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Wolfgang Mazal / Bettina Rausch

Bürgergesellschaft heute

Grundlagen und politische Potenziale

edition noir

Haftungsausschluss:

Das ist eine gemeinsame Publikation vom Wilfried Martens Zentrum für Europastudien und der Politischen Akademie der Volkspartei. Diese Publikation wird mit finanziellen Mitteln vom Europäischen Parlament unterstützt. Das Wilfried Martens Zentrum, die Politische Akademie und das Europäische Parlament übernehmen keine Haftung für die Inhalte der einzelnen Beiträge. Die alleinige Verantwortung für die verhandelten Inhalte obliegt den Autorinnen und Autoren.

Begutachtet von: Sandra Pasarić, WMCES (Brüssel, Belgien), und Christian Moser-Sollmann, PA (Wien, Österreich).



edition noir

Impressum:

© 2021 Verlag noir, Wien

Verlag noir, 1120 Wien, Tivoligasse 73

Redaktion: Christian Moser-Sollmann, Felix Ofner, Roman Schachenhofer, Lorenz Jahn

Grafik: B. Könighofer

ISBN: 978-3-9504939-2-4

Inhaltsverzeichnis

Cover

Titel

Impressum

Vorwort

I. Grundlagen und Theorie der Bürgergesellschaft

Von der Bürgergemeinschaft zur Bürgergesellschaft Politische Partizipation in Antike und Gegenwart

Simon Varga

Zivilgesellschaft und Bürgertum

Ernst Bruckmüller

Grundlagen der Bürgergesellschaft Gegen welche Trends muss man sie sichern?

Werner J. Patzelt

Phänomenologie der Bürgergesellschaft

Manfred Prisching

Die Bürgergesellschaft – ein (neo-?)liberales Projekt

Alexander Bogner

Die Bürgergesellschaft – Allheilmittel für die Demokratie oder schöner Traum? Ein Plädoyer für eine Ordnungspolitik für die Engagementgesellschaft

Michael Borchard

Zivilgesellschaft im Spannungsfeld zwischen Sicherheit und Freiheit

Peter Kampits

Gesucht: Brückenbauer – Überlegungen zur Polarisierung westlicher Gesellschaften und ihrer Überwindung

Benjamin Hasselhorn

Mitgestaltung, Mitbestimmung, Moralisierung: Wie die sozialen Bewegungen Politik und Gesellschaft veränderten

Christian Moser-Sollmann

Das befindliche Ich Gedanken zu einer verunsicherten Gesellschaft zwischen Digitalisierung und Hyperindividualisierung

Johannes Domsich

Der Staat und die Zivilgesellschaft – oder die Bürgergesellschaft? Seitenblicke auf Licht und Schatten

Till Kinzel

Eine Gemeinschaft freier und verantwortlicher Menschen

Bettina Rausch

Bürgergesellschaft und Künstliche Intelligenz Trends und Forderungen zum Umgang mit KI in der Europäischen Union

Julia Juen / Verena Ringler

II. Bürgertugenden – Fallbeispiele

Bürgergesellschaft: Schwerpunkt der Politischen Akademie

Gesellschaftsvertrag im Wandel

Michael Borchard / Ulrike Ackermann / Andreas Janko

„Neue Bürgergesellschaft“ Ein Staat, der die Bürger atmen lässt

Werner J. Patzelt / Günther Lutschinger

Bürgergesellschaft in Europa? Starke Impulse aus den Regionen Europa und Gesellschaft beginnen zuhause – zur Wirkkraft angewandter, initiierter Formate von Begegnung und Dialog im regionalen wie grenzüberschreitenden Kontext

Verena Ringler / Magdalena J. Schneider

Österreich zum Blühen bringen! Die Rolle und das Potenzial von gemeinnützig aktiven Stiftungen für Gesellschaft und Staat

Ruth Williams / Christoph Robinson

„Genossenschaft? – Da kommt dir keiner!“ Von der Wiederentdeckung einer oft unterschätzten Rechts- und Organisationsform

Justus Reichl

Social Entrepreneurship: Versuch einer Einordnung in die Bürgergesellschaft

Elisabeth Mayerhofer

Bürgergesellschaft – Lernort Familie

Wolfgang Mazal

Wer Mut zeigt, macht Mut Der Beitrag von Vereinen zum gesellschaftlichen Zusammenleben am Beispiel von Kolping Österreich

Christine Leopold

Lebensschutz in der Bürgergesellschaft

Martina Kronthaler

Gelebte Bürgergesellschaft braucht mehr Vertrauen! Ordnungspolitische Überlegungen zu bürgergesellschaftlichem Engagement, sozialer Wohlfahrt und Gemeinnützigkeit im Spiegel der Arbeit des Hilfswerks

Elisabeth Anselm

Emmaus – von Paris nach St. Pölten Soziale Arbeit geht uns alle an

Karl Langer

Autorenporträts

Vorwort

Zentrale Säulen unserer Demokratie sind neben der Gewaltenteilung und dem liberalen Rechtsstaat auch aktive Bürgerinnen und Bürger, die das Gemeinwesen mitgestalten. In dem Sinn sind Bürgerinnen und Bürger nicht nur Adressatinnen und Adressaten staatlicher Regeln und Normen, sondern auch Mitgestalterinnen und Mitgestalter eben dieser Normen. Und das Gemeinwesen in einem liberalen Staat ist mehr als die staatliche Ordnung, es ist das Zusammenspiel von Menschen und ihren Beziehungen zueinander – in Familien und Freundschaften, im Job und in Vereinen.

Die aktive Mitgestaltung des persönlichen und öffentlichen Umfelds bereichert das menschliche Leben in vielen unterschiedlichen Facetten und macht unsere Gesellschaft dadurch vielfältiger und bunter. Der Mensch ist ohne Zweifel ein politisches und soziales Wesen, das sich in seiner Individualität nur innerhalb einer Gemeinschaft entfalten kann.

Wie wir Gemeinschaft, unsere Gesellschaft, gestalten wollen, wird in den Demokratien westlicher Prägung von den einzelnen Parteien unterschiedlich beantwortet. Grob gesagt lässt sich folgende Unterscheidung treffen: Typisch als links verortete Politik definiert sich vor allem über einen paternalistischen Staat, der alle Lebensbereiche der Bürger überprüft, die Lebensgestaltung plant und bis in kleine Details regelt. Bürgerliche Politik, wie wir sie sehen, vertraut zwar auf den Staat zur Setzung allgemeiner Rahmenbedingungen, stellt jedoch individuelle Freiheit und Eigenverantwortung in den Mittelpunkt. Sie vertraut auf den inneren Antrieb jeder Bürgerin und jedes Bürgers, nach ihren und seinen Fähigkeiten Beiträge für eine funktionierende Gemeinschaft leisten zu wollen. Dies ist die Grundidee des politischen Konzepts einer „Bürgergesellschaft“ als Gemeinschaft freier und verantwortlicher Menschen.

Wie vielfältig und heterogen Konzepte der Bürgergesellschaft in Theorie und Praxis sind, haben die Politische Akademie der Volkspartei und das Wilfried Martens Zentrum für Europastudien in ihrem aktuellen Forschungsschwerpunkt umfassend diskutiert und untersucht.

Wesentliche Grundlage ist ein Menschenbild, das in den jüdischen, christlichen, griechischen und römischen Traditionen unseres Kontinents wurzelt und dessen Fundament die Würde jeder Person ist. In ihr liegt allerdings auch die Verpflichtung, Begabungen aktiv für die Gesellschaft einzusetzen, die das Gleichnis von den „anvertrauten Talenten“ zum Ausdruck bringt. Oder mit Immanuel Kant gesprochen: Es gibt eine individuelle unvollkommene Pflicht des Menschen – nämlich jene der Entwicklung der eigenen Talente – für sich aber auch gegenüber anderen.

Im vorliegenden Sammelband haben wir hochkarätige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Publizistinnen und Publizisten, Praktikerinnen und Praktiker gebeten, sich grundlegende Gedanken über Potenziale und Möglichkeiten der Bürgergesellschaft im 21. Jahrhundert zu machen. Theoretische, historische und ideengeschichtliche Beiträge finden sich hier ebenso wie unterschiedliche Fallbeispiele aus der Praxis. Die Vielfalt und der Meinungspluralismus der Beiträge zeigen auch klar auf, wie die permanente Mitsprache und Partizipation einer aktiven Öffentlichkeit den politischen Diskurs und die politische Gestaltung unseres Landes bereichern kann.

Wolfgang Mazal Bettina Rausch


Von der Bürgergemeinschaft zur Bürgergesellschaft
Politische Partizipation in Antike und Gegenwart

Simon Varga

Kurzfassung: Der Beitrag fokussiert Unterschiede und Übergänge von der antiken Bürgergemeinschaft hin zur modernen Bürgergesellschaft. Im Zentrum steht dabei die Frage nach Notwendigkeit und Bedeutung politischer Partizipation in Antike und Gegenwart. Aus aktueller gesellschaftspolitischer Perspektive zeigt sich, dass die heutige Bürgergesellschaft in ihrem Kern – nach wie vor – zu einem guten Teil Bürgergemeinschaft beinhaltet. Dieses Bewusstsein verlangt in letzter Konsequenz nach gemeinschaftspolitischer Empathie – verstanden als Bürgerrecht und Bürgerpflicht.

Hinführung

Antike und Gegenwart in politischen Angelegenheiten miteinander zu verbinden mag auf den ersten Blick den Verdacht eines Anachronismus erwecken, zumal die politische Praxis im Laufe der Geschichte bereits viele Metamorphosen erfahren hat und in Zukunft klarerweise auch viele weitere Veränderungen erfahren wird. Doch auf den zweiten Blick erscheint ein solches Vorhaben nicht nur historisch, sondern auch systematisch durchaus nahezuliegen. Denn bereits zu Beginn des antiken griechischen politischen Denkens in seiner klassischen Tradition wurde jene Frage – in Theorie wie Praxis – gestellt und versucht zu beantworten, die auch heute noch für das Leben in Gemeinschaft bzw. in Gesellschaft unverzichtbar erscheint und mit der viele demokratische Staaten der Gegenwart immer wieder ringen: nämlich nach Ausmaß und Bedeutung der politischen Partizipation des Einzelnen am politischen Gemeinwesen.

Eine umfassende Darstellung der vielen historischen Entwicklungen von der Bürgergemeinschaft der Antike hin zur Bürgergesellschaft der Gegenwart in allen ihren Nuancen kann an dieser Stelle zwar nicht geleistet werden, doch selbst Skizzen zu diesen Entwicklungen legen den keineswegs überraschenden Schluss nahe, dass die Bürgerpartizipation damals wie heute eine unverzichtbare Notwendigkeit zur Gestaltung des politischen Zusammenlebens gewesen ist und auch nach wie vor unverzichtbar sein wird. Doch dabei handelt es sich, wie bereits angedeutet, um einen Allgemeinplatz. Die beiden zentralen Fragen lauten vielmehr, in welcher Intensität Bürgerpartizipation heute von Bürgerinnen und Bürgern eingefordert werden kann und wo die grundlegenden Unterschiede zwischen antiker Bürgergemeinschaft und moderner Bürgergesellschaft tatsächlich ausgemacht werden können.

Zu Beginn dieses Beitrags erfolgt eine kursorische Darstellung der antiken unmittelbaren politischen Praxis der sogenannten Bürgergemeinschaft, verbunden mit historisch-politischen Einblicken in die politische Lebenswelt in der Zeit der griechischen Klassik (1). Daran anschließend folgt ein Wechsel in die politische Theorie der Antike. Dabei werden die Grundlagen der politisch-anthropologischen Philosophie bei Aristoteles und dessen Vorstellungen von politischer Partizipation im Zuge des von ihm entwickelten „Staats nach bestem Ermessen“ erörtert (2). Im nächsten Schritt wird die Transformation von der antiken Bürgergemeinschaft zur modernen Bürgergesellschaft insbesondere anhand soziologischer Betrachtungen zumindest angedeutet (3). Es folgt – in Anbetracht gegenwärtiger weltweiter gesellschaftspolitischer Entwicklungen – ein Abschnitt über die aktuelle Bedeutung der Bürgergesellschaft, die meiner Ansicht nach auch heute noch bzw. wiederum verstärkt zu einem guten Teil als Bürgergemeinschaft zu verstehen ist, ohne hierbei die modernen politischen Entwicklungen und Errungenschaften, so z. B. Menschenwürde, Demokratie, Freiheitsrechte, in irgendeiner Art und Weise in Abrede stellen zu wollen (4). Abschließend wird aus dem zuletzt angeführten Punkt folgernd die Grundlegung von gemeinschaftspolitischer Empathie als Bürgerrecht und Bürgerpflicht verhandelt (5).

1. Antike politische Praxis: Organisationsform, Partizipation, Dichotomie

Zweifelsfrei kommt der griechischen Antike in Bezug auf Entwicklung und Grundverständnis des Politischen für Europa und darüber hinaus ein besonderer Stellenwert zu. Dabei vor allem der Zeit der sogenannten griechischen Klassik, beginnend mit den kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den Griechen und den Persern bis hin zur Inthronisierung des angehenden Makedonenkönigs Alexanders des Großen – somit von ca. 500 bis 336 v. Chr. In dieser Zeit der Klassik gelangten die griechischen Stadtstaaten (altgr.: Sg. Polis, Pl. Poleis), u. a. Athen, Sparta, Theben, zu ihrer historisch, politisch und kulturell einzigartigen Bedeutung von weltgeschichtlichem Rang, welche ohne die politische Organisationsform der Polis nicht in dieser Art und Weise möglich gewesen wäre. Und das – bemerkenswerter Weise – trotz vieler interner politischer Konflikte, innerhalb der Stadtstaaten selbst bzw. ebenso zwischen den griechischen Stadtstaaten untereinander, oder externer militärischer Bedrohungen aus anderen Regionen des Mittelmeerraums. In klassischer Zeit dürfte es mehr als 800 Siedlungen im Verständnis der Polis gegeben haben, die in ihrem Erscheinungsbild zwar vielfach variierten, jedoch „eine prinzipiell gleiche Binnenstruktur des Siedlungsraums“1 aufgewiesen haben. Dazu gehörte zumeist ein städtischer Kern mit politischer, ökonomischer und kultureller Infrastruktur, so z. B. die wirtschaftliche und/oder die politische Agora (der Versammlungsplatz für Handel und Politik im Zentrum angrenzend an Verwaltungs- und Kultgebäude) sowie ein dazugehöriges Umland des städtischen Kerns für die notwendige Landwirtschaft. So gehörte z. B. zur Polis Athen ganz Attika, wobei sich die Bürger überall in Attika „Athener“ nannten, selbst wenn sie in einem von der Stadt Athen weit entfernten Dorf lebten.2 In der Zeit der Klassik dürfte die wirkungsmächtigste Polis Athen zwischen 200.000 und 300.000 Einwohner gehabt haben, wobei die Mehrzahl davon in den ländlichen Gebieten gelebt hat.3

Kennzeichnend für das politische Selbstverständnis der Stadtstaaten war das Ideal der „politischen Selbstverwaltung und -regierung durch ihre Bürger und das Streben nach innerer und äußerer Unabhängigkeit“4. Im Vordergrund der Bemühungen der Stadtstaaten standen also insbesondere die Ziele von politischer Autarkie und politischer Autonomie, die untrennbar mit dem Streben nach der dauerhaften ökonomischen Versorgung der Einwohner mit den für das damalige Leben notwendigen wie wünschenswerten Gütern verbunden gewesen sind. Womit es nahe liegt, dass viele Stadtstaaten in regem wirtschaftlichen Austausch standen. Dennoch verfügten die meisten Poleis jeweils über ein eigenes Heer, ein eigenes Rechtswesen sowie über einen eigenen Kalender, und selbst im Zuge des mythischen Kults wurden innerhalb der einzelnen Stadtstaaten unterschiedliche Schwerpunkte gesetzt.

Das politische Selbstverständnis der antiken Stadtstaaten der Klassik gründete sich auf zwei historisch-kategorischen Tatsachen der politischen Praxis (und zu einem überwiegenden Teil auch in der politischen Theorie), die im Zuge einer Auseinandersetzung rund um das Thema politischer Partizipation in der Antike angeführt werden müssen: die Teilung der Polis in freie und unfreie Menschen sowie das Paradigma des freien (männlichen) Bürgers innerhalb der Polis. Die Trennung von Freien und Unfreien kann trotz „aller Vielfalt der gesellschaftlichen und staatlichen Erscheinungsformen im antiken Griechenland“ als „ein grundlegendes Merkmal eines jeden antiken Staatswesens“5 angesehen werden, und zusätzlich ebenso auch die Beschränkung der Bürgerrechte und -pflichten auf den freien (männlichen) Bürger der Polis.

Aus politischer Perspektive war die Unterscheidung zwischen Freien und Unfreien eine alltägliche Normalität, eine gängige politische Praxis. Der Bürger galt zumeist als frei und konnte eine Reihe von Bürgerrechten für sich in Anspruch nehmen: politische Mitsprache, Rechtsansprüche, Besitzerwerb etc. Doch mit diesen Bürgerrechten waren zumeist auch Bürgerpflichten verbunden: Wehrpflicht, politische Partizipation nach den Vorgaben des geltenden Rechts, die Pflicht zur Übernahme politischer Ämter, einhergehend mit der Verpflichtung, öffentliche Aufgaben zum Wohle der Polis für eine gewisse Dauer zu übernehmen etc. Keine persönlichen und politischen Rechte wurden hingegen jenen zugestanden, die als unfrei galten, im Besonderen den sogenannten Sklaven im Stand der Unfreiheit. Innerhalb der Unfreien gab es jedoch soziale Unterschiede und das Spektrum der unterschiedlichen Tätigkeiten bzw. Verpflichtungen war durchaus groß. Zum einen gab es Staatssklaven (Amtsdiener, Wächter, Bauarbeiter bis hin zu den staatlichen – wie auch den privaten – Bergwerkssklaven). Zum anderen gab es Haussklaven bzw. -knechte und -mägde, die innerhalb des Oikos (der Haus- und Hofgemeinschaft) ebenso unterschiedlichen Tätigkeiten nachgingen, dabei als Küchenhilfe, Hauslehrer, Amme, Hausarzt etc. tätig gewesen sind. Gänzlich ohne politische Rechte waren weiters Frauen und Kinder, selbst wenn die Stellung der Frau von Polis zu Polis variieren konnte. Und auch die Rechte oder vielmehr Nichtrechte von Gästen (den Metöken) oder von Fremden (den Xenoi) waren in den Stadtstaaten per Gesetz unterschiedlich definiert.

Festzuhalten ist in Bezug auf die Zeit der griechischen Klassik:6 (i) Die Dichotomie der Unterscheidung „frei“ und „unfrei“, war eine gesellschaftspolitisch akzeptierte und in der politischen Praxis großteils unhinterfragte Tatsache, auch wenn in Dichtung und Philosophie gelegentlich über eine (mögliche) Rechtfertigung dieser Trennung diskutiert wurde. (ii) Die Unterscheidung „frei“ und „unfrei“, die Bestimmung des „freien Bürgers“ im Kontrast zum „unfreien Sklaven“, spiegelt nicht bloß einen formalen Rechtsstatus wider, sondern impliziert ein antikes politisches Selbstbewusstsein. Bereits bei Aischylos lässt sich diese Spur aufnehmen, wo die Athener – auf die Frage von Seiten der Perser nach dem Namen des Herrschers über die Athener – als freie Bürger bezeichnet werden, die keines Herren Sklaven und niemandes Untertan sind.7 (iii) Auf Seiten der Unfreien arbeiteten die Sklaven in den verschiedensten, mitunter auch in vertraulichen Bereichen bzw. Beziehungen und erhielten dafür unterschiedlich hohe soziale Anerkennung, was allerdings nichts an dem nicht vorhandenen allgemeinen Rechtsstatus, außer jenem des Besitzanspruchs des Herren, änderte. (iv) Sklaven waren dem Menschenhandel mit allen seinen Symptomen schutzlos ausgeliefert, galten als Ware, als Besitz und als Werkzeug. (v) Unfreie (Männer, Frauen, Kinder) waren aber nicht nur rechtlich und politisch enteignet, sondern wurden auch aus anthropologisch-philosophischer Perspektive schlechter gestellt bzw. in anderer Art und Weise betrachtet als Freie.

2. Antike politische Theorie: Anthropologie und Partizipation im besten Staat

Einen unverzichtbaren wie in fast allen Belangen bedeutenden Bestandteil der antiken klassischen politischen Philosophie bildet das Denken des Aristoteles. Gleichwohl er an der grundlegenden Unterscheidung von Freien und Unfreien festhält. In Entwicklung und Darstellung seiner praktischen Philosophie behandelt er dennoch in scharfsinniger wie umsichtiger Art und Weise die „Philosophie der menschlichen Angelegenheiten“8, die eine untrennbare Symbiose von Ethik und Politik darstellt und dabei auch eine konkrete politische Anthropologie beinhaltet, ein politisches Menschenbild im weiteren Sinne,9 das im Laufe der Geschichte der Philosophie und des politischen Denkens viel Anklang aber auch Kritik erfahren hat. Die zentralen Grundlagen dieser politischen Anthropologie lassen sich in drei knappen Punkten darstellen:

(i) In seiner „Politik“ bestimmt Aristoteles den Menschen als ein Wesen, das von Natur aus ein politisches Leben lebt, im Altgriechischen als ein zôon politikon. Doch diese Bestimmung des Menschen als ein politisches Lebewesen sei, so Aristoteles, kein tatsächliches Alleinstellungsmerkmal des Menschen, zumal auch Bienen und andere Tiere (wie z. B. die Ameisen) seiner Beobachtung nach ihr Leben in politischer Art und Weise führen würden.10 Die Bestimmung des Menschen als zôon politikon bei Aristoteles ist also zuallererst einmal eine biologische Einsicht, die auf den Menschen und dessen Natur zwar ebenso zutrifft, jedoch nicht ausschließlich.

(ii) Erst die zweite politisch-anthropologische Definition des Aristoteles zeichnet den Menschen nun in besonderer Art und Weise aus. Denn der Mensch ist nicht nur zôon politikon, also ein politisches Lebewesen im weiteren Sinne, sondern darüber hinaus auch ein zôon logon echon – ein vernunft- und sprachbegabtes Lebewesen. Durch Sprache und Vernunft, so Aristoteles, sei der Mensch dazu in der Lage, sich „vom Guten und Schlechten, von Recht und Unrecht Vorstellungen zu machen“ und sich darüber untereinander mit anderen Menschen politisch auszutauschen und das Zusammenleben aus politischer Perspektive auf diese Weise zu gestalten.11 Erst in dieser Bestimmung liegt nach Aristoteles der Unterschied zwischen dem Menschen und den (anderen) Tieren begründet.

(iii) Die aristotelische politische Anthropologie verankert den Menschen und dessen Lebensführung also in einer politischen Lebensweise mit anderen Menschen. Der Mensch ist sowohl für das bloße (Über-)Leben als auch für das gute und gelingende Leben auf den Mitmenschen – in unterschiedlicher Art und Weise – unmittelbar angewiesen. Demnach ist der Mensch nicht nur zôon politikon wie auch andere Tiere, also von Natur aus politisch lebend, und auch nicht nur zôon logon echon, vernunft- und sprachbegabt, sondern darüber hinaus auch zôon koinonikon, ein „Gemeinschaftslebewesen“12, das den Bezug zum Mitmenschen braucht wie auch der Einzelne vom Rest der Gemeinschaft gebraucht wird. Ein formales oberflächliches (politisches) Nebeneinanderherleben, wie das unbekümmerte „Grasen auf derselben Weide“13 ist für das Leben des Menschen der aristotelischen politischen Anthropologie nach ausgeschlossen.

Eindringlich hält Aristoteles diese für alles Politische grundlegende Einsicht der unabdingbaren Gemeinschaftszugehörigkeit des Menschen inmitten der Entwicklung seiner politischen Anthropologie in der „Politik“ fest: Derjenige – einzelne Mensch –, der entweder nicht in der Lage dazu ist, an Formen von Gemeinschaft zu partizipieren oder der Gemeinschaft mit anderen Menschen aufgrund seiner individuellen Autarkie nicht bedarf, der sei erstens kein Teil des Staates (d. h. der Polis) und zweitens somit entweder ein (wildes) Tier oder aber ein Gott.14 Doch das wilde Tierhafte zum einen und das autarke Göttliche zum anderen träfen auf den Menschen und dessen Natur nicht zu, zumal dieser für sein Leben in vielen Belangen auf unterschiedliche Formen der Gemeinschaft angewiesen sei.

Aus ethisch-politischer Perspektive erfordert diese Gemeinschaftszugehörigkeit des Menschen aktives politisches Engagement und die Übernahme politischer Verantwortung durch den Bürger. Wie dieses Engagement aussehen kann, beschreibt Aristoteles – neben anderen Stellen in der „Philosophie der menschlichen Angelegenheiten“ – in „Politik“ VII und VIII, wo er seinen Staat nach bestem Ermessen entwickelt, die sogenannte „Polis nach Wunsch“.15 Ein Polis-Staatsentwurf auf dem Reißbrett. Im Zuge dieser ethisch-politischen Untersuchungen schreibt er einleitend über das seiner Ansicht nach erstrebenswerteste Leben des Bürgers innerhalb der politischen Gemeinschaft dieses Staats nach bestem Ermessen, das unweigerlich ethisch-politische Grundlagen beinhaltet.16

Auf der einen Seite spricht Aristoteles über die ethische wie politische Unverzichtbarkeit politischer Partizipation des Bürgers innerhalb der politischen Gemeinschaft, der politikê koinonia. In diesem Staatsentwurf ist die politische Partizipation des Bürgers bindend.17 Denn erst die Übernahme von Bürgerpflichten (z. B. militärische, administrative, politische, juristische, kultische) könne Bürgerrechte im engeren wie weiteren Verständnis mit sich bringen (z. B. subjektive Rechtsansprüche, freie Zeit, eigene Interessen, selbstverantwortete Lebensführung, individuelle Sinnerfüllung). Diese Zeit des unverzichtbaren wie geforderten politischen Engagements des Bürgers – sowie jene der individuellen Fürsorge bzw. Arbeit für die Haus- und Hofgemeinschaft – bezeichnet Aristoteles als eine Zeit der „Nichtmuße“ (ascholia), da es hierbei praktischer Tätigkeiten verlange, denen der Bürger unmittelbar nachzugehen habe. Alles ganz im Sinne von politischer Autarkie und politischer Autonomie der Polis.

Auf der anderen Seite jedoch handelt Aristoteles über die Zeit der „Muße“ (scholê) des freien Bürgers in „Politik“ VII und VIII. Es handelt sich dabei um die Zeit der individuellen sinnerfüllten Lebensgestaltung des Einzelnen, über die Politik und die politische Partizipation hinaus. In anderen Worten: Wer seinen politischen Bürgerpflichten in diesem aristotelischen „Staat nach bestem Ermessen“ nachkommt und diese Pflichten im Sinne der Gesetze und zum Wohle der Polis gewissen- wie tugendhaft erfülle, dem stehe – im weiteren Sinne – das Recht zu, sich mit Dingen zu beschäftigen, die über das Politische hinausgehen. Es handelt sich hierbei also im Grunde genommen um das etwaige Potenzial für eine individuelle Lebensgestaltung (Muße), die nach eigenem Dafürhalten bestimmt werden kann, allerdings erst im Anschluss an die Zeit der politischen Partizipation (Nichtmuße). Somit nur dann, wenn die Pflichten der politischen Belange vorab wahrgenommen wurden. Und für die Zeit der Muße empfiehlt Aristoteles dem Bürger eine umsichtige philosophische Auseinandersetzung und Bildung im Allgemeinen. Es ist nicht sehr weit hergeholt, an dieser Stelle zu bemerken, dass Aristoteles zumindest in den genannten Texten über eine Art Bildungsbürgertum nachdenkt.

3. Von der Bürgergemeinschaft zur Bürgergesellschaft: Die Neuzeit

Die drei wichtigsten Punkte der Veränderungen von der antiken Bürgergemeinschaft hin zur modernen Bürgergesellschaft lassen sich aus philosophischer Perspektive in den Begriffen „Individualität“, „Mündigkeit“ und „Gesellschaft“ darstellen.

(i) Individualität

Wie ausgeführt, haben die aristotelische praktische Philosophie im Allgemeinen und die politische Anthropologie im Speziellen im Laufe der Geschichte der Philosophie Zustimmung, jedoch auch Kritik erfahren. Insbesondere im politischen Denken der Neuzeit wurden viele aristotelische Positionen seiner ethisch-politischen Symbiosen auf ihre allgemeine Gültigkeit hin hinterfragt. Zwischen Ethik und Politik wurde im Zuge des politischen Denkens beginnend mit der Neuzeit im Vergleich mit der antiken klassischen Theorie eine größere Distanz hergestellt. Neben dem Zweifel an der aristotelischen Grundkonstante, dass der Mensch von Natur aus ein Gemeinschaftslebewesen sei, wurde auch an der aristotelischen „praktisch-politischen Lebensform“, dem bios praktikos kai politikos18 und dessen bindende Notwendigkeit für den Bürger Kritik geäußert.

Bereits John Locke hat in seiner Philosophie die Möglichkeiten vieler unterschiedlicher Lebensführungen hervorgehoben und diese einer Individualisierung zugeführt. Diese individuellen Möglichkeiten des Einzelnen hat er aufbauend auf den Grundrechten „life, liberty and happiness“ verankert. Das Neue an der Neuzeit ist jedoch nicht die Postulierung des „pursuit of happiness“ – wovon bereits Aristoteles gehandelt hat – sondern liegt in einem anderen Detail: in der Bestimmung des Strebens nach Glück als eine Tätigkeit, die jeder Mensch – nicht nur der freie (männliche) Bürger – für sich alleine ausrichten wie bestimmen kann und das auch alleine tun soll. Denn alle Menschen, so John Locke, suchen nach dem Glück durch die Gestaltung ihrer individuellen Lebensführung, aber nicht alle Menschen suchen ein Glück gleicher Art oder das Glück in denselben Dingen. Somit lautet im Vergleich zur Antike die Devise des modernen Individuums nach John Locke: „Die Menschen mögen verschiedene Dinge [Anm.: in Bezug auf die individuelle Lebensführung] wählen und doch alle die richtige Wahl treffen.“19

Demnach lassen sich individuelle Lebenskonzepte nicht bzw. kaum verallgemeinern, geschweige denn in einem einzigen Gesamtbild darstellen. Die – nicht gänzlich ironiefreie – Kritik von John Locke an der praktisch-politischen Philosophie der Antike lautet, dass sie dies dennoch versucht habe und so einen äußerst eingeschränkten Blickwinkel auf die Lebensführung des Menschen gehabt habe. Und so hält er fest: „Mit ebensolchem Recht hätte man darüber streiten können, ob Äpfel, Pflaumen oder Nüsse am besten schmeckten, und sich danach in Schulen teilen können“.20

(ii) Mündigkeit

Neben dem wachsenden Bewusstsein des Individuums in der Erkenntnis der Individualität kam spätestens im Zuge der Philosophie der Aufklärung die Notwendigkeit des mündigen Menschen hinzu. Anders als in der Philosophie der Antike nun explizit für alle Menschen. Immanuel Kant beantwortet in einem Text aus dem Jahr 1783 die Frage „Was ist Aufklärung?“ mit den folgenden Worten: „Aufklärung ist der Ausgang des Menschen aus seiner selbstverschuldeten Unmündigkeit. Unmündigkeit ist das Unvermögen, sich seines Verstandes ohne Leitung eines anderen zu bedienen. Selbstverschuldet ist diese Unmündigkeit, wenn die Ursache derselben nicht am Mangel des Verstandes, sondern der Entschließung und des Mutes liegt, sich seiner ohne Leitung eines andern zu bedienen.“ 21

An dieser Stelle sieht sich der einzelne Mensch in selbstverantworterter Weise in der Pflicht. Kurz gesagt: Mündigkeit kann nicht verordnet werden sondern muss aus dem Menschen, dem Individuum heraus entwickelt werden. Und die zuvor in einem ersten Schritt angesprochene Individualisierung bzw. Subjektivierung des Menschen verlangt in einem zweiten Schritt nun nach der Mündigkeit des Einzelnen, die im Laufe der Geschichte der politischen Aufklärung insbesondere durch die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz, das Recht auf Schuldbildung, Meinungsfreiheit, Solidarität, Gewaltentrennung etc. erreicht werden sollte. Und damit einhergehend auch die Selbstbestimmung des Individuums in Bezug auf die eigene Lebensführung innerhalb der rechtlichen Bestimmungen des modernen Staats. Doch bereits Kant war sich bewusst, dass der Weg hin zur Mündigkeit des Individuums kein einfacher ist – und er nennt hierfür auch etwaige Gründe: „Faulheit und Feigheit sind die Ursachen, warum ein so großer Teil der Menschen, nachdem sie die Natur längst von fremder Leitung freigesprochen [...], dennoch gerne zeitlebens unmündig bleiben; und warum es anderen so leicht wird, sich zu deren Vormündern aufzuwerfen. Es ist so bequem, unmündig zu sein.“ 22

(iii) Gesellschaft

Insbesondere Individualität und Mündigkeit bilden aus politisch-philosophischer Perspektive – neben vielen anderen Aspekten – zwei Grundbausteine des modernen Verständnisses der Gesellschaft im Kontrast zur antiken politischen Gemeinschaft. Damit ist auch offenkundig, dass es sich bei dem Vergleich von Bürgergemeinschaft mit Bürgergesellschaft nicht bloß um ein semantisches Projekt handelt. Dieser Vergleich zwischen Gemeinschaft und Gesellschaft wurde bereits in der Soziologie des 19. Jahrhunderts zum Thema gemacht. Somit ist diese Entwicklungsthese keineswegs neu. Der Historiker Henry Sumner Maine handelt 1861 in seiner Schrift Ancient Law über die Entwicklung der politischen Gemeinschaft der Antike hin zur modernen Gesellschaft als eine Entwicklung „from status to contract“. In dieser Betrachtung als Entwicklung von der aristotelischen Bestimmung des Menschen als von Natur aus in Gemeinschaft lebend hin zum modernen Staatsverständnis in der Darstellung des Kontraktualismus, der staatlichen Vertragstheorien, beginnend mit Thomas Hobbes, der selbst an der politischen Anthropologie des Aristoteles im Leviathan Kritik geäußert hat.

Auf Henry Sumner Maine aufbauend hat der Soziologe Ferdinand Tönnies in seiner 1887 veröffentlichen Schrift Gemeinschaft und Gesellschaft diese beiden Ebenen in weiterer Form aus damaliger Perspektive soziologisch betrachtet und auseinanderdividiert. Er unterscheidet dabei den gemeinschaftlichen Wesenswillen (wenn vom Menschen bejaht; z. B. das Leben innerhalb der Gemeinschaft des Dorfs, im Sportverein oder in der Religion) vom gesellschaftlichen Kürwillen (wenn vom Menschen bejaht; z. B. die Teilhabe am öffentlichen Leben, an Formen politischer Partizipation oder die Teilhabe an einer Aktiengesellschaft). Der Unterschied zwischen Gemeinschaft und Gesellschaft liege, nach Ferdinand Tönnies, nun darin, dass die Gemeinschaft auf der einen Seite sich selbst genügt, aus freien Stücken heraus gewählt werden kann, und auf der anderen Seite die Gesellschaft als individuell anwendbares Instrument betrachtet wird, das der Mensch zur Anwendung bringen kann oder aber auch nicht.

Zusammengefasst: Individualität wie Mündigkeit – in welchem politisch-soziologischen Ausmaß und mit welchen (vielleicht auch negativen) Begleiterscheinungen auch immer – haben dazu beigetragen, dass der Mensch im Zuge seines individuellen wie mannigfaltigen Strebens nach „life, liberty and happiness“ an gesellschaftlichen Formen des Zusammenlebens und an der aktiven Mitgestaltung der politischen Gesellschaft teilnehmen kann oder aber auch nicht. Je nach eigenem, subjektivem Ermessen zum einen, und soweit es die staatlichen Gesetze zum anderen zulassen. Es steht dem Menschen heute prinzipiell frei, politisch zu partizipieren oder ein im engeren Sinne gänzlich unpolitisches Leben im modernen Verständnis zu führen und politische Partizipation in Anbetracht des eigenen Lebensmodells abzulehnen. Eine Tatsache, die in der Antike – hierbei wiederum mit dem Fokus auf Theorie und Praxis der klassischen Zeit – weder anthropologisch noch gemeinschaftspolitisch anerkannt gewesen ist.23

4. Zur Aktualität: Bürgergesellschaft auch als Bürgergemeinschaft zu denken

Zweifelsfrei sollte der Vergleich von antiker Bürgergemeinschaft und moderner Bürgergesellschaft nicht überstrapaziert werden, zumal zwischen diesen beiden Perspektiven gesellschaftspolitische und wissenschaftliche Entwicklungen liegen, die sich kaum bis gar nicht in einer einzigen Zusammenschau darstellen lassen. Und dennoch zeigt allen voran die weltweite COVID-19-Pandemie, dass die modernen Bürgergesellschaften vielleicht doch mehr Bürgergemeinschaften sind, als es zum einen die historischen, soziologischen und philosophischen Entwicklungen annehmen lassen und zum anderen die individuellen, mündigen und in Gesellschaft lebenden – und dadurch in dem Ausmaß ihrer politischen Partizipation völlig dem eigenen Urteil überlassenen – Bürgerinnen und Bürger heute wahrhaben mögen. Erschwerend kommt nun in dieser Zeit der Krise hinzu, dass Rationalisierung, Globalisierung und Kosmopolitisierung das Leben des Menschen und dessen subjektive Lebensgestaltung keineswegs einfacher machen.

Durch die Rationalisierungsprozesse sämtlicher Lebensbereiche und Lebensbeziehungen war und ist die Globalisierung eine weitere durch und durch rationale Folge, und das in allen ihren positiven wie negativen Auswirkungen. Wirtschaft, Politik und Wissenschaft finden heute immer auch im globalen Kontext statt. Und das, so der Soziologe Ulrich Beck, bringe nun die Notwendigkeit mit sich, den Beobachterstandpunkt auf die Gesellschaft (bzw. die Gesellschaften) zu verändern. Globale Probleme – wie u. a. eine weltweite Pandemie – könnten, so Ulrich Beck, nur im globalen Kontext gelöst werden. Und dafür benötige es des „kosmopolitischen Blicks“ auf diese Probleme.24 Ökologie-, Ökonomie-, Gesundheits- und Politikkrisen haben längst nicht mehr ausschließlich Auswirkungen auf das jeweils betroffene Land, die Region oder den Kontinent.

Die COVID-19-Pandemie zeigt zum einen, wie fragil moderne Gesellschaften in weiten Teilen der Welt heute tatsächlich sind. Auch hierfür ist Ulrich Beck ein interessanter Bezugspunkt, der bereits im Jahr 1986 von Risikogesellschaften in Anbetracht globaler Entwicklungen gesprochen hat. Kennzeichnend für diese Risikogesellschaften sei es, aufgrund von Modernisierung, Technisierung, kurz: Forschung und Entwicklung, leicht von einem Extrem in das andere Extrem kippen zu können. Darüber hinaus zeigt sich zum anderen, dass die modernen Gesellschaften nach wie vor zwingend auf ein Grundausmaß an politischer Partizipation der Bürgerinnen und Bürger angewiesen sind. Sei es in dieser aktuellen wie akuten Krise das Mitverfolgen der gesundheitlichen Entwicklungen im eigenen Land und vielleicht auch, darüber hinaus, das Mittragen etwaiger Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie oder das Zurückfahren individueller – und zumeist durch ein gewisses Grundmaß an Mündigkeit entwickelter und liebgewonnener – Lebensgewohnheiten für einen gewissen Zeitraum. Das alles führt vor Augen, dass die Bürgergesellschaft, trotz aller Entwicklungen, in ihrem Kern auch Bürgergemeinschaft bedeutet, zumal einige wenige Menschen in ihrem Handeln dazu ausreichen würden, die genannten Maßnahmen und deren erhofften gesundheitlichen, ökonomischen wie politischen Nutzen nicht nur zu irritieren, sondern darüber hinaus zu konterkarieren.

Demnach lässt sich schließen, dass die Entwicklungen von der antiken Bürgergemeinschaft hin zur modernen Bürgergesellschaft auf der einen Seite zwar durch Individualisierung, Mündigkeit und durch den Weg hin zur offenen Gesellschaft in modernen Demokratien zweifelsfrei vielfach vollzogen worden ist, dabei jedoch, zum anderen, die Bürgergemeinschaft nach wie vor vorhanden ist bzw. vorhanden sein muss. Eine Einsicht, die in Krisenzeiten deutlicher zu erkennen ist als in anderen Zeiten. Bezeichnend hierfür ist die Ansprache des österreichischen Bundespräsidenten Alexander Van der Bellen an die österreichische Bevölkerung im Zuge der Verordnungen zum zweiten Corona-Lockdown in Österreich Anfang des Novembers im Jahr 2020. Er appellierte in seiner Sechs-Minuten-Rede drei Mal an „die Gemeinschaft“ und sprach kein einziges Mal zur oder über „die Gesellschaft“.25

5. Gemeinschaftspolitische Empathie als Bürgerrecht und Bürgerpflicht

Abschließend gilt es nun in einem letzten Schritt, in fünf Punkten die Antike der Gegenwart gegenüberzustellen, dabei allerdings unter Berücksichtigung aller bereits genannten notwendigen Einschränkungen des Vergleichs.

(i) Bereits die antike politische Theorie sowie weite Teile der politischen Praxis der Klassik haben um die unmittelbare Notwendigkeit der politischen Partizipation des Bürgers am Gemeinwesen im Sinne und zum Wohle der ganzen politischen Gemeinschaft (aller Teile der Polis) gewusst und diese auch eingefordert. Doch diese Partizipation wurde nicht nur als politische, sondern ebenso als moralische Pflicht betrachtet. Allerdings wurde das Wohl der politischen Gemeinschaft der Polisbürger vielfach über das Wohl des Einzelnen gestellt. Individualität wie Mündigkeit im neuzeitlichen Verständnis waren in der griechischen Antike der klassischen Zeit nicht in diesem Ausmaß gefragt.

(ii) Die Entwicklungen von der antiken Bürgergemeinschaft hin zur modernen Bürgergesellschaft sind mit vielen bedeutenden wie konstitutiven Errungenschaften, insbesondere in Europa, verbunden, die an dieser Stelle weder hinterfragt noch kritisiert werden sollen – dabei, wie genannt, allen voran Individualität und Mündigkeit des einzelnen Menschen in seinem Leben in der Gesellschaft. Das hat dazu beigetragen, Gemeinschaft und Gesellschaft in einem nächsten Schritt deutlicher als zuvor auseinanderzuhalten. Die politische Partizipation wurde dabei zumeist – zweifelsfrei nicht überall – in den gesellschaftlichen Raum übertragen und von der unmittelbaren individuellen wie mündigen Lebensführung weiter entfernt.

(iii) Doch diese beiden zuletzt genannten Aspekte dürfen nicht dazu anleiten anzunehmen, dass die moderne Bürgergesellschaft nicht auch zugleich eine Form der Bürgergemeinschaft in ihrem Kern beinhalte. Denn, wie gerade vorab gezeigt, insbesondere in Krisenzeiten wird deutlich sichtbar, wie sehr der Mensch Gemeinschaftslebewesen ist und nicht bloß ein gesellschaftlich individualisiertes Individuum in einem (im weiteren Verständnis) zur Gänze politikfreiem Lebensraum. Denn, wie mit Aristoteles festgehalten: Der Mensch ist, zum einen für das bloße (Über-)Leben, zum anderen für das gute und gelingende Leben, auf den Mitmenschen unmittelbar angewiesen. Ein Grundbaustein des Verständnisses von menschlicher (politischer) Gemeinschaft. Und diese Perspektive hat nach wie vor ihre Gültigkeit.

(iv) Aus dieser politisch-anthropologischen Einsicht heraus, dass der Mensch ein individuelles, mündiges Gemeinschaftslebewesen ist, lässt sich weiters ableiten, dass dem einen das Leben des anderen, insbesondere innerhalb des eigenen Staats, nicht vollends gleichgültig sein kann. Die Grundlage dieser Nichtgleichgültigkeit lässt sich mit der Notwendigkeit eines Grundmaßes an gemeinschaftspolitischer Empathie zum Ausdruck bringen. Denn Ethik und Politik stehen auch im modernen Verständnis des Politischen nicht so weit auseinander wie es vielleicht in der aktuellen politischen Praxis auf einen ersten Blick wirken mag. (Abermals: Die Antike hat um diese unauflösliche Symbiose von Ethik und Politik gewusst.)

(v) Im modernen Verständnis lässt sich diese gemeinschaftspolitische Empathie als Bürgerrecht und Bürgerpflicht aus ethisch-politischer Perspektive bezeichnen. Zum einen haben die Bürgerinnen und Bürger ein Anrecht darauf, dass sie von der Politik auf der einen Seite und den Mitbürgerinnen und Mitbürgern auf der anderen Seite nicht zurückgelassen werden, innerhalb gesellschaftspolitischer Diskurse und Entwicklungen. Zum anderen zeigt sich auch die ethisch-politische Herausforderung an den Einzelnen, den individuellen wie mündigen Menschen innerhalb von politischer Gemeinschaft wie Gesellschaft, Rücksicht auf andere zu nehmen und den anderen letztendlich auch in seiner Individualität wie Mündigkeit anzuerkennen.

Literatur

Aischylos: Die Perser. Übersetzt von Emil Staiger, Stuttgart 2015.

Aristoteles: Eudemische Ethik. Übersetzt von Franz Dirlmeier, Berlin 1984.

Aristoteles: Nikomachische Ethik. Übersetzt von Ursula Wolf, Hamburg 2006.

Aristoteles: Politik. Übersetzt von Franz Susemihl, Hamburg 2003.

Beck, Ulrich: Der kosmopolitische Blick – oder: Krieg ist Frieden, Frankfurt 2004.

Bürgin, Alfred: Zur Soziogenese der politischen Ökonomie: Wirtschaftsgeschichtliche und dogmengeschichtliche Betrachtungen, Marburg 1996.

Cancik, Hubert / Schneider, Helmuth (Hg.): Der neue Pauly: Enzyklopädie der Antike, Band 10, Stuttgart 2001.

Funke, Peter: Die griechische Staatenwelt in klassischer Zeit. In: Gehrke, Hans-Joachim / Schneider, Helmuth (Hg.), Geschichte der Antike, Stuttgart 2006.

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Höffe, Otfried: Geschichte des politischen Denkens, München 2016.

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Kullmann, Wolfgang: Theoretische und politische Lebensform. In: Höffe, Otfried (Hg.), Aristoteles – Nikomachische Ethik, Berlin 2006.

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Lotze, Detlef: Griechische Geschichte: Von den Anfängen bis zum Hellenismus, München 2010.

Sumner Maine, Henry: Ancient Law - Its Connection with the Early History of Society, and Its Relation to Modern Ideas, London 1861.

Tönnies, Ferdinand: Gemeinschaft und Gesellschaft – Grundbegriffe der reinen Soziologie, Darmstadt 2010.

Varga, Simon: Vom erstrebenswertesten Leben – Aristoteles’ Philosophie der Muße, Boston/Berlin 2014.

Varga, Simon: Perspektiven kosmopolitischer Menschenwürde in der Philosophie der Antike. In: Sedmak, Clemens (Hg.), Menschenwürde: Vom Selbstwert des Menschen, Grundwerte Europas, Band 7, Darmstadt 2017.

1 Funke, Peter: Die griechische Staatenwelt in klassischer Zeit. In: Gehrke, Hans-Joachim / Schneider, Helmuth (Hg.), Geschichte der Antike, Stuttgart 2006, S. 176.

2 Lotze, Detlef: Griechische Geschichte: Von den Anfängen bis zum Hellenismus, München 2010, S. 21.

3 Bürgin, Alfred: Zur Soziogenese der politischen Ökonomie: Wirtschaftsgeschichtliche und dogmengeschichtliche Betrachtungen, Marburg 1996, S. 30.

4 Cancik, Hubert / Schneider, Helmuth (Hg.), Der neue Pauly: Enzyklopädie der Antike, Stuttgart 2001, Band 10, S. 23, s. v. „Polis“.

5 Funke, Peter: Die griechische Staatenwelt in klassischer Zeit. In: Gehrke, Hans-Joachim / Schneider, Helmuth (Hg.), Geschichte der Antike, Stuttgart 2006, S. 166.

6 Vgl. Varga, Simon: Perspektiven kosmopolitischer Menschenwürde in der Philosophie der Antike. In: Sedmak, Clemens (Hg.), Menschenwürde: Vom Selbstwert des Menschen, Grundwerte Europas Band 7, Darmstadt 2017, S. 118–119.

7 Vgl. Aischylos: Die Perser. Übersetzt von Emil Staiger, Stuttgart 2015, S. 242–245.

8 Aristoteles: Nikomachische Ethik. Übersetzt von Ursula Wolf, Hamburg 2006, X 10, 1181b15.

9 Höffe, Otfried: Geschichte des politischen Denkens, München 2016, S. 54.

10 Vgl. Aristoteles: Politik. Übersetzt von Franz Susemihl, Hamburg 2003, I 2, 1253a7.

11 Vgl. Aristoteles: Politik. Übersetzt von Franz Susemihl, Hamburg 2003, I 2, 1253a15.

12 Aristoteles: Eudemische Ethik. Übersetzt von Franz Dirlmeier, Berlin 1984, VII 10, 1242a25.

13 Aristoteles: Nikomachische Ethik. Übersetzt von Ursula Wolf, Hamburg 2006, X 9, 1170b11.

14 Vgl. Aristoteles: Politik. Übersetzt von Franz Susemihl, Hamburg 2003, I 2, 1253a26-29.

15 Vgl. Aristoteles: Politik. Übersetzt von Franz Susemihl, Hamburg 2003, VII 4, 1325b36.

16 Vgl. Varga, Simon: Vom erstrebenswertesten Leben – Aristoteles’ Philosophie der Muße, Boston/Berlin 2014, S. 183–185.

17 Wolfgang Kullmann sieht es als „bemerkenswert“ an, dass im Rahmen des Staats nach bestem Ermessen für den Bürger die Möglichkeit bestehen würde, „sich vom politischen Leben zurückzuziehen und sozusagen ‚unpolitisch‘ zu leben“. Es gäbe demnach keine Verpflichtung des Bürgers „zur Beteiligung an der Politik“ der Polis. In Anbetracht der hier dargestellten Überlegungen anhand von „Politik“ VII und VIII erscheint diese Interpretation von Wolfgang Kullmann als nicht haltbar. Kullmann, Wolfgang: Theoretische und politische Lebensform. In: Höffe, Otfried (Hg.), Aristoteles – Nikomachische Ethik, Berlin 2006, S. 270.

18 Aristoteles: Politik. Übersetzt von Franz Susemihl, Hamburg 2003, VII 2, 1324a27.

19 John Locke: Versuch über den menschlichen Verstand. Übersetzt von Carl Winckler, Hamburg 2006, II. Buch, XXI 55.

20 John Locke: Versuch über den menschlichen Verstand. Übersetzt von Carl Winckler, Hamburg 2006, II. Buch, XXI 55.

21 Kant, Immanuel: Was ist Aufklärung?, Stuttgart 2002, S. 9.

22 Kant, Immanuel: Was ist Aufklärung?, Stuttgart 2002, S. 9.

23 Doch bereits im Hellenismus (direkt im Anschluss an die Zeit der Klassik) wurden in den unterschiedlichen philosophischen Schulen die ersten Ansätze entwickelt, den Menschen aus der unmittelbaren wie kategorischen Notwendigkeit politischer Partizipation herauszulösen. So z. B. bei den Kynikern, den Stoikern und den Epikureern. Alle diese Schulen unternehmen den Versuch, das Politische in seiner Bedeutung für die individuelle Lebensführung des einzelnen Menschen einer Relevanzrelativierung zuzuführen. Denn, so ein Grundtenor der Philosophie im Hellenismus, das Politische kann für das individuell gute und gelingende Leben in letzter Konsequenz nicht alleine verantwortlich gemacht werden.

24 Vgl. Beck, Ulrich: Der kosmopolitische Blick – oder: Krieg ist Frieden, Frankfurt 2004, S. 7–10.

25 Alexander van der Bellen appellierte an alle „Österreicherinnen und Österreicher und [an] alle die hier leben“ und bat „im Namen unserer Gemeinschaft“ um Verständnis für die neuen Maßnahmen; sprach weiters von kommenden Belastungen im Zuge der COVID-19-Verordnungen, die „für manche in unserer Gemeinschaft ganz besonders“ schwer zu tragen seien sowie darüber, dass „Gemeinschaft nicht nur ein leeres Wort“ sei. Vgl. dazu: https://www.bundespraesident.at/aktuelles/detail/tv-ansprache-anlaesslich-der-verordnung-zum-2-lockdown (Letzter Abruf: 1. 3. 2021).

Zivilgesellschaft und Bürgertum

Ernst Bruckmüller

Kurzfassung: Die moderne Formulierung „Zivilgesellschaft“ oder „Bürgergesellschaft“ bezeichnet das gemeinsame Engagement von Menschen in Bereichen außerhalb ihrer familiären und beruflichen Sphären, zumeist auch außerhalb der Politik. Sie kann in „Bürgerinitiativen“ auch die Beeinflussung von Politik und Verwaltung, in Sonderfällen sogar die Umgestaltung des politischen Systems anpeilen (wie das Občanské fórum – Bürgerforum – 1989 im tschechischen Teil der damaligen Tschechoslowakei). Der Beitrag stellt die Frage, inwiefern ältere Entwürfe von Bürgertum und „bürgerlicher Gesellschaft“ etwas mit den modernen zivilgesellschaftlichen Erscheinungsformen zu tun haben. Denn zivilgesellschaftliches Handeln erfolgt in der Regel primär im Rahmen der von „bürgerlichen“ Vordenkern, Vorkämpfern, Revolutionären und Politikern errungenen rechtlichen Möglichkeiten wie dem Recht auf persönliche Freiheit, auf Erwerbsfreiheit, auf Freiheit der Religionsausübung und der Meinungsäußerung, der Pressefreiheit, der Vereins- und Versammlungsfreiheit, dem Petitionsrecht usw.

Bürgergesellschaft, Zivilgesellschaft und Bürgertum

Spricht man heute von „Zivilgesellschaft“ oder „Bürgergesellschaft“, so wird damit das Engagement von Menschen in verschiedensten Bereichen außerhalb der eigentlichen „Politik“ und außerhalb ihrer familiären und beruflichen Sphären bezeichnet. Dieses Engagement äußert sich überaus vielfältig in lokalen, regionalen oder auch überregionalen Initiativen im den Bereichen Kultur, Umwelt, Dritte Welt, Pflege, Betreuung von Asylanten usw., kann aber auch in „Bürgerinitiativen“ die Beeinflussung von Politik und Verwaltung anpeilen. In autoritären Staatswesen kann die Zivilgesellschaft auch zu einer mächtigen Bewegung zur Veränderung des politischen Systems anwachsen.1 Zu erinnern ist an das Občanské fórum (OF; deutsch: Bürgerforum) im tschechischen Teil der damaligen Tschechoslowakei, gegründet am 19. November 1989, zwei Tage nach Beginn der „samtenen Revolution“ in Prag.2 Sowohl die Begriffe „Bürger-“ bzw. „Zivilgesellschaft“ wie auch Občanské fórum orientieren sich am mündigen, aktiv interessierten und engagementbereiten Staatsbürger (oder der entsprechenden Bürgerin).

Die folgenden Überlegungen gelten der Frage, inwiefern ältere Entwürfe von Bürgertum und „bürgerlicher Gesellschaft“ des 19. und frühen 20. Jahrhunderts etwas mit den modernen zivilgesellschaftlichen Erscheinungsformen zu tun haben. Denn in modernen demokratischen Rechtsstaaten erfolgt zivilgesellschaftliches Handeln zumeist im Rahmen der von „bürgerlichen“ Vordenkern, Vorkämpfern, Revolutionären und Politikern errungenen rechtlichen Möglichkeiten. Zentrale zivilgesellschaftliche Freiheiten sind das Recht auf persönliche Freiheit, auf Erwerbsfreiheit, auf Freiheit der Religionsausübung und der Meinungsäußerung, die Pressefreiheit, das Vereins- und Versammlungsrecht, das Petitionsrecht. Ergänzt werden sie durch den Schutz der Privatsphäre (Hausrecht) und das Briefgeheimnis – das die meisten Zeitgenossen heutzutage durch den Gebrauch des Internets durchaus freiwillig entsorgen.

Nun gibt es im Deutschen ein begriffliches Problem, das die meisten anderen Sprachen nicht kennen. Im Deutschen bezeichnet der Begriff „Bürger“ sowohl den (vollberechtigten) Bewohner einer vormodernen Stadt wie den (vollberechtigten) Staatsbürger. Dagegen unterscheidet das Französische zwischen „citoyen“ (Staatsbürger) und „bourgeois“ (Stadtbürger, von „bourg“, das sowohl „Markt“ bedeutet, wie auch als „fauxbourg“ die „Vorstadt“), das Englische kennt sowohl den „citizen“ (Staatsbürger) als auch den „common“ oder auch „burger“ (Stadtbürger), das Italienische den „cittadino“ und den „borghese“. Klar, dass hier einerseits das lateinische „civis“ und die dazugehörige „civitas“ dahintersteht, andererseits ein germanisch-spätlateinisches „burgus“, was zunächst nur ein Kastell bezeichnete, später aber auch auf – eben – „bürgerliche“ Siedlungen, Märkte und Städte, überging.3 Auch in den slawischen Sprachen wird zwischen Staatsbürger (slowenisch „državljan“) und Stadtbürger (slowenisch „meščan“, ganz ähnlich russisch) unterschieden.

Aber auch im Deutschen bleibt, neben dem heimischen Wort, doch auch das vom „civis“ stammende „Zivile“ lebendig, zunächst einmal als Gegensatz zum Militär, aber auch sehr früh als Begriff, der ein bestimmtes – eben „zivilisiertes“, also gewaltfreies, gleichberechtigtes – Verhalten im Verkehr der Menschen miteinander bezeichnet. Im 16. Jahrhundert aus dem Französischen „civil“ entlehnt (vom lateinischen „civilis“), bedeutete es „bürgerlich“, „patriotisch, staatlich, öffentlich“.4 Im 18. Jahrhundert kam – im Zuge der Aufklärung – die Bedeutung „zivilisiert“ im Sinne von „aufgeklärt, gewaltfrei, gutes Benehmen“ dazu, wobei aber im Deutschen wohl auch noch immer die alte stadtbürgerliche Bedeutung von „Ehrsamkeit“ (eheliche Abstammung, ehrsames Verhalten) mitschwingen mochte. Dieses Verhalten erforderte eine rechtliche Normierung: 1789 definierte der große österreichische Aufklärer Gottfried van Swieten bereits die „bürgerliche Gesellschaft“ im Gegensatz zu „einer Horde wilder Menschen“ durch jene „Grundsätze ihrer Verbindung“, dass es „kein Recht ohne Verbindlichkeit und keine Verbindlichkeit ohne Recht“ gibt.5 Die „bürgerliche Gesellschaft“ (Staatsbürgergesellschaft) benötigt daher als Basis ein „bürgerliches Recht“, das ja nun in ebendieser Zeit kodifiziert wurde und 1812 als „Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch“ (ABGB)6 in Kraft trat. Schon in der Zeit Josephs II. begegnet uns erstmals der Begriff des „Staatsbürgers“ in der Gesetzgebung; auch das ABGB geht von einer gemeinsamen Staatsbürgerschaft der Bewohner jener habsburgischen („österreichischen“) Länder aus, in denen das ABGB in Kraft gesetzt wurde (nicht in Ungarn).

Aber war die „Gesellschaft“ nicht nur in Mitteleuropa, sondern auf dem ganzen Kontinent schon so weit, dass man sie als Gesellschaft gleichberechtiger Menschen ansehen konnte? Tatsächlich bestanden in den allermeisten Regionen noch feudale Abhängigkeiten. Die bäuerliche Bevölkerung, überall noch die Bevölkerungsmehrheit, konnte noch keineswegs als Teil dieser neuen, allgemeinen bürgerlichen Gesellschaft gelten. Die Französische Revolution setzte 1789 erstmals in Europa mit dem Sieg des Slogans „Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit“ die Aufhebung aller feudalen Bindungen durch. Joseph II. hatte schon einige Jahre vorher für seine „österreichische Monarchie“ zumindest die Leibeigenschaft aufgehoben (ab 1781, zuerst für Böhmen), doch blieben die Bauern noch mit ihrem Grund und Boden von Grundherren abhängig. Diese Abhängigkeit existierte im Kaisertum Österreich weiter bis 1848, sie galt als Teil der „Landesverfassungen“, was auch bedeutete, dass diese Verhältnisse nicht vom ABGB erfasst wurden (sie galten also nicht als Pacht).

Die Genese der „bürgerlichen Gesellschaft“ in der Habsburgermonarchie

Wo können wir den gesellschaftlichen Kern für die neue „bürgerliche Gesellschaft“ suchen? Es waren zunächst die nicht hausrechtlich und nicht feudal abhängigen männlichen Personen – also in erster Linie Stadtbewohner, „Bürger“ im traditionellen Sinne, Inhaber eines Bürgerrechtes einer Stadt, die dem Herrscher (und nicht einem adeligen Herren) unterstanden. Vielfach aus diesem alten Stadtbürgertum heraus entwickelte sich seit Maria Theresia und Joseph II. eine neue bildungsbürgerliche Konfiguration, dominiert von Beamten, aber auch von Schriftstellern, Professoren, Lehrern und Wissenschaftlern, viele von ihnen im Staatsdienst (und nicht wenige Ex-Jesuiten, nach der Aufhebung des Ordens 1773). Daneben wuchs, als Folge des entstehenden überregionalen Marktes (und des fast ebenso wichtigen Marktes der rasch wachsenden Residenzstadt selbst) auch ein unternehmerisches Element, dessen Wohlstand jene Folie bildete, vor der sich später die bürgerliche Kultur des Biedermeiers entfalten konnte. Dieses neue Unternehmertum war zumeist durch ein staatliches Fabriksprivileg bevorzugt, d. h., sie konnten ihren Betrieb ohne jene Begrenzungen und Auflagen führen, die die einzelnen Zünfte, Zechen oder Innungen bisher vorgeschrieben hatten. Sowohl das neue Bildungsbürgertum als auch das neue Unternehmertum waren also Früchte des gerade erst entstehenden Staates.

Das nichtzünftische Unternehmertum, für das sich zum Unterschied vom Handwerksmeister bald die Bezeichnung „Fabrikanten“ einbürgerte, stand mit den neuen bildungsbürgerlichen Schichten zunächst nicht in Verbindung. Nur langsam erlangten auch die Unternehmer etwas von dem sozialen Ansehen, das den Bildungsbürgern schon früher zukam. Der Staat, der beide brauchte, zeichnete besonders hervorragende Mitglieder beider Gruppierungen durch Adelstitel aus.7

Solche Adelstitel (ein einfaches „von“ bis zum „Ritter von“ und höchstens bis zum Freiherren) bezeichneten jene „zweite Gesellschaft“, die (groß-)bürgerlich lebte und in der sozialen Position hinter dem traditionellen Hochadel rangierte, in der sich jedoch Wohlstand, Bildung, Geschmack und gehobene Umgangsformen mit wissenschaftlichen, künstlerischen und literarischen Interessen verbanden. Hier wurde Schubert verehrt und verkehrten Grillparzer und Bauernfeld. Grillparzer war über die Familie Sonnleitner auch familiär eng mit ihr verbunden. Diese Kreise waren die wichtigsten Auftraggeber der in Biedermeier und Vormärz neben Musik und Theater so rasch aufblühenden Malerei, deren Meister – Friedrich von Amerling, Moritz Michael Daffinger, Josef Danhauser, Peter Fendi, Josef Kriehuber, Ferdinand Georg Waldmüller – zahlreiche Porträts von Mitgliedern dieser Gesellschaft geschaffen haben.

„Zweite Gesellschaft“ und „Mittelstand“

Die „zweite Gesellschaft“ kann als Spitzengruppe jener neuen, bürgerlichen Klasse gelten, die sich selbst als „Mittelstand“ bezeichnete. Schon um 1770 ist aus Wien ein für das Selbstbewusstsein dieses neuen Mittelstandes bezeichnender Spruch bekannt:

„Niemands Herr und niemands Knecht

Das ist des Mittelstandes Recht.“

Der „Mittelstand“ steht also in der Mitte zwischen den Herrschaftsträgern (Herrscher, Bürokratie, Militär, Adel) und den noch immer feudaler Herrschaft Unterworfenen, also der Masse der Bauern, aber auch den hausrechtlich Abhängigen, Gesellen, Arbeitern, Dienstboten, Knechten und Mägden.

In einer in Leipzig 1842 anonym erschienenen Schrift, „Pia desideria eines österreichischen Schriftstellers“ bezeichnete Eduard von Bauernfeld alle geistig regsameren Segmente der Gesellschaft, „Professoren, Gelehrte, Künstler, Fabrikanten, Handelsleute, Oekonomen, ja, Beamte und Geistliche“ als jenen „Mittelstand“, der dringend nach einer Lockerung der Zensur, nach einer Änderung der politischen Zustände überhaupt verlangte, denn

„ [...] die Wiener haben sich geändert; sie sind verzweifelt ernsthaft geworden. Die Industrie hat auch hier, wie allenthalben, ihren Thron aufgeschlagen; ein Volk, das Gewerb-Vereine bildet und Eisenbahnen baut, hat nicht mehr Zeit, sich vorzugsweise mit gebackenen Hühnern, dem Leopoldstädter Theater und mit Strauss und Lanner zu beschäftigen.“8

Mit dem Niederösterreichischen Gewerbeverein (1839), dem Innerösterreichischen Gewerbeverein in Graz (1837), dem Juridisch-Politischen Leseverein (1841) oder dem Schriftstellerklub Concordia (1844) schuf sich der neue „Mittelstand“ moderne, neue Organisationsformen – letztlich auch Diskussionsforen, in denen, trotz Zensur und Polizei, gewisse Forderungen auch an den Staat formuliert werden konnten.

Zahlreiche Probleme harrten einer Lösung – die bäuerliche Forderung nach Ende der feudalen Ordnung, die wachsende Not der Unterschichten und die immer dringender werdende nationale Unzufriedenheit, dazu die Lähmung einer Regierung, die (seit dem Tod Franz des Ersten) Absolutismus ohne Herrscher spielte. Denn Ferdinand I. regierte (1835–1848) ja nur nominell.

1848 – „Bürgerliche Revolution“?

Die schon lange erwartete Revolution brach am 13. März 1848 aus – als Echo auf die Pariser Februarrevolution, aber auch als Echo auf eine Brandrede Kossuths im ungarischen Reichstag, der damals im nahen Pressburg (Bratislava) tagte. In bürgerlichen Kreisen wurden mehrere Petitionen an den Hof vorbereitet, aber die klarste Sprache führte die Petition der Studenten, die sie am 12. März in der Aula formuliert hatten und am Vormittag des 13. März im Niederösterreichischen Landhaus in Wien überreichten. Nach ersten Schüssen und ersten Toten („Märzgefallene“) kam überraschend schnell der erste Erfolg: Schon am Abend war Metternich gestürzt, die verhasste Symbolfigur des alten Regimes (dass er damals bereits innenpolitisch entmachtet war, wusste man außerhalb des Hofes nicht).

Rasch errang die Revolution weitere Siege. Pressfreiheit, Volksbewaffnung (Nationalgarden und akademische Legion) und das Versprechen einer Verfassung („Konstitution“) wurden (am 15. März) verkündet. Mit der am 25. April erlassenen sogenannten Pillersdorfschen Verfassung schienen die bürgerlichen Forderungen in der Tat weitestgehend erfüllt. Aber die nach belgischem Muster erstellte Verfassung hatte ihre Schwächen. Sie war von oben erlassen, „oktroyiert“ worden, sie sah ein Zweikammersystem und ein absolutes Veto des Monarchen vor. Dagegen und vor allem gegen die am 9. Mai erlassene, sehr restriktive Wahlordnung richtete sich die „Sturmpetition“ vom 15. Mai, die Mairevolution, getragen hauptsächlich von Studenten, Handwerkern und Arbeitern. Denn deren Situation hatte sich seit dem März nicht verbessert.

Ab dem Mai 1848 geriet daher die „bürgerliche“ Revolution in eine schwere Entscheidungskrise. Was war wichtiger, insbesondere für die gehobenen bürgerlichen Schichten – die Ausweitung persönlicher und politischer Rechte oder der Bestand des Habsburgerreiches? Vor diese Alternative gestellt, verstummten nicht wenige der bürgerlichen Unzufriedenen. Oder sie stellten sich, wie Anfang Juni auch Franz Grillparzer mit seinem berühmten Gedicht an den Feldmarschall Radetzky („Glück auf, mein Feldherr, führe den Streich! [...] In deinem Lager ist Österreich“), eindeutig auf die Seite des Gesamtstaates, des Militärs und damit letztlich auf die Seite der Gegenrevolution.

Vor dem Sieg der Konterrevolution trat aber noch der österreichische Reichstag zusammen – das erste gewählte Parlament im westlichen Teil der Habsburgermonarchie (in Ungarn gab es schon vorher Wahlen zum Unterhaus, freilich nur durch die dazu berechtigten Adeligen). Die Wahlen brachten eine deutliche bürgerliche Mehrheit: Etwa 55 Prozent der 383 Abgeordneten waren dem Bürgertum zuzurechnen. 92 – fast ein Viertel – waren Bauern. Für diese war die Verfassungsfrage relativ belanglos, zentral allerdings die Frage nach der Grundentlastung. Tatsächlich beschloss der Reichstag Ende August die Grundentlastung. Damit wurden auch die Bauern zu vollberechtigten Staatsbürgern. Während dieser Debatten hatte sich der Gegensatz zwischen Bürgern und Arbeitern, Besitzenden und Besitzlosen, zugespitzt. Als der Arbeitsminister aufgrund der leeren Staatskassen bisherige Unterstützungen kürzte, kam es zu massenhaften Demonstrationen der Arbeiter, die von den bürgerlichen Nationalgarden blutig auseinandergetrieben wurden. („Praterschlacht“, 23.8.1848). Diese Spaltung konnte nicht mehr überwunden werden.

Den Rest kennen wir. Der kroatische Banus Josef Jelačić marschierte in Ungarn ein, was zum Krieg zwischen Ungarn und der kaiserlichen Armee führte. Als Truppen aus Wien nach Ungarn entsandt werden sollten, löste dies die Oktoberrevolution aus, mit der letztlichen Folge der militärischen Eroberung Wiens durch die Kaiserlichen am 31. Oktober. Zahlreiche Festnahmen und Hinrichtungen folgten.

Aber wie das retardierende Element vor dem katastrophalen letzten Akt der Tragödie trat doch noch einmal der Reichstag zusammen, im mährischen Kremsier (Kroměříž), im repräsentativen Schloss des Erzbischofs von Olmütz – in dessen Olmützer Residenz seit dem Oktober 1848 die kaiserliche Familie weilte. Hier waren die durchwegs „deutschen“ bürgerlichen Liberalen in einer tschechischen Umgebung isoliert, es drohte keine Gefahr eines Volksaufstandes für dieses Parlament. Dennoch leistete der Reichstag bis zu seiner Auflösung am 7. März 1849 noch eine äußerst positive Arbeit – man einigte sich auf den Entwurf einer Verfassung, die nicht nur das Prinzip der Volkssouveränität und die bürgerlichen Freiheiten verkündete, sondern auch das Problem des Zusammenlebens verschiedener Sprachgruppen im Vielvölkerstaat lösen wollte.

Zugleich mit der Auflösung des Reichstages verkündete die Regierung des Fürsten Felix Schwarzenberg eine eigene (wieder: oktroyierte) Verfassung, mit Datum 4. März 1849. Die als radikal geltenden Abgeordneten wurden verhaftet, gegen etliche Todesurteile gefällt (unter anderem gegen den „Prediger der Revolution“, Anton Füster, gegen Josef Goldmark, gegen Ernst (von) Violand und den „Bauernbefreier“ Hans Kudlich, der wie viele andere noch rechtzeitig fliehen konnte).9 Bis zum Sommer 1849 waren auch die Unabhängigkeitskämpfe der Ungarn und Italiener niedergeschlagen, die der Ungarn mit russischer Hilfe.

Der Neoabsolutismus – Restauration oder bürgerliche Herrschaft?

Zum Unterschied vom alten Absolutismus wurde im Neoabsolutismus entschlossen regiert. Rasch führte man die Grundentlastung durch. Jetzt erst wurde das Kaisertum Österreich wirklich zu einem einheitlichen Staat, erhielt eine einheitliche Verwaltung, ein einheitliches Zollgebiet, ein einheitliches (Privat-)Rechtsgebiet. Die Entscheidungsgewalt wurde beim jungen Kaiser Franz Joseph konzentriert. Getragen wurde dieses neue Herrschaftssystem von der Bürokratie. Man könnte sagen: Das deutsch-österreichische, bürgerlich-bürokratische Element erhielt als Ersatz für politische Mitsprache die faktische Herrschaft nicht nur über den Beamtenapparat, sondern über alle Bewohner des Reiches. Oder anders ausgedrückt: Da ab 1848 das deutsch-österreichische Bürgertum zu den Nutznießern und Trägern der Gegenrevolution, des habsburgischen Zentralismus und Großstaatsgedankens wurde, hatte gerade bei ihnen die Erinnerung an die „bürgerliche“ Revolution später einen so geringen Stellenwert. Gleichzeitig begann die langsame Veränderung des traditionellen kulturellen Überlegenheitsgefühls des deutschen Bürgertums der Habsburgermonarchie in Richtung eines immer radikaleren (und immer radikaler antisemitischen) Deutschnationalismus, in dem vom alten liberalen Erbe zuletzt nur der Antiklerikalismus übrig blieb.10

Auch das Unternehmertum profitierte vom neuen Einheitsstaat. Schon während der Revolution hatte es sich auf die Seite der Regierung und des Militärs geschlagen. Ihnen lag alles an der Erhaltung des großen habsburgischen Österreichs, mit überall gleichem Recht und einem einheitlichen Zoll- und Währungsgebiet. Wurde der Bourgeoisie dieses Ziel von der Konterrevolution garantiert, von der Revolution aber bedroht, dann wurde sie notwendig zur Verbündeten der Restauration. Ein kleines Beispiel:

Am 27. März 1848 schrieb Giuseppe Miller-Aichholz, ein aus dem Trentino stammender Wiener Großhändler, an seinen Vater in Cles (in italienischer Sprache), das Verhalten von Mailand und Venedig sei haarsträubend, sie seien eidbrüchige, treulose Verräter. Im Juni reiste er als Mitglied des Gemeindeausschusses nach Innsbruck, um den Kaiser um die Rückkehr nach Wien zu bitten. Begeistert berichtet er dem Vater am 13. August von den Siegen Radetzkys über die Lombarden und Piemontesen. Im März 1849 war Miller Mitglied jener Wiener Bürgerdeputation, die dem jungen Kaiser Franz Joseph den Dank für die oktroyierte Verfassung und die Auflösung des Reichstages (!) zu überbringen hatte. Nur wenige Tage später reiste er mit anderen Gemeinderäten nach Italien, um Radetzky das Ehrenbürgerdiplom der Stadt Wien auf den oberitalienischen Kriegsschauplatz nachzubringen. Das Bündnis von Großbourgeoisie und Armee wurde damit eindrucksvoll besiegelt.

Die kurze Herrschaft des liberalen Bürgertums

Zwar herrschte das „deutsche“ Bürgertum in Österreich zunächst nur in Gestalt der Bürokratie.11 Mit der Zurücknahme „bürgerlicher“ Freiheiten erhielt aber das unternehmerische Großbürgertum erhebliche Freiräume. Die schwierige finanzielle Lage des Staates steigerte noch die Einflussmöglichkeiten der Finanzbourgeoisie, denn der Staat brauchte ungeheuer viel Geld für den Aufbau des neuen, staatlichen Gerichts- und Verwaltungssystems mit zahllosen neuen Beamten. Gleichzeitig blieben die Ausgaben für Armee und die (neue) Gendarmerie hoch.12 Und sie stiegen noch, als im Rahmen des Krimkrieges Österreich die rumänischen Fürstentümer besetzte und eine Armee in Galizien stationierte. Diese Politik führte zur Dauerfeindschaft mit Russland, ohne die liberalen Westmächte (England, Frankreich) als Freunde zu gewinnen. Schließlich wurde nach der Niederlage bei Solferino 1859 dem Kaiser bedeutet, dass es neue Kredite für den hoch verschuldeten Staat nur mit einer parlamentarischen Vertretung, zumindest für eine Kontrolle der Staatsfinanzen, geben würde. So erzwang man vom unwilligen Kaiser die Einrichtung von Vertretungskörpern, von Landtagen und eines gesamtstaatlichen „Reichsrats“, die in erster Linie als Kontrollore der Steuerzahler gegenüber der undurchsichtigen Ausgabenpolitik des Staates gedacht waren.

Das 1861 im Rahmen des „Februar-Patents“ erlassene Wahlrecht für Gemeinden und Landtage, aus denen dann erst die Vertreter im Reichsrat gewählt wurden, war sehr deutlich auf die Interessen des Bürgertums zugeschnitten. Da es theoretisch in erster Linie um die Finanzkontrolle ging, wurde das Wahlrecht konsequent an die Steuerleistung gebunden: In den Gemeinden war jede Person wahlberechtigt, die eine direkte Steuer (Grund-, Gewerbe-, Hausklassen- oder Einkommensteuer) bezahlte. Für die Landtage waren allerdings nur die oberen zwei Drittel der Gemeindewähler bzw. in großen Städten nur Steuerzahler mit einer Steuerleistung von mehr als zehn Gulden pro Jahr wahlberechtigt. Zusätzlich wahlberechtigt waren Inhaber von Bildungspatenten: Lehrer, Professoren, Priester, Ärzte, Ingenieure, Advokaten, in den Küstengebieten auch Kapitäne. Gemeindevertretungen, Landtage und „Reichsrat“ sollten von „Besitz und Bildung“ beherrscht werden.

Erst 1867 – nach der Niederlage von Königgrätz – erhielten diese Vertretungskörper mehr Aufgaben und alle Staatsbürger mit den fünf Staatsgrundgesetzen („Dezemberverfassung“) die vom liberalen Bürgertum schon lange geforderten Grundrechte, die Unabhängigkeit der Rechtsprechung, die Trennung von Justiz und Verwaltung und eine klare Definition für die Positionen von Parlament und (kaiserlicher) Regierung. Jetzt wurde auch erstmals eine Regierung eingesetzt, die weitgehend aus Herren aus dem Bürgertum bestand – das „Bürgerministerium“. Sein Chef, der Ministerpräsident, war zum Ausgleich für soviel Bürgerlichkeit „Carlos“ Fürst Auersperg, der „erste Kavalier des Reiches“. Die bürgerlichen Minister leisteten in der Tat gute Arbeit. Erwähnt sei hier nur die Verabschiedung des Reichsvolksschulgesetzes, das der Unterrichtsminister Leopold Hasner Ritter von Arta (1818– 1891)1869 im Reichsrat eingebracht hatte. Die Vertretung des Bürgertums, der deutsche, zentralistische Liberalismus, entwickelte noch bis 1875 einige Lösungskompetenzen für Felder, die zukünftiges „zivilgesellschaftliches“ Engagement erleichtern sollten, etwa durch das Genossenschaftsgesetz (1873), das die 1867 errungene Vereinsfreiheit im Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeit ergänzen sollte. Mit der Koalitionsfreiheit erleichterten die Liberalen auch die Selbstorganisation der Arbeiterschaft. Nach einigen konfessionellen Gesetzen war um 1875 ihre Gestaltungskraft erlahmt. Die Liberalen wurden zu Verteidigern der errungenen gesetzlichen und der erarbeiteten materiellen Möglichkeiten, aber sie verloren jetzt ihre Rolle als vorwärtstreibende Spitze der bürgerlichen Gesellschaft. Sie wurden tatsächlich konservativ.

Die Schwäche des Bürgertums der Habsburgermonarchie

Der Börsenkrach von 1873 und die anschließende langwierige Wirtschaftskrise erschütterten das Vertrauen in die angeblich so segensreichen Kräfte des freien Marktes ebenso wie das Vertrauen in die liberale Politik. Dazu kam schamlose Korruption in den Kreisen der liberalen Abgeordneten, die als Belohnung für die Verabschiedung von diversen Eisenbahngesetzen gleich mit Aktien der neuen Eisenbahngesellschaften ausgestattet wurden.13

Die antiliberale Kritik bezeichnete die bürgerlichen Liberalen als Privilegienritter, die Bauern, Kleingewerbler und Arbeiter ausbeuteten und ihnen überdies noch ihre politischen Rechte verwehrten. Waren sie nicht Nutznießer dieses Staates, dessen obrigkeitliche Orientierung dem (von der Theorie her) so stark auf Selbständigkeit und die Freiheit der Person ausgerichteten Bürgertum in Wahrheit sehr zustatten kam, insofern als dieser Staat dem Bürgertum alles bereitstellte, was dieses brauchte – wie einen großen gemeinsamen Markt, Schutz des Eigentums und parlamentarische Budgetkontrolle? Diese Kritik verband sich mit antisemitischen Haltungen, die sowieso noch wegen der kirchlichen Verurteilung der Juden als „Christusmörder“ bei vielen Katholiken fortlebten. Im katholischen „Vaterland“ vom 20. Dezember 1871 werden die liberalen Wirtschaftsgesetze (Aufhebung der Zünfte, Gewerbefreiheit, Mobilisierung des bäuerlichen Besitzes, Aufhebung der „Wuchergesetze“ usw.) als Niederreißen „aller Schranken“, welche das „christliche Volk schützten“ zugunsten der Juden kritisiert: „Der Arbeiter- und Handwerkerstand wandert in die Fabrik, der Grundbesitz in die Hände, die Häuser in das Eigentum und das Vermögen der Völker in die Taschen der Juden […].“14

Die Verteidigungsposition, die der bürgerliche Liberalismus ab etwa 1875 bezog, hing auch mit den Zahlenverhältnissen zusammen. Für die Zeit um 1870 hätte man mit den damals Wahlberechtigten in Städten und „Industrialorten“ wahrscheinlich den größten Teil des Bürgertums umschreiben können. Später wurde das, als Folge von Wahlrechtserweiterungen, immer weniger möglich. Nimmt man an, dass „Bürgerlichkeit“ ein gewisses Einkommen voraussetzte, dann ermöglicht die Statistik der 1896 eingeführten Personaleinkommensteuer eine erste Annäherung. Der Anteil der Steuerpflichtigen an allen Berufstätigen lag damals bei 6,5%. Sicher bürgerlich dürften jene etwa 33 Prozent der Steuerpflichtigen gewesen sein, die mehr als 2.400 Kronen Einkommen hatten, also etwa 300.000 Einkommensbezieher. Die bürgerlichen Schichten umfassten daher, bei Annahme einer durchschnittlichen bürgerlichen Haushaltsgröße von vier Personen mindestens 1,2 Millionen Menschen oder ca. 4,6 Prozent der im Jahre 1900 etwa 26 Millionen Gesamtbevölkerung des österreichischen Reichsteiles. Auf die Kleinheit der österreichischen Mittelschichten verwies auch der prominente liberale Politiker Ernst von Plener (1841–1923) während der Debatte um das allgemeine Wahlrecht 1905/06 – nach seinen Berechnungen waren in Österreich 3,4 Prozent, hingegen in Preußen 9 und in Sachsen sogar 13 Prozent der Bevölkerung einkommensteuerpflichtig.15

Dieses Bild ändert sich, wenn man die westliche Reichshälfte der Habsburgermonarchie („Zisleithanien“) mit dem Gebiet der Republik Österreich vergleicht. Das ist natürlich auf die Tatsache zurückzuführen, dass nach dem Zerfall der Monarchie das wichtigste bürgerliche Zentrum, die Metropole Wien, auf ihrem Gebiet zu liegen kam.

In Wien lebte um 1900 etwa ein Viertel aller Steuerpflichtigen, die ziemlich genau ein Drittel aller steuerpflichtigen Einkommen des alten Österreich verdienten. Noch deutlicher tritt die Dominanz Wiens bei den höheren Einkommensklassen hervor: Während Wien 1907 nur ein Viertel der Steuerträger in den unteren Klassen stellte, stieg dieser Anteil bei den „Reichen“ (mehr als 12.000 Kronen Jahreseinkommen) auf 45 Prozent (1906) bzw. fast 52 Prozent bei den sehr Wohlhabenden (über 40.000 Kronen Jahreseinkommen). Mehr als die Hälfte aller Spitzeneinkommen des alten Österreichs gelangten also in Wien zur Veranlagung!16

Wenn man die relativ kleine Zahl der bürgerlichen Existenzen ins Auge fasst, dann wundert die relative Schwäche der bürgerlichen Klassen im Gesamtsystem der Monarchie nicht sehr. Drei weitere Probleme schwächten die Kraft dieser Gruppen noch mehr:

1 1 Die insgesamt schon nicht großen bürgerlichen Klassen waren in wenige großstädtische (insbesondere Wiener) Konfigurationen und viele mittel- und kleinstädtische Gruppen geteilt, mit nur geringer Übereinstimmung in Vermögenslage, Kultur oder politischen Haltungen. Ein dichtes Netz von großen Mittel- und kleineren Großstädten wie in Deutschland (oder England) fehlte. Verstärkt wurde diese Differenzierung noch dadurch, dass das unbestreitbar wirtschaftlich dominierende Wiener Bürgertum nicht zu einer eindeutig das kulturelle und politische Leben der Monarchie beherrschenden Klasse wurde, wie etwa die Pariser Bourgeoisie. Denn dieses Wiener Bürgertum war einerseits bewusst deutsch – das verhinderte die Identifikation der nichtdeutschen bürgerlichen Klassen mit dieser führenden Bourgeoisie; und es wurde andererseits sehr stark als „jüdisch“ wahrgenommen – das schuf schon in Wien selbst eine erhebliche Kluft zwischen dem liberalen Großbürgertum und dem zunehmend antisemitisch eingestellten Mittel- und Kleinbürgertum. Darüber hinaus aber verhinderte diese Wahrnehmung die Identifikation der vielfach deutschnational-antisemitischen Mittel- und Kleinstädter mit dem Wiener liberalen Bürgertum.17

2 2 Die fortschreitende Demokratisierung des politischen Lebens bis hin zum allgemeinen Männerwahlrecht 1906 untergrub die wenig belastungsfähige und prekäre Vorherrschaft des deutsch-österreichischen Bürgertums noch mehr. Die nationalistischen, antisemitischen und sozialistischen Massenbewegungen bedrohten die bürgerlichen Positionen und trugen dazu bei, dass „bürgerlich“ von einem Kürzel für „fortschrittlich“ zu einer Metapher für vorsichtig, sicherheitsbedacht, fortschrittsskeptisch, defensiv gegenüber den Anforderungen weiterer politischer Modernisierung werden konnte. Vielleicht kam die Demokratisierung im alten Österreich tatsächlich nicht zu spät, sondern zu früh – vor der für eine moderne Demokratie notwendigen vorausgehenden „Verbürgerlichung“ der Gesellschaft.

3 3 Das Bürgertum differenzierte sich zunehmend in sprachnational orientierte bürgerliche Klassen. Damit war jede einzelne nationale bürgerliche Konfiguration automatisch in einen Mehrfrontenkrieg verwickelt: gegen die Agrarier (Adel und Bauern) und ihre starken Durchsetzungsmöglichkeiten im politischen System; gegen die zunehmend erstarkende Arbeiterbewegung; gegen die jeweils andere nationale Bewegung; gegen die kleinbürgerliche, zumeist antisemitische Kritik aus den Städten; unter Umständen auch gegen den Staat.

Dennoch blieb bis 1914–18 allen diesen bürgerlichen Klassen gemeinsam, dass sie ganz offensichtlich am wirtschaftlichen Aufschwung teilhaben und sehr beträchtliche Vermögen erwirtschaften konnten. Die Jahrzehnte vor 1914 waren, wie dies Roman Sandgruber so treffend formulierte, eine „Traumzeit für Millionäre“18. Das alte Österreich hatte zwar 1896 eine „progressive“ Einkommensteuer eingeführt, der höchste Steuersatz lag allerdings bei 5 Prozent. Wer eine gute Hand für das Geldverdienen hatte, konnte enorm reich werden. Es blieb daneben auch ein gewisses Vertrauen in Aufstieg und Sekurität sowie in die Fortschritte von Technik und Wissenschaft. Und es blieben auch, über alle nationalen und sozusagen religiösen Trennlinien hinweg, Formen des Anstands, der Höflichkeit, der Alltagskultur, der Sommerfrische und der Aufenthalte in den renommierten Badeorten, kurz: einer eigentlich übernationalen Bürgerlichkeit, bestehen. Ökonomisch ging es in den bürgerlichen Klassen allgemein aufwärts, und vielleicht würde der materielle Aufstieg auch der nichtdeutschen Bürgerlichen irgendwann einmal ein Abschleifen der nationalen Konturen und einen neuen Konsens ermöglicht haben.

1918 – Ende der bürgerlichen Welt?

Doch 1914 wurde in Wien ein Weltbrand entzündet, den die Habsburgermonarchie nicht überlebte. 1918 zerbrach nicht nur die Monarchie, sondern auch die sichere Welt des Bürgertums – die Welt der soliden, traditionellen Geschäftsbeziehungen zwischen Reichenberg, Prag, Proßnitz, Wien und Budapest, zwischen Lemberg und dem Balkan, Triest und Alexandria. Es zerbrachen der gemeinsame Markt und der gemeinsame Staat. Was wurde nun aus den bürgerlichen Schichten?

Die traditionellen Sicherungsstrategien der bürgerlichen Schichten (auch der kleineren) erwiesen sich als trügerisch: Weder der Besitz an Wert- (insbesondre Staats-)Papieren noch der Besitz eines Miethauses, weder eine gehobene Position im öffentlichen Dienst noch im privaten Dienstleistungssektor schützten in der Kriegs- und Nachkriegsinflation vor plötzlichen Vermögensverlusten – bis hin zur totalen Infragestellung der Lebensgrundlage. Selbst sehr vorsichtig agierende Rentiers, die sich keineswegs auf Kriegsanleihen einließen, verloren bis zu drei oder vier Fünftel ihres Vermögens.19

Aber dieser Bruch traf nicht alle bürgerlichen Klassen der Monarchie in gleicher Weise. Sicher, gewisse Vermögenseinbußen durch den Wertverlust der österreichischen (und ungarischen) Staatspapiere dürften so ziemlich alle Besitzenden erlitten haben. Aber es ist erstaunlich, wie schnell die tschechoslowakische Aufbauanleihe unmittelbar nach der Staatsgründung 1918 überzeichnet war – die tschechische Bourgeoisie hatte offenkundig einige Reserven, die sie dem alten Österreich vorenthalten hatte, dem neuen – ihrem – Staat aber gerne anvertraute. Hauptverlierer der Veränderung war eindeutig – Otto Bauer hat das in oft zitierten Worten gesagt – das deutsch-österreichische, insbesondere das Wiener Bürgertum: „[...] Derselbe Prozeß der Geldentwertung [...] hat breite Schichten der alten Bourgeoisie pauperisiert. Zunächst traf dieses Schicksal die Rentiers [...] Mit den Rentiers wurden die Hausbesitzer expropriiert [...] Auch die höhere Beamtenschaft wurde von der Geldentwertung niedergedrückt [...] Es war das Altwiener Patriziat, es waren die führenden Schichten der österreichischen Intelligenz, es waren große Teile des mittleren und kleineren Bürgertums, die durch die Geldentwertung verelendet wurden. Sie waren die eigentlich herrschende Klasse der Habsburgermonarchie gewesen. Sie waren die Träger des österreichischen Patriotismus, der altösterreichischen Tradition gewesen. Sie hatten der Habsburgermonarchie ihre Beamten, ihre Offiziere gestellt. Sie waren die Träger des österreichischen Patriotismus, der altösterreichischen Tradition gewesen. Sie waren seit einem Jahrhundert die Träger der spezifisch österreichischen Kultur, der Wiener Literatur, der Wiener Musik, des Wiener Theaters gewesen. Sie waren die eigentlich Besiegten des Krieges. Es war ihr Reich, das im Oktober 1918 zusammengebrochen war. Und mit ihrem Reich hatten sie auch ihren Reichtum verloren [...]“ 20.

Allerdings hat gerade der Mieterschutz verarmten Bürgerlichen weiterhin die Aufrechterhaltung eines Wohnstandards ermöglicht, der bei einem völlig freien Wohnungsmarkt nicht zu halten gewesen wäre.21 Auch die Freizeit- und Sommerfrischegewohnheiten veränderten sich kaum. Im Gegenteil – gleich nach dem Kriege flüchtete man sich oft in die Sommerfrischen, in der stillen Hoffnung, hier gäbe es bei den Bauern noch etwas Nahrung. Der Kapitalmangel ließ auch keinen bedeutenderen Käufermarkt für schon früher erstandene Sommersitze entstehen, sodass auch hier eine recht erstaunliche Kontinuität zu beobachten ist.22

Materielle Depravierung – politische Desorientierung?

Die Inflation vernichtete zahlreiche Kapitalien, vor allem jene, die in staatlich gesicherten Papieren (und hier wiederum: vorab in Kriegsanleihen) angelegt waren. Es gibt kaum eine bürgerliche Autobiografie, die diese Tatsache nicht erwähnt – es hat ja auch fast alle Menschen von irgendwie bürgerlichem Zuschnitt getroffen.23 Ganz gleichartig hat sich – Otto Bauer hat das schon richtig gesehen – die Mieterschutzgesetzgebung ausgewirkt, die die Hausbesitzer faktisch enteignete. Im Allgemeinen war es bis 1914 eine gängige Sicherungsstrategie im mittleren Bürgertum, durch den Besitz eines Zinshauses für das Alter vorzusorgen. Heinrich Röttinger (✝1952), zuletzt Direktor der Universitätsbibliothek (1933 Ruhestand) hatte 1914 ein Jahreseinkommen von mehr als 16.000 Kronen; es stammte nur zu 34 Prozent aus dem (immerhin schon K 5.400 betragenden) Gehalt, zu fast 36 Prozent aber aus Vermietung und zu 15 Prozent aus Kapitalerträgen. Nicht untypischerweise gehen nach 1918 die letzten beiden Posten auf Null zurück, teils durch Entwertung, teils durch systematisches Abstoßen des Hausbesitzes und der Wertpapiere. Nun erst war der Beamte zur Gänze auf sein Gehalt verwiesen.24 Für das hochentwickelte Sicherheitsbedürfnis der Bürgerlichen der späten Monarchie, das Stefan Zweig so liebevoll gezeichnet hat,25 war die Erfahrung der Unsicherheit ein zentraler Schock. Beamte verloren in der Inflation mehr als 85 Prozent ihres Realeinkommens (1920: Beamte erhielten 14 Prozent der Friedenskaufkraft), und noch 1925 betrugen die Beamtenbezüge nur etwa 56 Prozent der Friedenshöhe.26 Unterstrichen wurde dieser materielle Positionsverlust durch die Nivellierung der Einkommenssituationen während der Inflation: Im März 1922 verdiente (im Vergleich mit 1914) ein Kohlenträger das 1.300-fache, ein Friseurgehilfe aber nur das 400-fache, ein Hochschulprofessor das 214-fache, ein Hofrat das 124-fache und ein Hilfsarzt gar nur das 100-fache. Im März 1922 verdiente ein qualifizierter Arbeiter der Metall-, Zucker oder Elektroindustrie bis zu 1,8 Millionen Kronen, ein Ministerialrat 1,5 Millionen Kronen.27 Auch wenn es nach der Stabilisierung (Herbst 1922) wieder zu einem wachsenden Auseinanderdriften der Lohnschere kam, blieben doch die Relationen völlig andere als es den traditionellen Vorstellungen entsprach. Keineswegs waren die Arbeiter „reich“ geworden – sie verdienten noch immer, im Vergleich zu den entsprechenden Arbeitern anderer Länder, sehr wenig.28 Dennoch bedeutete die Wahrnehmung der Nivellierung für die betroffenen „Bürgerlichen“ genau den Verlust an gesellschaftlichem Vorsprung, den das Bürger-Sein bisher ausgemacht hatte.

Das Gefühl der materiellen Depravierung verband sich in den ersten Nachkriegsjahren mit der Erfahrung gesellschaftlicher Machtlosigkeit, angesichts der Dominanz der Linken auf den Straßen und im politischen Prozess: „Gestützt auf die Straße und die Mittel des gewerkschaftlichen Kampfes, sicher der aus ihren Reihen geworbenen Bundeswehr, kann sich die Sozialdemokratie den ungeheuren Luxus gestatten, alle Verantwortung den bürgerlichen Parteien zu überlassen, da sie in Wirklichkeit auch unter einem bürgerlichen Kabinett die leitende Vormacht bleibt. Die Stützen des alten Regimes aber, Bürger und Bauer, räumen verschüchtert das Feld, irre geworden an der eigenen Bestimmung [...]“29.

Die Erfahrung anhaltender materieller Schlechterstellung ging bei nicht wenigen „Bürgerlichen“ auch nach der Übernahme der Regierung durch „bürgerliche“ Koalitionen weiter. So erzwang die Genfer Sanierung von 1922 einen weitgehenden Beamtenabbau. Man nannte eine runde Gesamtziffer von 100.000 „abzubauenden“ öffentlich Bediensteten. Bis Ende 1925 wurden tatsächlich 83.386 Staatsangestellte entlassen oder in Pension geschickt, dazu kamen noch etwas mehr als 10.000 Südbahn-Bedienstete. Die Gesamtzahl erreichte etwa 50 Prozent der noch Aktiven, d. h., dass ca. ein Drittel aller im öffentlichen Dienst Stehenden von dieser Maßnahme getroffen wurde. In den folgenden Jahren reduzierte sich die Zahl der öffentlich Bediensteten nur langsam, um als Folge des Zusammenbruchs der Creditanstalt und der enormen staatlichen Kosten für deren Sanierung neuerdings stärker abzunehmen: Waren in Hoheitsverwaltung, Bundesbetrieben und Bundesbahn 1926 etwa 200.000 Menschen beschäftigt, so waren es 1933 nur mehr 166.000 (später stieg diese Zahl wieder leicht, aber nur wegen der höheren Zahl von eingestellten Soldaten und Polizisten).30 Ähnlich wirkten sich die seit der Stabilisierungskrise von 1924 aufeinander folgenden Bankenzusammenbrüche aus. So zählte der Reichsverein der Bank- und Sparkassenbeamten 1924 noch 24.500 Mitglieder, 1926 aber nur mehr knapp 11.000 und 1931 nur mehr 7.700.31

Die von Monarchiezerfall, Inflation, Mieterschutzgesetz, Budgetsanierung und Bankzusammenbrüchen am stärksten betroffenen bürgerlichen Gruppierungen lebten zu einem hohen Prozentsatz in Wien. Dass „Republik“ für diese verarmten und statusverunsicherten Bürgerlichen des positiven Beiklanges entbehrte, den das Wort für uns heute allgemein hat, ist zwar unerfreulich, aber nicht unverständlich. Weniger verständlich ist es, dass die „bürgerlichen“ Parteien und Regierungen so wenig Einsatz für die Interessen dieser, ihrer Klientel zeigten. Die radikalen Bezugskürzungen, die man im Zuge der CA-Krise deren Bediensteten zugemutet hat, veranlassten selbst Otto Bauer im Hauptausschuss des Nationalrates zu der Wortmeldung, er habe natürlich nichts gegen solche Bezugskürzungen, er möchte sich aber doch die Bemerkung erlauben, dass die bürgerlichen Parteien durch ein solches Vorgehen den Ast absägen, auf dem sie sitzen.32 Vermutlich war jenes Vorgehen Ausdruck gewisser antisemitischer Strömungen bei den Christlichsozialen und Großdeutschen (Bankdirektoren waren vielfach Juden) und im Zusammenhang damit wohl auch der Versuch, durch Schuldzuschreibungen und massives Vorgehen gegen Bankdirektoren und -beamte Popularität zu gewinnen.33

Die Erinnerungen Alexander Spitzmüllers (1862–1953) bieten für dieses Verhalten insbesondere der Christlichsozialen breites Material: Der ehemalige Staatsbeamte, dann Bankdirektor (bei der Creditanstalt), österreichischer Handelsminister und letzter gemeinsamer Finanzminister der österreichisch-ungarischen Monarchie, war trotz seiner eindeutig katholischen Haltung für die Christlichsozialen immer ein Außenseiter geblieben. Man hat ihm weder für sein Bemühen als Gouverneur der Österreichisch-Ungarischen Bank (bis zu deren Liquidierung 1923) noch als Leiter der Creditanstalt während der Krise 1931/32 entsprechend gedankt, ihn im Gegenteil bei der Durchführung dieser mühevollen Geschäfte auch noch nach Kräften behindert.34 Spitzmüllers Memoiren sind kein Einzelfall. Die Erinnerungen von Hans Loewenfeld-Russ, der als höchst anerkannter Ernährungsfachmann nicht nur der Monarchie, sondern auch noch der jungen Republik in unveränderter Loyalität zur Verfügung stand, beschreiben die Blockade jeder weiteren öffentlichen Karriere seitens der christlichsozialen Partei, nachdem er dort als Folge einer Äußerung im Kabinett als Sympathisant der Sozialdemokraten enttarnt schien.35

Unternehmerkreise hielten daher schon früh Ausschau nach Alternativen. Sie unterstützten die Heimwehren als militärische Kraft gegen den Republikanischen Schutzbund der Sozialdemokratie. Besonders die Leitung der „Alpine“ in der Steiermark forcierte die Heimwehren. Hier wurde von der Firmenleitung zur Schwächung der sozialdemokratischen Gewerkschaften auch eine „gelbe“ Heimwehrgewerkschaft gefördert. Bürgerliche Frustration äußert sich besonders deutlich im Wiener Wahlergebnis des Jahres 1932, als bei den Gemeinde- bzw. Landtagswahlen die Christlichsozialen herbe Verluste zugunsten der Nationalsozialisten erlitten.

Ende des Bürgertums?

Trotz der oft beschworenen Verluste und Einschnitte – die in jeder Erinnerung vorkommen – bedeutete das Ende der Monarchie wohl doch (noch) nicht das Ende der Bürgerwelt. Dieses kam erst 1938, als das jüdische Bürgertum (oder, genauer, das Bürgertum jüdischer Abstammung, denn hier ging es ja nicht um religiöse Bekenntnisse), aller seiner Vermögenswerte beraubt wurde.36 Die Arisierungsakten, so Peter Melichar einmal gesprächsweise, enthielten das größte geschlossene Material zur Kulturgeschichte des (so genannten „jüdischen“) Bürgertums der Zwischenkriegszeit. Zweifellos waren die „Arisierungen“ ein viel stärkerer Bruch in den immerhin bis jetzt zu verfolgenden Kontinuitäten der bürgerlichen Welt, die durch Flucht und (zuletzt) Deportation nach Theresienstadt oder Auschwitz endgültig vernichtet wurde.

Man wird daher die großen Brüche von 1918, 1938 und 1945 als Etappen auf dem Weg in die nachbürgerliche Epoche interpretieren können – zuerst verlor das österreichische Bürgertum große Teile seiner ökonomischen Macht, dann, ab 1938, verloren große Teile dieses Bürgertums (sein großer aus dem Judentum gekommener Anteil) Besitz, Heimat und oft das Leben. Und 1945 erlebte das ehedem großdeutsch-liberale Bürgertum eine ähnliche, wenngleich nicht so katastrophale Deprivation.

Nehmen wir also an, dass jene bürgerlichen Schichten, die im 19. Jahrhundert die „bürgerliche Gesellschaft“ dominierten, 1918/1938/1945 ihre Existenzgrundlagen weitgehend einbüßten. Brachte das Ende von Faschismus, Nationalsozialismus und Kommunismus eine Renaissance des Bürgertums mit sich? Es gibt zwar Kontinuitäten in nicht wenigen Familien, auch in Unternehmungen, aber gerade Familienunternehmen neigen dazu, nach einigen Generationen nicht mehr als solche weitergeführt werden zu können. Als eine ökonomisch, geistig und kulturell führende Klasse, wie es das deutsch-liberale Bürgertum der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts war, lässt sich das Bürgertum nicht rekonstruieren.

Wir kehren zurück zu den eingangs getroffenen Feststellungen über Bürger- bzw. Zivilgesellschaft. Die Fragen lauten, stark verkürzt: Wie viel an traditioneller Bürgerlichkeit benötigt eine demokratische, staatsbürgerliche Gesellschaft freier Bürger zu ihrem gedeihlichen Funktionieren? War die große Krise von 1918–1945 vielleicht auch deshalb so katastrophal, weil sie gerade das Bürgertum so massiv betroffen hat? Und war die Unfähigkeit der neuen Staaten, dem „alten“ Bürgertum der Monarchie in ausreichendem Maße eine neue Beheimatung anzubieten, einer der (mehreren) Gründe für den relativ raschen Untergang der Ordnung von 1918/19? Und: Gibt es die Möglichkeit einer demokratischen „Civil Society“ ohne gesellschaftliche Gruppen, die, gleich ob sie sich als „bürgerlich“ verstehen oder nicht, doch jenen Wertekanon vertreten, der dem „klassischen“ Bürgertum zu eigen war: hohe Wertschätzung des selbstbestimmten Individuums sowie persönlicher Leistung und Tüchtigkeit, verbunden mit dem Glauben an die Leistungsfähigkeit freier Assoziationen und der Mitwirkung in der Selbstverwaltung des Gemeinwesens; eine optimistische, wissenschaftsgestützte Wahrnehmung der Menschheitsentwicklung, gepaart mit tiefem Misstrauen gegen alle vorgefertigten und „von oben“ verordneten Lösungen?

Andererseits: Vieles von dem, was vom und im Bürgertum des 19. Jahrhunderts angestrebt und vorbereitet wurde – die Verbreiterung der Bildungsmöglichkeiten, das Vorantreiben des technischen Fortschritts, die Verbesserung der materiellen Chancen und des Lebensstandards für immer breitere Schichten –, konnte nach dem Ende des Bürgertums tatsächlich realisiert werden, sodass heute viele Menschen bürgerlicher leben als im versunkenen Zeitalter des Bürgertums. Und sie haben auch in viel höherem Maße die Möglichkeit, sich zivilgesellschaftlich zu betätigen.

1 https://de.wikipedia.org/wiki/Zivilgesellschaft (Zugriff 3. 11. 2020).

2 https://www.bing.com/search?q=obcanske+forum&form=PRUSEN&pc=EUPP_UE12&mkt=en-us&httpsmsn=1&msnews=1&rec_search=1&refig=64bde755d3b54d88bbd2f1cb325b839e&sp=2&qs=SC&pq=obcanski+forum&sk=HS1&sc=3-14&cvid=64bde755d3b54d88bbd2f1cb325b839e (Zugriff 3. 11. 2020).

3 https://en.wikipedia.org/wiki/Burgus (Zugriff 3. 11. 2020).

4 https://de.wiktionary.org/wiki/zivil (Zugriff 3. 11. 2020).

5 Das Van-Swieten-Zitat nach Ernst Wangermann, Aufklärung und staatsbürgerliche Erziehung, Wien 1978, S. 79.

6 Über das ABGB existiert eine breite Literatur. Hier sei nur verwiesen auf Walter Selb / Herbert Hofmeister (Hg.), Forschungsband Franz von Zeiller (1751−1828). Beiträge zur Gesetzgebungs- und Wissenschaftsgeschichte, Wien u. a. 1980.

7 Wenn keine besonderen Verweise erfolgen, bezieht sich der Autor auf dessen Sozialgeschichte Österreichs, 2. Aufl., Wien/München 2001.

8 Anonym (Eduard von Bauernfeld), Pia desideria eines österreichischen Schriftstellers, Leipzig 1842, S. 16.

9 Wolfgang Häusler, Schubumkehr. Von der Tradition der demokratischen Revolution 1848 zu Deutschnationalismus und Antisemitismus, in: Österreich in Geschichte und Literatur 64, 2020, Heft 1, S. 4–28, hier S. 9.

10 Häusler, Schubumkehr, passim, führt diesen Wandel auf das Scheitern der bürgerlichen Revolution zurück.

11 Zur österreichischen Bürokratie des 18. und 19. Jahrhunderts hat Waltraud Heindl die wichtigsten Werke publiziert: Gehorsame Rebellen. Bürokratie und Beamte in Österreich 1780–1848, Wien/Köln/Graz 1991; und: Josephinische Mandarine. Bürokratie und Beamte in Österreich Band 2, 1848– 1914, Wien 2013.

12 Zu diesem Problemkreis grundlegend Harm-Hinrich Brandt, Der österreichische Neoabsolutismus. Staatsfinanzen und Politik 1848–1860, 2 Bde., Göttingen 1978. Die daraus resultierende Diskussion dokumentiert in Harm-Hinrich Brandt (Hg.), Der österreichische Neoabsolutismus als Verfassungs und Verwaltungsproblem, Wien/Köln/Weimar 2014.

13 Ernst Bruckmüller (Hg.), Korruption in Österreich (Austriaca), Wien 2011.

14 Zitiert nach Häusler, Schubumkehr, S. 9.

15 Ernst Frh.v. Plener, Reden: 1873–1911, Stuttgart/Leipzig 1911, 1987 (Rede im Herrenhaus, am 2. Dez. 1905).

16 Joseph von Friedenfels, Die individuelle Bewegung der Personaleinkommensteuer-Zensiten und die Höhe ihres Einkommens in den Jahren 1906– 1908. In: Mitteilungen des K. K. Finanzministeriums, 1. Heft, 1913; Beiträge zur Statistik der Personaleinkommensteuer in den Jahren 1903 bis 1907. Wien 1908.

17 John W. Boyer, Political Radicalism in Late Imperial Vienna. Origins of the Christian Social Movement 1848–1897, Chicago/London 1981, unveränderte Paperback-Ausgabe, Chicago 1995.

18 Roman Sandgruber, Traumzeit für Millionäre. Die 929 reichsten Wienerinnen und Wiener im Jahr 1910, Graz/Wien 2013.

19 Ernst Bruckmüller, Das österreichische Bürgertum zwischen Monarchie und Republik, in: Zeitgeschichte 20/1993, Heft 3/4 (Schwerpunkt: Bürgertum) S. 60–84. Darin insbes. Ernst Bruckmüller / Elisabeth Ulsperger: Friedrich Pachers Einschätzung der materiellen Situation vor und nach dem Ersten Weltkrieg, in: Zeitgeschichte 20/1993, Heft 3/4 (Schwerpunkt: Bürgertum), S. 104–112.

20 Otto Bauer, Die österreichische Revolution, Wien 1923, jetzt in: Bauer, Werkausgabe, Band 2, Wien 1976, S. 755 f.

21 „Es läßt sich nicht zahlenmäßig nicht abschätzen, wie weit der Verarmungsprozeß fortgeschritten ist. Aber als Tatsache kann er nicht verleugnet werden, wenngleich der äußere Anschein nicht die ganze Wirklichkeit merken läßt weil der Mieterschutz der breiten Masse des Bürgertums die Behauptung ihrer Wohnung und damit des äußeren Rahmens ihrer Existenz ermöglicht [...]“ Das österreichische Wirtschaftsproblem. Denkschrift der österreichisch-deutschen Arbeitsgemeinschaft (Redaktion Bruno Enderes, Karl Herrmann, Benedikt Kautsky, Rudolf Kobatsch, Hermann Neubacher, Edmund Palla, Erich Seutter-Lötzen, Gustav Stolper und Max Tayenthal), Wien 1925, S. 21 f.

22 Marie-Theres Arnbom, Friedmann, Gutmann, Lieben, Mandl und Strakosch. Fünf Familienporträts aus Wien vor 1938, Wien/Köln/Weimar 2002.

23 Es wäre ermüdend, die zahlreichen Beispiele anzuführen. Friedrich Engel-Jánosi vergaß nie, auf die „Weisheit“ des Nationalökonomen Schumpeter hinzuweisen, wonach Krone eben Krone sei, vgl. Friedrich Engel-Jánosi, ... aber ein stolzer Bettler, Graz 1974, S. 71: „Die Besuche österreichischer Finanzgrößen bei den Eltern hatten schon ihre Spuren in Gestalt voluminöser Pakete von Kriegsanleihen hinterlassen, sie erwiesen sich später als vorzüglich geeignet zu Tapezierungszwecken.[...] Man mußte wirklich ein so bedeutender Nationalökonom wie Professor Schumpeter sein, um dem Zauber der Formel ‚Krone ist Krone‘ so völlig zu verfallen [...]“.

24 Marija Wakounig, Konsumverhalten des Wiener Bürgertums im 19. und 20. Jahrhundert, in: Jahrbuch des Vereins für Geschichte der Stadt Wien 44/45, 1989, S. 154–186, hier S. 174.

25 Stefan Zweig, Die Welt von Gestern. Erinnerungen eines Europäers, Frankfurt/M. 1970.

26 Arnold Madlé, Die Bezüge der öffentlichen Angestellten, in: Julius Bunzel (Hg.), Geldentwertung und Stabilisierung in ihren Einflüssen auf die soziale Entwicklung in Österreich (Schriften des Vereins für Sozialpolitik 169), München/Leipzig 1925, S. 131–136. Zum Vergleich: Arbeiter und Angestellte erhielten 1925 etwa 75 % des Reallohnes der Vorkriegszeit.

27 Siegfried Strakosch, Der Selbstmord eines Volkes. Wirtschaft in Österreich, Wien/Leipzig/München, 1922, S. 50 f.

28 Franz Haber, Österreichs Wirtschaftsbilanz. Ein Vergleich mit der Vorkriegszeit, München 1928, S. 95.

29 Strakosch, Selbstmord, S. 110.

30 Ernst Bruckmüller, Sozialstruktur und Sozialpolitik, in: Erika Weinzierl / Kurt Skalnik (Hg.), Österreich 1918–1938, Bd. 1, Wien 1983, S. 406–407.

31 Bruckmüller, Sozialstruktur und Sozialpolitik, S. 406.

32 Alexander Spitzmüller, „... und hat auch Ursach, es zu lieben.“ Wien/München/Stuttgart/Zürich 1955, S. 371.

33 Zur CA-Krise: Spitzmüller, ferner Dieter Stiefel, Finanzdiplomatie und Weltwirtschaftskrise. Die Krise der Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe 1931, Frankfurt/M. 1989. Zur Benützung des kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetzes in diesem Zusammenhang vgl. Peter Huemer, Sektionschef Rudolf Hecht und die Zerstörung der Demokratie in Österreich, Wien 1975.

34 Spitzmüller, ebd., S. 371 ff.

35 Hans Loewenfeld-Russ, Im Kampf gegen den Hunger. Aus den Erinnerungen des Staatssekretärs für Volksernährung 1918–1920, hg. v. Isabella Ackerl, Wien 1986, S. 331 ff.

36 Beispielhaft für das Bankwesen: Peter Melichar, Neuordnung im Bankwesen. Die NS-Maßnahmen und die Problematik der Restitution (Veröffentlichungen der Österreichischen Historikerkommission. Vermögensentzug während der NS-Zeit sowie Rückstellungen und Entschädigungen seit 1945 in Österreich), Bd. 11, Wien/München 2004; Peter Eigner / Peter Melichar, Enteignungen und Säuberungen – Die österreichischen Banken im Nationalsozialismus, in: Dieter Ziegler (Hg.), Banken und „Arisierungen“ in Mitteleuropa während des Nationalsozialismus (Geld und Kapital, Jahrbuch der Gesellschaft für mitteleuropäische Banken- und Sparkassengeschichte, hg. v. Alois Mosser, Alice Teichova, Richard Tilly, 2001, Stuttgart 2002), S. 43–118.

Grundlagen der Bürgergesellschaft
Gegen welche Trends muss man sie sichern?

Werner J. Patzelt

Kurzfassung: Eine Bürgergesellschaft westlicher Art ist nichts, was ein für alle Mal errungen wäre. Eine Bürgergesellschaft kommt ohnehin nur zustande, sobald – und solange – ihre komplexen kulturellen Voraussetzungen gegeben sind. Zudem gibt es aktuell einige Trends, welche die Bürgergesellschaft gefährden. Es gibt nämlich wieder – wie schon so oft in der Geschichte – ziemlich strikte Gebote und Verbote politischen Denkens und Sprechens. Sie werden durch Tabubildung, Selbst- oder Fremdzensur sowie die Ausgrenzung und soziale Ächtung von Abweichlern gesichert.

1. Grundlagen einer westlich geprägten Bürgergesellschaft

Oft hilft es bei der Suche nach gegenwärtig nützlichen Einsichten, manchen Gedanken aus der Vergangenheit nachzuhängen. Klingen diese heute noch plausibel, dann beinhalten sie weiterhin wertvolle Lehren. Bei der Suche nach den Grundlagen einer Bürgergesellschaft tut das eine Kernaussage aus der Schrift „De re publica“ des römischen Politikers und Intellektuellen Marcus Tullius Cicero (106–43 v. Chr.): „Est […] res publica res populi, populus autem non omnis hominum coetus quoquo modo congregatus, sed coetus multitudinis iuris consensu et utilitatis communione sociatus“. In ein Deutsch übersetzt, das unserem Thema nahe ist, heißt dieser Satz so: „Es ist die Bürgergesellschaft eine Sache des Volks, Letzteres aber nicht verstanden als eine wie auch immer zustande gekommene Gruppierung, sondern als ein Zusammenwirken von vielen solchen, die durch ihre Übereinstimmung hinsichtlich sie verbindender Regeln sowie durch gemeinsamen Nutzen zu einer Gesellschaft integriert sind“. Zu den Grundlagen einer so begriffenen Bürgergesellschaft gehören somit Spielregeln, die man gemeinsam befolgt, sowie Erfahrungen gemeinsamen Nutzens aus einem Handeln gemäß jenen Spielregeln. Dieser Nutzen ist das Gemeinwohl.

Ciceros Begriff fußt auf einem zentralen Gedanken des griechischen Universalgelehrten Aristoteles (384–322 v. Chr.). Den griechischen Stadtstaat – die „Polis“ – vor Augen, sprach dieser von der „kononía politiké“, der durch verbindliches Recht und verbindendes Ethos geeinten Bürgerschaft, die – gerade auch durch Übernahme und Ausübung öffentlicher Ämter – auf ein „gutes Leben“ für alle abzielt. Zwar dachten weder Aristoteles noch Cicero an gleiche Rechte für Männer und Frauen. Auch war für sie der Status eines rechtlosen Sklaven ganz normal. Doch solche, heute unerträglichen Beschränkungen lassen sich abstreifen, ohne am Kerngedanken einer solchen politischen Vision etwas zu ändern: Selbstbewusste Bürger kümmern sich nicht nur um ihre eigenen Interessen – auf Griechisch: um „tà idía“, was sie zu „Idioten“ macht. Sondern sie kümmern sich um die Interessen jener Allgemeinheit, der sie angehören: um das Gemeinwohl einer Polis als „polítai“, und als „cives“ um das Gemeinwohl einer „civitas“, einer „res publica“.

Zwar ließe sich „bürgerliche Gesellschaft“ nennen, worum es hier geht. Doch dieser Begriff ist im Deutschen verbraucht durch seine Besetzung im marxistischen Denken. Dort folgt das Bürgertum als Klasse den Feudalherren und geht die „bürgerliche“ Gesellschaft der sozialistischen Gesellschaft voraus. Deshalb wird im Deutschen seit vielen Jahrzehnten als „Zivilgesellschaft“ der französische und englische Sprachgebrauch nachgeahmt, in welchem es die „société civile“ bzw. die „civil society“ gibt. Allerdings werden auf diese Weise in den verdeutschten Begriff der „Zivilgesellschaft“ auch Gegenüberstellungen wie „zivilisiert vs. barbarisch“ oder „zivil vs. militärisch“ hineingetragen. Die erste Gegenüberstellung ist durchaus sinnvoll, weil Regeln samt deren Ausrichtung aufs Gemeinwohl einem auf Eigennutz ausgehenden barbarischen Faustrecht tatsächlich wichtige Grenzen ziehen.

Die zweite Gegenüberstellung ist hingegen keineswegs angemessen. Die Politen einer griechischen Volksversammlung, die Demokratie – also „Volksherrschaft“ – praktizierten, waren nämlich niemand anderes als die kriegsfähigen oder kriegserfahrenen Männer dieser Bürgergesellschaft. In der wichtigsten Form römisch-republikanischer Volksversammlungen trat die – rein männliche – Bürgerschaft ohnehin in militärischer Gliederung an, wenngleich ohne Waffen, nämlich in den sogenannten „Zenturiatskomitien“. In genau diesem Sinn ging – nach dem Vorbild der „levée en masse“ der sich verteidigenden Französischen Revolution – im 19. Jahrhundert die Einführung des Wahlrechts mit der Ausdehnung der Wehrpflicht einher, nannte Deutschlands erster Bundespräsident die allgemeine Wehrpflicht das „legitime Kind der Demokratie“ und wurde für Soldaten das Leitbild des „Staatsbürgers in Uniform“ entwickelt. Offenbar ist genau dieses Leitbild in solchen Gesellschaften verblasst, in denen die folgende, in Deutschland sogar gerichtsfeste Formulierung geläufig wurde: „Soldaten sind Mörder“. Zu Friedenszeiten, die wie selbstverständlich erscheinen, mag man diese Abtrennung des Soldatentums vom Bürgersein sogar nachvollziehen und schätzen können. Doch Friede ist wie eine Sommerzeit, auf die sehr oft herbstliche Stürme folgen.

2. Geistige Herausforderungen westlicher Bürgergesellschaften

Obendrein wurde inzwischen eine weitere Selbstverständlichkeit brüchig. Das ist die Unterscheidung und Gegenüberstellung von ziviler und religiöser Gemeinschaft. Die prägte zwar nicht zwischen der Antike und der frühen Neuzeit, sehr wohl aber seit der Aufklärung unser Verständnis einer Bürgergesellschaft. Abendländisch ging diesem Verständnis von Bürgergesellschaft der christliche Dualismus zwischen weltlicher und geistlicher Herrschaft voraus. In wechselseitig durchaus schmerzlichen Streitigkeiten setzte sich seit der Aufklärung dann aber die Vorstellung durch, dass auch der westliche Staat – obwohl so stark vom ihm dialektisch gegenüberstehenden Christentum geprägt – durchaus nicht eines wirklich praktizierten Christentums bedürfe, um sich als „societas perfecta“ im Sinn der griechischen Polis ausgestalten zu können. Der westliche Staat lebt mitsamt der ihn tragenden Bürgergesellschaft weiterhin gerade von christlich geprägten Voraussetzungen, die er auch künftig nicht wird selbst reproduzieren oder gar neu schaffen können. Zu diesen Voraussetzungen gehören über den jeweiligen Argumentationszweck hinausreichende – ihn also transzendierende – Begründungen jener Schutz- und Freiheitsrechte, deren gemeinsamer Nenner die Rede von der Würde des Menschen ist. Diese Rechte bedürfen ihrerseits eines freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates, um gesichert zu bleiben. Doch solange es an christlichen oder funktional gleichwertigen Voraussetzungen einer solchen Ausgestaltung einer Bürgergesellschaft und ihres Staates nicht fehlt, braucht der säkulare Staat westlicher Tradition nur irgendeine Zivilreligion, um seine sittlichen Grundlagen und letztendlichen Sinnvorstellungen nicht bloß diskursiv, sondern auch symbolisch und somit emotional ansprechend zum Ausdruck zu bringen sowie auf diese Weise gesellschaftlich zu stabilisieren. Diese Religion muss aber nicht notwendigerweise die christliche Religion sein, sofern nur weiterhin die Würde des Menschen als Angelpunkt gesellschaftlicher und politischer Ordnung glaubhaft gemacht wird.

Doch inzwischen gibt es höchst einflussreiche Alternativangebote zu einer ehedem christlichen Prägung jener (Zivil-)Religion, die viele Einzelne in einem Staatsvolk zusammenhält. Unübersehbar ist zumal eine sehr besondere Alternative in jenen westlichen Staaten, deren Bevölkerung große muslimische Minderheiten einschließt. Deren Angehörige empfinden sich nämlich oft auch – oder gar vor allem – als Teil einer viele Gesellschaften und Staaten umfassenden islamischen Kultur. Diese in die Spätantike zurückreichende Kultur hat aber den westlichen Staat samt der ihn tragenden Bürgergesellschaft gerade nicht hervorgebracht, sondern betont vielfach sogar ihren Widerspruch zu beidem. Wichtig ist im Islam nämlich nicht Gegenüberstellung von „Staat“ und „Kirche“ oder ein Dualismus von „Politik“ und „Religion“. Vielmehr geht es um das Verhältnis von „Dar al-Salam“ und „Umma“.

Letztere ist – ganz entsprechend der christlichen Kirche als „Versammlung der Gläubigen um Gott“ – die Gemeinschaft aller Muslime. Hingegen ist das „Dar al-Salam“ – verdeutscht: das „Gebiet des Friedens“, dem das „Gebiet des Krieges“ („Dar al-Harb“) gegenübersteht – genau und allein jener Teil der Welt, der bereits wirklich befriedet ist: nämlich durch die Hingabe aller an die vom Propheten Mohammed offenbarten Regeln Gottes sowie durch die auch politisch-staatliche Durchsetzung genau dieser Regeln. Eine „societas perfecta“ ist im orthodoxen Denken islamischer Kultur also nicht möglich auf der Grundlage irgendeiner Zivilreligion, sondern nur dort, wo religiös rechtgeleitete Muslime regieren. Es geht – um des Friedens willen – somit nicht nur um die religiöse Ausgestaltung der je eigenen Gesellschaft und ihres Staates, sondern mehr noch um die fraglich werdende Legitimität eines Sonderwegs jener Gesellschaften und Staaten, die sich gerade nicht vom Islam leiten lassen, in denen aber Muslime auf Dauer leben werden.

In solchen Zusammenhängen aufgefasst, wirkt allein schon der Begriff einer nicht-religiös verstandenen Zivilgesellschaft, wie er in westlichen Kulturen üblich geworden ist, für muslimisch geprägte Gesellschaften subversiv, ja auf nicht wenige Muslime wie eine Aggression. Die wird wiederum nicht nur den unterschiedlichen geistigen Grundlagen säkular-westlicher und religiös-islamischer Gesellschaften zugeschrieben, sondern auch jener verbleichenden Vormacht des Westens, der seinerseits durch Kolonialismus und Imperialismus die ihm „ethisch eigentlich überlegene“ Welt des Islams gedemütigt und tiefgreifend geschädigt habe. Politische Religion verbindet sich auf diese Weise unmittelbar mit politischen Macht- und Revanchekämpfen.

Heute von den Grundlagen einer Bürgergesellschaft zu sprechen, verlangt deshalb nach solchen Argumentationen, die für innerislamische Selbstverständigungsdebatten anschlussfähig sind oder zumindest anschlussfähig sein könnten. Im Übrigen ist angesichts von Chinas Aufstieg zur dominierenden Weltmacht zu bedenken, dass westliche Vorstellungen von einer Bürgergesellschaft fortan auch die Konkurrenz mit den so ganz anders geprägten ostasiatischen Überzeugungen zum rechten Verhältnis eines Staates zu den in ihm Lebenden bestehen müssen. Bei diesen aber verbinden sich überaus bewährte Einsichten traditioneller chinesischer Staatskunst, denen nur das einst modische Gewand des Kommunismus übergestreift wurde, mit solchen neuen Möglichkeiten einer auf moderne Technik gestützten Regierungsführung, die sich mehr auf wissenschaftliche Daten und „harmonisierende“ soziale Kontrolle als auf die zu kultivierende Mitwirkungsbereitschaft einer selbstbestimmungswilligen Bürgerschaft stützt. Ob ein so geartetes Politikmodell dem westlichen unterlegen oder überlegen ist, sollte durchaus als offene Frage behandelt werden. Deren erwünschte Antwort kann dann nur durch verstärkte eigene Anstrengungen gegeben werden, ein wirklich gutes Leben durch nachhaltig erfolgreiche Politik herbeizuführen oder zu sichern.

Jedenfalls ist eine Bürgergesellschaft westlicher Art nichts, was ein für alle Mal errungen wäre. Sie kommt ohnehin nur zustande, sobald – und solange – ihre komplexen kulturellen Voraussetzungen gegeben sind. Doch auch dann bleibt sie bedroht von antipluralistischen Strömungen, gleich welcher Herkunft oder Zielsetzung. Dem Reiz von ideologischer Rechthaberei und religiösem Glaubenwollen kann sie nämlich nur sperrige Überlegungen darüber entgegensetzen, dass gerade Offenheit für Kritik lernfähig macht, und dass alle geschichtlichen Beispiele schrecken, in denen Politik auf ins Detail gehende Wahrheitsansprüche gegründet wurde. Obendrein kann sich eine Bürgergesellschaft auch selbst bedrohen. Das geschieht zumal dann, wenn jene zivilreligiösen Formeln und zivilliturgischen Praktiken, welche die bürgergesellschaftliche Stabilität durch eine die Gefühle ansprechende Symbolik sichern, vor allem taktisch-instrumentell verwendet werden, um nämlich aktuell kulturell-hegemoniale Positionen gegen neue Konkurrenz zu verteidigen. Dann werden aus kommunikationshygienischen Regeln politischer Korrektheit freiheitsbeschneidende quasi-religiöse Tabus, wird aus der Sorge um die Aufrechterhaltung bürgerlicher Freiheit politischer Hexenwahn, aus der Sicherung gleicher Rechte für alle eine neue Kastengliederung zwischen den „Anständigen“ und den „Bösen“. Im Wesentlichen sind es genau die aus dem eigenen Inneren stammenden neuen Trends unserer westlichen Bürgergesellschaften, die mittlerweile jene Chancen beeinträchtigen, den uns ein über viele Jahrzehnte florierender Pluralismus bescherte. Auch um des weiteren Gemeinwohls willen sollten wir deshalb jene Regeln besser zu verstehen und redlicher anzuwenden versuchen, die „im Westen“ aus eigensüchtigen Einzelmenschen und selbstgerecht konkurrierenden Gruppen so oft eine am Gemeinwesen aktiven Anteil nehmende Bürgergesellschaft gemacht haben.

3. Unabdingbare Regeln einer Bürgergesellschaft

Wie hält man also eine Gesellschaft und ihren Staat dahingehend lernfähig, dass man sich auf neue Herausforderungen im Inneren oder von außen einzustellen vermag und auf diese Weise Mal um Mal das Gemeinwohl verwirklichen kann? Die bestmögliche Antwort scheint zu sein: Solange kein Notstand droht, der unverzügliches Handeln gebietet, muss man unvermachtete Diskurse über – echte oder eingebildete – Probleme herbeiführen, ergebnisoffene Debatten über Verursachungszusammenhänge von Problemen organisieren, gesellschaftlichen Streit über Problemlösungsmöglichkeiten zulassen. Erst am Ende all dessen sollten Entscheidungen darüber stehen, was nun zu unternehmen wäre. Diese wiederum gestaltet man am besten als Mehrheitsentscheidungen aus, weil genau auf diese Weise Druck auf eine möglichst breite Meinungs- und Interessenberücksichtigung entsteht. Natürlich gehört zum so begründeten Mehrheitsprinzip immer auch der Schutz von Minderheiten. Und getragen werden muss dieser Politikansatz von einer Grundhaltung dahingehend, dass man sich stets neu aufs Lernen einzulassen hat.

Der Name eines nach solchen Regeln arbeitenden politischen Systems ist pluralistische Demokratie. Zu deren Kennzeichen gehören: die bereitwillige Hinnahme, möglichst sogar Wertschätzung, von Verschiedenheit – und zwar nicht nur der Hautfarbe, sondern auch politischer Meinungen; die Selbstverständlichkeit des Rechtes eines jeden, seine Interessen eigenständig und eigenverantwortlich zu definieren – und zwar gerade solche Interessen, die man selbst ablehnt; die Legitimität von Streit – und zwar auch dann, wenn man das Risiko trägt, im Streit zu unterliegen. Wichtig für pluralistische Demokratie ist ferner, dass der Bereich dessen, worüber gestritten werden darf, ohne als Streitpartei ins Risiko sozialer Ächtung zu geraten, sehr groß gehalten wird. Hingegen muss der Bereich dessen, was dem Streit entzogen ist, so klein wie möglich ausfallen. Tatsächlich kennzeichnen sich diktatorische Regime und ihre Untertanengesellschaften gerade durch die Minimierung des Bereichs des Strittigen und durch die große Ausweitung des Bereichs dessen, worüber eben nicht gestritten werden darf. Das reicht dann von der führenden Rolle einer Partei bis hin zur unmittelbaren Prägung der Politik durch Gottes Gesetz.

Der Name für den streitfrei gestellten Bereich einer pluralistischen Demokratie ist „Minimalkonsens“. Der besteht aus drei Teilkonsensen. Da ist der Wertekonsens. Zu ihm gehört vor allem Konsens darüber, dass jeder die gleichen Menschenrechte besitzt, darunter insbesondere das Recht darauf, von anderen verschieden zu sein: nach dem Aussehen, der sexuellen Orientierung, der Religion, der politischen Einstellung etc. Da ist der Verfahrenskonsens. Er umschließt Gewaltfreiheit, Mehrheitsprinzip und Minderheitenschutz. Die Gewaltfreiheit ist dabei besonders wichtig. Gewalt – und im Vorgriff auf ihre Anwendung: die Einschüchterung durch Gewaltandrohung – verringert nämlich die Vielfalt dessen, was aus freien Stücken an Sichtweisen und Interessen in den Streit eingebracht wird. Eben das aber reduziert die Chancen, im Streit und durch den Streit zu lernen, was einer pluralistischen Demokratie ihren zentralen Vorteil entzieht. Und schließlich ist da der Ordnungskonsens, beispielsweise Konsens darüber, dass auf der Straße demonstriert, dann aber in den Parlamenten oder durch Gerichte entschieden wird. Ein Staatswesen gerade so auszugestalten, dass über so viel wie möglich gestritten werden kann und dadurch die Lernfähigkeit von Politik und Gesellschaft optimiert wird, ist das „wirkungsmächtige Geheimnis“ pluralistischer Demokratie und der große Vorteil einer funktionierenden Bürgergesellschaft.

Ein weiterer, sehr besonderer Wert dieser Art von Gesellschaft besteht darin, dass sie Kritik an den herrschenden bzw. bestehenden Verhältnissen ermöglicht und gerade nicht die Affirmation des Bestehenden verlangt, also dessen Rechtfertigung, Unterstützung oder Verteidigung. Vielmehr gehört zur pluralistischen Demokratie – außerhalb des minimalen Werte-, Verfahrens- und Ordnungskonsenses – eine allzeit kritische Grundhaltung der Bürgerschaft gegenüber sämtlichen Ansprüchen, jemand habe recht, oder etwas sei richtig, weil man es „immer schon“ so gehalten habe. Allerdings meint „Kritik“ viel mehr als bloß gefühlsgeleitetes Schimpfen. Zu ihr gehört nämlich auch der Aufweis von Beurteilungsmaßstäben mitsamt deren vernunftgeleiteter Begründung, und desgleichen die mit Anspruch auf logische Richtigkeit geleistete Beurteilung des Bestehenden anhand jener Maßstäbe. Anders formuliert: Pluralistische Demokratie wird durch rationale Kritik gestärkt, nicht durch eine gefühlsbetonende Verteidigung bestehender Zustände.

Diese Spielregeln pluralistischer Demokratie beruhen auf Erfahrungen aus Versuch und Irrtum bei der Ausgestaltung politischer Systeme und der sie tragenden Gesellschaften. Letztlich bauen sie der politischen Praxis den „Algorithmus der Evolution“ ein. Der aber ist nach allem, was wir über die Evolution komplexer Systeme wissen, und zwar von der Biologie über die Kultur bis hinein in die Welt von Institutionen, die wirklich bestmögliche Weise, für die Lernfähigkeit und für eine leistungsfähige Verkopplung von Systemen mit ihrer Umwelt zu sorgen. Der Vierschritt dieses Evolutionsalgorithmus umfasst Variation, Selektion, Retention sowie differenzielle Reproduktion und sieht in Gesellschaft bzw. Politik so aus: Es entsteht die für eine Lösung neuer Probleme erforderliche Variation von Sichtweisen, Prioritäten, Lösungsvorschlägen und Handlungsselbstverständlichkeiten durch das praktisch genutzte Recht auf Verschiedenheit sowie durch eine angstfreie Artikulation von Meinungen bzw. Interessen in ununterbrochen ablaufenden streitigen Diskursen. Sodann kommt es zur internen Selektion aus der so angebotenen Vielfalt, d. h. dazu, dass beiseite geschoben wird, was nicht zum bestehenden System pluralistischer Demokratie, nicht zu dessen bewährten Funktionsroutinen oder nicht in die aktuellen Diskursgefüge passt. Eine solche interne Selektion geschieht in vernünftiger Weise allein entlang eines Minimalkonsenses über Menschenrechte, Gewaltfreiheit, Mehrheitsprinzip, Minderheitenschutz und bewährte Ordnungsstrukturen. Es folgt die externe Selektion dergestalt, dass sich nicht all jene politischen Maßnahmen in der politischen Praxis bewähren, auf die man sich – mit oder ohne Mehrheitsentscheidung – im pluralistischen Diskurs verständigt hat. Tatsächlich führt gerade in der Politik, die ja meist ein Handeln unter den Bedingungen von Ungewissheit ist, der zu beschreitende Weg so gut wie nie am Lernen aus allenfalls „gut gemeinten“ Versuchen, aus unvermeidlichen Irrtümern und aus Politikkorrekturen vorbei. Retention meint sodann die Beibehaltung dessen, was sich – einstweilen und oft auch nur „bis auf Weiteres“ – bewährt hat. Dieses kann später zum Teil jener internen Selektionsfaktoren werden, die vorfiltern, was überhaupt in der Praxis versucht wird.

Im Umgang mit den internen Selektionsfaktoren spielen sich meist zwei politische Grundhaltungen ein. Konservative versuchen, sich vom bereits Bewährten leiten zu lassen, und Progressiven liegt daran, zumal unter neuen Bedingungen, Neues auszuprobieren. Es ist wirklich beides erforderlich, wenn politische Strukturen nachhaltig stabil sein und sich bei Veränderung der sie umbettenden Zusammenhänge aufrechterhalten lassen sollen. Misslingt Letzteres, so droht das Abgleiten in fragile Staatlichkeit, im schlimmsten Fall in den Zustand von Bürgerkrieg und Anomie. Gelingt es aber, grundsätzlich Bewährtes durch Reformen aufrechtzuerhalten, so können sich solche Strukturen auch weiter ausbreiten, können also – beispielsweise – Institutionen wie Rechtsstaatlichkeit, Gewaltenteilung und periodische Wahlen ihre autoritären Alternativen in immer mehr Ländern ablösen. Eben das ist mit „differenzieller Reproduktion“ als abschließendem Schritt im Evolutionsalgorithmus gemeint. Offenkundig liegt eben solche differenzielle Reproduktion jener weltweiten Ausbreitung demokratischer Systemelemente zugrunde, die sich während mehrerer „Demokratisierungswellen“ vollzogen hat.

Weil sich die Umstände politischen Handelns also immer wieder ändern und es Mal um Mal die Bewältigung neuer Herausforderungen braucht, muss man vernünftigerweise danach trachten, gerade im Staat und in der ihn tragenden Bürgergesellschaft diesen „Algorithmus der Evolution“ nicht lahmzulegen. Eben das geschieht allerdings, wenn man bestehende Selbstverständlichkeiten oder Strukturen – durch subtile Androhung von Gewalt oder durch grobschlächtige Anwendung von Gewalt gegen solche Leute – zu schützen versucht, die das Bestehende hinterfragen oder auf Veränderungen ausgehen. Solche Beeinträchtigung der Grundlagen einer Bürgergesellschaft und ihres Staates beginnt deshalb bereits mit der Vermeidung, Unterbindung oder Austrocknung streitiger Diskurse. Leider wird solcher Denk- und Strukturkonservatismus allzu oft zur unwiderstehlichen politischen Versuchung derer, welche einstweilen die politisch-kulturelle Hegemonie ausüben, von den herrschenden Zuständen profitieren, mit ihnen deshalb zufrieden sind und sich – trotz neuer Herausforderungen – zum Bestehenden rein affirmativ verhalten, also: nicht kritisch-rational, wie es einer Nutzbarmachung des Evolutionsalgorithmus entspräche.

4. Radikalismus als hinzunehmendes Ferment, Extremismus als zu beseitigendes Gift

Radikal ist, wer einer Sache auf den tiefsten Grund geht, ein Argument bis ins Absurde entwickelt, eine These bis ins Überspitzte vorantreibt, eine Position auch ohne Augenmaß vertritt. Radikalismus verstört deshalb Gemäßigte und Konservative gleichermaßen, und das kann sogar gut und wünschenswert sein. Gerade Radikalismus bringt nämlich Diskurse oder Politikprojekte vorwärts und drängt auf jene Innovationen, die Gemäßigte und Konservative so gern vermeiden. Damit Radikalismus aber nicht ein diskursoffenes System gefährdet, ist zweierlei notwendig. Erstens braucht es Spielregeln, die radikales Argumentieren an den Imperativ der Logik, radikales Agieren an die Leine der Gewaltlosigkeit und radikale Politik an die Kette der Rechtsstaatlichkeit legen. Zweitens ist jedem Radikalismus seine Gegenkraft, jeder These ihre Antithese zu wünschen. Genau dann kann nämlich die auf Versuch und Irrtum gegründete Dialektik des Fortschritts am besten wirken.

Wenn das alles gegeben ist, mag sich Radikalität – ihrerseits gleichsam das Risikospiel einer offenen Gesellschaft – fruchtbar als Ferment gesellschaftlichen Wandels entfalten. Ihre Formen sind beispielsweise Links- oder Rechtsradikalismus, religiöser oder antireligiöser Radikalismus, auch ein Radikalismus der Freiheit, Gleichheit oder Gerechtigkeit. Fehlt es aber entweder an wirkungsvollen Spielregeln im radikalen Diskurs oder an Gegenkräften zu radikalen Positionen, zu denen ganz wesentlich der Konservatismus gehört, so kann Radikalität für eine offene Gesellschaft auch zur Gefahr werden. Die dürfte dann nämlich auseinanderdriften, sich polarisieren, sich bis zum Bürgerkrieg zerstreiten. Eine stabile Ordnung aber, zumal mit argumentationsstarken Konservativen, kann Radikalität nicht nur ertragen, sondern wird von ihr auch profitieren. Knapp formuliert: Radikalität stört zwar viele, kann aber Gutes bewirken; und Radikalismus mag zwar auch rücksichtslos dumm sein, ist aber von seiner Grundhaltung her nicht verwerflich.

Ganz anders verhält es sich mit dem Extremismus. Extremist ist, wer – aus welchen Gründen und wo auch immer – auf die Beseitigung einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung hinarbeitet. Diese ist, so die berühmte Formulierung des deutschen Bundesverfassungsgerichts von 1952, eine Ordnung, „die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition“. Wer diese Ordnung beseitigen will, ist – um der Menschenwürde und um der Freiheit willen – seinerseits zu bekämpfen, und zwar nicht nur bis hin zum Verbot seiner politischen Organisationen oder bis zur Verwirkung seiner Grundrechte, sondern nötigenfalls auch darüber hinaus, nämlich gar mit Waffengewalt, wie es der Art. 20 (4) des deutschen Grundgesetzes ausdrücklich zulässt. Wer hingegen nicht die freiheitliche demokratische Grundordnung beseitigen will, sondern bloß einzelne der Vorschriften oder Institutionen eines freiheitlichen und demokratischen Staates abschaffen will, der ist einfach ein Andersdenkender und allenfalls ein Radikaler, der sich verrannt hat. Einem solchen darf man nur mit den normalen Mitteln friedlicher politischer Auseinandersetzung kommen. Diesbezüglich stellte das Bundesverfassungsgericht 1956 in seinem Urteil zum Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands sogar ausdrücklich fest: Eine Partei, und erst recht eine politische Position, „ist nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie einzelne Bestimmungen, ja ganze Institutionen des Grundgesetzes ablehnt. Sie muss vielmehr die obersten Werte der Verfassungsordnung verwerfen, die elementaren Verfassungsgrundsätze, die die Verfassungsordnung zu einer freiheitlichen demokratischen machen, Grundsätze, über die sich mindestens alle Parteien einig sein müssen, wenn dieser Typus der Demokratie überhaupt sinnvoll funktionieren soll. […] [Eine Partei oder politische Position ist] auch nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie diese obersten Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht anerkennt, sie ablehnt, ihnen andere entgegensetzt. Es muss vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen; sie muss planvoll das Funktionieren dieser Ordnung beeinträchtigen, im weiteren Verlauf diese Ordnung selbst beseitigen wollen. Das bedeutet, dass der freiheitlich-demokratische Staat gegen Parteien mit einer ihm feindlichen Zielrichtung nicht von sich aus vorgeht; er verhält sich vielmehr defensiv, er wehrt lediglich Angriffe auf seine Grundordnung ab. Schon diese gesetzliche Konstruktion des Tatbestandes schließt einen Missbrauch der Bestimmung im Dienste eifernder Verfolgung unbequemer Oppositionsparteien aus“.

Es ist ganz gleichgültig für die Feststellung eines an den oben genannten Kriterien zu bemessenden Extremismus, aus welchen Gründen oder mit welcher politischen Zielrichtung eine Person oder eine Personengruppe die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft. Es dient allerdings der wünschenswerten Information über diese Gründe, wenn man – beispielsweise – vom „Rechtsextremismus“ bzw. „Linksextremismus“, vom „islamistischen Extremismus“ oder von einem „Extremismus der Mitte“ spricht. Nie aber ersetzt die Verwendung eines solchen Begriffs die Überprüfung, ob die als Extremisten Bezeichneten wirklich die – an klaren Kriterien erkenntliche – freiheitliche demokratische Grundordnung angreifen und beseitigen wollen. Für die Einschätzung des ethischen und politischen Unwerts solcher Gegnerschaft ist es im Übrigen ganz unerheblich, woher die Beweggründe für Extremismus kommen: ob aus der Mitte der Gesellschaft, ob aus der Oberschicht oder Unterschicht, ob vom linken, vom rechten oder von einem sonstigen Rand des politischen Spektrums. Denn Extremismus greift immer alles das an, was eine pluralistische Demokratie möglich und als Ausgestaltung politischer Ordnung so vorteilhaft macht.

5. Aktuelle, für Bürgergesellschaften gefährliche Trends

Derzeit ist es leider keine Selbstverständlichkeit mehr, dass wir offenen politischen Streit nicht nur rechtlich zulassen, sondern obendrein gewährleisten, dass jeder seine Meinung in jeder Situation auch frei von Angst oder von auf Gewaltandrohung beruhenden Diskursstörungen vertreten kann. Es gibt nämlich wieder – wie schon so oft in der Geschichte – ziemlich strikte Gebote und Verbote politischen Denkens und Sprechens. Sie werden durch Tabubildung, Selbst- oder Fremdzensur sowie die Ausgrenzung und soziale Ächtung von Abweichlern gesichert. Entlang so durchgesetzter Kriterien politischer Korrektheit finden sich dann auch immer wieder Ansatzpunkte für politische Gewaltanwendung. Deren Formen beginnen unscheinbar, erreichen aber bald schon schlimme Eskalationsstufen. Die schrecken umso mehr, als sich politische Gewalt oft aus fraglos guten Absichten motiviert.

Es ist ein Ausgangspunkt vieler Erscheinungsformen freiheitsgefährdender Gewalt, dass man auf politische Positionen, die man nicht mag, mit einer Art „politischer Spinnenfurcht“ reagiert. Angeekelt und – echt oder scheinbar – angstgetrieben wird dann mit Worten, mit Trillerpfeifen oder mit anderen Mitteln gegen den Störenfried vorgegangen, obwohl dieser meist nur lästig ist, nicht aber wirklich gefährlich. Motiviert werden viele zu solchem Verhalten, wenn sie meinen, eine geschichtlich bekannte schlimme Lage zöge neu herauf, weshalb man sich engagiert ans „Wehret den Anfängen“ machen müsse. Wann immer ein Andersdenkender in einen auch noch so vagen Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus gebracht werden kann, entfaltet sich diese Reaktion besonders leicht. Dann entscheidet man sich meist nicht mehr für Kommunikation, sondern für Ausgrenzungspraktiken, die ihrerseits manche subtilen, manche sehr groben Techniken der Gewaltanwendung nutzen.

Es beginnen die für eine Ausgrenzung von Andersdenkenden verwendeten Verfahren mit dem eigenen Verzicht darauf, sein persönliches Denken infrage zu stellen und jene Zusammenhänge überhaupt nachvollziehen zu wollen, die dem Andersdenkenden wichtig sind. Weiter geht man mit solcher Ausgrenzung, wenn es als Zeichen besonderer Sachkompetenz gilt, alles das „wegerklären“ zu können, was dem Auszugrenzenden für seine politischen Positionen überhaupt Anlass gibt. Dann kann man sich etwa über „offensichtlich unbegründete“ Ängste lustig machen oder diese als „bloß vorgeschoben“ ausgeben – und die „eigentlichen Gründe“ in zweckgerecht düsteren Farben ausmalen. Noch mehr ist erreicht, wenn dem Gegner wichtige Begriffe weggenommen sind, oder wenn zumindest deren öffentlicher Gebrauch durch eine passende Ziehung von „Grenzen des Sagbaren“ unterbunden oder leicht skandalisierbar geworden ist. Dann nämlich lassen sich jene Unterscheidungen und Bewertungen, auf die es dem Andersdenkenden ankommt, nur noch gegen unmittelbar erhobenen Widerspruch vortragen – und setzt den Gegner allein schon seine Wortwahl ins Unrecht.

Die nächste Stufe des Ausgrenzens ist erreicht, wenn man seinem Gegner Etiketten anheften kann, von denen „ein jeder weiß“, dass sie jemanden wirklich als einen „schlechten Menschen“ ausweisen. Am besten beginnt man mit dessen Einschätzung als „notorischer Querulant“ oder als „Ewiggestriger“. In Deutschland macht es sich bei einer solchen „strategischen Kontextbildung“ besonders gut, wenn man jemanden als „Rechtspopulist“, als „Faschist“ oder – neuerdings populär – als „Rassist“ ausgeben kann. Und falls am Auszugrenzenden allzu wenig direkt erkennbar Übles auffällt, hilft meist die Rede vom „Extremismus der Mitte“, den der Auszugrenzende verkörpere. Außerdem ist es auf dem Weg zu nachhaltiger Ausgrenzung besonders nützlich, wenn man den Auszugrenzenden als die personifizierte Erscheinungsform eines für die Allgemeinheit gefährlichen Typus hinstellen kann. Dann nämlich richtet sich das Ausgrenzungsverlangen nicht mehr gegen einen – unter anderen Umständen vielleicht sogar sympathischen – Mitmenschen oder sein konkretes Tun, sondern schlechterdings gegen das Böse sowie gegen dessen Verkörperung im Feind. Das erlaubt dann auch Ansprüche auf eigene moralische Überlegenheit, die sich für alle praktischen Zwecke nicht mehr entkräften lassen.

Wer aber einmal Schellen trägt wie die, ein „Latenznazi“ oder ein „Populist“ zu sein, der kann anschließend mit großer Plausibilität um seine öffentlichen Auftritte gebracht werden. Einem Rechtsradikalen oder Rassisten darf man „keine Bühne bieten“; also gehört er nicht mehr als gleichberechtigter Gesprächspartner in Talkshows – und natürlich auch nicht mehr auf Diskussionspodien oder an Rednerpulte. Perfekt wird das Ergebnis solchen Vorgehens, wenn sich der Auszugrenzende alsbald nicht nur Blößen gibt, die derlei Ausgrenzung nacheilend rechtfertigen, sondern wenn er auf solchen Ausgrenzungsdruck gar noch dahingehend reagiert, dass er seine Außenseiterrolle eben annimmt und sich voller Trotz selbst immer mehr ins Unrecht setzt.

Das Ausgrenzen kann aber noch weiter gehen. Anzustreben ist es, den Abweichler vor einen „virtuellen Gerichtshof“ zu bringen – etwa: ihn in einer Talkshow „fertigzumachen“ und den entsprechenden Videoclip dann ins Internet zu stellen. Vielleicht kann man dem Auszugrenzenden auch ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängen; es wird schon etwas hängen bleiben. Das Ziel ist erreicht, wenn der Auszugrenzende als „nicht mehr ernst zu nehmen“ gilt, wenn er nicht mehr als ein „redlicher Fachmann“, ja vielleicht nicht einmal mehr als ein „akzeptabler Mitbürger“ angesehen wird. Und zum erwünschten Abschluss gelangt das Ausgrenzen, wenn der Gegner sich aus der Öffentlichkeit zurückzieht, in einer Diktatur vielleicht eingesperrt oder exiliert, in eine psychiatrische Anstalt eingeliefert, womöglich auch umgebracht wird.

Alle diese Ausgrenzungsschritte lassen sich aufs Beste mit Häme gegenüber „den Bösen“ und mit sich selbst feiernden symbolischen Aktionen „der Anständigen“ abrunden. Besonders wirkungsvoll ist es, wenn sich zur Häme nicht nur ernst zu nehmende Drohungen gesellen, sondern wenn diese auch exemplarisch ins Werk gesetzt werden: von der Verhinderung öffentlicher Reden bis hin zur Umwidmung von Torten zu anklägerischen Wurfgeschoßen, von diskursverhindernden Sprechchören übers Steinewerfen bei Demonstrationen bis hin zu Anschlägen auf Büros, Fahrzeuge und Menschen. Zur wechselseitigen Praxis geworden, beschädigt das alles eine bislang bestehende Bürgergesellschaft von innen heraus und untergräbt die Grundlagen ihrer pluralistischen Demokratie.

6. Zu beherzigende Lehren

Man wird sich der Vorteile einer Bürgergesellschaft nur solange erfreuen, wie wünschenswerte Streitlust oder Radikalität gerade nicht zur Gewaltanwendung führen, wie also dem jeweiligen Streitgegner – und sei er auch ein Radikaler – gerade nicht mit Gewalt begegnet wird. Deshalb sind unbedingt die folgenden Regeln zu akzeptieren und zu befolgen. Erstens: Gewalt, die gegen Gesetze verstößt, ist grundsätzlich abzulehnen, ganz gleich, gegen wen sie sich richtet, und unabhängig von allen Motiven außer Notwehr und Nothilfe. Gegen dennoch ausgeübte Gewalt ist polizeilich vorzugehen. Zweitens: Als Mittel innerstaatlicher Politik ist Gewalt erst recht abzulehnen, und zwar bereits solche Gewalt, die – noch ganz im Rahmen der Gesetze – auf Einschüchterung ausgeht. Auch Sorgen um die Folgen unzulänglicher Politik oder Empörung ob der Arroganz politischer Gegner rechtfertigen niemals Gewalt oder deren Androhung.

Wir tun gut daran, solche Grundsätze für das Funktionieren einer Bürgergesellschaft nicht nur abstrakt aufzustellen, sondern sie auch in ihren konkreten Folgen zu bedenken und ganz praktisch zu beherzigen. Beziehen wir deshalb diese Grundsätze beispielsweise auf die – uns gewiss noch lange begleitenden – Streitfragen der Einwanderungs- und Integrationspolitik, und zwar präzis auf die immer wieder vorkommenden Übergriffe auf Geflüchtete und auf deren Unterkünfte. Zwar ist dieses Beispiel austauschbar, derzeit aber besonders lehrreich. Halten muss man es – bei aller Radikalität im politischen Streit – nämlich so:

Es ist ungerecht, Unzufriedenheit über Mängel von Einwanderungs- oder Integrationspolitik an Bürgerkriegsflüchtlingen oder Asylbewerbern, an im Land lebenden Ausländern oder an fremdartig anmutenden Mitbürgern auszulassen. Deshalb sind Flüchtlings- und Asylbewerberunterkünfte die völlig falsche Stelle für Protestaktionen zur Einwanderungs- und Integrationspolitik. Es ist schäbig, um der öffentlichen Aufmerksamkeit willen derlei Kundgebungen dort zu veranstalten, wo vor allem solche Menschen zur Zielscheibe von Feindseligkeiten werden, die gar nichts für die in einem Land auszufechtenden politischen Konflikte können. Es ist ferner ungerecht, Sorgen und Empörung angesichts der Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit von Einwanderungs- und Integrationspolitik in Feindseligkeiten gegen überforderte Bürgermeister und Landräte oder gar gegen jene Polizisten umzusetzen, die unter so schwierigen Umständen die öffentliche Ordnung zu wahren sowie die Demonstrationsrechte aller zu sichern haben. Und dass jemand anders aussieht oder anders kulturell geprägt ist als man selbst, rechtfertigt es ohnehin in keiner Weise, ihn herabzusetzen, zu verachten oder gar entsprechend zu behandeln. Wer das tut, sich also rassistisch verhält, hat einen beschädigten moralischen Kompass oder einen schlechten Charakter. Und wen man trotz eigener Dialogbereitschaft nicht für ein humanes Miteinander gewinnen kann, den muss man aus dem akzeptablen politischen Diskurs eben ausgrenzen.

Aufs Knappste verdichtet, heißt das alles: Gerade um des Fortbestehens einer Bürgergesellschaft und ihrer pluralistischen Demokratie willen muss man gewalttätige Radikale sowie alle Extremisten bekämpfen – und kann sich dann gerade dank selbstverständlicher Durchsetzung von Gewaltlosigkeit die für politische Lernfähigkeit so wichtige Radikalität leisten und dadurch die pluralistische Demokratie besonders lernfähig machen. Gewiss ist das eine komplexe Einsicht, eine nicht selten emotional schwerfallende Haltung. Doch ohne die entsprechenden intellektuellen und emotionalen Kosten auf sich zu nehmen, kann man einfach nicht vom großen Wert einer Bürgergesellschaft und ihrer pluralistischen Demokratie profitieren.

Phänomenologie der Bürgergesellschaft

Manfred Prisching

Kurzfassung: Es gibt nicht die Bürgergesellschaft, es gibt nur Bürgergesellschaften – in der Mehrzahl. Es sind zahlreiche, unterschiedliche Phänomene, Entitäten, Gruppen, Institutionen, geistige Haltungen, Aktivitäten, die unter diesem Etikett versammelt werden. Die Heterogenität des Begriffs „Bürgergesellschaft“ erzeugt Schwierigkeiten, weil die institutionelle Verortung mit der normativen Verortung kollidieren kann, die Organisation mit der Geisteshaltung. Eines steht aber fest: Man kann Gemeinsinn nicht durch institutionelle Vorkehrungen sichern, hervorrufen, gewährleisten oder entfalten. Man kann aber durch Gemeinsinn die Institutionen wachsen lassen, die private Aktivitäten erlauben, ermöglichen, fördern und verstärken. Es gibt deshalb keine Bürgergesellschaft ohne Bürger.

Wir wollen die Sache sprachlich-empirisch angehen. Das Vokabular, welches verwendet wird, um über ein Phänomen zu sprechen, das man als Bürgergesellschaft oder Zivilgesellschaft (van den Brink et al. 1995; Jessen et al. 2004) bezeichnet, schließt etwa folgende Begriffe ein: aktive Partizipation, Engagement, Legitimation, gesellschaftliche Ressource, Beteiligungspraxis, Dialog zwischen Verwaltung, Politik und Bürgerschaft, Projekte, Gemeinnützigkeit, Allgemeinwohl, Dritter Sektor, Genossenschaft, Ehrenamt, Verantwortung, Citizenship, Social Responsibility, Vereine und Vereinigungen, Verbände und Stiftungen, Philanthropie, Mäzenatentum, demokratische Öffentlichkeit, Lokalität, Kleinteiligkeit, Basisaktivität, Selbstorganisation, Selbstregulierung, Aktivierung, Protest, Kritik, Demokratie, Öffentlichkeit, Sozialkapital. Damit werden faktische und normative, beschreibende und erwünschte, institutionelle, ideelle und lebenspraktische Phänomene bezeichnet, nicht selten in einem kunterbunten Durcheinander. „Es gibt sozialwissenschaftliche Begriffe“, sagt Jürgen Kocka, „die sich wie Epidemien verbreiten, zu Slogans politischer Rhetorik degenerieren und deren Konjunktur durch Unschärfe erkauft wird.“ (Kocka et al. 2001, S. 4.) Das klingt nicht gut. Aber Kocka fährt fort: „Auf der anderen Seite muß man sich fragen, worin die Attraktivität des Begriffes [Zivilgesellschaft] liegt. Dissidenten in Prag, Warschau und Budapest entdeckten ihn in den 1980er Jahren neu und machten ihn zu einem Mittelstück ihrer Anklage gegen die kommunistische Diktatur. Bereits in den vorangehenden Jahren hatte der Begriff eine gewisse Rolle in der politisch-wissenschaftlichen Diskussion Lateinamerikas und Südafrikas gespielt. Bald benutzten kommunitaristische und liberale Autoren den Begriff auch im Westen, wenn sie sich für die Autonomie kleiner Gruppen oder für ökonomische Deregulierung einsetzten, gegen die angebliche Dominanz des gängelnden Staats. Auf der Linken wurde der Begriff dazu verwendet, das Recht des öffentlichen Raums als eines Mediums demokratischer Selbstverwirklichung zu reklamieren und das Recht der selbstbestimmten Gesellschaft diskutierender, mündiger Bürger gegen die Sachzwänge von Markt- und Staatsapparatur zu betonen.“ (Kocka et al. 2001, S. 4.) Es sind also ganz verschiedene Kontexte (und wohl auch unterschiedliche inhaltliche Akzentuierungen), die mit der Bürger- oder Zivilgesellschaft verbunden werden. Wir sind das Volk. Wir sind Gemeinschaft. Wir sind die Unternehmergesellschaft. Wir sind „die“ Gesellschaft. Wir sind die Kritischen. Wir sind Demokratie. Dabei treten Widersprüche zutage. Der Begriff meint: in Ruhe gelassen werden oder aktiv partizipieren. Er meint Privatheit oder Öffentlichkeit. Er meint freiheitlicher Markt oder Nicht-Markt. Er meint politisches Engagement oder Distanz zum Staat. In einer Formulierung von Hans Joas: „Durch welche gesellschaftlichen Kräfte kann gesichert werden, daß Markt und Staat als die beiden dominierenden Mechanismen moderner Vergesellschaftung durch ein drittes Prinzip relativiert und modifiziert werden, so daß wir nicht vor der Alternative stehen, entweder die Folgen unregulierten Marktgeschehens einfach passiv hinzunehmen oder umgekehrt zu ihrer Bewältigung ausschließlich auf staatliche Interventionen zu setzen mit der Gefahr einer erstickenden Bürokratisierung des gesellschaftlichen Lebens?“1

Meist spricht man von der Bürgergesellschaft oder der Zivilgesellschaft 2 in einem positiven Sinne, man reichert den Begriff (so wie jenen der Demokratie) mit allen „Erwünschtheiten“ an, auch wenn die realen Phänomene, die damit etikettiert werden, höchst unterschiedlich sind. Es gibt einen losen Zusammenhang mit einer Vorstellungswelt, die man als bürgerliche Gesellschaft (mit Mittel- und Großbürgertum, Bildungsbürgertum, bürgerlicher Lebensweise) bezeichnet hat (Riedel 2004); aber da diese Gesellschaft dahingeschwunden ist, hat sich der Gehalt des Begriffs verschoben, auch wenn Spätwirkungen der ehemals wirkenden bürgerlichen Haltung spürbar sind. International gibt es Nuancierungen des Begriffs, historische Verschiebungen ebenfalls. Bestimmte Diskussionskreise – wie die Kommunitarismusdebatte – überlagern sich mit den Begriffen.

Das heißt zunächst einmal: Es gibt keine Bürgergesellschaft– es gibt nur Bürgergesellschaften in der Mehrzahl. Es sind zahlreiche, unterschiedliche Phänomene, Entitäten, Gruppen, Institutionen, geistige Haltungen, Aktivitäten, die unter diesem Etikett versammelt werden. Es wird schwierig sein, die Freiwillige Feuerwehr mit den Hausbesetzern eines autonomen Zentrums gleichzusetzen, Caritas und Volkshilfe mit rechtspopulistischen Gruppierungen, Universitätsprofessoren, die in Hochschulbeiräten sitzen, mit den Mitgliedern dörflicher Gesangsvereine, den weißrussischen Volksaufstand mit AfD-Demonstrationen im Westen. In der Tat, auch Beatrix von Storch beruft sich auf den Begriff – im Juli 2020 bei der Kritik an den Ausschreitungen von Migranten: „Wenn, wie in Frankfurt, an den Wochenenden ‚Betretungsverbote‘ für Plätze und Straßen beschlossen werden, verlieren wir in Deutschland den Kampf um den öffentlichen Raum. Das ist der Anfang vom Ende einer freien Bürgergesellschaft.“3

Wenn man versucht, zumindest die unterschiedlichen Begriffscluster zu sammeln, stellt man fest, dass die Varianten des Begriffs der Bürgergesellschaft immer beides sind: positive inhaltliche Bestimmung und negative Abgrenzung, Kräfte und Gegenkräfte, Position und Antihaltung. Wenn man alle Bestimmungselemente zusammen denkt, dann ergibt sich doch eine, wenn auch diffuse, Kontur einer Bürgergesellschaft in der Einzahl. Wir werfen zunächst noch einen Blick auf die Ambivalenzen des Begriffs und sondieren anschließend die begrifflichen Gehalte.

Ambivalenzen

Die Heterogenität des Begriffs Bürgergesellschaft erzeugt Schwierigkeiten, weil die institutionelle Verortung mit der normativen Verortung kollidieren kann, die Organisation mit der Geisteshaltung. Institutionelle Verortung würde im einfachsten Fall den Dritten Sektor meinen, jenseits von Markt und Staat. Normative Verortung (wenn man will: die „Geisteshaltung“ einer Bürgergesellschaft) ist anspruchsvoller. Aber eine bestimmte „weltanschauliche Substanz“ gehört dazu.

Konkret richtet sich die institutionelle Perspektive beispielsweise auf Vereine, die sich um die Integration von Flüchtlingen bemühen; es gibt aber auch fremdenfeindliche Assoziationen, welche die entgegengesetzten Ziele haben. Es gibt Aufmärsche von Demokratiebewegten und Demokratiefeindlichen. Es gibt Demonstrationen für und wider Präsident Erdoğan. Der aktuelle Fall der Belarus-Konflikte: „Eine Chance für die Zivilgesellschaft.“4 „NGOs und Zivilgesellschaft in Belarus.“5 Die EU richtet einen Fonds ein, „der die weißrussische Zivilgesellschaft unterstützen soll“.6 Wenn man dem institutionellen Begriff folgt, dann zählen aber natürlich auch Moscheevereine, die Fundamentalismus und Hass predigen und Parallelgesellschaften errichten, zum Bereich der Bürgergesellschaft. Das kollidiert mit der positiven Anmutung, die wir mit dem Begriff verbinden. Auch Aufmärsche des Ku-Klux-Klans in den USA und Gruppierungen ähnlicher Gesinnung wollen wir nicht gerne als Bekundungen einer ehrenwerten Zivilgesellschaft verstehen. Wenn wir allerdings derartige unerfreuliche Erscheinungen der spätmodernen Welt aus dem Begriff ausschließen, ist der Begriff selbst nicht mehr als eine Sympathiebekundung. Aktivitäten, denen man sich nahe fühlt, gehörten dazu, jenen Aktivitäten, die man mit Unwillen betrachtet, würde man die Zugehörigkeit verweigern.

Das führt zur Geisteshaltung. Es greift offenbar zu kurz, die Erscheinungsformen der Bürgergesellschaft nur institutionell zu verstehen; vielmehr ist deren institutionelle Zuordnung notwendig mit einer normativen, wertenden, weltanschaulichen Komponente verknüpft. D. h. an einem Beispiel: Zivilgesellschaft ist nicht einfach ein Phänomen des Dritten Sektors (jenseits von Markt und Staat), sondern verbindet sich notwendig mit einer Einstellung, die jeweils Markt und Staat einen gehörigen Platz zuweist, gleichzeitig aber eine besondere Wertschätzung für selbst organisierte Gruppierungen des gesellschaftlichen Lebens jenseits von Markt und Staat aufweist. Die Bürger- oder Zivilgesellschaft wird dann nicht nur als Lückenfüller gesehen, deren Akteure Flüchtlinge betreuen und karitative Angebote sicherstellen, weil – skandalöserweise – der Staat dies nicht in richtiger oder ausreichender Weise tut, wie es eigentlich geboten wäre; es verbindet sich vielmehr eine besondere Wertschätzung mit solchen Aktivitäten. In diesem Falle gehören die normativen Komponenten zum Begriff.

Jürgen Kocka spricht alle genannten Ebenen an, wenn er definiert: „‚Zivilgesellschaft‘ meint […] einen Entwurf menschlichen Zusammenlebens, der in der Aufklärung entstand, seitdem vielfach verändert wurde und sich weiter verändert. In unterschiedlichen Konstellationen, gegen jeweils andere Gegner und von wechselnden Sprechern wurde und wird der Begriff unterschiedlich bestimmt. Erst recht bestand und besteht große historische Variabilität im Grad und in der Art der Realisierung dieses Entwurfs. […] Generell läßt sich sagen: Zu ‚Zivilgesellschaft‘ gehört ein hohes Maß an gesellschaftlicher Selbstorganisation, z. B. in Vereinen, Assoziationen und sozialen Bewegungen, mit entsprechenden Ressourcen wie Kommunikationsfähigkeit, Bildung und Vertrauen. Zu ‚Zivilgesellschaft‘ gehören legitime Vielfalt, der geregelte Konflikt und ein spezifischer Umgang mit der Gewalt: deren Zähmung, Einhegung und Minimierung. Zu ‚Zivilgesellschaft‘ gehört eine Kultur der Zivilität, einschließlich der Hochschätzung für Toleranz, Selbständigkeit und Leistung sowie die Bereitschaft zum individuellen und kollektiven Engagement über rein private Ziele hinaus.“ (Kocka et al. 2001, S. 10.) Wenn wir dieser Begriffsbestimmung folgen, können wir ein „Paket“ formen, welches die allzu beliebige Verwendung der Begriffe Bürgergesellschaft und Zivilgesellschaft einschränkt. Wir werden dem heterogenen Feld dieser Bezugnahmen in sechs Stichworten nachgehen.

1. Der gemäßigte Staat

Die Bürgergesellschaft ist wohlwollend und misstrauisch gegenüber dem Staat. Sie betont das Leben jenseits staatlicher Regulierung und Überwachung. Das zielt auf den Dritten Sektor: Bürgergesellschaft ist ein Gegenbegriff gegen den expansiven, umfassenden, allgegenwärtigen Staat, aber auch gegen die umfassende marktförmige Organisation. Einst war die Gesellschaft (im Vergleich zu Markt und Staat) anteilsmäßig „größer“ (Polanyi 1977) – in der Moderne haben sich Märkte ausgeweitet und der Staat ist zu einer mächtigen Regulierungsinstanz geworden. Nach der Ausdifferenzierung der beiden Formen Markt und Staat bleibt ein Rest – die private Gesellschaft, die sich begrifflich schwer fassen lässt; das selbstständige, alltägliche Leben der Menschen. Es ist aber nicht die „private Privatheit“, die Routine in der eigenen Küche, nicht die Biederkeit oder Biedermeierhaftigkeit allein gemeint: Bürgergesellschaft setzt die Unterscheidung zwischen Privatheit und Öffentlichkeit voraus, und zu ihrem begrifflichen Gehalt gehört der Blick auf die „öffentliche Privatheit“. Es ist nicht bürgergesellschaftlich, wenn man eine Krimiserie im Fernsehen schaut oder die Bäume in seinem Garten schneidet, wohl aber, wenn man sich für öffentliche Angelegenheiten interessiert, sich in den Pfarrgemeinderat wählen lässt oder für bessere Umweltpolitik demonstriert.

Die Spätmoderne ist (mit dem Blick auf die westlichen, insbesondere europäischen Staaten) eine reiche, ja luxuriöse Gesellschaft, und zu der gebotenen Bequemlichkeit für die Einwohner eines solchen Gebildes hat nicht nur die Dynamik einer industriellen Entfaltung beigetragen, sondern auch die konstruktive Leistung moderner Staatsgebilde. Die staatlichen Apparate haben beeindruckende Leistungen vollbracht, insbesondere wenn man die europäischen Errungenschaften sozialmarktwirtschaftlicher Systeme betrachtet, auch im Vergleich zu wohlhabenden Ländern wie den Vereinigten Staaten. Ihre bewiesene Leistungsfähigkeit hat dazu geführt, dass ihnen nicht nur immer mehr Leistungen angesonnen wurden, sondern dass ihre Leistungsfähigkeit zunehmend überschätzt wird. Es verbreitete sich die Mentalität: Wenn es ein Problem gibt, gibt es eine administrativ-politische Lösung. Probleme beliebiger Art rufen unter diesen Bedingungen nicht das Engagement der Bürgerinnen und Bürger wach, führen also nicht zum aktivierenden Ärmelaufkrempeln, sondern lassen nach der zuständigen Behörde und ihren Formularen fragen. Der Staat ist Problemlösungsinstanz, das Publikum kann sich zurücklehnen. Auch wenn die staatliche Leistungsfähigkeit nicht infrage gestellt werden soll, verbindet sich doch der Glaube an die Bürgergesellschaft mit der Idee, dass zunächst einmal die Individuen als zuständig erachtet werden, ihre Probleme zu lösen, besonders dann, wenn es sich um Bagatellprobleme handelt.

Die Haltung einer Zuweisung sämtlicher Probleme an die „Serviceeinrichtung“ Staat führt auf Dauer zur individuellen Entmündigung. Das hat schon Tocqueville in einer berühmten Passage beschrieben, daran hat sich nichts geändert. Man muss dies nicht dramatisierend als Heraufdämmern einer Diktatur betrachten, es geht vielmehr um die Einschätzung abnehmender Verpflichtungsgefühle und abnehmender Selbstwirksamkeit durch die Wählerschaft. Es entgleitet das Gefühl, für irgendetwas zuständig oder verantwortlich zu sein. Es ist der staatliche Paternalismus, der – mangels begrenzender Kriterien – zu einer Allzuständigkeit des Staates führt (Hennis et al. 1977). Es gibt manche Auffassungen, die dies als programmatische Forderung beinhalten, weil sie alle Probleme durch staatliche Intervention beseitigt wissen wollen. Auf Dauer führt jedoch die Unterstellung von Allzuständigkeit und Allfähigkeit des Staates zu einer missmutigen Perspektive. Denn falls es bei der staatlichen Problembeseitigung Probleme gibt, können es in Anbetracht der Überschätzung der Politik nur Bösewichte oder Dummköpfe sein, die eine gute Lösung verhindern.

„Die Bürgergesellschaft liefert das Lebenselixier der Freiheit; ihr schöpferisches Chaos von Assoziationen gibt Menschen die Chance, ihr Leben zu leben, ohne beim Staat oder anderen Mächten betteln gehen zu müssen. Der Begriff, der all dies vielleicht am besten zusammenfaßt, ist […]: citizenship, der Status der Bürgerschaft.“ (Dahrendorf 1992b, S. 559.) Bürgerschaft heißt Selbstständigkeit, Verantwortung und Teilnahme. Manche Probleme können der Bürgergesellschaft zur Lösung überantwortet werden, ohne dass unbedingt staatliche Instanzen beschäftigt werden. Denn die Allzuständigkeit des Staates ist nicht kostenlos zu haben. Deshalb steigt die Steuerlast, und da auf diesem Wege allemal zu wenig Geld in die staatlichen Kassen gespült wird, steigt auch die Verschuldung der Staaten. Eine hohe Verschuldung wiederum mindert ihre Krisenresistenz. Es ist keineswegs nur Ineffizienz, die in manchen Ländern den Staat die Hälfte der Wertschöpfung absaugen lässt, es ist auch sein undefinierter und sich ausweitender Zuständigkeitsbereich. Das Paradigma der Bürgergesellschaft würde mit der Zuweisung von Aufgaben und Aktivitäten an den Dritten Sektor eine geringere Notwendigkeit einhergehen sehen, steigende Teile des gesellschaftlichen Einkommens dem Staat zu überantworten. Die Überantwortung wesentlicher Ressourcen an den Staat, der sodann eine Neuverteilung vornimmt, ist mit dem Schlagwort von der Taschengeldgesellschaft angesprochen worden.

Die Bürgergesellschaft ruft die Erinnerung daran wach, dass es im Grunde das Publikum einer liberal-demokratischen Ordnung ist, welches sein eigenes Leben gestalten kann; dass es Eigeninitiative gibt, die nicht einer dadurch wachgerufenen Lethargie zu weichen hat; dass staatliche Systeme in der Tat ziemlich leistungsfähig sind; dass es zunächst einmal das Selbstvertrauen des Einzelnen ist, an welches appelliert werden kann, und nicht nur das Vertrauen auf Sicherungssysteme, die das Leben des Einzelnen lauschig, bequem, risikolos und langweilig machen. Allerdings war seinerzeit die bürgerliche Gesellschaft die Trägerin der Bürgergesellschaft, und in Anbetracht der Auflösung dieses Erfahrungsraums meinen manche radikal: „Die Bürgergesellschaft ist am Ende.“7 Ein paar neue Variationen gibt es auch noch, etwa die Spezies „Wutbürger“ (Hessel 2011): Mittelklassemenschen, die auch einmal saftig mitmachen wollen in der Politikerbeschimpfung, oder ältere Intellektuelle, die ihren Frust, nicht mehr mitmachen zu können, verbal verdichten. Sie sind allesamt als bloßes Ressentiment-Phänomen wenig hilfreich zur Förderung einer demokratischen Ordnung.

Die „Bürgergesellschaft“ ist somit ein Abgrenzungs- und Verortungsbegriff. Es geht um Gebilde der gesellschaftlichen, „privaten“ Sphäre, die man in Stellung bringt gegen Einrichtungen des Staates oder Institutionen des Marktes. Bürgergesellschaft ist das Dritte: Nicht-Staat und Nicht-Markt. Bürgergesellschaft ist nicht die staatliche Polizei, wohl aber das weitgehend ehrenamtlich arbeitende Kriseninterventionsteam. Bürgergesellschaft ist nicht das staatliche Krankenhaus, wohl aber das Rote Kreuz. Bürgergesellschaft schließt wohltätige Stiftungen und interessenbezogene Arbeitervereine ein, ein privates Stipendienprojekt für bedürftige Studenten, Burschenschaften und Sportvereine, Bürgerinitiativen, Freimaurer, Öko-Gruppen und Frauenprojekte. In einer Beschreibung der deutschen Bundeszentrale für politische Bildung heißt es: „Zivilgesellschaft ist die Welt der privaten Initiativen, der Vereine, der Kollegen, Freunde und Nachbarn. Sie gilt als der ‚dritte Sektor‘ neben der Wirtschaft und der Politik.“8 Da gibt es ein Kellertheater, welches auf eigenen (finanziellen) Beinen steht; eine Erwachsenenbildungseinrichtung, die jenes Bildungswissen vermittelt, von dem sich Universitäten verabschiedet haben; eine Ausspeisung für Bedürftige, wie sie von staatlichen Instanzen nicht bereitgestellt wird; eine Selbsthilfegruppe, die eine Plattform dafür bietet, dass Personen einander mit tröstlicher Wirkung über ihre eigenen Erfahrungen berichten können.

Manchmal werden allerdings Forderungen (an die politischen Instanzen) laut, die Zweifel daran wachrufen, dass Institutionen, die sich als zivilgesellschaftliche darstellen, tatsächlich jene Staatsferne leben wollen, die soeben geschildert wurde. Die „Stiftung Bildung“ in Deutschland beispielsweise verlangt auf ihrer Homepage ein „Ministerium für Zivilgesellschaft“ und einen Hauptausschuss im Bundestag, entsprechende Betreuungsstellen in den Kommunen, einen gesetzlichen Anspruch auf Engagementfreistellung sowie eine bezahlte Engagementzeit, eine staatliche Kernfinanzierung für alle zivilgesellschaftlichen Organisationen und eine öffentliche Bereitstellung von innerstädtischen Räumen für die Zivilgesellschaft.9 Das freilich ist eine Geisteshaltung, die sich vom Staat alles erwartet. Aber eine verstaatlichte Zivilgesellschaft ist keine Zivilgesellschaft.

2. Freiheitsräume

Der Begriff der Bürgergesellschaft soll jene Freiheiten ansprechen und sicherstellen, die ein Kontroll- und Überwachungsstaat (in guter oder böser Absicht) unterhöhlt oder eliminiert. Den neuen Technologien muss schon deshalb ein Blick gelten, weil in neueren Betrachtungen die Zivil- oder Bürgergesellschaft gerade mit den sozialen Plattformen und anderen elektronischen Fazilitäten in Verbindung gebracht wird. Das Netz ist der Organisationsträger für einen weiten Bereich von zivilgesellschaftlichen Aktivitäten.

Eine Beinahe-Allzuständigkeit des Staates erfordert, gerade in einer komplexen Gesellschaft, umfassende Informationen, umfassende Regelungssysteme und umfassende Kontrollen. Die digitale Epoche stellt das technologische Instrumentarium dafür bereit, staatliche Kontrollen auszuweiten. Dies geschieht nicht unter der Perspektive der Herrschaft, sondern der Obsorge; nicht unter der Perspektive der Informationssammlung für den staatlichen Überall-Interventionismus, sondern unter jener der Hilfestellung für Bürgerinnen und Bürger; nicht unter der Perspektive der Repression, sondern unter jener der Gefahrenbeseitigung. Auch dabei sind es positive Kategorien, die zur Ausweitung staatlicher Aktivitäten Hilfestellung leisten und Legitimierung bieten: Effizienzsteigerung, Serviceleistung, Zielgenauigkeit. Selbst Putin will nur „Terroristen bekämpfen“. Und Xi Jinping will Uiguren „erziehen“. Jede Kamera dient zur Kriminalitätsbekämpfung und jede elektronische Gesundheitsakte dient zur besseren Diagnose (was ja auch wieder nicht unrichtig ist).

Man muss viel über die Menschen wissen, auch über die Individuen, um ihnen die geeignete Hilfe leisten zu können. Man muss sich, mithilfe der technischen Apparaturen, in sie einfühlen können, um ihnen zu Diensten zu sein. (Marketingexperten haben das immer schon gewusst. Aber „Einfühlung“ ist in einer pluralisierten Welt voraussetzungsreich und informationshaltig.) Es sind in dieser Sicht die technisch-staatlichen Kontrollsysteme, welche die wahre Empathie repräsentieren, weit mehr als Mitmenschen, und dazu muss man dem Staat Vertrauen entgegenbringen. Eine solche Perspektive greift freilich tief in das Alltagsverhalten, ja in die Körperlichkeit der Menschen ein. Ein Beispiel: Wenn es mit Kameras, Gesichtserkennung und Gefühlsanalyse möglich ist, für jeden Lehrer und jede Lehrerin eine tägliche Bilanz zu erstellen, in der analysiert wird, inwieweit er/sie es geschafft hat, eine möglichst hohe Zahl von Schülerinnen und Schülern in Aufmerksamkeit zu halten, und nachgewiesen wird, wie viele Minuten im Laufe des Vormittags wie viele Schüler weggedacht haben oder gelangweilt waren, dann ist die Überwachung so weit vorgedrungen, dass man sie auch aus dem eigenen Denken nicht mehr verbannen kann (Mau 2017). Denn in jeder einzelnen Minute des eigenen Verhaltens ist gegenwärtig, dass es Beobachtungen, Aufzeichnungen und Beurteilungen gibt. „Privates“ Verhalten wird genau vermessen, und somit ist es kein „privates“ Verhalten mehr. Man steht immer auf der „Bühne“. Man muss jedes Augenzwinkern reflektieren. Das klingt nicht mehr sonderlich nach Freiheit.

Die permanente Dokumentation bleibt nicht ohne Folgen. Dass die klassischen Vorwürfe über die Allmacht eines Kontrollstaates auch politische Verhaltensweisen, Initiativen und Bewegungen betreffen, muss nicht weiter erörtert werden. Ein solches Wissen in der Hand politischer Instanzen mag weitgehend harmlos sein in mitteleuropäischen Gefilden, auch wenn man selbst am Beispiel der Vereinigten Staaten sehen kann, dass Demokratien auch in einen Zustand „kippen“ können, den man nur noch mit interpretatorischer Mühe als den einer „wohlgestalteten Demokratie“ bezeichnen kann. Das Wissen über das Publikum ist weit weniger harmlos in der Türkei oder in Weißrussland. Die Bürgergesellschaft ist demgegenüber einem liberalen Denken verpflichtet, welches gute Begründungen dafür benötigt, dass der Staat in das private Leben der Menschen eingreift. Es ist eine Idee, welche weite Teile der Gesellschaft als Territorium versteht, das nicht unter der Verfügung der Politik und der Bürokratie steht.

Die umfassende Information über individuelle Verhaltensweisen wird in westlich-demokratischen Gesellschaften vorderhand vor allem als Ressource für Marketingzwecke eingesetzt. Man muss nicht jeden Vorschlag, den der Einzelne als Konsument schätzen lernt, als tückische Manipulation betrachten – weil doch tatsächlich ein intelligentes Marketing, welches seine Adressaten (in Gruppen oder bis zum Individuum) kennt, Angebote aufzeigt, die den Präferenzen der Konsumentinnen und Konsumenten entsprechen. Diese Informationen mögen auf harmlose Weise gewonnen werden: „Menschen, die X gekauft haben, haben sich auch für Y interessiert“; sie mögen jedoch auch auf individuellen Profileinstellungen aufgrund bisheriger Aktivitäten beruhen; oder sie mögen gezielte Aktionen darstellen, die auf der umfassenden individuellen Verfolgung von Internetaktivitäten beruhen. Jeder weiß, was Google und Amazon treiben, und dennoch werden sie von den meisten Menschen benutzt, weil sie nützlich und bequem sind – damit ist deren implizite Entscheidung gefallen, dass die Vorteile die Nachteile überwiegen. Unbehagen bleibt.

Die Bertelsmann Stiftung verkündet in einer umfassenden Studie: „Um den digitalen Wandel erfolgreich zu meistern, brauchen wir eine starke und engagierte Zivilgesellschaft.“10 Das wird wohl richtig sein, ist aber sehr allgemein formuliert. Zunehmend sind es mehr Informationen, die gesammelt werden; aber das vergleichsweise harmlose Unbehagen, welches bei Marketingaktivitäten entsteht, kann jederzeit unter politisch-autoritären Verhältnissen für ganz andere Zwecke gebraucht werden. Jede Art von Meinungsäußerung kann in entsprechenden Situationen als Beleidigung des Staatspräsidenten, Verhöhnung der Nation, Blasphemie, Vorbereitung terroristischer Aktivitäten oder Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung aufgefasst und für Straftatbestände brauchbar gemacht werden. Es gibt Staaten dieser Erde, in denen eine von der offiziellen Regierungsmeinung abweichende Einschätzung als strafrechtlich relevante Äußerung gewertet werden kann. (Das sind elegantere Strategien als Nowitschok.) Das Internet ist nicht nur, wie man naiverweise zu Beginn angenommen hat, ein Instrumentarium der Bürgergesellschaft, brauchbar für die Organisation von antiautoritären Protesten und basisdemokratischen Versammlungen, sondern auch ein brauchbares Instrument für das Gegenteil, für die Kontrolle und Unterdrückung der Wählerschaft und der Bürgergesellschaft. Amerikanische Arbeitgeber dürfen verlangen, dass der Bewerber Zugang zu seinen vertraulichen Profilen im Internet gewährt11 – da spürt man wohl schon eine Schmerzgrenze bei der Entprivatisierung des Privaten.

Im Verlauf der Corona-Entwicklung hat sich auch das dynamisch-destruktive Potenzial der elektronischen Vernetzungsmöglichkeiten gezeigt. Lange Listen von Verschwörungstheorien lassen sich daraus entnehmen, teilweise betrügerische, teilweise gefährliche Ratschläge, Angebote, Interpretationen (Hepfer 2015; Meyer 2018). Es sind die Felder, auf denen sich auch Maskengegner und andere asoziale Akteure zusammenfinden, und jene Bubbles, in denen einander Impfgegner und andere in diesen oder jenen Verrücktheiten bestärken. Längst sind auch die Begriffe von Bürgergesellschaft und Zivilgesellschaft in den Sprachgebrauch aller möglichen Spezialinteressen übergegangen. Auch wenn es sich bloß um ein paar Tausend skurrile Gestalten handelt, die ihre Wahrnehmungen von Engeln oder Aliens, von Soros oder Gates unter die Leute bringen wollen, so wird doch das Argument gängig, dass sie als Repräsentanten der Zivilgesellschaft sprechen. Es ist nicht sicher, ob die liberale Demokratie das Internet überlebt oder von ihm ausgehöhlt und letztlich zerstört wird.

3. Der gemäßigte Markt

Der Dritte Sektor der Bürgergesellschaft ist nicht nur ein Freiraum, der sich vom Staat absetzt, sondern auch ein Gegenmodell zum Markt. Bürgergesellschaft meint nicht den vulgärliberalen Staat. Die Bürgergesellschaft umschließt den weiten und variantenreichen Bereich freiwilliger, unbezahlter, nicht-professioneller gemeinnütziger Arbeit: Freiwilligenarbeit, Selbsthilfe, Nachbarschaftshilfe. Viele dieser Aktivitäten gehören dem karitativen Bereich an, andere stellen sich als Engagement für die Benachteiligten, Diskriminierten oder Sprachlosen dar, dritte wieder sind Freizeitspaß. Bürgergesellschaft heißt in diesem Sinne gemeinwohlorientierte Selbstorganisationskompetenz, aber auch öffentlicher Diskurs – in Absetzung von simpler Wahlbürgerschaft und konsumistischer Entertainment-Orientierung. Eine besondere Variante ist der klassische Begriff des Ehrenamtes: Es ist das freiwillige, formalisierte, verbindliche und andauernde Engagement durch die Übernahme eines Amtes, normalerweise ohne Entgelt; das weitverbreitete Engagement in Verbänden, Vereinen, Gremien, Stiftungen und dergleichen; die (im Wesentlichen unbezahlte) Arbeit in Beiräten und Expertengremien oder in Religionsgemeinschaften.

Der Begriff „Bürgergesellschaft“ ruft Initiativen auf den Plan, die nicht dem generellen Trend zur Marktförmigkeit folgen. Märkte und marktförmige Verhältnisse sind effiziente Mechanismen zur Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen und zum Interessenausgleich zwischen Menschen. Die Sachverhalte, die marktförmig geregelt werden, beruhen auf kulturellen Entwicklungen und Entscheidungen. Extremliberale Vorstellungen imaginieren ein Optimum der Gesellschaft in einer Situation, in der möglichst viele, ja praktisch alle Leistungen zwischen Menschen auf marktförmige Weise abgewickelt werden. Die Diskussion hat sich allerdings meist zwischen Markt und Staat abgespielt, nicht zwischen Markt und Zivilbereich, und in den letzten Jahrzehnten sind allerlei staatliche Einrichtungen privatisiert worden. In der Tat muss es nicht Aufgabe des Staates sein, eine (defizitäre) Tourismusagentur zu betreiben oder Gärtner im Beamtenstatus zu beschäftigen. Leistungen kann man zukaufen, das erweist sich meist als besser und billiger. Auch über eine verstaatlichte Industrie (Zugriff des Staates auf die wesentlichen Ressourcen Kohle und Eisen, nicht zuletzt aus militärischen Gründen) ist die Zeit hinweggegangen. So weit kann man den liberalen Argumenten folgen. Dass man Monopole privatisieren sollte (wie eine städtische Wasserversorgung), haben allerdings selbst enthusiastische Markttheoretiker nie vorgeschlagen. Manchmal ist eine extremliberale Weltauffassung allerdings so weit gegangen, dass kaum noch staatliche Funktionen als sinnvoll angesehen wurden – schließlich könnte man auch Schulen und Hochschulen als marktfähige Einrichtungen organisieren, Theater und Museen, kommunale Versorgungseinrichtungen, Einrichtungen des Gesundheitssektors usw. In Europa wurden solche Ideen meist nicht als ernsthafte Vorschläge diskutiert; dass sie oft keine Leistungsverbesserung bringen, aber mit vielen Schwierigkeiten konfrontiert sind, zeigen die Vereinigten Staaten in einigen ihrer Subsysteme, beispielsweise im Gesundheitsbereich oder im Bildungsbereich.

Es gibt nicht nur die wohlbekannten Fälle des Marktversagens, die auch von prononcierten Verfechtern der Marktkonstellationen analysiert worden sind, sondern auch zahlreiche Fälle, die über die Märkte (aus institutionellen, psychologischen oder moralischen Gründen) nicht abgewickelt werden können. Man braucht Charakteristika, Einrichtungen und (vor allem) Haltungen der Bürgergesellschaft. Ärzte, die ein marktförmiges Optimum anstreben, würden nicht nur Interessen ihrer Patienten verletzen, sondern auch das Gesundheitssystem zum Kollaps bringen. Lehrerinnen und Lehrer, die (in marktrationaler Kalkulation) ihre Aktivität auf das unbedingt nötige Minimum beschränken, entsprechen nicht unserer Vorstellung. Märkte sind im Allgemeinen keine moralischen Veranstaltungen, aber sehr effizient – und um ein Smartphone zu kaufen, braucht man nur jene moralischen Elemente, die den Markt als solchen konstituieren, aber keine darüber hinausgehende Empathie (und Information). In anderen Bereichen wollen wir auf das Moralische nicht gänzlich verzichten.

Die westlichen liberal-demokratischen Systeme sind kein selbstverständliches Entwicklungsbiotop für aktive Menschen, es gibt immer bürgergesellschaftliche Mindsets und antibürgergesellschaftliche Mindsets. Die Spätmoderne ist zu einem großen Teil eine Entertainment-Gesellschaft. Weite Teile des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Getriebes dienen nicht dem Broterwerb, zahlreiche Branchen gehören (in einem weiteren oder einem engeren Sinn) dem Unterhaltungssektor an, der in den letzten hundert Jahren enorm ausgeweitet worden ist. Es geht dabei um Beherbergungsbetriebe und Gastronomie, um (aktiven und passiven) Sport, um weite Teile des Kultursektors, um einen Teil des Bildungsangebotes, um Events, um das Nachtleben (Prisching 2009). So sind etwa die Sportvereine fast ausschließlich dem Dritten Sektor zuzurechnen. Der Deutsche Olympische Sportbund hat ein Grundsatzpapier veröffentlicht unter dem Titel: „Sportvereine – Bildungsakteure der Zivilgesellschaft“.12 Man kann allerdings beispielsweise bei Fußballvereinen den Eindruck gewinnen, dass es sich zunehmend um marktförmige Einrichtungen handelt. (Wenn es sich nur um das Pläsier eines reichen Mäzens handelt, ist dieses allerdings wieder dem bürgergesellschaftlichen Bereich zuzurechnen.) Die „Wirtschaftswoche“ verkündet: „Fußball-Vereine sind heute Konzerne.“13 Auch die Formel 1 würde wohl kaum jemand als bürgergesellschaftliche Initiative darstellen wollen.

4. Liberale Obsorge

Die Bürgergesellschaft hält die europäischen Sozialsysteme für eine großartige Erfindung, aber distanziert sich von paternalistischer Rundumobsorge. Der Gegenbegriff wäre die Wohlfahrtsdiktatur. Der Wohlfahrtsstaat ist eine der großen sozialen Erfindungen der europäischen Kultur; er schafft eine Balance zwischen Dynamik und Leistungsbereitschaft im Rahmen einer Industriegesellschaft und den Wünschen nach Menschenwürde und Gerechtigkeit in einer Wirtschaftsordnung, die ein gutes und gelingendes Leben sichern soll (Prisching 1996). Darüber herrscht Einigkeit; die politische Uneinigkeit beginnt beim Ausmaß kollektiver Daseinsvorsorge. Lehrreich ist im Vergleich immer die amerikanische Mentalität, die in einem hohen Maße eine allgemeine Krankenversicherung als Unfreiheit, ja als Kommunismus, nicht (wie im europäischen Sinne) als Sicherung der Freiheit des individuellen Lebens versteht.

Beim Problem des Sozialstaates setzen auch jene Verdächtigungen an, die den Begriff der Bürgergesellschaft nur als Dekoration für eine heimliche Entstaatlichung unter dem Diktum der Freiheitssicherung verstehen: Abbau des Wohlfahrtsstaates, Beschneidung von Arbeitnehmerrechten, Reduzierung staatlicher Transfers. Man könnte staatliche Programme beschneiden, indem man sie der privaten Obsorge überantwortet, auch dem Markt. Es ist die einfache Gleichsetzung: weniger Staat = mehr Bürgergesellschaft oder weniger Staat = mehr Markt. Tatsächlich gibt es einige Fälle, in denen so argumentiert worden ist, um neue Marktfelder zu erschließen. Zugleich aber ist das Anwachsen der Bürgergesellschaft keine automatische Reaktion auf den Rückzug des Staates, vielmehr kann auch schlichte Verwahrlosung oder Verelendung das Ergebnis sein.

Die Bürgergesellschaft hält (jenseits der kollektiven Sicherungssysteme) Spielräume frei, die nicht notwendig dem Staat überlassen werden müssen. In Österreich sind es nicht nur etwa die großen Organisationen von Caritas und Volkshilfe, es ist vielmehr ein großer Teil des sozial tätigen Sektors in Form von (mehr oder minder institutionalisierten) Privatinitiativen organisiert – auch wenn die Finanzierung in einem hohen Maße aus den öffentlichen Töpfen erfolgt. In der Flüchtlingskrise 2015 sind zivilgesellschaftliche Initiativen gelobt worden (von den Menschen, die Immigranten auf den Bahnhöfen willkommen geheißen, bis zu jenen, die ihnen vorläufige Unterkunft geboten haben). „Vom Flüchtling zum Mitbürger: Welchen Beitrag kann die Zivilgesellschaft in Zukunft leisten?“14 „Facettenreich: Zur Rolle zivilgesellschaftlichen Engagements in der Migrationsgesellschaft“15.

Individuelle Solidarität steht in der Spätmoderne ohnehin unter Druck. Da ein großer Teil der Solidarität kollektiven Sicherungssystemen überantwortet wurde, lässt die Verfügbarkeit der kollektiven Systeme die individuelle Aktivitätsbereitschaft erlahmen. Noch mehr: Letztere kommt gar nicht mehr in den Blick. Die Idee einer individuellen Solidaritätsübung wird verdrängt, wenn doch immer zuständige Bürokratien im Hintergrund stehen. Solidarität wird Staatsaufgabe: Der Staat muss Geld bereitstellen, der Staat muss Kunst bezahlen, der Staat muss Risiken finanziell kompensieren, der Staat ist die universelle Sicherungsinstitution für die Beseitigung aller Lebensrisiken und Schäden. Selbst wenn eine kleine Bank Konkurs anmeldet, entsteht Verwunderung, dass nicht alle individuellen Verluste durch den Staat abgedeckt werden.

Es gibt keine universelle Regel, um das Problem zu lösen, wie individuelle Freiheit gegen Betreuung abgewogen wird. Die Idee der Zivilgesellschaft ist eng mit jenen Freiräumen verknüpft, die dem Einzelnen Entscheidungen überlassen – auch wenn diese Entscheidungen dumm sein mögen.16 Dennoch ist die Bürgergesellschaft nicht einfach mit der Unangetastetheit des eigenen Wohnzimmers oder mit freundlichen Beziehungen zur Nachbarschaft gleichzusetzen. Denn auch für Post-Corona-Überlegungen wird auf die Terminologie von der Bürgergesellschaft zurückgegriffen, und zwar im Sinne einer Community-Orientierung: „Als Bürgergesellschaft sind wir auf neue Bescheidenheit und den persönlich engsten Raum beschränkt worden mit der Erfahrung, wie wichtig Familie, Nachbarschaft, Freunde und sozialer Zusammenhalt sind – gerade bei körperlicher Distanz.“17 Da steht Bürgergesellschaft offenbar nur noch für das „private Privatleben“. Der Begriff wäre jedoch überflüssig, wenn er nur noch den alltäglichen Lebensbereich charakterisierte.

5. Antibürokratie

Die Bürgergesellschaft anerkennt die Leistungsfähigkeit moderner Staaten, kultiviert zugleich aber ein Misstrauen gegen Regulierungswut. Staatliche Bürokratien haben sich (seit der Aufklärungszeit, vor allem aber in der Moderne) als enorm leistungsfähige Maschinerien erwiesen. Die Allzuständigkeit des Staates und seine expansiven Kompetenzen wurden nicht zuletzt deshalb vorangetrieben, weil die Staatsapparate bei bestimmten Problemen ihre Effizienz und Vorteilhaftigkeit unter Beweis gestellt haben – also hat man ihnen zugemutet und zugetraut, weitere Aufgaben zu übernehmen. Diese bereits erwähnten historisch-empirischen Befunde kontrastieren mit einer schlechten Nachrede: Bürokratie wird in den Kontext von Formalismus, Langsamkeit, Ineffizienz und Willkür gestellt. Die Asymmetrie zwischen Leistung und Einschätzung beruht darauf, dass sich jeder, der mit Bürokratie in Berührung kommt, für die eigene Sache den formalistischen Kram ersparen möchte, während er zur gleichen Zeit darauf bedacht ist, dass bei den Ansuchen anderer Personen eine genaue administrative Überprüfung stattfindet, um nicht Steuergeld zu verschwenden.

Die Bürgergesellschaft hat ein besseres Image. Sie wird als effizienter eingeschätzt, als flexibler und unbürokratischer. Sie scheint dem Menschen näher zu sein, fähig dazu, das Individuum in einer jeweils besonderen Lage wahrzunehmen, während die Bürokratie nach formalen Kriterien amtiert und deshalb dem Einzelfall nicht Rechnung tragen kann. Die Bürgergesellschaft wird deshalb als Sphäre der menschlichen Wärme, Sorge und Nähe, als Ort des Mitgefühls betrachtet, während ihr die kalten und anonymen Apparate der Bürokratie gegenüberstehen. Das ist natürlich ungerecht gegenüber den staatlichen Apparaturen, in deren Aktenförmigkeit gerade einer ihrer Vorzüge gesehen werden kann. Gerade individuell unterschiedliche Entscheidungen würden Ungerechtigkeitsgefühle wachrufen. Wenn umgekehrt manche Vereine anwachsen, müssen sie auch standardisierte, „anonyme“ Kriterien für ihren Betrieb entwickeln. Automobilklubs wie ÖAMTC oder ARBÖ sind keine heimeligen Veranstaltungen, anders als der dörfliche Gesangsverein. Die Stiftung Aktive Bürgerschaft berichtet: „Bis zu zwei Drittel ihrer Engagementzeit geht für die Bürokratie drauf, sagen Vorstände und Geschäftsführer von Bürgerstiftungen.“18

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Дата выхода на Литрес:
22 декабря 2023
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512 стр. 5 иллюстраций
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9783950493924
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