Читать книгу: «Lebendige Seelsorge 3/2021»
INHALT
THEMA
Drei Mythen zur Rolle der Kirchensteuer: Eine Klarstellung
Von David Gutmann und Fabian Peters
Wenn das Geld zum Selbstzweck wird
Von Anna Ott
Ein ökumenischer und ökonomischer Perspektivwechsel
Die Replik von David Gutmann und Fabian Peters auf Anna Ott
Das Problem ist nicht die Kirchensteuer, sondern ihr Image
Die Replik von Anna Ott auf David Gutmann und Fabian Peters
Gott – Geld – Glaube
Harmonie oder Widerstreit? Von Alois Halbmayr
PROJEKT
Das magis ermöglichen
Zusätzliche Ressourcen für förderungswürdige Herzensprojekte einwerben
Von Wolfgang Mayer
INTERVIEW
„Ich glaube, dass die finanzielle Enge durch kreative Konzepte ausgeglichen werden kann.“
in Gespräch mit Claudia Leimkühler
PRAXIS
Wie viel Geld hat die Kirche eigentlich?
Kanonistische Perspektiven auf das Vermögen der Kirche
Von Sabine Konrad
Compliance in der Kirche
Verantwortungskultur als Schlüssel zum skandalfreien Umgang mit Geld und Finanzen
Von Ulrich Hemel
Das Armutsideal in Bettelorden
Inspirationsquelle und Weg zu gelebter Mitleidenschaft?
Von Maike Maria Domsel
„Er muss seinem eigenen Haus gut vorstehen“ (1 Tim 3,4)
Zur ökonomischen Bildung kirchlicher Führungskräfte
Von Max Niehoff und Thomas de Nocker
Kirchenfinanzierung im religionsneutralen Staat
Wie Steuerwidmung Kirchenaustritte verhindern könnte
Von Rudolf K. Höfer
SEELSORGE UND DIASPORA: BONIFATIUSWERK
„Wo dein Schatz ist, da ist auch dein Herz“ (Mt 6,21)
Über den transparenten Umgang mit Spendengeldern
Von Ingo Imenkämper
Arme Kirche in reichen Ländern
Zur finanziellen Situation in der nordischen Diaspora
Von Anna Mirijam Kaschner cps
FORUM
Was Gemeinsinn vermag
Das Beispiel des barocken Pfarrkirchenbaus
Von Peter Hersche
POPKULTURBEUTEL
Runter vom Gas
Von Matthias Sellmann
NACHLESE
Re:Lecture
Von Margit Eckholt
Impressum

Die Lebendige Seelsorge ist eine Kooperation zwischen Echter Verlag und Bonifatiuswerk.
EDITORIAL

Bernhard Spielberg Mitglied der Schriftleitung
Liebe Leserin, lieber Leser,
der größte Teil der Kirchenmitglieder wird seit einigen Jahren mit dem schönen Wort ‚Kasualienfromme‘ (Johannes Först) charakterisiert. Das sind die Leute, die nur zu den für sie wichtigen Anlässen wie Taufen, Beerdigungen oder an Weihnachten einen Gottesdienst besuchen. In religiöser Hinsicht gehöre ich wohl nicht dazu, mit dem Gelegenheitsmodus bin ich aber in anderen Bereichen meines Lebens vertraut: Ich bin Kasualienfußballfan, also nur bei Welt- und Europameisterschaften mit Elan dabei. Und ich bin Kasualienökonom: Mit Geld beschäftige ich mich, wenn es sein muss. Dankbar weiß ich um Expertinnen und Experten, die mir raten, was zu tun ist. Es ist ja schon eine Herausforderung überhaupt über das eigene Geld zu sprechen. Ich habe es zwar jeden Tag in der Hand, aber selten im Kopf.
Henri Nouwen hat in seinem (bis heute nicht auf Deutsch erschienenen) Band The Spirituality of Fundraising beschrieben, warum der Umgang mit Geld so verschämt oder gar tabuisiert ist und dessen geistliche Dimension beleuchtet: Geld berühre ein intimes Bedürfnis nach Sicherheit, das der Mensch im Herzen trägt. Jesu radikale Botschaft sei aber, dass es eben nicht möglich ist, seine Sicherheit gleichzeitig in Gott und im Geld zu finden. Man müsse sich also für eins von beiden entscheiden. Wenn man das getan habe, könne man entspannen: Wer frei vom Geld ist, der kann darum bitten, so Nouwen.
In der Kirche wird auch selten über Geld gesprochen. Vielleicht liegt das an genau jener Sicherheit, die es auch für die Institution bedeutet. Mit zwölf Milliarden Euro Kirchensteuereinnahmen – das ist fast soviel, wie VW und Daimler im Jahr 2020 zusammen an Gewinn gemeldet haben – und mit einem großen Vermögen sind die katholische und evangelische Kirche in Deutschland ein ökonomisches Schwergewicht.
Dieses Heft macht das Geld (in) der Kirche zum Thema. Die Frage, der die Autorinnen und Autoren nachgehen, lautet: Was heißt es für verschiedene kirchliche Akteure, gut mit Geld umzugehen? Es ist bemerkenswert, was sie an grundlegenden Einsichten und praktischen Aussichten zu Papier gebracht haben.
Ich wünsche Ihnen eine gewinnbringende Lektüre.

Prof. Dr. Bernhard Spielberg
THEMA
Drei Mythen zur Rolle der Kirchensteuer: Eine Klarstellung
„Trägt diese Form der Kirchenfinanzierung auf Dauer oder können wir nicht andere Wege gehen?“, fragte der Bischof von Eichstätt, Gregor Maria Hanke, im März 2019. Und auch die evangelische Landesbischöfin der Nordkirche, Kristina Kühnbaum-Schmidt, sorgte mit ihrer Aussage „Unser derzeitiges Kirchensteuermodell ist nicht in Stein gemeißelt“ im September 2020 für mediale Aufmerksamkeit. Ähnliche Aussagen wie diese sind den Autoren immer wieder in Diskussionen um mögliche Reaktionen auf die Freiburger Studie zu Kirchenmitgliedschaft und Kirchensteuer begegnet. Zeit, mit einigen Mythen aufzuräumen. David Gutmann und Fabian Peters
„Die hohe Zahl der Kirchenaustritte vor allem junger Kirchenmitglieder hängt ganz offensichtlich mit der Kirchensteuer zusammen. Eine Abschaffung oder zumindest eine Reduzierung für junge Erwachsene ist daher nötig.“
„Die Gesamtgesellschaft profitiert von den Kirchen, die – als ein wichtiger Protagonist – das Gemeinwohl fördern. Insbesondere aus dem Sozialstaat sind die Kirchen mit ihrem Engagement nicht wegzudenken. Es braucht daher eine gesicherte Finanzierungsgrundlage und diese bietet nun einmal die Kirchensteuer.“
„Die Kirchensteuer macht die Verantwortlichen in den Kirchen träge. Nur ein auf Spenden basiertes System kann für die notwendige pastorale Innovation sorgen!“
Diese drei sinngemäß widergegebenen Diskussionsbeiträge stehen beispielhaft für eine Vielzahl von Reaktionen auf die unter dem Hashtag #projektion2060 diskutierte Freiburger Studie. Denn neben den Kernergebnissen ging es in den weit mehr als 100 Veranstaltungen mit Verantwortlichen aus beinahe allen deutschen Diözesen und Landeskirchen vor allem um Konsequenzen und mögliche Handlungsoptionen auf den zu erwartenden massiven Mitglieder- und Kirchensteuerkraftschwund. Regelmäßig wurden dabei drei Mythen zum Für und Wider der Kirchensteuer diskutiert:
David Gutmann und Fabian Peters
Dres. rer. pol., sind die beiden Köpfe hinter der Freiburger Studie zu Kirchenmitgliedschaft und Kirchensteuer, die bundesweit für Aufmerksamkeit gesorgt hat. In einem ökumenischen Forschungsprojekt an der Universität Freiburg haben sie erstmals eine koordinierte Mitglieder- und Kirchensteuervorausberechnung für jede der evangelischen Landeskirchen und katholischen (Erz-)Diözesen in Deutschland erstellt. Ökumene ist den beiden Ökonomen ein Herzensanliegen. Für hilfreiche Anregungen zu diesem Beitrag danken die Autoren Pfarrer Helmut Liebs.
MYTHOS 1: EINE ABSCHAFFUNG DER KIRCHENSTEUER VERHINDERT KIRCHENAUSTRITTE
Die finanziellen Anreize für einen Kirchenaustritt sind während der Erwerbsphase am höchsten: Mehr als neun von zehn Kirchenaustritten werden in dieser Lebensphase erklärt. Besonders deutlich wird die Bedeutung der Kirchensteuer für das Austrittsverhalten am Anfang des Berufslebens. Mit der ersten Kirchensteuerzahlung schnellt die Austrittswahrscheinlichkeit nach oben. Angesichts dieser Erkenntnis überrascht es nicht, dass viele Verantwortliche beider Kirchen Ansatzpunkte bei jungen Menschen zu Beginn des Erwerbslebens sehen. Vor allem in der evangelischen Kirche wurde die Möglichkeit eines Kirchensteuerrabatts für junge Erwachsene breit und kontrovers diskutiert, letztlich aber verworfen.
Hintergrund dieser Überlegungen ist, dass dem Kirchenaustritt in der Regel eine kontaktlose Zeit zwischen Kirchenmitglied und Kirche vorausgeht. In einem längeren Entfremdungsprozess sind die meisten der positiven Beziehungen zur Kirche – wenn es sie denn im Leben überhaupt gab – verloren gegangen. Nun bedarf es für den Austritt nur noch eines bestimmten Anlasses, und dieser ist häufig die (erstmalige) Zahlung der Kirchensteuer. Die ‚ruhende‘ oder ‚passive‘ – den Autoren ist bewusst, dass diese Begriffe nur bedingt geeignet sind – Mitgliedschaft führt dann nämlich zu einem aktiv zu zahlenden Beitrag und damit zu Kosten, die in einer Abwägung für viele junge Menschen den Nutzen übersteigen. Da jedem Kirchenaustritt ein in höchstem Maße individualisierter Entscheidungsprozess vorausgeht, kann an dieser Stelle nur spekuliert werden, wie sich eine Abschaffung oder Reduzierung der Kirchensteuer auswirken würde.
Möglicherweise könnte ein Wegfall der Kirchensteuer einige Kirchenaustritte verhindern oder den Entschluss dazu verzögern. Schließlich würde es ohne Kirchensteuer für viele Menschen schlicht keinen Unterschied machen, ob die formale Kirchenmitgliedschaft fortgeführt wird oder nicht. Gleichzeitig ist es offensichtlich, dass gerade eine derartige ‚passive‘ Mitgliedschaft nicht zwingend mit religiöser Praxis einhergeht. Ob durch eine Abschaffung der Kirchensteuer auch der beobachtbare Rückgang an institutionalisierter Religiosität aufgehalten werden könnte, kann zumindest in Frage gestellt werden. Und: Falls die Kirchensteuer abgeschafft wäre, müsste sich die Kirche anders finanzieren. Vermutlich würde sie aktiv auf ihre Mitglieder zugehen und anderweitig um einen wie auch immer gearteten alternativen Beitrag bitten – was wiederum zu einer Beendigung der ‚passiven‘ Mitgliedschaft führen könnte.
Dies zeigt der Blick auf andere Länder und deren Finanzierung der Kirchen. Zwar nahm die christliche Bevölkerung in Europa zwischen 1910 und 2010 zu, der Anteil an der Gesamtbevölkerung ging jedoch von 95 auf 76 Prozent zurück, wie eine Studie des PEW Research Center ergab. Detlef Pollack und Gergely Rosta untersuchten anhand der European Values Study die Entwicklung der Religionszugehörigkeit in verschiedenen westeuropäischen Ländern und konnten zeigen, dass diese zwischen 1981 und 2008 rückläufig war. Bemerkenswerterweise lassen ihre länderspezifischen Ergebnisse keinen Zusammenhang zwischen Kirchenmitgliederentwicklung und Finanzierungsform erkennen. Nicht nur in Deutschland ist der Rückgang des Christentums festzustellen. Auch in Ländern ohne Kirchensteuersystem wie Belgien, wo sich die Religionsgemeinschaften vorwiegend aus staatlichen Leistungen und Spenden finanzieren, oder in Großbritannien bei der Church of England, die von Vermögenserträgen und Spenden lebt, ist die Zahl derer, die angegeben haben einer christlichen Kirche anzugehören, stark gesunken.
Bleibt festzuhalten: Ein Wegfall der Kirchensteuer würde vermutlich den Kirchenaustritt einiger, sich ihrer Mitgliedschaft nicht wirklich bewussten Kirchenmitglieder verhindern, die dann allerdings auch keinen Solidarbeitrag mehr leisten würden. Den Rückgang an institutionalisierter Religiosität, also die bewusste Kirchenmitgliedschaft, würde ein Wegfall vermutlich nicht aufhalten.
MYTHOS 2: OHNE KIRCHENSTEUER IST KEIN STAAT ZU MACHEN
Zu einer sachlichen Debatte gehört an dieser Stelle auch die Frage, welche finanziellen Auswirkungen für das Gemeinwesen eine Abschaffung der Kirchensteuer hätte. Regelmäßig wird von kirchlichen Verantwortungsträgern auf die vielen mit Kirchensteuern finanzierten Handlungsfelder hingewiesen, von denen auch die Gesamtgesellschaft erheblich profitiere. Und auch wenn manche Einrichtungen, wie zum Beispiel Kindergärten nur zu Teilen durch kirchliche Mittel und Eigenarbeit finanziert werden, so sei dies ohne Kirchensteuer nicht möglich. Der Staat selbst müsste in diesem Fall die Finanzierungslücke schließen und erhebliche zusätzliche Mittel einsetzen, so die Argumentation.
Bei einem Wegfall der Kirchensteuer würden die evangelische und katholische Kirche in Deutschland auf rund zwölf Milliarden Euro verzichten müssen: Einnahmen, die auch zur Förderung des Gemeinwesens eingesetzt werden. Hier ist insbesondere die diakonische bzw. caritative Arbeit der Kirchen als Träger von Kindertagesstätten, Sozialstationen, Seniorenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen zu nennen. Gemäß des im Grundgesetz verankerten Subsidiaritätsprinzips sollen soziale Aufgaben wenn möglich nicht durch den Staat selbst organisiert, sondern an freie Träger delegiert werden. Die Refinanzierung erfolgt dann durch staatliche Mittel. Die Kirchen – wie auch manche andere freie Träger – leisten aber zusätzlich eigene Finanzierungsanteile, die neben Zuschüssen aus Kirchensteuermitteln auch die kostenfreie Überlassung von Grundstücken und Gebäuden beinhalten kann. Dies wäre ohne Kirchensteuer in dieser Form nicht mehr leistbar.
Zur Wahrheit gehört allerdings ebenfalls, dass der Staat durch den Wegfall der Kirchensteuer mehr Einkommensteuern vereinnahmen würde: Die Kirchensteuer ist als Sonderausgabe bei der Einkommensteuerveranlagung abziehbar. Würde die Kirchensteuer wegfallen, müssten die bisher steuerzahlenden Kirchenmitglieder höhere Einkommensteuern abführen. Ausgehend von einer durchschnittlichen Kirchensteuerzahlung je kirchensteuerzahlendem Mitglied – das sind nur etwa die Hälfte aller Kirchenmitglieder – in Höhe von 500 Euro pro Jahr ergibt sich eine Einkommensteuerschuld von etwa 6.250 Euro. Damit wäre der weiteren Berechnung ein Grenzsteuersatz – also der Steuersatz mit dem die jeweils nächste Einheit der Steuerbemessungsgrundlage belastet wird – von etwa 32 Prozent zugrunde zu legen. Bei einem Wegfall der Kirchensteuer würde die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Einkommensteuer der steuerzahlenden Kirchenmitglieder um aktuell 12 Milliarden Euro höher ausfallen. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 bis 35 Prozent entstünden nach dieser überschlägigen Berechnung für den Staat Mehreinnahmen aus der Einkommensteuer in Höhe von rund 4 Milliarden Euro.
Aber reichen diese 4 Milliarden Euro aus, um das Engagement der Kirchen zur Förderung des Gemeinwesens auszugleichen? Offensichtlich würde der Staat im Gegenzug die Gebühreneinnahmen aus der Kirchensteuererhebung verlieren, das sind je nach Bundesland zwischen 2 und 4 Prozent des Kirchensteueraufkommens. Aber wie hoch wären die staatlichen Mehrausgaben für bisherige subsidiäre Leistungen an die Kirchen? Welche kirchlichen Aktivitäten würden dem Gemeinwesen fehlen? Zur Beantwortung dieser Fragen müsste eine umfassende Analyse sämtlicher kirchlicher Haushalte mit ihren individuellen Schwerpunktsetzungen erfolgen. Dabei dürfen nicht lediglich die subsidiär mitfinanzierten Bereiche wie Diakonie und Caritas, Kindertagesstätten, Angebote für Kinder, (staatliche) Bildung und Religionsunterricht betrachtet werden. Mit den Kirchensteuereinnahmen werden beispielsweise auch das kulturelle Engagement der Kirchen, die Unterhaltung denkmalgeschützter und ortsbildprägender Gebäude sowie die Lebensbegleitung durch Seelsorgende in besonderen Situationen und vor Ort finanziert. Bei letzterer ist nicht nur an die institutionalisierten Einrichtungen der Telefon- und Notfallseelsorge, der Ehe-, Familien- und Lebensberatung oder an die individuelle Begleitung in Krisen oder bei Trauerfällen zu denken, sondern insbesondere auch an den durch Glauben und Kirche generierten ehrenamtlichen ‚Dienst am Nächsten‘ von vielen Gläubigen.
Kann dieses Engagement der Kirchen für Staat und Gesellschaft in Geld bemessen werden? Und wenn ja, wie hoch ist der Nutzen? Was, wenn dieses Engagement wegfiele? Die Kirchen müssen sich fragen, ob das nicht immer auf den ersten Blick sichtbare kirchliche Engagement von der Gesellschaft umfassend wahrgenommen wird und wie es gelingen kann, dieses Wahrnehmungsdefizit zu verringern.
MYTHOS 3: SPENDEN KÖNNEN KIRCHENSTEUERN ERSETZEN
Ohne Kirchensteuern müssten andere Formen der Kirchenfinanzierung erschlossen oder ausgebaut werden. Angesichts des projizierten Mitglieder- und Kirchensteuerrückgangs wird in beiden Kirchen betont, wie bedeutsam es ist, neue Finanzquellen zu erschließen. Dabei sind neben Vermögenserträgen insbesondere Spenden zu nennen.
Ein spendenbasiertes Finanzierungssystem nach angelsächsischem Modell sorgt – so die Erfahrungsberichte auf der örtlichen Ebene – für eine institutionalisierte und systematische Mitgliederorientierung und kann auch pastoralen Fortschritt initiieren. Dagegen besteht bei der Kirchensteuer die Gefahr, dass die Verantwortlichen sich auf diese gesicherte Einnahmequelle verlassen, sich quasi darauf ausruhen und dadurch den Blick für die gegenwärtigen und künftigen Bedürfnisse der Mitglieder und pastoralen Bedarfe vor Ort verlieren. Viele Diözesen und Landeskirchen investieren seit Jahren in Fundraising, also die professionelle Bündelung von Aktivitäten, um Menschen für die gemeinsame Verwirklichung eines Vorhabens zu begeistern und dafür Mittel einzuwerben. Das kann die Bestandspflege oder Renovierung der ortsbildprägenden Kirche genauso sein wie die Finanzierung von Stellenanteilen Mitarbeitender in Bereichen, für die ansonsten keine Mittel zur Verfügung stehen würden. Hier sind Kreativität und Entrepreneurship der Haupt- und Ehrenamtlichen gefragt. Pointiert ausgedrückt: Während Kirchensteuern die Kirchen saturieren, würde eine spendenfinanzierte Kirche zu Mitgliederorientierung und Innovation nötigen.
Was zunächst attraktiv klingt, birgt die Gefahr der Unterfinanzierung. Denn es kann infrage gestellt werden, ob es realistisch ist, durch Spenden das aktuelle Kirchensteueraufkommen im Umfang von 12 Milliarden Euro ersetzen oder zumindest annähernd ausgleichen zu können. Das gesamte Spendenaufkommen in Deutschland lag nach Erhebung des Marktforschungsinstituts GfK in den Jahren 2015 bis 2020 zwischen 5,1 und 5,5 Milliarden Euro. Ein Wegfall der Kirchensteuer würde zunächst einmal ein Volumen von 12 Milliarden Euro freisetzen. Angenommen die Hälfte dieser frei gewordenen Mittel würden gespendet werden, dann würde sich das Spendenaufkommen in Deutschland verdoppeln. Vom nicht gespendeten Teil des Kirchensteueraufkommens würde der Staat – wie bereits ausgeführt – durch Wegfall des Sonderausgabenabzugs profitieren. Wie hoch der Anteil der beiden großen christlichen Kirchen an diesem neu zu verteilenden Spendenaufkommen wäre, kann nur spekuliert werden. Zweierlei kann jedoch mit Sicherheit angenommen werden: Die zur Verfügung stehenden Einnahmen wären geringer als im jetzigen Kirchensteuersystem und die Spenden würden vermutlich stärker an die Gemeinden vor Ort fließen. Vor allem darf nicht übersehen werden, dass die Kirchen mit zahlreichen bereits seit Jahrzehnten professionell spendensammelnden Organisationen in Konkurrenz treten müssten. Das würde im Übrigen auch für eine Mandatssteuer gelten, wie sie beispielsweise in Italien von der gesamten steuerzahlenden Bevölkerung erhoben wird.
Zumindest dem Kritikpunkt der mangelnden Mitgliederorientierung und Innovationskraft des bisherigen Kirchensteuersystems könnte entgegengewirkt werden. Die Verteilung der Kirchensteuern – zumindest der Anteil für die örtliche Ebene – erfolgt derzeit über Zuweisungen in der Regel nach Mitgliederzahl, Gebäudebestand und ähnlichen wenig beeinflussbaren Kennzahlen. Die Zahl der Taufen, Trauungen oder Bestattungen oder gar der Saldo aus Kircheneintritten und -austritten spielt bislang keine Rolle. Um Mitgliederorientierung und Innovationskraft zu fördern, könnte zumindest ein Teil der zu verteilenden Kirchensteuermittel an Entwicklungen gekoppelt werden, die grundsätzlich beeinflussbar sind. Selbstverständlich müssten dabei die absoluten Zahlen in Relation gesetzt werden; zum Beispiel die Zahl der Taufen zur Zahl der Geburten (Taufquote) oder Bestattungen zu Todesfällen von Kirchenmitgliedern (Bestattungsquote). Gleiches gilt auch für die Ein- und Austrittsquote, also das Verhältnis von Ein- und Austritten, die zur Anzahl der Kirchenmitglieder – eventuell sogar getrennt nach Altersgruppen und Geschlecht – ins Verhältnis gesetzt werden. Die Beobachtung dieser Größen hilft zu identifizieren, wo sich einzelne Kirchengemeinden günstiger entwickeln als die im jeweiligen Dekanat oder im Vergleich zu anderen Stadt- oder Landgemeinden. Wenn zumindest ein Teil der Kirchensteuermittel in diesem Sinne anreizorientiert verteilt würde, könnten positive Entwicklungen durch zusätzliche Zuweisungen verstärkt werden. Dabei könnte auch an die Förderung ehrenamtlichen Engagements gedacht werden; unabhängig davon, wie dies in Umfang und Qualität nachzuweisen wäre. Das würde auch Kirchengemeinden helfen, die bislang wenig oder keine zusätzlichen Zuweisungen erhalten haben: Sobald eine positive Entwicklung angegangen wird, also zusätzlich Zeit investiert wird, könnten mehr Mittel generiert werden. Getreu dem Motto: Kirchengemeinden, die mehr Zeit und Ressourcen investieren, haben einen höheren Aufwand, und der soll sich auch lohnen!
DILEMMA INNOVATIONS- VS. EINSPARPROZESSE
Unabhängig von einer Umstellung der Verteilung der Kirchensteuermittel sowie von ergriffenen und noch zu ergreifenden Strategien und Maßnahmen wird die Zahl der Kirchenmitglieder und damit auch die Kirchensteuerkraft in den kommenden Jahrzehnten abnehmen. Das führt zwangsläufig zu Einsparprozessen, die im Nachgang der Veröffentlichung der Freiburger Studie teilweise bereits begonnen wurden. Gleichzeitig sind jedoch zusätzliche Investitionen nötig, um zumindest den kirchenspezifischen Faktoren, also dem hausgemachten Teil des Mitgliederrückgangs, zu begegnen und diese abzumildern. Dieses Dilemma zwischen Sparen und Investieren wird sich nur durch einen offenen und ehrlichen Prioritätenprozess auflösen lassen. Wenn dieser transparent, aber konsequent umgesetzt wird, werden ausgediente Konzepte innovativen Projekten weichen. Dann besteht die Hoffnung „Die Sache mit Gott“ (Heinz Zahrnt) mit neuer Energie unter die Menschen zu tragen.
LITERATUR
Gutmann, David/Peters, Fabian, #projektion2060. Die Freiburger Studie zu Kirchenmitgliedschaft und Kirchensteuer. Analysen – Chancen – Visionen, Neukirchen-Vluyn 2021.
Wenn das Geld zum Selbstzweck wird
Auftrag und Sendung der Kirche ist es, die Botschaft vom Reich Gottes in die Welt zu tragen. Die Kirche ist Mittel zum Zweck. Auch das kirchliche Vermögensrecht ist geprägt von diesem hohen moralischen Anspruch, auch kirchliches Vermögen ist Mittel zum Zweck. Dennoch wird das Geld in der Kirche immer wieder zum Selbstzweck. Eine Neuausrichtung des kirchlichen Vermögens ist deshalb nicht nur rechtlich geboten, sondern längst überfällig. Anna Ott
Die deutsche Kirche ist reich an Vermögen. Daran hat sie sich gewöhnt. Die sich aus dem Reichtum ergebenden Möglichkeiten sind für die Kirche, ihre Mitglieder, aber auch den Staat und die Gesellschaft längst zur Selbstverständlichkeit geworden. Gleichzeitig sind die Handlungsspielräume bei der Gestaltung der Haushaltspläne aufgrund der vielen Verpflichtungen deutlich eingeschränkt. Für den Umgang mit Geld, Besitz und Vermögen auf allen Ebenen normiert das Kirchenrecht dabei einheitliche Kriterien.
DAS KIRCHLICHE VERMÖGEN IST STRENG ZWECKGEBUNDEN
Damit die Kirche ihren Auftrag in der Welt – die Verkündigung des Glaubens, die Feier von Gottesdiensten und die Ausübung der Nächstenliebe – erfüllen kann, ist sie angewiesen auf zeitliche Mittel, auf Vermögen in verschiedenen Formen, auf Geld (vgl. Lumen gentium 8; Gaudium et spes 76). Die Kirche ist zwar zu Erwerb, Besitz, Verwaltung und Veräußerung von Vermögen berechtigt, jedoch nicht unbegrenzt. Schon zu Beginn normiert das Vermögensrecht im CIC eindeutig, dass kirchliches Vermögen nur ganz bestimmten Zwecke dienen darf (vgl. c. 1254 § 1 CIC). Da der moralische Anspruch der Kirche, mit dem das Evangelium in die Welt getragen werden soll, hoch ist, ist auch die Zweckbindung des Vermögens streng. Explizit genannt werden drei Zwecke kirchlichen Vermögens, die aufeinander verweisen und aufgrund der gemeinsamen Ausrichtung auf die Sendung der Kirche kaum voneinander zu trennen sind (vgl. c. 1254 § 2 CIC):
Die Durchführung des Gottesdienstes ist der erste dieser Zwecke. Besonders in liturgischen Handlungen ist Christus gegenwärtig. Durch sie antworten die Gläubigen auf Gottes Heilszusage und werden somit selbst geheiligt. Ist das Ziel der kirchlichen Sendung das Heil der Menschen, so ist jedes eucharistisches Opfer zugleich Höhepunkt und Quelle kirchlichen Handelns (vgl. Sacrosanctum Concilium 10). Das Kirchenrecht eröffnet den Raum, in dem dieser Heiligungsdienst der Kirche stattfinden kann. Die Verwendung finanzieller Mittel für den Vollzug des Gottesdienstes, also mindestens für die rechtlich geforderten heiligen Räume und (Einrichtungs-)Gegenstände, ist dementsprechend erforderlich und geboten (vgl. Fischer, 49).
Anna Ott
geb. 1992, katholische Theologin und Studentin im Lizentiat Kanonisches Recht in Münster; promoviert zur Zukunftsfähigkeit der Kirchensteuer im Spannungsfeld zwischen rechtlichen Vorgaben, bewährter Praxis und kirchlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen.
Daran knüpft der zweite Zweck an: die Sicherstellung des angemessenen Unterhalts des Klerus und anderer kirchlicher Bediensteter. Weder sollen diese wegen ihrer Arbeit für die Kirche in äußerster Armut leben, noch soll das berufliche Engagement mit Geld aufgewogen werden und womöglich zu Überfluss führen (vgl. Fischer, 50). Die Entlohnung ist allein der Sendung der Kirche verpflichtet, in deren Dienst die Entlohnten stehen. Von ihnen wird gleichzeitig verlangt, in der Nachfolge Christi anspruchslos und einfach zu leben (vgl. c. 282 § 1). Dass sich die Vergütung des Dienstes für die Kirche an den Kontexten zu orientieren hat, in denen sie agiert, ist dabei unstrittig (vgl. c. 281 § 1; c. 232 § 2 CIC). So muss die Entlohnung bspw. auch die Bedarfe der Familien der Angestellten decken (vgl. GS 67).
Überschüsse aus Einnahmen sollen zum Wohl der Kirche und für die Werke der Caritas verwendet werden (vgl. c. 282 § 2 CIC), vor allem für die Armen (vgl. GS 69). Bezieht sich dies zwar auf Einkünfte der Kleriker, kann dieser Grundsatz doch insgesamt gelten. Die Finanzierung der Werke des Apostolats und der Caritas unter besonderer Beachtung der Armen ist nämlich der dritte explizite und gleichzeitig der umfassendste Zweck, dem kirchliches Vermögen dienen soll. Gerade die Sorge um die physisch Armen steht in enger Verbindung zu materiellen Gütern, die es gerecht zu verteilen gilt (vgl. Fischer, 67). Apostolat ist hingegen alles, was Christi Herrschaft in die Welt trägt und was den Menschen den Weg der Erlösung zeigt (vgl. Apostolicam actuositatem 2). An dieser vielfältigen Sendung der Kirche in der Welt haben alle Gläubigen teil (vgl. c. 216 CIC). Die Aufzählung dieser drei genannten Zwecke ist nicht erschöpfend. Das Kirchenrecht kennt weitere Zwecke wie die Evangelisierung, Bildung und Erziehung, Arbeit an (Hoch-)Schulen und im Bereich der Medien. Auch sie gehören zum Wesenskern von Kirche und sind somit legitimer Zweck von kirchlichem Vermögen. Zumeist konkretisieren diese weiteren Zwecke die drei explizit genannten, immer jedoch haben alle Zwecke mit der Sendung der Kirche in Einklang zu stehen (vgl. Fischer, 68f.). Durch die Zweckbestimmung werden die nicht verhandelbaren Leitlinien für den Umgang mit kirchlichem Vermögen deutlich. Diese sind vergleichbar mit dem, was betriebswirtschaftlich als ‚Compliance‘ oder ‚Good Governance‘ bezeichnet wird. Zugunsten der Erfüllung der Sendung kann hier jedoch die ökonomische Effizienz in den Hintergrund treten (vgl. c. 1295 CIC).
Das oft postulierte Ideal der Armut bedeutet nicht, dass die Kirche allen finanziellen Möglichkeiten entsagen soll.
EINE ARME KIRCHE MUSS NICHT FINANZIELL ARM SEIN
Das oft postulierte Ideal der Armut bedeutet nicht, dass die Kirche allen finanziellen Möglichkeiten entsagen soll. Schließlich übt sie eine spezifische Sendung aus, die nur erfüllt werden kann, wenn sie sich auf die kontextuellen Rahmenbedingungen einlässt, zu denen auch die Geldwirtschaft gehört. Eine Kirche, die arm ist, verpasst die Gelegenheit, Ungerechtigkeiten auszugleichen und sich den Menschen zuzuwenden, die zum Überleben selbst auf Geld angewiesen sind. Wenn Jesus im Neuen Testament seinen Jüngern aufträgt, allem Besitz zu entsagen, dann geschieht dies immer aus dem Motiv der Nachfolge heraus und nicht, weil der Besitz selbst verwerflich ist. Das wird er nur dann, wenn sich der Mensch an ihn klammert, habgierig und selbstgenügsam wird. Armut meint in diesem Sinne viel mehr die Haltung, mit der mit Besitz und Geld umgegangen werden soll. Der Umgang mit Vermögen hat immer differenziert und selbstkritisch gegenüber der eigenen Sendung zu sein. Das ‚Ob‘ und ‚Wie viel‘ ist immer zusammen mit dem ‚Wozu‘ zu denken und auch in den jeweiligen kulturellen Kontext zu übertragen.
Die Kirche ist entsprechend dann arm, wenn sie der Macht des Geldes entsagt und dieses immer nur im Kontext ihrer Sendung einsetzt.
Die Kirche ist entsprechend dann arm, wenn sie der Macht des Geldes entsagt und dieses immer nur im Kontext ihrer Sendung einsetzt. Das mag für eine finanziell ärmere Kirche aus praktischen Notwendigkeiten heraus leichter sein. Eine reiche Kirche läuft hingegen Gefahr, in Bequemlichkeit und mitunter auch Selbstgenügsamkeit zu verharren, die den Blick für die vielfältigen Möglichkeiten des Reichtums einschränken. Der Rückschluss jedoch, dass die Ausrichtung des Vermögens auf die Sendung in einer armen Kirche per se besser gelingt als in einer reichen, ist nicht haltbar.
DIE RÜCKBESINNUNG AUF DIE KIRCHLICHE SENDUNG KANN GELINGEN
Die Zweckbestimmung des gesamten kirchlichen Vermögens muss sich auch im Handeln aller Entscheidungsträger:innen widerspiegeln. Auf Ebene der Diözese kommt dem Bischof die Gewalt über das Vermögen zu. Verwaltet wird es in der Praxis aber vor allem durch den vom Bischof angewiesenen Diözesanökonom (vgl. c. 494 § 3 CIC). Sowohl Priesterrat als auch Konsultorenkollegium (in Deutschland das Domkapitel), Diözesanvermögensverwaltungsrat und Kirchensteuerrat müssen bei gewissen Entscheidungen gehört werden oder haben sogar Zustimmungsrechte. Wird eine entsprechende Genehmigung nicht eingeholt oder nicht erteilt, ist ein Rechtsakt ungültig.
Wer letztlich über den Haushalt entscheidet und wie transparent diese Entscheidungen ablaufen, ist je nach Bistum sehr unterschiedlich.
Durch die verschiedenen Kontrollmechanismen soll sichergestellt werden, dass Geldgeschäfte nicht nur ethischen Kriterien genügen, sondern auch im Sinne der Sendung der Kirche erfolgen. Wer letztlich über den Haushalt entscheidet und wie transparent diese Entscheidungen ablaufen, ist je nach Bistum sehr unterschiedlich. Somit ist auch nur schwer nachvollziehbar, ob die gebotene Zweckbindung ausreichend reflektiert wird. Eine Überprüfung der gebotenen Sorgfaltspflicht (vgl. c. 1284 § 2 CIC) erscheint von außen kaum möglich.
Es ist keine leichte Aufgabe, die Werke des Apostolats und der Caritas zu definieren und ein kirchliches Kerngeschäft abzugrenzen, für das Vermögen verwendet werden kann.
Auf der Ebene der Pfarrei kommt in Deutschland nicht dem Pfarrer, sondern dem Vermögensverwaltungsrat – die Bezeichnungen variieren – das Verfügungsrecht über das Vermögen zu. Er trifft bindende Entscheidungen. Auch hier müssen sämtliche Akte der Vermögensverwaltung zugunsten der Zweckbindung reflektiert werden. Dabei reicht es nicht aus, dies bei anstehenden Entscheidungen zu tun, auch die (im Hintergrund) laufenden Kosten müssen im Blick behalten werden. Es ist notwendig, dass sich die Gremien einen Überblick über das gesamte Vermögen, alle Kosten und Ausgaben verschaffen. Auch ist eine grundsätzliche Vergewisserung, welchen Wert das Geld für die Sendung der Kirche vor Ort hat, für eine gelingende Vermögensverwaltung unabdingbar. Nur wenn Schwerpunkte im Sinne der Sendung getroffen werden, kann Geld seinem Zweck entsprechend verwendet werden.
Eine solche Schwerpunktsetzung muss dabei als fortlaufender Prozess verstanden werden. Bedarfe ändern sich, pastorale Innovationen müssen immer möglich sein und auch mitunter herausfordernde Abschiede von Liebgewonnenem dürfen nicht gescheut werden. Dann erst kann kirchliches Handeln vor Ort nicht nur im Sinne des Vermögensrechts gelingen, sondern zugunsten des kirchlichen Auftrags auch authentisch sein.
ABWÄGUNGEN ERFORDERN (DE-)MUT
Es ist keine leichte Aufgabe, die Werke des Apostolats und der Caritas zu definieren und ein kirchliches Kerngeschäft abzugrenzen, für das Vermögen verwendet werden kann. Um das Vermögen an den Zwecken auszurichten, bedarf es solcher Grenzen, die jedoch immer einer gewissen Dynamik unterworfen sein müssen, damit Kirche in der Welt wirken kann. Denn auch neue den örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten entsprechende Ideen zur Umsetzung des Apostolats müssen möglich bleiben, ganz im Sinne einer ecclesia semper reformanda.
Wie schwierig die Antwort auf die Frage nach dem Zweck sein kann, ist daran zu erkennen, dass zum Vermögen nicht nur das freie Verwaltungsvermögen gehört, das unmittelbar kirchlichen Zwecken dient, sondern eben auch solches, das dem Erzielen von Erträgen dient und nur mittelbar den kirchlichen Zwecken. Oft ist es das Stammvermögen, das den Anschein erweckt, es bestehe aus reinem Selbstzweck. Es handelt sich hierbei um die bleibende wirtschaftliche Grundausstattung, die eine langfristige Verwirklichung der kirchlichen Zwecke ermöglicht. Das Stammvermögen bzw. dessen Wert ist deshalb grundsätzlich zu erhalten. Da zum Stammvermögen vornehmlich Immobilien gehören und der Umgang mit diesen immer wieder Thema in kirchlichen Debatten ist, lässt sich an ihnen zeigen, wie auch das Stammvermögen einer Prüfung auf die kirchlichen Zwecke hin unterzogen werden kann. Auch wenn das Stammvermögen rechtlich besonders geschützt ist, ist eine Umschichtung zum Beispiel durch den Verkauf einer Immobilie unter gewissen Voraussetzungen möglich. Besonders angesichts der sinkenden Mitgliederzahlen und der verstärkten Fusion von Pfarreien, müssen Entscheidungen getroffen werden, welche Immobilien tatsächlich noch im Dienst der Sendung der Kirche stehen oder ob die dort (noch) stattfindende Sendung nicht auch gleichwertig an einem anderen Ort durchgeführt werden kann. Auch eine ökumenische Nutzung bietet sich immer öfter an. Eine Entscheidung über den Wert einer Immobilie ist umso drängender, wenn ihr Unterhalt hoch ist und das Geld an anderer Stelle unmittelbarer für Apostolat und Caritas gebraucht wird. Zugleich verdeutlichen solche Abwägungen, dass es bei der Zweckdienlichkeit nicht bloß um die kurzfristige Erfüllung der Sendung gehen darf, sondern dass auch langfristige Perspektiven einbezogen werden müssen.
Neben der Instandhaltung von Immobilien schlagen die hohen Personalkosten in vielen Bistumshaushalten zu Buche. Besonders in den Bistumsverwaltungen sind diese im Verhältnis zu den unmittelbaren Ausgaben für die Seelsorge ‚an der Basis‘ sehr hoch. Dieses Ungleichgewicht geht zurück auf die Einführung der Diözesankirchensteuer in den 1950er Jahren und wird zusehends größer. Vor allem angesichts der sinkenden Zahl an Kirchenmitgliedern, die ‚die Basis‘ ausmachen, besteht hier dringender Handlungsbedarf.
Eine weitere Zuspitzung findet sich in renditeorientierten Investitionen der Kirche. Sie führen nicht selten zu einem schwerwiegenden Verlust an Glaubwürdigkeit. Eine Finanzierung durch Vermögenserträge ist außerdem problematisch, wenn das Geld bei Unternehmen angelegt wird, deren Handeln nicht mit der Sozialverkündigung der Kirche übereinstimmt und somit ihrer Sendung zuwiderläuft (vgl. Wiemeyer, 503f.). DBK und ZdK haben hier mehrfach die Notwendigkeit eines ethischen Investments betont. Nur schwerlich mit den kirchenrechtlichen Vorgaben zu vereinen ist außerdem die Bildung von Rücklagen aus Kirchensteuermitteln. Denn verlangen darf die Kirche von ihren Mitgliedern nur das, was sie notwendig für ihre Sendung benötigt (vgl. c. 1260 § 1 CIC). Ein vieles rechtfertigendes Sicherheitsbestreben entspricht ihr sicher nicht.
Die innerkirchlichen Rechtsfolgen eines Kirchenaustritts wirken der kirchlichen Sendung entgegen.
AUCH DIE KIRCHENSTEUER MUSS SICH AN DER SENDUNG MESSEN
Nicht zuletzt muss sich neben dem Besitz und der Verwendung auch der Erwerb von Vermögen und Geld – in Deutschland geschieht das hauptsächlich durch die Kirchensteuer – an den gebotenen Zwecken und der Sendung der Kirche messen. Viele Gründe sprechen für oder gegen die Kirchensteuer. Mit Blick auf das Ziel der Heiligung der Menschen und der Verbreitung der christlichen Botschaft in der Welt stechen zwei konträre Argumente heraus.
Eine untrennbar mit der Kirchensteuer verbundene Nebenwirkung ist der Kirchenaustritt. Unter anderem bewirkt ein solcher die Verweigerung des Zugangs zu den Sakramenten. Dienen doch eben diese als Zeichen und Werkzeug dem Heil der Menschen, fällt die Diskrepanz zur Sendung der Kirche sofort ins Auge. Die innerkirchlichen Rechtsfolgen eines Kirchenaustritts wirken der kirchlichen Sendung entgegen. Entsprechend muss dieser Aspekt auch Einfluss auf die Diskussion um die Rechtsmäßigkeit des gesamten Kirchensteuersystems haben.
Anders gewendet ermöglicht die Kirchensteuer, dass die Kirche in Deutschland so umfassende Werke des Apostolats und besonders viele caritative Aufgaben übernehmen und somit ihrer Sendung ausgiebig nachkommen kann. Die mit einem Kirchenaustritt verbundenen Strafen sollen bewirken, dass weniger Leute aus der Kirche austreten und entsprechend mehr Kirchensteuern gezahlt werden, von denen wiederum mehr Werke des Apostolats und der Caritas realisiert werden können. Würde dieser Zweck erfüllt, könnte die Verweigerung der Heilszeichen an Einzelne letztlich an anderer Stelle mittelbar der Sendung der Kirche dienen. In der Realität erscheinen die durch die Bischofskonferenz bei einem Kirchenaustritt festgesetzten Folgen jedoch weniger als Mittel zum Erhalt des Apostolats, sondern eher als Mittel zum Erhalt von Macht. Wenn die Einnahmen über die Kirchensteuer somit nicht mehr Mittel zum Zweck sind, sondern selbst zum Zweck werden, fehlt nicht nur die rechtliche Grundlage für ein solches System, es erscheint auch sonst kaum legitim.
LITERATUR
Fischer, Georg, Finanzierung der kirchlichen Sendung. Das kanonische Recht und die Kirchenfinanzierungssysteme in der Bundesrepublik Deutschland und den USA, Paderborn 2005.
Müller, Ludger/Rees, Wilhelm/Krutzler, Martin (Hg.), Vermögen der Kirche – Vermögende Kirche? Beiträge zur Kirchenfinanzierung und kirchlichen Vermögensverwaltung, Paderborn 2015.
Pulte, Matthias, Vermögensrecht der katholischen Kirche. Ein Handbuch für Studium und Praxis, Würzburg 2019.
Wiemeyer, Joachim, Das Vermögen der Katholischen Kirche, in: Althaus, Rüdiger/Hahn, Judith/Pulte, Matthias (Hg.), Im Dienste der Gerechtigkeit und Einheit. Festschrift für Heinrich J. F. Reinhardt zur Vollendung seines 75. Lebensjahres, Essen 2017, 501–516.
Wissenschaftliche Arbeitsgruppe für weltkirchliche Aufgaben der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Mit Geldanlagen die Welt verändern? Eine Orientierungshilfe zum ethikbezogenen Investment, Bonn 2010.
Ein ökumenischer und ökonomischer Perspektivwechsel
Die Replik von David Gutmann und Fabian Peters auf Anna Ott
Kirchliches Vermögen darf letztlich einzig dem Zweck dienen, die Botschaft vom Reich Gottes in die Welt zu tragen. Diese Kernthese entfaltet Anna Ott in ihrem Beitrag und greift zur Spezifizierung auf das kanonische – also das katholische – Kirchenrecht zurück. Demzufolge soll kirchliches Vermögen vor allem für dreierlei eingesetzt werden: zur Durchführung des Gottesdienstes, zum Unterhalt des Klerus sowie zum Wohl der Kirche und für die Werke der Caritas. Ob diese Zweckbestimmung tatsächlich erfüllt wird, muss immer wieder neu von den verantwortlichen Gremien und Personen – in den Pfarreien den Vermögensverwaltungsräten und in den Diözesen den Diözesanbischöfen – geprüft werden. Um der Sendung der Kirche nachzukommen, müssen je nach kulturellem und zeitlichem Kontext bei der Verwendung kirchlicher Mittel Schwerpunkte neu gesetzt oder angepasst werden. Das gelte auch für die Kirchensteuer. Auch die Haupteinnahmequelle dürfe ausschließlich der kirchlichen Sendung dienen. Sollte die Kirchensteuerpflicht zu Kirchenaustritten führen, stehen deren innerkirchliche Rechtsfolgen – insbesondere die Verweigerung des Zugangs zu den Sakramenten – der Zweckbestimmung entgegen. Dann sei, so Ott, an der Legitimität des Kirchensteuersystems zu zweifeln. Die Kirchensteuer wäre dann nicht mehr Mittel zum Zweck, sondern Selbstzweck.
Zwei Ökonomen, die in zwei verschiedenen Kirchen beheimatet sind, nehmen diesen dezidiert katholisch-theologischen und -juristischen Zugang voll Ehrfurcht zur Kenntnis. Sie hätten sich dem Obersatz vermutlich aus einer anderen Perspektive genähert: Wann und wie gelingt es, die Botschaft vom Reich Gottes in die Welt zu tragen? Welche kirchlichen Strukturen braucht es, damit Menschen – in der Regel Kirchenmitglieder – diese Idee finanziell unterstützen? Wenn die Kirchensteuer zu Kirchenaustritten führt: Welche Möglichkeiten gibt es, Menschen von ihrer Sinnhaftigkeit zu überzeugen?
Die Freiburger Studie hat es noch einmal deutlich aufgezeigt: Da wo die Kontaktflächen zwischen Kirche und Mitgliedern verloren gehen, schwinden die Akzeptanz und Plausibilität der Kirchenmitgliedschaft und damit sowohl der religiösen Praxis als auch der Kirchensteuerpflicht. Wenn kirchliches Vermögen dem Zweck dienen soll, das Reich Gottes in die Welt zu tragen, dann muss es zur Aufrechterhaltung dieser Kontaktflächen eingesetzt werden. Zwar sagen diese allein nichts über Qualität und Tiefgang – Ökonomen würden das Wort Effizienz verwenden – kirchlicher Arbeit aus, aber sie sind das sine qua non der Zweckbestimmung. Denn Kirchenaustritte können – zumindest statistisch signifikant – nicht mit der Arbeit in der ‚Kerngemeinde‘ vor Ort erklärt werden. Sie sind keine Frage von theologischen Grundüberzeugungen oder synodalen bzw. bischöflichen Entscheidungen. Für die Höhe von Kirchenaustritten spielen die binnenkirchlich heiß diskutierten Fragen, ob kirchliche Arbeit nun liberal oder pietistisch, lutherisch, uniert, reformiert oder katholisch, progressiv oder konservativ sein muss, eine untergeordnete Rolle. Austritte vollziehen sich – statistisch signifikant – nicht im ‚Inner Circle‘.
Es gilt also kirchliches Vermögen so einzusetzen, dass möglichst viele mit der Botschaft vom Reich Gottes erreicht werden. Und dafür lohnt der Blick in die Peripherie der Parochie: auf die vorhandenen Berührungspunkte zu denen, die nicht regelmäßig mit ihrer Kirche in Kontakt stehen (wollen). Hier ist an Kasualien (Taufe, Kommunion, Konfirmation, Firmung, Hochzeit, Bestattung) und subsidiäre Aufgabenerfüllung mit klarem kirchlichem Profil (Kindertagesstätten, Religionsunterricht, Freiwilligendienste, Angebote von Diakonie und Caritas etc.) zu denken. Und es gilt bei der Verwendung kirchlicher Mittel Schwerpunkte so zu setzen und anzupassen, dass neue Berührungspunkte entstehen. An diesem kirchlichen Handeln muss erkennbar werden, wie sich christlicher Glaube in der Gegenwart bewährt. Und es sollte sich einerseits flächendeckend an alle richten und andererseits distanzierte Kirchenmitgliedschaft erlauben und wertschätzen.
Damit die Sendung der Kirche – das Heil der Menschen, wie es Anna Ott schreibt – erfüllt werden kann, muss kirchliches Vermögen dazu beitragen, dass Glaube und Kirche im alltäglichen Leben relevant ist und bleibt. Dafür braucht es eine verlässliche Finanzierung, die auch in kurzzeitig schlechten Phasen, wie wir sie aktuell durch die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie erleben, handlungsfähig bleiben lässt. Solange kirchliche Finanzen in diesem Sinne dazu eingesetzt werden, dass Menschen mit dem christlichen Glauben in Kontakt kommen und in diesem gestärkt und zur Verantwortung für die Welt ermutigt werden, spielt es auch keine Rolle, ob Ressourcen auf örtlicher oder übergeordneter Ebene eingesetzt werden. Und dann ist auch die Kirchensteuer kein Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck.
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