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Soziale Arbeit in der Gesellschaft
Die Reihe »Soziale Arbeit in der Gesellschaft« macht es sich zur Aufgabe, die gesellschaftlichen Themen aufzubereiten, die eine besondere Bedeutung für die Soziale Arbeit haben – vom Recht auf Unterstützung über Teilhabe bis hin zu sozialen Problemlagen wie Armut. Die einzelnen Bände liefern das Grund- und Orientierungswissen, das Studierende und Sozialarbeiter:innen benötigen, um eine professionelle Haltung zu entwickeln und ihren Adressat:innen auf Augenhöhe zu begegnen.
Eine Übersicht aller lieferbaren und im Buchhandel angekündigten Bände der Reihe finden Sie unter:
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Der Autor
Prof. Dr. Harald Ansen ist Diplom-Sozialpädagoge und Hochschullehrer für Theorien und Methoden der Sozialen Arbeit an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg. Er lehrt und forscht in den Bereichen Armut und soziale Teilhabe sowie Beratung in der Sozialen Arbeit.
Harald Ansen
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1. Auflage 2022
Alle Rechte vorbehalten
© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-17-036700-5
E-Book-Formate:
pdf: ISBN 978-3-17-036701-2
epub: ISBN 978-3-17-036702-9
Zur Reihe »Soziale Arbeit in der Gesellschaft«
Unsere Gesellschaft wird immer mehr von inneren Spannungen geprägt: Armut, eingeschränkte Teilhabe, soziale Ungleichheit oder auch Rassismus und Gewalt sind nur einige Themen, die immer wieder hitzig diskutiert werden. In diesem Debattenklima ist es schwierig zu einer faktenbasierten Bewertung dieser Problemlagen zu kommen, die einer sorgfältigen und nachprüfbaren theoretischen Begründung nicht entbehren. Gerade Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sind auf solche wissenschaftliche Analysen angewiesen – schließlich sind sie es, die täglich in ihrer Arbeitspraxis mit diesen Problemen und Debatten konfrontiert werden.
Solche Analysen bietet die Reihe »Soziale Arbeit in der Gesellschaft«. In klarer, verständlicher Sprache beantworten die einzelnen Bände für die Soziale Arbeit grundlegende Fragen: Welche Bedeutung haben die Problemlagen für die Gesellschaft und welche Herausforderungen sind damit für die Soziale Arbeit verbunden? In welchen Arbeitsfeldern der Sozialen Arbeit spielen sie eine Rolle? Welche Kompetenzen benötigen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter und wie können sie diese entwickeln? Und: Wie kann die Soziale Arbeit unterstützen, welche gesellschaftlichen Ziele verfolgt sie dabei und welche Handlungsansätze haben sich dafür bewährt oder müssen noch erarbeitet werden?
Die einzelnen Bände basieren auf einem breiten sozialwissenschaftlichen Fundament. Sie wollen dazu beitragen, Studierende und Fachkräfte der Sozialen Arbeit zu einer kritischen Auseinandersetzung mit einschlägigen Handlungsfeldern und Arbeitsansätzen einschließlich ihrer professionellen Haltung anzuregen.
Vorwort
Angetrieben, ein Buch über »Das Recht auf Unterstützung« zu schreiben, haben mich u. a. Gespräche mit Prakter:innen der Sozialen Arbeit. Sie berichten von Adressat:innen, die nicht nur nicht auf Ressourcen zurückgreifen können, sondern Probleme haben, bei deren Lösung sie auf teilweise umfängliche Unterstützung angewiesen sind. Sie auf ihre Eigenverantwortung, auf ihre Eigenzuständigkeit, auf ihre Aktivierungspotenziale zu verweisen kann auch zynisch sein. Das Recht auf Unterstützung, so lassen sich die Eindrücke zusammenfassen, darf nicht gegen eine überzogene Ressourcenvorstellung aufseiten der Adressat:innen ausgespielt werden.
Menschen darin zu unterstützen, ihre Rechte auf Dienst-, Sach- und Geldleistungen im Sozialstaat wahrzunehmen ist eine vornehme Aufgabe der Sozialen Arbeit, die im gegenwärtigen Theorie- und Methodendiskurs eher zu kurz kommt. Formale Ansprüche spiegeln längst noch nicht die Wirklichkeit. Gerade von Armut und Ausgrenzung betroffene Gruppen stoßen auf vielfältige Barrieren auf dem Weg zu ihrem Recht auf Unterstützung, ihnen fehlen nicht selten Erfahrungen, Kenntnisse, Kompetenzen, Ermutigungen im persönlichen Umfeld und vor allem Macht, eigene Interessen zu vertreten (vgl. Wrase et al. 2021, 48f.). In der Unterstützung der Adressat:innen, ihr Rechte wahrzunehmen, kommt, vielleicht altmodisch anmutend, konkrete Solidarität zum Ausdruck, die der Sozialen Arbeit gut zu Gesicht steht.
Die Auseinandersetzung mit dem Recht auf Unterstützung führen zu methodischen Vorstellungen über Sozialanwaltschaft. Adressat:innen, die sich zuweilen wie der Mann vom Lande in der Erzählung »Vor dem Gesetz« von Franz Kafka fühlen, der sein Leben lang an der ersten Schwelle zum Gesetz verharrt und auf Einlass hofft, brauchen Unterstützung. Die Androhung des untersten Türstehers in der Erzählung, dass der Mann bei dem Versuch, seinen Weg durch das Gesetz zu finden, auf weitere Türsteher treffen würde, deren Anblick man nicht ertragen könne, schrecken ab. Die Soziale Arbeit steht im Recht auf Unterstützung an der Seite der Adressat:innen, sie macht keine gemeinsame Sache mit den Türstehern, sondern weist diese in ihre Grenzen und nimmt dem Gesetz seinen Schrecken.
Hamburg, im Oktober 2021
Harald Ansen
Inhalt
1 Zur Reihe »Soziale Arbeit in der Gesellschaft«
2 Vorwort
3 1 Einleitung
4 2 Zum sozialstaatlichen Verständnis von Unterstützung in wirtschaftlich und sozial prekären Lebenslagen
5 2.1 Grundverständnis von Armut
6 2.2 Armut und soziale Teilhabe in einer mehrdimensionalen Perspektive
7 2.3 Sozialstaatliches Unterstützungsverständnis
8 2.4 Unterstützungsspielräume im Sozialstaat
9 3 Infragestellung des Rechts auf Unterstützung im aktivierenden Sozialstaat
10 3.1 Das Recht auf Unterstützung im aktivierenden Sozialstaat
11 3.2 Instrumentalisierung der Empowermentidee
12 3.3 Ambivalente Facetten von Hilfe
13 4 Gegenstand der Unterstützung aus sozialarbeitstheoretischer Perspektive
14 4.1 Internationale Perspektive auf den Gegenstand der Sozialen Arbeit
15 4.2 Emanzipatorische Perspektive auf den Gegenstand der Sozialen Arbeit
16 4.3 Subjekt- und ortstheoretische Perspektive auf den Gegenstand der Sozialen Arbeit
17 4.4 Lebenswelttheoretische Perspektive auf den Gegenstand der Sozialen Arbeit
18 4.5 Lebensbewältigungstheoretische Perspektive auf den Gegenstand der Sozialen Arbeit
19 4.6 Sozialökologische Perspektive auf den Gegenstand der Sozialen Arbeit
20 4.7 Systemisch-prozessuale Perspektive auf den Gegenstand der Sozialen Arbeit
21 4.8 Perspektive der daseinsmächtigen Lebensführung auf den Gegenstand der Sozialen Arbeit
22 4.9 Konturen der Unterstützung in der Sozialen Arbeit
23 5 Sozialanwaltliche Dimensionen der Sozialen Arbeit
24 5.1 Grundverständnis von Sozialanwaltschaft
25 5.2 Handeln im Auftrag der Adressat:innen
26 5.3 Sozialanwaltliches Handeln und das Risiko des Paternalismus
27 5.4 Methodische Aspekte der sozialanwaltlichen Praxis auf der Fallebene
28 5.5 Methodische Aspekte der sozialanwaltlichen Praxis auf der strukturellen Ebene
29 6 Ausblick
30 Literatur
1 Einleitung
In der aktuellen Sozialstaatsdiskussion wird die Auseinandersetzung über Unterstützungsleistungen überwiegend auf fiskalische Aspekte reduziert, beispielsweise wird über die Höhe der Grundsicherungsleistungen seit Jahren gestritten. In dieser Engführung wird verkannt, dass es in einer erweiterten Sichtweise um sozialrechtlich geregelte Dienst-, Sach- und Geldleistungen geht, die je nach den konkreten Lebensumständen der Leistungsberechtigten zu kombinieren sind. Die Soziale Arbeit ist in diesem Rahmen insbesondere dann gefordert, wenn Probleme nicht mit standardisierten Programmen gelöst werden können. Die kooperative Gestaltung der Sozialleistungen gemeinsam mit den Adressat:innen stößt immer häufiger an Finanzierungsgrenzen, die das Recht auf Unterstützung in Bezug auf den erforderlichen Umfang und die gebotene Qualität gerade für Menschen in armutsgeprägten Lebensumständen problematisch werden lassen.
Die Analyse der Rahmenbedingungen des Rechts auf Unterstützung aus der Perspektive der Sozialen Arbeit setzt an den sozialstaatlichen Grundlagen an, die nicht in ihrer bestehenden Form affirmativ nachvollzogen, sondern als Gestaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Im Mittelpunkt stehen Unterstützungsrechte in armutsgeprägten Lebenslagen, die in vielen sozialarbeiterischen Arbeitsfeldern eine zentrale Rolle spielen. Gerade im Armutbereich fällt auf, dass die Interventionsschwellen für unterstützende Maßnahmen immer höher gelegt worden sind. Menschen werden zuweilen über Gebühr auf Eigenkräfte verwiesen, über die sie gar nicht verfügen. Dies impliziert weitreichende Risiken bis hin zu vermeidbaren Erkrankungen und einer Verfestigung prekärer Lebensumstände. Gerade Menschen in Notsituationen sind jedoch wegen ihrer vielfach verringerten Handlungsmöglichkeiten auf aktive und leicht erreichbare Unterstützungsleistungen angewiesen, ihnen fällt es besonders schwer, Zugangsbarrieren zu überwinden. In den folgenden Überlegungen werden Gründe für diese Entwicklung analysiert und daraus Konsequenzen für die Soziale Arbeit abgeleitet.
Im zweiten Kapitel wird das sozialstaatliche Unterstützungsverständnis in wirtschaftlich und sozial prekären Lebenslagen erörtert und damit der Rahmen für unterstützende Angebote der Sozialen Arbeit abgesteckt. Die Analyse von Armut und zentralen Konsequenzen für die Betroffenen in ihrem Alltag verweist bereits auf sozialanwaltliche Herausforderungen für die Soziale Arbeit in Bezug auf das Recht auf Unterstützung. Hierbei geht es insbesondere um die kritische Auseinandersetzung mit sozialpolitischen Armutsgrenzen, Modellen der Erfassung von Armut und sozialstaatlichen Interventionsschwellen, auf die im Interesse fairer sozialer Teilhabechancen Einfluss ausgeübt werden sollte. Das sozialstaatliche Gefüge, ausgehend vom aktuellen Unterstützungsverständnis in Gestalt von Dienst-, Sach- und Geldleistungen, liefert dafür eine breite Grundlage. Ethische Erwägungen der Leistungserbringung werden in diesem Kapitel mit empirischen Befunden über den Sozialstaat handlungsorientiert verknüpft (
Kap. 2).
Das Spektrum des sozialstaatlichen Unterstützungsverständnisses wird besonders im Armutbereich zunehmend infrage gestellt. Um die Hintergründe dieser Entwicklung geht es im dritten Kapitel. Die negativen Implikationen des sogenannten aktivierenden Sozialstaats für das Recht auf Unterstützung resultieren aus seiner immer rigideren Erwerbsorientierung, die in der systematischen Architektur nicht zwingend angelegt ist. Eigenverantwortung und ein verengtes Verständnis von Subsidiarität, die Ausblendung struktureller Faktoren für Armut und Erwerbslosigkeit und eine zunehmend moralische Argumentation im Umgang mit auf Unterstützung angewiesenen Menschen prägen das Bild. Für die Infragestellung des Rechts auf Unterstützung wird auch die Empowermentidee vereinnahmt. In einer (neo-)liberal verkürzten Lesart unter Vernachlässigung der politischen Hintergründe des Ansatzes werden Eigenkräfte, Ressourcen und Kompetenzen betont, während Probleme und Beeinträchtigungen nicht mehr benannt werden. Dass aber die Benennung von Problemen für den Zugang zu einer Reihe von Unterstützungsleistungen ausschlaggebend ist, bleibt in dieser Argumentation auf der Strecke. Wenn Empowerment primär subjektbezogen verstanden wird, bleiben überdies die für Ermächtigungsprozesse wichtigen strukturellen Faktoren in der Betrachtung außen vor. Von der Instrumentalisierung der Empowermentidee ist der Weg nicht weit, Hilfen infrage zu stellen. Für die politische Ablehnung professioneller Unterstützung werden u. a. romantisierende Vorstellungen privater Hilfequellen, die Stärkung der Selbsthilfe und die Vermeidung der Kolonisierung von Lebenswelten herangezogen (
Kap. 3).
Die im Sozialstaat angelegten Spielräume für die Soziale Arbeit, die insbesondere gefordert ist, wenn generalisierte Regelungen nicht mehr ausreichen, um Menschen in individuellen Notlagen angemessen zu unterstützen, erfordern es, ein sozialarbeiterisches Unterstützungsverständnis zu entwickeln. Dies erfolgt im vierten Kapitel auf der Grundlage aktueller Theorien der Sozialen Arbeit, die Auskunft geben über ein zeitgemäßes Gegenstandsverständnis, auf dessen Grundlage Herausforderungen für unterstützende Angebote abgeleitet werden. Nach Hinweisen auf das globale Verständnis Sozialer Arbeit werden für die Konkretisierung emanzipatorische, orts- und subjekttheoretische, lebenswelttheoretische, lebensbewältigungstheoretische, sozialökologische, systemisch-prozessuale und auf den Capabilities Approach bezogene Positionen aufgegriffen und am Ende des Kapitels zu einem sozialarbeiterischen Unterstützungsverständnis zusammengeführt (
Kap. 4).
Die Umsetzung des entwickelten Unterstützungsverständnisses im Sozialstaat erfordert vor dem Hintergrund der identifizierten Widerstände eine sozialanwaltliche Praxis, die bereits bestehende Varianten professionellen Handelns nicht ersetzt, sondern ergänzt. Nach der Erläuterung des Begriffs Sozialanwaltschaft werden im fünften Kapitel damit einhergehende Risiken im Zusammenhang mit dem freien Willen und der Beauftragung der Sozialen Arbeit erörtert. Hierbei stellt sich auch die Frage des Paternalismus in der praktischen Umsetzung sozialanwaltlicher Varianten der Interessenvertretung. Beide Risiken können nicht aufgelöst, wohl aber durch eine reflektiert-analytische Vorgehensweise verringert werden. Die Bewältigung der Gratwanderung zwischen Selbst- und Fremdbestimmung, vor der die Soziale Arbeit schon immer steht, bleibt eine permanente Aufgabe. Sie wird in Bezug auf die fallbezogene und die strukturelle Ebene der sozialanwaltlichen Praxis methodisch umrissen (
Kap. 5).
Der Ansatz der Sozialanwaltschaft zieht sich durch sämtliche Kapitel dieses Buches. Im zweiten Kapitel wird der Handlungsrahmen mit dem Ziel analysiert, Lücken und Probleme aufzudecken, für die Veränderungsvorschläge aus der Perspektive der Sozialen Arbeit eingebracht werden. Die Auseinandersetzung mit sozialstaatlichen und sozialpolitischen Argumenten gegen angemessene professionelle Unterstützungsangebote fordert die Soziale Arbeit dazu heraus, ihre Angebote zu legitimieren und Infragestellungen als eine Form der Hilfeverweigerung zu entlarven. Zugleich steht sie vor der Aufgabe, ihre Unterstützungsideen zu begründen, ein Versuch dafür liegt mit dem vierten Kapitel vor. Schließlich mündet die Vorstellung einer sozialanwaltlich orientierten Sozialen Arbeit in dem Anspruch, Vorschläge für die Umsetzung in der Praxis zu entwickeln, wie sie exemplarisch im fünften Kapitel angeregt werden.
2 Zum sozialstaatlichen Verständnis von Unterstützung in wirtschaftlich und sozial prekären Lebenslagen
Unterstützung kann vielerlei bedeuten. Gängige Synonyme sind u. a. Beistand, Betreuung, Hilfestellung, Kooperation oder Förderung. Gemeinsam ist diesen Variationen des Unterstützungsverständnisses, dass Menschen Hilfe benötigen bei der Bewältigung von Aufgaben und Herausforderungen in ihrer Lebensführung. Diese noch sehr allgemeinen Annäherungen drücken bereits aus, dass es bei der Unterstützung nicht damit getan sein kann, Menschen in ganz unterschiedlichen Problemsituationen ausschließlich auf ihre Eigenkräfte zu verweisen. Angesichts der thematischen Offenheit, die der Unterstützungsbegriff aufweist, ist es für seine Verwendung in der Sozialen Arbeit allerdings erforderlich, ihn inhaltlich zu füllen. Im vorliegenden Zusammenhang geht es um die Frage des Rechts auf Unterstützung in wirtschaftlich und sozial prekären Lebensumständen.
Kapitelüberblick
Zunächst werden grundlegende Informationen über Armut (
Kap. 2.1) und anschließend Auswirkungen auf die sozialen Teilhabechancen der betroffenen Menschen erörtert (
Kap. 2.2). Darauf aufbauend wird das Unterstützungsverständnis aus sozialstaatlicher Sicht erläutert, das den Rahmen für die Soziale Arbeit setzt (
Kap. 2.3). Im weiteren Gang der Argumentation geht es um die Frage, ob im System der sozialen (Grund-)Sicherung Spielräume für die Umsetzung eines mehrdimensionalen Unterstützungsverständnisses angelegt sind (
Kap. 2.4).
2.1 Grundverständnis von Armut
Armut ist ein facettenreiches Phänomen, das sich einer eindeutigen Definition entzieht. Wirtschaftswissenschaftliche, soziologische, politikwissenschaftliche, rechtswissenschaftliche und ethische Zugänge sind in Detailanalysen vor allem zu unterscheiden (vgl. Hauser 2018, 150). Letztlich ist es ein normatives Konstrukt, in dem materielle und immaterielle Verteilungsergebnisse bewertet werden, die bei gesellschaftlich als nicht hinnehmbar angesehenen Ungleichheiten günstigenfalls zu sozialpolitischen Korrekturen führen (vgl. Best, Boeck & Huster 2018, 28f.). Grundlegend und disziplinübergreifend ist in der Armutsforschung zunächst die Unterscheidung von absoluter und relativer Armut.
Absolute Armut
Von absoluter Armut ist die Rede, wenn elementare Mittel für die Existenzsicherung nicht verfügbar oder zugänglich sind. Hierzu zählen Obdach, Heizung, Nahrung, Kleidung und elementare medizinische Versorgung (vgl. Hauser 2018, 152).
Diese extreme Form der Armut existiert auch in Deutschland. Wohnungslose Menschen, die auf der Straße oder in menschenunwürdigen Behelfs- und Notunterkünften leben, zählen ebenso zu den Betroffenen wie Menschen ohne gültige Aufenthaltsdokumente, die von Regelleistungen des Sozialstaats ausgeschlossen sind, oder Menschen mit schweren Erkrankungen und Beeinträchtigungen, die es nicht mehr schaffen, Hilfestellen aufzusuchen und/oder sich auf anspruchsvolle Unterstützungsprozesse einzulassen. Mit Menschen, die diesen Gruppen angehören, ist die Soziale Arbeit befasst. Sie stellen die Fachkräfte vor ganz besondere Herausforderungen, geht es doch vielfach zunächst um Überlebenshilfen und die elementare Sicherung der Existenzgrundlagen. Formale Rechte auf Unterstützung wie eine Notübernachtung, Rückkehrhilfe in das Herkunftsland oder eine Drogenbehandlung mögen bestehen, ob sie für die Betroffenen eine tatsächliche Unterstützung darstellen, muss im Einzelfall geklärt werden.
Relative Armut
Die relative Armut wird am Lebensstandard der jeweiligen Bezugsgesellschaft gemessen. In diesem Fall reicht die vorhandene Ausstattung nicht mehr aus, eine als gerade noch ausreichend angesehene soziokulturelle Teilhabe zu realisieren (vgl. ebd., 152). An diese Sichtweise schließt die europäische Sozialberichterstattung an. Dort geht man von einer relativen Armut aus, wenn Menschen über so geringe soziale, materielle und kulturelle Mittel verfügen, dass sie von einer gerade noch akzeptablen Lebensweise ihrer Bezugsgesellschaft ausgeschlossen sind (vgl. Datenreport 2021, 224). Relative Armut wird in der Marktgesellschaft am verfügbaren Haushaltsnettoeinkommen gemessen. Liegt ein Haushalt unter 60 Prozent des nach Haushaltsgrößen gewichteten Medianeinkommens, gilt er als relativ arm. Von strenger Armut ist die Rede, wenn das Einkommen unter 50 Prozent des Medianeinkommens liegt.
Bezogen auf die jüngsten vorliegenden Daten lag das Medianeinkommen pro Kopf im Jahr 2018 monatlich bei rund 1.892 EUR (vgl. ebd., 223). Die 60-Prozent-Armutsgrenze liegt demnach bei 1.135 EUR, die 50-Prozent-Armutsgrenze bei 946 EUR. Die in der Armutsforschung breit rezipierte relative Armutsgrenze ist allerdings problematisch. Es wird beispielsweise nicht berücksichtigt, dass Menschen lebenslagebedingt und in Bezug auf gesundheitliche Beeinträchtigungen unterschiedliche Bedürfnisse haben (vgl. Hauser 2018, 156). Hinzu kommt, dass Schuldentilgungen, die in armutsgeprägten Lebenslagen häufiger vorkommen, in der Berechnung der Armutsgrenze nicht berücksichtigt werden. Auch wer wenige Prozentpunkte über der Armutsgrenze liegt, lebt nicht im Wohlstand, sondern allenfalls in prekären Verhältnissen. Unterstellt wird schließlich, dass das Haushaltseinkommen proportional verteilt wird, was keineswegs sichergestellt ist.
Auch wenn absolute Armut in Deutschland quantitativ eine periphere Rolle spielt und relative Armut dominiert, muss die Soziale Arbeit mit beiden Formen in ihrem Arbeitsalltag umgehen, zumal teilweise fließende Übergänge bestehen. Neben der Sicherung der Existenzgrundlagen geht es in der Unterstützung für Menschen in armutsgeprägten Lebensumständen insbesondere um die Förderung ihrer Teilhabe an den Errungenschaften der Gesellschaft. Für die Soziale Arbeit im Umgang mit Armut, die in vielen Bereichen wie der Suchtkrankenhilfe, der Sozialpsychiatrie, dem Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) oder der Migrationssozialarbeit anzutreffen ist, sind Kenntnisse über Grundsicherungs- und Sozialhilfeleistungen unabdingbar, die im SGB II und SGB XII sowie in angrenzenden Sozialleistungsgesetzen geregelt sind. Im System der sozialen Sicherung repräsentieren diese Leistungen ein soziokulturelles Minimum, das gewissermaßen die absolute und die relative Armut vereint. Wer nicht über eigene Mittel, ausreichende Eigenkräfte und/oder einen anderweitigen Anspruch auf Unterstützung, sei es durch Unterhaltsansprüche oder vorrangige Sozialleistungen, verfügt, hat nach dem gegenwärtigen Stand einen Rechtsanspruch auf subsidiär angelegte bedürftigkeitsgeprüfte Grundsicherungs- und Sozialhilfeleistungen. Diese dienen dazu, allen Betroffenen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, das über die reine Existenzerhaltung hinausgeht und in dem mit den Leistungen ein Mindestmaß an gesellschaftlicher, kultureller und politischer Teilhabe sichergestellt werden soll (vgl. Bieritz-Harder 2019, 104).
Der Grundsicherungsanspruch
Während die absolute Armutsgrenze der physischen Lebenserhaltung dient und die relative Armutsgrenze die soziokulturelle Armutsgrenze abbildet, die an einem statistisch festgelegten Normwert gemessen wird, handelt es sich beim Grundsicherungsanspruch um eine politische Armutsgrenze, die in Bezug auf das Recht auf Unterstützung ganz besonders zu beachten ist. Regelbedarfe werden nach dem »Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz)« auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe sogenannter einkommensschwacher Haushalte ermittelt. Für Einpersonenhaushalte werden die unteren 15 Prozent, für Familienhaushalte die unteren 20 Prozent der Haushalte ohne die Bezieher:innen von Sozialhilfe- und Grundsicherungsleistungen herangezogen. Eine Begründung für die unterschiedliche Größe der Referenzhaushalte ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, sie verzerrt die Ergebnisse der Regelbedarfsberechnung für Einpersonenhaushalte zu deren Lasten.
Von den ermittelten Ausgaben der Referenzhaushalte werden je nach politischer Auffassung noch Posten abgezogen, die für verzichtbar gehalten werden. Auch an dieser Stelle kommt der normative Charakter der Armut zum Ausdruck. Kategorial betrachtet umfasst das soziokulturelle Existenzminimum die Mittel für die physische Lebenssicherung, für die Befriedigung der Bedürfnisse des täglichen Lebens einschließlich Kosten der Unterkunft und Heizung, für Mobilitäts-, Bildungs-, Informations- und Kommunikationsbedarfe, für die Unterhaltung zwischenmenschlicher Beziehungen und für die Nutzung von kulturellen und Freizeitangeboten (vgl. Becker 2017, 273). Betrachtet man die aktuell regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben beispielsweise für einen Einpersonenhaushalt, so stehen für Bekleidung und Schuhe monatlich 34,60 EUR oder für Bildung 1,01 EUR zur Verfügung. Für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres liegt der Anteil für Bekleidung und Schuhe bei 36,25 EUR und für Bildung bei 0,68 EUR, vom siebten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr liegt der Anteil für Bekleidung und Schuhe bei 41,83 EUR und für Bildung bei 0,50 EUR. Diese Einblicke unterstreichen einmal mehr, dass lebensweltnahe empirische Studien fehlen, die unter Berücksichtigung besonderer Bedarfe in den jeweiligen Fallkonstellationen Auskunft über eine ausreichende Grundsicherung geben. In Bezug auf das Recht auf Unterstützung ist an dieser Stelle auf den politischen Auftrag der Sozialen Arbeit in der Auseinandersetzung, um eine angemessene Grundsicherung aufmerksam zu machen.
Zieht man die Zahl der Bezieher:innen von Grundsicherungs- und Sozialhilfeleistungen heran, um das Ausmaß von Armut darzustellen, sind etwa acht Millionen Menschen betroffen (vgl. Aust 2019, 101). Gemessen an der 60-Prozent-Armutsgrenze leben derzeit 15,8 Prozent der Bevölkerung an der Armutsgrenze (vgl. Datenreport 2021, 233). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Armutsquote vor dem Bezug von Sozialleistungen bei über 23 Prozent liegt; die Einkommensarmut in Deutschland wird durch Leistungen des Sozialstaats also verringert, aber nicht überwunden (vgl. Bäcker 2019, 302f.). Für die Soziale Arbeit interessant ist die Frage, welche Bevölkerungsgruppen vor allem von Armut betroffen sind, denn diese Daten geben Aufschluss über strukturelle Benachteiligungen. Auf der Grundlage der 60-Prozent-Armutsgrenze sind nach den jüngsten Erhebungen für das Jahr 2018 u. a. junge Menschen mit 20,6 Prozent, Alleinerziehende mit 33,8 Prozent, Menschen mit niedrigem Bildungsabschluss mit 30,5 Prozent und Erwerbslose mit 69,4 Prozent überdurchschnittlich von Armut betroffen (vgl. Datenreport 2021, 225).
Aus den ersten Annäherungen an das Armutsverständnis können bereits Herausforderungen für die Soziale Arbeit mit Blick auf das Recht auf Unterstützung abgeleitet werden. Bereitgestellte Hilfen im Bereich der absoluten Armut wie beispielsweise die Unterbringung Wohnungsloser in Mehrbettzimmern oder eine Rückfahrkarte in das Herkunftsland für mittellos in Deutschland lebende Menschen sind dahingehend zu prüfen, ob sie von den Betroffenen als Unterstützung empfunden und wahrgenommen werden. Ist dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht der Fall, bleibt die Verelendung faktisch bestehen. Auch wenn selbstverständlich nicht allen Wünschen entsprochen werden kann, ist es legitim, die Qualität der angebotenen Unterstützung hinsichtlich ihrer Angemessenheit in den Blick zu nehmen. Die statistische Armutsgrenze von 60 Prozent relativer bzw. 50 Prozent strenger Armut sagt
• erstens nichts über die faktischen Teilhabemöglichkeiten aus,
• zweitens werden unterschiedliche Bedarfe, wie sie beispielsweise mit Krankheit oder Behinderung einhergehen, nicht gewürdigt,
• drittens kann man nicht ernsthaft davon ausgehen, dass Haushalte, die knapp über der Armutsgrenze liegen, nicht mehr unter Armutsfolgen leiden.
Diese Zusammenhänge verdeutlichen, wie wichtig es für die Soziale Arbeit ist, statistische Messverfahren mit konkreten Lebensumständen zu korrelieren, um Lücken aufzuzeigen und einen Beitrag für eine realistischere Vorstellung von Armut zu entwickeln. Hinzu kommt eine notwendige kritische Auseinandersetzung mit der soziokulturell angelegten Grundsicherung, für die weiterhin breite empirische Grundlagen für die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe fehlen. Die Forderung vieler Fachverbände, die Leistungen zu erhöhen, um dem gesetzlichen Ziel der Teilhabeförderung näherzukommen, erfordert entsprechende Forschungen, die der Durchsetzung des Rechts auf angemessene Unterstützung in diesem elementaren Bereich dienlich wären. Für die Soziale Arbeit ist im Umgang mit dem Recht auf Unterstützung weiterhin entscheidend, was sich hinter den Zahlen für die betroffenen Menschen verbirgt und welche Herausforderungen daraus resultieren.
Die statistisch-systematische Erfassung von Armut ist disziplinübergreifend angelegt. Aus der Sicht der Sozialen Arbeit sind daneben insbesondere die Auswirkungen auf die alltäglichen Lebensbedingungen der Betroffenen mit Blick auf ihre sozialen Teilhabechancen relevant. Zwar wird das Teilhabethema bereits in der Definition der relativen Armut und in der politischen Armutsauffassung, wie sie in der Grundsicherung und der Sozialhilfe zum Ausdruck kommt, aufgegriffen, doch bleiben die Ausführungen überwiegend pauschal. Für die Ausbuchstabierung des Rechts auf Unterstützung in wirtschaftlich und sozial prekären Lebenslagen sind vertiefende Überlegungen geboten.
Armut als soziales Problem
Für die Soziale Arbeit ist Armut ein soziales Problem. Zu sozialen Problemen zählen u. a. Kriminalität, Drogenabhängigkeit, Sexarbeit oder eben Armut. Ihnen ist gemeinsam, dass sie gesellschaftlich als Störungen der sozialen Ordnung interpretiert werden, die sowohl Kontroll- und Sanktionsmaßnahmen als auch unterstützende Leistungen zur Folge haben können.
Entscheidend für die gesellschaftliche Reaktion ist das Ursachenverständnis der identifizierten sozialen Probleme. Werden die Auffälligkeiten als Krankheit gedeutet, kommen medizinisch-therapeutische Maßnahmen in Betracht. Geht man hingegen davon aus, dass die sozialen Probleme Ausdruck eines individuell vorwerfbaren Fehlverhaltens sind, stehen Sanktionen und die Überweisung an das Strafsystem als Reaktionen im Raum. Soweit soziale Bedingungen für die Erklärung sozialer Probleme herangezogen werden, kommen sozial unterstützende Angebote zur Linderung oder Überwindung infrage (vgl. Groenemeyer 2018, 1492f.).
Armut als soziales Problem verstößt gegen gesellschaftlich akzeptierte Wertvorstellungen in Bezug auf soziale Gerechtigkeit und Sicherheit. Vor diesem Hintergrund werden umverteilende Sozialleistungen bereitgestellt. Entscheidend für den Zugang zu Leistungen ist, dass eine gesellschaftlich festgelegte Bedarfsschwelle unterschritten wird. Insofern sind Armutsgrenzen viel mehr als wissenschaftliche Erfassungsversuche, sie beeinflussen unmittelbar das Recht auf Unterstützung. Für die Soziale Arbeit ist mit Blick auf ihre Bemühungen, das Recht auf Unterstützung zu fördern, insofern bedeutsam, auf die Höhe und inhaltliche Ausgestaltung von Armutsgrenzen Einfluss zu nehmen. Eine zweite Ableitung ist hervorzuheben: Für das Recht auf Unterstützung in wirtschaftlich und sozial prekären Lebenslagen ist es ausschlaggebend, dass der Unterstützungsbedarf auch anerkannt wird. Erfolgt eine Pathologisierung oder eine Kriminalisierung sozialer Probleme oder werden diese einfach verleugnet, besteht die Aufgabe der Sozialen Arbeit darin, die sozialen Ursachen und Folgen von Problemen aufzuzeigen, um das Recht auf Unterstützung sicherzustellen oder neu in Gang zu setzen.
2.2 Armut und soziale Teilhabe in einer mehrdimensionalen Perspektive
Die handlungswissenschaftliche Ausrichtung der Sozialen Arbeit erfordert neben den analytischen Beiträgen zur Erfassung von Armut, die bereits praktische Konsequenzen nach sich ziehen, eine Auseinandersetzung mit den möglichen Zielen unterstützender Maßnahmen, die für die Inhalte des Rechts auf Unterstützung stehen. Im Anschluss an Armut in Verbindung mit sozialen Ausgrenzungsrisiken und der Unterminierung sozialer Teilhabechancen geht es sozialarbeiterisch darum, Dimensionen der sozialen Teilhabe zu konkretisieren. Im Mittelpunkt stehen Fragen der sozialen Existenzsicherung, der sozialen Unterstützung und der sozialen Bildung.
Das mehrdimensionale Verständnis sozialer Teilhabe
Die soziale Existenzsicherung steht für die materielle Lebensbasis in Gestalt eines ausreichenden Einkommens durch Erwerbsarbeit und/oder Sozialleistungen sowie eine menschenwürdige Wohnsituation. Soziale Unterstützung umfasst den Zugang zu formellen Dienstleistungen des Sozial-, Arbeitsmarkt-, Gesundheits- und Bildungssystems, allgemeiner formuliert eine angemessene Infrastruktur im Sozialraum sowie die Förderung des persönlichen sozialen Netzwerks mit seinen verzweigten Unterstützungspotenzialen. Gegenstand der sozialen Bildung sind persönliche und soziale Kompetenzen, die der Nutzung von sozialen Teilhabeangeboten dienen. Hierzu zählen u. a. Bildung und Ausbildung, Normenwissen, Teilhabemotivation, soziale Kompetenzen und persönliche Eigenschaften wie Belastbarkeit oder die Fähigkeit zur Informationsverarbeitung (vgl. Ansen 2018b, 154f.).
In diesem mehrdimensionalen Verständnis sozialer Teilhabe wird ganz unterschiedlichen Themen und Belastungen Rechnung getragen, die mit Armut vielfach verbunden sind.
Für die systematische Erfassung von Armut und die Entwicklung von Interventionen ist hinsichtlich der sozialen Sicherung der Fokus zunächst auf das Einkommen zu richten. Wer in Einkommensarmut lebt, sieht sich mit Gefährdungen seiner Lebensgrundlagen in Bezug auf die Finanzierung der Wohnung oder die Bestreitung alltäglicher Ausgaben konfrontiert. Ein geringes Einkommen, das an oder unter der Armutsgrenze liegt, schränkt Konsummöglichkeiten, soziale Kontakte, Mobilität und Freizeitoptionen so stark ein, dass die Teilhabe an der Gesellschaft erschwert oder unmöglich gemacht wird. Ein unterdurchschnittliches Einkommen bedeutet für die Betroffenen darüber hinaus den Verlust elementarer Sicherheit im Umgang mit Belastungen sowie Einschränkungen bei der Erschließung von Lebensperspektiven, etwa in den Bereichen Bildung oder Zukunftsgestaltung (vgl. Ansen 2018a, 19f.). Von daher geht es bei der Sicherung eines ausreichenden Einkommens, zu der die Soziale Arbeit beiträgt, um weit mehr als um rein monetäre Aspekte. Besonders deutlich wird dies, wenn das mit Einkommensarmut signifikant gesteigerte Risiko einer Überschuldung einbezogen wird.
Überschuldung
Von Überschuldung wird in Abgrenzung zur Verschuldung gesprochen, wenn das Einkommen und Vermögen aller Haushaltsmitglieder trotz einer Reduzierung des Lebensstandards längerfristig nicht mehr ausreichen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten und fällige Forderungen zu bedienen.
Unter den gegenwärtig rund sieben Millionen Überschuldeten in Deutschland sind Menschen in armutsgeprägten Lebenslagen überproportional vertreten. Eine Überschuldung gefährdet nicht nur die materiellen Lebensgrundlagen, etwa bei Miet- oder Energieschulden; belastende Auswirkungen auf die Familie und das persönliche Umfeld sind ebenso nachgewiesen wie die Konfrontation mit anhaltendem Stress und weitergehenden Verlusten sowie gesundheitlichen Einschränkungen (vgl. Ansen 2018a, 20).
In Verbindung mit Einkommensarmut ist die Wohnungsfrage eine zentrale Komponente der sozialen Sicherung. Ein geringes Einkommen führt vielfach zu Problemen in der Wohnsituation. Für die Soziale Arbeit, die sich für ein Recht auf Unterstützung auch in diesem Bereich des Alltags einzusetzen hat, ist es weiterführend, die Bedeutung des Wohnens für das Leben in der Gesellschaft zu würdigen. Eine ausreichende und menschenwürdige Wohnung ermöglicht eine Privatsphäre, ein Leben in Partnerschaft und Familie, Schutz und Regenerationsmöglichkeiten, die Wahrnehmung einer Erwerbstätigkeit, kurz eine bürgerliche Existenz (vgl. Ansen 2018c, 176). Das heute unstrittige Ziel der Teilhabe an der Gesellschaft ist ohne adäquate Wohnungsversorgung nicht zu realisieren. Menschen in Armut erleben in diesem Zusammenhang vielfältige Benachteiligungen. Diese beginnen bereits bei der Wohnkostenbelastung. Während in der Bevölkerung durchschnittlich 27 Prozent des verfügbaren Einkommens für Wohnkosten ausgegeben werden, wenden Menschen in Armutshaushalten etwa 51 Prozent für das Wohnen auf (vgl. Spellenberg & Giehl 2019, 272). Diese hohe Wohnkostenbelastung ist äußerst riskant. Kommt es zu Einkommenseinbußen, können diese kaum noch kompensiert werden, sodass Schulden einschließlich Mietschulden auftreten, die zu fristloser Kündigung und im Extremfall zur Zwangsräumung führen. Die hohe Mietbelastung ist wie ein Damoklesschwert für die betroffenen Haushalte. Die Schwelle zum Wohnungsnotfall, wie ihn die BAG-Wohnungsloshilfe versteht (s. Kasten) ist in diesen Konstellationen deutlich herabgesetzt.
Wohnungsnotfälle
Wohnungsnotfälle liegen vor,
• wenn Menschen ohne eigene Wohnung auf der Straße oder in Notquartieren bzw. in unsicheren privaten Arrangements leben,
• wenn Menschen ohne mietvertragliche Absicherung wohnen,
• wenn sie in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe versorgt werden,
• wenn Menschen von einer Räumungsklage akut bedroht sind,
• wenn sie in völlig unzureichenden Wohnungen leben, insbesondere bei Überbelegung oder in gesundheitsschädigenden Verhältnissen,
• wenn sie nur wegen einer fehlenden Wohnung in Einrichtungen bleiben, etwa der Jugendhilfe oder in Frauenhäusern,
• oder wenn sie nach der Überwindung von Wohnungslosigkeit auf nachgehende stabilisierende Hilfen angewiesen sind.
Ein Wohnungsnotfall strahlt auf sämtliche Lebensbereiche aus, die Betroffenen sind massiven existenziellen Belastungen und Gefährdungen ausgesetzt, die ihre Lebenschancen deutlich verringern. Nach jüngsten Daten der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe sind aktuell 678.240 Menschen in Deutschland wohnungslos. Die Soziale Arbeit steht hier vor großen armutsbedingten Herausforderungen, die nicht den Betroffenen persönlich angelastet werden dürfen, wie es teilweise zu beobachten ist.
Wie wichtig es ist, Armut mit ihren kumulativ auftretenden Belastungen zu erfassen, wird deutlich, wenn beispielsweise der Zusammenhang zwischen sozialer und gesundheitlicher Ungleichheit einbezogen wird. Soziale Ungleichheit, für die u. a. Armut ein zentraler Faktor ist, wird in der Sozialforschung am verfügbaren Einkommen, dem Erwerbsstatus und dem Bildungsniveau gemessen. Benachteiligungen in diesen Bereichen erhöhen die Risiken für chronische Erkrankungen im Vergleich mit höheren Statusgruppen um das Zwei- bis Dreifache. Vor allem Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Atemwegserkrankungen, Stoffwechselstörungen, Krankheiten des Bewegungs- und Stützapparates, Tumore und psychische Störungen werden registriert. Auch die durchschnittliche Lebenserwartung unterscheidet sich signifikant. Sie liegt bei sozial und wirtschaftlich benachteiligten Bevölkerungsgruppen um fünf bis zehn Jahre unter der Lebenserwartung bessergestellter Gruppen. Gründe für die erhöhten Krankheitsbelastungen und die geringere Lebenserwartung korrelieren nach sozialepidemiologischen Befunden mit den materiellen Einschränkungen, den psychosozialen Belastungen und dem Gesundheitsverhalten der betroffenen Menschen (vgl. Lampert 2018, 12f.).
Während die soziale Sicherung in Bezug auf die individuelle Ausstattung der Menschen behandelt wird, werden in der Analyse der sozialen Unterstützung die Umweltbedingungen in Gestalt persönlicher sozialer Netze, formeller Dienste und Einrichtungen und sozialräumlicher Lebensbedingungen einbezogen. In Bezug auf soziale Netzwerke fällt auf, dass in Armut lebende Menschen häufiger in sozial und milieubezogen homogenen Beziehungen leben und eher auf Familienangehörige und Nachbar:innen zurückgreifen, während in sozialökonomisch besser ausgestatteten Kreisen der Bevölkerung eher heterogene Netzwerkstrukturen mit deutlich mehr Ressourcen anzutreffen sind. Menschen in sozial benachteiligten Lebenslagen bleiben nach diesen Befunden weitgehend unter sich, verbunden mit einer geringeren Partizipation an der Gesellschaft, durch die soziale Ausgrenzungsverfahren verfestigt werden (vgl. Böhnke & Link 2019, 247f.). Neben dem Erleben sozialer Ausgrenzung in den persönlichen Netzwerken ist zu berücksichtigen, dass soziale Unterstützung durch emotionale, materielle und instrumentelle, informatorische und interpretative Formen des Beistandes (vgl. Kupfer 2015, 136f.) in einem sozial homogenen Umfeld, in dem Menschen in prekären Verhältnissen leben, seltener in der erforderlichen Breite erfolgen kann. Gerade dann, wenn eine facettenreiche Hilfe gebraucht wird, findet sie im Alltag zu wenig statt. Armut und soziale Ausgrenzung werden dadurch weiter verfestigt. Für die Auseinandersetzung mit dem Recht auf Unterstützung ist es deshalb erforderlich, die Dimension der Netzwerkbeziehungen einzubeziehen. Das gilt auch für den Zugang zu formellen Diensten und Einrichtungen des Sozial-, Bildungs- und Gesundheitswesens, die Menschen in Armut aufgrund unterschiedlicher Barrieren nicht immer sachangemessen erreichen. Das Recht auf Unterstützung bleibt gewissermaßen blutleer, wenn vorhandene Angebote aufgrund ihrer Organisationsstrukturen gerade von denjenigen, die darauf besonders dringend angewiesen sind, nicht genutzt werden können.
Barrieren im Sozial-, Bildungs- und Gesundheitswesen
Zu den Barrieren zählen institutionelle und bürokratische Anforderungen, die teilweise überfordernd sind, fehlende Informationen über infrage kommende Varianten der Unterstützung, die Angst vor Stigmatisierung bei der Inanspruchnahme sozialstaatlicher Leistungen, kulturelle Blockaden, vor allem bei denjenigen, die mit der Behördenkultur in Deutschland nicht vertraut sind, und subjektive Faktoren persönlicher Verunsicherung sowie Resignation im Umgang mit den eigenen Problemen (vgl. Papenheim et al. 2018, 217).
Wer in seinem persönlichen sozialen Netzwerk keine Unterstützung für den Rückgriff auf Angebote des Sozialstaats erhält, ist vermehrt auf eine zugängliche und leicht erreichbare Organisation der sozialen Infrastruktur angewiesen und nicht auf einen defensiven Sozialstaat, der ausgeprägte Konfliktfähigkeit in der Beantragung von Sozialleistungen voraussetzt. Das Recht auf Unterstützung überschreitet an dieser Stelle die direkte Fallarbeit, es geht darum, Einfluss auf die Gestaltung der sozialen Infrastruktur zu nehmen. Dies beinhaltet die Gestaltung des Sozialraums und die Vermeidung sozialräumlicher Ausgrenzungen im Sinne einer »residenziellen Segregation« (Keller 2019, 261). Es ist nicht immer ein ganzer Stadtteil, der Ausgrenzungen verkörpert, vielfach sind es Straßen, Straßenzüge oder auch Wohnblocks, in denen vermehrt Armutshaushalte angesiedelt sind (vgl. ebd., 261f.). Für den Umgang mit sozialräumlichen Segregationsprozessen reicht es nicht aus, nur auf bauliche Maßnahmen zu setzen, schließlich geht es darum, das soziale Miteinander im Sinne der gesellschaftlichen Kohärenz zu fördern. Ein sozialräumlicher Ansatz, der hier gefordert ist, impliziert, dass der Raum durch soziales Handeln angeeignet wird. Erst wenn das subjektive Raumerleben einbezogen wird, wenn Menschen Möglichkeiten der Beteiligung vorfinden, denen sie gewachsen sind, wenn ihre Alltagsorganisation, ihre Bedürfnisse und ihre sozialen Bezüge mit sozialpolitischen Maßnahmen in eine Balance gebracht werden, ist es möglich, die negativen Wirkungen sozialräumlicher Ausgrenzungen zu stoppen und eine soziale Infrastruktur aufzubauen, die Lernchancen, Verständnis füreinander und ein unterstützendes Zusammenleben voranbringen (vgl. Alisch 2018, 513f.).
Menschen auf ihre Eigenverantwortung zu verweisen und ihnen Aktivierung und Selbstsorge sowie Vorsorge zuzuschreiben, setzt entsprechende Lern- und Entwicklungsbedingungen voraus. Armut mit den belastenden Auswirkungen auf die soziale Sicherheit und die soziale Unterstützung konterkariert diese heute verbreitete gesellschaftliche und sozialstaatliche Erwartung. Durch Armut werden die Entfaltungsspielräume und die Teilhabechancen der Betroffenen begrenzt, sie bleiben unterhalb ihrer Möglichkeiten (vgl. Best, Boeck & Huster 2018, 53). Zur Analyse von Armut gehört aus Sicht der Sozialen Arbeit deshalb die Betrachtung der Handlungskompetenzen der Betroffenen, verbunden mit den Fragen, welche Beeinträchtigungen vor allem zu beachten sind und wie im Recht auf Unterstützung eine Förderung der Handlungskompetenzen vorstellbar ist.
In der Armutsforschung ist es heute mit Blick auf den Capability Approach fast ein Gemeinplatz zu sagen, dass Armut die Verwirklichungschancen von Menschen begrenzt. Dies belegen bereits alltägliche Beobachtungen hinsichtlich der körperlichen, sozialen, materiellen und psychischen Folgen, die vielfach mit Wohnungslosigkeit einhergehen. Capabilities stehen für die Bedingungen und Möglichkeiten, die es erlauben, persönliche, soziale, körperliche und gesundheitliche Potenziale zu entfalten und das eigene Wohlergehen in einem Leben zu verwirklichen, das man aus guten Gründen wählt. Armut stellt für die Betroffenen eine »capability deprivation« (Lepenies 2017, 107) dar. Die Ausführungen über soziale Sicherheit und soziale Unterstützung liefern dafür hinreichende Belege. Die Lebensbedingungen im Recht auf Unterstützung zu verankern und durch der Sozialen Arbeit zu verbessern, hat insofern unmittelbare Auswirkungen auf die Entfaltung persönlicher Handlungskompetenzen.
Armut und soziale Ausgrenzung, das darf nicht übersehen werden, machen Betroffene sozial verwundbar. Prekäre oder fehlende Formen der Beschäftigung, die Unterversorgung in zentralen Lebensbereichen, die Blockierung im Erwerb unterschiedlicher Kompetenzen, die Beeinträchtigung von Zukunftsoptionen und die mit erheblichen Belastungen verbundene Alltagsorganisation führen zu sozialer Erschöpfung und sozialem Rückzug (vgl. Lutz 2014, 115f.). Betroffene erleben sich abgehängt von gesellschaftlichen Versprechungen, wonach allen Menschen Räume offenstehen, ihre Bedürfnisse zu befriedigen und ihre Potenziale zu entfalten. Sie sehen sich stattdessen mit Ausgrenzungen, Enttäuschungen und Überforderungen konfrontiert, die sie zuweilen verzweifeln lassen und auf Distanz zur Gesellschaft bringen (vgl. Reckwitz 2019, 206f.). Auf der Grundlage einer Metaanalyse zahlreicher international angelegter Studien beschreiben Wilkinson und Pickett die Auswirkungen von Armut und sozialer Ungleichheit sehr treffend in der folgenden Zusammenfassung:
»The problems related to social position, like poor health, violence and low educational performance, which all become common at each step down the social ladder, also get worse in societies with wider income gaps« (Wilkinson & Pickett 2018, 23).
Die ausgeführten negativen Auswirkungen von Armut treten gehäuft, aber nicht in allen Fällen auf, insoweit sollten die personalen Belastungen nicht als zwangsläufige Folge angesehen werden. Für die Suche nach Auswegen aus armutsgeprägten Lebensumständen lohnt es, Erkenntnisse der Resilienzforschung im Umgang mit Armut zur Kenntnis zu nehmen.
Resilienz bei Armut
Ausgehend von der Frage, wie armutsbetroffene Haushalte ihren Alltag bewältigen, spricht man dann von Resilienz, wenn Einzelne besser als andere mit vergleichbaren Belastungen über die Runden kommen, wenn es ihnen gelingt, Armut zu überwinden oder wenn sie weniger tief fallen als andere im Verlauf ihrer Armutskarriere (vgl. Promberger 2017, 6).
In einer länderübergreifenden Studie wurden europaweit 250 Haushalte befragt. Eine kleine Gruppe der erfassten Haushalte zeichnet sich durch einen resilienten Umgang mit Armut aus, der für die Ausgestaltung des Rechts auf Unterstützung weiterführend ist. Eine bessere Bewältigung von Armut gelingt vor allem dann, wenn Haushalte auf unterschiedliche Ressourcen und Alltagspraktiken zurückgreifen können, wobei sozialstaatliche Programme eine besondere Rolle spielen. Die Förderung von Resilienz, die auf verfügbaren Ressourcen basiert, setzt Sozialtransferleistungen, die Unterstützung der Arbeitsaufnahme, bezahlbaren Wohnraum, eine der Lebenslage angemessene soziale Infrastruktur, die Förderung von Netzwerken und Räume der Selbstorganisation voraus (vgl. ebd., 34f.). Diese Erkenntnisse unterstreichen die wechselseitigen Zusammenhänge zwischen sozialer Sicherung, sozialer Unterstützung und Handlungsbefähigung einmal mehr.
Der Alltag in Armut lebender Menschen ist von der Erfahrung abnehmender Aufstiegs- und Lebenschancen geprägt. Armut limitiert die Mittel für Bildung und Qualifikation, vielfältige Benachteiligungen nicht nur in diesen Bereichen sorgen dafür, dass intra- und intergenerationelle Aufstiege nur unzureichend gelingen und Armut die Tendenz zur Verfestigung aufweist (vgl. Steuerwald 2018, 216).
Armut und tendenziell statischer sozialökonomischer Status
In einem Zonenmodell wird ausgeführt, dass rund zehn Prozent in verfestigter Armut leben, die dann vorliegt, wenn Betroffene mindestens fünf Jahre kontinuierlich mit sehr geringem Einkommen und weiteren Lebenslagedeprivationen wie Arbeitslosigkeit, schlechten Wohnverhältnissen oder fehlenden finanziellen Rücklagen konfrontiert sind. Von einer darüber liegenden Zone der Prekarität geht man aus, wenn über mindestens fünf Jahre überwiegend nur ein geringes Einkommen, verbunden mit einzelnen Lebenslagedeprivationen, erzielt wird. Die Zonen des instabilen Wohlstands und des gesicherten Wohlstands bleiben hier unberücksichtigt, sie werden von armutsbetroffenen Haushalten ohnehin in der Regel nicht in größerem Umfang erreicht. Rund 70 Prozent der Menschen in der Zone verfestigter Armut schaffen den Ausstieg nicht, und wenn Aufstiege gelingen, dann überwiegend in die Zone der Prekarität (vgl. Groh-Samberg 2019, 851).
Die kumulativen Armutsbelastungen führen in vielen Fällen dazu, dass allgemeine Lebensrisiken von den betroffenen Menschen nicht mehr hinreichend bewältigt werden können und ein Umschlag in soziale Probleme erfolgt (vgl. Bäcker 2020a, 3). Persönliche Anstrengungen allein reichen offenkundig nicht aus, um Armut hinter sich zu lassen. Die grundlegende Überwindung von Armut erfordert steuer-, sozial- und verteilungspolitische Maßnahmen (vgl. Butterwegge 2019, 48). Ein komplexes Armutsverständnis, in dem alltägliche Beeinträchtigungen und soziale sowie persönliche Verlusterfahrungen aufgegriffen werden, erfordert über Umverteilungsmaßnahmen hinausgehende Sach- und Dienstleistungen (vgl. Best, Boeck & Huster 2018, 54).
Ohne sozialstaatlich flankierende Maßnahmen ist der Appell an die Eigenkräfte völlig unzureichend und kontraproduktiv. Ein breites Recht auf Unterstützung ist das Mittel der Wahl. Die aktuelle Armutsentwicklung belegt, dass noch ein erheblicher Nachholbedarf an Unterstützung besteht, um Ausstiege aus der Armut zu unterstützen. Ausgehend von den sozialarbeiterisch konnotierten Einsichten in die Herausforderungen sozial und wirtschaftlich prekärer Lebensumstände geht es im nächsten Schritt darum, das sozialstaatliche Unterstützungsverständnis zu analysieren, auf das die Adressat:innen der Sozialen Arbeit mit ihren multiplen Belastungen angewiesen sind.
2.3 Sozialstaatliches Unterstützungsverständnis
In der Unterstützung von Menschen in wirtschaftlich und sozial prekären Lebenslagen, und längst nicht nur in diesem Arbeitbereich, sind neben der persönlichen Hilfe das soziale Umfeld, die kulturellen Bedingungen und einschlägige Rechtsnormen und Rechtsansprüche zu berücksichtigen. Erst dann werden die erforderlichen Ressourcen umfänglich einbezogen, die gebraucht werden, um die materielle Existenz der Menschen unter besonderer Beachtung der Grundsicherungs- und Sozialhilfeleistungen, der Wohnungsfinanzierung und der Arbeitsförderung zu sichern und ihre Teilhabe an der Gesellschaft zu fördern sowie soziale Ausgrenzung zu verhindern oder zu überwinden (vgl. Papenheim et al. 2018, 14f.). Im System der sozialen Sicherung erfolgt Unterstützung nach § 11 SGB I durch Dienst-, Sach- und Geldleistungen, wobei Dienstleistungen auch persönliche und erzieherische Hilfen umfassen. Die Aufzählung könnte den Eindruck erwecken, es handele sich hier um getrennte Leistungen. Wie die Ausführungen im vorangehenden Abschnitt schon gezeigt haben, lässt sich das soziale Problem Armut jedoch nicht auf monetäre Aspekte reduzieren, eine parallel ansetzende mehrdimensionale Unterstützung ist in den meisten Fällen begründet. Darüber hinaus bestehen Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Leistungsarten. So könnte die Soziale Schuldenberatung als Dienstleistung dazu beitragen, dass Ratsuchende über für sie infrage kommende Geldleistungen informiert und zur Inanspruchnahme motiviert werden. Wie im ersten Sozialgesetzbuch umfassen auch die in der Sozialhilfe nach § 10 SGB XII vorgesehenen Leistungsformen Dienst-, Sach- und Geldleistungen, wobei hier Dienstleistungen insbesondere die Beratung in Fragen der Sozialhilfe und Beratung und Unterstützung in sonstigen sozialen Angelegenheiten betreffen. Die Themen Beratung und Unterstützung, ergänzt um Aktivierung, werden in § 11 SGB XII konkretisiert. Für das Verständnis sozialstaatlicher Unterstützung in wirtschaftlich und sozial prekären Lebenslagen sind die darin enthaltenen Hinweise exemplarisch, folgt doch die Sozialhilfe einem Armutsverständnis, das sich an materiellen und sonstigen Notlagen mit ihren Auswirkungen auf die Chancen, ein menschenwürdiges Leben in der Gemeinschaft zu führen, orientiert (vgl. Übersicht über das Sozialrecht 2019, 779).
Nach § 11 Abs. 1 SGB XII werden Leistungsberechtigte beraten und, soweit erforderlich, auch unterstützt. Offenkundig geht der Gesetzgeber davon aus, dass Unterstützung nur angeboten werden soll, wenn Beratung nicht ausreicht.
Beratung und Unterstützung – sozialhilferechtlich
Beratung ist nach § 11 Abs. 2 SGB XII dann ausreichend, wenn das Ziel der Sozialhilfe, die Sicherung eines menschenwürdigen Lebens einschließlich der Teilnahme am Leben in der Gesellschaft unter besonderer Beachtung der persönlichen Situation, der Bedarfe, ggf. auch in Bezug auf Budgetberatung, sowie der Selbsthilfekräfte zur Überwindung der Notlage ohne weitergehende Maßnahmen erreicht wird. Gelingt es Ratsuchenden, die in der Beratung erarbeiteten Themen in Eigenregie umzusetzen, ist eine weitergehende Unterstützung entbehrlich. Das Thema Unterstützung im engeren Sinn ist Gegenstand von § 11 Abs. 3 und 5 SGB XII. Danach geht es in der Unterstützung um die gleichen Themen wie in der Beratung, sie wird allerdings in einer stärker vermittelnden und bei Bedarf auch stellvertretenden Form umgesetzt. So handelt es sich im sozialhilferechtlichen Sinn um Unterstützung, wenn Hinweise auf und die Überleitung in unterschiedliche soziale Dienste im Mittelpunkt stehen und die Möglichkeiten der Teilnahme am Leben in der Gesellschaft einschließlich einer im Einzelfall zumutbaren Tätigkeit gefördert werden.
Unterstützung kreist demnach vor allem um vernetzende Tätigkeiten, sei es im formellen oder informellen Umfeld rat- und hilfesuchender Personen. Die Abgrenzung zur Beratung überzeugt nur begrenzt, denn auch die Beratung dient der Vermittlung und der motivationsfördernden Überleitung in ergänzende Angebote sowie der Förderung der Selbsthilfekräfte unter Einbeziehung des Umfeldes. Gleichwohl gelingt es, mit Beratung nach dem SGB XII zentrale Inhalte zu benennen, die im Recht auf Unterstützung zu beachten sind.
Beratung und Unterstützung erfordern diesem sozialhilferechtlichen Verständnis folgend sozialarbeiterische Kompetenzen, sei es bei den Mitarbeiter:innen der Sozialhilfeträger oder jenen in kooperierenden Diensten und Einrichtungen der freien und der mittlerweile verstärkt privat organisierten Wohlfahrtspflege. Die Beratung über diverse Sozialleistungsansprüche erfolgt bei Bedarf in Kombination mit der allgemeinen Lebensberatung und der Beratung in sonstigen sozialen Angelegenheiten, wobei alle Varianten der Förderung der sozialen Teilhabe dienen (vgl. Spindler 2019, 286). Auch wenn die folgende Charakterisierung der Beratungsinhalte nach dem Sozialhilferecht den Unterstützungsbegriff nicht ausdrücklich enthält, trifft sie auf Beratung und Unterstützung insgesamt zu:
»Beratung soll dem Ratsuchenden helfen, die konkreten gesetzlichen Leistungen zu erkennen und für sich zu nutzen, aber sich auch mit den konkreten gesellschaftlichen Handlungsanforderungen auseinanderzusetzen und diese im Rahmen seiner eigenen Autonomie in das subjektive Lebenskonzept zu integrieren« (ebd., 288).
Entscheidend für die weitere Konkretisierung des Unterstützungsverständnisses, das nach der hier vertretenen Auffassung Beratung umfasst, ist der Bezug auf das System der sozialen Sicherung, dessen Leistungen für die Linderung oder Überwindung der Armutsfolgen unverzichtbar sind, und die Einordnung auftretender Probleme in den gesellschaftlichen Kontext, in dem Menschen ihr Leben führen. Die ausdrückliche Berücksichtigung des gesellschaftlichen Kontextes in der Unterstützung trägt dazu bei, Probleme nicht zu individualisieren, Ziele der Unterstützung auf die gesellschaftlichen Bedingungen zu beziehen und Grenzen der Unterstützung aufzuzeigen, die nicht den Fachkräften, in welchen Diensten und Einrichtungen sie auch immer tätig sind, oder den auf Unterstützung angewiesenen Menschen zuzuschreiben sind. Deutlich wird an dieser Stelle, dass die rechtliche Einrahmung sozialer Unterstützung, die nicht zuletzt für die Regelung der Finanzierung und der Zuständigkeit gebraucht wird, eine gewisse Elastizität aufweisen muss, um flexible Reaktionen auf wirtschaftlich und sozial belastete Menschen zu ermöglichen.
2.4 Unterstützungsspielräume im Sozialstaat
Sozialstaatliche Leistungen haben die Aufgabe, die Teilhabe an der Gesellschaft zu fördern. Damit einher geht die ökonomische Funktion, die komplementär zum marktwirtschaftlichen System darin besteht, Menschen darauf vorzubereiten, am Arbeitsmarkt teilzuhaben, ihre Arbeitskraft zu erhalten und sie in Zeiten zu unterstützen, in denen sie dazu vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Lage sind. Die hinzukommende politische Funktion des Sozialstaates liegt in seiner sozialintegrativen und soziale Konflikte deeskalierenden Wirkung, die nicht zuletzt zur Loyalität der Bevölkerung gegenüber dem System beiträgt. Die kulturelle Bedeutung des Sozialstaates ergänzt engmaschige Nützlichkeitserwägungen durch die Wahrung humanitärer Werte der Unterstützung von Menschen in ganz unterschiedlichen Notlagen. Überdies ist auf die soziale Bedeutung des Sozialstaates zu verweisen, die in seinen sozialintegrativen Wirkungen zum Ausdruck kommen (vgl. Kaufmann 1997, 34f.). Unter Beachtung dieser zentralen Funktionen des Sozialstaates kommt es darauf an, Ausschließungen durch die Verteilung von Rechtsansprüchen, einschließlich solcher auf Sozialleistungen, zu vermeiden. Erst solche Beteiligungsoptionen stärken den Bürger:innenstatus und damit die Demokratie (vgl. Lessenich 2019, 25f.).
Unterstützungsrecht und Demokratie
Auf die große Bedeutung von Unterstützungsrechten für den Erhalt der Demokratie hat u. a. Crouch in seinem viel beachteten Essay über »Postdemokratie« (2020) hingewiesen. Je weiter der Staat Fürsorgerechte abbaut, so eine zentrale Annahme, desto größer ist die Gefahr, dass sich auf Unterstützung angewiesene Menschen vom Staat zurückziehen, beispielsweise indem sie ihr Wahlrecht nicht mehr wahrnehmen, weil aus ihrer Sicht ohnehin nur die Eliten den Ton im Staat angeben. Dieses Risiko nimmt in dem Maß zu, in dem sozialstaatliche Leistungen immer mehr auf elementare Hilfen reduziert werden und staatsbürgerliche Teilhaberechte auf der Strecke bleiben (vgl. Crouch 2020, 30f.). Das Recht auf Unterstützung sollte schon aus Gründen der Demokratieförderung breiter angelegt sein.
Die zentralen Funktionen des Sozialstaates im Sinne des in Artikel 20 Grundgesetz verankerten Sozialstaatsprinzips bestehen bei aller Offenheit in der Detailgestaltung darin, die individuelle Existenz der Bürger:-innen zu sichern, ihre sozialen Teilhabechancen und den Zusammenhalt der Gesellschaft zu fördern (vgl. Lessenich 2012, 25). Dieses Sozialstaatsverständnis wird sozialrechtlich in § 1 SGB I konkretisiert. Dort heißt es programmatisch:
»(1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen,
• ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,
• gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für jungen Menschen zu schaffen,
• die Familie zu schützen und zu fördern,
• den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu fördern und
• besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.
(2) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, dass die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.«
Die Umsetzung dieses anspruchsvollen sozialpolitischen Programms erfordert unterschiedliche sozialpolitische Interventionen, in denen auch die Soziale Arbeit einen festen Platz hat:
1. Rechtliche Interventionsform
Hierbei geht es um Schutzrechte wie beispielsweise den Mieter:innen- oder den Pfändungsschutz sowie um Anspruchsrechte auf unterschiedliche Sozialleistungen. Entscheidend ist, den rechtlichen Status der Bürger:innen zu verbessern, die nicht Bittsteller:innen, sondern Leistungsberechtigte sind. Um Rechte wahrnehmen zu können, ist ein Rechtsbewusstsein ebenso erforderlich wie der Ausgleich von Machtunterschieden in der Durchsetzung rechtlicher Positionen (vgl. Kaufmann 2009, 90f.).
2. Ökonomische Interventionsform
Die Verbesserung der materiellen Lebenslage steht im Mittelpunkt dieser Interventionsform. Erst eine ausreichende Ressourcenausstattung ermöglicht soziale Teilhabe in einer Marktgesellschaft. Zu fragen ist nach der Höhe und Ausgestaltung der Leistungen und ihrer sozialadministrativen Erbringung. Je klarer die Leistungen und je einfacher der Weg zur Realisierung, desto höher ist die Chance, dass diese auch bei den Berechtigten ankommen (vgl. ebd., 92f.).
3. Ökologische Interventionsform
Die Gestaltung des Lebensraums auch durch die Etablierung sozialer Dienste und Einrichtungen zählt zur Daseinsvorsorge. Erst wenn die soziale Infrastruktur auch hinreichend zugänglich ist, erfüllt sie ihre Funktion der Förderung sozialer Teilhabe und der Verbesserung der Lebenslage. Für die Inanspruchnahme bzw. für Barrieren der Inanspruchnahme sind anerkannte Punkte, die einen Zugang garantieren, individuelle Handlungsfähigkeiten, Wissen um Angebote, subjektiver Leidensdruck, die Zugangsbedingungen und die Qualität der Interaktion im Hilfeprozess ausschlaggebend (vgl. ebd., 96f.).
4. Pädagogische Interventionsform
Die Steigerung der Handlungsfähigkeiten und der Handlungsmotivation prägt pädagogische Interventionen, die der Umsetzung eines Selbsthilfeanspruchs dienen. Im weiteren Sinn geht es um die Förderung sozialer Kompetenzen in sozialen Lernprozessen (vgl. ebd., 101f.).
Soweit Probleme standardisiert und mit generalisierten Angeboten gelöst werden können, dominieren einzelfallübergreifende gesetzliche Maßnahmen. Immer dann, wenn stärker auf den Einzelfall einzugehen ist, kommt die Soziale Arbeit als integraler Bestandteil der sozialen Interventionen ins Spiel. Die Durchsetzung von Rechtsansprüchen (rechtliche Interventionsform) erfordert teilweise individuelle Wissensvermittlung und die Förderung der Motivation der Ratsuchenden oder auch sozialarbeiterische Antragsbegründungen und Gutachten, die für Ermessensentscheidungen grundlegend sein können. Hinsichtlich der ökonomischen Interventionsform geht es sozialarbeiterisch im weiteren Sinn um die Erschließung und Organisation alltagsrelevanter Ressourcen. In der ökologischen Interventionsform geht es um Beiträge der Sozialen Arbeit zur Sozialplanung und um unterschiedliche Varianten der Gemeinwesenarbeit. In Bezug auf die pädagogische Interventionsform ist beispielsweise die soziale Beratung geeignet, Wissen und Kompetenzen zu vermitteln und Ratsuchende ganz konkret im Umgang mit rechtlichen, ökonomischen und ökologischen Aspekten ihrer Lebenslage zu unterstützen (vgl. Kaufmann 2012, 1298f.).
Das im Sozialrecht zum Ausdruck kommende Sozialstaatsverständnis, unter dessen Dach das Recht auf Unterstützung auch durch die Soziale Arbeit verwirklicht wird, ist recht elastisch, auch wenn dies in der Realität nicht immer zum Ausdruck kommt. Zu fragen ist, ob Verbesserungen der sozialstaatlichen Praxis jenseits grundlegend neuer Strukturen möglich sind, die gegenwärtig nicht auf der Tagesordnung stehen. Der Bedarf, die Praxis des Sozialstaats zu verbessern, ist sowohl empirisch als auch sozialethisch begründet.
Zunächst zur empirischen Lage: Die Zufriedenheit mit der öffentlichen Verwaltung bzw. der Bürokratie ist nach aktuellen Daten einer repräsentativen Zufallsstichprobe unterschiedlich verteilt. In der Gesamttendenz besteht große Zufriedenheit mit der Interaktion zwischen Bürger:innen und den Behörden. Die Zufriedenheitswerte von Menschen in benachteiligten Lebenslagen, geprägt von Erwerbslosigkeit, Altersarmut und finanziellen Problemen, sind allerdings deutlich geringer. Auf einer Skala von -2 bis +2 rangieren sie zwischen 0,7 und 0,8 (vgl. Datenreport 2021, 395). Die im Vergleich nach unten abweichenden Werte bei diesen Bevölkerungsgruppen hängen eng mit der Verständlichkeit von Formularen und Anträgen, zu langen Warte- und Bearbeitungszeiten, unzureichenden Informationen, nicht verständlichen Ablehnungsbescheiden und einem als unfreundlich und wenig kompetent erlebten Personal zusammen (vgl. ebd., 396f.). Die für die tendenziell negative Bewertung ausschlaggebenden Faktoren können ohne einen Systemumbau durch eine Überprüfung der gesetzlichen Regelungen hinsichtlich ihrer Unübersichtlichkeit und Komplexität sowie durch eine Reorganisation der Verwaltungsabläufe, die vor Willkür schützen sollen und die sich gegenüber den auf Unterstützung angewiesenen Menschen zu legitimieren haben und nicht umgekehrt, überwunden werden.
Wenn Menschen sich im Umgang mit der Bürokratie schlecht behandelt, zuweilen herabgesetzt fühlen, verweist dies auf Entwicklungen, die auch sozialethisch anstößig sind. Eine Demütigung hängt mit Verhaltensweisen und/oder Verhältnissen zusammen, die Menschen einen rationalen Grund geben, sich in ihrer Selbstachtung verletzt zu sehen (vgl. Margalit 1999, 23). Übertragen auf den Sozialstaat und seine Bürokratie stehen potenziell demütigende Elemente bei einer nicht ausreichenden Würdigung des Einzelfalls, einer Behandlung der Leistungsberechtigen als Nummer und nicht als Subjekt, der Unterstellung, dass sie Leistungen zu Unrecht beantragen und nur zu faul sind, für sich selbst zu sorgen, oder auch einer paternalistischen Bevormundung in der Sachbearbeitung im Raum. Überdies kann auch dann von einer Demütigung gesprochen werden, wenn erniedrigende Lebensverhältnisse nicht mit den Mitteln des Sozialstaats überwunden werden oder wenn Rechtsansprüche auf Leistungen immer weiter reduziert werden (vgl. ebd., 256f.). Liest man diese Kriterien unter der Vorgabe, wie sich Demütigungen im Sozialstaat vermeiden lassen, folgen daraus Anforderungen, wonach
• der Einzelfall in der Leistungsbearbeitung explizit zu würdigen ist,
• der unbegründete Verdacht auf Leistungsmissbrauch zu unterlassen ist,
• Menschen an Entscheidungen über ihre Anträge zu beteiligen sind,
• der Wille erkennbar wird, die benachteiligenden Lebensumstände zu überwinden, und
• ausreichende Rechtsgrundlagen zu schaffen sind, die dazu beitragen, das Risiko willkürlicher Entscheidungen zu vermeiden.
Darüberhinausgehend sind aus ethischer Sicht für die Erbringung von Sozialleistungen auch Anregungen von Immanuel Kant aktuell bedeutsam. Kants Überlegungen zur Würde des Menschen, ausgeführt in »Die Metaphysik der Sitten« (1797) im Kapitel über die Tugendpflichten gegen andere, werden noch heute für die Interpretation von Artikel 1 des Grundgesetzes herangezogen. Danach ist die Würde eines Menschen über jeden Preis erhaben, sie hat keine materielle oder finanzielle Entsprechung. Die Würde eines Menschen impliziert die Aufforderung, ihn zu keiner Zeit als Mittel zum Zweck zu gebrauchen, der Mensch ist immer Zweck seiner selbst, völlig unabhängig davon, was er (nicht) geleistet hat (vgl. Kant 2001, 354f.). Vor diesem Hintergrund heißt es bei Kant über den Umgang mit von Armut belasteten Menschen:
»So werden wir gegen einen Armen wohltätig zu sein, uns für verpflichtet erkennen; aber weil diese Gunst doch auch Abhängigkeit seines Wohls von meiner Großmut enthält, die doch den anderen erniedrigt, so ist es Pflicht, dem Empfänger durch ein Betragen, welches diese Wohltätigkeit entweder als bloße Schuldigkeit oder geringen Liebesdienst vorstellt, die Demütigung zu ersparen und ihm seine Achtung für sich selber zu erhalten« (ebd., 336f.).
Leistungsberechtigten im System der sozialen Sicherung mit Achtung zu begegnen und ihnen eine auch ungewollte Demütigung zu ersparen beinhaltet, jede Form der Verdinglichung und damit der Beeinträchtigung ihrer Selbstbestimmung zu vermeiden. Martha Nussbaum hat, u. a. auf Kant zurückgreifend, Dimensionen der Verdinglichung konkretisiert, die ebenfalls handlungsleitend im Prozess der Erbringung von Sozialleistungen für die Leistungsträger und die Leistungserbringer sein sollten. In einer nicht abgeschlossenen Liste führt sie aus, wann es zu einer Verdinglichung kommt.
1. Instrumentalisierung
Menschen werden als Zwecke von anderen behandelt, um eigene Ziele zu erreichen.
2. Leugnung der Autonomie
Menschen werden so behandelt, als hätten sie keine Fähigkeit zu Autonomie und Selbstbestimmung
3. Trägheit
Menschen wird unterstellt, dass sie keinen Antrieb und keine Handlungsfähigkeit besitzen, ihnen wird Passivität unterstellt.
4. Austauschbarkeit
Menschen werden nicht in ihrer Individualität erkannt, sie sind für andere nur austauschbare Typen.
5. Verletzbarkeit
Die Grenzen von Menschen werden in diesem Fall missachtet, man begegnet ihnen nicht mit Respekt.
6. Besitzverhältnis
Ein Mensch wird behandelt, als würde er einem anderen gehören.
7. Leugnung der Subjektivität
Das Erleben und Fühlen eines Menschen wird missachtet, es spielt im Umgang keine Rolle (vgl. Nussbaum 2002, 102).
Die Kriterien der Verdinglichungsrisiken im Blick zu behalten trägt dazu bei, die Würde eines Menschen, der auf Unterstützung angewiesen ist, zu achten. Für Sozialarbeiter:innen und andere Fachkräfte im sozialen Sicherungssystem können diese Überlegungen ein Kompass für die Gestaltung des Umgangs mit anderen Menschen sein. Für Nussbaum sind sämtliche Kriterien relevant, wobei sie die Leugnung der Autonomie und der Subjektivität in ihrer Bedeutung für die Vermeidung einer Verdinglichung besonders hervorhebt (vgl. ebd., 104). Menschen in armutsgeprägten Lebenslagen sind leichter als andere anfällig dafür, von Fachkräften schlecht behandelt zu werden, umso wichtiger ist ein sensibler Umgang, getragen von dem Anspruch, die Würde des und der Anderen nicht zu verletzen.
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