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Michael Sachs

Verfassungsprozessrecht

Mohr Siebeck GmbH & Co. KG


Inhaltsverzeichnis

  Vorwort

  Abkürzungsverzeichnis

 1. Teil: Gerichtsverfassung und allgemeine VerfahrensregelnA. EinführungI. RechtsgrundlagenII. HilfsmittelIII. Geschichte der VerfassungsgerichtsbarkeitIV. Bedeutung der VerfassungsgerichtsbarkeitB. GerichtsverfassungI. Grundgesetzliche AnforderungenII. Gesetzliche Ausformung der GerichtsverfassungC. Allgemeine VerfahrensregelnI. Lückenhaftigkeit des BundesverfassungsgerichtsgesetzesII. Ausschluss und Ablehnung von RichternIII. BeteiligteIV. Einleitung und Fortgang des Verfahrens – VerfahrenshindernisseV. VerfahrensgrundsätzeVI. EntscheidungenVII. KostenD. Sachentscheidungsvoraussetzungen im ÜberblickI. Bedeutung der SachentscheidungsvoraussetzungenII. Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen

 2. Teil: Einzelne Verfahrensarten des BVerfGZur Systematik der VerfahrensartenA. Abstrakte NormenkontrolleI. Rechtsgrundlagen, Funktion und praktische BedeutungII. Besondere SachentscheidungsvoraussetzungenIII. VerfahrensablaufIV. EntscheidungsinhaltV. EntscheidungswirkungenB. Kompetenzfreigabe-Ersetzungsverfahren gemäß Art. 93 Abs. 2 Satz 1 GGI. Rechtsgrundlagen, Funktion und praktische BedeutungII. Besondere SachentscheidungsvoraussetzungenIII. VerfahrensablaufIV. EntscheidungsinhaltV. EntscheidungswirkungenC. Konkrete NormenkontrolleI. Rechtsgrundlagen, Funktion und praktische BedeutungII. Besondere SachentscheidungsvoraussetzungenIII. VerfahrensablaufIV. Entscheidungsinhalt und EntscheidungswirkungenV. KammerentscheidungenD. NormenverifikationsverfahrenI. Rechtsgrundlagen, Funktion und praktische BedeutungII. Besondere SachentscheidungsvoraussetzungenIII. VerfahrensablaufIV. Entscheidungsinhalt und EntscheidungswirkungenE. NormenqualifikationsverfahrenI. Rechtsgrundlagen, Funktion und praktische BedeutungII. Besondere SachentscheidungsvoraussetzungenIII. VerfahrensablaufIV. Entscheidungsinhalt und EntscheidungswirkungenF. OrganstreitverfahrenI. Rechtsgrundlagen, Funktion und praktische BedeutungII. Besondere SachentscheidungsvoraussetzungenIII. VerfahrensablaufIV. Entscheidungsinhalt und EntscheidungswirkungenG. Grundgesetzbezogener Bund-Länder-StreitI. Rechtsgrundlagen, Funktion und praktische BedeutungII. Besondere SachentscheidungsvoraussetzungenIII. Verfahrensablauf, Entscheidungsinhalt und EntscheidungswirkungenH. Sonstiger Bund-Länder-StreitI. Rechtsgrundlagen, Funktion und praktische BedeutungII. Besondere SachentscheidungsvoraussetzungenIII. EntscheidungsinhaltI. ZwischenländerstreitI. Rechtsgrundlagen, Funktion und praktische BedeutungII. Besondere SachentscheidungsvoraussetzungenIII. EntscheidungsinhaltJ. LandesorganstreitI. Rechtsgrundlagen, Funktion und praktische BedeutungII. Besondere SachentscheidungsvoraussetzungenIII. EntscheidungsinhaltK. Zugewiesene LandesverfassungsstreitigkeitenI. Rechtsgrundlagen, Funktion und praktische BedeutungII. Besondere SachentscheidungsvoraussetzungenIII. Verfahrensablauf und EntscheidungsinhaltL. Quasi-strafprozessuale VerfahrenI. GrundrechtsverwirkungsverfahrenII. ParteiverbotsverfahrenIII. BundespräsidentenanklageIV. RichteranklageM. WahlprüfungsbeschwerdeI. Rechtsgrundlagen, Funktion und praktische BedeutungII. Besondere SachentscheidungsvoraussetzungenIII. VerfahrensablaufIV. Entscheidungsinhalt und EntscheidungswirkungenV. Verhältnis zu anderen VerfahrenN. NichtanerkennungsbeschwerdeI. Rechtsgrundlagen, Funktion und praktische BedeutungII. SachentscheidungsvoraussetzungenIII. VerfahrensablaufIV. Entscheidungsinhalt und EntscheidungswirkungenV. Verhältnis zu anderen VerfahrenO. DivergenzvorlageI. Rechtsgrundlagen, Funktion und praktische BedeutungII. Besondere SachentscheidungsvoraussetzungenIII. VerfahrensablaufIV. Entscheidungsinhalt und EntscheidungswirkungenV. Verhältnis zu anderen VerfahrenP. GrundrechtsverfassungsbeschwerdeI. Rechtsgrundlagen, Funktion und praktische BedeutungII. Besondere SachentscheidungsvoraussetzungenIII. Annahme zur Entscheidung und KammerentscheidungenIV. VerfahrensablaufV. Entscheidungsinhalt und EntscheidungswirkungenQ. Kommunale VerfassungsbeschwerdeI. Rechtsgrundlagen, Funktion und praktische BedeutungII. Besondere SachentscheidungsvoraussetzungenIII. Verfahrensablauf, Entscheidungsinhalt und EntscheidungswirkungenR. Sonstige, durch Bundesgesetze zugewiesene Fälle

 3. Teil: Sonderformen und Wirkungen bundesverfassungsgerichtlicher EntscheidungenA. Einstweilige AnordnungI. Rechtsgrundlagen, Funktion und praktische BedeutungII. SachentscheidungsvoraussetzungenIII. Begründetheit des AntragsIV. VerfahrensablaufV. Entscheidungsinhalt und EntscheidungswirkungenB. Vollstreckungsanordnung gemäß § 35 BVerfGGC. Wirkungen der Entscheidungen des BVerfG im Allgemeinen

 Antworten zu den LernkontrollfragenAntworten zum 1. TeilAntworten zu A. Einführung:Antworten zu B. Gerichtsverfassung:Antworten zu C. Allgemeine Verfahrensregeln:Antworten zu D. Sachentscheidungsvoraussetzungen:Antworten zum 2. TeilAntworten zu A. Abstrakte Normenkontrolle:Antworten zu B. Kompetenzfreigabe-Ersetzungsverfahren gemäß Art. 93 Abs. 2 Satz 1 GGAntworten zu C. Konkrete Normenkontrolle:Antworten zu D. Normenverifikationsverfahren:Antworten zu E. Normenqualifikationsverfahren:Antworten zu F. Organstreitverfahren:Antworten zu G. Grundgesetzbezogener Bund-Länder-StreitAntworten zu H. Sonstiger Bund-Länder-StreitAntworten zu I. Zwischenländerstreit:Antworten zu J. Landesorganstreit:Antworten zu K. Zugewiesene Landesverfassungsstreitigkeiten:Antworten zu L.I. Grundrechtsverwirkungsverfahren:Antworten zu L. II. Parteiverbotsverfahren:Antworten zu L. III. Bundespräsidentenanklage:Antworten zu L. IV. Richteranklage:Antworten zu M. Wahlprüfungsbeschwerde:Antwort zu N. Nichtanerkennungsbeschwerde:Antworten zu O. Divergenzvorlage:Antworten zu P. Grundrechtsverfassungsbeschwerde:Antworten zu Q. Kommunale Verfassungsbeschwerde:Antworten zum 3. TeilAntworten zu A. Einstweilige Anordnung:Antworten zu C. Wirkungen der Entscheidungen im Allgemeinen:

  Sachregister

[Zum Inhalt]

|V|Vorwort

Das Verfassungsprozessrecht ist für den Juristen im Beruf in den meisten Fällen eine Materie von eher randständiger Bedeutung, auch wenn man die doch recht zahlreichen Verfassungsbeschwerden und die nicht ganz seltenen Richtervorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG bedenkt, zu denen es in den unterschiedlichsten rechtlichen Zusammenhängen kommen kann. Für die Studierenden der Rechtswissenschaft, an die sich dieses Buch richtet, hat das Verfassungsprozessrecht indes von den ersten Semestern bis zum Examen einen hohen Stellenwert, und zwar auch dann, wenn das Juristenausbildungsrecht nur eingeschränkte Anforderungen stellt. Denn in den meisten Fällen sind Übungs- und Prüfungsaufgaben auf dem Gebiet des Staatsrechts (Staatsorganisationsrecht und Grundrechte) so gestaltet, dass nach den Möglichkeiten oder den Erfolgsaussichten eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht oder nach dem Inhalt einer von ihm zu treffenden Entscheidung gefragt wird. Die Landesverfassungsgerichte spielen demgegenüber nur eine untergeordnete Rolle; zudem entspricht ihr Prozessrecht – unbeschadet mancher Besonderheiten, wie etwa der Popularklage in Bayern oder der bei Verfahren auf Landesebene viel wichtigeren Plebiszite – weitgehend dem des Bundesverfassungsgerichts. Daher ist es legitim, die Darstellung der verfassungsprozessualen Grundlagen auf das Bundesverfassungsgericht zu beschränken.

Im ersten Teil des Buches werden allgemeine Fragen behandelt, die für das richtige Verständnis der Verfassungsgerichtsbarkeit sowie für Stellung und Funktion des Bundesverfassungsgerichts im grundgesetzlichen System der Gewaltenteilung von großer Bedeutung sind, auch wenn sie eher selten den unmittelbaren Gegenstand von Klausuraufgaben bilden. Dazu gehören auch die Gerichtsverfassung des Bundesverfassungsgerichts und seine allgemeinen Verfahrensregeln.

Im Mittelpunkt der Darstellung stehen im zweiten Teil des Buches ihrer praktischen Bedeutung in Ausbildung und Prüfung entsprechend Probleme der einzelnen Verfahrensarten vor dem Bundesverfassungsgericht. Vor allem werden hier die besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen in den einzelnen Verfahrensarten erläutert, die im Rahmen der Zulässigkeit eines Verfahrens zu prüfen sind; daneben wird auf die Entscheidungsinhalte und Entscheidungswirkungen Wert gelegt, deren Problempunkte gleichfalls häufig den Gegenstand einschlägiger Aufgaben bilden. Einleitend werden zu den einzelnen Verfahrensarten jeweils ihre Rechtsgrundlagen angegeben, historische Vorbilder angesprochen und ihre allgemeine – theoretische wie praktische – Bedeutung beleuchtet. Besonders ausführlich sind bei all dem die in der Ausbildungs- und Prüfungspraxis wichtigsten Verfahrensarten (neben der Verfassungsbeschwerde vor allem die Normenkontroll- und die Verfassungsstreitverfahren) berücksichtigt; aber auch zu den seltener vorkommenden |VI|Verfahrensarten werden die notwendigen Kenntnisse in knapper Form vermittelt.

Der abschließende dritte Teil behandelt mit der einstweiligen Anordnung und der Vollstreckungsanordnung zwei Sonderformen bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen und die Wirkungen der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Allgemeinen.

Die Darstellung orientiert sich grundsätzlich an der Entscheidungspraxis des Bundesverfassungsgerichts, die für dessen ureigenes Rechtsgebiet vielleicht noch größere Bedeutung besitzt als für andere Gebiete, ohne aber auf Kritik zu verzichten, wo dies nötig erscheint. Auf Einzelnachweise in Fußnoten wurde verzichtet; dafür sind jeweils am Abschnittsende sowie Abhandlungen sowie Klausurfälle angegeben, die zur Vertiefung für Studierende besonders geeignet scheinen. Zur Lernkontrolle finden sich dort ferner jeweils einige Fragen, die am Ende des Buches unter Hinweis auf die maßgeblichen Textpassagen beantwortet sind.

Hinweise auf Mängel und Verbesserungsmöglichkeiten für zukünftige Auflagen nehme ich weiterhin gern entgegen; entsprechende Zuschriften werden an sachs@uni-koeln.de erbeten.

Mein Dank für die umsichtige Unterstützung bei der Neuauflage gilt wieder meinem Wiss. Mitarbeiter Dr. Christian Jasper.

Köln, 23. April 2016 Michael Sachs

[Zum Inhalt]

|XV|Abkürzungsverzeichnis


a.E. am Ende
a.F. alte Fassung
Abs. Absatz
abw. abweichende
Alt. Alternative(n)
AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
ÄndG Änderungsgesetz
AöR Archiv des öffentlichen Rechts
Art. Artikel
Aufl. Auflage
BayVBl. Bayerische Verwaltungsblätter
BayVerf. Bayerische Verfassung
BayVerfGHG Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof
BbgVerfG Brandenburgisches Verfassungsgericht
Beschl. Beschluss
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. Bundesgesetzblatt
BGH Bundesgerichtshof
BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (sog. Amtliche Sammlung)
BSG Bundessozialgericht
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfG (K) Bundesverfassungsgericht (Kammerentscheidung)
BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (sog. Amtliche Sammlung)
BVerfGG Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGK Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (sog. Amtliche Sammlung)
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
BVerwGE Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (sog. Amtliche Sammlung)
BWahlG Bundeswahlgesetz
ca. circa
DDR Deutsche Demokratische Republik
d.h. das heißt
DÖV Die Öffentliche Verwaltung
DRiG Deutsches Richtergesetz
DVBl. Deutsches Verwaltungsblatt
ebda ebenda
EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Einstw. AO Einstweilige Anordnung
EU Europäische Union
|XVI|EuGH Europäischer Gerichtshof
EuGRZ Europäische Grundrechtszeitschrift
f., ff. folgende
GG Grundgesetz
GO-BT Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
GOBVerfG Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
GVG Gerichtsverfassungsgesetz
HambgVerfG Hamburgisches Verfassungsgericht
HessStGHG Hessisches Gesetz über den Staatsgerichtshof
HessVerf. Verfassung des Landes Hessen
Hs. Halbsatz
i.V.m. in Verbindung mit
i.S. im Sinne
JA Juristische Arbeitsblätter
Jura Juristische Ausbildung
JuS Juristische Schulung
JZ Juristenzeitung
KPD Kommunistische Partei Deutschlands
LER Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde
lit. littera (Buchstabe)
LKV Landes- und Kommunalverwaltung
LVerf Landesverfassung
LVerfG Landesverfassungsgericht(e)
MuSchG Mutterschutzgesetz
MVVerfG Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
m.w.N. mit weiteren Nachweisen
n.F. neue Fassung
NdsVBl. Niedersächsische Verwaltungsblätter
NJW Neue Juristische Wochenschrift
NPD Nationaldemokratische Partei Deutschlands
Nr. Nummer(n)
NRWVerfGH Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen
NSDAP Nationalsozialistische Arbeiterpartei Deutschlands
NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
NVwZ-RR NVwZ-Rechtsprechungs-Report Verwaltungsrecht
NWVBl. Nordrhein-westfälische Verwaltungsblätter
o.ä. oder ähnliche(s)
PartG Parteiengesetz
PUAG Untersuchungsausschussgesetz
RGBl. Reichsgesetzblatt
Rn. Randnummer(n)
S. Seite(n)
SAnhLVerfG Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt
SGG Sozialgerichtsgesetz
SHVerf. Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
|XVII|sog. sogenannt(e/n)
SRP Sozialistische Reichspartei Deutschlands
StPO Strafprozessordnung
ThürVBl. Thüringer Verwaltungsblätter
ThürVerfGH Thüringer Verfassungsgerichtshof
TÜV Technischer Überwachungs-Verein
u. und
u.a. unter anderem, und andere
v. vom
VBlBW Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg
VereinsG Vereinsgesetz
vgl. vergleiche
vs. versus (gegen)
VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
WahlprüfG Wahlprüfungsgesetz
WRV Weimarer Reichsverfassung
z.B. zum Beispiel
ZPO Zivilprozessordnung
z.T. zum Teil

[Zum Inhalt]

|1|1. Teil: Gerichtsverfassung und allgemeine Verfahrensregeln
|2|A. Einführung
I. Rechtsgrundlagen

1Die für das BVerfG und seine Tätigkeit maßgeblichen Rechtsgrundlagen finden sich vor allem im Grundgesetz (GG), im Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) sowie in der Geschäftsordnung des BVerfG (GOBVerfG).

1. Vorgaben des Grundgesetzes selbst

2Die zentral bedeutsamen Aussagen zum BVerfG und zu seiner Tätigkeit enthält das Grundgesetz selbst. Sie beschränken sich allerdings auf knappe Grundsätze, die durch gesetzliche Regelungen ergänzt werden müssen. Dabei kann es vorkommen, dass eine gesetzliche Regelung den bereits im Grundgesetz getroffenen Festlegungen widerspricht. In einem solchen Fall ist nach dem Vorrang der Verfassung (Art. 20 Abs. 3 GG) allein die grundgesetzliche Regelung maßgeblich. Soweit sie den verfassungsrechtlichen Vorgaben widersprechen, sind gesetzliche Vorschriften grundsätzlich nichtig (aber → Rn. 163ff.), wenn nicht eine vorrangig gebotene verfassungskonforme Auslegung möglich ist.

Beispiel: In § 63 BVerfGG wird der Kreis möglicher Antragsteller und Antragsgegner ausdrücklich („nur“) durch eine abschließende Aufzählung festgelegt, die in unterschiedlicher Hinsicht hinter den in diesem Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG möglicherweise Beteiligten zurückbleibt (näher → Rn. 299ff.). Das BVerfG erkennt in diesem Rahmen auch Beteiligte des Organstreitverfahrens an, die von der Aufzählung des § 63 BVerfGG nicht erfasst sind. Eine förmliche Teil-Nichtigerklärung des § 63 BVerfGG, der selbst nicht Prüfungsgegenstand eines Normenkontrollverfahrens war, im Hinblick auf das „nur“ ist nicht erfolgt. Vgl. für weitere Fälle → Rn. 126ff. (129), 389, 456f.

3Die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Organisation des BVerfG finden sich vor allem in Art. 92 und 94 GG. Nach Art. 92 Hs. 2 GG wird die rechtsprechende Gewalt, die nach Hs. 1 des Artikels den Richtern anvertraut ist, u.a. durch das BVerfG ausgeübt. Mit dieser Zuordnung zur rechtsprechenden Gewalt im Rahmen der Gewaltenteilung trifft das Grundgesetz eine entscheidend wichtige Festlegung zur Qualität der Tätigkeit des BVerfG, die dadurch den besonderen Bindungen jeder rechtsprechenden Gewalt unterworfen wird. Vor allem bedeutet dies, dass die Entscheidungen des BVerfG stets in der Bindung an das Verfassungsrecht zu treffen sind und nicht etwa seinem politischen Gestaltungswillen überlassen bleiben. Im Zusammenspiel mit Art. 92 Hs. 1 GG wird auch deutlich, dass die Amtswalter des BVerfG, wie die aller anderen Gerichte, Richter sind. Dies hat vor allem zur Konsequenz|3|, dass die Garantien der Unabhängigkeit des Richters in sachlicher wie in persönlicher Richtung eingreifen (Art. 97 Abs. 1 und 2 GG). Art. 94 GG bezieht sich speziell auf das BVerfG und legt wichtige Grundzüge seiner Organisation fest, die im Übrigen in Art. 94 Abs. 2 Satz 1 GG ebenso wie Fragen des Verfahrens und der Entscheidungswirkungen bundesgesetzlicher Regelung überantwortet werden (→ Rn. 6).

4Art. 93 GG enthält eine Aufzählung der dem BVerfG übertragenen Aufgaben. Art. 93 Abs. 1 GG nennt selbst in Nr. 1–4c nur einige der wichtigsten Zuständigkeiten des BVerfG. Nr. 5 verweist auf die übrigen verfassungsunmittelbar begründeten Zuständigkeiten des BVerfG, die sich an ganz unterschiedlichen Stellen des Grundgesetzes meist im Rahmen der jeweiligen Regelungszusammenhänge finden. Dies betrifft namentlich Art. 18 Satz 2, Art. 21 Abs. 2 Satz 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 61 Abs. 1 Satz 1, Art. 98 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3, Art. 99, Art. 100 Abs. 1–3 sowie Art. 126 GG; zu erwähnen ist auch der den Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG ergänzende Art. 84 Abs. 4 Satz 2 GG. Eine weitere Verfahrensart wurde 2006 als Absatz 2 in Art. 93 GG selbst aufgenommen. Einen raschen Überblick über alle diese Verfahren ermöglicht § 13 BVerfGG, der die Verfahrensarten grundsätzlich (aber → Rn. 110) nach der Reihenfolge ihrer Erwähnung im Grundgesetz aufzählt. Art. 93 Abs. 3 GG sieht allgemein die Möglichkeit vor, dem BVerfG durch Bundesgesetz weitere Aufgaben zuzuweisen, die nicht notwendig Rechtsprechungscharakter haben müssen.

Beispiel: Ursprünglich war dem BVerfG gem. § 97 BVerfGG a.F. die Aufgabe übertragen, auf Ersuchen bestimmter oberster Bundesorgane Rechtsgutachten zu verfassungsrechtlichen Fragen zu erstatten. Aufgrund wenig günstiger Erfahrungen wurde diese Norm nach wenigen Jahren aufgehoben.

5Die auf dieser Grundlage nur (einfach-) gesetzlich begründeten Zuständigkeiten des BVerfG (→ Rn. 630f.) sind heute ohne große praktische Bedeutung.

2. Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

6Das in Art. 94 Abs. 2 Satz 1 GG geforderte Ausführungsgesetz ist mit dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht vom 12.3.1951 (BGBl. I, S. 243) ergangen. Es gilt gegenwärtig mit dem Klammerzusatz (Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.8.1993 (BGBl. I, S. 1473), die seitdem schon viele Male geändert worden ist (zuletzt durch Art. 8 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.8.2015, BGBl. I, S. 1474).

7Das BVerfGG gliedert sich in fünf Teile. Der I. Teil regelt in §§ 1–16 Verfassung und Zuständigkeit des BVerfG, der II. Teil enthält – neben Regelungen zur Akteneinsicht außerhalb des Verfahrens, §§ 35a–c – allgemeine Vorschriften über das verfassungsgerichtliche Verfahren (§§ 17–35), der III. Teil Bestimmungen zu den einzelnen Verfahrensarten (§§ 36–96d), die für die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen praktisch besonders wichtig sind. Der 2011 eingefügte IV. Teil behandelt in den §§ 97a–e die Verzögerungsbeschwerde. Der nunmehr V. Teil besteht aus einigen für Studium und Prüfung weniger bedeutsamen Schlussvorschriften.

|4|3. Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

8Die GOBVerfG wird nach § 1 Abs. 3 BVerfGG von dessen Plenum erlassen. Die Rechtsgrundlage für diese Form der Rechtsetzung, die bei Gerichten im Allgemeinen nicht vorkommt, wird aus der besonderen Stellung des BVerfG abgeleitet, das nicht nur Gericht, sondern auch Verfassungsorgan ist (vgl. in diesem Sinne etwas versteckt § 1 Abs. 1 BVerfGG). Als solches hat das BVerfG für sich auch schon vor deren Aufnahme in das Gesetz (mit ÄndG vom 12.12.1985, BGBl. I, S. 2226) eine Geschäftsordnungsautonomie in Anspruch genommen, wie sie auch bei anderen Verfassungsorganen (Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung usw.) bekannt ist. Zurzeit gilt die GOBVerfG vom 19.11.2014 (BGBl. 2015 I, S. 286; dazu näher Zuck, EuGRZ 2015, 362). Inhalt der Geschäftsordnung sind zum einen Vorschriften zur Organisation und Verwaltung des BVerfG (Teil A, §§ 1–19), daneben finden sich aber auch verfahrensergänzende Vorschriften (Teil B, §§ 20–73). Die Bestimmungen der Geschäftsordnung dürften für studentische Übungs- oder Prüfungsarbeiten kaum Bedeutung erlangen.

II. Hilfsmittel
1. Rechtsprechung des BVerfG

9Von entscheidender Bedeutung für eine intensivere Beschäftigung mit dem Verfassungsprozessrecht ist in erster Linie die Rechtsprechung des BVerfG. Die wichtigsten Entscheidungen, insbesondere die der beiden Senate, aber auch des Plenums des Gerichts, finden sich in der sog. Amtlichen Sammlung (genauer: in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, zitiert: BVerfGE, bisher erschienen Bände 1–138); für wesentliche Entscheidungen der Kammern gibt es seit einigen Jahren eine weitere Sammlung (BVerfGK = Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts; bisher erschienen Bände 1–20). Die verschiedenen juristischen Fachzeitschriften bringen je nach ihrer Ausrichtung unterschiedlich ausgewählte Entscheidungen, darunter auch solche, die in der Amtlichen Sammlung nicht berücksichtigt sind; die als besonders interessant für Studenten und Referendare eingeschätzten Entscheidungen werden auch in den Ausbildungszeitschriften (wie vor allem JuS, Jura, JA) aufbereitet. Auf aktuellstem Stand und – allerdings nur bis 1996 zurückreichend – recht vollständig ist die Judikatur des BVerfG im Internet (www.bverfg.de) greifbar. Auch ältere Entscheidungen finden sich in Datenbanken wie Juris oder beck-online. Wichtig kann auch das vom BVerfG herausgegebene „Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ (zitiert: NBVerfG; Stand: 192. Aktualisierung, Dezember 2015) sein, das als Loseblattwerk erscheint und die Rechtsprechung des Gerichts geordnet nach den darin behandelten Rechtsvorschriften in meist kurzen Zitaten dokumentiert. Für das Verfassungsprozessrecht ist dabei insbesondere der Abschnitt über das BVerfGG von Bedeutung.

|5|2. Schrifttum zum Verfassungsprozessrecht

10Aus dem Schrifttum ist für ein vertiefendes Studium insbesondere auf die nachstehend aufgeführten speziell verfassungsprozessualen Werke zu verweisen. Wichtige Aussagen zur Bundesverfassungsgerichtsbarkeit und ihren Verfahren finden sich aber auch in den allgemeinen Werken zum Grundgesetz, namentlich in den Kommentaren (bei den einschlägigen Artikeln, → Rn. 2ff.) sowie in den großen Lehrbüchern (vor allem Klaus Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. II, 1980, §§ 32, 44, sowie Bd. III/2, 1994, §§ 87 V, 91) und Handbüchern des Staatsrechts (namentlich die Beiträge von Wolfgang Löwer, Wilhelm Karl Geck und Gerd Roellecke, in: Josef Isensee/Paul Kirchhof [Hrsg.] Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. III, 3. Aufl. 2005, §§ 67–70, sowie Helmut Simon, in: Ernst Benda/Werner Maihofer/Hans-Jochen Vogel [Hrsg.], Handbuch des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl. 1994, § 34).

11Aus der Spezialliteratur zum Verfassungsprozessrecht sind die Kommentare zum BVerfGG besonders für das Nachschlagen zu Einzelfragen wichtig. Unter den aktuell noch bedeutsamen Werken ist zunächst der handliche Kurzkommentar von Hans Lechner/Rüdiger Zuck, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 7. Aufl. 2015, zu erwähnen; in ähnlichem Format jetzt Christofer Lenz/Ronald Hansel, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015. Daneben gibt es Großkommentare, insbesondere – in gebundener Form – zuletzt die Neuausgabe des Mitarbeiterkommentars von Christian Burkiczak/Franz-Wilhelm Dollinger/Frank Schorkopf (Hrsg.), Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2015. Als Loseblattwerk ständig aktualisiert ist das von Theodor Maunz begründete und etlichen Autoren fortgeführte Werk: Maunz u.a., Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Stand: 47. Nachlieferung August 2015.

12An systematisch angelegten Lehrbüchern stehen die folgenden Titel zur Verfügung: Christian Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 1991, behandelt das Thema sowohl für die Bundes- wie für die Landesebene. Auf das BVerfG konzentriert sich das Lehr- und Handbuch von Ernst Benda†/Eckart Klein/Oliver Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2012.

13Eher auf den Studiengebrauch zugeschnitten sind die immer noch recht umfassenden Werke von Klaus Schlaich/Stefan Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, Stellung, Verfahren, Entscheidungen, 10. Aufl. 2015, und Christian Hillgruber/Christoph Goos, Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl. 2015. An knapperen Darstellungen sind zu erwähnen Gerhard Robbers, Verfassungsprozessuale Probleme in der öffentlich-rechtlichen Arbeit, 2. Aufl. 2005, Roland Fleury, Verfassungsprozessrecht, 10. Aufl. 2015, und Hubertus Gersdorf, Verfassungsprozessrecht und Verfassungsmäßigkeitsprüfung, 4. Aufl. 2014.

14Große Bedeutung bei vertiefter Befassung haben die Beiträge in den beiden Jubiläumsfestschriften des BVerfG, die jeweils einen Band verfassungsprozessualen Problemen gewidmet haben, nämlich: Christian Starck (Hrsg.), Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz, Festgabe aus Anlass des 25jährigen Bestehens des Bundesverfassungsgerichts, Erster Bd., Verfassungsgerichtsbarkeit, 1976, und Peter Badura/Horst Dreier (Hrsg.), Festschrift 50 Jahre Bundesverfassungsgericht, Erster Bd., Verfassungsgerichtsbarkeit – Verfassungsprozess, 2001.

|6|III. Geschichte der Verfassungsgerichtsbarkeit

15Aus der Geschichte der Verfassungsgerichtsbarkeit sollen hier nur wenige Eckpunkte angesprochen werden. Im weitesten Sinne sind als Vorläufer des BVerfG das Reichskammergericht und der Reichshofrat zu nennen, die allerdings nicht speziell mit der Entscheidung von Verfassungsfragen befasst waren. Daneben wurden in der Zeit des alten Deutschen Reiches bis 1806 Verfassungsstreitigkeiten vielfach durch sogenannte Austrägal-Instanzen entschieden, die aus konkretem Anlass eingesetzt wurden.

16Im 1815 begründeten Deutschen Bund, der noch keinen Bundesstaat, sondern einen völkerrechtlichen Staatenbund darstellte, konnten Streitigkeiten entweder durch die Bundesversammlung oder durch ein besonderes Schiedsgericht entschieden werden (vgl. Art. 11 Abs. 4 Deutsche Bundesakte von 1815 und Art. 21–24 Wiener Schlussakte von 1820). In der Reichsverfassung von 1849 (der sog. Paulskirchenverfassung) waren dem dort vorgesehenen Reichsgericht im Rahmen seiner umfassenden Zuständigkeiten nach Art. 126 auch verfassungsrechtliche Fragen zur Entscheidung zugewiesen; wegen des frühzeitigen Scheiterns dieser Verfassung ist dies indes nicht praktisch bedeutsam geworden. In der bundesstaatlichen Reichsverfassung von 1871 war nach Art. 76, 77 der damalige Bundesrat namentlich für Entscheidungen über verfassungsrechtliche Streitigkeiten zwischen den Ländern sowie innerhalb der Länder berufen.

17Schon früher als auf der gesamtstaatlichen Ebene hatte sich die Verfassungsgerichtsbarkeit in Einzelstaaten des Deutschen Bundes von 1815 entwickelt. Solche Staatsgerichtshöfe konnten insbesondere über Streitigkeiten zwischen den Ständeversammlungen und den Monarchen entscheiden; daneben war die Ministeranklage verbreitet, über die die Verantwortlichkeit der Regierung sichergestellt werden sollte (→ Rn. 439).

18Eine echte Verfassungsgerichtsbarkeit wurde auf Reichsebene erstmalig in der Weimarer Reichsverfassung von 1919 verwirklicht. Vorgesehen war insbesondere ein Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich, der vor allem über Streitigkeiten bundesstaatlichen Ursprungs zu entscheiden hatte (vgl. etwa Art. 15 Abs. 3 und Art. 19 WRV). Außerdem war eine Anklage des Reichspräsidenten beim Staatsgerichtshof vorgesehen (s. Art. 59 WRV). Unabhängig von dieser spezifischen Verfassungsgerichtsbarkeit war aber auch das Reichsgericht mit Aufgaben betraut, die heute von den Verfassungsgerichten erledigt werden. Dies gilt namentlich für die in Art. 13 Abs. 2 WRV vorgesehene Möglichkeit, in einem Normenkontrollverfahren die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dem Reichsrecht zu überprüfen. Eine Kontrolle der Reichsgesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit war hingegen nicht geregelt. Die Frage, ob die Gerichte allgemein berechtigt waren, im Rahmen eines „richterlichen Prüfungsrechts“ über die Verfassungsmäßigkeit der von ihnen anzuwendenden Gesetze zu befinden, blieb während der kurzen Lebensdauer der Weimarer Verfassung im Streit. Der österreichische Verfassungsgerichtshof kannte demgegenüber schon seit der Bundes-Verfassung von 1920 ein Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bezogen auf die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen.

19|7|Daran konnte nach dem Zweiten Weltkrieg die Verfassung des Freistaates Bayern von 1946 anknüpfen, die dem Bayerischen VerfGH u.a. Zuständigkeiten für den Organstreit, die abstrakte Normenkontrolle und die Verfassungsbeschwerde zuwies. Dieses Vorbild ist über bayerische Vorschläge im Rahmen des Herrenchiemseer-Konvents für die Verfassungsgerichtsbarkeit im Grundgesetz prägend geworden.

20Die dort vorgesehene Ausgestaltung der Verfassungsgerichtsbarkeit entsprach von Anfang an weitgehend ihrer heutigen Form, kannte allerdings noch keine Verfassungsbeschwerde. Diese wurde aber bereits mit dem BVerfGG von 1951 geschaffen und 1969 dann ins GG übernommen. Das BVerfGG hat seinerseits seit 1951 vielfältige Änderungen erfahren. Hervorzuheben sind dabei:

 die Abschaffung des Gutachten-Verfahrens,

 die Änderungen im Zusammenhang mit Zahl und Amtsdauer der Richter sowie zuletzt im Hinblick auf die Richterwahl durch den Bundestag,

 die wiederholt umgestaltete Vorprüfung von Verfassungsbeschwerden bis hin zur aktuell geltenden Möglichkeit der Entscheidung durch Kammern des BVerfG, die inzwischen auch bei Richtervorlagen vorgesehen ist,

 die Ergänzungen im Hinblick auf die Zuständigkeiten nach dem Untersuchungsausschussgesetz,

 die Regelung des Kompetenzfreigabe-Ersetzungsverfahrens

 sowie zuletzt die Einführung der wahlrechtlichen Nichtanerkennungsbeschwerde und der Verzögerungsbeschwerde.

IV. Bedeutung der Verfassungsgerichtsbarkeit

21Die Existenz einer funktionierenden Verfassungsgerichtsbarkeit ist für die Verfassung eines Gemeinwesens in der Praxis von nicht hoch genug einzuschätzender Bedeutung. Denn eine solche Verfassungsgerichtsbarkeit kann die Beachtung der Verfassung in verschiedenen, zentral bedeutsamen Zusammenhängen sicherstellen.

22Dies gilt zum einen für den Bereich klassischer Verfassungsstreitigkeiten, die sich im Bundesstaat zwischen Bund und Ländern bzw. zwischen den Ländern sowie allgemein zwischen den Verfassungsorganen ergeben können. Eine funktionierende Verfassungsgerichtsbarkeit schafft hier die Möglichkeit, politische Machtkonflikte zwischen den maßgeblichen Faktoren des Verfassungslebens einer rechtlichen Lösung zuzuführen, während andernfalls unter Umständen mit der gewaltsamen Durchsetzung einer Seite gerechnet werden müsste.

23Daneben hat in einem weitestgehend durchnormierten Rechtsstaat die Aufgabe der Normenkontrolle an Bedeutung noch gewonnen, durch die der Vorrang der Verfassung vor sonstigen Rechtsnormen sowie der Vorrang des Bundesrechts vor dem Landesrecht durchgesetzt wird.

24Eine weitere traditionelle Aufgabe der Verfassungsgerichtsbarkeit liegt im Bereich des rechtlich geordneten Verfassungsschutzes, wo die Verfassungsgerichte in |8|bestimmten, zum Schutze der Verfassung eingerichteten Verbots- und Anklageverfahren zu entscheiden haben.

25Die gegenwärtig in der Praxis dominierende Aufgabe der Verfassungsgerichtsbarkeit besteht schließlich darin, das Individuum mit seinen Grundrechten allgemein gegenüber Zwängen der Staatsgewalt verfassungsrechtlich zu schützen, was insbesondere durch das Instrument der Verfassungsbeschwerde geschieht. Durch die Kontrolle der fachgerichtlichen Rechtsprechungstätigkeit anhand verfassungsrechtlicher Maßstäbe erlangt das BVerfG dabei großen Einfluss auf die Rechtsanwendung in fast allen Bereichen der Rechtsordnung. Um nicht zum Superrevisionsgericht für alle Zweige der Gerichtsbarkeit zu werden, betont das BVerfG allerdings die Beschränkung seiner Aufgaben auf die Wahrung gerade des Verfassungsrechts und die Subsidiarität gegenüber der sonstigen Rechtsprechung (→ Rn. 227 allgemein; Rn. 366, 372, 383, 393 zu Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG; Rn. 568f., 584ff. zur Grundrechtsverfassungsbeschwerde; Rn. 623, 627 zur kommunalen Verfassungsbeschwerde).

26Die Fülle der vorstehend nur angedeuteten Aufgaben des BVerfG verschafft ihm im Rahmen der bestehenden Verfassungsordnung eine so herausragend wichtige Bedeutung, dass das BVerfG trotz seiner Stellung als nur zur Rechtsanwendung berufenes Gericht einer der wichtigsten Akteure des verfassungsrechtlich geordneten politischen Lebens und damit ein Verfassungsorgan ist.

Fragen zu A. Einführung:

1 Nennen Sie die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Organisation des BVerfG!

2 In welchen Normen ist die Zuständigkeit des BVerfG geregelt? Gibt es eine Generalklausel für seine Zuständigkeit?

3 Durch welche Entscheidungsträger wurden verfassungsrechtliche Fragen in Deutschland in früheren verfassungsgeschichtlichen Epochen entschieden?

4 Welches sind die wichtigsten Aufgaben der Verfassungsgerichtsbarkeit?

Die Lösungen finden Sie auf S. 193.

Literaturhinweise: Meinel, Florian/Kram, Benjamin, Das Bundesverfassungsgericht als Gegenstand historischer Forschung, JZ 2014, 913; Collings, Justin, Democracy’s Guardians. A History of the German Federal Constitutional Court 1951–2001, 2015; von Ooyen, Robert/Möllers, Martin (Hrsg.), Handbuch Bundesverfassungsgericht im politischen System, 2. Aufl. 2015.

|9|B. Gerichtsverfassung
I. Grundgesetzliche Anforderungen

27Die Gerichtsverfassung, d.h. der Aufbau und die Organisation des BVerfG, ist im Grundgesetz nicht abschließend geregelt. Es enthält nur einige diesbezügliche Grundsätze, deren Ausführung im Einzelnen es dem Bundesgesetzgeber überlässt (auch → Rn. 2f.). Als für diese Gesetzgebung verbindliche verfassungsrechtliche Vorgaben sind insbesondere die folgenden zu erwähnen:

 Art. 92 GG schreibt im Zusammenhang seiner beiden Halbsätze vor, dass das BVerfG mit Richtern besetzt sein muss, weil seine Tätigkeit zu der den Richtern anvertrauten rechtsprechenden Gewalt zählt.

 Art. 94 Abs. 1 Satz 1 GG schreibt vor, dass dem Gericht Bundesrichter und andere Mitglieder angehören sollen; nachdem sämtliche Mitglieder des BVerfG nach Art. 92 GG Richter zu sein haben, ist dies dahingehend zu verstehen, dass ein Teil der Mitglieder dieses Organs schon zum Zeitpunkt der Bestellung zu den Bundesrichtern, d.h. den Richtern an den anderen Bundesgerichten (Art. 95, 96 GG), gehört haben muss.

 Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG legt zum einen fest, dass die Mitglieder des BVerfG durch Wahl bestellt werden müssen; zum anderen wird für die Wahl im Sinne der bundesstaatlichen Parität bei der Besetzung dieses Organs vorgeschrieben, dass der Bundestag und der Bundesrat (als Mitwirkungsorgan der Länder) je die Hälfte der Mitglieder des BVerfG zu wählen haben.

 Art. 94 Abs. 1 Satz 3 GG enthält eine Vorschrift über die sog. Inkompatibilität (Unvereinbarkeit) der Stellung als Mitglied des BVerfG mit anderen Funktionen; namentlich dürfen die Mitglieder des BVerfG weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes (also insbesondere: dem Landesparlament bzw. der Landesregierung) angehören.

28Im Übrigen erteilt Art. 94 Abs. 2 Satz 1 GG dem Bundesgesetzgeber den ausdrücklichen Auftrag, insbesondere die Verfassung des BVerfG zu regeln.

|10|II. Gesetzliche Ausformung der Gerichtsverfassung
1. BVerfG als Ganzes

29Das BVerfG als Ganzes wird in seiner verfassungsrechtlich vorgezeichneten Rechtsstellung in § 1 Abs. 1 BVerfGG als ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes beschrieben. Das Gesetz bestätigt damit die aufgrund der verfassungsrechtlichen Befugnisse anzunehmende Qualität des BVerfG als Verfassungsorgan und unterstreicht zugleich seine Selbständigkeit und Unabhängigkeit, die dem gerade wegen seiner weitreichenden Kompetenzen hier besonders bedeutsamen Grundsatz der Gewaltenteilung Rechnung trägt. § 1 Abs. 2 BVerfGG, der Karlsruhe zum Sitz des BVerfG bestimmt, kann im Sinne einer auch räumlichen Bekräftigung dieser Selbständigkeit verstanden werden. § 1 Abs. 3 BVerfGG erkennt nachträglich die Geschäftsordnungsautonomie an, die das BVerfG schon vorher aufgrund seiner Stellung als Verfassungsorgan in Anspruch genommen hatte (auch → Rn. 8).

2. Zwei Senate

30Nach § 2 Abs. 1 BVerfGG besteht das BVerfG aus zwei Senaten. Wegen dieser Aufgliederung wird es gelegentlich auch als „Zwillingsgericht“ bezeichnet. Die Untergliederung in zwei Senate erlaubt es, die Arbeitsbelastung des Gerichts auf mehrere Schultern zu verteilen, ohne die Zahl der Richter in einem einzelnen Spruchkörper untunlich zu erhöhen. Andererseits begründet die Aufteilung in zwei Senate die Notwendigkeit, Aufgaben und Tätigkeit der beiden Senate zu koordinieren.

31In erster Linie geschieht dies durch die Aufteilung der Zuständigkeiten auf die beiden Senate, die in § 14 BVerfGG eine detaillierte, gleichwohl noch nicht abschließende Regelung gefunden hat. Dabei ist die grundsätzliche Aufgabenteilung in der Weise vorgenommen, dass der Erste Senat über Grundrechtsfragen entscheidet, während der Zweite Senat für das organisatorische Verfassungsrecht einschließlich des Wahlrechts zuständig ist. Diese Grundkonzeption der Zuständigkeitsverteilung ist in der Wirklichkeit undurchführbar geworden, weil vor allem durch die sehr hohe Zahl von Verfassungsbeschwerden die grundrechtsbezogenen Verfahren eine weitaus größere Arbeitsbelastung für das Gericht bedeuten als die zum Staatsorganisationsrecht. Diesem Umstand trägt § 14 Abs. 4 BVerfGG dadurch Rechnung, dass das Plenum des BVerfG (→ Rn. 40ff.) ermächtigt wird, die Zuständigkeit der Senate abweichend von den gesetzlichen Grundsätzen zu regeln, wenn dies infolge einer nicht nur vorübergehenden Überlastung eines Senats unabweislich ist. Von dieser Ermächtigung ist seit langem in der Weise Gebrauch gemacht worden, dass dem Zweiten Senat bestimmte Teile der Aufgaben des Ersten Senats übertragen worden sind. Die jedenfalls heute doch recht komplizierte Aufgabenverteilung bringt Abgrenzungsprobleme mit sich, für die § 14 Abs. 5 BVerfGG Vorsorge trifft. Danach entscheidet, wenn zweifelhaft ist, welcher Senat für ein Verfahren zuständig ist, darüber ein besonderer, aus beiden Senaten paritätisch besetzter Ausschuss. Für |11|den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Senaten über Rechtsfragen ist die Entscheidung durch das Plenum vorgesehen (→ Rn. 41ff.).

32Die beiden Senate sind die Spruchkörper, die – mit wenigen Ausnahmen – alle dem BVerfG übertragenen Entscheidungen zu treffen haben. Sie sind damit die zentral bedeutsamen Untergliederungen des Gerichts. Die Zusammensetzung der Senate ist in § 2 Abs. 2 und 3 BVerfGG geregelt. Danach besteht jeder Senat aus acht Richtern, von denen jeweils drei aus der Zahl der Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes (Art. 95 Abs. 1 GG) gewählt sein müssen. Um die anteilige Berücksichtigung des spezifisch richterlichen Elements, das den Art. 94 Abs. 1 Satz 1 GG ausformt, auch der Sache nach gegen denkbare Umgehungen zu sichern, sieht § 2 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG vor, dass diese Richter wenigstens drei Jahre an einem obersten Gerichtshof des Bundes tätig gewesen sein sollen.

33Den Vorsitz führen in ihrem jeweiligen Senat der Präsident des BVerfG und der Vizepräsident (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Sie werden in dieser Funktion von dem dienstältesten bzw. lebensältesten Richter des Senats vertreten.

34Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG kann ein Senat Beschlüsse nur fassen, wenn mindestens sechs Richter anwesend sind. Bei fehlender Beschlussfähigkeit werden in Verfahren von besonderer Dringlichkeit so viele Richter des anderen Senats durch das Los als Vertreter bestimmt, dass die Beschlussfähigkeit erreicht wird.

35Entscheidungen des Senats werden nach § 15 Abs. 4 Satz 2 BVerfGG grundsätzlich mit der Mehrheit der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Senats getroffen. Von dieser Grundregel formuliert das Gesetz zwei Ausnahmen. Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 BVerfGG können in den strafprozessähnlichen Verfahren gemäß § 13 Nr. 1, 2, 4 und 9 BVerfGG dem Antragsgegner nachteilige Entscheidungen nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der acht Mitglieder des Senats, d.h. von mindestens sechs Senatsmitgliedern, getroffen werden.

Beispiel: Aus diesem Grunde ist die Einstellung des Parteiverbotsverfahrens gegen die NPD durch den Zweiten Senat im Jahr 2003 mit den Stimmen von nur drei seiner Mitglieder gegenüber vier gegenteiligen Voten erfolgt (BVerfGE 107, 339 [356ff.]).

36Als weitere Ausnahme von der Mehrheitsregel sieht § 15 Abs. 4 Satz 3 BVerfGG vor, dass bei Stimmengleichheit im Senat ein Verstoß gegen das Grundgesetz oder sonstiges Bundesrecht nicht festgestellt werden kann, und zwar unabhängig davon, ob der Antrag auf die Feststellung eines solchen Verstoßes oder auf seine Verneinung gerichtet war. Für Entscheidungen mit abweichendem Inhalt bleibt es demgegenüber bei der grundsätzlichen Mehrheitsregel, so dass in diesen Fällen bei Stimmengleichheit der jeweils gestellte Antrag abgelehnt ist. Mangels klar ausgerichteter Anträge hilft dies allerdings in einigen Verfahren nicht weiter (→ Rn. 270); insoweit bleibt die Lösung problematisch.

37Eine besondere Rolle für die praktische Arbeit der Senate spielen die im Gesetz nur in einzelnen Zusammenhängen (§ 15a Abs. 2, § 23 Abs. 2, 3, § 97c Abs. 2, § 97d Abs. 1 BVerfGG) erwähnten Berichterstatter. Dabei handelt es sich um Richter, die für das jeweilige Verfahren in besonderer Weise verantwortlich sind; ihnen obliegt insbesondere die allgemeine Förderung des Verfahrens (§ 22 Abs. 3 GOBVerfG) |12|und die Vorlage eines schriftlichen Votums für die vom Senat zu treffende Entscheidung (§ 23 GOBVerfG).

3. Kammern

38Für die Erledigung der zahlreichen Vorlagebeschlüsse nach § 80 BVerfGG und vor allem der Verfassungsbeschwerden berufen die Senate jeweils für die Dauer eines Geschäftsjahres mehrere Kammern, die aus je drei Richtern bestehen und in ihrer Zusammensetzung nicht länger als drei Jahre unverändert bleiben (§ 15a Abs. 1 BVerfGG). Die Kammern entscheiden im Rahmen ihrer Befugnisse in den Verfahren, die einem ihrer Mitglieder als Berichterstatter zugeteilt sind (§ 40 Abs. 1 Satz 1 GOBVerfG) – ein Zusammenhang, der in § 15a Abs. 2 BVerfGG nur angedeutet ist.

4. Beschwerdekammer

39Zur Entscheidung über die 2011 eingeführte Verzögerungsbeschwerde (→ Rn. 630) ist nach § 97c Abs. 1 BVerfGG die Beschwerdekammer berufen, in die das Plenum zwei Richter aus jedem Senat für eine Regelamtszeit von zwei Jahren beruft.

5. Plenum

40Von den weiteren Gliederungen des BVerfG ist vor allem das Plenum von Bedeutung, in dem alle Richter des BVerfG zusammenwirken. Das Plenum ist im BVerfGG nur im Zusammenhang mit einzelnen Zuständigkeiten angesprochen; einige nähere Bestimmungen treffen die §§ 1–3 GOBVerfG. Abgesehen von der schon erwähnten Regelung der Geschäftsverteilung gemäß § 14 Abs. 4 BVerfGG (→ Rn. 31) sind dem Plenum die Entscheidungen übertragen, die das BVerfG im Zusammenhang mit der Versetzung eines dienstunfähigen Richters des BVerfG in den Ruhestand oder mit seiner Entlassung zu treffen hat (vgl. § 105 BVerfGG).

41Eine für den Inhalt der Judikatur des BVerfG zentrale, wenngleich in der Praxis selten relevant gewordene Entscheidungskompetenz des Plenums ergibt sich aus § 16 Abs. 1 BVerfGG. Diese Bestimmung dient dem Zweck, Divergenzen zwischen der Judikatur der beiden Senate des „Zwillingsgerichts“ zu vermeiden, positiv ausgedrückt, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung des BVerfG zu sichern. Dieses den Vorbildern anderer Prozessordnungen entsprechende Zwischenverfahren, das in §§ 48f. GOBVerfG näher ausgestaltet ist, ist dann durchzuführen, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des anderen Senats enthaltenen Rechtsauffassung abweichen will. Die fragliche Rechtsauffassung muss für die Entscheidungen beider Senate von tragender Bedeutung sein bzw. gewesen sein (auch → Rn. 497f.); Unterschiedlichkeiten der Rechtsprechung, die sich nur in obiter dicta, d.h. in beiläufigen Bemerkungen der Entscheidungen, finden, bleiben unberücksichtigt. Ob die Voraussetzungen für eine Vorlage gegeben sind, entscheidet allein der jeweils vorlagepflichtige Senat.

|13|Hinweis: Den Versuch des Zweiten Senats, in einem spektakulären Fall („Kind als Schaden“) den Ersten Senat zu einer Vorlage zu veranlassen (BVerfGE 96, 409ff.), hat dieser dementsprechend zurückgewiesen (BVerfGE 96, 375 [403ff.]).

42Das Plenarverfahren unterbleibt, wenn der Senat, von dessen Rechtsauffassung der andere Senat abweichen will, auf Anfrage erklärt, dass er an seiner Rechtsauffassung nicht festhält (§ 48 Abs. 2 GOBVerfG). Nach der Entscheidung des Plenums hat der Senat, der das Plenum angerufen hat, bei der Entscheidung in seinem Ausgangsverfahren die Rechtsauffassung des Plenums zu Grunde zu legen; eine erneute Anrufung des Plenums wegen derselben Rechtsfrage in späteren Verfahren ist nicht ausgeschlossen (zur vergleichbaren Divergenzvorlage nach Art. 100 Abs. 3 GG → Rn. 501).

43Die wenigen einschlägigen Verfahren betrafen die Frage, wie politische Parteien vor dem BVerfG die Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status geltend zu machen haben (BVerfGE 4, 27), die Auslegung des (zwischenzeitlich aufgehobenen) § 554b Abs. 1 ZPO (BVerfGE 54, 277), die Bedeutung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bei überbesetzten Spruchkörpern (BVerfGE 95, 322), das Fehlen fachgerichtlicher Abhilfemöglichkeiten bei Verletzungen des rechtlichen Gehörs (BVerfGE 107, 395) und Kompetenzfragen im Zusammenhang mit dem Streitkräfteeinsatz im Inland (BVerfGE 132, 1ff.). Ferner ist hinzuweisen auf die bereits erwähnte unterbliebene Vorlage des Ersten Senats der Frage, ob es von Verfassungs wegen (Art. 1 Abs. 1 GG) verboten ist, die Unterhaltspflicht für ein Kind als Schaden zu begreifen (→ Rn. 41).

6. Weitere besondere Organteile des BVerfG

44Als weitere Organteile des BVerfG mit besonderen Befugnissen kennt das BVerfGG den Präsidenten des BVerfG und den Vizepräsidenten, die zu den Richtern des BVerfG zählen und verschiedenen Senaten angehören müssen. Sie werden nach Maßgabe der §§ 9, 10 BVerfGG abwechselnd vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt und vom Bundespräsidenten ernannt. Wie erwähnt (→ Rn. 33), führen beide den Vorsitz in ihrem jeweiligen Senat. Darüber hinaus hat der Präsident des BVerfG die typischen Aufgaben eines Behördenleiters, zu denen insbesondere die Außenvertretung des Gerichts, die Ausübung des Hausrechts und die Leitung der Verwaltung des Gerichts gehören. Der Vizepräsident ist an erster Stelle zur Vertretung des Präsidenten berufen.

7. Richter des BVerfG

45Alle Spruchkörper und sonstigen Untergliederungen des BVerfG sind mit dessen Mitgliedern, den Richtern des BVerfG, besetzt. Die Rechtsstellung dieser Richter wird im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben (→ Rn. 3) durch Bestimmungen des BVerfGG näher ausgeformt.

|14|a) Bestellung der Richter

46Besondere Bedeutung kommt – wie entsprechend bei allen Verfassungsorganen – der Frage zu, unter welchen Voraussetzungen eine Person die Stellung eines Richters des BVerfG erlangt. Unmittelbar geschieht dies nach § 10 BVerfGG dadurch, dass der Bundespräsident die Gewählten ernennt.

47Die entscheidende Voraussetzung hierfür ist die in Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG vorgeschriebene Wahl. Die verfassungsrechtliche Vorgabe, dass die Mitglieder des BVerfG je zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat gewählt werden sollen, setzt § 5 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG dahin um, dass die Richter jedes Senats je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt werden. Gleichzeitig muss aber die Vorgabe des § 2 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG berücksichtigt werden, wonach drei Richter jedes Senats aus der Zahl der Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes gewählt werden müssen. Da sich diese ungerade Zahl nicht gleichmäßig auf Bundestag und Bundesrat verteilen lässt, musste in § 5 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG eine recht komplizierte Regelung getroffen werden, um den angestrebten Proporz richterlicher Mitglieder und die Hälftigkeit der Wahl durch beide obersten Bundesorgane sicherzustellen.

48Die Durchführung der Wahl ist für Bundestag und Bundesrat getrennt geregelt. Dabei ist für beide Organe gleichermaßen vorgesehen, dass die Wahl mit 2/3-Mehrheit zu erfolgen hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5, § 7 BVerfGG). Das Erfordernis der qualifizierten Mehrheit soll sicherstellen, dass nicht eine zufällige Mehrheit die Gelegenheit zur Besetzung der Positionen der Richter des BVerfG in politisch einseitiger Weise ausnutzt. Idealerweise würde die Notwendigkeit einer qualifizierten Mehrheit sich dahingehend auswirken, dass nur solche Personen gewählt würden, von deren optimaler Eignung für diese Aufgabe das jeweilige Wahlorgan mit großer Mehrheit überzeugt ist. Die Schwierigkeiten, insoweit zu einer einmütigen Einschätzung zu kommen, führen allerdings in der Praxis eher dazu, dass zwischen den maßgeblichen politischen Kräften Absprachen über eine Besetzung der Richterstellen nach Maßgabe eines parteipolitischen Proporzes stattfinden. Trotz dieser Probleme kann auf das qualifizierte Mehrheitserfordernis kaum verzichtet werden.

49Auch verfassungsrechtlich problematisch war die ursprünglich in § 6 BVerfGG a.F. getroffene Regelung über die Wahl der vom Bundestag zu berufenden Richter. Für diese sah § 6 Abs. 1 BVerfGG vor, dass sie „in indirekter Wahl gewählt“ werden. Dazu wählte der Bundestag gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nach den Regeln der Verhältniswahl einen Wahlausschuss für die Richter des BVerfG, der aus zwölf Mitgliedern des Bundestages besteht. Dieser Wahlausschuss nahm bis 2015 die Wahl der Richter des BVerfG vor, wozu mindestens acht der zwölf Stimmen erforderlich waren. Nach jahrzehntelangem Schweigen hat BVerfGE 131, 230 (234ff.) diese Regelung als verfassungsgemäß qualifiziert; die Begründung mit dem Umstand, dass trotz der verbreiteten Kritik keine korrigierende Verfassungsänderung erfolgt war, ist allerdings kaum überzeugend.

50Kurze Zeit nach der Senatsentscheidung hat der Gesetzgeber aufgrund eines interfraktionellen Gesetzentwurfs unter Hinweis auf die andauernde Kritik im Schrifttum das Wahlverfahren reformiert. Der neue § 6 Abs. 1 BVerfGG von 2015 |15|sieht nun die Wahl der Richter des BVerfG durch den Bundestag (im Plenum) vor; diese sei „jedenfalls verfassungspolitisch […] vorzugswürdig“ (BT-Dr. 18/2737, Begründung A.I., S. 4). Die Wahl ist ohne Aussprache mit verdeckten Stimmzetteln durchzuführen. Erforderlich ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestags. Der Wahlausschuss bleibt unverändert bestehen; die Wahl erfolgt auf seinen mit mindestens acht Stimmen zu beschließenden Vorschlag hin (§ 6 Abs. 1, 5 BVerfGG).

51§§ 7a, 8 BVerfGG treffen gewisse Vorkehrungen dafür, dass die erforderlichen Wahlen der Richter des BVerfG auch realisiert werden können, was nicht zuletzt wegen der Erfordernisse der qualifizierten Mehrheit keineswegs selbstverständlich ist. Bemerkenswert ist dabei die Regelung, dass im Falle solcher Schwierigkeiten ein Vorschlag des Plenums des BVerfG einzuholen ist, der freilich keine Einschränkung der wählbaren Personen zur Folge hat.

52Neben der Wahl bestehen nur wenige persönliche Voraussetzungen für die Bestellung zum Richter des BVerfG. Namentlich müssen die Richter das 40. Lebensjahr vollendet haben, zum Bundestag wählbar sein und ihre Bereitschaft, Mitglied des BVerfG zu werden, erklärt haben (§ 3 Abs. 1 BVerfGG). Außerdem müssen sie nach § 3 Abs. 2 BVerfGG die Befähigung zum Richteramt besitzen und dürfen nach § 4 Abs. 2 BVerfGG nicht bereits Richter des BVerfG sein oder gewesen sein.

53Hinsichtlich der Inkompatibilität mit der Zugehörigkeit zu Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung und entsprechenden Landesorganen gemäß Art. 94 Abs. 1 Satz 3 GG (→ Rn. 27) enthält § 3 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG eine Lösung dahingehend, dass die Ernennung zum Richter des BVerfG das Ausscheiden aus solchen Organen zur Folge hat. Eine entsprechende Regelung hinsichtlich der Inkompatibilität mit dem Amt des Bundespräsidenten, die sich aus Art. 55 Abs. 2 GG ergibt, enthält das BVerfGG nicht. Eine Lösung müsste hier durch Rücktritt bzw. Entlassung aus einer der beiden Stellungen gefunden werden.

Hinweis: Die Wahl eines amtierenden Bundespräsidenten zum Mitglied des BVerfG ist wenig wahrscheinlich. Demgegenüber hat sich der umgekehrte Fall bei der Wahl des Präsidenten des BVerfG Roman Herzog am 23.5.1994 zum Bundespräsidenten bereits zugetragen.

b) Beendigung des Richteramtes

54Die Beendigung des Amts eines Richters des BVerfG tritt nach § 4 Abs. 1 BVerfGG entweder durch Ablauf der zwölfjährigen Amtszeit oder durch Erreichen der Altersgrenze ein, die nach § 4 Abs. 3 BVerfGG mit der Vollendung des 68. Lebensjahres erreicht ist. Auf Antrag sind Richter unter den Voraussetzungen des § 98 Abs. 3 BVerfGG auch früher in den Ruhestand zu versetzen. Um Probleme mit der Beschlussfähigkeit bei Ausscheiden eines Richters infolge von Verzögerungen bei der Ernennung des Nachfolgers zu vermeiden, sieht § 4 Abs. 4 BVerfGG, auf den § 98 Abs. 4 BVerfGG verweist, vor, dass die ausgeschiedenen Richter ihre Amtsgeschäfte nach Ablauf der Amtszeit zunächst fortführen.

55Abgesehen von diesen regelmäßigen Fällen des Ausscheidens besteht die Möglichkeit der Entlassung eines Richter durch den Bundespräsidenten, die von dem Richter jederzeit mit bindender Wirkung beantragt werden kann (§ 12 Satz 1 und 2 BVerfGG). Zudem ist eine Entlassung mit Ermächtigung des BVerfG nach § 105 |16|Abs. 1 BVerfGG bei erheblichen Pflichtverletzungen des Richters ebenso zulässig wie eine Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit; über die Einleitung dieses Verfahrens und die Erteilung der Ermächtigung entscheidet das Plenum des BVerfG.

c) Persönliche Rechtsstellung der Richter

56Regelungen über die persönliche Rechtsstellung der Richter des BVerfG finden sich in den Schlussvorschriften der §§ 98ff. BVerfGG; ergänzend greifen nach § 69 DRiG die Bestimmungen des allgemeinen Richterrechts ein, soweit dies mit der besonderen Stellung der Richter des BVerfG vereinbar ist.

Fragen zu B. Gerichtsverfassung:

1 Was bedeutet die sog. Inkompatibilität des verfassungsrichterlichen Amts, und wo ist sie geregelt?

2 Wie ist die Zuständigkeit der Senate prinzipiell aufgeteilt?

3 Wie sind die Senate besetzt, und wer führt den Vorsitz?

4 Wann ist ein Senat beschlussfähig?

5 Was sind die Aufgaben des Plenums?

6 Mit welchen Mehrheiten werden die Richter des BVerfG gewählt, und was ist Zweck der diesbezüglichen Regelungen?

Die Lösungen finden Sie auf S. 194.

Literaturhinweis: Hong, Mathias, Ein Gericht oder zwei Gerichte?, Der Staat 54 (2015), 409.

|17|C. Allgemeine Verfahrensregeln
I. Lückenhaftigkeit des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

57Das BVerfGG stellt keine in jeder Hinsicht umfassende, eigenständige Prozessordnung dar, ist vielmehr durchaus lückenhaft angelegt. Diese Lücken lassen sich zum Teil durch Rückgriff auf die GOBVerfG schließen, z.T. verweist das BVerfGG auch ausdrücklich auf gesetzliche Regelungen für andere Gerichte, ordnet namentlich in § 17 die entsprechende Anwendbarkeit von Vorschriften des GVG an. Soweit danach Lücken verbleiben, sollten diese – der Gerichts- und Rechtsprechungsqualität des BVerfG und seiner Tätigkeit entsprechend – grundsätzlich durch analoge Anwendung allgemeiner verfahrensrechtlicher Grundsätze im Wege einer Gesamtanalogie geschlossen werden.

58Unbeschadet der zwischenzeitlich vom Gesetzgeber anerkannten Geschäftsordnungsautonomie des Verfassungsorgans BVerfG kann die Lückenhaftigkeit der bundesverfassungsgerichtlichen Regelung nicht allgemein im Sinne einer Verfahrensautonomie dahin verstanden werden, dass das Verfahrensrecht im Einzelnen dem BVerfG zur freien Ausgestaltung nach seinen eigenen Vorstellungen überlassen werden sollte. Allerdings muss jede entsprechende Anwendung allgemeinen Prozessrechts auf das BVerfG seiner besonderen Stellung und seinen besonderen Aufgaben Rechnung tragen.

Beispiel: Ob wie in anderen Gerichtsbarkeiten ein Prozessvergleich geschlossen werden kann, wie ihn das BVerfG in den LER-Verfahren (zum Religionsunterricht in Brandenburg) vorgeschlagen hat (BVerfGE 104, 305, sodann BVerfGE 106, 210), kann deswegen unterschiedlich beurteilt werden, s. dafür Schmidt, NVwZ 2002, 925ff., dagegen Wolff, EuGRZ 2003, 463; differenzierend Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 10. Aufl. 2015, Rn. 67f.

II. Ausschluss und Ablehnung von Richtern

59Eine bedeutsame Rolle im verfassungsgerichtlichen Verfahren spielen die beteiligten Richter des BVerfG, deren grundsätzliche Rechtsstellung bereits dargestellt wurde (→ Rn. 3, 56). Im Hinblick auf die Beziehung des Richters zu einem einzelnen Verfahren können sich Probleme ergeben, denen die §§ 18, 19 BVerfGG Rechnung zu tragen suchen. Diese in ähnlicher Form aus allen Prozessordnungen bekannten Bestimmungen sollen sicherstellen, dass auch beim BVerfG die Richter die für ihre Entscheidungen im Einzelfall notwendige Neutralität mitbringen. Eine Verletzung der §§ 18, 19 BVerfGG würde zugleich einen Verstoß gegen das Gebot des |18|gesetzlichen und verfassungsmäßigen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bedeuten.

1. Ausschluss eines Richters

60§ 18 Abs. 1 BVerfGG schließt den Richter des BVerfG mit unmittelbarer Wirkung von der Ausübung seines Richteramts in einer bestimmten Sache aus. Dies hat zur Konsequenz, dass der ausgeschlossene Richter sich jeder weiteren Tätigkeit in der Sache zu enthalten hat. Entscheidungen, die der jeweils befasste Spruchkörper des BVerfG über den Ausschluss eines Richters ohne dessen Mitwirkung treffen kann, haben nur deklaratorische Bedeutung, sind aber im Interesse der Rechtsklarheit praktisch gleichwohl wichtig.

61Die Ausschlussgründe sind im Rahmen des § 18 BVerfGG so ausgestaltet, dass zunächst in Abs. 1 die beiden Grundtatbestände genannt und sodann in den Absätzen 2 und 3 restriktiv präzisiert werden. Die Rechtsprechungspraxis tendiert dazu, die Bestimmung so auszulegen, dass es nur selten zum Ausschluss von Richtern kommt. Dies ist nicht allein mit dem Ziel der Vermeidung von Beschlussunfähigkeit zu erklären, sondern auch dadurch, dass sich durch den Ausschluss eines Richters die Mehrheitsverhältnisse verschieben können.

62Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG ist ein Richter ausgeschlossen, wenn er an der Sache in eigener Person beteiligt ist oder aber mit einem Beteiligten durch Heirat, Verwandtschaft oder Schwägerschaft in einer besonders engen Beziehung steht. Zur Bedeutung der ausschlussbegründenden Beteiligung legt § 18 Abs. 2 BVerfGG fest, dass eine Beteiligung nicht schon dann vorliegt, wenn der Richter oder seine Beziehungsperson aufgrund des Familienstandes, des Berufs, der Abstammung, der parteipolitischen Zugehörigkeit oder aus ähnlichen allgemeinen Gesichtspunkten am Ausgang des Verfahrens interessiert ist. Ein weitergehendes Verständnis von Beteiligung wäre gerade beim BVerfG problematisch, weil seine Entscheidungen häufig große Bevölkerungsgruppen betreffen, zu denen die Richter oder ihre Beziehungspersonen in sehr vielen Fällen gehören würden. § 18 Abs. 2 BVerfGG verlangt damit zugleich vom Richter des BVerfG, dass er sich von seinen persönlichen Interessen am Ausgang einer Sache, die sich nur aus einem allgemeinen Gesichtspunkt der angesprochenen Art ergeben, frei macht und seine Neutralität bewahrt.

Beispiel: Bei einer Entscheidung über die Vereinbarkeit einer mietrechtlichen Gesetzesbestimmung mit dem Grundgesetz begründet es keine Beteiligung, wenn die allgemeinen Konsequenzen der zu treffenden Entscheidung einen Richter (oder seine Angehörigen) als Mieter oder als Vermieter berühren.

63Der Ausschluss gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG setzt voraus, dass der Richter in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist. Die Reichweite dieses Ausschlussgrundes ist dadurch begrenzt, dass die frühere Tätigkeit sich auf dieselbe Sache beziehen muss. Damit ist nur eine Tätigkeit in derselben konkreten Rechtsangelegenheit (in streng verfahrensbezogenem Sinne) gemeint, nicht etwa eine frühere Befassung mit demselben Rechtsproblem anlässlich anderer Streitigkeiten oder sonstiger Vorgänge, selbst wenn diese sachlich in engem Zusammenhang |19|mit der Verfassungsbeschwerde stehen (BVerfG [K], NVwZ 2004, 855 [856]).

Hinweis: BVerfGE 133, 163 Rn. 6ff. sieht in der Mitwirkung an der unanfechtbaren Festsetzung einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG keine Vorbefassung, wenn der Betroffene dann gegen die Festsetzung offensichtlich unzulässige Klagen vor den Verwaltungsgerichten erhoben hat und gegen die ablehnenden Prozessentscheidungen der Verwaltungsgerichte anschließend Verfassungsbeschwerde erhoben wird.

Zusätzlich stellt § 18 Abs. 3 BVerfGG fest, dass die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren (Nr. 1) (→ Rn. 65). sowie die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer für das Verfahren möglicherweise bedeutsamen Rechtsfrage (Nr. 2) nicht als Tätigkeiten im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG gelten.

2. Ablehnung eines Richters

64§ 19 BVerfGG sieht die Möglichkeit vor, dass ein Richter des BVerfG aufgrund einer Entscheidung dieses Gerichts, an der er nicht mitwirkt, von der weiteren Mitwirkung im Verfahren ausgeschlossen wird. Diese Entscheidung des BVerfG kann in zwei Fällen ergehen: Zum einen kann ein Beteiligter den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen, was nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung beachtlich ist (§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 BVerfGG). Zum anderen kann sich ein nicht abgelehnter Richter selbst für befangen erklären (§ 19 Abs. 3 BVerfGG). In beiden Fällen muss der befasste Spruchkörper des BVerfG nicht etwa feststellen, ob der Richter tatsächlich befangen, d.h. nicht zu einer neutralen Entscheidung fähig ist; vielmehr geht es allein darum, ob aus der Sicht eines Beteiligten Anlass besteht, die Befangenheit des Richters zu befürchten.

65In Anwendung des § 19 BVerfGG legt das BVerfG ein enges Verständnis der Besorgnis der Befangenheit zu Grunde; es vermeidet dadurch insbesondere, dass auf dem Umweg über die Befangenheitsrüge die Gründe, die nach § 18 BVerfGG für einen Ausschluss vom Richteramt nicht ausreichen, über § 19 BVerfGG doch noch regelmäßig dasselbe Ergebnis begründen.

Hinweis: BVerfGE 135, 248 Rn. 26ff. hat ausnahmsweise Besorgnis der Befangenheit gegen den Vizepräsidenten Ferdinand Kirchhof angenommen, weil er durch intensive Mitwirkung an früheren Gesetzgebungsverfahren und die Äußerung wissenschaftlicher Auffassungen auch in Parlamentsanhörungen und Gerichtsverfahren über § 18 Abs. 3 BVerfGG hinausgehend „eine Art Urheberschaft“ für das Konzept der angegriffenen Regelung über das Kopftuchverbot für Lehrerinnen erworben hatte.

III. Beteiligte

66Für die Beteiligten eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens bestehen einige allgemeine verfahrensrechtliche Vorschriften, die deren Rechte näher ausgestalten. Der Kreis der Beteiligten ist nicht für alle Verfahren einheitlich festgelegt, sondern richtet sich nach den Bestimmungen über die einzelnen Verfahrensarten.

67|20|In erster Linie kommen als Beteiligte die natürlichen und juristischen Personen oder sonstigen Rechtsgebilde in Betracht, die durch ihren Rechtsbehelf das Verfahren überhaupt in Gang setzen. Diese werden zumeist als Antragsteller, bei der Verfassungsbeschwerde etwa als Beschwerdeführer bezeichnet. Bei kontradiktorischen Verfahren gehören außerdem die Antragsgegner zu den Beteiligten. Hinzu kommen nach den Vorschriften für die einzelnen Verfahrensarten Verfassungsorgane oder Länder, die dem Verfahren beigetreten sind (vgl. z.B. § 65 Abs. 1 BVerfGG für den Organstreit; § 94 Abs. 5 Satz 1 BVerfGG für die Verfassungsbeschwerde).

68Keine Beteiligten des Verfahrens im technischen Sinne sind sonstige Personen oder Stellen, die sich im Rahmen des Verfahrens äußern, Stellungnahmen abgeben usw., erst recht nicht Zeugen oder Sachverständige (→ Rn. 80). In manchen Fällen werden allerdings bloß Äußerungsberechtigte, die von ihrer Berechtigung Gebrauch machen, im Verfahren in ähnlicher Weise behandelt wie Beteiligte (so z.B. die Verfassungsorgane, die die Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 77 BVerfGG in Verfahren der abstrakten Normenkontrolle nutzen).

69Für die Beteiligten eines bundesverfassungsgerichtlichen Verfahrens ist in den allgemeinen Verfahrensvorschriften eine Reihe von Rechten vorgesehen. Zu diesen gehören insbesondere die Befugnis zur Richterablehnung nach § 19 BVerfGG, das Recht der Akteneinsicht (§ 20 BVerfGG), das Recht auf Zustellung von Anträgen und Gelegenheit zur Äußerung (§ 23 Abs. 2 BVerfGG), das Recht auf eine mündliche Verhandlung und die Möglichkeit des Verzichts darauf (§ 25 Abs. 1 BVerfGG), bestimmte Rechte bei der Beweisaufnahme (§ 29 BVerfGG) und das Recht auf die Bekanntgabe aller Entscheidungen nach § 30 Abs. 3 BVerfGG.

70Grundsätzlich besteht für alle Beteiligten die Möglichkeit, sich vor dem BVerfG durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule insbesondere eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, vertreten zu lassen. In der mündlichen Verhandlung ist eine solche Vertretung zwingend vorgeschrieben (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

Hinweis: BVerfGE 134, 239 Rn. 4ff. hat einen nicht als Rechtsanwalt bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsassessor als nicht postulationsfähig qualifiziert, zumal auch nach Unionsrecht trotz Zulassung als rumänischer Advocat nach den Gegebenheiten des Einzelfalls keine Gleichstellung mit Rechtsanwälten geboten war.

Abweichend ist für gesetzgebende Körperschaften und ihre Teile die Möglichkeit vorgesehen, sich durch ihre Mitglieder vertreten zu lassen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Nach Satz 3 der Bestimmung können sich der Bund, die Länder und ihre Verfassungsorgane außerdem durch Beamte mit näher bestimmten Qualifikationen vertreten lassen.

IV. Einleitung und Fortgang des Verfahrens – Verfahrenshindernisse

71Die Einleitung eines Verfahrens vor dem BVerfG erfolgt nicht von Amts wegen, sondern grundsätzlich nur auf Antrag (Ausnahme: der Sonderfall eines Verfahrens |21|nach § 105 BVerfGG; dazu → Rn. 630 und → Rn. 40, 55). Die näheren Voraussetzungen sind je nach Verfahrensart weitgehend verschieden. Eine einheitliche Regelung findet sich in § 23 Abs. 1 BVerfGG insoweit, als verfahrenseinleitende Anträge schriftlich beim BVerfG einzureichen und zu begründen sind. Auch sind die erforderlichen Beweismittel anzugeben. Durch den Antrag (nicht erst durch dessen Zustellung) wird die Rechtssache anhängig und rechtshängig. Dies hat die Bedeutung, dass sich das BVerfG mit dem Gegenstand des Verfahrens befassen kann, der zugleich durch den Antrag fixiert wird (ferner → Rn. 104, 244f.).

72Über den Fortgang des Verfahrens enthält das BVerfGG nur wenige Bestimmungen. Dazu gehört insbesondere die Zustellung von Anträgen nach § 23 Abs. 2 BVerfGG. Bei vorgreiflicher Bedeutung eines anderen Gerichtsverfahrens kann das BVerfG sein Verfahren bis zu dessen Erledigung aussetzen (§ 33 Abs. 1 BVerfGG); dies ist etwa durch BVerfGE 134, 366 Rn. 104 verbunden mit einer Vorlage des BVerfG zum EuGH geschehen. Grundsätzlich besteht für das BVerfG auch die Möglichkeit, nach seinem Ermessen anhängige Verfahren zu trennen oder zu verbinden, was teilweise zudem ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. §§ 66, 69 BVerfGG).

73Nicht ausdrücklich im BVerfGG geregelt ist die Möglichkeit von Verfahrenshindernissen, die die Einstellung eines bundesverfassungsgerichtlichen Verfahrens zur Folge haben. Ein solches Verfahrenshindernis hat das BVerfG zuletzt im NPD-Verbotsverfahren aus dem Jahr 2003 (BVerfGE 107, 339 [360ff.]) angenommen, nachdem die Antragsteller ihre Anträge in großem Umfang auf die Aktivitäten von V-Leuten gestützt hatten, die selbst nach Einleitung des Verfahrens noch in maßgeblichen Funktionen der NPD tätig geblieben waren.

V. Verfahrensgrundsätze

74Für die Verfahren des BVerfG gelten einige allgemeine Grundsätze, die aus anderen Gerichtsbarkeiten bekannt sind, aber mit Rücksicht auf die Besonderheiten der Verfassungsgerichtsbarkeit zum Teil Modifikationen erfahren.

1. Mündlichkeit und Öffentlichkeit

75Nach § 25 Abs. 1 BVerfGG ergehen Entscheidungen des BVerfG grundsätzlich aufgrund mündlicher Verhandlung. In der Praxis ist dieser Grundsatz der Mündlichkeit indes weitestgehend durchbrochen. Dies beruht zum Teil darauf, dass im BVerfGG anderes bestimmt, also vorgeschrieben oder zugelassen ist, so in § 24 Satz 1 i.V.m. § 25 Abs. 2, § 32 Abs. 2 Satz 1, § 66a, § 82a Abs. 3, § 93d Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Im Übrigen wird in großem Umfang von der Möglichkeit des Verzichts auf die mündliche Verhandlung nach § 25 Abs. 1 BVerfGG, auch im Rahmen des § 94 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG, Gebrauch gemacht.

76Die mündliche Verhandlung erfolgt nach § 17 BVerfGG i.V.m. § 169 GVG öffentlich; § 169 Satz 2 GVG erklärt aber Ton- und Fernseh-Rundfunk-Aufnahmen allgemein für unzulässig. Nachdem das BVerfG in seiner Rechtspraxis bereits über |22|das GVG hinausgegangen war, ist 1998 mit § 17a BVerfGG auch eine gesetzliche Grundlage hierfür geschaffen worden. Danach sind Aufnahmen insbesondere bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidungen durch das BVerfG zulässig.

2. Verfügungsgrundsatz

77Im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand folgt das Verfassungsprozessrecht dem Verfügungsgrundsatz (auch: Dispositionsmaxime). Dies wurde bereits daran deutlich, dass ein Verfahren stets nur auf Antrag eingeleitet wird (→ Rn. 71). Dies entspricht dem überkommenen Rechtsgrundsatz „ne eat iudex ex officio“. Der Antrag hat zudem die Bedeutung, den Verfahrensgegenstand abschließend zu bestimmen und damit den möglichen Entscheidungsumfang des BVerfG entsprechend dem überkommenen Rechtsgrundsatz „ne ultra petita“ zu begrenzen. Das Gesetz kennt allerdings insoweit in einzelnen Verfahrensarten begrenzte Ausnahmen, namentlich in § 67 Satz 3, § 78 Satz 2, § 95 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG (→ Rn. 162, 346, 608).

78Nicht abschließend geklärt ist die Geltung der Dispositionsmaxime im Hinblick auf die Beendigung des Verfahrens. Während es in anderen gerichtlichen Verfahren als Ausdruck der Dispositionsmaxime regelmäßig in der Hand der Antragsteller liegt, durch Rücknahme ihres Antrags das Verfahren zu beenden, hält sich das BVerfG die Möglichkeit offen, im Hinblick auf die berührten öffentlichen Interessen seine Verfahren trotz Rücknahme von Anträgen fortzuführen und mit einer Entscheidung abzuschließen.

Beispiel: Um Rechtsklarheit für die Allgemeinheit zu schaffen, hat BVerfGE 98, 218 (242f.) über die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Rechtschreibreform entschieden, obwohl sie – nach Durchführung der mündlichen Verhandlung – zurückgenommen worden war.

3. Untersuchungsgrundsatz

79Im Hinblick auf die Beschaffung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen ist der Verfassungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz (auch: Inquisitionsmaxime) beherrscht, der in § 26 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG seinen Ausdruck gefunden hat. In der Praxis des BVerfG stehen freilich Fragen der Beweisaufnahme eher selten im Mittelpunkt. Dies erklärt sich zum Teil daraus, dass die Problematik vieler Verfahren weitgehend auf reine Verfassungsrechtsfragen konzentriert ist. Namentlich gilt dies für die Verfassungsbeschwerde, bei der nach Feststellung eines relevanten Rechtsanwendungsfehlers die Möglichkeit besteht, die Streitsache an die Gerichte zurückzuverweisen, so dass dort auch unterbliebene Beweiserhebungen stattfinden können. Was die im verfassungsgerichtlichen Verfahren häufig bedeutsame Beurteilung größerer gesellschaftlicher Entwicklungen angeht, kann sich das BVerfG vielfach auf die im Verfahren von den Beteiligten abgegebenen Erklärungen oder sonst eingeholten Stellungnahmen stützen. Gerade in neuerer Zeit hat das Gericht aber auch in derartigen Fällen sogar in der mündlichen Verhandlung ausführlich durch Anhörung von Sachverständigen selbst Beweis erhoben.

|23|Beispiele: Dies war der Fall etwa im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen das Altenpflegegesetz, BVerfGE 106, 62 (104), oder auch im Verfahren zum Kopftuch bei Lehrerinnen, BVerfGE 108, 282 (304ff., aber S. 293: sachverständige Auskunftspersonen). Zuletzt hat das BVerfG in demselben Rahmen auf sachkundige Dritte gem. § 27a BVerfGG (auch → Rn. 80), Vertreter von Organisationen (BVerfGE 135, 259 Rn. 84), aber auch Einzelpersonen (BVerfGE 135, 259 Rn. 28: „als sachverständige Auskunftspersonen“) zurückgegriffen.

80Für den Fall einer Beweisaufnahme stehen dem BVerfG nach den §§ 26ff. BVerfGG als Beweismittel sowohl Urkunden als auch Vernehmungen von Zeugen und Sachverständigen zur Verfügung. Über die gesetzlich ausdrücklich genannten Möglichkeiten hinaus kann das BVerfG grundsätzlich auch andere Beweismittel einsetzen, etwa Beweis durch Augenschein erheben oder eine Parteivernehmung durchführen. In § 27a BVerfGG neu eingefügt ist die Möglichkeit, sachkundigen Dritten (zumal einschlägig tätigen Verbänden, vgl. BVerfGE 136, 194 Rn. 78; 137, 108 Rn. 45; auch → Rn. 79) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Beweisaufnahme findet in der mündlichen Verhandlung oder in gesonderten Beweisterminen statt. Die Beteiligten können der Beweisaufnahme in jedem Falle beiwohnen und dabei Zeugen und Sachverständige befragen, vgl. § 29 BVerfGG. In seiner Beweiswürdigung ist das BVerfG frei, vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.

81Nicht gesetzlich gelöst ist das Problem der objektiven Beweislast. Diese betrifft die Frage, wie im Falle der objektiven Nichterweislichkeit einer entscheidungserheblichen Tatsache zu entscheiden ist. Insoweit ist es problematisch, allgemeine Beweislastregeln aus anderen Gerichtsbarkeiten zu übernehmen. Dies gilt namentlich im Verhältnis zur Zivilgerichtsbarkeit, deren Normenmaterial ganz anders als das Verfassungsrecht vielfach von vornherein auf Probleme der Nichtfeststellbarkeit von Tatsachen zugeschnitten ist. Im Rahmen von Verfassungsbeschwerdeverfahren spricht einiges für die Anerkennung des Prinzips „in dubio pro libertate“, das dem Grundsatz der größtmöglichen Effektivität der Grundrechtsgeltung entsprechen dürfte. Seine Geltung kann aber keinesfalls als allgemein gesichert angesehen werden.

VI. Entscheidungen

82Das BVerfG trifft seine Entscheidungen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG in geheimer Beratung. Dabei wird nicht nur über das abschließende Ergebnis, sondern zuvor über alle aufgeworfenen Rechtsfragen regelmäßig nacheinander abgestimmt, vgl. § 27 Abs. 2 GOBVerfG. Für die Reihenfolge der Abstimmung der einzelnen Richter gilt über § 17 BVerfGG die Regelung des § 197 GVG, wonach grds. die (dienst-)jüngeren Richter vor den (dienst-)älteren abstimmen, zuletzt der Vorsitzende. Zur Beschlussfähigkeit s. bereits → Rn. 34. Zu den Mehrheitserfordernissen s. § 15 Abs. 4 BVerfGG und → Rn. 36.

83Die Entscheidungen des BVerfG aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen nach § 25 Abs. 2 BVerfGG als Urteil, andernfalls als Beschluss. Die unterschiedliche Bezeichnung der Entscheidungen hat in diesen Fällen keine weitergehende |24|Bedeutung. Entscheidungen nach § 25 Abs. 2 BVerfGG sind nach § 30 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG schriftlich abzufassen, zu begründen und von den mitwirkenden Richtern zu unterzeichnen; Urteile sind zudem nach § 30 Abs. 1 Satz 3 BVerfGG öffentlich zu verkünden. Entscheidungen über einzelne prozessuale Fragen im Rahmen eines Verfahrens ergehen stets als Beschluss. Auch die Kammern (→ Rn. 38) entscheiden immer durch Beschluss (§ 81a Satz 1, § 93d Abs. 3 Satz 1 BVerfGG), also (in Umkehrung des § 25 Abs. 2 BVerfGG wohl) auch immer ohne mündliche Verhandlung (dafür aber nur für bestimmte Entscheidungen ausdrücklich § 93d Abs. 1 Satz 1 BVerfGG), also auch im Rahmen von § 93d Abs. 2 i.V.m. § 32 BVerfGG.

84In der Praxis äußerst selten sind die in § 25 Abs. 3 BVerfGG für zulässig erklärten Sonderformen von Entscheidungen. Dabei betreffen Teilentscheidungen Endentscheidungen über Teile des Verfahrensgegenstandes, während Zwischenentscheidungen sich auf einzelne prozessuale Fragen beziehen. Praktisch wichtiger sind die einstimmigen Verwerfungsbeschlüsse nach § 24 BVerfGG (sog. „a-limine-Abweisung“).

85Bundesverfassungsgerichtliche Entscheidungen ergehen nach § 25 Abs. 4 BVerfGG mit der Verkündungsformel: „Im Namen des Volkes“. Auch im Übrigen entspricht ihre Gliederung ohne ausdrückliche diesbezügliche Regelung dem Aufbau der Entscheidungen anderer Gerichte. Nach der zitierten Verkündungsformel folgt das so genannte Rubrum, in dem die Beteiligten des Verfahrens, der Verfahrensgegenstand, die mitwirkenden Richter und der Zeitpunkt der Entscheidung mitgeteilt werden.

86Von zentraler Bedeutung jedenfalls für das konkrete Verfahren ist der so genannte Tenor oder Entscheidungsausspruch, der über den gestellten Antrag befindet. Dabei wird der erfolglose Antrag in je nach Verfahrensart unterschiedlichen Formulierungen bei Unzulässigkeit verworfen (oder es wird die Unzulässigkeit festgestellt), bei Unbegründetheit abgewiesen, zurückgewiesen oder auch abgelehnt; hat der Antrag Erfolg, wird er nach den insoweit für die einzelnen Verfahrensarten bestehenden Bestimmungen positiv beschieden.

87Auch die Begründung der Entscheidungen folgt in ihrem Aufbau grundsätzlich dem aus anderen Prozessarten bekannten Vorbild. Sie beginnt mit dem Tatbestand, in dem die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung, die Anträge und das dazugehörige Vorbringen der Beteiligten sowie der Ablauf des Verfahrens dargestellt werden. Dem folgen die für das Ergebnis der Entscheidung maßgeblichen rechtlichen Überlegungen.

88Eine Besonderheit verfassungsgerichtlicher Entscheidungen besteht darin, dass jeder Richter die Möglichkeit hat, seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung (also: zu ihrem Ergebnis) oder zu deren Begründung in einem Sondervotum niederzulegen, das der Entscheidung anzuschließen ist, § 30 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Auch können die Senate in ihren Entscheidungen das Stimmenverhältnis mitteilen (§ 30 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Von beiden Möglichkeiten wird nicht nur vereinzelt Gebrauch gemacht.

|25|VII. Kosten

89Das Verfahren des BVerfG ist in allen Verfahrensarten (gerichts)kostenfrei, § 34 Abs. 1 BVerfGG. Doch kann nach Absatz 2 in den Verfahren der Verfassungs- und Wahlprüfungsbeschwerden sowie allgemein bei Anträgen auf Erlass einstweiliger Anordnungen eine Missbrauchsgebühr von bis zu 2600 Euro auferlegt werden, und zwar den Beschwerdeführern bzw. Antragstellern, aber auch ihren Verfahrensbevollmächtigten. Ein Missbrauch wird angenommen, wenn die Beschwerde oder der Antrag von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (BVerfG [K], Beschl. v. 27.10.2015, – 2 BvR 1809/14 –, juris, Rn. 4).

90§ 34 a BVerfGG sieht zudem in Abs. 1 bei unbegründeten Grundrechtsverwirkungs- und Anklageverfahren gegen den Bundespräsidenten und Richter, aber nicht im Parteiverbotsverfahren zwingend die Erstattung der notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung vor. Ebenfalls zwingend vorgeschrieben ist in Absatz 2, dass bei begründeten Verfassungsbeschwerden dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten sind; die Möglichkeit, die Auslagen nur teilweise zu erstatten, dürfte auf Fälle partiellen Erfolgs der Verfassungsbeschwerde zu beschränken sein. In allen hiervon nicht erfassten Fällen gibt Abs. 3 dem BVerfG die Möglichkeit, Erstattung der Auslagen anzuordnen.

Fragen zu C. Allgemeine Verfahrensregeln:

1 Worin besteht der Unterschied in der Wirkung von Ausschluss und Ablehnung eines Richters des BVerfG?

2 Wer hat in den verfassungsgerichtlichen Verfahren die Stellung eines Beteiligten?

3 Sind Ton- und Fernsehaufnahmen während der mündlichen Verhandlung zulässig?

4 Stehen die Einleitung und die Beendigung des Verfahrens zur Disposition der Parteien?

5 Gilt hinsichtlich der Beweisaufnahme der Beibringungs- oder der Untersuchungsgrundsatz?

6 In welcher Vorschrift ist allgemein geregelt, wie das BVerfG seine Entscheidungen trifft? Welche Möglichkeit hat ein überstimmter Richter?

Die Lösungen finden Sie auf S. 194.

Literaturhinweise: Zähle, Kai, Die Ausschließung und Ablehnung eines Richters nach §§ 18, 18 BVerfGG in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, AöR 137 (2012), 173; Aust, Helmut Philipp/Meinel, Florian, Entscheidungsmöglichkeiten des BVerfG, JuS 2014, 25.

|26|D. Sachentscheidungsvoraussetzungen im Überblick
I. Bedeutung der Sachentscheidungsvoraussetzungen

91Als Sachentscheidungsvoraussetzungen werden die Bedingungen bezeichnet, die nach dem Verfahrensrecht vorliegen müssen, damit eine Entscheidung in der durch den Antrag anhängig gemachten Sache getroffen werden kann. Nur wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind, ist das angerufene Gericht zu einer Entscheidung in der Sache befugt, nur dann ist es der „gesetzliche Richter“ i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

92Die Sachentscheidungsvoraussetzungen haben unter den verfassungsprozessualen Fragestellungen herausragende Bedeutung für die in Übungen und im Examen anzufertigenden Arbeiten. Denn die einschlägigen Aufgabenstellungen beziehen sich vielfach (aber nicht immer!) auf die Erfolgsaussichten eingelegter oder einzulegender Rechtsbehelfe, die auf ihre „Zulässigkeit“ und meist auf ihre „Begründetheit“ hin zu untersuchen sind. Die insoweit anzustellende Zulässigkeitsprüfung bezieht sich auf das Vorliegen der angesprochenen Sachentscheidungsvoraussetzungen. Von diesen kennt das Verfassungsprozessrecht – wie das Prozessrecht anderer Gerichtsbarkeiten auch – eine ganze Reihe.

Hinweis: Die Zulässigkeit eines Verfahrens muss grundsätzlich noch im Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sein, s. zur Verfassungsbeschwerde BVerfGE 106, 210 (214). So darf etwa das zunächst gegebene Rechtsschutzbedürfnis nach Anhängigkeit des Verfahrens nicht wegfallen. Inwieweit es umgekehrt ausreicht, wenn zunächst fehlende Voraussetzungen bis zur Entscheidung oder doch bis zum Ablauf einer dafür gesetzten Frist herbeigeführt werden oder sonst eintreten (wie grundsätzlich im Verwaltungsprozessrecht), ist nicht abschließend geklärt. Für die Rechtswegerschöpfung ist der Wortlaut des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG wohl eindeutig, nach dem eine Verfassungsbeschwerde erst „nach Erschöpfung des Rechtswegs“ erhoben werden kann, sofern ein solcher gegeben ist. Begründen lässt sich dies damit, dass das BVerfG nur mit Beschwerden befasst werden soll, deren tatsächliche und rechtliche Grundlagen bereits fachgerichtlich überprüft worden sind, vgl. BVerfGE 94, 166 (214); BVerfGK 11, 13 (20). Nach EGMR, NVwZ 2009, 1547, soll es für die auch dort vorgeschriebene Voraussetzung ausreichen, wenn der innerstaatliche Rechtsweg erst nach Einreichung der Beschwerde, aber vor Entscheidung des Gerichtshofes über die Zulässigkeit erschöpft wird. Vgl. zur Unzulässigkeit einer vor der Beschlussfassung des Bundesrates erhobenen Verfassungsbeschwerde gegen ein dann noch vor der Entscheidung des BVerfG zustande gekommenes Gesetz BVerfG (K), NJW 2009, 3778; offen lassend für eine vor Verkündung eines Gesetzes erhobene Verfassungsbeschwerde BVerfG (K), NVwZ 2010, 1289.

93|27|In der nach Feststellung der Zulässigkeit (bei unzulässigen Anträgen hilfsgutachtlich) vorzunehmenden Begründetheitsprüfung geht es dann darum, ob die Voraussetzungen für das mit einem Antrag erhobene Begehren vorliegen oder nicht, ob der Antragsteller also (im Ergebnis) „Recht hat“. In einigen Verfahrensarten des BVerfGG geben die Anträge nur den Anstoß zur Klärung einer Rechtsfrage, ohne dabei auf ein bestimmtes Ergebnis abzuzielen.

Beispiel: Im Rahmen eines zulässigen Normenverifikationsverfahrens (→ Rn. 259ff.) bezieht sich nach Art. 100 Abs. 2 GG, § 83 Abs. 1 BVerfGG die Sachprüfung auf die im Ausgangsrechtsstreit zweifelhafte Frage, ob eine bestimmte Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt.

94In solchen Fällen geht es beim Inhalt der Sachentscheidung streng genommen nicht um die „Begründetheit“ eines Antrags, sondern um das Vorliegen einer bestimmten Rechtslage. Dementsprechend sollte dann bei Fallbearbeitungen auch formuliert werden; als Abschnittsüberschrift kommt etwa „Sachprüfung“ in Betracht.

95Im Rahmen des BVerfGG lassen sich allgemeine und besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen unterscheiden. Die besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen sind in den Vorschriften über die einzelnen Verfahrensarten, in denen das BVerfG zu entscheiden hat, enthalten, finden sich also in den §§ 36ff. BVerfGG. Daneben gibt es eine Reihe allgemeiner, d.h. für alle Verfahren des BVerfG einschlägiger Anforderungen, von denen in allen Verfahrensarten gleichermaßen die Möglichkeit einer Sachentscheidung abhängt (dazu sogleich → Rn. 96ff.). Für die Zulässigkeit eines bestimmten, an das BVerfG gerichteten Antrags müssen sowohl die allgemeinen als auch die für die jeweilige Verfahrensart einschlägigen besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sein.

Hinweis: Bei Fallbearbeitungen sind im Rahmen der „Zulässigkeit“ eines Antrags alle einschlägigen Sachentscheidungsvoraussetzungen nebeneinander zu berücksichtigen; zu behandeln sind sie allerdings nur, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Die (oft leidvollen) Erfahrungen bei der Bewertung verfassungsrechtlicher Fallbearbeitungen in Übungen wie im Examen geben Anlass zu dem nachdrücklichen Hinweis, dass es keinesfalls erforderlich oder auch nur akzeptabel ist, bei jeder einschlägigen Fallbearbeitung die Gesamtheit der theoretisch in Frage kommenden Sachentscheidungsvoraussetzungen für eine Verfahrensart zu behandeln. Anzusprechen sind vielmehr stets nur die Sachentscheidungsvoraussetzungen, für deren Prüfung der konkrete Sachverhalt dadurch Anlass gibt, dass er Angaben enthält, die unter die entsprechenden rechtlichen Kriterien subsumiert werden können. Sachentscheidungsvoraussetzungen, für deren Vorliegen der zu bearbeitende Sachverhalt nichts hergibt, sollen aus Sicht des Aufgabenstellers offenbar keine Rolle spielen und sind deswegen auch nicht zu behandeln. Dennoch gemachte Ausführungen tragen, auch wenn sie höchst kenntnisreich sein sollten, zur Lösung der gestellten Aufgabe nichts bei und sind deshalb als verfehlt zu bewerten. Umgekehrt dürfen gutachtliche Bearbeitungen von Übungs- oder Examensfällen die Zulässigkeit nicht einfach offen lassen, und zwar auch dann nicht, wenn sich das BVerfG selbst als zu einem solchen Vorgehen berechtigt sehen würde, wie namentlich unter den Voraussetzungen des § 24 BVerfGG (etwa BVerfGE 124, 267 [274f.] m.w.N.).

|28|II. Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen

96Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen spielen im Verfassungsprozessrecht neben den für die einzelnen Verfahrensarten geregelten Anforderungen nur eine untergeordnete Rolle. Dies gilt insbesondere für die Lösung von Übungs- oder Examensfällen.

1. Eröffnung des „Rechtswegs“

97Das BVerfG ist wie jedes andere Gericht nur dann zur Entscheidung befugt, wenn gerade ihm die Entscheidung der Rechtssache gesetzlich übertragen ist. Die Feststellung der Entscheidungskompetenz eines ganz bestimmten Gerichts hängt im Rahmen der komplizierten prozessrechtlichen Regelungen in erster Linie davon ab, in welcher der in Art. 95 Abs. 1 GG vorgesehenen Gerichtsbarkeiten die Rechtssache zu entscheiden ist. Die Zuordnung zu einer dieser fünf Gerichtsbarkeiten wird gemeinhin als Eröffnung des Rechtswegs bezeichnet und dementsprechend als Sachentscheidungsvoraussetzung geprüft. Dies gilt insbesondere dann, wenn die prozessrechtlichen Vorschriften, wie etwa § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, einen Rechtsweg (dort: den Verwaltungsrechtsweg) in einer Generalklausel eröffnen.

98Auf die Verfassungsgerichtsbarkeit (des Bundes und der Länder) passt schon dieser Begriff eines Rechtswegs von mehreren nur bedingt; auch im Grundgesetz wird er für die Verfassungsgerichtsbarkeit jedenfalls nicht einheitlich so verwendet. Zwar genügt die Möglichkeit, ein Verfassungsgericht anzurufen, im Rahmen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG der allgemeinen (!) Rechtsweggarantie, dagegen sind in Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG bei der Erschöpfung des Rechtsweges (→ Rn. 570ff.) nur die Nicht-Verfassungsgerichte gemeint. Wiederum abweichend meint der in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 letzter Hs. GG als vorrangig angesprochene andere Rechtsweg für die 3. Var. der Bestimmung gerade die Landesverfassungsgerichtsbarkeit (→ Rn. 393).

99Entscheidend gegen eine „Sachentscheidungsvoraussetzung“ der Eröffnung des Rechtswegs zum BVerfG spricht indes eine andere, praktische Erwägung. Die Frage nach einem „Rechtsweg“ zum BVerfG führt für die Zulässigkeit eines bei diesem Gericht angebrachten Antrags keinen Schritt weiter, weil die Entscheidungsbefugnis des BVerfG nicht durch eine generalklauselartige Regelung, etwa für alle verfassungsrechtlichen Streitigkeiten, eröffnet wird, unter deren Voraussetzungen ein zu prüfender Antrag subsumiert werden könnte. Vielmehr ist das BVerfG für eine abschließend festgelegte Reihe einzelner Verfahrensarten (vgl. die Aufzählung in § 13 BVerfGG und dazu → Rn. 4, 108ff.) zur Entscheidung berufen, deren jeweilige Voraussetzungen allein maßgeblich sind. Für eine allgemeine, losgelöst von den besonderen Vorschriften für die einzelnen Verfahrensarten durchzuführende Prüfung der Eröffnung eines „Rechtswegs zum BVerfG“ besteht danach keine Grundlage. Vielmehr ist die Zulässigkeit eines Antrags von vornherein für eine bestimmte, ausdrücklich bezeichnete oder der Sache nach in Betracht kommende Verfahrensart, gegebenenfalls für mehrere, zu prüfen.

|29|2. Anstoß zu dem Verfahren

100Wie bereits dargelegt (→ Rn. 71, 77), wird das BVerfG nicht von Amts wegen tätig, sondern nur, wenn es von außen den Anstoß zur Durchführung eines Verfahrens erhält. Dieser Anstoß von außen stellt insoweit eine allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung dar. Eine von den einzelnen Verfahrensarten gelöste Prüfung dieses Erfordernisses ist aber nicht möglich, weil die Bedingungen des jeweils erforderlichen Anstoßes von Verfahrensart zu Verfahrensart verschieden sind und sich deshalb einer von diesen Besonderheiten unabhängigen Prüfung entziehen.

3. Ordnungsgemäßer verfahrenseinleitender Antrag

101Eine für alle Verfahrensarten einheitlich geltende, zum Teil allerdings spezifisch ausgestaltete Sachentscheidungsvoraussetzung ist die in § 23 Abs. 1 BVerfGG geregelte Ordnungsmäßigkeit des das Verfahren einleitenden Antrags. Diese Bestimmung greift für alle Verfahrensarten ein, auch wenn das Grundgesetz oder das BVerfGG die verfahrenseinleitende Prozessrechtshandlung nicht als „Antrag“ bezeichnen, sondern einen anderen Begriff verwenden, wie etwa Beschwerde, Anklage, Vorlage, Verfassungsbeschwerde oder Einholung einer Entscheidung, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a, b, Art. 100 Abs. 1, 2 und 3 GG, §§ 48, 49, 80 Abs. 1, 85, 86 Abs. 2, 90, 91 BVerfGG, Art. 41, 61 GG. Dies bestätigen §§ 80 Abs. 3, 81a BVerfGG, die den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss, durch den bei der konkreten Normenkontrolle (→ Rn. 194ff.) die Entscheidung des BVerfG eingeholt wird, ausdrücklich als „Antrag“ bezeichnen.

102Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG müssen verfahrenseinleitende Anträge schriftlich eingereicht werden. Diesem Erfordernis wird jedenfalls dann genügt, wenn die Schriftform nach § 126 BGB durch eigenhändige Unterschrift des Antragstellers gewahrt ist. Das BVerfG (BVerfGE 15, 288 [291]) hat die eigenhändige Unterschrift für nicht unbedingt erforderlich erklärt; vielmehr soll es für die Schriftform ausreichen, wenn der Inhalt der abgegebenen Erklärung und der Antragsteller aus der schriftlich verkörperten Erklärung mit ausreichender Gewissheit entnommen werden können. Dementsprechend werden auch Telegramme und Telefaxe als ausreichend angesehen. Bei einem mittels Computer abgeschickten Fax genügt auch eine „eingescannte“ Unterschrift (vgl. BVerfG [K], NJW 2002, 3534 [3535]; s. ferner hierzu den Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, BVerwGE 111, 377 [381f.]).

103Darüber hinaus verlangt § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, dass die Anträge zu begründen sind und dass die erforderlichen Beweismittel angegeben werden (s. in Verbindung mit § 92 BVerfGG etwa BVerfGE 118, 168 [181]; 123, 186 [222]). Soweit für die Einleitung eines Verfahrens Fristen vorgeschrieben sind, müssen diese Bedingungen innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfüllt werden.

|30|4. Keine Rechtshängigkeit derselben Sache

104Die negative Sachentscheidungsvoraussetzung, dass die mit dem Antrag zur Entscheidung gestellte Sache noch nicht beim BVerfG rechtshängig sein darf, wird praktisch kaum eine Rolle spielen. Denkbar wäre es am ehesten noch, dass ein (querulatorischer) Verfassungsbeschwerdeführer sein Anliegen (innerhalb der dafür vorgesehenen Frist) gleich mehrfach an das BVerfG heranträgt. Verfassungsbeschwerden verschiedener Personen gegen denselben Staatsakt, insbesondere dasselbe Gesetz, werfen die Frage der Rechtshängigkeit nicht auf, weil der Streitgegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens durch die individuelle Grundrechtsverletzung des jeweiligen Beschwerdeführers mitbestimmt wird, so dass nicht „dieselbe Sache“ vorliegt. Die Frage, ob gegen dieselbe Norm gerichtete Normenkontrollverfahren noch möglich sind, wenn bereits ein derartiges Verfahren rechtshängig ist, ist im Hinblick auf Richtervorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG wohl zu bejahen (→ Rn. 244f.). Entsprechendes dürfte für andere Verfahren gelten, deren Gegenstand keine subjektiven Rechte betrifft (vgl. aber → Rn. 267).

5. Keine entgegenstehende Rechtskraft

105Ähnliches wie für die Rechtshängigkeit gilt auch für die negative Sachentscheidungsvoraussetzung der fehlenden rechtskräftigen Entscheidung derselben Sache, die selten Bedeutung erlangt. Gelegentlich können sich allerdings interessante Rechtsfragen in diesem Zusammenhang in Bezug auf Normenkontrollverfahren ergeben (→ Rn. 247ff.).

106Abgesehen von ihrer Wirkung als Sachentscheidungshindernis hat die materielle Rechtskraft eine weitere Dimension, ihre Bindungswirkung im Falle präjudizieller Bedeutung für spätere Entscheidungen. Dieser Aspekt wird später im Zusammenhang der Entscheidungswirkungen näher behandelt (→ Rn. 653ff.). Er ist nicht (unmittelbar) für die Zulässigkeit eines Antrags, sondern für den Inhalt der zu treffenden Sachentscheidung relevant.

6. Rechtsschutzbedürfnis

107Das Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) ist eine in anderen Gerichtsbarkeiten, etwa im Verwaltungsprozess, auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung anerkannte allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung. Sie ist in spezifischer Weise damit verknüpft, dass gerichtliche Verfahren grundsätzlich der Durchsetzung subjektiver Rechte der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. Unter den Zuständigkeiten des BVerfG finden sich aber gerade auch solche, bei denen es nicht um die Durchsetzung subjektiver Rechte geht. Insoweit können daher jedenfalls die allgemeinen Grundsätze über das Rechtsschutzbedürfnis nicht zur Anwendung kommen. Ob und welche Voraussetzungen in diesem Zusammenhang überhaupt gelten, hängt damit von den einzelnen Verfahrensarten ab und wird im Falle beachtlicher Besonderheiten dort angesprochen (→ Rn. 340 zum Organstreit; Rn. 598f. zur |31|Verfassungsbeschwerde; Rn. 634 zur einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG; Rn. 644 zum Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung).

Fragen zu D. Sachentscheidungsvoraussetzungen:

1 Gibt es eine Generalklausel für die Zuständigkeit des BVerfG?

2 Muss ein ordnungsgemäßer Antrag eigenhändig unterschrieben sein?

3 Welche allgemeinen, d.h. verfahrensübergreifenden, Sachentscheidungsvoraussetzungen können in Verfahren des BVerfG Bedeutung erlangen?

Die Lösungen finden Sie auf S. 195.

Literaturhinweise: Alleweldt, Ralf, Bundesverfassungsgericht und Fachgerichtsbarkeit, 2006; Zuck, Rüdiger, Bundesverfassungsgericht und Fachgerichtsbarkeit, JZ 2007, 1036; Urbaneck, Patric, Die Zulässigkeitsprüfung im Verfassungsrecht, JuS 2014, 896.

[Zum Inhalt]

|33|2. Teil: Einzelne Verfahrensarten des BVerfG
|34|Zur Systematik der Verfahrensarten

108Die nachfolgend zu behandelnden einzelnen Verfahrensarten des BVerfG sind weder im Grundgesetz noch im BVerfGG in einer systematisch gegliederten Form geregelt.

109Das Grundgesetz sieht neben einer Auswahl wichtiger Verfahrensarten in Art. 93 Abs. 1 Nr. 1–4c GG gemäß Nr. 5 der zitierten Bestimmung weitere Fälle vor, in denen das BVerfG entscheidet. Darunter findet sich mit Art. 100 GG eine weitere Sammelbestimmung hinsichtlich einiger als Vorlageverfahren strukturierter Zuständigkeiten. Die weiteren Verfahren sind durchweg im Zusammenhang mit den betroffenen materiellen Gegenständen der Verfahren geregelt, so in Art. 18 Satz 2, Art. 21 Abs. 2 Satz 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 61 Abs. 1 Satz 1, Art. 98 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3, Art. 126 GG, auch Art. 99 GG. Hinzu kommt ein wohl wegen der Ausführlichkeit der Regelung in Absatz 2 des Art. 93 GG (statt in einer Nummer des Absatzes 1) aufgenommenes Verfahren.

110Das BVerfGG enthält in § 13 eine umfassende Aufzählung der Verfahrensarten, die allerdings in Nr. 15 den Verweis aus Art. 93 Abs. 3 GG auf weitere Gesetze aufgreift und daher nicht (oder nur formal) abschließend ist. Die Aufzählung in § 13 BVerfGG ist grundsätzlich an der Reihenfolge der Verfassungsbestimmungen orientiert, die den einzelnen Verfahrensarten gewidmet sind. Dies erlaubt es, notfalls die dort angegebene maßgebliche Verfassungsbestimmung schnell zu ermitteln. Nachdem dieser ursprüngliche, formale Aufbau der Bestimmung bei der Aufnahme der zunächst nur in §§ 90ff. BVerfGG geregelten Verfassungsbeschwerde (als Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a, b) im Jahre 1969 mit der Ergänzung von § 13 Nr. 8a BVerfGG noch fortgeführt worden war, wurde er in neuerer Zeit mehrfach durchbrochen: Im Jahre 2002 wurde § 13 Nr. 11a BVerfGG eingefügt, der die nicht verfassungsunmittelbar vorgesehene, daher bereits von § 13 Nr. 15 BVerfGG erfasste Verfahrensart nach § 36 Abs. 2 PUAG betrifft (→ Rn. 630); der im Zuge der Föderalismusreform 2006 ergänzte § 13 Nr. 6b BVerfGG (zu Art. 93 Abs. 2 GG) weicht ebenso von der Reihenfolge der Zuständigkeiten im Grundgesetz ab wie der 2012 eingefügte § 13 Nr. 3a BVerfGG mit der Nichtanerkennungsbeschwerde des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c GG. Ansätze zu einer sachbezogenen Systematik sind immerhin aus der Reihenfolge erkennbar, in denen die Abschnitte zu den einzelnen Verfahrensarten im besonderen Teil des Gesetzes behandelt werden. Doch ist auch dies nicht konsequent durchgeführt (vgl. nur die Stellung des 3. Abschnitts mit § 48 BVerfGG zur Wahlprüfung und die zuletzt schlicht am Schluss angehängten § 96 und §§ 96a ff.), auch fehlen Gesamt-Bezeichnungen für die dem Gesetz nur unausgesprochen zu Grunde liegenden Vorstellungen über Gruppen zusammengehöriger, strukturell verwandter |35|Verfahren. Eine Sonderstellung nimmt die 2011 als IV. Teil aufgenommene Verzögerungsbeschwerde (§§ 97a–e BVerfGG) ein.

111Auch ohne ausdrückliche normative Vorgaben lassen sich für jeweils mehrere Verfahrensarten (unter dem Vorbehalt notwendiger Verfeinerungen im Detail, die bei der jeweiligen Einzelverfahrensart erfolgen) der Sache nach folgende, wichtige Kategorien nennen:

 normbezogene Verfahren: Diese für die Integrität der gesamten verfassungsgemäßen Rechtsordnung zentralen Verfahren haben die Beurteilung von Normen hinsichtlich bestimmter Eigenschaften zum Inhalt; im Einzelnen geht es um:die Normenkontrollverfahren, deren Gegenstand die Vereinbarkeit von Normen mit ihren Maßstabsnormen und damit ihre Gültigkeit ist, namentlich die abstrakte Normenkontrolle, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2, 2a GG (→ Rn. 114ff.), und die konkrete Normenkontrolle, Art. 100 Abs. 1 GG (→ Rn. 194ff.);das Kompetenzfreigabe-Ersetzungsverfahren, bei dem es um die Feststellung geht, ob die Voraussetzungen für den Erlass von Bundesgesetzen nach Art. 72 Abs. 4 bzw. Bundesrecht nach Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG gegeben sind, Art. 93 Abs. 2 Satz 1 GG (→ Rn. 178ff.);das Normenverifikationsverfahren, bei dem die Existenz einer Norm überhaupt überprüft (verifiziert) wird, Art. 100 Abs. 2 GG (→ Rn. 259ff.);das Normenqualifikationsverfahren, bei dem eine fortgeltende Norm als Bundesrecht qualifiziert wird, Art. 126 GG (→ Rn. 273ff.).

 kontradiktorische Streitverfahren: Dies sind die eigentlichen Verfassungsstreitigkeiten, in denen maßgebliche Akteure des Verfassungslebens ihre Meinungsverschiedenheiten austragen und einer nach rechtlichen Maßstäben getroffenen verbindlichen Lösung zuführen können. Im Einzelnen sind dies:das (Bundes-) Organstreitverfahren, das zwischen den Beteiligten des durch das Grundgesetz bestimmten Verfassungslebens auf der Bundesebene stattfindet, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG (→ Rn. 291ff.);das grundgesetzbezogene Bund-Länder-Streitverfahren, in dem Bund und Länder über ihre durch das Grundgesetz bestimmten Rechtsbeziehungen im Bundesstaat streiten können, Art. 93 Abs. 1 Nr. 3, auch Art. 84 Abs. 4 GG (→ Rn. 348ff.);das sonstige Bund-Länder-Streitverfahren, in dem es um alle anderweitigen öffentlich-rechtlichen Rechtsprobleme zwischen Bund und Ländern geht, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 1. Alt. GG (→ Rn. 363ff.);das Zwischenländerstreitverfahren, das zwischen mehreren Ländern über grundgesetzliche und sonstige öffentlich-rechtliche Rechtsstreitigkeiten stattfindet, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 2. Alt. GG (→ Rn. 374ff.);das Landesorganstreitverfahren zwischen Landesverfassungsorganen eines Landes über ihre Rechtsbeziehungen nach Maßgabe der jeweiligen Landesverfassung, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 3. Alt. GG (→ Rn. 385ff.);zugewiesene Landesverfassungsstreitigkeiten, die aufgrund des Art. 99 GG dem BVerfG landesrechtlich zur Entscheidung zugewiesen werden (→ Rn. 395ff.).

 quasi-strafprozessuale Verfahren: Diese sind auch mit Rücksicht auf ihren materiellen Inhalt, der mit der Sanktionierung unerwünschter Verhaltensweisen |36|zu tun hat, dadurch gekennzeichnet, dass sich ihre Regelung an das Vorbild des Strafprozesses anlehnt. Dies betrifft namentlich:das Grundrechtsverwirkungsverfahren, Art. 18 Satz 2 GG (→ Rn. 404ff.);das Parteiverbotsverfahren, Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG (→ Rn. 420ff.);die Bundespräsidentenanklage, Art. 61 GG (→ Rn. 438ff.);die Richteranklage, Art. 98 Abs. 2 und 5 GG (→ Rn. 450ff.).

 Verfassungsbeschwerdeverfahren: Mit diesen Verfahren können sich Träger verfassungsmäßiger Rechte gegen unzulässige Übergriffe der Staatsgewalt zur Wehr setzen. Dazu gehören:die (Grundrechts-) Verfassungsbeschwerde, die Grundrechtsträgern die Möglichkeit gibt, sich gegen Verletzungen ihrer Grundrechte durch die öffentliche Gewalt zu wehren, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG (→ Rn. 505ff.);die kommunale Verfassungsbeschwerde, mit denen Kommunen Verletzungen ihres Selbstverwaltungsrechts durch die Gesetzgebung geltend machen können, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG (→ Rn. 613ff.).

112Die weiteren durch das Grundgesetz selbst vorgesehenen Verfahren sind jeweils so eigentümlich geprägt, dass sie sich nicht sinnvoll zu weiteren Verfahrenskategorien gruppieren lassen. Insoweit verbleiben namentlich:

 die Wahlprüfungsbeschwerde, die gegen die vom Bundestag getroffene Entscheidung im Rahmen der von ihm durchzuführenden Wahlprüfung eröffnet wird, Art. 41 Abs. 2 GG (→ Rn. 458ff.);

 die Nichtanerkennungsbeschwerde des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c GG, mit der die Anerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag durchgesetzt werden kann (→ Rn. 482ff.);

 die landesverfassungsgerichtliche Divergenzvorlage nach Art. 100 Abs. 3 GG, mit der erreicht werden soll, dass LVerfG nicht von der Judikatur des BVerfG oder anderer LVerfG zum Grundgesetz abweichen (→ Rn. 491ff.).

113Die auf der Grundlage des Art. 93 Abs. 3 GG nur gesetzlich begründeten Verfahren (→ Rn. 629f.) sind seit der Aufnahme der Verfassungsbeschwerden in das Grundgesetz nur noch von untergeordneter Bedeutung und in Struktur und Gegenstand voneinander recht unterschiedlich.

|37|A. Abstrakte Normenkontrolle
I. Rechtsgrundlagen, Funktion und praktische Bedeutung

114Die Rechtsgrundlagen für das Verfahren der abstrakten Normenkontrolle finden sich in Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6, §§ 76–79 BVerfGG. Seit der großen Verfassungsreform von 1994 ist in Art. 93 Abs. 1 Nr. 2a GG eine Variante der abstrakten Normenkontrolle vorgesehen, die in § 13 Nr. 6a BVerfGG aufgegriffen wird und im Übrigen in die §§ 76–79 integriert worden ist.

115Historische Vorbilder hat die abstrakte Normenkontrolle insoweit, als Art. 13 Abs. 2 WRV die Möglichkeit vorsah, über die Frage der Vereinbarkeit einer landesrechtlichen Vorschrift mit dem Reichsrecht die Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Reiches herbeizuführen; diese Zuständigkeit wurde mit Gesetz vom 8.4.1920 (RGBl., S. 510) dem Reichsgericht übertragen. Ein besonderes Verfahren für die Normenkontrolle der Verfassungsmäßigkeit von Reichsrecht gab es nicht (→ Rn. 18). Erst in den ersten Landesverfassungen seit 1946 finden sich entsprechende Verfahren der Verfassungsgerichtsbarkeit im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Landesverfassung.

116Die Funktion der abstrakten Normenkontrolle besteht vor allem darin, die Integrität der verfassungsmäßigen Rechtsordnung zu wahren. Im Rahmen des Grundgesetzes verfolgt sie dabei den doppelten Zweck, zum einen den Vorrang der Verfassung (Art. 20 Abs. 3 GG), zum anderen den Vorrang des Bundesrechts (Art. 31 GG) sicherzustellen. Neben der Abwehr von Verstößen gegen die verfassungsrechtliche Normenhierarchie besteht ein Ziel der abstrakten Normenkontrolle auch darin, in Zweifelsfällen eine Klärung der Gültigkeit von Rechtsnormen herbei zu führen. Die in Art. 93 Abs. 1 Nr. 2a GG geregelte neue Variante der Normenkontrolle dient im angesprochenen Rahmen insbesondere dem Zweck, Kompetenzüberschreitungen des Bundesgesetzgebers bei nicht gemäß Art. 72 Abs. 2 GG erforderlichen Regelungen von Materien der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzen und mittelbar dem Bedeutungsverlust der Landesparlamente entgegenzutreten.

117Die praktische Bedeutung der abstrakten Normenkontrolle ist zahlenmäßig verglichen mit den auf Richtervorlage hin durchgeführten Verfahren der konkreten Normenkontrolle (→ Rn. 194ff.) und vor allem mit den unmittelbar oder mittelbar auf Rechtsnormen bezogenen Verfassungsbeschwerden (→ Rn. 505ff.) gering. Die relativ wenigen Verfahren haben aber oft besonderes Gewicht, weil die abstrakte Normenkontrolle der (parlamentarischen) Opposition die Möglichkeit gibt, politisch umkämpfte Gesetze, die sie im Gesetzgebungsverfahren nicht verhindern |38|konnte, nachträglich zur verfassungsgerichtlichen Kontrolle zu stellen und so doch noch zu Fall zu bringen.

II. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen
1. Antragsberechtigung

118Die Antragsberechtigung ist für die beiden Varianten der abstrakten Normenkontrolle entsprechend den unterschiedlichen Zielsetzungen der Verfahren differenziert ausgestaltet.

a) Traditionelle Variante

119Bei der überkommenen Variante der abstrakten Normenkontrolle können die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages (→ Rn. 122) nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG den Antrag stellen.

120Bundesregierung meint dabei das aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern bestehende Kollegialorgan des Art. 62 GG, auch Bundeskabinett genannt.

121Mit Landesregierung ist das nach der jeweiligen Landesverfassung in seiner Stellung der Bundesregierung entsprechende Verfassungsorgan gemeint. Angesichts des in allen Ländern verwirklichten parlamentarischen Regierungssystems bestehen über die prinzipielle Antragsberechtigung insoweit keine Unklarheiten, auch wenn die Landesregierung – wie vor allem in den Stadtstaaten – eine abweichende Bezeichnung (Senat) trägt. Die Abgrenzung der Landesregierung im Einzelnen richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Landesverfassung, insbesondere was die Regierungsmitglieder betrifft. Da das Normenkontrollverfahren objektiven Charakter hat, entfällt die Antragsberechtigung einer Landesregierung nicht dadurch, dass sie einem angegriffenen Bundesgesetz zuvor im Bundesrat zugestimmt hat.

122Das antragsberechtigte Viertel der Mitglieder des Bundestages ist entsprechend der Begriffsbestimmung des Art. 121 GG auf die gesetzliche Mitgliederzahl des jeweiligen Bundestages zu beziehen. Ursprünglich war der Antrag nur zulässig, wenn ihn ein Drittel der Mitglieder des Bundestages gestellt hatte; dieses Einleitungsquorum ist im Zuge der Grundgesetzänderungen zur Umsetzung des Vertrages von Lissabon auf ein Viertel verringert worden.

b) Neue Variante

123Antragsberechtigt ist bei der neuen Variante der abstrakten Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2a GG, § 76 Abs. 2 BVerfGG der Bundesrat, eine Landesregierung oder die Volksvertretung eines Landes.

124Letzteres verdient besondere Aufmerksamkeit, weil hierdurch den Landesparlamenten selbst die Möglichkeit gegeben wird, sich gegen Übergriffe der Bundesgesetzgebung zu wehren, ohne dabei auf die an dieser Bundesgesetzgebung ja über den Bundesrat stets beteiligte Landesregierung angewiesen zu sein. Allerdings setzt der Antrag der Volksvertretung eines Landes einen Mehrheitsbeschluss dieses Organs |39|voraus und kommt somit nicht als Mittel der Oppositionspolitik im Lande in Frage.

125Die ebenfalls neue Antragsberechtigung des Bundesrats ist demgegenüber weniger bedeutsam, da ja ohnehin jede einzelne Landesregierung – unabhängig von einer dafür erforderlichen Mehrheit des Bundesrates – die Möglichkeit hat, ein Verfahren der abstrakten Normenkontrolle einzuleiten (→ Rn. 121).

2. Antragsgrund
a) Traditionelle Variante

126Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG sieht die Möglichkeit der abstrakten Normenkontrolle „bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln“ vor. Diese Formulierung setzt § 76 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BVerfGG in zwei alternative Möglichkeiten für die Einleitung eines abstrakten Normenkontrollverfahrens um.

127Nach der gesetzlichen Regelung muss der Antragsteller entweder das zu überprüfende Recht für nichtig halten (§ 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG); dem ist die Annahme bloßer Unvereinbarkeit mit der Maßstabsnorm (→ Rn. 163) gleichzustellen. Außerdem ist nach Nr. 2 der Antrag möglich, wenn der Antragsteller Recht für gültig hält, in diesem Falle aber nur, nachdem ein Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder ein Organ des Bundes oder eines Landes das Recht wegen seiner Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz oder dem Bundesrecht nicht angewendet hat. Wenn die Gültigkeit der Norm zugleich aus anderen Gründen angezweifelt wird, soll diese Voraussetzung nicht erfüllt sein (BVerfGE 96, 133 [137f.]).

128Mit den Formulierungen des § 76 BVerfGG sind sicherlich die wichtigsten Fälle von Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln angesprochen sind; dennoch bleibt fraglich, ob die gesetzlichen Anforderungen nicht im Verhältnis zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu eng gestaltet sind. Insbesondere wird man auch dann von „Zweifeln“ sprechen können, wenn die Antragsteller sich in der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift lediglich unsicher sind.

129Soweit die gesetzlichen Anforderungen verfassungsrechtlich begründete Möglichkeiten zur abstrakten Normenkontrolle verkürzen, ist dem dadurch Rechnung zu tragen, dass der Antrag unmittelbar auf der Grundlage des weitergehenden Inhalts des Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG als zulässig angesehen wird (allgemein → Rn. 2). Die Grenze der verfassungsrechtlichen Antragsberechtigung wäre dann erreicht, wenn ein Antragsteller dem BVerfG eine rein hypothetische Normenkontrollfrage unterbreiten würde, ohne dass dafür ein praktisch relevanter Anlass bestünde. Insbesondere gilt dies für den seltenen Fall der normbestätigenden Normenkontrolle, für die ohne die nach § 76 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG vorgesehenen Anlässe kaum ein Klarstellungsinteresse (→ Rn. 152ff.) bestehen wird.

Beispiel: Nachdem das LVerfG festgestellt hatte, dass eine Rechtsverordnung mit Bestimmungen der Landesverfassung und der Landesgesetze vereinbar war, die mit bundesrechtlichen Anforderungen inhaltlich übereinstimmten, war – trotz einer früheren gegenteiligen Beurteilung der Rechtsverordnung durch das zuständige OVG – nicht mit erneuten abweichenden |40|Entscheidungen zu rechnen, so dass kein Antragsgrund für einen Normenkontrollantrag zum BVerfG bestand (BVerfGE 106, 244 [251]).

Hinweis: Die normbestätigende Normenkontrolle ist auch zulässig, wenn ein Gericht seine Entscheidung zwar formal auf eine Norm stützt, dabei aber die Grenzen verfassungskonformer Auslegung überschreitet und so eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG umgeht (BVerfGE 119, 247 [258f.]).

b) Neue Variante

130Bei der neuen Variante der abstrakten Normenkontrolle begnügt sich Art. 93 Abs. 1 Nr. 2a GG mit Meinungsverschiedenheiten, während § 76 Abs. 2 BVerfGG verlangt, dass der Antragsteller das Gesetz für nichtig halten muss. Diese gegenüber dem Wortlaut des Grundgesetzes vorgenommene Einengung entspricht der mit der Abgrenzung der Antragsberechtigten verfolgten Zielsetzung, bringt daher den verfassungsrechtlich gemeinten Inhalt zutreffend zum Ausdruck. Im Übrigen bleibt namentlich der Bundesregierung die Möglichkeit, die aus Gründen fehlender Gesetzgebungskompetenz angezweifelte Gültigkeit eines Bundesgesetzes nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG feststellen zu lassen.

3. Prüfungsgegenstand

131Als Prüfungsgegenstand sollen hier die Normen bezeichnet werden, deren Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle überprüft werden kann.

a) Traditionelle Variante

132Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG und § 76 Abs. 1 BVerfGG formulieren inhaltlich übereinstimmend, dass Bundesrecht oder Landesrecht den Prüfungsgegenstand bilden können; hierdurch sind auf beiden bundesstaatlichen Rechtsebenen Normen jeglicher Art und Geltungsstufe einbezogen.

133Damit können insbesondere zur Überprüfung gestellt werden:

 Verfassungsbestimmungen, und zwar neben solchen der Landesverfassungen mit Rücksicht auf die Möglichkeit verfassungswidrigen Verfassungsrechts auch solche des Grundgesetzes selbst. Dies gilt nicht nur für unter Verstoß gegen Art. 79 GG erlassene Gesetze zur Änderung des Grundgesetzes, sondern wird auch für Bestimmungen des ursprünglichen Grundgesetzes von 1949 angenommen. Allerdings geht das BVerfG davon aus, dass die für Verstöße gegen überpositives Recht ins Auge gefasste „theoretische Möglichkeit originärer ‚verfassungswidriger Verfassungsnormen‘ einer praktischen Unmöglichkeit gleichkommt“ (BVerfGE 3, 225 [233]; ähnlich BVerfGE 95, 96 [134f.]);

 Gesetze zur Änderung der Unionsverträge oder vergleichbare Regelungen, die materiell zu Änderungen des Grundgesetzes führen können und an Art. 79 Abs. 2, 3 GG zu messen sind, Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG;

 alle förmlichen Gesetze, namentlich Parlamentsgesetze, auf Landesebene auch im Wege der Volksgesetzgebung erlassene Gesetze. In Betracht kommen auch |41|nur förmliche Gesetze, also solche ohne materielle Normqualität, wie namentlich Haushaltsgesetze sowie Vertragsgesetze nach Art. 59 Abs. 2 GG, (auch) soweit sie keine normativen Regelungsgehalte in innerstaatliches Recht transformieren (→ Rn. 141); Entsprechendes gilt für die Gesetze, die nach Art. 24 Abs. 1 GG Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen bzw. nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG auf die Europäische Union übertragen;

 Rechtsverordnungen, Satzungen und sonstige (geschriebene) untergesetzliche Rechtsnormen jeder Art. Hierher gehören insbesondere kommunale, also von kommunalen Körperschaften erlassene Rechtsvorschriften, die dem Landesrecht zuzurechnen sind. Entsprechendes gilt für Rechtsvorschriften, die von anderen landesunmittelbaren Personen des öffentlichen Rechts erlassen sind. Entsprechend kommen als Bundesrecht auch Rechtsvorschriften bundesunmittelbarer juristischer Personen des öffentlichen Rechts in Betracht;

 Gewohnheitsrecht jeden Ranges.

 Keine Bedeutung für die Möglichkeit der abstrakten Normenkontrolle hat der Entstehungszeitpunkt einer Rechtsnorm. Namentlich können auch vorkonstitutionell, also zumal vor In-Kraft-Treten des Grundgesetzes, erlassene Rechtsnormen (→ Rn. 278) den Prüfungsgegenstand bilden, wenn sie nicht – abgesehen von Art. 123 Abs. 1 GG – aufgehoben worden sind.

 Von eher theoretischer Bedeutung dürfte es sein, dass auch allgemeine Regeln des Völkerrechts, die nach Art. 25 Satz 1 GG Bestandteil des Bundesrechtes sind und den Gesetzen, nicht aber dem Grundgesetz vorgehen, (hinsichtlich ihrer Geltung in Deutschland) zur Prüfung gestellt werden können.

134Keinen tauglichen Prüfungsgegenstand stellen die folgenden Kategorien dar:

 Nichtdeutsches Recht. Diese Beschränkung ergibt sich daraus, dass als Bundes- oder Landesrecht nur deutsches Recht in Frage kommt.Dementsprechend scheidet insbesondere ausländisches Recht als Prüfungsgegenstand aus, auch wenn es im Rahmen kollisionsrechtlicher Bestimmungen in Deutschland anzuwenden ist. Seine Anwendung im Inland kommt allerdings nur im Rahmen des ordre public, also bei Übereinstimmung insbesondere mit den Grundrechten (vgl. Art. 6 EGBGB), in Betracht.Ausgeschlossen ist ferner Besatzungsrecht, dessen Geltung in Deutschland allerdings mit Abschluss des 2 +4-Vertrags ohnehin ein Ende gefunden hat.Schließlich können Rechtssätze des Völkerrechts als solche, d.h. solange sie nicht über Art. 25 Satz 1 GG oder durch Transformation über ein kontrollfähiges Vertragsgesetz (→ Rn. 133) nach Art. 59 Abs. 2 GG Gegenstand des deutschen Rechts geworden sind, nicht in diesem Verfahren überprüft werden.

 Nichtstaatliches Recht. Kein Recht des Bundes oder eines Landes stellen Rechtsvorschriften dar, die von privaten Rechtsträgern erlassen sind. Hierher gehören namentlich Satzungen auch größter Vereine; nichts anderes gilt für internes Recht von Religionsgesellschaften, auch wenn sie öffentlich-rechtlicher Natur im Sinne der Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV sind. Nichtstaatliches Recht sind auch Tarifverträge als solche, während ihre Allgemeinverbindlicherklärung staatliches Recht hervorbringt und daher einer Überprüfung zugänglich ist.

 |42|Nicht-Recht. Dies betrifft insbesondere Verwaltungsvorschriften, die ungeachtet ihrer normativen Bedeutung für den Binnenbereich der Verwaltung und etwaiger, insbesondere über den Gleichheitssatz vermittelter Außenwirkungen nicht dem traditionellen Begriff des Rechts entsprechen, der Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG zugrunde liegt. Auch Satzungen von (Versorgungs-) Anstalten des öffentlichen Rechts scheiden für die Normenkontrolle aus, wenn ihre Regelungen als privatrechtliche Allgemeine Versicherungsbedingungen einzustufen sind (zur Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde aber → Rn. 533).

135Problematisch ist, ob Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle zur Prüfung gestellt werden können. Da es sich bei den sekundären, von Organen der Gemeinschaft (oder Union) erlassenen europarechtlichen Regelungen (insbesondere: Verordnungen und Richtlinien) nicht um deutsches Recht handelt, war deren Überprüfung im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle traditionell als ausgeschlossen angesehen worden. Seit das BVerfG in seinem Maastricht-Urteil (BVerfGE 89, 155 [175]) allerdings angenommen hat, auch in Deutschland anzuwendendes Recht der Europäischen Gemeinschaft sei jedenfalls an den Grundrechten des Grundgesetzes zu messen, müsste konsequenter Weise dafür grundsätzlich auch die Möglichkeit der abstrakten Normenkontrolle zur Verfügung stehen (zweifelhaft). Für das primäre Gemeinschafts- bzw. Unionsrecht der europäischen Verträge kommt die Normenkontrolle der (deutschen) Zustimmungsgesetze nach Art. 23 Abs. 1 S. 2, 3 GG bzw. Art. 24 Abs. 1 GG in Betracht (→ Rn. 133).

136Im Lissabon-Urteil hat das BVerfG für sich in Anspruch genommen, im Rahmen der dort näher erläuterten Möglichkeiten einer Ultra-Vires- sowie einer Identitätskontrolle Unionsrecht zum Prüfungsgegenstand verfassungsgerichtlicher Verfahren, möglicherweise auch der abstrakten Normenkontrolle, zu machen und es dabei für in Deutschland unanwendbar zu erklären (BVerfGE 123, 267 [353ff.]). Eine dafür als „denkbar“ bezeichnete besondere Verfahrensart hat der Gesetzgeber (bislang) nicht geschaffen.

137In Umsetzung sekundären Gemeinschafts- bzw. Unionsrechts ergangenes Bundes- oder Landesrecht ist als Akt deutscher Staatsgewalt tauglicher Prüfungsgegenstand; eine unionsrechtliche Verpflichtung zu seinem Erlass kann allerdings die Feststellung eines Verstoßes gegen die Maßstabsnorm ausschließen. Soweit das Unionsrecht keinen Umsetzungsspielraum eröffnet, überprüft das BVerfG deutsches Recht, das etwa eine europäische Richtlinie umsetzt, nicht am Maßstab der grundgesetzlichen Grundrechte, solange die Europäische Union einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Union generell gewährleistet, der insbesondere den Wesensgehalt der unabdingbar gebotenen Grundrechte generell verbürgt (BVerfGE 118, 79 [95ff.]; 122, 1 [20f.]; 125, 260 [306]). Soweit der nationale Gesetzgeber allerdings bei der Umsetzung sekundären Unionsrechts Gestaltungsspielraum besitzt, unterliegt das Gesetz insoweit im vollen Umfang der verfassungsgerichtlichen Überprüfung (BVerfGE 122, 1 [20f.]; 130, 151 [178]); dasselbe hat zu gelten, wenn die Verletzung grundgesetzlicher Grundrechte |43|vom zwingenden Unionsrecht nicht geboten ist, sondern auch ihm widerspricht (auch → Rn. 239, 538).

138Eine auch praktisch wichtige Einengung möglicher Prüfungsgegenstände ergibt sich daraus, dass als Prüfungsgegenstand nur existentes Recht in Frage kommt. Dies ist in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung:

139Zum einen kann im abstrakten Normenkontrollverfahren nicht ein reines Unterlassen des Normsetzers gerügt werden. Doch stellt auch eine Norm, die als lückenhaft oder in ihrem Umfang hinter den Anforderungen zurückbleibend eingestuft wird, einen tauglichen Prüfungsgegenstand dar.

140Zum anderen bedeutet die Beschränkung der abstrakten Normenkontrolle auf existentes Recht, dass die angegriffene Norm bereits erlassen sein muss. Damit scheidet jedenfalls grundsätzlich eine präventive Normenkontrolle aus. Der insoweit maßgebliche Zeitpunkt ist der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens, der mit der Verkündung gegeben ist. Eine verkündete Rechtsnorm stellt auch schon vor ihrem In-Kraft-Treten einen tauglichen Prüfungsgegenstand dar.

141Eine Ausnahme vom Ausschluss der präventiven Normenkontrolle wird für Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen nach Art. 59 Abs. 2 GG gemacht. Bei diesen Gesetzen ist schon mit ihrem Zustandekommen nach Art. 78 GG ein Normenkontrollverfahren möglich, weil ein Abwarten bis zur Verkündung des Zustimmungsgesetzes die (allerdings recht hypothetische) Gefahr birgt, dass es durch die daran anschließende Ratifikation zu völkerrechtlich wirksamen Bindungen kommt, die bei späterer Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Zustimmungsgesetzes nicht mehr ohne weiteres rückgängig zu machen sind.

142Andererseits bedeutet die Beschränkung der abstrakten Normenkontrolle auf existentes Recht nicht, dass eine zur Überprüfung gestellte Norm notwendigerweise noch in Kraft sein muss. Auch eine bereits außer Kraft getretene Rechtsnorm bietet noch einen ausreichenden Bezugspunkt für ein Normenkontrollverfahren, dessen Zulässigkeit allerdings im Hinblick auf das zu fordernde Klarstellungsinteresse (→ Rn. 152ff.) ausgeschlossen sein kann.

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