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Arbeitsstrafrecht

Arbeitsstrafrecht

Strafrechtliche Risiken und Risikomanagement

von

Prof. Dr. Björn Gercke Rechtsanwalt in Köln Fachanwalt für Strafrecht

Dr. Oliver Kraft Rechtsanwalt in Mönchengladbach Fachanwalt für Strafrecht

Dr. Marcus Richter Rechtsanwalt in Köln Fachanwalt für Arbeitsrecht

unter Mitarbeit von

Dr. Andreas Grözinger Rechtsanwalt in Köln Fachanwalt für Strafrecht

3., neu bearbeitete Auflage


www.cfmueller.de

Impressum

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Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

ISBN 978-3-8114-0744-2

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Vorwort

Vorwort

Fünf Jahre sind seit dem Erscheinen der letzten Auflage vergangen. Die umfassende Überarbeitung und Ergänzung des Werks zog sich durch immer wieder neue Gesetzesänderungen und nicht zuletzt durch teils fundamentale Änderungen in der Rechtsprechung länger als erwartet hin. Dies zeigt aber auch die stetig zunehmende Bedeutung des Arbeitsstrafrechts und seine geradezu rasante Entwicklung.

Wesentliche Gesetze wurden – teilweise grundlegend – neu gefasst, wie etwa das Arbeitnehmerentsendegesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und insbesondere gleich mehrere einschlägige Normen durch die zahlreichen Änderungen im Zuge des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat gerade im Bereich des § 266a StGB bemerkenswerte Entscheidungen getroffen, nicht zuletzt zur Verjährung, in der die Richter des BGH nunmehr der Ansicht der Autoren folgen, wie sie hier seit der 1. Auflage konsequent vertreten wird.

Mit Blick auf den hoch speziellen Bereich des strafbewehrten Arbeitnehmerdatenschutzes haben wir uns dazu entschlossen, Herrn Kollegen Dr. Andreas Grözinger aus Köln in den Autorenkreis aufzunehmen.

Für die tatkräftige Unterstützung möchten wir uns bei Herrn Dr. Christopher Czimek, Frau Dr. Tatjana Hahn, Frau Dr. Diana Hembach, Frau Rika Lömke, Frau Dr. Corinna Reckmann sowie Frau Anna Schreynemackers bedanken. Unser Dank gilt weiterhin dem C.F. Müller Verlag und dort insbesondere Herrn Datow, der dieses Projekt seit langem wohlwollend begleitet.

Schließlich gilt unser besonderer Dank unseren Kolleginnen und Kollegen in unseren jeweiligen Kanzleien sowie insbesondere unseren Familien, die uns unermüdlich unterstützen und die zusätzlichen zeitlichen Belastungen weiterhin (er-) tragen.

Köln und Mönchengladbach, November 2020.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Björn Gercke

Rechtsanwalt Dr. Oliver Kraft

Rechtsanwalt Dr. Marcus Richter

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

1. Kapitel Grundlagen

A.Begriff des Arbeitsstrafrechts

I.Die unterschiedlichen Ansätze zur Begriffsbestimmung

II.Eigene Begriffsbestimmung des Arbeitsstrafrechts

B.Entwicklung und Bedeutung des Arbeitsstrafrechts

I.Die Entwicklung des Arbeitsstrafrechts

II.Bedeutung des Arbeitsstrafrechts

III.Sanktionspraxis

C.Grundbegriffe des Arbeitsstrafrechts

I.Arbeitgeber i.S.d. Arbeitsstrafrechts

1.Arbeitgeberbegriff

a)Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen Sinne

aa)Arbeitsrechtliche Definition des Arbeitgeberbegriffs

bb)Arbeitgeber kraft gesetzlicher Anordnung

b)Arbeitgeber im sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Sinne

aa)Sozialversicherungsrechtlicher Arbeitgeberbegriff

bb)Steuerrechtlicher Arbeitgeberbegriff

2.Gesellschaften als Arbeitgeber i.S.d. Arbeitgeberstrafrechts

3.(Faktische) Organe als Arbeitgeber i.S.d. Arbeitgeberstrafrechts

II.Arbeitnehmer und Beschäftigte

1.Der Arbeitnehmerbegriff im eigentlichen Sinne

a)Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne

aa)Arbeitsrechtliche Definition des Arbeitnehmerbegriffs

bb)Gesellschafter als Arbeitnehmer

cc)Organe als Arbeitnehmer

b)Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne

c)Arbeitnehmer im steuerrechtlichen Sinne

2.Sonstige Beschäftigte

a)Arbeitnehmerähnliche Beschäftigte

b)„Freie Mitarbeiter“

c)„Geringfügig Beschäftigte“

d)Leitende Angestellte

e)Zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte

f)Praktikanten, Volontäre, Anlernlinge, Werkstudenten

g)„Ein-Euro-Jobber“

3.Exkurs: Beamte

D.Haftung von Unternehmen und Unternehmensverantwortlichen

I.Straf- und bußgeldrechtliche Verantwortung von Unternehmen

1.Bislang fehlende „Strafbarkeit“ von Unternehmen – Ausblick auf ein Verbandssanktionenrecht

2.Sanktionen gegen Unternehmen

II.Organ- und Vertreterhaftung nach § 14 StGB bzw. § 9 OWiG

1.Besondere persönliche Merkmale

2.Vertretung (§ 14 Abs. 1 StGB, § 9 Abs. 1 OWiG)

a)Juristische Personen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG)

b)Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 9 Abs. 1 Nr. 2 OWiG)

c)Gesetzliche Vertreter (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 9 Abs. 1 Nr. 3 OWiG)

3.Beauftragung (§ 14 Abs. 2 StGB, § 9 Abs. 2 OWiG)

a)Betriebsleitung (§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB, § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 OWiG)

b)Sonstige Aufgaben (§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StGB, § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 OWiG)

4.Handeln „als“ Vertreter bzw. „auf Grund“ des Auftrags

5.Faktische Organ- und Vertreterhaftung

a)Faktische Organ- und Vertreterhaftung nach § 14 Abs. 3 StGB, § 9 Abs. 3 OWiG

b)Die Rechtsfigur des faktischen Organs

E.Prozessuale Besonderheiten

I.Ermittlungsaufnahme

1.Regelfall „Verdachtsunabhängige Prüfung“

2.Zusammenarbeit zwischen den Behörden

3.Strafanzeige durch Dritte

II.Zuständige Behörden im Arbeitsstrafverfahren

1.Zuständige Behörden im Bereich der illegalen Beschäftigung

a)Behörden der Zollverwaltung

aa)Organisation der Finanzkontrolle Schwarzarbeit

bb)Prüfungsauftrag der Finanzkontrolle Schwarzarbeit

cc)Ermittlungsauftrag in Straf- und Ordnungswidrigkeitensachen

dd)Selbstständige Durchführung von Ermittlungsverfahren gem. §§ 14a–c SchwarzArbG

ee)Funktion als Verwaltungsbehörde i.S.v. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG

b)Sonstige zuständige Behörden (im Bereich der illegalen Beschäftigung)

c)Betriebsprüfungsverfahren der Rentenversicherungsträger

2.Zuständige Behörden im Bereich des Arbeitsschutzes

a)Staatliche Arbeitsschutzbehörden

b)Unfallversicherungsträger

III.„Typischer Ermittlungsverlauf“

2. Kapitel Materielles Arbeitsstrafrecht

A.Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB

I.Geschütztes Rechtsgut

II.Entstehungsgeschichte und Bedeutung

III.Täterkreis

1.Bestimmung des (strafrechtlichen) Arbeitgeberbegriffs

2.Verantwortlichkeit als „Arbeitgeber“ nach § 14 StGB

3.Mehrgliedrige Geschäftsführung; Delegation der Abführungspflicht

4.Arbeitnehmerüberlassung

5.§ 266a Abs. 5 StGB: dem Arbeitgeber gleichgestellte Personen

IV.Die einzelnen Tathandlungen

1.Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen (§ 266a Abs. 1 StGB)

a)Materielles (deutsches) Sozialversicherungsverhältnis

b)Beitragspflicht

c)Nichtzahlung trotz Fälligkeit (unabhängig von der Lohnauszahlung)

d)Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erfolgsabwendung

2.Vorenthalten von Arbeitgeberanteilen (§ 266a Abs. 2 StGB)

a)Allgemeines

b)§ 266a Abs. 2 Nr. 1 StGB: unrichtige oder unvollständige Angaben

c)§ 266a Abs. 2 Nr. 2 StGB: pflichtwidriges Unterlassen von Angaben

3.Nichtabführen sonstiger einbehaltener Teile des Arbeitsentgelts (§ 266a Abs. 3 StGB)

V.Subjektiver Tatbestand und Irrtümer

VI.Besonders schwere Fälle der Absätze 1 u. 2 (§ 266a Abs. 4 StGB)

1.Allgemeines

2.§ 266a Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGB

3.§ 266a Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StGB

4.§ 266a Abs. 4 S. 2 Nr. 3 StGB

5.§ 266a Abs. 4 S. 2 Nr. 4 StGB

6.§ 266a Abs. 4 S. 2 Nr. 5 StGB

VII.Rechtswidrigkeit

VIII.Strafbefreiende Selbstanzeige (§ 266a Abs. 6 StGB)

IX.Konkurrenzen

1.Allgemeines

2.Verhältnis zum (Beitrags-)Betrug § 263 StGB

3.Konkurrenzen im Übrigen

4.Exkurs: Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuerhinterziehung

X.Anforderungen an tatrichterliche Feststellungen

XIVerjährung

XII.Rechtsfolgen

1.Unmittelbare Rechtsfolgen

2.Sonstige Rechtsfolgen

XIII.Annex: Sozialversicherungsrechtliche Bußgeldtatbestände

XIV.Verfahrensrechtliche Besonderheiten

1.Zuständigkeiten im Ermittlungsverfahren

2.Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer

B.Illegale Ausländerbeschäftigung und -erwerbstätigkeit nach § 404 SGB III

I.Illegale Beschäftigung eines Arbeitnehmers (§ 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III)

1.Beschäftigung eines Ausländers

2.Grundsatz der Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt

3.Stellung von EU-Bürgern und andere Sonderregelungen

4.Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

a)Erteilung und Versagung

b)Widerruf, Erlöschen und Fortgeltung

5.Vorsatz

6.Fahrlässigkeit

7.Rechtsfolgen

8.Konkurrenzen

II.Illegale Ausübung einer Beschäftigung (§ 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III)

1.Objektiver Tatbestand

2.Vorsatz und Fahrlässigkeit

3.Rechtsfolgen

III.Mittelbare illegale Beschäftigung eines Arbeitnehmers (§ 404 Abs. 1 SGB III)

1.Objektiver Tatbestand

2.Subjektiver Tatbestand

3.Rechtsfolgen

4.Konkurrenzen

IV.Verjährung

V.Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen

C.Illegale Beauftragung und Erwerbstätigkeit nach § 98 Abs. 2a Nr. 1, 3 Nr. 1 AufenthG

I.Illegale Beauftragung nach § 98 Abs. 2a Nr. 1 AufenthG

II.Illegale Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (§ 98 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG)

III.Verjährung

IV.Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen

D.Ordnungswidrigkeiten und Straftatbestände nach dem SchwarzArbG

I.Einleitung

II.Straf- und bußgeldrechtliche Sanktionierung von Schwarzarbeit – Überblick

III.Ordnungswidrigkeiten nach § 8 SchwarzArbG

1.Die (objektiven) Tatbestände nach § 8 SchwarzArbG

a)Exkurs: Verletzung von Mitteilungspflichten, § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a-c SchwarzArbG a.F.

b)Nichtanzeige eines stehenden Gewerbes/illegale Betätigung des Reisegewerbes, § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d SchwarzArbG

aa)Täterkreis: Selbstständiger Gewerbetreibender

bb)Nichtanzeige/Fehlen der erforderlichen Gewerbekarte

(1)§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d 1. Alt. SchwarzArbG

(2)§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d 2. Alt. SchwarzArbG

cc)Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang

dd)Annex: Sonstige (Auffang-)Tatbestände

c)Unberechtigte Handwerksausübung, § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e SchwarzArbG

aa)Begriff des Handwerksbetriebes

bb)Selbstständiger Betrieb als stehendes Gewerbe

cc)Verstoß gegen die Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle

dd)Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang

ee)Annex: Sonstige (Auffang-)Tatbestände

d)Beauftragung mit Schwarzarbeit, § 8 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG

aa)Zielrichtung und Täterkreis

bb)Beauftragung mit Schwarzarbeit in erheblichem Umfang

e)Mangelnde Mitwirkung bzw. Vorlage von Dokumenten oder Daten, § 8 Abs. 2 SchwarzArbG

aa)Pflicht zur Mitführung und Vorlage von Ausweispapieren (Nr. 1)

bb)Pflicht zur Belehrung der eigenen Arbeitnehmer (Nr. 2)

cc)Pflicht zur Duldung des Betretens von Grundstücken/Geschäftsräumen und zur Mitwirkung bei Prüfungen (Nr. 3)

(1)§ 8 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a SchwarzArbG

(2)§ 8 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b SchwarzArbG

dd)Pflicht von Ausländern zur Vorlage von Ausweispapieren (Nr. 4)

ee)Pflicht des Arbeitgebers/Auftraggebers zur Aussonderung von Daten (Nr. 5)

ff)Unzulässiges Anbieten und Nachfragen von Arbeitskraft (Nr. 6 und Nr. 7)

f)Leichtfertiges Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, § 8 Abs. 3 SchwarzArbG

g)Ausstellen von Schein- und Abdeckrechnungen, § 8 Abs. 4 SchwarzArbG

2.Subjektiver Tatbestand

a)§ 8 Abs. 1 SchwarzArbG

b)§ 8 Abs. 2 SchwarzArbG

c)§ 8 Abs. 3 SchwarzArbG

d)§ 8 Abs. 4 SchwarzArbG

3.Ausschlussgründe des § 8 Abs. 7 SchwarzArbG

4.Rechtsfolgen

5.Die Bebußung ausschließende Selbstanzeige (§ 8 Abs. 9 SchwarzArbG)

6.Konkurrenzen

7.Verjährung

8.Anforderungen an die Tatsachenfeststellungen

IV.Exkurs: Erschleichen von Sozialleistungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen (§ 9 SchwarzArbG a.F.)

V.Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen (§ 10 SchwarzArbG)

1.Täterkreis

2.Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel

3.Auffälliges Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Arbeitnehmer

4.Subjektiver Tatbestand

5.Rechtsfolgen

6.Besonders schwere Fälle, § 10 Abs. 2 SchwarzArbG

7.Verjährung

8.Konkurrenzen

9.Anforderungen an die richterlichen Tatsachenfeststellungen

VI.Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die Opfer von Menschenhandel sind

1.Objektiver Tatbestand

2.Subjektiver Tatbestand

3.Rechtsfolgen

4.Verjährung

5.Täterschaft und Teilnahme

6.Konkurrenzen

VII.Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang oder von minderjährigen Ausländern (§ 11 SchwarzArbG)

1.Objektive Tatbestände des § 11 SchwarzArbG

a)§ 11 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG

b)§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c SchwarzArbG

c)§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und d SchwarzArbG

d)§ 11 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG

2.Subjektiver Tatbestand

3.Qualifikation, § 11 Abs. 2 SchwarzArbG

4.Rechtsfolgen

5.Verjährung

6.Konkurrenzen

7.Anforderungen an die tatrichterlichen Tatsachenfeststellungen

VIII.Besonderheiten bei der Anwendbarkeit

1.Strafbarkeitslücken aufgrund von Fehlverweisungen

2.Verfassungswidrigkeit der §§ 10 ff. SchwarzArbG?

E.Illegale Arbeitnehmerüberlassung (§§ 15 ff. AÜG)

I.Einleitung

II.Wesentliche Strukturen und Inhalte des AÜG

1.Strukturen des AÜG

a)Begriffsbestimmung

b)Rechtsverhältnisse

aa)Verhältnis Verleiher und Leiharbeitnehmer

bb)Verhältnis Verleiher und Entleiher

cc)Verhältnis Entleiher und Leiharbeitnehmer

c)Offenlegungspflichten

d)Abordnung zu einer Arbeitsgemeinschaft keine Arbeitnehmerüberlassung

e)Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung zu anderen Rechtsverhältnissen

aa)Abgrenzung zum Werkvertrag

(1)Organisatorische Einbindung

(2)Arbeitsvertragliches Weisungsrecht

(3)Sonstige Kriterien

bb)Abgrenzung zum Dienstvertrag

cc)Abgrenzung zum Geschäftsbesorgungsvertrag

2.Wesentliche Regelungen des AÜG

a)Erlaubnispflicht

aa)Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit

bb)Exkurs: Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vor dem 1.12.2011

cc)Erlaubnis

b)Allgemeine Versagungsgründe, § 3 Abs. 1 Nr. 1–3 AÜG

aa)Unzuverlässigkeit, § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG

bb)Mangelhafte Betriebsorganisation, § 3 Abs. 1 Nr. 2 AÜG

cc)Verletzung des Schlechterstellungsverbotes, § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG

dd)Exkurs: Verletzung des Schlechterstellungsverbotes vor dem 29.4.2011

c)Sonstige Versagungsgründe, § 3 Abs. 2–5 AÜG

aa)Fehlende Betriebsstätte auf EU- bzw. EWR-Gebiet, § 3 Abs. 2 AÜG

bb)Ausländische Antragsteller

d)Ausnahmen von der Erlaubnispflicht, § 1a AÜG („Kollegenhilfe“)

e)Fehlende Anwendbarkeit des AÜG, § 1 Abs. 3 AÜG

aa)Arbeitnehmerüberlassung zur Vermeidung von Kurzarbeit und Entlassung, § 1 Abs. 3 Nr. 1 AÜG

bb)Konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung, § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG

cc)Exkurs: Privilegierte vorübergehende Konzernüberlassung vor dem 1.12.2011

dd)Gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung zwischen Arbeitgebern, § 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG

ee)Verlagerung von Aufgaben zwischen Arbeitgebern, § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG

ff)Arbeitnehmerüberlassung zwischen öffentlichen Stellen, § 1 Abs. 3 Nr. 2c AÜG

gg)Arbeitnehmerüberlassung in das Ausland, § 1 Abs. 3 Nr. 3 AÜG

f)Einschränkungen im Baugewerbe, § 1b AÜG

aa)Grundsätzliche Regelung

bb)Ausnahmen vom Verbot

(1)Allgemeinverbindliche Tarifverträge

(2)Betriebe des Baugewerbes

(3)EWR-Staaten

III.Straf- und bußgeldrechtliche Sanktionierung illegaler Arbeitnehmerüberlassung – Überblick

IV.Die Straftatbestände der §§ 15, 15a AÜG

1.Illegaler Verleih ausländischer Arbeitnehmer ohne Arbeitsgenehmigung, § 15 AÜG

a)Der objektive Tatbestand des § 15 AÜG

aa)Täterkreis

bb)Überlassung ausländischer Arbeitnehmer ohne Genehmigung

(1)Begriff des Ausländers

(2)Ohne Aufenthaltstitel

cc)Verleih ohne Erlaubnis

b)Der subjektive Tatbestand des § 15 AÜG

c)Verbotsirrtum

d)Besonders schwere Fälle, § 15 Abs. 2 AÜG

aa)Gewerbsmäßiges Handeln

bb)Grober Eigennutz

cc)Sonstige besonders schwere Fälle

e)Rechtsfolgen

aa)Unmittelbare Strafandrohung

bb)Sonstige Rechtsfolgen

f)Verjährung

2.Entleih ausländischer Arbeitnehmer ohne Arbeitsgenehmigung, § 15a Abs. 1 AÜG

a)Der objektive Tatbestand des § 15a Abs. 1 AÜG

aa)Täterkreis

bb)Verleih ausländischer Arbeitnehmer ohne Genehmigung

cc)Entleih im Rahmen einer erlaubten Überlassung

dd)Ausbeuterische Arbeitsbedingungen

b)Der subjektive Tatbestand des § 15a Abs. 1 AÜG

c)Verbotsirrtum

d)Besonders schwere Fälle, § 15a Abs. 1 S. 2 AÜG

e)Rechtsfolgen

aa)Unmittelbare Strafandrohung

bb)Sonstige Rechtsfolgen

f)Verjährung

3.Umfangreicher und beharrlich wiederholter Entleih ausländischer Arbeitnehmer ohne Arbeitsgenehmigung, § 15a Abs. 2 AÜG

a)Der objektive Tatbestand des § 15a Abs. 2 AÜG

aa)Täterkreis

bb)Entleih im Rahmen einer erlaubten Arbeitnehmerüberlassung

cc)Tathandlungen

(1)Tätigwerdenlassen von mehr als fünf Leiharbeitnehmern

(2)Vorsätzlich und beharrlich

b)Der subjektive Tatbestand des § 15a Abs. 2 AÜG

c)Verbotsirrtum

d)Besonders schwere Fälle, § 15a Abs. 2 S. 2 AÜG

e)Rechtsfolgen

aa)Unmittelbare Strafandrohung

bb)Sonstige Rechtsfolgen

f)Verjährung

V.Die Ordnungswidrigkeitentatbestände des § 16 AÜG

1.Die (objektiven) Tatbestände des § 16 Abs. 1 AÜG

a)Täterkreis

b)Verleih ohne Erlaubnis, § 16 Abs. 1 Nr. 1 AÜG

c)Entleih von einem Verleiher ohne Erlaubnis, § 16 Abs. 1 Nr. 1a AÜG

d)Arbeitnehmerüberlassung ohne Arbeitsverhältnis, § 16 Abs. 1 Nr. 1b AÜG

e)Verstoß gegen Deklarationspflicht, § 16 Abs. 1 Nr. 1c AÜG

f)Verstoß gegen Konkretisierungspflicht, § 16 Abs. 1 Nr. 1d AÜG

g)Überlassung unter Überschreitung der Überlassungshöchstdauer, § 16 Abs. 1 Nr. 1e AÜG

h)Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe, § 16 Abs. 1 Nr. 1f AÜG

i)Entleih von ausländischen Arbeitnehmern ohne Arbeitsgenehmigung, § 16 Abs. 1 Nr. 2 AÜG

j)Verstoß gegen Anzeigepflicht bei erlaubnisfreier Überlassung, § 16 Abs. 1 Nr. 2a AÜG

k)Nichterfüllung von Auflagen, § 16 Abs. 1 Nr. 3 AÜG

l)Verstöße gegen Anzeige-, Auskunfts-, Aufbewahrungs- und Duldungspflichten, § 16 Abs. 1 Nr. 4–6a AÜG

m)Verstoß gegen den Grundsatz des „Equal Treatment“, § 16 Abs. 1 Nr. 7a AÜG

n)Verstoß gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindeststundenentgelts, § 16 Abs. 1 Nr. 7b AÜG

o)Verstoß gegen Beurkundungs- und Aushändigungspflichten, § 16 Abs. 1 Nr. 8 AÜG

p)Verstoß gegen das Streikbrecherverbot, § 16 Abs. 1 Nr. 8a AÜG

q)Verstoß gegen Pflicht zur Information des Leiharbeitnehmers, § 16 Abs. 1 Nr. 9 AÜG

r)Verstoß gegen Pflicht zur Gewährung des Zugangs zu Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten, § 16 Abs. 1 Nr. 10 AÜG

s)Verstoß gegen Pflichten nach SchwarzArbG, § 16 Abs. 1 Nr. 11–13 AÜG

t)Verstoß gegen Anmeldepflichten, § 16 Abs. 1 Nr. 14–16 AÜG

u)Verstoß gegen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, § 16 Abs. 1 Nr. 17 und 18 AÜG

2.Der subjektive Tatbestand des § 16 Abs. 1 AÜG

3.Verbotsirrtum

4.Rechtsfolgen

a)Unmittelbare Bußgeldandrohung

b)Sonstige Rechtsfolgen

5.Verjährung

VI.Annex: Sonstige typische (Begleit-)Delikte im Zusammenhang mit der illegalen Arbeitnehmerüberlassung

1.Beitragshinterziehung, § 266a StGB

a)Grundzüge der §§ 9, 10 AÜG

b)Auswirkungen auf das Strafrecht

2.Steuerhinterziehung, § 370 AO

a)Lohnsteuerhinterziehung

b)Umsatzsteuerhinterziehung

VII.Konkurrenzen

1.Mehrere Ordnungswidrigkeiten nach § 16 AÜG

2.Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

3.Wahlfeststellung

F.Illegale Arbeitnehmerentsendung

I.Einleitung

1.Entstehung und Ziele des Gesetzes

2.Funktionsweise des AEntG

a)Geltung „allgemeiner Arbeitsbedingungen“

b)Tariferstreckung durch staatlichen Akt (Allgemeinverbindlicherklärung oder Rechtsverordnung)

c)Rechtsverordnung in der Pflegebranche

d)Langzeitinlandsbeschäftigte

II.Ordnungswidrigkeiten gem. § 23 AEntG

1.Nichtgewährung der tariflichen Mindestarbeitsbedingungen (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 AEntG i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 oder Abs. 3 AEntG)

a)Von der Tariferstreckung durch Rechtsverordnung erfasste Branchen

b)Bestimmung der Branchenzugehörigkeit

aa)Betrieb

bb)Betriebsabteilung

cc)Überwiegensprinzip

c)Regelungsfähige Arbeitsbedingungen

d)Allgemeinverbindlicher Tarifvertrag oder Rechtsverordnung nach § 7 AEntG

aa)Allgemeinverbindlicherklärung gem. § 5 TVG

bb)Rechtsverordnung gem. § 7 AEntG

cc)Problem: konkurrierende Tarifverträge

e)Nichtgewährung der tariflichen Arbeitsbedingungen

aa)Täterkreis

bb)Einzelfälle

cc)Zuschüsse und Zulagen

dd)Tateinheit/Tatmehrheit

2.Verstöße gegen Mitwirkungs-, Auskunfts-, Duldungs- und Aufzeichnungspflichten (§ 23 Abs. 1 Nr. 2–9 AEntG)

a)Verstöße gegen Mitwirkungspflichten (§ 23 Abs. 1 Nr. 2–4 AEntG)

b)Verstöße gegen Meldepflichten (§ 23 Abs. 1 Nr. 5–7 AEntG)

c)Verstöße gegen Aufbewahrungs- bzw. Bereithaltungspflichten (§ 23 Abs. 1 Nr. 8–9 AEntG)

3.Haftung des Hauptunternehmers (§ 23 Abs. 2 AEntG)

a)Unternehmer/„anderer Unternehmer“/Nachunternehmer

b)Ausführen lassen/beauftragen

c)Erheblicher Umfang

III.Subjektiver Tatbestand

IV.Rechtsfolgen

V.Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen

VI.Exkurs: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, § 266a StGB

G.Verstöße gegen das Mindestlohngesetz

I.Einleitung

1.Einführung des Mindestlohns zum 1.1.2015

2.Anwendungsbereich des MiLoG

3.Anspruchsgrundlage, Anspruchshöhe und Erfüllung

4.Fälligkeit

a)Grundsatz

b)Arbeitszeitkonten

II.Verstöße gegen das Mindestlohngesetz

1.Nichtzahlung des Mindestlohns

a)Nichtzahlung des Mindestlohns durch den Arbeitgeber

b)Nichtzahlung des Mindestlohns durch Drittunternehmen

aa)Ordnungswidrigkeit gem. § 21 Abs. 2 MiLoG

bb)Zivilrechtliche Haftung gem. § 13 MiLoG i.V.m. § 14 AEntG

2.Verstöße gegen Mitwirkungs- oder Duldungspflichten

3.Verstoß gegen Melde- und Dokumentationspflichten

a)Melde- und Versicherungspflichten

b)Dokumentationspflichten

III.Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen des MiLoG

1.Ordnungsrechtliche Sanktionen

2.Strafbarkeit bei Verstoß gegen das MiLoG

a)Strafbarkeit wegen Vorenthaltens von Sozialbeiträgen

b)Weitere Straftatbestände

c)Einstellung des Strafverfahrens

IV.Rechtsschutz für den Arbeitgeber

H.Lohnwucher (§ 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB)

I.Entstehungsgeschichte, geschütztes Rechtsgut und Bedeutung

II.Objektiver Tatbestand

1.Geleistete Arbeit als Vermögensvorteil

2.Auffälliges Missverhältnis

3.Ausbeutung einer Schwächesituation

a)Zwangslage

b)Unerfahrenheit

c)Mangel an Urteilsvermögen

d)Erhebliche Willensschwäche

e)Ausbeuten

III.Subjektiver Tatbestand

IV.Besonders schwere Fälle nach § 291 Abs. 2 StGB

V.Rechtsfolgen

VI.Verjährung

VII.Konkurrenzen

VIII.Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen

I.Menschenhandel zur Ausbeutung durch Beschäftigung, Zwangsarbeit und Ausbeutung der Arbeitskraft (§§ 232 ff. StGB)

I.Entstehungsgeschichte, Aufbau und geschütztes Rechtsgut der §§ 232 ff. StGB

II.§ 232 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB

1.Objektiver Tatbestand

a)Verletzliche Lage des Opfers

b)Tathandlung

c)Unter Ausnutzung der verletzlichen Lage

d)Tatzweck der Ausbeutung

2.Subjektiver Tatbestand

III.§ 232b StGB

IV.§ 233 StGB

V.Rechtsfolgen

VI.Verjährung

VII.Konkurrenzen

J.Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem ArbZG (§§ 22, 23 ArbZG)

I.Einleitung

II.Europäisches Richtlinienrecht und das ArbZG

III.Geschütztes Rechtsgut und Anwendungsbereich des ArbZG

IV.Täterkreis

V.Tathandlungen

1.Tatbestände des § 22 ArbZG

a)Beschäftigung eines Arbeitnehmers über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus, § 22 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG

b)Nichtgewährung gesetzlicher Ruhepausen, § 22 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG

c)Nichtgewährung gesetzlicher Ruhezeiten, § 22 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG

d)Verstoß gegen Rechtsverordnungen, § 22 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG

e)Unzulässige Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen, § 22 Abs. 1 Nr. 5 ArbZG

f)Beschäftigung an allen Sonntagen oder Nichtgewährung bzw. verspätete Gewährung von Ersatzruhetagen, § 22 Abs. 1 Nr. 6 ArbZG

g)Verstoß gegen vollziehbare Anordnungen, § 22 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG

h)Unterlassen einer Auslage bzw. eines Aushangs von Arbeitszeitbestimmungen, § 22 Abs. 1 Nr. 8 ArbZG

i)Nichterstellen von Aufzeichnungen, § 22 Abs. 1 Nr. 9 ArbZG

j)Verletzung von Auskunfts-, Vorlage- und Übersendungspflichten, § 22 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG

2.Tatbestände des § 23 ArbZG

VI.Subjektiver Tatbestand und Irrtümer

VII.Rechtswidrigkeit

VIII.Konkurrenzen

IX.Verjährung

X.Rechtsfolgen

XI.Verfahrensrechtliche Besonderheiten

K.Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem ArbSchG

I.Einleitung

II.Wesentliche Strukturen und Inhalte des ArbSchG

1.Funktion des ArbSchG

2.Geltungsbereich des ArbSchG

3.Adressat des ArbSchG (Täterkreis)

III.Ordnungswidrigkeiten nach § 25 ArbSchG

1.Die objektiven Tatbestände des § 25 ArbSchG

a)Verstoß gegen eine Rechtsverordnung, § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG

aa)§ 7 Abs. 1 Baustellenverordnung (BaustellV)

bb)§ 11 Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV)

cc)§ 22 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

dd)§ 22 Abs. 1 Druckluftverordnung (DruckLV)

ee)§ 20 Abs. 1 Biostoffverordnung (BioStoffV)

ff)§ 10 Abs. 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

gg)§ 16 Abs. 1 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)

hh)§ 22 Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV)

ii)§ 9 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

jj)Weitere Verordnungen

b)Zuwiderhandeln des Arbeitgebers oder einer verantwortlichen Person gegen eine vollziehbare Anordnung, § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbSchG

c)Zuwiderhandeln des Beschäftigten gegen eine vollziehbare Anordnung, § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ArbSchG

2.Subjektiver Tatbestand

3.Rechtsfolge

4.Verjährung

IV.Straftatbestände nach § 26 ArbSchG

1.§ 26 Nr. 1 ArbSchG

a)Objektiver Tatbestand

b)Subjektiver Tatbestand

2.§ 26 Nr. 2 ArbSchG

a)Objektiver Tatbestand

b)Subjektiver Tatbestand

3.Rechtsfolge

V.Konkurrenzen

VI.Anforderungen an tatrichterliche Feststellungen

VII.Exkurs: Ordnungswidrigkeiten nach § 209 SGB VII

1.Objektiver Tatbestand

2.Subjektiver Tatbestand

3.Rechtsfolge

a)Verhängung eines Bußgeldes

b)Ermessensentscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde

L.Besonders schutzwürdige Arbeitnehmer (JArbSchG, MuSchG, HAG, SGB IX)

I.Das Jugendarbeitsschutzgesetz

1.Zweck und Regelungsgehalt des Jugendarbeitsschutzgesetzes

2.Geschützter Personenkreis

3.Täterkreis/Arbeitgeberbegriff des JArbSchG

4.Ordnungswidrigkeiten nach dem JArbSchG

a)Die objektiven Tatbestände der §§ 58 Abs. 1–4, 59 JArbSchG

aa)§ 58 Abs. 1–4 JArbSchG

bb)§ 59 JArbSchG

b)Subjektiver Tatbestand

c)Rechtsfolge

5.Straftaten nach dem JArbSchG

a)Die objektiven Tatbestände der §§ 58 Abs. 5, 6 JArbSchG

aa)§ 58 Abs. 5 S. 1 JArbSchG

(1)Gesundheit

(2)Arbeitskraft

(3)Gefährdung

bb)§ 58 Abs. 5 S. 2 JArbSchG

b)Vorsatz-Fahrlässigkeit-Kombination (§ 58 Abs. 6 JArbSchG)

II.Das Mutterschutzgesetz (MuSchG)

1.Zweck und Regelungsgehalt des MuSchG

2.Ordnungswidrigkeiten nach § 32 Abs. 1, 2 MuSchG

a)Objektiver Tatbestand

b)Subjektiver Tatbestand

c)Rechtsfolge

3.Straftaten nach § 33 MuSchG

a)§ 33 MuSchG

aa)Objektiver Tatbestand

(1)Begehung einer der in § 32 Abs. 1 Nr. 1–5, 8, 16 und 17 bezeichneten Handlungen

(2)Gesundheit

(3)Gefährdung

bb)Subjektiver Tatbestand

cc)Rechtsfolge

III.Das Heimarbeitsgesetz (HAG)

1.Zweck und Regelungsgehalt des HAG

2.Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem HAG – Überblick

IV.Schutz behinderter Arbeitnehmer durch das SGB IX

1.Zweck und Anwendungsbereich des SGB IX

2.Ordnungswidrigkeiten nach § 238 SGB IX

3.Straftaten nach § 237a und b SGB IX

M.Strafrechtliche Haftung für Unfälle am Arbeitsplatz: fahrlässige Körperverletzung und Tötung, §§ 222, 229 StGB (mit Exkurs zu § 319 StGB)

I.Einleitung

II.Fahrlässige Tötung und fahrlässige Körperverletzung (§§ 222, 229 StGB)

III.Der Begriff der Fahrlässigkeit

IV.Abgrenzung Vorsatz/Fahrlässigkeit

V.Der Tatbestandsaufbau der Fahrlässigkeitsdelikte

1.Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht

2.Verursachung und Vorhersehbarkeit des tatbestandlichen Erfolges

a)Keine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch Fehler Dritter

b)Sonderfall: Eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Arbeitnehmers

3.Vorhersehbarkeit des Erfolges

4.Strafrechtliche Verantwortlichkeit

a)Die einzelnen Verantwortungsbereiche

aa)Grundsätzliche Möglichkeit der Pflichtenübertragung

bb)Verbleib eines „Pflichtenrests“

b)Pflichten im Rahmen der Arbeitsteilung

aa)Verhältnis General- und Subunternehmer

bb)Tatsächliche Arbeitsteilung

c)Exkurs: die Rolle des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo)

VI.Rechtsfolge

VII.Exkurs: Baugefährdung, § 319 StGB

1.Einleitung

2.Der objektive Tatbestand

a)Täterkreis

aa)Bauplanung

bb)Bauleitung

cc)Bauausführung

dd)Abbruch

b)Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik

aa)Regeln der Technik

bb)Allgemein anerkannt

c)Konkrete Gefährdung

d)§ 319 Abs. 2 StGB

3.Subjektiver Tatbestand

4.Rechtsfolge

5.Konkurrenzen

N.Straftaten gegen die Betriebsverfassungsorgane, §§ 119 ff. BetrVG

I.Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder nach § 119 BetrVG

1.Täterkreis

2.Mögliche Begehungsformen

3.Einzelne Straftatbestände

a)Wahlbehinderung oder -beeinflussung

b)Behinderung oder Störung der Betriebsratstätigkeit

c)Benachteiligung oder Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern

4.Subjektiver Tatbestand

5.Rechtswidrigkeit und Schuld

6.Strafantrag/Verfahrensrechtliche Besonderheiten

7.Rechtsfolgen

8.Konkurrenzen

II.Verletzung von Geheimnissen, § 120 BetrVG

1.Täterkreis

2.Einzelne Tatbestände

a)§ 120 Abs. 1 BetrVG

b)§ 120 Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 3 S. 2 BetrVG

c)§ 120 Abs. 2 BetrVG

3.Subjektiver Tatbestand

4.Qualifikationen des § 120 Abs. 3 S. 1 BetrVG

5.Rechtswidrigkeit

6.Strafantrag/prozessuale Besonderheiten

7.Rechtsfolgen

8.Konkurrenzen

III.Ordnungswidrigkeiten nach § 121 BetrVG

1.Täterkreis

2.Die einzelnen Tathandlungen

3.Subjektiver Tatbestand

4.Rechtswidrigkeit

5.Verbotsirrtum/Schuld

6.Prozessuale Besonderheiten

7.Rechtsfolgen

O.Sanktionsbewehrte Überwachung und Kontrolle von Arbeitnehmern (Arbeitnehmerdatenschutz)

I.Einleitung

II.Maßgebliche Regelungsregime

1.Strafgesetzbuch (StGB)

2.Verordnung (EU) 679/2016 (Datenschutz-Grundverordnung)

a)Der Bußgeldtatbestand des Art. 83 Abs. 4 bis 5 DSGVO

b)DSGVO-Verstoß (insbesondere: Fehlen eines Erlaubnistatbestands)

c)Rechtsfolge

3.Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

a)Die Strafvorschriften des § 42 BDSG

aa)Personenbezogene Daten

bb)Nicht allgemein zugänglich

cc)Fehlende Berechtigung

dd)Übermittlung von personenbezogenen Daten von einer großen Zahl von Personen (Abs. 1)

ee)Verarbeiten oder Erschleichen durch unrichtige Angaben (Abs. 2)

ff)Vorsatz

gg)Wissentlichkeit und Gewerbsmäßigkeit (Abs. 1)

hh)Verarbeitung gegen Entgelt oder mit Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht (Abs. 2)

ii)Strafantragserfordernis (Abs. 3)

b)Die Erlaubnistatbestände des § 26 Abs. 1 BDSG

aa)Datenverarbeitung zur Begründung, Durchführung, Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG

bb)Datenverarbeitung zur Aufklärung einer Straftat gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG

cc)§ 26 Abs. 1 BDSG als (allgemeiner) Rechtfertigungstatbestand?

III.Kamera-/Videoüberwachung am Arbeitsplatz

1.Strafbarkeit nach § 201a StGB

a)Räumlicher Schutz (§ 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB)

b)Persönlicher Schutz (§ 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB)

c)Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs

d)Tathandlungen

e)Unbefugtheit bzw. Rechtswidrigkeit

f)Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen (§ 201a Abs. 4 StGB)

2.Strafbarkeit nach § 42 Abs. 1 und 2 BDSG

3.Ordnungswidrigkeit nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO

IV.Überwachung und Kontrolle der Telekommunikation

1.Strafbarkeit nach § 206 StGB im Falle der Überwachung und Kontrolle der Telekommunikation (Privatnutzung erlaubt)

a)Arbeitgeber als geschäftsmäßiger Erbringer von Post- und Telekommunikationsdiensten?

b)Mitteilung an Dritte (Abs. 1)

c)Tathandlungen nach Abs. 2

d)Unbefugtheit bzw. Rechtswidrigkeit

2.Strafbarkeit nach § 202a StGB im Falle der Überwachung und Kontrolle der Telekommunikation (Privatnutzung verboten)

a)Der Datenbegriff des § 202a StGB

b)Nicht für den Täter bestimmt

c)Besondere Sicherung gegen unberechtigten Zugang

d)Verschaffung von Zugang zu den geschützten Daten unter Überwindung einer Zugangssicherung

e)Unbefugtheit bzw. Rechtswidrigkeit

3.Strafbarkeit nach § 42 BDSG im Falle der Überwachung und Kontrolle der Telekommunikation

4.Ordnungswidrigkeit nach Art. 83 Abs. 4 und 5 DSGVO im Falle der Überwachung und Kontrolle der Telekommunikation

5.Strafbarkeit nach § 201 StGB im Falle der Telefonüberwachung

V.Postkontrolle

VI.Standortüberwachung durch den Einsatz eines GPS-Senders

VII.Observation durch einen Detektiv/Privatermittler

3. Kapitel Rechtsfolgen im arbeitsstrafrechtlichen Verfahren

A.Strafrechtliche Konsequenzen

I.Einleitung

II.Rechtsfolgen der Tat

1.Strafen

2.Nebenfolgen und Maßnahmen

a)Überblick

b)Berufsverbot

c)Vermögensabschöpfung

aa)Überblick

bb)Vermögensabschöpfung im Arbeitsstrafrecht

cc)Das Unternehmen als Einziehungsadressat

3.Verfahrenserledigung im Wege des Strafbefehls

4.Einstellung gegen Geldauflage (§ 153a StPO)

III.Grundzüge der Strafzumessung

B.Bußgeldrechtliche Konsequenzen

I.Einleitung

II.Die Bemessung von Bußgeldern

1.Bußgeldrahmen und allgemeine Vorschriften

2.Bußgeldbemessung im Einzelfall

a)Zumessungskriterien des § 17 Abs. 3 OWiG

b)Abschöpfung der aus der Tat erlangten Vorteile

III.Geldbuße gegen das Unternehmen, § 30 OWiG

1.Adressat der verhängten Sanktion

2.Voraussetzungen der Verhängung einer Geldbuße

3.Bemessung des Bußgeldes

IV.Geldbuße gegen den Betriebs- bzw. Unternehmensinhaber, § 130 OWiG

1.Täterkreis

2.Tathandlung

3.Anknüpfungstat

4.Bußgeldrahmen

V.Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 29a OWiG)

C.(Zivil- und) Arbeitsrechtliche Konsequenzen

I.Abmahnung und Ermahnung

1.Begriffsbestimmung und Voraussetzungen der Abmahnung

2.Die Abmahnung als Voraussetzung für Kündigungen

3.Die Ermahnung

II.Kündigung

1.Tatkündigung

a)Außerordentliche Kündigung

aa)Allgemeines

bb)Sonderkündigungsschutz

cc)Wichtiger Grund

dd)Kündigung durch Arbeitnehmer

b)Ordentliche Kündigung

aa)Allgemeines

bb)Kündigungsgründe i.S.v. § 1 KSchG

2.Verdachtskündigung

a)Außerordentliche Kündigung

b)Ordentliche Kündigung

III.Freistellung

IV.Vertragsstrafe und Betriebsbuße

1.Vertragsstrafe

2.Betriebsbuße

V.Schadensersatzpflicht

1.Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber

2.Haftung des Arbeitnehmers gegenüber Dritten

3.Haftung bei Auflösungsverschulden

VI.Unterlassungspflicht

VII.Herausgabepflicht

VIII.Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat und Auflösung des Betriebsrats

1.Grobe Amtspflichtverletzung

2.Verfahren

D.Sonstige rechtliche Konsequenzen

I.Allgemeine zivilrechtliche Konsequenzen

II.Geschäftsführer-/Vorstandsausschluss

III.Sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen

IV.Gewerberechtliche Konsequenzen

1.Eintragung ins Gewerbezentralregister

2.Gewerbeuntersagung

a)Ausübung eines Gewerbes

b)Unzuverlässigkeit

V.Vergabe- und wettbewerbsrechtliche Konsequenzen

1.Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 21 Abs. 1 S. 1 SchwarzArbG

2.Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 21 Abs. 1 S. 1 AEntG

3.Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 19 Abs. 1 MiLoG

4.Mangelnde Eignung als Bewerber bei öffentlichen Auftragsausschreibungen für Bauleistungen (§ 6a Abs. 2 Nr. 5–9 VOB/A)

5.Eintragung ins Wettbewerbsregister

VI.Steuerrechtliche Konsequenzen

VII.Beamtenrechtliche Konsequenzen

E.Faktische Konsequenzen

I.Negative Publizität

II.Störung des inneren Betriebsfriedens

III.(Außerrechtliche) wirtschaftliche Nachteile

IV.Resümee

4. Kapitel Die Vertretung von Arbeitgebern in (Arbeits-)Strafverfahren

A.Präventivberatung des Arbeitgebers

I.Einleitung

II.Begriff und Zielsetzung der Compliance

III.Rechtsgrundlagen der Compliance

1.Pflichten der Geschäftsleitung, § 43 GmbHG, § 93 AktG

2.Straf- bzw. ordnungsrechtliche Organisationspflichten

3.Anforderungen an die Compliance-Organisation

a)Risikoanalyse

b)Mission Statement

c)Organisation

aa)Organisation im engeren Sinne

bb)Inhaltliche Organisation – das Compliance-Regelwerk

d)Training und Kontrolle

aa)Präsenzschulungen und E-Learning

bb)Kontrollmaßnahmen

e)Dokumentation

B.Grundzüge der Verteidigung von Unternehmen und Unternehmensverantwortlichen (in Arbeitsstrafsachen)

I.Mandatsaufnahme

1.Klärung der eigenen Kompetenzen

2.Klärung der Interessenlagen – Vertretung des Unternehmens und/oder einzelner Verantwortlicher?

3.Klärung der Mandatsmodalitäten

4.Festlegung der Mandatsziele

II.Erste Schritte

1.Bestellung gegenüber Ermittlungsorganen und ggf. sonstigen Behörden

2.Etwaige Anzeige ggü. Versicherungen

3.Informationsbeschaffung und -aufbereitung

4.Verteidigung in Arbeitsstrafsachen: Zwischen Konflikt und Kooperation

C.Grundzüge der Beratung von Arbeitgebern als Opfer von Straftaten

I.Erste Schritte

1.Rechtsbeistand

2.Sachverhaltsermittlung

II.Arbeitsrechtliches Vorgehen

1.Abschließende Anhörung des verdächtigten Arbeitnehmers

2.Entscheidung über arbeitsrechtliche Maßnahmen

III.Strafrechtliches Vorgehen

1.Die Kernfrage: Erstattung einer Strafanzeige?

a)Pflicht zur Strafanzeige?

aa)Zivilrechtliche Pflicht

bb)Untreue bei unterlassener Strafanzeige?

b)Unzulässigkeit einer Strafanzeige?

aa)Strafrechtliche Konsequenzen

bb)Zivilrechtliche Konsequenzen

cc)Kostenrechtliche Konsequenzen

c)Vor- und Nachteile einer Strafanzeige

d)Inhalt der Strafanzeige

e)Einreichung der Strafanzeige

2.Rechte und Pflichten des geschädigten Unternehmens im Strafverfahren

a)Rechte des Arbeitgebers als Opfer von Straftaten durch Arbeitnehmer

aa)Informationsrechte

bb)Akteneinsichtsrecht

cc)Mitteilung des Verfahrensausgangs

dd)Partizipationsrechte

ee)Vermögenssicherung im Strafverfahren für den Arbeitgeber

ff)Anknüpfungspunkte für Schadenswiedergutmachung im Strafverfahren

b)Pflichten des Arbeitgebers

aa)Duldung von Zwangsmaßnahmen

bb)Zeugenvernehmungen

D.Kostentragung von strafrechtlicher Beratung und Verteidigung

I.Einleitung

II.Übernahme der Rechtsschutzkosten

1.Rechtsschutzkosten

2.Kostenerstattung nach Auftragsrecht

3.Anspruchsvoraussetzungen

4.Anspruch auf Vorschussleistungen

5.Endgültige Kostenübernahme

6.Kostentragung trotz Vorliegens einer Pflichtwidrigkeit

7.Umfang der Kostenübernahme

8.Kostenübernahme durch D&O-Versicherungen

9.Steuerrechtliche Konsequenzen

III.Übernahme von Geldsanktionen

1.Geldstrafen und -bußen

2.Geldauflagen

3.Steuerrechtliche Aspekte

Stichwortverzeichnis

Vorwort

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

1. Kapitel Grundlagen

A.Begriff des Arbeitsstrafrechts

I.Die unterschiedlichen Ansätze zur Begriffsbestimmung

II.Eigene Begriffsbestimmung des Arbeitsstrafrechts

B.Entwicklung und Bedeutung des Arbeitsstrafrechts

I.Die Entwicklung des Arbeitsstrafrechts

II.Bedeutung des Arbeitsstrafrechts

III.Sanktionspraxis

C.Grundbegriffe des Arbeitsstrafrechts

I.Arbeitgeber i.S.d. Arbeitsstrafrechts

1.Arbeitgeberbegriff

a)Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen Sinne

aa)Arbeitsrechtliche Definition des Arbeitgeberbegriffs

bb)Arbeitgeber kraft gesetzlicher Anordnung

b)Arbeitgeber im sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Sinne

aa)Sozialversicherungsrechtlicher Arbeitgeberbegriff

bb)Steuerrechtlicher Arbeitgeberbegriff

2.Gesellschaften als Arbeitgeber i.S.d. Arbeitgeberstrafrechts

3.(Faktische) Organe als Arbeitgeber i.S.d. Arbeitgeberstrafrechts

II.Arbeitnehmer und Beschäftigte

1.Der Arbeitnehmerbegriff im eigentlichen Sinne

a)Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne

aa)Arbeitsrechtliche Definition des Arbeitnehmerbegriffs

bb)Gesellschafter als Arbeitnehmer

cc)Organe als Arbeitnehmer

b)Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne

c)Arbeitnehmer im steuerrechtlichen Sinne

2.Sonstige Beschäftigte

a)Arbeitnehmerähnliche Beschäftigte

b)„Freie Mitarbeiter“

c)„Geringfügig Beschäftigte“

d)Leitende Angestellte

e)Zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte

f)Praktikanten, Volontäre, Anlernlinge, Werkstudenten

g)„Ein-Euro-Jobber“

3.Exkurs: Beamte

D.Haftung von Unternehmen und Unternehmensverantwortlichen

I.Straf- und bußgeldrechtliche Verantwortung von Unternehmen

1.Bislang fehlende „Strafbarkeit“ von Unternehmen – Ausblick auf ein Verbandssanktionenrecht

2.Sanktionen gegen Unternehmen

II.Organ- und Vertreterhaftung nach § 14 StGB bzw. § 9 OWiG

1.Besondere persönliche Merkmale

2.Vertretung (§ 14 Abs. 1 StGB, § 9 Abs. 1 OWiG)

a)Juristische Personen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG)

b)Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 9 Abs. 1 Nr. 2 OWiG)

c)Gesetzliche Vertreter (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 9 Abs. 1 Nr. 3 OWiG)

3.Beauftragung (§ 14 Abs. 2 StGB, § 9 Abs. 2 OWiG)

a)Betriebsleitung (§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB, § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 OWiG)

b)Sonstige Aufgaben (§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StGB, § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 OWiG)

4.Handeln „als“ Vertreter bzw. „auf Grund“ des Auftrags

5.Faktische Organ- und Vertreterhaftung

a)Faktische Organ- und Vertreterhaftung nach § 14 Abs. 3 StGB, § 9 Abs. 3 OWiG

b)Die Rechtsfigur des faktischen Organs

E.Prozessuale Besonderheiten

I.Ermittlungsaufnahme

1.Regelfall „Verdachtsunabhängige Prüfung“

2.Zusammenarbeit zwischen den Behörden

3.Strafanzeige durch Dritte

II.Zuständige Behörden im Arbeitsstrafverfahren

1.Zuständige Behörden im Bereich der illegalen Beschäftigung

a)Behörden der Zollverwaltung

aa)Organisation der Finanzkontrolle Schwarzarbeit

bb)Prüfungsauftrag der Finanzkontrolle Schwarzarbeit

cc)Ermittlungsauftrag in Straf- und Ordnungswidrigkeitensachen

dd)Selbstständige Durchführung von Ermittlungsverfahren gem. §§ 14a–c SchwarzArbG

ee)Funktion als Verwaltungsbehörde i.S.v. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG

b)Sonstige zuständige Behörden (im Bereich der illegalen Beschäftigung)

c)Betriebsprüfungsverfahren der Rentenversicherungsträger

2.Zuständige Behörden im Bereich des Arbeitsschutzes

a)Staatliche Arbeitsschutzbehörden

b)Unfallversicherungsträger

III.„Typischer Ermittlungsverlauf“

2. Kapitel Materielles Arbeitsstrafrecht

A.Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB

I.Geschütztes Rechtsgut

II.Entstehungsgeschichte und Bedeutung

III.Täterkreis

1.Bestimmung des (strafrechtlichen) Arbeitgeberbegriffs

2.Verantwortlichkeit als „Arbeitgeber“ nach § 14 StGB

3.Mehrgliedrige Geschäftsführung; Delegation der Abführungspflicht

4.Arbeitnehmerüberlassung

5.§ 266a Abs. 5 StGB: dem Arbeitgeber gleichgestellte Personen

IV.Die einzelnen Tathandlungen

1.Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen (§ 266a Abs. 1 StGB)

a)Materielles (deutsches) Sozialversicherungsverhältnis

b)Beitragspflicht

c)Nichtzahlung trotz Fälligkeit (unabhängig von der Lohnauszahlung)

d)Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erfolgsabwendung

2.Vorenthalten von Arbeitgeberanteilen (§ 266a Abs. 2 StGB)

a)Allgemeines

b)§ 266a Abs. 2 Nr. 1 StGB: unrichtige oder unvollständige Angaben

c)§ 266a Abs. 2 Nr. 2 StGB: pflichtwidriges Unterlassen von Angaben

3.Nichtabführen sonstiger einbehaltener Teile des Arbeitsentgelts (§ 266a Abs. 3 StGB)

V.Subjektiver Tatbestand und Irrtümer

VI.Besonders schwere Fälle der Absätze 1 u. 2 (§ 266a Abs. 4 StGB)

1.Allgemeines

2.§ 266a Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGB

3.§ 266a Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StGB

4.§ 266a Abs. 4 S. 2 Nr. 3 StGB

5.§ 266a Abs. 4 S. 2 Nr. 4 StGB

6.§ 266a Abs. 4 S. 2 Nr. 5 StGB

VII.Rechtswidrigkeit

VIII.Strafbefreiende Selbstanzeige (§ 266a Abs. 6 StGB)

IX.Konkurrenzen

1.Allgemeines

2.Verhältnis zum (Beitrags-)Betrug § 263 StGB

3.Konkurrenzen im Übrigen

4.Exkurs: Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuerhinterziehung

X.Anforderungen an tatrichterliche Feststellungen

XIVerjährung

XII.Rechtsfolgen

1.Unmittelbare Rechtsfolgen

2.Sonstige Rechtsfolgen

XIII.Annex: Sozialversicherungsrechtliche Bußgeldtatbestände

XIV.Verfahrensrechtliche Besonderheiten

1.Zuständigkeiten im Ermittlungsverfahren

2.Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer

B.Illegale Ausländerbeschäftigung und -erwerbstätigkeit nach § 404 SGB III

I.Illegale Beschäftigung eines Arbeitnehmers (§ 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III)

1.Beschäftigung eines Ausländers

2.Grundsatz der Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt

3.Stellung von EU-Bürgern und andere Sonderregelungen

4.Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

a)Erteilung und Versagung

b)Widerruf, Erlöschen und Fortgeltung

5.Vorsatz

6.Fahrlässigkeit

7.Rechtsfolgen

8.Konkurrenzen

II.Illegale Ausübung einer Beschäftigung (§ 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III)

1.Objektiver Tatbestand

2.Vorsatz und Fahrlässigkeit

3.Rechtsfolgen

III.Mittelbare illegale Beschäftigung eines Arbeitnehmers (§ 404 Abs. 1 SGB III)

1.Objektiver Tatbestand

2.Subjektiver Tatbestand

3.Rechtsfolgen

4.Konkurrenzen

IV.Verjährung

V.Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen

C.Illegale Beauftragung und Erwerbstätigkeit nach § 98 Abs. 2a Nr. 1, 3 Nr. 1 AufenthG

I.Illegale Beauftragung nach § 98 Abs. 2a Nr. 1 AufenthG

II.Illegale Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (§ 98 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG)

III.Verjährung

IV.Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen

D.Ordnungswidrigkeiten und Straftatbestände nach dem SchwarzArbG

I.Einleitung

II.Straf- und bußgeldrechtliche Sanktionierung von Schwarzarbeit – Überblick

III.Ordnungswidrigkeiten nach § 8 SchwarzArbG

1.Die (objektiven) Tatbestände nach § 8 SchwarzArbG

a)Exkurs: Verletzung von Mitteilungspflichten, § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a-c SchwarzArbG a.F.

b)Nichtanzeige eines stehenden Gewerbes/illegale Betätigung des Reisegewerbes, § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d SchwarzArbG

aa)Täterkreis: Selbstständiger Gewerbetreibender

bb)Nichtanzeige/Fehlen der erforderlichen Gewerbekarte

(1)§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d 1. Alt. SchwarzArbG

(2)§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d 2. Alt. SchwarzArbG

cc)Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang

dd)Annex: Sonstige (Auffang-)Tatbestände

c)Unberechtigte Handwerksausübung, § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e SchwarzArbG

aa)Begriff des Handwerksbetriebes

bb)Selbstständiger Betrieb als stehendes Gewerbe

cc)Verstoß gegen die Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle

dd)Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang

ee)Annex: Sonstige (Auffang-)Tatbestände

d)Beauftragung mit Schwarzarbeit, § 8 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG

aa)Zielrichtung und Täterkreis

bb)Beauftragung mit Schwarzarbeit in erheblichem Umfang

e)Mangelnde Mitwirkung bzw. Vorlage von Dokumenten oder Daten, § 8 Abs. 2 SchwarzArbG

aa)Pflicht zur Mitführung und Vorlage von Ausweispapieren (Nr. 1)

bb)Pflicht zur Belehrung der eigenen Arbeitnehmer (Nr. 2)

cc)Pflicht zur Duldung des Betretens von Grundstücken/Geschäftsräumen und zur Mitwirkung bei Prüfungen (Nr. 3)

(1)§ 8 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a SchwarzArbG

(2)§ 8 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b SchwarzArbG

dd)Pflicht von Ausländern zur Vorlage von Ausweispapieren (Nr. 4)

ee)Pflicht des Arbeitgebers/Auftraggebers zur Aussonderung von Daten (Nr. 5)

ff)Unzulässiges Anbieten und Nachfragen von Arbeitskraft (Nr. 6 und Nr. 7)

f)Leichtfertiges Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, § 8 Abs. 3 SchwarzArbG

g)Ausstellen von Schein- und Abdeckrechnungen, § 8 Abs. 4 SchwarzArbG

2.Subjektiver Tatbestand

a)§ 8 Abs. 1 SchwarzArbG

b)§ 8 Abs. 2 SchwarzArbG

c)§ 8 Abs. 3 SchwarzArbG

d)§ 8 Abs. 4 SchwarzArbG

3.Ausschlussgründe des § 8 Abs. 7 SchwarzArbG

4.Rechtsfolgen

5.Die Bebußung ausschließende Selbstanzeige (§ 8 Abs. 9 SchwarzArbG)

6.Konkurrenzen

7.Verjährung

8.Anforderungen an die Tatsachenfeststellungen

IV.Exkurs: Erschleichen von Sozialleistungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen (§ 9 SchwarzArbG a.F.)

V.Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen (§ 10 SchwarzArbG)

1.Täterkreis

2.Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel

3.Auffälliges Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Arbeitnehmer

4.Subjektiver Tatbestand

5.Rechtsfolgen

6.Besonders schwere Fälle, § 10 Abs. 2 SchwarzArbG

7.Verjährung

8.Konkurrenzen

9.Anforderungen an die richterlichen Tatsachenfeststellungen

VI.Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die Opfer von Menschenhandel sind

1.Objektiver Tatbestand

2.Subjektiver Tatbestand

3.Rechtsfolgen

4.Verjährung

5.Täterschaft und Teilnahme

6.Konkurrenzen

VII.Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang oder von minderjährigen Ausländern (§ 11 SchwarzArbG)

1.Objektive Tatbestände des § 11 SchwarzArbG

a)§ 11 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG

b)§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c SchwarzArbG

c)§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und d SchwarzArbG

d)§ 11 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG

2.Subjektiver Tatbestand

3.Qualifikation, § 11 Abs. 2 SchwarzArbG

4.Rechtsfolgen

5.Verjährung

6.Konkurrenzen

7.Anforderungen an die tatrichterlichen Tatsachenfeststellungen

VIII.Besonderheiten bei der Anwendbarkeit

1.Strafbarkeitslücken aufgrund von Fehlverweisungen

2.Verfassungswidrigkeit der §§ 10 ff. SchwarzArbG?

E.Illegale Arbeitnehmerüberlassung (§§ 15 ff. AÜG)

I.Einleitung

II.Wesentliche Strukturen und Inhalte des AÜG

1.Strukturen des AÜG

a)Begriffsbestimmung

b)Rechtsverhältnisse

aa)Verhältnis Verleiher und Leiharbeitnehmer

bb)Verhältnis Verleiher und Entleiher

cc)Verhältnis Entleiher und Leiharbeitnehmer

c)Offenlegungspflichten

d)Abordnung zu einer Arbeitsgemeinschaft keine Arbeitnehmerüberlassung

e)Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung zu anderen Rechtsverhältnissen

aa)Abgrenzung zum Werkvertrag

(1)Organisatorische Einbindung

(2)Arbeitsvertragliches Weisungsrecht

(3)Sonstige Kriterien

bb)Abgrenzung zum Dienstvertrag

cc)Abgrenzung zum Geschäftsbesorgungsvertrag

2.Wesentliche Regelungen des AÜG

a)Erlaubnispflicht

aa)Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit

bb)Exkurs: Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vor dem 1.12.2011

cc)Erlaubnis

b)Allgemeine Versagungsgründe, § 3 Abs. 1 Nr. 1–3 AÜG

aa)Unzuverlässigkeit, § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG

bb)Mangelhafte Betriebsorganisation, § 3 Abs. 1 Nr. 2 AÜG

cc)Verletzung des Schlechterstellungsverbotes, § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG

dd)Exkurs: Verletzung des Schlechterstellungsverbotes vor dem 29.4.2011

c)Sonstige Versagungsgründe, § 3 Abs. 2–5 AÜG

aa)Fehlende Betriebsstätte auf EU- bzw. EWR-Gebiet, § 3 Abs. 2 AÜG

bb)Ausländische Antragsteller

d)Ausnahmen von der Erlaubnispflicht, § 1a AÜG („Kollegenhilfe“)

e)Fehlende Anwendbarkeit des AÜG, § 1 Abs. 3 AÜG

aa)Arbeitnehmerüberlassung zur Vermeidung von Kurzarbeit und Entlassung, § 1 Abs. 3 Nr. 1 AÜG

bb)Konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung, § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG

cc)Exkurs: Privilegierte vorübergehende Konzernüberlassung vor dem 1.12.2011

dd)Gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung zwischen Arbeitgebern, § 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG

ee)Verlagerung von Aufgaben zwischen Arbeitgebern, § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG

ff)Arbeitnehmerüberlassung zwischen öffentlichen Stellen, § 1 Abs. 3 Nr. 2c AÜG

gg)Arbeitnehmerüberlassung in das Ausland, § 1 Abs. 3 Nr. 3 AÜG

f)Einschränkungen im Baugewerbe, § 1b AÜG

aa)Grundsätzliche Regelung

bb)Ausnahmen vom Verbot

(1)Allgemeinverbindliche Tarifverträge

(2)Betriebe des Baugewerbes

(3)EWR-Staaten

III.Straf- und bußgeldrechtliche Sanktionierung illegaler Arbeitnehmerüberlassung – Überblick

IV.Die Straftatbestände der §§ 15, 15a AÜG

1.Illegaler Verleih ausländischer Arbeitnehmer ohne Arbeitsgenehmigung, § 15 AÜG

a)Der objektive Tatbestand des § 15 AÜG

aa)Täterkreis

bb)Überlassung ausländischer Arbeitnehmer ohne Genehmigung

(1)Begriff des Ausländers

(2)Ohne Aufenthaltstitel

cc)Verleih ohne Erlaubnis

b)Der subjektive Tatbestand des § 15 AÜG

c)Verbotsirrtum

d)Besonders schwere Fälle, § 15 Abs. 2 AÜG

aa)Gewerbsmäßiges Handeln

bb)Grober Eigennutz

cc)Sonstige besonders schwere Fälle

e)Rechtsfolgen

aa)Unmittelbare Strafandrohung

bb)Sonstige Rechtsfolgen

f)Verjährung

2.Entleih ausländischer Arbeitnehmer ohne Arbeitsgenehmigung, § 15a Abs. 1 AÜG

a)Der objektive Tatbestand des § 15a Abs. 1 AÜG

aa)Täterkreis

bb)Verleih ausländischer Arbeitnehmer ohne Genehmigung

cc)Entleih im Rahmen einer erlaubten Überlassung

dd)Ausbeuterische Arbeitsbedingungen

b)Der subjektive Tatbestand des § 15a Abs. 1 AÜG

c)Verbotsirrtum

d)Besonders schwere Fälle, § 15a Abs. 1 S. 2 AÜG

e)Rechtsfolgen

aa)Unmittelbare Strafandrohung

bb)Sonstige Rechtsfolgen

f)Verjährung

3.Umfangreicher und beharrlich wiederholter Entleih ausländischer Arbeitnehmer ohne Arbeitsgenehmigung, § 15a Abs. 2 AÜG

a)Der objektive Tatbestand des § 15a Abs. 2 AÜG

aa)Täterkreis

bb)Entleih im Rahmen einer erlaubten Arbeitnehmerüberlassung

cc)Tathandlungen

(1)Tätigwerdenlassen von mehr als fünf Leiharbeitnehmern

(2)Vorsätzlich und beharrlich

b)Der subjektive Tatbestand des § 15a Abs. 2 AÜG

c)Verbotsirrtum

d)Besonders schwere Fälle, § 15a Abs. 2 S. 2 AÜG

e)Rechtsfolgen

aa)Unmittelbare Strafandrohung

bb)Sonstige Rechtsfolgen

f)Verjährung

V.Die Ordnungswidrigkeitentatbestände des § 16 AÜG

1.Die (objektiven) Tatbestände des § 16 Abs. 1 AÜG

a)Täterkreis

b)Verleih ohne Erlaubnis, § 16 Abs. 1 Nr. 1 AÜG

c)Entleih von einem Verleiher ohne Erlaubnis, § 16 Abs. 1 Nr. 1a AÜG

d)Arbeitnehmerüberlassung ohne Arbeitsverhältnis, § 16 Abs. 1 Nr. 1b AÜG

e)Verstoß gegen Deklarationspflicht, § 16 Abs. 1 Nr. 1c AÜG

f)Verstoß gegen Konkretisierungspflicht, § 16 Abs. 1 Nr. 1d AÜG

g)Überlassung unter Überschreitung der Überlassungshöchstdauer, § 16 Abs. 1 Nr. 1e AÜG

h)Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe, § 16 Abs. 1 Nr. 1f AÜG

i)Entleih von ausländischen Arbeitnehmern ohne Arbeitsgenehmigung, § 16 Abs. 1 Nr. 2 AÜG

j)Verstoß gegen Anzeigepflicht bei erlaubnisfreier Überlassung, § 16 Abs. 1 Nr. 2a AÜG

k)Nichterfüllung von Auflagen, § 16 Abs. 1 Nr. 3 AÜG

l)Verstöße gegen Anzeige-, Auskunfts-, Aufbewahrungs- und Duldungspflichten, § 16 Abs. 1 Nr. 4–6a AÜG

m)Verstoß gegen den Grundsatz des „Equal Treatment“, § 16 Abs. 1 Nr. 7a AÜG

n)Verstoß gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindeststundenentgelts, § 16 Abs. 1 Nr. 7b AÜG

o)Verstoß gegen Beurkundungs- und Aushändigungspflichten, § 16 Abs. 1 Nr. 8 AÜG

p)Verstoß gegen das Streikbrecherverbot, § 16 Abs. 1 Nr. 8a AÜG

q)Verstoß gegen Pflicht zur Information des Leiharbeitnehmers, § 16 Abs. 1 Nr. 9 AÜG

r)Verstoß gegen Pflicht zur Gewährung des Zugangs zu Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten, § 16 Abs. 1 Nr. 10 AÜG

s)Verstoß gegen Pflichten nach SchwarzArbG, § 16 Abs. 1 Nr. 11–13 AÜG

t)Verstoß gegen Anmeldepflichten, § 16 Abs. 1 Nr. 14–16 AÜG

u)Verstoß gegen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, § 16 Abs. 1 Nr. 17 und 18 AÜG

2.Der subjektive Tatbestand des § 16 Abs. 1 AÜG

3.Verbotsirrtum

4.Rechtsfolgen

a)Unmittelbare Bußgeldandrohung

b)Sonstige Rechtsfolgen

5.Verjährung

VI.Annex: Sonstige typische (Begleit-)Delikte im Zusammenhang mit der illegalen Arbeitnehmerüberlassung

1.Beitragshinterziehung, § 266a StGB

a)Grundzüge der §§ 9, 10 AÜG

b)Auswirkungen auf das Strafrecht

2.Steuerhinterziehung, § 370 AO

a)Lohnsteuerhinterziehung

b)Umsatzsteuerhinterziehung

VII.Konkurrenzen

1.Mehrere Ordnungswidrigkeiten nach § 16 AÜG

2.Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

3.Wahlfeststellung

F.Illegale Arbeitnehmerentsendung

I.Einleitung

1.Entstehung und Ziele des Gesetzes

2.Funktionsweise des AEntG

a)Geltung „allgemeiner Arbeitsbedingungen“

b)Tariferstreckung durch staatlichen Akt (Allgemeinverbindlicherklärung oder Rechtsverordnung)

c)Rechtsverordnung in der Pflegebranche

d)Langzeitinlandsbeschäftigte

II.Ordnungswidrigkeiten gem. § 23 AEntG

1.Nichtgewährung der tariflichen Mindestarbeitsbedingungen (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 AEntG i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 oder Abs. 3 AEntG)

a)Von der Tariferstreckung durch Rechtsverordnung erfasste Branchen

b)Bestimmung der Branchenzugehörigkeit

aa)Betrieb

bb)Betriebsabteilung

cc)Überwiegensprinzip

c)Regelungsfähige Arbeitsbedingungen

d)Allgemeinverbindlicher Tarifvertrag oder Rechtsverordnung nach § 7 AEntG

aa)Allgemeinverbindlicherklärung gem. § 5 TVG

bb)Rechtsverordnung gem. § 7 AEntG

cc)Problem: konkurrierende Tarifverträge

e)Nichtgewährung der tariflichen Arbeitsbedingungen

aa)Täterkreis

bb)Einzelfälle

cc)Zuschüsse und Zulagen

dd)Tateinheit/Tatmehrheit

2.Verstöße gegen Mitwirkungs-, Auskunfts-, Duldungs- und Aufzeichnungspflichten (§ 23 Abs. 1 Nr. 2–9 AEntG)

a)Verstöße gegen Mitwirkungspflichten (§ 23 Abs. 1 Nr. 2–4 AEntG)

b)Verstöße gegen Meldepflichten (§ 23 Abs. 1 Nr. 5–7 AEntG)

c)Verstöße gegen Aufbewahrungs- bzw. Bereithaltungspflichten (§ 23 Abs. 1 Nr. 8–9 AEntG)

3.Haftung des Hauptunternehmers (§ 23 Abs. 2 AEntG)

a)Unternehmer/„anderer Unternehmer“/Nachunternehmer

b)Ausführen lassen/beauftragen

c)Erheblicher Umfang

III.Subjektiver Tatbestand

IV.Rechtsfolgen

V.Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen

VI.Exkurs: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, § 266a StGB

G.Verstöße gegen das Mindestlohngesetz

I.Einleitung

1.Einführung des Mindestlohns zum 1.1.2015

2.Anwendungsbereich des MiLoG

3.Anspruchsgrundlage, Anspruchshöhe und Erfüllung

4.Fälligkeit

a)Grundsatz

b)Arbeitszeitkonten

II.Verstöße gegen das Mindestlohngesetz

1.Nichtzahlung des Mindestlohns

a)Nichtzahlung des Mindestlohns durch den Arbeitgeber

b)Nichtzahlung des Mindestlohns durch Drittunternehmen

aa)Ordnungswidrigkeit gem. § 21 Abs. 2 MiLoG

bb)Zivilrechtliche Haftung gem. § 13 MiLoG i.V.m. § 14 AEntG

2.Verstöße gegen Mitwirkungs- oder Duldungspflichten

3.Verstoß gegen Melde- und Dokumentationspflichten

a)Melde- und Versicherungspflichten

b)Dokumentationspflichten

III.Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen des MiLoG

1.Ordnungsrechtliche Sanktionen

2.Strafbarkeit bei Verstoß gegen das MiLoG

a)Strafbarkeit wegen Vorenthaltens von Sozialbeiträgen

b)Weitere Straftatbestände

c)Einstellung des Strafverfahrens

IV.Rechtsschutz für den Arbeitgeber

H.Lohnwucher (§ 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB)

I.Entstehungsgeschichte, geschütztes Rechtsgut und Bedeutung

II.Objektiver Tatbestand

1.Geleistete Arbeit als Vermögensvorteil

2.Auffälliges Missverhältnis

3.Ausbeutung einer Schwächesituation

a)Zwangslage

b)Unerfahrenheit

c)Mangel an Urteilsvermögen

d)Erhebliche Willensschwäche

e)Ausbeuten

III.Subjektiver Tatbestand

IV.Besonders schwere Fälle nach § 291 Abs. 2 StGB

V.Rechtsfolgen

VI.Verjährung

VII.Konkurrenzen

VIII.Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen

I.Menschenhandel zur Ausbeutung durch Beschäftigung, Zwangsarbeit und Ausbeutung der Arbeitskraft (§§ 232 ff. StGB)

I.Entstehungsgeschichte, Aufbau und geschütztes Rechtsgut der §§ 232 ff. StGB

II.§ 232 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB

1.Objektiver Tatbestand

a)Verletzliche Lage des Opfers

b)Tathandlung

c)Unter Ausnutzung der verletzlichen Lage

d)Tatzweck der Ausbeutung

2.Subjektiver Tatbestand

III.§ 232b StGB

IV.§ 233 StGB

V.Rechtsfolgen

VI.Verjährung

VII.Konkurrenzen

J.Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem ArbZG (§§ 22, 23 ArbZG)

I.Einleitung

II.Europäisches Richtlinienrecht und das ArbZG

III.Geschütztes Rechtsgut und Anwendungsbereich des ArbZG

IV.Täterkreis

V.Tathandlungen

1.Tatbestände des § 22 ArbZG

a)Beschäftigung eines Arbeitnehmers über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus, § 22 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG

b)Nichtgewährung gesetzlicher Ruhepausen, § 22 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG

c)Nichtgewährung gesetzlicher Ruhezeiten, § 22 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG

d)Verstoß gegen Rechtsverordnungen, § 22 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG

e)Unzulässige Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen, § 22 Abs. 1 Nr. 5 ArbZG

f)Beschäftigung an allen Sonntagen oder Nichtgewährung bzw. verspätete Gewährung von Ersatzruhetagen, § 22 Abs. 1 Nr. 6 ArbZG

g)Verstoß gegen vollziehbare Anordnungen, § 22 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG

h)Unterlassen einer Auslage bzw. eines Aushangs von Arbeitszeitbestimmungen, § 22 Abs. 1 Nr. 8 ArbZG

i)Nichterstellen von Aufzeichnungen, § 22 Abs. 1 Nr. 9 ArbZG

j)Verletzung von Auskunfts-, Vorlage- und Übersendungspflichten, § 22 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG

2.Tatbestände des § 23 ArbZG

VI.Subjektiver Tatbestand und Irrtümer

VII.Rechtswidrigkeit

VIII.Konkurrenzen

IX.Verjährung

X.Rechtsfolgen

XI.Verfahrensrechtliche Besonderheiten

K.Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem ArbSchG

I.Einleitung

II.Wesentliche Strukturen und Inhalte des ArbSchG

1.Funktion des ArbSchG

2.Geltungsbereich des ArbSchG

3.Adressat des ArbSchG (Täterkreis)

III.Ordnungswidrigkeiten nach § 25 ArbSchG

1.Die objektiven Tatbestände des § 25 ArbSchG

a)Verstoß gegen eine Rechtsverordnung, § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG

aa)§ 7 Abs. 1 Baustellenverordnung (BaustellV)

bb)§ 11 Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV)

cc)§ 22 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

dd)§ 22 Abs. 1 Druckluftverordnung (DruckLV)

ee)§ 20 Abs. 1 Biostoffverordnung (BioStoffV)

ff)§ 10 Abs. 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

gg)§ 16 Abs. 1 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)

hh)§ 22 Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV)

ii)§ 9 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

jj)Weitere Verordnungen

b)Zuwiderhandeln des Arbeitgebers oder einer verantwortlichen Person gegen eine vollziehbare Anordnung, § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbSchG

c)Zuwiderhandeln des Beschäftigten gegen eine vollziehbare Anordnung, § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ArbSchG

2.Subjektiver Tatbestand

3.Rechtsfolge

4.Verjährung

IV.Straftatbestände nach § 26 ArbSchG

1.§ 26 Nr. 1 ArbSchG

a)Objektiver Tatbestand

b)Subjektiver Tatbestand

2.§ 26 Nr. 2 ArbSchG

a)Objektiver Tatbestand

b)Subjektiver Tatbestand

3.Rechtsfolge

V.Konkurrenzen

VI.Anforderungen an tatrichterliche Feststellungen

VII.Exkurs: Ordnungswidrigkeiten nach § 209 SGB VII

1.Objektiver Tatbestand

2.Subjektiver Tatbestand

3.Rechtsfolge

a)Verhängung eines Bußgeldes

b)Ermessensentscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde

L.Besonders schutzwürdige Arbeitnehmer (JArbSchG, MuSchG, HAG, SGB IX)

I.Das Jugendarbeitsschutzgesetz

1.Zweck und Regelungsgehalt des Jugendarbeitsschutzgesetzes

2.Geschützter Personenkreis

3.Täterkreis/Arbeitgeberbegriff des JArbSchG

4.Ordnungswidrigkeiten nach dem JArbSchG

a)Die objektiven Tatbestände der §§ 58 Abs. 1–4, 59 JArbSchG

aa)§ 58 Abs. 1–4 JArbSchG

bb)§ 59 JArbSchG

b)Subjektiver Tatbestand

c)Rechtsfolge

5.Straftaten nach dem JArbSchG

a)Die objektiven Tatbestände der §§ 58 Abs. 5, 6 JArbSchG

aa)§ 58 Abs. 5 S. 1 JArbSchG

(1)Gesundheit

(2)Arbeitskraft

(3)Gefährdung

bb)§ 58 Abs. 5 S. 2 JArbSchG

b)Vorsatz-Fahrlässigkeit-Kombination (§ 58 Abs. 6 JArbSchG)

II.Das Mutterschutzgesetz (MuSchG)

1.Zweck und Regelungsgehalt des MuSchG

2.Ordnungswidrigkeiten nach § 32 Abs. 1, 2 MuSchG

a)Objektiver Tatbestand

b)Subjektiver Tatbestand

c)Rechtsfolge

3.Straftaten nach § 33 MuSchG

a)§ 33 MuSchG

aa)Objektiver Tatbestand

(1)Begehung einer der in § 32 Abs. 1 Nr. 1–5, 8, 16 und 17 bezeichneten Handlungen

(2)Gesundheit

(3)Gefährdung

bb)Subjektiver Tatbestand

cc)Rechtsfolge

III.Das Heimarbeitsgesetz (HAG)

1.Zweck und Regelungsgehalt des HAG

2.Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem HAG – Überblick

IV.Schutz behinderter Arbeitnehmer durch das SGB IX

1.Zweck und Anwendungsbereich des SGB IX

2.Ordnungswidrigkeiten nach § 238 SGB IX

3.Straftaten nach § 237a und b SGB IX

M.Strafrechtliche Haftung für Unfälle am Arbeitsplatz: fahrlässige Körperverletzung und Tötung, §§ 222, 229 StGB (mit Exkurs zu § 319 StGB)

I.Einleitung

II.Fahrlässige Tötung und fahrlässige Körperverletzung (§§ 222, 229 StGB)

III.Der Begriff der Fahrlässigkeit

IV.Abgrenzung Vorsatz/Fahrlässigkeit

V.Der Tatbestandsaufbau der Fahrlässigkeitsdelikte

1.Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht

2.Verursachung und Vorhersehbarkeit des tatbestandlichen Erfolges

a)Keine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch Fehler Dritter

b)Sonderfall: Eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Arbeitnehmers

3.Vorhersehbarkeit des Erfolges

4.Strafrechtliche Verantwortlichkeit

a)Die einzelnen Verantwortungsbereiche

aa)Grundsätzliche Möglichkeit der Pflichtenübertragung

bb)Verbleib eines „Pflichtenrests“

b)Pflichten im Rahmen der Arbeitsteilung

aa)Verhältnis General- und Subunternehmer

bb)Tatsächliche Arbeitsteilung

c)Exkurs: die Rolle des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo)

VI.Rechtsfolge

VII.Exkurs: Baugefährdung, § 319 StGB

1.Einleitung

2.Der objektive Tatbestand

a)Täterkreis

aa)Bauplanung

bb)Bauleitung

cc)Bauausführung

dd)Abbruch

b)Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik

aa)Regeln der Technik

bb)Allgemein anerkannt

c)Konkrete Gefährdung

d)§ 319 Abs. 2 StGB

3.Subjektiver Tatbestand

4.Rechtsfolge

5.Konkurrenzen

N.Straftaten gegen die Betriebsverfassungsorgane, §§ 119 ff. BetrVG

I.Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder nach § 119 BetrVG

1.Täterkreis

2.Mögliche Begehungsformen

3.Einzelne Straftatbestände

a)Wahlbehinderung oder -beeinflussung

b)Behinderung oder Störung der Betriebsratstätigkeit

c)Benachteiligung oder Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern

4.Subjektiver Tatbestand

5.Rechtswidrigkeit und Schuld

6.Strafantrag/Verfahrensrechtliche Besonderheiten

7.Rechtsfolgen

8.Konkurrenzen

II.Verletzung von Geheimnissen, § 120 BetrVG

1.Täterkreis

2.Einzelne Tatbestände

a)§ 120 Abs. 1 BetrVG

b)§ 120 Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 3 S. 2 BetrVG

c)§ 120 Abs. 2 BetrVG

3.Subjektiver Tatbestand

4.Qualifikationen des § 120 Abs. 3 S. 1 BetrVG

5.Rechtswidrigkeit

6.Strafantrag/prozessuale Besonderheiten

7.Rechtsfolgen

8.Konkurrenzen

III.Ordnungswidrigkeiten nach § 121 BetrVG

1.Täterkreis

2.Die einzelnen Tathandlungen

3.Subjektiver Tatbestand

4.Rechtswidrigkeit

5.Verbotsirrtum/Schuld

6.Prozessuale Besonderheiten

7.Rechtsfolgen

O.Sanktionsbewehrte Überwachung und Kontrolle von Arbeitnehmern (Arbeitnehmerdatenschutz)

I.Einleitung

II.Maßgebliche Regelungsregime

1.Strafgesetzbuch (StGB)

2.Verordnung (EU) 679/2016 (Datenschutz-Grundverordnung)

a)Der Bußgeldtatbestand des Art. 83 Abs. 4 bis 5 DSGVO

b)DSGVO-Verstoß (insbesondere: Fehlen eines Erlaubnistatbestands)

c)Rechtsfolge

3.Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

a)Die Strafvorschriften des § 42 BDSG

aa)Personenbezogene Daten

bb)Nicht allgemein zugänglich

cc)Fehlende Berechtigung

dd)Übermittlung von personenbezogenen Daten von einer großen Zahl von Personen (Abs. 1)

ee)Verarbeiten oder Erschleichen durch unrichtige Angaben (Abs. 2)

ff)Vorsatz

gg)Wissentlichkeit und Gewerbsmäßigkeit (Abs. 1)

hh)Verarbeitung gegen Entgelt oder mit Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht (Abs. 2)

ii)Strafantragserfordernis (Abs. 3)

b)Die Erlaubnistatbestände des § 26 Abs. 1 BDSG

aa)Datenverarbeitung zur Begründung, Durchführung, Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG

bb)Datenverarbeitung zur Aufklärung einer Straftat gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG

cc)§ 26 Abs. 1 BDSG als (allgemeiner) Rechtfertigungstatbestand?

III.Kamera-/Videoüberwachung am Arbeitsplatz

1.Strafbarkeit nach § 201a StGB

a)Räumlicher Schutz (§ 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB)

b)Persönlicher Schutz (§ 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB)

c)Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs

d)Tathandlungen

e)Unbefugtheit bzw. Rechtswidrigkeit

f)Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen (§ 201a Abs. 4 StGB)

2.Strafbarkeit nach § 42 Abs. 1 und 2 BDSG

3.Ordnungswidrigkeit nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO

IV.Überwachung und Kontrolle der Telekommunikation

1.Strafbarkeit nach § 206 StGB im Falle der Überwachung und Kontrolle der Telekommunikation (Privatnutzung erlaubt)

a)Arbeitgeber als geschäftsmäßiger Erbringer von Post- und Telekommunikationsdiensten?

b)Mitteilung an Dritte (Abs. 1)

c)Tathandlungen nach Abs. 2

d)Unbefugtheit bzw. Rechtswidrigkeit

2.Strafbarkeit nach § 202a StGB im Falle der Überwachung und Kontrolle der Telekommunikation (Privatnutzung verboten)

a)Der Datenbegriff des § 202a StGB

b)Nicht für den Täter bestimmt

c)Besondere Sicherung gegen unberechtigten Zugang

d)Verschaffung von Zugang zu den geschützten Daten unter Überwindung einer Zugangssicherung

e)Unbefugtheit bzw. Rechtswidrigkeit

3.Strafbarkeit nach § 42 BDSG im Falle der Überwachung und Kontrolle der Telekommunikation

4.Ordnungswidrigkeit nach Art. 83 Abs. 4 und 5 DSGVO im Falle der Überwachung und Kontrolle der Telekommunikation

5.Strafbarkeit nach § 201 StGB im Falle der Telefonüberwachung

V.Postkontrolle

VI.Standortüberwachung durch den Einsatz eines GPS-Senders

VII.Observation durch einen Detektiv/Privatermittler

3. Kapitel Rechtsfolgen im arbeitsstrafrechtlichen Verfahren

A.Strafrechtliche Konsequenzen

I.Einleitung

II.Rechtsfolgen der Tat

1.Strafen

2.Nebenfolgen und Maßnahmen

a)Überblick

b)Berufsverbot

c)Vermögensabschöpfung

aa)Überblick

bb)Vermögensabschöpfung im Arbeitsstrafrecht

cc)Das Unternehmen als Einziehungsadressat

3.Verfahrenserledigung im Wege des Strafbefehls

4.Einstellung gegen Geldauflage (§ 153a StPO)

III.Grundzüge der Strafzumessung

B.Bußgeldrechtliche Konsequenzen

I.Einleitung

II.Die Bemessung von Bußgeldern

1.Bußgeldrahmen und allgemeine Vorschriften

2.Bußgeldbemessung im Einzelfall

a)Zumessungskriterien des § 17 Abs. 3 OWiG

b)Abschöpfung der aus der Tat erlangten Vorteile

III.Geldbuße gegen das Unternehmen, § 30 OWiG

1.Adressat der verhängten Sanktion

2.Voraussetzungen der Verhängung einer Geldbuße

3.Bemessung des Bußgeldes

IV.Geldbuße gegen den Betriebs- bzw. Unternehmensinhaber, § 130 OWiG

1.Täterkreis

2.Tathandlung

3.Anknüpfungstat

4.Bußgeldrahmen

V.Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 29a OWiG)

C.(Zivil- und) Arbeitsrechtliche Konsequenzen

I.Abmahnung und Ermahnung

1.Begriffsbestimmung und Voraussetzungen der Abmahnung

2.Die Abmahnung als Voraussetzung für Kündigungen

3.Die Ermahnung

II.Kündigung

1.Tatkündigung

a)Außerordentliche Kündigung

aa)Allgemeines

bb)Sonderkündigungsschutz

cc)Wichtiger Grund

dd)Kündigung durch Arbeitnehmer

b)Ordentliche Kündigung

aa)Allgemeines

bb)Kündigungsgründe i.S.v. § 1 KSchG

2.Verdachtskündigung

a)Außerordentliche Kündigung

b)Ordentliche Kündigung

III.Freistellung

IV.Vertragsstrafe und Betriebsbuße

1.Vertragsstrafe

2.Betriebsbuße

V.Schadensersatzpflicht

1.Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber

2.Haftung des Arbeitnehmers gegenüber Dritten

3.Haftung bei Auflösungsverschulden

VI.Unterlassungspflicht

VII.Herausgabepflicht

VIII.Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat und Auflösung des Betriebsrats

1.Grobe Amtspflichtverletzung

2.Verfahren

D.Sonstige rechtliche Konsequenzen

I.Allgemeine zivilrechtliche Konsequenzen

II.Geschäftsführer-/Vorstandsausschluss

III.Sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen

IV.Gewerberechtliche Konsequenzen

1.Eintragung ins Gewerbezentralregister

2.Gewerbeuntersagung

a)Ausübung eines Gewerbes

b)Unzuverlässigkeit

V.Vergabe- und wettbewerbsrechtliche Konsequenzen

1.Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 21 Abs. 1 S. 1 SchwarzArbG

2.Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 21 Abs. 1S. 1 AEntG

3.Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 19 Abs. 1 MiLoG

4.Mangelnde Eignung als Bewerber bei öffentlichen Auftragsausschreibungen für Bauleistungen (§ 6a Abs. 2 Nr. 5–9 VOB/A)

5.Eintragung ins Wettbewerbsregister

VI.Steuerrechtliche Konsequenzen

VII.Beamtenrechtliche Konsequenzen

E.Faktische Konsequenzen

I.Negative Publizität

II.Störung des inneren Betriebsfriedens

III.(Außerrechtliche) wirtschaftliche Nachteile

IV.Resümee

4. Kapitel Die Vertretung von Arbeitgebern in (Arbeits-)Strafverfahren

A.Präventivberatung des Arbeitgebers

I.Einleitung

II.Begriff und Zielsetzung der Compliance

III.Rechtsgrundlagen der Compliance

1.Pflichten der Geschäftsleitung, § 43 GmbHG, § 93 AktG

2.Straf- bzw. ordnungsrechtliche Organisationspflichten

3.Anforderungen an die Compliance-Organisation

a)Risikoanalyse

b)Mission Statement

c)Organisation

aa)Organisation im engeren Sinne

bb)Inhaltliche Organisation – das Compliance-Regelwerk

d)Training und Kontrolle

aa)Präsenzschulungen und E-Learning

bb)Kontrollmaßnahmen

e)Dokumentation

B.Grundzüge der Verteidigung von Unternehmen und Unternehmensverantwortlichen (in Arbeitsstrafsachen)

I.Mandatsaufnahme

1.Klärung der eigenen Kompetenzen

2.Klärung der Interessenlagen – Vertretung des Unternehmens und/oder einzelner Verantwortlicher?

3.Klärung der Mandatsmodalitäten

4.Festlegung der Mandatsziele

II.Erste Schritte

1.Bestellung gegenüber Ermittlungsorganen und ggf. sonstigen Behörden

2.Etwaige Anzeige ggü. Versicherungen

3.Informationsbeschaffung und -aufbereitung

4.Verteidigung in Arbeitsstrafsachen: Zwischen Konflikt und Kooperation

C.Grundzüge der Beratung von Arbeitgebern als Opfer von Straftaten

I.Erste Schritte

1.Rechtsbeistand

2.Sachverhaltsermittlung

II.Arbeitsrechtliches Vorgehen

1.Abschließende Anhörung des verdächtigten Arbeitnehmers

2.Entscheidung über arbeitsrechtliche Maßnahmen

III.Strafrechtliches Vorgehen

1.Die Kernfrage: Erstattung einer Strafanzeige?

a)Pflicht zur Strafanzeige?

aa)Zivilrechtliche Pflicht

bb)Untreue bei unterlassener Strafanzeige?

b)Unzulässigkeit einer Strafanzeige?

aa)Strafrechtliche Konsequenzen

bb)Zivilrechtliche Konsequenzen

cc)Kostenrechtliche Konsequenzen

c)Vor- und Nachteile einer Strafanzeige

d)Inhalt der Strafanzeige

e)Einreichung der Strafanzeige

2.Rechte und Pflichten des geschädigten Unternehmens im Strafverfahren

a)Rechte des Arbeitgebers als Opfer von Straftaten durch Arbeitnehmer

aa)Informationsrechte

bb)Akteneinsichtsrecht

cc)Mitteilung des Verfahrensausgangs

dd)Partizipationsrechte

ee)Vermögenssicherung im Strafverfahren für den Arbeitgeber

ff)Anknüpfungspunkte für Schadenswiedergutmachung im Strafverfahren

b)Pflichten des Arbeitgebers

aa)Duldung von Zwangsmaßnahmen

bb)Zeugenvernehmungen

D.Kostentragung von strafrechtlicher Beratung und Verteidigung

I.Einleitung

II.Übernahme der Rechtsschutzkosten

1.Rechtsschutzkosten

2.Kostenerstattung nach Auftragsrecht

3.Anspruchsvoraussetzungen

4.Anspruch auf Vorschussleistungen

5.Endgültige Kostenübernahme

6.Kostentragung trotz Vorliegens einer Pflichtwidrigkeit

7.Umfang der Kostenübernahme

8.Kostenübernahme durch D&O-Versicherungen

9.Steuerrechtliche Konsequenzen

III.Übernahme von Geldsanktionen

1.Geldstrafen und -bußen

2.Geldauflagen

3.Steuerrechtliche Aspekte

Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis


a.A. anderer Ansicht
ABl. Amtsblatt
abl. ablehnend
ÄndProt. Änderungsprotokoll
AE Arbeitsrechtliche Entscheidungen, Zeitschrift
AEntG Arbeitnehmer-Entsendegesetz
AEntRL Arbeitnehmerentsenderichtlinie
AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
a.F. alte Fassung
AG Aktiengesellschaft
AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AiB Arbeitsrecht im Betrieb, Zeitschrift
AktG Aktiengesetz
Amtl. Anz. Amtlicher Anzeiger
Anm. Anmerkung
AnwBl Anwaltsblatt, Zeitschrift
AnwK-ArbR Hümmerich/Boecken/Düwell, Anwaltskommentar Arbeitsrecht
AnwK-StGB Leipold/Tsambikakis/Zöller, AnwaltKommentar StGB
AO Abgabenordnung
AP Arbeitsrechtliche Praxis, Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts
APS Ascheid/Preis/Schmidt, Großkommentar zum Kündigungsrecht
ARB Allgemeine Rechtsschutzversicherungsbedingungen
ArbG Arbeitsgericht
ArbGG Arbeitsgerichtsgesetz
ArbMedVV Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
ArbPlSchG Arbeitsplatzschutzgesetz
ArbSchG Arbeitsschutzgesetz
ArbuR Arbeit und Recht, Zeitschrift für Arbeitsrechtspraxis
ArbZG Arbeitszeitgesetz
ArEV Arbeitsentgeltverordnung
ARGE Arbeitsgemeinschaft
ArGV Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer
ASiG Arbeitssicherheitsgesetz
AsylbLG Asylbewerberleistungsgesetz
AsylVerfG Asylverfahrensgesetz
ATG Altersteilzeitgesetz
AUB AUB e.V. – Die unabhängige Arbeitnehmervertretung
AÜ Arbeitnehmerüberlassung
AÜG Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
AufenthG Aufenthaltsgesetz
AufenthV Aufenthaltsverordnung
AuR Arbeit und Recht, Zeitschrift (Deutsches und Europäisches Arbeitsrecht)
AusfG-EU 2002 Gesetz zur Ausführung des 2. Protokolls vom 19.6.1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der EG, der Gemeinsamen Maßnahme betreffend die Bestechung im privaten Sektor vom 22.12.1998 und des Rahmenbeschlusses vom 29.5.2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro v. 22.8.2002
AVAVG Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
AVB-AVG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Aufsichtsräten, Vorständen und Geschäftsführern
AWG Außenwirtschaftsgesetz
Az. Aktenzeichen
AZO Arbeitszeitordnung
BAG Bundesarbeitsgericht
BArbl. Bundesarbeitsblatt
BAuA Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
BauR Baurecht, Zeitschrift
BaustellV Baustellenverordnung
BayObLG Bayerisches Oberstes Landesgericht
BB Betriebs-Berater, Zeitschrift
BBG Bundesbeamtengesetz
BBiG Berufsbildungsgesetz
Bd. Band
BDSG Bundesdatenschutzgesetz
BeamtStG Beamtenstatusgesetz
BeamtVG Beamtenversorgungsgesetz
BeckOGK Henssler, beck-online.GROSSKOMMENTAR
BeckOK-ArbR Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck‘scher Online-Kommentar Arbeitsrecht
BeckOK-ArbSchR Schwab/Weber/Winkelmüller, Beck‘scher Online-Kommentar Arbeitsschutzrecht
BeckOK-DatenschutzR Brink/Wolff, Beck‘scher Online-Kommentar Datenschutzrecht
BeckOK-GewO Pielow, Beck‘scher Online-Kommentar Gewerbeordnung
BeckOK-SozialR Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck‘scher Online-Kommentar Sozialrecht
BeckOK-StGB v. Heintschel-Heinegg, Beck‘scher Online-Kommentar StGB
BeckOK-VwGO Posser/Wolff, Beck‘scher Online-Kommentar VwGO
BeckRS Beck-Rechtsprechung
BEEG Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Beil. Beilage
BeitrZV Beitragszahlungsverordnung
Beschl. Beschluss
BeschV Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung
BeschVerfG Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung
BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung
BetrVerf-ReformG Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes
BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
BfA Bundesanstalt für Arbeit
BFH Bundesfinanzhof
BFHE Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, Amtliche Sammlung
BFH/NV Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, Zeitschrift
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. Bundesgesetzblatt
BGH Bundesgerichtshof
BGHR StGB Systematische Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen
BGHSt Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen, Amtliche Sammlung
BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen, Amtliche Sammlung
BillErlG Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit
BiostoffV Biostoffverordnung
BMA Bundesarbeitsministerium
BORA Berufsordnung für Rechtsanwälte
BR Bundesrat
BRAGOReport Zeitschrift für Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung
BRAK Bundesrechtsanwaltskammer
BRAO Bundesrechtsanwaltsordnung
BRD Bundesrepublik Deutschland
BR-Drucks. Bundesratsdrucksache
BRG Betriebsrätegesetz
BSG Bundessozialgericht
BSGE Entscheidungen des Bundessozialgerichts, Amtliche Sammlung
BStBl. Bundessteuerblatt
BT-Drucks. Bundestagsdrucksache
BUrlG Bundesurlaubsgesetz
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Amtliche Sammlung
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
BVerwGE Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, Amtliche Sammlung
BVV Beitragsverfahrensordnung
bzgl. bezüglich
BZRG Bundeszentralregistergesetz
bzw. beziehungsweise
ca. circa
CCZ Corporate Compliance Zeitung
CR Computer und Recht, Zeitschrift
DA AÜG Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Durchführungsanweisungen
DAI Deutsches Anwaltsinstitut
DB Der Betrieb, Zeitschrift
DCGK Deutscher Corporate Governance Kodex
ders. derselbe
DEÜV Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung
dies. dieselbe/dieselben
DIN Deutsches Institut für Normung
D&O Directors and Officers
DruckLV Druckluftverordnung
DStR Deutsches Steuerrecht, Zeitung
DuD Datenschutz und Datensicherheit, Zeitschrift
ebd. ebenda
EFG Entscheidungen der Finanzgerichte, Zeitschrift
EFZG Entgeltfortzahlungsgesetz
EG Europäische Gemeinschaft
EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EGStGB Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
EGZPO Einführungsgesetz-Zivilprozessordnung
Einf. Einführung
Einl. Einleitung
einschr. einschränkend
EMRK Europäische Menschenrechtskonvention
ErfK Müller-Glöge/Preis/Schmidt, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht
ERST Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht
EStG Einkommensteuergesetz
EStR Einkommensteuer-Richtlinien
etc. et cetera
EU Europäische Union
EuGH Europäischer Gerichtshof
EuGHE Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, Amtliche Sammlung
europ. europäisch
EuZW Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
EWiR Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht
EWIV Europäische Wirtschaftliche Vereinigung
EWR Europäischer Wirtschaftsraum
EzA Entscheidungssammlung zum Arbeitsrecht
f. folgende
FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung
ff. fortfolgende
FG Finanzgericht
FHArbSozR Fundheft für Arbeits- und Sozialrecht
FKS Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Fn. Fußnote
FreizügG/EU Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern
FS Festschrift
GA Archiv für Strafrecht, begründet von Goltdammer
GA AÜG Geschäftsanweisung zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts
GDV Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
gem. gemäß
GenG Genossenschaftsgesetz
GesE Gesetzesentwurf
GewArch Gewerbearchiv, Zeitschrift
GewO Gewerbeordnung
GG Grundgesetz
ggf. gegebenenfalls
GK-BetrVG Wiese/Kreutz/Oetker/Raab/Weber/Franzen, Gemeinschaftskommentar zum Betriebsverfassungsgesetz
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG GmbH-Gesetz
GmbHR Die GmbH-Rundschau, Zeitschrift
grds. grundsätzlich
GrSen Großer Senat
GV. NRW Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt
GVG Gerichtsverfassungsgesetz
GVOBl. Gesetz- und Verordnungsblatt
GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWR Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, Zeitschrift
HAG Heimarbeitsgesetz
HessLArbG Hessisches Landesarbeitsgericht
HGB Handelsgesetzbuch
HK-ArbR Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrechtlicher Handkommentar
HK-ArbSchG Aufhauser/Heilmann, Handkommentar zum Arbeitsschutzgesetz
HK-BGB Schulze, Bürgerliches Gesetzbuch Handkommentar
HK-SchwarzArbG Fehn, Handkommentar zum Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
HK-StPO Gercke/Julius/Temming/Zöller, Heidelberger Kommentar zur Strafprozessordnung
h.M. herrschende Meinung
HRRS Höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht, Zeitschrift
Hrsg. Herausgeber
Hs. Halbsatz
HSWGN Hess/Schlochauer/Worzalla/Glock/Nicolai, Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz
HwO Handwerksordnung
i.d.R. in der Regel
IDW Institut der Wirtschaftsprüfer
i. e. id est
i. Erg. im Ergebnis
InsO Insolvenzordnung
i.R. im Rahmen
i.S.d. im Sinne des/der
ISO International Organization for Standardization
i.S.v. im Sinne von
i.V.m. in Verbindung mit
IW Institut der deutschen Wirtschaft Köln
JArbSchG Jugendarbeitsschutzgesetz
JFDG Jugendfreiwilligendienstegesetz
JMBl. NRW Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
JR Juristische Rundschau, Zeitschrift
JuMoG Gesetz zur Modernisierung der Justiz (Justizmodernisierungsgesetz)
JW Juristische Woche, Zeitschrift
Kap. Kapitel
KassKomm Leitherer, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht
KFZ Kraftfahrzeug
KG Kommanditgesellschaft
KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien
KG Kammergericht Berlin
KK-OWiG Mitsch, Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
KK-StPO Hannich, Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung
K&R Kommunikation und Recht, Zeitschrift
KR Etzel/Bader/Fischermeier/Friedrich/Gallner u.a., Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz und zu sonstigen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften
krit. kritisch
KSchG Kündigungsschutzgesetz
KVG Gesetz betreffend der Krankenversicherung der Arbeiter
LärmVibrationsArbSchV Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
LAG Landesarbeitsgericht
LAGE Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte
LG Landgericht
Lit. Literatur
LK von Laufhütte/Rissing-van Saan/Tiedemann, Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch
LR Löwe/Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz mit Nebengesetzen
LSA Land Sachsen-Anhalt
LStDV Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
m. mit
max. maximal
MDR Monatsschrift für Deutsches Recht
MHLS Michalski/Heidinger/Leible/Schmidt, Kommentar zum GmbHG
MiArbG Mindestarbeitsbedingungengesetz
MiLoG Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz)
Mio. Million
MiZi Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen
MK-AktG Goette/Habersack/Kalss, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz
MK-BGB Säcker/Rixecker, Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch
MK-StGB Joecks/Miebach, Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch
MK-HGB Schmidt, Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch
MK-InsO Stürner/Eidenmüller/Schoppmeyer Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung
MMR MultiMedia und Recht, Zeitschrift
ModDienstG Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
MoMiG Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
Mrd. Milliarde
MRK Menschenrechtskonvention
MünchAnwhandb Widmaier, Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung
MünchHdb-AG Hoffmann-Becking, Michael (Hrsg.), Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 und 4
MünchHdb-ArbR Richardi/Wißmann/Wlotzke/Oetker, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht
MünchHdb-GesR I Gummert/Weipert, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 1
MuSchArbV Mütter-Arbeitsschutzverordnung
MuSchG Mutterschutzgesetz
m.w.N. mit weiteren Nachweisen
NachwG Nachweisgesetz
Nds. GVBl. Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
NdsRpfl Niedersächsische Rechtspflege
n.F. neue Fassung
NJOZ Neue Juristische Online-Zeitung
NJW Neue Juristische Wochenschrift
NK-StGB Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Nomos Kommentar zum Strafgesetzbuch
Nr. Nummer
NStZ Neue Zeitschrift für Strafrecht
NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
NZA Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
NZBau Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht
NZG Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht
NZS Neue Zeitschrift für Sozialrecht
NZV Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht
NZWiSt Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht
o.g. oben genannt
OLG Oberlandesgericht
OLGSt Entscheidungen der Oberlandesgerichte zum Straf- und Strafverfahrensrecht
OpferRRG Opferrechtsreformgesetz
OVG Oberverwaltungsgericht
OWiG Ordnungswidrigkeitengesetz
PartGG Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
PKS Polizeiliche Kriminalstatistik
PostG Postgesetz
Prot. Protokoll
PSA persönliche Schutzausrüstungen
PStR Praxis Steuerstrafrecht, Zeitschrift
PuR Personal und Recht, Zeitschrift
RAB Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen
RdA Recht der Arbeit, Zeitschrift
RefE Referentenentwurf
RegE Regierungsentwurf
RGBl. Reichsgesetzblatt
RGSt. Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen
RL Richtlinie
Rn. Randnummer
RR Rechtsprechungsreport
Rspr. Rechtsprechung
RT-Drucks. Reichstagdrucksache
RVG Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVO Reichsversicherungsordnung
Rz. Randziffer
S. Satz, Seite
SchwarzArbG Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
SchwbG Schwerbehindertengesetz
SE Europäische Aktiengesellschaft
SG Sozialgericht
SGB I Sozialgesetzbuch, Erstes Buch – Allgemeiner Teil
SGB II Sozialgesetzbuch, Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB III Sozialgesetzbuch, Drittes Buch – Arbeitsförderung
SGB IV Sozialgesetzbuch, Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
SGB V Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung
SGB VI Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung
SGB VII Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung
SGB X Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
SGB XI Sozialgesetzbuch, Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung
SGB XII Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch – Sozialhilfe
SGG Sozialgerichtsgesetz
SiGe Sicherheits- und Gesundheitsschutz
SiGeKo Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
SK-StGB Wolter, Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch
s.o. siehe oben
sog. So genannt
st. Rspr. Ständige Rechtsprechung
StA Staatsanwaltschaft
StÄndG Strafrechtsänderungsgesetz
StGB Strafgesetzbuch
StPO Strafprozessordnung
str. streitig
StraFo Strafverteidiger Forum, Zeitschrift
StRR StrafRechtsReport, Arbeitszeitschrift für das gesamte Strafrecht
StV Strafverteidiger, Zeitschrift
s.u. siehe unten
TK Telekommunikation
TKG Telekommunikationsgesetz
TVG Tarifvertragsgesetz
u.a. unter anderem
u.Ä. und Ähnliche
Übk. Übereinkommen
Urt. Urteil
UStG Umsatzsteuergesetz
usw. und so weiter
u.U. unter Umständen
UVV Unfallverhütungsvorschriften
UWG Unlauterer Wettbewerb-Gesetz
UZwG Unmittelbarer Zwang-Gesetz
v. vom
v.a. vor allem
Var. Variante
VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.
VergabePrax Zeitschrift für Vergabepraxis
VersR Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht
VG Verwaltungsgericht
vgl. vergleiche
VO Verordnung
VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen
VOB/A Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A
Vorbem. Vorbemerkung
VRS Verkehrsrechts-Sammlung, Zeitschrift
VSSR Vierteljahresschrift für Sozialrecht
VVG Versicherungsvertragsgesetz
VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
WiB Wirtschaftliche Beratung, Zeitschrift
WiJ Journal der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V., Zeitschrift
WiKG Wirtschaftskriminalitätsgesetz
WiRO Wirtschaft und Recht in Osteuropa, Zeitschrift
wistra Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht
ZAR Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik
z.B. zum Beispiel
ZDG Zivildienstgesetz
ZfA Zeitschrift für Arbeitsrecht
ZfBR Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
ZfSch Zeitschrift für Schadensrecht
ZfZ Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern
ZGR Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
z. Hd. zu Händen
ZInsO Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht
ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
ZIS Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik
zit. zitiert
ZPO Zivilprozessordnung
ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik
ZStW Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft
z.T. zum Teil
ZVG Zwangsversteigerungsgesetz
ZWH Zeitschrift für Wirtschaftsstrafrecht und Haftung im Unternehmen

Literaturverzeichnis

Literaturverzeichnis

Achenbach, Hans Aus der 2012/2013 veröffentlichten Rechtsprechung zum Wirtschaftsstrafrecht, NStZ 2013, 697 ff.

ders. Ausweitung des Zugriffs bei den ahndenden Sanktionen gegen die Unternehmensdelinquenz, wistra 2002, 441 ff.

ders. Die 8. GWB-Novelle und das Wirtschaftsstrafrecht, wistra 2013, 369 ff.

ders. Wirtschaftskriminalität und Wirtschaftsstrafrecht – Gedanken zu einer terminologischen Bereinigung, Schwind-Festschrift (2006), 177 ff.

Achenbach, Hans/Ransiek, Andreas/Rönnau, Thomas (Hrsg.) Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl. 2019 (zitiert: Achenbach/Ransiek/Rönnau/Bearbeiter)

Adam, Dirk Die Begrenzung der Aufsichtspflichten in der Vorschrift des § 130 OWiG, wistra 2003, 285 ff.

Adick, Markus Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 15.9.2011 – 3 StR 118/11, ZWH 2012, 18 f.

Ahlbrecht, Heiko Zur Verfassungsmäßigkeit des AO § 370a J 1977, EWiR 2005, 371 f.

Alsberg, Max Arbeits- und Finanzstrafrecht, 1931

Altenburg, Johannes Anmerkung zu BGH, Urt. v. 8.7.2014 – II ZR 174/13, Newsdienst Compliance 2014, 21030

Ambrosy, Heike Strafbarkeit des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB bei teilweiser Schwarzarbeit, jurisPR-StrafR 1/2015 Anm. 3

dies. Haftung des Strohmann-Geschäftsführers bei Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung, jurisPR-StrafR 14/2017 Anm. 3

Arens, Stephan Anmerkung zu OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7.3.2006 – 3 Ss 190/05, wistra 2007, 35 ff.

Arloth, Frank Zur Abgrenzung von Untreue und Bankrott bei der GmbH, NStZ 1990, 570 ff.

Arzt, Gunther Zwischen Nötigung und Wucher, in: FS Lackner, 1987, S. 641 ff.

Ascheid, Reiner/Preis, Ulrich/Schmidt, Ingrid Kündigungsrecht, Großkommentar zum gesamten Recht der Beendigung von Arbeitsverhältnissen, 3. Aufl. 2007 (zitiert: Ascheid/Preis/Schmidt/Bearbeiter)

Astor-Sauvigny, Maren Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortung des Arbeitgebers bei Mindestlohnverstößen unter besonderer Berücksichtigung des § 266a StGB, 2017

Auernhammer, Herbert/Eßer, Martin/Kramer, Philipp/Lewinski, Kai Kommentar zur DSGVO/BDSG, 6. Aufl. 2018 (zitiert: Auernhammer/Bearbeiter)

Aulmann, Peter Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung vermeiden – Leitfaden für die legale Beschäftigung, 3. Aufl. 2014

Bach, Florian/Hugo, Malte Schwarzlohnzahlungen – perpetuum mobile? Teil 1, JR 2020, 225.

Bachmann, Gregor Verhandlungen des 70. Deutschen Juristentages, Teil E: Reform der Organhaftung? Materielles Haftungsrecht und seine Durchsetzung in privaten und öffentlichen Unternehmen, 2014

Bachmann, Gregor/Prüfer, Gerald Korruptionsprävention und Corporate Governance, ZRP 2005, 109

Baeck, Ulrich/Deutsch, Markus Arbeitszeitgesetz, 2. Aufl. 2004

Barton, Dirk Betriebliche Übung und private Nutzung des Internetarbeitsplatzes, NZA 2006, 460 ff.

ders. E-Mail-Kontrolle durch Arbeitgeber, CR 2003, 839 ff.

ders. Keine Strafbarkeit des Arbeitgebers gemäß § 206 StGB infolge „Irrtums“ gemäß § 17 StGB – neuere Arbeitsgerichtsrechtsprechung als Grundlage für einen „Verbotsirrtum“ (Teil 1), juris PR-StrafR 14/2012 Anm. 1

ders. Keine Strafbarkeit wegen Verletzung des Fernmeldegeheimnisses nach § 206 StGB bei betrieblicher E-Mail-Kontrolle, RDV 2012, 217 ff.

Bastuck, Burkhard Enthaftung des Managements: corporate indemnification im amerikanischen und deutschen Recht, 1986

Bauer, Jobst-Hubertus Die Anwendung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften auf den Fremdgeschäftsführer der GmbH, DB 1979, 2178 ff.

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1. Kapitel Grundlagen

1. Kapitel Grundlagen

Inhaltsverzeichnis

A. Begriff des Arbeitsstrafrechts

B. Entwicklung und Bedeutung des Arbeitsstrafrechts

C. Grundbegriffe des Arbeitsstrafrechts

D. Haftung von Unternehmen und Unternehmensverantwortlichen

E. Prozessuale Besonderheiten

1

Das Arbeitsstrafrecht ist Teilgebiet des Wirtschaftsstrafrechts.[1] Es gewinnt rasant an Bedeutung, wie nicht nur die mittlerweile zahlreichen Ermittlungsverfahren, sondern auch die zunehmende Beachtung in Wissenschaft[2] sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung[3] zeigt. Im öffentlichen Bewusstsein sind insoweit nach wie vor insbesondere sämtliche Erscheinungsformen der so genannten Schattenwirtschaft. Aber auch andere bislang eher als „exotisch“ eingestufte arbeitsstrafrechtliche Normen wie etwa § 119 BetrVG haben im Zuge der Fälle Volkert und Schelsky Aufmerksamkeit erregt.[4]

2

Das Arbeitsstrafrecht kann auf eine lange Tradition zurückblicken. Auch wenn neueren Abhandlungen ihre Bedeutung für die (Wieder-)Entdeckung dieser Materie nicht abgesprochen werden soll, so darf nicht verkannt werden, dass bereits in der Weimarer Republik eine Fülle von Monographien und Beiträgen zum Arbeitsstrafrecht publiziert wurden.[5]

3

Im Rahmen des 1. Kapitels werden nach einer Auseinandersetzung mit dem Begriff des Arbeitsstrafrechts (A.) sowie einer kurzen Darstellung der Entwicklung und Bedeutung dieses Rechtsgebiets (B.) die für dieses Rechtsgebiet grundlegenden Begriffe, insbesondere der des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers dargelegt (C.); anschließend folgt ein Überblick über die Haftung des Unternehmens und seiner Verantwortlichen (D.). Das Kapitel schließt mit einer Darstellung prozessualer Besonderheiten, die kennzeichnend für Verfahren in Arbeitsstrafsachen sind (E.).

Anmerkungen

[1]

Ignor/Rixen NStZ 2002, 510, 511.

[2]

Vgl. nur die Darstellungen von Ignor/Mosbacher, Brüssow/Petri und Bross sowie den Tagungsband von Rieble/Giesen/Junker (Hrsg.), Arbeitsstrafrecht im Umbruch.

[3]

Vgl. etwa BGH NJW 2003, 1821; 2009, 528; wistra 2011, 426; 2012, 489; 2014, 23; 2018, 339; 2019, 198.

[4]

Vgl. hierzu die Darstellung bei Rieble/Giesen/Junker/Vogel S. 58 ff.

[5]

Vgl. etwa Alsberg sowie Geisseler; vgl. ferner die Nachweise bei Hahn S. 17 i.V.m. Fn. 1.

1. Kapitel Grundlagen › A. Begriff des Arbeitsstrafrechts

A. Begriff des Arbeitsstrafrechts

4

1933 hielt Geisseler prägnant wie folgt fest: „Arbeitsstrafrecht ist zunächst nichts als ein leeres Wort.“[1] 2009 stellte de Vriess die wohl nicht nur rhetorisch gemeinte Frage, ob es überhaupt etwas gebe, „was es rechtfertigt, dass es ein Arbeitsstrafrecht gibt, was der Gesetzgeber so als Titel nicht kennt“.[2] Keine Frage: Das Arbeitsstrafrecht kann bislang – wohl auch aufgrund seiner Bandbreite – nicht mit einer wissenschaftlich anerkannten abschließenden Begriffsbestimmung aufwarten. Gleichwohl wird seit den 1920er Jahren versucht die bloße Begriffshülse mit Inhalten zu füllen, wobei die Motivation durchaus unterschiedlich ist.[3]

Anmerkungen

[1]

Geisseler S. 3.

[2]

Diskussionsbeitrag von Rieble/Giesen/Junker/de Vriess S. 42.

[3]

Vgl. etwa den Diskussionsbeitrag von Rieble/Giesen/Junker/Rieble S. 42.

1. Kapitel Grundlagen › A. Begriff des Arbeitsstrafrechts › I. Die unterschiedlichen Ansätze zur Begriffsbestimmung

I. Die unterschiedlichen Ansätze zur Begriffsbestimmung

5

In der Weimarer Republik, in der das Arbeitsstrafrecht bereits als fester Bestandteil des Nebenstrafrechts galt,[1] wurde das Arbeitsstrafrecht de facto als Arbeits- bzw. Arbeiterschutzrecht verstanden;[2] materielles Arbeitsstrafrecht umfasst nach Alsberg danach „alle diejenigen Deliktstatbestände, die dem Schutz des Interessenkreises des Arbeitnehmers dienen.“[3] Erfasst werden hiervon demnach Arbeitszeit-, Arbeitsfürsorge(sozial)-, Arbeitsbetriebs-, Arbeitsbeschaffungs-, Arbeitskampf- sowie das Sozialversicherungsstrafrecht.[4]

6

Dieser rein materiellen Betrachtungsweise hat Geisseler in seiner 1933 erschienenen Monographie „Arbeitsstrafrecht“ die prima facie bestechende Definition vom Arbeitsstrafrecht als dem „Strafrecht des Arbeitsrechts“, vergleichbar dem Steuerstrafrecht als dem Strafrecht des Steuerrechts, gegenüber gestellt.[5] Diese formal anmutende Bestimmung füllt Geisseler mit vier Fallgruppen des Arbeitsstrafrechts materiell wie folgt aus: (1) typisch gegen den Arbeitnehmer gerichtete Delikte, (2) typisch gegen den Arbeitgeber gerichtete Delikte, (3) Delikte des Arbeitskampfs sowie (4) schließlich das Sozialversicherungsstrafrecht.

7

Es ist der Verdienst von Hahn in den 1990er Jahren die Begriffsbestimmung des Arbeitsstrafrechts erneut auf die Tagesordnung gebracht zu haben – interessanterweise in Anlehnung an einen Beitrag von Herschel[6] aus den 1970er Jahren unter dem Postulat einer Auseinandersetzung mit einer möglichen Entpönalisierung des Arbeitsrechts von strafrechtlichen Normen.[7] Dass das Arbeitsstrafrecht weit von einer Entpönalisierung entfernt ist, sondern stattdessen eine stetige Ausweitung straf- und bußgeldrechtlicher Sanktionen zu konstatieren ist, sei bereits an dieser Stelle schon vorweggenommen.

8

Ebenso wie später auch Brüssow/Petri definiert Hahn das Arbeitsstrafrecht nach formalen Kriterien: Danach könne das Arbeitsstrafrecht „als die Summe aller Strafrechtsnormen bezeichnet werden, die uns im Arbeitsrecht begegnen“.[8] Nach Brüssow/Petri umfasst die Materie gar „sämtliche Delikte, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz jedenfalls in einem akzessorischen Verhältnis hierzu stehen“.[9]

9

Demgegenüber wird heute wohl überwiegend der Begriff des Arbeitsstrafrechts ähnlich wie bereits bei Alsberg in der Weimarer Republik nach materiellen Kriterien im Hinblick auf den Inhalt der Vorschriften bestimmt: Ignor/Mosbacher definieren das materielle Arbeitsstrafrecht als „die Gesamtheit aller Vorschriften, die Verstöße gegen die Grundnormen des sozial geordneten Arbeitslebens sanktionieren“;[10] davon erfasst seien „alle spezifisch arbeitsmarktbezogenen Straf- und Bußgeldbestimmungen“.[11] Achenbach umreißt den Begriff mit der Formulierung von Delikten „auf dem Gebiet des Arbeitslebens“,[12] die speziell auf die Beteiligten in ihrer Rolle als Arbeitnehmer und Arbeitgeber abstellen.[13] Rieble schließlich stellt neben dem Teilgebiet des „Arbeitsmarktstrafrechts“ primär auf den (Individual-)Schutz des Arbeitnehmers, insbesondere den Schutz der körperlichen Integrität sowie des Persönlichkeitsschutzes unter Einschluss des Datenschutzes, sowie (seltener) den Entgeltschutz ab.[14]

Anmerkungen

[1]

Vgl. hierzu die Ausführungen unter 1. Kap. Rn. 18 ff.

[2]

Vgl. nur: Alsberg S. 1 ff.; Nevoigt Der strafrechtliche Schutz der Arbeitskraft, passim; Sinzheimer Bd. I S. 360 ff.

[3]

Alsberg S. 4.

[4]

Alsberg S. 5.

[5]

Geisseler S. 3 f. („Das Arbeitsstrafrecht muss ein staatliches, aus dem Arbeitsrecht zu entwickelndes Unrechtsstrafrecht sein.“).

[6]

Herschel FS Lange S. 477 ff.

[7]

Vgl. Hahn S. 19.

[8]

Hahn S. 17.

[9]

Brüssow/Petri A. Rn. 6.

[10]

Ignor/Mosbacher § 1 Rn. 1; zust. Krug/Pannenborg ArbRAktuell 2019, 243.

[11]

Ignor/Rixen NStZ 2002, 510; sehr krit. hierzu Rieble/Giesen/Junker S. 17, 18 („bereichsbezogene Betrachtung […] ohne Aussagegehalt“).

[12]

Achenbach/Ransiek/Rönnau 12. Teil 1. Kap. Rn. 1.

[13]

Achenbach/Ransiek/Rönnau 12. Teil 1. Kap. Rn. 2.

[14]

Rieble/Giesen/Junker S. 17, 21 ff.

1. Kapitel Grundlagen › A. Begriff des Arbeitsstrafrechts › II. Eigene Begriffsbestimmung des Arbeitsstrafrechts

II. Eigene Begriffsbestimmung des Arbeitsstrafrechts

10

Eine Begriffsbestimmung nach formalen Kriterien kann nicht überzeugen:

Der Ansatz von Hahn ist jedenfalls missverständlich, da zentrale Normen des Arbeitsstrafrechts – wie etwa das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB – nicht im eigentlichen Arbeitsrecht angesiedelt sind, das überdies seinerseits völlig zersplittert ist.[1]

11

Die Definition von Brüssow/Petri kann zwar für sich in Anspruch nehmen, dass sich jede Straftat in Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis einerseits und die hieran Beteiligten (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) in ihrer spezifischen Funktion auswirkt bzw. auswirken kann. Sie gerät allerdings ins Uferlose, da kaum ein Delikt ersichtlich ist, das nicht – auch – am Arbeitsplatz begangen werden kann. Damit eine Begriffsbestimmung der Materie überhaupt über Konturen verfügt, müssen daher die Normen ausgeklammert werden, die sich von ihrer Tatbestandsstruktur an die Beteiligten des Arbeitsverhältnisses in gleicher Weise wie an jeden Dritten wenden, wie etwa die in Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen besonders häufig vorkommenden (allgemeinen) Eigentums- und Vermögensdelikte, aber auch Verkehrs- oder Beleidigungsdelikte.[2]

12

Entsprechend den materiell geprägten Ansätzen von Ignor/Mosbacher, Achenbach und letztlich auch Rieble können unter dem materiellen Arbeitsstrafrecht im eigentlichen Sinne folgerichtig nur die Delikte subsumiert werden, die einen normspezifischen Bezug zum Arbeitsverhältnis selbst, insbesondere der jeweiligen Rolle als Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufweisen.[3] Hierbei handelt es sich neben dem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen zuvörderst um alle Deliktsformen in Zusammenhang mit der so genannten Schattenwirtschaft; die entsprechenden Tatbestände dienen insbesondere dem sozialen Schutz der Arbeitnehmer sowie dem Schutz des Arbeitsmarkts als solchem. Ausgeklammert werden soll hier allerdings die Hinterziehung von Steuern, die in der Rolle als Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschuldet werden und damit grundsätzlich von dieser Definition erfasst wäre, aber systematisch letztlich im Steuerstrafrecht anzusiedeln ist und insbesondere den dortigen materiellen wie prozessualen Besonderheiten Rechnung trägt.[4] Weiterhin werden vom Begriff des materiellen Arbeitsstrafrechts in diesem Sinne Delikte in Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz im weiteren Sinne, ferner zum Schutze der Betriebsverfassungsorgane sowie schließlich in Zusammenhang mit dem zunehmend relevanten Arbeitnehmerdatenschutz erfasst. Kennzeichnend für alle diese Delikte – mit Einschränkungen für den naturgemäß datenschutz- und persönlichkeitsrechtlich geprägten Arbeitnehmerdatenschutz – ist eine mehr oder weniger strikte „Arbeitsrechtsakzessorietät“.[5]

13

Nicht erfasst vom Begriff des Arbeitsstrafrechts im eigentlichen Sinne werden die in der Praxis sehr bedeutsamen Delikte zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen: Zutreffend hat bereits Geisseler insoweit angeführt, dass diese Tatbestände „zwar bisweilen das Arbeitsverhältnis als wichtigstes Tatbestandsmerkmal voraus[setzen]. Aber abgesehen davon zeigt sich keine wesensmäßige Verbundenheit mit dem arbeitsrechtlichen Grundgedanken.“[6] Diese Tatbestände unterfallen vielmehr dem Begriff des Wettbewerbsstrafrechts, der zu Recht in allen gängigen Darstellungen des Wirtschaftsstrafrechts als selbstständiger Bestandteil dieser Materie verstanden wird.[7]

14

Erfasst werden vom materiellen Arbeitsstrafrecht im eigentlichen Sinne demnach jedenfalls die im 2. Kapitel dargestellten einzelnen Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten. Diese Darstellung zeigt auf, dass sich die Bezugsnormen des Arbeitsstrafrechts im Wesentlichen an den Arbeitgeber bzw. dessen „Repräsentanten“ richten. Arbeitsstrafrecht ist damit vor allem Arbeitgeberstrafrecht.[8] Eine solche Begriffsbestimmung führt dazu, dass das Arbeitsstrafrecht als Teilbereich des Wirtschaftsstrafrechts als „Sonderstrafrecht der wirtschaftlich Tätigen“[9] bzw. als „Summe der Strafnormen, die »den Unternehmer« im Hinblick auf seine wirtschaftliche Betätigung typischerweise angehen“,[10] verstanden wird.[11]

15

Wie sich schon aus einigen der in dieser Darstellung erfassten Normen ergibt, kommt dem Ordnungswidrigkeitenrecht in diesem Zusammenhang erhebliche Bedeutung zu; die entsprechenden Bußgeldtatbestände werden daher vom Begriff des Arbeitsstrafrechts erfasst:[12] Bei faktischer Betrachtungsweise unterscheiden sich Straf- und Bußgeldtatbestände in der Praxis des Arbeitsstrafrechts nur graduell, zumal eine Vielzahl von Tatbeständen in den einzelnen relevanten Gesetzen existieren, nach denen der Grundtatbestand als Ordnungswidrigkeit konzipiert ist, während die Qualifikation einen Straftatbestand darstellt.

Anmerkungen

[1]

Vgl. insoweit auch Neuhaus StraFo 2008, 530 („völlig zersplitterte und nicht zuletzt deshalb unübersichtliche Materie“).

[2]

Ähnlich auch Ignor/Mosbacher § 1 Rn. 7.

[3]

Zur Bestimmung nach materiellen Kriterien vgl. auch Böttger/Gercke/Leimenstoll Kap. 11 Rn. 3 f.

[4]

Siehe auch: Achenbach/Ransiek/Rönnau 12. Teil 1. Kap. Rn. 3.

[5]

Vgl. aber auch den Diskussionsbeitrag von Rieble/Giesen/Junker/Vogel S. 43.

[6]

Geisseler S. 12.

[7]

Vgl. nur Wabnitz/Janovsky/Schmitt/Möhrenschlager Kap. 16; Volk/Beukelmann/Witting/Werning § 24.

[8]

Achenbach/Ransiek/Rönnau 12. Teil 1. Kap. Rn. 2; Volk/Beukelmann/Petri § 28 Rn. 1; Tiedemann Rn. 564; Wittig § 34 Rn. 1; vgl. auch bereits Alsberg S. 3.

[9]

Achenbach/Ransiek/Rönnau 12. Teil 1. Kap. Rn. 2; ders. FS Schwind, S. 187.

[10]

Müller-Gugenberger/Bieneck/Richter, 5. Aufl. 2010, § 3 Rn. 31.

[11]

Achenbach/Ransiek/Rönnau 12. Teil 1. Kap. Rn. 2; Ignor/Rixen NStZ 2002, 510.

[12]

So auch Ignor/Mosbacher § 1 Rn. 4.

1. Kapitel Grundlagen › B. Entwicklung und Bedeutung des Arbeitsstrafrechts

B. Entwicklung und Bedeutung des Arbeitsstrafrechts

1. Kapitel Grundlagen › B. Entwicklung und Bedeutung des Arbeitsstrafrechts › I. Die Entwicklung des Arbeitsstrafrechts

I. Die Entwicklung des Arbeitsstrafrechts

16

Bereits in der vorindustriellen Zeit gab es erste Ansätze eines „Arbeitsstrafrechts“,[1] wonach etwa ein Arbeitgeber, der einen Handwerksgesellen einstellte, der weder Wanderbuch noch „Entlassungsschein“ vorlegen konnte, mit Sanktionen zu rechnen hatte.[2] Auch Arbeitszeit- und Lohnschutzregelungen waren in einigen deutschen Staaten des 17. Jahrhunderts bekannt.[3] Anders als in der heutigen Diskussion um Mindestlöhne wurden seinerzeit teilweise Maximallöhne zum Schutz der Arbeitgeber festgesetzt.[4]

17

Die Wurzeln des heutigen Arbeitsstrafrechts im hier verstandenen Sinne liegen jedoch im 19. Jahrhundert;[5] seine Entwicklung ist untrennbar mit dem Bedürfnis nach Schutz der Arbeiter- bzw. Arbeitnehmerschaft angesichts frühkapitalistischer Auswüchse verbunden:[6] Erste – noch zaghafte – Schutzbestimmungen zugunsten von Arbeitnehmern, deren Verstoß sanktioniert wurde, finden sich in der Gewerbeordnung von 1845 sowie der Reichsgewerbeordnung von 1869.[7] Ende des 19. Jahrhunderts wurde eine Reihe von Gesetzen zum Arbeitnehmerschutz erlassen, etwa das Unfallversicherungsgesetz vom 6.7.1884[8], das Gewerbegerichtsgesetz vom 29.7.1890[9] sowie insbesondere das Arbeiterschutzgesetz vom 1.7.1891.[10] Während das Unfallversicherungsgesetz für Verstöße des Arbeitgebers nur die Einstufung in eine höhere Gefahrenklasse vorsah,[11] erlaubten Gewerbegerichts- und Arbeiterschutzgesetz Ordnungsstrafen und echte Kriminalstrafen. Implementiert wurde auch im Gesetz betreffend der Krankenversicherungen der Arbeiter vom 15.6.1883[12] der strafbewehrte Schutz der Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung.

18

In der Weimarer Republik erlebte das Arbeitsstrafrecht eine wahre Blütezeit: Der Gesetzgeber erließ eine Fülle strafbewehrter Normen zum Schutz der Arbeitnehmerschaft, deren Adressat naturgemäß (auch) der Arbeitgeber war. Zu nennen sind hier insbesondere das Betriebsrätegesetz vom 4.2.1920[13], das Arbeitsnachweisgesetz vom 22.7.1922[14], das Gesetz über die Beschäftigung vor und nach der Niederkunft vom 16.7.1927[15], die Verordnung über die Arbeitszeit vom 21.12.1923[16] und das Reichsknappschaftsgesetz vom 23.6.1923[17]; die Sanktionen für Verstöße gegen die Unfallverhütungsvorschriften wurden überdies durch das 2. Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung vom 14.7.1925[18] drastisch angehoben. Ein Arbeitsschutzgesetz von 1926 kam hingegen nicht über das Entwurfsstadium hinaus.[19]

19

Das Arbeitsstrafrecht wurde in der Weimarer Republik wissenschaftlich umfangreich aufgearbeitet; verwiesen sei hier nur auf die bereits angeführten Darstellungen von Alsberg („Arbeits- und Finanzstrafrecht“, 1931) und Geisseler („Arbeitsstrafrecht“, 1933). Arbeitsstrafrecht wurde als Arbeits- bzw. Arbeiterschutzstrafrecht verstanden.[20] 1928 war – mit Sinzheimer als Gutachter – „Der strafrechtliche Schutz der Arbeitskraft“ Gegenstand der Verhandlungen des 35. Deutschen Juristentags.[21] Dem Arbeitsstrafrecht wurde in dieser Diskussion eine hohe moralische und verantwortungsvolle bzw. geradezu Verantwortung aufbürdende Bedeutung beigemessen; prägnant findet sich dies etwa bei Alsberg, nach dem „aus der hohen ethischen Verpflichtung, das wertvollste Gut der erwerbstätigen Volksschichten zu schützen, positive Bestrebungen zu einem speziellen Ausbau des Arbeitsstrafrechts entspringen müssen.“[22] Verletzungen gegen Arbeitsschutzbestimmungen müssten daher – so Alsberg – nicht nur als bloße Ordnungswidrigkeiten, sondern als echte Straftatbestände geahndet werden.[23]

20

In der NS-Zeit gab es zu Beginn erhebliche Bestrebungen zum Ausbau eines Arbeitsstrafrechts; dieses sollte zur Unterstreichung seiner Bedeutung im Kernstrafrecht des StGB, unter anderem im Rahmen eines eigenen Abschnitts „Angriffe auf die Arbeitskraft“ geregelt werden; der Entwurf entsprach allerdings letztlich nicht den Erwartungen der Nationalsozialisten.[24] Im Zuge des 2. Weltkriegs wurden Arbeitgeber und insbesondere Arbeitnehmer mit teilweise drastischen Strafandrohungen für Verstöße gegen die staatlich – überwiegend zur Kriegsproduktion – festgesetzten Arbeitsaufgaben konfrontiert.[25]

21

In der Bundesrepublik soll das Arbeitsstrafrecht – so Hahn in seiner Monographie aus dem Jahre 1992 – „weiter stark zurückgedrängt worden“ sein.[26] Dieser Einschätzung kann jedoch nicht gefolgt werden: Die Analyse beruht vor allem darauf, dass Hahn – anders als die Verfasser und die mittlerweile wohl einhellige Literatur[27] – Ordnungswidrigkeiten nicht vom Begriff des Arbeitsstrafrechts erfasst sieht. Überdies berücksichtigt diese Einschätzung naturgemäß nicht die Entwicklung der vergangenen zwei Jahrzehnte, in der es zu einer Implementierung zahlreicher Straf- und Bußgeldvorschriften kam, etwa im SchwarzArbG, im AEntG, im ArbZG oder im ArbSchG. Statt einer Entpönalisierung ist mithin eine zunehmend straf- und ordnungsrechtliche Reglementierung des Arbeitslebens zu konstatieren.

Anmerkungen

[1]

Vgl. auch den Diskussionsbeitrag von Rieble/Giesen/Junker/Krebber S. 47, nach dem die romanischen Rechtsordnungen „eine lange, ungebrochene Tradition des Arbeitsstrafrechts“ haben.

[2]

Vgl. Hahn S. 22 ff.

[3]

Hahn S. 24.

[4]

Hon-Firnberg S. 84.

[5]

Erste Ansätze, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung der Arbeitszeit, finden sich bereits im Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794, vgl. Ignor/Mosbacher/Schlottfeldt § 9 Rn. 1.

[6]

Müller-Gugenberger/Henzler § 34 Rn. 1.

[7]

Vgl. hierzu Hahn S. 41 ff.

[8]

RGBl. 1884, S. 69.

[9]

RGBl. 1890, S. 141.

[10]

Vgl. hierzu Hahn S. 77 ff.

[11]

Verstöße von Arbeitnehmern hatten indessen (Geld-)Strafen zur Folge, da bei jenen ein „unmittelbares Interesse an der Verhütung von Unfällen“ nur durch Strafe begründet werden könne (RT-Drs. 1882 Nr. 19, S. 74).

[12]

RGBl. 1883, S. 73, 85.

[13]

RGBl. 1920, S. 147.

[14]

RGBl. I 1922, S. 657.

[15]

RGBl. I 1927, S. 184.

[16]

RGBl. I 1923, S. 1249.

[17]

RGBl. I 1923, S. 454.

[18]

RGBl. I 1925, S. 97.

[19]

Vgl. zur Entwicklung in der Weimarer Republik auch die ausführliche Darstellung bei Hahn S. 141 ff.

[20]

Vgl. 1. Kap. Rn. 13 f.

[21]

Sinzheimer Bd. I S. 360 ff.

[22]

Alsberg S. 3.

[23]

Alsberg S. 3.

[24]

Ausführlich hierzu Hahn S. 169 ff.

[25]

Hahn S. 196 ff.

[26]

Hahn S. 225.

[27]

Vgl. nur Ignor/Mosbacher § 1 Rn. 4.

1. Kapitel Grundlagen › B. Entwicklung und Bedeutung des Arbeitsstrafrechts › II. Bedeutung des Arbeitsstrafrechts

II. Bedeutung des Arbeitsstrafrechts

22

Das Arbeitsstrafrecht hat in den vergangenen Jahren – nicht zuletzt infolge der Vielzahl neugeschaffener gesetzlicher Regelungen[1] – zunehmend an Bedeutung gewonnen. Die praktische Relevanz der Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten lässt sich beispielhaft an den folgenden Zahlenbeispielen illustrieren:

23


–
–
–

24

Entsprechend sind die Normen des Arbeitsstrafrechts in den vergangenen Jahren verstärkt in den Fokus der Ermittlungs- und Bußgeldbehörden gerückt, und die Intensität der Strafverfolgung hat – nicht zuletzt durch die verstärkte Einbindung der Zollbehörden sowie Ausweitung ihrer Kompetenzen[12] – stark zugenommen.[13] Durch eine behördenübergreifende Kooperation[14] und über die gesamte Rechtsordnung verteilte Regelungen zur gegenseitigen Mitteilung von Verdachtsmomenten ist ein dichtes Netz ermittelnder Behörden geknüpft worden, wodurch das Risiko einer Entdeckung und Sanktionierung von Gesetzesübertretungen deutlich gestiegen ist.

25

Statistisch lassen sich Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Arbeitsstrafrechts nur schwer überblicken.[15] Dies liegt unter anderem daran, dass diese aufgrund der Zuständigkeit der Zollbehörden, beispielsweise im Bereich der illegalen Beschäftigung, nur sehr lückenhaft in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) erfasst werden,[16] nicht ausschließlich dem Arbeitsstrafrecht zuzurechnende Tatbestände statistisch nicht näher aufgeschlüsselt werden (vgl. etwa §§ 222, 229 StGB) und zudem bloße Ordnungswidrigkeiten nicht in die PKS aufgenommen werden. Unter dem Oberbegriff „Wirtschaftskriminalität im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen“ wurden für 2019 in der PKS 6.942 registrierte Fälle ausgewiesen,[17] denen etwa die Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB (für 2019: 9.884 registrierte Fälle) damit offensichtlich nicht zugerechnet wird.[18] Die Statistik der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) differenziert erst seit 2009 nach einzelnen Delikten im Bereich von Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung.[19] Die darin enthaltenen Gesamtzahlen illustrieren aber bereits deutlich die praktische Relevanz des Arbeitsstrafrechts und die Intensität der Strafverfolgung insoweit. Im Jahre 2019 wurden von den Zollbehörden 54.733 Arbeitgeber überprüft; es wurden 115.958 Ermittlungsverfahren wegen Straftaten und 57.248 Ermittlungsverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten abgeschlossen.[20] Die im Rahmen der straf- und bußgeldrechtlichen Ermittlungen festgestellte Schadenssumme betrug 755,4 Mio. €.[21]

26

Neben „Routine“-Überprüfungen – besonders intensive Kontrollen gibt es beispielsweise im Bereich des Arbeitsschutzes[22] – und wechselseitigen Mitteilungen anderer Behörden über verdächtige Sachverhalte sind in der Praxis oft auch (häufig anonyme) Anzeigen oder Hinweise von unzufriedenen Beschäftigten oder Konkurrenten der Auslöser für die Aufnahme von Ermittlungen, ebenso Hinweise oder Anzeigen von Betriebsräten.[23] Um sog. verdachtsunabhängige Prüfungen einzuleiten – welche häufig ein Straf- oder Bußgeldverfahren nach sich ziehen – genügen bereits Gerüchte oder Vermutungen.[24]

27

Die lange Zeit verbreitete These, die im Bereich des Arbeitsstrafrechts erfolgende Ahndung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten falle regelmäßig sehr milde aus,[25] kann jedenfalls heutzutage nicht mehr aufrechterhalten werden. Vielmehr zeigt sich ein Trend zur empfindlichen Sanktionierung, die – auch unter dem Gesichtspunkt der Abschreckung – eine Gesetzesübertretung für den Arbeitgeber zu einem „schlechten Geschäft“ machen soll.[26] So hat der Zoll im Jahr 2019 etwa 180.000 Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung geführt.[27] Hinzu kommt, dass der Zoll immer weiter „aufrüstet“. Zur Wahrnehmung der durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.7.2019[28] neu geschaffenen Aufgaben und Kompetenzen der Zollverwaltung sind allein für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit etwa 3.500 neue Arbeitsstellen vorgesehen.[29]

Anmerkungen

[1]

Vgl. dazu beispielhaft die Ausführungen im Elften Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung, BT-Drucks. 16/13768, S. 4 ff. oder jüngst das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch v. 11.7.2019, BGBl. I 2019, S. 1066; vgl. auch BT-Drucks. 19/8691.

[2]

Möhrenschlager wistra 2010, Reg XXVI.

[3]

Pressemitteilungen des IAW vom 4.2.2020, S. 3; abrufbar unter www.iaw.edu/index.php/presse-detail/1166.

[4]

Nach eigenen Berechnungen von Schneider/Badekow S. 36.

[5]

Vgl. die Pressemitteilung vom 3.2.2015; abrufbar unter http://www.iaw.edu/index.php/presse-detail/510.

[6]

Pressemitteilung vom 6.2.2019, S. 3; abrufbar unter http://www.iaw.edu/index.php/presse-detail/901.

[7]

Vgl. nur die Pressemitteilungen vom 6.2.2018 („Schattenwirtschaftsprognose 2018: Gute wirtschaftliche Lage und positive Beschäftigungsentwicklung führen zu einem weiteren Rückgang“) und 6.2.2019 („Schattenwirtschaftsprognose 2019: Immer noch gute Arbeitsmarktentwicklung führt 2019 zu einem weiteren Rückgang“); abrufbar unter http://www.iaw.edu/index.php/pressemitteilungen; siehe auch BT-Drucks. 17/14800, S. 4 und Böttger/Gercke/Leimenstoll Kap. 11 Rn. 1.

[8]

Vgl. die Pressemitteilung vom 4.2.2020, a.a.O. („Trotz verlangsamten Wirtschaftswachstums im Jahr 2020 weiterer Rückgang der Schattenwirtschaft in Deutschland“).

[9]

Geschäfts- und Rechnungsergebnisse 2019 der gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand; abrufbar unter https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3941), S. 23.

[10]

BT-Drucks. 18/12755, S. 8 ff.

[11]

BT-Drucks. 18/12755, S. 8 f. .

[12]

Vgl. BT-Drucks. 19/8691, S. 2 f.; ausführlich hierzu unter: 1. Kap. Rn. 198 ff.

[13]

Vgl. hierzu auch Krug/Pannenborg ArbRAktuell 2019, 243.

[14]

Vgl. dazu etwa BT-Drucks. 16/13768, S. 8 f.; BT-Drucks. 17/14800, S. 4 f.

[15]

Aufgrund der hohen Dunkelziffern kommt der statistischen Erfassung registrierter Fälle ohnehin nur ein sehr beschränkter Aussagewert hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten zu.

[16]

Vgl. PKS Jahrbuch 2019 Band 4, S. 173.

[17]

PKS Jahrbuch 2019 Band 4, S. 173.

[18]

PKS Jahrbuch 2019 Band 4, S. 116.

[19]

Vgl. BT-Drucks. 17/2282, S. 2.

[20]

Jahresstatistik der Bundeszollverwaltung 2019, S. 18.

[21]

Jahresstatistik der Bundeszollverwaltung 2019, S. 18.

[22]

Vgl. HK-ArbSchG/Aufhauser § 22 Rn. 5 ff.

[23]

HK-SchwArbG/Wamers § 14 Rn. 22.

[24]

Vgl. Ignor/Rixen, 2. Aufl. 2008, § 1 Rn. 53 f.

[25]

Vgl. dazu Hahn S. 297 ff.

[26]

Ignor/Rixen, 2. Aufl. 2008, § 1 Rn. 52, 55.

[27]

Jahresstatistik der Bundeszollverwaltung 2019, S. 18.

[28]

BGBl. I 2019, S. 1066; dazu im Einzelnen 1. Kap. Rn. 198 ff.

[29]

https://www.zoll.de/SharedDocs/Fachmeldungen/Aktuelle-Einzelmeldungen/2019/arbeit_neues_gesetz_fks.html.

1. Kapitel Grundlagen › B. Entwicklung und Bedeutung des Arbeitsstrafrechts › III. Sanktionspraxis

III. Sanktionspraxis

28

Die Summe der erwirkten Freiheitsstrafen in den von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit abgeschlossenen Verfahren belief sich im Jahr 2019 auf 1.891 Jahre (1.715 Jahre/2018, 1.648 Jahre/2017), die Summe der Geldstrafen (einschließlich Wertersatz) von Urteilen und Strafbefehlen auf 36,6 Mio. € (33,4 Mio. €/2018, 31,6 Mio. €/2017) und die Summe der festgesetzten Bußgelder auf 57,4 Mio. € (49,3 Mio. €/2018, 64,4 Mio. €/2017).[1] Im Jahr 2016 entfielen beispielsweise auf 3.623 erledigte Ermittlungsverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Arbeitnehmerüberlassung nach § 16 AÜG festgesetzte Verwarnungsgelder, Geldbußen und Verfallsbeträge in Höhe von 1.655.325 €.[2] Diese Zahlen lassen beispielsweise nicht erkennen, welche der verhängten Sanktionen rechtskräftig geworden sind und ob ggf. Haftstrafen zur Bewährung ausgesetzt wurden. Auch sind Daten in diesem Bereich infolge des erst vor einigen Jahren erfolgten Übergangs der Verfolgungszuständigkeit von der Bundesanstalt für Arbeit auf die Zollbehörden sowie aufgrund differierender Definitionen der Begriffe „Schwarzarbeit“, „illegale Beschäftigung“ u.Ä. durchaus vorsichtig zu interpretieren. Gleichwohl bestätigen sie den grundsätzlichen Eindruck, dass Sanktionsbereitschaft und -intensität zunehmen, wobei der Schwerpunkt im Bereich der Geldsanktionen liegt. In diesem Zusammenhang ist auch die Regelung des § 153a StPO (Einstellung gegen Geldauflage) zu nennen, welcher im Arbeitsstrafrecht eine ganz erhebliche praktische Relevanz zukommt.[3]

29

Im Bereich des Arbeitsschutzes werden insbesondere im Arbeitszeitrecht neben hohen Geldstrafen auch (in der Regel zur Bewährung ausgesetzte) Freiheitsstrafen verhängt, im Übrigen fallen Sanktionen in diesem Bereich vergleichsweise moderat aus.[4] Auch beispielsweise im Falle einer fahrlässigen Tötung kommt im Arbeitsschutzrecht eine Sanktionierung in Form von Freiheitsstrafe in Betracht, welche in der Regel zur Bewährung ausgesetzt wird.[5]

30

Neben der „originären“ Sanktionierung in Form von Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Bußgeld sind auch die dem Ermittlungsverfahren immanenten Unannehmlichkeiten und die außerstraf- und -bußgeldrechtlichen Konsequenzen zu bedenken,[6] welche als „Sanktion im weiteren“ Sinne sowohl für einzelne Betroffene als auch für Unternehmen als solche eine ganz erhebliche Belastung darstellen können.

Anmerkungen

[1]

Jahresstatistik der Bundeszollverwaltung 2019, S. 18.

[2]

Vgl. hierzu den Dreizehnten Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung, BT-Drucks. 18/12755, S. 44, 46.

[3]

Vgl. hierzu 3. Kap. Rn. 29 ff.

[4]

Ignor/Mosbacher § 1 Rn. 26.

[5]

Vgl. beispielhaft LG Nürnberg-Fürth NZV 2006, 433.

[6]

Vgl. hierzu 3. Kap. Rn. 88 ff. und Rn. 233 ff.

1. Kapitel Grundlagen › C. Grundbegriffe des Arbeitsstrafrechts

C. Grundbegriffe des Arbeitsstrafrechts

31

Eine sach- und fachgerechte Bearbeitung von Mandaten aus dem Bereich des Arbeitsstrafrechts erfordert grundsätzlich (auch) arbeitsrechtliche Expertise. Einblicke in und Erfahrungen aus der arbeitsrechtlichen Praxis, die für das den Einzelfall möglicherweise entscheidende Fingerspitzengefühl sorgen können, lassen sich in einem Buch nur äußerst eingeschränkt transportieren. In Anbetracht dessen ist aus unserer Sicht in diesem Rahmen das arbeitsrechtliche Grundgerüst vorzustellen, in welchem es sich zu bewegen gilt. Hierzu zählt vor allem die Aufbereitung der zentralen Grundbegriffe, vornehmlich eine definierende Darstellung der wesentlichen Normadressaten des Arbeitsstrafrechts.

1. Kapitel Grundlagen › C. Grundbegriffe des Arbeitsstrafrechts › I. Arbeitgeber i.S.d. Arbeitsstrafrechts

I. Arbeitgeber i.S.d. Arbeitsstrafrechts

32

Adressat der dem materiellen Arbeitsstrafrecht zuzuordnenden Strafnormen – wie auch der entsprechenden Regelungen – ist regelmäßig der Arbeitgeber. Eine Definition dazu, wer als „Arbeitgeber“ gilt – und damit als potentieller Täter in Betracht kommt – ist allerdings in keiner der anzuwendenden arbeitsstrafrechtlichen Regelungen zur Verfügung gestellt. Das ist für strafrechtliche Maßstäbe eher ungewöhnlich, zumal eine Sanktion auf der Grundlage der vorbeschriebenen Normen ausscheidet, wenn im konkreten Fall die Arbeitgebereigenschaft nicht dargelegt werden kann. Den Arbeitsrechtler wiederum überrascht es wenig, dass für den Bereich des Arbeitgeberstrafrechts der Arbeitgeberbegriff nicht legal definiert wurde. Denn seit jeher stellt der Gesetzgeber dem Rechtsanwender für den Bereich des Individual- und Kollektivarbeitsrechts weder eine Legaldefinition des Arbeitgeber- noch des Arbeitnehmerbegriffs zur Verfügung.[1] Hieran hat sich auch durch die Einfügung von § 611a in das BGB im Jahr 2017 im Ergebnis nichts geändert. Die Neuregelung beschreibt lediglich die Hauptpflichten im Arbeitsvertrag, ohne aber dessen Parteien legal zu definieren. Auch unter Geltung des § 611a BGB kann daher im Ausgangspunkt auf den eigenständig von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Arbeitgeberbegriff auch für das Arbeitgeberstrafrecht zurückgegriffen werden.

1. Arbeitgeberbegriff
a) Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen Sinne

aa) Arbeitsrechtliche Definition des Arbeitgeberbegriffs

33

In seiner ständigen Rechtsprechung knüpft das BAG für die Bestimmung des Arbeitgeberbegriffs an den Arbeitsvertrag an. Es sieht in der Folge denjenigen als Arbeitgeber an, der mit einem Arbeitnehmer[2] einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, aus dem er die Arbeitsleistung verlangen kann und zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet[3] ist.[4] Dieser Definition hat sich die Lehre weitestgehend angeschlossen, zugleich aber eine vereinfachte Version der Definition entwickelt, wonach Arbeitgeber ist, wer mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt.[5] Dabei kann Arbeitgeber nach diesen Maßgaben sowohl eine natürliche, eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sowie eine rechtsfähige Personengesellschaft sein.[6]

34

Trotz dieser für das Arbeitsrecht allgemein anerkannten Definition des Arbeitgeberbegriffs erhält er sich für die einzelnen Normen eine gewisse Relativität. Beleg hierfür bildet § 6 Abs. 2 AGG, der für die Regelungen des 2. Abschnitts des Gesetzes den Arbeitgeberbegriff abweichend von der anerkannten Definition festschreibt. Nach dieser Vorschrift ist Arbeitgeber nicht nur, wer Arbeitnehmer, sondern auch, wer Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen oder Heimarbeiter beschäftigt.

bb) Arbeitgeber kraft gesetzlicher Anordnung

35

Soweit sich eine Arbeitgeberstellung auf Grundlage der vorstehenden Definition an sich nicht feststellen lässt, kann sich diese gleichwohl aufgrund gesetzlicher Anordnung oder als gesetzliche Fiktion ergeben. So ordnet beispielsweise § 10 Abs. 1 i.V.m. § 9 Nr. 1 AÜG an, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher als zustande gekommen gilt, wenn der Verleiher über eine Genehmigung der Arbeitgeberüberlassung nicht verfügt. Das so kraft Gesetzes fingierte Arbeitsverhältnis bringt es mit sich, dass der Entleiher rechtlich als Arbeitgeber gilt. Ebenso rückt der Insolvenzverwalter, auf den mit der Eröffnung des Verfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übergeht, in die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers ein.[7] Regelmäßig wird dies in den Eröffnungsbeschlüssen ausdrücklich festgelegt. Nicht selten ordnet das Insolvenzgericht zudem an, dass bereits mit der Bestellung zum („schwachen“) vorläufigen Insolvenzverwalter die Arbeitgeberstellung auf den vorläufigen Insolvenzverwalter mit allen Rechten, vor allem aber Pflichten übergeht.

b) Arbeitgeber im sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Sinne

36

Der arbeitsrechtliche Arbeitgeberbegriff deckt sich indes nicht durchgängig mit denen – für das Arbeitsverhältnis ebenfalls relevanten Bereichen – des Sozialversicherungs- und des Steuerrechts. Dies ist für den Teil des Arbeitgeberstrafrechts von Bedeutung, der inhaltlich zumindest auch dem Sozialversicherungs- und Steuerrecht zugeordnet werden kann. Letzteres ist für die Straf- und Bußgeldtatbestände des SGB III oder des SchwarzArbG weitgehend unstreitig, weshalb für die Bestimmung des Normadressaten in diesem Rahmen auf den sozialversicherungsrechtlichen Arbeitgeberbegriff abzustellen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gilt für die Norm des § 266a StGB der Arbeitgeberbegriff des Sozialrechts, der wiederum auf das Arbeitsrecht verweist.[8] Dabei ist allerdings im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG problematisch, dass im einschlägigen SGB IV der Arbeitgeberbegriff gesetzlich nicht definiert wird.[9] Um das Bestimmtheitsgebot zu wahren, muss in Grenzfällen der Arbeitgeberbegriff zugunsten des Arbeitgebers ausgelegt werden.[10] Letzten Endes muss für die jeweilige Norm geprüft werden, welcher der anerkannten Arbeitgeberbegriffe heranzuziehen ist.

aa) Sozialversicherungsrechtlicher Arbeitgeberbegriff

37

Wie im Arbeitsrecht, wird die Bestimmung des Arbeitgeberbegriffs auch im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich anhand des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses vorgenommen. Sozialversicherungsrechtlich maßgeblich ist insoweit, ob ein Beschäftigungsverhältnis zwischen den Parteien besteht. Beschäftigungsverhältnis einerseits und Arbeitsverhältnis andererseits sind inhaltlich nicht deckungsgleich,[11] wie sich bereits unmittelbar aus der Definition des Beschäftigtenverhältnisses in § 7 Abs. 1 SGB IV („… insbesondere in einem Arbeitsverhältnis“) ergibt.

38

Die verwendete Formulierung, „… insbesondere in einem Arbeitsverhältnis“ weist darauf hin, dass es sich beim Arbeitsverhältnis um einen Unterfall des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses handelt, jedes Arbeitsverhältnis demzufolge als Beschäftigungsverhältnis i.S.d. Sozialrechts gilt und somit weitgehende Klarheit über den Begriff des Beschäftigungsverhältnisses und damit im Ergebnis auch des Arbeitgeberbegriffs herrscht. Bei näherer Betrachtung ergibt sich indes, dass beides nicht der Fall ist. Zum einen bestehen durchaus Arbeitsverhältnisse, die keine sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisse darstellen. Beispielhaft sei das seit längerer Zeit einvernehmlich ruhend gestellte Arbeitsverhältnis genannt. Zum anderen hilft die Definition des § 7 Abs. 1 SGB IV nicht weiter, wenn der Arbeits- oder Dienstleistung kein Arbeitsverhältnis zugrunde liegt. Denn abseits des Arbeitsverhältnisses definiert sich das Beschäftigungsverhältnis durch den ebenso unbestimmten Rechtsbegriff der „nichtselbstständigen Arbeit“.

39

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist für die Entscheidung, ob ein Beschäftigungsverhältnis – und in der Folge eine Arbeitgeberstellung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliegt – maßgeblich, inwieweit der Beschäftigte in den Betrieb eines Dritten eingegliedert ist und er dabei einem „Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers“ unterliegt.[12] Entscheidend sind dabei nicht die der Tätigkeit zugrundeliegenden Vereinbarungen, sondern vielmehr das tatsächliche Gesamtbild der Tätigkeit.[13] Demgegenüber soll von einer Selbstständigkeit auszugehen sein, wenn der Tätige das Unternehmerrisiko übernimmt und eigens über Arbeitsort und -zeit disponieren kann.[14]

40

Ungeschriebenes Merkmal des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses ist nach allgemeiner Ansicht die freiwillige Erbringung von Leistung und Gegenleistung, also auf Seiten des Beschäftigungsgebers der Lohnzahlung.[15] Dafür sind eigene Entschlüsse der Beteiligten erforderlich, „die nach dem Modell der Erklärungen bei einem Vertragsschluss geäußert werden“.[16] Ein Vertragsschluss i.S.d. Zivilrechts ist dazu nicht erforderlich[17], vielmehr ist das tatsächliche Einverständnis der am Beschäftigungsverhältnis Beteiligten ausreichend, aber auch zwingend.[18] Der Beschäftige muss seine Leistung mithin mit Wissen und Wollen des „Arbeitgebers“ leisten.[19] Ist das aber der Fall, besteht auch dann ein Beschäftigungsverhältnis im Sozialversicherungsrecht, wenn der Arbeitsvertrag an sich unwirksam oder nichtig ist, sog. fehlerhafter[20] Arbeitsvertrag.[21] Dagegen begründet eine Tätigkeit aufgrund gesetzlichen Zwanges, – z.B. bei Strafgefangenen – ungeachtet ihrer Ausgestaltung, kein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis.[22]

41

Ebenso wenig ist – wie sich systematisch aus den Regelungen in Abs. 1 und 3 des § 7 SGB IV ergibt – für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses eine Entgeltlichkeit der geleisteten Tätigkeit Voraussetzung.[23] Während in § 7 Abs. 1 SGB IV in der dort enthaltenen Legaldefinition der „Beschäftigung“ keine Aussage zu einer etwaig erforderlichen Entgeltlichkeit getroffen ist, ist in Abs. 3 eine „Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt“ gesondert aufgeführt. Das lässt den Schluss zu, dass die Entgeltlichkeit der Beschäftigung kein konstitutives Merkmal des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigtenverhältnisses ist.[24]Auch insoweit sind die Begrifflichkeiten des Beschäftigungsverhältnisses und des Arbeitgebers im Sozialversicherungsrecht weiter als im Arbeitsrecht. Denn während bei unentgeltlichem Tätigwerden des Weisungsempfängers der Weisungsgeber zwar als Beschäftigungsgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gelten kann, lässt er sich mangels entgeltlicher Leistungsverpflichtung[25] keinesfalls nach arbeitsrechtlichen Maßstäben als Arbeitgeber einstufen.

bb) Steuerrechtlicher Arbeitgeberbegriff

42

Der steuerrechtliche Arbeitgeberbegriff ist vor allem beim Lohnsteuerabzugsverfahren gem. §§ 38, 39b bis 41c, 42b und 42d bis 42f EStG relevant, da nach §§ 38 Abs. 3, 40 Abs. 3 und 41a EStG nur inländische Arbeitgeber im steuerrechtlichen Sinne zur Erhebung von Lohnsteuer und deren Abführung an das Finanzamt verpflichtet sind.

43

Im EStG sowie in der LStDV findet sich keine Definition des Arbeitgeberbegriffs. Dieser wird vielmehr in § 38 EStG und § 1 Abs. 2 LStDV vorausgesetzt. In § 1 Abs. 2 S. 1 LStDV werden lediglich die öffentliche Körperschaft, der Unternehmer und der Haushaltsvorstand als Beispiele möglicher Arbeitgeber genannt, sodass nur eine Umschreibung des Begriffs gegeben ist.[26] Der Arbeitgeberbegriff ergibt sich aber in Umkehrung des Arbeitnehmerbegriffs aus § 1 Abs. 1 und 2 LStDV, sodass Arbeitgeber im steuerlichen Sinne „derjenige ist, dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung schuldet, unter dessen Leitung er tätig wird oder dessen Weisungen er zu folgen hat.“[27] In der Regel ist dies der Vertragspartner des Arbeitnehmers aus dem Dienstvertrag.[28] Anknüpfungspunkt bei der Bestimmung der Voraussetzungen des steuerrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs ist allerdings nicht der zivilrechtliche Dienstvertrag; entscheidend sind vielmehr die Merkmale der Weisungsgebundenheit und der organisatorischen Eingliederung.[29] Auch die sozialversicherungsrechtliche Behandlung einer Person ist für die steuerrechtliche Beurteilung nicht maßgebend. Zwar beurteilt sich auch der sozialversicherungsrechtliche Arbeitnehmerbegriff unter anderem nach der Weisungsgebundenheit des Betroffenen, doch betrifft das Sozialversicherungsrecht eine andere Interessenlage.[30]

44

Aus der Tatsache, dass der steuerrechtliche Arbeitnehmerbegriff nicht deckungsgleich mit dem in anderen Rechtsgebieten verwendeten wortgleichen Begriff ist, wird im Umkehrschluss gefolgert, dass auch der steuerrechtliche Arbeitgeberbegriff einen eigenständigen Inhalt aufweist.[31] Wird eine Person als Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Sinne eingestuft, so entfaltet dies Indiz-, aber keine Bindungswirkung für deren steuerrechtliche Behandlung. Eine abweichende Behandlung im Steuerrecht bleibt damit möglich, wenn die Besonderheiten des Steuerrechts dies erfordern.[32]

45

Eine solche Besonderheit liegt etwa dann vor, wenn es um ein früheres oder zukünftiges Dienstverhältnis geht. Aus § 1 Abs. 1 S. 1 LStDV ergibt sich, dass auch solche Personen Arbeitgeber im steuerrechtlichen Sinne sind, die einem Arbeitnehmer aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses Arbeitslohn zahlen. § 2 Abs. 2 Nr. 1 LStDV erweitert den Begriff des Arbeitslohns auch auf Einnahmen im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis, sodass auch ein solches ausreicht, um eine Person als steuerrechtlichen Arbeitgeber zu qualifizieren, sofern er aus diesem Dienstverhältnis bereits Lohn zahlt.[33]

46

Des Weiteren ist im Lohnsteuerrecht das Veranlassungsprinzip zu beachten, welches die Annahme eines mittelbaren Arbeitsverhältnisses[34] verbietet, da nach diesem Prinzip als Arbeitgeber nur in Frage kommt, wem der Arbeitnehmer unmittelbar seine Arbeitskraft schuldet.[35]

47

Steht bei einer Organschaft[36] die betreffende Person in einem Arbeitsverhältnis zu einer Tochtergesellschaft (Organgesellschaft) und erhält sie zusätzlich etwa bestimmte Sozialleistungen von der Muttergesellschaft (Organträger), so ergibt sich auch hier aus dem Veranlassungsprinzip, dass diese nicht Arbeitgeberin sein kann.[37]

48

In den Fällen der Arbeitnehmerüberlassung und anderen Formen des drittbezogenen Arbeitseinsatzes ist der Arbeitnehmer nicht unter der Leitung seines Partners aus dem Dienstvertrag tätig und ist diesem gegenüber auch nicht weisungsgebunden, sondern untersteht der Leitung des Entleihers, sodass der steuerrechtliche Arbeitgeberbegriff in diesem Fall versagt und daher andere Kriterien heranzuziehen sind.[38] Steuerrechtlicher Arbeitgeber ist dann der, der dem Arbeitnehmer den Lohn in eigenem Namen und für eigene Rechnung auszahlt.[39] Ist dies der Entleiher, so liegt aus der Perspektive der Vertragsparteien eine „Mutation“ der Arbeitnehmerüberlassung zu einem Arbeitgeberwechsel vor.[40]

49

Arbeitgeber im steuerrechtlichen Sinne ist folglich derjenige, der aufgrund seiner wirtschaftlichen Stellung Arbeitnehmer einstellen, entlassen sowie über deren Arbeitskraft verfügen kann.[41] Dabei ist es unerheblich, ob der steuerrechtliche Arbeitgeber geschäftsfähig oder Vertragspartner des jeweiligen Arbeitsvertrages ist.[42]

2. Gesellschaften als Arbeitgeber i.S.d. Arbeitgeberstrafrechts

50

Nach den vorstehenden Ausführungen kommen als potentielle Arbeitgeber selbstverständlich nicht nur natürliche Personen in Betracht, sondern auch Personen[43]– und Kapitalgesellschaften. Da die Arbeitgebereigenschaft grundsätzlich an den Arbeitsvertrag anknüpft, muss die jeweilige Gesellschaft rechtlich in der Lage sein, durch Verträge Rechte zu erwerben und Verpflichtungen einzugehen.[44]

51

Die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) sind gem. § 124 Abs. 1 HGB (i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB) befähigt, unter ihrer Firma Rechte zu erwerben und Pflichten zu übernehmen. Daraus ergibt sich, dass sie durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages auch die Arbeitgebereigenschaft erlangen können. Zu beachten ist hierbei aber, dass außer der Gesellschaft selbst auch jedem persönlich haftenden Gesellschafter, den sogenannten Komplementären der KG, der Arbeitgeberstatus zukommt, da sie gem. § 128 HGB (i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB) persönlich für die Arbeitgeberverbindlichkeiten auf gleicher Stufe mit der Gesellschaft einzustehen haben.[45] Der Kommanditist demgegenüber kann die Arbeitgebereigenschaft nicht aufweisen.[46]

52

Der Zweite Senat des BGH hat überdies die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, anerkannt. Das gilt jedenfalls für die sogenannte Außen-GbR, die somit ebenfalls als Arbeitgeberin agieren, klagen und verklagt werden kann.[47] Auch die Partnerschaftsgesellschaft kann Arbeitgeberin sein.[48]

Kapitalgesellschaften, wie die AG und GmbH, sind als juristische Personen des privaten Rechts rechtsfähig, sodass sie ebenfalls durch Arbeitsvertrag die Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers begründen können.[49] Anders als bei den Personengesellschaften sind sie rechtlich derart verselbstständigt, dass keine Erfüllungsansprüche der Gläubiger der Gesellschaft auf die Gesellschafter durchschlagen. In der Folge kommt eine Arbeitgeberstellung nur der Gesellschaft, nicht aber der Gesellschafter in Frage.[50]

3. (Faktische) Organe als Arbeitgeber i.S.d. Arbeitgeberstrafrechts

53

Besteht das Arbeitsverhältnis zu einer juristischen Person, so ist diese grundsätzlich Arbeitgeber. Allein die Tatsache, dass die Wahrnehmung der Arbeitgeberrechte und -pflichten für die Gesellschaft durch ihre Organe oder sonstige vertretungsberechtigte Personen erfolgt, führt nicht dazu, dass auch diese als Arbeitgeber angesehen werden können. Sie stehen insoweit vielmehr im Lager des Arbeitgebers. Für Personengesellschaften gilt im Grunde nichts anderes.[51]

54

Aber auch wenn der vorbeschriebene Personenkreis an sich die Arbeitgebereigenschaft nicht aufweist, so kann er gleichwohl mit strafrechtlicher Relevanz für sich im Rahmen spezifischer Strafrechtstatbestände agieren. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Voraussetzungen einer Organ- und Vertreterhaftung gem. § 14 StGB im Einzelfall gegeben sind.[52] Als „Arbeitgeber“ und damit Normadressat können nach dieser Norm auch sogenannte „faktische Organe“ anzusehen sein. Dies sind Personen, die in rechtlich unwirksamer Weise in die Position eines Vertreters oder Substituten des Arbeitgebers bestellt worden sind oder sich hierzu aufgeschwungen haben, aber dennoch die Funktionen eines Organmitglieds faktisch ausüben.[53]

55

Hinweis

Es empfiehlt sich für die Organe einer Gesellschaft, die originär deren Pflichten als Arbeitgeber wahrnehmen, einzelne Aufgaben und Pflichten auf angestellte Arbeitnehmer in verantwortlicher Position zu delegieren. Die Delegation sollte dabei ebenso dokumentiert werden, wie der Umstand, dass der entsprechende Mitarbeiter sorgfältig ausgesucht, instruiert und regelmäßig in seiner Aufgabenwahrnehmung kontrolliert ist.

Anmerkungen

[1]

Ausnahme bildet alleine das am 18.8.2006 in Kraft getretene AGG, welches in § 6 Abs. 2 bestimmt, dass als Arbeitgeber i.S.d. AGGs solche natürlichen und juristischen Personen sowie solche rechtsfähigen Personengesellschaften anzusehen sind, die Arbeitnehmer, Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen oder Heimarbeiter beschäftigen. Vgl. zum AGG im Übrigen: Bezani/Richter Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz im Arbeitsrecht, 2006.

[2]

Im Rahmen dieser Definition wird der Arbeitnehmerbegriff eng verstanden. In der Folge ist nicht Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen Sinne, wer arbeitnehmerähnliche Personen oder Auszubildende im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses beschäftigt.

[3]

Einer Einigung über die Zahlung einer Vergütung und deren Höhe bedarf es – obschon es sich für einen Arbeitsvertrag um essentialia negotii handelt – in aller Regel für das wirksame Zustandekommen eines Arbeitsvertrages nicht. Gemäß § 612 Abs. 1 BGB gilt vielmehr eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Soweit eine Höhe nicht bestimmt ist, gibt § 612 Abs. 2 BGB vor, wie diese zu bestimmen ist. Ebenso wenig ist es – entgegen immer wieder in der Praxis anzutreffender Auffassung – für einen wirksamen Arbeitsvertragsschluss nicht erforderlich, dass der Arbeitsvertrag schriftlich niedergelegt wird. Der Arbeitgeber ist lediglich verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen des formfrei abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats nach dessen Beginn in Schriftform nachzuweisen.

[4]

BAG AP Nr. 1 zu § 705 BGB; BAG AP Nr. 1 zu § 611 BGB Hausmeister; BAG AP Nr. 15 zu § 20 BetrVG 1972; Nikisch S. 142 f.; ErfK/Preis § 611a BGB Rn. 183; MünchHdb-ArbR/Richter Bd. 1 § 23 Rn. 1.

[5]

Nikisch S. 142 f.; ErfK/Preis § 611a BGB Rn. 183; Preis/Temming Individualarbeitsrecht, Rn. 129.; MünchHdb-ArbR/Richter Bd. 1 § 23 Rn. 1; Schaub/Koch „Arbeitgeber“.

[6]

HK-ArbR/Kreuder § 611a BGB Rn. 123; MünchHdb-ArbR/Richter Bd. 1 § 23 Rn. 4.

[7]

LAG Bremen DB 1995, 1770; BGHZ 187, 105 ff. = LSK 2011, 240376; MK-InsO/Caspers Vorb. Vor §§ 113 Rn. 10, 11.

[8]

BGH Beschluss v. 5.6.2013 – 1 StR 626/12, NStZ 2013, 587; BGH Beschluss v. 16.1.2019 – 5 StR 249/18, NstZ-RR 2019, 184; BGH Urt. v. 16.4.2014 – 1 StR 516/13, NJW 2014, 1975; vgl. hierzu auch 2. Kap. Rn. 14 ff.

[9]

KassKomm/Zieglmeier SGB IV § 7 Rn. 23; Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/Berchtold, 6. Aufl. 2019, SGB IV § 7 Rn. 5b.

[10]

KassKomm/Zieglmeier SGB IV § 7 Rn. 23.

[11]

BSG EzA Nr. 2 zu § 7 SGB IV; KassKomm/Zieglmeier SGB IV § 7 Rn. 33.

[12]

BSG AP Nr. 30 zu § 611 BGB Abhängigkeit m.w.N.; BSGE 87, 53, 55; BSG Urt. v. 11.11.2015 – B 12 R 2/14 R.

[13]

BVerfG NZA 1996, 1063; BSG NZS 1997, 31; BSGE 45, 199, 200; BSG Urt. v. 31.3.2015 – B 12 KR 17/13 R. Eine Arbeit i.S.v. § 7 SGB IV liegt immer schon dann vor, wenn es sich um eine dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Tätigkeit handelt, vgl. KassKomm/Zieglmeier § 7 SGB IV Rn. 24 ff. Daher fällt eine strafrechtlich nicht erlaubte Tätigkeit nicht unter den Arbeitsbegriff des § 7 SGB IV.

[14]

BSG Urt. v. 27.7.1989 – 11/7 Rar 71/87; Krauskopf/Stäbler § 7 SGB IV Rn. 12a.

[15]

Vgl. statt vieler BSGE 80, 250, 252; Krauskopf/Stäbler § 7 SGB IV Rn. 23 f.; ErfK/Rolfs § 7 SGB IV Rn. 6.

[16]

BSGE 80, 250, 252.

[17]

BSGE 1, 115, 118; BSGE 15, 89, 91.

[18]

Hauffe/Wulfhorst S. 32.

[19]

Rosin S. 147 f. Zu weiteren überprüfbaren Kriterien i.R. einer Gesamtabwägung innerhalb der Prüfung des Vorliegens eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis vgl. mit einer Zusammenstellung von Kriterien der Rechtsprechung etwa ErfK/Rolfs § 7 SGB IV Rn. 15ff.

[20]

Häufig – gleichwohl dogmatisch unzutreffend – als „faktisches Arbeitsverhältnis“ bezeichnet. Instruktiv: Verhoek Das fehlerhafte Arbeitsverhältnis 2005.

[21]

BSG EzA Nr. 2 § 7 SGB IV; ErfK/Rolfs § 7 SHB IV Rn. 17

[22]

Vgl. Krauskopf/Stäbler § 7 SGB IV Rn. 23; ErfK/Rolfs § 7 SGB IV Rn. 5, 6 – jeweils m.w.N.

[23]

KassKomm/Zieglmeier § 7 SGB IV Rn. 26. Als Arbeit i.S.d. § 7 SGB IV scheidet allerdings eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, wenn sie sich ausschließlich auf eine Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben bezieht.

[24]

So auch Hauck/Noftz/Knospe § 7 SGB IV Rn. 10, 68; a.A. z.B. Seiter VSSR 1976, 179, 198; Krejci VSSR 1977, 301, 310.

[25]

Erinnert sei an die Regelung des § 612 BGB.

[26]

Blümich/Geserich § 19 EStG Rn. 130 ff.

[27]

BFH BB 1995, 1172, 1173.

[28]

BFH BB 1986, 1205; BB 1995, 1173.

[29]

BFHE 129, 565; 126, 311.

[30]

BFHE 74, 87.

[31]

BFH BB 1995, 1172, 1173.

[32]

BFH BB 1999, 1477, 1479 f.

[33]

Blümich/Geserich § 19 EStG Rn. 110, 130.

[34]

Ein mittelbares Arbeitsverhältnis ist nach der Definition des Arbeitsrechts dann gegeben, wenn eine Mittelsperson, welche als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist, zugleich auch als Arbeitgeber andere Arbeitnehmer beschäftigt, die einen Beitrag zur Leistungsverpflichtung der Mittelsperson gegenüber ihrem Arbeitgeber leisten, vgl. statt vieler BAG AP Nr. 57 zu § 611 BGB Abhängigkeit; MünchHdb-ArbR/Schüren Bd. 2 § 144 Rn. 24ff.; Waas RdA 1993, 153 ff.

[35]

Blümich/Geserich § 19 EStG Rn. 134, 190 f.

[36]

Zum Begriff der Organschaft vgl. Blümich/Krumm § 14 KStG Rn. 1 ff.; Gosch/Neumann § 14 Rn. 1 ff.

[37]

BFHE 146, 253. In diesem Fall handelte es sich um die Hingabe von Belegschaftsaktien von Seiten der Muttergesellschaft.

[38]

BFH DStR 2000, 103. § 42d Abs. 7 EStG bestätigt dies: dieser Norm zufolge kann auch der Entleiher Arbeitgeber im lohnsteuerrechtlichen Sinne sein, obwohl Vertragspartner des Leiharbeitnehmers der Verleiher ist.

[39]

BFH DStR 2000, 103; BB 2004, 1089.

[40]

BFH DStR 2000, 103.

[41]

Blümich/Geserich § 19 EStG Rn. 130.

[42]

Blümich/Geserich § 19 EStG Rn. 130.

[43]

Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft.

[44]

Preis/Temming Individualarbeitsrecht Rn. 134.

[45]

BAG AP Nr. 25 zu § 2 ArbGG 1979.

[46]

BAG AP Nr. 23 zu § 2 ArbGG 1979; BAG Urt. v. 23.06.1992 – 9 AZR 308/91.

[47]

BGH NJW 2001, 1056; daran anschließend BAG NZA 2003, 918 und BAG NZA 2005, 318. Nach der früheren Rechtsprechung des BGH war die GbR nicht als rechtsfähig anzusehen, sodass nicht die Gesellschaft, sondern die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Arbeitgeber einzuordnen waren, BAG AP Nr. 4 zu § 705 BGB.

[48]

BAG NJW 2007, 2877.

[49]

§ 1 Abs. 1 Satz 1 AktG; § 13 Abs. 1 GmbHG.

[50]

Preis/Temming Individualarbeitsrecht Rn. 137.

[51]

MünchHdb-ArbR/Richter Bd. 1 § 23 Rn. 11.

[52]

Vgl. hierzu 1. Kap. Rn. 144 ff.

[53]

MK-AktG/Spindler § 93 Rn. 18 ff; vgl. hierzu ausführlich 1. Kap. Rn. 176 ff.

1. Kapitel Grundlagen › C. Grundbegriffe des Arbeitsstrafrechts › II. Arbeitnehmer und Beschäftigte

II. Arbeitnehmer und Beschäftigte

1. Der Arbeitnehmerbegriff im eigentlichen Sinne

56

Im vorstehenden Abschnitt wurde herausgearbeitet, dass es letztlich bereichsunabhängig für die Definition des Arbeitgeberbegriffs auch einer Bestimmung des Arbeitnehmerbegriffs bedarf. Dabei überrascht es nach den vorstehenden Ausführungen kaum, dass auch dieser in den Regelungsbereichen des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts verschieden definiert ist.

a) Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne

aa) Arbeitsrechtliche Definition des Arbeitnehmerbegriffs

57

Bei der arbeitsrechtlichen Definition des Arbeitnehmerbegriffs, die die Rechtsprechung und Lehre entwickelt haben und an der sich durch die Einfügung von § 611a BGB nichts geändert hat, kommt es nicht auf die Parteibezeichnung im Rahmen des Vertrages an.[1] Dies folgt aus dem Grundsatz vom sog. Rechtsformzwang, demzufolge die Parteien sich nicht durch vertragliche Regelungen dem durch das objektive Recht ausdrücklich vorgegebenen Schutz für Arbeitnehmer entziehen können sollen.[2] Relevant ist vielmehr der tatsächliche Inhalt des Vertragsverhältnisses. Arbeitnehmer kann danach nur sein, wer unselbstständige und fremdbestimmte Dienste zu leisten hat.[3] Hieraus wiederum folgt, dass Arbeitnehmer nur eine natürliche Person sein kann.[4]

Mit § 611a BGB hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 1.4.2017 versucht, eine gesetzliche Definition des Arbeitnehmers zu schaffen. Diese ist allerdings unscharf und beinhaltet keine neuen Erkenntnisse außerhalb der von der Rechtsprechung entwickelten Definition.[5] Es gibt Stimmen in der Literatur, die die Neuregelung des § 611a BGB als fehlerhaft und unbrauchbar sehen[6] und andere wiederum als gelungene Regelung, die Rechtssicherheit schafft.[7]

58

Wichtigstes Merkmal zur Bestimmung des Arbeitnehmerbegriffs ist nach dem BAG die Unselbstständigkeit bzw. persönliche Abhängigkeit.[8] Arbeitnehmer ist nach der weitgehend anerkannten Definition des BAG, wer „aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur fremdbestimmten Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet“ ist.[9] Die Abgrenzung zur selbstständigen Tätigkeit kann anhand von § 611a Abs. 1 S. 3 BGB erfolgen. Hiernach ist weisungsgebunden, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Maßgeblich ist, ob die Person nach Art, Ort und Zeit seines Tätigwerdens den Weisungen eines anderen unterworfen ist.[10] Ausschlaggebend sind die persönliche und fachliche Weisungsgebundenheit. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Leistung ab, § 611a Abs. 1 S. 4 BGB. Nach der h.M. kommt es hingegen auf eine wie auch immer geartete wirtschaftliche Abhängigkeit nicht an.[11] Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 611a Abs. 1 S. 1 BGB, der lediglich die persönliche, nicht aber die wirtschaftliche Abhängigkeit anführt.[12] Für diese Sichtweise spricht insbesondere auch die Regelung des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG, wonach Personen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit eben nicht als Arbeitnehmer, sondern lediglich als arbeitnehmerähnliche Personen angesehen werden.[13] Zu beachten ist, dass nach dem BAG Personen, mit denen zwar eine Vertragsbeziehung besteht, diese allerdings nicht oder nur in geringem Umfang weisungsgebunden sind, gleichwohl als Arbeitnehmer eingestuft werden können.[14]

59

Da der Arbeitnehmerbegriff keine tatbestandlich klar umrissene Bezeichnung ist, sondern ein „Typus-Begriff“[15], haben sich die vorstehenden Grundsätze berücksichtigend einige Indizien herausgebildet, bei deren Vorliegen von einer Unselbstständigkeit und im Ergebnis auch von einer Arbeitnehmerstellung auszugehen ist[16]:


–
– Eigenart und Organisation der Tätigkeit, siehe jetzt auch ausdrücklich in § 611a Abs. 1 S. 4 BGB
– persönliche Leistung oder Einsatz Dritter,
– Weisungsgebundenheit bzgl. Inhalt, Ort, Zeit, Durchführung, also Dauer und Art der Tätigkeit, vgl. § 611a Abs. 1 S. 2 BGB
– Überwachung und Verhaltens- und Ordnungsregeln,
–
– Art der Vergütung.

60

Die vorstehend aufgelisteten indiziellen Merkmale zur Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft können sich überschneiden und „in unterschiedlichem Maße und verschiedener Intensität gegeben sein; je für sich genommen haben sie nur die Bedeutung von Anzeichen oder Indizien“. Letztlich entscheidend für die Einordnung eines Dienstleistenden als Arbeitnehmer ist folglich das Gesamtbild, welches sich bei der Betrachtung des Einzelfalles ergibt und nicht etwa die Bezeichnung oder der formale Inhalt des Vertragsverhältnisses.[19] Anzustellen ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, wie § 611a Abs. 1 S. 5 BGB klarstellt.

61

Die Kasuistik der Rechtsprechung beinhaltet zahlreiche Entscheidungen, die für „Normalfälle“ den Arbeitnehmerbegriff in ausreichender Weise konkretisieren.[20] Von diesen Fällen abgesehen ist der Arbeitnehmerbegriff im Hinblick auf neue Beschäftigungsformen wie die des „freien Mitarbeiters“ zum Teil schwierig zu bestimmen, sodass hier in Ermangelung einschlägiger Rechtsprechung auf die Kriterien zur Bestimmung der abhängigen Beschäftigung zurückgegriffen werden muss.

bb) Gesellschafter als Arbeitnehmer

62

Bei Personengesellschaften begründet die Erfüllung von Dienstpflichten durch einen Gesellschafter keine Arbeitnehmerstellung des Gesellschafters, wenn sie auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erfolgt. Dies folgt daraus, dass der Gesellschafter selbst Partei des Gesellschaftsvertrages ist und daher an der Gestaltung seines Inhalts und an der Willensbildung in der Personengesellschaft beteiligt ist.[21] Demzufolge fehlt es im Regelfall an dem für eine Arbeitnehmerstellung erforderlichen Kriterium der persönlichen Abhängigkeit. Folglich sind vor allem die persönlich haftenden Gesellschafter der Personengesellschaften regelmäßig keine Arbeitnehmer.

63

Selbstverständlich ist es gleichwohl möglich, dass zwischen einer Gesellschaft und einem ihrer Gesellschafter neben dem Gesellschaftsvertrag ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Wird der Gesellschafter nicht auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, sondern aufgrund dieses Arbeitsvertrages für die Gesellschaft tätig, so kann er bei entsprechender Vertragsgestaltung als Arbeitnehmer anzusehen sein. Voraussetzung ist, dass der Geschäftsführer der Gesellschaft dem Gesellschafter gegenüber auf der Grundlage des Arbeitsvertrages trotz dessen Gesellschaftsanteilen sein Weisungsrecht uneingeschränkt ausüben kann. Dies richtet sich vor allem nach den Stimmrechtsverhältnissen. Anerkannt ist insoweit, dass Mehrheitsgesellschafter und Gesellschafter, die aufgrund ihrer Gesellschaftsanteile über mehr als 50 % der Stimmrechte verfügen, ungeachtet ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft nicht deren Arbeitnehmer sein können. Gleiches soll für den Minderheitengesellschafter gelten, der aufgrund einer Sperrminorität maßgeblich auf die Geschicke der Gesellschaft Einfluss nehmen kann.[22]

cc) Organe als Arbeitnehmer

64

Organe juristischer Personen und Personengesellschaften, wie der Geschäftsführer einer GmbH,[23] der Vorstand einer Aktiengesellschaft[24] oder der Vorstand einer Genossenschaft,[25] sind gesetzliche Leitungs- und Vertretungsorgane, die die Geschäfte des Unternehmens nach innen leiten und das Unternehmen nach außen repräsentieren. Sie sind grundsätzlich keine Arbeitnehmer, vgl. nur § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG.[26] Als Organmitglieder stehen sie vielmehr in einem freien Dienstverhältnis. Sie repräsentieren die juristische Person als Arbeitgeber.[27]

65

Begründet wird die Stellung als Organ des Unternehmens dadurch, dass eine natürliche Person zum gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft bestellt wird. Dies geschieht durch Beschluss des zuständigen Gesellschaftsorgans durch gesellschaftsrechtlichen Organisationsakt.[28] Durch den Bestellungsakt entstehen unmittelbar die aus der Organstellung erwachsenden Rechte und Pflichten, sofern der Bestellungsbeschluss dem künftigen Organmitglied bekanntgegeben wird.[29]

66

Bei juristischen Personen und Personengesellschaften ist die Organstellung streng vom Anstellungsvertrag zu trennen. Die gesellschaftsrechtliche Stellung als Organ endet durch Abberufung oder Niederlegung des Amtes, während der Anstellungsvertrag nach den allgemeinen Regeln des Allgemeinen Teils des BGB abgeschlossen wird und ordentlich oder außerordentlich nach den §§ 621, 626 BGB gekündigt werden kann.[30] Aus dieser Aufteilung, dem sog. Trennungsprinzip, folgt, dass die Abberufung als Geschäftsführer nicht zugleich auch zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses führt. Ausfluss dieses Dualismus von gesellschaftsrechtlicher Stellung als Organ und dienstrechtlichem Anstellungsvertrag ist, dass ein Sachverhalt für die Gesellschaft einen wichtigen Grund für den Widerruf der Bestellung, aber nicht für die Kündigung des Anstellungsvertrags bilden kann.[31]

67

Im Gegensatz zum Vorstand einer Aktiengesellschaft ist der Geschäftsführer einer GmbH gem. § 37 GmbHG den Gesellschaftern gegenüber einem umfassenden Weisungsrecht unterworfen.[32] Nach bis dato ständiger Rechtsprechung der Zivilgerichte wird gleichwohl die Arbeitnehmereigenschaft eines GmbH-Geschäftsführers unter Hinweis auf dessen Organstellung durchweg verneint.[33]

68

Demgegenüber vertritt das BAG die Auffassung, dass in Ausnahmefällen auch der Dienstvertrag eines GmbH-Geschäftsführers als Arbeitsvertrag zu qualifizieren sein kann und ihm demnach auch die Stellung eines Arbeitnehmers zukommen kann.[34] Ein solcher Ausnahmefall soll nach dem BAG dann gegeben sein, wenn der in Rede stehende Geschäftsführer so stark weisungsgebunden ist, dass über die unternehmerische Weisungsgebundenheit hinaus eine persönliche Abhängigkeit und dadurch der Arbeitnehmerstatus begründet wird.[35]

69

Das Verhältnis des Geschäftsführers zur GmbH kann demnach nur dann als Arbeitsverhältnis eingeordnet werden, wenn über die gesetzlich verankerten gesellschaftsrechtlichen Weisungsverhältnisse hinaus die Gesellschaft vertraglich ermächtigt wird, für das Arbeitsrecht typische Weisungen gegenüber dem Geschäftsführer zu erteilen, die die konkreten Modalitäten der Leistungserbringung steuern.[36] Ein solcher Fall ist nach der Auffassung des BAG wohl nur im Rahmen einer „Mehrpersonen-Geschäftsführung“ denkbar, bei der die anderen Geschäftsführer die maßgeblichen Aufgaben wahrnehmen können, sodass der „Arbeitnehmer-Geschäftsführer“ von Repräsentation, Willensbildung und Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen ausgeschlossen werden kann. In diesem Sinne hat das BAG das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft eines Alleingesellschafters und -geschäftsführers folgerichtig verneint.[37] Im Ergebnis kommt die Ansicht des BAG der des BGH allerdings dadurch sehr nahe, dass derartige Situationen nur selten, nämlich in „extremen Ausnahmefällen“[38], auftreten und demnach die Dienstverhältnisse von GmbH-Geschäftsführern in der Praxis regelmäßig keine Arbeitsverhältnisse darstellen.[39]

70

Das Schrifttum geht grundsätzlich ebenfalls davon aus, dass der Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers keinen Arbeitsvertrag darstellt.[40] Daneben gibt es allerdings eine im Vordringen befindliche Ansicht, der zufolge die Arbeitnehmereigenschaft von GmbH-Geschäftsführern nicht von vornherein abzulehnen ist.[41] Diesbezüglich wird etwa angeführt, dass das Argument der h.M., ein GmbH-Geschäftsführer könne deshalb nicht Arbeitnehmer sein, weil er die Stellung eines Vorgesetzten inne habe, im Hinblick auf die gleichzeitige Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft von leitenden Angestellten nicht verfange.[42] Nach dieser Ansicht sind zumindest Fremd-Geschäftsführer als Arbeitnehmer der GmbH zu qualifizieren, da diese nicht am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt und daher ähnlich einem Arbeitnehmer wirtschaftlich abhängig sind.[43] In Ausnahmefällen soll demnach das Rechtsverhältnis zwischen GmbH-Geschäftsführer und GmbH als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sein, wenn anderenfalls eine Umgehung der Arbeitnehmerschutzvorschriften droht.[44]

71

Ähnliches kann sich aber auch aus der neuesten EuGH-Rechtsprechung, welche sich insbesondere auf die EU-Richtlinie 92/85/EWG („Mutterschutz-Richtlinie“) beruft, aber sich nicht auf diese beschränkt, ergeben.[45] Dieser zufolge ist der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff wohl auch auf Fremd-Geschäftsführer einer GmbH sowie Fremdvorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften zu erweitern.[46] Inwiefern sich diese Rechtsprechung auf das deutsche Arbeitsrecht auswirken und welche Anpassungen erforderlich werden, bleibt allerdings abzuwarten. Nach einer Auffassung sollen infolge dieser Entscheidung und unter Berücksichtigung des Art. 288 AEUV im Zuge einer richtlinienkonformen Auslegung der Richtlinie Wirkung verliehen und somit Arbeitnehmer-Geschäftsführerinnen in den Schutzbereich des Mutterschutzrechts einzubeziehen sein.[47] Nach der sog. „Balkaya-Entscheidung“ des EuGH ist – was durchaus kritisch zu werten ist, (Fremd-)Geschäftsführer im Rahmen von § 17 Abs. 5 KSchG als Arbeitnehmer zu berücksichtigen.[48] Maßgeblich für § 17 KSchG soll insoweit der europarechtliche für die Massenentlassungsrichtlinie maßgebliche Arbeitnehmerbegriff sein. In der Folge kommt es darauf an, ob der Geschäftsführer – ungeachtet der seiner Tätigkeit zugrundeliegenden Verträge – in einem Unterordnungsverhältniss steht. Maßgeblich für das Vorliegen eines Unterordnungsverhältnisses i.d.S. sind die Bedingungen, unter denen der Geschäftsführer als Leitungsorgan bestellt wurde, die Art der übertragenen Aufgaben, der Rahmen, in dem diese Aufgaben ausgeführt werden, der Umfang der Befugnisse des Mitglieds und die Kontrolle, der es innerhalb der Gesellschaft unterliegt. Dabei soll selbst weder ein weiter Ermessensspielraum des Geschäftsführers dem Bestehen eines Unterordnungsverhältnisses entgegenstehen, noch soll entscheidend sein, ob der Geschäftsführer Gesellschaftsanteile hält, soweit er hierdurch nicht als Mehrheitsgesellschafter zu qualifizieren ist. Des Weiteren darf in Anbetracht der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Betriebsrat der Ruhrlandklinik“ erwartet werden, dass auch der Anwendungsbereich der EU-Richtlinie 2008/104/EG („Leiharbeitsrichtlinie“) für Fremdgeschäftsführer als eröffnet angesehen werden wird, was wiederum zu erheblichen Weiterungen im Bereich des nationalen Rechts der Leiharbeit führen würde.[49] Klargestellt hat das BAG in einer aktuellen Entscheidung demgegenüber nochmals, dass der Fremdgeschäftsführer als „arbeitgeberähnliche“ Person einzustufen ist, mit der Folge, dass in Rechtsstreitigkeiten zwischen ihm und der Gesellschaft, für die er bestellt ist, der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet ist.[50]

72

Aber auch dann, wenn die Arbeitnehmereigenschaft eines GmbH-Geschäftsführers verneint wird, ist allgemein anerkannt, dass einzelne arbeitsrechtliche Schutzvorschriften entsprechende Anwendung auf Geschäftsführer einer GmbH finden können. Dies ist dann der Fall, wenn der betroffene Geschäftsführer sich in einer mit einem Arbeitnehmer vergleichbaren Lage befindet und sich demnach als entsprechend schutzbedürftig erweist. Dies gilt insbesondere für die Kündigungsschutznorm des § 622 BGB dann, wenn der Geschäftsführer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft wie ein Arbeitnehmer hauptberuflich zur Verfügung stellt und er daher aufgrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit ausreichend Zeit benötigt, um eine neue hauptberufliche Beschäftigung zu finden.[51]

Der BGH bejaht unter europarechtskonformer Auslegung die Arbeitnehmereigenschaft eines Fremdgeschäftsführers einer GmbH im Rahmen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AGG.[52] Der Anwendungsbereich des AGG ist in diesem Fall eröffnet.

73

Zumeist wird die entsprechende Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften bei Fremd-Geschäftsführern geboten sein, die die für die Arbeitnehmereigenschaft erforderliche Schutzbedürftigkeit deshalb aufweisen, weil sie nicht am Stammkapital beteiligt sind.[53] Bei einer Beteiligung am Stammkapital von mehr als 50 % wird es dagegen überwiegend an dieser fehlen.[54] Keine Anwendung auf den GmbH-Geschäftsführer finden nach herrschender Auffassung die Normen des Arbeitszeitgesetzes[55] sowie des Bundesurlaubsgesetzes.[56] Ebenfalls nicht anwendbar sind arbeitsrechtliche Schutzvorschriften dann, wenn die Anwendung der Vorschriften aufgrund der Organstellung der betroffenen Person durch gesetzliche Vorschriften wie § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG oder § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG ausgeschlossen ist.[57]

b) Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne

74

Für das Arbeitsstrafrecht ist der sozialversicherungsrechtliche Arbeitnehmerbegriff (auch „Beschäftigtenbegriff“[58]) vor allem wesentlich für die Straf- und Bußgeldtatbestände des SGB III und des SchwarzArbG. § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV erklärt das Arbeitsverhältnis zum Hauptanwendungsfall des Beschäftigungsverhältnisses.

75

Der sozialversicherungsrechtliche und der arbeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff stimmen weitgehend überein, jedenfalls solange es um die Einordnung einer entgeltlichen Beschäftigung geht.[59] Auch hier erfolgt die Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft anhand des Kriteriums der persönlichen Abhängigkeit. Das BSG stellt – wie auch das BAG – das Vorliegen der Unselbstständigkeit des Arbeitnehmers anhand eines Indizienkataloges fest, der in den entscheidenden Punkten dem arbeitsrechtlichen Katalog entspricht.[60]

76

Im Rahmen des sozialversicherungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs sind Indizien, die für eine unselbstständige Beschäftigung sprechen, vor allem folgende:[61]


– keine wesentliche Teilhabe am Ergebnis,
–
–
– keine eigene Entscheidungsverantwortlichkeit für die wesentlichen Funktionen des Unternehmens,
– feste, keine erfolgsabhängige Vergütung,
– Urlaubsantritt nicht ohne vorherige Genehmigung,
– Weiterzahlung der Vergütung im Krankheitsfall und
– Bewertung als nicht selbstständige Arbeit durch eine andere Stelle.

Auch hier ist das Gesamtbild entscheidend und nicht das bloß zahlenmäßige Überwiegen einiger Kriterien.[64]

77

Zu beachten ist, dass insbesondere die Beurteilung der Arbeitnehmerstellung von Organmitgliedern im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abweichend zum Arbeitsrecht ausfallen kann. Die Organmitgliedschaft schließt nicht aus, dass die erbrachte Arbeit in einer GmbH oder einer sonstigen juristischen Person nicht selbstständig i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV erbracht wird, sodass bei Organmitgliedern – obschon keine Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne – dennoch ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis zu ihnen bestehen kann.[65] Ein Fremdgeschäftsführer wird also zwar sozialversicherungsrechtlich als abhängig Beschäftigter, allerdings arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer qualifiziert.[66]

78

So ist der GmbH-Geschäftsführer nicht selbstständig i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV tätig, wenn er persönlich abhängig ist. Die persönliche Abhängigkeit des Geschäftsführers beurteilt sich nach einer Gesamtschau von gesellschaftsrechtlicher Stellung, Anstellungsvertrag und der konkreten Durchführung des Vertragsverhältnisses.[67] Infolgedessen ergibt sich, dass Fremd-Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig als abhängig Beschäftigte der GmbH und somit versicherungspflichtig einzustufen sind, wobei Ausnahmen denkbar sind.[68] Eine solche Ausnahme liegt dann vor, wenn „das die abhängige Beschäftigung prägende Merkmal der Unterordnung unter das Weisungsrecht eines Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsausführung“ nicht gegeben ist.[69]

79

Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften sind jedenfalls dann nicht als abhängig beschäftigt i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV einzustufen, wenn sie mindestens die Hälfte des Grundkapitals besitzen. Ist dies nicht der Fall, so war ihre Sozialversicherungspflichtigkeit umstritten.[70] Dieser Streit dürfte allerdings durch das Urteil des BSG zur gesetzlichen Unfallversicherung vom 14.12.1999[71] weitestgehend geklärt sein. In diesem führte das BSG aus, dass Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft unter Berücksichtigung der sie betreffenden Normen des AktG in der Regel selbstständig tätig und somit nicht abhängig beschäftigt i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV seien, es in zweifelhaften Fällen aber – unter besonderer Beachtung der Vertragsgestaltung – darauf ankomme, ob die Merkmale einer nichtselbstständigen oder selbstständigen Tätigkeit überwiegen. Im Ergebnis ist nach der Rechtsprechung des BSG eine Eingliederung des Vorstandsmitglieds bereits dann gegeben, wenn eine „funktionsgerechte, dienende Teilhabe am Arbeitsprozess“ vorliegt.[72] Allein weitreichende Entscheidungsbefugnisse machen das Vorstandsmitglied noch nicht zu einem Selbstständigen, selbst wenn der Betroffene teils als „Chef“ angesehen wird.[73] Das BSG bejaht die Eingliederung auch dann, wenn der Vorstandsvorsitzende lediglich die ihm von Gesetz oder Satzung überantworteten Aufgaben übernimmt.[74] Hierin unterscheidet sich die Auffassung des BSG von derjenigen von BGH und BAG, der zufolge allein aus der Wahrnehmung der dem Geschäftsbereich zugehörigen Aufgaben nicht abgeleitet werden kann, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt, da dies nichts über den arbeitsrechtlichen Status der betroffenen Person besage.[75]

In Fällen, in denen ein Beschäftigungsverhältnis nur vorgetäuscht wird, um Leistungen der Krankenversicherung zu erlangen (sog. Scheingeschäft), liegt hingegen kein Beschäftigungsverhältnis vor.[76]

c) Arbeitnehmer im steuerrechtlichen Sinne

80

Auch im EStG findet sich keine Definition des Arbeitnehmerbegriffes. § 19 Abs. 1 EStG erklärt lediglich, dass zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit vor allem auch Löhne und Gehälter zu rechnen sind.

81

Demgegenüber enthält § 1 Abs. 1 S. 1 LStDV eine Legaldefinition, wonach Arbeitnehmer i.S.d. Gesetzes solche Personen sind, die in öffentlichem oder privatem Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder waren und die aus dem Dienstverhältnis oder früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen. Nach § 1 Abs. 2 LStDV liegt ein Dienstverhältnis nach Abs. 1 vor, wenn der Beschäftigte dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet, was der Fall ist, wenn die in Rede stehende Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Der BFH und die überwiegende Literatur im Steuerrecht sind der Auffassung, dass § 1 LStDV die Merkmale, anhand derer die Arbeitnehmereigenschaft ermittelt werden müsse, erschöpfend darlege.[77]

82

Der BFH betrachtet daher bei der Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft die persönliche Abhängigkeit der jeweiligen Person,[78] wobei auch hier auf die persönliche Weisungsgebundenheit, die Eingliederung in die betriebliche Organisation, die Art der Vergütung und insbesondere das Bestehen eines Unternehmerrisikos abgestellt wird.[79] Auch der BFH nimmt hierbei eine Würdigung des Einzelfalles nach dem Gesamtbild der Verhältnisse vor. Er behält sich dabei aber vor, bei der steuerrechtlichen Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft zu einem anderen Ergebnis zu kommen als dies im Zivil- oder Arbeitsrecht der Fall wäre, wobei diese Beurteilung im Steuerrecht als Indiz herangezogen werden könne.[80]

83

Im Steuerrecht sind im Gegensatz zur herrschenden Ansicht im Arbeitsrecht auch GmbH-Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder einer AG als Arbeitnehmer einzustufen.[81] Dies wird im Hinblick auf den GmbH-Geschäftsführer damit begründet, dass der Geschäftsführer als Organ in die Gesellschaft eingegliedert ist und den Weisungen aus Anstellungsvertrag, Gesellschafterbeschlüssen und Gesetz Folge leisten muss.[82]

2. Sonstige Beschäftigte

a) Arbeitnehmerähnliche Beschäftigte

84

Vorab ist festzustellen, dass arbeitnehmerähnliche Personen selbstständige Unternehmer sind.[83] Ihnen kommt eine „unternehmerische Freiheit im Inneren“[84] zu, die dazu führt, dass das Arbeitsrecht auf sie im Grundsatz keine Anwendung findet.

85

Arbeitnehmerähnliche Beschäftigte sind Personen, die wirtschaftlich abhängig und daher einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sind[85], weil sie aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages überwiegend für eine Person tätig sind und die geschuldete Leistung persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen (§ 12a Abs. 1 TVG).

86

Im Gegensatz zu Arbeitnehmern sind arbeitnehmerähnliche Beschäftigte allerdings nicht persönlich abhängig. Sie sind nicht in eine betriebliche Organisation eingegliedert und in ihrer Zeitbestimmung grundsätzlich frei.[86]

87

Soziale Schutzbedürftigkeit i.S.v. § 12a Abs. 1 TVG liegt vor, wenn das Maß der Abhängigkeit nach der Verkehrsanschauung einen solchen Grad erreicht, wie er ansonsten nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt, und die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Bedeutung mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind.[87]

88

Arbeitnehmerähnliche Beschäftigte sind gerade keine Arbeitnehmer und ihre Vertragspartner demzufolge auch keine Arbeitgeber. Im Bereich des Arbeitsstrafrechts sind sie daher grundsätzlich nicht erfasst, soweit das Arbeitsstrafrecht auf den Arbeitgeberbegriff als Pendant zum Arbeitnehmerbegriff zurückgreift.[88] Nur in Ausnahmefällen ist das Arbeitsstrafrecht auf die arbeitnehmerähnlichen Personen anwendbar, nämlich dann, wenn dies spezialgesetzlich angeordnet ist.[89]

89

Beispiele für arbeitnehmerähnliche Personen sind:[90]


–
– Hausgewerbetreibende,
–
–
–
–

90

Gemäß § 5 ArbGG unterstehen die Arbeitnehmerähnlichen zwar der Arbeitsgerichtsbarkeit, sodass etwa Kündigungsschutzklagen vor dem Arbeitsgericht zulässig, jedoch nicht begründet sind, da das KSchG nur Geltung in Bezug auf Arbeitnehmer entfaltet.[96]

91

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist bei der Qualifizierung arbeitnehmerähnlicher Personen als Selbstständige i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV zu differenzieren. Heimarbeiter gelten gem. § 12 Abs. 2 SGB IV bereits kraft Gesetzes als Beschäftigte.[97] In allen anderen Fällen ist anhand der üblichen Indizien für das Vorliegen eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. § 7 SGB IV zu überprüfen, ob eine Versicherungspflicht des Beschäftigten gegeben ist. Ist dieser tatsächlich in den Betrieb eingegliedert, so ist er abhängig beschäftigt.[98] Darüber hinaus sind gem. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII Beschäftigte, die nicht Arbeitnehmer sind, aber wie ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherter tätig werden, zumindest in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtig. Dies ist dann der Fall, wenn „eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen“.[99] Im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung sind gem. § 2 Nr. 9 SGB VI auch selbstständig Tätige versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 € im Monat übersteigt, und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (sog. arbeitnehmerähnliche Selbstständige).[100]

92

Die aus arbeitsrechtlicher Sicht erfolgte Einstufung einer Person als arbeitnehmerähnlich führt nicht dazu, dass diese auch in steuerrechtlicher Hinsicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist.[101] Die Finanzverwaltung sieht Heimarbeiter regelmäßig als nichtselbstständig Beschäftigte an, sodass diese lohnsteuerpflichtig sind.[102] In zweifelhaften Einzelfällen kommt es aber stets auf das Gesamtbild der Verhältnisse an, an dem sich die Abwägung orientiert.[103]

b) „Freie Mitarbeiter“

93

Die Abgrenzungsproblematik von selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit wird vor allem auf dem Gebiet der sog. „freien Mitarbeiter“ deutlich. Diese werden für ihren Auftraggeber – meistens im Bereich der Massenmedien – entgeltlich tätig, ohne dass ein festes, dauerndes Beschäftigungsverhältnis vorliegt, sodass diese weitgehend einer fachlichen Weisungsgebundenheit entzogen sind und in ihrem Tätigwerden auch nicht nach Zeit und Ort festgelegt und in die fremde Arbeitsorganisation eingegliedert, also selbstständig tätig sind.[104] Das BAG erkennt die Möglichkeit freier Mitarbeiterverträge im Bereich von Rundfunkbeschäftigten nach erfolgreicher Verfassungsbeschwerde[105] mit Rücksicht auf Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG an.[106]

94

Im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und Fernsehens ist im Falle des Nichtvorliegens eines Arbeitsvertrages eine Unterscheidung zwischen programmgestaltenden und nicht programmgestaltenden Beschäftigten zu treffen, da die Rundfunkanstalten nur bezüglich ihrer programmgestaltenden Beschäftigten dem Schutz von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG unterfallen.[107] Programmgestaltende Beschäftigte sind solche, die an den verschiedenen Sendungen inhaltlich gestaltend arbeiten. Dieser Fall liegt vor, wenn die Beschäftigten „ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendungen einbringen, wie dies etwa bei Regisseuren, Moderatoren, Kommentatoren, Wissenschaftlern und Künstlern der Fall ist“.[108]

95

Demgegenüber sind Beschäftigte, die nicht programmgestaltend tätig werden, etwa solche, die zwar an der Arbeit am Programm der Rundfunk- oder Fernsehanstalt beteiligt sind, aber auf dessen Inhalt keinen Einfluss nehmen, oder Beschäftigte, die Verwaltungstätigkeiten ausführen.[109] Meist liegt bei diesen Personen ein Arbeitsverhältnis vor.[110]

96

Aber auch die „freien Mitarbeiter“ geraten leicht in die Lage einer Abhängigkeit von ihrem Auftraggeber[111], sodass sie tatsächlich eine Arbeitnehmereigenschaft aufweisen können. Vorrangig ist allerdings bei der Prüfung einer Arbeitnehmerstellung darauf abzustellen, ob der Auftraggeber innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung des „freien Mitarbeiters“ bestimmen kann und der Auftraggeber ständige Dienstbereitschaft erwartet.[112]

97

Diese durch das BVerfG entwickelten Grundsätze gelten nur für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. Private Sendeanstalten sind von ihnen nicht betroffen, da diese als Tendenzunternehmen einzuordnen sind und daher keinen Bedarf an der Schaffung eines vielfältigen Programms aufweisen.[113]

98

Auch als „freie Mitarbeiter“ einzuordnen sind die Angehörigen der sog. Freien Berufe, wenn diese aufgrund eines Dienstvertrages tätig werden.[114] Den freien Berufen gehören etwa Apotheker, Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer an.[115] Auch bei diesen Berufsgruppen ist die Selbstständigkeit bzw. Unabhängigkeit das zentrale Merkmal. Ist eine Person aus den genannten Berufsgruppen in ihrer Tätigkeit nach Zeit, Umfang und Ort weisungsgebunden oder muss sie ihre Arbeitskraft voll zur Verfügung stellen, so gilt sie als Arbeitnehmer.[116]

99

Bei der steuerrechtlichen Einordnung eines Beschäftigten kommt es nicht auf die arbeitsrechtliche Qualifizierung als „freier Mitarbeiter“ an, sondern allein auf die bekannten Kriterien der selbstständigen bzw. nichtselbstständigen Tätigkeit.[117]

100

Gleiches gilt für die Sozialversicherungspflicht „freier Mitarbeiter“. Die Prüfung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV richtet sich allein nach den von der Rechtsprechung ausgearbeiteten Kriterien zur persönlichen Abhängigkeit, sodass die arbeitsrechtliche Einstufung einer Person als „freier Mitarbeiter“ einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nicht entgegensteht.[118] Zu beachten ist jedoch, dass das Indiz der Weisungsgebundenheit sich bei Diensten höherer Art[119] zu einer „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ abschwächen kann. Trägt die Person, welche Dienste höherer Art leistet, dennoch ein Unternehmerrisiko, so ist sie als selbstständig einzustufen.[120] „Freie Mitarbeiter“ sind jedoch in der Regel nicht in der Krankenversicherung versicherungspflichtig, was grundsätzlich auch für die gesetzliche Rentenversicherung (§ 1 SGB VI) gilt.[121]

c) „Geringfügig Beschäftigte“

101

Geringfügig beschäftigt ist gem. § 8 Abs. 1 SGB IV, wessen Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 € nicht übersteigt (sog. Entgeltgeringfügigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) oder wessen Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 € im Monat übersteigt (sog. Zeitgeringfügigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).[122]

102

Der Begriff des „geringfügig Beschäftigten“ ist sozialrechtlicher Natur, sodass sich Auswirkungen nur auf dem Gebiet der Sozialversicherung zeigen.[123] Ansonsten liegt ein Arbeitsverhältnis vor, bei dem in arbeitsrechtlicher Hinsicht keine Besonderheiten bestehen. Der geringfügig Beschäftigte ist mithin Arbeitnehmer.[124]

103

Hinweis

Häufig wird übersehen, dass mindestens einmal jährlich zu erwartende Jahressonder- und Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV darstellen, wenn diese aufgrund einer vorausschauenden Betrachtung zu erwarten sind. Nicht beachtet werden etwa Jubiläumszuwendungen, da diese nicht jährlich ausgezahlt werden.[125]

104

Dies hat zur Folge, dass solche Sonderzuwendungen anteilig auf den Monatsverdienst aufgerechnet werden.[126] Abgestellt wird dabei nicht darauf, in welcher Höhe dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt tatsächlich zufließt, sondern ausschließlich auf das tariflich geschuldete Arbeitsentgelt.[127]

105

Um zu vermeiden, dass der Arbeitnehmer in den Übergangsbereich (früher Gleitzone) (450,01 bis 1300 € Monatsverdienst) gem. § 20 Abs. 2 SGB IV fällt und damit eine Beitragspflicht entsteht,[128] empfiehlt es sich, in den Arbeitsvertrag eine Formulierung aufzunehmen, die dem Arbeitnehmer die Beitragstragung in einem solchen Fall auferlegt.[129]

106

Unzulässig sind aber gem. § 32 SGB I Vereinbarungen über die Sozialversicherungsbeiträge, nach denen entgegen der nicht dispositiven gesetzlichen Regelungen von § 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI oder § 249b SGB V die Zahlung der vom Arbeitgeber zu tragenden Pauschalbeiträge – wenn auch nur teilweise – vom Arbeitnehmer erfüllt werden soll.[130]

107

Seit dem 1.4.2004 ist die geringfügig vergütete Beschäftigung im Übrigen nicht mehr nach §§ 3 Nr. 39, 39b Abs. 7 EStG steuerfrei. § 40a Abs. 2 EStG bestimmt nunmehr, dass der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Lohnsteuerkarte einen einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von 2 % des Entgelts erheben kann, sofern er Beiträge zur Rentenversicherung nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder 172 Abs. 3 oder 3a oder § 276a Abs. 1 SGB VI zu entrichten hat. Möglich und sinnvoll ist ein Verlangen der Besteuerung nach der individuellen Steuerklasse, wenn der Arbeitnehmer der Steuerklasse I, II, III oder IV unterfällt, da dann bei einem monatlichen Arbeitsentgelt bis zu einer Höhe von 450 € keine Lohnsteuer zu entrichten ist.[131]

d) Leitende Angestellte

108

Leitende Angestellte sind zwischen den Organmitgliedern juristischer Personen, die keine Arbeitnehmer sind, und den nicht leitenden Angestellten anzusiedeln. Die genaue Definition des Begriffs des leitenden Angestellten fällt schwer, da er in den verschiedenen arbeitsrechtlichen Gesetzen inhaltlich nicht einheitlich verwendet wird, typischerweise müssen aber die aus § 5 BetrVG erkennbaren Merkmale erfüllt sein.[132]

109

Gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 BetrVG sind leitende Angestellte Personen, die nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb


– entweder zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt sind oder
– Generalvollmacht oder Prokura haben und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
– regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnehmen, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn sie dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen treffen oder sie maßgeblich beeinflussen; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere auf Grund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.

110

Demnach steht der leitende Angestellte zwar in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu seinem Arbeitgeber, seine Aufgaben liegen jedoch zumindest überwiegend in der Wahrnehmung üblicher Arbeitgeberfunktionen (Personalplanung, Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern).[133]

Ihrem Status nach sind leitende Angestellte folglich Arbeitnehmer, ihrer Funktion nach hingegen Arbeitgeber.[134]

111

Aufgrund dieser Stellung sind einige arbeitsrechtliche Vorschriften auf den leitenden Angestellten nicht anwendbar (z.B. schließt § 5 Abs. 3 BetrVG die leitenden Angestellten weitgehend vom Geltungsbereich des BetrVG aus).[135]

112

Auch § 14 Abs. 2 KSchG nennt den Begriff des leitenden Angestellten. Dieser stimmt jedoch nicht komplett mit dem des § 5 BetrVG überein, da das KSchG den Begriff auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, die zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung berechtigt sind, begrenzt.[136]

113

Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass leitende Angestellte in sozialversicherungs- sowie steuerrechtlicher Hinsicht mangels einer anderslautenden ausdrücklichen Regelung keine besondere Beurteilung erfahren und sich die Qualifizierung ihrer Tätigkeit als selbstständig oder nichtselbstständig nach den bereits ausgeführten Kriterien beurteilt. Danach ist der leitende Angestellte in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht abhängig beschäftigt.[137] Auch aus steuerrechtlicher Sicht ist er wie ein „normaler“ Arbeitnehmer zu behandeln.[138]

e) Zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte

114

Umstritten ist die Arbeitnehmereigenschaft der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Ein Teil des Schrifttums bejaht diese bezüglich der Personengruppe der Auszubildenden, da nach dieser Ansicht das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist, welches durch den Ausbildungszweck lediglich modifiziert wird.[139] Dies soll sich u.a. aus § 10 Abs. 2 BBiG ergeben,[140] welcher die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze auf den Berufsausbildungsvertrag für anwendbar erklärt, soweit im BBiG keine entgegenstehenden Regelungen enthalten sind. Solche besonderen Regelungen finden sich in den §§ 10 bis 26 BBiG.

115

Die andere Ansicht in der Literatur verneint dies und geht trotz der grundsätzlichen Anwendbarkeit arbeitnehmerschützender Vorschriften von einer Eigenständigkeit des Berufsausbildungsverhältnisses aus, weshalb dieses nicht als Sonderfall des Arbeitsverhältnisses angesehen oder mit diesem gleichgesetzt werden kann.[141] Als Begründung wird hierbei angeführt, dass der Ausbildungszweck im Berufsausbildungsverhältnis im Vordergrund stehe und die Arbeitsleistung von nur geringer Bedeutung sei.[142]

116

Die Rechtsprechung vertritt im Hinblick auf die Frage der Arbeitnehmereigenschaft der zur Berufsbildung Beschäftigten keine klare Linie. In früheren Entscheidungen ist das BAG davon ausgegangen, dass das Berufsausbildungsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sei oder es hat die Einordnung schlichtweg offen gelassen.[143] Währenddessen geht es aber in den neueren Entscheidungen von einem gemischten Charakter des Berufsausbildungsverhältnisses aus, wobei bezüglich jeder Rechtsfrage und dem Zweck des möglicherweise anzuwendenden Gesetzes zu entscheiden sei, ob Elemente des Arbeits- oder des Erziehungsverhältnisses überwiegen.[144] In einer neueren Entscheidung geht das BAG beispielsweise davon aus, dass der nach § 23 Abs. 1 S. 1 BBiG dem Auszubildenden zu ersetzende Schaden keine Abfindung i.S.d. §§ 9, 10 KSchG umfasse, da das BBiG auf Bestandsschutz angelegt sei und gerade keine erleichterte Auflösungsmöglichkeit in Verbindung mit einer Abfindung gewährt werden soll.[145] In einer anderen Entscheidung nimmt das BAG dagegen an, dass Auszubildende, die durch ihr Verhalten bei einem Beschäftigten desselben Betriebs einen Schaden verursachen, nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer haften.[146] Ebenfalls sieht das BAG in einer neueren Entscheidung das Berufsausbildungsverhältnis als Arbeitsverhältnis i.S.d. Kündigungsschutzgesetzes an, wonach die §§ 1 ff. KSchG anwendbar sind. Begründet wird dies mit dem Umkehrschluss aus § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG.[147]

117

Vorzugswürdig erscheint es allerdings, mit der erstgenannten Auffassung in der Literatur anzunehmen, dass das Berufsausbildungsverhältnis ein spezielles Arbeitsverhältnis darstellt, da diese sich am Wortlaut der verschiedenen Normen, welche sich mit den zur Berufsbildung Beschäftigten befassen, und damit auch am Willen des Gesetzgebers orientiert.

118

Ein Berufsausbildungsvertrag muss gem. § 10 Abs. 1 BBiG zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden geschlossen werden; Ausbildender ist nach der Legaldefinition der Norm derjenige, der andere Personen zur Berufsausbildung einstellt. Dies ist der Betriebsinhaber bzw. die juristische Person oder bei der GbR, der OHG oder KG die jeweils vertretungsberechtigten Gesellschafter.[148] Gemäß § 10 Abs. 5 BBiG können sich auch mehrere Unternehmen zu einem Ausbildungsverbund zusammenschließen und so gemeinsam ausbilden; Ausbildender können dann sowohl die einzelnen Unternehmen oder der so entstandene Ausbildungsverbund sein, wenn dieser als juristische Person anzusehen ist.[149] Die §§ 28 ff. BBiG enthalten Anforderungen an die Eignung eines Ausbildenden, ohne deren Vorliegen eine Einstellung von Auszubildenden nicht erfolgen kann.[150] Der Berufsausbildungsvertrag unterliegt keinerlei Formerfordernissen, sodass zu beachten ist, dass auch ein Vertragsschluss in konkludenter Weise möglich ist.[151]

119

Ausbilder ist derjenige, der die Ausbildung ausführt; dies kann auch im Auftrag des Ausbildenden geschehen, sodass der Ausbilder in diesem Fall selbst nicht Partei des Berufsausbildungsverhältnisses wird.[152]

120

Auszubildende sind die Personen, die in einer Berufsausbildungseinrichtung eingestellt werden, damit ihnen dort im Verlauf eines geordneten Berufsausbildungsgangs zu den beruflichen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten verholfen wird, die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich sind, vgl. § 1 Abs. 3 S. 1 BBiG.[153]

121

Ist nach den ausgeführten Grundsätzen ein Berufsausbildungsverhältnis gegeben, so finden gem. § 10 Abs. 2 BBiG die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze Anwendung. Diese Regelung manifestiert zudem die Anwendung der Schutzvorschriften für Arbeitnehmer,[154] von denen nur dann abgewichen werden darf, wenn sich im BBiG eine dementsprechende Regelung findet. Zweck dieser Norm ist es, die zur Berufsbildung Beschäftigten hinsichtlich des arbeitsrechtlichen Schutzes nicht schlechter zu stellen als andere Arbeitnehmer.[155]

122

§ 25 BBiG erklärt hiervon abweichende vertragliche Regelungen zwischen Ausbildendem und Auszubildendem für unzulässig, § 10 Abs. 2 BBiG ist demnach kein dispositives Recht.

f) Praktikanten, Volontäre, Anlernlinge, Werkstudenten

123

Neben den zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gibt es weitere Personengruppen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben. Diese absolvieren in Abgrenzung zu den zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten allerdings keine systematische Berufsausbildung. Zu nennen sind hier Praktikanten und Volontäre sowie Anlernlinge und Werkstudenten.[156]

124

Mangels einer Legaldefinition musste bislang zur Bestimmung des Praktikantenbegriffs auf die von Rechtsprechung und Literatur entwickelte Definition zurückgegriffen werden. Nach dieser ist eine Person dann als Praktikant anzusehen, wenn sie sich ohne das Durchlaufen einer systematischen Berufsausbildung vorübergehend einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit und Ausbildung im Rahmen einer Gesamtausbildung unterzieht, da sie dieser für die Zulassung zum Studium oder Beruf, zu einer Prüfung oder zu anderen Zwecken bedarf.[157] Erforderlich ist, dass der Ausbildungszweck beim Vertragsverhältnis im Vordergrund steht.[158] Überwiegt demgegenüber die vertragliche Pflicht zur Erbringung einer Arbeitsleistung, so liegt ein Arbeitsverhältnis vor und die betroffene Person ist Arbeitnehmer.[159] Seit der Einführung des Mindestlohngesetzes (MiLoG)[160] im Jahre 2014 findet sich auch eine Legaldefinition des Praktikanten in § 22 Abs. 1 S. 3 MiLoG, die im Wesentlichen die zuvor durch Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze beinhaltet.[161]

125

Ob Praktikanten nun der Arbeitnehmerstatus zukommt oder ob sie sich vielmehr lediglich in einem Ausbildungsverhältnis befinden, ist umstritten.[162] Die wohl herrschende Auffassung geht davon aus, dass diese Arbeitnehmer mit besonderen Rechten und Pflichten und mit einem verminderten Vergütungsanspruch sind.[163] Verrichtet ein Praktikant jedoch höherwertige Dienste als die, die er nach dem vereinbarten Inhalt des Praktikums zu erbringen hat, ist dies von der Vergütungsvereinbarung zum Praktikum nicht mehr gedeckt. Die Vergütung der außervertraglichen, höherwertigen Leistung erfolgt dann entsprechend § 612 Abs. 1 BGB.[164] Bei dem Arbeitsverhältnis handele es sich um ein solches besonderer Art.[165]

126

Die andere Ansicht geht wenig überzeugend von der Überlegung aus, dass der Gesetzgeber die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten qua gesetzlicher Regelung ausdrücklich in den Anwendungsbereich etwa des BetrVG einbezieht (§ 5 Abs. 1 Satz 1) und aus diesem Grund anzunehmen sei, dass Praktikanten gerade keine Arbeitnehmer seien.[166]

127

Das Volontariat ist ein besonderes Ausbildungsverhältnis.[167] § 82a HGB enthält eine gesetzliche Definition des kaufmännischen Volontärs, welche verallgemeinerungsfähig ist:[168] Volontäre sind solche Personen, die, ohne als Lehrlinge angenommen zu sein, zum Zweck ihrer Ausbildung unentgeltlich in den Diensten eines anderen beschäftigt werden. Zwingende Voraussetzung für das Vorliegen der Volontärsstellung ist das Bestehen einer Dienstverpflichtung der betreffenden Person.[169] Volontäre werden den Praktikanten gleich von der überwiegenden Literatur als Arbeitnehmer mit besonderen Rechten und Pflichten und vermindertem Vergütungsanspruch gesehen.[170]

128

Werkstudenten und Anlernlinge sind regelmäßig als Arbeitnehmer zu qualifizieren.[171] Werkstudenten sind gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V „Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer sonstigen der wissenschaftlichen oder fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.“ Werkstudenten werden nicht zur Berufsausbildung beschäftigt und arbeiten nicht, um praktische Kenntnisse zu erlangen, sie verfolgen vielmehr das Ziel, ihr Studium zu finanzieren.[172] Daher sind sie „normale“ Arbeitnehmer, sie tragen demnach auch die Arbeitnehmerrechte und -pflichten.[173]

129

Ebenso verhält es sich mit den sog. Anlernverhältnissen. Anlernlinge erhalten in einem engeren Fachgebiet als die Berufsauszubildenden eine Spezialausbildung, ein Abschluss einer Berufsausbildung ist für ihr späteres Tätigwerden allerdings nicht erforderlich.[174] Schwerpunktmäßig überwiegt beim Anlernling in der Regel schon der Austausch von Lohn und Arbeitskraft, der Erwerb von Kenntnissen zur Berufsausübung tritt in den Hintergrund.[175] Es ist allerdings stets im Einzelfall der Schwerpunkt des Anlernverhältnisses zu ermitteln, da dieses in manchen Fällen auch dem Anwendungsbereich des § 26 BBiG unterfallen kann.

130

§ 26 BBiG erklärt einige Vorschriften aus dem Berufsausbildungsrecht auf Personen anwendbar, die eingestellt worden sind, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass eine systematische Berufsausbildung absolviert wird. Diese Regelung betrifft folglich die soeben dargestellten Personengruppen der Anlernlinge, Volontäre und Praktikanten, wenn diese nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen. Sind diese Erfordernisse gegeben, so hat die fragliche Person die sich aus den §§ 16, 17 und 21 bis 23 BBiG ergebenden Ansprüche.

g) „Ein-Euro-Jobber“

131

Sog. Ein-Euro-Jobs sind Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung für erwerbsfähige hilfebedürftige Personen, die keine Arbeit zu finden vermögen; geregelt sind diese in § 16d Abs. 7 S. 1 SGB II. Sie begründen ausweislich der Regelung in § 16d Abs. 7 S. 2 Hs. 2 SGB II kein Arbeitsverhältnis, sondern lassen ein von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägtes Rechtsverhältnis entstehen. Allerdings finden nach § 16d Abs. 7 S. 2 Hs. 3 SGB II die Normen des Arbeitsschutzes und das BUrlG entsprechende Anwendung.

3. Exkurs: Beamte

132

Beamte sind Personen, die unter Einhaltung der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften durch eine zuständige staatliche Stelle in ein Beamtenrechtsverhältnis berufen worden sind; ein Beamtenverhältnis entsteht durch wirksame Ernennung, die ihrerseits die Aushändigung einer Ernennungsurkunde voraussetzt.[176] Die Berufung in das Beamtenverhältnis geschieht durch mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt, wobei die Mitwirkungshandlung des zu berufenden Beamten zum Beispiel in der Bewerbung um das Amt oder in der Entgegennahme der Urkunde bestehen kann.[177]

133

Sie sind keine Arbeitnehmer, da das durch Verwaltungsakt gem. § 35 VwVfG begründete Rechtsverhältnis zwischen ihnen und ihrem Dienstherrn nicht dem Privatrecht, sondern dem öffentlichen Recht angehört.[178] Nur durch privatrechtlichen Vertrag begründete Rechtsverhältnisse können als Arbeitsverhältnis eingestuft werden. Für die Beamten gelten besondere Gesetze, bei denen Parallelen zum Arbeitsrecht erkennbar sind.

134

Aufgrund ihres Status als Körperschaften des öffentlichen Rechts kommt auch den Kirchen die Möglichkeit zu, ihre Dienstverhältnisse öffentlich-rechtlich zu gestalten, sie müssen dies aber nicht. Demzufolge kann es vorkommen, dass Geistliche auch in einem privatrechtlich geregelten Arbeitsverhältnis stehen.[179]

135

Anders verhält es sich bei den Angestellten des öffentlichen Dienstes, welche als Arbeitnehmer einzustufen sind, wobei Besonderheiten zu beachten sind.[180] Arbeitgeber der Angestellten des öffentlichen Dienstes muss eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein.[181]

136

Das Bestehen eines Beamtenverhältnisses und eines sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses führt zur Amtsträgereigenschaft gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB; hieraus folgt, dass Personen mit dieser Eigenschaft als taugliche Täter von Amtsdelikten in Betracht kommen. Des Weiteren gibt es Straftatbestände, bei denen sie sich strafmodifizierend auswirkt[182] bzw. nur Amtsträger als Opfer der Straftat in Frage kommen.

Anmerkungen

[1]

HK-BGB/Schreiber § 611a BGB Rn. 3.

[2]

Ignor/Mosbacher/Brettschneider § 2 Rn. 24.

[3]

MK-BGB/Spinner § 611a Rn. 146.

[4]

BAG Urt. v. 11.4.2000 – 9 AZR 94/99; MK-BGB/Spinner § 611a BGB Rn. 146; ErfK/Preis § 611a BGB Rn. 181.

[5]

HK-Arbeitsrecht/Kreuder, § 611a Rn. 6.

[6]

Richardi NZA 2017, 36.

[7]

Deinert RdA 2017, 65.

[8]

BAG AP Nr. 111 zu § 611 BGB; BAG NZA 2004, 39; BAG NZA 2012, 731; BAG NZA 2015, 101.

[9]

Vgl. statt vieler BAG NZA 1991, 856; BAG NZA 1996, 33; BAG NZA 2002, 1412; BAG NZA 2017, 1463.

[10]

Vgl. st. Rspr., s. nur BAG NZA 1998, 1336; BAG NZA 2000, 1102.

[11]

BAG AP Nr. 59, 73 zu § 611 BGB Abhängigkeit; HK-BGB/Schreiber § 611a Rn. 3.

[12]

Vgl. HK-BGB/Schreiber § 611a Rn. 3.

[13]

Wank S. 32 ff., stellt die Alternative vor, die Arbeitnehmereigenschaft nicht nach dem Kriterium der persönlichen Abhängigkeit, sondern nach dem der wirtschaftlichen Abhängigkeit festzustellen; folgt man dieser Möglichkeit, so werden auch die arbeitnehmerähnlichen Personen unter den Arbeitnehmerbegriff fassbar. So auch ArbG Nürnberg NZA 97, 37; Grobys/Panzer-Heemeier StichwortKommentar Arbeitsrecht Rn. 3.

[14]

BAG AP Nr. 16, 20, 21 zu § 611 BGB Abhängigkeit.

[15]

BAG AP Nr. 34 zu § 611 BGB Abhängigkeit; Beuthien/Wehler RdA 1978, 2; Herschel Anm. zu BAG AP Nr. 23 zu § 611 BGB Abhängigkeit [I.3], verlangt eine „ganzheitliche Schau“.

[16]

Aufzählung der Merkmale zur Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft nach der st. Rspr. u.a. bei Ignor/Mosbacher/Brettschneider § 2 Rn. 17 f. Vgl. nur BAG AP Nr. 33 zu § 611 BGB Rundfunk; BAG AP Nr. 83 zu § 2 ArbGG 1979; BAG NJW 1984, 1985; BAG NJW 1993, 86; BAG NZA 1995, 622; BAG NZA 1998, 1336; BAG NZA 2000, 1102; BAG NZA 2002, 1412.

[17]

Vgl. statt vieler BAG AP Nr. 21, 74, 94 zu § 611 BGB Abhängigkeit; mit Zweifeln an der Indizwirkung des Merkmals der Eingliederung Zöllner/Loritz/Hergenröder § 4 III.bb.

[18]

Wank DB 1992, 90; Wank S. 122ff.; BAG AP Nr. 34, 37 zu § 611 BGB Abhängigkeit [LS 3]; mit Zweifeln Rommé ZfA 1997, 251.

[19]

BAG EzA Nr. 45, 51, 88 zu § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff; BVerfG NJW 1996, 2644; Forst RdA 2014, 157, 163.

[20]

Vgl. die aktuellen Rechtsprechungsübersichten bzgl. einzelner Berufsbilder von HK-ArbR/Kreuder § 611a BGB Rn. 16 ff. und von Leinemann Rn. 99 ff.

[21]

Preis/Temming Individualarbeitsrecht Rn. 208.

[22]

BAG AP Nr. 95 zu § 611 BGB Abhängigkeit; SG Dortmund NZG 2014, 1260.

[23]

§§ 35 ff. GmbHG.

[24]

§§ 76 ff. AktG.

[25]

§§ 24 ff. GenG.

[26]

BGHZ 12, 1, 8; BGH NJW 1954, 505, 507; Hueck ZfA 1985, 25; ErfK/Preis § 611a BGB Rn. 89.

[27]

Preis/Temming Individualarbeitsrecht Rn. 210.

[28]

Hansen/Kelber u.a./Zeißig A Rn. 159.

[29]

Zur Bekanntgabe des Bestellungsbeschlusses Wicke § 46 Rn. 15; Hüffer/Koch § 84 Rn. 3 ff.; Genossenschaft: Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 24 Rn. 16 ff.

[30]

Vgl. nur BGH NJW 1981, 757; BGH NJW 1980, 2415; BGH NJW 2003, 351; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 24 Rn. 13; Hümmerich NJW 1995, 1177; Jaeger NZA 1998, 961 f.; Kamanabrou DB 2002, 146; Lücke NJOZ 2009, 3469, 3474; Nägele BB 2001, 305.

[31]

ErfK/Preis § 611a BGB Rn. 88.

[32]

Wicke § 37 Rn. 4; ErfK/Preis § 611 a BGB Rn. 89.

[33]

BGH AP Nr. 1 zu § 38 GmbHG; BGH NZA 2000, 376; BGH NZA 2000, 844; BGH NJW 1953, 1465; BGH NJW 1968, 396; BGH NJW 1981, 1270, 1271. Lücke NJOZ 2009, 3469, ist der Meinung, der BGH vertrete diese grundsätzliche Ansicht bis heute und verweist diesbezüglich unter anderem auf BGH BB 2000, 844; BGH NZA 2000, 376.

[34]

BAG AP Nr. 36 zu § 2 ArbGG 1979; BAG AP Nr. 23 zu § 5 ArbGG 1979; BAG AP Nr. 14 zu § 622 BGB Abhängigkeit; BAG AP Nr. 10 zu § 35 GmbHG; BSG EzA Nr. 1 § 7 SGB IV; ausführlich auch: Schulze/Hintzen ArbR Aktuell 2012, 263; Boemke ZfA 1998, 209.

[35]

BAG AP Nr. 19 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit.

[36]

BAG AP Nr. 10 zu § 35 GmbHG.

[37]

BAG NJW 2017, 2058.

[38]

BAG AP Nr. 19 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit.

[39]

Lücke NJOZ 2009, 3469, 3476.

[40]

Roth/Altmeppen § 6 Rn. 67; Baumbach/Hueck/Beurskens § 37 Rn. 102, 103.

[41]

Lücke NJOZ 2009, 3469 ff.; Schrader/Schubert BB 2007, 1617 ff.; Wank/Maties NZA 2007, 353 ff.

[42]

Wank/Maties NZA 2007, 353 f.

[43]

BAG GmbHR 1993, 35; Freckmann DStR 2008, 52 ff.

[44]

Schrader/Schubert BB 2007, 1617, 1619.

[45]

EuGH NJW 2011, 2343 – Danosa. Der EuGH erstreckt mit diesem Urteil vor allem im Hinblick auf die „Mutterschutz-Richtlinie“ den Schutz vor schwangerschaftsbedingter Diskriminierung auf die Vertretungsorgane von Kapitalgesellschaften, wobei diese dem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff unterstellt werden, wenn sie hinreichend weisungsabhängig sind. In EuGH NJW 2015, 2481 – Balkaya eröffnet der EuGH auch den Anwendungsbereich der Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG für Vertretungsorgane von Kapitalgesellschaften.

[46]

Fischer NJW 2011, 2329, 2331; a.A. Bauer GWR 2010, 586, der wegen § 84 Abs. 3 AktG eine andere Betrachtung für AG-Vorstandsmitglieder verlangt, da diese nur aus wichtigem Grund abberufen werden können und somit eine unabhängigere Stellung inne haben. Demnach sei bei AG-Vorstandsmitgliedern nicht vom Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft auszugehen.

[47]

Oberthür NZA 2011, 253, 255 ff.; ebenso Preis/Sagan ZGR 2013, 26, 53.

[48]

Dimsic NJW 2016, 901 (903 f.); Hohenstatt/Naber EuZA 2016, 22; krit. Giesen ZfA 2016, 47 (55 ff.).

[49]

Schmitt ZESAR 2017, 167 (175); vgl auch für Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Hamann/Klengel EuZA 2017, 485 (489).

[50]

BAG NZA 2019, 490.

[51]

BGH NJW 1984, 2528; 1981, 1270.

[52]

BGH Urt. v. 26.3.2019 – II ZR 244/17.

[53]

Vgl. nur BSG NJW-RR 2002, 758. Vgl. zur Anwendbarkeit arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften auf den Fremd-Geschäftsführer einer GmbH ausführlich etwa Bauer DB 1979, 1178 ff.

[54]

Michalski/Tebben § 6 Rn. 126.

[55]

Vgl. nur MünchHdb-GesR/Diekmann Bd. 3 § 43 Rn. 9. Bei einer Zweimann-GmbH mit jeweils zu 50 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern fehlt es ebenfalls an der persönlichen Abhängigkeit des Betroffenen, da dieser jede Entscheidung gegen sich verhindern kann, vgl. Roth/Altmeppen § 6 Rn. 69; BAG NJW 1983, 2405, 2407.

[56]

Vgl. nur Bauer DB 1979, 2178, 2179; Neumann/Fenski § 2 Rn. 34, sowie den Überblick bei Roth/Altmeppen § 6 Rn. 70 f.

[57]

Grobys/Panzer-Heemeier/Herrmann Stichwort Kommentar Arbeitsrecht Rn. 14.

[58]

§ 7 SGB IV spricht von einem Beschäftigtenverhältnis und gerade nicht von einem Arbeitsverhältnis.

[59]

BSG AP Nr. 67 zu § 611 BGB Abhängigkeit; dagegen setzen bestimmte Normen des Sozialversicherungsrechts, die den Begriff der „Beschäftigung“ verwenden, eine entgeltliche Beschäftigung voraus (z.B. § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III), was beim arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff nicht zwingend ist.

[60]

Ignor/Mosbacher/Brettschneider § 2 Rn. 27.

[61]

Vgl. Überblick bei ErfK/Rolfs § 7 SGB IV Rn. 9 ff.

[62]

Neumann NZS 2001, 14.

[63]

Neumann NZS 2001, 14.

[64]

BSG AP Nr. 67 zu § 611 BGB Abhängigkeit.

[65]

BSGE 16, 73, 74; BSG NZA-RR 2002, 494, 495; Nägele BB 2001, 305, 310. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass Vorstandsmitglieder einer AG von der Versicherungspflicht in der Arbeitslosen- und der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III, § 1 Satz 4 SGB VI.

[66]

Von Medem DStR 2013, 1436; vgl. BSG 18.12.2001 – B 12 KR 10/01 R.

[67]

Freckmann BB 2006, 2077 ff. Vgl. auch die „Checkliste“ mit Indizien des BSG zur Beurteilung der Sozialversicherungspflichtigkeit eines GmbH-Geschäftsführers bei ders. DStR 2008, 52, 58.

[68]

BSG NZG 2002, 431; BSG BB 2000, 674.

[69]

BSG BB 2000, 674, 675. Angedeutet wurde dies bereits in BSG GmbHR 1987, 351, wobei die Aussage, dass auch Fremd-Geschäftsführer Selbstständige sein können, in späteren Urteilen zunächst nicht mehr aufgegriffen wurde.

[70]

Vgl. zum Streitstand etwa Spohr BB 2005, 2745, 2746 m.w.N.

[71]

BSG NZA-RR 2000, 434.

[72]

BSG FHArbSozR 19 Nr. 5782.

[73]

BSG DStR 2013, 770, 773.

[74]

Preis NZA 2000, 914, 919.

[75]

BGH NZA 2000, 376; BAG NJW 1999, 3731.

[76]

Grobys/Panzer-Heemeier/Herrmann StichwortKommentar Arbeitsrecht Rn. 72.

[77]

Vgl. statt vieler BFH AP Nr. 63 zu § 611 BGB Abhängigkeit; BFHE 188, 201.

[78]

BFH Beschl. vom 3.2.2000 – V B 129/99.

[79]

BFH DB 1999, 1044, 1045.

[80]

BFH DB 1999, 1044, 1046.

[81]

APS-Seidel Steuerrechtliche Aspekte der Beendigung von Arbeitsverhältnissen Rn. 3.

[82]

Müller SteuK 2013, 140, 143; Grobys/Panzer-Heemeier/Esskandari Stichwort Kommentar Arbeitsrecht Rn. 63.

[83]

Kreuder Anm. zu BAG AP Nr. 37 zu § 5 ArbGG zu 6.

[84]

Hromadka NZA 1997, 569, 576.

[85]

MüKoBGB/Spinner BGB § 611a Rn. 131.

[86]

ErfK/Franzen § 12a TVG Rn. 4.

[87]

ErfK/Franzen § 12a TVG Rn. 5.

[88]

Ignor/Mosbacher/Brettschneider § 2 Rn. 48.

[89]

So etwa in § 2 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbSchG.

[90]

Weitere Beispiele bei Küttner/Röller Arbeitnehmerähnliche Personen Rn. 7 f.; bei Schaub/Vogelsang § 10 Rn. 4 sowie ErfK/Preis § 611a BGB Rn. 86 f.

[91]

Das Heimarbeitsgesetz (HAG) regelt die Rechtsverhältnisse der Heimarbeiter, Hausgewerbetreibenden und Zwischenmeister.

[92]

BAG NJW 1991, 1629.

[93]

LAG Hamm AP Nr. 7 zu § 5 ArbGG 1979; LAG Berlin NZA 98, 943.

[94]

BAG NZA 97, 1126; BGH NZA 99, 53.

[95]

BAG NZA 97, 1302.

[96]

BAG AP Nr. 7 zu § 12a TVG.

[97]

Vgl. KassKomm/Guttenberger § 1 SGB VI Rn. 10; Küttner/Voelzke Arbeitnehmerähnliche Personen Rn. 27.

[98]

Küttner/Voelzke Arbeitnehmerähnliche Personen Rn. 27.

[99]

Vgl. nur BSG NZS 2006, 375 (st. Rspr.). Vgl. dazu auch ausführlich Küttner/Voelzke Arbeitnehmerähnliche Personen Rn. 28 ff.

[100]

Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind auch steuerlich regelmäßig selbstständig tätig, vgl. EStR 2008 R 15.1 Abs. 3.

[101]

BFH NZA-RR 1999, 376.

[102]

EStR 15.1 Abs. 2.

[103]

Küttner/Seidel Heimarbeit Rn. 51. Die einzelfallbezogene Abwägung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ist ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH DB 1999, 1044 ff.

[104]

Preis/Temming Individualarbeitsrecht Rn. 252; Schaub/Koch Arbeitsrecht von A-Z Freie Mitarbeiter.

[105]

BVerfGE 59, 231.

[106]

BAG AP Nr. 42 und Nr. 74 zu § 611 Abhängigkeit.

[107]

BVerfGE 59, 231; 64, 256; a.A.: Differenzierung aufzugeben nach Inkrafttreten des § 611a BGB ErfK/Preis § 611a BGB Rn. 71; bereits zuvor abl. Bezani NZA 1997, 856 (860 f.).

[108]

BVerfGE 59, 231. Als Beispiele für programmgestaltende Beschäftigte, denen nach der Rspr. eine Arbeitnehmereigenschaft zugesprochen wurde, sind zu nennen: Filmautoren und Regisseure, wenn sie in die Arbeitsorganisation eingegliedert sind (BAG AP Nr. 26, 34 zu § 611 BGB Abhängigkeit); Fotoreporter (BAG AP Nr. 44 zu § 5 ArbGG); Schauspieler (BAG AP Nr. 10 zu § 611 BGB Film). Die Tätigkeit von Redakteuren für eine Rundfunk- und Fernsehanstalt ist grds. programmgestaltend. Etwas anderes gilt, wenn trotz Mitwirkung eine „persönliche Handschrift“ mangels Einflusses nicht erkennbar ist (LAG Köln AE 2014, 298). Beispiele für programmgestaltende Beschäftigte, die der Rspr. zufolge freie Mitarbeiter sind: Moderatoren (BAG AP Nr. 37 zu § 611 BGB Rundfunk); Rundfunkreporter (BAG AP Nr. 96 zu § 611 BGB Abhängigkeit); pauschal bezahlte Bildberichterstatter (BAG AP Nr. 47 zu § 5 BetrVG 1972).

[109]

BVerfGE 59, 231; 64, 256. Beispiele aus der Rspr. für nicht programmgestaltende Mitarbeiter: Bühnenbildner (LAG Berlin AP Nr. 44 zu § 611 BGB Abhängigkeit); Kameraassistenten (BAG AP Nr. 24, 25 zu § 611 BGB Rundfunk); Sprecher von Nachrichten und weiteren vorgegebenen Texten (BAG AP Nr. 74 zu § 611 BGB Abhängigkeit).

[110]

BAG AP Nr. 73, 74 zu § 611 BGB Abhängigkeit; BAG NZA 2013, 903 (Arbeitnehmerstatus einer Cutterin).

[111]

Zöllner/Loritz/Hergenröder § 4 V d.

[112]

MünchHdb-ArbR/Richardi Bd. 1 § 16 Rn. 30, 33.

[113]

HK-ArbR/Kreuder § 611a BGB Rn. 58.

[114]

HK-ArbR/Kreuder § 611a BGB Rn. 47.

[115]

Vgl. die Aufzählung in § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG.

[116]

BAG AP Nr. 24 zu § 611 BGB Ärzte; LAG Baden-Württemberg NZA 1985, 739; LAG Hamm NZA 1990, 228; LAG Berlin NZA 1987, 488.

[117]

Küttner/Seidel Freie Mitarbeit Rn 32.

[118]

Küttner/Voelzke Freie Mitarbeit Rn. 36.

[119]

Solche liegen bei freien Mitarbeiterverträgen oft vor. Beispielhaft genannt seien hier die Tätigkeiten von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, vgl. ErfK/Müller-Glöge § 627 BGB Rn. 6 mit weiteren Beispielen.

[120]

BSG NZA-RR 2000, 434.

[121]

Schaub/Vogelsang § 10 Rn. 12.

[122]

Geringfügig beschäftigt sind ebenso Personen, die haushaltsnahe Dienstleistungen i.S.v. § 8a SGB IV erbringen. Eine solche geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird, vgl. § 8a S. 2 SGB IV.

[123]

Grds. sind die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse in der Arbeitslosen-, der Pflege- und der Renten- und Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig.

[124]

Vgl. auch die diesbezügliche Klarstellung in § 2 Abs. 2 TzBfG.

[125]

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeitsrichtlinien) 2.2.1.1.

[126]

BSG NZA 1984, 301.

[127]

BSG NZS 2005, 538. Es kommt nur dann auf den tatsächlichen Zufluss von Arbeitsentgelt an, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr zahlt, als diesem nach Tarifvertrag zusteht, vgl. BSG NZS 2005, 486.

[128]

Innerhalb dieser Gleitzone verhält es sich bei der Beitragstragung so, dass ausschließlich der Arbeitnehmer bevorteilt wird, vgl. die Regelungen in § 346 Abs. 1a SGB III, § 249 IV SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1d SGB VI, § 58 Abs. 5 S. 2 SGB XI.

[129]

Formulierungsvorschlag: „Da das geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnis grds. gem. § 8 Abs. 1 SGB IV nur bis zu einer monatlichen Vergütung in Höhe von € 450 brutto sozialversicherungsfrei ist, wurde der Arbeitnehmer darauf hingewiesen, dass, soweit seine monatliche Vergütung im Einzelfall mehr als 450 € brutto beträgt, er den jeweils auf ihn entfallenden Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen zu tragen hat.“

[130]

KassKomm/Spellbrink § 32 SGB I Rn. 6 f.

[131]

Schaub/Linck § 44 Rn 65.

[132]

Preis/Temming Individualarbeitsrecht Rn. 243; MünchHdb-ArbR/Schneider Bd. 1 § 19 Rn. 12 f.

[133]

Preis Individualarbeitsrecht Rn. 244.

[134]

ErfK/Koch § 5 BetrVG Rn. 17 ff. Als Beispiele aus der Rspr., nach denen der Status eines leitenden Angestellten vorliegen soll, sind zu nennen: Wirtschaftsprüfer (BAG AP Nr. 5 zu § 5 BetrVG 1972); Leiter einer Geschäftsstelle (BAG AP Nr. 21 zu § 102 BetrVG 1972); TÜV-Abteilungsleiter (BAG AP Nr. 24 zu § 5 BetrVG 1972). In folgenden Beispielsfällen verneint die Rspr. den Status eines leitenden Angestellten: Vertriebsleiter eines Verlagsunternehmens (BAG AP Nr. 19 zu § 5 BetrVG 1972); Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft ohne Berechtigung zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern (BAG NZA-RR 2000, 425); Werksärzte (LAG Baden-Württemberg AP Nr. 17 zu § 5 BetrVG 1972). Vgl. zum (begrenzten) Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 KSchG: Horn NZA 2012, 186.

[135]

Hanau/Adomeit Rn. 560.

[136]

HK-ArbR/Gieseler § 14 KSchG Rn. 13; ErfK/Kiel § 14 KSchG Rn. 10. Vgl. zum Kündigungsschutz leitender Angestellter Vogel NZA 2002, 313. § 14 Abs. 2 S. 1 KSchG erklärt § 3 KSchG für unanwendbar, sodass leitende Angestellte keinen Kündigungseinspruch beim Betriebsrat einlegen können. § 14 Abs. 2 Satz 2 KSchG legt fest, dass der Arbeitgeber gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG gegen Zahlung einer Abfindung die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragen kann, ohne dies begründen zu müssen.

[137]

Küttner/Voelzke Leitende Angestellte Rn. 25.

[138]

Küttner/Seidel Leitende Angestellte Rn 24.

[139]

Preis/Temming Individualarbeitsrecht Rn. 264; Zöllner/Loritz/Hergenröder § 5 IV 2.

[140]

Siehe auch § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG, § 5 Abs. 1 BetrVG, § 1 Abs. 2 EFZG, aus denen sich mittelbar ebenfalls ergibt, dass der Gesetzgeber die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten grds. als Arbeitnehmer ansieht und sie nur in bestimmten Fällen aus dem Anwendungsbereich herausnimmt.

[141]

Knopp/Kraegeloh § 10 Rn. 6; Leinemann/Taubert § 10 Rn. 6; ErfK/Schlachter § 10 BBiG Rn. 3a. So auch im Ergebnis: Vogel NJ 2014, 133, 140; ebenso: Gedon/Hurlebaus § 10 Rn. 37.

[142]

LAG Düsseldorf NZA 1985, 95.

[143]

In BAG AP Nr. 1, 2 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis hat das BAG die Frage der Arbeitnehmereigenschaft nicht beantwortet. BAG AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis und BVerwG AP Nr. 32 zu § 9 MuSchG bejahen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ausdrücklich.

[144]

BAG AP Nr. 11 zu § 18 SchwbG; BAG AP Nr. 7 zu § 3 BBiG.

[145]

BAG NZA 2013, 1202; Vogel NJ 2014, 133, 140.

[146]

BAG NZA 2015, 1057.

[147]

BAG Urt. v. 23.7.2015 – 6 AZR 490/14 – NZA-RR 2015, 628.

[148]

HK-ArbR/Gross § 10 BBiG Rn. 3; ErfK/Schlachter § 10 BBiG Rn. 2.

[149]

HK-ArbR/Gross § 10 BBiG Rn. 4.

[150]

Vgl. zu weiteren Voraussetzungen des Berufsausbildungsverhältnisses §§ 4–26 BBiG. Eine umfassende Darstellung kann in diesem Werk nicht erfolgen.

[151]

BAG AP Nr. 1 zu § 4 BBiG.

[152]

HK-ArbR/Gross § 10 BBiG Rn. 6.

[153]

HK-ArbR/Gross § 10 BBiG Rn. 7; ErfK/Schlachter § 10 BBiG Rn. 2.

[154]

Z.B. BUrlG, MuSchG, JArbSchG.

[155]

BAG NZA 2007, 977; ähnl. ErfK/Schlachter § 10 BBiG Rn. 3.

[156]

Zu Praktika und den Auswirkungen bzgl. des MiLog Burkard-Pötter/Sura NJW 2015, 517 und zur „Generation Praktikum“ Maties RdA 2007, 135.

[157]

BAG v. 13.3.2003 6 AZR 564/01; Scherer NZA 1986, 280; ErfK/Schlachter § 26 BBiG Rn. 3; Orlowski RdA 2009, 38, 39; Küttner/Röller Praktikant Rn. 1.

[158]

BAG AP Nr. 2 zu § 21 KSchG; Schmidt NJW-Spezial 2006, 561; BAG 29.04.15 – 9 AZR 78/14.

[159]

BAG NZA 1986, 293.

[160]

Gesetz v. 11.8.2014, BGBl. I 2014, S. 1348.

[161]

Burkard-Pötter/Sura NJW 2015, 517, 518.

[162]

ErfK/Preis § 611a BGB Rn. 179.

[163]

Preis/Temming Individualarbeitsrecht Rn. 268 ff.; ErfK/Preis § 611a BGB Rn. 179; Krimphove BB 2014, 564.

[164]

BAG AP Nr. 77 zu § 612 BGB; ErfK/Preis BGB § 611a Rn. 179.

[165]

BAG AP Nr. 3 zu § 3 BAT.

[166]

MK-BGB/Spinner § 611a BGB Rn. 105.

[167]

Maties RdA 2007, 135, 140.

[168]

Zöllner/Loritz/Hergenröder § 6 IV.b.

[169]

Maties RdA 2007, 135, 140; Zöllner/Loritz/Hergenröder § 6 IV.1.b.

[170]

ErfK/Preis § 611a BGB Rn. 179; a.A. auch hier mit gleicher Begründung wie beim Praktikantenverhältnis MK-BGB/Spinner § 611a BGB Rn. 105.

[171]

ErfK/Preis § 611a BGB Rn. 177, 178 f.; ErfK/Schlachter § 26 BBiG Rn. 5

[172]

Natzel NZA 2008, 567, 569; Weber Anm. zu BAG AP Nr. 3 zu § 3 BAT [I].

[173]

Gedon/Hurlebaus § 26 Rn. 29.

[174]

MünchHdb-ArbR/Natzel Bd. 2 § 149 Rn. 204; ErfK/Schlachter § 26 BBiG Rn. 5.

[175]

Scherer NZA 1986, 280, 281.

[176]

§§ 10, 13 BBG, §§ 8, 11 BeamtStG.

[177]

Müller/Preis 1. Abschnitt Rn. 8; MK-StGB/Radtke § 11 Rn. 20.

[178]

Vgl. ErfK/Preis § 611a BGB Rn. 132; Zöllner/Loritz/Hergenröder § 4 III.1.

[179]

MK-BGB/Spinner § 611a Rn. 117.

[180]

Z.B. § 1 Abs. 2 KSchG: Dienststellen- statt Betriebsbezug; Personalvertretung statt Betriebsverfassung gemeinsam mit den Beamten.

[181]

BeckOK-VwGO/Garloff § 22 Rn. 4; Schoch/Schneider/Bier/Stelkens/Panzer § 22 Rn. 8.

[182]

Vgl. § 266a Abs. 4 S. 2 Nr. 3 StGB.

1. Kapitel Grundlagen › D. Haftung von Unternehmen und Unternehmensverantwortlichen

D. Haftung von Unternehmen und Unternehmensverantwortlichen

137

Der einzelne Arbeitgeber als Individualperson ist in der Praxis eher die Ausnahme als beschuldigter Adressat von Straf- oder Bußgeldtatbeständen; jedenfalls das Gros der Arbeitnehmer ist bei Unternehmen beschäftigt, die als juristische Person organisiert sind. Hieraus ergeben sich im Hinblick auf das geltende (Individual-)Schuldstrafrecht einige zu beachtende Besonderheiten bzgl. arbeitsstrafrechtlicher Tatbestände; diese richten sich – wie bereits dargelegt[1] – nahezu ausnahmslos an den Arbeitgeber.

Anmerkungen

[1]

Vgl. 1. Kap. Rn. 14, 32.

1. Kapitel Grundlagen › D. Haftung von Unternehmen und Unternehmensverantwortlichen › I. Straf- und bußgeldrechtliche Verantwortung von Unternehmen

I. Straf- und bußgeldrechtliche Verantwortung von Unternehmen

1. Bislang fehlende „Strafbarkeit“ von Unternehmen – Ausblick auf ein Verbandssanktionenrecht

138

Unser Strafrecht kannte bislang keine Strafbarkeit juristischer Personen („societas delinquere non potest“).[1] Unternehmen sind daher de lege lata weder beschuldigungs-, bestrafungs- noch bemaßregelungsfähig.[2] Nach der Konzeption des Schuldstrafrechts können nur menschliche Individuen für ihr Fehlverhalten mit einer echten Kriminalstrafe belangt werden.[3]

139

In einer Vielzahl europäischer und sonstiger Staaten ist dies schon seit längerem anders: Jedenfalls in bestimmten Deliktsbereichen ist eine echte Unternehmensstrafbarkeit dort üblich.[4] Auch in der Bundesrepublik wurde schon seit längerer Zeit ein Verbands- bzw. Unternehmensstrafrecht gefordert.[5] Eine entsprechende Gesetzgebungsinitiative des Landes Hessen aus dem Jahre 1998[6] wurde allerdings zurückgenommen.[7] Die vom Bundesministerium der Justiz eingesetzte „Kommission zur Reform des strafrechtlichen Sanktionensystems“ hatte in ihrem Abschlussbericht vom März 2000 noch die Einführung einer Unternehmenssanktionierung abgelehnt.[8] Noch im Mai 2013 stützte sich die damalige Bundesregierung auf die Begründung der Kommission, dass ein strafrechtliches Regelungsmodell erhebliche Bedenken hinsichtlich des Schuldprinzips aufwerfe und das bestehende Instrumentarium (§§ 30, 130 OWiG) zur Unternehmenssanktionierung ausreiche.[9] Im Koalitionsvertrag zwischen den Parteien CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode hieß es hingegen, dass ein Unternehmensstrafrecht (zumindest) für multinationale Konzerne geprüft werden solle.[10]

140

Schließlich wurde im November 2013 durch einen Entwurf für ein Verbandsstrafgesetzbuch des Landes Nordrhein-Westfalen[11] erneut eine Kontroverse zum Erfordernis eines Unternehmensstrafrechts ausgelöst, die bis heute andauert und eine Vielzahl von Gegenentwürfen mit unterschiedlichen Ansätzen und Zielrichtungen hervorbrachte. So schlug z.B. der Bundesverband der Unternehmensjuristen e.V. (BUJ) 2013 die Reform über eine Änderung der §§ 30, 130 OWiG vor.[12] 2017 folgte der „Kölner Entwurf“ der Forschungsgruppe Verbandsstrafrecht, der zwar strafrechtliche Sanktionierungen vorsieht, dessen primäres Ziel jedoch spezialpräventive Zwecke sind.[13] Einen weiteren Beitrag aus der Wissenschaft lieferten in 2018 die „Frankfurter Thesen zur Unternehmensverantwortung für Unternehmenskriminalität“.[14]

141

Mittlerweile ist auch die Politik wieder aktiv geworden. Die Bundesregierung einigte sich im Koalitionsvertrag zur 19. Legislaturperiode darauf, dass das Sanktionsrecht für Unternehmen verschärft werden solle.[15] Ein erster, nicht offiziell veröffentlichter Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes (VerSanG) war seit August 2019 im Umlauf.[16] Im April 2020 veröffentlichte schließlich das BMJV einen Referentenentwurf unter dem Titel „Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“.[17] Wie schon der inoffizielle, hat auch dieser offizielle Entwurf viel Kritik erfahren.[18] Doch trotz zahlreicher Änderungsvorschläge aus der Verbandsanhörung wurde im Juni 2020 – bereits vier Tage nach Ablauf des Anhörungsverfahrens – der Regierungsentwurf[19] veröffentlicht. Er enthält keine inhaltlichen Abweichungen vom Referentenentwurf.[20] Im September 2020 hat der Bundesrat den Regierungsentwurf entgegen den Empfehlungen seines Rechts- und seines Wirtschaftsausschusses[21] gebilligt, sieht jedoch erheblichen Korrekturbedarf.[22] Nunmehr bleibt das weitere Gesetzgebungsverfahren abzuwarten.[23] Mit einer zeitnahen Einführung eines Sanktionsrechts für Unternehmen in Deutschland ist jedenfalls zu rechnen.

142

Auch bis zu einem etwaigen Inkrafttreten eines solchen deutschen Verbandssanktionenrechts wird der grenzüberschreitend tätige Berater und Verteidiger eine etwaige Verbandsstrafe, die in den einzelnen Staaten unterschiedlich konzipiert ist, stets zu berücksichtigen haben und hierbei – wie generell in transnationalen Verfahren jeglicher Art von Wirtschaftsstrafsachen – kaum ohne Unterstützung von Kolleginnen und Kollegen aus dem jeweiligen Staat tätig werden können.[24]

2. Sanktionen gegen Unternehmen

143

Das bisherige Fehlen einer Kriminalstrafe für Unternehmen in Deutschland führte (und führt) jedoch keineswegs dazu, dass das Unternehmen bzw. der Arbeitgeber bei der Begehung von Straftaten durch Unternehmensangehörige bzw. Arbeitnehmer keine Sanktionen zu befürchten hätte: Auch das geltende Recht sieht einschneidende, im Einzelfall existenzgefährdende Regelungen zu Lasten von Unternehmen vor, sofern Leitungspersonen durch die Begehung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten unternehmensbezogene Pflichten verletzt haben oder die juristische Person (bzw. die Personenvereinigung) hierdurch bereichert wurde. Möglich ist insoweit eine Bebußung des Unternehmens nach § 30 OWiG[25] oder die Anordnung der Einziehung gegen das Unternehmen als begünstigter Dritter nach § 29a Abs. 2 OWiG.[26]

Anmerkungen

[1]

Statt vieler Eidam Kap. 5 Rn. 179.

[2]

Minoggio § 2 Rn. 3; Bottke wistra 1997, 241, 246 f.

[3]

Vgl. bereits Hafter S. 20 ff.; vgl. auch BGHSt 5, 28, 32 (Unternehmensstrafe „passt nicht zum sozialethischen Schuld- und Strafbegriff“) und BVerfGE 123, 267, 413 f. (Lissabon-Urteil).

[4]

Vgl. jeweils den Überblick bei: Eidam Kap. 6 Rn. 28 ff.; Kirch-Heim S. 128 ff.; Mittelsdorf S. 90 ff.

[5]

Zur rechtswissenschaftlichen und -politischen Diskussion vgl. nur Mittelsdorf S. 68 ff.; zu den Folgen einer etwaigen Einführung vgl. Trüg wistra 2010, 241 ff.

[6]

BR-Drucks. 690/98.

[7]

BR-Drucks. 385/99.

[8]

Vgl. den Abschlussbericht, Abschnitt 12.2.1.

[9]

Plenarprotokoll 17/239 v. 15.5.2013, S. 30115.

[10]

Vgl. Koalitionsvertrag mit dem Titel „Deutschlands Zukunft gestalten“, S. 145; vgl. auch die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Keul, Nicole Maisch, Luise Amtsberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – BT-Drucks. 18/2056 –, BT-Drucks. 18/2187, S. 2, 6.

[11]

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden; abrufbar unter https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMI16-127.pdf.

[12]

Vgl. hierzu Beulke/Moosmayer CCZ 2014, 146.

[13]

Henssler/Hoven/Kubiciel/Weigend Kölner Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes; abrufbar unter https://www.verbandsstrafrecht.jura.uni-koeln.de/sites/fg_verbandsstrafrecht/user_upload/Koelner_Entwurf_eines_Verbandssanktionengesetzes__2017.pdf.

[14]

Jahn/Schmitt-Leonardy/Schoop wistra 2018, 27.

[15]

Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD zur 19. Legislaturperiode, S. 126; abrufbar unter https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/koalitionsvertrag-zwischen-cdu-csu-und-spd-195906.

[16]

Abrufbar unter https://www.steuerberater-center.de/media/VerSanG_RefE.pdf (2.12.2019); vgl. hierzu auch Gercke/Grözinger „BMJV-Entwurf zu Verbandssanktionen: Zuckerbrot und Peitsche“, in: Legal Tribune Online, 23.8.2019.

[17]

Abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Staerkung_Integritaet_Wirtschaft.pdf?__blob=publicationFile&v=1.

[18]

Vgl. nur DAV NZG 2020, 305; Soyka DRiZ 2020, 137; Cordes/Wagner NZWiSt 2020, 215; Köllner NZI 2020, 60; Baur/Holle ZRP 2019, 186; mit Fokus auf die Regelungen zu internen Ermittlungen und Beschlagnahme Kainer/Feinauer NZA 2020, 363; Ott/Lüneborg NZG 2019, 1361. Besonders kritisch mit Blick auf verfassungsrechtliche Legitimationsfragen Rostalski NJW 2020, 2087. Vgl. auch den sog. „Münchner Entwurf“: Saliger/Tsambikakis/Mückenberger/Huber (Hrsg.), Münchener Entwurf eines Verbandssanktionsgesetzes, 2019.

[19]

BR-Drucks. 440/20.

[20]

Rotsch/Mutschler/Grobe CCZ 2020, 169, mit entsprechender Kritik.

[21]

Vgl. die Empfehlungen der Ausschüsse v. 8.9.2020, BR-Drucks. 440/1/20.

[22]

Stellungnahme des Bundesrates v. 18.9.2020, BR-Drucks. 440/20 (Beschluss).

[23]

Siehe nun auch BT-Drucks. 19/23568 v. 21.10.2020.

[24]

Zur grenzüberschreitenden Verteidigung im Einzelnen vgl. nur Salditt StV 2003, 136, 137.

[25]

Inzwischen wurde die Höhe der möglichen Geldbuße durch eine Gesetzesänderung sogar auf 10 Mio. € erhöht und damit verzehnfacht (!), Art. 4 des Gesetzes v. 26.6.2013, BGBl. I 2013, S. 1738, 1748.

[26]

Vgl. ausführlich hierzu 3. Kap. Rn. 69 ff., 85 ff.

1. Kapitel Grundlagen › D. Haftung von Unternehmen und Unternehmensverantwortlichen › II. Organ- und Vertreterhaftung nach § 14 StGB bzw. § 9 OWiG

II. Organ- und Vertreterhaftung nach § 14 StGB bzw. § 9 OWiG

144

Arbeitsstrafrechtliche Tatbestände richten sich regelmäßig an den Arbeitgeber (s.o.). Es handelt sich mithin um Sonderdelikte, wobei der eigentliche Adressat („der Arbeitgeber“) in aller Regel eine juristische Person und weder handlungs- noch deliktsfähig ist (s.o.). Im Hinblick darauf, dass die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit an das schuldhafte bzw. vorwerfbare Handeln einer natürlichen Person anknüpft, würden so grundsätzlich Haftungslücken entstehen.[1] Um dies zu vermeiden, erfolgt eine Zurechnung bzgl. Individualpersonen über § 14 StGB bzw. für das Ordnungswidrigkeitenrecht über die wortgleiche Regelung des § 9 OWiG. Die genannten Vorschriften werden ergänzt durch die Haftung von Betriebs- und Unternehmensinhabern wegen Aufsichtspflichtverletzungen (§ 130 OWiG) und die Sanktionierung von juristischen Personen und Personenvereinigungen selbst wegen betriebsbezogener Zuwiderhandlungen von Organen und bestimmten Vertretern (§ 30 OWiG).

145

§ 14 StGB und § 9 OWiG führen damit zu einer Ausweitung der straf- bzw. bußgeldrechtlichen Haftung, indem sie Personen zu Normadressaten – also tauglichen Tätern – machen, denen eigentlich ein täterschaftsbegründendes besonderes persönliches Merkmal fehlt.[2]

1. Besondere persönliche Merkmale

146

Die besonderen persönlichen Merkmale nach § 14 Abs. 1 StGB sind mit denen des § 28 StGB nicht gleichbedeutend.[3] Das Gesetz unterteilt sie in „besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände“. Nach h. M. trägt diese Differenzierung allerdings wenig zur Klärung des Regelungsbereichs der Organ- und Vertreterhaftung bei.[4]

147

Persönliche Eigenschaften sind die mit der Person des Menschen als solcher verbundenen Merkmale geistiger, körperlicher oder rechtlicher Art (z.B. Lebensalter).[5] Jedoch sind diese Eigenschaften ihrer Natur nach unübertragbar und persönliche Eigenschaften daher im Rahmen von § 14 StGB irrelevant.[6]

148

Persönliche Verhältnisse sind die äußeren Beziehungen eines Menschen zu anderen Menschen, Institutionen oder Sachen.[7] Zu dieser Gruppe zählen auch die sog. Statusbezeichnungen, soweit sie mit vertretbaren Pflichten verbunden sind.[8] Im arbeitsrechtlichen Kontext ist die Statusbezeichnung „Arbeitgeber“ von zentraler Bedeutung.[9] Als weitere Beispiele täterschaftsbegründender Statusbezeichnungen sind hier insbesondere „Unternehmer“ (§ 404 Abs. 1 SGB III, § 209 Abs. 2 SGB VII), „Verleiher“ (§ 15 AÜG) und „Entleiher“ (§ 15a AÜG) zu nennen.[10]

149

Für die persönlichen Umstände verbleiben solche täterbezogenen Merkmale, die nicht bereits zu den Eigenschaften oder Verhältnissen gehören.[11] Sie wurden aufgenommen, um klarzustellen, dass die besonderen persönlichen Merkmale nicht dauerhaft vorliegen müssen, sondern auch solche von nur vorübergehender Dauer sein können.[12] Dazu zählen aber insbesondere momentane Einstellungen in Gestalt von Beweggründen oder Gesinnungen, die als subjektive täterbezogene Merkmale außerhalb des § 14 StGB stehen.[13]

2. Vertretung (§ 14 Abs. 1 StGB, § 9 Abs. 1 OWiG)

150

Die Zurechnungstatbestände des § 14 StGB setzen in Abs. 1 voraus, dass der Handelnde Vertretungsberechtigter einer juristischen Person (Nr. 1) oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft i.S.v. § 14 Abs. 2 BGB (Nr. 2) oder gesetzlicher Vertreter einer anderen Person (Nr. 3) ist.[14] Dies gilt entsprechend für den wortgleichen § 9 OWiG.[15]

a) Juristische Personen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG)

151

Juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts sind körperlich verfasste, von ihrem Mitgliederbestand regelmäßig unabhängige Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit.[16] Sie handeln durch ihre Organe. Die strafrechtliche Haftung der vertretungsberechtigten Organe juristischer Personen setzt die rechtlich wirksame Entstehung des Verbandes voraus.[17] Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach den einschlägigen zivilrechtlichen bzw. öffentlich-rechtlichen Regeln, nach denen dies auch bei schwerwiegenden Gründungsmängeln zu bejahen sein kann (vgl. z.B. § 275 AktG, § 75 GmbHG, § 94 GenG). Dagegen kann eine „faktische Betrachtungsweise“ die fehlende Rechtspersönlichkeit nicht ersetzen; hier gilt auch nicht Abs. 3, da dieser sich nur auf Mängel bei der Begründung des Auftrags- und Vertretungsverhältnisses bezieht.[18] Sofern die Organisation die Rechtspersönlichkeit nicht erlangt hat und sie auch nicht als rechtsfähige Personengesellschaft i.S.d. Abs. 1 Nr. 2 eingestuft werden kann, sind ihre Mitglieder selbst Normadressaten; auch können ihre „Organe“ zu solchen nach Abs. 2 werden.[19] Durch Abs. 1 Nr. 1 wird die strafrechtliche Organhaftung bei juristischen Personen auf vertretungsberechtigte Organe beschränkt.[20] Dadurch wird klargestellt, dass nur das Geschäftsleitungsorgan der juristischen Person und nicht etwa andere Organe wie z.B. Mitgliederversammlung, Aufsichtsrat oder Beiräte gemeint sind.[21]

152

Zu den in § 14 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. StGB genannten vertretungsberechtigten Organen bzw. Organmitgliedern gehören:[22]


– beim rechtsfähigen Verein der Vorstand gem. §§ 26, 29 BGB,
– bei der rechtsfähigen Stiftung der Vorstand gem. §§ 86, 88 BGB,
– bei der AG der Vorstand gem. §§ 76, 78, 84 AktG,
– bei der Genossenschaft der Vorstand gem. §§ 17 Abs. 1, 24 GenG,
– bei der GmbH der Geschäftsführer gem. § 35 GmbHG,
– bei der KGaA der persönlich haftende Gesellschafter gem. § 278 Abs. 2, § 285 AktG, § 170 HGB.

153

Bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt es sich um die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. Die Frage der organschaftlichen Vertretungsberechtigung bestimmt sich nach den einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts.[23]

154

Aus § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt StGB folgt, dass bei mehrgliedrig strukturierten Organen jedes Mitglied des Organs grundsätzlich Normadressat ist, und zwar unabhängig davon, ob und wie die Zuständigkeiten intern durch Satzung, Geschäftsordnung, Anstellungsvertrag oder interne Vereinbarung aufgeteilt sind.[24] Das heißt, dass die Geschäftsverteilung den Kreis der Normadressaten nicht begrenzen kann.[25] Insbesondere bei Begehungsdelikten kommt es allein auf das externe Handeln im Geschäfts- bzw. Pflichtenkreis des Vertretenen an.[26] Liegt hingegen der Vorwurf in einem pflichtwidrigen Unterlassen, so wird die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Organmitglieds nach § 14 StGB durch die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen des (unechten) Unterlassungsdelikts überlagert.[27]

155

Eine strafrechtliche Organ- bzw. Vertreterhaftung kommt für intern unzuständige Organmitglieder lediglich insoweit in Betracht, als ihnen die Vornahme der rechtlich erwarteten Handlung faktisch und rechtlich möglich sowie zumutbar ist.[28] Zudem setzt die Strafbarkeit intern zur Vornahme der Erfolgsabwendung unzuständiger Organmitglieder bei vorsätzlichen unechten Unterlassungsdelikten Kenntnis der die Erfolgsabwendung erfordernden tatsächlichen Situation voraus.[29]

156

Auch eine Strafbarkeit wegen einer fahrlässigen Unterlassungstat, die eine Pflicht zur gegenseitigen Überwachung voraussetzen würde, kommt nur beschränkt in Betracht. „Eine allgemeine gegenseitige Überwachungspflicht gleichberechtigter Organe besteht nicht […], denn sie würde dem Sinn einer – in großen Betrieben sogar notwendigen – Arbeitsteilung zuwiderlaufen.“[30] Demnach wird man eine Sorgfaltspflichtverletzung des intern nicht zuständigen Organmitglieds nur dann annehmen können, wenn sich ihm die fragliche Pflichtverletzung ohne Weiteres aufdrängen musste oder wenn infolge besonderer Umstände (z.B. früherer Unregelmäßigkeiten) Anlass bestand, sich um die Angelegenheiten des anderen zu kümmern.[31] Solche besonderen Umstände lagen beispielsweise in der Lederspray-Entscheidung[32] vor. Danach „greift der Grundsatz der Generalverantwortung und Allzuständigkeit der Geschäftsleitung ein,[33] wo – wie etwa in Krisen- und Ausnahmesituationen – aus besonderem Anlass das Unternehmen als Ganzes betroffen ist; dann ist die Geschäftsführung insgesamt zum Handeln berufen.“[34]

b) Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 9 Abs. 1 Nr. 2 OWiG)

157

In § 14 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft genannt, wobei auch hier nur Gesellschafter mit einer rechtswirksam erteilten Vertretungsbefugnis gemeint sind.[35] Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist gem. § 14 Abs. 2 BGB „eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen“.

158

Dazu gehören zunächst als sog. Personenhandelsgesellschaften:[36]


– die OHG (§ 105 HGB): vertretungsberechtigt sind alle Gesellschafter (§ 125 HGB),
– die KG (§ 161 HGB): vertretungsberechtigt sind nur die persönlich haftenden Komplementäre (§ 161 Abs. 2 i.V.m. §§ 125, 170 HGB),
–
–

159

Zu den rechtsfähigen Personengesellschaften gehören darüber hinaus:


– die Partnerschaftsgesellschaft, PartG: vertretungsberechtigt ist jeder einzelne Partner (§ 7 Abs. 3 PartGG i.V.m. §§ 125 Abs. 1 und 2, 126, 127 HGB),
–

160

Nicht erfasst sind hingegen:


–
–
–

161

Auch im Rahmen des § 14 Abs. 1 Nr. 2 StGB muss die Gesellschaft wirksam bestehen, was auch bei einem fehlerhaften, aber in Vollzug gesetzten Gesellschaftsvertrag der Fall ist.[44] Andernfalls sind die Gesellschafter selbst Normadressaten. Das gleiche gilt für sonstige nicht-rechtsfähige Personenvereinigungen. Daher kann z.B. der Vorstand eines nicht-rechtsfähigen Vereins, wenn er selbst Mitglied ist (andernfalls kommt Abs. 2 in Betracht), unmittelbar belangt werden.[45]

c) Gesetzliche Vertreter (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 9 Abs. 1 Nr. 3 OWiG)

162

Gesetzliche Vertreter i.S.v. § 14 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind solche Personen, deren Vertretungsrecht nicht auf Vollmachtserteilung oder vertraglicher Vereinbarung, sondern unmittelbar auf Gesetz beruht.[46]

163

Hierzu zählen neben Vertretern nach – in diesem Zusammenhang nicht näher zu erörternden – familienrechtlichen Vorschriften[47] insbesondere auch die sog. Parteien kraft Amtes: der Insolvenzverwalter (§§ 56 ff. InsO), der Nachlassverwalter (§ 1985 BGB), der Testamentsvollstrecker (§ 2205 BGB) und der Zwangsverwalter (§ 152 ZVG).

164

Nicht erfasst sind hingegen der Sequester (vgl. z.B. §§ 848, 938 ZPO) sowie Abwickler und Liquidatoren, die Abs. 1 Nr. 1 unterfallen, weil die juristische Person ihre Rechtspersönlichkeit bis zur Löschung aus dem Register beibehält.[48]

3. Beauftragung (§ 14 Abs. 2 StGB, § 9 Abs. 2 OWiG)

165

In § 14 Abs. 2 StGB wird vorausgesetzt, dass der Handelnde beauftragt ist, einen Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten (Leitender Angestellter), oder als sog. gewillkürter Vertreter ausdrücklich beauftragt ist, in eigener Verantwortung dem Betriebsinhaber obliegende Aufgaben wahrzunehmen.

a) Betriebsleitung (§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB, § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 OWiG)

166

Wird jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten beauftragt, die Leitung des Betriebes zu übernehmen, so haftet dieser (sog. Substitut) als Betriebsleiter nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber ein Unternehmen (S. 2) oder eine öffentliche Stelle (S. 3) ist. Ein Betrieb ist entsprechend der gängigen Definition eine planmäßig und meist auch räumlich zusammenhängende Einheit mehrerer Personen und Sachmittel unter einheitlicher Leitung zur Erreichung des auf eine gewisse Dauer gerichteten arbeitstechnischen Zwecks, Güter oder Leistungen materieller oder immaterieller Art hervorzubringen oder zur Verfügung zu stellen.[49] Dabei braucht der verfolgte Zweck nicht wirtschaftlicher Art zu sein, sodass auch Rechtsanwaltskanzleien, Arztpraxen, Krankenhäuser und karitative Einrichtungen unter den Betriebsbegriff fallen.[50]

167

Betriebsleiter ist derjenige, dem die Geschäftsführung eigenverantwortlich übertragen worden ist und der dementsprechend selbstständig an Stelle des Betriebsinhabers handelt.[51] Daran fehlt es, wenn der Beauftragte seine Entscheidungen mit dem Betriebsinhaber abstimmen muss.[52] Anders als in Nr. 2 genügt hier auch eine konkludente Betrauung mit der vollständigen oder teilweisen Leitung des Betriebs.[53] Die bloße Beauftragung zur Betriebsleitung ist jedoch nicht ausreichend. Voraussetzung ist, dass der Betriebsleiter den Auftrag angenommen[54] und seine Stellung auch tatsächlich angetreten hat, weil nur dann der Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, der seine Verantwortlichkeit rechtfertigt.[55] Entscheidend für die Eigenschaft eines Betriebsleiters ist seine tatsächlich ausgeübte Funktion, nicht hingegen die jeweilige Bezeichnung.[56] Auch können mehrere Beauftragte einen Betrieb bzw. ein Unternehmen leiten.[57]

168

Dem Betriebsleiter stehen Personen gleich, die einen Teil eines Betriebs oder Unternehmens leiten. Ein „Teil“ kann sowohl ein Zweigbetrieb als auch die Abteilung eines Gesamtbetriebs (z.B. Einkauf, Vertrieb, Technik, Revision etc.) mit einer gewissen Selbstständigkeit und Bedeutung sein.[58] Auch hier ist nicht die Bezeichnung, sondern die Funktion entscheidend.[59] Allein die Beaufsichtigung anderer Mitarbeiter und die verantwortliche Begleitung von Betriebsabläufen reichen nicht aus, um von einer eigenständigen Teilleitung des Betriebs zu sprechen. Vielmehr muss die Stellung im Betrieb so verantwortlich sein, dass die Übernahme von Aufgaben des Betriebsleiters als selbstverständlich erscheint. So können beispielsweise Vorarbeiter nicht unter Abs. 2 Nr. 1 2. Var. gefasst werden.[60] Als Abgrenzungskriterium kann die in § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG enthaltene Umschreibung des leitenden Angestellten dienen.[61] Einer Aufsichtsperson ohne Leitungsbefugnis kann das beim Vertretenen vorliegende persönliche Merkmal nur unter den engeren Voraussetzungen des Abs. 2 S. 1 Nr. 2 zugerechnet werden.[62]

169

Der Betriebsleiter muss von dem Betriebsinhaber oder einem sonst dazu Befugten einen entsprechenden rechtsgeschäftlichen Auftrag erhalten haben.[63] Ist der Betriebsinhaber eine juristische Person, so sind zur Erteilung eines solchen Auftrags deren organschaftliche Vertreter berufen. Bei rechtsfähigen Personengesellschaften ist deren vertretungsberechtigter Gesellschafter zuständig. Im Übrigen sind die sonst zur Auftragserteilung Befugten zu nennen. Hierbei handelt es sich in der Regel um Leitungspersonen, die zur Auftragserteilung kraft Gesetzes ermächtigt sind oder durch den Betriebsinhaber oder dessen gesetzlichen Vertreter bevollmächtigt wurden.[64]

b) Sonstige Aufgaben (§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StGB, § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 OWiG)

170

In § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StGB ist der Fall normiert, dass ein ausdrücklicher Auftrag zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung betrieblicher Aufgaben erteilt wurde. Diese beauftragten Personen können sowohl Betriebsangehörige als auch außenstehende Dritte sein.[65] Zudem kann eine juristische Person Zurechnungsadressat sein.[66] Nach Abs. 2 S. 3 findet S. 1 sinngemäß Anwendung auf Beauftragte einer Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Erforderlich ist, dass die Beauftragten mit Aufgaben betraut werden, die dem Inhaber des Betriebes obliegen.[67]

171

Die Beauftragung muss ausdrücklich durch den Betriebsinhaber selbst oder einen sonst dazu Befugten erfolgen.[68] Ein solcher Auftrag kann auch formfrei erteilt werden.[69] „Er muss jedoch zweifelsfrei erfolgen und ausreichend konkret sein, damit für den Beauftragten das Ausmaß der von ihm zu erfüllenden Pflichten eindeutig erkennbar ist.“[70] Durch das Erfordernis einer „ausdrücklichen“ Beauftragung soll auch verhindert werden, „dass in einem Betrieb die Verantwortung zu leicht auf einen anderen abgewälzt wird“.[71]

Die strengen Anforderungen an eine ausdrückliche Beauftragung i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB fasst der BGH in seinem Beschluss vom 12.9.2012 anschaulich wie folgt zusammen:[72]

„Entscheidend ist […], dass gesetzliche Arbeitgeberpflichten in die eigenverantwortliche Entscheidungsgewalt des Beauftragten übergehen […]. Im Rahmen einer solchen Prüfung kann indiziell auch von Bedeutung sein, ob der Betrieb aufgrund seiner Größe überhaupt eine personelle Aufteilung der Verantwortlichkeitsbereiche erforderlich macht. In diesem Sinne kann auch der Gedanke der Sozialadäquanz der Beauftragung herangezogen werden […]. Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB führt nämlich zu einer jedenfalls partiellen Verlagerung strafbewehrter Pflichten vom primär zuständigen Organ auf nachgeordnete Mitarbeiter […]. Deshalb darf auch nicht ohne weiteres von der Übertragung von Leitungsbefugnissen auf die Begründung einer Normadressatenstellung geschlossen werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob – wie etwa im Hinblick auf die betriebliche Struktur oder die Vorerfahrungen der handelnden Personen – eine sachliche Notwendigkeit für eine derart weitgehende Aufgabenübertragung bestanden haben könnte. Je weniger eine solche erkennbar ist, umso ferner liegt es, eine Übertragung genuiner Arbeitgeberpflichten anzunehmen. Die sinnvolle Aufgabenabschichtung zwischen Organ und Beauftragtem liegt dem Tatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB als Grundidee zugrunde […], weil es für den Beauftragten regelmäßig nur unter dieser Voraussetzung möglich sein wird, im Aufgabenbereich des eigentlichen Organs selbstständig zu handeln […]. Fehlt dem mit solchen Aufgaben Betrauten die eigene Entscheidungsfreiheit, dann handelt er nicht wie ein organschaftlicher Vertreter, sondern allenfalls als dessen Gehilfe.“

4. Handeln „als“ Vertreter bzw. „auf Grund“ des Auftrags

172

Die Zurechnungstatbestände des § 14 StGB setzen ein Handeln des Betroffenen „als“ Organ bzw. Vertreter (Abs. 1) oder „auf Grund“ des erteilten Auftrags (Abs. 2) voraus. Daran fehlt es jedenfalls, wenn der Vertreter nur „bei Gelegenheit“ handelt.[73] Im Übrigen ist umstritten unter welchen Umständen von einem statusbezogenen Vertreterhandeln auszugehen ist.[74] In der strafgerichtlichen Rechtsprechung dominierte lange die sog. Interessentheorie.[75] Danach müsse der Zurechnungsadressat „wenigstens auch im Interesse des Vertretenen“ gehandelt haben, was nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen sei.[76] Ist das Verhalten des Organs bzw. Vertreters dagegen allein durch Eigeninteressen motiviert, fehle der Vertretungsbezug; ein die Anwendbarkeit von § 14 ermöglichendes Handeln „als“ Vertreter bzw. „auf Grund“ des Auftrags liege dann nicht vor.[77] Nach der in der strafrechtlichen Literatur – in verschiedenen Variationen – vertretenen Funktionstheorie soll es hingegen nicht auf die Eigennützigkeit der Motivation ankommen, sondern auf einen funktionalen Zusammenhang zwischen der Handlung des Vertreters und seinem Aufgaben- und Pflichtenkreis, den er wahrzunehmen hat.[78] Danach muss sich die Tathandlung objektiv auf den Funktionsbereich des Vertreters beziehen, gleichgültig, welche Zwecke der Handelnde damit subjektiv verfolgt.[79] Daneben muss das von Radtke entwickelte sog. Zurechnungsmodell Erwähnung finden, wonach rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vetretenen zur Zurechnung führt.[80]

173

Der 3. Strafsenat des BGH hat – zunächst im Rahmen eines obiter dictums – in seiner Entscheidung (zu §§ 283 ff. StGB) vom 10.2.2009 eine Abkehr von der Interessenformel vollzogen.[81] Vielmehr erscheine es geboten, „maßgeblich daran anzuknüpfen, ob der Vertreter i.S.d. § 14 StGB im Geschäftskreis des Vertretenen tätig geworden ist.“[82]

174

Hierzu heißt es weiterhin in der Entscheidung:[83]

„Dies wird bei rechtsgeschäftlichem Handeln zu bejahen sein, wenn der Vertreter entweder im Namen des Vertretenen auftritt oder letzteren wegen der bestehenden Vertretungsmacht jedenfalls im Außenverhältnis die Rechtswirkungen des Geschäfts unmittelbar treffen […]. Gleiches gilt, wenn sich der Verletzte zur Erfüllung seiner außerstrafrechtlichen, aber gleichwohl strafbewehrten Pflichten […] eines Vertreters bedient […]. Bei faktischem Handeln muss die Zustimmung des Vertretenen – unabhängig von der Rechtsform, in der dieser agiert – ebenfalls dazu führen, dass der Vertreter in seinem Auftrag handelt und ihm die Schuldnerstellung zugerechnet wird […].“

175

In einer Folgeentscheidung vom 1.9.2009 hat der 1. Strafsenat ausgeführt, dass er ebenfalls zu einem „Abschied von der Interessentheorie“[84] neige.[85] Auf eine Anfrage des 3. Senats am 15.9.2011[86] haben alle Strafsenate mitgeteilt, dass sie nicht mehr an der früheren Rechtsprechung festhalten werden.[87] Daraufhin hat der 3. Strafsenat mit seiner Entscheidung vom 15.5.2012 die Interessentheorie aufgegeben und neigt nunmehr dazu, auf das Tätigwerden des Vertreters im Geschäftskreis des Vertretenen abzustellen.[88] Diese Entwicklung mag rechtsdogmatisch zu begrüßen sein, führt aber gleichwohl zu einer gewissen Rechtsunsicherheit,[89] da die vom BGH letztlich nur skizzierten Kriterien[90] noch nicht durch eine entsprechende Kasuistik mit Leben für den Praktiker gefüllt sind. Eine ausdrückliche Positionierung zwischen Funktions- und Zurechnungstheorie hat der BGH bisher jedenfalls nicht vorgenommen.[91]

5. Faktische Organ- und Vertreterhaftung

a) Faktische Organ- und Vertreterhaftung nach § 14 Abs. 3 StGB, § 9 Abs. 3 OWiG

176

Durch § 14 Abs. 3 StGB wird klargestellt, dass Abs. 1 und 2 auch dann anzuwenden sind, wenn die Organbestellung bzw. Beauftragung fehlerhaft und damit unwirksam ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Abs. 3 der § 14 StGB, § 9 OWiG wird der Anwendungsbereich der jeweiligen Absätze 1 und 2 allerdings nur auf solche Fälle erweitert, in denen die Rechtshandlung unwirksam ist, „welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte“, wie z.B. bei Nichtbeachtung einer Formvorschrift oder Geschäftsunfähigkeit des Vertretenen. Faktischer Vertreter i.S.d. Abs. 3 ist demnach nur der fehlerhaft bestellte Vertreter, wobei die tatsächliche Ausübung der fraglichen Funktion vorausgesetzt wird.[92]

b) Die Rechtsfigur des faktischen Organs

177

Die Rechtsfigur des faktischen Organs wurde (zunächst im Hinblick auf den Geschäftsführer einer GmbH) ursprünglich im Zivilrecht entwickelt; sie ist mittlerweile fester Bestandteil der strafrechtlichen Rechtsprechung und wurde von den Strafsenaten immer weiter ausgedehnt.[93] Danach kann – mit Blick auf das Analogieverbot und den Bestimmtheitsgrundsatz verfassungsrechtlich nicht unbedenklich[94] – auch Geschäftsführer sein, wer, ohne förmlich dazu bestellt oder im Handelsregister eingetragen zu sein, im Einverständnis der Gesellschafter[95] die Stellung eines Geschäftsführers tatsächlich einnimmt.[96]

178

In der Rechtsprechung des BGH sind mit Dierlamm[97] folgende acht Kriterien Anhaltspunkte für die Annahme einer faktischen Organstellung:[98]


– (1) Bestimmung der Unternehmenspolitik,
– (2) Unternehmensorganisation,
– (3) Einstellung von Mitarbeitern,
– (4) Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern,
– (5) Verhandlung mit Kreditgebern,
– (6) Gehaltshöhe,
– (7) Entscheidungen in Steuerangelegenheiten,
– (8) Steuerung der Buchhaltung.

179

Groß sieht in der BGH-Rechtsprechung unter Berufung auf BGHSt 31, 118 noch das weitere Merkmal der „völligen Identifikation mit der Gesellschaft“,[99] dem jedoch schon angesichts seiner subjektiven Prägung nicht allzu viel Bedeutung beigemessen werden sollte, zumal – so Groß selbst – es jenem an hinreichender Unterscheidungskraft fehlt.[100]

180

Das BayObLG geht in Anlehnung an Dierlamm[101] davon aus, dass eine faktische Organstellung nur dann angenommen werden kann, wenn von den o. g. acht Kriterien mindestens sechs erfüllt sind.[102] Demgegenüber wird vielfach auf eine erforderliche Gesamtschau abgestellt.[103]

181

Hinweis

Die Ermittlungsbehörden neigen insbesondere dann, wenn aus ihrer Sicht eine „starke“ Persönlichkeit ohne Organfunktion das „äußere Erscheinungsbild“ einer Gesellschaft (mit-)prägt, zur Annahme einer faktischen Organstellung. Vergessen wird hierbei allzu oft, dass solch „starke Auftritte“ auch andere – zuweilen in der Psychologie des Handelnden begründete – Ursachen als eine faktische Organstellung haben kann. Die Kriterien des BGH geben die Möglichkeit, sich mit dieser oft subjektiv geprägten Einschätzung der Ermittler anhand objektiver Anknüpfungspunkte auseinanderzusetzen; insbesondere wenn der Verteidiger bzw. Berater sich auf die „Sechs aus Acht“-Rechtsprechung des BayObLG (s.o.) bezieht, ergibt sich hier vielfach die Möglichkeit die vorschnelle Annahme einer faktischen Organstellung zumindest hinreichend zu erschüttern.

182

Zu beachten ist schließlich, dass nach der Rechtsprechung des BGH neben dem faktischen Geschäftsführer auch der formal bestellte („Strohmann“-)Geschäftsführer der vollen strafrechtlichen Haftung unterliegen kann.[104] Er kann sich aber nach den Grundsätzen der Delegation seiner Arbeitgeberpflichten ggf. exkulpieren.[105] Nach anderer Auffassung kommt der Scheingeschäftsführer, welcher im Innenverhältnis nicht über die Kompetenz zur Einflussnahme verfügt, nicht als tauglicher Täter in Betracht.[106]

Anmerkungen

[1]

BT-Drucks. 5/1319, S. 62; AnwK-StGB/Tsambikakis/Kretschmer § 14 Rn. 1 f.

[2]

Ignor/Mosbacher/Venn § 12 Rn. 1; vgl. auch Eidam Kap. 5 Rn. 308; Fleischer/Spindler § 15 Rn. 3.

[3]

So die h.M., vgl. nur SK-StGB/Hoyer § 14 Rn. 24; NK-StGB/Böse § 14 Rn. 12; Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 14 Rn. 8.

[4]

So MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 54 m.w.N.

[5]

Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 14 Rn. 9; MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 54.

[6]

MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 54; Gallas ZStW 80 (1968), 1, 22 f.; Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 14 Rn. 9; LK/Schünemann § 14 Rn. 40; NK-StGB/Böse § 14 Rn. 13.

[7]

RGSt 25, 266, 270; BGHSt 6, 260, 262; Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 14 Rn. 10/11.

[8]

MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 54; Wabnitz/Janovsky/Schmitt/Raum Kap. 4 Rn. 9.

[9]

Vgl. hierzu die Darstellung unter 1. Kap. Rn. 32 ff.

[10]

Ignor/Mosbacher/Venn § 12 Rn. 1; vgl. auch Göhler-OWiG/Gürtler § 9 Rn. 6; MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 56.

[11]

MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 54.

[12]

Müller-Gugenberger/Schmid/Fridrich § 30 Rn. 82.

[13]

MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 54; LK/Schünemann § 14 Rn. 40; NK-StGB/Böse § 14 Rn. 13.

[14]

Die Zurechnung nach § 14 StGB bzw. § 9 OWiG lässt, wie dem Wort „auch“ in Abs. 1 und Abs. 2 zu entnehmen ist, die Verantwortlichkeit des Vertretenen unberührt. Selbstverständlich müssen bei dem Vertretenen die übrigen Strafbarkeits- bzw. Bebußbarkeitsvoraussetzungen vorliegen. Daran fehlt es mangels Handlungs- und Deliktsfähigkeit bei Personenverbänden.

[15]

Die nachfolgenden Ausführungen gelten demnach ebenso für § 9 OWiG, auch wenn dieser nicht ausdrücklich erwähnt wird.

[16]

MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 76; KK-OWiG/Rogall § 9 Rn. 42.

[17]

Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 14 Rn. 15; NK-StGB/Böse § 14 Rn. 21; KK-OWiG/Rogall § 9 Rn. 42.

[18]

Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 14 Rn. 15.

[19]

Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 14 Rn. 15.

[20]

MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 79.

[21]

KK-OWiG/Rogall § 9 Rn. 43.

[22]

Auflistung nach Müller-Gugenberger/Schmid/Fridrich § 30 Rn. 87; vgl. NK-StGB/Böse § 14 Rn. 23.

[23]

MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 78; NK-StGB/Böse § 14 Rn. 23.

[24]

Vgl. z.B. BGHZ 133, 375; wistra 1990, 97, 98; OLG Düsseldorf NStZ 1981, 265 m. Anm. Göhler NStZ 1982, 11; Wabnitz/Janovsky/Schmitt/Raum Kap. 4 Rn. 11.

[25]

Müller-Gugenberger/Schmid/Fridrich § 30 Rn. 90; NK-StGB/Böse § 14 Rn. 30.

[26]

MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 71; vgl. auch NK-StGB/Böse § 14 Rn. 30.

[27]

MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 72.

[28]

MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 72.

[29]

Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 14 Rn. 19.

[30]

So OLG Düsseldorf bei Korte NStZ 2004, 18.

[31]

Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 14 Rn. 19 m.w.N.; Muschalle/Schultze S. 203.

[32]

BGHSt 37, 106 ff.

[33]

Vgl. hierzu ausführlich Krekeler/Werner Rn. 52 ff.

[34]

BGHSt 37, 106, 124.

[35]

Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 14 Rn. 20/21.

[36]

Vgl. MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 85; Satzger/Schluckebier/Widmaier/Bosch § 14 Rn. 8; NK-StGB/Böse § 14 Rn. 33.

[37]

BGHSt 28, 371, 372; NStZ 1984, 119; OLG Düsseldorf GewArch 1983, 154. Hier gelangen Abs. 1 Nr. 2 (KG) und Abs. 1 Nr. 1 (GmbH) nebeneinander zur Anwendung (doppelte Anwendung des § 14), vgl. dazu MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 80.

[38]

Vgl. hierzu EWG-VO v. 25.7.1985, ABl. EG Nr. L 199 v. 31.7.1985, EWIV-AusführungsG v. 14.4.1988, BGBl. I 1988, S. 514 ff.

[39]

Hier kann auch zum Geschäftsführer bestellt werden, wer nicht Gesellschafter ist, vgl. NK-StGB/Böse § 14 Rn. 33; dann unterfällt dieser aber mangels Gesellschafterposition nicht Abs. 1 Nr. 2, so MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 87.

[40]

BGH NJW 2001, 1056 ff.

[41]

Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 14 Rn. 22.

[42]

Fischer § 14 Rn. 3; Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 14 Rn. 22; a.A. Müller-Gugenberger/Schmid/Fridrich § 30 Rn. 93.

[43]

KG ZIP 2002, 438, 439; MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 85; NK-StGB/Böse § 14 Rn. 34; a.A. Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 14 Rn. 22; Bittmann/Pikarski wistra 1995, 91, 93.

[44]

Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 14 Rn. 22; MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 86.

[45]

Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 14 Rn. 22.

[46]

MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 89.

[47]

Vgl. §§ 1626, 1629 Abs. 1 BGB; 1626a Abs. 2; 1671 Abs. 1; §§ 1773 ff., 1793 ff.; 1896 ff., 1902; 1909 ff. BGB.

[48]

Ignor/Mosbacher/Venn § 12 Rn. 8; a.A. Göhler-OWiG/Gürtler § 9 Rn. 12.

[49]

So LK/Schünemann § 14 Rn. 56; vgl. auch Fischer § 14 Rn. 8; SK-StGB/Hoyer § 14 Rn. 59 m.w.N.

[50]

Brüssow/Petri B Rn. 37; LK/Schünemann § 14 Rn. 56; Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 14 Rn. 28/29.

[51]

LK/Schünemann § 14 Rn. 58; vgl. auch BGH MDR 1990, 41; NK-StGB/Böse § 14 Rn. 38.

[52]

Vgl. MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 95; Lackner/Kühl § 14 Rn. 3.

[53]

BGH NStZ 2013, 408, 409; Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 14 Rn. 30.; Satzger/Schluckebier/Widmaier/Bosch § 14 Rn. 13.

[54]

KG [Z] NJW-RR 1997, 1127.

[55]

LK/Schünemann § 14 Rn. 58; Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 14 Rn. 30; vgl. auch Brüssow/Petri B Rn. 38.

[56]

LK/Schünemann § 14 Rn. 58 ; NK-StGB/Böse § 14 Rn. 38.

[57]

Müller-Gugenberger/Schmid/Fridrich § 30 Rn. 102; KK-OWiG/Rogall § 9 Rn. 84.

[58]

Müller-Gugenberger/Schmid/Fridrich § 30 Rn. 103; Hauschka/Pelz § 5 Rn. 11.

[59]

Fischer § 14 Rn. 10.

[60]

Ignor/Mosbacher/Venn § 12 Rn. 11.

[61]

Vgl. hierzu 1. Kap. Rn. 108 ff.

[62]

Ignor/Mosbacher/Venn § 12 Rn. 11.

[63]

Müller-Gugenberger/Schmid/Fridrich § 30 Rn. 105; Fischer § 14 Rn. 9.

[64]

Ausführlich hierzu Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 14 Rn. 38.

[65]

SK-StGB/Hoyer § 14 Rn. 69; KK-OWiG/Rogall § 9 Rn. 86.

[66]

OLG Celle bei Korte NStZ 2004, 18.

[67]

Hauschka/Pelz § 5 Rn. 12.

[68]

Zu den Anforderungen an eine ausdrückliche Beauftragung vgl. zuletzt BGH NStZ 2013, 408.

[69]

BGH NStZ 2013, 408.

[70]

BGH NStZ 2013, 408.

[71]

BT-Drucks. 10/5058, S. 25 f.

[72]

BGH NStZ 2013, 408 f.

[73]

BT-Drucks. 14/8998, S. 8; BGH NStZ 1997, 30, 31.

[74]

Vgl. zum Meinungsstreit die ausführliche Darstellung bei Ignor/Mosbacher/Venn § 12 Rn. 15 ff.

[75]

Vgl. hierzu BGHSt 28, 371, 372; 30, 127, 128 ff.; 34, 221, 223 f.; BGH NStZ 2000, 206, 207; OLG Karlsruhe NJW 2006, 1364, 1365.

[76]

Vgl. nur BGHSt 30, 127, 128; a.A. Blauth S. 140 f.; der das Interesse rein subjektiv bestimmt.

[77]

MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 59.

[78]

Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 14 Rn. 26; Fleischer/Spindler § 15 Rn. 6; Labsch wistra 1985, 59 ff.; Arloth NStZ 1990, 570, 574 f.

[79]

Müller-Gugenberger/Bieneck § 77 Rn. 30.

[80]

Radtke GmbHR 2009, 875.

[81]

BGH NStZ 2009, 437 ff.; vgl. hierzu Brand NStZ 2010, 9; Link NJW 2009, 2228; Radtke JR 2010, 233.

[82]

BGH NStZ 2009, 437, 439; diese Äußerung machte der 3. Senat beiläufig auch in einer Entscheidung vom 30.8.2011, vgl. BGH wistra 2011, 463, 465.

[83]

BGH NStZ 2009, 437, 439.

[84]

Formulierung nach Brand NStZ 2010, 9.

[85]

Vgl. BGH wistra 2009, 475.

[86]

BGH NStZ 2012, 89 m. Anm. Adick ZWH 2012, 18; Brand NZWiSt 2012, 64; Valerius NZWiSt 2012, 65.

[87]

Vgl. hierzu Fischer § 14 Rn. 5b m.w.N.

[88]

BGHSt 57, 229 ff.; MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 60.

[89]

Vgl. auch Böttger/Tsambikakis/Rübenstahl Kap. 15 Rn. 24.

[90]

BGH wistra 2014, 354, 357; BGHSt 57, 229, 237 f.; krit. hierzu Satzger/Schluckebier/Widmaier/Bosch § 14 Rn. 10; vgl. auch MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 60.

[91]

Habetha/Klatt NStZ 2015, 671, 674.

[92]

MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 124; Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 14 Rn. 43 f.; Mitsch § 7 Rn. 30; Wegner wistra 1998, 283, 285.

[93]

Ausführlich zur Entwicklung der Rechtsfigur faktischer Organe im Strafrecht: Groß S. 42 ff.; Gübel S. 47 ff.

[94]

Vgl. nur Dinkhoff S. 119 ff.; Joerden JZ 2001, 310; Ransiek S. 95.

[95]

Vgl. hierzu: OLG Karlsruhe NJW 2006, 1364 m. abl. Anm. Arens wistra 2007, 35.

[96]

BGH wistra 2013, 140 f.; wistra 2013, 272, 273 f.; NStZ 2000, 34, 35; BayObLG NJW 1997, 1936.

[97]

Dierlamm NStZ 1996, 153, 156.

[98]

Vgl. BGH NJW 1997, 66, 67.

[99]

Groß S. 138.

[100]

Groß S. 146.

[101]

Dierlamm NStZ 1996, 153, 156.

[102]

BayObLG NJW 1997, 1936; Bedenken gegen eine zu formalisierte Betrachtungsweise äußert Müller-Gugenberger/Schmid/Fridrich § 30 Rn. 58; vgl. auch BGH wistra 2013, 272, 274.

[103]

Vgl. nur Groß S. 148 f. sowie Wabnitz/Janovsky/Schmitt/Raum Kap. 4 Rn. 18; siehe auch LG Augsburg wistra 2015, 39 f.

[104]

BGH wistra 2017, 64, 65; BGH NJW 2002, 2480, 2482; vgl. ferner: KG GmbHR 2003, 591, 594; Bittmann § 21 Rn. 20; Lackner/Kühl/Heger § 266a Rn. 4, jedenfalls für die Fälle, in denen der Strohmann irgendeine Tätigkeit nach außen (z.B. Unterzeichnen von Arbeitsverträgen, Auftreten bei Behörden) wahrgenommen hat.

[105]

BGH NJW 2002, 2480, 2482.

[106]

OLG Hamm NStZ-RR 2001, 173; NK/Tag § 266a Rn. 30; Fischer § 266a Rn. 5; Dannecker/Knierim/Smok Rn. 831; Böttger/Verjans Kap. 4 Rn. 189; Matt/Renzikowski/Matt § 266a Rn. 20 m.w.N.

1. Kapitel Grundlagen › E. Prozessuale Besonderheiten

E. Prozessuale Besonderheiten

183

Arbeitsstrafverfahren zeichnen sich gerade mit Blick auf die typische Aufnahme von Ermittlungen wie auch die zuständigen (Ermittlungs-)Behörden durch einige Besonderheiten gegenüber „gängigen“ Strafverfahren aus.

1. Kapitel Grundlagen › E. Prozessuale Besonderheiten › I. Ermittlungsaufnahme

I. Ermittlungsaufnahme

184

Es wurde bereits dargelegt, dass die Bedeutung des Arbeitsstrafrechts in der Praxis in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen hat. Die zunehmende Strenge und Konsequenz bei der Ahndung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten aus dem Bereich des Arbeitsstrafrechts[1] zeigt sich auch in den zahlreichen – auch gesetzgeberisch forcierten – Möglichkeiten ihrer Aufdeckung. Dabei kommt der Zusammenarbeit unter den Behörden eine immer größere Bedeutung zu.

1. Regelfall „Verdachtsunabhängige Prüfung“

185

Der weitaus größte Teil eingeleiteter Ermittlungsverfahren im Bereich des Arbeitsstrafrechts ist auf eine vorangegangene verdachtsunabhängige Prüfung[2] gem. § 2 SchwarzArbG durch die Zollverwaltung zurückzuführen. Erkenntnisse, die im Rahmen dieser Prüfungen gewonnen werden und den Verdacht von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zulassen, münden unmittelbar in ein entsprechendes Ermittlungsverfahren.[3]

186

Die verdachtsunabhängigen Prüfungen erfolgen unangemeldet und engmaschig. Ihnen kommt zentrale Bedeutung bei der Tätigkeit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) zu.

187

Hinweis

Im Anschluss an gesetzliche Änderungen werden zunehmend verdachtsunabhängige Prüfungen durch den Zoll vorgenommen. So waren etwa verstärkt Prüfungen in den Unternehmen der Gebäudereinigungsbranche festzustellen, nachdem das Gebäudereiniger-Handwerk am 1.7.2007 in den Schutzbereich des AEntG aufgenommen wurde. Aus Kreisen der Zollverwaltung heißt es in solchen Fällen regelmäßig, dass den betroffenen Branchen eine „Übergangszeit“ gewährt wird, bis es dann verstärkt zu verdachtsunabhängigen Prüfungen kommt. So hat die FKS nach Einführung des MiLoG[4] zum 1.1.2015 zunächst den Schwerpunkt ihrer Aktivitäten auf die Aufklärung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelegt.[5] Nach Abschluss der Einführungsphase ist mittlerweile aber insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung des Mindestlohns und die Aufdeckung möglicher Umgehungsformen[6] – nicht zuletzt angesichts der intensiven politischen Debatte – zunehmend mit entsprechenden Kontrollen zu rechnen.[7]

2. Zusammenarbeit zwischen den Behörden

188

In der Praxis bildet die Zusammenarbeit verschiedener Behörden ein ganz wesentliches und effektives Element bei der Bekämpfung von Delikten aus dem Bereich des Arbeitsstrafrechts. Insbesondere ist in zahlreichen Einzelgesetzen vorgesehen, dass sich die jeweiligen Behörden und Stellen gegenseitig unterrichten, wenn sie im Rahmen ihrer eigenen Aufgabenwahrnehmung Anhaltspunkte für Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten festgestellt haben, für deren Überprüfung und Verfolgung die jeweils andere Behörde bzw. Stelle zuständig ist.[8] Entsprechend dicht ist das „Netz der Verfolger“.[9]

189

Mitteilungs- und Zusammenarbeitsregelungen finden sich beispielsweise in § 31a AO, § 23 Abs. 3 ArbSchG, § 18 AÜG, § 90 AufenthG, § 139b Abs. 7 und 8 GewO, § 118a HwO, §§ 16 f. SchwarzArbG, § 113 SGB IV, § 321 SGB VI sowie in § 211 SGB VII. Darüber hinaus kann sich eine Benachrichtigung der zuständigen Verfolgungsbehörde über den Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus der „Anordnung über die Mitteilung in Zivilsachen“ (MiZi) ergeben. Diese Verwaltungsvorschrift regelt, in welchen Fällen und in welchem Ausmaß Zivilgerichte Informationen aus laufenden und abgeschlossenen Zivilverfahren an Dritte – also auch an die für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden – weitergeben dürfen bzw. sogar müssen. So sind ausdrücklich Erkenntnisse mitzuteilen, die aus Sicht des Gerichts zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, die in (un-)mittelbarem Zusammenhang etwa mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, dem Arbeitnehmerentsendegesetz oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz stehen. Gleichermaßen sind durch die Gerichte Tatsachen, die auf eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit schließen lassen, den zuständigen Behörden zu melden.[10]

190

Sind daher einmal Verdachtsmomente entstanden, ist es für den jeweiligen Unternehmer schwierig, sich der weiteren „Ermittlungsmaschinerie“ zu entziehen.

191

Hinweis

Bedeutsam wird die hier skizzierte Zusammenarbeit zwischen den Behörden regelmäßig bei der Betriebsprüfung. Aus ihr resultieren zahlreiche Verfahren wegen des Verdachts von Straftaten aus dem Bereich des Arbeitsstrafrechts. Stößt beispielsweise der Betriebsprüfer auf Umstände, die den Verdacht der illegalen Beschäftigung oder der Schwarzarbeit begründen, so hat er gem. § 31a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AO die Tatsachen der zuständigen Stelle mitzuteilen. Der Betriebsprüfer hat in diesen Fällen keinen Ermessensspielraum.[11]

192

Oftmals erfolgen Mitteilungen der Arbeitsschutzbehörde im Anschluss an Ermittlungen zu einem Arbeitsunfall. Stellt die Arbeitsschutzbehörde etwa im Zuge ihrer Sachverhaltsaufklärung fest, dass eine Vielzahl von Ausländern auf der Baustelle illegal beschäftigt wird, so teilt sie dies gem. § 23 Abs. 3 ArbSchG der Zollverwaltung mit.[12]

3. Strafanzeige durch Dritte

193

Häufig werden Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Anschluss an – nicht selten anonyme – Strafanzeigen eingeleitet. Oftmals stellt sich rasch heraus, dass der zunächst unbekannte Initiator ein ehemaliger Arbeitnehmer des betroffenen Unternehmens ist, von dem man sich im Unfrieden getrennt hat. Aber auch noch beschäftigte – aber unzufriedene – Arbeitnehmer oder auch Betriebsräte scheuen sich nicht vor der Anzeige tatsächlicher oder vermeintlicher Straftaten.

194

Zunehmend sind auch Strafanzeigen durch Konkurrenzunternehmen zu konstatieren. Teilweise erfolgen diese Strafanzeigen auch nur „ins Blaue hinein“, da das angezeigte Unternehmen – insbesondere im Baubereich – mit „Kampfpreisen“ auf sich aufmerksam macht. Hier liegt oft der Verdacht des Konkurrenten nahe, diese Preise nur mit illegalen Methoden anbieten zu können.

195

Hinweis

Anonyme Strafanzeigen werden von den Strafverfolgungsbehörden oftmals nicht gerne gesehen. Dies liegt in der ihnen stets inhärenten Gefahr des „Denunziantentums“. Bei anonymen Strafanzeigen ist es nie gänzlich auszuschließen, dass diese inhaltlich bewusst falsch sind, um sich an einem früheren Arbeitgeber zu rächen oder auf diesem Wege einem unliebsamen Konkurrenten Scherereien zu machen.

Um auf Basis einer anonymen Strafanzeige weitere Ermittlungsmaßnahmen (insbesondere eine Durchsuchungsmaßnahme, die strafprozessual eines Anfangsverdachts bedarf) ergreifen zu können, bedarf es durch die Strafverfolgungsbehörden zunächst der Einschätzung der Qualität dieser Strafanzeige.

Insoweit geht die Rechtsprechung davon aus, dass anonyme Strafanzeigen nur in Ausnahmefällen eine stark in Grundrechtspositionen eingreifende Zwangsmaßnahme wie eine Durchsuchung stützen können; dies sei nur dann der Fall, wenn diese Anzeigen von „beträchtlicher sachlicher Qualität“ sind oder mit ihr zusammen schlüssiges Tatsachenmaterial vorgelegt wird.[13]

Es bietet sich daher im „Verteidigungsfall“ an, die anonyme Anzeige auf ihr inhaltliches Gewicht hin zu überprüfen, um sich gegebenenfalls gegen erlittene Zwangsmaßnahmen wie eine Durchsuchung zu wehren.

Anmerkungen

[1]

S. 1. Kap. Rn. 27 ff.

[2]

Hierzu ausführlich unter 1. Kap. Rn. 204 ff.

[3]

Gercke ZWH 2019, 301, 302.

[4]

Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) v. 11.8.2014, BGBl. I 2014, S. 1348.

[5]

Vgl. den dreizehnten Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung v. 9.6.2017, BT-Drucks. 18/12755, S. 16.

[6]

Vgl. BT-Drucks. 18/12755, S. 16.

[7]

Vgl. Maschmann NZA 2014, 929, 930 zum Aufbau von Verfolgungsdruck durch verdachts- und anlasslose Kontrollen der Zollbehörden.

[8]

Aulmann S. 57 f.

[9]

Ignor/Rixen, 2. Aufl., § 1 Rn. 53.

[10]

Vgl. MiZi, 2. Teil, 1. Abschnitt, I., Ziff. 5 und 7.

[11]

Klein/Rüsken § 31a Rn. 10.

[12]

Vgl. grds. zur Zusammenarbeit der Behörden und Stellen Aulmann S. 57 f.

[13]

Vgl. hierzu BVerfG StV 2017, 361, 362; BGHSt 38, 144, 147; LG Stuttgart Beschl. v. 7.9.2007 – Az. 7 QS 71/07, juris, Rn. 31.

1. Kapitel Grundlagen › E. Prozessuale Besonderheiten › II. Zuständige Behörden im Arbeitsstrafverfahren

II. Zuständige Behörden im Arbeitsstrafverfahren

196

Im Bereich des Arbeitsstrafrechts sind neben der Strafverfolgungsbehörde Staatsanwaltschaft, welche für die Ahndung von Straftatbeständen zuständig ist, eine Vielzahl weiterer Behörden involviert – sowohl im Hinblick auf die Durchführung von Ermittlungen als auch bei der Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten.

197

Die nachfolgende Darstellung bietet insoweit einen generellen Überblick; teilweise finden sich nähere Ausführungen zur Zuständigkeit und den Befugnissen der Behörden im Rahmen der Erläuterung spezieller Straftat- und Ordnungswidrigkeitstatbestände.

1. Zuständige Behörden im Bereich der illegalen Beschäftigung

a) Behörden der Zollverwaltung

198

Im weiten Feld der illegalen Beschäftigung und Schwarzarbeit, welchem u.a. Verstöße gegen das AEntG, AÜG, SchwarzArbG etc. zuzurechnen sind, kommt neben der Staatsanwaltschaft insbesondere den Behörden der Zollverwaltung eine tragende Rolle zu.[1] Seit dem 1.1.2004 ist die Federführung bei der Organisation der Verfolgung der illegalen Beschäftigung von den (nunmehr aufgelösten) Schwerpunktstellen der Arbeitsverwaltung auf die beim Zoll angesiedelte „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ (FKS) übergegangen,[2] eine Behörde der Bundesfinanzverwaltung mit polizeilichen Befugnissen.[3]

199

Die Polizeibehörden haben sich seit Einrichtung der Bundesbehörde FKS weitgehend von der Verfolgung derjenigen Straftaten zurückgezogen, die Gegenstand des Ermittlungsauftrags der Zollbehörden sind, und beschränken sich zumeist auf die Anzeige von zur Kenntnis gelangten Sachverhalten illegaler Beschäftigung; die weitere Sachaufklärung komplexer Sachverhalte wird durch die Staatsanwaltschaft zweckmäßigerweise regelmäßig der FKS übertragen.[4]

aa) Organisation der Finanzkontrolle Schwarzarbeit

200

Zum 1.1.2016 wurde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen die Generalzolldirektion als Bundesoberbehörde eingerichtet, die für die operative Steuerung der Zollverwaltung zuständig ist.[5] Die Generalzolldirektion setzt sich wiederum aus neun Direktionen zusammen, die ihren Hauptsitz in Bonn und weitere Standorte im Bundesgebiet haben.[6] Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS) fällt in den Zuständigkeitsbereich der Direktion VII; ihre operative Aufgabenerledigung erfolgt durch 41 Hauptzollämter, die bundesweit an 113 Standorten vertreten sind.[7]

201

Zu den Aufgaben der Finanzkontrolle Schwarzarbeit gehört – neben Prüfungen und Ermittlungen sowie der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten – seit dem 1.1.2014 auch die Prävention. Durch diese organisatorische Neustrukturierung sollen Schnittstellen beseitigt, personelle Ressourcen für die FKS-Aufgaben gebündelt und flexiblere Einsatzmöglichkeiten für die Beschäftigten geschaffen werden.[8] Um die operative Aufgabenwahrnehmung der FKS zu stärken, konzentrieren sich die Zielvorgaben seit dem 1.1.2015 auf zwei thematische Schwerpunkte, nämlich die „Prüfung in besonders von Schwarzarbeit und Mindestlohnverstößen betroffenen Branchen sowie [die] Bekämpfung von organisierten Formen von Schwarzarbeit (OFS)“. Damit verfolgt die FKS also nach dem Grundsatz „Qualität vor Quantität“ das Ziel, „risikoorientiert in besonders von Schwarzarbeit betroffenen Bereichen die Einhaltung von Mindestlöhnen und von sozialversicherungsrechtlichen Pflichten zu überprüfen und die großen Betrugsfälle aufzudecken“.[9]

202

Im Haushaltsjahr 2016 verfügte die FKS über insgesamt 6.865 Planstellen.[10] Aufgrund der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns und der damit verbundenen erhöhten Wahrnehmung von Kontrollaufgaben durch die Zollverwaltung hat der Deutsche Bundestag stufenweise bis zum Haushaltsjahr 2022 einen zusätzlichen Personalbedarf von 1.600 Arbeitskräften (734 im gehobenen und 866 im mittleren Dienst) zuerkannt.[11] Im Jahr 2019 wurden 115.958 Ermittlungsverfahren wegen Straftaten (2018: 108.807) und 57.248 Ermittlungsverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten (2018: 52.579) abgeschlossen; es wurden insgesamt 1.891 Jahre Freiheitsstrafe (2018: 1.715) verhängt, Geldstrafen in Höhe von 36,6 Mio. € ausgesprochen (2018: 33,4 Mio.) und Geldbußen in Höhe von 57,4 Mio. € (2018: 64,4 Mio.) festgesetzt.[12]

203

Zur Steigerung der Effektivität der präventiven und repressiven Tätigkeit der Zollbehörden im Bereich der illegalen Beschäftigung wurde im Jahr 2004 auf Bundesebene eine zentrale Datenbank der Finanzkontrolle Schwarzarbeit eingerichtet (§ 16 SchwarzArbG).[13] Jedoch entspricht diese Datenbank heute „nicht mehr den technischen, fachlichen und organisatorischen Anforderungen“, um die bundesweit agierenden Täter zu verfolgen.[14] Der Gesetzgeber hat sich deshalb für eine Modernisierung der bestehenden zentralen Datenbank entschieden.[15] Durch das Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vom 6.3.2017 wurde § 16 SchwarzArbG neu gefasst.[16] Das neue „zentrale Informationssystem“ soll der FKS „eine verfahrensübergreifende Bearbeitung und einen standortunabhängigen Zugriff“ ermöglichen.[17] Dadurch wurde auch eine Anpassung des § 16 Abs. 2 SchwarzArbG erforderlich, der im Einzelnen regelt, welche Daten in dem zentralen Informationssystem für die FKS gespeichert werden dürfen. § 16 Abs. 3 SchwarzArbG bestimmt, zu welchen Zwecken personenbezogene Daten verarbeitet und genutzt werden dürfen und Abs. 4 regelt, dass die Generalzolldirektion für den Betrieb und die Nutzung des zentralen Informationssystems eine Errichtungsanordung zu erstellen hat.[18]

bb) Prüfungsauftrag der Finanzkontrolle Schwarzarbeit

204

Zentrale Zuständigkeitsnorm ist § 2 SchwarzArbG, welche den Behörden der Zollverwaltung weitgehende Prüfaufgaben zuweist, die früher in unterschiedlichen Gesetzen (z.B. AEntG; SGB III, SGB IV etc.) verteilt waren – ein Ausdruck des mit dem SchwarzArbG verbundenen Gedankens der Vereinheitlichung der gesetzlichen Grundlagen im Bereich der Bekämpfung illegaler Beschäftigung.[19]

205

Zu den Aufgaben (vgl. Katalog des § 2 Abs. 1 S. 1 SchwarzArbG) gehören u.a. die Überprüfung


– der Erfüllung sozialversicherungsrechtlicher Meldepflichten nach § 28a SGB IV;
– der Rechtmäßigkeit des Bezugs sozialer Leistungen (beinhaltet nicht den Bezug von Sozialhilfe nach dem SGB XII);
– der Richtigkeit von Arbeitgeberbescheinigungen, welche für den Bezug von Sozialleistungen nach SGB II und III erheblich sind;
– des Vorliegens erforderlicher Genehmigungen und Aufenthaltstitel für die Aufnahme einer Beschäftigung, sowie der Nichtdiskriminierung ausländischer Arbeitnehmer;
– des Vorliegens der erforderlichen Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG;
– der Einhaltung von Arbeitsbedingungen nach dem MiLoG, dem AEntG und § 8 Abs. 5 AÜG
– des Verbots der Beschäftigung zu ausbeuterischen Arbeitsbedingungen;
– des Verbots des Angebots oder der Nachfrage von Arbeitskraft im öffentlichen Raum gem. § 5a SchwarzArbG.

206

Die Überprüfung der Einhaltung gewerbe- und handwerksrechtlicher Vorschriften ist Sache der nach Landesrecht zuständigen Behörden (§ 2 Abs. 3 SchwarzArbG).[20] Die Prüfung der Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten obliegt den zuständigen Landesfinanzbehörden (§ 2 Abs. 2 SchwarzArbG); diese Regelung wurde durch den Gesetzgeber für notwendig erachtet, weil die Sachnähe der Finanzverwaltung zum „hoch komplexen Steuerrecht unumgänglich“ sei.[21] Allerdings prüfen die Behörden der Zollverwaltung zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 6 Abs. 4 Nr. 4 SchwarzArbG im Rahmen ihrer Prüfungen nach § 2 Abs. 1 S. 1 SchwarzArbG auch, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Steuerpflichtige den sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sind. Bei der weiteren Prüfung der Erfüllung der steuerlichen Pflichten durch die zuständigen Landesfinanzbehörden sind sie gem. § 2 Abs. 2 S. 2 SchwarzArbG zur Mitwirkung berechtigt.

207

Zur Erfüllung der durch § 2 SchwarzArbG zugewiesenen Prüfungsaufgaben stehen den Zollbehörden weitreichende Kontrollbefugnisse zu.

Diese umfassen u.a.[22]:


–
– die Befugnis zur Einholung von Auskünften zum Beschäftigungsverhältnis und zur Überprüfung von Personen (§ 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SchwarzArbG);
– die Befugnis zur Einsichtnahme in Unterlagen, die von den in Nr. 1 genannten Personen mitgeführt werden und von denen angenommen werden kann, dass sie relevante Informationen zu Beschäftigungsverhältnis bzw. Tätigkeit enthalten (§ 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2);
– die Befugnis zur Überprüfung der Personalien der in den Geschäftsräumen oder auf dem Grundstück tätigen Personen (§ 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 1) sowie des Selbstständigen (§ 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 2);
– das Recht zum Anhalten von Fahrzeugen (§ 3 Abs. 5 SchwarzArbG);
– die Befugnis zur Prüfung von Geschäftsunterlagen (§ 4 Abs. 1 SchwarzArbG).

208

Soweit die Vorschriften des SchwarzArbG keine spezielle Regelung treffen, gelten für das Prüfungsverfahren die Regelungen der Abgabenordnung entsprechend (§ 22 SchwarzArbG). Der Beginn einer Prüfung wird durch eine schriftliche Prüfungsanordnung eingeleitet, welche als belastender Verwaltungsakt mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist (§ 196 AO), und welche dem Betroffenen grundsätzlich eine angemessene Zeit im Voraus bekanntzugeben ist[25], soweit der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet ist (§ 197 AO) – was allerdings der Normalfall sein dürfte.[26]

209

Die Prüfung nach § 2 SchwarzArbG kann verdachts- und anlassunabhängig erfolgen[27], insbesondere Gewerbebetriebe der für illegale Beschäftigung besonders anfälligen Branchen (z.B. Gaststättengewerbe, Reinigungsfirmen, Baubranche, nunmehr auch Wach- und Sicherheitsgewerbe) müssen stets mit Kontrollen rechnen; in der Praxis wird einer Betriebsprüfung allerdings häufig ein (anonymer) Hinweis auf Missstände zugrunde liegen. Gegen die Prüfungsanordnung ist der Einspruch statthaft,[28] welchem allerdings gem. § 361 Abs. 1 S. 1 AO keine aufschiebende Wirkung zukommt.

210

§ 5 SchwarzArbG statuiert Duldungs- und Mitwirkungspflichten der Betroffenen, welche die erforderlichen Auskünfte erteilen und die in §§ 3, 4 SchwarzArbG genannten Unterlagen vorlegen müssen. Befinden sich Daten im Gewahrsam Dritter (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc.), so hat der Arbeitgeber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht alles zu tun, um die Einsichtnahme zu ermöglichen; ein Recht zum Betreten von Grundstücken oder Geschäftsräumen des Dritten haben die Zollbehörden jedoch nicht.[29]

211

Zur Durchsetzung von Duldungs- und Mitwirkungspflichten sind die Beamten der FKS gem. § 6 Abs. 2 Nr. 2 UZwG berechtigt, ggf. (nach Androhung) auch unmittelbaren Zwang gemäß den Vorschriften des UZwG anzuwenden. § 8 Abs. 2 SchwarzArbG bedroht die Zuwiderhandlung gegen die in § 5 SchwarzArbG statuierten Pflichten als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße. Die Pflicht zur Auskunftserteilung entfällt, wenn der Betroffene sich oder einen ihm in § 15 AO bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (§ 5 Abs. 1 S. 2 SchwarzArbG). In diesem Zusammenhang ist eine jüngere Entscheidung des OLG Bamberg zu beachten: Danach muss sich der Betroffene ausdrücklich auf sein Verweigerungsrecht berufen; die Äußerung etwa, „nicht aussagen zu wollen“, reiche nicht aus.[30] Überdies sei es nicht erforderlich für die Zollbehörden, den Auskunftspflichtigen auf sein Verweigerungsrecht hinzuweisen, auch wenn dies – so das Gericht wörtlich – „unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten […] empfehlenswert sein [möge]“.[31] Diese Entscheidung ist im Schrifttum mit Recht überwiegend auf Ablehnung gestoßen[32], läuft sie doch darauf hinaus, den nemo-tenetur-Grundsatz leerlaufen zu lassen.[33] Besondere Regelungen gelten im Hinblick auf die Duldungs- und Mitwirkungspflichten schließlich für Ausländer (§ 5 Abs. 3 SchwarzArbG) und private Auftraggeber (§ 5 Abs. 4 SchwarzArbG).

212

Eine besondere Kompetenz der Behörden der Zollverwaltung hat sich nunmehr auch für den Fall des Verstoßes gegen den neuen § 5a SchwarzArbG[34], der das unzulässige Anbieten und Nachfragen von Arbeitskraft verbietet, ergeben. Gemäß § 5a Abs. 2 SchwarzArbG sind die Behörden befugt, die betreffende Person von einem Ort zu verweisen oder ihr das Betreten eines Ortes vorübergehend zu verbieten.

213

Wenn sich ein Anfangsverdacht hinsichtlich einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergibt, ist die Prüfung nach § 2 SchwarzArbG umgehend abzubrechen und in ein Ermittlungsverfahren überzuleiten.[35] Es gelten dann – mit allen daraus resultierenden Konsequenzen für die Verwertbarkeit der erlangten Ermittlungsergebnisse – die Beschuldigten- und Zeugenrechte der StPO bzw. des OWiG.[36]

214

Hinweis

Die Einleitung eines Strafverfahrens ist in den Ermittlungsakten zu vermerken. Der Einleitungsvermerk hat eine erhebliche Bedeutung für das Ermittlungsverfahren, beispielsweise im Hinblick auf das Entfallen von Mitwirkungsrechten (vgl. §§ 90, 135, 200, 211, 213 AO, § 5 SchwarzArbG) oder Zeugnisverweigerungsrechten (vgl. z.B. § 5 Abs. 1 S. 3 SchwarzArbG, §§ 53, 53a StPO). In der Praxis legen die Zollbehörden die Grenzen zwischen (noch) verdachtsunabhängiger Prüfung und der Annahme eines Anfangsverdachts – und damit der Notwendigkeit eines Einleitungsvermerks sowie einer entsprechenden Belehrung nach § 136 StPO – oft recht „großzügig“ zum Nachteil des Betroffenen aus. Hier ist der Berater bzw. der Verteidiger besonders gefordert, darauf zu achten, ob und wann die Verdachtsschwelle überschritten ist.[37]

cc) Ermittlungsauftrag in Straf- und Ordnungswidrigkeitensachen

215

§ 14 Abs. 1 SchwarzArbG verpflichtet und ermächtigt die Zollbehörden zur Verfolgung derjenigen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die in engem Zusammenhang mit den Prüfgegenständen des § 2 Abs. 1 SchwarzArbG stehen.

Dazu sind etwa zu zählen: §§ 232–233 StGB, § 263 StGB, § 266a StGB, § 291 StGB, §§ 8–11 SchwarzArbG, §§ 15, 15a AÜG etc.[38]

216

Bei Delikten, welchen nicht generell ein unmittelbarer Zusammenhang zum Katalog des § 2 Abs. 1 SchwarzArbG attestiert werden kann (z.B. Urkundenfälschung), bedarf es einer Prüfung im Einzelfall.[39] Dabei muss der Staatsanwaltschaft, an welche das Verfahren bei Verdacht einer Straftat abzugeben ist[40], die aber auf die Zollverwaltung als Ermittlungsbehörde zurückgreifen kann[41], ein gewisser Beurteilungsspielraum zugestanden werden; nicht ausreichend ist es aber, wenn anlässlich der Ermittlungen wegen illegaler Beschäftigung weitere strafbare Handlungen erkennbar werden, die keinerlei Bezug zum Katalog des § 2 Abs. 1 SchwarzArbG aufweisen.[42] Nicht eindeutig geregelt ist, ob und inwieweit die FKS in Steuerstrafsachen zu Ermittlungen befugt ist. Das Bundesministerium der Finanzen vertritt die Ansicht, dass sich aus Formulierung und Schutzzweck des § 2 Abs. 1 S. 2 SchwarzArbG (§ 2 Abs. 1 S. 4 SchwarzArbG a.F.) keine Einschränkung der Ermittlungsbefugnisse des § 14 SchwarzArbG herleiten lasse[43], nach anderer Auffassung soll die umfassende Prüfung meist komplexer Steuersachverhalte dem hierfür ausgebildeten Fachpersonal der Landesfinanzbehörden vorbehalten sein.[44]

217

§ 14 SchwarzArbG verleiht den Zollämtern weitreichende Ermittlungsbefugnisse, die denen der Polizeibehörden nach StPO und OWiG entsprechen.[45] Die Beamten der Zollverwaltung sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, welcher als Herrin des Ermittlungsverfahrens gem. § 152 GVG ein fachliches Weisungsrecht zusteht.[46]

218

Die Mitarbeiter der FKS können damit, z.T. unter einschränkenden Bedingungen (z.B. Gefahr im Verzug), unter anderem


– körperliche Untersuchungen und erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen (§ 81a–c StPO),
– Beweismittel sicherstellen und beschlagnahmen (§§ 94, 98 StPO),
– Durchsuchungen beim Verdächtigen und anderen Personen durchführen (§§ 102, 103 StPO),
– unter den Voraussetzungen eines Haftbefehls einen Verdächtigen vorläufig festnehmen (§ 127 Abs. 2 StPO) sowie
–

219

Voraussetzung ist ein Anfangsverdacht i.S.d. § 152 Abs. 2 StPO.[48] Dieser liegt nach gängiger Definition bereits dann vor, wenn nach kriminalistischer Erfahrung Anhaltspunkte vorliegen, die es als möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat begangen wurde.[49] Ausreichend sind insoweit auch Indizien, sofern sie sich aus konkreten Tatsachen ergeben[50], nicht jedoch bloße Vermutungen[51] oder Hypothesen.[52]

220

Die jüngste Gesetzesänderung[53] hat die Zollverwaltung darüber hinaus zur Vornahme von Präventivmaßnahmen ermächtigt. Gemäß § 14 Abs. 3 SchwarzArbG darf sie auch zur Vorsorge für künftige Strafverfahren erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b 2. Alt. StPO vornehmen, also etwa Lichtbilder und Fingerabdrücke gegen den Willen des Betroffenen aufnehmen. Ziel ist die Gewinnung und Speicherung von Vergleichsmaterial im schon bestehenden Informationssystem der Polizei. Bei der Prüfung der Notwendigkeit der Maßnahme ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu achten.[54]

221

Darüber hinaus haben die Behörden der Zollverwaltung nunmehr die Möglichkeit gem. § 12 Abs. 5 SchwarzArbG in einer Hauptverhandlung über Ordnungswidrigkeiten, an der die Staatsanwaltschaft nach § 75 Abs. 2 OWiG nicht teilnimmt, Gründe vorzubringen, die aus ihrer Sicht für die Entscheidung von Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn das Gericht erwägt, das Verfahren einzustellen. Der Vertreter der Zollbehörde erhält auf Verlangen das Wort und er darf Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige richten. Es handelt sich insoweit um eine den § 76 Abs. 2 OWiG verdrängende Spezialregelung.[55]

dd) Selbstständige Durchführung von Ermittlungsverfahren gem. §§ 14a–c SchwarzArbG

222

Die Neuregelung in den §§ 14a–c SchwarzArbG ermöglicht es der Staatsanwaltschaft in tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen, in denen es sich um eine Straftat nach § 266a StGB handelt, die Ermittlungen im Rahmen ihrer Sachleitungsbefugnis an die Behörden der Zollverwaltung abzugeben. Begründet wird dies mit einer besonderen Sachkunde der FKS im Arbeits- und Sozialrecht sowie einer Entlastung der Staatsanwaltschaft.[56] Führen die Behörden der Zollverwaltung das Ermittlungsverfahren nach § 14a SchwarzArbG selbstständig durch, so nehmen sie die Rechte und Pflichten wahr, die der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zustehen (§ 14b Abs. 1 SchwarzArbG). Es sind dann die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren anzuwenden, namentlich die StPO und das GVG.[57] Der Polizei als Ermittlungsgehilfe darf sich die FKS indes nicht bedienen (§ 14b Abs. 2 SchwarzArbG).

§ 14a Abs. 2 SchwarzArbG begrenzt die Abgabebefugnis.[58] Das ist unter anderem dann der Fall, wenn eine Maßnahme beantragt oder angeordnet werden soll, die dem Richtervorbehalt unterfällt, §§ 99, 102–104, 100a, 112 StPO, die Strafsache besondere Schwierigkeiten aufweist, eine Freiheitsstrafe zu erwarten ist, die nicht im Strafbefehlsverfahren festgesetzt werden kann oder gegen einen Jugendlichen oder Amtsträger der Zollverwaltung ermittelt wird.

Wird nach Abgabe eine Postbeschlagnahme oder Durchsuchung (§§ 99, 102–104 StPO) erforderlich, so hat die Zollverwaltung zwar die Möglichkeit, diese zu beantragen, ihr steht indes nicht die Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft zu. Eine Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO oder die Anordnung der Untersuchungshaft nach §§ 112, 113 StPO können von der FKS nicht beantragt werden (§ 14a Abs. 3 SchwarzArbG). In diesen Fällen ist eine Rückgabe an die Staatsanwaltschaft notwendig. Diese hat jedoch auch unabhängig davon das Recht, das Verfahren jederzeit wieder an sich zu ziehen (§ 14a Abs. 4 SchwarzArbG).[59]

Die Behörden der Zollverwaltung sind darüber hinaus befugt, einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls (§ 14b Abs. 3 SchwarzArbG) oder auf Anordnung von strafprozessualen Nebenfolgen im selbstständigen Verfahren, wie die Einziehung oder die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung (§ 14b Abs. 5 SchwarzArbG), zu stellen. Sie nimmt dann die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren oder im selbstständigen Verfahren wahr. Sobald im Strafbefehlsverfahren mündliche Verhandlung anberaumt oder Einspruch eingelegt wurde oder es im Hinblick auf die selbstständige Nebenfolgenanordnung zu einer mündlichen Verhandlung kommt, endet die Kompetenz der Zollbehörden und die Zuständigkeit fällt zurück an die Staatsanwaltschaft.[60]

Sachlich zuständig für die Durchführung des selbstständigen Ermittlungsverfahrens ist gem. § 14c Abs. 1 SchwarzArbG das Hauptzollamt. § 14c Abs. 2 und 3 SchwarzArbG trifft Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit.

ee) Funktion als Verwaltungsbehörde i.S.v. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG

223

Bei Bußgeldtatbeständen mit Bestrafungscharakter sind Bußgeldbehörden i.S.v. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG im Bereich der illegalen Beschäftigung hauptsächlich die Behörden der Zollverwaltung.[61]

§ 12 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SchwarzArbG überträgt den Zollbehörden die Verfolgung und Ahndung der in § 8 Abs. 2 bis 5 SchwarzArbG verankerten Ordnungswidrigkeiten.[62]

224

§ 405 Abs. 1 Nr. 1 SGB III bestimmt die Zollbehörden als zuständige Behörden zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 404 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, 4 SGB III (Verstöße gegen das Arbeitsgenehmigungsrecht).[63]

225

§ 112 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV regelt die Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB IV (Verstoß gegen Meldepflichten zur Sozialversicherung).

226

Im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung ergibt sich die Verfolgungszuständigkeit der Zollbehörden für die in § 16 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1c, 1d, 1f, 2, 2a und 7b sowie 11–18 AÜG normierten Ordnungswidrigkeitstatbestände aus § 16 Abs. 3 AÜG.

227

§ 21 Abs. 4 i.V.m. § 14 MiLoG begründet die Zuständigkeit der Behörden der Zollverwaltung für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem neuen Mindestlohngesetz.

228

§ 23 Abs. 4 i.V.m. § 16 AEntG begründet schließlich die Zuständigkeit der Zollbehörden zur Verfolgung der im Arbeitnehmerentsendegesetz verankerten Ordnungswidrigkeitstatbestände.

b) Sonstige zuständige Behörden (im Bereich der illegalen Beschäftigung)

229

Im Bereich der Bekämpfung illegaler Beschäftigung besteht eine weitreichende Pflicht zur Zusammenarbeit unterschiedlicher Behörden.[64]

§ 2 Abs. 4 SchwarzArbG nennt als sog. Zusammenarbeitsbehörden, welche die Behörden der Zollverwaltung generell und permanent zu unterstützen haben:[65]


– die Finanzbehörden;
– die Bundesagentur für Arbeit;
– die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen;
– die Einzugsstellen für Sozialversicherungsbeiträge (§ 28i SGB IV);
– die Träger der Rentenversicherung;
– die Träger der Unfallversicherung;
– die gemeinsamen Einrichtungen und die zugelassenen kommunalen Träger nach dem SGB II sowie die Bundesagentur für Arbeit als verantwortliche Stelle für die zentral verwalteten IT-Verfahren nach § 50 Abs. 3 SGB II;
– die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden;
– die in § 71 Abs. 1–3 AufenthG genannten Behörden;
– das Bundesamt für Güterverkehr;
–
–
– die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden;
– die Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder auf Ersuchen im Einzelfall;
– die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem SchwarzArbG zuständigen Behörden;
– die nach § 14 GewO für die Entgegennahme der Gewerbeanzeige zuständigen Stellen;
–
–
–
–

230

Darüber hinaus sind zudem etwa die Einwohnermeldeämter und die Sozialkasse der Bauwirtschaft zu nennen, welche im Rahmen der Bekämpfung illegaler Beschäftigung mit der FKS kooperieren.[72]

231

§ 6 SchwarzArbG regelt die wechselseitigen Informationspflichten und die Zusammenarbeit der Behörden der Zollverwaltung mit anderen Stellen. Davon erfasst sind auch personenbezogene Daten. Grundsätzlich ist eine Übermittlung dann geboten, wenn es um die Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten geht, die im Zusammenhang mit einem der in § 2 Abs. 1 SchwarzArbG genannten Prüfungsgegenstände steht (§ 6 Abs. 1 S. 2 SchwarzArbG). Um aber sicherzustellen, dass die Strafverfolgungsbehörden und Polizeivollzugsbehörden auch von Hinweisen auf Delikte wie Urkundenfälschung, Schleusung oder Menschenhandel, die nicht mit der Beschäftigung zusammenhängen, erfahren, statuiert § 6 Abs. 1 S. 3 SchwarzArbG nunmehr eine eigenständige Übermittlungspflicht, die sich auf nicht im Zusammenhang mit einem der in § 2 Abs. 1 SchwarzArbG genannten Prüfgegenstände bezieht.[73]

In § 6 Abs. 2 und 3 SchwarzArbG sind umfangreiche Befugnisse zum Abrufen von Datenbeständen geregelt. Die FKS hat damit etwa Zugriff auf die Datenbestände der Bundesagentur für Arbeit, der Träger der Rentenversicherung oder des Bundeszentralamtes für Steuern.

So können die Zollbehörden beispielsweise gem. § 6 Abs. 2 SchwarzArbG sowohl für die Prüfungs- als auch für die Ermittlungstätigkeit die Datenbestände der Bundesagentur für Arbeit über erteilte Arbeitsgenehmigungen und Zustimmungen zur Beschäftigung sowie über im Rahmen von Werksvertragskontingenten beschäftigte ausländische Arbeitnehmer automatisiert abrufen.

232

Speziell die Zusammenarbeit in Bußgeldverfahren betrifft § 13 SchwarzArbG, welcher in Abs. 1 die Kooperation insbesondere mit den in § 2 Abs. 4 SchwarzArbG genannten Behörden vorsieht. Zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung wird durch § 31a AO, welcher ausweislich § 13 Abs. 2 S. 2 SchwarzArbG durch die speziellen Regelungen des Schwarzarbeitsgesetzes nicht berührt wird, das Steuergeheimnis des § 30 AO durchbrochen: Eine Offenbarung von geschützten Verhältnissen ist gem. § 31a Abs. 1 Nr. 1 AO zulässig, soweit dies zur Durchführung eines Bußgeld- oder Strafverfahrens zur Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit erforderlich ist. Gemäß § 13 Abs. 3 SchwarzArbG sollen Gerichte und Staatsanwaltschaften den nach dem Schwarzarbeitsgesetz zuständigen Stellen Erkenntnisse übermitteln, welche aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 SchwarzArbG erforderlich sind, soweit nicht entgegenstehende schutzwürdige Interessen der Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter überwiegen.

c) Betriebsprüfungsverfahren der Rentenversicherungsträger

233

Neben der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten sowie dem Prüfverfahren nach § 2 SchwarzArbG existiert ein gesondertes Betriebsprüfungsverfahren der Rentenversicherungsträger (§ 28p SGB IV), mit welchem die Einhaltung der Meldepflichten zur Sozialversicherung überwacht und somit der illegalen Beschäftigung entgegengewirkt wird.

234

Grundsätzlich weist § 28h SGB IV den Krankenkassen als Einzugsstellen die Zuständigkeit für die Erhebung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu; als Einzugsstellen überwachen sie auch die Einreichung der Beitragsnachweise und den Zahlungsfluss, zudem machen sie bei Nichtbezahlung rückständige Beitragsansprüche durch Leistungsbescheid geltend. Im Zusammenhang mit einer Prüfung nach § 28p SGB IV ist aber der zuständige Rentenversicherungsträger aufgrund der in § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV statuierten Vollzugsfunktion zur Geltendmachung von Beitragsrückständen sowie korrespondierenden zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen gegen den Arbeitgeber berechtigt.[74]

2. Zuständige Behörden im Bereich des Arbeitsschutzes

235

Das Arbeitsschutzrecht in Deutschland ist geprägt durch ein duales System[75]: Auf der einen Seite steht das staatliche Arbeitsschutzrecht, welches die Gesamtheit aller von Bund und Ländern erlassenen Arbeitsschutznormen umfasst und welches von den staatlichen Arbeitsschutzbehörden überwacht wird; das Unfallverhütungsrecht wird demgegenüber als autonomes Satzungsrecht durch die Unfallversicherungsträger verstanden.[76]

236

Der im Jahre 2008 neu eingeführte § 20a ArbSchG[77] definiert die Kernziele der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie – wie die Entwicklung gemeinsamer Arbeitsschutzziele, die Evaluierung vorrangiger Handlungsfelder, die Herstellung eines abgestimmten Regelwerks etc. – und verpflichtet Bund, Länder und Unfallversicherungsträger insoweit zur Zusammenarbeit. Zu diesem Zweck wurde eine nationale Arbeitsschutzkonferenz ins Leben gerufen (§ 20b ArbSchG), an welcher neben den stimmberechtigten Repräsentanten von Bund, Ländern und Unfallversicherungsträgern auch Vertreter der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer beratend teilnehmen (§ 20b Abs. 1 S. 2 ArbSchG).

a) Staatliche Arbeitsschutzbehörden

237

Oberste staatliche Arbeitsschutzbehörde ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Diesem unmittelbar unterstellt ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), eine nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Hauptsitz in Dortmund und Standorten in Berlin und Dresden (sowie einer Außenstelle in Chemnitz). Diese fungiert als Schnittstelle zwischen Politik und Wissenschaft, und berät das Ministerium in allen Fragen der Gesundheit bei der Arbeit und der menschengerechten Gestaltung von Arbeitsbedingungen.[78]

238

Die nach Landesrecht zuständigen obersten Arbeitsschutzbehörden unterhalb der Ebene des jeweils zuständigen Landesministeriums tragen in den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Bezeichnungen[79], wie beispielsweise Referat Industrie mit Schwerpunkt Arbeitsschutz beim Regierungspräsidium (Baden-Württemberg, Hessen), Gewerbeaufsichtsamt (Bayern), Landesamt für Arbeitsschutz (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern), Behörde für Arbeits-, Umwelt- und Verbraucherschutz (Niedersachsen) oder Arbeitsschutzverwaltung bei der Bezirksregierung (Nordrhein-Westfalen).[80]

239

Ihnen stehen gem. § 22 Abs. 1 ArbSchG (bzw. § 139b GewO) Betretungs- und Prüfungsrechte zu. Die Arbeitsschutzbehörden können (u.a.)[81]:


– Betriebe und Dienststellen betreten und besichtigen,
– Auskünfte und Unterlagen verlangen, letztere auch einsehen,
– Messungen vornehmen,
– Betriebsanlagen, Arbeitsverfahren und -mittel prüfen,
– Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen und Unfällen untersuchen sowie
– Anordnungen treffen (hinsichtlich Maßnahmen, welche zur Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben bzw. zum Schutz von Leben und Gesundheit der Beschäftigten notwendig sind, wie z.B. die Umorganisation von Arbeitsabläufen oder die Verwendung bestimmter Schutzmittel).

240

Diese Maßnahmen sind von den Betroffenen gem. § 22 Abs. 2 ArbSchG entsprechend zu dulden. Anders als beispielsweise im Arbeitszeitgesetz (§ 22 Abs. 1 Nr. 10) sind diese Mitwirkungspflichten allerdings im Arbeitsschutzgesetz nicht als Ordnungswidrigkeit sanktioniert. § 22 Abs. 1 S. 2 u. 3 ArbSchG sieht zudem ein Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrecht desjenigen vor, der sich oder einen Angehörigen durch die Erteilung der Auskunft der Gefahr der Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.

b) Unfallversicherungsträger

241

Den Unfallversicherungsträgern – gewerblichen Berufsgenossenschaften, landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand – obliegt eine Beratungs- und Überwachungspflicht für die Durchführung von Maßnahmen zur Verhinderung von Arbeitsunfällen (§ 17 SGB VII). Sie sind gem. § 18 SGB VII dazu verpflichtet, eine hinreichende Anzahl entsprechend qualifizierter Mitarbeiter zu beschäftigen, um eine effektive Aufsicht sicherzustellen. Zur Überwachung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren und für eine wirksame erste Hilfe sind ihnen u.a. Betretungsrechte für Grundstücke und Betriebsstätten (zu Betriebs- und Geschäftszeiten) eingeräumt (§ 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VII), sowie ein Katalog von Auskunfts-, Einsichts- und Prüfungsrechten (§ 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ff. SGB VII).

242

Die Unfallversicherungsträger arbeiten mit den Arbeitsschutzbehörden zusammen (z.B. gegenseitige Information, § 20 Abs. 1 SGB VII), kooperieren auch mit den Betriebs- oder Personalräten (vgl. § 20 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Das Zusammenwirken wird durch allgemeine Verwaltungsvorschriften geregelt (§ 20 Abs. 3 SGB VII).

243

Bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten erfolgt gem. § 211 SGB VII u.a. auch eine Zusammenarbeit mit den Behörden der Zollverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, den Krankenkassen als Einzugsstellen der Sozialversicherungsbeiträge, den Finanzbehörden, den Sozialhilfeträgern etc.[82] Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings der grundsätzliche Vorrang des Sozialgeheimnisses gem. § 35 SGB I. Gesetzliche Regelungen zur Zulässigkeit und zu den Voraussetzungen der Erhebung und Übermittlung von Sozialdaten finden sich in §§ 67a ff. SGB X.

Anmerkungen

[1]

Wabnitz/Janovsky/Schmitt/Riediger/Schilling Kap. 20 Rn. 3; Thiele Kriminalistik 2004, 178 ff.

[2]

Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BGBl. I 2003, S. 2484; Volk/Beukelmann/Petri § 28 Rn. 225.

[3]

Bayerische Verwaltungsschule/Lechner S. 37.

[4]

Wabnitz/Janovsky/Schmitt/Riediger/Schilling Kap. 20 Rn. 4a.

[5]

Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung v. 3.12.2015, BGBl. I 2015, S. 2178.

[6]

Dreizehnter Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung v. 9.6.2017, BT-Drucks. 18/12755, S. 26; siehe auch S. 23.

[7]

BT-Drucks. 18/12755, S. 26, vgl. auch S. 23.

[8]

BT-Drucks. 18/12755, S. 26.

[9]

BT-Drucks. 18/12755, S. 26.

[10]

Vgl. den dreizehnten Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung v. 9.6.2017 (BT-Drucks. 18/12755), S. 26.

[11]

Vgl. im Einzelnen hierzu BT-Drucks. 18/12755, S. 26 f.

[12]

Vgl. die Jahresstatistik 2019 der Zollverwaltung, S. 18; abrufbar unter www.zoll.de.

[13]

Siehe zur Begründung im Einzelnen BT-Drucks. 15/2573, S. 27.

[14]

BT-Drucks. 18/9958, S. 18.

[15]

BT-Drucks. 18/9958, S. 18.

[16]

Vgl. Art. 1 Nr. 11, BGBl. I 2017, S. 399 f.

[17]

BT-Drucks. 18/9958, S. 18.

[18]

Zu weiteren Einzelheiten vgl. BT-Drucks. 18/9958, S. 18 f.

[19]

Brenner S. 74; HK-SchwArbG/Berwanger § 2 Rn. 1.

[20]

Diese Behörden sind gem. § 2a Abs. 3, § 3 Abs. 6, § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 S. 1 SchwarzArbG – wie auch die Zollbehörden – befugt, Grundstücke zu betreten, dort tätige Personen zu ihrer Tätigkeit zu befragen und Geschäftsunterlagen zu prüfen, vgl. BT-Drucks. 18/12755, S. 37.

[21]

Vgl. BT-Drucks. 15/2948, S. 8.

[22]

Vgl. Müller-Gugenberger/Henzler § 36 Rn. 37.

[23]

Vgl. Erbs/Kohlhaas/Ambs/Lutz § 3 SchwarzArbG Rn. 5 ff.

[24]

Neu eingeführt mit Wirkung vom 30.7.2011 durch Gesetz v. 20.7.2011 (BGBl. I 2011, S. 1506).

[25]

Vgl. FG Baden-Württemberg ZfZ 1984, 244, 245, wonach fünf Tage regelmäßig zu kurz sind.

[26]

Vgl. Erbs/Kohlhaas/Ambs/Lutz § 22 SchwarzArbG Rn. 1.

[27]

Bayerische Verwaltungsschule/Lechner S. 37; krit. hierzu HK-SchwArbG/Berwanger § 2 Rn. 15.

[28]

HK-SchwArbG/Fehn § 22 Rn. 6.

[29]

HK-SchwArbG/Wamers § 5 Rn. 6.

[30]

OLG Bamberg wistra 2013, 288.

[31]

OLG Bamberg wistra 2013, 288.

[32]

Gercke/Leimenstoll WiJ 2014, 1, 6 ff.; Kirchmann StRR 2013, 185; Lübbersmann PStR 2013, 178; Sieber FD-StrafR 2013, 344677.

[33]

Vgl. auch 2. Kap. Rn. 269.

[34]

Neu eingeführt durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.7.2019 (BGBl. I 2019, S. 1066).

[35]

HK-SchwArbG/Wamers § 14 Rn. 21; Wabnitz/Janovsky/Schmitt/Riediger/Schilling Kap. 20 Rn. 11; Brüssow/Petri D Rn. 295; OVG Sachsen-Anhalt Beschl. v. 14.10.2019 – 1 M 92/19.

[36]

Bayerische Verwaltungsschule/Lechner S. 39; HK-SchwArbG/Wamers § 5 Rn. 1.

[37]

Gercke ZWH 2019, 301, 302 f.; vertiefend hierzu auch Freyschmidt AnwBl 2017, 37.

[38]

Vgl. die Aufzählung bei Wabnitz/Janovsky/Schmitt/Riediger/Schilling Kap. 20 Rn. 12a.

[39]

Wabnitz/Janovsky/Schmitt/Riediger/Schilling Kap. 20 Rn. 13.

[40]

Müller-Gugenberger/Henzler § 36 Rn. 42f.

[41]

Vgl. Erbs/Kohlhaas/Ambs/Lutz § 14 SchwarzArbG Rn. 1.

[42]

Wabnitz/Janovsky/Schmitt/Riediger/Schilling Kap. 20 Rn. 15.

[43]

Erlass des Bundesministeriums der Finanzen v. 2.3.2006, III A 6 – SV 3040 – 4/06.

[44]

Vgl. Wabnitz/Janovsky/Schmitt/Riediger/Schilling Kap. 20 Rn. 14.

[45]

Brüssow/Petri D Rn. 304.

[46]

Müller-Gugenberger/Henzler § 36 Rn. 49; Wabnitz/Janovsky/Schmitt/Riediger/Schilling Kap. 19 Rn. 16.

[47]

Fehn ZfZ 2004, 218, 222; HK-SchwArbG/Wamers § 14 Rn. 12 ff.

[48]

HK-SchwArbG/Wamers § 14 Rn. 18 f.

[49]

BVerfG NStZ 1982, 430; ausführlich hierzu: HK-StPO/Gercke § 152 Rn. 12 ff.

[50]

Meyer-Goßner/Schmitt § 152 Rn. 4 m.w.N.

[51]

LG Regensburg StraFo 2003, 129.

[52]

OLG Hamburg NJW 1984, 1636.

[53]

Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.7.2019 (BGBl. I 2019, S. 1066).

[54]

BT-Drucks. 19/8691, S. 57.

[55]

BT-Drucks. 19/8691, S. 56.

[56]

BT-Drucks. 19/8691, S. 57.

[57]

BT-Drucks. 19/8691, S. 57.

[58]

BT-Drucks. 19/8691, S. 57.

[59]

BT-Drucks. 19/8691, S. 57 f.

[60]

BT-Drucks. 19/8691, S. 58.

[61]

Müller-Gugenberger/Henzler § 36 Rn. 52.

[62]

Vgl. dazu 2. Kap. Rn. 219 ff.

[63]

Vgl. dazu 2. Kap. Rn. 169 ff.

[64]

Vgl. auch den dreizehnten Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung v. 9.6.2017 (BT-Drucks. 18/12755), S. 5 f. und 31 ff.; zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit S. 34.

[65]

HK-SchwArbG/Berwanger § 2 Rn. 35.

[66]

Neu eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung v. 10.3.2017, BGBl. I 2017, S. 399.

[67]

Neu eingefügt durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch v. 11.7.2019, BGBl. I 2019, S. 1066.

[68]

Neu eingefügt durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch v. 11.7.2019, BGBl. I 2019, S. 1066.

[69]

Neu eingefügt durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch v. 11.7.2019, BGBl. I 2019, S. 1066.

[70]

Neu eingefügt durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch v. 11.7.2019, BGBl. I 2019, S. 1066.

[71]

Neu eingefügt durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch v. 11.7.2019, BGBl. I 2019, S. 1066.

[72]

Möhrenschlager wistra 2010 Reg XXVI.

[73]

BT-Drucks. 19/8691, S. 50.

[74]

Vgl. BGH VersR 2009, 989 f. m.w.N.

[75]

Brüssow/Petri D Rn. 10.

[76]

Doms S. 28.

[77]

Eingefügt (mit Wirkung v. 5.11.2008) durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung v. 30.10.2008 (BGBl. I 2008, S. 2130).

[78]

Vgl. baua Aktuell 1/09 S. 7 ff.; abrufbar unter www.baua.de.

[79]

HK-ArbSchG/Aufhauser § 21 Rn. 3.

[80]

Vgl. Adressenliste der für den Arbeitsschutz zuständigen staatlichen Behörden; abrufbar unter www.baua.de.

[81]

HK-ArbSchG/Aufhauser § 22 Rn. 2 ff.

[82]

Volk/Beukelmann/Petri § 28 Rn. 230.

1. Kapitel Grundlagen › E. Prozessuale Besonderheiten › III. „Typischer Ermittlungsverlauf“

III. „Typischer Ermittlungsverlauf“

244

Der Verfahrensverlauf in Arbeitsstrafverfahren lässt sich naturgemäß nicht schematisch darstellen; gleichwohl gibt es nach Einleitung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens einen gewissen „typischen“ Verlauf bzw. regelmäßig wiederkehrende prozessuale Maßnahmen. Diese können im Rahmen dieser Darstellung nur kursorisch unter Verweis auf die jeweils einschlägige Literatur bleiben.

245

Nachdem nach Einleitung eines Verfahrens – etwa nach einem (meist) anonymen Hinweis, nach ersten Verdachtsmomenten im Rahmen einer Prüfung nach § 2 SchwarzArbG oder durch sonstigen Anlass wie z.B. durch Erkenntnisse aus anderen Ermittlungsverfahren (s.o.) – zumeist eine erste Analyse anhand frei zugänglicher Erkenntnisquellen erfolgt ist, kommt es regelmäßig schon frühzeitig zu den gängigen strafprozessualen Maßnahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme. Diese gehen zumeist einher mit oft umfassenden Vernehmungen der Mitarbeiter und auch der Unternehmensverantwortlichen. Hier kommt der Abgrenzung von Beschuldigten und Zeugen sowie insbesondere der Reichweite des § 55 StPO[1] eine oft weitreichende Bedeutung zu.

246

Hinweis

Gerade in Fällen der Schwarzarbeit sind schon denknotwendig kaum Konstellationen vorstellbar, in denen nicht alle Beteiligten von Straf- bzw. jedenfalls Ordnungswidrigkeitenverfahren bedroht sind. Gleichwohl ist zu konstatieren, dass es in der Praxis gelegentlich dazu kommt, dass Arbeitnehmer – anders als Unternehmensverantwortliche bzw. „Verantwortliche vor Ort“ (Bauleiter etc.) – allenfalls als Zeugen belehrt werden. Hier hat der Berater bzw. Verteidiger die Beteiligten, aber auch die Vertreter der Zollbehörden, explizit auf die jeweiligen prozessualen Rechte der Betroffenen hinzuweisen.

247

Bei besonders schweren Vorwürfen ist auch der Erlass und Vollzug eines Untersuchungshaftbefehls nicht auszuschließen. Zu rechnen ist weiterhin regelmäßig mit Maßnahmen der Vermögenssicherung und -abschöpfung. Auch weitergehende strafprozessuale Zwangsmaßnahmen wie etwa Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen, Observationen etc. spielen zunehmend eine Rolle; dies gilt insbesondere dann, wenn die speziellen Tatbestände des Arbeitsstrafrechts kumuliert mit anderen Delikten wie Betrug oder Steuerhinterziehung auftreten, die jedenfalls in qualifizierter Begehung den Anwendungsbereich schwerwiegender Maßnahmen wie etwa § 100a StPO eröffnen.

Anmerkungen

[1]

Vgl. hierzu nur Dahs NStZ 1999, 386; Gatzweiler StV 1996, 475.

2. Kapitel Materielles Arbeitsstrafrecht

2. Kapitel Materielles Arbeitsstrafrecht

Inhaltsverzeichnis

A. Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB

B. Illegale Ausländerbeschäftigung und -erwerbstätigkeit nach § 404 SGB III

C. Illegale Beauftragung und Erwerbstätigkeit nach § 98 Abs. 2a Nr. 1, 3 Nr. 1 AufenthG

D. Ordnungswidrigkeiten und Straftatbestände nach dem SchwarzArbG

E. Illegale Arbeitnehmerüberlassung (§§ 15 ff. AÜG)

F. Illegale Arbeitnehmerentsendung

G. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz

H. Lohnwucher (§ 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB)

I. Menschenhandel zur Ausbeutung durch Beschäftigung, Zwangsarbeit und Ausbeutung der Arbeitskraft (§§ 232 ff. StGB)

J. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem ArbZG (§§ 22, 23 ArbZG)

K. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem ArbSchG

L. Besonders schutzwürdige Arbeitnehmer (JArbSchG, MuSchG, HAG, SGB IX)

M. Strafrechtliche Haftung für Unfälle am Arbeitsplatz: fahrlässige Körperverletzung und Tötung, §§ 222, 229 StGB (mit Exkurs zu § 319 StGB)

N. Straftaten gegen die Betriebsverfassungsorgane, §§ 119 ff. BetrVG

O. Sanktionsbewehrte Überwachung und Kontrolle von Arbeitnehmern (Arbeitnehmerdatenschutz)

1

Die Zusammenstellung der im Folgenden erörterten arbeitsstrafrechtlichen Tatbestände orientiert sich an dem eingangs[1] dargelegten Begriffsverständnis.

2

Im Einzelnen enthält die Darstellung folgende Delikte bzw. Deliktsgruppen


– Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (A.);
– Tatbestände in Zusammenhang mit illegaler Beschäftigung (B.–D.);
– (Sonstige) Tatbestände in Zusammenhang mit dem sozialen Arbeits- bzw. Arbeitnehmerschutz (E.–J.);
– Tatbestände in Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz (K.–M.);
– Tatbestände zum Schutz der Betriebsverfassungsorgane (N.);
– Tatbestände in Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerdatenschutz (O.);

3

Die Darstellung beinhaltet die wesentlichen Normen sowie einen kommentarähnlichen Aufbau, der die schnelle praktische Handhabung gewährleisten soll. Die Ausführungen zum Arbeitnehmerdatenschutz weichen von diesem Schema ab, da es sich hierbei um eine spezifische – vor allem datenschutz- und persönlichkeitsrechtlich geprägte – Materie handelt, die gleichwohl aber hier aufgrund ihrer hohen praktischen Bedeutung im Arbeitsleben und insbesondere auch aus Sicht des Arbeitgebers nicht unerwähnt bleiben soll.

Anmerkungen

[1]

Vgl. 1. Kap. Rn. 10 ff.

2. Kapitel Materielles Arbeitsstrafrecht › A. Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB

A. Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB

4

[§ 266a StGB] Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber


1. der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2. die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt

und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter


1. aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2. unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3. fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich


1. die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2. darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.

Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

2. Kapitel Materielles Arbeitsstrafrecht › A. Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB › I. Geschütztes Rechtsgut

I. Geschütztes Rechtsgut

5

Die Absätze 1 u. 2 des § 266a StGB schützen das Interesse der Solidargemeinschaft an der Sicherstellung des Aufkommens der Mittel für die Sozialversicherung.[1] Geschütztes Rechtsgut sind also die Vermögensinteressen der Sozialversicherungsträger[2] und somit letztlich die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung insgesamt.[3]

6

Mit der herrschenden Auffassung dienen diese Vorschriften dagegen nicht dem Schutz der Vermögensinteressen einzelner Arbeitnehmer.[4] Der Gegenauffassung[5] ist neben der Entstehungsgeschichte des § 266a Abs. 1 StGB und einer eindeutigen Stellungnahme des Rechtsausschusses des Bundestages zur Schutzrichtung der Norm[6] insbesondere entgegenzuhalten, dass der betroffene Arbeitnehmer durch die Nichtabführung der Beiträge grundsätzlich keine Nachteile in seinem Versicherungsschutz erleidet.[7] Zudem belegt die Einführung des Abs. 2, der die Nichtabführung der Arbeitgeberanteile nur unter besonderen Umständen unter Strafe stellt, die monistische Zielrichtung (auch) des Abs. 1.[8]

§ 266a Abs. 3 StGB dient hingegen ausschließlich dem Schutz der Arbeitnehmer.[9]

Anmerkungen

[1]

BT-Drucks. 10/5058, S. 31; BVerfG NJW 2003, 961; BGH NJW 2014, 1244, 1245; NStZ 2010, 216; wistra 2005, 458, 459; LG Bochum GmbHR 2014, 1041, 1042; Fischer § 266a Rn. 2; a.A. Matt/Renzikowski § 266a Rn. 1, der diese abstrakte Beschreibung des Rechtsguts im Hinblick auf die restriktiven Vorgaben des Ultima-Ratio-Prinzips für unzureichend erachtet und ausschließlich das Vermögen des Sozialversicherungsträgers als geschützt ansieht.

[2]

Vgl. SK-StGB/Hoyer § 266a Rn. 3; LK/Möhrenschlager § 266a Rn. 8.

[3]

Graf/Jäger/Wittig/Wiedner § 266a Rn. 3.

[4]

BT-Drucks. 15/2573, S. 28; BGH wistra 2005, 458; OLG Celle NJW 1992, 190; Fischer § 266a Rn. 2a; MK-StGB/Radtke § 266a Rn. 4; Schönke/Schröder/Perron § 266a Rn. 2; Matt/Renzikowski § 266a Rn. 2; Brüssow/Petri C Rn. 1; Bittmann DStR 2001, 855, 858; Steinberg wistra 2009, 55, 56; Brenner S. 102.

[5]

Vgl. BSGE 78, 20, 23 f; LK/Gribbohm, 11. Aufl., § 266a Rn. 5; NK-StGB/Tag § 266a Rn. 8; Ranft DStR 2001, 132, 134.

[6]

BT-Drucks. 10/5058, S. 31: Während Abs. 3 (Abs. 2 a.F.) „ein untreueähnliches Verhalten des Arbeitgebers […] zum Nachteil des Arbeitnehmers erfassen will, handelt es sich bei Abs. 1 […] um den Schutz der Solidargemeinschaft. Das Aufkommen der Sozialversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit soll dadurch strafrechtlich gewährleistet werden […]“.

[7]

Vgl. zu den Einzelheiten die überzeugenden Ausführungen von MK-StGB/Radtke § 266a Rn. 4.

[8]

Vgl. MK-StGB/Radtke § 266a Rn. 4.

[9]

Fischer § 266a Rn. 2; Schönke/Schröder/Perron § 266a Rn. 2; Brüssow/Petri C Rn. 1.

2. Kapitel Materielles Arbeitsstrafrecht › A. Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB › II. Entstehungsgeschichte und Bedeutung

II. Entstehungsgeschichte und Bedeutung

7

Seinen Ursprung hat der Gedanke des strafrechtlichen Schutzes der Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung bereits in der Gesetzgebung des späten 19. Jahrhunderts; erstmalig wurde im Jahre 1892 in § 82b KVG (Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter) der Verstoß gegen die Pflicht zur Entrichtung von Arbeitnehmeranteilen unter Strafe gestellt.[1] In der Weimarer Republik wurden in der Reichsversicherungsordnung und dem Angestelltenversicherungsgesetz Strafvorschriften implementiert, um die Durchführung der Sozialversicherung zu sichern.[2]

8

Der Tatbestand des § 266a StGB wurde durch das 2. WiKG mit Wirkung zum 1.8.1986 in das Strafgesetzbuch eingefügt.[3] Damit wurde zum einen eine Konzentration der zuvor in verschiedenen sozialrechtlichen Gesetzen verstreuten Vorgängervorschriften im Kernstrafrecht vorgenommen; zum anderen wurde der heute in Abs. 3 enthaltene Tatbestand des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt neu eingeführt, welcher nicht auf die Hinterziehung von Beiträgen zur Sozialversicherung abstellt.

9

Mit Wirkung zum 1.8.2002[4] wurde die Strafandrohung für besonders schwere Fälle (nunmehr geregelt in Abs. 4) auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren erhöht. Zudem wurde in Abs. 1 zur Klarstellung[5] der Zusatz „unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird“ eingefügt. Im Jahre 2004 wurde durch Art. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes[6] der Tatbestand des § 266a Abs. 2 StGB eingeführt, um Strafbarkeitslücken im Bereich der Vorenthaltung von Arbeitgeberanteilen zu schließen. Durch Art. 1 des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.8.2017 wurde schließlich § 266a Abs. 4 StGB um zwei neue Regelbeispiele für besonders schwere Fälle ergänzt (vgl. Nr. 3 und Nr. 4), die bisherige Nr. 3 wurde Nr. 5.[7]

10

Die strafrechtliche Sanktionierung des Verstoßes gegen die Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen trägt neben der existenziellen Bedeutung des Sozialversicherungssystems insbesondere auch den verfahrensrechtlichen Besonderheiten der Beitragserhebung Rechnung.[8] Denn die Berechnung, Erklärung und Abführung der Beiträge obliegt bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses allein dem Arbeitgeber; ein besonderes Prüfungs- oder Feststellungsverfahren ist – zunächst[9] – nicht vorgesehen.[10] Damit werden dem Arbeitgeber nicht nur erhebliche Mitwirkungspflichten auferlegt, sondern auch Missbrauchsmöglichkeiten eröffnet, denen die strafrechtliche Sanktionierung in § 266a StGB entgegenwirken soll.[11]

11

Die praktische Relevanz der Vorschrift lässt sich anhand statistischer Werte leicht vor Augen führen: Im Jahr 2019 wurden 9.884 neu bekannt gewordene Fälle nach § 266a StGB in die polizeiliche Kriminalstatistik aufgenommen (2018: 10.948); 2017 waren es 10.964 und 2016 sogar 11.370 Fälle.[12] Die Aufklärungsquote bei den bekannt gewordenen Fällen lag jeweils über 99 %.[13] Im Jahr 2019 belief sich der registrierte Gesamtschaden auf rund 220,5 Mio. € (2018: 70,9 Mio. €).[14]

12

Die große praktische Bedeutung kommt der Norm u.a. auch deshalb zu, weil § 266a StGB als typisches Begleitdelikt[15] in der (Vor-)Phase einer Insolvenz wegen seiner wenigen und klaren Tatbestandsmerkmale häufig als eine Art „Auffangtatbestand“ herangezogen wird, wenn sich der Tatnachweis für Bankrottstraftaten (§§ 283 ff. StGB oder eine Insolvenzverschleppung gem. § 15a InsO) nicht oder nur sehr schwer führen lässt[16] sowie wegen ihrer Relevanz für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen natürliche Personen über § 823 Abs. 2 BGB.[17]

Anmerkungen

[1]

Vgl. Bittmann wistra 1999, 441, 442 m.w.N.

[2]

Vgl. hierzu Alsberg S. 208 ff.; Graf/Jäger/Wittig/Wiedner § 266a Rn. 1.

[3]

Art. 1 Nr. 11, BGBl. I 1986, S. 721.

[4]

Art. 8 BillErlG, BGBl. I 2002, S. 2787.

[5]

S.u. 2. Kap. Rn. 42 ff.; vgl. auch BT-Drucks. 14/8221, S. 8 f., 18.

[6]

BGBl. I 2004, S. 1842; vgl. im Einzelnen hierzu Achenbach/Ransiek/Rönnau/Gercke 12. Teil 2. Kap. Rn. 4.

[7]

BGBl. I 2017, S. 3202; BT-Drucks. 18/11272; BT-Drucks. 18/11277; BT-Drucks. 18/12785.

[8]

Vgl. Ignor/Mosbacher/Pananis § 6 Rn. 4.

[9]

§ 28p Abs. 1 S. 1 SGB IV sieht eine Betriebsprüfung mindestens alle vier Jahre vor.

[10]

Vgl. Ignor/Mosbacher/Pananis § 6 Rn. 4; Gercke/Leimenstoll WiJ 2012, 246, 252.

[11]

Ignor/Mosbacher/Pananis § 6 Rn. 4.

[12]

PKS 2019 – Jahrbuch Bd. 4 – Einzelne Straftaten, S. 116; PKS 2018 – Jahrbuch Bd. 4 – Einzelne Straftaten, S. 115; PKS 2017 – Jahrbuch Bd. 4 – Einzelne Straftaten, S. 108; PKS 2016 – Jahrbuch Bd. 4 – Einzelne Straftaten, S. 102.

[13]

Vgl. zuletzt PKS 2019 – Jahrbuch Bd. 4 – Einzelne Straftaten, S. 116.

[14]

PKS 2019 – Jahrbuch Bd. 4 – Einzelne Straftaten, S. 121; PKS 2018 – Jahrbuch Bd. 4 – Einzelne Straftaten, S. 120; vgl. allgemein zu den Schäden der „Schattenwirtschaft“ auch den dreizehnten Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung v. 9.6.2017, BT-Drucks. 18/12755, S. 4 f.

[15]

Böttger/Verjans Kap. 4 Rn. 183; Wabnitz/Janovsky/Schmitt/Pelz Kap. 9 Rn. 292; vgl. auch Bittmann § 21 Rn. 4.

[16]

Böttger/Verjans Kap. 4 Rn. 183.

[17]

Vgl. dazu Esser/Keuten wistra 2010, 161 ff.; s. auch Achenbach/Ransiek/Rönnau/Gercke 12. Teil 2. Kap. Rn. 8, insbes. Fn. 32 und Wabnitz/Janovsky/Schmitt/Riediger/Schilling Kap. 20 Rn. 47.

2. Kapitel Materielles Arbeitsstrafrecht › A. Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB › III. Täterkreis

III. Täterkreis

13

Für die ordnungsgemäße Anmeldung[1] und Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist gem. §§ 252 Abs. 1, 253 SGB V, § 60 Abs. 1 S. 2 SGB XI, § 174 SGB VI, § 348 Abs. 2 SGB III, 28d ff. SGB IV (allein) der Arbeitgeber verantwortlich, ebenso wie gem. § 28f Abs. 3 SGB IV für die Berechnung und die erforderlichen Erklärungen.[2] Bei § 266a StGB handelt es sich daher um ein echtes Sonderdelikt;[3] Täter kann nur der Arbeitgeber oder eine ihm gleichgestellte Person sein. Ein Arbeitnehmer kann allenfalls Anstifter oder Gehilfe sein, was insbesondere in Fällen der einvernehmlichen Schwarzlohnabrede in Betracht kommt.[4] Allerdings bleiben die strafrechtlichen Verfehlungen des Arbeitnehmers bei den Ermittlungen meist unberücksichtigt.[5]

1. Bestimmung des (strafrechtlichen) Arbeitgeberbegriffs[6]

14

Eine eigenständige strafrechtliche Bestimmung des Arbeitgeberbegriffs existiert nicht.[7] Im Hinblick auf § 266a StGB ist nach einer Ansicht unter Anknüpfung an arbeitsrechtliche Grundsätze derjenige als Arbeitgeber i.S.d. Norm anzusehen, dem der Arbeitnehmer gem. §§ 611 ff. BGB Dienste leistet.[8] Da § 266a StGB an die sozialversicherungsrechtlichen Pflichten des Arbeitgebers anknüpft,[9] ist nach überwiegender Auffassung in erster Linie auf den sozialversicherungsrechtlichen Arbeitgeberbegriff abzustellen.[10] Daraus ergeben sich allerdings, da der in § 7 Abs. 1 SGB IV geregelte Begriff des (sozialversicherungsrechtlichen) „Beschäftigungsverhältnisses“ im Wesentlichen dem des „Arbeitsverhältnisses“ entspricht, gegenüber der primär arbeitsrechtlichen Anknüpfung keine relevanten Unterschiede.[11]

So heißt es auch in einer jüngeren Entscheidung des BGH vom 16.4.2014:[12]

„Wer Arbeitgeber i.S.v. § 266a StGB ist, richtet sich nach dem Sozialversicherungsrecht, das seinerseits diesbezüglich auf das Dienstvertragsrecht der §§ 611 ff. BGB abstellt. Arbeitgeber ist danach derjenige, dem gegenüber der Arbeitnehmer zur Erbringung von Arbeitsleistungen verpflichtet ist und zu dem er in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht, das sich vor allem durch die Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers ausdrückt. Das Bestehen eines solchen Beschäftigungsverhältnisses zum Arbeitgeber bestimmt sich dabei nach den tatsächlichen Gegebenheiten, die einer wertenden Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind. In diese Gesamtbetrachtung sind vor allem das Vorliegen eines umfassenden arbeitsrechtlichen Weisungsrechts, die Gestaltung des Entgelts und seiner Berechnung (etwa Entlohnung nach festen Stundensätzen), Art und Ausmaß der Einbindung in den Betriebsablauf des Arbeitgeberbetriebes sowie die Festlegung des täglichen Beginns und des Endes der konrekten Tätigkeit einzustellen. Die Vertragsparteien können aus einem nach den tatsächlichen Verhältnissen bestehenden Beschäftigungsverhältnis resultierende sozialversicherungsrechtliche Abführungspflichten nicht durch eine abweichende Vertragsgestaltung beseitigen.“

15

§ 266a StGB knüpft allein an die Tatsache der Anstellung sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer an, die in persönlicher Abhängigkeit Dienste gegen Lohnzahlung[13] leisten; daher ist es für die grundsätzliche Tätertauglichkeit irrelevant, ob der Arbeitgeber Gewinn erzielt oder dies beabsichtigt.[14] Ausreichend ist auch ein faktisches Arbeitsverhältnis, unabhängig vom Bestehen eines wirksamen (zivilrechtlichen) Arbeitsvertrags.[15] Es kommt schließlich auf die „tatsächlichen Gegebenheiten [der] ‚gelebten‚ Beziehung“[16] an, nicht auf die vertragliche Bezeichnung oder Ausgestaltung.[17]

16

Auch in Fällen der sog. Scheinselbstständigkeit, in denen aufgrund weisungsgebundener, abhängiger Beschäftigung de facto ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis besteht, ist daher die Arbeitgebereigenschaft i.S.d. § 266a StGB zu bejahen.[18]

Gleichwohl bereitet die Subsumtion eines konkreten Falls unter die geltenden Maßstäbe oftmals Schwierigkeiten, was zu einer immensen Zahl an gerichtlichen Entscheidungen[19] und erheblicher Rechtsunsicherheit geführt hat.[20] Diese Rechtsunsicherheit hält der 5. Strafsenat jedoch in einer jüngeren Entscheidung[21] ausdrücklich für zumutbar und sieht kein Bedürfnis für eine autonome strafrechtliche Definition des Arbeitgeberbegriffs.[22] Er begründet dies mit dem Hinweis, der Betroffene habe schließlich keine eigene rechtliche Beurteilung vorzunehmen. Er habe es in der Hand, „einen (kostenlosen) Antrag nach § 7a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen und auf diesem Wege, gegebenenfalls durch weitere – die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrages hinausschiebende (§ 7a Abs. 6 S. 2 SGB IV) – Anrufung der Sozialgerichte, klären zu lassen, ob eine Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV vorliegt“.

17

Hinweis

In einem gemeinsamen Rundschreiben vom 13.4.2010[23] haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger Verwaltungsvorschriften zur Abgrenzung von selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit erstellt.

Diese bieten eine praxisnahe Orientierungshilfe bei der Bewertung einzelner Tätigkeiten. Gleichwohl sind sie sehr allgemein gehalten; im Einzelfall bedarf es einer konkreten Begutachtung der einzelnen von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien.[24]

2. Verantwortlichkeit als „Arbeitgeber“ nach § 14 StGB[25]

18

Arbeitgeber kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein. Im zweitgenannten Fall haften gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 StGB die Organe (bzw. deren Mitglieder) oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter. Ausnahmsweise haftet gem. § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 u. 2 StGB auch ein mit der Betriebsleitung oder eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung Beauftragter.[26] Schließlich kann gem. §§ 14 Abs. 1 Nr. 3 StGB, 80 Abs. 1 InsO auch der Insolvenzverwalter als gesetzlicher Vertreter des Arbeitgebers strafrechtlich haften.[27] Umstritten ist hingegen, ob auch der vorläufige Insolvenzverwalter unter den Arbeitgeberbegriff des § 14 StGB fällt.[28]

19

Die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers (einer GmbH) beginnt grds. erst mit seiner Bestellung;[29] sie endet mit seiner Abberufung oder Amtsniederlegung,[30] soweit diese nicht rechtsmissbräuchlich ist.[31] Grundsätzlich reicht die bloß formale Bestellung zum Geschäftsführer auch ohne faktische Tätigkeit aus.[32] Daher steht auch der nur vorgeschobene Scheingeschäftsführer (Strohmann) nach der Rechtsprechung des BGH als Arbeitgeber grundsätzlich (und gegebenenfalls neben dem faktischen Geschäftsführer) in der Verantwortung zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen.[33]

In den Fällen, in denen die Arbeitgebereigenschaft lediglich aus einer formalen Stellung herrührt, kann das tatsächliche Fehlen jeglicher Kompetenzen jedoch nach zutreffender Ansicht unter dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit normgemäßen Verhaltens eine strafrechtliche Verantwortung für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen entfallen lassen.[34] Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der BGH nunmehr in einem obiter dictum ausdrücklich bestreitet, dass „dem „Strohmann“-Geschäftsführer die gebotene Abführung der Sozialversicherungsbeiträge mangels Kompetenzen tatsächlich unmöglich“ ist. Sollten die tatsächlichen Verhältnisse hinter seinen rechtlichen Befugnissen zurückstehen, so könne und müsse der Geschäftsführer gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um seinen Einfluss geltend zu machen, anderenfalls sei er gehalten, sein Amt niederzulegen.[35] Im Hinblick auf die kurzen Fälligkeitsfristen ist allerdings fraglich, ob die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe tatsächlich die Unmöglichkeit der Erfüllung der Beitragspflicht ausschließen kann.[36] Da es hier letztlich auf den Einzelfall ankommen wird, sollte der Verteidiger umfassend zur tatsächlichen Unmöglichkeit vortragen.

20

Umstritten ist, ob auch der faktische Geschäftsführer[37] als Arbeitgeber i.S.v. § 266a StGB zu behandeln ist. Dem ist entgegenzuhalten, dass der GmbH-Geschäftsführer – anders als z.B. in §§ 64, 84 GmbHG – gar nicht Normadressat des § 266a StGB und regelmäßig auch nicht „Arbeitgeber“ ist.[38] Damit kann nur unter den Voraussetzungen des § 14 StGB eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben sein. Eine Vertretungsberechtigung i.S.d. §§ 14 Abs. 1 StGB, 35 GmbHG ist beim „faktischen Geschäftsführer“ jedoch gerade nicht gegeben; ebenso wenig kommt eine Haftung nach § 14 Abs. 3 StGB in Betracht, da diese lediglich einen rechtlichen Wirksamkeitsmangel überwinden kann, nicht aber das Fehlen eines die formal wirksame Bestellung intendierenden Aktes selbst.[39] Damit kann allenfalls im Fall einer Beauftragung i.S.v. § 14 Abs. 2 S. 1 StGB (hinsichtlich der Erfüllung der sozialrechtlichen Abführungspflicht) der faktische Geschäftsführer tauglicher Täter sein.[40] Allein die tatsächliche Wahrnehmung gewichtiger Aufgaben kann hingegen angesichts des klaren Wortlauts des § 14 StGB keine Verantwortlichkeit nach § 266a StGB begründen.[41] Gleichwohl ist für die Praxis zu beachten, dass die h.M. die Rechtsfigur des faktischen Geschäftsführers auch auf den Tatbestand des § 266a StGB anwendet, unabhängig von den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 S. 1 StGB.[42] Der BGH verweist insoweit ohne nähere Begründung auf die Grundsätze faktischer Geschäftsführung, ohne sich mit den angesprochenen Besonderheiten des § 266a StGB auseinanderzusetzen.[43]

3. Mehrgliedrige Geschäftsführung; Delegation der Abführungspflicht

21

Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist jeder von ihnen – wovon auch § 14 Abs. 1 StGB ausgeht – gem. §§ 35 Abs. 1, 37 GmbHG grundsätzlich Normadressat der der Gesellschaft obliegenden Pflichten, wozu auch die in §§ 28a Abs. 1 u. 2, 28f Abs. 3, 28e Abs. 1 SGB IV verankerte Verpflichtung zur Abgabe der sozialversicherungsrechtlichen Erklärungen sowie zur Abführung der entsprechenden Beiträge gehört.[44]

22

Allerdings können interne Zuständigkeitsvereinbarungen zu einer Beschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des (einzelnen) Geschäftsführers führen.[45] Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die gegenüber der Gesellschaft bestehenden (Tätigkeits-)Pflichten auch durch organisatorische Maßnahmen erfüllt werden können: Durch eine interne Regelung zur Aufgabenverteilung kann einem ausgewählten Geschäftsführer die Aufgabe der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge übertragen werden; die Verantwortlichkeit der anderen (insoweit nunmehr intern unzuständigen) Geschäftsführer wird dadurch beschränkt, da sie sich grundsätzlich auf eine gewissenhafte Aufgabenerfüllung durch den zuständigen Kollegen verlassen dürfen, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, die ein Misstrauen rechtfertigen würden.[46] Auch in einem solchen Fall besteht jedoch jedenfalls die Verpflichtung zur Überwachung der ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung, insbesondere in der Krise können sich daraus (wieder) Handlungspflichten zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Beitragsabführung ergeben.[47]

23

Entsprechendes gilt für die Delegation dieser Aufgabe auf eine untere Leitungsebene; auch insoweit treffen den delegierenden Arbeitgeber Überwachungspflichten, die sich in einer wirtschaftlichen Krise deutlich verschärfen.[48]

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