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Ingo Müller
Furchtbare Juristen
Die unbewältigte Vergangenheit der deutschen Justiz
– FUEGO –
– Über dieses Buch –
Das 1987 erschienene Standardwerk, in dem zum ersten Mal sehr sachlich und fundiert erzählt wurde, wie willfährig sich die deutsche Justiz unter den Nazis verhielt und wie wenig Widerstand es gegen die neuen Machthaber gab, liegt nun um einige neue Kapitel erweitert wieder vor. Ein Klassiker, der frei von Juristenjargon die ganze unselige Geschichte unseres Rechtssystems im 20. Jahrhundert präzise beschreibt.
»Ein aufregendes Buch ... eine beschämende Lektüre.«
Der Spiegel
»Eine exzellente Studie von ausführlicher Exaktheit, ohne je langatmig zu werden.«
Stuttgarter Zeitung
»Ein Standardwerk ... über das, was die BRD im Innersten zusammenhält.«
Konkret
»Eine ebenso glänzende wie niederdrückende Bilanz ... ein beklemmendes Buch, das alle Illusionen zerstäubt.«
Die Zeit
Erster Teil
Die Vorgeschichte
Einen »furchtbaren Juristen« hatte Rolf Hochhuth den baden-württembergischen Ministerpräsidenten und ehemaligen Wehrmachtsrichter Dr. Hans Karl Filbinger wegen einiger Urteile aus der Kriegs- und Nachkriegszeit genannt.1 In der darauffolgenden öffentlichen und gerichtlichen Auseinandersetzung – Filbinger stellte Strafantrag, Hochhuth wurde freigesprochen, der Ministerpräsident musste von seinem hohen Amt zurücktreten – fiel Filbingers erstaunt ungläubige Äußerung, dass heute doch nicht Unrecht sein könne, was damals Recht war. Dieser Ausdruck der Unbelehrbarkeit, das Beharren auf der Rechtmäßigkeit der unmenschlichen Justiz des Dritten Reichs, zeigte erst die ganze Furchtbarkeit jenes Juristen und vieler Berufskollegen seiner Generation, denn der Marinerichter a. D. Filbinger war kein Einzelfall. »Die Kaste, aus der sich der deutsche Richterstand« rekrutierte, hatte schon 1927 der Jurist Kurt Tucholsky in der Weltbühne seine Erfahrungen mit der Justiz zusammengefasst, »repräsentiert nicht dasjenige Deutschland, das etwa von Goethe über Beethoven bis Hauptmann jene Elemente enthält, um derentwillen wir das Land lieben.« Wer ihm darin zustimmt, womöglich »furchtbare Juristen« für eine Tautologie hält und meint, Justiz müsse zwangsläufig etwas Furchtbares sein, sollte sich jedoch klarmachen, dass das Wort »Justiz« keineswegs den Klang eines Peitschenknalls haben muss, dass es auch im Deutschen einmal als Synonym für Recht und Gerechtigkeit galt und es Zeiten gab, in denen große Teile der Richterschaft sich bemühten, diesen Anspruch einzulösen.
1. »Zeit zu lärmen«
Deutsche Richter gegen die Reaktion
In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts bildeten Juristen, darunter auch zahlreiche Richter, das Rückgrat der Aufklärungsbewegung und des Widerstands gegen die Metternichsche Reaktion. Der Kampf um eine unabhängige, von staatlicher Bevormundung freie Justiz war Teil des Kampfes um bürgerliche Freiheiten. Einer der Richter, der mit seiner freiheitlichen Einstellung notwendig in Opposition zur Obrigkeit geriet, war der Komponist, Schriftsteller und Jurist E.T.A. Hoffmann. Als Kammergerichtsrat und Mitglied einer »Immediatkommission zur Ermittlung hochverräterischer Verbindungen und anderer gefährlicher Umtriebe« hatte er es gewagt, das Vorgehen der Polizei gegen den als Demagogen verfolgten »Turnvater« Jahn offen rechtswidrig zu nennen und sogar Jahns Klage gegen den Leiter der Polizeiaktion, den Polizeidirektor von Kamptz, zu vertreten, weil – wie er meinte – »auch die höchsten Staatsbeamten nicht außer Gesetz gestellt, vielmehr demselben, wie jeder andere Staatsbürger, unterworfen sind«.2 Die Affäre ist in die Literatur eingegangen; in der Knarrpanti-Episode seines satirischen Märchens Meister Floh stellte Hoffmann – wenig verschlüsselt – die damaligen Polizeimethoden dar, »ein ganzes Gewebe heilloser Willkür, frecher Nichtachtung der Gesetze (und) persönlicher Animosität«.3
Der Untersuchungsführer Knarrpanti trägt deutliche Züge von Hoffmanns Gegenspieler von Kamptz, und sein Vorgehen karikiert die Methoden der politischen Justiz nicht nur jener Zeit: »Auf die Erinnerung, dass doch eine Tat begangen sein müsse, wenn es einen Täter geben solle, meinte Knarrpanti, dass, sei erst der Verbrecher ausgemittelt, sich das begangene Verbrechen von selbst findet. Nur ein oberflächlicher, leichtsinniger Richter sei ... nicht imstande, dies und das hinein zu inquirieren, welches dem Angeklagten doch irgendeinen kleinen Makel anhänge und die Haft rechtfertige.« Das aufgrund dieser Veröffentlichung gegen Hoffmann eingeleitete Dienststrafverfahren – sinnigerweise wegen »Preisgabe von Prozessgeheimnissen« – kam nicht mehr zum Abschluss. Er starb am 25. Juli 1822, sein Gegenspieler von Kamptz wurde 1832 preußischer Justizminister.
Der Richter E.T.A. Hoffmann war durchaus keine Ausnahme. Einige führende Opponenten gegen die Unterdrückung der Freiheit waren Juristen, und die Frankfurter Nationalversammlung von 1848 bestand gar zu einem Viertel aus Richtern und Rechtsgelehrten.4 Einer ihrer Abgeordneten, Benedikt Waldeck, Rat am Geheimen Obertribunal in Berlin, der zeitlebens gegen preußischen Despotismus und für die Rechte des Volkes kämpfte, wurde 1849 wegen angeblichen Hochverrats ein halbes Jahr eingesperrt. Später, als Abgeordneter des preußischen Landtags, war er Wortführer der Freisinnigen und einer der beharrlichsten Gegner des Bismarck‘schen Krypto-Absolutismus. Die Hochachtung, die Waldeck bei der Bevölkerung genoss, zeigte sich ein letztes Mal bei seinem Begräbnis; der Trauerzug von 20 000 Menschen stellte im Berlin von 1870 eine einzigartige Massendemonstration dar.5 Der Münsteraner Oberlandesgerichtsdirektor Jodokus Donatus Temme hatte sogar aus dem Gefängnis heraus für die Nationalversammlung kandidiert und war prompt gewählt worden. Von einer Anklage wegen Hochverrats musste er zwar freigesprochen werden, nach einem Disziplinarverfahren wurde er jedoch ohne Bezüge entlassen und emigrierte in die Schweiz.6
Obwohl diese Richter keine isolierten Erscheinungen waren, repräsentierten sie aber auch nicht die Justiz als Ganzes. Vor allem Bismarck setzte – zunächst als preußischer Ministerpräsident, später als Reichskanzler – die Justiz skrupellos als Kampfmittel in innenpolitischen Auseinandersetzungen ein. Dabei konnte er sich auf eine Institution stützen, von der sich die Liberalen zunächst sogar eine unabhängigere Rechtssprechung erhofft hatten, weil mit ihr der absolutistische Inquisitionsprozess abgelöst wurde: die 1849 nach französischem Vorbild eingeführte Staatsanwaltschaft. Sie erwies sich jedoch schon bald als »eine der schneidigsten Waffen der bürokratischen Reaktion«.7 Mit dem Anklagemonopol der weisungsgebundenen Staatsanwaltschaft konnte die Regierung die Justiz gezielt gegen oppositionelle Politiker einsetzen. Während des preußischen Verfassungskonflikts (1860-1866) machten Mitglieder der liberalen Fortschrittspartei ebenso mit dieser politischen Justiz Bekanntschaft wie während des Kulturkampfs (1872-1886) die Anhänger des katholischen Zentrums. Sie hatten allen Anlass, die »himmelschreiende Parteilichkeit der Richter zu beklagen«.8
Immer wieder waren es aber auch Richter, die sich gegen den politischen Missbrauch der Justiz auflehnten. Schon 1844 hatte Heinrich Simon, Stadtgerichtsrat in Breslau, unter Hinweis auf die staatliche Gängelung der Justiz prophezeit: »Er wird fallen, der bisher so edle preußische Richterstand ..., und die Trümmer dieser Institution werden auf den preußischen Thron stürzen und auf die bürgerliche Freiheit des preußischen Volkes.« Ein Jahr später gab Simon sein Richteramt auf und schrieb an den König den bemerkenswerten Satz: »Nur auf das kann man sich stützen, was Widerstand leistet.« Für seine führende Rolle bei der Revolution wurde er dann in Abwesenheit zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt. Anlässlich seines Todes im Schweizer Exil schrieb die liberale Nationalzeitung: »Das deutsche Volk hat einen seiner größten Bürger verloren ... Männer wie Heinrich Simon verkünden durch ihr Leben eine bessere Zukunft.«9
Auch in den nachrevolutionären Parlamenten war die politisch bewusste Richterschaft ein liberales Element. Das 1862 gewählte preußische Abgeordnetenhaus, in dem 230 Liberalen nur 11 Konservative gegenübersaßen, wurde wegen seines hohen Richteranteils als »Kreisrichterparlament« bezeichnet. Dieses Parlament führte während des bereits erwähnten Verfassungskonflikts über Jahre einen zähen Kampf gegen das reaktionäre preußische Regime. Bismarck sprach damals abschätzig von »Kreisrichtern und anderen Revolutionärs« und hatte damit gar nicht so unrecht. Viele Richter hatten eine revolutionäre Vergangenheit, sogar der eher staatstragende erste Präsident des 1879 gegründeten Reichsgerichts, Martin Eduard von Simson, soll im März 1848 bewaffnet an der Seite aufrührerischer Studenten gestanden haben.10
Und selbst nach ihrer teilweisen Domestizierung als Parlamentsabgeordnete bereiteten einige Richter Bismarck noch große Schwierigkeiten. Karl Twesten beispielsweise, Stadtrichter in Berlin und als Verfasser einer Reihe von Flugschriften gegen die preußische Reaktion (»Freund, jetzt ist Zeit zu lärmen!«) bekannt geworden, hatte als Landtagsabgeordneter Manipulationen der Regierung bei der Besetzung von Richterämtern aufgedeckt und war dafür strafrechtlich verfolgt worden, obwohl die Verfassung freie Rede im Parlament garantierte. Nach einem erregten Rededuell zwischen Twesten und Bismarck stimmte der Landtag ab: 283 Abgeordnete missbilligten die Maßregelung des mutigen Richters, Bismarck konnte nur 35 Abgeordnete hinter sich bringen.11
2. Die forcierte Anpassung
Nach der Reichsgründung von 1871 und vor allem nachdem der zum Reichskanzler aufgerückte Bismarck seit 1878 seine Regierung nicht mehr auf die nationalliberale Fraktion des Reichstags, sondern auf die Konservativen stützte, machte er sich mit einer Reihe ultrakonservativer Säuberungsmaßnahmen daran, dem fortschrittlicheren Teil der Richterschaft das liberale Kreuz zu brechen. Aufgrund einer drastischen Verminderung der Zahl der Gerichte wurden die Richter der zehn ältesten Jahrgänge entlassen, jener Jahrgänge also, deren politisches Bewusstsein noch durch die Revolution von 1848 und den Verfassungskonflikt geschärft war. Da in den folgenden zehn Jahren keine Richterstellen frei wurden, musste, wer das Richteramt anstrebte, nach Studium und vierjähriger unbezahlter Referendarzeit ein acht bis zehn Jahre dauerndes Assessoriat durchlaufen.12 Als Hilfsrichter auf Probe hatte er ohne die Garantie richterlicher Unabhängigkeit zu arbeiten. Das wirkte in mehrfacher Hinsicht prägend auf die künftige Richterschaft. Zunächst einmal war damit die soziale Selektion gewährleistetet, nur sehr Begüterte konnten sich die rund 20jährige Ausbildung leisten, und außerdem wurde bis 1911 in Preußen nur zum Referendardienst zugelassen, wer 7500 Mark hinterlegt und ferner noch nachgewiesen hatte, dass er über einen »standesgemäßen« Unterhalt von jährlich 1500 Mark verfügt.13 Aus dem Vorbereitungsdienst und dem Richteramt auf Probe konnte der künftige Richter jederzeit entlassen werden. Während der langen Ausbildung war die Möglichkeit gegeben, die Richter zu beobachten, alle oppositionellen Elemente auszusondern und jede liberale Regung zu unterdrücken. Diese permanente Examinierung überstand nur, wer in besonderem Maße staatstreu und willfährig war, das heißt, wer das damalige Gesellschafts- und Staatssystem bedingungslos akzeptierte.
Die 1878 proklamierte »freie Advokatur« (für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wurden alle politischen Sperren aufgehoben) hatte zusätzlich zur Folge, dass Richter mit liberaler Einstellung, um dem politischen Druck zu entgehen, den Dienst quittierten und als Rechtsanwälte arbeiteten.
Die staatliche Kontrolle über die Richter war mit der Ernennung auf Lebenszeit aber nicht beendet. Höhere Richterstellen besetzte man vorzugsweise mit bewährten Staatsanwälten. Diese waren im Gegensatz zu Richtern abhängige, an Weisungen der vorgesetzten Behörde gebundene Beamte, die in langer Berufsausübung gehorchen gelernt hatten. Als »politische Beamte« konnten sie jederzeit ohne Angabe von Gründen in den Ruhestand versetzt werden; daher hielt sich in jener Berufsgruppe nur der hochkonservative neue Typ des extrem obrigkeitsgläubigen Staatsdieners, dessen Denkweise und Gebaren Leo Kofler in seiner Geschichte der bürgerlichen Gesellschaft treffend beschrieb: »formalistische Pflichtbetonung, falscher, weil mit dem Leben in einem ständigen, oft tragischen Konflikt geratender Ehrbegriff, Duckmäuserei, verbunden mit Neigung zur ›heldischen‹ Haltung, rationalisierte Sentimentalität und – preußischer Haarschnitt«14. Obzwar die Staatsanwälte nur rund 8 Prozent des höheren Justizpersonals stellten, war um die Jahrhundertwende die Mehrzahl der Gerichtspräsidien mit ehemaligen Anklägern besetzt.15
Erst 1889 begann eine Richterstellenvermehrung, und die gesamte Richterschaft des ausgehenden 19. Jahrhunderts fand nun ihre Ausbilder und Vorgesetzten in den Assessoren der achtziger Jahre. Leitbild der Beamten und Staatsanwälte wurde der Reserveoffizier, jenes Glied zwischen liberalem Bürgertum und feudalem Militärstaat, das sich zur Symbolfigur des zweiten Kaiserreichs entwickelte. Der »liberale Geheimrat musste aus der Beamtenschaft verschwinden«, konstatierte der Historiker Eckart Kehr, »und er verschwand erstaunlich schnell ... Die Antinomie dieses Systems bestand darin, dass es das Bürgertum für die Besetzung der Beamten- und Offiziersposten quantitativ nicht mehr entbehren konnte, bürgerliche Beamte und Offiziere aber nur dann avancieren ließ, wenn sie ihre bürgerliche Gesinnung abgelegt und die neu-feudale angenommen hatten.«16
Dass die Richterschaft aber trotz aller beschriebenen Staatshörigkeit schon durch ihre formal gesicherte Unabhängigkeit nicht weisungsgebunden war – wie Bürokratie und Militär –, ließ man sie spüren. In der sozialen Hierarchie rangierte die Justiz weit unter den anderen Staatsgewalten, was sich beispielsweise darin ausdrückte, dass Juden der Zutritt zu Militär und Beamtenschaft verwehrt war, die richterliche Laufbahn ihnen aber offenstand, oder darin, dass die Praxis der Ordensverleihung die Richter auf eine Stufe mit den mittleren Beamten stellte.17 Die Richterschaft reagierte auf diese Zurücksetzung allerdings nicht etwa mit Trotz und Verweigerung, sondern – wie um zu beweisen, dass sie größeren Vertrauens würdig sei – eher mit erhöhter Anpassung, was die »Metamorphose liberaler Honoratioren zu Reserveoffizieren noch beschleunigte«.18
Die Bismarck‘sche Personalpolitik hatte schon bald Früchte getragen. Zur Zeit der Sozialistenverfolgung traf die Arbeiterschaft auf einen weitgehend geschlossenen Richterstand, der sich in einer Vielzahl von Strafprozessen mit der von den Sozialdemokraten radikal in Frage gestellten politischen Ordnung derart identifizierte, dass er sich den ebenso treffenden wie vernichtenden Vorwurf der »Klassenjustiz« einhandelte. Alle führenden Funktionäre der Arbeiterbewegung – von August Bebel über Wilhelm und Karl Liebknecht bis zu Rosa Luxemburg – hatten ihren fast obligatorischen Hochverratsprozess.
Rechtstheoretisch war die Wilhelminische Epoche von einem rigiden »Rechtspositivismus« geprägt, jener scheinbar entpolitisierten Theorie, die vorgab, das Recht »aus den Fesseln des politischen Doktrinarismus«19 befreit zu haben. Deren Hauptvertreter waren sich der politischen Bedeutung ihrer Lehre aber sehr wohl bewusst, wenn sie vor dem demokratischen Gedanken warnten – »jeder Schritt in Richtung zu demselben wäre eine Gefahr für das Reich«20 – und ein »wertfreies« System juristischer Dogmatik propagierten. »Hinter der neutralen Maske des Positivismus‘ ist die Parteinahme für die bestehende Staatsordnung des monarchisch-konstitutionellen Systems unverkennbar«, urteilte der Historiker Heinrich Heffter,21 denn mit seinem Formalismus und seiner strikten Beschränkung auf die bestehende Ordnung verstärkte dieses Rechtsdenken die geistige Abhängigkeit des Richters vom Wilhelminischen Staat. »Unabhängigkeit der Rechtspflege?«, beschreibt der Rechtssoziologe Ernst Fraenkel die Haltung der Richter jener Zeit, »de iure hat sie nie jemand angezweifelt; de facto nie jemand angestrebt.«22
Doch der Niedergang der alten, scheinbar so fest gefügten Ordnung kündigte sich schon geraume Zeit vor der Abdankung des Kaisers an. Als der Einfluss des Reichstages auf die Gesetzgebung wuchs und immer häufiger Gesetzesinitiativen nicht von der Regierung, sondern aus der Mitte des Parlaments kamen, wurden die antiparlamentarischen Stimmen aus der Richterschaft unüberhörbar. In der Deutschen Richterzeitung, dem Organ des Deutschen Richterbundes, äußerten führende Funktionäre der Richterschaft ihre »Überzeugung, dass die Politik die Justiz verdirbt«, dass »logische Beweisführung ... in den Parlamenten nicht brauchbar« und dass die Arbeit des Gesetzgebers vom »blutigsten Dilettantismus« geprägt sei.23 Die Richterschaft stand geschlossen und stramm zur Monarchie, und es war fast überflüssig, dass einer ihrer Sprecher, Senatspräsident Max Reichert, forderte: »Was die Wehrmacht nach draußen ist, das muss die Rechtsprechung nach innen sein!«24 Sie war es längst. Allerdings konnte auch sie das Rad der Geschichte nicht mehr zurückdrehen.
3. Die Richter der Weimarer Republik
Mit dem Untergang des Kaiserreichs und der Ausrufung der Republik – ausgerechnet auch noch durch einen Sozialdemokraten – brach für die monarchistisch eingestellte Richterschaft eine Welt zusammen. »Jede Majestät ist gefallen«, klagte der Vorsitzende des Richterbundes, Johannes Leeb, »auch die Majestät des Gesetzes.« In den Gesetzen der Republik sah er »Lügengeist«, »Partei-, Klassen-, Bastardrecht«.25 Der Richterschaft wurde jedoch ihre Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit garantiert, und Richtern, die es nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren konnten, der Republik statt dem Kaiser zu dienen, bot die Regierung an, sich bei Wahrung aller materiellen Ansprüche in den Ruhestand versetzen zu lassen. Von diesem Angebot machten jedoch weniger als 0,15 Prozent der Richter Gebrauch.26
In einem Rückblick beschrieb Reichsgerichtspräsident Dr. Walter Simons 1926 den Umbruch: »Bei uns ist das Richtertum der Monarchie als Ganzes in den neuen Staat hereingegangen, ... mit vollem Bewusstsein ..., aber mit dem neuen Regime bekam der Richter nicht den neuen Geist. Es wäre erstaunlich, wenn es anders gewesen wäre. Der Geist musste bleiben«; und nicht ohne Stolz fügte Simons hinzu: »Der Richter ist konservativ.«27 Die in ihrer Mehrheit nun der am rechten Rand des Parteienspektrums angesiedelten Deutschnationalen Volkspartei anhängende Richterschaft hielt Distanz zur Republik und orientierte sich an dem, was von den alten Werten noch geblieben war. Bereitwillig übernahm sie den in konservativen Kreisen gepflegten Mythos von dem im Felde ungeschlagenen Heer, das lediglich durch Sabotage an der Heimatfront unterlegen sei (die sogenannte »Dolchstoßlegende«), und widmete sich der Ausschaltung des »inneren Feindes«.
Als Carl Schmitt, den man getrost den Staatsdenker des Dritten Reichs nennen kann, 1927 in seiner Schrift Der Begriff des Politischen das polarisierende Freund-Feind-Denken wissenschaftlich hoffähig machte, traf er wie kein anderer das konservative Politikverständnis. Für ihn war »die spezifisch politische Entscheidung, auf welche sich die politischen Handlungen und Motive zurückführen lassen ..., die Unterscheidung von Freund und Feind«. Sie hatte den Sinn, »den äußersten Intensitätsgrad einer Verbindung oder Trennung« zu bezeichnen, der politische Feind ist »eben der andere, der Fremde, und es genügt seinem Wesen, dass er in einem besonders intensiven Sinne existentiell etwas anderes und Fremdes ist, so dass im extremen Fall Konflikte mit ihm möglich sind, die weder durch eine im voraus getroffene generelle Normierung, nicht durch den Spruch eines Unbeteiligten und daher unparteiischen Dritten«, das heißt weder durch Gesetz noch durch Richterspruch, »entschieden werden können«. Nach dieser Lehre erhalten die Begriffe »Freund, Feind und Kampf ... ihren realen Sinn dadurch, dass sie insbesondere auf die reale Möglichkeit der physischen Tötung Bezug haben und behalten«.28
Schmitt hatte diese Unterscheidung nicht erfunden, sondern nur mit dem ihm eigenen Gespür für den Zeitgeist auf den Begriff gebracht. Schon bald nach den »revolutionären Explosionen«, für die der Zündstoff im Grabenschlamm des 1. Weltkrieges zusammengetragen worden war (Otto Kirchheimer),29 machte sich die Justiz daran, Freund und Feind zu unterscheiden und damit die Unterscheidung von Opposition und Verrat, die große Leistung der Justiz des 19. Jahrhunderts, zu beseitigen. In welchem Umfang dies geschah, zeigen die juristischen Nachspiele größerer politischer Erschütterungen in der Frühzeit der Republik: der Münchner Räterepublik von 1919 und des Kapp-Putsches von 1920.
Der erste Ministerpräsident des »Volksstaats Bayern«, Kurt Eisner (USPD), der im November 1918 in München die Republik ausgerufen hatte, war am 21. Februar 1919 auf seinem Weg in den Landtag ermordet worden. Zwar bildete sich zwei Wochen später eine neue Regierung unter dem Mehrheits-Sozialdemokraten Hoffmann, die Anhänger Eisners waren durch den Mord jedoch dermaßen radikalisiert, dass sie am 7. April 1919 in München die Räterepublik ausriefen. Am 14. April übernahmen die Kommunisten die Führung (sogenannte zweite Räterepublik), eine Rote Armee wurde gebildet und eine Rote Garde sollte die Aufgaben der Polizei übernehmen. Als knapp zwei Wochen später die von der Reichsregierung »zur Wiederherstellung der Ordnung« entsandten Reichswehrtruppen in Bayern einmarschierten, war die Räterepublik schon an ihren inneren Auseinandersetzungen zerfallen. Die Regierungstruppen richteten jedoch mit ihren standrechtlichen Erschießungen und Morden unter der Münchner Arbeiterschaft ein wahres Blutbad an. Wilhelm Hoegner, damals in Bayern Staatsanwalt, berichtet von 1100 Toten.30 Nach Beendigung dieses »weißen Schreckens« wurden in Bayern nunmehr mit Juristen besetzte Standrechtliche Gerichte gebildet, die auch nach der Aufhebung des Standrechts am 19. Juli 1919 und ihrer Umbenennung in Bayerische Volksgerichte praktisch bestehen blieben.31 Vor dem Standrechtlichen Gericht München wurden alle führenden Räterepublikaner, die den Terror der Reichswehr überlebt hatten, wegen Hochverrats angeklagt. Nach einer amtlichen Auskunft an den Reichstag verurteilte dieses Gericht einen Angeklagten zum Tode und 2209 zu Freiheitsstrafen. Von den verhängten 6080 Jahren Freiheitsstrafen mussten 4400 abgesessen werden.32
Das größte hochverräterische Unternehmen der 14 republikanischen Jahre, der Kapp-Putsch im März 1920, der das Reich an den Rand des Bürgerkriegs brachte, die Reichsregierung zur Flucht aus Berlin zwang und in dessen Verlauf die Putschisten über 200 standrechtliche Erschießungen vornahmen, hatte dagegen nur eine einzige Verurteilung zur Folge, und lediglich zur gesetzlichen Mindeststrafe von 5 Jahren Festungshaft. Zwar wurden zunächst wegen 507 Verbrechensfällen Ermittlungen eingeleitet,33 ein Amnestiegesetz vom 4. August 1920 sorgte jedoch dafür, dass der größte Teil der Beschuldigten außer Verfolgung gesetzt wurde.34 Nachdem man mehreren Anführern des Unternehmens die Flucht ins Ausland ermöglicht hatte, »Reichskanzler« Kapp in der Untersuchungshaft verstorben war und man das Verfahren gegen General Ludendorff eingestellt hatte, wurden vor dem 1. Strafsenat des Reichsgerichts lediglich der frühere Berliner Polizeipräsident Traugott von Jagow (»Innenminister«), der Rittergutsbesitzer von Wangenheim (»Landwirtschaftsminister«) und der Sanitätsrat Dr. Schiele (Vertrauensmann Kapps) angeklagt. Die Verfahren gegen Wangenheim und Schiele stellte das Reichsgericht ein, nur Jagow wurde verurteilt.35
Neben dem krassen Missverhältnis der Verurteilungen reizen die Verfahren zu vielerlei anderen Vergleichen. Schon das Amnestiegesetz war so abgefasst, dass nur »Personen, die an einem hochverräterischen Unternehmen gegen das Reich« mitgewirkt hatten, straffrei blieben, also nicht die verurteilten Räterepublikaner. Von der Amnestie waren aber »Urheber oder Führer des Unternehmens« ausgeschlossen. Daraufhin wurden zum Beispiel General von Lettow-Vorbeck, der die mecklenburgische Landesregierung verhaftet und mehrere Erschießungen angeordnet hatte, sowie der Kieler Oberbürgermeister Lindemann, während des Putsches Oberpräsident der Provinz Schleswig-Holstein, als »Mitläufer« außer Verfolgung gesetzt.36 In den Münchner Prozessen war dagegen ein Schneidermeister aus Rosenheim, an dessen geistiger Klarheit erhebliche Zweifel bestanden und der nach seiner Verurteilung ein Gnadengesuch »an den König Ludwig« richtete, zu einem der Führer des hochverräterischen Unternehmens befördert worden.37 So hatte die Münchner Räterepublik über 2200 »Führer«, während sich bei der gerichtlichen Aufarbeitung des Kapp-Putsches herausstellte, dass dieser offensichtlich führerlos gewesen war.
Bei der Strafzumessung für politische Täter spielte die »Gesinnung« eine große Rolle; die relativ komfortable Festungshaft konnte nur verhängt werden, wenn der Angeklagte nicht aus »ehrloser Gesinnung« gehandelt hatte. Während nun die Justiz bei 97 Prozent der verurteilten Räterepublikaner eine »ehrlose Gesinnung« annahm,38 ging in dem anderen Prozess bereits der Anklagevertreter, Oberreichsanwalt Ebermayer, von Jagows »unzweifelhaft edlen Motiven« aus, und das Urteil geriet förmlich ins Schwärmen, er sei »unter dem Banner selbstloser Vaterlandsliebe ... dem Rufe Kapps« gefolgt.39 Jagow wurde nach drei Jahren begnadigt. Danach klagte er durch alle Instanzen um seine Pension als ehemaliger Polizeichef und königlich-preußischer Regierungspräsident. Gemäß § 7 des Preußischen Disziplinargesetzes, der vorschrieb, dass bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr der Verlust des Amtes beziehungsweise der Ruhestandsbezüge automatisch eintrete, hatte man Jagow die Pension gestrichen. Nachdem seine Klage gegen diese Maßnahme vom Landgericht und vom Kammergericht in Berlin abgewiesen worden war, verurteilte der 3. Zivilsenat des Reichsgerichts das Land Preußen, dem Putschisten rückwirkend ungeschmälert die Präsidentenpension zu zahlen.40 Das Gericht begründete Jagows Pensionsanspruch damit, dass das Strafgericht den Amtsverlust – und damit den Verlust der Pensionsbezüge – nicht ausdrücklich als Nebenstrafe ausgesprochen habe. Dies wäre aber völlig unsinnig gewesen, da nach dem Disziplinargesetz der Verlust automatisch mit der Verurteilung eintrat. General von Lüttwitz, der militärische Kopf des Unternehmens, erhielt, obwohl er sich nach dem Fehlschlag des Putsches auch noch unerlaubt von der Truppe entfernt und mit falschen Papieren nach Schweden abgesetzt hatte, seine Pension sogar rückwirkend vom Zeitpunkt der Revolte an.41
Der Witwe eines Kieler Arbeiters, der dem Aufruf der Reichsregierung, gegen die Hochverräter Widerstand zu leisten, gefolgt und dabei zu Tode gekommen war, sprach das Reichsversorgungsgericht mit Urteil vom 27. Januar 1925 dagegen eine Hinterbliebenenrente ab mit der Begründung, dass »zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ... Polizei und notfalls das Militär« berufen seien (ausgerechnet das Militär, das ja mit seinem Staatsstreich die öffentliche Ordnung erschüttert hatte!). Daher falle dem Verstorbenen »der durch seine Tötung verursachte Schaden in vollem Umfang selbst zur Last«, womit alle Ansprüche der Hinterbliebenen verwirkt seien.42 Das Landgericht Schwerin erklärte im nachhinein sogar die Erschießung streikender Arbeiter durch die Putschisten für legal, da sie »in der Verordnung Nr. 19 des damaligen Reichskanzlers« ihre »rechtmäßige Grundlage« gehabt hätten.43
Die Justiz und die nationalsozialistische Bewegung
Gelegenheit, ihre Sympathie für die noch junge NSDAP unter Beweis zu stellen, hatte die Justiz erstmals im Prozess gegen Hitler und acht weitere Nationalsozialisten nach dem Putschversuch vom 8./9. November 1923. Das Jahr 1923 war wohl das turbulenteste der Weimarer Zeit. Die Inflation hatte ihren Höhepunkt erreicht, Frankreich war im Ruhrgebiet einmarschiert, nationale Kreise leisteten dort den Besatzungstruppen erbitterten Widerstand, in den Ländern Sachsen und Thüringen waren Sozialdemokraten Koalitionsregierungen mit Kommunisten eingegangen, in Küstrin putschte die sogenannte Schwarze Reichswehr, in Bayern planten rechtsradikale Organisationen – SA, Bund Oberland und Reichskriegsflagge – den Marsch nach Berlin, um die Regierung abzusetzen. Das Land Bayern verkündete den Ausnahmezustand, und da bei dem als Generalstaatskommissar eingesetzten Gustav von Kahr, einem monarchistischen bayerischen Separatisten, die Gefahr bestand, dass Bayern sich vom Reich lossagte, erklärte Reichskanzler Stresemann den Ausnahmezustand für die ganze Republik. Kahr weigerte sich jedoch, seine Vollmachten auf den Wehrkreis-Befehlshaber von Bayern, General von Lossow, zu übertragen, und verpflichtete die im Land stationierten Reichswehrtruppen auf die bayerische Regierung. Er war entschlossen, Truppen nach Berlin zu schicken und vorher in Sachsen und Thüringen einzumarschieren, um die dortigen sozialdemokratisch geführten Volksfrontregierungen abzusetzen. Nachdem jedoch schon die Reichswehr auf Befehl der Reichsregierung in Sachsen und Thüringen einmarschiert war und die Regierungen abgesetzt hatte, gab Kahr seinen Putschplan auf. Damit waren die rechtsradikalen Organisationen und vor allem der damals in München aktive Adolf Hitler nicht einverstanden. Er drang am 8. November, als Kahr im Bürgerbräukeller eine Rede hielt, mit einem bewaffneten Haufen in die Versammlung ein, schoss in die Decke und erklärte kurzerhand in einem Zuge die bayerische Staatsregierung, die Reichsregierung und den Reichspräsidenten Ebert für abgesetzt. Die im Saal anwesende Spitze der bayerischen Exekutive ging zunächst auf Hitlers Forderungen ein, gab jedoch nach Verlassen des Lokals Befehl, den Aufstand niederzuschlagen. Am 9. November wurde ein von den rechtsradikalen Organisationen veranstalteter Marsch auf die Feldherrnhalle gestoppt.44 Hitler und acht seiner Kumpane wurden verhaftet und wegen Hochverrats angeklagt. Die am 24. Februar 1924 eröffnete Hauptverhandlung fand vor dem Münchner Volksgericht statt. Ihr war eine Machtprobe zwischen dem Reich und dem Freistaat Bayern um die Zuständigkeit vorausgegangen, gesetzlich zuständig für Strafverfahren wegen Hochverrats war nämlich der Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik in Leipzig. Die bayerische Regierung wollte den Prozess jedoch in München stattfinden lassen und erklärte sich für den Fall, dass man das Verfahren dem Freistaat übertrage, sogar bereit, nach diesem Prozess die verfassungswidrigen Volksgerichte aufzulösen.45 Die Verhandlung vor dem Münchner Volksgericht war eine einzige rechtsradikale Machtdemonstration. Die Reichsregierung wurde ohne nennenswerte Rüge des Gerichts »Judenregierung«, ihre Mitglieder »Novemberverbrecher« genannt, die Angeklagten sprachen davon, dass in Berlin alles »ver-Ebert und versaut« sei, und der Reichspräsident wurde als »Matratzeningenieur« verhöhnt. Der mitangeklagte Rat am Bayerischen Obersten Landesgericht und ehemalige Polizeipräsident von München, Ernst Pöhner, sagte in der Verhandlung ganz unverblümt: »Wenn das, was Sie mir da vorwerfen, Hochverrat ist – das Geschäft betreibe ich schon seit fünf Jahren.«46
Das Urteil vom 1. April 1924 bescheinigte sämtlichen Angeklagten, dass sie »bei ihrem Tun von rein vaterländischem Geiste und dem edelsten selbstlosen Willen geleitet waren«, und fuhr fort: »Alle Angeklagten ... glaubten, nach bestem Wissen und Gewissen, dass sie zur Rettung des Vaterlandes handeln müssten ... Seit Monaten, Jahren waren sie darauf eingestellt, dass der Hochverrat von 1918 durch eine befreiende Tat wieder wettgemacht werden müsste.« Das Gericht verzichtete daher darauf, ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte zu entziehen, und verurteilte Hitler und seine Mitstreiter Pohner, Kriebel und Weber zu der Mindeststrafe von 5 Jahren Festungshaft (»die an sich schon vom Gesetze sehr reichlich bemessene mindeste Strafgrenze ... bleibt eine ausreichende Sühne ihres Verbrechens«) sowie zu einer lächerlichen Geldstrafe von 200 Reichsmark. Der einschlägige § 9 des Republikschutzgesetzes lautete nämlich: »Neben jeder Verurteilung wegen Hochverrats ... ist auf Geldstrafe zu erkennen. Die Höhe der Geldstrafe ist nicht beschränkt.« Und außerdem: »Gegen Ausländer ist auf Ausweisung aus dem Reichsgebiet zu erkennen. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden mit Gefängnis bestraft.«
In dem Urteil wurde Hitler auch gleich in Aussicht gestellt, dass nach der Verbüßung eines Strafteils von 6 Monaten die restlichen 4,5 Jahre zur Bewährung ausgesetzt würden. Dabei hätte das Gericht, da der Nazi-Führer bereits wegen Landfriedensbruchs zu einer Bewährungsstrafe verurteilt war, deren Bewährungszeit noch andauerte, nach dem Gesetz diese widerrufen und eine vollständig abzusitzende Haftstrafe aussprechen müssen. Von der oben zitierten zwingend vorgeschriebenen Abschiebung des Ausländers Hitler sah das Gericht ausdrücklich ab, denn »auf einen Mann, der so deutsch denkt und fühlt wie Hitler ..., kann nach Auffassung des Gerichts die Vorschrift ... ihrem Sinn und ihrer Zweckbestimmung nach keine Anwendung finden«.
Weitere fünf Angeklagte, darunter der spätere SA-Stabschef Ernst Röhm und der spätere Reichsinnenminister Wilhelm Frick, kamen mit je 15 Monaten Festungshaft und 100 Reichsmark Geldstrafe davon. Der vom Gericht stets mit militärischer Hochachtung als »Exzellenz« angesprochene General Ludendorff wurde freigesprochen; man glaubte ihm erneut, dass er – wie auch schon beim Kapp-Putsch – in voller Uniform »rein zufällig am Ort des Geschehens weilte«.47
Wie komfortabel Hitler und seine Parteigenossen die 6 Monate Festungshaft auf der einst für den Eisner-Mörder Graf Arco-Valley herrschaftlich hergerichteten Festung Landsberg verbrachten, beschreibt der englische Historiker Alan Bullock besonders plastisch: »Es gab gute Verpflegung – Hitler wurde im Gefängnis ziemlich dick –, und sie durften so viel Besuch empfangen, wie sie wollten ... Hitlers Bursche war Emil Maurice, der gleichzeitig auch den Sekretär machte, diesen Posten aber später an Rudolf Heß abtrat. Heß war freiwillig aus Österreich zurückgekehrt, um mit seinem Führer die Gefängnishaft zu teilen ... An Hitlers 35. Geburtstag, kurz nach dem Prozess, füllten die Pakete und Blumen, die ihm zugeschickt worden waren, mehrere Räume. Neben den vielen Besuchen, die er empfing, führte Hitler eine umfangreiche Korrespondenz und las so viele Zeitungen und Bücher, wie er nur wollte. Er präsidierte beim Mittagessen und beanspruchte und erhielt den Respekt, der ihm als dem Führer der Partei gebührte.«48
Auch in der Folgezeit nahmen die Gerichte in einer Vielzahl von Prozessen teils offen, teils schamhaft hinter juristischen Konstruktionen versteckt, Partei für die Nazis im innenpolitischen Kampf. Ein Verfahren gegen den nationalsozialistischen General Litzmann beispielsweise, der am 27. Mai 1930 in einer öffentlichen Versammlung in Dresden – auf den Versailler Vertrag bezogen – gerufen hatte: »Leider fehlen uns die Femerichter, um die Unterschreiber dieses Vertrages unschädlich zu machen«, wurde eingestellt, weil man Litzmanns Einlassung glaubte, er habe sich versprochen und sagen wollen, nur die »Unterschriften« sollten unschädlich gemacht werden.49
Im Untersuchungsverfahren gegen die umstürzlerische Organisation Consul behauptete der Reichsanwalt Niethammer, obwohl bereits zahlreiche Fememorde rechtsradikaler Vereinigungen bekannt geworden waren, der Aufruf »Verräter verfallen der Feme« meine nur die »gesellschaftliche Ächtung«.50 Ein Münchner Arbeiter dagegen, der bei einer Demonstration ein Schild mit der Aufschrift »Arbeiter, sprengt eure Ketten!« getragen hatte, erhielt 5 Monate Gefängnis wegen »Aufreizung zum Klassenhass«.51 Den nationalsozialistischen Gauleiter Kremser, der den Aufruf des Reichspräsidenten anlässlich der Unterzeichnung des Young-Plans als »ebenso lügenhaft« bezeichnet hatte »wie den der Volksbeauftragten«, sprach das Amtsgericht Glogau frei, da die Revolution von 1918 »Meineid und Hochverrat« gewesen sei.52 Der Gauredner Dr. Goebbels, der die Mitglieder der Reichsregierung »Verräter am Volk«, »bezahlte Büttel der Weltfinanz« und »Überläufer nach Frankreich« genannt hatte, wurde im August 1932 vom Schöffengericht Charlottenburg ebenfalls freigesprochen, und vom Schöffengericht Hannover war ihm bereits 1930 die »Wahrnehmung berechtigter Interessen« zugebilligt worden, als er dem preußischen Ministerpräsidenten Otto Braun Korruption vorgeworfen hatte.53
Auch bei Zusammenstößen der Nazi-Truppen mit Republikanern ergriff die Justiz eindeutig Partei. Nach einem Überfall der SA auf Mitglieder der Eisernen Front in Alfeld beispielsweise verurteilte die Große Strafkammer des Landesgerichts Hildesheim die Nationalsozialisten zu Gefängnis zwischen 6 und 8 Monaten, die angegriffenen Sozialdemokraten, die sich gewehrt hatten, dagegen zu Strafen zwischen 12 und 24 Monaten, einen sogar zu Zuchthaus.54
Doch nicht nur die Privilegierung rechtsradikaler und die Verfolgung kommunistischer und republikanischer Angeklagter zeichnete die Justiz der Weimarer Zeit aus. Vereinzelt zwar, aber unübersehbar war die antisemitische Hetze in Urteilen verschiedener Gerichte bis hinauf zum Reichsgericht. Dabei mischte sich zumeist Antisemitismus mit Republikfeindlichkeit, wie es sich in dem berüchtigten Kampfausdruck »Judenrepublik« niederschlug. Die Passage des Liedes der Brigade Erhardt: »Wir brauchen keine Judenrepublik, pfui Judenrepublik!« war in rechtsradikalen Kreisen so populär, dass sie Anlass zu unzähligen Strafverfahren wurde, denn nach dem Republikschutzgesetz vom 21. Juli 1922 war mit Gefängnis zu bestrafen, »wer öffentlich die verfassungsmäßig festgestellte Staatsform des Reiches beschimpft«.55 Aber nachdem einige Untergerichte den Ausdruck »Judenrepublik, pfui Judenrepublik!« als Vergehen gegen das Republikschutzgesetz eingestuft hatten, hob das Reichsgericht am 22. Juni 1923 die Verurteilungen mit einer subtilen republik- und judenfeindlichen Begründung auf: »Der Ausdruck ›Judenrepublik‹ kann in verschiedenem Sinne gebraucht werden. Er kann die besondere Form der demokratischen Republik bezeichnen, welche durch die Weimarer Nationalversammlung ›verfassungsmäßig festgestellt‹ ist; er kann auch die gesamte Staatsform umfassen, die in Deutschland seit dem gewaltsamen Umsturz im November 1918 bestanden hat. Gemeint kann sein die neue Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland, die unter hervorragender Beteiligung deutscher und ausländischer Juden ausgerichtet wurde. Gemeint kann auch sein die übermäßige Macht und der übermäßige Einfluss, den die im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung kleine Anzahl der Juden nach Ansicht weiter Volkskreise in Deutschland tatsächlich ausübt. In welchem Sinne die Angeklagten den Ausdruck ›Judenrepublik‹ gebraucht haben, ist nicht näher dargelegt. Es ist nicht einmal ausdrücklich festgestellt, dass die Angeklagten die verfassungsmäßig festgestellte Staatsform des Reiches beschimpft haben, sondern nur, dass sie die gegenwärtige Staatsform des Reiches beschimpft haben«.56
Noch deutlichere Worte als das höchste Gericht der Republik fand der Wernigeroder Amtsrichter Dr. Beinert, der am 6. März 1924 einem deutschvölkischen Redakteur der Wernigeroder Zeitung und seinen Kumpanen entschuldigend ins Urteil schrieb: »Das deutsche Volk erkennt mehr und mehr, dass das Judentum schwerste Schuld an unserem Unglück trage. An einen Aufstieg unseres Volkes ist nicht zu denken, wenn wir nicht die Macht des Judentums brechen ... Die Gedanken, welche die Angeklagten vortrugen, stellten keine Gefährdung unserer öffentlichen Ruhe dar, nein, sogar die Besten unseres Volkes teilen diese Auffassungen.«57 Das Schöffengericht Halle billigte dem deutschnationalen Politiker Elze, der den preußischen Ministerpräsidenten Otto Braun als »schamlosen Judas Ischariot« bezeichnet und ihm einen »Abgrund von Gesinnungslosigkeit« vorgeworfen hatte, die »Wahrnehmung berechtigter Interessen« zu und sprach ihn frei,58 und Anfang Februar 1930 sah schließlich auch das Reichsgericht in der Behauptung »Der Jude Rathenau ist ein Verräter« keine Beleidigung mehr.59
Nachdem ein Berliner Hauswirt namens Nordheimer von einem seiner Mieter, einem Ausländer, mehrmals als »deutsches Schwein« beschimpft worden war, kündigte er ihm und strengte Räumungsklage an; das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Klage jedoch mit der verblüffenden Begründung ab: »Der Kläger ist unbeschadet seiner deutschen Staatsangehörigkeit nicht die Persönlichkeit, die der Sprachgebrauch des Volkes zu den Deutschen zählt.«60 Führenden Repräsentanten der »Judenrepublik«, die bevorzugte Ziele nationalsozialistischer Hetze waren, verweigerten die Gerichte den Ehrenschutz, wobei die Urteile oft schlimmere Beleidigungen waren als die ihnen zugrundeliegenden Äußerungen. Der NS-Gauredner Bernhard Fischer zum Beispiel hatte in einer öffentlichen Versammlung behauptet: »Der (Berliner) Polizeipräsident Grzesinski ist ein Judenbastard. Er ist von einem Dienstmädchen unehelich geboren, das bei einem Juden gedient hat. In jedes Menschen Gesicht steht seine Geschichte.« Fischer wurde zunächst wegen Beleidigung verurteilt, in der Berufungsverhandlung vom Landgericht Neuruppin aber am 1. September 1932 freigesprochen. Das Gericht räumte zwar ein, »dass die Art und Weise, in der der Angeklagte über den Polizeipräsidenten hergezogen ist, die Grenze des im politischen Parteikampf Erträglichen« bilde, konnte jedoch »in der Behauptung, jemand sei außerehelicher, jüdischer Herkunft, nicht die Kundgebung einer Missachtung erblicken«.61
Ein letzter großer Prozess gegen nationalsozialistische Hochverräter vor dem für politische Strafsachen zuständigen 4. Strafsenat des Reichsgerichts räumte eventuell noch bestehende Zweifel über die Haltung der Justiz zur NS-Bewegung endgültig aus. Vom 23. September bis 4. Oktober 1930 hatte das Reichsgericht gegen die drei Ulmer Reichswehroffiziere Scheringer, Ludin und Wendt zu verhandeln, die in verschiedenen Garnisonsorten versucht hatten, nationalsozialistische Zellen zu bilden, um die Reichswehr zu beeinflussen, im Falle eines neuerlichen Putschversuches der Nazis auf diese nicht zu schießen, sondern »Gewehr bei Fuß« zu stehen und notfalls für sie Partei zu ergreifen. Große Publizität bekam der Prozess dadurch, dass das Gericht Adolf Hitler als einzigen der Zeugen zu der Frage vernahm, ob die NSDAP eine umstürzlerische Partei sei. Hitler erhielt dadurch die Gelegenheit, eine zweistündige Propagandarede vor dem Reichsgericht zu halten. Er durfte sogar, obwohl gegen ihn selbst ebenfalls ein Hochverratsverfahren wegen Nazi-Propaganda in der Reichswehr schwebte, seine Aussagen beschwören und damit so etwas wie einen mittelalterlichen »Reinigungseid« leisten.
Als Staatssekretär Zweigert vom Reichsinnenministerium eine Denkschrift vorlegen wollte, die verschiedene Verbrechen und Umsturzpläne der Nationalsozialisten eindeutig belegte, lehnte der Senat das Beweismittel ab, »da diese Frage [zu deren Beantwortung man Hitler geladen hatte] für die Urteilsfindung in dem vorliegenden Fall nicht von entscheidender Bedeutung« sei. Hitlers zwei Stunden dauernde Polemik gegen die Demokratie blieb, obwohl nach dem Republikschutzgesetz strafbar, unbeanstandet; er konnte sogar offen androhen: »Wenn unsere Bewegung siegt, dann wird ein neuer Staatsgerichtshof zusammentreten, und vor diesem soll dann das Novemberverbrechen von 1918 seine Sühne finden, dann allerdings werden auch Köpfe in den Sand rollen.«62
Das Reichsgericht bemühte sich im Urteil, eilfertig zu interpretieren, Hitler habe »dabei den nationalsozialistischen Staatsgerichtshof im Auge gehabt, der nach Erringung der Gewalt auf legalem Wege seines Amtes walten« werde. Diese »Legalität«, die Hitler »mit unzweideutigen Worten« garantiert habe, schien dem Reichsgericht durchaus glaubwürdig, »weil er bei dem wachsenden Verständnis, das Deutschland der völkischen Freiheitsbewegung entgegenbringt, ein illegales Vorgehen gar nicht nötig« hatte. In völligem Gegensatz zur sonstigen Gepflogenheit des Reichsgerichts, seine Urteile so trocken und nüchtern wie nur irgend möglich abzufassen, verfiel es bei der Darstellung von Hitlers Auftritt in offene Schwärmerei:
»Die Wogen des stürmischen Empfanges, der Hitler auf dem Reichsgerichtsplatz bereitet wurde, schlugen bis in den Gerichtssaal. Ein großer Teil der Presse und der Öffentlichkeit nahm in leidenschaftlicher Weise für die Angeklagten Stellung, die doch Kameraden der Zeugen waren und mit deren Anschauungen die Zeugen in vielen Punkten einig gingen. Der große [Reichstags-]Wahlerfolg der Nationalsozialisten, der kurz vor Beginn der Hauptverhandlung errungen war, beeinflusste die Beurteilung der Angeklagten durch Prozessbeteiligte und Publikum in einem den Angeklagten günstigen Sinne.«63
So war es nicht weiter verwunderlich, dass die drei nationalsozialistischen Hochverräter zu milden 18 Monaten Festungshaft verurteilt wurden, nicht ohne vom Reichsgericht »gute Absichten«, »tadellose Vergangenheit«, »gute Eigenschaften« und »edle Motive« bescheinigt zu bekommen.64
Wie die von Hitler beschworene und vom Reichsgericht so gern geglaubte »Legalität« aussah, belegte eine im Herbst 1931 erschienene sozialdemokratische Denkschrift, die den Legalitätseid des Nazi-Führers als glatten Meineid entlarvte. Sie dokumentierte allein für die Jahre 1930/31 exakt 1184 von Nationalsozialisten begangene Gewalttaten mit 62 Todesopfern und 3209 Verletzten, außerdem 42 Versammlungssprengungen, 26 Überfälle auf Gewerkschaftshäuser sowie eine große Anzahl von Friedhofsschändungen.65 Doch die Justiz weigerte sich weiterhin, den gewalttätigen Charakter der NS-Bewegung zur Kenntnis zu nehmen. Im November 1931, nach den hessischen Landtagswahlen, fiel der Polizei sogar eine komplette Sammlung detaillierter Pläne für einen neuerlichen nationalsozialistischen Umsturzversuch in die Hände. Diese sogenannten Boxheimer Dokumente zeigten, dass die Nazis aus den Fehlschlägen früherer Putschversuche gelernt hatten. Die Papiere sahen die Übernahme der gesamten Staatsgewalt durch die SA, die Todesstrafe für Streikende und Personen, die sich SA-Weisungen widersetzten, die Verfügung der SA über alle Privatvermögen, die Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht vom 16. Lebensjahr an und zahlreiche andere Verfassungsverstöße vor. Als Autor der Staatsstreichpläne bekannte sich der hessische Gerichtsassessor Dr. Werner Best. Hitler gab vor, die Dokumente nicht zu kennen. Noch vor Einleitung eines Verfahrens erklärte der oberste Ankläger der Republik, Oberreichsanwalt Karl Werner, es sei überhaupt zweifelhaft, ob der Tatbestand des Hochverrats gegeben sei, weil die Pläne die nationalsozialistische Machtergreifung nur nach einem kommunistischen Aufstand vorsähen.66 Das Untersuchungsverfahren wurde hingezogen, und mit Beschluss vom 12. Oktober 1932 setzte der 4. Strafsenat des Reichsgerichts Dr. Best »aus Gründen mangelnden Beweises hinsichtlich der Anschuldigung des Hochverrats außer Verfolgung«.67 Der nur vorübergehend vom Dienst suspendierte Gerichtsassessor wurde nicht einmal aus dem Richterdienst entlassen. (Im Dritten Reich rückte er zum Justitiar der Gestapo und später zum Reichsbevollmächtigten im besetzten Dänemark auf.)
Der Niedergang des Rechts
Die Forderung und Begünstigung »national« gesonnener Straftäter war politisch verhängnisvoll, sie ermutigte rechtsradikale Umstürzler und verunsicherte republikanische Kreise. Noch folgenreicher war jedoch die damit verbundene Erosion des Rechts.
Nach dem Versailler Friedensvertrag, der als sogenanntes Gesetz über den Friedensschluss deutsches Reichsgesetz war und im Rang sogar noch über der Verfassung stand, war Deutschland rigorosen Rüstungsbeschränkungen unterworfen. Das Gesetz enthielt genaue Vorschriften über Stärke, Ausrüstung und Ausbildung der auf 100.000 Mann limitierten Reichswehr.68 Die »neue alte Armee« (Seeckt) nutzte aber jede Möglichkeit, sich zu verstärken, um das »Versailler Schanddiktat« eventuell militärisch zu revidieren. Sie stellte illegale Verbände auf (die bereits erwähnte Schwarze Reichswehr), zog sogenannte Zeitfreiwillige zu Manövern und Wehrübungen ein, unterhielt geheime Waffenlager und baute sogar illegal eine Luftwaffe auf. Bei all diesen Aktivitäten ging die Reichswehr ausgesprochen konspirativ vor. Um sich gegen den »Verrat« des verbotenen Treibens an die Interalliierte Militärkommission, das Kontrollorgan der Siegermächte, zu schützen, wurden mutmaßliche Informanten ermordet. Die deutschen Behörden, die über die gesetzwidrige Aufrüstung wohlinformiert waren, deckten soweit irgend möglich diese Fememorde. Dennoch ließ es sich nicht verhindern, dass einige der Morde bekannt wurden und Gerichtsverfahren eingeleitet werden mussten. Die Verteidigung der Mörder – von denen etliche später im Dritten Reich große Karrieren machten – plädierte regelmäßig auf Freispruch, da die Täter »in Notwehr« gehandelt hatten, stellvertretend für den Staat, dem durch das Gesetz die Hände gebunden seien.
Diese Konstruktion der rechtfertigenden »Staatsnotwehr« oder des »Staatsnotstandes« – nach dem Urteil des renommierten republikanischen Staatsrechtslehrers Georg Jellinek »nur ein anderer Ausdruck für den Satz, dass Macht vor Recht geht«69 – übernahmen die Gerichte bis hinauf zum Reichsgericht, das jedenfalls prinzipiell anerkannte, dass vermeintliche Staatsnot Gesetzesbrüche rechtfertigen könne. Dabei hatte die Justiz schon selbst dafür gesorgt, dass die Grundlage solcher Rechtfertigung gar nicht bestand und dem Staat bei Bekanntwerden der illegalen Reichswehrmachenschaften keineswegs die Hände gebunden waren. Die Gerichte jener Zeit führten Tausende von Landesverratsverfahren gegen Pazifisten und Republikaner durch, die die Rechtsbrüche bekannt gemacht hatten. In jedem Jahr der Republik wurden doppelt so viele Personen wegen Landesverrats verurteilt wie in den 32 Vorkriegsjahren zusammen.70 Die ebenso simple wie arrogante Argumentation, die diesen Verurteilungen zugrunde lag, charakterisierte treffend der Justizkritiker Emil Julius Gumbel: »1. Eine Schwarze Reichswehr hat nie existiert. 2. Sie ist längst aufgelöst. 3. Wer von ihr redet, begeht Landesverrat.«71 Opfer dieser Justiz wurden nahezu alle prominenten deutschen Pazifisten, darunter die beiden Friedensnobelpreisträger Ludwig Quidde und Carl von Ossietzky.
Auf die politischen Folgen solcher Rechtsprechung hatte die SPD schon 1924 hingewiesen. Ihre Reichstagsfraktion beschwor in einer Interpellation die Regierung, »dass diese Rechtsprechung eine Gefahr für die Republik bedeutet, insofern sie Organisationen, die staatsfeindlich und monarchistisch sind, die Möglichkeit der Waffenrüstung gewährt, ohne der republikanischen Bevölkerung die Möglichkeit zu geben, sich dagegen zu wehren oder auf Einhaltung von Recht und Gesetz zu bestehen«.72 Noch verderblichere Wirkung hatte aber die damit betriebene Zerstörung der Rechtsgrundlagen des Staates. Der Frankfurter Rechtsprofessor Hugo Sinzheimer hatte sich anlässlich der reichsgerichtlichen Anerkennung der Staatsnotwehr als Rechtfertigung für einen Mord zu Recht über die »prinzipielle Ungeheuerlichkeit, die dieses Urteil gewagt hat«, erregt: »Ein solcher Richterspruch erschüttert nicht die Rechtsordnung, zu deren Schutz er berufen ist. Er löst sie auf.«73
Das ganze Ausmaß der vom Reichsgericht betriebenen Auflösung der Rechtsordnung wird erst klar, wenn man die Fememordurteile im Zusammenhang mit den Landesverratsurteilen gegen pazifistische Journalisten sieht. Mit dem ihm eigenen Sinn für Zusammenhänge hat das Reichsgericht im 62. Band seiner amtlichen Entscheidungssammlung unmittelbar hinter einem Urteil, in dem die Staatsnotwehr erneut als Rechtfertigungsgrund für ein Verbrechen anerkannt wird,74 das »Ponton-Urteil« gegen die Journalisten Berthold Jacob und Fritz Küster veröffentlicht. Das Gericht hatte die beiden wegen des in dem pazifistischen Journal Das andere Deutschland erschienenen Artikels »Das Zeitfreiwilligengrab in der Weser« als Landesverräter verurteilt: Am 31. März 1925 waren anlässlich eines Reichswehrmanövers 81 Soldaten nahe Veltheim an der Porta Westfalica beim Übersetzen über die Weser ertrunken. Aus der Tatsache, dass für verschiedene Opfer dieses Unglücks in den Zeitschriften Der Jungdeutsche und Wiking Todesanzeigen erschienen waren, die jedoch keine militärischen Dienstränge, sondern nur zivile Berufe nannten, hatte Jacob geschlossen, dass unter den Ertrunkenen mindestens 11 Zeitfreiwillige gewesen seien. Diese Tatsache stand im Widerspruch zu den öffentlichen Beteuerungen von Reichswehrminister Geßler und Reichskanzler Luther, es gebe keine Zeitfreiwilligen. Aufgrund dreier Gutachten des Reichswehrministeriums über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der recherchierten Tatsachen wurden Küster als Autor und Jacob als verantwortlicher Redakteur am 14. März 1928 zu je 9 Monaten Festungshaft verurteilt. Die entscheidenden, später so oft zitierten Sätze des Urteils lauteten: »Dem eigenen Staate hat jeder Staatsbürger die Treue zu halten. Das Wohl des eigenen Staates wahrzunehmen, ist für ihn höchstes Gebot, Interessen eines fremden Landes kommen für ihn demgegenüber nicht in Betracht. Auf die Beobachtung und Durchführung der bestehenden Gesetze hinzuwirken, kann nur durch Inanspruchnahme der hierzu berufenen innerstaatlichen Organe geschehen.«75
Wie weit das Reichsgericht mit der fatalen Botschaft, das (vermeintliche) Interesse des Staates stehe über dem Recht, und daher seien selbst schwerste Verbrechen nicht strafbar, wenn sie im Interesse des Staates begangen wurden, während andererseits gesetzmäßiges Handeln zu bestrafen sei, wenn es dem Staatsinteresse zuwiderlaufe, der völligen Pervertierung des Rechts vorgegriffen hat, erkannten hellsichtige Kritiker schon damals. Thomas Mann meinte, derlei Rechtskonstruktionen solle man »der faschistischen Diktatur vorbehalten«,76 und der Rechtsprofessor Gustav Radbruch hatte bereits 1929 gewarnt, man könne mit Hilfe der Staatsnotstands-Konstruktion »auch faschistische Aktivisten rechtfertigen, die es etwa unternahmen, den Staat aus dem permanenten Notstand seiner ›demoliberalen‹ Verfassung gewaltsam zu retten«.77 In der Tat war das letzte Kapitel von Hitlers Buch Mein Kampf mit »Notwehr als Recht« überschrieben, und das von Carl Schmitt als »vorläufige Verfassungsurkunde des Dritten Reichs«78 bezeichnete Ermächtigungsgesetz hieß mit vollem Namen: Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich. Überhaupt rückte der Staatsnotstand in der NS-Zeit zur alles rechtfertigenden Rechtskonstruktion auf. Dabei wurde immer wieder das »Ponton-Urteil« des Reichsgerichts als »mutiger Schritt« gelobt, der dazu beigetragen habe, »entgegen den Buchstaben der Verfassung dem neuen Staatsgedanken zum Siege zu verhelfen«.79 Der oberste Rechtsgrundsatz der Nazi-Diktatur – »Recht ist, was dem Volke nützt« – war schon fünf Jahre vor der Machtergreifung höchstrichterliche Rechtsprechung geworden, und nationalsozialistische Rechtstheoretiker verwiesen später gern darauf, welch entscheidenden Beitrag das altehrwürdige Reichsgericht zur »Schaffung des neuen Rechts, für das allein der Bestand und die Sicherung des deutschen Volkes den Maßstab bilden«, geleistet hatte.80
Zweiter Teil
1. Der Reichstagsbrandprozess
Am 30. Januar 1933 wurde Adolf Hitler von dem greisen Reichspräsidenten Hindenburg zum Reichskanzler ernannt und mit der Bildung einer rechten Koalitionsregierung beauftragt. In diesem Kabinett der »nationalen Erhebung« standen neun deutschnationalen und parteilosen Ministern nur drei Nazis – neben Hitler Innenminister Frick und der Minister ohne Geschäftsbereich Göring – gegenüber. Die Optik täuscht allerdings, denn mit der schon seit Sommer 1932 von Demokraten weitgehend »gesäuberten« preußischen Polizei, die unter dem Kommando des auch als kommissarischer preußischer Innenminister fungierenden Hermann Göring nach der Reichswehr den größten innenpolitischen Machtfaktor darstellte, hielten die Nationalsozialisten mehr Macht in den Händen als die neun konservativen Minister zusammen. Schon einen Tag nach seiner Ernennung erhielt Hitler vom Reichspräsidenten die Befugnis, den Reichstag aufzulösen und Neuwahlen anzusetzen. Die Parlamentsauflösung war faktisch Voraussetzung für den Erlass diktatorischer Notverordnungen nach Artikel 48 der Reichsverfassung, denn ein noch amtierender Reichstag hätte solche Verordnungen aufheben können. Bereits am fünften Tag der Regierung Hitler erging die Verordnung zum Schutz des deutschen Volkes,81 die politische Versammlungen und Aufzüge anmeldepflichtig machte und die Polizei ermächtigte, Versammlungen, Demonstrationen und Druckschriften zu verbieten – und das mitten im Wahlkampf. Drei Wochen später, der Wahlkampf war in seine heißeste Phase getreten, ging am Abend des 27. Februar der Reichstag in Flammen auf. Kurz nach Ausbruch des Brandes wurde der arbeitslose holländische Maurergeselle Marinus van der Lubbe in der Nähe des brennenden Plenarsaals festgenommen.
Fast alle anderen Umstände des Reichstagsbrandes sind bis heute strittig, und kaum ein anderes Thema wird unter Historikern mit solcher Leidenschaft diskutiert wie dieses Ereignis. Die beiden Lager, in die seine Analyse die Historikerzunft geteilt hat, sind inzwischen so hoffnungslos zerstritten, dass die gegenseitigen Unterstellungen, Diffamierungen und Verleumdungen vor den Gerichten ausgetragen werden. Unstrittig ist lediglich, dass van der Lubbe an der Brandstiftung beteiligt war. Vieles spricht allerdings auch dafür, dass die Brandlegung nicht das Werk eines Einzelnen war.82
Die sogleich zum Brandort geeilten Nazi-Führer waren sich schnell einig, dass es sich um eine Tat der Kommunisten handle, die damit ein Fanal für den Aufstand setzen wollten. Für diese dann auch von der nationalsozialistischen Propaganda verbreitete Version sprach jedoch nichts. »Belege« dafür, wie zum Beispiel im Karl-Liebknecht-Haus, der Zentrale der KPD, aufgefundenes angebliches Belastungsmaterial, mussten zurückgezogen werden, da sie allzu plump gefälscht waren. Sehr viel mehr sprach dagegen für die naheliegendste, von den Kommunisten in einem Braunbuch über Reichstagsbrand und Hitler-Terror83 verbreitete These, die Nazis selbst hätten den Brand auf dem Gewissen. Inwieweit nun die damaligen Untersuchungen, die unter der Regie Görings stattfanden, tatsächlich einseitig auf das Ziel gerichtet waren, den Brand als Gemeinschaftswerk mehrerer darzustellen, um damit die nationalsozialistische Version von der kommunistischen Urheberschaft zu stützen, lässt sich heute kaum feststellen. Eine solche Einseitigkeit hätte sich aber – was auch die Nazis gesehen haben müssten – als Bumerang erwiesen, denn sie bestärkte den naheliegenden Verdacht, sie selbst hätten den Reichstag angezündet. Der damalige Staatssekretär im preußischen Innenministerium, Herbert von Bismarck, soll nach Gesprächen mit Beamten der Berliner Feuerwehr sofort seine Vermutung geäußert haben, »dass die Urheber des Brandes die Nazis selber gewesen« seien, und in einer Besprechung mit Hitler, Göring und Goebbels noch in der Brandnacht fand er angeblich »in dem Verhalten der nationalsozialistischen Größen« eine Bestätigung für diese Vermutung.84 Ein alter Weltkriegskamerad Görings soll sich später in Fliegerkreisen sogar mit der Brandstiftung gebrüstet haben.85
Die Kommunisten und die Sozialdemokraten schieden als Täter jedenfalls aus, darüber sind sich heute alle Historiker und objektiven Zeitgenossen einig. Die Schnelligkeit, mit der der Brand von den Nationalsozialisten ausgenutzt wurde, sprach zumindest dafür, dass die noch in derselben Nacht einsetzenden Aktionen gegen politische Gegner von langer Hand vorbereitet waren. Die Frage, wer vom Reichstagsbrand profitierte, musste automatisch auf die Spur der Nazis führen, denn ihnen hat der Brand Anlass und Vorwand geliefert, die parlamentarische Demokratie zu zerschlagen. Schließlich hatten sie auch schon in der Vergangenheit jeden Staatsstreichplan als »Notwehraktion« gegen einen kommunistischen Aufstand getarnt. Ob sie ihn nun selbst herbeigeführt hatten oder nicht, der Reichstagsbrand war das lange erhoffte Signal zum Zuschlagen. In einer beispiellosen Blitzaktion wurden die Büros der KPD besetzt, ihr Vermögen eingezogen und ihre Funktionäre verhaftet. Auf den offenbar schon vorher ausgearbeiteten Verhaftungslisten standen aber nicht nur Kommunisten, sondern auch Sozialdemokraten, Pazifisten und linksgerichtete Schriftsteller, kurzum: politisch Missliebige jeder Couleur.
Bereits am Morgen des 28. Februar wurde die Verordnung zum Schutz von Volk und Staat (Reichstagsbrandverordnung) veröffentlicht, eine der wichtigsten Rechtsgrundlagen des nationalsozialistischen Herrschaftssystems.86 Sie bot der Regierung Ende Februar 1933 auf dem Höhepunkt des Wahlkampfes nicht nur weitere Handhabe, die Presse der Linksparteien, wie überhaupt jede oppositionelle Publikation, zu verbieten, Wahlversammlungen aufzulösen und willkürlich Verhaftungen politischer Gegner vorzunehmen, sie setzte obendrein auch fast alle anderen Grundrechte der Verfassung außer Kraft. Ebenfalls noch in der Brandnacht wurde die Verordnung gegen Verrat am deutschen Volk und hochverräterische Umtriebe formuliert, die die Strafen für Landesverrat und Preisgabe militärischer Geheimnisse verschärfte und bewusst die Grenzen zwischen Kritik an der Regierung und Verrat verwischte. Schon das Verbreiten von »Gerüchten oder falschen Nachrichten« – etwa die Behauptung, die Nazis hätten den Reichstag angezündet – galt jetzt als Verrat; auch »hochverräterische Umtriebe« wie zum Beispiel die »Herstellung, Verbreitung oder Lagerung von Schriften«, die zum Aufstand oder zum Streik aufriefen »oder in anderer Weise hochverräterisch« waren, wurden hart bestraft.87
So wurde jegliche Stimme gegen das propagandistische Trommelfeuer und jeder Versuch des Widerstands gegen den Staatsterror nach dem Reichstagsbrand »ganz legal« erstickt. Der Brand war das entscheidende Ereignis auf dem Weg zur tatsächlichen Machtergreifung, denn die uneingeschränkte Macht war Hitler mit der Ernennung zum Regierungschef noch keineswegs zugefallen. Zunächst war er lediglich der 21. Reichskanzler nach dem Krieg, die Macht rissen die Nazis erst mit einer Reihe staatsstreichartiger Aktionen an sich, von denen die entscheidende wohl der Reichstagsbrand-Coup war. Das Ermächtigungsgesetz erwies sich schließlich nur als konsequente Fortsetzung der Entwicklung.
Nachdem die Regierung in einer gigantischen Propagandakampagne die These vom geplanten kommunistischen Aufstand verbreitet hatte, musste sie natürlich neben dem am Brandort verhafteten von der Lubbe noch weitere »Täter« präsentieren. Am 28. Februar hatte sich der Vorsitzende der kommunistischen Reichstagsfraktion, Ernst Torgler, bei der Polizei gemeldet, nachdem er in den Morgenzeitungen gelesen hatte, er werde der Brandstiftung verdächtigt. Am 9. März wurden die unter falschem Namen in Berlin lebenden Exilbulgaren Georgi Dimitroff, Blagoi Popoff und Wasili Taneff unter dem Verdacht der Mittäterschaft verhaftet. Auch der Publizist Carl von Ossietzky, der bereits in der Brandnacht in »Schutzhaft« genommen worden war, sollte als Mittäter angeklagt werden.88 Die von dem damaligen Chef der politischen Polizei, Rudolf Diels, gesponnene Intrige, die auf der Aussage eines unzuverlässigen Spitzels und einem gefälschten Foto basierte, war jedoch so plump, dass der Oberreichsanwalt die Anklage gegen Ossietzky fallen lassen musste.
Van der Lubbe, Torgler, Dimitroff, Popoff und Taneff wurden in Untersuchungshaft genommen, als Untersuchungsrichter fungierte der Reichsgerichtsrat Paul Vogt. Die Anklage wurde vor dem für Hoch- und Landesverrat zuständigen 4. Strafsenat des Reichsgerichts in Leipzig erhoben, jenem Senat, der Carl von Ossietzky im Weltbühnen-Prozess verurteilt hatte89 und der in dem Verfahren gegen die drei Ulmer Reichswehroffiziere Hitler seinen Legalitätseid leisten ließ. Die gerichtliche Voruntersuchung verlief von Anfang an einseitig. Der Untersuchungsrichter hielt sich streng an das Verbot, nach eventuellen nationalsozialistischen Mittätern van der Lubbes zu forschen. Die Beschuldigten waren während der Untersuchungshaft vielerlei in der Strafprozessordnung nicht vorgesehenen Schikanen ausgesetzt, sie blieben zum Beispiel auf Anordnung Vogts während der sechsmonatigen Untersuchungshaft Tag und Nacht gefesselt.90
Erst nach vielen Eingaben und Bitten wurde dem Angeschuldigten Dimitroff täglich eine halbstündige Befreiung von den Fesseln gestattet. Dimitroffs Wahlverteidiger, Rechtsanwalt Wille, setzte man dermaßen unter Druck, dass er das Mandat niederlegte. Zahlreiche Anträge ausländischer Rechtsanwälte, als Wahlverteidiger zugelassen zu werden, was rechtlich durchaus möglich gewesen wäre, wurden abschlägig beschieden. Schließlich ordnete das Reichsgericht den Beschuldigten Pflichtverteidiger bei, die allein sein Vertrauen, nicht das der Angeklagten besaßen. Untersuchungsrichter Vogt hielt ständig Kontakt mit der preußischen Staatsregierung und drängte dort auf eine »zuverlässige Besetzung« des 4. Senats für die Verhandlung.91
Eine Woche vor der Hauptverhandlung, deren Beginn auf den 21. September festgesetzt war, tagte in London unter großer Pressebeteiligung eine unabhängige, aus acht renommierten Juristen bestehende internationale Untersuchungskommission, um die Vorgänge der Brandnacht zu durchleuchten. Ihre Untersuchung hatte zum Ergebnis, dass van der Lubbe unmöglich alleiniger Brandstifter sein konnte, dass die angeklagten Kommunisten nichts mit dem Brand zu tun hatten und die Täter »wahrscheinlich« im nationalsozialistischen Lager zu suchen seien.92 Parallel zur Verhandlung vor dem Reichsgericht fand dann schließlich in London ein großer Gegenprozess statt, gerichtsförmig aufgezogen, mit umfangreicher Beweisaufnahme und unter Beteiligung prominenter Deutscher, die ins Ausland hatten fliehen müssen. Das am 20. Dezember 1933 verkündete Urteil im »Gegenprozess« lautete: »1. Lubbe ist nicht Alleintäter. 2. Es besteht der schwere Verdacht, dass nationalsozialistische Kreise die Brandstiftung veranlasst und durchgeführt haben. 3. Die Kommunisten sind unschuldig. 4. Das Gesetz vom 28. Februar 1933 (Reichstagsbrand-Verordnung) ist ungültig. 5. Eine Verurteilung Torglers würde den Protest der ganzen Welt hervorrufen.«93
Die schon am Tage nach dem Brand erlassene Reichstagsbrandverordnung sah neben der Außerkraftsetzung aller wesentlichen Grundrechte auch die Todesstrafe für Brandstiftung, Hochverrat und einige andere Straftaten vor. Ein am 29. März von der Reichsregierung beschlossenes Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe erklärte darüber hinaus, dass diese Strafverschärfung auch für Taten gelte, »die in der Zeit zwischen dem 31. Januar und dem 28. Februar begangen sind«.94 Schließlich ermächtigte dieses Gesetz die Reichsregierung auch noch, in solchen Fällen das Todesurteil durch Erhängen, was als besonders entehrende Hinrichtungsart galt, vollstrecken zu lassen. Damit waren die »legalen« Voraussetzungen für die Hinrichtung der mutmaßlichen Reichstagsbrandstifter geschaffen.
Am 21. September 1933 begann die Hauptverhandlung im Großen Sitzungssaal des Reichsgerichts in Leipzig. Die Anklage vertraten Oberreichsanwalt Werner und der spätere stellvertretende Chefankläger beim Volksgerichtshof, Landgerichtsdirektor Parrisius. Am 10. Oktober übersiedelte das Gericht nach Berlin, um sechs Wochen in dem unzerstörten Saal des Haushaltsausschusses im Reichstag an Ort und Stelle zu tagen.
Im Zuge der Beweisaufnahme wurden auch prominente Nationalsozialisten, unter anderem der im März ernannte Reichspropagandaminister Goebbels und der inzwischen zum preußischen Ministerpräsidenten aufgestiegene Hermann Göring, als Zeugen gehört. Höhepunkte des Prozesses waren die Rededuelle zwischen dem schlagfertigen Dimitroff und den beiden Nazi-Größen. Der sonst so selbstsichere Göring verlor bei der Zeugenbefragung zusehends die Fassung. Als Dimitroff ihn zum Beispiel fragte, ob nicht die einseitige Untersuchung Spuren, die in andere Richtung wiesen, verwischt habe, wies Göring den Vorwurf empört zurück, um ihn gleichzeitig mit seiner Antwort zu bestätigen: »Für mich ist es ein politisches Verbrechen, und ebenso war es meine Überzeugung, dass die Verbrecher in Ihrer Partei zu suchen sind. Ihre Partei ist eine Partei von Verbrechern, die man vernichten muss! Und wenn die richterliche Untersuchung sich in dieser Richtung hat beeinflussen lassen, so hat sie nur in der richtigen Spur gesucht.« Im weiteren Disput verlor Göring immer mehr die Beherrschung: »Ich will Ihnen sagen, was im deutschen Volke bekannt ist. Bekannt ist im deutschen Volke, dass Sie sich hier unverschämt benehmen, dass Sie hergelaufen sind, um den Reichstag anzustecken. Aber ich bin nicht dazu da, um mich von Ihnen wie von einem Richter vernehmen und mir Vorwürfe machen zu lassen! Sie sind in meinen Augen ein Gauner, der direkt an den Galgen gehört.«
Spätestens hier hätte der Gerichtsvorsitzende, Senatspräsident Dr. Bünger, eingreifen müssen, um den Zeugen zurechtzuweisen, der den Angeklagten dermaßen beleidigte und ihm sogar offen mit dem Galgen drohte. Bünger rüffelte aber nicht Göring, sondern den Angeklagten: »Dimitroff, ich habe Ihnen bereits gesagt, dass Sie hier keine kommunistische Propaganda zu treiben haben. Sie dürfen sich dann nicht wundern, wenn der Herr Zeuge derartig aufbraust! Ich untersage Ihnen diese Propaganda auf das strengste. Sie haben rein sachliche Fragen zu stellen.«
Die Auseinandersetzung eskalierte jedoch weiter. Als Dimitroff die Ausführungen Görings lächelnd mit den Worten quittierte: »Ich bin sehr zufrieden mit der Antwort des Herrn Ministerpräsidenten«, intervenierte Bünger emeut: »Ob Sie zufrieden sind, ist mir gleichgültig. Ich entziehe Ihnen jetzt das Wort.« Auf Dimitroffs Insistieren, er habe »noch eine sachliche Frage zu stellen«, rief der Gerichtsvorsitzende sichtlich nervös: »Ich entziehe Ihnen das Wort«, und Göring brüllte dazwischen: »Hinaus mit Ihnen, Sie Schuft!« Als Dimitroff sich noch ein letztes Mal verhalten an den Zeugen wandte, um sich zu erkundigen: »Sie haben wohl Angst vor meinen Fragen, Herr Ministerpräsident?«, verlor Göring schließlich vollends jede Fassung: »Warten Sie nur, bis wir Sie außerhalb der Rechtsmacht dieses Gerichtshofs haben werden. Sie Schuft!«
Der Vorsitzende rügte nicht einmal diese weitere unverhohlene Drohung; er griff stattdessen zu einer damals in der Prozessordnung noch nicht vorgesehenen Maßnahme – dem AusSchluss des Angeklagten aus der Hauptverhandlung: »Dimitroff wird ... drei Tage ausgeschlossen! Sofort hinaus mit ihm!«95
Jedem unbefangenen Beobachter und der anwesenden Weltpresse war bei diesen Szenen die Nervosität der NS-Führung offenbar geworden, und nicht zu übersehen war auch die Unsicherheit des Gerichts, das bei dem Versuch, die Erwartungen der Nazis zu erfüllen und gleichzeitig vor der Öffentlichkeit einen Rest richterlicher Würde zu bewahren, hoffnungslos ins Schwimmen geriet.
Die umfangreiche Beweisaufnahme ergab keinerlei Anhaltspunkte für eine Mittäterschaft der Exilbulgaren bei der Brandstiftung. Der Oberreichsanwalt beantragte schließlich selbst Freispruch für sie. Für Torgler und van der Lubbe forderte er dagegen die Todesstrafe.96 Die Anklage gegen Torgler hatte sich aber im Laufe der Verhandlung als ein loses Gespinst vager Verdächtigungen erwiesen, kombiniert mit der vom Reichsgericht schon in republikanischen Zeiten entwickelten Fiktion, dass die KPD stets den Umsturz plane und jede kommunistische Tätigkeit daher Vorbereitung zum Hochverrat sei. Aufrufe zur Bildung einer Einheitsfront und zum »außerparlamentarischen Kampf«, die unter anderen Torglers Unterschrift trugen, hatten der Anklage als einziger Beleg für den »fortgesetzten Hochverrat« gedient. Beim besten Willen war aber keine Verbindung zwischen Torgler und dem Reichstagsbrand herzustellen gewesen. Und was van der Lubbe anbelangte, so hatte die Beweisaufnahme zwar ergeben, dass dieser einmal Mitglied der wallonischen kommunistischen Partei gewesen, inzwischen jedoch längst ausgetreten war, und in der Gerichtsverhandlung hatte sich keinerlei Kontakt des Holländers mit Kommunisten in Deutschland belegen lassen.
Dimitroff, Popoff und Taneff wurden antragsgemäß freigesprochen, und auch Torgler konnte nicht verurteilt werden. Trotz des Freispruchs aller kommunistischen Angeklagten brachte das Urteil das Kunststück fertig, die KPD für den Brand verantwortlich zu machen: »Wenn ... auch die Angeklagten Torgler und die Bulgaren als Mittäter nicht überführt werden konnten, so besteht kein Zweifel darüber, in welchem Lager sich diese Mittäter befunden haben ... Unzweifelhaft war der Reichstagsbrand eine politische Tat. Die ungeheure Größe des Verbrechens, also des Mittels, weist auf die Größe und Gewaltigkeit des Kampfobjekts hin. Das kann nur der Besitz der Macht gewesen sein ... Es kann sich nur um die Tat linksradikaler Elemente handeln, die sich von der Ausnutzung dieses Verbrechens die Möglichkeit eines Regierungs- und Verfassungssturzes und ihrer Machtergreifung versprachen ... Die KPD hat solche hochverräterischen Ziele als ihr Programm bekannt. Sie war die Partei des Hochverrats.«
Den naheliegenden Verdacht, die Nazis selbst seien die Brandstifter gewesen, ließ das Gericht dagegen gar nicht erst aufkommen: »Wie Reichsminister Dr. Goebbels als Zeuge mit Recht ausführte, hat die NSDAP vor dem 5. März, infolge ihrer starken Übermacht und der Schnelligkeit ihres Anwachsens, den Wahlerfolg schon in der Tasche gehabt. Sie hatte es nicht nötig, durch ein Verbrechen ihre Wahlaussichten zu verbessern. Die gesinnungsmäßigen Hemmungen dieser Partei schließen derartige Verbrechen und Handlungen, wie sie ihr von gesinnungslosen Hetzern zugeschrieben werden, von vornherein aus.«97
Offenbar war allein den Mitgliedern des Reichsgerichts verborgen geblieben, dass die NSDAP bei den Wahlen am 5. März 1933 trotz Behinderung der Linksparteien, massiver Eingriffe in die Wahl, brutaler Gewaltakte gegen die KPD und pausenloser Propaganda mit 43,9 Prozent der Stimmen die absolute Mehrheit im Reichstag deutlich verfehlt, den Wahlerfolg also keineswegs »in der Tasche« gehabt hatte. Dass das Gericht angesichts des Terrors, der von der NSDAP im Jahre 1933 im ganzen Reich entfesselt worden war, angesichts der Hunderte von Morden, der Tausende illegaler Verhaftungen, der Zerschlagung aller oppositionellen Gruppen und der rücksichtslosen Unterdrückung jeglicher Freiheit von den »gesinnungsmäßigen Hemmungen« dieser Partei sprach, kam der Satire nahe.
Den Angeklagten van der Lubbe verurteilte das Reichsgericht »wegen Hochverrats in Tateinheit mit aufrührerischer Brandstiftung« zum Tode. Die juristische Konstruktion mit Hilfe eines rückwirkenden Gesetzes erforderte jedoch einigen argumentativen Aufwand. Das Urteil vertrat die Auffassung, dass – davon abgesehen, dass mit dem Ermächtigungsgesetz die Regierung zum Erlass auch verfassungsändernder Gesetze ermächtigt worden sei – die Todesstrafe gegen van der Lubbe gar nicht gegen den elementaren rechtsstaatlichen Grundsatz »Nulla poena sine lege« (Keine Strafe ohne Gesetz) verstoße; dieser Grundsatz betreffe nämlich nur die Strafbarkeit, und strafbar sei die Brandstiftung ja schon vorher gewesen. In diesem Falle handele es sich dagegen nur um eine rückwirkende Erhöhung der Strafe, und die könne der Gesetzgeber jederzeit beschließen, ohne gegen rechtsstaatliche Grundsätze zu verstoßen. »Nur mit Hilfe solcher mörderischer Konstruktionen«, schrieb 1935 der in die USA emigrierte Staatsrechtler Otto Kirchheimer, »waren die Hinrichtungen politischer Gegner möglich«; seine Prognose, dafür würden die »Juristen des Dritten Reiches – Theoretiker und Praktiker – sich einmal verantworten müssen«,98 sollte sich allerdings als Irrtum erweisen.
Die Meinungen über das Urteil waren geteilt und sind es bis heute – wohl auch deshalb, weil das Regime seine Erwartungen scheinbar nicht erfüllt sah. Die Nationalsozialistische Parteikorrespondenz sprach von einem »glatten Fehlurteil«,99 der Völkische Beobachter berichtete unter der Überschrift »Letzter Anstoß zur Überwindung einer überalterten Rechtsprechung: Das nationalsozialistische Deutschland wird die Folgerungen zu ziehen wissen.«100 Und Hitler redete später in vertrauter Runde von einem »lächerlichen Ergebnis« des Prozesses.101 Angesichts solcher Reaktionen musste das Reichsgerichtsurteil wie ein mutiger Akt des Widerstands gegen die damaligen Machthaber erscheinen, und so wird es heute in der juristischen Literatur unter Hinweis auf die Naziäußerungen auch fast durchgängig dargestellt.
Die Reaktionen der Nationalsozialisten waren allerdings hochgradig heuchlerisch. Der weisungsabhängige Oberreichsanwalt hatte selbst auf Freispruch für die drei Bulgaren plädiert, und bei der Bedeutung des Reichstagsbrandprozesses ist es ausgeschlossen, dass er diese Entscheidung ohne Rücksprache getroffen hatte; belegt ist jedenfalls, dass der Prozess in mehreren Kabinettssitzungen diskutiert wurde. Angesichts der Aufmerksamkeit der Weltöffentlichkeit war das Dritte Reich gezwungen, in dem Verfahren von international üblichen rechtsstaatlichen Standards nicht allzu weit abzuweichen, denn der Prozess sollte schließlich alle Behauptungen, im »neuen« Deutschland gehe es nicht rechtsstaatlich zu, Lügen strafen. Wenn das Verfahren sich auch deutlich von dem unterschied, was später vor dem Volksgerichtshof stattfand, hat das Reichsgericht im Reichstagsbrandprozess mit dessen Vorbereitung und Durchführung, den polemischen Ausfällen gegen die Kommunisten, den tiefen Verbeugungen vor den neuen Machthabern im Urteil und schließlich mit der Anwendung der mörderischen Rechtskonstruktion der rückwirkenden Todesstrafe für Marinus van der Lubbe – wie das Landgericht Berlin, 47 Jahre später, es nannte – »politische Zweckjustiz« im Sinne der Nationalsozialisten geübt.102
2. Die Selbstgleichschaltung
Der Deutsche Richterbund
Noch zur Jahreswende 1932/33 hatte der Vorsitzende des Deutschen Richterbundes, Senatspräsident Karl Linz, in seinem Grußwort für die Deutsche Richterzeitung befürchtet, Gutes für die Justiz lasse sich 1933 »kaum erwarten, eher deuten alle Anzeichen auf neue Angriffe und neue Kämpfe um den Bestand des Rechts und eine unabhängige Rechtspflege hin«.103 Der Richterbund hatte sich stets gegen republikanische Zumutungen zur Wehr gesetzt und »das Eindringen der Politik in die Rechtspflege« bekämpft. 1926 war der (auf Vorschlag eines sozialdemokratischen Justizministers von einem sozialdemokratischen Reichspräsidenten ernannte) Reichsgerichtspräsident Simons sogar so weit gegangen, Sozialdemokraten pauschal die Fähigkeit zum Richteramt abzusprechen, da ihnen die dafür erforderliche Objektivität fehle,104 und der Richterbund befürchtete nichts so sehr wie eine demokratische Überfremdung durch »Bevorzugung der Anhänger der Kabinettsparteien«.105
In einer Vielzahl von Urteilen war die Sympathie für die nationalsozialistische Bewegung zwar unübersehbar gewesen, aber die Ernennung Hitlers zum Reichskanzler fand nicht den ungeteilten Beifall der Richterschaft. Ihr Vorsitzender Linz befürchtete von der neuen Regierung Maßnahmen, »die die Unabsetzbarkeit der Richter und die Unabhängigkeit der Justiz in Frage stellen«.106 Zu solchen Befürchtungen hatte das Verhalten der NSDAP-Führung nach verschiedenen Prozessen gegen Nationalsozialisten genügend Anlass gegeben.
Freilich stellte die deutsche Richterschaft ihre Bedenken bald hintan, und trotz der Notverordnungen »zum Schutz des deutschen Volkes« und »zum Schutz von Volk und Staat«, mit denen die Regierung – wie gezeigt – handstreichartig große Teile der Verfassung außer Kraft gesetzt hatte, trotz des SA-Terrors bei den Reichstagswahlen vom 5. März und trotz der Staatsstreiche, mit denen die SA in den meisten Ländern die Polizeigewalt an sich gerissen hatte, begrüßte das Präsidium des Richterbundes am 19. März in einer Erklärung »den Willen der neuen Regierung, der ungeheuren Not ... des deutschen Volkes ein Ende zu bereiten«, und bot seine Mitarbeit am »nationalen Aufbauwerk« an: »Deutsches Recht gelte in deutschen Landen! Der deutsche Richter war von jeher national und verantwortungsbewusst.« Die Erklärung endete mit der Versicherung: »Der deutsche Richter bringt der neuen Regierung volles Vertrauen entgegen.«107
Dieses Vertrauen war nur schwer zu erschüttern. Obwohl bereits am 1. April anlässlich einer Judenboykottaktion die Justizminister der Länder alle jüdischen Richter, Staats- und Amtsanwälte beurlaubt hatten und am 7. April das sogenannte Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums die Entlassung jüdischer, sozialdemokratischer und anderer »politisch unzuverlässiger« Richter und Beamten dekretierte108, womit die Unabhängigkeit der Richterschaft praktisch aufgehoben worden war, teilte der Richterbundsvorsitzende nach einer Audienz – just am 7. April – beim Reichskanzler mit: »Wir legten alles vertrauensvoll in seine Hand. Der Herr Reichskanzler war mit diesen Ausführungen offenbar einverstanden und erklärte, dass er die Unabhängigkeit der Richter aufrechterhalten werde, wenn auch gewisse Maßnahmen notwendig seien. Wir dürfen also damit rechnen, dass die im Gesetz über das Berufsbeamtentum niedergelegten Bestimmungen sobald als möglich wieder in Wegfall kommen.«109
Diese devoten Worte waren schon das Äußerste an Kritik, die sich der Richterbund an der Entlassung seiner zahlreichen jüdischen Mitglieder – allein in Preußen waren es 643 – erlaubte. Über die Entlassung der sozialdemokratischen Richter war man eher erfreut, und das Verbot des Republikanischen Richterbundes wurde in der Richterschaft mit großer Genugtuung aufgenommen. Ohnehin war es in den 14 republikanischen Jahren nur sehr wenigen Sozialdemokraten gelungen, in der Justiz Fuß zu fassen oder gar Karriere zu machen. Von den 122 Richtern beim Reichsgericht war ein einziger – Reichsgerichtsrat Dr. Herrmann Grossmann – Sozialdemokrat, und er war auch das einzige Mitglied dieses Gerichts, das wegen politischer Unzuverlässigkeit im April 1933 entlassen wurde.110
Während das Präsidium des Deutschen Richterbundes noch taktierend versuchte, durch Annäherung an die neuen Machthaber die Eigenständigkeit des Verbandes zu bewahren, forderte sein weitaus größter Landesverband, der Verein Preußischer Richter und Staatsanwälte, bereits am 21. April 1933 seine Mitglieder auf, »sich in die gemeinsame Kampffront Adolf Hitlers einzugliedern und sich dem Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen anzuschließen, denn nur unbedingte Geschlossenheit ist die Vorbedingung für ein Obsiegen in unserem Kampf«.111 Das Präsidium zögerte zwar noch, aber immer mehr Landesverbände folgten dem preußischen Beispiel. Der Oldenburgische Richterverein löste sich am 29. April selbst auf, der Vorstand des Richtervereins beim Reichsgericht trat am 10. Mai »zum Zwecke der Gleichschaltung« zurück, und am 21. Mai stellte sich der Verein Sächsischer Richter und Staatsanwälte in Chemnitz »freudig und pflichtgetreu unter die Führung des Volkskanzlers Adolf Hitler«.112 Da erklärte schließlich auch der Vorstand des Richterbundes am 23. Mai in einem Telegramm an den »Reichsjuristenführer« Hans Frank »für sich und die ihm angeschlossenen Landesvereine seinen korporativen Eintritt in den Nationalsozialistischen Juristenbund und unterstellt[e] sich der Führung des Herrn Reichskanzlers Adolf Hitler«.113
Dass dieses Patronat auch für die Arbeit am Recht nicht ohne Konsequenzen bleiben dürfe, beteuerte der Richterbund bereits zwei Wochen später in einer Entschließung seiner Vertreterversammlung: »Der Deutsche Richterbund sieht seine Hauptaufgabe ... in der Mitwirkung des gesamten Richtertums an der Neugestaltung des deutschen Rechts ... Frei von Fesseln, entsprechend dem germanischen Richterideal, muss der Richter jeder Vergewerkschaftung und Verfachschaftung entzogen bleiben.«114 Solange die Zeitschrift des Richterbundes, die Deutsche Richterzeitung, noch existierte – sie wurde später in die regierungsamtliche Deutsche Justiz überführt –, war sie nun Forum für Vorschläge der Richterschaft zur Neugestaltung der Rechtsordnung. Reichsgerichtsrat Erich Schultze zum Beispiel plädierte hier bereits 1933 für die scharfe Bestrafung von »Rasseverrat ..., d. i. kurz gesagt die Vermischung eines Deutschen mit Angehörigen bestimmter gesetzlich bezeichneter Rassen«.115 Als deutliches Zeichen der vollendeten Gleichschaltung schworen schließlich im Oktober 1933 anlässlich des ersten Juristentages nach Hitlers Machtergreifung auf einer imposanten Massenkundgebung vor dem Reichsgericht in Leipzig über 10.000 Juristen mit erhobenem rechten Arm, »bei der Seele des deutschen Volkes, dass [sie] unserem Führer auf seinem Wege als deutsche Juristen folgen wollen bis an das Ende unserer Tage«.116
Zwar hatten zu den »alten Kämpfern« der nationalsozialistischen Bewegung auch einige Juristen gezählt – unter den am 9. November 1923 beim Marsch auf die Feldherrnhalle gefallenen »Blutzeugen der Bewegung« war sogar ein Rat am Bayerischen Obersten Landesgericht, und ein anderer Rat dieses Gerichts gehörte in dem nachfolgenden Prozess zu Hitlers Mitangeklagten –, aber insgesamt war dieser Berufsstand in der NS-Bewegung eher unterrepräsentiert.
Auch unter den Karrierejuristen des Dritten Reiches findet man nur eine Handvoll »alter« Nationalsozialisten: den Gerichtsassessor Dr. Werner Best, Verfasser der »Boxheimer Dokumente«, ab 1933 Justitiar der Gestapo und im Kriege Reichsbevollmächtigter in Dänemark; Hans Frank, Rechtsanwalt, »Reichsrechtsführer«, 1934 Reichsminister ohne Geschäftsbereich, Präsident der Akademie für Deutsches Recht und ab 1939 Generalgouverneur in Polen; Roland Freisler, Rechtsanwalt, 1933 Staatssekretär im preußischen Justizministerium, 1934 im Reichsjustizministerium und ab 1942 Präsident des Volksgerichtshofes; Hans Kerrl, 1933/34 preußischer Justizminister und danach bis zu seinem Tode 1941 Reichsminister für kirchliche Angelegenheiten; und Otto Thierack, Staatsanwalt, 1933 Justizminister in Sachsen, dann Vizepräsident des Reichsgerichts, 1936 Präsident des Volksgerichtshofes und von 1942 an Reichsjustizminister.
Die Justiz blieb auch im Dritten Reich eine Domäne der (früheren) Deutschnationalen. Freisler und Thierack waren die einzigen hochkarätigen Nazis, die eine Spitzenstellung in der Justiz erreichten. Alle anderen hohen Justizfunktionäre, der 1941 verstorbene Reichsjustizminister Gürtner, sein Staatssekretär Schlegelberger, Reichsgerichtspräsident Bumke und der oberste Ankläger, Oberreichsanwalt Werner, kamen aus der Deutschnationalen Volkspartei oder waren ihr mindestens nahegestanden. Sie hatten auch sämtlich ihre hohen Ämter schon in republikanischen Zeiten erreicht. Das Dritte Reich hat sie nur übernommen, und sie verkörperten ein Stück Justizkontinuität vom Kaiserreich über die Weimarer Republik hinweg bis in den Führerstaat. Mag ihr Verhalten in jenen 12 Jahren auch vielfach opportunistisch motiviert gewesen sein, so scheidet doch Karrierestreben als Motiv für ihre Handlungen aus, ihre Karrieren hatten sie ja, wie gesagt, schon vorher gemacht.
Der höchste Richter
Erwin Konrad Eduard Bumke wurde als Sohn vermögender Eltern – sein Vater war Arzt – am 7. Juli 1874 im pommerschen Stolp geboren. Nach Abitur, Studium, Doktorprüfung, Referendar- und Assessorenzeit bekam er 1905 eine Stelle als Landrichter in Essen.
Da er intelligent, strebsam, finanziell unabhängig und zudem streng konservativ in seinen politischen Einstellungen war, machte Bumke schnell Karriere. Bereits 1907 wurde er kommissarischer Hilfsarbeiter beim Reichsjustizamt – wie das Reichsjustizministerium damals hieß –, und schon 1909 ernannte man ihn dort zum Geheimen Regierungsrat. Nach der Teilnahme am Weltkrieg – letzter Dienstgrad: Hauptmann der Landwehr – wurde er 1920 zum Ministerialdirektor und Abteilungsleiter im nunmehr demokratisch geführten Reichsjustizministerium befördert. In dieser Funktion formulierte er mehrere Notverordnungen, die tief in die deutsche Rechtsordnung eingriffen und, wie Kritiker meinten, zumindest das Strafprozessrecht in voraufklärerische Zeiten zurückwarfen. Nachdem der Reichsgerichtspräsident Simons 1929 vorzeitig aus dem Amt geschieden war, berief man Bumke zu seinem Nachfolger. Gleichzeitig wurde er Präsident des 3. Strafsenats dieses Gerichts, Präsident der Vereinigten Senate und Vorsitzender des Staatsgerichtshofes für das Deutsche Reich.117 Durch die schleppende Behandlung der Klage der sozialdemokratischen Regierung des Landes Preußen gegen ihre Absetzung durch den Reichskanzler von Papen am 20. Juli 1932, den sogenannten Preußenschlag, und mit dem skandalösen Urteil, in dem er diesen Staatsstreich im Großen und Ganzen für rechtens erklärte, schuf der Staatsgerichtshof unter Bumkes Vorsitz eine günstige Voraussetzung für die nationalsozialistische Machtergreifung: Als Hitler zum Reichskanzler ernannt wurde und Hermann Göring zum kommissarischen preußischen Innenminister machte, war die preußische Polizei, jener so wichtige Machtfaktor der Weimarer Republik, wie erwähnt schon weitgehend von demokratischen Elementen »gesäubert« und auf die kommenden innenpolitischen Auseinandersetzungen vorbereitet.
Im Dezember 1932 avancierte der Reichsgerichtspräsident sogar zum Stellvertreter des Reichspräsidenten und damit – zumindest nach dem Protokoll – zum zweiten Mann im Staate. Als dann nach der Machtergreifung der Nazi-Terror zur Ausschaltung der politischen Opposition immer brutaler wurde, soll Bumke »aufs schwerste bedrückt« gewesen sein und insgeheim auch an Rücktritt gedacht haben.118 Zu einer öffentlichen Distanzierung hat sein Unwille jedoch nicht gereicht. Dabei war er keineswegs der Mann, der jede Maßnahme ohne Protest hinnahm. In einem Brief an die Reichskanzlei hatte er sogar einmal wirklich mit Rücktritt gedroht. Das Schreiben gipfelte in den mutigen Worten: »Es ist für mich ein kaum erträglicher Gedanke, dass mein Name mit einer Periode der Geschichte des Reichsgerichts verbunden sein soll, die seinen Niedergang bedeutet.« Bumkes Auflehnung richtete sich aber nicht gegen die Entlassung der jüdischen Richterkollegen, die Gleichschaltung der Justiz oder die Ermordung der Regimegegner; der Brief wurde auch nicht 1933 geschrieben, sondern bereits im Januar 1932 – als Protest gegen Pläne, den Reichsrichtern im Rahmen der Brüning‘schen Sparmaßnahmen die extrem hohen Pensionen auf maximal 12.000 Mark zu kürzen. Für Bumke war es damals »fast eine Unmöglichkeit, der oberste Richter eines Staatswesens zu bleiben, das sich vom Rechtsgedanken so weit entfernt, wie dies mit der Annahme des Pensionskürzungsgesetzes geschehen würde«.119
Nachdem im Dritten Reich »Ruhe und Ordnung« eingekehrt waren, in der Phase der Konsolidierung nationalsozialistischer Herrschaft, trat das ehemalige Mitglied der Deutschnationalen Volkspartei 1937 der NSDAP bei. Bereits ein Jahr später wurde ihm das goldene Parteiabzeichen verliehen. Bumke genoss in so hohem Maße das Vertrauen Hitlers, dass er nicht nur zusätzlich Vorsitzender des Besonderen Senats (des »Führers Gerichtshof«, wie dieser sich stolz nannte), der über die im Namen des Diktators erhobenen »außerordentlichen Einsprüche« gegen alle Strafurteile zu entscheiden hatte, fungieren durfte; aufgrund eines Führererlasses vom 4. Juli 1939 wurde er mit der Vollendung seines 65. Lebensjahres auch nicht pensioniert, sondern zunächst für drei Jahre. und selbst nach Ablauf dieser Frist weiterhin im Amt belassen. Dieses Vertrauens erwies sich der Reichsgerichtspräsident – wie noch zu zeigen sein wird – in jeder Hinsicht würdig: bei der extremen Auslegung des sogenannten Blutschutzgesetzes wie bei der »Korrektur« rechtskräftiger Urteile und in der Sitzung der Spitzen der deutschen Justiz zur Besprechung der Modalitäten der Massenmorde an Behinderten. Am 20. April 1945, beim Einmarsch der amerikanischen Armee in Leipzig, schied Reichsgerichtspräsident Dr. Dr. h. c. Erwin Bumke freiwillig aus dem Leben.
Der Staatsdenker
Carl Schmitt wurde am 11. Juli 1888 im sauerländischen Plettenberg als Sohn eines Kaufmanns geboren. Nachdem er in Berlin, München und Straßburg Rechts- und Staatswissenschaften unter anderem bei Max Weber studiert hatte, promovierte er 1910 an der Universität Straßburg mit einem strafrechtlichen Thema, habilitierte sich 1916 – ebenfalls in Straßburg – und wurde 1921 ordentlicher Professor für Öffentliches Recht zunächst an der Universität Greifswald, 1922 in Bonn und 1926 an der Handelshochschule Berlin. Seine Berufung an die Universität Köln Anfang 1933 war ganz wesentlich von seinem jüdischen Kollegen und Antipoden im staatstheoretischen Denken, Hans Kelsen, gefördert worden, bei dessen Vertreibung aus dem Lehramt Schmitt wenig später die Führerschaft übernahm.120 Nach dem schon oben angeführten Staatsstreich des Reichskanzlers von Papen gegen die sozialdemokratische Regierung Preußens im Juli 1932, gegen den die preußische Regierung vor dem Staatsgerichtshof des Deutschen Reichs klagte, wurde er von der Reichsregierung mit der Prozessführung beauftragt, und für Papens Nachfolger, General von Schleicher, war Schmitt sogar ein enger politischer Freund und Berater. Nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten holte ihn der in Preußen allmächtige Göring an die Universität Berlin und ernannte ihn zum preußischen Staatsrat. Schmitt kehrte seinen konservativen Freunden und Förderern den Rücken, trat am 1. Mai 1933, gerade noch rechtzeitig vor der mehrjährigen Aufnahmesperre, der NSDAP bei und avancierte rasch zum führenden Staatsdenker des Nazi-Reichs. In einem treffenden Psychogramm des Professors kommentierte der Schriftsteller Ernst Niekisch diesen Schritt: »Kaum hatte es Hitler geschafft, war auch Schmitt soweit: so rechtzeitig schlüpfte er noch durch die Tore des Dritten Reiches, dass er nicht übersehen werden konnte, als dieses einen Kronjuristen brauchte. In einer erstaunlichen Weise war Schmitt der politischen Realität immer gerade um eine Nasenlänge voraus. Infolgedessen war er der geistige Quartiermacher, der sich durch seine Vorsorge und Umsicht die Dankbarkeit jedes einzelnen Stadiums der großen bürgerlichen Restaurationsbewegung erwarb und der sich dabei selbst jedesmal vorteilhaft plazieren konnte.«121
Als Leiter der »Reichsfachgruppe Hochschullehrer« des Nationalsozialistischen Rechtswahrerbundes, Herausgeber verschiedener Fachzeitschriften und juristischer Schriftenreihen, vor allem aber als Lehrer der bedeutenden nationalsozialistischen Staatsrechtsprofessoren Ernst Forsthoff, Ernst Rudolf Huber und Theodor Maunz war er der Vordenker der »neuen« Staatsrechtslehre.
Freilich konnte Schmitt seine Vergangenheit nicht ganz abschütteln. Dass er in republikanischen Zeiten mit jüdischen Gelehrten engen Kontakt gehabt hatte – nicht nur unter seinen Förderern, auch unter seinen Schülern waren Juden gewesen –, haben ihm radikale Parteikreise nie verziehen. Wegen seiner katholischen und »reaktionären« Vergangenheit als Berater der Reichskanzler Brüning und von Schleicher war der wendige Professor vor allem der SS und ihrer Zeitung Das Schwarze Korps immer unheimlich gewesen. Die gleichgeschaltete Ausgabe des Großen Brockhaus von 1942 rügte an dem Staatsrat, seine Schriften seien »nicht immer frei von Widersprüchen; auch fällt ein häufiger Wechsel des Standortes auf, so dass der Vorwurf ›Situationsjurisprudenz‹ erhoben wurde«. Immerhin anerkennt diese offiziöse Stellungnahme »das Verdienst Schmitts, mit den Mitteln seiner Darstellung zur Auflösung und Zerstörung überalterter, nicht brauchbarer Systeme beigetragen zu haben«.
Das konnte ihm niemand streitig machen. Carl Schmitt war schon immer der antidemokratische, konservative Staatsrechtler par excellence gewesen, was seine wissenschaftliche Karriere vor und während sowie seinen starken Einfluss auch nach der Zeit des Dritten Reichs erklärt.
Seine hemmungslose Anpassungssucht riss den von Gegnern und Bewunderern stets als »geistreich« Gerühmten allerdings während der Nazi-Zeit zu einer Fülle niveauloser Peinlichkeiten hin. Als moralischer Tiefpunkt deutscher Rechtswissenschaft wird bisweilen seine unter dem Titel Der Führer schützt das Recht122 verfasste juristische und moralische Rechtfertigung der Mordaktion vom 30. Juni bis 2. Juli 1934 nach dem sogenannten »Röhm-Putsch« angesehen. Die Würdelosigkeit dieser Anbiederung an die Mörder wog um so schwerer, als sich unter den Ermordeten sein einstiger Freund und Gönner Kurt von Schleicher und dessen Ehefrau befanden.
Die Ausbürgerung einer Vielzahl Intellektueller und die Verbrennung ihrer Bücher kommentierte Schmitt mit den Worten: »Auf jene deutschen Intellektuellen aber wollen wir verzichten ... Aus Deutschland sind sie ausgespien für alle Zeiten.«123
Fast noch peinlicher waren seine zahlreichen antisemitischen Ausfälle. Bereits 1933 schrieb Schmitt in Staat, Bewegung, Volk, seiner Verbeugungsschrift vor dem Nationalsozialismus: »Ein Artfremder mag sich noch so kritisch gebärden und noch so scharfsinnig bemühen, mag Bücher lesen und Bücher schreiben, er denkt und versteht anders, weil er anders geartet ist, und bleibt in jedem entscheidenden Gedanken in den existentiellen Bedingungen seiner Art.«124 Auf dem 1936 von ihm organisierten Fachkongress »Das Judentum in Rechts- und Wirtschaftswissenschaft« präzisierte er dann: »Der Jude hat zu unserer geistigen Arbeit eine parasitäre, eine taktische und händlerische Beziehung ... Mit großer Findigkeit und schneller Witterung weiß er das Rechte zu treffen. Das ist sein Instinkt als Parasit und echter Händler.«125 Auf den Einwand aus der Zuhörerschaft, der jüdische Rechtslehrer Friedrich Julius Stahl, einer der Führer der preußischen Hochkonservativen und der maßgebliche antidemokratische Staatsdenker des 19. Jahrhunderts, geistiger Ahnherr der Schmitt‘schen Lehren, habe doch seine Verdienste um die deutsche Rechtswissenschaft, entgegnete Schmitt: »Wenn immer wieder betont wird, dieser Mann sei subjektiv ehrlich gewesen, so mag das sein, doch muss ich hinzufügen, dass ich nicht in die Seele dieses Juden schauen kann und dass wir überhaupt zu dem innersten Wesen der Juden keinen Zugang haben. Wir kennen nur ihr Missverhältnis zu unserer Art. Wer diese Wahrheit einmal begriffen hat, weiß auch, was Rasse ist.«126 Der »Staatsrechtler des neuen Reiches«, wie Schmitt sich gern nennen ließ,127 hatte die Zusammenhänge zwischen Geist und Rasse wie kaum ein zweiter erfasst. In der Eröffnungsrede zu dem erwähnten Kongress verwahrte er sich entschieden dagegen, »dass jüdische Emigranten den großartigen Kampf des Gauleiters Julius Streicher als etwas Ungeistiges« abqualifizierten.128 Als Schmitt 1936 in milde Ungnade gefallen war und seine Spitzenfunktion im NS-Rechtswahrerbund verloren hatte, wandte er sich – auch in wissenschaftlicher Thematik opportunistisch – vom Staatsrecht, dem rechtlichen Pendant der Innenpolitik, ab und dem Völkerrecht, dem Recht der Außenpolitik, zu. Bis 1945 veröffentlichte er fortan fast ausschließlich Arbeiten zum Völkerrecht. Nachdem er vorher Diktatur und Führerstaat propagiert und die Machtergreifung der Nazis sowie die Vernichtung des »inneren Feindes« legitimiert hatte, entwickelte er, als Hitlers Eroberungszüge bevorstanden und später, während Deutschland halb Europa besetzt hatte, mit der Rechtsfigur des völkerrechtlichen »Großraums« eine Rechtfertigungslehre für die Unterjochung der Nachbarvölker: »Der neue Ordnungsbegriff eines neuen Völkerrechts ist unser Begriff des Reiches, [das] imstande ist ..., eine Ausstrahlung in den mittel- und osteuropäischen Raum hinein zu verschaffen und Einmischungen raumfremder und unvölkischer Mächte zurückzuweisen. Die Tat des Führers hat den Gedanken unseres Reiches politische Wirklichkeit, geschichtliche Wahrheit und eine große völkerrechtliche Zukunft verliehen.«129 Nachdem sich die große völkerrechtliche Zukunft in der politischen Wirklichkeit der bedingungslosen Kapitulation – ausgerechnet noch vor raumfremden und unvölkischen Mächten – aufgelöst hatte, internierten die Amerikaner den Großraumtheoretiker und erwogen sogar, ihn im Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess mit anzuklagen. Die Ankläger versprachen sich dann jedoch offenbar mehr davon, statt Schmitt den Prozess zu machen, sich seines sprichwörtlichen Opportunismus zu bedienen, um einen von den Verteidigern des Staatssekretärs von Weizsäcker aufgebotenen bedeutenden Entlastungszeugen, seinen früheren Lehrer, den deutschnationalen jüdischen Staatsrechtler Erich Kaufmann, unglaubwürdig zu machen.130 Schmitt enttäuschte auch die neuen Herren nicht. Er lieferte Zitate aus Kaufmanns Schriften, in denen der Krieg verherrlicht und der deutsche Großmachtstraum geträumt wurde. Der Wert von Kaufmanns Aussagen war danach erheblich gemindert. Schmitt wurde aus der Internierungshaft entlassen und versprach, sich »in die Sicherheit des Schweigens« zurückzuziehen. Dennoch veröffentlichte er vom heimischen Plettenberg aus noch einige Schriften, unter anderem um seine früheren Publikationen zu rechtfertigen und seinen Beitrag zur NS-Herrschaft in subtilen »Widerstand« umzumünzen. Dabei schreckte er auch vor massiven Fälschungen nicht zurück; der Theoretiker des Notstands behauptete zum Beispiel ganz unverfroren, er habe sich »an dem Gerede vom Staatsnotstand ... nie beteiligt«.131 Undementiert blieb später die Meldung der Frankfürter Rundschau, Schmitt sei zur Zeit der Großen Koalition (1966-1969) der »heimliche staatsrechtliche Berater« Bundeskanzler Kiesingers gewesen, der in kleiner Runde in Plettenberg mit dem Vordenker des Notstands zu konferieren pflegte.132 Zwar hatte man 1948 Schmitts 60. Geburtstag noch nicht gebührend würdigen können (statt einer Festschrift erschien 1950 nur ein schmales Bändchen über Die Bildlichkeit der wortgebundenen Musik Johann Sebastian Bachs, das »Carl Schmitt zum 60. Geburtstag« zugeeignet war,133 aber die dickleibigen Festschriften zu seinem Siebzigsten134 und Achtzigsten135 – letztere unter dem Titel Epirrhosis, auf deutsch: »Begeisterte Zustimmung« –, in denen sich alles versammelte, was in der Nachkriegs-Staatsrechtslehre Ansehen genoss, belegen die Wertschätzung auch der bundesdeutschen Rechtswissenschaft für Carl Schmitt und seine demokratiefeindlichen Lehren. Bumke und der 1984 verstorbene Schmitt hatten vieles gemeinsam. Beide zählten schon vor 1933 zu Deutschlands angesehensten Juristen, beide waren hochkultivierte Männer – Schmitt liebte Bach‘sche Orgelmusik über alles, Bumke soll virtuos Geige gespielt haben –, beide waren konservativ-deutschnational, beide ersehnten den autoritären Staat und sympathisierten offen mit den Nazis, die sie angeblich insgeheim verachteten. Dass der höchste Richter und der gefeierte Staatsrechtslehrer aber keine Ausnahme bildeten, sondern repräsentativ waren für das Heer der weniger prominenten Richter, Staatsanwälte, Rechtslehrer und – wenngleich in geringerem Umfang – der Rechtsanwälte, zeigte der Gleichschaltungsprozess, die Ausschaltung jeglicher Opposition, alsbald nach der Ernennung Hitlers zum Reichskanzler. Die Sympathie, mit der die deutsche Justiz den Aufstieg der nationalsozialistischen Bewegung von ihren Anfängen bis zur Machtergreifung begleitet hatte, wurde durch die Brutalität der Gleichschaltung allenfalls vorübergehend getrübt.
3. Justiz im Ausnahmezustand
Die sofort nach dem Reichstagsbrand erlassene Verordnung zum Schutz von Volk und Staat war die Proklamation des Ausnahmezustands und damit gleichzeitig wesentliche Grundlage der nationalsozialistischen Herrschaft sowie das Ende des Verfassungsstaates. Carl Schmitt, der Theoretiker des Ausnahmezustands, hatte zu diesem bereits 1922 »die prinzipiell unbegrenzte Befugnis, d. h. die Suspendierung der gesamten bestehenden Ordnung« gezählt: »Ist dieser Zustand eingetreten, so ist klar, dass der Staat bestehen bleibt, während das Recht zurücktritt ... Die Entscheidung macht sich frei von jeder normativen Gebundenheit und wird im eigentlichen Sinne absolut. Im Ausnahmefall suspendiert der Staat das Recht kraft eines Selbsterhaltungsrechtes.«136 Derlei Gedanken sind also keineswegs erst im Dritten Reich entwickelt worden. Die konservative Staatstheorie war seit jeher fasziniert vom autoritären Staat und »der Ausnahmefall offenbart das Wesen der staatlichen Autorität am klarsten. Hier sondert sich die Entscheidung von der Rechtsnorm und ... die Autorität beweist, dass sie, um Recht zu schaffen, nicht Recht zu haben braucht«.137
Der Reichstagsbrand hatte einen Vorwand zur Verhängung des Ausnahmezustands geliefert, die Notsituation wurde fingiert, denn unabhängig davon, wer den Brand gelegt hatte, ob die Nazis selbst, van der Lubbe allein oder gar die Kommunisten, ein Notstand war mit dem Brand keineswegs eingetreten. Er musste vielmehr beschworen werden, um die Reichstagsbrandnotverordnung erlassen zu können mit dem angeblichen Zweck, einen kommunistischen Aufstand, für den der Brand nach der NS-Version das Fanal hätte sein sollen, niederzuschlagen. Dementsprechend lautete die Präambel der Verordnung: »Aufgrund des Art. 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte folgendes verordnet ...« Verordnet wurde die Rechtlosigkeit des Individuums im Dritten Reich. Die Freiheit der Person, die Unverletzlichkeit der Wohnung, das Briefgeheimnis, die Meinungsfreiheit, die Versammlungsfreiheit, das Recht, sich zu Vereinen zusammenzuschließen und sogar das Eigentumsrecht wurden »bis auf weiteres außer Kraft« gesetzt. »Bis auf weiteres« dauerte übrigens bis zum 8. Mai 1945, die Verordnung wurde erst von der Alliierten Militärregierung aufgehoben.
Die Zweckbindung hatte der Verordnung den Schein der Verfassungsmäßigkeit geben sollen; nach dem Wortlaut der Reichsverfassung waren Notverordnungen nämlich nur zur Bewältigung bestimmter eng eingegrenzter Notsituationen zulässig, und »zur Ausschaltung der politischen Opposition« hätte man (zumindest im Februar 1933 noch) nicht in die Präambel schreiben können. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden verstanden den wahren Zweck der Reichstagsbrandverordnung jedoch richtig. Sie nahmen es mit der Präambel nicht so genau und wandten die Verordnung sehr bald nicht nur gegen Kommunisten, sondern gegen alles an, was im weitesten Sinne als oppositionell galt oder die neuen Machthaber störte. Das Kammergericht in Berlin verbot den nachgeordneten Gerichten sogar die Prüfung, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen der Verordnung tatsächlich vorlagen. Es stellte fest, diese habe sämtliche »reichs- und landesrechtlichen Schranken für polizeiliche Maßnahmen beseitigt«, alle Polizeihandlungen dienten generell der Abwehr der kommunistischen Gefahr, »wobei übrigens die Frage ihrer Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit einer Nachprüfung durch das Gericht nicht unterliegt«.138 Und das Landgericht Berlin entwickelte – bereits 1933 – die griffige Formel, dass »alle gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gerichteten Angriffe als kommunistisch im weitesten Sinne aufzufassen« seien.139
Um die Reichstagsbrandverordnung gegen alle echten oder vermeintlichen Nazi-Gegner anwenden zu können, konstruierten die Gerichte immer neue Varianten der »kommunistischen Gefahr«. Im Münsterland zum Beispiel hatte der Regierungspräsident, gestützt auf diese Verordnung, jede kirchliche Jugendgruppenarbeit verboten. Nachdem einige Mitglieder eines katholischen Jugendvereins dennoch Gruppenfahrten unternommen und gemeinsam Sport getrieben hatten, waren sie nach § 4 der Verordnung (»Zuwiderhandlung gegen Anordnungen der Behörden«) angeklagt worden. Das Landgericht Hagen hatte sie zunächst freigesprochen.140 Das Kammergericht hob den Freispruch jedoch auf, denn »diese Art der Betonung einer (konfessionellen) Spaltung trägt von vornherein den Keim einer Zersetzung des deutschen Volkes in sich, und jede derartige Zersetzung ist geeignet, den kommunistischen Bestrebungen ihrerseits Vorschub zu leisten und ihre Ziele zu unterstützen«. Dass die Katholiken immun gegen den gottesleugnenden Kommunismus seien und ihn sogar bekämpften, ließ das Kammergericht nicht gelten, denn »die so zur Schau getragene eigene Meinung kann nur zu leicht ein Ansporn für die dem Kommunismus anhängenden oder ihm nahestehenden, vielleicht gegenwärtig politisch noch schwankenden Personen sein, die alsdann darauf die Meinung gründen und weiterverbreiten, dass der nationalsozialistische Staat doch nicht das Volk hinter sich habe.«141
Mit dieser Konstruktion der »mittelbaren kommunistischen Gefahr« deckte die Justiz das Vorgehen der Behörden unter anderem gegen die Bekennende Kirche (Kammergericht am 3.5.1935),142 gegen Impfgegner (Reichsgericht, 6.8.1936),143 die Innere Mission (Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, 9.9.1936)144 und gegen protestantische Krankenpflegevereine (Badischer Verwaltungsgerichtshof, 9.1.1938).145 Da jedoch die »kommunistische Gefahr im weitesten Sinne«, auf ausgesprochene Antikommunisten angewandt, der Bevölkerung nur schwer zu vermitteln war und zudem mit jeder Verhaftungswelle diese angebliche Gefahr natürlich geringer wurde, verzichteten die Gerichte bald ganz auf die Präambel. Der Württembergische Verwaltungsgerichtshof entschied in dem oben erwähnten Urteil vom September 1936, die Verordnung diene »nicht bloß dem Schutz gegen kommunistische Bedrohung des Staates, sondern gegen jede Gefährdung seines Bestandes und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, von welcher Stelle sie kommen möge«. Den Bestand des Staates sahen die schwäbischen Verwaltungsrichter schon durch die Satzung eines privaten Kinderpflegeheimes gefährdet, in der festgelegt war, dass das Vereinsvermögen bei einer Auflösung des Vereins der Inneren Mission zufallen solle. Der zuständige Landrat hatte dem Verein unter Hinweis auf § 1 der Reichstagsbrandverordnung auferlegt, die Satzung so zu ändern, dass das Vermögen der Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt (NSV) zufiele. Der Verein zog daraufhin mit dem Einwand, seine Satzung könne doch unmöglich den Staat gefährden, vor das Verwaltungsgericht. Er musste sich jedoch eines Besseren belehren lassen, die Klage wurde abgewiesen mit der Begründung: »Zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gehört im heutigen Staat auch die Wahrung der allgemeinen Belange der völkischen Gemeinschaftsordnung«, Grenzen für behördliche Eingriffe in private Rechte könne es nicht mehr geben.146
Mit solchen Konstruktionen legitimierte die Justiz Vereinsauflösungen, Veranstaltungsverbote, Vermögensbeschlagnahmungen, Verhaftungen und gerichtliche Bestrafungen und führte sich so selbst ad absurdum. Mit der Verweigerung des Rechtsschutzes gegen behördliche Anordnungen überließ sie das Feld der Polizei, der sie zugleich auch das Recht einräumte, allein zu definieren, was legal sei. Dabei wurde eine abweichende Meinung selbst zu den nebensächlichsten Dingen zur »Staatsfeindschaft« aufgeblasen. Der Leipziger Taxenunternehmer Franz S. beispielsweise, Vorstandsmitglied der Droschkenbesitzer-Genossenschaft, hatte zur Organisation seines Gewerbes eine andere Auffassung vertreten als das Verkehrsministerium. Auf Verlangen der Polizeibehörde war er daraufhin kurzerhand aus dem Vereinsregister gestrichen worden. Er erhob Klage gegen diesen Verwaltungsakt und führte aus, er sei doch schließlich kein Staatsfeind, nur weil er über Droschkenorganisation anders dächte. Er wurde jedoch in dritter Instanz vom Oberlandesgericht München147 über seine Rechtlosigkeit belehrt: »Die in der Verordnung aufgeführten verfassungsrechtlichen ... Bestimmungen sind zugunsten der Polizeibehörden schlechthin gegenüber jedermann ihrer bisherigen Bedeutung entkleidet worden ... Insoweit ist daher der bisherige Rechtsschutz ... gegenüber den Polizeibehörden beseitigt.«148
Dass politische Angelegenheiten der Nachprüfung durch die Gerichte entzogen seien, darüber bestand zwischen Polizei und Justiz, Rechtswissenschaft und Rechtsprechung Einigkeit. Die Gerichte halfen überdies noch tatkräftig, den Bereich des Politischen auf alles und jedes auszuweiten. Das Oberlandesgericht Kiel erhob zum Beispiel den Sachverhalt, dass eine Zeitung in einigen kritischen Artikeln angeblich die Ärzteschaft herabgesetzt und deren Ansehen geschädigt hatte, zur politischen Angelegenheit, da »durch die Zeitung den gesundheitspolitischen Tendenzen und Zielen der Staatsleitung entgegengewirkt« werde.149 Das Oberlandesgericht Stettin erklärte sich für den Autounfall eines SA-Mannes als nicht zuständig, weil »jede dienstliche Betätigung eines SA- oder NSKK (Nationalsozialistisches Kraftfahrerkorps)-Mannes im Rahmen der NSDAP stattfindet und somit als politische Betätigung im allgemeinen weiten Sinne zu bewerten« sei.150 In dem erwähnten Droschkenfall hatte das Oberlandesgericht München schon hinlänglich erläutert, was nun alles politisch war: »In dem Kampf um die Selbstbehauptung, den das deutsche Volk heute zu führen hat, gibt es auch nicht mehr wie früher einen unpolitischen Lebensbereich.«
Die »schöpferische« Auslegung der Reichstagsbrandverordnung und ihre universelle Anwendung durch die Gerichte ging selbst einigen führenden Nationalsozialisten zu weit. Ausgerechnet der Justitiar der Gestapo, Dr. Werner Best, sah sich 1938 veranlasst, die bei der Interpretation der Verordnung gängige Praxis zu rügen: Wenn die Gerichte nicht anders weiterkämen, versuchten sie »sich durch eine gewaltsam erweiterte Auslegung des Begriffs der Gefahrenabwehr zu helfen, die manchmal geradezu zu innerer Unwahrheit der Begründungen« führe.151
4. Hochverrat und Heimtücke
Die Opposition vor Gericht
Meist unter Berufung auf die Reichstagsbrandverordnung, oft aber auch gänzlich ohne Rechtsgrundlage nahmen in den ersten Monaten nationalsozialistischer Herrschaft SA, SS sowie örtliche Partei und Polizeidienststellen weitgehend nach Belieben missliebige Arbeiter (»Kommunisten«), Intellektuelle und »Systempolitiker« fest, sperrten sie ein, folterten sie und beglichen alte Rechnungen. Der damalige Leiter der politischen Abteilung der Polizei (ab 1934: »Geheime Staatspolizei«), Rudolf Diels, beschrieb nach dem Kriege als »Entnazifizierter« das Treiben in Berlin: »Jeder SA-Mann war in jenen Märztagen ›dem Feind auf den Fersen‹, jeder wusste, was er zu tun hatte. Die (SA-)Stürme säuberten die Bezirke ... Nicht nur die Kommunisten, sondern jeder, der sich einmal gegen die Bewegung Hitlers ausgesprochen hatte, war gefährdet ... In diesen Märztagen entstanden die Konzentrationslager um Berlin. Es kamen Nachrichten über Lager bei Oranienburg, Königs-Wusterhausen und Bornil ... In den einzelnen Stadtteilen entstanden ›Privatgefängnisse‹. Die Bunker in der Hedemann- und Voßstraße wurden zu infernalischen Stätten der Menschenquälerei«. Ähnlich wie in der Reichshauptstadt ging es nach Diels’ Bericht überall zu: »Der Aufstand der Berliner SA elektrisierte die entferntesten Landesteile. In vielen Großstädten, in denen die polizeiliche Macht den örtlichen SA-Führern übertragen worden war, herrschte das revolutionäre Treiben.«152
Nach einigen Wochen ungezügelter Willkürherrschaft war die Staatsführung bemüht, den Terror zu kanalisieren und das staatliche Gewaltmonopol wiederherzustellen. Nachdem der preußische Justizminister am 25. Juli 1933 »aus Anlass der Beendigung der nationalsozialistischen Revolution« eine Amnestie für alle Straftaten verkündet hatte, die bei diesen Exzessen von SA- und SS-Angehörigen begangen worden waren, sollten auch die »wilden« Konzentrationslager entweder in staatliche Regie überführt oder geschlossen werden. In den Moorlagern Papenburg/Esterwegen wurden die SS-Wachmannschaften von Truppen der Berliner Polizei abgelöst. Im Januar 1934 wies das Geheime Staatspolizeiamt in einem Runderlass an alle Gestapo-Dienststellen darauf hin, dass auch die Schutzhaft an bestimmte Formalien, zum Beispiel den schriftlichen Schutzhaftbefehl, gebunden sei: »Konnte in der ersten Zeit der Machtübernahme darüber hinweggesehen werden, weil die Sicherung des Staates gegen Anschläge und Umtriebe seiner Feinde damals schnelle, durch formale Vorschriften nicht behinderte Maßnahmen erforderte, so müssen heute die ergangenen Bestimmungen genau beachtet werden.« Unmissverständlich drohte Gestapo-Chef Diels in dem Erlass: »Zuwiderhandelnde setzen sich der Gefahr aus, wegen Amtsmissbrauch und Freiheitsberaubung zur Verantwortung gezogen zu werden.«153
Die Konkurrenz bei der Verfolgung und Unterdrückung des »inneren Feindes«, der politischen Opposition, war groß im Dritten Reich. Nicht nur konkurrierten die staatlichen Instanzen mit den Banden der SA und SS sowie – zunächst noch – des deutschnationalen Frontkämpferbundes Stahlhelm, sondern auch innerhalb des staatlichen Machtapparates die Justiz mit der Polizei. Daher galt es auch nicht nur zwischen staatlichem und privatem Terror einen Grenzstrich zu ziehen, sondern ebenso innerhalb des staatlichen, zwischen Polizei und Justiz. In einem Erlass an alle Landesregierungen betonte der Reichsinnenminister den Charakter der Schutzhaft als rein polizeiliches Mittel gegen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; sie dürfe auf keinen Fall »als ›Strafe‹, d. h. als Ersatz für eine gerichtliche ... Strafe, zudem mit von vornherein begrenzter Dauer verhängt werden«, und es sei »grundsätzlich nicht angängig, dass anstelle der Einleitung eines Strafverfahrens Schutzhaft angeordnet« werde.154
Innerhalb der Justiz wiederum waren nicht weniger als drei Gerichtsbarkeiten für die Verfolgung der politischen Opposition zuständig: das Reichsgericht (am 24. April 1934 als erstinstanzliches Gericht vom Volksgerichtshof abgelöst), die Oberlandesgerichte und die Sondergerichte. In die Zuständigkeit der am 21. März 1933 errichteten Sondergerichte155 fielen die in der Reichstagsbrandverordnung genannten Straftaten: Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen der Reichsregierung, Aufforderung zu gemeingefährlichen Zuwiderhandlungen, Hochverrat, Brandstiftung, Sabotage, schwerer Aufruhr, schwerer Landfriedensbruch; außerdem die in der Verordnung zur Abwehr heimtückischer Angriffe gegen die Regierung der nationalen Erhebung156 aufgeführten Delikte: Missbrauch von NS-Uniformen und -Abzeichen, Aufstellen unwahrer oder gröblich entstellender Behauptungen, die das Ansehen der Regierung oder der NSDAP schädigten. Allerdings waren die Sondergerichte für all diese Delikte nur zuständig, soweit keine Zuständigkeit des Reichsgerichts oder eines Oberlandesgerichts gegeben war.
Das Reichsgericht hatte bis zur Errichtung des Volksgerichtshofes in Hoch- und Landesverratsverfahren als Gericht erster und einziger Instanz zu entscheiden. Wenn der Oberreichsanwalt als oberster Ankläger einer Sache keine besondere Bedeutung zumaß, konnte er sie aber auch an den örtlich zuständigen Generalstaatsanwalt abgeben, der dann vor einem Strafsenat des Oberlandesgerichts anklagte. Letztlich lag es also im Ermessen des Oberreichsanwalts, ob das Reichsgericht oder ein Oberlandesgericht zuständig war.
Damit die Justiz auch die richtigen Täter verfolgte, hatte alsbald nach der nationalsozialistischen Machtübernahme eine ganze Reihe von Gesetzen und Verordnungen zwar einerseits die Strafen für politische Delikte verschärft, andererseits aber eine großzügige Amnestie gebracht für »Straftaten, die im Kampfe für die nationale Erhebung des deutschen Volkes, zu ihrer Vorbereitung oder im Kampfe für die deutsche Scholle« begangen worden waren.157 Darüber hinaus forderte der Landgerichtspräsident Dietrich auch noch, die Gerichte sollten den »nationalen Zweck« generell als Schuldausschließungsgrund anerkennen. Er bezog sich dabei auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zur »Staatsnotwehr«, die ja solche Gedanken nahelegte. Natürlich sollten die Richter gerechte Urteile fällen, »aber die Objektivität findet nach deutschem Rechtsbewusstsein ihre Grenze da, wo die Sicherheit der Nation in Frage gestellt« werde, denn der Richter sei »ein Sohn seiner Nation« und habe »als solcher die Lebensinteressen der Nation rücksichtslos über das formale Recht zu stellen«. Leidenschaftlich appellierte der hohe Richter an seine Kollegen: »Die restlose Ausrottung des inneren Feindes gehört unzweifelhaft zur Wiederherstellung der deutschen Ehre. An ihr kann der deutsche Richter durch großzügige Auslegung des Strafgesetzbuches teilnehmen.«158
In den Jahren 1933 bis 1935 wurde die Aburteilung kommunistischen und sozialistischen Widerstands soweit wie möglich den jeweils mit fünf Berufsrichtern besetzten Oberlandesgerichten zugewiesen, da deren justizförmiges Verfahren der Verurteilung eine höhere Legitimität verlieh als die abgekürzten Sondergerichtsverfahren. Die Tätigkeit der politischen Opposition konnte auf diese Weise eher als »ganz gewöhnliche Kriminalität« hingestellt werden. Die Machthaber gingen mit der Zuweisung der Verfahren gegen die Linksopposition an die ordentliche Gerichtsbarkeit auch kein Risiko ein: Die Justiz der »Systemzeit« hatte bei der Verfolgung von Kommunisten, Pazifisten und Republikanern ihre »Staatstreue« zur Genüge unter Beweis gestellt. So konnten die Gerichte 1933 in politischen Strafsachen mühelos an ihre Rechtsprechung aus der Weimarer Republik anknüpfen. Wörtlich übernahm zum Beispiel das Reichsgericht aus seiner vormaligen Rechtsprechung die Floskel, es sei gerichtsnotorisch, dass »die Kommunistische Partei Deutschlands ... mit allen Mitteln bestrebt [ist], die bestehende Verfassung des Reichs und der Länder zu beseitigen und an ihrer Stelle auf dem Wege über die Diktatur des Proletariats eine Räteregierung nach russischem Muster zu errichten«.159 Bruchlos verurteilten die Gerichte nach dem 30. Januar 1933 weiterhin zahlreiche Kommunisten wegen des Versuchs, »die bestehende Verfassung des Reichs« zu beseitigen, selbst nachdem die Nazis am 28. Februar mit der Reichstagsbrandverordnung und am 24. März mit dem Ermächtigungsgesetz die Verfassung faktisch außer Kraft gesetzt hatten. Die Mehrzahl der vom Reichsgericht in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und der Errichtung des Volksgerichtshofes als »Vorbereitung zum Hochverrat« abgeurteilten Taten waren noch vor der Machtergreifung begangen worden; fast zwei Drittel der in dieser Zeit gefällten 91 Hochverratsurteile betrafen »Altfälle«,160 das heißt Vorgänge aus den Weimarer Jahren, und das Reichsgericht »schützte« mit diesen Verurteilungen weiterhin eine demokratische Staatsordnung, welche die herrschenden Nationalsozialisten längst beseitigt hatten.
Nach dem Verbot der Kommunistischen Partei änderte sich die Rechtsprechung nur insoweit, als nunmehr jede Tätigkeit, die auch nur entfernt der KPD hätte nützen können – selbst der Verkauf von Beitragsmarken oder das Verteilen von Zeitungen –, als »Vorbereitung zum Hochverrat« gewertet wurde. Am 14. März 1934 verurteilte so der 4. Strafsenat des Reichsgerichts beispielsweise einen Arbeiter, der im Juni 1933 Kurierpost zur nächsten Bezirksleitung der KPD befördert hatte, wegen »Verbrechens der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens«, und zwar wiederum mit der Begründung, dass »das Ziel der im Verborgenen arbeitenden Parteiorgane die Herbeiführung einer Sowjetrepublik nach russischem Muster auch in Deutschland« geblieben sei.161
Nach dem Verbot der Sozialdemokratischen Partei am 22. Juni 1933 weitete die Justiz diese Rechtsprechung auch auf deren Mitglieder sowie auf die der Sozialistischen Arbeiterpartei (SAP) aus, einer Gruppe, die sich 1931 von der Sozialdemokratie abgespalten hatte. Der SPD hatte es nichts genützt, dass sie am 30. März aus der Sozialistischen Arbeiter-Internationale ausgetreten war und am 17. Mai sogar dem außenpolitischen Programm der Reichsregierung zugestimmt hatte.162 Ihre Organisationen wurden zerschlagen, ihre Mitglieder verfolgt, verhaftet und ins Exil getrieben. Seit dem Verbot hielt es das Reichsgericht, ohne jemals darüber Beweis erhoben zu haben, für »offenkundig«, dass die SPD hochverräterische Ziele verfolge. Anlässlich der Verurteilung dreier Sozialdemokraten, die Verbindung zum Exilvorstand ihrer Partei in Prag aufgenommen und in Deutschland Flugschriften verteilt hatten, führte es aus: »Dass dieses Treiben der ins Ausland geflüchteten Sozialdemokraten das hochverräterische Unternehmen, die von der neuen, vom Vertrauen des ganzen Volkes gestützten Regierung gewährleistete Verfassung des Reiches [gemeint ist tatsächlich die Weimarer Verfassung!] gewaltsam zu ändern, vorbereiten sollte, ist für jeden erkennbar, der mit den Dingen in Berührung kommt.«163
Auch sämtliche Aktivitäten der SAP waren für das Reichsgericht »offenkundig hochverräterisch«, ohne dass es dazu einer Beweiserhebung bedurft hätte: Hinsichtlich der Ziele dieser Partei übernahm das Gericht einfach seine ursprünglich für die KPD entwickelte Routineformel. Anlässlich der Verurteilung dreier SAP-Mitglieder, die angeklagt waren, »sich im Rahmen der Bestrebungen der SAP durch Abfassung oder Herausgabe von Schriften und auch durch ihre Betätigung als Funktionäre der Parteiorganisation des Verbrechens der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens schuldig gemacht zu haben«, stellte das Gericht fest: »Ihre (der SAP) Ziele erstrecken sich geradeso wie die der KPD auf die gewaltsame Herbeiführung der Revolution, des Umsturzes, der Diktatur des Proletariats und der Schaffung einer Arbeiter- und Bauernrepublik nach russischem Muster.«164
Entsprechend der Auffassung führender NS-Juristen, dass es für politische Überzeugungstäter im Dritten Reich keine Privilegien geben könne, dass, im Gegenteil, der Oppositionelle der »gemeinste Verbrecher« sei, verschärften die Gerichte die Strafen drastisch. Zwar galt für Taten aus der Zeit vor dem 30. Januar 1933 nach wie vor der alte § 86 des Strafgesetzbuches, der für Hochverrat lediglich Festungshaft oder Gefängnis und nur, wenn der Täter aus »niedriger Gesinnung« gehandelt hatte, Zuchthaus vorsah. Doch schon zu Zeiten der Republik war die »Vorbereitung des Hochverrats« regelmäßig nur bei »nationalen« Tätern mit der milderen und nicht entehrenden Festungshaft bestraft worden, Kommunisten waren auch damals nur selten in den Genuss der »Ehrenstrafe« gekommen.165 Nach der nationalsozialistischen Machtergreifung gab es dann nur noch Gefängnis- und Zuchthausstrafen; nicht eine einzige Verurteilung Linksoppositioneller zu Festungshaft ist überliefert. Unter dem Einfluss neuer Gesetze, die für Widerstandshandlungen gegen die »nationale Regierung« sogar die Todesstrafe vorsahen, nahmen die Gerichte stets an, die angeklagten Kommunisten und Sozialdemokraten hätten aus »niedriger Gesinnung« gehandelt, und verurteilten sie ausnahmslos zu Gefängnis oder Zuchthaus.
Solcherlei Rechtsprechung wurde dadurch gefördert, dass die Gefährlichkeit des kommunistischen Widerstands von der Staatsführung, allein schon um die Unterdrückung der politischen Opposition zu rechtfertigen, ins Unermessliche aufgebauscht wurde. Im Juni 1933 wandte sich zum Beispiel der Polizeipräsident von Bremen in einem geheimen Schreiben an den »Pg. Dr. Freisler«, um gegen den angeblich »allgemein im Reiche« beängstigend zunehmenden kommunistischen Widerstand »reichsrechtliche Bestimmungen von rücksichtsloser Schärfe, Einrichtung von Standgerichten und Verhängung der Todesstrafe gegen illegale kommunistische Tätigkeit« zu fordern. Freisler, damals Staatssekretär im preußischen Justizministerium, antwortete, dass auch er »die Tätigkeit der KPD ... aufgrund der hier eingehenden Berichte der Staatsanwaltschaften mit besonderer Aufmerksamkeit« verfolge.166 Nach einer Besprechung der Generalstaatsanwälte am 22. Juli 1933 trieben die hohen Ankläger dann ihre nachgeordneten Behörden zu schärferem Durchgreifen an. Der Generalstaatsanwalt von Breslau forderte die Justiz zu »schärfstem, schlagartigen, blitzartigen Zupacken gegenüber allen Feinden des nationalsozialistischen Staates« auf, und der höchste Ankläger in Naumburg/Saale wies seine Oberstaatsanwälte am 8. August an, ständig mit den interessierten Stellen der NSDAP zusammenzuarbeiten.167
Die Hysterie war unberechtigt, in keinem Moment hatte eine der Arbeiterparteien den neuen Machthabern gefährlich werden können. Sie waren auf den subversiven Kampf nicht vorbereitet, und Terrorakte lehnte die traditionell gemäßigte deutsche Arbeiterschaft ab. Die immer wieder in offiziellen Stellungnahmen und Gerichtsurteilen bcschworenen »ungeheuren Verbrechen« waren meist kleine humanitäre Akte zugunsten der am schlimmsten Gepeinigten oder Aufklärung über die nationalsozialistische Schreckensherrschaft. Nachdem man die KPD noch vor den Märzwahlen 1933 – vor der SPD und allen anderen politischen Parteien (die bürgerlichen wurden mit dem sogenannten Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 14. Juli 1933168 ausgeschaltet) – weitgehend zerschlagen, ihre Büros geschlossen, fast alle maßgeblichen Funktionäre verhaftet und kommunistische Zeitungen verboten hatte, versuchten überall im Reich einzelne Kommunisten, den regionalen, zumindest aber den lokalen Zusammenhalt der Parteimitglieder aufrechtzuerhalten. In der Illegalität gedruckte Zeitungen wanderten von Hand zu Hand, gelegentlich wurden Flugblätter verteilt und Geldsammlungen zur Unterstützung politischer Gefangener veranstaltet. Das alles konnte natürlich nur in größter Heimlichkeit geschehen. Nur selten erlaubte die starke Kontrolle, unter der die Kommunisten standen, Aktionen, die eine Außenwirkung hätten haben können, wie etwa das Beschriften von Wänden mit politischen Parolen oder das demonstrative Aufziehen einer roten Fahne an einem Fabrikschornstein.
Dennoch hatte die Justiz mit den Verfahren gegen oppositionelle Kommunisten und Sozialdemokraten im ersten Jahr nationalsozialistischer Herrschaft alle Hände voll zu tun. Das Oberlandesgericht Hamm verurteilte allein in den zwei Monaten zwischen dem 15. Oktober und dem 15. Dezember 1933 nicht weniger als 300 Personen wegen »kommunistischer Umtriebe«, 124 wegen der Herstellung, Verbreitung oder Aufbewahrung kommunistischer Flugblätter, 46 wegen Agitation für die Revolutionäre Gewerkschaftsopposition (RGO), sieben wegen des Verkaufs von Beitragsmarken für die Partei und zwei wegen »Verheimlichung von Eigentum der KPD«.169 Im August 1933 waren 91 Mitglieder der Sozialistischen Arbeiterpartei und ihres Jugendverbandes, des SJV, wegen Hochverrats angeklagt und zu Zuchthaus- und Gefängnisstrafen von insgesamt über 110 Jahren verurteilt worden.170 Die Verfolgungswut der Staatsanwaltschaften hatte in den ersten Monaten nach der nationalsozialistischen Machtergreifung dermaßen zugenommen, dass die Regierung sich genötigt sah, in das Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit vom 7. August 1934, das als Kernstück eine Amnestie »für Straftaten, zu denen sich der Täter durch Übereifer im Kampfe für den nationalsozialistischen Gedanken hat hinreißen lassen« enthielt,171 auch Bagatellstraftaten politischer Gegner wie zum Beispiel »Beleidigung des Führers und Reichskanzlers« oder »durch Wort und Schrift begangene Verfehlungen gegen das Wohl und Ansehen des Reiches« mit aufzunehmen. Aufgrund dieser Amnestie erledigten sich allein in Preußen 414.407 Verfahren, darunter 238.832, in denen bereits ein Urteil ergangen war.172
Aber auch nach jener Teilamnestie hielt die gerichtliche Verfolgung der politischen Opposition unvermindert an. Die bloße Auflistung der Prozesse gegen Sozialdemokraten füllt unzählige Seiten der vom SPD-Exilvorstand herausgegebenen Deutschland-Berichte. In Berlin wurden zwischen Mai 1934 und April 1935 in zehn Verfahren 112 Sozialdemokraten zu insgesamt 114 Jahren Zuchthaus und 120 Jahren Gefängnis verurteilt. In Hamburg machte man im Juli 1935 gleich 150 SPD-Mitgliedern auf einmal den Prozess.173 Ihnen wurde vorgeworfen, sie hätten versucht, die Sozialdemokratische Partei wiederaufzubauen; die meisten hatten jedoch nur Geld für Angehörige ihrer in Konzentrationslagern oder Gefängnissen eingesperrten Genossen gesammelt oder gespendet. Auf der sogenannten »Brüsseler Konferenz«, der ersten Delegiertenversammlung der KPD nach dem Verbot der Partei, die im Oktober 1935 in der Nähe von Moskau stattfand –, aus Tarnungsgründen war verbreitet worden, sie fände in Brüssel statt –, zog man Bilanz aus knapp drei Jahren Kommunistenverfolgung im Dritten Reich: 393 Mitglieder waren ermordet, 29 zum Tode, 21 zu lebenslänglichem Zuchthaus, 860 – darunter 73 Frauen – zu Zuchthaus und Gefängnisstrafen von insgesamt 3980 Jahren verurteilt worden.174
Seit 1935 wurden dann die Sondergerichte, deren Strafen meist noch drakonischer ausfielen, stärker in die Verfolgung der politischen Opposition eingeschaltet. Im Dortmunder »Ruhrprozess« gegen 34 angeklagte SAP-Mitglieder beispielsweise erhielt der Hauptangeklagte Eberhard Brünen 15 Jahre Zuchthaus, und das Sondergericht Hamm verurteilte, ebenfalls 1935, 18 minderjährige Mitglieder des SJV in einem einzigen Verfahren zu insgesamt über 90 Jahren Zuchthaus.175
Solche Strafhöhen setzten auch für die ordentliche Gerichtsbarkeit neue Maßstäbe. In einer ganzen Serie von Prozessen versuchte 1935 das Hanseatische Oberlandesgericht, den Aufbau neuer Ortsgruppen der KPD in Oldenburg, Delmenhorst und Wilhelmshaven sowie das Bemühen von Kommunisten, alte Kontakte aufrechtzuerhalten, aufzuarbeiten. Ein rundes Dutzend Urteile bemühten sich auf je zirka 50 Seiten aufzuhellen, wo zum Beispiel eine der KPD gehörende Schreibmaschine geblieben war und wer sie bei sich versteckt hatte, wer einen Kranz am Grabe der am 21. Januar 1919 in Wilhelmshaven gefallenen Revolutionäre niedergelegt, wer auf dem Kranz nachträglich eine rote Schleife mit der Aufschrift »Wir denken an Euch und kämpfen weiter! Der Sieg ist uns sicher!« angebracht und ob ein Angeklagter 2 Reichsmark für die Rote Hilfe gesammelt oder aus eigener Tasche gezahlt hatte.176
Die für solche Bagatellen verhängten Strafen differierten zwischen 6 Monaten Gefängnis und der gesetzlichen Höchststrafe von 3 Jahren Zuchthaus. Der Angeklagte Haase, den das Oberlandesgericht für überführt hielt, »im Mai oder Juni 1933 eine illegale kommunistische Zeitung, nämlich entweder die Rote Front oder die Rote Fahne, an Waldorn für 10 Pfennige gegeben zu haben und im Juli von Brand eine legale Zeitung für 9 Pfennig gekauft zu haben«, bekam dafür ein Jahr Gefängnis wegen »Beihilfe zur Vorbereitung zum Hochverrat«. Der Angeklagten Anna Sathemann wurde die »Niederlegung des schlichten Kranzes« – ohne rote Schleife – am Grabe der Revolutionäre ebenfalls als Beihilfe zur Vorbereitung des Hochverrats ausgelegt, und man verurteilte sie dafür zu 7 Monaten Gefängnis.177 Formelhaft wiederholten die Gerichte in solchen Prozessen ständig, dass »jede Tätigkeit nach dem 5. März 1933, die darauf gerichtet war, die KPD in Deutschland wieder aufzubauen, ... sich objektiv als Vorbereitung zum Hochverrat« darstelle, »denn zu diesem Zeitpunkt war der gesamte kommunistische Parteiapparat durch die nationalsozialistische Regierung lahmgelegt. Im ganzen Reich waren die Parteibüros geschlossen, die maßgeblichen Funktionäre, soweit man ihrer habhaft werden konnte, in Schutzhaft genommen und die gesamte Partei verboten ... Jede Betätigung nach dem 5. März konnte daher nur illegal sein.«178 Pflichtschuldigst führte auch das Hanseatische Oberlandesgericht aus: »Nach der feststehenden Rechtsprechung der deutschen Gerichte dient jede Tätigkeit für die KPD der Vorbereitung des von der KPD geplanten gewaltsamen Sturzes der Regierung und der Verfassung des Deutschen Reiches. Deshalb ist jede Betätigung für die KPD oder ihre Nebenorganisationen, wie RGO und Rote Hilfe, als Vorbereitung des Hochverrats anzusehen und strafbar. Nachdem nach dem Brand des Reichstagsgebäudes die KPD zerschlagen, ihre Funktionäre festgesetzt und ihr Eigentum beschlagnahmt worden war, konnte auch für niemanden innerhalb des Deutschen Reiches Zweifel an dieser Rechtslage bestehen.«179 Mit der »Rechtslage« ist offensichtlich die Machtlage gemeint, denn die Rechtslage war zunächst einmal so, dass die vom Gericht angesprochene Verfassung des Deutschen Reichs von den Nazis gebrochen, teils aufgehoben und teils faktisch außer Kraft gesetzt worden war; in welchem Umfang sie noch galt, wusste niemand, und die Auffassungen, inwieweit sie nun fortbestehe oder durch die »nationale Revolution« überholt sei, gingen damals noch auseinander.
Die Urteile wurden in der Regel, wie traditionell die höherer Gerichte in leidenschaftslosem, sachlichem Ton abgefasst und waren weitgehend frei von nationalsozialistischer Polemik. Das darf allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, welchen legitimatorischen Beitrag auch die Oberlandesgerichte bei der Zerschlagung der politischen Opposition geleistet haben. Der stets wiederkehrende Gedanke, dass die Illegalität der KPD sich allein schon aus der Tatsache ihrer Verfolgung ergebe, die Unterstellung, wer Geld für politische Gefangene spende, unterstütze – auch wenn die Sammlung nicht für die Partei, sondern mit rein humanitärer Zielsetzung erfolgte – die hochverräterischen Ziele der KPD, sowie die äußerst harten Strafen ließen den Unterschied zwischen den Sondergerichten und den Oberlandesgerichten immer mehr verschwimmen. Auch wenn die Verfahren vor der ordentlichen Justiz rechtsförmiger, die Urteile in sachlicherer Diktion abgefasst waren und, bei allem mehr Wert auf Justizförmigkeit gelegt wurde, unterschieden sich die Ergebnisse solcher Rechtsprechung so wenig von Sondergerichtsurteilen, dass in Presseberichten derartige Verfahren mehrmals als »Verhandlungen vor dem Sondergericht des Hanseatischen Oberlandesgerichts, Senat für Hochverratsangelegenheiten« bezeichnet wurden.180 Der Unterschied zwischen dem Sondergericht und dem Strafsenat des Oberlandesgerichts war trotz verschiedener Besetzung und der ganz anderen Richtertitel offenbar so gering geworden, dass ihn Journalisten nicht mehr wahrnahmen und er der Führung der zensierten Presse nicht einmal eine Korrektur wert war.
5. Die »Säuberung« der Anwaltschaft
Macht und Einfluss der Juden in der Weimarer Republik sind stets übertrieben dargestellt worden. In Wirklichkeit war der jüdische Bevölkerungsanteil seit 1871 kontinuierlich von 1,2 auf 0,76 Prozent im Jahr 1930 gesunken181 und betrug keineswegs – wie die Nationalsozialisten behaupteten182 – über 3 Prozent. Auch zum Einfluss der Juden auf den Staatsapparat wurden stets horrende Zahlen genannt, und zwar nicht nur von den Nazis, sondern durchaus auch von bürgerlichen Politikern. Der deutsche Botschafter in den USA und ehemalige Reichskanzler Hans Luther zum Beispiel erklärte im Mai 1933, offenbar wider besseres Wissen, in einer Rede vor Amerikanern die antijüdische Stimmung in Deutschland damit, »dass nahezu 50 Prozent der Regierungsbeamten Juden waren«, und Hitler behauptete vor amerikanischen Journalisten im Sommer 1933 sogar, er habe 62 Prozent aller Staatsämter von Juden besetzt vorgefunden.183
In Wahrheit waren die Juden im öffentlichen Dienst stark unterrepräsentiert, sie stellten nur 0,16 Prozent aller von der öffentlichen Hand Beschäftigten. Ähnlich sah es in der Politik aus. Das Schlagwort von der »Judenrepublik« hält näherer Überprüfung nicht stand; in den 20 Nachkriegskabinetten der Weimarer Republik waren von rund 250 Ministern nur sechs Juden und gar nur zwei, die den jüdischen Glauben praktizierten.184 Vielfältige Diskriminierungen, die ihnen schon früher den Weg in den Staatsdienst versperrten, hatten jedoch dazu geführt, dass die Juden in freie, unabhängige Berufe strebten; unter Schriftstellern, Redakteuren, Kaufleuten, Ärzten und Rechtsanwälten war ihr Anteil sehr viel größer als an der Gesamtbevölkerung. Das galt vor allem für den Beruf des Rechtsanwalts, der sich seit der Einführung der freien Advokatur in Deutschland zum klassischen jüdischen Beruf entwickelt hatte. Nach offiziellen Statistiken waren von den 19 500 in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälten 4394 jüdischer Abstammung, rund 22 Prozent. In den Großstädten war ihr Anteil noch höher. In Berlin waren 1933 zirka 60 Prozent, in Wien vor 1938 angeblich sogar 80 Prozent aller zugelassenen Rechtsanwälte Juden.185 Die Selbstorganisation der Anwaltschaft, der Deutsche Anwaltsverein, wurde von Juden dominiert. Max Hachenburg, Martin Drucker, die Brüder Max und Adolf Friedlaender, Julius Magnus und Max Alsberg hatten als Standesvertreter und Gesetzeskommentatoren das Bild der selbstbewussten freien Anwaltschaft geprägt. Die Rechtsanwälte und Rechtssoziologen Ludwig Bendix, Sigbert Feuchtwanger und Ernst Fraenkel hatten grundlegende Erkenntnisse über das deutsche Rechtssystem gefördert, und Strafverteidiger wie Felix Halle, Max Hirschberg, Hans Litten, Philipp Loewenfeld, Rudolf Olden und Alfred Oborniker begründeten die hohe Verteidigerkultur der Weimarer Republik. Auch etliche Führer der Arbeiterbewegung waren Rechtsanwälte, vorwiegend jüdische, gewesen, wie etwa Hugo Haase, Karl Liebknecht, Paul Levi, Kurt Rosenfeld und Alexander Obuch; und die pazifistischen Organisationen verfügten ebenfalls über prominente jüdische Rechtsanwälte, wie zum Beispiel Alfred Apfel und Rudolf Olden.
Jüdische Advokaten hatten seit der Befreiung der Rechtsanwaltschaft aus den Zwängen staatlicher Verbeamtung das liberale Element im deutschen Rechtssystem repräsentiert, und wenn der Historiker Karl Dietrich Bracher feststellt, dass »die Rechtsanwälte ... sich in großer Zahl gegenüber den Gerichten geradezu als Stütze der Weimarer Demokratie bewährt« hätten,186 so spricht er in erster Linie die jüdischen Rechtsanwälte an. Diese vereinigten in sich wie kaum eine zweite Bevölkerungsgruppe sämtliche Feindbilder der Nationalsozialisten. Wer Hitlers heute so gern zitierte Juristenbeschimpfungen in den Tischgesprächen187 genauer liest, bemerkt, dass sie weniger auf Richter gemünzt sind als vielmehr auf Rechtsanwälte und speziell auf die »jüdischen Rechtsverdreher«. Als Juden, Pazifisten, Sozialisten, engagierte Demokraten und Anhänger des republikanischen Rechtsgedankens waren sie gleichermaßen missliebig, und auf viele von ihnen traf das Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mehrfach zu. Das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933, das die Entlassung aller politisch Missliebigen und »Nichtarier« aus dem öffentlichen Dienst anordnete, hatte seine Entsprechung in dem Rechtsanwaltsgesetz vom selben Tage. Nach diesem Gesetz konnten Rechtsanwälte »nichtarischer« Abstammung von der Anwaltschaft ausgeschlossen werden, und Advokaten, die sich »im kommunistischen Sinne betätigt hatten«, waren sogar ausnahmslos auszuschließen. Nicht unter diese »Arierklausel« fielen lediglich Anwälte, die bereits am 1. August 1914 zugelassen waren, Weltkriegsteilnehmer sowie Väter und Söhne gefallener Kriegsteilnehmer. Aufgrund jenes Gesetzes entzog man zunächst 1500 Rechtsanwälten die Zulassung, meist aus rassistischen Gründen.188 Den verbliebenen Anwälten wurde in einer Durchführungsverordnung nicht nur »der volle Genuss ihrer Berufsrechte«, sondern auch jedem einzelnen der »Anspruch auf die Achtung, die ihm als Angehörigem seiner Standesgemeinschaft zukommt«, zugesichert.189
Für die immerhin vorerst noch zugelassenen 2900 jüdischen Kollegen galt diese Zusicherung, wie sich bald herausstellen sollte, jedoch nicht. Die gleichgeschalteten Rechtsanwaltskammern verkündeten bald neue Standesrichtlinien. Diese regelten – wie heute auch – das Verhalten der Anwälte verbindlich und stellten die Grundlage für Ehrengerichtsverfahren dar, in denen sogar ein Berufsverbot verhängt werden konnte. Die Rechtsanwaltskammer Berlin erklärte die Gründung oder Aufrechterhaltung einer gemeinsamen Sozietät von Anwälten »arischer« und »nichtarischer« Abstammung für standeswidrig.190 Die Düsseldorfer Anwaltskammer dekretierte, es sei mit dem anwaltlichen Ehrenkodex unvereinbar, die Praxis eines ausgeschlossenen Anwalts zu übernehmen, ehemalige »nichtarische« Rechtsanwälte zu beschäftigen oder Mandate von ihnen zu übernehmen, und ganz pauschal bestimmte sie: »Standeswidrig ist jeder berufliche Verkehr mit nicht mehr zugelassenen nichtarischen Anwälten.«191 Nachdem der Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen beschlossen hatte, »arische« Personen, die sich von einem »nichtarischen« Rechtsanwalt vertreten ließen, anzuprangern, veröffentlichte die Hessische Volkswacht am 28. August 1933 unter Nennung der Aktenzeichen und der betreffenden Anwälte eine Liste mit den Namen von 30 Prozessführenden, »die sich nicht schämten, jüdische Rechtsanwälte in Anspruch zu nehmen«.
Der preußische Justizminister Kerrl hatte schon am 5. April 1933 alle ihm unterstehenden Oberlandesgerichtspräsidenten ersucht, »den jüdischen Notaren in ihrem eigenen Interesse dringend zu empfehlen, sich bis auf weiteres ihres Amtes zu enthalten«, da »die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ernstlicher Gefahr ausgesetzt ist, wenn Deutsche sich im Rechtsverkehr weiterhin Urkunden entgegenhalten lassen müssen, die von jüdischen Notaren aufgenommen oder beglaubigt worden sind«.192 Die Stadtverordnetenversammlung Tilsits beschloss am 4. Juli 1933 in einem Dringlichkeitsantrag, dem deutschnationalen Rechtsanwalt und Notar Dr. Jacoby keine Aufträge mehr zu erteilen, weil er in einer Anwaltsversammlung Mitgefühl für einen jüdischen Kollegen gezeigt hatte.193 Die – privatrechtlich organisierten – regionalen Anwaltsvereine forderten die noch verbliebenen jüdischen Anwälte auf, ihren Austritt zu erklären. Und die Juristische Wochenschrift, die angesehene Zeitschrift des Deutschen Anwaltsvereins, gab »Richtlinien der Schriftleitung« bekannt, wonach nur noch »Beiträge von Personen« veröffentlicht würden, »die Arier sind«, und Bücher, »deren Verfasser Nichtarier oder die in einem nichtarischen Verlag erschienen sind«, nicht mehr rezensiert würden.194
Neben diesen Schikanen, Behinderungen und Diskriminierungen drängten Parteikreise stets darauf, Juden den Anwaltsberuf ganz zu verwehren. Bereits im Frühjahr 1933 hatte der Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen feierlich erklärt, er werde »niemals von der Forderung ablassen, dass alle Juden restlos aus jeder Form des Rechtslebens heraus müssen«.195 Doch Anfang 1938 waren nach einem Bericht des Kommentators der Reichsrechtsanwaltsordnung und Reichsgeneralinspekteurs der inzwischen in Nationalsozialistischer Rechtswahrerbund umbenannten NS-Juristenorganisation, Professor Noack, über »die Entjudung der deutschen Rechtsanwaltschaft« von 17.360 Anwälten »immer noch 1753 Juden«.196 Diesem »untragbaren« Zustand half schließlich die 5. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 27. September 1938 ab,197 die alle noch bestehenden Zulassungen »nichtarischer« Rechtsanwälte aufhob und die Ausgeschlossenen zu »jüdischen Rechtskonsulenten« degradierte. Sie durften nur noch für jüdische Mandanten tätig werden, ein Anspruch auf Zulassung zum Rechtskonsulenten bestand jedoch nicht, diese war außerdem jederzeit widerruflich, und die Zulassungsorte sowie die Zahl der Konsulenten wurden beschränkt. Noack kommentierte: »Der jüdische Konsulent darf unter keinen Umständen als Rechtswahrer oder auch nur als anwaltsähnliche Institution angesprochen werden. Er ist nichts weiter als ein Interessenvertreter für eine jüdische Partei. Recht wahren können nur die Richter und Rechtsanwälte als gerichtliche Organe. Die vom Gesetzgeber gewählte Lösung ist ein würdiger, weltanschaulich bedingter Ausgleich. Dem deutschen Volksgenossen der deutsche Rechtswahrer! Dem Juden der jüdische Konsulent! Mit Stolz kann der deutsche Anwalt sich wieder Rechtsanwalt nennen!«198
Den Ausgeschlossenen machte man auf jede erdenkliche Weise das Leben schwer. Mit dem Ziel, Umgehungen des Berufsverbots zu verhindern, wurde 1935 das (heute noch geltende) Gesetz zur Verhütung von Missbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung erlassen.199 Da die Anwaltskammern die Übernahme »nichtarischer« Kanzleien für standeswidrig erklärt hatten, konnten die einst blühenden Praxen nicht verkauft werden. Mit dem Verbot, entlassene jüdische Anwälte in untergeordneter Position, zum Beispiel als Bürovorsteher oder juristische Hilfsarbeiter, zu beschäftigen, war denen, die ihre Lebensstellung verloren hatten, auch fast jede andere Möglichkeit genommen, ihren Unterhalt zu verdienen. Selbst der Ausweg, sich als Repetitor durch die Abhaltung von Vorbereitungskursen für Jurastudenten den Broterwerb zu sichern, wurde ihnen verwehrt. Am 25. November 1935 gab der Reichswissenschaftsminister in einem Erlass bekannt: »Es verstößt gegen Würde und Ansehen der Hochschule, wenn Studenten deutscher Abstammung bei jüdischen oder jüdisch versippten Repetitoren hören. Zuwiderhandlungen werde ich gemäß der Strafordnung für Studenten vom 1. April 1935 ahnden.« Er teilte mit, er habe in die neuen Prüfungsordnungen für Diplom-Volkswirte, -Kaufleute und Handelslehrer die Bestimmung aufgenommen, dass Voraussetzung zur Prüfung eine Versicherung sei, dass der Kandidat bei keinem jüdischen Repetitor gehört habe, und bat in dem Erlass den für die Juristenprüfungen zuständigen Reichsjustizminister, eine entsprechende Regelung zu treffen.200
»Deutscher Rechtswahrer« zu sein, worauf sich ein Teil der Anwaltschaft soviel zugute hielt, bedeutete angeblich mehr, als Interessenvertreter einer Partei zu sein; der immer wieder von der Ehrengerichtsbarkeit herausgestrichene Gegensatz zwischen »Rechtswahrer« und »jüdischem Advokaten« sollte den Unterschied verdeutlichen.201 Das Reichsgericht stellte dazu fest: »Die freie Betätigungsmöglichkeit, die dem Grundsatz der Gewerbefreiheit entsprach, [ist] aufgehoben ... , der Rechtsanwalt zu einem Amtsträger geworden.«202 Wie auch immer der Rechtsanwalt in der Folgezeit genannt wurde, ob »Diener am Recht«, »Institut des öffentlichen Rechts«, »Rechtsfindungsorgan« oder »Organ der Rechtspflege« – all jene Bezeichnungen hatten stets die Funktion, ihn auf »die solidarischen Tugenden der Pflichtentreue, des Gehorsams und der Zuverlässigkeit der Beamtenschaft«203 zu verpflichten, denn »aus dieser Organfunktion folgt, dass der Anwalt – ... trotz seiner privatrechtlichen Beziehung zu seinem Mandanten – mit seiner ganzen Person zum Staat in demselben besonderen Treueverhältnis steht, das die Stellung des Beamten charakterisiert«.204 Diese »amtsähnliche Stellung« hatte Konsequenzen für die tägliche Arbeit des Rechtsanwalts, vor allem überall dort, wo Interessen des Staates berührt wurden. Grundsätzlich änderte sich vor allem die Rolle des Verteidigers im Strafverfahren. »Der RA [Rechtsanwalt] ist als Strafverteidiger näher an den Staat und an die Gemeinschaft herangerückt«, konstatierte der Reichsjustizminister in einem Anwaltsbrief, »er ist eingegliedert in die Gemeinschaft der Rechtswahrer und hat seine frühere Stellung als einseitiger Interessenvertreter des Angeklagten verloren.« Unmissverständlich drohte der Minister: »Wer sich nicht klar und bedingungslos innerlich dazu bekennen kann und ständig danach zu handeln bereit und imstande ist, sollte die Robe eines deutschen RA nicht anlegen und eine Verteidigerbank nicht betreten.«205
Die Rechtsanwälte selbst mögen zwar versucht haben, ihren freien Status weitgehend zu erhalten. Mit der permanenten Betonung der anwaltlichen Tätigkeit als »Ausübung einer staatlichen Funktion« und der Diskreditierung der freien Advokatur als »anwaltliches Zerrbild aus der liberalistischen Epoche« (so der Präsident der Reichsrechtsanwaltskammer, Reinhard Neubert)206 bereiteten sie nichts anderes als deren Abschaffung vor. Wenn der Präsident der Anwaltskammer Dresden, Rechtsanwalt Leupolt, den Kampf der »wahren, ihrer deutschen Berufsauffassung treuen deutschen Anwälte« gegen »die Herrschaft jüdisch-liberalistischer Anschauungen im Rechtsleben« herausstrich und betonte, die Pflicht des Anwalts gegenüber seinem Mandanten werde »begrenzt durch Pflichten ... gegenüber der Volksgemeinschaft«,207 so forderte er damit in letzter Konsequenz die Beseitigung anwaltlicher Freiheit und Unabhängigkeit.
Offensichtlich unter dem Eindruck eines Gesprächs mit Hitler, in dem dieser gefordert hatte, »wie der Richter« müsse auch der Anwalt »eine Staatsperson sein«, schrieb Justizminister Thierack an Neubert, »dass die Stellung des Rechtsanwalts im künftigen deutschen Rechtsleben eine völlig anders gerichtete und wahrscheinlich staatliche« sein werde.208 Ihre prozessuale Entsprechung hatte diese Gleichschaltung in der von der deutschen Rechtswissenschaft entwickelten »Gleichrichtung der Verfahrenskräfte«, wie der Strafrechtsprofessor Heinrich Henkel erläuterte: »Dadurch, dass wir uns vom Parteigedanken befreien, machen wir uns von dem liberalen Verfahrensgedanken der Entgegensetzung der Verfahrenskräfte, der Entfesselung des Kampfes um die Wahrheit, der als Parteienstreit die Wahrheitsfindung gefährdet, frei, ... dem System liberaler Entgegensetzungen eine neue Ordnung der grundsätzlichen Gleichrichtung der Verfahrenskräfte gegenüberzustellen.«209 Richter, Staatsanwalt und Verteidiger sollten nach Darstellung des prominenten »nationalen« Verteidigers Dr. Alfons Sack »Kameraden einer Rechtsfront, ... gemeinsame Kämpfer um die Erhaltung des Rechts sein ... Die Gleichschaltung ihrer Aufgaben muss ihre praktische Zusammenarbeit und Kameradschaft verbürgen ... So, wie der neue Prozess keinen Interessenkampf mehr darstellt zwischen Individuum und Staat, so dürfen auch die Prozessbeteiligten ihre Aufgabe nicht mehr in einem Gegeneinander auffassen, sondern allein in einem von gegenseitigem Vertrauen durchdrungenen Miteinander verstehen«.210
Solche »kameradschaftliche Zusammenarbeit« hatte Sack bereits als Verteidiger des Vorsitzenden der kommunistischen Reichstagsfraktion, Ernst Torgler, im Reichstagsbrandprozess praktiziert. Trauriger Höhepunkt dieser Entwicklung war dann das Verhalten der – speziell ausgesuchten – Strafverteidiger am Volksgerichtshof, die nicht selten Plädoyers gegen die Angeklagten hielten. Der Verteidiger des wegen seiner Beteiligung am Attentat auf Hitler vom 20. Juli 1944 angeklagten Generals Hoeppner beispielsweise äußerte in seinem Plädoyer nur Abscheu vor der Handlungsweise seines Mandanten und forderte schließlich die Todesstrafe für ihn.211
Immer wieder hatte es die Justiz jedoch auch mit Rechtsanwälten zu tun, die sich den »Anforderungen der neuen Zeit« entzogen. In einer Verfügung vom 19. Januar 1943 rügte der Reichsjustizminister ständige Verstöße von Anwälten »gegen ihre Berufspflichten, insbesondere auf weltanschaulich-politischem Gebiet«.212 Schon bald nach Verkündung des erwähnten Gesetzes über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, das den Ausschluss von Anwälten vorschrieb, die sich »im kommunistischen Sinne betätigt hatten«, waren einige Rechtsanwälte, die kommunistische oder sozialistische Angeklagte verteidigt hatten, entlassen worden. Da aber völlig unklar war, was als »Betätigung im kommunistischen Sinne« galt, musste eine Durchführungsverordnung zum Anwaltsgesetz den Begriff präzisieren und feststellen, dass die Verteidigung und Vertretung von Angeklagten der KPD nur dann als Betätigung im kommunistischen Sinne anzusehen sei, »wenn dies nach den besonderen Verhältnissen, insbesondere der Häufigkeit derartiger Verteidigungen oder Vertretungen, der Art ihrer Führung oder den Umständen der Mandatsübernahme gerechtfertigt ist«.213 Nach dieser verschwommenen »Klarstellung« brachte erst recht jede engagierte Vertretung eines missliebigen Mandanten den Anwalt in Gefahr, seinen Beruf zu verlieren. Die vollständige Gleichsetzung der Rechtsanwälte mit Berufsbeamten vollzogen jedoch erst die Ehrengerichte, allen voran der beim Reichsgericht angesiedelte Ehrengerichtshof, der letztinstanzlich über Standesverfehlungen der Anwälte wachte. Zur totalen Inpflichtnahme der Beamten hatte der Reichsdisziplinarhof diese schon mit Parteigenossen gleichsetzen müssen. Allerdings konnte er sich dabei immerhin noch auf das Institut des Berufsbeamtentums mit seinen gesteigerten Treuepflichten berufen. Da es aber für den freien Beruf des Rechtsanwaltes weder historisch noch dem Gesetze nach solche gesteigerten Pflichten gab, leitete der Ehrengerichtshof die Analogie zum Berufsbeamten einfach aus dem Eid ab, den nach § 19 der Rechtsanwaltsordnung jeder neu zuzulassende Anwalt leisten musste: »Ich schwöre, dem Führer des Deutschen Reiches und Volkes Adolf Hitler die Treue zu halten und die Pflichten eines deutschen Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen.« Dadurch war nach Auffassung des Ehrengerichtshofes »ein besonderes und unmittelbares Treueverhältnis des deutschen Rechtsanwaltes zum Staatsoberhaupt hergestellt, das den Rechtsanwalt auch in staatsrechtlicher Hinsicht verpflichtet«. Ob der Anwalt den Eid tatsächlich geleistet hatte, erklärte das Gericht dabei als »unerheblich, [denn] für alle deutschen Rechtsanwälte gelten nur einheitliche Rechte und Pflichten«.214
Nachdem so die Pflicht der Anwälte konstruiert war, besonders treue Gefolgsleute des Führers zu sein, werteten die Gerichte jeden Anschein von Distanz zum Regime Hitlers als Standesverfehlung. Einem Anwalt, der bei Gericht den – nicht vorgeschriebenen – »deutschen Gruß« mehrmals unerwidert gelassen hatte, hatte das erstinstanzliche Ehrengericht noch zugute gehalten, er habe das nicht absichtlich, sondern aus einer »erklärlichen Gleichgültigkeit« heraus getan, und ihn lediglich verwarnt. Der Ehrengerichtshof verschärfte die Strafe jedoch zum Verweis; Zeugenaussagen ließen angeblich »keinen Zweifel darüber, dass der Angeklagte den deutschen Gruß vielfach absichtlich nicht entboten und erwidert« habe. Diese Handlungsweise sowie der Umstand, »dass das Verhalten des Angeklagten unliebsam aufgefallen und geeignet war, die deutschen Rechtswahrer in den Augen der übrigen Volksgenossen herabzusetzen, musste zu einer Verschärfung der vom Ehrengericht erkannten Strafe führen«.215
Einen anderen Rechtsanwalt, der sich aus Protest gegen Nachstellungen der Gestapo der Reichstagswahl am 29. März 1936 »bewusst und gewollt ferngehalten« hatte, schloss der Ehrengerichtshof sogar aus der Anwaltschaft aus, denn »die besondere Treuepflicht gegenüber dem Führer, durch die die allgemeinen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten beeinflusst werden, lässt erwarten, dass der Rechtsanwalt bei Entscheidungen der deutschen Staatsführung von weltpolitischer Bedeutung sich als getreuer Gefolgsmann hinter den Führer stellt ... Durch sein Fernbleiben von der Wahl gab er anderen Volksgenossen nicht nur den Mangel seiner eigenen Gefolgstreue zu erkennen, vielmehr war dieses Verhalten des Angeklagten auch geeignet, Zweifel an der Geschlossenheit der deutschen Anwaltschaft und ihrem Einsatzwillen für Führer und Staat entstehen zu lassen.«216 Natürlich genügte es auch nicht, nur zur Wahl zu gehen, man hatte »richtig« abzustimmen. Als ein anderer Anwalt bei der Wahl und gleichzeitigen Volksabstimmung anlässlich des Anschlusses von Österreich wagte, mit »Nein« zu votieren, war das für den Ehrengerichtshof ebenfalls ein Grund zum Berufsverbot, denn »die allgemeinen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten als Anwalt und seine besondere gesetzliche Treuepflicht gegenüber dem Führer verlangt, dass er bei den großen weltpolitischen Entscheidungen der deutschen Staatsführung dem Führer in Treue zur Seite steht«. Gegen diese Treuepflicht hatte der Angeklagte mit seiner Stimmabgabe verstoßen, obwohl, wie das Gericht ausdrücklich feststellte, »eine aufreizende Form seiner Abstimmung nicht festgestellt werden« konnte. Bedenken wegen des Wahlgeheimnisses hatte das Gericht, wie es gleich mehrfach betonte, nicht. Nachdem bekanntgeworden war, wie der Anwalt stimmte, stand »nichts im Wege, dieses Verhalten standesrechtlicher Beurteilung zu unterziehen«.217
Die Treuepflicht gebot den Anwälten auch, allen anderen Wünschen des Regimes Rechnung zu tragen. Nachdem eine Rechtsanwältin den Kontakt zu einem jüdischen Arzt, dessen Behandlung sie ihr Leben verdankte, nicht abbrach, obwohl sie »Kenntnis von der jüdischen Rassenzugehörigkeit des Dr. M.« erlangt hatte, musste das nach Auffassung des Ehrengerichtshofes »bei allem Mitleid mit ihrer Lage ... ihre Ausschließung aus der Anwaltschaft zur Folge haben«.218
Im März 1943 zog man schließlich die gesetzgeberische Konsequenz aus dieser Gleichstellung der Anwälte mit den Berufsbeamten. Die eigene Ehrengerichtsbarkeit der Rechtsanwälte wurde beseitigt und die Überwachung der Anwälte den für Richter zuständigen Dienststrafgerichten zugewiesen, die Verfehlungen unter direkter Anwendung des Beamtenrechts aburteilten.219
6. Nazi-Jurisprudenz
Wesentlichen Anteil am Niedergang des Rechts im Dritten Reich hatte die deutsche Rechtswissenschaft. Sie sorgte für die Bemäntelung nationalsozialistischer Willkür und Verbrechen, die ohne rechtliche Verkleidung offen als Gesetzwidrigkeiten erkennbar gewesen wären. Kaum eine Untat der Nazis, die während deren Herrschaft nicht als »höchstes Recht« gepriesen und nach dem Krieg von denselben Juristen mit ebenso abenteuerlichen Rechtskonstruktionen als »vertretbar« oder gar »rechtlich geboten« dargestellt wurde.
Der Beitrag der Jurisprudenz zum Terror des NS-Regimes ist, da ihre führenden Köpfe nach dem Krieg ihre Lehrstühle behielten oder bald wieder einnahmen, also weiterhin die Richtung der rechtswissenschaftlichen Forschung bestimmten, und die heutige Professorenschaft sich fast ausschließlich aus ihren Lieblingsschülern und deren Schülern rekrutiert, über Jahrzehnte sehr unzureichend erforscht und dargestellt worden. Man kann diesen Beitrag freilich nicht hoch genug veranschlagen, denn in dem veröffentlichten Schrifttum fanden die Richter des Dritten Reichs die Leitlinien für ihre Urteile und mörderischen Rechtskonstruktionen, und zwar in desto größerem Maße, je weniger die immer unbestimmter formulierten Gesetze präzise Entscheidungsgrundlagen lieferten. Schon vor 1933 hatten konservative Rechtslehrer offen mit den Forderungen der nationalsozialistischen Bewegung sympathisiert. Als zum Beispiel die Reichstagsfraktion der Nazis 1930 einen hanebüchenen Vorschlag zur Novellierung des Republikschutzgesetzes präsentiert hatte, der vorsah, Kriegsdienstverweigerung und das Verlangen nach Abrüstung als »Wehrverrat« ebenso mit der Todesstrafe zu belegen wie die Behauptung, Deutschland sei am Weltkrieg schuld gewesen, und der das »Verächtlichmachen lebender oder toter Kriegshelden«, den »Rassenverrat« und die »Herabsetzung nationaler Symbole« ebenfalls mit dem Tode bestraft sehen wollte,220 wurde dieser Vorschlag von einigen renommierten Rechtswissenschaftlern begeistert aufgenommen. Georg Dahm lobte den »mutigen Verzicht auf alle tatbestandlichen Abgrenzungen«.221 Und der bis heute als Liberaler geltende Breslauer Strafrechtsprofessor Johannes Professor Nagler222 sah endlich »Defätismus aller Art« wirksam bekämpft; allerdings ging ihm der Entwurf in verschiedenen Punkten nicht weit genug, er forderte, auch den fahrlässigen Landesverrat, »vielleicht sogar die fahrlässige Beihilfe zum Landesverrat«, hart zu bestrafen.223
Am 7. April 1933 vertrieb man die jüdischen und die wenigen nichtkonservativen Rechtslehrer unter entwürdigenden Umständen von ihren Lehrstühlen. Auf einen Schlag wurden von den 378 Rechtswissenschaftlern, die 1932 an den juristischen Fakultäten des Deutschen Reichs lehrten, 120 – also fast ein Drittel – entlassen, die überwiegende Mehrzahl aus rassischen Gründen.224 Ihre Posten waren nun für hoffnungsvolle Privatdozenten mit »nationaler Orientierung« frei. Neben dem in Deutschland hochangesehenen österreichischen Strafrechtslehrer Wenzeslaus Graf Gleispach, der in Wien 1931 wegen nationalsozialistischer Agitation gemaßregelt worden war und daraufhin in Berlin eine Honorarprofessur bekam,225 wurden 1933 allein in Preußen Hermann Bente, Georg Dahm, Ernst Forsthoff, Heinrich Henkel, Heinrich Herrfarth, Fritz von Hippel, Ernst Rudolf Huber, Max Kaser, Karl Larenz, Siegfried Reicke, Paul Ritterbusch, Karl Siegert, Gustav Adolf Walz, Hans Julius Wolff und Hans Würdiger zu Ordinarien ernannt.226 Die meisten von ihnen waren kaum 30 und behielten ihre Lehrstühle bis zum Ende der sechziger Jahre. (Von den Professoren des Jahres 1939 hatten dann bereits zwei Drittel ihre Ernennung 1933 oder später erhalten.) Einige versprengte Liberale, die bei der »Wiederherstellung des Berufsbeamtentums« nicht entlassen worden waren, nahmen ihren Abschied und zogen sich in die innere Emigration zurück. Eines der seltenen Dokumente für Zivilcourage und Charakterfestigkeit in jener Zeit ist das Gesuch des Heidelberger Professors für Öffentliches Recht, Gerhard Anschütz, auf Emeritierung im März 1933. Anschütz bekannte in dem Schreiben an den badischen Kultusminister, dass er die zur Erziehung der Studenten »im Sinn und Geist der geltenden Staatsordnung« erforderliche geistige »Verbundenheit mit dem jetzt im Werden begriffenen neuen deutschen Staatsrecht ... nicht aufbringen« könne und daher um seine Entlassung bitte.227
Die im Verband der Deutschen Hochschulen organisierten Universitäten freilich begrüßten den »Aufstieg des neuen Deutschen Reiches« als »Erfüllung ihrer Sehnsucht und Bestätigung ihrer stets glühend empfundenen Hoffnungen«.228 Nachdem sich die deutsche Professorenschaft leichten Herzens von ihren jüdischen und (sozial-)demokratischen Kollegen getrennt hatte, warf sie die in Jahrhunderten erkämpften Errungenschaften europäischer Wissenschaft – Voraussetzungslosigkeit, Objektivität und Autonomie –, beherzt über Bord. Bereitwillig wollte die Wissenschaft wieder in ihre dienende Funktion zurückkehren, die sie im Mittelalter besaß, und ein von außen an sie herangetragenes Wertsystem akzeptieren. Der Nationalsozialismus hatte – nach den Worten des Ministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung, Bernhard Rust – ohnehin schon längst »erkannt, dass Wissenschaft ohne wertmäßige Grundlagen überhaupt nicht möglich« sei.229 Für die Rechtswissenschaft konkretisierte Carl Schmitt: »Das gesamte heutige deutsche Recht ... muss ausschließlich und allein vom Geist des Nationalsozialismus beherrscht sein ... Jede Auslegung muss eine Auslegung im nationalsozialistischen Sinne sein.«230
Bei der mehrheitlich antirepublikanisch, antidemokratisch und autoritär eingestellten Professorenschaft fand die antiaufklärerische Stoßrichtung der neuen Machthaber Anklang. Nicht nur junge Aufsteiger, die ihre Karrieren der Personalpolitik der Nazis verdankten, sondern auch die etablierten Rechtswissenschaftler entwickelten in den ersten Jahren des Dritten Reichs eine erstaunliche Produktivität bei der Gestaltung der »nationalsozialistischen Rechtsordnung«, wobei sie sich zur Aufgabe gesetzt hatten, parallel zur personellen Gleichschaltung der Justiz die intellektuelle Gleichschaltung der Juristenschaft zu vollziehen. Dabei versuchte mancher alte Ordinarius, die jungen Kollegen an völkischer Begeisterung noch zu überbieten. Wilhelm Sauer beispielsweise, Rechtsprofessor seit 1919, schlug 1933 im angesehenen Archiv für Rechtsphilosophie vor, »in dem Führer eine Lichtgestalt und einen Helden zu verherrlichen, der die deutsche Seele aus der Tiefe hinaus ans Licht führt, ihr nach Walhall, zu Gott dem Vater in der wahren deutschen Heimat den sicheren Weg aufzeigt, dieses gotische Leben seinen eigenen Brüdern vorlebt, ihnen Hilfe zur Selbsthilfe gewährt, damit alle Deutschen werden können Brüder vor Gott dem Vater«.231
In der Flut rechtswissenschaftlicher Publikationen, Vorträge, Manifeste und Novellierungspläne vermochten die flammenden Bekenntnisse zu »Führertum«, »völkischer Ordnung« und »rassischer Artgleichheit« sowie die Entwicklung »völlig neuer« Methoden, Denkweisen und Rechtskonstruktionen aber nur mühsam darüber hinwegzutäuschen, dass es meist nur darum ging, das Rad der Geschichte zurückzudrehen und jeglichen zivilisatorischen Fortschritt aus dem deutschen Recht zu tilgen. Unter Berufung auf das vielzitierte Goebbels-Wort, die Aufgabe des Nationalsozialismus sei es, »das Jahr 1789 aus der deutschen Geschichte auszulöschen«, polemisierte die Rechtswissenschaft gegen Menschenrechte, Rechtsgarantien des Individuums gegenüber dem Staat, Beschränkungen staatlicher Machtbefugnisse und Restriktionen staatlicher Strafgewalt. Dabei gab es, wie Friedrich Schaffstein, einer der jungen Hoffnungsträger nationalsozialistischer Jurisprudenz, in seiner Antrittsvorlesung im Januar 1934 feststellte, viel zu tun: »Fast alle Sätze, Begriffe und Unterscheidungen unseres bisherigen Rechts sind vom Geist der Aufklärung berührt und bedürfen deshalb der Umformung und Neugestaltung auf der Grundlage eines neuen Denkens und Erlebens.«232
Die Errungenschaften liberaler Rechtsstaatlichkeit – Gesetzesgebundenheit staatlicher Machtausübung, Gleichheit aller vor dem Gesetz, unantastbare Bereiche individueller Freiheit – waren größtenteils schon während der »nationalsozialistischen Revolution« liquidiert worden. Freilich war in breiten bürgerlichen Kreisen der Begriff »Rechtsstaat« noch lange positiv besetzt, und traditionell verstand man darunter den Staat, der sich dem Recht unterwarf, kurzum: den liberalen Rechtsstaat. In der Frühzeit des Dritten Reichs war nun eine Diskussion entbrannt, in der die Jurisprudenz ihr Verhältnis zum Rechtsstaat klärte. Ernst Forsthoff, der den bürgerlichen Rechtsstaat als »Prototyp einer Gemeinschaft ohne Ehre und Würde« bezeichnet hatte,233 geißelte damals die Verwendung des Begriffs bei Otto Koellreutter als »terminologischen Missgriff«,234 der liberale Assoziationen begünstige. Und Carl Schmitt mahnte, wenn überhaupt, sollte der Begriff – zur Illustration seines Bedeutungswandels – nur noch in Kombinationen wie »deutscher Rechtsstaat«, »nationalsozialistischer Rechtsstaat« oder besser noch »der deutsche Rechtsstaat Adolf Hitlers« verwandt werden,235 denn »wir bestimmen nicht den Nationalsozialismus von einem vorgegebenen Begriff des Rechtsstaates, sondern umgekehrt den Rechtsstaat vom Nationalsozialismus her«.236 Die Staatslehre jener Zeit überschlug sich im Erfinden immer neuer Wortkombinationen, wie etwa »nationaler Rechtsstaat«237 oder »wirklicher Rechtsstaat«,238 und Roland Freisler zeigte dabei den größten Einfallsreichtum. Er verglich den »nationalsozialistischen Rechtsstaat« mit »der zusammengeballten Volkskraft, wie nur die geballte Ladung den frontbedrohenden Tank zu bändigen vermochte«, denn dieses »organisierte Zum-Einsatz-Bringen der geballten Ladung der völkischen Kraft zum Schutz des Volkslebens ist unser Begriff des Rechtsstaats«.239 Mit all diesen Metaphern wurde klargestellt, dass auf keinen Fall Kontinuität zu früherem bürgerlich-liberalen Freiheitsdenken geschaffen und dass der formale Rechtsstaat, der »bloße Gesetzesstaat«,240 durch einen »tiefergreifenden Gedanken der Rechtmäßigkeit«,241 nämlich die »völkische Sinneinheit von Staat und Recht«,242 ersetzt werden sollte. Während der gesamten Kontroverse über den Rechtsstaat war man sich jedoch im Grundsätzlichen völlig einig: »Strittig war nicht die Sache, sondern (nur) ihr Name.«243
Einig wusste sich die deutsche Jurisprudenz insbesondere in der Ablehnung des demokratischen Rechtsstaates der »Systemzeit«. Er verkörperte für sie eine »Verfallsform des bürgerlichen Rechtsstaats«,244 und seine Grundlagen – Demokratie, Freiheitlichkeit, Gleichheit vor dem Gesetz und Pluralismus der Weltanschauungen –, waren »unserer eigenen deutschen Art, die Welt anzuschauen, entgegengesetzt und widerwärtig«.245 Wohl die bedeutendste Konkretisierung des Rechtsstaatsgedankens in der Justiz ist die Unabhängigkeit des Richters und seine Gebundenheit ausschließlich an das Gesetz. Da die NS-Machthaber trotz reger Gesetzgebungstätigkeit nicht schlagartig alle Gesetze umformulieren konnten, galt es, die Richterschaft auf eine neue Einstellung zum Gesetz festzulegen, und zwar je nachdem, ob es sich um ein altes, aus der Republik überkommenes, oder um ein neues (Führer-)Gesetz handelte, auf eine jeweils ganz unterschiedliche Haltung. Schon das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums hatte die gesicherte Rechtsstellung des Richters beseitigt, denn es gab der Regierung die Möglichkeit, sämtliche Richter zu entlassen, die politisch missliebig oder nicht »arisch« waren beziehungsweise in Zukunft nicht die Gewähr dafür boten, »jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat einzutreten«. Aber auch ohne derartige Begründungen konnten Richter aus dem Dienst entfernt werden, selbst »wenn die nach dem geltenden Recht hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen«.246
Mit den Entlassungen nach dem Berufsbeamtengesetz war ein entscheidender Schritt zur »Säuberung« der Justiz getan. Daneben hatte das Gesetz aber noch eine weitere, in ihren Konsequenzen schwer messbare Bedeutung für die Gleichschaltung der Justiz, indem es auch all jene einschüchterte, die nicht unmittelbar von ihm betroffen waren. Ihnen erläuterte jetzt die deutsche Rechtswissenschaft, dass der Unabhängigkeit der Justiz »im Interesse einer einheitlichen Staatsführung gewisse Grenzen gesetzt werden müssen«247 und dass es nun galt, »sich darüber klar zu sein, dass die Regel von der alleinigen Bindung des Richters an das Gesetz heute etwas anderes besagt als früher«,248 denn »wir suchen eine Bindung, die zuverlässiger, lebendiger und tiefer ist als die trügerische Bindung an die verdrehbaren Buchstaben von tausend Paragraphen«.249
Recht sprechen sollte in Zukunft nur noch, »wer in seinem Volke lebt, mit seinem Volke fühlt und das Recht da sucht, wo es entspringt, im gesunden Empfinden des Volkes«,250 wer »in seiner seinsmäßigen, artbestimmten Weise an der rechtschöpferischen Gemeinschaft teil hat und existentiell zu ihr gehört«251 sowie in »gesinnungsmäßige[r] Übereinstimmung des Fühlens und Wollens aller Rechtsgenossen«252 handelt. Die Arbeit des Richters sollte »nicht durch Willkür und nicht durch ein formalistisch-abstraktes Rechtssicherheitsprinzip beengt [sein], vielmehr ... durch die im Gesetz zutage getretene, vom Führer verkörperte Rechtsanschauung des Volkes feste Linie und ... wo nötig, ihre Schranke finden«.253 Das seit der Aufklärung propagierte Ideal des nüchtern-distanzierten Richters war dieser Art von Rechtswissenschaft suspekt. Das »abstrakt-normativische Denken« erschien ihr als »Ausdruck einer Hilflosigkeit, einer Entwurzelung und Verweichlichung«.254 Die zu entscheidenden Fälle sollte der neue Richter »nicht aufgrund einer analytischen Untersuchung ihrer Elemente, sondern nur aufgrund einer Wesensschau ganzheitlich und konkret erfassen«.255 Die traditionell von Juristen angestrebte »rationalistische Zergliederung« des Sachverhalts und seine »Entwesung«256 durch vorurteilsfreie Betrachtung lehnte sie rundweg ab. Das neue Recht war schließlich »mit dem Verstand allein nicht zu errechnen, ... vielmehr vom Volksgenossen aus der Volksverbundenheit heraus zu erfühlen und zu erleben«.257 Der Richter sollte daher mit »gesundem Vorurteil« an einen Fall herangehen und »Werturteile fällen, die der nationalsozialistischen Rechtsordnung und dem Willen der politischen Führung entsprechen«.258 Über die »in ihrer Übertreibung typisch liberale Furcht vor dem Justizirrtum«259 war diese Rechtswissenschaft erhaben, »emotional-wertfühlende, ganzheitliche Betrachtungsweise«260 und »wesenhaftes, ganzheitliches Rechtsdenken«261 sollten die korrekte Entscheidung des Richters verbürgen. Die wohl schönsten Worte für die Gefühligkeit der neuen Wissenschaftsrichtung fand Justus Hedemann in seinen Ausführungen über Die Wahrheit im Recht: »Und kein deutscher Rechtswahrer, den nicht mindestens in hohen Augenblicken jener Ernst ergriffe, den keine Mühe bleichen darf, und der nicht über den Strom der Mühe hinweg, bald fern, bald nah den Born der Wahrheit rauschen hörte.«262
Den konkreten Hintergrund dieser Irrationalitäten von der »Verwurzelung« des Juristen »in der Substanz, im Volksgeist«,263 seiner »Einfügung in eine auf Artgleichheit begründete Ordnung eines Volkes, zu der auch der Jurist und seine geistige Leistung gehört«,264 enthüllte Erik Wolf mit seiner Ermahnung an die Richterschaft: »Im Alltag des Rechtslebens wird ein echter Nationalsozialismus sich wohl dort am ehesten finden, wo der Idee des Führers wortlos, aber getreulich nachgelebt wird.«265 Die nach der »Befreiung« des Richters von der Gesetzesbindung ungleich engere »Bindung an die leitenden Grundsätze des Führerstaates«266 hatte letztlich zur Konsequenz, dass »der Richter der unmittelbare Gehilfe des Staates«267 wurde, oder, in unnachahmlicher Freisler‘scher Metaphorik ausgedrückt: »Das Gesetz ist der verhaltene Atem des Lebens, ... der Rechtswahrer aber hat der Soldat an der Front des völkischen Lebens zu sein.«268
Die Polemik der nationalsozialistischen Rechtswissenschaft richtete sich nicht nur gegen jede Humanisierung des Strafrechts, sondern genauso gegen seine rechtsstaatliche Fundierung, vor allem gegen den Grundsatz »Keine Strafe ohne Gesetz« (nulla poena sine lege). In diesem Fundamentalsatz sind gleich mehrere Beschränkungen der staatlichen Strafgewalt zusammengefasst: das Rückwirkungsverbot (nur eine Tat, die schon zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbar war, darf bestraft werden), das Analogieverbot (nur was der Wortlaut des Gesetzes ausdrücklich für strafbar erklärt, ist strafbar), das Gebot der Gesetzesbestimmtheit (das Gesetz muss präzise formuliert sein und erkennen lassen, was strafbar ist und was nicht) sowie das Strafmonopol einer unabhängigen Justiz, denn mit der Errichtung eines Sanktionensystems außerhalb des Strafrechts lässt sich jedes Justizgrundrecht unterlaufen. Sämtliche Komponenten dieses fundamentalen Justizgrundsatzes waren im Dritten Reich bald zerstört. Das Rückwirkungsverbot fiel bereits mit dem Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe, der sogenannten Lex van der Lubbe, und auch mehr als 20 andere Gesetze und Verordnungen der NS-Zeit sahen eine rückwirkende Bestrafung vor.269 Mit der »Schutzhaft«, über die allein die Polizei zu entscheiden hatte, wurde eine Sanktionsmöglichkeit neben der Strafjustiz geschaffen. Das Analogieverbot schließlich beseitigte man im Juni 1935 durch den neuformulierten § 2 des Strafgesetzbuchs: »Bestraft wird, wer eine Tat begeht, die das Gesetz für strafbar erklärt oder die nach dem Grundgedanken eines Strafgesetzes und nach dem gesunden Volksempfinden Bestrafung verdient.«270
Der Schriftsteller Ernst Niekisch trifft zwar den Nagel auf den Kopf, wenn er die Rechtsanalogie eine »heimtückische Veranstaltung« nennt, zu dem alleinigen Zweck geschaffen, »jeden standhaften Gegner ins Zuchthaus zu schicken, obschon schlechthin kein Gesetz besteht, gegen das er sich jemals vergangen hätte«.271 Allerdings wird die Bedeutung dieser gesetzgeberischen Maßnahme heute oft überschätzt. Natürlich gab sie – wie Roland Freisler lobte – »dem Richter die bisher durch ausdehnende Auslegung der Strafbestimmung nur mühsam und nicht vollständig gewonnene Möglichkeit, jeden Rechtsbrecher zu fassen, auch wenn sein Spezialverbrechen nicht wörtlich unter Strafe gestellt war«,272 dennoch spielte der neue § 2 in der gerichtlichen Praxis nur eine geringe Rolle. Das war vor allem das Verdienst der Strafrechtswissenschaft, die längst eine Strafrechtstheorie und allerlei methodisches Rüstzeug entwickelt hatte, die die Neuformulierung des Strafgesetzes eigentlich überflüssig machten.
Zwar blieb kein Rechtsgebiet von der Durchdringung mit Nazi-Gedankengut verschont, selbst solche scheinbar unpolitischen Bereiche wie Mietrecht, Handelsrecht und Gewerberecht wurden von der Wissenschaft nationalsozialistisch »befruchtet«. Am deutlichsten aber sind die Konsequenzen der neuen Jurisprudenz im Strafrecht zu erkennen, das dem Staat den schärfsten Zugriff auf die Staatsbürger einräumt und wo daher traditionell der Rechtssicherheitsgedanke am klarsten ausgebildet war. Während seit den Zeiten der Aufklärung das Bemühen der Strafrechtswissenschaft darauf gerichtet war, die Grenzen zwischen strafbarem und straflosem Tun deutlich herauszuarbeiten, sahen die Strafrechtsprofessoren des Dritten Reichs erklärtermaßen ihre vornehmste Aufgabe darin, diese Grenze bis zur Unkenntlichkeit zu verwischen. »Die Volksgemeinschaft gegen den Verbrecher zu schützen«, galt als vorrangigstes Ziel des Strafrechts, und hinter diese Schutzfunktion musste der oberste rechtsstaatliche Grundsatz zurücktreten: »Heute wird jeder den Satz: ›Kein Verbrechen ohne Strafe‹ ... gegenüber dem Satz: ›Keine Strafe ohne Gesetz‹ ... als die höhere und stärkere Rechtswahrheit empfinden.« (Carl Schmitt)273
Wie es nach autoritärer Auffassung »im Strafrecht eben nicht um den Rechtsschutz des Einzelnen vor dem Staat ... , sondern um den Schutz des Staates vor dem Einzelnen«274 ging, kam es dem nationalsozialistischen Strafrecht »weniger auf die Eindeutigkeit der gesetzlichen Bestimmungen als auf die materielle Gerechtigkeit«275 an. Rechtssicherheit und Schutz der Individualrechte wurden zugunsten dieser mystifizierten, angeblich nur in »ganzheitlicher Wesensschau« erfassbaren »materiellen Gerechtigkeit« beiseitegeschoben. Die Gesetze sollten zu diesem Zweck bewusst schwammig und unklar formuliert werden: »Generalklauseln, Zulassung der Analogie, Anerkennung des gesunden Volksempfindens als Rechtsquelle und Zulassung der unmittelbaren Erkenntnis des Rechts ... sind Kriterien des nationalsozialistischen Strafrechts.«276 Der damit verbundene Verlust an Rechtssicherheit war durchaus gewollt, denn »im entscheidenden politischen Fall«, merkte Carl Schmitt an, »bedeutet die Normativierung und Prozessualisierung nur eine Bindung des Führers zum Vorteil des Ungehorsamen«.277 Es wurde sogar erörtert, ob ein Strafgesetzbuch nicht schlechthin entbehrlich sei: »Die Erkenntnis der Unmöglichkeit einer Erfassung aller Tatbestände durch einzelne Gesetzesnormen legt es nahe, ganz von der Aufstellung von Einzeltatbeständen abzusehen und in wenigen allgemeinen Grundsätzen dem Richter nur Richtlinien zu zeigen, nach denen er einen Tatbestand strafrechtlich zu erfassen hat.«278 Dass dadurch für den Einzelnen die »Erkennbarkeit des Gesetzes und die Berechenbarkeit seiner Rechtsfolgen« verschwinden würden, bezeichnete der Strafrechtsprofessor Heinrich Henkel ausdrücklich als wünschenswertes Ziel,279 schuf doch Unsicherheit über die möglichen Folgen einer Tat einen stärkeren Anpassungsdruck. Daher sollte es nicht länger heißen: »Was nicht verboten ist, ist erlaubt, sondern: Was nicht erlaubt ist, ist verboten.«280
So ging es jener neuen Form von Strafrechtswissenschaft nicht mehr darum zu prüfen, ob eine Handlung gesetzlich verboten war, denn der »Nationalsozialismus ersetzt[e]« nach den Worten des Reichsjustizministers Gürtner »diesen Begriff des formellen Unrechts durch den Begriff des materiellen Unrechts ... Das Gesetz verzichtet mithin darauf, alleinige Erkenntnisquelle für Recht und Unrecht zu sein.«281
Worauf dieses immer wieder beschworene »materielle Unrecht« hinauslief, das lediglich mit einer »letztlich nur erlebnis- und glaubensmäßig bestimmten Weltanschauung«282 erkannt werden konnte, hatte der Strafrechtslehrer Wilhelm Sauer bereits 1921 herausgearbeitet: »Rechtswidrig ist ein Verhalten, das nach seiner allgemeinen Tendenz dem Staat und seinen Gliedern gemäß dem Urteil der Rechtswissenschaft mehr schadet als nützt.«283 Von dieser konservativ-etatistischen Position war es nur noch ein kleiner Schritt zu Edmund Mezgers prägnanter Definition: »Materiell rechtswidriges Handeln ist Handeln gegen die deutsche nationalsozialistische Weltanschauung.«284 Sein höchstes Ziel, den »Schutz der Volksgemeinschaft«, gewährleistete das Strafrecht nach einer damals gängigen, von allen Jurastudenten auswendig zu lernenden Formel »durch die Ausmerzung entarteter oder sonst für die Volksgemeinschaft verlorener und durch die Entsühnung gestrauchelter, aber für die Gemeinschaftsaufgaben noch einsetzbarer ... Gemeinschaftsglieder«.285 Diese Formel zeigte die beiden Hauptbetätigungsfelder der nationalsozialistischen Strafrechtswissenschaft auf: die Entwicklung eines Disziplinarrechts für den »pflichtvergessenen« deutschen Volksgenossen und eines Instrumentariums zur Vernichtung des Feindes, des Andersartigen, zu dem man auch den »entarteten Kriminellen« zählte. Dabei war es aber keineswegs so, dass nur die exponiertesten Nazis unter den Strafrechtlern das »Kampfrecht« oder »Schutzrecht« betonten und Altkonservative sich eher dem »Disziplinarrecht« zuwandten. Im Gegenteil, eine vorwiegend konservativ besetzte Amtliche Strafrechtskommission unter dem Vorsitz des Justizministers Gürtner hatte in ihren Vorstellungen zu einem künftigen Strafrecht den »Schutzgedanken« in den Vordergrund gestellt, während das Reichsrechtsamt der NSDAP die »völkische Treuepflicht« stärker hervorhob.286
Das »Schutzrecht« intendierte »die Reinigung der Gemeinschaft von minderwertigen Menschen«287 und betonte, dass »dem Strafrecht in ganz besonderem Maße die negative, abwehrende Seite des Schutzes obliegt. Sein letzter Sinn ist die Ausmerze.«288 Der Schutzgedanke galt nicht nur – nicht einmal in erster Linie – gegenüber »entarteten Kriminellen«, sondern vor allem gegenüber Gegnern des Systems, denn aus dem Verständnis des Strafrechts als »Kampfrecht« folgte »selbstverständlich das Ziel dieses Rechts, den Gegner nicht nur zu bekämpfen, sondern zu vernichten«.289 Die ehemals im Strafgesetzbuch garantierte Privilegierung politischer Gesinnungstäter, von der nicht zuletzt Hitler in seinem Hochverratsprozess profitiert hatte, war beseitigt, ja in ihr Gegenteil verkehrt worden: »Für die Anerkennung der Gesinnungstäterschaft ist im nationalsozialistischen Strafrecht kein Raum. Das würde der Bewertung des Täters als zwar gegnerischen, aber doch anständigen Kämpfer entsprechen. Das aber ist im Nationalsozialismus nicht möglich«, erläuterte Roland Freisler. Der politische Gegner wurde zum besonders schweren Kriminellen gestempelt: »Gegen ... den Staatsfeind und den Feind der Volksgemeinschaft gibt es in Strafmaß und Strafverfolgung nur eines: kraftvolle Strenge und erforderlichenfalls völlige Vernichtung.«290 Und nach den Worten Gürtners konnte »kein Zweifel daran bestehen«, dass das deutsche Volk für die Anerkennung der Gesinnungstäterschaft »nie Verständnis« gehabt habe, »denn der Verräter galt immer und überall als der gemeinste Verbrecher«.291
Um zu unterscheiden, ob »kraftvolle Strenge« oder »völlige Vernichtung« angebracht war, entwickelte die Rechtswissenschaft eine Strafrechtssystematik, die sich dem Disziplinarrecht der Berufsbeamten und Soldaten stark annäherte und auf der gesteigerten Treuepflicht gegenüber der Führung basierte. Wie es traditionell auch heute noch – im Disziplinarrecht – weniger darum geht, den Beamten wegen einer bestimmten Unrechtshandlung sühnen zu lassen, sondern vielmehr darum, festzustellen, ob er »nach seinem Gesamtverhalten noch in dem Kreis seiner Kollegen verbleiben kann«, sollte das Strafrecht des Dritten Reichs ein Urteil darüber fällen, ob der »Volksgenosse in der Volksgemeinschaft noch tragbar« beziehungsweise je nach Wiedereingliederungsprognose vorübergehend oder für immer aus dieser auszuschließen war. Und genau wie das Disziplinarrecht, das feudalen Ursprungs und von Ideen der Aufklärung bis heute kaum berührt ist, war das Strafrecht der Nazi-Zeit geprägt von moralisch aufgeladenen Tatbeständen ohne klare Abgrenzungen. Es dominierten feudale Werte wie »Ehre«, »Treue« und »Pflicht«. Die von Rechtswissenschaftlern des Reichsrechtsamtes der NSDAP entwickelten Leitsätze zum Strafrecht forderten pathetisch: »Das nationalsozialistische Strafrecht muss auf der völkischen Treuepflicht aufgebaut sein: Die Treuepflicht ist für nationalsozialistisches und deutsches Denken höchste völkische und daher sittliche Pflicht. Für deutsches Denken besteht Einklang zwischen sittlicher Wertung, Pflichtgefühl und Rechtsempfinden ... Der Verletzung der Treuepflicht folgt grundsätzlich der Verlust der Ehre. Aufgabe des nationalsozialistischen Staates ist es, den Treuebrecher, der durch den Treuebruch aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist, durch gerechte sühnende Bestrafung zu treffen. Gerechte Bestrafung dient der Festigung, dem Schutz und der Sicherung der Volksgemeinschaft, dient aber auch der Erziehung und Besserung des Verbrechers und noch nicht verlorenen Volksgenossen.«292 Schon frühzeitig hatten NS-Strafrechtstheoretiker das Verbrechen als »Treuebruch«, »Pflichtverletzung« und »Verrat« gewertet. Eine Straftat galt über den jeweils ihr beigemessenen Unrechtsgehalt hinaus als Verletzung der Pflicht gegenüber der Volksgemeinschaft; Georg Dahm wollte sogar im einfachen Diebstahl bereits einen Treuebruch gegenüber Führer und Volk sehen.293 Freilich konnte einen Treuebruch nur begehen, wer Treue schuldete, wer also teilhatte an der Volksgemeinschaft. Schaffstein forderte daher als Voraussetzung dieses dem Disziplinarrecht angenäherten Strafrechts eine »Verdichtung der Volksgemeinschaft«; der Straftäter sollte »nur in seiner notwendigen Gebundenheit als Gemeinschaftsglied, nicht als Indivuum, sondern als Volksgenosse zum Gegenstand strafrechtswissenschaftlicher Betrachtung« gemacht werden.294 Zur Konsolidierung der Volksgemeinschaft wollte die Jurisprudenz ihren Beitrag leisten, indem sie den Volksgenossen den richtigen Weg wies. Hans Welzel, der stets auf der »sittenbildenden Kraft des Strafrechts« insistierte, sah dessen vordringliche Aufgabe darin, die »bleibenden Werte« im Bewusstsein der Deutschen fest zuverankern: »die Treue gegenüber Volk, Reich, Führung, der Gehorsam gegenüber der Staatsgewalt, die Wehrbereitschaft, die Wahrhaftigkeit der eidlichen Aussage, die geschlechtliche Zucht, die Achtung vor dem Leben, der Gesundheit, der Freiheit anderer, die Ehrlichkeit gegenüber fremdem Eigentum, die Redlichkeit im Vermögensverkehr usf.«295 Überhaupt betrachteten sich die deutschen Strafrechtswissenschaftler gern als Erzieher des Volkes. Wilhelm Sauer forderte, »ein gesundes Strafrecht [müsse] von den höchsten ethischen Werten durchpulst sein, um das Volksempfinden vor allem sittlich gesund zu erhalten und zu seiner Hebung und Vervollkommnung beizutragen«,296 und Hans Welzel wünschte, dass das Strafrecht die »rechtliche Gesinnung aller Volksglieder aufrichtet«.297
Die Strafen sollten daher in erster Linie Ehrenstrafen und das Strafurteil »ein sittliches Urteil über die Gesinnung als Volksgenosse« sein.298 Die Wissenschaft plädierte bereits frühzeitig für Strafen mit Prangerwirkung wie etwa die »Ehrloserklärung«, deren Wirkung weit über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte hinausging und die das Verbot, Bauer, Betriebsführer, Vertrauensmann, Vormund, Pfleger, Beistand, Schöffe oder Soldat zu werden, einschloss. Georg Dahm forderte gar eine Ächtung, die den Status des Verurteilten als »Rechtssubjekt« schlechthin beendete: »Er darf auch nicht mehr im bürgerlichen Rechtsverkehr auftreten, und es erscheint unvermeidlich, dass auch seine familienrechtlichen Beziehungen erlöschen.«299 Aber auch die Stigmatisierungswirkung der »normalen« Strafen sollte, da »jede wirkliche Strafe Ehrenstrafe« sei,300 verstärkt werden. Ihr Zweck bestehe darin, das »entehrende Unwerturteil der Gemeinschaft zum sichtbaren Ausdruck zu bringen«,301 und die Zuchthausstrafe sollte nicht nur eine strengere Freiheitsstrafe, »sondern die schwerste Form der Entehrung«302 darstellen. Erst wenn der Verurteilte seine Schuld gesühnt habe, dürfe er »wieder mit allen übrigen Volksgenossen wie bisher in Reih und Glied« stehen.303
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