich, weil der nationale Gesetzgeber gehalten sei, die nationalen Bestimmungen unverzüglich an die EuGH – Rechtsprechung anzupassen und damit dem Unionsrecht zu entsprechen. Außerdem hielt er es für die Kreditwirtschaft für zumutbar, dass sie sich seit Verkündung der beiden Entscheidungen und während des Gesetzgebungsverfahrens darauf einrichten und vorbereiten könne, um die neuen Widerrufsinformationen in ihr Formularwesen zu übernehmen. Zu guter Letzt bestünde auch die Möglichkeit, mit einer aktualisierten Widerrufsinformation die Belehrung gemäß §§ 356b Abs. 2 Satz 1, 492 Abs. 6 BGB nachzuholen, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen.38 Dies stieß auf erhebliche Kritik bei den betroffenen Bankverbänden.39
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Schließlich wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren auf Antrag der Bundestagsfraktionen CDU/CSU und SPD und auf Empfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz das Gesetz ergänzt um weitere gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrungen, die einen vergleichbaren Kaskadenverweis enthielten. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die Muster-Widerrufsbelehrung beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen der Anlage 3 zu Art. 246b § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB.40 Nach den Neuregelungen wurde die bisherige Anlage 3 durch insgesamt drei neue Widerrufsbelehrungen ersetzt: Anlage 3 findet Anwendung bei im „Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen von Finanzdienstleistungen mit Ausnahme von Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten und Immobiliarförderdarlehensverträgen“, Anlage 3a stellt ein „Muster für die Widerrufsbelehrung bei im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten in Form von Zahlungsdiensterahmenverträgen“ und schließlich findet sich in Anlage 3b das „Muster für eine Widerrufsbelehrung bei im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen in Form von Einzelzahlungsvorgängen“.
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Lediglich der Vollständigkeit halber soll erwähnt werden, dass der Gesetzgeber das Versicherungsvertragsgesetz und die dort enthaltenen Widerrufsbelehrungen zu § 8 VVG der Rechtsprechung des EuGH angepasst hat. Am 14.6.2021 wurden die Neuregelungen zu der Muster-Widerrufsinformation bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und die Muster-Widerrufsbelehrungen bei Finanzdienstleistungen sowie Versicherungsverträgen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.41 Damit trat die Muster-Widerrufsinformation in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB am 15.6.2021 in Kraft, alle weiteren Widerrufsbelehrungen werden am 1.1.2022 in Kraft treten.
36 Rs. C 383/18 https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C383/18. 37 https://dserver.bundestag.de/btd/19/269/1926928.pdf. 38 BT-Drs. 19/26928, 36. 39 Stellungnahme des DSGV für Deutsche Kreditwirtschaft vom 8.2.2021, https://diedk.de/media/files/210208_DK_Stn_Fernabsatz_Finanzdienstleistungen.pdf. 40 BT-Drs. 29391. 41 BGBl. I 2021, 1666.
V. Wesentliche Änderungen des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen
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1. Im Wesentlichen beschränken sich die Änderungen auf die Anpassung der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB an die Rechtsprechung des EuGH zum Kaskadenverweis. Um den Anforderungen an die Rechtsprechung des EuGH zu entsprechen und die Widerrufsinformation entsprechend des Art. 10 Abs. 2 Buchstabe p der Verbraucherkreditrichtlinie klar und verständlich zu gestalten, gliederte der Gesetzgeber die Widerrufsinformation in drei Abschnitte.
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In dem ersten Abschnitt wird über das Bestehen eines Widerrufsrechts, die Frist, den Fristbeginn, die Form des Widerrufs und den Widerrufsadressaten informiert. Bei der Beschreibung des Fristbeginns werden nunmehr nicht mehr auf § 492 Abs. 2 BGB verwiesen und Beispiele für die Pflichtangaben im Darlehensvertrag genannt, sondern es erfolgt ein Verweis auf die unter Abschnitt 2 gelisteten Pflichtenangaben. Im Abschnitt 2 werden sämtliche Pflichtangaben, die in einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 492 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthalten sein müssen, aufgeführt. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen den Angaben, die in einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, für den ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB besteht, immer anzugeben sind und den Angaben, die nur dann im Vertrag enthalten sein müssen, weil sie für den speziellen Vertragstypus aufzunehmen sind (sog. Eventualangaben).
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Dem Gesetzgeber war bewusst, dass durch die Aufzählung aller Pflichtangaben eines Verbraucherdarlehensvertrags die Widerrufsinformation sehr lang wurde und damit die Gefahr besteht, dass sie – auch für den aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den nach der ständigen Rechtsprechung des BGH42 abzustellen ist – unübersichtlich und schwer lesbar werden könnte. Daher hat der Gesetzgeber mit Zwischenüberschriften und Hervorhebung wichtiger Textpassagen durch Fettdruck gearbeitet, um die Verständlichkeit für den Verbraucher zu erhöhen.43 Im Abschnitt 1 der Widerrufsinformation verweist der Text hinsichtlich der Pflichtangaben im Darlehensvertrag auf den nachfolgenden, neu eingeführten Abschnitt 2; der Kaskadenverweis auf § 492 Abs. 2 BGB und die in Klammern gesetzten, beispielhaft aufgeführten Pflichtangaben fehlen konsequenterweise. Die ersten 16 aufgelisteten und durchnummerierten Pflichtangaben zählen zu den vertraglichen Informationen, die immer in der Widerrufsinformation zu nennen sind, weil sie stets in einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag enthalten sein müssen. Der Text beschränkt sich nicht nur auf die reine Auflistung der Vertragsinhalte, sondern fügt teilweise zusätzlich Ergänzungen hinzu, die sich aus dem Gesetz ergeben. Beispielhaft soll hier die Angabe zu den Sollzinsen genannt werden (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB in Verbindung mit Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB). Zur Angabe der Sollzinsen finden sich in Art. 247 § 3 Abs. 4 Satz 1 bis 3 EGBGB weitere Erläuterungen, die in den vorvertraglichen Informationen und im Darlehensvertrag enthalten sein müssen. Diese erläuternden Hinweise wurden in der Widerrufsinformation beim Sollzinssatz ergänzt. Ebenso finden sich derartige Zusätze bei der Angabe zum effektiven Jahreszins (Nr. 4) und dem Gesamtbetrag (Nr. 5) sowie bei der Angabe zu den Teilzahlungen (Nr. 8), wodurch die gesetzlichen Anforderungen an den Vertragsinhalt für den Verbraucher vollständig wiedergegeben werden. Der Gesetzgeber folgt damit dem vom EuGH aufgestellten Grundsatz, dass der Unternehmer den Verbraucher ggf. über den Inhalt bindender Rechtsvorschriften zu belehren hat, wenn eine Verbraucherschutzrichtlinie die Pflicht vorsieht, den Verbraucher über den Inhalt der ihm unterbreiteten Vertragserklärung zu informieren und bestimmte Aspekte davon in diesen Rechtsvorschriften geregelt sind.44 Auch die Anforderungen an eine Vertragsklausel, die über das Bestehen und Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie dessen Ausgestaltung und Ausübung nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB informieren, werden unter Nr. 12 ausgeführt. Wie diese Pflichtangabe zu erfüllen ist, findet unter Nr. 12 jedoch keine Erwähnung, insbesondere wird nicht auf die Möglichkeit verwiesen, dass der Darlehensgeber zur Erfüllung dieser Pflichtangabe die Muster-Widerrufsinformation der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB verwenden kann.
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Zusätzlich zu den Pflichtangaben unter Nr. 1 bis 16 sind die Eventualangaben unter Nr. 17 bis 25 zu berücksichtigen, die nur dann aufzunehmen sind, wenn sie auf den spezifischen Vertrag Anwendung finden. Fällt eine Eventualangabe wegen fehlender Relevanz heraus, ist die Nummerierung neu vorzunehmen. Die Subsumtionspflicht trifft dabei den Darlehensgeber, er muss abschließend entscheiden, ob die Eventualangaben zutreffen oder nicht.45 Diese vom Gesetzgeber geforderte Subsumtionsleistung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH. Auch für die Muster-Widerrufsinformation in Anlage 7 alter Fassung gilt, dass der Darlehensgeber sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Muster-Widerrufsinformation berufen kann, wenn er in die Widerrufsinformation eine Angabe aufgenommen hat, die auf den konkreten Darlehensvertrag nicht zutrifft.46
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Trifft eine Eventualangabe nur teilweise zu, ist sie dennoch vollständig aufzunehmen. Bei einem Weglassen dieser Eventualangabe oder einer nur teilweisen Aufnahme verliert der Darlehensgeber das Privileg der Gesetzlichkeitsfiktion (vgl. Gestaltungshinweis 3).
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Obwohl der Gesetzgeber keine materiell-rechtlichen Veränderungen durch die Überarbeitung der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB herbeiführen wollte, lassen hieran die weiteren Ausführungen zu Nr. 17 (Anspruch auf Aushändigung eines Tilgungsplans) durchaus Zweifel aufkommen. Mit der Aufnahme der inhaltlichen Anforderungen an einen Tilgungsplan in Nr. 17, wie sie sich aus Art. 247 § 14 EGBGB ergeben, folgt, dass im Darlehensvertrag nunmehr nicht nur ein Hinweis auf den kostenfreien Anspruch auf Aushändigung eines Tilgungsplans ausreichend ist (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB). Vielmehr sollte der Darlehensvertrag neben diesem Hinweis die inhaltliche Ausgestaltung des Tilgungsplans, wie er sich aus Art. 247 § 14 EGBGB ergibt, enthalten.
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Fragen wirft die Information über das Bestehen eines Widerrufsrechts selbst auf. So wird unter der Pflichtangabe Nr. 12 aufgelistet, dass in dem Darlehensvertrag eine Vertragsklausel enthalten sein muss, die über das Bestehen des Widerrufrechts, die Frist, die Ausübung und die Angabe der Zinszahlungspflicht pro Tag informiert (Art. 247 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB). Nicht aufgenommen wurde jedoch die Regelung in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB, wonach der Darlehensgeber die Möglichkeit hat, mit dem Abdruck einer Widerrufsinformation, die der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 EGBGB entspricht, dieser Pflichtangabe nachzukommen. Mit der Regelung unter Nr. 12 in Abschnitt 2 der Widerrufsinformation verknüpft der Gesetzgeber sicher nicht die Vorstellung, dass der Darlehensgeber die Widerrufsinformation zwei Mal vollständig abdruckt. Eher ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Vorstellung hatte, dass mit der Aufnahme der Widerrufsinformation in die Vertragsbedingungen die Pflichtangabe nach Nr. 12 als erfüllt anzusehen ist, wie es sich aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB ergibt. Um das Risiko einer fehlenden Pflichtangabe möglichst gering zu halten und etwaigen Diskussionen von vornherein zu begegnen, bietet es sich an, eine Vertragsbestimmung aufzunehmen, mit der der wesentliche Inhalt von Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB wiedergegeben wird und diese um den Satz 3 zu ergänzen, dass der Darlehensgeber die Information über das Bestehen eines Widerrufsrechts durch die nachstehend abgebildete oder in dem Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsinformation erfüllt. Zwar hält der EuGH47 in seinem Urteil zum Kaskadenverweis den Verweis auf gesetzliche Vorschriften nicht für ausreichend, um den Verbraucher vollumfänglich über seine Rechte und Pflichten zu informieren, ein Verweis innerhalb einer Vertragsklausel auf eine andere Vertragsklausel im selben Vertragsdokument dürfte dem aber nicht entgegenstehen.
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Da der Gesetzgeber mit der neuen Muster-Widerrufsinformation keine materielle Änderung beabsichtigt hat, kann der Darlehensgeber bei der vertraglichen Ausgestaltung der Pflichtangaben auf die Rechtsprechung des BGH zurückgreifen. So hat der BGH bereits zu diversen Vertragsklauseln und ihrer rechtlichen Zulässigkeit entschieden.48 In der Entscheidung vom 5.11.2019 hatte der BGH49 ausgeführt, dass es bei der Angabe zu den Verzugszinsen (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB) reicht, wenn der Verbraucher die Information erhält, wie sich der Verzugszins zusammensetzt und insoweit der Wortlaut des § 288 Abs. 1 BGB wiedergegeben wird.
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In derselben Entscheidung hat der BGH sich zu den Angaben zum Zugang zu einer außergerichtlichen Beschwerdestelle geäußert und es für vereinbar mit Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB gehalten, wenn dem Verbraucher die zuständige Beschwerdestelle, ihre Adresse und die Form des Zugangs mitgeteilt werden. Den Abdruck der Verfahrensordnung hat der BGH nicht für erforderlich angesehen. Es reiche der Verweis darauf, wo die aktuelle Verfahrensordnung einzusehen oder zu erhalten ist.50 Diese Auffassung ist zutreffend, da der Verbraucher im Zweifel die zum Zeitpunkt der beabsichtigten Beschwerde gültige Verfahrensordnung kennen und wissen muss, wo er sie erhält oder einsehen kann. Eine Verfahrensordnung, die zwar im Darlehensvertrag abgedruckt, aber wegen etwaiger zwischenzeitlicher Änderungen veraltet ist, hilft dem Verbraucher im Zeitpunkt der Beschwerdeführung nicht. Offensichtlich sieht der Generalanwalt Gerard Hogan dieses in seiner Stellungnahme vom 15.7.2021 in den verbundenen Rechtssachen C 33/20, C 155/20 und C 187/20 in den Vorabentscheidungsverfahren des LG Ravensburg anders. Nach seiner Ansicht muss die Vertragsdokumentation umfassend und vollständig sein. Ein Verweis auf andere Medien oder Dokumente, die außerhalb des Vertrags liegen, sei im Interesse des Verbrauchers nicht zulässig und mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Der EuGH wird in dieser Sache am 9.9.2021 entscheiden. Man kann nur hoffen, dass der EuGH dieser – auch nicht im Interesse des Verbrauchers liegenden Auffassung – nicht folgen wird.
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Darüber hinaus hat sich der BGH zu der Beschreibung der Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag geäußert und die dort verwendete Vertragsbedingung für zulässig erachtet.51 Danach reiche es aus, wenn die wesentlichen Parameter, die bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu berücksichtigen sind, in der Klausel genannt werden. Alle weiteren Ausführungen würden den Verbraucher überfordern und die Klausel nicht verständlicher machen.
35
Soweit der Darlehensgeber „das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags“ angeben muss, reicht der Hinweis auf das Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB.52 Weitere ordentliche oder außerordentliche Kündigungsrechte, die sich aus dem Gesetz ergeben, sind unter dieser Pflichtangabe nicht anzugeben. In der Widerrufsinformation wird diese Pflichtangabe unter Nr. 15 aufgelistet.
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Zwischenfazit: Die Neugestaltung der Widerrufsinformation in Anlage 7 war nach der Rechtsprechung des EuGH zu erwarten und ist insoweit in ihrer Ausgestaltung grundsätzlich nicht überraschend. Der Entschluss des Gesetzgebers, der Kreditwirtschaft eine angepasste Widerrufsinformation zur Verfügung zu stellen, ist zu begrüßen und trägt hoffentlich langfristig zur Rechtssicherheit bei.
42 BGH v. 11.2.2020 – XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755; BGH v. 5.11.2019 – XI ZR 650/18, WM 2019, 2353 m.w.N. 43 BT-Drs. 19/26928, 24. 44 EuGH v. 26.3.2020 – Rs. C 66/19, WM 2020, 688, Rn. 46. 45 BT-Drs. 19/26928, 23. 46 BGH v. 27.10.2020 – XI ZR 498/19, WM 2020, 2321, Rn. 18. 47 EuGH v. 26.3.2020 – Rs. C 66/19, WM 2020, S. 688, 690, Rn. 47. 48 BGH v. 5.11.2019 – XI ZR 650/18, WM 2019, S. 2353; BGH v. 5.11.2019 – XI Z 11/19, BeckRS 2019, 33010. 49 BGH v. 5.11.2019 – XI ZR 650/18, WM 2019, S. 2353. 50 BGH v. 5.11.2019 – XI ZR 650/18, WM 2019, S. 2353. 51 BGH v. 5.11.2019 – XI ZR 650/18, WM 2019, S. 2353. 52 BGH v. 5.11.2019 – XI ZR 650/18, WM 2019, S. 2353.
VI. Wesentliche Änderungen bei Widerrufsbelehrungen für im Fernabsatz und außerhalb der Geschäftsräume geschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen
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1. Wie oben bereits ausgeführt, sah sich der Gesetzgeber aufgrund der EuGH – Rechtsprechung vom 26.3.2020 gehalten, die in Anlage 3 zu Artikel 246b § 2 Abs. 3 EGBGB enthaltene Widerrufsbelehrung zu überarbeiten, weil diese ebenfalls im Zusammenhang mit dem Fristbeginn auf die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften verwies, ohne deren Inhalt wiederzugeben.53 Der Gesetzgeber sah daher die Gefahr, dass diese Widerrufsbelehrung aufgrund des enthaltenen Gesetzesverweises nicht richtlinienkonform sein könnte und insoweit Umsetzungsdefizite bestünden, die es zu beseitigen galt.
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2. Zur Vermeidung des Verweises auf die einschlägigen Rechtsvorschriften, nach denen der Unternehmer vorvertragliche Informationspflichten auf einem dauerhaften Datenträger zu erfüllen hat, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen, hat der Gesetzgeber, wie bereits bei der Widerrufsinformation in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 EGBGB, einen neuen Abschnitt 2 eingefügt. In Abschnitt 1 wird der Verbraucher über das Bestehen eines Widerrufsrechts, die Widerrufsfrist, den Beginn der Frist und die Form der zu erteilenden Informationen informiert. Statt des Verweises auf die einschlägigen rechtlichen Vorschriften über die zu erteilenden Informationen wird in dem Abschnitt 1 auf „alle nachstehend unter Abschnitt 2 aufgeführten Informationen“ verwiesen.
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In dem folgenden Abschnitt 2 sind alle Informationen, die der Unternehmer zu erteilen hat, nacheinander listenmäßig aufgeführt und durchnummeriert. Dabei wird bei den Informationen zwischen Pflichtinformationen und Eventualinformationen unterschieden. Bei den Pflichtinformationen handelt es sich um solche, über die der Unternehmer immer informieren muss, wenn der betreffende Vertrag über die angebotene Finanzdienstleistung im Fernabsatz oder außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen wird. Die Eventualinformationen sind nur dann zu nennen, wenn sie für den Vertrag zutreffend sind, die diesbezügliche Subsumptionsleistung obliegt dem Unternehmer. Soweit die eventuell zu erbringenden Informationen nur teilweise zutreffen, sind sie vollständig aufzuführen, weil der Unternehmer andernfalls seiner Informationspflicht nicht nachkommt und von der Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 246b § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB nicht profitiert. In den gesetzlichen Mustern sind die Eventualinformationen durch Kursivdruck kenntlich gemacht. Übernimmt der Unternehmer eine Eventualinformation, weil sie für den betreffenden Vertrag einschlägig ist, ist sie vollständig abzudrucken und der Kursivdruck zu entfernen. In dem neuen Abschnitt 3 wird der Verbraucher über die Rechtsfolgen eines Widerrufs informiert.
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Der Gesetzgeber war sich bewusst, dass durch die Aufnahme sämtlicher Informationspflichten die Muster-Widerrufsbelehrung lang und unübersichtlich werden könnte. Um die Lesbarkeit für den Verbraucher zu vereinfachen, hat der Gesetzgeber daher mit Zwischenüberschriften und Heraushebungen von wesentlichen Informationen durch Fettdruck gearbeitet. An diese Darstellung ist der Unternehmer gebunden.
41
Da bei den Finanzdienstleistungen über Zahlungsdienste die vorvertraglichen Informationen mit den vorvertraglichen Informationen beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen teilweise verzahnt sind und mit der Erfüllung der vorvertraglichen Informationen nach Art. 248 EGBGB zum Teil die vorvertraglichen Informationen nach Art. 246b EGBGB erfüllt werden, hat der Gesetzgeber sich entschieden, insgesamt drei Muster-Widerrufsbelehrungen mit Gesetzesrang zu verabschieden.
42
Anlage 3 beinhaltet ein Muster für die Widerrufsbelehrung bei Verträgen über Finanzdienstleistungen – mit Ausnahme von Immobiliarförderdarlehensverträgen und Zahlungsdiensten –, die außerhalb der Geschäftsräume oder im Fernabsatz abgeschlossen werden. Anlage 3a bietet ein Muster für den Abschluss von Zahlungsdiensterahmenverträgen im Fernabsatz oder außerhalb der Geschäftsräume und Anlage 3a befasst sich mit der Widerrufsbelehrung für Zahlungsdienste in Form von Einzelzahlungsverträgen. Die Aufteilung hielt der Gesetzgeber für notwendig, weil er andernfalls insgesamt fünf Musterbelehrungen mit zahlreichen Gestaltungshinweisen zur Verfügung hätte stellen müssen und damit die Übersichtlichkeit der Belehrungen durch die Aufnahme aller einzelnen Informationen verloren gegangen wäre. Dem Unternehmer steht es aber in eigener Verantwortung frei, bei entsprechenden Vertragskombinationen die Widerrufsbelehrungen miteinander zu verbinden und entsprechend zu ergänzen. Ob eine solche Widerrufsbelehrung dann jedoch noch in den Genuss der Gesetzlichkeitsfiktion kommt, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht eindeutig entnehmen.54
43
3. Mit den Anpassungen der Widerrufsbelehrungen für im Fernabsatz oder außerhalb der Geschäftsräume geschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen setzt der Gesetzgeber gleichzeitig die Rechtsprechung des BGH55 um. In dieser Entscheidung verneinte der BGH das Bestehen eines Widerrufsrechts des Bürgen, wenn dieser die Bürgschaft außerhalb der Geschäftsräume des Kreditinstituts und im Beisein eines Bankangestellten unterzeichnet hat. Seit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU) in deutsches Recht zum 13.6.2014 handele es sich bei einer Bürgschaft nicht um einen entgeltlichen Verbrauchervertrag im Sinne von § 312 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 310 Abs. 3 BGB, so dass dem Bürgen entgegen der früheren Rechtslage kein Widerrufsrecht nach § 312g BGB zuzusprechen sei.56 Bei der Bürgschaft handele es sich auch nicht um eine Finanzdienstleistung, weil sich diese dadurch auszeichne, dass der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher die vertragsspezifische Leistung zu erbringen habe und der Verbraucher der Berechtigte aus dem Vertrag sei.57 Infolge dieser Rechtsprechung hat der Gesetzgeber den Gestaltungshinweis Nr. 3 zur Widerrufsbelehrung in Anlage 3 zu Art. 246b EGBGB a.F. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH gestrichen. Die Anlage 3 zu Art. 247 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB findet daher keine Anwendung mehr auf Bürgschaften oder andere Kreditsicherheiten, die im Fernabsatz oder außerhalb der Geschäftsräume geschlossen werden.
44
4. Weitere Regelungen hat der Gesetzgeber für Darlehensverträge aufgenommen, die mit einem Verbraucher geschlossen werden, bei denen dem Verbraucher aber kein Widerrufsrecht nach § 495 BGB zusteht. Dabei handelt es sich zum einen um die eingeräumte Überziehungsmöglichkeit im Sinne von § 504 Abs. 2 BGB, die geduldete Überziehung gemäß § 505 BGB und sog. Immobiliarförderdarlehen (§ 491 Abs. 3 Satz 3 BGB).
45
5. Richtigerweise sehen die Widerrufsbelehrungen in Anlage 3a zu den Zahlungsdiensterahmenverträgen einen Hinweis zur geduldeten Überziehung vor, denn seit Einführung der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) ist der Darlehensgeber gehalten, in dem Vertrag über ein laufendes Konto ein Entgelt für die geduldete Überziehung zu vereinbaren, wenn er ein solches verlangen will (§ 505 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies gilt auch dann, wenn dies der Darlehensgeber dem Verbraucher auf dem laufenden Konto mit einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt hat (§ 505 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es ist daher folgerichtig, dass in der Widerrufsbelehrung Anlage 3a in Gestaltungshinweis Nr. 4 auf die Folgen des Widerrufs für den Fall hingewiesen wird, wenn der Darlehensgeber bei Abschluss des Vertrags über ein laufendes Konto es versäumt haben sollte, ein Entgelt für die geduldete Überziehung zu vereinbaren. In den Informationspflichten dagegen fehlt eine ausdrückliche Bezugnahme auf die geduldete Überziehung, insbesondere zu den Informationspflichten des § 505 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 17 EGBGB.
46
6. Die Widerrufsbelehrung in Anlage 3 soll Anwendung finden, wenn dem Verbraucher eine eingeräumte Überziehungsmöglichkeit auf dem laufenden Konto nach § 504 Abs. 2 BGB gewährt wird und der Abschluss des Vertrags im Fernabsatz oder außerhalb der Geschäftsräume stattfindet. Hier ist vorauszuschicken, dass der Gesetzgeber den Verbraucher bei Finanzdienstleistungen, die im Fernabsatz oder außerhalb der Geschäftsräume geschlossen werden, in gleicher Weise für schutzbedürftig hält. Abweichend davon hatte der Europäische Richtliniengeber den Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen mit Verbrauchern, soweit diese außerhalb der Geschäftsräume geschlossen werden, nicht in den Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie aufgenommen, sondern diese ausdrücklich ausgeschlossen. Den deutschen Gesetzgeber hat dies nicht davon abgehalten, dem Verbraucher grundsätzlich in beiden Vertriebssituationen denselben Schutz zukommen zu lassen. Wie sich den Gesetzesmaterialien entnehmen lässt, hat er von diesem Prinzip nicht abrücken wollen.58 Dabei sind Umsetzungsdefizite entstanden, die nur damit zu erklären sind, dass die Richtlinien und deren deutsche Umsetzungsgesetze, weil überschießend umgesetzt, nicht übereinstimmen. Der europäische Richtliniengeber hat hinsichtlich des Widerrufsrechts und der vorvertraglichen Informationspflichten bei Finanzdienstleistungen den potenziellen Konflikt zwischen den vertriebsbezogenen Informationspflichten und einem Vertriebswege bezogenen Widerrufsrecht und den produktspezifischen Informationspflichten und einem produktspezifischen Widerrufsrecht erkannt und durch entsprechende Regelungen in den Richtlinien grundsätzlich den produktspezifischen Richtlinien gegenüber den vertriebsbezogenen Richtlinien den Vorrang eingeräumt. Bei der geduldeten Überziehung (§ 504 Abs. 2 BGB) steht dem Verbraucher sowohl nach der Verbraucherkreditrichtlinie als auch nach dem deutschen Umsetzungsgesetz kein Widerrufsrecht zu (§ 504 Abs. 2 Satz 1 BGB). Wird der Vertrag im Fernabsatz geschlossen, ist der Verbraucher daher über sein Widerrufsrecht nach den fernabsatzrechtlichen Vorschriften zu belehren (§ 312g BGB). Dem hat der europäische Gesetzgeber Rechnung getragen, in dem in den vorvertraglichen Informationen zur geduldeten Überziehungsmöglichkeit nach § 504 Abs. 2 BGB, den „Europäischen Verbraucherkreditinformationen bei 1. Überziehungskrediten 2. Umschuldungen“ (Anlage 5 zu Art. 247 § 2 EGBGB) ein zusätzlicher Abschnitt 6 vorgesehen ist, wenn es sich bei dem Vertrag gleichzeitig um ein Fernabsatzgeschäft handelt. Dort sind die zusätzlichen Informationen nach dem Fernabsatz aufgeführt sowie die inhaltliche Belehrung über das Widerrufsrecht vorgesehen. In der Abfassung der Muster-Widerrufsbelehrung in Anlage 3 hat der Gesetzgeber sich bedauerlicherweise nicht an den Informationskatalog der Anlage 5 für die geduldete Überziehung und die vorvertraglichen Informationspflichten nach Art. 247 § 10 Abs. 1 EGBGB gehalten, sondern sich ausschließlich an dem Inhalt des Art. 246b EGBGB orientiert, obwohl bei einem Fernabsatzgeschäft mit der Übermittlung des entsprechend ausgefüllten Musters in der Anlage 5 zu Art. 247 § 2 EGBGB die vorvertraglichen Informationspflichten nach § 312d Absatz 2 BGB als erfüllt gelten. Ein Darlehensgeber wird daher bei Verwendung der Anlage 5, die auf die Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) zurückzuführen ist, inhaltliche Ergänzungen vornehmen müssen, die sich aus dem europäischen Muster nicht so ergeben. Keine Antwort bietet jedoch das Gesetz für den Abschluss eines Vertrags über eine geduldete Überziehung im Sinne von § 504 Abs. 2 BGB, wenn dieser außerhalb der Geschäftsräume geschlossen wird. Die Anlage 5, die identisch ist mit dem Muster, wie es der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) als Anhang III beigefügt worden ist, bietet nur Ergänzungen für Fernabsatzverträge; dies ist konsequent, weil die Verbraucherrechterichtlinie nach dem Willen des Richtliniengebers keine Anwendung auf Finanzdienstleistungen findet, daher bieten die europäischen Muster keine Regelungen für Außergeschäftsräumeverträge. Der Richtliniengeber hielt die produktspezifischen Informationen und den damit verbundenen Verbraucherschutz für das Präsenzgeschäft für ausreichend, und zwar unabhängig davon, ob der Vertrag in den oder außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen wird. Das deutsche Gesetz weist an dieser Stelle Lücken aus, die durch den Darlehensgeber zu schließen sind. Grundsätzlich gilt, dass nach Art. 247 § 2 Abs. 4 Satz 2 EGBGB der Darlehensgeber seine vorvertraglichen Pflichten nach § 491a Abs. 1 BGB und § 312d Abs. 2 BGB erfüllt, wenn er die Anlagen 4 oder 5 verwendet und entsprechend ausfüllt. Dies gilt sowohl für den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags in den Geschäftsräumen, im Fernabsatz oder außerhalb der Geschäftsräume. Anlage 5 ergänzt die Musterinformation nur für den Fall des Fernabsatzes, nicht jedoch für den Fall des Vertragsabschlusses außerhalb der Geschäftsräume. Wie eine entsprechende richtige Umsetzung erfolgen kann, darüber schweigen die Gesetzesmaterialien. Eine denkbare Lösung wäre, den Verbraucher auf zwei getrennten Dokumenten die vorvertraglichen Informationen in der Anlage 5 Abschnitte 1 bis 5 zur Verfügung zu stellen und den Abschnitt 6 auf einem gesonderten Dokument, allerdings übertitelt mit den zusätzlichen Informationen bei außerhalb der Geschäftsräume geschlossenen Verträgen von Finanzdienstleistungen. Bei der Widerrufsbelehrung ist dann die Anlage 3 zu verwenden.
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7. Weitere offene Fragen ergeben sich bei den Immobiliarförderdarlehensverträgen, für die der Gesetzgeber in Anlage 6 Abschnitt 11 zu Art. 247 § 1 Absatz 2 EGBGB eine gesonderte Widerrufsbelehrung nach § 312g BGB vorsieht, soweit der Vertrag im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts angeboten wird.
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Mit dem Gesetz führt der Gesetzgeber einen neuen Begriff ein, den Immobiliarförderdarlehensvertrag, ohne ihn näher zu definieren. Darunter zu verstehen ist ein „Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag“ im Sinne von § 491 Abs. 3 Satz 3 BGB, auf den nur § 491a Abs. 4 anwendbar ist. Der Gesetzgeber will sie, obwohl sie in § 491 Abs. 3 BGB als Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge bezeichnet werden, nicht wie Verbraucherdarlehen behandeln. Das ist sicher zutreffend, da nach § 491a Abs. 4 BGB der Darlehensgeber nur verpflichtet ist, von dem ESIS-Merkblatt die Abschnitte 3, 4 und 13 dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Mit Erbringung dieser reduzierten Informationspflicht sollen nach Art. 247 § 1 Abs. 2 Satz 6 EGBGB gleichzeitig die Informationspflichten nach § 312d BGB in Verbindung mit Art. 246b EGBGB als erfüllt gelten, § 491a Abs. 4 Satz 2 EGBGB. Abweichend von diesem Wortlaut vertritt der Gesetzgeber die Auffassung, dass für die Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten bei dem Abschluss von Immobiliarförderdarlehensverträgen im Fernabsatz oder außerhalb der Geschäftsräume nur ein vollständiges ESIS-Merkblatt, wie es in Anlage 6 dargestellt wird, gleichzeitig die Anforderungen des Art. 246b EGBGB abdeckt. Bedauerlicherweise hat der Gesetzgeber diese Auffassung nicht mit einer Änderung des § 491a Abs. 4 BGB klargestellt, sondern dies nur durch eine Ergänzung in Art. 247 § 1 Abs. 2 EGBG um die Sätze 7 und 8 geregelt. Obwohl der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung betont, dass der Verbraucher in beiden Vertriebssituationen denselben Schutz genießen soll, bleibt der Wortlaut des Gesetzestextes hinter dieser Intention zurück. So wird in dem Teil B „Hinweise zum Ausfüllen des ESIS-Merkblatts (Anlage 6 zu Art. 247 § 1 Abs. 2 EGBGB) zu Abschnitt 11 Absatz 3 („Sonstige Rechte des Kreditnehmers“) nur die Formulierungsvorgabe für das Widerrufsrecht vorgegeben, wenn es sich um ein „Fernabsatzgeschäft“ handelt. Für den Fall des Außergeschäftsräumegeschäfts gilt die Formulierung dem Wortlaut nach nicht. Da es sich vermutlich um ein Redaktionsversehen handelt, empfiehlt es sich für den Rechtsanwender, in beiden Vertriebssituationen das vollständige ESIS-Merkblatt mit der Widerrufsbelehrung, wie sie sich aus der Formulierungshilfe in Anlage 6 Teil B des ESIS-Merkblatts ergibt, zur Erfüllung der vorvertraglichen Informationen über das Bestehen eines Widerrufsrechts nach Art § 312g BGB zu verwenden.
53 Vgl. EuGH v. 26.3.2020 – C 66/19 –, WM 2020, S. 688, 690, Rn. 46, 47. 54 BT-Drs. 19/29391, 48. 55 BGH-Urteil vom 22.9.2020 (XI ZR 219/19), WM 2020, S. 2082. 56 BGH v. 22.9.2020 – XI ZR 219/19 –, WM 2020, S. 2082ff., 2083 Rn. 19ff. unter Abgrenzung seiner Rechtsprechung vom 9.3.1993, WM 1993, S. 683. 57 BGH v. 22.9.2020 – XI ZR 219/19 –, WM 2020, S. 2082ff., 2083 Rn. 18. 58 BT-Drs. 19/2939, 41.
VII. Umsetzung der neuen Widerrufsbelehrung durch die Kreditinstitute
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Für die Kreditinstitute bedeutet die Umsetzung der neuen Widerrufsinformationen und Widerrufsbelehrungen ein hoher Aufwand, der durch die Schätzungen, die in den Gesetzesentwürfen angenommen werden, nicht ansatzweise widergespiegelt wird. Eine besondere Herausforderung betrifft insbesondere die Widerrufsinformation in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 3 und § 12 EGBGB, weil die Bundesregierung keinerlei Übergangsfristen zwischen Verkündung und Inkrafttreten vorgesehen hat, sondern eine solche rigoros abgelehnt hat.59 Da, wie der Bundesrat richtigerweise vermutet hatte, es über den Zeitpunkt der Verkündung im Bundesgesetzblatt und dem Inkrafttreten zu Vertragsabschlüssen gekommen ist, die noch keine neue Widerrufsinformation enthalten haben, bleibt den Kreditinstituten nur die Möglichkeit, die Verbraucher über ihr Widerrufsrecht mittels Nachbelehrung zu belehren und damit die verlängerte Widerrufsfrist von einem Monat in Kauf zu nehmen.
50
Für die Widerrufsbelehrungen im Fernabsatz und außerhalb der Geschäftsräume besteht dagegen eine Umsetzungsfrist von ca. einem halben Jahr, da die neuen Widerrufsbelehrungen erst nach Ablauf einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2021 als alleinige gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrungen unter die Gesetzlichkeitsfiktion fallen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Unternehmer noch die Anlage 3 zu Art. 246b § 2 EGBGB in alter Fassung verwenden, ohne auf die Schutzwirkung des Art. 247 § 1 Abs. 2 Satz 6 EGBGB verzichten zu müssen (vgl. Art. 247 § 1 Abs. 2 Satz 8 EGBGB). Allerdings werden die Anpassungen an das neue Gesetz nicht nur auf die Einfügung einer neuen Widerrufsbelehrung zu beschränken sein. Durch die Aufteilung der einschlägigen Widerrufsbelehrungen in Anlage 3, 3a und 3b zu Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB ist es erforderlich, die Produktangebote, soweit sie gebündelt werden, ggf. neu zu ordnen, um dem Verbraucher eine, trotz der zahlreichen Informationen, klare und verständliche Widerrufsbelehrung zur Verfügung zu stellen. Da zwar einerseits der Gesetzgeber eine Vermischung der drei gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrungen für zulässig hält, dies aber andererseits ins Risiko des Rechtsanwenders und damit der Kreditinstitute stellt, bestehen Zweifel, dass die in Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB enthaltene Gesetzlichkeitsfiktion besteht, wenn das Kreditinstitut nicht die Widerrufsbelehrungen, wie sie in Anlage 3, 3a und 3b vorgesehen sind, verwendet.
59 BT-Drs. 19/26928, 30, 36.
VIII. Rechtssicherheit für die Kreditinstitute im Rechtsverkehr mit Verbrauchern?
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1. Es ist unstreitig, zu begrüßen, dass der Gesetzgeber sich entschlossen hat, erneut gesetzliche Widerrufsinformationen und Widerrufsbelehrungen zur Verfügung zu stellen, obwohl die Gesetzgebungskompetenz kritisch hinterfragt worden war.60 Dennoch ist nicht damit zu rechnen, dass sich die Diskussion um das Widerrufsrecht und die Ausgestaltung der darüber erteilten Belehrung bzw. der Erfüllung der Pflichtangaben, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen, so schnell beruhigen wird.
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2. War das Widerrufsrecht anfänglich tatsächlich nur ausgeübt worden, um der Reue über den übereilten Vertragsabschluss nachzugeben und den Abschluss rückgängig zu machen, stehen die jetzigen Rechtsstreitigkeiten unter dem Vorzeichen langjähriger Vertragsläufe und dem Anliegen, über das ewige Widerrufsrecht Ziele zu erreichen, die übergeordneter Natur sind. Bei Immobiliardarlehensverträgen steht nach wie vor die – jederzeitige – Rückzahlbarkeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung im Vordergrund. Bei den Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen liegt der Fokus auf Darlehensverträgen, die mit einem unliebsamen und finanzierten Kaufvertrag verbunden sind.
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3. Angesichts der Vorabentscheidungsfragen, die beim EuGH anhängig sind, kann die weitere Entwicklung der Rechtslage nicht vorhergesehen werden. Fest steht jedenfalls, dass sich der Verbraucherschutz auf Europäischer Ebene und in Deutschland fortentwickelt hat und zu einem wichtigen Thema für die Kreditwirtschaft im Privatkundengeschäft geworden ist.
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Die Kreditwirtschaft ist daher gut beraten, wenn sie diese Entwicklung eng beobachtet und sich nicht nur auf die Rechtsentwicklung innerhalb Deutschlands beschränkt, sondern die Entwicklung in Europa verfolgt.61 Wie dynamisch sich der Verbraucherschutz in Deutschland weiterentwickelt, zeigen die nachstehenden Gesetzgebungsverfahren.
60 Freitag/Allstadt, BKR 2021, 1. 61 Allstadt, WM 2021, 268.
IX. Weitere aktuelle Verbraucherschutzgesetze
1. Gesetz für faire Verbraucherverträge
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Das Gesetz wurde am 25.6.2021 beschlossen und tritt am 1.1.2022 in Kraft.62 Das Gesetz für faire Verbraucherverträge sieht Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch vor, um Bürgerinnen und Bürger besser vor telefonisch aufgedrängten Verträgen, überlangen Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen zu schützen. Dabei geht es z.B. um Verträge mit Fitnessstudios, Online-Partnerbörsen, Gas- und Stromlieferanten oder Zeitungs-Abos. Verträge müssen nach Ablauf der Mindestlaufzeit monatlich kündbar sein. Eine stillschweigende Vertragsverlängerung ist künftig nur noch dann erlaubt, wenn sie auf unbestimmte Zeit erfolgt und eine Kündigung jederzeit mit Monatsfrist möglich ist. Die Kündigungsfrist, um eine automatische Verlängerung eines befristeten Vertrags zu verhindern, wird von derzeit drei Monaten auf einen Monat verkürzt. Verträge, die über eine Website abgeschlossen wurden, sind künftig auch online kündbar – über eine sogenannte Kündigungsschaltfläche, die leicht zugänglich und gut sichtbar auf der Internetseite des Vertragspartners platziert sein muss. Die neuen Kündigungsregeln mit Kündigungsbutton gelten allerdings erst zum 1.7.2022.
2. Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt (Legal-Tech-Gesetz)
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Das Gesetz wurde ebenfalls am 25.6.2021 beschlossen und tritt zum 1.10.2022 in Kraft.63 Mit dem Gesetz zum Legal Tech-Inkasso soll Anwältinnen und Anwälten das Erfolgshonorar vor allem dort erlaubt werden, wo sie auch Inkassodienstleistungen anbieten dürfen. Außerdem wird es für (pfändbare) Geldforderungen bis 2.000 Euro zugelassen. Das Verbot der Prozessfinanzierung wird allein beim außergerichtlichen Inkasso und im gerichtlichen Mahnverfahren der Verfahrensfinanzierung zulässig. Zugleich definierte der Gesetzgeber, was zukünftig noch als Inkasso gilt. So werden die Anforderungen an die Registrierung von Legal Tech-Unternehmen erhöht. Neue Informationspflichten für Legal Tech-Portale samt Regeln für Fremdgelder und Vergütungsvereinbarungen sollen zudem Verbraucherinnen und Verbraucher besser schützen.
62 BGBl. I 2021, 2123. 63 BGBl. I 2021, 3415.
X. Ausblick
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Auf europäischer Ebene ist der erste Entwurf einer überarbeiteten Verbraucherkreditrichtlinie der Europäischen Kommission zu erwähnen, der den Verbänden zur Stellungnahme vorgelegt wurde. Der Entwurf enthält eine starke Angleichung der Verbraucherkreditrichtlinie an die Wohnimmobilienkreditrichtlinie (2014/17/EU), sodass hinsichtlich der verbraucherschützenden Anforderungen an den Vertrieb und die Kreditvergabe kein wesentlicher Unterschied zwischen den Richtlinien mehr zu erkennen sein wird. Darüber hinaus erweitert der Richtliniengeber den Anwendungsbereich, führt neue Wohlverhaltensregeln auch im Zusammenhang mit den Konsumentenratenkrediten ein und verschärft die Regeln für die Kreditwürdigkeitsprüfung. Des Weiteren hält die Europäische Kommission – entgegen aller Kritik – an dem Informationsmodell fest und fügt den vorvertraglichen Informationen eine einseitige neue Information über die wesentlichen Konditionen des angebotenen Kredits hinzu, die zusammen mit den bisherigen vorvertraglichen Informationen dem Kunden, rechtzeitig bevor der Verbraucher an seine Vertragserklärung gebunden ist, zur Verfügung gestellt werden muss.
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Darüber hinaus hat die Europäische Kommission mit der Evaluation der Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleistungen begonnen und die Evaluation der Wohnimmobilienkreditrichtlinie angekündigt.
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Wie unter Randnummer 17 bereits ausgeführt, hat der EuGH am 9.9.2021 über die Vorabentscheidungsfragen des LG Ravensburg (Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20) verhandelt und entschieden. Dabei ist das Gericht der Stellungnahme des Generalanwalts weitgehend gefolgt und hat darüber hinaus weitere Fragen des LG Ravensburg behandelt, so die Fragen, welche Angaben zu den Kündigungen zu machen sind und wie detailliert die Beschreibung der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu sein hat. Hinsichtlich der Angaben zu den Kündigungsmöglichkeiten bestätigt der EuGH wohl die Auffassung des BGH (BGH v. 5.11.2019 – XI ZR 650/18, WM 2019, 2353 Rn. 26), dass nur das Kündigungsrecht nach Art. 13 der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) Gegenstand der Pflichtangabe ist. Dagegen legt der EuGH Art. 10 Abs. 2 Buchstabe r Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) dahingehend aus, dass im Kreditvertrag die Methode für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung „in einer konkreten und für einen Durchschnittsverbraucher leicht nachvollziehbaren Weise“ anzugeben ist, die den Verbraucher in die Lage versetzt, die Höhe der von ihm zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung anhand der erteilten Informationen selbst zu bestimmen. Angesichts des in Deutschland geltenden Rechts, dass die Vorfälligkeitsentschädigung nach den von der Rechtsprechung entwickelten Methoden (Aktiv-Aktiv oder Aktiv-Passiv) zu berechnen ist, stellt diese Forderung eine Herausforderung für die Kreditpraxis, aber auch für die Gerichte dar, deren weitere Entwicklung noch nicht absehbar ist.
Kapitel 4 StaRUG als neue Sanierungsoption – ausgewählte Aspekte
Restrukturierungsplan und Sanierungsvergleich
I. Der Restrukturierungsplan als Herzstück des StaRUG
1
Am 1. Januar 2021 ist das neue Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) in Kraft getreten. Mit dem StaRUG hat man einen „Werkzeugkasten“ für Unternehmen geschaffen, mittels dessen eigenständig Sanierungen angestoßen werden können und durch das Gericht nur subsidiär unterstützt werden.1 Dreh- und Angelpunkt des StaRUG ist der in den §§ 2ff. StaRUG normierte Restrukturierungsplan, für den es noch keinen „Standard“ gibt und auch keine abschließende Meinung zur erforderlichen Form und zum Umfang der einzureichenden Unterlagen.
1. Anforderungen an den Restrukturierungsplan
2
Die allgemeinen Vorschriften zu den inhaltlichen Anforderungen des Restrukturierungsplans und zur Planabstimmung befinden sich in den §§ 2 bis 28 StaRUG und sind damit den Regelungen zu möglichen gerichtlichen Verfahrenshilfen vorgelagert. Im StaRUG nicht geregelt ist eine Kontrolle auf inhaltliche Richtigkeit der eingereichten Unterlagen. Aus dem Verweis in § 63 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG – Versagung der Bestätigung – auf die Vorschriften des § 14 StaRUG zum Inhalt des Plans und darauf, dass im Rahmen der Bestätigungsprüfung auch die wirtschaftlichen Annahmen des Plans zu prüfen sind und somit auch die gem. § 14 StaRUG geforderten Erklärungen, wird nur auf eine Schlüssigkeitsprüfung abzustellen sein.2
a) Aufbau und Inhalt des Restrukturierungsplans
3
Der Restrukturierungsplan gliedert sich gem. § 5 StaRUG in einen darstellenden und einen gestaltenden Teil sowie in die nach den §§ 14 und 15 StaRUG erforderlichen Anlagen. In der Praxis wird das Unternehmen, das ein StaRUG-Verfahren anstrebt, sich bereits seit einem gewissen Zeitraum in Restrukturierungsverhandlungen befinden, sodass in der Regel bereits ein Sanierungskonzept (gem. IDW S 6/BGH-Rechtsprechung) vorliegen wird, das die Basis des Restrukturierungsplans bietet. Im Restrukturierungsplan ist zu plausibilisieren, inwieweit das Unternehmen während und nach dem Verfahren durchfinanziert ist und, ob das Unternehmen nachhaltig sanierungsfähig ist. Wie im Sanierungskonzept sollte eine integrierte Planung erstellt werden, die die Ertrags-, Bilanz- und Liquiditätsrechnung mit der Möglichkeit von Szenarien abbildet.3
4
Der darstellende Teil des Restrukturierungsplans dient der Information der Planbetroffenen und des Restrukturierungsgerichts. Er muss alle für die Entscheidung der Planbetroffenen und für die Bestätigungsentscheidung des Gerichts erforderlichen Informationen enthalten. Die Planangaben gem. § 5 S. 2 StaRUG ergeben sich aus einer separaten Anlage zum StaRUG. Ferner sind die Erklärungen der §§ 14, 15 StaRUG beizufügen. Die Planung muss zeigen, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit beseitigt und die Bestandsfähigkeit des Schuldners wiederhergestellt werden. Es wird vertreten, dass die Bestandsfähigkeit sich dem Erfordernis einer Sanierungsfähigkeit mit dem Ziel der „Renditefähigkeit“ annähern sollte.4 Möglicherweise kann hier auf ein vorliegendes Sanierungskonzept Bezug genommen werden. Der Restrukturierungsplan beschreibt zunächst den Status quo im Sinne einer Bestandsaufnahme, zeigt anschließend das Restrukturierungsziel und zuletzt die zur Umsetzung des Restrukturierungsziels notwendigerweise zu ergreifenden Maßnahmen auf. Der darstellende Teil beschreibt und erläutert das Restrukturierungskonzept, das auf Grundlage des Plans verwirklicht werden soll. Insbesondere sollen die zu ergreifenden Maßnahmen, ihre Auswirkungen und die Folgen, die sich voraussichtlich einstellen, wenn der Plan nicht angenommen wird, dargestellt werden. Daneben müssen auch Maßnahmen, die nicht über die Gestaltungswirkungen des Plans herbeigeführt werden können, sondern auf anderem Wege umzusetzen sind, aufgezeigt werden. Hierunter fallen insbesondere Maßnahmen der personalwirtschaftlichen und operativen Restrukturierung, die sich nicht im Wege des Restrukturierungsverfahrens realisieren lassen.5
5
Gem. § 6 Abs. 2 StaRUG muss der darstellende Teil zudem zwingend eine Vergleichsrechnung – „Best Interests“ – enthalten, die die Auswirkungen des Plans auf die Befriedigungsaussichten der Planbetroffenen aufzeigt. Nur auf Grundlage dieser Vergleichsrechnung lässt sich, im Falle einer Planbestätigung gegen den Willen einzelner Gläubiger, nachweisen, dass diese durch den Plan nicht schlechter gestellt werden als ohne Plan. Die Vergleichsrechnung stellt dem Ergebnis, das gemäß dem Plan zu erwarten ist (Bezugsgröße), das Ergebnis, das ohne Durchführung des Plans zu erwarten wäre (Vergleichsgröße), gegenüber.6 Sie basiert auf einer Prognose, die die wahrscheinlichste Alternative und das nächstbeste Szenario abbilden soll.7 Solange eine Fortführung des Unternehmens angestrebt wird, sind der Vergleichsrechnung gem. Absatz 2 Satz 2 stets Fortführungswerte zugrunde zu legen. Es wäre kaum zu rechtfertigen, dass in einem Verfahren, das explizit auf die Fortführung des Unternehmens gerichtet ist, überstimmte Gläubiger bzw. Gläubigergruppen auf den Liquidationswert verweisen.8 Bei einem Investorenszenario stellt sich die Frage, ob – wie im Insolvenzplanverfahren anerkannt – auf Dual-Track-Basis vorgegangen werden kann. Dies kann, unter Berücksichtigung der Nichtöffentlichkeit des StaRUG-Verfahrens, nicht zielführend sein. Nachdem mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts die Anforderungen an die Vergleichsrechnung gem. § 6 Abs. 2 StaRUG und § 220 Abs. 2 InsO n.F. konkretisiert wurden, nimmt die Diskussion zu, ob man durch eine Szenarien- Betrachtung inkl. darauf aufbauender Unternehmensbewertung den Wert eines Unternehmens ermitteln kann oder, ob sich der wahre Wert eines Unternehmens nur am Markt zeigt und deshalb ein Dual-Track-M&A-Prozess unausweichlich ist. Der Gesetzgeber stellt in der Gesetzesbegründung auf eine „fundierte Begründung“ ab, sodass anstelle eines Dual-Track-Verfahrens auf eine Unternehmensbewertung nach IDW S 8 – Fairness Opinion abzustellen ist.9 Liquidationswerte dürfen nur angenommen werden, wenn eine Fortführung aussichtslos oder ein Verkauf des Unternehmens nicht möglich ist. Dadurch werden Restrukturierungspläne, die die Planbetroffenen ohne eine gute Begründung vor eine „Alles oder Nichts“-Wahl stellen, in der Praxis nur schwer möglich sein.10 Grundsätzlich muss die Vergleichsrechnung alle denkbaren Szenarien, die einer Befriedigung der Planbetroffenen dienen würden, darstellen.11 Neben der Vergleichsrechnung müssen gem. § 6 Abs. 3 StaRUG auch die Verhältnisse von Tochterunternehmen, in deren Drittsicherheiten eingegriffen werden soll, im darstellenden Teil aufgezeigt werden.
6
Während der darstellende Teil der Information der Planbetroffenen und des Gerichts dient, hat der gestaltende Teil die Rechtswirkungen des Restrukturierungsplans festzulegen.12 In ihm muss gem. § 7 StaRUG festgelegt werden, wie die Rechtsstellung der Planbetroffenen durch den Plan geändert werden soll (Absatz 1), in welcher Form Restrukturierungsforderungen, Absonderungsanwartschaften oder Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten gestaltet werden sollen (Absatz 2), wie vertragliche Nebenbestimmungen oder Vereinbarungen geändert werden sollen (Absatz 3) und ob in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen eingegriffen wird oder gesellschaftsrechtliche Maßnahmen durchgeführt werden (Absatz 4). Nach § 7 Abs. 4 S. 1 StaRUG besteht die Möglichkeit, Restrukturierungsforderungen in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte umzuwandeln, jedoch ist ein Debt to Equity-Swap gegen den Willen eines Gläubigers nicht möglich.13
7
Im gestaltenden Teil können darüber hinaus Regelungen zur Finanzierung des Restrukturierungsvorhabens und der Besicherung der sog. neuen Finanzierung aufgenommen werden, die dadurch vor einer späteren Anfechtung geschützt werden (§ 12 StaRUG). Die Erforderlichkeit der neuen Finanzierung ist in diesem Fall zudem im darstellenden Teil des Plans zu begründen und zu erläutern (Nr. 8 der Anlage zu § 5 Satz 2 StaRUG). Der Begriff der neuen Finanzierung ist gem. Erwgr. 66 Restrukturierungs-RL weit auszulegen und schließt alle Darlehen oder sonstigen Kredite, die zur Finanzierung der Restrukturierung auf der Grundlage des Plans erforderlich sind, inkl. Waren, Vorräte, Rohstoffe oder Versorgungsdienstleistungen mit ein. Nicht von § 12 StaRUG erfasst werden hingegen reine Zwischenfinanzierungen, im Sinne von finanziellen Hilfen, die unverzüglich notwendig sind, um zumindest bis zum Abschluss der Verhandlungen um den Restrukturierungsplan eine Unternehmensfortführung bzw. den Erhalt des Unternehmenswertes zu ermöglichen. Solche Zwischenfinanzierungen werden bereits durch § 89 StaRUG anfechtungsrechtlich privilegiert und müssen nicht zwangsläufig in den Restrukturierungsplan aufgenommen und gerichtlich bestätigt werden. Gleiches gilt für Prolongationen und Stundungen bestehender Kreditverhältnisse. Auch diese sind während der Verhandlung des Restrukturierungsplans über § 89 StaRUG und zudem bei einer Laufzeit über die Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache hinaus über § 2 Abs. 2 i.V.m. § 90 StaRUG geschützt.14
8
Des Weiteren können gem. § 13 StaRUG auch Rechte an Gegenständen im Restrukturierungsplan begründet, geändert, übertragen oder aufgehoben werden. Die erforderlichen Willenserklärungen der Beteiligten sind ebenfalls in den gestaltenden Teil des Restrukturierungsplans aufzunehmen.
9
Dem Restrukturierungsplan ist gem. § 14 StaRUG eine begründete Erklärung über die Sanierungseignung des Schuldners sowie eine integrierte Planungsrechnung beizufügen, aus der hervorgeht, dass dessen drohende Zahlungsunfähigkeit durch den Plan beseitigt wird und die Bestandsfähigkeit des Schuldners sicher- oder wiederhergestellt wird.
b) Gestaltung von Rechtsverhältnissen
10
Regelungsgegenstand des Restrukturierungsplans können gem. § 2 StaRUG grundsätzlich alle Restrukturierungsforderungen und Absonderungsanwartschaften sein (Absatz 1). Hierunter fallen gem. § 3 Abs. 1 StaRUG auch Restrukturierungsforderungen, die bedingt oder noch nicht fällig sind. Es sind somit sämtliche Eingriffe in Forderungsrechte, wie Stundungen, Forderungsverzichte, Rangrücktritte etc., denkbar. Restrukturierungsforderungen aus gegenseitigen Verträgen sind nur dann gestaltbar, wenn der andere Teil die ihm obliegende Leistung erbracht hat.
11
Darüber hinaus können auch vertragliche Nebenbestimmungen neugestaltet werden (Absatz 2), sofern diese auf einem mehrseitigen Rechtsverhältnis, sprich Sicherheitenpools oder konsortial-strukturierten Finanzierungen, beruhen. Damit können zukünftig Bedingungen in Inter-Creditor Agreements wie Covenants, Events of Defaults, Undertakings usw. neu definiert werden und damit kann auch in Fälligkeiten eingegriffen werden. Insofern eröffnet das Gesetz ein gewisses „Cherry Picking“ durch den Schuldner, „das infolge des ebenfalls ausgreifenden Cramdown nicht wirksam eingeengt werden können dürfte, da eine Schlechterstellung des betroffenen Finanzgläubigers durch Streichung von Kennzahlen im Plan schwierig zu bejahen sein dürfte.“15 Letztlich werden über die vorgenannten Mechanismen, die in der außergerichtlichen Sanierungspraxis üblichen „Amend and Extend-Lösungen“ einer gerichtlichen Lösungsmöglichkeit zugeführt.16
12
Des Weiteren können auch Anteils- und Mitgliedschaftsrechte (Absatz 3) durch den Restrukturierungsplan gestaltet werden. Den Anteilseignern steht in einer außergerichtlichen Sanierungsphase ein erhebliches Obstruktionspotenzial zu. Rein wirtschaftlich betrachtet sollten Anteilseigner, deren Beteiligung wertlos ist, nicht in der Lage sein, einen Sanierungsversuch – den die Gläubiger unterstützen – zu obstruieren. Es sollten vielmehr Eingriffe in das Beteiligungsrecht gegen deren Willen möglich sein, denn in diesen Fallgestaltungen sind die Fremdkapitalgeber die wirtschaftlichen Eigentümer des Unternehmens. In LBO-Restrukturierungen ist es bereits anerkannte Praxis, dass in Fällen, in denen die Gesellschafter „aus dem Geld sind“, die Finanzierer nur bereit sind, wirtschaftliche Zugeständnisse zum Zwecke der Sanierung zu machen, wenn die Anteilseigner einen Beitrag leisten oder ihre Anteile zur Verfügung stellen.
13
Die logische Folge ist daher, dass Anteils- und Mitgliedschaftsrechte durch den Restrukturierungsplan gestaltbar sein müssen. Der Plan kann gesellschaftsrechtliche Beschlüsse wie beispielsweise Kapitalherabsetzungen und -erhöhungen oder den Ausschluss von Bezugsrechten ersetzen, sodass jede gesellschaftsrechtlich zulässige Regelung möglich ist.
14
Auch ein Eingriff in gruppeninterne Drittsicherheiten ist gem. § 2 Abs. 4 StaRUG möglich. Damit sind Up-, Down- oder Cross-stream Sicherheiten erfasst. Da Finanzverbindlichkeiten in der Praxis regelmäßig durch Garantien und Sicherheiten aller wesentlichen Gruppengesellschaften gesichert werden, müssen die Sicherheiten stellenden Gesellschaften in den Restrukturierungsplan einbezogen werden können.
15
Forderungen von Arbeitnehmern, einschließlich der Forderungen aus Zusagen auf betriebliche Altersversorgung, sowie Forderungen aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen und Geldstrafen können gem. § 4 StaRUG hingegen nicht in den Restrukturierungsplan einbezogen werden.
c) Planbetroffene und Gruppenbildung
16
Unter dem Begriff Planbetroffene werden per Legaldefinition in § 7 Abs. 1 StaRUG alle Inhaber von Restrukturierungsforderungen, Absonderungsanwartschaften, gruppeninternen Drittsicherheiten sowie Mitglieds- und Anteilsrechten, die von den Regelungen des gestaltenden Teils des Restrukturierungsplans betroffenen sind, zusammengefasst. Bei der Auswahl der Planbetroffenen steht dem Schuldner ein Ermessensspielraum zu. Die Auswahl muss jedoch gem. § 8 Abs. 1 StaRUG nach sachgerechten Kriterien erfolgen und steht nicht im freien Ermessen des Schuldners. Die Kriterien zur Abgrenzung der einbezogenen und nicht einbezogenen Gläubiger müssen im Plan erläutert und begründet werden. Absatz 2 konkretisiert, wann die Auswahl der Planbetroffenen als angemessen gewertet werden kann. Demnach liegt eine angemessene Auswahl in jedem Fall immer dann vor, wenn die nicht einbezogenen Gläubiger auch in einem Insolvenzverfahren volle Befriedigung erwarten dürften und, wenn außer den von Gesetzes wegen nicht einbeziehungsfähigen Gläubigern, alle Gläubiger in den Plan einbezogen wurden. Eine weitere Auswahl der Gläubiger ist sachgerecht, wenn sie zur Bewältigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten angemessen erscheint. Hierunter fallen insbesondere Restrukturierungspläne, die sich nur auf die Gestaltung von Finanzverbindlichkeiten beschränken und Restrukturierungspläne, die Verbraucher, Klein- und Kleinstunternehmen oder mittlere Unternehmen von den Planwirkungen ausnehmen, da von solchen Gläubigern oftmals ohnehin keine nennenswerten Sanierungsbeiträge erwartet werden können.17
17
In der Praxis kommt der Auswahl der Gläubiger, die in den Restrukturierungsplan einbezogen werden sollen, eine wichtige strategische Bedeutung zu, da diese unmittelbare Auswirkung darauf hat, welche Gläubiger in das Sanierungsgeschehen des Unternehmens eingreifen können. In den meisten Fällen werden sich die Eingriffe des Restrukturierungsplans vermutlich auf die Rechte von Finanzgläubigern (Banken und alternative Finanzierungspartner) fokussieren, um das Planziel mittels Verschiebung von Fälligkeiten oder einem Haircut zu erreichen. Aber der StaRUG-Fall des AG Hamburg diente der Lösung eines Gesellschafterstreites.18
18
Eingriffe in Rechte von Geschäftspartnern und Gläubiger, die für den operativen Geschäftsbetrieb von Bedeutung sind, sind weitestgehend außen vor zu lassen. Ein Verstoß gegen die Regelungen zur sachgerechten Auswahl der Planbetroffenen führt trotz der großen, praktischen Bedeutung nicht zu einer Aufhebung der Restrukturierungssache nach § 33 StaRUG und ist zudem nicht rechtsmittelfähig. In Betracht käme in einem solchen Fall lediglich eine Anordnung der Mängelbeseitigung gem. § 51 Abs. 1 S. 3 StaRUG.19
19
Zur Abstimmung über den Restrukturierungsplan sind die Planbetroffenen gem. § 9 StaRUG in Gruppen einzuteilen. Unterschieden werden grundsätzlich Gläubiger mit Sicherungsrechten (Nr. 1), unbesicherte Gläubiger (Nr. 2), Gläubiger mit Forderungen, die in einem Insolvenzverfahren nachrangig wären (Nr. 3) und Anteils- und Mitgliedschaftsinhaber (Nr. 4). Des Weiteren ist auch im Restrukturierungsplan die Bildung von Untergruppen möglich, die jedoch sachgerecht voneinander abgrenzt werden müssen. Dabei sind insbesondere unterschiedliche wirtschaftliche Interessen maßgeblich. Planbetroffene innerhalb derselben Gruppe sind im Restrukturierungsplan gem. § 10 Abs. 1 StaRUG grundsätzlich gleich zu behandeln, es sei denn ein Planbetroffener erklärt sich mit einer ungünstigeren Behandlung einverstanden. Die entsprechende Zustimmungserklärung ist dem Restrukturierungsplan beizufügen.
d) Stimmrecht und erforderliche Mehrheiten
20
Die Planbetroffenen können im Rahmen eines versammlungslosen Abstimmungsverfahrens (§§ 17ff. StaRUG) oder einer Versammlung der Betroffenen (§ 20 StaRUG) außergerichtlich über die Annahme des Restrukturierungsplans abstimmen oder im Wege eines gerichtlichen Abstimmungsverfahrens gem. § 23 StaRUG. Dies bietet sich insbesondere dann an, wenn der Schuldner Streitigkeiten über den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens vermeiden will, die zu einer Versagung der Planbestätigung führen können oder Streit über Stimmrechte besteht, welche im gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermin gem. § 45 Abs. 4 S. 2 StaRUG verbindlich festgelegt werden.20
21
Zur Annahme des Plans müssen grundsätzlich alle Gruppen mit mindestens 75 Prozent der Stimmrechte pro Gruppe dem Plan zustimmen. Die Anzahl der Stimmrechte richtet sich gem. § 24 StaRUG nach der wirtschaftlichen Betroffenheit der Planbetroffenen. Das heißt, die Stimmrechte der gesicherten Gläubiger richten sich nach dem Wert ihrer Sicherheiten, die Stimmrechte der ungesicherten Gläubiger nach dem Betrag ihrer Forderung, und die Stimmrechte der Anteilsinhaber nach ihrem nominellen Anteil am gezeichneten Kapital oder Vermögen des Schuldners.
22
Bei der Abstimmung ist zu beachten, dass alle betroffenen Gläubiger abstimmen müssen und nicht nur, wie bei einem Insolvenzplanverfahren, die anwesenden Gläubiger. Anders als beim Insolvenzplan bedarf es im Rahmen der Abstimmung des Restrukturierungsplans einer qualifizierten 75-Prozent-Summenmehrheit und nicht, wie in § 244 InsO gefordert, sowohl einer Kopf- als auch einer Summenmehrheit. Nicht anwesende und somit nicht abgegebene Stimmen wirken bei der Abstimmung des Restrukturierungsplans damit wie eine Ablehnung des Plans.21
23
Im Restrukturierungsverfahren ist folglich die Kommunikation mit allen Planbetroffenen von großer Bedeutung, um eine Einbindung der Gläubiger zu erreichen. Der Restrukturierungsplan wird nur dann die notwendigen Mehrheiten erhalten, wenn er geeignet ist, den Turnaround des Unternehmens herbeizuführen, und dies für die abstimmenden Gläubiger nachvollziehbar ist. Die Begründung der Sanierungsaussicht kann in der Praxis durch die Vorlage eines Sanierungsgutachtens erfolgen.
24
Grundsätzlich sollte der Restrukturierungsplan jedoch auch dann verbindlich werden können, wenn nicht alle Gläubigergruppen mehrheitlich für ihn stimmen. Das StaRUG bietet mit den §§ 26ff. StaRUG daher auch die Möglichkeit mittels gruppenübergreifender Mehrheitsentscheidungen, auch bekannt als cross-class cramdown, dissertierende Gläubigergruppen zu überstimmen. Dies unterscheidet das Restrukturierungsverfahren beispielsweise vom Konzept des englischen scheme of arrangement, das ein derartiges Obstruktionsverbot nicht kennt und ohnehin eher auf finanzielle Restrukturierungen mit nur einer Gruppe von Gläubigern ausgelegt zu sein scheint.22
25
Dazu müssen durch den Restrukturierungsplan folgende, in § 26 Abs. 1 StaRUG normierte, Voraussetzungen erfüllt werden: Die Planbetroffenen dürfen durch den Plan nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne Plan stünden (Nr. 1), sie müssen angemessen am wirtschaftlichen Wert der Restrukturierung beteiligt werden (Nr. 2) und die Mehrheit der Gruppen muss dem Plan zustimmen, wobei in Restrukturierungsverfahren, in denen lediglich zwei Gruppen gebildet wurden, die Zustimmung einer Gruppe ausreichend ist (Nr. 3).
26
§ 27 StaRUG konkretisiert, wann die Mitglieder der zu überstimmenden Gruppe als angemessen am Planwert der Restrukturierung beteiligt gelten. Dies ist immer dann gegeben, wenn kein anderer Planbetroffener über den Betrag seines Anspruchs hinaus am Plan beteiligt wird (Nr. 1), weder ein Gläubiger, der in einem Insolvenzverfahren nachrangig wäre, noch der Schuldner selbst oder ein Anteilsinhaber durch den Plan einen wirtschaftlichen Wert erzielt (Nr. 2) und kein in einem Insolvenzverfahren gleichrangiger Gläubiger bessergestellt wird als die zu überstimmenden Gläubiger (Nr. 3). Die Norm entspricht damit der aus § 245 InsO bekannten absoluten Prioritätsregel.
27
Anders als die Insolvenzordnung bietet das StaRUG jedoch mit § 28 StaRUG Möglichkeiten zur Durchbrechung der absoluten Prioritätsregel. Demnach ist entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG eine unterschiedliche Behandlung von Gläubigern, deren Forderungen in einem Insolvenzverfahren gleichrangig wären, möglich, wenn dies nach der Art der zu bewältigenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten und nach den Umständen sachgerecht ist (§ 28 Abs. 1 StaRUG). Des Weiteren ist es entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG möglich, Inhabern von Anteils- und Mitgliedschaftsrechten Werte zuzuweisen, wenn deren Mitwirkung an der Fortführung des Unternehmens infolge besonderer, in ihrer Person liegender Umstände unerlässlich ist, um den Planwert zu verwirklichen und sich der Schuldner oder die an dem Schuldner beteiligte Person im Plan zu der erforderlichen Mitwirkung sowie zur Übertragung der wirtschaftlichen Werte für den Fall verpflichtet, dass seine Mitwirkung aus von ihm zu vertretenden Gründen vor dem Ablauf von fünf Jahren endet oder die Eingriffe in die Rechte der Gläubiger geringfügig sind. Dies ist gem. § 28 Abs. 2 Nr. 2 StaRUG insbesondere dann gegeben, wenn die Rechte der Gläubiger nicht gekürzt werden und deren Fälligkeiten um nicht mehr als 18 Monate verschoben werden.23
2. Bestätigung und Wirkung des bestätigten Restrukturierungsplans
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Der von den Planbetroffenen angenommene Restrukturierungsplan kann auf Antrag des Schuldners gem. den §§ 60ff. StaRUG durch das Restrukturierungsgericht bestätigt werden. Der Antrag ist durch den Schuldner selbst und nicht durch einen Restrukturierungsbeauftragten oder einen einzelnen Gläubiger zu stellen. Versagungsgründe für eine gerichtliche Bestätigung sind gem. § 63 Abs. 1 StaRUG eine nicht vorliegende drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (Nr. 1), die Nicht-Beachtung der Vorschriften zu den Anforderungen und der Annahme des Plans, ohne dass die vorliegenden Mängel (innerhalb einer angemessenen Frist) behoben werden könnten (Nr. 2) oder die offensichtliche Unerfüllbarkeit der im Plan gestalteten Ansprüche der Planbetroffenen oder der vom Plan nicht berührten Ansprüche der übrigen Gläubiger (Nr. 3). Die gerichtliche Bestätigung ist gem. § 63 Abs. 2 bis 4 StaRUG auch dann zu versagen, wenn im Falle einer neuen Finanzierung das dargestellte Restrukturierungskonzept unschlüssig ist (Absatz 2), wenn im Falle einer außergerichtlichen Planabstimmung Zweifel an der ordnungsgemäßen Annahme des Plans oder Streit über die zugrunde zu legenden Stimmrechte bestehen (Absatz 3) oder die Planannahme unlauter, insbesondere unter Bevorzugung eines einzelnen Planbetroffenen, herbeigeführt wurde (Absatz 4).
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Mit der gerichtlichen Bestätigung des Plans treten gem. § 67 StaRUG die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen des Restrukturierungsplans ein, und zwar auch gegenüber denjenigen Planbetroffenen, die gegen den Plan gestimmt haben, sofern sie ordnungsgemäß am Abstimmungsverfahren beteiligt wurden. Bei einer außergerichtlichen Abstimmung, ohne nachfolgende gerichtliche Bestätigung, entfaltet der Restrukturierungsplan nur seine Wirkung, wenn alle Planbetroffenen dem Plan zugstimmt haben. Gegenüber Gläubigern, die dem Plan nicht zugestimmt haben, treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen nicht ein.
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Neben den im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen des Restrukturierungsplans, treten mit der Planbestätigung gem. den §§ 67 Abs. 2 bis 6 und 70f. StaRUG noch zahlreiche weitere Wirkungen des Restrukturierungsplans ein, die sich im Wesentlichen an den Regelungen der §§ 254 bis 257 InsO des Insolvenzplanrechts orientieren. Eine besonders praxisrelevante Folge der Planbestätigung enthält § 90 Abs. 1 StaRUG, wonach die Regelungen eines rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplans sowie alle Rechtshandlungen im Vollzug des Plans der (Insolvenz)Anfechtung unzugänglich sind, sofern die Planbestätigung nicht auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Schuldners beruhte und der andere Teil davon Kenntnis hatte. Somit sind insbesondere neue Finanzierungen und Sicherheiten, die im Rahmen eines Restrukturierungsplans gewährt werden, grundsätzlich anfechtungssicher, was zu einer erhöhten Rechtssicherheit für Finanzierer in Krisensituationen führt.
1 Frind, Das plötzliche StaRUG Verfahren; ZInsO 1093, 2021. 2 Begründung zu § 70 StaRUG-RegE, BT-Drs. 19/24181, 162. 3 Girotto/Czernay, NZI Beil. 1/202; 66,6 7. 4 Desch, Das neue Restrukturierungsrecht, 1. Auflage 2021, § 3 Rn. 30. 5 Fridgen, in: BeckOK StaRUG, § 6 Rn. 2f., 77f. 6 Fridgen, in: BeckOK StaRUG, § 6 Rn. 51. 7 Frind, Das plötzliche StaRUG Verfahren; ZInsO 1097, 2021. 8 Thole, Der Entwurf des Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetzes (StaRUG-RefE), ZIP 2020, 1986, 1989. 9 Girotto/Czernay, NZI Beil. 1/202; 66, 68. 10 Schäfer, ZIP 2020, 2164, 2165. 11 Fridgen, in: BeckOK StaRUG, § 6 Rn. 56. 12 Fridgen, in: BeckOK StaRUG, § 7 Rn. 2. 13 Ringelspacher/Nitsche, Das StaRUG im Vergleich mit der Umsetzung der EU-Direktive in Österreich, ZRI 2021, 479. 14 Tashiro, in: Braun StaRUG, § 12 Rn. 7ff. 15 Cranshaw/Portisch, ZInsO 2020, 2617, 2622. 16 Desch, Das neue Restrukturierungsrecht, 1. Auflage 2021, § 3 Rn. 8. 17 Böhm, in: Braun StaRUG, § 8 Rn. 6ff. 18 Fiebig, in: „StaRUG – Eine Auswertung der ersten praktischen Fälle“, ZRI 2021, 561ff. 19 Vgl. so auch Böhm, in: Braun StaRUG, § 8 Rn. 13f. 20 Desch, Das neue Restrukturierungsrecht, 1. Auflage 2021, § 3 Rn. 53ff. 21 Desch, Das neue Restrukturierungsrecht, 1. Auflage 2021, § 3 Rn. 64f. 22 Brünkmans/Thole, Handbuch Insolvenzplan 2020, § 30 Rn. 37. 23 Desch, Das neue Restrukturierungsrecht, 1. Auflage 2021, § 3 Rn. 77ff.
II. Neue Chancen durch den Sanierungsvergleich
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Mit der in den §§ 94ff. StaRUG geregelten Sanierungsmoderation hat der deutsche Gesetzgeber mit Einführung des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes ein neues Instrument zur Einigung der beteiligten Parteien in einer Unternehmenskrise geschaffen. Die Sanierungsmoderation kann dabei als erste Eskalationsstufe bezeichnet werden, wenn die Sanierungsbeteiligten im Wege der außergerichtlichen, konsensualen Verhandlungen keine Einigung erzielen können. In der Praxis kommt eine Sanierungsmoderation insbesondere für Kleinst- und kleine Unternehmen in Betracht, für die eine Nutzung des umfassenden Restrukturierungsrahmens aus Gründen der Komplexität, insbesondere hinsichtlich der Erstellung des Restrukturierungsplans, und vor allem aus Kostengründen wohl häufig ausscheiden wird. Voraussetzung für die Nutzung der Sanierungsmoderation im Sinne des StaRUG ist ein Antrag des restrukturierungsfähigen Schuldners beim zuständigen Restrukturierungsgericht.24
1. Grundlagen des Sanierungsvergleichs
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Ziel der Sanierungsmoderation ist die Erarbeitung eines Sanierungskonzeptes und eines darauf basierenden Vergleichs, der auch durch das Restrukturierungsgericht bestätigt werden kann. Eine Sanierungsmoderation kann maximal für sechs Monate genutzt werden. Wird innerhalb dieser Zeitspanne ein Antrag auf eine gerichtliche Bestätigung des erarbeiteten Vergleiches gestellt, verlängert sich die Sanierungsmoderation bis zur Entscheidung über die Bestätigung (§ 95 Abs. 1 StaRUG).
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Der Sanierungsvergleich ist ein schuldrechtlicher Vertrag und daher grundsätzlich formfrei. Aus Dokumentationsgründen ist jedoch die Textform zweckmäßig. Der Sanierungsvergleich ermöglicht eine freie Wahl der beteiligten Vergleichsparteien. Grundsätzlich können sämtliche Forderungen und Rechte des Schuldners sowie der Gläubiger einbezogen werden. Eingriffe in Gläubigerrechte, die nicht durch eine konsensuale Einigung erzielt werden können, sind hingegen nicht möglich. Eine Beteiligung Dritter, wie zum Beispiel von Gesellschaftern und auch sonstiger Dritter, (§ 97 Abs. 1 S. 1 StaRUG) ist jedoch möglich.25 Der Sanierungsplan sollte Ausführungen zu der Ausgangssituation, den Krisenursachen und den Sanierungsmaßnahmen enthalten und diese mit dem entsprechenden Zahlenmaterial untermauern.26 Bei der Schlüssigkeitsprüfung können die gleichen Grundsätze wie bei einem Sanierungskonzept herangezogen werden.
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Der Vergleich muss einen vollstreckungsfähigen Inhalt mit der Angabe der einbezogenen Forderungen und deren angedachter Modifizierungen enthalten. Dem Sanierungsmoderator kann die Aufgabe übertragen werden, das Verhandlungsergebnis zu dokumentieren. Dies ist zwar nicht zwingend vorgesehen bzw. Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vergleichs, in der Praxis ist aber zu empfehlen, dass der Sanierungsmoderator den Sanierungsvergleich ausarbeitet und dokumentiert, um die Bestätigung durch das Gericht sicherzustellen. Nach herrschender Meinung muss der Inhalt des Vergleichs nicht zwingend den Vorgaben des IDW S 6 entsprechen.27
2. Gerichtliche Bestätigung eines Sanierungsvergleichs
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Bei einem positiven Abschluss der Vergleichsgespräche besteht die Möglichkeit, den Sanierungsvergleich gem. § 97 StaRUG gerichtlich bestätigen zu lassen. Es ist davon auszugehen, dass das Gericht keine rechtliche oder wirtschaftliche Prüfung des Sanierungsplans vornehmen wird. Die gerichtliche Bestätigung muss durch den Schuldner beantragt werden. Ein Antrag des Sanierungsmoderators oder einzelner Gläubiger ist nicht ausreichend. Der Vorteil einer gerichtlichen Bestätigung des Sanierungsvergleichs liegt in der dadurch erreichten weitgehenden Insolvenzfestigkeit des Inhaltes des Sanierungsvergleichs. Die Anfechtung eines gerichtlich bestätigten Sanierungsvergleichs ist gem. § 97 Abs. 3 i.V.m. § 90 StaRUG nur noch unter hohen Voraussetzungen möglich.
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Eine Versagung der Bestätigung des Vergleichs durch das Gericht ist gem. § 97 Abs. 1 S. 2 StaRUG nur dann möglich, wenn das dem Vergleich zugrunde liegende Sanierungskonzept nicht schlüssig ist oder nicht von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht oder, wenn es keine vernünftige Aussicht auf Erfolg hat. Die Schlüssigkeit des Sanierungskonzeptes muss zudem gem. § 97 Abs. 2 StaRUG durch den Sanierungsmoderator gegenüber dem Gericht bestätigt werden. Die gerichtliche Entscheidung über die Bestätigung des Sanierungsvergleichs ist weder begründungsbedürftig noch mit Rechtsmitteln angreifbar.28
3. Anfechtbarkeit des Sanierungsvergleichs
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Sofern von einer nachhaltigen Restrukturierung auszugehen ist, entfaltet der gerichtlich bestätigte Sanierungsvergleich eine Nichtanfechtbarkeit gem. § 97 Abs. 3 i.V.m. § 90 StaRUG. Aufgrund der Verweisung gelten die Grenzen des Anfechtungsschutzes für Restrukturierungspläne analog. Demnach sind nachrangige Forderungen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) sowie Sicherheitsleistungen, die der Anfechtung nach § 135 InsO unterliegen, von der anfechtungsrechtlichen Privilegierung ausgenommen (§ 90 Abs. 1 StaRUG). Bei einer vollständigen Vermögensübertragung oder der Übertragung wesentlicher Teile des Vermögens muss die vorrangige Befriedigung der Nichtbeteiligten sichergestellt sein (§ 90 Abs. 2 StaRUG).29
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Die Regelungen des Sanierungsvergleichs sind jedoch immer dann anfechtbar, wenn die gerichtliche Bestätigung des Vergleiches auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Schuldners beruhte und dies dem anderen Teil bekannt war. Der andere Teil ist der an der jeweiligen Sanierungshandlung Beteiligte und damit der zur Herausgabe der angefochtenen Leistung Verpflichtete.30
24 Ringelspacher/Heidenfelder, ZRI 2021, 527. 25 Ringelspacher/Heidenfelder, ZRI 2021, 527. 26 Blümle/Erbe, in: Braun StaRUG, § 98 Rn. 14ff. 27 BGH NZI 2016, 636ff., Ringelspacher/Heidenfelder, ZRI 2021, 527. 28 Ringelspacher/Heidenfelder, ZRI 2021, 527. 29 Ringelspacher/Heidenfelder, ZRI 2021, 527. 30 Ringelspacher/Heidenfelder, ZRI 2021, 527.
Kapitel 5 Restrukturierungsbeauftragter und Sanierungsmoderator gemäß StaRUG als neue Protagonisten im Restrukturierungsmarkt?
I. Einleitung
1
Mit dem Restrukturierungsbeauftragten und dem Sanierungsmoderator hat der Gesetzgeber zwei neue Funktionsträger im Restrukturierungsumfeld geschaffen, die mit dem StaRUG zum 1. Januar 2021 eingeführt wurden. Beide sind neutrale, unabhängige und unparteiische, gerichtlich eingeschaltete Personen, die in erster Linie der Überwachung und zugleich der Unterstützung der bisherigen Verhandlungen zwischen den Parteien dienen. Dieser Beitrag soll einen Überblick über die beiden Rechtsfiguren und ihre Rechtsstellung verschaffen.
II. Der Restrukturierungsbeauftragte
2
Das Verfahren nach dem StaRUG führt der Schuldner grundsätzlich eigenständig durch. Eine Einbindung des Restrukturierungsgerichts erfolgt nur, sofern er Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens in Anspruch nehmen möchte und hierzu eine Restrukturierungssache anhängig macht. Nur in diesem Fall bestellt das Restrukturierungsgericht unter bestimmten, nachfolgend erläuterten Voraussetzungen einen Restrukturierungsbeauftragten.1
1. Funktionen des Restrukturierungsbeauftragten
3
Im Kern besteht die Kompetenz des Restrukturierungsbeauftragten in einer Überwachungsfunktion, die mit den üblichen Auskunfts- und Informationsrechten ausgestaltet wird, während der Schuldner das Geschäft eigenhändig und frei von Weisungen fortführt.2 Im Rahmen der Überwachungs- und Kontrollfunktion kann ihm die Kontrolle über das Abstimmungsverfahren und die Überwachung des Plans zustehen und er kann durch Anzeigen, Stellungnahmen und Anträge zum Restrukturierungsgericht Einfluss auf das Verfahren nehmen.3 Dabei wurden bei der Einführung seiner Figur drei Ziele verfolgt. Zum einen soll er als Korrektiv dienen für den Fall, dass schutzwürdige Gläubiger vom überwiegend privatautonomen Restrukturierungsprozess betroffen sind. Durch den Restrukturierungsbeauftragten als neutrale und koordinierende Person soll zum anderen die Integrität und Effizienz des Prozesses sichergestellt werden. Zuletzt kommt ihm eine vermittelnde Funktion zu.4 Insgesamt soll eine enge, fördernde, alle Interessen wahrende, neutrale Begleitung des durch den Schuldner selbstbestimmten Restrukturierungsprozess stattfinden.5
2. Abgrenzung zur Rechtsstellung des Sachwalters und Insolvenzverwalters
4
Das Restrukturierungsverfahren ist als exklusiv vom Schuldner kontrolliertes Verfahren konzipiert.6 Daraus ergibt sich gerade der Unterschied zwischen einem Restrukturierungsbeauftragten und einem Insolvenzverwalter. Im Gegensatz zum Insolvenzverwalter ist der Restrukturierungsbeauftragte keine Partei kraft Amtes. Er führt keine Prozesse mit Wirkung für oder gegen das Schuldnervermögen und ist auch nicht Partei eines Forderungsfeststellungsprozesses. Darüber hinaus hat er keine Kontrolle über den täglichen Betrieb des Schuldners. Eine solche wurde ihm nicht einmal für Ausnahmefälle eingeräumt.7
5
Die rechtliche Stellung des Restrukturierungsbeauftragten wurde dennoch recht stark an die Position des Insolvenzverwalters und des Sachwalters angenähert. Strukturell entsprechen seine Überwachungs- und Mitwirkungsbefugnisse über das operative Geschäft sowie die Verfahrensführung denen des (vorläufigen) Sachwalters der InsO.8 Daher ist es folgerichtig, dass der Restrukturierungsbeauftragte gem. § 56 Abs. 1 Satz 2 InsO grundsätzlich auch für die Übernahme des Amts des Insolvenzverwalters nach dem Übergang in ein Insolvenzverfahren qualifiziert ist.9 Entsprechend der Regelungen für den Insolvenzverwalter und den Sachwalter in §§ 58 bis 60, 274 Abs. 1 InsO soll der Restrukturierungsbeauftragte unter der Aufsicht des ihn bestellenden Gerichts stehen, von diesem aus wichtigem Grund entlassen werden können und den Betroffenen bei Pflichtverletzungen zum Schadensersatz verpflichtet sein.10
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