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IT-Recht in Wissenschaft und Praxis

Festschrift für
Jürgen Taeger

Herausgegeben von

Louisa Specht-Riemenschneider • Benedikt Buchner •

Christian Heinze • Oliver Thomsen

Fachmedien Recht und Wirtschaft | dfv Mediengruppe | Frankfurt am Main

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

ISBN: 978-3-8005-1716-9



© 2020 Deutscher Fachverlag GmbH, Fachmedien Recht und Wirtschaft, Frankfurt am Main

www.ruw.de

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Satzkonvertierung: Lichtsatz Michael Glaese GmbH, 69502 Hemsbach

Druck und Verarbeitung: Kösel GmbH & Co. KG, 87452 Altusried-Krugzell

Printed in Germany

Geleitwort

Am 23. Oktober 2020 hält Jürgen Taeger seine Abschiedsvorlesung an der Universität Oldenburg. Für seine Freunde und Wegbegleiter* ist das ein willkommener Anlass, die Verdienste von Jürgen Taeger als Wissenschaftler, Hochschullehrer und Praktiker in Form der vorliegenden Festschrift zu würdigen. Wir Herausgeber freuen uns sehr, dass sich im Rahmen dieser Festschrift so viele Kollegen, Gefährten und Freunde von Jürgen Taeger zusammengefunden haben, um auch auf diese Weise ihre persönliche und fachliche Wertschätzung zu zeigen.

Jürgen Taeger wurde am 5. Juni 1954 in Hannover geboren. Er studierte ab 1976 Rechts- und Sozialwissenschaften an der Freien Universität Berlin und an der Universität Hannover. 1982 legte er sein Assessorexamen ab. Von 1982 bis 1987 war er wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Rechtsinformatik der Universität Hannover. Nach der Promotion 1987 blieb er dem Institut treu und war dort als Hochschulassistent bei seinem akademischen Lehrer Wolfgang Kilian tätig. Dort wurde er 1994 mit einer Arbeit zur außervertraglichen Haftung für fehlerhafte Computerprogramme habilitiert. Bereits die damals erteilte Venia legendi für die Fächer Bürgerliches Recht, Wirtschafts- und Arbeitsrecht und Rechtsinformatik bringt das zum Ausdruck, was dann das weitere wissenschaftliche Wirken von Jürgen Taeger bis heute kennzeichnet, nämlich die traditionelle rechtswissenschaftliche Forschung in Kerngebieten des Privatrechts, kombiniert mit einer visionären Aufarbeitung und Fortentwicklung zentraler rechtlicher Zukunftsfragen an der Schnittstelle von Recht und Informatik.

Von 1991 bis 1996 vertrat Jürgen Taeger Professuren an verschiedenen Universitäten. 1996 erhielt er einen Ruf an die Universität Ilmenau, den er ablehnte. Einen Ruf auf den Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht sowie Rechtsinformatik an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg nahm er im selben Jahr an und hat dort bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand im März dieses Jahres die Forschung und Lehre am Fachbereich Wirtschafts- und Rechtswissenschaften maßgeblich geprägt. Die Liste seiner Verdienste sowohl um die rechtswissenschaftliche Forschung als auch um die juristische Ausbildung ist so lang, dass sie im Rahmen dieses Vorworts kaum angemessen gewürdigt werden kann. Wer sein Publikationsverzeichnis aufruft, wird dort mehr als 200 Einträge und 30 herausgegebene Bücher finden, und mit den Schriften, die Jürgen Taeger selbstständig veröffentlicht oder herausgegeben hat, lässt sich eine juristische Bibliothek für das Informationsrecht und die Rechtsinformatik schon mehr als reichhaltig bestücken.

Prägend ist vor allem aber auch das herausragende Engagement von Jürgen Taeger für die Ausbildung von Nachwuchsjuristinnen und -juristen. Verwiesen sei hier nur auf seine Tätigkeit als Direktor des Center für lebenslanges Lernen der Universität Oldenburg und auf seine Leitung des berufsbegleitenden Masterstudiengangs „Informationsrecht (LL.M.)“. Für viele Juristinnen und Juristen in ganz Deutschland ist Jürgen Taeger das prägende Gesicht ihrer informationsrechtlichen Ausbildung. Maßgeblich betrieben hat Jürgen Taeger auch die Gründung des Interdisziplinären Zentrums für Recht der Informationsgesellschaft (ZRI), dessen Leitung er seit 2017 innehat. So treibt er denn auch in diesem interdisziplinären Rahmen die Forschung voran, um Antworten auf die dringenden technischen und gesellschaftlichen Entwicklungen unserer Zeit zu finden. Weitere Funktionen Jürgen Taegers seien hier nur beispielhaft aufgezählt: seine vielfältigen Ämter in der akademischen Selbstverwaltung, sei es als Dekan, als Institutsdirektor oder als Mitglied des Akademischen Senats, seine zahlreichen Beiratstätigkeiten, unter anderem auch bei den verschiedensten rechtswissenschaftlichen Zeitschriften, oder auch seine Ehrenämter in unterschiedlichen Stiftungen. Nicht minder beeindruckend ist die Liste seiner Drittmittelforschungsprojekte, die bereits in den 90er Jahren beginnt – in einer Zeit also, in der für die meisten Juristinnen und Juristen an deutschen Universitäten die heute so wichtige Drittmittelforschung noch ein Fremdwort war.

Wer Jürgen Taeger kennt, verbindet mit seiner Person vor allem aber auch die Deutsche Stiftung für Recht und Informatik (DSRI). Seit 2005 lenkt er als Vorsitzender die Geschicke der Stiftung, er ist das Gesicht der DSRI und hat deren jährlich stattfindende Herbstakademie zu einer Institution gemacht, mit deren Strahl- und Anziehungskraft sich wohl kaum sonst eine juristische Tagungsveranstaltung messen kann. Wer Jürgen Taeger im Vorfeld und bei der Tagung selbst erlebt, der kann sehen, mit wie viel Herzblut, Energie und auch Erfolg er seine Vision verfolgt, engagierte junge Juristinnen und Juristen zusammenzubringen und zu fördern, nicht nur durch ein hochkarätiges wissenschaftliches Programm, sondern auch durch einen gesellschaftlichen Rahmen, der geprägt ist durch die Person Jürgen Taegers als wohlwollender und lebensfroher Mentor der jungen Juristengeneration.

Jürgen Taeger mag zwar eine Abschiedsvorlesung halten, ein Abschied als Forscher und Lehrer, als Rechtspraktiker oder als Nachwuchsförderer wird damit aber gewiss nicht einhergehen. Dafür werden nicht zuletzt all diejenigen sorgen, die auch schon bislang auf seine Kooperation und Unterstützung gebaut haben – angefangen bei der DSRI über seine zahlreichen Kollegen und Freunde in Wissenschaft und Praxis bis hin zur Universität Babeş-Bolyai Universität Cluj-Napoca (Rumänien), die ihm erst kürzlich den Titel „Prof. h.c.“ verliehen hat. In diesem Sinne freuen sich auch die Herausgeber und Autoren dieser Festschrift auf viele weitere Jahre der juristischen Zusammenarbeit und der freundschaftlichen Verbundenheit.

Bonn, Bremen, Hannover, Oldenburg

Louisa Specht-Riemenschneider,

Benedikt Buchner,

Christian Heinze,

Oliver Thomsen

* Ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Verzeichnis der Autoren

Charlotte Berg

Wissenschaftliche Mitarbeiterin, White & Case LLP, Frankfurt am Main

Benedikt Buchner

Dr. iur., LL.M. (UCLA), Universitätsprofessor für Bürgerliches Recht und Direktor des Instituts für Informations-, Gesundheits- und Medizinrecht (IGMR), Universität Bremen

Petra Buck-Heeb

Dr. iur., Universitätsprofessorin für Zivilrecht, Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht an der Leibniz Universität Hannover und Sprecherin der dortigen Forschungsstelle für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Kapitalmarktstrafrecht

Hermann Butzer

Dr. iur., Universitätsprofessor, Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Sozialrecht, Direktor des Instituts für Staatswissenschaft, Leibniz Universität Hannover

Christian Czychowski

Dr. iur., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und Partner, Nordemann Czychowski & Partner, Berlin, Honorarprofessor an der Universität Potsdam

Dieter Dörr

Dr. iur., Seniorforschungsprofessor für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht, Medienrecht, Johannes Gutenberg-Universität Mainz

Jan Eichelberger

Dr. iur., LL.M.oec., Universitätsprofessor, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Immaterialgüterrecht und IT-Recht, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

Thorsten Feldmann

LL.M. (UCLA), Rechtsanwalt und Partner, JBB Rechtsanwälte, Berlin

Detlev Gabel

Dr. iur., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Partner, White & Case LLP, Frankfurt am Main

Sebastian Golla

Dr. iur., Juniorprofessor für Kriminologie, Strafrecht und Sicherheitsforschung im digitalen Zeitalter, Ruhr-Universität Bochum

Christian Heinze

Dr. iur., LL.M. (Cambridge), Universitätsprofessor für Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht, insbesondere Patent- und Markenrecht (GRUR-Professur), Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

Hans-Ulrich Heyer

(Hon.) Prof. Dr. iur., RiAG, stellv. DirAG Oldenburg (Oldbg.)

Thomas Hoeren

Dr. iur., Universitätsprofessor, Direktor des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht – Zivilrechtliche Abteilung –, Westfälische Wilhelms-Universität Münster

Bernd Holznagel

Dr. iur., LL.M. (McGill), Universitätsprofessor, Direktor des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht – Öffentlichrechtliche Abteilung –, Westfälische Wilhelms-Universität Münster

Thomas Janicki

LL.M. (Kassel), Doktorand und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht sowie Rechtsinformatik, Carl von Ossietzky Universität Oldenburg

Jan Christopher Kalbhenn

LL.M. (Amsterdam), Geschäftsführer des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht – Öffentlichrechtliche Abteilung –, Westfälische Wilhelms-Universität Münster

Wolfgang Kilian

Prof. em. Dr. Dr. h.c., Institut für Rechtsinformatik (IRI), Leibniz-Universität Hannover

David Klein

Dr. iur., LL.M. (Univ. of Washington), Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Taylor Wessing PartG mbB, Hamburg

Sascha Kremer

Fachanwalt für IT-Recht und Gründer, Kremer Rechtsanwälte, Köln

Matthias Lachenmann

Dr. iur., Rechtsanwalt und Partner, BHO Legal PartG mbB, Datenschutzbeauftragter (UDISzert) und Gesellschafter, BHO Consulting GmbH, Köln

Sebastian Louven

Dr., Rechtsanwalt, louven.legal, Detmold, Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Carl von Ossietzky Universität Oldenburg

Jochen Marly

Prof. Dr. iur., Universitätsprofessor für Zivilrecht, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht sowie Recht der Informationsgesellschaft, Technische Universität Darmstadt

Jan Geert Meents

Dr. iur., Rechtsanwalt und Partner, DLA Piper, München

Dirk Meinicke

Dr. iur., LL.M. (Hamburg), Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für IT-Recht, Partner bei Meinicke & Berthel Rechtsanwälte/Fachanwälte, Hamburg

Britta Alexandra Mester

Dr. iur., Leiterin Akademie/Senior Beraterin Datenschutz, datenschutz nord GmbH, RAin, Herausgeberin Datenschutz und Datensicherheit (DuD), Lehrbeauftragte C3L, Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, Bremen

Flemming Moos

Dr. iur., Rechtsanwalt und Partner, Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Osborne Clarke, Hamburg

Boris P. Paal

Dr. iur., M.Jur. (Oxford), Universitätsprofessor für Zivil- und Wirtschaftsrecht, Medien- und Informationsrecht, Direktor des Instituts für Medien- und Informationsrecht (Abt. I – Privatrecht), Albert-Ludwigs-Universität Freiburg

Carlo Piltz

Dr. iur., Rechtsanwalt, Salary Partner, reuschlaw Legal Consultants, Berlin

Jan Pohle

Rechtsanwalt und Partner, DLA Piper, Köln

Boris Reibach

LL.M., Rechtsanwalt und Partner, Scheja und Partner Rechtsanwälte Bonn

Thomas Riehm

Dr. iur., Universitätsprofessor, Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Privatrecht, Zivilverfahrensrecht und Rechtstheorie, Institut für das Recht der digitalen Gesellschaft, Universität Passau

Johannes Rolfs

Dr. iur., LL.M. (Informationsrecht), Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht sowie Rechtsinformatik, Carl von Ossietzky Universität Oldenburg

Edgar Rose

Dr. iur., Geschäftsführer des Interdisziplinären Zentrums für Recht der Informationsgesellschaft (ZRI), Carl von Ossietzky Universität Oldenburg

David Saive

Dr. iur., Wissenschaftlicher Mitarbeiter von Prof. Taeger, Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und Head of Legal, Digital Vault Services GmbH, München

Gregor Scheja

Dr., Rechtsanwalt, Scheja und Partner Rechtsanwälte, Bonn

Jens M. Schmittmann

Dr. iur., Professor für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Wirtschafts- und Steuerrecht an der FOM Hochschule für Oekonomie und Management Essen, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, für Handels- und Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie Steuerberater und Mitglied des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs. Chefredakteur der Zeitschriften Betriebs-Berater und Der Steuerberater in der dfv Mediengruppe

Jochen Schneider

Prof. Dr. iur., Rechtsanwalt, CSW Rechtsanwälte, München

Jens M. Schubert

Dr. iur. habil., apl. Professor für Arbeitsrecht und Europäisches Recht, Leuphana Universität Lüneburg, Leuphana Law School; designierter Vorstandsvorsitzender des Bundesverbandes der AWO, Berlin

Volker Schumacher

Dr. iur., Rechtsanwalt und Partner, Lindenau Prior & Partner, Düsseldorf

Louisa Specht-Riemenschneider

Prof. Dr. iur., Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Informations- und Datenrecht, Direktorin am Institut für Handels- und Wirtschaftsrecht, Leiterin der Forschungsstelle für Rechtsfragen neuer Technologien sowie Datenrecht (For-Tech), Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

Indra Spiecker genannt Döhmann

Prof. Dr. iur., LL.M. (Georgetown), Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Informationsrecht, Umweltrecht, Verwaltungswissenschaften; Direktorin Forschungsstelle Datenschutz, Goethe-Universität Frankfurt am Main

Björn Steinrötter

Dr. iur., Juniorprofessur für IT-Recht und Medienrecht, Universität Potsdam

Oliver Thomsen

Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Leiter Recht, CEWE Stiftung & Co.

KGaA, Oldenburg

Paul Voigt

Lic. en Derecho, CIPP/E Rechtsanwalt & Abogado, Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Berlin

Barbara Völzmann-Stickelbrock

Prof. Dr. iur., Universitätsprofessorin der FernUniversität in Hagen, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht, Gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht und Zivilprozessrecht

Andreas Wiebe

Dr., LL.M., Universitätsprofessor für Bürgerliches Recht, Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht, Medien- und Informationsrecht, Direktor Institut für Wirtschafts- und Medienrecht, Georg-August-Universität Göttingen

Inhaltsverzeichnis

1  Geleitwort

2  Verzeichnis der Autoren

3  1. Teil Bürgerliches Recht Außervertragliche Haftung für fehlerhafte Computerprogramme – Taeger 25.0 I. Einleitung II. Die Taeger’schen Grundlagen 1. Produkthaftung nach dem ProdHG 2. Die Haftung nach den Grundsätzen der Produzentenhaftung III. 25 Jahre nach der Habilitationsschrift IV. Schluss Over-the-Air-Updates bei vernetzten Fahrzeugen – Pflicht zur Durchführung und Pflicht zur Duldung I. Einleitung1 II. Produzentenhaftung: Produktbeobachtungspflicht III. Rechtsfolge: Update-Pflicht? 1. Umfang und Ausgestaltung der (gefahrenabwehrrechtlich erforderlichen) Updates 2. Duldungspflicht des Nutzers/Eigentümers IV. Zusammenfassung Datenschutz durch Technikgestaltung in der Vertragspraxis I. Einleitung1 II. Datenschutz durch Technikgestaltung 1. Überblick zu Art. 25 DS-GVO 2. Regelungsadressaten des Art. 25 DS-GVO 3. Konkrete Anforderungen in der Praxis III. Vertragsrechtliche Implikationen des Datenschutzes durch Technikgestaltung 1. Vorvertragliche Pflichten 2. Grundlagen im Lichte vertragstypologischer Spezifika 3. Ausgewählte, spezielle Problemlagen in der Praxis IV. Vertragliche Lösungsoptionen V. Fazit Daten als Gegenleistung? I. Einführung 1. Überblick: Datengetriebene Geschäftsmodelle 2. Arten datenbezogener Austauschbeziehungen II. Datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen 1. Einwilligung und Widerruflichkeit 2. Das Koppelungsverbot des Art. 7 Abs. 4 DSGVO 3. Gesetzliche Erlaubnistatbestände III. Die datenschutzrechtliche Einwilligung im Schuldrecht 1. Vertragspflicht zur Einwilligung? 2. Schicksal der Gegenleistung bei Widerruf der Einwilligung IV. Ergebnisse Über die Willenserklärung – Der Rechtsbindungswille in Zeiten des technologischen Wandels I. Das Internet der Verträge oder Trierer Weinversteigerung 4.0 II. Der Rechtsbindungswille III. Die Ermittlung des Rechtsbindungswillens IV. Untersuchung der „digitalen“ Fallgruppen 1. Vertragsschluss im Internet 2. Webseitennutzungsverträge V. Übertragung der Fallgruppen auf die Blockchain-Technologie 1. (Kurze) technische Beschreibung 2. Teilnahme an der Blockchain 3. Rechtsbindungswille in der Blockchain VI. Kritische Betrachtung der Fallgruppen-Methodik VII. Kritische Betrachtung der Auslegung anhand des objektiven Empfängerhorizonts VIII. Interdisziplinarität als Schlüssel

4  2. Teil Recht der Daten und Datenschutz Auskunfteien – alte Herausforderungen, neue Lösungsansätze? I. Einleitung II. Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung im Auskunfteienbereich 1. Ausgangspunkt 2. Die Datenübermittlung an Auskunfteien 3. Die Datenverarbeitung durch Auskunfteien 4. Die Datenabfrage bei Auskunfteien III. Fazit Aufzeichnungspflichten bei Wertpapiergeschäften nach § 83 WpHG I. Einleitung II. Die Rechtsgrundlagen 1. MiFID II bzw. § 83 WpHG 2. DSGVO 3. Verhältnis von DSGVO und MiFID II III. Die Pflicht zur Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation IV. Wechselwirkungen von WpHG und DSGVO 1. § 83 WpHG als Erlaubnistatbestand i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO 2. Information bzw. Einwilligung der betroffenen Personen 3. Recht auf Auskunft und Kopie 4. Anforderungen an die Sicherheit der Verarbeitung 5. Unterschiedliche Aufbewahrungsfristen V. Fazit Hat der Staat Daten zu verschenken – und darf er das? I. Datenschätze der öffentlichen Hand II. Muss die Kommune Verkehrsdaten an Private herausgeben? III. Darf die Kommune Verkehrsdaten an Private herausgeben? IV. Wie ist die Datenweitergabe vertragsrechtlich auszugestalten? V. Vertragsmodelle VI. Ergebnis Ersatz immaterieller Schäden bei Datenschutzverstößen I. Rechtsprechung 1. AG Diez, Schlussurteil vom 7.11.2018 – 8 C 130/18 2. LG Karlsruhe, Urteil vom 2.8.2019 – 8 O 26/19 3. OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 11.6.2019 – 4 U 760/19 4. OLG Innsbruck, 13.2.2020 – 1 R 182/19b II. Literatur III. Schaden und Schadensersatz im Spiegel des Unionsprivatrechts 1. Autonom-unionsrechtlicher oder mitgliedstaatlicher Schadensbegriff? 2. Schadensrechtliche Grundsätze des Unionsprivatrechts 3. Kein Schadensersatzanspruch ohne Schaden 4. Keine generelle Ausnahme von „Bagatellverstößen“ 5. Immaterielle Schäden 6. Inhalt und Umfang des Schadensersatzanspruchs 7. Notwendigkeit der konkreten Darlegung immaterieller Einbußen IV. Fazit Das neue brasilianische Datenschutzgesetz – DSGVO unter dem Zuckerhut I. Einleitung II. Überblick über das LGPD7 1. Aufbau und Zwecksetzung 2. Anwendungsbereich 3. Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung 4. Internationaler Datentransfer 5. Rechte der Betroffenen 6. Weitere Pflichten der datenverarbeitenden Stellen 7. Haftung und Sanktionen 8. Datenschutzaufsicht III. Ein angemessenes Datenschutzniveau in Brasilien? IV. Ausblick Pfade der polizeilichen Datenverarbeitung I. Jürgen Taeger im Sicherheitsrecht II. Entwicklung polizeilicher Datenverarbeitung 1. Polizeiliches Informationswesen: Von INPOL zu Polizei 2020 2. Private Datenbestände: Von Schützenvereinen zu Sozialen Netzwerken 3. Computergestützte Ermittlungsmethoden: Von Rasterfahndung zu Data Mining III. Fazit Datenschutzverantwortlichkeiten bei Insolvenzbekanntmachungen I. Einleitung 1. Öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren 2. Das Insolvenzportal 3. Vernetzung von Insolvenzregistern innerhalb der EU II. Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten für Insolvenzbekanntmachungen 1. Die datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten 2. Insolvenzgerichte 3. Insolvenzportalbetreiber 4. Europäisches Insolvenzregister (IRI) III. Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten bei Verarbeitungen über Datenschnittstellen, eigenständigen Transkriptionen und Suchalgorithmen IV. Folge der eigenständigen Verantwortlichkeiten V. Ergebnis Unzulänglichkeiten im Konzept der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit I. Auftakt II. Konzept der Verantwortlichkeit 1. Verantwortungszuweisung 2. Bestimmungskriterien der Verantwortlichkeit III. Konzeptionelle Defizite bei der Bestimmung von Verantwortlichkeiten 1. Verantwortlichkeiten in dezentralisierten Strukturen 2. Mehrgliedrige Verarbeitungsszenarien 3. Verantwortungsdiffusionen IV. Korrekturansätze 1. Rückbesinnung auf den Wortlaut 2. Alleinverantwortlichkeiten 3. Nutzung von gesetzlichen Regelungsmöglichkeiten 4. Datenschutzrechtliche Störerhaftung V. Schlussbetrachtung Personenbezogene Geschichte des Datenschutzrechts I. Idee der „informationellen Selbstbestimmung“ II. Datenschutzrecht als Umsetzung der Idee III. EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) IV. Internationales Datenschutzrecht V. Zukunft des Datenschutzrechts 1. Marktmacht 2. Kommerzialisierung personenbezogener Daten 3. Weitere Probleme VI. Errungenschaft des Datenschutzrechts Zivilrechtlicher Datenschutz oder datenschutzrechtliches Zivilrecht? I. Systematik der DSGVO als Ausgangspunkt II. Die Rechtsgrundlage III. Der unbestimmte Rechtsbegriff als zentrales Problem 1. Autonom statt individuell 2. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale 3. Datenschutzrechtlich „zulässige“ Vertragstypen? IV. Fazit Künstliche Intelligenz als (gemeinsam) Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter unter der DSGVO? I. Einleitung: Begriff der Künstlichen Intelligenz1 II. Zum sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO III. Die Verantwortlichkeit in der DSGVO 1. Zum Begriff des Verantwortlichen in der DSGVO 2. Die e-Person als juristische Person? 3. KI als Entscheidungsträger? 4. KI als Auftragsverarbeiter oder gemeinsam Verantwortlicher? 5. Zurechnung der Entscheidungen einer stärkeren KI? 6. Zwischenergebnis de lege lata 7. Analoge Anwendung von Art. 4 Nr. 7 DSGVO? IV. De lege ferenda: Ein Blick in die Zukunft Künstliche Intelligenz im Gesundheitswesen I. Beispiele für KI-Anwendungen im Gesundheitswesen II. Technische Grundlagen von KI-Medizinprodukten 1. Künstliche Intelligenz (KI) 2. Machine Learning (ML) und Deep Learning (DL) 3. Geschlossene und offene KI-Systeme im Gesundheitswesen III. Medizinprodukterecht bei KI-Systemen IV. Verantwortlichkeit bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten mittels KI 1. „Die KI“ als System eines Verantwortlichen 2. Verantwortlichkeit bei geschlossenen KI-Systemen 3. (Gemeinsame) Verantwortlichkeit bei offenen KI-Systemen V. Rechtsgrundlagen der Verarbeitung 1. Rechtsgrundlagen in geschlossenen und offenen KI-Systemen 2. Anforderungen an die Einwilligung im medizinischen Bereich 3. Fazit zu Rechtsgrundlagen VI. Verbot der automatisierten Einzelfallentscheidung VII. Übertragung von Gesundheitsdaten im Rahmen von KI-Systemen 1. Weisungsgebundene Tätigkeiten an den KI-Systemen 2. Ergänzende Vorgaben an internationale Datentransfers VIII. Ausblick: Erforderliche Anpassungen an KI im internationalen Gesundheitswesen Informationelle Selbstbestimmung in Zeiten der Datenschutz-Grundverordnung I. Hintergrund und ursprüngliche Kritik II. Rechenschaftspflicht III. Joint Control/Auftragsverarbeitung IV. Datenschutz-Folgenabschätzung V. Haftung VI. Fazit Der Einsatz von Cloud Services in der Rechtsanwaltskanzlei – berufsrechtliche Risiken und rechtsgestalterische Lösungswege I. Einleitung II. Vorgaben aus BRAO und BORA 1. Geheimhaltungspflicht und Annex-Verpflichtungen 2. Beauftragung von Cloud Service-Providern nach § 43e BRAO 3. Zusätzliche Anforderungen für Cloud Service-Provider außerhalb Deutschlands 4. Verpflichtung, die Zusammenarbeit mit Cloud Service-Providern zu beenden 5. Obligatorische Einwilligung des Mandanten bei individueller Auslagerung 6. Einwilligung und Verzicht 7. Der Umgang mit Handakten, § 50 BRAO 8. Datenschutz III. Strafgesetzbuch 1. Sachlicher Geltungsbereich von § 203 StGB in Bezug auf Rechtsanwälte und geschützte Informationen 2. Allgemeine Zulässigkeit einer Auslagerung – Kriterium der „Erforderlichkeit“ 3. Anforderungen für die Auslagerung von geschützten Informationen /Geheimhaltungspflichten 4. Rechtliche Konsequenzen für Cloud Service-Provider IV. Informationspflicht gegenüber Mandanten im Hinblick auf die Auslagerung V. Fazit Scoring im Spannungsfeld von DS-GVO und BDSG I. Einleitung II. Scoring als Betrachtungsgegenstand 1. Einsatzfelder und Zielsetzungen 2. Internes und externes Scoring 3. Charakteristische Phasen von Scoring-Verfahren III. Scoring im Spannungsfeld von DS-GVO und BDSG 1. Gesetzeshistorie 2. Datenschutzrechtliche Vorgaben 3. Anwendung der Maßstäbe auf das externe Scoring 4. Betroffenenrechte IV. Fortentwicklungsperspektiven V. Zusammenfassung „Sicherheit der Verarbeitung“ als gesetzlicher Erlaubnistatbestand – Wann dürfen personenbezogene Daten zum Zweck der Daten- und IT-Sicherheit verwendet werden? I. Einleitung II. Verarbeitung auf der Grundlage einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO) 1. Erfüllung 2. Rechtliche Verpflichtung 3. Der der Verantwortliche unterliegt III. Anforderungen an die Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 3 DSGVO) 1. Rechtsgrundlage festgelegt durch Unionsrecht 2. Zweckfestlegung (zwingend) 3. Spezifischere Vorgaben (optional) 4. Verfolgung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels IV. Anwendungsfall: Art. 32 DSGVO V. Fazit Datenschutzrechtliche Zulässigkeit von gewerkschaftlichen Direktwerbemaßnahmen gegenüber Nichtmitgliedern I. Zulässigkeit der direkten Gewerkschaftswerbung 1. Werbebegriff der DSGVO 2. Erlaubnistatbestand der DSGVO 3. Berücksichtigung anderer Vorschriften 4. Zwischenergebnis II. Grundsätzliche Anforderungen an die Ausgestaltung der Information von Betroffenen nach Art. 13, 14 DSGVO 1. Informationspflichten bei Direkt- und Dritterhebung22 2. Zeitpunkt der Erfüllung der Informationspflichten23 3. Form der Informationspflicht24 4. Auswirkungen der Informationspflichten auf die Interessenabwägung Die zeitliche Wirkungsdauer der datenschutzrechtlichen Einwilligung – das „absolute“ und „relative“ Verfallsdatum I. Einleitung II. Fazit und Folgerungen aus dem Bestehen des „absoluten“ und „relativen Verfallsdatums“ Arbeitsschutz vs. Datenschutz!? I. Das Konfliktfeld zwischen Arbeitsschutz und Datenschutz 1. Aktuelle Varianten der verstärkten Verarbeitung von Beschäftigtendaten im Arbeitsschutz 2. Hochrangige Schutzgüter im Konflikt 3. Befund II. Rechtliche Strukturen 1. Arbeitsschutzrecht 2. Datenschutzrecht III. Beispiel: Bodycams bei privaten Diensten 1. Anzuwendendes Recht 2. Berechtigtes Interesse 3. Eignung zur Prävention 4. Erforderlichkeit des Einsatzes von Bodycams 5. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne Grenzen der gemeinsamen Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO – Erkenntnisse aus einem Vergleich zur strafrechtlichen Mittäterschaft sowie zum öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Störerbegriff nach deutschem Recht I. Voraussetzungen zur Annahme einer gemeinsamen Verantwortung II. Rechtsvergleichende Auslegung des Europarechts III. Vergleich der gemeinsamen Verantwortung nach Art. 26 DSGVO zur Mittäterschaft nach deutschem Strafrecht IV. Vergleichbarkeit von Straf- und Datenschutzrecht 1. Ähnlicher Wortlaut 2. Vergleichbarer Regelungsgehalt 3. Vergleichbare Normenstruktur in Europa V. Abgrenzungskriterien einer strafrechtlichen Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB VI. Vergleich der gemeinsamen Verantwortung nach Art. 26 DSGVO zur öffentlich-rechtlichen Störerhaftung nach deutschem Recht VII. Zustandsverantwortlichkeit VIII. Handlungsverantwortlichkeit IX. Vergleich zur Rechtsprechung des EuGH X. Zweckveranlasser XI. Vergleich der gemeinsamen Verantwortung nach Art. 26 DSGVO zum zivilrechtlichen Störerabwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB XII. Mittelbarer Handlungsstörer XIII. Vergleich zur Rechtsprechung des EuGH XIV. Ergebnis Veröffentlichung der Insolvenzverwaltervergütung zwischen Datenschutz und Transparenz I. Einführung II. Bekanntmachung des Vergütungsbeschlusses III. Datenschutzrechtliche Einwendungen IV. Rechtfertigung der Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses 1. Sachlicher Anwendungsbereich 2. Räumlicher Anwendungsbereich 3. Rechtmäßigkeit der Verarbeitung 4. Rechtmäßigkeit neuer Geschäftsmodelle V. Fazit Datenschutzrecht und anwaltliches Berufsrecht: Spannungsverhältnis, Zusammenspiel und aktuelle Brennpunkte I. Das Verhältnis Berufsrecht und Datenschutzrecht 1. Verschwiegenheit versus datenschutzrechtliche Informationspflichten 2. Datenschutzaufsicht versus Rechtsanwaltskammern 3. Ein Datenschutzverstoß kann zugleich ein Berufsrechtsverstoß sein II. Aktuelle Entwicklungen und Diskussionen 1. Outsourcing von nicht-anwaltlichen Dienstleistungen 2. Verschlüsselte E-Mail-Kommunikation mit dem Mandanten 3. Versenden von E-Mails an den Gegner 4. Datenschutzrechtliche Beratung durch Nicht-Anwälte – ein Verstoß gegen das RDG? 5. Ausblick Technikzukünfte: Überlegungen zu Determinanten von Datenzugang und Welthandel mit Daten I. Vorwort II. Einleitung III. Außerrechtliche Rahmenbedingungen eines Welthandels mit Daten 1. Technikzukünfte 2. Die Infrastruktur 3. Daten als Öffentliches Gut IV. Der Schutz von Daten als ein Regelungsregime des Welthandels mit Daten 1. Der Schutz der Herkunft von Daten ohne territoriale Kollisionsregel und Rechtsvereinheitlichung 2. Die Verwendung von Daten und ihre Zusammenführung aus unterschiedlichen Quellen V. Die Kontrolle des weltweiten Handels und der Einhaltung von Datenschutzrecht 1. Das Problem der Anonymität und die prozessuale Durchsetzbarkeit 2. Mangelnde Kenntnis von Informationseingriffen 3. Die Ausgestaltung von Auffindbarkeit und Vergessen VI. Fazit und Ausblick: Das Vorsorgeprinzip als Ausdruck der Multipolarität von Technikzukünften Datenwirtschaftsrecht* I. Einleitung II. Daten als Wirtschaftsgüter in Zeiten der Digitalisierung III. Status quo im „Recht der Daten“ IV. Bausteine eines Datenwirtschaftsrechts 1. Personenbezogene Daten 2. Nicht-personenbezogene Daten V. Schluss Der Arbeitgeber als TK-Diensteanbieter – Unauflösbarer Konflikt zwischen Fernmeldegeheimnis und DSGVO-Pflichten? I. Einführung II. Pflichten aus dem TKG 1. Arbeitgeber als TK-Diensteanbieter 2. Pflichten von Diensteanbietern III. Rechtliche Konflikte 1. Konflikte mit nationalem Recht 2. Konflikte mit der DSGVO IV. Verhältnis zwischen DSGVO und § 88 TKG 1. Art. 95 DSGVO 2. Art. 88 DSGVO V. Fazit Datenschutz, Big Data und KI im Gesundheitswesen I. Einführung: Gesundheitswesen, Big Data und KI II. Hauptprobleme aus datenschutzrechtlicher Sicht 1. Personenbezug 2. Anonymisierung und Pseudonymisierung 3. Einwilligung als Rechtsgrundlage 4. Forschungsprivileg Art. 9 Abs. 2 lit. j i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO, §§ 27 BDSG, 75 Abs. 3 SGB X 5. Art. 9 Abs. 2 lit. h, i DSGVO und Bedeutung für KI 6. Zweckbindung und Ausnahmen 7. Informationspflichten und Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Erklärbarkeit 8. Datenminimierung, Speicherbegrenzung, Datenrichtigkeit 9. Art. 22 DSGVO Verbot automatisierter Entscheidungen 10. Weitere datenschutzrechtliche Pflichten III. Lösungswege und Perspektiven 1. Rolle der Ethik 2. Privacy by Design 3. Einwilligung als Dreh- und Angelpunkt 4. Erweiterung von Art. 22 DSGVO 5. Selbst- und Ko-Regulierung 6. Klassische Regulierung IV. Fazit

5  3. Teil Informations- und Medienrecht Freedom of information oder arcana imperii? I. Einführung II. Warum eigentlich? Ziele, Vor- und Nachteile von Informationszugangsfreiheit III. Umschau: Informationsfreiheits- und Transparenzgesetzgebung in Deutschland IV. Entwürfe, Entwürfe, Entwürfe ... – Zum Stand in Niedersachsen 1. Rückblick auf zehn Jahre Diskussion 2. Vorstellung und Vergleich der in jüngerer Zeit vorgelegten Gesetzentwürfe V. Fazit und Ausblick Die Meinungsmacht der Intermediäre und der neue Medienstaatsvertrag I. Einleitung II. Die Vorgaben der Rundfunkfreiheit 1. Rundfunkfreiheit als dienende Freiheit 2. Die Pflicht zur Vielfaltsicherung III. Die Meinungsmacht der Intermediäre IV. Die Regelungen im Medienstaatsvertrag und ihre Bewertung 1. Allgemeines 2. Die lückenhafte Einbeziehung der Intermediäre in den Medienstaatsvertrag 3. Das Fehlen eines medienübergreifenden Vielfaltssicherungsrechts 4. Die Maßnahmen zur positiven Vielfaltssicherung a) Stärkung des Telemedienauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks b) Transparenzregelungen c) Diskriminierungsverbot d) Das fehlende verfahrensrechtliche Instrumentarium V. Zusammenfassung Journalistische Sorgfaltspflichten auf YouTube und Instagram I. Journalistische Sorgfalt im Internet als Regelungsproblem II. Anerkennung journalistischer Grundsätze und des Wahrhaftigkeitsgebots III. Normadressaten 1. Pressedienste 2. Informationsdienste 3. Fazit IV. Aufsicht 1. Pressedienste 2. Informationsdienste 3. Fazit V. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit 1. Journalistische Sorgfaltspflichten für Informationsdienste 2. Aufsichtsbefugnisse über Informationsdienste 3. Unterschiedliche Behandlung von Presse- und Informationsdiensten VI. Schlusswort Der digitale Lauschangriff – Zugriff auf smarte Sprachassistenten im Strafverfahren I. Einleitung II. Smart-Home: Digitalisierung des Lebensalltags und der Privatsphäre 1. Smarte Sprachassistenten im Alltag 2. Funktionsweise und technischer Hintergrund 3. Auswirkungen auf die Praxis der Strafverfolgung III. Strafverfahrensrechtliche Rahmenbedingungen der Nutzung von Sprachassistenten 1. Verfassungsrechtliche Vorüberlegungen 2. Offene Maßnahmen 3. Verdeckte Maßnahmen IV. Fazit Informationsregeln im Arbeitsrecht I. Einführung und erste Sortierung 1. Ausdrückliches und inkludiertes Informationsrecht 2. Einfache und qualifizierte Informationsgabe 3. Form der Informationsgabe 4. Blickwinkel 5. Rechtsfolgen/Sanktionen II. (Unvollständige) Sammlung von Informationsregeln im Arbeitsrecht 1. Aus dem Arbeitsverhältnis kommend 2. Arbeitsschutzrecht (i. w. S.) 3. Kollektives Arbeitsrecht III. Kritik an den Rahmenbedingungen einer Informationsgabe anhand dreier Beispiele 1. Arbeitsschutz in der Praxis 2. Unschärfen bei Informationsregeln 3. Betriebliche Interessenvertretung IV. Vorschläge 1. Gesetzliche Kriterien installieren 2. Zurückbehaltungsrechte früher eingreifen lassen 3. Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung erweitert verstehen 4. Betriebsverfassungswidrig erlangte Informationen dürfen im Prozess nicht genutzt werden V. Allgemeines Fazit – Ausblick

6  4. Teil Recht des geistigen Eigentums Zur Kollision des Urheberrechts mit der Meinungsfreiheit I. Zensururheberrecht? Supergrundrecht? II. Grundrechtskollision III. No Fair Use IV. Europarechtliche Vorfragen V. Grundrechtliche Fundamente VI. Folgen Patentverletzungen durch Entwicklung, Anwendung und Verbreitung künstlicher neuronaler Netze I. Statt einer Einleitung: Eine Bemerkung zur Haftung für fehlerhafte Computerprogramme II. Patentrecht und Künstliche Intelligenz – ein Überblick III. Definition der Künstlichen Intelligenz im patentrechtlichen Kontext IV. Patentverletzung durch Entwicklung, Anwendung und Verbreitung neuronaler Netze 1. Entwurf der Topologie des untrainierten neuronalen Netzes 2. Training des neuronalen Netzes 3. Anwendung des trainierten neuronalen Netzes 4. Verbreitung eines patentierten neuronalen Netzes V. Zurechnung von autonomen Verletzungshandlungen eines KI-Systems VI. Verschulden VII. Schluss Perspektiven der Software-Lizenz – nach EuGH zu E-Books – Ende der Online-Erschöpfung? I. Hypothesen, Ausgangslage* 1. Vertragstyp – Lücke zwischen Theorie und Praxis 2. AGB und AGB-Recht – irrelevant 3. Kein öffentliches Zugänglichmachen 4. Bedarf an aktuellen Entscheidungen II. AGB-rechtliche Aspekte 1. Vertragstyp und AGB 2. Zahl der AGB/Vertragsformulare 3. Bezeichnungen 4. Leistungsbeschreibungen in AGB 5. Widersprüche hinsichtlich zentraler Aussagen/Befunde 6. Moving Target – oder wie kommt eine neue Schicht in die alte Torte? III. Spezielle AGB: indirekte Nutzung 1. Named User-Fiktion 2. AGB-Text 3. Nutzung vs. Identifizierung 4. Dekompilieren und Bearbeiten sind erlaubt IV. Segmentiertes Recht V. Neue Entwicklung durch Richtlinien mit Gegengewicht zu EuGH? Urheberrechtlicher Schutz für Algorithmenerzeugnisse? – Phasenmodell de lege lata, Investitionsschutz de lege ferenda?1 I. Einige persönliche Worte vorab II. Einleitung III. Gang der Untersuchung IV. Algorithmenerzeugnisse V. Schutz von Softwarecode VI. Anthropozentrische Schutzrichtung des Urheberrechts – Künstliche Intelligenz als Hilfsmittel? VII. Zurechnung als Bindeglied VIII. Trennung zwischen Vorbereitungs- und Gestaltungsphase IX. Anforderungen an die Schöpfungshöhe X. Schutzrechtsentstehung ohne menschliche Einflussnahme in der Gestaltungsphase? 1. Maschinelle Kreativität vs. neues Leistungsschutzrecht 2. Works made for hire 3. Rechtsinhaber und Schutzdauer X. Zusammenfassung der Ergebnisse

7  5. Teil Rechtsdurchsetzung Auslegung des Unternehmensbegriffs im datenschutzrechtlichen Sanktionsregime I. Einleitung 1. Verhältnis zwischen Kartellrecht und Datenschutzrecht 2. Problemstellung II. Bußgeldrechtlicher Unternehmensbegriff der DSGVO 1. Normzweck und Historie 2. Wortlaut und Systematik 3. Datenschutzrechtlicher Unternehmensbegriff III. Auslegungsgrundsätze eines funktionalen Unternehmensbegriffs 1. Doppelte Relevanz einheitlicher Unternehmensbegriffe 2. Anwendungsgrundsätze 3. Übertragbarkeit auf das Datenschutzbußgeldrecht 4. Nachweispflichten IV. Folgen Möglichkeiten und Grenzen eines selbstständigen Beweisverfahrens in Softwaremängelprozessen I. Beweisprobleme bei Mängeln II. Fristsetzung III. Risikoanalyse und Alternativen IV. Selbstständiges Beweisverfahren 1. Zuständigkeit 2. Verfahrensgegenstand und Auftragsbefugnis 3. Inhalt des Antrags 4. Möglichkeit des Antragsgegners 5. Kosten Daten in Zwangsvollstreckung und Insolvenz I. Einführung II. Daten als Vollstreckungsgegenstand III. Daten in der Einzelzwangsvollstreckung 1. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen 2. Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe 3. Mögliche Vollstreckungshindernisse IV. Daten in der Insolvenz 1. Massezugehörigkeit der Daten des Insolvenzschuldners 2. Aussonderung von Daten in der Insolvenz des Cloud-Betreibers V. Fazit VI. Ausblick Jürgen Taeger: Ein großer Mensch mit Werten und Engagement für andere

1. Teil Bürgerliches Recht

Außervertragliche Haftung für fehlerhafte Computerprogramme – Taeger 25.0

Jochen Marly

I. Einleitung

Ein Beitrag über die außervertragliche Haftung für fehlerhafte Computerprogramme in einer Festgabe für Jürgen Taeger ist nicht unproblematisch. Der Jubilar hat zu diesem Thema seine Habilitationsschrift1 verfasst, deren Vorwort er im April 1995 unterzeichnete, also vor fast exakt 25 Jahren. Es steht deshalb auf der einen Seite zu befürchten, dass schon vor einem Vierteljahrhundert alles gesagt wurde, was es zu diesem Thema zu sagen gibt. Was könnte einer Monographie hinzugefügt werden, die so überzeugend war, dass sie gar keinen nennenswerten Raum für Diskussionen ließ, sondern allenfalls für ehrfürchtige Wiederholung? Auf der anderen Seite erscheint es durchaus reizvoll und möglicherweise sogar gewinnbringend, das Thema nach so langer Zeit nochmals aufzugreifen. Im vorliegenden Beitrag kann es daher im ersten Schritt nur darum gehen, einige Gedanken im Sinne einer eher rückblickenden Überprüfung zu äußern und (möglicherweise) eine Anpassung und Vervollständigung an technische Weiterentwicklungen zu geben. Erst im Anschluss hieran wird erkennbar sein, ob neue Überlegungen angestellt werden müssen.

Vor dem Hintergrund dieser Vorüberlegungen scheint ein Beginn der Untersuchung mit einem als „Taeger’sche Grundlagen“ zu benennenden Teil und daran anschließend ein mit „25 Jahre nach der Habilitationsschrift“ zu betitelnden Teil zielführend. Infolge der Vielgestaltigkeit des Untersuchungsgegenstands sowie natürlich insbesondere auch der großen Untersuchungsbreite der Habilitationsschrift Taegers dürfte es für einen kurzen Beitrag wie den vorliegenden selbstredend sein, dass keine umfassende Auseinandersetzung mit allen Aspekten und Detailfragen erfolgen kann. Vielmehr ist eine Beschränkung auf einige zentrale Punkte zwingend notwendig.

II. Die Taeger’schen Grundlagen

Wie vor 25 Jahren üblich begann auch der Jubilar seine Ausführungen zur außervertraglichen Haftung für Computerprogramme mit einem Kapitel über die technischen Voraussetzungen und Begriffe rund um die Computertechnologie. Bemerkenswert ist diesbezüglich, dass der einleitende Satz zum Gegenstand der Untersuchung zwar mit den Worten „die elektronische Datenverarbeitung“ beginnt und damit hoffnungslos überholt zu sein scheint. Tauscht man aber einige wenige Begriffe wie etwa EDV gegen modernere Termini wie Informationstechnologie oder kurz IT aus, dann bemerkt man, dass die Taeger’schen Ausführungen in der Sache nach wie vor zutreffen und selbst derzeit intensiv diskutierte Entwicklungen wie die KI-Forschung von ihm bereits (kurz) erwähnt wurden.

Noch bemerkenswerter und fast erschreckend aktuell sind die Ausführungen im zweiten Kapitel des ersten Teils der Taeger’schen Habilitationsschrift zum Risikopotenzial von Computerprogrammen. Wenn dort zu lesen steht, „Computerfehler können also dramatische Folgen haben. Angesichts der Komplexität der Systeme, der weltweiten Vernetzung und der Einbindung der Elektronischen Datenverarbeitung in Hochtechnologien wie Flugzeuge ... können durch Programmfehler Rechtsgüter verletzt und Schäden erheblichen Ausmaßes herbeigeführt werden“, dann schießt dem Leser des Jahres 2020 schlagartig das Wort Boeing 737 Max in den Kopf.

Der Airbus-Rivale Boeing ist nach zwei verheerenden Flugzeugabstürzen wirtschaftlich angeschlagen wie nie zuvor. Am 29.10.2018 war eine neue Boeing 737 MAX 8 der Lion Air in Indonesien abgestürzt. Bei diesem Unfall waren 189 Todesopfer zu beklagen. Am 10.3.2019 kam es zum Absturz einer Boeing 737 MAX 8 der Ethiopian Airlines. Bei diesem Absturz sind 157 Menschen gestorben. Als entscheidende Ursache der Unglücke gilt nach derzeitigem Ermittlungsstand eine fehlerhafte Steuerungsautomatik der Boeing-Flugzeuge. Dieses sogenannte MCAS-System (Manoeuvering Characteristics Augmentation System) – das ein Überziehen des Flugzeuges im manuellen Betrieb und damit einen Strömungsabriss bei einem Anstellwinkel größer als 14° verhindern soll – drückte die Nase der Flugzeuge nach unten, obwohl gar kein zu großer Anstellwinkel vorlag und obwohl die Piloten rechtzeitig und mehrfach versuchten, die Nase des Flugzeugs nach oben zu ziehen, um einen ordnungsgemäßen Steigflug durchzuführen. Der Boeing-Konzern steht mittlerweile im Verdacht, die Flieger im scharfen Wettbewerb mit Airbus und aus Profitgier überstürzt auf den Markt gebracht und dabei die Sicherheit vernachlässigt zu haben. Bei einer von Boeing avisierten Freigabe der 737 MAX zur Jahresmitte 2020 ist mit Belastungen von mindestens 30 Milliarden Dollar zu rechnen. Fehlende Auslieferungen bereits produzierter Flugzeuge, ein Produktionsstopp, die Rezertifizierung für die Wiederfreigabe durch die Luftfahrtbehörden und Opferentschädigungen sowie die Kompensation von Kunden und Zulieferern dürften Boeing teuer zu stehen kommen.

Geradezu erschreckend ist aber für den hier vorgelegten Beitrag, dass Taeger im Zusammenhang mit dem Haftungsausschluss für Entwicklungsrisiken ein weiteres Beispiel anführte: „So kann das Computerprogramm, das ein modernes Düsenflugzeug steuert und sogar die manuelle, mechanisch wirkende Korrektur durch Piloten nicht mehr zulässt, dann versagen, wenn ein Passagier während des Fluges (verbotenerweise) sein Funktelefon benutzt, dessen elektromagnetische Strahlung das Steuerungsprogramm so beeinflusst, dass es zum Absturz kommt.“2 Selbst wenn man berücksichtigt, dass die beiden Boeing 737 MAX nicht durch Funktelefone zum Absturz gebracht wurden, stellt sich hier fast die (definitiv unpassende) Frage, ob Taeger Interna von Boeing kannte oder kennt. Auch wenn Taeger im Rahmen seiner Monographie vornehmlich die „EDV-spezifischen Risiken für den Anwender“ und nicht etwa die Kompensation von Zulieferern in den Fokus seiner Betrachtung stellte, zeigt dies doch, wie aktuell das Thema immer noch ist.

Mit dieser Zwischenfeststellung sollen im Rahmen des vorliegenden Beitrags unter Rückgriff auf den dritten und vierten Teil der Taeger’schen Habilitationsschrift einige Anmerkungen zur Produkt- und Produzentenhaftung gemacht werden. Nicht bearbeitet werden soll die Frage nach der Haftung für fehlerhafte Computerprogramme nach dem Datenschutzrecht. Dieser im fünften Teil seiner Monographie von Taeger bearbeitete Aspekt außervertraglicher Haftung basiert auf der Überlegung, ein Schaden könne auch darauf beruhen, dass ein Computerprogramm personenbezogene Daten fehlerhaft verarbeitet hat. Specht-Riemenschneider hat dies aber kürzlich bereits aufgegriffen und die Frage nach einer Herstellerhaftung für nicht-datenschutzkonform nutzbare Produkte ausführlich erörtert.3 Sie kommt mit überzeugender Begründung zu dem gut vertretbaren Ergebnis, dass zwar keine unmittelbare Verpflichtung des nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO verantwortlichen Softwareherstellers besteht, die Vorgaben des Art. 25 DSGVO einzuhalten. Nach den Grundsätzen der deliktischen Produzentenhaftung möchte sie aber eine an Zumutbarkeitserwägungen zu messende Verpflichtung des Herstellers ableiten, nur solche Produkte in den Verkehr zu bringen, die datenschutzkonform nutzbar sind.

1. Produkthaftung nach dem ProdHG

Nach § 1 Abs. 1 ProdHG besteht ein Schadensersatzanspruch, wenn durch den Fehler eines Produkts ein Mensch getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Für die dramatischen Fälle der Tötung oder Verletzung von Menschen wie in dem oben angeführten Boeing-Drama ist dies unproblematisch. Im Falle der Sachbeschädigung muss aber eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt worden sein und diese Sache darüber hinaus ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und vom Geschädigten hierfür auch hauptsächlich verwendet worden sein.4

Auch wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, haftet der in Anspruch Genommene nicht, wenn er einen der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 ProdHG umschriebenen Tatbestände beweist. Diese Fälle der Haftungsausschlüsse weisen jedoch keine softwarespezifischen Besonderheiten auf, weshalb hierauf an dieser Stelle nicht im Detail eingegangen werden muss. Allein die Frage, ob die Auslieferung eines Computerprogramms mit einem im Zeitpunkt der Überlassung noch unbekannten und nicht auffindbaren Computervirus zu einem Haftungsausschluss nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHG führt,5 sollte entgegen Taeger bejaht werden. Die Gefährlichkeit des Produkts Computerprogramm kann in diesem Fall nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht erkannt werden.

a) Computerprogramme als Produkt gem. § 2 ProdHG

Problematisch hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs nach dem ProdHG ist im Zusammenhang mit Computersoftware, ob diese überhaupt dem Begriff des Produkts im Sinne des § 2 ProdHG unterfällt. Taeger widmete dieser Frage die gebührende Breite.6

Die Frage ist seit Jahren im Schrifttum heftig umstritten. Rechtsprechung zu diesem Problem liegt immer noch nicht vor.7 Ausgehend von der in § 2 ProdHG festgeschriebenen Definition ist jede bewegliche Sache ein Produkt im Sinne des ProdHG, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet oder dem Begriff der Elektrizität zuzurechnen ist. Damit scheint sich der an anderer Stelle ausführlich dargestellte Streit über die Sachqualität der Computerprogramme8 innerhalb des ProdHG zu wiederholen.9 In der Tat ist der Schluss, Computerprogramme unterfielen dem Produktbegriff des § 2 ProdHG, für die Befürworter der Sachqualität, also auch für den Autor dieses Beitrags, zwingend, weshalb auch insoweit an andere Stelle verwiesen werden kann.10 Daneben qualifizieren aber auch zahlreiche Autoren Computerprogramme als Produkte, die eine Einordnung unter § 90 BGB ablehnen. Begründet wird dies damit, der Begriff der beweglichen Sache im Sinne des § 2 ProdHG sei nicht identisch mit dem des § 90 BGB,11 gleichwie auch die Entstehungsgeschichte der EG-Produkthaftungsrichtlinie sowie insbesondere auch der Schutzzweck der Produkthaftung für eine Anwendung des ProdHG auf Computerprogramme12 sprächen. Im Ergebnis entspricht es daher ganz h.M., Computerprogramme als Produkt im Sinne des § 2 ProdHG zu qualifizieren.13 Dies muss sowohl für Individual- als auch für Standardsoftware gelten14 und wurde auch von Taeger seit jeher vertreten.15

b) Fehler eines Produkts gem. § 3 ProdHG

Einen weiteren Schwerpunkt seiner Ausführungen setzte Taeger beim Fehlerbegriff des ProdHG und seiner Anwendung auf Computerprogramme.16

Der Begriff des Fehlers gem. § 3 ProdHG ist nicht deckungsgleich mit dem vertragsrechtlichen Mangelbegriff.17 Die vertraglichen Mängelhaftungsvorschriften betreffen die Gebrauchs- und Funktionsfähigkeit sowie den Wert einer Sache, wie sie vom Vertragspartner aufgrund des jeweiligen Vertrags erwartet werden darf. Das vertragliche Mängelhaftungsrecht schützt dementsprechend das wirtschaftliche Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Vertragspartners an einem mangelfreien Vertragsgegenstand.18 Demgegenüber schützen das ProdHG, wie sich § 3 ProdHG unmittelbar entnehmen lässt, aber auch die Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB das Integritätsinteresse19 jedes Benutzers und jedes Dritten daran, dass die Sache die Sicherheit bietet, die von der Allgemeinheit berechtigterweise erwartet werden darf.20 Trotz der seitens der Softwareindustrie stereotyp wiederholten Einschätzung, Computersoftware könne niemals fehlerfrei hergestellt werden,21 geht die begründete Erwartung der Anwender von Computerprogrammen dahin, dass diese die Integritätsinteressen nicht verletzen und keine Rechtsgüter durch den bestimmungsgemäßen Programmgebrauch beeinträchtigt werden.22 Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnis ist es daher auch erwägenswert, die berechtigten Sicherheitserwartungen des Anwenders sowie gegebenenfalls auch sonstiger Dritter hinsichtlich der Einhaltung eines bestimmten Sicherheitsniveaus etwa gegenüber den bereits erwähnten Virenangriffen in die Betrachtung einzubeziehen.23 Definiert man diese Sicherheitserwartungen sodann dahingehend, dass Software vor Systemabstürzen und Datenverlusten schützen muss, erweisen sich zahlreiche Programme namhafter Hersteller als fehlerhaft sowohl im Sinne des ProdHG als auch der Produzentenhaftung, denn die manchmal eklatanten Sicherheitsmängel sind nicht nur in Fachkreisen unstreitig, sondern auch von den Herstellern längst als Problem erkannt.24 Das nicht selten anzutreffende deutliche Unterschreiten berechtigter und nach dem Stand der Technik erfüllbarer Sicherheitsbelange stellt daher einen Konstruktionsfehler der Software dar.25

Rechtsprechung und Schrifttum unterscheiden grundsätzlich drei Fehlerkategorien, wenngleich nicht übersehen werden darf, dass diese Einteilung für die Haftung des Herstellers unerheblich ist.26 In jedem Fall muss das Produkt dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt des Inverkehrbringens entsprechen.

 – Konstruktionsfehler: Diese führen infolge einer fehlerhaften Konzeption oder Planung dazu, dass das Produkt unter dem gebotenen Sicherheitsstandard bleibt,27 für eine gefahrlose Benutzung ungeeignet ist, und haften dementsprechend der ganzen Serie an.28 Übertragen auf den Bereich der Computersoftware bedeutet dies, dass alle Fehler, die etwa bei der Programmkonzeption, der Programmierung oder der Kompilierung entstanden sind, der Gruppe der Konstruktionsfehler unterfallen.29 Unerheblich ist demgegenüber, ob der betreffende Fehler bereits im Quellcode oder erst im Maschinencode vorhanden ist. Zu den Konstruktionsfehlern zählt auch das Unterschreiten berechtigter und nach dem Stand der Technik erfüllbarer Sicherheitsbelange,30 wenn also im Rahmen der Entwicklung Sicherheitsvorkehrungen unterblieben sind, die zur Gefahrenvermeidung objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind.31 Gegebenenfalls ist auch die Nichteinhaltung der Datenschutzvorgaben als Konstruktionsfehler zu kategorisieren.32

 – Fabrikationsfehler: Sie entstehen während der Herstellung des jeweiligen Einzelprodukts und haften daher auch nur einzelnen Exemplaren an. Zu dieser Gruppe zählen auch die sog. Ausreißer, die trotz aller zumutbarer Vorkehrungen nicht zu vermeiden sind. Für den Softwarebereich können beispielhaft Kopierfehler, sonstige Übertragungsfehler und ungenügende Virenkontrolle während der Duplizierung angeführt werden.33

 – Instruktionsfehler: Diese fallen unter den Begriff der Darbietung nach § 3 lit. a ProdHG und bestehen in einer mangelhaften Gebrauchsanweisung und/oder nicht ausreichenden Warnung vor gefahrbringenden Eigenschaften, die der als solcher fehlerfreien Sache anhaften.34 Die Instruktions- und Warnpflicht kann deutlich herabgesetzt sein, wenn das Produkt an Fachpersonen in den Verkehr gebracht wird.35 Sie sind aber keineswegs schon allgemein deshalb ausgeschlossen, weil das Produkt von Fachpersonal verwendet wird.36 Ist das Produkt für unterschiedliche Benutzergruppen bestimmt, muss auf das Wissen und Gefahrensteuerungspotenzial der am wenigsten informierten und zur Gefahrsteuerung kompetenten Gruppe Rücksicht genommen werden.37

Zu den Instruktionsfehlern im Bereich der Computersoftware zählen etwa Fehler in den Benutzerhandbüchern oder einer gegebenenfalls vorhandenen Online-Hilfe. Daneben ist zu berücksichtigen, dass wie bei allen Instruktions- und Warnpflichten neben allgemeinen Verhaltenshinweisen, der sogenannten Anwendungswarnung, noch die bei Nichteinhaltung zu erwartenden Schäden geschildert werden müssen, der sogenannten Folgenwarnung Rechnung getragen werden muss.38 Daher muss mit hinreichender Deutlichkeit auf bestimmte Gefahren, etwa des Datenverlusts, der nicht gewährleisteten Datenintegrität oder eines zu befürchtenden Systemstillstands, hingewiesen werden. Bei kritischen Aktionen muss ferner gegebenenfalls auf eine vorher durchzuführende Datensicherung verwiesen werden. Hinsichtlich der bei den Instruktions- und Warnpflichten zu wählenden sprachlichen Anforderungen und solchen an die Ausführlichkeit ist auf den jeweiligen Kenntnisstand eines durchschnittlichen Anwenders dieses Programms abzustellen.39 Bei einem Betriebssystem für Großrechner, mit dem nur Fachpersonal arbeitet, sind geringere Anforderungen zu stellen als bei Programmen, die überwiegend von Personen mit niedrigem fachspezifischem Kenntnisstand eingesetzt werden.

2. Die Haftung nach den Grundsätzen der Produzentenhaftung

Gem. § 15 Abs. 2 ProdHG werden Schadensersatzansprüche aufgrund anderer, außerhalb dieses Gesetzes liegender Vorschriften nicht ausgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass die von Rechtsprechung40 und Schrifttum aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht entwickelten Grundsätze über die Produzentenhaftung anwendbar bleiben. Es ist zwischenzeitlich wohl auch unstrittig, dass die Produzentenhaftung in softwarebezogenen Fällen Anwendung findet und der für das ProdHG relevante Streit über die Sachqualität von Computersoftware hier dahingestellt bleiben kann.41

Nach den Grundsätzen der Produzentenhaftung stellt das Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produkts eine haftungsbegründende Handlung des Herstellers dar, gleichwie der Verstoß gegen die dem Hersteller obliegende Verkehrssicherungspflicht die erforderliche Rechtswidrigkeit begründet. Im Gegensatz zur Haftung nach dem ProdHG ist die Produzentenhaftung verschuldensabhängig, allerdings mit einer Beweislastumkehr zulasten des Herstellers, der beweisen muss, dass ihn an dem Fehler kein Verschulden trifft.42 Zwecks Systematisierung der vom Hersteller zu beachtenden Sorgfaltsanforderungen wird üblicherweise eine Typisierung in Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler, Instruktionsfehler sowie eine Verletzung der sog. Produktbeobachtungspflicht vorgenommen, wobei hinsichtlich der drei erstgenannten Fehlertypen nicht nur ein terminologischer, sondern auch ein inhaltlicher Gleichklang zum ProdHG zu verzeichnen ist,43 weshalb insoweit auf die oben dargelegten Erläuterungen verwiesen werden kann.

In Bezug auf die den Hersteller treffenden Produktbeobachtungspflichten ist zu beachten, dass nach dem ProdHG eine Änderung des Standes von Wissenschaft und Technik zwischen dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens und dem Schadenseintritt unerheblich ist und keine Haftung nach § 1 Abs. 1 ProdHG auslöst.44 Demgegenüber muss der Hersteller nach den Grundsätzen der Produzentenhaftung ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht nur die eigenen Produkte beobachten, sondern auch solche Fremdprodukte, die als Zubehör für die eigenen Erzeugnisse in Betracht kommen. Hierbei sind etwa auch Fachzeitschriften und sonstige Veröffentlichungen zu berücksichtigen.45 Die Hersteller von Software sind vor dem Hintergrund immer wieder neuer Sicherheitslücken in besonderem Maße zur Marktbeobachtung verpflichtet.46 Sofern zuvor unbekannte schädliche Eigenschaften oder sonstige eine Gefahr begründende Verwendungsfolgen bekannt werden, trifft den Hersteller die Pflicht, Produktbenutzer entsprechend zu warnen.47 Aus der Produktbeobachtungspflicht kann daher eine zeitlich nach dem Inverkehrbringen entstehende zusätzliche Instruktions- oder Warnpflicht folgen, in besonderen Fällen, in denen eine Warnung als nicht ausreichend für die Beseitigung der Gefährdung erscheint,48 kann auch eine Rückrufpflicht49 oder eine Pflicht zur kostenlosen Beseitigung der Gefährdung bestehen, etwa in Gestalt eines kostenlosen Austauschs. Im Rahmen des Zumutbaren kann den Softwarehersteller daher eine Pflicht zur Bereitstellung von Programmupdates treffen, jedoch steht einem Anwender grundsätzlich kein individueller Anspruch auf Beseitigung einer Sicherheitslücke durch ein Update zu.50

Softwarebezogene Beispiele für das Eingreifen der Produktbeobachtungspflicht sind bislang allenfalls vereinzelt bekannt geworden.51 Der bereits an anderer Stelle erwähnte Fall der Weiterverbreitung virenverseuchter Computersoftware durch den Fachverlag einer Computer-Zeitschrift52 kann als Beispiel dienen, wenn man unterstellt, es habe sich um einen zuvor unbekannten Virus gehandelt, der nach dem Stand der Prüftechnik im Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht zu erkennen war. In jedem Fall bewirkt die Produktbeobachtungspflicht des Herstellers, dass dieser die Anwender über die drohenden Gefahren unverzüglich warnen muss. Insoweit ist bei weitverbreiteten Produkten eine Information aller wichtigen Computerzeitschriften zu verlangen. Darüber hinaus muss der Hersteller aber auch die bei ihm registrierten Anwender direkt informieren, gegebenenfalls eine telefonische Kunden-Hotline einrichten,53 ein entsprechendes Viren-Suchprogramm verbreiten54 oder ein fehlerbereinigtes Update kostenlos zur Verfügung stellen und entsprechende Informationen und Programme in den einschlägigen Foren der Datennetze anbieten.55 All dies hat Taeger in seiner Habilitationsschrift bereits ausgeführt.56

Diese Beispiele verdeutlichen, dass die verschuldensabhängige Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB im Einzelfall gegenüber dem ProdHG das schärfere Haftungsinstrument darstellt.57 Erwähnt werden muss an dieser Stelle aber noch, dass die Produktbeobachtungspflicht nach der Rechtsprechung des BGH nicht mit einer Beweislastumkehr verbunden ist, weil diese nur bei Konstruktions-, Fabrikations- und (ursprünglichen) Instruktionsfehlern eingreift.58 Dementsprechend muss der Geschädigte die schuldhafte Verletzung der Produktbeobachtungspflicht seitens des Herstellers beweisen.59

Sind mehrere Hersteller zum Rückruf verpflichtet, etwa der Hersteller eines Programmmoduls sowie der Hersteller des darauf aufsetzenden Gesamtpakets, ist zwischen diesen ein Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB durchzuführen, wobei als Verteilungsmaßstab analog § 254 BGB die jeweiligen Verschuldens- und Verursachungsbeträge heranzuziehen sind.60

III. 25 Jahre nach der Habilitationsschrift

Obwohl dem aufmerksamen Leser sicher nicht entgangen ist, dass die Taeger’-schen Gedanken, Argumente und Lösungsvorschläge nach wie vor fast durchweg Gültigkeit haben, kann eine Notwendigkeit zur Weiterentwicklung des Computerrechts anno 1995 zum modernen Informationsrecht des Jahres 2020 nicht verkannt werden. Diese Weiterentwicklung allein auf eine gewandelte Terminologie zu reduzieren wäre sicherlich zu kurz gegriffen. Nicht richtig wäre demgegenüber aber auch, von vollständig neuen technischen Entwicklungen auszugehen.

Schon vor 25 Jahren wurde die Körperlichkeit der Software vor dem Hintergrund verschiedener Rechtsfragen diskutiert, insbesondere, ob eine „datenträgerlose Übergabe“ eines Computerprogramms dazu führt, die Sacheigenschaft zu verneinen, die Einordnung als Kauf abzulehnen und dem Programm auch die Eigenschaft als Produkt im Sinne des § 2 ProdHG abzusprechen. Taeger argumentierte im Hinblick auf diese letztgenannte Fragestellung,61 nach dem Gesetzeszweck sei darauf abzustellen, dass der Softwareanbieter mit der Übergabe eines unsicheren Programms eine Gefahrenquelle beim Kunden eröffnet habe. Produkthaftungsrechtlich sei es unerheblich, ob das fehlerhafte Programm auf einem vom Hersteller übergebenen Datenträger verkörpert war und dann im System des Anwenders installiert wurde oder ob das Computerprogramm auf elektronischem Wege direkt im Zielrechner des Anwenders installiert wurde. Für die Anwendbarkeit des ProdHG sei nicht erforderlich, dass der Programmhersteller bereits in seinem eigenen Herstellungsbereich das Programm auf einem Datenträger aufbringe. Jedes andere Ergebnis würde im Übrigen auch dazu führen, dass den Herstellern von Computerprogrammen mit der körperlosen Übergabe eine Flucht aus der Produkthaftung möglich wäre.

Diese Gedanken müssen unter Berücksichtigung der technologischen Weiterentwicklung fortgeführt werden.

Richtig ist zunächst, mit Taeger eine einheitliche Zuordnung zum Produktbegriff des § 2 ProdHG zu fordern, unabhängig davon, ob Software auf einem körperlichen Trägermedium geliefert oder unkörperlich überlassen wird.62 Hier wird man aber nicht stehen bleiben können. Im Zeitalter schneller Datenverbindungen wird der Nutzer die Software immer häufiger überhaupt nicht auf seine eigene Hardware herunterladen, sondern lediglich im Wege der Telekommunikation auf die Software zugreifen, die auf dem Server des Anbieters verbleibt und dort abläuft. Die Bedeutung des Vorrätighaltens auf eigener Hardware schwindet. Dennoch eine haftungsrechtliche Differenzierung zwischen datenträgergebundener und nicht datenträgergebundener sowie stationärer oder Online-Nutzungsermöglichung zu treffen, erscheint willkürlich und auch im Ergebnis nicht überzeugend.63

Nicht überzeugend wäre es aber auch, dem Produktbegriff eine zwingende Körperlichkeit zuzuweisen mit dem Argument, eine Ausnahme dürfe allein für die im letzten Teilsatz des § 2 ProdHG namentlich genannte Elektrizität gemacht werden. Bereits an anderer Stelle wurde darauf hingewiesen, es wäre verfehlt, die Europäische Produkthaftungsrichtlinie sowie das deutsche ProdHaftG auf die Risiken der „alten Ökonomie“ zu beschränken und die verkörperte Information als das Wirtschaftsgut der modernen Welt unberücksichtigt zu lassen.64 Vielmehr müssen bestehende Regeln soweit als möglich auch auf die Entwicklungen der digitalen Welt angewendet werden. Weder Taeger noch der Europäische Richtliniengeber noch der deutsche Gesetzgeber konnten vor einem Vierteljahrhundert diese Entwicklungen vorhersehen. Es scheint daher geboten, die Produkteigenschaft von Software bereits de lege lata nicht mehr von ihrer Verkörperung abhängig zu machen, auch nicht durch die Bezugnahme auf die Verkörperung beim Anwender, und nicht auf eine Anpassung de lege ferenda zu warten.65 Seit Computersoftware online verfügbar gemacht werden kann und vom Anwender entweder heruntergeladen und stationär gespeichert oder aber auch online genutzt werden kann, kommt der Verkörperung auf Datenträger zwecks Überlassung keine entscheidende Funktion mehr zu. Die Anwendung der Produkthaftungsregelungen kann nicht davon abhängig sein, ob die Software auf einem Datenträger – einer beweglichen Sache – verkörpert ist oder nicht. Die Zielsetzungen sowohl der Europäischen und deutschen Produkthaftung, Schadensausgleich und Prävention, erfordern keine Differenzierung, sondern scheinen eine Gleichbehandlung geradezu zu fordern. Andernfalls – und hier kann erneut auf die Worte Taegers zurückgegriffen werden – bestünde für die Softwarehersteller eine technikbedingte Möglichkeit zur Flucht aus der Produkthaftung.

IV. Schluss

Zusammenfassen lässt sich das vielgestaltige Thema der außervertraglichen Haftung für Computerprogramme wegen der Inhomogenität der mannigfaltigen Einzelfragen schlecht. Sicher ist aber nach der vorliegenden Untersuchung, dass die von Taeger vorgeschlagenen Lösungen einschließlich ihrer Begründungen auch nach 25 Jahren fast allesamt noch auf der Höhe der Zeit sind und bei entsprechender sprachlicher Aktualisierung jeder Überprüfung standhalten würden. Unter Rückblick auf die Veröffentlichung des Jubilars aus dem Jahre 1995 und in Anlehnung an den Titel des Romans „Im Westen nichts Neues“ von Erich Maria Remarque können die herausgearbeiteten Ergebnisse daher zu Recht mit „Im Recht der außervertraglichen Haftung für Computerprogramme seit Taeger nichts Neues“ umschrieben werden.66 Dies ist im Rahmen eines Beitrags für eine Festgabe ein besonders erfreuliches Untersuchungsergebnis. Es könnte nur dann sogar noch überboten werden, wenn im Jahre 2045 die gleiche Feststellung in einem zukünftigen Beitrag mit dem Titel „Taeger 50.0“ zu treffen wäre.

1 Taeger, Außervertragliche Haftung für fehlerhafte Computerprogramme, 1995. 2 Taeger (Fn. 1), S. 177. 3 Specht-Riemenschneider, MMR 2020, 73ff. 4 In dieser Beschränkung sieht Raue, NJW 2017, 1841, 1843, einen Bedeutungsverlust des ProdHG bei Fällen unsicherer Software. 5 Gegen einen Haftungsausschluss Taeger (Fn. 1), S. 178 mit Hinweis auf die Gegenauffassung von v. Gravenreuth, Sicherheits-Berater, Supplement 4/1993, S. 2, 4. 6 Taeger (Fn. 1), S. 108–169. 7 Das AG Düren, 14.4.2004 – 45 C 332/00, CR 2004, 734, 735, hat die Frage ausdrücklich offengelassen. 8 Vgl. hierzu Marly, Praxishandbuch Softwarerecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 712ff. 9 Sodtalbers, Softwarehaftung im Internet. Die außervertragliche Produkthaftung für online in Verkehr gegebene Computerprogramme, 2006, S. 110 Rn. 156; Taeger (Fn. 1), S. 120ff. 10 Marly (Fn. 8), Rn. 1822ff. 11 Meier/Wehlau, CR 1990, 95, 98. 12 Taeger (Fn. 1), S. 108ff.; Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 2 ProdHG Rn. 17ff. 13 Meyer/Harland, CR 2007, 689, 693; Spindler, NJW 2004, 3145, 3149; Sodtalbers (Fn. 9), S. 109ff. Rn. 152ff.; Deike, CR 2003, 9, 15; Schmitt, CR 2001, 838, 840f.; Sprau, in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 2 ProdHaftG Rn. 1; Wagner, in: MüKo-BGB (Fn. 12), § 2 ProdHG Rn. 17ff.; a.A. Hilty, MMR 2003, 3, 14. 14 Sodtalbers (Fn. 9), S. 121 Rn. 177f. 15 Taeger (Fn. 1), S. 168. 16 Taeger (Fn. 1), S. 170ff. 17 Vgl. hierzu ausführlich Marly (Fn. 8), Rn. 1441ff. 18 BGH, 28.10.2010 – VII ZR 172/09, NJW 2011, 594, 596 Rn. 26; BGH, 14.5.1985 – VI ZR 168/83, NJW 1985, 2420f. 19 BGH, 27.1.2005 – VII ZR 158/03, BeckRS 2005, 02824. 20 Sprau, in: Palandt (Fn. 13), § 3 ProdHaftG Rn. 1; Meyer/Harland, CR 2007, 689, 693. 21 Hierzu auch Taeger (Fn. 1), S. 37. 22 Taeger (Fn. 1), S. 187ff. 23 So Raue, NJW 2017, 1841; Bartsch, CR 2000, 721, 723; wohl auch Herberger, NJW-CoR 2000, 314. 24 Vgl. die Hinweise bei Raue, NJW 2017, 1841, auf die Sicherheitsberichte des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). 25 Wie hier Spindler, NJW 2004, 3145, 3146; Bartsch, CR 2000, 721, 723. 26 Sprau, in: Palandt (Fn. 13), § 3 ProdHaftG Rn. 2. 27 BGH, 5.2.2013 – VI ZR 1/12, NJW 2013, 1302, 1303 Tz. 13; Specht-Riemenschneider, MMR 2020, 73, 75. 28 Sprau, in: Palandt (Fn. 13), § 3 ProdHaftG Rn. 8. 29 Nicht zutreffend, aber die Behauptung von Hohmann, NJW 1999, 521, 525, Softwarefehler seien immer Konstruktionsfehler. Wie hier Sodtalbers (Fn. 9), S. 153 Rn. 236. 30 Bartsch CR 2000, 721, 723. 31 BGH, 5.2.2013 – VI ZR 1/12, NJW 2013, 1302, 1303 Rn. 13. 32 Specht-Riemenschneider, MMR 2020, 73, 75. 33 Vgl. etwa den Fall des LG Kleve, 29.6.1995 – 7 O 17/95, CR 1996, 292. 34 Sodtalbers (Fn. 9), S. 154 Rn. 238. 35 BGH, 14.5.1996 – VI ZR 158/95, NJW 1996, 2224, 2226; BGH, 5.5.1992 – VI ZR 188/91, NJW 1992, 2016, 2018. 36 BGH, 14.5.1996 – VI ZR 158/95, NJW 1996, 2224, 2226. 37 BGH, 5.2.2013 – VI ZR 1/12, NJW 2013, 1302, 1303 Rn. 12. 38 Generell zu diesen Anforderungen BGH, 11.1.1994 – VI ZR 41/93, NJW 1994, 932, 933. 39 Taeger, CR 1996, 257, 269. 40 Grundlegend BGH, 26.11.1968 – VI ZR 212/66, BGHZ 51, 91ff. = NJW 1969, 269ff. – Hühnerpest. 41 Specht-Riemenschneider, MMR 2020, 73, 75; Raue, NJW 2017, 1841, 1843; Sodtalbers (Fn. 9), S. 290 Rn. 474; Spindler, NJW 2004, 3145 m.w.N. 42 Ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, 2.2.1999 – VI ZR 392/97, NJW 1999, 1028, 1029 m.w.N. 43 Vgl. BGH, 16.9.2009 – VI ZR 107/08, NJW 2009, 2952, 2953 Rn. 12; Sprau, in: Palandt (Fn. 13), § 823 Rn. 172; von einer weitgehenden Inhaltsidentität spricht Taeger (Fn. 1), S. 181. 44 Aus diesem Grund hält Raue, NJW 2017, 1841, 1843, die Haftung nach dem ProdHG bei unsicherer Software für weniger bedeutsam. 45 Spindler, NJW 2004, 3145, 3147. 46 So zu Recht Raue, NJW 2017, 1841, 1844. 47 Raue, NJW 2017, 1841, 1844. 48 Dass eine öffentliche Warnung mitunter sogar kontraproduktiv ist, beschreibt Raue, NJW 2017, 1841, 1844. 49 Grundsätzlich zur Durchführung eines Rückrufs Spindler, NJW 2004, 3145, 3148. 50 Raue, NJW 2017, 1841, 1844f. 51 Raue, NJW 2017, 1841, 1844, stellt fest, dass es bislang noch keinen Schadensersatzprozess auf der Grundlage deliktischer Verkehrspflichten für fehlerhafte IT-Systeme gegeben hat. 52 Marly (Fn. 8), Rn. 1517, im Fall des LG Kleve, 29.6.1995 – 7 O 17/95, CR 1996, 292ff. 53 So der Zeitschriften-Verlag im Fall LG Kleve, 29.6.1995 – 7 O 17/95, CR 1996, 292ff. 54 So der Zeitschriften-Verlag im Fall LG Kleve, 29.6.1995 – 7 O 17/95, CR 1996, 292ff. 55 Zustimmend zu den hier genannten verschiedenen Formen der Warnung Spindler, NJW 2004, 3145, 3147. 56 Taeger (Fn. 1), S. 257. 57 v. Westphalen, NJW-CoR 6/1993, 23f. 58 BGH, 19.11.1991 – VI ZR 171/91, NJW 1992, 1039, 1040; Spindler, NJW 2004, 3145, 3148; Specht-Riemenschneider, MMR 2020, 73, 75. 59 Sprau, in: Palandt (Fn. 13), § 823 Rn. 185; Specht-Riemenschneider, MMR 2020, 73, 75. 60 Sprau, in: Palandt (Fn. 13), § 823 Rn. 182. 61 Taeger (Fn. 1), S. 164f. 62 Taeger (Fn. 1), S. 164f. 63 Wagner, in: MüKo-BGB (Fn. 12), § 2 ProdHG Rn. 17. 64 Wagner, in: MüKo-BGB (Fn. 12), § 2 ProdHG Rn. 18. 65 A. A. Förster, in: BeckOK BGB, 53. Edition, 1.2.2020, § 2 ProdHaftG Rn. 24; wie hier wohl Wagner, in: MüKo-BGB (Fn. 12), § 2 ProdHG Rn. 18. 66 Wobei anzumerken wäre, dass auch Remarque seinen Titel in Anlehnung an fremde Texte (die Bemerkungen in den Heeresberichten des 1. Weltkriegs) fand.

Over-the-Air-Updates bei vernetzten Fahrzeugen – Pflicht zur Durchführung und Pflicht zur Duldung

Jan Geert Meents

I. Einleitung1

Der Begriff „Connected Cars“ ist seit einigen Jahren in aller Munde; allgegenwärtig ist die Diskussion um die industrieweite Entwicklung hin zum autonomen Fahren. Während aber der vollautomatisierte Autopilot in Europa jedenfalls aus regulatorischen Gründen noch Teil eines Zukunftsszenarios bleibt, ist die Konnektivität im Allgemeinen in der Automobilbranche schon lange Realität: Im Jahr 2019 waren knapp ein Fünftel aller in Deutschland verkauften Neuwagen mit dem Internet verbunden.2 Als mit dem Internet verbundene Gegenstände zählen damit diese Kraftfahrzeuge gemeinsam mit vielen weiteren Alltagsgegenständen – vom intelligenten Kühlschrank bis hin zur Smartwatch – zu den Bestandteilen des ebenfalls viel diskutierten „Internet of Things“. Fast bedeutsamer ist aber die Klassifizierung der vernetzten Fahrzeuge als sog. „Embedded Systems“, also als in einen technischen Kontext eingebettete elektronische Systeme.3 Wesentlicher Bestandteil eines solchen Gegenstandes ist die integrierte Software („Embedded Software“4).

Wie jede andere Software auch, benötigt die in Autos integrierte Software gelegentlich Updates. Zum einen kann sie als Teil des Fahrzeugs mangelhaft und damit Gegenstand von Mängelgewährleistungsansprüchen des Käufers gem. §§ 434, 437ff. BGB sein. Zum anderen können sich auch in einer (weitestgehend5) fehlerfrei programmierten Software nachträglich Sicherheitslücken6 auftun, die durch entsprechende Updates (sog. „Patches“) geschlossen werden müssen. Daneben können Softwarehersteller aber auch ein rein wirtschaftliches Interesse an der ständigen Weiterentwicklung bereits in Umlauf gebrachter Software haben, beispielsweise um die Kunden durch verbesserte Leistung an das Produkt und die Marke zu binden.

Software steuert freilich schon wesentlich länger Alltagsgegenstände und insbesondere auch Kraftfahrzeuge. Während die verwendete Software, man denke beispielsweise an elektronische Bremssysteme (EBS) oder elektronische Spurhalteassistenten, bisher im Rahmen der Wartung in der Werkstatt aktualisiert werden musste, eröffnet die Vernetzung der Automobile mit dem Internet eine grundlegend andere Möglichkeit der Durchführung von Updates: Sog. Over-the-Air-Updates („OTA-Updates“) ermöglichen – wie auch bei Betriebssystemupdates auf Handys oder sonstigen Geräten – das Einspielen von Updates bequem über das heimische WLAN oder über im Auto installierte Schnittstellen zum mobilen Netzwerk. Nicht nur erübrigt sich auf diese Weise der Gang in die Werkstatt, vielmehr können Updates wesentlich schneller und damit häufiger installiert werden.

Nun stellen sich eine Vielzahl bisher noch ungeklärter rechtlicher Fragen im Zusammenhang mit solchen OTA-Updates. Diskutiert wird beispielsweise, ob die Nutzer vernetzter Gegenstände auch außerhalb der Mängelgewährleistung einen Anspruch auf die Funktionsfähigkeit des Gerätes erhaltende Updates haben.7 Fragen werden zudem mit Blick auf die straßenverkehrsrechtliche Zulässigkeit aufgeworfen,8 wie auch im Rahmen des Produktsicherheitsrechts gefragt wird, ob und unter welchen Umständen Hersteller behördlich zur Durchführung sicherheitsrelevanter Updates verpflichtet werden können.9

Ebenfalls viel besprochen wurde und wird die Produkt- und Produzentenhaftung von Softwareherstellern.10 Bislang unbeantwortet geblieben ist aber die Frage, wie sich die Möglichkeit der Durchführung von OTA-Updates insbesondere auf die Produktbeobachtungspflicht aus §§ 823ff. BGB auswirkt. Diese Lücke möchte der folgende Beitrag schließen. Es soll aufgezeigt werden, in welchem Umfang Hersteller von Connected Cars zur Produktbeobachtung in Hinblick auf die integrierte Software verpflichtet sind (II.) und dass sich aus der Produzentenhaftung eine Pflicht zur Bereitstellung von zur effektiven Gefahrenabwehr erforderlichen Updates ergibt (III. 1.). Geklärt werden soll zudem die Frage, inwiefern die Hersteller mit Hinblick auf vorgenannte Updates auf die Mitwirkung des Nutzers des Wagens angewiesen sind (III. 2.).

Die Praxis der vergangenen Jahre hat – wie bereits oben angerissen – gezeigt, dass insbesondere auch Automobilhersteller regelmäßig Updates zur Verfügung stellen, die das für die Mangelbeseitigung bzw. für die Gefahrenabwehr erforderliche Ausmaß deutlich übersteigen. Diskutiert werden soll daher auch, inwiefern solche freiwilligen Updates mit im Rahmen der Produzentenhaftung zwingend notwendigen Updates verknüpft werden dürfen (II. 2. c) cc)) und wie es sich auswirkt, wenn diese freiwilligen Updates nicht ausgereifte oder schlicht straßenverkehrsrechtlich nicht zulassungsfähige Technologien beinhalten (II. 2. c) dd)).

Da die rechtliche Beurteilung je nach Softwarekomponente stark variieren kann, beschränkt sich dieser Beitrag auf grundlegende Bestandteile des vernetzten Fahrzeuges, mithin auf die integrierte Software zur Steuerung des Betriebs des Fahrzeugs (sog. „Betriebssoftware“).

II. Produzentenhaftung: Produktbeobachtungspflicht

Die Automobilhersteller trifft für die von ihnen in den Fahrzeugen verbaute Software eine weitgehende Produktbeobachtungspflicht. Wird diese verletzt, haften sie gem. § 823 Abs. 1 BGB im Rahmen der Produzentenhaftung für kausal auf dieser Pflichtverletzung beruhende Schäden. Die Produktbeobachtungspflicht besteht dabei auch dann beim Automobilhersteller, wenn dieser die betreffende Software nicht selbst programmiert hat:11 Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei vernetzten Autos um Embedded Systems; die Betriebssoftware ist zentraler Bestandteil und damit von der Produktbeobachtungspflicht hinsichtlich des Fahrzeugs als Gesamtprodukt umfasst.12 Auch steht der Annahme der Produktbeobachtungspflicht hinsichtlich der Embedded Software nicht entgegen, dass es sich nicht um eine physische Sache handelt. Anders als im Rahmen des Produkthaftungsrechts kommt es im Rahmen der Produzentenhaftung gem. §§ 823ff. BGB nicht auf die Sacheigenschaft an.13 Darüber hinaus stellt aber ohnehin das Fahrzeug insgesamt den Anknüpfungspunkt für die Produktbeobachtungspflicht dar.14

Inhaltlich verlangt die Produktbeobachtungspflicht von den Herstellern die über den Zeitpunkt des Inverkehrbringens hinausgehende Beobachtung des fraglichen Gegenstandes dahingehend, ob bislang unbekannte schädliche Eigenschaften entdeckt werden, sowie dahingehend, ob sich aus der Verwendung des Gegenstandes unerwartete Gefahrenlagen ergeben können.15

Bereits für Software im Allgemeinen wird die Beobachtungspflicht nahezu einhellig als besonders gewichtig und weitreichend eingestuft.16 Die vollkommen fehlerfreie Programmierung gilt gemeinhin als unmöglich,17 weshalb sowohl Fehlfunktionen als auch gezielte Angriffe auf solche Schwachstellen durch Hacker keine atypischen Einzelfälle darstellen, sondern vielmehr zu erwarten sind.18 Solche Systemeingriffe von außen führen außerdem regelmäßig zur Beeinträchtigung der Privatsphäre der betroffenen Nutzer, da vernetzte Geräte teils sehr sensible personenbezogene Daten verarbeiten, sodass Hackerangriffe gravierende Folgen für diese haben können.19

Bei vernetzten Automobilen fallen die oben genannten Erwägungen besonders gravierend ins Gewicht. Anders als bei den meisten vernetzten Geräten kann eine Fehlfunktion der in ein Kraftfahrzeug integrierten Software ohne Weiteres zu einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben der das Fahrzeug verwendenden Personen als auch unbeteiligter Dritter führen. Dies gilt umso mehr für Fehler der Betriebssoftware, die beispielsweise zu einem Ausfall der Bremsen oder elektronischer Sicherheitssysteme führen können.20

Aus alledem folgt, dass jedenfalls betriebsrelevante Bestandteile der in Fahrzeuge integrierten Software besonders intensiv zu beobachten sind.21 Entsprechend wird die angemessene Produktbeobachtung als eine der rechtlichen Herausforderungen für Automobilhersteller bezeichnet.22

Interessant, wenngleich nicht neu, ist, dass der BGH aus der Produktbeobachtungspflicht nicht nur die im Namen bereits angelegte Pflicht des Herstellers zur Produktbeobachtung ableitet, sondern vielmehr auch die Pflicht zur Umsetzung zumutbarer Maßnahmen zur effektiven Gefahrenabwehr.23 Klassischerweise wird diese letzte Verpflichtung durch öffentliche Warnungen oder im Extremfall durch Produktrückrufe erfüllt.24

Produktrückrufe stellen sich als gravierendste Maßnahme sowohl für den Verwender des betreffenden Gegenstandes als auch für den Hersteller dar. Sie sind kostenaufwändig und nicht selten mit negativer Publicity verbunden.

Ähnliches gilt auch für Warnungen.25 Um sicherzustellen, dass möglichst alle Nutzer des betreffenden Gegenstandes von der von diesem ausgehenden Gefahr in Kenntnis gesetzt werden, müssen entsprechende Warnungen öffentlichkeitswirksam kommuniziert werden, sodass auch hier Rufschäden zu befürchten sind. Bei Connected Cars ist es zwar denkbar, mittels Benachrichtigung direkt im vernetzten Fahrzeug bzw. über verknüpfte Handy-Apps oder sonstige digitale Portale eine solche Warnung auszusprechen, sodass die Mitteilung in der Öffentlichkeit entfallen könnte. Allerdings sind heute trotz fortschreitender technischer Entwicklung die wenigsten Kraftfahrzeuge für die Übermittlung solcher Benachrichtigungen ausgestattet. Ferner muss weiterhin auf die Mitwirkung der Nutzer vertraut werden: Diese müssen von der Warnung nicht nur Kenntnis erlangen, sondern auch die Verwendung des gefährlichen Gegenstandes einstellen. Dass dies regelmäßig nicht der Fall ist, zeigen verschiedene Beispiele aus dem Bereich der Betriebssysteme von Computern.26 Erschwerend kommt hinzu, dass gefahrbegründende Mängel oder Sicherheitslücken meist keine Nutzungsbeeinträchtigung bedingen,27 sodass es nicht unwahrscheinlich erscheint, dass manche Nutzer auf eine genauere Auseinandersetzung mit der Notwendigkeit des Updates und damit auch auf dessen Installation verzichten werden.

Wirklich effektiv erscheint daher nur die Gefahrenabwehr durch umgehende Behebung des gefahrbegründenden Softwarefehlers durch ein entsprechendes Update. Die Durchführung solcher Updates über das Internet, also von OTA-Updates, vermag die erforderliche Effektivität der Gefahrenabwehr zu gewährleisten.28

III. Rechtsfolge: Update-Pflicht?

Damit stellt sich die Frage, ob sich aus der Produktbeobachtungspflicht gem. §§ 823ff. BGB eine Pflicht der Hersteller zur Bereitstellung und gegebenenfalls gar zur Durchführung solcher zur effektiven Gefahrenabwehr erforderlichen OTA-Updates ergibt (1.)29 und ob die Nutzer der betroffenen Fahrzeuge die Durchführung solcher Updates dulden müssen (2.).

1. Umfang und Ausgestaltung der (gefahrenabwehrrechtlich erforderlichen) Updates

Die Produktbeobachtungspflicht sowie die damit verknüpfte Pflicht zur Abwendung von Gefahren stehen generell unter dem Vorbehalt der (wirtschaftlichen) Zumutbarkeit.30 Damit kann überhaupt nur dann eine Pflicht zur Bereitstellung und ggf. Durchführung von OTA-Updates bestehen, wenn die betreffenden Fahrzeuge mit der für die Durchführung von solchen Updates erforderlichen Technologie ausgestattet sind.31

Festzuhalten ist außerdem, dass dem Käufer eines fehlerbehafteten Gegenstandes kein Anspruch auf Nachbesserung aus der Produzentenhaftung zukommt.32 Letztere ist im Deliktsrecht verortet und dient nicht dazu, die auf das Erfüllungsinteresse des Käufers gerichteten vertraglichen Ansprüche auszuweiten.33 Aus diesem Grund wird im Schrifttum eine Pflicht zur Behebung von Sicherheitslücken durch Patches teilweise abgelehnt.34

Das Fehlen eines auf die Bereitstellung von Software-Updates gerichteten Anspruchs des Kfz-Käufers aus der Produzentenhaftung steht allerdings der Annahme einer entsprechenden Pflicht des Automobilherstellers grundsätzlich nicht entgegen. Kann der Käufer das Update zwar deliktsrechtlich nicht einfordern, so führt die pflichtwidrig unterlassene Gefahrenabwendung doch zu Schadensersatzansprüchen des Käufers gegenüber dem Hersteller. Denn: Dass sich aus der Produzentenhaftung nicht nur die Pflicht der Hersteller zur Haftung ergibt, sondern vielmehr eine auf die Abwendung eines diese begründenden Schadenfalls gerichtete Gefahrenbeseitigungspflicht, ist unumstritten (siehe bereits oben).

Sehr wohl umstritten ist allerdings der Umfang dieser Gefahrbeseitigungspflicht. Der BGH stellt richtungsweisend auf die Effektivität der Gefahrenabwehr ab.35 In der Folge sind alle Maßnahmen zu ergreifen, die die Gefahr beseitigen. Begrenzt wird diese Pflicht freilich durch die technische Möglichkeit der Gefahrenbeseitigung und die wirtschaftliche Zumutbarkeit. Eine allgemeingültige Festlegung dieser Zumutbarkeitsgrenze lässt sich nicht vornehmen, vielmehr ist die Zumutbarkeit für jeden Einzelfall neu zu bewerten.36 Grund für die dogmatische Entwicklung der Produzentenhaftung war und ist die Annahme, dass Hersteller für Gefahren, die von den von ihnen in Umlauf gebrachten Produkten ausgehen, haften sollen. Sie bleiben demnach weiterhin für die ursprünglich von ihnen gesetzte Gefahr verantwortlich. Die Bewertung der Zumutbarkeit muss sich daher richtigerweise an der Schwere der drohenden Gefahr sowie der Wahrscheinlichkeit ihrer Realisierung orientieren. Je schwerwiegender und wahrscheinlicher der Schadenseintritt ist, desto höher muss die Grenze des Zumutbaren gesteckt werden.37

Diese Überlegungen wurden bisher nur im Hinblick auf Warnungen und Rückrufaktionen vorgenommen. Eine Beschränkung auf diese Maßnahmen erscheint allerdings nicht zwingend.38 Die Fokussierung auf die vorgenannten Gefahrenabwehrmaßnahmen ist vielmehr auf die bisherigen tatsächlichen Begebenheiten zurückzuführen: Gefahren, die von „analogen“ Gegenständen ausgehen, lassen sich in der Regel – wenn überhaupt – nur unter erheblichem Aufwand durch Reparaturen abwenden. Ansonsten kann die Gefahrenabwendung nur dadurch erfolgen, dass die Verwendung des Gegenstands im Allgemeinen oder die die Gefahr begründende spezifische Verwendungsart unterlassen wird. Aufgrund dieser tatsächlichen Umstände stellt das Aussprechen angemessener Warnungen in solchen Fällen grundsätzlich die einzige (wirtschaftlich) zumutbare Maßnahme dar. Nur in Fällen, in denen von dem betreffenden Gegenstand solch erhebliche Gefahren ausgehen, dass die bloße Warnung nicht ausreicht, kann auf die eingriffsintensivere Rückrufpflicht zurückgegriffen werden.39

Bei vernetzten Gegenständen stellt sich die Situation hingegen anders dar. Fehler bzw. Sicherheitslücken in der Embedded Software können mittels OTA-Updates effektiv behoben werden, sodass sich die individualisierte Gefahr nicht mehr realisieren kann. Solche Updates werden also in aller Regel die effektivste Form der Gefahrenabwehr darstellen,40 sodass es dem Schutzzweck der Produzentenhaftung widerspräche, OTA-Updates nicht als Gefahrenabwendungsmaßnahme im Rahmen der Produktbeobachtungspflicht anzuerkennen.41

Nicht geklärt ist damit aber, wie sich die insofern prinzipiell bestehende Update-Pflicht zu den klassischen Gefahrenabwehrmaßnahmen verhält. § 823 BGB verlangt eine möglichst effektive Gefahrenabwehr. Die Hersteller sind aber nicht verpflichtet, die bestmögliche Lösung umzusetzen, sondern die effektivste, ihnen wirtschaftlich zumutbare. Zu beachten ist außerdem, dass die Produzentenhaftung nicht auf die Wahrung des Äquivalenzinteresses des Nutzers des betreffenden Gegenstandes, sondern auf die Wahrung des Integritätsinteresses aller der Gefahr ausgesetzten Personen gerichtet ist.42 Bei der Überlegung, welche Art der Gefahrenabwehr umzusetzen ist, ist einer Reparatur bzw. einem Software-Update also nicht deshalb der Vorzug einzuräumen, weil die Nutzbarkeit des Gegenstandes dadurch erhalten bleiben kann. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der Schwere der Gefahr, ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit und dem für die Umsetzung der jeweiligen Gefahrenabwendungsmaßnahme entstehenden (wirtschaftlichen) Aufwand beim Hersteller im Einzelfall zu entscheiden, welche Maßnahme anzuwenden ist.43 Im Ergebnis kann also auch für den Fall, dass es die technische Möglichkeit der Gefahrenabwendung durch ein Software-Update gibt, eine Warnung ausreichend sein, um der Produktbeobachtungspflicht zu genügen.

Die Gefahrenlage beim Betrieb von Kraftfahrzeugen ist allerdings eine spezielle: Er geht mit einer besonderen Gefahrenlage einher (sog. Betriebsgefahr44), welche unter anderem zu eigenen Haftungsgrundlagen wie der Halter- und der Führerhaftung gem. §§ 7 und 18 StVG geführt hat. Sie ist bei der Bestimmung der einschlägigen Gefahrenabwendungsmaßnahme zu berücksichtigen.

Der Einsatz von Software in Automobilen potenziert die genannte Gefahr. Ging diese bis vor wenigen Jahren noch ausschließlich vom Fahrer aus, kann sie nun durch das Auto selbst – genauer durch Fehlverhalten des Wagens begründende Softwarefehler – als auch durch gezielte Ein- bzw. Angriffe von Hackern hervorgerufen werden. Die Art der Gefahr bleibt dabei dieselbe; betroffen sind bei Kfz-Unfällen Leib und Leben der Insassen und (un-)beteiligter Dritter, mithin die gewichtigsten Rechtsgüter der betroffenen Personen.

Wird also im Rahmen der aufgrund dieses gewichtigen Gefahrenpotenzials umfangreichen Produktbeobachtung ein Fehler bzw. eine Sicherheitslücke in der Embedded Software eines vernetzten Kraftfahrzeuges entdeckt, muss zunächst geklärt werden, welche Funktionalitäten des Wagens davon betroffen sind, um einschätzen zu können, welche konkreten (fehlerbedingten) Gefahren von dem Fahrzeug ausgehen können. Zweifel müssen dabei grundsätzlich zulasten des Herstellers gehen,45 da ansonsten die Zielsetzung, Gefahren vorzubeugen, untergraben würde. Besteht daher das Risiko, dass sich der entdeckte Fehler bzw. die entdeckte Sicherheitslücke lebens- bzw. gesundheitsgefährdend auswirken könnte, ist die Grenze des Zumutbaren sehr hoch zu stecken. Anders als bei (sonstigen) analogen Geräten wird sich in der Folge die Auswahl der verfügbaren Gefahrenabwendungsmaßnahmen auf die effektivste, mithin auf die Durchführung von OTA-Updates reduzieren.

Zusammenfassend ergibt sich aus der deliktischen Produzentenhaftung eine Pflicht der Automobilhersteller, entdeckte Fehler bzw. Sicherheitslücken in der von ihnen eingesetzten integrierten Software durch Updates zu schließen, soweit die Grenze des wirtschaftlich Zumutbaren unter Beachtung des vom entdeckten Fehler ausgehenden Gefahrenpotenzials nicht überschritten ist. Alternativ stehen ihnen nach wie vor die Maßnahmen der Warnung und des Produktrückrufs zur Verfügung, allerdings nur, wenn die Gefahr dadurch angemessen beseitigt werden kann. Handelt es sich bei den betroffenen Fahrzeugen um Connected Cars, stellt sich die Durchführung von Updates über das Internet als effektivste (und vergleichsweise kostengünstigste) Lösung dar, sodass in solchen Fällen aufgrund der mit dem Betrieb von Kraftfahrzeugen grundsätzlich und im Falle von vernetzten Fahrzeugen in besonderem Maße verbundenen Gefahr für Leib und Leben von einer Pflicht zur Durchführung von OTA-Updates auszugehen ist.46

2. Duldungspflicht des Nutzers/Eigentümers

Steht also fest, dass ein vernetztes Fahrzeug derart fehlerbehaftet ist, dass von ihm eine Gefahr ausgehen kann, kann der Hersteller – wie dargelegt – verpflichtet sein, ein Update, insbesondere ein OTA-Update durchzuführen.

Gänzlich unberücksichtigt geblieben ist bisher allerdings die Frage, ob der Hersteller hierauf auf die Mitwirkung des Fahrzeugnutzers angewiesen ist, ob also eine Zustimmung des Nutzers erforderlich ist.47 Dürfte der Nutzer die Durchführung des Updates verweigern, könnte sich die oben postulierte Update-Durchführungspflicht auf eine Update-Bereitstellungspflicht reduzieren.

Praxisbeispiele zeigen, dass Updates aktuell nur nach vorheriger Einwilligung des jeweiligen Fahrzeugnutzers installiert werden. So werden diese beispielsweise über in den Fahrzeugen installierte Schnittstellen oder über entsprechende Handy-Apps informiert, dass ein Update zur Verfügung steht. Die Installation erfolgt dann nach Aktivierung durch den Nutzer.

Dass sich die Hersteller durch ein solches Vorgehen einer Vielzahl von Risiken aussetzen, soll im Folgenden gezeigt werden (a)). Anschließend soll ein Vorschlag für eine dogmatische Verankerung einer Duldungspflicht der Fahrzeugnutzer hinsichtlich der Durchführung notwendiger Updates erarbeitet (b)) und der Umfang einer solchen Pflicht bestimmt werden (c)).

a) Probleme bei der Einholung der Einwilligung in Updates

Wie bereits angerissen, wird bei der Durchführung von Updates der Software von vernetzten Automobilen aktuell auf die Mitwirkung des Nutzers gesetzt. Hält man diese Zustimmung für erforderlich, um das Update durchführen zu können, misst man ihr offenbar rechtswirksamen Charakter zu.48

In diesem Fall drängen sich eine Vielzahl von Fragen auf: Wie ist damit umzugehen, sollte nicht der berechtigte Fahrzeugnutzer das Update freigeben, sondern eine dritte, sich zum Zeitpunkt der Zustimmungsabfrage zufälligerweise im Auto bzw. am betreffenden Handy befindliche Person? Wie wirkt es sich aus, wenn diese dritte Person minderjährig oder gar geschäftsunfähig ist? Insbesondere diese letzte Situation wird mit einer nicht zu vernachlässigenden Wahrscheinlichkeit auftreten, da dieselbe Schnittstelle – sei es der Board Computer wie auch das Handy – im Alltag regelmäßig von Dritten einschließlich minderjähriger Kinder der Fahrzeugnutzer verwendet werden.49 Fraglich ist aber auch ganz grundsätzlich, wer der berechtigte Fahrzeugnutzer ist. Ist in Leasingkonstellationen auf den Fahrzeugeigentümer oder auf den langfristigen Nutzer, also den Leasingnehmer abzustellen?

Während auf die aufgeworfenen rechtlichen Fragen akzeptable Antworten gefunden werden können,50 stellt die Annahme eines Zustimmungserfordernisses durch den berechtigten Fahrzeugnutzer die Hersteller vor ein schwerwiegendes Problem tatsächlicher Natur. Ist ein solches Zustimmungserfordernis gegeben, bedeutet dies im Umkehrschluss auch ein Zustimmungsverweigerungsrecht der Fahrzeugnutzer. Zwar könnte, sollte es nach einem aufgrund einer Zustimmungsverweigerung nicht erfolgten Update zu einem Unfall und entsprechenden Schäden kommen, der Hersteller sich die Zustimmungsverweigerung wohl als Mitverschulden gem. § 254 BGB anspruchsmindernd anrechnen lassen.51 Die wirtschaftlichen Risiken im Zusammenhang mit dieser deliktischen Haftung des Herstellers aus §§ 823ff. BGB wären daher kontrollierbar. Allerdings ist zu beachten, dass – wie bereits mehrfach dargelegt – Unfälle mit Kraftfahrzeugen neben kostspieligen Sachschäden ohne Weiteres gravierende Gesundheitsschäden bis hin zum Tod der Fahrzeuginsassen und sonstiger Dritter verursachen können. Die zu erwartende negative Berichterstattung in der Presse, welche nach einem Unfall aufgrund einer nicht geschlossenen Sicherheitslücke oder eines sonstigen Fehlers in der Software eines vernetzten Autos mit Sicherheit folgen würde, sowie der möglicherweise massive Vertrauensverlust bereits bestehender Kunden als auch potenzieller Neukunden in die betreffende Technologie und die Marke als solche stellen ein nicht zu vernachlässigendes wirtschaftliches Risiko für die Automobilhersteller dar.52

Das aufgezeigte Risiko ließe sich nur dann minimieren, wenn der Hersteller die erforderlichen Updates flächendeckend bei allen betroffenen Fahrzeugen durchführen könnte, wenn also die Fahrzeugnutzer zur Duldung der Durchführung von Updates verpflichtet wären.

b) Update-Verweigerungsrecht des Fahrzeugnutzers

Die Herleitung einer solchen Duldungspflicht des berechtigten Fahrzeugnutzers ist jedoch nicht ganz einfach.

aa) Vertragliche Duldungspflicht

Denkbar wäre zunächst, eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Abwendung von Schäden des Vertragspartners bzw. hinsichtlich der Erfüllung seiner Pflichten bzgl. des Produktes anzunehmen. Dies würde bedeuten, dass der Fahrzeugnutzer aufgrund eines vertraglichen Verhältnisses verpflichtet wäre, die Durchführung des Updates zu dulden, da der Vertragspartner, also der Hersteller, ansonsten nicht zumutbaren (Reputations-)Schäden ausgesetzt wäre oder seiner Gefahrenabwendungspflicht aus der deliktischen Produzentenhaftung nicht ausreichend nachkommen könnte. Anknüpfungspunkt für eine solche Duldungspflicht wäre § 241 Abs. 2 BGB, welcher die Vertragsparteien dazu verpflichtet, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des jeweils anderen Teils Rücksicht zu nehmen.

Natürlich ließe sich eine Duldungspflicht (jedenfalls in gewissem Umfang) explizit vertraglich vereinbaren.

In jedem Fall erforderlich wäre für die Duldungspflicht aber das Bestehen eines Vertragsverhältnisses und zwar zwischen dem betreffenden Nutzer und dem Hersteller. An diesem wird es aber insbesondere in der Automobilbranche in vielen Fällen fehlen. Regelmäßig wird das Fahrzeug bei einem Händler erworben, sodass der Eigentümer nur mit diesem und nicht mit dem Hersteller einen Vertrag eingeht. In anderen Fällen wird der Nutzer den Wagen nur im Rahmen eines Leasingvertrages verwenden; auch dann besteht das vertragliche Verhältnis ausschließlich mit dem Leasinggeber und nicht mit dem Automobilhersteller.

Inwiefern dennoch Updates durchzuführen sind, wurde bisher hauptsächlich mit umgekehrter Stoßrichtung diskutiert: Ausgangspunkt ist dabei die Frage, ob und inwiefern ein Anspruch des Nutzers auf Softwareupdates für vernetzte Gegenstände besteht. Am ehesten ließe sich ein separater – ggf. konkludent geschlossener – Softwarenutzungsvertrag zwischen dem Nutzer des vernetzten Fahrzeugs und dem Hersteller annehmen. Auch ein solcher ist im Ergebnis allerdings abzulehnen: Nicht nur würde ein solcher Vertrag der üblichen Interessenlage (man bedenke z.B. Mängelgewährleistungsfragen) nicht gerecht, es ist außerdem unklar, worin genau die zu erbringende Leistung bestehen sollte und wie der Vertrag zustande kommen soll, denn: Zwischen dem Hersteller und dem Fahrzeugnutzer besteht regelmäßig gar kein Kontakt. Etwas anderes gilt nur, wenn zwischen Hersteller und Nutzer ein ausdrücklicher Vertrag über die Durchführung von Updates geschlossen wird, d.h. der Nutzer seinerseits ein entsprechendes Angebot des Herstellers auf Einspielung von OTA-Updates annimmt. In diesen Fällen ist jedoch die Frage nach einer Pflicht zur Duldung solcher Updates obsolet – der Nutzer ist mit dem Abschluss eines entsprechenden Vertrags ja gerade daran interessiert.

Eine Pflicht des Fahrzeugnutzers, die Durchführung bestimmter Updates durch den Hersteller zu dulden, lässt sich damit nicht ohne Weiteres aus einem vertraglichen Schuldverhältnis herleiten.

bb) Duldungspflicht analog § 1004 Abs. 2 BGB

Unklar ist, woraus eine solche Duldungspflicht stattdessen abgeleitet werden könnte. Das Deliktsrecht eröffnet diese Möglichkeit nicht. Es ist grundsätzlich auf die nachträgliche Wiederherstellung des Integritätsinteresses der geschädigten Person gerichtet, nicht jedoch auf die Begründung von Pflichten, welche sich außerhalb dieser Haftungsfragen materialisieren. Auch die Produktbeobachtungspflicht, welche sich gerade aus § 823 Abs. 1 BGB ergibt, stellt insofern keine Ausnahme dar: Ihr dogmatischer Anwendungsbereich beschränkt sich auf die Begründung der Verletzungshandlung im Sinne von § 823 BGB als Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.

Trotzdem erscheint es mit Blick auf die Interessenlage aller Beteiligten geboten, eine Pflicht des Nutzers eines vernetzen Kfz zur Duldung der Durchführung sicherheitstechnisch notwendiger Updates anzunehmen. Die Produktbeobachtungspflicht und die nachgeschalteten Gefahrenabwendungspflichten sind gerade darauf gerichtet, Gefahren für die Nutzer der fehlerbehafteten Sache und Dritte zu unterbinden. Sie dienen dem Schutz von Rechtsgütern von solch erheblicher Bedeutung, dass im Sinne der effektiven Gefahrenabwehr teilweise sehr schwerwiegende Einschnitte – bis hin zur Rückrufaktion – in die Interessen der Hersteller hinzunehmen sind. Die sich bei vernetzten Automobilen realisierbaren Gefahren sind dabei als besonders gravierend anzusehen. Wie bereits dargelegt geht mit dem Betrieb von Kraftfahrzeugen ohnehin schon eine erhöhte Gefahr einher, welche ohne Weiteres auch die überragend wichtigen Schutzgüter des Gesundheits- und gar des Lebensschutzes betreffen kann. Durch die zusätzliche Komponente der Embedded Software und deren Fehleranfälligkeit und Fremdsteuerbarkeit im Falle von Sicherheitslücken wird diese Gefahr weiter erhöht (siehe oben).

Dennoch ein Update-Verweigerungsrecht des Fahrzeugnutzers anzunehmen, stünde dem Schutzzweck der Produktbeobachtungspflicht entgegen. Die Effektivität der Gefahrenabwehr könnte nicht gewährleistet werden. Das Interesse des Fahrzeugnutzers, dass das Fahrzeug einschließlich der integrierten Software nur dann verändert wird, wenn er es wünscht, ist dem Gesundheits- und Lebensschutz aller potenziell gefährdeter Verkehrsteilnehmer unterzuordnen.

Ein Anknüpfungspunkt für eine zivilrechtliche Duldungspflicht ist damit allerdings noch immer nicht gefunden. Tatsächlich sind dem Bürgerlichen Gesetzbuch Überlegungen wie die eben dargelegte aber nicht fremd. Obwohl es Duldungspflichten nur in den seltensten Fällen regelt,53 sind einige Ausnahmen gegeben, siehe vor allem §§ 906ff. BGB, welche insbesondere nachbarrechtliche Sachverhalte regeln.54 Besonders prominent ist allerdings § 1004 Abs. 2 BGB, welcher den sich aus einer (rechtswidrigen) Eigentumsbeeinträchtigung ergebenden Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB entfallen lässt, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Fraglich ist, ob sich die hier erforderliche Duldungspflicht aus vorgenanntem § 1004 Abs. 2 BGB, oder zumindest aus dem ihm zugrunde liegenden Rechtsgedanken, ableiten lässt.

§ 1004 Abs. 1 BGB erfordert zunächst eine Eigentumsbeeinträchtigung, welche sich nicht in der Entziehung oder der Vorenthaltung des Besitzes erschöpfen darf. Tatsächlich lässt sich in der Veränderung der Software von außen, mithin durch den Hersteller, eine Art Eigentumseingriff erblicken.55 Der Käufer eines vernetzten Fahrzeuges erwirbt das Eigentum an einer Sache in einem bestimmten Zustand. Dies schließt Nutzungsrechte an der Embedded Software in dem Maße mit ein, wie diese zur eigentumsgleichen Nutzung der Sache erforderlich sind, handelt es sich bei dieser schließlich um einen integralen Bestandteil der Gesamtsache. Jede Veränderung der integrierten Software berührt damit den Gesamtgegenstand „vernetztes Fahrzeug“, sodass eine Eigentumsbeeinträchtigung gegeben ist (siehe bereits oben). Ob diese Beeinträchtigung den Voraussetzungen des § 1004 Abs. 1 BGB genügt, braucht an dieser Stelle nicht abschließend geklärt zu werden, da nicht der Unterlassungsanspruch des Fahrzeugeigentümers, sondern die Duldungspflicht des Fahrzeugnutzers begründet werden soll.

Gegenstand der hiesigen Betrachtung muss daher vielmehr die Dogmatik betreffend § 1004 Abs. 2 BGB sein. Die dort normierte Duldungspflicht wird als Konkretisierung der Einschränkung des Eigentumsrechts in § 903 Satz 1 BGB verstanden,56 wonach der Eigentümer nur insofern nach Belieben mit der Sache verfahren kann, als das Gesetz oder Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Duldungspflichten im Allgemeinen erlauben demnach eine Verschiebung der Eigentumsgrenzen, soweit dies wegen besonders geschützter Interessen Dritter erforderlich ist.57 Grundlage für Duldungspflichten können sowohl Regelungen des Privatrechts als auch des öffentlichen Rechts sowie vertragliche Vereinbarungen sein.58 In Rechtsprechung und Schrifttum wurden über die Jahrzehnte feststehende Fallgruppen gebildet, deren jeweilige Behandlung mehr oder weniger streitig ist; das wohl bekannteste Beispiel ist die bereits erwähnte nachbarrechtliche Duldungspflicht.59 Oftmals wurde auch der Gesetzgeber selbst aktiv und hat entsprechende Duldungspflichten explizit normiert, wie beispielsweise im Bereich der Regelungen betreffend Infrastrukturnetze.60 An einer solchen Regelung fehlt es für den Bereich der sicherheitsrelevanten Updates der Software vernetzter Fahrzeuge. Auch scheidet die Annahme einer vertraglichen Vereinbarung von Duldungspflichten zwischen dem Fahrzeugnutzer und dem Hersteller mangels Vertrages im Allgemeinen aus (siehe oben). Zudem: Wäre eine solche Duldungspflicht gegeben, würde sich der Rückgriff auf (den Rechtsgedanken des) § 1004 Abs. 2 BGB ohnehin erübrigen.

Maßgeblich für die hier nachzuzeichnende Überlegung ist stattdessen die Ratio hinter der Duldungspflicht aus § 1004 Abs. 2 BGB. Wie bereits dargelegt, sollen Eigentümer solche Beeinträchtigungen ertragen müssen, die erforderlich sind, um die Rechte Dritter gebührend zu schützen.61 Dieser Gedanke im Rahmen von § 1004 Abs. 2 BGB entspricht der eingangs vorgenommenen Abwägung zwischen dem Interesse des Fahrzeugnutzers an dem unveränderten Bestand des Fahrzeuges und dem Recht auf Gesundheit und Leben der potenziell gefährdeten Straßenverkehrsteilnehmer.

Hinzu kommt folgende Überlegung: § 1004 Abs. 2 BGB lässt den Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch des Eigentümers gegen einen Störer entfallen.62 In den allermeisten die Produzentenhaftung begründenden Konstellationen ist dementsprechend nur der Hersteller einer gefahrbegründenden Sache als originärer Verursacher dieser Gefahr, mithin als „Störer“ anzusehen. Aus diesem Grund kann er auch deliktisch verpflichtet werden, die Gefahren effektiv zu beseitigen.63 Die Besonderheit bei vernetzten Automobilen besteht aber gerade darin, dass die Fahrzeuge im Straßenverkehr eingesetzt werden. Im Verhältnis zu anderen Straßenverkehrsteilnehmern kann der Nutzer eines unsicheren Fahrzeugs also selbst zum „Störer“ werden. Denn: Die Verwendung eines fehlerbehafteten vernetzten Wagens kann mit einer gravierenden Gefahrenlage für Leib und Leben aller am Straßenverkehr Beteiligten einhergehen (siehe oben). Kann gem. § 1004 Abs. 2 BGB sogar derjenige Eigentümer zum Schutze Rechtsgüter Dritter verpflichtet werden, Eigentumsbeeinträchtigungen zu dulden, muss dieser Gedanke erst recht für den Nutzer eines fehlerbehafteten vernetzten Fahrzeugs gelten, soweit dieser dadurch selbst eine Gefahr begründet.

Im Ergebnis wird hier also dafür plädiert, die Wertungen des § 1004 Abs. 2 BGB, welcher zur Duldung von Eigentumsbeeinträchtigungen zum Schutze gewichtiger Rechte und Interessen Dritter verpflichtet, auf die Update-Pflicht des Herstellers von vernetzten Automobilen zu übertragen. Die überragende Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter überwiegt das Interesse des Fahrzeugnutzers an der Abwehr jeglicher Veränderungen an der Embedded Software. Nach der hier vertretenen Ansicht besteht damit eine Duldungspflicht des Fahrzeugnutzers analog § 1004 Abs. 2 BGB gegenüber dem aus § 823 Abs. 1 BGB zur Durchführung eines (OTA-)Updates verpflichteten Automobilherstellers. Dieser muss daher ohne Zustimmung des Fahrzeugnutzers die erforderlichen Updates am Wagen durchführen können.64

c) Folgeproblem: Bemessung des Umfangs des zwingend erforderlichen Updates

Dargelegt wurde damit, dass den Hersteller vernetzter Fahrzeuge unter den Voraussetzungen der Produzentenhaftung gem. §§ 823ff. BGB eine Update-Pflicht treffen kann, der dieser dank Duldungspflicht des Fahrzeugnutzers auch ohne dessen Einwilligung nachkommen können muss. Es stellt sich in der Folge damit die Frage, wie der Umfang der verpflichtend durchzuführenden Updates zu bestimmen ist.

aa) Untergrenze

Die Updates müssen jedenfalls so ausgestaltet sein, dass die im Rahmen der Produktbeobachtungspflicht entdeckte Gefahr effektiv beseitigt werden kann. Abzustellen ist dabei auf den konkreten Fall.65 Herzustellen ist derjenige Sicherheitsstandard, der den berechtigten Erwartungen der mit dem Gegenstand in Berührung kommenden Personen entspricht.66 Zu beachten bleibt aber weiterhin, dass der Hersteller im Rahmen der Produzentenhaftung nur diejenige Gefahrenabwendungsmaßnahme umsetzen muss, die ihm technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist (siehe oben).

Es ist denkbar, dass einer Gefahr auf verschiedenen Wegen, jedoch immer mittels Updates der fehlerhaften Software, begegnet werden kann. Es ist zudem davon auszugehen, dass diese Möglichkeiten nicht immer gleich effektiv sein werden, sodass sich die Frage stellt, welche dieser Maßnahmen umgesetzt werden muss. Aufgrund der mit dem Betrieb von Kraftfahrzeugen, insbesondere von vernetzten Kraftfahrzeugen, verbundenen Gefahr für Leben und Gesundheit ist die Zumutbarkeit weit zu verstehen (siehe oben). Im Ergebnis ist der Hersteller also grundsätzlich zu der bestmöglichen technisch umsetzbaren Lösung zur Gefahrenabwehr verpflichtet. Weniger effektive Updates werden der Pflicht nur genügen können, wenn der wirtschaftliche Aufwand für die bestmögliche Lösung so viel höher ist, dass die Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird.

bb) Obergrenze

Neben der damit abgesteckten Untergrenze ist ferner nach einer möglichen Obergrenze zu fragen. In der Praxis wird sich für den Hersteller regelmäßig die Frage stellen, ob verpflichtende Updates mit freiwilligen Updates verknüpft werden können. Tatsächlich entspricht es der aktuellen Updatepraxis in einer Vielzahl von Branchen, wie beispielsweise der Smartphone-Industrie, (erforderliche) „Bug Fixes“, also Fehlerbehebungsupdates und Patches in ein Update-Paket zu integrieren, welches die Software auch darüberhinausgehend verändert, in der Regel verbessert oder erweitert.67 Für den Nutzer besonders offensichtlich sind Veränderungen der Benutzeroberfläche, die Freischaltung zusätzlicher Features und ggf. die Abschaltung anderer Funktionen. Wie bereits dargelegt, ist den Herstellern die Veränderung der Embedded Software in vernetzten Fahrzeugen nicht ohne Weiteres gestattet. Es ist vielmehr von einem grundsätzlichen Einwilligungserfordernis auszugehen. Dieses wird im Falle zwingend notwendiger Updates zur Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit punktuell dahingehend durchbrochen, dass bestimmte Updates geduldet werden müssen, sodass die Einwilligung nicht eingeholt werden muss. Diese Durchbrechung kann sich aber nur auf die eben benannten zwingenden Updates erstrecken. Jedenfalls wenn Updates ohne vorherige Einwilligung durchgeführt werden, dürfen diese also keine zusätzlichen Elemente zu den für die Gefahrenbeseitigung zwingend erforderlichen enthalten. Insofern stellt die Untergrenze der Update-Pflicht auch die Obergrenze dar: Aus dem Produzentenhaftungsrecht kann sich eine (OTA-) Update-Pflicht ergeben, deren Umfang dem für die Gefahrenabwendung im Einzelfall Erforderlichen entspricht und auch nicht darüber hinausgeht.

cc) Exkurs: Möglichkeit der Verknüpfung mit zusätzlichen Updates

Sollen dennoch zusätzliche Softwareveränderungen umgesetzt werden, stellt sich die Frage, wie die erforderliche Einwilligung einzuholen ist.

Denkbar wäre zunächst, eine Einwilligung im Sinne der im Rahmen des Deliktsrechts Anwendung findenden Disposition über ein höchstpersönliches Rechtsgut anzunehmen. Als Rechtsgüter kämen hier zum einen das Eigentum, der berechtigte Besitz als auch das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme68 in Betracht.

Näherliegend erscheint es allerdings, eine Einwilligung im Sinne einer auf ein Rechtsgeschäft gerichteten Willenserklärung i.S.v. §§ 133, 157 BGB zu fordern. Es entspricht wohl nicht der Interessenslage des Einwilligenden, wenn seine Zustimmung als sich nur auf das Entfallen der Rechtswidrigkeit einer deliktischen Verletzungshandlung richtend aufgefasst würde. Sie ist vielmehr als Willenserklärung einzustufen, sodass insbesondere auch die vertraglichen Sorgfaltspflichten und Mängelgewährleistungsrechte Anwendung finden. Welcher Vertragstyp dabei einschlägig ist, ist maßgeblich von den Modalitäten des Einzelfalls abhängig.

Die die Einwilligung betreffenden Fragen bleiben jedoch unabhängig von der Einordnung als Disposition über ein höchstpersönliches Rechtsgut bzw. als rechtsgeschäftliche Willenserklärung69 als auch von dem einschlägigen Vertragstyp weitgehend dieselben. Die genaue rechtliche Einordnung der Einwilligung ist an dieser Stelle daher nicht nötig.

Wie eingangs bereits aufgezeigt, liegt eine der größten Schwierigkeiten darin, eine wirksame Einwilligung von der zur Einwilligung berechtigten Person einzuholen. Zum einen muss gewährleistet sein, dass der Einwilligende die Tragweite seiner Entscheidung versteht. Er muss also über die Inhalte und mögliche Implikationen, insbesondere über Veränderungen an bestehenden Features ausreichend umfangreich und verständlich aufgeklärt werden. Inwiefern diese Informationen sinnvoll über das Fahrzeug selbst zur Verfügung gestellt werden können, ist von dessen Beschaffenheit abhängig. Gegen die Einholung der Einwilligung unmittelbar über das Fahrzeug spricht allerdings der bereits eingangs angesprochene Umstand, dass regelmäßig auch Dritte, wie beispielsweise die Kinder der Fahrzeugnutzer, die Bedienelemente verwenden werden. Es muss daher als nicht unwahrscheinlich angesehen werden, dass die Einwilligung nicht durch den berechtigten Fahrzeugnutzer selbst abgegeben wird und damit ggf. nicht wirksam ist. Dieser Problematik kann durch verschiedene Sicherheitsvorkehrungen entgegengewirkt werden, beispielsweise durch eine Passwortsicherung für solche Einwilligungsvorgänge, wobei dieses Passwort dann ausschließlich für solche Konstellationen reserviert sein und nicht etwa ein allgemeines Zugangspasswort zur Steuerungskonsole des Fahrzeugs darstellen sollte. Sinnvoller erscheint es jedoch, die Einwilligung außerhalb des Fahrzeugs einzuholen, z.B. durch eine mit dem Auto verknüpfte Service-App oder entsprechende Online-Portale mit Identifizierung des Berechtigten. Zwar lassen sich die oben beschriebenen Risiken dadurch nicht vollkommen ausschließen, aber dennoch bedeutend minimieren.

Zu beachten ist schließlich, dass den Hersteller bei der Bereitstellung von Software-Updates die üblichen produzentenhaftungsrechtlichen Verkehrssicherungspflichten treffen, mithin die Konstruktions-, Fabrikations- und insbesondere die Instruktionspflichten.70 Natürlich unterliegt auch die aktualisierte Software der Produktbeobachtungspflicht.

dd) Exkurs: Installation unreifer Software

In eine ähnliche Richtung zielt schließlich die Frage, wie es sich auswirkt, wenn Automobilhersteller Software-Updates (anbieten und) durchführen, die unreife Technologien umfassen. Unreif können die Updates dabei jedenfalls in zweierlei Hinsicht sein. Zum einen kann die Software instabil sein; gemeint ist, dass die reibungslose Funktionsfähigkeit eines an sich sicheren Features noch nicht gewährleistet werden kann. Dies ist insbesondere bei sog. ‚Beta-Versionen‘ der Fall. Zum anderen können Funktionen freigeschaltet werden, die aus technischer Perspektive funktionstüchtig sind, den Voraussetzungen für die straßenverkehrsrechtliche Zulassung und Betriebserlaubnis (vgl. § 16 Abs. 1 StVZO und insb. § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO) hingegen nicht entsprechen. Selbstverständlich können auch beide Aspekte zusammenfallen.

Eindeutig erscheint, dass die im Rahmen der Produktbeobachtungspflicht zur Gefahrenabwehr aufgespielte Software keine neue Gefahr begründen darf. Dennoch sind Fälle denkbar, in denen Hersteller ihrer Update-Pflicht durch die Bereitstellung (und Installation) von Beta-Versionen der betreffenden Patches bzw. Bug Fixes gerecht werden können. Dies ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn die Lösung für die aufgedeckte Schwachstelle noch nicht abschließend geprüft werden konnte, sie sich aber bereits als vielversprechend erwiesen hat. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Beta-Version keine zusätzlichen Gefahren begründet, sondern sich im Falle des Versagens nur die ursprünglich gegebene spezifische Gefahr materialisiert. Die Hersteller müssen weiterhin mit Hochdruck an der Bereitstellung endgültiger Lösungen arbeiten und in der Zwischenzeit zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um die Gefahr effektiv abzuwehren. Erforderlich wird daher regelmäßig die zusätzliche Warnung der betroffenen Fahrzeugnutzer sein sowie die Aufklärung dieser darüber, dass es sich bei dem durchzuführenden Update noch nicht um die abschließende Lösung handelt und die Verwirklichung der Gefahr deshalb nicht in ausreichendem Maße ausgeschlossen werden kann. Auf die Durchführung von Beta-Updates zu verzichten, würde hingegen dem Schutzzweck der Produzentenhaftung entgegenstehen, wenn die Abwendung der Gefahr durch das Update mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit erreicht werden kann.

Technisch unbedenkliche, aber straßenverkehrszulassungsrechtlich bedenkliche Update-Lösungen können hingegen der Pflicht zur Durchführung von Updates nicht genügen. Sie würden die rechtlich zulässige Nutzbarkeit des Fahrzeugs unter Umständen entfallen lassen und damit eine erhebliche Beeinträchtigung des Eigentums bzw. des berechtigten Besitzes des Fahrzeugnutzers begründen. Die Pflicht zur Duldung von Updates kann sich daher darauf nicht erstrecken.

Problematisch erscheint ferner auch, inwiefern solche aus rechtlicher Perspektive unreifen Features mit Einwilligung des Nutzers installiert werden dürfen. Zwingend notwendig muss jedenfalls die umfangreiche Aufklärung des Einwilligenden über die Charakteristika des Updates und die (möglichen) rechtlichen Implikationen sein.

IV. Zusammenfassung

Hersteller vernetzter Fahrzeuge sind im Rahmen der Produzentenhaftung gem. §§ 823ff. BGB zur Beobachtung des Fahrzeugs als Gesamtsache verpflichtet, sodass sich die Produktbeobachtungspflicht auch auf die aufgespielte Embedded Software erstreckt. Werden dabei Fehler in der Software bzw. Sicherheitslücken entdeckt, müssen diese derart geschlossen werden, dass die sich daraus ergebende Gefahr für die Fahrzeugnutzer und Dritte effektiv abgewendet wird. Neben der Möglichkeit, Warnungen auszusprechen und die betroffenen Fahrzeuge im Rahmen eines Produktrückrufs vom Markt zu nehmen, besteht aufgrund der Verbindung der Fahrzeuge mit dem Internet die Möglichkeit, die entdeckten Schwachstellen im Wege eines Software-Updates ohne Besuch einer Werkstatt zu beheben. Im Vergleich zu den vorgenannten Maßnahmen stellen solche OTA-Updates häufig die effektivere Maßnahme dar. Im Ergebnis besteht damit grundsätzlich eine produzentenhaftungsrechtliche Pflicht zur Gefahrenabwendung durch OTA-Updates. Begrenzt wird die Gefahrenabwendungspflicht durch die technische Machbarkeit und die wirtschaftliche Zumutbarkeit. Fehlfunktionen von Connected Cars können allerdings ohne Weiteres zu erheblichen Gefahren für die Gesundheit und das Leben der Insassen und unbeteiligter Dritter führen, sodass nicht nur die Produktbeobachtung besonders intensiv ausgestaltet sein muss, sondern auch die Zumutbarkeitsschwelle nur in vereinzelten Ausnahmefällen als überschritten anzusehen sein wird.

Mit der Update-Pflicht der Hersteller korrespondiert zudem eine Update-Duldungspflicht der Fahrzeugnutzer nach dem Rechtsgedanken des § 1004 Abs. 2 BGB, welche das ansonsten bestehende Erfordernis der Einwilligung in die Durchführung von Updates entfallen lässt. Im Ergebnis können und müssen Hersteller also die für die Gefahrenabwendung zwingend erforderlichen Updates Over the Air auf die betroffenen Fahrzeuge aufspielen.

Beta-Versionen der Gefahrenabwendung dienender Updates können dann der Update-Pflicht genügen, wenn es sich um eine Zwischenlösung handelt, sie keine weiteren Gefahren begründen und von zusätzlichen Gefahrenabwendungsmaßnahmen flankiert werden.

Hersteller können die ihnen obliegende Update-Pflicht schließlich nicht dazu verwenden, zusätzliche Veränderungen an der Software ohne die Einwilligung des Nutzers vorzunehmen: Die Duldungspflicht erstreckt sich nur auf die zwingend gebotenen Änderungen. Das Einholen einer wirksamen Einwilligung ist mit einer Vielzahl von Problemen behaftet, insbesondere wenn es sich um Updates handelt, welche straßenverkehrszulassungsrechtliche Folgefragen aufwerfen. Hersteller sollten die Einwilligungseinholung unter Beachtung dieser Fragen ausgestalten, um haftungsrechtlichen Risiken vorzubeugen.

1 Besonderer Dank gebührt Frau Julia Obradovic, die als wissenschaftliche Mitarbeiterin unserer Kanzlei an diesem Beitrag maßgeblich mitgewirkt hat. 2 Ahlswede, de.statista.com v. 23.10.2019, https://de.statista.com/themen/2400/connectedcars/, zuletzt abgerufen am 27.4.2020. 3 Wiebe, NJW 2019, 625. 4 Ausführlich zum Begriff der „Embedded Software“ siehe Söbbing, ITRB 2013, 162. 5 Zur Unmöglichkeit der vollständig fehlerfreien Programmierung von Software siehe unten. 6 Zum Begriff der Sicherheitslücke siehe Rockstroh/Kunkel, MMR 2017, 77, 78. 7 Siehe Schrader/Engstler, MMR 2018, 356ff. 8 Siehe Jänich/Schrader/Reck, NZV 2015, 313ff. 9 Siehe Wiebe, NJW 2019, 625ff. 10 Sehr wohl besprochen wurde die Problematik bereits insb. bei Droste, CCZ 2015, 105ff. 11 Droste, CCZ 2015, 105, 108. 12 Droste, CCZ 2015, 105, 108. 13 Droste, CCZ 2015, 105, 107; Spindler, NJW 2004, 3145. 14 Ähnlich auch Wiesemann/Mattheis/Wende, MMR 2020, 139, 140. 15 BGH, 16.12.2008 – VI ZR 170/07, NJW 2009, 1080, 1081. 16 Siehe bspw. Raue, NJW 2017, 1841, 1844. 17 Wiebe, NJW 2019, 625; Raue, NJW 2017, 1841. 18 Schrader/Engstler, MMR 2018, 356, 359. 19 Raue, NJW 2017, 1841, 1843. 20 Dass auch sonstige Komponenten betreffende Fehler gravierende Folgen haben können, zeigt beispielsweise ein Experiment amerikanischer Computerexperten, denen es gelungen ist, über eine Schwachstelle im Infotainment-System während der Fahrt die Kontrolle über einen Jeep Cherokee zu erlangen, siehe Doll/Fuest, welt.de v. 22.7.2015, https://www.welt.de/144329858, zuletzt abgerufen am 27.4.2020. 21 Droste, CCZ 2015, 105, 107f.; Spindler, NJW 2004, 3145, 3147. In BGH, 9.12.1986 – VI ZR 65/86, stellt das Gericht für die Begründung der besonderen Intensität der Produktbeobachtungspflicht von Motorradherstellern auch auf die besondere Gefährlichkeit der Verwendung solcher Zweiräder ab, NJW 1987, 1009, 1011. Schon früh wurde der Straßenverkehr zu einem der gefahrträchtigsten Anwendungsbereiche für Software gezählt, siehe Reese, DStR 1994, 1121. 22 Droste, CCZ 2015, 105. 23 BGH, 16.12.2008 – VI ZR 170/07, NJW 2009, 1080, 1081 m.w.N. 24 Spindler, in: BeckOGK BGB, Stand: 1.2.2020, § 823 BGB Rn. 662f. 25 Siehe dazu ausführlicher Raue, NJW 2017, 1841, 1844. 26 Dazu Raue, NJW 2017, 1841, 1843 m.w.N. 27 Reusch, BB 2019, 904, 908. 28 Droste, CCZ 2015, 105, 108. 29 So auch Wiesemann/Mattheis/Wende, MMR 2020, 139, 140. 30 BGH, 16.12.2008 – VI ZR 170/07, NJW 2009, 1080, 1081 m.w.N. 31 Rockstroh/Kunkel, MMR 2017, 77, 79. Zur nachgelagerten Frage, ob Hersteller daher verpflichtet sind, ihre Produkte update-fähig zu gestalten, siehe Reusch, BB 2019, 904, 905ff. 32 Schrader/Engstler, MMR 2018, 356, 360. 33 BGH, 16.12.2008 – VI ZR 170/07, NJW 2009, 1080, 1081. 34 Rockstroh/Kunkel, MMR 2017, 77, 81, die eine Update-Pflicht nur in Fällen besonderer Gefährlichkeit der Sicherheitslücke anerkennen wollen. 35 BGH, 16.12.2008 – VI ZR 170/07, NJW 2009, 1080, 1081. 36 In der Sache BGH, 9.12.1986 – VI ZR 65/86, NJW 1987, 1009, 1011 und ausdrücklich in BGH, 16.12.2008 – VI ZR 170/07, NJW 2009, 1080, 1081. Siehe hierzu auch May/Gaden, InTeR 2018, 110, 113. 37 So auch Taeger, CR 1996, 257, 267. 38 Eine entsprechend wesentlich umfangreichere Liste an Gefahrenabwendungsmaßnahmen führt Taeger bereits 1996 an; im Rahmen dieser nennt er auch schon die Möglichkeit, die Gefahr durch die „unaufgeforderte Zusendung fehlerbereinigter Updates des Programmes“ abzuwenden, siehe Taeger, CR 1996, 257, 270. Wenige Jahre später nennt auch Spindler die Bereitstellung von Update-CD-Roms ohne nähere Begründung als mögliche Gefahrenabwendungsmaßnahme im Rahmen der Produzentenhaftung, Spindler, NJW 1999, 3737, 3740. Mit Hinblick auf die Abwendung von Gefahren durch Sicherheitslücken, die bisher nur dem Hersteller bekannt sind, führen auch Spindler und Rockstroh/Kunkel die Möglichkeit eines die Lücke schließenden Patches an, siehe Spindler, NJW 2004, 3145, 3147, und Rockstroh/Kunkel, MMR 2017, 77, 71. 39 Vgl. BGH, 16.12.2008 – VI ZR 170/07, NJW 2009, 1080, 1081. 40 So auch Reusch, BB 2019, 904, 909. 41 Bejahend auch Rockstroh/Kunkel, MMR 2017, 77, 81, in „besonders drastischen Fällen, wenn erhebliche Gefahren für die Gesundheit zu befürchten und Warnhinweise offensichtlich nicht zur Verhinderung entsprechender Schäden geeignet sind [...]“. 42 Siehe exemplarisch BGH, 16.12.2008 – VI ZR 170/07, NJW 2009, 1080, 1081. 43 Siehe auch Rockstroh/Kunkel, MMR 2017, 77, 81, und Spindler, NJW 2004, 3145, 3147, die dem Hersteller in manchen Fällen Ermessen bzgl. der Wahl der zu treffenden Gefahrenabwehrmaßnahmen einräumen. 44 Siehe hierzu exemplarisch Walter, in: BeckOGK StVG, Stand: 1.9.2019, § 17 StVG Rn. 30ff. 45 Ähnlich Spindler, der bei drohenden Gefahren für Leib und Leben bereits einen ernstzunehmenden Verdacht ausreichen lassen möchte, um Warnpflichten zu begründen, Spindler, NJW 2004, 3145, 3147. 46 A. A. bei May/Gaden, InTeR 2018, 110, 113. 47 Eine Einwilligungspflicht – unter Hinweis auf die sonst gegebene Beeinträchtigung des Eigentums oder des Besitzes gem. § 823 Abs. 1 BGB – bejahend May/Gaden, InTeR 2018, 110, 111. 48 Auf die Frage der rechtlichen Charakterisierung dieser Einwilligung als Disposition über höchstpersönliche Rechte oder als rechtsgeschäftliche Willenserklärung i.S.v. §§ 133, 157 BGB wird unter II. 2. c) dd) einzugehen sein. 49 Siehe auch bei May/Gaden, InTeR 2018, 110, 111. 50 Siehe hierzu bspw. May/Gaden, InTeR 2018, 110, 111. 51 Siehe dazu May/Gaden, InTeR 2018, 110, 113. 52 Hierzu auch Wiesemann/Mattheis/Wende, MMR 2020, 139. 53 Siehe dazu Raff, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 1004 BGB Rn. 204 m.w.N. 54 § 906 BGB wird gar als „Generalnorm des zivilrechtlichen Nachbarschutzes“ bezeichnet, siehe Brückner, in: MüKo-BGB (Fn. 53), § 906 BGB Rn. 1 m.w.N. 55 So auch May/Gaden, InTeR 2018, 110, 111. 56 Spohnheimer, in: BeckOGK BGB (Fn. 24), § 1004 BGB Rn. 201. 57 Spohnheimer, in: BeckOGK BGB (Fn. 24), § 1004 BGB Rn. 204. 58 Spohnheimer, in: BeckOGK BGB (Fn. 24), § 1004 BGB Rn. 203. 59 Spohnheimer, in: BeckOGK BGB (Fn. 24), § 1004 BGB Rn. 204ff. 60 Siehe dazu Spohnheimer, in: BeckOGK BGB (Fn. 24), § 1004 BGB Rn. 211.1. 61 Aus diesem Grund wird im Zusammenhang mit § 1004 Abs. 2 BGB regelmäßig die Auswirkung der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte in das Privatrecht diskutiert. Siehe bspw. zur viel diskutierten Einwirkung der Versammlungsfreiheit Art. 8 Abs. 1 GG auf das Hausrecht aus §§ 858ff., 903 und 1004 BGB Wendt, NVwZ 2012, 606. 62 Raff, in: MüKo-BGB (Fn. 53), § 1004 BGB Rn. 157. 63 Spindler, in: BeckOGK BGB (Fn. 24), § 823 BGB Rn. 615f. 64 Ablehnend, außer im Falle einer behördlichen Anordnung nach dem ProdSG, Reusch, BB 2019, 904, 909. Das Bestehen sonstiger (nicht vertraglicher) Duldungspflichten wird dort ohne weitere Begründung abgelehnt. 65 Rockstroh/Kunkel, MMR 2017, 77, 80. Siehe im Zusammenhang mit dem ProdHaftG auch BGH, 5.2.2013 – VI ZR 1/12, NJW 2013, 1302f. 66 Es kann nicht bloß auf den gefährdeten Benutzerkreis abgestellt werden (so aber Rockstroh/Kunkel, MMR 2017, 77, 80 für gefährliche Gegenstände im Allgemeinen), da die Gefahrenlage im Zusammenhang mit vernetzten Fahrzeugen gerade deshalb als so hoch einzustufen ist, weil Fehlfunktionen ohne Weiteres auch unbeteiligte Dritte in Mitleidenschaft ziehen können. 67 Siehe hierzu auch Solmecke/Jockisch, MMR 2016, 359, 362. 68 Vgl. hierzu ausführlicher bei Wiesemann/Mattheis/Wende, MMR 2020, 139, 142f. 69 Wagner, in: MüKo-BGB (Fn. 53), § 630d BGB Rn. 9. 70 Spindler, in: BeckOGK BGB (Fn. 24), § 823 BGB Rn. 632.

Datenschutz durch Technikgestaltung in der Vertragspraxis

Jan Pohle

I. Einleitung1

Technik ist nicht nur integraler Bestandteil und normativer Regelungsgegenstand des Datenschutzes, Technik dient gleichsam seiner fortwährenden und dynamischen Durchsetzung und Effektuierung.2 Idealerweise ist der technische Datenschutz bereits Teil der Planung und Entwicklung einer anschließend praktisch, gegebenenfalls über längere Zeiträume genutzten, datenverarbeitenden Infrastruktur.3 Doch wie ist Datenschutz durch Technikgestaltung in einem arbeitsteiligen Wirtschaftsumfeld, in dem Designer, Entwickler, Betreiber und Nutzer in aller Regel personenverschieden sind, effektiv und rechtskonform umzusetzen? Was sind die rechtlichen Folgen jenseits spezifisch datenschutzrechtlicher in den Fällen, in denen dies nicht oder nicht ausreichend geschieht bzw. sich die Standards des technischen Datenschutzes über die Nutzungsdauer einer technischen Infrastruktur durch die technikimmanenten, dynamischen Entwicklungen und Entwicklungszyklen, wie regelmäßig, verändern? An dieser Stelle kommen zivilrechtliche und damit zwangsläufig vertragsrechtliche Fragestellungen, Lösungsansätze und Lösungen ins Spiel, die unmittelbar und mittelbar durchaus von nicht unerheblicher wirtschaftlicher Tragweite für die Beteiligten sein können und zudem im Einzelfall durchaus auf die Anwendung datenschutzrechtlicher Rechtsfolgetatbestände ausstrahlen bzw. ausstrahlen können. Diese sich in der Praxis durchaus nicht selten stellenden Fragestellungen haben, soweit ersichtlich, bisher nicht in gebührendem Umfang Eingang in die wissenschaftlichen Diskussionen gefunden. Diese Abhandlung setzt sich daher zum Ziel, ausgehend von der Darstellung der datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen des Datenschutzes durch Technikgestaltung, einen Überblick über die schuldrechtlichen Ableitungen des relevanten Praxisfalls der erstmaligen bzw. sich über Vertragslaufzeiten entwickelnden Nichterfüllung der Anforderungen des Datenschutzes durch Technikgestaltung im Rahmen des Fehlerbegriffs darzustellen. Alsdann werden Lösungsansätze für die Vertragspraxis angerissen.

II. Datenschutz durch Technikgestaltung

Normativer Anknüpfungspunkt für die vorliegend zu behandelnden zivilrechtlichen Fragestellungen bildet Art. 25 DS-GVO. Eine Vorschrift, deren Bedeutung für die Rechts- und insbesondere Unternehmenspraxis kaum hoch genug bemessen werden kann;4 in nahezu jedem Unternehmen wird Software eingesetzt, die personenbezogene Daten verarbeitet. Hier werden Fragen des Datenschutzes durch Technikgestaltung augenblicklich relevant.

1. Überblick zu Art. 25 DS-GVO

Art. 25 DS-GVO stellt insofern ein Novum im europäischen Datenschutzrecht dar, als er im Sinne einer spezifischen Regelung ausdrücklich Vorgaben für den Datenschutz durch Technikgestaltung („Data Protection by Design“ bzw. „Privacy by Design“) und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen („Data Protection by Default“ bzw. „Privacy by Default“) bei der Verarbeitung personenbezogener Daten formuliert.5 Die Norm beruht auf der berechtigten Annahme, dass Datenschutz am effektivsten durch die Einbeziehung der zur Verarbeitung personenbezogener Daten eingesetzten Technik umgesetzt werden kann. Art. 25 DS-GVO soll ausweislich des gesetzgeberischen Willens absichern, dass der Verantwortliche die in der DS-GVO formulierten datenschutzrechtlichen Anforderungen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt, bestenfalls schon im Rahmen der Entwicklung und Gestaltung von Anwendungen, Diensten, wie z.B. Cloud-Diensten, Produkten oder Systemen, durch entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen umsetzt.6

a) Privacy by Design

Um eine datenschutzkonforme Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten, muss der Verantwortliche insbesondere den Grundsatz des Datenschutzes durch Technikgestaltung nach Art. 25 Abs. 1 DS-GVO beachten, und zwar durchgehend während des gesamten Verarbeitungszyklus. Die Bedeutung dieser Vorgaben ist nicht zu unterschätzen, finden sich hierin doch Elemente anderer Regelungen der DS-GVO wieder, sodass die Umsetzung von Art. 25 Abs. 1 DS-GVO erhebliche Auswirkung auf die Gewährleistung der Datenschutz-Compliance hat.

Art. 25 Abs. 1 DS-GVO verlangt, dass der Verantwortliche bei der Planung („Zeitpunkt der Festlegung der Mittel für die Verarbeitung“) und Durchführung („Zeitpunkt der eigentlichen Verarbeitung“) von Datenverarbeitungsprozessen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen trifft, um allgemeine Datenschutzgrundsätze wirksam umzusetzen und notwendige Garantien in die Verarbeitung aufzunehmen, um den Anforderungen der DS-GVO zu genügen und so die Rechte von Betroffenen zu schützen. Die Frage, welche Maßnahmen in technischer und organisatorischer Hinsicht als geeignet zu beurteilen sind, bemisst sich nach den Vorgaben des Art. 25 Abs. 1 DS-GVO nach dem Stand der Technik, den Implementierungskosten, der Art, dem Umfang, den Umständen und dem Zwecke der Verarbeitung sowie den unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeiten und der Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen.

b) Privacy by Default

Daneben verpflichtet Art. 25 Abs. 2 DS-GVO den Verantwortlichen, Datenschutzgrundsätze durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen umzusetzen. Er muss geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, die sicherstellen, dass grundsätzlich nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist, verarbeitet werden. Im Hinblick auf die Erforderlichkeit ist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO zu beachten: die Menge der erhobenen personenbezogenen Daten, der Umfang ihrer Verarbeitung, ihre Speicherfrist und ihre Zugänglichkeit.

c) Verhältnis von Privacy by Design und Privacy by Default

Wie aber ist das Verhältnis von Privacy by Design und Privacy by Default zu bewerten? Die Frage stellt sich insbesondere deshalb, weil Art. 25 Abs. 1 DS-GVO im Gegensatz zu dessen Abs. 2 eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf die Geeignetheit technischer und organisatorischer Maßnahmen enthält, was sich potenziell zulasten der Verantwortlichen auswirken könnte. Einigkeit besteht weitestgehend, dass Privacy by Default (Art. 25 Abs. 2 DS-GVO) einen Unterfall des Privacy by Design (Art. 25 Abs. 1 DS-GVO) darstellt.7 Insofern konkretisiert Art. 25 Abs. 2 DS-GVO das Prinzip eines Datenschutzes durch Technikgestaltung i.S.v. Art. 25 Abs. 1 DS-GVO. Gegen eine unabhängige Geltung der Absätze 1 und 2 DS-GVO spricht, dass der Grundsatz der Datenminimierung bereits in Art. 25 Abs. 1 DS-GVO aufgeführt ist. Datenminimierung bedeutet gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DS-GVO u.a., dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige8 Maß beschränkt sein muss. Dies wiederum ist gerade der Kern des Art. 25 Abs. 2 DS-GVO. Art. 25 Abs. 2 DS-GVO stellt damit eine Konkretisierung und mithin einen Unterfall des Datenschutzes durch Technikgestaltung dar.

Im Ergebnis hat dies zur Folge, dass die in Art. 25 Abs. 1 DS-GVO aufgestellten Grundsätze an die Verhältnismäßigkeit der Datenschutzmaßnahmen auch für die Prüfung der Anforderungen nach Art. 25 Abs. 2 DS-GVO gelten.

2. Regelungsadressaten des Art. 25 DS-GVO

Art. 25 DS-GVO richtet sich an datenschutzrechtlich Verantwortliche, nicht aber, jedenfalls nicht unmittelbar, an Händler und Diensteanbieter, es sei denn diese sind im Einzelfall als Verantwortliche zu qualifizieren, oder Auftragsverarbeiter. Art. 25 DS-GVO erfordert mithin eine exakte Bestimmung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit, um seinen persönlichen Geltungsbereich im Einzelfall zu fixieren.

a) (Gemeinsame) Verantwortlichkeit und Auftragsverarbeitung

Adressat der Regelung in Art. 25 DS-GVO ist der Verantwortliche, d.h. diejenige natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet (Art. 4 Nr. 7 DS-GVO).9 Grundsätzlich können mehrere Verantwortliche an einem Datenverarbeitungsprozess beteiligt sein. Ist dies der Fall, ist eine Abgrenzung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit notwendig. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen (unabhängigen) Verantwortlichen und einen weiteren (unabhängigen) Verantwortlichen ist anzunehmen, wenn beide Verantwortliche keinen gemeinsamen Zweck verfolgen oder zur Datenverarbeitung keine gemeinsamen Mittel benutzen.

Demgegenüber liegt eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 Abs. 1 DS-GVO vor, wenn die Verantwortlichen gemeinsam die Zwecke und die Mittel zur Verarbeitung personenbezogener Daten festlegen. Dies erfordert keine gleichwertige Verantwortlichkeit.10 Vielmehr können die Akteure in die Verarbeitung personenbezogener Daten in verschiedenen Phasen und in unterschiedlichem Ausmaß in der Weise einbezogen sein, dass der Grad der Verantwortlichkeit eines jeden von ihnen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist.11 Außerdem ist es nach ständiger Rechtsprechung auch nicht erforderlich, dass jeder Verantwortliche Zugang zu den betreffenden personenbezogenen Daten hat.12 Gerade in Konzern- und Unternehmensverbänden ist die Rechtsfigur der gemeinsamen Verantwortlichkeit von Bedeutung, weil Dienstleistungen hier zunehmend arbeitsteilig erbracht werden und insofern ein wesentlicher Teil dieser Dienstleistungen unter Art. 26 DS-GVO fallen dürfte.13 Gleiches gilt im Bereich des Outsourcing von Geschäftsprozessen im Verhältnis zwischen Dienstleister und Kunde.

Im Gegensatz dazu sind Auftragsverarbeiter nicht direkt vom Anwendungsbereich des Art. 25 DS-GVO erfasst. Auftragsverarbeiter ist gemäß Art. 4 Nr. 8 DS-GVO jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet. Er verarbeitet die Daten strikt nach einer Anweisung des Verantwortlichen und ist somit derart stark weisungsgebunden, dass er keine selbstständige Entscheidung über Zweck und Mittel der Verarbeitung treffen kann.14 Art. 25 DS-GVO richtet sich seinem Wortlaut nach ausschließlich an Verantwortliche. Auftragsverarbeiter sind nur ausnahmsweise betroffen, wenn sie nach Art. 28 Abs. 10 DS-GVO für einen bestimmten Datenverarbeitungsprozess als Verantwortliche gelten. Dies ist der Fall, wenn sie systemwidrig für die Auftragsverarbeitung selbst die Mittel und Zwecke der Verarbeitung festlegen.15 Auftragsverarbeiter werden allerdings indirekt von den Anforderungen des Art. 25 DS-GVO betroffen. Dies ergibt sich einerseits aus Art. 28 Abs. 1 DS-GVO, demzufolge der Verantwortliche nur mit einem Auftragsverarbeiter zusammenarbeitet, der hinreichend Garantie dafür bietet, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen derart durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DS-GVO erfolgt und den Schutz der Rechte der Betroffenen gewährleistet. Andererseits basiert Auftragsverarbeitung nach Art. 28 Abs. 3 DS-GVO auf einem Vertrag, der den Auftragsverarbeiter verpflichtet, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c DS-GVO).16

In der Praxis ergeben sich bei der Abgrenzung von Verantwortlichkeiten im datenschutzrechtlichen Sinne beispielsweise Herausforderungen, wenn im Rahmen der Reparatur eines Kraftfahrzeugs in einer Werkstatt Daten aus den im Fahrzeug verbauten Datensammlern verarbeitet werden. Handelt es sich um fahrzeugbezogene Daten ohne Personenbezug, findet Datenschutzrecht ohnehin keine Anwendung. Erhält der Mitarbeiter der Werkstatt Zugriff auf personenbezogene Daten, die im Fahrzeug gespeichert sind, und kann er so das Fahrverhalten des betroffenen Fahrzeugnutzers nachvollziehen oder gar Bewegungsprofile des Betroffenen erstellen, hängt es von der konkreten Verarbeitung im Einzelfall ab, inwiefern die Werkstatt als Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter zu qualifizieren ist. Die Komplexität der Festlegung der Verantwortlichen steigt, wenn im Zusammenhang mit der Reparatur des Fahrzeugs die ausgelesenen Daten an den Hersteller weitergegeben werden (Stichwort: Gewährleistung und Kulanz) oder sonstige Dritte neben dem Nutzer des Fahrzeugs auf diese Daten unmittelbaren oder mittelbaren Zugriff haben (Vermieter, Leasinggeber oder Versicherer). Entsprechende Problemlagen sind ohne Weiteres im arbeitsteilig über einzelne Konzerngesellschaften hinweg organisierten Konzern, beispielsweise im Segment Werbung und Vertrieb ebenso vorstellbar wie beispielsweise im Bereich der Onlinewerbung – der vom EuGH entschiedene Fall Fashion ID17 verdeutlicht dies in anschaulicher Weise.

b) Hersteller von technischen Produkten, Systemen und Diensten

Kein Adressat von Art. 25 DS-GVO sind Hersteller, Entwickler und Anbieter von technischen Produkten, Systemen und Diensten, solange sie nicht selbst „Verantwortlicher“ einer Verarbeitung sind.18 Dies ist der Fall, wenn sie über das Produkt, System bzw. den Dienst auch selber personenbezogene Daten erheben und verarbeiten. Ausweislich des EG 78 sollen sie allenfalls ermutigt werden, das Recht auf Datenschutz bei der Entwicklung und Gestaltung ihrer Produkte, Systeme, Services und Anwendungen zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat also erkannt, dass die Verantwortlichen in einer Abhängigkeit zu den Herstellern und Entwicklern von Datenverarbeitungstools stehen.19 Sie determinieren zwar die Grundbedingungen, innerhalb derer sich die Datenverarbeitung vollziehen kann, entscheiden aber nicht eigenverantwortlich über die konkreten Zwecke und Mittel.20 Dieser Umstand zieht vor dem Hintergrund der Effektivität des Datenschutzes Kritik nach sich. Die Konferenz der Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder ist der Auffassung, der Adressatenkreis des Art. 25 DS-GVO sei nicht weitreichend genug, obwohl er Pflichten enthalte, die sich durchaus auch an Hersteller richten. Konsequenz hieraus sei zum einen ein zu niedriges Datenschutzniveau und zum anderen eine übermäßige Belastung der Verantwortlichen, da diese die Defizite ausgleichen müssten.21 Bis zu einer entsprechenden Anpassung der DS-GVO hat diese nicht unberechtigte Kritik allerdings keine praktischen Auswirkungen. Letztlich scheint es ohnehin so, als könnten Hersteller nur am Markt bestehen, wenn sie die Vorgaben von Art. 25 Abs. 1 DS-GVO umsetzen.22

Die beschriebenen Abgrenzungsfragen stellen sich praktisch beispielsweise im Umfeld der Entwicklung von Automobilen: Wie verhält sich der Hersteller von Kommunikationssystemen im Auto in Bezug auf die Daten, die der Endkunde durch die Benutzung z.B. eines Navigationssystems generiert? Ist er als Verantwortlicher anzusehen, unterliegt er den Anforderungen von Art. 25 DS-GVO direkt, fungiert er nur als Hersteller außerhalb des Anwendungsbereichs der Vorschrift, hat er mittelbar deren Vorgaben zu erfüllen. Auch Software as a Service-Provider sammeln Nutzungs- und Performancedaten, die in den von ihnen angebotenen Clouds abgelegt werden. Hier stellt sich ebenfalls die Frage, ob sie Auftragsverarbeiter oder (gemeinsam) Verantwortliche der Datenverarbeitung sind.

3. Konkrete Anforderungen in der Praxis

Ausgehend von den abstrakten gesetzlichen Vorgaben des Art. 25 DS-GVO stellt sich in der Rechtspraxis naturgemäß die Frage, wie die jeweilige Technologie in Bezug auf die Anforderungen des Datenschutzes auszugestalten ist. Zu unterscheiden sind hier aus der Sicht der Praxis zwei verschiedene Zeiträume, der Zeitraum vor und der Zeitraum nach Fertigstellung bzw. Markteinführung eines Produkts, Systems oder einer sonstigen technikbezogenen Dienstleistung.

a) Zeitraum bis zur Fertigstellung bzw. Markteinführung (Design & Build)

Zeitlich gesehen beginnt das Stadium, in dem die Voraussetzungen von Art. 25 DS-GVO zu erfüllen sind, lange vor dem Beginn der jeweiligen Verarbeitung durch das jeweils datenverarbeitende Produkt (Hard- und/oder Software), System oder Dienst in dessen Entwicklungs- und Herstellungsphase (Design & Build).23 Damit verlagert sich das Regelungsregime der Vorschrift in ein Stadium vor Datenverarbeitung und betrifft in aller Regel mit dem Hersteller ein Rechtssubjekt, das eigentlich nicht bzw. nicht unmittelbar von der DS-GVO erfasst ist (Art. 2 Abs. 1 DS-GVO).24

Im Design-and-Build-Stadium können sowohl die Vorgaben von Art. 25 Abs. 1 DS-GVO als auch Art. 25 Abs. 2 DS-GVO zur Anwendung gelangen.

Die Frage nach der Geeignetheit technischer und organisatorischer Maßnahmen i.S.v. Art. 25 Abs. 1 DS-GVO orientiert sich am Stand der Technik, den Implementierungskosten sowie Art, Umfang, Umständen und Zwecken der Verarbeitung sowie den unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeiten und der Schwere etwaiger Risiken für Betroffene. Ausgangspunkt dieser Prüfung ist immer der Stand der Technik. Dieser Begriff ist nicht legaldefiniert. Nach Auffassung des Europäischen Datenschutzausschusses verlangt der Begriff „Stand der Technik“ von den Verantwortlichen, den technologischen Fortschritt zu berücksichtigen, der auf dem Markt verfügbar ist. Hieraus folgt, dass die Verantwortlichen über den technologischen Fortschritt grundsätzlich und fortlaufend informiert sein müssen, insbesondere ob und wie die implementierte Technologie datenschutzrechtliche Risiken für den Verarbeitungsbetrieb begründen kann und wie sie die Maßnahmen und Garantien implementieren müssen, die eine wirksame Umsetzung der datenschutzrechtlichen Grundsätze und Anforderungen sowie der Rechte der betroffenen Personen angesichts der gewählten Infrastruktur gewährleisten.25 Offen bleibt hingegen, was – jenseits von etwaigen Maßnahmenkatalogen26 – mit „auf dem Markt“ verfügbar im Einzelnen meint, insbesondere ob eine technische Innovation, die zwar am Markt bekannt ist, jedoch für die jeweils Betroffenen allenfalls bei Dritten beziehbar bzw. lizensierbar ist, hierunter fällt, was im Sinne eines effektiven Datenschutzes durch Technikgestaltung wohl zu bejahen ist. Diese Sichtweise hat dann aber andererseits auch zur Folge, dass die jeweilige Innovation nicht in die konkrete Bestimmung der Reichweite des Begriffs des „Standes der Technik“ einzubeziehen ist, wenn der dritte Veräußerer und/oder Rechteinhaber sich weigert, die technische Innovation dem Betroffenen zur Verfügung zu stellen. Der Begriff des Standes der Technik und damit auch der Umfang des Erfordernisses des Datenschutzes durch Technikgestaltung wird so subjektiviert.

Auch die datenschutzrechtliche Literatur geht davon aus, dass es sich beim Stand der Technik im Sinne des Art. 25 DS-GVO um Maßnahmen handelt, die technisch möglich und erprobt sind und auf gesicherten Erkenntnissen von Wissenschaft und Technik beruhen.27 Der „Stand der Technik“ ist als eine mittlere Stufe zu verstehen und umfasst einerseits mehr als die anerkannten Regeln der Technik (die sich bereits in der Praxis verbreitet und bewährt haben), andererseits aber weniger als den Stand von Wissenschaft und Technik (der auch neueste Erkenntnisse der Forschung umfasst).28 Nicht unter den Stand der Technik fallen innovative Konzepte und Implementierungen aus dem Forschungslabor, die ihre Funktionsfähigkeit noch nicht unter Beweis gestellt haben und bisher nicht am Markt verfügbar sind.29 Der Stand der Technik im Sinne des Art. 25 DS-GVO richtet sich somit danach, inwieweit eine bestimmte Technik jenseits eines Prototypen- oder Entwicklungsstatus tatsächlich in der Praxis einsetzbar ist. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Technik bereits Marktstandard ist.

Welche Maßnahmen konkret vorzunehmen sind, bestimmt sich in diesem Rahmen immer anhand von Art, Umfang, Umständen und Zwecken der Verarbeitung. Der Verantwortliche muss keineswegs immer den Stand der Technik einhalten. Eine negative Abweichung vom Stand der Technik kann im Einzelfall unter Berücksichtigung von Implementierungskosten sowie Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken im Einzelfall einerseits sowie ergänzender technischer und/oder organisatorischer Maßnahmen andererseits als insgesamt wertend betrachtet verhältnismäßig und damit gestattet sein.

Wie genau technische oder organisatorische Maßnahmen in diesem Zusammenhang auszugestalten sind, schreibt die DS-GVO nicht vor, ebenso wenig Mindestvorgaben oder Obergrenzen. Einzig und allein maßgebend ist, dass die einzelne Maßnahme unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Datenverarbeitungsprozesses geeignet ist, die Datenschutzgrundsätze effektiv umzusetzen und die Rechte der betroffenen Personen zu schützen.30 Der Verordnungstext hebt hier v.a. die Möglichkeit der Pseudonymisierung in Art. 25 Abs. 1 DS-GVO hervor.

Zielvorgabe für die Verantwortlichen ist in diesem Kontext die Umsetzung der Datenschutzgrundsätze aus Art. 5 DS-GVO, die durch korrespondierende Regelungen in der Verordnung konkretisiert werden. Verantwortliche müssen sie während des gesamten Verarbeitungszyklus beachten, sprich: bei der Festlegung der Mittel des Prozesses und bei dessen Durchführung. Ändern sich die Umstände des Datenverarbeitungsprozesses, so obliegt es den Verantwortlichen, auch unter den sich ändernden Umständen die Einhaltung der genannten Grundsätze zu gewährleisten.31 Dies stellt insofern eine Herausforderung dar, als dass sich eine Veränderung der Prozesse im Hinblick auf Umfang und Hintergrund jederzeit einstellen kann.

Im Hinblick auf das Erforderlichkeitskriterium im Rahmen des Art. 25 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO sind, wie ausgeführt, die Menge der erhobenen personenbezogenen Daten, der Umfang ihrer Verarbeitung sowie ihre Speicherfrist und Zugänglichkeit zu beachten. Diese Vorgaben dienen der technischen und organisatorischen Absicherung des Grundsatzes, dass personenbezogene Daten ohnehin nur im Rahmen des für einen bestimmten Zweck Erforderlichen verarbeitet werden dürfen (vgl. Art. 6 Abs. 1, Abs. 4 DS-GVO). Die Implementierung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen nach Art. 25 Abs. 2 DS-GVO ersetzt nicht die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung gemäß Art. 6 DS-GVO.

In Bezug auf die Menge der erhobenen personenbezogenen Daten soll grundsätzlich nur im Rahmen des Erforderlichen das Mindestmaß verarbeitet werden. Die Speicherfrist sollte sich an dem Zeitraum orientieren, der für die entsprechenden Verarbeitungen unbedingt notwendig ist. Eine darüber hinausgehende Speicherung muss gesondert gerechtfertigt sein. Werden Daten nicht mehr benötigt, sind sie zu löschen oder zu anonymisieren. Im Übrigen ist darauf zu achten, dass nur solche Personen Zugriff auf die Daten haben, die den Zugang für die Verarbeitung benötigen. Hier ist sicherzustellen, dass der Zugang auch gewährleistet bleibt, um in kritischen Situationen handlungsfähig zu bleiben.32

Allen Definitionsversuchen zum Trotz bleibt es für den Praxisanwender häufig unklar, welche Vorgaben er einzuhalten hat bzw. wie diese konkret umzusetzen sind.33 Hilfe geben zum einen die Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses, zum anderen kann man sich an den sieben Prinzipien des Privacy by Design nach Ann Cavoukian34 orientieren.35 Danach ist Datenschutz zunächst proaktiv zu gewährleisten, d.h. Risiken für die Rechtsgüter der Betroffenen sollen gar nicht erst eintreten. Datenschutz soll außerdem als Standard eingestellt sein und der Betroffene soll über die Benutzung seiner Daten selbst verfügen können. Maßnahmen zum Schutze von Daten müssen bereits in die jeweilige Infrastruktur im Sinne eines „integralen Bestandteils“ eingebettet sein. Nichtsdestotrotz soll Datenschutz die Funktionalität des entsprechenden Services nicht beschränken, sondern ein Ausgleich gefunden werden. Die Sicherheit der Daten muss während des gesamten Verarbeitungszyklus gewährleistet sein. Der Nutzer selbst soll durch durchgängige Transparenz über die Nutzung seiner Daten informiert sein und ihre Verarbeitung kontrollieren können. Bei ihm liegt dann im Ergebnis auch die Hoheit über seine Daten.36 Anhand dieser sieben Prinzipien lässt sich zumindest eine praktische Richtschnur für eine DS-GVO-konforme Umsetzung von Privacy by Design und Privacy by Default im Einzelfall ableiten.

Auch insoweit ist in diesem Gesamtzusammenhang zu beachten, dass der Hersteller, wie ausgeführt, regelmäßig nicht Adressat des Art. 25 DS-GVO ist. Solange dies nicht der Fall ist, ist es unmittelbar der Verantwortliche, der im Beschaffungsprozess eines datenverarbeitenden Produkts, Systems oder Dienstes die Einhaltung der Vorgaben des Art. 25 DSGVO dahingehend zu evaluieren hat, ob der Hersteller die Vorgaben des Datenschutzes durch Technikgestaltung im Entwicklungs- und Herstellungsprozess des datenverarbeitenden Produkts, Systems oder Dienstes im gebotenen Umfang beachtet hat.

b) Nach der Fertigstellung bzw. Markteinführung (Operate)

Bei der Implementierung der Anforderungen des Datenschutzes durch Technikgestaltung nebst datenschutzfreundlicher Voreinstellungen handelt es sich nach dem Gesetzeswortlaut nicht um einen einmaligen Vorgang, sondern um eine fortlaufende Anforderung, die unter Berücksichtigung einer möglichen Änderung der Geeignetheit der technischen, aber auch organisatorischen Maßnahmen im zeitlichen Verlauf eine regelmäßige Überprüfung und ggf. Anpassung dieser Maßnahmen über die regelmäßig mehrjährige Nutzungszeit eines datenverarbeitenden Produkts (Hard- und/oder Software), Systems oder Dienstes erfordert. Dies gilt, wie ausgeführt, unmittelbar für den Verantwortlichen, strahlt jedoch mittelbar auf den in aller Regel nicht personenidentischen Hersteller bzw. gar den Veräußerer insofern aus, Datenschutz durch Technikgestaltung andauernd über die Lebenszeit einer personenbezogene Daten verarbeitenden Hard- oder Software darzustellen.

Entscheidend ist in diesem Kontext, ob und wie konkret sich der Stand der Technik im Nutzungszeitraum der datenverarbeitenden Hard- oder Software bezogen auf diese ändert. Regelmäßig unterliegt er einem dynamischen Wandel, der eine Adaption der technischen, aber auch organisatorischen Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen kann. Doch auch wenn die jeweiligen Funktionen oder Dienste nicht (mehr) dem Stand der Technik entsprechen, bedeutet dies nicht, dass ein Verstoß gegen Art. 25 DS-GVO vorliegt. So sieht Art. 25 Abs. 1 DS-GVO eine Abwägung v.a. unter Berücksichtigung der Risiken für die Rechte und Freiheiten Betroffener zum einen und zum anderen der Implementierungskosten anderer technischer oder organisatorischer Maßnahmen vor. Daraus kann sich einzelfallabhängig ergeben, dass die Nutzung der jeweiligen datenverarbeitenden Hard- oder Software (noch) DS-GVO-konform bzw. jedenfalls darstellbar ist.

III. Vertragsrechtliche Implikationen des Datenschutzes durch Technikgestaltung

Kommt die technische Ausgestaltung eines datenverarbeitenden Produkts (Hard- und/oder Software), Systems oder Dienstes den datenschutzrechtlichen Vorgaben nicht nach, kann dies zivilrechtliche Mängel und in der Konsequenz Gewährleistungspflichten auf Hersteller-, Entwickler- oder Veräußererseite begründen. Außerdem ist zu erwägen, ob schon vorvertragliche Pflichten des Herstellers oder Veräußerers der Software bestehen.

1. Vorvertragliche Pflichten

Kommt einem Hardware-, Software- oder System-Veräußerer oder Diensteanbieter, wie einem Anbieter von Cloud-Diensten, bereits im Vorfeld des Vertragsschlusses eine Beratungs-, Schutz- oder Aufklärungspflicht im Rahmen des §§ 311, 241 Abs. 2 BGB zu, kann er sich für den Fall deren Nichterfüllung bzw. nicht ordnungsgemäßer Erfüllung nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig machen, wenn er den Erwerber nicht darauf hinweist, dass seine Software nicht den Anforderungen des Datenschutz genügt.37 Insbesondere im Hinblick auf die Annahme einer Aufklärungspflicht sind insoweit die Umstände des Einzelfalls zur Beurteilung entscheidend, ob im Verhältnis des Veräußerers zum Erwerber ein mit Blick auf datenschutzrechtliche Anforderungen relevantes Wissensgefälle besteht.38 In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Veräußerer bzw. der Dienstanbieter nicht notwendig personenidentisch mit dem Hersteller eines datenverarbeitenden Produkts (Hard- und/oder Software) oder Systems sein muss, das veräußert oder zu einem integralen Bestandteil eines zu kontrahierenden Dienstes werden soll. Dabei ist dann weiter zu berücksichtigen, ob und wie der Veräußerer in die Vertriebsorganisation des Herstellers einbezogen ist. Hiervon ausgehend ist zu erwägen, ob der Veräußerer sich selbst zunächst über die datenschutzrechtlichen Anforderungen informieren muss und darauf beruhend darüber aufzuklären hat, inwiefern die Software ihnen entspricht.39 Eingedenk dieser Parameter ist die Annahme überlegenen Wissens des Veräußerers, der nicht zugleich Hersteller ist, hinsichtlich datenschutzrechtlicher Vorgaben, die der Erwerber erfüllen muss, als Tatbestandsvoraussetzung einer Beratungs- und Aufklärungspflicht in der Praxis regelmäßig erheblich problematisch. Eine Erkundigungspflicht des Veräußerers, der nicht zugleich Hersteller ist, scheidet schon bereits mangels dogmatischer Grundlage aus.40

2. Grundlagen im Lichte vertragstypologischer Spezifika

Ein fehlende Datenschutz-Compliance eines datenverarbeitenden Produkts (Hard- und/oder Software), Systems oder Dienstes im Zusammenhang mit den Erfordernissen des Art. 25 DS-GVO kann sich – je nach vertragstypologischer Verortung des Rechtsverhältnisses – unterschiedlich auf die Bewertung der geschuldeten Leistung als „mangelhaft“ auswirken bzw. verschiedene rechtliche Verpflichtungen des Anbieters nach sich ziehen.

a) Austauschverträge

Zunächst sind die klassischen Austauschverträge in den Blick zu nehmen. Erwirbt der Kunde Hardware, Standardsoftware oder ein IT-System auf Dauer gegen Einmalzahlung, so liegt ein Kaufvertrag nach §§ 433ff. BGB vor.41 Für die Erstellung von Individualsoftware sind die Vorschriften des Werkvertragsrechts (§§ 631ff. BGB) maßgebend.42

Ein Mangel an Datenschutz durch Technikgestaltung kann in Austauschverträgen zu einem rechtlichen und wirtschaftlichen Risikofaktor durch die Bewertung als Sachmangel und damit mittelbar für die Begründung von Gewährleistungsverpflichtungen werden. Dies setzt die Qualifizierung von nicht DS-GVO-konformer Technikgestaltung von Hardware, Software oder IT-System als Sachmangel voraus. Eine vertragstypologische Unterscheidung zwischen Kauf- und Werkvertrag ist dabei entbehrlich, da die Mangelbegriffe der §§ 434 und 633 BGB kongruent sind.43 Software ist frei von Sachmängeln, wenn sie entweder (1.) die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder für den Fall, dass eine solche Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, (2.) sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder (3.) für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Software der gleichen Art üblich ist und die der Käufer/Besteller nach der Art der Software erwarten kann.

Hat der datenschutzrechtlich Verantwortliche mit dem Hersteller eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung in Bezug auf die Konformität der Software mit den Vorgaben der DS-GVO getroffen, gestaltet sich die Einordnung einer Abweichung hiervon als Sachmangel i.S.v. §§ 434 Abs. 1 Satz 1 bzw. 633 Abs. 2 Satz 1 BGB unproblematisch.44 Eine solche Vereinbarung wird in der Praxis jedoch die Ausnahme darstellen; insofern sind etwaige Leistungsbeschreibungen bzw. Lasten- und Pflichtenhefte zu prüfen und auszulegen.45 Dabei sind die in diesem Kontext regelmäßig verwendeten Begriffe des „Stands der Technik“ oder der „üblichen Standards“ zu beleuchten. Eine Vereinbarung zur Einhaltung dieser Standards wird, zumindest im Rahmen eines Werkvertrages, stillschweigend zu vermuten sein, sofern sich nicht ein entgegenstehender Parteiwille ergibt46; aber mangels abweichender Interessenlage gilt mit guten Gründen auch im Kaufrecht nichts anderes. Unterfällt aber eine DS-GVO-Compliance nach Art. 25 DS-GVO überhaupt dem „Stand der Technik“ bzw. den „üblichen Standards“ in diesem Begriffskontext? Unter anderem im Kontext des Art. 25 DS-GVO ist der Terminus des „Stands der Technik“ für sich relevant. Er bedingt, dass, wie ausgeführt, zwar nicht die neueste bekannte Technologie einzusetzen ist, wohl aber branchenübliche Standards eingehalten werden und Maßnahmen entsprechend der am Markt verfügbaren Technik implementiert werden müssen.47 Die Einhaltung des Stands der Technik im Zusammenhang mit dem Betrieb u.a. von Hardware, Software oder IT-Systemen wird entsprechend von einer Rechtsnorm unmittelbar vorgegeben. Entsprechend kann der Käufer Hardware, Standardsoftware oder IT-Systeme bzw. der Besteller eine Individualsoftware bei einer ausdrücklichen oder konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung, die den Stand der Technik als Maßgabe für die vertragliche Leistung als Maßstab anführt, von dem Hersteller eine DS-GVO-konforme Programmierung erwarten.48

Haben die Parteien indes keine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung über die Beschaffenheit getroffen, stellt sich die Frage, ob sich die Hardware, Software oder das IT-System i.S.d. §§ 434, 633 BGB für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet. Hier ist Voraussetzung, dass der Verantwortliche dem Veräußerer bzw. dem Werkunternehmer im Rahmen der Vertragsanbahnung bzw. -verhandlung deutlich gemacht hat, er werde das jeweilige Produkt, das IT-System bzw. IT-Systembestandteile oder Werk für die Verarbeitung personenbezogener Daten nutzen.49 Denn einseitige Erwartungen bzgl. der aus dieser Verwendungsabsicht folgenden DS-GVO-Compliance des kundigen Verantwortlichen bleiben gegenüber dem unkundigen Hersteller außer Betracht.50 Unter diesen Umständen liegt ein Sachmangel nur dann vor, wenn der Veräußerer des datenverarbeitenden Produkts oder IT-Systems oder der Hersteller des Werks positive Kenntnis von der Tatsache hat, dass der Verantwortliche die Software für die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise verwenden will, die eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit – sei es unmittelbar als Verantwortlicher oder mittelbar als Auftragsverarbeiter – begründet oder begründen könnte.51 Dies wird sich in der Praxis bei lebensnaher Betrachtung in aller Regel aus den jeweiligen Funktionen und Funktionalitäten jedenfalls von Standard- oder Individualsoftware bzw. in IT-Systemen verbundenen Softwarekomponenten begründen lassen. Schwieriger ist dies mit Blick auf Hardwarekomponenten und in diesen verbauten (Betriebs-)Softwarekomponenten, wo es einer detaillierteren Betrachtung und Bewertung des Einzelfalls bedarf.

Schließlich kommt ein Sachmangel wegen einer fehlenden üblichen Beschaffenheit in Betracht. Dies ist der Fall, wenn eine in Rede stehende Software bzw. ein IT-System typischerweise zur Verarbeitung durch oder für datenschutzrechtlich Verantwortliche genutzt wird, oder auch dann, wenn der Software-Ersteller selbst datenschutzrechtlichen Vorschriften im Hinblick auf die Erstellung unterliegt.52 Letzteres ist – wie bereits gesehen – unter dem Geltungsregime von DS-GVO und BDSG in der Regel nicht der Fall.53

Anzumerken ist, dass auch rechtliche Beziehungen des Vertragsgegenstandes zur Umwelt einen Mangel begründen können. Hierzu zählt auch die fehlende Einhaltung von Gesetzen. Die Regelungen der DS-GVO binden jedoch nur den Verantwortlichen als Nutzer datenverarbeitender Produkte, Systeme oder Werke, nicht aber den Hersteller. Deswegen kann ein Mangel in diesem Zusammenhang nur begründet werden, wenn die Rechtsvorschrift, gegen die verstoßen wird, dem Verantwortlichen die Nutzung unmöglich macht und ihn bei fortwährender Nutzung Ansprüchen durch Private oder ordnungsbehördliche Verfügungen aussetzt. Letzteres ist bei Art. 25 DS-GVO der Fall, wie die Möglichkeit der Verhängung von Bußgeldern nach Art. 83 Abs. 4 lit. a DS-GVO zeigt.54

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Mangels ist der Gefahrübergang i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. die Abnahme des Werkes. Problematisch ist hier der Umstand, dass den Anforderungen des Art. 25 DS-GVO eine Dynamik immanent ist, weil sich die zugrunde liegenden technischen Realbedingungen permanent ändern. Insofern könnte davon auszugehen sein, dass dieser tatsächliche Umstand in Verbindung mit den Vorgaben der DS-GVO über den Lebenszyklus der betroffenen Software oder der Devices einen latenten Mangel im Rechtssinne begründet, der zwar nicht im Zeitpunkt des Gefahrübergangs besteht, aber quasi „angelegt“ ist. Hielte man einen solchen Mangel entgegen dem Wortlaut der kauf- und werkvertraglichen Regelungen zum Gefahrübergang für erheblich, wäre der Veräußerer bzw. Werkunternehmer gehalten, im Rahmen der jeweiligen Gewährleistungspflicht die technische Entwicklungen im Auge zu behalten und das Produkt bzw. Werk kostenfrei zu adaptieren, um den Vorgaben von Art. 25 DS-GVO gerecht zu werden. Wenn man dies nicht bejahen wollte, stellt sich die Frage, ob man zulasten des Veräußerers bzw. Werkunternehmers über die Lebenszeit des jeweiligen Produkts oder Werks eine Verpflichtung zur kostenpflichtigen Adaption aus entsprechender vertraglicher Nebenpflicht ableiten wollte.

Schließlich dürfen in diesem Kontext die Regelungen zur grob fahrlässigen Unkenntnis des Käufers von einem Sachmangel durch nicht-datenschutzkonforme Technikgestaltung eines datenverarbeitenden Produkts (Hard- oder Software) oder IT-Systems gem. § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht außer Betracht bleiben. Ob und in welchem Umfang in Person des konkreten Käufers eines bestimmten datenverarbeitenden Produkts (Hard- oder Software) oder IT-Systems Art. 25 DS-GVO im Rahmen seiner datenschutzrechtlichen Evaluierungspflicht im Beschaffungsprozess55 eine zivilrechtlich erhebliche Erkundigungspflicht begründet, die alsdann grob fahrlässig und damit haftungsausschließend verletzt werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls. Im Bereich des Werkvertrages sind die Hürden im Rahmen des § 640 Abs. 3 BGB, der Kenntnis verlangt, noch ungleich höher.

b) Dauerschuldverhältnisse: Wartungs- und Pflegeverträge, Softwaremiete und -leasing

Hardware-Wartungs- und Software-Pflegeverträge können – zumindest hinsichtlich einzelner Leistungskomponenten – dem Dienstvertragsrecht zuzuordnen sein.56

Auch insoweit können datenschutzrechtliche Fragestellungen virulent werden. Es stellt sich die Frage, ob Dienstleister im Rahmen der Erbringung der jeweils konkret vereinbarten Vertragsleistung datenschutzrechtliche Vorgaben zur Technikgestaltung berücksichtigen müssen und was die Rechtsfolgen einer Nichterfüllung sind. Im Dienstvertragsrecht existieren keine Mängelgewährleistungsrechte, der Service-Provider schuldet im Rahmen eines Dienstvertrages eine Tätigkeit, die er gemäß § 243 BGB nach mittlerer Art und Güte zu erbringen hat. Dieser Leistungsmaßstab ist in einem technikgeprägten Umfeld flexibel, da die Softwareentwicklung selbst dynamisch ist. Insofern hat sich der Dienstleister auch an dem Stand der Technik zu orientieren.

Wird Software auf Zeit überlassen und zahlt der Kunde hierfür ein Entgelt, liegt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ein Mietvertrag nach §§ 535ff. BGB vor.57 Je nach Vertragsgestaltung kommt allerdings auch das Leasing von Software in Betracht.58 Für die Beurteilung des Vorliegens von Mängeln, die Gewährleistungsrechte des Vertragspartners auslösen, spielt die Unterscheidung insoweit keine Rolle, als das die Regelungen der §§ 536ff. BGB auch auf das Leasing Anwendung finden.59 Auch die Mietsache muss sich für den vertragsgemäßen Gebrauch eignen. Hier stellt sich erneut die Frage, ob die fehlende DS-GVO-Compliance diese Eignung aufhebt. Grundsätzlich bleibt die Software an sich in diesen Fällen noch nutzbar, praktisch wird ihre Nutzbarkeit aus denselben Erwägungen wie zum Sachmangelbegriff im kauf- bzw. werkvertraglichen Kontext aufgehoben. Problematisch ist ferner, ob eine veraltete Version einer Software dem mietvertraglichen Mangelbegriff unterfällt.

3. Ausgewählte, spezielle Problemlagen in der Praxis

Die nachfolgenden Überlegungen beschränken sich auf ausgewählte, in der Praxis des Technik- und Datenschutzrechts besonders wichtige Problemfelder.

a) IT-Outsourcing

Datenschutz durch Technikgestaltung wird im Rahmen des IT-Outsourcing auf Infrastrukturebene ebenso wie auf Applikationsebene umfassend relevant, sei es in der Bereitstellungsphase bis zur Übernahme des eigentlichen Betriebs, sei es in der folgenden Betriebsphase. Wird IT ausgelagert, umfasst dies immer auch personenbezogene Daten, seien es die von Mitarbeitern oder von Kunden. Um die konkreten Pflichten des Outsourcing-Dienstleisters zu bestimmen, ist wiederum seine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit festzustellen. Häufig, wenn auch keinesfalls zwangsläufig, wird eine Auftragsverarbeitung gegeben sein. Wie bereits ausgeführt, sind Auftragsverarbeiter grundsätzlich nicht Adressaten von Art. 25 DS-GVO, sondern nur im untypischen Fall des Art. 28 Abs. 10 DS-GVO. Allerdings werden sie in aller Regel über ihren Auftraggeber mittelbar den Vorgaben des Art. 25 DS-GVO unterworfen.

aa) Fehlende Datenschutz-Compliance in der Bereitstellungsphase

Mängel können in der Bereitstellungsphase, häufig auch als Transitionsphase bezeichnet, insbesondere im sog. Design-and-Build der Betriebsumgebung, begründet werden. Der praktisch relevante Fall besteht darin, dass der Dienstleister eine Systemlösung wählt, deren Hard- und/oder Softwarekomponenten nicht mit den Vorgaben von Art. 25 DS-GVO übereinstimmen. In der Praxis enthalten die dem Outsourcing zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen regelmäßig sog. „Compliance with Law“-Klauseln, die umfassend die Rechtmäßigkeit und damit auch die datenschutzrechtliche Rechtmäßigkeit der Leistung bzw. der Leistungserbringung ausdrücklich determinieren. Dies betrifft bereits die Konzeption der Betriebsumgebung der ausgelagerten Dienste, die sog. Designphase, sodass hier die Anbieter schon zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben verpflichtet werden. Doch selbst wenn diese Klauseln fehlen, zeigen die obigen Erwägungen zur Mangelhaftigkeit von Werkleistungen, und als solche ist die Transitionsleistung des IT-Outsourcingdienstleisters regelmäßig zu qualifizieren, dass die Beachtung und Einhaltung von Art. 25 DS-GVO – wie im Übrigen auch ihrer weiteren Vorschriften – jedenfalls implizit Vertragsgegenstand und Leistungspflicht des Dienstleisters sind.

bb) Fehlende Datenschutz-Compliance in der Betriebsphase

Die Problematik des Spannungsfelds zwischen Datenschutz- und Vertragsrecht erstreckt sich zudem auf die Betriebsphase eines IT-Outsourcingvertrages.

Eine zentrale Komponente des Privacy by Design und dessen Unterfalls, des Privacy by Default, besteht unter anderem darin, über die unmittelbare Verpflichtung des Verantwortlichen, den Datenschutz fortlaufend über den gesamten Zeitraum einer fortdauernd erbrachten, drittbezogenen Leistung sicherzustellen. So trifft den Outsourcing-Dienstleister mittelbar die Pflicht zum fortlaufenden Datenschutz durch Technikgestaltung nach Art. 25 DS-GVO, wenn die entsprechende fortlaufende Datenschutz-Compliance von den Parteien ausdrücklich oder konkludent vereinbart wird. Auch insoweit helfen die regelmäßig vereinbarten „Compliance with Law“-Klauseln auch für die Betriebsphase. Im Übrigen sind die zuvor angestellten Überlegungen zu mangelhaften bzw. nicht-vertragsgemäßen Leistungen im Rahmen von Werk- und/oder Dienstverträgen heranzuziehen, je nachdem wie man die Betriebsphase eines IT-Outsourcingvertrages oder seiner einzelnen Leistungsbestandteile im Sinne eins gemischt-typischen Vertrages rechtlich qualifizieren will. In diesem Rahmen kommt dem „Stand der Technik“ und der im Rahmen des Art. 25 Abs. 1 DSGVO durchzuführenden Abwägung zur Bestimmung des Leistungsinhalts und damit mittelbar der Frage der ordnungsgemäßen Leistungserfüllung besondere Bedeutung zu.

cc) Probleme bei mehrstufigen Leistungsbeziehungen

Ein Problem stellt sich im Bereich des sog. Application Management bzw. Application Maintenance als Unterfall des IT-Outsourcing. Hier stellt sich die Frage, ob der Dienstleister aus seiner vertraglichen Vereinbarung mit seinem Kunden, in aller Regel dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen, verpflichtet ist, auf die Einhaltung der Vorgaben von Art. 25 DS-GVO bei den Software-Herstellern, deren Applikationen er vertragsgemäß wartet bzw. betreibt, hinzuwirken. Er selbst kann dies nicht leisten, weil er und sein Kunde regelmäßig nicht über die Resourcen verfügen. Im Verhältnis zum Endkunden dürfte eine solche Pflicht des Providers im Ergebnis nur dann zu bejahen sein, wenn er sich ihm gegenüber zur Gewährleistung von Datenschutz-Compliance als Bestandteil seiner Wartungs- bzw. Betriebsverpflichtung des IT-Outsourcingvertrages verpflichtet hat. Dies wird jedoch nur dann zu bejahen sein, wenn dies ausdrücklich vertraglich bestimmt ist, eine konkludente Verpflichtung kommt nicht in Betracht, da, wie ausgeführt, der Dienstleister selbst mangels Zugriff auf Resourcen diese Verpflichtung nicht aus sich heraus erfüllen kann und dementsprechend nicht davon ausgegangen werden kann, dass er dieses Risiko übernehmen will.

dd) Probleme bei arbeitsteiliger Leistungserbringung

Verkompliziert wird der Datenschutz durch Technikgestaltung, wenn, wie in der Praxis regelmäßig, die Leistungserbringung auf Seiten des IT-Outsourcing-Dienstleisters durch Einbindung von Unterauftragnehmern arbeitsteilig erfolgt. So tritt ein weiterer, als Unterauftragsverarbeiter mittelbarer Regelungsadressat des Art. 25 DS-GVO, in die Leistungskette ein. Sofern der Unterauftragnehmer seine Services nicht auf dem Stand der Technik hält, dies aber aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten geboten wäre, erbringt der Hauptdienstleister dem Endkunden gegenüber die vertraglichen Leistungen ebenfalls nicht dem Stand der Technik entsprechend. Hieran kann dieser regelmäßig weder faktisch noch rechtlich kurzfristig etwas ändern, insbesondere der Austausch des Unterauftragnehmers ist schon praktisch de facto unmöglich oder jedenfalls mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Rechtliche und wirtschaftliche Risiken kumulieren so in der Person des Hauptauftragnehmers.

b) Cloud Services Software as a Service

Aus dem unternehmerischen Alltag sind Cloud Services nicht mehr wegzudenken, sie sind zunehmend Bestandteile von hergebrachten IT-Outsourcing-Lösungen oder verdrängen diese gar vollständig. Ihre Verwendung ist datenschutzkonform gestaltbar.60 Dies gilt namentlich für die weitverbreiteten Segmente des Infrastructure as a Service und des Software as a Service. Jedoch können auch hier datenschutzrechtliche Mängel in der Designphase bis zur tatsächlichen Erbringung der Vertragsleistung im operativen Betrieb und im operativen Betrieb selbst relevant werden.

aa) Software as a Service (SaaS)

SaaS wird in seinem Leistungskern, der Nutzung von Software, mietvertraglichen Vorgaben unterworfen.61 Die Nutzung von Software im Rahmen eines SaaS-Vertrages und die damit verbundene Datenverarbeitung ist zudem jedenfalls in ihrem Kern im Verhältnis zum Kunden als Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DS-GVO einzuordnen. Entsprechend gelten wiederum zumindest mittelbar die Anforderungen des Art. 25 DS-GVO. Unter den o.g. Aspekten stellt eine fehlende Datenschutz-Compliance einen Mangel im mietrechtlichen Sinne dar, der Gewährleistungsansprüche des Mieters begründet – sei es im Zeitpunkt der Bereitstellung der Software, sei es über die Laufzeit des Vertrages, wenn und soweit die Software den Vorgaben des Art. 25 DS-GVO nicht oder nicht mehr genügt. SaaS-Verträge enthalten in der Praxis regelmäßig eine große Bandbreite ausdrücklich aufgeführter Leistungen, die teilweise nicht-mietvertraglicher Natur sind, wie die Anpassung von Programmen oder auch Updates, und kristallisieren sich so mehr und mehr als typengemischte Verträge heraus. Sie enthalten aber auch Vertragsklauseln, die, ihre AGB-rechtliche Wirksamkeit einmal unterstellt, als gesonderte vertragliche Leistungspflicht an sich mietvertraglichem Gewährleistungsrecht zuwiderlaufen, wie z.B. eine Verpflichtung zur Fehlerbeseitigung durch die Bereitstellung von Patches. Diese vertraglichen Bestandteile erhalten erst im Rahmen der Betriebsphase Relevanz.

Fehlt eine umfassende vertragliche Abrede der Parteien zur anfänglichen und/oder fortdauernden Fehlerbeseitigung an der bereitgestellten Software durch Patches in einem SaaS-Vertrag, die auch ausdrücklich oder konkludent die Beseitigung einer möglichen Nichteinhaltung der Vorgaben zu Art. 25 DS-GVO beinhaltet, oder ist diese gegebenenfalls rechtlich unwirksam, gilt: Haben die Parteien entsprechend den obigen Ausführungen zum Sachmangel in Kauf- und Werkverträgen durch Einhaltung der Vorgaben des Art. 25 DS-GVO auch im Rahmen von SaaS-Verträgen zum Leistungsgegenstand gemacht, stellt deren Nichteinhaltung in der Bereitstellungs- bzw. Transitionsphase bis zur Übernahme des Services in den operativen Betrieb des Kunden einen anfänglichen Mangel des Mietgegenstandes i.S.d. § 536 Abs. 1 BGB dar, nach Übernahme in den operativen Betrieb des Kunden einen nachträglichen. Die allgemeinen Rechtsbehelfe des mietrechtlichen Gewährleistungsrechts gelten somit im Grundsatz für die so bereitgestellte Software. Aber auch insoweit ist – entsprechend den Ausführungen zu § 442 Abs. 1 BGB und § 640 Abs. 3 BGB im Rahmen des Kauf- und Werkvertragsrechts – § 536b BGB zu beachten.

Die übrigen Leistungsbestandteile eines SaaS-Vertrages jenseits der Bereitstellung und Nutzung der vertragsgegenständlichen Softwareapplikation sind hinsichtlich ihrer datenschutzrechtlichen Relevanz, der daraus folgenden Beachtung der Vorgaben des Art. 25 DS-GVO und etwaigen zivilrechtlichen Ableitungen gesondert und entsprechend den obigen Ausführungen zur Mangelhaftigkeit je Vertragsart zu behandeln.

bb) Infrastructure as a Service (IaaS)

Soweit es Cloud Services Verträge im Segment IaaS anbetrifft, sind die denkbaren relevanten Problemstellungen im Spannungsfeld des Art. 25 DS-GVO zu den vertragsrechtlichen Fragestellungen mit denen des IT-Outsourcing weitestgehend identisch, sodass auf die obigen Ausfrührungen verwiesen werden kann.62

c) Wartungs- und Pflegeverträge im Zusammenhang mit Austauschverträgen

Es ist festzustellen, dass auch Wartungs- und Pflegeverträge, die im Zusammenhang mit Austauschverträgen über datenverarbeitende Produkte (Hard- oder Software) oder IT-Systeme geschlossen werden, den Vertragspartner zur Umsetzung der Anforderungen von Art. 25 DS-GVO über deren Laufzeit verpflichten, da diese üblicherweise ausdrückliche Bestimmungen zur Fehlerbeseitigung oder Updateverpflichtungen (einschließlich Fehlerbeseitigungsverpflichtung) enthalten. Deren konkreter Inhalt wird – sofern er nicht im Vertrag selbst ausgeführt wird – analog den obigen Ausführungen63 durch die Voraussetzungen von Art. 25 DS-GVO bestimmt, gleichzeitig aber auch begrenzt, in jedem Fall stets unter der weiteren Prämisse der Verhältnismäßigkeit i.S. Art. 25 DS-GVO.

Schwieriger zu beurteilen ist die in der Praxis nicht unübliche Konstellation, in der keine nachvertragliche Wartung oder Pflege vereinbart ist oder der jeweilige Vertragspartner (Hersteller oder Veräußerer) dies abkündigt. Ist dies der Fall, kann sich eine mangelnde Art. 25 DS-GVO-Compliance zu einem Zeitpunkt einstellen, zu dem bereits Gewährleistungsrechte verjährt sind oder schlichtweg nicht bestehen, weil man einen latenten Mangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs als rechtlich nicht relevant ansieht.64 Dann wird der Kunde gleichwohl auf eine Anpassung bzw. Änderung der Leistung seitens des Providers z.B. durch Updates und Nachbesserungen angewiesen sein, will er das datenverarbeitende Produkt bzw. IT-System weiter gesetzeskonform nutzen. So stellt sich die Frage, ob der Vertragspartner oder der personenverschiedene Hersteller die Änderungen im Hinblick auf Art. 25 DS-GVO durchführen muss. Grundsätzlich ist im Austauschverhältnis mit Bewirken sämtlicher Leistungen das Leistungsverhältnis beendet, insbesondere, wenn sich keine Gewährleistungsansprüche mehr geltend machen lassen. Insofern ließe sich keine Verpflichtung des Vertragspartners und schon gar nicht des personenverschiedenen Herstellers begründen, der bereits nicht Vertragspartner ist. Anders jedoch, wenn man einen Kontrahierungszwang in Bezug auf Wartung und Pflege des datenverarbeitenden Produkts (Hard- oder Software) oder IT-Systems über dessen Lebenszeit begründen könnte. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit wird im BGB nicht vollkommen umgesetzt, sondern an diversen Stellen durchbrochen.65 Ein Kontrahierungszwang kann sich explizit aus dem Gesetz ergeben, was vorliegend jedoch nicht ersichtlich ist. Ob jenseits der gesetzlichen Vorgaben ein solcher Zwang existieren kann, ist zwar umstritten, jedoch im Grundsatz unter bestimmten Voraussetzungen denkbar. Im Zusammenhang mit Art. 25 DS-GVO lässt sich eine solche Verpflichtung jedenfalls unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertreten, nicht zuletzt weil der Hersteller von der Vorschrift nicht adressiert wird.

IV. Vertragliche Lösungsoptionen

Es empfiehlt sich, bereits frühzeitig im Prozess der Beschaffung datenverarbeitender Produkte (Hard- oder Software), IT-Systeme oder entsprechender Serviceleistungen (IT-Outsourcing oder Cloud-Services) auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen gegenüber dem Hersteller zu bestehen. Dies kann durch eine ausdrückliche Regelung in den Leistungsbeschreibungen und im Anschluss insbesondere durch explizite vertragliche Vereinbarungen erfolgen.66 Um auf Bestellerseite dem Risiko ordnungsbehördlicher Verfahren zu entgehen (Art. 83 Abs. 4 und 5 DS-GVO), ist dies sogar unabdingbar. Problematisch ist jedoch, dass in der Praxis solche Anforderungen der Kunden gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner schwer durchsetzbar sind, wenn dies nicht gar unmöglich ist.

Dabei empfiehlt es sich, nicht an dogmatischen vertragstypologischen Strukturen zu verhaften. Hier bleibt vieles unklar und oftmals handelt es sich ohnehin um typengemischte Verträge, bei denen es umstritten ist, ob sich das Vertragsregime nach dem Vertragstyp richtet, der das Regelungsgefüge wesentlich bestimmt, oder für jeden einzelnen Vertragsteil gesondert zu bestimmen ist. Unter diesen Umständen empfiehlt es sich, ein für die jeweilige Rechtsbeziehung spezifisches Gewährleistungsregime in das Entsprechende zu implementieren, um interessengerechte Ergebnisse zu erzielen und das (datenschutz-)rechtliche und wirtschaftliche Risiko nicht einseitig beim Kunden zu belassen.

Zudem ist den Problemstellungen im Hinblick auf Datenschutz-Compliance mit Blick auf Art. 25 DS-GVO bei der Vertragsgestaltung ggf. mittels Change Management beizukommen. In der Praxis enthalten Vertragswerke über nicht vollends standardisierte Leistungen regelmäßig Klauseln zum vertraglichen Änderungsverfahren. Schwierigkeiten bereitet allerdings der Umstand, dass es sich meist um konsensuale Verfahren handelt und der Kunde letztlich Leistungsänderungen gesondert vergüten muss.

V. Fazit

Die vorstehenden Überlegungen verdeutlichen die wichtige Bedeutung klarer vertraglicher Regelungen in Bezug auf die Gewährleistung von Datenschutz durch Technikgestaltung. Privacy by Design und Privacy by Default bilden Kernpunkte der Umsetzung datenschutzrechtlicher Vorgaben im Bereich der technologiebasierten Verarbeitung personenbezogener Daten. Verantwortliche im Sinne der DS-GVO trifft eine Pflicht zu ihrer Umsetzung, Verstöße werden mit Bußgeldern sanktioniert. Insofern sollten Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten, bei der Beschaffung datenverarbeitender Produkte (Hard- oder Software), IT-Systeme oder entsprechender Serviceleistungen (IT-Outsourcing oder Cloud-Services) darauf achten, vertraglich die Vorgaben von Art. 25 DS-GVO so zu platzieren, dass diese in jedem Fall „mittelbar“ für den Vertragspartner und weiter mittelbar für einen gegebenenfalls personenverschiedenen Hersteller gelten; zwar unterliegen diese nicht dem Regelungsregime des Art. 25 DS-GVO, über eine ausdrückliche vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung oder sonst geeignete vertragliche Regelungen wird der Vertragspartner diesem mittelbar schließlich doch unterworfen. Auch kann de lege lata nur so dem Erwägungsgrund 78 zur DS-GVO endlich zur praktischen Relevanz verholfen werden, in dem es heißt, dass durch die Regelung zu Privacy by Design und Privacy by Default die Hersteller der „Produkte, Dienste und Anwendungen ermutigt werden, das Recht auf Datenschutz bei der Entwicklung und Gestaltung der Produkte, Dienste und Anwendungen zu berücksichtigen und unter gebührender Berücksichtigung des Stands der Technik sicherzustellen, dass die Verantwortlichen und die Verarbeiter in der Lage sind, ihren Datenschutzpflichten nachzukommen.“

1 Der Verfasser dankt Herrn Rechtsrefendar Dr. Philipp Adelberg für seine hilfreiche Unterstützung bei der Diskussion der Inhalte und der Abfassung dieses Beitrags. 2 Martini, in: Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 25 DS-GVO Rn. 25. 3 Baumgartner/Gausling, ZD 2017, 308, 309. 4 Baumgartner, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 25 DS-GVO Rn. 1; Buss, CR 2020, 1. 5 Hanßen, in: Wybitul, Handbuch EU-Datenschutz-Grundverordnung, 2017, Art. 25 DS-GVO Rn. 1. 6 Hanßen, in: Wybitul (Fn. 5), Art. 25 DS-GVO Rn. 4. 7 Lang, in: Taeger/Gabel, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2019, Art. 25 DS-GVO Rn. 57; Mantz, in: Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 25 DS-GVO Rn. 62; Nolte/Werkmeister, in: Gola, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 25 DS-GVO Rn. 9; a.A. Hartung, in: Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 25 DS-GVO Rn. 1, der das Verhältnis von Abs. 1 zu Abs. 2 als ungeklärt ansieht. 8 In der englischen Fassung „necessary“. 9 Lang, in: Taeger/Gabel (Fn. 7), Art. 25 DS-GVO Rn. 24. 10 Lang, in: Taeger/Gabel (Fn. 7), Art. 26 DS-GVO Rn. 22 unter Bezugnahme auf EuGH, 5.6.2018 – Rs. C-210/16, BB 2018, 1480ff. – Wirtschaftsakademie. 11 Vgl. EuGH, 5.6.2018 – Rs. C-210/16, BB 2018, 1480ff. – Wirtschaftsakademie. 12 Vgl. EuGH, 10.7.2018 – Rs. C-25/17, ZD 2018, 469ff. – Zeugen Jehovas; EuGH, 5.6.2018 – Rs. C-210/16, BB 2018, 1480ff. – Wirtschaftsakademie; EuGH, 29.7.2019 – Rs. C-40/17, K&R 2019, 562ff. – Fashion ID; BVerwG, 11.9.2019 – 6 C 15/18, K&R 2020, 209ff. 13 Vgl. Voigt, in: Bussche v. d./Voigt, Konzerndatenschutz, 2. Aufl. 2019, Kapitel 5 Rn. 13; Conrad/Treeger, in: Auer-Reinsdorff/Conrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, 3. Aufl. 2019, § 34 Rn. 328; Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Ratgeber Beschäftigtendatenschutz, 3. Aufl. 2019, S. 38. 14 Lezzi/Oberlin, ZD 2018, 398, 399. 15 Lang, in: Taeger/Gabel (Fn. 7), Art. 25 DS-GVO Rn. 28. 16 Hartung, in: Kühling/Buchner (Fn. 7), Art. 25 DS-GVO Rn. 12; Martini, in: Paal/Pauly (Fn. 2), Art. 25 DS-GVO Rn. 26; Hansen, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2019, Art. 25 DS-GVO Rn. 22; Schaffland/Holthaus, in: Schaffland/Wiltfang, DSGVO/BDSG, Stand: Lfg. 6/19 – VI/19, Art. 25 DS-GVO Rn. 3. 17 EuGH, 29.7.2019 – Rs. C-40/17, K&R 2019, 562ff. – Fashion ID. 18 Lang, in: Taeger/Gabel (Fn. 7), Art. 25 DS-GVO Rn. 25. 19 Lang, in: Taeger/Gabel (Fn. 7), Art. 25 DS-GVO Rn. 25. 20 Nolte/Werkmeister, in: Gola (Fn. 7), Art. 25 DS-GVO Rn. 11. 21 Erfahrungsbericht der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder zur Anwendung der DS-GVO, November 2019, S. 15. 22 Baumgartner/Gausling, ZD 2017, 308, 311. 23 Baumgartner/Gausling, ZD 2017, 308, 309. 24 Baumgartner/Gausling, ZD 2017, 308, 309. 25 European Data Protection Board, Guidelines 4/2019 on Article 25, 13 Nov 2019, S. 8 Rn. 19f. 26 Hansen, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann (Fn. 16), Art. 25 DS-GVO Rn. 38 mit Verweis auf Art. 32 DS-GVO Rn. 22f., 78. 27 Schaffland/Holthaus in: Schaffland/Wiltfang (Fn. 16), Art. 25 DS-GVO Rn. 8. 28 Hansen, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann (Fn. 16), Art. 25 DS-GVO Rn. 38 mit Verweis auf Art. 32 DS-GVO Rn. 22. 29 Hansen, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann (Fn. 16), Art. 25 DS-GVO Rn. 38 mit Verweis auf Art. 32 DS-GVO Rn. 23. 30 European Data Protection Board, Guidelines 4/2019 on Article 25, 13 Nov 2019, Rn. 9, 15. 31 European Data Protection Board, Guidelines 4/2019 on Article 25, 13 Nov 2019, Rn. 37. 32 European Data Protection Board, Guidelines 4/2019 on Article 25, 13 Nov 2019, Rn. 53. 33 Zu dieser Problematik instruktiv Buss, CR 2020, 1. 34 Cavoukian, IDIS 2010, 247, 249f. 35 Buss, CR 2020, 1, 2. 36 Eine Zusammenfassung dieser Prinzipien auch bei Buss, CR 2020, 1, 2ff. 37 Schuster/Hunzinger, CR 2017, 141, 141f. 38 Bachmann in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 241 BGB Rn. 135; Schuster/Hunzinger, CR 2017, 141, 142. 39 Schuster/Hunzinger, CR 2017, 141, 142. 40 Schuster/Hunzinger, CR 2017, 141, 142. 41 Redeker, IT-Recht, 6. Aufl. 2017, Rn. 523 unter Verweis auf BGH, 4.11.1987 – VIII ZR 314/86, BB 1988, 20ff. 42 BGH, 30.1.1986 – I ZR 242/83, BB 1986, 1319ff. – Programmerstellung. 43 Schuster/Hunzinger, CR 2017, 141, 143. 44 Dümeland, in: Taeger, Tagungsband DSRI-Herbstakademie 2018, S. 641, 643. 45 Dümeland, in: Taeger, Tagungsband DSRI-Herbstakademie 2018, S. 641, 644; Schuster/Hunzinger, CR 2017, 141, 143. 46 Busche, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 633 BGB Rn. 21. 47 Dümeland, in: Taeger, Tagungsband DSRI-Herbstakademie 2018, S. 641, 644. 48 Dümeland, in: Taeger, Tagungsband DSRI-Herbstakademie 2018, S. 641, 644. 49 Faust, in: Bamberger et al., BeckOK BGB, 53. Edition, 1.2.2020, § 434 BGB Rn. 51; Schuster/Hunzinger, CR 2017, 141, 143. 50 Dümeland in: Taeger, Tagungsband DSRI-Herbstakademie 2018, S. 641, 645; Voit, in: Bamberger et al., BeckOK BGB (Fn. 49), § 633 BGB Rn. 8. 51 Schuster/Hunzinger, CR 2017, 141, 143. 52 Schuster/Hunzinger, CR 2017, 141, 144. 53 So auch Schuster/Hunzinger, CR 2017, 141, 144. 54 Zu diesem Komplex Schuster/Hunzinger, CR 2017, 141, 145ff. 55 Vgl. oben Ziffer II. 3 a) 56 v. d. Bussche/Schelinski, in: Leupold/Gossner, Münchener Anwaltshandbuch IT-Recht, 3. Aufl. 2013, Rn. 123. 57 BGH, 15.11.2006 – VII ZR 120/04, CR 2007, 75ff. – ASP. Zustimmend auch die Literatur, vgl. nur Redeker, IT-Recht, 6. Aufl. 2017, Rn. 596. 58 Roth-Neuschild, in: Auer-Reinsdorff/Conrad (Fn. 13), § 13 Rn. 31ff. 59 Der Unterschied zwischen Miete und Leasing besteht in diesem Kontext darin, dass der Leasinggeber berechtigt ist, mietrechtliche Gewährleistungsansprüche auszuschließen, sofern er seine Ansprüche aus dem Beschaffungsvertrag dem Leasingnehmer abtritt, Roth-Neuschild, in: Auer-Reinsdorff/Conrad (Fn. 13), § 13 Rn. 34. 60 Als Beispiel: Orientierungshilfe Cloud Computing der Arbeitskreise Technik und Medien der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sowie der Arbeitsgruppe Internationaler Datenverkehr des Düsseldorfer Kreises, Stand 9.10.2014, https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Orientierungshilfen/orientierungshilfen-node.html, zuletzt abgerufen am 12.6.2020. 61 Hierzu Strittmatter, in: Auer-Reinsdorff/Conrad (Fn. 13), § 22 Rn. 29ff. 62 Vgl. oben Ziffer III. 3 a). 63 Vgl. oben III. 2 a). 64 Vgl. oben III. 2 a). 65 Zum Folgenden Busche, in: MüKo-BGB (Fn. 46), Vor § 145 BGB Rn. 12ff. 66 Buss, CR 2020, 1.

Daten als Gegenleistung?

Datengetriebene Geschäftsmodelle im Schuld- und Leistungsstörungsrecht

Thomas Riehm

Jürgen Taeger steht wie kaum ein anderer Rechtswissenschaftler für inter- und intradisziplinäres Arbeiten. Er bildet seit jeher eine personifizierte Brücke zwischen Technik und Recht und verbindet dabei die Disziplinen der Informatik und der Rechtswissenschaft. Innerhalb der Rechtswissenschaften hat er als einer der Gründerväter des modernen Datenschutzrechts und des Datenverkehrsrechts wesentliche Grundsteine für diese heute so praxisrelevanten Gebiete zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht gelegt.1 Verbunden hat er dies stets mit einem Blick auf die ökonomische Bedeutung der Datenwirtschaft und des Datenschutzrechts.2 Das begründet die Hoffnung, dass der nachfolgende Beitrag, der sich mit der schuld- und insbesondere leistungsstörungsrechtlichen Erfassung datengetriebener Geschäftsmodelle befasst, auf sein Interesse stößt.

I. Einführung

Datengetriebene Geschäftsmodelle sind aus der heutigen digitalen Wirtschaft nicht mehr wegzudenken. Viele Produkte und Dienstleistungen werden entweder „gratis“ oder jedenfalls verbilligt abgegeben, wenn der Kunde bei Vertragsabschluss einwilligt, dass seine personenbezogenen Daten verarbeitet und z.T. weitergegeben werden. Die Bandbreite geht insoweit von der Gewährung von Gutscheinen als „Gegenleistung“ für die Zustimmung zum Newsletter-Versand bis hin zur „kostenlosen“ Erbringung von komplexen IT-Dienstleistungen (Internetsuche, Videostreaming, soziale Netzwerke) gegen umfassende Einwilligung der Nutzer in die Verarbeitung und Weitergabe ihrer Daten, die sie auf der jeweiligen Plattform oder auch auf anderen Webseiten in teilweise ganz anderen Zusammenhängen generieren.

Diese große praktische Bedeutung der datenschutzrechtlichen Einwilligung im vertraglichen Kontext spiegelt sich auch in der zunehmenden wissenschaftlichen Diskussion über die vertragsrechtliche Erfassung derartiger „Austauschverhältnisse“ wider.3 Auch der europäische Gesetzgeber hat die Thematik erkannt und in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der neuen Digitale Inhalte-Richtlinie4 ausgesprochen, dass Verträge, bei denen eine „Leistung gegen Daten“ erbracht wird, wie entgeltliche Verträge der Richtlinie unterfallen sollen.5 Freilich ist die schuldrechtliche Erfassung derartiger „Austauschverhältnisse“ durch eine solche europäische Norm nicht vorgegeben. Die Anwendbarkeit bestimmter Verbraucherschutzvorschriften sagt nichts über die grundsätzliche schuldrechtliche Einordnung derartiger Verträge aus, sodass ohnehin die gesamte Richtlinie – zu Recht – auf dogmatische Festlegungen hinsichtlich der erfassten Vertragstypen verzichtet.

Ebenso wenig hilfreich – aber wesentlich bedeutsamer – ist in diesem Zusammenhang die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die anerkanntermaßen vorrangig öffentlich-rechtlich konzipiert ist und somit die schuldrechtliche Behandlung datenbezogener Austauschverhältnisse nicht abschließend determinieren kann. Sie enthält aber gleichwohl einzelne Vorschriften mit vertraglichem Bezug, insbesondere die gesetzliche Verarbeitungsermächtigung in Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO sowie das sog. Koppelungsverbot in Art. 7 Abs. 4 DSGVO.6 Diese sind allerdings im Einzelnen durchaus unklar und haben sogar bereits Befürchtungen (oder Hoffnungen?) geweckt, datengetriebenen Geschäftsmodellen insgesamt im Wege zu stehen.7

Im Folgenden soll untersucht werden, wie derartige Verträge über den Austausch von „Daten gegen Leistung“ mit den Mitteln des Schuldrechts, insbesondere des Leistungsstörungsrechts, erfasst werden können. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, welche Rolle in diesem Zusammenhang der datenschutzrechtlichen Einwilligung selbst und ihrer freien Widerruflichkeit zukommt.

1. Überblick: Datengetriebene Geschäftsmodelle

Derzeit sind verschiedenste Geschäftsmodelle am Markt etabliert, die sich in der einen oder anderen Weise auf die Verarbeitung personenbezogener Daten stützen. Dabei soll die – bereits gesetzlich gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zulässige8 – Verarbeitung von Adress- und Kontodaten zur bloßen Vertragsabwicklung ausgeklammert bleiben. Der Fokus soll vielmehr auf Geschäftsmodellen liegen, bei denen die vom Anbieter erhobenen Daten einen Beitrag zu einer eigenständigen Wertschöpfung leisten,9 insbesondere durch die Nutzung von Daten zur Optimierung bzw. in manchen Fällen sogar zur Ermöglichung bestimmter Produkte oder Dienstleistungen. Das betrifft etwa die Datenerhebung zur „Predictive Maintenance“ von Maschinen, zur Optimierung der Relevanz von Suchergebnissen oder von Navigationssystemen. Besonders intensiv ist die Datenverarbeitung zur Wertschöpfung bei den sozialen Netzwerken (Stichwort: User Generated Content). Daneben – und durchaus überlappend – existieren Geschäftsmodelle, bei denen der Anbieter die vom Nutzer erhobenen Daten zur Steigerung seiner Werbeerlöse nutzt: Targeted Advertising wird aufgrund möglichst präziser Nutzerpräferenzen besser bezahlt als ungezielte Streuwerbung.10 Und schließlich können die erhobenen Daten auch an Dritte entgeltlich weitergegeben werden, die dann beispielsweise wiederum gezielte Werbung auf ihren Seiten schalten oder die durch die weitergegebenen Daten schlicht ihr „Wissen“ über den jeweiligen Nutzer vermehren und dadurch in anderen Zusammenhängen höhere Erträge generieren können.

2. Arten datenbezogener Austauschbeziehungen

Innerhalb dieser Geschäftsmodelle können im Hinblick auf den Charakter der Austauschbeziehungen verschiedene Modelle unterschieden werden: Zum einen finden sich Modelle, in denen die Nutzer fortlaufend Daten generieren (und in deren Verarbeitung einwilligen) sollen und als „Gegenleistung“ die konstante Bereitstellung eines Dienstes erhalten („Dauer-Einwilligung gegen Dauer-Leistung“). Hierunter fallen z.B. Plattformanbieter für Übernachtungen oder Mobilität, die auf die fortlaufende Generierung von (z.B. Bewertungs-)Daten durch ihre Benutzer angewiesen sind, um die Qualität ihrer Dienstleistung sicherzustellen. Auch Predictive Maintenance-Systeme können so verstanden werden, weil die eigentliche Wartung durch die fortlaufende Datenbereitstellung zielgenauer und damit günstiger angeboten werden kann. Das Gleiche gilt schließlich für Telematiktarife von Versicherungen, bei denen die erhobenen Daten dem Versicherer ermöglichen, das versicherte Risiko präziser einzuschätzen und die Versicherung daher günstiger anzubieten.11

In vielen Zusammenhängen bildet allerdings neben der Erhebung personenbezogener Nutzerdaten die Werbeexposition das wesentliche Element für die Refinanzierung des Diensteanbieters. So finanzieren sich die meisten sozialen Netzwerke gerade nicht über die Erhebung und Verwertung von Daten selbst, sondern über Werbung, die infolge der erhobenen Daten zielgenauer erfolgen kann. Die Werbeexposition dürfte aus Sicht der Anbieter sogar die zentrale Gegenleistung sein, da nur mit dieser das Angebot refinanziert werden kann.12 Nur so lässt sich erklären, dass Adblocker vehement gerichtlich verfolgt und technisch bekämpft werden,13 während technische Maßnahmen gegen anonymes Surfen kaum bekannt sind.

Es existieren ferner Geschäftsmodelle, bei denen einer einmaligen Leistung des Anbieters eine dauerhafte Einwilligung des Kunden gegenübersteht, z.B. bei der Teilnahme an einem (einmaligen) Gewinnspiel gegen dauerhafte Einwilligung in die Nutzung der personenbezogenen Daten für Werbezwecke („Dauer-Einwilligung gegen Einmal-Leistung“). Wohl nur in der Theorie denkbar sind Modelle einer Einwilligung in die Datenverarbeitung zu einem punktuellen Zweck gegen eine dauerhafte Leistungserbringung durch den Unternehmer („Einmal-Einwilligung gegen Dauer-Leistung“). Ein solches Modell würde wirtschaftlich im Wesentlichen einer unentgeltlichen Leistung gleichstehen, weil ab dem Abschluss der Datenverarbeitung, in die eingewilligt wurde, keine Gegenleistung des Kunden für die Dauer-Leistung des Unternehmers mehr erfolgen würde.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht unproblematisch sind schließlich Geschäftsmodelle, die eine auf einen einmaligen Zweck bezogene Einwilligung des Kunden in die Datenverarbeitung als Gegenleistung für eine ebenfalls lediglich punktuelle Leistung des Anbieters vorsehen („Einmal-Einwilligung gegen Einmal-Leistung“). In diesen Fällen erledigt sich die Einwilligung sogleich durch Erreichung des Verarbeitungszwecks, sodass sich die Frage eines späteren Widerrufs (ex nunc, Art. 7 Abs. 3 Satz 2 DSGVO) nicht mehr stellen würde.

II. Datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen

Sobald personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) als „Gegenleistung“ für Waren oder Dienstleistungen zugewendet werden sollen, genügt die bloße Generierung von Daten bzw. ihre Übertragung an den Anbieter nicht. Vielmehr muss er zu deren Verarbeitung auch rechtlich befugt sein. Nach dem, die DSGVO beherrschenden, Grundsatz des Verbots der Datenverarbeitung mit Erlaubnisvorbehalt14 setzt das voraus, dass entweder ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand besteht oder der Kunde eingewilligt hat. In der datenschutzrechtlichen Einwilligung liegt daher der Kern der „Leistung“ des Kunden.15

1. Einwilligung und Widerruflichkeit

Nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die betroffene Person „ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben“ hat. Dabei handelt es sich nach h.M. um eine Willenserklärung,16 die die grundsätzlich rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig macht.17 Allerdings ist die Einwilligung nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 DSGVO jederzeit widerruflich; diese Widerrufsmöglichkeit kann auch vertraglich nicht ausgeschlossen werden.18 Der Widerruf berührt zwar die Rechtmäßigkeit der bereits erfolgten Datenverarbeitung nicht; er wirkt nur ex nunc (Art. 7 Abs. 3 Satz 2 DSGVO).19 Für die Zukunft wird die Datenverarbeitung allerdings rechtswidrig, sofern kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand erfüllt ist, etwa nach Art. 6 Abs. 1 lit. b (Erforderlichkeit für die Erfüllung eines Vertrags) oder lit. c DSGVO (Erforderlichkeit für die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Verantwortlichen).20

In den beschriebenen Geschäftsmodellen hat der Widerruf der Einwilligung zur Folge, dass der Anbieter die aus seiner Sicht für sein Geschäftsmodell erforderlichen Daten nicht mehr verarbeiten darf, sodass das aus Sicht des Anbieters vorausgesetzte Äquivalenzverhältnis gestört wird. Infolge der Widerrufsmöglichkeit hat der Anbieter daher in allen Modellen, die auf einer Einwilligung zur dauerhaften Datenverarbeitung basieren, von vornherein keine Planungssicherheit hinsichtlich der Frage, ob er die Datenverarbeitung während der gesamten Vertragslaufzeit fortsetzen kann.21

2. Das Koppelungsverbot des Art. 7 Abs. 4 DSGVO

Die Möglichkeit der Einwilligung im Kontext von Verträgen ist durch das sogenannte Koppelungsverbot des Art. 7 Abs. 4 DSGVO eingeschränkt. Ausgangspunkt hierfür ist zunächst Art. 4 Nr. 11 i.V.m. Erwägungsgrund 43 DSGVO: Die Einwilligung muss „freiwillig“ erfolgen, um wirksam zu sein. Diese Anforderung geht nach h.M. über das Erfordernis einer wirksamen Willenserklärung und auch über das Fehlen von Anfechtungsgründen nach deutschem Recht (z.B. § 123 Abs. 1 BGB) oder der fehlenden Sittenwidrigkeit wegen Ausbeutung einer Zwangslage22 hinaus: Die Einwilligung muss vielmehr Ausdruck einer „echten Wahl“ des Betroffenen hinsichtlich des Ob, des Umfangs und des Adressaten der Datennutzung sein.23 Abgeleitet wird das Einwilligungserfordernis der DSGVO letztlich aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 Abs. 2 EU-GRCh),24 das wiederum eine Ausprägung des Rechts auf Privatleben (Art. 7 EU-GRCh) ist. Diese Grundrechte schützen die Betroffenen vor jedem Zwang zur Preisgabe personenbezogener Daten – auch vor einem solchen, der in der Durchsetzung einer früher gegebenen vertraglichen Vereinbarung besteht –, weil sie dem Betroffenen das Recht geben, zu jeder Zeit darüber zu bestimmen, wer welche personenbezogenen Daten von ihnen zu welchem Zweck verarbeiten darf.

Art. 7 Abs. 4 DSGVO bestimmt in der Folge, dass bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, im größtmöglichen Umfang dem Umstand Rechnung getragen werden muss, ob die Erfüllung eines Vertrages von der Einwilligung in die Verarbeitung von Daten abhängig gemacht wurde, die für die Erfüllung nicht erforderlich sind. Etwas strenger formuliert der Erwägungsgrund 43 der DSGVO: „die Einwilligung gilt nicht als freiwillig erteilt, wenn ... die Erfüllung eines Vertrags ... von der Einwilligung abhängig ist, obwohl diese Einwilligung für die Erfüllung nicht erforderlich ist.“ Würde man dies eng verstehen, würde jede vertragliche Verpflichtung zur Erteilung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung diese zugleich unwirksam machen, weil die Einwilligung dann nicht mehr freiwillig erteilt würde, sondern unter dem Eindruck der rechtlichen Pflicht. Der Anbieter hätte dann keine Möglichkeit sicherzustellen, dass er die Daten des Kunden tatsächlich rechtmäßig verarbeiten darf. Bei dieser Auslegung würde Art. 7 Abs. 4 DSGVO die datengetriebenen Geschäftsmodelle, bei welchen die von den Nutzern überlassenen Daten nicht nur unmittelbar der Vertragserfüllung dienen, datenschutzrechtlich ausschließen.25 Denn dort ist die Erteilung der Einwilligung gerade nicht für die bloße Erfüllung des Vertrags erforderlich, sondern dient darüber hinausgehenden Zwecken, etwa der Refinanzierung des Angebots durch gezielte Werbung, der Erzielung zusätzlicher Einnahmen, die wiederum niedrigere Angebotspreise ermöglichen,26 oder der Optimierung der angebotenen Dienstleistungen anhand der Nutzerpräferenzen.27

Diese strenge Auslegung des Art. 7 Abs. 4 DSGVO ist allerdings aus gesetzessystematischen Gründen nicht überzeugend: Dürfte die Vertragserfüllung nicht von einer Einwilligung abhängig gemacht werden, wenn die Einwilligung zur Erfüllung nicht erforderlich ist, wäre die Einwilligung im vertraglichen Kontext neben Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO sinnlos. In allen Fällen, in denen die Datenverarbeitung zur Vertragserfüllung erforderlich ist, ergibt sich die Befugnis zur Datenverarbeitung ohnehin bereits aus Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, ohne dass es auf das Vorliegen einer Einwilligung ankäme. Der Sinn einer Einwilligung im vertraglichen Kontext kann nur darin bestehen, die Befugnisse des Unternehmers zur Datenverarbeitung gegenüber dem gesetzlichen Erlaubnistatbestand zu erweitern. Allein dieser Umstand darf daher nicht dazu führen, dass die Einwilligung ihrerseits unwirksam wird. Der Kern des Art. 7 Abs. 4 DSGVO dürfte – auch im Lichte des Erwägungsgrunds 43 zur DSGVO – vielmehr darin liegen, dass lediglich der Druck auf den Kunden missbilligt wird, der darin liegt, dass die Erfüllung eines bereits abgeschlossenen Vertrages, also einer bestehenden Rechtspflicht, zusätzlich von einer (zur Abwicklung nicht erforderlichen) datenschutzrechtlichen Einwilligung abhängig gemacht wird. Nur eine dergestalt „erpresste“ Einwilligung wäre unwirksam.

Darüber hinaus kann bei den oben dargestellten Geschäftsmodellen sogar argumentiert werden, dass die Datenverarbeitung erforderlich ist, um die angestrebte Qualität des Dienstes – einschließlich ihrer Orientierung an individuellen Nutzerpräferenzen – sicherzustellen: Ein soziales Netzwerk etwa ist für seine Benutzer gerade dann attraktiv, wenn aus der Vielzahl der vorgehaltenen Inhalte gerade diejenigen angezeigt werden, an denen der jeweilige Benutzer (mutmaßlich) besonders interessiert ist; das ist wiederum nur auf der Grundlage einer Einwilligung in die Datenverarbeitung möglich. Insofern ist die datenschutzrechtliche Einwilligung jedenfalls für den Betrieb des Dienstes in seiner konkreten Gestalt erforderlich und wäre in dieser Auslegung immun gegen Art. 7 Abs. 4 DSGVO. Soweit die Datenverarbeitung der Refinanzierung des Angebots durch Werbung dient, kann die Einwilligung ebenfalls als „für die Erfüllung erforderlich“ angesehen werden, weil nur so das Angebot nachhaltig aufrechterhalten werden kann.28

Gegen diese großzügigeren Auslegungen wird allerdings angeführt, dass es dem Vorrang der Privatautonomie, wie er im Einwilligungserfordernis zum Ausdruck kommt, eher entspräche, in derartigen Fällen dem Nutzer die Entscheidung darüber zu belassen, ob er eine weitreichende Einwilligung in die Datenverarbeitung erteilt oder lieber – im Fall der Werbefinanzierung – ein Entgelt für die Leistung bezahlt oder – im Fall der Orientierung der Dienstleistung an den Nutzerpräferenzen – auf ebendiese Orientierung verzichtet.29 Freilich kann die entsprechende Wahlfreiheit des Betroffenen in der Regel auch durch die Auswahl zwischen verschiedenen Anbietern sichergestellt werden; dann verlagert sich die Problematik auf die eher wettbewerbsrechtlich gelagerte Frage, ob das Verlangen entsprechend weitreichender Einwilligungserklärungen durch monopolartige Anbieter einen Missbrauch marktbeherrschender Stellung i.S.v. Art. 102 AEUV darstellt,30 was zusätzlich zur fehlenden Freiwilligkeit der Einwilligung i.S.v. Art. 7 Abs. 4 DSGVO ggfs. auch zu deren Unwirksamkeit gemäß § 134 BGB führen würde.31 Gleiches wird man in Bereichen essenzieller Grundversorgung annehmen müssen (Alters- und Krankheitsvorsorge, Telefonanschluss, Girokonto, ...), jedenfalls solange dort am Markt nicht auch Vertragsmodelle ohne entsprechend weite Einwilligungserklärungen angeboten werden.32 In anderen Fällen ohne existenzielle Bedeutung, bei denen eine Wahlfreiheit zwischen verschiedenen Anbietern besteht oder auch der Verzicht auf die jeweilige Dienstleistung (z.B. bei sozialen Netzwerken) eine zumutbare Option darstellt, dürfte es einer im Zusammenhang mit dem Vertrag erteilten Einwilligung aber kaum je an der Freiwilligkeit fehlen.

3. Gesetzliche Erlaubnistatbestände

Schließlich kommt im Falle des Fehlens oder eines Widerrufs der Einwilligung noch der Rückgriff auf einen gesetzlichen Erlaubnistatbestand für die Datenverarbeitung in Betracht. Freilich wird im datenschutzrechtlichen Schrifttum vereinzelt vertreten, dass ein solcher Rückgriff ausgeschlossen sei, wenn sich der Anbieter zunächst eine Einwilligung des Betroffenen verschafft hat.33 Diese strenge Auffassung ist aber mit der wohl h.M. abzulehnen, weil nicht einzusehen ist, warum die Schaffung einer zusätzlichen Rechtfertigung für die Datenverarbeitung durch die Einwilligung eine bereits gesetzlich zulässige Verarbeitung rechtswidrig machen sollte.34 Dies gilt umso mehr, als im Hinblick auf die genaue Reichweite der gesetzlichen Erlaubnistatbestände große Rechtsunsicherheit besteht, sodass die verantwortlichen Stellen selbst beim (wahrscheinlichen) Vorliegen gesetzlicher Erlaubnistatbestände gut beraten sind, vorsorglich zusätzlich eine Einwilligung einzuholen.35

Als einschlägiger gesetzlicher Erlaubnistatbestand kommt insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO in Betracht. Danach ist die Datenverarbeitung zulässig, wenn sie „für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, ... erforderlich [ist]“. Dieser Erlaubnistatbestand könnte so weit auszulegen sein, dass er – über die selbstverständlich zulässige Verarbeitung der Adress- und Kontodaten für die Auftragsabwicklung – auch diejenige Datenverarbeitung umfasst, die der Anbieter zur Refinanzierung seiner Dienstleistung vornimmt. Dafür könnte angeführt werden, dass die Erfüllung des Vertrages aus Sicht des Anbieters nur (nachhaltig) möglich ist, wenn auch die Refinanzierung (z.B. durch Werbung) gesichert ist.36 Dagegen spricht allerdings entscheidend, dass es der Anbieter dann alleine in der Hand hätte, zu bestimmen, welche Datenverarbeitung er vornehmen darf: Durch die Gestaltung seines Geschäftsmodells, insbesondere der Refinanzierungsquellen, könnte er sämtliche dafür erforderlichen Datenverarbeitungen und -weitergaben gewissermaßen selbst autorisieren. Der Betroffene wäre hierüber völlig im Unklaren, weil der Anbieter sein Geschäftsmodell und die dafür erforderlichen Datenverarbeitungsvorgänge ihm gegenüber nicht offenlegen muss. Dementsprechend könnte der Betroffene noch nicht einmal durch die Abstandnahme vom Vertragsschluss eine solche Datenverarbeitung verhindern, weil er schlicht nicht wüsste, welche Verarbeitungsvorgänge der Anbieter in diesem weiten Sinne „zur Erfüllung eines Vertrags“ vornimmt.37 Eine derart weite Auslegung des Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO ist daher abzulehnen.38

Gleiches gilt für den Rechtfertigungsgrund der „Wahrung berechtigter Interessen“ gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Zwar kann nach Erwägungsgrund 47 a.E. der DSGVO auch die Datenverarbeitung „zum Zwecke der Direktwerbung als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden.“ Bereits im Eingangssatz desselben Erwägungsgrund wird aber auf die „vernünftigen Erwartungen der betroffenen Personen“ abgestellt, die sich in aller Regel gegen eine potenziell uferlose Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu Werbezwecken – ggfs. noch unter Einschaltung von Drittanbietern – aussprechen werden. Mit dem Begriff „Direktwerbung“ (englisch: direct marketing) ist daher nach dem Gesamtkontext des Erwägungsgrund 47 nur die konventionelle Direktwerbung im Rahmen bestehender Kundenbeziehungen gemeint, nicht hingegen das targeted advertising.39

Die gesetzlichen Erlaubnistatbestände sind für die geschilderten datengetriebenen Geschäftsmodelle daher nicht ergiebig; es kommt allein auf die Einwilligung an.

III. Die datenschutzrechtliche Einwilligung im Schuldrecht

Angesichts der zentralen Rolle der Einwilligung im Rahmen der datengetriebenen Geschäftsmodelle ist nun deren Einbettung in das allgemeine Schuldrecht zu untersuchen. Dies geschieht auf zwei Ebenen: zum einen im Hinblick auf die Verpflichtung zur Einwilligung selbst, zum anderen auf die Konsequenzen ihres Widerrufs.

1. Vertragspflicht zur Einwilligung?

Auszugehen ist insoweit – bewährter Rechtstradition in Deutschland folgend – von einem datenschutzrechtlichen „Trennungsprinzip“: die Einwilligung wird zwar häufig mit der rechtsgeschäftlichen Vertragserklärung äußerlich oder zumindest zeitlich zusammenfallen; rechtlich handelt es sich aber um getrennte Erklärungen, die unterschiedlichen Voraussetzungen unterliegen und daher auch in ihrer Wirksamkeit getrennt zu beurteilen sind. Die Einwilligung erfolgt als getrenntes Erfüllungsgeschäft auf der Verfügungsebene und dient der Durchführung eines schuldrechtlichen Verpflichtungsvertrags.40

a) Anspruch des Gläubigers auf Erteilung einer Einwilligung?

Fallen – wie meist – vertragsrechtliche Willenserklärung und datenschutzrechtliche Einwilligung zeitlich zusammen, so stellt sich im Ausgangspunkt kein schuldrechtliches Problem, denn selbst wenn man einen vertraglichen Anspruch auf Erteilung einer Einwilligung annehmen wollte, wäre dieser mit deren Erklärung sogleich erfüllt. Wenn Vertragsschluss und Einwilligungserklärung allerdings zeitlich auseinanderfallen, kann sich die Frage stellen, ob der Betroffene, der sich ursprünglich wirksam (und freiwillig) vertraglich zu Erteilung der Einwilligung verpflichtet hatte, notfalls auch rechtlich zur Erteilung der Einwilligung gezwungen werden kann.41 Das gleiche gilt, wenn der Betroffene bei Vertragsschluss zwar eine Einwilligung erteilt, diese aber später widerrufen hat, im Hinblick auf eine etwaige Verpflichtung zu deren Wiedererteilung.42 Beides würde voraussetzen, dass der Vertrag dem Gläubiger einen durchsetzbaren Anspruch auf die Erteilung der Einwilligung gewähren kann.43

Hiergegen spricht allerdings, dass es ausgeschlossen erscheint, dass eine Einwilligung nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO „freiwillig“ erfolgt ist, wenn sie mit den Mitteln des rechtlichen Zwangs durchgesetzt wurde. Hiergegen könnte zwar angeführt werden, dass zumindest die vertragliche Verpflichtung selbst freiwillig übernommen wurde, sodass dennoch die Freiwilligkeit die Wurzel der Einwilligung bildet.44 Jedoch besteht der Unterschied zwischen vertraglicher Bindung und „echter“ Freiwilligkeit der Einwilligung im relevanten Zeitpunkt für die Beurteilung der Freiwilligkeit: Für die Einwilligung geht es gerade um die Freiwilligkeit im Zeitpunkt ihrer Erklärung – und nicht im Zeitpunkt eines zeitlich vorgelagerten Vertragsschlusses. Nimmt man aber einen echten vertraglichen Anspruch auf Erteilung der datenschutzrechtlichen Einwilligung an, so könnte der Gläubiger den Betroffenen gegen seinen (dann aktuellen) Willen zur Einwilligung zwingen – ggfs. durch die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung gem. § 894 ZPO.45 Ein solcher Zwang würde die Freiwilligkeit ohne Zweifel ausschließen. Dadurch entstünde die paradoxe Situation, dass die Einwilligung, die der Betroffene aufgrund der Durchsetzung eines vertraglichen Anspruchs erteilt, datenschutzrechtlich unwirksam wäre. Schon aus datenschutzrechtlicher Sicht würde demnach ein vertraglicher Anspruch auf Erteilung der Einwilligung ins Leere gehen.

Hinzu käme aus schuldrechtlicher Perspektive, dass ein solcher Anspruch in vielen Fällen wegen § 275 Abs. 3 BGB nicht durchsetzbar wäre, denn die Pflicht zur Erteilung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung ist zweifellos eine höchstpersönliche und deren Verweigerung ist Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen, das im Rahmen der nach § 275 Abs. 3 BGB erforderlichen Abwägung den Ausschlag gegen einen entsprechenden Zwang geben würde.46 Der Betroffene könnte daher stets die Einrede des § 275 Abs. 3 BGB erheben, wenn ihn der Gläubiger zur Erteilung einer Einwilligung zwingen wollte. Zuletzt könnte der Betroffene wegen der jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit die Einrede „dolo agit qui petit quod statim redditurus est“ (§ 242 BGB) erheben, weil er die erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen könnte.47 Insgesamt scheidet daher ein klagbarer Anspruch auf Erteilung der Einwilligung ebenso wie auf ihre Wiedererteilung nach einem Widerruf aus.48

b) Verweigerung der Einwilligung als Pflichtverletzung?

Selbst wenn aus den vorstehenden Gründen kein durchsetzbarer vertraglicher Anspruch auf Erteilung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung in Betracht kommt, könnte die Nicht-Einwilligung nach wie vor eine Pflichtverletzung i.S.v. § 280 Abs. 1 BGB darstellen und eine Schadensersatzhaftung auslösen;49 gleiches könnte für den (vertragswidrigen) Widerruf der Einwilligung gelten.50 Denkbar wäre etwa ein Schadensersatzanspruch auf den wirtschaftlichen Wert, den die Daten für den Anbieter repräsentiert hätten – oder auch ein Rücktrittsrecht nach § 323 BGB.51

Allerdings würde die Möglichkeit derartiger Sanktionen für die Nichterteilung bzw. den Widerruf der Einwilligung dieser die Freiwilligkeit nehmen: Wer die Einwilligung nur erteilt, um Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung zu vermeiden oder aus demselben Grund von einem Widerruf der Einwilligung absieht, trifft eben gerade keine freie Entscheidung mehr über die Preisgabe seiner personenbezogenen Daten. Gerade solche Fälle hat Erwägungsgrund 42 Satz 4 a.E. DSGVO im Blick, wonach nur dann von der Freiwilligkeit der Einwilligung auszugehen ist, wenn der Betroffene „in der Lage ist, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden“.

In einem vertragsrechtlichen Kontext kann mit „Nachteil“ zwar nicht gemeint sein, dass die verweigerte Einwilligung des Kunden bzw. deren Widerruf ohne jegliche Konsequenzen bleiben muss. Vielmehr ist bei der Auslegung dieses Begriffs zu berücksichtigen, dass die DSGVO nicht primär auf die Datenverarbeitung in vertraglichen Zusammenhängen – und erst recht nicht auf Geschäftsmodelle „Daten gegen Leistung“ – ausgerichtet ist, sondern vorrangig auf die Datenverarbeitung außerhalb vertraglicher Kontexte, insbesondere durch Behörden. In diesem Zusammenhang leuchtet ein, dass jede Einbuße des Betroffenen infolge der Verweigerung bzw. des Widerrufs einen Nachteil darstellt, der der Einwilligung ihre Freiwilligkeit nehmen würde. Anders liegt es dagegen in vertragsrechtlichen Zusammenhängen, wenn der Kunde gerade aufgrund der Datenverarbeitung durch seinen Vertragspartner besondere Vorteile als „Gegenleistung“ genießt: Nicht jeder Wegfall eines solchen Vorteils wird aus seiner Sicht einen „Gesamt-Nachteil“ des Geschäfts darstellen. Vielmehr muss der Kunde naheliegender Weise selbst von einem Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Einwilligung und vertraglicher „Gegenleistung“ ausgehen, sodass er weiß, dass er die korrespondierende „Gegenleistung“ nur um den Preis der Einwilligung erhalten kann; einen Anspruch auf die „Gegenleistung“ ohne Einwilligung – also quasi als „Schenkung“ – kann und wird er nicht erwarten.

Daher ist von einem „Nachteil“ im genannten Sinne nur auszugehen, wenn der Kunde infolge des Widerrufs eine zu diesem Zeitpunkt bereits erworbene Rechtsposition verliert, nicht aber dann, wenn er zukünftige Vorteile verliert, die ihm nur im Gegenzug für die fortdauernde Einwilligung versprochen waren. Danach ist zunächst jede Verschlechterung gegenüber dem Status quo ante ein Nachteil in diesem Sinne, darüber hinaus aber auch jeder Verlust von Vorteilen, die aufgrund der wirtschaftlichen Logik des Vertrags schon „erworben“ waren, für die also die „Gegenleistung“ im Sinne der datenschutzrechtlichen Einwilligung (und etwaiger monetärer Leistungen) bereits erbracht ist. Denn der Widerruf der Einwilligung wirkt nach Art. 7 Abs. 3 Satz 2 DSGVO nur ex nunc, sodass der Anbieter alle ihm bis zu diesem Zeitpunkt infolge der Einwilligung zugeflossenen Vorteile behalten kann; jedoch muss dann dem Kunden auch die korrespondierende „Gegenleistung“ zustehen.

Unter Anwendung dieses Maßstabs stellt ein Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung stets einen Nachteil in diesem Sinne dar, weil er den Kunden sogar schlechter als vor dem Vertragsschluss stellt: Dieser müsste nunmehr Geld aufwenden, wo nach dem Vertrag lediglich eine datenschutzrechtliche Einwilligung geschuldet war. Gleiches gilt für den Rücktritt gem. § 323 BGB, soweit er den Kunden zur Rückgewähr bereits erhaltener Leistungen verpflichtet, obwohl er die ihm obliegende Gegenleistung (Einwilligung) jedenfalls für den Zeitraum bis zum Widerruf schon (unumkehrbar) erbracht hat.

Derartige Sanktionen für die Ausübung des Widerrufsrechts sind daher mit der DSGVO nicht vereinbar, weil sie der Einwilligungserklärung ihre Freiwilligkeit nehmen würden.52 Das gilt nach hier vertretener Auffassung auch dann, wenn der Widerruf der Einwilligung „zur Unzeit“ erfolgt, weil diese eben nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO jederzeit widerruflich sein soll.53 Nach hier vertretener Auffassung liegt im Widerrufsrecht daher nicht nur ein Rechtfertigungsgrund für eine im Widerruf liegende objektive Pflichtverletzung;54 vielmehr kann schon gar keine Pflicht zur Erteilung der Einwilligung wirksam vertraglich begründet werden. Dogmatisch handelt es sich vielmehr (allenfalls) um eine Naturalobligation, eine Obliegenheit oder eine bloße Rechtsgrundabrede.55

Allenfalls beim arglistigen Vorspiegeln der Bereitschaft zur (dauerhaften) Einwilligung ist eine Schadensersatzhaftung aus § 280 Abs. 1 BGB denkbar.56 Die Pflichtverletzung liegt dann aber nicht in der Verweigerung der Einwilligung (bzw. deren Widerruf), sondern in der arglistigen vorvertraglichen Täuschung, die im deutschen Recht zu einer Anfechtung des Vertrages durch den Anbieter nach § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB und einem Schadensersatzersatzanspruch aus culpa in contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB) führen kann.

Ausgeschlossen sind nach dem Vorstehenden auch Sanktionen wegen „Nichterfüllung“, etwa wenn der Betroffene sich weigert, überhaupt Daten zu generieren, oder die Datengenerierung durch den Gläubiger vereitelt (zum Beispiel durch einen anonymen Modus seines Browsers). Auch hierin darf keine Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB liegen, weil daraus ansonsten ein mittelbarer Zwang zum Liefern personenbezogener Daten folgen würde, der sich mit dem auf Freiwilligkeit beruhenden Grundkonzept der DSGVO und dem dahinter stehenden Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EU-GRCh) nicht vertragen würde.57

Anders kann es schließlich beim (schuldhaften) Liefern falscher Daten liegen, wo vertraglich die Lieferung korrekter Daten wirksam versprochen worden war.58 Wie beim arglistigen Vorspiegeln der Bereitschaft zur Erklärung der Einwilligung liegt auch hier die eigentliche Pflichtverletzung nicht darin, die Einwilligung nicht zu erteilen, sondern in einer darüber hinausgehenden Täuschung des Vertragspartners. In aller Regel können die durch den Freiwilligkeitsgrundsatz der Einwilligung geschützten Interessen durch die schlichte Nichtlieferung von Daten oder den Widerruf der Einwilligung gewahrt sein; ein Recht zur Lieferung falscher Daten ist im Allgemeinen nicht notwendig. Anders liegt es nur dann, wenn – wie etwa in den unter dem Schlagwort „Recht zur Lüge“ im Arbeitsrecht59 bekannten Konstellationen – bereits das Abfragen der Daten eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt und das bloße Schweigen auf die Frage kein taugliches Mittel zu deren Abwehr darstellt.

Die Konsequenzen der Nichtbereitstellung personenbezogener Daten ergeben sich daher nicht aus den §§ 280ff. BGB.60 Hiervon abweichende AGB, die eine solche Schadensersatzhaftung vorsehen, verstoßen gegen die Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in der DSGVO und sind daher gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.61 Anders liegt es nur bei der Bereitstellung falscher Daten, die – solange die Verpflichtung zu deren Übermittlung wirksam vereinbart wurde – auch schadensrechtlich sanktioniert werden kann.

c) Der Vertrag als Rechtsgrund für die Einwilligung (Realvertrag)

Wenn aus dem schuldrechtlichen Vertrag weder ein Anspruch noch eine Leistungspflicht auf Erteilung der Einwilligung abzuleiten ist, kommt ihm doch jedenfalls die Funktion eines bereicherungsrechtlichen Rechtsgrundes für das Behaltendürfen der aufgrund der Einwilligung in die Datenverarbeitung erhaltenen Datennutzungsmöglichkeit zu.62 Relevant ist das im Regelfall, bei dem Vertragsschluss und Einwilligung zeitlich zusammenfallen: Dort ist die Einwilligung immer dann freiwillig erteilt, wenn auch der Vertrag, in welchem sie vorgesehen ist, seinerseits freiwillig abgeschlossen wurde, sodass sich aus datenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken hinsichtlich ihrer Wirksamkeit ergeben. Im praktischen Ergebnis handelt es sich dann um einen Realvertrag – vergleichbar mit der Handschenkung –, bei welchem zu keinem Zeitpunkt ein durchsetzbarer Anspruch auf die Einwilligung besteht.

d) Einwilligung als Bedingung für den Vertragsschluss

Jenseits schuldrechtlicher Erwägungen wird in den meisten Fällen allerdings die Erteilung einer Einwilligung vor oder bei Vertragsschluss aus Sicht des Anbieters Voraussetzung für den Vertragsschluss sein, weil er ohne diese sein Geschäftsmodell nicht realisieren kann. Eine solche Voraussetzung kann mittels einer rechtlichen Bedingung (§§ 158ff. BGB) abgesichert werden, sodass die vertragliche Willenserklärung des Anbieters nur wirksam wird, wenn der Betroffene eine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung erteilt.

Die Wirksamkeit einer unter dieser Bedingung erteilten Einwilligung sollte nicht am „Koppelungsverbot“ des Art. 7 Abs. 4 DSGVO scheitern, weil gerade nicht die Erfüllung des Vertrages von der Einwilligung abhängig gemacht wird, sondern der Vertragsschluss selbst (anders insoweit noch das frühere strenge Koppelungsverbot in § 28 Abs. 3b BDSG a.F., wonach der „Abschluss eines Vertrags nicht von einer Einwilligung des Betroffenen ... abhängig“ gemacht werden durfte).63 Zu diesem Zeitpunkt besteht noch kein Anspruch des Betroffenen auf die vertragliche Leistung des Datengläubigers, in deren Hinblick die Drohung mit ihrer Nichterfüllung ein unangemessenes Druckmittel zur Erzielung der Einwilligung sein könnte. Umgekehrt muss dem Anbieter freigestellt bleiben, zu welchen Bedingungen er zu einem Vertragsschluss bereit ist; eine andere Deutung liefe letztlich auf einen Kontrahierungszwang zu seinen Lasten hinaus, obwohl der Kunde nicht bereit ist, die Voraussetzungen des Anbieters für den Vertragsschluss zu erfüllen. Der Verbraucher kann dann immer noch frei wählen, ob er den Vertrag zu den vom Anbieter gesetzten Bedingungen (einschließlich der datenschutzrechtlichen Einwilligung) abschließt oder nicht – er kann den Anbieter nur nicht zu einem Vertragsschluss ohne Einwilligung zwingen, weil er auf einen solchen gerade keinen Anspruch hat, solange nicht der Ausnahmefall eines Kontrahierungszwanges vorliegt.64 Wiederum ist es vorrangig eine Frage des Wettbewerbsrechts unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, ob die Bedingungen des Anbieters angemessen sind oder nicht;65 an der Freiwilligkeit i.S.v. Art. 4 Nr. 11 DSGVO kann allerdings kein Zweifel bestehen, solange der Betroffene jederzeit auch die Möglichkeit hat, den Vertrag nicht zu schließen.66

e) Fazit

In der Summe lässt sich festhalten, dass kein durchsetzbarer schuldrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung bestehen kann. Noch nicht einmal eine Leistungspflicht, die Maßstab für die Bestimmung einer Pflichtverletzung bzw. einer Nichterfüllung wäre, kann wirksam begründet werden. Wird in einem Vertrag die Einwilligung nicht zugleich mit dem Vertragsschluss erteilt, so hat der Gläubiger daher keinerlei Druckmittel, um vom Betroffenen die Einwilligung nachträglich gegen dessen Willen noch einzuholen. Die primäre dogmatische Funktion, die einer schuldvertraglichen Vereinbarung über die Erteilung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung zukommt, ist mithin, den bereicherungsrechtlichen Rechtsgrund für die Einwilligung und die aufgrund dieser erfolgende Überlassung von Daten zur Verarbeitung zu bilden, wenn die Einwilligung unmittelbar bei Vertragsschluss freiwillig erteilt wird. Alternativ kann das Erfordernis der Einwilligung auch im Vorfeld des Vertrages als aufschiebende Bedingung anzusehen sein; auch dann handelt es sich um eine Obliegenheit des Betroffenen. Welcher von diesen Fällen vorliegt, ist im Wege der Auslegung im Einzelfall zu ermitteln.

2. Schicksal der Gegenleistung bei Widerruf der Einwilligung

Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen zur Rechtsnatur einer „Vertragspflicht“ zur Einwilligung ist nun weiter zu untersuchen, wie sich der Widerruf einer Einwilligung – oder deren anfängliche Nichterteilung – auf die vertraglich vereinbarte „Gegenleistung“ auswirken.

a) Daten als Gegenleistung i.S.v. §§ 320ff. BGB?

Denkbar ist zunächst, datenschutzrechtliche Einwilligung und „Gegenleistung“ als Teile eines Synallagmas i.S.d. §§ 320ff. BGB anzusehen.67 Das würde bedeuten, dass der Gläubiger seine eigene Leistung nach § 320 BGB zurückhalten könnte, solange eine geschuldete Einwilligung noch nicht erteilt ist. Dagegen bestehen allerdings gravierende Bedenken, weil § 320 BGB dogmatisch das Bestehen zweier synallagmatischer Ansprüche voraussetzt und wirtschaftlich ein Zwangsmittel zur Durchsetzung eines Anspruchs darstellt.68 Dieses verstieße wiederum gegen das Gebot der Freiwilligkeit der datenschutzrechtlichen Einwilligung, insbesondere im Hinblick auf das Koppelungsverbot des Art. 7 Abs. 4 DSGVO, weil der Gläubiger durch die Geltendmachung der Einrede des § 320 BGB tatsächlich die Erfüllung des bereits geschlossenen Vertrags von der Erteilung der Einwilligung abhängig machen würde.69

Vertreten wird zudem, dass ein Gläubiger, der bereits vorgeleistet hat, gemäß § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten und seine bereits erbrachte Gegenleistung zurückfordern könne, wenn die vertraglich versprochene Einwilligung ausbleibt.70 Sofern die Gegenleistung – wie in den meisten Fällen – in einer bloßen Dienstleistung bestand, müsste der Betroffene hierfür dann nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB Wertersatz leisten, sogar wenn er selbst ursprünglich keine monetäre Leistung (sondern nur die Einwilligung in die Datenverarbeitung) erbringen wollte. Hierin läge nach dem oben Ausgeführten ein Nachteil für den Betroffenen, der mit dem Widerruf der Einwilligung verbunden wäre und der Einwilligung gem. Erwägungsgrund 42 Satz 4 DSGVO ihre Freiwilligkeit nähme.71 Hinzu käme als weiteres Problem, dass auch der Datengläubiger nach einem Rücktritt die erhaltene Leistung – also die Nutzungsbefugnis bezüglich der personenbezogenen Daten des Kunden aufgrund von dessen Einwilligung – zurückgewähren müsste. Das widerspräche zum einen der fehlenden Rückwirkungswirkung der Einwilligung (Art. 7 Abs. 3 Satz 2 DSGVO) und würde zum anderen zu dem praktischen Problem führen, dass die Daten nicht in Natur zurückgegeben werden können, sodass (auch) hierfür Wertersatz zu leisten wäre (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB). Dieses Ergebnis – wechselseitige Geldzahlungspflichten – würde den Interessen beider Parteien zuwiderlaufen.

Auch aus Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Digitale Inhalte-Richtlinie72 folgt nichts anderes: Diese Vorschrift erstreckt zwar den Anwendungsbereich der Richtlinie auf Verträge, bei denen die Gegenleistung des Verbrauchers in der Bereitstellung personenbezogener Daten besteht, sagt aber nichts über die dogmatische Einordnung dieser Verträge aus.73

Gleichwohl lässt sich nicht leugnen, dass die datenschutzrechtliche Einwilligung für viele Geschäftsmodelle geradezu unabdingbare (faktische) Voraussetzung ist. So kann etwa eine Versicherung die Prämie für einen Telematiktarif nicht kalkulieren, wenn sie keinen Zugriff auf die Fahrdaten des Kunden hat. Die Möglichkeit einer Reduktion des Versicherungstarifs ist eine Konsequenz der gesammelten Fahrdaten, indem die Risikoeinstufung des Fahrers auf deren Grundlage präzisiert werden kann. Um eine „Gegenleistung“ im rechtlichen Sinne handelt es sich dabei aber nicht. Ähnlich liegt es bei sozialen Netzwerken, soweit es um die Einwilligung in die Weiterverbreitung der nutzergenerierten Inhalte geht: Hierbei handelt es sich um die Kernaufgabe des sozialen Netzwerks als Anbieter,74 die nur erfüllt werden kann, wenn die datenschutzrechtliche Einwilligung für die Weiterverbreitung dieser Daten besteht. Auch hier ist die Generierung der Inhalte durch die Nutzer Voraussetzung, nicht Gegenleistung für deren Weiterverbreitung.

Fehlt eine derartige faktische oder wirtschaftliche Voraussetzung für die Erbringung der „Gegenleistung“ durch den Anbieter, ohne dass ein synallagmatischer Vertrag vorliegt, so kennt das BGB verschiedene andere Reaktionsmöglichkeiten jenseits der §§ 320ff. BGB, die im Folgenden auf ihre Passung für die geschilderten datengetriebenen Geschäftsmodelle zu untersuchen sind.

b) Vom Gläubiger zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung?

Kann der Anbieter seine Leistung ohne Vorliegen einer datenschutzrechtlichen Einwilligung des Betroffenen gar nicht erbringen, ergibt sich die Auswirkung auf die Gegenleistung bereits aus § 275 Abs. 1 BGB: Deren Erbringung ist schlicht tatsächlich oder rechtlich unmöglich. Das vertragliche Schuldverhältnis wird hierdurch zwar nicht aufgelöst; der Kunde verliert aber seinen Anspruch gegen den Anbieter nach § 275 Abs. 1 BGB und ist auch selbst nach dem oben Ausgeführten nicht zur (Wieder-)Erteilung der Einwilligung verpflichtet, sodass das Schuldverhältnis faktisch keine Ansprüche mehr begründet und in der Sache erledigt ist.

Soweit der Kunde neben der Datenüberlassung auch eine monetäre Gegenleistung schuldet, erlischt diese Gegenleistungspflicht im Ausgangspunkt nach § 326 Abs. 1 BGB, wenn der Anbieter seine Leistung wegen der fehlenden Einwilligung des Nutzers nach § 275 Abs. 1 BGB nicht mehr erbringen muss. Allerdings kann der Kunde im Sinne des § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB „allein oder weit überwiegend verantwortlich“ für die Unmöglichkeit der Leistungserbringung sein. Insoweit sind die Beweggründe des Kunden für den Widerruf der Einwilligung im Einzelnen zu untersuchen: Einerseits sollte der Kunde sich nicht allein durch den Widerruf der Einwilligung von einem Vertrag befreien können, der ihm aus anderen Gründen lästig oder zu teuer geworden ist; was für eine Anwendung des § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB spricht. Andererseits kann es eine unzulässige Sanktion des Widerrufs der Einwilligung darstellen, wenn diese dazu führt, dass der Kunde nunmehr zwar wegen § 275 Abs. 1 BGB keine Gegenleistung mehr erhält, den Preis wegen § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB aber weiterhin in voller Höhe bezahlen muss. Das Merkmal der „alleinigen oder weit überwiegenden Verantwortlichkeit“ bietet jedoch hinreichenden Spielraum für die Berücksichtigung dieser Umstände zur Erzielung angemessener Lösungen im Einzelfall unter Berücksichtigung der Wertungen der DSGVO.

c) Condictio ob rem (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB)

Für vertraglich vereinbarte Leistungen, die einander synallagmatisch gegenüberstehen, ohne dass sie wirksam rechtlich vereinbart werden können, tritt die condictio ob rem (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB) an die Stelle des allgemeinen Leistungsstörungsrechts.75 Widerruft der Betroffene seine datenschutzrechtliche Einwilligung, so kann damit der „mit der Leistung bezweckte Erfolg“ für die Gegenseite entfallen, mit der Folge, dass diese ihre bereits erbrachte Leistung zurückfordern kann. Freilich setzt dies voraus, dass die datenschutzrechtliche Einwilligung als quasi-synallagmatische Gegenleistung für die Leistung des Anbieters vereinbart wurde und dieser in Vorleistung gegangen ist. Wie soeben ausgeführt, dürfte dies in den seltensten Fällen der Fall sein.

Ein „Nachteil“ i.S.v. Erwägungsgrund 42 Satz 4 DSGVO im oben beschriebenen Sinne76 liegt darin nicht, wenn nur derjenige Teil der Leistung des Anbieters zurückgefordert wird, der tatsächlich im (vertraglich bestimmten) Synallagma zu der pro futuro erteilten und vereinbarten Einwilligung stand und dessen Zweck bei objektiver Bestimmung weggefallen ist. Die letztgenannte Frage werden die Gerichte unter besonderer Berücksichtigung des Freiwilligkeitserfordernisses der Einwilligung und des Erwägungsgrund 42 Satz 4 DSGVO streng zu prüfen haben.

d) Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB)

Der Widerruf der Einwilligung kann im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen ferner einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung gemäß § 314 BGB darstellen.77 Das wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn die Möglichkeit der Verarbeitung von Nutzerdaten wesentlich für die Kalkulation der „Gegenleistung“ des Anbieters ist. Voraussetzung ist dann allerdings, dass infolge des Widerrufs der Einwilligung dem Anbieter das weitere Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann. Dies erfordert eine umfassende Interessenabwägung, in die einerseits die wirtschaftlichen Interessen des Anbieters an der Gestaltung und Refinanzierung seines Angebots und andererseits die Interessen des Nutzers am weiteren Bezug der Leistungen einzustellen sind. Grundlage hierfür ist das vertraglich vorausgesetzte Äquivalenzverhältnis von Leistung und „Gegenleistung“ (einschließlich der Einwilligung in die Datenverarbeitung). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Kündigung des Vertrages keinen „Nachteil“ im Sinne einer Sanktion für die Ausübung des Widerrufsrechts darstellen darf.

Insofern kann an die obigen Ausführungen zur Bedingungskonstruktion78 angeknüpft werden: Wenn der Anbieter legitimerweise die Einwilligung des Nutzers in die Datenverarbeitung zur Voraussetzung des Vertragsschlusses und damit seiner Leistungserbringung machen darf, so muss es ihm auch freistehen, für die Zukunft vom Vertrag Abstand zu nehmen und seine Leistung nicht mehr zu erbringen, wenn der Betroffene diese Bedingung während der Vertragslaufzeit nicht mehr erfüllt. Daher dürfte die außerordentliche Kündigung häufig zulässig sein, soweit der Kunde durch den Widerruf der Einwilligung das Äquivalenzverhältnis für die Zukunft stört, d.h. der Anbieter für seine zukünftig zu erbringenden Leistungen nicht die vertraglich vereinbarte Gegenleistung in Gestalt der Einwilligung erhält. Anders liegt es nur, wenn der Kunde auf die Dienstleistung existenziell angewiesen ist und der marktbeherrschende Anbieter unangemessene Bedingungen stellt.

Der Unterschied zum – hier abgelehnten – Zurückbehaltungsrecht aus § 320 BGB besteht darin, dass für § 314 BGB eine Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmen ist, die unter besonderer Berücksichtigung des Freiwilligkeitserfordernisses der Einwilligung im Lichte des Erwägungsgrund 42 Satz 4 DSGVO zu erfolgen hat. Dadurch kann sichergestellt werden, dass die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung kein regelhafter Mechanismus ist, der den Kunden vom Widerruf seiner Einwilligung abhalten könnte, sondern sie nur dann besteht, wenn durch den Widerruf das vertragliche Äquivalenzverhältnis pro futuro so gestört ist, dass dem Anbieter das weitere Festhalten zu unveränderten Konditionen nicht mehr zumutbar ist.

e) Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)

In gleicher Weise ist denkbar, dass die Fortdauer der Einwilligung Geschäftsgrundlage des Vertrages i.S.v. § 313 BGB ist.79 Widerruft der Betroffene sie später, so fällt die Geschäftsgrundlage weg. Wie bei § 314 BGB auch stellt sich im Rahmen des § 313 Abs. 1 BGB die Frage, ob die weitere Fortführung des Vertrags zu unveränderten Bedingungen dem Anbieter zuzumuten ist, was häufig nicht der Fall sein wird. Dann besteht zunächst ein Anspruch auf Vertragsanpassung, etwa in Gestalt der Erhöhung einer vom Nutzer zu erbringenden finanziellen Leistung oder einer Reduktion des Leistungsumfangs des Vertragspartners, wenn infolge der fehlenden Einwilligung des Nutzers etwa geringere Werbeerlöse zur Refinanzierung der Dienstleistung anfallen. Ist eine solche Anpassung einer der Parteien nicht zumutbar, folgt aus § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB ein Rücktrittsrecht für punktuelle Austauschbeziehungen bzw. für Dauerschuldverhältnisse ein Kündigungsrecht nach § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB.80

f) Widerruf der Einwilligung als auflösende Bedingung (§§ 158ff. BGB)

Ebenso wie die vorherige Einwilligung zur aufschiebenden Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden kann, kann auch der Widerruf der Einwilligung als auflösende Bedingung vereinbart werden. Diese wirkt im Zweifel ex nunc (§§ 159 Abs. 2, 159 BGB), ebenso wie der Widerruf der Einwilligung, sodass die Gegenleistung erst ab dem Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr geschuldet ist. Freilich ist für eine derartige Bedingung erforderlich, dass sie entweder ausdrücklich vereinbart ist oder zumindest aus dem Parteiwillen eindeutig hervorgeht (§§ 133, 157 BGB). Das wird nur selten der Fall sein.

g) Vertragsklauseln sui generis

Die in der Praxis weitaus häufigste Lösung dürfte in der Vereinbarung spezifischer Vertragsklauseln für den Fall des Widerrufs der Einwilligung liegen, die i.d.R. Rücktritts- oder Kündigungsrechte vorsehen.81 Derartige Klauseln sind grundsätzlich möglich, sofern sie einer AGB-Kontrolle standhalten. In Ermangelung spezifischer Klauselverbote in den §§ 308, 309 BGB richtet sich diese danach, ob die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB). Dieses gesetzliche Leitbild ergibt sich aus den vorstehenden denkbaren gesetzlichen Rechtsfolgen für den Widerruf einer Einwilligung und lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass Sanktionen, die dem Kunden Rechte nehmen, die zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits als definitiv erworben anzusehen sind, unzulässig sind, weil sie den Kunden von der Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten könnten. Demgegenüber begründen Regelungen, die lediglich pro futuro die wirtschaftlichen Konsequenzen des Widerrufs ziehen und insbesondere das vertragliche Äquivalenzverhältnis für die Zukunft daran anpassen, keinen „Nachteil“ i.S.v. Erwägungsgrund 42 Satz 4 DSGVO und sind daher zulässig. Soweit die Klauseln derartige Konsequenzen lediglich festhalten, näher ausformen und präzisieren, sind diese aus AGB-rechtlicher Sicht unbedenklich; insbesondere liegt dann kein Verstoß gegen das Freiwilligkeitserfordernis der Einwilligung vor. Erst wenn die in den AGB vorgesehenen Konsequenzen darüber hinausgehen und etwa Schadensersatzpflichten oder andere überschießende Sanktionen für den Widerruf einer Einwilligung vorsehen, verstoßen diese gegen § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB und sind daher unwirksam.

IV. Ergebnisse

 1. Verträge über den Austausch von „Leistung gegen Daten“ sind vielgestaltig und enthalten häufig andere Gegenleistungskomponenten neben der bloßen datenschutzrechtlichen Einwilligung.

 2. Die datenschutzrechtliche Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie freiwillig erteilt wird. Dies schließt jede Form des – unmittelbaren oder mittelbaren – rechtlichen Zwangs zur Erteilung einer Einwilligung aus.

 3. Die datenschutzrechtliche Einwilligung muss jederzeit widerruflich sein. Das Widerrufsrecht darf dem Betroffenen auch nicht dadurch verleidet werden, dass das Gesetz oder der Vertrag Nachteile an seine Ausübung knüpft. Das schließt insbesondere Schadenersatzsanktionen und im Regelfall auch ein in die Vergangenheit wirkendes Rücktrittsrecht aus.

 4. Eine vertragliche „Pflicht“ zur Einwilligung kann weder eine Leistungspflicht noch einen durchsetzbaren Anspruch des Gläubigers begründen, sondern – wie bei einem Realvertrag – lediglich eine Obliegenheit. Denkbar ist auch, die Einwilligung lediglich als aufschiebende Bedingung für den Vertragsschluss auszugestalten.

 5. Die Vorschriften über synallagmatische Verträge (§§ 320ff. BGB) sind auf Verträge über „Daten gegen Leistung“ nicht anwendbar. Insbesondere sind sowohl die Einrede des nichterfüllten Vertrags (§ 320 BGB) als auch das Rücktrittsrecht aus § 323 BGB im Hinblick auf eine nicht erteilte oder widerrufene Einwilligung ausgeschlossen.

 6. Soweit die Einwilligung eine Voraussetzung für die technische oder rechtliche Möglichkeit der Erbringung der Gegenleistung ist, schließt deren Widerruf den Anspruch auf die Gegenleistung gem. § 275 Abs. 1 BGB aus. Ob der Betroffene daneben noch zur Erbringung einer zusätzlich vereinbarten (insbesondere finanziellen) Gegenleistung verpflichtet bleibt, ist im Einzelfall am Maßstab des § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB zu bestimmen.

 7. Bereits erbrachte Leistungen können bei Widerruf der Einwilligung in der Regel nicht zurückgefordert werden (Wirkung nur pro futuro). Eine Ausnahme kann insoweit allenfalls § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB bilden, wenn eine einmalige Leistung als Gegenleistung für eine Einwilligung betreffend eines längeren Zeitraums erbracht wurde und die Einwilligung dann vor Ende des Zeitraums widerrufen wird.

 8. Im Übrigen sind – je nach dem Einzelfall – andere Auswirkungen des Widerrufs der Einwilligung auf die „Gegenleistung“ denkbar: In vielen Konstellationen wird er einen Grund zur außerordentlichen Kündigung (§ 314 BGB) oder einen Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) darstellen. Möglich ist auch, dass die Parteien den Widerruf als auflösende Bedingung vereinbaren, sodass der Vertrag mit Bedingungseintritt ex nunc wegfällt.

 9. Letztendlich obliegt es den Parteien im Rahmen ihrer Vertragsgestaltung, angemessene Konsequenzen für den Widerruf der Einwilligung zu vereinbaren. Leitschnur für eine AGB-rechtliche Kontrolle ist dabei, dass lediglich technisch oder wirtschaftlich notwendige Konsequenzen aus dem Widerruf gezogen und ggfs. die Erbringung der Gegenleistung zu unveränderten Bedingungen für die Zukunft verweigert werden dürfen. Darüber hinaus gehende Sanktionen, etwa Rücktrittsrechte, die für die Vergangenheit wirken, oder Schadensersatzpflichten sind dagegen regelmäßig unzulässig, weil sie den Betroffenen von der freien Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten würden.

1 Ausgehend von Taeger, Die Volkszählung, 1983, über Taeger, Umweltschutz und Datenschutz, 1991, und Taeger, Grenzüberschreitender Datenverkehr und Datenschutz in Europa, 1995; Taeger, in: Salger, Handbuch der europäischen Rechts- und Wirtschaftspraxis, 1996, S. 1281ff., bis Taeger, Datenschutzrecht, 2014, und aktuell Taeger/Gabel (Hrsg.), DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2019. 2 Siehe insbesondere Taeger/Kremer, Recht im E-Commerce und Internet, 2017, sowie Taeger/Rose, Wirtschaftsprivatrecht, 6. Aufl. 2016. 3 Siehe etwa Langhanke/Schmidt-Kessel, EuCML 2015, 218ff.; Metzger, AcP 216 (2016), 817ff.; Graf von Westphalen/Wendehorst, BB 2016, 2179ff.; Schmidt-Kessel/Grimm, ZfPW 2017, 84ff.; Specht, JZ 2017, 763ff.; Dix, ZEuP 2017, 1ff.; Langhanke, Daten als Leistung, 2018; Sattler, in: Schmidt-Kessel/Grimm, Telematiktarife & Co. – Versichertendaten als Prämienersatz, 2018, S. 1ff.; Hacker, ZfPW 2019, 148ff.; Specht, OdW 2017, 121ff. 4 Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20.5.2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. 2019 Nr. L 136, S. 1; siehe auch Art. 3 Abs. 1a RL 2011/83/EU n.F. 5 Hierzu Dix, ZEuP 2017, 1ff. 6 Dazu unten II. 2. 7 So etwa Schantz, NJW 2016, 1841, 1845; Ernst, in: Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 4 DSGVO Rn. 73; wohl auch Stemmer, in: BeckOK Datenschutzrecht, 28. Aufl. 2019, Art. 7 DSGVO Rn. 46; a.A. z.B. Klement, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2019, Art. 7 DSGVO Rn. 63. 8 Näher Schantz, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann (Fn. 7), Art. 6 DSGVO Rn. 34f. 9 Siehe dazu eingehend Hacker, ZfPW 2019, 148, 151ff.; Schmidt-Kessel/Grimm, ZfPW 2017, 84, 86ff. 10 Hacker, ZfPW 2019, 148, 152; siehe aber auch die weniger eindeutigen Ergebnisse der Studie von Marotta/Abhishek/Acquisti, Online Tracking and Publishers’ Revenues: An Empirical Analysis, https://weis2019.econinfosec.org/wp-content/uploads/sites/6/2019/05/WEIS_2019_paper_38.pdf. 11 Hacker, ZfPW 2019, 148, 154f.: „Rabattmodelle“; a.A. zu Unrecht Schmidt-Kessel/Grimm, ZfPW 2017, 84, 87, die hier die Datenüberlassung der Zahlung eines Entgelts gleichstellen; dabei wird übersehen, dass die Daten als solche schon wegen des Verbots versicherungsfremder Geschäfte (§ 15 VAG) einen vernachlässigbaren wirtschaftlichen Wert für die Versicherer haben, der über die feinere Risikoeinstufung hinausgeht; siehe zum Ganzen auch Brand, VersR 2019, 725, 727, 733. 12 Das übersieht Hacker, ZfPW 2019, 148, 153f., der hier von „vollkommen datenfinanzierten Modellen“ spricht. 13 Vgl. BGH, NJW 2018, 3640; BGH, NJW 2020, 64. 14 Siehe nur Taeger, BvD-News 1/2019, 32, 32. 15 Schmidt-Kessel/Grimm, ZfPW 2017, 84, 89f.; Buchner, DuD 2010, 39, 39; i. Erg. auch Specht, JZ 2017, 763, 768. 16 Diese unterliegt allerdings den Regelungen des BGB über Rechtsgeschäfte nur insoweit, als die DSGVO keine Spezialvorschriften enthält, vgl. etwa Art. 8 Abs. 1 Satz 2 DSGVO zu den Altersgrenzen und den gesetzlichen Vertretern als Sonderregelung gegenüber §§ 2, 106, 111 BGB. 17 Albers/Veit, in: BeckOK Datenschutzrecht, Stand: 1.5.2018, Art. 6 DSGVO Rn. 19; näher Stemmer, in: BeckOK Datenschutzrecht (Fn. 7), Art. 7 DSGVO Rn. 28ff. 18 Graf von Westphalen/Wendehorst, BB 2016, 2179, 2184; Schmidt-Kessel/Grimm, ZfPW 2017, 84, 91f.; Langhanke (Fn. 3), S. 119; a.A. Sattler, in: Schmidt-Kessel/Grimm (Fn. 3), S. 34ff.; offener auch Specht, JZ 2017, 763, 769 Fn. 45; Specht, OdW 2017, 121, 125f.; zum alten BDSG auch Buchner, Informationelle Selbstbestimmung im Privatrecht, 2006, S. 273. 19 Metzger, AcP 216 (2016), 817, 825. 20 Siehe dazu unten II. 3. 21 Siehe zu diesem Problem – allerdings noch zum alten BDSG – auch Buchner (Fn. 18), S. 253ff. 22 So offenbar Specht, JZ 2017, 763, 768; allerdings setzen § 138 Abs. 1, 2 BGB zusätzlich ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus (siehe nur Armbrüster, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2018, § 138 Rn. 113ff.), woran es bei den datengetriebenen Geschäftsmodellen jedenfalls zulasten des Kunden in aller Regel fehlen wird. 23 Ernst, in: Paal/Pauly (Fn. 7), Art. 4 DSGVO Rn. 69ff.; Klement, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann (Fn. 7), Art. 7 DSGVO Rn. 54. 24 Statt aller Stemmer, in: BeckOK Datenschutzrecht (Fn. 7), Art. 7 DSGVO Rn. 24; Heckmann/Paschke, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 7 DSGVO Rn. 22. 25 So etwa Schantz, NJW 2016, 1841, 1845; Ernst, in: Paal/Pauly (Fn. 7), Art. 4 DSGVO Rn. 73; wohl auch Stemmer, in: BeckOK Datenschutzrecht (Fn. 7), Art. 7 DSGVO Rn. 46; a.A. z.B. Klement, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann (Fn. 7), Art. 7 DSGVO Rn. 63. 26 Hacker, ZfPW 2019, 148, 156f.: „Data on top-Modell“. 27 So etwa Ernst, in: Paal/Pauly (Fn. 7), Art. 7 DSGVO Rn. 73; Buchner/Kühling, in: Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 7 DSGVO Rn. 50; Dix, ZEuP 2017, 1, 4; Schantz, NJW 2016, 1841, 1845. 28 So etwa Sattler, in: Schmidt-Kessel/Grimm (Fn. 3), S. 18f. (zu Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO); noch großzügiger Schmidt-Kessel/Grimm, ZfPW 2017, 84, 91, die Art. 7 Abs. 4 DSGVO für Verträge über „Daten gegen Leistung“ letztlich nur ein Transparenzgebot entnehmen wollen. 29 In diese Richtung etwa Dix, ZEuP 2017, 1, 5; Buchner (Fn. 18), S. 266 sowie – dies zugleich als „lebensfremd“ bewertend – Bräutigam, MMR 2012, 635, 636; siehe hierzu auch Metzger, AcP 216 (2016), 817, 823. 30 Siehe dazu OLG Düsseldorf, MMR 2019, 741, sowie Langhanke/Schmidt-Kessel, EuCML 2015, 218, 222. 31 Jung, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, EUV/AEUV, Stand: 04/2015, Art. 102 AEUV Rn. 389. 32 Buchner (Fn. 18), S. 266f. 33 Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner (Fn. 27), Art. 6 DSGVO Rn. 23; siehe mit Hinweis auf § 242 BGB auch Taeger, in: Taeger/Gabel, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2019, Art. 7 DSGVO Rn. 72f. 34 Vgl. Albers/Veit, in: BeckOK Datenschutzrecht (Fn. 17), Art. 6 DSGVO Rn. 27; Schulz, in: Gola, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 6 DSGVO Rn. 11. 35 Siehe auch Metzger, AcP 216 (2016), 817, 823; Buchner, DuD 2010, 39, 40; Buchner (Fn. 18), S. 254f.; demgegenüber rät Taeger, BvD-News 1/2019, 32, 33, von der vorsorglichen Einholung einer Einwilligung ab. 36 Angedeutet bei Radlanski, Das Konzept der Einwilligung in der datenschutzrechtlichen Realität, 2015, S. 207ff. 37 Für einen Schutz der Verbraucher vor der Ausweitung vertraglicher Leistungsbeschreibungen zur Ermöglichung der Datenverarbeitung auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO auch Wendehorst/Graf von Westphalen, NJW 2016, 3745, 3747. 38 Ebenso Graf von Westphalen/Wendehorst, BB 2016, 2179, 2185; Wendehorst/Graf von Westphalen, NJW 2016, 3745, 3747; Sattler, in: Schmidt-Kessel/Grimm (Fn. 3), S. 19. 39 Ebenso Wendehorst/Graf von Westphalen, NJW 2016, 3745, 3746. 40 Ebenso Metzger, AcP 216 (2016), 817, 831ff.; Specht, JZ 2017, 763, 765; implizit auch Schmidt-Kessel/Grimm, ZfPW 2017, 84, 102, 104. 41 Dazu aus dogmatischer Sicht Riehm, in: 2. FS Canaris, 2017, S. 345, 354ff. 42 Siehe auch Langhanke (Fn. 3), S. 125ff. 43 Dies hält etwa Spindler, MMR 2016, 147, 150, für möglich; ebenso wohl Specht, JZ 2017, 763, 767 (jedenfalls als Nacherfüllungsanspruch). 44 Dieser Zusammenhang wird angedeutet bei Specht, JZ 2017, 763, 768. 45 Für einen Ausschluss der Vollstreckbarkeit immerhin Specht, JZ 2017, 763, 767. 46 Siehe hierzu Riehm, in: BeckOGK BGB, Stand: 1.2.2020, § 275 Rn. 276. 47 So Pohlmann, in: Schmidt-Kessel/Grimm (Fn. 3), S. 73, 82; Langhanke (Fn. 3), S. 127. 48 Ebenso die h.M., vgl. Pohlmann, in: Schmidt-Kessel/Grimm (Fn. 3), S. 103. 49 Aus dogmatischer Sicht ist zwischen dem klagbaren und in Natur durchsetzbaren Anspruch einerseits und der „bloßen“ Leistungspflicht als Grundlage für die Bestimmung einer Pflichtverletzung i.S.v. § 280 I BGB zu unterscheiden, vgl. eingehend Riehm (Fn. 41). 50 Siehe hierzu Langhanke (Fn. 3), S. 137ff. 51 Dies befürwortend Metzger, AcP 216 (2016), 817, 852f., 864. 52 Ebenso Graf von Westphalen/Wendehorst, BB 2016, 2179, 2184; Schmidt-Kessel/Grimm, ZfPW 2017, 84, 103f., sowie zur Rechtslage vor der DSGVO Langhanke/Schmidt-Kessel, EuCML 2015, 218, 221f. 53 Ebenso Metzger, AcP 216 (2016), 817, 825; anders noch Langhanke/Schmidt-Kessel, EuCML 2015, 218, 222; Langhanke (Fn. 3), S. 138 (jeweils zur Rechtslage vor der DSGVO). 54 So Schmidt-Kessel/Grimm, ZfPW 2017, 84, 103f.; wohl auch Metzger, AcP 216 (2016), 817, 835; noch weitergehend geht Specht, JZ 2017, 763, 767, sogar nur von fehlendem Verschulden aus. 55 Dazu sogleich III. 1. c). 56 Insoweit ebenso Langhanke/Schmidt-Kessel, EuCML 2015, 218, 222; wohl auch Schmidt-Kessel/Grimm, ZfPW 2017, 84, 104. 57 Anders offenbar Metzger, AcP 216 (2016), 817, 849f. 58 Siehe dazu Langhanke (Fn. 3), S. 142ff. sowie Metzger, AcP 216 (2016), 817, 859ff. (Letzterer für eine Anwendbarkeit der mietrechtlichen Gewährleistung zulasten des Kunden). 59 Siehe dazu nur Armbrüster, in: MüKo-BGB (Fn. 22), § 123 Rn. 46ff. 60 Ausdrücklich a.A. Metzger, AcP 216 (2016), 817, 852f. 61 A. A. wohl Metzger, AcP 216 (2016), 817, 850. 62 Pohlmann, in: Schmidt-Kessel/Grimm (Fn. 3), S. 82; siehe zu dieser Funktion der Obligation näher Riehm (Fn. 41), S. 349ff. 63 Insoweit a.A. Klement, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann (Fn. 7), Art. 7 DSGVO Rn. 57; Taeger, BvD-News 1/2019, 32, 34. 64 Ebenso Metzger, AcP 216 (2016), 817, 823; Buchner, DuD 2010, 39, 41; Buchner (Fn. 18), S. 267; skeptisch dagegen Menzel, DuD 2008, 400, 406; Zscherpe, MMR 2004, 723, 727. 65 Buchner, DuD 2010, 39, 41; ähnlich Specht, JZ 2017, 763, 766; Klement, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann (Fn. 7), Art. 7 DSGVO Rn. 62. 66 Siehe bereits oben II. 2. 67 So etwa Schmidt-Kessel/Grimm, ZfPW 2017, 84, 104; Specht, OdW 2017, 121, 123 m.w.N. 68 Näher Riehm (Fn. 41), S. 356. 69 Siehe oben II. 2 sowie III. 1. b). 70 Schmidt-Kessel/Grimm, ZfPW 2017, 84, 104f.; de lege ferenda auch Specht, JZ 2017, 763, 769; Specht, OdW 2017, 121, 126. 71 Oben III. 1. b); insoweit a.A. Specht, in: Briner/Funk, DGRI Jahrbuch 2017, 2018, S. 35 (Rn. 13). 72 Oben Fn. 4. 73 Ebenso Metzger, AcP 216 (2016), 817, 833. 74 Magnus, MMR 2019, 542, 543; Beurskens, NJW 2018, 3418, 3420; Müller-Riemenschneider/Specht, MMR 2018, 547, 547. 75 Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts II/2, 13. Aufl. 1994, § 68 I 3a (S. 150f.). 76 Oben III. 1. b). 77 Ebenso im Ansatz Langhanke/Schmidt-Kessel, EuCML 2015, 218, 222; Schmidt-Kessel/Grimm, ZfPW 2017, 84, 103; im Ergebnis auch Metzger, AcP 216 (2016), 817, 859f.; Specht, JZ 2017, 763, 768: Anwendung des § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB. 78 Oben III. 1. b). 79 Zur Anwendbarkeit auf Verträge „Daten gegen Leistung“ Schmidt-Kessel/Grimm, ZfPW 2017, 84, 103. 80 Die Kündigungsrechte aus § 313 und § 314 BGB bestehen nach h.M. nebeneinander, vgl. BGH, ZIP 2014, 1382 Rn. 31 ff.; Martens, in: BeckOGK BGB, Stand: 1.6.2019, § 313 Rn. 190. 81 Der Telematiktarif der HUK Kfz-Versicherung enthielt z.B. folgende Klausel: „Sie und wir können diesen Vertrag außerdem aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Wichtige Gründe sind beispielsweise: Sie oder der Halter stimmen der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung des Smart Driver Programms nicht zu. Oder sie widerrufen die Einwilligung.“ (HUK24 Smart Driver Vertrag, Stand: 2018).

Über die Willenserklärung – Der Rechtsbindungswille in Zeiten des technologischen Wandels

David Saive

I. Das Internet der Verträge oder Trierer Weinversteigerung 4.0

Der Vertragsschluss im Internet ist im heutigen Leben zur absoluten Regel geworden. Die allermeisten Geschäfte des Alltags kommen über das Internet zustande. Auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr ersetzt das Internet immer mehr den persönlichen oder fernmündlichen Geschäftskontakt.

Mit der zunehmenden Kommerzialisierung der internetbasierten Kommunikation gehen nicht unerhebliche Schwierigkeiten einher. Der Vertragsschluss ist ubiquitär. Die Nutzer des Internets müssen darauf zumindest hingewiesen werden. Das Recht darf seine ordnende Funktion nicht im Digitalen aufgeben. Ob es dafür gleich eines Updates1 des BGB bedarf, mag bezweifelt werden. Es kommt vielmehr auf einen zeitgemäßen Umgang mit dem positivierten Recht an. Die Jurisprudenz war schon immer und ist auch heute, wie in der Zukunft darauf angewiesen, auf den technologischen Fortschritt zu reagieren. Nicht zuletzt, um Akzeptanz in das Recht und den Rechtsstaat zu erhalten und bestenfalls zu steigern. Natürlich darf die Rechtswissenschaft dabei nicht zum Getriebenen des technologischen Fortschritts verkommen. Code is law2 darf in demokratischen Gesellschaften nicht gelten! Die Rechtsanwender:innen müssen eine aktive, eine antizipierende Rolle einnehmen.

Es ist daher umso begrüßenswerter, das bereits jetzt Themen der Künstlichen Intelligenz Gegenstand der rechtswissenschaftlichen Auseinandersetzung sind.3 Zum ersten Mal, so scheint es, ist das Recht schneller als die tatsächlichen Entwicklungen. Besonders hervorzuheben ist, dass der Ruf nach neuen Gesetzen diesmal weniger laut erklingt, als es in anderen Bereichen des Rechts der Fall war. Es wird sich dabei vielmehr auf die Grundlagen des Zivilrechts und seiner rechtshistorischen Wurzeln besonnen.4

Prof. Dr. Prof. h.c. Jürgen Taeger kann mit Fug und Recht zu einem der Vorreiter der Rechtswissenschaft im Digitalen bezeichnet werden. Schon in seiner Habilitationsschrift im Jahre 1995 stellte er fest, dass mit der Informationstechnologie ganz andere und vermutlich auch weit größere Risiken einhergehen werden, als die Erfindung des Dampfkessels als Wegbereiter der industriellen Revolution nach sich zog.5 Diesen Risiken gilt es nun zu begegnen. Dafür ist es jedoch notwendig, sich von herkömmlichen Denkweisen und Mustern zu lösen. Auf „disruptive“ Technologien muss gleichermaßen reagiert werden.

Das darf jedoch nicht bedeuten, das Handwerkszeug der Rechtswissenschaft „über Bord“ zu werfen. Wortlaut, Systematik, Historie und Sinn und Zweck bilden nach wie vor das Grundgerüst der Auslegung des Gesetzes. Vielmehr müssen vermeintlich in Stein gemeißelte, vom Gesetzestext unmittelbar abgeleitete Rechtssätze hinterfragt werden. Das ist die vornehmste Aufgabe der Rechtswissenschaft. Sie kann ohne den Druck konkreter Einzelfallgerechtigkeit abstrakte Lösungen entwickeln.

Dieser Beitrag will sich genau dessen annehmen. Bisher ging man davon aus, dass der Rechtsbindungswille nur unter bestimmten Voraussetzungen angenommen werden darf. Die Rechtsprechung hat hierzu eine beeindruckende Kasuistik entwickelt.6 Es soll kritisch hinterfragt werden, ob die im Rahmen des nunmehr schon über hundert Jahre alten Übungsfalls der „Trierer Weinversteigerung“7 entwickelten Grundsätze noch immer zeitgemäß und auf neue Technologien, insbesondere der Blockchain, anwendbar sind. Dort hieß es schon 1899 zu den Tatbeständen einer Willenserklärung:

„Willenserklärung einer Person ist dasjenige (in einigen Fällen ihr gesetzlich vorgezeichnete) Verhalten, welches nach der Erfahrung unter Würdigung aller Umstände regelmäßig – ohne Rücksicht auf Richtigkeit im einzelnen Falle – den Schluß auf einen bestimmten Willen gestattet, und bei welchem sie sich dieser Schlüssigkeit bewußt war oder bewußt sein mußte.“8

Die Rechtsprechung hat diese Formel im Grunde unverändert übernommen:

„Trotz fehlenden Erklärungsbewußtseins (Rechtsbindungswillens, Geschäftswillens) liegt eine Willenserklärung vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, daß seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefaßt werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat.“9

II. Der Rechtsbindungswille

Die Erklärung einer Person hat nur dann rechtsgeschäftlichen Charakter, wenn der Erklärende den Willen hat, dass seiner Erklärung eine rechtliche Geltung zukommen soll.10 Der Rechtsbindungswille wird daher auch als Rechtsfolgewille bezeichnet.11 Will der Erklärende ein Angebot i.S.d. § 145 BGB abgeben, muss die Absicht bestehen, dass mit Annahme des Angebots ein rechtlich bindender Vertrag zustande kommt.12 Bork beschreibt die Willenserklärung gar als „Manifestation des Rechtsfolgenwillens“13 und macht damit deutlich, wie wichtig der Wille, eine Rechtsfolge herbeizuführen, für das zivilrechtliche System ist.

III. Die Ermittlung des Rechtsbindungswillens

Bei dem Rechtsbindungswillen handelt es sich um ein inneres, da subjektives Tatbestandsmerkmal. Nur selten wird der Erklärende seinen Rechtsbindungswillen ausdrücklich äußern.14 Daher ist zur Ermittlung des Rechtsbindungswillens die Auslegung des Erklärten nach § 133 BGB erforderlich.15 Die Erklärung muss insbesondere zur reinen Gefälligkeit, einem sog. Gentlemen’s Agreement und zur invitatio ad offerendum abgegrenzt werden. Da sich abstrakte Leitlinien dabei kaum entwickeln lassen, wurden in der Literatur Fallbeispiele und Hilfskriterien entwickelt.16

Für den Rechtsbindungswillen sollen in Abgrenzung zu bloßen Gefälligkeiten insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit bzw. der Wert einer Sache und die Entgeltlichkeit einer Leistung sprechen. Auf der anderen Seite kann jedoch ein zu hohes Risiko gerade gegen einen Rechtsbindungswillen der Beteiligten sprechen.17

Bei der Feststellung, ob einem Gentlemen’s Agreement ein Rechtsbindungswille der Beteiligten zugrunde liegt, kann die Bezeichnung der Vereinbarung als solche schon Auskunft geben.18 Allerdings kommt es auch dort auf weitere Anhaltspunkte an, die für oder gegen einen Rechtsbindungswillen sprechen.

Zur Abgrenzung der invitatio ad offerendum vom Angebot nach § 145 BGB kommt es darauf an, ob der potenzielle Vertragspartner nur über das eigene Waren- oder Leistungsangebot informiert werden soll, um eine Vertragsbereitschaft zu signalisieren und die Grenzen abzustecken, innerhalb deren der Gegner mit einem Zustandekommen des Vertrags rechnen kann19 oder der Vertragsschluss schon von vornherein gewollt ist.

IV. Untersuchung der „digitalen“ Fallgruppen

Insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung zur bloßen invitatio ad offerendum haben sich im Digitalen ebenfalls eine beachtliche Anzahl von Fallgruppen herausgebildet.

1. Vertragsschluss im Internet

Im Zentrum der rechtswissenschaftlichen Auseinandersetzung stand vor allem der Vertragsschluss im Internet.

Das Warenangebot auf einer Webseite sei ohne Weiteres als invitatio ad offerendum zu bewerten, da der Anbietende – genau wie bei der analogen Bewerbung in einem Katalog – sich sowohl die Käufer, als auch die eigene Lieferbereitschaft noch offenhalten möchte und aus Gründen der Lagerkapazität auch muss.20

Wird auf diese invitatio hin ein Angebot abgegeben, muss gem. § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB eine Bestellbestätigung auf elektronischem Weg an den Kunden versandt werden. Diese muss wiederum auf einen möglicherweise enthaltenen Rechtsbindungswillen geprüft werden. Grundsätzlich handelt es sich bei der Bestellbestätigung nach § 312i Abs. 1 Nr. BGB nur um eine bloße Wissenserklärung.21 Sie kann jedoch, je nach konkreter Formulierung, im Einzelfall sehr wohl eine Annahmeerklärung mit entsprechendem Rechtsbindungswillen darstellen.22 Die richterliche Bewertung ist dabei keineswegs einheitlich erfolgt. Insbesondere die verwandte Formulierung, dass „mit der Bearbeitung der Bestellung“ begonnen werde, wurde unterschiedlich bewertet.23 Legt man den objektiven Empfängerhorizont zugrunde, lassen sich beide Ansichten durchaus hören. Eine Bearbeitung meint gerade nicht die Annahme des Vertragsangebots, sondern setzt zumindest noch eine gewisse Prüfung der Modalitäten voraus. Auf der anderen Seite ist die Bearbeitung der Bestellung jedoch auch so zu verstehen, dass bereits Vorbereitungen für die Durchführung eines Vertrags vorgenommen werden.24

Dabei zeigt sich deutlich, dass objektive Kriterien zur Bestimmung innerer Vorgänge nur bedingt zum Ziel führen. Das Recht und seine Auslegungsmethodik treffen hier auf ihre natürlichen Grenzen.

2. Webseitennutzungsverträge

Neben dem Vertragsschluss im Internet, der über Webseiten abgebildet wird, steht im rechtswissenschaftlichen Diskurs noch eine vorgelagerte Frage im Mittelpunkt: Kann schon der Abruf oder die Nutzung einer Webseite bereits einen Vertrag, einen sog. Webseitennutzungsvertrag25 begründen? Die Frage muss sowohl aus der Perspektive des Webseitenbetreibers, als auch des Besuchers bzw. Nutzers beantwortet werden. Nur wenn beide Parteien jeweils einen Rechtsbindungswillen vorweisen, kann ein Webseitennutzungsvertrag wirksam zustande kommen.

a) Rechtsbindungswille des Webseitenbetreibers

Fraglich ist, ob der Webseitenbetreiber überhaupt einen Rechtsbindungswillen hinsichtlich eines Webseitennutzungsvertrags mit den Besuchern und Nutzern der Seite hat. Legt man die herkömmlichen Kriterien, also wirtschaftliche Bedeutung, Bezeichnung der Vereinbarung und bloße Information über Waren und Dienstleistungen zugrunde, gelangt man zu keinem allgemeingültigen Ergebnis. Handelt es sich um Webseiten, auf denen Waren und Dienstleistungen angeboten werden, so gilt das oben Gesagte.

Schwieriger fällt die Feststellung des Rechtsbindungswillens, wenn auf der Seite nur Informationen in Schrift, Bild oder Bewegtbild kostenlos zum Abruf bereitgestellt werden. Das bloße Bereitstellen von Inhalten soll nur eine invitatio ad offerendum darstellen.26 Dabei wird jedoch die Bereitstellung von Informationen als solches, mit der Bereitstellung von Informationen über Dienstleistungen und Waren vermischt. Eine klare Differenzierung ist jedoch schon ob der Vielzahl an Internetangeboten erforderlich.27

Informiert ein Webseitenbetreiber auf seiner Webseite über irgendeinen Vorgang, der selbst keine Dienstleistung oder Ware darstellt, wie es z.B. bei Lexika, Fanseiten zu Filmen, Musik oder Computerspielen u.Ä. der Fall ist, dann stellt schon die Bereitstellung der Information an sich die eigentliche Dienstleistung dar. Die rechtliche Bewertung dessen ist daher so diffizil, da der Abruf der Information und damit schon die Inanspruchnahme der Dienstleistung mit dem bloßen Abruf der Webseite zeitlich zusammenfällt. Für einen Rechtsbindungswillen des Betreibers könnte dabei der hohe Aufwand für den Betrieb der Webseite, als auch ein gegebenenfalls bestehendes wirtschaftliches Interesse an den Nutzungsdaten sprechen.28

Bis hierhin mag die rechtswissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem vermeintlichen Vorliegen von Rechtsbindungswillen noch verständlich sein. Spätestens bei der Auseinandersetzung mit den Nutzungsbedingungen einer Webseite verliert sie sich jedoch in dogmatischen Widersprüchen. Solche Nutzungsbedingungen sind ohne größere Schwierigkeiten als AGB i.S.d. §§ 305ff. BGB einzuordnen.29 Mithilfe solcher Webseitennutzungsbedingungen versuchen die Betreiber von Webseiten, die Einzelheiten der Nutzung ihrer Webseite festzulegen und Haftungsausschlüsse zu ihren Gunsten zu bestimmen.30

Die Verwendung von Nutzungsbedingungen als AGB setzt notwendigerweise Rechtsbindungswillen voraus. AGB sind nichts weiter als der allgemein formulierte Inhalt einer Willenserklärung, die ohne Rechtsbindungswillen nicht denkbar ist. Die AGB-Qualität von Webseitennutzungsbedingungen wird daher auch weder von Gerichten31 noch in der Literatur angezweifelt.32 Schwierigkeiten bereitet es jedoch, wenn die Nutzer:innen der Webseite auch ohne ausdrückliche Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen Teile der Webseiteninhalte abrufen können. Dabei muss wiederum durch Auslegung ermittelt werden, ob es dem Willen der Webseitenbetreiber entsprach, diese Inhalte bereits ohne Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen und damit gegebenenfalls auch ohne Haftungsbeschränkungen verfügbar zu machen oder nicht.

Der Rechtsbindungswille ist, den Grundsätzen der Trierer Weinversteigerung folgend, stets objektiv zu bestimmen, wenn dieser nicht ausdrücklich geäußert wurde.33 Insofern könnte der Inhalt der Nutzungsbedingungen Anhaltspunkte für die Auslegung bieten. Wenn die Nutzungsbedingungen Klauseln über die Modalitäten des Vertragsschlusses enthalten, könnte hieraus ein Rückschluss auf den Zeitpunkt gezogen werden, ab dem der Webseitenbetreiber mit Rechtsbindungswillen handelt. Allerdings darf nicht der Rechtsbindungswille selbst unter eine Bedingung gestellt werden.34 Genau dies geschieht jedoch, wenn der eigene Rechtsbindungswille von einer Handlung des Gegenübers abhängig gemacht wird. Zudem werden die Nutzungsbedingungen erst mit Vertragsschluss wirksam und könnten daher allenfalls Indizwirkung für den eigentlichen Vertragsschluss entfalten.35 Aus der Perspektive des objektiven Betrachters sind die Nutzungsbedingungen jedoch erkennbar. Ignorierte man diese vollständig, würde dies nicht dem objektiven Empfängerhorizont entsprechen. Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass einer der Hauptgründe für ein Fehlen eines ausdrücklichen Zustimmungsvorgangs auf den Webseiten darin liegt, dass die Nutzer:innen hierdurch nicht abgeschreckt werden sollen.36

Damit entsteht zumindest eine gewisse Lücke hinsichtlich des Rechtsbindungswillens des Webseitenbetreibers. Diese ließe sich nur dadurch auflösen, indem man annehme, der Betreiber nehme die Nutzung gewisser Inhalte im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses in Kauf, um die Nutzer nicht vor einem späteren Abschluss eines Nutzungsvertrags abzuschrecken. Dann müsste der Anbieter jedoch auch mit den Konsequenzen leben, dass für diesen Bereich seine Haftungsbeschränkungen aus den Nutzungsbedingungen noch keine Wirksamkeit entfalten.

Dem steht jedoch ein technisches Argument im Wege. Der Abruf einer Webseite ist nichts anderes, als der zumindest vorübergehende Download der dort enthaltenen Inhalte.37 Die vertragsrechtliche Einordnung von Download-Angeboten im Internet ist umstritten. Nach einer Auffassung stellt das Angebot zum Download eines digitalen Inhalts eine offerta ad incertas personas da.38 Nach einer anderen Ansicht handelt es sich dabei indes nur um eine invitatio ad offerendum.39

Für die invitatio wird angeführt, dass es sich bei dem Angebot zum Download nur um eine Art virtuelles Schaufenster handelt, bei dem sich der Anbietende den tatsächlichen Vertragsschluss noch vorbehalten will.40 Diese Auffassung vermischt auch hier wieder die Bereitstellung einer Webseite mit dem Angebot dahinterliegender Dienstleistungen und Waren. Selbst wer Waren und Dienstleistungen im Internet in Form eines virtuellen Schaufensters anbietet, ermöglicht es den „Passanten“ des Internets einen Blick in eben dieses Schaufenster zu werfen.41 Es geht hier nicht um den Vertragsschluss über die Ware im Schaufenster, sondern – ganz im Sinne der Metapher – um den „Schaufensternutzungsvertrag.“ Die Ansicht verkennt dabei die tatsächlichen Gegebenheiten des Internets. Werden digitale Inhalte im Internet bereitgestellt, so sind diese vorbehaltlich besonderer technischer Ausgestaltungen, ohne weiteres Zutun des Anbietenden abrufbar. Die virtuellen Passanten können, sofern es sich um digitale Inhalte wie Software oder Dateien handelt, diese im Schaufenster nicht nur betrachten, sondern gleich herunterladen. Will der Anbieter dies vermeiden, muss er technische Schutzvorrichtungen ergreifen.

Die Auffassung kann auch nicht dadurch überzeugen, dass sie auf die Grundsätze zur Automatenerklärung abstellt und hierin nur deshalb eine invitatio erblickt, da das Angebot der digitalen Inhalte begrenzt ist.42 Es handelt sich bei der Bereitstellung von digitalen Inhalten im Internet aufgrund der unbegrenzten Kapazität um eine weitgehend unbegrenzte Dienstleistung.43 Durch die Bereitstellung der Inhalte ohne weitere technische Sicherungsmerkmale gegen unbefugten Zugriff, wird der Download für alle Nutzer der Webseite ermöglicht. Ein Indiz für den Rechtsbindungswillen des Anbieters der Webseite können dann nur noch spezielle Lizenzbedingungen, welche die Nutzungsmöglichkeiten der angebotenen Inhalte konkretisieren, liefern.44 Ohne weitere Hinweise wird ein möglicher Rechtsbindungswille des Webseitenanbieters nicht erkennbar.

Das ändert sich, wenn der Webseitenbetreiber die Nutzung der Webseite nur gegen die Einrichtung eines Benutzerkontos anbietet. Enthält das Formular zum Anlegen des Benutzerkontos die Pflicht zur Angabe des Klarnamens und der Anschrift, soll dies einen Rechtsbindungswillen der Webseitenbetreiber:innen indizieren.45 Das ist durchaus nachvollziehbar. Wer die Nutzung seiner Inhalte davon abhängig macht, dass die Nutzer:innen sich zu erkennen geben, drückt dadurch eine gewisse Ernsthaftigkeit seiner Absichten aus.

b) Rechtsbindungswillen des Webseitennutzers

Damit ist jedoch nur der Rechtsbindungswille des Betreibers einigermaßen umrissen. Über den Rechtsbindungswillen der Nutzer:innen ist noch keine Aussage getroffen worden. In der Diskussion wird auf verschiedene Zeitpunkte bzw. Handlungen der Webseitenbesucher bzw. -nutzer abgestellt. Unterschieden wird zwischen dem bloßen Besuch und der Nutzung einer Webseite sowie dem Anlegen eines Benutzerkontos, als auch der Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen.

aa) Bloßer Besuch einer Website

Der bloße Besuch einer Webseite kann wohl nach derzeitiger Auffassung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte nicht als eine rechtsverbindliche Willenserklärung des Nutzers ausgelegt werden.46 „Nach den heutigen Nutzungsgewohnheiten im Internet widerspräche die Annahme, der Besuch einer frei zugänglichen Website würde per se vertragliche Rechte und Pflichten begründen, der Lebenserfahrung und der Nutzererwartung“, meinte das OLG Hamburg noch im Jahr 2012.47

Es mag bezweifelt werden, ob diese Auffassung noch lange aufrechterhalten werden kann. Wie bereits eingangs erwähnt, ist der Vertragsschluss im Internet ubiquitär. Das gesamte wirtschaftliche Vertreiben wird immer mehr ins Digitale verlagert. Zeitungen, Musik, Filme und sogar ganze Studiengänge werden wie selbstverständlich über das Internet abrufbar gemacht. Dazu kommt noch ein weiterer Aspekt: Die überbordende Verwendung von Tracking-Cookies bei Webseiten und der damit erforderlichen datenschutzrechtlichen Einwilligungen i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. a DSGVO im Rahmen der Cookienutzung bei Webseiten.48 Der Besuch von Webseiten ist kaum mehr möglich, ohne die Einwilligung zur Nutzung von Cookies in irgendeiner Form zu erklären.

Dies hat Auswirkungen auf die Wahrnehmung durch die Internetnutzer:innen. Der ständige Hinweis auf das Datenschutzrecht und den daraus resultierenden Rechten macht deutlich, dass das Internet keineswegs ein „rechtsfreier Raum“ ist, in dem das Verhalten der Nutzer keine Rechtserheblichkeit entfaltet. Bei zukünftig zu entscheidenden Fällen sollte dies unbedingt berücksichtigt werden.

Dabei soll jedoch keinesfalls der „Lehre vom faktischen Vertrag“49 das Wort geredet werden. Es geht vielmehr darum, die Auslegung anhand des sich stetig im Wandel befindlichen objektiven Empfängerhorizonts stets auf ihre Aktualität und damit Validität hin zu überprüfen.

bb) Nutzung einer Webseite

Die Nutzung einer Webseite geht über den bloßen Besuch hinaus. Bei der Nutzung werden die auf der Webseite angebotenen Inhalte aktiv durch den Nutzer aufgerufen.50 Dabei wird der Rechtsbindungswille der Nutzer:innen mit derselben Argumentation abgelehnt, wie es schon bei dem bloßen Besuch der Webseite der Fall ist. Dazu kommt noch, dass die Nutzung der Seite nur „flüchtig“ erfolge und keineswegs eine längerfristige Bindung der Nutzer:innen an die Webseite erkennen ließe.51

Zur Kritik an dieser Auffassung gilt daher das zum bloßen Besuch Gesagte. Die Nutzungsgewohnheiten des Internets haben sich geändert, daher muss sich auch die rechtswissenschaftliche Bewertung des Nutzerverhaltens verändern.

cc) Anlegen eines Benutzerkontos

Wird das Anlegen eines Benutzerkontos für die Nutzung der Webseiteninhalte vorausgesetzt, drückt dies eine gewisse Ernsthaftigkeit des Betreibers aus. Ob schon im Anlegen eines solchen Benutzerkontos ein Rechtsbindungswille des Ausfüllenden erblickt werden kann, ist unklar. Dient das Anlegen eines Benutzerkontos nur dazu, ein Alias für die Nutzung anzulegen, um so mit anderen Nutzer:innen zu interagieren, drückt dies noch keinen Rechtsbindungswillen aus. Allerdings kann durch die bloße Angabe des Klarnamens und der Adresse auch nicht zwangsläufig auf einen Rechtsbindungswillen der Nutzer:innen geschlossen werden. Nur, wenn die Angaben wahrheitsgemäß ausgefüllt werden, deutet dies auf eine gewisse Verbindlichkeit der Erklärung hin.

dd) Ausdrückliche Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen

Sieht die Webseite die ausdrückliche Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen durch Anklicken o.Ä. vor, kann ohne Weiteres auf einen Rechtsbindungswillen geschlossen werden.52

V. Übertragung der Fallgruppen auf die Blockchain-Technologie

Im Rahmen seiner Funktion als Vorsitzender der Deutschen Stiftung für Recht und Informatik hat sich der Jubilar schon frühzeitig mit der Blockchain-Technologie auseinandergesetzt. Bereits bei der Herbstakademie 2015 wurden erste Vorträge zur Technologie gehalten.53 Seitdem ist die Technologie von der Herbstakademie nicht mehr wegzudenken. Seit 2019 leitet Prof. Taeger zudem ein Forschungsprojekt an seinem Lehrstuhl, das sich mit dem rechtsicheren Einsatz der Technologie im Seehandel auseinandersetzt.54 Es stellt sich daher die Frage, ob die oben allgemein entwickelten Grundsätze zum Rechtsbindungswillen sich auch auf die Blockchain anwenden lassen.

1. (Kurze) technische Beschreibung

Die Blockchain ist ein vollständig verteiltes peer-to-peer-Netzwerk, bei dem die Beteiligten des Netzwerks (sog. nodes) alle ein eigenes Abbild des gesamten Datensatzes auf lokalen Speichern vorhalten. Über die Hinzufügung neuer Informationen wird ihm Rahmen eines vorher bestimmten Konsensalgorithmus bestimmt. Blockchains können zulassungsbeschränkt, also private sein und sogar die Schreib- bzw. Leseberechtigung von vornherein beschränken, sog. permissioned Blockchains. Die restriktivste Variante wäre somit eine private permissioned Blockchain, in der sowohl der Zugang als auch die Schreibberechtigung beschränkt sind.55

Der Einsatzzweck des jeweiligen Blockchain-Netzwerks wird durch sog. Smart Contracts determiniert.56 „Sie bringen Vereinbarungen durch Programmcode statt durch die Sprache des Rechts zum Ausdruck, und sie verhelfen diesen Vereinbarungen zur Durchsetzung, aber nicht mit Hilfe staatlicher Instrumente, sondern durch automatische Ausführung und technisches Enforcement.“57

2. Teilnahme an der Blockchain

Um an einer Blockchain teilnehmen zu können, ist der Download der dazugehörigen Software und bei private oder permissioned Blockchains auch die Authentifizierung gegenüber der zentralen Stelle erforderlich. Nachdem die Software für die Teilnahme an der Blockchain heruntergeladen und installiert wurde, muss ein Download der gesamten Blockchain-Historie erfolgen.58 Dies kann entweder von einer oder mehreren nodes des bestehenden Netzwerks erfolgen. Sodann können eigene Transaktionen in das Netzwerk eingebracht und am Konsensmechanismus teilgenommen werden.

3. Rechtsbindungswille in der Blockchain

Der Rechtsbindungswille der Beteiligten einer Blockchain muss nun in zweierlei Hinsicht untersucht werden. Zum einen stellt sich die Frage, ob schon die bloße Teilnahme an einer Blockchain auf ein rechtserhebliches Handeln hindeutet. Zum anderen stellt sich die Frage, inwieweit die Transaktionen innerhalb der Blockchain Willenserklärungen der ausführenden Personen darstellen.

a) Rechtsbindungswille bei der Teilnahme an einer Blockchain

Überträgt man die Faustformel für den Besuch und die Nutzung für Webseiten auf die Blockchain, hätte dies zur Folge, dass der bloße Download und die Installation der Blockchain-Node auf dem eigenen Speichermedium noch keinen Rechtsbindungswillen der Beteiligten indizieren würde. Damit wäre vor allem die Frage beantwortet, ob blockchainbasierte Netzwerke von vornherein gesellschaftsrechtliche Zusammenschlüsse darstellen.59 Der fehlende (äußerlich erkennbare) Rechtsbindungswille der Beteiligten ließe jede vertragliche Verbindung entfallen.

Damit würde man jedoch die Anwendungsfelder der Blockchain als solche völlig außer Acht lassen. Der Hauptanwendungsfall der Blockchain sind wohl noch immer Kryptowährungen wie Bitcoin & Co. Der Sinn und Zweck von Kryptowährungen ist gerade das „Bezahlen“ von Waren und Dienstleistungen über die Blockchain. Wer an einer Blockchain für Kryptowährungen teilnimmt, ist sich dessen wohl auch bewusst. Schließlich erfolgt die Teilnahme nicht versehentlich, sondern gerade um den Zweck der bestimmten Blockchain zu nutzen. Damit herrscht bei der Nutzung von Blockchains zumindest ein gewisses Bewusstsein für die Rechtserheblichkeit der Nutzung.

In der rechtswissenschaftlichen Auseinandersetzung mit Webseiten wird der Rechtsbindungswille der Nutzer erst dann angenommen, wenn ein eigener Benutzer mit der Angabe der Klarnamen und Adressen angelegt wird. Überträgt man dies auf die Blockchain, so würde zumindest dann von einem Rechtsbindungswillen der Beteiligten auszugehen sein, wenn diese sich gegenüber einer zentralen Instanz authentifizieren müssten. Damit wäre ein Rechtsbindungswille zumindest bei der Teilnahme an private und permissioned Blockchains erkennbar. Dies setzt jedoch in konsequenter Anwendung der Grundsätze zu Webseiten voraus, dass die Teilnahme nur mit echten persönlichen Daten möglich ist und Phantasienamen, die nur der Eingabemaskensyntax entsprechen, nicht genügen.

b) Rechtsbindungswille bei Blockchain-Transaktionen

Auf Transaktionsebene lässt sich der Rechtsbindungswille der Beteiligten deutlich leichter feststellen. Es muss dabei auf die Person abgestellt werden, welche die konkrete Transaktion versendet hat.60 Löst diese eine Transaktion aus, deren Funktion an sich bereits Rechtserheblichkeit hat, bspw. das Bezahlen mit Kryptowährungen, so kann der objektive Empfänger erkennen, dass die durch das Netzwerk bestimmte Rechtsfolge der Transaktion auch gewollt war.61

Um bei dem Beispiel der Trierer Weinversteigerung zu bleiben: Der Einsatzzweck der Blockchain und der damit zusammenhängende Smart Contract bilden Ort und Regeln der Versteigerung. Wer die Transaktion auslöst, hebt sprichwörtlich die Hand und wirkt für die Anwesenden daher so, als ob er den Inhalt der Transaktion auch gewollt hat. Damit sind die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Leitsätze und Fallgruppen konsequent für die Blockchain weiterentwickelt worden.

VI. Kritische Betrachtung der Fallgruppen-Methodik

Aus der Perspektive des:der Rechtsanwender:in ist die Verwendung von Fallbeispielen jedoch ein zweischneidiges Schwert. Auf der einen Seite führen sie zu einer Vereinfachung der Subsumtionsarbeit: Es muss nur noch geprüft werden, ob der zu untersuchende Fall dem Fallbeispiel des Kommentars, Lehrbuchs oder Urteils entspricht. Ist dies der Fall, kann die Subsumtion leicht mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen werden.

Der umgekehrte Fall zeigt jedoch die Schwächen dieser Vorgehensweise auf. Kein Fall gleicht dem anderen. Wenn ein Sachverhalt nicht einem der Fallbeispiele entspricht, ist der Weg über abstrakte Leitlinien unerlässlich. Erfolgt dann jedoch eine Abstraktion anhand der Fallbeispiele und nicht am Wortlaut des Gesetzes, entfernt man sich weiter von der ratio legis, als es eine herkömmliche Subsumtion mithilfe der Auslegungscanones zur Folge gehabt hätte.

VII. Kritische Betrachtung der Auslegung anhand des objektiven Empfängerhorizonts

Das Problem liegt jedoch nicht in den Tatbeständen der Willenserklärung, die durch Rechtsfortbildung entstanden sind. Vielmehr ist es die Auslegung anhand des objektiven Empfängerhorizonts bzw. der Verkehrssitte, die kritisch betrachtet werden muss. Es ist die Kombination aus wertender, weil „verobjektivierter“62 und vermeintlich empirischer Betrachtung, die Fehler erzeugt. Der objektive Empfängerhorizont ist kein empirisches, sondern ein hypothetisches Konstrukt: Es handelt sich dabei um einen objektiven Beobachter, der gleichsam hinter dem Erklärungsempfänger steht, der alle relevanten Umstände kennt, die für den Empfänger erkennbar waren und den typischen Verständnishorizont derjenigen Verkehrskreise innehat, denen der Empfänger angehört.63

Um sich mit rein empirischen Methoden dem objektiven Empfängerhorizont zu nähern, müsste eine entsprechend große Vergleichsgruppe gebildet werden, die dem Verkehrskreis des Empfängers der Erklärung entspricht. Dieser müsste der Sachverhalt und Gesamtkontext der auslegungsbedürftigen Erklärung so dargelegt werden, dass sie denselben Kenntnisstand wie der Empfänger hat. Dann müsste sie befragt werden, wie die Erklärung zu verstehen sei. Auf suggestive Fragen oder Auslegungsvorschläge müsste dabei verzichtet werden, um das Ergebnis der Befragung nicht zu beeinflussen. Die Ergebnisse der Befragung müssten sodann anhand der Häufigkeit der Nennungen sortiert werden. Die Antwort mit der größten Anzahl würde dann dem Empfängerhorizont entsprechen. Diese Vorgehensweise würde auch dem Verkehrsschutz gerecht. Die Vergleichsgruppe repräsentiert gerade den allgemeinen Rechtsverkehr, der in das Gesagte vertrauen darf. Wenn diese Vergleichsgruppe ein einheitliches oder überwiegendes Verständnis des Gesagten hat, dann muss sich der Verkehrsschutz daran orientieren.

Mit dieser Herangehensweise wäre die Aktualität gerichtlicher Entscheidung stets gewährleistet, da immer auf die aktuelle Vergleichsgruppe des Empfängers der Auslegung abgestellt würde. Zudem wäre damit ein Vertrauen in die gerichtlichen Entscheidungen wenigstens zum Teil wiederhergestellt, ohne dass es zu einer Art Volksgerichtsbarkeit durch die Hintertür führen würde. Es soll nicht die richterliche Entscheidung durch empirischen Mehrheitsentscheid abgelöst werden, sondern allein die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen nach § 113 und 157 BGB auf eine empirische Datenbasis gestellt werden. Das Recht täte gut daran, die eigene „Erklärbarkeit“ in den Vordergrund zu rücken, bevor sich mit der „Erklärbarkeit“ von „Künstlicher Intelligenz“64 auseinandergesetzt wird.

VIII. Interdisziplinarität als Schlüssel

Die Erklärbarkeit setzt jedoch voraus, dass die Anwender:innen des Rechts ihrerseits begreifen, worüber sie juristisch entscheiden bzw. was der Gegenstand der juristischen Betrachtung ist. Der interdisziplinäre Austausch ist dafür unerlässlich. Der Jubilar hat auch in dieser Hinsicht wieder Weitsicht bewiesen und das „Interdisziplinäre Zentrum für Recht der Informationsgesellschaft“ (ZRI) an der Universität Oldenburg ins Leben gerufen. Das Ziel des ZRI ist es, den „technischen Fortschritt nicht nur voranzutreiben oder seine Wirkungen analytisch zu beobachten, sondern die Entwicklungsrichtung auch im gesellschaftlichen Interesse zu lenken“.65 Der interdisziplinäre Austausch ist erforderlich, damit getreu dem Motto der 21. Herbstakademie der DSRI, der technologische Wandel begleitet werden kann.

Zum Schluss bleibt nur noch eins, der Dank und die besten Glückwünsche an den Jubilar. Möge er sich noch viele Jahre für die Interdisziplinarität der Rechtswissenschaft einsetzen können und dabei stets noch genug Zeit für Freunde, Familie und den SC Freiburg haben!

1 Faust, Digitale Wirtschaft und analoges Recht – braucht das BGB ein Update?, Gutachten zum 71. Deutschen Juristentag. Kritische Anmerkungen dazu Spindler, JZ 2016, 805. 2 Lessig, Code and other laws of cyperspace, 1999, Chapter 1. 3 Z.B. Kaulartz/Braegelmann (Hrsg.), Rechtshandbuch Artificial Intelligence und Machine Learning, 2020, oder Ebers/Heinze/Krügel/Steinrötter (Hrsg.), Künstliche Intelligenz und Robotik, 2020. 4 So stellt Spindler, CR 2015, 766, 774, fest, dass gerade das Haftungsrecht nach wie vor in der Lage sei, die Herausforderungen, vor die es aufgrund des Einsatzes von KI und Co. gestellt wird, adäquat zu lösen. 5 Taeger, Außervertragliche Haftung für fehlerhafte Computerprogramme, 1995, S. 67. 6 BGH, 22.6.1956 – I ZR 198/54, NJW 1956, 1313; BGH, Urt. v. 17.5.1971 – VII ZR 146/69, NJW 1971, 404, 405; BGH, 7.6.1984 – IX ZR 66/83, NJW 1984, 2279. 7 Isay, Die Willenserklärung im Tatbestande des Rechtsgeschäfts, 1899, S. 25–26. 8 Isay (Fn. 7), S. 26. 9 Statt aller: BGH, 7.6.1984 – IX ZR 66/83, NJW 1984, 2279. 10 BGH, 22.6.1956 – I ZR 198/54, NJW 1956, 1313, 1313. 11 BGH, 22.6.1956 – I ZR 198/54, NJW 1956, 1313, 1313; BGH, 22.1.1964 – Ib ZR 199/62, BeckRS 1964, 31180854; Armbrüster, in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 145 BGB Rn. 3; Backmann, in: jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 145 Rn. 11; Möslein, in: BeckOGK BGB, Stand: 1.5.2019, § 145 Rn. 11. 12 Armbrüster, in: Erman (Fn. 11), § 145 BGB Rn. 3. 13 Bork, Allgemeiner Teil des BGB, 3. Aufl. 2011, Rn. 566. 14 Backmann, in: jurisPK-BGB (Fn. 11), § 145 Rn. 11. 15 Möslein, in: BeckOGK BGB (Fn. 11), § 145 Rn. 112. 16 Möslein, in: BeckOGK BGB (Fn. 11), § 145 Rn. 113 und 114; Backmann, in: jurisPK-BGB (Fn. 11), § 145 Rn. 12. 17 OLG Koblenz, 11.1.2008 – 10 U 1705/06, NJW-RR 2008, 1613; Backmann, in: jurisPK-BGB (Fn. 11), § 145 Rn. 12, Schäfer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 662 Rn. 25; C. Wagner, in: BeckOK BGB, 52. Edition, Stand: 1.11.2019, § 598 Rn. 16. 18 Dazu eingehend: BGH, 22.1.1964 – Ib ZR 199/62, BeckRS 1964, 31180854. 19 Bork (Fn. 13), Rn. 705; Armbrüster, in: Erman (Fn. 11), § 145 BGB Rn. 4. 20 Ausführlich dazu: Armbrüster, in: Erman (Fn. 11), § 145 BGB Rn. 7. 21 BGH, 16.10.2012 – X ZR 37/12, NJW 2013, 598, 599; Thüsing, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2019, § 312i BGB Rn. 46. 22 Thüsing, in: Staudinger (Fn. 21), § 312i BGB Rn. 47, mit beeindruckender Darstellung der Kasuistik. 23 Siehe dazu die Darstellung bei Thüsing, in: Staudinger (Fn. 21), § 312i BGB Rn. 47. 24 Prof. Taeger hat aufgrund der anschaulichen Darstellung der Problematik diesen Fall als gerne genommenes Musterbeispiel zur Verdeutlichung der Problematik im Rahmen des Moduls Internetrecht des LL.M.-Studiengangs „Informationsrecht“ an der Universität Oldenburg gewählt. 25 Zum Begriff: Kreutz, ZUM 2018, 162. 26 Specht-Riemenschneider, in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl. 2019, Plattformnutzungsverträge, Rn. 6. 27 Armbrüster, in: Erman (Fn. 11), § 145 BGB Rn. 7. 28 Kreutz, ZUM 2018, 162, 164. 29 Musterbedingung bei Härting, in: Redeker, Handbuch der IT-Verträge, Stand: 39. Lieferung 2019, Webportal-Nutzungsbedingungen, Rn. 45; Kreutz, ZUM 2018, 162, 166. 30 Musterbedingung bei Härting, in: Redeker (Fn. 29), Webportal-Nutzungsbedingungen, Rn. 43ff. 31 LG München I, 25.10.2006 – 30 O 11973/05, CR 2007, 264, 265 m. Anm. Redeker. 32 Härting, in: Redeker (Fn. 29), Webportal-Nutzungsbedingungen, Rn. 6; Specht-Riemenschneider, in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas (Fn. 26), Plattformnutzungsverträge, Rn. 8; Kreutz, ZUM 2018, 162, 166. 33 Specht-Riemenschneider, in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas (Fn. 26), Plattformnutzungsverträge, Rn. 7. 34 Föhlisch/Stariradeff, NJW 2016, 353, 356. 35 Kreutz, ZUM 2018, 162, 165, geht hier weiter und verweigert solchen Webseitennutzungsbedingungen jede Auswirkung auf den Vertragsschluss. Damit verneint er aber die tatsächlich vorliegenden und für den objektiven Betrachter erkennbaren Modalitäten, unter denen sich der Betreiber der Webseite den Nutzungsbedingungen unterwerfen will. 36 Kreutz, ZUM 2018, 162, 166. 37 Technischer Hintergrund bei Kiessig, Ultra-Fast ASP.NET 4.5, 2012, S. 61ff. 38 Paul, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, Stand: 50. EL Oktober 2019, Teil 7.4, Rechteerwerb durch Lizenzverträge und Haftungsfragen, Rn. 127; Kreutz, ZUM 2018, 162, 164. 39 Busche, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2018, § 145 Rn. 14; Armbrüster, in: Erman (Fn. 11), § 145 BGB Rn. 7. 40 Busche, in: MüKo-BGB (Fn. 39), § 145 Rn. 14. 41 Podehl, MMR 2001, 17, 18. 42 Armbrüster, in: Erman (Fn. 11), § 145 BGB Rn. 8. 43 Kreutz, ZUM 2018, 162, 166. 44 Zum Vertragsschluss bei Creative Commons Lizenz: Paul, in: Hoeren/Sieber/Holznagel (Fn. 38), Teil 7.4, Rechteerwerb durch Lizenzverträge und Haftungsfragen, Rn. 127. 45 Kreutz, ZUM 2018, 162, 164. 46 BGH, 30.4.2014 – I ZR 224/12, GRUR 2014, 785, 791, unter ausdrücklicher Bestätigung der Vorinstanz OLG Hamburg, 24.10.2012 – 5 U 38/10, GRUR-RS 2012, 22946, Rn. 156; Härting, in: Redeker (Fn. 29), Webportal-Nutzungsbedingungen, Rn. 5; Kreutz, ZUM 2018, 162, 163. 47 OLG Hamburg, Urt. v. 24.10.2012 – 5 U 38/10, GRUR-RS 2012, 22946, Rn. 156. 48 Zu den Anforderungen an die Einwilligung: EuGH, 1.10.2019 – C-673/17, NJW 2019, 3433 – Planet49; davor schon zum Erfordernis einer Einwilligung bei Cookienutzung der Jubilar Taeger, in: Taeger/Gabel, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2019, Art. 6 DSGVO Rn. 108. 49 Die Theorie geht zurück auf Haupt, Über faktische Vertragsverhältnisse, 1941. 50 Kreutz, ZUM 2018, 162, 164. 51 Kreutz, ZUM 2018, 162, 164; Podehl, MMR 2001, 17, 18. 52 Ausdrücklich zu Internetforen: LG München I, 25.10.2006 – 30 O 11973/05, CR 2007, 264; für Plattformnutzungsverträge: Specht-Riemenschneider, in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas (Fn. 26), Plattformnutzungsverträge, Rn. 7; allgemein: Kreutz, ZUM 2018, 162, 166. 53 Klein, in: Taeger, Internet der Dinge, Edewecht 2015, S. 441. 54 Das Projekt trägt den Namen HAPTIK (haptik.io) und wird vom BMWI mit ca. 1,4 Mio. EUR gefördert. 55 Ausführlich zur Funktionsweise: Saive, CR 2018, 186. 56 Smart Contracts sind auch außerhalb von Blockchains denkbar, jedoch spielen sie im Zusammenhang mit der Blockchain ihr vollständiges Potenzial aus, da es nicht mehr auf einen zentralen Intermediär ankommt. Insofern bestimmt der zugrunde liegende Smart Contract den Einsatzzweck der Blockchain, siehe dazu: Heckelmann, NJW 2018, 504, 505. 57 Möslein, ZHR 2019, 254, 258. 58 Zumindest für den Fall, dass eine sog. full node betrieben werden soll. 59 Saive, in: Taeger/Dragan/Louven, Rechtsfolgen der Digitalisierung im rumänisch-deutschen Ländervergleich, 2018, S. 23; Kremer, CR 2019, 225, 231ff. 60 Kaulartz, in: Taeger, Smart World – Smart Law?, 2016, S. 1032. 61 Möslein, ZHR 2019, 254, 273. 62 Bork (Fn. 13), Rn. 527. 63 Bork (Fn. 13), Rn. 527; Busche, in: MüKo-BGB (Fn. 39), § 133 Rn. 12; Dörner, in: Schulze, BGB, 10. Aufl. 2019, § 133 Rn. 8; Singer, in: Staudinger, BGB, Neub., § 133 BGB Rn. 18; Arnold, in: Erman (Fn. 11), § 133 BGB Rn. 19. 64 Zur Erklärbarkeit von KI: Käde/von Maltzahn, CR 2020, 66. 65 https://uol.de/zri/, zuletzt abgerufen am 12.5.2020.

2. Teil Recht der Daten und Datenschutz

Auskunfteien – alte Herausforderungen, neue Lösungsansätze?

Benedikt Buchner

I. Einleitung

Auskunfteien geraten immer wieder in die Kritik, vor allem wegen mangelnder Transparenz und fehlerhafter Bonitätsauskünfte. Zumindest beim Gesetzgeber scheinen sie aber höchste Wertschätzung zu genießen. Die Gesetzesbegründung zum neuen § 31 BDSG, der den Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften regeln soll, könnte auch aus dem Text einer Werbebroschüre für Auskunfteien stammen. Nachdem zunächst einmal die „überragende Bedeutung“ der früheren Regelungen zu Auskunfteien und Scoring betont wird, wird sodann darauf verwiesen, dass der Schutz vor Überschuldung sowohl im Interesse der Verbraucher selbst als auch der Wirtschaft liege. „Die Ermittlung der Kreditwürdigkeit und die Erteilung von Bonitätsauskünften“, so heißt es dann weiter, bildeten „das Fundament des deutschen Kreditwesens und damit auch der Funktionsfähigkeit der Wirtschaft.“1

Auch hier soll die grundsätzliche Bedeutung von Auskunfteien nicht in Frage gestellt werden. In der Anonymität des heutigen Wirtschaftsverkehrs kennen sich potenzielle Vertragspartner regelmäßig nicht mehr persönlich und können daher auch die Vertrauenswürdigkeit ihres Gegenübers nicht mehr zuverlässig einschätzen. Unternehmen, die Kredite einräumen oder sonst in irgendeiner Form in Vorleistung gehen, sind daher dringend auf unabhängige und objektive Informationsübermittler angewiesen, die ihnen dabei helfen, potenzielle Kunden in mehr oder weniger kreditwürdige Vertragspartner einzuordnen.

Der Jubilar hat die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für Auskunfteien seit jeher umfassend rechtswissenschaftlich begleitet.2 Die einschlägigen Regelungen im neuen BDSG sieht er dabei durchaus kritisch, vor allem auch deshalb, weil entgegen den Aussagen in der Gesetzesbegründung der materielle Schutzstandard aus dem BDSG a.F. keineswegs vollumfänglich auch in das neue BDSG Eingang gefunden hat.3 Tatsächlich beschränkt sich § 31 BDSG der Sache nach darauf, die Zulässigkeit des sog. Scoring zu regeln sowie festzulegen, welche forderungsbezogenen Negativdaten bei einer Scorewertbildung berücksichtigt werden dürfen. Ohnehin ist jedoch Ausgangspunkt der folgenden Ausführungen, dass für eine mitgliedstaatliche Regelung wie die des § 31 BDSG unter der DS-GVO überhaupt kein Regelungsspielraum mehr besteht und sich daher die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung im Auskunfteienbereich allein nach den allgemeinen Regelungen der DS-GVO bestimmt. Welcher Regelungsrahmen sich aus den einschlägigen Vorschriften der DS-GVO ableiten lässt, ist Gegenstand der folgenden Erörterungen. Dabei soll die Frage der Zulässigkeit der verschiedensten Datenverarbeitungsprozesse im Fokus stehen, aber auch die Frage aufgeworfen werden, wie es um die für die Legitimation von Auskunfteien zentralen Aspekte der Transparenz und der Datenqualität steht.

II. Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung im Auskunfteienbereich

Die datenschutzrechtliche Regulierung von Auskunfteien ist unter Geltung der DS-GVO überschaubar. Im nationalen Recht regelt § 31 BDSG bestimmte Aspekte des Scoring und der Bonitätsauskünfte.4 In der DS-GVO finden sich keine bereichsspezifischen Vorschriften, die speziell die Datenverarbeitung im Auskunfteienbereich adressieren. Einschlägig sind insoweit vielmehr in erster Linie die allgemeinen Erlaubnistatbestände des Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. f DS-GVO. Art. 22 DS-GVO adressiert zwar in seiner Überschrift das Profiling (und damit auch als eine von dessen Varianten das Scoring), der eigentliche Regelungsgehalt der Vorschrift bezieht sich jedoch allein auf die sog. automatisierte Entscheidung.5

1. Ausgangspunkt

Es gibt im Auskunfteienbereich nicht die „eine“ Datenverarbeitung, sondern eine Vielzahl von Datenverarbeitungsprozessen, die sich aus datenschutzrechtlicher Perspektive wie folgt differenzieren lassen:

Um die Kreditwürdigkeit von Personen beurteilen zu können, sind Auskunfteien darauf angewiesen, von ihren Vertragspartnern (Banken, Versandhandel, Telekommunikationsunternehmen etc.) bonitätsrelevante Informationen übermittelt zu bekommen, um diese dann für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit einer Person entsprechend positiv oder negativ zu berücksichtigen. Vor Geltungsbeginn der DS-GVO fanden sich zur Zulässigkeit einer solchen Datenübermittlung an Auskunfteien Regelungen in § 28a BDSG a.F.; unter Geltung der DS-GVO ist die Zulässigkeit einer solchen Datenübermittlung nunmehr einheitlich nach der allgemeinen Interessenabwägungsklausel des Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO zu beurteilen (näher dazu unten 2.).

Was die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung durch die Auskunfteien selbst angeht (einschließlich der Datenübermittlung an Dritte), steht das sog. Scoring im Mittelpunkt: die Berechnung der Wahrscheinlichkeit eines vertragsgemäßen Verhaltens bei Geschäften auf Kredit- bzw. Vorleistungsbasis, ausgedrückt in Form eines bestimmten Punktewerts („Score“). Unter dem alten Datenschutzrecht fand sich für das Scoring eine spezielle Regelung in § 28b BDSG a.F. Im neuen Recht soll § 31 Abs. 1 BDSG einschlägig sein, allerdings ist fraglich, ob diese Vorschrift überhaupt anwendbar ist (siehe dazu unten 3.).

Eigenständig zu erörtern ist schließlich auch die Frage, welcher Erlaubnistatbestand aus Perspektive der anfragenden Unternehmen einschlägig ist, wenn diese Bonitätsinformationen von Auskunfteien einholen wollen (siehe dazu unten 4.).

2. Die Datenübermittlung an Auskunfteien

Auskunfteien bekommen von ihren Vertragspartnern sowohl sog. Positivdaten übermittelt, also etwa Informationen über die Beantragung, Aufnahme und Abwicklung von Krediten oder den Abschluss eines Telekommunikationsvertrags, als auch sog. Negativdaten, also etwa Informationen über die Kündigung eines Kredits oder angemahnte und unbestrittene offene Forderungen.

a) BDSG a.F. und BDSG n.F.

Unter welchen Voraussetzungen Negativdaten an Auskunfteien übermittelt werden dürfen, war früher in § 28a Abs. 1 BDSG a.F. geregelt. Übermittelt werden durften danach Informationen zu offenen Forderungen, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und zudem bestimmte Negativmerkmale vorliegen, die die Kreditunwürdigkeit der betroffenen Person eindeutig belegen (rechtskräftiges Urteil; Feststellung nach § 178 InsO; ausdrückliche Anerkenntnis; zweimalige Mahnung ohne Bestreiten; fristlose Kündigung aufgrund von Zahlungsrückständen). Als „materieller Schutzstandard“6 soll die Regelung des § 28a Abs. 1 BDSG a.F. auch in das neue BDSG in § 31 Abs. 2 BDSG Eingang gefunden haben. Zwar weist Jürgen Taeger zu Recht darauf hin, dass § 31 Abs. 2 BDSG unmittelbar nur die Frage regelt, welche Negativdaten bei der Berechnung eines Scorewerts Berücksichtigung finden dürfen, während § 28a Abs. 1 BDSG a.F. noch als echter Erlaubnistatbestand für eine Übermittlung von Negativdaten konzipiert war.7 Zumindest mittelbar lässt sich jedoch auch aus § 31 Abs. 2 BDSG herauslesen, welchen Negativdaten der nationale Gesetzgeber eine Relevanz für die Scorewertberechnung zusprechen möchte – woraus dann aber auch folgt, dass sich überhaupt nur bei diesen Negativdaten eine Übermittlung an Auskunfteien rechtfertigen lässt.8

b) Regelungsspielraum unter der DS-GVO?

Unabhängig davon, wie man nun § 31 Abs. 2 BDSG einordnet, stellt sich ohnehin die Frage, ob für diese Regelung unter der DS-GVO noch Raum ist. So verständlich das Bestreben des Gesetzgebers sein mag, die bewährten Regelungen zu Scoring und Bonitätsauskünften aus dem alten Recht auch in das DS-GVO-Zeitalter „hinüberretten“ zu wollen, so eindeutig spricht doch der abschließende Regelungscharakter der DS-GVO in diesem Bereich gegen eine Fortgeltung nationalen Datenschutzrechts. Auch der Jubilar hat sich mit der Frage der Regelungskompetenz des nationalen Gesetzgebers bei § 31 BDSG ausführlich auseinandergesetzt.9 Letztlich möchte er eine Öffnungsklausel für die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke des Scoring in Art. 23 DS-GVO verorten, wohl in Verbindung mit Art. 6 Abs. 4 DS-GVO (Zweckänderung).10

Gegen diesen Weg über die Zweckänderung spricht allerdings, dass es sich bei Art. 6 Abs. 4 DS-GVO nach hier vertretener Auffassung gerade nicht um eine Öffnungsklausel handelt und daher für den nationalen Gesetzgeber auch kein Spielraum besteht, das Scoring als zweckändernde Datenverarbeitung im nationalen Recht zu erlauben.11 Die Einordnung des Art. 6 Abs. 4 DS-GVO als eigenständige Öffnungsklausel würde demgegenüber dazu führen, dass letztlich das zentrale Ziel der DS-GVO, nämlich die Harmonisierung des Datenschutzrechts, über den Umweg der Zweckänderung nach Art. 6 Abs. 4 ad absurdum geführt werden könnte.12

Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO (Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung) als Öffnungsklausel heranziehen. Zwar sind Kreditinstitute nach § 18a KWG verpflichtet, vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags die Kreditwürdigkeit potenzieller Kreditnehmer zu überprüfen. Diese allgemeine Verpflichtung nach § 18a KWG ist jedoch nicht gleichzusetzen mit der spezifischen Verpflichtung zu einer bestimmten Datenverarbeitung, wie sie die Öffnungsklausel des Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO voraussetzt.13 Was wiederum die Vorschrift des § 10 Abs. 2 KWG betrifft, greift diese schon deshalb nicht, weil sich hieraus lediglich eine Befugnis, nicht aber eine Verpflichtung zur Datenverarbeitung ableiten lässt.14

c) Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO

Mangels Anwendbarkeit des § 31 BDSG ist daher die Zulässigkeit einer Datenübermittlung an Auskunfteien einheitlich nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO zu beurteilen – und zwar sowohl für die Übermittlung von Negativdaten als auch für die Übermittlung von Positivdaten. Für die Frage der Zulässigkeit einer Übermittlung von Negativdaten kann dann im Rahmen der Interessenabwägung durchaus den Wertungen, wie sie § 31 Abs. 2 BDSG zugrunde liegen, Rechnung getragen werden, weil es sich bei den in § 31 Abs. 2 BDSG aufgeführten Daten nach übereinstimmender Auffassung um Daten handelt, die anerkanntermaßen die fehlende Vertrauenswürdigkeit eines potenziellen Vertragspartners belegen.15 Insoweit besteht dann auch ein berechtigtes Interesse an der Nutzung dieser Daten sowohl seitens des Verantwortlichen als auch seitens Dritter und umgekehrt gerade kein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person an einer irgendwie gearteten „Geheimhaltung“ dieser Daten.16

d) Übermittlung von Positivdaten

Legitimationsgrundlage ist die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO aber nicht nur für die Übermittlung von Negativdaten, sondern auch für die Übermittlung von Positivdaten, also solchen Daten, die als Grundlage für eine grundsätzlich positive Einschätzung der Kreditwürdigkeit eines potenziellen Vertragspartners herangezogen werden können. Im alten BDSG fand sich auch für die Zulässigkeit einer Übermittlung von solchen Positivdaten eine eigenständige Regelung in § 28a Abs. 2 BDSG a.F., beschränkt allerdings allein auf Kreditinstitute als mögliche Datenlieferanten. Ging es hingegen um eine Datenübermittlung durch andere Unternehmen als Kreditinstitute, etwa durch Telekommunikations- oder Online- und Versandhandelsunternehmen, sollten diese nach herrschender Auffassung nur auf Grundlage einer Einwilligung der betroffenen Person zu einer Datenübermittlung an Auskunfteien befugt sein.17

Überzeugen konnte diese Herangehensweise schon unter dem alten Datenschutzrecht nicht. Sowohl für die Interessenabwägung nach altem Recht als auch nunmehr für die Interessenabwägung nach neuem Recht (Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO) gilt, dass hier zum einen ein berechtigtes Datenverarbeitungsinteresse seitens des Verantwortlichen und Dritter zu bejahen ist, weil gerade auch die Positivdaten eine zentrale Beurteilungsgrundlage für die Bonitätsbewertung einer betroffenen Person darstellen. Zum anderen ist auch kein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person an einer „Geheimhaltung“ dieser Positivdaten erkennbar.18 Im Gegenteil: Gerade, wenn Negativdaten ohnehin auch ohne deren Einwilligung an Dritte kommuniziert werden dürfen, ist es sogar im ureigensten Interesse der betroffenen Person selbst, dass sie eben in ihrer Gesamtheit zutreffend abgebildet wird und damit Gelegenheit erhält, sich dank ihrer Positivdaten auch in einem möglichst vorteilhaften Licht gegenüber Unternehmen präsentieren zu können. Dies gilt umso mehr, als im heutigen Wirtschaftsverkehr dem Einzelnen mit einer Vertraulichkeit von Bonitätsdaten ohnehin nicht geholfen ist, weil eine fehlende Bonitätsbewertung im Sinne einer Risikominimierung von Unternehmen regelmäßig mit einer fragwürdigen Bonität gleichgesetzt wird.19

3. Die Datenverarbeitung durch Auskunfteien

Auskunfteien verarbeiten Daten auf vielfältige Art und Weise: Für ihre Datengrundlage greifen sie zum einen auf amtliche Daten zurück (Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte, Schuldnerverzeichnisse der Amts- und Vollstreckungsgerichte), zum anderen erhalten sie wie bereits angesprochen sowohl Positiv- als auch Negativdaten von ihren Vertragspartnern. Genutzt werden all diese Daten in erster Linie, um die Bonität von Einzelpersonen zu bewerten (regelmäßig durch Scoring), aber auch zu Zwecken der Identitätsüberprüfung, der Adressermittlung oder der Betrugsprävention. All dies sind Dienstleistungen, mit denen eine entsprechende Datenübermittlung an die Vertragspartner der Auskunfteien einhergeht.

a) BDSG versus DS-GVO

Soweit es um das Scoring durch Auskunfteien geht, stellt sich wie schon zuvor bei der Datenübermittlung an Auskunfteien die Frage, ob insoweit die Regelungen des neuen BDSG anwendbar sind, konkret hier § 31 Abs. 1 BDSG, oder ob sich die Zulässigkeit des Scoring allein nach den Vorschriften der DS-GVO bestimmt. Mit § 31 Abs. 1 BDSG möchte der deutsche Gesetzgeber (ebenso wie mit § 31 Abs. 2 BDSG) den „materiellen Schutzstandard“20 der §§ 28a, 28b BDSG a.F. auch unter Geltung der DS-GVO aufrechterhalten und hat konkret mit § 31 Abs. 1 BDSG die Zulässigkeit des Scorings so geregelt, wie er dies auch schon mit § 28b BDSG a.F. getan hat.

Jedoch gilt auch hier wiederum wie schon für die Regelung der Zulässigkeit einer Datenübermittlung an Auskunfteien, dass unter Geltung der DS-GVO kein Spielraum mehr für die nationalen Gesetzgeber verbleibt, die Datenverarbeitung durch Auskunfteien bereichsspezifisch im nationalen Recht zu regeln. Die DS-GVO sieht insoweit keine einschlägigen Öffnungsklauseln vor.21 Vielmehr müssen sich sämtliche Datenverarbeitungsprozesse im Bereich der Auskunfteien an den Erlaubnistatbeständen des Art. 6 Abs. 1 DS-GVO messen lassen. Einschlägig ist in diesem Rahmen dann allein die Interessenabwägungsklausel des Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO, da zwischen Auskunfteien und Betroffenen keine vertraglichen Beziehungen bestehen und Auskunfteien auch nicht auf das Instrument der Einwilligung im Verhältnis zum einzelnen Betroffenen setzen.

b) Interessenabwägung

Im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO sind dann einerseits die Auswirkungen zu berücksichtigen, die eine Datenverarbeitung für die betroffenen Personen mit sich bringt, wenn diese der Sache nach mittels Scorewerten in mehr und weniger vertrauenswürdige Schuldner eingeteilt werden. Andererseits sind in die Abwägung die Interessen der Auskunfteien selbst und vor allem die Interessen Dritter – konkret der im Wirtschaftsverkehr in Vorleistung tretenden Unternehmen – einzustellen, die auf eine belastbare Grundlage für die Einschätzung potenzieller Vertragspartner angewiesen sind.

Zugunsten der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen ist zunächst einmal zu berücksichtigen, dass es sich beim Scoring um ein Profiling i.S.d. Art. 4 Nr. 4 DS-GVO handelt, welches regelmäßig mit besonderen Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen einhergeht, konkret im Fall des Scoring etwa mit finanziellen Verlusten oder einer Rufschädigung.22 Umso wichtiger ist es daher, wie auch der europäische Gesetzgeber in Erwägungsgrund 71 zur DS-GVO betont, dass technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, damit „den potenziellen Bedrohungen für die Interessen und Rechte der betroffenen Personen Rechnung getragen wird“. EG 71 spricht insoweit auch explizit die Richtigkeit der Datenverarbeitung an, die gewährleistet sein muss. Ganz grundsätzlich stehen Auskunfteien in einer besonderen Pflicht, mit den von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen einen vollständigen, zutreffenden und aussagekräftigen Eindruck von der Bonität der „benoteten“ Personen zu vermitteln (Aspekt der Datenqualität; siehe sogleich unter c). Ebenso ist in eine Interessenabwägung auch einzustellen, inwieweit die betroffenen Personen effektiv die Möglichkeit haben, die Richtigkeit einer Datenverarbeitung durch Auskunfteien zu kontrollieren und im Falle einer fehlerhaften Datenverarbeitung dann auch entsprechend mittels Lösch- und Korrekturrechten gegensteuern zu können.23 Unabdingbare Voraussetzung dafür ist die Transparenz der Datenverarbeitung durch Auskunfteien (siehe dazu im Folgenden unter d).

c) Datenqualität

Als zentraler Grundsatz für jede Verarbeitung personenbezogener Daten findet sich der Aspekt der Datenqualität in Art. 5 Abs. 1 lit. d DS-GVO normiert. Personenbezogene Daten müssen danach „sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein“ (Grundsatz der „Richtigkeit“ der Datenverarbeitung). Entscheidend für die Richtigkeit einer Datenverarbeitung im Kontext von Bonitätsbeurteilungen ist gerade auch, dass diesen Bonitätsbeurteilungen eine vollständige Datenbasis zugrunde liegt, dass also gleichermaßen alle Positiv- wie Negativdaten zu einer bestimmten Person in eine Scorewert-Berechnung einfließen.24

aa) Problem der Richtigkeit und Vollständigkeit

Die Richtigkeit der Datenverarbeitung ist im Auskunfteienbereich von zentraler Bedeutung – und zugleich auch eines der zentralen Probleme. Bedingt schon durch die schiere Masse an Daten – allein die Schufa verfügt über 1,002 Mrd. Daten zu 6 Mio. Unternehmen und 67,9 Mio. Einzelpersonen und erteilt im Schnitt pro Tag 460.000 Auskünfte an Unternehmen25 – kommt es immer wieder zu fehlerhaften Bonitätsauskünften, die für die betroffenen Personen mitunter zu gravierenden wirtschaftlichen Konsequenzen führen können. Klassische Fehlerquellen für unrichtige Bonitätseinstufungen sind etwa Identitätsverwechslungen, die fehlerhafte oder unterbliebene Zusammenführung von Datenbeständen infolge von Adressänderungen und vor allem auch die Unvollständigkeit der Datensätze zu einzelnen Personen.26

Schon aufgrund einer tendenziell risikoaversen Einstellung auf Seiten der Auskunfteien und ihrer Vertragspartner besteht bei Bonitätsbeurteilungen stets die Gefahr, dass diese in erster Linie darauf bedacht sind, alle negativen Informationen zu Einzelpersonen vollständig zu sammeln und zu verwerten. Das gesamte Informationsmodell der Auskunfteien ist zuallererst daraufhin ausgerichtet, riskante Vertragspartner auszusondern, um auf diese Weise Zahlungsausfälle zu minimieren. Was die Vollständigkeit und Genauigkeit der Datenverarbeitung angeht, kann daher durchaus auch eine gewisse Fehlerquote in Kauf genommen werden, soweit davon „nur“ positive Bonitätsinformationen betroffen sind, solcherlei Lücken und Ungenauigkeiten also allein zulasten des einzelnen Betroffenen gehen, weil dessen Bonität im Zweifel eher zu negativ als zu positiv bewertet wird. Das damit einhergehende Risiko, dass möglicherweise auch an sich vertrauenswürdige Kunden unerkannt bleiben, wird aus Auskunfteien- und Unternehmensperspektive kaum nennenswert ins Gewicht fallen, sondern vielmehr durch das entsprechend vereinfachte Datenverarbeitungsprozedere und die damit einhergehende Ersparnis von zeitlichen und finanziellen Ressourcen wieder kompensiert.27

bb) „Basisrationalität“ der Scorewert-Berechnung

Einen Niederschlag hat der Aspekt der Qualität auch in der Regelung des § 31 Abs. 1 BDSG zur Zulässigkeit des Scoring gefunden. Zwar ist diese mitgliedstaatliche Vorschrift, weil insoweit kein Regelungsspielraum unter der DS-GVO besteht, nicht anwendbar, jedoch lassen sich deren inhaltliche Vorgaben der Sache nach ebenso im Rahmen der Interessenabwägungsklausel des Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zentrale Vorgabe des § 31 Abs. 1 Nr. 2 BDSG, wonach ein Scoring nur dann zulässig ist, wenn die hierfür herangezogenen Daten „unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des bestimmten Verhaltens erheblich sind“. Es ist also – ganz im Sinne des Accountability-Prinzips nach Art. 5 Abs. 2, Art. 24 DS-GVO – an den Auskunfteien, nachvollziehbar zu belegen, dass die für die Scorewert-Berechnung herangezogenen Daten auch tatsächlich von unmittelbarer Relevanz sind.28

Gewährleistet ist damit zumindest eine „Basisrationalität prognostischer Verfahren“, die dafür Sorge trägt, dass Scorewert-Berechnungen nicht mehr allein auf nicht rationalisierbaren Intuitionen der Verantwortlichen oder auf fehlerhaften statistischen Verfahren beruhen.29 Erst recht sind nach diesen Maßgaben Scorewert-Berechnungen auf Grundlage einer unzureichenden Datenbasis von vornherein unzulässig.30 Ob eine solche „Basisrationalität“ im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 2 BDSG bereits ausreicht, um den Interessen der betroffenen Personen vollumfänglich Rechnung zu tragen, kann man sicherlich so oder so beurteilen.31 Gewährleistet ist damit zumindest aber, dass sich jegliche Art von „Schubladendenken“ als Grundlage für ein Scoring verbietet.

Als konkretes Beispiel für solch ein Schubladendenken, welches der Gesetzgeber nochmals explizit ausschließen wollte, kann auch die Berechnung eines Scorewerts anhand von Anschriftendaten herangezogen werden – also das, was gemeinhin als „nachbarschaftliche Sippenhaft“ kritisiert wird, weil die Bonität einer einzelnen Person allein anhand ihres Wohnumfelds beurteilt wird.32 § 31 Abs. 1 BDSG gibt insoweit vor, dass eine Scorewert-Berechnung „nicht ausschließlich“ auf Anschriftendaten gestützt werden darf (Nr. 3) und dass zudem bei der Nutzung von Anschriftendaten die betroffene Person vor einer Scorewert-Berechnung über die vorgesehene Nutzung dieser Daten zu unterrichten ist (Nr. 4). Auch insoweit gilt: Als spezifische Ausprägungen des Grundsatzes der Datenqualität (bzw. der Datentransparenz) können diese Wertungen des § 31 Abs. 1 BDSG zumindest der Sache nach auch unter Geltung der DS-GVO entsprechend im Rahmen einer Interessenabwägung Berücksichtigung finden.

d) Transparenz

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO müssen personenbezogene Daten nicht nur auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden, sondern auch „in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise“ (Grundsatz der Transparenz). Für sämtliche Datenverarbeitungsprozesse und insbesondere auch für das Scoring gilt, dass diese transparent ausgestaltet sein müssen. Die betroffenen bzw. bewerteten Personen müssen in der Lage sein, die wesentlichen Faktoren für die Bewertung ihrer Bonität nachvollziehen und diese Bewertung auch hinterfragen zu können.

Konkret für das Scoring sind vor allem auch die Transparenzvorgaben in Art. 13 Abs. 2 lit. f, Art. 14 Abs. 2 lit. g und Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO von Relevanz, wonach jeweils beim „Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling“ auch „aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik“ zur Verfügung zu stellen sind. Im Fall von Auskunfteien erstreckt sich diese Informationspflicht auf die einer Scorewert-Berechnung zugrunde liegenden Scoreformeln und Algorithmen.33 Für die Weigerung, solcherlei Informationen preiszugeben, stützten sich Auskunfteien bislang in erster Linie auf die Wahrung ihrer sog. Geschäftsgeheimnisse. Rückendeckung erhielten sie insoweit nicht zuletzt vom BGH, der zum Auskunftsrecht nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG a.F. eine Verpflichtung der Schufa zur Offenlegung ihrer Scoreformel ebenfalls abgelehnt hatte.34 Nach Auffassung des BGH umfassten die als Geschäftsgeheimnis geschützten Inhalte sowohl die in die Scoreformel einfließenden allgemeinen Rechengrößen, wie etwa die herangezogenen statistischen Werte, als auch die Gewichtung einzelner Berechnungselemente bei der Ermittlung des Wahrscheinlichkeitswerts sowie die Bildung etwaiger Vergleichsgruppen als Grundlage der sog. Scorekarten.

Auch für die DS-GVO ist in deren Erwägungsgrund 63 nachzulesen, dass das Auskunftsrecht der betroffenen Person nicht zu einer Beeinträchtigung von Geschäftsgeheimnissen führen dürfe. Gleichwohl kann aber die noch zum BDSG a.F. ergangene Rechtsprechung des BGH unter Geltung der DS-GVO nicht mehr aufrecht erhalten werden.35 Die engen Grenzen, die der BGH dem Auskunftsrecht im Falle des Scoring gezogen hat, lassen sich mit den Vorgaben der DS-GVO im Sinne einer aussagekräftigen Information über die involvierte Logik nicht mehr vereinbaren. Um die Logik einer Scorewert-Berechnung nachvollziehen zu können, reicht es nicht aus, dass dem Einzelnen lediglich allgemeine Informationen zur Datengrundlage für die Scorewert-Berechnung zur Verfügung gestellt werden. „Aussagekräftig“ – weil nachvollziehbar – sind die Informationen vielmehr nur dann, wenn der Einzelne auch Informationen zur Gewichtung der in die Wahrscheinlichkeitsberechnung eingeflossenen Faktoren sowie zur Identität der Vergleichsgruppe und zu den Gründen, aus denen der Betroffene der Vergleichsgruppe zugeordnet wird, erhält. Auch damit werden dem Einzelnen letztlich nur bestimmte „Basis-Informationen“ zur Verfügung gestellt, die für sich genommen kaum schon ernsthaft das Geschäftsgeheimnis der Auskunfteien hinsichtlich ihrer komplexen Algorithmen und Rechenformeln gefährden werden.36 Zumindest wäre aber mit der Zurverfügungstellung dieser Informationen ein erster Schritt getan, um die informationellen Asymmetrien zwischen Betroffenen und Auskunfteien etwas abzuschwächen.37

4. Die Datenabfrage bei Auskunfteien

Geht es um die Zulässigkeit einer Bonitätsabfrage seitens vorleistender Unternehmen bei Auskunfteien, kommt als Legitimationsgrundlage zum einen die Einwilligung der betroffenen Person in Betracht, zum anderen aber auch die gesetzlichen Erlaubnistatbestände nach Art. 6 Abs. 1 lit. b (Vertragserfüllung) oder lit. f (Interessenabwägung). Letztlich wird man hier je nach Vertragsart differenzieren müssen. Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO kommt von vornherein nur dann in Betracht, wenn das datenabfragende Unternehmen im Zuge einer Vertragserfüllung überhaupt irgendwie in Vorleistung geht und deshalb darauf angewiesen ist, die Wahrscheinlichkeit eines vertragskonformen Verhaltens auf Seiten eines potenziellen Kunden abschätzen zu können. Klassisches Beispiel ist der Kreditvertrag, dessen Abschluss ebenso wie dessen Konditionen im Einzelnen davon abhängig sind, welche Bonität ein potenzieller Kreditnehmer hat, weshalb es unstreitig erforderlich im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO ist, dass ein Kreditgeber die Bonitätsdaten potenzieller Kreditnehmer verarbeitet, um deren Kreditwürdigkeit beurteilen zu können.

Nicht immer ist allerdings die Frage, ob ein Unternehmen in Vorleistung geht, so einfach und eindeutig zu beantworten. Nicht nur Banken nehmen die Informationsdienste von Auskunfteien in Anspruch, sondern auch zahlreiche andere Unternehmen mit den verschiedensten Leistungsangeboten. So akzeptiert etwa die Schufa als sog. Vertragspartner, mit denen personenbezogene Daten ausgetauscht werden, Unternehmen aus den folgenden Branchen: Banken, Dienstleistung, eCommerce, Energieversorger, Forderungsmanagement und Factoring, Handel und Industrie, Immobilienwirtschaft, Leasing, Telekommunikation sowie Versicherungen.38 Nur teils kann für die Leistungsangebote aus diesen Branchen davon ausgegangen werden, dass eine Datenverarbeitung zur Vertragserfüllung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO erforderlich ist. Mitunter dürfte selbst die Interessenabwägungsklausel des Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO eine Datenverarbeitung nur schwer tragen.

a) Beispiel Vermietung

Vermieter gehen nach ihrer eigenen Wahrnehmung sogar erheblich in Vorleistung, wenn sie ihren Mietern Räumlichkeiten zur Nutzung überlassen. Aus Mieterperspektive wiederum wird nicht nur die Mietzahlung zu Monatsbeginn, sondern zusätzlich auch die Mietkaution in Vorleistung erbracht. Aus letzterer Perspektive betrachtet wäre es dann aber auch nicht erforderlich i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO, dass der Vermieter die Vertrauenswürdigkeit eines Mietinteressenten vorab zuverlässig beurteilen kann.

Jedoch wäre eine solche ausschließlich rechtliche Betrachtungsweise nicht sachgerecht, da sie die mitunter erheblichen wirtschaftlichen Risiken auf Vermieterseite gänzlich ausblendet. Die Frage ist weniger, ob Vermieter überhaupt auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO Bonitätsdaten erheben dürfen, sondern vielmehr, ab welchem Zeitpunkt die Einholung von Bonitätsauskünften erforderlich im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO ist. Überzeugend ist insoweit die Herangehensweise, wie sie der Düsseldorfer Kreis bereits mit Beschluss vom Oktober 2009 vertreten hat: Zulässig ist danach die Einholung von Bonitätsauskünften zu einem bestimmten Mietinteressenten, wenn der Abschluss des Mietvertrags mit diesem Interessenten nur noch vom positiven Ergebnis der Bonitätsprüfung abhängt.39

b) Beispiel Versicherungen

Versicherungen wiederum können sich für eine Einholung von Bonitätseinkünften grundsätzlich nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO stützen, weil sie anders als klassische Kreditgeber gerade nicht in Vorleistung gehen und daher für ihre Entscheidung über das Ob und Wie eines Versicherungsvertragsschlusses auch nicht auf die Kenntnis der Kreditwürdigkeit von Versicherungsinteressenten angewiesen sind. Allein der Umstand, dass unzuverlässige Versicherungsnehmer möglicherweise einen erhöhten Verwaltungsaufwand nach sich ziehen, ist für eine Erforderlichkeit im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO ohne Relevanz. Als erforderlich könnte die Erhebung von Bonitätsdaten für Versicherungszwecke allenfalls dann eingeordnet werden, wenn Versicherungsunternehmen nachweisen könnten, dass Bonitätsdaten nicht allein für die Prognose einer vertragsgemäßen Prämienzahlung von Relevanz sind, sondern darüber hinaus auch Aufschluss darüber geben, als wie risikoträchtig das künftige Verhalten eines Versicherungsinteressenten einzuschätzen ist.40

In allen anderen Fällen scheidet Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO als Erlaubnistatbestand aus, und auch die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO wird hier regelmäßig zuungunsten der Versicherer ausfallen. Allein deren Interesse an möglichst „pflegeleichten“ Vertragspartnern macht die Datenverarbeitung noch nicht zu einer erforderlichen Datenverarbeitung. Grundsätzlich ist diese Erforderlichkeit i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO eng auszulegen, wie dies der EuGH auch schon für die Vorgängervorschrift des Art. 7 lit. f DSRL betont hat (Beschränkung „auf das absolut Notwendige“).41 Daher reicht eine bloße Zweckdienlichkeit der Datenverarbeitung gerade nicht aus und allein die Zielsetzung einer „bestmöglichen Effizienz“ macht die Datenverarbeitung noch nicht zu einer erforderlichen.42

c) Beispiel Kauf auf Rechnung

Ein weiterer „Klassiker“ ist auch der Kauf auf Rechnung, der sich zunächst einmal als typisches Beispiel für ein Rechtsgeschäft präsentiert, bei dem das Unternehmen in Vorleistung geht und es aus Sicht des Unternehmens deshalb auch erforderlich ist, zuvor die Vertrauenswürdigkeit des Bestellers einschätzen zu können.43 Gleichwohl ist hier jedoch im Ergebnis die Erforderlichkeit einer Datenverarbeitung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO abzulehnen. Ausschlaggebend hierfür ist, dass der Kauf auf Rechnung lediglich eine mögliche Variante der Zahlungsabwicklung darstellt und das vorleistende Unternehmen alternativ die Versendung der Ware ebenso gut auch von einer Vorauszahlung des Kunden abhängig machen könnte. Wenn hier ein Unternehmen nichtsdestotrotz etwa aus Marketing-Gesichtspunkten in Vorleistung gehen und sich zur Risikoabsicherung einer Bonitätsauskunft bedienen möchte, so ist insoweit der sachgerechte Erlaubnistatbestand nicht der der Erforderlichkeit für eine Vertragserfüllung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO, sondern vielmehr der Erlaubnistatbestand der Einwilligung.44 Einen flexibleren Ansatz wählt demgegenüber die Datenschutzkonferenz, die sich für die Legitimation einer Einholung von Bonitätsauskünften auf die allgemeine Interessenabwägungsklausel des Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO stützen möchte, wenn im Zuge eines Bestellvorgangs ein finanzielles Ausfallrisiko nicht auszuschließen ist.45

III. Fazit

Schon 2017 hat der Jubilar in einem Ausblick auf das „Datenschutzrecht 2018“ prognostiziert, dass es einige Zeit dauern wird, sich in die neuen Systematiken unter Geltung der DS-GVO hineinzufinden, die zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe gesetzeskonform auszulegen und Interessenabwägungen rechtssicher zu treffen.46 Vor Augen hatte Jürgen Taeger dabei vor allem „die hohe Komplexität des neuen Datenschutzrechts mit dem Zusammenspiel von europäischer Verordnung und nationalem BDSG“.

So hofft denn auch der Verfasser dieses Beitrags auf Nachsicht des Jubilars, wenn er hier abweichend von dessen Ansicht die Normen des BDSG auf Auskunfteien mangels Regelungsspielraums unter der DS-GVO nicht anwenden möchte. Zumindest könnte auf diesem Wege die vom Jubilar angesprochene hohe Komplexität des neuen Datenschutzrechts etwas reduziert werden. Der Gefahr, dass es dadurch zu noch mehr Rechtsunsicherheit kommt, weil dann noch mehr Datenverarbeitungsprozesse auf Grundlage einer allgemeinen Interessenabwägungsklausel (Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO) zu beurteilen sind, könnte man wiederum dadurch begegnen, dass die Wertungen der alten und auch neuen BDSG-Regelungen für die allgemeine Interessenabwägung herangezogen werden.47 Damit wären sich Jubilar und Verfasser dann sogar im praktischen Ergebnis doch wieder einig, dass die bisherigen Errungenschaften des nationalen Datenschutzrechts bei der Regulierung von Auskunfteien auch zukünftig erhalten bleiben.

Ohnehin bleibt zu hoffen, dass die bisherigen Grundsätze des deutschen Datenschutzrechts im Wege der gebotenen unionsrechtsautonomen Auslegung des Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO letztlich nicht nur hierzulande, sondern europaweit dazu führen, dass die Rechte und Interessen des einzelnen Betroffenen im Bereich Auskunfteien effektiv geschützt werden. Was schließlich die Transparenz der Datenverarbeitung im Auskunfteienbereich angeht, hatte das bisherige deutsche Recht bzw. die deutsche Rechtsprechung ohnehin noch „Aufholpotenzial“ und insoweit bleibt zu hoffen, dass der Wechsel vom alten BDSG zur neuen DS-GVO dem einzelnen Betroffenen nochmals zu mehr informationeller Selbstbestimmung verhilft.

1 BT-Drs. 18/11325, S. 101. 2 Siehe insbesondere seine Kommentierung zu § 31 BDSG: Taeger, in: Taeger/Gabel, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2019; siehe aber auch schon Taeger, Datenübermittlung an Auskunfteien und das Scoring, K&R Beihefter 4/2014, 2; ders., Scoring in Deutschland nach der EU-Datenschutzgrundlagenverordnung, ZRP 2016, 72; ders., Verbot des Profiling nach Art. 22 DSGVO und die Regulierung des Scoring ab Mai 2018, RDV 2017, 3. 3 Siehe Taeger, in: Taeger/Gabel (Fn. 2), § 31 BDSG Rn. 24. 4 § 30 BDSG ist allenfalls am Rande von datenschutzrechtlicher Relevanz; ausführlich dazu Taeger, in: Taeger/Gabel (Fn. 2), § 30 BDSG Rn. 6ff. 5 Zur Differenzierung zwischen automatisierter Entscheidung einerseits und der einer solchen Entscheidung vorgeschalteten Datenverarbeitung (etwa Profiling) andererseits siehe Schulz, in: Gola, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 22 DS-GVO Rn. 3. 6 Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 18/11325, S. 101. 7 Taeger, in: Taeger/Gabel (Fn. 2), § 31 BDSG Rn. 24. 8 Vgl. Tinnefeld/Buchner/Petri/Hof, Einführung in das Datenschutzrecht, 7. Aufl. 2020, Kap. 4 Rn. 145. 9 Taeger, in: Taeger/Gabel (Fn. 2), § 31 BDSG Rn. 34ff. 10 Taeger, in: Taeger/Gabel (Fn. 2), § 31 BDSG Rn. 43ff. 11 A. A. zur Einordnung des Art. 6 Abs. 4 DS-GVO als Öffnungsklausel nicht zuletzt der Jubilar – vgl. Taeger, in: Taeger/Gabel (Fn. 2), Art. 6 DS-GVO Rn. 140. Ebenso ordnen auch Culik/Döpke, ZD 2017, 226, 229, Ziegenhorn/von Heckel, NVwZ 2016, 1585, 1590f., sowie Schulz, in: Gola (Fn. 5), Art. 6 DS-GVO Rn. 215, den Art. 6 Abs. 4 als Öffnungsklausel ein. Wie hier dagegen Albers/Veit, in: BeckOK DatenschutzR, Art. 6 DS-GVO Rn. 77f.; Heberlein, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 6 DS-GVO Rn. 51; Reimer, in: Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 6 DS-GVO Rn. 67; siehe zum Ganzen auch Buchner, in: Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2020 (i.E.), § 31 BDSG Rn. 5. 12 In diesem Sinne schon die BfDI-Stellungnahme v. 31.8.2016 zum ersten Referentenentwurf für ein Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU, S. 15; siehe dazu auch Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner (Fn. 11), Art. 6 DS-GVO Rn. 200. 13 Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner (Fn. 11), Art. 6 DS-GVO Rn. 76. 14 A. A. Lapp, in: Gola/Heckmann, BDSG, 13. Aufl. 2019, § 31 BDSG Rn. 5. 15 Stets vorausgesetzt, dass dies im Rahmen einer unionsrechtsautonomen Auslegung geschieht; siehe dazu auch Paal in seinem Beitrag zu dieser Festschrift. 16 In diesem Sinne auch Paal in seinem Beitrag zu dieser Festschrift. 17 Tinnefeld/Buchner/Petri/Hof (Fn. 8), Kap. 4 Rn. 148. 18 A. A. Schantz, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2019, Art. 6 Abs. 1 DS-GVO Rn. 137. 19 Buchner, Informationelle Selbstbestimmung im Privatrecht, 2006, S. 125ff. 20 Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 18/11325, S. 101. 21 Vgl. oben II. 2. b. 22 Vgl. zu diesem Aspekt Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK), Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter von Telemedien (Stand: März 2019), S. 19f., https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20190405_oh_tmg.pdf, zuletzt abgerufen am 11.5.2020. 23 Zu diesem Aspekt auch DSK, Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter von Telemedien (Fn. 22), S. 17. 24 Vgl. Roßnagel, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann (Fn. 18), Art. 5 DS-GVO Rn. 139. 25 Schufa in Zahlen, www.schufa.de/schufa/unternehmen/schufa-zahlen/, zuletzt abgerufen am 11.5.2020. 26 Siehe stellvertretend für die Berichterstattung in den Medien Seibt, Spiegel Online v. 9.3.2018, Bonitätsbewertung – Wie ich bei der Schufa zum ‚deutlich erhöhten Risiko‘ wurde; abrufbar unter https://www.spiegel.de/wirtschaft/service/schufa-wie-ich-zumdeutlich-erhoehten-risiko-wurde-a-1193506.html, zuletzt abgerufen am 11.5.2020. 27 Ausführlich Buchner (Fn. 19), S. 127f. 28 Lapp, in: Gola/Heckmann (Fn. 14), § 31 BDSG Rn. 31; Weichert, in: Däubler/Wedde/Weichert/Sommer, EU-DSGVO und BDSG, 2. Aufl. 2020, § 31 BDSG Rn. 13; Tinnefeld/Buchner/Petri/Hof (Fn. 8), Kap. 2 Rn. 151. 29 Gerberding/Wagner, ZRP 2019, 116, 118, die insoweit allerdings kritisch davon sprechen, dass auch mit diesen Vorgaben nur eine „äußerst niedrige Hürde“ aufgestellt worden sei. 30 Weichert, in: Däubler/Wedde/Weichert/Sommer (Fn. 28), § 31 BDSG Rn. 13. 31 Insoweit kritisch Gerberding/Wagner, ZRP 2019, 116, 118. 32 Vgl. Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD), Scoring nach der Datenschutz-Novelle 2009 und neue Entwicklungen, 2014, S. 38. 33 In diesem Sinne auch schon Roßnagel/Niebel/Richter, ZD 2015, 455, 458. 34 BGH, 28.1.2014 – VI ZR 156/13, DuD 2014, 341. 35 Vgl. dazu auch Buchner, in: Kühling/Buchner (Fn. 11), Art. 22 DS-GVO Rn. 35a. 36 Buchner, in: Kühling/Buchner (Fn. 11), Art. 22 DS-GVO Rn. 35a. 37 In diesem Sinne auch Dix, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann (Fn. 18), Art. 15 DS-GVO Rn. 25. 38 https://www.schufa.de/vertragspartnerschaft/vertragspartner/, zuletzt abgerufen am 11.5.2020. 39 Düsseldorfer Kreis, Beschluss vom 22.10.2009, Bonitätsauskünfte über Mietinteressenten nur eingeschränkt zulässig; ebenso Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner (Fn. 11), Art. 6 DS-GVO Rn. 57, sowie Wedde, in: Däubler/Wedde/Weichert/Sommer (Fn. 28), Art. 6 DS-GVO Rn. 76. 40 Zu einem möglichen Zusammenhang zwischen mangelnder Kreditwürdigkeit und erhöhter Risikoanfälligkeit im Bereich der Kfz-Versicherungen siehe die Nachweise bei Buchner (Fn. 19), S. 263. 41 EuGH, 11.12.2019 – C-708/18, BeckRS 2019, 31011 Rn. 46; EuGH, 4.5.2017 – C-13/16, BeckRS 2017, 108615 Rn. 30 – Rigas satiksme. 42 Siehe zum alten Recht OLG Köln, 14.8.2009 – 6 U 70/09, NJW 2010, 90, 91. 43 In diesem Sinne auch Achtermann/Lachenmann, in: Koreng/Lachenmann, Formularhandbuch Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2018, I IV 1 Rn. 8. 44 Vgl. Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner (Fn. 11), Art. 6 DS-GVO Rn. 66. 45 Datenschutzkonferenzbeschluss vom 23.3.2018 (keine fortlaufenden Bonitätsauskünfte an den Versandhandel). 46 Taeger, BB Die erste Seite 2017, Nr. 20. 47 Stets vorausgesetzt, dass dies im Rahmen einer unionsrechtsautonomen Auslegung des Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO geschieht; siehe dazu auch Paal in seinem Beitrag zu dieser Festschrift.

Aufzeichnungspflichten bei Wertpapiergeschäften nach § 83 WpHG

– Kollision zwischen MiFID II und DSGVO? –

Petra Buck-Heeb

Die EU-Datenschutzgrundverordnung1 (DSGVO) hat den Jubilar in vielfacher Hinsicht wissenschaftlich beschäftigt. Die dort geregelte Verarbeitung personenbezogener Daten betrifft inzwischen so gut wie jeden Bereich der Gesellschaft,2 auch den Finanzmarktbereich. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit einer Schnittstelle zwischen Wertpapier- und Datenschutzrecht. Sowohl die datenschutz- als auch die wertpapierhandelsrechtlichen Regelungen zu den Aufzeichnungspflichten basieren nämlich auf Europarecht, sodass sich die Frage stellt, inwiefern beide aufeinander abgestimmt sind oder zu einer Normenkollision führen.

I. Einleitung

Obwohl die verschärften Aufzeichnungspflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen,3 welche aufgrund der 2. Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive, sog. MiFID II)4 zum 3.1.2018 durch das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz (sog. 2. FiMaNoG)5 in nationales Recht umgesetzt wurden, auch datenschutzrechtliche Bezüge haben, werden die Wechselwirkungen zwischen diesen MiFID II- bzw. WpHG-Regelungen und der DSGVO im wissenschaftlichen Schrifttum bislang kaum thematisiert.6 Im Zentrum der Überlegungen steht dabei § 83 WpHG, der in Umsetzung der MiFID II nunmehr verschärfte Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten enthält. Bei diesen handelt es sich gleichzeitig um Datenverarbeitung i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO.7

In anderen Bereichen des Finanzmarktrechts dagegen wird die Diskussion bzgl. einer Normenkollision bereits seit geraumer Zeit geführt. So enthält § 59 Abs. 2 ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz), der eine Umsetzung der 2. Zahlungsdiensterichtlinie (2. Payment Services Directive, sog. PSD 2)8 darstellt, spezifische Datenschutzregelungen, die mit den Regelungen der DSGVO nicht konform gehen.9 Inwiefern auch zwischen den WpHG- und den DSGVO-Bestimmungen Widersprüche bestehen, soll nachfolgend in Bezug auf die Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation thematisiert werden.

II. Die Rechtsgrundlagen
1. MiFID II bzw. § 83 WpHG

Die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind in Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) vor allem in § 83 WpHG geregelt. Als sog. Level 2-Maßnahme wurde 2016 auf europäischer Ebene ein ergänzender delegierter Rechtsakt veröffentlicht (bzgl. der Aufzeichnungen Art. 72ff. DelVO 2017/565).10 Eine Auslegungshilfe sollen auch die „Questions and Answers“ der europäischen Aufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) sein.11 Zudem findet sich in § 9 Abs. 2 WpDVerOV12 als nationaler Rechtsverordnung eine Bestimmung, die sich auf die Vorhaltung auf einem dauerhaften Datenträger bezieht. All diese Regelungen haben das Ziel des Anlegerschutzes13 bzw. des Verbraucherschutzes.14

§ 83 Abs. 3 WpHG, welcher Art. 16 Abs. 6 und 7 MiFID II umsetzt, regelt die Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation hinsichtlich der beim Handel für eigene Rechnung getätigten Geschäfte und der Erbringung von Dienstleistungen, die sich auf die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen beziehen. In Satz 1 wird dezidiert darauf hingewiesen, dass die Aufzeichnungspflicht vor allem dem „Zwecke der Beweissicherung“ dient.15

§ 83 Abs. 3 Satz 3 WpHG enthält die Erlaubnis („darf“) für das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, zur Erfüllung seiner Aufzeichnungspflichten personenbezogene Daten zu verarbeiten. Das soll nach § 83 Abs. 3 Satz 4 WpHG auch dann gelten, wenn das Telefongespräch oder die elektronische Kommunikation nicht zum Abschluss eines solchen Geschäfts oder zur Erbringung einer solchen Dienstleistung führt. Konkretisiert wird Art. 16 Abs. 6 bzw. 7 MiFID II bzw. § 83 Abs. 3 WpHG durch Art. 76 DelVO 2017/565. Dabei müssen die Wertpapierdienstleistungsunternehmen unter anderem die Qualität, Genauigkeit und Vollständigkeit der Aufzeichnungen aller Telefongespräche sowie der gesamten elektronischen Kommunikation sicherstellen (Art. 76 Abs. 10 Unterabs. 3 Del-VO 2017/565).

2. DSGVO

Die gemäß Art. 99 DSGVO zum 25.5.2018 in Kraft getretene EU-Datenschutzgrundverordnung soll natürliche Personen vor den Gefahren der Datenverarbeitung schützen.16 Die DSGVO gilt als „Herzstück“ der Datenschutzregulierung17 und hat die nationalen Datenschutzrechte weitgehend, d.h. abgesehen von ausdrücklichen oder impliziten Öffnungsklauseln,18 abgelöst.19 Der europäische Gesetzgeber geht von einem risikobasierten Ansatz aus.20 Er wählte die Form einer unmittelbar in den Mitgliedstaaten anwendbaren Verordnung.

Nach der DSGVO gilt ein grundsätzliches Verbot der Datenverarbeitung mit Erlaubnisvorbehalt.21 Die Voraussetzungen einer Rechtfertigung der Datenverarbeitung ergeben sich aus Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO. Damit ist die Frage, ob eine solche Erlaubnis der Datenverarbeitung vorliegt, insbesondere aufgrund der ansonsten drakonischen Strafen für die Praxis zentral. Umso misslicher ist es, dass diese Regelungen teilweise für „branchenübergreifende Verunsicherung“22 sorgen. Insofern kommt es hier, wie vergleichbar schon in Bezug auf die MiFID II, etwa auf die „Orientierungshilfen“ der Datenschutz-Aufsichtsbehörden oder die Leitlinien des EU-Datenschutzausschusses an.23

3. Verhältnis von DSGVO und MiFID II
a) Verordnung und Richtlinie

Für die Aufzeichnung von Wertpapierdienstleistungen gilt nicht nur § 83 WpHG, sondern es sind, da es um „ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten“ geht (Art. 2 Abs. 1 DSGVO), gleichzeitig die Regelungen der DSGVO zu beachten. Die Frage nach dem Verhältnis von DSGVO und MiFID II ist in den Fällen relevant, in denen an die Rechtsanwender widerstreitende Anforderungen gestellt werden. Immerhin können Verstöße in beiden Bereichen zu erheblichen Sanktionen führen.

Auch wenn die DSGVO eine EU-Verordnung und die MiFID II eine EU-Richtlinie darstellt, sind doch beide auf dem sog. Level 1 ergangen und stehen damit in der Normenhierarchie auf gleicher Stufe.24 Daher wird weder die DSGVO von den Regelungen der MiFID II noch umgekehrt die MiFID II durch die Bestimmungen der DSGVO verdrängt.25 Damit gelten im Bereich der Wertpapierdienstleistungen in datenschutzrechtlicher Hinsicht nicht nur die speziellen einschlägigen Bestimmungen des § 83 WpHG, sondern auch die Datenschutzregelungen der DSGVO.26

Sofern die MiFID II-Umsetzung in § 83 WpHG von der DSGVO abweicht, soll nach einer Ansicht im Schrifttum der Normkonflikt mit den anerkannten Kollisionsregeln aufgelöst werden.27 Das wirft jedoch das Problem auf, dass gute Gründe für einen Vorrang der DSGVO und ebenso gute Gründe für einen solchen der MiFID II sprechen. In ersterem Fall kann man den Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“ heranziehen, in letzterem Fall den Grundsatz „lex specialis derogat legi generali“.28

Der Hinweis in Erwägungsgrund 57 Unterabs. 1 Satz 2 MiFID II, dass die Aufzeichnung von Telefongesprächen oder elektronischen Mitteilungen in Bezug auf Kundenaufträge mit der Charta der Grundrechte der Union vereinbar und im Übrigen gerechtfertigt sei, um den Anlegerschutz zu stärken, die Marktüberwachung zu verbessern und die Rechtssicherheit im Interesse von Wertpapierfirmen und ihren Kunden zu erhöhen, vermag bei der Beurteilung nicht weiterzuhelfen.

Ob Art. 78 MiFID II, der auf den Datenschutz abstellt, zur Auflösung eines Konflikts herangezogen werden kann, ist noch unklar. Dort wird darauf verwiesen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nach der MiFID II in Einklang mit der inzwischen durch die DSGVO abgelösten Datenschutzrichtlinie steht. Teilweise wird in der Literatur aber darauf abgehoben, diese Bestimmung betreffe laut Überschrift des Titels VI („Zuständige Behörden“) nur die Datenverarbeitung durch die Aufsichtsbehörde.29 Andere wiederum sehen die Geltung des Art. 78 MiFID II weiter und wollen die MiFID II-Regelungen daher an der DSGVO „messen“.30

Letzteres ist jedoch schon deshalb abzulehnen, weil sich aus Art. 78 MiFID II nicht wirklich Weiterführendes für eine Auslegung der Regelungen ergeben kann. Zum Ausdruck gebracht wird lediglich, dass ein Widerspruch zum Datenschutzrecht nicht gewollt ist. Allenfalls kann das bei Zweifeln innerhalb der Auslegung einer MiFID II-Bestimmung dazu führen, dass diejenige Auslegung gewählt werden muss, die dem Datenschutzrecht nicht widerspricht.

Unabhängig davon sind die Regelungen der DSGVO wie alle EU-Verordnungen autonom auszulegen.31 Die nationalen, auf der MiFID II basierenden Bestimmungen sind dagegen richtlinienkonform auszulegen.32 Ob sich aus diesen unterschiedlichen Auslegungsgrundsätzen im Einzelfall zusätzliche Schwierigkeiten ergeben können, ist noch offen. Das Letztentscheidungsrecht über die Auslegung und das Verständnis sowohl der DSGVO als auch der nationalen MiFID II-Umsetzungsregelungen hat jedenfalls der EuGH.33

b) Adressaten der DSGVO und der MiFID II

Zu unterscheiden ist zwischen denjenigen, welche die Pflichten im Hinblick auf eine Aufzeichnung treffen und denjenigen, die geschützt sind. Die Pflicht zur Aufzeichnung nach § 83 WpHG trifft das Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Innerhalb dessen sind vor allem die sog. „Geschäftsleiter“ der Wertpapierdienstleistungsunternehmen i.S.d. § 81 WpHG bzw. das Leitungsorgan i.S.d. Art. 76 Abs. 2 DelVO 2017/565 angesprochen. Nach der letzteren Bestimmung sind diese für die „wirksame Aufsicht und Kontrolle der Strategien und Verfahren“ hinsichtlich der einschlägigen Aufzeichnungen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zuständig. Um die dort genannten Strategien und Verfahren beurteilen zu können, wird im Schrifttum angeraten, den jährlichen Compliance-Bericht um einen entsprechenden Abschnitt zu ergänzen.34

Bezüglich der Einhaltung des Datenschutzes i.S.d. DSGVO gilt nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO als Verantwortlicher unter anderem diejenige natürliche oder juristische Person, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Insofern ist das Leitungsorgan angesprochen, d.h. der Vorstand einer Aktiengesellschaft, die Geschäftsführer einer GmbH usw.35 Hier wird ebenfalls eine Delegation auf untergeordnete Ebenen in Betracht kommen, wobei dann beim Leitungsorgan eine Überwachungspflicht verbleibt.

Im Hinblick auf die durch die Regelungen Geschützten bzw. Betroffenen bezieht sich die DSGVO ausschließlich auf natürliche Personen.36 Das Datenschutzrecht findet damit nicht auf die Verarbeitung personenbezogener Daten juristischer Personen Anwendung.37 Dagegen ist der persönliche Anwendungsbereich des § 83 WpHG weiter. Er erstreckt sich von Gesetzes wegen auf „Kunden“ und erfasst damit sowohl Privatkunden als auch professionelle Kunden. Damit gilt diese Norm gemäß § 67 Abs. 1 WpHG auch zugunsten von juristischen Personen. Insofern stellt sich die Frage der Normkollision von DSGVO und MiFID II bzw. WpHG lediglich in Bezug auf natürliche Personen.

Für die DSGVO und das WpHG sind jeweils unterschiedliche Aufsichtsbehörden zuständig. Die Einhaltung der WpHG-Regelungen werden durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht und deren Nichteinhaltung sanktioniert. Aufsichtsbehörde i.S.d. DSGVO ist nach Art. 4 Nr. 21 DSGVO die nach Art. 51 DSGVO eingerichtete unabhängige staatliche Stelle.

III. Die Pflicht zur Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation

Im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften müssen bestimmte Telefonate aufgezeichnet werden (sog. Taping). Diese Pflicht zur Aufzeichnung von Telefongesprächen und von bestimmter elektronischer Kommunikation wurde mit Art. 16 Abs. 7 MiFID II neu eingeführt. Umgesetzt wurde diese MiFID II-Regelung in Deutschland mit § 83 Abs. 3ff. WpHG. Eine Konkretisierung findet sich in Art. 76 DelVO 2017/565. Bei der Auslegung zu berücksichtigen sind zudem die Hinweise der ESMA38 (sog. Level 3) sowie die Ausführungen der BaFin39 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Aufzeichnungspflicht.

§ 83 Abs. 3 bezieht sich auf die beim Handel für eigene Rechnung getätigten Geschäfte und die Erbringung von Dienstleistungen, die sich auf die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen beziehen (§ 83 Abs. 3 Satz 1 WpHG). Zu den „Dienstleistungen“ zählt schon die bloße Vorbereitung von Wertpapier(neben)dienstleistungen. Damit gilt die Aufzeichnungspflicht auch für unternehmensinterne Telefonate über die Behandlung von Aufträgen und Transaktionen (Art. 76 Abs. 1 lit. a DelVO 2017/565).40

IV. Wechselwirkungen von WpHG und DSGVO
1. § 83 WpHG als Erlaubnistatbestand i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO
a) Die Problematik

Zwar ist die Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich verboten,41 nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist diese jedoch ausnahmsweise unter anderem dann erlaubt, wenn sie der Erfüllung einer den Verantwortlichen treffenden rechtlichen Verpflichtung dient.42 § 83 Abs. 3 WpHG kann als ein Erlaubnistatbestand i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. c, Abs. 3 DSGVO gesehen werden,43 aus dem sich die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung bzw. der Aufnahme der Gespräche und deren Aufbewahrung ergibt.

Dieser Erlaubnisvorbehalt gilt allerdings nur, wenn die Verarbeitung auch zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist (so Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO). Das bedeutet, dass die Datenverarbeitung auf solche Daten zu beschränken ist, die zur Pflichterfüllung und zu dem sich aus der Verpflichtung ergebenden Zweck benötigt werden.44

In diesem Zusammenhang können sich hier für den Rechtsanwender Schwierigkeiten ergeben, weil noch unklar ist, wie weit die Aufzeichnungspflicht nach § 83 Abs. 3 WpHG geht. Aus § 83 Abs. 3 Satz 1 WpHG kann als Einschränkung lediglich herausgelesen werden, dass die Inhalte „für Zwecke der Beweissicherung“ aufzuzeichnen sind. Das bedeutet, dass alles, was nicht Beweiszwecken dient, wertpapierhandelsrechtlich nicht aufgezeichnet werden muss und datenschutzrechtlich nicht aufgezeichnet werden darf, sofern nicht ein anderer Erlaubnisvorbehalt i.S.d. § 6 Abs. 1 DSGVO greift. Aus der Zweckrichtung der Norm ist aber im Hinblick auf die Frage nach dem Umfang der Aufzeichnungspflicht nach § 83 Abs. 3 WpHG nicht viel gewonnen.

§ 83 Abs. 3 Satz 4 WpHG erstreckt die Aufzeichnungspflicht auch auf solche Telefonate und elektronische Kommunikation, bei denen es letztlich nicht zum Geschäftsabschluss oder zur Erbringung der Dienstleistung kommt.45 Das macht deshalb Sinn, weil während des Telefongesprächs häufig unsicher sein wird, ob sich der Kunde letztendlich für den Abschluss eines Geschäfts entscheidet. Über den Umfang der Aufzeichnung als solcher sagt dies jedoch nichts aus.

Zudem soll sich die Aufzeichnungspflicht von Gesetzes wegen vor allem auf die Darstellung von Risiken, Ertragschancen und die Produktausgestaltung beziehen (§ 83 Abs. 3 Satz 2 WpHG). Dies ist jedoch eine bloße inhaltliche Klarstellung, die nichts über den Anfang, das Ende oder Pausen der Aufzeichnung aussagt.

Art. 16 Abs. 7 Unterabs. 1 MiFID II bestimmt, dass „zumindest“ solche Telefongespräche aufzuzeichnen sind, welche die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen betreffen. Dagegen sieht § 83 Abs. 3 WpHG ohne weiteren Hinweis „nur“ solche Telefongespräche als aufzeichnungspflichtig an. Daher fragt sich, ob die Umsetzung zu kurz greift. Dann müsste § 83 Abs. 3 WpHG richtlinienkonform weit ausgelegt werden und über das im WpHG erwähnte Minimum hinausgehen. Ohne das an dieser Stelle vertiefen zu können, wäre dies datenschutzrechtlich insofern „gedeckt“, als die MiFID II solche Vorgaben enthält.

b) Normenkollision

Unklar ist, ob nicht dennoch eine Kollision mit Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO bzw. dem Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) gegeben ist. Allein die Berufung darauf, dass mit einer umfassenden Aufzeichnung die rechtliche Verpflichtung aus § 83 WpHG erfüllt wird, vermag nämlich datenschutzrechtlich aufgrund der Beschränkung auf das Erforderliche gerade nicht auszureichen. Deshalb wird teilweise im Schrifttum moniert, dass es hier an einer klaren Regelung fehlt.46

Das ist umso misslicher, als die BaFin in einer Marktuntersuchung von 2018 noch das Betätigen einer Kombination von Stopp- und Starttasten bemängelt hat. Die Verwendung dieser bzw. einer Pausentaste soll jedoch laut einer Marktuntersuchung von 2019 behoben sein. Eine solche scheint daher von den Instituten nicht mehr eingesetzt zu werden und damit die Datenerhebung teilweise umfassender als bislang zu sein.47

Gegen eine solche selektive Aufzeichnung lässt sich anführen, dass hier der Zusammenhang von Gesprächen unterbrochen sein kann und die Abgrenzung zwischen relevanten und nicht-relevanten Gesprächsinhalten in vielen Fällen fließend sein wird. Dadurch besteht die Gefahr, dass sich nachträglich als relevant erweisende Punkte nicht dokumentiert werden. Für eine bloße unterbrochene Teilaufzeichnung spricht dagegen das Gebot der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO). Allerdings besteht nicht nur das Risiko überschießender,48 sondern auch zu geringer Aufzeichnungen,49 sodass die Sichtweise der Aufsichtsbehörde trotz datenschutzrechtlicher Bedenken wertpapierhandelsrechtlich erforderlich erscheint.

Unzutreffend ist es jedoch, wenn im Schrifttum eine Normkollision mit dem Argument abgelehnt wird, die DSGVO habe keinen prinzipiellen Vorrang gegenüber der MiFID II.50 Die Feststellung eines Nichtvorrangs ist zwar korrekt, aber es wird bei dieser Aussage nicht beachtet, dass der Rechtsanwender dann beide Anforderungen zu erfüllen hat, selbst wenn diese widersprüchlich sind. Insofern geht es nicht um eine Vorrangstellung der einen vor der anderen Regelung, sondern darum, dass, da gerade keine solche besteht, durch die kumulative Geltung der beiden Regelungen eine Rechtsanwendungskollision vorliegt.

Die Konsequenz des Gesagten liegt damit auf der Hand: Sofern ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, um eine Verletzung des § 83 WpHG zu vermeiden, mehr aufzeichnet als „erforderlich“ i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO, liegt zwar kein Verstoß gegen § 83 WpHG, aber ein solcher gegen die datenschutzrechtlichen Vorgaben mit der Konsequenz eines Bußgelds vor (vgl. Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO).51 Zudem kann der Tatbestand des § 201 StGB bzgl. der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes erfüllt sein. Die Aufzeichnung wird dann, wenn die Vorgaben des § 83 Abs. 3 WpHG nicht eingehalten werden, „unbefugt“ i.S.d. § 201 Abs. 1 StGB sein.52

Sofern jedoch zu wenig i.S.d. § 83 Abs. 3 WpHG, aber gleichzeitig datenschutzrechtlich ordnungsgemäß aufgezeichnet wird, liegt ein Verstoß gegen wertpapierhandelsrechtliche Anforderungen vor. Ist die Aufzeichnung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erfolgt, droht ebenfalls ein Bußgeld (§ 120 Abs. 2 Nr. 124 WpHG).

c) Umfang der Aufzeichnungspflicht

Der deutsche Gesetzgeber hat das Spannungsverhältnis zwischen der gesetzlichen Aufzeichnungspflicht des § 83 WpHG zur Ermöglichung der Beweissicherung und dem Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) gesehen, wonach Daten nur in dem Umfang verarbeitet werden sollen, wie sie tatsächlich für den festgelegten Zweck benötigt werden. Einigkeit besteht im deutschen Recht darüber, dass dem Aufeinandertreffen zwischen Datenschutz- und Wertpapierhandelsrecht zunächst durch eine differenzierte Betrachtung der in Frage kommenden Fälle zu begegnen ist. Dabei unterscheiden sowohl die Gesetzesbegründung zum 2. FiMaNoG, mit welcher die MiFID II-Regelung umgesetzt wurde, als auch die BaFin zwischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die ausschließlich Wertpapierdienstleistungen anbieten, und solchen, die gleichzeitig andere Dienstleistungen erbringen. Nur in letzterem Fall hat die nationale Aufsichtsbehörde Bedenken bzgl. einer vollumfänglichen Aufzeichnung.

Wenn ausschließlich Wertpapierdienstleistungen erbracht werden, hat eine Aufzeichnung vom Anfang des Telefongesprächs an zu erfolgen, da der Zweck des Gesprächs allein auf eine solche Dienstleistung bezogen sein kann. Zwar ist nicht auszuschließen, dass dabei auch persönliche Konversation betrieben wird, die nicht mit dem Geschäft zusammenhängt. Das wird aber im Interesse der ansonsten möglicherweise lückenhaften Beweissicherung hingenommen.

Anders soll das im Hinblick auf solche Unternehmen sein, die zusätzlich andere als die aufgeführten Wertpapierdienstleistungen anbieten. Hier kann sich ein Telefongespräch entweder auf einen aufzuzeichnenden Sachverhalt oder einen solchen, der nicht unter § 83 Abs. 3 WpHG fällt, beziehen.

Die europäische Aufsichtsbehörde ESMA differenziert hier nicht und geht auch für solche Fälle ohne Weiteres davon aus, dass die Telefongespräche und die elektronische Kommunikation mit dem Kunden vollumfänglich („entirety“) aufzuzeichnen sind.53 Datenschutzrechtliche Bedenken werden dort nicht geäußert. Ein umfassender Mitschnitt der Telefongespräche, selbst wenn andere Dienstleistungen angeboten werden, steht aber nicht im Einklang mit dem bereits genannten Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO. Die Datenverarbeitung ist hier nicht mehr auf das für die Beweissicherung notwendige Maß beschränkt.54 Damit bedürfen Aufzeichnungen, die über die Verpflichtungen der MiFID II hinausgehen, einer weiteren Rechtsgrundlage.55

Zwar gibt der deutsche Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zum 2. FiMaNoG dem Zweck der Beweissicherung ebenfalls insofern den Vorzug vor datenschutzrechtlichen Bedenken, als auch dann, wenn mehr als nur die aufzeichnungspflichtigen Dienstleistungen i.S.d. § 83 Abs. 3 WpHG angeboten werden, mit der Aufzeichnung jedenfalls „frühzeitig“ zu beginnen sein soll.56 Die BaFin lässt es aber in diesen Konstellationen genügen, dass die erforderliche Aufzeichnung erst im Verlauf eines Telefongesprächs beginnt. Ein Stoppen der Aufzeichnung vor dem Ende des Gesprächs wird dann als möglich angesehen, wenn der von Gesetzes wegen relevante Inhalt erfasst ist, d.h. wenn der wertpapierdienstleistungsbezogene Part des Kundengesprächs beendet ist.57

Die Dauer der Aufzeichnung soll etwa bei der Anlageberatung vom Zielmarkt und den Risiken des angebotenen Finanzinstruments abhängen.58 Sofern es um ein beratungsfreies Wertpapiergeschäft geht, d.h. der Kunde seine Order für ein bestimmtes Finanzinstrument in eigener Verantwortung abgibt, ist jedenfalls der Teil des Telefongesprächs aufzuzeichnen, in welchem spätestens bei Ordererteilung gegenüber dem Kunden die Zusammenfassung des Geschäftsabschlusses bestätigt wird.59

Allerdings wird in der Gesetzesbegründung mit dem Abstellen auf eine „frühzeitige“ Aufzeichnung60 auf eine generelle Benennung des richtigen Anfangszeitpunkts verzichtet. Eine solche wird abstrakt nicht möglich sein, da ein Telefongespräch hier in seinem Verlauf ungeplant in eine Beratung über Wertpapierdienstleistungen übergehen kann. Hier kommt es auf den Einzelfall an.61 Dabei besteht die Aufzeichnungspflicht ab dem Zeitpunkt, zu dem das Gespräch in eine Wertpapierberatung übergeht.62

2. Information bzw. Einwilligung der betroffenen Personen

Festgestellt werden konnte, dass sich im Hinblick auf den Umfang der Aufzeichnung aufgrund der Nichtabgestimmtheit der MiFID II und der DSGVO für die Rechtsanwender Probleme ergeben können. Insofern ist es vorteilhaft, wenn die Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine Einwilligung des Kunden zur Datenverarbeitung bzw. zur Telefonaufzeichnung einholen. In der MiFID II bzw. in § 83 WpHG ist das nicht vorgeschrieben. § 83 Abs. 5 WpHG enthält in Umsetzung von Art. 16 Abs. 7 MiFID II lediglich eine Informationspflicht. Danach sind Kunden und Mitarbeiter vorab über die Aufzeichnung von Telefongesprächen oder der elektronischen Kommunikation zu informieren (siehe Art. 76 Abs. 8 DelVO 2017/565). Dabei genügt eine einmalige Aufklärung „in geeigneter Weise“ (siehe § 83 Abs. 5 Satz 1 WpHG, Art. 16 Abs. 7 Unterabs. 5 MiFID II).63 Art. 76 DelVO 2017/565 enthält weitere Einzelheiten zum Inhalt der Information.

Auch die DSGVO schreibt nicht zwingend eine Einwilligung der betroffenen Person zur Datenverarbeitung vor. Der Vorteil der Einholung einer Einwilligung liegt jedoch darin, dass dann der Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO gegeben und damit die Datenverarbeitung rechtmäßig ist. Sofern also das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO fraglich ist, bleibt im Falle einer Einwilligung der betroffenen Person noch die Möglichkeit einer Bezugnahme auf Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Deshalb kann den Wertpapierdienstleistungsunternehmen nur angeraten werden, stets eine Einwilligung i.S.d. Art. 4 Nr. 11 DSGVO einzuholen.

Daraus ergibt sich jedoch die Folgefrage, ob in der Nichtabgabe der vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen erbetenen Einwilligung gleichzeitig (konkludent) ein Widersprechen der Aufzeichnung gemäß § 83 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. WpHG zu sehen ist. Die Konsequenz wäre, dass das Wertpapierdienstleistungsunternehmen dann nach § 83 Abs. 5 Satz 2 WpHG dem Kunden gegenüber keine telefonische oder auf elektronischem Weg erfolgte Wertpapierdienstleistung erbringen darf. Problematisch erscheint das deshalb, weil das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, wenn es keine Einwilligung einholt, sondern den Kunden lediglich gemäß § 83 Abs. 5 Satz 1 WpHG über die Aufzeichnung informiert, von Gesetzes wegen so lange berechtigt ist, die Kommunikation aufzuzeichnen, wie der Kunde dem nicht widerspricht. Der fehlende Protest wird dabei als Zustimmung gesehen.64

Im Hinblick auf die bloße Information der betroffenen Person ergeben sich dagegen keine Widersprüche zwischen dem Pflichtenkatalog der DSGVO und der MiFID II. Der Verantwortliche i.S.d. DSGVO muss den betroffenen Personen bei der Erhebung der Daten bestimmte Informationen im Zusammenhang mit der personenbezogenen Datenverarbeitung zur Verfügung stellen (Art. 13f. DSGVO).65

Auch nach § 83 Abs. 5 Satz 1 WpHG i.V.m. Art. 76 Abs. 8 DelVO 2017/565 hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen seine Kunden, deren Gespräche aufgezeichnet werden, seine Mitarbeiter sowie die beauftragten Personen über die Aufzeichnung der Telefongespräche zu informieren.66 Das braucht lediglich einmalig vor Erbringung der Wertpapierdienstleistung zu geschehen (vgl. Art. 16 Abs. 7 Unterabs. 5 MiFID II). In der Praxis wird daher regelmäßig gleichermaßen nach der DSGVO und der MiFID II informiert.67

3. Recht auf Auskunft und Kopie

Nach § 83 Abs. 7 WpHG kann der Kunde vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen bis zur Löschung der Daten verlangen, dass ihm die telefonischen Aufzeichnungen bzw. die elektronische Kommunikation oder eine Kopie zur Verfügung gestellt werden. Dabei wird das Erfordernis der „Kopie“ nach Angaben der BaFin nicht erfüllt, wenn lediglich eine schriftliche Darstellung des Telefongesprächs in Papierform erfolgt oder nur eine Abschrift des Gesprächs zur Verfügung gestellt wird.68

Die Zurverfügungstellung hat auf einem dauerhaften Datenträger zu erfolgen. Es muss ein leichter Zugang zur Aufzeichnung bzw. eine leichte Verfügbarkeit der Aufzeichnung gewährleistet sein (Art. 76 Abs. 10 Unterabs. 2 DelVO 2017/565), sodass diese dem Kunden entschlüsselt zur Verfügung zu stellen ist.69 Die Informationen i.S.d. DSGVO sind in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen (Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO).

Das gilt auch für die Aufzeichnungen der internen Kommunikation, die sich auf die Wertpapierdienstleistung gegenüber dem Kunden bezieht.70 Selbst wenn in Bezug auf solche Aufzeichnungen im Schrifttum teilweise ein berechtigtes Interesse des Kunden in Abrede gestellt wird,71 ist zu berücksichtigen, dass dies die derzeitige Verwaltungsauffassung darstellt.

Gleichzeitig muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Rahmen des Art. 15 Abs. 1 DSGVO der betroffenen Person bei Anfrage Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten geben. Zudem muss der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung stellen (Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO). Hintergrund ist, dass nur derjenige, der die bzgl. seiner Person verarbeiteten personenbezogenen Daten und Datenverarbeitungsvorgänge kennt, seine weiteren Rechte, wie etwa die Berichtigung, Löschung usw. effektiv ausüben kann.72 Insofern wird der Anspruch als eine Verbraucherschutzvorschrift gesehen.73

Ob und inwiefern es zu Kollisionen zwischen dem § 83 Abs. 7 WpHG und § 15 Abs. 1 und 3 DSGVO bezüglich der Zurverfügungstellung der Aufzeichnungen und Dokumentationen kommen kann, ist bislang noch nicht untersucht. Dabei könnte der Streit im Schrifttum hinsichtlich Umfang und Reichweite des Art. 15 Abs. 3 DSGVO74 hier grundsätzlich keine Rolle spielen, da es in Bezug auf die Wertpapierdienstleistung nicht um eine „Ausforschung“ gehen kann. Die Regelungen in § 83 WpHG dienen gerade der Beweissicherung (§ 83 Abs. 3 Satz 1 WpHG).

Je nach Verständnis des § 15 Abs. 3 DSGVO kann diese Norm aber weitergehende Auskünfte ermöglichen als § 83 Abs. 7 WpHG. Insofern wird im Schrifttum vereinzelt gefordert, dem Kunden über den Wortlaut des § 83 Abs. 7 WpHG hinaus einen Anspruch auf Einsichtnahme in sämtliche Aufzeichnungen zuzusprechen, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zur Erfüllung seiner Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten führt, soweit es um die Wertpapierdienstleistung geht. Ein solcher Anspruch soll dann auf § 810 BGB gestützt werden können.75 Diese Ansicht erscheint jedoch datenschutzrechtlich bedenklich.

Da sich die Zurverfügungstellung nach § 83 Abs. 7 WpHG auch auf sämtliche mit der Wertpapier(neben)dienstleistung zusammenhängenden „Daten“ bezieht, d.h. zudem die unternehmensinterne Kommunikation in der Sache davon erfasst ist, wird im konkreten Fall – unabhängig von der Diskussion um eine Reichweite des Art. 15 Abs. 3 DSGVO – ein Anspruch aus jener Norm nicht weiter sein.

Die ESMA erlaubt in Bezug auf die wertpapierhandelsrechtliche Aufzeichnungspflicht nach der MiFID II, für die vom Kunden angeforderte Kopie eine Vergütung zu berechnen. Eine solche darf aber nicht die Selbstkosten übersteigen und abschreckend wirken.76 Anders als nach der Ansicht der europäischen Aufsichtsbehörde ESMA zur MiFID II-Regelung ist im Hinblick auf die von der betroffenen Person i.S.d. DSGVO angeforderten Kopien die Erstkopie kostenfrei zu übermitteln (Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO). Lediglich für weitere Kopien ist ein angemessenes Entgelt zu leisten.77 Hierin liegt ein Unterschied der beiden Kopienrechte.

Überlegt werden könnte, ob eine parallele Geltung der beiden Informations- bzw. Kopienregelungen nicht deshalb ausscheidet, weil von der Öffnungsklausel des Art. 23 DSGVO unter anderem in § 34 BDSG Gebrauch gemacht wurde. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 lit. a BDSG muss nicht über solche Daten Auskunft gegeben werden, die „nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher ... Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen ... oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen“.78 Weitere Voraussetzung für eine Auskunftsverweigerung ist jedoch, dass eine Auskunft unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.79 Das ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, sodass die genannte Beschränkung hier unerheblich ist.

4. Anforderungen an die Sicherheit der Verarbeitung

Auch für die Datenverarbeitung nach § 83 WpHG bzw. der MiFID II gelten die Anforderungen des Art. 32 DSGVO an die Sicherheit der Verarbeitung. Danach sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten (Art. 32 Abs. 1 DSGVO). Insbesondere sind dabei die Risiken zu berücksichtigen, die mit der Verarbeitung verbunden sind. Das bezieht sich vor allem auf die Vernichtung, den Verlust, die Veränderung oder unbefugte Offenlegung von personenbezogenen Daten bzw. den unbefugten Zugang zu diesen (Art. 32 Abs. 2 DSGVO).

Allerdings enthält die MiFID II bestimmte bereichsspezifische Vorschriften in den §§ 80 und 83 WpHG. § 83 Abs. 9 WpHG schreibt vor, dass die nach § 83 WpHG erfolgten Aufzeichnungen gegen nachträgliche Verfälschung und gegen unbefugte Verwendung zu sichern sind. Nach der Organisationsregelung des § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WpHG hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu gewährleisten, dass es über entsprechende „solide Sicherheitsmechanismen“ insbesondere bzgl. der Vertraulichkeit der Daten verfügt. Auch etwa in Art. 21 Abs. 2f. DelVO 2017/565 sind Anforderungen im Hinblick auf Systeme und Verfahren enthalten, welche die Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten sollen.

Diesbezüglich wird im Schrifttum eine Normkollision gesehen, deren Auflösung noch nicht durch Behörden und Rechtsprechung geklärt sei.80 Allerdings wird nicht näher ausgeführt, worin diese Kollision konkret bestehen soll. Ob sich die Anforderungen aus Art. 16 Abs. 5 MiFID II mit denen nach Art. 32 DSGVO decken oder nicht, ist jedoch unerheblich.81 Schließlich haben die Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Vorgaben beider Bereiche zu erfüllen.

Eine Relevanz von Abweichungen ergäbe sich lediglich dann, wenn divergierende Anforderungen gestellt würden. Diese würden dazu führen, dass das Wertpapierdienstleistungsunternehmen in jedem Fall eine bußgeldbewehrte Handlung begeht, weil es dann bei seinem Handeln zwingend entweder gegen eine MiFID- bzw. WpHG- oder eine DSGVO-Vorgabe verstößt.

5. Unterschiedliche Aufbewahrungsfristen

Art. 16 Abs. 7 Unterabs. 9 der MiFID II und in der Folge § 83 Abs. 8 Satz 1 WpHG verlangen eine Aufbewahrung aller Unterlagen über einen Zeitraum von fünf Jahren. Dabei handelt es sich um eine Höchstfrist (vgl. § 83 Abs. 8 Satz 4 WpHG). Danach sind die Daten zu löschen oder zu vernichten (§ 83 Abs. 8 Satz 2 WpHG). Die BaFin kann diese Frist insbesondere zur Beweissicherung um zwei Jahre verlängern (§ 83 Abs. 8 Satz 4 WpHG).82 Da der vom WpHG vorgesehene Zeitraum von fünf Jahren kürzer ist als die absolute Verjährung nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB (10 Jahre), wird im Schrifttum in Richtung Gesetzgeber teilweise eine Verlängerung der Aufbewahrungspflicht vorgeschlagen.83

Dagegen sollen personenbezogene Daten gemäß der DSGVO grundsätzlich nur so lange gespeichert werden, wie dies unbedingt notwendig ist.84 Damit wird die Verarbeitung bzw. Speicherung auf das absolute Minimum beschränkt. Insofern besteht nach Art. 17 Abs. 1 lit. b DSGVO eine Löschpflicht, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft bzw. wenn sie die Löschung begehrt, worin konkludent ein Widerruf der Einwilligung gesehen werden kann. Eine Pflicht zur Löschung besteht zudem, wenn die Daten für die Zwecke, zu denen sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind (Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO) bzw. sich die Löschpflicht aus der rechtlichen Verpflichtung ergibt (Art. 17 Abs. 1 lit. e DSGVO).

Allerdings spielt auch hier wieder die bereits angesprochene85 Rechtmäßigkeit des Umfangs der Datenverarbeitung eine Rolle. Denn ein Recht zur Löschung besteht nach Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO dann nicht, wenn die weitere Verarbeitung bzw. Speicherung der Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, wie etwa § 83 Abs. 3 WpHG, erforderlich ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO).86 Damit ist das Verlangen einer Löschung in den vorliegenden Fällen dann unbeachtlich, wenn dem die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten aus § 83 Abs. 8 WpHG entgegenstehen.

Problematisch wird das Zusammenspiel zwischen DSGVO und MiFID II aber dann, wenn mit einem Teil des Schrifttums die Pflicht zur Löschung der Aufzeichnung in bestimmten Konstellationen einschränkend auszulegen sein soll. Das soll etwa der Fall sein, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen in einem laufenden Zivilprozess mit dem Kunden die Aufzeichnung aus Beweisgründen benötigt.87

V. Fazit

Die MiFID II-Regelung bzw. § 83 Abs. 3 WpHG wird teilweise als der „Tod“ der Telefonorders gesehen. Ob dem wirklich so ist, war hier nicht zu untersuchen. Untermauert wird das durch die empirische Untersuchung, wonach seit Geltung der genannten Bestimmung eine Abnahme von Telefonorders zu verzeichnen ist.88 Sollte diese Tendenz anhalten, würden sich die genannten Kollisionsprobleme zwischen Datenschutz- und Wertpapierhandelsrecht von selbst erledigen.

Jedenfalls ist die regulatorische Abstimmung zwischen der MiFID II bzw. dem WpHG und der DSGVO nicht vollständig gelungen. Das geht zulasten der Rechtsanwender, die sich erheblicher Rechtsunsicherheit ausgesetzt sehen. Insofern ist der (europäische) Gesetzgeber etwa im Rahmen des bereits begonnenen MiFID II-Reviews gefragt, hier nicht nur zugunsten der Wertpapierdienstleistungsunternehmen, sondern auch der Kunden für Klarheit zu sorgen.

In seinem Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz vom 20.11.201989 hat der Gesetzgeber jedenfalls davon abgesehen und mit dem dortigen Art. 58 im Hinblick auf § 83 Abs. 3 Satz 3 WpHG lediglich die Wörter „erheben, verarbeiten und nutzen“ personenbezogener Daten durch den Begriff „verarbeiten“ ersetzt. Der weitere Umgang mit dem sog. Taping wird zeigen, welche Herausforderungen die Gemengelage von Datenschutz- und Wertpapierhandelsrecht für Wissenschaft und Praxis noch bereithält.

1 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, berichtigt in ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016, S. 72 und ABl. Nr. L 127 vom 23.5.2018, S. 2. 2 Taeger/Schmidt, in: Taeger/Gabel, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2019, Einführung Rn. 19. 3 Das sind nach § 2 Abs. 10 WpHG Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute sowie nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KWG tätige Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen allein oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. 4 Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.5.2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/02/EG und 2011/61/EU, ABl. EU Nr. L 173 vom 12.6.2014, S. 349. 5 Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz – 2. FiMaNoG), BGBl. I 2017, S. 1693. 6 Soweit ersichtlich lediglich Heinson, in: Specht/Mantz, Handbuch Europäisches und deutsches Datenschutzrecht, 2019, § 14 Rn. 65ff.; Kipker/Stelter, DuD 2018, 364ff. 7 Heinson, in: Specht/Mantz (Fn. 6), § 14 Rn. 66. 8 Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinie 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, ABl. EU Nr. L 337 vom 23.12.2015, S. 35. 9 Siehe etwa Heinson, in: Specht/Mantz (Fn. 6), § 14 Rn. 56f.; Indenhuck/Stein, BKR 2018, 136ff.; Weichert, NJW 2017, 3334ff. 10 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25.4.2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. EU Nr. L 87 vom 31.3.2017, S. 1. 11 ESMA, Questions and Answers on MiFID II and MiFIR investor protection and intermediaries topics, ESMA 35-43-349, Stand: 4.12.2019, Abschnitt 3 und 4. 12 Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung – WpDVerOV), BGBl. I 2017, S. 3566. 13 Siehe Begr. RegE 2. FiMaNoG, BT-Drs. 18/10936, S. 244. 14 Siehe etwa Grischuk/Vollmer, BaFinJournal 06/2018, 23, 26. 15 Schäfer, in: Heidel, Aktien- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl. 2019, § 83 WpHG Rn. 16. 16 Taeger/Schmidt, in: Taeger/Gabel (Fn. 2), Einführung Rn. 19. 17 Hornung/Spiecker gen. Döhmann, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2019, Einleitung Rn. 208. 18 Dazu Taeger/Schmidt, in: Taeger/Gabel (Fn. 2), Einführung Rn. 50ff. 19 Zur verfassungsrechtlichen Kritik Taeger/Schmidt, in: Taeger/Gabel (Fn. 2), Einführung Rn. 45. 20 Taeger, Die erste Seite, BB Nr. 20/2017. 21 Taeger/Schmidt, in: Taeger/Gabel (Fn. 2), Einführung Rn. 37. 22 Taeger/Schmidt, in: Taeger/Gabel (Fn. 2), Einführung Rn. 37. 23 Siehe Taeger, Die erste Seite, BB Nr. 20/2019. 24 Heinson, in: Specht/Mantz (Fn. 6), § 14 Rn. 79. 25 Heinson, in: Specht/Mantz (Fn. 6), § 14 Rn. 79. 26 Heinson, in: Specht/Mantz (Fn. 6), § 14 Rn. 79; Kipker/Stelter, DuD 2018, 364, 366. 27 Heinson, in: Specht/Mantz (Fn. 6), § 14 Rn. 79. 28 Heinson, in: Specht/Mantz (Fn. 6), § 14 Rn. 57. 29 Heinson, in: Specht/Mantz (Fn. 6), § 14 Rn. 79. 30 Kipker/Stelter, DuD 2018, 364, 366. 31 Hornung/Spiecker gen. Döhmann, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann (Fn. 17), Einleitung Rn. 268. 32 Dazu etwa Langenbucher, in: Langenbucher, Europäisches Privat- und Wirtschaftsrecht, 4. Aufl. 2017, § 1 Rn. 85ff. 33 Hornung/Spiecker gen. Döhmann, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann (Fn. 17), Einleitung Rn. 272. 34 Rothenhöfer, in: Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl. 2019, Rn. 13.320; Koller, in: Assmann/U.H. Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Aufl. 2019, § 81 WpHG Rn. 5. 35 Krätschmer, in: Specht/Mantz (Fn. 6), § 6 Rn. 5; Arning/Rothkegel, in: Taeger/Gabel (Fn. 2), Art. 4 DSGVO Rn. 165f.; Schild, in: BeckOK Datenschutzrecht, Art. 4 DSGVO Rn. 89; Löschkorn/Fuhrmann, NZG 2019, 161, 166f. 36 Vgl. Art. 1 Abs. 1 DSGVO, wonach sich die Verordnung auf den Schutz natürlicher Personen bezieht. 37 Vgl. Rabe, K&R 2019, 464ff. 38 ESMA, Questions and Answers on MiFID II and MiFIR investor protection and intermediaries topics, ESMA35-43-349, Stand: 4.12.2019, Abschnitt 3 und 4. 39 BaFin, FAQ zu MiFID II-Wohlverhaltensregeln nach §§ 63ff. WpHG, vom 4.5.2018, Stand: 24.4.2019. 40 ESMA, Questions and Answers on MiFID II and MiFIR investor protection and intermediaries topics, ESMA35-43-349, Stand: 4.12.2019, Abschnitt 3 Question 1; Koller, in: Assmann/U. H. Schneider/Mülbert (Fn. 34), § 83 WpHG Rn. 10; Grischuk/Vollmer, BaFinJournal 06/2018, 23, 24; kritisch zum Umfang auch Rothenhöfer, in: Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried (Fn. 34), Rn. 13.304, 13.306. 41 Siehe oben bei II.2. 42 Darauf beziehen sich auch regelmäßig die Institute; vgl. die Datenschutzhinweise der DZ Bank, dass die Datenverarbeitung „zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Art. 6 Abs. 1c DSGVO“ erfolgt, www.dzbank.de/content/dam/dzbank_de/de/footermetanavigation/datenschutz/Datenschutzhinhweise_Anruf-Sprachaufzeichnung.pdf, zuletzt abgerufen am 10.1.2020. 43 Heinson, in: Specht/Mantz (Fn. 6), § 14 Rn. 70. 44 Taeger, in: Taeger/Gabel (Fn. 2), Art. 6 DSGVO Rn. 73. 45 Heinson, in: Specht/Mantz (Fn. 6), § 14 Rn. 70. 46 Nieding, in: Baas/Buck-Heeb/Werner, Anlegerschutzgesetze, 2019, S. 764. 47 Siehe Frölich/Gies, BaFinJournal 05/2019, 20, 21; siehe auch BaFin, FAQ zu MiFID II-Wohlverhaltensregeln nach §§ 63ff. WpHG, vom 4.5.2018, Stand: 24.4.2019, Teil B, Frage 2. 48 Vgl. Begr. RegE 2. FiMaNoG, BT-Drs. 18/10936, S. 244; Buck-Heeb/Poelzig, BKR 2017, 486, 489; Roth/Blessing, CCZ 2017, 8, 11. 49 Roth/Blessing, CCZ 2017, 8, 11f. 50 So Heinson, in: Specht/Mantz (Fn. 6), § 14 Rn. 71. 51 Zur Praxis der deutschen Aufsichtsbehörden Hamann/Wegmann, BB 2019, 1347, 1354; zu den Sanktionen auch etwa Rost, DuD 2019, 488ff. 52 Begr. RegE 2. FiMaNoG, BT-Drs. 18/10936, S. 245; siehe auch Schäfer, in: Heidel (Fn. 15), § 83 WpHG Rn. 37. 53 ESMA, Questions and Answers on MiFID II and MiFIR investor protection and intermediaries topics, ESMA35-43-349, Stand: 4.12.2019, Abschnitt 3, Question 8. 54 So auch Kipker/Stelter, DuD 2018, 364, 367. 55 Heinson, in: Specht/Mantz (Fn. 6), § 14 Rn. 73; Kipker/Stelter, DuD 2018, 364, 367. 56 Begr. RegE 2. FiMaNoG, BT-Drs. 18/10936, S. 244; siehe auch Buck-Heeb/Poelzig, BKR 2017, 485, 489; Roth/Blessing, CCZ 2017, 8, 12. 57 BaFin, FAQ zu MiFID II-Wohlverhaltensregeln nach §§ 63ff. WpHG, vom 4.5.2018, Stand: 24.4.2019. 58 Begr. RegE 2. FiMaNoG, BT-Drs. 18/10936, S. 244f. 59 Begr. RegE 2. FiMaNoG, BT-Drs. 18/10936, S. 245; Roth/Blessing, CCZ 2017, 8, 12. 60 Begr. RegE 2. FiMaNoG, BT-Drs. 18/10936, S. 244. 61 Vgl. Schäfer, in: Heidel (Fn. 15), § 83 WpHG Rn. 30; siehe auch Begr. RegE 2. FiMaNoG, BT-Drs. 18/10936, S. 244. 62 BaFin, FAQ zu MiFID II-Wohlverhaltensregeln nach §§ 63ff. WpHG, vom 4.5.2018, Stand: 24.4.2019, Teil B, Frage 2. 63 So Koller, in: Assmann/U. H. Schneider/Mülbert (Fn. 34), § 83 WpHG Rn. 15. 64 Vgl. Koller, in: Assmann/U. H. Schneider/Mülbert (Fn. 34), § 83 WpHG Rn. 17. 65 Dazu etwa B. Lorenz, VuR 2019, 213ff. 66 Siehe auch Koller, in: Assmann/U.H. Schneider/Mülbert (Fn. 34), § 83 WpHG Rn. 15. 67 Heinson, in: Specht/Mantz (Fn. 6), § 14 Rn. 80. 68 BaFin, FAQ zu MiFID II-Wohlverhaltensregeln nach §§ 63ff. WpHG, vom 4.5.2018, Stand: 24.4.2019, Teil B, Frage 1; vgl. auch Art. 76 Abs. 10 Unterabs. 2 DelVO 2017/565 („für den Kunden auf Wunsch leicht zugänglich“). 69 Vgl. ESMA, Questions and Answers on MiFID II and MiFIR investor protection and intermediaries topics, ESMA 35-43-349, Stand: 4.12.2019, Abschnitt 4, Question 1. 70 ESMA, Questions and Answers on MiFID II and MiFIR investor protection and intermediaries topics, ESMA 35-43-349, Stand: 4.12.2019, Abschnitt 3, Question 9. 71 Rothenhöfer, in: Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried (Fn. 34), Rn. 13.312. 72 So dezidiert etwa Brink/Joos, ZD 2019, 483. 73 Brink/Joos, ZD 2019, 483, 484. 74 Siehe etwa Schmidt-Wudy, in: BeckOK Datenschutzrecht, Art. 15 DSGVO Rn. 52ff. sowie Rn. 85ff.; Brink/Joos, ZD 2019, 483, 484ff.; Engeler/Quiel, NJW 2019, 2201ff.; Härting, CR 2019, 223ff.; Wybitul/Brams, NZA 2019, 672, 674ff.; Hamann/Wegmann, BB 2019, 1347, 1350f.; siehe auch Riemer, Datenschutz-Berater 2019, 223ff. 75 Binder, in: GroßkommHGB, 5. Aufl. 2018, Bankvertragsrecht, Investmentbanking II, 7. Teil, Rn. 110 (S. 548). 76 ESMA, Questions and Answers on MiFID II and MiFIR investor protection and intermediaries topics, ESMA 35-43-349, Stand: 4.12.2019, Abschnitt 3 Question 2. 77 Vgl. Schmidt-Wudy, in: BeckOK Datenschutzrecht, Art. 15 DSGVO Rn. 86; Paal, in: Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 15 DSGVO Rn. 35. 78 Missverständlich daher Brink/Joos, ZD 2019, 483, 488, die von einem „und“-Verhältnis ausgehen. 79 Zu diesem Erfordernis etwa Koreng, in: Taeger/Gabel (Fn. 2), § 34 BDSG Rn. 19; Schmidt-Wudy, in: BeckOK Datenschutzrecht, § 34 BDSG Rn. 36. 80 Heinson, in: Specht/Mantz (Fn. 6), § 14 Rn. 82. 81 Das konzediert letztendlich auch Heinson, in: Specht/Mantz (Fn. 6), § 14 Rn. 82, wenn er darauf abstellt, dass die Maßnahmen nach dem WpHG in der Praxis ohnehin auch nach Art. 32 DSGVO zu treffen wären. 82 Zum Erfordernis der raschen Mitteilung an das Institut, wenn das „Interesse“ der Aufsichtsbehörde an einer verlängerten Aufbewahrung nicht mehr besteht, ESMA, Questions and Answers on MiFID II and MiFIR investor protection and intermediaries topics, ESMA 35-43-349, Stand: 4.12.2019, Abschnitt 3 Question 4. 83 Nieding, in: Baas/Buck-Heeb/Werner (Fn. 46), S. 763. 84 Vgl. ErwG 39 DSGVO. 85 Oben bei IV. 1. 86 Vgl. Worms, in: BeckOK Datenschutzrecht, Art. 17 DSGVO Rn. 22; Meents/Hinzpeter, in: Taeger/Gabel (Fn. 2), Art. 17 DSGVO Rn. 117ff. 87 Rothenhöfer, in: Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried (Fn. 34), Rn. 13.313. 88 Paul/Schröder/Schumacher, Auswirkungsstudie MiFID II/MiFIR und PRIIPs-VO: Effektivität und Effizienz der Neuregelungen vor dem Hintergrund des Anleger- und Verbraucherschutzes, Abschlussbericht Februar 2019, S. 15; so auch die BaFin, wenn sie in der Folge einer Marktuntersuchung im Mai 2019 konstatiert, die Kunden hätten sich mit der Aufzeichnungspflicht arrangiert, siehe Frölich/Gies, BaFinJournal 05/2019, 20, 21. 89 BGBl. I, S. 1626.

Hat der Staat Daten zu verschenken – und darf er das?

Christian Czychowski

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Daten werden zunehmend Gegenstand von Transaktionen, wie sie überhaupt eine zunehmende Rolle in der Wirtschaft spielen. Das spiegelt sich auch in der stärkeren juristischen Durchdringung der damit einhergehenden Sachverhalte.1 Auch die EU-Kommission beschäftigt das Thema; sie zielt auf einen Binnenmarkt der Daten.2 Dies greift deutlich weiter als der Schutz personenbezogener Daten, für die bekanntlich mittlerweile die Datenschutz-Grundverordnung den Regelungsrahmen vorgibt. Letztere, die personenbezogenen Daten, sollen im vorliegenden Beitrag keine Rolle spielen, auch wenn der Jubilar sich mit ihnen in vielfältiger Weise auseinandergesetzt hat. Der vorliegende Beitrag untersucht nur nicht-personenbezogene Daten und deren rechtlichen Rahmen bei Transaktionen des Staates am Beispiel eines Landes, hier: Bayern.

Die politische Zielvorgabe ist nicht zuletzt seit der Public Sector RL und dem Open Data Gesetz auf nationaler Ebene klar: Informationen und Daten der öffentlichen Hand sollen möglichst unbürokratisch und mit möglichst geringen Kosten der Öffentlichkeit bereitgestellt werden (vgl. Erwägungsgrund 23 und 14 der RL).

In Deutschland wird die Richtlinie durch das Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen umgesetzt. § 2a IWG bestimmt, dass Informationen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, weiterverwendet werden dürfen. § 5 IWG legt fest, dass Entgelte für die Weiterverwendung nur auf die Kosten beschränkt sind, die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverwendung verursacht werden.

Die Diskussion um die Rechtsqualität von Daten und darum, ob für Daten ein eigentumsähnliches Recht eingeführt werden soll, dauert schon einige Zeit; es zeichnet sich derzeit ab, dass ein eigenes eigentumsähnliches Recht wohl eher nicht geschaffen wird.3 Dennoch bleibt die Frage, welche Rechtsqualität Daten haben, virulent.4 Denn für die Ausgestaltung der Datenwirtschaft werden Verträge eine wesentliche Rolle spielen. Um deren Gegenstand aber rechtssicher zu bestimmen, bedarf es einer Lösung der Frage, welche Rechtsqualität Daten haben.

I. Datenschätze der öffentlichen Hand

Bund, Länder und Kommunen verfügen über einen großen Schatz an Daten. Man denke nur an Katasterdaten, Daten zu Geistigen Eigentumsrechten (wie Patenten oder Marken), Rechtsprechungsdaten, aber vor allem Verkehrsdaten (Ampeldaten, Verkehrsflussdaten). Weitere Beispiele sind Kennzahlen der Arbeitslosenversicherung, diverse Bevölkerungsstatistiken, Hochfrequenzhandelsdaten im Finanzsektor sowie Daten zur Präzisionslandwirtschaft, die dazu beitragen, den Einsatz von Pestiziden, Nährstoffen und Wasser zu überwachen und zu optimieren. In Betracht kommt auch ein Datensatz verschiedener Wassermesswerte5 oder Feinstaubdaten.6 Gerade der Bereich der Verkehrsdaten dürfte wegen des rasant wachsenden Marktes für digitale Mobilität7 vermutlich einer der ersten Bereiche sein, auf denen auch juristische Fragen zu Transaktionen mit Daten eine Rolle spielen.8

Will die öffentliche Hand nun diese Daten Privaten zur Verfügung stellen oder umgekehrt, begehren Private Zugang zu diesen Daten, muss geklärt werden, ob die öffentliche Hand gezwungen ist, diese Daten Privaten zur Verfügung zu stellen und wenn ja bzw. wenn sie dies (auch ohne Zwang) tut, ob sie besonderen gesetzlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf die Herausgabe von Daten unterliegt.

Dies soll im Folgenden an einem fiktiven Beispiel aus Bayern untersucht werden. Eine Kommune, nennen wir sie Stoistadt, hat mithilfe ihrer Ampelsysteme und anderen verkehrslenkenden und -leitenden Systemen Daten zu ihren Verkehrsströmen gesammelt und digital gespeichert. Diese Daten sind vollständig anonym, aber von großem Interesse für z.B. private Mobilitätsanbieter, die damit z.B. in Autos ihre Navigationssysteme verbessern können.

II. Muss die Kommune Verkehrsdaten an Private herausgeben?

Rechtsgrundlage für eine Herausgabe der Daten kann nicht das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) sein, denn aus kompetenziellen Gründen regelt dieses Gesetz nicht den Anspruch auf Informationszugang, sondern setzt diesen voraus. Dies folgt bereits aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG, wonach das Gesetz nicht für Informationen gilt, an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht. Klarstellend normiert § 1 Abs. 2a IWG, dass ein Anspruch auf Zugang zu Informationen durch das IWG selbst nicht begründet wird.

Beispiele für uneingeschränkte Zugangsrechte finden sich demgegenüber insbesondere in den Informationsfreiheits- bzw. Transparenzgesetzen der Länder, den Umweltinformationsgesetzen, den Geodatenzugangsgesetzen sowie in einschlägigen kommunalen Informationsfreiheitssatzungen.

Auch aus dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes ergeben sich uneingeschränkte Zugangsrechte. Danach hat grundsätzlich jedermann einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen der Bundesbehörden. Antragsberechtigt ist jede natürliche Person und jede juristische Person des Privatrechts.

In Bayern ist es nun so, dass der bayerische Landesgesetzgeber – anders als zahlreiche andere Länder – (bislang) kein eigenständiges Informationsfreiheitsgesetz erlassen hat; er hat vielmehr ein „Allgemeines Auskunftsrecht (zu Art. 86 DSGVO)“ in Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) eingeführt. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 hat jeder das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen, soweit ein berechtigtes, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Interesse glaubhaft dargelegt wird und zum einen bei personenbezogenen Daten eine Übermittlung an nicht öffentliche Stellen zulässig ist und zum anderen Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt werden.

Es ist freilich fraglich, ob Private auf Basis dieser Vorschrift einen umfassenden Zugang zu den in Rede stehenden Verkehrsdaten geltend machen können.

Der von dem IWG vorausgesetzte Zugangsanspruch könnte sich aus der Informationsfreiheitssatzung, die die Gemeinde Stoistadt sich gegeben hat, ergeben. Während sich die in Rede stehenden Verkehrsdaten unter den legaldefinierten Informationsbegriff fassen lassen dürften („Informationen im Sinne dieser Satzung sind alle bei der Gemeinde Stoistadt auf Informationsträgern vorhandenen Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises“), bestehen erhebliche Zweifel, ob der private Mobilitätsanbieter als eine juristische Person des Privatrechts Anspruchsberechtigter nach § 3 der Informationsfreiheitssatzung sein kann. Anspruchsberechtigt ist hiernach jeder „Einwohner und jeder Einwohner der Gemeinde Stoistadt im Sinne des Art. 15 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern“. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Gemeindeordnung bezieht sich auf „Gemeindeangehörige“ – Gemeindeangehörige sind alle Gemeindeeinwohner. Bezugspunkt der gemeindlichen Informationsfreiheitssatzung (wie vieler vergleichbarer Satzungen in Deutschland) sind damit offenbar ausschließlich natürliche Personen, sodass diese kommunalrechtliche Regelung ebenfalls keinen Zugangsanspruch für den privaten Mobilitätsanbieter darstellt, der Grundlage für die Anwendbarkeit des IWG sein könnte.

Daneben erfasst das IWG aber auch Informationen, die die öffentliche Hand von sich aus bekannt gemacht hat. Dies hat das BVerwG in seiner wichtigsten Entscheidung zum IWG herausgearbeitet.9 Nach Einschätzung des BVerwG würden dem Anwendungsbereich des IWG zu enge Grenzen gesetzt, wollte man einen Anspruch auf voraussetzungslosen Zugang zu den begehrten Informationen im Sinne eines subjektiven öffentlichen Rechts voraussetzen. Vielmehr sei es so, dass nach dem Sinn des IWG diesen nicht nur Informationen unterfallen, zu denen ein uneingeschränktes Zugangsrecht bestehe, sondern auch solche, die aus anderen Gründen zugänglich seien, d.h. insbesondere Informationen, die öffentliche Stellen aufgrund spezialgesetzlicher, rein objektiv-rechtlich bindender Pflichten veröffentlichen müssen und solche Informationen, die öffentliche Stellen freiwillig veröffentlichten.

Hieraus folgt, dass das IWG auch dann Anwendung findet, wenn die Kommune die fraglichen Verkehrsdaten bereits veröffentlicht hat bzw. diese veröffentlicht, indem sie sie etwa dem privaten Mobilitätsanbieter zur Verfügung stellt.

III. Darf die Kommune Verkehrsdaten an Private herausgeben?

Grundlage für kommunales Handeln sind in ganz Deutschland Gemeindeordnungen. Diese enthalten spezielle Regelungen zur Herausgabe von Vermögensgegenständen.

Art. 75 der Bayerischen Gemeindeordnung lautet:

„(1) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.

(2) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstands gilt Absatz 1 entsprechend. Ausnahmen sind insbesondere zulässig bei der Vermietung kommunaler Gebäude zur Sicherung preiswerten Wohnens und zur Sicherung der Existenz kleiner und ertragsschwacher Gewerbebetriebe.

(3) Die Verschenkung und die unentgeltliche Überlassung von Gemeindevermögen sind unzulässig (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung). Die Veräußerung oder Überlassung von Gemeindevermögen in Erfüllung von Gemeindeaufgaben oder herkömmlicher Anstandspflichten fällt nicht unter dieses Verbot.“

Soweit man argumentieren wollte, dass die Überlassung von Verkehrsdaten keine „Veräußerung“ im Sinne der genannten Regelung darstellt (da es bislang kein Eigentumsrecht an solchen Daten gibt, wie oben dargestellt), bleibt Art. 75 Abs. 2 GO Bayern zu beachten, wonach auch für die „Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstands“ die Regelungen des Absatzes 1 entsprechend gelten. Möglicherweise lässt sich die (kostenfreie, dazu sogleich mehr) Überlassung der Daten mit Abs. 3 Satz 2 der Vorschrift rechtfertigen – „in Erfüllung von Gemeindeaufgaben“.

Art. 75 der GO Bayern ist eine Ausprägung des staatsrechtlichen Verbots der Schenkung von Staats wegen, deren Legitimität anderen Grundsätzen unterliegt als die Schenkung zwischen Privaten. Eine Schenkung durch den Staat ist dann legitim, wenn ihr ein Vorteil für das Wohl der Allgemeinheit gegenübersteht. Dazu lesenswert Isensee:10

„Das Schenkungsverbot greift nicht schon dann ein, wenn ein Bedachter auf Kosten der Staatskasse bereichert wird, wie es zivil- oder schenkungssteuerrechtlichen Kriterien entspräche – dann wäre jede Subvention, jede Leistung der Sozialhilfe oder der Entwicklungshilfe eine Schenkung. Vielmehr kommt es erst dann zum Zuge, wenn eine staatliche Zuwendung oder eine Verfügung über staatliches Gut nicht eine gemeindienliche, öffentliche Aufgabe erfüllt, wie sie in den Gesetzen vorgezeichnet wird. Wird die Zuwendung nicht gerechtfertigt, so geht sie für das Gemeinwohl verloren und wird „verschenkt“. Im finanzrechtlichen Sinn kann man von Geschenken – genauer: von illegitimen Geschenken – sprechen, wenn eine Ausgabe oder eine Verfügung über einen Vermögensgegenstand nicht durch einen Vorteil für das Wohl der Allgemeinheit aufgewogen wird, wenn also finanzielle Ressourcen fehlgeleitet werden. Eine finanzielle Vergünstigung ist nur legitim, wenn sie der Prüfung am Gleichheitssatz standhält.

Der gemeindienliche Zweck der Ausgabe bildet nicht nur den Grund ihrer Legitimation, sondern auch das Maß. Die Einbuße muß zwecktauglich, erforderlich und angemessen sein, wie es das Haushaltsrecht vorgibt. Die Gebote haushälterischer Rationalität, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, verwirklichen das Schenkungsverbot, wie es dem Gebot des treuhänderischen Umgangs mit den staatlichen Ressourcen entspricht.“ [Hervorhebungen durch den Verfasser.]

Stellt man in Rechnung, dass mit dem IWG eine Rechtsgrundlage für die „Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen, insbesondere zur Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft“ (§ 1 Abs. 1 IWG) geschaffen wurde, lässt sich erst einmal sehr gut hören, dass die Überlassung der Verkehrsdaten an den privaten Mobilitätsanbieter, der mit diesen Daten Produkte entwickeln will, die zumindest mittelbar auch dem Wohl der Allgemeinheit dienen, prinzipiell zulässig sein muss. Gegebenenfalls ist ein Korrektiv über einheitliche Nutzungsbedingungen (dazu sogleich mehr) zu etablieren.

IV. Wie ist die Datenweitergabe vertragsrechtlich auszugestalten?

Das IWG macht klare Vorgaben für die Ausgestaltung des Anspruches.

Die betroffene Stelle kann für die Weiterverwendung zwar Nutzungsbestimmungen vorsehen. Diese aber müssen verhältnismäßig sein, dürfen nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen und Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken. Insbesondere ist die Gleichbehandlung der Nutzer zu gewährleisten (§ 4 Abs. 1 IWG).

Der Gleichbehandlungsgrundsatz wirkt sich insbesondere auf die Entgeltberechnung aus. § 5 Abs. 1 IWG beschränkt die Entgelte für die Weiterverwendung von Informationen ohnehin auf die Kosten, die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursacht werden. Damit werden die sogenannten Grenzkosten als regelmäßige Entgeltobergrenze festgelegt. Gleichzeitig aber ist auch zu beachten, dass bei einmaliger kostenfreier Abgabe man später kaum noch auf eine kostenpflichtige Abgabe, die sich an dieser Entgeltobergrenze orientiert, umschwenken kann, ohne mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Konflikt zu geraten.

Der Anspruchsberechtigte hat zudem nicht nur ein Recht auf Weiterverwendung, sondern grundsätzlich auch auf die Übermittlung der Informationen in einem Format, mit dem er selbst etwas anfangen kann. Dies folgt aus § 3 Abs. 2 IWG und der dort festgelegten Verpflichtung zur Bereitstellung in elektronischer Form sowie in einem offenen und maschinenlesbaren Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten, soweit möglich und wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist. In der Praxis kann das unter bestimmten Umständen eine erhebliche Mehrbelastung sein, der tatsächliche Aufwand für die öffentliche Stelle muss aber im Einzelfall genau geprüft werden und es kann hier nur um solche Aufwände gehen, die überhaupt eine Weiterverarbeitung bei der empfangenen Stelle ermöglichen; es kann nicht darum gehen, dass die empfangene Stelle gewissermaßen die Formate vorgibt, weil bestimmte Formate vielleicht besser in deren Datenverarbeitung passen, obwohl andere Formate durchaus auch verarbeitungsfähig wären.

Hieraus folgt insbesondere, dass der mit der Bereitstellung der Informationen entsprechend den Vorgaben des § 3 Abs. 2 IWG verbundene Aufwand bei der Entgeltberechnung zwingend einzukalkulieren ist (als Teil der Grenzkosten, die verlangt werden können).

V. Vertragsmodelle

Vergleichbar der Diskussion um Open Source Software und Open Access im wissenschaftlichen Bereich, kann man auch im Bereich der öffentlichen Datenwirtschaft ein Ringen um die Frage beobachten, ob mit öffentlichen Mitteln geschaffene Daten nicht grundsätzlich kostenfrei zur Verfügung gestellt werden müssen. Mit der hier vertretenen Auffassung zur Auslegung des IWG ist diese Diskussion müßig, da nach § 5 Abs. 1 IWG die Entgelte für die Weiterverwendung von Informationen ohnehin auf die Kosten beschränkt sind, die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursacht werden. Damit werden – wie oben dargestellt – die sogenannten Grenzkosten als regelmäßige Entgeltobergrenze festgelegt.

Dennoch bleibt natürlich die Frage, mit welchen Vertragsmodellen Daten der öffentlichen Hand zur Verfügung gestellt werden können. Und da hat sich das Modell des Open Data durchaus bewährt. Open Data bezeichnet Datensammlungen, die unter anderem als Ganzes zu nicht mehr als den Reproduktionskosten für jedermann frei verfügbar sind, weiterverbreitet werden dürfen, Modifikationen und Derivate erlaubt sind, offene und damit nicht-proprietäre Dateiformate verwendet werden, niemand bei der Nutzung diskriminiert wird und keinerlei Einschränkungen für mögliche Einsatzzwecke existieren.11 Unter dem Stichwort Open Government Data öffnet sich die Regierung und Verwaltung gegenüber der Bevölkerung und Wirtschaft. Dies kann vor allem durch die kostenlose Bereitstellung von Daten passieren. Auf dem Portal govdata.de werden beispielsweise Daten der öffentlichen Stellen aus Bund, Ländern und Kommunen der Verwaltung angeboten. Ziel der Webseite ist es, dass Daten aus der Verwaltung besser genutzt und weiter verwendet werden, sodass durch neue Ideen sowie Kombinationen und Analyse neue Erkenntnisse aus den vorhandenen Daten gewonnen und neue Anwendungsfelder erschlossen werden können.12

VI. Ergebnis

Die Datenschätze im Bereich der öffentlichen Verwaltung sind erheblich. Sie zum Nutzen der Allgemeinheit zu heben, ist sicherlich sinnvoll.

Bei amtlichen Informationen der Bundesbehörden regelt das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, dass sie jedermann zugänglich zu machen sind, sofern sie nicht durch Gesetz besonders geschützt sind (z.B. personenbezogene Daten oder Informationen über behördliche Entscheidungsprozesse). Demgegenüber werden auf kommunaler Ebene (am hier gegebenen Beispiel Bayern) private Diensteanbieter ohne spezialgesetzlichen Zugangsanspruch aber an „verschlossene“ Daten der öffentlichen Hand nicht herankommen.

Hat sich die öffentliche Hand aber einmal entschieden, ihre Datenschätze Einzelnen zur Verfügung zu stellen, ist sie an die Vorgaben des IWG, insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz und Beschränkungen zur Entgeltberechnung, gebunden. Das ist eine gesetzgeberisch sinnvolle Ausgangslage, um die Datenwirtschaft auch mit den Daten der öffentlichen Hand zu befördern.

1 Vgl. zum Überblick: Czychowski/Siesmayer, in: Taeger/Pohle, Computerrechts-Handbuch, Kap. 20.5; nunmehr auch Specht-Riemenschneider/Werry/Werry, Datenrecht in der Digitalisierung, 2019; aber auch die vielfältige Literatur zu Detailfragen: Zech, Information als Schutzgegenstand, 2012, S. 13ff.; Specht, CR 2016, 288, 290; Wiebe, GRUR Int. 2016, 877, 881f.; Drexl, https://www.jipitec.eu/issues/jipitec-8-4-2017/4636, zuletzt abgerufen am 11.5.2020, Rn. 21ff.; Zech, GRUR 2015, 1151, 1153; Grützmacher, CR 2016, 485, 495; Drexl, NZKart 2017, 339, 341ff.; Zech, GRUR 2015, 1151, 1160; ders., CR 2015, 137; Dorner, CR 2014, 617; Härting, CR 2016, 646; Heymann, CR 2016, 650; Kerber, GRUR Int 2016, 989; Metzger, GRUR 2019, 129. 2 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Aufbau einer Europäischen Datenwirtschaft, v. 10.1.2017, SWD (2017) 2 final/COM (2017) 9 final, https://ec.europa.eu/newsroom/dae/document.cfm?doc_id=41205, zuletzt abgerufen am 15.3.2020, Proposal for a regulation of the European Parliament and of the counsel on a framework for the free flow of non-personal data in the European Union, v. 13.9.2017 COM (2017) 495 final, ABl. EU Nr. L 303 vom 28.11.2018, S. 59–68. 3 Czychowski/Siesmayer, in: Taeger/Pohle (Fn. 1), Kap. 20.5, Rn. 58. 4 Czychowski/Siesmayer, in: Taeger/Pohle (Fn. 1), Kap. 20.5, Rn. 58. 5 Richter, NVwZ 2017, 1408, 1409. 6 Peters/Palmetshofer, https://irights.info/artikel/dstgb-datenverkauf-kommunen-opendata/29055, zuletzt abgerufen am 15.3.2020. 7 https://www.zukunftsinstitut.de/artikel/mtglossar/mobilitaet-glossar/, zuletzt abgerufen am 15.3.2020. 8 Vgl. Metzger, GRUR 2019, 129. 9 BVerwG, NVwZ 2016, 1183ff. 10 Isensee, Der Staat hat nichts zu verschenken, https://journals.ub.uni-heidelberg.de/index.php/hfst/article/view/33523/27205, zuletzt abgerufen am 15.3.2020, S. 117ff. 11 von Lucke/Geiger, in: zeppelin university (Hrsg.), Open Government Data – Frei verfügbare Daten des öffentlichen Sektors, vom 3.12.2010, https://www.zu.de/institute/togi/assets/pdf/TICC-101203-OpenGovernmentData-V1.pdf, zuletzt abgerufen am 11.5.2020. 12 Siehe https://www.govdata.de/web/guest/faq, zuletzt abgerufen am 15.3.2020.

Ersatz immaterieller Schäden bei Datenschutzverstößen

Jan Eichelberger

Nach Art. 82 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) hat „jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter“. Auszugleichen sind somit nunmehr ausdrücklich auch immaterielle Schäden. Das frühere Datenschutzrecht gewährte einen solchen Anspruch nur bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch rechtswidrige automatisierte Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen (§ 8 Abs. 2 BDSG a.F.); der allgemeine Schadensersatzanspruch aus § 7 BDSG a.F. umfasste nach ganz überwiegender Auffassung dagegen nur materielle Schäden.1 Jenseits des Datenschutzrechts kam noch eine Entschädigung immaterieller Einbußen wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht, jedoch auch das nur, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelte.2

Die ausdrückliche Aufnahme der immateriellen Schäden in Art. 82 Abs. 1 DS-GVO nimmt ein großer Teil der Literatur zum Anlass, für eine deutliche Ausweitung des Ersatzes immaterieller Einbußen zu plädieren, sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen als auch in Bezug auf die Höhe des Anspruchs (→ II.). Die bislang damit befassten Gerichte haben dagegen verhältnismäßig geringe Schadensersatzansprüche ausgeurteilt oder diese ganz verneint (→ I.). Dies gibt Anlass, den unionsrechtlichen Vorgaben zum immateriellen Schaden bei Datenschutzverstößen und zur Bemessung des Schadensersatzanspruches nachzugehen (→ III.).

I. Rechtsprechung
1. AG Diez, Schlussurteil vom 7.11.2018 – 8 C 130/18

Die – soweit ersichtlich – erste publizierte Entscheidung zum Ersatz eines immateriellen Schadens auf Grundlage des Art. 82 Abs. 1 DS-GVO ist die des AG Diez.3 Am Tag des Inkrafttretens der DS-GVO übersandte der Beklagte dem Kläger eine E-Mail, um dessen Einwilligung in den Bezug eines Newsletters zu erfragen. Der Kläger verlangte daraufhin Unterlassung, Auskunft und ein Schmerzensgeld nicht unter 500 EUR wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 DS-GVO. Der Beklagte erkannte die gegen ihn zunächst erfolglos mittels Abmahnung geltend gemachten Ansprüche schließlich im Prozess an, das Schmerzensgeld jedoch nur in Höhe von 50 EUR. Den Antrag auf ein darüber hinausreichendes Schmerzensgeld wies das AG Diez ab. Schon aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO folge, dass allein der Verstoß gegen die DS-GVO, ohne dass eine Schadensfolge eintritt, nicht zu einer Haftung führe. Zwar sei eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht (mehr) erforderlich, jedoch sei auch weiterhin für einen Bagatellverstoß ohne ernsthafte Beeinträchtigung bzw. für jede bloß individuell empfundene Unannehmlichkeit kein Schmerzensgeld zu gewähren, vielmehr müsse dem Betroffenen ein spürbarer Nachteil entstanden sein und es müsse um eine objektiv nachvollziehbare, mit gewissem Gewicht erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen.4 Zwischen den Zeilen meint man gar zu lesen, dass das Gericht selbst die vom Beklagten anerkannten 50 EUR für zu viel hält.5

2. LG Karlsruhe, Urteil vom 2.8.2019 – 8 O 26/19

In der Sache des LG Karlsruhe6 ging es um einen Schadensersatzanspruch gegen eine Auskunftei, die einen unzutreffenden Kreditscore der Klägerin berechnet und auf deren Aufforderung nicht korrigiert habe, wodurch es der Klägerin unmöglich gewesen sei, dringend benötigte Kreditverträge zum Erwerb eines Kfz zu schließen, weil die angefragten Kreditinstitute sie auf Grundlage des Kreditscores als nicht kreditwürdig abgelehnt hätten. Das LG Karlsruhe sah einen immateriellen Schaden nicht ausreichend dargelegt. Zwar bedürfe es nach dem ersatzlosen Wegfall des § 8 Abs. 2 BDSG a.F. und dem eindeutigen Wortlaut von Art. 82 DS-GVO wohl mittlerweile zur Begründung eines immateriellen Schadens keiner schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts mehr, jedoch führe nicht jeder Verstoß gegen die DS-GVO allein aus generalpräventiven Gründen zu einer Ausgleichspflicht.7 Vielmehr müsse der Verpflichtung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens eine „benennbar und insoweit tatsächliche Persönlichkeitsverletzung“ gegenüberstehen; und eine solche vermochte das Gericht in der Ablehnung des Kreditvertrages nicht zu erblicken.8

3. OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 11.6.2019 – 4 U 760/19

Im Kontext der Löschung eines Posts und der Sperrung eines Nutzerkontos verneinte das OLG Dresden einen immateriellen (und ebenso einen materiellen) Schaden: Die bloße Sperrung der Daten stelle ebenso wenig wie der bloße Datenverlust einen Schaden i.S.d. DS-GVO dar. Die vom Kläger behauptete Hemmung in seiner Persönlichkeitsentfaltung durch die dreitägige Sperrung seines Accounts habe allenfalls Bagatellcharakter.9 Art. 82 Abs. 1 DS-GVO gewähre nicht bereits bei jeder individuell empfundenen Unannehmlichkeit oder bei Bagatellverstößen ohne ernsthafte Beeinträchtigung für das Selbstbild oder Ansehen einer Person Schadensersatz; anderes lasse sich auch nicht dem Hinweis auf einen „vollständigen und wirksamen Schadensersatz“ in Erwägungsgrund 146 der DS-GVO entnehmen.10 Demgegenüber berge die Anerkennung eines „nahezu voraussetzungslosen Schmerzensgeldanspruchs“ ein erhebliches Missbrauchsrisiko.11 Schließlich weist das Gericht noch darauf hin, dass zwar das Geschäftsmodell des Verletzers auf die Kommerzialisierung von Daten angelegt sei, jedoch der von der Sperrung seines Accounts Betroffene während dieser Zeit gerade keine Daten „produziere“, die vom Verletzer kommerziell verwertbar wären.12

4. OLG Innsbruck, 13.2.2020 – 1 R 182/19b

In der vom OLG Innsbruck13 entschiedenen Sache ermittelte ein Unternehmen, ein auch im Adresshandel tätiger Logistik- und Postdienstleister, auf Grundlage von zunächst anonymisiert erhobenen soziodemografischen und sonstigen Daten sowie des Interesses an Wahlwerbung, mit welcher Wahrscheinlichkeit Personen mit solchen Eigenschaften Werbeinteressen an bestimmten politischen Parteien haben könnten (sog. „Parteiaffinitäten“), erstellte daraus Marketinggruppen und ordnete schließlich Einzelpersonen den Marketinggruppen und damit den Parteiaffinitäten zu. Entsprechend wurden weitere „Affinitäten“ („Bioaffinitäten“, „Investmentaffinitäten“, „Spendenaffinitäten“, „Distanzhandelaffinitäten“ etc.) bestimmt und zugeordnet. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte war dagegen nicht festgestellt worden.

Das LG Feldkirch sah in der Zuweisung von Parteiaffinitäten an Einzelpersonen eine Verarbeitung besonderer personenbezogener Daten i.S.d. Art. 9 Abs. 1 DS-GVO, wofür keine Einwilligung vorgelegen habe.14 Zur Bestimmung des Schadens führte das Gericht aus, dass der Schadensbegriff der DS-GVO weit und autonom auszulegen sei und die DS-GVO keine Erheblichkeitsschwelle enthalte, jedoch nicht alle mit einer Rechtsverletzung verbundenen „Unlustgefühle“ ersatzfähig seien; vielmehr müsse der Interessenbeeinträchtigung ein Gewicht zukommen, weil dem österreichischen Schadenersatzrecht eine solche Erheblichkeitsschwelle immanent sei. Die konkrete Bemessung des Schadens erfolge nach freier richterlicher Überzeugung (§ 273 öZPO) nach den Umständen des Einzelfalles. Relevante Umstände seien dabei insbesondere die Auswirkungen bei der geschädigten Person, die Kategorie der betroffenen Daten, Schwere und Dauer des Verstoßes sowie, ob Daten Dritten übermittelt wurden. Auf dieser Grundlage hielt das Gericht einen Schaden durch die rechtswidrige Ermittlung und Speicherung für nachgewiesen. Es handele sich um eine „erhebliche Verletzung“ der DS-GVO, die den Kläger in seinem Grundrecht auf Datenschutz und seinen damit einhergehenden Freiheiten „in störender Weise“ beeinträchtigt hat. Zur „Abgeltung des vom Kläger erlittenen immateriellen Ungemachs“ sei jedoch ein Betrag i.H.v. 800 EUR statt der geltend gemachten 2.500 EUR angemessen, denn es handele sich zwar um besonders schützenswerte und sensible Daten, jedoch seien diese nicht an Dritte weitergegeben worden.15 Was die verspätete Auskunftserteilung anlangt, vermochte das Gericht hingegen keinen dadurch entstandenen ersatzfähigen immateriellen Schaden zu erkennen. Die nachträgliche Auskunftserteilung habe die Rechtsverletzung beseitigt bzw. zumindest eine „quantifizierbare Schädigung“ des Betroffenen verhindert.16

Das OLG Innsbruck wies die Schadensersatzklage dagegen mangels Schadens ab. Nach Unionsrecht sei ein Schaden nur ersatzfähig, wenn dieser „tatsächlich“ und „sicher“ eingetreten sei; rein hypothetische und unbestimmte Schäden seien ausgeschlossen. Der Zuspruch immateriellen Schadensersatzes setze deshalb eine „tatsächliche Beeinträchtigung in der Gefühlswelt des Geschädigten“ voraus. Obschon jeder Datenschutzverstoß mit zumindest kurzzeitigen negativen Gedanken der betroffenen Person verbunden sei, stelle die Verletzung des Datenschutzgesetzes für sich allein – wie schon nach früherem Recht – noch keinen ersatzfähigen Schaden dar; ein solcher müsse vielmehr die Konsequenz oder Folge der Rechtsverletzung sein.17 Ein „besonders schwerer“ Eingriff sei dabei zwar nicht mehr zu fordern, jedoch bedürfe es eines Mindestmaßes an persönlicher Beeinträchtigung.18 Dazu sei einzelfallbezogen und objektiviert zu beurteilen, ob eine „durchschnittlich im Datenschutz sensibilisierte Maßfigur solch negativen Gefühle entwickeln würde, die über jene hinausgehen, welche man automatisch entwickelt, wenn ein Gesetz zu seinen Ungunsten verletzt wird“.19 Nach diesen Grundsätzen habe der Kläger einen ihm entstandenen Schaden weder behauptet noch nachgewiesen.20

II. Literatur

Die bislang ergangene Rechtsprechung ist deutlich kritisiert worden.21 Die „abschreckende“ Wirkung zivilrechtlicher Sanktionen sei nur zu erreichen, wenn entsprechend hohe Beträge ausgeurteilt werden;22 dies werde mit den bisher ausgeurteilten Beträgen nicht ansatzweise erreicht.23 Die ersten Entscheidungen seien als „Rückschlag für eine effektive Durchsetzung von Datenschutz“ zu werten.24

Überhaupt wird unter Geltung der DS-GVO ganz überwiegend für eine Absenkung der Voraussetzungen für die Gewährung immateriellen Schadensersatzes und für eine Verschärfung der Haftung mit deutlich höheren Beträgen gegenüber dem Bisherigen plädiert.25 Dies folge aus dem weiten Schadensbegriff der DS-GVO sowie daraus, dass der EuGH bei der Wahl zivilrechtlicher Sanktionen zur Umsetzung von Unionsrecht generell eine „abschreckende Wirkung“ verlange.26 Insbesondere dürfe der zugesprochene Schadensersatz nicht nur „symbolisch“ sein.27 Auch dürfe die Gewährung immateriellen Schadensersatzes nicht mehr von einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung abhängig gemacht werden.28 Wenn diese Neujustierung dazu führe, dass bei Datenschutzverstößen ein Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden einfacher geltend gemacht werden kann als bei (sonstigen) Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts29 oder bei Körperverletzungen,30 so sei dies hinzunehmen.31 Art. 82 Abs. 1 DS-GVO verfolge „general-repressive und präventive“ Zwecke.32 Der hohe Bußgeldrahmen von bis zu 10 bzw. 20 Mio. EUR oder 2 bzw. 4 % des Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 4, 5 DS-GVO) zeige, dass ein höheres Schmerzensgeld als in den bisher entschiedenen Fällen angemessen sei.33

III. Schaden und Schadensersatz im Spiegel des Unionsprivatrechts
1. Autonom-unionsrechtlicher oder mitgliedstaatlicher Schadensbegriff?

In Art. 82 DS-GVO selbst findet sich nichts Näheres zum Schadensbegriff oder zu Inhalt und Umfang des Schadensersatzanspruches. Ob zur Ausfüllung auf die mitgliedstaatlichen Regelungen zum Schadensersatzrecht zurückzugreifen ist34 oder aber ein autonom-unionsrechtlicher Schadensbegriff gilt,35 ist streitig.36 Ein direkter Verweis auf das nationale Recht findet sich in der DS-GVO, anders als beispielsweise in Art. 7 Abs. 1 und 2 Fahrgastrechte (Bus)-VO (EU) 181/2011, nicht. Vielmehr heißt es in Erwägungsgrund 146 Satz 3 DS-GVO, der Begriff des Schadens „sollte im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht“. Dies deutet auf einen autonom-unionsrechtlichen Schadensbegriff hin.37 Doch selbst wenn man insoweit anders entschiede, müssten Auslegung und Anwendung der nationalen Vorschriften den Zielen der DS-GVO und dem sonstigen Unionsrecht, namentlich dem Effektivitätsgrundsatz und dem Äquivalenzgrundsatz, gerecht werden.38

2. Schadensrechtliche Grundsätze des Unionsprivatrechts

Zwar nicht in ihrem Regelungsteil, jedoch in den Erwägungsgründen gibt die DS-GVO einige Anhaltspunkte für den Schadensbegriff und die Ausgestaltung des Schadensersatzes. Neben dem bereits erwähnten Satz 3 des Erwägungsgrunds 146 ist hier zunächst dessen Satz 6 von Bedeutung, wonach die betroffenen Personen „einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden erhalten“ sollen. Ein näherer Blick zeigt jedoch, dass damit nur Altbekanntes adressiert wird.

a) „Vollständiger“ Schadensersatz – Gebot der Totalreparation

Dass dem von einem Datenschutzverstoß Betroffenen der erlittene (materielle und immaterielle) Schaden „vollständig“ zu ersetzen ist, ist letztlich eine Selbstverständlichkeit. So folgt das Unionsprivatrecht ohnehin grundsätzlich dem Prinzip, Schäden in vollem Umfang auszugleichen, insofern also – wie das nationale Recht39 – dem Grundsatz der Totalreparation.40 Der tatsächlich erlittene Schaden, einerlei, ob materieller oder immaterieller Art, bildet damit auch beim Schadensersatzanspruch der DS-GVO die Untergrenze des zuzusprechenden Schadensersatzes.

b) „Wirksamer“ Schadensersatz – Gebot zu oder Verbot von überkompensatorischem Schadensersatz?

Damit ist freilich noch nichts darüber gesagt, ob der Schadensersatz über den Ausgleich des tatsächlich erlittenen Schadens hinausgehen – mithin überkompensatorisch sein – darf oder gar muss. Im deutschen Schadensersatzrecht wird dies gemeinhin unter Verweis auf das Bereicherungsverbot verneint: Der Geschädigte soll nicht bessergestellt werden als er ohne das schädigende Ereignis stünde.41 Damit ist Mehrfach- oder gar Strafschadensersatz grundsätzlich nicht vereinbar.42 Ob auch das Unionsprivatrecht ein (zumindest grundsätzliches) Bereicherungsverbot aufstellt, kann hier offenbleiben; es spricht freilich einiges dafür.43 Als gesichert dürfte jedenfalls gelten, dass das Unionsrecht die Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht zu überkompensatorischem Schadensersatz verpflichtet.44 So hat der EuGH beispielsweise zum Antidiskriminierungsrecht ausgeführt, dass Mitgliedstaaten, die eine finanzielle Entschädigung einer Diskriminierung vorsehen, diese so auszugestalten haben, dass der entstandene Schaden vollständig ersetzt wird, jedoch nicht über den Ausgleich des tatsächlich entstandenen Schadens hinausgeht, mithin keinen Strafschadensersatz vorsehen müssen.45 Entsprechendes findet sich auch in anderen Rechtsbereichen.46

Bisweilen wird überkompensatorischer Schadensersatz sogar ausdrücklich verboten, so etwa in Art. 3 Abs. 3 Kartellschadensersatz-RL 2014/104/EU. Doch selbst wenn – wie in aller Regel – ein solches ausdrückliches Verbot nicht besteht, scheint der EuGH überkompensatorischem Schadensersatz, jedenfalls in Form eines Strafschadensersatzes, kritisch gegenüberzustehen. So hat er in seiner Entscheidung „OTK/SFP“ zur Enforcement-RL 2004/48/EG, nach der die für den Fall der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums zu treffenden Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ (Art. 3 Abs. 2) sein müssen, zwar ausdrücklich offengelassen, ob die Gewährung von Strafschadensersatz zulässig47 wäre.48 Für die in Rede stehende nationale Vorschrift, die bei Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums eine doppelte fiktive Lizenzgebühr gewährt, hat er aber entscheidend darauf abgestellt, dass eine solche Berechnungsweise typischerweise notwendig ist, um den von der RL geforderten „vollständigen“ Ausgleich des gesamten tatsächlichen Schadens zu gewährleisten, weil mit der einfachen Lizenz beispielsweise weder die Rechtsverfolgungskosten noch der Ersatz immaterieller Schäden noch die Zinsen gedeckt seien, sodass es sich schon nicht um eine Verpflichtung zu Strafschadensersatz handele.49 Zugleich weist der EuGH ausdrücklich darauf hin, dass es einen nach Art. 3 Abs. 2 Enforcement-RL 2004/48/EG verbotenen Rechtsmissbrauch darstellen könnte, wenn ein auf Grundlage der doppelten Lizenzgebühr berechneter Schadensersatzanspruch im konkreten Fall den tatsächlich erlittenen Schaden „eindeutig und beträchtlich“ überschreitet.50

Fraglich ist nun, ob aus dem Gebot „wirksamen“ Schadensersatzes in Erwägungsgrund 146 Satz 3 DS-GVO anderes folgt. Verbreitet wird daraus – oft unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH zum Antidiskriminierungsrecht51 – eine besondere Bedeutung der Präventionsfunktion abgeleitet: Der Schadensersatzanspruch müsse „abschreckend“ sein, um seine präventive Wirkung zu entfalten.52 Dieser Verweis auf die Rechtsprechung zum Antidiskriminierungsrecht ist allerdings insoweit verkürzt, als sich die Forderung des EuGH zu Maßnahmen mit „wirklich abschreckender Wirkung“ nicht spezifisch auf schadensersatzrechtliche Maßnahmen bezieht, sondern generell die zur Durchsetzung der Regelungsziele getroffenen Maßnahmen adressiert. Vor allem aber hat der EuGH in der Sache „Camacho“ die Frage des vorlegenden Gerichts, ob im Falle einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts überkompensatorischer Schadensersatz – der EuGH spricht von „Strafschadensersatz“ – zuzusprechen ist, ausdrücklich verneint: Das Gebot der zugrunde liegenden Gleichbehandlungs-RL 2006/54/EG (Art. 18 Satz 1), dass der durch eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts entstandene Schaden „tatsächlich und wirksam ausgeglichen oder ersetzt wird, wobei dies auf eine abschreckende und dem erlittenen Schaden angemessene Art und Weise geschehen muss“ (Hervorhebung nur hier), verpflichte die Mitgliedstaaten, die eine finanzielle Wiedergutmachung wählen, zur Zahlung von Schadensersatz, der den entstandenen Schaden „vollständig“ abdeckt, sehe aber keinen Strafschadensersatz vor.53

c) Zwischenergebnis

Für den Schadensersatzanspruch der DS-GVO wird man somit festhalten können, dass zwar die tatsächlich erlittenen Schäden – materielle wie immaterielle – vollständig auszugleichen sind (Totalreparation), der Schadensersatzanspruch aber nicht darüber hinausgehen – also nicht überkompensatorisch sein – muss, und dies wohl auch nicht darf.

Wenn für höhere Entschädigungsbeträge eine nur dann gegebene Präventions- und Abschreckungsfunktion des Schadensersatzanspruchs angeführt und darauf insistiert wird, dass anderenfalls die Betroffenen von der Durchsetzung ihrer Ansprüche absähen,54 so überzeugt das nicht. Überkompensatorischen Schadensersatz zuzusprechen, um gegen das „rationale Desinteresse“55 der Geschädigten anzukämpfen, widerspricht den etablierten schadensersatzrechtlichen Grundsätzen. Die Gefahr, dass Klein- oder Kleinstansprüche individuell nicht durchgesetzt werden, gibt es auch anderenorts, ohne dass daraus die Forderung abgeleitet wird, deshalb die Ansprüche der Höhe nach auszudehnen. Man mag insoweit zur effektiveren Durchsetzung über prozessuale Institute wie eine gebündelte Rechtsverfolgung oder Musterverfahren (siehe §§ 606ff. ZPO) nachdenken;56 die Schadensbemessung ist dafür jedenfalls nicht der richtige Ort.

Vor allem aber wird dabei nicht hinreichend berücksichtigt, dass die DS-GVO in ihren Art. 77 bis 84 ein ganzes Arsenal von Reaktionsmöglichkeiten auf Datenschutzverstöße bereithält. Der individuelle Schadensersatzanspruch ist insoweit nur ein Mittel unter mehreren und außerdem primär darauf gerichtet, den Betroffenen die tatsächlich erlittenen Schäden auszugleichen. Soweit die Anordnung eines umfassenden Schadensersatzanspruchs zugleich präventiv in Bezug auf zukünftige Verstöße wirkt, ist dies ein willkommener Nebeneffekt; dass dies das primäre Ziel des Anspruchs ist oder sein sollte, lässt sich der DS-GVO nicht entnehmen. Es besteht deshalb weder Anlass noch Bedürfnis, den jedem Schadensausgleich ohnehin immanenten „präventiven Nebeneffekt“ des primär auf Schadenswiedergutmachung gerichteten Schadensersatzanspruchs auszudehnen und den Schadensersatzanspruch durch die Gewährung überkompensatorischen Schadensersatzes zum Mittel der privaten Durchsetzung der DS-GVO aufzubauen. Die DS-GVO verfügt insoweit über wirksamere Instrumente zur Durchsetzung ihrer Vorgaben.57

3. Kein Schadensersatzanspruch ohne Schaden

Art. 82 Abs. 1 DS-GVO gewährt einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung entstanden ist. Damit macht schon der Wortlaut deutlich, dass allein der Verstoß gegen die DS-GVO für sich genommen noch nicht ausreicht, um den Schadensersatzanspruch auszulösen. Vielmehr bedarf es eines dadurch verursachten (materiellen oder immateriellen) Schadens: Ohne Schaden kein Schadensersatzanspruch.58 Dies harmoniert mit den schadensersatzrechtlichen Grundsätzen des Unionsprivatrechts (→ II.2.). Hätte der Verordnungsgeber eine nur an den Rechtsverstoß anknüpfende, vom Nachweis eines konkreten Schadens unabhängige Zahlungspflicht gewollt, hätte es nahegelegen, dies – wie namentlich im Luftverkehrsrecht durch Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechte-VO (EG) 261/2004 geschehen – durch Pauschalen59 zu regeln. Der Schaden muss schließlich auch tatsächlich entstanden sein, wie sich aus Erwägungsgrund 146 Satz 6 – „Schadenersatz für den erlittenen Schaden“ (Hervorhebung nur hier) – ergibt; die bloße Gefahr eines (zukünftigen) Schadenseintritts oder eine Befürchtung des Schadens genügen nicht.60

4. Keine generelle Ausnahme von „Bagatellverstößen“

Nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO ist der wegen „eines Verstoßes gegen diese Verordnung“ entstandene Schaden zu ersetzen. Weder der DS-GVO noch ihren Erwägungsgründen lässt sich entnehmen, dass der Schadensersatzanspruch einen qualifizierten Verstoß gegen die DS-GVO voraussetzt bzw. – anders gewendet – „Bagatellverstöße“ von vornherein nicht zum Schadensersatz verpflichten würden. Es genügt „ein“ Verstoß.61 Eine Kategorie eines von Art. 82 Abs. 1 DS-GVO von vornherein nicht erfassten „Bagatellverstoßes“ ist nicht anzuerkennen. Dafür besteht auch kein Bedarf.

Allerdings genügt – wie eben dargelegt (→ III.3.) – der Verstoß gegen die Vorschriften der DS-GVO allein nicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen, sondern durch den Verstoß muss ein Schaden entstanden sein. An dieser Stelle kann die Schwere des Verstoßes möglicherweise durchaus relevant werden. So könnte bei Bagatellverstößen typischerweise die Beeinträchtigung immaterieller Interessen fehlen, sodass kein ersatzfähiger Schaden vorliegt, während ein schwerer Verstoß einen immateriellen Schaden näher liegen lässt. Zwingend ist indes beides nicht: Wenn es dem Betroffenen gelingt, einen immateriellen Schaden darzulegen, so ist dieser zu entschädigen, und zwar unabhängig davon, ob der Verstoß gegen die DS-GVO geringfügig („eine Bagatelle“) oder gravierend war. Umgekehrt ist es nicht ausgeschlossen, dass ein gravierender Datenschutzverstoß letztlich keinen Schaden verursacht.

Die Schwere des Verstoßes kann deshalb lediglich ein Kriterium sein, das – neben anderen – bei der Bestimmung des immateriellen Schadens und damit der Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs herangezogen werden kann (→ III.6.a). Insofern mag ein „Bagatellverstoß“ typischerweise für einen geringen bzw. geringeren – oder auch gar keinen – Schaden sprechen, als dies ein schwerer Verstoß zur Folge hätte. Dies betrifft dann aber lediglich die prozessuale Darlegungslast des vom Datenschutzverstoß Betroffenen (→ III.7.).

In diese Richtung haben die bislang mit Schadensersatzansprüchen nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO befassten Gerichte den Begriff des „Bagatellverstoßes“ dann auch verstanden, wenn sie ihn verwendet haben. So sprechen das AG Diez und das OLG Dresden jeweils von einem „Bagatellverstoß ohne ernsthafte Beeinträchtigung“ (Hervorhebung nur hier),62 um zu begründen, dass konkret keine ersatzfähige Einbuße entstanden ist. Insofern mag freilich die vom OLG Dresden ebenfalls in diesem Kontext verwendete Formulierung des „Bagatellschadens“63 treffender sein.

5. Immaterielle Schäden

Nach deutschem Verständnis sind immaterielle Schäden alle Einbußen des Geschädigten, die „nicht Vermögensschaden“ sind (§ 253 Abs. 1 BGB), die also nicht in Geld messbar sind.64 Dieses Verständnis liegt auch dem Unionsprivatrecht zugrunde.65 Naturgemäß können solche Einbußen vielfältiger Art sein. Die Erwägungsgründe 75 und 85 der DS-GVO zeichnen dementsprechend auch ein sehr heterogenes Bild möglicher Schäden bzw. Interessenbeeinträchtigungen durch Datenschutzverletzungen.66 Eine Zuordnung zu materiellen oder immateriellen Schäden erfolgt dabei nicht; mit Grund, denn oft können die Auswirkungen sowohl das Vermögen als auch Nichtvermögensinteressen betreffen, und Art. 82 Abs. 1 DS-GVO gewährt für beide Schadensarten Ersatz. Die Aufzählung macht indes deutlich, dass die DS-GVO – im Einklang mit dem sonstigen Unionsprivatrecht67 – von einem weiten Schadensbegriff ausgeht.68 Insbesondere ist der Schadensersatz nicht auf die Beeinträchtigung bestimmter Interessen, etwa besonders hochrangiger, beschränkt.69

Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass der Schadensbegriff notwendigerweise uferlos sein müsste und damit für alle nur denkbaren Auswirkungen von Datenschutzverstößen Schadensersatz zu leisten wäre. Welche Interessenbeeinträchtigung als Schaden anzusehen ist, bestimmt letztlich die Rechtsordnung.70 Das gilt für das Unionsprivatrecht genauso.71 Deshalb sind beispielsweise sachgerechte Beschränkungen des immateriellen Schadensersatzes, namentlich im Falle nur leichter Verletzungen, durchaus denkbar.72 Maßgebend muss insoweit der Normzweck des jeweiligen Rechtsakts sein.73

Diese Grundsätze sollten auch bei der Bestimmung des Schadensbegriffs der DS-GVO Anwendung finden. So sollte einerseits zwar ein weites Begriffsverständnis zugrunde gelegt, sollten also bestimmte Interessen nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Andererseits bedeutet das nicht, dass auch für leichteste Beeinträchtigungen jedweden Interesses notwendigerweise Schadensersatz zu leisten ist.74 Die Beeinträchtigung muss sich vielmehr als ersatzfähiger Schaden darstellen und dazu sind normative, an den Zielen der DS-GVO ausgerichtete Erwägungen notwendig.75 Ein Beispiel dafür sind unspezifische „Unlustgefühle“ nach einem Datenschutzverstoß. Diese unbesehen anzuerkennen, würde dem Schadensbegriff jede Kontur nehmen und zu einer unbedingten, vom Vorliegen eines dadurch verursachten individuellen Schadens losgelösten Zahlungspflicht allein wegen eines Datenschutzverstoßes führen. Dass der Unionsgesetzgeber Derartiges statuieren, den „Schadensersatzanspruch“ also de facto zu einem privaten Bußgeld für den bloßen Rechtsverstoß machen wollte, dafür finden sich in der DS-GVO keine Anhaltspunkte.

Dem von einem Datenschutzverstoß Betroffenen muss vielmehr ein spürbarer Nachteil entstanden sein, es muss um eine objektiv nachvollziehbare, mit gewissem Gewicht erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen.76 Die Beeinträchtigung muss von einer gewissen Erheblichkeit sein. Einen normativen Anknüpfungspunkt gibt die DS-GVO in ihren Erwägungsgründen 75 und 85 selbst: Im Anschluss an die beispielhafte Aufzählung möglicher Beeinträchtigungen durch Datenschutzverletzungen ist dort ergänzend allgemein von „anderen erheblichen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nachteilen“ (Hervorhebung nur hier) die Rede.

Dadurch ist auch das einem konturenlos weiten Schadensbegriff immanente Missbrauchsrisiko77 gebannt. Zwar mag ein solches bei vorsätzlichen, schweren Datenschutzverstößen mit Blick auf Prävention und Abschreckung als zur Durchsetzung der DS-GVO hinnehmbar oder gar wünschenswert angesehen werden. Das Gros der Fälle dürfte sich jedoch (allenfalls) im Fahrlässigkeitsbereich abspielen, zumal, bis die umfassenden Pflichten und sonstigen Verhaltensanforderungen durch die Rechtsprechung näher konturiert worden sind. Je weiter gefasst und damit voraussetzungsärmer aber der Schadensbegriff gefasst wird, desto eher besteht die Gefahr, dass versucht wird, (vorgebliche) Ansprüche durchzusetzen, die mangels schuldhafter Rechtsverletzung tatsächlich nicht bestehen. Das ist weder volkswirtschaftlich wünschenswert, noch trägt es zur Akzeptanz des Datenschutzrechts78 bei.

6. Inhalt und Umfang des Schadensersatzanspruchs

Es liegt in der Natur der Sache, dass bei einem per definitionem „nicht in Geld messbaren“ Schaden die Bestimmung des geschuldeten Schadensersatzes erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Ein immaterieller Schaden kann als solcher – anders als ein Vermögensschaden – durch Zahlung eines Geldbetrages gerade nicht beseitigt, sondern allenfalls in dem Sinne entschädigt werden, dass dem Betroffenen Vorteile – Geld – verschafft werden, die sein Wohlbefinden wieder erhöhen.79 Neben dieser Ausgleichsfunktion80 kommt der Entschädigung immaterieller Einbußen nach verbreiteter Auffassung eine Genugtuungsfunktion zu.81 Manche weisen darüber hinaus dem Anspruch noch eine Präventionsfunktion zu.82 In der Rechtsprechung ist eine solche für die Geldentschädigung bei schwerwiegenden Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkannt, wobei dieser Anspruch allerdings unmittelbar auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG gestützt wird.83

a) Entschädigung in Geld

Bei der Bemessung der Entschädigung für immaterielle Schäden kommt den Gerichten ein weites Ermessen zu (§ 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO); sie können und müssen dabei sämtliche Umstände des Einzelfalles berücksichtigen.84 Neben den in der Person des Geschädigten liegenden Umständen – namentlich die individuellen Auswirkungen des konkreten Datenschutzverstoßes – können daher insbesondere auch in der Person des Schädigers liegende Umstände – namentlich der Grad des Verschuldens – sowie die Tatsituation berücksichtigt werden.85 Zugleich müssen die Gerichte dabei mit Blick auf den Gleichheitssatz aber Sorge dafür tragen, dass vergleichbare Verletzungen ungefähr gleich entschädigt werden.86 Im Personenschadensrecht bieten insoweit die Schmerzensgeldtabellen oder -datenbanken, in denen unzählige Vergleichsfälle aus der Rechtsprechung erfasst sind, eine Orientierung; Bindungswirkung haben diese indes ebenso wenig, wie sie dem Gericht eine eingehende Auseinandersetzung mit den zum Vergleich herangezogenen Entscheidungen ersparen oder eine schematische Übernahme erlauben.87 Ein (zumindest grundsätzlich) vergleichbares Vorgehen lässt sich in anderen europäischen Rechtsordnungen identifizieren.88

Diese Grundsätze lassen sich deshalb auch für den datenschutzrechtlichen Schadensersatzanspruch fruchtbar machen. Für die Gerichte besteht ein weiter Spielraum bei der Bemessung der Entschädigung,89 den sie unter Heranziehung sämtlicher Umstände des Einzelfalls auszufüllen haben. Insofern ist es naheliegend, auf den Kriterienkatalog zur Bemessung von Bußgeldern in Art. 83 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO zurückzugreifen.90 Dieser nennt beispielsweise Art, Schwere und Dauer des Verstoßes sowie die Anzahl der davon Betroffenen (lit. a), die Kategorie der betroffenen personenbezogenen Daten (lit. g), den Grad des Verschuldens (lit. b), wiederholte Verstöße (lit. f), Zusammenarbeit des Verletzers mit den Behörden (lit. h) etc. Weitere Einzelfallumstände können berücksichtigt werden.91

Die Rechtsanwender sind damit gut beschäftigt. Entsprechend werden bisweilen Hoffnungen auf „Schmerzensgeldtabellen“ für Datenschutzverstöße gelegt;92 erste Tabellen kursieren bereits. Ob diese eine tragfähige Grundlage für die Bemessung des immateriellen Schadensersatzes bilden, bleibt abzuwarten. Sie mögen helfen, für vergleichbare Verletzungen ungefähr gleiche Entschädigungen auszuurteilen. Sie entbinden aber auch hier nicht davon, den konkreten Einzelfall zu beurteilen. Das Gericht muss sich mit sämtlichen Umständen des Einzelfalles auseinandersetzen. Der pauschale Rückgriff auf ein Tabellenwerk, vor allem, wenn dieses wie die bislang kursierenden Tabellen nicht lediglich einschlägige Judikate systematisiert und zugänglich macht, sondern konstitutiv – „ex cathedra“ – Beträge „festsetzt“, würde dem nicht gerecht.

Entgegenzutreten ist jedenfalls der Auffassung, die Bemessung des Schadensersatzes habe sich generell primär an der Genugtuungs- und Abschreckungsfunktion zu orientieren.93 Das ist nach der gebotenen Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls lediglich ein Kriterium; es mag bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Datenschutzverletzungen auch ein wichtiges Kriterium sein; es ist aber nicht generell das primäre. Ebenso wenig trägt die Erwägung, dass individuell nicht so hohe Beträge ausgeurteilt werden müssten, wenn viele Personen von einem Datenschutzverstoß betroffen sind, da dann die gebotene Präventionswirkung durch die Kumulation der Ansprüche gewährleistet sei.94 Zunächst lässt sich dies nicht mit den Grundsätzen der Totalreparation und des Bereicherungsverbots vereinbaren: Der individuelle Schaden hängt nicht davon ab, wie viele andere ebenfalls geschädigt sind. Zudem erklärt sich nicht, warum im Falle breit wirkender Datenschutzverstöße nachsichtiger Schadensersatz zuzusprechen sein soll als bei singulärer Betroffenheit, was aber der Fall wäre, wenn die Kumulationswirkung in die individuelle Schadensbemessung einbezogen würde. Letztlich ist auch hier der Präventionsgedanke zu präsent.

Schließlich ist vorgeschlagen worden, bei der Bemessung des immateriellen Schadensersatzes auf den Wert der von der Datenschutzverletzung betroffenen Daten sowie die aus deren rechtswidrigen Verarbeitung fließenden wirtschaftlichen Vorteile abzustellen,95 also praktisch mit Blick auf die unerlaubte Kommerzialisierung immaterielle Schäden in materielle Schäden „umzuwandeln.“96 In der Sache läuft dies auf eine aus dem Immaterialgüterrecht bekannte Lizenzanalogie hinaus: Danach kann der Schadensersatzanspruch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.97 Allerdings dient die Lizenzanalogie im Immaterialgüterrecht allein der Bezifferung des materiellen Schadens; auf immaterielle Einbußen findet sie gerade keine Anwendung.98 Insofern wäre die Bemessung des immateriellen Schadensersatzanspruchs bei Datenschutzverstößen anhand der Lizenzanalogie begründungsbedürftig. Davon abgesehen ist mehr als fraglich, ob die Orientierung am „Marktwert“ der Daten stets eine angemessene Entschädigung für immaterielle Schäden darstellen würde. Die insoweit genannten Zahlen bewegen sich oft lediglich im unteren einstelligen Eurobereich.99

b) Naturalrestitution

Als Ersatz für durch Datenschutzverletzungen verursachte immaterielle Schäden werden bislang nahezu ausschließlich Geldzahlungen – oft (und wenig präzise) als „Schmerzensgeld“ apostrophiert – diskutiert. Tatsächlich dürfte die Entschädigung immaterieller Einbußen häufig allein durch Zahlung eines bestimmten Geldbetrags gelingen. Darauf dürfte der Anspruch indes nicht beschränkt sein. Nach deutschem Schadensersatzrecht kommt auch bei Nichtvermögensschäden – sogar primär100 – ein Anspruch auf Naturalrestitution (statt bloßer Entschädigung in Geld) in Betracht.101 Der Verletzer hat also – in bestimmten Grenzen – die immaterielle Einbuße zu beseitigen (§ 249 Abs. 1 BGB) oder die dazu erforderlichen Kosten zu tragen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB).102 Er mag etwa für die Löschung abgeflossener Daten sorgen oder Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ehre103 eines durch ein Datenleck Kompromittierten sorgen oder aber dem Betroffenen Ersatz der für diese Maßnahmen aufgewandten Kosten gewähren.

Schadensersatz durch Naturalrestitution ist auch dem Unionsprivatrecht nicht fremd, insbesondere verbietet dieses jene nicht; noch nicht abschließend geklärt ist lediglich, ob ein Anspruch auf Naturalrestitution stets in Betracht kommt bzw. in Betracht kommen muss und wie dann das Verhältnis zur Kompensation ist.104 Wiederum bietet es sich an, dies anhand der Regelungsziele des zugrunde liegenden Rechtsakts, hier also der DS-GVO, sowie des Effektivitätsgrundsatzes zu entscheiden.105 Nach Art. 1 Abs. 2 DS-GVO schützt die DS-GVO die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Durch Datenschutzverstöße entstandene Schäden sind „vollständig“ und „wirksam“ zu ersetzen (→ III.2.). Ob dies durchweg mit bloßer Entschädigung in Geld zu erreichen ist, erscheint sehr fraglich, denn diese macht die noch andauernden Folgen des Datenschutzverstoßes nicht ungeschehen. Gerade das Integritätsinteresse dürfte aber aus Sicht des Betroffenen nicht selten im Mittelpunkt der Wiedergutmachung stehen. Der von einem Datenschutzverstoß Betroffene dürfte deshalb oft primär ein Interesse daran haben, dass der bei ihm dadurch verursachte Schaden in natura beseitigt und nicht nur in Geld entschädigt wird. Überdies ist sehr zweifelhaft, ob bloße Kompensation als primäre Rechtsfolge – nicht zuletzt mit Blick auf die ganz erheblichen Schwierigkeiten der Quantifizierung etwas von Natur aus Inkommensurablen – dem Gebot zu vollständigem Schadensersatz stets gerecht werden könnte. Und schließlich ist nur mit der Gewährung eines Anspruchs auf Naturalrestitution sichergestellt, dass die dafür gegebenenfalls notwendigen Aufwendungen vollständig vom Schädiger zu tragen sind und so nicht den Geschädigten belasten. Bei Gewährung bloßer Kompensation gilt das nicht, denn die Geldentschädigung für den immateriellen Schaden muss nicht notwendigerweise den zur Naturalrestitution notwendigen Aufwendungen entsprechen.

Vorausgesetzt, eine Naturalrestitution des immateriellen Schadens ist möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden (vgl. § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB), sollte man dem Betroffenen daher – wenn er das möchte – einen Anspruch auf Naturalrestitution geben.106 Wenn Naturalrestitution nicht ausreicht oder unmöglich ist bzw. unverhältnismäßige Aufwendungen erfordert oder der Betroffene das wählt, besteht ein Anspruch auf Entschädigung in Geld, daneben bzw. stattdessen.

7. Notwendigkeit der konkreten Darlegung immaterieller Einbußen

Der von einem Datenschutzverstoß Betroffene muss den ihm entstandenen Schaden darlegen und gegebenenfalls beweisen.107 Davon entbindet auch § 287 ZPO, der dem Gericht ein weites Ermessen eröffnet, nicht; das Gericht benötigt „greifbare Tatsachen“, auf deren Grundlage es den Schaden schätzen kann.108 Eine abstrakte Berechnung des Schadens lässt § 287 ZPO dagegen nicht zu.109 Daraus folgt vor allem, dass von Datenschutzverstößen Betroffene entsprechend substantiiert zur Beeinträchtigung ihrer Interessen vortragen, d.h., die betroffenen Interessen sowie die Konsequenzen deren Beeinträchtigung konkret darlegen müssen. Die Anforderungen an die Darlegungslast sind dabei umso höher, je weiter sich die geltend gemachten Beeinträchtigungen von „greifbaren“ Beeinträchtigungen wie einer Diskriminierung, Ehrverletzung etc. entfernen. Pauschal „Unlustgefühle“ zu behaupten, wird dem nicht gerecht.

IV. Fazit

Unter dem Regime der DS-GVO ist nunmehr generell auch für immaterielle Schäden Schadensersatz zu leisten. Wer allerdings erwartet hatte, dass nun deutlich leichter – gar allein schon wegen des bloßen Verstoßes – und mehr immaterieller Schadensersatz zugesprochen wird, wurde enttäuscht. Vielmehr haben die bislang damit befassten Gerichte sehr genau danach geschaut, ob durch den Datenschutzverstoß ein immaterieller Schaden entstanden ist.

Dem ist zuzustimmen. Der Schadensersatzanspruch soll den Betroffenen vollständig entschädigen. Das setzt einen Schaden voraus. Weder die DS-GVO noch das sonstige Unionsrecht legen nahe, dass – beispielsweise zur Abschreckung – Schadensersatz auch dann zu leisten ist, wenn ein Schaden nicht entstanden ist. Ebenso wenig ist überkompensatorischer Schadensersatz zu leisten.

Ein Durchsetzungsdefizit liegt darin nicht. Die den Datenschutzbehörden eröffnete Möglichkeit zur Verhängung von Bußgeldern aus einem – mit Grund – hohen Bußgeldrahmen sowie das sonstige Instrumentarium zur Ahndung von Datenschutzverstößen ist zur Durchsetzung des Datenschutzrechts geeignet, aber auch hinreichend. Eines zusätzlichen private enforcements auf Grundlage letztlich fiktiver immaterieller Schäden bedarf es dazu nicht, vielmehr würde damit ein nicht unerhebliches Missbrauchsrisiko begründet.

1 Siehe BGH, 29.11.2016 – VI ZR 530/15, NJW 2017, 800 Rn. 11ff. 2 Siehe BAG, 19.2.2015 – 8 AZR 1007/13, NJW 2015, 2749 Rn. 14f.; LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.5.2019 – 2 Sa 214/18, BeckRS 2019, 23355 Rn. 46. 3 AG Diez, 7.11.2018 – 8 C 130/18, ZD 2019, 85. 4 AG Diez, 7.11.2018 – 8 C 130/18, ZD 2019, 85 Rn. 5f. 5 Ebenso Geissler/Ströbel, NJW 2019, 3414, 3416 Fn. 26. 6 LG Karlsruhe, 2.8.2019 – 8 O 26/19, ZD 2019, 511. 7 LG Karlsruhe, 2.8.2019 – 8 O 26/19, ZD 2019, 511 Rn. 17. 8 LG Karlsruhe, 2.8.2019 – 8 O 26/19, ZD 2019, 511 Rn. 17. 9 OLG Dresden, 11.6.2019 – 4 U 760/19, ZD 2019, 567 Rn. 13. Das Gericht sah außerdem schon keinen Verstoß gegen die DS-GVO (siehe dort Rn. 12). 10 OLG Dresden, 11.6.2019 – 4 U 760/19, BeckRS 2019, 12941 Rn. 13 (insoweit nicht in ZD 2019, 567 Rn. 13 abgedruckt). 11 OLG Dresden, 11.6.2019 – 4 U 760/19, BeckRS 2019, 12941 Rn. 13 (insoweit nicht in ZD 2019, 567 Rn. 13 abgedruckt). 12 OLG Dresden, 11.6.2019 – 4 U 760/19, BeckRS 2019, 12941 Rn. 13 (insoweit nicht in ZD 2019, 567 Rn. 13 abgedruckt). 13 OLG Innsbruck, 13.2.2020 – 1 R 182/19b; vorgehend LG Feldkirch, 7.8.2019 – 57 Cg 30/19b – 15, ZD 2019, 562. 14 LG Feldkirch, 7.8.2019 – 57 Cg 30/19b – 15, ZD 2019, 562 Rn. 80. Das OLG Innsbruck, 13.2.2020 – 1 R 182/19b, Pkt. II.8., ließ dies in der Berufungsentscheidung mangels Entscheidungserheblichkeit ausdrücklich dahinstehen. 15 LG Feldkirch, 7.8.2019 – 57 Cg 30/19b – 15, ZD 2019, 562 Rn. 69–81. 16 LG Feldkirch, 7.8.2019 – 57 Cg 30/19b – 15, ZD 2019, 562 Rn. 83. 17 OLG Innsbruck, 13.2.2020 – 1 R 182/19b, unter II.5.3.–5.5. 18 OLG Innsbruck, 13.2.2020 – 1 R 182/19b, unter II.5.4. 19 OLG Innsbruck, 13.2.2020 – 1 R 182/19b, unter II.5.7. 20 OLG Innsbruck, 13.2.2020 – 1 R 182/19b, unter II.6., II.7. 21 Siehe etwa Bleckat, RDV 2020, 11, 12ff.; Strittmatter/Treiterer/Harnos, CR 2019, 789, 791; Wessels, DuD 2019, 781, 785. – Zustimmung hat sie dagegen erfahren von Wybitul, NJW 2019, 3265, 3268f. 22 Wessels, DuD 2019, 781, 785. 23 Wessels, DuD 2019, 781, 785. 24 Wessels, DuD 2019, 781, 785. 25 Siehe Becker, in: Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, Art. 82 DS-GVO Rn. 4a; Bergt, in: Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 82 DS-GVO Rn. 18; Däubler, in: Däubler/Wedde/Weichert/Sommer, EU-DS-GVO und BDSG-neu, 2018, Art. 82 DS-GVO Rn. 2, 29; Richter, DSB 2019, 47; Strittmatter/Treiterer/Harnos, CR 2019, 789, 794; a.A. Wybitul, NJW 2019, 3265, 3267; Spitzer, ÖJZ 2019, 629, 635f., 638. 26 Moos/Schefzig, in: Taeger/Gabel, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2019, Art. 82 DS-GVO Rn. 31; Becker, in: Plath (Fn. 25), Art. 82 DS-GVO Rn. 4a, 4c; Bergt, in: Kühling/Buchner (Fn. 25), Art. 82 DS-GVO Rn. 17f.; Boehm, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2019, Art. 82 DS-GVO Rn. 26f.; Däubler, in: Däubler/Wedde/Weichert/Sommer (Fn. 25), Art. 82 DS-GVO Rn. 2, 29; Feldmann, in: Gierschmann/Schlender/Stentzel/Veil, Datenschutz-Grundverordnung, 2018, Art. 82 DS-GVO Rn. 13; Schantz, NJW 2016, 1841, 1847; Spindler/Horváth, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, Art. 82 DS-GVO Rn. 8; Strittmatter/Treiterer/Harnos, CR 2019, 789, 794. 27 Bergt, in: Kühling/Buchner (Fn. 25), Art. 82 DS-GVO Rn. 17f.; in diese Richtung auch Schmitt/Suschinski/Heil, ZIP 2019, 2092, 2094. 28 Bergt, in: Kühling/Buchner (Fn. 25), Art. 82 DS-GVO Rn. 18; Schwartmann/Keppeler/Jacquemain, in: Schwartmann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann, DS-GVO/BDSG, 2018, Art. 82 DS-GVO Rn. 12. 29 Siehe Gola/Piltz, in: Gola, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 82 DS-GVO Rn. 13. 30 Siehe Bergt, in: Kühling/Buchner (Fn. 25), Art. 82 DS-GVO Rn. 18. 31 Moos/Schefzig, in: Taeger/Gabel (Fn. 26), Art. 82 DS-GVO Rn. 31; siehe auch Feldmann, in: Gierschmann/Schlender/Stentzel/Veil (Fn. 26), Art. 82 DS-GVO Rn. 15. 32 Moos/Schefzig, in: Taeger/Gabel (Fn. 26), Art. 82 DS-GVO Rn. 5; ferner Boehm, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann (Fn. 26), Art. 82 DS-GVO Rn. 1. 33 Wessels, DuD 2019, 781, 785. 34 Dafür Däubler, in: Däubler/Wedde/Weichert/Sommer (Fn. 25), Art. 82 DS-GVO Rn. 14; Lüttringhaus, ZVglWiss 117 (2018), 50, 59, 72; Nemitz, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 82 DS-GVO Rn. 16; Schmitt/Suschinski/Heil, ZIP 2019, 2092, 2094; Schwartmann/Keppeler/Jacquemain, in: Schwartmann et al. (Fn. 28), Art. 82 DS-GVO Rn. 8; Spindler/Horváth, in: Spindler/Schuster (Fn. 26), Art. 82 DS-GVO Rn. 3; für Österreich siehe OLG Innsbruck, 13.2.2020 – 1 R 182/19b, unter II.3. 35 Dafür Becker, in: Plath (Fn. 25), Art. 82 DS-GVO Rn. 1; Jacquemain, RDV 2017, 227, 231; Krätschmer/Bausewein, in: Wybitul, Handbuch EU-DSGVO, 2017, Art. 82 DS-GVO Rn. 18f.; Spittka, GRUR-Prax 2019, 475, 476. 36 Generell zu dieser Frage siehe Heinze, Schadensersatz im Unionsprivatrecht, 2017, S. 579–583. 37 Ebenso Heinze (Fn. 36), S. 581 Fn. 302. 38 Vgl. generell z.B. EuGH, 29.7.2019 – C-620/17, NZBau 2020, 46 Rn. 45 – Hochtief Solutions; EuGH, 17.12.2015 – C-407/14, NZA 2016, 471 Rn. 44 – Camacho; EuGH, 19.12.2013 – C-174/12, NZG 2014, 215 Rn. 40 – Alfred Hirmann/Immofinanz-AG; EuGH, 6.6.2013 – C-536/11, NZKart 2013, 330 Rn. 27 – Donau Chemie; Schubert, Die Wiedergutmachung immaterieller Schäden im Privatrecht, 2013, S. 465; speziell zur DS-GVO siehe Nemitz, in: Ehmann/Selmayr (Fn. 34), Art. 82 DS-GVO Rn. 3. 39 Siehe BGH, 25.9.2018 – VI ZR 65/18, NJW 2019, 852 Rn. 6; Schiemann, in: Staudinger BGB, 2017, § 249 Rn. 1. 40 Heinze (Fn. 36), S. 585–589; Wurmnest, Grundzüge eines europäischen Haftungsrechts, 2003, S. 232f.; Oskierski, Schadensersatz im Europäischen Recht, 2010, S. 120–125; Jansen, JZ 2005, 160, 162f.; Magnus, in: Research Group on the Existing EC Private Law (Hrsg.), Contract II, 2009, Art. 8:402 Rn. 1; siehe auch EuGH, 17.12.2015 – C-407/14, NZA 2016, 471 Rn. 33 – Camacho (zum Antidiskriminierungsrecht). 41 Siehe BGH, 4.4.2014 – V ZR 275/12, BGHZ 200, 350 = NJW 2015, 468 Rn. 20; BGH, 3.12.2013 – VI ZR 24/13, NJW 2014, 535 Rn. 11; Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 249 Rn. 20; Schiemann, in: Staudinger (Fn. 39), Vor §§ 249–254 Rn. 2: Das Bereicherungsverbot gehöre „zum überkommenen Kern schadensrechtlichen Denkens auf dem europäischen Kontinent“; Mot. II, S. 18 = Mugdan II, S. 10: „Der Grundsatz des gemeinen Rechts, wonach lediglich der Umfang des verursachten Schadens den Umfang des zu leistenden Schadensersatzes bestimmt, ist juristisch allein haltbar und wird dem Schadensersatzberechtigten allein gerecht.“ 42 Siehe dazu BVerfG, 7.12.1994 – 1 BvR 1279/94, BVerfGE 91, 335, 343ff. = NJW 1995, 649, 650; BGH, 4.6.1992 – IX ZR 149/91, BGHZ 118, 312, 343ff. = NJW 1992, 3096, 3104. – Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung zugunsten der GEMA. Diese kann bei Verletzung der von ihr wahrgenommenen Aufführungs- und Wiedergaberechten bei Musikwerken die doppelte Tarifgebühr liquidieren, siehe BGH, 10.3.1972 – I ZR 160/70, BGHZ 59, 286 = GRUR 1973, 379 – Doppelte Tarifgebühr. 43 Siehe Heinze (Fn. 36), S. 616f.; Schubert (Fn. 38), S. 467–470; Wurmnest (Fn. 40), S. 233f.; Magnus (Fn. 40), Art. 8:401 Rn. 10, Art. 8:402 Rn. 8; Oskierski (Fn. 40), S. 105, 125–128; Wagner, AcP 206 (2006), 352, 395; siehe auch EuGH, 20.9.2001 – C-453/99, GRUR 2002, 367 Rn. 30 – Courage: Das Unionsrecht hindere die Mitgliedstaaten nicht daran, „dafür Sorge [zu] tragen, dass der Schutz [...] nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führt.“ 44 Siehe Heinze (Fn. 36), S. 551, 602f.; Schubert (Fn. 38), S. 467–470; Magnus (Fn. 40), Art. 8:401 Rn. 10, Art. 8:402 Rn. 8; Wagner, AcP 206 (2006), 352, 402; Wurmnest (Fn. 40), S. 243. 45 EuGH, 17.12.2015 – C-407/14, NZA 2016, 471 Rn. 34, 37, 40 – Camacho. 46 Z.B. EuGH, 13.7.2006 – C-295/04 bis C-298/04, Slg. 2006, I-6619 = EuZW 2006, 529 Rn. 94, 99 – Manfredi (Kartellrecht); EuGH, 4.10.1979 – 238/78, Slg. 1979, 2955 = BeckRS 2004, 72525 Rn. 14 – Ireks-Arkady/Rat und Kommission, sowie EuGH, 4.10.1979 – verb. Rs. 241, 242, 245 bis 250/78, Slg. 1979, 3017 Rn. 15 = NJW 1980, 1214, 1215 – DGV u.a./Rat und Kommission (beide Haftung der EU); weitere Nachweise bei Oskierski (Fn. 40), S. 126–128. 47 Gefordert wird solcher nicht, siehe ErwG 26 Satz 3 Enforcement-RL 2004/48/EG: „Bezweckt wird dabei nicht die Einführung einer Verpflichtung zu einem als Strafe angelegten Schadensersatz, sondern eine Ausgleichsentschädigung für den Rechtsinhaber auf objektiver Grundlage unter Berücksichtigung der ihm entstandenen Kosten, z.B. im Zusammenhang mit der Feststellung der Rechtsverletzung und ihrer Verursacher.“ 48 EuGH, 25.1.2017 – C-367/15, GRUR 2017, 264 Rn. 29 – OTK/SFP. 49 EuGH, 25.1.2017 – C-367/15, GRUR 2017, 264 Rn. 29f. – OTK/SFP. 50 EuGH, 25.1.2017 – C-367/15, GRUR 2017, 264 Rn. 31 – OTK/SFP. 51 Beispielsweise EuGH, 17.12.2015 – C-407/14, NZA 2016, 471 Rn. 31 – Camacho; EuGH, 11.10.2007 – C-460/06, Slg. 2007, I-8511 = NZA 2007, 1271 Rn. 45 – Paquay; EuGH, 2.8.1993 – C-271/91, Slg. 1993, I-4367 = EuZW 1993, 706 Rn. 24 – Marshall. 52 Siehe oben Fn. 26. 53 EuGH, 17.12.2015 – C-407/14, NZA 2016, 471 Rn. 37 – Camacho. 54 Wessels, DuD 2019, 781, 785. 55 Siehe dazu allg. Schäfer/Ott, Lehrbuch der ökonomischen Analyse des Zivilrechts, 5. Aufl. 2012, S. 413f.; Schäfer, in: Basedow, Die Bündelung gleichgerichteter Interessen im Prozess, 1999, S. 67, 69. Im Kontext des Lauterkeitsrechts auch Eichelberger, in: BeckOK UWG, 9. Edition, 15.5.2020, § 10 Rn. 2. 56 Zur Frage, ob das Musterfeststellungsverfahren nach §§ 606ff. ZPO dazu taugt, siehe Geissler/Ströbel, NJW 2019, 3414, 3416ff. 57 Nemitz, in: Ehmann/Selmayr (Fn. 34), Art. 82 DS-GVO Rn. 2; pointiert Spitzer, ÖJZ 2019, 629, 636: An der Effektivität der DS-GVO bestünden wenig Zweifel. „Alle fürchten sich.“ 58 AG Diez, 7.11.2018 – 8 C 130/18, ZD 2019, 85 Rn. 4; OLG Innsbruck, 13.2.2020 – 1 R 182/19b, unter II.3.; Däubler, in: Däubler/Wedde/Weichert/Sommer (Fn. 25), Art. 82 DS-GVO Rn. 14; Frenzel, in: Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 82 DS-GVO Rn. 10; Schaffland/Holthaus, in: Schaffland/Wiltfang, DS-GVO – BDSG, Lief. 11/19, Art. 82 DS-GVO Rn. 11a; Schwartmann/Keppeler/Jacquemain, in: Schwartmann et al. (Fn. 28), Art. 82 DS-GVO Rn. 7; Spitzer, ÖJZ 2019, 629, 635f.; Wybitul, NJW 2019, 3265, 3267. 59 Zum Charakter der „Ausgleichsansprüche“ des Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechte-VO als pauschalierter Schadensersatz siehe Heinze (Fn. 36), S. 443–447; Krüger, Die Passagierrechte im Flug-, Bahn-, Schiffs- und Busverkehr, 2016, S. 166–171; siehe auch EuGH, 19.11.2009 – C-402/07, C-432/07, Slg. 2009, I-10923 = NJW 2010, 43 Rn. 51 – Sturgeon u.a.: Die Fluggastrechte-VO 261/2004 ziele darauf ab, „Schäden standardisiert und sofort zu beheben“; kritisch Steinrötter, in: BeckOGK, 1.1.2020, Art. 7 Fluggastrechte-VO Rn. 59ff.: „Haftungsanspruch sui generis“. 60 Siehe Boehm, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann (Fn. 26), Art. 82 DS-GVO Rn. 11. 61 Ebenso Wessels, DuD 2019, 781, 782. 62 AG Diez, 7.11.2018 – 8 C 130/18, ZD 2019, 85 Rn. 6; OLG Dresden, 11.6.2019 – 4 U 760/19, BeckRS 2019, 12941 Rn. 13 (insoweit nicht in ZD 2019, 567 Rn. 13 abgedruckt). 63 OLG Dresden, 11.6.2019 – 4 U 760/19, BeckRS 2019, 12941 Rn. 13 (insoweit nicht in ZD 2019, 567 Rn. 13 abgedruckt). 64 Oetker, in: MüKo-BGB (Fn. 41), § 253 Rn. 4; eingehend Schubert (Fn. 38), S. 33ff. 65 Siehe Heinze (Fn. 36), S. 595f.; Oskierski (Fn. 40), S. 265; Generalanwalt Wahl, 9.10.2013 – C-371/12, BeckRS 2013, 81947 Rn. 38 – Petillo; Generalanwalt Tesauro, 16.9.1993 – C-308/87 Rn. 7 – Griffoni/EAG. 66 Genannt werden dort unter anderem Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder Identitätsbetrug, Rufschädigung, Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden personenbezogenen Daten, Verlust der Kontrolle über die eigenen personenbezogenen Daten, unbefugte Aufhebung der Pseudonymisierung, Profiling und finanzielle Verluste sowie „andere erhebliche wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile“. 67 Siehe EuGH, 5.3.1996 – verb. Rs. C-46/93 u. C-48/93, Slg. 1996, I-1029 = NJW 1996, 1267 Rn. 90 – Brasserie du pêcheur; eingehend Heinze (Fn. 36), S. 585–602; ferner Oskierski (Fn. 40), S. 84; Wurmnest (Fn. 40), S. 234. 68 Siehe LG Feldkirch, 7.8.2019 – 57 Cg 30/19b – 15, ZD 2019, 562, Rn. 69; Bergt, in: Kühling/Buchner (Fn. 25), Art. 82 DS-GVO Rn. 17; Boehm, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann (Fn. 26), Art. 82 DS-GVO Rn. 11, 27; Moos/Schefzig, in: Taeger/Gabel (Fn. 26), Art. 82 DS-GVO Rn. 26; Frenzel, in: Paal/Pauly (Fn. 58), Art. 82 DS-GVO Rn. 10; Schwartmann/Keppeler/Jacquemain, in: Schwartmann et al. (Fn. 28), Art. 82 DS-GVO Rn. 7. 69 Vgl. Nemitz, in: Ehmann/Selmayr (Fn. 34), Art. 82 DS-GVO Rn. 11. 70 Oetker, in: MüKo-BGB (Fn. 41), § 249 Rn. 17; Fuchs/Pauker/Baumgärtner, Delikts- und Schadensrecht, 9. Aufl. 2017, Kap. 12 B. I. 1. (S. 379). 71 Heinze (Fn. 36), S. 599–602; Schubert (Fn. 38), S. 466. 72 Siehe EuGH, 23.1.2014 – C-371/12, VersR 2014, 617 Rn. 43–47 – Petillo, zu einer Begrenzung des Ersatzes für immaterielle Schäden, die durch „leichte Körperverletzungen“ im Straßenverkehr verursacht wurden. 73 Heinze (Fn. 36), S. 601; Schubert (Fn. 38), S. 466. 74 Ebenso OLG Dresden, 11.6.2019 – 4 U 760/19, BeckRS 2019, 12941 Rn. 13 (insoweit nicht in ZD 2019, 567 Rn. 13 abgedruckt); Becker, in: Plath (Fn. 25), Art. 82 DS-GVO Rn. 4c; Gola/Piltz, in: Gola (Fn. 29), Art. 82 DS-GVO Rn. 13; Krätschmer/Bausewein, in: Wybitul (Fn. 35), Art. 82 DS-GVO Rn. 20; Schwartmann/Keppeler/Jacquemain, in: Schwartmann et al. (Fn. 28), Art. 82 DS-GVO Rn. 12; Spittka, GRUR-Prax 2019, 475, 476; Spitzer, ÖJZ 2019, 629, 635; Wybitul, NJW 2019, 3265, 3267. 75 Ebenso Jacquemain, RDV 2017, 227, 231; siehe auch Wybitul, NJW 2019, 3265, 3267. 76 AG Diez, 7.11.2018 – 8 C 130/18, ZD 2019, 85 Rn. 6; OLG Dresden, 11.6.2019 – 4 U 760/19, BeckRS 2019, 12941 Rn. 13 (insoweit nicht in ZD 2019, 567 Rn. 13 abgedruckt); Becker, in: Plath (Fn. 25), Art. 82 DS-GVO Rn. 4d; Paal, MMR 2020, 14, 16f.; Spittka, GRUR-Prax 2019, 475, 476. 77 Siehe dazu OLG Dresden, 11.6.2019 – 4 U 760/19, BeckRS 2019, 12941 Rn. 13 (insoweit nicht in ZD 2019, 567 Rn. 13 abgedruckt); Wybitul, NJW 2019, 3265, 3266; Wybitul/Neu/Strauch, ZD 2018, 202, 206. 78 Ebenso Wybitul, NJW 2019, 3265, 3266. 79 Kötz/Wagner, Deliktsrecht, 13. Aufl. 2016, Rn. 704f.; vgl. BGH (Großer Zivilsenat), 6.7.1955 – 1/55, BGHZ 18, 149, 154ff. = NJW 1955, 1675; BGH, 16.12.1975 – VI ZR 175/74, NJW 1976, 1147, 1148. 80 Siehe nur BGH (Vereinigte Große Senate), 16.9.2016 – VGS 1/16, BGHZ 212, 48 = DAR 2017, 258 Rn. 48; Oetker, in: MüKo-BGB (Fn. 41), § 253 Rn. 11. 81 Siehe nur BGH (Vereinigte Große Senate), 16.9.2016 – VGS 1/16, BGHZ 212, 48 = DAR 2017, 258 Rn. 48; Oetker, in: MüKo-BGB (Fn. 41), § 253 Rn. 11–13. 82 Siehe etwa Wagner, AcP 206 (2006), 352, 382ff.; Kötz/Wagner (Fn. 79), Rn. 707. 83 Siehe BGH, 15.11.1994 – VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 15 = NJW 1995, 861, 865 – Caroline von Monaco; BGH, 17.12.2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 = NJW 2014, 2029 Rn. 38; BVerfG, 2.4.2017 – 1 BvR 2194/15, NJW-RR 2017, 879 Rn. 10. 84 Siehe BGH (Vereinigte Große Senate), 16.9.2016 – VGS 1/16, BGHZ 212, 48 = DAR 2017, 258 Rn. 46; Oetker, in: MüKo-BGB (Fn. 41), § 253 Rn. 36; Schiemann, in: Staudinger (Fn. 39), § 253 Rn. 34. 85 Näher Schubert (Fn. 38), S. 234ff.; Oetker, in: MüKo-BGB (Fn. 41), § 253 Rn. 36ff. 86 BGH, 19.12.1969 – VI ZR 111/68, VersR 1970, 281, 282; OLG Hamm, 15.3.2018 – 7 U 4/18, NJW-RR 2018, 1181 Rn. 27; Oetker, in: MüKo-BGB (Fn. 41), § 253 Rn. 36; Spindler, in: BeckOK BGB, 55. Edition, 1.8.2020, § 253 Rn. 27. 87 Siehe OLG Hamm, 15.3.2018 – 7 U 4/18, NJW-RR 2018, 1181 Rn. 27; Oetker, in: MüKo-BGB (Fn. 41), § 253 Rn. 37; Spindler, in: BeckOK BGB (Fn. 86), § 253 Rn. 30. 88 Siehe Schubert (Fn. 38), S. 390f. (zu Deutschland, Österreich, Schweiz und England). 89 Ebenso Kreße, in: Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 82 DS-GVO Rn. 6. 90 Strittmatter/Treiterer/Harnos, CR 2019, 789, 796; Boehm, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann (Fn. 26), Art. 82 DS-GVO Rn. 27; Dickmann, r+s 2018, 345, 353; Paal, MMR 2020, 14, 17; Schwartmann/Keppeler/Jacquemain, in: Schwartmann et al. (Fn. 28), Art. 82 DS-GVO Rn. 12; Wybitul/Haß/Albrecht, NJW 2018, 113, 115. 91 Näher zur Schadensbemessung Jacquemain, Der deliktische Schadensersatz im europäischen Datenschutzprivatrecht, 2017, S. 292ff.; Dickmann, r+s 2018, 345, 353f. 92 Z.B. Wessels, DuD 2019, 781, 785; Krätschmer/Bausewein, in: Wybitul (Fn. 35), Art. 82 DS-GVO Rn. 20; Richter, DSB 2019, 47, mit einem Entwurf. 93 Dafür aber Nemitz, in: Ehmann/Selmayr (Fn. 34), Art. 82 DS-GVO Rn. 18; Richter, DSB 2019, 47. 94 Dafür Däubler, in: Däubler/Wedde/Weichert/Sommer (Fn. 25), Art. 82 DS-GVO Rn. 29; Becker, in: Plath (Fn. 25), Art. 82 DS-GVO Rn. 4d. 95 Becker, in: Plath (Fn. 25), Art. 82 DSGVO Rn. 4a; Feldmann, in: Gierschmann/Schlender/Stentzel/Veil (Fn. 26), Art. 82 DS-GVO Rn. 13. 96 Schwartmann/Keppeler/Jacquemain, in: Schwartmann et al. (Fn. 28), Art. 82 DS-GVO Rn. 11; Jacquemain, RDV 2017, 227, 233f.; kritisch Strittmatter/Treiterer/Harnos, CR 2019, 789, 791f. 97 Heute geregelt in § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG, § 14 Abs. 6 Satz 3 MarkenG, § 139 Abs. 2 Satz 3 PatG, § 24 Abs. 2 Satz 3 GebrMG, § 42 Abs. 2 Satz 3 DesignG, zuvor seit Langem anerkannt, siehe BGH 24.7.2012 – X ZR 51/11, GRUR 2012, 1226 Rn. 16 – Flaschenträger. Anerkannt auch in Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 lit. b Enforcement-RL 2004/48/EG. 98 Siehe BGH, 15.1.2015 – I ZR 148/13, GRUR 2015, 780 Rn. 39 – Motorradteile. 99 Siehe etwa Goldhammer/Wiegand, Ökonomischer Wert von Verbraucherdaten für Adress- und Datenhändler, 2017; Palmetshofer/Semsrott/Alberts, Der Wert persönlicher Daten, 2017; Strittmatter/Treiterer/Harnos, CR 2019, 789, 792f. 100 Zum Primat der Restitution vor der Kompensation im deutschen Schadensersatzrecht siehe BGH, 25.10.1996 – V ZR 158/95, NJW 1997, 520, 521. 101 Oetker, in: MüKo-BGB (Fn. 41), § 249 Rn. 321; Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl. 2003, § 5 I 2 (S. 214), § 5 II 2 (S. 218ff.); Schubert (Fn. 38), S. 28–32. – Unter bestimmten Voraussetzungen kann Naturalrestitution schließlich auch ein Unterlassen umfassen, siehe BGH, 16.11.2017 – I ZR 161/16, GRUR 2018, 535 Rn. 40, 42 – Knochenzement I. 102 Oetker, in: MüKo-BGB (Fn. 41), § 249 Rn. 321f.; J.W. Flume, in: BeckOK BGB, 55. Edition, 1.8.2020, § 249 Rn. 75. 103 Siehe Schiemann, in: Staudinger (Fn. 39), § 249 Rn. 193, § 253 Rn. 8. 104 Näher Heinze (Fn. 36), S. 583–585; Oskierski (Fn. 40), S. 138–145; Wurmnest (Fn. 40), 235f. 105 Siehe auch Oskierski (Fn. 40), S. 140, 154. 106 Gegen auf Art. 82 Abs. 1 DS-GVO gestützte Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche aber Boehm, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann (Fn. 26), Art. 82 DS-GVO Rn. 29; dafür Frenzel, in: Paal/Pauly (Fn. 58), Art. 82 DS-GVO Rn. 10. 107 Becker, in: Plath (Fn. 25), Art. 82 DS-GVO Rn. 4; Bergt, in: Kühling/Buchner (Fn. 25), Art. 82 DS-GVO Rn. 20; Eßer, in: Eßer/Kramer/von Lewinski, DSGVO/BDSG, 6. Aufl. 2018, Art. 82 DS-GVO Rn. 17; Moos/Schefzig, in: Taeger/Gabel (Fn. 26), Art. 82 DS-GVO Rn. 25, 46; für Österreich siehe OLG Innsbruck, 13.2.2020 – 1 R 182/19b, unter II.4. 108 Vgl. BGH, 8.5.2012 – VI ZR 37/11, NJW 2012, 2267 Rn. 9. 109 Vgl. BGH, 8.5.2012 – VI ZR 37/11, NJW 2012, 2267 Rn. 9.

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9783800593248
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