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Handbuch des Strafrechts: Band 7

Handbuch des
Strafrechts

Herausgegeben von

Eric Hilgendorf, Hans Kudlich und Brian Valerius

Band 7

Grundlagen des Strafverfahrensrechts

Mit Beiträgen von

Stephan Barton · Dominik Brodowski · Jens Bülte · Jochen Bung

Thomas Fischer · Martin Heger · Michael Heghmanns · Matthias Jahn

Arnd Koch · Hans Kudlich · Hans-Heiner Kühne · Milan Kuhli

Manuel Ladiges · Michael Lindemann · Lutz Meyer-Goßner · Uwe Murmann

Jan C. Schuhr · Fabian Stam · Carl-Friedrich Stuckenberg · Brian Valerius

Benno Zabel · Mark Zöller


www.cfmueller.de

Impressum

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Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

ISBN 978-3-8114-5355-5

E-Mail: kundenservice@cfmueller.de

Telefon: +49 89 2183 7923

Telefax: +49 89 2183 7620

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Vorwort

Vorwort

Mit dem vorliegenden Band zu den „Grundlagen“ beginnt die dritte Sektion des Handbuchs des Strafrechts, die dem Strafprozessrecht gewidmet ist. Auch für diese Abteilung gilt: Die insgesamt drei Bände wenden sich in erster Linie an Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie strafrechtlich tätige Juristinnen und Juristen in Justiz und Anwaltschaft. Es wird ein hohes wissenschaftliches Niveau angestrebt und eingefordert, was freilich nicht ausschließt, dass einzelne Beiträge dezidiert einen einführenden und überblicksartigen Charakter haben, so dass auch Studierende und Interessierte aus anderen Fachgebieten die Darstellungen mit Gewinn lesen können. Insoweit wird zum Zweck der Reihe auf das Vorwort zum ersten Band zu den „Grundlagen des Strafrechts“ verwiesen.

***

Ähnlich wie in anderen Rechtsgebieten ist auch im Strafrecht das Verfahrensrecht ein sehr stark von der Praxis, aber ebenso in der literarischen Diskussion durch die Beiträge von Rechtspraktikern geprägtes Gebiet. Dennoch gibt es in Deutschland eine lange Tradition der rechtswissenschaftlichen (aber gleichwohl dezidiert um Anschlussfähigkeit bemühten) strafprozessrechtlichen Forschung und Diskussion. Dies ist angesichts der überragenden Bedeutung des Strafverfahrensrechts nur angemessen: Zum einen erfolgen im Strafrecht mitunter bereits im Verfahren – und zwar bei weitem nicht erst während des Hauptverfahrens, sondern gerade auch schon im Ermittlungsverfahren – massive Grundrechtseingriffe. Zum anderen gilt im Strafverfahren vielleicht sogar noch mehr als in anderen Rechtsgebieten, dass sich das materielle Recht letztlich erst im Prozess realisiert. Verglichen etwa mit dem Zivilrecht gibt es viel weniger Auseinandersetzungen über das materielle Recht außerhalb eines (zumindest unmittelbar drohenden) staatlichen Verfahrens. Hinzu kommt, dass bei aller Abschleifung der Formen insbesondere in amtsgerichtlichen Verfahren und trotz der Zunahme konsensualer Erledigungsformen das Strafprozessrecht insoweit in besonderem Maße Verbindlichkeit besitzt, als es nicht durch Parteien- und Dispositionsmaxime, durch die Möglichkeit, nichtstaatliche Schiedsgerichte anzurufen, oder durch die Möglichkeit privater (nichtgerichtlicher) Vergleichsverhandlungen a priori und systembedingt unter einem Geltungsvorbehalt steht wie das Zivilprozessrecht.

Gerade dieser systembedingt hohe und unbedingte Geltungsanspruch des Strafverfahrensrechts wird in der Rechtspraxis vor große Herausforderungen gestellt: Erwähnt seien die soeben schon genannten vielfach erfolgenden Bestrebungen zu konsensualen Verfahrenserledigungen, die bei weitem nicht etwa notwendig auf einem Mangel an Respekt vor dem Verfahrensrecht beruhen, sondern auf der schieren Notwendigkeit einer gewissen Verfahrensökonomisierung in einer immer komplexer und ausgreifender werdenden Strafrechtsordnung. Hinzu kommt, dass die holzschnittartige Dichotomie zwischen „strafbar“ und „nichtstrafbar“ etwa in manchen Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts den fließenden Übergängen bei der Bewertung wirtschaftlichen Handelns nur bedingt gerecht wird. Des Weiteren scheint der Gesetzgeber bei der Erweiterung des materiellen Strafrechts um immer neue, nicht selten mehr oder weniger symbolische, Strafandrohungen die Realisierbarkeit im Verfahren sowohl mit Blick auf die Zahl der theoretisch zu verfolgenden Fälle als auch auf die Nachweisbarkeit nicht immer hinreichend zu berücksichtigen. Zuletzt ändern sich die modi operandi der Straftatbegehung in unserer zunehmend technisierten und insbesondere digitalisierten Welt, was gleichermaßen Änderungen bei der Strafverfolgung etwa im Bereich strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen nach sich ziehen muss, wenn eine effektive Bekämpfung auch solcher neuen Phänomene gewährleistet sein soll.

Neben einer verlässlichen Darstellung der hergebrachten und nach wie vor für die Rechtspraxis und die Rechtswissenschaft bedeutsamen Strukturen ebenso solche aktuellen Tendenzen zu untersuchen und dabei die überragend wichtigen rechtsstaatlichen Grundlagen des Strafverfahrens im Verfassungsstaat anzumahnen, ist Ziel der Bände zum Strafverfahrensrecht.

***

Der vorliegende erste Band der Abteilung widmet sich den historischen und verfassungsrechtlichen Grundlagen des Strafverfahrens und seiner Einordnung in die Gesamtrechtsordnung. Darüber hinaus werden die Prozessmaximen und insbesondere die Verfahrensbeteiligten sowie der große organisatorische Rahmen des Strafverfahrens erläutert. In den beiden nachfolgenden Bänden acht und neun werden sodann das Regelverfahren in der ersten Instanz, die Rechtsbehelfe sowie besondere Verfahrensgestaltungen näher behandelt.

Unter den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unserer Lehrstühle sind für diesen Band v.a. Frau Derya Aksoy und Frau Jana Kuhlmann (beide Erlangen) besonders dankend zu erwähnen. Frau Alexandra Burrer und Frau Stefanie Kleinschroth vom C.F. Müller Verlag danken wir auch bei diesem Band für die engagierte Betreuung und für die große Geduld mit Autoren und Herausgebern.

Würzburg, Erlangen und Bayreuth im März 2020

Eric Hilgendorf Hans Kudlich Brian Valerius

Inhalt Band 7

Inhalt Band 7

Vorwort

Verfasser

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der Festschriften/Festgaben und Gedächtnisschriften

1. Abschnitt: Einordnung und Grundlagen

§ 1Stellung und Aufgabe des Strafprozessrechts und Verfahrensziele Hans Kudlich

§ 2Materielle Grundrechtsgewährleistungen und ihre Bedeutung für das Strafverfahren Michael Lindemann

§ 3Prozessgrundrechte und ihre Bedeutung für das Strafverfahren Michael Lindemann

2. Abschnitt: Entstehung des geltenden Strafprozessrechts

§ 4Entstehung der Reichsstrafprozessordnung und deren Weiterentwicklung bis zum Ende des Kaiserreichs Arnd Koch

§ 5Entwicklung des Strafverfahrensrechts von 1919 bis 1945 Manuel Ladiges

§ 6Entwicklungslinien im Strafprozessrecht der Bundesrepublik Carl-Friedrich Stuckenberg

3. Abschnitt: Quellen und Geltung

§ 7Rechtsquellen des Strafverfahrensrechts Milan Kuhli

§ 8Geltungsbereich des deutschen Strafprozessrechts Milan Kuhli

§ 9Grundstrukturen des Prozessrechts, Verfahrensablauf sowie Theorie und Praxis des Strafverfahrens Hans-Heiner Kühne

4. Abschnitt: Grundstrukturen und Prozessmaximen

§ 10Offizial-, Anklage- und Legalitätsgrundsatz Fabian Stam

§ 11Aufklärungsmaxime und freie Beweiswürdigung Benno Zabel

§ 12Beschleunigungsgrundsatz und Konzentrationsmaxime Uwe Murmann

§ 13Öffentlichkeit, Mündlichkeit, Unmittelbarkeit Martin Heger

5. Abschnitt: Die Verfahrensbeteiligten

§ 14Strafgerichte: Stellung, Aufgaben, Ablehnung und Ausschluss von Gerichtspersonen Thomas Fischer/Hans Kudlich

§ 15Gerichtszuständigkeit erster Instanz Mark Zöller

§ 16Die Staatsanwaltschaft Michael Heghmanns

§ 17Strafverteidigung Matthias Jahn/Dominik Brodowski

§ 18Der Beschuldigte Jochen Bung

§ 19Das Opfer Stephan Barton

6. Abschnitt: Prozessvoraussetzungen und Prozesshindernisse

§ 20Prozessvoraussetzungen und Prozesshindernisse: Grundlagen Lutz Meyer-Goßner

§ 21Prozessvoraussetzungen und Prozesshindernisse: Befassungsverbote Lutz Meyer-Goßner

§ 22Prozessvoraussetzungen und Prozesshindernisse: Bestrafungsverbote Lutz Meyer-Goßner

7. Abschnitt: Prozesshandlungen, Prozessstrukturen und prozessuale Fristen

§ 23Prozessgegenstand – Tat im prozessualen Sinn Carl-Friedrich Stuckenberg

§ 24Ne bis in idem und Strafklageverbrauch Jan C. Schuhr

§ 25Prozesshandlungen Martin Heger

§ 26Fristen im Strafverfahren Brian Valerius

§ 27Entscheidungsformen Jens Bülte

Stichwortverzeichnis

Verfasser

Verfasser

Professor Dr. Stephan Barton, Universität Bielefeld

Jun.-Prof. Dr. Dominik Brodowski, Universität des Saarlandes Saarbrücken

Professor Dr. Jens Bülte, Universität Mannheim

Professor Dr. Jochen Bung, M.A., Universität Hamburg

Professor Dr. Thomas Fischer, Vors. Richter am BGH a.D., Honorarprofessor an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg

Professor Dr. Martin Heger, Humboldt-Universität Berlin

Professor Dr. Michael Heghmanns, Universität Münster

Professor Dr. Matthias Jahn, Goethe-Universität Frankfurt/Main

Professor Dr. Arnd Koch, Universität Augsburg

Professor Dr. Hans Kudlich, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

Professor Dr. Dr. h.c. mult. Hans-Heiner Kühne, Universität Trier

Professor Dr. Milan Kuhli, Universität Hamburg

Rechtsanwalt Dr. Manuel Ladiges, Göttingen

Professor Dr. Michael Lindemann, Universität Bielefeld

Professor Dr. Lutz Meyer-Goßner, Vors. Richter am BGH a.D., Honorarprofessor an der Philipps Universität Marburg

Professor Dr. Uwe Murmann, Georg-August-Universität Göttingen

Professor Dr. Jan C. Schuhr, Universität Heidelberg

Akad. Mit. Dr. Fabian Stam, Universität Potsdam

Professor Dr. Carl-Friedrich Stuckenberg, LL.M. (Harvard), Rheinische Friedrichs-Wilhelms-Universität Bonn

Professor Dr. Brian Valerius, Universität Bayreuth

Professor Dr. Benno Zabel, B.A., Rheinische Friedrichs-Wilhelms-Universität Bonn

Professor Dr. Marc Zöller, Universität Trier

Abkürzungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis


a.A. andere(r) Ansicht
a.a.O. am angegebenen Ort
abl. ablehnend
ABl. Amtsblatt
ABl. EG Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
ABl. EU Amtsblatt der Europäischen Union
ABl. KR Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland
Abs. Absatz
Abschn. Abschnitt
Abt. Abteilung
abw. abweichend
a.E. am Ende
AE Alternativ-Entwurf
AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
a.F. alte Fassung
AfP Archiv für Presserecht
AG Amtsgericht; Aktiengesellschaft; Arbeitsgemeinschaft
ähnl. ähnlich
AK Alternativkommentar
AktG Aktiengesetz
allg.A. allgemeine(r) Ansicht
allg.M. allgemeine(r) Meinung
ALR Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten
Alt. Alternative
a.M. andere(r) Meinung
AMG Arzneimittelgesetz
Anm. Anmerkung
Anm. d. Verf. Anmerkung des Verfassers
AnwK Anwaltkommentar
AO Abgabenordnung
AöR Archiv des öffentlichen Rechts
ARSP Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie
Art. Artikel
AT Allgemeiner Teil
Aufl. Auflage
ausf. ausführlich
AVB Allgemeine Versicherungsbedingungen
AWG Außenwirtschaftsgesetz
Az. Aktenzeichen
BA Blutalkohol
BAG Bundesarbeitsgericht
BAK Blutalkoholkonzentration
BAnz. Bundesanzeiger
BÄO Bundesärzteordnung
BauR Zeitschrift für das Baurecht
BayHSchG Bayerisches Hochschulgesetz
BayObLG Bayerisches Oberstes Landesgericht
BayObLGSt Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Strafsachen
BayStGB Bayerisches Strafgesetzbuch
BayVBl. Bayerische Verwaltungsblätter
BayVerfGH Bayerischer Verfassungsgerichtshof
BayVGH Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
BB Betriebs-Berater
BBG Bundesbeamtengesetz
Bd. Band
Bde. Bände
BdL Büro der Leitung
BDRV Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen
BDSG Bundesdatenschutzgesetz
BeamtStG Beamtenstatusgesetz
BeckOK Beckʼscher Online-Kommentar
BeckRS Beck-Rechtsprechung
Begr. Begründer
Beih. Beiheft
ber. Berichtigt
BerlVerfGH Berliner Verfassungsgerichtshof
Beschl. Beschluss
Bespr. Besprechung
BFH Bundesfinanzhof
BfJ Bundesamt für Justiz
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. I, II Bundesgesetzblatt Teil I, Teil II
BGH Bundesgerichtshof
BGHR Systematische Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes
BGHSt Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen
BGHZ Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen
BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz
BK Bonner Kommentar
BKA Bundeskriminalamt
BKAG Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz)
BLJ Bucerius Law Journal
BMJ Bundesministerium der Justiz
BORA Berufsordnung für Rechtsanwälte
BRAO Bundesrechtsanwaltsordnung
BR-Drs. Bundesratsdrucksache
BReg Bundesregierung
BRJ Bonner Rechtsjournal
BSG Bundessozialgericht
bspw. beispielsweise
BStU Behörde des Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen
BT Besonderer Teil
BT-Drs. Bundestagsdrucksache
BtMG Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz)
BT-Prot. Verhandlungen des Deutschen Bundestages. Plenarprotokolle
Buchst. Buchstabe
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Sammlung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGG Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGK Sammlung der Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
BVerwGE Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
BVL Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
BvR Registerzeichen bzw. Aktenzeichen des BVerfG, welches auf folgende Verfahrensart hinweist: Verfassungsbeschwerdeverfahren
bzgl. bezüglich
BZR Bundeszentralregister
BZRG Bundeszentralregistergesetz
bzw. beziehungsweise
ca. circa
CCBE franz.: Commission de Conseil des Barreaux européens (dt.: Rat der Anwaltschaften der Europäischen Gemeinschaft)
CCZ Corporate Compliance Zeitschrift
ChemG Chemikaliengesetz
CR Computer und Recht
DA Deutschland Archiv
DAR Deutsches Autorecht (Zeitschrift)
DB Der Betrieb
dens. denselben
ders. derselbe
dies. dieselbe(n)
Diss. Dissertation
DJT Deutscher Juristentag
DJZ Deutsche Juristenzeitung
DNotZ Deutsche Notar-Zeitschrift
DÖV Die Öffentliche Verwaltung (Zeitschrift)
DPA Deutsche Presse-Agentur
DRiG Deutsches Richtergesetz
DRiZ Deutsche Richterzeitung
DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
dt. deutsch
DtZ Deutsch-Deutsche Rechtszeitschrift
DuD Datenschutz und Datensicherheit
DVBl. Deutsches Verwaltungsblatt
DVjs Deutsche Vierteljahresschrift für Literaturwissenschaft und Geistesgeschichte
DVP Deutsche Verwaltungspraxis
E Entwurf
e.A. eine(r) Ansicht
ebd. ebenda
EG Europäische Gemeinschaft
EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EGStGB Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGStPO Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung
EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
E.H. Eigenhändig
eing. eingehend
Einl. Einleitung
EKMR Europäische Kommission für Menschenrechte
EL Ergänzungslieferung
EMöGG Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren
EMRK Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention)
endg. endgültig
EnzEuR Enzyklopädie Europarecht
EStG Einkommensteuergesetz
et al. et alii (und andere)
etc. et cetera
EU Europäische Union
EuCLR European Criminal Law Review
EuGH Europäischer Gerichtshof
EuGrCh EU-Charta der Grundrechte
EuGRZ Europäische Grundrechte-Zeitschrift
EuR Europarecht
EuRAG Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte
EuRhÜbk Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
EuStA Europäische Staatsanwaltschaft
EUV Vertrag über die Europäische Union
EuZW Europäische Zeitschrift für Wirtschaft
e.V. eingetragener Verein
evtl. eventuell
EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
EWR Europäischer Wirtschaftsraum
f./ff. folgende
FamFG Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamRZ Zeitschrift für das gesamte Familienrecht
FG Festgabe
FGPrax Praxis der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FMStG Finanzmarktstabilisierungsgesetz
Fn. Fußnote
FPPK Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie
franz. französisch
FS Festschrift; Forum Strafvollzug (Zeitschrift)
G Gesetz
GA Goltdammerʼs Archiv für Strafrecht
GBA Generalbundesanwalt
GBl. Gesetzblatt
GefStoffV Gefahrstoffverordnung
GenStA Generalstaatsanwaltschaft
GewSchG Gewaltschutzgesetz
GG Grundgesetz
ggf. gegebenenfalls
GKG Gerichtskostengesetz
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GOÄ Gebührenordnung für Ärzte
gr. griechisch
Gr. Gruppe
grdl. grundlegend
grds. grundsätzlich
GrS Großer Senat für Strafsachen
GRUR Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
GS Gedächtnisschrift
GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt
GVG Gerichtsverfassungsgesetz
GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GwRL Geldwäscherichtlinie
GZR Gewerbezentralregister
h.A. herrschende(r) Auffassung
Halbbd. Halbband
Halbs. Halbsatz
HBG Hessisches Beamtengesetz
HGB Handelsgesetzbuch
HGrdR Handbuch der Grundrechte
H.i.O. Hervorhebung(en) im Original
HK Heidelberger Kommentar
h.L. herrschende(r) Lehre
h.M. herrschende(r) Meinung
HMuSchEltZ-VO Hessische Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
HRiG Hessisches Richtergesetz
HRRS Höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht
hrsg. herausgegeben
Hrsg. Herausgeber
HStR Handbuch des Staatsrechts
ICC International Criminal Court
ICTY International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia
i.d.F. in der Fassung
i.d.R. in der Regel
i.d.S. in diesem Sinne
i.e.S. im engeren Sinne
IGH Internationaler Gerichtshof
IKV Internationale Kriminalistische Vereinigung
insb. insbesondere
InsO Insolvenzordnung
i.O. in Ordnung
IPbpR Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
IRG Internationales Rechtshilfegesetz
i.S. im Sinne
i.S.d. im Sinne des/der
ISI Informationsdienst Soziale Indikatoren
IStGH Internationaler Strafgerichtshof
i.S.v. im Sinne von
ital. italienisch
ITRB IT-Rechts-Berater
i.Ü. im Übrigen
IuK Information und Kommunikation
i.V.m. in Verbindung mit
IVR Internationale Vereinigung für Rechts- und Sozialphilosophie
IWRZ Zeitschrift für internationales Wirtschaftsrecht
i.w.S. im weiteren Sinne
JA Juristische Arbeitsblätter
JBeitrO Justizbeitreibungsordnung
jew. jeweils
Jg. Jahrgang
JGG Jugendgerichtsgesetz
JHS Jugendhochschule
JJZG Jahrbuch der juristischen Zeitgeschichte
JMBl. Justizministerialblatt
JöR Jahrbuch für öffentliches Recht
JR Juristische Rundschau
JRE Jahrbuch für Recht und Ethik
JStGH Jugoslawischer Strafgerichtshof
Jura Juristische Ausbildung (Zeitschrift)
JuS Juristische Schulung (Zeitschrift)
JuSchG Jugendschutzgesetz
JVEG Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
JVollzGB BW Gesetz über den Justizvollzug in Baden-Württemberg
JZ JuristenZeitung
Kap. Kapitel
Kfz Kraftfahrzeug
KG Kammergericht
KJ Kritische Justiz (Zeitschrift)
KK Karlsruher Kommentar
KOM Kommission der Europäischen Gemeinschaften
KonsularG Konsulargesetz
K&R Kommunikation & Recht
KrimJ Kriminologisches Journal
KriPoZ Kriminalpolitische Zeitschrift
krit. kritisch
KritVj Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft
KrWG Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
KunstUrhG Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturhebergesetz)
KZfSS Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie
lat. lateinisch
LG Landgericht
lit. litera
Lit. Literatur
LK Leipziger Kommentar
Losebl. Loseblattsammlung
LPK Lehr- und Praxiskommentar
Ls. Leitsatz
lt. laut
m. Anm. mit Anmerkung
Mat. Materialien
m.a.W. mit anderen Worten
MDR Monatsschrift für Deutsches Recht
m.E. meines Erachtens
MedR Medizinrecht
medstra Zeitschrift für Medizinstrafrecht
MfS Ministerium für Staatssicherheit
MICT United Nations Mechanism of International Criminal Tribunals
MiStra Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen
MK Münchener Kommentar
MMR MultiMedia und Recht
m.N. mit Nachweisen
MRK Menschenrechtskonvention
MschKrim Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform
MuSchG Mutterschutzgesetz
m.w.N. mit weiteren Nachweisen
ND. Neudruck; Nachdruck
n.F. neue Fassung
NJ Neue Justiz
NJOZ Neue Juristische Online Zeitschrift
NJW Neue Juristische Wochenschrift
NJW-RR Neue Juristische Wochenschrift – Rechtsprechungs-Report
NK Neue Kriminalpolitik; Nomos-Kommentar
Nr. Nummer
NStZ Neue Zeitschrift für Strafrecht
NStZ-RR Neue Zeitschrift für Strafrecht – Rechtsprechungs-Report
NTS NATO-Truppenstatut
n.v. nicht veröffentlicht
NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
NVwZ-RR Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungs-Report
NWVBl. Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter
NZA Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
NZA-RR Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht – Rechtsprechungs-Report
NZG Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht
NZI Neue Zeitschrift für Insolvenzrecht
NZV Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht
NZWehrr Neue Zeitschrift für Wehrrecht
NZWiSt Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht
o. oben
o.A. ohne Angabe
OEG Opferentschädigungsgesetz
o.g. oben genannt
OGH Oberster Gerichtshof
oHG/OHG offene Handelsgesellschaft
ÖJZ Österreichische Juristen-Zeitung
OLG Oberlandesgericht
OLGSt Entscheidungen der Oberlandesgerichte zum Straf- und Strafverfahrensrecht
ORRG Opferrechtereformgesetz
o.S. ohne Seiten
OSchG Opferschutzgesetz
öst. österreichisch
ÖStPO Österreichische Strafprozessordnung
o.V. ohne Verfasser(in)
OVG Oberverwaltungsgericht
o.W. ohne Wert; ohne Wirkung
OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
PKS Polizeiliche Kriminalstatistik
ProstG Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz)
Prot. Protokoll
PrStGB Preußisches Strafgesetzbuch
PSB Periodischer Sicherheitsbericht
PsychPbG Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren
RBl. Regierungsblatt
RefE Referentenentwurf
RegE Regierungsentwurf
RG Reichsgericht
RGBl. Reichsgesetzblatt
RGBl. I, II Reichsgesetzblatt Teil I, Teil II
RGSt Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen
RGZ Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen
RiJGG Richtlinien zum Jugendgerichtsgesetz
RiStBV Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
RiVASt Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten
RIW Recht der internationalen Wirtschaft
RL Richtlinie
Rn. Randnummer
ROW Recht in Ost und West
RPE Rules of Process and Evidence
RPfleger Der Deutsche Rechtspfleger
RPflG Rechtspflegergesetz
RphZ Rechtsphilosophie – Zeitschrift für Grundlagen des Rechts
Rs. Rechtssache
Rspr. Rechtsprechung
RStGB Reichsstrafgesetzbuch
RStPO Reichsstrafprozessordnung
RuP Recht und Politik (Zeitschrift)
RVG Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)
RW Rechtswissenschaft – Zeitschrift für rechtswissenschaftliche Forschung
Rz. Randziffer
s. siehe
S. Seite
s.a. siehe auch
SächsUHaft-VollzG Sächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
SBZ Sowjetische Besatzungszone
Sch/Sch Schönke/Schröder
SchwStPO Schweizerische Strafprozessordnung
SDÜ Schengener Durchführungsübereinkommen
SeeAufG Seeaufgabengesetz
SEV Sammlung der Europäischen Verträge; Sammlung der Europaratsverträge
SGB Sozialgesetzbuch
SJZ Süddeutsche Juristenzeitung
SK Systematischer Kommentar
SkAufG Streitkräfteaufenthaltsgesetz
Slg. Sammlung
s.o. siehe oben
sog. sogenannt
Sp. Spalte
SpStr. Spiegelstrich
S/RES Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrates
SSW Satzger/Schluckebier/Widmaier
StA Staatsanwaltschaft
StatBA Statistisches Bundesamt
StE Steuereildienst (Zeitschrift)
StGB Strafgesetzbuch
StIGHE Entscheidungen des Ständigen Internationalen Gerichtshofs
StPO Strafprozessordnung
str. strittig
StrÄndG Strafrechtsänderungsgesetz
StraFo StrafverteidigerForum
StrEG Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
StORMG Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs
StRR StrafRechtsReport
StrRehaG Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
StrRG Strafrechtsreformgesetz
StrS Strafsenat
st.Rspr. ständige Rechtsprechung
StV Strafverteidiger (Zeitschrift)
StVerfStat Strafverfolgungsstatistik
StVG Straßenverkehrsgesetz
StVO Straßenverkehrsordnung
StVollstrO Strafvollstreckungsordnung
StVollzG Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz)
s.u. siehe unten
sublit. sublitera
SubvG Gesetz gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz)
teilw. teilweise
TierSchG Tierschutzgesetz
TKG Telekommunikationsgesetz
TMG Telemediengesetz
TPG Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz)
Tz. Textziffer
u. unten; und
u.a. und andere; unter anderem
ü.A. überwiegende(r) Ansicht
UAbs. Unterabsatz
überarb. überarbeitet
u.E. unseres Erachtens; unseres Ermessens; unter Einschränkung
umstr. umstritten
UNCAC United Nations Convention against Corruption
UNMICT United Nations Mechanism of International Criminal Tribunals
unstr. unstrittig
UNTOC United Nations Convention against Transnational Organized Crime and the Protocols Thereto
UNTS United Nations Treaty Series
UrhG Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Urt. Urteil
US United States of America
usw. und so weiter
u.U. unter Umständen
UVollzG-NRW Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
v. von/vom
v.a. vor allem; von allen
Var. Variante
VBl. BW Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg
VerfSchG Gesetz über den Verfassungsschutz
VersG Versammlungsgesetz
VG Verwaltungsgericht
VGH Verwaltungsgerichtshof
vgl. vergleiche
VN Vereinte Nationen
VO Verordnung
Vor. Voraussetzung
Vorb. Vorbemerkung
VRS Verkehrsrechts-Sammlung (Zeitschrift)
VStG Vermögensteuergesetz
VStGB Völkerstrafgesetzbuch
VVDStRL Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer
VVG Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz)
VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
WaffG Waffengesetz
WHG Wasserhaushaltsgesetz
wistra Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
WpHG Gesetz über den Wertpapierhandel
WpÜG Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WRP Wettbewerb in Recht und Praxis
WRV Weimarer Reichsverfassung
WStG Wehrstrafgesetz
WÜV Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
ZaöRV Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht
ZEuS Zeitschrift für Europarechtliche Studien
ZfL Zeitschrift für Lebensrecht
ZFR Zeitschrift für Finanzmarktrecht
ZfStrVo Zeitschrift für Strafvollzug und Strafauffälligenhilfe
ZfZ Zeitschrift für Zölle und Verbrauchssteuern
ZGR Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
ZIS Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik
zit. zitiert
ZJJ Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe
ZJS Zeitschrift für das Juristische Studium
ZKKW Zeitschrift für Kultur- und Kollektivwissenschaft
ZLR Zeitschrift für das gesamte Lebensmittelrecht
ZNR Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte
ZP Zusatzprotokoll
ZP-EMRK Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
ZPO Zivilprozessordnung
ZRG GA Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Germanistische Abteilung)
ZRG KA Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Kanonistische Abteilung)
ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik
ZRph Zeitschrift für Rechtsphilosophie
ZSchG Zeugenschutzgesetz
ZStR Schweizer Zeitschrift für Strafrecht
ZStW Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft
z.T. zum Teil
ZUM Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht
ZUM-RD Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht – Rechtsprechungsdienst
zust. zustimmend
zutr. zutreffend
ZVertriebsR Zeitschrift für Vertriebsrecht
ZVglRWiss Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft
ZVOBl. Zentralverordnungsblatt
ZVR Zeitschrift für Verkehrsrecht
zw. zweifelhaft

Literaturverzeichnis

Literaturverzeichnis

Mit einem Pfeil (→) gekennzeichnete Literaturhinweise beziehen sich auf Beiträge im Handbuch des Strafrechts


Achenbach, Hans/Ransiek, Andreas/Rönnau, Thomas (Hrsg.) Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl. 2019 zit.: Bearbeiter, in: Achenbach/Ransiek/Rönnau (Hrsg.), Handbuch WirtschaftsstrafR
Adick, Markus/Bülte, Jens Fiskalstrafrecht, 2. Aufl. 2019 zit.: Adick/Bülte, Fiskalstrafrecht
Alsberg, Max Der Beweisantrag im Strafprozess, 7. Aufl. 2019 zit.: Alsberg-Bearbeiter
Alsberg, Max/Nüse, Karl-Heinz/Meyer, Karlheinz Der Beweisantrag, 5. Aufl. 1983 zit.: Alsberg/Nüse/Meyer, Beweisantrag
Altenhain, Karsten/Dietmeier, Frank/May, Markus Die Praxis der Absprachen im Strafverfahren, 2013 zit.: Altenhain/Dietmeier/May, Absprachen
Ambos, Kai Internationales Strafrecht, 5. Aufl. 2018 zit.: Ambos, Internationales Strafrecht
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Sluiter, Göran/Friman, Håkan/Lionton, Suzannah/Vasiliev, Sergey/Zappalá, Salvatore (Hsrg.) International Criminal Procedure, 2013 zit.: Sluiter/Friman/Lionton/Vasiliev/Zappalá, International Criminal Procedure
Sodan, Helge (Hrsg.) Grundgesetz, 4. Aufl. 2018 zit.: Sodan-Bearbeiter
Sodan, Helge/Ziekow, Jan Grundkurs Öffentliches Recht, 8. Aufl. 2018 zit.: Sodan/Ziekow, Grundkurs ÖR
Soiné, Michael Strafprozessordnung mit Erläuterungen, für Polizeibeamte im Ermittlungsdienst, begr. v. Schulz/Händel/Soiné, Loseblattkommentar zit.: Soiné, StPO
Sowada, Christoph Der gesetzliche Richter im Strafverfahren, 2002 zit.: Sowada, Gesetzlicher Richter
Stein, Ekkehart/Denninger, Erhard/Hoffmann-Riem, Wolfgang/Schneider, Hans-Peter Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (Alternativkommentar), 3 Bde., 3. Aufl. 2001 f. zit.: AK-GG-Bearbeiter
Stein, Ekkehart/Frank, Götz Staatsrecht, 21. Aufl. 2010 zit.: Stein/Frank, Staatsrecht
Stern, Klaus/Becker, Florian Grundgesetz, 2. Aufl. 2015 zit.: Stern/Becker, GG
Streng, Franz Strafrechtliche Sanktionen: Die Strafzumessung und ihre Grundlagen, 3. Aufl. 2012 zit.: Streng, Strafrechtliche Sanktionen
Stuckenberg, Carl-Friedrich Untersuchungen zur Unschuldsvermutung, 1998 (Nachdruck 2012) zit.: Stuckenberg, Unschuldsvermutung
Thomas, Heinz/Putzo, Hans (Hrsg.) Zivilprozessordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz und den Einführungsgesetzen, 41. Aufl. 2020 zit.: Thomas/Putzo-Bearbeiter
Uhlenbruck, Wilhelm Insolvenzordnung, 15. Aufl. 2019 zit.: Uhlenbruck, InsO
Ulrich, Jürgen Der gerichtliche Sachverständige. Ein Handbuch für die Praxis, 13. Aufl. 2017 zit.: Ulrich, Sachverständiger
Verrel, Torsten Die Selbstbelastungsfreiheit im Strafverfahren, 2001 zit.: Verrel, Selbstbelastungsfreiheit
Volckart, Bernd/Pollähne, Helmut/Woynar, Ines Verteidigung in der Strafvollstreckung und im Vollzug, 5. Aufl. 2014 zit.: Volckart/Pollähne/Woynar, Verteidigung
Volk, Klaus Prozessvoraussetzungen im Strafrecht, 1978 zit.: Volk, Prozessvoraussetzungen
Volk, Klaus/Engländer, Armin Grundkurs StPO, 9. Aufl. 2019 zit.: Volk/Engländer, StPO
Vordermayer, Helmut/v. Heintschel-Heinegg, Bernd/Schnabl, Robert (Hrsg.) Handbuch für den Staatsanwalt, 6. Aufl. 2018 zit.: HdbStA-Bearbeiter
Vormbaum, Thomas (Hrsg.) Texte zur Strafrechtstheorie der Neuzeit, 2 Bde., 1993 zit.: Bearbeiter, in: Vormbaum (Hrsg.), Texte zur Strafrechtstheorie der Neuzeit, Bd.
Vormbaum, Thomas Einführung in die moderne Strafrechtsgeschichte, 3. Aufl. 2016 zit.: Vormbaum, Moderne Strafrechtsgeschichte
Vormbaum, Thomas/Welp, Jürgen (Hrsg.) Das Strafgesetzbuch. Sammlung der Änderungen und Neubekanntmachungen. 4 Bde., 3 Supplementbände, 1999–2006 zit.: Bearbeiter, in: Vormbaum/Welp (Hrsg.), Das Strafgesetzbuch
Wabnitz, Heinz-Bernd/Janovsky, Thomas/Schmitt, Lothar (Hrsg.) Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 5. Aufl. 2020 zit.: Bearbeiter, in: Wabnitz/Janovsky/Schmitt (Hrsg.), Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
Wasserburg, Klaus Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens, 1983 zit.: Wasserburg, Wiederaufnahme
Wassermann, Rudolf (Hrsg.) Kommentar zur Strafprozeßordnung in der Reihe Alternativkommentare, Band 1 (Einl–§ 93) 1988, Band 2 Teilband 1 (§§ 94–212 b) 1992, Teilband 2 (§§ 213–275) 1993, Band 3 (§§ 276–477) 1996 zit.: AK-Bearbeiter
Wax, Peter/Wenzel, Joachim/Rauscher, Thomas (Hrsg.) Münchener Kommentar zur ZPO, Bände 1–3, 5. Aufl., 2016–2017 zit.: MK-ZPO-Bearbeiter
Weigend, Thomas Deliktsopfer und Strafverfahren, 1989 zit.: Weigend, Deliktsopfer
Welzel, Hans Das deutsche Strafrecht: eine systematische Darstellung, 3. Aufl. 1954; 10. Aufl. 1967; 11. Aufl. 1969 zit.: Welzel, Das deutsche Strafrecht, Aufl.
Werle, Gerhard/Jeßberger, Florian Völkerstrafrecht, 4. Aufl. 2016 zit.: Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht
Wessels, Johannes/Beulke, Werner/Satzger, Helmut Strafrecht Allgemeiner Teil, 49. Aufl. 2019 zit.: Wessels/Beulke/Satzger, AT
Weßlau, Edda Das Konsensprinzip im Strafverfahren, 2002 zit.: Weßlau, Konsensprinzip
Weßlau, Edda Vorfeldermittlungen, 1989 zit.: Weßlau, Vorfeldermittlungen
Widmaier, Gunter (Begr.) Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung, hrsg. v. Müller/Schlothauer; 2. Aufl. 2014 zit.: MAH-Bearbeiter
Wolter, Jürgen (Hrsg.) Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, begr. v. Rudolphi/Horn/Samson, Loseblattkommentar; 9. Aufl. 2016 f. zit.: SK-Bearbeiter
Wolter, Jürgen (Hrsg.) Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung. Mit GVG und EMRK, hrsg. v. Wolter, begr. v. Rudolphi/Schlüchter/Frisch/Rogall, 5. Aufl. 2015 ff. zit.: SK-StPO-Bearbeiter
Zabel, Benno Die Ordnung des Strafrechts, 2017 zit.: Zabel, Ordnung des Strafrechts
Zachariae, Heinrich Albert Handbuch des Strafprocesses, 1868 zit.: Zachariae, Handbuch
Zöller, Richard (Begr.) Kommentar zur ZPO, 32. Aufl. 2018 zit.: Zöller-Bearbeiter
Zopfs, Jan Der Grundsatz „in dubio pro reo“, 1999 zit.: Zopfs, in dubio pro reo
Zwiehoff, Gabriele (Hrsg.) Materialien zur Geschichte der Strafprozessordnung und der Strafgerichtsverfassung, 2013 zit.: Zwiehoff (Hrsg.), Materialien zu StPO und GVG

Verzeichnis der Festschriften/Festgaben und Gedächtnisschriften

Verzeichnis der Festschriften/Festgaben
und Gedächtnisschriften


Achenbach-FS Hellmann, Uwe/Schröder, Christian (Hrsg.), Festschrift für Hans Achenbach, 2011.
Albert-FS Hilgendorf, Eric (Hrsg.), Wissenschaft, Religion und Recht: Hans Albert zum 85. Geburtstag, 2006.
Amelung-FS Böse, Martin/Sternberg-Lieben, Detlev (Hrsg.), Grundlagen des Straf- und Strafverfahrensrechts, Festschrift für Knut Amelung zum 70. Geburtstag, 2009.
Baumann-FS Arzt, Gunther/Fezer, Gerhard/Weber, Ulrich et al. (Hrsg.), Festschrift für Jürgen Baumann zum 70. Geburtstag, 1992.
Bemmann-FS Schulz, Joachim/Vormbaum, Thomas (Hrsg.), Festschrift für Günter Bemmann zum 70. Geburtstag, 1997.
Beulke-FS Fahl, Christian/Müller, Eckhart/Satzger, Helmut/Swoboda, Sabine (Hrsg.), Ein menschengerechtes Strafrecht als Lebensaufgabe, Festschrift für Werner Beulke zum 70. Geburtstag, 2015.
BGH-FG, Bd. 4 Roxin, Claus/Widmaier, Gunter (Hrsg.), 50 Jahre Bundesgerichtshof, Festgabe aus der Wissenschaft, Bd. IV: Strafrecht, 2000.
Bockelmann-FS Kaufmann, Arthur (Hrsg.), Festschrift für Paul Bockelmann zum 70. Geburtstag, 1979.
Böhm-FS Feuerhelm, Wolfgang/Bock, Michael/Schwind, Hans-Dieter (Hrsg.), Festschrift für Alexander Böhm zum 70. Geburtstag, 1999.
Böttcher-FS Schöch, Heinz/Dölling, Dieter/Helgerth, Roland/König, Peter (Hrsg.), Recht gestalten – dem Recht dienen: Festschrift für Reinhard Böttcher zum 70. Geburtstag, 2007.
Brandt-FS Daum, Werner/Kruse, Wolfgang/Ochs, Eva/Schlegelmilch, Arthur (Hrsg.), Politische Bewegung und Symbolische Ordnung: Hagener Studien zur Politischen Kulturgeschichte, Festschrift für Peter Brandt, 2014.
Brugger-GS Anderheiden, Michael/Keil, Rainer/Kirste, Stephan/Schaefer, Jan Philipp (Hrsg.), Verfassungsvoraussetzungen, Gedächtnisschrift für Winfried Brugger, 2013.
25 Jahre BVerfG-FS Starck, Christian (Hrsg.), Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz, Festgabe aus Anlaß des 25jährigen Bestehens des Bundesverfassungsgerichts, 1976.
50 Jahre BVerfG-FS Badura, Peter/Dreier, Horst (Hrsg.), Festschrift 50 Jahre Bundesverfassungsgericht: Klärung und Fortbildung des Verfassungsrechts, Bd. II, 2001.
Coing-FS I Horn, Norbert/Luig, Klaus/Söllner, Alfred (Hrsg.), Europäisches Rechtsdenken in Geschichte und Gegenwart, Festschrift für Helmut Coing zum 70. Geburtstag, Bd. I, 1982.
Conrad-GS Kleinheyer, Gerd/Mikat, Paul (Hrsg.), Beiträge zur Rechtsgeschichte. Gedächtnisschrift für Hermann Conrad, 1979.
Dahs-FS Widmaier, Gunter/Lesch, Heiko/Müssig, Bernd/Wallau, Rochus (Hrsg.), Festschrift für Hans Dahs zum 70. Geburtstag, 2005.
DAV-FS AG Strafrecht des DAV (Hrsg.), Strafverteidigung im Rechtsstaat, 25 Jahre Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins, 2016.
Dencker-FS Degener, Wilhelm/Heghmanns, Michael (Hrsg.), Festschrift für Friedrich Dencker zum 70. Geburtstag, 2012.
Dünnebier-FS Hanack, Ernst-Walter/Riess, Peter/Wendisch, Günter (Hrsg.), Festschrift für Hanns Dünnebier zum 75. Geburtstag, 1982.
Dürig-FS Maurer, Hartmut/Häberle, Peter/Schmitt-Gläser, Walter/Graf Vitzthum, Wolfgang (Hrsg.), Das akzeptierte Grundgesetz, Festschrift für Günter Dürig zum 70. Geburtstag, 1990.
Eisenberg-FS Müller, Henning Ernst/Sander, Günther M./Válková, Helena (Hrsg.), Festschrift für Ulrich Eisenberg zum 70. Geburtstag, 2009.
Europa-Institut-FS Meng, Werner/Ress, Georg/Stein, Torsten, Festschrift zum 60-jährigen Bestehen des Europa-Instituts, 2011.
Eser-FS Arnold, Jörg/Burkhardt, Björn/Gropp, Walter/Heine, Günter/Koch, Hans-Georg/Lagodny, Otto/Perron, Walter/Walther, Susanne (Hrsg.), Menschengerechtes Strafrecht, Festschrift für Albin Eser zum 70. Geburtstag, 2005.
Faller-FS Zeidler, Wolfgang/Maunz, Theodor/Roellecke, Gerd (Hrsg.), Festschrift Hans Joachim Faller, 1984.
Frank-FG Hegler, August (Hrsg.), Festgabe für Reinhard von Frank, Bd. I, 1969.
Frisch-FS Freund, Georg/Murmann, Uwe/Bloy, René et al. (Hrsg.), Grundlagen und Dogmatik des gesamten Strafrechtssystems, Festschrift für Wolfgang Frisch zum 70. Geburtstag, 2013.
Gagnér-FS Stolleis, Michael/Frommel, Monika/Rückert, Joachim et al. (Hrsg.), Die Bedeutung der Wörter: Studien zur europäischen Rechtsgeschichte, Festschrift für Sten Gagnér zum 70. Geburtstag, 1991.
Gallas-FS Lackner, Karl/Leferenz, Heinz/Schmidt, Eberhard/Welp, Jürgen/Wolff, Ernst A. (Hrsg.), Festschrift für Wilhelm Gallas zum 70. Geburtstag, 1973.
Geerds-FS Schlüchter, Ellen (Hrsg.), Kriminalistik und Strafrecht, Festschrift für Friedrich Geerds zum 70. Geburtstag, 1995.
Geppert-FS v. Geisler, Claudius/Kraatz, Erik/Kretschmer, Joachim/Schneider, Joachim/Sowada, Christoph (Hrsg.), Festschrift für Klaus Geppert zum 70. Geburtstag, 2011.
Gmür-FS Buschmann, Arno/Knemeyer, Franz L./Otte, Gerhard/ Schubert, Werner (Hrsg.), Festschrift für Rudolf Gmür zum 70. Geburtstag, 1983.
Göppinger-FS Kerner, Hans-Jürgen/Kaiser, Günther (Hrsg.), Kriminalität: Persönlichkeit, Lebensgeschichte und Verhalten, Festschrift für Hans Göppinger zum 70. Geburtstag, 1990.
Gössel-FS Dölling, Dieter/Erb, Volker (Hrsg.), Festschrift für Karl Heinz Gössel zum 70. Geburtstag, 2002.
Grünwald-FS Samson, Erich (Hrsg.), Festschrift für Gerald Grünwald zum 70. Geburtstag, 1999.
Hailbronner-FS Jochum, Georg/Fritzemeyer, Wolfgang/Kau, Marcel (Hrsg.), Grenzüberschreitendes Recht – Crossing Frontiers, Festschrift für Kay Hailbronner, 2013.
Hamm-FS Michalke, Regina/Köberer, Wolfgang/Pauly, Jürgen/Kirsch, Stefan (Hrsg.), Festschrift für Rainer Hamm zum 65. Geburtstag, 2008.
Hanack-FS Ebert, Udo/Roxin, Claus/Rieß, Peter/Wahle, Eberhard (Hrsg.), Festschrift für Ernst-Walter Hanack zum 70. Geburtstag, 1999.
Hassemer-FS Herzog, Felix/Neumann, Ulfrid (Hrsg.), Festschrift für Winfried Hassemer, 2010.
v. Heintschel-Heinegg-FS Bockemühl, Jan/Gierhake, Katrin/Walter, Tonio/Müller, Henning Ernst (Hrsg.), Festschrift für Bernd von Heintschel-Heinegg zum 70. Geburtstag, 2015.
Heinz-FS Hilgendorf, Eric/Rengier, Rudolf (Hrsg.), Festschrift für Wolfgang Heinz zum 70. Geburtstag, 2012.
Helmrich-FS Letzgus, Klaus/Hill, Hermann/Klein, Hans Hugo/Kleinert, Detlef/Oschatz, Georg-Berndt/de With, Hans (Hrsg.), Für Recht und Staat, Festschrift für Herbert Helmrich zum 60. Geburtstag, 1994.
Herzberg-FS Putzke, Holm/Hardtung, Bernhard/Hörnle, Tatjana/Merkel, Reinhard/Scheinfeld, Jörg/Schlehofer, Horst/Seier, Jürgen (Hrsg.), Strafrecht zwischen System und Telos, Festschrift für Rolf Dietrich Herzberg zum 70. Geburtstag, 2008.
Hirsch-FS Weigend, Thomas/Küpper, Georg (Hrsg.), Festschrift für Hans Joachim Hirsch zum 70. Geburtstag, 1999.
Honig-FS Barth, Eberhard (Hrsg.), Festschrift für Richard M. Honig zum 80. Geburtstag, 1970.
Ishikawa-FS Lüke, Gerhard/Mikami, Takehiko/Prütting, Hanns (Hrsg.), Festschrift für Akira Ishikawa zum 70. Geburtstag, 2001.
Isensee-FS Depenheuer, Otto/Heintzen, Markus/Axer, Peter (Hrsg.), Staat im Wort, Festschrift für Josef Isensee, 2007.
Jakobs-FS Pawlik, Michael/Zaczyk, Rainer (Hrsg.), Festschrift für Günther Jakobs zum 70. Geburtstag, 2007.
Jescheck-FS Vogler, Theo/Herrmann, Joachim/Krümpelmann, Justus/Moos, Reinhard/Triffterer, Otto/Leibinger, Rudolf/Schaffmeister, Dieter/Meyer, Jürgen/Hüne, Peter (Hrsg.), Festschrift für Hans-Heinrich Jescheck zum 70. Geburtstag, 1985.
Jung-FS Müller-Dietz, Heinz/Müller, Egon/Kunz, Karl-Ludwig/Britz, Guido/Koriath, Heinz/Momsen, Carsten/Radtke, Henning (Hrsg.), Festschrift für Heike Jung zum 65. Geburtstag, 2007.
Jur. Fakultät der HU Berlin-FS Grundmann, Stefan (Hrsg.), Festschrift 200 Jahre Juristische Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin: Geschichte, Gegenwart und Zukunft, 2010.
Kaiser-FS Bd. I/Bd. II Albrecht, Hans-Jörg/Dünkel, Frieder/Kerner, Hans-Jürgen/Kürzinger, Josef/Schöch, Heinz/Sessar, Klaus/Villmow, Bernhard (Hrsg.), Internationale Perspektiven in Kriminologie und Strafrecht, Festschrift für Günther Kaiser zum 70. Geburtstag, 2 Halbbde., 1998.
Kargl-FS Albrecht, Peter-Alexis/Kirsch, Stefan/Neumann, Ulfrid/Sinner, Stefan (Hrsg.), Festschrift für Walter Kargl zum 70. Geburtstag, 2015.
Kaufmann-FS Haft, Fritjof/Hassemer, Winfried/Neumann, Ulfrid/Schild, Wolfgang/Schroth, Ulrich (Hrsg.), Strafgerechtigkeit, Festschrift für Arthur Kaufmann zum 70. Geburtstag, 1993.
Kaufmann-GS Dornseifer, Gerhard/Horn, Eckhard/Schilling, Georg/Schöne, Wolfgang/Struensee, Eberhard/Zielinski, Diethart (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Armin Kaufmann, 1989.
H. Kaufmann-FS Bartholomeyczik, Horst (Hrsg.), Beiträge zum Wirtschaftsrecht, Festschrift für Heinz Kaufmann zum 65. Geburtstag, 1972.
Kerner-FS Feltes, Thomas/Kinzig, Jörg/Boers, Klaus/Sherman, Lawrence W./Streng, Franz/Trüg, Gerson (Hrsg.), Kriminologie – Kriminalpolitik – Strafrecht, Festschrift für Hans-Jürgen Kerner zum 70. Geburtstag, 2013.
Killias-FS Kuhn, André/Schwarzenegger, Christian/Donatsch, Andreas et al. (Hrsg.), Kriminologie, Kriminalpolitik und Strafrecht aus internationaler Perspektive, Festschrift für Martin Killias zum 65. Geburtstag, 2013.
Kindhäuser-FS Böse, Martin/Schumann, Kay H./Toepel, Friedrich (Hrsg.), Festschrift für Urs Kindhäuser zum 70. Geburtstag, 2019.
Kleinheyer-FS Dorn, Franz/Schröder, Jan (Hrsg.), Festschrift für Gerd Kleinheyer zum 70. Geburtstag, 2001.
Kleinknecht-FS Gössel, Karl Heinz/Kauffmann, Hans (Hrsg.), Strafverfahren im Rechtsstaat, Festschrift für Theodor Kleinknecht zum 75. Geburtstag, 1985.
Knemeyer-FS Hilgendorf, Eric/Eckert, Frank (Hrsg.), Subsidiarität – Sicherheit – Solidarität, Festgabe für Franz-Ludwig Knemeyer zum 75. Geburtstag, 2012.
Koch-FG Gatzweiler, Norbert/Jungfer, Gerhard (Hrsg.), Strafverteidigung und Strafprozess. Festgabe für Ludwig Koch,1989.
Kohlrausch-FS Bockelmann, Paul/Dahm, Georg/zu Dohna, Alexander/Engisch, Karl/Exner, Franz (Hrsg.), Probleme der Strafrechtserneuerung, Festschrift Eduard Kohlrausch zum 70. Geburtstag, 1978.
Krey-FS Amelung, Knut/Günther, Hans-Ludwig/Kühne, Hans-Heiner (Hrsg.), Festschrift für Volker Krey zum 70. Geburtstag, 2010.
Kroeschell-FS Köbler, Gerhard/Nehlsen, Hermann (Hrsg.), Wirkungen europäischer Rechtskultur, Festschrift für Karl Kroeschell zum 70. Geburtstag, 1997.
Kühl-FS Heger, Martin/Kelker, Brigitte/Schramm, Edward (Hrsg.), Festschrift für Kristian Kühl zum 70. Geburtstag, 2014.
Kühne-FS Esser, Robert/Jäger, Christian/Günther, Hans-Ludwig et. al. (Hrsg.), Festschrift für Hans-Heiner Kühne zum 70. Geburtstag, 2013.
Küper-FS Hettinger, Michael/Zopfs, Jan/Hillenkamp, Thomas et al. (Hrsg.), Festschrift für Wilfried Küper zum 70. Geburtstag, 2007.
Kury-FS Obergfell-Fuchs, Joachim/Brandenstein, Martin (Hrsg.), Nationale und internationale Entwicklungen in der Kriminologie, Festschrift für Helmut Kury zum 65. Geburtstag, 2006.
Lackner-FS Küper, Wilfried/Puppe, Ingeborg/Tenckhoff, Jörg (Hrsg.), Festschrift für Karl Lackner zum 70. Geburtstag, 1987.
Lampe-FS Dölling, Dieter (Hrsg.), Jus humanum: Grundlagen des Rechts und Strafrecht, Festschrift für Ernst-Joachim Lampe zum 70. Geburtstag, 2003.
Landau-FS Helmholz, Richard H./Mikat, Paul/Müller, Jörg/Stolleis, Michael (Hrsg.), Grundlagen des Rechts, Festschrift für Peter Landau zum 65. Geburtstag, 2000.
Lange-FS Warda, Günter/Waider, Heribert/Meurer, Dieter/v. Hippel, Reinhard (Hrsg.), Festschrift für Richard Lange zum 70. Geburtstag, 1976.
Laun-FS Hernmarck, Gustaf C. (Hrsg.), Festschrift zu Ehren von Prof. Dr. jur. Rudolf Laun, Rektor der Universität Hamburg, anläßlich der Vollendung seines 65. Lebensjahres, 1948.
Lenckner-FS Eser, Albin/Schittenhelm, Ulrike/Schumann, Heribert (Hrsg.), Festschrift für Theodor Lenckner zum 70. Geburtstag, 1998.
Lüderssen-FS Prittwitz, Cornélius/Baurmann, Michael/Günther, Klaus/Kuhlen, Lothar/Merkel, Reinhard/Nestler, Cornelius/Schulz, Lorenz (Hrsg.), Festschrift für Klaus Lüderssen zum 70. Geburtstag, 2002.
Luig-FS Haferkamp, Hans-Peter/Repgen, Tilman (Hrsg.), Usus modernus pandectarum: Römisches Recht, Deutsches Recht und Naturrecht in der Frühen Neuzeit, Klaus Luig zum 70. Geburtstag, 2007.
Mahrenholz-FS Däubler-Gmelin, Herta/Kinkel, Klaus/Meyer, Hans/Simon, Dieter (Hrsg.), Gegenrede: Aufklärung – Kritik – Öffentlichkeit, Festschrift für Ernst Gottfried Mahrenholz, 1994.
Maiwald-FS Bloy, René/Böse, Martin/Hillenkamp, Thomas/Momsen, Carsten/Rackow, Peter (Hrsg.), Gerechte Strafe und legitimes Strafrecht, Festschrift für Manfred Maiwald zum 75. Geburtstag, 2010.
Maurach-FS Schroeder, Friedrich-Christian/Zipf, Heinz (Hrsg.), Festschrift für Reinhart Maurach zum 70. Geburtstag, 1972.
Meyer-Goßner-FS Eser, Albin/Goydke, Jürgen/Maatz, Karl Rüdiger/Meurer, Dieter (Hrsg.), Strafverfahrensrecht in Theorie und Praxis, Festschrift für Lutz Meyer-Goßner zum 65. Geburtstag, 2001.
Middendorff-FS Kürzinger, Josef/Müller, Elmar (Hrsg.), Festschrift für Wolf Middendorff zum 70. Geburtstag, 1986.
Müller-FS Jung, Heike/Luxenburger, Bernd/Wahle, Eberhard (Hrsg.), Festschrift für Egon Müller, 2008.
Müller-Dietz-FS Britz, Guido (Hrsg.), Grundfragen staatlichen Strafens, Festschrift für Heinz Müller-Dietz zum 70. Geburtstag, 2001.
Neumann-FS Saliger, Frank (Hrsg.), Rechtsstaatliches Strafrecht, Festschrift für Ulfrid Neumann zum 70. Geburtstag, 2017.
Niedermeyer-FS Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät zu Göttingen (Hrsg.), Festschrift für Hans Niedermeyer zum 70. Geburtstag, 1953.
Oehler-FS Herzberg, Rolf Dietrich (Hrsg.), Festschrift für Dietrich Oehler zum 70. Geburtstag, 1985.
OLG Bamberg-FS Meisenberg, Michael (Hrsg.), 200 Jahre Appellationsgericht, Oberlandesgericht Bamberg, Festschrift, 2009.
Otto-FS Dannecker, Gerhard/Langer, Winrich/Ranft, Otfried/Schmitz, Roland/Brammsen, Joerg (Hrsg.), Festschrift für Harro Otto zum 70. Geburtstag, 2007.
Paeffgen-FS Stuckenberg, Carl-Friedrich/Gärditz, Klaus Ferdinand (Hrsg.), Strafe und Prozess im freiheitlichen Rechtsstaat, Festschrift für Hans-Ullrich Paeffgen zum 70. Geburtstag, 2015.
Paulus-FG Laubenthal, Klaus (Hrsg.), Festgabe des Instituts für Strafrecht und Kriminologie der Juristischen Fakultät der Julius-Maximilians-Universität Würzburg für Rainer Paulus zum 70. Geburtstag, 2009.
Peters-FS Lubinski, Axel/Rudert, Thomas/Schattkowsky, Martina (Hrsg.), Historie und Eigen-Sinn, Festschrift für Jan Peters zum 65. Geburtstag, 1997.
Abschied Pfeiffer-FS Tiedemann, Klaus/Freiherr von Gamm, Otto-Friedrich/Raisch, Peter (Hrsg.), Strafrecht, Unternehmensrecht, Anwaltsrecht, Festschrift für Gerd Pfeiffer zum Abschied aus dem Amt als Präsident des Bundesgerichtshofes, 1988.
Pfeiffer-FS Baier, Dirk/Mössle, Thomas (Hrsg.), Kriminologie ist Gesellschaftswissenschaft, Festschrift für Christian Pfeiffer zum 70. Geburtstag, 2014.
Puppe-FS Paeffgen, Hans-Ullrich/Böse, Martin/Kindhäuser, Urs/Stübinger, Stephan/Verrel, Torsten/Zaczyk, Rainer (Hrsg.), Strafrechtswissenschaft als Analyse und Konstruktion, Festschrift für Ingeborg Puppe zum 70. Geburtstag, 2011.
Raiser-FS Damm, Reinhard/Heermann, Peter W./Veil, Rüdiger (Hrsg.), Festschrift für Thomas Raiser zum 70. Geburtstag, 2005.
Rebmann-FS Eyrich, Heinz/Odersky, Walter/Säcker, Franz Jürgen (Hrsg.), Festschrift für Kurt Rebmann zum 65. Geburtstag, 1989.
Richter II-FS Kempf, Eberhard/Jansen, Gabriele/Müller, Egon (Hrsg.), Verstehen und Widerstehen, Festschrift für Christian Richter zum 65. Geburtstag, 2006.
Rieß-FS Hanack, Ernst-Walter/Hilger, Hans/Mehle, Volkmar/Widmaier, Gunter (Hrsg.), Festschrift für Peter Rieß zum 70. Geburtstag, 2002.
Rissing-van Saan-FS Bernsmann, Klaus/Fischer, Thomas (Hrsg.), Festschrift für Ruth Rissing-van Saan zum 65. Geburtstag, 2011.
Rosenfeld-FS de Gruyter, Walter (Hrsg.), Festschrift für Ernst Heinrich Rosenfeld zu seinem 80. Geburtstag, 1949.
Rössner-FS Bannenberg, Britta/Brettel, Hauke/Freund, Georg/Meier, Bernd-Dieter/Remschmidt, Helmut/Safferling, Christoph (Hrsg.), Über allem: Menschlichkeit, Festschrift für Dieter Rössner, 2015.
Rottleuthner-FS Mahlmann, Matthias (Hrsg.), Gesellschaft und Gerechtigkeit, Festschrift für Hubert Rottleuthner, 2011.
1. Roxin-FS Schünemann, Bernd/Achenbach, Hans/Bottke, Wilfried/Haffke, Bernhard/Rudolphi, Hans-Joachim (Hrsg.), Festschrift für Claus Roxin zum 70. Geburtstag, 2001.
2. Roxin-FS Heinrich, Manfred/Jäger, Christian/Achenbach, Hans/Amelung, Knut/Bottke, Wilfried/Haffke, Bernhard/Wolter, Jürgen/Schünemann, Bernd (Hrsg.), Strafrecht als Scientia Universalis, Festschrift für Claus Roxin zum 80. Geburtstag, Bd. 1, Bd. 2, 2011.
Imme Roxin-FS Reinhart, Michael/Sahan, Oliver/Schulz, Lorenz (Hrsg.), Festschrift für Imme Roxin, 2012.
Rudolphi-FS Rogall, Klaus/Puppe, Ingeborg/Stein, Ulrich et al. (Hrsg.), Festschrift für Hans-Joachim Rudolphi zum 70. Geburtstag, 2004.
Rüping-FS Steinberg, Georg (Hrsg.), Recht und Macht: zur Theorie und Praxis von Strafe, Festschrift für Hinrich Rüping zum 65. Geburtstag, 2008.
Salger-FS Eser, Albin/Kullmann, Hans J./Meyer-Goßner, Lutz/Odersky, Walter/Voß, Rainer (Hrsg.), Straf- und Strafverfahrensrecht, Recht und Verkehr, Recht und Medizin, Festschrift für Hannskarl Salger zum Abschied aus dem Amt als Vizepräsident des Bundesgerichtshofes, 1995.
Samson-FS Joecks, Wolfgang/Ostendorf, Heribert/Rönnau, Thomas/Rotsch, Thomas/Schmitz, Roland (Hrsg.), Recht – Wirtschaft – Strafe, Festschrift für Erich Samson zum 70. Geburtstag, 2010.
Schäfer-FS Hassenpflug, Helwig (Hrsg.), Festschrift für Karl Schäfer zum 80. Geburtstag, 1980.
Schaffstein-FS Grünwald, Gerald (Hrsg.), Festschrift für Friedrich Schaffstein zum 70. Geburtstag, 1975.
Scharf-FS Göcken, Stephan (Hrsg.), Festschrift für Ulrich Scharf zum 70. Geburtstag, 2008.
Schiller-FS Lüderssen, Klaus/Volk, Klaus/Wahle, Eberhard (Hrsg.), Festschrift für Wolf Schiller zum 65. Geburtstag, 2014.
Schlothauer-FS Barton, Stephan/Fischer, Thomas/Jahn, Matthias /Park, Tido (Hrsg.), Festschrift für Roland Schlothauer zum 70. Geburtstag, 2018.
E. Schmidt-FS Bockelmann, Paul/Gallas, Wilhelm/Schmidt, Eberhard (Hrsg.), Festschrift für Eberhard Schmidt zum 70. Geburtstag, 1971.
Schmidt-Wiegand-FS Hauck, Karl/Kroeschell, Karl/Sonderegger, Stefan et al. (Hrsg.), Sprache und Recht: Beiträge zur Kulturgeschichte des Mittelalters, Festschrift für Ruth Schmidt-Wiegand zum 60. Geburtstag, 1986.
Schmitthoff-FS Fabricius, Fritz (Hrsg.), Law and international trade, Festschrift für Clive M. Schmitthoff zum 70. Geburtstag, 1973.
Schneider-FS Schwind, Hans-Dieter/Kube, Edwin/Kühne, Hans-Heiner (Hrsg.), Kriminologie an der Schwelle zum 21. Jahrhundert, Festschrift für Hans Joachim Schneider zum 70. Geburtstag, 1998.
Schöch-FS Dölling, Dieter/Götting, Bert/Verrel, Torsten et al. (Hrsg.), Verbrechen – Strafe – Resozialisierung, Festschrift für Heinz Schöch zum 70. Geburtstag, 2010.
Schreiber-FS Amelung, Knut/Beulke, Werner/Lilie, Hans et al. (Hrsg.), Strafrecht – Biorecht – Rechtsphilosophie, Festschrift für Hans-Ludwig Schreiber zum 70. Geburtstag, 2003.
Schröder-GS Stree, Walter (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Horst Schröder, 1978.
Schünemann-FS Hefendehl, Roland/Hörnle, Tatjana/Greco, Luis (Hrsg.), Streitbare Strafrechtswissenschaft, Festschrift für Bernd Schünemann zum 70. Geburtstag, 2015.
Schwind-FS Feltes, Thomas/Pfeiffer, Christian/Steinhilper, Gernot (Hrsg.), Kriminalpolitik und ihre wissenschaftlichen Grundlagen, Festschrift für Hans-Dieter Schwind, 2006.
Sellert-FS Hausmann, Jost (Hrsg.), „Zur Erhaltung guter Ordnung“: Beiträge zur Geschichte von Recht und Justiz, Festschrift für Wolfgang Sellert zum 65. Geburtstag, 2000.
Siber-FS Leipziger Juristenfakultät (Hrsg.), Festschrift der Leipziger Juristenfakultät für Dr. Heinrich Siber zum 10. April 1940, zwei Bde., 1941.
StA Schleswig-Holstein-FS Ostendorf, Heribert (Hrsg.), Strafverfolgung und Strafverzicht: Festschrift zum 125jährigen Bestehen der Staatsanwaltschaft Schleswig-Holstein, 1992.
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Stöckel-FS Jahn, Matthias/Kudlich, Hans/Streng, Franz (Hrsg.), Strafrechtspraxis und Reform, Festschrift für Heinz Stöckel zum 70. Geburtstag, 2010.
Stree/Wessels-FS Küper, Wilfried/Welp, Jürgen/Dencker, Friedrich (Hrsg.), Beiträge zur Rechtswissenschaft, Festschrift für Walter Stree und Johannes Wessels zum 70. Geburtstag, 1993.
Streng-FS Safferling, Christoph/Kett-Straub, Gabriele/Jäger, Christian/Kudlich, Hans (Hrsg.), Festschrift für Franz Streng zum 70. Geburtstag, 2017.
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Vogel-GS Tiedemann, Klaus/Sieber, Ulrich/Satzger, Helmut et al. (Hrsg.), Die Verfassung moderner Strafrechtspflege, Erinnerung an Joachim Vogel, 2016.
Vogler-GS Triffterer, Otto (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Theo Vogler, 2004.
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Wassermann-FS Broda, Christian/Deutsch, Erwin/Schreiber, Hans L./Vogel, Hans J. (Hrsg.), Festschrift für Rudolf Wassermann zum 60. Geburtstag, 1985.
v. Weber-FS Welzel, Hans (Hrsg.), Festschrift für Hellmuth von Weber zum 70. Geburtstag, 1963.
Welzel-FS Stratenwerth, Günter/Kaufmann, Armin/Geilen, Gerd et al. (Hrsg.), Festschrift für Hans Welzel zum 70. Geburtstag, 1974.
Weßlau-GS Herzog, Felix/Schlothauer, Reinhold/Wohlers, Wolfgang (Hrsg.), Rechtsstaatlicher Strafprozess und Bürgerrechte, Gedächtnisschrift für Edda Weßlau, 2016.
Widmaier-FS Schöch, Heinz/Satzger, Helmut/Schäfer, Gerhard/Ignor, Alexander/Knauer, Christoph (Hrsg.), Strafverteidigung, Revision und die gesamten Strafrechtswissenschaften, Festschrift für Gunter Widmaier zum 70. Geburtstag, 2008.
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Yamanaka-FS Joerden, Jan C./Schmoller, Kurt (Hrsg.), Rechtsstaatliches Strafen, Festschrift für Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Keiichi Yamanaka zum 70. Geburtstag, 2017.
Zeidler-FS Fürst, Walther/Herzog, Roman/Zeidler, Wolfgang/Umbach, Dieter C. (Hrsg.), Festschrift für Wolfgang Zeidler Bd. II, 1999.

1. Abschnitt: Einordnung und Grundlagen

1. Abschnitt: Einordnung und Grundlagen

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Stellung und Aufgabe des Strafprozessrechts und Verfahrensziele

§ 2 Materielle Grundrechtsgewährleistungen und ihre Bedeutung für das Strafverfahren

§ 3 Prozessgrundrechte und ihre Bedeutung für das Strafverfahren

1. Abschnitt: Einordnung und Grundlagen › § 1 Stellung und Aufgabe des Strafprozessrechts und Verfahrensziele

Hans Kudlich

§ 1 Stellung und Aufgabe
des Strafprozessrechts und Verfahrensziele

A.Bedeutung und Charakteristika des Strafprozesses1 – 3

B.Ziele des Strafprozesses und des Strafprozessrechts4 – 17

I.Begrifflichkeiten und Bedeutung4

II.Die wichtigsten Verfahrensziele in der Diskussion5 – 15

1.Verwirklichung des materiellen Strafrechts5, 6

2.Wahrheitsermittlung als Ziel des Strafprozesses7, 8

3.Gerechtigkeit als Ziel des Strafprozesses9 – 11

4.Schutz kollidierender Rechtsgüter als eigenes Prozessziel?12, 13

5.Rechtsfrieden als Ziel des Strafverfahrens14, 15

III.Ziele, Zwischenziele und Zielkonflikte16, 17

C.Stellung des Strafprozessrechts im Gesamtgefüge der Rechtsordnung18 – 83

I.Strafverfahren und Verfassungsrecht19 – 48

1.Bedeutung des Verfassungsrechts19 – 21

2.Materielle Grundrechtsgarantien und Strafverfolgung22 – 32

3.Verfahrensgrundrechte im Strafprozess33 – 39

4.Das Rechtsstaatsprinzip als inhaltliches Kriterium40 – 42

5.Das Gesetzlichkeitsprinzip als formell-methodische Größe43 – 46

6.Verfahren zur Wahrung der Verfassung47, 48

II.Strafverfahren und materielles Strafrecht49 – 59

1.Das Verhältnis von materiellem Strafrecht und Strafverfahrensrecht49, 50

2.Schnittstellen von materiellem Recht und Strafverfahrensrecht51 – 56

a)Grenzbereiche51, 52

b)Einfluss des materiellen Rechts auf das Prozessrecht53, 54

c)Strafrechtsgestaltende Kraft des Prozessrechts55, 56

3.Primat des Strafprozessrechts in der Praxis?57 – 59

III.Strafverfahren und Zivilverfahren60 – 62

1.Die ordentliche Gerichtsbarkeit als gemeinsamer Rahmen60

2.Weitere Gemeinsamkeiten61

3.Unterschiede bei den Prozessmaximen62

IV.Ähnliche und modifizierte Verfahrensregelungen63 – 83

1.Das Jugendstrafverfahren64 – 69

a)Allgemeines64

b)Wichtige verfahrensrechtliche Abweichungen65 – 67

c)Das Verfahrensrecht in Verfahren gegen Heranwachsende68, 69

2.Das Steuerstrafverfahren70 – 74

a)Allgemeines70

b)Wichtige Unterschiede71, 72

c)Phänomenologie und Verfahrensstruktur73, 74

3.Das Ordnungswidrigkeitenverfahren75 – 83

a)Einordnung und Überblick75 – 77

b)Das vorgeschaltete Verwaltungsverfahren78 – 80

c)Einspruch und gerichtliches Verfahren81

d)Beitreibung der Geldbuße82, 83

Ausgewählte Literatur

A. Bedeutung und Charakteristika des Strafprozesses

1

Strafrechtliche Sanktionen stellen die schärfsten Eingriffe dar, mit denen die Rechtsordnung den Bürger üblicherweise konfrontiert. Insoweit ist das Strafrecht das „schärfste Schwert“ des Staates zur Gewährleistung des Schutzes hochrangiger Rechtsgüter.[1] Zugleich ist es damit aber auch – und in vielen Bereichen zunehmend ohne wirkliche Beachtung von Prinzipien wie dem „fragmentarischen Charakter des Strafrechts“ oder dem „Strafrecht als ultima ratio des Rechtgüterschutzes“[2] – schlicht ein Instrument der staatlichen Sozialkontrolle in solchen Fällen, in denen zivil- und öffentlich-rechtliche Eingriffsmechanismen nicht Erfolg versprechend erscheinen. Zum Schutze individueller und kollektiver Rechtsgüter (die ungeachtet der soeben erwähnten Tendenzen aber über einen bloßen „Schutz des gedeihlichen Zusammenlebens“ hinausgehen müssen) werden Verbote und Gebote aufgestellt, deren Verletzung scharf sanktioniert wird.

2

Vor dem Hintergrund dieser Charakterisierung des Strafrechts (als Gesamtmaterie) als Schutzrecht für besonders bedeutsame Rechtsgüter gegen schwerwiegende Eingriffe stellt der Strafprozess – vergleichbar auch jeder anderen Form von Prozess im Verhältnis zum zugehörigen materiellen Recht – einen rechtlich geordneten, sich von Lage zu Lage fortentwickelnden Prozess zur Gewinnung einer richterlichen Entscheidung über ein materielles Rechtsverhältnis dar. Das Strafprozessrecht konstituiert das materielle Recht dahingehend, als dort die Regeln aufgestellt werden, nach denen zum einen festgestellt wird, ob sich ein Verdächtiger überhaupt strafbar gemacht hat, und nach denen zum anderen geregelt wird, wie eine etwaige Strafe vollstreckt wird. Insoweit ist das Strafprozessrecht – anderen Prozessordnungen vergleichbar – in ein Erkenntnis– und Vollstreckungsverfahren (vgl. §§ 449 ff. StPO) unterteilt, wobei die inhaltliche Ausgestaltung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen im Strafvollzugsrecht eine eigene Materie bildet. Für die einzelnen am Strafverfahren beteiligten Personen (vgl. dazu jeweils überblicksartig (→ StPO Bd. 7: Thomas Fischer/Hans Kudlich, Gerichte, § 15; Michael Heghmanns, Staatsanwaltschaft, § 17; Matthias Jahn/Dominik Brodowski, Verteidigung, § 18; Jochen Bung, Beschuldigter, § 20; Stephan Barton, Opfer, § 21) enthält das Strafprozessrecht positive wie negative Verhaltensanordnungen.

3

Ohne jeden Anspruch auf Vollständigkeit lässt sich das deutsche Strafverfahrensrecht wie folgt grob charakterisieren:[3] Das Strafverfahren in Deutschland ist kein Parteiprozess (vgl. § 160 Abs. 2 StPO). Es ist jedenfalls im Ausgangspunkt durch die Offizialmaxime (Strafverfolgung als staatliche Aufgabe und von Amts wegen), durch das Legalitätsprinzip (grds. Verfolgungs- und Anklagezwang als Kehrseite des staatlichen Gewaltmonopols) und den Grundsatz der Amtsaufklärung geprägt, auch wenn in der alltäglichen Verfahrenspraxis Opportunitätsaspekte[4] und konsensuale Elemente[5] eine nicht zu unterschätzende Rolle spielen. Seine Durchführung ist zwar einerseits Ausübung staatlichen Zwangs; das dazugehörige Strafverfahrensrecht wird jedoch andererseits traditionell als angewandtes bzw. geronnenes Verfassungsrecht bzw. als „Seismograph der Staatsverfassung“ bezeichnet.[6] Zuletzt ist das Strafverfahren – schon mit Blick auf die Unschuldsvermutung – nicht als Teil des Strafübels zu betrachten. Vielmehr ist es im Gegenteil Aufgabe des Strafverfahrensrechts, die mit der Sachverhaltsermittlung zwangsläufig einhergehenden Belastungen z.B. für den Beschuldigten und die Zeugen möglichst gering zu halten.

B. Ziele des Strafprozesses und des Strafprozessrechts

I. Begrifflichkeiten und Bedeutung

4

Bei den nachfolgenden Überlegungen werden die Begriffe des „Ziels“ bzw. des „Zwecks“ des Strafprozesses schon deshalb synonym verwendet, weil auch die Diskussion in der Lit. vielfach divergierend unter beiden Stichworten geführt wird.[7] Wegen der Vielzahl der hier in Betracht kommenden und sich teilweise auch widersprechenden (vgl. auch unten Rn. 11) Aspekte darf die Frage nach Ziel bzw. Zweck des Strafprozessrechts für die praktische Rechtsanwendung gewiss nicht überschätzt werden; freilich ist sie auch nicht nur rein akademischer Natur. Überall dort, wo es um Grundfragen der Auslegung des Strafverfahrensrechts bzw. um Grenzbereiche einzelner Regelungen geht (wie etwa bei der Diskussion um den Rechtsmissbrauch im Strafprozess und den darauf möglichen und angemessenen Reaktionen, vgl. eingehend → StPO Bd. 8: Hans Kudlich, Missbrauch von Verfahrensrechten, § 43[8]), kann der Rückgriff auf die Prozessziele die Auslegung leiten. Dass sich diese Prozessziele vielfach nicht unmittelbar aus dem Normtext ergeben und ihre Gewichtung zumindest teilweise letztlich rechtspolitischer Natur ist, steht der Bedeutung für die Gesetzesanwendung nicht notwendig entgegen: Man mag zwar mit guten Gründen behaupten, dass die intersubjektive Verbindlichkeit des „Prozesszielarguments“ darunter leidet; jedenfalls werden dadurch aber – methodisch allein redlich – die kriminalpolitischen Prämissen der eigenen Argumentation offen gelegt.

II. Die wichtigsten Verfahrensziele in der Diskussion[9]

1. Verwirklichung des materiellen Strafrechts

5

Schon aus dem eingangs genannten Wesen jedes Prozesses als rechtlich geordnetem Vorgang zur Gewinnung einer Entscheidung über ein materielles Rechtsverhältnis ergibt sich, dass es im Ausgangspunkt (vielleicht nicht abschließend, aber doch jedenfalls) nicht falsch sein kann, wenn als ein Zweck des Strafprozesses die Verwirklichung des materiellen Strafrechts genannt wird.[10] Dem kann nicht etwa entgegengehalten werden, dass es in manchen Fällen zu Freisprüchen (bzw. zur Nichtanwendung des Strafrechts[11]) kommt. Eine Verwirklichung des materiellen Rechts liegt – von der durch den Prozess noch verstärkten Präventivfunktion einmal ganz abgesehen – ja auch dann vor, „wenn es seine Garantiefunktion zugunsten des Angeklagten entfaltet und ihm bei nicht nachgewiesener Schuld zum Freispruch verhilft“.[12] Ebenso spricht die Möglichkeit von Fehlurteilen nicht gegen den Verwirklichungsgedanken,[13] da eine Zieldefinition nicht dadurch falsifiziert wird, dass ihr Ziel in „pathologischen Ausnahmefällen“, die unstreitig an sich vermieden werden sollen, nicht erfüllt wird.[14] Vielmehr spricht bereits die Bewertung als Fehlurteil bei Nichtübereinstimmung des Urteils mit den Vorgaben des materiellen Rechts dafür, dass dessen Verwirklichung „eigentlich“ angestrebt wird und damit (ein) Prozessziel ist. Dabei ist unter „Verwirklichung des materiellen Strafrechts“ weder eine völlige Verschmelzung i.S. einer Schaffung bzw. Realisierung des materiellen Rechts erst im Prozess[15] noch eine fast vollständige Trennung zwischen materiellem Recht und Prozess im Goldschmidt’schen Sinne des „Prozesses als Rechtslage“[16] bzw. eine reine Legitimation durch Verfahren im Luhmann’schen Sinne[17] zu verstehen.

6

Vielmehr handelt es sich um ein Zusammenwirken von materiellem und prozessualem Recht. Dabei kommt Letzterem eine unterstützende Funktion zu: Das Strafprozessrecht ist gegenüber dem materiellen Strafrecht zwar eigenständig, hat aber gleichwohl instrumentalen Charakter.[18] Dabei lassen sich allerdings bestimmte prozessuale Regeln und Gegebenheiten nur verstehen, wenn das zu verwirklichende materielle Strafrecht gleichsam „prozessual aufgeladen“ gedacht wird: Während nämlich z.B. durch den Freispruch des Unschuldigen das materielle Strafrecht noch in gleicher Weise „verwirklicht“ wird, wie durch die Verurteilung des Schuldigen (vgl. o.), stellt der Freispruch desjenigen, der nur nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 261 StPO) der Tat überführt werden konnte[19] (diese aber in Wahrheit begangen hat), isoliert betrachtet gerade keine Verwirklichung des materiellen Strafrechts dar. Vielmehr ist er nur dann auch Ausfluss seiner Garantiefunktion, wenn man das materielle Recht um prozessuale Garantien und um das Erfordernis gerade eines prozessordnungsgemäßen Schuldnachweises ergänzt denkt.

2. Wahrheitsermittlung als Ziel des Strafprozesses

7

Häufig wird als das (bzw. zumindest als vorrangiges) Ziel des Strafprozesses die Ermittlung der materiellen Wahrheit genannt. Der Zusammenhang zwischen dieser Aufgabe und der Verwirklichung des materiellen Strafrechts liegt auf der Hand: Durchsetzung des Strafanspruches bedeutet, dann zu bestrafen, wenn tatsächlich eine pönalisierte Handlung erfolgte. Ob dies aber der Fall war, ist gerade eine Frage der zu ermittelnden Wahrheit, wenn man „Wahrheit“ als „Übereinstimmung von Vorstellung und Wirklichkeit“ versteht. Inwieweit man hier wissenschaftstheoretisch das Finden einer „wirklichen“ Wahrheit im Sinne einer Theorie der tatsächlichen Korrespondenz oder – überzeugender – stets nur das Erreichen einer mehr oder weniger großen Wahrscheinlichkeit für möglich hält,[20] spielt dafür keine ausschlaggebende Rolle (und wird im Übrigen auch durch § 261 StPO relativiert): Anzustrebendes Ziel des Strafprozesses muss stets die „Wahrheit“ sein, deren Erreichen man für möglich hält. Dieses hohe Maß an Wahrscheinlichkeit (und nicht nur ein geringfügiges Überwiegen der Wahrscheinlichkeit in die eine oder andere Richtung) ist es nämlich auch, welches in der Wissenschaftstheorie verbreitet an die Stelle einer Wahrheit im Sinne der Korrespondenztheorie gesetzt wird.

8

Ein alleine auf die Wahrheitsermittlung (als Endzweck) gerichtetes Prozessziel würde dagegen zu kurz greifen. Dies nicht nur, weil der Prozess kein historisches Forschungsvorhaben ist[21] und an seinem Ende keine Verlesung eines Protokolls über den Tathergang, sondern die Verkündung einer Entscheidung steht.[22] Vielmehr ist zum einen die Suche nach der Wahrheit in zahlreichen Fällen bewusst „prozessual verfälscht“,[23] da es nach einer vielfach wiederholten Formulierung des BGH gerade „kein Grundsatz der StPO (ist), dass die Wahrheit um jeden Preis erforscht werden müsste“;[24] zum anderen erfolgt die Suche nach der Wahrheit sogar dort, wo nicht auf sie verzichtet werden soll, nicht um ihrer selbst willen, sondern als Grundlage für das spätere Urteil bzw. für die im Strafverfahren erstrebte „Beseitigung der Folgen einer Verdachtssituation“.[25]

3. Gerechtigkeit als Ziel des Strafprozesses

9

Soweit die „Gerechtigkeit“ als Ziel des Strafverfahrens postuliert wird,[26] ist dies zwar ein hehres Ziel, und die Gerechtigkeit mag im Einzelfall auch einmal (dann aber wohl auch mit präziseren Begriffen umschreibbar) gewisse unhintergehbare Grenzen des Prozessrechts markieren;[27] als operabler Maßstab positive Inhalte festzusetzen vermag sie dagegen in den meisten Fällen nicht. Dies gilt selbst dann, wenn man den allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken – etwa in der klassischen und bis heute in der abendländischen Kultur wirkmächtigen Differenzierung nach Aristoteles – etwa zwischen austeilender und ausgleichender Gerechtigkeit (iustitia distributiva und iustitia commutativa) weiter ausdifferenziert. Einen stärkeren Bezug zum Strafverfahren mag man einem dritten Gerechtigkeitsaspekt zubilligen, der etwa bei Coing als „iustitia protectiva“ bezeichnet wird und besagt, dass alle Macht von Menschen über alle Menschen begrenzt sein müsse.[28] Indes ist auch dieser Gesichtspunkt positiv-rechtlich wohl schärfer an der Geltung von Grundrechten gegen staatliche Eingriffe im Strafverfahren festzumachen.

10

Neben dieser „Verfahrensgerechtigkeit“ spielt auch der materielle Aspekt eines gerechten Prozessergebnisses eine Rolle. Dieser weist untrennbare Bezüge zu den vorher genannten Prozesszielen der Verwirklichung des materiellen Strafrechts und der Wahrheitsermittlung auf: Ob nämlich die Behandlung eines Straftäters „angemessen“ erscheint, richtet sich zunächst und in erster Linie nach den Strafdrohungen, die das materielle Strafrecht für bestimmte Verhaltensweisen aufstellt. Nur wenn diese „gerecht“ erscheinen, kann der Strafprozess insoweit zu einem gerechten Ergebnis führen; soweit sie als „ungerecht“ empfunden werden, bleibt dem Richter aufgrund der in Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG statuierten Gesetzesbindung nur ein geringer Spielraum, eine „gerechtere“ Entscheidung zu treffen. Weiterhin ist für eine gerechte, d.h. hier also „den jeweiligen Eigenarten des Täters angemessene“ Strafe neben der abstrakten Strafdrohung für ein bestimmtes Verhalten in den Tatbeständen des Besonderen Teils auch die Strafzumessung von Bedeutung; diese muss insbesondere die persönliche Vorwerfbarkeit beim Täter berücksichtigen, wie es in § 46 Abs. 1 S. 1 StGB zum Ausdruck kommt. Da aber eine materiell strafrechtliche Norm nur das Verhalten gerecht sanktionieren soll und kann, das tatsächlich vorgelegen hat, und auch nur die Schuld Grundlage der Strafe i.S. des § 46 Abs. 1 S. 1 StGB sein kann, die der Täter tatsächlich auf sich geladen hat, liegt auf der Hand, dass ein gerechtes Urteil grundsätzlich vor allem ein solches ist, dem die bestmöglich ermittelte Wahrheit zugrunde liegt.[29]

11

Auseinanderlaufen könnten diese beiden Zielvorgaben, wenn im Interesse anderer Rechtsgüter auf die (vollständige) Wahrheitsermittlung bzw. -verwertung verzichtet wird (vgl. soeben Rn. 8). Denn darin könnte man zwar eine Einschränkung der Wahrheitserforschung, nicht aber der Suche nach Gerechtigkeit sehen, wenn man diese Einschränkungen gerade für „gerecht“ hält. Allerdings erscheint es sachgemäßer, als Anknüpfungspunkt für eine „gerechte“ Entscheidung nur das Tatgeschehen zu wählen (vgl. o.) und deshalb in den genannten Fällen zugleich einen Verzicht auf eine „gerechte“ Entscheidung anzunehmen, so dass es auch keine „Gerechtigkeit um jeden Preis“ gibt.[30] Auch die Gerechtigkeit umfasst damit nicht alle von einem Strafprozess potentiell betroffenen Interessen in dem Sinne, dass bei ihrer Beachtung keine Einbußen für andere Interessen mehr entstehen könnten. Vielmehr ist es gerade die Aufgabe des Strafverfahrensrechts, die Anforderungen von Wahrheit und Gerechtigkeit mit dem Schutz der vom Strafprozess bedrohten Rechtsgüter in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.

4. Schutz kollidierender Rechtsgüter als eigenes Prozessziel?

12

Die voranstehenden Überlegungen lassen einzelne Aspekte immer wieder als (monistische) Verfahrensziele deshalb nicht vorbehaltlos durchschlagen, weil Persönlichkeitsrechte der Betroffenen einer Realisierung dieses Zwecks bzw. einer Erreichung dieses Ziels entgegenstehen. Das legt die Frage nahe, ob nicht (auch) der Schutz dieser kollidierenden Persönlichkeitsrechte als ein Prozessziel betrachtet werden kann. Wenn man keinem gleichsam monistischen Modell über den Zweck des Strafverfahrens anhängt, ist es dabei auch nicht erforderlich, danach zu fragen, ob diese Interessen das eigentliche Prozessziel sind, sondern es genügt die Frage, ob sie einen Zweck des Strafverfahrens darstellen. Dieser Unterschied wirkt sich selbstverständlich auch auf die Beantwortung der Frage aus: Ein monistisches Modell müsste sie sehr schnell verneinen, weil z.B. die Rechtskraft in engen Ausnahmen wieder durchbrochen werden kann. Gleiches gilt ganz augenscheinlich auch für den Persönlichkeitsrechtsschutz, da im Strafverfahren geradezu typischerweise in die Rechtspositionen des Bürgers eingegriffen werden kann. Anders könnte man hier allenfalls entscheiden, wenn man im Sinne der Kernbereichsrechtsprechung[31] einen Persönlichkeitskern als unantastbar versteht und in diesem dann das eigentliche Prozessziel sehen würde. Freilich könnte eine Verengung des Strafprozesses auf einen so kleinen und in vielen Verfahren bedeutungslosen Bereich kaum überzeugen.

13

Gegen die Betrachtung des Schutzes bedrohter Persönlichkeitsinteressen als Verfahrensziel spricht überdies, dass das Strafverfahren bestenfalls mittelbar (und auch nur sehr selten) gerade dafür durchgeführt wird, dass diese Rechte geschützt werden. Insofern kann man von ihnen kaum als Zweck des Strafverfahrens sprechen, sondern muss sie in Abgrenzung dazu als Aufgabe des Strafverfahrensrechts begreifen.[32] Spätestens dies macht deutlich, dass in einem konkreten Strafverfahren als tatsächlichem Lebensvorgang verschiedene Ziele des Verfahrens als Institution einerseits und des Verfahrensrechts als Regelung dieser Institution andererseits aufeinandertreffen. Schon deshalb muss das Strafverfahren samt der es regelnden Verfahrensnormen durch Zielkonflikte geprägt sein (vgl. auch sogleich Rn. 16 ff.).

5. Rechtsfrieden als Ziel des Strafverfahrens

14

Einen Versuch, diese (und andere) Zielkonflikte mit Hilfe eines Meta-Prozessziels aufzulösen, hat namentlich Schmidhäuser mit seinem vielfach (allerdings wohl nicht immer inhaltsgleich[33]) rezipierten[34] Begriff des Rechtsfriedens unternommen. In diesem sieht er ein „letztlich (…) übergeordnetes Ziel“, indem ein Zustand geschaffen werden soll, „bei dem sich die Gemeinschaft über den Rechtsbruch beruhigen kann“,[35] d.h. mit dem Prozessausgang „zu-frieden sein kann“. Dieses Ergebnis wird in der Literatur vielfach zumindest insoweit übernommen, als der Rechtsfrieden als ein Ziel des Strafprozesses genannt wird.[36] Jedoch werden daneben noch andere Prozessziele genannt, und nicht zuletzt aus diesem Grund entsteht bei vielen Autoren der Eindruck, dass unter dem Begriff des Rechtsfriedens „nur“ die (von Schmidhäuser ja gerade nicht damit gleichgesetzte, vgl. o.) Rechtssicherheit gemeint wird.[37] Damit aber weichen – selbst bei Übernahme des Schmidhäuser’schen Begriffs – diese Autoren augenscheinlich vom offensichtlich wichtigen Grundgedanken ab, dass der Rechtsfrieden gerade andere Prozessziele mehr oder weniger aus- (bzw. ein-) schließt, da es eben nur ein letztes und eigentliches bzw. in den Worten Schmidhäusers: „letztlich (. . .) übergeordnetes Ziel“ geben könne.

15

Ein wirklich operabler Ansatz ist damit freilich nicht geschaffen. Denn weil der „Rechtsfrieden“ in diesem Sinne kaum als empirisch-gesellschaftlicher Zustand, sondern als normative Größe verstanden werden muss, ist er letztlich von einer Abwägung abhängig, in die gerade die widerstreitenden Begriffe bzw. Interessen einbezogen werden müssen. Die Bezeichnung eines so gefundenen Ergebnisses als „Rechtsfrieden“ ist zwar plakativ, bringt aber keinen wirklich neuen Erkenntniswert. Vielmehr ist sie sogar geeignet, unbestreitbare Zielkonflikte innerhalb des Verfahrens zu camouflieren. Darüber hinaus ist aber die Bestimmung eines einzelnen, allen anderen übergeordneten Prozesszieles auch nicht erforderlich, da in vielen juristischen Bereichen allgemein anerkannt ist, dass es Zielkonflikte geben kann und dass zwischen verschiedenen Rechtsgütern eine Abwägung stattfinden und letztlich eine praktische Konkordanz hergestellt werden muss. Hierbei sieht man nicht das Ergebnis der praktischen Konkordanz (oder abstrakt diese selbst) als höheres Gut oder als Synthese der antinomischen Werte auf höherer Stufe; sondern die wechselseitigen Begrenzungen werden als bereits immanent angelegte Schranken der jeweiligen Rechtsgüter selbst betrachtet. Auch lassen sich aus einem Verfahrensziel „Rechtsfrieden“ keine verbindlichen Anhaltspunkte dafür gewinnen, wie im Einzelfall die Abwägung zwischen „Gerechtigkeit“ und „Rechtssicherheit“, zwischen „Wahrheit“ und „Persönlichkeitsschutz“ etc. ausfällt.[38] Die Abwägung muss vielmehr ausgehend von den widerstreitenden Begriffen in einem methodisch korrekten Vorgehen erfolgen. Bezeichnet man dann das so gefundene Ergebnis als „Rechtsfrieden“, mag das den Vorteil eines schlagkräftigen Namens für den Vorgang haben, bringt aber keinen neuen Erkenntniswert. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Forderungen, die aus der Interessenabwägung abgeleitet werden.

III. Ziele, Zwischenziele und Zielkonflikte

16

Mithin erscheint insgesamt vorzugswürdig, ein zentrales Ziel des Strafprozesses (als Institution) in der Verwirklichung des materiellen Strafrechts zu betrachten, welche freilich bereits mit bestimmten prozessualen Vorwertungen aufgeladen ist. Ein wichtiges Zwischenziel hierzu ist die Wahrheitsfindung (welche ihrerseits normativ etwa durch Persönlichkeits- und Gestaltungsrechte der Beteiligten beschränkt ist). Soweit die Regelungen des verwirklichten materiellen Rechts abstrakt betrachtet „gerecht“ sind, dient die Durchsetzung des materiellen Strafrechts auch dieser Gerechtigkeit. Gleichsam als Reaktion auf die mit der Wahrheitsfindung und Rechtsdurchsetzung notwendigerweise verbundenen Belastungen für den Bürger auch schon vor Abschluss des Verfahrens (und damit noch zur Zeit der Geltung der Unschuldsvermutung) beinhaltet das Strafprozessrecht verschiedene Schutzmechanismen. Da die prozessualen Regeln mithin einerseits der Verwirklichung der Ziele und Zwischenziele des Strafverfahrens als Institution dienen, andererseits aber auch gerade den damit verbundenen Gefahren entgegenwirken, kann eine einheitliche Zielvorgabe für den durch das Strafverfahrensrecht geprägten Strafprozess nicht formuliert werden.

17

Diese verschiedenen Ziele können nun in unterschiedlichem Verhältnis zueinanderstehen, je nachdem, ob sie in die gleiche Richtung weisen, sich gegenseitig Grenzen setzen oder in sonstiger Abhängigkeit zueinanderstehen: Soweit zwei festgestellte Zwecke in dieselbe Richtung weisen bzw. das Erreichen eines Ziels Voraussetzung für das Erreichen des nächsten ist, könnte man von „Zwischenzielen“ sprechen. Anschauliches Beispiel ist – wie bereits erwähnt – die Wahrheitsfindung im Strafprozess: Sie ist kein Selbstzweck, sondern jedenfalls grundsätzlich Voraussetzung für ein gerechtes Urteil und die Verwirklichung des materiellen Strafrechts (zumindest innerhalb des konkreten Prozesses). Für eine konkrete prozessrechtliche Argumentation bringen damit solche „Zwischenziele“ zwar keine grundsätzlich neuen bzw. zusätzlichen Erkenntnisse, können diese aber erleichtern, weil sich etwa bestimmte teleologische Fragen präziser fassen lassen: Ob eine bestimmte prozessuale Maßnahme mit Blick auf die „Verwirklichung des materiellen Strafrechts“ geboten ist, mag im Einzelfall weniger evident zu beantworten sein, als ob sie der Wahrheitsfindung dient. Nicht weniger bedeutsam ist aber, dass das Strafverfahren und insbesondere das Strafverfahrensrecht auch durch diverse Zielkonflikte gekennzeichnet ist:[39] Exemplarisch genannt seien (teils wiederholend, teils ergänzend) nur (Einzelfall-) Gerechtigkeit und Rechtssicherheit, Wahrheitsermittlung und Persönlichkeitsrechtsschutz oder Wahrung der Verhältnismäßigkeit und Gleichheit der Rechtsanwendung.

C. Stellung des Strafprozessrechts im Gesamtgefüge der Rechtsordnung

18

Die Stellung des Strafprozessrechts im Gesamtgefüge der Rechtsordnung vollständig zu beschreiben, wäre eine – zumal auf dem vorliegenden begrenzten Raum – unlösbare Aufgabe, da dazu erst einmal dieses Gesamtgefüge überblickt und skizziert werden müsste. Vielmehr muss sich eine solche Betrachtung auf wenige ausgewählte Bereiche der Rechtsordnung beschränken, deren Beziehungen, Gemeinsamkeiten und Unterschiede zum Strafprozessrecht kurz dargetan werden können. Nahe liegen hier (notwendig letztlich willkürlich ausgewählt) Vergleiche mit dem bzw. Beziehungen zum


–
– materiellen Strafrecht (da es um die materiellen und formellen Regelungen über den staatlichen Umgang mit solchen Taten geht, die als besonders gemeinschaftsschädlich erachtet werden) sowie zum
– Zivilprozessrecht (als der prozessualen Schwester-Materie innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die rechtshistorisch wichtige gemeinsame Wurzeln mit dem Strafverfahren hat).

Ferner sollen einige Materien kurz angesprochen werden, die Ergänzungen bzw. Modifikationen zum strafprozessualen „Normalverfahren“ liefern.[42]

I. Strafverfahren und Verfassungsrecht

1. Bedeutung des Verfassungsrechts

19

Nicht erst[43] unter der Geltung des Grundgesetzes wurde schon früh betont, dass das Strafprozessrecht „angewandtes Verfassungsrecht“[44] oder aber ein „Seismograph der Staatsverfassung“[45] sei. In eine ähnliche Richtung – allerdings mit eher kritischer Konnotation – geht es, wenn Arzt vom Strafprozessrecht als „Kolonie“ des Verfassungsrechts spricht.[46] All diese Metaphern belegen die besondere Bedeutung der verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen – und zwar in verschiedenen Ausprägungen – für das Strafprozessrecht als einem Prototyp des staatlichen Eingriffsrechts mit besonders sicht- und greifbaren Grundrechtseingriffen.[47]

20

Die Intensität dieser Diskussion und die starke verfassungsrechtliche Verankerung des Strafprozessrechts stärken vielfach die Beschuldigtenrechte, derer sich das BVerfG in zahlreichen Entscheidungen angenommen hat.[48] Die Wirkung ist aber durchaus ambivalent, da als ein mit verfassungsrechtlichen Weihen ausgestatteter Argumentationstopos umgekehrt auch die „Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege“ (vgl. näher unten Rn. 42) herangezogen wird, um Beschuldigtenrechte einzuschränken (bzw. zumindest um ihrer Erweiterung Grenzen zu ziehen). Auch erschweren die Auflösung der verfassungsrechtlichen Schranken in einfachgesetzliche Tatbestandsvoraussetzungen auf der einen und die vom Verfassungsrecht her in das Strafprozessrecht diffundierende Abwägungshypertrophie zum anderen die Rechtsanwendung.[49]

21

Anknüpfungspunkte für verfassungsrechtliche Überlegungen können sich im Einzelnen ergeben mit Blick auf


– die Grundrechte (und zwar sowohl auf die „materiellen“ Grundrechte der Art. 1 ff. GG, insb. im Ermittlungsverfahren bei eingriffsintensiven Ermittlungsbefugnissen, als auch auf die sog. Verfahrensgrundrechte),
–
– das Rechtsstaatsprinzip (dessen Ausprägungen den Grundrechtsschutz teils ergänzen, teils aber in Gestalt der „Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege“ auch Gegengewichte dazu bilden werden),
– den Gesetzesvorbehalt (als weniger materiell als vielmehr formell ausgestaltete Grenze, nach h.M. freilich nicht in Gestalt des speziellen strafrechtlichen Gesetzesvorbehalts nach Art. 103 Abs. 2 GG, sondern „nur“ des allgemeinen Gesetzesvorbehalts für staatliche Grundrechtseingriffe) sowie auf
– Verfahren zur Wahrung der Verfassung (die über die schon mit Blick auf Art. 1 Abs. 3 GG auch von den Fachgerichten im Prinzip vollumfängliche Pflicht zur Berücksichtigung der Grundrechte hinausgehen).

2. Materielle Grundrechtsgarantien und Strafverfolgung

22

Die „materiellen“ Grundrechte der Art. 1 ff. GG[51] sind insb. als Abwehrrechte gegen strafprozessuale Zwangsmaßnahmen und daher vorrangig (aber nicht nur, vgl. etwa unten Rn. 30 und 31) im Ermittlungsverfahren von Bedeutung. Die Grundrechte schützen hier all die Lebensbereiche, in welche der Staat im Rahmen seiner Ermittlungstätigkeit einzugreifen gezwungen sein kann. Eine detaillierte Darstellung der grundrechtsorientierten oder gar verfassungskonformen Auslegung der Eingriffsnormen[52] würde den Rahmen dieses Kapitels sprengen. Als besonders wichtige Grundsätze gewissermaßen aus der umgekehrten Perspektive – d.h. nicht von der Befugnisnorm, sondern vom Grundrecht her gedacht – erscheinen aber die Folgenden erwähnenswert:

23

a) Unter den zahlreichen – naturgemäß im Strafverfahren auch häufig nicht-offenen sowie nicht-konsensual erfolgenden – Eingriffen finden sich zwangsläufig auch solche, die mehr oder weniger deutlich menschenwürderelevant sind. Ebenso wie in anderen Bereichen bietet sich freilich auch hier an, die Menschenwürde nicht mit „zu kleiner Münze“[53] zu messen. Als menschenwürderelevant anerkannt ist aber etwa das Erfordernis, den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung[54] zu respektieren.[55]

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b) Ebenso wie in anderen Rechtsgebieten kommt auch im Strafprozessrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit – ggf. konkretisiert zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG) – eine Auffangfunktion zu. Beispiele, in denen die Rspr. diese Position diskutiert hat, sind etwa die Beschlagnahme von Tagebuchaufzeichnungen (soweit nicht schon unter die Menschenwürde isoliert gefasst),[56] die Beschlagnahme einer Karteikarte über den Beschuldigten bei seinem Arzt[57] oder das Abhören von Selbstgesprächen im Krankenzimmer[58] oder in einem Pkw.[59] In neuerer Zeit wird hier auch das „Computergrundrecht“ auf Gewährleistung und Vertraulichkeit der Integrität informationstechnischer Systeme verortet.[60]

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c) Für strafprozessuale Zwangsmaßnahmen, die mit Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit verbunden sind, gibt es zwar in Gestalt von § 81a StPO eine Befugnisnorm. Sie sind jedoch immer in besonderer Weise an den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu messen. Bekannt sind hier etwa – auch das gesamte Spektrum an Eingriffsintensität abbildend – Entscheidungen zur Veränderung der Haar- und Barttracht,[61] zur Liquorentnahme[62] sowie zur Hirnkammerlüftung.[63] Insb. zu Ermittlungen in Betäubungsmittelsachen wurde lange Zeit der zwangsweise Einsatz von Brechmitteln diskutiert, welcher durch eine Entscheidung des EGMR im Jahr 2006 im Wesentlichen obsolet geworden ist.[64]

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d) Die Freiheit der Person ist im Strafverfahren thematisch das zentral einschlägige Grundrecht mit Blick auf das Haftrecht, in dem verfassungskonforme Auslegung und besondere Anforderungen von Verfassungs wegen eine besondere Rolle spielen.[65] Dabei wird Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG allerdings ganz maßgeblich durch die spezielleren Garantien des Art. 104 GG überlagert, vgl. auch Rn. 39.

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e) Die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) kann bei Durchsuchungs- oder Überwachungsmaßnahmen beeinträchtigt werden, wenn diese sich gegen Pressemitarbeiter richten und deren Recherchetätigkeit bzw. die Informantenermittlung zum Gegenstand haben. Das BVerfG hat hierzu etwa in seiner CICERO-Entscheidung ausgesprochen, dass Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige dann verfassungsrechtlich unzulässig sind, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienen, die Person des Informanten zu ermitteln.[66] Gerichtsverfassungsrechtlich kann die Pressefreiheit mit dem Persönlichkeitsrecht der Beteiligten in einen Konflikt geraten, was die Auslegung der Reichweite insb. des § 169 GVG beeinflussen kann.[67]

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f) Gerade in der jüngeren Vergangenheit[68] von eminenter Bedeutung sind Probleme im Zusammenhang mit dem Telekommunikationsgeheimnis des Art. 10 GG. Diese rühren daher, dass aufgrund veränderter technischer Möglichkeiten zum einen Umfang und Intensität der elektronischen Individualkommunikation massiv zugenommen haben und dass zum anderen selbst die nachträglich in die StPO eingefügten Vorschriften nicht immer mit der technischen Entwicklung Stand halten bzw. ihre Auslegung zumindest teilw. ungeklärt ist.[69] Nicht zuletzt durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG sind hierbei durch eine detailliertere und an Vorgaben des BVerfG ausgestaltete Gesetzesformulierung diverse verfassungsrechtliche Konflikte schon in das einfache Gesetzesrecht transportiert und zumindest für viele Fälle aufgelöst worden, einschließlich eines speziellen Rechtsbehelfs in § 101 StPO.

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g) Als praktisch höchst wichtige Ermittlungsmaßnahme greift die Durchsuchung nach §§ 102 ff. StPO regelmäßig in den Schutzbereich des Art. 13 GG ein. Die Anforderungen an solche Eingriffe und an die Anordnungen, insb. auch an die Feststellung der Gefahr im Verzug, sind Gegenstand reichhaltiger Rspr. des BVerfG.[70] Neben einem physischen Eindringen in die Wohnungen ist auch die akustische Wohnraumüberwachung am Maßstab des Art. 13 GG gemessen worden,[71] was die Auffassung des BVerfG, bei einer „Online-Durchsuchung“ sei regelmäßig Art. 13 GG nicht berührt, widersprüchlich erscheinen lässt.[72]

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h) Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz hat als solcher ein großes spontanes „Gerechtigkeitspotential“ und eine thematische Nähe zur Idee der „Waffengleichheit“, die grundsätzlich von Bedeutung für ein rechtsstaatliches Verfahren ist.[73] Freilich werden aufgrund der unterschiedlichen Funktionen der verschiedenen Verfahrensbeteiligten nicht selten Differenzierungskriterien zu benennen sein, welche eine nicht-willkürliche Ungleichbehandlung ermöglichen. Der scheinbare Vorteil der Weite des Grundrechts führt als Kehrseite insoweit dazu, dass etwaige Verstöße auch weniger leicht „scharf gestellt“ werden können.

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i) Die die persönliche Lebensgestaltung in religiöser und familiärer Hinsicht schützenden Grundrechte aus Art. 4 und 6 GG wirken sich insb. im Zusammenhang mit den Zeugenpflichten (und damit nicht nur im Ermittlungsverfahren, sondern in gleicher Weise in der Hauptverhandlung) aus. Insb. eheliche und verwandtschaftliche Beziehungen sind bereits durch die Einräumung von Zeugnisverweigerungsrechten in §§ 52 ff. StPO berücksichtigt. Zeugnisverweigerungsrechte im Zusammenhang mit der Religionsausübung werfen insb. die Frage ihrer Reichweite auf, so etwa hinsichtlich des vom Zeugnisverweigerungsrecht noch umfassten Bestandteils der Dienstausübung eines Gefängnisseelsorgers[74] oder hinsichtlich der Reichweite des Seelsorgerprivilegs bei Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Yeziden.[75]

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j) Eingriffe in die Berufsfreiheit (und hier insb. mit der für eine Beeinträchtigung des Art. 12 GG erforderlichen objektiv berufsregelnden Tendenz[76]) kommen v.a. gegenüber dem Verteidiger in Betracht, wenn prozessuale Maßnahmen unmittelbar an seine berufliche Tätigkeit anknüpfen. Dies ist immer dann der Fall, wenn es um Bestellung oder auch um Entpflichtung des Verteidigers (insb. gegen seinen Willen) geht,[77] aber auch im Zusammenhang mit dem Umgang mit dem Beschuldigten, etwa bei der Überwachung von Briefverkehr[78] oder der Telekommunikation zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger.[79]

3. Verfahrensgrundrechte im Strafprozess

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Das Grundgesetz enthält auch eine Reihe von Rechtsgewährleistungen des Bürgers gegenüber der Justiz. Nicht zuletzt aufgrund ihrer Verfassungsbeschwerdefähigkeit werden diese als „Justizgrundrechte“ bezeichnet und gelten (nicht nur, aber selbstverständlich auch und) teilweise sogar exklusiv im Strafverfahren. Die wahrscheinlich wichtigste spezifisch strafrechtliche Garantie in Gestalt von Art. 103 Abs. 2 GG betrifft zwar das materielle Recht; doch andere ebenfalls wichtige Garantien haben das Verfahren(srecht) im Blick:[80]

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a) Der Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG) soll Eingriffe unbefugter Dritter in Gerichtsverfahren verhindern[81] und außerdem dadurch, dass die Entscheidungszuständigkeit bereits ante casum feststeht, dafür sorgen, dass sowohl der Betroffene als auch die Öffentlichkeit grundsätzlich in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit des Gerichts vertrauen können. Die Garantie gilt nicht nur hinsichtlich des zuständigen Gerichts (als übergeordnete Organisationseinheit), sondern auch für die Festlegung des konkreten Spruchkörpers bis hin zu der darin tätig werdenden konkreten Person.[82] Die hervorgehobene Bedeutung des gesetzlichen Richters erhellt etwa daraus, dass Besetzungs- und Zuständigkeitsverstöße nach § 338 Nr. 1 und 4 StPO als absolute Revisionsgründe geltend gemacht werden können. Spezifisch verfassungsrechtlich ist freilich zu beachten, dass Zuständigkeitsmängel, die auch zu einem Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG führen, in Abgrenzung von bloßen „errores in procedendo“ nur bei willkürlicher Verkennung der Zuständigkeit vorliegen.[83]

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b) Als weitere zentrale Garantie stellt sich der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG dar. Die Bedeutung ergibt sich auch daraus, dass die Rüge seiner Verletzung bei erfolgreichen Verfassungsbeschwerden eine durchaus exponierte Position einnimmt bzw. eingenommen hat.[84] Die Garantie des rechtlichen Gehörs wird traditionell weit verstanden und mit gewissen „Vor- und Nachwirklungen“ neben dem eigentlichen Äußerungsrecht bedacht, so dass davon auch ein Anspruch auf Information als Grundlage einer effektiven Äußerung, ein Recht zur Äußerung selbst sowie ein Anspruch auf Beachtung der Äußerung geschützt ist[85] (auch wenn das BVerfG insb. mit Blick auf diesen letztgenannten Gesichtspunkt betont, dass Art. 103 Abs. 1 GG keinen „Anspruch auf ein Rechtsgespräch“ gewähre[86]). Vor dem Hintergrund dieses weiten Verständnisses der Vorschrift stellen etwa die §§ 226, 230, 239, 243 Abs. 4, 257 oder 258 StPO ebenso wie das Beweisantragsrecht oder das Dolmetschererfordernis des § 185 GVG Ausprägungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.[87]

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Grenzen dieser (durch §§ 33, 33a, 311 und § 356a StPO auch einfachgesetzlich abgesicherten) Garantie ergeben sich zunächst daraus, dass insb. der Angeklagte nur die Möglichkeit haben muss, sich zu äußern, Entscheidungen aber auch getroffen werden können, wenn er sich dieser Möglichkeit mutwillig verschließt. Des Weiteren ergibt sich schon aus der Natur der Sache, dass bei zumindest vielen strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen eine vorherige Anhörung des Betroffenen nicht möglich ist, so dass die nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. nochmals § 33a StPO) ausreichend sein muss. Demgegenüber sind – insbesondere gesetzlich nicht vorgesehene[88] – Einschränkungen durch richterliche Anordnungen in der Hauptverhandlung zumindest problematisch und bedürfen einer genauen Überprüfung und Begründung.

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Gewisse Berührungspunkte und damit Abgrenzungsprobleme zum Anspruch auf rechtliches Gehör bestehen zur Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Da dieser grundsätzlich nur den Rechtsweg zum, nicht gegen den Richter eröffnet, ist er originär insb. dort von Bedeutung, wo auch im Strafprozessrecht – generell oder bei Gefahr im Verzug – belastende Maßnahmen durch nicht-richterliche Personen angeordnet werden dürfen. Freilich entnimmt das Verfassungsgericht der Vorschrift auch die Garantie, dass bestehende Rechtsschutzmöglichkeiten durch den Bürger ausgenutzt werden können. Das kann etwa einen zu engen Begriff vom bestehenden Rechtsschutzbedürfnis verbieten[89] und Einfluss auf die Gestaltung der Rechtsbehelfsbelehrung haben.[90]

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c) Im Spannungsverhältnis zwischen Rechtssicherheit und Verwirklichung der materiellen Gerechtigkeit enthält der Grundsatz „ne bis in idem“ (Art. 103 Abs. 3 GG) eine Entscheidung für die Rechtssicherheit und verbürgt sogleich ein subjektives Recht des Einzelnen, nicht wegen einer Straftat (d.h. wegen derselben Tat im prozessualen Sinne[91]) wiederholt zur Verantwortung gezogen zu werden.[92] Dabei statuiert Art. 103 Abs. 3 GG nach ganz h.M. nicht nur ein Verbot der „Doppelbestrafung“, sondern – vorbehaltlich der engen Möglichkeiten einer Wiederaufnahme nach § 362 StPO – ein weitergehendes Verbot der nochmaligen Befassung nach einem Sachurteil (also auch der späteren Verfolgung nach einem rechtskräftigen Freispruch).[93] Soweit darüber hinaus auch bei anderen Entscheidungen im Verfahren (etwa in Fällen des § 153a oder des § 211 StPO) ein teilweiser Strafklageverbrauch angenommen wird, dürfte dieser nicht durch Art. 103 Abs. 3 GG abgesichert sein. Auch die Anwendung auf den Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts dürfte jedenfalls als strenge verfassungsrechtliche Garantie mit Blick auf den Wortlaut der Vorschrift abzulehnen sein (was einen Rückgriff auf allgemeine Vertrauensschutzgedanken nicht ausschließt). Auch gilt die Garantie des Art. 103 Abs. 3 GG selbst nur national, so dass für im Ausland erlittene Strafhaft eine Lösung auf Vollstreckungsebene über eine Anrechnung auf die in Deutschland zu verhängende Strafe (vgl. § 51 Abs. 3 StGB) gefunden werden muss. Auf europäischer Ebene finden sich freilich Erweiterungen insb. in Art. 54 SDÜ[94] bzw. Art. 50 EuGrCh.

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d) Art. 104 GG sichert als grundrechtsgleiches Recht bestimmte prozessuale Voraussetzungen bei Eingriffen in die Freiheit der Person und stellt insoweit ein formelles Gegenstück zur materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG dar.[95] Gefordert werden ein förmliches Gesetz als Befugnisnorm (Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG) und die Entscheidung eines Richters (Art. 104 Abs. 2, 3 GG), über die grds. ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen ist (vgl. Art. 104 Abs. 4 GG). Die strafprozessuale Bedeutung der Vorschrift liegt naturgemäß vornehmlich im Haftrecht.

4. Das Rechtsstaatsprinzip als inhaltliches Kriterium

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a) Nach Art. 20 Abs. 3 GG sind die Legislative an die verfassungsmäßige Ordnung sowie die Exekutive und Judikative „an Gesetz und Recht gebunden“. Daraus wird traditionell das sog. Rechtsstaatsprinzip abgeleitet, das sich in verschiedene – in ihren Auswirkungen auf die Behandlung konkreter Fälle mitunter durchaus gegenläufige – Ausprägungen konkretisieren lässt. Diese schützen teilweise den Beschuldigten, der grds. nur Belastungen dulden muss, welche den Anforderungen eines Rechtsstaats genügen; andererseits wird das Rechtsstaatsprinzip aber auch durch eine funktionierende und effektive Justiz konkretisiert, hier in ihrer speziellen Ausprägung der Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege als hohes Gut für den Rechtsstaat.

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b) In der erstgenannten Dimension ergänzt das Rechtsstaatsprinzip den grundrechtlichen Schutz durch den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit (Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes, Wesentlichkeitstheorie sowie Bestimmtheit), durch den Aspekt des Vertrauensschutzes, durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie durch den Gedanken des effektiven Rechtsschutzes und eines gerechten Verfahrens (fair trial). Eine Reihe dieser Aspekte, die nicht nur aus Art. 20 Abs. 3 GG, sondern näher am Normtext auch aus Art. 6 Abs. 1, 3 EMRK abgeleitet werden können, haben – zumindest teilweise – spezielle Normierungen im Grundgesetz und selbstverständlich erst recht ausdifferenzierten Niederschlag in zahlreichen Vorschriften der StPO gefunden. Das Spektrum der Fragen, zu denen schon länger oder aber schwerpunktmäßig in der jüngeren Vergangenheit das Rechtsstaatsprinzip – wenn auch mit unterschiedlichem Erfolg – bemüht worden ist, ist ebenso weit wie divergent.[96]

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c) Das Rechtsstaatsprinzip fordert freilich nicht nur eine faire Ausgestaltung und Anwendung des Strafverfahrensrechts, sondern gestattet und verlangt auch die Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege.[97] Dies setzt ausreichende Vorkehrungen dafür voraus, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden.[98] Insoweit wird freilich gegen diesen in der Rechtsprechung entwickelten Topos in der Literatur immer wieder – und auf den ersten Blick nachvollziehbar – vorgebracht,[99] dass die „Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege“ praktisch nur Erwähnung findet, wenn es um Einschränkungen von Beschuldigtenrechten geht, obwohl auch deren Schutz ohne Zweifel zu einem funktionierenden rechtsstaatlichen Strafprozess gehört. Durch die scheinbare Harmonisierung antagonistischer Interessen[100] scheinen im Ergebnis die Beschuldigteninteressen im Konfliktfall in den Hintergrund gedrängt zu werden. Bei genauerer Betrachtung fällt freilich nicht nur auf, dass in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (einschließlich derjenigen des BVerfG) die Beschuldigteninteressen keinesfalls immer im Konfliktfall hintangestellt werden; vielmehr fungiert die „Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege“ in der Regel auch weniger als ein neu geschaffenes, den Beschuldigtenrechten entgegengesetztes Abwägungskriterium, sondern bildet eher einen verfassungsrechtlichen Überbegriff für eine Reihe von legitimen Zielen, denen in der Abwägung die Rechte des Beschuldigten in ihrer grundrechtlichen Ausgestaltung oder als andere Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips sehr wohl gegenübergestellt werden.[101] Diese werden dann eben nicht als „Teil einer Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege“, sondern (terminologisch dann vielleicht sogar klarer) mit anderen Begrifflichkeiten benannt, gerade um die verschiedenen Abwägungsparameter klar voneinander zu trennen.[102]

5. Das Gesetzlichkeitsprinzip als formell-methodische Größe

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a) Das Verfassungsrecht kommt nicht nur als inhaltlicher Maßstab für verfahrensbedingte Eingriffe in Betracht, sondern es liefert auch formal-methodische Vorgaben für die Rechtsfindung und ihre Grenzen. Dieser Aspekt, der für das materielle Strafrecht in Art. 103 Abs. 2 GG überragende Bedeutung hat, tritt im Strafprozessrecht traditionell deutlich hinter die Grundrechte als inhaltlicher Prüfungsmaßstab zurück. Dabei ist die Gesetzlichkeitsfrage im Prozessrecht kaum weniger bedeutsam, weil das Verfahren als Zustand rechtlicher Interaktion immer in die eine oder andere Richtung „weitergehen“ muss; ein dem materiellen Recht vergleichbarer Zustand von „Keine Regelung, daher keine Relevanz“ ist hier oft nicht denkbar, weil prozessual zumindest irgendwie reagiert werden muss.[103]

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b) Dennoch ist davon auszugehen, dass nach nicht unbestrittener, aber vorzugswürdiger Auffassung die Garantien des Art. 103 Abs. 2 GG als solche nicht für das Strafprozessrecht gelten (dass sich aber aus der Verfassung andere Grenzen ableiten lassen).[104] Dafür spricht schon der Wortlaut der Regelung (auch wenn vorstellbar wäre, den Begriff der „Strafbarkeit“ verfassungsspezifisch weit zu verstehen[105] und unter seine Garantie all die Normen fallen zu lassen, die letztlich für die Verhängung einer Strafe von Bedeutung sein können). Auch historisch ist zu beachten, dass die Wurzeln des nulla-poena-Grundsatzes[106] nicht nur das rechtsstaatliche Element des Schutzes vor richterlicher Willkür (das einer Erstreckung seiner Geltung auf das Strafverfahrensrecht nicht entgegenstehen, ja sogar für sie sprechen würde), sondern eben auch das präventive Element nach von Feuerbachs Theorie des psychologischen Zwanges ist, dem echte Berechtigung nur für das materielle Strafrecht zukommt. Vor allem aber liegt die Sonderstellung des materiellen – und nur des materiellen! – Strafrechts innerhalb eines generell vom Postulat des Gesetzlichkeitsprinzips für das Verhältnis zwischen Staat und Bürger beherrschten Rechtssystems gerade darin, dass mit der strafrechtlichen Verurteilung der sozialethische Vorwurf einer Schädigung elementarer gesellschaftlicher Interessen verbunden ist. Das gilt schon wegen der Unschuldsvermutung und wegen des Verdachts als hinreichendem Anordnungsgrund selbst für einschneidendste strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen gerade nicht im Strafprozessrecht.

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c) Aber auch ohne (ausdrücklichen) Rekurs auf Art. 103 Abs. 2 GG hat die Rechtsprechung etwa Analogien belastender Regelungen im Strafprozessrecht teilweise ausgeschlossen – allerdings teilweise auch Belastungen ohne gesetzliche Grundlage durchaus zugelassen, so dass ein uneinheitliches Bild vorliegt. So stellt z.B. das BVerfG in einer Entscheidung vom 23. Februar 1990[107] im Zusammenhang mit Straferlass und Gesamtstrafenbildung fest, dass für verfahrensrechtliche Vorschriften ein Analogieverbot gelte, während der BGH in seiner bekannten Leitentscheidung zum ungeschriebenen allgemeinen Missbrauchsverbot im Strafprozessrecht[108] ohne weitere Begründung (oder auch nur Erörterung dieser Problematik) ausführt, dass auf der Grundlage des allgemeinen Missbrauchsverbots – das prima vista für den Gesetzesvorbehalt ähnlich relevant erscheint wie der Analogieschluss[109] – auch ohne gesetzliche Verankerung das Beweisantragsrecht des Angeklagten nicht unerheblich eingeschränkt werden dürfe. Andererseits betont der BGH in seiner Entscheidung zur (nach alter Rechtslage) Unzulässigkeit der strafprozessualen Onlinedurchsuchung,[110] dass es „dem Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes für Eingriffe in Grundrechte (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie dem Grundsatz der Normenklarheit und Tatbestandsbestimmtheit von strafprozessualen Eingriffsnormen widersprechen“ würde, wenn gleichsam aus mehreren, für sich allein jeweils nicht „passenden“ Eingriffsbefugnissen eine als solche nicht geschriebene Befugnis für diese Ermittlungsmaßnahme abgeleitet würde.

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Zutreffend dürfte sein, dass auch die Rechtsanwendung im Strafprozessrecht als typischem „Eingriffsrecht“ dem allgemeinen Vorbehalt des Gesetzes unterworfen ist. Die unbefangene Neigung zu Analogien aus dem Zivilrecht lässt sich damit nicht auf Rechtsverkürzungen durch das Strafverfahren übertragen.[111] Konsequenz daraus ist, dass jedenfalls die Gebote der lex scripta und der lex stricta auch im Anwendungsbereich des einfachen Gesetzesvorbehalts Geltung beanspruchen können, während eine Art. 103 Abs. 2 GG vergleichbare Garantie der lex praevia dem allgemeinen Gesetzesvorbehalt fremd ist, so dass auch Prozesse nach dem jeweils geltenden Verfahrensrecht zu führen sind. Hinsichtlich der Garantie der lex certa sind etwa im Sicherheitsrecht, in dem als klassischem Eingriffsrecht selbstverständlich auch der allgemeine Gesetzesvorbehalt gilt, unbestimmte Generalklauseln nicht unüblich und hinsichtlich ihrer Zulässigkeit auch grundsätzlich anerkannt. Freilich wird man insoweit eine gewisse Korrespondenz mit der Eingriffstiefe dahingehend anzunehmen haben, dass auf Generalklauseln gestützte Maßnahmen zum einen keine massiven Grundrechtsbeeinträchtigungen gestatten können und dass durch sie zum anderen die Wertungen spezieller Vorschriften nicht unterlaufen werden dürfen.

6. Verfahren zur Wahrung der Verfassung

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Um praktische Wirksamkeit zu erlangen, bedürfen die verfassungsrechtlichen Bindungen einer prozessualen Absicherung bzw. Durchsetzbarkeit. Teilweise wird eine solche schon durch die Rechtsanwendung der Fachgerichte selbst gewährt. Daneben wird die Einhaltung des Verfassungsrechts aber auch durch das BVerfG gewährleistet,[112] insb. durch die Individualverfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG (sowie daneben auch durch die Möglichkeit von hier nicht näher dargestellten und auch in der Praxis sehr seltenen konkreten Normenkontrollanträgen nach Art. 100 GG). Dabei ist die Individualverfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG eine (auch im internationalen Vergleich bemerkenswerte) individuelle Möglichkeit des Bürgers, Rechtschutz gegen Grundrechtsverletzungen durch eine spezielle Instanz (und dabei auch gegen Akte der Legislative und der Judikative) zu suchen. Mit ihr kann nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG jedermann rügen, „durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Art. 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein“. Im strafrechtlichen Instanzenzug ist die Verfassungsbeschwerde (obgleich die Rechtssache im Ergebnis im Falle ihrer Erhebung oft abschließend) kein zusätzliches Rechtsmittel[113] und insb. keine „Superrevisionsinstanz“[114], sondern nur eine zusätzliche verfassungsrechtsspezifische Rechtschutzmöglichkeit,[115] welche in ihrem Prüfungsumfang auf die „Verletzung spezifischen Verfassungsrechts“ beschränkt ist.[116] Statistisch sind die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gering,[117] und in Relation zu diesen begrenzten Erfolgsaussichten ist ihre ordnungsgemäße Erhebung (und auch ansprechende Begründung) mit erheblichem Aufwand verbunden.[118]

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Unter den hier nicht im Einzelnen zu behandelnden Zulässigkeitsvoraussetzungen ist im Zusammenhang mit dem Strafverfahren insbesondere die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde von Interesse. In mittlerweile ständiger Rechtsprechung hat das BVerfG aus § 90 Abs. 1 BVerfGG diesen Grundsatz über die formelle Erschöpfung des Rechtswegs hinaus entwickelt. Danach ist erforderlich, dass im fachgerichtlichen Verfahren alle Bemühungen, um eine Grundrechtsverletzung zu verhindern oder auszuräumen, erfolglos geblieben sind.[119] Der Blick auf eine mögliche Verfassungsbeschwerde mit entsprechenden Argumenten schon bei der fachgerichtlichen Verteidigung steht zwar in einem gewissen Kontrast zu etwaigen Bemühungen um konsensuale Verteidigungsformen,[120] ist aber im Einzelfall unvermeidlich, um den Subsidiaritätsanforderungen zu genügen, und sollte an sich auch „emotional“ jedenfalls bei einer späteren Rechtssatzverfassungsbeschwerde nicht genuin die Strafverfolgungsbehörden treffen. Beispiele für Subsidiaritätsanforderungen[121] aus der Rechtsprechung des BVerfG sind etwa[122] die Ablehnung eines Richters,[123] die Erhebung eines Widerspruchs gegen die Beweisverwertung nach der „Widerspruchslösung“,[124] ein Antrag analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO gegen Maßnahmen nach § 81a StPO[125] oder die Erhebung einer Verfahrensrüge nach Maßgabe von § 344 Abs. 2 S. 2 StPO bei überlanger Verfahrensdauer.[126] Bei einer Rüge der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ist die Anhörungsrüge nach § 33a StPO besonders bedeutsam.

II. Strafverfahren und materielles Strafrecht

1. Das Verhältnis von materiellem Strafrecht und Strafverfahrensrecht

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Der Strafprozess stellt zwar für die meisten Bürger den intensivsten und den eigentlich „erfahrbaren“ Kontakt mit der Strafrechtspflege dar; innerhalb dieser Beziehung steht er allerdings nicht alleine, sondern ist stets im Zusammenhang mit dem materiellen Strafrecht zu sehen. Zur Frage, wie dieses Verhältnis beschaffen ist, findet sich in der allgemeinen Prozessrechtslehre ein breites Spektrum von denkbaren Antworten: Dabei verdient im Ausgangspunkt durchaus der Gedanke einer „integrierenden Behandlung“ Beifall, der angesichts der Unschärfe des Rechts[127] und der Fortentwicklung der Rechtsprechung davon ausgeht, dass der Prozess nicht dazu dient, nur ein „von vornherein feststehendes, materielles (sc. Recht) (. . .) zu verwirklichen“, sondern dass im Prozess erst „das Recht – das subjektive und das objektive Recht bestimmt wird: Das Recht, das ohne den Prozess und das Urteil unbestimmt und nur subjektiv (in verschiedener Weise) bewusst und damit objektiv (allgemein) unbewusst bleiben würde.“[128]

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Freilich muss dieser Ansatz eingeschränkt werden: Denn bei aller Bedeutung der Dynamik des Verfahrens etwa für die Entscheidung von – im Prozess aufgeworfenen – Bedeutungskonflikten bleibt die methodengeleitete Arbeit am Gesetzestext als Überprüfungskriterium, weswegen auch ein Urteil, das die methodischen Vorgaben nicht einhält, durchaus als falsch bzw. „nicht Recht“ beurteilt werden kann. Wie Volk zutreffend formuliert, ist der „konkrete Rechtssatz, dessen der Richter zu Entscheidung bedarf, (. . .) nicht schon dadurch legitimiert, daß er konkret ist. Die Konkretisierung muß ‚richtig‘ sein“.[129] Dass das Verfahren gleichwohl legitimatorische Wirkung haben kann,[130] steht ebenso außer Frage, wie der Umstand, dass ein Prozessausgang auch unabhängig vom materiellen Recht im Detail eine befriedende Wirkung haben kann. Insoweit haben auch andere prozesstheoretische Modelle durchaus ihre Berechtigung. Normative Zielvorgaben für den Strafprozess erlauben also weder ein System der vollständigen Verschmelzung noch der rigorosen Trennung zwischen Prozess und materiellem Recht. Strafprozessrecht und materielles Recht sind vielmehr als zwar eigenständige, aber zusammenwirkende Rechtsmaterien zu betrachten, wobei das Prozessrecht insbesondere den Geltungsanspruch des materiellen Rechts unterstützen muss, was das oben stark gemacht Prozessziel der Durchsetzung des materiellen Strafrechts noch einmal bestätigt.

2. Schnittstellen von materiellem Recht und Strafverfahrensrecht

a) Grenzbereiche

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In den meisten Fällen ist die Abgrenzung, ob es sich bei einer Vorschrift um eine Regel des materiellen Strafrechts oder des Strafverfahrensrechts handelt, relativ klar und deckt sich im Wesentlichen mit der Aufteilung in Vorschriften des StGB und solche der StPO. Es gibt aber einige Regelungen, die an der Schnittstelle zwischen formellem und materiellem Recht liegen bzw. für beide Felder Bedeutung haben. Dies sind zum einen die strafprozessualen Befugnisnormen für Zwangsmaßnahmen, welche materiell-rechtlich zugleich Rechtfertigungsgründe für bestimmte Eingriffe darstellen. Dies liegt am Wesen der materiell-strafrechtlichen Rechtfertigungslehre, welche mit Blick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung und den für das materielle Strafrecht geltenden ultima ratio-Grundsatz davon ausgeht, dass Erlaubnisnormen aus anderen Rechtsbereichen immer auch rechtfertigend wirken: Was zivilrechtlich, polizeirechtlich oder aber eben auch strafprozessrechtlich erlaubt ist, kann materiell-rechtlich nicht zu einer Strafbarkeit führen. Eine Sonderrolle nimmt insoweit § 127 Abs. 1 StPO ein, da dieser nicht nur eine Befugnisnorm für die Strafverfolgungsbehörden, sondern eine Jedermannsbefugnis in Gestalt eines Festnahmerechts beim Ertappen auf frischer Tat enthält. Damit handelt es sich ausnahmsweise um einen strafprozessualen Rechtfertigungsgrund, auf den sich auch jeder Bürger berufen kann.

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Zum anderen sind im StGB Rechtsinstitute geregelt, die nicht mehr die Frage nach der Strafbarkeit und damit nach der Bewertung eines Verhaltens als tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft betreffen, sondern schon mehr mit der Verfolgbarkeit zu tun haben. Besonders deutlich ist dies bei den Regelungen über die Verjährung (§§ 78 ff. StGB) und über die Strafantragserfordernisse (allgemein geregelt in §§ 77 ff. StGB, als Strafantragserfordernis im Besonderen Teil etwa in § 123 Abs. 2, 230, 248a, 247, 303c StGB festgeschrieben). Der Eintritt der Verfolgungsverjährung bzw. das Fehlen eines Strafantrags führt dann im Strafverfahren auch nicht (wie das Fehlen der Tatbestandsmäßigkeit oder das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes) zu einem Freispruch, sondern stellt ein Verfahrenshindernis (bzw. eine fehlende Prozessvoraussetzung) dar. Dieses ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen und führt grundsätzlich zu einer Einstellung des Verfahrens.[131]

b) Einfluss des materiellen Rechts auf das Prozessrecht

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Das materielle Strafrecht ist der zentrale rechtliche Prüfungsgegenstand des Strafverfahrens und hat in diesem Sinne selbstverständlich großen Einfluss darauf. Spezifische materiell-rechtliche Kategorien spielen für das Strafverfahren nur teilweise eine Rolle, denn im Grundsatz läuft das Strafverfahren unabhängig davon ab, hinsichtlich welcher Straftat ein Tatverdacht besteht bzw. eine Anklage erhoben ist. An einzelnen Stellen gibt es aber doch entsprechende Bezüge: So ist für einzelne strafprozessuale Zwangsmaßnahmen von Bedeutung, ob es sich bei der verfolgten Tat um ein Verbrechen (i.S.d. § 12 Abs. 1 StGB) handelt oder nicht. Demgegenüber spielt etwa aus dem Allgemeinen Teil des Strafrechts die Unterscheidung zwischen Täterschaft und Teilnahme regelmäßig keine Rolle, da insbesondere bei den strafprozessualen Befugnisnormen nicht selten Täterschaft und Teilnahme explizit nebeneinander genannt werden (vgl. etwa § 100a Abs. 1 Nr. 1 StPO: „jemand als Täter oder Teilnehmer“) bzw. in anderen Fällen gar keine Nennung erfahren, so dass ebenfalls davon ausgegangen werden kann, dass die Verfahren gegen den Täter und Teilnehmer im Prinzip identisch laufen. Gleiches gilt jedenfalls grundsätzlich auch für die Verfolgung von vollendeten oder nur versuchten Taten (vgl. nochmals § 100a Abs. 1 Nr. 1 StPO: „Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht“).

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Ebenfalls insbesondere bei bestimmten Zwangsmaßnahmen, welche mit einem System von „Katalogtaten“ arbeiten (vgl. z.B. §§ 100a, 100b oder 100c StPO), kommt es dann doch darauf an, hinsichtlich welcher Delikte im konkreten Fall Ermittlungen angestellt werden. Die für die Einzelstraftatbestände des Besonderen Teils vorgesehenen Strafrahmen – sei es als Obergrenzen für die verhängbare Strafe, sei es als zumindest wichtiger erster Schritt in die Strafzumessung – spielen außerdem für die sachliche Zuständigkeit erster Instanz eine wichtige Rolle (vgl. § 24 und § 74 GVG); für Sonderzuständigkeiten etwa des Schwurgerichts oder der Wirtschaftsstrafkammer kommt es dann auch noch einmal auf die konkret vorgeworfenen Taten an (vgl. § 74 Abs. 2 GVG sowie § 74c GVG).

c) Strafrechtsgestaltende Kraft des Prozessrechts

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Der Zusammenhang zwischen materiellem Recht und Strafverfahren dahingehend, dass Ersteres der Gegenstand des Zweiteren ist, liegt auf der Hand. Abhängigkeiten bestehen aber auch in der umgekehrten Richtung dahingehend, dass das Strafprozessrecht den Inhalt bzw. die Auslegung des materiellen Strafrechts maßgeblich beeinflusst. Dies ist leicht einsehbar, wo die materiell-rechtlichen Straftatbestände hinsichtlich ihrer Merkmale unmittelbar auf prozessuale Positionen bzw. Gegebenheiten abstellen, wie dies etwa bei den Aussagedelikten der Fall ist: Wer Zeuge ist, wann ein Gericht zur Abnahme eines Eides zuständig ist oder wohl auch, dass der Angeklagte keine Partei i.S. des § 154 StGB ist, ergibt sich aus dem Strafverfahrensrecht. Auch ob bzw. in welchen Verfahrenssituationen nicht nur der Strafrichter, sondern auch ein Staatsanwalt tauglicher Täter der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) sein kann, wird durch das Strafprozessrecht vorgeprägt, weil sich aus diesem ergibt, wann er überhaupt die Leitung bzw. Entscheidung einer Rechtssache im Sinne dieser Vorschrift innehaben kann.[132] Die Situationen schließlich, in denen eine unbefugte Mitteilung über Gerichtsverhandlungen nach § 353d StGB unter Strafe gestellt ist, werden durch das (nicht nur, aber auch Straf-) Verfahrensrecht und seine Institutionen bestimmt und an den (freilich wohl nur selten streitigen) Rändern näher konkretisiert.

56

Ein besonders anschauliches Beispiel der strafrechtsgestaltenden Kraft des Strafprozessrechts bildet schließlich die Strafvereitelung nach § 258 Abs. 1 StGB: Die Abgrenzung, wann zulässige oder gar gebotene Strafverteidigung und wann unzulässige Strafvereitelung vorliegt, muss letztlich danach getroffen werden, welche Befugnisse ein Strafverteidiger prozessual hat. Insoweit ist § 258 StGB gleichsam strafprozessrechtsakzessorisch auszulegen und es spricht überdies viel dafür, dass (zumindest bei bloß fehlerhaften Prozesshandlungen, die aber noch innerhalb der strafprozessualen „Phänotypik“ liegen) auch das prozessrechtliche Reaktionsarsenal (Zurückweisung eines Antrags als unzulässig bzw. unbegründet; gegebenenfalls Einschränkung von strafprozessualen Befugnissen für die Zukunft) vorrangig ist und nicht sofort mit der Strafnorm des § 258 StGB reagiert werden sollte.

3. Primat des Strafprozessrechts in der Praxis?

57

In der praktischen strafrechtlichen Arbeit dürfte es einer spontanen Intuition (und damit auch einer verbreiteten Vorstellung) entsprechen, dass dem Strafprozessrecht – anders als etwa in der universitären Ausbildung – ein ganz klarer Vorrang gegenüber dem materiellen Strafrecht zukommt. Das könnte selbst für die Gerichte gelten (die letztlich eine begrenzte Zeit auf die Subsumtion des – nach den Regeln des Prozessrechts – festgestellten Sachverhalts unter das materielle Strafrecht verwenden, während sie in der Hauptverhandlung vor allem durch gesicherte strafprozessuale Kenntnisse versuchen müssen, die „Lufthoheit“ zu wahren), ganz besonders aber für die Strafverteidiger. Sie können mit Blick auf das materielle Strafrecht zumindest theoretisch darauf vertrauen, dass dieses von Gericht und Staatsanwaltschaft zutreffend und objektiv auf den festgestellten Sachverhalt angewendet wird, während die (ohnehin vielfach begrenzten) „Gestaltungsmöglichkeiten“ der Verteidigung insbesondere in der Hauptverhandlung vorrangig strafprozessuale Felder (z.B. Beweisanträge, Ablehnungsanträge, erforderliche Widersprüche und Zwischenrechtsbehelfe etc.) betreffen.

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Insoweit ist dieser Eindruck zwar richtig. Aber selbst in einem prozessualen Band eines Handbuchs zum Strafrecht soll ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass auch die Bedeutung des materiellen Strafrechts und seiner Kenntnis (und zwar insbesondere auch für die Verteidigung) nicht unterschätzt werden darf. Materiell-rechtliche Fragen stellen sich nämlich nicht nur in praktisch jedem Verfahrensstadium beginnend beim Ermittlungsverfahren (in welchem etwa Zwangsmaßnahmen nur angeordnet werden dürfen, wenn nicht nur der Verdacht eines bestimmten Verhaltens besteht, sondern dieses Verhalten auch einen Straftatbestand darstellt) über die Frage nach Anklageerhebung (oder aber eben nicht) und das Urteil (Verurteilung oder Freispruch) bis zur Revision, in welcher die Verletzung sachlichen Rechts zwar keiner so elaborierten Begründung bedarf wie die Erhebung einer Verfahrensrüge (vgl. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO), von einer qualitätsvollen Revision aber dennoch in einer Weise geleistet werden wird, welche das Revisionsgericht zum Nachdenken anregt.

59

In all diesen und auch anderen Situationen ist es auch für einen Strafverteidiger in der Praxis wichtig, das materielle Recht zu kennen. Ihm kommt insoweit eine „Kontrollfunktion“ zu, da sich selbstverständlich auch Richter einmal irren können.[133] Auch gibt es schlicht Grenzfälle, in denen die gesetzliche Lösung nicht klar vorgegeben ist und Gerichte durchaus unterschiedlich judizieren.[134] Zuletzt ermöglichen auch nur gute Kenntnisse im materiellen Recht und vor allem auch ein überzeugendes Argumentationsvermögen in diesem Bereich, bei einem Richter auch an Entscheidungen, die er letztlich so trifft/treffen würde, wie er sie eben trifft bzw. treffen zu müssen meint, Zweifel in rechtlicher Hinsicht zu schüren. Diese können dann zwar nicht in der Entscheidung über die Tat- und Schuldfrage, wohl aber bei den Rechtsfolgen durchschlagen, sei es in Gestalt einer gemilderten Strafe, sei es (obwohl der Schuldspruch natürlich nicht verständigbar ist, vgl. § 257c Abs. 2 S. 3 StPO) im Rahmen einer Verständigung oder sei es als Motivation für eine Einstellung nach § 153a StPO.

III. Strafverfahren und Zivilverfahren

1. Die ordentliche Gerichtsbarkeit als gemeinsamer Rahmen

60

Bereits äußerlich-organisatorisch werden das Strafprozessrecht und das Zivilprozessrecht ungeachtet ihrer konzeptionellen Unterschiede durch ein gegenseitiges Näheverhältnis geprägt, da Straf- und Zivilgerichtsbarkeit die beiden Zweige der sogenannten ordentlichen Gerichtsbarkeit (auch mit einem gemeinsamen Bundesobergericht in Gestalt des Bundesgerichtshofs) darstellen. Personell setzt sich dies darin fort, dass – mit Unterschieden in den einzelnen Bundesländern – Richter im Verlauf ihres Dienstlebens zwischen der Zivil- und der Strafgerichtsbarkeit sowie teilweise auch der Staatsanwaltschaft hin- und herwechseln. Auch sind für Strafverfahren und bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten die gleichen Gerichte – wenngleich mit verschiedenen Spruchkörpern – zuständig: Es sind dies das Amtsgericht (zu den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten dort vgl. §§ 23 ff. GVG; zur Zuständigkeit in Strafsachen vgl. §§ 24 ff. GVG), die Landgerichte (zur Zuständigkeit der Zivilkammern vgl. §§ 71 ff. GVG; zur Zuständigkeit der Strafkammern vgl. §§ 74 ff. GVG), die Oberlandesgerichte (zur Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vgl. §§ 118 ff. GVG; zur Zuständigkeit in Strafsachen vgl. §§ 120 ff. GVG) sowie der soeben bereits erwähnte Bundesgerichtshof.

2. Weitere Gemeinsamkeiten

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Neben dieser gemeinsamen justiz-organisatorischen Behandlung gibt es – jedenfalls theoretisch – zwischen Zivil- und Strafverfahren auch große Gemeinsamkeiten in den Verfahrensabläufen, die durch für beide Verfahrensarten gemeinsam aufgestellte Regeln im GVG entstehen. Es sind dies z.B. die Vorschriften über die Öffentlichkeit (§§ 169 ff. GVG), über die Gerichtssprache und die Dolmetscher (§§ 184 ff. GVG), über die Beratung und Abstimmung (§§ 192 ff. GVG, für das Strafverfahren freilich durch § 263 StPO modifiziert) sowie – seit einigen Jahren – über den Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer (§§ 198 ff. GVG). Freilich ist insoweit einzuräumen, dass hier etwa auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren durch seine §§ 54 (Verweis auf die ZPO für die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen), 55 (weitgehender Verweis auf das GVG hinsichtlich Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache sowie Beratung und Abstimmung) und 173 VwGO (entsprechende Anwendbarkeit von GVG und ZPO zur Schließung etwaiger Lücken, „wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen“) vielfach zu einer Angleichung führt, auch ohne dass das GVG unmittelbar gelten würde.

3. Unterschiede bei den Prozessmaximen

62

Trotz der damit vorliegenden Identität hinsichtlich einer Reihe formaler Gestaltungen unterscheiden sich Zivil- und Strafprozess in ihrer Struktur (klassischer Parteiprozess versus moderner Inquisitionsprozess) und ihres Ablaufes sehr deutlich. Letztlich spiegelt sich dies nicht zuletzt in den unterschiedlichen Prozessmaximen wider: Während im Zivilprozess nach der Dispositionsmaxime die Parteien über Beginn, Gegenstand und Ende des Verfahrens bestimmen, gilt für das Strafverfahren die Offizialmaxime, wonach öffentliche Stellen von Amts wegen tätig werden. Dabei gelten im Zivilverfahren Verhandlungs- und Beibringungsgrundsatz, wonach nur solche Tatsachen berücksichtigt werden dürfen, die von den Parteien beigebracht werden, und Behauptungen, die von der Gegenseite zugestanden oder nicht bestritten werden, vom Gericht ohne weitere Nachprüfung im Urteil zugrunde gelegt werden können; demgegenüber ist das Strafprozessrecht von der Untersuchungsmaxime (Inquisitionsmaxime) geprägt, nach welcher im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft und in der (jedenfalls instanzgerichtlichen) Hauptverhandlung das Gericht grundsätzlich die materielle Wahrheit herauszufinden bemüht sein muss. Auch findet das Legalitätsprinzip des Strafverfahrens kein Pendant im Zivilverfahren, da niemand gezwungen ist, seine Ansprüche geltend zu machen. Obwohl in beiden Verfahrensordnungen die Konzentrationsmaxime und das Beschleunigungsgebot gelten, spielen im Strafverfahren grundsätzlich Präklusionsregeln eine viel geringere Rolle als im Zivilverfahren. Auch ist der – formal in beiden Verfahrensordnungen geltende – Mündlichkeitsgrundsatz insgesamt im Strafverfahren weniger eingeschränkt, da die Bezugnahme auf vorher wechselseitig zugestellte Schriftstücke im Zivilprozess gang und gäbe ist, im Strafverfahren dagegen keine Rolle spielt.

IV. Ähnliche und modifizierte Verfahrensregelungen

63

Strukturelle Ähnlichkeiten mit dem Strafprozess haben auch andere Verfahrensarten, in denen es um die Aufklärung und anschließende Ahndung von Fehlverhalten geht. Dieses Verfahren kennen teilweise Verweisungsnormen auf die StPO (so z.B. in § 25 Abs. 2 BDO); teilweise werden umgekehrt im Strafverfahrensrecht Rechtsgedanken aus diesen anderen Verfahrensarten aufgegriffen (so z.B. zur objektiven Bestimmung des Beschuldigtenbegriffs durch Rückgriff auf den in § 397 Abs. 1 AO geregelten Gedanken[135]). Vielfach ergeben sich auch unmittelbare Verzahnungen durch das Nebeneinander von Regelungen der Strafprozessordnung und der jeweiligen Spezialgesetze (so für das Jugendstrafverfahren nach dem JGG, im Steuerstrafverfahren nach der AO und im Bußgeldverfahren nach dem OWiG).

1. Das Jugendstrafverfahren

a) Allgemeines

64

Das Jugendstrafrecht[136] ist ein Sonderstrafrecht für junge Täter. Dabei kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Verurteilung (bzw. für das Verfahren: auf den Zeitpunkt des Prozesses), sondern auf den Zeitpunkt der Tat an. Jugendlicher ist dabei, wer zur Zeit der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (§ 1 Abs. 2 JGG). Für die Taten von Jugendlichen gilt (mit Blick auf das Verfahren und die Rechtsfolgen) subsidiär (dabei aber durchaus zu großen Teilen) das Allgemeine Strafrecht und damit auch die StPO, soweit das JGG keine Sondervorschriften enthält (vgl. § 2 Abs. 2 JGG).

b) Wichtige verfahrensrechtliche Abweichungen

65

Das Verfahrensrecht ist umfangmäßig der größte Teil des JGG. Nach den Regelungen über die Jugendgerichtsverfassung (§§ 33 ff. JGG) und über die Zuständigkeit der Jugendstrafgerichte (§§ 39 ff. JGG) werden in §§ 43 ff. JGG die Verfahrensbesonderheiten geregelt. Erwähnenswert, da prägend für das Jugendstrafrecht als Erziehungsstrafrecht, erscheint hier zunächst die Erweiterung der Einstellungsmöglichkeiten im Bereich des Ermittlungsverfahrens (sogenannte Diversion), wobei zwischen der staatsanwaltschaftlichen Diversion nach § 45 JGG und der richterlichen Diversion nach § 47 JGG unterschieden werden kann. Ziel ist hier, auf die negativen Sekundäreffekte nicht erst einer Bestrafung (im technischen Sinne), sondern auch schon des weiteren Verfahrens möglichst zu verzichten, wenn eine frühzeitige Einstellung des Verfahrens unter als pädagogisch sinnvoll erachteten Umständen (Durchführung bzw. Anregung erzieherisch sinnvoller Maßnahmen) möglich erscheint.

66

Kommt es dagegen doch zu einem Verfahren, so bestehen weitere Abweichungen etwa in der grundsätzlichen Nichtöffentlichkeit des Jugendstrafverfahrens (§ 48 JGG) und in der Einschränkung von Rechtsmitteln (§ 55 JGG). Dabei kann eine Entscheidung, in der lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet oder die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen wird, wegen des Umfangs der Maßnahmen nicht angefochten werden; außerdem besteht grundsätzlich nur die Möglichkeit, dass gegen eine Entscheidung entweder Berufung oder Revision eingelegt wird, so dass grundsätzlich kein dreigliedriger Instanzenzug möglich ist. Beide Einschränkungen verfolgen das Ziel, dass die angeordnete (erzieherisch gedachte) Sanktion in einem möglichst relativ engen zeitlichen Zusammenhang mit der abgeurteilten Tat wirksam werden kann. Eine Sonderrolle im Jugendstrafverfahren spielen ferner die Erziehungsberechtigten, denen (als Ausfluss des grundgesetzlich gewährleisteten Erziehungsrechts) in § 67 JGG bestimmte Rechte eingeräumt werden.

67

Zuletzt sind im Jugendstrafverfahren einige Vorschriften bzw. Rechtsinstitute des allgemeinen Verfahrensrechts generell ausgeschlossen, bei denen der Gesetzgeber davon ausgeht, dass eine (erziehungsschädliche) Belastung des Jugendlichen die gegebenenfalls mit diesen Instituten erhofften Vorteile überwiegt: So finden nach § 79 JGG gegen den Jugendlichen kein Strafbefehls- und kein beschleunigtes Verfahren statt. Nach § 80 JGG sind Privatklage und Nebenklage gegen ihn ausgeschlossen. Nach § 81 JGG werden auch die Vorschriften über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 ff. StPO) im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht angewendet.

c) Das Verfahrensrecht in Verfahren gegen Heranwachsende

68

War der Täter zur Zeit der Tat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt, so ist er als Heranwachsender zu behandeln (vgl. § 1 Abs. 2 JGG). Für das Verfahrensrecht gilt insoweit ein abgestuftes System der Anwendung der Besonderheiten des jugendstrafgerichtlichen Verfahrens: Die Vorschriften über die Gerichtsverfassung gelten nach § 107 JGG in Verfahren gegen Heranwachsende entsprechend. Gleiches gilt im Grundsatz auch für die Zuständigkeit der Jugendgerichte (§§ 39–42 JGG), vgl. § 108 Abs. 1 JGG; gewisse Abweichungen sind nach § 108 Abs. 2, 3 JGG nur im Zusammenhang mit der für Heranwachsende möglichen Anwendung des Allgemeinen Strafrechts (vgl. § 105 JGG) zu beachten.

69

Hinsichtlich der eigentlichen Verfahrensvorschriften gilt Folgendes: Eine Reihe von Vorschriften sind nach § 109 Abs. 1 JGG im Verfahren gegen einen Heranwachsenden generell entsprechend anzuwenden. Ein anderer Teil von Vorschriften findet nach § 109 Abs. 2 JGG nur dann Anwendung, wenn der Richter nach Maßgabe von § 105 JGG Jugendstrafrecht auf ihn anwendet. Dies erscheint auf den ersten Blick erstaunlich, da diese Entscheidung ja erst mit Abschluss des Verfahrens getroffen werden kann, so dass man sich fragen mag, wie Verfahrensregelungen davon abhängig gemacht werden können. Bei näherer Betrachtung wird aber deutlich, dass es sich hier durchgehend um Vorschriften handelt, die ebenfalls den Abschluss des Verfahrens im Blick haben (etwa die Diversionsvorschriften der §§ 45 und 47 JGG) oder die überhaupt erst im Zeitpunkt nach dem Abschluss des (jedenfalls erstinstanzlichen) Verfahrens bedeutsam werden (etwa Anrechnung von Untersuchungshaft im Urteil; Einschränkung der Rechtsmittelmöglichkeiten; Kostenfragen etc.).

2. Das Steuerstrafverfahren

a) Allgemeines

70

Das Steuerstrafverfahren ist im 3. Abschnitt des 8. Teils der AO (§§ 385 ff. AO) geregelt.[137] Zentrale Vorschrift und zugleich Brückennorm in die StPO ist dabei § 385 Abs. 1 AO: Hiernach gelten für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten (vgl. § 369 AO) die „allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich die Strafprozessordnung“, soweit in den §§ 386 ff. AO nichts Abweichendes bestimmt ist. Daneben sind für das steuerrechtliche Bußgeldverfahren ergänzend zu den Vorschriften des OWiG (vgl. hier auch unten Rn. 75 ff.) die §§ 409–412 AO von Bedeutung.

b) Wichtige Unterschiede

71

Ein wesentlicher und auch praktisch bedeutsamer Unterschied zu den allgemeinen Strafsachen besteht darin, dass in Steuerstrafsachen die Ermittlungen des Sachverhalts durch die Finanzbehörden (vor allem durch die Steuerfahndung, vgl. § 208 AO, sowie durch die Straf- und Bußgeldstelle) geführt werden können. Dazu haben die Finanzbehörden grundsätzlich die gleichen Ermittlungskompetenzen wie die Polizei in allgemeinen Strafsachen (vgl. § 404 AO). Soweit die verfolgte Tat entweder ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt oder die verfolgte Tat Kirchensteuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die an das Steuerverfahren anknüpfen, führt die Finanzbehörde das Ermittlungsverfahren nach § 386 Abs. 2 AO selbstständig durch. Damit hat sie zunächst die Stellung wie die Staatsanwaltschaft in allgemeinen Strafsachen. Diese Kompetenz zur selbstständigen Führung des Verfahrens endet allerdings, sobald gegen einen Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen wird. Ferner kann die ermittelnde Finanzbehörde auch unabhängig davon die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben (§ 386 Abs. 4 S. 1 AO), während umgekehrt auch die Staatsanwaltschaft ihrerseits das Verfahren jederzeit von sich aus an sich ziehen kann (sog. Evokationsrecht, § 386 Abs. 4 S. 2 AO).

72

Gleichsam spiegelbildlich zu den Ermittlungsbefugnissen der sachnahen und inhaltlich kompetenten Finanzbehörden gibt es auch mögliche Erweiterungen auf Verteidigerseite: Nach § 392 Abs. 1 AO können (ergänzend neben einem Rechtsanwalt bzw. Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt, also ähnlich § 138 Abs. 1 StPO) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer zu Verteidigern gewählt werden. Solange die Finanzbehörde nach § 396 Abs. 2 AO das Strafverfahren selbstständig durchführt, können die Steuerberater usw. auch als alleinige Verteidiger auftreten.

c) Phänomenologie und Verfahrensstruktur

73

Steuerverfahren sind zwar nicht stets, aber zumindest in größeren Fällen häufig gleichsam „wirtschaftsstrafrechtstypisch“ durch lange Verfahren und komplexe, zahlreiche außerstrafrechtliche Vorfragen berührende Sachverhalte geprägt. Umfang wie Komplexität der Fälle, möglicherweise aber auch typische soziostrukturelle Merkmale der Steuerstraftäter und die „konsensuale Tradition“ des Steuerverfahrens („tatsächliche Verständigung“) führen dazu, dass gerade auch Steuerstrafverfahren ein wichtiges Anwendungsfeld für Verfahrensabsprachen – seien es solche nach § 257c StPO, seien es (für die Beschuldigten oft noch erstrebenswerter) solche im Ermittlungs- oder Zwischenverfahren[138] – darstellen.

74

Typisch ist ferner aufgrund der häufigen Parallelität mit dem Steuerverfahren und seinen vom Strafverfahren abweichenden Prinzipien (insb. in Gestalt von umfangreichen Mitwirkungspflichten, vgl. nur §§ 99 ff., 200 AO) ein Ziel- und vor allem Prinzipienkonflikt zwischen den beiden Verfahrensarten. Dies gilt in besonderem Maße mit Blick auf den strafrechtlichen Grundsatz der Freiheit von Selbstbelastung. Dieser Konflikt wird durch § 393 AO – mehr oder weniger erfolgreich – entschärft.[139] Nach dieser Vorschrift werden die Rechte und Pflichten der Verfahrensbeteiligten in beiden Verfahren unabhängig voneinander gestaltet, wobei aber auch im Steuerverfahren steuerrechtliche Zwangsmittel für unzulässig erklärt werden, wenn der Steuerpflichtige dadurch gezwungen würde, sich wegen einer Steuerstraftat bzw. Ordnungswidrigkeit selbst zu belasten. Dies gilt nach § 393 Abs. 1 S. 3 AO insb. dann, wenn wegen der Tat gegen den Steuerpflichtigen ein Strafverfahren eingeleitet worden ist; hierüber ist der Steuerpflichtige nach § 393 Abs. 1 S. 4 AO zu belehren. Schließlich errichtet § 393 Abs. 2 AO eine „Verwendungssperre“ dahingehend, dass Erkenntnisse aus pflichtgemäß gemachten Angaben in den Steuerakten von den Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich nicht für andere als Steuerstraftaten verwertet werden dürfen, soweit an der Verfolgung nicht ein zwingendes öffentliches Interesse i.S. des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO besteht.[140]

3. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren

a) Einordnung und Überblick

75

Hinsichtlich des Verfahrens bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeitentatbeständen ist zu unterscheiden: Soweit die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit Gegenstand eines Strafverfahrens ist (was nach §§ 40 ff. OWiG insb. immer dann der Fall ist, wenn die gleiche Tat als Straftat und als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann), gilt ganz selbstverständlich grundsätzlich die StPO. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zulässt, vgl. § 82 Abs. 2 OWiG; in solchen Fällen wird das Strafverfahren dann über die ordnungswidrigkeitenrechtlichen Vorschriften modifiziert.

76

Geht es dagegen „nur“ um Ordnungswidrigkeiten, so ist das Bußgeldverfahren nach dem OWiG durchzuführen. Dieses verfügt zwar über eine Reihe von Sondervorschriften, verweist ergänzend aber in § 46 Abs. 1 OWiG ebenfalls (und zwar über weite Strecken) auf die – hier explizit nur „sinngemäße“ – Anwendung der Vorschriften der StPO. Vom Verweis ausgenommen sind insbesondere einige schwerwiegende Grundrechtseingriffe, vgl. § 46 Abs. 3 OWiG; andere Ausnahmen ergeben sich mehr oder weniger aus der Natur der Sache, so etwa das Fehlen einer notwendigen Verteidigung, da auf Ordnungswidrigkeiten a priori keine der Voraussetzungen des § 140 StPO anwendbar sein kann. Auch besteht keine Pflicht zur Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nach § 226 StPO, da nach § 75 Abs. 1 S. 1 OWiG eine solche explizit nicht erforderlich ist.[141] Dagegen sind mangels eigener Vorschriften im OWiG etwa die strafprozessualen Regelungen über den Zeugenbeweis (§§ 48 ff. StPO), den Sachverständigen (§§ 72 ff. StPO) oder die Beweismittelsicherung (§§ 94 ff. StPO, 102 ff. StPO) anwendbar

77

Auch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren darf nur durchgeführt werden, solange keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist (vgl. § 31 Abs. 1 S. 1 OWiG). Die Verjährungsfrist richtet sich hierbei gem. § 31 Abs. 2 OWiG nach dem Höchstmaß der angedrohten Geldbuße. Regelungen über das Ruhen und die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung finden sich in §§ 32 f. OWiG. Auch nach Eintritt der Verjährung kann die Anordnung eines Verfalls zulässig sein (§ 31 Abs. 1 S. 2 OWiG).

b) Das vorgeschaltete Verwaltungsverfahren

78

Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind nach § 35 Abs. 1, 2 OWiG zunächst die Verwaltungsbehörden. Die sachliche Zuständigkeit findet sich dabei oft in den speziellen Fachgesetzen (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG), während örtlich nach § 37 Abs. 1 OWiG die Verwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Bezirk die Ordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt worden ist bzw. der Betroffene zur Zeit der Einleitung des Bußgeldverfahrens seinen Wohnsitz hat. Soweit dadurch die örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet wird, gilt insoweit das auch aus dem Strafverfahren bekannte Prioritätsprinzip, und auch hier gebührt nach § 39 Abs. 1 OWiG grundsätzlich derjenigen Verwaltungsbehörde der Vorzug, die sich zuerst mit der Sache dem Betroffenen gegenüber erkennbar befasst hat.[142] Darüber hinaus kann bei Gefahr im Verzug nach § 46 Abs. 1, 2 OWiG i.V.m. den einschlägigen Vorschriften der StPO bzw. des GVG jede sachlich zuständige Behörde ungeachtet der örtlichen Zuständigkeit tätig werden.

79

Die Einleitung und die Durchführung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens bis hin zur Ahndungsentscheidung obliegen den soeben beschriebenen Behörden (so dass insoweit gewissermaßen die Inquisitionsmaxime gilt),[143] die ggf. Unterstützung durch die Polizei (vgl. § 53 OWiG) erfahren. Voraussetzung ist – wie ebenfalls aus dem Strafverfahren bekannt – nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 152 StPO das Vorliegen eines Anfangsverdachts. Demgegenüber wird die Staatsanwaltschaft in diesem Stadium nur tätig, wenn die Ordnungswidrigkeit mit einer von ihr verfolgten Straftat zusammenhängt (vgl. § 42 Abs. 1 S. 1 OWiG). Für die Verfügung der Ordnungswidrigkeit gilt nach § 47 OWiG insgesamt das Opportunitätsprinzip. Anders als für die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten (sog. Legalitätsprinzip) besteht für die Verwaltungsbehörden bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten also kein strenger Verfolgungszwang; vielmehr liegt die Durchführung des Verfahrens in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Soweit ermittelt wird, hat die Verwaltungsbehörde nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 160 Abs. 2 StPO nicht nur be-, sondern auch entlastendes Material zu ermitteln. Gegenüber Ermittlungshandlungen, durch die in die Rechte des Betroffenen oder Dritter eingegriffen wird, steht diesen nach Maßgabe des § 62 OWiG ein Rechtsmittel zu.

80

Der Abschluss des Ordnungswidrigkeitenverfahrens erfolgt durch eine Einstellung (§ 47 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 3 OWiG), durch eine Verwarnung ohne oder mit Verwarnungsgeld (in Höhe von 5 bis 35 Euro, vgl. § 56 OWiG) oder durch einen Bußgeldbescheid (§§ 65 f. OWiG).

c) Einspruch und gerichtliches Verfahren

81

Ergeht ein Bußgeldbescheid, so kann der Betroffene gegen ihn nach § 67 Abs. 1 OWiG binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen.[144] Verwirft die Verwaltungsbehörde diesen im Zwischenverfahren nach § 69 OWiG als unzulässig, ist dagegen innerhalb von zwei Wochen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 69 Abs. 1 S. 2, 62 OWiG möglich. Ist der Einspruch dagegen zulässig und wird der Bußgeldbescheid von der Verwaltungsbehörde aufrechterhalten, so übersendet sie die Akten an die Staatsanwaltschaft (vgl. § 69 Abs. 3 OWiG), die diese dem nach § 68 OWiG zuständigen Strafrichter vorlegt. Verwirft auch dieser den Einspruch nicht als unzulässig (vgl. § 70 OWiG), so kommt es zu einem (öffentlichen) Hauptverfahren. Dieses richtet sich im Wesentlichen nach den Verfahrensregeln der StPO nach Einspruch gegen einen Strafbefehl (vgl. § 411 Abs. 1 S. 2 StPO, vgl. § 71 Abs. 1 OWiG; zu Modifikationen des Verfahrens, insb. mit erweiterten Möglichkeiten des Abwesenheitsverfahrens, vgl. §§ 72 ff. OWiG). Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist allein die Rechtsbeschwerde zum OLG (vgl. § 79 OWiG). Diese ist im Wesentlichen der strafprozessualen Revision nachgebildet.

d) Beitreibung der Geldbuße

82

Zahlt der Betroffene das in einem rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheid festgesetzte Bußgeld nicht, kann aus dem Bescheid vollstreckt werden. Dies erfolgt nach § 90 Abs. 1 HS 1 OWiG (oder den übereinstimmenden Regeln in den einschlägigen Spezialgesetzen) nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes. Ein gerichtlicher Bußgeldbescheid wird dagegen gemäß § 91 OWiG nach § 451 Abs. 1 und 2 StPO, § 459 StPO bzw. § 459g Abs. 1 und Abs. 2 StPO i.V.m. § 459 StPO vollstreckt. Nach pflichtgemäßem Ermessen[145] der Vollstreckungsbehörde (d.h. nach § 92 OWiG grundsätzlich der Behörde, die auch den Bußgeldbescheid erlassen hat) kann diese nach erfolglosen Vollstreckungsversuchen oder auch schon vor bzw. statt einer Vollstreckung nach §§ 90, 91 OWiG nach § 96 OWiG Erzwingungshaft anordnen.

83

Auch ein rechtskräftig festgesetztes Bußgeld darf nach Ablauf der Vollstreckungsverjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden, § 34 Abs. 1 OWiG. Die Verjährungsfrist hängt nach § 34 OWiG von der Höhe der verhängten Geldbuße ab. Bei einer verhängten Geldbuße bis zu 1000 Euro beträgt sie nach § 34 Abs. 2 OWiG drei Jahre, bei einer Geldbuße von mehr als 1000 Euro fünf Jahre. Näheres regelt § 34 Abs. 3, 4 OWiG. Zur Sicherung und Durchführung der Vollstreckung kann nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 132 StPO eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Die Schwierigkeiten, die insb. im Zusammenhang mit Betroffenen auftreten können, die ihren (Wohn-) Sitz im Ausland haben, können im Einzelfall – insb. zur Sicherung des Verfalls – die Anordnung eines dinglichen Arrestes nach § 46 OWiG i.V.m. § 111d StPO angezeigt erscheinen lassen. Beide Möglichkeiten sind nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Tatsache zu sehen, dass die Rechtshilfe im Ordnungswidrigkeitenbereich und die Vollstreckung daraus erwachsender Geldforderungen im Ausland noch vielfach auf unsicheren Füßen stehen.[146]

Ausgewählte Literatur


Goldschmidt, James Der Prozess als Rechtslage, 1925.
Hagen, Johann Elemente einer allgemeinen Prozeßlehre, 1972.
Krey, Volker Keine Strafe ohne Gesetz, 1983.
Kudlich, Hans Strafprozeß und allgemeines Mißbrauchsverbot, 1998.
Kudlich, Hans Erfordert das Beschleunigungsverbot eine Umgestaltung des Strafverfahrens? – Gutachten C zum 68. Deutschen Juristentag, 2010.
Kudlich, Hans/Montiel, Juan Pablo/Schuhr, Jan (Hrsg.) Gesetzlichkeit und Strafrecht, 2012.
Niemöller, Martin/Schuppert Gunnar Folke Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Strafverfahrensrecht, AöR 107 (1982), 387 ff.
Volk, Klaus Prozessvoraussetzungen im Strafrecht, 1978.
Volk, Klaus Wahrheit und materielles Recht im Strafprozeß, 1980.
Weigend, Thomas Deliktsopfer und Strafverfahren, 1989.

Anmerkungen

[1]

Vgl. dazu auch → AT Bd. 1: Michael Kubiciel, Die Flexibilisierung des Strafrechts, § 24 Rn. 3 ff.

[2]

Vgl. → AT Bd. 1: Eric Hilgendorf, Strafrecht im Kontext der Normenordnungen, § 1 Rn. 2.

[3]

Vgl. zu diesen und weiteren Charakteristika jeweils ausführlicher → StPO Bd. 7: Fabian Stam, Offizialmaxime, Legalitätsprinzip und Anklagegrundsatz, § 10; Benno Zabel, Aufklärungsmaxime und freie Beweiswürdigung; § 11; Uwe Murmann, Beschleunigungsgrundsatz und Konzentrationsmaxime, § 12; Martin Heger, Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und Öffentlichkeit, § 13.

[4]

Näher → StPO Bd. 8: Carl-Friedrich Stuckenberg, Opportunitätseinstellungen, § 38.

[5]

Vgl. insb. → StPO Bd. 8: Ferdinand Gillmeister, Konsensuale Erledigungsstrategien vor der Hauptverhandlung, § 39 und Matthias Jahn, Verständigung in der Hauptverhandlung, § 45.

[6]

Vgl. näher Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 2 Rn. 1.

[7]

Vgl. zur sinnvollen synonymen Verwendung der beiden Begriffe auch Rieß, JR 2006, 269, 270; nicht explizit, aber ebenfalls beide Begriffe verwendend Murmann, GA 2004, 65.

[8]

Zum Zusammenhang zwischen Prozesszielen und Missbrauchsurteil vgl. auch Kudlich, Strafprozeß und allgemeines Mißbrauchsverbot, S. 199 ff.

[9]

Vertiefend zu den nachfolgenden Aspekten auch bereits Kudlich, Strafprozeß und allgemeines Mißbrauchsverbot, S. 203 ff.

[10]

Insb. in der älteren Literatur weit verbreitet, vgl. nur v. Beling, Deutsches Reichsstrafprozessrecht, 1928, S. 5; Henkel, Strafverfahrensrecht, 1968, S. 17; ausf. Nachw. bei Weigend, Deliktsopfer und Strafverfahren, S. 191 f. Vgl. aus der neueren Lit. etwa NK-Hassemer/Neumann, Vor § 1 Rn. 200; KK-StPO-Fischer, Einleitung Rn. 3. Krit. zum Topos der Durchsetzung des öffentlichen Strafanspruchs Lüderssen, Die Krise des öffentlichen Strafanspruchs, 1989, pass.

[11]

So aber z.B. Hagen, Elemente einer allgemeinen Prozeßlehre, 1972, S. 107 (v.a. für Fälle, in denen „der inkriminierte Vorgang dem Beschuldigten nicht zugerechnet werden kann“), der seinerseits vor allem auf die Rechtsfriedensfunktion abstellt.

[12]

Vgl. Weigend, Deliktsopfer und Strafverfahren, S. 191.

[13]

So aber Sax, ZZP 67 (1952), 21, 27 f.

[14]

Ebenso Weigend, Deliktsopfer und Strafverfahren, S. 191.

[15]

So – i.S. einer allgemeinen Prozessrechtslehre – Pawlowski, ZZP 80 (1967), 345, 368.

[16]

Vgl. Goldschmidt, Der Prozess als Rechtslage, etwa S. 150 f.; 246 ff.; zum Verständnis des Strafprozesses bei Goldschmidt, in jüngerer Zeit auch Heger, JZ 2010, 637.

[17]

Vgl. Luhmann, Legitimation durch Verfahren, 1983, S. 114 ff.

[18]

Vgl. auch Kudlich, Strafprozeß und allgemeines Mißbrauchsverbot, S. 206; Volk, Prozessvoraussetzungen im Strafrecht, S. 192, 201. Gegen die Annahme einer rein dienenden Funktion Murmann, GA 2004, 65, 66 f. (aber auch gegen ein Verfahren als Selbstzweck ebd. 70).

[19]

Zu unterscheiden von der Konstellation eines Fehlurteils i.S. einer fehlerhaften Bewertung, vgl. dazu soeben Rn. 5.

[20]

Vgl. zur „Wahrheit“ im Strafprozeß Volk, Wahrheit und materielles Recht im Strafprozeß, 1980, zur vorliegenden Frage v.a. S. 7 ff.; ferner Adomeit, JuS 1972, 628 ff.; Krauß, Schaffstein-FS, S. 411 ff.; Paulus, Spendel-FS, S. 687 ff.; ausführlich zur Korrespondenztheorie Sellars, Wahrheit und Korrespondenz, in: Skirbekk (Hrsg.), Wahrheitstheorien, S. 300 ff. Eingehend zum Ganzen Seel, Wahrheit im Strafprozess (im Erscheinen 2020).

[21]

Vgl. Spendel, JuS 1964, 465, 466 f.; Volk, Wahrheit und materielles Recht im Strafprozeß, S. 193.

[22]

Vgl. Weigend, Deliktsopfer und Strafverfahren, S. 178.

[23]

Vgl. Volk, Wahrheit und materielles Recht im Strafprozeß, S. 9; für die Revision Knauer, Widmaier-FS, S. 291 ff.

[24]

Vgl. nur BGH v. 14.6.1960 – 1 StR 683/59, BGHSt 14, 358, 365 = NJW 1960, 1580, 1582, ständige Rspr. Beispielhaft für die Einschränkungen der Wahrheitsermittlung seien hier die Vorschriften über die Einschränkungen der Zeugenpflicht in den §§ 52 ff. StPO genannt. Weitere Fälle sind z.B. §§ 136, 136a StPO, aber auch die speziellen Anforderungen, die im Einzelnen an Zwangs- und Eingriffsmaßnahmen gestellt werden und ggf. dazu führen können, dass eine aufklärungserfolgversprechende Ermittlungsmaßnahme nicht durchgeführt werden darf.

Weiteres Beispiel: Die Möglichkeit, beschränkt Rechtsmittel einzulegen, kann dazu führen, dass in der Rechtsmittelinstanz sowie nach einem erfolgreichen Rechtsmittel auch in der neuen Tatsacheninstanz z.B. nur noch über die Rechtsfolgen bei einem unrichtig festgestellten Sachverhalt prozessiert wird (und zwar im Extremfall „sehenden Auges“).

[25]

Vgl. Weigend, Deliktsopfer und Strafverfahren, S. 213. Vgl. auch Murmann, GA 2004, 65, 74: „Wiederherstellung des Rechts unter den Bedingungen der Unsicherheit“ (allerdings von Weigend auch abgrenzend ebd. 76 f.).

[26]

Eingehend zu dieser Frage sowie zu etwaigen Gerechtigkeitsdefiziten Radtke, in: Goldenstein (Hrsg.), Mehr Gerechtigkeit, 2011, S. 131 ff. Diffenzierend Murmann, GA 2004, 65, 68 f.

[27]

Zur Bedeutung des Topos „Gerechtigkeit“ in der Rechtsprechung des BGH in Strafsachen vgl. Kudlich, Kühl-FS, S. 47 ff.; zur Verwendung in der straf- und zivilrechtlichen Rechtsprechung des BGH im Vergleich ders., in: F. Vogel (Hrsg.), Zugänge zur Rechtssemantik, 2015, S. 205 ff.

[28]

Coing, Grundzüge der Rechtsphilosophie, 1993, S. 220 ff.

[29]

Vgl. auch Gössel, Gutachten C zum 60. Deutschen Juristentag, 1994, S. 34; zustimmend Schlüchter, GA 1994, 397, 410.

[30]

So auch Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht Rn. 5 unter Verweis auf BGHSt 38, 214, 219 f. Zwar ist auch dort die Formulierung gewählt, dass die „Wahrheit nicht um jeden Preis erforscht werden muß“ (Hervorhebung durch den Verfasser-H.K.), indes lässt der weitere Gedankengang des BGH (S. 220) darauf schließen, dass auch er in der eingeschränkten Wahrheitsermittlung kein Postulat der Gerechtigkeit, sondern eine Einschränkung zumindest der „materiellen“ Gerechtigkeit aus Gründen eines rechtsstaatlichen Verfahrens sieht, da er den Persönlichkeitsschutz des Betroffenen und die „funktionstüchtige Strafrechtspflege (. . .), ohne die Gerechtigkeit nicht verwirklicht werden kann“, als zwei sich potentiell widerstreitende und in praktische Konkordanz zu bringende Rechtspositionen behandelt.

[31]

Vgl. dazu BVerfGE 34, 228, 245 sowie aus der Literatur Gössel, NJW 1981, 649, 655 f.; Küpper, JZ 1990, 416, 418 f.

[32]

Vgl. Kudlich, Strafprozeß und allgemeines Mißbrauchsverbot, S. 220 f.; zu einer Differenzierung zwischen Zielen und Aufgaben des Strafverfahrens (bei denen die Aufgaben zumindest teilw. gerade solche des Verfahrensrechts, nicht des Verfahrens als Institution beschreiben) vgl. auch Rieß, JR 2006, 269, 270 ff.

[33]

Vgl. Kudlich, Strafprozeß und allgemeines Mißbrauchsverbot, S. 225.

[34]

Vgl. nur Rieß, JR 2006, 269, 270 f.

[35]

Schmidhäuser, Eb. Schmidt-FS, S. 511, 515 f.

[36]

So z.B. bei Roxin/Schünemann, Strafverfahren § 1 Rn. 3; Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht Rn. 6 f.; Rüping/Dornseifer, JZ 1977, 417 (unter ausdrücklicher Erwähnung Schmidhäusers). Vgl. auch Murmann, GA 2004, 65, 69 f.

[37]

So z.B. offensichtlich bei Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht Rn. 6 f. Ähnlich auch (ohne Bezug auf Schmidhäuser) Kröpil, JZ 1998, 135, 136.

[38]

Ähnlich die Forderung bei Sieber, Spendel-FS, S. 757, 767, es müsse „die Abstraktionshöhe der ‚Sicherung des Rechtsfriedens‘ verlassen und nach den Zielen von einzelnen Normen gefragt“ werden.

[39]

Vgl. auch Kudlich, Strafprozeß und allgemeines Mißbrauchsverbot, S. 222 ff.

[40]

Vgl. Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht § 2 Rn. 1.

[41]

Vgl. dazu ausführlicher auch → StPO Bd. 7: Michael Lindemann, Materielle Grundrechtsgewährlesitungen, § 2 sowie Prozessgrundrechte, § 3.

[42]

Namentlich das Jugendstrafverfahren, das Steuerstrafverfahren, das Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie perspektivisch wichtige Aspekte eines etwaigen zukünftigen Verbandsstrafverfahrens.

[43]

Vgl. etwa schon aus der Mitte des 19. Jahrhunderts Mittermaier, Die Gesetzgebung und Rechtsübung über Strafverfahren nach ihrer neuesten Fortbildung dargestellt und geprüft von C. J. A. Mittermaier, 1856, S. 131 ff. („Zusammenhang des Strafverfahrens mit dem politischen, socialen und sittlichen Zuständen eines Volkes“).

[44]

Vgl. Sax in: Bettermann/Nipperdey/Scheuner (Hrsg.), Die Grundrechte, Bd. III/2, 1959, S. 909, S. 967; auf S. 910 spricht Sax (ohne Nachw.) davon, dass schon 1959 die Einordnung der StPO als „Ausführungsgesetz zum Grundgesetz“ verbreitet gewesen sei. Das Bild des „angewandten Verfassungsrechts“ wird später auch vom BVerfG (etwa BVerfG v. 8.3.1972 – 2 BvR 28/71, BVerfGE 32, 373, 383 = NJW 1972, 1123, 1125) aufgenommen.

[45]

Vgl. Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht § 2 Rn. 1.

[46]

Vgl. Arzt, Kaufmann-GS, S. 839, 847 ff.; vgl. auch Niemöller/Schuppert, AöR 107 (1982), 387, 389, 411 f.; Wolter, NStZ 1993, 1.

[47]

Vgl. Niemöller/Schuppert, AöR 107 (1982), 387, 389 f.

[48]

Vgl. zur älteren Rspr. nur die Nachw. bei Niebler, Kleinknecht-FS, S. 299, 303 ff., sowie bei Niemöller/Schuppert, AöR 107 (1982), 387, 421 ff.

[49]

Vgl. auch bereits MK-StPO-Kudlich, Einl. Rn. 46.

[50]

Vgl. die Analyse von Niemöller/Schuppert, AöR 107 (1982), 387, 406, 408 ff.

[51]

Vgl. zu ihrer Bedeutung eingehend → StPO Bd. 7: Michael Lindemann, Materielle Grundrechtsgewährleistungen, § 2.

[52]

Vgl. zum Unterschied zwischen beiden Auslegungsmethoden Kudlich, JZ 2003, 127.

[53]

Vgl. Maunz/Dürig-Herdegen, Art. 1 Rn. 44.

[54]

Vgl. hierzu allgemein Warg, NStZ 2012, 237.

[55]

Vgl. BVerfGE 109, 279, 319 ff. = NJW 2004, 999, 1003 ff.

[56]

Vgl. BGHSt 19, 325, 330 = NJW 1964, 1139, 1142.

[57]

Vgl. BVerfGE 32, 373, 383 = NJW 1972, 1123, 1124 f.

[58]

Vgl. BGHSt 50, 206 = NJW 2005, 3295.

[59]

Vgl. BGH NStZ 2012, 277 mit Anm. Jahn/Geck, JZ 2012, 561.

[60]

Vgl. BVerfGE 120, 274, 302 ff. = NJW 2008, 822, 824 ff.

[61]

Vgl. BVerfGE 47, 239 = NJW 1978, 1149.

[62]

Vgl. BVerfGE 16, 194 = NJW 1963, 1597.

[63]

Vgl. BVerfGE 17, 108 = NJW 1963, 2368.

[64]

Jalloh/Deutschland, vgl. EGMR NJW 2006, 3117 mit Besprechung Schuhr, NJW 2006, 3538; aus materiell-rechtlicher Sicht interessant zum Problem BGH NJW 2010, 2595.

[65]

Vgl. an dieser Stelle statt aller nur BVerfG v. 15.12.1965 – 1 BvR 513/65, BVerfGE 19, 342, 350 = NJW 1966, 243; Niemöller/Schuppert, AöR 107 (1982), 387, 489 f.

[66]

Vgl. BVerfGE 117, 244 = NJW 2007, 1117; vorher bereits BVerfGE 20, 162 = NJW 1966, 1603 (Spiegelurteil).

[67]

Vgl. BVerfGE 119, 309, 318 ff. = NJW 2008, 977, 978 ff.

[68]

Zur Rspr. bis zum Anfang der 1980er Jahre vgl. knapp zusammenfassend Niemöller/Schuppert, AöR 107 (1982), 387, 485.

[69]

Vgl. dazu Kudlich, StV 2012, 560, 564 ff.

[70]

Vgl. etwa BVerfGE 20, 162, 223 ff. = NJW 1966, 1603, 1607 ff.; BVerfGE 42, 212, 220 = NJW 1976, 1735; BVerfGE 51, 97, 111 = NJW 1979, 1539; BVerfGE 59, 95, 97 = MDR 1982, 291; BVerfGE 103, 142, 153 ff. = NJW 2001, 1121; vgl. ferner BVerfG NJW 1991, 690; BVerfG NJW 2006, 2974; BVerfG NJW 2008, 3629. Vgl. dazu auch Amelung, NStZ 2001, 337.

[71]

Vgl. BVerfGE 109, 279, 335 = NJW 2004, 999, 1005.

[72]

Vgl. zu BVerfGE 120, 274 = NJW 2008, 822, 826; zur Kritik Kudlich, JA 2008, 475, 478 sowie ausführlicher ders. HFR 2007, 201, 205 ff.

[73]

Vgl. etwa BVerfGE 52, 131, 156 = NJW 1979, 1925, 1927.

[74]

Vgl. BVerfG NJW 2007, 1865 mit Besprechungsaufsatz de Wall, NJW 2007, 1856.

[75]

Vgl. BGH NStZ 2010, 646: Grundsätzlich keine Beschränkung des Begriffs des „Geistlichen“ i.S. des § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO auf Angehörige der staatlich anerkannten und öffentlich-rechtlich verfassten Religionsgemeinschaften; aber jedenfalls dann keine seelsorgerische Tätigkeit, wenn das Gespräch über einen Konflikt mit dem späteren Tatopfer keine religiös geprägte Zuwendung oder geistliche Begleitung im Interesse des seelischen Wohles war; vgl. andererseits aber auch BGHSt 51, 140 = NStZ 2007, 275.

[76]

Vgl. etwa BVerfGE 13, 181, 185 f. = NJW 1961, 2299 f.; BVerfGE 70, 191, 214 = NJW 1986, 575 = NVwZ 1986, 113, 117; BVerfGE 81, 108, 121 f. = NJW 1990, 2053, 2055.

[77]

Vgl. etwa zur Verweigerung der Festsetzung und Auszahlung einer Pflichtverteidigervergütung BVerfG AnwBl. 2009, 551.

[78]

Vgl. BVerfG NJW 2005, 1917.

[79]

Vgl. BVerfG NJW 2007, 2752.

[80]

Hierzu eingehend → StPO Bd. 7: Michael Lindemann, Prozessgrundrechte, § 3.

[81]

Vgl. Niemöller/Schuppert, AöR 107 (1982), 387, 417.

[82]

Vgl. BVerfG NJW 2005, 2689; BVerfG NJW 2009, 1734; BayObLGSt 1980, 9.

[83]

Vgl. Niemöller/Schuppert, AöR 107 (1982), 387, 420 f. m.w.N.

[84]

Vgl. Dreier-Schulze-Fielitz, Art. 103 I GG Rn. 14.

[85]

Vgl. BVerfGE 64, 135 ff. = NJW 1983, 2762; BVerfGE 69, 145, 148 = NJW 1985, 1150; aus der Lit. statt vieler nur Maunz/Dürig-Schmidt-Aßmann, Art. 103 Rn 69; Wohlers, JZ 2011, 78, 79 f.; vgl. ferner Christensen/Kudlich, Theorie richterlichen Begründens, 2001, S. 294 ff.; dies., Gesetzesbindung, 2008, S. 188 ff.

[86]

Vgl. BVerfGE 31, 364, 370; BVerfGE 42, 64 (85 – Sondervotum Geiger); BVerfGE 86, 133, 145.

[87]

Vgl. Rüping, ZStW 91 (1979), 351, 356; speziell die Herbeiziehung des Dolmetschers und Kostentragungsregelungen werden freilich vorrangig als Ausfluss des Anspruchs auf ein faires Verfahren betrachtet, vgl. BVerfGE 1, 331, 333 = NJW 2004, 50.

[88]

Da der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem hohen Maße ein normgeprägtes Grundrecht ist und etwa die gegenwärtige Ausgestaltung des Beweisantragsrechts gewiss nicht das verfassungsrechtlich gerade noch zulässige Minimum darstellt, können de lege ferenda erfolgende Einschränkungen strikt verfassungsrechtlich durchaus hinzunehmen sein (was nicht heißt, dass sie strafprozessrechtspolitisch immer sinnvoll wären).

[89]

Vgl. BVerfGE 96, 27 = NJW 1997, 2163.

[90]

Vgl. BVerfG NJW 1996, 1811.

[91]

Vgl. dazu knapp MK-StPO-Kudlich, Einleitung Rn. 511 ff.; eingehend → StPO Bd. 7: Carl-Friedrich Stuckenberg, Prozessgegenstand – Tat im prozessualen Sinne, § 23.

[92]

Zu den Grenzen vgl. etwa BGH v. 12.10.2004 – WpSt(R) 1/04, BGHSt 49, 258 = NJW 2005, 1057 (Freispruch nach einer Berufsordnung steht nicht Verfolgung nach anderer entgegen).

[93]

Vgl. etwa Schroeder, JuS 1997, 227.

[94]

Zu dessen Auslegung vgl. insb. EuGH NStZ 2003, 332, sowie dazu Radtke/Busch, NStZ 2003, 281. In größerem Zusammenhang zu „ne bis in idem“ im Schengenraum auch Schomburg/Suominen-Picht, NJW 2012, 1190, 1191 f.

[95]

Vgl. BVerfGE 10, 302, 323 f. = NJW 1960, 811, 812.

[96]

Überblick zur Kasuistik bei MK-StPO-Kudlich, Einleitung Rn. 83 ff.

[97]

Vgl. BVerfGE 33, 367, 383 = NJW 1972, 2214, 2216; BVerfGE 46, 214, 222 = NJW 1977, 2355, 2356.

[98]

Vgl. ständige Rspr., vgl. nur BVerfGE 33, 367, 383 = NJW 1972, 2214, 2216; BVerfGE 46, 214, 222 = NJW 1977, 2355, 2356.

[99]

Vgl. nur Grünwald, JZ 1976, 767; Hassemer, StV 1982, 275.

[100]

Zum strukturellen Antagonismus im Strafverfahren vgl. auch Schünemann, StV 1993, 607.

[101]

Deutlich etwa BGHSt 38, 214, 220 = NJW 1992, 1463, 1464 f.: Obwohl die Abwägung zwischen Beschuldigtenrechten und Funktionstüchtigkeit gerade dazu führte, dass unter Aufgabe der bisherigen Rspr. ein Beweisverwertungsverbot bei Verstößen gegen die Belehrungspflicht des § 136 Abs. 1 S. 2 StPO bejaht wurde.

[102]

Größere Gefahr droht rechtspolitisch, wenn Funktionstüchtigkeitsüberlegungen, welche in mehr oder weniger extremen Einzelfällen entwickelt worden sind und in ihnen auch ihre singuläre Berechtigung haben mögen, aus ihrem Kontext als Notbehelf in exzeptionellen Einzelfällen gerissen und „kochrezeptartig“ auch auf andere Verfahren(ssituationen) übertragen werden, bei denen die Funktionstüchtigkeit nicht einmal mit Blick auf den konkreten Prozess ernsthaft gefährdet ist (sondern nur eine Verschlankung oder Erhöhung der Bequemlichkeit in Rede steht). Vgl. zu diesem Phänomen bereits krit. Kudlich, Gutachten C zum 68. Deutschen Juristentag, 2010, S. 101 f.

[103]

Zum Zusammenhang zwischen Inhalt und Struktur der rechtlichen Materie und Regeln der Rechtsanwendung auch Jahn in: Kudlich/Montiel/Schuhr (Hrsg.), Gesetzlichkeit und Strafrecht 2012, S. 223, 225 ff., sowie hierzu und zum Folgenden auch näher Kudlich, a.a.O., S. 233 ff. und teilweise auch schon ders., Strafprozeß und allgemeines Mißbrauchsverbot, S. 131 ff.

[104]

Vgl. zum Folgenden auch bereits Kudlich, Strafprozeß und allgemeines Mißbrauchsverbot, S. 134 ff., sowie ders. in: Kudlich/Montiel/Schuhr (Hrsg.), Gesetzlichkeit und Strafrecht, 2012, S. 233, 240 ff.

[105]

In diesem Sinne wohl Arndt, NJW 1961, 14, 15; Lüderssen, JZ 1979, 449, 450. Allgemein zum Gebot einer weiten Auslegung von Grundrechten, nach der „die juristische Wirkungskraft der betreffenden Norm am stärksten entfaltet“ wird, BVerfGE 6, 55, 72 = NJW 1957, 417, 418; BVerfGE 43, 154, 167 = NJW 1977, 1189 als Beispiele aus der ständigen Rspr. des BVerfG.

[106]

Vgl. eingehend nur Schreiber, Gesetz und Richter – Zur geschichtlichen Entwicklung des Satzes nullum crimen, nulla poena sine lege, 1976; zusammenfassend Krey, Keine Strafe ohne Gesetz, 1983, Rn. 13, 38, 53; Kudlich, Strafprozeß und allgemeines Mißbrauchsverbot, S. 136 ff.

[107]

BVerfG NJW 1991, 558.

[108]

BGHSt 38, 111 (insb. 112 f.) = NJW 1992, 1245.

[109]

Zur methodischen Dimension des „Missbrauchsurteils“ vgl. Christensen/Kudlich in: Feldner/Forgó (Hrsg.), Norm und Entscheidung, 2000, S. 189.

[110]

Vgl. BGHSt 51, 211, 219 = NJW 2007, 930, 932 mit Anm. Kudlich, JA 2007, 391, sowie schon vorher zur Entscheidung des Ermittlungsrichters des BGH Jahn/Kudlich, JR 2007, 57.

[111]

Ähnlich (für das öffentliche Recht insg. im Unterschied zum Zivilrecht) Papier, Die finanzrechtlichen Gesetzesvorbehalte und das grundgesetzliche Demokratieprinzip, 1973, S. 172.

[112]

Vgl. dazu ausführlich auch → StPO Bd. 9: Matthias Jahn, Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen, § 62.

[113]

Ungeachtet dessen haben sich für die Verfassungsbeschwerde und die strafprozessuale Revision teilweise ganz ähnliche Strukturen etwa hinsichtlich der Erschwernisse der Zulässigkeitsvoraussetzungen oder der Begründungsanforderungen herausgebildet, und schon wegen des Grundsatzes der Subsidiarität (vgl. Rn. 48) ergeben sich auch schon für die Revisionsbegründung Erfordernisse mit Blick auf eine etwaige spätere Verfassungsbeschwerde. Vgl. eingehend zum Vergleich der beiden Rechtschutzmöglichkeiten Reichart, Revision und Verfassungsbeschwerde in Strafsachen, 2007, pass.

[114]

Vgl. Herzog, Dürig-FS, 1990, S. 431, 435.

[115]

Vgl. bereits BVerfGE 1, 3, 5.

[116]

Sog. Heck’sche Formel, vgl. BVerfGE 18, 85, 92 ff. = NJW 1964, 1715, 1716 f., sowie speziell für das Strafrecht BVerfGE 95, 96, 127 f. = NJW 1997, 929.

[117]

Vgl. auch Arnold, StraFo 2005, 28, der insb. in Restriktionen durch §§ 93a, 93b BVerfGG empfindliche Rechtschutzlücken sieht und die Messlatte für erfolgreiche Angriffe auf Akte des Gesetzgebers als „kaum erreichbar“ einstuft. Vgl. aber als Beispiel einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde gegen ein Strafgesetz aus jüngster Zeit BVerfG v. 26.2.2020 – 2 BvR 2347/15.

[118]

Überblicksartig zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde in Strafsachen vgl. Eschelbach/Gieg/Schulz, NStZ 2000, 565.

[119]

Vgl. dazu etwa BVerfGE 107, 395, 414 = NJW 2003, 1924, 1928. Weitere Nachw. – auch zur Kasuistik im Einzelnen – Widmaier/Eschelbach MAH Strafverteidigung, § 28 Rn. 71 ff.; zur Gehörsrüge als Voraussetzung für eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde vgl. BGH wistra 2009, 33 sowie nochmals oben Rn. 72.

[120]

Vgl. Widmaier/Eschelbach MAH Strafverteidigung, § 28 Rn. 73, die zu Recht darauf hinweisen, dass verfassungsrechtliche Argumente auch sonst bei den Strafjustizorganen oft auf fehlendes Verständnis stoßen.

[121]

Vgl. dazu außer den nachfolgenden Fußnoten auch eingehend die Zusammenstellung bei Reichart, Revision und Verfassungsbeschwerde in Strafsachen, 2007, S. 380 ff.

[122]

Vgl. auch die Aufzählung bei Widmaier/Eschelbach MAH Strafverteidigung, § 28 Rn. 74.

[123]

Vgl. BVerfG NJW 1993, 2926; BVerfG NStZ 2000, 382, 383.

[124]

Vgl. BVerfG NStZ 2000, 489, 490.

[125]

Vgl. BVerfG NStZ 2000, 96.

[126]

BVerfG v. 17.12.1996 – 2 BvR 1533/96.

[127]

Vgl. hierzu Pawlowski, ZZP 80 (1967), 345, 363.

[128]

Vgl. Pawlowski, ZZP 80 (1967), 345, 368.

[129]

Volk, Wahrheit und materielles Recht im Strafprozeß, S. 176.

[130]

Vgl. Luhmann, Legitimation durch Verfahren, 1978, S. 114 ff.

[131]

Konkret: Im Ermittlungsverfahren zur Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, im Zwischenverfahren zur Nichteröffnung und im Hauptverfahren zu einer Einstellung des Verfahrens durch Beschluss nach § 206a StPO außerhalb der Hauptverhandlung bzw. durch Prozessurteil nach § 260 Abs. 3 StPO innerhalb der Hauptverhandlung. Vgl. im Übrigen zu den Verfahrenshindernissen und ihrer Behandlung → StPO Bd. 7: Lutz Meyer-Goßner, Grundlagen, § 20; Die Befassungsverbote, § 21; Die Bestrafungsverbote, § 22.

[132]

Vgl. dazu nur aus der Rspr. BGHSt 32, 357, 359; 41, 247, 249, sowie m.w.N. SSW-StGB-Kudlich, § 339 Rn. 14.

[133]

Ein Beispiel für eine juristisch kaum haltbare Entscheidung eines Obergerichts ist etwa OLG München NStZ 2011, 271, wo das Anbringen von Reflektoren, mit denen die von der Kamera einer Verkehrsüberwachungsanlage gefertigte Aufnahme unbrauchbar gemacht wird, als Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 1 StGB bewertet wird.

[134]

Vgl. etwa zur Auslegungsdivergenz hinsichtlich der Frage, ob in einem Krematorium entwendetes Zahngold zur „Asche“ i.S.d. § 168 StGB gehört OLG Bamberg NJW 2008, 1543 einerseits sowie OLG Nürnberg NJW 2010, 2071 andererseits sowie dazu Kudlich/Christensen JR 2011, 146 ff.; vgl. ferner zu unterschiedlichen Antworten auf die Frage nach einer falschen Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft innerhalb kurzer Zeit zwischen zwei Senaten desselben Oberlandesgerichts OLG Stuttgart NStZ 2016, 155 einerseits (bejahend) und OLG Stuttgart NJW 2017, 1971 (und dem zustimmend OLG Stuttgart NJW 2018, 1110) andererseits (verneinend) sowie dazu Kudlich, JA 2017, 632.

[135]

Vgl. BGHSt 51, 367, 370 = NStZ 2007, 653 mit Anm. Mikolajczyk, ZIS 2007, 565.

[136]

Zu den Verfahrensbesonderheiten hier ausführlich auch → StPO Bd. 9: Sabine Swoboda, Verfahrensbesonderheiten im Jugendstrafrecht, § 70.

[137]

Vgl. dazu überblicksartig Gaede, JA 2008, 88, 92 ff., sowie Pflaum, in: Wabnitz/Janovsky/Schmitt (Hrsg.), Handbuch Wirtschafts- u. Steuerstrafrecht, Kap. 21 Rn. 162 ff.; Volk/Bohnert, Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen § 30, sowie die Kommentierung der §§ 385 ff. AO im 3. Bd. Vertiefend die Kommentierungen von Randt, Joecks und Jäger in: Franzen/Gast/Joecks.

[138]

Vgl. hierzu umfassend Sauer/Münkel, Absprachen im Strafprozess, 2. Aufl. 2014.

[139]

Vgl. ausf. etwa Sahan, Keine Steuererklärungspflicht bei Gefahr strafrechtlicher Selbstbelastung, 2006.

[140]

Zu Konsequenzen für die Steuerpflicht, welche nicht entfällt, soweit sich die Erklärungspflicht auf die betragsmäßige Angabe der Einnahmen beschränkt und nicht deren deliktische Herkunft umfasst, vgl. BGH v. 2.12.2005 – 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299 = NStZ 2006, 210.

[141]

Zu diesen und weiteren Bsp. vgl. Mitsch, JA 2008, 409, 410.

[142]

Gegen Doppelahndungen gewährt § 84 OWiG Schutz; zu den insoweit erforderlichen Feststellungen zur Tatidentität vgl. KG wistra 2002, 227, 228 f.; KK-OWiG-Wache, § 84 Rn. 2 ff.

[143]

Vgl. Mitsch, JA 2008, 409, 411.

[144]

Näher zum Einspruchsverfahren vgl. KK-OWiG-Bohnert, § 67 Rn. 1 ff.

[145]

Vgl. KK-OWiG-Mitsch, § 96 Rn. 15.

[146]

Vgl. etwa zu den Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem IRG und dem EuRhÜbk KK-OWiG-Mitsch, Einleitung Rn. 190 ff.

1. Abschnitt: Einordnung und Grundlagen › § 2 Materielle Grundrechtsgewährleistungen und ihre Bedeutung für das Strafverfahren

Michael Lindemann

§ 2 Materielle Grundrechtsgewährleistungen und ihre Bedeutung für das Strafverfahren

A.Einführung1 – 6

I.Dogmatische Grundlagen der Grundrechtsprüfung3

II.Die Pflicht des Staates zur Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege4

III.Folgen verfassungswidriger Grundrechtseingriffe5

IV.Verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen Rechtsverletzungen im Strafverfahren6

B.Einzelne Grundrechte7 – 39

I.Freiheitsrechte9 – 37

1.Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG)9 – 11

2.Spezielle freiheitsrechtliche Gewährleistungen12 – 31

a)Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG)12 – 14

b)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)15

c)Religionsfreiheit (Art. 4 GG)16, 17

d)Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG)18, 19

e)Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)20

f)Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG)21 – 23

g)Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)24, 25

h)Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)26 – 28

i)Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG)29 – 31

3.Auffanggrundrechte32 – 37

a)Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)33

b)Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)34 – 37

II.Gleichheitssatz und Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG)38, 39

C.Aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und den materiellen Grundrechten abgeleitete Prozessmaximen40 – 65

I.Recht auf ein faires Verfahren41 – 44

II.Prozessuale Fürsorgepflicht der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden45, 46

III.Schuldgrundsatz47, 48

IV.Unschuldsvermutung49 – 53

V.Zweifelssatz (in dubio pro reo)54, 55

VI.Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur se ipsum accusare)56 – 60

VII.Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit61, 62

VIII.Beschleunigungsgebot63, 64

IX.Verfassungsrechtliche Dimension weiterer Prozessmaximen65

Ausgewählte Literatur

A. Einführung[1]

1

Strafrechtliche Ermittlungen und Sanktionen greifen in erheblichem Maße in die Grundrechte des Beschuldigten und weiterer Personen ein; sie dienen jedoch auch der Verteidigung und Bewahrung elementarer Schutzgüter Dritter. Kennzeichnend für den Strafprozess ist mithin das grundrechtsrelevante Spannungsverhältnis zwischen den Polen des Freiheitsschutzes durch die Strafgewalt und des Freiheitsschutzes gegen die Strafgewalt,[2] welches dem Strafverfahrensrecht zu Recht die Bezeichnung als „Seismograph der Staatsverfassung“[3] bzw. als „angewandtes Verfassungsrecht“[4] eingetragen hat. Die besondere verfassungsrechtliche Bedeutung der Materie findet ihren Niederschlag in einem konstant hohen Aufkommen von Verfassungsbeschwerden, die Entscheidungen aus dem Bereich der Strafgerichtsbarkeit angreifen,[5] sowie in einer Vielzahl bundesverfassungsgerichtlicher Senats- und Kammerentscheidungen, in denen strafprozessuale Fragen thematisiert werden.[6] Aus der verfassungsrechtlichen Aufladung des Strafverfahrens kann sich allerdings auch eine Versuchung ergeben, den funktionalen Eigenwert des Strafverfahrensrechts zu vernachlässigen und genuin strafverfahrensrechtliche Probleme vorschnell in die Kategorien des Verfassungsrechts zu überführen.[7]

2

Das damit angesprochene, durchaus ambivalente Verhältnis zwischen einfachem Recht, Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten sowie aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und den Grundrechten abgeleiteten Prozessmaximen bildet den Gegenstand dieses und des nachfolgenden Kapitels. Dabei wird sich die Darstellung weitgehend auf eine Wiedergabe und kritische Kommentierung der wesentlichen Leitlinien der Rechtsprechung des BVerfG zu Fragen des Strafprozessrechts beschränken müssen. Eine auch nur annähernd vollständige Rezeption des zu diesem Themengebiet veröffentlichten Schrifttums würde hingegen den zur Verfügung stehenden Rahmen deutlich überschreiten. Und wenngleich im europäischen Mehrebenensystem stets auch die Gewährleistungen der EMRK und der GRC mit zu bedenken sind,[8] kann diese Dimension im vorliegenden Zusammenhang aus Raumgründen ebenfalls lediglich punktuell Berücksichtigung finden. Für eine ausführliche Darstellung der europäischen Bezüge des Strafprozessrechts muss daher auf die einschlägigen Kapitel dieses Handbuches in Band IX verwiesen werden.

I. Dogmatische Grundlagen der Grundrechtsprüfung

3

Vorab sind in der gebotenen Kürze die dogmatischen Grundlagen der Grundrechtsprüfung in Erinnerung zu rufen: Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Eingriffen in Freiheitsrechte[9] wird üblicherweise ein dreistufiger Aufbau zugrunde gelegt.[10] Nachdem auf einer ersten Stufe festgestellt wurde, ob der sachliche und der persönliche Schutzbereich des in Rede stehenden Grundrechts tangiert sind,[11] wird auf einer zweiten Stufe geklärt, ob durch die zu prüfende Maßnahme in den vorbezeichneten Schutzbereich eingegriffen wurde.[12] Bejahendenfalls ist auf einer dritten Stufe der Frage nachzugehen, ob der Eingriff durch Grundrechtsschranken gerechtfertigt werden kann.[13] Dieser dritte Prüfungsschritt beginnt mit der Frage nach einer möglichen Grundlage der Rechtfertigung in Gestalt eines Gesetzesvorbehalts oder kollidierenden Verfassungsrechts.[14] Die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage ergeben sich dabei im Strafprozessrecht nicht aus Art. 103 Abs. 2 GG,[15] sondern aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG; ausf. → StPO Bd. 7: Michael Lindemann, Prozessgrundrechte und ihre Bedeutung, § 3 Rn. 41).[16] Sodann ist der Blick möglichen Schranken-Schranken zuzuwenden, zu denen insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zählt.[17] Dieser Grundsatz „verlangt, dass der Staat mit dem Grundrechtseingriff einen legitimen Zweck mit geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mitteln verfolgt“.[18] Die zu prüfende Maßnahme gilt nach der Rechtsprechung des BVerfG als zur Zweckerreichung geeignet, wenn mit ihrer Hilfe der erstrebte Erfolg zumindest gefördert werden kann.[19] Die Erforderlichkeit ist zu bejahen, wenn sich das angestrebte Ziel nicht durch mildere, gleich wirksame Mittel erreichen lässt.[20] Das Gebot der Angemessenheit bzw. der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn setzt schließlich voraus, „dass die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen darf“.[21] Bei der Bewertung der Eingriffsintensität ist gerade im vorliegend erörterten Zusammenhang ein mögliches additives Zusammenwirken mehrerer grundrechtsinvasiver Einzelmaßnahmen zu berücksichtigen.[22]

II. Die Pflicht des Staates zur Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege

4

Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist der Ort, an welchem die im Strafprozess in besonderer Schärfe aufeinandertreffenden Interessen des Individuums und der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen und zu einem möglichst schonenden Ausgleich – die Grundrechtsdogmatik spricht in diesem Zusammenhang von der „Herstellung praktischer Konkordanz“[23] – zu bringen sind. Dabei lässt die jüngere Rechtsprechung des BVerfG eine bedenkliche Tendenz zur einseitigen Überbetonung von Strafverfolgungsinteressen erkennen, die argumentativ durch die (inzwischen zum regelmäßigen Bestandteil einschlägiger Entscheidungen gewordene) Bezugnahme auf die „Pflicht des Staates zur Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege“ unterfüttert wird.[24] Ausdrückliche Erwähnung fand die Funktionstüchtigkeitsformel erstmals in einer Entscheidung des Ersten Senats aus dem Jahr 1972;[25] nachdem es eine Zeit lang ruhiger um sie geworden war, hat sie in der Rechtsprechung des Gerichts zuletzt eine bemerkenswerte Renaissance erfahren.[26] Gefahren für die Grundrechtspositionen des Beschuldigten ergeben sich bei einem Einsatz der Formel als Argumentationstopos im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung[27] vor allem aufgrund ihrer inhaltlichen Vagheit und Maßstabslosigkeit[28] sowie aus der Überhöhung, die sie durch ihre Fundierung in so grundlegenden Werten wie Rechtsstaatlichkeit, Gerechtigkeit und Wahrheit erfährt.[29] Ihre vermehrte Verwendung in der Rechtsprechung des BVerfG leistet einer Marginalisierung der Beschuldigtenrechte Vorschub und beeinflusst das fragile Kräfteverhältnis im Strafprozess einseitig zugunsten der Strafverfolgungsbehörden.[30]

III. Folgen verfassungswidriger Grundrechtseingriffe

5

Eng mit der vorstehend behandelten Problematik des Einsatzes der Funktionstüchtigkeitsformel als Abwägungstopos verknüpft ist die Frage, welche Konsequenzen Rechtsverstöße der Strafverfolgungsbehörden bei der Beweiserhebung von Verfassungs wegen nach sich ziehen sollten. Ein konsistentes dogmatisches System, dem sich überzeugende Leitlinien zu den Voraussetzungen und der Reichweite unselbstständiger, d.h. auf einen Beweiserhebungsfehler folgender Beweisverwertungsverbote entnehmen ließen, existiert bislang nicht.[31] Der BGH vertritt hierzu in ständiger Rechtsprechung die sog. Abwägungslösung, nach der über das Eingreifen eines Beweisverwertungsverbotes jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist.[32] Diese Vorgehensweise hat die ausdrückliche Billigung des BVerfG erfahren, das seine Begründung maßgeblich auf die Pflicht des Staates zur Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege (vgl. Rn. 4) stützt.[33] Die mit der verfassungsrechtlichen Überhöhung der Funktionstüchtigkeitsformel verbundenen Gefahren für die Freiheitsrechte des Beschuldigten werden besonders deutlich, wenn das Gericht konstatiert, bei der Annahme eines Beweisverwertungsverbotes handele es sich um eine „begründungsbedürftige Ausnahme“, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen sei.[34]

IV. Verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen Rechtsverletzungen im Strafverfahren

6

Nach der Rechtsprechung des BVerfG obliegt nicht nur die Einhaltung des einfachen Rechts, sondern auch die Wahrung und Durchsetzung der Grundrechte primär den Fachgerichten.[35] Diese haben die Vorschriften des Straf- und Strafprozessrechts grundrechtskonform auszulegen[36] und sind, wenn sie ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig halten, gem. Art. 100 Abs. 1 GG verpflichtet, das Verfahren auszusetzen und die Frage nach der Gültigkeit der Norm dem BVerfG vorzulegen. Daneben besteht für den Beschuldigten die Möglichkeit, nach der Erschöpfung des Rechtsweges (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG)[37] Verfassungsbeschwerde zum BVerfG zu erheben (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Eine ausführliche Erörterung der Besonderheiten der Verfassungsbeschwerde in Strafsachen würde den Rahmen des vorliegenden Beitrages überschreiten; daher muss es hier insofern mit einem Verweis auf das einschlägige Spezialschrifttum sein Bewenden haben.[38]

B. Einzelne Grundrechte

7

Die materiellen Grundrechte entfalten ihre Abwehrfunktion vor allem im strafprozessualen Ermittlungsverfahren.[39] Eine herausgehobene Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der in Art. 1 Abs. 1 GG als „Höchstwert der Verfassung“[40] verbürgten Menschenwürdegarantie zu; durch die von den Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Sachverhaltserforschung oder der Verfahrenssicherung vorgenommenen Einzelmaßnahmen kann jedoch auch der Schutzbereich beinahe jedes anderen Freiheitsgrundrechtes tangiert sein.[41] Neben den speziellen freiheitsrechtlichen Gewährleistungen schaffen die Auffanggrundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) auch im Strafverfahren die Grundlage für einen potentiell lückenlosen Grundrechtsschutz.[42]

8

Wenngleich eine Darstellung der bundesverfassungsgerichtlichen Judikatur zu Fragen des Strafverfahrensrechts „Grundrecht für Grundrecht“ durch den häufigen Rückgriff des Gerichts auf „Prinzipien mittlerer Abstraktionshöhe“,[43] die – wie beispielsweise der Fairnessgrundsatz, der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit oder das Beschleunigungsgebot – aus einer Zusammenschau von Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und materiellen Freiheitsgewährleistungen entwickelt werden, nicht unwesentlich erschwert wird,[44] soll im Folgenden doch der Versuch unternommen werden, einschlägige Aussagen des Gerichts den einzelnen Grundrechten zuzuordnen. Im Anschluss erfolgt die Erörterung der erwähnten hybriden Konstrukte, die gleichsam eine „Zwischendecke“[45] zwischen den Ebenen des spezifischen Verfassungsrechts und des einfachen Gesetzesrechts bilden.

I. Freiheitsrechte

1. Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG)

9

Die Rechtsprechung des BVerfG ordnet die in Art. 1 Abs. 1 GG für unantastbar erklärte Menschenwürde als „tragendes Konstitutionsprinzip des Grundgesetzes und oberste(n) Verfassungswert“ ein.[46] Danach ist mit der Menschenwürde der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen geschützt und Art. 1 Abs. 1 GG das Verbot zu entnehmen, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, durch welche seine Subjektqualität prinzipiell in Frage gestellt wird.[47] Für die Strafrechtspflege ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 GG insbesondere ein Verbot grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Strafen.[48] Der Täter darf nicht zum bloßen Objekt der Verbrechensbekämpfung gemacht werden.[49] Darüber hinaus findet die Menschenwürdegarantie auch bei der Herleitung einiger der bereits erwähnten „Prinzipien mittlerer Abstraktionshöhe“ durch das BVerfG Erwähnung.[50] So hat das Gericht beispielsweise den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit als „notwendige(n) Ausdruck einer auf dem Leitgedanken der Achtung der Menschenwürde beruhenden rechtsstaatlichen Grundhaltung“ bezeichnet.[51] Der Schuldgrundsatz wird ebenfalls maßgeblich auf die Menschenwürdegarantie zurückgeführt,[52] und auch das „prozessuale Urrecht“[53] des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gilt verbreitet als Ausprägung des Achtungsanspruchs aus Art. 1 Abs. 1 GG.[54]

10

Konkrete Bedeutung hat die Menschenwürdegarantie in der grundlegenden Entscheidung des BVerfG zur lebenslangen Freiheitsstrafe erlangt, in der das Gericht es für unvereinbar mit Art. 1 Abs. 1 GG erklärt hat, einen „Menschen zwangsweise seiner Freiheit zu entkleiden, ohne daß zumindest die Chance für ihn besteht, je wieder der Freiheit teilhaftig werden zu können“.[55] Zur Begründung führte das Gericht aus, die Forderung nach Resozialisierung auch des in schwerwiegende Delikte verstrickten Rechtsbrechers entspreche verfassungsrechtlich dem Selbstverständnis einer Gemeinschaft, welche die Menschenwürde in den Mittelpunkt stelle und dem Sozialstaatsprinzip verpflichtet sei[56] – der in den Strafvollzugsgesetzen der Länder auch einfachrechtlich normierte Resozialisierungsauftrag[57] ist damit gleichermaßen Gegenstand eines subjektiven Rechts des Strafgefangenen wie Ausdruck eines objektiven Verfassungsgebots.[58] Aus dem Vorstehenden leitet das BVerfG eine Pflicht des Staates ab, im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die für eine möglichst effektive Wiedereingliederung des verurteilten Straftäters in die Gesellschaft nach Verbüßung seiner Strafe erforderlich sind.[59] In der Kammerrechtsprechung des Gerichts ist in diesem Zusammenhang mahnend hervorgehoben worden, dass „verfassungsrechtliche Anforderungen [. . .] nicht nur nach Maßgabe dessen (gelten), was an Verwaltungs- oder Justizeinrichtungen tatsächlich oder üblicherweise vorhanden ist“.[60]

11

Im Erkenntnisverfahren haben die Strafverfolgungsbehörden bei der Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen die besonderen Anforderungen an den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung zu beachten, die sich nach der Rechtsprechung des BVerfG aus den jeweils betroffenen Grundrechten i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ergeben. Der hierdurch entstehende Kernbereichsschutz ist absolut; selbst überragende Interessen der Allgemeinheit vermögen einen Eingriff in den absolut geschützten Bereich privater Lebensgestaltung nicht zu rechtfertigen.[61] Für den Gesetzgeber ergibt sich aus dem Gesagten eine Pflicht zur Schaffung gesetzlicher Regelungen, die einen wirksamen Schutz gegen die Erhebung kernbereichsrelevanter Daten gewährleisten; dabei sind erstens auf der Ebene der Datenerhebung Vorkehrungen gegen eine unbeabsichtigte Miterfassung von Kernbereichsinformationen zu treffen und zweitens auf der Ebene der nachgelagerten Auswertung und Verwertung die Folgen eines ungeachtet der getroffenen Schutzvorkehrungen erfolgten Kernbereichseingriffes zu minimieren (vgl. hierzu die einfachgesetzliche Regelung in § 100d StPO).[62] Eine nicht unerhebliche Relativierung erhält das skizzierte Schutzkonzept allerdings dadurch, dass das BVerfG die Kernbereichszugehörigkeit solcher Gesprächsinhalte verneint, die unmittelbar Straftaten zum Gegenstand haben (und damit in besonderem Maße das Interesse der Strafverfolgungsbehörden wecken dürften; vgl. auch Rn. 36).[63] Etwas anderes soll nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung allerdings für Selbstgespräche gelten, die auch ungeachtet eines Straftatbezuges stets dem absolut geschützten Kernbereich zugeordnet werden.[64] Im Übrigen gilt insbesondere § 136a StPO als einfachgesetzliche Ausprägung des Art. 1 Abs. 1 GG,[65] wenngleich nicht alle in der Vorschrift aufgeführten Vernehmungsmethoden einen Menschenwürdeverstoß begründen.[66]

2. Spezielle freiheitsrechtliche Gewährleistungen

a) Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG)

12

Das in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verbürgte Recht auf körperliche Unversehrtheit wird im Strafverfahren naturgemäß vor allem durch körperliche Untersuchungen tangiert.[67] Streitbefangen sind hier insbesondere die Reichweite der in § 81a StPO normierten Rechtsgrundlage für körperliche Untersuchungen des Beschuldigten sowie die Verhältnismäßigkeit konkreter Eingriffsmaßnahmen. Das BVerfG hatte beispielsweise keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, § 81a StPO „dahin auszulegen, daß er die Rechtsgrundlage für die zwangsweise Veränderung der Haartracht und Barttracht eines Beschuldigten – bis hin zu Eingriffen in die Substanz seiner Haartracht und Barttracht – zum Zwecke seiner Identifizierung bildet“.[68] Dem ist mit Grünwald[69] zu widersprechen: Weder kann der Veränderung der Haar- und Barttracht die Eigenschaft als körperlicher Eingriff abgesprochen werden,[70] noch lässt sich der Vorschrift des § 81a StPO – die nach ihrem Wortlaut körperliche Untersuchungen regelt – eine Rechtsgrundlage für die Durchführung gänzlich anders gearteter Eingriffsmaßnahmen entnehmen.[71]

13

Umstritten ist auch die Zulässigkeit der Entnahme von Gehirn- oder Rückenmarksflüssigkeit (sog. Liquorentnahme) zur Feststellung von Erkrankungen des Zentralnervensystems. Der Eingriff gilt zwar bei einer Durchführung nach den Regeln der ärztlichen Kunst als ungefährlich,[72] zieht jedoch regelmäßig „Befindlichkeitsstörungen wie Übelkeit, Kopfschmerzen und andere Störungen des Allgemeinbefindens von kürzerer oder längerer Dauer“[73] nach sich. Die h.M. verlangt daher zu Recht das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wegen einer schweren Straftat.[74] Gleiches soll für die zur Ermöglichung einer Röntgenaufnahme des Gehirns durchgeführte sog. Hirnkammerluftfüllung (Pneumoenzephalographie) gelten,[75] die allerdings heute durch die Möglichkeiten der Computertomographie obsolet geworden ist.

14

Die zwangsweise Verabreichung von Brechmitteln an Drogenhändler zum Zwecke der Exkorporation von Beweismitteln, in der teilweise sogar ein Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) gesehen worden ist,[76] ist nach inzwischen herrschender Auffassung wegen der mit ihr verbundenen erheblichen physischen und psychischen Beeinträchtigungen[77] und des massiven Eingriffs in die Intimsphäre der Betroffenen regelmäßig als unverhältnismäßiger Eingriff in die körperliche Unversehrtheit anzusehen.[78] Soweit schließlich der BerlVerfGH im Fall Honecker geurteilt hat, „daß es mit dem Gebot der Achtung der Würde des Menschen unvereinbar ist, einen Menschen, der von schwerer und unheilbarer Krankheit und von Todesnähe gekennzeichnet ist, weiter in Haft zu halten“,[79] dürfte das Recht auf körperliche Unversehrtheit ebenfalls einen passenderen Prüfungsmaßstab abgeben.[80] Gleiches gilt für die Frage, ob eine Hauptverhandlung wegen drohender schwerwiegender Schäden für die Gesundheit des Angeklagten abzubrechen ist.[81]

b) Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)

15

In die durch Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG garantierte Freiheit der Person wird im Strafverfahren vor allem durch die Untersuchungshaft (§§ 112 ff. StPO) eingegriffen. Insofern finden sich in Art. 104 GG formale Rechtsgarantien, die den materiell-rechtlichen Schutz aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG bei Freiheitsentziehungen der hier in Rede stehenden Art um Elemente der Grundrechtssicherung durch Verfahren ergänzen.[82] Die aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG i.V.m. Art. 104 GG abzuleitenden Anforderungen an die Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft werden daher im folgenden, den Prozessgrundrechten gewidmeten Kapitel besprochen (vgl. → StPO Bd. 7: Lindemann, § 3 Rn. 54 ff.).

c) Religionsfreiheit (Art. 4 GG)

16

Ausdruck der verfassungsrechtlich verbürgten Religionsfreiheit (Art. 4 GG) ist zunächst das in § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO normierte Zeugnisverweigerungsrecht der Geistlichen, das sich auf alles erstreckt, was diesen „in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist“. Das BVerfG betont, dass der Schutz der Beichte oder der Gespräche mit Beichtcharakter zum verfassungsrechtlichen Menschenwürdegehalt der Religionsausübung i.S.d. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gehört.[83] In einer Kammerentscheidung hat das Gericht – das seit jeher den Ausnahmecharakter strafprozessualer Zeugnisverweigerungsrechte hervorhebt[84] – es für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt, dass die Fachgerichte einen Gefängnisseelsorger, der zwar keine Priesterweihe erhalten, seine Tätigkeit jedoch aufgrund einer hauptamtlichen Beauftragung durch die Kirche nach den durch das kirchliche Dienstrecht vorgesehenen Voraussetzungen ausgeübt hatte, als Geistlichen i.S.d. § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO angesehen hatten.[85] Die Kammer billigte allerdings auch die von den Fachgerichten vorgenommene Unterscheidung zwischen seelsorgerischen und nichtseelsorgerischen Gesprächen, die im konkreten Fall dazu führte, dass die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO auf den Austausch über das Recherchieren von Versicherungsadressen zu verneinen war.[86] Eine weitere Entscheidung des BVerfG betraf die Hinnahme gegen die Ableistung des Zeugeneides gerichteter Glaubensentscheidungen.[87]

17

Bedeutung kann der Religionsfreiheit darüber hinaus beispielsweise im Vollzug von Untersuchungshaft zukommen, wenn sich Untersuchungsgefangene auf Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft berufen. Die Untersuchungshaftvollzugsgesetze der meisten Länder sehen vor, dass die Anstalten den Gefangenen die Befolgung solcher Vorschriften zu ermöglichen haben (vgl. etwa § 12 S. 4 UVollzG NRW: „ist zu ermöglichen“); zur Bereithaltung eines entsprechenden Speiseangebotes sind sie hingegen nach h.M. nicht verpflichtet.[88] Bloße Soll-Vorschriften, wie sie § 11 Abs. 1 S. 2 JVollzGB II BW und § 18 Abs. 1 S. 3 SächsUHaftVollzG enthalten, erscheinen aus verfassungsrechtlicher Perspektive bedenklich. Gleiches gilt für den sich an eine rechtskräftige Verurteilung anschließenden Vollzug der Freiheitsstrafe.[89]

d) Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG)

18

Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistet neben der Meinungs- und Informationsfreiheit (Satz 1) auch die Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit (Satz 2). Während Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG vor allem im Zusammenhang mit dem Austausch von Meinungen und Informationen im Vollzug von Untersuchungs- und Strafhaft Bedeutung zukommt,[90] sind die Gewährleistungsbereiche der Presse- und Rundfunkfreiheit auch für strafprozessuale Ermittlungshandlungen von Relevanz (vgl. einfachrechtlich §§ 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, S. 2 und 3, 97 Abs. 5, 160a Abs. 2 StPO). So hat das BVerfG in seiner CICERO-Entscheidung aus dem Jahr 2007 auf die besondere Schutzbedürftigkeit des Vertrauensverhältnisses zwischen Presse bzw. Rundfunk und deren Informanten hingewiesen: „Dieser Schutz ist unentbehrlich, weil die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle aber nur dann ergiebig fließt, wenn sich der Informant grundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen kann.“[91] Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige seien daher verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienten, die Person des Informanten zu ermitteln. Auch wenn die betreffenden Angehörigen von Presse oder Rundfunk nicht Zeugen, sondern selbst Beschuldigte seien und der einfachrechtlich in § 97 Abs. 5 S. 1 StPO normierte Beschlagnahmeschutz deshalb nicht bestehe (vgl. § 97 Abs. 5 S. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 3 StPO), dürften in gegen sie gerichteten Ermittlungsverfahren wegen einer Beihilfe zum Dienstgeheimnisverrat (§§ 353b, 27 StGB) Durchsuchungen nach § 102 StPO sowie Beschlagnahmen nach § 94 StPO zwar zur Aufklärung der ihnen zur Last gelegten Straftat angeordnet werden, nicht jedoch zu dem vorrangigen oder ausschließlichen Zweck, Verdachtsgründe insbesondere gegen den Informanten zu finden.[92]

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Intensiv diskutiert wurde zuletzt die Frage, ob das in § 169 S. 2 GVG a.F. normierte generelle Verbot von Rundfunk- und Filmaufnahmen im Gerichtssaal noch zeitgemäß war.[93] Das BVerfG hat die Vorschrift in einer Entscheidung aus dem Jahr 2001 für verfassungsgemäß erklärt und zur Begründung auf Gefahren abgestellt, die für den Persönlichkeitsschutz, die Verfahrensfairness und die Wahrheits- und Rechtsfindung aus einer Zulassung von Rundfunk- und Filmaufnahmen im Rahmen der strafprozessualen Hauptverhandlung erwachsen können: So drohe dem Angeklagten durch die Übertragung eine zusätzliche Pranger- und Vorverurteilungswirkung, die Wahrnehmung von Verteidigungsrechten könne erschwert werden, und es sei denkbar, dass sich auch Zeugen und Richter durch die Anfertigung von Aufnahmen beeinflussen ließen.[94] Mit dem am 18. April 2018 in Kraft getretenen Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren[95] hat sich der Gesetzgeber gleichwohl für eine (moderate) Lockerung des Verbotes von Rundfunk- und Filmaufnahmen im Gerichtssaal entschieden (vgl. zuvor bereits § 17a BVerfGG für Verhandlungen des BVerfG). Das Gesetz hält zwar grundsätzlich an dem Verbot fest (§ 169 Abs. 1 S. 2 GVG), ermöglicht jedoch nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen die Tonübertragung der Hauptverhandlung in einen Medienarbeitsraum (§ 169 Abs. 1 S. 3–5 GVG), die Anfertigung von Tonaufnahmen zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken in Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung (§ 169 Abs. 2 GVG) sowie die Anfertigung von Ton- und Filmaufnahmen von Entscheidungsverkündungen beim BGH (§ 169 Abs. 3 GVG).[96] In der Entscheidung aus dem Jahr 2001 hat das BVerfG zu Recht darauf hingewiesen, dass die bis zur rechtskräftigen Verurteilung zu Gunsten des Angeklagten sprechende Unschuldsvermutung eine zurückhaltende, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung durch die Medien gebietet. Darüber hinaus sei eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen, die durch eine identifizierende Medienberichterstattung bewirkt wird.[97] Mit Blick auf die Pressearbeit der Strafverfolgungsbehörden im Ermittlungsverfahren ist schließlich gleichermaßen eine möglichst grundrechtsschonende Vorgehensweise anzumahnen.[98]

e) Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)

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Gem. Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Das Strafverfahrensrecht trägt dem u.a. durch die Anerkennung eines Zeugnisverweigerungsrechts für Angehörige des Beschuldigten (§ 52 StPO) Rechnung, das nach h.M. auch dem Schutz des „Familienfriedens“ dient.[99] Auch bei der Entscheidung über Besuchskontakte im Vollzug von Untersuchungs- und Strafhaft ist die besondere Bedeutung der Familienbeziehungen zu berücksichtigen.[100] „Aufgabe des Staates ist es, in Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Pflicht, für die Erhaltung von Ehe und Familie zu sorgen, solche nachteiligen Auswirkungen des Freiheitsentzuges im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren, aber auch unter angemessener Beachtung der Belange der Allgemeinheit zu begrenzen.“[101] In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann es daher geboten sein, für Besuche von Ehegatten und Kindern von Untersuchungsgefangenen Besuchsgelegenheiten auch außerhalb der allgemeinen Besuchstage zu schaffen.[102] Der besondere Schutz, den Art. 6 Abs. 1 GG familiären Kontakten zuteilwerden lässt, darf auch nicht mit dem Hinweis auf „altersbedingt sehr geringe Interaktionsmöglichkeiten“ besonders kleiner Kinder relativiert werden.[103] Auf die Ermöglichung von unüberwachten Langzeitbesuchen Familienangehöriger besteht hingegen nach h.M. kein verfassungsrechtlicher Anspruch;[104] sie „können“ jedoch nach § 19 Abs. 4 StVollzG NRW (und entsprechenden Vorschriften in anderen Landesgesetzen) „ermöglicht werden, wenn dies zur Förderung oder zum Erhalt familiärer, partnerschaftlicher oder anderer gleichwertiger Kontakte der Gefangenen geboten erscheint und verantwortet werden kann“.[105]

f) Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG)

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Art. 10 Abs. 1 GG erklärt das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis für unverletzlich; Beschränkungen dieser Rechte dürfen gem. Art. 10 Abs. 2 S. 1 GG nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet werden. Durch die technischen Möglichkeiten des Internet und der mobilen Kommunikation ist gerade auch mit Blick auf den Informationszugriff zu Zwecken der Strafverfolgung eine Vielzahl von (einfach- und verfassungsrechtlichen) Auslegungs- und Abgrenzungsproblemen entstanden, die rege Diskussionen in Rechtsprechung und Schrifttum hervorgerufen haben.[106] Zu nennen sind hier beispielsweise die Frage nach den Voraussetzungen und Grenzen sog. Online-Durchsuchungen[107] oder die Diskussion um die rechtliche Einordnung der Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers.[108]

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Das BVerfG misst die hier in Rede stehenden Eingriffe nur dann am Maßstab des Art. 10 GG, wenn sie sich auf die Phase zwischen dem „Aus-der-Hand-Geben“ des Kommunikationsinhalts durch den Absender und der Ankunft der Mitteilung im alleinigen Herrschaftsbereich des Empfängers beziehen.[109] Für den Versand einer E-Mail ergibt sich daraus, dass nicht nur das Versenden und das Abrufen der Nachricht, sondern auch deren Speicherung auf dem Mailserver des Providers – der sich außerhalb des Herrschaftsbereichs der Kommunikationsteilnehmer befindet – als „Telekommunikation“ i.S.d. Art. 10 Abs. 1 GG einzuordnen ist.[110] Die bereits abgerufenen, auf dem Rechner des Empfängers gespeicherten E-Mails werden hingegen durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie ggf. durch das Wohnungsgrundrecht (Art. 13 GG) geschützt.[111] Während unstreitig ist, dass Zugriffe der Strafverfolgungsbehörden während des Versandes der Nachricht durch den Absender sowie während des Abrufs durch den Empfänger am strengen Maßstab der Vorschriften über die Telekommunikationsüberwachung (§§ 100a ff. StPO) zu messen sind,[112] soll nach der Rechtsprechung von BVerfG und BGH die Ermächtigungsgrundlage für (offene) Zugriffe auf die auf dem Mailserver des Providers gespeicherten Kommunikationsinhalte ungeachtet der Zuordnung zum Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG den weniger restriktiven Vorschriften über die Sicherstellung und Beschlagnahme (§§ 94 ff. StPO) zu entnehmen sein.[113] Dies soll einem Rückgriff auf §§ 100a ff. StPO für verdeckte Ermittlungen nicht entgegenstehen.[114] Die vorerwähnten Grundsätze sollen schließlich nach Ansicht eines Teils des Schrifttums auch für den (offenen oder verdeckten) Zugriff auf Daten eines Nutzerkontos bei sozialen Netzwerken gelten.[115] In der Literatur wird der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Recht entgegengehalten, dass durch die Heranziehung der §§ 94 ff. StPO in den in Rede stehenden Fällen die Begrenzungsfunktion des Art. 10 GG unterlaufen und das Schutzniveau für einen wesentlichen Teil des Kommunikationsvorganges in einem unvertretbaren Maße abgesenkt wird.[116] Technische Ermittlungsmaßnahmen nach § 100i Abs. 1 StPO, die der Ermittlung der Geräte- und Kartennummern sowie des Standorts von Mobiltelefonen dienen, fallen nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG.[117]

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In den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG greift nach der Rechtsprechung des BVerfG das Abschöpfen von Daten an den an einem Kommunikationsvorgang beteiligten Endgeräten (sog. Quellen-TKÜ) ein,[118] wohingegen die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können (sog. Online-Durchsuchung), an dem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) abgeleiteten Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme gemessen wird.[119] Nach der zu § 5 Abs. 2 Nr. 11 VerfSchG NRW a.F. ergangenen Entscheidung des BVerfG ist ein Eingriff in dieses Grundrecht nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig i.d.S. sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt.[120] Entsprechende Maßnahmen sind überdies grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen, und das Gesetz, das zu ihnen ermächtigt, muss Vorkehrungen enthalten, um den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu schützen.[121] Da die Strafprozessordnung in der Vergangenheit keine Ermächtigungsgrundlage enthielt, die diesen Anforderungen entsprach, wurde die Vornahme von Online-Durchsuchungen zu Zwecken der Strafverfolgung zu Recht als unzulässig erachtet.[122] Mit dem Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017[123] hat der Gesetzgeber nunmehr jedoch in § 100b StPO eine entsprechende Regelung geschaffen und gleichzeitig die Vorschrift zur Telekommunikationsüberwachung so umgestaltet, dass sie auch die Quellen-TKÜ[124] zulässt (vgl. § 100a Abs. 1 S. 2 StPO). Nachdem das BVerfG selbst die präventiv-polizeiliche Nutzung der in Rede stehenden Methoden nur unter äußerst restriktiven Voraussetzungen für zulässig hält und zuletzt Vorschriften des BKAG, welche die Online-Durchsuchung und die Quellen-TKÜ zu Zwecken der Gefahrenabwehr gestatteten, für teilweise verfassungswidrig erklärt hat,[125] darf bezweifelt werden, dass die neu geschaffenen Vorschriften einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung standhalten werden.[126]

g) Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)

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Es liegt auf der Hand, dass in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit durch die Anordnung eines vorläufigen Berufsverbotes gem. § 132a StPO gegen den Beschuldigten eingegriffen wird.[127] Der besonderen Grundrechtsrelevanz entsprechender Maßnahmen wird auf der Tatbestandsseite durch das Erfordernis „dringender Gründe“ Rechnung getragen, die für die Annahme sprechen müssen, dass gegen den Beschuldigten ein Berufsverbot nach § 70 StGB angeordnet werden wird; ein einfacher Anfangsverdacht i.S.d. § 152 Abs. 2 StPO reicht mithin nicht aus.[128] Angesichts der überragenden Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigt allerdings allein das Vorliegen der in § 132a StPO i.V.m. § 70 StGB normierten Voraussetzungen noch nicht die Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots. Nach der Rechtsprechung des BVerfG muss vielmehr hinzukommen, dass die Anordnung erforderlich ist, um bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptverfahrens Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter abzuwehren, die aus einer Berufsausübung durch den Beschuldigten resultieren können. Nur wenn dies der Fall sei, stelle sich die als Präventivmaßnahme mit Sofortwirkung ausgestaltete Anordnung nach § 132a StPO als Ausdruck der Schrankenregelung des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG dar.[129]

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Einen Eingriff in die Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG stellen darüber hinaus unmittelbar an die Berufstätigkeit des Strafverteidigers anknüpfende Maßnahmen dar.[130] Bedeutung kommt der Berufsfreiheit beispielsweise bei der Frage nach der Angemessenheit der Vergütung des Pflichtverteidigers zu: Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG gebietet Art. 12 Abs. 1 GG in besonders umfangreichen oder besonders schwierigen Verfahren, dem Umstand, dass es sich bei der Bestellung zum Pflichtverteidiger um eine besondere Form der Indienstnahme einer Privatperson zu öffentlichen Zwecken handelt, durch eine entsprechende Vergütung Rechnung zu tragen.[131] Danach muss die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleiben, wenn der Anspruch des Pflichtverteidigers auf Auslagenerstattung im Interesse des Gemeinwohls an einer Einschränkung des Kostenrisikos begrenzt wird, und dem Pflichtverteidiger ist ein angemessener Vorschuss zu zahlen, wenn das Strafverfahren lange dauert, die höhere Pauschgebühr mit Sicherheit zu erwarten ist und es für den Verteidiger unzumutbar ist, die Festsetzung der endgültigen Pauschgebühr abzuwarten.[132] Dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG unterfallen des Weiteren auch die in § 148 StPO normierten Kommunikationsrechte, ohne die dem Verteidiger eine Berufsausübung nicht möglich wäre.[133] In materiell-rechtlicher Hinsicht ist schließlich die einschränkende Auslegung zu berücksichtigen, der das BVerfG den Geldwäschetatbestand im Hinblick auf die Honorarannahme durch Strafverteidiger unterwirft. Danach ist sowohl § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB als auch § 261 Abs. 1 S. 1 StGB verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass nur dann ein gerechtfertigter Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit vorliegt, wenn der Strafverteidiger im Zeitpunkt der Entgegennahme des Honorars oder eines Vorschusses sicher weiß, dass das Geld aus einer von § 261 StGB umfassten Vortat herrührt.[134] Eingriffe strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen in die Berufsfreiheit anderer Personen sind eher selten Gegenstand von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts; in einem Beschluss vom 20. Dezember 2018 erklärte es die 3. Kammer des Zweiten Senates jedoch für mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, dass dem Anbieter eines E-Mail-Dienstes aufgegeben worden war, den Ermittlungsbehörden die Internetprotokolladressen (IP-Adressen) der auf ihren Account zugreifenden Kunden zu übermitteln, obwohl er seinen Dienst aus Datenschutzgründen so organisiert hatte, dass er diese nicht protokollierte.[135]

h) Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)

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Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung; gem. Art. 13 Abs. 2 GG dürfen Durchsuchungen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. In Art. 13 Abs. 3–6 GG wurden durch das 45. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 26. März 1998[136] nach kontroverser Diskussion[137] Regelungen für den Lausch- und Spähangriff geschaffen. Die daraufhin mit dem Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998[138] eingeführten Vorschriften zur Durchführung der akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung wurden vom BVerfG mit Urteil vom 3. März 2004 in wesentlichen Teilen für verfassungswidrig erklärt.[139] Die mit dem Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts[140] verabschiedete Neuregelung fand sodann die Billigung der 3. Kammer des Zweiten Senats.[141] Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung zu,[142] der in der Vergangenheit in § 100c Abs. 4 und 5 StPO a.F. und nunmehr in § 100d StPO eine detaillierte, wenngleich auch weiterhin kritikwürdige[143] einfachgesetzliche Regelung gefunden hat.

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Das BVerfG hebt in ständiger Rechtsprechung hervor, dass in seinen Wohnräumen jeder das Recht hat, in Ruhe gelassen zu werden, und dass eine Durchsuchung schwerwiegend in diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre eingreift.[144] Hieraus leitet das Gericht strenge Anforderungen an die Begründung der richterlichen (vgl. Art. 13 Abs. 2 GG, § 105 Abs. 1 StPO) Durchsuchungsanordnung[145] und an die Inanspruchnahme der Eilkompetenz wegen Gefahr im Verzug durch die Strafverfolgungsbehörden ab.[146] In allgemeiner Form werden diese Fragen im Abschnitt über die Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) des Kapitels über die Prozessgrundrechte erörtert (vgl. → StPO Bd. 7: Lindemann, § 3 Rn. 10 ff.), auf den auch vorliegend verwiesen werden soll. Bedenken begegnet, dass die neuere Rechtsprechung des BVerfG die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes aufgrund von Fehlern bei der Anordnung oder Durchführung der Durchsuchung als „begründungsbedürftige Ausnahme“ ansieht,[147] was beispielsweise dazu geführt hat, dass die 2. Kammer des Zweiten Senats in der Verwertung eines bei einer rechtswidrigen Durchsuchung gemachten Zufallsfundes keine Verletzung der Rechte des Beschuldigten aus Art. 13 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gesehen hat.[148] In dieser Entwicklung zeigen sich die negativen Auswirkungen der bereits einleitend (Rn. 4) kritisierten Überhöhung der „Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege“ zu einem den Abwehrrechten des Beschuldigten entgegenzusetzenden Abwägungstopos.

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Anders als die physische Durchsuchung soll die sog. Online-Durchsuchung eines in einer Wohnung befindlichen Rechners (vgl. auch Rn. 23) nach Ansicht des BVerfG nicht den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG tangieren,[149] was im Schrifttum zu Recht als ungereimt kritisiert worden ist.[150] So wird dem vom BVerfG ins Feld geführten Argument, die Strafverfolgungsbehörden könnten üblicherweise nicht genau wissen, an welchem Ort sich das zu infiltrierende informationstechnische System befinde, überzeugend entgegengehalten, dass bei Unsicherheit über das durch eine Maßnahme tangierte Grundrecht eben im Zweifel die für Eingriffe in dieses Grundrecht geltenden verfassungs- und einfachrechtlichen Anforderungen zu beachten sind.[151]

i) Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG)

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Aus der in Art. 14 Abs. 1 GG verbürgten Eigentumsgarantie ergeben sich Anforderungen vor allem an die Anordnung und Durchführung strafprozessualer Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 111b ff. StPO. Dabei ist davon auszugehen, dass die Kammerrechtsprechung des BVerfG zu diesem Fragenkreis[152] auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung zum 1. Juli 2017,[153] durch das u.a. auch die Vorschriften über die Sicherstellung von Vermögenswerten einer grundlegenden Umgestaltung unterzogen worden sind,[154] grundsätzlich weiterhin Geltung beansprucht.

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Mit Blick auf die Anwendung der §§ 111b ff. StPO hebt das BVerfG zu Recht hervor, dass sich aus der Intensität des Eingriffes in die Rechte des Betroffenen aus Art. 14 Abs. 1 GG eine Pflicht der Behörden und Gerichte zu sorgfältiger Sachverhaltserforschung und Abwägung der im Falle eines vorläufigen Vermögenszugriffs konfligierenden Interessen ergibt.[155] Wird durch die Sicherungsmaßnahmen das gesamte oder nahezu das gesamte Vermögen der Verfügungsbefugnis des Betroffenen entzogen, reicht nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz allein die Vermutung, dass es sich um strafrechtlich erlangtes Vermögen handelt, nicht zur Rechtfertigung des Eingriffs aus; vielmehr verlangt das BVerfG eine besonders sorgfältige Prüfung und eingehende Darlegung der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in der Anordnung, die dem Betroffenen die Inanspruchnahme von Rechtsschutz ermöglicht.[156] Schon Fehler geringeren Gewichts können dann zur Unverhältnismäßigkeit der Sicherungsmaßnahme führen; jedoch kann auch ein weniger umfassender Zugriff auf das Vermögen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit scheitern, wenn die Eingriffsvoraussetzungen in besonders drastischer Weise missachtet worden sind.[157]

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Das BVerfG hat weiter hervorgehoben, dass mit der den Eingriff in die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG intensivierenden Fortdauer der Maßnahme auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung der Anspruchssicherung steigen.[158] Diese Betonung der zeitlichen Dimension des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hat noch einmal an Bedeutung gewonnen, nachdem der Gesetzgeber mit dem bereits erwähnten Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung die zuvor in § 111b Abs. 3 StPO a.F. enthaltene zeitliche Begrenzung des dinglichen Arrestes (nunmehr: Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung, § 111e StPO) ersatzlos gestrichen hat.[159] Waren an den verfahrensgegenständlichen Taten mehrere Personen beteiligt oder wurden die Taten zugunsten eines Dritten begangen, so ist schließlich stets sorgfältig zu prüfen, ob derjenige, bei dem eine strafprozessuale Sicherstellungsmaßnahme nach §§ 111b ff. StPO vorgenommen werden soll, den vermuteten Taterlös auch tatsächlich i.S.d. § 73 Abs. 1 StGB „erlangt“ hat.[160]

3. Auffanggrundrechte

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Als Auffanggrundrechte sorgen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) auch im Strafverfahren für einen potentiell lückenlosen Grundrechtsschutz in den Fällen, in denen eine Maßnahme nicht den Schutzbereich eines konkreten Freiheitsrechtes tangiert.[161]

a) Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)

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Obwohl Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit nach der Rechtsprechung des BVerfG „im umfassenden Sinne“[162] schützt, sind Entscheidungen des Gerichts mit strafprozessualem Bezug, in denen dem Auffanggrundrecht[163] des Art. 2 Abs. 1 GG entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt, eher selten. In einem Kammerbeschluss wurde eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit darin gesehen, dass das Revisionsgericht das Rechtsmittel gegen eine strafrechtliche Verurteilung verworfen hatte, obwohl zwischenzeitlich die einschlägige Strafvorschrift außer Kraft getreten war.[164] Im Übrigen wird aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) beispielsweise der Grundsatz des fairen Verfahrens abgeleitet,[165] auf den weiter unten näher eingegangen werden soll (vgl. Rn. 41 ff.).

b) Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)

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Aus dem Zusammenwirken von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG leitet die höchstrichterliche Rechtsprechung das allgemeine Persönlichkeitsrecht ab, das der Sicherung personaler Autonomie i.S. e. „Integritätsschutzes“ dient.[166] Da der in Art. 1 Abs. 1 GG verbürgten Menschenwürdegarantie in diesem Zusammenhang lediglich die Funktion einer „Leit- und Auslegungsrichtlinie“[167] zukommt, sind Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht prinzipiell ausgeschlossen; sie unterliegen jedoch mit zunehmender Nähe zu dem durch Art. 1 Abs. 1 GG absolut geschützten Bereich gesteigerten Rechtfertigungsanforderungen.[168] Dieser gestufte Grundrechtsschutz findet seinen Ausdruck in der vom BVerfG entwickelten Sphärentheorie,[169] nach welcher der durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelte Schutz in konzentrischen Kreisen um einen „Innenraum“[170] angelegt ist: Das Gericht unterscheidet zunächst zwischen einem dem Zugriff der öffentlichen Gewalt schlechthin entzogenen Kernbereich privater Lebensgestaltung (der Intimsphäre)[171] und der Privatsphäre, die anders als der Kernbereich einen Sozialbezug aufweist und daher grundsätzlich zum Gegenstand staatlicher Ausforschungsmaßnahmen gemacht werden darf. Eingriffe in die Privatsphäre werden jedoch nur bei strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für zulässig erachtet und bedürfen regelmäßig der Rechtfertigung durch Gemeinwohlbelange, welche das Geheimhaltungsinteresse überwiegen.[172] Die geringsten Rechtfertigungsanforderungen gelten schließlich für die der Privatsphäre vorgelagerte Sozialsphäre, in der bereits zweifelhaft sein kann, ob überhaupt der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts tangiert ist.[173]

35

Bereichsspezifische Konkretisierungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bilden das bereits im Zusammenhang mit dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) behandelte Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (vgl. Rn. 23)[174] sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches die Befugnis des Einzelnen gewährleistet, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte und insbesondere personenbezogene Daten offenbart werden.[175] Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung kommen nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht und dürfen nicht weiter gehen, als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerlässlich ist.[176]

36

Es liegt auf der Hand, dass dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und seinen bereichsspezifischen Konkretisierungen im Strafverfahren, das sich durch vielfältige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Beschuldigten auszeichnet, erhebliche praktische Bedeutung zukommt. So hat der Zweite Senat des BVerfG in seiner grundlegenden Entscheidung aus dem Jahr 1989 die Verwertung tagebuchähnlicher Notizen eines wegen Frauenmordes Beschuldigten über seine seelischen Spannungszustände und Schwierigkeiten mit Frauen an Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gemessen.[177] Nach Ansicht des Senates gebietet es die Verfassung nicht, Tagebücher oder ähnliche private Aufzeichnungen schlechthin von der Verwertung im Strafverfahren auszunehmen; eine Zuordnung zum unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung scheide insbesondere bei Angaben über die Planung bevorstehender oder Berichte über begangene Straftaten aus.[178] Über die Verwertbarkeit nicht zum absolut geschützten Kernbereich gehöriger Aufzeichnungen sei im Wege einer Interessenabwägung zu entscheiden, die vorliegend nach Ansicht der die Entscheidung tragenden Senatsmitglieder[179] aufgrund des engen Bezugs der Aufzeichnungen zur verfahrensgegenständlichen Straftat, die überdies schwer wiege, zugunsten der Verwertung ausfiel.[180] Der Erste Senat des BVerfG hat die vorstehend skizzierten Leitlinien in seiner Entscheidung zum großen Lauschangriff aus dem Jahr 2004 dahingehend präzisiert, dass „Aufzeichnungen oder Äußerungen im Zwiegespräch, die zum Beispiel ausschließlich innere Eindrücke und Gefühle wiedergeben und keine Hinweise auf konkrete Straftaten enthalten, [. . .] nicht schon dadurch einen Gemeinschaftsbezug (gewinnen), dass sie Ursachen oder Beweggründe eines strafbaren Verhaltens freizulegen vermögen“; etwas anderes gelte für „Äußerungen, die sich unmittelbar auf eine konkrete Straftat beziehen“.[181] Wenngleich damit einiges dafür spricht, dass der Senat die in der Tagebuch-Entscheidung des Ersten Senates verfahrensgegenständlichen Aufzeichnungen dem absolut geschützten Kernbereich zugeordnet hätte,[182] ist das Abgrenzungskriterium des Straftatbezuges auch in dieser präzisierten Fassung abzulehnen: Die Gleichsetzung von Straftatbezug und (eine Zuordnung zum Kernbereich hinderndem) Sozialbezug läuft auf eine gleichsam automatische Zulassung der Verwertung in Fällen mit hohem Verwertungsinteresse hinaus und hat daher eine weitgehende Entwertung des Kernbereichskonstrukts für das Strafverfahren zur Folge. Denkt man den Ansatz des BVerfG konsequent zu Ende, so müsste im Grunde jegliche Reflektion über Gegenstände mit unmittelbarem Gemeinschaftsbezug (also auch über solche ohne jede strafrechtliche Relevanz) vom Kernbereichsschutz ausgenommen werden, was die Möglichkeit zu staatlicher Einsichtnahme entzogener Selbstvergewisserung auf ein Minimum beschränken dürfte.[183] In einem gewissen Widerspruch zur Rechtsprechung auch des Ersten Senates stehen Entscheidungen des 2. Strafsenates des Bundesgerichtshofs, in denen Selbstgespräche auch ungeachtet eines Straftatbezuges stets dem absolut geschützten Kernbereich zugeordnet worden sind.[184] Weitere Entscheidungen, in denen die Vereinbarkeit von Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht thematisiert wurde, betrafen etwa die Beschlagnahme und Verwertung einer Karteikarte des Beschuldigten bei seinem Arzt[185] sowie die (Bild-)Berichterstattung über verurteilte Straftäter.[186]

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In das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wird beispielsweise durch die Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung eines DNA-Identifizierungsmusters i.S.d. § 81g StPO eingegriffen.[187] Bei der Auslegung und Anwendung des § 81g StPO sind die Gerichte daher gehalten, die Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts angemessen zu berücksichtigen.[188] Der für die Anordnung einer DNA-Identitätsfeststellung erforderlichen Prognose, dass gegen den Beschuldigten erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden, muss eine zureichende Sachaufklärung vorausgegangen sein; darüber hinaus müssen die für die Prognoseentscheidung bedeutsamen Umstände nachvollziehbar dargestellt und abgewogen werden.[189] Eine präventive polizeiliche Rasterfahndung ist mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nur vereinbar, wenn eine konkrete Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person gegeben ist.[190]

II. Gleichheitssatz und Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG)

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Das BVerfG entnimmt dem in Art. 3 Abs. 1 GG verbürgten allgemeinen Gleichheitssatz ein Willkürverbot, das in der älteren Rechtsprechung des Gerichts auf die Formel gebracht wurde, es dürfe „weder wesentlich Gleiches willkürlich ungleich, noch wesentlich Ungleiches willkürlich gleich“ behandelt werden.[191] Nach der im Jahr 1980 durch den Ersten Senat begründeten sog. „neuen Formel“ ist Art. 3 Abs. 1 GG hingegen „vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können“.[192] In diesem Zusammenhang wird weiter hervorgehoben, dass der Gleichheitssatz sich nicht im Verbot ungerechtfertigter Ungleichbehandlungen von Normadressaten erschöpft, sondern auch ein allgemeines Willkürverbot als fundamentales Rechtsprinzip enthält, dessen Grenzen dann überschritten sind, „wenn eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch die Gerichte bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht“.[193]

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Die Hürden für die Annahme, dass eine strafgerichtliche Entscheidung gegen das allgemeine Willkürverbot verstößt, sind damit hoch gesetzt. Zwar wird die verfassungsrechtliche Prüfung anhand objektiver Kriterien durchgeführt, und ein schuldhaftes Verhalten des Richters wird nicht vorausgesetzt. Hat das Gericht sich jedoch mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt und entbehrt seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes, so ist Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Dies ist erst der Fall, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird.[194] Nach Ansicht des BVerfG erfüllt daher etwa die Auslegung des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO durch den BGH, die äußerst strenge Anforderungen an die Begründung revisionsrechtlicher Verfahrensrügen nach sich zieht, nicht die vorstehend skizzierten Anforderungen für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG.[195] Eine „krasse Missdeutung“ des Norminhalts im vorerwähnten Sinn hat das BVerfG hingegen beispielsweise in einer Auslegung der §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 2 StrRehaG durch die Fachgerichte gesehen, durch welche dem von einer zwangsweisen Heimunterbringung in der ehemaligen DDR Betroffenen eine Rehabilitierung verweigert wurde.[196] Weitere Entscheidungen des Gerichts mit strafprozessualem Einschlag betrafen die Revisionsverwerfung durch Beschluss gem. § 349 Abs. 2 StPO ohne Antrag der Staatsanwaltschaft,[197] die Versagung der Einsicht in den bei den Strafakten befindlichen Strafregisterauszug[198] sowie das Unterbleiben einer „Negativmitteilung“ i.S.d. § 243 Abs. 4 S. 1 StPO;[199] im Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 116 ff. StVollzG hat das BVerfG eine Verletzung des Willkürverbotes aus Art. 3 Abs. 1 GG in der Verneinung einer rechtsmittelfähigen Beschwer in einem Fall gesehen, in dem die Strafvollstreckungskammer auf einen Verpflichtungsantrag lediglich eine Neubescheidung des Antragstellers angeordnet hatte.[200]

C. Aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und den materiellen Grundrechten abgeleitete Prozessmaximen

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Aus einer Zusammenschau des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) und verschiedener materieller Grundrechte leitet das BVerfG eine Reihe verfassungsrechtlich fundierter Prozessmaximen ab, die gleichsam eine „Zwischendecke“[201] zwischen den Ebenen des spezifischen Verfassungsrechts und des einfachen Gesetzesrechts bilden und den durch die materiellen Grundrechte, die Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie die Justizgrundrechte (Art. 101 ff. GG) gewährleisteten Schutz gegen hoheitliche Eingriffe auf einer „mittleren Abstraktionshöhe“[202] vervollständigen. Ungeachtet der Tatsache, dass diese Maximen ihre Grundlage zumindest auch im objektiv-rechtlich geprägten Rechtsstaatsprinzip finden,[203] ist anerkannt, dass der Beschuldigte einen subjektiv-rechtlichen Anspruch auf ihre Beachtung hat;[204] sie sind vom Gesetzgeber bei der Konkretisierung des Verfassungsrechts und von den Gerichten bei der Auslegung und Anwendung bereits existierender gesetzlicher Normen zu berücksichtigen.[205] Durch die Anerkennung der Prozessmaximen schließt das BVerfG nicht zuletzt jene Lücke, die das deutsche Grundgesetz im Vergleich zur EMRK und deren Interpretation durch den EGMR im Bereich der prozeduralen Garantien aufweist.[206]

I. Recht auf ein faires Verfahren

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Das Recht auf ein faires Verfahren soll sicherstellen, dass dem Angeklagten ein „Mindestbestand an aktiven verfahrensrechtlichen Befugnissen“[207] zur Verfügung steht; es gewährleistet dem Betroffenen, „prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe der staatlichen Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können“.[208] Aus dem Fairnessgrundsatz hat das BVerfG des Weiteren die Forderung nach der Gewährleistung einer gewissen „Waffengleichheit“ von Strafverfolgungsbehörden und Beschuldigtem im Strafprozess abgeleitet,[209] diese jedoch sogleich dahingehend relativiert, dass nicht alle verfahrensspezifischen Unterschiede in der Rollenverteilung ausgeglichen werden müssten.[210] Selbst wenn man die Umsetzungschancen des Konzeptes der „Waffengleichheit“ unter den durch Macht- und Informationsasymmetrien sowie unterschiedliche Rollenzuweisungen geprägten Bedingungen des Strafprozesses eher zurückhaltend beurteilt, erscheint eine stärkere Beachtung vor allem im traditionell durch die Strafverfolgungsbehörden dominierten Ermittlungsverfahren durchaus wünschenswert.[211]

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Während das Recht auf ein faires Verfahren in Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK ausdrücklich normiert ist, findet es im deutschen Grundgesetz keine explizite Erwähnung. Nach der Rechtsprechung des BVerfG wurzelt es im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und in Art. 2 Abs. 1 GG; darüber hinaus werden Verbindungen zu den verfahrenstypischen Bedrohungen des Rechts auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) sowie zur Menschenwürdegarantie aufgezeigt.[212] Am Recht auf ein faires Verfahren werden Beschränkungen Verfahrensbeteiligter gemessen, die von den speziellen Gewährleistungen nicht erfasst werden.[213] Dabei hebt das BVerfG in ständiger Rechtsprechung hervor, dass dem Fairnessgrundsatz keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote zu entnehmen sind; vielmehr sei seine Konkretisierung Aufgabe des Gesetzgebers und – in den vom Gesetz gezogenen Grenzen – auch der mit der Rechtsauslegung und -anwendung betrauten Gerichte.[214] Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nimmt das Gericht erst an, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht – auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte – ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist.[215] Dass im Rahmen dieser Gesamtschau nach Ansicht des BVerfG die „Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege“ eine Art Gegenpol zu den Rechten des Beschuldigten bilden sollen,[216] wurde bereits im Rahmen der Einführung (Rn. 4) kritisiert.

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Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist beispielsweise das Recht auf eine vertrauliche Kommunikation zwischen dem Strafverteidiger und seinem Mandanten im Recht auf ein faires Verfahren verankert. Danach dürfen Mandanten nicht durch die Gefahr eines unbeschränkten Informationszugriffs der Strafverfolgungsbehörden an einer offenen, rückhaltlosen und vertrauensvollen Kommunikation mit ihren Verteidigern gehindert werden.[217] Eine Verletzung des Fairnessgrundsatzes liegt nach Ansicht des Gerichtes auch vor, wenn eine Verfahrensverbindung dazu führt, dass der Beschuldigte im Hinblick auf das Verbot der Mehrfachverteidigung den Verteidiger seines Vertrauens verliert.[218] Aus dem Recht auf ein faires Verfahren (und nicht aus dem als weniger sachnah bewerteten allgemeinen Willkürverbot) leitet das BVerfG darüber hinaus auch verfassungsrechtliche Anforderungen an die strafrichterliche Sachaufklärung und Beweiswürdigung her;[219] Gleiches gilt für das Recht des Angeklagten, durch die Stellung von Beweisanträgen aktiv an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken.[220] Eine Verständigung i.S.d. § 257c StPO ist regelmäßig nur dann mit dem Fairnessgrundsatz zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen nach § 257c Abs. 5 StPO über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist.[221] Einem Rückgriff des Tatgerichts auf das Beweismittel des Zeugen vom „Hörensagen“ soll das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren hingegen nicht grundsätzlich entgegenstehen; es gelten jedoch besonders strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung und an die Begründung der tatrichterlichen Entscheidung.[222] Die Billigung des BVerfG haben auch die in der Rechtsprechung des BGH entwickelten Leitlinien zum Konfrontationsrecht des Beschuldigten und zur Verwertbarkeit nicht konfrontierter Aussagen von Belastungszeugen bei der Urteilsfindung gefunden.[223]

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Noch nicht abschließend geklärt ist, wie sich das Recht auf ein faires Verfahren auf die Folgen einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation auswirkt.[224] Fraglich ist vor allem, wie mit Erkenntnissen umgegangen werden soll, die im Rahmen einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation[225] gewonnen wurden. Der BGH vertrat in der Vergangenheit mit Billigung des BVerfG[226] die sog. Strafzumessungslösung, nach welcher die rechtsstaatswidrige Tatprovokation lediglich bei der Rechtsfolgenbestimmung zu berücksichtigen ist.[227] In der Entscheidung zur Rechtssache Furcht gegen Deutschland aus dem Jahr 2014 konstatierte jedoch der EGMR, der schon in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen die Annahme eines umfassenden Beweisverwertungsverbotes favorisiert hatte,[228] dass die Vorgehensweise der deutschen Gerichte dem in Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK garantierten Recht auf ein faires Verfahren nicht gerecht werde und daher konventionswidrig sei.[229] Auch das Schrifttum kritisiert seit längerem die Haltung von BGH und BVerfG.[230] Der 2. Strafsenat des BGH hat die Forderung des EGMR in einer Entscheidung aus dem Jahr 2015 aufgegriffen, dabei jedoch hervorgehoben, dass ein umfassendes Beweisverwertungsverbot i.S.d. Rechtsprechung des EGMR in Widerspruch zu grundlegenden Wertungen des deutschen Strafrechtssystems – das insbesondere keine Fernwirkung anerkennt[231] – geraten würde. Stattdessen sei in Fällen rechtsstaatswidriger Tatprovokation regelmäßig ein Verfahrenshindernis anzunehmen.[232] Es bleibt abzuwarten, ob sich dieser Rechtsprechungswandel auch bei den anderen Senaten durchsetzen wird.

II. Prozessuale Fürsorgepflicht der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden

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Es ist allgemein anerkannt, dass auch das Gericht in Strafsachen eine prozessuale Fürsorgepflicht gegenüber den Verfahrensbeteiligten trifft, denen eine sachgerechte Wahrnehmung ihrer prozessualen Befugnisse zu ermöglichen ist.[233] Zur Begründung wird neben dem Fairnessgrundsatz[234] auch auf das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 S. 1 GG)[235] rekurriert; dabei gilt das Verhältnis des Fürsorgegrundsatzes zum Recht auf ein faires Verfahren nach wie vor als unklar.[236] Nach Ansicht von Roxin und Schünemann bildet die prozessuale Fürsorgepflicht „das wichtigste Regulativ für eine fair gehandhabte Inquisitionsmaxime“.[237] Die Pflicht besteht nicht nur gegenüber dem Beschuldigten, sondern auch gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten wie z.B. Zeugen;[238] sie bindet neben dem Gericht auch die Strafverfolgungsbehörden im Ermittlungsverfahren.[239]

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Bedeutsame einfachgesetzliche Konkretisierungen der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichtes finden sich in den Hinweispflichten (§ 265 Abs. 1 und 2 StPO) sowie in der Pflicht, den Verfahrensbeteiligten eine angemessene Vorbereitung auf eine veränderte Sachlage zu gewähren (§§ 145 Abs. 3, 265 Abs. 3 und 4 StPO).[240] Im Privatklageverfahren hat das Gericht die Objektivität der Verhandlungsführung zu gewährleisten; es hat Benachteiligungen des Privatbeklagten entgegenzuwirken[241] und muss gerade dann in besonderem Maße auf Ausgleich bedacht sein, wenn nur auf einer Seite ein Rechtsbeistand auftritt.[242] Aus der prozessualen Fürsorgepflicht ergibt sich des Weiteren eine Pflicht der Gerichte, im Falle offensichtlicher eigener Unzuständigkeit den fehlgeleiteten Schriftsatz im Rahmen des üblichen Geschäftsgangs an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Hingegen besteht keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit für eine Rechtsmittelschrift bei deren Eingang.[243] Keine Grundlage bildet die prozessuale Fürsorgepflicht für aufgedrängte Fürsorge: So können etwa Eingriffe in das Verteidigungsverhältnis nicht mit dem Fürsorgegedanken gerechtfertigt werden.[244]

III. Schuldgrundsatz

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Das deutsche Strafrecht wird auch als „Schuldstrafrecht“ bezeichnet, da es maßgeblich durch den Schuldgrundsatz (nulla poena sine culpa) geprägt wird.[245] Die Schuld bildet neben der Tatbestandsmäßigkeit und der Rechtswidrigkeit die dritte Wertungsstufe für strafrechtlich relevantes Verhalten; ihr kommt jedoch nicht nur strafbegründende, sondern auch straflimitierende Funktion – im Sinne einer Begrenzung des Umfangs der Bestrafung – zu.[246] Nach der Rechtsprechung des BVerfG setzt der Schuldgrundsatz „die Eigenverantwortung des Menschen voraus, der sein Handeln selbst bestimmt und sich kraft seiner Willensfreiheit zwischen Recht und Unrecht entscheiden kann“. Danach liegt dem in Art. 1 Abs. 1 GG verbürgten Menschenwürdeschutz „die Vorstellung vom Menschen als einem geistig-sittlichen Wesen zugrunde, das darauf angelegt ist, sich in Freiheit selbst zu bestimmen und zu entfalten“.[247] In der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung wird dem Schuldgrundsatz mithin Verfassungsrang zuerkannt; seine Wurzeln werden in der Garantie der Würde und Eigenverantwortlichkeit des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) sowie im Rechtsstaatsprinzip gesehen.[248] Aufgrund seiner partiellen Fundierung in Art. 1 Abs. 1 GG gehört der Schuldgrundsatz schließlich auch zu der durch Art. 79 Abs. 3 GG für unverfügbar erklärten Verfassungsidentität, die auch vor Eingriffen durch die supranational ausgeübte öffentliche Gewalt geschützt ist.[249] Der Schuldgrundsatz ist daher auch bei einer Auslieferung zur Vollstreckung eines in Abwesenheit des Verurteilten ergangenen Strafurteils zu wahren.[250]

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Während die primäre Bedeutung des Schuldgrundsatzes im Bereich des materiellen Rechts liegt, entnimmt das BVerfG ihm auch Anforderungen an die Ermittlung des Sachverhalts.[251] Mit Blick auf die Ausgestaltung verfahrensbeendender Absprachen schließt es das Schuldprinzip etwa aus, die Wahrheitserforschung, die rechtliche Subsumtion oder die Strafzumessung zur freien Disposition der Verfahrensbeteiligten und des Gerichts zu stellen. Staatsanwaltschaft und Gericht dürfen sich nicht auf einen „Vergleich“ im Gewande des Urteils, auf einen „Handel mit der Gerechtigkeit“ einlassen.[252] Bedauerlicherweise hat das Gericht die durch den von ihm beauftragten Sachverständigen Altenhain aufgezeigten Defizite in der Anwendungspraxis des § 257c StPO[253] nicht zum Anlass genommen, den Gesetzgeber zu einer grundlegenden Reform der rechtlichen Rahmenbedingungen konsensbedingt abgekürzter Verfahren aufzufordern.[254]

IV. Unschuldsvermutung

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Die Unschuldsvermutung findet im Grundgesetz[255] keine grundsätzliche und ausdrückliche Erwähnung; sie ist lediglich einfachrechtlich in Art. 6 Abs. 2 EMRK sowie in Art. 14 Abs. 2 IPpbR im Rang eines Bundesgesetzes normiert. Die Rechtsprechung des BVerfG billigt der Unschuldsvermutung gleichwohl Verfassungsrang zu und sieht in ihr eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG);[256] darüber hinaus werden Verbindungslinien zum Grundsatz des fairen Verfahrens und zur Menschenwürdegarantie gezogen.[257] Zur Begründung des zu der objektiv-rechtsstaatlichen Dimension hinzutretenden subjektiv-grundrechtlichen Charakters der Unschuldsvermutung greift das Gericht zusätzlich auf Art. 2 Abs. 1 GG zurück.[258] Da die EMRK und die Rechtsprechung des EGMR als Auslegungshilfen bei der Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes zu berücksichtigen sind,[259] lässt sich der Inhalt der Unschuldsvermutung in Anlehnung an den Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 EMRK dahingehend konkretisieren, dass jede Person, die einer Straftat beschuldigt wird, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig gilt und entsprechend zu behandeln ist.[260] Damit wird zunächst deutlich, dass die Unschuldsvermutung eine zeitliche Dimension aufweist, die wiederum eng mit dem im vorangegangenen Abschnitt erörterten Prinzip verknüpft ist, dass keine Strafe ohne Schuld verhängt werden darf. Ein „gesetzlicher Nachweis der Schuld“ i.S.d. Art. 6 Abs. 2 EMRK ist überdies nur möglich, wenn dem Beschuldigten ein justizförmig geordnetes Verfahren gewährt wird, in dem die Wahrung seiner Grundrechte wirksam sichergestellt wird.[261] Zugleich wird der Gehalt der Unschuldsvermutung als Abwehrrecht des Beschuldigten betont, dem das Recht zusteht, sich in einem rechtsstaatlichen und fairen Verfahren gegen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu verteidigen.[262] Berührungspunkte weist die Unschuldsvermutung auch zum Zweifelssatz („in dubio pro reo“) auf, der jedoch – anders als die Unschuldsvermutung – nicht auf das gesamte Strafverfahren ausstrahlt, sondern erst nach dem Abschluss der tatrichterlichen Beweiswürdigung zur Anwendung gelangt.[263] Mit dem vorstehend skizzierten Charakter eines das gesamte Strafverfahren prägenden Ordnungsprinzips ist es im Übrigen nicht vereinbar, Relativierungen des Geltungsgrades in Abhängigkeit von der Schwere des Tatverdachts zuzulassen[264] – die Unschuldsvermutung ist stets und in vollem Umfang zu beachten, solange der staatliche Strafanspruch noch nicht durch die rechtskräftige Feststellung der Täterschaft entstanden ist.[265] Ihre Geltung endet erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung.[266]

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Nach einer in der Rechtsprechung des BVerfG gebräuchlichen Formulierung schützt die Unschuldsvermutung den Beschuldigten vor Nachteilen, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung vorausgegangen ist.[267] Darüber hinaus weist das Gericht darauf hin, dass die Unschuldsvermutung den rechtskräftigen Nachweis der Schuld verlangt, bevor dem Verurteilten diese im Rechtsverkehr wirksam entgegen gehalten werden darf.[268] Jenseits dieser eher allgemein gehaltenen Aussagen ist die inhaltliche Bedeutung der Unschuldsvermutung für das Strafverfahren allerdings nach wie vor umstritten.[269] Überzeugend ist es, ihr eine „normative Grenze der Belastbarkeit des Beschuldigten“[270] zu entnehmen, deren Verlauf deutlich wird, wenn man sich vor Augen führt, dass die verfahrensbezogenen Eingriffe auch gegenüber dem später rechtskräftig Freigesprochenen zu legitimieren sein müssen. Sie dürfen „nur soweit gehen und müssen so ausgestaltet sein, dass man sie gegenüber einem Verdächtigen, der in Wahrheit unschuldig ist, noch verantworten kann.“[271]

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Konsequenzen ergeben sich aus einer so verstandenen Unschuldsvermutung beispielsweise für die Öffentlichkeitsarbeit der Strafverfolgungsbehörden,[272] die vor allem in Verfahren mit politischem Hintergrund sowie in Korruptions- und Wirtschaftsstrafverfahren zunehmend offensiv und proaktiv verläuft und nicht selten zu einer frühzeitigen Bloßstellung und Vorverurteilung des Beschuldigten in der Öffentlichkeit führt.[273] Bei der Beurteilung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen und Grenzen der Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden und Presseorganen ist die dreipolige Struktur der durch entsprechende Kontakte tangierten Rechtsbeziehungen zu berücksichtigen: Während das Verhältnis zwischen den Strafverfolgungsbehörden und dem Beschuldigten insofern klassisch-abwehrrechtlich geprägt ist, als die Herausgabe von Informationen hier an der Unschuldsvermutung und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) zu messen ist,[274] gelangt im Verhältnis zwischen den Strafverfolgungsbehörden und den Medien die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) in ihrer Leistungsdimension zur Anwendung.[275] Führt man sich vor Augen, dass viele Strafverfahren heute bereits vor Erreichen der Hauptverhandlung im Wege der §§ 153a, 407 ff. StPO erledigt werden, und dass auch in den übrigen Verfahren die im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse häufig verfahrensdeterminierende Wirkung entfalten,[276] so liegt es nahe, das Wächteramt der Medien ausdrücklich auch auf diesen Verfahrensabschnitt und nicht erst auf das Geschehen in der öffentlichen Hauptverhandlung[277] zu beziehen; dies bringt es jedoch mit sich, dass die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich auch schon im Ermittlungsverfahren befugt sein müssen, Informationen zum Verfahrensstand an Vertreter der Medien herauszugeben.[278] Aus der angesprochenen Dreipoligkeit der Rechtsbeziehungen resultiert jedoch eine Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden zu möglichst grundrechtsschonendem Vorgehen: Sobald relevante Informationen in die Hände der Medien und damit in die Öffentlichkeit gelangen, besteht die Gefahr der Entwicklung einer Eigendynamik, die dazu führen kann, dass sich der Beschuldigte irreversibel und unabhängig von einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens mit einem Schuldvorwurf in der Öffentlichkeit konfrontiert sieht.[279] Die Strafverfolgungsbehörden haben daher nicht nur eine einseitige Überbetonung von Verdachtsmomenten und den Gebrauch von Formulierungen zu vermeiden, die eine Schuld des nicht rechtskräftig Verurteilten auch nur nahelegen,[280] sondern auch besondere Zurückhaltung bei der Offenlegung der Identität des Beschuldigten zu üben.[281] Der Subjektstatus des Beschuldigten gebietet darüber hinaus, diesem durch eine frühzeitige Information über eine bevorstehende (identifizierende) Presseerklärung die Gelegenheit einzuräumen, zu den von den Strafverfolgungsbehörden geplanten Ausführungen Stellung zu nehmen.[282] Medienkontakte ziehen schließlich eine Folgeverantwortung der Strafverfolgungsbehörden nach sich, die darin zum Ausdruck kommt, dass die Behörden unzutreffender oder vorverurteilender Berichterstattung, die unter Bezugnahme auf das im Gespräch Mitgeteilte erfolgt, öffentlich entgegenzutreten haben.[283]

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Besondere Bedeutung kommt der Unschuldsvermutung naturgemäß auch für die Untersuchungshaft zu, bei der es sich um die wohl einschneidendste unter den verfahrenssichernden Maßnahmen handelt.[284] Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft, die durch die Freiheitsrechte des Betroffenen, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Unschuldsvermutung geprägt werden,[285] sind Gegenstand eines eigenen Abschnittes im Kapitel über die Prozessgrundrechte (vgl. → StPO Bd. 7: Lindemann, § 3 Rn. 67 f.). An dieser Stelle soll daher ausschließlich auf Implikationen der Unschuldsvermutung für die Ausgestaltung des (einfachgesetzlichen) Rechts der Untersuchungshaft eingegangen werden.[286] Im strafprozessualen Schrifttum ist die Unschuldsvermutung vor allem gegen die in den §§ 112 f. StPO normierten Haftgründe ins Feld geführt worden. So ist beispielsweise die mangelnde Bestimmtheit des Haftgrundes der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) kritisiert worden, die einen Missbrauch zur Kaschierung sog. „apokrypher Haftgründe“– wie etwa der Hoffnung auf die Erlangung eines Geständnisses des Beschuldigten unter dem Eindruck der Haftbedingungen[287] – ermögliche.[288] Die Forderung nach einer Abschaffung des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) hat Frister damit begründet, dass dieser die Anordnung der Untersuchungshaft ausschließlich gegenüber dem Beschuldigten, nicht jedoch gegenüber nichtverdächtigen Dritten ermöglicht, die der Vornahme von Verdunkelungshandlungen verdächtig sind. Diese Differenzierung sei mit dem aus der Unschuldsvermutung folgenden Benachteiligungsverbot nicht vereinbar.[289] Kritik hat schließlich auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr auf sich gezogen, der aufgrund seiner ausschließlich präventiv-polizeilichen Zielsetzung einen Fremdkörper im Recht der Untersuchungshaft bildet und sowohl in seinem retrospektiven als auch in seinem prognostischen Element letztlich an einen unbewiesenen Verdacht anknüpft.[290] Das BVerfG hat jedoch die Vorschrift des § 112a StPO trotz dieser Bedenken für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt.[291]

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Einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung hat das BVerfG darin gesehen, dass das Tatgericht bei einer Einstellung des Privatklageverfahrens nach § 383 Abs. 2 StPO in den Gründen des Einstellungsbeschlusses von der Schuld des Beschuldigten ausgegangen war, ohne dass zuvor die Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife durchgeführt worden wäre.[292] Unbedenklich sei hingegen die Feststellung der geringen Schuld i.S.d. § 383 Abs. 2 StPO in einer Einstellungsentscheidung, wenn die Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife gelangt sei.[293] Nach der Rechtsprechung des BVerfG schließt es die Unschuldsvermutung ebenfalls nicht aus, im Falle einer Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgründen (§ 153 StPO, § 45 JGG) oder wegen des Vorliegens eines Verfahrenshindernisses einen verbleibenden Tatverdacht festzustellen und zu bewerten und diesen bei der Kostenentscheidung nach § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 bzw. Abs. 4 StPO zu berücksichtigen.[294] In der Begründung muss dann allerdings deutlich gemacht werden, dass es sich nicht um eine gerichtliche Schuldfeststellung oder -zuweisung, sondern lediglich um die Beschreibung und Bewertung einer Verdachtslage handelt.[295] Aus einem Einstellungsbeschluss nach § 153a Abs. 2 StPO und der in diesem Zusammenhang abgegebenen Zustimmungserklärung des Beschuldigten darf schließlich in einem im Anschluss an die Verfahrenseinstellung durchgeführten Verwaltungsverfahren (etwa wegen der Entziehung der Approbation als Arzt) nicht geschlossen werden, dass die dem Beschuldigten in der Anklageschrift zur Last gelegte Tat diesem nachgewiesen worden wäre.[296] Die Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 2 StPO steht allerdings einer eigenständigen Bewertung der im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse durch Verwaltungsbehörden und Gerichte nicht entgegen.[297]

V. Zweifelssatz (in dubio pro reo)

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Das BVerfG hat bislang offengelassen, ob dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ („in dubio pro reo“) Verfassungsrang zukommt.[298] Da jedoch erstens materielles Schuldprinzip und Unschuldsvermutung „in dem Punkt, in dem die Schuld zur Überzeugung des Gerichts nicht feststeht, [. . .] zusammen(treffen) und [. . .] zum Freispruch (führen)“,[299] und da den beiden in Rede stehenden Prinzipien zweitens – wie vorstehend bereits dargelegt – Verfassungsrang zukommt, ist diese Wertung zwangsläufig auch auf den strafprozessualen Zweifelssatz zu übertragen.[300] Der Grundsatz besagt, dass ein Angeklagter bei richterlichen Zweifeln im tatsächlichen Bereich,[301] die trotz Ausschöpfung aller Beweismittel nicht behoben werden können, nicht verurteilt werden darf. Es handelt sich nicht um eine Beweis-, sondern um eine Entscheidungsregel,[302] die grundsätzlich nicht auf die einzelnen Elemente der richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) anzuwenden ist, sondern erst nach deren Abschluss eingreift.[303] Eine isolierte Anwendung auf einzelne Indizien kommt daher nicht in Betracht; der Zweifelssatz kommt vielmehr erst bei der abschließenden Gesamtwürdigung des Beweisstoffs zum Tragen.[304] Eine Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ ist im Übrigen, wie das BVerfG in ständiger Rechtsprechung betont, nicht schon dann gegeben, wenn der Richter hätte zweifeln müssen, sondern erst dann, wenn er trotz bestehender Zweifel verurteilt hat.[305] Bei Fehlern im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung und der Beweiswürdigung greift das BVerfG erst ein, wenn „sich das Tat- und gegebenenfalls das Revisionsgericht so weit von der Verpflichtung entfernt haben, in Wahrung der Unschuldsvermutung bei jeder als Täter in Betracht kommenden Person auch die Gründe, die gegen die mögliche Täterschaft sprechen, wahrzunehmen, aufzuklären und zu erwägen, dass der rationale Charakter der Entscheidung verloren gegangen scheint und sie keine tragfähige Grundlage mehr für die mit einem Schuldspruch einhergehende Freiheitsentziehung sein kann“.[306]

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Umstritten ist, ob der Grundsatz „in dubio pro reo“ auch auf Prozessvoraussetzungen anwendbar ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung entscheidet zumindest formal von Fall zu Fall; sie stellt dabei auf den Sinn und Zweck der jeweiligen Prozessvoraussetzung ab und hat eine Anwendbarkeit des Zweifelssatzes etwa für die Verfolgungsverjährung[307] sowie für den Strafklageverbrauch[308] bejaht. Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten haben ebenfalls zur Folge, dass die Hauptverhandlung nicht gegen ihn durchgeführt werden darf, soweit kein Ausnahmefall i.S.d. §§ 231 Abs. 2, 231a StPO vorliegt; eine auf die Verletzung des § 230 Abs. 1 StPO gestützte Verfahrensrüge hat jedoch nur dann Erfolg, wenn der Verstoß zur Überzeugung des Revisionsgerichts nachgewiesen ist.[309] Eine verbreitete Auffassung im Schrifttum spricht sich demgegenüber zu Recht für eine unterschiedslose (entsprechende) Anwendung des Zweifelssatzes (im Sinne eines „in dubio contra processum“) auf sämtliche Prozessvoraussetzungen aus, da deren Vorliegen ebenso wie das der materiell-rechtlichen Strafbarkeitsvoraussetzungen eine notwendige Bedingung für eine Bestrafung des Angeklagten darstellt.[310] Bedenken begegnet auch die grundsätzliche Nichtanwendung des Zweifelssatzes auf Verfahrensfehler begründende Tatsachen durch die herrschende Meinung,[311] die allerdings die Billigung des BVerfG gefunden hat. Etwas anderes soll lediglich gelten, wenn die Aufklärungsschwierigkeiten und die dadurch bedingten Zweifel des Gerichts auf einen Verstoß gegen eine gesetzlich angeordnete Dokumentationspflicht zurückgehen.[312]

VI. Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur se ipsum accusare)

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Der Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“ besagt, dass niemand gezwungen werden darf, sich wegen der Begehung einer Straftat (oder Ordnungswidrigkeit) selbst zu belasten oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen.[313] Nach herrschender Auffassung bezieht sich der durch den Grundsatz vermittelte Schutz auf jede Form der Selbstbelastung, die Anlass zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit geben kann.[314] Der Grundsatz, der in der Strafprozessordnung keine ausdrückliche Normierung erfahren hat und lediglich implizit in den Belehrungspflichten gemäß §§ 136 Abs. 1 S. 2, 243 Abs. 5 S. 1 StPO[315] aufscheint, wird in der Rechtsprechung des BVerfG aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) dem Fairnessgrundsatz und der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) hergeleitet;[316] der EGMR bezeichnet das Schweigerecht und das Recht, sich nicht selbst zu beschuldigen, als „Kernstück des in Art. 6 EMRK garantierten fairen Verfahrens“.[317] Insbesondere die mit dem Gemeinschuldnerbeschluss des BVerfG aus dem Jahr 1981[318] verbundene „würderechtliche Aufladung“ des Grundsatzes der Selbstbelastungsfreiheit hat im Schrifttum ein durchaus geteiltes Echo gefunden.[319]

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Eine Herausforderung für den nemo tenetur-Grundsatz stellen zunächst (häufig ihrerseits sanktionsbewehrte) außerstrafrechtliche Auskunftspflichten dar, deren Befolgung für den Auskunftspflichtigen die Gefahr einer Selbstbelastung mit straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlich relevanten Sachverhalten mit sich bringen kann. Entsprechende Pflichten finden sich etwa im Insolvenzrecht (§ 97 Abs. 1 S. 1 InsO), im Umweltrecht (§ 52 Abs. 2 S. 1 BImSchG, § 47 Abs. 3 KrWG, § 101 Abs. 2 WHG, § 21 Abs. 4 S. 3 ChemG),[320] im Steuerrecht (§§ 90, 200 AO)[321] und neuerdings auch im Recht des Behandlungsvertrages (§ 630c Abs. 2 S. 2 BGB). Durch die in Rede stehenden Auskunftspflichten kann die Auskunftsperson in die Konfliktsituation geraten, sich entweder selbst einer strafbaren Handlung zu bezichtigen, durch eine Falschaussage ein neues Delikt zu begehen oder aufgrund ihres Schweigens Zwangsmitteln oder sonstigen Nachteilen ausgesetzt zu werden.[322] Dieses Dilemma hat der Erste Senat des BVerfG für das Verhältnis von Konkurs- (heute: Insolvenz-) und Strafverfahren in dem bereits (vgl. Rn. 56) erwähnten Gemeinschuldnerbeschluss dahingehend aufgelöst, dass der Schuldner zwar zur uneingeschränkten Auskunft über seine Vermögensverhältnisse verpflichtet bleibt, die Verwertung auf diesem Wege erzwungener selbstbelastender Aussagen in einem gegen den Schuldner geführten Strafverfahren jedoch durch ein prozessuales Verwertungsverbot ausgeschlossen sein muss.[323] Der Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“ steht mithin nach Ansicht des Senats nicht zwingend der Implementierung von (der Wahrung konkurrierender Belange Dritter oder der Allgemeinheit dienenden) Auskunftspflichten entgegen, deren Befolgung mit der Gefahr der Selbstbelastung verbunden ist, wohl aber der strafprozessualen Verwertung der auf diesem Wege gewonnenen Erkenntnisse gegen den Auskunftspflichtigen. § 97 Abs. 1 S. 3 InsO sieht nunmehr ausdrücklich vor, dass „eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden“ darf.[324] Die vorstehend skizzierte Argumentation wurde in der Folgezeit auch auf das Verhältnis von Besteuerungs- und Strafverfahren übertragen,[325] für das in § 393 AO eine differenzierte Regelung geschaffen wurde.[326] Entgegen der h.M.[327] dürfte sie auch für die im Umweltrecht normierten Pflichten zur Offenlegung von Erkenntnissen aus betrieblicher Eigenüberwachung Geltung beanspruchen, so dass auch insofern von einem Verwertungsverbot hinsichtlich pflichtgemäß offenbarter Informationen auszugehen ist.[328] Soweit schließlich der Behandelnde[329] in § 630c Abs. 2 S. 2 BGB verpflichtet wird, den Patienten auf dessen Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren über erkennbare Umstände zu informieren, welche die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen,[330] verbietet § 630c Abs. 2 S. 3 BGB die Verwendung der pflichtgemäß mitgeteilten Informationen zu Beweiszwecken[331] in einem gegen den Behandelnden oder seinen Angehörigen i.S.d. § 52 Abs. 1 StPO geführten Straf- oder Bußgeldverfahren ohne Zustimmung des Behandelnden.[332]

58

Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit verbietet lediglich die Erzwingung einer aktiven Mitwirkung des Beschuldigten an seiner Überführung, nicht hingegen die Erzwingung einer passiven Duldung von Eingriffen zur Sachverhaltsaufklärung.[333] Dabei kann die Abgrenzung zwischen aktiver Mitwirkung und passiver Duldung bisweilen Probleme bereiten, wie eine Entscheidung des KG zeigt, in der das Gericht die Anbringung von Knebelketten am Handgelenk der Beschuldigten zur Erzwingung eines „normalen Gesichtsausdruckes“ während einer Gegenüberstellung gebilligt hat.[334] Richtigerweise ist hingegen mit Grünwald immer dann, wenn das Verhalten nur durch Einwirkung auf die Entschließungsfreiheit des Beschuldigten – sei es durch Drohungen oder durch die Anwendung von vis compulsiva – erzwungen werden kann, von einem Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit auszugehen.[335]

59

Der EGMR hat den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit schließlich in jüngerer Zeit auch auf Fälle zur Anwendung gebracht, in denen Beschuldigte durch verdeckt mit den Strafverfolgungsbehörden kooperierende Personen heimlich ausgeforscht und im Rahmen vermeintlich vertraulicher, tatsächlich jedoch vernehmungsähnlicher Befragungen zu selbstbelastenden Äußerungen veranlasst wurden.[336] Nach der Rechtsprechung des EGMR liegt eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) vor, wenn die Behörden in einem Fall, in dem der Beschuldigte von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, eine Täuschung anwenden, um dem Beschuldigten Geständnisse oder andere belastende Äußerungen zu entlocken, die sie in der Vernehmung nicht erlangen konnten und die so erlangten Informationen als Beweise in den Prozess einführen.[337] Die Konturen dieser Rechtsprechung, die im Schrifttum neben verbreiteter Zustimmung[338] auch Ablehnung[339] erfahren hat, sind allerdings recht unscharf;[340] so hat der EGMR in einer neueren Entscheidung die Verneinung eines Fairnessverstoßes maßgeblich damit begründet, dass der Beschuldigte sich – anders als die Beschwerdeführer in früher entschiedenen Fällen – zum Zeitpunkt der verdeckten Ausforschung nicht in Untersuchungshaft befunden hatte, und dass es ihm frei gestanden habe, mit dem Polizeiinformanten zu sprechen oder das nicht zu tun.[341] Der 1. Strafsenat des BGH hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2018, welche das Mithören eines Arzt-Patienten-Gesprächs durch die Ermittlungsbehörden zum Gegenstand hatte, betont, dass die Verletzung der Aussagefreiheit auch außerhalb von Vernehmungen nach §§ 136, 136a StPO zu einem Beweisverwertungsverbot führen kann.[342]

60

Da eine Entwertung des Schweigerechtes drohen würde, wenn der Beschuldigte befürchten müsste, dass sein Schweigen im Rahmen der Beweiswürdigung gegen ihn verwendet werden könnte, ist dies nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte die Einlassung zur Sache vollständig verweigert hat.[343] Gleiches gilt, wenn der Beschuldigte zunächst schweigt und entlastende Momente erst in einem späteren Verfahrensstadium vorträgt.[344] Lässt sich der Beschuldigte hingegen teilweise zur Sache ein, so macht er sich selbst zum Beweismittel; sein Teilschweigen bildet dann einen negativen Bestandteil seiner Aussage, die in ihrer Gesamtheit der richterlichen Beweiswürdigung unterliegt.[345]

VII. Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit

61

Nach der Rechtsprechung des BVerfG bildet die Ermittlung des wahren Sachverhalts, zu der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte gem. §§ 160 Abs. 1, 244 Abs. 2, 261 StPO verpflichtet sind, das zentrale Anliegen des Strafprozesses und die Grundvoraussetzung für die Verwirklichung des verfassungsrechtlich verbürgten Schuldprinzips.[346] Geradezu sprichwörtlich ist jedoch auch die korrespondierende Feststellung, „dass die Wahrheit nicht um jeden Preis, sondern nur auf ‚justizförmige‘ Weise, d.h. in einem rechtsstaatlich geordneten Verfahren erforscht werden darf“.[347] Die Wahrheitserforschungspflicht wird daher durch klassische strafprozessuale Gewährleistungen wie beispielsweise die Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte gem. §§ 52 ff. StPO, das Schweigerecht des Beschuldigten i.S.d. §§ 136 Abs. 1 S. 2, 243 Abs. 5 S. 1 StPO oder das Verbot bestimmter Vernehmungsmethoden in § 136a StPO begrenzt; hinzu treten die Grundrechte des Beschuldigten und dritter Personen[348] als Schranken für Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung.[349]

62

Kritikwürdig erscheint der Selbstbetrug des Gesetzgebers, der in § 257c Abs. 1 S. 2 StPO mit Blick auf Verständigungen im Strafverfahren geradezu kontrafaktisch konstatiert, § 244 Abs. 2 StPO bleibe „unberührt“. Nicht zuletzt dem im Auftrag des BVerfG von Altenhain erstatteten Gutachten lassen sich genügend Belege für die mangelnde Bereitschaft vieler Gerichte zu einer angemessenen Überprüfung verständigungsbasierter (sog. „schlanker“) Geständnisse entnehmen.[350] Die von Altenhain erhobenen Rechtstatsachen lassen den Schluss zu, dass es um die Verwirklichung des Amtsaufklärungsgrundsatzes in Verfahren, die durch eine Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten beendet werden, schlecht bestellt ist. Entgegen einer teilweise im Schrifttum vertretenen Ansicht[351] erscheint im Übrigen auch eine konsenstheoretische Deutung des § 244 Abs. 2 StPO nicht geeignet, die mit der Verständigungspraxis verbundene Erosion der legitimatorischen Grundlagen staatlichen Strafens aufzuhalten.[352] Ungeachtet der Billigung, welche die durch das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren[353] eingeführten Vorschriften durch das BVerfG erfahren haben,[354] sollte daher weiterhin über legislative Maßnahmen zur Domestizierung der Absprachepraxis nachgedacht werden.[355]

VIII. Beschleunigungsgebot

63

Das Beschleunigungsgebot findet zwar in der Strafprozessordnung keine ausdrückliche Erwähnung, liegt jedoch der Sache nach einer Reihe von Vorschriften zugrunde, die auf eine sachangemessen zügige Durchführung des Verfahrens dringen (vgl. §§ 115, 121, 122, 128 f., 163 Abs. 2 S. 1 StPO).[356] Darüber hinaus ist das Beschleunigungsgebot in Art. 5 Abs. 3 S. 1, 6 Abs. 1 EMRK verankert;[357] das BVerfG leitet es aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Fairness- und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie aus der prozessualen Fürsorgepflicht der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte her.[358] Besondere Bedeutung erlangt das Beschleunigungsgebot in Haftsachen; hierzu existiert eine detaillierte Rechtsprechung des BVerfG,[359] auf die im folgenden Kapitel näher eingegangen wird (vgl. → StPO Bd. 7: Lindemann, § 3 Rn. 68).[360] Kommt es zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung, so ist diesem Umstand nach der neueren Rechtsprechung dadurch Rechnung zu tragen, dass zur Entschädigung in der Urteilsformel ein bezifferter Teil der verhängten Strafe für vollstreckt erklärt wird.[361] Das BVerfG hat diese sog. Vollstreckungslösung, die im Schrifttum auf ein geteiltes Echo gestoßen ist,[362] unbeanstandet gelassen.[363] Gem. § 199 Abs. 3 S. 1 GVG gilt die Berücksichtigung einer unangemessenen Verfahrensdauer zugunsten des Beschuldigten als ausreichende Wiedergutmachung i.S.d. § 198 Abs. 2 S. 2 GVG.[364]

64

Bedenken begegnet, dass das Beschleunigungsgebot von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zuletzt vermehrt als Argument zur Begründung von Einschränkungen prozessualer Rechte des Angeklagten verwendet wurde.[365] Im Schrifttum ist diese Vorgehensweise auf berechtigte Kritik gestoßen;[366] ihr wird – neben der grundsätzlichen Fragwürdigkeit der Umkehrung einer Prozessmaxime gegen den primär von ihr Begünstigten – zutreffend entgegengehalten, dass sich ein Strafprozess, der rechtsstaatlichen Anforderungen genügen soll, nur begrenzt beschleunigen lässt.[367] Er bedarf der konsequenten Einhaltung einer dialogischen Struktur und der Ausstattung der Verfahrensbeteiligten mit (durchsetzbaren) Antrags-, Frage- und Erklärungsrechten; denn erst die Gelegenheit, in regelgeleiteter Auseinandersetzung[368] über den verfahrensgegenständlichen Vorwurf zu streiten, vermag die abschließende richterliche Erkenntnis, die sich mit den divergierenden Sachverhaltsschilderungen in den Urteilsgründen (§ 267 StPO) auseinanderzusetzen und ihren Widerstreit zu entscheiden hat, mit einem hinreichend tragfähigen legitimatorischen Fundament auszustatten.[369] Eine besondere, die Amtsaufklärungspflicht der staatlichen Akteure komplementierende Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem Recht des Angeklagten zu, durch die Stellung von Beweisanträgen ein von den Annahmen der Anklagebehörde und des Gerichts abweichendes Vorverständnis in den Prozess der Sachverhaltsfeststellung einzubringen. Der enumerative Charakter der in § 244 Abs. 3 StPO normierten Ablehnungsgründe erweist sich vor diesem Hintergrund als wesentliche Stütze für den durch Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Subjektstatus des Beschuldigten.[370]

IX. Verfassungsrechtliche Dimension weiterer Prozessmaximen

65

Nur kurz soll hier noch auf die verfassungsrechtliche Dimension weiterer das deutsche Strafverfahren prägender Prozessmaximen eingegangen werden.[371] So stellt etwa das einfachrechtlich in §§ 152 Abs. 2, 170 Abs. 1 StPO verankerte Legalitätsprinzip nach Ansicht des BVerfG eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) dar; hinzu treten gleichheits-, abwehr- und schutzpflichtenrechtliche Implikationen.[372] Eine grundsätzlich verfassungskonforme[373] Einschränkung erfährt das Legalitätsprinzip u.a. durch die Vorschriften über die Einstellung aus Opportunitätsgründen (§§ 153 ff. StPO); insofern belegen allerdings Berichte aus der Praxis einen häufigen Missbrauch insbesondere der Einstellung unter Auflagen (§ 153a StPO), der sich teilweise zugunsten,[374] zum Teil jedoch auch zuungunsten der Beschuldigten[375] auswirkt. Auch hinsichtlich der Grundsätze der Öffentlichkeit, der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit ist nach anfänglicher Zurückhaltung des BVerfG[376] inzwischen eine verfassungsrechtliche Dimension anerkannt, die darin zum Ausdruck kommt, dass abweichende Gestaltungen, die Durchbrechungen der in Rede stehenden Prinzipien vorsehen, auf ihre Vereinbarkeit mit den Mindeststandards eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens untersucht werden.[377]

Ausgewählte Literatur


Amelung, Knut/Wirth, Stefan Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit 1990 zum Schutz der materiellen Grundrechte im Strafverfahren, StV 2002, 161 ff.
Broß, Siegfried Der Einfluss des Verfassungsrechts auf strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen, HFR 2009, 1 ff.
Eidam, Lutz Die strafprozessuale Selbstbelastungsfreiheit am Beginn des 21. Jahrhunderts, 2007.
Frister, Helmut Schuldprinzip, Verbot der Verdachtsstrafe und Unschuldsvermutung als materielle Grundprinzipien des Strafrechts, 1988.
Gusy, Christoph Verfassungsfragen des Strafprozessrechts, StV 2002, 153 ff.
Gusy, Christoph Grundrechtssicherung durch Richtervorbehalte, in: Stuckenberg, Carl-Friedrich/Gärditz, Klaus Ferdinand (Hrsg.), Strafe und Prozess im freiheitlichen Rechtstaat. Festschrift für Hans-Ullrich Paeffgen, 2015, S. 407 ff.
Hassemer, Winfried Die „Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege“ – ein neuer Rechtsbegriff?, StV 1982, 275 ff.
Jahn, Matthias/Krehl, Christoph/Löffelmann, Markus/Güntge, Georg-Friedrich Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen, 2. Aufl. 2017 (zit.: Jahn et al.-Bearbeiter, Verfassungsbeschwerde).
Kölbel, Ralf Selbstbelastungsfreiheiten. Der nemo-tenetur-Grundsatz im materiellen Strafrecht, 2006.
Krauß, Detlef Der Grundsatz der Unschuldsvermutung im Strafverfahren, in: Müller-Dietz, Heinz (Hrsg.), Strafrechtsdogmatik und Kriminalpolitik, 1971, S. 153 ff.
Landau, Herbert Die Pflicht des Staates zum Erhalt einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege, NStZ 2007, 121 ff.
Landau, Herbert Die Ambivalenz des Beschleunigungsgebotes, in: Herzog, Felix/Neumann, Ulfrid (Hrsg.), Festschrift für Winfried Hassemer, 2010, S. 1073 ff.
Lindemann, Michael Der Schutz des „Kernbereichs privater Lebensgestaltung“ im Strafverfahren – zu BVerfGE 109, 279 und BGH, Urteil v. 10.08.2005 – 1 StR 140/05, JR 2006, 191 ff.
Lindemann, Michael Das Gemeinwohl als ambivalente Zielvorgabe für eine funktionstüchtige Strafrechtspflege, in: Kempf, Eberhard/Lüderssen, Klaus/Volk, Klaus (Hrsg.), Gemeinwohl im Wirtschaftsstrafrecht, 2013, S. 279 ff. (zit.: Kempf/Lüderssen/Volk-Lindemann).
Lindner, Josef Franz Der Verfassungsrechtssatz von der Unschuldsvermutung, AöR 133 (2008), 235 ff.
Lübbe-Wolff, Gertrude Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Strafvollzug und Untersuchungshaftvollzug, 2016.
Merten, Detlef/Papier, Hans-Jürgen (Hrsg.) Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, Band I, Entwicklung und Grundlagen, 2004 (zit.: Merten/Papier-Bearbeiter, HGR I).
Merten, Detlef/Papier, Hans-Jürgen (Hrsg.) Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, Band V, Grundrechte in Deutschland: Einzelgrundrechte II, 2013 (zit.: Merten/Papier-Bearbeiter, HGR V).
Nehm, Kay Die Verwirklichung der Grundrechte durch die Gerichte im Prozeßrecht und Strafrecht, in: Heyde, Wolfgang/Starck, Christian (Hrsg.), Vierzig Jahre Grundrechte in ihrer Verwirklichung durch die Gerichte, 1990, S. 173 ff. (zit.: Heyde/Starck-Nehm).
Niemöller, Martin/Schuppert, Gunnar Folke Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Strafverfahrensrecht, AöR 107 (1982), 387 ff.
Ransiek, Andreas/Winsel, André Die Selbstbelastung im Sinne des „nemo tenetur se ipsum accusare“-Grundsatzes, GA 2015, 620.
Roxin, Imme Ambivalente Wirkungen des Beschleunigungsgebotes, GA 2010, 425 ff.
Stuckenberg, Carl-Friedrich Untersuchungen zur Unschuldsvermutung, 1998.
Verrel, Torsten Die Selbstbelastungsfreiheit im Strafverfahren. Ein Beitrag zur Konkretisierung eines überdehnten Verfassungsgrundsatzes, 2001.
Wolter, Jürgen Menschenwürde, Kernbereich privater Lebensgestaltung und Recht auf Leben (Schwerpunkt: Wohnungsüberwachung im Strafprozess- und Polizeirecht), in: Hettinger, Michael/Köhler, Michael/Rath, Jürgen/Wolter, Jürgen/Zopfs, Jan (Hrsg.), Festschrift für Wilfried Küper zum 70. Geburtstag, 2007, S. 707 ff.

Anmerkungen

[1]

Der Verfasser dankt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern seines Lehrstuhls sehr herzlich für die tatkräftige Unterstützung bei der Vorbereitung und bei der Endredaktion dieses Kapitels.

[2]

Vgl. Möstl, HStR Bd. VIII, § 179 Rn. 1; Schwarz, Jura 2007, 334, 335; ausf. zu diesem Spannungsverhältnis auch schon Packer, The Limits of the Criminal Sanction, 1968, S. 149 ff.

[3]

I.d.S. Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 2 Rn. 1 ff.; s.a. KK-StPO-Fischer, Einl. Rn. 88; MK-StPO-Kudlich, Einl. Rn. 45; Niemöller/Schuppert, AöR 107 (1982), 387, 389.

[4]

Sax, in: Bettermann/Nipperdey/Scheuner (Hrsg.), Die Grundrechte, Bd. III/2, S. 909, 967; zust. BVerfGE 32, 373, 383; BGHSt 19, 325, 330; MK-StPO-Kudlich, Einl. Rn. 45; Niemöller/Schuppert, AöR 107 (1982), 387, 389; s. aber auch Amelung/Wirth, StV 2002, 161: „gut gemeinte Übertreibung“.

[5]

Vgl. dazu auch Jahn et al.-Jahn, Verfassungsbeschwerde, Rn. 1; sowie Heyde/Starck-Nehm, S. 173, 177 f. Von den 5158 im Jahr 2018 eingegangenen Verfassungsbeschwerden richteten sich 1322 gegen Entscheidungen der Strafgerichte; vgl. BVerfG, Jahresstatistik 2019, im Internet abrufbar unter http://www.bverfg.de.

[6]

Überblicke über die Rechtsprechung des BVerfG zum Strafprozessrecht finden sich bei Amelung/Wirth, StV 2002, 161 ff.; Gusy, StV 2002, 153 ff.; Niemöller/Schuppert, AöR 107 (1982), 387 ff.

[7]

Niemöller/Schuppert, AöR 107 (1982), 387, 411 f.; s.a. Gusy, StV 2002, 153 sowie für den Richtervorbehalt Gusy, Paeffgen-FS, S. 407, 411 f.; des Weiteren Jahn et al.-Hassemer, Verfassungsbeschwerde, S. VII.

[8]

Ausf. Möstl, HStR VIII, § 179 Rn. 10 ff.; s.a. Ludwigs/Sikora, JuS 2017, 385 ff.; zum Fairnessgrundsatz als strafprozessualem Leitprinzip im Mehrebenensystem vgl. Jahn, ZStW 127 (2015), 549 ff.

[9]

Zu den Voraussetzungen einer Verletzung des Gleichheitssatzes vgl. Rn. 38 f.

[10]

Vgl. Jarass/Pieroth, GG, Vorb. vor Art. 1 Rn. 14; der Sache nach ebenso Hömig/Wolff-Antoni, GG, Vorb. Die Grundrechte Rn. 9; Kingreen/Poscher, Grundrechte Rn. 247 ff.

[11]

Dazu Jarass/Pieroth, GG, Vorb. vor Art. 1 Rn. 19 ff.

[12]

Ausf. Jarass/Pieroth, GG, Vorb. vor Art. 1 Rn. 26 ff. Nach klassischem Verständnis „wird unter einem Grundrechtseingriff (. . .) ein rechtsförmiger Vorgang verstanden, der unmittelbar und gezielt (final) durch ein vom Staat verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot, also imperativ, zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt“ (BVerfGE 105, 279, 300; ebenso Kingreen/Poscher, Grundrechte, Rn. 259); daneben kommen jedoch auch sonstige Eingriffe, etwa in Gestalt bloßer faktischer oder mittelbarer Beeinträchtigungen in Betracht (BVerfGE 105, 279, 303; 110, 177, 191; 113, 63, 76; 116, 202, 222; Kingreen/Poscher, Grundrechte, Rn. 261). Letzteres kann etwa bei einer vorverurteilenden Presseerklärung der Strafverfolgungsbehörden zu bejahen sein; vgl. Lindner, AöR 133 (2008), 235, 252.

[13]

Jarass/Pieroth, GG, Vorb. vor Art. 1 Rn. 37.

[14]

Vgl. Hömig/Wolff-Antoni, GG, Vorb. Die Grundrechte Rn. 15; Jarass/Pieroth, GG, Vorb. vor Art. 1 Rn. 38 ff.; ein rechtsvergleichender Überblick zur Systematik der Grundrechtsschranken findet sich bei Merten/Papier-Kokott, HGR I, § 22 Rn. 18 ff.

[15]

BVerfGE 25, 269, 286 f.; 63, 343, 359; 112, 304, 315; 118, 212, 243; Jarass/Pieroth, GG, Art. 103 Rn. 66.

[16]

BVerfGE 87, 287, 317 f.; 112, 304, 315; Jarass/Pieroth, GG, Art. 103 Rn. 66. Eine Betrachtung zu den verfassungsrechtlichen Determinanten für sog. Annexkompetenzen findet sich bei Ziemann ZStW 130 (2018), 762 ff.

[17]

Vgl. Kingreen/Poscher, Grundrechte, Rn. 293 ff.; rechtsvergleichend zur Materie der Schranken-Schranken Merten/Papier-Kokott, HGR I, § 22 Rn. 70 ff.

[18]

BVerfGE 115, 320, 345.

[19]

BVerfGE 115, 320, 345 unter Bezugnahme auf BVerfGE 67, 157, 173, 175; 90, 145, 172; 100, 313, 373; 109, 279, 336; s.a. Hömig/Wolff-Antoni, GG, Vorb. Die Grundrechte Rn. 9; Michael/Morlok, Grundrechte, Rn. 619. Bei der Beurteilung der Tauglichkeit ist auf „bewährte Hypothesen über die Wirklichkeit“ zurückzugreifen; vgl. Kingreen/Poscher, Grundrechte, Rn. 301.

[20]

Vgl. Kingreen/Poscher, Grundrechte, Rn. 303; Michael/Morlok, Grundrechte, Rn. 620.

[21]

BVerfGE 115, 320, 345 unter Bezugnahme auf BVerfGE 90, 145, 173; 92, 277, 327; 109, 279, 349 ff.

[22]

Zur verfassungsrechtlichen Bedeutung sog. „additiver Grundrechtseingriffe“, denen das BVerfG zu Recht ein erhöhtes Gefährdungspotential mit Blick auf die Freiheitsrechte zuschreibt, vgl. BVerfGE 112, 304, 319 f.; 123, 186, 265 f.; 130, 372, 392; 141, 220, 280 f.; Broß, HFR 2009, 1, 18; Lücke, DVBl 2001, 1469 ff.; monographisch Heu, Kulminierende Grundrechtseingriffe; Ruschemeier, Der additive Grundrechtseingriff, 2019.

[23]

Vgl. Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Rn. 72 und 317 f.; zur Bedeutung des Topos für das Straf- und Strafprozessrecht vgl. Perron, Hanack-FS, S. 473, 481.

[24]

Ausf. dazu bereits Lindemann, in: Kempf/Lüderssen/Volk (Hrsg.), Gemeinwohl im Wirtschaftsstrafrecht, 2013, S. 279, 288 ff. Die in Rede stehende Tendenz scheint kein nationales Phänomen zu sein; vgl. etwa zu ähnlichen Entwicklungen in den Niederlanden Kuiper, Vormfouten. Juridische consequenties van vormverzuimen in strafzaken, 2014. Eine Abwägung der Beschuldigteninteressen mit dem „Gewicht des öffentlichen Interesses an der Verfolgung der konkreten Straftat und der Bestrafung des Täters“ findet im Übrigen auch in der Rechtsprechung des EGMR statt; vgl. EGMR StV 2006, 617, 621 – Jalloh/Deutschland.

[25]

Vgl. BVerfGE 33, 367, 383. Der Zweite Senat bemühte das Postulat der Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege, um zu begründen, dass die Einräumung von Aussageverweigerungsbefugnissen aus beruflichen Gründen der besonderen Legitimation bedarf (a.a.O., 383). Verfahrensgegenständlich war eine Vorlage des AG Lüneburg gem. Art. 100 Abs. 1 GG, welche die Nichteinbeziehung von Sozialarbeitern in § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO betraf. Nach Ansicht der Senatsmehrheit existieren keine verfassungsrechtlich zwingenden Gründe, die es gebieten, den Anwendungsbereich der Norm auf Sozialarbeiter zu erstrecken (a.a.O., 376 ff.).

[26]

Zur Rezeption der Funktionstüchtigkeitsformel in der Senats- und Kammerrechtsprechung des BVerfG vgl. zunächst BVerfGE 38, 312, 320 f.; 39, 156, 163; 41, 246, 250; 47, 239, 250; 64, 108, 116; 77, 65, 76; 80, 367, 375; NJW 1994, 573; aus der jüngeren Vergangenheit sodann BVerfGE 122, 248, 272 f.; 129, 208, 256; 130, 1, 26; 133, 168, 199; BVerfG NJW 2009, 3225; NJW 2010, 287; NJW 2010, 592, 593; NJW 2010, 925; NJW 2010, 2937, 2938; NJW 2011, 2417, 2419; NJW 2012, 907, 909; NJW 2015, 1083, 1084; NJW 2019, 584, 587; NJW 2019, 2837, 2840. Für eine „Wiedergeburt“ des Funktionstüchtigkeitstopos hatte sich zuvor Landau, NStZ 2007, 121 ausgesprochen, in dessen Berichterstatterzuständigkeit am BVerfG straf- und strafverfahrensrechtliche Fragen fielen. S.a. ders., NStZ 2011, 537, 544 ff. Zuletzt war z.T. unter Bezugnahme auf die vorstehenden Zitate etwas nüchterner, aber ohne Änderung in der Sache von der „verfassungsrechtlich gebotene(n) Effektivität der Strafverfolgung“ die Rede (vgl. BVerfG NJW 2018, 2385, 2388).

[27]

Keinen Bedenken begegnet es, wenn die Funktionstüchtigkeitsformel als Chiffre für die aus der Justizgewährleistungspflicht abzuleitende Staatsaufgabe (vgl. BVerfGE 107, 104, 118 f.; 113, 29, 54) der Sicherung des Rechtsfriedens mit den Mitteln der Strafrechtspflege verwendet wird. Die verfassungsrechtliche Verankerung dieser Aufgabe rechtfertigt beispielsweise den immensen Aufwand, der in vielen Umfangssachen aus den Bereichen des Wirtschafts- und des Terrorismusstrafrechts getrieben werden muss. Vgl. zum Vorstehenden Lindemann, in: Kempf/Lüderssen/Volk (Hrsg.), Gemeinwohl im Wirtschaftsstrafrecht, 2013, S. 279, 296 f.; Niemöller/Schuppert, AöR 107 (1982), 387, 395; Rieß, StraFo 2000, 364, 366 f.

[28]

„Rational überprüfbare Bewertungskriterien“ vermissend Grünwald, JZ 1976, 767, 773; s.a. ders., StV 1987, 453, 457; Kühne, GA 2008, 361, 368.

[29]

Vgl. Dallmeyer, HRRS 2009, 429, 433; Hassemer, StV 1982, 275, 277. Dezidiert gegen die Vereinnahmung des Rechtsstaatsprinzips für die Beschränkung von Beschuldigtenrechten auch Albrecht, NJ 1994, 396, 397; Grünwald, JZ 1976, 767, 772 f.; ders., StV 1987, 453, 457.

[30]

Ebenso Dallmeyer, HRRS 2009, 429, 433; Grünwald, StV 1987, 453, 457; Hassemer, StV 1982, 275, 277; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 1 Rn. 7; zurückhaltender MK-StPO-Kudlich, Einl. Rn. 87 ff.; Heyde/Starck-Nehm, S. 173, 181 (bloßer „Hilfsbegriff“).

[31]

Vgl. Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, Rn. 457; Meyer-Goßner/Schmitt, Einl. Rn. 55a; Volk/Engländer, Grundkurs StPO, § 28 Rn. 4; s.a. Möstl, HStR BD. VIII, § 179 Rn. 35.

[32]

BGHSt 44, 243, 249; 47, 172, 179; 51, 285, 290; 52, 110, 116; 54, 69, 87; 56, 127, 132; BGH NStZ 2007, 601, 602 f.; zur Kritik vgl. Wolter, 50 Jahre BGH-FG, Bd. 4, S. 963, 986 ff.

[33]

Vgl. BVerfGE 130, 1, 25 ff.; BVerfG NJW 2009, 3225; NJW 2011, 2417, 2418 f.

[34]

BVerfGE 130, 1, 28; BVerfG NJW 2009, 3225; NJW 2011, 2417, 2419; NJW 2012, 907, 910; NJW 2018, 2385, 2388 und 2389; ähnlich BGHSt 56, 127, 132; dagegen zu Recht krit. Dallmeyer, HRRS 2009, 429, 430 f.; Gusy, Paeffgen-FS, S. 407, 414 ff.

[35]

Vgl. BVerfGE 96, 27, 40; 104, 65, 73; 107, 395, 414; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 90 Rn. 377; s. zum (durchaus spannungsreichen) Verhältnis von Strafgerichtsbarkeit und BVerfG auch Möstl, HStR Bd. VIII, § 179 Rn. 51.

[36]

Vgl. BVerfGE 100, 289, 304 f.; zu den Grenzen verfassungskonformer Auslegung BVerfGE 118, 212, 234 m.w.N.

[37]

Das BVerfG fügt dem in § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG ausdrücklich normierten Gebot der Rechtswegerschöpfung einen (umfassenderen) Subsidiaritätsgrundsatz hinzu, der voraussetzt, dass der Beschwerdeführer „alle ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern“ (BVerfGE 115, 81, 91 f. unter Bezugnahme auf BVerfGE 74, 102, 113; 104, 65, 70; ausf. dazu Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 90 Rn. 401 ff.).

[38]

Vgl. Jahn et al. (Hrsg.), Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen; MK-StPO-Kudlich, Einl. Rn. 101 ff.

[39]

Vgl. MK-StPO-Kudlich, Einl. Rn. 53; Möstl, HStR Bd. VIII, § 179 Rn. 72.

[40]

Maunz/Dürig-Herdegen, GG, Art. 1 Abs. 1 Rn. 4; ebenso Stern/Becker-Enders, GG, Art. 1 Rn. 6; Möstl, HStR Bd. VIII, § 179 Rn. 52.

[41]

So zutr. Möstl, HStR Bd. VIII, § 179 Rn. 72; s.a. die Aufstellung bei MK-StPO-Kudlich, Einl. Rn. 53 ff.

[42]

Vgl. Möstl, HStR Bd. VIII, § 179 Rn. 72.

[43]

Möstl, HStR Bd. VIII, § 179 Rn. 62; s.a. MK-StPO-Kudlich, Einl. Rn. 49; Löwe/Rosenberg-Kühne, Einl. I Rn. 71.

[44]

Zu den Schwierigkeiten einer Darstellung „Grundrecht für Grundrecht“ s.a. Heyde/Starck-Nehm, S. 173, 178.

[45]

I.d.S. Niemöller/Schuppert, AöR 107 (1982), 387, 406.

[46]

BVerfGE 6, 32, 36; 45, 187, 227; 72, 105, 115; 102, 370, 389; 109, 279, 311; s.a. Heyde/Starck-Nehm, S. 173, 189.

[47]

BVerfGE 45, 187, 228; 109, 133, 149 f.; s.a. MAH Strafverteidigung-Eschelbach, § 30 Rn. 106.

[48]

BVerfGE 109, 133, 150.

[49]

Vgl. BVerfGE 45, 187, 228; 109, 133, 150; MAH Strafverteidigung-Eschelbach, § 30 Rn. 106.

[50]

Überblick bei Möstl, HStR Bd. VIII, § 179 Rn. 52.

[51]

BVerfGE 133, 168, 201; BVerfG StV 2015, 73, 74; JZ 2016, 1113, 1114; zurückhaltender Kölbel, Selbstbelastungsfreiheiten, 2006, S. 284 ff.; abl. v. Mangoldt/Klein/Starck-Starck, GG, Art. 1 Rn. 56.

[52]

Vgl. BVerfGE 109, 133, 171; 117, 71, 90; 120, 224, 253; 123, 267, 413; 128, 326, 376; 140, 317, 341; BVerfG StV 2010, 113; BVerfG, Beschl. vom 23.9.2014 – 2 BvR 2545/12, Rn. 9; Dreier-Dreier, GG, Art. 1 I GG Rn. 141; Heyde/Starck-Nehm, S. 173, 189 f.

[53]

BVerfGE 55, 1, 6; 70, 180, 188; 107, 395, 408; Möstl, Bd. HStR VIII, § 179 Rn. 55.

[54]

I.d.S. Jarass/Pieroth, GG, Art. 103 Rn. 1; Schmahl, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, Art. 103 Rn. 2; Dreier-Schulze-Fielitz, GG, Art. 103 I GG Rn. 13; krit. Eschelbach, GA 2004, 228, 230 f.

[55]

BVerfGE 45, 187, 229; für die Sicherungsverwahrung BVerfGE 109, 133, 150. Zu den Konsequenzen dieser Rechtsprechung für die Zulässigkeit sog. Longstay-Abteilungen, auf denen vermeintlich „untherapierbare“ Patienten des psychiatrischen Maßregelvollzuges untergebracht werden sollen, vgl. Lindemann, R&P 2002, 8 ff.

[56]

BVerfGE 45, 187, 238 f.; ebenso BVerfGE 109, 133, 150 für die Sicherungsverwahrung. Ausf. zur verfassungsrechtlichen Fundierung des Resozialisierungsauftrages Lübbe-Wolff, Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Strafvollzug und zum Untersuchungshaftvollzug, 2016, S. 46 ff.

[57]

Dazu eingehend AK-StVollzG-Lindemann, § 2 LandesR Rn. 1 ff.

[58]

Vgl. BVerfGE 35, 202, 236; 98, 169, 200 f.; 116, 69, 85; BVerfG, Beschl. v. 27.12.2007 – 2 BvR 1061/05, Rn. 14 ff.

[59]

BVerfGE 45, 187, 239; weiterführend AK-StVollzG-Pollähne, Teil VII/4 Rn. 18.

[60]

BVerfG StV 2012, 678, 679 m.w.N.; zum „Problem der knappen Ressourcen im Vollzug“ auch Lübbe-Wolff, Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Strafvollzug und zum Untersuchungshaftvollzug, 2016, S. 40 ff.

[61]

Vgl. BVerfGE 109, 279, 313; 141, 220, 276.

[62]

BVerfGE 120, 274, 337 ff.; 129, 208, 245 f.; 141, 220, 278 ff.

[63]

BVerfGE 109, 279, 319 f., 328; 113, 348, 391; 141, 220, 277; krit. dazu bereits Lindemann, JR 2006, 191, 197 f.; differenzierend Roxin, Wolter-FS, S. 1057, 1069 f.

[64]

BGHSt 50, 206; 57, 71; s.a. Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, Rn. 472; Gercke, GA 2015, 339, 347.

[65]

Vgl. BVerfG NJW 1984, 428; BGHSt 5, 332, 333; Hill, HStR Bd. VI, § 156 Rn. 9.

[66]

Diff. SK-StPO-Rogall, § 136a StPO Rn. 3; MK-StPO-Schuhr, § 136a Rn. 5.

[67]

Vgl. MK-StPO-Kudlich, Einl. Rn. 56; Möstl, HStR Bd. VIII, § 179 Rn. 72.

[68]

BVerfGE 47, 239 LS; vorgehend BGH, Beschl. vom 9.3.1977 – StB 56/77.

[69]

Grünwald, JZ 1981, 423, 426 f.; ebenso Fezer, Strafprozeßrecht, Kap. 6 Rn. 19; Odenthal, NStZ 1985, 433, 434 f.

[70]

So aber Kohlhaas, DRiZ 1972, 316, 317; die Qualität eines Eingriffes nach § 81a StPO verneinend auch KK-StPO-Hadamitzky, § 81a Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, § 81a Rn. 23. Dazu, dass die Einordnung als Eingriff in die körperliche Unversehrtheit i.S.d. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG nicht das Erleiden von Schmerz voraussetzt, vgl. etwa v. Münch/Kunig-Kunig, Art. 2 Rn. 63.

[71]

Für einen Schluss a maiore ad minus hingegen Peters, Strafprozeß, S. 275. Grünwald weist zu Recht darauf hin, dass Veränderungen der Haar- und Barttracht keineswegs zwingend weniger eingriffsintensiv als die in § 81a StPO gestatteten Untersuchungshandlungen sind, da Änderungen des äußeren Erscheinungsbildes das Selbstwertgefühl tangieren und Anlass zur Erklärung gegenüber dem persönlichen Umfeld geben können (JZ 1981, 423, 427). Vorzugswürdig erscheint die Einordnung als eingriffsäquivalentes aliud, das einer gesonderten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedürfte.

[72]

Vgl. Löwe/Rosenberg-Krause, § 81a Rn. 49; SK-StPO-Rogall, § 81a Rn. 46.

[73]

SK-StPO-Rogall, § 81a Rn. 46.

[74]

I.d.S. BVerfGE 16, 194; KMR-Bosch, § 81a Rn. 12; Löwe/Rosenberg-Krause, § 81a Rn. 49; SK-StPO-Rogall, § 81a Rn. 46; Meyer-Goßner/Schmitt, § 81a Rn. 22; KK-StPO-Hadamitzky, § 81a Rn. 6a.

[75]

Vgl. BVerfGE 17, 108; Meyer-Goßner/Schmitt, § 81a Rn. 22; KK-StPO-Hadamitzky, § 81a Rn. 6a.

[76]

OLG Frankfurt am Main NJW 1997, 1647, 1648; krit. Dreier-Dreier, GG, Art. 1 I GG Rn. 139.

[77]

Exemplarisch zu den in diesem Zusammenhang zu gewärtigenden Gefahren BGH NJW 2012, 2453 ff.

[78]

So zutr. Weßlau, StV 1997, 341, 343; s.a. KK-StPO-Hadamitzky, § 81a Rn. 6a; ohne Problembewusstsein hingegen BVerfG StV 2000, 1; für Verstoß gegen Art. 3 EMRK EGMR StV 2006, 617, 620 – Jalloh/Deutschland.

[79]

BerlVerfGH NJW 1993, 515, 517 unter Bezugnahme auf BVerfGE 72, 105, 116; zust. Paeffgen, NJ 1993, 152 ff.; dagegen Dreier-Dreier, GG, Art. 1 I GG Rn. 139 Fn. 587; Möstl, HStR Bd. VIII, § 179 Rn. 52.

[80]

Zur Vereinbarkeit der Inhaftierung eines Krebskranken mit Art. 2, 3 EMRK vgl. EGMR GesR 2017, 364 – Gengoux/Belgien.

[81]

Vgl. BVerfGE 51, 324; MK-StPO-Kudlich, Einl. Rn. 56.

[82]

Vgl. v. Mangoldt/Klein/Starck-Gusy, GG, Art. 104 Rn. 14; zust. Möstl, HStR Bd. VIII, § 179 Rn. 58; ähnlich Maunz/Dürig-Mehde, Art. 104 Rn. 1; zum „unlösbaren Zusammenhang“ der materiellen Gewährleistungen aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG zu den formellen Gewährleistungen aus Art. 104 GG etwa auch Heyde/Starck-Nehm, S. 173, 191.

[83]

BVerfGE 109, 279, 322; BVerfG NJW 2007 1865, 1867; zust. Löwe/Rosenberg-Ignor/Bertheau, § 53 Rn. 19.

[84]

Vgl. BVerfGE 33, 367, 379 ff.; 38, 312, 324; dazu Heyde/Starck-Nehm, S. 173, 191.

[85]

Vgl. BVerfG NJW 2007 1865, 1866. Zur Frage, ob es sich bei dem Angehörigen einer yezidischen Volksgruppe, der seine Berechtigung zur seelsorgerischen Betätigung aus der Zugehörigkeit zu einer Kaste herleitet, um einen Geistlichen handelt, dem ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO zusteht, vgl. BGH NStZ 2010, 643 ff.

[86]

BVerfG NJW 2007 1865, 1866 f.; ebenso BGH NStZ 2010, 643, 646 für die Durchführung eines „Versöhnungsgesprächs“. S.a. Löwe/Rosenberg-Ignor/Bertheau, § 53 Rn. 24; Meyer-Goßner/Schmitt, § 53 Rn. 12; KK-StPO-Bader, § 53 Rn. 12.

[87]

BVerfGE 33, 23, 28 f.; vgl. nunmehr § 65 StPO.

[88]

Vgl. BeckOK-Strafvollzugsrecht NRW-Hilzinger, § 12 UVollzG NRW Rn. 8 m.w.N.

[89]

Dazu ausf. AK-StVollzG-Knauer, Teil II § 53 LandesR Rn. 2.

[90]

Exemplarisch BVerfG NJW 2005, 1341 (Anhalten der an einen Strafgefangenen adressierten Broschüre „Positiv in Haft“); ausf. zu den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen des Medienzuganges im Straf- und Untersuchungshaftvollzug Lübbe-Wolff, Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Strafvollzug und Untersuchungshaftvollzug, 2016, S. 341 ff.

[91]

BVerfGE 117, 244, 259.

[92]

Vgl. BVerfGE 117, 244, 265 unter Bezugnahme auf das SPIEGEL-Urteil BVerfGE 20, 162, 191 f., 217. Zur letztgenannten Entscheidung bereits Heyde/Starck-Nehm, S. 173, 194 f.

[93]

Überblick bei Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 47 Rn. 3; s.a. Feldmann GA 2017, 20 ff. Hiervon abzugrenzen ist die Forderung nach einer audiovisuellen Dokumentation der Hauptverhandlung, aus der sich Konsequenzen insbesondere für die strafprozessuale Revision ergeben können. Ausführlich dazu Lindemann, in: Barton (Hrsg.), Strafverteidigung, 2020 (im Erscheinen).

[94]

Vgl. BVerfGE 103, 44, 66 ff. Vor dem Beginn und nach Schluss der Hauptverhandlung und in Verhandlungspausen ist die Erstellung von Bild- und Tonaufnahmen unter Verwendung der hierzu erforderlichen technischen Mittel im Gerichtssaal jedoch vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG umfasst; vgl. BVerfGE 91, 125, 134 f.; 119, 309, 320 f.; BVerfG NJW 2009, 350, 351; NJW 2014, 3013, 3014; Beschl. vom 17.8.2017 – 1 BvR 1741/17, Rn. 13. Problemen, die aus der räumlichen Enge des Sitzungssaals resultieren, kann durch die Beschränkung der Aufnahmen im Rahmen einer Pool-Lösung Rechnung getragen werden; vgl. BVerfGE 91, 125, 138; BVerfG NJW 2000, 2890, 2891; NJW 2008, 977, 981. Entsprechende Anordnungen bedürfen einer Begründung, die erkennen lässt, dass in die Abwägung alle dafür maßgeblichen Gründe eingeflossen sind; vgl. BVerfG NJW 2020, 38, 39.

[95]

Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren – EMöGG) vom 8.10.2017, BGBl. I, S. 3546. Für eine Einführung und kritische Würdigung vgl. Hoeren NJW 2017, 3339 ff.; Koch/Wallimann, MDR 2018, 241 ff.; Trentmann, MMR 2018, 441 ff.

[96]

Krit. zum letztgenannten Punkt Limperg/Gerhardt, ZRP 2016, 124 ff.

[97]

I.d.S. BVerfG NJW 2009, 350, 351 unter Bezugnahme auf BVerfGE 119, 309, 323; s.a. BVerfG NJW 2009, 2117, 2119; NJW 2012, 2178, 2179; NJW 2017, 798, 799.

[98]

Ausf. dazu Lindemann, Voraussetzungen und Grenzen legitimen Wirtschaftsstrafrechts, 2012, S. 436 ff.

[99]

Vgl. BGHSt 38, 96, 99; Löwe/Rosenberg-Ignor/Bertheau, § 52 Rn. 1; Meyer-Goßner/Schmitt, § 52 Rn. 1; dagegen SK-StPO-Rogall, § 52 Rn. 10 (positive Beeinflussung des Familienklimas lediglich Reflexwirkung des Zeugnisverweigerungsrechts).

[100]

Vgl. für den Untersuchungshaftvollzug BVerfGE 42, 95, 101 f.; BVerfG NJW 1993, 3059; StV 1993, 592, 593; NStZ 1994, 604 f.; StraFo 2006, 490, 491; für den Strafvollzug BVerfGE 89, 315, 322; BVerfG StV 2007, 201; StV 2008, 424, 425; zusammenfassend. Lübbe-Wolff, Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Strafvollzug und Untersuchungshaftvollzug, 2016, S. 129 ff.

[101]

BVerfGE 42, 95, 101.

[102]

BVerfGE 42, 95 LS. Zum Erfordernis einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für das Verlangen einer Maßregelvollzugsklinik, vor der Genehmigung von Besuchskontakten zu Familienangehörigen ein therapeutisches Erstgespräch mit den besuchswilligen Personen durchzuführen, vgl. BVerfG, Beschl. vom 12.3.2008 – 2 BvR 2219/06.

[103]

So aber HansOLG Hamburg, Beschl. vom 21.7.2006 – 2 Ws 157/06; dagegen zu Recht BVerfG StV 2008, 30.

[104]

Vgl. BVerfG NStZ-RR 2001, 253; Laubenthal, Strafvollzugsrecht, Rn. 520 m.w.N.

[105]

Die Ausgestaltung als bloße Kann-Regelung ist angesichts der restriktiven Tatbestandsfassung („geboten erscheint und verantwortet werden kann“) zu Recht auf Kritik gestoßen; vgl. AK-StVollzG-Feest/Wegner, Teil II § 26 Rn. 21 mit einem Überblick über die in den anderen Ländern getroffenen Regelungen.

[106]

Nachw. bei MK-StPO-Kudlich, Einl. Rn. 62 f.; zur „Technikoffenheit“ von strafprozessualen Ermittlungsbefugnissen und ihren Grenzen vgl. Roggan, NJW 2015, 1995 ff.

[107]

Vgl. BVerfGE 120, 274. Zur Verwertbarkeit der bei einer durch § 100a StPO gerechtfertigten Aufzeichnung eines Telefongesprächs aufgezeichneten Hintergrundgeräusche und -gespräche vgl. zusammenfassend BGH NStZ 2018, 550, 551.

[108]

Dazu BVerfGE 124, 43; eingehend MK-StPO-Günther, § 100a Rn. 127 ff.

[109]

Dreier-Hermes, GG, Art. 10 GG Rn. 38. Nach BVerfG NJW 2016, 3508 ist hiervon auch die Nutzung des Internets durch Abrufen von Webseiten umfasst.

[110]

Ausf. BVerfGE 124, 43, 54 ff.; zust. Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, Rn. 253b; Gercke, StV 2009, 624, 625; MK-StPO-Günther, § 100a Rn. 127 (auch für im Netz gespeicherte Entwürfe, Rn. 131 f.); MK-StPO-Hauschild, § 94 Rn. 31; Dreier-Hermes, GG, Art. 10 GG Rn. 38; einschr. Sievers, Der Schutz der Kommunikation im Internet durch Artikel 10 des Grundgesetzes, 2003, S. 133 (kein Schutz durch Art. 10 Abs. 1 GG bei Kenntnis des Empfängers von der Nachricht und konkreter Möglichkeit des „Herausholens“ aus der Sphäre des Providers).

[111]

BVerfGE 115, 166, 181; zust. Kudlich, GA 2011, 193, 196.

[112]

Vgl. BVerfG NJW 2019, 584, 586; Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, Rn. 253b; Gercke, StV 2009, 624; MK-StPO-Günther, § 100a Rn. 133; Kudlich, GA 2011, 193, 199 und 202; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 36 Rn. 6.

[113]

BGH StV 2009, 623 f.; BVerfGE 124, 43, 58 ff.; ebenso KK-StPO-Greven, § 94 Rn. 4; Klein, NJW 2009, 2993, 2998; Meyer-Goßner/Schmitt, § 94 Rn. 16a; zur Vereinbarkeit der Beschlagnahme des gesamten E-Mail-Bestandes auf einem Mailserver mit dem Übermaßverbot vgl. BGH StV 2011, 73; MK-StPO-Hauschild, § 94 Rn. 32. Die §§ 94 ff. StPO werden schließlich auch als taugliche Ermächtigungsgrundlage für den Zugriff auf bereits abgerufene, auf dem Rechner des Empfängers gespeicherte E-Mails angesehen; vgl. BVerfGE 115, 166, 190 ff.; MK-StPO-Günther, § 100a Rn. 129; Kudlich, GA 2011, 193, 202.

[114]

BVerfGE 124, 43, 60; Klein, NJW 2009, 2993, 2998; Meyer-Goßner/Schmitt, § 100a Rn. 6c.

[115]

Meyer-Goßner/Schmitt, § 94 Rn. 16b und § 100a Rn. 6c; s.a. KK-StPO-Greven, § 94 Rn. 4a; MK-StPO-Hauschild, § 94 Rn. 31.

[116]

So zutr. Gercke, StV 2009, 624, 625; Kudlich, GA 2011, 193, 203; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 36 Rn. 6; s.a. Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, Rn. 253b, die allerdings nach Kenntnisnahme durch den Empfänger den Rückgriff auf §§ 94 ff. StPO zulassen wollen.

[117]

BVerfG NJW 2007, 351. Mit der Vorschrift sollte eine Rechtsgrundlage für den Einsatz sog. „IMSI-Catcher“ geschaffen werden; ihr weiter Wortlaut (§ 100i Abs. 1 StPO erlaubt den Einsatz „technische(r) Mittel“) erlaubt jedoch nach BGH NJW 2018, 2809 auch eine Subsumtion des Versandes sog. „stiller SMS“ durch die Ermittlungsbehörden.

[118]

BVerfGE 120, 274, 307 und 309.

[119]

Vgl. BVerfGE 120, 274, 313. Umstritten ist die rechtliche Einordnung der Überwachung der Nutzung des sog. Cloud-Computing; vgl. dazu Grözinger, Die Überwachung von Cloud-Storage, 2018; ders., StV 2019, 406 ff.; Roggan, StV 2017, 821, 823; jeweils m.w.N.

[120]

BVerfGE 120, 274, 328; s.a. BVerfGE 125, 260, 330; 141, 220, 270.

[121]

BVerfGE 120, 274, 331 ff.; s.a. BVerfGE 125, 260, 337 ff.; 141, 220, 275 ff.

[122]

BGHSt 51, 211; Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, Rn. 254e; Dreier-Hermes, GG, Art. 10 GG Rn. 79; Kudlich, GA 2011, 193, 203; Singelnstein, NStZ 2012, 593, 598; SK-StPO-Wolter/Greco, § 100a Rn. 31.

[123]

BGBl. I, S. 3202. Eine Vorstellung und kritische Würdigung der neuen Vorschriften findet sich beispielsweise bei Blechschmitt, StraFo 2017, 361 ff.; Roggan, StV 2017, 821 ff.

[124]

Diese ist nach Ansicht des BVerfG nicht am Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, sondern an Art. 10 GG zu messen, wenn sichergestellt ist, dass sich die Überwachung auf „Inhalte und Umstände der laufenden Telekommunikation im Rechnernetz“ beschränkt (vgl. BVerfGE 120, 274. 307 und 309). Entsprechende Zugriffe sind jedoch offenbar bislang technisch nicht möglich, ohne dass gleichzeitig ein Zugriff auch auf andere auf dem infiltrierten Rechner gespeicherte Daten ermöglicht wird (der wiederum den Charakter einer Online-Durchsuchung hätte, vgl. auch BVerfGE 120, 274, 308 f.). Eine verbreitete Auffassung ging vor diesem Hintergrund zu Recht davon aus, dass bislang keine Ermächtigungsgrundlage für entsprechende Eingriffe im Strafprozess bestand (vgl. Becker/Meinicke, StV 2011, 50, 51; Beukelmann, NJW 2012, 2617, 2620 f.; Gercke, GA 2012, 474, 488; Klesczewski, ZStW 123 (2011), 737, 743 f.; Singelnstein, NStZ 2012, 593, 598 f.).

[125]

Vgl. im Einzelnen BVerfGE 141, 220, 303 ff. und 309 ff.

[126]

So ist beispielsweise der umfangreiche Straftatenkatalog des § 100b Abs. 2 StPO als verfehlt anzusehen, da das Interesse an einer Verfolgung der in Bezug genommenen Delikte nur im Ausnahmefall den Intensitätsgrad annehmen dürfte, der im präventiv-polizeilichen Bereich hinsichtlich der Abwehr einer „Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut“ (BVerfGE 120, 274, 328) besteht. Bzgl. der Quellen-TKÜ wird zu Recht auf das Risiko eines Missbrauchs des durch die Infiltration geschaffenen Zugangs durch Dritte und auf den in § 100a Abs. 1 S. 3 StPO ermöglichten Ausbau zu einer „vollwertigen“ Online-Durchsuchung hingewiesen (i.d.S. die Stellungnahme der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom 29.5.2017, im Internet abrufbar unter https://www.bfdi.bund.de/OE/Infothek/Transparenz/Stellungnahmen/2017/StgN_Änderungen_Strafrecht.html; s.a. Grözinger, StV 2019, 406, 412; Kruse/Grzesiek, KritV 2017, 331 ff.; Roggan, StV 2017, 821 ff. sowie zu den Gefahren für die IT-Sicherheit Derin/Golla NJW 2019, 1111, 1114 f.; Pohlmann/Riedel, DuD 2018, 37 ff.; die Praxistauglichkeit der Vorschriften bezweifelt Soiné NStZ 2018, 497 ff.).

[127]

Vgl. MK-StPO-Gerhold, § 132a Rn. 1.

[128]

Das Erfordernis der „dringenden Gründe“ entspricht dem des „dringenden Tatverdachts“ i.S.d. § 112 StPO; vgl. KK-StPO-Schultheis, § 132a Rn. 3.

[129]

Vgl. BVerfG MedR 2007, 43, 44, auch zum Erfordernis entsprechender Darlegungen in den Entscheidungsgründen; s.a. BVerfGE 44, 105, 117 und 48, 292, 296 (zu § 150 BRAO); OLG Nürnberg NStZ-RR 2011, 346 f. Eingehend zu den Anforderungen an die richterliche Ermessensausübung bei Entscheidungen nach § 132a StPO MK-StPO-Gerhold, § 132a Rn. 10 ff.

[130]

MK-StPO-Kudlich, Einl. Rn. 61.

[131]

Vgl. BVerfGE 47, 285, 321 f.; 68, 237, 255; BVerfG NJW 2005, 3699; NJW 2011, 3079, 3080; zum Schutz des Vergütungsanspruches des Pflichtverteidigers vor Aufrechnungen der Staatskasse mit dieser zustehenden Ansprüchen gegen den Kostenerstattungsanspruch des freigesprochenen Angeklagten vgl. BVerfG StV 2010, 87.

[132]

Vgl. NJW 2011, 3079, 3080. Ausf. zu den Voraussetzungen für die Festsetzung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG Mayer/Kroiß-Kroiß, RVG, § 51 Rn. 13 ff.

[133]

Allg. für Kontakte zwischen Rechtsanwalt und Mandant BVerfG NJW 2007, 2752, 2753; für Verteidigergespräche NJW 2006, 2974, 2975; MK-StPO-Thomas/Kämpfer, § 148 Rn. 2.

[134]

Vgl. BVerfGE 110, 226 zu § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB und BVerfG NJW 2015, 2949 zu § 261 Abs. 1 S. 1 StGB.

[135]

BVerfG NJW 2019, 584; dazu Großmann, StV 2019, 369.

[136]

Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 13) vom 26.3.1998, BGBl. I, S. 610. Dazu Dreier-Hermes, GG, Art. 13 GG Rn. 5.

[137]

Nachw. bei SK-StPO-Wolter, § 100c Rn. 4.

[138]

BGBl. I, S. 845.

[139]

BVerfGE 109, 279; dazu Gercke, GA 2015, 339 ff.; Lepsius, Jura 2005, 433 ff.

[140]

Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3.3.2004 (akustische Wohnraumüberwachung) vom 24.6.2005, BGBl. I, S. 1841.

[141]

BVerfG NJW 2007, 2753, 2754.

[142]

BVerfGE 109, 279, 313 ff.; vgl. zum Kernbereichsschutz bereits Lindemann, JR 2006, 191 ff.

[143]

Zur Kritik an dem in § 100c Abs. 4 und 5 StPO a.F. verwirklichten Schutzkonzept vgl. nur SK-StPO-Wolter, § 100c Rn. 54 ff. und 67 ff., jeweils m.w.N.

[144]

BVerfGE 42, 212, 219 f.; 59, 95, 97; 96, 27, 40; 103, 142, 150 f.; BVerfG NJW 2004, 3171; NJW 2019, 3633.

[145]

Exemplarisch BVerfG ZInsO 2018, 705 ff. (Unverhältnismäßigkeit der Durchsuchungsanordnung bei unzureichender Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen von Ermittlungen wegen Verdachts auf Insolvenzverschleppung); s.a. BVerfG NJW 2018, 1240 f. (Vorrang grundrechtsschonender Ermittlungsmaßnahmen); BVerfG NJW 2020, 384 (gesteigerte Begründungsanforderungen bei Anfangsverdacht, der auf lange zurückliegenden Besitz kinderpronographischer Dateien gestützt werden soll).

[146]

Ein Überblick über die Rechtsprechung des BVerfG zum Richtervorbehalt im Strafverfahren findet sich bei Reiter/Seban, in: Becker/Lange (Hrsg.), Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – erörtert von den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Band 3, 2014, S. 337 ff.

[147]

Vgl. BVerfGE 130, 1, 28; BVerfG NJW 2009, 3225; NJW 2011, 2417, 2419; NJW 2012, 907, 910; NJW 2018, 2385, 2388 und 2389; ähnlich BGHSt 56, 127, 132; dagegen zu Recht krit. Dallmeyer, HRRS 2009, 429, 430 f.; Gusy, Paeffgen-FS, S. 407, 414 ff.

[148]

Vgl. BVerfG NJW 2009, 3225. Einen Konventionsverstoß verneinend EGMR EuGRZ 2017, 23 ff. – Prade/Deutschland mit krit. Besprechung durch Byczyk, HRRS 2016, 509 ff. Instruktive Überblicke zur Verwertbarkeit von Zufallsfunden finden sich bei Cordes/Pannenborg NJW 2019, 2973 ff.; Reinbacher/Werkmeister ZStW 130 (2018), 1104 ff.

[149]

Vgl. BVerfGE 120, 274, 310 f.

[150]

Kudlich, HFR 2007, 201, 205 ff.; ders., GA 2011, 193, 196 f.; s.a. Rux, JZ 2007, 285 ff. und Hornung, JZ 2007, 828, 830 f.

[151]

I.d.S. Hornung, JZ 2007, 828, 830; zust. Kudlich, GA 2011, 193, 197.

[152]

Ausf. dazu bereits Lindemann, Voraussetzungen und Grenzen legitimen Wirtschaftsstrafrechts, 2012, S. 405 ff.; s.a. Faust, Das strafprozessuale Vermögensabschöpfungsrecht, 2007, S. 74 f., 160 ff.

[153]

Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.4.2017, BGBl. I, S. 872. Zur Neuregelung der §§ 111b ff. StPO vgl. Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 676 ff.

[154]

Vgl. NK-WSS/Lindemann, Vor § 73 StGB Rn. 31.

[155]

Vgl. BVerfG NJW 2005, 3630; NStZ 2006, 639, 640; dazu auch Theile, StV 2009, 161, 166.

[156]

I.d.S. BVerfG StV 2004, 409, 410; MedR 2006, 54, 56; NStZ 2006, 639, 640; JR 2015, 540, 542; Beschl. vom 17.7.2008 – 2 BvR 2182/06, Juris, Rn. 12.

[157]

Vgl. BVerfG, Beschl. vom 11.1.2007 – 2 BvR 1997/04, Juris, Rn. 9.

[158]

Vgl. BVerfG MedR 2006, 54, 57.

[159]

Die Gesetzesbegründung geht ohne nähere Begründung davon aus, dass der ohnehin von Verfassungs wegen zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz insoweit ein ausreichendes Schutzniveau gewährleistet; vgl. BT-Drs. 18/9525, 49 – zw.

[160]

Vgl. etwa BVerfG StV 2004, 409, 410 f. für den Mittäter einer Straftat und BVerfG NStZ 2006, 639 für das Organ der durch die Straftat begünstigten juristischen Person; weiterführend Lindemann, Voraussetzungen und Grenzen legitimen Wirtschaftsstrafrechts, 2012, S. 421 ff. Dazu, dass es auch nach der Neuregelung des Rechts der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung auf die Erlangung von (Mit-)Verfügungsgewalt ankommt, vgl. BT-Drs. 18/9525, 62.

[161]

Vgl. MK-StPO-Kudlich, Einl. Rn. 55; Möstl, HStR Bd. VIII, § 179 Rn. 72; zur „Ergänzungsfunktion“ des allgemeinen Persönlichkeitsrechts s.a. BVerfGE 72, 155, 170.

[162]

St. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 80, 137, 152 m.w.N.; aus dem Schrifttum Maunz/Dürig-Di Fabio, Art. 2 Abs. 1 Rn. 12; Jarass/Pieroth, GG, Art. 2 Rn. 5.

[163]

Dreier-Dreier, GG, Art. 2 I GG Rn. 28; v. Münch/Kunig-Kunig, Art. 2 Rn. 12.

[164]

Art. 103 Abs. 2 GG, der sich „nur über das ‚von wann an‘ nicht jedoch über das ‚wie lange‘ der Strafverfolgung“ verhält, war nicht einschlägig; BVerfG NJW 1993, 2167, 2168. Vgl. dazu auch MK-StPO-Kudlich, Einl. Rn. 55.

[165]

Dazu Maunz/Dürig-Di Fabio, Art. 2 Abs. 1 Rn. 72 ff.; Dreier-Dreier, GG, Art. 2 I GG Rn. 39.

[166]

I.d.S. Dreier-Dreier, GG, Art. 2 I GG Rn. 69. Ausf. zur Entwicklung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Rechtsprechung des BVerfG Jarass, in: Erichsen/Kolhosser/Welp (Hrsg.), Recht der Persönlichkeit, 1996, S. 89 ff.

[167]

Vgl. auch dazu Dreier-Dreier, GG, Art. 2 I GG Rn. 69; ähnlich Maunz/Dürig-Di Fabio, Art. 2 Abs. 1 Rn. 128 („Auslegungsmaßstab für die Ermittlung des Inhalts und der Reichweite des Schutzumfangs“).

[168]

Vgl. v. Münch/Kunig-Kunig, Art. 2 Rn. 30; Maunz/Dürig-Di Fabio, Art. 2 Abs. 1 Rn. 130.

[169]

Vgl. BVerfGE 27, 344, 351; 32, 373, 379; 33, 367, 376 f.; 34, 205, 209; 34, 238, 245; 35, 35, 39; 35, 202, 220; 38, 312, 320; 44, 353, 372 f.; 80, 367, 373 ff.; 89, 69, 82 f.; s. dazu auch Maunz/Dürig-Di Fabio, Art. 2 Abs. 1 Rn. 157 ff.; Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, Art. 2 Rn. 18; Kingreen/Poscher, Grundrechte, Rn. 413.

[170]

Maunz/Dürig-Di Fabio, Art. 2 Abs. 1 Rn. 158.

[171]

Vgl. BVerfGE 6, 32, 41; 32, 373, 378 f.; 34, 238, 245; 35, 35, 39; 38, 312, 320; 80, 367, 373 f.; 90, 255, 260; 103, 21, 31 f.; zur Kritik an der unzureichenden Konturierung des Kernbereichskonzeptes vgl. Maunz/Dürig-Di Fabio, Art. 2 Abs. 1 Rn. 162; Dreier-Dreier, GG, Art. 2 I GG Rn. 92; Krauß, Gallas-FS, S. 365, 379 ff.; Lindemann, JR 2006, 191 ff.; Schünemann, ZStW 90 (1978), 19 ff.

[172]

Vgl. BVerfGE 32, 373, 380 f.; 35, 35, 39; 57, 170, 211 ff.; 80, 367, 375.

[173]

Dazu Maunz/Dürig-Di Fabio, Art. 2 Abs. 1 Rn. 160.

[174]

Grundlegend BVerfGE 120, 274; dazu Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, Art. 2 Rn. 17.

[175]

Vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 78, 77, 84; 80, 367, 373; Darstellung bei Dreier-Dreier, GG, Art. 2 I GG Rn. 79 ff.; Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, Art. 2 Rn. 30 ff.; s.a. Riepl, Informationelle Selbstbestimmung im Strafverfahren, 1998; Chirino Sanchez, Das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung und seine Geltung im Strafverfahren am Beispiel der neuen Ermittlungsmethoden in der Strafprozessordnung, 1999. Zur Grundrechtsträgerschaft juristischer Personen vgl. BVerfG NJW 2018, 2385, 2386 (Durchsuchung einer Anwaltskanzlei im Zuge des VW-Diesel-Skandals).

[176]

BVerfGE 103, 21, 32 f.

[177]

BVerfGE 80, 367 m. krit. Bespr. durch Amelung, NJW 1990, 1753 ff.; Wolter, StV 1990, 175 ff.

[178]

BVerfGE 80, 367, 374 f.; Nachw. zur Kritik des Schrifttums bei Dreier-Dreier, GG, Art. 2 I GG Rn. 92 Fn. 471.

[179]

Die Entscheidung erging mit einem Stimmenverhältnis von 4:4. Gem. § 15 Abs. 3 S. 3 BVerfGG a.F. (nunmehr: § 15 Abs. 4 S. 3 BVerfGG) hatte dies zur Folge, dass ein Verstoß gegen das Grundgesetz oder sonstiges Bundesrecht nicht festgestellt werden konnte.

[180]

BVerfGE 80, 367, 375 ff. Demgegenüber betonen die unterlegenen Richter den höchstpersönlichen Charakter der Aufzeichnungen; vgl. BVerfGE 80, 367, 380 ff.; zust. Wolter, StV 1990, 175, 177.

[181]

Beide Zitate BVerfGE 109, 279, 319; ebenso BVerfGE 113, 348, 391; s.a. BVerfG, Beschl. vom 18.4.2018 – 2 BvR 883/17, Juris, Rn. 28 zum Auslesen und zur Verwertung von Aufzeichnungen eines im psychiatrischen Maßregelvollzug Untergebrachten durch die Vollzugseinrichtung.

[182]

I.d.S. auch Engländer, Examens-Repetitorium Strafprozessrecht, Rn. 268; Leutheusser-Schnarrenberger, Lisken-GS, S. 99, 108; Lindemann, JR 2006, 191, 194.

[183]

Vgl. bereits Lindemann, JR 2006, 191, 198; ebenso Wolter, Küper-FS, S. 707, 717 ff.

[184]

Vgl. BGHSt 50, 206 für das im Krankenzimmer einer Rehabilitationsklinik geführte Selbstgespräch und BGHSt 57, 71 für das Selbstgespräch im PKW. Zum Ganzen Zimmermann, GA 2013, 162 ff.; s.a. Löwe/Rosenberg-Hauck, § 100d Rn. 15.

[185]

BVerfGE 32, 373, 378 ff.

[186]

BVerfGE 35, 202, 218 ff.; s.a. BVerfG NJW 2000, 1859 ff.

[187]

BVerfGE 103, 21, 32; BVerfG NJW 2016, 2799; BVerfG, Beschl. vom 16.2.2006 – 2 BvR 561/03, Juris, Rn. 15; Beschl. vom 18.9.2007 – 2 BvR 2577/06, Juris, Rn. 16.

[188]

BVerfG NStZ-RR 2014, 48.

[189]

Vgl. BVerfGE 103, 21, 35 ff.; BVerfG, Beschl. vom 16.1.2008 – 2 BvR 2391/07, Juris, Rn. 4. In diesem Zusammenhang ist auch eine Auseinandersetzung mit solchen Umständen geboten, die eine Negativprognose infrage stellen könnten; vgl. BVerfG NJW 2016, 2799.

[190]

BVerfGE 115, 320 LS 1; dazu Dreier-Dreier, GG, Art. 2 I GG Rn. 81. Zu den verfassungsrechtlichen Implikationen der Rasterfahndung zu Strafverfolgungszwecken (§ 98a StPO) vgl. SK-StPO-Wohlers/Greco, § 98a Rn. 5 ff.

[191]

BVerfGE 49, 148 Rn. 39 m.w.N.; s.a. Dreier-Heun, GG, Art. 3 GG Rn. 20; Jarass/Pieroth, GG, Art. 3 Rn. 8; Kingreen/Poscher, Grundrechte, Rn. 491; Krieger in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, Art. 3 Rn. 23; zur Bedeutung des Willkürverbotes im Strafverfahren MK-StPO-Kudlich, Einl. Rn. 58; Möstl, HStR Bd. VIII, § 179 Rn. 74.

[192]

BVerfGE 55, 72, 88. Analyse der Rechtsprechungsentwicklung, die zuletzt eine Tendenz zur Integration der erwähnten Ansätze auf einer gleitenden Skala „vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse“ (BVerfGE 103, 310, 318; 127, 263, 280) erkennen ließ, bei Britz, NJW 2014, 346 ff.; v. Münch/Kunig-Boysen, Art. 3 Rn. 15 f.; Dreier-Heun, GG, Art. 3 GG Rn. 20 ff.; Sachs-Osterloh/Nußberger, GG, Art. 3 Rn. 8 ff.

[193]

BVerfGE 55, 72, 89 f.; 78, 232, 248; 86, 59, 63; zur Beschränkung auf schwere Rechtsanwendungsfehler etwa auch Jarass/Pieroth, GG, Art. 3 Rn. 38; Kirchhof, HStR Bd. VIII, § 181 Rn. 236.

[194]

Vgl. zum Vorstehenden BVerfGE 112, 185, 215 f.; s.a. BVerfGE 87, 273, 279; 96, 189, 203; BVerfG NJW 2017, 1731, 1734; Beschl. vom 21.12.2016 – 2 BvR 2530/16 und 2 BvR 2521/16, Rn. 14.

[195]

BVerfGE 112, 185, 216. Der Zweite Senat misst die Rechtsprechung des BGH zu § 344 Abs. 2 S. 2 StPO im Wesentlichen an der aus dem Rechtsstaatsprinzip i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG abgeleiteten Rechtsschutzgarantie und sieht auch hier grds. keinen Verfassungsverstoß (vgl. BVerfGE 112, 185 Rn. 93 ff.); einen solchen erkennt er lediglich in der im konkreten Fall durch das Revisionsgericht erhobenen Forderung nach der Mitteilung von Tatsachen, denen kein über den Revisionsvortrag hinausgehender Bedeutungsgehalt zukommt (vgl. BVerfGE 112, 185 Rn. 111 ff.).

[196]

Vgl. BVerfG DVBl 2009, 909 f.

[197]

Vgl. BVerfGE 59, 98, 101.

[198]

Vgl. BVerfGE 62, 338, 343.

[199]

Vgl. BVerfG StV 2014, 713 m. Bespr. durch Klotz, StV 2015, 1 ff.

[200]

BVerfG, Beschl. vom 7.3.2017 – 2 BvR 162/16, Rn. 27 ff. Darüber hinaus bejahte das Gericht eine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG).

[201]

Niemöller/Schuppert, AöR 107 (1982), 387, 406.

[202]

Vgl. Hill, HStR Bd. VI, § 156 Rn. 32; MK-StPO-Kudlich, Einl. Rn. 49; Löwe/Rosenberg-Kühne, Einl. I Rn. 71; Möstl, HStR Bd. VIII, § 179 Rn. 62; s.a. Heyde/Starck-Nehm, S. 173, 197.

[203]

Hill, HStR Bd. VI, § 156 Rn. 32 spricht von „sich überschneidende(n) Teilmengen des Rechtsstaatsprinzips“.

[204]

Vgl. Möstl, HStR Bd. VIII, § 179 Rn. 62.

[205]

Hill, HStR Bd. VI, § 156 Rn. 33; zur Bedeutung der Maximen für die Rechtsanwendung s.a. Löwe/Rosenberg-Kühne, Einl. I Rn. 74; Möstl, HStR Bd. VIII, § 179 Rn. 62.

[206]

So zutr. Möstl, HStR Bd. VIII, § 179 Rn. 62.

[207]

BVerfGE 57, 250, 275; BVerfG NJW 2001, 2245, 2246; zust. KK-StPO-Fischer, Einl. Rn. 111.

[208]

BVerfGE 38, 105, 111; 122, 248, 272; 133, 168, 200; BVerfG StV 2010, 337; i.d.S. auch MAH Strafverteidigung-Eschelbach, § 30 Rn. 154; Löwe/Rosenberg-Kühne, Einl. I Rn. 108 („Gewährleistung einer eigenverantwortlichen Teilhabe am Verfahren“); Möstl, HStR Bd. VIII, § 179 Rn. 63. Für einen lediglich deklaratorischen Charakter des Rechts auf ein faires Verfahren Heubel, Der „fair trial“ – ein Grundsatz des Strafverfahrens? Zugleich ein Beitrag zum Problem der „verfassungskonformen“ Rechtsfortbildung im Strafprozeß, 1981, S. 145; dagegen Hill, HStR Bd. VI, § 156 Rn. 38.

[209]

Vgl. BVerfGE 38, 105, 111; 63, 45, 61; 110, 226, 253; zust. MAH Strafverteidigung-Eschelbach, § 30 Rn. 156; KK-StPO-Fischer, Einl. Rn. 116.

[210]

BVerfGE 63, 45, 67; relativierend auch Hill, HStR Bd. VI, § 156 Rn. 44 ff.; Löwe/Rosenberg-Kühne, Einl. I Rn. 117 ff.

[211]

Ausf. zum Bedeutungsgewinn dieses Verfahrensabschnittes Barton/Kölbel/Lindemann (Hrsg.), Wider die wildwüchsige Entwicklung des Ermittlungsverfahrens, 2015.

[212]

BVerfGE 57, 250, 274 ff.; 63, 45, 60 f.; 86, 288, 317; 109, 13, 34; 118, 212, 231; 122, 248, 271; BVerfG NJW 2001, 2245, 2246.

[213]

BVerfGE 26, 66, 71; 38, 105, 111; 39, 238, 243; 40, 95, 99; 41, 246, 249; 46, 202, 210; BVerfG NJW 2001, 2245, 2246; Hill, HStR Bd. VI, § 156 Rn. 35; Niemöller/Schuppert, AöR 107 (1982), 387, 397. Zur Geltung dieses Rechts im Ordnungswidrigkeitenverfahren vgl. OLG Karlsruhe NStZ 2019, 620; Beschl. vom 8.1.2020 – 3 RG 33 Ss 763/19, Rn. 16 ff.

[214]

BVerfGE 63, 45, 61; 64, 135, 145; 122, 248, 272; 133, 168, 200; BVerfG StV 2010, 113, 114; StV 2016, 409, 410; s.a. BGH NJW 2009, 2463, 2465; KK-StPO-Fischer, Einl. Rn. 112. Niemöller/Schuppert, AöR 107 (1982), 387, 410 sprechen in diesem Zusammenhang von einer „Koppelungsfunktion“ des Rechts auf ein faires Verfahren „zwischen einfachem Recht und spezifischem Verfassungsrecht“.

[215]

BVerfGE 57, 250, 276; 64, 135, 145 f.; 133, 168, 200; BVerfG StV 2010, 113, 114; StV 2010, 337; NJW 2018, 2385, 2392; ebenso BGH NJW 2009, 2463, 2465; dazu auch MAH Strafverteidigung-Eschelbach, § 30 Rn. 155; Hill, HStR Bd. VI, § 156 Rn. 35; krit. Brunhöber, ZIS 2010, 761 ff.

[216]

BVerfGE 47, 239, 250; 80, 367, 375; 133, 168, 200 f.; BVerfG StV 2010, 113, 114.

[217]

BVerfGE 113, 29, 47 unter Bezugnahme auf BVerfGE 110, 226, 260.

[218]

I.d.S. BVerfG StV 2002, 578, 580 f.

[219]

Vgl. BVerfGE 13, 290, 296; 64, 229, 238 f.; 65, 104, 112 f.; 75, 348, 357; BVerfG StV 2003, 593, 594.

[220]

BVerfGE 57, 250, 279; 63, 45, 69; BVerfG StV 2010, 113. Zur Funktion des Beweisantragsrechts, ein abweichendes Vorverständnis des Antragstellers in den Prozess der Sachverhaltsfeststellung einzubringen und die (nicht unwesentlich durch die Aktenkenntnis der Berufsrichter bedingte) Gefahr einer bloßen Bestätigung des Ermittlungsergebnisses der Staatsanwaltschaft zumindest partiell zu neutralisieren, vgl. SK-StPO-Frister, § 244 Rn. 45 f. Das Beweisantragsrecht hat zuletzt durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019 (BGBl. I, S. 2121) umfangreiche Modifikationen erfahren; vgl. dazu Claus, NStZ 2020, 57, 60 sowie krit. Schork, NJW 2020, 1, 3 f.

[221]

BVerfGE 133, 168 Rn. 125; zur Vereinbarkeit verfahrensbeendender Absprachen mit dem Fairnessgrundsatz auch schon BVerfG NJW 1987, 2662, 2663.

[222]

BVerfGE 57, 250, 292 f.

[223]

BVerfGE 57, 250, 292; BVerfG StV 1997, 1; StV 2010, 337 ff. Nach der durch das BVerfG gebilligten Ansicht des BGH ist der fehlenden Möglichkeit des Beschuldigten zu konfrontativer Befragung eines Belastungszeugen durch eine besonders sorgfältige und zurückhaltende Würdigung des Beweiswertes der Angaben des nicht konfrontierten Zeugen Rechnung zu tragen; darüber hinaus darf eine Verurteilung regelmäßig nur dann auf die Aussage des nicht konfrontierten Zeugen gestützt werden, wenn diese durch andere gewichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt wird (vgl. BGHSt 46, 93, 106; 51, 150, 155; BGH, Urt. vom 4.5.2017 – 3 StR 323/16, Rn. 17). Die Beweiswürdigungslösung der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird von weiten Teilen des Schrifttums zu Recht als ungeeignet angesehen, den Verlust des Konfrontationsrechts zu kompensieren; vgl. Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht § 46 Rn. 34 m.w.N.

[224]

Vgl. dazu – in niederländischer Sprache – van Toor/Lindemann, Strafblad 2016, 119 ff.; zusammenfassend auch Meyer/Wohlers, JZ 2015, 761 ff.

[225]

Eine solche liegt nach der deutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung vor, wenn eine unverdächtige und zunächst nicht tatgeneigte Person in einer dem Staat zurechenbaren Weise zu einer Straftat verleitet wird, oder wenn bei anfänglich bestehendem Anfangsverdacht die Einwirkung auf die Zielperson im Verhältnis zum Anfangsverdacht „unvertretbar übergewichtig“ ist, vgl. BGHSt 60, 238, 245; 60, 276, 285. Der EGMR prüft demgegenüber mit Blick auf Art. 6 EMRK das Vorliegen einer polizeilichen Provokation (sog. substantive test of incitement), was dann der Fall sein soll, „wenn sich die beteiligten Polizeibeamten nicht auf eine weitgehend passive Strafermittlung beschränken, sondern die betroffene Person derart beeinflussen, dass diese zur Begehung einer Straftat verleitet wird, die sie andernfalls nicht begangen hätte, und zwar mit dem Zweck – durch Beweiserbringung und Einleitung einer Strafverfolgung – die Feststellung einer Straftat zu ermöglichen“ (EGMR StV 2015, 405, 407 – Furcht/Deutschland). Für einen Vergleich der beiden Maßstäbe vgl. Meyer/Wohlers, JZ 2015, 761, 762 f., 765 ff.; zur Sonderkonstellation der mittelbaren bzw. vermittelten Tatprovokation vgl. jüngst BGH NStZ 2018, 355 mit krit. Besprechung durch Conen, StV 2019, 358 ff.

[226]

Vgl. BVerfG NStZ 1986, 468; NJW 1987, 1874 f.; NJW 1995, 651, 652; NJW 2015, 1083, 1084; Beschl. vom 18.5.2001 – 2 BvR 693/01, Juris, Rn. 3 (Annahme eines Verfahrenshindernisses allenfalls in (extrem gelagerten) Ausnahmefällen). In seiner neuesten Entscheidung deutet das Gericht immerhin an, dass zukünftig die Annahme eines Beweisverwertungsverbots für unmittelbar durch eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation gewonnene Erkenntnisse geboten sein könnte (BVerfG NJW 2015, 1083, 1086).

[227]

BGHSt 32, 345, 348 ff.; 45, 321, 324 ff.; 47, 44, 47; 60, 238, 239; BGH NJW 1986, 1764; NStZ 1988, 550; NStZ 1992, 488; NStZ 1994, 335; NStZ 2014, 277, 280. Demgegenüber hatten BGH NJW 1981, 1626 und BGH NStZ 1982, 156 f. noch die Annahme eines Verfahrenshindernisses in Betracht gezogen.

[228]

Vgl. EGMR StV 1999, 127 f. – Teixeira de Castro/Portugal; NJW 2009, 3565, 3566 ff. – Ramanauskas/Litauen. Alternativ kommt nach der Rechtsprechung des EGMR ein „Verfahren mit vergleichbaren Konsequenzen“ in Betracht (vgl. EGMR StV 2015, 405, 409 – Furcht/Deutschland m.w.N.). Keine Verletzung des Fairnessgrundsatzes sah der EGMR beispielsweise in der Rechtssache Scholer/Deutschland (Urt. vom 18.12.2014 – 14212/10, Rn. 64 ff.); hier bestand schon vor der Kontaktaufnahme durch die Vertrauensperson der Polizei der Verdacht, der Beschwerdeführer sei Betäubungsmittelgeschäften zugeneigt (a.a.O., Rn. 87).

[229]

EGMR StV 2015, 405, 407 ff. – Furcht/Deutschland.

[230]

Vgl. Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, Rn. 288; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht § 37 Rn. 7 ff., jeweils m.w.N. zum Streitstand. Nach Sinn/Maly NStZ 2015, 379, 383 soll an der Strafzumessungslösung festzuhalten, das Strafmaß jedoch auf Null zu reduzieren sein. Dies wird zu Recht für unvereinbar mit den Vorgaben des EGMR gehalten; vgl. Meyer/Wohlers, JZ 2015, 761, 769 Fn. 129 m.w.N.

[231]

BVerfG NJW 2015, 1083, 1085; Meyer-Goßner/Schmitt, Einl. Rn. 57; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 24 Rn. 59 ff.

[232]

BGHSt 60, 276, 282 ff. Anders noch der 1. Strafsenat in BGHSt 60, 238 ff.; tendenziell restriktiver auch BGH wistra 2017, 193, 195 und NStZ 2018, 355, 358 (1. Strafsenat) sowie BGH, Urt. v. 4.7.2018 – 5 StR 650/17, Juris, Rn. 25. Kirt. Conen, StV 2019, 358 ff.

[233]

BVerfGE 56, 185, 186; 57, 250, 280; 63, 380, 392; BVerfG NJW 2006, 1579; NStZ 2007, 416; BGHSt 48, 221, 228; BGH NJW 2005, 2791; Hill, HStR Bd. VI, § 156 Rn. 47; Möstl, HStR Bd. VIII, § 179 Rn. 65; SK-StPO-Rogall, Vor § 133 Rn. 110 ff.

[234]

Vgl. Kielwein, Prozessuale Fürsorgepflicht im Strafverfahren, 1985, S. 156 ff.; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 44 Rn. 26; für ein Aufgehen der Fürsorgepflicht im Fairnessgrundsatz Maiwald, Lange-FS, S. 745, 764.

[235]

Vgl. KK-StPO-Fischer, Einl. Rn. 133; SK-StPO-Rogall, Vor § 133 Rn. 110 und 113.

[236]

Umstritten ist, ob die Fürsorgepflicht lediglich ein Unterfall des Rechts auf ein faires Verfahren ist oder auch einen über dieses hinausgehenden Gehalt aufweist; vgl. Hill, HStR Bd. VI, § 156 Rn. 47 m.w.N. zum Streitstand.

[237]

Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 44 Rn. 26; zust. Löwe/Rosenberg-Kühne, Einl. I Rn. 122; SK-StPO-Rogall, Vor § 133 Rn. 114.

[238]

Vgl. BGH NStZ 1984, 31 f.; Hill, HStR Bd. VI, § 156 Rn. 47; Löwe/Rosenberg-Kühne, Einl. I Rn. 127.

[239]

Löwe/Rosenberg-Kühne, Einl. I Rn. 128; Meyer-Goßner/Schmitt, Einl. Rn. 161; SK-StPO-Rogall, Vor § 133 Rn. 115.

[240]

BVerfGE 57, 250, 280; KK-StPO-Fischer, Einl. Rn. 133. Löwe/Rosenberg-Kühne, Einl. I Rn. 124 Fn. 345 erwähnt darüber hinaus §§ 299, 300 StPO.

[241]

BVerfGE 56, 185, 186.

[242]

BVerfGE 63, 380, 392; vgl. zum Vorstehenden auch Hill, HStR Bd. VI, § 156 Rn. 48.

[243]

BVerfG NJW 2006, 1579; s.a. BGH, Beschl. v. 11.12.2015 – V ZB 103/14, Rn. 14: Kein berechtigtes Vertrauen darauf, dass eine Rechtsmittelschrift bereits am Tag der Einreichung der Geschäftsstelle vorgelegt wird. Weiterführend MK-StPO-Valerius, § 44 Rn. 69.

[244]

So zutr. Löwe/Rosenberg-Kühne, Einl. I Rn. 126; s.a. SK-StPO-Rogall, Vor § 133 Rn. 114.

[245]

BGHSt 41, 247, 253; 47, 318, 322; BGH StV 1999, 489; StV 2001, 462.

[246]

Siehe dazu BVerfGE 128, 326, 376 (Schuld als „einer der legitimierenden Gründe und äußerste Grenze der Anordnung und des Vollzugs der Freiheitsstrafe“); Frisch, NStZ 2013, 249, 250; Frister, Strafrecht Allgemeiner Teil, 3. Kap. Rn. 1; MK-StGB-Radtke, Vor § 38 Rn. 14; Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil I, § 3 Rn. 51 ff.

[247]

BVerfGE 123, 267, 413; 133, 168, 197; 140, 317, 343. Das Gericht vertritt damit ein indeterministisches Schuldverständnis, das sich auch schon in der grundlegenden Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1952 (BGHSt 2, 194, 200) findet. Zur Diskussion um die (vermeintliche) Infragestellung dieser Position durch neuere Erkenntnisse der Neurowissenschaften vgl. Lindemann, in: Krüper (Hrsg.), Grundlagen des Rechts, Rn. 4 et passim.

[248]

Vgl. BVerfGE 45, 187, 227; 86, 288, 313; 95, 96, 140; 110, 1, 13; 117, 71, 90; 120, 224, 253 f.; 123, 267, 413; 133, 168, 197; 140, 317, 343; s.a. Möstl, HStR Bd. VIII, § 179 Rn. 67.

[249]

Vgl. BVerfGE 123, 267, 413; 140, 317, 343.

[250]

I.d.S. BVerfGE 140, 317, 343.

[251]

Vgl. BVerfGE 57, 250, 275; 122, 248, 270; 130, 1, 26; 133, 168, 199; 140, 317, 345; Möstl, HStR Bd. VIII, § 179 Rn. 67.

[252]

BVerfGE 133, 168, 227 f.

[253]

Vgl. BVerfGE 133, 168, 194 ff. sowie Altenhain/Dietmeier/May, Die Praxis der Absprachen in Strafverfahren, 2013.

[254]

Ausf. Diskussion diesbezüglicher Vorschläge bei Lindemann, Voraussetzungen und Grenzen legitimen Wirtschaftsstrafrechts, 2012, S. 519 ff.

[255]

Zur Kodifikation der Unschuldsvermutung in einigen Landesverfassungen vgl. Lindner, AöR 133 (2008), 235, 238 f.

[256]

BVerfGE 74, 358, 370; 82, 106, 114; 110, 1, 22; 113, 273, 323; 133, 1, 31; BVerfG NJW 2017, 1539; NJW 2019, 2837, 2839; zur Entwicklung der Rechtsprechung des BVerfG vgl. Niemöller/Schuppert, AöR 107 (1982), 387, 470 sowie ausf. Lindner, AöR 133 (2008), 235, 242 ff.

[257]

Vgl. Möstl, HStR Bd. VIII, § 179 Rn. 68; Merten/Papier-Uhle, HGR V, § 129 Rn. 102; weitere Nachw. zum Meinungsspektrum bei Krauß, in: Müller-Dietz (Hrsg.), Strafrechtsdogmatik und Kriminalpolitik, S. 153; Stuckenberg ZStW 111 (1999), 422, 423 f.

[258]

BVerfGE 82, 106, 114; s.a. Möstl, HStR Bd. VIII, § 179 Rn. 68; Merten/Papier-Uhle, HGR V, § 129 Rn. 102; nach Lindner, AöR 133 (2008), 235, 245 ff. handelt es sich bei der Unschuldsvermutung um eine spezielle Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

[259]

BVerfGE 128, 326, 367.

[260]

I.d.S. BVerfGE 35, 311, 320; s. zu diesem Herleitungszusammenhang auch BVerfGE 74, 358, 370; Merten/Papier-Uhle, HGR V, § 129 Rn. 103. Zur Tragweite der Konventionsgarantie vgl. Löwe/Rosenberg-Esser, Art. 6 EMRK Rn. 464 ff.

[261]

BVerfGE 74, 358, 370 f.

[262]

BVerfGE 74, 358 (371). Zur Einordnung der Unschuldsvermutung als Element eines fairen Verfahrens vgl. auch EGMR, Urt. v. 5.7.2001 – 41087/98 – Phillips/Vereinigtes Königreich, Rn. 40; Löwe/Rosenberg-Esser, Art. 6 EMRK Rn. 445; dazu, dass sich die Bedeutung der Unschuldsvermutung nicht in einem allgemeinen Fairnessgebot erschöpft, Krauß, in: Müller-Dietz (Hrsg.), Strafrechtsdogmatik und Kriminalpolitik, S. 153, 156 f.; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 11 Rn. 3.

[263]

KK-StPO-Fischer, Einl. Rn. 135.

[264]

So aber Bettermann/Nipperdey/Scheuner-Sax, Die Grundrechte, Band III/2, S. 971, 988.

[265]

I.d.S. auch Gropp, JZ 1991, S. 804, 805; Löwe/Rosenberg-Lind, Vor § 112 Rn. 71; Krauß, in: Müller-Dietz (Hrsg.), Strafrechtsdogmatik und Kriminalpolitik, 1971, S. 153, 157 ff.

[266]

BVerfGE 35, 202, 232; KK-StPO-Fischer, Einl. Rn. 135.

[267]

BVerfGE 74, 358, 371; 82, 106, 115; 110, 1, 23; 113, 273, 323 f.; 133, 1, 31.

[268]

BVerfGE 74, 358, 371; 113, 273, 324; s.a. Lindner, AöR 133 (2008), 235, 247 („Anknüpfungsverbot“); Möstl, HStR Bd. VIII, § 179 Rn. 68; Merten/Papier-Uhle, HGR V, § 129 Rn. 103. I.d.S. auch Art. 4 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.3.2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren, AblEU 2016 L 65 v. 10.3.2016.

[269]

Vgl. Lindner, AöR 133 (2008), 235; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 11 Rn. 1; s. auch schon Niemöller/Schuppert, AöR 107 (1982), 387, 470.

[270]

Volk/Engländer, Grundkurs StPO, § 8 Rn. 4.

[271]

Volk/Engländer, Grundkurs StPO, § 8 Rn. 4; ähnlich Gropp, JZ 1991, 804, 807.

[272]

Vgl. dazu auch Möstl, HStR Bd. VIII, § 179 Rn. 68 sowie ausf. Lindemann, Voraussetzungen und Grenzen legitimen Wirtschaftsstrafrechts, 2012, S. 436 ff. Zu den presserechtlichen Anforderungen an die Verdachtsberichterstattung der Medien vgl. BGHZ 143, 199, 203; Gounalakis, NJW 2012, 1473, 1477; Lehr, NStZ 2009, 409, 412 f.

[273]

Ausf. Neuling, Inquisition durch Information, 2005, S. 169 ff.; s.a. Becker-Toussaint, in: Rode/Leipert (Hrsg.), Strafrecht in der Mediengesellschaft, 2009, S. 43, 52 ff.; Boehme-Neßler, StraFo 2010, 456 ff.; Gounalakis, NJW 2012, 1473 f.; Hohmann, NJW 2009, 881; Lehr, NStZ 2009, 409, 410; Lindner, AöR 133 (2008), 235 f. Ergänzend könnten hier Verfahren genannt werden, die den Vorwurf von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (v.a. gegenüber Prominenten) zum Gegenstand haben.

[274]

Vgl. Mansdörfer, ZStW 123 (2011), 570, 571 ff.; Trüg, NJW 2011, 1040, 1041 f.

[275]

S. dazu Gounalakis, NJW 2012, 1473 ff.; Lindner, in: Strafverteidigervereinigungen (Hrsg.), Wieviel Sicherheit braucht die Freiheit?, 2007, S. 349, 352 ff.

[276]

Vgl. die Beiträge zu Barton/Kölbel/Lindemann (Hrsg.), Wider die wildwüchsige Entwicklung des Ermittlungsverfahrens, 2015.

[277]

Zu den Anforderungen an Auskünfte der Strafverfolgungsbehörden während der Hauptverhandlung vgl. Trüg, NJW 2011, 1040, 1044.

[278]

I.d.S. auch OLG Celle NJW 2004, 1461 f.; OLG Düsseldorf NJW 2005, 1791, 1798.

[279]

Gounalakis, NJW 2012, 1473, 1474 ff.; Lehr, NStZ 2009, 409, 414.

[280]

Grundlegend EGMR, Urt. vom 10.2.1995 – Nr. 15175/98 – Allenet de Ribemont/Frankreich, Rn. 38 ff.; vgl. auch EGMR, Urt. vom 22.4.2010 – Nr. 40984/07 – Fatullayev/Aserbaidschan, Rn. 159 ff.; Boehme-Neßler, StraFo 2010, 456, 459; Kühl, Richter II-FS, S. 341, 352 f.; Lindner, AöR 133 (2008), 235, 252; Neuling, Inquisition durch Information 2005, S. 165. Bedenklich BGH NJW 2016, 3670: Die Wortwahl „Täter“, „Bandenmitglieder“ und Zerschlagung einer „Einbrechergruppierung“ durch den ermittelnden Polizeibeamten begründe angesichts der Umstände, unter denen die Äußerungen fielen (u.a. fehlende Namensnennung, Verpixelung von Lichtbildern, auf denen die inhaftierten Beschuldigten allerdings von Mitgefangenen erkannt wurden, erdrückende Beweislage), keinen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung (dagegen zu Recht krit. Meyer-Mews, NJW 2016, 3672 f.). Unter Hinweis auf die Möglichkeit der Richterablehnung gem. § 24 StPO äußert der Senat überdies in einem obiter dictum Zweifel daran, dass eine festgestellte Verletzung der Unschuldsvermutung – wie vom Tatgericht angenommen – eine Kompensation nach dem Vollstreckungsmodell (näher dazu Rn. 63) begründen könnte (a.a.O., 3672; insofern zust. Meyer-Mews, NJW 2016, 3672, 3673).

[281]

Vgl. dazu BGH NJW 1994, 1950, 1952; VGH Mannheim NJW 2018, 90, 91 f.; Lindemann, Voraussetzungen und Grenzen legitimen Wirtschaftsstrafrechts, 2012, S. 442 ff.; Lindner, in: Strafverteidigervereinigungen (Hrsg.), Wieviel Sicherheit braucht die Freiheit?, 2007, S. 349, 350; Mansdörfer, ZStW 123 (2011), 570, 580; für eine Differenzierung nach dem Verdachtsgrad Trüg, NJW 2011, 1040, 1043 f.

[282]

Lindemann, Voraussetzungen und Grenzen legitimen Wirtschaftsstrafrechts, 2012, S. 444; ebenso Lehr, NStZ 2009, 409, 412; Mansdörfer, ZStW 123 (2011), 570, 583.

[283]

Wie hier OLG Düsseldorf NJW 2005, 1791, 1801; Becker-Toussaint, NJW 2004, 414, 417; Wohlers, StV 2005, 186, 189; zurückhaltender Mansdörfer, ZStW 123 (2011), 570, 585 f.; abl. Lorz, NJW 2005, 2657, 2659 f.

[284]

Eine vergleichbare Eingriffsintensität dürfte allenfalls den Maßnahmen zur Sicherstellung von Vermögenswerten gem. §§ 111b ff. StPO zukommen; vgl. dazu BVerfG StV 2004, 411, 412; EuGRZ 2005, 430, 433; NJW 2006, 1048; Backes, StV 2006, 712, 717; Greeve, NJW 2007, 14, 15; Hamm, Volk-FS, S. 193, 200; Theile, StV 2009, 161.

[285]

Grundlegend BVerfGE 19, 342, 347; s.a. BVerfGE 20, 45, 49 f.; 20, 144, 147; 36, 264, 270; 53, 152, 158 f.; BVerfG StV 2011, 31, 33; Lindner, AöR 133 (2008), 235, 253 f.; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 30 Rn. 2.

[286]

Vgl. dazu auch Löwe/Rosenberg-Hilger, Vor § 112 Rn. 16 ff.

[287]

Zum Phänomen der „apokryphen Haftgründe“ vgl. Eidam, HRRS 2008, 241, 243; Hamm, Volk-FS, S. 193, 202 f.; Krekeler, wistra 1983, 43, 44; Münchhalffen, Rieß-FS, S. 347 ff.; Richter II, AnwBl 1997, 78, 79; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, Rn. 680 ff.; Theile, wistra 2005, 327 ff.; Volk, NJW 1996, 879, 882 ff.

[288]

I.d.S. Herrmann, StraFo 2016, 89, 92; Nobis, StraFo 2013, 318, 324; a.A. Stuckenberg, Untersuchungen zur Unschuldsvermutung, 1998, S. 110 („weithin unproblematisch“).

[289]

Frister, Schuldprinzip, Verbot der Verdachtsstrafe und Unschuldsvermutung als materielle Grundprinzipien des Strafrechts, 1988, S. 117 ff.; dagegen Stuckenberg, Untersuchungen zur Unschuldsvermutung, 1998, S. 110 f.; abw. auch Herrmann, StraFo 2016, 89, 93.

[290]

„Rechtsstaatliche Unerträglichkeit“ attestierend Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 30 Rn. 12; einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung bejahend auch SK-StPO-Paeffgen, § 112a Rn. 5a; Wolter, ZStW 93 (1981), 452, 484 ff.

[291]

BVerfGE 35, 185, 188 ff.; zur Vorgängernorm des § 112 Abs. 3 StPO a.F. BVerfGE 19, 342, 349 f.

[292]

BVerfGE 74, 358, 373; s.a. BVerfGE 82, 106, 121 f.; BVerfG NJW 1992, 2011; StV 2017, 712, 713; BVerfG, Beschl. vom 5.5.2001 – 2 BvR 413/00, Rn. 14; Lindner, AöR 133 (2008), 235, 251; Möstl, HStR Bd. VIII, § 179 Rn. 68; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 11 Rn. 2; Merten/Papier-Uhle, HGR V, § 129 Rn. 103.

[293]

BVerfGE 72, 358 Rn. 43; 82, 106, 117.

[294]

BVerfGE 82, 106, 117; BVerfG NStZ 1992, 289, 290; StV 2017, 712, 713; s.a. EGMR, Urt. vom 25.8.1987 – 9912/82 – Lutz/Deutschland, Rn. 62 ff.; Urt. vom 25.8.1987 – 10282/83 – Englert/Deutschland, Rn. 39 ff.; BVerfG NJW 1992, 2011; KK-StPO-Fischer, Einl. Rn. 136; Möstl, HStR Bd. VIII, § 179 Rn. 68; Merten/Papier-Uhle, HGR V, § 129 Rn. 103.

[295]

BVerfGE 82, 106, 117; BVerfG NStZ 1992, 289, 290; StV 2017, 712, 713. Auch der EGMR unterscheidet mit Blick auf die in Art. 6 Abs. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung zwischen Schuldfeststellungen ohne rechtskräftige Verurteilung und Verdachtsbeschreibungen; vgl. EGMR NJW 2016, 3225, 3227 – C./Deutschland; EGMR, Urt. vom 25.3.1983 – 8660/79 – Minelli/Schweiz, Rn. 37; EGMR, Urt. vom 28.10.2003 – 44320/98 – Baars/Niederlande, Rn. 25 ff.; Urt. vom 28.4.2005 – 72758/01 – A.L./Deutschland, Rn. 34. Vgl. zum Ganzen auch Ahlbrecht, StV 2016, 257, 260 f.; Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer-Meyer-Ladewig/Harrendorf/König, Art. 6 Rn. 215.

[296]

BVerfG NJW 1991, 1530, 1531.

[297]

BVerfG NJW 1991, 1530, 1532; vgl. zum Vorstehenden auch Rettenmaier, NJW 2013, 123 ff.

[298]

BVerfG NJW 1988, 477.

[299]

So zutr. Lindner, AöR 133 (2008), 235, 244; zust. Möstl, HStR Bd. VIII, § 179 Rn. 70; Merten/Papier-Uhle, HGR V, § 129 Rn. 101.

[300]

Ebenso Möstl, HStR BD. VIII, § 179 Rn. 70; Merten/Papier-Uhle, HGR V, § 129 Rn. 101; i.E. auch Niemöller/Schuppert, AöR 107 (1982), 387, 469 f.; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 45 Rn. 56.

[301]

Zur Unanwendbarkeit auf rechtliche Zweifelsfragen vgl. Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 45 Rn. 56.

[302]

BGH StV 2017, 653. Für eine Gleichsetzung von Beweislast- und Entscheidungsregel Schwabenberg, Der Zweifelssatz im Strafprozessrecht, 2012, S. 24.

[303]

BGH NStZ-RR 2013, 20; vgl. dazu auch Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, Rn. 490; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 45 Rn. 56.

[304]

Vgl. BGHSt 49, 112, 122 f.; BGH NStZ 2001, 609; NStZ 2010, 102; NStZ-RR 2013, 20.

[305]

BVerfG MDR 1975, 468, 469; NJW 1988, 477; NJW 2002, 3015; s.a. Möstl, HStR Bd. VIII, § 179 Rn. 70; Merten/Papier-Uhle, HGR V, § 129 Rn. 101; krit. Meyer-Mews, NJW 2016, 3672.

[306]

BVerfG StV 2003, 593, 595; Beschl. vom 2.4.2009 – 2 BvR 1468/08, Rn. 24; zust. Möstl, HStR Bd. VIII, § 179 Rn. 70; Merten/Papier-Uhle, HGR V, § 129 Rn. 101.

[307]

BGHSt 18, 274, 277 f.

[308]

BGH NStZ 2010, 160 f.; ebenso für das Ordnungswidrigkeitenverfahren OLG Köln NStZ-RR 2017, 150. Für eine differenzierende Anwendung des Zweifelssatzes auch BGHSt 46, 349, 352; Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, Rn. 273.

[309]

BGH StV 1984, 493.

[310]

I.d.S. Fezer, Strafprozessrecht, Rn. 9/165; SK-StPO-Paeffgen, § 206a Rn. 19; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 45 Rn. 62; KK-StPO-Schneider, § 206a Rn. 10; Schwabenberg, Der Zweifelssatz im Strafprozessrecht, 2012, S. 127 ff.; Löwe/Rosenberg-Stuckenberg, § 206a Rn. 39; Volk/Engländer, Grundkurs StPO, § 14 Rn. 10.

[311]

Vgl. BGH StV 1999, 354 zu § 136 Abs. 1 S. 2 StPO; BGHSt 16, 164, 166 f.; OLG Hamburg NJW 2005, 2326, 2330 zu § 136a StPO; dagegen zu Recht Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, Rn. 143; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 45 Rn. 63 (ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens sollten ausreichen).

[312]

So BVerfG StV 2012, 385, 387 zum Fehlen des Hinweises gem. § 273 Abs. 1a S. 1 StPO und des Negativattests gem. § 273 Abs. 1a S. 3 StPO.

[313]

BVerfGE 133, 168, 201 m.w.N.; Möstl, HStR Bd. VIII, § 179 Rn. 69; Niemöller/Schuppert, AöR 107 (1982), 387, 421; Merten/Papier-Uhle, HGR V, § 129 Rn. 98; s. zum Folgenden auch Hüls/Reichling-Lindemann, AO, § 393 AO Rn. 6.

[314]

Vgl. Ransiek/Winsel GA 2015, 620, 621 ff., die sich selbst für eine restriktive, auf selbstbelastende Aussagen beschränkte Interpretation aussprechen (635 ff.).

[315]

Vgl. zur Begründung der die Belehrungspflicht auslösenden Beschuldigteneigenschaft zuletzt ausf. BGH NStZ 2019, 539.

[316]

BVerfGE 38, 105, 113 f.; 55, 144, 150 f.; 56, 37, 43; 109, 279, 324; 110, 1, 31; 133, 168, 201; s.a. Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, Rn. 125; Möstl, HStR Bd. VIII, § 179 Rn. 69; Merten/Papier-Uhle, HGR V, § 129 Rn. 98; sowie ausf. Bosch, Aspekte des nemo-tenetur-Prinzips aus verfassungsrechtlicher und strafprozessualer Sicht, 1998, S. 24 ff.

[317]

EGMR, Urt. vom 8.2.1996 – 18731/91 – John Murray/United Kingdom, Rn. 45; StV 2006, 617, 621 – Jalloh/Deutschland; JR 2013, 170, 174 – Sievert/Deutschland. Nach Ansicht von Redmayne, Oxford Journal of Legal Studies 2007, 209 ist es gleichwohl „difficult, if not impossible, to provide a compelling rationale for the privilege“.

[318]

BVerfGE 56, 37, 42; s.a. BVerfG NJW 2005, 353; StV 2015, 73, 74; JZ 2016, 1113, 1114.

[319]

Befürwortend Maunz/Dürig-Herdegen, Art. 1 Abs. 1 Rn. 86; SK-StPO-Rogall, Vor § 133 Rn. 132; abl. Günther GA 1978, 195 ff.; v. Mangoldt/Klein/Starck-Starck, GG, Art. 1 Rn. 56; zurückhaltend auch Kölbel, Selbstbelastungsfreiheiten, 2006, S. 284 ff.; Verrel, NStZ 1997, 361, 364 f. sowie – aus rechtsethischer Perspektive – Buchholz, Der nemo tenetur-Grundsatz – eine rechtsethische Untersuchung, 2018, S. 107 ff.

[320]

Dazu ausf. Rotsch-Lindemann, Criminal Compliance, § 11 Rn. 26 ff.; s.a. Saliger, Umweltstrafrecht, Rn. 522 ff.; Schall, Samson-FS, S. 483 ff.; SK-StGB-Schall, Vor §§ 324 ff. Rn. 169 ff.

[321]

Zur Bedeutung des Art. 6 Abs. 1 EMRK in Besteuerungsfällen vgl. EGMR NJW 2002, 499 ff. – J.B./Schweiz; Hahn, EWS 2015, 15, 20 f.

[322]

I.d.S. auch BVerfG NJW 2005, 352.

[323]

Vgl. BVerfGE 56, 37, 48 ff.

[324]

Zur Entstehungsgeschichte der Norm vgl. MK-InsO-Stephan, § 97 Rn. 5 ff.; zur Reichweite des Verwendungsverbotes, das nach dem Willen des Gesetzgebers auch eine Verwendung von Auskünften des Schuldners als Ansatz für weitere gegen diesen gerichtete Ermittlungen umfassen soll, vgl. LG Stuttgart NStZ-RR 2001, 282, 283; Bittmann, Praxishandbuch Insolvenzstrafrecht, § 1 Rn. 16 ff.; Hefendehl, wistra 2003, 1, 6 ff.; Uhlenbruck, NZI 2002, 401, 405; Pelz, Strafrecht in Krise und Insolvenz, Rn. 703; Weyand/Diversy, Insolvenzdelikte, Rn. 172; Uhlenbruck-Zipperer, InsO, § 97 Rn. 10. Für eine Anwendung auf in Erfüllung der Verpflichtung nach § 97 Abs. 1 S. 1 InsO herausgegebene Geschäftsunterlagen Rudolph, StraFo 2017, 183, 188.

[325]

Vgl. BVerfG wistra 1988, 302; NJW 2005, 352.

[326]

Zu dem mit § 393 AO implementierten Regelungsmodell vgl. Hüls/Reichling-Lindemann, AO, § 393 AO Rn. 8 ff.

[327]

Franzheim, NJW 1990, 2049; Franzheim/Pfohl, Umweltstrafrecht, Rn. 696 ff.; Kloepfer/Heger, Umweltstrafrecht, Rn. 413. Zur Begründung wird u.a. auf das Auskunftsverweigerungsrecht hingewiesen, welches die umweltrechtlichen Gesetze dem grds. Auskunftspflichtigen bei der Gefahr einer Selbstbelastung zubilligen (vgl. § 47 Abs. 5 KrWG, § 101 Abs. 3 WHG, § 52 Abs. 5 BImSchG, § 21 Abs. 5 ChemG). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der zur Eigenüberwachung verpflichtete Betriebsinhaber nicht zwangsläufig mit den unmittelbar in das schadensstiftende Geschehen involvierten (und infolgedessen zur Verweigerung der Auskunft berechtigten) Mitarbeitern personenidentisch ist, was zur Folge hat, dass der letztgenannte Personenkreis durch die Suspendierung der Auskunftspflicht nur unzureichend geschützt ist (vgl. Saliger, Umweltstrafrecht, Rn. 523; Schall, Samson-FS, S. 483, 487 f.).

[328]

Vgl. Rotsch-Lindemann, Criminal Compliance, § 11 Rn. 28; ebenso Michalke, Umweltstrafsachen, Rn. 498; Schall, Samson-FS, S. 483, 489 ff.

[329]

Ausf. zu den Konsequenzen, die sich aus der Anknüpfung an den formalen Behandelndenbegriff des § 630a Abs. 1 BGB für die Anwendung des § 630c Abs. 2 S. 3 BGB auf ärztliche Kooperationen ergeben, Frister/Wostry, in: AG Medizinrecht im DAV/IMR (Hrsg.), Aktuelle Entwicklungen im Medizinstrafrecht, 2014, S. 53, 79 ff.

[330]

Zur (durchaus fraglichen) zivilrechtlichen Relevanz der Offenbarungspflicht bzw. allfälliger Pflichtverletzungen vgl. Spickhoff-Spickhoff, Medizinrecht, § 630c Rn. 16 ff.

[331]

Durch die Formulierung „zu Beweiszwecken“ wird zum Ausdruck gebracht, dass eine Verwendung der Informationen als Ansatz für weitere Ermittlungen zulässig sein soll. Eine Verwendung zur Begründung eines strafprozessualen Anfangsverdachts oder des für strafprozessuale Grundrechtseingriffe vorausgesetzten Tatverdachts wäre hingegen nach zutreffender Ansicht (vgl. Frister/Wostry, in: AG Medizinrecht im DAV/IMR (Hrsg.), Aktuelle Entwicklungen im Medizinstrafrecht, 2014, S. 53, 65 ff.) nicht mit dem Schutzzweck der Norm vereinbar.

[332]

Die Verfassungskonformität der Norm wird unterschiedlich beurteilt und etwa von Spickhoff, JZ 2015, 15, 16 f. bejaht sowie von Kett-Straub/Sipsos-Lay, MedR 2014, 867, 875 verneint.

[333]

Der Beschuldigte darf daher beispielsweise nicht zur Teilnahme an einer Atemalkoholmessung gezwungen werden; im Falle der Weigerung darf ihm jedoch zwangsweise eine Blutprobe entnommen werden (§ 81a StPO).

[334]

KG NJW 1979, 1668, 1669: Der durch das Anziehen der Knebelketten ausgeübte Zwang sei auf die Aufgabe des rechtswidrigen Widerstands gegen die Erfüllung einer passiven Duldungspflicht gerichtet gewesen.

[335]

Vgl. Grünwald, JZ 1981, 423, 428; ebenso Lisken/Denninger-Frister, Handbuch des Polizeirechts, Kap. F Rn. 84.

[336]

Vgl. dazu und zur Rezeption der Rechtsprechung des EGMR durch den BGH den Überblick bei Engländer, Examens-Repetitorium Strafprozessrecht, Rn. 250; Löwe/Rosenberg-Esser, Art. 6 EMRK Rn. 928 ff.

[337]

EGMR StV 2003, 257, 259 – Allan/Großbritannien (beharrliche Befragung des inhaftierten Beschuldigten zu dem ihm vorgeworfenen Tötungsdelikt durch einen auf die Zelle gelegten, von der Polizei instruierten Lockspitzel). Ähnlich BGHSt 52, 11 für den Einsatz eines Verdeckten Ermittlers gegen den inhaftierten Beschuldigten, der sich zuvor auf sein Schweigerecht berufen hatte; anders noch BGHSt 42, 139 für die Konstellation einer sog. „Hörfalle“.

[338]

Vgl. Eisenberg, Beweisrecht der StPO, Rn. 571b; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 24 Rn. 41; jeweils m.w.N. Nach Engländer, ZIS 2008 163, 166 soll das Verbot der Ausforschung im Rahmen vernehmungsgleicher Befragungen unabhängig von der vorherigen Berufung auf das Schweigerecht gelten.

[339]

Krit. etwa Nowrousian, NStZ 2015, 625, 626; tendenziell restriktiver auch MK-StPO-Günther, § 110c Rn. 32 ff.; Möstl, HStR Bd. VIII, § 179 Rn. 69; Merten/Papier-Uhle, HGR V, § 129 Rn. 99.

[340]

Krit. zur stark kasuistisch geprägten Rspr. des EGMR Karpenstein/Mayer-Meyer, EMRK, Art. 6 Rn. 140; Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer-Meyer-Ladewig/Harrendorf/König, Art. 6 Rn. 134.

[341]

EGMR NJW 2010, 213, 216 – Bykov/Russland. Ebenso BGH StV 2012, 130; hingegen begründet nach BGHSt 53, 294 die Schaffung einer vermeintlich vertraulichen Gesprächssituation mit der Ehefrau des Beschuldigten unter den Bedingungen der Untersuchungshaft einen Fairnessverstoß.

[342]

BGH NJW 2018, 1986.

[343]

BVerfG StV 1995, 505, 506; BGHSt 38, 302, 305; s.a. MK-StPO-Miebach, 2016, § 261 Rn. 186; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 25 Rn. 32; Stürner, NJW 1981, 1757, 1758; zur (tendenziell großzügigeren) Rechtsprechung des EGMR Löwe/Rosenberg-Esser, Art. 6 EMRK Rn. 913; Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer-Meyer-Ladewig/Harrendorf/König, Art. 6 Rn. 138.

[344]

BGHSt 20, 281; 25, 365, 368; 32, 140, 144; 34, 324, 325; BGH StV 1983, 321; StV 1988, 239; MK-StPO-Miebach, § 261 Rn. 198.

[345]

BGHSt 20, 298, 300; 32, 140, 145; 38, 302, 307; BGH StV 2000, 598 f.; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 25 Rn. 33; einschr. BGHSt 45, 367, 369; BGH StV 2011, 269 für Fälle eines fehlenden Sachzusammenhangs zwischen Prozessverhalten und Inhalt der Einlassung; a.A. Rogall, Der Beschuldigte als Beweismittel gegen sich selbst, 1977, S. 250 ff.

[346]

BVerfGE 57, 250, 275; 118, 212, 231; 122, 248, 270; BVerfG NJW 1987, 2662, 2663; NJW 2010, 592, 593; speziell zur Wahrheitserforschungspflicht der Staatsanwaltschaft BVerfGE 63, 45, 63 f.; s.a. KK-StPO-Krehl, § 244 Rn. 28; Radtke, GA 2012, 187, 188 f. sowie ausf. Möstl, HStR Bd. VIII, § 179 Rn. 38 ff.

[347]

BVerfG NJW 1984, 428; s.a. BGHSt 5, 332, 333 f.; 14, 358, 364 f.; Niemöller/Schuppert, AöR 107 (1982), 387, 444.

[348]

Ausf. dazu Eckstein, Ermittlungen zu Lasten Dritter, 2013.

[349]

Möstl, HStR Bd. VIII, § 179 Rn. 39.

[350]

Vgl. die Wiedergabe durch BVerfGE 133, 168, 195 sowie Altenhain/Dietmeier/May, Die Praxis der Absprachen in Strafverfahren, 2013, S. 89 ff. Ähnlich bereits Altenhain et al., Die Praxis der Absprachen in Wirtschaftsstrafverfahren, 2007, S. 244 ff., 251 ff. für die Zeit vor dem Inkrafttreten des § 257c StPO. Vgl. zum Ganzen auch Lindemann, Voraussetzungen und Grenzen legitimen Wirtschaftsstrafrechts, 2012, S. 490, 500 und 506.

[351]

Vgl. Jahn, ZStW 118 (2006), 427 ff.; für eine Integration von Amtsaufklärungsgrundsatz und Konsensmaxime auch MK-StPO-Kudlich, Einl. Rn. 172 ff.

[352]

I.d.S. bereits Lindemann, Voraussetzungen und Grenzen legitimen Wirtschaftsstrafrechts, 2012, S. 507 f.; s.a. Fischer, StraFo 2009, 177, 183 f.; SK-StPO-Velten, Vor § 257b Rn. 12; Weßlau, Das Konsensprinzip im Strafverfahren, 2002, S. 85 ff.; dies., Müller-FS, S. 779 ff.

[353]

Gesetz vom 29.7.2009, BGBl. I, S. 2353 ff.

[354]

BVerfGE 133, 168 mit Bekenntnissen zur Wahrheitserforschungspflicht (a.a.O., 199 und 207 f.); zum Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht bei verständigungsbasierten Geständnissen auch BGHSt 59, 21, 27 f.; BGH StV 2014, 723; StV 2017, 565, 566.

[355]

Vgl. die Diskussion möglicher Lösungsansätze bei Lindemann, Voraussetzungen und Grenzen legitimen Wirtschaftsstrafrechts, 2012, S. 510 ff., 548 f.

[356]

S. dazu KK-StPO-Fischer, Einl. Rn. 29; empirisch zur Dauer von Strafverfahren Barton, StV 1996, 690 ff.

[357]

Zur Rechtsprechung des EGMR vgl. Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer-Meyer-Ladewig/Harrendorf/König, Art. 6 Rn. 188 ff.

[358]

Vgl. BVerfGE 63, 45, 69; BVerfG NJW 1984, 967; NJW 2003, 2897; NStZ 2006, 680, 681; s.a. Möstl, HStR Bd. VIII, § 179 Rn. 66; Niemöller/Schuppert, AöR 107 (1982), 387, 468.

[359]

Monographisch Kazele, Untersuchungshaft, 2008, insbes. S. 68 ff.; zur Bedeutung des Beschleunigungsgebotes für andere strafprozessuale Zwangsmaßnahmen MK-StPO-Kudlich, Einl. Rn. 166.

[360]

Zur Wahrung des besonderen Beschleunigungsgebotes in Haftsachen durch den BGH vgl. zuletzt BGH NJW 2018, 1984.

[361]

So BGHSt 52, 124 unter Aufgabe der zuvor (vgl. BGH NStZ 1987, 232; 1988, 552) verfolgten Strafzumessungslösung. Zur Entwicklung der höchstrichterlichen Rspr. vgl. I. Roxin, Volk-FS, S. 617 ff.; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 16 Rn. 8 ff.

[362]

Vgl. nur Schmitt, StraFo 2008, 313, 315 ff. einerseits und Ziegert, StraFo 2008, 321 ff.; zu den verfassungsrechtlichen Implikationen Broß, StraFo 2009, 10 ff.

[363]

BVerfG StV 2009, 673, 674; s.a. BVerfG, Beschl. vom 4.9.2009 – 2 BvR 1089/09, Rn. 4 sowie EGMR StV 2009, 561, 563 zur Vereinbarkeit mit den Gewährleistungen der EMRK.

[364]

S. dazu MK-StPO-Kudlich, Einl. Rn. 163 ff.

[365]

Vgl. BVerfGE 122, 248, 273; 130, 1, 26 f.; 133, 168, 201; BVerfG NJW 2009, 1734, 1735; NJW 2010, 592, 593; NJW 2012, 907, 909; BGHSt 50, 40, 54; 51, 298, 310 f.; s.a. Landau, Hassemer-FS, S. 1073 ff.; ders., NStZ 2011, 537, 545.

[366]

Vgl. Duttge/Neumann, HRRS 2010, 34, 37; Eidam, JZ 2009, 318, 319 f.; Eschelbach, ZAP 2013, 681, 683 f.; Fezer, Widmaier-FS, S. 177 ff.; I. Roxin, GA 2010, 425, 432 ff.; Wohlers, NJW 2010, 2470, 2471; zusammenfassend Lindemann, in: Kempf/Lüderssen/Volk (Hrsg.), Gemeinwohl im Wirtschaftsstrafrecht, 2013, S. 279, 294 f.

[367]

Vgl. KK-StPO-Fischer, Einl. Rn. 30; Grünwald, Gutachten C für den 50. DJT, 1974, C 17; Kudlich, Gutachten C zum 68. DJT, 2010, C 9; Schmitt, StraFo 2008, 313, 321; Tepperwien, NStZ 2009, 1 ff.; Wohlers, NJW 2010, 2470.

[368]

Vgl. dazu Hamm/Leipold-Jahn, Becksches Formularbuch für den Strafverteidiger, Abschn. I B 4 a.

[369]

I.d.S. bereits Lindemann, Voraussetzungen und Grenzen legitimen Wirtschaftsstrafrechts, 2012, S. 218 unter Bezugnahme auf Duttge, Böttcher-FS, S. 53, 61; Kudlich, Gutachten C zum 68. DJT, 2010, C 58; Laue, GA 2005, 648, 660 f.; Müller-Dietz, Ishikawa-FS, S. 361, 366 ff.; I. Roxin, GA 2010, 425, 435.

[370]

Näher SK-StPO-Frister, § 244 Rn. 45 f.; zuvor bereits ders., ZStW 105 (1993), 340, 350 ff.; ders., StV 1994, 445, 449; s.a. Duttge/Neumann, HRRS 2010, 34, 36; Hassemer bei Barth, ZStW 108 (1996), 155, 156; Lindemann, Voraussetzungen und Grenzen legitimen Wirtschaftsstrafrechts, 2012, S. 218 f.

[371]

S.a. Hill, HStR Bd. VI, § 156 Rn. 82; Möstl, HStR Bd. VIII, § 179 Rn. 71.

[372]

Vgl. BVerfGE 20, 162, 222; 46, 214, 222 f.; s.a. Möstl, HStR Bd. VIII, § 179 Rn. 71; MK-StPO-Peters, § 152 Rn. 3; SK-StPO-Weßlau/Deiters, Vor § 151 Rn. 20 ff.

[373]

Für eine Erwähnung der §§ 153 ff. StPO ohne verfassungsrechtliche Bedenken vgl. BVerfGE 46, 214, 223; 82, 106, 116 ff.

[374]

I.S.d. Eröffnung einer unter Gleichheitsaspekten (Art. 3 Abs. 1 GG) problematischen „Freikaufmöglichkeit“ für wohlhabende und entsprechend verteidigungsmächtige Beschuldigte.

[375]

I.S. e. für die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte gerade bei unsicherer Rechts- oder Faktenlage auskömmlichen „Mittelwegs“, den zu beschreiten Beschuldigte sich unter dem Eindruck eingriffsintensiver Zwangsmaßnahmen wie der Untersuchungshaft (§§ 112 ff. StPO) oder den Sicherstellungsmaßnahmen (§§ 111b ff. StPO) gezwungen sehen. Eingehend zum Vorstehenden Lindemann, Voraussetzungen und Grenzen legitimen Wirtschaftsstrafrechts, 2012, S. 480 ff., 513 f.

[376]

Vgl. BVerfGE 1, 418, 429 (die Vorschriften der StPO über die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gewährten dem Angeklagten kein Grundrecht); BVerfGE 15, 303, 307 (die Prinzipien der Mündlichkeit und der Öffentlichkeit der Verhandlung seien keine Verfassungsrechtsgrundsätze).

[377]

Vgl. Möstl, HStR Bd. VIII, § 179 Rn. 71 unter Bezugnahme auf BVerfGE 86, 288, 317 ff.; 118, 212, 228 ff.; des Weiteren Hill, HStR Bd. VI, § 156 Rn. 82; Niemöller/Schuppert, AöR 107 (1982), 387, 462 und 465; zur menschenrechtlichen Fundierung Löwe/Rosenberg-Kühne, Einl. I Rn. 54.

1. Abschnitt: Einordnung und Grundlagen › § 3 Prozessgrundrechte und ihre Bedeutung für das Strafverfahren

Michael Lindemann

§ 3 Prozessgrundrechte und ihre Bedeutung für das Strafverfahren

A.Einführung1

B.Die Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) als „formelles Hauptgrundrecht“2 – 15

I.Der Begriff der „öffentlichen Gewalt“ i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG4 – 9

II.Richtervorbehalte und Handeln der Strafverfolgungsbehörden bei Gefahr im Verzug10 – 12

III.Rechtsschutz bei prozessualer Überholung13 – 15

C.Die Justizgrundrechte16 – 68

I.Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG)16 – 27

1.Bestimmtheitsgebot19 – 24

2.Sachlichkeitsgarantie25, 26

3.Pflicht zur Kompetenzbeachtung27

II.Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)28 – 39

1.Anwendungsbereich, Anspruchsberechtigte und Gewährleistungsgehalt29 – 32

2.Gehörsgewährung als Funktion der Beschuldigtenvernehmung33 – 35

3.Fachgerichtlicher Rechtsschutz gegen letztinstanzliche Gehörsverletzungen36 – 39

III.Nulla poena sine lege (Art. 103 Abs. 2 GG)40 – 42

IV.Ne bis in idem (Art. 103 Abs. 3 GG)43 – 53

1.Begriff der Tat44 – 46

2.Sanktionen nach allgemeinen Strafgesetzen47 – 49

3.„Mehrfache Bestrafung“ i.S.d. Art. 103 Abs. 3 GG50, 51

4.Europarechtliche Dimension des Strafklageverbrauchs52, 53

V.Rechtsgarantien bei Freiheitsbeschränkungen und -entziehungen (Art. 104 GG)54 – 68

1.Vorbehalt des förmlichen Gesetzes57, 58

2.Misshandlungsverbot59 – 62

3.Richtervorbehalt63 – 65

4.Benachrichtigungspflicht66

5.Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft67, 68

Ausgewählte Literatur

A. Einführung[1]

1

Neben den materiellen Grundrechten sowie den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und den materiellen Grundrechten abgeleiteten Prozessmaximen, die im vorherigen Kapitel erörtert wurden, kennt das Grundgesetz eine Reihe sog. Prozess- bzw. Justizgrundrechte,[2] die sich am Ende des IX. Abschnittes über die Rechtsprechung finden (Art. 101 ff. GG). Von Bedeutung für das Strafverfahren sind das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG), der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), der Grundsatz „ne bis in idem“ (Art. 103 Abs. 3 GG) sowie die Rechtsgarantien bei Freiheitsbeschränkungen und -entziehungen (Art. 104 GG). Hingegen kommt dem in Art. 103 Abs. 2 GG verankerten Grundsatz „nulla poena sine lege“ zentrale Bedeutung für das materielle Strafrecht zu. Vervollständigt wird der prozedurale Grundrechtsschutz durch die Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG). Art. 101, 103 und 104 GG sind grundrechtsgleiche Rechte,[3] deren Verletzung – ebenso wie eine solche der Grundrechte, zu denen auch das Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG gehört[4] – mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG).[5]

B. Die Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) als „formelles Hauptgrundrecht“

2

Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm gem. Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG der Rechtsweg offen. Die damit verbundene Garantie wirkungsvollen Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt gilt zu Recht als „wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaats“;[6] Art. 19 Abs. 4 GG wird daher auch als „formelles Hauptgrundrecht“ bezeichnet,[7] das nicht nur formal die Möglichkeit gewährleistet, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes gebietet.[8] Nach der Rechtsprechung des BVerfG hat der Bürger einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle. An der Verwirklichung dieses Anspruches hat der Gesetzgeber die Ausgestaltung des Rechtsweges auszurichten, und auch die Gerichte dürfen den Bürgern den Zugang zu den durch das Prozessrecht eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren.[9] Voraussetzung für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist weiter, dass die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen auf einer zureichenden Aufklärung des zugrunde liegenden Sachverhalts beruht.[10]

3

Aus der verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsschutzgarantie resultiert eine Verpflichtung der Gerichte, das Verfahrensrecht so anzuwenden, dass den erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung getragen wird.[11] Gleichwohl folgt aus dem Grundgesetz regelmäßig kein einklagbarer Anspruch auf die Strafverfolgung Dritter.[12] Ausnahmen von diesem Grundsatz werden mit dem Hinweis auf die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1, 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG begründet, die eine wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten gebiete.[13] So erkennt das BVerfG einen Anspruch auf effektive Strafverfolgung in Fällen an, in denen „der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter – Leben, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung und Freiheit der Person – abzuwehren“, und in denen „ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen kann“.[14] Gleiches soll für Straftaten gegen Personen gelten, denen gegenüber der Staat (etwa aufgrund ihrer Inhaftierung im Strafvollzug oder der Unterbringung im Maßregelvollzug) besondere Fürsorge- und Obhutspflichten wahrzunehmen hat, sowie in Fällen, in denen der Vorwurf im Raume steht, ein Amtsträger habe in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen.[15] Die (verfassungsrechtliche) Verpflichtung zu effektiver Strafverfolgung – deren Erfüllung der gerichtlichen Kontrolle gem. §§ 172 ff. StPO unterliegt – bezieht sich dann auf das Tätigwerden sämtlicher Strafverfolgungsorgane; diese haben „eine wirksame Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen“.[16]

I. Der Begriff der „öffentlichen Gewalt“ i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG

4

Da Art. 19 Abs. 4 GG lediglich unspezifisch von der „öffentlichen Gewalt“ spricht, besteht über seine genaue Reichweite Unklarheit. Öffentliche Gewalt i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG ist zunächst nach tradiertem Verständnis ausschließlich die dem Grundgesetz unterworfene, inländische öffentliche Gewalt.[17] Außer Streit steht darüber hinaus, dass das Handeln der Exekutive der öffentlichen Gewalt i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG zuzuordnen ist.[18] Probleme können allerdings entstehen, wenn sich die Strafverfolgungsbehörden bei der Sachverhaltsaufklärung der Hilfe Privater bedienen. Die herrschende Meinung steht hier auf dem Standpunkt, dass das Handeln sog. agents provocateurs und V-Leute, die im Auftrag von Polizei und Staatsanwaltschaft tätig werden, dem Staat dann zuzurechnen ist, wenn die verdeckt ermittelnden Privatpersonen sich im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages bewegen. Etwas anderes soll hingegen für Exzesse der in staatlichem Auftrag tätigen Ermittlungsgehilfen sowie für eigeninitiative Ermittlungen Privater gelten, die ihr Wissen den Strafverfolgungsbehörden als sog. Informanten zur Verfügung stellen.[19] Ausnahmsweise soll eine Zurechnung allerdings auch im letztgenannten Fall in Betracht kommen, wenn die besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft zur Ausforschung eines Mithäftlings ausgenutzt wurden.[20]

5

Nach Ansicht des BVerfG begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Strafprozessordnung dem Beschuldigten grundsätzlich keinen Rechtsschutz gegen die Einleitung und Fortführung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft gewährt.[21] Diese restriktive Position, die im Wesentlichen mit dem Hinweis auf den „regelmäßig weiterreichend(en) und umfassender(en)“ Rechtsschutz im Zwischen- und Hauptverfahren begründet wird, vermag angesichts des mit der Durchführung strafprozessualer Ermittlungen verbundenen, eigenständigen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG – der weder durch die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens noch durch einen späteren Freispruch kompensiert werden kann – nicht zu überzeugen; der Gesetzgeber sollte daher die Schaffung eines Einstellungserzwingungsrechtsbehelfes in Erwägung ziehen.[22] Nach der Rechtsprechung des BVerfG unterliegen schließlich auch Gnadenentscheidungen der Exekutive keiner gerichtlichen Nachprüfung. In ihnen komme eine „Gestaltungsmacht besonderer Art“ zum Ausdruck; sie unterlägen daher „nicht den Sicherungen, den Gewaltenverschränkungen und -balancierungen [. . .], die gewährleisten sollen, daß Übergriffe der Exekutive durch Anrufung der Gerichte abgewehrt werden können“.[23]

6

Akte der Legislative werden von der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls grundsätzlich nicht der öffentlichen Gewalt i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG zugeordnet. Begründet wird dies mit dem Hinweis auf den abschließenden Charakter der Vorschriften über die Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2, 4a, 100 Abs. 1 GG), welche die Überprüfung und Verwerfung von Gesetzen dem BVerfG vorbehalten.[24] Anderes soll für Rechtsakte der Exekutive (Verordnungen, Satzungen) gelten.[25] Demgegenüber befürwortet eine breite Strömung in der verfassungsrechtlichen Literatur die Einbeziehung auch der parlamentarischen Gesetzgebung in den Begriff der „öffentlichen Gewalt“.[26]

7

Obwohl auch die Gerichte nach Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden sind, zu denen Art. 19 Abs. 4 GG zählt, soll die Judikative nach überwiegender Ansicht nicht der öffentlichen Gewalt i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG zuzuordnen sein. In der Rechtsprechung des BVerfG wird dies regelmäßig mit der auf G. Dürig zurückgehenden Kurzformel zum Ausdruck gebracht, das Grundgesetz gewährleiste zwar den Rechtsschutz durch den Richter, nicht jedoch gegen den Richter.[27] Konsequenz dieser keineswegs unbestrittenen[28] Ansicht ist, dass Art. 19 Abs. 4 GG nicht die Eröffnung eines Instanzenzuges gebietet.[29] Dort, wo das Prozessrecht eine weitere Instanz eröffnet, soll Art. 19 Abs. 4 GG jedoch in dem gesetzlich vorgezeichneten Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleisten.[30] Das zur Entscheidung berufene Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer „leerlaufen“ lassen.[31] Der Zugang zur Rechtsmittelinstanz darf nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, „die unerfüllbar oder unzumutbar sind oder den Zugang in einer Weise erschweren, die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen ist“;[32] Formerfordernisse dürfen nicht strenger ausgelegt werden, als dies durch ihren Zweck geboten ist.[33] Hieraus ergeben sich nach Ansicht des BVerfG allerdings keine grundsätzlichen Bedenken gegen die extensive Interpretation, welche die in § 344 Abs. 2 S. 2 StPO für die Verfahrensrüge (vgl. auch → StPO Bd. 7: Michael Lindemann, Materielle Grundrechtsgewährleistungen und ihre Bedeutung für das Strafverfahren, § 2 Rn. 39) oder in § 172 Abs. 3 S. 1 StPO für den Klageerzwingungsantrag normierten Darlegungsanforderungen durch die Fachgerichte erfahren haben.[34] Die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 GG wegen übersteigerter Darlegungsanforderungen bleibt danach Ausnahmefällen vorbehalten; so sollen beispielsweise die Grenzen des verfassungsrechtlich Zulässigen im Klageerzwingungsverfahren (erst) überschritten sein, wenn der Antragsteller „sich mit rechtlich Irrelevantem auseinandersetzen soll, wenn er sich Kenntnis von den Akten verschaffen soll, obwohl hierfür keine Veranlassung besteht, oder wenn er die staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen oder die Einlassungen des Beschuldigten auch in ihren irrelevanten Abschnitten oder gar zur Gänze wiedergeben soll, obwohl sich deren wesentlicher Inhalt aus der Antragsschrift ergibt.“[35]

8

Eine gewisse Kompensation der Herausnahme richterlicher Spruchtätigkeit aus dem Anwendungsbereich des Art. 19 Abs. 4 GG wird dadurch erreicht, dass der aus Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. den Freiheitsgrundrechten abgeleitete allgemeine Justizgewährungsanspruch Rechtsschutz auch in den von Art. 19 Abs. 4 GG nicht erfassten Fällen ermöglichen soll, soweit dies rechtsstaatlich geboten ist.[36] Nach Ansicht des BVerfG soll allerdings beispielsweise die Rechtsprechung des BGH zur sog. „Rügeverkümmerung“, gegen die im Schrifttum durchaus überzeugende Bedenken geäußert wurden,[37] mit der allgemeinen Rechtsschutzgarantie vereinbar sein.[38] Nach der Plenarentscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2003 erstreckt sich der Gewährleistungsgehalt der allgemeinen Rechtsschutzgarantie insbesondere auf die Einhaltung der Verfahrensgrundrechte aus Art. 101 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG, da Verstöße durch die Fachgerichte ansonsten „ohne verfassungsrechtlich gesicherte Möglichkeit fachgerichtlicher Abhilfe“ blieben.[39] Im Hinblick auf Gehörsverletzungen folgt daraus nach Ansicht des Plenums eine Verpflichtung des Gesetzgebers, eine eigenständige gerichtliche Abhilfemöglichkeit vorzusehen.[40] Eine solche findet sich für den Strafprozess mittlerweile in den §§ 33a, 356a StPO (ausf. dazu Rn. 56 ff.).

9

Entnimmt man Art. 19 Abs. 4 GG mit einer überzeugend begründeten Literaturauffassung zumindest einen „sekundären Kontrollanspruch“ im Sinne eines Anspruchs auf effektive Überprüfung erstinstanzlicher Entscheidungen durch eine weitere richterliche Instanz,[41] so weckt vor allem der zweistufige Instanzenzug in Verfahren wegen besonders schwerwiegender Vorwürfe Bedenken im Hinblick auf die Einlösung dieses Anspruches. Eschelbach hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf die unter Rechtsschutzgesichtspunkten prekäre Kumulation verschiedener Faktoren hingewiesen, zu denen u.a. Rechtsschutzdefizite im Ermittlungs- und Zwischenverfahren, die Reduktion der Strafkammerbesetzung außerhalb von Schwurgerichtssachen, die Abschaffung der gerichtlichen Voruntersuchung und Beschränkungen des revisionsgerichtlichen Rechtsschutzes zählen.[42]

II. Richtervorbehalte und Handeln der Strafverfolgungsbehörden bei Gefahr im Verzug

10

In Abweichung von der vorstehend (Rn. 7) skizzierten Grundposition werden Gerichte auch vom BVerfG dann der öffentlichen Gewalt i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG zugeordnet, „wenn sie außerhalb ihrer rechtsprechenden Tätigkeit auf Grund eines ausdrücklich normierten Richtervorbehalts tätig werden. In diesen Fällen handeln die Gerichte zwar in voller richterlicher Unabhängigkeit, aber nicht in ihrer typischen Funktion als neutrale Instanzen der Streitentscheidung. Vielmehr treffen sie Entscheidungen, die, auch soweit sie funktional Ausübung vollziehender Gewalt sind, im Interesse eines besonderen rechtsstaatlichen Schutzes nicht der Exekutive oder jedenfalls nicht ihr allein überlassen werden.“[43] Als prozedurale Schutzvorkehrungen sollen die in der Strafprozessordnung vorgesehenen Richtervorbehalte regelmäßig vor allem den Ausschluss rechtlichen Gehörs im Vorfeld der Anordnung von (heimlichen) Ermittlungsmaßnahmen kompensieren und gewährleisten, dass die Interessen des Betroffenen bei der Entscheidung über derartige Maßnahmen hinreichend berücksichtigt werden.[44] Hieraus ergeben sich Konsequenzen auch für die Ausgestaltung des richterlichen Bereitschaftsdienstes; dieser muss tagsüber – auch außerhalb der üblichen Dienststunden – uneingeschränkt erreichbar sein und nachts jedenfalls dann, wenn ein über den Ausnahmefall hinausgehender (konkreter) Bedarf besteht.[45] Die Rechtstatsachenforschung zeichnet allerdings ein eher ernüchterndes Bild von der Intensität, mit welcher die Ermittlungsrichter den ihnen (einfachgesetzlich, aber auch von Verfassungs wegen) zugewiesenen Prüfauftrag in der Rechtswirklichkeit wahrnehmen.[46]

11

Sehen die Strafverfolgungsbehörden wegen „Gefahr im Verzug“ von der vorherigen Befassung eines Richters ab und ordnen die Ermittlungsmaßnahme selbst an, so ergibt sich aus Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. dem betroffenen Freiheitsgrundrecht, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eilkompetenz der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen.[47] Der Begriff der „Gefahr im Verzug“ ist in diesem Zusammenhang restriktiv auszulegen, da dem Richtervorbehalt eine grundrechtssichernde Schutzfunktion zukommt und der Verzicht auf eine richterliche Anordnung die Ausnahme bilden sollte.[48] Gefahr im Verzug ist danach nur dann gegeben, wenn die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg der Ermittlungsmaßnahme gefährden würde. Der Verzicht auf die Befassung des Ermittlungsrichters muss stets mit einzelfallbezogenen Tatsachen begründet werden und darf regelmäßig erst dann angenommen werden, wenn die Strafverfolgungsbehörden bereits erfolglos versucht haben, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.[49] „Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich auf kriminalistische Alltagserfahrung gestützte, fallunabhängige Vermutungen“ reichen zur Darlegung der Eilbedürftigkeit nicht aus.[50] Die Strafverfolgungsbehörden dürfen die Gefahr im Verzug auch nicht dadurch selbst herbeiführen, dass sie den Antrag an den Ermittlungsrichter so lange hinauszögern, bis die Gefahr eines Beweismittelverlustes eingetreten ist.[51] Wird der zuständige Ermittlungsrichter durch die Stellung eines Antrags auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung mit der Sache befasst, so endet die Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden; diese kann erst wieder aufleben, wenn sich nachträglich tatsächliche Umstände ergeben, die nicht auf die Prüfung des Falles durch den Ermittlungsrichter zurückgehen.[52] Ein Beweisverwertungsverbot stellt allerdings nach der – zu Recht kritisierten[53] – neueren Rechtsprechung des BVerfG „von Verfassungs wegen eine begründungsbedürftige Ausnahme dar“ (s.a. → StPO Bd. 7: Lindemann, § 2 Rn. 5, 27) und soll daher in den hier in Rede stehenden Fällen lediglich bei einer bewussten oder willkürlichen Missachtung des Richtervorbehalts in Betracht kommen.[54]

12

Für eine effektive ex post-Kontrolle von den Strafverfolgungsbehörden angeordneter Ermittlungsmaßnahmen sind die Gerichte auf eine möglichst umfassende Sachverhaltskenntnis angewiesen. Im Wege der Vorwirkung ergeben sich daher aus Art. 19 Abs. 4 GG Dokumentations- und Begründungspflichten für die handelnden Beamten; diese haben unter Bezeichnung des Tatverdachts und der gesuchten Beweismittel diejenigen Umstände darzulegen, auf die sie die Gefahr des Beweismittelverlusts stützen.[55] Nach der durch das BVerfG gebilligten fachgerichtlichen Rechtsprechung führt allerdings die fehlende Dokumentation allein nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.[56]

III. Rechtsschutz bei prozessualer Überholung

13

Da eine vorherige Anhörung des Betroffenen den Zweck vieler strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen gefährden würde, sind diese regelmäßig bereits abgeschlossen, bevor sich der Betroffene gegen sie zur Wehr setzen kann.[57] Die höchstrichterliche Rechtsprechung stand gleichwohl lange auf dem Standpunkt, dass auf eine nachträgliche Überprüfung vollzogener Ermittlungsmaßnahmen gerichtete Beschwerden (§ 304 StPO) wegen prozessualer Überholung unzulässig seien.[58] Hiervon distanzierte sich der 2. Senat des BVerfG in einem Beschluss aus dem Jahr 1997, dem Verfassungsbeschwerden gegen die Versagung von Rechtsschutz in Fällen bereits vollzogener richterlicher Durchsuchungsanordnungen zugrunde lagen.[59] Nach der mit dieser Entscheidung begründeten ständigen Rechtsprechung des Gerichts ist es zwar mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar, die Befugnis zur Weiterverfolgung eines Rechtsschutzziels nach der Erledigung des Grundrechtseingriffes vom Bestehen eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses abhängig zu machen;[60] ein solches ist jedoch insbesondere in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe gegeben, die sich typischerweise erledigen, bevor der Betroffene präventiven Rechtsschutz erlangen kann.[61] Daneben kann sich das berechtigte Interesse an einer gerichtlichen Überprüfung bereits erledigter Ermittlungsmaßnahmen aus der Gefahr ihrer Wiederholung[62] oder aus einem Rehabilitationsinteresse aufgrund fortdauernder Diskriminierung ergeben (das freilich beim Beschuldigten regelmäßig mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Rehabilitierung im weiteren Verlauf des Verfahrens verneint wird[63]). Als tiefgreifende Grundrechtseingriffe im vorerwähnten Sinn kommen vor allem unter Richtervorbehalt stehende Ermittlungsmaßnahmen in Frage; dies gilt insbesondere für die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen, die schon von Verfassungs wegen (Art. 13 Abs. 2 GG) grundsätzlich das Vorliegen einer richterlichen Anordnung voraussetzt.[64]

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Während eine Überprüfung richterlicher Anordnungen im Wege der Beschwerde gem. § 304 StPO erreicht werden kann, wird eine nachträgliche richterliche Kontrolle der Entscheidungen und des tatsächlichen Vorgehens von Beamten der Staatsanwaltschaft und des Polizeidienstes bei Ermittlungsmaßnahmen durch die (ggf. analog anzuwendende) Vorschrift des § 98 Abs. 2 S. 2 StPO ermöglicht.[65] Wenngleich die (einfache) Beschwerde gem. § 304 StPO ebenso wie der Rechtsbehelf nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO keiner Frist unterliegt, kann das Rechtsschutzinteresse nach der Rechtsprechung des BVerfG entfallen, wenn die verspätete Erhebung des Rechtsbehelfs „gegen Treu und Glauben verstößt, etwa weil der Berechtigte sich verspätet auf das Recht beruft (Zeitmoment) und unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (Umstandsmoment).“[66]

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Umstritten ist das Verhältnis der im Jahr 2008 in § 101 Abs. 7 S. 2 StPO geschaffenen Möglichkeit zur Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes gegen heimliche Ermittlungsmaßnahmen zu den vorstehend erörterten allgemeinen Rechtsbehelfen.[67] Die Frage ist deshalb nicht nur akademischer Natur, weil § 101 Abs. 7 S. 1 StPO Rechtsschutz einerseits großzügiger und andererseits unter strengeren Voraussetzungen als die allgemeinen Regeln gewährt: Die Vorschrift verzichtet auch in Fällen prozessualer Überholung auf die Darlegung eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses, setzt für den Antrag auf gerichtliche Überprüfung jedoch eine Frist von zwei Wochen, deren Lauf mit der Benachrichtigung des Betroffenen gem. § 101 Abs. 4 StPO beginnt. Teilweise wird vor diesem Hintergrund die Auffassung vertreten, dass es sich bei § 101 Abs. 7 S. 2 StPO lediglich um eine zusätzliche Rechtsschutzmöglichkeit handelt, welche die Zulässigkeit der allgemein statthaften Rechtsbehelfe unberührt lässt.[68] Da jedoch bei Anerkennung eines Wahlrechts die zweiwöchige Antragsfrist sowie die Ausgestaltung des Anschlussrechtsmittels als (ebenfalls fristgebundene) sofortige Beschwerde leer laufen würden, sprechen die besseren Gründe dafür, die Vorschrift mit der Gegenansicht in ihrem Anwendungsbereich als abschließende Sonderregelung des Rechtsschutzes gegen die in § 101 Abs. 7 StPO aufgeführten heimlichen Ermittlungsmaßnahmen einzuordnen, die insofern auch eine Sperrwirkung gegenüber den allgemeinen Rechtsbehelfen entfaltet.[69] Der Anwendungsbereich des § 101 Abs. 7 S. 2 StPO ist jedoch nach zutreffender Ansicht auf die Gewährung nachträglichen Rechtsschutzes beschränkt (vgl. auch § 101 Abs. 4 S. 2 StPO); die Sperrwirkung greift daher nicht in Fällen, in denen der Betroffene noch vor dem Abschluss der Ermittlungsmaßnahme Kenntnis von dritter Seite erlangt und Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme oder der Art und Weise ihres Vollzuges stellt.[70]

C. Die Justizgrundrechte

I. Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG)

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Nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Die Vorschrift begründet eine institutionelle Garantie und zugleich einen subjektiven Anspruch des rechtsuchenden Bürgers;[71] sie ist eine spezielle Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips.[72] Der Zweck der durch Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG geschaffenen Garantie – die neben der Exekutive auch die Judikative und die Legislative bindet[73] – besteht darin, jedweder sachwidrigen Einflussnahme auf die rechtsprechende Tätigkeit von innen oder außen präventiv entgegenzuwirken.[74] Neben der Unabhängigkeit der Rechtsprechung soll damit auch das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden.[75]

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Gesetzlicher Richter i.S.d. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG ist nicht nur das Gericht als organisatorische Einheit oder das erkennende Gericht als Spruchkörper, vor dem verhandelt und von dem die einzelne Sache entschieden wird, sondern auch der zur Entscheidung im Einzelfall berufene Richter.[76] Ausschlaggebend ist, dass der Richter gerade in seiner rechtsprechenden Funktion an der Entscheidungsfindung beteiligt ist und die Entscheidung infolgedessen mit zu verantworten hat.[77] Richter im vorerwähnten Sinn ist daher auch der Ermittlungsrichter,[78] nach – freilich umstrittener (vgl. Rn. 26) – Ansicht des BVerfG hingegen nicht der Ergänzungsrichter oder der lediglich am Eröffnungsbeschluss beteiligte Richter.[79]

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Mit Niemöller und Schuppert lassen sich drei Dimensionen des durch Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG gewährleisteten Schutzes unterscheiden: das Bestimmtheitsgebot (Rn. 19 ff.), die Sachlichkeitsgarantie (Rn. 25 f.) und die Pflicht zur Kompetenzbeachtung (Rn. 27).[80]

1. Bestimmtheitsgebot

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Mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter soll zunächst sichergestellt werden, „dass in jedem Einzelfall kein anderer als der Richter tätig werden und entscheiden soll, der in den allgemeinen Normen der Gesetze und der Geschäftsverteilungspläne der Gerichte dafür vorgesehen ist“.[81] Das Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG zu entnehmende Bestimmtheitsgebot soll der Gefahr vorbeugen, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann.[82] Aus diesem Zweck des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG folgt, dass die zur Bestimmung des gesetzlichen Richters erlassenen Regelungen bereits im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind.[83] Die gesetzlichen Bestimmungen sind durch Geschäfts- und Mitwirkungspläne der Gerichte zu ergänzen, die der Schriftform bedürfen und im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln müssen, um sicherzustellen, dass die einzelne Sache gleichsam „blindlings“ aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt.[84] Dabei steht das verfassungsrechtlich verbürgte Recht auf den gesetzlichen Richter einer Änderung der Zuständigkeit auch für bereits anhängige Verfahren nicht prinzipiell entgegen; die Neuregelung muss jedoch zum einen generell gelten, also außer anhängigen Verfahren auch eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfassen, und darf zum anderen nicht aus sachwidrigen Gründen getroffen worden sein.[85] Als mit der Garantie des gesetzlichen Richters unvereinbar hat das BVerfG einen Geschäftsverteilungsplan angesehen, der die Zuordnung von Verfahren zu einer Hilfsstrafkammer davon abhängig machte, ob die ursprünglich zuständige Kammer zu einem bestimmten, noch in der Zukunft liegenden Zeitpunkt über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden hatte.[86] Eine begrenzte Überbesetzung von Kollegialgerichten ist hingegen mit Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG vereinbar, soweit sie zur Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege unerlässlich ist; die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen hat das BVerfG allerdings schon in frühen Entscheidungen als überschritten angesehen, wenn die Überbesetzung dem Spruchkörper eine Rechtsprechung in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen gestattet.[87] Die Plenarentscheidung aus dem Jahr 1997 hat dem die Vorgabe hinzugefügt, dass auch auf der Ebene des überbesetzten Spruchkörpers abstrakt-generelle Regelungen für die Mitwirkung der Richter aufgestellt werden müssen.[88]

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Eine nicht unerhebliche Limitierung der in Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verbürgten Garantie resultiert daraus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG nicht bereits jede irrtümliche Überschreitung der den Fachgerichten gezogenen Grenzen eine verfassungswidrige Entziehung des gesetzlichen Richters begründet.[89] Vielmehr werden Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen nur dann beanstandet, „wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich [. . .] und offensichtlich unhaltbar“ erscheinen.[90] Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Regelung des Geschäftsverteilungsplanes geht der Kontrollmaßstab des BVerfG hingegen über eine reine Willkürprüfung hinaus und erfasst stattdessen jede Rechtswidrigkeit.[91] Gleiches gilt für die Prüfung der Frage, ob eine Zuständigkeitsregel eines Geschäftsverteilungsplanes als generell-abstrakte Regelung im Sinne der Garantie des gesetzlichen Richters anzusehen ist.[92] Mit Wirkung zum 13. Dezember 2019 hat der Gesetzgeber ein Vorabentscheidungsverfahren für Besetzungsrügen in erstinstanzlichen Verfahren vor den Land- und Oberlandesgerichten eingeführt, in dem abschließend über die Gerichtsbesetzung entschieden werden soll.[93]

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Seit jeher kontrovers diskutiert wird die Vereinbarkeit sog. „beweglicher Zuständigkeiten“ mit der Garantie aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG.[94] Verschiedene Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes räumen der Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde (§ 152 Abs. 1 StPO) die Möglichkeit ein, eine Strafsache vor einem von mehreren in Betracht kommenden Spruchkörpern anzuklagen, sodass letztlich die Situation entstehen kann, dass zwei Strafsachen, die vergleichbare Vorwürfe zum Gegenstand haben, vor unterschiedlichen Gerichten verhandelt werden. Entsprechende Spielräume sehen insbesondere die Vorschriften der Strafprozessordnung über die örtliche Zuständigkeit (§§ 7 ff. StPO) sowie die §§ 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 25 Nr. 2, 74 Abs. 1 S. 2, 74a Abs. 2 GVG vor, die für die sachliche Zuständigkeit an die Straferwartung, die besondere Bedeutung des Falles oder Gesichtspunkte des Opferschutzes anknüpfen. Gängige Kriterien, anhand derer die besondere Bedeutung des Falles i.S.d. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GVG bestimmt wird, bilden das Ausmaß der Rechtsverletzung und die damit einhergehenden Tatfolgen;[95] daneben soll von Bedeutung sein, dass durch die Tat schwerwiegende öffentliche Interessen berührt sind[96] oder ein besonderes Interesse der Medien und der Öffentlichkeit an einer Sache besteht.[97] Auch die hervorgehobene Stellung des Beschuldigten oder Verletzten in der Gesellschaft soll geeignet sein, eine besondere Bedeutung des Falles im vorerwähnten Sinn zu begründen, wenn dadurch der Unrechtsgehalt der Tat erhöht wird.[98]

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Das BVerfG hat entsprechende Regelungen für zulässig erachtet, „soweit sie unter justizgemäßen Gesichtspunkten generalisier(en) und sachfremden Einflüssen auf das Verfahren vorbeug(en).“[99] Zur Feststellung der Vereinbarkeit mit Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG gelangte das Gericht allerdings nur im Wege der verfassungskonformen Auslegung, der zufolge die in Rede stehenden Zuständigkeitsregeln der Staatsanwaltschaft kein echtes „Wahlrecht“ im Sinne eines gerichtlicher Überprüfung nur eingeschränkt zugänglichen Ermessens, sondern lediglich einen Beurteilungsspielraum einräumen. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ausnahmsweise statt beim Amtsgericht bei der Strafkammer anzuklagen, unterliege der vollen gerichtlichen Kontrolle nach § 209 Abs. 1 StPO.[100] Im Schrifttum wird mit guten Gründen bezweifelt, dass mit diesem Versuch einer Einhegung staatsanwaltschaftlicher Diskretionsspielräume eine nennenswerte Stärkung des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG zu entnehmenden Bestimmtheitsgebotes verbunden ist.[101] Überdies wird zu Recht darauf hingewiesen, dass seit dem Ergehen der grundlegenden Senatsentscheidungen in den Jahren 1959 und 1967 die Strafbefugnisse des Amtsgerichts bedeutend ausgeweitet und die Besetzungen der landgerichtlichen Spruchkörper spürbar reduziert wurden, weshalb die Feststellung des Gerichts, niemandem geschehe durch den mit der Anklage vor einem Gericht höherer Ordnung verbundenen Verlust einer Tatsacheninstanz ein Unrecht,[102] an Überzeugungskraft eingebüßt hat (s. dazu auch schon Rn. 9).[103] Berechtigter Kritik sieht sich schließlich vor allem die durch § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GVG geschaffene Möglichkeit der Staatsanwaltschaft ausgesetzt, „wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen“ Anklage beim Landgericht zu erheben. Die Vorschrift nimmt ihren Ausgangspunkt bei einer verfehlten „Opfervermutung“ und gerät damit in Konflikt zu der u.a. in Art. 6 Abs. 2 EMRK verbürgten Unschuldsvermutung.[104] Die Antwort auf die für die Entscheidung der Staatsanwaltschaft maßgebliche Frage, ob eine erneute Vernehmung in der Berufungsinstanz für den Verletzten mit einer besonderen Belastung verbunden wäre (§ 24 Abs. 1 S. 2 GVG), wird sich überdies kaum mit einer dem verfassungsrechtlichen Rang des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG angemessenen Gewissheit prognostizieren lassen.[105]

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Nach Ansicht des BVerfG begegnet es ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass § 354 Abs. 2 StPO dem Revisionsgericht die Möglichkeit einräumt, das Strafverfahren nach Aufhebung eines amts- oder landgerichtlichen Urteils an ein (beliebiges) gleichgeordnetes Gericht desselben Landes zurückzuverweisen.[106] Zur Begründung führt das Gericht eine Reihe von Fallgestaltungen an, die es geboten erscheinen lassen sollen, mit der erneuten Verhandlung nicht das bisherige, sondern ein neues Gericht zu befassen; erwähnt werden neben dem Anschein der Voreingenommenheit der Richter am vorbefassten Gericht auch „eine bestimmte Einstellung der Bevölkerung des Gerichtsortes und ein dadurch bedingter Druck der Öffentlichkeit“.[107] Während die angeführten Gründe im Einzelfall tatsächlich ein Bedürfnis nach der Befassung eines anderen Gerichtes gleicher Ordnung entstehen lassen mögen[108] und der Versuch, einen Katalog von Verweisungsgründen zu formulieren, mit dem sich den Anforderungen aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG besser Rechnung tragen ließe als durch den status quo, auf kaum überwindbare Probleme stoßen dürfte,[109] ist nicht ersichtlich, warum nicht wenigstens die Kriterien für die Auswahl des Ersatzgerichtes einer präziseren gesetzlichen Regelung zugeführt werden.[110] § 354 Abs. 2 StPO ist daher entgegen der Ansicht des BVerfG in seiner jetzigen Form als verfassungswidrig anzusehen.

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Aus Gründen der Prozessökonomie soll schließlich auch die durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz[111] in § 354 Abs. 1a StPO normierte Befugnis des Revisionsgerichts, sich gleichsam selbst für zuständig zu erklären und eine eigene Sachentscheidung zu treffen, grundsätzlich mit Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG vereinbar sein.[112] Der Erste Senat des BVerfG hat die Anwendung des § 354 Abs. 1a S. 1 StPO allerdings im Wege der verfassungskonformen Auslegung[113] einigen Bedingungen und Einschränkungen unterworfen: Danach muss dem Revisionsgericht für die Entscheidung nach dieser Vorschrift ein zutreffend ermittelter, vollständiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung stehen.[114] Darüber hinaus hat das Revisionsgericht den Angeklagten auf die aus seiner Sicht für eine Sachentscheidung nach § 354 Abs. 1a S. 1 StPO sprechenden Gründe hinzuweisen und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme im Revisionsverfahren einzuräumen. Ein entsprechender Hinweis soll allerdings entbehrlich sein, wenn angenommen werden kann, dass der Angeklagte – etwa aus den Gründen eines entsprechenden Antrags der Staatsanwaltschaft – Kenntnis von einer im Raum stehenden Strafzumessungsentscheidung des Revisionsgerichts erlangt hat.[115] Verfährt das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1a S. 1 StPO, so muss es seine Entscheidung jedenfalls dann begründen, wenn die für die Strafzumessung relevanten Umstände und deren konkretes Gewicht dem Angeklagten sonst nicht nachvollziehbar wären.[116] Eine Strafzumessungsentscheidung des Revisionsgerichts ist schließlich ausgeschlossen, wenn zugleich eine neue Entscheidung über einen fehlerhaften Schuldspruch erfolgen muss.[117]

2. Sachlichkeitsgarantie

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Die herrschende Ansicht entnimmt Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG über das Bestimmtheitsgebot hinaus auch eine Sachlichkeitsgarantie.[118] Danach ist das Recht auf den gesetzlichen Richter auch dann verletzt, wenn sich der Bürger vor Gericht einem Richter gegenübersieht, der nicht den Anforderungen der Art. 92, 97 GG entspricht (die damit über Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verfassungsbeschwerdefähig gemacht werden).[119] Aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG ergibt sich mithin auch ein Anspruch des mit einem Gerichtsverfahren konfrontierten Bürgers auf einen Richter, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet.[120] Aus dem Vorstehenden ergibt sich weiter eine Verpflichtung des Gesetzgebers, durch Schaffung entsprechender Regelungen dafür Vorsorge zu treffen, dass ein Richter, der nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet, von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann (vgl. dazu die §§ 22 ff. StPO).[121] Auch in diesem Zusammenhang soll die fehlerhafte Anwendung der gesetzlichen Regelungen allerdings erst dann einen Verfassungsverstoß begründen, wenn die Entscheidung willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder Bedeutung und Tragweite des Rechts auf den gesetzlichen Richter grundlegend verkennt.[122] Die Überbeanspruchung eines einzelnen Richters oder eines Spruchkörpers betrifft – unabhängig davon, ob eine solche tatsächlich vorliegt – nicht den Anspruch auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG.[123]

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Umstritten sind die Voraussetzungen, unter denen ein vorbefasster Richter von der Mitwirkung an Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen ist. Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 S. 1 StPO verlangt hierfür eine Mitwirkung an der mit dem Wiederaufnahmeantrag angefochtenen Entscheidung, was nach der oben (Rn. 17) erwähnten Formel eine unmittelbare Beteiligung des Richters in seiner richterlichen Funktion an der Urteilsfindung voraussetzt. Nach Ansicht der Senatsmehrheit in zwei Entscheidungen des BVerfG hat weder der Ergänzungsrichter noch der lediglich am Eröffnungsbeschluss beteiligte Richter in diesem Sinne an der angefochtenen Entscheidung „mitgewirkt“,[124] wohl aber ein Richter, der an der Entscheidung über die Revision gegen das Urteil beteiligt war.[125] Die abweichende Meinung zur erstgenannten Entscheidung macht durchaus überzeugend geltend, der Ergänzungsrichter wirke über die mit der (passiven) Rezeption des Verfahrensganges zwangsläufig verbundene innere Beteiligung hinaus durch die Ausübung oder Nichtausübung des Fragerechts[126] auch aktiv auf den Prozessstoff ein und erscheine daher aus der Perspektive des Angeklagten nicht mehr als „neutral, distanziert, unbeteiligt“.[127] Die innere und äußere Beteiligung am Zustandekommen der Ausgangsentscheidung weckt in der Tat berechtigte Zweifel an der Fähigkeit des früheren Ergänzungsrichters zu einer unvoreingenommenen Mitwirkung am Wiederaufnahmeverfahren.[128] Diese Zweifel gelten erst recht für die erneute Sachbefassung eines Richters, der an einer vom Revisionsgericht aufgehobenen Entscheidung mitgewirkt hat. Die höchstrichterliche Rechtsprechung steht gleichwohl auf dem Standpunkt, dass der vorbefasste Richter nicht „automatisch“ von der Mitwirkung an der erneuten Hauptverhandlung ausgeschlossen ist und konstatiert, es bestehe „kein Grund zu der Besorgnis, Richter könnten schon allein deshalb voreingenommen sein, weil ihr Urteil aufgehoben worden ist“.[129] Die Gewährung eines derartigen Vertrauensvorschusses erscheint aus sozialpsychologischer Perspektive wenig plausibel.[130]

3. Pflicht zur Kompetenzbeachtung

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Als Pflicht zur Kompetenzbeachtung[131] lässt sich schließlich eine dritte Dimension des Gewährleistungsgehaltes des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG identifizieren: Der Pflicht des Gesetzgebers, die richterliche Zuständigkeit so eindeutig wie möglich durch allgemeine Normen zu regeln, korrespondiert eine Bindung der Gerichte an diese Regelungen; diese „dürfen sich nicht über (die Zuständigkeitsregeln) hinwegsetzen, sondern haben von sich aus über deren Einhaltung zu wachen“.[132] Bedeutung erlangt diese Schutzdimension des Rechts auf den gesetzlichen Richter beispielsweise in Fällen der Nichterfüllung einfachgesetzlicher und verfassungsrechtlicher Vorlagepflichten. So hat das BVerfG eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG darin gesehen, dass ein Oberlandesgericht eine Vorlage gem. § 121 Abs. 2 GVG zum BGH unterließ, obwohl es von einer Entscheidung dieses Gerichts abwich.[133] In einer neueren Entscheidung hat der BGH konstatiert, dass der durch § 6 Abs. 1 S. 1 MuSchG i.V.m. § 2 HRiG, § 95 Nr. 1 HBG und § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HMu-SchEltZVO vermittelte nachgeburtliche Mutterschutz nicht zur Disposition der betroffenen Richterin steht. Wirke diese gleichwohl an einer Entscheidung mit, so liege hierin ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG.[134] In Reaktion auf diese Entscheidung hat der Gesetzgeber in § 229 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StPO eine Hemmung der Unterbrechungsfristen für länger als zehn Tage dauernde Hauptverhandlungen auch für den Fall angeordnet, dass eine zur Urteilsfindung berufende Person wegen gesetzlichen Mutterschutzes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit nicht zur Hauptverhandlung erscheinen kann.[135]

II. Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)

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Als „prozessuales Urrecht“ wird der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör bezeichnet.[136] Im besonders eingriffsintensiven Strafverfahren kommt der Gewährung rechtlichen Gehörs ersichtlich besondere Bedeutung zu.[137]

1. Anwendungsbereich, Anspruchsberechtigte und Gewährleistungsgehalt

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Ausschlaggebend für die verfassungsrechtliche Garantie ist der Gedanke, dass jeder an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte die Gelegenheit erhalten muss, durch sachlich fundierten Vortrag die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen.[138] Auf die Situation des Beschuldigten im Strafverfahren gewendet bedeutet dies, dass er die Möglichkeit haben und auch tatsächlich ausüben können muss, „auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen, deren umfassende und erschöpfende Nachprüfung und gegebenenfalls auch Berücksichtigung zu erreichen“.[139] Anspruchsberechtigt ist jedoch nicht nur der Beschuldigte, sondern grundsätzlich jeder, der von der gerichtlichen Entscheidung betroffen werden kann,[140] mithin etwa auch der Nebenkläger und der Privatkläger.[141] Die Staatsanwaltschaft kann sich hingegen nach zutreffender Ansicht lediglich auf die ihr einfachgesetzlich eingeräumten Ansprüche auf Gehörsgewährung berufen.[142]

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Die Gewährung rechtlichen Gehörs dient der Stärkung der Subjektstellung der Verfahrensbeteiligten und soll verhindern, dass diese zum bloßen Objekt des Verfahrens gemacht werden;[143] sie erweist sich damit als Ausprägung der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) und ist zugleich Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG).[144] Aus dem Vorstehenden ergibt sich eine Doppelstruktur des Art. 103 Abs. 1 GG, der zum einen ein subjektives Recht des Grundrechtsträgers begründet und zum anderen ein objektiv-rechtliches Prinzip normiert, welches elementare Mindeststandards für gerichtliche Verfahren unter der Geltung des Grundgesetzes sichert.[145] Für den Gesetzgeber ergibt sich hieraus eine Pflicht zur Gewährleistung der durch Art. 103 Abs. 1 GG geforderten Mindeststandards, deren Verletzung mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann.[146] Jenseits dieser rechtsstaatlichen Mindeststandards wird rechtliches Gehör nach Maßgabe des einfachen Rechts gewährt; das BVerfG prüft hier im Rahmen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens lediglich, ob die Bedeutung des Art. 103 Abs. 1 GG bei der Anwendung des einfachen Rechts verkannt worden ist.[147] Neben dem Gesetzgeber bindet Art. 103 Abs. 1 GG ausschließlich die Gerichte, nicht hingegen die Strafverfolgungsbehörden, deren verfassungsrechtliche Pflicht, dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren rechtliches Gehör zu gewähren, sich jedoch unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt.[148]

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Wie bereits dargelegt, soll der Anspruch auf rechtliches Gehör sicherstellen, dass grundsätzlich in einer gerichtlichen Entscheidung kein Tatsachenstoff verwertet wird, zu dem der von ihm Betroffene nicht vollständig und in Kenntnis seiner potentiellen rechtlichen Bedeutung hat Stellung nehmen können; darüber hinaus folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG auch ein Anspruch darauf, dass die Stellungnahme des Verfahrensbeteiligten inhaltlich vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt wird.[149] Aus dem Gesagten lassen sich drei „Verwirklichungsstufen“[150] des Anspruches aus Art. 103 Abs. 1 GG ableiten, die auch bei der Ausgestaltung der Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten im Strafverfahren zu berücksichtigen sind: Im Zentrum steht das Äußerungsrecht, für dessen effektive Wahrnehmung der Verfahrensbeteiligte auf die vorherige Information über den rechtlich relevanten Verfahrensstoff angewiesen ist. Darüber hinaus besteht eine Pflicht des Gerichts, das durch den Verfahrensbeteiligten Geäußerte bei seiner Entscheidung auch zu berücksichtigen.[151]

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Als Vorwirkung aus Art. 103 Abs. 1 GG besteht mithin zunächst ein Anspruch des Verfahrensbeteiligten auf Information über alle tatsächlichen Grundlagen der zu treffenden Entscheidung, durch die er beschwert sein kann.[152] Werden strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren gem. § 33 Abs. 4 StPO ohne vorherige Anhörung des Betroffenen gerichtlich angeordnet, so ist das rechtliche Gehör jedenfalls im Beschwerdeverfahren nachträglich zu gewähren; hier darf die Beschwerdeentscheidung nicht ergehen, bevor die aus sachlichen Gründen zunächst verwehrte Akteneinsicht gewährt wurde und der Beschwerdeführer sich umfassend äußern konnte (vgl. für die Entscheidung über die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft § 147 Abs. 2 S. 2 StPO).[153] Zu einem „Rechtsgespräch“ ist das Gericht hingegen nach herrschender Meinung nicht verpflichtet; jedoch trifft das Gericht nach zutreffender Ansicht eine Pflicht, die Verfahrensbeteiligten auch auf rechtliche Gesichtspunkte hinzuweisen, wenn dies für eine effektive Wahrnehmung des Äußerungsrechts erforderlich erscheint.[154] Einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat das BVerfG daher zu Recht auch darin gesehen, dass das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte.[155] Einfachgesetzliche Ausprägungen dieses Anspruches finden sich beispielsweise in den §§ 136 Abs. 1 S. 1, 163a Abs. 4 S. 2 StPO, soweit diese auch eine Eröffnung der in Betracht kommenden Strafvorschriften vorschreiben, sowie in § 265 StPO, der die gerichtliche Hinweispflicht bei Veränderungen des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage[156] normiert. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass eine Gehörsrüge nur dann Erfolg hat, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht.[157] Eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör kann darüber hinaus etwa in der Nichtzuleitung von Stellungnahmen der Gegenseite,[158] in der Ablehnung eines Beweisantrages[159] oder in der Nichtberücksichtigung von wesentlichem Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten liegen. Zwar zwingt Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht dazu, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; eine Gehörsverletzung kann jedoch anzunehmen sein, wenn besondere Umstände den Schluss zulassen, das Gericht habe das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten bei seiner Entscheidung entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Prozessbeteiligten zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war.[160]

2. Gehörsgewährung als Funktion der Beschuldigtenvernehmung

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Für den Beschuldigten findet sich die wohl bedeutsamste einfachgesetzliche Ausprägung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in § 136 Abs. 2 StPO,[161] demzufolge die Vernehmung dem Beschuldigten Gelegenheit geben soll, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.[162] Die Vorschrift, die lediglich für die richterliche Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungsverfahren unmittelbare Geltung beansprucht, ist auf Vernehmungen des Beschuldigten durch Polizei und Staatsanwaltschaft gem. § 163a Abs. 3 S. 2, Abs. 4 S. 2 StPO entsprechend anzuwenden. Dass dem Angeklagten in der Hauptverhandlung die Gelegenheit zur Einlassung zu geben ist, ergibt sich aus § 243 Abs. 5 S. 2 StPO, der ebenfalls auf § 136 Abs. 2 StPO verweist.

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Umstritten ist, in welchem Verhältnis die ausdrücklich in § 136 Abs. 2 StPO normierte Funktion der Gehörsgewährung zu den Zwecken der Sachverhaltsaufklärung und der Überführung des Schuldigen steht. Betrachtet man die Rechtswirklichkeit der Beschuldigtenvernehmungen, die nach wie vor durch den Einsatz kriminalistischer List und geständnisorientierter Vernehmungstechniken dominiert zu werden scheint,[163] so wird deutlich, dass die mit der Durchführung der Vernehmungen befassten Ermittlungspersonen ihre Aufgabe keineswegs ausschließlich und wohl nicht einmal primär in der Verwirklichung des Anspruches des Beschuldigten aus Art. 103 Abs. 1 GG sehen dürften. Betrachtet man den historischen Kontext und die Entwicklung des § 136 Abs. 2 StPO, so war es die Intention des Gesetzgebers, mit der StPO den Inquisitionsprozess zu überwinden und diesen durch ein eigenständiges, um Prinzipien des Anklageverfahrens ergänztes Prozessmodell zu ersetzen,[164] in welchem der Beschuldigte nicht mehr Untersuchungsobjekt, sondern Verfahrenssubjekt sein sollte.[165] Nach überwiegender Ansicht liegt der Zweck der Beschuldigtenvernehmung gleichwohl nicht lediglich in der (üblicherweise auf den Begriff der Verteidigungsfunktion gebrachten) Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern darüber hinaus auch in der Ermöglichung der Sachverhaltsaufklärung und der Beweissicherung (sog. Inquisitionsfunktion).[166] Dieser Doppelcharakter der Vernehmung sei „Folge der ambivalenten Stellung des Beschuldigten im Strafprozess“,[167] der eben nicht nur Prozesssubjekt, sondern (nach wie vor) auch Beweismittel sei.

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Tatsächlich handelt es sich bei der Einlassung des Beschuldigten zumindest um ein Beweismittel im weiteren Sinne, das nicht nur von den Strafverfolgungsbehörden zum Ausgangspunkt weiterer Nachforschungen sowie zur Grundlage der Entscheidung über die Anklageerhebung gemacht werden kann, sondern auch einen möglichen Gegenstand der tatrichterlichen Beweiswürdigung bildet und letztlich auch eine Verurteilung tragen kann.[168] Ungeachtet dessen ist mit der im Schrifttum vertretenen Gegenansicht davon auszugehen, dass die Überführung des Beschuldigten keinen eigenständigen Zweck der Beschuldigtenvernehmung bildet und diese ausschließlich am Zweck der Gewährung rechtlichen Gehörs auszurichten ist.[169] Hierfür spricht neben dem Wortlaut des § 136 Abs. 2 StPO, der lediglich die Funktion der Gehörsgewährung benennt,[170] der aus den Materialien ersichtliche eindeutige Wille des historischen Gesetzgebers.[171] Hinzu kommt, dass das in der Rechtswirklichkeit verbreitete, primär geständnisorientierte Vorgehen der Ermittlungsbehörden von der rechtspsychologischen Forschung als maßgebliche Fehlerquelle im Strafprozess identifiziert worden ist.[172] Um dem Beschuldigten eine effektive Wahrnehmung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zu ermöglichen, sind ihm mithin bereits zu Beginn der ersten verantwortlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe grundsätzlich vollständig offenzulegen (vgl. auch § 115 Abs. 3 StPO für die Vorführung vor den Haftrichter).[173] Fangfragen, mithilfe derer der Beschuldigte dazu veranlasst werden soll, sich ungewollt selbst zu belasten, sind als unzulässig anzusehen.[174] Eine Befugnis zur Vorenthaltung besteht nur hinsichtlich solcher Informationen, deren Bekanntwerden dazu führen würde, dass bevorstehende Untersuchungshandlungen scheitern (vgl. § 147 Abs. 2 StPO).[175] Richtigerweise wird aus der vorstehend skizzierten Funktion der Beschuldigtenvernehmung schließlich auch abgeleitet, dass der Beschuldigte nur vernommen werden darf, wenn er psychisch und physisch zu einer sachgemäßen Verteidigung imstande ist. Dies entspricht der Verhandlungsfähigkeit, die daher auch für Vernehmungen außerhalb der Hauptverhandlung zu fordern ist.[176]

3. Fachgerichtlicher Rechtsschutz gegen letztinstanzliche Gehörsverletzungen

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Nach der Plenarentscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2003 zählt zu den aus Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. dem Justizgewährungsanspruch abgeleiteten rechtsstaatlichen Mindeststandards, die der Gesetzgeber zu gewährleisten hat, insbesondere die gesetzlich normierte Möglichkeit, gegen letztinstanzliche entscheidungserhebliche Gehörsverletzungen vor den Fachgerichten um Abhilfe nachzusuchen.[177] Dieser Verpflichtung ist der Gesetzgeber mit dem Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004[178] nachgekommen, mit dem der Anwendungsbereich des § 33a StPO – der zuvor auf Fälle des § 33 Abs. 3 StPO beschränkt gewesen war – auf alle Gehörsverletzungen im Beschlussverfahren ausgeweitet wurde und daneben für das Revisionsverfahren eine eigenständige Rügemöglichkeit in § 356a StPO geschaffen wurde. Schon zuvor hatte mit § 311a StPO eine bereichsspezifische Regelung für das Beschwerdeverfahren bestanden, welche die nachträgliche Anhörung des Beschwerdegegners im Rahmen eines Nachverfahrens vorsieht.[179]

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Aus dem Gebot der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) ergibt sich für den Beschwerdeführer, dass die Beanstandung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der Verfassungsbeschwerde erst nach der erfolglosen Erhebung einer Anhörungsrüge vor den Fachgerichten möglich ist.[180] Unterlässt der Beschwerdeführer in einem solchen Fall die Erhebung einer Anhörungsrüge, obwohl diese statthaft und nicht offensichtlich unzulässig wäre, so wird die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung der Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG, sondern insgesamt unzulässig, sofern die mit der Verfassungsbeschwerde gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand[181] betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß.[182] Wird die Rüge einer Gehörsverletzung hingegen weder ausdrücklich noch der Sache nach zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht oder wird eine zunächst erhobene Rüge einer Gehörsverletzung wieder zurückgenommen, hängt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rechtswegerschöpfung nicht von der vorherigen Durchführung eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens ab.[183] Das BVerfG entnimmt der Regelung des § 90 Abs. 2 BVerfGG allerdings in ständiger Rechtsprechung einen über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinausgehenden Subsidiaritätsgrundsatz, der besagt, „dass Beschwerdeführer alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen (müssen), um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen“.[184] In konsequenter Anwendung dieses Subsidiaritätsgrundsatzes kann daher auch einem Beschwerdeführer, der mit seiner Verfassungsbeschwerde keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen möchte, die Nichterhebung der Anhörungsrüge entgegengehalten werden, wenn bei deren Erfolg die Möglichkeit bestanden hätte, dass die Fachgerichte auch andere (nunmehr mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachte) Grundrechtsverletzungen beseitigt hätten.[185] In den in Rede stehenden Fällen soll die Erhebung einer Anhörungsrüge allerdings nach einer neueren Entscheidung des Ersten Senats des BVerfG nur dann geboten sein, „wenn den Umständen nach ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte nahe liegt und zu erwarten wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergreifen würden“.[186]

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Während unter Subsidiaritätsgesichtspunkten mithin auf die Perspektive eines „vernünftigen Verfahrensbeteiligten“ abzustellen und zu prüfen sein soll, ob die Annahme eines Gehörsverstoßes nahe lag, ist mit Blick auf das Gebot der Rechtswegerschöpfung auch weiterhin zu beachten, dass der Beschwerdeführer nicht auf die Einlegung völlig aussichtsloser bzw. offensichtlich unzulässiger Rechtsbehelfe verwiesen werden kann.[187] Die Kehrseite dieser in der Rechtsprechung des BVerfG seit langem gebräuchlichen Formel[188] liegt darin, dass die Einlegung eines aussichtslosen bzw. offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs nicht fristwahrend im Hinblick auf die einmonatige Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG) wirkt, wenn der Grund für die fehlende Erfolgsaussicht für den Beschwerdeführer erkennbar war.[189] Die danach erforderliche Beurteilung der Erfolgsaussichten aus der ex ante-Perspektive ist für den Beschwerdeführer mit einigen Schwierigkeiten verbunden; so hat dieser u.a. zu berücksichtigen, dass die Anhörungsrüge nach der neueren bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nur statthaft ist, wenn dem letztinstanzlich entscheidenden Gericht ein originärer Gehörsverstoß und nicht lediglich das Nichtbeheben eines vorinstanzlichen Gehörsverstoßes angelastet wird.[190] Auch darf der verfassungsrechtliche Anspruch, vor Gericht gehört zu werden, nicht mit einem Anspruch, erhört zu werden, verwechselt werden – eine Unterscheidung, die insbesondere juristischen Laien regelmäßig schwer fällt.[191] Als offensichtlich aussichtslos im vorerwähnten Sinn gilt die Anhörungsrüge schließlich auch, wenn der nach Ansicht des Beschwerdeführers übergangene Vortrag bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung, die die angefochtene Entscheidung trägt, offensichtlich nicht rechtlich erheblich war.[192]

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Die höchstrichterliche Rechtsprechung, die bei der Ausdifferenzierung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtswegerschöpfung und der Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes in bedeutendem Maße auf unbestimmte Rechtsbegriffe zurückgreift, belastet den Beschwerdeführer nach alldem mit dem Risiko einer unzutreffenden Einschätzung der Erfolgsaussichten der Anhörungsrüge; er steht vor dem Dilemma, mit seiner Verfassungsbeschwerde entweder wegen Verfristung oder wegen Subsidiarität abgewiesen zu werden.[193] Im Schrifttum wird als Ausweg ein zweigleisiges Vorgehen dergestalt empfohlen, dass neben der Anhörungsrüge innerhalb der Monatsfrist gem. § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG auch eine Verfassungsbeschwerde erhoben wird, in der auf die noch anhängige Anhörungsrüge verwiesen wird.[194]

III. Nulla poena sine lege (Art. 103 Abs. 2 GG)

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Nach Art. 103 Abs. 2 GG darf eine Person nur dann bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde (vgl. auch § 1 StGB). Untergliedert wird diese Garantiefunktion des Strafrechts durch vier Aspekte: Davon umfasst ist zunächst das Bestimmtheitsgebot (nulla poena sine lege certa). Ergänzt wird dieses durch das Rückwirkungsverbot (nulla poena sine lege praevia), das Analogieverbot (nulla poena sine lege stricta) sowie das Verbot strafbegründenden oder strafschärfenden Gewohnheitsrechts (nulla poena sine lege scripta).[195] Die in Art. 103 Abs. 2 GG verankerte Garantiefunktion stellt eine Konkretisierung allgemeiner rechtsstaatlicher Anforderungen für den Bereich des Strafrechts dar;[196] sie soll den Bürger vor der willkürlichen Ausübung staatlicher Strafgewalt schützen[197] und diesem ermöglichen, zu erkennen, welche Handlungen strafrechtlich sanktioniert sind, damit er seine Tätigkeiten danach ausrichten kann.[198]

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Eine nähere Behandlung des Grundsatzes im vorliegenden Zusammenhang erübrigt sich, da ihm ausschließlich Anforderungen an die Ausgestaltung und Anwendung des materiellen Strafrechts zu entnehmen sind; für Vorschriften des Strafverfahrensrechts beansprucht er hingegen grundsätzlich keine Geltung.[199] Die Anforderungen an Normenklarheit und Tatbestandsbestimmtheit ergeben sich für diese Vorschriften aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).[200] Auch verfahrensrechtliche Regelungen können danach allerdings ihrer Bedeutung und ihres Gewichts wegen ausnahmsweise in gleichem Maße schutzwürdig sein wie die von Art. 103 Abs. 2 GG erfassten Positionen des materiellen Rechts.[201]

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Den Gegenstand eines durch den 2. Strafsenat des BGH initiierten Vorlageverfahrens vor dem Großen Senat für Strafsachen bildete die Frage, ob es sich bei dem richterrechtlich entwickelten Institut der echten Wahlfeststellung (oder auch: gesetzesalternativen Verurteilung, im konkreten Fall wegen gewerbsmäßig begangenen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei) lediglich um eine den Zweifelssatz einschränkende „prozessuale Entscheidungsregel“[202] handelt, die nicht an Art. 103 Abs. 2 GG zu messen ist, oder (zumindest auch) um eine materiell-rechtliche Bestimmung der „Strafbarkeit“ i.S.d. Art. 103 Abs. 2 GG.[203] Mit Beschluss vom 8. Mai 2017 hat der Große Senat entschieden, dass die gesetzesalternative Verurteilung wegen (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei entsprechend den zum Rechtsinstitut der Wahlfeststellung durch den BGH entwickelten Grundsätzen auch weiterhin zulässig ist.[204] Die gegen die anschließende Verwerfung der zugrunde liegenden Revisionen[205] gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde von der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen.[206] Die besseren Gründe hätten allerdings dafür gesprochen, mit dem 2. Strafsenat und Teilen des Schrifttums[207] einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG anzunehmen: Zunächst ist festzuhalten, dass die von der herrschenden Meinung zur Begründung angeführten Erwägungen materieller Gerechtigkeit und kriminalpolitischer Notwendigkeit prinzipiell ungeeignet sind, Abstriche bei der Bestimmung des Gewährleistungsgehaltes des (abwägungsfesten) Gesetzlichkeitsprinzips aus Art. 103 Abs. 2 GG zu rechtfertigen. Der Verfassungsgeber hat den in den hier in Rede stehenden Sachverhaltskonstellationen virulenten Konflikt zwischen Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit bereits eindeutig entschieden und einer Relativierung der von Verfassungs wegen zu beachtenden Anforderungen im Wege richterlicher Rechtsfortbildung eine Absage erteilt.[208] Die Lösung der damit aufgeworfenen Legitimitätsfrage ist mit Frister aus der Aufgabe staatlichen Strafens zu entwickeln, die mit der Theorie der positiven Generalprävention in der Wiederherstellung der durch die Straftat infrage gestellten Normgeltung zu sehen ist.[209] Für die Erfüllung dieser Aufgabe reicht jedoch die mit der gesetzesalternativen Verurteilung getroffene Feststellung, dass der Angeklagte irgendeine Norm verletzt habe, nicht aus; vielmehr bedarf es zur Symbolisierung der Normgeltung der Feststellung der Verletzung einer bestimmten Norm.[210] Indem die gesetzesalternative Verurteilung diese Konkretisierung schuldig bleibt, verfehlt sie mithin die Aufgabe staatlichen Strafens.

IV. Ne bis in idem (Art. 103 Abs. 3 GG)

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Nach Art. 103 Abs. 3 GG darf niemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. Das potentielle Spannungsverhältnis zwischen den rechtsstaatlich verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und der materiellen Gerechtigkeit[211] wird durch den in Art. 103 Abs. 3 GG verkörperten Grundsatz „ne bis in idem“ zugunsten der Rechtssicherheit aufgelöst.[212] Der Einzelne soll davor bewahrt werden, sich nach einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung erneut verantworten zu müssen.[213] Die Vorschrift bietet nach einhelliger Auffassung nicht nur Schutz vor Doppelbestrafung, sondern auch vor doppelter Strafverfolgung;[214] sie untersagt über ihren Wortlaut hinaus jede mehr als einmalige Strafverfolgungsmaßnahme und begründet das von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs.[215] Bei Art. 103 Abs. 3 GG handelt es sich demnach um eine prozedurale Garantie,[216] deren Anwendungsvoraussetzungen im vorliegenden Zusammenhang näher zu erörtern sind.

1. Begriff der Tat

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Eine erneute Strafverfolgung schließt Art. 103 Abs. 3 GG nur wegen „derselben Tat“ aus. Ausschlaggebend für die Einordnung ist nach der Rechtsprechung des BVerfG „der geschichtliche Vorgang, auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll“; es soll auf den „nach natürlicher Auffassung zu beurteilenden einheitlichen Lebensvorgang“ abzustellen sein.[217] Das Gericht orientiert sich damit im Ausgangspunkt[218] am (vorkonstitutionell herausgebildeten[219]) strafprozessualen Tatbegriff, der auch den §§ 155, 264 StPO zugrunde liegt und nicht deckungsgleich mit dem materiell-rechtlichen Tatbegriff i.S.d. §§ 52, 53 StGB ist.[220]

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Die durch das BVerfG favorisierte natürliche Betrachtungsweise belässt naturgemäß Auslegungsspielräume, die Inkonsistenzen in der Rechtsprechung des Gerichts zum Tatbegriff des Art. 103 Abs. 3 GG begünstigt haben.[221] So soll beispielsweise die wiederholte Nichtbefolgung der Einberufung zum zivilen Ersatzdienst als „eine Tat“ i.S.d. Art. 103 Abs. 3 GG anzusehen sein, wenn ihr eine fortdauernde und ernsthafte, an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Gewissensentscheidung des Täters zugrunde lag.[222] In einem gewissen Kontrast zu dieser eher großzügigen Interpretation stehen Judikate, in denen der Tatbegriff tendenziell restriktiver ausgelegt wurde: Zur Annahme mehrerer prozessualer Taten gelangte das BVerfG etwa bzgl. der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) und der in Verfolgung der Ziele dieser Vereinigung verwirklichten Verbrechen (konkret: Mord bzw. Beihilfe zum Mord)[223] sowie bzgl. der wiederholten Entziehung der Kinder von der Schulpflicht (§ 182 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes).[224] Nach Ansicht des Gerichts soll einerseits im Falle der Ersatzdienstverweigerung aus Gewissensgründen – trotz des Vorliegens von Tatmehrheit gem. § 53 StGB – „dieselbe Tat“ i.S.d. Art. 103 Abs. 3 GG anzunehmen sein; andererseits sollen beim Zusammentreffen der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und der Verwirklichung von Verbrechenstatbeständen – ungeachtet der Annahme von Tateinheit gem. § 52 StGB[225] – mehrere Taten i.S.d. Art. 103 Abs. 3 GG gegeben sein.[226] Zur Rechtfertigung dieses mäandernden Kurses weist das BVerfG darauf hin, dass die Rechtsbegriffe der Tateinheit und der Tatidentität unterschiedliche Zwecke verfolgen: Während die §§ 52 ff. StGB die Bildung des Schuld- und Strafausspruches behandelten und auf das Ziel bestmöglicher Verwirklichung materieller Gerechtigkeit ausgerichtet seien, bezwecke der Begriff der Tatidentität i.S.d. Art. 103 Abs. 3 GG ausschließlich, die Grenzen der materiellen Rechtskraft abzustecken.[227] In der Entscheidung zur Ersatzdienstverweigerung konstatierte das Gericht darüber hinaus, die von Art. 103 Abs. 3 GG ausgehende Sperrwirkung sei nur erträglich, „wenn der Umfang des prozessualen Tatbegriffs nicht über jedes Maß hinaus ausgedehnt wird“.[228]

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Dass die Ablösung des verfassungsrechtlichen Tatbegriffes von den Wertungen des materiellen Rechts damit vor allem auf Gerechtigkeitserwägungen gestützt wird, erscheint bedenklich, wenn man sich erneut vor Augen führt, dass der Verfassungsgeber den allfälligen Konflikt zwischen Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit in Art. 103 Abs. 3 GG eindeutig und ausnahmslos zugunsten ersterer aufgelöst hat.[229] Ungeachtet dessen wurde die Asynchronität von Tateinheit und Tatidentität (sog. prozessrechtliche Lösung) in der Folgezeit von der fachgerichtlichen Rechtsprechung auch auf das Zusammentreffen von unerlaubtem Waffenbesitz und Kapitaldelikt übertragen,[230] bevor der BGH schließlich in derartigen Fällen zur Annahme von Tatmehrheit gem. § 53 StGB (und auf dieser Grundlage zur Bejahung zweier Taten im prozessualen Sinn) gelangte (sog. materiellrechtliche Lösung).[231] Mit Beschluss vom 9. Juli 2015 hat der 3. Strafsenat des BGH nunmehr für alle im Rahmen einer kriminellen Vereinigung erbrachten mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte, die zugleich andere Strafgesetze verletzen, Tatmehrheit gem. § 53 StGB und (gleichlaufend) selbstständige prozessuale Taten angenommen.[232]

2. Sanktionen nach allgemeinen Strafgesetzen

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Das in Art. 103 Abs. 3 GG verankerte Verbot der Doppelbestrafung betrifft lediglich die wiederholte Bestrafung aufgrund „allgemeiner Strafgesetze“. Mit dieser Formulierung zielte der historische Verfassungsgeber ausschließlich auf das Kriminalstrafrecht – d.h. das Kern- und Nebenstrafrecht – ab,[233] nicht hingegen auf das Berufsstraf- und Standesrecht[234] sowie das Dienst-, Ordnungs- und Polizeistrafrecht.[235] Auch die Verhängung von Jugendarrest wegen Verstoßes gegen eine Bewährungsauflage ist danach keine Sanktion aufgrund eines „allgemeinen Strafgesetzes“ i.S.d. Art. 103 Abs. 3 GG.[236] Präventive Maßnahmen der Verwaltung wie der Entzug der Fahrerlaubnis mögen zwar unter Umständen ähnlich intensiv in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreifen wie die Kriminalstrafe, verfolgen jedoch andere Zwecke und unterfallen infolgedessen ebenfalls nicht dem Anwendungsbereich des Art. 103 Abs. 3 GG.[237]

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Keine „Strafgesetze“ i.S.d. Art. 103 Abs. 3 GG sind nach der Rechtsprechung des BVerfG auch die Tatbestände des Ordnungswidrigkeitenrechts.[238] Eine verbreitete Schrifttumsansicht hält dem zu Recht entgegen, dass die Zuordnung zum Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht durch den Gesetzgeber häufig eher zufällig erfolgt, und dass viele Tatbestände des Ordnungswidrigkeitenrechts bei der Entstehung des Grundgesetzes noch Strafgesetze waren; Art. 103 Abs. 3 GG soll daher zumindest analog auch im Ordnungswidrigkeitenrecht anzuwenden sein (vgl. einfachgesetzlich auch §§ 56 Abs. 4, 84, 85 OWiG).[239] Grundsätzliche Zustimmung verdient die Feststellung, dass disziplinarrechtliche Sanktionen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 103 Abs. 3 GG fallen;[240] zu beachten ist jedoch, dass sich auch aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) allgemeine Grenzen einer doppelten Sanktionierung ergeben können.[241] Nach zutreffender Ansicht ist daher eine wegen „derselben Tat“ bereits verhängte Disziplinarmaßnahme im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.[242]

49

Nicht erfasst werden von Art. 103 Abs. 3 GG schließlich nach herrschender Meinung auch die Maßregeln der Besserung und Sicherung.[243] Über die Einordnung der Sicherungsverwahrung ist allerdings zuletzt aus Anlass des nachträglichen Wegfalls der 10-Jahres-Höchstgrenze bei erstmalig angeordneter Sicherungsverwahrung und der Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung Streit entstanden. Während der EGMR mit Blick auf die Garantien des Gesetzlichkeitsprinzips aus Art. 7 Abs. 1 EMRK einen autonomen, nicht an die Wertungen des mitgliedsstaatlichen Rechts gebundenen Strafbegriff vertritt,[244] hält das BVerfG an der formalen Zweispurigkeit des deutschen Sanktionensystems fest und spricht der Sicherungsverwahrung konsequent den Strafcharakter i.S.d. Art. 103 GG ab.[245] Unter dem Eindruck der Rechtsprechung des EGMR hat das Gericht jedoch Maßnahmen zur Sicherung des Abstandsgebotes angemahnt und dem Gesetzgeber das Programm eines freiheitsorientierten und therapiegerichteten Vollzuges diktiert (vgl. dazu nunmehr § 66c Abs. 1 StGB).[246]

3. „Mehrfache Bestrafung“ i.S.d. Art. 103 Abs. 3 GG

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Wie bereits eingangs dargelegt, begründet Art. 103 Abs. 3 GG ein Verfahrenshindernis und schließt damit nicht nur die mehrfache Bestrafung, sondern bereits die erneute Einleitung eines Strafverfahrens aus.[247] Die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten bereitet wegen ihres ausschließlich begünstigenden Charakters keine Probleme; jedoch ist auch die Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten unter den engen, in § 362 StPO normierten Voraussetzungen mit Art. 103 Abs. 3 GG vereinbar.[248] Eine Erweiterung der bestehenden Wiederaufnahmegründe wird allerdings zu Recht für unzulässig erachtet.[249]

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Für die Auslösung der Sperrwirkung des Art. 103 Abs. 3 GG ist ausschlaggebend, dass der staatliche Strafanspruch in der vorausgegangenen Entscheidung ein Mindestmaß an substantieller und prozessualer Klärung erfahren hat.[250] Dies ist zunächst unstreitig sowohl beim verurteilenden als auch beim freisprechenden Sachurteil der Fall[251] und gilt auch für den Strafbefehl (vgl. § 373a StPO).[252] Keine eingehende Sachprüfung liegt hingegen schon seiner Natur nach dem auf Einstellung des Verfahrens nach § 260 Abs. 3 StPO lautenden Prozessurteil zugrunde, welches daher auch keinen Strafklageverbrauch bewirkt.[253] Gerichtliche Einstellungsbeschlüsse gem. § 153 Abs. 2 StPO und § 153a Abs. 2 StPO sowie Nichteröffnungsbeschlüsse gem. § 211 StPO lösen ebenfalls nicht die Rechtsfolge des Art. 103 Abs. 3 GG, sondern lediglich eine eingeschränkte Sperrwirkung aus.[254] Auch Opportunitätseinstellungen der Staatsanwaltschaft bewirken nur im einfachgesetzlich normierten Ausnahmefall (vgl. § 153a Abs. 1 S. 5 StPO) einen begrenzten Strafklageverbrauch.[255]

4. Europarechtliche Dimension des Strafklageverbrauchs

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Der Anwendungsbereich des Art. 103 Abs. 3 GG ist schließlich nach vorherrschender Lesart auf Entscheidungen deutscher Gerichte beschränkt.[256] Eine Regelung für grenzüberschreitende Sachverhalte findet sich jedoch in Art. 54 SDÜ, der bestimmt, dass, wer durch eine Vertragspartei des Schengener Durchführungsübereinkommens rechtskräftig abgeurteilt worden ist, durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat[257] nicht verfolgt werden darf, wenn im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann. Der Begriff der „rechtskräftigen Aburteilung“ i.S.d. Art. 54 SDÜ hat eine extensive Auslegung durch den EuGH erfahren; dieser hat hierunter beispielsweise auch einen Vergleich zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten nach niederländischem Recht (sog. transactie) sowie die staatsanwaltschaftliche Einstellungsentscheidung nach § 153a Abs. 1 StPO subsumiert.[258] „Bereits vollstreckt“ i.S.d. Art. 54 SDÜ ist die Sanktion beispielsweise nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe, nach Zahlung einer Geldstrafe oder nach der Erfüllung von Auflagen.[259] Eine Bewährungsstrafe wird „gerade vollstreckt“, sobald die Strafe vollstreckbar geworden ist und die Bewährungszeit andauert; nach Ablauf der Bewährungszeit gilt die Strafe als „bereits vollstreckt“.[260] Gründe, aus denen eine Sanktion „nicht mehr vollstreckt werden kann“, sind zum Beispiel Verjährung, Amnestie, Begnadigung oder auch der Erlass einer Bewährungsstrafe.[261] Wenn die Vollstreckung der Sanktion dagegen aus tatsächlichen Gründen (etwa Flüchtigkeit oder unbekannter Aufenthalt des Beschuldigten) nicht möglich ist, tritt kein Strafklageverbrauch gem. Art. 54 SDÜ ein.[262] Die Sanktion gilt auch dann als „nicht mehr vollstreckbar“, wenn sie nach dem nationalen Verfahrensrecht des erstverfolgenden Staates zu keinem Zeitpunkt vollstreckbar war.[263]

53

Eine weitere Vorschrift zum transnationalen Strafklageverbrauch findet sich nunmehr in Art. 50 GRC, der auf das in Art. 54 SDÜ enthaltene „Vollstreckungselement“ verzichtet: Danach darf niemand wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.[264] Während ein Teil des Schrifttums nach dem Inkrafttreten der Grundrechte-Charta von einer Verdrängung des Art. 54 SDÜ durch Art. 50 GRC ausging, die eine Prüfung des Standes der Strafverfolgung obsolet machen würde,[265] sieht die deutsche und europäische Rechtsprechung in Art. 54 SDÜ eine Schranke des Art. 50 GRC, weshalb das „Vollstreckungselement“ weiter zu beachten sei. Zur Begründung wird auf die Materialien der Charta sowie auf Art. 52 GRC Bezug genommen; diesem komme in grundrechtsdogmatischer Hinsicht die Funktion einer Schranken-Schranke zu, was wiederum die Möglichkeit von Grundrechtsschranken impliziere.[266]

V. Rechtsgarantien bei Freiheitsbeschränkungen und -entziehungen (Art. 104 GG)

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Art. 104 GG regelt die formellen Rechtsgarantien bei Freiheitsbeschränkungen und -entziehungen. In der Vorschrift, die auf eine lange Grundrechtstradition zurückblicken kann,[267] sind verschiedene Garantien zusammengefasst: Während Art. 104 Abs. 1 GG für alle Freiheitsbeschränkungen ein förmliches Gesetz als Befugnisnorm verlangt (Satz 1) und ein Verbot der seelischen und körperlichen Misshandlung festgehaltener Personen ausspricht (Satz 2), verlangt Art. 104 Abs. 2, 3 GG für Freiheitsentziehungen (zu denen die in Absatz 3 erwähnte vorläufige Festnahme lediglich einen Unterfall darstellt[268]) grundsätzlich eine richterliche Entscheidung, von der gem. Art. 104 Abs. 3 GG unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen ist.

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Die in Art. 104 GG normierten Gewährleistungen der Freiheit stehen in engem Zusammenhang mit der materiellen Freiheitsgarantie aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG[269] und ergänzen diese um Elemente der Grundrechtssicherung durch Verfahren.[270] Wie bei Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG umfasst der personelle Schutzbereich des Art. 104 GG alle natürlichen Personen.[271] Auch der sachliche Schutzbereich des Art. 104 GG ist identisch mit dem des Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG; eine Ausnahme bildet insoweit nur das in Art. 104 Abs. 1 S. 2 GG normierte Misshandlungsverbot, welches das Grundrecht auf körperliche Integrität (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) verstärkt.[272] Die übrigen Gewährleistungen des Art. 104 GG bezwecken wie Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG den Schutz der körperlichen Bewegungsfreiheit vor Beeinträchtigungen durch unmittelbaren Zwang.[273]

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Zwischen der Freiheitsbeschränkung i.S.d. Art. 104 Abs. 1 GG und der Freiheitsentziehung i.S.d. Art. 104 Abs. 2–4 GG besteht nach einhelliger Auffassung ein Stufenverhältnis, wobei die Freiheitsentziehung den schwersten Fall der Freiheitsbeschränkung bildet und die Begriffe nach der Intensität des Eingriffes abzugrenzen sind.[274] Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist von einer Freiheitsbeschränkung immer schon dann auszugehen, „wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich) zugänglich ist“, während die Annahme einer Freiheitsentziehung voraussetzt, dass „die – tatsächlich und rechtlich an sich gegebene – körperliche Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird“.[275] Ausschlaggebend für die Einordnung als Freiheitsentziehung ist allein der Erfolg, der darin besteht, dass eine Person durch öffentliche Gewalt am Verlassen eines Ortes gehindert wird; hingegen kommt es nicht darauf an, ob dieser Erfolg mit mechanischen, chemisch wirkenden oder sonstigen Mitteln erreicht wird.[276] Neben der Straf- und Untersuchungshaft, der einstweiligen Unterbringung gem. § 126a StPO sowie der Unterbringung in einer Maßregel der Besserung und Sicherung gem. §§ 63 ff. StGB[277] ist etwa auch das mehrstündige Festhalten einer Person in einer polizeilichen Gewahrsamszelle zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen als Freiheitsentziehung i.S.d. Art 104 Abs. 2 GG qualifiziert worden.[278] Mit Urteil vom 24. Juli 2018 hat der Zweite Senat des BVerfG entschieden, dass jedenfalls die nicht nur kurzfristige 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung eines öffentlich-rechtlich untergebrachten Patienten, bei der sämtliche Gliedmaßen des Betroffenen mit Gurten am Bett festgebunden werden, eine (zu der Unterbringung hinzutretende) Freiheitsentziehung i.S.d. Art. 104 Abs. 2 GG darstellt, die nur zulässig ist, wenn eine spezielle gesetzliche Grundlage hierfür gegeben ist, die den Vorgaben des Art. 104 Abs. 2 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.[279] Als Beispiel für eine bloße Freiheitsbeschränkung i.S.d. Art. 104 Abs. 1 GG werden auf § 56c StGB bzw. § 10 JGG gestützte Aufenthalts- und Betretensverbote genannt; bloße Handlungspflichten wie die Pflicht des Angeklagten zur Teilnahme an der Hauptverhandlung gem. §§ 230 ff. StPO tangieren demgegenüber lediglich die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).[280]

1. Vorbehalt des förmlichen Gesetzes

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Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG stellt Freiheitsbeschränkungen unter den Vorbehalt eines förmlichen Gesetzes und der Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen. Die Vorschrift greift damit den schon in Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG normierten Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn dergestalt, dass die Einhaltung der Formvorschriften des freiheitsbeschränkenden Gesetzes zum Verfassungsgebot erhoben wird. Ihre Verletzung stellt mithin einen Verfassungsverstoß dar, gegen den der Betroffene mit der Verfassungsbeschwerde vorgehen kann.[281] Dies trifft nach einer Kammerentscheidung des BVerfG beispielsweise auch auf das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot zu, die Aussetzung des Vollzuges eines Haftbefehls nur dann zu widerrufen, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der Verschonung verändert haben.[282]

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Die durch Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG statuierten Bestimmtheitsanforderungen entsprechen denen aus Art. 103 Abs. 2 GG; daher gilt auch bei der Begründung von Freiheitsbeschränkungen i.S.d. Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG ein strenges Analogieverbot und ein Verbot des Rückgriffs auf Gewohnheitsrecht.[283] Infolge der Aufwertung von Verstößen gegen einfachgesetzliche Verfahrensgarantien zu Verfassungsverstößen unterbleibt die sonst übliche Beschränkung des verfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstabes auf Verletzungen „spezifischen Verfassungsrechts“.[284] Eine vertretbare Auslegung und Anwendung des Gesetzesrechts durch die Fachgerichte, die das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG hinreichend beachtet und seine Mindestanforderungen nicht verkennt, hat das BVerfG allerdings auch in diesem Zusammenhang hinzunehmen.[285]

2. Misshandlungsverbot

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Art. 104 Abs. 1 S. 2 GG verbietet die seelische und körperliche Misshandlung festgehaltener Personen und normiert damit Anforderungen an die Art und Weise des Vollzuges von Freiheitsbeschränkungen, die insbesondere als Konkretisierung der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) zu sehen sind.[286] Die Vorschrift stellt eine Reaktion auf den Befund dar, dass vor allem Freiheitsentziehungen das Misshandlungsrisiko erfahrungsgemäß steigern, und zwar auch dann, wenn sie hoheitlich veranlasst sind.[287] Art. 104 Abs. 1 S. 2 gilt vorbehaltlos, d.h. das Misshandlungsverbot ist einer Abwägung mit konfligierenden Interessen nicht zugänglich.[288] Hervorhebung verdient weiter die normative Feststellung, dass der Schutz vor Misshandlungen in Justizvollzugsanstalten nicht geringer ist als außerhalb.[289] Bei Verletzungen, die während des Polizeigewahrsams entstanden sind, trägt nach der Rechtsprechung des EMGR zu Art. 3 Abs. 1 EMRK der Staat die Beweislast dafür, dass sie nicht durch polizeiliche Misshandlung entstanden sind.[290]

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Von einem „Festhalten“ i.S.d. Art. 104 Abs. 1 S. 2 GG ist nach zutreffender, am Sinn und Zweck der Norm ausgerichteter Ansicht immer dann auszugehen, wenn der Betroffene der Misshandlung nicht dadurch entgehen kann, dass er sich entfernt, was beispielsweise auch bei einer Vernehmung oder bei einer ein Weggehen verhindernden Einkreisung der Fall sein kann.[291] Als „körperliche Misshandlung“ wird in Anlehnung an das zu § 223 StGB entwickelte Begriffsverständnis jede üble und unangemessene Behandlung angesehen, welche das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt.[292] Eine seelische Misshandlung liegt in jeder entehrenden und entwürdigenden Behandlung, die beispielsweise in einer schweren Beleidigung oder in der Durchführung eines unnötigen psychologischen Tests zu sehen sein kann.[293]

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Angesichts des vorbehaltlosen Charakters des Art. 104 Abs. 1 S. 2 GG wird allerdings im Schrifttum verschiedentlich hervorgehoben, dass nicht bereits jede im Zusammenhang mit einer Freiheitsbeschränkung stehende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder der freien Willensbestimmung als Misshandlung angesehen werden könne.[294] Ergänzend wird daher das Vorliegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gefordert, wie sie auch von Art. 3 EMRK verboten wird.[295] In der Konsequenz dieser Ansicht liegt es, die in der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK entwickelten Maßstäbe auch für die Auslegung des Misshandlungsverbotes aus Art. 104 Abs. 1 S. 2 GG entsprechend heranzuziehen.[296] Die Regelung verbotener Vernehmungsmethoden in § 136a StPO ist – jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale – mit Art. 104 Abs. 1 S. 2 GG vereinbar und geht sogar über dessen Gewährleistungsgehalt hinaus, indem sie etwa auch Täuschungen erfasst.[297]

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Unzweifelhaft von Art. 104 Abs. 1 S. 2 GG erfasst ist nach alldem jede Form staatlicher Folter, die aufgrund der Abwägungsfestigkeit der Garantie auch nicht in Form der sog. „Rettungsfolter“ zulässig ist.[298] Auch die zwangsweise Verabreichung von Brechmitteln zur Beweisgewinnung, in welcher der EGMR im Fall Jalloh gegen Deutschland einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK gesehen hat, ist als Misshandlung i.S.d. Art. 104 Abs. 1 S. 2 GG anzusehen.[299] Hingegen soll die mit der Intention der Lebensrettung erfolgende Zwangsernährung des in einem Hungerstreik befindlichen Strafgefangenen zumindest dann keine Misshandlung darstellen, wenn der Betroffene nicht mehr selbstbestimmt handeln kann.[300] Diese Ansicht beruht jedoch auf einem veralteten paternalistischen Konzept, das spätestens seit der Kodifikation der Patientenverfügung in § 1901a BGB[301] und der restriktiven Entscheidungen des BVerfG zur Zwangsbehandlung im psychiatrischen Maßregelvollzug[302] nicht mehr haltbar erscheint. Das Anstaltspersonal hat die in freier Selbstbestimmung ausgeübte Nahrungsverweigerung eines Gefangenen daher auch dann zu akzeptieren, wenn der Betroffene zu versterben droht.[303] Bedenken begegnet schließlich auch, dass das BVerfG in einer Kontaktsperre nach den §§ 31 ff. EGGVG keine Verletzung des Art. 104 Abs. 1 S. 2 GG gesehen hat; hier legt die mit der Intensität und Dauer der Sperre verbundene Inhibierung von Außenkontakten die Annahme eines Verfassungsverstoßes nahe.[304]

3. Richtervorbehalt

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Für die Freiheitsentziehung als schwersten Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person fügt Art. 104 Abs. 2 GG dem in Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG normierten Gesetzesvorbehalt den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung hinzu, der nicht zur Disposition des Gesetzgebers steht.[305] Nach Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG darf eine Freiheitsentziehung grundsätzlich nur auf der Grundlage einer vorherigen richterlichen Anordnung erfolgen. Liegt der Freiheitsentziehung ausnahmsweise keine solche Anordnung zugrunde, so ist die richterliche Anordnung gem. Art. 104 Abs. 2 S. 2 GG unverzüglich – d.h. „ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt“[306] – herbeizuführen. Als unvermeidbar gelten beispielsweise „Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Protokollierung, ein renitentes Verhalten des Festgenommenen oder vergleichbare Umstände bedingt sind“; hingegen wird die mangelnde Erreichbarkeit eines Richters nicht ohne Weiteres als unvermeidbares Hindernis für die unverzügliche Nachholung der richterlichen Entscheidung angesehen.[307] Die Inanspruchnahme der in Art. 104 Abs. 2 S. 2 GG vorgesehenen Eilkompetenz muss nach den Art. 104 GG zugrunde liegenden verfassungsrechtlichen Wertungen grundsätzlich der Ausnahmefall bleiben;[308] sie kommt nach der Rechtsprechung des BVerfG nur in Betracht, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte Zweck anders nicht erreichbar wäre.[309] Letzteres wird allerdings – worauf das BVerfG in der bereits erwähnten (Rn. 56) Entscheidung zur Fixierung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung zu Recht hingewiesen hat, regelmäßig der Fall sein, wenn die Maßnahme zur Abwehr einer von dem Betroffenen ausgehenden akuten Selbst- oder Fremdgefährdung erfolgt.[310] Zum Begriff der Entscheidung i.S.d. Art. 104 Abs. 2 GG gehört, dass der Richter in vollem Umfang die Verantwortung für die Maßnahme zu übernehmen hat.[311] Hieraus ergeben sich im Wege der Vor- und Nachwirkung Ermittlungs-, Anhörungs- und Begründungspflichten,[312] deren Details Gegenstand einer ausgedehnten bundesverfassungsgerichtlichen Judikatur sind (dazu für die Untersuchungshaft sogleich bei Rn. 67 f.).[313]

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Die staatlichen Organe trifft eine Pflicht zur Effektivierung des Richtervorbehalts. Sie haben die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters zu gewährleisten und diesem eine sachangemessene Wahrnehmung seiner richterlichen Aufgaben zu ermöglichen.[314] Nach der Rechtsprechung des BVerfG muss ein Haftrichter „jedenfalls zur Tageszeit“ verfügbar sein;[315] darüber hinaus ist jedoch auch außerhalb der regelmäßigen Dienstzeiten – d.h. an Wochenenden und Feiertagen[316] sowie nach zutreffender Ansicht bei einem über den Ausnahmefall hinausgehenden praktischen Bedarf auch zur Nachtzeit[317] – ein richterlicher Bereitschaftsdienst einzurichten. Mit Blick auf die Einhaltung des Richtervorbehaltes gem. Art. 104 Abs. 2 GG bei Fixierungen hat der Zweite Senat des BVerfG jüngst die Einrichtung „eines täglichen richterlichen Bereitschaftsdienstes“ verlangt, „der – in Orientierung an § 758a Abs. 4 S. 2 ZPO – den Zeitraum von 6 bis 21 Uhr abdeckt“.[318] In Abweichung von § 104 Abs. 3 StPO ist dieser Zeitraum auch im Hinblick auf strafprozessuale Durchsuchungen als Tageszeit anzusehen.[319]

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Für polizeiliche Ingewahrsamnahmen „aus eigener Machtvollkommenheit“, die nicht zum Zwecke der Strafverfolgung erfolgen,[320] statuiert Art. 104 Abs. 2 S. 3 GG als Höchstgrenze das Ende des auf die Ergreifung folgenden Tages.[321] Die in Satz 2 normierte Pflicht, eine richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen, wird durch diese Frist allerdings nicht suspendiert.[322] Erfolgte die Freiheitsentziehung wegen des Verdachts einer Straftat, so ist der Betroffene nach Art. 104 Abs. 3 S. 1 GG spätestens am Tage nach der Festnahme[323] dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe für die Festnahme mitzuteilen und ihm rechtliches Gehör zu gewähren hat. Auch insofern besteht die Pflicht zur Einrichtung eines richterlichen Bereitschaftsdienstes.[324] Nach Art. 104 Abs. 3 S. 2 GG hat der Richter unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen. Eine unter Missachtung der Vorgaben aus Art. 104 Abs. 2, 3 GG durchgeführte Freiheitsentziehung ist rechtswidrig und daher geeignet, eine Strafbarkeit der beteiligten staatlichen Akteure wegen Freiheitsberaubung zu begründen.[325]

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Дата выхода на Литрес:
01 октября 2025
Объем:
2850 стр. 1 иллюстрация
ISBN:
9783811453555
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Bookwire
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