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Lobbyarbeit

Praxis, Regeln und Akteure – Politik mitgestalten

herausgegeben von Juliane Hielscher

Kürschners Politikkontakte

Kürschners Politikkontakte

Lobbyarbeit, herausgegeben von Juliane Hielscher

ISBN 978-3-95879-052-0

Lektorat: Maren Jessen, Hamburg

Umschlaggestaltung, Layout: Kim Sen-Gupta, Frankfurt/Main

Satz: Schröder Media GbR, Dernbach

Gesamtherstellung: medienhaus Plump, Rheinbreitbach

Titelfoto: spuno-Fotolia, Portraitfoto: Hoffotografen

E-Book-Konvertierung: Zeilenwert GmbH 2017

Anschrift der Redaktion:

Kürschners Politikkontakte

Postfach 1560, 53585 Bad Honnef

E-Mail: redaktion@kuerschners.com

Telefon: 02224 3232

Datenbank: www.kuerschner.info

© 2017 by Kürschners Politikkontakte, NDV GmbH & Co KG, Rheinbreitbach

Jede Verwertung auch von einzelnen Teilen des Werkes außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne die ausdrückliche Zustimmung des Verlages unzulässig; dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen jeder Art und die Einspeicherung und Weiterverarbeitung in digitalen Systemen.

Inhalt

Cover

Titel

Impressum

Lobbyarbeit, das Buch, das Autorenteam, Training und Schulung

Einleitung

1. Kapitel Was ist Lobbyarbeit? Juliane Hielscher

2. Kapitel Ist Lobbyarbeit erlaubt? Markus Wiedemann

3. Kapitel Weshalb hat Lobbyarbeit ein schlechtes Image? Juliane Hielscher

4. Kapitel Wie funktioniert Lobbyarbeit in Berlin? Johannes Benjamin Helfritz

5. Kapitel Wer macht Lobbyarbeit? Henning Finck

6. Kapitel Muss ich auch in Brüssel sein? Henning Finck

7. Kapitel Wie wird eine Interessenvertretung aufgebaut? Udo Sonnenberg

8. Kapitel Wie entsteht eine Strategie? Justus Bobke

9. Kapitel Woher kommen relevante Informationen? Anja Smetanin

10. Kapitel Gibt es spezifische Lobbywerkzeuge? Udo Sonnenberg

11. Kapitel Welche Rolle spielt Social Media? Udo Sonnenberg

12. Kapitel Wie gehe ich mit meinen Kontakten um? Justus Bobke

13. Kapitel Wie trete ich als Lobbyarbeiter optimal auf? Justus Bobke

14. Kapitel Lässt sich jedes Thema lobbyieren? Henning Finck

15. Kapitel Was heißt das? – ein Glossar Juliane Hielscher

Das Autorenteam

Buchempfehlung

Fußnote

Lobbyarbeit, das Buch, das Autorenteam, Training und Schulung

Das Buch

Lobbyarbeit ist, wie das Wort schon sagt, in erster Linie Arbeit. Sie zielt darauf ab, Politik und Gesetzesentwicklung im Sinne wahrgenommener Interessen durch Sachverstand zu beeinflussen, wobei „Einfluss“ hier wertfrei und neutral zu verstehen ist. Das Buch betrachtet Lobbyarbeit vor dem Hintergrund aktueller Diskussionen um den Ruf des Lobbyings und beschreibt rechtliche wie moralische Grundlagen. Im Praxisteil werden die Lobbyszenen in Berlin und Brüssel skizziert sowie Werkzeuge und Strategien für die eigentliche Lobbyarbeit beschrieben; es werden Fakten zusammengetragen, das Prozedere erklärt und Handlungsmöglichkeiten aufgezeigt. Auf diese Weise liefert das Buch auch einen konstruktiven Beitrag zur Versachlichung der Diskussion um das Für und Wider des Lobbyings.

Das Autorenteam setzt sich aus Profis für Kommunikation, Strategie und Recht zusammen, profunde Kenner des Berliner Politikbetriebs. Die Autoren stehen Ihnen, liebe Leserinnen und Leser, mit ihrem gesamten Know-how für Trainings und Schulungen zur Verfügung, deren Inhalte jeweils individuell gestaltet und behandelt werden können.

Weitere Informationen und Links zur Kontaktaufnahme finden Sie unter kuerschners.com

Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre!

Kürschners Politikkontakte

Berlin, Mai 2017

Einleitung

Interessenvertretung in Politik und Gesellschaft spielt heute für Wirtschaftsunternehmen, Verbände, Vereine, Gewerkschaften, NGOs und alle wie auch immer gearteten Organisationen eine außerordentlich bedeutsame Rolle.

Nichts geht, wenn Regierungen und Parlamente nicht entsprechende Rahmenbedingungen beschließen – nichts geht, wenn die gesellschaftliche Akzeptanz fehlt. Lobbyarbeit ist deshalb aus keinem öffentlichen Bereich mehr wegzudenken.

Gleichzeitig hat sie einen umstrittenen Ruf. Und die Angst vor Manipulation, Korruption und Betrug ist nicht ganz unbegründet. All das hat schließlich bei manchen politischen Skandalen der Bundesrepublik stattgefunden – vieles davon ist detailliert ans Licht gekommen. Doch bestimmen diese unrühmlichen Ausreißer weder den Alltag der Lobbyarbeit noch das grundsätzliche Verhältnis von Lobbyist und Politiker.

In einer parlamentarischen Demokratie wählen wir unsere Volksvertreter und schenken ihnen damit Mandat und Vertrauen, um in unserem Sinne zu agieren. Die Abgeordneten des Bundestages sind laut Artikel 38 des Grundgesetzes „Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen“. Der Bezug auf das „ganze Volk“ – also nicht auf einen bestimmten Wahlkreis, eine Partei oder Fraktion – begründet das freie Mandat.

Ein Bundestagsabgeordneter und selbst ein Bundesminister kann gar nicht auf allen Gebieten Experte sein, über die im Parlament entschieden wird. Deshalb ist es ein ganz normaler Vorgang, dass Politiker und ihre Mitarbeiter mit verschiedenen Interessengruppen sprechen, um sich einen Überblick zu verschaffen und unterschiedliche Perspektiven kennenzulernen.

In diesem Buch finden sich viele relevante Informationen zum Thema Lobbyismus und Lobbyarbeit. Neutrale, positive und kritische. Wir zeigen Ihnen, was Lobbyarbeit beinhaltet und in Gänze umfasst, wie die Instrumente funktionieren und verweisen auch auf das, was nicht erlaubt ist. Das Autorenteam beleuchtet den gesamten Komplex aus sehr unterschiedlichen Blickrichtungen und nicht in allen Fragen stimmen alle Beteiligten miteinander überein. Wir haben bewusst nicht den einen Konsens gesucht, sondern – ganz demokratisch – beschlossen, unterschiedliche Einschätzungen gleichberechtigt nebeneinander darzustellen. Wir denken, dass unsere Leser davon profitieren. Dieses Buch klärt auf, ist Orientierungshilfe und beantwortet Detailfragen. Und das alles jenseits der zum Teil hitzig geführten Diskussionen um die Fragwürdigkeit des Lobbyismus.

Zusammengerechnet verfügt das Autorenteam über mehr als 130 Jahre Berufserfahrung, in denen sich sehr unterschiedliche Berührungspunkte zur Lobbyarbeit ergeben haben. Auch an diesem Erfahrungsschatz dürfen unsere Leser teilhaben. Schließlich gibt es auch noch den männlichen und den weiblichen Blick. Wir sind Autorinnen und Autoren und wissen, dass es auch Politikerinnen und Politiker, Lobbyisten und Lobbyistinnen, Verbandspräsidenten und Verbandspräsidentinnen gibt. Im Sinne der Lesefreundlichkeit nutzten wir grundsätzlich das generische Maskulin. Wir weisen an dieser Stelle nur einmal, dafür aber explizit darauf hin, dass wir darin die Frauen in Gedanken stets und selbstverständlich einschließen.

Hier noch ein kurzer Hinweis zur Handhabung dieses Buches. Wie alle Publikationen, die unter dem Label Kürschners Training erscheinen, lässt es sich von A – Z durchlesen. Bei gezieltem Interesse können spezielle Fragestellungen allerdings genauso gut einzeln betrachtet werden. Pro Kapitel finden Sie jeweils alles Wissenswerte zu einem Themenkomplex. Deshalb kommt es zuweilen zu kleinen Überschneidungen oder Verweisen auf andere Kapitel.

Auf Wunsch stehen Ihnen die Autoren zur individuellen Beratung oder für Fachseminare zum Thema Lobbyarbeit gerne zur Verfügung, weitere Informationen dazu finden Sie unter kuerschners.com.

Eine erhellende Lektüre wünscht Ihnen gemeinsam mit dem Autorenteam


1. KAPITEL

Was ist Lobbyarbeit?

Interessenvertretung. Das Bemühen, Entscheidungsträger von eigenen Argumenten zu überzeugen. Dazu gehören alle Maßnahmen, die dazu dienen, die öffentliche und politische Meinungsbildung zu beeinflussen und bestenfalls auf Gesetzgebungsverfahren einzuwirken.

Seit sich Menschen in festen gesellschaftlichen Strukturen mit Regeln und Gesetzen organisiert haben, gibt es Einzelne oder Gruppen, die die Spielregeln bestimmen und andere, die sich daran halten müssen. Dass Letztere versuchen, auf die Gestaltung der Spielregeln im eigenen Interesse Einfluss zu nehmen, ist verständlich und nachvollziehbar.

Sicher hatten auch schon in grauer Vorzeit Horden- oder Clanführer Besuch von Sippenmitgliedern, die um Verständnis und Unterstützung baten. Menschen waren und sind in ihrem Zusammenleben stets auf Bündnisse und Gruppenzugehörigkeit angewiesen. Wir sind schon rein biologisch gesehen keine Einzelkämpfer. Im Gegenteil: Die moderne Psychologie weiß heute, dass Menschen in der Isolation verkümmern und vorzeitig sterben.

Über den Ursprung der Begriffe Lobbyismus oder Lobbyarbeit kursieren unterschiedliche Geschichten, die im Kern immer das Gleiche erzählen. So gab es in der Römischen Republik vor der Curia, wo der Senat tagte, eine Lobia, eine Wandelhalle, in der die Bürger Roms auf ihre Senatoren treffen konnten, um ihnen ihre Sorgen, Wünsche oder Vorschläge zu unterbreiten. Auch die französischen Könige wurden von Bittstellern aufgesucht. Solche Besuche nannte man Antichambrieren, denn die Aufwartung fand im Vorzimmer der königlichen Privatgemächer statt. Zutritt erhielt nicht das einfache Volk, nicht einmal Kaufleute oder Händler wurden vorgelassen. Wer etwas beim König erreichen wollte, musste zunächst einen ranghohen Adligen für sein Begehr gewinnen, denn nur dieser hatte überhaupt eine Chance, an den Hof und in das Vorzimmer der Macht zu gelangen. Da sich diese Adligen ihre Bemühungen mit Gefälligkeiten oder sachlichen Gegenleistungen vergüten ließen, werden sie zuweilen als frühe Lobbyisten tituliert.

Die heutige Schreibweise Lobby geht auf das britische Unterhaus und den US-Amerikanischen Kongress zurück. Auch hier bezieht sich der Begriff auf die Räumlichkeiten vor dem Sitzungssaal, in dem Abgeordnete und Kongressmitglieder hinter verschlossenen Türen tagen. Zu diesen Vorhallen erhält man nur auf Einladung, nach gründlicher Prüfung oder durch hartnäckiges Bitten Zutritt. Und auch hier finden Gespräche mit politischen Entscheidungsträgern statt. In diesem Sinne wird der Begriff aktuell in Deutschland verwendet.

Die Vorstellung, dass Bürger oder Interessenvertreter wichtige Angelegenheiten direkt mit den Parlamentariern in den Fluren des Reichstagsgebäudes besprechen, entspricht natürlich nur zum Teil der Realität. Gleichwohl kommt es vor, dass beispielsweise ein Verbandsgeschäftsführer einen Termin in einem Abgeordnetenbüro hat und auf dem Weg dorthin im Fahrstuhl einem weiteren Parlamentarier begegnet und rasch die Gelegenheit nutzt, um eine Visitenkarte weiterzureichen oder ein Treffen zu verabreden. Die Mehrheit der Gespräche findet dann tatsächlich in den Büros hinter verschlossenen Türen statt. Oder während eines gemeinsamen Mittagessens, bei einem Kamingespräch oder auf einer der vielen Veranstaltungen im Parlaments- und Regierungsviertel. Weitere Informationen dazu finden sich im 12. Kapitel über Kontaktpflege.

Das Lobbygeschäft ist keine Einbahnstraße. Neben denjenigen, die ihre Interessen vortragen oder vortragen lassen, besteht für Politiker selbst eine Notwendigkeit des Informationsaustausches mit allen möglichen gesellschaftlichen Gruppierungen, Unternehmen, Verbänden und Experten. Von keinem Abgeordneten kann erwartet werden, dass er per se alles über ein Thema weiß. Auch sein Büro und seine Referenten sind auf den Austausch außerhalb des Politikbetriebes angewiesen. Wie sonst sollten Abgeordnete über einen Gesetzesvorschlag aus einem Fachministerium entscheiden, wenn sie nicht zuvor alle beteiligten Seiten angehört und verstanden haben? Parlamentarier und auch Bundesminister können oder sollen – so steht es in den jeweiligen Geschäftsordnungen – Themen aus sehr unterschiedlichen Perspektiven beleuchten und zuständige Interessengruppen anhören. Die Expertise unterschiedlicher Disziplinen von Fachleuten aus der Praxis ist hierfür unverzichtbar. Dabei wird vorausgesetzt, dass Abgeordnete und Ministeriumsmitarbeiter ihre Funktionen nicht zum eigenen Vorteil ausnutzen. Das Stichwort Verwaltungsethik befasst sich mit diesem Thema. Politiker sollen stets die Allgemeinheit, das ganze Volk, im Blick haben. Dabei gilt: Die Summe der Einzelinteressen bildet noch nicht das Gemeinwohl ab.

Zum großen Bereich der Lobbyarbeit gehören ganz unterschiedliche Personengruppen, die auch in sehr unterschiedlichen Funktionen tätig sind. Da gibt es zum einen den klassischen Lobbyisten, der über vielfältige Kontakte zur Politik verfügt und im Auftrag Dritter Themen lanciert. Diesen Beruf kann man mittlerweile sogar von der Pike auf erlernen. Ein Studium der Politischen Kommunikation wäre zum Beispiel eine Möglichkeit. Es gibt Lobbyisten, die als selbstständige Solisten arbeiten, und Lobbyisten, die für eine Agentur tätig sind. Erkennbar sind diese an Namen wie Agentur für Strategische Kommunikation oder Büro für Public Affairs. Auch Consultingunternehmen aller Art bieten Lobbyleistungen an.

Neben diesen hochprofessionell aufgestellten Beratungsunternehmen gibt es noch etliche weitere Akteure. Jeder Verband, egal ob Sozial-, Wohlfahrts- oder Wirtschaftsverband, betrachtet Interessenvertretung als seine Kernaufgabe. Gleiches gilt für Vereine. Ob Hundezüchter oder Schützengilde, stets gibt es jemanden, dessen Job es ist, für das Anliegen der Mitglieder zu werben sowie ihr Image zu optimieren, und der für die Verbesserung der Bedingungen im Sinne des Vereinszweckes zuständig ist.

Auch viele andere Institutionen betreiben Lobbyarbeit: Kirchen, Gewerkschaften, Arbeitgeberorganisationen, Fach- und Berufsvereinigungen, NGOs, der Frauenrat, das Männerforum, der Kinderschutzbund – sie alle streben danach, in der politischen Willensbildung berücksichtigt zu werden. Nicht zu vergessen die Handels-, Handwerks- und Industriekammern. Auch sie suchen stetig den Dialog mit Politik und Gesellschaft und streiten für die Interessen ihrer Mitglieder. Führende Positionen werden dabei gerne an ehemalige Abgeordnete vergeben. Denn die sind exzellent vernetzt und wissen, wie der parlamentarische Hase läuft. Diese Erfahrungen können sie dann nach Beendigung ihrer Karriere als Politiker zielgerichtet einsetzen, um Auftraggeber bei der Vertretung ihrer Interessen zu unterstützen. Dass sie sich diese Arbeit entsprechend honorieren lassen, wird niemanden wirklich verwundern.

Es gibt auch Politiker, die direkt in die Kommunikationsabteilung eines Großkonzerns, in die Hauptstadtrepräsentanz eines Unternehmens oder an die Spitze eines Verbandes wechseln. Man spricht hier vom Drehtüreffekt. Seit 2015 sind Kabinettsmitglieder dazu verpflichtet, der Bundesregierung einen solchen geplanten Seitenwechsel schriftlich anzuzeigen. Wenn der Verdacht besteht, dass ein Politiker sein Amt dafür genutzt hat, um sich für einen hochbezahlten Job in der Wirtschaft ins Spiel zu bringen, kann eine Ethikkommission einberufen werden, die eine Sperrfrist von einer Länge bis zu 18 Monaten verhängen darf. Bis zur Veröffentlichung dieses Buches ist dieser Fall allerdings noch nie eingetreten.

Fast alle Bemühungen der Lobbyarbeit zielen in zwei Richtungen. Ein Adressat ist die Politik, der andere die Gesellschaft. Denn das Einwirken auf die öffentliche Meinung oder das Volksempfinden ist für das Gelingen von Lobbyarbeit genauso wichtig wie die Verbindung zur Politik. Am Ende entscheiden ja immer die Bürger mit ihrer Wahlstimme, wer in der nächsten Legislaturperiode stellvertretend für sie Einfluss auf die Gesetzgebung nehmen kann. Aus diesem Grund wird die Kontaktpflege in die Politik häufig von öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen flankiert.

Jede Anstrengung, direkt und persönlich auf einzelne Politiker oder Fraktionen einzuwirken, dient wiederum dem Ziel, eine Parlamentsmehrheit für die eigene Sache zu organisieren. Das Ergebnis eines monate- eventuell sogar jahrelangen Einsatzes besteht dabei manchmal nur aus einem einzigen Wort, das aus einem Gesetzentwurf gestrichen wird. Schließlich kann von juristischen Feinheiten das Geschick einer ganzen Branche abhängen. So wurde zum Beispiel in der 18. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages die Mietpreisbremse beschlossen. Ein Passus erlaubt jedoch den Bundesländern, Gebiete der Gültigkeit selbst auszuweisen. Sämtliche Immobilienverbände haben intensiv für diese Eingrenzung gekämpft. Die Mietpreisbremse hatte schon im Wahlkampf als Schlagwort für Unruhe gesorgt, deshalb konnten die Lobbyarbeiter frühzeitig in den Diskussionsprozess einsteigen und mit ihren Argumenten bei den Entscheidungsträgern vorsprechen. Einige Politikertüren standen ihnen dafür offen, denn wie oben schon beschrieben, sind die Abgeordneten ja angehalten, Experten und Vertreter aus der Praxis anzuhören. Im Idealfall findet dieser Austausch zwischen Politik und Interessenvertretung transparent statt, d. h. ganz ohne Geheimniskrämerei über Häufigkeit und Inhalte der Gespräche. Später im Verfahren der Gesetzgebung diskutieren die Abgeordneten dann im Parlament alle an sie herangetragenen Informationen und prüfen, inwieweit sich die Inhalte mit ihrer politischen Meinung decken. Dabei sollen sie Partikularinteressen abwägen und ein Ergebnis finden, welches dem Allgemeinwohl am gerechtesten wird. Am Ende wird darüber abgestimmt.

Wie so oft klaffen Idealfall und Realität auch beim Thema Lobbyarbeit ab und zu auseinander. Dahinter stecken nicht zwangsläufig intrigante Absichten profitorientierter Vertreter von Partikularinteressen. Diese unseriöse Variante kommt allerdings auch vor und wird im 3. Kapitel über das schlechte Image von Lobbyarbeit thematisiert. An dieser Stelle sei zunächst nur auf einige wichtige Punkte hingewiesen, die den Traum nach absoluter Transparenz ad absurdum führen.

Da ist zunächst einmal der Datenschutz. Politiker und Interessenvertreter können selbstverständlich vertraulich über alles Mögliche sprechen. Nach außen dürfen aber weder Namen noch sonst irgendwelche personenrelevante Daten kommuniziert werden. Unternehmen und ihre Vertreter unterliegen zudem häufig gegenüber Vertragspartnern einer Verschwiegenheitspflicht. Werden Einzelheiten aus Lobbygesprächen bekannt, müssen die Unternehmen unter Umständen mit hohen Vertragsstrafen rechnen. Das gesamte Feld der inneren Sicherheit beispielsweise ist, genau wie das internationale diplomatische Geschäft, von so vielen sensiblen Informationen geprägt, dass es geradezu fahrlässig wäre, alle Gesprächsinhalte zu veröffentlichen. In vielen Fällen dient die Vertraulichkeit also dem Schutz einzelner Menschen, Personengruppen, Unternehmen oder gar des ganzen Landes. Kritiker ignorieren diesen Umstand oft.

Den meisten Akteuren im Lobbygeschäft ist der Drahtseilakt ihrer Arbeit durchaus bewusst, inklusive aller moralischen Herausforderungen. Auch aus diesem Grund wurde 2002 der Verein Deutsche Gesellschaft für Politikberatung e. V. gegründet, von Insidern kurz de’ge’pol genannt. Laut Statuten ist der Verein unabhängig und parteiübergreifend. Sein Ziel: Die Förderung der Weiterbildung und die Professionalisierung im Bereich Politikberatung, die Sicherung von Qualität und ethischer Standards. Damit ist die de’ge’pol im Grunde eine Art Lobbyvereinigung für Lobbyisten. Weitere Interessenvertreter sind die Deutsche Public Relations Gesellschaft, DPRG, der Bundesverband deutscher Pressesprecher BdP, die Gesellschaft der Public Relations Agenturen, GPRA sowie der Deutsche Rat für Public Relations, DRPR. Viele Mitglieder dieser Institutionen sind auf dem Feld der Lobbyarbeit tätig und finden innerhalb dieser Organisationen Unterstützung – auch in Bezug auf gesellschaftliche Anerkennung und politische Rahmenbedingungen. Besonders deutlich wird dies beim Thema Compliance, zu dem sich diese Lobby-Lobbyisten bei öffentlichen Diskussionen regelmäßig äußern.

Deren Aussagen werden nicht nur von den Medien kritisch beäugt und kommentiert. Denn den Vereinigungen von Lobbyisten stehen die Vereinigungen von Lobbykritikern gegenüber. Die bekanntesten sind Transparency International, schon 1993 in Deutschland gegründet sowie die Vereine Lobby Control und Parlamentwatch, wovon letzterer die mittlerweile recht bekannte Internetplattform abgeordnetenwatch.de betreibt. Diese Vereinigungen sind sozusagen die Interessenvertretung der Interessenvertretungskritiker. Derzeit werben alle drei für die zügige Einführung eines verpflichtenden Lobbyregisters. Das wird in Deutschland schon seit Langem diskutiert. Denn weder das freiwillige Meldemodell der EU noch die Auskunft der Bundestagsverwaltung über die im Parlament zugelassenen Verbände können dem großen Wunsch nach Transparenz gerecht werden. Bislang gibt es dazu aber noch keine offizielle Entscheidung. In jedem Falle erwähnenswert bleibt der Umstand, dass die Kritiker der Lobbyarbeit genau die gleichen Werkzeuge benutzen wie die Lobbyisten selbst. Vom Campaigning über Veranstaltungen bis zur Veröffentlichung eines eigenen Gesetzesvorschlags zur Lobbyregistrierung ist alles dabei, was auch hier in diesem Buch ausführlich als Instrument vorgestellt wird.

All dies ist in einer pluralen Gesellschaft möglich.

Ein Hoch auf die lebendige Demokratie!

2. KAPITEL

Ist Lobbyarbeit erlaubt?

Selbstverständlich. Gesellschaftliche Gruppen sollen ihre Interessen sogar ausdrücklich artikulieren. Aber natürlich gibt es auch Begrenzungen bei der Einflussnahme.

Lobbyarbeit hat einen schlechten Ruf. Viele Menschen denken sogar, sie sei unredlich oder gar verboten. Doch das stimmt nicht. Im Gegenteil. Lobbyarbeit ist höchst offiziell erlaubt und in vielerlei Hinsicht sogar vom deutschen Staat und der Europäischen Union erwünscht. Dies gilt vor allem für das Herzstück der Lobbyarbeit, für die Interessenvertretung: Bürger und Verbände dürfen, ja sollen sich gegenüber dem Staat und seinen Organen zu allen möglichen Themen äußern, Informationen einbringen und auf politische Entscheidungsprozesse Einfluss nehmen.

Dieses Prinzip findet in der Gesellschaft Akzeptanz und wird in vielen Fällen für gut befunden, solange es um Sportverbände, Gewerkschaften oder Verbraucherzentralen geht. Deren Einmischung in den öffentlichen Dialog leistet schließlich einen wichtigen Beitrag zu einer funktionierenden Demokratie. Gleichwohl handelt es sich hier genauso um Lobbyarbeit, als wenn sich die Rüstungs- oder Finanzbranche zu Wort melden.

Gesetzgeber und Rechtsprechung stehen der Lobbyarbeit zunächst positiv gegenüber. Das liegt an der realistischen Einschätzung, dass Politiker und Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung in einer komplexen Welt auf das Fachwissen und die Zuarbeit von sehr unterschiedlichen Interessengruppen angewiesen sind, um stets umfassend über Wirtschaft, Kultur und Zivilgesellschaft informiert zu sein. Dabei holen Politiker idealerweise zeitgleich die Ansichten mehrerer Interessenverbände ein, um sich ein umfassendes Bild der unterschiedlichen Perspektiven und Meinungen zu verschaffen. In diesem Sinne leistet Lobbyarbeit also einen geradezu notwendigen Wissenstransfer zwischen Bürgern und Entscheidungsträgern des Staates. Gerade weil die Menschen und ihre Anliegen Gehör finden und sie Einfluss nehmen können, unterstützt Lobbyarbeit demokratische Prozesse. Gesellschaftstheoretiker nennen das partizipative Demokratie.

Lobbyarbeit ist also nicht nur rechtlich erlaubt und geschützt, sondern sogar geboten. Selbstverständlich müssen die Interessenverbände das geltende Recht kennen und berücksichtigen. Andererseits sollen auch die Gesprächspartner aus Politik und Verwaltung mit den zur Verfügung gestellten Informationen gewissenhaft umgehen. Deshalb werden die Spielregeln für Lobbyarbeit sowohl durch Gesetze als auch durch die Geschäftsordnungen des Bundestages und die der Bundesministerien definiert. Das Recht zur Teilhabe der Bürger an politischen Entscheidungen über Interessenverbände stützt sich verfassungsrechtlich auf das Demokratieprinzip, das bei uns im Grundgesetz wie folgt beschrieben ist:

Art. 20 Abs. 2 GG

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

Gleichzeitig schützt das Demokratieprinzip auch den Staat und seine Institutionen, indem es fordert, dass die direkte Einflussnahme auf Politiker und staatliche Bedienstete zu unterbleiben habe oder zumindest transparent und nachvollziehbar sein muss.

Das macht ein ständiges Abwägen zwischen der Freiheit der Lobbyisten und den Anliegen einzelner Bevölkerungsgruppen einerseits und der Unabhängigkeit der durch Wahlen legitimierten Vertreter des Staates andererseits notwendig. Grundsätzlich gilt für die Bürger: Sie dürfen jederzeit eine Interessenvereinigung gründen und betreiben. Auch dieses Recht wird vom Grundgesetz geschützt, es sichert dem Volk damit das Recht zur Gründung von Interessenverbänden ebenso zu wie das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie die Möglichkeit, auf die Politik Einfluss zu nehmen. Und nichts anderes macht Lobbyarbeit.

Art. 9 Abs. 1, Abs. 3 GG

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

[…]

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.

Auf dem Feld der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen gilt noch ein spezieller Schutz, der dem Staat sogar jede Maßnahme untersagt, die eine Verbandsgründung oder -betätigung ohne konkrete Rechtfertigung einschränken würde. Die „freie Darstellung organisierter Gruppeninteressen“ fällt unter genau diesen Schutz. Daraus ergibt sich das Recht, Abgeordnete und Regierungsmitglieder und -mitarbeiter zu treffen sowie Informationen aus dem Gesetzgebungsverfahren zu erhalten.

Auf EU-Ebene werden die Regelungen zur Lobbyarbeit im Vertrag von Lissabon legitimiert. Auch hier geht es um die Stärkung der Bürgerbeteiligung, um die Stärkung der partizipativen Demokratie; es lässt sich sogar deutlich der Auftrag der EU-Organe herauslesen, den Austausch mit Interessenverbänden und Unternehmen aktiv zu suchen, zu ermöglichen und zu pflegen.

Art. 11 EU-Vertrag (EUV)

1) Die Organe geben den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen.

2) Die Organe pflegen einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft.

3) Um die Kohärenz und die Transparenz des Handelns der Union zu gewährleisten, führt die Europäische Kommission umfangreiche Anhörungen der Betroffenen durch.

4) Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, deren Anzahl mindestens eine Million betragen und bei denen es sich um Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten handeln muss, können die Initiative ergreifen und die Europäische Kommission auffordern, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht jener Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen.

Die Verfahren und Bedingungen, die für eine solche Bürgerinitiative gelten, werden nach Artikel 24 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt.

Welche Bedeutung Lobbyarbeit auf EU-Ebene hat, zeigt sich am Beispiel des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA). Dieser hat eine beratende Funktion und ist als Nebenorgan der Europäischen Union in EU-Gesetzgebungsverfahren teilweise verpflichtend anzuhören. Mitglieder dieses Ausschusses sind neben Arbeitgebervertretern und Gewerkschaftsmitgliedern auch Landwirte und Verbraucher. Vertritt ein Europäischer Interessenverband mindestens eine Million Unionsbürger, kann er sogar ein Bürgerbeteiligungsverfahren anstoßen, um die EU-Kommission zu bestimmten Handlungen und dem Erlass von Regelungen zu bewegen. Das deutsche Recht kennt – zumindest auf Landes- und Kommunalebene – ähnliche Instrumente in Form des Bürger- bzw. Volksbegehrens.

Sogar die konkrete Einflussnahme auf die parlamentarische Arbeit ist erlaubt. Das hat das Bundesverfassungsgericht bereits vor einer halben Ewigkeit im Jahr 1956 bestätigt.

BVerfGE 5, 85, 232

Es lässt sich nicht bezweifeln, dass außerparlamentarische Aktionen vielfältiger Art denkbar sind, die einer legitimen Einwirkung auf das Parlament dienen können, vor allem soweit sie dazu bestimmt sind, die Abgeordneten über die bei den Wählern zu bestimmten politischen Fragen vorhandenen Meinungen zu unterrichten. An sich ist es daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass ,Interessentengruppen‘ auf die Mitglieder des Parlaments einzuwirken suchen.

Schon seit geraumer Zeit wird das Thema Lobbyregister diskutiert. Gemeint ist die verpflichtende Bekanntgabe über eigene Tätigkeiten als Lobbyist plus der Darstellung der Politik über Kontakte mit Lobbyarbeitern. Noch gibt es in Deutschland keinerlei Registrierungspflicht. Neben einer freiwilligen Verbändeliste des Bundestages haben bisher auch die Landtage in Rheinland-Pfalz (2011) und Brandenburg (2013) Lobbying-Regelungen auf Landesebene eingeführt, die sich jedoch – vergleichbar mit der Bundesregelung – auf eine freiwillige Verbändeliste beschränken.

Auf EU-Ebene existiert seit 2011 ein „gemeinsames Register der Interessenvertreter beim Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission“. Umgangssprachlich nennt es sich „Transparenzregister“. Doch auch hier ist tatsächlich niemand verpflichtet, sich als Lobbyist einzutragen. Organisationen, Firmen und Selbstständige, die Tätigkeiten mit dem Ziel direkter oder indirekter Einflussnahme auf politische Entscheidungsprozesse der EU-Institutionen ausüben, werden lediglich dazu aufgerufen, sich zu registrieren. Wer sich hier beteiligt, muss zwei Informationen offen legen: Den Jahresumsatz aus der Lobbyarbeit, zumindest eine klassifizierte Angabe, z. B. „zwischen 100.000 EUR und 150.000 EUR“, und die Namen der Auftraggeber. Diese Angaben sind vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Das fordert ein Verhaltenskodex, der für alle Registrierten gilt.

Trotz langjähriger Diskussionen gibt es in Deutschland kein verpflichtendes Lobbyregister. Dennoch taucht der Begriff „Lobbyregister“ auf Bundesebene immer wieder auf. Gemeint ist ein freiwilliger Eintrag in eine öffentliche Liste, in der sich derzeit ausschließlich Verbände vermerken lassen können, um sich dadurch den Zugang zu Bundestagsabgeordneten oder Mitgliedern der Bundesregierung oder deren Mitarbeiter zu erleichtern. Denn wer registriert ist, kann einen Hausausweis erhalten – die Eintrittskarte zu den Parlaments- und Regierungsgebäuden. Solche Ausweise können auch an Auftragslobbyisten, Berater, Rechtsanwälte, Unternehmensvertreter und Nichtregierungsorganisationen vergeben werden. Sie sind äußerst beliebt, denn mit dem Hausausweis kann man wortwörtlich auch die Lobby des Deutschen Bundestages betreten und alle Akteure an ihrem Arbeitsplatz aufsuchen. An den freiwilligen Listeneintrag der Verbände sind allerdings weder Rechte noch Pflichten gekoppelt. Die Verbändeliste wird zwar bereits seit 1972 geführt, kann aber nicht als Instrument beschrieben werden, das sämtliche Lobbyaktivitäten in Deutschland erfasst.

Eine solche Registrierungspflicht könnte es allerdings in Zukunft geben. Die Fraktionen „DIE LINKE“ sowie „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“ haben dazu bereits im Jahr 2016 zwei Gesetzesinitiativen vorgelegt. Anfang 2017 legte die SPD-Fraktion nach. Der aktuelle Entwurf sieht die Einrichtung eines Registers vor, in dem alle Vertreter von Verbänden, Initiativen und anderer Lobbygruppen aufgeführt werden. Die Bundesregierung soll außerdem zur Angabe eines „exekutiven Fußabdrucks“ verpflichtet werden. Damit soll sie offenlegen, welche Interessenvertreter und Sachverständige bei der Erarbeitung eines Gesetzentwurfs mitgewirkt haben. Ein Beauftragter des Bundestags soll zusätzlich über die Einhaltung dieser Vorschriften wachen. Alle diese Vorstöße haben die gleiche Zielrichtung: Der Kontakt zwischen Lobbyarbeitern und Politikern soll nachvollziehbarer werden. Sollte die jüngste Initiative erfolgreich sein, sind Interessenvertreter künftig verpflichtet, sich mit allgemeinen Informationen zu ihrer Organisation zu registrieren. Außerdem müsste jegliche mittelbare und unmittelbare Einflussnahme auf die Unterlagen der Exekutive, die für den Deutschen Bundestag bestimmt sind (z. B. Gesetzesentwürfe, Unterrichtungen, etc.) dokumentiert und öffentlich gemacht werden. Das ist gemeint, wenn vom sogenannten „Footprint-Prinzip“ die Rede ist. In der Praxis würde das heißen, dass jedem Gesetzestext ein Vermerk angehängt würde, der festhält, welcher Abgeordnete wann mit wem gesprochen hat, welche Gruppe also zu welchem Zeitpunkt genau welchen Einfluss genommen hat. Gegen diese Offenlegung sämtlicher Kontakte zwischen Lobbyisten und Vertretern der Regierung bestehen allerdings erhebliche Bedenken. So wurden die bisherigen Gesetzesinitiativen von Seiten der Bundesregierung zurückgewiesen. Es dürfe nicht zu einer Diskriminierung und Stigmatisierung von Interessenvertretern kommen, hieß es in der Begründung.

Lobbyarbeiter und Interessenverbände müssen selbstverständlich schon heute gewisse Regeln beachten. Und auch für Politiker gelten gewisse Vorschriften. Die Bestimmungen dazu finden sich im Abgeordnetengesetz (§§ 44a, 44b AbgG) und den Geschäftsordnungen des Deutschen Bundestages (§ 70 GOBT) bzw. der Bundesministerien (§ 44 Abs. 5 GGO II), siehe Seite 32 ff.

Für beide Seiten gilt: Vieles ist erlaubt – vieles verboten.

Beginnen wir mit der Beschaffung von interessanten Informationen. Recherchen auf legalem Weg sind natürlich zulässig. So dürfen sich Lobbyarbeiter ohne Weiteres direkt an Abgeordnete wenden, um Informationen aus erster Hand zu erhalten oder um sie mit eigenen Informationen zu versorgen. Zu diesem Zweck kann man mit ihnen Abendessen gehen, sie auf Veranstaltungen ansprechen und persönliche Kontakte oder Netzwerke in sozialen Medien pflegen. Man darf auch selber Veranstaltungen oder Fortbildungen für Abgeordnete oder deren Mitarbeiter anbieten. So etwas kann zum einen ebenfalls der vertraulichen Kontaktpflege dienen. Die Termine lassen sich zum anderen auch dafür nutzen, um eigene Argumente vorzustellen und für das eigene Anliegen zu werben. Es existiert keine besondere gesetzliche Vorschrift, die den Abgeordneten des Bundestages und ihren Mitarbeitern die Teilnahme an derartigen Veranstaltungen verböte. Es gibt auch keinen Verhaltenskodex, der die Annahme von Reisen oder gar Präsenten regelt. Beide Personengruppen gehören weder dem öffentlichen Dienst an noch Wirtschaftsunternehmen, in denen besondere Complianceregelungen gelten. Deshalb dürfen sie tatsächlich sogar Geschenke und Zuwendungen annehmen. Allerdings mit einer Einschränkung: Die Gabe darf niemals direkt darauf abzielen, ein bestimmtes Abstimmverhalten des Abgeordneten im Bundes- oder Landtag erwirken zu wollen. Anderes geht aber durchaus. So ist es unbedenklich, Abgeordneten, die zu einer Informationsveranstaltung eingeladen sind, auch die Unterkunft und Bewirtung zu erstatten. Man kann auch in einem „sozialadäquaten“ Rahmen ein Gastgeschenk zu einer Feier mitbringen oder eine Spende an den Abgeordneten oder dessen Partei leisten. Das alles ist völlig unproblematisch, solange nicht der Eindruck entsteht, dass Sie das freie Mandat des Abgeordneten beeinflussen wollen. Denn hier kann schnell der Verdacht der Abgeordnetenbestechung vorliegen. Und die wiederum ist ausdrücklich verboten. Schon allein der Verdacht eines solchen Versuches reicht aus, um Ihren Ruf in der Öffentlichkeit schwer zu beschädigen.

Die Grenzen aller Zuwendungen liegen deshalb dort, wo für die Zuwendung eine konkrete Gegenleistung verlangt wird. Schenkt z. B. ein Interessenverband der Automobilindustrie einem Abgeordneten eine Reise in die USA, damit er im Bundestag schärfere Abgasgesetze verhindert oder sich bei einer Abstimmung enthält, handelt es sich um eine Straftat. Ebenfalls verboten sind Zahlungen von Gehältern oder anderen geldwerten Leistungen, wenn es keine angemessene Gegenleistung dafür gibt. Also dürfen Sie einem Mitglied des Bundestages zwar ein Honorar für eine Rede auf Ihrem Kongress bezahlen, aber ein sogenanntes „arbeitsloses Einkommen“ ist aus den gleichen Gründen wie bei den Einladungen und Geschenken untersagt: Schnell wird vermutet, dass auf das freie Mandat in unzulässiger Weise Einfluss genommen werden soll. Unzulässig ist dabei der Schlüsselbegriff. Unzulässig wäre es z. B., wenn ein Mitarbeiter eines Interessenverbandes sich als Abgeordneter wählen lässt und ihm der Verband nach der Annahme des Mandates das Gehalt weiter zahlt. Und das, obwohl gegenüber dem Verband längst keine Dienstverpflichtung mehr besteht. Dieses Verbot gilt übrigens nicht nur auf Bundes-, sondern ebenfalls auf Landes- und Kommunalebene. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg musste den Fall zweier Landtagsabgeordnete verhandeln, die zuvor für die Volkswagen AG tätig gewesen waren und sich ihr bisheriges Gehalt ohne ersichtliche Gegenleistung weiter bezahlen ließen. Dies verstieß eindeutig gegen das niedersächsische Abgeordnetengesetz. Deshalb mussten die beiden Herren ihre VW-Gehälter später an die Staatskasse abführen.

Auch im Bereich Sponsoring, Spenden und Schenkungen gegenüber Beamten und Angestellten im Öffentlichen Dienst ist besondere Vorsicht geboten. Grundsätzlich sind alle drei Arten der Zuwendungen erlaubt, jedoch gelten noch wesentlich engere Grenzen im Vergleich zu Abgeordneten und deren Mitarbeitern. Hier gilt auf Bundesebene z. B. die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Tätigkeiten Privater“. Es darf nicht einmal der Anschein einer Einflussnahme durch Dritte auf die Öffentliche Verwaltung entstehen, damit Integrität und Neutralität des Staates gewahrt bleiben. Allgemeines Sponsoring ist jedoch grundsätzlich erlaubt: So dürfte z. B. die Firma Adidas den deutschen Spitzensport fördern, indem sie über das Bundesministerium des Inneren Sportschuhe verteilt und mit diesem Engagement für das eigene Unternehmen wirbt. Allerdings gibt es auch hier strenge Regeln zu beachten. Öffentliche Aufgaben müssen ausschließlich mit Haushaltsmitteln finanziert werden. Sponsoring darf nur ergänzend in Betracht gezogen werden. Deshalb dürfte Adidas keine neue Straße finanzieren, die zu einer Sportarena führt. Außerdem muss die Einwerbung und die Annahme von Sponsoringgeldern offiziell gemeldet und dann von Seiten der Behörde explizit genehmigt werden.

Gewisse staatliche Bereiche schließen Sponsoringleistungen von vornherein aus. Dies betrifft etwa Polizeikräfte, Gerichtsvollzieher, Justiz- und Zollbeamte oder Steuerfahnder. Unzulässig wäre es etwa, wenn beispielsweise ein Deutscher Schusswaffenverband Bundespolizisten die Dienstwaffen sponsern würde. Hingegen ist Sponsoring in den Bereichen Kultur, Sport, Gesundheit, Umweltschutz, Bildung und Wissenschaft, der Außenwirtschaftsförderung sowie bei der politischen Öffentlichkeitsarbeit im In- und Ausland und bei repräsentativen Veranstaltungen der Bundesregierung grundsätzlich zulässig. Allerdings ist wieder zu beachten, dass jeglicher Versuch der Beeinflussung ausgeschlossen werden muss. Ein Interessenverband darf also z. B. eine Vernissage oder ein klassisches Konzert im Auswärtigen Amt sponsern und kann dieses auch nutzen, um auf der Veranstaltung für sich zu werben. Ebenso ist es einem Verband erlaubt, eine repräsentative Veranstaltung zur Darstellung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu fördern, um für das deutsche Handwerk zu werben. Und ein Sportinteressenverband darf eine Veranstaltung des Bundes zur Bewerbung der Olympischen Spiele sponsern. Ob und welche konkreten Sponsoringleistungen angenommen werden, darüber entscheidet stets die oberste Dienstbehörde. Vor allem wenn es darum geht, allein den Anschein von Einflussnahme auszuschließen, bewegen sich Lobbyarbeiter und Politik und Verwaltung gleichermaßen auf sehr dünnem Eis. Doch wenn es allein um den „Anschein“ geht, wird es naturgemäß schwierig mit eindeutigen Kriterien. Dennoch gibt es auch hier konkrete rechtliche Vorgaben. Es darf weder eine „Belohnung“ noch das „Erkaufen“ bestimmter politischer, behördlicher, gerichtlicher oder wirtschaftlicher Entscheidungen geben. Denn das ist Korruption und damit eindeutig verboten.

Der Oberbegriff Korruption umfasst Bestechung, Schmiergeldzahlungen, Geschenke und Gefälligkeiten an Beamte. Dies gilt übrigens grundsätzlich auch gegenüber Mitarbeitern eines Wirtschaftsunternehmens. Bestechlichkeit bedeutet, dass jemand gegen die Gewährung bestimmter Vorteile bestimmte Leistungen erbringt oder bestimmte Maßnahmen unterlässt. Der Staatsanwalt, der gegen Zahlung eines Geldbetrages keine strafrechtlichen Ermittlungen einleitet, wird wegen Bestechung belangt. Neben diesen direkten Zahlungen ist die Vergabe zinsgünstiger Darlehen genauso verboten wie die Weitergabe von Sachwerten wie beispielsweise Gutscheinen oder Einladungen mit Bewirtung.

Alle diese Arten der Vorteilsgewährung sind strafbar. Dafür können Geldstrafen oder bis zu fünf Jahre Haft verhängt werden. Auch im Nachgang einer günstigen Entscheidung darf nichts angenommen werden. Wenn Ihnen also zum Beispiel eine Behörde eine im Grundsatz rechtmäßige Baugenehmigung erteilt hat, dürfen Sie dem entscheidenden Beamten nicht aus „Dankbarkeit“ ein Konzertticket schenken.

Ganz schwierig wird es, wenn zusätzlich zur Bestechung auch noch Dienstpflichten verletzt werden. Das wäre der Fall, wenn Sie einem Beamten im Innenministerium ein Wochenende auf Mallorca schenkten, damit er unter Verletzung seiner Dienstpflicht geheime Unterlagen aus dem Ministerium kopiert und an Sie weiterleitet. Bundesbeamte müssen sich an die Regelungen des Bundesbeamtengesetzes halten. Dabei gilt das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken sogar noch über die Beendigung ihrer Tätigkeit hinaus. Eine ganz ähnliche Regelung existiert für Beamte der Länder. Davon können Ausnahmen gemacht werden. Allerdings müssen solche Fälle stets durch die oberste Dienstbehörde genehmigt werden. Selbst wenn sich der Schenkende nicht selbst unmittelbar strafbar macht, sollten Interessenvertreter ihren eigenen Ruf schützen und im beruflichen Umfeld besser auf jegliche Art von Präsenten verzichten.

Die Abgeordnetenbestechung ist ein weiterer Sonderfall, der besondere Beachtung verdient. Wie bereits oben ausgeführt, sind „Aufmerksamkeiten“ gegenüber Abgeordneten oder deren Mitarbeiter in weiterem Umfang zulässig, als dies etwa bei Beamten oder Angestellten des öffentlichen Dienstes der Fall ist. Strafbar als „Abgeordnetenbestechung“ ist allerdings der Stimmenkauf für eine Wahl oder Abstimmung – sei es im Europäischen Parlament, im Bundestag, in einem Landesparlament oder auf Kommunalebene. Dies wäre der Fall, wenn eine Zahlung oder sonstige Zuwendung im direkten Zusammenhang mit der Stimmabgabe steht. Wenn Sie zum Beispiel einem Abgeordneten des Bundestages einen Geldbetrag dafür zahlen möchten, dass er Gesetze zur Verschärfung der Abgasemissionsgrenzwerte von Fabriken ablehnt, liegt unmittelbar eine strafbare Abgeordnetenbestechung vor. Ebenso machen Sie sich strafbar, wenn Sie einem Gemeinderatsmitglied einen Wochenendtrip versprechen, damit er für den von Ihnen favorisierten Bürgermeisterkandidaten stimmt.

Kurzum: Sowohl gegenüber Beamten und anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes wie auch gegenüber Unternehmen sind Geschenke äußerst bedenklich, wenn hiermit Einfluss oder gar eine pflichtwidrige Handlung bewirkt werden soll. Beim Abgeordneten ist die Grenze der Strafbarkeit jedenfalls dann erreicht, wenn eine „Stimme gekauft“ wird.

Etwas schwammiger sieht es bei anlasslosen Geschenken aus, etwa zu Weihnachten. Es gibt nicht einmal eine klare Wertbegrenzung. Die aus dem Steuerrecht bekannten 35 Euro sind kein allgemeingültiger Maßstab. Geringwertige Geschenke wie ein kleiner Tischkalender, eine Flasche Wein oder eine CD im Wert von wenigen Euro dürften grundsätzlich unproblematisch sein. Eine Musical-Eintrittskarte im Wert von 100 Euro oder die VIP-Karte zum Bundesligaspiel sind definitiv unzulässig. Meist haben Schenkende oder Beschenkte selbst ein recht gutes Gefühl dafür, was man als unangemessen oder gar versuchte Einflussnahme empfinden könnte. Das „Ködern“ von Mitarbeitern ist deshalb ebenso zu vermeiden wie jeglicher Anschein, dass das Geschenk als „Belohnung“ für eine bestimmte Tätigkeit gedacht ist.

Wenn Sie als Lobbyarbeiter auch mit Unternehmen zu tun haben, um beispielsweise Allianzen zu bilden, können Sie sich im Bereich der Gefälligkeiten weitestgehend an den beschriebenen Regelungen orientieren. Darüber hinaus haben etliche größere Firmen eigene interne Vorgaben zum Umgang mit Geschenken. Dies können Compliancerichtlinien, Betriebsvereinbarungen oder andere Absprachen sein, in denen der Umgang mit Zuwendungen definiert ist. Häufig gibt es sogar Meldepflichten gegenüber den Vorgesetzten. Sie sollten sich daher im Vorfeld über die jeweiligen im Betrieb geltenden Regelungen zum Umgang mit „Gefälligkeiten“ informieren. Am sichersten ist es, mit solcherlei Gaben auf beiden Seiten offen umzugehen und im Zweifelsfall zu klären, ob sich Schenkende oder Beschenkte damit ins Unrecht setzen könnten.

Im nächsten Abschnitt schauen wir noch einmal etwas genauer auf den Arbeitsalltag von Ministerien und Behörden. Denn hier findet relativ häufig eine Lobbyaktivität statt, die von der Öffentlichkeit nur in Ausnahmefällen wahrgenommen wird. Es geht um das Entsenden von Mitarbeitern aus Wirtschaftsunternehmen oder Verbänden in die öffentliche Verwaltung. Für einen begrenzten Zeitraum steht dann der Schreibtisch eines Experten beispielsweise in einem Bundesministerium. Dort arbeitet er als beratender Fachmann, hat aber immer noch einen gültigen Vertrag mit dem eigentlichen Arbeitgeber. Auch dies ist erlaubt. Schon früh wurde erkannt, dass dieser Wissenstransfer aus der Praxis in Verwaltung und Politik notwendig ist, um die Aufgaben unserer komplexen Welt bewältigen zu können. Natürlich gibt es auch für solche Leistungen einen rechtlichen Rahmen. Der Einsatz von sogenannten „externen Personen“ in der Bundesverwaltung wird ausdrücklich durch die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Einsatz von außerhalb des öffentlichen Dienstes Beschäftigten“ geregelt. Dieses Ausleihen von Beschäftigten ist allerdings nur möglich, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind:

 Der Personalaustausch muss transparent sein.

 Die Verwaltung muss nachweisen, dass ihr das Fachwissen zur Erfüllung der spezifischen Aufgabe fehlt.

 Der Haushaltsplan muss ausdrücklich Mittel zu diesem Zweck bereitstellen.

 Der Arbeitseinsatz soll nicht länger als sechs Monate dauern.

 Leitende Tätigkeiten, Vergabeentscheidungen oder Beteiligung an der Gesetzgebung werden ausgeschlossen.

Hinsichtlich der Frage nach Erlaubnis und Verboten ist schließlich auch noch der Aspekt der Meinungsfreiheit interessant. Lobbyarbeiter oder Vertreter eines Interessenverbandes dürfen in der Öffentlichkeit frei zu wirtschaftlichen und politischen Themen Stellung beziehen. Die Meinungsfreiheit wird durch unser Grundgesetz geschützt und das gilt schließlich auch für Interessenvertreter. Wer sich darüber hinaus redaktionell in einem Blog oder einem Magazin äußert, kann sich zusätzlich auf die Pressefreiheit berufen.

Die Grenzen der Meinungsfreiheit werden insbesondere dort erreicht, wo unwahre Tatsachen behauptet werden. Tatsachen sind Behauptungen, die bewiesen werden können. Wer schreibt „der Spitzensteuersatz in Deutschland liegt bei 65 %“ publiziert eine unwahre Tatsachenbehauptung. Solche Behauptungen sind unzulässig und können verboten werden, insbesondere wenn sie abträglich für andere Personen sind.

Viel unverfänglicher hingegen sind reine Meinungsäußerungen. Das sind Aussagen, denen eine subjektive Wertung zugrunde liegt. Sie können deshalb auch gar nicht als „wahr“ oder „falsch“ bewiesen werden. Äußert z. B. ein Verbandsgeschäftsführer, dass er die Politik von Präsident Erdoǧan als fatal für die wirtschaftliche Entwicklung der Türkei erachtet, ist dies eine wertende Äußerung, damit eine Meinung und als solche erlaubt. Meinungen sind grundsätzlich zulässig, selbst wenn sie von Betroffenen als unrichtig, geschmacklos oder verletzend empfunden werden mögen. Je stärker ein Thema die Öffentlichkeit bewegt und je kontroverser die Auffassungen sind, desto pointierter darf eine Meinung ausfallen. So muss sich der türkische Präsident wegen seiner radikalen Politik und der heftigen eigenen Wortwahl auch entsprechende Kritik gefallen lassen.

In vielen Fällen kommt es auch auf das konkrete Umfeld der Äußerung an: In einer Bundestagsdebatte, in einer politischen Diskussion oder in einer gerichtlichen Auseinandersetzung sind grundsätzlich härtere Worte zulässig als im täglichen Gespräch zwischen zwei Bürgern in der Fußgängerzone. Dennoch hat auch die Meinungsfreiheit ihre Grenzen. Äußerungen, bei denen nicht die sachliche Auseinandersetzung im Vordergrund steht, sondern die persönliche Erniedrigung des Betroffenen, sind verboten. Dabei ist auch hier der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen. Interessenvertreter dürfen nämlich nicht einfach so zu allem und jedem Thema öffentlich Stellung beziehen.

Die Äußerungsfreiheit beschränkt sich auf den Aufgabenkreis des jeweiligen Verbands. Das hat nicht nur Auswirkungen auf die Öffentlichkeit, sondern in vielen Fällen auch auf die eigenen Mitglieder. Überschreitet zum Beispiel der Vorsitzende einer Handelskammer seine Kompetenzen, können die Pflichtmitglieder die Unterlassung solcher Äußerungen verlangen oder ihre Mitgliedschaft außerordentlich kündigen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat z. B. im März 2016 entschieden, dass sich der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK), der Dachverband der 79 Industrie- und Handelskammern in Deutschland, mit allgemeinen politischen Äußerungen zurückhalten müsse, wenn sie in keinem Zusammenhang zu den Aufgaben der Kammern stehen. Hierzu zählen etwa kritische Kommentare zur „Rente mit 63“, zum Hochwasserschutz oder zur politischen Lage in Südafrika.

Alles in allem existieren also eine ganze Reihe Vorschriften, Regelungen und Gesetze, die das, was im Bereich der Lobbyarbeit möglich und erlaubt ist, eingrenzen. Wer künftig Maßnahmen plant, die in irgendeiner Weise einen der hier aufgeführten Aspekte berühren, tut gut daran, sich mit den entsprechenden Bestimmungen vertraut zu machen und sich daran zu orientieren. Denn nur das strikte Einhalten der Vorschriften schützt vor Strafverfolgung. Außerdem hängen auch Ihr Ruf sowie Ihre Reputation von der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ab. Wer sich nicht daran hält, spielt den Lobbykritikern in die Hände und trägt zum schlechten Image der Branche bei.

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22 декабря 2023
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