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Polizeiliche Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im digitalen Zeitalter

Ein Praxisleitfaden für den Weg zu zeitgemäßer PR

von

Jan Schabacker


Bibliographische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliographie; detaillierte bibliographische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

E-Book

1. Auflage 2020

© VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb; Hilden/Rhld., 2020

ISBN 978-3-8011-0882-3 (EPUB)

Buch (Print)

1. Auflage 2020

© VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb; Hilden/Rhld., 2020

Druck und Bindung: Mediaprint, Paderborn

ISBN 978-3-8011-0865-6

eISBN 978-3-8011-0882-3

Alle Rechte vorbehalten

Unbefugte Nutzungen, wie Vervielfältigung, Verbreitung, Speicherung oder Übertragung können zivil- oder strafrechtlich verfolgt werden. Satz und E-Book: VDP GMBH Buchvertrieb, Hilden

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E-Mail: service@vdpolizei.de

Inhaltsverzeichnis

1Vorwort

2Der Einstieg: Warum machen wir Presse- und Öffentlichkeitsarbeit? Ein Rückblick

3Public Relations aus einem Guss – oder: Warum die Trennung von Presse- und Öffentlichkeitsarbeit nicht mehr zeitgemäß ist

4Auch PR ist an Recht und Gesetz gebunden – durch die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit tangierte Rechtsbereiche

4.1Pressearbeit: Kein Selbstzweck, sondern rechtliche Verpflichtung mit Verfassungsrang und Pfeiler unserer demokratischen Grundordnung

4.2Bild- und Videoveröffentlichungen – das Recht am eigenen Bild und das Urheberrecht

4.2.1Bilder von Personen und das Persönlichkeitsrecht am eigenen Bild

4.2.2Die Polizei im Fokus – auch Polizistinnen und Polizisten haben ein Recht am eigenen Bild

4.2.3Problemfeld Versammlung für die polizeiliche PR

4.2.4Was darf die Presse filmen? Vom sensiblen Umgang mit Medienvertretern auf der Basis geltenden Rechts

4.2.5Der Presseausweis – rechtliche Legitimation oder gar zwingende Voraussetzung für die Pressearbeit?

5Die Zielgruppen – mit wem kommuniziere ich eigentlich?

6Die Botschaften oder des Pudels Kern: Was will ich wirklich sagen?

7Wirkungsfelder der modernen PR

7.1Die interne PR

7.2Die Instrumente der internen PR

7.3Die externe PR

7.4Die Instrumente der externen PR

8Instrumente polizeilicher PR richtig einsetzen

8.1Die Pressearbeit

8.1.1Wie funktionieren Medien?

8.1.2Wie kommen Medien an die spektakulären Bilder von außergewöhnlichen Einsatzlagen?

8.1.3Crossmedia und ressortübergreifende Berichterstattung: Der Newsroom in der modernen Redaktion

8.1.4Die Organisation einer PR-Dienststelle – neue Wege im Zeitalter digitaler Kommunikation?

8.1.5Arbeiten in einer PR-Dienststelle

8.1.6Die Bewertung polizeilicher Sachverhalte aus Sicht der Pressestelle

8.1.7Veröffentlichen oder nicht? Entscheidungshilfen für die tägliche Praxis

8.1.8Die Instrumente der Pressearbeit und der crossmediale Gedanke

8.1.8.1Die Pressemitteilung

8.1.8.2Die Beantwortung von Presseanfragen

8.1.8.3Die telefonische Presseanfrage – Standard mit Tücken

8.1.8.4Die schriftliche Presseanfrage

8.1.8.5Die nächste Stufe: In Bild und Ton an die Öffentlichkeit

8.1.8.6Interview, Statement und Co. – unterschiedliche Formen des O-Tons für die professionelle Medienarbeit

8.1.8.7Die Pressekonferenz

8.1.8.8Das Hintergrundgespräch

8.1.8.9„Unter Dreien“

8.1.9Medienanalyse – das Monitoring

8.1.10Die publizistische Krise und ihre Veränderung im digitalen Wandel

8.2Die Online-Kommunikation

8.2.1Texten für das Web – eine besondere Form des Schreibens

8.2.2Die Online-Medienkanäle der Polizei

8.2.2.1Die polizeiliche Internetpräsenz

8.2.2.2Facebook

8.2.2.3YouTube

8.2.2.4Twitter

8.3Die Instrumente der internen Kommunikation

8.3.1Das polizeiliche Intranet

8.3.2Die Mitarbeiterzeitung

8.3.3Veranstaltungen

8.3.4E-Mail und Newsblog als weitere Wege der internen Kommunikation

8.4Corporate Design als Teil professioneller PR – sorgen Sie für ein einheitliches Erscheinungsbild!

9PR konzeptionieren

1Vorwort

Als Marcus da Gloria Martins am 22. Juni 2016 zum Dienst fuhr, hatte er noch keine Vorstellung davon, was dieser Tag für ihn bedeuten würde. Für den Sprecher der Münchner Polizei war es ein ganz normaler Mittwoch, doch dieser Tag sollte sein Leben verändern. Bei einem spektakulären Amoklauf, bei dem zunächst von mehreren Tätern ausgegangen worden war, tötete ein 18-Jähriger neun Menschen und richtete sich anschließend selbst. Im Anschluss war da Gloria Martins der bekannteste Polizeisprecher in Deutschland. Ausgezeichnet mit Medienpreisen, von der Presse gefeiert wegen seiner ruhigen und sachlichen Art, blieb er bescheiden und beschrieb auch im Anschluss den Amoklauf von München in aller Ruhe und Sachlichkeit. Denn er hatte an diesem Tag nur eines getan: Er hatte einen guten Job gemacht. Trotzdem war dieser Tag wie eine Zäsur für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit nicht nur der deutschen Polizei. Auf einmal war das Thema Social Media in aller Munde. Über die anschließende Berichterstattung wurde auch dem Letzten klar, dass die Zeit der klassischen Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern nahezu ausschließlich über die Presse endgültig ad acta gelegt war. Und worüber weniger berichtet wurde: Hinter Marcus da Gloria Martins stand ein Team. Ein Team professionell agierender Öffentlichkeitsarbeiter, die in Windeseile Social-Media-Kanäle bedienten, Botschaften formulierten und da Gloria Martins die notwendigen Informationen zur Verfügung stellten.

Wenn Sie dieses Buch in die Hand nehmen, wird das in der Regel deswegen geschehen, weil Sie im Bereich der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit einer deutschen Polizeibehörde Ihren Dienst versehen. Ob als Öffentlichkeitsarbeiter oder Pressesprecher: Auch Sie erleben tagtäglich den Wandel der Kommunikation, die immer wichtiger werdenden Online-Präsenzen der großen, ehemals nur in Print erscheinenden Medien, den Einfluss von Social Media auf die Berichterstattung der Presse und die erhebliche Dynamisierung des Medienmarktes. Und egal, wo Sie das tun, auch in Ihrer Behörde ist jeder Tag eine neue Herausforderung. Jederzeit ist alles möglich. Die großen medialen Ereignisse, die ganz besonderen Polizeilagen, kündigen sich in der Regel nicht an. Sie geschehen, und wenn es so ist, dann sind Sie meist zu 110 Prozent gefordert, weil dann innerhalb kürzester Zeit ein Anspruch der Öffentlichkeit auf Information an die Polizei besteht, der im ersten Angriff kaum zu bewältigen ist. Und diesen Anspruch erheben heute nicht mehr nur allein die Medien. Wir lernen mit der Zeit, mit diesem Umstand umzugehen. Die Polizei bereitet sich auf schwierige Einsatzlagen professionell vor. Und so macht es auch die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit einer Polizeibehörde.

Um im Alltag aber auch bei ganz herausragenden polizeilichen Ereignissen professionell agieren zu können, benötigen Sie als Pressesprecher, als Öffentlichkeitsarbeiter oder Social-Media-Manager eine fundierte Ausbildung und kommunikatives Geschick. Unterstützt durch gutes Handwerkszeug, wie technische Ausstattung, Kommunikationskonzepte und Vorbereitung auf mögliche Einsatzszenarien. Sie müssen die Klaviatur der heute zur Verfügung stehenden Medieninstrumente beherrschen und sie taktisch klug einsetzen. Das Stichwort lautet Crossmedia. Denn die Kommunikation mit unseren „Kunden“, und damit letztendlich mit der gesamten Bevölkerung, findet schon lange nicht mehr nur auf einem Kanal statt. Die Veränderung der kommunikativen Strukturen des letzten Jahrzehnts dürfte in der Geschichte der Menschheit bislang einmalig sein und vermutlich auch für lange Zeit bleiben. Ich möchte Ihnen mit diesem Buch ein Handwerkszeug zur Verfügung stellen, das Ihnen hilft, die heutigen Kommunikationskanäle professionell zu nutzen, und Sie in die Lage versetzt, für die Polizei das zu tun, was heute notwendig ist: Public Relations aus einem Guss zu betreiben. Sie lernen, crossmedial zu denken und Ihre Themen mit guten Botschaften, Bildern, Audios und Videos auf unterschiedlichen Kanälen zu platzieren.

Dieses Buch ist Leitfaden, Nachschlagewerk und Ratgeber für alle, die sich in der Polizei mit Public Relations, also mit moderner Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und Behördenkommunikation, beschäftigen: ob Pressesprecher, Intranet- oder Internetredakteur, Social-Media-Manager oder Mediengestalter für Flyer, Mitarbeiterzeitung und Webdesign. Sie werden wichtige Ratschläge und Hinweise für Ihre Arbeit finden. Dabei lernen Sie, Ihre Arbeit im Gesamtkontext guter PR für die Institution Polizei zu sehen.

Ich wünsche Ihnen viel Spaß bei der Lektüre und vor allem stets eine glückliche und erfolgreiche Hand bei Ihrer Arbeit für die PR der Polizei!

Jan Schabacker

Münster im September 2019

2Der Einstieg: Warum machen wir Presse- und Öffentlichkeitsarbeit? Ein Rückblick

Der Begriff der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit hat jahrzehntelang die Arbeit der Pressesprecher und Öffentlichkeitsarbeiter innerhalb der Polizei geprägt. In Nordrhein-Westfalen, aber auch in vielen anderen Bundesländern, kann die Geburtsstunde professioneller hauptamtlicher Presse- und Öffentlichkeitsarbeit mit dem Gladbecker Geiseldrama begründet werden. Am 16. August 1988 hatten Dieter Degowski und Hans-Jürgen Rösner eine Filiale der Deutschen Bank in Gladbeck überfallen und waren anschließend mit mehreren Geiseln durch ganz Deutschland geflüchtet. Gefolgt von einem Tross von Pressevertretern scheuten sie sich nicht, vor laufender Kamera mit vorgehaltener Waffe Interviews zu geben. Einzelne Medienvertreter stiegen sogar in das Tatfahrzeug, um Rösner und Degowski sowie die Geiseln zu interviewen. Es entstand der Eindruck der Solidarisierung von Journalisten mit den Geiselnehmern. Der Polizei waren, auch aufgrund des Verhaltens der Medienvertreter, in vielen Situationen die Hände gebunden und ein Zugriff zur Rettung der Geiseln und Ergreifung der Täter nicht möglich. Auf der Flucht erschossen sie einen 14-jährigen Jungen und ein Polizeibeamter kam bei einem Unfall ums Leben. In einer spektakulären, nicht unumstrittenen polizeilichen Aktion auf der A 3 bei Bad Honnef konnten die Täter nach zwei Tagen Irrfahrt durch die Republik gestellt werden. Eine weitere 18-jährige Geisel starb dabei durch einen Schuss aus der Waffe eines der Geiselnehmer.


Bild: Degowski/Rösner, Gladbecker Geiseldrama

In der anschließenden Diskussion über das Verhalten der Presse und den polizeilichen Einsatz wurden der Polizei, aber auch den handelnden Journalisten, erhebliche Vorwürfe gemacht. Sowohl die Presse als auch die polizeiliche Einsatzleitung erkannten, dass gravierende Änderungen notwendig waren, um künftig in solchen Lagen professioneller agieren zu können. Die nordrhein-westfälische Polizei, die bei diesem Einsatz in hoher Gesamtverantwortung stand, zentralisierte die Führungskompetenz für solche Lagen in sechs Behörden. Sukzessive wurden zusätzlich Pressestellen in den Polizeibehörden eingerichtet, in denen sich Polizeibeamte hauptamtlich mit den Belangen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit auseinandersetzen. Heute ist es kaum mehr vorstellbar, dass es diese Dienststellen einmal nicht gegeben hat.

Betroffenheit und intensive Diskussionen über ethische Gesichtspunkte der Berichterstattung löste das Geiseldrama von Gladbeck aber auch unter den Journalisten aus. Der Deutsche Presserat setzte sich intensiv mit den Vorfällen auseinander. Im Ergebnis erfuhr der Pressekodex des Rates, der für Journalisten eine selbstauferlegte Bindung an bestimmte Regeln darstellt, gravierende Veränderungen:

Auszug aus dem Pressekodex

Richtlinie 11.2 – Berichterstattung über Gewalttaten

Bei der Berichterstattung über Gewalttaten, auch angedrohte, wägt die Presse das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegen die Interessen der Opfer und Betroffenen sorgsam ab. Sie berichtet über diese Vorgänge unabhängig und authentisch, lässt sich aber dabei nicht zum Werkzeug von Verbrechern machen. Sie unternimmt keine eigenmächtigen Vermittlungsversuche zwischen Verbrechern und Polizei.

Interviews mit Tätern während des Tatgeschehens darf es nicht geben.

Die Veränderungen durch Gladbeck haben viel Positives im Verhältnis zwischen Presse und Polizei bewirkt. Durch die über viele Jahre eingespielte intensive Zusammenarbeit zwischen professionellen Pressesprecherinnen und Pressesprechern der Polizei und Journalistinnen und Journalisten hat sich trotz der grundrechtlich verbrieften behördenkritischen Position der Presse ein im Grundsatz fairer und offener Umgang miteinander eingestellt, der natürlich in Ausnahmefällen auch an seine Grenzen stieß. Auch im ersten Jahrzehnt des neuen Millenniums richtete sich der Fokus der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit für die einzelnen Behörden noch immer zum überwiegenden Teil auf die Pressearbeit. Denn die Verlautbarungen in den Printmedien, im Radio und im Fernsehen spielten zweifelsfrei die Hauptrolle für wichtige polizeiliche Themen, insbesondere dann, wenn es um eine polizeiliche Krise ging. Das hat sich in den vergangenen Jahren gravierend verändert. Nach und nach haben weitere Kommunikationskanäle, geprägt durch die rasante Entwicklung des World Wide Web, die Kommunikation zwischen Menschen umgestaltet. Social Media macht Meinung – Blogger, Whistleblower, Influencer, Internetchats und Foren tragen dazu bei, dass behördliche Themen bewegt und polizeiliches Handeln bewertet wird. Hinzu kommen die Journalisten, die aufgrund der digitalen Entwicklung getrieben sind wie nie zuvor, um online rund um die Uhr aktuellste Nachrichten, Geschichten und Entertainment für den Kunden zu bieten. Dabei gerät der grundrechtlich verbriefte Auftrag der Presse mehr und mehr in den Hintergrund. Was zählt, ist die Story, die Quote, das, was der Kunde will. Der möchte vor allem unterhalten werden, Spektakuläres und Aktualität stehen im Vordergrund.

Merke:

Historie: nach dem Gladbecker Geiseldrama entwickeln Polizei und Presse neue Standards für eine bessere Zusammenarbeit, Pressestellen gehören zur Ausstattung jeder Polizeibehörde

Veränderung: Kommunikationsverhalten verändert sich gravierend, Pressearbeit ist nur noch ein Teil des Ganzen, bleibt aber trotzdem wichtiger Part der PR, viele andere Kanäle müssen aber ebenfalls bedient werden

3Public Relations aus einem Guss – oder: Warum die Trennung von Presse- und Öffentlichkeitsarbeit nicht mehr zeitgemäß ist

Für die Polizei bedeutet die rasante Entwicklung der digitalen Kommunikation im World Wide Web ein Umdenken in ihrer strategischen Vorgehensweise in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Themen können nicht mehr nur über einen Kanal, beispielsweise mit einer Pressemitteilung, kommuniziert werden. Das Gebot der Stunde lautet: crossmediale Kommunikation. Viele Kanäle stehen mittlerweile zur Verfügung, die nicht mehr einzeln betrachtet werden können, sondern je nach Informationen mit einheitlichen Kernbotschaften in unterschiedlichen Sprachformen bedient werden müssen. Und diese Entwicklung ist nicht abgeschlossen. Wir müssen uns darauf einstellen, dass immer neue Online-Kanäle, insbesondere im Social-Media-Bereich, zukünftig eine Rolle spielen werden. Das sollte uns aber keine Sorgen bereiten, denn wichtig ist vor allem die Erkenntnis, dass die Kernveränderung in der Kommunikation bereits vollzogen ist. Die Kernveränderung liegt in der Nutzungsmöglichkeit des World Wide Webs als globales Kommunikationsmedium für jeden, der über eine Online-Verbindung verfügt. Vor diesem Hintergrund lernen wir, crossmedial zu denken und zu handeln, Kommunikationswege zielgruppenspezifisch zu analysieren und die unterschiedlichen Kanäle entsprechend den daraus gewonnenen Erkenntnissen zu bedienen.

Warum spreche ich heute von Public Relations der Polizei und nicht mehr vom tradierten Begriff der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit? „Jede Kommunikation mit Öffentlichkeiten intendiert mehr als eine Mitteilung; sie zielt, geplant oder spontan, bewusst oder unbewusst, darauf ab, eine Beziehung zu den angesprochenen Publika zu schaffen. Jede Kommunikation mit Öffentlichkeiten ist im Prinzip Public Relations.“ (Horst Avenarius, Vorsitzender des deutschen Rats für Public Relations, 2008) Diese Definition aus der Kommunikationswissenschaft zeigt, wie breit der Begriff der Public Relations gefasst werden kann. Orientiert man sich an einer weiten Auslegung der eigenen Aufgaben, hat das für die verantwortlichen Dienststellen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit bei der Polizei zweierlei Vorteil: Zum einen können Sie Einfluss auf jede Form der Kommunikation Ihrer Behörde mit der Öffentlichkeit nehmen, was schon deshalb sinnvoll ist, weil jede Form der Kommunikation heute geeignet ist, eine öffentliche mediale Wahrnehmung zu erzeugen. Zum anderen leistet ein Paradigmenwechsel hinsichtlich der Fachterminologie einen wertvollen Beitrag zur Beschleunigung der Veränderungsprozesse innerhalb der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Und dieser Prozess ist vor allen Dingen von einem Zusammenwachsen der bislang immer noch häufig getrennten Bereiche der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit geprägt. Auch wenn die organisatorische Anbindung vielerorts in einer Dienststelle verankert ist, zeigt allein die Trennung der Begriffe „Pressearbeit“ und „Öffentlichkeitsarbeit“, dass hier bisher gesonderte Bereiche gesehen wurden, obwohl Pressearbeit immer Teil der Öffentlichkeitsarbeit war. Natürlich benötigt ein Pressesprecher zusätzliches Handwerkszeug genauso wie ein Social-Media-Manager. Zwar sind die meisten Polizeipressestellen in Deutschland im Hier und Jetzt angekommen, setzen sich aktiv mit Social Media auseinander und versuchen aktiv, Themen crossmedial zu platzieren. Die Trennlinie zwischen Pressesprechern und Öffentlichkeitsarbeitern ist aber vielerorts noch scharf gezogen.

Selbst in Nordrhein-Westfalen, wo der Gleichklang von Social Media und Pressearbeit großgeschrieben wird, ist das traditionelle Denken des Öffentlichkeitsarbeiters und des Pressesprechers nur langsam aufzuweichen. Ein Beispiel: Die Einführung eines neuen Geschwindigkeitsmessverfahrens mittels einer sogenannten semistationären Messanlage in Nordrhein-Westfalen wurde durch die Pressestelle meiner Behörde, des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste, mit einer Pressemeldung über Internet, Intranet und Facebook aktiv kommuniziert. Nach Vorstellung der ersten Anlage mit Beteiligung der Medien erhielt eine weitere Polizeibehörde ein solches Gerät. Ein Pressesprecher der Behörde nahm Kontakt zu mir auf und bat um weitere Informationen zu dem Thema. Ich stellte sie ihm zur Verfügung, verbunden mit der Frage, ob ich Fotos von der Anlage mitsenden solle oder ob er bereits selbst welche gefertigt habe und ob gegebenenfalls unterschiedliche Motive oder Videomaterial für Facebook und Co. gewünscht seien. Die Antwort: Er sei Pressesprecher, an Pressemitteilungen würden sie nur selten Bilder hängen und um das Internet und so weiter kümmert sich die Öffentlichkeitsarbeit.

Das Geschehen zeigt zweierlei: Zum einen war noch kein ausgeprägtes Verständnis für die Relevanz der Bilder in der modernen PR spürbar. Zum anderen aber existierte in dieser Behörde zum damaligen Zeitpunkt eine ganz klare Trennlinie zwischen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Nun kann man sagen, dass in der sachbearbeitenden Funktion eine klare Trennung auch weiter sinnhaft ist, crossmediales Denken vielleicht eher den Leitungsfunktionen obliegen muss, da Pressesprecher und Öffentlichkeitsarbeiter sich in ihrer speziellen Ausbildung doch gravierend unterscheiden. Das stimmt sicherlich in Teilen. Der Pressesprecher verfügt über anderes Spezialwissen als der Öffentlichkeitsarbeiter. Sind auf der Sprecherseite beispielsweise besondere Ansprüche an Interviews und Statements vor Mikrofon und Kamera gefragt, spielt der Öffentlichkeitsarbeiter pointiert die Klaviatur der Online-Medien inklusive des polizeilichen Intranets. Trotzdem müssen die zu sendenden Botschaften auf den unterschiedlichen Kanälen in ihrer Intention deckungsgleich sein. Deshalb ist es auch unabdingbar, von vornherein in den Köpfen aller Protagonisten in der PR einer Behörde crossmediales Denken zu verankern. So entsteht die Möglichkeit, zeitgleich auf unterschiedlichen Kanälen zu agieren und vor allem einen Einklang des Wordings zu erreichen. Das Wording beschreibt den Sprachgebrauch, also letztendlich die formulierten Botschaften und Inhalte zu einem bestimmten Thema. Dazu kommen wir später im Detail.

Die Entwicklung eines Wordings sollte im Idealfall gemeinsam unter Einbeziehung unterschiedlicher Expertisen geschehen. So entstehen gute Ergebnisse, mit denen sich am Ende alle an der PR-Aktion beteiligten Personen identifizieren können. Letztendlich wird in Zukunft die Bedienung aller Medienkanäle aus einer Hand notwendig, aber auch möglich sein, um Personalressourcen bestmöglich zu nutzen. Dazu muss in der Ausbildung das notwendige Handwerkszeug für die gesamte PR zur Verfügung gestellt werden. Nordrhein-Westfalen spiegelt das in seiner Ausbildung bereits wider. Alle Öffentlichkeitsarbeiter und Pressesprecher erwerben in der Grundausbildung Kenntnisse über die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit, durchlaufen aber auch ein Interview- und Schreibtraining für die Pressearbeit.

Eine große Rolle in den Public Relations spielen heute nicht nur die Texte, sondern vor allen Dingen Video- und Bildmaterial. Die Zeiten, in denen mit einer brillant formulierten Pressemitteilung die Medien, die Gesamtberichterstattung und somit die öffentliche Wahrnehmung eingefangen werden konnte, sind lange vorbei. Zu viele Protagonisten bestimmen den Stream unterschiedlicher Kanäle der Berichterstattung und lassen sich durch reines Texten nur schwer beeinflussen. Die Macht der Bilder ist jedoch um ein Vielfaches größer, sind sie doch für den Betrachter erheblich authentischer und faktischer als jeder Textbeitrag. Gelingt es, die Botschaften mit Bildern oder kurzen Videobeiträgen in den Köpfen zu verankern und das Thema für den „Kunden“ zu visualisieren, erziele ich erheblich größere Wirkung, als mit reinem Textmaterial. Der Gedanke über die Visualisierung eines Themas ist somit zwingender Bestandteil jeder Überlegung moderner PR, egal zu welchem Thema. Auch in diesem Zusammenhang müssen Presseund Öffentlichkeitsarbeiter im Idealfall eng zusammenrücken, um gemeinsam zu entscheiden: Welches Bild haben wir? Welche Bilder benötigen wir gegebenenfalls noch, um unser Thema gut aufbereitet zu platzieren?

Damit erschließen sich die Gründe, warum wir heute nicht mehr von der klassischen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sprechen, sondern von Public Relations der Polizei. Der Begriff ist allumfassend und schließt keinen Kommunikationsweg aus. Er symbolisiert die einheitliche Öffentlichkeitsarbeit und zieht keine Trennlinien zwischen der Pressearbeit als besonderer Form der Öffentlichkeitsarbeit und allen anderen Kommunikationswegen oder der Unterstützung von Kommunikation durch Bilder, Videos, Grafiken und Layouts. Gute PR ist heute aus einem Guss. Kernbotschaften müssen entwickelt und über unterschiedliche Kanäle an die Zielgruppen transportiert werden, gutes Bildmaterial und Videos müssen effektverstärkend die Themen visualisiert an den Kunden herantragen. Dann geschieht auch kein Bruch in der Kommunikation zwischen einzelnen Medien.

Für die polizeiliche PR bedeutet das natürlich auch gravierende Veränderungen. Denn wenn wir unsere Ziele der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit erreichen wollen, müssen wir all diese Kanäle im Blick behalten und, wenn nötig, auf ihnen auch aktiv tätig werden. Nur so haben wir die Möglichkeit, die Deutungshoheit für unsere Themen auf allen Medienkanälen zu halten und sie aktiv mitzugestalten. Schauen wir also im Einzelnen, wie die Instrumente aussehen und wie sie zu bedienen sind.

Vor dem Blick auf einzelne Werkzeuge muss aber eine für die Polizei ultimativ verpflichtende Voraussetzung für jegliches polizeiliches Handeln geprüft werden. Es sind die rechtlichen Voraussetzungen, die es auch in den Public Relations zu beachten gilt.

Merke:

Keine Trennung von Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. PR muss aus einem Guss erfolgen. Kernbotschaften werden mediengerecht aufbereitet über unterschiedliche Kanäle veröffentlicht.

Bild und Video gewinnen in der PR immer mehr Bedeutung. Texte werden weniger konsumiert, Arbeitsschwerpunkte verschieben sich.

Deutungshoheit behalten. Alle Medienkanäle müssen im Blick gehalten werden, um die Gesamtkommunikation zu verfolgen und aktiv mitzugestalten.

4Auch PR ist an Recht und Gesetz gebunden – durch die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit tangierte Rechtsbereiche

Die Polizeibehörden des Bundes und der Länder in Deutschland sind das primär handelnde Exekutivorgan in Deutschland, das von den Bürgerinnen und Bürgern tagtäglich in der Ausübung seines Dienstes, insbesondere über Medien, intensiv wahrgenommen wird. Polizeiliches Handeln ist ohne Wenn und Aber an Recht und Gesetz gebunden. Das gilt nicht nur für Exekutivmaßnahmen, sondern selbstverständlich auch für sämtliche Aktivitäten im Rahmen der Public Relations. Auf den ersten Blick stößt man gegebenenfalls bei dem einen oder anderen auf Unverständnis bei dieser Aussage. Wo um Himmels Willen werden durch PR-Maßnahmen Rechtsbelange tangiert? In der Tat sind es nicht viele Bereiche, aber dort, wo geltendes Recht in der PR eine Rolle spielt, ist es auch definitiv eine gravierende.

Da ist zum einen das Presserecht als herausragender Rechtsanspruch der Medien, und damit der Öffentlichkeit, gegenüber dem Staat. Da sind zum anderen das Urheberrecht sowie das Recht am eigenen Bild und die damit verbundenen Persönlichkeitsrechte. Die spielen bei Veröffentlichungen jeglicher Art eine erhebliche Rolle und können bei Nichtbeachtung, insbesondere in der Online-Kommunikation mit einem in der Regel unüberschaubaren Verbreitungsgrad, gravierende Folgen nach sich ziehen. Über diese sehr spezifischen Rechtsbereiche hinaus bewegt aber auch eine grundsätzliche Frage die PR-Dienststellen wie jede andere behördliche Institution, der bestimmte Aufgaben zugeschrieben werden: Es ist die Frage der Zuständigkeit. Da die Prüfung der Zuständigkeit regelmäßig bei der Bewertung von polizeilichen Sachverhalten eine Rolle spielt, gehe ich ausführlicher auf diesen Punkt in Kapitel 8.1.6 ein. Unter rechtlichen Aspekten muss aber schon hier folgender Grundsatz verankert werden: Bevor wir in die Pressearbeit einsteigen, muss die Zuständigkeit für einen bestimmten Sachverhalt einwandfrei geklärt sein. Denn nur dann ist die Behörde und damit die PR-Dienststelle legitimiert, zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen.


Grafik: Rechtsbereiche der PR

Hier sollen die großen Rechtsbereiche der PR und deren Bedeutung grundsätzlich beschrieben werden. Für Beschäftigte in den polizeilichen Public Relations ist es aber zwingend erforderlich, sich mit diesen rechtlichen Themenkomplexen auch über die Informationen in diesem Kapitel hinaus intensiver auseinanderzusetzen. Weder möchte ich mir in diesem Zusammenhang eine fachjuristische Expertise anmaßen noch rechtliche Fragen bis ins Detail erläutern, denn dazu bedarf es eben genau dieses Fachwissens. Die Ausführungen sollen helfen, im alltäglichen Dienst und in besonderen Lagen geltendes Recht zu beachten und auf diese Weise gute PR zu machen, ohne dafür in irgendeiner Weise belangt werden zu können. Für die Klärung spezifischer Rechtsprobleme gibt es genügend Fachliteratur, die für konkrete Probleme hilfreich sein kann. Allen voran sei insbesondere für das Presserecht das Standardwerk „Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts“ genannt, das auf den Pressestellen für die Klärung kniffliger Rechtsfragen vorgehalten werden sollte.

4.1Pressearbeit: Kein Selbstzweck, sondern rechtliche Verpflichtung mit Verfassungsrang und Pfeiler unserer demokratischen Grundordnung

Die Tatsache, dass die Pressearbeit in jeder Behörde unter allen Maßnahmen der Public Relations einen außerordentlich hohen Stellenwert genießt, hat zwei Gründe: Zum einen ist sie nach wie vor entscheidend, um im Falle medialer Krisen die Position der eigenen Behörde maßgeblich positiv zu beeinflussen. Zum anderen ist sie vor allem aber auch rechtliche Verpflichtung für alle staatlichen Institutionen und damit tatsächlich ein Grundpfeiler unseres Demokratieverständnisses. Der Rechtsanspruch der Presse auf Information und freies Handeln ist Basis unserer Demokratie. Diese Tatsache lohnt es sich immer wieder vor Augen zu führen. Nur allzu häufig erlebe ich bis in höchste Leitungsebenen, auch auf ministerieller Ebene, dass dieser Ansatz im Eifer dynamischer Kommunikationsprozesse nur wenig oder gar nicht bedacht wird. Ein Satz, den jeder Pressesprecher in diesem Zusammenhang nach langjähriger Tätigkeit deutlich mehr als einmal von gehobenen Leitungsfunktionen gehört hat, lautet: „Dazu sagen wir jetzt nichts.“ Diese Aussage ist in vielen Fällen rechtlich bedenklich, denn die Presse hat einen Anspruch auf Informationen durch staatliche Institutionen, der verfassungsrechtlich nicht höher aufzuhängen ist. Er resultiert aus Artikel 5 Grundgesetz (GG).

Artikel 5 Grundgesetz: Meinungsfreiheit

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Um die tief greifende Bedeutung dieser wenigen Sätze für unsere demokratische Grundordnung und im Weiteren für unsere Aufgabe zu verstehen, ist es hilfreich, sich klarzumachen, in welchem Verhältnis Journalisten, und damit die Presse, und behördliche Institutionen auf Basis dieses Grundrechts zueinander stehen. Für Pressesprecherinnen oder Pressesprecher steht nur allzu häufig die Frage im Raum, warum eine gute Zusammenarbeit mit den entsprechenden Redakteuren, mit denen man sich im Grunde bei regelmäßigem Kontakt gerade im lokalen Bereich häufig ja auch gut versteht, nicht zu jedem Zeitpunkt möglich ist. Die Antwort ist relativ simpel: Die Presse übt eine Kontrollfunktion über staatliches, und damit auch über polizeiliches, Handeln aus. Insbesondere die Exekutive, und ganz besonders die Polizei, ist mit ihren beträchtlichen Eingriffsbefugnissen in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger, bis hin zum Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, eine Institution, die im demokratischen Konstrukt bedingungslos nach den Buchstaben der Gesetze und geltender Rechtsverordnungen handeln muss. Jeder durch staatliche Organisationen durchgeführte Grundrechtseingriff bedarf einer klaren rechtlichen Legitimation. Es ist Aufgabe der Presse, die Einhaltung dieser klaren Regeln zu kontrollieren, Verstöße oder Fehlhandlungen aufzudecken und der Bevölkerung so die Möglichkeit zu geben, sich über mögliche Missstände zu informieren.

Insofern ist der Journalist in der Regel geradezu auf der Suche nach Fehlern, die staatliche Institutionen begehen, auch wenn er das so offen nicht kommuniziert. Pressesprecherinnen und Pressesprecher sind in ihrem Handeln stets bemüht, die Polizei in ein gutes Licht zu stellen, sie quasi auch durch Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zu bewerben. Das ist eine klare Interessenskollision: Während auf der einen Seite das Ziel darin besteht, ein möglichst positives Bild einer Polizeibehörde zu zeichnen, wird auf der anderen Seite, überspitzt dargestellt, permanent das Haar in der Suppe gesucht. In diesem Spannungsbogen muss das Verhältnis zwischen Behörde und Presse dauerhaft wahrgenommen werden. Mir persönlich hat das Voraugenführen dieser Situation insbesondere in medialen Krisen immer sehr geholfen, das Verhalten von Journalisten zu abstrahieren. Hinzu kommen weitere Kriterien, die den Umgang mit Pressevertretern in besonders belastenden Situationen entschärfen, aber bleiben wir zunächst bei den rechtlichen Grundlagen.

Das oben beschriebene Grundverständnis für das Verhältnis von Presse und Staat muss jeder Pressesprecher und jede Pressesprecherin für sich verinnerlicht haben. Nur dann kann die Aufgabe der Pressearbeit für eine Behörde professionell umgesetzt werden. Es ist aber nicht nur obligatorisch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der PR-Dienststelle (so nennen wir ab sofort die Fachdienststellen für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit), dieses Rechtsverständnis für sich zu erwerben, sondern es ist zusätzlich Aufgabe der Pressesprecherinnen und Pressesprecher, auch allen Beschäftigten einer Polizeibehörde dieses besondere rechtsstaatliche Verhältnis zu erklären. Immer wieder wird in vermeintlich unbedeutenden Sachverhalten in der Zusammenarbeit mit der eigenen Behörde deutlich, dass die Kolleginnen und Kollegen, die allesamt Fachleute für bestimmte Aufgaben innerhalb der Polizei sind, über diese Expertise nicht verfügen. Das brauchen sie auch nicht, denn dafür gibt es ja eine Fachdienststelle, die mit Rat und Tat zur Seite steht. Es ist Aufgabe der Pressesprecherinnen und Pressesprecher, das besondere Verhältnis immer wieder auch denjenigen zu erklären, über deren Arbeit wir schließlich berichten oder zu deren möglichen Fehlern wir unter Umständen Stellung beziehen müssen. Auch, wenn viele die Journalisten kritisch sehen, erschließt sich ihnen bei Erklärung doch im Grundsatz die Tragweite der Aufgabe der Presse und damit auch die der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit respektive der PR der eigenen Behörde.

Auf Unverständnis stößt in diesem Zusammenhang häufig die oft als sensationsheischend und reißerisch wahrgenommene Form der Berichterstattung durch die Medien. Und auch den Pressesprecherinnen und Pressesprechern fällt es in diesem Zusammenhang oft schwer, den grundrechtlich verbrieften Auftrag der Presse zum verantwortungsvollen, kritischen Blick auf staatliches Handeln in der Berichterstattung wiederzufinden. Aber diese Bewertung hilft im Kern nicht weiter, denn über Art und Weise der Berichterstattung bestimmen die Medien selbst. Alles andere wäre tatsächlich eine konkrete Einschränkung der freien Berichterstattung und damit der Pressefreiheit. Diese Wahrnehmung leistet aber tatsächlich einen nicht unerheblichen Beitrag zum Spannungsfeld zwischen Journalisten und Behörden.


Grafik: Interessenskonflikt

Expressis verbis verlangt Artikel 5 GG die Gewährleistung der Pressefreiheit. Eine Zensur ist unzulässig. Dass die Zensur in einer Demokratie ein unzulässiges Mittel der Kommunikationsbeeinflussung ist, erschließt sich den meisten sofort. Jeder Polizeibeamte, der gefragt würde, ob Zensur durch staatliche Institutionen zulässig sei, würde ad hoc die richtige Antwort mit dem Brustton der Überzeugung geben: Selbstverständlich nicht! Aber auch dieses Thema kann in der praktischen Pressearbeit in vermeintlich unspektakulären Fällen von Relevanz sein, wenn man sich die Bedeutung dieser Aussage nicht bewusst macht.

Ein Beispiel:

Eine kostenlose Wochenzeitschrift, die durch Werbeeinlagen finanziert und in der ganzen Stadt am Wochenende an alle Haushalte verteilt wird, plant einen Bericht über die Arbeit einer Polizeileitstelle des Polizeipräsidiums. Eine Journalistin begleitet dafür eine gesamte Schicht den diensthabenden Dienstgruppenleiter. Der Bericht umfasst eine ganze Seite mit Bild und beschreibt ausgesprochen anschaulich die Arbeit dieser speziellen Dienststelle. Soweit ist aus Sicht der Pressestelle der Behörde alles bestens. Der Bericht ist auch aus Sicht der Behördenleitung gelungen und trägt zum positiven Image der Polizeibehörde bei. Innerbehördlich entsteht jedoch ein Schwelbrand in der Dienststelle, über die berichtet wurde, von dem ich als Pressesprecher erst Tage später erfahre. Der Bericht enthält folgenden Satz, an dem sich die Geister scheiden: „Der Dienstgruppenleiter lehnt sich zurück und trinkt zunächst einmal in Ruhe einen Kaffee.“ Diese Form der Darstellung löst großen Unmut bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Leitstelle aus. Man ist der Meinung, es entstünde der Eindruck, dass in ihrer Dienststelle offensichtlich durchgängig dazu Zeit wäre, in aller Ruhe Kaffee zu trinken. Eine erstaunliche Wahrnehmung, die nachweisbar in dieser Intensität offensichtlich nur bei den dort Beschäftigten so angekommen ist. Ich erkläre, bemüht, die Diskussion zu entschärfen, dass dieser Eindruck von anderen überhaupt nicht gespiegelt wurde, im Gegenteil: Die Behördenleitung sei sehr zufrieden mit dem Bericht gewesen. Doch das Verständnis für meine Worte ist nicht ausgeprägt. Und dann kommt die Äußerung eines Kollegen, die die fehlende Kenntnis über die rechtlichen Zusammenhänge deutlich belegt. „Wie kann es überhaupt sein, dass ein solcher Text veröffentlicht wird, ohne dass die Pressestelle des Polizeipräsidiums ihn gelesen und korrigiert hat?“ Treffender kann man den Akt der (hier gewünschten) Zensur nicht beschreiben. Man kann sich vorstellen, dass meine vorsichtigen Erläuterungen zu diesem Thema zunächst auf wenig Verständnis stießen. Letztendlich konnte ich aber deutlich machen, dass genau das, insbesondere unter grundrechtlichen Aspekten, absolut unzulässig ist. Die Presse ist frei in der Berichterstattung. Sie allein bestimmt, in welcher Form über Themen berichtet wird und wie sie präsentiert werden. Doch diese Einschätzung ist kein Einzelfall. Immer wieder werde ich gefragt, wie es möglich ist, dass Dinge in der Zeitung stehen, die ich quasi nicht autorisiert habe. Dann kann ich nur sagen: Weil die Presse in ihrer Berichterstattung frei ist und eine Zensur nicht stattfindet.

Zensur:

Eine zumeist von staatlichen Stellen oder Regierungen angeordnete Kontrolle der Inhalte von Druckerzeugnissen oder auch elektronischen Veröffentlichung auf unerwünschte Inhalte mit dem Ziel, selbige zu löschen oder umzuschreiben.

Im Rahmen der guten Zusammenarbeit gibt es auch Journalisten, die sich darauf einlassen, dass der Text im Vorfeld durch die Pressestelle gegengelesen wird, und in beiderseitigem Einverständnis ist das auch absolut legitim. In der Regel will der Journalist sich in solchen Fällen absichern, dass der Bericht keine fachlichen Fehler enthält. Das ist ein wirklicher Akt der vertrauensvollen Zusammenarbeit, den die Pressesprecherin oder der Pressesprecher natürlich jederzeit einzufordern versuchen kann. Man sollte dies allerdings nur in Kenntnis der rechtlichen Voraussetzung und mit der gebotenen Vorsicht tun, um das gute Verhältnis nicht überzustrapazieren. Fängt man in einem solchen Fall an, den Text stilistisch umzuschreiben oder fernab von fachlicher Bewertung neu zu formulieren, könnte das sehr schnell das letzte Mal gewesen sein, dass ein Journalist den Text oder die Textpassage vorab zur Durchsicht zur Verfügung stellt. Die notwendige Sensibilität kann hier helfen, das vertrauensvolle Miteinander zu stärken und dafür zu sorgen, auch künftig gegebenenfalls bei komplexen Themen Gelegenheit zu bekommen, vor Veröffentlichung auf einen Text zu schauen.

Regelmäßig räumen Journalisten die Möglichkeit des Redigierens bei schriftlichen Interviews ein. Hier geht es um das vermeintlich persönlich gesprochene Wort. Zumindest wird dem Leser das über den Interviewartikel suggeriert. Auch hier besteht keinerlei Verpflichtung des Journalisten, so zu verfahren. Umgekehrt besteht aber auch für die Behörde keine Verpflichtung, ein persönliches Interview zu geben. Insofern findet man hier unter den beschriebenen Vorgehensweisen zusammen, sodass beide Seiten von der Berichterstattung profitieren. In jedem Fall sollte dieses Vorgehen bei einem persönlichen Interview entsprechend eingefordert werden, um Schiffbruch auf Kosten des Interviewpartners zu verhindern.

Die Auskunftspflicht der Behörden

Die Gewährleistung der Pressefreiheit bedeutet nicht nur, dass staatliche Organe die Presse in ihrer Arbeit nicht beschränken dürfen, sondern es ergibt sich daraus auch die Verpflichtung, die Pressearbeit in der Form aktiv zu unterstützen, dass zumindest auf Nachfrage der Presse alle notwendigen Informationen zur Berichterstattung zur Verfügung gestellt werden müssen. Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen, die abschließend in den Pressegesetzen der Länder geregelt sind, kann von der Auskunftspflicht abgesehen werden. Auch dieser Punkt sorgt häufig für Unverständnis in der Kollegenschaft. Wieso muss man diese oder jene Information zum jetzigen Zeitpunkt der Presse auf Anfrage mitteilen? Warum müssen wir zu diesem Thema Stellung nehmen? Auch diese Frage ist simpel zu beantworten: Es ist das Recht des Journalisten. Und hier schließt sich der Bogen zur Einführung dieses Kapitels: „Dazu sagen wir nichts“, ist meist nicht die probate Lösung, im Übrigen aber auch häufig dann nicht, wenn keine rechtliche Verpflichtung zur Auskunft besteht. Denn wer nichts sagt, über den wird geredet und die Deutungshoheit geht komplett verloren. Doch vorab solcher „pressetaktischer Erwägungen“ geht es hier zunächst nur um die rechtlichen Voraussetzungen und Einschränkungen.

Die Einschränkung der Pressefreiheit

Grundsätzlich ist die Behörde zu Auskünften an die Presse verpflichtet. Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus Artikel 5 (1) GG. Die Rechte aus Artikel 5 (1) GG finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Dieser Auszug aus Artikel 5 GG schränkt die Freiheit der Presse ein. Die Einschränkung des Presserechts manifestiert sich vor allen Dingen in den Landespressegesetzen als allgemeine Gesetze, die in ihren Ausführungen hinsichtlich der Einschränkung der Pressefreiheit nahezu identisch sind. Zur expliziten Benennung der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre in Artikel 5 (1) GG gibt es unterschiedliche Auffassungen, die unter anderem die These eines eher deklaratorischen Charakters dieser Formulierung stützen, um diese schutzwürdigen Güter besonders hervorzuheben. Da aber auch diese Rechte aus meiner Sicht vornehmlich ihren Schutz in den allgemeinen Gesetzen finden, vernachlässigen wir die explizite Benennung dieser Begriffe. In der alltäglichen Arbeit ist mir bislang kein Fall begegnet, in dem die rechtliche Definition dieser Begriffe oder daraus resultierende Einschränkungen des Presserechts zu Problemen geführt haben. Ist das im Einzelnen der Fall, so muss in der entsprechenden Fachliteratur nachgeforscht werden.

In Nordrhein-Westfalen gibt § 4 Landespressegesetz die abschließende Aufzählung der Fälle wieder, in denen die Presse keinen Anspruch auf Information gegenüber staatlichen Institutionen innehat. Aus Absatz 1 ergibt sich noch einmal expressis verbis das Informationsrecht der Presse.

§ 4 Landespressegesetz NRW: Informationsrecht der Presse

(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.

(2) Ein Anspruch auf Auskunft besteht nicht, soweit

1. durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder

2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder

3. ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder

4. deren Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse überhaupt, an diejenige einer bestimmten Richtung oder an ein bestimmtes periodisches Druckwerk verbieten, sind unzulässig.

(4) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, dass ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden

In Absatz 1 manifestiert sich die Verpflichtung, Presseanfragen zu beantworten. Wichtig dabei: Es ergibt sich keine Verpflichtung zur aktiven Pressearbeit aus den rechtlichen Vorschriften der Pressegesetze. Immer wieder fordern Journalisten über nahezu jeden polizeilichen Sachverhalt informiert zu werden und führen dazu das Presserecht im Schilde. Das ist aber allerhöchstens dann legitim, wenn die Behörde die Veröffentlichung eines Sachverhaltes mit dem Ziel unterlässt, die Bevölkerung über einen allgemein bedeutsamen Sachverhalt im Dunkeln zu lassen. Das gilt sicherlich nicht für jeden Einbruchdiebstahl oder Verkehrsunfall. Aber: Aktive Medienarbeit ist heute aus den Polizeipressestellen nicht mehr wegzudenken. Auf der einen Seite benötigen Journalisten die Informationen der Polizei, um eine umfassende Berichterstattung über die Geschehnisse in einem regionalen Bereich überhaupt gewährleisten zu können. Auf der anderen Seite profitiert die Polizei als Lieferant der wirklich interessanten Geschichten aus dem Zuständigkeitsbereich einer Behörde natürlich auch von diesem Status. Denn die Journalisten könnten ohne die Informationen, die sie tagtäglich von den Pressestellen der Polizeibehörden erhalten, wohl keine aktuelle regionale Berichterstattung von Interesse für die Bürgerinnen und Bürger gewährleisten. Insofern können wir auch in dem Bewusstsein handeln, insbesondere für die Lokalpresse vor Ort ein überaus wichtiger Dienstleister und Informationsgeber zu sein. Aktive Pressearbeit, also das aus eigenem Antrieb ohne konkrete Nachfrage der Presse Veröffentlichen von Presseberichten über polizeiliche Sachverhalte, ist heute Alltagsgeschäft jeder Polizeipressestelle in Deutschland.

Regelmäßig bewegt die Pressestellen die Frage der aktiven Veröffentlichung, wenn beispielsweise Belange des Opferschutzes tangiert sind. Das ist zum Beispiel immer wieder bei Sexualdelikten der Fall. Auf der einen Seite steht das in vielen Fällen stark traumatisierte Opfer, dessen seelischer Schaden durch die Tat bereits immens ist und der durch eine aktive Berichterstattung, von Medien gegebenenfalls noch reißerisch präsentiert, zusätzlich verstärkt werden kann. Auf der anderen Seite handelt es sich um eine schwere Straftat, die in der Bevölkerung regelmäßig auch zum Anspruch auf umfassende Informationen führt. Schon jetzt ist klar, dass es sich um eine schwierige Rechtsgüterabwägung handelt. Dazu bewegt die Frage: Ist der Täter bekannt oder unbekannt? Können gegebenenfalls über eine aktive Berichterstattung Hinweise aus der Bevölkerung auf ihn erlangt werden, die zum polizeilichen Erfolg, nämlich zu einer Festnahme, führen? Und noch schwieriger wird es, wenn es Hinweise darauf gibt, dass der Täter einen Migrationshintergrund hat. Spätestens dann bewegen wir uns in einem hochpolitischen Minenfeld, wenn die Tat zunächst verdeckt gehalten wird, auch wenn das aus Gründen des Opferschutzes geschieht. Wenn sich bei Medien nur der Hauch des vermeintlichen Eindrucks einstellt, dass Informationen vielleicht auch zurückgehalten werden, um bestimmte politische Einschätzungen und Wertungen nicht zu befeuern, wird es für die handelnde Behörde extrem schwierig. Sie muss sich in einem solchen Fall auf entsprechende öffentliche Kritik einstellen, und häufig findet sich dann auch bei den politischen Entscheidungsträgern keine Rückendeckung mehr. Beispiele dafür gibt es aus der täglichen Pressearbeit zur Genüge. Wie geht man mit einem solchen Sachverhalt um?


Bild: Vergewaltigung auf Friedhof, „Minister kritisiert Pressearbeit“

Vor weiteren Ausführungen zu den Einschränkungen des Presserechts ist der Fall rein rechtlich betrachtet, noch relativ eindeutig einzuordnen. Aktive Pressearbeit ist nicht verpflichtend, die Behörde muss den Sachverhalt aus presserechtlichen Erwägungen also nicht veröffentlichen. Medientaktisch sollten aber weitere Überlegungen eine Rolle spielen: Welche Vorwürfe tauchen in der Berichterstattung auf, wenn die Geschichte erst später in die Öffentlichkeit kommt (Verschleierungstaktik der Behörde, politische Einflussnahme, um Ausländer nicht in ein schlechtes Licht zu rücken …)? Wie wahrscheinlich ist es, dass die Geschichte auf anderem Weg als durch aktive Pressearbeit der Polizei in die Medien gelangt (Tatort, Tatzeit, Wahrnehmung in der Bevölkerung, wie viele Personen wissen von der Tat)? Wie stark ist das Recht des Opfers auf Schutz vor öffentlicher Berichterstattung im konkreten Fall zu werten (Alter, Herkunft, individuelle Persönlichkeit)? Außerdem muss bereits hier ein weiterer wichtiger Hinweis in der rechtlichen Bewertung platziert werden, auf den ich aber auch später noch einmal eingehe: die Frage der Zuständigkeit. Herrin des Strafverfahrens ist die Staatsanwaltschaft. Ihr obliegt in solchen Fällen (je nach Absprache mit der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft) auch die Hoheit über Presseauskünfte. Es gibt sehr unterschiedliche Regelungen zwischen den Strafverfolgungsbehörden zur Pressearbeit. Während in vielen Behörden die Polizei autorisiert ist, bis hin zum Tötungsdelikt zunächst eigenständig Pressearbeit zu betreiben, gibt es auch Regelungen, bei denen die Staatsanwaltschaft sich bereits bei einem Raub die Pressearbeit in eigener Zuständigkeit vorbehält. Wichtig ist: Die örtlich bestehenden Regelungen müssen zwingend beachtet werden. Aber natürlich hat die Pressestelle der Polizei in einem Fall wie dem oben skizzierten auch eine Beratungspflicht der zuständigen Stelle gegenüber. Unterm Strich wird es regelmäßig zu einer gemeinsamen Veröffentlichung kommen, in der Polizei und Staatsanwaltschaft als gemeinsam ermittelnde Partnerbehörden auftreten. In der Regel erfolgen enge Absprachen zwischen den beteiligten Institutionen, bei denen die benannten Fragen auch eine Rolle spielen. Institutionen, bei denen die benannten Fragen auch eine Rolle spielen. Im Falle eines schweren Sexualdelikts mit einem tatverdächtigen Migranten sollte in die Beantwortung der aufgeworfenen Fragestellungen unabhängig von grundsätzlichen Absprachen die StA immer eingebunden werden, da hier die für die Ermittlungen verantwortliche Behörde immer mit im Boot sitzt, wenn die Medienberichterstattung Fahrt aufnimmt.

In der praktischen Anwendung dürften die einschlägigen Vorschriften aus den Landespressegesetzen zur Einschränkung der Pressefreiheit die mit Abstand größte Bedeutung der Rechtsvorschriften für die tägliche Arbeit haben. Sie manifestieren sich in Nordrhein-Westfalen in § 4 (2) Landespressegesetz NRW. Im Kern finden sich in allen Landespressegesetzen ähnliche Vorschriften, die aber von Bundesland zu Bundesland durchaus in Nuancen variieren können. Sieht die Behörde ein Problem in der Beantwortung einer Anfrage, wird sie zunächst vorrangig prüfen, ob eine rechtliche Verpflichtung zur Beantwortung der Anfrage besteht (§ 4 (1) Landespressegesetz NRW) oder ob sich aus § 4 (2) Landespressegesetz NRW ein Tatbestand ergibt, der den Anspruch auf Beantwortung verneint. In der Kurzzusammenfassung sind regelmäßig folgende Punkte vorab zu prüfen:

1. Ist ein schwebendes Verfahren tangiert und wird es gegebenenfalls durch Berichterstattung beeinflusst?

2. Werden Vorschriften der Geheimhaltung tangiert (auch VS nfD!)?

3. Werden durch eine Berichterstattung auf Grundlage unserer Auskunft öffentliche oder private Interessen tangiert?

4. Übersteigt der Umfang der Beantwortung der Anfrage das zumutbare Maß?

Kommt der handelnde Pressesprecher oder die handelnde Pressesprecherin zu dem Schluss, dass einer der Punkte greifen könnte, sollte man nun in eine tiefere Rechtsprüfung des konkreten Falls einsteigen. Hier ist es ratsam, auf entsprechende Fachliteratur und gegebenenfalls einschlägige Urteilsrecherche zurückzugreifen, um möglichst rechtssicher und damit sattelfest in der Argumentation zu handeln. Aufgrund der Komplexität und der Vielzahl unterschiedlicher Sachverhalte, die hier von Relevanz sein könnten, wird auf eine detailliertere Erläuterung der rechtlichen Vorschriften zur Pressearbeit an dieser Stelle verzichtet. Im Grundsatz muss jeder Pressesprecherin und jedem Pressesprecher klar sein: Das Anspruchsrecht der Presse auf behördliche Auskunft zu angefragten Sachverhalten ist eines der wichtigsten Rechtsgüter für den Erhalt unserer Demokratie. Die Einschränkung muss zweifelsfrei rechtlich begründbar sein. Im Zweifelsfall empfehle ich immer, den Anspruchsberechtigten besser eine knappe als gar keine Antwort zu geben. Denn eine vom Journalisten als „Totalverweigerung“ empfundene Nichtbeantwortung einer Anfrage durch eine staatliche Institution führt regelmäßig zu einem hohen negativen Emotionalisierungsgrad und gegebenenfalls auch tatsächlich zur rechtlichen Überprüfung der behördlichen Entscheidung. Mit diesem Bewusstsein und der Kenntnis über die einschlägigen Paragrafen ist jeder Lebenssachverhalt im polizeilichen Alltag der PR-Dienststellen zu bewerten.

Ausgesprochen wichtig ist bei der Bewertung, dass es hier nicht darum geht, keine Auskunft geben zu dürfen, sondern keine Auskunft geben zu müssen. Stellen wir fest, von der grundrechtlich verbrieften Auskunftspflicht aufgrund der spezialgesetzlichen Regelungen entbunden zu sein, bleiben immer noch die medientaktischen Überlegungen bestehen, wie sie bereits im Sachverhalt der Vergewaltigung beispielhaft beschrieben wurden. Unter Einbeziehung dieser Parameter kann auch der Schluss im Einzelfall naheliegen, trotz der Entbindung zur verpflichtenden Auskunft den Medien die Informationen zu einem bestimmten Sachverhalt zu geben. Dadurch dürfen natürlich andere Rechtsbereiche, wie zum Beispiel die Pflicht zur Geheimhaltung, nicht tangiert werden. Die rechtliche Prüfung zur Auskunftsverpflichtung sollte also nie medientaktische Überlegungen ausschließen.

Merke:

Die Pressefreiheit ist einer der Grundpfeiler unserer Demokratie.

Behörden sind grundsätzlich zur Auskunft gegenüber der Presse verpflichtet. Ausnahmen davon sind abschließend in den Landespressegesetzen aufgezählt.

Eine Zensur findet nicht statt. Verschriftete Interviews werden im Rahmen guter Zusammenarbeit vor Veröffentlichung durch Journalisten zur Abstimmung zur Verfügung gestellt.

Zuständigkeiten müssen beachtet werden. Herrin des Strafverfahrens ist die Staatsanwaltschaft, auch in Presseangelegenheiten.

Die rechtliche Überprüfung zur Auskunftsverpflichtung gegenüber den Medien sollte immer auch medientaktische Aspekte mit einbeziehen.

4.2Bild- und Videoveröffentlichungen – das Recht am eigenen Bild und das Urheberrecht

Ohne Bilder und Videos ist moderne PR heute undenkbar. Jede PR-Dienststelle einer Polizeibehörde verfügt selbstverständlich über eine eigene Kamera, um Fotos für die Öffentlichkeitsarbeit zu fertigen. Gern werden auch Bilder aus anderen Quellen hinzugezogen, um sie in die eigene PR einzubauen. Aber Vorsicht! Die Bildrechte der Ersteller und das Recht von Personen am eigenen Bild liegen in einem juristischen Minenfeld, das bei Missachtung der geltenden Vorschriften den Handelnden teuer zu stehen kommen kann. Deshalb ist es wichtig, die geltenden Normen und Gesetze zwingend zu beachten, um mit eigentlich gut gemeinten Aktionen nicht dienstlichen Schiffbruch zu erleiden.

Die aktive Veröffentlichung von Bildern und Videos durch die eigene PR-Dienststelle ist aber nicht der einzige Berührungspunkt zum Thema Bildrechte in der polizeilichen Arbeit. Polizistinnen und Polizisten werden immer häufiger während des Einsatzes gefilmt, Videos werden auf YouTube oder anderen Online-Kanälen von Privatpersonen veröffentlicht, und Medien beziehen sich in ihrer Berichterstattung auf diese Bilder, die allzu häufig nur einen kleinen Ausschnitt aus einem Polizeieinsatz zeigen und dessen Gesamtverlauf nicht ansatzweise wiedergeben. Bei Großeinsätzen werden Polizeibeamtinnen und -beamte regelmäßig mit Pressevertretern konfrontiert, die Bilder von ihnen, von den Opfern einer Straftat oder eines Unfalls, von Demonstrationsteilnehmern oder auch völlig unbeteiligten Personen aufnehmen und veröffentlichen wollen. Regelmäßig werden nach daraus resultierenden Konfliktsituationen die PR-Dienststellen mit Fragen zur Rechtmäßigkeit solcher Aufnahmen und zum rechtlich sauberen Umgang mit den Erstellern konfrontiert. Insofern kommt diesem Rechtsbereich auch im polizeilichen Einsatzgeschehen eine immer größere Bedeutung zu. Die folgenden Ausführungen sollen für den polizeilichen Alltag und die Praxis Antworten auf die drängendsten und immer wieder auftauchenden Fragen im Zusammenhang mit dem Thema Bildrechte geben. Klar ist dabei eines: Wir bewegen uns in diesem Rechtsbereich permanent in Grauzonen, die immer wieder eine konkrete Bewertung des Einzelfalls verlangen. Und trotzdem helfen die grundlegenden Rechtskenntnisse dabei, konkrete Situationen in Kenntnis der Rechtsvorschriften mit Augenmaß einzuschätzen.

4.2.1Bilder von Personen und das Persönlichkeitsrecht am eigenen Bild

Die Grundregel ist simpel: Jeder Mensch kann selbst darüber bestimmen, ob er fotografiert werden möchte und ob diese Bilder veröffentlicht werden dürfen oder nicht. Wer diesen Grundsatz verinnerlicht, der ist auf jeden Fall mit der notwendigen Sensibilität unterwegs, wenn er eine Kamera zu Zwecken der Public Relations in die Hand nimmt. Aber ohne Bilder von Personen, ohne Videos, in denen Menschen agieren, ist zeitgemäße PR undenkbar. Wie sehr erschwert die Beachtung dieses Grundsatzes also unsere Intention, moderne PR zu betreiben?

Im Mai 2018 trat zudem die neue europäische Datenschutz-Grundverordnung in Kraft. Auch dieses komplizierte Rechtsgebilde strahlt in seiner Wirkung auf das Recht am eigenen Bild, denn ein solches Bild ist zweifelsfrei ein persönliches Datum, das nun auch durch europäisches Recht einem besonderen Schutz unterliegt. Zum Zeitpunkt der Erscheinung dieses Werks herrscht allgemein die rechtliche Auffassung, dass sich aus der Datenschutz-Grundverordnung und den ergänzenden nationalen Gesetzen keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage hinsichtlich der Nutzung von Fotos und Videos ergeben haben. In der folgenden Darstellung beziehe ich mich hinsichtlich der Aktualität der rechtlichen Einschätzung auf den Zeitpunkt der Erscheinung dieses Werkes und verweise noch einmal auf die Pflicht aller Beschäftigten im Bereich der Public Relations einer Polizeibehörde, sich hinsichtlich der aktuellen rechtlichen Entwicklungen permanent auf dem Laufenden zu halten.

Die europäische Datenschutz-Grundverordnung eröffnet in Artikel 85 Abs. 1 den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume für den Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit. Damit bleibt nach herrschender Rechtsmeinung in Deutschland das Kunsturhebergesetz gültige Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Bildmaterial. Die dort enthaltenen Regelungen fügen sich in die grundsätzlichen Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung ein. Das Kunsturhebergesetz ist damit Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung im Sinne der europäischen Datenschutz-Grundverordnung. Nun können die Leserinnen und Leser aufatmen, die sich schon länger mit der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und damit auch mit dem Recht am eigenen Bild auseinandersetzen: Gravierende Änderungen aufgrund der Einführung der Datenschutz-Grundverordnung gibt es damit nämlich nicht. Für alle anderen seien hier die grundsätzlichen Regelungen erläutert, die im Umgang mit Bildern und Videomaterial zwingend beachtet werden müssen.

Eigentlich vom so genannten Urheberrechtsgesetz abgelöst gelten wichtige Paragrafen des Kunsturhebergesetzes von 1907 bis heute. Aus den §§ 22 und 23 KUG ergeben sich spezialgesetzlich geregelt sowohl das Recht am eigenen Bild als auch die möglichen Ausnahmen davon.

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

§ 22

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten

§ 23

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben.

Einfach ausgedrückt regelt § 22 die Nutzung von Fotografien und Videos, auf denen Personen abgebildet sind. Sie dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Bei Minderjährigen überträgt sich das Einwilligungserfordernis auf die Eltern. Auch die mündliche Einwilligung des Abgebildeten ist ausreichend, kann sich aber im Nachgang in der Beweisbarkeit als problematisch darstellen. In der Regel erfolgt die Einwilligung des Abgebildeten zu einem bestimmten Zweck und nicht zur freien, zweckungebundenen Nutzung. Die schriftlich formulierte Einwilligung und Zweckbindung schafft für den Nutzer mehr Rechtssicherheit. Dabei sollte der Verwendungszweck so detailliert wie möglich benannt werden. So kann beispielsweise die Autorisierung zur Nutzung eines Bildes für das Internet auf bestimmte Seiten begrenzt werden. Gerade hier ist das besonders wichtig, um gegebenenfalls rechtliche Ansprüche gegen eine Fremdnutzung geltend machen zu können.

Von der grundsätzlich notwendigen Einwilligung gibt es aber auch Ausnahmen, die sich aus § 23 KUG ergeben.

Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild

1.Personen der Zeitgeschichte

Geltendes Recht unterscheidet zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte. Absolute Personen der Zeitgeschichte sind unter anderem Politiker, Künstler, Schauspieler, Schriftsteller, Sportler sowie Angehörige der Königshäuser. Doch auch diese Personen haben ein Recht auf Privatsphäre und am eigenen Bild, wenn es sich bei dem Rahmen der Erstellung des Bildes nicht um ein Ereignis der Zeitgeschichte handelt. Wenn ein bekannter Politiker beim Friseur sitzt und das Bild des Haareschneidens im Internet veröffentlicht wird, gilt diese Ausnahmeregelung nicht. Es muss ein berechtigtes Informationsinteresse der Allgemeinheit vorliegen, das mit dem Recht am eigenen Bild und dem Recht auf Privatsphäre des Betroffenen abzugleichen ist. Dass die Grenzziehung in solchen Fällen sich durchaus als problematisch darstellen kann, erschließt sich von selbst. Absolute Personen der Zeitgeschichte spielen für die polizeiliche PR in der Regel aber auch nur dann eine Rolle, wenn es sich tatsächlich um zeitgeschichtliche Ereignisse handelt, beispielsweise der Besuch einer Polizeibehörde durch den Innenminister oder eine Kampagne mit Unterstützung eines prominenten Sportlers.

Spannender ist die Frage nach der Definition der relativen Personen der Zeitgeschichte. Hierzu ist wichtig, sich zunächst vor Augen zu führen, welchen Zweck diese Ausnahmeregelung verfolgt. Sie soll die Möglichkeit schaffen, die Öffentlichkeit auch im Bild über Ereignisse von allgemeiner Bedeutung, und damit von Interesse für die Öffentlichkeit, zu informieren. Zur Zeitgeschichte zählen politische, wirtschaftliche und kulturelle, aber natürlich auch sicherheitsrelevante Themen. Überwiegt in der Rechtsgüterabwägung das berechtigte Informationsinteresse der Allgemeinheit, so ist die Aufnahme von Personen und auch die Verbreitung des Materials rechtlich zulässig. Fertigen Sie selbst für die eigene PR Bilder von fremden Personen in einem solchen Zusammenhang, ist auch die Nutzung für die Öffentlichkeitsarbeit der Behörde möglich. Zu relativen Personen der Zeitgeschichte werden aber bei polizeilichen Maßnahmen regelmäßig alle handelnden Personen und damit auch die Polizistinnen und Polizisten im Einsatz.

Das abgestufte Schutzkonzept des BGH

Dieses Konzept wurde vom BGH zur Abwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre und der Pressefreiheit in einem Urteil 2007 herangezogen und hat bis heute Bestand. Demnach darf der Informationswert der Berichterstattung im Abwägungsprozess nicht unberücksichtigt bleiben. Je geringer der Informationswert einer Berichterstattung für die Allgemeinheit ist, umso mehr muss der Schutz des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen berücksichtigt werden. Dies gilt auch für bekannte und absolute Personen der Zeitgeschichte. Ausdrücklich nicht in die Bewertung mit einfließen darf die Qualität des Presseerzeugnisses, da dies ein Eingriff in die Pressefreiheit wäre.

Auszug aus dem Urteil des BGH, Urteil vom 6. März 2007 – VI ZR 13/06:

Maßgebend ist […] das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Dabei ist der Begriff des Zeitgeschehens in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zugunsten der Pressefreiheit zwar in einem weiten Sinn zu verstehen, doch ist das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, sodass eine Berichterstattung keineswegs immer zulässig ist. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden.

Diese Formulierung macht einmal mehr deutlich, dass es schwarz und weiß in diesem Rechtsbereich nicht gibt. Wir bewegen uns tatsächlich in einer rechtlichen Grauzone, die immer wieder im Einzelfall eine neue an den aktuellen Gegebenheiten gemessene Bewertung erfahren muss.

2. Personen als Beiwerk des Hauptmotivs

Diese Ausnahme greift nur dann, wenn die Person auf dem Bild oder im Video tatsächlich nur als „Beiwerk“ in Erscheinung tritt. Veröffentlichen wir beispielsweise ein Foto eines total beschädigten Unfallfahrzeugs, neben dem am Rand auf dem Gehweg einige Personen stehen, die sich die Unfallörtlichkeit anschauen, sind diese Personen dann „Beiwerk“, wenn sich aus dem Gesamtkontext der Fokus klar auf das beschädigte Fahrzeug richtet. Geht es aber in der Berichterstattung um Gaffer und das Bild ist geeignet, auch diese Thematik zu bedienen – der Fokus wird also klar auf die Personen gelenkt –, fällt die Bewertung sicherlich anders aus. Die zentrale Frage, die in diesem Zusammenhang beantwortet werden muss, lautet: Bleiben das Motiv und der Charakter des Bildes erhalten, wenn man die Personen auf dem Bild weglassen würde? Auch diese Frage muss in jedem einzelnen Fall mit der entsprechenden Sensibilität erneut erörtert werden.

3. Menschenansammlungen

Die Teilnahme an Demonstrationen und öffentlichen Veranstaltungen lässt Aufnahmen ebenfalls unter der Voraussetzung zu, dass nicht einzelne Personen abgebildet werden, die im Vordergrund stehen. Das Gesamtereignis, die Versammlung oder die Veranstaltung muss den Eindruck des Bildes prägen. Veranstaltungen und Versammlungen müssen für diesen Fall öffentlich zugänglich sein. Veranstaltungen von Privatinitiatoren, wie beispielsweise Fußballspiele oder große Konzerte, verfügen häufig über besondere Regelungen zum Fotografieren und Filmen, die sich normalerweise aus den Geschäftsbedingungen der Veranstaltung ergeben.

4.2.2Die Polizei im Fokus – auch Polizistinnen und Polizisten haben ein Recht am eigenen Bild

Immer wieder wird im Kollegenkreis diskutiert, ob man sich in einem polizeilichen Einsatz das Fotografieren oder Filmen der eigenen Person gefallen lassen muss oder nicht. Die Erörterung der Frage, ob es sich bei einem Sachverhalt um ein Ereignis der Zeitgeschichte und damit um einen Vorgang von allgemeiner Bedeutung handelt, ist auch hier häufig der zentrale Dreh- und Angelpunkt, wenn es um das Recht am eigenen Bild von Polizistinnen und Polizisten geht (siehe Kapitel 4.2.1, relative Personen der Zeitgeschichte und abgestuftes Schutzkonzept des BGH). Kolleginnen und Kollegen im Einsatz werden dann zu Personen der Zeitgeschichte, wenn die Betrachtung des Einsatzanlasses zu der Auffassung führt, dass es sich bei dem Geschehen um einen Vorgang von allgemeiner Bedeutung und somit von Interesse für die Öffentlichkeit handelt. Das dürfte bei vielen Einsatzlagen im öffentlichen Raum der Fall sein. Nehmen Polizisten beispielsweise einen schweren Verkehrsunfall auf oder eine Person fest, sind sie in diesem Moment relative Personen der Zeitgeschichte, das Fertigen von Bildern und Videos ihrer Person auch mit dem Ziel der Verbreitung ist in diesem Zusammenhang also zulässig. Grundsätzlich muss für jeden Einzelfall die Frage des zeitgeschichtlichen Ereignisses geprüft werden.

Unzulässig ist nach geltender Rechtsprechung die Aufnahme aus nächster Nähe oder Porträtbilder. Hier kann unterstellt werden, dass die Intention der Aufnahme die Darstellung der Person ist. Kommt man also in einem konkreten Sachverhalt zu dem Ergebnis, dass entweder kein zeitgeschichtlicher Vorgang vorliegt oder ein unzulässiges Bild aus nächster Nähe gefertigt wurde, dann können auch polizeiliche Maßnahmen ergriffen werden. Denn gemäß § 33 Kunsturhebergesetz stellt das Verbreiten oder öffentliche Zurschaustellen eines Bildnisses eine Straftat dar. Regelmäßig ist in diesen Konstellationen die Feststellung der Identität des Erstellers zulässig, um gegebenenfalls Straftaten zu verhindern oder bei nachfolgenden Verstößen entsprechende Rechtsansprüche geltend zu machen. Unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit und sorgfältiger Prüfung konkreter Anhaltspunkte für das Begehen einer Straftat kann auch eine Beschlagnahme der Kamera gerechtfertigt sein.

§ 33

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

4.2.3Problemfeld Versammlung für die polizeiliche PR

Im Oktober 2018 erging ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zu PR-Aufnahmen der Polizei bei einer Versammlung. Ein mobiles PR-Team der Polizei hatte uniformiert Bilder der Demonstration gefertigt und sie im Anschluss über Facebook und Twitter verbreitet. Dem Urteil nach ist das Anfertigen von Bild- oder Tonaufnahmen durch die Polizei bei Versammlungen – unabhängig davon, ob es sich nur um Übersichtsaufnahmen handelt – auch dann ein unzulässiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit, wenn die Bilder lediglich zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden sollen.

Dieses Urteil überraschte die polizeiliche PR insofern, als der tangierte Rechtsbereich, nämlich die Versammlungsfreiheit, bislang nie im Fokus der rechtlichen Bewertung einer PR-Maßnahme stand. Dass durch Filmaufnahmen der Polizei das Versammlungsrecht eine Einschränkung erfahren kann, war im Zusammenhang mit Aufnahmen durch die Bereitschaftspolizei bereits richterlich als Eingriff bewertet worden. Die Kläger zielten in dem Gerichtsurteil zugrunde liegenden Fall darauf ab, dass, unabhängig von der Aufgabe der Polizeikräfte im Einsatz, das Filmen und Fotografieren durch die Polizei immer abschreckend auf Versammlungsteilnehmer wirken kann und so das Versammlungsrecht durch den vermeintlichen Eindruck der staatlichen Beobachtung in der Tat eine Beeinträchtigung erfährt. Das Versammlungsrecht erlaubt der Polizei Filmaufnahmen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise wenn Straftaten von erheblicher Bedeutung unmittelbar bevorstehen. Auf Grundlage dieses Urteils sollte also eine Berichterstattung über den polizeilichen Einsatz bei einer Versammlung nur mit Bildern erfolgen, die Versammlungsteilnehmer nicht erkennbar zeigen. Eine solche gerichtliche Entscheidung ist darüber hinaus Beleg dafür, wie wichtig es für die PR-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist, sich mit aktueller Rechtsprechung auseinanderzusetzen.

Merke:

Grundsatz: Jeder Mensch kann selbst darüber entscheiden, ob er fotografiert werden will oder nicht.

Ausnahmen:

–absolute oder relative Personen der Zeitgeschichte

–Personen als Beiwerk des Hauptmotivs

–Menschenansammlungen

Auch Polizisten haben ein Recht am eigenen Bild, es greifen auch hier nur die Ausnahmen aus dem Kunsturhebergesetz, insbesondere relative Personen der Zeitgeschichte im Einsatz.

Verstöße sind strafbewehrt nach § 33 Kunsturhebergesetz.

Sonderfall Versammlungsrecht: Keine Aufnahmen von Demo-Teilnehmern durch die Polizei zu Zwecken der PR.

4.2.4Was darf die Presse filmen? Vom sensiblen Umgang mit Medienvertretern auf der Basis geltenden Rechts

Wenn Pressevertreter am Einsatzort filmen, führt das nur allzu häufig zu Konflikten mit den eingesetzten Polizeikräften. Wegen ihres in Teilen forschen und fordernden Auftretens und der häufig kritischen Berichterstattung ist das Klima zwischen handelnden Polizistinnen und Polizisten und den Medienvertretern von vornherein von Spannungen geprägt. Gerade bei spektakulären Fällen, die viel Bildmaterial liefern, sind die Journalistinnen und Journalisten aber auf die Bilder für die Berichterstattung bedingungslos angewiesen. Getrieben von diesem Druck ist wenig bis kein Verständnis am Einsatzort für beschränkende Maßnahmen der Polizei vorhanden. Hier ist besondere Sensibilität gefragt, denn rechtlich gesehen stehen der Polizei nur sehr begrenzte Möglichkeiten zur Verfügung, das Filmen an einem Einsatzort zu untersagen. Zunächst einmal gilt: Das Aussprechen eines generellen Film- oder Fotografierverbots ist unzulässig. Medienvertreter müssen die Möglichkeit erhalten, das Einsatzgeschehen mit der Kamera zu dokumentieren. Die Polizei kann dieses Recht im Grunde nur einschränken, wenn die Kameraleute die Arbeit der Polizei oder anderer Hilfs- und Rettungskräfte behindern oder sich selbst an der Einsatzstelle in Gefahr begeben. Auch der letzte Punkt wird unter Umständen mit Journalistinnen und Journalisten kontrovers diskutiert werden, da manche für sich auch die Legitimation sehen, sich im Rahmen ihrer Aufgabe bewusst und gewollt in Lebensgefahr zu bringen. In der Tat geht es bei unserer Argumentation dann auch weniger um die Gesundheit des Journalisten, als vielmehr darum, dass ein solches Geschehen natürlich Kräfte binden würde, weil dem Journalisten im Schadensfall auch Hilfe zuteilwerden muss. Daraus ergeben sich wiederum Gefahrenmomente für die eingesetzten Kräfte und gegebenenfalls für Unbeteiligte, denen ebenfalls in diesem Moment geholfen werden müsste. Wenn Medienvertreter am Einsatzort die Diskussion suchen, ist vor allem eines wichtig: ruhig und besonnen zu handeln, soweit es die Einsatzlage zulässt. Das gilt für alle eingesetzten Kräfte. Erfragen Sie das Medium, für das gearbeitet wird, und sprechen Sie die Verwendung der Bilder oder Filmsequenzen ab. Bieten Sie Möglichkeiten an, Aufnahmen von exponierter Stelle zu machen, von denen gefahrlos gefilmt werden kann, aber die Arbeit nicht behindert wird. Besprechen Sie Ihre Maßnahmen mit den eingesetzten Kräften vor Ort. Richten Sie bei größeren Lagen und mehreren Kamerateams an der Einsatzörtlichkeit eine Medienanlaufstelle ein. Hierzu gibt es auch noch nähere Ausführungen im Kapitel 8.1.5.

Nicht immer sind Kräfte der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit unmittelbar vor Ort im Einsatzgeschehen. Deshalb ist es wichtig, dass Sie Ihre Expertise auch an die Kräfte weitergeben, die regelmäßig in solchen Einsatzsituationen als erste vor Ort sind. Geben Sie als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer PR-Dienststelle Handlungsempfehlungen an die Kolleginnen und Kollegen, insbesondere des Streifendienstes und der Bereitschaftspolizei Ihrer Behörde. Machen Sie deutlich, dass Sie im Einsatz bei Konflikten mit Medienvertretern grundsätzlich als Ansprechpartner zu Verfügung stehen, aber eben auch rechtlich sauber gehandelt werden muss, wenn sie (noch) nicht vor Ort sind. Erläutern Sie die Rechtsvorschriften in Dienstunterrichten. Das kostet zwar viel Zeit, kommt aber bei den Kolleginnen und Kollegen gut an und schafft zusätzlich eine engere Bindung zur PR-Dienststelle des Hauses. Eine Win-win-Situation für alle Beteiligten!

4.2.5Der Presseausweis – rechtliche Legitimation oder gar zwingende Voraussetzung für die Pressearbeit?

In diesem Zusammenhang wird auch immer wieder in Kreisen der Einsatzkräfte diskutiert, wie sich Medienvertreter überhaupt gegenüber der Polizei legitimieren können. Hier spielt das Thema Presseausweis regelmäßig eine Rolle. Aber was ist das eigentlich? Wer stellt ihn aus und welche Berechtigungen gehen mit dem Besitz einher?

Die enttäuschende Botschaft für alle Kolleginnen und Kollegen im Einsatz: Der Presseausweis ist nicht zwingende Voraussetzung, um sich als Journalist oder Journalistin zu legitimieren. Eine Entscheidung nach dem Vorgehen bei einer klassischen Ausweiskontrolle mit dem Ergebnis: Haben Sie keinen Presseausweis, können Sie hier auch nicht als Journalist arbeiten, funktioniert nicht. Der Grund dafür ist in den Rechtsgrundlagen verankert, die wir in diesem Kapitel bereits intensiv beleuchtet haben. Würde der Gesetzgeber den Presseausweis für die journalistische Tätigkeit vorschreiben, wäre das eine Einschränkung der grundrechtlich verbrieften Pressefreiheit. Deshalb hilft der Presseausweis den Kolleginnen und Kollegen im Einsatz nur insofern weiter, als der Inhaber des Ausweises hauptberuflich für ein Medium arbeitet. Wer also über einen Presseausweis wie in abgebildeter Form verfügt, ist auch Journalist. Ausgestellt wird der Presseausweis vom Deutschen Journalisten-Verband (DJV), der Gewerkschaft Dju in Ver.di, dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), dem Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ), dem Verband Deutscher Sportjournalisten (VDS) sowie vom Fotografenverband Freelens für hauptberuflich Tätige.

Den Presseausweis bewegt eine lange Geschichte. Bereits 1950 hatte die Innenministerkonferenz gemeinsam mit den großen Journalistenverbänden und Gewerkschaften die Entscheidung getroffen, einen sogenannten bundeseinheitlichen Presseausweis zu schaffen, der die Zusammenarbeit mit allen Behörden erleichtern sollte. Nach einer Klage eines Verbandes freier Journalisten im Jahr 2004 erging die verwaltungsgerichtliche Entscheidung, dass auch dieser Verband einen Presseausweis ausstellen dürfe. Damit war es mit der „Bundeseinheitlichkeit“ vorbei, weitere Verbände stellten Ausweise aus, die Lage wurde immer unübersichtlicher.


Bild: Presseausweis

Erst 2016 einigten sich der Deutsche Presserat und die Innenministerkonferenz darauf, ab 2018 wieder bundeseinheitliche Presseausweise auszugeben. In der politischen Diskussion ging es vor allem um die Frage, ob eine Ausstellung des Ausweises an ausschließlich hauptberuflich Tätige eine Einschränkung der Pressefreiheit darstellt. Denn insbesondere im Bereich der Online-Berichterstattung betätigen sich viele nur nebenberuflich in einem journalistischen Arbeitsbereich. Im Ergebnis wird der Ausweis heute nur an hauptberuflich tätige Journalisten von den oben genannten Verbänden ausgegeben, ohne dass es dafür aus den beschriebenen Gründen eine rechtliche Regelung gibt.

Fazit: Der Presseausweis dient der Legitimation eines hauptberuflich tätigen Journalisten. Bei Weitem nicht alle Journalistinnen und Journalisten verfügen aber über einen Presseausweis. Der Mehrwert für die polizeiliche Arbeit beschränkt sich also auf die Erkenntnis, dass es sich beim Ausweisinhaber um einen hauptberuflich tätigen Journalisten handeln dürfte.

Schlussendlich ist also in der Frage der Bewertung, ob nun jemand einer journalistischen Tätigkeit nachgeht oder nicht, Fingerspitzengefühl gefragt. Aufgrund der hohen Stellung des Rechtsguts der Pressefreiheit ist das Risiko hoch, sich diese Fingerspitzen aber auch gehörig zu verbrennen, wenn man Medienvertretern, die sich nicht mit einem Presseausweis legitimieren können, ihre journalistische Tätigkeit abspricht und deren Arbeit einschränkt. Deshalb lautet der Grundsatz: Im Zweifel für die Pressefreiheit, mit dem notwendigen Fingerspitzengefühl und den Einschränkungen, die rechtlich tatsächlich möglich sind.

Merke:

Eine generelles Film- oder Fotografierverbot ist grundsätzlich unzulässig. Medienvertreter müssen die Möglichkeit erhalten, das Einsatzgeschehen mit der Kamera zu dokumentieren.

Einschränkungen möglich bei Behinderung der Rettungskräfte oder Eigengefährdung.

Kooperation hilft: Gemeinsam Möglichkeiten finden, gute Bilder zu machen.

Rechtskenntnisse sollten auch an Einsatzkräfte vermittelt werden.

Der Presseausweis dient der Legitimation eines hauptberuflich tätigen Journalisten. Nicht alle Journalistinnen und Journalisten verfügen über einen Presseausweis.

Mehrwert für die polizeiliche Arbeit: Ausweisinhaber ist hauptberuflich tätiger Journalist.

5Die Zielgruppen – mit wem kommuniziere ich eigentlich?

Moderne Public Relations finden in der Regel nicht allgemeingültig statt, sondern richten sich häufig an bestimmte Zielgruppen. Das ist auch bei Polizeithemen nicht anders. Vor zwanzig Jahren hatte sich wohl noch niemand in der allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit ernsthaft gravierende Gedanken über Zielgruppenorientierung gemacht – obwohl bei bestimmten Kampagnen durchaus Ansätze genau in diese Richtung erkennbar waren. Die Zuständigkeit lag dann aber häufig noch nicht im Bereich der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, sondern beispielsweise in der Kriminalprävention. Mit „Zoff dem Stoff“ initiierte die nordrhein-westfälische Polizei eine Jugendkampagne, die in ihrer Ausdrucksweise und Darstellung durchaus geeignet war, genau in dieser Zielgruppe Akzeptanz zu schaffen. Die Sprache orientierte sich stark am damals aktuellen „Jugendslang“ und auch das Logo passte in das seinerzeit angesagte junge Layout im Surferstyle. Die Kampagne konnte sich nur so darstellen, weil sich im Vorfeld Polizistinnen und Polizisten intensiv Gedanken darüber gemacht hatten, wer Zielgruppe der Kampagne sein sollte und wie man diese am besten erreichen könnte. Zum Erfolg trug unter anderem sicherlich auch der kurze und sehr prägnante Slogan bei, der einfach im Kopf hängenblieb. Noch immer findet er in Teilen der nordrhein-westfälischen Kriminalprävention Verwendung.


Bild: Logo „Zoff dem Stoff“

Seit dieser Zeit hat sich vor allem im Kommunikationsverhalten Jugendlicher und Heranwachsender Gravierendes verändert. Die permanente Online-Kommunikation junger Menschen stellt die PR, auch die der Polizei, vor völlig neue Herausforderungen. Heute verfügen wir über erheblich mehr Instrumente der PR als noch Mitte der 90er-Jahre. Und diese Instrumente werden von vielen unterschiedlichen Zielgruppen in völlig unterschiedlicher Intensität genutzt. Deshalb ist heute zielgruppenorientierte Öffentlichkeitsarbeit noch viel wichtiger geworden als damals. Was nutzt das beste PR-Konzept, wenn es Kanäle bedient, die von der Zielgruppe kaum oder gar nicht wahrgenommen werden? Ich muss also nicht nur wissen, wer meine Zielgruppe ist, sondern sollte auch eine möglichst konkrete Vorstellung davon entwickeln, welche Kommunikationskanäle sie nutzt.

Die Zielgruppenanalyse steht am Anfang

Wer ist denn nun derjenige, mit dem ich zu einem bestimmten Thema kommunizieren will? Diese Frage sollte grundsätzlich als Erstes geklärt werden, um im Weiteren zu schauen, wie genau ich die definierte Zielgruppe am besten erreichen kann. Häufig kommen für ein Thema der internen oder externen Öffentlichkeitsarbeit auch mehrere Zielgruppen infrage, mit denen auf unterschiedliche Weise kommuniziert werden muss. Ein Beispiel: Die Verkehrsunfallprävention für junge Radfahrer soll Kinder, Jugendliche und Eltern erreichen. Aber wie erreiche ich wen? Wer Kinder hat, weiß, dass das Medium „YouTube“ eine immer stärkere Anziehungskraft auf die Jüngsten bereits ab ca. 8 bis 10 Jahren, aber auch auf Jugendliche, ausübt. Videos werden ausgesprochen gern konsumiert und sind damit, wie in Kapitel 8.2.2 noch eingehender beschrieben wird, hochattraktiv, um diese Zielgruppe mit polizeispezifischen Inhalten zu versorgen. Die Eltern hingegen informieren sich zumindest in Teilen wohl eher über „klassische“ Medien. Dazu zähle ich heute auch die Online-Präsenzen der ehemals reinen Printmedien sowie alle Medien mit hohem lokalem Bezug, wie Radio und Lokalzeitung.

Welche Informationen steuere ich also wo, für wen, über welchen Kanal? Das sind die wichtigen Fragen, die vor PR-Aktionen beantwortet werden müssen. Es ist nicht falsch, auch aus der eigenen Analyse nicht priorisierte Medienkanäle trotzdem zu bedienen, um Teile der Zielgruppe zu erreichen. Wichtig ist vor allem, sich Klarheit darüber zu verschaffen, welche Wirkung und welchen Erfolg meine Veröffentlichung in einem bestimmten Medium für die Zielgruppen hat. Damit ist der Grundstein für erfolgreiche PR gelegt.

Merke:

Zielgruppenorientierte PR ist obligatorisch

Über welche Medienkanäle können welche Zielgruppen wie erreicht werden?

Videografie und damit verbunden Medienkanäle wie YouTube sind für die Zielgruppe junger Menschen ab dem 10. Lebensjahr hochattraktiv. Antizipation: Welche Wirkung/welchen Erfolg hat meine Veröffentlichung über einen bestimmten Kanal für meine Zielgruppe?

6Die Botschaften oder des Pudels Kern: Was will ich wirklich sagen?

Haben Sie eine Botschaft? Die sollten Sie haben, denn wenn es nichts zu sagen gibt, dann ist PR sinnlos. Aber was will ich wirklich sagen? Die Dinge auf den Punkt zu bringen, ist nicht gerade eine Eigenschaft, die man Verwaltungsbehörden, und dazu zählen auch die Polizeibehörden der Länder und des Bundes, in die Wiege gelegt hat. Von der dienstlichen Sozialisation her ist das behördliche Berichtswesen darauf ausgelegt, möglichst chronologisch, vollumfänglich, lückenlos und damit hochkomplex Sachverhalte darzustellen. Hinzu kommt eine überaus komplizierte Sprache mit möglichst vielen Fachbegriffen, die traditionell in allen Behörden verankert ist. Diese Form der Darstellung hilft uns bei Public Relations kaum weiter.

Wichtiger denn je ist die kurze, knappe und dabei noch möglichst attraktive sprachliche Darstellung polizeilicher Themengebiete. Immer weniger werden lange Texte in Gänze konsumiert, und das ist umso mehr der Fall, wenn der Textbeitrag auch noch schwer lesbar oder inhaltlich kompliziert ist. Mehrere Prinzipien tragen dazu bei, einen Text sprachlich ansprechend zu gestalten. Diese Prinzipien spielen immer wieder eine Rolle, egal ob es um das Fertigen einer Pressemitteilung, um den Text für eine Broschüre oder um einen knackigen Facebook-Beitrag geht. Das wichtigste Prinzip in diesem Zusammenhang lautet: Keep It Short and Simple! Das sogenannte KISS-Prinzip ist unabdingbar für gute journalistische Texte, aber auch für alle anderen Textbeiträge in den Public Relations. Bring die Dinge auf den Punkt, bilde möglichst wenige Schachtelsätze, reduziere dich auf das Wesentliche, verwende Verben.


Grafik: KISS-Prinzip

Eine enorme Hilfe dabei ist vorab jeglichen Schreibens, sich dafür zunächst einmal grundsätzlich Gedanken darüber zu machen, welche Intention ich mit dem in welchem Medium auch immer zu veröffentlichenden Beitrag verfolge. Welche Aussage will ich im Kern transportieren? In der Regel lassen sich solche „Kern“-Botschaften auf drei, maximal vier kurze, sloganartige Sätze reduzieren. Wenn es Ihnen gelingt, an diesen Kurzformulierungen orientiert den Text thematisch anzupacken, haben Sie bereits eine gute Grundlage geschaffen, auch einen knackigen, kurzen Text ganz im Sinne moderner PR zu verfassen.

Die Kernbotschaften

Kernbotschaften beinhalten eine weitere gute Eigenschaft: Da sie in der Regel von allgemeiner Gültigkeit sind, sind sie auch zunächst einmal als Pauschalantwort für eigentlich jede, auch noch so kritische Frage im Zusammenhang mit der eigentlichen Thematik geeignet.

Ein Beispiel: In Münster planen Rechtsextreme eine Demonstration, der bürgerliche Protest ist groß. Der Polizei wird der Vorwurf gemacht, mit polizeilichen Maßnahmen den Rechten erst die Möglichkeit zu geben, zu marschieren, und damit Steigbügelhalter rechter Gesinnung zu sein.

Eine der Kernbotschaften der Münsteraner Polizei lautet:

„Die Polizei schützt das Recht auf friedliche Versammlung.“

Short and simple transportiert dieser kurze Satz den polizeilichen Auftrag und enthält dabei noch mehrere Teilbotschaften: Die Polizei ist zum Schutz des Rechts vor Ort, und es geht um Friedlichkeit. Auch der Umkehrschluss erschließt sich sofort: Unfriedliche Demonstrationen wird die Polizei nicht dulden. Diese allgemeingültige Botschaft kann auch in jedem Interview als schlagkräftiges Grundargument bei der Beantwortung jeder Frage vorangestellt werden:

Interviewfrage: „Bürgerinnen und Bürger werden durch die Demonstration in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt, während die Nazis hier offensichtlich machen können, was sie wollen. Wird die Polizei hier nicht zum Steigbügelhalter rechter Gesinnung?“

Pressesprecher: „Die Polizei schützt das Recht auf friedliche Versammlung. Das ist unser rechtlicher Auftrag, und dem kommen wir nach …“ Erst dann folgen entsprechende Erläuterungen.

Kernbotschaften geben die Möglichkeit, nicht direkt auf konkrete Fragestellungen eines Medienvertreters zu antworten. Je besser sie das Thema packen und je kürzer und prägnanter sie formuliert sind, umso mehr entfalten sie die entsprechende Wirkung.

Nicht einfach, wenn man das Texten im Berichtswesen der Polizei erlernt hat. Aber es ist möglich, wenn es gelingt, sich das Kernthema bei jedem Text bewusst vor Augen zu führen.

Botschaften aus komplexen Themen generieren

Häufig sitzt man vor behördlichen Textwüsten und sieht den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr. Was um Himmels willen will der (Fach-)Autor uns damit sagen? Es hilft nichts, Sie müssen den Extrakt aus solchen vollumfänglichen Fachexpertisen saugen. Was uns auf der einen Seite zum Nachteil gereicht, nämlich die Tatsache, dass wir geschult sind, in solcher Art und Weise zu schreiben, verschafft uns nun natürlich auch einen Vorteil. Wir kennen diese Art von Texten, wir sind das „Amtsdeutsch“ gewohnt und haben sicherlich ein schnelleres Textverständnis in einem solchen Fall als beispielsweise eine externe Kraft, die sich mit amtlichen Schriftstücken bislang noch nicht intensiv auseinandergesetzt hat. Aber das Wesentliche zu extrahieren ist auch für uns Fachleute beim ersten Lesen gar nicht so leicht.

Dabei können ein paar einfache Mittel recht hilfreich sein.

1. Überfliegen Sie den Text und suchen Sie nach Signal- oder Schlagwörtern, die offensichtlich eine wichtige Bedeutung haben.

2. Versuchen Sie durch selektives Lesen, die Texte einzukürzen. Dann sind Sie schon ein Stück näher an der Lösung und konzentrieren sich auf das Wesentliche. Lesen Sie den Text „quer“ und „überlesen“ Sie unwichtige Satzteile. Es gibt einschlägige Literatur, mit der man das trainieren kann. Es hilft im Alltag ungemein, denn man liest nicht nur schneller, sondern entwickelt auch ein besseres Textverständnis.

3. Machen Sie die Geschichte für sich im Kopf rund, bevor Sie anfangen, Botschaften aufzuschreiben. Wenn Sie für sich den Ablauf vom Anfang bis zum Schluss gedanklich in kurzen Sätzen klar haben, stehen die Botschaften schon zur Hälfte.

4. Skizzieren Sie die Inhalte in Spiegelstrichen. Bei Berichten werden Sie häufig eine Chronologie erkennen. Machen Sie sich dann klar: Was ist die wichtigste Botschaft, die wir im Kern transportieren wollen? Sie sollte später vorn stehen, häufig auch unabhängig von der Chronologie der Ereignisse.

5. Ordnen Sie die Inhalte nach Relevanz, nicht nach zeitlichem Ablauf.

Merke:

Entwickeln Sie Kernbotschaften für ein Thema, um in drei bis vier kurzen Sätzen die wesentlichen Aussagen zu bündeln.

Keep It Short and Simple!!! Verfahren Sie bei der Erstellung von Botschaften und knackigen Texten nach dem KISS-Prinzip!

Nutzen Sie die Lesetipps, um wesentliche Inhalte aus komplexen Texten zu generieren!

Selektives Lesen

Signalwörter suchen

Inhalte mit Spiegelstrichen skizzieren

Inhalte nach Relevanz ordnen

7Wirkungsfelder der modernen PR

Wie eingangs beschrieben ist Public Relations ein enorm weit gefasster Begriff. Der deutsche Kommunikations- und PR-Wissenschaftler Albert Oeckl (1909–2001), der als „deutscher PR-Papst“ beschrieben wird, legt in seinem „Handbuch der Public Relations“ (1964) die Definition der International Public Relations Association (IPRA) zugrunde, die PR als Leitungsfunktion betrachtet. Zu den Schlüsselqualifikationen gehören demnach eine kontinuierliche und systematische Arbeitsweise, die zum Zweck hat, „das Verstehen, die Sympathie und die Unterstützung derer, mit denen sie bereits jetzt oder in Zukunft zu tun haben, zu gewinnen oder zu erhalten“ (Oeckl 1964, 31). Um diesem Zweck zu entsprechen, nutzt PR Forschungsdaten über die öffentliche Meinung und passt das eigene Vorgehen so weit wie möglich daran an. Mit systematisch aufbereiteten und zielgruppenspezifisch platzierten Informationen soll nach Albert Oeckl die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Öffentlichkeit produktiver gestaltet und gemeinsame Interessen bedient werden. Letztlich ist Public Relations der professionelle Arbeitsbereich, in dem die (Kommunikations-)Interessen der jeweiligen Auftraggeber gegenüber unterschiedlichen Öffentlichkeiten systematisch umgesetzt werden.

Unterschiedliche Öffentlichkeiten spielten bereits in der Zielgruppendefinition eine Rolle. Hier geht es nun zunächst einmal um eine für die polizeiliche Öffentlichkeitsarbeit grobe Aufteilung in zwei große Bereiche: die interne und die externe Öffentlichkeitsarbeit. Sowohl die zu bedienenden Instrumente als auch die Zielgruppen unterscheiden sich gravierend und machen unterschiedliche Maßnahmen der PR notwendig.

7.1Die interne PR

Die interne PR richtet sich direkt an die Kolleginnen und Kollegen einer Polizeibehörde. Für Behörden mit erweiterter Zuständigkeit kann sie sich auch an einen erweiterten, der Polizei zugehörigen, Personenkreis richten. In meiner Stammbehörde, dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW in Duisburg, sprechen wir auch von interner Öffentlichkeitsarbeit, wenn es darum geht, die gesamte nordrhein-westfälische Polizei über ein neues Produkt, beispielsweise einen neuen Streifenwagen, zu informieren. Definitorisch beschränkt sich die Gesamtzielgruppe, allgemein gesprochen, auf Angehörige eines Unternehmens oder einer Institution. In ihr finden sich wiederum Unterzielgruppen. Das geht von einer einzelnen Polizeiwache bis hin zur gesamten Belegschaft einer Behörde oder – in Ausnahmefällen bei landesweiten Zuständigkeiten – bis hin zu allen Polizeibeschäftigten eines Bundeslandes.

Zielrichtung moderner PR nach innen ist, die Funktions- und Leistungsfähigkeit einer Institution durch gezielte Kommunikation positiv zu beeinflussen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben nicht nur einen Anspruch auf Information über die Entwicklungen innerhalb eines Unternehmens oder einer Behörde, sondern die interne Kommunikation ist nachweislich auch ein wichtiges Instrument, um Leistung und Leistungsbereitschaft zu fördern. Wer weiß, wo die eigene Behörde steht, welche Ziele sie verfolgt und wie sie die Zielsetzung aktuell umsetzt, der identifiziert sich erheblich stärker mit der eigenen Institution als ohne entsprechende Informationen. Die interne PR ist ein enorm wichtiges Instrument, um das sogenannte „Wir“-Gefühl einer Behörde positiv zu stärken. Wer sich zugehörig fühlt zur Behördengemeinschaft, wer das Gefühl hat, innerbehördlich gemeinsam an einem Strang zu ziehen, um Ziele zu erreichen, ist in der Regel nicht nur zufriedener mit seinem eigenen Handeln, sondern auch bereit, sich stärker für die eigene Behörde einzusetzen.

Das Bild der Behörde positiv beeinflussen

Natürlich geht es in diesem Zusammenhang auch darum, das Image einer Behörde nach innen zu tragen. Aber nicht immer ist so richtig klar, was damit gemeint ist. Haben wir überhaupt ein eigenes Bild, eine Vorstellung davon, für welche Werte wir stehen und wie wir uns präsentieren wollen? Sicherlich ist es nicht Aufgabe der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, diesen Prozess, beispielsweise der Erstellung eines Leitbildes, eigenverantwortlich zu initiieren und umzusetzen. Das ist Aufgabe der Behördenleitung. Hilfreich ist ein solches Leitbild im Prinzip auch nur dann, wenn das, was dort entwickelt wurde, dann auch mit Leben gefüllt wird. Für die Öffentlichkeitsarbeit nach innen ist es aber ein hervorragender Leitfaden, um auch die Ziele der eigenen PR zu definieren. Wenn Sie sich mit interner Kommunikation auseinandersetzen oder diese schlicht zu Ihren Aufgaben zählt, machen Sie sich klar, worum es geht: Interne Öffentlichkeitsarbeit ist ein zwingend notwendiger Baustein für eine gesunde, leistungsorientierte Behördenkultur mit einem guten sozialen Klima.

Interne Öffentlichkeitsarbeit ist immer unmittelbar verknüpft mit den Leitungsebenen und der „Vermarktung“ von Leitungsentscheidungen. Insbesondere Veränderungsprozesse in den Behörden müssen intensiv mit interner Öffentlichkeitsarbeit begleitet werden. Der Begriff Change Management ist heute in aller Munde, und in der Tat sind die Veränderungsprozesse, die Behörden heute durchleben, von ganz anderer Dynamik geprägt als noch vor zehn Jahren. Insbesondere Veränderungen in der Arbeit mit IT-Produkten und die damit verbundenen Umstellungen von Verwaltungsprozessen stellen viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor große Herausforderungen. Die seit Jahren angespannte Sicherheitslage auch aufgrund der latenten Gefahr terroristischer Anschläge hat dazu geführt, dass die Polizei ganz anders wahrgenommen wird als noch im letzten Jahrzehnt. Auch das sind Veränderungen, die spürbar sind und kommuniziert werden müssen.

Wenn Entscheidungsträger einer Behörde vergessen, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Umsetzungen von Entscheidungen zu informieren, wenn sie vergessen, die Prozesse bis zu einer Entscheidung transparent zu machen, führt das zu breitem Unmut, zu wenig Identifikation mit der eigenen Behörde und zu erheblich erschwerten Veränderungsprozessen im eigenen Haus. Es ist Aufgabe der internen Öffentlichkeitsarbeit, die Leitungsfunktionen durch aktive Kommunikation bei der Umsetzung von Veränderungen in der Behörde zu informieren und möglichst viel Transparenz zwischen Mitarbeiterschaft und Leitung herzustellen. In diesem Sinne kommt der internen Öffentlichkeitsarbeit auch eine intensive Beratungspflicht der Behördenleitung zu.

Wenn Sie im Bereich der internen Öffentlichkeitsarbeit tätig sind, ist es wichtig, sich diese Kernfunktion regelmäßig vor Augen zu führen. Viele Veröffentlichungen in polizeiinternen Kommunikationsmedien lassen den Schluss zu, dass sich nicht jeder Gedanken darüber macht, wozu die interne Öffentlichkeitsarbeit eigentlich da ist. Mit dem Bewusstsein für die eigentliche Kernaufgabe wird es Ihnen besser gelingen, Themen, die sinnvoll und geeignet für den eigentlichen Zweck erscheinen, für Ihre polizeiinternen Medien zu generieren und damit auch positive Effekte in Ihrer Behörde zu erzielen.


Grafik: Kernaufgaben der internen PR

Netzwerkarbeit: Machen Sie sich bekannt!

Nicht immer ist es leicht, die Themen in der Behörde zu generieren, die von großer Bedeutung für die Mitarbeiter sind, oder innerbehördliche Probleme zu erkennen, die dringend kommuniziert werden müssen. Die Leiter der Organisationseinheiten für die PR der Behörde müssen den Leitungsebenen nur allzu oft die wichtigen Themen förmlich aus der Nase ziehen. Das A und O für gute Öffentlichkeitsarbeit nach innen, aber auch mit zusätzlichen Positiveffekten für jegliche PR nach außen, ist eine gute Vernetzung mit der Behörde. Wenn Sie neu in den PR-Job einsteigen, nutzen Sie die Gelegenheit und machen Sie sich bekannt in der Behörde. Es ist überaus wichtig, in möglichst jeder Dienststelle einen persönlichen Kontakt zu haben, zu dem idealerweise noch ein gewisses Vertrauensverhältnis besteht. Denn auf dem „offiziellen Dienstweg“ werden Sie nicht alle notwendigen und wichtigen Informationen für gute PR nach innen erhalten.

Gute PR nach innen muss in der Lage sein, Stimmungen aufzunehmen, ein Ohr am „Flurfunk“, den Kaffeegesprächen unter Kolleginnen und Kollegen, zu haben, um zu erkennen, welche Themen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tatsächlich bewegen. Wer über solche Informationen verfügt, versetzt sich in die Lage, Problemstellungen in der Behörde frühzeitig zu erkennen und gegebenenfalls mit geeigneten Mitteln der internen Öffentlichkeitsarbeit gegenzusteuern. Ein guter Öffentlichkeitsarbeiter ist hier auch in der Beratungspflicht gegenüber der Behördenleitung, wie mit erkannten Problemen kommunikativ umgegangen werden kann.

Häufig tritt die interne PR in den Hintergrund, wenn ein Thema in Presse und Social Media die Behörde bewegt, sie gegebenenfalls unter Druck steht oder eine handfeste mediale Krise durchläuft. Alle Kraft der PR-Maschinerie richtet sich häufig in einem solchen Fall auf die Abwehr der Gefahr, und das wichtigste Instrument wird in solchen Fällen in der Kommunikation nach außen gesehen. Aber auch hier gilt: Vergessen Sie die eigene Mannschaft nicht! Wenn Kolleginnen und Kollegen die Neuigkeiten aus ihrer Behörde zu einem brisanten Geschehen nur aus der Zeitung oder von Online-Medien erfahren, kann das fatale Auswirkungen haben. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wechseln in die Zuschauerperspektive, abgesetzt von der eigenen Identifikation mit der Behörde. Aus dieser Position wird der Blick des Betrachters natürlich auch schnell kritischer – und genau das benötigt man in einem solchen Fall nun wirklich nicht. Gerade in einer solchen Krisensituation ist es überaus wichtig, dass eine Belegschaft zusammenhält, über die Entwicklungen informiert ist und Entscheidungen nachvollziehen kann. Gelingt das nicht, eröffnet sich intern unter Umständen eine zweite Front, die auch nach außen Wirkung entfalten kann. Gerade Journalisten suchen gern Gegner in den Reihen der Polizei, um über deren Meinung zu berichten. Steht das eigene Personal gegen die Meinung der Leitung, wird das auch in der Außenwirkung nicht unbemerkt bleiben. Fazit: Regelmäßig gibt es Themen, die ausschließlich für die interne Kommunikation sinnvoll sind. Alles, was nach außen kommuniziert wird, muss in der Regel auch intern berichtet werden.

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9783801108823
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