Читать книгу: «Der Staat Israel gegen Adolf Eichmann. Das Urteil»

Шрифт:

Der Staat Israel gegen Adolf Eichmann
Das Urteil

Mit einer Einführung von Werner Renz

und einem Nachwort von Leora Bilsky


E-Book (ePub)

© CEP Europäische Verlagsanstalt GmbH, Hamburg 2021

Alle Rechte vorbehalten.

Covergestaltung unter Verwendung eines Fotos des Sitzungssaals des Bezirksgerichts Jerusalem: Christian Wöhrl, Hoisdorf

Signet: Dorothee Wallner nach Caspar Neher »Europa« (1945)

ePub:

ISBN 978-3-86393-587-0

Auch als gedrucktes Buch erhältlich:

© CEP Europäische Verlagsanstalt GmbH, Hamburg 2021

Print: ISBN 978-3-86393-128-5

Informationen zu unserem Verlagsprogramm finden Sie im Internet unter

www.europaeischeverlagsanstalt.de

Inhalt

Werner Renz

Eichmann vor Gericht. Recht und Gerechtigkeit in Jerusalem

URTEIL

TATBESTAND

Die Judenverfolgungen von der Machtergreifung Hitlers bis zum Zusammenbruch des Dritten Reichs

ERSTE PHASE

Judenverfolgungen in Deutschland

Lebenslauf des Angeklagten bis zu seinem Eintritt in den SD

Struktur des SD und RSHA

Der Angeklagte im SD bis zu seiner Ankunft in Wien

Die Tätigkeit des Angeklagten in den Zentralstellen für jüdische Auswanderung in Wien, Prag und Berlin

ZWEITE PHASE

Vom Ausbruch des Weltkriegs bis Mitte des Jahres 1941

Das Kapitel Nisko

Abtransport aus dem Warthegau

Vertreibung der Juden Stettins

Madagaskar-Plan

Vertreibung der Juden Badens

Die organisatorische Behandlung der Judenangelegenheiten im RSHA

DRITTE PHASE

Vom Einmarsch nach Rußland bis zur Wannseekonferenz

Ermächtigung Heydrichs durch Göring

Der Judenfleck

Erste Vertreibung im Rahmen der Endlösung

Wannseekonferenz

Durchführung der »Endlösung« nach der Wannseekonferenz

Deportationen aus den skandinavischen Ländern

Deportationen aus der Slowakei, aus Kroatien, Jugoslawien, Griechenland, Bulgarien, Italien, Rumänien, Ungarn

Einsatzgruppen

Tötung durch Gas

Die Zustände in den Lagern

Die Tätigkeit des Angeklagten im Osten

Tätigkeit des Angeklagten im Generalgouvernement

Das Auschwitz-Birkenau-Lager

Beseitigung der Spuren

Ghetto Theresienstadt

Lager Bergen-Belsen

Verhandlungen über Mischlinge

Sterilisation und Geburtenverhütung

Verantwortung des Angeklagten für die »Endlösung«

RECHTSANALYSE DES TATBESTANDS IM HINBLICK AUF DIE ANKLAGESCHRIFT

Anklagepunkte 1–12

Anklagepunkte 13–15

Die Ausführung von Befehlen und die innere Einstellung des Angeklagten zu seinen Handlungen

URTEILSFORMEL

Leora Bilsky

Der Eichmann-Prozess und die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit

Werner Renz

Eichmann vor Gericht. Recht und Gerechtigkeit in Jerusalem

Zum Glück stand Adolf Eichmann nicht vor einem bundesdeutschen Strafgericht. Hierzulande wohl als Gehilfe qualifiziert, wäre er mit einer zeitigen Freiheitsstrafe glimpflich davongekommen. Das empörende und beschämende Kapitel der justiziellen Aufarbeitung der NS-Verbrechen in der Bundesrepublik wäre um ein weiteres unsägliches Beispiel bereichert worden.1

Zum Glück also stand der »Spediteur des Todes«2 in Israel vor Gericht. Nach Recht und Gerechtigkeit wurde Eichmann von Richtern des Volkes, das er auf Befehl seines »Führers« hatte ausrotten wollen, wegen Verbrechen gegen das jüdische Volk, wegen Verbrechen gegen die Menschheit, wegen Kriegsverbrechen und wegen seiner Mitgliedschaft in feindlichen Organisationen schuldig gesprochen. Das retroaktive und extraterritoriale Gesetz von 1950 (Nazis and Nazi Collaborators (Punishment) Law)3 sah für Verbrechen, wie sie von Eichmann verübt worden waren, die Todesstrafe vor. Der Tod durch Erhängen ereilte ihn im Sommer 1962. Sein beim Staatspräsidenten Israels eingereichtes Gnadengesuch war abgelehnt worden.4

Das Gesetz, auf dessen Grundlage Eichmann belangt wurde, hat eine besondere Vorgeschichte. Holocaust-Überlebende hatten in Israel Anzeigen gegen ehemalige Funktionshäftlinge und Ghettopolizisten erstattet. Ihr Vorwurf war, die Betreffenden hätten als Handlanger, als Kollaborateure der SS an Juden Verbrechen begangen. Das geltende Strafrecht Israels bot keine Handhabe, diese vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs im deutsch besetzten Europa verübten Taten zu ahnden. Um inneren Frieden im gerade gegründeten Staat herzustellen, erließ die israelische Legislative im August 1950 das »Gesetz zur Bestrafung von Nazis und Nazikollaborateuren«. Die Besonderheit des Gesetzes war, dass die Strafnormen auf Handlungen Anwendung fanden, die während der Naziherrschaft im feindlichen Ausland (»enemy country«) an einem Verfolgten (»persecuted person«) in einem Lager oder Ghetto (»place of confinement«) begangen worden waren.

Mit dem Gesetz ließen sich also rückwirkend die Taten ahnden, die nunmehrige israelische Bürger im »Dritten Reich« und in den besetzten Ländern in der Zeit von 1933 bis 1945 verübt hatten.5 Das Gesetz stellte mithin »eher eine innerisraelische Angelegenheit dar denn eine zwischen den überlebenden Opfern des Holocaust und dem Staat, der sie repräsentierte, auf der einen Seite und denjenigen, die den Holocaust zu verantworten hatten, den Nationalsozialisten und dem Dritten Reich, auf der anderen Seite«.6

Vor dem Eichmann-Prozess gab es in Israel sogenannte Kapo-Prozesse. Vormalige Funktionshäftlinge, der Kollaboration mit der SS beschuldigt, mussten sich verantworten.7 Meist fielen die Strafen milde aus. Einige Angeklagte wurden freigesprochen. In einem Fall erkannte das Gericht auf die Höchststrafe.8 Der Oberste Gerichtshof gab jedoch der Berufung statt, sah den Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschheit nicht erfüllt, kassierte die Todesstrafe und milderte sie auf zwei Jahre Gefängnis.9

Ermittlungen gegen Adolf Eichmann

Nach Eichmann fahndete die westdeutsche Justiz seit 1956. Ein in Österreich lange Zeit anhängiges Verfahren war wegen fehlender Zuständigkeit nach Bonn abgegeben worden. Das Bundesjustizministerium erwies sich freilich als der falsche Adressat. Die Verfolgung und Ahndung der NS-Verbrechen war Sache der Landesjustizverwaltungen.10

Fritz Bauer, der frisch ins Amt gekommene hessische Generalstaatsanwalt, ergriff die Gelegenheit und erwirkte einen Zuständigkeitsbeschluss des Bundesgerichtshofs.11 Karlsruhe übertrug die Untersuchung und Entscheidung in der Sache gegen Eichmann und andere dem Landgericht Frankfurt am Main.12 Die Bauer nachgeordnete Frankfurter Staatsanwaltschaft konnte sodann ermitteln. Es ging hauptsächlich um den »Ungarn-Komplex«, die Deportation von 438.000 Juden im Sommer 1944 von Ungarn nach Auschwitz und das Lager Theresienstadt.13

Die Strafverfolgungsbehörde fand Eichmann nicht. Ein Hinweis auf seinen Aufenthaltsort ging jedoch bei ihr ein. Auf Umwegen landete er bei Bauer, dem ein weiterer Informant einige Zeit später zu Hilfe kam.14 Statt die Staatsanwaltschaft und den in der Sache seit April 1957 ermittelnden Untersuchungsrichter des Landgerichts Frankfurt am Main zu informieren, beschritt Bauer politisch klug einen fraglos ungewöhnlichen, doch vielversprechenden Weg.15 Er wandte sich mit Wissen seines Vorgesetzten, des hessischen Ministerpräsidenten und Justizministers Georg August Zinn, an den in Köln residierenden Vertreter Israels (Israel Mission).16 Der Diplomat setzte umgehend Jerusalem in Kenntnis.17

Der Eichmann-Prozess

Großes Interesse an der Verfolgung von NS-Verbrechern hatte die Regierung Ben Gurion nicht. Der junge Staat musste mit anderen Problemen kämpfen. Doch Bauer blieb hartnäckig und der israelische Geheimdienst Mossad wurde nach einigen unzulänglichen Versuchen, Eichmann zu finden und zu identifizieren, des Massenmörders habhaft.18 Nach Israel entführt wurde er im April 1961 vor Gericht gestellt.19

Unmittelbar nach der Entführung Eichmanns im Mai 1960 bildete die israelische Polizei eine Sonderabteilung (»Büro 06«) mit rund 50 Mitarbeitern.20 Ihre Aufgabe war, Dokumente (Urkunden) zusammenzustellen und Zeugen zu finden. Die Beamten arbeiteten der Generalstaatsanwaltschaft zu, die gemäß dem Gesetz von 1950 (§ 14) die Anklage zu erheben und zu führen hatte.

Von Ende Mai 1960 bis Mitte Januar 1961 ließ sich Eichmann bereitwillig von dem Mitarbeiter des Büro 06, Avner Werner Less, verhören. Sitzung für Sitzung legte ihm der Polizeioffizier die von seinen Kollegen zusammengestellten Dokumente vor. Oftmals verhielt es sich so, dass Eichmann allererst erläutern musste, wie die in bürokratischer Amtssprache abgefassten Dokumente zu lesen waren. Das Protokoll des Verhörs (Less nennt es verschiedentlich eine »Unterredung«21, in seinem Nachwort zu einer Auswahl des Verhörprotokolls spricht er gar davon, das Verhör sei »im Plauderton«22 geführt worden), von Eichmann eigenhändig korrigiert, umfasst 3564 Blatt und lag dem Gericht als Beweismittel vor.23

Der Prozess sollte vor dem Jerusalemer Bezirksgericht stattfinden. Seinem Präsidenten kam das Recht zu, den Vorsitzenden Richter und die beiden Beisitzer zu bestimmen. Präsident des Distriktgerichts war Benjamin Halevi. Er hatte bereits im Jahr 1954 sich mit Eichmann befassen müssen. Im Verfahren Attorney General vs. Malkiel Gruenwald ging es um die Frage, ob der Angeklagte Gruenwald in einem 1952 verbreiteten Pamphlet den Regierungsbeamten Israel Kasztner verleumdet hatte. Der als Retter und Helfer von Juden24 geltende Kasztner, führendes Mitglied des Hilfs- und Rettungskomitees (Vaada) in Budapest, war von Gruenwald bezichtigt worden, 1944 mit der SS kollaboriert und wenige Juden (darunter seine Familienmitglieder) auf Kosten Hunderttausender gerettet zu haben.25

Der vom Generalstaatsanwalt26 gegen den Willen Kasztners angestrengte Prozess hatte fatale Folgen. Richter Halevi sprach in dem turbulenten Verfahren den Angeklagten Gruenwald von den Anklagepunkten der Verleumdung und der üblen Nachrede frei. Hinsichtlich der Anwürfe des Angeklagten meinte Halevi, Kasztner habe bei seinen Verhandlungen mit der SS »seine Seele dem Teufel verkauft«.27 Mit der Bezeichnung »Teufel« meinte er Kasztners Hauptverhandlungspartner Adolf Eichmann.28 Überdies nannte er den Gegenspieler Kasztners in Budapest einen »Bloodhound«.29 Nahe lag deshalb, Halevi im zu führenden Verfahren gegen Eichmann als voreingenommen und befangen zu betrachten. Zumindest musste befürchtet werden, dass der Angeklagte Eichmann und sein Verteidiger gegenüber einem Vorsitzenden Halevi diese Besorgnis vorbringen und ihn deshalb ablehnen würden. Alle Versuche, Halevi von seinem Vorhaben abzubringen, den Vorsitz übernehmen zu wollen, scheiterten jedoch. Die Verantwortlichen der Regierung Ben Gurion entschieden sich in ihrer misslichen Lage für einen rechtsstaatlich bedenklichen Schritt.30 Sie änderten kurzerhand das Gerichtsgesetz, um Halevi zu verhindern. Nach dem neuen Gesetz bestimmte der Präsident des Obersten Gerichtshofs in Fällen wie dem Eichmann-Verfahren den Vorsitzenden Richter. Er musste dem Obersten Gerichtshof angehören. Hinsichtlich der Ernennung der beiden Beisitzer blieb es bei der alten Regelung.

Auch die Frage der Verteidigung Eichmanns bereitete Probleme und erforderte gesetzgeberische Schritte. Nach Auffassung der Regierung Ben Gurion sollte kein israelischer Anwalt den Angeklagten vertreten. Eine Gesetzesänderung ermöglichte es, einen ausländischen Rechtsanwalt mit der Aufgabe zu betrauen. In dem Kölner Anwalt Robert Servatius fand die Familie Eichmann einen Rechtsbeistand ihres Vertrauens. Der Untersuchungshäftling akzeptierte den Juristen.

121 Gerichtssitzungen (an insgesamt 76 Tagen) lang dauerte der Prozess. Rund 100 Holocaust-Überlebende traten als Zeugen der Anklage auf. Sie schilderten das deutsche Menschheitsverbrechen in aller Ausführlichkeit. Hunderte von Dokumenten legte die Anklagevertretung vor. Die Urkunden bewiesen zweifelsfrei Eichmanns Eifer bei der »Endlösung der Judenfrage«.31 Auch die als Verbrechen gegen die Menschheit betrachtete Aussiedlung von Polen und Slowenen, die Deportation von Sinti und Roma und die Verschleppung von Kindern des tschechischen Dorfes Lidice wurden ihm zur Last gelegt.

Der Angeklagte, der zu seinem Schutz in einem Glaskasten Platz nehmen musste, überstand nach dem Ende der Zeugenbefragungen (9. bis 74. Gerichtssitzung) circa 30 Sitzungen lang das Kreuzverhör von Verteidigung (75. bis 88. Gerichtssitzung),32 Anklagevertretung (90. bis 104. Gerichtssitzung)33 und Gericht (105. bis 107. Gerichtssitzung).34 Seinen Stuhl in der Glaskabine durfte der Zeuge Eichmann nicht verlassen und in den Zeugenstand treten. Die Sorge um sein Leben war zu groß.35 Mitte August 1961 endeten die Schlussplädoyers von Verteidigung und Anklage.

Das Jerusalemer Bezirksgericht sprach Eichmann im Dezember 1961 in allen fünfzehn Anklagepunkten schuldig. Nur in geringfügigen Einzelheiten, insbesondere bei der Datierung des Beginns von Eichmanns verbrecherischen Handlungen, wich es von den von der Anklage vertretenen Auffassungen ab. Die Anklageschrift hatte den Vernichtungsprozess vorverlegt und auch Eichmanns Rolle bei der »Endlösung der Judenfrage« überhöht.

Das Jerusalemer Urteil spiegelt den damaligen Kenntnisstand, die seinerzeitigen Forschungsergebnisse wider. Aus heutiger Sicht trafen die Richter nicht wenige von der Geschichtswissenschaft nicht bestätigte Feststellungen. Die Sachverhaltsaufklärung war aufgrund der unzureichenden Quellenlage unvermeidlicher Weise noch defizitär. Deshalb hob das Gericht auch hervor, dass es »weder verpflichtet noch in der Lage« sei, »die Arbeit eines Historikers auf [sich; W.R.] zu nehmen«. Seine Tatsachenfeststellungen seien »zwangsläufig nur unvollständig« und würden im Urteil »nicht zum Zwecke einer erschöpfenden historischen Schilderung angeführt«.36

Konsens in der damaligen Forschung war, dass Hitler Mitte 1941 den Befehl zur »Endlösung der Judenfrage« gegeben hatte. Folglich meinte auch das Gericht, der »Befehl zur Vernichtung wurde von Hitler selbst kurz vor dem Einmarsch nach Rußland erteilt«, also vor dem 22. Juni 1941.37 Und: »Wir stellen […] im Gegensatz zur Version des Angeklagten« fest, »daß die Erteilung des Führerbefehls zur physischen Vernichtung der Juden ihm nicht etwa erst im Spätsommer […] bekannt wurde, sondern noch zu Beginn des Sommers 1941.«38

Die Juden Europas galt es vollständig auszurotten. Die beauftragten Akteure teilten mit dem Staatsoberhaupt den Vorsatz, »das jüdische Volk qua Volk zu vernichten und nicht nur Juden als Individuen«.39 Auch der Judenreferent im SS-Reichssicherheitshauptamt (RSHA) hatte nach Auffassung des Gerichts »zu Beginn des Sommers des Jahres 1941 Kenntnis vom Plan der Endlösung«.40 An die Stelle der bis dahin von Eichmann organisierten Zwangsauswanderung der Juden, die er in Wien, Prag und Berlin mit drastischen Mitteln betrieben hatte, war ihre Ermordung getreten. Ab Ende August 1941 bemühte er sich auch, keine in den besetzten Gebieten lebenden Juden mehr ins rettende Ausland entkommen zu lassen. Kein Jude sollte der Vernichtung entrinnen können. Dem Urteil zufolge hatte Eichmann von August 1941 bis Mai 1945 seine Untaten in der Absicht vollbracht, das jüdische Volk zu vernichten, hatte mithin nach dem Gesetz von 1950 »Verbrechen gegen das jüdische Volk« begangen.

Auf Geheiß Reinhard Heydrichs (Chef des SS-Reichssicherheitshauptamts), so Eichmanns Schilderung im Polizeiverhör und in der Beweisaufnahme, besuchte er Mitte September 1941 Odilo Globocnik im besetzten Polen. Der SS- und Polizeiführer von Lublin hatte von Heinrich Himmler (Reichsführer SS und Chef der deutschen Polizei) den Befehl erhalten, im sogenannten Generalgouvernement Vernichtungslager zu errichten. Nach Eichmanns Erzählung zeigte Globocnik dem Abgesandten aus Berlin ein Todeslager. Eichmann nahm an, in Treblinka gewesen zu sein.41 Das von Eichmann besichtigte Lager war vermutlich Bełżec.

Die Holocaust-Forschung ist indes zu anderen Ergebnissen gelangt. Erst im Oktober 1941 erteilte Himmler Globocnik den Befehl, Todeslager zu errichten.42 Mit dem Bau von Bełżec wurde umgehend begonnen, im März 1942 ermordete die SS die ersten Opfer mit Motorabgasen.43

Die von Globocnik geleitete »Aktion Reinhardt« führte sein in Lublin ansässiger Stab unabhängig vom Reichssicherheitshauptamt durch. Eichmann und sein Referat waren freilich gut informiert und standen mit den Massenmördern in Kontakt. Im Fall der Vernichtung der polnischen Juden waren Eichmanns organisatorische Fähigkeiten jedoch nicht gefragt. Ghettoräumungen, »örtliche Aussiedlungen«, Deportationen und Massenmord in den Todeslagern führten die Männer des Lubliner SS- und Polizeiführers mit Hilfe ihrer Helfershelfer und den örtlichen SS-Dienststellen selbstständig durch.

Das eingesetzte reichsdeutsche Personal war im Morden geübt. Viele waren bereits im Rahmen der »Aktion T4« genannten Tötung von Insassen von Heil- und Pflegeanstalten tätig gewesen.44 Die federführende »Kanzlei des Führers«45 hatte die Mörder nach Lublin geschickt. Globocnik standen erfahrene, motivierte und weltanschaulich gefestigte Männer zur Verfügung. Sie mordeten aus Überzeugung und äußerst effektiv.46

Die irrtümliche Vorverlegung des Beginns des Holocaust hat für die Rechtsfrage, wie das Verbrechensgeschehen und Eichmanns Beteiligung zu werten sind, freilich keine Bedeutung. Das Gericht betrachtete »alle im Zuge der Ausführung der Endlösung der Judenfrage begangenen Handlungen als eine Einheit«.47 Diese Rechtsauffassung hat Bestand, auch wenn die Jerusalemer Richter historisch unzutreffend davon ausgegangen sind, dass Hitlers Vernichtungsbefehl »ein einziger, genereller, allumfassender Befehl«48 gewesen war. Ihre von der Forschung verworfenen tatsächlichen Feststellungen machten somit die rechtliche Wertung nicht falsch. An der Darstellung des arbeitsteilig begangenen Kollektivverbrechens ändert die Tatsache, dass es Mitte 1941 keinen verbindlichen, allumfassenden Mordbefehl Hitlers gegeben hat, nichts.49 Fraglos richtig ist deshalb, dass im Verlauf des Jahres 1942 der »Wille der Planenden und der Hauptausführungsorgane […] der gleiche […] war […] wie der des Urhebers, einheitlich und umfassend«.50 Rechtlich betrachtet setzte sich der »strafbare Vorsatz« der Holocaust-Täter »unentwegt fort und umfaßte all die begangenen Handlungen, solange die Aufgabe in ihrer Gesamtheit nicht durchgeführt war«51, sprich: nicht alle Juden restlos vernichtet waren.

Anders als viele bundesdeutsche Gerichte, die die »Vernichtungsaktion« nicht als »eine einzige umfassende Handlung« betrachteten, sie vielmehr »in einzelne Taten und Handlungen zergliedert« haben, die vorgeblich »von Einzelpersonen zu verschiedenen Zeiten und an verschiedenen Orten ausgeführt wurden«, qualifizierte das Bezirksgericht die Tatbeteiligten als Mittäter.52 Jede »Einzelperson, die vom Plan der Endlösung Kenntnis hatte und an der Judenvernichtung mittat«, war daher »als Mittäter an der Ausrottung in den Jahren 1941 bis 1945 anzusehen«.53 Unerheblich war, an welcher Stelle der Mittäter im Vernichtungsapparat agiert und wie lange er im Vernichtungsprozess mitwirkt hatte. Die Verantwortlichkeit eines jeden Mittäters war nach Auffassung des Gerichts gleich der »Verantwortlichkeit eines Haupttäters (Principal Offender), der das Gesamtverbrechen in Mittäterschaft mit anderen begangen hat«.54 Anders auch als die Rechtsprechung hierzulande unterschieden die Richter nicht zwischen tatnahen und tatfernen Akteuren. Da es sich um »Massenverbrechen« handelte, hatte »die Nähe oder die Entfernung des einen oder des andern dieser vielen Verbrecher zu dem Manne, der das Opfer tatsächlich tötete, überhaupt keinen Einfluß auf den Umfang der Verantwortlichkeit«.55

Der Organisator eines Transports in Paris, der Teilnehmer an einer Fahrplankonferenz in Wien, der Bewacher eines Todeszuges von Westerbork nach Sobibór, der Häscher bei einer Razzia in Rom: sie alle waren, sofern sie in dem Wissen handelten, einen Beitrag zur »Endlösung« zu leisten, ebenso verantwortlich, wie der Schütze an der Erschießungsgrube im rückwärtigen Heeresgebiet der Ostfront, der »Selekteur« auf der Rampe in Birkenau, der die Opfer durch die »Himmelsstraße« in die Gaskammern der Lager der »Aktion Reinhardt« treibende SS-Mann, der das Zyklon B in Auschwitz und Majdanek in die »Duschräume« schüttende »Desinfektor«. Nach Auffassung des Gerichts wuchs das »Verantwortlichkeitsausmaß […] je mehr man sich von demjenigen entfernt, der die Mordwaffe mit seinen Händen in Betrieb setzt und zu den höheren Befehlsstufen gelangt, den ›Anstiftern‹«56, den Schreibtischtätern im Reichssicherheitshauptamt, in den Dienststellen der Sicherheitspolizei und des SD in den besetzten Gebieten und anderswo.

Anders gesagt: Die Frage, ob Eichmann an Vernichtungsaktionen in den Todeszentren beteiligt war, erachtete das Gericht »von sekundärer Wichtigkeit, da die rechtliche und moralische Verantwortung desjenigen, der das Opfer dem Tode ausliefert«, in den Augen der Richter »nicht geringer ist, als die Verantwortung desjenigen, der das Opfer mit eigenen Händen tötet, wobei sie sogar die Verantwortung des letzteren übersteigen kann«.57

Mit Entschiedenheit wies das Gericht die »Version des Angeklagten zurück, er sei nichts als ein ›Zahnrad‹ in der Vernichtungsmaschine gewesen«.58 Die meist zum Zweck der Eigenexkulpation vorgetragene »Rädchen-Theorie« lief auf das Argument hinaus, man sei gleich einem kleinen Rad im großen Getriebe des Massenverbrechens unwichtig und austauschbar gewesen. Oder, in weiterer Verwendung der metaphorischen Sprache, kein Motor, kein Schwungrad, kein Schalthebel sei man gewesen, sondern nur winziger Teil eines aus vielen tausend ineinandergreifenden Einzelstücken zusammengesetzten, automatisch und ohne eigenes Zutun funktionierenden Mechanismus.

Das Gericht hob hervor, das Reichssicherheitshauptamt sei die »Zentralbehörde in Angelegenheiten der Endlösung der Judenfrage« gewesen, Eichmann habe »an der Spitze der an der Durchführung der Endlösung Tätigen« gestanden.59 Wohl handelte Eichmann als Befehlsempfänger, agierte »nach den ihm von seinen Vorgesetzten erteilten Richtlinien«, doch ihm blieb in seiner Stellung als Referent »noch ein weites Ermessen sogar zur Planung von Handlungen aus eigener Initiative«. Mithin war Eichmann den Richtern entgegen seinen Beteuerungen »keine ›Marionette‹ in den Händen anderer, sondern nahm seinen Platz unter den Drahtziehern ein«.60

War die Shoah eine Tat, an der als Mittäter beteiligt war, wer im Vernichtungsapparat eine Funktionsstelle61 innehatte, dann konnte es in einem Strafverfahren nicht darum gehen, einem Angeklagten konkrete Tatbeiträge individuell zuzurechnen. Die Aufteilung der Shoah in Ort und Zeit, in Lokalereignisse und Episoden, die Annahme von unabhängigen, selbstständigen Einheiten62 betrachtete das Gericht als eine unangemessene rechtliche Wertung. Die Forderung des konkreten Einzeltatnachweises63 war angesichts des arbeitsteilig begangenen Kollektivverbrechens mithin obsolet.

Die Jerusalemer Richter erforschten auch Eichmanns innere Einstellung zu den ihm befohlenen Taten. Der Angeklagte rechtfertigte sich mit dem Verweis auf seinen unbedingten Befehlsgehorsam. Blinder Gehorsam war ihm eine Tugend, die Gesetzmäßigkeit eines Führerbefehls stand für ihn außer Frage. Verantwortung kam daher dem auf höheren Befehl handelnden Untergebenen seiner Meinung nach nicht zu. Schuldhaft konnte sein Tun und Lassen nicht gewesen sein, da er staatskonsensual, führertreu und befehlsergeben gemäß seinem geleisteten Eid agiert hatte. Die Stimme des Gewissens regte sich deshalb bei Eichmann nicht. Im Gegenteil: Spätestens nach der im Januar 1942 abgehaltenen Wannsee-Konferenz hatte er ein ruhiges und gutes Gewissen.

Die Richter verwarfen Eichmanns fadenscheinige Rechtfertigungsversuche. Der Befehl zur Vernichtung von Millionen schuldloser Menschen war kein »Staatsakt«,64 der den Befehlsausführenden aller persönlichen Verantwortung enthoben hätte. Es handelte sich vielmehr um einen »augenscheinlich unrechtmäßigen«65 Befehl, den Eichmann im Wissen um seine Rechtswidrigkeit dennoch mit Eifer befolgt hatte. Bei ihrer Erforschung der Wahrheit gelangten die Richter zu der Erkenntnis, der Angeklagte habe »seine Aufgabe in all ihren Phasen […] aus innerer Überzeugung mit ganzem Herzen und ganzer Seele geleistet«.66 Nie »lau« in seinen Befehlen und Taten sei er »tatkräftig, erfindungsreich und extrem in seiner Aktivität zur Durchführung der Endlösung«67 gewesen. Sein »verbrecherisches Handwerk« habe er »mit ganzem Herzen und ganzer Seele« betrieben,68 »[s]einer Aufgabe widmete er seinen regen Geist, seine List und sein Organisationstalent«.69 Dem Gericht war Eichmann folglich kein »initiativlose[r] Angestellter«, kein bloßer »bürokratischer Beamter«, vielmehr sah es in ihm einen »Mann von eigenem Willen, der sich so stark fühlt, daß sogar ein Führerbefehl ihm nicht als derart bindend erscheint, daß verboten sei, sich über ihn Gedanken zu machen«.70

Wie insbesondere die Anklagevertretung war auch das Gericht der Auffassung, Eichmann habe »eine Schlüsselstellung in der Durchführung der Endlösung«71 innegehabt, sein Referat im Reichsicherheitshauptamt habe »im Zentrum der Aktion der Endlösung«72 gestanden.

Eichmann war freilich nicht der »Architekt der Endlösung«. Anklage und Gericht überschätzten seine Rolle. Mit dem Verbrechensgeschehen in Polen, dem Baltikum und der Sowjetunion hatte er befehlsmäßig nichts zu tun. Er lieferte aber (»fahrplanmäßig«, »transporttechnisch« nur, wie er fortwährend in permanenter Selbstexkulpation beteuerte) Juden nach Łódź, Riga, Minsk, Kowno und Sobibór. Von den RSHA-Transporten ins in Ostoberschlesien gelegene Konzentrationsund Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau (Ostoberschlesien war ins Deutsche Reich eingegliedert worden)73 ganz zu schweigen. In seiner Studie über den Mord an den europäischen Juden resümiert der Holocaust-Historiker Christian Gerlach: »Adolf Eichmann, der das Judenreferat des RSHA leitete, übte einigen Einfluss aus und koordinierte die Deportation von über einer Million Juden aus weiten Teilen Europas in Todeslager und Ghettos, aber seine Koordination erfasste nicht die meisten Juden in Polen und den besetzten sowjetischen Gebieten, wo die Mehrheit der europäischen Juden lebte.«74

Mit den Massenerschießungen der Einsatzgruppen war Eichmann gleichfalls operativ nicht verbunden. Allerdings gingen im Amt IV des Reichssicherheitshauptamtes die Berichte über die Massenexekutionen ein. Im Referat IV A 1 wurden die »Ereignismeldungen UdSSR« auf der Grundlage der Berichte erstellt, ab Mai 1942 sodann die »Meldungen aus den besetzten Ostgebieten«.75 Auch Eichmanns Referat (IV B 4) erhielt eine Ausfertigung. Fraglos standen der Chef des Amts IV des RSHA, Heinrich Müller, sowie sein Untergebener Adolf Eichmann gleichsam im informatorischen Zentrum der Shoah. Nicht umsonst ließ sich der von Himmler beauftragte Statistiker Richard Korherr von Eichmann Opferzahlen geben.

Anders als die Anklagevertretung ging im Fall Einsatzgruppen das Gericht dem prominenten Zeugen Michael A. Musmanno nicht auf den Leim. Der einstige Vorsitzende Richter des Nürnberger Nachfolgeprozesses gegen die Kommandeure der Mordeinheiten (Fall 9)76 stilisierte Eichmann zum Chef der Einsatzgruppen. Der Zeuge stützte sich auf Angaben Walter Schellenbergs77 (RSHA, Chef von Amt VI), der zusammen mit Eichmann an einer Zusammenkunft teilgenommen hatte, auf der die Kommandeure der vier Einsatzgruppen von Reinhard Heydrich und Bruno Streckenbach (Chef von Amt I des RSHA) Weisungen erhalten hatten.78

Musmanno, des Deutschen79 nicht mächtig, hatte nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs mit Personen aus dem Umfeld Hitlers Gespräche geführt. Sein Auftrag war gewesen, Erkenntnisse über den Verbleib bzw. den Tod des Staatsoberhaupts des Deutschen Reiches zu sammeln.80 Das Gericht hielt die von Musmanno wiedergegebenen Feststellungen Schellenbergs für wenig zuverlässig und sah deshalb »aus Gründen der Vorsicht« davon ab, »Tatsachenfeststellungen auf dieser Version Schellenbergs aufzubauen«.81 Auf weitere Einlassungen Musmannos, Göring, Ribbentrop und andere hätten Eichmanns dominierende Rolle selbst Hitler gegenüber bezeugt, ging das Gericht gar nicht ein.82

Das Beispiel Musmanno-Aussage wurde hier angeführt, um die Leichtfertigkeit der Anklagevertretung einerseits, die durchaus kritische Aussageprüfung des Gerichts andererseits deutlich zu machen.

Das Eichmann-Urteil

Das Urteil fand wie der Prozess in der Bundesrepublik recht wenig Beachtung, obgleich es eine ziemlich umfassende Prozessberichterstattung gab83 und viele Deutsche von dem Verfahren Kenntnis hatten.84 Ausnahmen waren wenige Juristen, die sich auch mit den bundesdeutschen NS-Verfahren befassten.85 Viel hätten insbesondere Justizjuristen aus dem Verdikt lernen können. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Jerusalemer Richter machten bundesdeutsche Strafgerichte, wie oben angedeutet, die Shoah, an der rund eine Viertelmillion Deutsche und Österreicher86 direkt beteiligt gewesen war, zu einem aus einer Vielzahl von Einzelereignissen zusammengesetzten Geschehen, das nur punktuell aufzuklären war. Individuelle Schuld war nach der herrschenden Rechtspraxis meist nur durch Einzeltatnachweis zuzurechnen. Letztendlich standen bei dieser justizökonomischen Rechtsprechung nur noch Exzesstäter vor Gericht, die befehlslos, mithin eigenmächtig gemordet hatten. Justizökonomisch meint die selektive Ahndung der Verbrechen, um eine von vielen in den 1960er Jahren beklagte Überforderung der Justiz zu vermeiden. Fraglos wäre die bundesdeutsche Strafjustiz strukturell und personell nicht in der Lage gewesen, so zu verfahren, wie sie es heute in den späten NS-Prozessen gegen greise Angeklagte tut.87 Jeden kleinen SS-Mann, jede Schreibkraft, jede SS-Helferin (Fernschreiberin, Funkerin, Telefonistin), jeden Reichsbahnbediensteten, jeden Wachmann hätte sie nicht belangen können.

Um 1960 ging es der Strafjustiz nach der möglichst umfassenden Untersuchung von Tatkomplexen und der »restlosen Erfassung«88 der Verbrechen vor allem um die »Ermittlung der Hauptverantwortlichen« und »nicht so sehr«, wie man freimütig eingestand, um die »Feststellung der kleineren Mitbeteiligten, insbesondere der untergeordneten Befehlsempfänger«.89 Allein »die scheusslichsten Taten aus der damaligen Zeit, deren Nichtverfolgung unerträglich wäre«, sollten »noch rechtzeitig (vor der Verjährung [von Mord und Mordbeihilfe im Jahr 1965; W.R.]) strafrechtlich verfolgt werden«.90 Allein die »Hauptbeschuldigten«91 waren noch vor Gericht zu stellen.

Wenige Tage nach der Konferenz der Landesjustizminister und -senatoren in Bad Harzburg im Oktober 1958, auf der die Errichtung der Zentralen Stelle beschlossen worden war, meinte Generalbundesanwalt Max Güde in einem Vortrag, dass allein die »Träger des Terrors und die sadistischen Henker […] der Ermittlung und Aburteilung noch zugeführt werden müssen«, während »[d]ie anderen in großzügigem Schnitt zu trennen und in Gottes Namen zu ertragen« seien. In der Beschränkung auf Hauptverantwortliche und Exzesstäter sah Güde »eine wesentliche Seite der Aufgabe, der die Justiz auf diesem Gebiet entgegensteht«.92

Die »Wende« in der auf einen Irrweg geratenen Ahndung der NS-Verbrechen trat erst 2011 mit dem Urteil im Münchner Demjanjuk-Prozess ein.93 Zu Recht ist der Prozess ein »Meilenstein-Verfahren«94 genannt worden. Will man darunter auch einen Wendepunkt zum Besseren verstehen, dann bleibt die sachliche Feststellung, dass er nur noch für eine Dekade den Weg zu mehr Gerechtigkeit aufzeigen konnte. Die Wende kam zu spät und sie wäre gar nicht eingetreten, wenn nicht ein Mitarbeiter der Zentralen Stelle den Fall Demjanjuk aufgegriffen und engagiert verfolgt hätte.95

Die vom Bundesgerichtshof bewirkte und sehenden Auges nicht berichtigte Rechtspraxis führte dazu, dass tausende Holocaust-Täter unbehelligt blieben. Die im Jerusalemer Eichmann-Urteil vertretene Rechtsauffassung fand hierzulande nur wenige Fürsprecher96 und viele Gegner. Obgleich das geltende Recht und die ansonsten geübte Rechtspraxis eine andere Handhabung der NS-Verbrechen nahegelegt hätten, behielt die bundesdeutsche Justiz ihren bequemen, ressourcensparenden Kurs bei. Die allenthalben vorhandene Schlussstrichmentalität fand ihren justizförmigen Ausdruck in einer Rechtspraxis, die aus Nichtverfolgung, Verfahrenseinstellungen, Gehilfenjudikatur und Freisprüchen bestand.

Zur Edition des Urteils

Das Eichmann-Urteil fand in seiner deutschen Übersetzung in den 1960er Jahren keinen deutschen Verleger. Selbst die Kontroverse um Hannah Arendts 1964 auf Deutsch erschienenen Bericht Eichmann in Jerusalem97 führte nicht dazu, den Jerusalemer Richterspruch dem deutschen Lesepublikum zugänglich zu machen. 1986 bat der Athenäum Verlag Avner Less (1916–1987), der als Polizeihauptmann mit dem Verhör von Eichmann beauftragt gewesen war, das Urteil für eine Veröffentlichung herauszugeben und zu kommentieren. Dazu kam es aufgrund der schweren Erkrankung von Less nicht mehr. Sein Freund, der Journalist Jochen von Lang (1925–2003), gab der Veröffentlichung des Urteils im Jahre 1987 ein Nachwort bei, in dem er an seinen Freund erinnert und die Gedanken skizziert, die ihn dazu bewogen, das Urteil im Wortlaut der deutschen Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Die vorliegende Neuauflage basiert auf der Ausgabe von 1987. Es wurde die vom Bezirksgericht Jerusalem publizierte deutsche Übertragung zugrunde gelegt. In einer Vorbemerkung auf dem Rubrum des Urteils heißt es, es handele sich um keine »offizielle« Übersetzung. Sie sei vielmehr angefertigt worden, »um dem Publikum das Urteil schnell zugänglich zu machen«. Anzunehmen ist, dass die vorliegende Version sowohl dem Angeklagten als auch seinem Verteidiger zugegangen ist. Sie hat auch Eingang in die Akten der bundesdeutschen Justiz gefunden. So lag sie zum Beispiel der Frankfurter Justiz vor, als sie das Verfahren gegen Otto Hunsche und Hermann Krumey durchführte.

Eine offizielle Übersetzung ins Englische wurde in der vom israelischen Staat und dem Justizministerium 1992 ff. veröffentlichten neunbändigen Edition The Trial of Adolf Eichmann. Record of Proceedings in the District Court of Jerusalem vorgelegt. Sie findet sich in Band V der Publikation.98

Für die Neuausgabe anlässlich des 60. Jahrestags des Urteils wurde der Text durchgesehen sowie Falschschreibungen und Versehen stillschweigend verbessert, da die Ausgabe von 1987 unrichtige Orts- und Personennamen, Abkürzungen und Bezeichnungen sowie einige wenige Rechtschreibfehler enthält.

So finden sich Ortsnamen wie Belsec statt Belzec, Isbica statt Izbica, Samocz statt Zamosc, Lydice statt Lidice, Sophia statt Sofia, Munkacz statt Munkacs sowie Personennamen wie Bohrmann statt Bormann, Gansenmüller statt Ganzenmüller, Poliakoff statt Poliakov, Salaczy statt Szalasi, Kalay statt Kallay, Beleff statt Belev, Labotkin statt Lubetkin, etc.

Unübliche Abkürzungen wie BDS statt BdS, KDS statt KdS und Rechtschreibungen sie »zweiter Weltkrieg« statt »Zweiter Weltkrieg«, »höherer SS- und Polizeiführer« statt »Höherer SS- und Polizeiführer« wurden korrigiert.

Unterliefen Fehler wie die Nennung von »Höß«,99 obgleich es »Möhs«, »Pohl«100 obschon es »Heydrich« heißen muss, dann wurden sie korrigiert.

In vier Fällen wurde die fehlende Nummerierung der Abschnitte nachgetragen und verschiedentlich vergessene Anführungszeichen eingefügt.

Ansonsten blieben sprachliche Eigenheiten der deutschen Übertragung unangetastet.

Anmerkungen

1Siehe die beiden Darstellungen des seinerzeitigen Leiters der Zentralen Stelle zur Aufklärung der nationalsozialistischen Verbrechen (Ludwigsburg) Adalbert Rückerl, Die Strafverfolgung von NS-Verbrechen 1945–1978. Eine Dokumentation. Karlsruhe: C. F. Müller Juristischer Verlag, 1979 und ders., NS-Verbrechen vor Gericht. Versuch einer Vergangenheitsbewältigung. Karlsruhe: C. F. Müller Juristischer Verlag, 1982. Für die ersten zwei Dezennien der Bundesrepublik sind die Studien von Edith Raim, Justiz zwischen Diktatur und Demokratie. Wiederaufbau und Ahndung von NS-Verbrechen in Westdeutschland 1945–1949, München: Oldenbourg Verlag, 2013 und Andreas Eichmüller, Keine Generalamnestie. Die Strafverfolgung von NS-Verbrechen in der frühen Bundesrepublik, München: Oldenbourg Verlag, 2012 grundlegend. Ebenso wichtig Hans-Christian Jasch/Wolf Kaiser, Der Holocaust vor deutschen Gerichten. Amnestieren, Verdrängen, Bestrafen, Stuttgart: Reclam Verlag, 2017.

2Generalstaatsanwalt Gideon Hausner gebrauchte den Ausdruck als Zitat im Kreuzverhör. Siehe State of Israel/Ministry of Justice, The Trial of Adolf Eichmann. Record of Proceedings in the District Court of Jerusalem, Vol. IV, Jerusalem 1993, S. 1643 (in der englischen Übersetzung: »forwarding agent of Death«). In der deutschen Übertragung des Urteils ist von »›Spediteur des Todes‹« die Rede. Siehe diese Ausgabe: Der Staat Israel gegen Adolf Eichmann. Das Urteil. Mit einer Einführung von Werner Renz und einem Nachwort von Leora Bilsky, Hamburg: Europäische Verlagsanstalt, 2021, Ziffer 224, S. 361.

3Laws of the State of Israel, Vol. 4, 5710–1949/50. Authorised Translation from the Hebrew. Prepared at the Ministry of Justice, Jerusalem 1950, S. 154–158.

4Hanna Yablonka, The State of Israel vs. Adolf Eichmann. Translated from the Hebrew by Ora Cummings with David Herman, New York: Schocken Books, 2004, S. 154.

5Siehe Michael J. Bazyler/Julia Y Scheppach, »The Strange and Curious History of the Law Used to Prosecute Adolf Eichmann«, in: Loyola of Los Angeles International and Comparative Law Review, Vol. 34, No. 3, 2012, S. 417–461.

6Idith Zertal, Nation und Tod. Der Holocaust in der israelischen Öffentlichkeit. Aus dem Hebräischen übersetzt von Markus Lemke, Göttingen: Wallstein Verlag, 2003, S. 99.

7Siehe Isaiah Trunk, Judenrat. The Jewish Councils in Eastern Europe under Nazi Occupation. Introduction by Jacob Robinson, New York, London: The Macmillan Company, 1972, S. 561–569.

8Siehe Zertals kritische Darstellung einiger Verfahren, in: Zertal, Nation und Tod, S. 86–131.

9Siehe Nathan Cohen, Rechtliche Gesichtspunkte zum Eichmann-Prozess, Frankfurt am Main: Europäische Verlagsanstalt, 1963.

10Schreiben des Bundesministers der Justiz an den Oberbundesanwalt beim Bundesgerichtshof vom 6.10.1956 (Abschrift), Hessisches Hauptstaatsarchiv (HHStA), Abt. 461, Nr. 33531, Bl. 1.

11Strafprozessordnung, § 13a: »Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.«

12Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26.10.1956 (2 ARs 74/56), HHStA, Abt. 461, Nr. 33532, Bl. 164.

13Bauers Vorhaben, ein Komplexverfahren zur »Ungarn-Aktion« auf den Weg zu bringen, scheiterte. Lediglich zwei Mitarbeiter Eichmanns in Budapest wurden in Frankfurt am Main vor Gericht gestellt. Insgesamt gab es in den Jahren 1962 bis 1969 drei Verfahren gegen Otto Hunsche und zwei Verfahren gegen Hermann Krumey. Siehe Werner Renz, »Einführung zu den Krumey-Hunsche-Prozessen 1962, 1964/65, 1968/69«, in: Katharina Rauschenberger/Werner Renz (Hrsg.), Henry Ormond – Anwalt der Opfer. Plädoyers in NS-Prozessen. Unter Mitarbeit von Steven Schindler, Frankfurt am Main, New York: Campus Verlag, 2015, S. 137–149.

14Die neusten Forschungsergebnisse haben Bettina Stangneth und Willi Winkler, »Der Mann, der Adolf Eichmann enttarnte«, in: Süddeutsche Zeitung vom 21./22.8.2021, Nr. 192, S. 11–13, vorgelegt.

15Der damalige Mossad-Chef Isser Harel berichtet in seinem Buch über die Ergreifung Eichmanns von einem Gespräch, das ein Mossad-Agent mit dem Informanten in Argentinien geführt hat: »I [d.i. Lothar Hermann, der Informant; W.R.] wrote to the Public Prosecutor in Frankfurt [d.i. Oberstaatsanwalt Arnold Buchthal; W.R.], voicing my suspicions« bezüglich Eichmann. »An exchange of letters followed, and he requested me to investigate the matter further. He even provided me with various details about Eichmann, including a personal description. Not long after, the Public Prosecutor of Hesse was transferred and Fritz Bauer took his place. I continued to correspond with him.« (Isser Harel, The House on Garibaldi Street. The first full account of the capture of Adolf Eichmann told by the former Head of Israel’s Secret Service, New York: The Viking Press, 1975, S. 19)

16Siehe hierzu die Neuauflage von Isser Harel, The House on Garibaldi Street. Edited and with an introduction by Shlomo J. Shpiro, London/Portland 1997, S. XXVII und S. 276. In seiner Aufstellung der an der Operation beteiligten Akteure (»Dramatis Personae«) heißt es in der Ausgabe von 1997 recht missverständlich: »GEORG AUGUST ZINN – Prime Minister of the German federal state of Hesse, who authorised the official German co-operation with Israel in the Eichmann affair.« Ebd., S. XXVII). Siehe auch den Zeitungsartikel »Zinn und Bauer führten Israel auf Eichmanns Spur« [dpa-Meldung (Paris)], in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 22.1.1982.

17Harel, The House on Garibaldi Street (1975), S. 4.

18Werner Renz, »Anmerkungen zur Entführung Adolf Eichmanns«, in: Zeitschrift für Geschichtswissenschaft, Jg. 67, H. 12, 2019, S. 1031–1043.

19Über Fritz Bauer und die Entführung Eichmanns gibt es die Spielfilme Der Staat gegen Fritz Bauer (Regie: Lars Kraume, 2016) und Die Akte General (Regie: Stephan Wagner, 2016).

20Siehe die Aufstellung der Mitarbeiter von Büro 06 in: Avner Werner Less, Lüge! Alles Lüge! Aufzeichnungen des Eichmann-Verhörers. Rekonstruiert von Bettina Stangneth, Zürich, Hamburg: Arche Verlag, 2012, S. 108–110.

21The Trial of Adolf Eichmann, Vol. VII, Bl. 165 und Bl. 316.

22Avner W. Less, »Nachwort«, in: Jochen von Lang, Das Eichmann-Protokoll. Tonbandaufzeichnungen der israelischen Verhöre. Nachwort Avner W. Less, Mitarbeit Claus Sibyll, Berlin: Severin und Siedler Verlag, 1982, S. 265.

23Siehe den fotomechanischen Abdruck in: The Trial of Adolf Eichmann, Vol. VII, Bl. 1–1781 (29.5.1960–17.8.1960) und Vol. VIII, Bl. 1782–3564 (18.8.1960–15.1.1961).

24Siehe Der Kastner-Bericht über Eichmanns Menschenhandel in Ungarn. Mit einem Vorwort von Professor Dr. Carlo Schmid [Redaktion und Nachwort: Ernest Landau], München: Kindler Verlag, 1961.

25Siehe Yechiam Weitz, The Man who was Murdered Twice. The Life, Trial and Death of Israel Kasztner. Translated from the Hebrew by Chaya Naor, Jerusalem: Yad Vashem, 2011 und Ladislaus Löb, Geschäfte mit dem Teufel. Die Tragödie des Judenretters Rezső Kasztner. Bericht eines Überlebenden, Köln u.a.: Böhlau Verlag, 2010.

26Chaim Cohn, Aus meinem Leben. Autobiografie. Aus dem Hebräischen von Eva-Maria Thimme unter Mitarbeit von Jonathan Nieraad, Berlin: Suhrkamp Verlag Jüdischer Verlag, 2019, S. 361–374.

27Yablonka, The State of Israel vs. Adolf Eichmann, S. 28.

28Siehe auch Deborah E. Lipstadt, The Eichmann Trial, New York: Schocken, 2011, S. 41.

29Yablonka, The State of Israel vs. Adolf Eichmann, S. 131.

30Offenbar auf Vorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, Yitzhak Olshan. Siehe hierzu Michal Shaked, »The Unknown Eichmann Trial: The Story of the Judge«, in: Holocaust and Genocide Studies, Vol. 29, No. 1, 2015, S. 4 f.

31In The Trial of Adolf Eichmann, Vol. VI sind die im Prozess verwendeten rund 1400 Dokumente aufgeführt, Vol. IX enthält die Dokumente auf Mikrofiche.

32Ebd., Vol. IV, S. 1372–1569.

33Ebd., S. 1584–1792.

34Ebd., S. 1803–1831.

35Siehe die Entscheidung des Gerichts, ebd., S. 1371.

36Der Staat Israel gegen Adolf Eichmann, Ziffer 89, S. 164.

37Ebd., Ziffer 79, S. 152.

38Ebd., Ziffer 163, S. 287.

39Ebd., Ziffer 182, S. 318.

40Ebd.

41Ebd., Ziffer 142, S. 256.

42Siehe Stephan Lehnstaedt, Der Kern des Holocaust. Bełżec, Sobibór, Treblinka und die Aktion Reinhardt, München: C. H. Beck Verlag, 2017, S. 34.

43Ebd., S. 36 und Robert Kuwałek, Das Vernichtungslager Bełżec. Aus dem Polnischen übersetzt von Steffen Hänschen. Mit einem Vorwort von Ingo Loose, Berlin: Metropol Verlag, 2014, 2., überarb. u. erw. Aufl., S. 179.

44Siehe Sara Berger, Experten der Vernichtung. Das T4-Reinhardt-Netzwerk in den Lagern Belzec, Sobibor und Treblinka, Hamburg: Hamburger Edition, 2013, S. 31 ff. (Berger gebraucht keine polnischen Sonderzeichen)

45Siehe Melanie Hembera, »Die Rolle der Kanzlei des Führers beim Genozid an der jüdischen Bevölkerung im Generalgouvernement«, in: Stephan Lehnstaedt, Robert Traba (Hrsg.), Die »Aktion Reinhardt«. Geschichte und Gedenken, Berlin: Metropol Verlag, 2019, S. 27–44.

46Siehe Henry Friedlander, Der Weg zum NS-Genozid. Von der Euthanasie zur Endlösung. Aus dem Amerikanischen von Johanna Friedman, Martin Richter und Barbara Schaden, Berlin: Berlin Verlag, 1997.

47Der Staat Israel gegen Adolf Eichmann, Ziffer 190, S. 325.

48Ebd., Ziffer 192, S. 326. Siehe zur Thematik Peter Longerich, Der ungeschriebene Befehl. Hitler und der Weg zur »Endlösung«, München, Zürich: Piper Verlag, 2001.

49Siehe zu Hitlers »Grundsatzentscheidung« Christian Gerlach, Der Mord an den europäischen Juden. Ursachen, Ereignisse, Dimensionen. Aus dem Englischen von Martin Richter, München: C. H. Beck Verlag, 20117, S. 88 ff. Gerlach datiert Hitlers Entscheidung, alle Juden Europas zu töten, auf Mitte Dezember 1941.

50Der Staat Israel gegen Adolf Eichmann, Ziffer 192, S. 326.

51Ebd.

52Ebd., Ziffer 193, S. 327. Insbesondere im Urteil des 1. Frankfurter Auschwitz-Prozesses und in der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom Februar 1969 kam diese verfehlte Rechtspraxis zum Ausdruck. Siehe die beiden Urteile in: Raphael Gross/Werner Renz (Hrsg.), Der Frankfurter Auschwitz-Prozess (1963–1965). Kommentierte Quellenedition. Mit Abhandlungen von Sybille Steinbacher und Devin O. Pendas, mit historischen Anmerkungen von Werner Renz und juristischen Erläuterungen von Johannes Schmidt, Frankfurt am Main, New York: Campus Verlag, 2013, Bd. 2, S. 575–1236 und S. 1237–1327.

53Der Staat Israel gegen Adolf Eichmann, Ziffer 194, S. 327.

54Ebd.

55Ebd., Ziffer 197, S. 330.

56Ebd.

57Ebd., Ziffer 141, S. 254.

58Ebd., Ziffer 180, S. 313.

59Ebd.

60Ebd.

61Im Urteil gegen Personal des Vernichtungslagers Sobibór ist von »funktioneller Mitwirkung« die Rede. Siehe das Urteil des Landgerichts Hagen vom 20.12.1966 (11 Ks 1/64), in: Justiz und NS-Verbrechen. Sammlung deutscher Strafurteile wegen nationalsozialistischer Tötungsverbrechen 1945–2011. Hrsg. von C. F. Rüter et al., Amsterdam: Amsterdam University Press/Verlag de Gruyter, 1968 ff., Bd. XXV, S. 217.

62Der Staat Israel gegen Adolf Eichmann, Ziffer 198, S. 331.

63Siehe Cornelius Nestler, »Ein Mythos – das Erfordernis der ›konkreten Einzeltat‹ bei der Verfolgung von NS-Verbrechen«, in: Kriminologie – Jugendkriminalität – Strafvollzug. Gedächtnisschrift für Michael Walter, Berlin: Duncker & Humblot, 2014, S. 759–772.

64Der Staat Israel gegen Adolf Eichmann, Ziffer 216, S. 354.

65Ebd., Ziffer 221, S. 358.

66Ebd., Ziffer 228, S. 366.

67Ebd., Ziffer 235, S. 371.

68Ebd., Ziffer 237, S. 372.

69Ebd., Ziffer 241, S. 377.

70Ebd., Ziffer 176, S. 309.

71Ebd., Ziffer 231, S. 368.

72Ebd., Ziffer 242, S. 378.

73Siehe Sybille Steinbacher, »Musterstadt« Auschwitz. Germanisierungspolitik und Judenmord in Ostoberschlesien, München: K. G. Saur Verlag, 2000.

74Gerlach, Der Mord an den europäischen Juden, S. 128.

75Siehe die Einleitung »Die Optik der Täter. Quellenkritische Vorbemerkungen«, in: Klaus-Michael Mallmann/Andrej Angrick/Jürgen Matthäus/Martin Cüppers (Hrsg.), Die »Ereignismeldungen UdSSR« 1941. Dokumente der Einsatzgruppen in der Sowjetunion I. Für Konrad Kwiet zum 70. Geburtstag, Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft, 2011, S. 12. In dies., Deutsche Berichte aus dem Osten 1942–1943. Dokumente der Einsatzgruppen in der Sowjetunion III, Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft, 2014 sind die »Ereignismeldungen« des Jahres 1942 sowie die »Meldungen« der Jahre 1942–1943 ediert. In der grundlegenden dreibändigen Quellenedition kommt der Name Eichmann nicht vor.

76Musmanno war auch Beisitzer im Prozess gegen den Generalfeldmarschall der Luftwaffe Erhard Milch (Fall 2) und im Prozess gegen Angehörige des SS-Wirtschafts- und Verwaltungshauptamts (Pohl-Prozess: Fall 4). Zu Musmanno apologetisch siehe Gideon Hausner, Gerechtigkeit in Jerusalem [Übersetzung aus dem Amerikanischen von Peter de Mendelssohn], München: Kindler Verlag, 1967, S. 453 f., 511 f.

77In Walter Schellenbergs, Aufzeichnungen. Die Memoiren des letzten Geheimdienstchefs unter Hitler. [Hrsg. von Gita Petersen, Vorwort von Klaus Harpprecht], Wiesbaden, München: Limes Verlag, 1979, kommt Eichmann nicht vor. Heinrich Müller und insbesondere Reinhard Heydrich und Heinrich Himmler werden hingegen häufig genannt.

78Siehe hierzu Ralf Ogorreck, Die Einsatzgruppen und die »Genesis der Endlösung«, Berlin: Metropol Verlag 1996 und die Einleitung von Peter Klein, in: Die Einsatzgruppen in der besetzten Sowjetunion 1941/42. Die Tätigkeits- und Lageberichte des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD. Hrsg. und eingel. von Peter Klein, Hamburg: Edition Hentrich, 1997, S. 9–28 sowie die Einleitung »Die Optik der Täter«, S. 7–38.

79Siehe seine Vernehmung, in: The Trial of Adolf Eichmann, Vol. II, S. 720.

80Siehe Michael A. Musmanno, In zehn Tagen kommt der Tod. Augenzeugen berichten über das Ende Hitlers. Authentische Darstellung der dramatischen Ereignisse der letzten Wochen im Führerbunker der Reichskanzlei, München: Droemer Verlag, 1950 (amerik. Erstausgabe: Ten Days to Die, 1950). Deutsche Neuauflage: Hitlers letzte Zeugen. Authentische Darstellung der dramatischen Ereignisse der letzten Wochen im Führerbunker der Reichskanzlei. Mit einem Vorwort von Hermann Graml, München: Edition Erik Droemer, 2005.

81Der Staat Israel gegen Adolf Eichmann, Ziffer 139, S. 252. – Wohl angeregt durch den bevorstehenden Prozess und im Vertrauen auf seine Prominenz (Musmanno war zur Zeit des Prozesses Richter am Supreme Court des Staates Pennsylvania und Autor mehrerer Bücher) nutzte der Jurist die Gunst der Stunde und schrieb flugs das Buch The Eichmann Kommandos, Philadelphia: Macrae Smith Company, 1961. Quellenangaben fehlen, der Autor verweist nur pauschal auf das Material des Einsatzgruppen-Prozesses. Bodenlos fabuliert Musmanno, Eichmann habe die Aufmerksamkeit Hitlers gewonnen und Hitler »dealt directly with Eichmann in the project« nämlich der »Endlösung der Judenfrage« (ebd., S. 55). Im Verlauf seiner Vernehmung vom 15.5.1961 musste der Schwadroneur Musmanno kleinlaut eingestehen, Eichmann komme in seinem Urteil im Einsatzgruppen-Prozess nicht vor (The Trial of Adolf Eichmann, Vol. II, S. 713).

82Siehe Musmannos Vernehmung, in: The Trial of Adolf Eichmann, Vol. II, S. 710–729. Zu Musmanno kritisch Stephan Landsman, Crimes of the Holocaust. The Law confronts Hard Cases, Philadelphia: University of Pennsylvania Press, 2005, S. 80–81.

83Christina Große, Der Eichmann-Prozeß zwischen Recht und Politik, Frankfurt am Main: Verlag Peter Lang, 1995.

84Siehe Regina Schmidt/Egon Becker, Reaktionen auf politische Vorgänge. Drei Meinungsstudien aus der Bundesrepublik, Frankfurt am Main: Europäische Verlagsanstalt, 1967, S. 107–141.

85Siehe zum Beispiel Jürgen Baumann, »Gedanken zum Eichmann-Urteil«, in: Juristenzeitung, Jg. 18, H. 4, 1963, S. 110–121 und Herbert Jäger, »Betrachtungen zum Eichmann-Prozess«, in: Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform, Jg. 45, H. 3/4, 1962, S. 73–83 sowie ders., Verbrechen unter totalitärer Herrschaft. Studien zur nationalsozialistischen Gewaltkriminalität, Olten und Freiburg i. Br.: Walter-Verlag, 1967.

86Dieter Pohl, Verfolgung und Massenmord in der NS-Zeit 1933–1945, Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft, 2003, S. 29. Pohl schreibt: »Die Zahl der Täter lässt sich nur mehr ungefähr schätzen, da sich hier Probleme der Definition und der Rekonstruktion entgegenstellen. Bezeichnet man als Täter all diejenigen, die Verfolgung und Tötung vorbereiteten, organisierten, ausführten und unterstützten, so wird man sicher auf eine Größenordnung von einigen Hunderttausend Reichsdeutschen kommen, besonders in SS und Polizei, in den Besatzungs- und Innenverwaltungen, in Sicherungstruppen der Wehrmacht und bei der Waffen-SS.« (ebd., S. 155) Frank Bajohr, der Leiter des Zentrums für Holocaust-Studien (Institut für Zeitgeschichte, München), bezieht sich auf Pohl und meint, man gehe »von rund 200000 bis 250000 deutschen und österreichischen Tätern des Holocaust aus« (Frank Bajohr, »Täterforschung: Ertrag, Probleme und Perspektiven eines Forschungsansatzes«, in: ders., Andrea Löw (Hrsg.), Der Holocaust. Ergebnisse und neue Fragen der Forschung, Frankfurt am Main: Fischer Taschenbuch, 2015, S. 169; ebenso in der Einleitung von Bajohr/Löw, ebd., S. 12).

87Siehe Boris Burghardt, »Die Strafsache ›Oskar Gröning‹ vor dem Bundesgerichtshof«, in: Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik, Jg. 14, H. 1, 2019, S. 21–40 und ders., »Im Ringen mit sich selbst. Die Spätverfolgung von NS-Verbrechen durch die deutsche Strafjustiz«, in: Einsicht 20 (2019), Bulletin des Fritz Bauer Instituts, S. 78–86.

88Erwin Schüle, »Die Justiz der Bundesrepublik und die Sühne nationalsozialistischen Unrechts«, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte, Jg. 9, H. 4, 1961, S. 441.

89Vorlage für das Bundesjustizministerium vom 4.12.1959 für die vertrauliche Sitzung des Rechtsausschusses am 9.12.1959, Binnenpaginierung, S. 3 (Bundesarchiv Koblenz, B 141/33771), abgedruckt in: Mitteilungen aus dem Bundesarchiv, H. 3, 2008.

90Vorlage für das Bundesjustizministerium vom 4.12.1959, Binnenpaginierung, S. 4.

91Schüle, »Die Justiz der Bundesrepublik«, S. 443.

92Max Güde, Justiz im Schatten von gestern. Wie wirkt sich die totalitäre Vergangenheit auf die heutige Rechtsprechung aus? Hamburg: Furche-Verlag, 1959, S. 17.

93Siehe die beiden journalistischen Darstellungen: Heinrich Wefing, Der Fall Demjanjuk. Der letzte große NS-Prozess, München: C. H. Beck-Verlag, 2011 und Rainer Volk, Das letzte Urteil. Die Medien und der Demjanjuk-Prozess, München: Oldenbourg Verlag, 2012 sowie die Studie der Historikerin Angelika Benz, Der Henkersknecht. Der Prozess gegen John (Iwan) Demjanjuk in München. Mit einem Essay von Lukas Hammerstein, Berlin: Metropol Verlag, 2011. Der amerikanische Jurist Lawrence Douglas hat die Verfahren gegen Demjanjuk in den USA, in Israel und in München dargestellt. Siehe Lawrence Douglas, Späte Korrektur. Die Prozesse gegen John Demjanjuk. Aus dem Amerikanischen übersetzt von Felix Kurz, Göttingen: Wallstein Verlag, 2020. Aus kritischer juristischer Sicht siehe insbesondere Gerhard Werle/Boris Burghardt, »Zur Gehilfenstrafbarkeit bei Massentötungen in nationalsozialistischen Vernichtungslagern. Der Fall Demjanjuk im Kontext der bundesdeutschen Rechtsprechung«, in: Christian Fahl/Eckhart Müller/Helmut Satzger/Sabine Swoboda (Hrsg.), Ein menschengerechtes Strafrecht als Lebensaufgabe. Festschrift für Werner Beulke zum 70. Geburtstag, Heidelberg: C. F. Müller Verlag, 2015, S. 339–353

94Christoph Safferling, »Anmerkung zum BGH-Beschluss vom 20.9.2016«, in: Juristenzeitung, Jg. 72, H. 3, 2017, S. 258.

95Siehe hierzu Frank Lüttig/Jens Lehmann (Hrsg.), Die letzten NS-Verfahren. Genugtuung für Opfer und Angehörige – Schwierigkeiten und Versäumnisse der Strafverfolgung, Baden-Baden: Nomos Verlag, 2017 und das Interview mit Thomas Walther, Cornelius Nestler, Andreas Brendel und Stefan Willms, in: ZEITMagazin, Nr. 29, 15.7.2021. S. 14–26.

96Siehe zum Beispiel den Aufsatz von Fritz Bauer, »Ideal- und Realkonkurrenz bei nationalsozialistischen Verbrechen?«, in: Juristenzeitung, Jg. 22, Nr. 20, 20.10.1967, S. 625–628. Nachdruck in: Fritz Bauer, Kleine Schriften (1962–1969), Bd. 2. Hrsg. im Auftrag des Fritz Bauer Instituts von Lena Foljanty und David Johst, Frankfurt am Main, New York: Campus Verlag, 2018, S. 1568–1577.

97Siehe hierzu Werner Renz, ad Hannah Arendt. Eichmann in Jerusalem. Die Kontroverse um den Bericht »von der Banalität des Bösen«, Hamburg: Europäische Verlagsanstalt, 2021.

98The Trial of Adolf Eichmann, Vol. V, S. 2082–2206.

99Der Staat Israel gegen Adolf Eichmann, Ziffer 152, S. 269.

100Ebd., Ziffer 60, S. 126.


Bezirksgericht Jerusalem Strafakt 40/61


11.4.–18.4.1961: 1.–8. Gerichtssitzung: Anklageschrift, Verfahrensfragen, Eröffnungsplädoyer der Anklagevertretung
18.4.–12.6.1961: 9.–74. Gerichtssitzung: Zeugenvernehmungen
20.6.–21.7.1961: 75.–106. Gerichtssitzung: Kreuzverhöre
24.7.–25.7.1961: 107.–109. Gerichtssitzung: Verlesung von Vernehmungsprotokollen
8.8.–14.8.1961: 110.–114. Gerichtssitzung: Schlussvorträge der Anklage und der Verteidigung
11.12.–12.12.1961: 115.–119. Gerichtssitzung: Verkündung des Urteils
13.12.1961: 120. Gerichtssitzung: Replik von Anklage und Verteidigung, Schlusswort Eichmanns
15.12.1961: 121. Gerichtssitzung: Verkündung des Strafmaßes

Gericht

Moshe Landau (1912–2011), Vorsitzender

Benjamin Halevi (1910–1996)

Itzchak Raveh (1906–1989)

Anklagevertretung

Gideon Hausner (1915–1990), Generalstaatsanwalt

Gabriel Bach (*1927), Staatsanwalt

Yaakov Bar-Or (1916–2008), Staatsanwalt

Zvi Terlo (1932–2010), Staatsanwalt

Jacob Robinson (1889–1977), juristischer Berater

Verteidigung

Robert Servatius (1894–1983)

Dieter Wechtenbruch (*1931)

Ausgewählte Literatur zu Eichmann und zum Eichmann-Prozess
Adolf Eichmann

Cesarani, David: Adolf Eichmann. Bürokrat und Massenmörder. Biografie. Aus dem Englischen von Klaus-Dieter Schmidt, Berlin: Propyläen Verlag, 2004.

Götzen. Die Autobiografie von Adolf Eichmann. Hrsg. und kommentiert von Raphael Ben Nescher, Berlin: Metropol Verlag, 2016.

Hull, William L.: Kampf um eine Seele. Gespräche mit Eichmann in der Todeszelle [Aus dem Amerikanischen von Eberhard Gauhe], Wuppertal: Verlag Sonne und Schild, 1964.

Stangneth, Bettina: Eichmann vor Jerusalem. Das unbehelligte Leben eines Massenmörders, Zürich, Hamburg: Arche Verlag, 2011.

Wojak, Irmtrud: Eichmanns Memoiren. Ein kritischer Essay, Frankfurt am Main, New York: Campus Verlag, 2001; Frankfurt am Main: Fischer Taschenbuch Verlag, 2004.

Eichmann-Prozess

Ambos, Kai u.a.: Eichmann in Jerusalem 50 Years After. An Interdisciplinary Approach, Berlin: Duncker & Humblot, 2012.

Arendt, Hannah: Eichmann in Jerusalem. Ein Bericht von der Banalität des Bösen. Aus dem Amerikanischen von Brigitte Granzow, München: Piper Verlag, 1964.

Bilsky, Leora: Transformative Justice. Israeli Identity on Trial. With a Foreword by Richard J. Bernstein, Ann Arbor: The University of Michigan Press, 2004.

Brager, Bruce L.: The Trial of Adolf Eichmann. The Holocaust on Trial, San Diego: Lucent Books, 1999.

Cohen, Nathan: Rechtliche Gesichtspunkte zum Eichmann-Prozess, Frankfurt am Main: Europäische Verlagsanstalt, 1963.

Douglas, Lawrence: The Memory of Judgment. Making Law and History in the Trials of the Holocaust, New Haven and London: Yale University Press, 2001.

Der Eichmann-Prozeß in der deutschen öffentlichen Meinung. Eine Dokumentensammlung von Hans Lamm, Frankfurt am Main: Ner-Tamid-Verlag, 1961.

Gouri, Haim: Facing the Glass Booth. The Jerusalem Trial of Adolf Eichmann. Translated by Michael Swirsky. With a Foreword by Alan Mintz, Detroit: Wayne State University Press, 2004.

Große, Christina: Der Eichmann-Prozeß zwischen Recht und Politik, Frankfurt am Main: Verlag Peter Lang, 1995.

Hausner, Gideon: Gerechtigkeit in Jerusalem [Übersetzung aus dem Amerikanischen von Peter de Mendelssohn], München: Kindler Verlag, 1967.

Kaul, Friedrich Karl: Der Fall Eichmann, Berlin: Das Neue Berlin, 1963.

Krause, Peter: Der Eichmann-Prozeß in der deutschen Presse, Frankfurt am Main, New York: Campus Verlag, 2002.

Landsman, Stephan: Crimes of the Holocaust. The Law confronts Hard Cases, Philadelphia: University of Pennsylvania Press, 2005.

Lang, Jochen von: Das Eichmann-Protokoll. Tonbandaufzeichnungen der israelischen Verhöre. Nachwort Avner W. Less, Mitarbeit Claus Sibyll, Berlin: Severin und Siedler Verlag, 1982.

Less, Avner Werner: Lüge! Alles Lüge! Aufzeichnungen des Eichmann-Verhörers. Rekonstruiert von Bettina Stangneth, Zürich, Hamburg: Arche Verlag, 2012.

Lipstadt, Deborah E.: The Eichmann Trial, New York: Schocken, 2011.

Minerbi, Sergio I.: The Eichmann Trial Diary. Translated [from Italian] by Robert L. Miller. [Preface by Gabriel Bach], New York: Enigma Books, 2011.

Mulisch, Harry: Strafsache 40/61. Eine Reportage über den Eichmann-Prozeß. Aus dem Holländischen übersetzt von Johannes Piron, Köln: Verlag DuMont Schauberg, 1963; Neuausgabe: Berlin: Edition Tiamat, 1987.

Nellessen, Bernd: Der Prozeß von Jerusalem. Ein Dokument, Düsseldorf, Wien: Econ Verlag, 1964.

Papadatos, Pierre A.: The Eichmann Trial, London: Stevens, 1964.

Renz, Werner (Hrsg.): Interessen um Eichmann. Israelische Justiz, deutsche Strafverfolgung und alte Kameradschaften, Frankfurt am Main, New York: Campus Verlag, 2012.

Rogat, Yosal: The Eichmann Trial an the Rule of Law, Santa Barbara, Calif.: Center for the Study of Democratic Inst., 1961.

Schmorak, Dov B.: Sieben sagen aus. Zeugen im Eichmann-Prozeß. Mit einer Einleitung von Peter Schier-Gribowsky, Berlin-Grunewald: Arani-Verlag, 1962.

Ders.: Der Prozeß Eichmann. Dargestellt an Hand der in Nürnberg und Jerusalem vorgelegten Dokumente sowie der Gerichtsprotokolle. Wien, Stuttgart, Basel: Hans Deutsch Verlag, 1964.

Shaked, Michal: »The Unknown Eichmann Trial: The Story of the Judge«, in: Holocaust and Genocide Studies, Vol. 29, No. 1, 2015, S. 1–38.

State of Israel/Ministry of Justice, The Trial of Adolf Eichmann. Record of Proceedings in the District Court of Jerusalem, Vol. I–IX, Jerusalem 1992–1995.

Wieviorka, Annette: Le Procès Eichmann, Bruxelles: Editions Complexe, 1989.

Wolfmann, Alfred: Eichmannprozeß. Berichte aus Jerusalem. [Hrsg. vom DGB-Bundesvorstand], Düsseldorf o. J.

Yablonka, Hanna: The State of Israel vs. Adolf Eichmann. Translated from the Hebrew by Ora Cummings with David Herman, New York: Schocken Books, 2004.


BEZIRKSGERICHT JERUSALEM STRAFAKT 40/61


vor den Herren Richtern: Mosche Landau, VorsitzenderBenjamin HaleviItzchak Raveh

DER GENERALSTAATSANWALT DES STAATES ISRAEL ANKLÄGER

gegen

ADOLF SOHN DES ADOLF KARL EICHMANN ANGEKLAGTEN

URTEIL

1. Dem vor diesem Gerichtshof stehenden Angeklagten, Adolf Eichmann, werden Verbrechen schwerster Natur zur Last gelegt, Verbrechen gegen das jüdische Volk, Verbrechen gegen die Menschheit und Kriegsverbrechen. Der Zeitabschnitt dieser Verbrechen und ihr historischer Hintergrund ist die Epoche der Hitlerherrschaft in Deutschland und in Europa. Die einzelnen Abschnitte der Anklageschrift enthalten Einzelheiten der Katastrophe, die über das jüdische Volk gekommen war. Es ist ein Kapitel voll von vergossenem Blut und unsäglichsten Leiden, die unvergeßlich dastehen werden in der Geschichte der Menschheit.

Es ist dies nicht das erste Mal, daß die Katastrophe im Zuge des gerichtlichen Verfahrens behandelt wird. Sie wurde vor dem Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg eingehend im Verfahren gegen die Hauptkriegsverbrecher behandelt, und auch in einigen der darauffolgenden Prozessen. Im gegenständlichen Verfahren stand sie jedoch im Brennpunkt des Prozesses, und das ist auch der Unterschied zwischen dem gegenständlichen Verfahren und seinen Vorgängern. Von hier aus auch rührt die Tendenz her, den Rahmen zu erweitern, was sich im Verfahren bemerkbar machte. Es war das Bestreben zu fühlen, im Zuge des gegenständlichen Verfahrens eine umfangreiche historische Schilderung der Ereignisse der Katastrophe zu geben, wie auch die heldenhafte Tapferkeit der Ghettokämpfer; derjenigen, die in den Lagern den Aufstand wagten, und der jüdischen Freiheitskämpfer hervorzuheben – ein Bestreben, welches durchaus verständlich ist. Es gab auch viele, die bestrebt waren, im gegenständlichen Verfahren ein Forum zu sehen für die Ergründung tiefgehender und unergründlicher Fragen, teils Fragen, die durch die Katastrophe aufgeworfen wurden, teils Fragen, die seit Urzeiten die Menschen beschäftigten und die durch die bis dahin nie dagewesenen Greueltaten erneut an Bedeutung gewannen und in den Vordergrund rückten: Wieso konnte so etwas bei hellem Tage geschehen? Und warum kam dieses große Unheil gerade vom deutschen Volke her? Hätten die Nazis die Möglichkeit gehabt, derartige Greueltaten zu begehen, wenn sie nicht von den anderen Völkern Hilfe und Unterstützung erhalten hätten? Von Völkern, die Juden in ihrer Mitte zählten? Wäre es möglich gewesen, die Katastrophe auch nur teilweise zu vermeiden, falls die alliierten Mächte besseren Willen an den Tag gelegt hätten, den verfolgten Juden zur Hilfe zu kommen? Hat das jüdische Volk selbst in den freien Ländern alles getan, was möglich war, um seinen verfolgten Brüdern zur Hilfe zu kommen und die Hilfe anderer zu erlangen? Was sind die psychologischen und soziologischen Ursachen für diesen Kollektivhaß, der Antisemitismus genannt wird? Ist es möglich, diese uralte Krankheit zu heilen, und mit welchen Mitteln? Was ist die Lehre, die das jüdische Volk und andere Völker aus all dem zu ziehen haben und die auch jeder Mensch in seinen Beziehungen zu seinen Mitmenschen beherzigen muß? Und noch eine Anzahl weiterer Fragen, die hier in extenso nicht aufgezählt werden können.

2. Der Weg des Gerichtshofes inmitten dieses Fragenkomplexes war und ist eindeutig und klar: der Gerichtshof muß der Versuchung widerstehen, in Gebiete einzugreifen, die ihm nicht zustehen. Ein Gerichtsverfahren hat seinen Weg, der vom Gesetz vorgeschrieben ist, und dieser kann und darf sich nicht ändern, was immer auch der Gegenstand des Verfahrens sein möge. Andernfalls würde sowohl die Justiz, wie auch das Verfahren als solches notleiden. Davor müssen sie wegen der ihnen inne wohnenden gesellschaftlichen und erzieherischen Bedeutung bewahrt werden. Überdies würde sonst das Verfahren einem Schiffe gleichen, welches steuerlos auf den brandenden Wogen des stürmischen Meeres hin- und hergeschleudert wird.

Es ist Sache jedes Strafverfahrens festzustellen, ob die von der Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten erhobenen Anschuldigungen richtig sind, und, falls der Angeklagte schuldig befunden wird, das Strafmaß festzusetzen. Alles, was zu diesem Zweck erforderlich ist, muß im Zuge des Verfahrens behandelt werden. Alles andere ist auszuschließen. Jeder Versuch, diesen Rahmen zu überschreiten, steht dem Gerichtshöfe nicht zu und muß letzten Endes fehlschlagen. Dem Gericht stehen Mittel zur Erforschung oder Beantwortung von Fragen allgemeiner Art, wie z. B. der oben aufgeführten, nicht zur Verfügung. Zum Beispiel wurde uns für die Schilderung des historischen Hintergrundes der Katastrophe mannigfaltiges Material, sowohl an Urkunden, wie auch an Zeugenaussagen beigebracht, Material, welches emsig gesammelt worden war und zweiffellos im aufrichtigen Bestreben, das Bild, nach Maßgabe der Möglichkeiten, in seiner Gesamtheit dazustellen und klarzustellen. Dennoch ist es nur ein Bruchteil der in dieser Angelegenheit vorhandenen Quellen. Gemäß unseres Rechtssystems ist das Gericht seiner Natur nach »tolerant«. Das Gericht bestimmt nicht die ihm vorzulegenden oder einzureichenden Beweismittel, wie das zum Beispiel vor einer Untersuchungskommission der Fall ist, und schon aus diesem Grunde ist die Möglichkeit der Schilderung allgemeiner Ereignisse beschränkt. Was nun Fragen grundsätzlicher Natur anlangt, die außerhalb des Gebietes der Justiz liegen, sind wir weder ermächtigt, noch legitimiert, solche Fragen zu entscheiden, und unsere Meinungsäußerung darüber ist keineswegs ausschlaggebender als die Meinung jedes Menschen, der diesen Fragen Gedanken und Studium widmet.

Hierbei übersehen wir keinesfalls den gewaltigen erzieherischen Wert, der in diesem Verfahren zu finden ist, sowohl für das Volk, welches in Zion ansässig ist, wie auch für denjenigen Teil des Volkes, der sich außerhalb der Staatsgrenzen befindet. Insofern dieses Ergebnis als eine Begleiterscheinung des Prozesses erreicht wurde, ist es zu begrüßen. Das trifft auch auf die Aussagen zu, welche in diesem Verfahren von Personen gemacht wurden, die die Katastrophe überlebten. Diese Menschen eröffneten auf dem Zeugenstande das, was im tiefsten ihrer Herzen verschlossen war und lieferten einen wertvollen Beitrag an Material für den Forscher, den Historiker. Jedoch für die Zwecke des gegenständlichen Verfahrens sind all das nur Begleitergebnisse des Prozesses.

3. Bevor wir in medias res kommen, wollen wir den Rechtsvertretern der Parteien, die in diesem Verfahren im Interesse der Rechtsfindung bemüht waren, unsere hohe Anerkennung aussprechen. Der Generalstaatsanwalt, Herr Hausner, seine Mitarbeiter, die Herren Dr. Robinson, Bar-Or, Bach und Terlo, welche ihm bei der Führung des Prozesses zur Seite standen, trugen eine schwere Verantwortung auf ihren Schultern. Sie beherrschten vollkommen den umfangreichen Rechtsstoff und auch das Tatsachenmaterial, das ihnen von den Polizeibeamten zur Verfügung gestellt wurde, die ihrerseits in rühmenswerter Weise die Vorarbeit geleistet hatten. Der Generalstaatsanwalt hat sich würdevoll aus dem Dilemma gezogen, das wir vorhin angedeutet haben und das er wohl in seiner ganzen Wucht zu fühlen bekam. Abgesehen von einigen geringen Abweichungen vom schmalen Pfad, welchen der Gerichtshof es für seine Pflicht erachtete festzulegen, führte er die Sache der Staatsanwaltschaft in allen Phasen auf höchstem juristischem Niveau. In seiner glänzenden Eröffnungsrede, einer Rede, durchdrungen von markanter Ausdruckskraft und Blickweite, und wieder in seinem Endplädoyer brachte er die tiefsten Gefühle, die im Herzen des ganzen Volkes pochen, zum Ausdruck.

Ebenso gebührt dem Verteidiger, Herrn Dr. Servatius, und seinem Assistenten, Herrn Wechtenbruch, der Ausdruck unserer hohen Anerkennung. Dr. Servatius, auf dem fast die gesamte Last dieses schweren Rechtsstreites ruhte, überdies in einem ihm fremden Milieu, hat immer alles darauf angelegt, zum Kern der Sache zu kommen, ohne belanglose Meinungsverschiedenheiten darüber aufzuwerfen, was ihm für seine Verteidigung nicht notwendig erschien. Dadurch hat er dem Gericht wichtige Hilfe geleistet. Auch einige überflüssige Töne in seinem Endplädoyer, die wir als dissonant empfanden, konnten keinesfalls den guten und ernsten Einduck schmälern, den seine Verteidigung in ihrer Gesamtheit auf uns gemacht hat.

4. Vorerst haben wir unseren Beschluß (Nr. 3 vom 17. 4. 1961 – Sitzung 6) zu begründen, daß wir für das gegenständliche Verfahren zuständig sind. Es ist Pflicht des Gerichtes, ex officio, seine Zuständigkeit zu prüfen, selbst wenn der Angeklagte keinen Einspruch erhebt. Selbst gesetzt den Fall, daß der Angeklagte damit einverstanden wäre, von diesem Gericht gerichtet zu werden, wären wir nicht zuständig, ihn abzuurteilen, es sei denn, daß uns das Gesetz Zuständigkeit hierzu verleiht. – Das Gesetz, das uns Zuständigkeit verleiht, den Angeklagten im vorliegenden Verfahren abzuurteilen, ist das Gesetz zur Bestrafung der Nazis und ihrer Helfer, 1950, (kurz das »Israelische Gesetz«, »das Gesetz« oder »einschlägige Gesetz« genannt).

Paragraph 1 (a) des Gesetzes bestimmt:

Wer eine der nachstehenden strafbaren Handlungen begangen hat:

1) Zur Zeit der Herrschaft des nationalsozialistischen Regimes in einem feindlichen Lande eine Handlung begangen hat, die ein Verbrechen gegen das jüdische Volk darstellt;

2) Zur Zeit der Herrschaft des nationalsozialistischen Regimes in einem feindlichen Land eine Handlung begangen hat, die ein Verbrechen gegen die Menschheit darstellt;

3) Während des zweiten Weltkrieges in einem feindlichen Land eine Handlung begangen hat, die ein Kriegsverbrechen darstellt,

wird mit dem Tode bestraft.

Die obigen drei Verbrechenskategorien – Verbrechen gegen das jüdische Volk, Verbrechen gegen die Menschheit, Kriegsverbrechen – sind im Absatz 1 (b) (infra) definiert.

Paragraph 3 (a) bestimmt, daß:

»Wer zur Zeit der Herrschaft des Nationalsozialismus in Europa in einem feindlichen Land einer feindlichen Organisation angehört hat oder in einer solchen Organisation eine Stellung innehatte oder Aufgaben erfüllte, wird mit Gefängnis bis zu sieben Jahren bestraft.«

»Feindliche Organisation« ist im Paragraph 3 (b) (infra) definiert. Im Paragraph 16 werden die Begriffe »Die Zeit der Herrschaft des nationalsozialistischen Regimes«, »während des zweiten Weltkrieges« und »feindliches Land« definiert.

5. Im Strafberufungsfall 22/52, Honigman % den Generalstaatsanwalt (Piskei Din 7, Seite 296, 303) führt Richter Cheshin aus:

»Das gegenständliche Gesetz verfolgt den Zweck, die Aburteilung von Nazis, deren Mittätern und Helfern wegen der Ermordung des jüdischen Volkes … und wegen Verbrechen gegen die Menschheit im allgemeinen in Israel zu ermöglichen.«

»Diese Gesetzgebung unterscheidet sich grundlegend von allen üblichen Strafgesetzen: das Gesetz ist sowohl retroaktiv wie auch extraterritorial …«

Die Worte »in einem feindlichen Land«, »zur Zeit der Herrschaft des Nationalsozialistischen Regimes« und »während des zweiten Weltkrieges«, welche die Anwendung des Gesetzes sowohl vom zeitlichen, wie auch vom örtlichen Standpunkte festlegen, schreiben in unmißverständlicher Weise vor, daß es sich hierbei um »Auslandsstraftaten« handelt und daß das Gesetz rückwirkend ist. Diese beiden Eigenschaften stechen zwar gegenüber der üblichen Strafgesetzgebung hervor, die im allgemeinen für die Zukunft gilt und nicht — oder wenigstens nicht nur – für die Vergangenheit, und für das Inland und nicht – oder wenigstens nicht nur – für das Ausland. Jedoch diese Eigenschaften haben naturgemäß ihren Ursprung im Zweck des Gesetzes, »Nazis und ihre Helfer« abzuurteilen.

6. Aufgrund der §§ 6–7 des Strafkodexes 1936 (Criminal Code Ordinance) umfaßt die gewöhnliche Gerichtsbarkeit der Gerichte des Staates Israel jede Handlung, die gänzlich oder teilweise, innerhalb des Staatsgebiets oder innerhalb drei Seemeilen von seiner Küste begangen worden ist. Paragraph 3 (b) fügt jedoch hinzu, daß keine Bestimmung des Kodex »die Verpflichtung einer Person beeinträchtigt wegen einer strafbaren Handlung abgeurteilt oder bestraft zu werden«, die aufgrund der Vorschriften »irgendeines Gesetzes, das sich auf die Zuständigkeit Israelischer Gerichte wegen Handlungen bezieht, die außerhalb des gewöhnlichen Zuständigkeitsbereichs dieser Gerichte begangen worden sind«. Eines der Gesetze, die die Zuständigkeit der Israelischen Gerichte wegen bestimmter Kategorien von im Auslande begangenen Strafhandlungen vorschreiben, ist das Gesetz zur Änderung des Strafrechts (strafbare Handlungen im Auslande, 1955). Ein anderes Gesetz dieser Art ist das gegenständliche Gesetz.

7. Die Frage, ob der Israelische Gesetzgeber berechtigt ist, ein retroaktives Strafgesetz einzuführen, wurde im ersten nach der Staatsgründung stattfindenden Strafprozeß vor diesem Bezirksgericht und in der ersten im Staate Israel eingereichten Strafberufung behandelt. Strafberufung 1/48, Sylvester gegen den Generalstaatsanwalt (Pesakim 1, Seite 513, 528). Der Richter Smoira, der erste Präsident des Obersten Gerichtshofs, führte in seinem Urteil, inter alia, aus:

»Und was die Differenzierung zwischen rückwirkenden Gesetzen und ex post facto Gesetzen betrifft, greife ich auf das Urteil des Richters Wills in dem Verfahren Phillips v. Eyre (Q.B. [1871] 1, auf Seite 25) zurück. Es heißt dort folgendermaßen:

»Mr. Justice Blackstone (Comm. 46) describes laws ex-post-facto of this objectionable class as those by which ›after an action indifferent in itself is committed, the legislato then for the first time declares it to have been a crime, and inflicts a punishment upon the person who has committed it. Here it is impossible that the party could foresee that an action, innocent when it was done, would be afterwards converted to guilt by a subsequent law; he had therefore no cause to abstain from it and all punishment for not abstaining must of consequence be cruel and unjust‹… In fine, allowing the general inexpediency of retroactive legislation, it cannot be pronounced naturally or necessarily unjust. There may be occasions and circumstances involving the safety of the State, or even the conduct of individual subjects the justice of which prospective laws, made for ordinary occasions and the usual exigencies of society, for want of prevision fail to meet, and in which the execution of the law as it stood at the time may involve practical public inconvenience and wrong, summum jus summa injuria. Whether the circumstances of the particular case are such as to call for special and exceptional remedy is a question which must in each case involve matter of policy and discretion fit for debate and decision in the parliament which would have had jurisdiction to deal with the subject matter by preliminary legislation, and as to which a Court of ordinary municipal law is not commissioned to inquire or adjudicate.«

»Zu meiner Genugtuung bin ich in der Lage hinzuzufügen«

führt der Präsident weiter aus

»daß, indem ich die rückwirkende Gültigkeit des vorliegenden Gesetzes anerkenne, ich weit davon entfernt bin, ein ›barbarisches Gesetz anzuerkennen, denn gerade infolge der obigen Definition des Richters Blackstone, meine ich, daß man nicht sagen kann, daß die Handlung, die dem Berufungskläger zur Last gelegt wird, zur Zeit der Ausführung an sich eine indifferente Handlung war und daß der Gesetzgeber erst späterhin sie zu seinem Verbrechen erklärt hat‹, wie der Richter Blackstone es zum Ausdruck bringt. Die rückwirkende Gesetzgebung, die hier zur Verhandlung steht, hat kein neues Verbrechen geschaffen, das vorher im besetzten Gebiete Jerusalems nicht bekannt war. Es kann daher nicht behauptet werden, daß der Berufungskläger nicht den sträflichen Vorsatz (mens rea) hegte, indem er nicht wußte – und auch nicht wissen konnte – daß die von ihm begangene Handlung eine strafbare Handlung darstellte. Vielmehr ist vernünftigerweise anzunehmen, daß, wer tatsächlich die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung begangen hat, … wußte, daß eine Handlung dieser Art ein Verbrechen ist. – Ich vertrete daher die Auffassung, daß ich mit meiner Schlußfolgerung, daß das Gesetz über die Amtsgeheimnisse (Official Secrets Ordinance) rückwirkende Geltung hat, nicht mit den Grundsätzen der natürlichen oder der elementaren Gerechtigkeit in Kollision gerate.«

Das Urteil des Präsidenten wurde vor der Veröffentlichung des Gesetzes zur Bestrafung der Nazis und ihrer Helfer erteilt, jedoch seine Ausführungen treffen auf den vorliegenden Fall zu. Mehr als über jedes andere Thema kann man über die Verbrechen der Nationalsozialisten gegen die Menschheit im allgemeinen und gegen das jüdische Volk im besonderen sagen, daß »die gewöhnlichen Gesetze, die unter gewöhnlichen Umständen und für den Zweck der üblichen Bedürfnisse der Gesellschaft geschaffen wurden, nicht dazu angetan sind, den Ansprüchen der Gerechtigkeit und der Justiz nachzukommen (ibid, Seite 532). Kein einziges der im Gesetz zur Bestrafung der Nazis und ihrer Helfer aufgeführten Verbrechen war »eine an sich indifferente Handlung zur Zeit der Ausführung, welche erst späterhin vom Gesetzgeber erstmalig zum Verbrechen gestempelt wurde«, im Wortlaut Blackstones. Die hier vorliegende retroaktive Gesetzgebung hat »kein neues Verbrechen geschaffen, das vorher nicht bekannt war«, – weder in Deutschland noch in seinen besetzten Gebieten. All diese Verbrechen waren vielmehr Verbrechen aufgrund der Gesetze aller Kulturvölker, einschließlich des deutschen Volkes vor und nach dem Naziregime. Die verbrecherischen Gesetze und Befehle Hitlers und seines Regimes sind überhaupt keine Gesetze und wurden mit retroaktiver Wirkung durch die deutsche Rechtsprechung selbst aufgehoben (s. infra). Man kann keinesfalls sagen, daß, wer die im vorliegenden Gesetz definierten Verbrechen begangen hat, »keinen sträflichen Vorsatz (mens rea) haben konnte, weil er nicht wußte – und nicht wissen konnte – daß die von ihm begangenen Taten strafrechtliche Handlungen waren« (ibid). Die umfangreiche Tätigkeit, die von den Nationalsozialisten in der Verwischung der Spuren ihrer Verbrechen an den Tag gelegt wurde, sowie die Herausnahme der Leichen der Ermordeten aus den Gräbern und ihre Verbrennung, oder die Vernichtung der Gestapo-Archive vor dem Zusammenbruch des Reichs, beweisen klipp und klar, daß den Nationalsozialisten der strafbare Charakter ihrer Untaten wohl bekannt war. Ein Gesetz, welches infolge seiner rückwirkenden Geltung Aburteilung der Naziverbrecher und ihrer Helfer ermöglicht, steht in keinerlei »Kollision« mit den »Grundsätzen des natürlichen Gesetzes«, wie der Präsident sich ausdrückt. Es verwirklicht, vielmehr, die elementaren Ansprüche der Gerechtigkeit.

8. Der Verteidiger übersieht keinesfalls, daß das auf die dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen anwendbare israelische Gesetz uns die Zuständigkeit verleiht, im gegenständigen Verfahren Recht zu sprechen. Sein Einwand gegen die Zuständigkeit des Gerichts beruht nicht auf diesem Gesetz, sondern auf dem Völkerrecht. Der Verteidiger behauptete:

a) Das israelische Gesetz, das Handlungen unter Strafe stelle, die außerhalb des Hoheitsgebiets des Staates Israel und vor seiner Gründung gegen Personen, die keine Israelischen Staatsangehörigen waren, vor einer Person begangen wurde, die kraft ihres Amtes im Namen eines anderen Staates (Staatsakt) handelte, widerspreche dem Völkerrecht und übertrete den Zuständigkeitsrahmen des Israelischen Gesetzgebers.

b) Die Stellung des Angeklagten vor Gericht in Israel infolge seiner Entführung aus einem anderen Staate widerstrebe dem Völkerrecht und verneine die Zuständigkeit des Gerichts.

9. Bevor wir die meritorische Seite dieser beiden Einwände behandeln, wollen wir ihr Verhältnis zueinander klären. Die beiden Einwände sind von einander unabhängig. Der erste Einwand, der die Zuständigkeit des Gerichts anficht, den Angeklagten wegen der strafbaren Handlungen aufgrund des vorliegenden Gesetzes abzuurteilen, steht nicht im Zusammenhänge mit den Umständen seiner Überführung nach Israel und ist auch nicht davon bedingt.

So lautet der erste Einwand des Verteidigers: Selbst wenn der Angeklagte aus freien Stücken und aus eigenem Antrieb nach Israel gekommen wäre, zum Beispiel als Tourist unter falschem Namen, und hier, nach Feststellung seiner Identität verhaftet worden wäre, hätte das israelische Gericht keine Zuständigkeit, ihn wegen irgendwelcher strafbaren Handlungen aufgrund des vorliegenden Gesetzes abzuurteilen.

Der zweite Einwand lautet dahin: welches auch immer die Zuständigkeit eines Israelischen Gerichts sei, die dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen unter gewöhnlichen Umständen abzuurteilen, jedenfalls sei dem Gericht die Zuständigkeit durch die Sonderumstände der Entführung des Angeklagten aus dem Gebiete eines anderen Staates und seiner Gestellung vor Gericht in Israel entzogen. – Wir wollen nun diese beiden Einwände der Reihe nach behandeln.

10. Der erste Einwand des Verteidigers, daß das israelische Gesetz dem Völkerrecht widerspreche und daß es aus diesem Grunde nicht in der Lage ist, diesem Gericht Zuständigkeit zu verleihen, wirft die Vorfrage auf, wieweit das Völkerrecht in Israel zur Anwendung zu bringen ist und ob es im Falle des Konflikts Vorrang über die Staatsgesetze hat. Der in Israel obwaltende Grundsatz der Rechtsprechung gleicht der Rechtsprechung in England. Siehe Oppenheim (Lauterpacht) International Law, 8. Auflage, 1955, Seite 39.

»As regards Great Britain, the following points must be noted: (a) All such rules of customary International Law as are either universally recognised or have at any rate received the assent of this country are per se part of the law of the land. To that extent there is still valid in England the common law doctrine, to which Blackstone gave expression in a striking passage, that the Law of Nations is part of the law of the land.«

andererseits (auf Seite 41)

»(c) English statutory law is absolutely binding upon English courts, even if in conflict with International Law, although in doubtful cases there is a presumption that an Act of Parliament did not intend to overrule International Law. The fact that International Law is part of the law of the land and is binding directly on courts and individuals does not mean that English law recognizes in all circumstances the supremacy of International Law.

(Note 3) It is of importance not to confuse, as many do, the question of the supremacy of International Law and of the direct operation of its rules within the municipal sphere. It is possible to deny the former while fully affirming the latter.«

Siehe auch Croft v. Dunphy (1933) A.C. 156 (p. 164):

»Legislation of the Imperial Parliament, even in contravention of generally acknowledged principles of International Law, is binding upon and must be enforced by the Courts of this country, for in these Courts the legislation of the Imperial Parliament cannot be challenged as ultra vires (Mortensen v. Peters).«

Und auch Polites v. Commonwealth of Australia (1945) 70: C.L.R. 60 (Annual Digest, 1943–1945, Case No. 61):

»The Commonwealth Parliament can legislate on these matters in breach of international law, taking the risk of international complications. This is recognised as being the position in Great Britain… The position is the same in the United States of America… It must be held that legislation otherwise within the power of the Commonwealth Parliament does not become invalid because it conflicts with a rule of international law, though every effort should be made to construe Commonwealth statutes so as to avoid breaches of international law of international comity.«

Was Israel anbelangt, sagt der Vizepräsident, Richter Cheshin, im Strafberufungsfall 174/54 (siehe Piskei Din, Band 1, S. 5, auf Seite 17):

Was nun die Frage der Einführung der Grundsätze des Völkerrechtes in das strafrechtliche Recht betrifft, akzeptieren wir die Worte Blackstone’s in seinem Werke »Commentaries on the Laws of England« (4. Buch, 5. Kap.). Blackstone sagt folgendes:

On England … the law of nations … is … adopted in its full extent by the common law, and is held to be a part of the law of the land … without which it must cease to be a part of the civilized world.

Das ist auch das Recht in anderen Ländern, wie z. B. in den Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreich, Belgien, Schweiz, in welchen die Bräuche des Völkerrechts als ein Teil des staatlichen Rechts Anerkennung genießen.«

Soweit der Richter Cheshin. – Was nun das gesetzte Gesetz anlangt, sagt der Präsident Olshan in H.C. 279/51 (Piskei Din 6, Seite 996):

»Es ist ein bekannter Grundsatz, daß gesetztes Staatsgesetz, soweit der Inhalt nicht eine andere Auslegung verpflichtet, gemäß der Rechtsprechung des Völkerrechts ausgelegt werde.«

In dem Strafberufungsfall 5/51 (Piskei Din 5, Seite 1061) führt der Richter Susmann aus (auf Seite 1065):

»Es ist ein bekannter Grundsatz, daß in der Gesetzesinterpretation das Gericht nach Maßgabe der Möglichkeiten bestrebt sein soll, eine Kollision zwischen staatlichem Recht und Normen des Völkerrechts, die den Staat verpflichten, zu vermeiden. Dieser Grundsatz ist jedoch nur eine der Auslegungsvorschriften. Das bedeutet: Im Falle, wo wir nicht gemeines Recht behandeln, sondern gesetztes Recht und aus dem Wortlaut des Gesetzes der Wille des Gesetzgebers hervorgeht, ist der Wille des Gesetzgebers auszuführen ohne Rücksichtnahme darauf, ob zwischen dem Gesetz und dem Völkerrecht ein Widerspruch besteht …

Ferner, die Gerichte dieses Landes schöpfen ihre Gerichtsbarkeit aus der staatlichen Gesetzgebung und nicht aus dem Völkerrecht.«

Unsere Zuständigkeit in diesem Verfahren beruht auf dem Gesetz zur Bestrafung der Nazis und ihrer Helfer, gesetztes Recht, dessen Vorschriften klar und eindeutig sind. Das Gericht ist verpflichtet, dem Parlamentsgesetz Rechtskraft zu verleihen, und wir können daher den Einwand nicht annehmen, daß das Gesetz den Grundsätzen des Völkerrechtes widerspricht. Schon aus diesem Grunde wäre der erste Einwand des Verteidigers zurückzuweisen.

11. Wir haben indessen in die Quellen des Völkerrechts Einsicht genommen, einschließlich der vielen rechtlichen Unterlagen, die uns vom Verteidiger in seinem gründlichen Schriftsatz angegeben wurden, der die Basis für seine viva voce Argumente darlegte, wie auch in dem umfassenden Plädoyer des Generalstaatsanwaltes. Wir haben keine Grundlage für den Einwand gefunden, daß das israelische Recht den Grundsätzen des Völkerrechtes widerspricht. Wir gelangten vielmehr zur Auffassung, daß das vorliegende Gesetz der besten Tradition des Völkerrechts entspricht.

Die Berechtigung des Staates Israel, das vorliegende Gesetz zu erlassen oder die Strafgewalt des Staates Israel, im Sinne des Völkerrechts, in bezug auf die zur Diskussion stehenden strafbaren Handlungen, beruht auf einer zweifachen Grundlage: dem universellen Charakter der Verbrecher und auf ihrem Sondercharakter, der auf die Vernichtung des jüdischen Volkes hinzielte. Wir wollen im Nachstehenden jeden einzelnen der beiden Aspekte gesondert behandeln.

12. Die schweren Verbrechen, die im Gesetz definiert sind, steilen nicht nur strafbare Handlungen aufgrund des israelischen Gesetzes dar. Diese Verbrechen, die die Menschheit in ihrer Gesamtheit getroffen und das Völkergewissen aufgerüttelt haben, sind auch strafbare Handlungen aufgrund des Völkerrechtes selbst, Delicta juris gentium. Daher nicht nur, daß das Völkerrecht die Strafberechtigung der Staaten in bezug auf diese strafbaren Handlungen nicht verneint oder beschränkt, sondern im Gegenteil, in Ermangelung eines internationalen Tribunals, benötigt das Völkerrecht die legislatorischen und judikatorischen Institutionen der einzelnen Staaten, um seinen strafrechtlichen Verboten Kraft zu verleihen und die Missetäter zu bestrafen. Die Zuständigkeit »Delicta juris gentium« zu ahnden, ist universal.

13. Diese Universalzuständigkeit, also die Zuständigkeit des »forum deprehensionis« (des Gerichts des Staates, in welchem der Angeklagte de facto in Gewahrsam ist), ist bereits in Corpus Juris Civilis C 3, 15 »ubi de criminibus agi oportet«, erwähnt. Die Städte Norditaliens pflegten schon im Mittelalter gewisse Kategorien von gefährlichen Verbrechern, die in ihren Machtbereich gelangten, abzuurteilen (»banditi, vagabundi, assassini«), irrespektive des Tatortes der genannten Verbrechen. Siehe Donnedieu de Vabres: Les Principes Modernes du Droit Pénal International, 1928, p. 136). Ebenso pflegten die seefahrenden Nationen seit Urzeiten den Grundsatz der Universalgerichtsbarkeit in bezug auf Piraten zur Anwendung zu bringen, deren Verbrechen im englischen Recht unter dem Namen »Piracy jure gentium« bekannt ist. Siehe Blackstone, Commentaries of the Laws of England, Buch IV. Kap. 5, das Kapitel, das die Überschrift »Of Offences against the Law of Nations« trägt.

»The principle offences against the law of nations, animadverted on as such by the municipal laws of England, are of three kinds … 3. Piracy.« Seite 68.

»Lastly, the crime of piracy, or robbery and depredation upon the high seas, is an offence against the universal law of society; a pirate being, according to Sir Edward Coke (3. Inst. 113) hostis humani generis. As, therefore, he has renounced all the benefits of society and government, and has reduced himself afresh to the savage state of nature, by declaring war against all mankind, all mankind must declare war against him: so that every community has a right, by the rule of self-defence, to inflict that punishment upon him which every individual would in a state of nature have been otherwise entitled to do, for any invasion of his person or personal property.« Seite 71.

Siehe auch: In re Piracy Jure Gentium (1934) A.C. 586 (per Viscount Sankey L.C.):

»Without regard to crimes as defined by international law, that law has no means of trying or punishing them. The recognition of them as constituting crimes, and the trial and punishment of the criminals, are left to the municipal law of each country. But whereas according to international law the criminal jurisdiction of municipal law is ordinarily restricted to crimes by its own nationals wherever committed, it is also recognised as extending to piracy committed on the high seas by any national on any ship, because a person guilty of such piracy has placed himself beyond the protection of any State. He is no longer a national, but hostis humani generis and as such he is justiciable by any State anywhere.«

14. Hugo Grotius warf im Jahre 1625 in seinem berühmten Buch »De jure belli et pacis« (Über Kriegs- und Friedensrecht) die Grundfrage der Strafgewalt gemäß Völkerrecht auf, also dieselbe Frage, die der Verteidiger vor uns aufwarf.

Im zweiten Buche, Absatz 20 »De Poenis« (Über die Bestrafung) sagt der Verfasser:

»Qui punit, ut recte puniat, jus habere debet ad puniendum, quod jus ex delicto nocentis nascitur.«

(»Damit der Strafende rechtmäßig strafe, bedarf er des Bestrafungsrechts, eines Rechts, das aus dem Verbrechen des Missetäters selbst hervorgeht.«)

Der Zweck der Bestrafung kann, der Meinung des Verfassers nach, das Wohl des Missetäters, das Wohl des Verletzten, und auch das Wohl der Allgemeinheit sein. Aufgrund des Naturrechts ist der Verletzte selbst berechtigt, Sühne vom Verbrecher, der ihn verletzt hat, zu fordern. Ferner ist jedermann, der selbst kein Missetäter ist, berechtigt, den Missetäter zu bestrafen. Diese Elementarrechte wurden jedoch durch die Gesellschaft beschränkt und den Gerichten übertragen. Und hier fügt der Verfasser die folgenden wichtigen Worte hinzu:

»Sciendum quoque est reges, et qui par regibus jus obtinent, jus habere poenas poscendi non tantum ob injurias in se aut subditos suos commissas, sed et ob eas quae ipsos peculiariter non tangunt, sed in quibus vis personis jus naturae aut gentium immaniter violantibus.«

(»Man muß auch wissen, daß die Könige und diejenigen, deren Rechte den Rechten der Könige gleichen, berechtigt sind, Bestrafung nicht nur wegen Missetaten gegen sie oder ihre Untertanen zu verlangen, sondern auch wegen solcher Missetaten, die nicht sie selbst im Besonderen angehen, sondern die in bezug auf irgend jemand das Naturrecht und das Völkerrecht in starkem Ausmaß verletzen.«)

Die Erklärung folgt:

»Nam libertas humanae societati per poenas consulendi, quae inito ut diximus penes singulos fuerat, civitatibus ac judiciis institutis penes summas potestates resedit, non proprie qua aliis imperant, sed qua nemini parent. Nam subjectio aliis id jus abstulit.«

(»Das Recht, das Wohl der menschlichen Gemeinschaft durch Bestrafung zu fordern, war, wie bereits gesagt, ursprünglich den Einzelpersonen überlassen. Nachdem Staaten und Gerichte gegründet wurden, befindet es sich in den Händen der obersten Hoheitsträger, nicht deshalb, weil sie über anderen regieren, sondern weil sie niemandem unterstehen, denn die Unterordnung unter die Regierung hat den anderen dieses Recht entzogen.«)

Es ist daher die moralische Pflicht jedes unabhängigen Staates (der Könige und derjenigen, deren Recht dem Rechte der Könige gleicht), die natürliche Strafgewalt der Opfer der Verbrechen gegen diejenigen in die Tat umzusetzen, deren Taten »das Naturrecht oder das Völkerrecht in starkem Ausmaß verletzt haben«. Der Vater des Völkerrechts legte damit den Grundstein für die spätere Definition des »Verbrechens gegen die Menschheit« als ein »Verbrechen jure gentium« und auch für das »Universalprinzip«.

15. Vattel sagt in seinem Buch »Le Droit des Gens« (1758) erstes Buch, Kapitel 19, Abschnitt 232–233 inter alia:

»Car la Nature ne donne aux hommes et aux Nations le droit de punir, que pour leur défense et leur sûreté; d’où il suit que l’on ne peut punir que ceux par qui on a été lésé.

Mais cette raison même fait voir, que si la Justice de chaque Etat doit en général se borner à punir les crimes commis dans son territoire, il faut excepter de la règle ces scélérats, qui, par la qualité & la fréquence habituelle de leurs crimes, violent toute sûreté publique, & se déclarent les ennemis du Genre-humain. Les empoisonneurs, les assassins, les incendiaires de profession peuvent être exterminés partout où on les saisit; car ils attaquent & outragent toutes les Nations, en foulant aux pieds les fondements de leur sûreté commune. C’est ainsi que les Pirates sont envoyés à la potence par les premiers entre les mains de qui ils tombent.«

Wheaton, Elements of International Law, 5. Auflage 1916, sagt auf Seite 184:

»The judicial power of every independent state … extends … to the punishment of piracy and other offences against the law of nations, by whomsoever and wheresoever committed.«

Hyde, International Law (Chiefly as Interpreted and Applied by the United States) Band 1, 2. Auflage (1947), sagt in Artikel 241 (S. 804):

»In order to justify the criminal prosecution by a State of an alien on account of an act committed and consummated by him in a place outside of its territory…, it needs to be established that there is a close and definite connection between that act and the prosecutor, and one which is commonly acknowledged to excuse the exercise of jurisdiction. There are few situations where the requisite connection is deemed to exist… The connection is, however, apparent when the act of the individual is one which the law of nations itself renders internationally illegal or regards as one which any member of the international society is free to oppose and thwart.«

Es sei hervorgehoben, daß der Verfasser, der im allgemeinen (gemäß der angelsächsischen Tradition) die strafrechtliche Zuständigkeit in bezug auf von Ausländern begangene Handlungen einengt (siehe auch seine weiteren Bemerkungen ibid. S. 805 und auch seine Bezugnahme auf das Minoritätsvotum des Richters Moore im »Lotus«-Fall in bezug auf »strafbare Handlungen aufgrund des Völkerrechts«) eine Ausnahme befürwortet (siehe auch ibid. Seite 33):

»The commission of particular acts, regardless of the character of the actors, may be so detrimental to the welfare of the international society that its international law may either clothe a State with the privilege of punishing the offender, or impose upon it the obligation to endeavor to do so… In both situations, it is not unscientific to declare that he is guilty of conduct which the law of nations itself brands as internationally illegal. For it is by virtue of that law that such sovereign acquires the right to punish and is also burdened with the duty to prevent or prosecute.«

Glaser, Infraction Internationale, 1957 definiert jedes einzelne der vorliegenden Verbrechen und insbesondere das »Verbrechen gegen die Menschheit« und das Verbrechen des »Völkermords« als »infraction internationale« oder »crime d’ordre international« (Seite 69). Und sagt (auf Seite 31)

»Les infractions internationales sont soumises, aussi longtemps qu’une juridiction criminelle internationale n’existe pas, au régime de la répression ou de la compétence universelle. Dans ce régime, les auteurs de pareilles infractions peuvent être poursuivis et punis en quelque pays que ce soit, donc sans égard au lieu où l’infraction à été commise: Ubi te invenero, ibi te judicabo.«

Cowles, Universality of Jurisdiction over War Crimes, 33 California Law review (1945), Seite 177ff. begründet den Rechtssatz des Universalprinzips bei Kriegsverbrechen, die vom Ausschuß der Vereinten Nationen für Kriegsverbrechen in folgender Weise angenommen wurde:

(Law Reports of Trials of War Criminals, vol. 1, p. 53):

»The general doctrine recently expounded and called ›universality of jurisdiction over war crimes‹, which has the support of the United Nations War Crimes Commission and according to which every independent State has, under International Law, jurisdiction to punish not only pirates but also war criminals in its custody, regardless of the nationality of the victim or of the place where the offence was committed, particularly where, for some reason, the criminal would otherwise go unpunished.«

Beispiele für die weitgehende Anwendung des Universalprinzips bei Kriegsverbrechen aller Arten (einschließlich Verbrechen gegen die Menschheit) seitens der Militärtribunale der Alliierten sind in den Bänden 1–15 der Sammlung LRTWC zu finden.

16. Wir sagten bereits, daß die im gegenständlichen Verfahren vorliegenden Verbrechen nicht nur Verbrechen aufgrund des israelischen Gesetzes sind, sondern ihrem Wesen nach auch Verbrechen aufgrund des Völkerrechts darstellen – (»delicta juris gentium«, »Offences against the law of nations«). Die vorliegenden Tatbestände sind keinesfalls das Resultat der freien Schaffung des Gesetzgebers, der das Gesetz zur Bestrafung der Nazis und ihrer Helfer erlassen hat. Sie wurden vielmehr in diesem Gesetz genau nach dem Muster der internationalen Gesetze und Abkommen, welche Verbrechen aufgrund des Völkerrechts definieren, formuliert. Die strafbare Handlung des »Verbrechens gegen das jüdische Volk« ist nach dem Muster des Verbrechens des »Völkermordes« definiert, wie es im Abkommen zur Verhütung und Bestrafung des Verbrechens des »Völkermordes«, das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 9. 12. 1948 angenommen wurde, definiert ist. Die strafbaren Handlungen des »Verbrechens gegen die Menschheit« und des »Kriegsverbrechens« sind nach dem Vorbilde der Verbrechen gleichen Namens formuliert, die im Statut für den Internationalen Militärgerichtshof (Statut des Nürnberger Tribunals), das dem Viermächteabkommen vom 8. 8. 1945 über die Verfolgung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der Europäischen Achse (Londoner Abkommen) als Anlage beigefügt ist und auch im Kontrollratsgesetz Nr. 10 vom 20. 12. 1945 definiert sind.

Die strafbare Handlung der »Mitgliedschaft in einer feindlichen Organisation« ist durch Verweisung auf die Erklärung dieser Organisationen als »Verbrecherische Organisationen« im Urteil des Nürnberger Gerichtshof, aufgrund des Statuts, und nach dem Muster des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 formuliert. Zu Vergleichszwecken wollen wir die entsprechenden Bestimmungen gegenüberstellen.

Paragraph 1 (b) des israelischen Gesetzes bestimmt:

»In diesem Paragraphen bedeutet »Verbrechen gegen das jüdische Volk« eine der nachstehend aufgeführten Handlungen, die mit dem Vorsatz begangen worden ist, das jüdische Volk gänzlich oder teilweise zu vernichten:

(1) Tötung von Juden;

(2) schwere körperliche oder seelische Schädigung von Juden;

(3) die Herbeiführung solcher Lebensverhältnisse für Juden, die dazu angetan sind, ihre physische Vernichtung herbeizuführen;

(4) Anordnung von Maßregeln mit der Absicht, Geburten bei Juden zu verhindern.«

Die Absätze (5)–(7) sind im gegenständlichen Verfahren unerheblich.

Artikel II des Abkommens zur Verhütung und Bestrafung des Verbrechens des »Völkermordes« Amtsanzeiger: Internationale Abkommen (5) bestimmt:

Im gegenständlichen Abkommen bedeutet »Völkermord« eine der nachstehend aufgeführten Handlungen, sofern sie in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethische, rassische oder religiöse Gruppe als solche, ganz oder teilweise zu vernichten:

(a) Tötung von Gruppenmitgliedern;

(b) schwere Verletzungen der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit von Gruppenmitgliedern;

(c) vorsätzliche Herbeiführung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die auf ihre gänzliche oder teilweise physische Vernichtung abzielen;

(d) Verhängung von Maßregeln zur Verhinderung von Geburten innerhalb der Gruppe; …

Paragraph 1 (b) des israelischen Gesetzes bestimmt:

»Verbrechen gegen die Menschheit« bedeutet eine der folgenden Handlungen: Ermordung, Ausrottung, Versklavung, Aushungerung und Vertreibung einer Zivilbevölkerung, und jede andere unmenschliche Handlung gegen eine Zivilbevölkerung; und auch Verfolgung aus nationalen, rassischen, religiösen oder politischen Gründen.«

Artikel 6 des Statuts des Nürnberger Gerichtshofs bestimmt u. a.:

»The following acts, or any of them, are crimes coming within the jurisdiction of the Tribunal for which there shall be individual responsibility:…

(c) Crimes against humanity: namely, murder, extermination, enslavement, deportation, and other inhumane acts committed against any civilian population, before or during the war, or persecutions on political, racial or religious grounds in execution of or in connexion with any crime within the jurisdiction of the Tribunal, whether or not in violation of the domestic law of the country where perpetrated.«

Artikel II des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 bestimmt:

»1. Each of the following acts is recognized as a crime:…

(c) Crimes against Humanity. Atrocities and offenses, including but not limited to murder, extermination, enslavement, deportation, imprisonment, torture, rape or other inhuman acts committed against any civilian population or persecutions on political, racial or religious grounds whether or not in violation of the domestic laws of the country where perpetrated.«

Paragraph 1 (b) des israelischen Gesetzes bestimmt:

»Kriegsverbrechen« bedeutet eine der folgenden Handlungen: Mord, Mißhandlungen oder Deportation zur Zwangsarbeit oder für irgendeinen anderen Zweck, von Angehörigen der Zivilbevölkerung von oder in besetzten Gebieten; Mord oder Mißhandlung von Kriegsgefangenen oder Personen, die sich auf hoher See befinden; Tötung von Geiseln, Plünderung öffentlichen oder privaten Eigentums; die willkürliche Zerstörung von Metropolen, Städten oder Dörfern; jede durch militärische Notwendigkeit nicht gerechtfertigte Verwüstung.«

Artikel 6 des Statuts für den Gerichtshof in Nürnberg bestimmt:

»(b) War crimes: namely, violations of the laws or customs of war. Such violations shall include, but not be limited to, murder, illtreatment or deportation to slave labour or for any other purpose of civilian population of or in occupied territory, murder or ill-treatment of prisoners of war or persons on the seas, killing of hostages, plunder of public or private property, wanton destruction of cities, towns or villages, or devastation not justified by military necessity.«

Artikel II des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 bestimmt:

»(b) War Crimes. Atrocities or offenses against persons or property constituting violations of the laws or customs of war, including, but not limited to murder, ill treatment or deportation to slave labour or for any other purpose of civilian population from occupied territory, murder or ill treatment of prisoners of war or persons on the seas, killing of hostages, plunder of public or private property, wanton destruction of cities, towns or villages or devastation not justified by military necessity.«

Paragraph 3 (b) des israelischen Gesetzes bestimmt:

»In diesem Paragraph bedeutet ›feindliche Organisation‹

(1) Eine Gruppe, die gemäß Paragraph 9 des Statuts für den internationalen Militärgerichtshof, das dem Viermächteabkommen vom 8. August 1945 über die Verfolgung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher beigefügt ist, in einem Urteil jenes Gerichtshofs als eine verbrecherische Organisation erklärt wurde …«

Artikel 9 des Statuts für den Internationalen Gerichtshof bestimmt, inter alia:

»At the trial of any individual member of any group or organization the Tribunal may declare (in connexion with any act of which the individual may be convicted) that the group or organization of which the individual was a member was a criminal organization.«

Artikel 10 des Statuts bestimmt:

»In cases where a group or organization is declared criminal by the Tribunal, the competent national authority of any signatory shall have the right to bring individuals to trial for membership therein before national, military or occupation courts. In any such case the criminal nature of the group or organization is considered proved and shall not be questioned.«

Artikel II des Kontrollratgesetzes Nr. 10 bestimmt inter alia:

»(d) Membership in categories of a criminal group or organization declared criminal by the International Military Tribunal.«

17. Das Verbrechen des »Völkermordes« (»genocide«) wurde erstmalig von Raphael Lemkin in seinem Buche »Axis Rule in Occupied Europe« (1944) angesichts der systematischen Völker- und Bevölkerungsausrottung, und insbesondere des jüdischen Volkes, durch die Nationalsozialisten und ihre Satelliten definiert (und das, nachdem der Verfasser schon im Jahre 1933 auf der internationalen Tagung zur Vereinheitlichung des Völkerrechts in Madrid vorgeschlagen hatte, die Ausrottung von rassischen, religiösen oder gesellschaftlichen Gruppen als ein »Verbrechen aufgrund des Völkerrechts« zu erklären).

Am 11. 12. 1946, nach dem Urteil des Internationalen Militärgerichtshofes gegen die deutschen Hauptkriegsverbrecher, bekräftigte die Generalversammlung der Vereinten Nationen einstimmig in der Entschließung Nr. 96 (I), daß »Völkermord« ein »völkerrechtliches Verbrechen« ist (»un crime de droit des genas«). Die Entschließung lautet folgendermaßen:

»Genocide is a denial of the right of existence of entire human groups, as homicide is the denial of the right to live of individual human beings; such denial of the right of existence shocks the conscience of mankind, results in great losses to humanity in the form of cultural and other contributions represented by these groups, and is contrary to moral law and to the spirit and aims of the United Nations.

Many instances of such crimes of genocide have occurred when racial, religious, political and other groups have been destroyed, entirely or in part.

The punishment of the crime of genocide is a matter of international concern.

The General Assembly, therefore,

affirms that genocide is a crime under international law which the civilized world condemns, and for the commission of which principals and accomplices – whether private individuals, public officials or statesmen, and whether the crime is committed on religious, racial, political or any other grounds – are punishable:

invites the Member States to enact the necessary legislation for the prevention and punishment of this crime;

recommends that international cooperation be organized between States with a view to facilitating the speedy prevention and punishment of the crime of genocide, and, to this end,

requests the Economic and Social Council to undertake the necessary studies, with a view to drawing up a draft convention on the crime of genocide to be submitted to the next regular session of the General Assembly.«

Am 9. 12. 1948 nahm die Generalversammlung der Vereinten Nationen, einstimmig, das »Abkommen zur Verhütung und Bestrafung des Verbrechens des Völkermords« an.

Die Präambel und der erste Artikel des Abkommens lauten folgendermaßen:

»Die vertragsschließenden Parteien haben, nach Erwägung der von der Generalversammlung in Entschließung Nr. 96 (I) vom 11. Dezember 1946, enthaltenen Anerkennung des Völkermordes als ein völkerrechtliches Verbrechen, das dem Geist und den Zielen der Vereinten Nationen widerspricht und von der zivilisierten Welt verurteilt wird, und in Anerkennung der Tatsache, daß Völkermord in allen Epochen der Weltgeschichte der Menschheit bedeutende Verluste zugefügt hat, und in der Überzeugung, daß internationale Zusammenarbeit geboten ist, um die Menschheit von solch einer verdammenswerten Geisel zu befreien, das nachstehende Abkommen getroffen:

1) Die Vertragspartner bekräftigen, daß die Ausrottung, mag sie im Frieden oder im Krieg begangen werden, ein Verbrechen des Völkerrechts ist, und verpflichten sich, dasselbe zu verhüten und zu ahnden.«

18. Am 28. 5. 1951 erteilte der Internationale Gerichtshof, auf Antrag der Generalversammlung der Vereinten Nationen, ein konsultatives Gutachten in der Frage der Vorbehalte zu diesem Abkommen (»Reservations to the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide, Advisory Opinion«, International Court of Justice Reports, p. 15).

In diesem Gutachten wird inter alia ausgeführt (Seite 23):

»The origins of the Convention show that it was the intention of the United Nations to condemn and punish genocide as ›a crime under international law‹ involving a denial of the right of existence of entire human groups, a denial which shocks the conscience of mankind and results in great losses to humanity, and which is contrary to moral law and to the spirit and aims of the United Nations (Resolution 96 [1] of the General Assembly, December 11th, 1946). The first consequence arising from this conception is that the principles underlying the Convention are principles which are recognized by civilized nations as binding on States, even without any conventional obligation. A second consequence is the universal character both of the condemnation of genocide and of the co-operation required ›in order to liberate mankind from such an odious scourge‹ (Preamble to the Convention). The Genocide Convention was therefore intended by the General Assembly and by the contracting parties to be definitely universal in scope. It was in fact approved on December 9th, 1948, by a resolution which was unanimously adopted by fiftysix States.«

19. Angesichts der wiederholten Bestätigungen seitens der Vereinten Nationen, in der Entschließung der Generalversammlung vom Jahre 1946 und im Abkommen vom Jahre 1948, und angesichts des Gutachtens des Internationalen Gerichtshofs, besteht kein Zweifel, daß »Völkermord« als völkerrechtliches Verbrechen im vollen Sinne des Wortes anerkannt worden ist und zwar ex tune (rückwirkend). Das heißt, die Verbrechen des Völkermordes, die gegen das jüdische Volk und andere Völker in den Tagen Hitlers begangen wurden, waren völkerrechtliche Verbrechen. Angesichts der hergebrachten Grundsätze des Völkerrechts ist es also klar, daß die Zuständigkeit der Aburteilung wegen dieser Verbrechen universal ist.

20. Diese Auffassung stößt auf ein ernstes Problem angesichts des Artikels 6 des Abkommens, der bestimmt:

»Personen, die des Völkermordes oder einer der im Artikel 3 aufgeführten Handlungen beschuldigt werden, sollen von einem zuständigen Gericht des Staates, in dessen Bereich die Handlung begangen wurde, oder von einem internationalen Straftribunal, das in bezug auf diejenigen vertragsschließenden Parteien Gerichtsbarkeit haben soll, die sich seiner Gerichtsbarkeit unterworfen haben«,

abgeurteilt werden.

Dieser Artikel ist prima facie dazu angetan, als Grundlage für ein argumentum e contrario zu dienen, wie es, in der Tat, vom Verteidiger gegen die Anwendung des Universalprinzips und auch gegen die Ausübung der extraterritorialen Gerichtsbarkeit in bezug auf das vorliegende Verbrechen eingewendet wurde: Wenn die Vereinten Nationen sich nicht auf die Universalgerichtsbarkeit jeden Staates stützten, das Verbrechen des außerhalb seiner Grenzen begangenen Völkermords zu ahnden, sondern ausdrücklich bestimmt haben, daß Angeklagte, denen dieses Verbrechen zur Last gelegt wird, in Ermangelung eines internationalen Tribunals, von dem zuständigen Gerichte desjenigen Staates, in welchem die Handlung begangen wurde, abzuurteilen sind, wieso ist Israel zuständig, den Angeklagten wegen eines Verbrechens, das Völkermord darstellt, abzuurteilen?

21. Um diese Einrede zu widerlegen, muß der Unterschied zwischen den Grundsätzen des gewohnheitsmäßigen (customery) Völkerrechts und des vertragsmäßigen (conventional) Völkerrechts hervorgehoben werden. Dieser Unterschied kommt auch in dem Rechtsgutachten des Internationalen Gerichtshofs in bezug auf das vorliegende Abkommen zum Ausdruck. Das Abkommen erfüllt gleichzeitig zwei Aufgaben: Auf dem Gebiet des gewohnheitsmäßigen Völkerrechts liefert es weitere Bekräftigung der tiefen Überzeugung aller Völker, daß »Völkermord, im Krieg oder im Frieden begangen, ein völkerrechtliches Verbrechen darstellt« (Artikel 1, Absatz 1). Diese Bekräftigung, welche – wie auch vom Internationalen Gerichtshof bemerkt wurde – von 56 Staaten einstimmig erteilt wurde, trägt einen universellen Charakter und bedeutet, daß »die dem Abkommen innewohnenden Grundsätze von allen Kulturvölkern selbst in Ermangelung einer vertraglichen die Staaten bindenden Verpflichtung anerkannt wurden.« (Ibid.)

»Die dem Abkommen innewohnenden Grundsätze« sind, inter alia, der strafbare Charakter der im Art. 2 aufgeführten Handlungen (und das ist der Artikel, der als Muster zur Definition »des Verbrechens gegen das jüdische Volk« im israelischen Gesetze diente), die strafrechtliche Verantwortung für jede Art der Teilnahme an diesem Verbrechen (Art. 3), Verneinung der Immunität für Regierungsmitglieder und Staatsbeamte, von strafrechtlicher Verantwortlichkeit (Art. 4 und Verneinung des politischen Charakters des Verbrechens im Sinne der Auslieferung (Art. 7). Diese Grundsätze sind – laut Auffassung des Internationalen Gerichtshofs – von den Kulturvölkern anerkannt worden und verpflichten die Staaten selbst in Ermangelung irgendwelcher vertraglichen Bindungen. Sie bilden also einen Teil gewohnheitsmäßigen Völkerrechts. Die Worte »bekräftigen« im Art. 1 des Abkommens und »anerkannt« im Gutachten bezeugen eine rückwirkende »ex tunc«-Anerkennung, also eine Bekräftigung und eine Anerkennung, daß diese Grundsätze ein Teil des gewohnheitsmäßigen Völkerrechts waren, bereits als die erschütternden Verbrechen begangen wurden, die zur Entschließung der Vereinten Nationen und der Formulierung des Abkommens führten – die Völkermordverbrechen, die von den National-Sozialisten begangen wurden. Soweit der erste Aspekt des Abkommens (er ist wesentlich für das gegenständliche Urteil): Eine Bestätigung bestimmter Grundsätze als bestehende Rechtsregeln des gewohnheitsmäßigen Völkerrechts.

22. Der zweite Aspekt des Abkommens, der die praktische Aufgabe, zu deren Durchführung er abgeschlossen wurde, darstellt, ist die Festlegung vertraglicher Verpflichtungen zwischen den vertragsschließenden Parteien zur Verhütung derartiger Verbrechen in Hinkunft und zu ihrer Bestrafung, wenn sie begangen werden.

Bereits in der Entschließung der Vereinten Nationen Nr. 96 (I) erscheint sofort nach der Bekräftigung, daß Völkermord ein völkerrechtliches Verbrechen ist, ein Aufruf an alle Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen, »die für die Verhütung und Bestrafung dieses Verbrechens erforderliche Gesetzgebung zu erlassen«, mit einer gleichzeitigen Empfehlung, »internationale Zusammenarbeit« zwischen den Staaten zu schaffen, um die »unverzügliche Verhütung und Bestrafung des Verbrechens des Völkermords« zu ermöglichen. Zu diesem Zwecke wurde der Wirtschafts- und Wohlfahrtsrat beauftragt, das Abkommen zu entwerfen. Dementsprechend erscheint im Art. 1 des Abkommens, nach der »Bekräftigung«, daß Völkermord, mag er im Frieden oder Krieg begangen werden, ein völkerrechtliches Verbrechen ist, eine Verpflichtung der vertragsabschließenden Parteien, »die sich verpflichten, es (das Verbrechen) zu verhüten und zu bestrafen.« Im Art. 5 »verpflichten sie sich, die (zu diesem Zwecke) erforderlichen Gesetze zu erlassen«. Infolge dieser Verpflichtungen der Vertragsparteien, die Begehung des Völkermords durch entsprechende Gesetzgebung zu verhüten und das Gesetz in Zukunft gegen solche Verbrecher anzuwenden, bestimmt Art. 6, die Gerichtshöfe, vor welche dieses Verbrechens Angeklagte zu stellen sind. Es ist klar, daß Art. 6, sowie alle anderen Artikel, die vertraglichen Verpflichtungen der Vertragspartner bestimmen, sich auf zukünftige Begehungen des Verbrechens des Völkermords beziehen, nach Ratifizierung des Abkommens oder Beitritt der betreffenden Staaten.

Es ist nicht anzunehmen (in Ermangelung einer ausdrücklichen Vorschrift im Abkommen selbst), daß irgendwelche der vertraglichen Verpflichtungen, einschließlich des Art. 6, auf in der Vergangenheit begangene Verbrechen Anwendung finden sollte. Vertragliche Verpflichtungen – im Gegensatz zur Bekräftigung bestehender Grundsätze – sind nach der Natur der Dinge, – insofern nicht eine andere Absicht aus dem Vertrag hervorgeht – ex nunc (von nun an) und nicht ex tunc (rückwirkend) wirksam. Art. 6 des Abkommens dient lediglich einem bestimmten Zweck, will aber nicht einen bereits bestehenden Grundsatz bekräftigen. Es ist daher grundlegend zu unterscheiden zwischen der Bestimmung des Art. 1 Abs. 1, der besagt, daß alle vertragschließenden Parteien bekräftigen, daß Völkermord, mag er im Frieden oder Krieg begangen werden, ein Verbrechen des Völkerrechts ist – eine generelle Vorschrift, die einen Grundsatz des gewohnheitsmäßigen Völkerrechts bekräftigt – »der alle Staaten selbst ohne vertragsmäßige Verpflichtung bindet« – und der Bestimmung des Art. 6 Abs. 1, die eine Sonderbestimmung ist, der sich die Vertragsparteien bezüglich der Aburteilung der in Hinkunft begangenen Verbrechen unterworfen haben. Was auch immer die Bedeutung dieser Verpflichtung im Rahmen des Abkommens sein mag (und falls Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung auftreten, ist jeder einzelne Vertragspartner berechtigt, den Internationalen Gerichtshof aufgrund Art. 9 anzurufen), sie ist keinesfalls ein Teil der Grundsätze des gewohnheitsmäßigen Völkerrechts, die auch außerhalb der vertraglichen Wirksamkeit des Abkommens verpflichtend sind.

23. Überdies, selbst im Rahmen der vertraglichen Wirksamkeit des Abkommens ist es nicht anzunehmen, daß Art. 6 die Zuständigkeit der Staaten in bezug auf die Ahndung der Völkermordverbrechen auf den Grundsatz der Territorialität beschränken soll. Ohne in das allgemeine Problem der Grenzen der Zuständigkeit der staatlichen Strafgerichtsbarkeit eingehen zu wollen, kann darauf hingewiesen werden, daß es unstrittig ist, daß das gewohnheitsmäßige Völkerrecht es einem Staate nicht verbietet, seine Angehörigen wegen im Auslande begangener strafbarer Handlungen abzuurteilen (angesichts der in vielen Ländern bestehenden Bestimmungen gegen die Auslieferung ihrer eigenen Staatsangehörigen, ist das Bestehen einer solchen Zuständigkeit unumgänglich notwendig, um zu verhindern, daß Verbrecher nach dem Grundsätze handeln: »schlage zu und verschwinde« [in die Heimat]). Falls Art. 6 bedeuten würde, daß Angeklagte, denen Völkermord zur Last gelegt wird, ausschließlich »von dem zuständigen Gericht des Staates, in dessen Hoheitsbereich die Handlung begangen wurde« (oder von dem Internationalen Tribunal, das nicht errichtet wurde), abzuurteilen sind, würde dieser Artikel den Zweck des Abkommens, »Völkerausrottung zu verhindern und zu bestrafen« vereiteln. Vertreter verschiedener Staaten haben im sechsten Ausschuß auf diesen Fall und auch auf andere Fälle der in vielen Ländern hergebrachten Zuständigkeit hingewiesen, wie z. B. bei Begehung von Verbrechen gegen eigene Staatsangehörige, und nach langwieriger Debatte wurde vereinbart, dem Bericht des Ausschusses folgende Erklärung beizufügen:

»The first part of Article VI contemplates the obligation of the State in whose territory acts of genocide have been committed. Thus, in particular, it does not affect the right of any State to bring to trial before its own tribunals any of its nationals for acts committed outside the State.« (U.N. Doc. A/C. 6/SR. 134 p. 5)

Die Worte: »In particular« verfolgten den Zweck, die Gerichtsbarkeit in anderen Fällen weder zu verneinen, noch zu bejahen.

N. Robinson, The Genocide Convention, 1960, der Bezug nimmt auf den obigen Beschluß des sechsten Ausschusses, fügt hinzu (84):

»The legal validity of this Statement is, however, open to question. It was the opinion of many delegations that ›Article VI was not intended to solve questions of conflicting competence in regard to the trial of persons charged with Genocide; that would be a long process. Its purpose was merely to establish the obligations of the State in which an act of Genocide was committed.‹ F (A/C. 6/SR. 132, p. 9). However, as the chairman rightly pointed out, the report of the Sixth Committee could only state that a majority of the Committee placed a certain interpretation on the text; that interpretation could not be binding on the delegations which had opposed it. ›Interpretations of texts had only such value as might be accorded to them by the preponderance of opinion in their favor.‹ F (A/C. 6/SR. 132 p. 10). It is obvious that the Convention would be open to interpretation by the parties thereto; should disputes relating to the interpretation arise, the International Court of Justice would be called upon to decide what is the correct interpretation. In dealing with such problems, the Court could obviously use the history of the disputed article.«

P. N. Drost, The Crime of State, Bd. II, sagt auf Seite 101 f.:

»In the discussions many delegations expressed the opinion that Article VI was not meant to solve questions of conflicting or concurrent criminal jurisdiction. Its purpose was merely to lay down the duty of punishment of the State in whose territory the act of genocide was committed. (U.N. Doc. A/C. 6/SR. 132)… It seems clear that the Article does not forbid a Contracting Power to exercise jurisdiction in accordance with its national rules on the criminal competence of its domestic courts. General international law does not prohibit a state to punish aliens for acts committed abroad against nationals.«

Auf Seite 131 fährt der Verfasser fort:

»Also the courts of the country to which the criminals belong by reason of nationality, were expressly mentioned in the debates as being competent, if the lex fori so admits, to exercise penal jurisdiction in cases arising abroad. The forum patriae rei was recognized as equally competent under the domestic law applying in such case the principle of active personality. But then, many states apply in certain cases the principle of protective jurisdiction which authorizes the exercise of jurisdiction over aliens in respect of crimes committed abroad when the interests of the state are seriously involved. When the victim of physical crime is a national of the state which has arrested the culprit, the principle of passive personality may come into play and the forum patriae victimae may be competent to try the case.

By way of exception – and the crime of genocide surely must be considered exceptional in this respect – the principle of universal repression is applied to crimes which have been committed neither by nor against nationals nor against public interests nor on the territory of the state whose courts are considered competent nevertheless to exercise criminal jurisdiction by reason of the international concern of the crime or the international interest of its repression. None of these forms of complementary competence additional to the territorial jurisdiction as basic competence of the domestic courts has been excluded under Article VI of the present Convention. There was no need to stipulate these jurisdictional powers which all states possess unless particular provisions of international law prohibit or limit the exercise.«

24. Dieses Abkommen kann den vier Genfer Abkommen vom 12. 8. 1949 gegenübergestellt werden:

(Geneva Conventions for 1) the Amelioration of the Condition of the Wounded and Sick in Armed Forces in the Field, 2) of the Wounded, Sick and Shipwrecked Members of the Armed Forces at Sea, 3) Relative to the Treatment of Prisoners at War, 4) Relative to the Protection of civilian Persons in Time of War).

Dieses Abkommen bestimmt, daß –

»Each High Contracting Party shall be under the obligation to search for persons alleged to have committed, or to have ordered to be committed, such grave breaches (of the Convention as defined in the following Article), and shall bring such persons, regardless of their nationality, before its own courts. It may also, if it prefers, and in accordance with the provisions of its own legislation, hand such persons over for trial to another High Contracting Party concerned, provided such High Contracting Party has made out a prima facie case.«

(Art. 49 des Abkommens Nr. 1, Art. 50 des Abkommens Nr. 2, Art. 129 des Abkommens Nr. 3 und Art. 146 des Abkommens Nr. 4) Hier wurde das Universalprinzip bei Kriegsverbrechen den vertragsschließenden Parteien obligatorisch unterlegt. Keine der Parteien soll berechtigt sein, sich dieser Verpflichtung zu entziehen oder auf sie Verzicht zu leisten (wie es in den oben erwähnten Abkommen ausdrücklich bestimmt ist), und sie obliegt nicht nur kriegsführenden Parteien, sondern auch den neutralen Vertragsparteien. Siehe British Manual of Military Law, part III (The Law of War on Land), 1958, Paragraph 282, Note 2. M. Greenspan, The Modern Law of Land Warfare, 1959, p. 503.

25. Demgegenüber, im Abkommen zur Verhütung und Bestrafung des Völkermords kamen die Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen nicht zu einem derart weitgehenden Übereinkommen, sondern begnügten sich mit der Festlegung der territorialen Zuständigkeit als verbindliches Minimum. Die Tatsache, daß das Universalprinzip in diesem Abkommen nicht festgelegt wurde (und daß kein internationales Straftribunal ernannt wurde), stellt eine allgemein anerkannte ernste Lacuna im Abkommen dar, die dazu angetan ist, die gemeinsamen Bestrebungen zur Verhinderung dieses schweren Verbrechens und seine Ahndung zu schwächen. Aber aus dieser Lacuna kann keinesfalls eine Rechtsregel gegen das Universalprinzip in bezug auf das vorliegende Verbrechen hergeleitet werden. Es ist klar, daß die Erweiterung der territorialen Zuständigkeit im Paragraph 6 außer der Zuständigkeit des nicht bestehenden internationalen Tribunals nicht erschöpfend ist und daß jeder unabhängige Staat berechtigt ist, seine ihm im Rahmen des gewohnheitsmäßigen Völkerrechts zustehenden Zuständigkeitsbestimmungen in Anwendung zu bringen. Die Tatsache, daß ein Staat sich dem Abkommen angeschlossen hat, bedeutet keine Verzichtleistung auf die Zuständigkeiten, die im Paragraph 6 nicht erwähnt werden. Gemäß dieser Auffassung bestimmt das Gesetz zur Verhütung und Bestrafung des Völkermordverbrechens 1950, im Paragraphen 5:

»Wer außerhalb der Staatsgrenzen Israels eine Handlung begangen hat, die eine strafbare Handlung aufgrund dieses Gesetzes darstellt, kann in Israel abgeurteilt und bestraft werden, als ob er die Handlung in Israel begangen hätte.«

Dieses Gesetz ist nicht rückwirkend und findet daher keine Anwendung auf die im gegenständlichen Verfahren vorliegenden strafbaren Handlungen. Unsere Auffassung über die Universalität der Gerichtsbarkeit stützt sich nicht auf dieses Gesetz oder auf die Auslegung des Art. 6 des Abkommens, sondern geht aus dem Grundwesen des Völkermordverbrechens als eines der schwersten Verbrechen hervor. Die Wesentlichkeit des Abkommens für den vorliegenden Fall liegt in der Bekräftigung des völkerrechtlichen Charakters dieses Verbrechens, eine Bekräftigung, die einstimmig von der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Ausdruck gebracht wurde, und der sich, inter alia, auch das deutsche Volk angeschlossen hat. (Im Jahre 1954 schloß sich die deutsche Bundesrepublik dem Abkommen an und erließ ein Gesetz, das dem Abkommen Rechtskraft in Deutschland verlieh [BGBL. II 729], und fügte dem deutschen Strafgesetzbuch den Paragraphen 220 a) gegen »Völkermord« hinzu, ein Verbrechen, welches entsprechend dem Art. 2 des Abkommens definiert ist). »Das Verbrechen gegen das jüdische Volk«, aufgrund Paragraph 1 des israelischen Gesetzes, stellt ein Verbrechen des »Völkermords« im Sinne der Definition im Art. 2 des Abkommens dar, und da es ein völkerrechtliches Verbrechen ist, beruht die legislatorische und judizielle Zuständigkeit des Staates Israel auf dem Völkerrecht.

26. Was nun die im Art. 6 des IMT-Statuts definierten Verbrechen anbelangt, wurde im Urteil dieses Gerichtshofs im Verfahren gegen die »Hauptkriegsverbrecher« (IMT Band 1, Seite 218), unter anderem folgendes ausgeführt:

»The Charter is not an arbitrary exercise of power on the part of the victorious Nations, but in the view of the Tribunal, as will be shown, it is the expression of international law existing at the time of its creation; and to that extent is itself a contribution to international law.«

In bezug auf die Verbrechen, die im Kontrollratgesetz Nr. 10 definiert sind, das, inter alia, auch die Grundlage für 12 wichtige Verfahren vor den Militärgerichten der Vereinigten Staaten in Nürnberg bildete, wird im Urteil gegen die »Juristen« (Justice Case, Trials of War Criminals, Band III, 954 et seq.) folgendes ausgeführt (Seite 968):

»The IMT Charter, the IMT judgement, and Control Council Law 10 are merely ›great new cases in the book of international law.‹ … Surely C. C. Law 10, which was enacted by the authorised representatives of the four greatest Powers on earth, is entitled to judicial respect when it states, ›Each of the following acts is recognized as a crime.‹ Surely the requisite international approval and acquiescence is established when 23 states, including all of the great powers, have approved the London Agreement and the IMT Charter without dissent from any state. Surely the IMT Charter must be deemed declaratory of the principles of international law in view of its recognition as such by the General Assembly of the United Nations.«

Hier wird im Urteil die Entschließung der Vereinten Nationen zitiert, die einstimmig am 11. 12. 1946 angenommen wurde, daß –

»The General Assembly … affirms the principles of international law recognized by the Charter of the Nürnberg Tribunal and the judgment of the Tribunal.«

Im Verfolge der Ausführungen unterscheidet das Urteil zwischen den substantiven Grundsätzen des Völkerrechts, die bestimmen, daß »Kriegsverbrechen« und »Verbrechen gegen die Menschlichkeit« jederorts und jederzeit Verbrechen darstellen und der effektiven Verwirklichung dieser universellen Prinzipien, die wegen der Grenzen der Staatshoheit auf Schwierigkeiten stoßen kann:

»We are empowered to determine the guilt or innocence of persons accused of acts described as »war crimes« and »crimes against humanity« under rules of international law. At this point, in connection with cherished doctrines of national sovereignty, it is important to distinguish between the rules of common international law which are of universal and superior authority on the one hand, and the provisions for enforcement of those rules which are by no means universal on the other… As to the punishment of persons guilty of violating the laws and customs of war (war crimes in the narrow sense), it has always been recognized that tribunals may be established and punishment imposed by the state into whose hands the perpetrators fall. These rules of international law were recognized as paramount, and jurisdiction to enforce them by the injured belligerent government whether within the territorial boundaries of the state or in occupied territory, has been unquestioned. (Ex parte Quirin, 317 U.S. 1; In re: Yamashita, 327 U.S. 1, 90 L.Ed.) However, enforcement of international law has been traditionally subject to practical limitation. Within the territorial boundaries of a state having a recognized, functioning government presently in the exercise of sovereign power throughout its territory, a violator of the rules of international law could be punished only by the authority of the officials of that state. The law is universal, but such a state reserves unto itself the exclusive power within its boundaries to apply or withhold sanctions… Applying these principles, it appears that the power to punish violators of international law in Germany is not solely dependent on the enactment of rules of substantive penal law applicable only in Germany… Only by giving consideration to the extraordinary and temporary situation in Germany can the procedure here be harmonized with established principles of national sovereignty. In Germany an international body (the Control Council) has assumed and exercised the power to establish judicial machinery for the punishment of those who have violated the rules of the common international law, a power which no international authority without consent could assume or exercise within a state having a national government presently in the exercise of its sovereign powers.«

Hieraus geht hervor, daß die Behauptung, daß die Zuständigkeit des Internationalen Militärgerichtshofs in Nürnberg und der anderen Tribunale, die in Deutschland aufgrund des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 ernannt wurden, aus der Unterwerfung Deutschlands und der damals nicht bestehenden Souveränität Deutschlands herrührte, nur insofern richtig ist, als sie sich auf die unmittelbare Ausübung der territorialen strafrechtlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland seitens dieser Gerichtshöfe bezieht. Sie berührt aber nicht die substantive Gültigkeit der Regeln des Völkerrechts in bezug auf »Kriegsverbrechen« und »Verbrechen gegen die Menschlichkeit«, die von diesen Tribunalen de facto zur Anwendung gebracht wurden. Israel übt keine Gerichtsbarkeit in Deutschland aus, wie sie von den obigen Tribunalen ausgeübt wurde; Israel aber hat im gegenständlichen Gesetz die Regeln des Völkerrechts in bezug auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, welche substantielle Regeln universeller Gültigkeit sind, adoptiert. Im Urteil heißt es weiter (S. 983):

»Whether the crime against humanity is the product of statute or of common international law, or, as we believe, of both, we find no injustice to persons tried for such crimes. They are chargeable with knowledge that such acts were wrong and were punishable when committed.«

Es erübrigt sich, hinzuzufügen, daß »das Verbrechen gegen das jüdische Volk«, das ein Verbrechen des »Völkermords« darstellt, zu der schwersten Art der »Verbrechen gegen die Menschlichkeit« gehört (was sich auch daraus ergibt, daß nach dem israelischen Gesetz, wie auch nach dem Abkommen, ein besonderer subjektiver Tatbestand gefordert ist, was bezüglich des Verbrechens gegen die Menschlichkeit nicht der Fall ist). Alles, was in den Nürnberger Grundsätzen über »Verbrechen gegen die Menschlichkeit« gesagt wurde, findet daher a fortiori, Anwendung auf »das Verbrechen gegen das jüdische Volk«.

Falls ein Beleg hierfür erforderlich ist, so wird im selben Urteil gesagt (ibid.):

»As the prime illustration of a crime against humanity under C.C. Law 10, which by reason of its magnitude and its international repercussions has been recognized as a violation of common international law, we cite ›genocide‹ …«

Es erübrigt sich, in Jerusalem, 15 Jahre nach den Nürnberger Prozessen, die Gründe der Rechtsregeln bezüglich des »Verbrechens gegen die Menschheit« zu wiederholen. Sie sind mit Blut geschrieben, mit dem Blutstrom des jüdischen Volkes. »Dieses Gesetz«, sagte Aroneanu im Jahre 1948, »ist in den Krematorien geboren, und wehe dem, der den Versuch machen will, es zu ersticken.« (Zitiert von Boissarie in der Einleitung zu Eugène Aroneanu, Le Crime contre L’Humanité 1961).

Im Urteil gegen die Befehlshaber der Einsatzgruppen vom 10. 4. 1948 (Einsatzgruppen Case) TWC IV, 411 et seq. heißt es (Seite 498):

»Although the Nürnberg trials represent the first time that international tribunals have adjudicated crimes against humanity as an international offense, this does not, as already indicated, mean that a new offense has been added to the list of transgressions of man. Nürnberg has only demonstrated how humanity can be defended in court, and it is inconceivable that with this precedent extant, the law of humanity should ever lack for a tribunal.

Where law exists a court will rise. Thus, the court of humanity, if it may be so termed will never adjourn.«

27. Wir haben bereits das »Legalitätsprinzip« behandelt, das besagt: »Nullum crimen sine lege, nulla poena sine lege«. Was vorher vom Standpunkte des staatlichen Rechtes gesagt wurde, gilt auch vom Standpunkte des Völkerrechts. Im Urteil gegen die »Hauptkriegsverbrecher« heißt es (Seite 219):

»In the first place, it is to be observed that the maxim nullum crimen sine lege is not a limitation of sovereignty, but it is in general a principle of justice.«

d.h. die Strafgewalt eines Staates in bezug auf »Auslandsdelinquenten« ist nicht durch das Retroaktivitätsverbot beschränkt, insofern sie nicht in anderen Hinsichten den Grundsätzen des Völkerrechts widerstrebt. Es ist tatsächlich schwer, ein überzeugenderes Beispiel für gerechte rückwirkende Gesetzgebung zu finden, als die Gesetzgebung zur Bestrafung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit und gegen das jüdische Volk. Alle Begründungen, die die Rechtsprechung in Nürnberg rechtfertigen, rechtfertigen a fortiori die rückwirkende Gesetzgebung des israelischen Gesetzgebers. Wir haben bereits auf den entscheidenden Moment des Vorhandenseins des Bewußtseins der Strafbarkeit (mens rea) hingewiesen, und dieses Moment kehrt in der Nürnberger Rechtsprechung immer wieder. Der im gegenständlichen Verfahren Angeklagte wird der Ausführung des Planes »der Endlösung der Judenfrage» beschuldigt. Kann ein Mensch, der im Besitze seiner geistigen Fähigkeiten ist, die absolute Strafbarkeit dieser Handlungen anzweifeln? Wie im Urteil des Einsatzgruppenfalles (Seite 459) ausgeführt wird:

»… There is (not) any taint of ex-post-facto-ism in the law of murder.«

Ein Beispiel für retroaktive staatliche Gesetzgebung nach dem Muster des Nürnberger Statuts liefert das holländische Gesetz vom 10. 7. 1947, welches ein vorhergehendes Gesetz (vom 22. 10. 1943) durch Hinzufügung des Paragraphen 27 (A) abändert, welcher folgendes bestimmt:

»He who during the time of the present war and while in the forces of service of the enemy State is guilty of a war crime or any crime against humanity as defined in Art. 6 under (b) or (c) of the Charter belonging to the London Agreement of 8th August, 1945 … shall, if such crime contains at the same time the elements of an act punishable according to Netherlands law, receive the punishment laid down for such act.«

Aufgrund der retroaktiven Adoption der Definition der Verbrechen gemäß dem Nürnberger Statut wurde im Jahre 1948 der Höhere SS- und Polizeiführer in Holland, Rauter, von einem Sondertribunal zum Tode verurteilt. Seine Berufung wurde im Jahre 1949 von einem Sonderrevisionstribunal verworfen (siehe XIV LRTWC 89 et seq.). Der doppelte Einwand »nullum crimen, nulla poena sine lege« wurde vom Revisionstribunal mit der Begründung verworfen, daß der holländische Gesetzgeber diesen Grundsatz (der im Paragraphen 1 des holländischen Strafgesetzes ausdrücklich erwähnt wird) in bezug auf Verbrechen dieser Art aufgehoben habe und daß dieser Grundsatz für solche Verbrechen nicht passe. Auf Seite 120 (ibid.) heißt es:

»From what appears above it follows that neither Art. 27 (A) of the Extraordinary Penal Law Decree nor Art. 6 of the Charter of London to which the said Netherlands provision of law refers, had, as the result of an altered conception with regard to the unlawfullness thereof, declared after the event to be a crime an act thus far permitted; … these provisions have only further defined the jurisdiction as well as the limits of penal liability and the imposition of punishment in respect of acts which already before (their commission) were not permitted by international law and were regarded as crimes…«

»In so far as the appellant considers punishment unlawful because his actions, although illegal and criminal, lacked a legal sanction provided against them precisely outlined and previously prescribed, his objection also fails.

The principle that no act is punishable except in virtue of a legal penal provision which had preceded it, has as its object the creation of a guarantee of legal security and individual liberty, which legal interests would be endangered if acts about which doubts could exist as to their deserving punishment were to be considered punishable after the event.

This principle, however, bears no absolute character, in the sense that its operation may be affected by that of other principles with the recognition of which equally important interests of justice are concerned.

These latter interests do not tolerate that extremely serious violations of the generally accepted principles of international law, the criminal … character of which was already established beyond doubt at the time they were committed, should not be considered punishable on the sole ground that a previous threat of punishment was lacking. It is for this reason that neither the London Charter of 1945 nor the judgment of the International Military Tribunal (at Nuremberg) in the case of the Major German War Criminals have accepted this plea which is contrary to the international concept of justice, and which has since been also rejected by the Netherlands legislator, as appears from Art. 27 (a) of the Extraordinary Penal Law Decree.«

Auch die Gerichtshöfe in Deutschland verwerfen den Einwand, daß die Verbrechen der Nationalsozialisten seinerzeit nicht verboten waren und daß die Täter nicht das erforderliche Bewußtsein der Strafbarkeit hatten. Im Urteil des Bundesgerichtshofs I StR 563/51 vom 29. 1. 1952 (BGH St. 2,234) wird betont, daß die Judendeportationen, deren Zweck die Tötung der Deportierten war, ein fortgesetztes Verbrechen des Mordes seitens der Anstifter und der Haupttäter war, und daß diese Tatsache in die Erkenntnis der übrigen Mittäter hätte eindringen müssen, denn es ist nicht anzunehmen, daß ihnen die elementarsten Grundsätze, auf welchen die menschliche Gesellschaft aufgebaut ist und welche das Erbe aller Kulturvölker sind, nicht hätten bekannt sein sollen. Siehe auch BGH 1 StR 404/60 (NJW 1961, 276), ein Urteil vom 6. 12. 1960, das die Tötung von Geisteskranken aufgrund der Hitlerbefehle behandelte. In diesem Urteil wird, inter alia, ausgeführt (Seite 277, 278), daß allerspätestens im Jahre 1940 es jedem Menschen, der sich nicht durch ganz besondere Einfalt auszeichnete, und jedenfalls jedem, der dem Führungsapparat angehörte, klar sein mußte, daß das Naziregime vor Verbrechen nicht zurückschreckte, und wer an diesen Verbrechen teilgenommen hatte, könne nicht behaupten, daß er irrtümlicherweise eine verbotene Handlung als erlaubt ansah, da diese Verbrechen die Grundprinzipien der Herrschaft des Rechtes verletzten.

Der hebräische Grundsatz »es wird nicht ohne vorherige Warnung bestraft«, der mit dem römischen Legalitätsprinzip parallel läuft, liefert einen Hinweis auf die Wichtigkeit der Warnung vor dem Verbot. Im Laufe des Zweiten Weltkrieges wurden den nationalsozialistischen Verbrechern seitens der Regierungen der Alliierten wiederholtermaßen Warnungen erteilt, daß sie bestraft würden. Die Warnungen blieben jedoch unbeachtet.

Die Worte Henry Stimsons, die im Urteil des Juristenprozesses (S. 976) zitiert werden, sind zutreffend:

»It was the Nazi confidence that we would never chase and catch them, and not a misunderstanding of our opinion of them, that led them to commit their crimes. Our offense was thus that of the man who passed by on the other side. That we have finally recognized our negligence and named the criminals for what they are is a piece of righteousness too long delayed by fear.«

28. Der Verteidiger war bestrebt, die Zuständigkeit des Staates Israel mit dem Einwand zu verneinen, daß die dem Angeklagten in den Punkten 1–12 zur Last gelegten Verbrechen, gemäß der Anklageschrift selbst, kraft seines Amtes verübt wurden, und daher »Staatshandlungen« (Acts of State) waren. Laut seiner Behauptung sind das Handlungen, für die nur der deutsche Staat die Verantwortung zu tragen hat. Bei dieser Behauptung stützt sich der Verteidiger, hauptsächlich, auf die Theorie Kelsens, wie sie in seinen folgenden Schriften erläutert wird:

»Collective and Individual Responsibility in International Law with Particular Regard to the Punishment of War Criminals« (1943), 33 California Law Review 530 ff;

»Peace through Law« (1944) p. 71 ff;

»Principles of International Law« (1952), p. 235 ff.

Der Verfasser stützt sich auf den Grundsatz »par in parem non habet imperium«, d.h. ein unabhängiger Staat beherrscht einen anderen unabhängigen Staat nicht und richtet ihn nicht, und zieht aus diesem Grundsatz den Schluß, daß ein Staat nicht berechtigt ist, eine Person wegen einer strafbaren Handlung abzuurteilen, die einen »act of State« eines anderen Staates darstellt, es sei denn mit Genehmigung dieses Staates zu seiner Aburteilung. Nach der Auffassung Kelsens ist ausschließlich der Staat, in dessen Namen das »Organ« (der Herrscher oder der Amtsträger) gehandelt hat, für die durch die Handlung begangene Verletzung des Völkerrechts verantwortlich. Der Ausführende trägt überhaupt keine Verantwortung (unter Vorbehalt von zwei Ausnahmen: Spionage und Hochverrat).

Die Theorie der »Staatshandlung« (act of State) wurde vom Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg mit nachstehender Begründung verworfen (Seiten 222–223).

»It was submitted that international law is concerned with the actions of sovereign States, and provides no punishment for individuals; and further, that where the act in question is an act of State, those who carry it out are not personally responsible, but are protected by the doctrine of the sovereignty of the State. In the opinion of the Tribunal, both these submissions must be rejected. That international law imposes duties and liabilities upon individuals as well as upon States has long been recognized. In the recent case of Ex Parte Quirin (1942), 317 U.S. 1, before the Supreme Court of the United States, persons were charged during the war with landing in the United States for purposes of spying and sabotage. The late Chief Justice Stone, speaking for the Court said: ›From the very beginning of its history this Court has applied the law of war as including that part of the law of nations which prescribes for the conduct of war, the status, rights, and duties of enemy nations as well as enemy individuals.‹

He went on to give a list of cases tried by the Courts, where individual offenders were charged with offenses against the laws of nations, and particularly the laws of war. Many other authorities could be cited, but enough has been said to show that individuals can be punished for violations of international law. Crimes against international law are committed by men, not by abstract entities, and only by punishing individuals who commit such crimes can the provisions of international law be enforced. The principle of international law, which under certain circumstances, protects the representatives of a state, cannot be applied to acts which are condemned as criminal by international law. The authors of these acts cannot shelter themselves behind their official position in order to be freed from punishment in appropriate proceedings. Article 7 of the Charter expressly declares:

›The official position of defendants, whether as heads of States, or responsible officials in Government departments, shall not be considered as freeing them from responsibility, or mitigating punishment.‹

On the other hand, the very essence of the Charter is that individuals have international duties which transcend the national obligations of obedience imposed by the individual state. He who violates the laws of war cannot obtain immunity while acting in pursuance of the authority of the state if the state in authorising action moves outside its competence under international law.«

Aus dem Zusammenhange geht hervor, daß der letzte Satz nicht, wie der Verteidiger es in seinem Schriftsatz (Seite 28) behauptet, beabsichtigt, die Rechtsregel ausschließlich auf »Verletzung der Kriegsgesetze« zu beschränken. Weiter oben wird doch ausgeführt, daß »dieser Grundsatz des Völkerrechts, der unter gewissen Voraussetzungen den Staatsorganen Immunität verleiht, nicht auf die vom Völkerrecht als strafbar erklärten Handlungen in Anwendung zu bringen ist.«

Die Theorie Kelsens und seiner Anhänger (siehe Schriftsatz der Verteidigung, Seite 14–35) und auch die beschränkten Theorien, auf die der Verteidiger Bezug nimmt (ibid.), sind nicht zu akzeptieren.

Die Präzedenzfälle, die zur Unterstützung dieser Theorie aufgeführt werden, wie z. B. Schooner Exchange v. Mc. Fachon (1812), 7, Cranch 116, ferner das Memorandum des Staatssekretärs der Vereinigten Staaten in Sachen des Schiffes »Caroline«, d. h. der Fall People v. Mc. Leod (1841) (siehe Moore, Digest of International Law II, Paragraph 175) und andere – passen nicht auf die Wirklichkeit des nationalsozialistischen Deutschlands. Einen Staat, der »eine Endlösung« plant und ausführt, kann man nicht als »par in parem« behandeln, sondern als eine Verbrecherbande. Im Urteil der »Juristen« wird (auf Seite 984) gesagt:

»The very essence of the prosecution case is that the laws, the Hitlerian decrees and the Draconic, corrupt, and perverted Nazi judicial system themselves constituted the substance of war crimes and crimes against humanity and that participation in the enactment and enforcement of them amounts to complicity in crime. We have pointed out that governmental participation is a material element of the crime against humanity. Only when official organs of sovereignty participated in atrocities and persecutions did those crimes assume international proportions. It can scarecely be said that governmental participation, the proof of which is necessary for conviction, can also be a defense to the charge.«

Unter dem Titel »Staatsverbrechen als Staatsakt (State of Crime as Act of State) sagt Drost, in The Crime of State, I (Humanicide), 310–311:

»Any state officer irrespective of his rank or function would necessarily go unpunished if his acts of state were considered internationally as the sovereign acts of a legal person. The person who really acted on behalf of the state, would be twice removed from penal justice since the entity whom he represented, by its very nature would be doubly immune from punishment, once physically and once legally. The natural person escapes sootfree between the legal loopholes of state personality and state sovereignty. But then, this reasoning in respect of these too much laboured juristic conceptions should not be carried into the province of penal law.«

»Immunity for acts of state constitutes the negation of international criminal law which indeed derives the necessity of its existence exactly from the very fact that acts of state often have a criminal character for which the morally responsible officer of state should be made penally liable.«

Der Einwand des Verteidigers, daß nicht der Angeklagte, sondern der Staat, in dessen Namen er gehandelt hat, für seine strafbaren Handlungen die Verantwortung trage, ist nur in ihrem zweiten Teile richtig. Es stimmt, daß, aufgrund des Völkerrechts, Deutschland nicht nur eine moralische, sondern auch eine rechtliche Verantwortung trägt für all die als ihre Staatshandlungen begangenen Taten, einschließlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Verbrechen. Diese Verantwortung jedoch verringert die persönliche Verantwortlichkeit des Angeklagten für seine Handlungen um kein Jota. Siehe Oppenheim-Lauterpacht Paragraph 156 b:

»The responsibility of States is not limited to restitution or to damages of a penal character. The State, and those acting on its behalf, bear criminal responsibility for such violations of international law as by reason of their gravity, their ruthlessness, and their contempt for human life place them within the category of criminal acts as generally understood in the law of civilised countries. Thus if the Government of a State were to order the wholesale massacre of aliens resident within its territory the responsibility of the State and of the individuals responsible for the ordering and the execution of the outrage would be of a criminal character.«

»… It is impossible to admit that individuals, by grouping themselves into States and thus increasing immeasurably their potentialities for evil, can confer upon themselves a degree of immunity from criminal liability and its consequences which they do not enjoy when acting in isolation. Moreover, the extreme drastic consequences of criminal responsibility of States are capable of modification in the sense that such responsibility is additional to and not exclusive of the international criminal liability of the individuals guilty of crimes committed in violation of International Law.«

Siehe auch ibid., Paragraph 153 a (Seite 341):

»… No innovation was implied in the Charter annexed to the Agreement of August 8, 1945, for the punishment of the Major War Criminals of the European Axis inasmuch as it decreed individual responsibility for war crimes proper and for what it described as crimes against humanity. For the laws of humanity which are not dependent upon positive enactment, are binding, by their very nature, upon human beings as such.«

Die Zurückweisung des Einwands des »act of State« (Staatshandlung) stellt einen der »Grundsätze des Völkerrechts dar, die durch das Statut des Gerichtshofs und das Urteil von Nürnberg« anerkannt worden sind, welche von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Entschließung vom 11. 12. 1946 einstimmig bekräftigt wurden. In der Formulierung der Grundsätze durch den Völkerrechtsausschuß der Vereinten Nationen, auf Anordnung der Generalversammlung in ihrer Entschließung No. II, 177, erscheint dieser Grundsatz als Prinzip No. 3:

»The fact that a person who committed an act which constitutes a crime under international law acted as Head of State or responsible Government official does not relieve him from responsibility under international law.«

Auch in der Entschließung Nr. 96 (I) vom 11. 12. 1946, in welcher die Generalversammlung einstimmig bekräftigte, daß Völkermord ein völkerrechtliches Verbrechen ist, wird gesagt, daß für die Verübung dieses Verbrechens Haupttäter und Teilnehmer, »whether private individuals, public officials or statesmen« (mag er Regierungsmitglied, Beamter oder eine Privatperson sein) zu bestrafen sind. Das Abkommen zur Verhütung und Bestrafung des Verbrechens des Völkermords bestimmt in Paragraph 4:

»Wer Völkermord oder irgendeine andere der im Artikel III aufgeführten Handlungen begangen hat, soll bestraft werden, mag er Regierungsmitglied, Beamter oder eine Privatperson sein.« Gemäß den Worten des Internationalen Gerichtshofs in seinem obenerwähnten Gutachten bekräftigt dieser Artikel einen von allen Kulturstaaten anerkannten Grundsatz. Da auch Deutschland sich dem Abkommen angeschlossen hat, ist es möglich, daß selbst nach Auffassung Kelsens, der ein internationales Abkommen oder Zustimmung des betroffenen Staates erheischt, auch der Einwand des Staatsakts keinen Platz mehr hat. Jedoch die Zurückweisung dieses Einwandes ist nicht durch die Bekräftigung des Grundsatzes durch Deutschland bedingt; der Einwand wurde schon vor langer Zeit vom Völkerrecht disqualifiziert. Der Einwand als solcher, daß die systematische Ausrottung von wehrlosen Menschenmassen durch die Regierung und die Polizei einen »Staatsakt« darstellen soll, und die Ausführenden dafür nicht verantwortlich sein sollen, erscheint als ein Affront des gesunden Menschenverstandes und als Hohn der Gerechtigkeit und der Justiz, und wir sind nicht bereit, ihm stattzugeben.

Aus den oben aufgeführten Gründen weisen wir den Einwand des »Staatsakts« zurück.

29. Der Verteidiger stützte sich in seinem Schriftsatz (Seite 48–50) auf die strikte Auslegung, die vom Internationalen Militärgerichtstribunal in Nürnberg auf den »Begriff« »Verbrechen gegen die Menschheit« aufgrund des Artikels 6 (c) des Status angewendet wurde, indem es eine größere Anzahl derartiger Verbrechen, die vor Kriegsausbruch in Deutschland begangen wurden, aus dem Rahmen seiner Zuständigkeit ausschaltete. In seinem Urteil gegen die Hauptkriegsverbrecher sagte das Tribunal (Seite 254):

»To constitute Crimes against Humanity, the acts relied on before the outbreak of war must have been in execution of, or in connection with, any crime within the jurisdiction of the Tribunal. The Tribunal is of the opinion that revolting and horrible as many of these crimes were, it has not been satisfactorily proved that they were done in execution of, or in connection with, any such crime. The Tribunal therefore cannot make a general declaration that the acts before 1939 were Crimes against Humanity within the meaning of the Charter.«

Wir vertreten die Auffassung, daß aus dieser Auslegung des Statuts kein Schluß zu ziehen ist, da diese ja auf einem ausdrücklichen Vorbehalt im Artikel 6 (c) des Statuts beruht, der in der Definition »des Verbrechens gegen die Menschheit« im Artikel II 1 (c) des Kontrollratgesetzes No. 10 nicht erscheint. Die letzten Worte im obenzitierten Absatz (»Verbrechen gegen die Menschheit im Sinne des Statuts«) lehren, daß, falls der besondere Vorbehalt laut Artikel 6 (c) nicht bestehen sollte, der Gerichtshof die obigen Verbrechen als »Verbrechen gegen die Menschheit« angesehen hätte. Es stimmt, daß, trotz der ausdrücklichen Weglassung des obigen Vorbehalts im Kontrollratgesetz No. 10, zwei der Militärtribunale der Vereinigten Staaten in weiteren Verfahren (im Fall Flick und im »Wilhelmstraßenprozeß«) beschlossen haben, den obigen Vorbehalt auch auf das letztere Gesetz in Anwendung zu bringen. Aber zwei andere Tribunale (im Einsatzgruppenfall und im Juristenfall) äußerten eine gegenteilige Meinung. Wir sind der Auffassung, daß ihre Meinung, die dem klaren Wortlaut des Gesetzes entspricht, die richtige ist. Siehe auch die (unseres Erachtens überzeugende) Begründung des Hauptvertreters der amerikanischen Anklagevertretung, General Taylor, in seinem Plädoyer im Wilhelmstraßenprozeß (XIII TWC 82 ff). Es ist bemerkenswert, daß die deutsche Rechtsprechung aufgrund des Kontrollratgesetzes No. 10 die Definition »Verbrechen gegen die Menschheit«, de facto, auf alle derartigen Verbrechen in Anwendung gebracht hat, die während der nationalsozialistischen Herrschaft in Deutschland, also vom 30. 1. 1933 an, begangen wurden. Siehe H. Meyerowitz, »La répression par les Tribunaux Allemands des Crimes contre L’Humanité«, 1960, 233.

Im gegenständlichen Verfahren hat diese Frage keine wesentliche praktische Bedeutung, da ja die meisten der dem Angeklagten zur Last gelegten Verbrechen in der Kriegszeit oder im Zusammenhänge mit dem Krieg verübt wurden (nach dem Nürnberger Urteil stellen die Invasionen Hitlers in Österreich und der Tschechoslowakei »Verbrechen innerhalb des Zuständigkeitsrahmens des Tribunals« im Sinne des Artikels 6 (c) des Statuts dar, siehe ibid. Band 22, Seite 643, 662). Jedenfalls sind wir der Auffassung, angesichts der allgemeinen Definition des »Verbrechens gegen die Menschheit« im Kontrollgesetz No. 10, daß der Vorbehalt in Artikel 6 (c) des Statuts den substantiven Charakter des »Verbrechens gegen die Menschheit« aufgrund des Völkerrechts nicht beschränkt. Er beschränkte lediglich die Zuständigkeit des Internationalen Militärtribunals in Nürnberg auf die Ahndung derjenigen Verbrechen dieser Art, die mit »Kriegsverbrechen« oder »Verbrechen gegen den Frieden« im Zusammenhänge stehen. Siehe auch Oppenheim-Lauterpacht II Paragraph 257 (siebente Auflage) Seite 579, Anmerkung (5) und die dort aufgeführten Quellen.

30. Wir haben ausführlich den internationalen Charakter der vorliegenden Verbrechen behandelt, denn das ist die breiteste, wenn auch nicht die einzige Grundlage der israelischen Zuständigkeit aufgrund des Völkerrechts. Ebenso wichtig vom Standpunkte des Völkerrechts, ist die besondere Verbundenheit des Staates Israel mit diesen Verbrechen, da ja das Volk Israel (nachstehend in der Nomenklatur des Gesetzgebers: »Das jüdische Volk«) das Ziel und das Opfer der meisten hier behandelten Verbrechen darstellte. »Die Strafhoheit« des Staates Israel über den Angeklagten kommt unserer Auffassung aus zwei kumulativen Quellen: eine Universalquelle oder allgemein menschliche Quelle, welche das Recht der Aburteilung und Bestrafung in bezug auf solche Verbrechen jedem einzelnen Staate in der Familie der Völker einräumt; und die besondere oder nationale Quelle, die dem leidenden Volke das Recht verleiht, den abzuurteilen, der sein Dasein zu vernichten suchte.

Dieses zweite Element der strafrechtlichen Zuständigkeit entspricht, gemäß der übernommenen Terminologie, dem »Schutzprinzip« (protective principle) oder dem »Realprinzip« (compétence réelle). In England, das bis vor kurzem als ein Staat galt, der diese Zuständigkeit nicht in Anspruch nimmt (siehe noch Harvard Research in International Law Jurisdiction with Respect to Crime, 1935, AJIL Vol. 35 [Suppl] 544) wurde im Falle Joyce v. D.P.P. (1946) A.C. 347 (at p. 372) gesagt:

»The second point of appeal… was that in any case no English Court has jurisdiction to try an alien for a crime committed abroad… There is, I think, a short answer to this point. The statute in question deals with the crime of treason committed within or… without the realm… No principle of comity demands that a state should ignore the crime of treason committed against it outside its territory. On the contrary a proper regard for its own security requires that all those who commit that crime, whether they commit it within or without the realm, should be amenable to its laws.«

Oppenheim-Lauterpacht I, Paragraph 147 führt aus, die Strafbarkeit des Staates umfasse

»crimes injuring its subjects or serious crimes against its own safety.«

Die meisten Staaten auf dem europäischen Kontinent gehen sogar noch weiter. (Siehe Harvard Research, ibid, Seite 546 et seq.)

31. Dahm, Zur Problematik des Völkerstrafrechts, 1956, sagt (auf Seite 28), daß das Schutzprinzip nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen vitale Interessen des Staates durch Auslandsverbrechen bedroht sind, und in seinen folgenden Ausführungen (Seiten 38–39) über die »immanenten Schranken« der staatlichen Zuständigkeit, deren Überspannung einen »Mißbrauch« seiner Hoheitsgewalt darstellen, sagt er:

»Die Strafverfolgung ist nicht jedermanns Sache. Es bedarf vielmehr zur Bestrafung eines Anknüpfungspunktes eines rechtlichen Bandes, das den Strafenden mit dem Bestraften verbindet. Ein Staat darf, wo abweichende Normen des Völkerrechts nicht bestehen, nur Personen und Taten bestrafen, die ihn näher angehen als andere Staaten.«

Der Verteidiger faßte seine Argumente gegen die Zuständigkeit des israelischen Gesetzgebers zusammen, indem er bemerkte (Sitzung 5, Seiten 17–20), daß nach dem Völkerrecht für die Geltendmachung des Strafanspruchs eine Verbindung des Staates zu dem Täter bestehen müsse und in Ermangelung eines »anerkannten Anknüpfungspunktes« habe der Staat keine Strafhoheit über Auslandsstraftaten.

Die Lehre des »Anknüpfungspunktes« ist nicht neu. Dahm (ibid.) nimmt Bezug auf Mendelssohn-Bartholdy, Vergleichende Darstellung des deutschen und ausländischen Strafrechts, Allg. Teil VI (1908), 11, et seq.

Mendelssohn-Bartholdy wieder (ibid.) zitiert einen Ausspruch Rolin-Jaquemins aus dem Jahre 1874 wie folgt:

»Tout le monde est d’accord sur ce point qu’il faut un lien de droit entre celui qui punit et celui qui subit le châtiment.«

32. Wir haben die Auffassung von Grotius über das »Bestrafungsrecht« bereits erwähnt, die auch ihrerseits auf dem »Anknüpfungspunkt« zwischen dem Straftäter und dem Verletzten beruht, der dem Verletzten das Recht einräumt, den Täter zu bestrafen oder seine Bestrafung zu fordern. Nach dem Naturrecht ist der Verletzte berechtigt, selbst den Täter zu bestrafen, aber die organisierte Gemeinschaft übertrug dieses natürliche Recht dem souveränen Staat. »Eines der Hauptzwecke der Bestrafung ist« – so fährt der Verfasser des Werkes »De jure belli et pacis« in seinen Ausführungen fort – (Band 2, Kapitel 20) »zu gewährleisten, daß der ›Verletzte‹ künftig nicht von einer ähnlichen Verletzung seitens derselben Person oder seitens anderer zu leiden habe (ne post hac tale quid patiatur aut ab eodem aut ab aliis«).

Grotius zitiert die Worte eines der älteren Autoren, daß die Strafe notwendig ist, um »die Ehre oder die Autorität des durch die Straftat Betroffenen zu schützen, damit der Mangel der Bestrafung nicht zu seiner Erniedrigung und Verletzung seiner Ehre führe.«

(»dignitas auctoritasve ejus in quem est peccatum tuenda est, ne praetermissa animadversio contemtum ejus pariat et honorem levet«),

Er fügt hinzu, daß, was über die Verletzung seiner Autorität gesagt wurde, auf die Verletzung all seiner Rechte Anwendung finde:

»Ne ab aliis laedatur qui laesus est punitione non quavis, sed aperta atque conspicua quae ad exemplum pertinet obtinetur«

(»Damit der Verletzte nicht auch von anderen verletzt werde, ist nicht schlechthin zu bestrafen, sondern durch öffentliche und manifeste Bestrafung, die ein Exempel statuieren soll«).

Nicht alle Juristen benützen den Ausdruck »Anknüpfungspunkt« im gleichen Sinne. Mendelssohn-Bartholdy z. B. ist der Auffassung, daß die Hoheitsgewalt der Regierung in der Festlegung ihrer Strafhoheit uneingeschränkt sei, und daß die Doktrine des »Anknüpfungspunkts« nur ein wissenschaftliches Werkzeug in seinen Händen sei zur Auslese der im positiven Rechte zu bestimmenden strafbaren Handlungen »Die Anzahl der Anknüpfungspunkte ist gleich der Anzahl der strafbaren Handlungen« (ibid. Seite 112).

Andererseits verlangt Hyde (ibid. S. 804), wie bereits erwähnt

»a close and definite connection between that act and the prosecutor, and one which is commonly acknowledged to excuse the exercise of jurisdiction. There are few situations where the requisite connection is deemed to exist… The connection … is … apparent when the act complained of is to be fairly regarded as directed against the safety of the prosecuting State.«

Zwischen den beiden extremen Anschauungen liegt die Anschauung Dahms (ibid.).

Trotz der Meinungsverschiedenheiten über das Maß der notwendigen Verknüpfung ist der Begriff »Anknüpfungspunkt« nützlich, um die uns vorliegende Frage klarzustellen. Die Frage ist, was ist die besondere Verknüpfung zwischen dem Staate Israel und den dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen, und ob diese Verknüpfung nahe genug ist, um die Strafhoheit Israels über den Angeklagten zu begründen. Das ist keine technische, sondern eine weitgehende und generelle Frage, wie ja auch die Grundsätze des Völkerrechts generell und weitgehend sind, und nicht Paragraphen eines formulierten Kodex.

33. Wenn die Frage in der weitgehenden Form, wie erwähnt, gestellt wird, so glauben wir, daß über die Antwort kein Zweifel bestehen kann. Der »Anknüpfungspunkt« zwischen Israel und dem Angeklagten (und es handelt sich hier um jede Person, die wegen eines Verbrechens gegen das jüdische Volk aufgrund dieses Gesetzes beschuldigt wird) ist klar im »Verbrechen gegen das jüdische Volk« zu finden, eine strafbare Handlung, die den Vorsatz, das jüdische Volk gänzlich oder teilweise zu vernichten, voraussetzt. Zwar auch ohne diese spezifische Definition – und es ist bemerkenswert, daß der Gesetzesentwurf nur »Verbrechen gegen die Menschheit« und »Kriegsverbrechen« definierte (Gesetzvorschläge für das Jahr 1949/50 Nr. 36 Seite 119) – wäre de facto ein »Anknüpfungspunkt« vorhanden gewesen, da ja die Mehrzahl derartiger Verbrechen von den Nationalsozialisten gegen das jüdische Volk verübt wurden. Angesichts der Definition des »Verbrechens gegen das jüdische Volk« ist die Situation deutlicher. »Das Verbrechen gegen das jüdische Volk«, wie es im Gesetz definiert ist, stellt tatsächlich einen Versuch dar, das jüdische Volk ganz oder teilweise zu vernichten. Falls eine tatsächliche Verknüpfung (nicht unbedingt Identität) zwischen dem Staate Israel und dem jüdischen Volk besteht, dann existiert eine sehr enge Verknüpfung zwischen dem Verbrechen, das darauf abzielt, das jüdische Volk zu vernichten, und dem Staate Israel.

34. Die Verbindung zwischen dem Staate Israel und dem jüdischen Volk bedarf keiner Erklärung. Der Staat Israel wurde als Judenstaat gegründet und als solcher anerkannt. Die Unabhängigkeitserklärung des Staates Israel vom 14. 5. 1948 (Amtsanzeiger Nr. 1) beginnt mit den Worten: »In Erez Israel ist das jüdische Volk entstanden«, schildert die Geschehnisse des jüdischen Volkes von alters her und bis zum 2. Weltkriege, nimmt Bezug auf die Entschließung der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 29. 11. 1947, welche die Gründung eines jüdischen Staates in Palästina bejaht, stellt das »natürliche Recht des jüdischen Volkes fest, ein Volk zu sein, wie jedes andere Volk, welches selbständig in seinem souveränen Staat lebt«, und deklariert die Errichtung eines jüdischen Staates in Palästina, unter dem Namen »Staat Israel«.

Wir glauben, daß kein weiterer Beweis für die enge Bindung zwischen dem jüdischen Volke und dem Staate Israel erforderlich ist: es ist das der souveräne Staat des jüdischen Volkes.

Überdies liefert die Deklaration der Gründung des Staates Israel den Hinweis auf die besondere tragische Verbindung zwischen den Naziverbrechen, die den Gegenstand des vorliegenden Gesetzes bilden, und der Staatsgründung:

»Die Katastrophe, die vor kurzem das jüdische Volk heimsuchte und durch die Millionen Juden in Europa ausgerottet wurden, hat aufs neue schlagend bewiesen, wie unbedingt notwendig es ist, das Problem des jüdischen Volkes (eine Folge der fehlenden Heimat und Unabhängigkeit) durch die Wiedererrichtung eines jüdischen Staates im Lande Israel zu lösen. Dieser Staat wird seine heimatlichen Tore jedem Juden weit öffnen und wird dem jüdischen Volke den Status einer gleichberechtigten Nation in der Familie der Völker verleihen. Die Übriggebliebenen, die dem grauenvollen nationalsozialistischen Massenmord in Europa entronnen sind, und die Juden in den anderen Ländern hörten nie auf, trotz aller Schwierigkeiten nach Erez Israel einzuwandern, und forderten unentwegt ihr Recht auf ein Leben der Ehre, der Freiheit und der redlichen Arbeit im Heimatlande ihres Volkes.

Im Zweiten Weltkriege trug der jüdische Jischuv Palästinas seinen vollen Anteil am Ringen der freiheits- und friedensliebenden Völker gegen die nationalsozialistische Macht des Bösen, und mit dem Blut seiner Soldaten und seiner Arbeit im Kriege erwarb er sich das Recht, seinen Sitz unter den Völkern einzunehmen, die die Vereinten Nationen gegründet haben.«

Das sind keine Phrasen, sondern geschichtliche Tatsachen, über die das Völkerrecht sich nicht hinwegsetzen kann.

Da die Vereinten Nationen das Recht des jüdischen Volkes anerkannt haben, seinen Staat zu gründen, und da die Gemeinschaft der Völker den neuerrichteten jüdischen Staat anerkannt hat, stellt die Verbindung zwischen dem jüdischen Volk und dem jüdischen Staat einen integralen Bestandteil des Völkerrechts dar.

Die schreckliche Ausrottung von Millionen Juden durch die nationalsozialistischen Verbrecher, die fast den Untergang des jüdischen Volkes in Europa herbeigeführt hatte, war einer der gewaltigen Faktoren in der Gründung des Staates des geretteten Überrests. Es ist nicht zulässig, den Staat von seinen Wurzeln abzuschneiden, die auch in der Katastrophe der Juden Europas tief verankert sind.

Die Hälfte der Bevölkerung Israels wanderte in der letzten Generation aus Europa ein, zum Teil vor dem Nazimassenmord, zum Teil nachher. Es gibt fast keinen einzigen unter ihnen, der nicht Eltern, Brüder oder Schwestern verloren hat; viele haben ihre Ehegatten, Söhne und Töchter im Naziinferno verloren.

Ist es wirklich möglich zu sagen, daß unter diesen Umständen, derengleichen nie irgendein anderes Volk gegenüberstand, es keinen genügenden »Anknüpfungspunkt« gebe zwischen dem Verbrechen der Ausrottung der Juden Europas und dem Staate Israel?

35. Der Verteidiger behauptet, daß »in Ermangelung eines anerkannten Anknüpfungspunkts« nur das Territorialprinzip auf die dem Angeklagten zur Last gelegten Verbrechen anwendbar sei. Diesem Grundsätze zufolge sind mindestens 18 Staaten zuständig, den Angeklagten wegen der ihm in der Anklageschrift aufgeführten strafbaren Handlungen abzuurteilen und wenn einer oder mehrere dieser Staaten den Angeklagten wegen der Ausrottung der dort wohnhaften Juden vor Gericht gestellt hätten, hätte der Angeklagte keine Einrede gegen die Zuständigkeit des Gerichts. Mit anderen Worten, 18 Völker sollen Strafhoheit über den Angeklagten wegen Ermordungen in ihren Gebieten wohnhafter Juden haben, aber dem Volk der Ermordeten soll die Strafhoheit nicht zustehen, weil sie nicht auf dem Boden dieses Volkes ausgerottet wurde!

Aber das Volk ist ein Volk, und das Verbrechen ist ein Verbrechen. Das dem Angeklagten zur Last gelegte Verbrechen ist »die Tötung von Millionen Juden mit dem Vorsatz, das jüdische Volk zu vernichten.« Sowohl der heute im Staate Israel ansässige jüdische Jischuv wie auch der seinerzeit in Palästina (»Erez Israel«) ansässige jüdische Jischuv bildet einen Teil des jüdischen Volkes, das der Angeklagte, gemäß der Anklageschrift, auszurotten bestrebt war. Mag auch dieser Teil des Volkes gerettet worden sein, so war auch er in Gefahr, ausgerottet zu werden. Die Geschehnisse des Zweiten Weltkriegs haben das bewiesen. Jedenfalls war die Vernichtung der europäischen Juden, die mit dem Vorsatz der Vernichtung des jüdischen Volkes ausgeführt wurde, nicht nur gegen die Juden gerichtet, die tatsächlich vernichtet wurden, sondern gegen das gesamte jüdische Volk, einschließlich den jüdischen Jischuv in Palästina. Um ein Gleichnis zu benutzen: Wer einem Baum Wurzel und Zweige absägt, wollte er dann dem Stamme sagen: Nicht Dich habe ich verletzt?

Dieses Verbrechen verletzte die »vitalen Interessen« des Staates Israel, und aufgrund des »Schutzprinzips« ist der Staat Israel zuständig, die Verbrecher zu bestrafen. Ferner, die in diesem Gesetz des Staates Israel behandelten Taten gehen ihn mehr an als andere Staaten (Dahm), und daher besteht ein »Anknüpfungspunkt« auch nach Auffassung dieses Verfassers. Die Bestrafung der nationalsozialistischen Verbrecher hat ihren Ursprung nicht in der Willkür eines Staates, der seine Hoheitsgewalt mißbraucht, sondern in der rechtmäßigen und vernünftigen Ausübung seiner Strafhoheit.

Ein Volk, das straflos ausgerottet werden kann, ist gefährdet, und man braucht nicht »seine Ehre und seine Autorität« (Grotius) zu erwähnen. Das war ja der Fluch der Diaspora und des Fehlens der Hoheitsgewalt des jüdischen Volkes, daß jeder Verbrecher es überfallen konnte, ohne befürchten zu müssen, daß er von dem betroffenen Volk bestraft werde. Hitler und seine Helfer nützten die wehrlose Situation des zerstreuten jüdischen Volkes aus, um es kaltblütig zu vernichten. Auch damit wenigstens etwas das furchtbare Unrecht der Katastrophe wiedergutgemacht werde, wurde auf Empfehlung der Vereinten Nationen der souveräne Judenstaat gegründet, und dieser gibt dem »Rest der Geretteten« die Möglichkeit, mit staatlichen Mitteln seinen Fortbestand zu behaupten. Eines dieser Mittel ist die Bestrafung der Mörder, die Hitlers Arbeit getan haben. Zu diesem Zweck wurde das vorliegende Gesetz erlassen.

36. Der Verteidiger behauptete, daß das Schutzprinzip auf dieses Gesetz nicht anwendbar sei, da dieses Prinzip nur bestehende Staaten, ihre Existenz und Interessen, schütze und da zur Zeit der Ausführung der vorliegenden strafbaren Handlungen der Staat noch nicht bestanden habe. Dasselbe gilt auch, seiner Behauptung zufolge, in bezug auf das Prinzip der passiven Personalität, das vom Schutzprinzip abgeleitet ist und einer Anzahl Staaten zum Schutze ihrer im Ausland befindlichen Angehörigen durch ihre Strafgesetzgebung dient. Der Verteidiger weist darauf hin, daß angesichts des Nichtbestehens eines unabhängigen jüdischen Staates zur Zeit der Katastrophe die Opfer der Nationalsozialisten zur Zeit ihrer Ermordung nicht israelische Staatsangehörige waren.

Wir sind der Auffassung, daß der Verteidiger sich irrt, wenn er das Schutzprinzip in diesem rückwirkenden Gesetz gemäß dem Zeitpunkte der Begehung der strafbaren Handlungen prüft, wie es im Falle eines gewöhnlichen Gesetzes üblich ist. Dieses Gesetz wurde im Jahre 1950 erlassen mit der Maßgabe, daß es Anwendung finde auf einen bestimmten Zeitabschnitt, der 5 Jahre vor seinem Erlasse abgelaufen war. Das Schutzinteresse des Staates, das durch das Schutzprinzip anerkannt ist, ist in diesem Falle das zur Zeit des Erlasses des Gesetzes bestehende Interesse. Wir haben bereits die bedeutende Aufgabe hervorgehoben, die dieses Gesetz sowohl vom moralischen, wie auch vom Sicherheitsstandpunkte im Staate Israel zu erfüllen hat.

37. Die rückwirkende Anwendung des Gesetzes auf einen Zeitabschnitt vor der Staatsgründung stellt in bezug auf den Angeklagten (und das bezieht sich auf jeden Angeklagten aufgrund dieses Gesetzes) kein Problem dar, das in irgendeiner Weise von der üblichen Retroaktivität verschieden ist, und das Problem haben wir bereits früher behandelt. Goodhart »The legality of the Nürnberg Trials«, Juridical Review, April 1946, sagt unter anderem (Seite 8):

»Many of the national courts now functioning in the liberated countries have been established recently, but no one has argued that they are not competent to try the cases that aróse before their establishment… No defendant can complain that he is being tried by a Court which did not exist when he committed the act.«

Was hier über ein zur Zeit der Begehung der strafbaren Handlung noch nicht bestehendes Gericht gesagt wurde, gilt auch für einen Staat, der zur Zeit der Ausführung noch nicht unabhängig war. Der gesamte politische Aspekt des okkupierten europäischen Kontinents hat sich nach dem Kriege grundlegend geändert. Die Grenzen änderten sich, und auch die Identität der bestehenden Staaten änderte sich. Aber all das betrifft den Angeklagten nicht.

38. Aber ist (von dem Angeklagten abgesehen) ein neuer Staat überhaupt zuständig, Verbrechen abzuurteilen, die vor seiner Gründung verübt wurden? Die Antwort auf diese Frage wurde im Strafberufungsfall Katz-Cohn gegen den Generalstaatsanwalt (Strafberufungsfall 3/48, Pesakim Band 2, S. 225) erteilt. Es wurde dort entschieden, daß die israelischen Gerichte volle Zuständigkeit haben, strafbare Handlungen abzuurteilen, die vor Staatsgründen begangen wurden, und daß »Kontinuität des Rechts trotz des Hoheitswechsels« bestehe; »es ist nicht zu ersehen«, sagt der Präsident Smoira, »warum die Bevölkerung eines Landes, gegen die ein Verbrechen verübt wurde, nicht die Bestrafung des Verbrechers verlangen könnte, weil bezüglich derselben Bevölkerung inzwischen die israelische Regierung an Stelle der der Mandatsregierung getreten ist.« Diese Worte bezogen sich auf eine strafbare Handlung, die hierzulande begangen wurde, es besteht jedoch kein Grund zur Annahme, daß das Recht in bezug auf eine ausländische strafbare Handlung anders sein sollte. Falls der mandatorische Gesetzgeber seinerzeit ein extraterritoriales Gesetz zur Bestrafung der Kriegsverbrecher erlassen hätte (wie es z. B. der australische Gesetzgeber im Kriegsverbrechergesetz des Jahres 1945 – siehe besonders Paragraph 12 – getan hat, würde es selbstverständlich sein, daß das israelische Gericht zuständig ist, aufgrund eines solchen Gesetzes Verbrechen, die im Auslande noch vor Staatsgründung begangen wurden, abzuurteilen. Das Kontinuitätsprinzip findet auch auf die legislatorische Zuständigkeit Anwendung. Der israelische Gesetzgeber ist berechtigt, retroaktive Mandatsgesetzgebung abzuändern oder zu vervollständigen durch Erlaß von Gesetzen, die auf strafbare Handlungen, die vor der Staatsgründung ausgeführt worden sind, Anwendung finden sollen.

Dieses retroaktive Gesetz verfolgt den Zweck, eine Lücke in den mandatspalästinensischen Gesetzen auszufüllen, und das durch dieses Gesetz geschützte Interesse bestand auch zur Zeit des Nationalheims. Die Balfour-Deklaration und das Palästina-Mandat, das Großbritannien vom Völkerbund verliehen wurde, stellten eine internationale Anerkennung des jüdischen Volkes dar (siehe N. Feinberg: »The Recognition of the Jewish People in International Law« Jewish Yearbook of International Law 1948, Seite 15 und die dort angegebenen Quellen) wie auch eine Anerkennung der historischen Verbindung des jüdischen Volkes mit Erez Israel (Palästina) und die Anerkennung seines Rechts, sein Nationalheim in diesem Lande wieder aufzubauen. Das jüdische Volk hat dieses Recht de facto ausgeübt, und das Nationalheim wuchs und entwickelte sich, bis es den Souveränitätsstatus erreichte. Im Zeitabschnitt vor der Gründung des unabhängigen Staates konnte das Nationalheim als »nasciturus pro jam nato habetur« angesehen werden (siehe Feinberg ibid.). Der jüdische Jischuv in Erez Israel (Palästina) stellte zu jener Zeit einen »Staat im Werden« dar, der zum gegebenen Zeitpunkt den Souveränitätsstatus erreichte. Der Mangel der Souveränität ermöglichte es dem jüdischen Jischuv im Lande nicht, ein Strafgesetz gegen die Verbrechen der Nationalsozialisten zu erlassen, als diese Verbrechen verübt wurden; aber die Verbrechen waren auch gegen diesen Jischuv gerichtet, der einen integralen Bestandteil des jüdischen Volkes bildete. Der rückwirkende Erlaß des vorliegenden Gesetzes durch den Staat Israel entsprach der bereits vorher vorhandenen Notwendigkeit.

Die geschichtlichen Tatsachen erhellen den Hintergrund dieser Gesetzgebung. Vom rechtlichen Standpunkte aus sind wir jedoch der Auffassung, daß die legislatorische Zuständigkeit des neuen Staates zu retroaktiver Gesetzgebung nicht nur speziell von diesem Hintergründe abhängt und nicht einmal von der Rechtskontinuität zwischen Palästina und Israel bedingt ist. Wir wollen ein krasses Beispiel geben und annehmen, daß die übriggebliebenen Zigeuner, eine ethnische Gruppe oder ein Volk, welches, gleichfalls, dem jüdischen Volke ähnlich, ein Opfer des Verbrechens des »Völkermords« war, hätten sich nach dem Kriege gesammelt und in irgendeinem Teile der Welt einen unabhängigen Staat gegründet. Es will uns scheinen, daß kein Grundsatz des Völkerrechtes dem neu gegründeten Staate die natürliche Zuständigkeit der Aburteilung der Vernichter ihres Volkes, soweit er ihrer habhaft werden könnte, abgesprochen hätte. Die Strafhoheit der verletzten Gruppe rührt unmittelbar, wie von Grotius (infra) erklärt, aus den gegen sie vom Täter begangenen Verbrechen her und nur der Mangel der Souveränität entzieht ihr die Aburteilungs- und Bestrafungszuständigkeit. Wenn die verletzte Gruppe oder das verletzte Volk nachher politische Unabhängigkeit in irgendeinem Territorium erlangt, ist es berechtigt, seine Hoheitsgewalt anzuwenden, um die ihm von Natur aus zustehende Strafhoheit gegenüber dem Täter, der es verletzt hat, auszuüben.

Dies bezieht sich auf das Verbrechen des Völkermordes (einschließlich des Verbrechens gegen das jüdische Volk), das zwar durch Tötung von Individuen ausgeführt wurde, jedoch mit dem Vorsatz, das Volk als eine Gruppe auszurotten. Gemäß der mörderischen Rassentheorie Hitlers sonderten die Nazis in allen Ländern unter ihrer Herrschaft die jüdischen Einwohner von der nichtjüdischen Bevölkerung ab und führten die Juden zum Tod lediglich wegen ihrer rassischen Zugehörigkeit. Genauso, wie das jüdische Volk das Objekt bildete, gegen welches das Verbrechen gerichtet war, ist es heute zuständig, diejenigen, die durch ihre Gewalttaten seine Existenz bedrohten, vor Gericht zu stellen. Die Tatsache, daß das Volk erst nach der Katastrophe aus einem Objekt zu einem Subjekt wurde und aus einem Opfer eines Rasse-Verbrechens zum Träger der Strafhoheit, ist eine große, nicht zu verneinende historische Errungenschaft.

Der Staat Israel, der souveräne Staat des jüdischen Volkes, erfüllt durch diese Gesetzgebung die Mission, die Strafhoheit des jüdischen Volkes gegen die Verbrecher auszuüben, die seine Söhne und Töchter mit dem Vorsatz getötet haben, der Existenz dieses Volkes ein Ende zu bereiten. Wir sind überzeugt, daß diese Strafhoheit mit den Grundsätzen des bestehenden Völkerrechts in Einklang steht. Aufgrund dessen haben wir den ersten Einwand des Verteidigers gegen die Zuständigkeit des Gerichts zurückgewiesen.

39. Es ist hinzuzufügen, daß das bekannte Urteil des Permanenten Internationalen Gerichtshofes im Haag in Sachen Lotus entschied, daß das Territorialitätsprinzip die Zuständigkeit eines Staates nicht einschränkt, strafrechtliche Gerichtsbarkeit auszuüben, und daß vielmehr derjenige, der die Zuständigkeit bestreitet, auf eine besondere die Zuständigkeit ausschließende Regel des Völkerrechts hinweisen muß. Wir haben uns nicht auf diese Rechtsprechung gestützt, die quasi die Beweislast demjenigen auferlegt, der die Zuständigkeit bestreitet, sondern haben es vorgezogen, uns auf positive Gründe für das Bestehen der Zuständigkeit des Staates Israel zu stützen.

40. Das zweite Argument des Verteidigers geht dahin, daß die Gestellung des Angeklagten vor ein Gericht in Israel infolge seiner Entführung aus einem anderen Staate dem Völkerrechte widerstrebe und daß der Angeklagte, der sich unter falschem Namen in Argentinien aufhielt, am 11.5. 1960 von Agenten des Staates Israel entführt und, gegen seinen Willen, nach Israel gebracht wurde. Der Angeklagte beantragte die Einvernahme von Zeugen zwecks Beweis seiner Behauptung, daß die Entführer des Angeklagten aufgrund von Weisungen seitens der Israel-Regierung oder ihrer Vertreter gehandelt hätten. Dies betonte der Verteidiger besonders, um darzutun, daß der Angeklagte in den Hoheitsbereich Israels durch Verletzung des Völkerrechts gebracht wurde. Es sei nicht zulässig, so resümierte der Verteidiger seine Argumente, daß das Gericht sich auf eine unrechtmäßige Staatshandlung stütze, und der Staat Israel sei nicht zuständig, den Angeklagten unter diesen Umständen vor Gericht zu stellen.

Demgegenüber behauptete der Generalstaatsanwalt, daß die Zuständigkeit des Gerichtes in dem Gesetz zur Bestrafung der Nazis und ihrer Helfer begründet sei, welches auf den Angeklagten und auf die ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten Handlungen Anwendung findet. Es sei Sache des Gerichts, lediglich diese Verbrechen zu behandeln und aufgrund der Rechtsprechung der Gerichtshöfe in England, in den Vereinigten Staaten und in Mandatspalästina stehe es dem Gericht nicht zu, in die Klärung der Frage einzugehen, unter welchen Umständen der Angeklagte festgenommen und in den Hoheitsbereich des Staates überführt wurde; das wären Fragen, die nicht die Zuständigkeit des Gerichtes berührten, den Angeklagten wegen der strafbaren Handlungen abzuurteilen, deretwegen er vor Gericht gestellt wurde, sondern gehen lediglich die außenpolitischen Beziehungen des Staates Israel an. Der Generalstaatsanwalt fügte hinzu, daß im Zusammenhang mit der Inhaftnahme des Angeklagten und seiner Überführung nach Israel seinerzeit die argentinische Republik Beschwerde beim Sicherheitsrat der Vereinten Nationen erhoben hätte, der am 23. 6. 1960 folgenden Beschluß gefaßt hätte: (Urkunde S 4349, Beweisstück T/1)

»The Security Council:

Having examined the complaint that the transfer of Adolf Eichmann to the territory of Israel constitutes a violation of the sovereignty of the Argentine Republic,

Considering that the violation of the sovereignty of a Member State is incompatible with the Charter of the United Nations,

Having regard to the fact that reciprocal respect for and the mutual protection of the sovereign rights of States are an essential condition for their harmonius co-existence,

Noting that the repetition of acts such as that giving rise to this situation would involve a breach of the principles upon which international order is founded, creating an atmosphere of insecurity and distrust incompatible with the preservation of peace,

Mindful of the universal condemnation of the persecution of the Jews under the Nazis and of the concern of people in all countries that Eichmann should be brought to appropriate justice for the crimes of which he is accused,

Noting at the same time that this resolution should in no way be interpreted as condoning the odious crimes of which Eichmann is accused,

Declares that acts such as that under consideration, which affect the sovereignty of a Member State and therefore cause international friction, may, if repeated, endanger international peace and security;

Requests the Government of Israel to make appropriate reparation in accordance with the Charter of the United Nations and the rules of international law;

Expresses the hope that the traditionally friendly relations between Argentina and Israel will be advanced.«

Infolge des obigen Beschlusses kamen die beiden Regierungen zu einem Übereinkommen über die Beseitigung der Meinungsverschiedenheit und veröffentlichten am 3. 8. 1960 folgende gemeinsame Erklärung: (T/4)

»Los Gobiernos de la República Argentina é Israel, animandos por el proposito de dar cumplimiento a la resolución del Consejo de Seguridad del dia 23 de Junio de 1960 en cuanto expresa la esperanza de que mejoren las relaciones tradicionalmente amistosas entre ambos países, resuelven considerar concluido el incidente originado en la acción cometida por nacionales israelitas en perjuicio de derechos fundamentales del Estado argentino.«

Mit Beschluß No. 3 vom 17. 4. 1961 (Sitzung 6) haben wir die Einwände des Verteidigers gegen die Zuständigkeit des Gerichtes zurückgewiesen und haben festgestellt, daß es unnötig ist, die im Zusammenhang mit seinem zweiten Argument vorgeladenen Zeugen zu vernehmen. Wir geben nachstehend die Begründung unseres Beschlusses bekannt:

41. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß eine Person, die vor einem Gericht wegen strafbarer Handlungen gegen die Staatsgesetze angeklagt ist, nicht berechtigt ist, der Zuständigkeit des Gerichts wegen der Unrechtmäßigkeit ihrer Inhaftnahme oder der Unrechtmäßigkeit der zu ihrer Überführung in das Hoheitsgebiet des Staates angewandten Mittel zu widersprechen. Die Gerichte in England, in den Vereinigten Staaten und in Mandatspalästina haben in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Umstände der Inhaftnahme und die Art der Überführung des Angeklagten in den Staatsbereich im Strafverfahren unwesentlich sind, und weigerten sich in allen Fällen konsequent, in die Klärung dieser Umstände einzugehen.

Dieser Grundsatz wurde erstmalig in Ex parte Susannah Scott (1829) 9 B. et C. 446; 109 E.R. 106 festgelegt.

Die Antragstellerin wurde in England des Vergehens (misdemeanour) des Falscheids beschuldigt. Ein britischer Polizeibeamter, aufgrund eines vom Lord Chief Justice Lord Tenterden an ihn adressierten Haftbefehls, verhaftete die Antragstellerin in Belgien. Die Antragstellerin wandte sich an den britischen Gesandten in Belgien, der Intervention verweigerte, und der Polizeibeamte führte sie nach England. Dort wurde ein Haftbefehl gegen sie bis zur Verhandlung erlassen. Sie beantragte ihre Befreiung durch habeas corpus. Der Lord Chief Justice Lord Tenterden lehnte den Antrag ab, mit der Begründung

»I consider the present question to be the same as if the party were now brought into Court under the warrant granted for her apprehension… The question, therefore, is this, whether if a person charged with a crime is found in this country, it is the duty of the Court to take care that such a party shall be amenable to justice, or whether we are to consider the circumstances under which she was brought here. I thought and still continue to think, that we cannot unquire into them. If the act complained of were done against the law of a foreign country, that country might have vindicated its own law. If it gave her a right of action, she may sue upon it… For these reasons, I am of opinion that the rule must be discharged.

In seiner Zusammenfassung im Verfahren R. v. Nelson and Brand (1867), (der im Aufsatz von O’Higgins »Unlawful Seizure and Irregular Extradition« 36, British Yearbook of International Law, 1960, auf Seite 285 zitiert wird) sagte der Lord Chief Justice Sir Alexander Cockburn unter anderem den Geschworenen:

»Suppose a man to commit a crime in this country, say murder, and that before he can be apprehended he escapes into some country with which we have not got an extradition treaty, so that we could not get him delivered up to us by the authorities, and suppose that an English police officer were to pursue the malefactor, and finding him in some place where he could lay his hands upon him, and from which he could easily reach the sea, got him on board a ship and brought him before a magistrate, the magistrate could not refuse to commit him. If he were brought here for trial, it would not be a plea to the jurisdiction of the Court that he had escaped from justice, and that by some illegal means he had been brought back. It would be said: Nay, you are here, you are charged with having committed a crime, and you must stand your trial. We leave you to settle with the part who may have done an illegal act in bringing you into this position; settle that with him.«

In Ex parte Elliott (1949) 1 ALL E.R. 373, wurde ein habeas corpus Antrag eines britischen Soldaten behandelt, der von seiner Einheit im Jahre 1946 desertierte und im Jahre 1948 in Belgien von zwei englischen Militäroffizieren, die von zwei belgischen Polizeibeamten begleitet waren, verhaftet wurde. Er wurde seitens der britischen Militärbehörden nach England überführt und dort bis zu dem Verfahren gegen ihn wegen Desertion eingesperrt. Der Vertreter des Antragstellers behauptete, inter alia, daß die englischen Behörden in Belgien nicht berechtigt waren, den Antragsteller zu verhaften und daß er entgegen den Bestimmungen der belgischen Gesetze verhaftet wurde. Lord Goddard lehnte den Antrag ab und führte in seinem Urteil aus: (Seite 376)

»The point with regard to the arrest in Belgium is entirely false. If a person is arrested abroad and he is brought before a court in this country charged with an offence which that court has jurisdiction to hear, it is no answer for him to say, he being then in lawful custody in this country: ›I was arrested contrary to the laws of the State of A or the State of B where I was actually arrested.‹ He is in custody before the court which has jurisdiction to try him. What is it suggested that the court can do? The court cannot dismiss the charge at once without its being heard. He is charged with an offence against English law, the law applicable to the case.«

Der Chief Justice beendet seine Ausführungen in dieser Frage mit den Worten: (Seite 377)

»We have no power to go into the question, once a prisoner is in lawful custody in this country, of the circumstances in which he may have been brought here. The circumstances in which the applicant may have been arrested in Belgium are no concern of this court.«

42. Dieser Grundsatz wurde auch in der mandatspalästinensischen Rechtsprechung angenommen. In dem habeas corpus Antrag des Jitzhak Katz (für Haim Novik) gegen den Kommandanten der polnischen Streitkräfte in Palästina H.C. 71/44 (P.L.R. Band 11, Seite 55) behauptete der damalige Anwalt Olschan, daß Novik, der von einem polnischen Militärgericht wegen Desertion verurteilt wurde, vor dieses extraterritoriale Gericht gesetzwidriger Weise gestellt wurde. Novik wurde von der palästinensischen Polizei verhaftet, und ohne Beschluß eines palästinensischen Gerichts, wie es im Allied Forces Act vorgeschrieben ist, wurde er direkt den polnischen Streitkräften übergeben und abgeurteilt.

Der Chief Justice lehnte den Antrag ab mit der Begründung, daß (Seite 358):

»Provided the Court Martial is properly constituted, and provided the accused, who is before it, is subject to its jurisdiction, the circumstances in which he was arrested and arrived before the Court are not relevant to the question of the jurisdiction of the Court.«

In dem Berufungsfall Mahmud Hassan Yassin, alias Afounnah gegen den Generalstaatsanwalt (Strafberufung 14/42, P.L.R., Band 9, Seite 63) behandelte der Oberste Gerichtshof den Fall eines »Justizflüchtigen«, der von einem palästinensischen Polizeibeamten in Syrien verhaftet und gegen seinen Willen nach Palästina zurückgebracht und vom Gerichtshof zur Ahndung schwerer Verbrechen in Jerusalem zum Tode verurteilt wurde. Der Vertreter des Berufungsklägers wendete ein, daß infolge der Nichtanwendung des zwischen den beiden Staaten bestehenden Auslieferungsabkommens sowohl die Verhaftung seines Mandanten in Syrien als auch seine Überführung nach Palästina, gegen seinen Willen, unrechtmäßig wären und daß daher das Gericht in Jerusalem nicht zuständig war, ihn zu verurteilen. Der Berufungsgerichtshof wies diesen Einwand zurück:

»In our opinion, the law is correctly stated in volume 4 of Moore’s Digest of International Law, at page 311. The authority cited is an American (State) case which, of course, is not binding on this Court. Nevertheless, we adopt the language used, which is as follows:

›Where a fugitive is brought back by kidnapping, or by other irregular means, and not under an extradition treaty, he cannot, although an extradition treaty exists between the two countries, set up in answer to the indictment the unlawful manner in which he was brought within the jurisdiction of the court. It belongs exclusively to the government from whose territory he was wrongfully taken to complain of the violation of its rights.‹

Accepting that view of the law, we think that there is no substance in the extradition point.«

Der im Buch von Moore zitierte Präzedenzfall (ibid.), auf den das genannte Urteil Bezug nimmt und ihn »An American (State) Case« nennt, ist Ker. v. Illinois, 119 U.S. 436, das grundlegende Urteil des Obersten Gerichtshofes der Vereinigten Staaten in dieser Frage. Jedenfalls sei bemerkt, daß der amerikanische Rechtsprechungsgrundsatz, wie er von Moore resümiert wurde, hier ausdrücklich vom Obersten Gerichtshof Palästinas »adoptiert« worden ist.

43. Bevor wir uns, infolge dieser »Adoption«, der Rechtsprechung der Vereinigten Staaten zuwenden, wollen wir kurz die Bedeutung der bisher von uns besprochenen Rechtsprechung vom Standpunkte des Völkerrechtes überprüfen. Die Frage, die von diesem Standpunkt aus auftaucht, ist, ob der Grundsatz in ex parte Scott und ex parte Elliott, daß der Angeklagte nicht berechtigt ist, der Gerichtsbarkeit wegen unrechtmäßiger Inhaftnahme oder Unrechtmäßigkeit der Überführung in den Hoheitsbereich zu widerstreben, auf den Fall beschränkt ist, daß die Wege aufgrund der Gesetze eines bestimmten Staates unrechtmäßig waren oder ob dieser Grundsatz generell ist und auch Anwendung findet auf die Benutzung von Mitteln, die eine Verletzung des Völkerrechtes darstellen, also eine Hoheitsverletzung eines anderen Staates. Der Analyse der Rechtsprechung, insbesondere der britischen, von diesem Standpunkte aus ist der Aufsatz von O’Higgins, der kürzlich veröffentlicht wurde, gewidmet (siehe oben). Der Verfasser kommt zu folgender Schlußfolgerung: (Seite 319)

»A British court will probably exercise jurisdiction over a criminal brought before it as the result of a violation of international law. There is, however, no precedent which binds any British court to adopt this view.«

Diese vorsichtige Abwägung der rechtlichen Situation beruht auf der Auffassung des Verfassers, daß die überwiegende Mehrzahl der britischen Präzedenzurteile eigentlich nicht Fälle von Völkerrechtsverletzungen behandeln; denn im Falle Emperor v. Vinayak Damodar Savarkar (1910), I.L.R. 35 Bombay 225 (228) wurde zwar der Grundsatz in Ex parte Scott und in R. v. Nelson and Brand auf einen Fall zur Anwendung gebracht, in welchem der Angeklagte Verletzung des Völkerrechts behauptet hatte (ibid S. 286). Andererseits jedoch wurde von Lord Reading ein Vorbehalt in dieser Frage in Sachen in R. v. Garret (1917) 86 L.J. (K.B.) 894 (898) geäußert.

44. Die amerikanische Rechtsprechung in dieser Angelegenheit ist eindeutiger (und das ist wohl auch der Grund dafür, daß der Oberste Gerichtshof Palästinas im Strafberufungsfall 14/42 (Afuna gegen den Generalstaatsanwalt) es vorzog, sich auf diese kristallisierte Rechtsprechung zu stützen, wie sie im Buche Moore’s zusammengefaßt ist und nicht auf Ex parte Scott – siehe Seite 66 des obigen Urteils. Die Rechtsprechung der Vereinigten Staaten legt ausdrücklich fest, daß es unerheblich ist, ob die Wege, auf denen der Angeklagte in den Hoheitsbereich überführt wurde, im Sinne des staatlichen Rechts oder im Sinne des Völkerrechts unrechtmäßig waren. Das Prinzip ist dasselbe: Das Gericht läßt sich in die Prüfung dieser Frage nicht ein, da sie zum Zwekke des Rechtsverfahrens gegen den Angeklagten unerheblich ist. Die prinzipielle Begründung für diesen Rechtsgrundsatz ist, daß das Recht, Hoheitsverletzung des Staates einzuwenden, das ausschließliche Recht des Staates selbst ist. Der souveräne Staat selbst ist berechtigt, diesen Einwand zu erheben oder Verzicht auf ihn zu leisten. Dem Angeklagten steht es nicht zu, die Rechte dieses Staates zu vertreten. Derselbe Grundsatz kommt auch in der englischen Rechtsprechung zum Ausdruck, und daher betrachtet die amerikanische Rechtsprechung den Fall Ex parte Scott als einen ihrer Präzedenzfälle.

Dieser Grundsatz ist von Travers, dem Verfasser des bekannten Buchs über »Droit Pénal International« in seinem Aufsatz über »Des arrestations au cas de venue involontaire sur le territoire«, 13 Revue de Droit International Privé et de Droit Pénal International (1917), 627 ff., erläutert.

Der Verfasser schließt sich dem in den Vereinigten Staaten entwikkelten Rechtsgrundsatz an und führt aus:

»Mais – et c’est un point que nous tenons à mettre en relief – si l’Etat, dont les agents ont été fautifs, peut, par courtoisie internationale et pour éviter toute tension de rapports, agir d’office, c’est-à-dire ordonner l’élargissement immédiat et exprimer des regrets; si l’Etat, dont le territoire a été violé, peut, de son côté, adresser toutes protestations et exiger toutes satisfactions, les personnes arrêtées n’ont, par contre, aucun droit de réclamation.

Elles ne peuvent se faire un titre de 1 irrégularité commise et profiter de sa perpétration pour obtenir la cessation de leur détention.

La raison en est double.

D’abord, l’individu arrêté n’a aucune qualité pour parler au nom de la souveraineté étrangère; il n’en est pas le représentant. En second lieu, l’Etat étranger qui, maître de sa souveraineté, peut faire telles concessions qu’il juge convenables, est libre de ratifier tous actes irréguliers. Son silence constitue, tout au moins, une présomption de ratification.«

Diese Worte sind im gegenständlichen Verfahren angesichts der Beilegung der Meinungsverschiedenheit zwischen Argentinien und Israel von wesentlicher Bedeutung. Was auch immer unsere Auffassung in dieser Rechtsfrage im allgemeinen sein möge, nach Veröffentlichung der gemeinsamen Erklärung der Regierungen Argentiniens und Israels vom 3. 8. 1960, daß die beiden Regierungen beschlossen hätten, den Zwischenfall, durch den das Hoheitsrecht Argentiniens verletzt wurde, als beigelegt zu betrachten, hat der Angeklagte keinesfalls mehr ein Recht, sich auf die »verletzte Souveränität« des Staates Argentinien zu stützen. Die Anklageschrift im vorliegenden Verfahren wurde eingereicht, als Argentinien eine Hoheitsverletzung nicht mehr als vorhanden ansah, und damit bestand keine Verletzung des Völkerrechts mehr; unter diesen Umständen kann der Angeklagte nicht vorgeben, im Namen Argentiniens zu sprechen und Rechte geltend zu machen, auf die dieser souveräne Staat Verzicht geleistet hat. Wie Travers im Résumée seines Aufsatzes ausführt (646):

»Les Etats étant seuls juges des exigences de leur droit de souveraineté, le vice, existant en ce cas, ne peut être invoqué que par le gouvernement lésé. Il ne saurait appartenir à un malfaiteur quelconque de parler au nom de la souveraineté violée.«

45. Der erste Präzedenzfall, der eine (mögliche) Hoheitsverletzung eines anderen Staates behandelt und einen ausdrücklichen Rechtsgrundsatz in dieser Frage festlegt, ist das amerikanische Urteil State v. Brewster (1835) 7 Vt. 118, welches vom Obersten Gerichtshof des Staates Vermont gefällt wurde. Der Antragsgegner, ein Ausländer, der wegen Diebstahls von einem der Staatsgerichte verurteilt wurde, wendete vor dem Obersten Gerichtshof des Staates ein, daß er unter Anwendung von Gewalt und gegen seinen Willen aus Kanada, seinem Wohnlande, von Bürgern des Staates Vermont entführt worden und in diesen Staat zwecks Aburteilung gebracht worden und daß das Gericht unter diesen Umständen nicht zuständig gewesen wäre, ihn abzuurteilen. Der Oberste Gerichtshof wies diesen Einwand mit folgender Begründung zurück:

»The respondent, although a foreigner, is, if guilty, equally subject to our jurisdiction with our own citizens. His escape into Canada did not purge the offence, nor oust our jurisdiction. Being retaken and brought in fact within our jurisdiction, it is not for us to inquire by what means, or in what precise manner, he may have been brought within the reach of justice. It becomes then immaterial, whether the prisoner was brought out of Canada with the assent of the authorities of that country or not. If there were anything improper in the transaction, it was not that the prisoner was entitled to protection on his own account. The illegality, if any, consists in a violation of the sovereignty of an independent nation. If that nation complain, it is a matter which concerns the political relations of the two countries, and in that aspect, is a subject not within the constitutional powers of this court. Whether the authorities of Canada would have surrendered the prisoner, upon due application, is a question of national comity, resting in discretion. The power to do so will not be questioned. If they have the power to surrender him, they may permit him to be taken. If they waive the invasion of their sovereignty, it is not for the respondent to object, inasmuch as for this offence, he is, by the law of nations, amenable to our laws.«

Hier wurde erstmalig das Prinzip festgelegt, welches der Rechtsprechung der Vereinigten Staaten als Wegweiser dienen sollte, nämlich, daß die Rechte des Angeklagten und die Rechte des Staates, aus dem der Angeklagte entgegen seinem Willen entführt oder geholt wurde, ganz besonders zu behandeln sind. Die Unrechtmäßigkeit (sofern sie überhaupt besteht) ist in der Verletzung der Hoheitsrechte der unabhängigen Nation zu finden. Diese ist berechtigt »Beschwerde« zu erheben oder »sich mit der Verletzung abzufinden«. Falls sie Beschwerde erhebt, ist das die Sache zweier unabhängiger Staaten untereinander, die sich dem Zuständigkeitsbereich des Gerichtes entzieht. Falls sie keine Beschwerde erhebt, so ist anzunehmen, daß sie sich mit der Hoheitsverletzung abgefunden hat. Allerdings, die Ausführungen über die Frage, daß die kanadische Regierung sich möglicherweise mit der Hoheitsverletzung abgefunden habe, beziehen sich, im Zusammenhang, in dem sie gesagt sind, auf die Zeit der Handlung (»waive the invasion of their sovereignty«), das heißt, auf die eventuelle Zustimmung seitens der Kanadischen Regierung zur Festnahme des Antragsgegners. Dieser Grundsatz findet aber auch Anwendung auf jede Form, in der der Staat sich mit der Hoheitsverletzung abfindet, sei es, indem er keine Beschwerde erhebt, sei es, indem er sie zurücknimmt, sei es durch friedliche Beilegung des Konfliktes. Der Angeklagte jedenfalls ist keinesfalls berechtigt, sich der Gerichtsbarkeit zu widersetzen, da er ja nach dem »Völkerrecht« den Staatsgesetzen unterworfen ist, die von ihm verletzt wurden. In diesem kurzen Urteil aus dem Jahre 1935 sind all die Elemente zu finden, die zur Lösung der im gegenständlichen Verfahren zur Verhandlung stehenden Frage notwendig sind.

46. Am 6. 12. 1986 wurden vom Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten 2 »Zwillings«-Urteile gefällt: United States v. Rauscher (1886) 119 U.S. 407 (30 L. Ed. 425) Ker v. Illinois (1886), 119 U.S. 436 (30 L. Ed. 421), welche Rechtsprechungsgrundsätze in Sachen von Justizflüchtigen (fugitive offenders) Straftätern hier niederlegen. Es ist klar, daß in der hier behandelten Frage kein Unterschied zwischen dem Auslandsdelinquenten und dem Falle des justizflüchtigen Straftäters besteht. Siehe Chandler v. U.S. (1949), 171 F2d 921 Gillars v. U.S. (1950), 182 F 2d 962.

U.S. v. Rauscher behandelt den Fall eines justizflüchtigen Straftäters, der von Großbritannien aufgrund des Auslieferungsabkommens zwischen den beiden Staaten aus dem Jahre 1942 nach den Vereinigten Staaten zur Auslieferung gelangte. Dieses Urteil legt den Grundsatz fest, daß (432):

»The weight of authority and of sound principle are in favor of the proposition that a person who has been brought within the jurisdiction of the court by virtue of proceedings under an extradition treaty can only be tried for one of the offenses described in that treaty, and for the offence with which he is charged in the proceedings for his extradition, until a reasonable time and opportunity have been given him, after his release or trial upon such charge, to return to the country from whose asylum he had been forcibly taken under those proceedings.«

Dieser in den Auslieferungsvorschriften der meisten Staaten als das Spezialprinzip bekannte Grundsatz (vergl. Paragraph 19 des englischen Auslieferungsgesetzes aus dem Jahre 1870, Paragraph 24 des Auslieferungsgesetzes 1954), beschränkt die Zuständigkeit des Gerichts auf diejenige Straftat oder diejenigen Straftaten, wegen derer in einem bestimmten Falle die Auslieferung erfolgte, und dadurch wird dem Angeklagten persönliche Immunität gegen Aburteilung (oder Auslieferung an einen dritten Staat) wegen irgendeiner anderen vor seiner Auslieferung begangenen strafbaren Handlung verliehen. Dieser Grundsatz wurde in U.S. v. Rauscher in folgenden Worten erläutert (S. 432)

»As this right of transfer, the right to demand it, the obligation to grant it, the proceedings under which it takes place, all show that it is for a limited and defined purpose that the transfer is made, it is impossible to conceive of the exercise of jurisdiction in such a case for any other purpose than that mentioned in the treaty, and ascertained by the proceedings under which the party is extradited, without an implication of fraud upon the rights of the party extradited and of bad faith to the country which permitted his extradition. No such view of solemn public treaties between the great nations of the earth can be sustained by a tribunal called upon to give judicial construction to them.«

Demgegenüber bestimmt Ker v. Illinois, daß das Immunitätsprinzip auf den Fall eines flüchtigen Straftäters (fugitive offender oder Auslandsdelinquenten, siehe supra.), der nicht ausgeliefert wurde, sondern auf irgendwelchem anderen Weg den Hoheitsbereich des Staates – und sei es sogar auf unrechtmäßigem Wege, wie z. B. durch Entführung aus einem anderen Staat – gelangte, keine Anwendung findet. Der Antragsteller in Ker v. Illinois wendet ein, daß er durch Agenten der Vereinigten Staaten aus einem souveränen Staat (Peru) entführt worden und, gegen seinen Willen, in den Staat Illinois gebracht, dort wegen Diebstahls vor Gericht gestellt und der Unterschlagung schuldig befunden worden sei. – Der Oberste Gerichtshof des Staates Illinois lehnte die Einwendungen gegen die Zuständigkeit des Gerichts, das ihn schuldig befunden hatte, ab. Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten weigerte sich, in diese Entscheidung einzugreifen, und führte aus: (S. 424)

»The question of how far his forcible seizure in another country, and transfer by violence, force or fraud to this country, could be made available to resist trial in the state court for the offense now charged upon him is one which we do not feel called upon to decide, for in that transaction we do not see that the Constitution, or laws, or treaties, of the United States guarantee him any protection. There are authorities of the highest respectability which hold that such forcible abduction is no sufficient reason why the party should not answer when brought within the jurisdiction of the court which has the right to try him for such an offense, and presents no valid objection to his trial in such court. Among the authorities which Support the proposition are the following:

Ex parte Scott, 9 Barn C. 446 (1829);

State v. Brewster, 7 Vt. 118 (1835) …«

Der Vertreter des Antragstellers versuchte sich indirekt auf das zwischen den Vereinigten Staaten und Peru bestehende Auslieferungsabkommen zu stützen (das in diesem Falle nicht zur Anwendung gebracht wurde, mit der Behauptung, daß jedes Auslieferungsabkommen zwischen zwei Staaten die Zuständigkeit der beiden Staaten in bezug auf einen flüchtigen Straftäter, der in einem der beiden Staaten Zuflucht gefunden hatte, dadurch einschränkte, daß es dem Straftäter ein positives Recht, beiden Staaten gegenüber einräume, im Zufluchtslande sich aufzuhalten, es sei denn, daß er rechtmäßig aufgrund des bestehenden Abkommens dem auslieferungsbegehrenden Staate ausgeliefert werde. Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten wies diesen Einwand mit folgender Begründung zurück: (S. 424)

»There is no language in this treaty, or in any other treaty made by this country on the subject of extradition, of which we are aware, which says in terms that a party fleeing from the United States to escape punishment for crime becomes thereby entitled to an asylum in the country to which he has fled; indeed, the absurdity of such a proposition would at once prevent the making of a treaty of that kind. It will not be for a moment contended that the Government of Peru could not have ordered Ker out of the country on his arrival, or at any period of his residence there.

The right of the Government of Peru voluntarily to give a party in Ker’s condition an asylum in that country is quite a different thing from the right in him to demand and insist upon security in such an asylum.

In the case of United States v. Bauscher, just decided, and considered with this, the effect of extradition proceedings under a treaty was very fully considered; and it was there held that, when a party was duly surrendered, by proper proceedings, under the Treaty of 1842 with Great Britain, he came to this country clothed with the protection which the nature of such proceedings and the true construction of the treaty gave him. One of the rights with which he was thus clothed, both in regard to himself and in good faith to the country which had sent him here, was that he should be tried for no other offense than the one for which he was delivered under the extradition proceedings… But it is quite a different case when the plaintiff in error comes to this country in the manner in which he was brought here, clothed with no rights which a proceeding under the treaty could have given him, and no duty which this country owes to Peru or to him under the treaty.«

Diese Grundsätze wurden de facto von den Gerichten der Vereinigten Staaten in einer fortlaufenden und konsequenten Rechtsprechung bis zum heutigen Tage aufrechterhalten. Siehe, inter alia:

Mahon v. Justice 127 U.S. 700, (32 L.E. 283)

Lascelles v. Georgia (1892), 148 U.S. 537 (37 L.E. 148)

Pettibone v. Nichols (1906), 203 U.S. 192 (51 L.E. 148)

Frisbie v. Collins (1952) 342 U.S. 519 (96 L.E. 591)

United States v. Sobell (1957), 244 F. 2d 520 (524).

47. Eine Analyse dieser Rechtsprechung zeigt, daß der Rechtsgrundsatz nicht auf Verletzung der staatlichen Gesetze – im Gegensatz zum Völkerrecht – beschränkt ist. Es ist das vielmehr ein generelles und allumfassendes Prinzip, wie es von Moore (ibid.) zusammengefaßt und in Strafberufung 14/42 (supra) adoptiert wurde, oder wie es im 35 Corpus Juris Secundum Paragraph 47 (S. 374) zusammengefaßt ist:

»Even though a person has been brought into the country by force or stratagem, and without reference to an extradition treaty, he is within the jurisdiction of domestic courts so as to be liable to trial on a regular indictment and imprisonment under a valid judgment and sentence.«

Siehe auch Hackworth, Digest of International Law (Department of State Publication), (1942), IV Paragraph 345, S. 224–228

Hyde, International Law (1947), II 1032:

»Whatever be the right of the State from which he has been withdrawn, the prisoner is not entitled to his release from custody merely by reason of the irregular process by which he was brought into the State of prosecution.«

Im Falle United States v. Unverzagt (1924) 299 Fed. 1015, (1017) behauptete der Angeklagte, daß er von Beamten der Vereinigten Staaten aus British Columbia entführt worden sei. Das Bezirksgericht lehnte seinen habeas corpus Antrag ab, mit der Begründung (S. 1017):

»The defendant states he is a citizen of the United States. He is now before the courts of the United States. Canada is not making any application to this court in his behalf or its behalf, because of any unlawful acts charged, and if Canada or British Columbia desire to protest, the question undoubtedly is a political matter, which must be conducted through diplomatic channels. The defendant cannot before the court invoke the right of asylum in British Columbia.«

In Ex parte Lope (1934) 6 F. Supp. 342 wurde ein habeas corpus einer Person behandelt, die aus Mexiko nach den Vereinigten Staaten entführt und dort wegen einer strafbaren Handlung aufgrund der Gesetze der Vereinigten Staaten angeklagt wurde. Die Mexikanische Regierung griff in das Verfahren ein und behauptete, daß ihre Souveränität durch die Entführung verletzt wurde, und beantragte die Aushändigung des Angeklagten, damit er in Mexiko bis zur Verhandlung über einen Auslieferungsantrag (insofern ein solcher gestellt werden sollte) aufgrund des zwischen den beiden Staaten bestehenden Auslieferungsabkommens in Haft gehalten würde. Das Bezirksgericht wies, unter Bezugnahme auf Ker v. Illinois und die späteren Präzedenzurteile, wie auch unter Bezugnahme auf State v. Brewster (supra) auch die Intervention des Staates Mexiko mit folgender Begründung zurück:

»The intervention of the government of Mexico raises serious questions, involving the claimed violation of its sovereignty, which may well be presented to the Executive Department of the United States, but of which this court has no jurisdiction.« State v. Brewster 7. VT. 121.

Siehe auch United States v. Insull (1934) 8. Federal Suppl. 310 (313).

48. Der anglosächsische Rechtsprechungsgrundsatz wurde auch von den Juristen des Europäischen Kontinents akzeptiert. Wir haben bereits die Ausführungen Travers (supra) erwähnt. Siehe auch Dahm, Völkerrecht (1958), der unter Bezugnahme auf ex parte Lope U.S. v. Insull und Affuneh gegen den Generalstaatsanwalt (Strafberufung 14/42) sagt, daß selbst unter der Voraussetzung, daß der Angeklagte unrechtmäßigerweise in das Hoheitsgebiet gelangt sei, z. B. durch Entführung oder Irrtum, nur der verletzte Staat, nicht aber der Angeklagte berechtigt sei, Unrechtmäßigkeiten dieser Art zu rügen, und in seinem Verfahren sei das unerheblich (S. 280, Anmerkung 26).

In der ganzen Rechtsprechung, soweit es uns möglich war, sie zu prüfen, fanden wir nur ein gegenteiliges Urteil, nämlich In re Jolis (Annual Digest 1933–34, Case No. 77), das Urteil eines französischen Strafgerichts erster Instanz (tribunal correctionnel) aus dem Jahre 1933. Der Angeklagte, ein belgischer Staatsangehöriger, besuchte ein Kaffeehaus in einem französischen Dorf. Nach seinem Besuch fehlte Geld in der Kasse. Der Eigentümer des Kaffeehauses verdächtigte den Angeklagten. Er rief zwei Ortspolizisten (gardes-champetres) und, zusammen mit ihnen verfolgte er den Angeklagten, bis sie ihn jenseits der Grenze erreichten. Die Polizisten verhafteten den Angeklagten in einer belgischen Stadt und brachten ihn nach Frankreich. Dort wurde gegen den Angeklagten ein Haftbefehl erlassen, und es wurde beschlossen, ihn wegen Diebstahls vor Gericht zu stellen. Die belgische Regierung reichte bei der französischen Regierung offizielle Demarche wegen der in Belgien von französischen Polizisten vorgenommenen Inhaftnahme ein und forderte die Rückführung des Angeklagten. Das Gericht in Avesnes beschloß, den Angeklagten zu befreien, mit folgender Begründung:

»The arrest, effected by French officers on foreign territory, could have no legal effect whatsoever, and was completely null and void. This nullity being of a public nature, the judge must take judicial notice thereof. The information leading to the proceedings of arrest … and all that followed thereon must therefore be annulled.«

49. Kritik an der englischen und amerikanischen Rechtsprechung vom Standpunkt des Völkerrechts übten:

Dickinson »Jurisdiction Following Seizure or Arrest in Violation of International Law«, 28 American Journal of International Law (1934), 231

Morgenstern, »Jurisdiction in Seizures Effected in Violation of International Law«, 29 British Yearbook of International Law (1952) 265. Siehe auch Lauterpacht in 64 Law Quarterly Review (1948) S. 100 Anmerkung (14). Es steht uns nicht zu, auf diese Meinungsverschiedenheit zwischen den Gelehrten des Völkerrechts einzugehen. Wir beabsichtigen jedoch, zwei wichtige Faktoren für das gegenständliche Verfahren hervorzuheben: a) die Kritiker geben zu, daß die Rechtsprechung so ist, wie sie in den vorhergehenden Ausführungen zusammengefaßt wurde; b) im vorliegenden Falle ist diese Meinungsverschiedenheit unwesentlich.

In seinem obigen grundsätzlichen Aufsatz schlägt Professor Dickinson vor, den Rechtsgrundsatz des Falles Ker v. Illinois aufzuheben, und den Rechtsgrundsatz des Falles U.S. v. Rauscher auch auf Fälle von völkerrechtswidrigen Entführungen in Anwendung zu bringen. Er bringt seine Meinung zum Ausdruck, daß (S. 239),

»In principle, in the international cases, there should be no jurisdiction to prosecute one who has been arrested abroad in violation of treaty or international law.«

Gemäß dieser Auffassung schlägt der Verfasser in einer Harvardforschungsarbeit, für die er verantwortlich ist, als Teil der »Draft Convention on Jurisdiction with Respect to Crime« die nachstehende Vorschrift vor (S. 623):

»Article 16. Apprehension in Violation of International Law.

»In exercising jurisdiction under this Convention, no State shall prosecute or punish any person who has been brought within its territory or a place subject to its authority by resource to measures in violation of international law or international convention without first obtaining the consent of the State or States whose rights have been violated by such measures.«

In seinen Bemerkungen zu diesem Artikel sagt der Verfasser (S. 624):

»… It is frankly conceded that the present article is in part of the nature of legislation«,

und fügt hinzu (S. 628):

»In Great Britain, the United States, and perhaps elsewhere, the national law is not in accord with this article in cases in which a person has been brought within the State or a place subject to its authority by resource to measures in violation of customary’ international law.«

Er schlägt diesen Artikel de lege ferenda vor, um

»an additional and highly desirable sanction for international law« (624)

zu gewährleisten.

Aus den Ausführungen des Verfassers geht hervor, daß die vorgeschlagene »Sanktion« der Einschränkung der judiziellen Zuständigkeit des Staates nicht einen Teil des bestehenden gewohnheitsmäßigen Völkerrechts darstellt. Fernerhin ist es bemerkenswert, daß selbst aufgrund des vorgeschlagenen Artikels 16 die Zuständigkeit nicht aufgrund des Rechts des Angeklagten oder zu seinen Gunsten beschränkt sein soll, sondern aufgrund des Rechtes des verletzten Staates und lediglich zu seinen Gunsten; denn nach Erhalt der Zustimmung des Staates, dessen »Rechte durch die obigen Maßnahmen präjudiziert wurden«, soll der Staat, in dessen Hoheitsbereich der Angeklagte sich befindet, auch aufgrund dieses Vorschlags berechtigt sein, den Angeklagten abzuurteilen. Zweck der »Sanktion« ist also, unmittelbare Verhandlungen zwischen den beiden betroffenen Staaten, wie es auf der internationalen Ebene ziemlich ist, herbeizuführen zwecks Beseitigung der Hoheitsverletzung des einen Staates und Regelung der Gerichtsbarkeit des anderen Staates im Wege eines gegenseitigen Übereinkommens – aber der Angeklagte ist an das Ergebnis der Verhandlungen zwischen den Staaten gebunden. In der Begründung wird auch gesagt (S. 624):

»And if, peradventure, the custody of a fugitive has been obtained by unlawfull methods, the present article indicates an appropriate procedure for correcting what has been done and removing the bar to prosecution and punishment.«

Dieser Vorschlag in der Harvard-Forschung zeigt, unseres Erachtens, daß auch derjenige, der Kritik an der bestehenden Rechtsnorm übt und Änderungen in der Rechtsprechung oder in der Gesetzgebung vorschlägt, die Grundauffassung nicht bestreitet, daß nach der Natur der Dinge, eine Hoheitsverletzung eines Staates durch einen anderen der Auseinandersetzung zwischen den beiden Staaten überlassen ist, ohne daß dem Angeklagten hieraus eigene Rechte erwachsen.

50. Es gibt daher keine andere Schlußfolgerung, als daß die Frage der Völkerrechtsverletzung durch die Überführung des Angeklagten in den Machtbereich des Staates dem internationalen Gebiet angehört, d. h. dem Gebiete der Beziehungen zwischen den beiden betroffenen Staaten, und daß sie auch auf diesem Gebiete ihre Lösung finden muß. Eine derartige Völkerrechtsverletzung ist ein völkerrechtliches Delikt (international tort), auf welches die gewöhnlichen Regeln des gewohnheitsmäßigen Völkerrechts Anwendung finden. Die beiden hier wesentlichen Regeln (siehe Schwarzenberger, Handbuch des Völkerrechts – Manual of International Law, 1960 I 162) sind

(a) »The Commission of an international tort involves the duty to make reparations;«

(b) »By consent or acquiescence, an international claim in tort may be waived and, in this way, the breach of any international Obligation be healed.«

Durch den gemeinsamen Beschluß der Regierungen Argentiniens und Israels vom 3. August 1960, »den durch die Handlungen israelischer Staatsbürger hervorgerufenen Zwischenfall, bei dem die Hoheitsrechte des Staates Argentinien verletzt wurden, als erledigt anzusehen«, leistete der Staat, dessen Hoheitsrechte verletzt wurden, auf seine Ansprüche, einschließlich des Anspruchs auf Rückstellung des Angeklagten, Verzicht, und, im Einvernehmen der beiden Staaten, wurde jede völkerrechtliche Verletzung, die diesem Zwischenfall hätte innewohnen können, »geheilt«. Gemäß den Grundsätzen des Völkerrechts kann daher die Zuständigkeit des Staates Israel, den Angeklagten vor Gericht zu stellen, nach dem 3. 8. 1960 nicht angezweifelt werden. Nach diesem Datum besteht die »causa der Völkerrechtsverletzung nicht mehr, die dem Angeklagten als Grundlage für irgendeinen Einwand gegen seine Aburteilung in Israel hätte dienen können.

Wir haben bereits ausgeführt, daß unseres Erachtens die Meinungsverschiedenheit zwischen den Völkerrechtsgelehrten für das gegenständliche Verfahren unwesentlich ist. Wir können nur noch hinzufügen, daß auch der leichte Zweifel über die Tragweite der britischen Rechtsprechung, der von O’Higgins aufgeworfen wurde, dieses Verfahren, de facto, nicht betrifft. Der Prozeß gegen den Angeklagten wurde eingeleitet, nachdem die Völkerrechtsverletzung, auf die der Verteidiger sich stützt, zwischen den beiden betroffenen Staaten behandelt und im gemeinsamen Einverständnis beigelegt wurde. Daher hatte der Verteidiger eigentlich keine völkerrechtliche Grundlage für seinen Einwand, selbst gesetzt den Fall, daß die Annahme, daß der Angeklagte von Agenten des Staates Israel entführt worden ist, richtig ist. Insofern die Hoheit Argentiniens verletzt worden war, ist der Zwischenfall beigelegt, und damit ist das Kapitel der Entführung des Angeklagten von der Ebene des Völkerrechts auf die Ebene des staatlichen Rechts übergegangen (im Sinne der Unterscheidungen von Morgenstern, Dickinson und O’Higgins). Angesichts der Beilegung des Zwischenfalls zwischen den beiden Staaten noch vor Erhebung der Anklage, kann das Urteil ohne jedes Bedenken auf die lange Reihe der englischen, mandatspalästinensischen und der ständigen amerikanischen Rechtsprechung von Ex parte Scott bis Frisbie v. Collins u.s.w. gestützt werden. Wenn die Hoheitsverletzung des Staates Argentinien nicht in Rechnung zu ziehen ist, ist die Entführung des Angeklagten nicht verschieden von irgendeiner gewöhnlichen unrechtmäßigen Entführung, auch falls sie eine strafbare Handlung aufgrund des argentinischen oder des israelischen Rechts oder aufgrund beider Rechte darstellte. Nachdem das »Bundesentführungsgesetz der Vereinigten Staaten« erlassen wurde, entschied der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten, einstimmig, in Frisbie c. Collins (1952) 342 U.S. 512 (96 L.Ed. 541), auf Seite 545:

»This Court has never departed from the rule announced in Ker v. Illinois, 119 US 436, 444, that the power of a court to try a person for crime is not impaired by the fact that he had been brought within the court’s jurisdiction by reason of a ›forcible abduction‹. No persuasive reasons are now presented to justify overruling this line of cases. They rest on the sound basis that due process of law is satisfied when one present in court is convicted of crime after having been fairly apprized of the charges against him and after a fair trial in accordance with constitutional procedural safeguards. There is nothing in the Constitution that requires a court to permit a guilty person rightfully convicted to escape justice because he was brought to trial against his will.

Despite our prior decisions, the Court of Appeals, relying on the Federal Kidnaping Act, held that respondent was entitled to the writ if he could prove the facts he alleged. The Court thought that to hold otherwise after the passage of the Kidnaping Act ›would in practical effect lend encouragement to the commission of criminal acts by those sworn to enforce the law‹. In considering whether the law of our prior cases has been changed by the Federal Kidnaping Act, we assume, without intimating that it is so, that the Michigan officers would have violated it if the facts are as alleged.

This Act prescribes in some detail the severe sanctions Congress wanted it to have. Persons who have violated it can be imprisoned for a term of years or for life; under some circumstances violators can be given the death sentence. We think the Act cannot fairly be construed so as to add to the list of sanctions detailed a sanction barring a state from prosecuting persons wrongfully brought to it by its officers. It may be that Congress could add such a sanction. We cannot.«

Auf der festen Grundlage des staatlichen Rechts hat also der Angeklagte keinen Einwand gegen die Zuständigkeit des Gerichts. Andererseits kann sein mit der Völkerrechtsverletzung begründeter Einwand nicht anerkannt werden, weil solch eine causa, mindestens als er formell angeklagt wurde, nicht bestand.

51. Daß der Angeklagte, nachdem im Einverständnis mit Argentinien der Zwischenfall als beigelegt angesehen wurde, keine Immunität genießt, ist auch aus dem Fall United States ex rel. Donnelly v. Mulligan (1935) 76 F (2d) 511, zu entnehmen. Der Berufungskläger wurde von Frankreich an die Vereinigten Staaten ausgeliefert und vor Ablauf der Immunitätsfrist von 30 Tagen, die im Auslieferungsabkommen zwischen den beiden Staaten festgelegt war, wurde erneut zwecks Auslieferung nach Kanada verhaftet. In seinem ersten Beschluß (74 F [2d) 220) beschloß das Berufungsgericht, den Angeklagten aufgrund des Rechtssatzes in U.S. v. Rauscher auf freien Fuß zu setzen. Nach diesem Beschluß erließ der Präsident der französischen Republik einen Beschluß, der die Vereinigten Staaten ermächtigte, Rauscher an Kanada auszuliefern. Als die Sache wieder verhandelt wurde, entschied der Berufungsgerichtshof, daß der neue Beschluß Frankreichs dem Berufungskläger, die ihm aufgrund des Auslieferungsabkommens zustehende Immunität entzog. In der Begründung des Urteils wird, inter alia, ausgeführt:

»The appellant cannot complain if France acted under the treaty, nor can he complain if it acted independent of the treaty as an act of international comity. The French decree consents to his re-extradition; moreover, it may be regarded as a consent given independently of the treaty and as an act of international comity. If under the treaty, it is conclusive upon the appellant. France had the right to give or withhold the asylum accorded him as it saw fit. And it has withheld asylum for the purpose of re-extradition to Canada. The appellant cannot question this action on the part of France.« (S. 512)

Бесплатный фрагмент закончился.

1 530,76 ₽
Возрастное ограничение:
0+
Объем:
601 стр. 2 иллюстрации
ISBN:
9783863935870
Редактор:
Правообладатель:
Bookwire
Формат скачивания:

Похожие книги