Читать книгу: «Strafrecht Besonderer Teil»
Strafrecht
Besonderer Teil
Die prüfungsrelevanten Probleme
des gesamten Besonderen Teils
von
Olaf Hohmann
und
Günther M. Sander
4., neu bearbeitete Auflage

www.cfmueller.de
Strafrecht Besonderer Teil › Autor
Dr. Olaf Hohmann, Rechtsanwalt in Stuttgart, Honorarprofessor an der Universität Greifswald.
Dr. Günther M. Sander, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof, Honorarprofessor an der Humboldt-Universität zu Berlin.
Impressum
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Vorwort
Das Buch wendet sich vor allem an Studentinnen und Studenten, die sich erstmals mit dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches beschäftigen wollen. Ihnen soll ein gelingender und möglichst interessanter Zugang zu den einzelnen Tatbeständen ermöglicht werden. Die Darstellung wird deshalb auf die wichtigsten Strafvorschriften und innerhalb derer auf die Fragen beschränkt, die erfahrungsgemäß bereits während des Studiums zum Gegenstand von Prüfungsaufgaben gemacht werden.
Es geht nicht um das Anleiten zum Auswendiglernen einer Vielzahl immer wieder leicht variierter Fälle, sondern stets um das Vermitteln der elementaren Grundzüge, deren Kenntnis das Lösen jeder Aufgabe ermöglicht. Dies setzt freilich das eigenständige Nacharbeiten der angegebenen Quellen voraus. Besonders wichtig ist die Lektüre gerichtlicher Entscheidungen, weil sich häufig erst dabei und in Kenntnis des konkret zugrundeliegenden Sachverhalts deren Tragweite verstehen lässt. Soweit Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nur mit Datum und Aktenzeichen zitiert werden, sind diese regelmäßig im „juristischen Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland“, also der Datenbank juris, abrufbar, die seit 1. Januar 2000 ergangenen Judikate zudem auf der Internetseite www.bundesgerichtshof.de. Die Lektüre sollte ergänzt werden durch die Beantwortung der am Ende jedes Kapitels gestellten Kontrollfragen, um den eigenen Lernerfolg zu überprüfen.
Nachdem die ersten Auflagen dieses Werkes im Verlag C. H. Beck erschienen sind, freuen wir uns nun außerordentlich, mit dem renommierten Verlag C. F. Müller einen speziell im Bereich der Ausbildungs-, Studien- und Examensliteratur besonders erfolgreichen Partner gefunden zu haben. Unserem dortigen Lektor, Herrn Christian Lenz, danken wir herzlich für die stets kompetente, freundliche und zügige Betreuung.
Olaf Hohmann hat die §§ 11 bis 29, 34, 43 bis 46 sowie 48 bearbeitet, Günther M. Sander die §§ 1 bis 10, 30 bis 33, 35 bis 42, 47 und 50. § 49 wurde von beiden Autoren zusammen verfasst. Allem lagen jedoch wie bei den Vorauflagen immer konstruktive und weiterführende Gespräche zugrunde, die das Buch zu einem gemeinsamen Werk machten. Dabei wurden alle seit der Vorauflage erfolgten Gesetzesänderungen eingearbeitet. Dasselbe gilt für die im genannten Zeitraum getroffenen höchstrichterlichen Entscheidungen sowie die veröffentlichte Literatur. Die diesbezüglichen Fundstellen sind auf dem Stand von Anfang März 2021; mitunter konnten noch spätere Publikationen berücksichtigt werden. Ein besonderer Dank gilt Herrn Staatsanwalt und Privatdozenten Dr. Tobias Ceffinato und Frau Diplom-Juristin und wissenschaftlicher Mitarbeiterin Antonia Taute für wertvolle Anregungen.
Für Hinweise, Verbesserungsvorschläge und Kritik wären wir stets dankbar. Sie könnte gerichtet werden an die E-Mail-Anschriften hohmann@ewb-rechtsanwaelte.de und Sander-Guenther@bgh.bund.de.
Berlin und Fellbach, im März 2021 Olaf Hohmann Günther M. Sander
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Abkürzungsverzeichnis
Verzeichnis abgekürzt zitierter Literatur
Einleitung
Teil I: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit
Kapitel 1. Tötungsdelikte
§ 1. Totschlag (§§ 212, 213)
A. Grundlagen
B. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
1. Tatobjekt
2. Tathandlung
II. Subjektiver Tatbestand
III. Besonders und minder schwerer Fall (§§ 212 Abs. 2, 213)
C. Täterschaft und Teilnahme, Versuch sowie Konkurrenzen
D. Kontrollfragen
§ 2. Mord (§ 211)
A. Grundlagen
B. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
1. Heimtücke
a) Arglosigkeit
b) Wehrlosigkeit
c) Versuche restriktiver Auslegung des Merkmals Heimtücke
2. Grausamkeit
3. Mit gemeingefährlichen Mitteln
II. Subjektiver Tatbestand
1. Vorsatz
2. Subjektive Mordmerkmale
a) Mordlust
b) Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs
c) Habgier
d) Sonst niedrige Beweggründe
e) Ermöglichungsabsicht
f) Verdeckungsabsicht
C. Täterschaft und Teilnahme, Versuch, Konkurrenzen sowie besondere Schwere der Schuld
D. Kontrollfragen
§ 3. Tötung auf Verlangen (§ 216)
A. Grundlagen
B. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
II. Subjektiver Tatbestand
C. Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Versuch, Rechtswidrigkeit sowie Konkurrenzen
D. Kontrollfragen
§ 4. Fahrlässige Tötung (§ 222)
A. Grundlagen
B. Tatbestand
C. Täterschaft und Konkurrenzen
D. Kontrollfragen
Kapitel 2. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
§ 5. Vorsätzliche Körperverletzung (§ 223)
A. Grundlagen
B. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
1. Körperliche Misshandlung (§ 223 Abs. 1 1. Alt.)
2. Gesundheitsschädigung (§ 223 Abs. 1 2. Alt.)
II. Subjektiver Tatbestand
C. Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Versuch, Rechtswidrigkeit, Konkurrenzen sowie Verfolgbarkeit
D. Kontrollfragen
§ 6. Gefährliche Körperverletzung (§ 224)
A. Grundlagen
B. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
1. Durch Beibringen von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen (§ 224 Abs. 1 Nr. 1)
2. Mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2)
3. Mittels eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3)
4. Mit einem anderen gemeinschaftlich (§ 224 Abs. 1 Nr. 4)
5. Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5)
II. Subjektiver Tatbestand
C. Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Versuch sowie Konkurrenzen
D. Kontrollfragen
§ 7. Schwere Körperverletzung und Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 226, 227)
A. Grundlagen
B. Tatbestände
I. Schwere Körperverletzung (§ 226)
1. Objektiver Tatbestand
a) Verlust des Sehvermögens, des Gehörs, des Sprechvermögens oder der Fortpflanzungsfähigkeit (§ 226 Abs. 1 Nr. 1)
b) Verlust oder dauernde Unbrauchbarkeit eines wichtigen Körpergliedes (§ 226 Abs. 1 Nr. 2)
c) Dauernde Entstellung oder Verfall in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3)
2. Subjektiver Tatbestand
II. Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227)
1. Objektiver Tatbestand
2. Subjektiver Tatbestand
C. Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Versuch sowie Konkurrenzen
D. Kontrollfragen
§ 8. Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)
A. Grundlagen
B. Tatbestand
C. Täterschaft, Konkurrenzen und Verfolgbarkeit
D. Kontrollfragen
§ 9. Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231)
A. Grundlagen
B. Tatbestand und objektive Strafbarkeitsbedingung
I. Objektiver Tatbestand
1. Schlägerei (§ 231 Abs. 1 1. Alt.)
2. Von mehreren verübter Angriff (§ 231 Abs. 1 2. Alt.)
3. Vorwerfbarkeit der Beteiligung (§ 231 Abs. 2)
II. Subjektiver Tatbestand
III. Objektive Bedingung der Strafbarkeit
C. Täterschaft und Teilnahme, Versuch sowie Konkurrenzen
D. Kontrollfragen
§ 10. Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)
A. Grundlagen
B. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
1. Begründung der Hilfspflicht
2. Umfang der Hilfspflicht
II. Subjektiver Tatbestand
C. Täterschaft und Teilnahme, Versuch sowie Konkurrenzen
D. Kontrollfragen
Kapitel 3. Freiheitsberaubung, Nötigung und Hausfriedensbruch
§ 11. Freiheitsberaubung (§ 239)
A. Grundlagen
B. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
1. Tatobjekt
2. Tathandlung
II. Subjektiver Tatbestand
III. Qualifikation, Erfolgsqualifikationen und minder schwerer Fall der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 3, 4 und 5)
C. Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Versuch sowie Konkurrenzen
D. Kontrollfragen
§ 12. Nötigung (§ 240)
A. Grundlagen
B. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
1. Tatobjekt
2. Tathandlung
3. Taterfolg und Kausalität
II. Subjektiver Tatbestand
III. Rechtswidrigkeit
IV. Besonders schwere Fälle (§ 240 Abs. 4)
C. Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Versuch und Vollendung sowie Konkurrenzen
D. Kontrollfragen
§ 13. Hausfriedensbruch und schwerer Hausfriedensbruch (§§ 123, 124)
A. Grundlagen
B. Tatbestände
I. Hausfriedensbruch (§ 123 Abs. 1)
1. Objektiver Tatbestand
2. Subjektiver Tatbestand
II. Schwerer Hausfriedensbruch (§ 124)
1. Objektiver Tatbestand
2. Subjektiver Tatbestand
C. Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Konkurrenzen sowie Verfolgbarkeit
D. Kontrollfragen
Kapitel 4. Beleidigung, Üble Nachrede und Verleumdung
§ 14. Beleidigung (§ 185)
A. Grundlagen
B. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
1. Tatobjekte
2. Tathandlung
II. Subjektiver Tatbestand
III. Tätliche Beleidigung (§ 185 2. Alt.)
C. Rechtswidrigkeit
D. Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Versuch und Konkurrenzen, Rechtsfolgen sowie Verfolgbarkeit
E. Kontrollfragen
§ 15. Üble Nachrede (§ 186)
A. Grundlagen
B. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
II. Subjektiver Tatbestand
III. Objektive Bedingung der Strafbarkeit
IV. Qualifikationen (§§ 186 und 188 Abs. 1)
C. Rechtswidrigkeit
D. Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Konkurrenzen, Rechtsfolgen sowie Verfolgbarkeit
E. Kontrollfragen
§ 16. Verleumdung (§ 187)
A. Grundlagen
B. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
II. Subjektiver Tatbestand
III. Qualifikationen
C. Rechtswidrigkeit
D. Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Konkurrenzen, Rechtsfolgen sowie Verfolgbarkeit
E. Kontrollfragen
Kapitel 5. Urkundendelikte
§ 17. Urkundenfälschung (§ 267)
A. Grundlagen
B. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
1. Tatobjekt
2. Tathandlungen
II. Subjektiver Tatbestand
III. Besonders schwere Fälle und qualifizierte Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 3 und 4)
C. Täterschaft und Teilnahme, Versuch sowie Konkurrenzen
D. Kontrollfragen
§ 18. Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268)
A. Grundlagen
B. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
1. Tatobjekt
2. Tathandlung
II. Subjektiver Tatbestand, besonders schwere Fälle und qualifizierte Fälschung technischer Aufzeichnungen (§§ 268 Abs. 5 i.V.m. 267 Abs. 3 und 4)
C. Täterschaft und Teilnahme, Versuch sowie Konkurrenzen
D. Kontrollfragen
§ 19. Urkundenunterdrückung (§ 274)
A. Grundlagen
B. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
1. Tatobjekt
2. Tathandlung
II. Subjektiver Tatbestand
C. Täterschaft und Teilnahme, Versuch sowie Konkurrenzen
D. Kontrollfragen
§ 20. Mittelbare Falschbeurkundung (§ 271)
A. Grundlagen
B. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
1. Tatobjekt
2. Tathandlungen
II. Subjektiver Tatbestand
III. Qualifizierte mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 Abs. 3)
C. Täterschaft und Teilnahme, Versuch sowie Konkurrenzen
D. Kontrollfragen
Kapitel 6. Rechtspflegedelikte
§ 21. Falsche uneidliche Aussage (§ 153)
A. Grundlagen
B. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
1. Zuständige Stelle
2. Tauglicher Täter
II. Subjektiver Tatbestand
C. Täterschaft und Teilnahme, Konkurrenzen sowie Bestrafung
D. Kontrollfragen
§ 22. Meineid (§ 154)
A. Grundlagen
B. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
1. Zuständige Stelle
2. Tauglicher Täter
3. Falsch schwören
II. Subjektiver Tatbestand
C. Täterschaft und Teilnahme, Versuch, Konkurrenzen sowie Bestrafung
D. Kontrollfragen
§ 23. Falsche Verdächtigung (§ 164)
A. Grundlagen
B. Tatbestände
I. Verdächtigungstatbestand (§ 164 Abs. 1)
1. Objektiver Tatbestand
2. Subjektiver Tatbestand
II. Behauptungstatbestand (§ 164 Abs. 2)
III. Falsche Verdächtigung zur Selbstbegünstigung (§ 164 Abs. 3)
1. Objektiver Tatbestand
2. Subjektiver Tatbestand
C. Täterschaft und Teilnahme sowie Konkurrenzen
D. Kontrollfragen
§ 24. Vortäuschen einer Straftat (§ 145d)
A. Grundlagen
B. Tatbestände
I. Vortäuschen rechtswidriger Taten (§ 145d Abs. 1 Nr. 1 und 2)
1. Objektiver Tatbestand
2. Subjektiver Tatbestand
II. Täuschung über den Beteiligten an einer rechtswidrigen Tat (§ 145d Abs. 2 Nr. 1 und 2)
1. Objektiver Tatbestand
2. Subjektiver Tatbestand
III. Vortäuschen einer Straftat zur Selbstbegünstigung (§ 145d Abs. 3)
1. Objektive Tatbestände
2. Subjektive Tatbestände
C. Täterschaft und Teilnahme sowie Konkurrenzen
D. Kontrollfragen
§ 25. Strafvereitelung und Strafvereitelung im Amt (§§ 258, 258a)
A. Grundlagen
B. Tatbestände
I. Verfolgungsvereitelung (§ 258 Abs. 1)
1. Objektiver Tatbestand
2. Subjektiver Tatbestand
II. Vollstreckungsvereitelung (§ 258 Abs. 2)
III. Strafvereitelung im Amt (§ 258a)
C. Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Versuch und Konkurrenzen, Rechtsfolgen sowie Verfolgbarkeit
D. Kontrollfragen
Kapitel 7. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
§ 26. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§§ 113 und 114)
A. Grundlagen
B. Tatbestände
I. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113)
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekte
b) Dienst- oder Vollstreckungshandlung
c) Tathandlung
2. Subjektiver Tatbestand
3. Objektive Bedingung der Strafbarkeit
a) Dogmatische Einordnung
b) Rechtmäßigkeitsbegriff
4. Besonders schwere Fälle (§ 113 Abs. 2)
5. Täterschaft und Teilnahme, Versuch, Irrtum sowie Konkurrenzen
II. Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114)
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekte
b) Tätlicher Angriff
2. Subjektiver Tatbestand
3. Besonders schwere Fälle (§ 114 Abs. 2)
4. Täterschaft und Teilnahme, Versuch, Irrtum sowie Konkurrenzen
C. Kontrollfragen
Kapitel 8. Brandstiftungsdelikte
§ 27. Brandstiftung (§ 306)
A. Grundlagen
B. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
1. Tatobjekte
2. Tathandlungen
II. Subjektiver Tatbestand
C. Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Versuch, Konkurrenzen sowie Bestrafung
D. Kontrollfragen
§ 28. Schwere Brandstiftung, besonders schwere Brandstiftung und Brandstiftung mit Todesfolge (§§ 306a, 306b und 306c)
A. Grundlagen
B. Tatbestände
I. Schwere Brandstiftung (§ 306a)
1. Objektive Tatbestände
2. Subjektiver Tatbestand
II. Besonders schwere Brandstiftung (§ 306b)
1. Objektive Tatbestände
2. Subjektiver Tatbestand
III. Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c)
1. Objektiver Tatbestand
2. Subjektiver Tatbestand
C. Täterschaft und Teilnahme, Versuch, Konkurrenzen sowie Bestrafung
D. Kontrollfragen
§ 29. Fahrlässige Brandstiftung (§ 306d)
A. Grundlagen
B. Tatbestand
C. Täterschaft, Konkurrenzen und Strafbarkeit
D. Kontrollfragen
Kapitel 9. Straßenverkehrsdelikte
§ 30. Trunkenheit im Verkehr (§ 316)
A. Grundlagen
B. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
1. Verkehr
2. Führen eines Fahrzeugs
3. Fahruntüchtigkeit
II. Subjektiver Tatbestand
C. Täterschaft und Teilnahme, Versuch sowie Konkurrenzen
D. Kontrollfragen
§ 31. Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)
A. Grundlagen
B. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
1. Tathandlungen
2. Konkrete Gefahr
II. Subjektiver Tatbestand
C. Täterschaft und Teilnahme, Versuch sowie Konkurrenzen
D. Kontrollfragen
§ 32. Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)
A. Grundlagen
B. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
1. Tathandlungen
2. Folge der Tathandlung
II. Subjektiver Tatbestand
III. Qualifikationen (§ 315b Abs. 3)
C. Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Versuch, Konkurrenzen sowie Bestrafung
D. Kontrollfragen
§ 33. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)
A. Grundlagen
B. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
1. Gemeinsame Voraussetzungen aller Begehungsvarianten
2. Die zwei Varianten des § 142 Abs. 1
3. Die zwei Varianten des § 142 Abs. 2
II. Subjektiver Tatbestand
C. Täterschaft und Teilnahme, Versuch, Konkurrenzen sowie Rechtsfolgen
D. Kontrollfragen
Kapitel 10. Vollrausch
§ 34. Vollrausch (§ 323a)
A. Grundlagen
B. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
II. Subjektiver Tatbestand
III. Objektive Bedingung der Strafbarkeit
C. Täterschaft und Teilnahme, Versuch, Konkurrenzen, Strafzumessung sowie Verfolgbarkeit
D. Kontrollfragen
Teil II: Vermögensdelikte
Kapitel 11. Diebstahl, Unterschlagung und unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
§ 35. Diebstahl (§§ 242, 243)
A. Grundlagen
B. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
1. Tatobjekt
a) Sache
b) Beweglichkeit der Sache
c) Fremdheit der Sache
2. Tathandlung
a) Gewahrsam (eines anderen)
b) Begründung neuen Gewahrsams
c) Bruch des bisherigen Gewahrsams
II. Subjektiver Tatbestand
1. Vorsatz
2. Absicht der rechtswidrigen Zueignung
a) Selbstzueignungsabsicht
b) Drittzueignungsabsicht
c) Rechtswidrigkeit der Zueignung
III. Versuchsstrafbarkeit
IV. Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243)
1. Dogmatische Einordnung
a) Indizwirkung der Regelbeispiele
b) Sonstige Auswirkungen der Regelbeispielsmethode
2. Benannte Regelbeispiele im Einzelnen
a) Einbrechen, Einsteigen, Eindringen und Sichverborgenhalten (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)
b) Verschlossenes Behältnis und andere Schutzvorrichtung (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)
c) Gewerbsmäßigkeit (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3)
d) Diebstahl aus Gotteshäusern (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4)
e) Für Wissenschaft, Kunst, Geschichte oder technische Entwicklung bedeutsame Sache (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5)
f) Hilflosigkeit, Unglücksfall und gemeine Gefahr (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6)
g) Sprengstoff- und Waffendiebstahl (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7)
3. Subjektive Komponente
4. „Versuch“ des § 243 Abs. 1?
a) Anwendbarkeit eines nur „versuchten“ Regelbeispiels
b) Keine Anwendbarkeit eines nur „versuchten“ Regelbeispiels
c) Stellungnahme
5. Ausschlussklausel des § 243 Abs. 2
a) Objektive Geringwertigkeit
b) Vorsatz
C. Täterschaft und Teilnahme, Konkurrenzen sowie Verfolgbarkeit
D. Kontrollfragen
§ 36. Diebstahl mit Waffen, (schwerer) Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchdiebstahl (§§ 244 und 244a)
A. Grundlagen
B. Tatbestände
I. Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244)
1. Objektive Tatbestände
2. Subjektiver Tatbestand
II. Schwerer Bandendiebstahl (§ 244a)
1. Objektiver Tatbestand
2. Subjektiver Tatbestand
C. Täterschaft und Teilnahme, Versuch, Konkurrenzen sowie Verfolgbarkeit
D. Kontrollfragen
§ 37. Unterschlagung und veruntreuende Unterschlagung (§ 246)
A. Grundlagen
B. Tatbestände
I. Unterschlagung (§ 246 Abs. 1)
1. Objektiver Tatbestand
2. Subjektiver Tatbestand
II. Veruntreuende Unterschlagung (§ 246 Abs. 2)
1. Objektiver Tatbestand
2. Subjektiver Tatbestand
C. Täterschaft und Teilnahme, Versuch, Konkurrenzen sowie Verfolgbarkeit
D. Kontrollfragen
§ 38. Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b)
A. Grundlagen
B. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
1. Tatobjekt
2. Tathandlung
II. Subjektiver Tatbestand
C. Täterschaft und Teilnahme, Versuch, Konkurrenzen sowie Verfolgbarkeit
D. Kontrollfragen und Aufbau
Kapitel 12. Raubdelikte
§ 39. Raub (§ 249)
A. Grundlagen
B. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
1. Diebstahlselement
2. Raubmittel
3. Finalität der Raubmittel in Bezug auf den Gewahrsamsbruch
4. Räumlich-zeitlicher Zusammenhang zwischen Nötigung und Wegnahme
II. Subjektiver Tatbestand
C. Täterschaft und Teilnahme, Versuch, Konkurrenzen sowie Verfolgbarkeit
D. Kontrollfragen
§ 40. Schwerer Raub und Raub mit Todesfolge (§§ 250 und 251)
A. Grundlagen
B. Tatbestände
I. Schwerer Raub
1. Objektive Tatbestände des § 250 Abs. 1
2. Objektive Tatbestände des § 250 Abs. 2
3. Subjektiver Tatbestand
4. Täterschaft und Teilnahme, Versuch sowie Konkurrenzen
II. Raub mit Todesfolge (§ 251)
1. Tatbestand
2. Täterschaft und Teilnahme, Versuch sowie Konkurrenzen
C. Kontrollfragen
§ 41. Räuberischer Diebstahl (§ 252)
A. Grundlagen
B. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
1. Diebstahl als Vortat
2. Betroffensein auf frischer Tat
3. Nötigungsmittel
II. Subjektiver Tatbestand
C. Täterschaft und Teilnahme, Versuch, Konkurrenzen sowie Verfolgbarkeit
D. Kontrollfragen
§ 42. Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a)
A. Grundlagen
B. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
1. Angriff verüben
2. Objekt des Angriffs
3. Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
II. Subjektiver Tatbestand
1. Vorsatz
2. Räuberische Absicht
III. Minder schwerer Fall und Erfolgsqualifikation (§ 316a Abs. 2 und 3)
C. Täterschaft und Teilnahme, Versuch sowie Konkurrenzen
D. Kontrollfragen
Kapitel 13. Sachbeschädigung
§ 43. Sachbeschädigung (§§ 303 und 304)
A. Grundlagen
B. Tatbestände
I. Sachbeschädigung (§ 303)
1. Objektiver Tatbestand des § 303 Abs. 1
2. Objektiver Tatbestand des § 303 Abs. 2
3. Subjektiver Tatbestand
4. Täterschaft und Teilnahme, Versuch, Konkurrenzen sowie Verfolgbarkeit
II. Gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304)
1. Objektiver Tatbestand des § 304 Abs. 1
2. Objektiver Tatbestand des § 304 Abs. 2
3. Subjektiver Tatbestand
4. Täterschaft und Teilnahme, Versuch, Konkurrenzen sowie Verfolgbarkeit
C. Kontrollfragen
Kapitel 14. Betrug und Erschleichen von Leistungen
§ 44. Betrug (§ 263)
A. Grundlagen
B. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
1. Täuschung über Tatsachen (Täuschungshandlung)
a) Gegenstand der Täuschung
b) Täuschung
2. Irrtum
a) Inhalt des Irrtums
b) Intensität der Fehlvorstellung
c) Kausalität zwischen Täuschung und Irrtum
3. Vermögensverfügung
a) Überblick
b) Verfügungsverhalten
c) Verfügungserfolg
d) Subjektive Beziehung des Verfügenden zu seinem Verhalten
e) Person des Verfügenden – „Dreiecksbetrug“
f) Kausalität von Irrtum und Vermögensverfügung
4. Vermögensschaden
a) Einseitige, unentgeltliche Hingabe von Vermögenswerten
b) Leistung und Gegenleistung
II. Subjektiver Tatbestand
1. Vorsatz
2. Absicht der rechtswidrigen Bereicherung
a) Absicht
b) Vermögensvorteil
c) Stoffgleichheit
d) Rechtswidrigkeit
III. Besonders schwerer Fall (§ 263 Abs. 3)
1. Gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Betrug (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1)
2. Vermögensverlust großen Ausmaßes und Absicht, eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlusts von Vermögenswerten zu bringen (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2)
3. Eine andere Person in wirtschaftliche Not bringen (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3)
4. Befugnis- oder Stellungsmissbrauch durch Amtsträger (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4)
5. Versicherungsbetrug (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5)
6. Subjektive Komponente, „Versuch“ und Ausschlussklausel
IV. Gewerbsmäßiger Bandenbetrug (§ 263 Abs. 5)
C. Täterschaft und Teilnahme, Versuch, Konkurrenzen sowie Verfolgbarkeit
D. Kontrollfragen
§ 45. Erschleichen von Leistungen (§ 265a)
A. Grundlagen
B. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
1. Leistung
2. Tathandlung
II. Subjektiver Tatbestand
C. Täterschaft und Teilnahme, Versuch, Konkurrenzen sowie Verfolgbarkeit
D. Kontrollfragen
Kapitel 15. Erpressung
§ 46. Erpressung und räuberische Erpressung (§§ 253 und 255)
A. Grundlagen
B. Tatbestände
I. Erpressung (§ 253 Abs. 1)
1. Objektiver Tatbestand
2. Subjektiver Tatbestand
3. Rechtswidrigkeit (§ 253 Abs. 2)
4. Besonders schwerer Fall (§ 253 Abs. 4)
II. Räuberische Erpressung (§ 255)
C. Täterschaft und Teilnahme, Versuch sowie Konkurrenzen
D. Kontrollfragen
Kapitel 16. Untreue
§ 47. Untreue (§ 266)
A. Grundlagen
B. Tatbestände
I. Gemeinsame Voraussetzungen beider Untreuetatbestände
1. Vermögensbetreuungspflicht
2. Nachteilszufügung
II. Missbrauchstatbestand (§ 266 Abs. 1 1. Alt.)
1. Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis
2. Befugnismissbrauch
III. Treubruchstatbestand (§ 266 Abs. 1 2. Alt.)
1. Zugrundeliegendes Treueverhältnis
2. Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht
IV. Subjektiver Tatbestand
V. Besonders schwerer Fall (§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3)
C. Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Versuch, Konkurrenzen sowie Verfolgbarkeit
D. Kontrollfragen
Kapitel 17. Begünstigung und Hehlerei
§ 48. Begünstigung (§ 257)
A. Grundlagen
B. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
1. Tatobjekt
2. Tathandlung
II. Subjektiver Tatbestand
1. Vorsatz
2. Vorteilssicherungsabsicht
C. Täterschaft und Teilnahme, Versuch, Konkurrenzen sowie Verfolgbarkeit
D. Kontrollfragen
§ 49. Hehlerei (§§ 259, 260 und 260a)
A. Grundlagen
B. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
1. Tatobjekt
2. Tathandlungen
II. Subjektiver Tatbestand
1. Vorsatz
2. Bereicherungsabsicht
III. Qualifikationen
1. Gewerbsmäßige Hehlerei und Bandenhehlerei (§ 260)
2. Gewerbsmäßige Bandenhehlerei (§ 260a)
C. Täterschaft und Teilnahme, Versuch, Konkurrenzen sowie Verfolgbarkeit
D. Kontrollfragen
Teil III: Besondere Strafverfolgungsvoraussetzungen
Kapitel 18. Besondere Strafverfolgungsvoraussetzungen
§ 50. Strafantrag und besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung
A. Grundlagen
B. Besondere Strafverfolgungsvoraussetzungen
I. Absolute Antragsdelikte
II. Relative Antragsdelikte
C. Kontrollfragen
Stichwortverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
| a.A. | anderer Ansicht |
| abl. | ablehnend |
| Abs. | Absatz |
| a.E. | am Ende |
| AG | Amtsgericht oder Aktiengesellschaft |
| AktG | Aktiengesetz |
| a.l.i.c. | actio libera in causa |
| Alt. | Alternative |
| a.M. | am Main oder anderer Meinung |
| Anm. | Anmerkung |
| Art. | Artikel |
| AsylVfG | Asylverfahrensgesetz |
| AT | Allgemeiner Teil |
| AufenthG | Aufenthaltsgesetz |
| BAK | Blutalkoholkonzentration |
| BayObLG | Bayerisches Oberstes Landesgericht |
| Bespr. | Besprechung |
| BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
| BGBl. | Bundesgesetzblatt |
| BGH | Bundesgerichtshof |
| BGHR | BGH-Rechtsprechung Strafsachen (zitiert entsprechend der Systematik der Sammlung) |
| BGHSt | Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen (zitiert nach Band und Seite; Entscheidungen des Großen Senats für Strafsachen sind mit dem Zusatz „– GS –“ gekennzeichnet) |
| BImSchG | Bundes-Immissionsschutzgesetz |
| BNotO | Bundesnotarordnung |
| BORA | Berufsordnung für Rechtsanwälte |
| BRAO | Bundesrechtsanwaltsordnung |
| BT | Besonderer Teil |
| BT-Dr. | Drucksache des Bundestags (zitiert nach Wahlperiode und Nummer) |
| BtMG | Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz) |
| BUrKG | Beurkundungsgesetz |
| BVerfG | Bundesverfassungsgericht |
| BVerfGE | Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (zitiert nach Band und Seite) |
| bzgl. | bezüglich |
| bzw. | beziehungsweise |
| DAR | Deutsches Autorecht (zitiert nach Jahr und Seite) |
| d.h. | das heißt |
| DRiZ | Deutsche Richterzeitung (zitiert nach Jahr und Seite) |
| DStR | Deutsches Strafrecht (zitiert nach Jahr und Seite) |
| DtZ | Deutsch-Deutsche Rechts-Zeitschrift (zitiert nach Jahr und Seite) |
| Erg. | Ergebnis |
| Evtl. | eventuell |
| f., ff. | folgende |
| Fn. | Fußnote |
| FS | Festschrift |
| GA | Goltdammer‘s Archiv für Strafrecht (zitiert nach Jahr und Seite) |
| GedS | Gedächtnisschrift |
| GG | Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland |
| ggf. | gegebenenfalls |
| GmbH | Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
| GmbHG | Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
| grds. | grundsätzlich |
| GS | Großer Senat |
| GVG | Gerichtsverfassungsgesetz |
| GWB | Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen |
| h.A. | herrschende Ansicht |
| HGB | Handelsgesetzbuch |
| HIV | Humanes Immunmangel-Virus |
| h.L. | herrschende Lehre |
| h.M. | herrschende Meinung |
| HRRS | Online-Zeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung (zitiert nach Jahr und Seite) |
| Hrsg. | Herausgeber |
| Hs. | Halbsatz |
| i.A. | im Auftrag |
| i.d.S. | in diesem Sinne |
| i.e.S. | im engeren Sinne |
| i.S. | im Sinne |
| i.V. | in Vertretung |
| i.V.m. | in Verbindung mit |
| i.w.S. | im weiteren Sinne |
| JA | Juristische Arbeitsblätter für Ausbildung und Examen (zitiert nach Jahr und Seite) |
| JMBlNW | Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (zitiert nach Jahr und Seite) |
| JR | Juristische Rundschau (zitiert nach Jahr und Seite) |
| Jura | Juristische Ausbildung (zitiert nach Jahr und Seite) |
| JuS | Juristische Schulung (zitiert nach Jahr und Seite) |
| JVA | Justizvollzugsanstalt |
| JZ | Juristenzeitung (zitiert nach Jahr und Seite) |
| Kfz | Kraftfahrzeug |
| KG | Kammergericht |
| krit. | kritisch |
| KWG | Kreditwesengesetz |
| LG | Landgericht |
| LH | Lehrheft |
| LK | Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar |
| Lkw | Lastkraftwagen |
| m. | mit |
| m.a.W. | mit anderen Worten |
| MDR | Monatsschrift des Deutschen Rechts (zitiert nach Jahr und Seite) |
| MDR/D | Rechtsprechung des BGH bei Dallinger in MDR |
| MDR/H | Rechtsprechung des BGH bei Holtz in MDR |
| Nachw. | Nachweise |
| n.F. | neue Fassung |
| NJ | Neue Justiz (zitiert nach Jahr und Seite) |
| NJW | Neue Juristische Wochenschrift (zitiert nach Jahr und Seite) |
| Nr. | Nummer |
| NStE | Neue Entscheidungssammlung für Strafrecht (zitiert nach Gesetz, §§ und innerhalb der §§ nach laufender Nummer) |
| NStZ | Neue Zeitschrift für Strafrecht (zitiert nach Jahr und Seite) |
| NStZ/J | Rechtsprechung des BGH bei Janiszewski in NStZ |
| NStZ-RR | NStZ-Rechtsprechungs-Report Strafrecht (zitiert nach Jahr und Seite) |
| NZV | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (zitiert nach Jahr und Seite) |
| NZWiSt | Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht (zitiert nach Jahr und Seite) |
| o.ä. | oder ähnlichem |
| o.g. | oben genannte(n/r) |
| OLG | Oberlandesgericht |
| OLGSt | Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Strafsachen und über Ordnungswidrigkeiten (zitiert nach Gesetz, §§ und innerhalb der §§ nach Nummern) |
| PAngV | Preisangabenverordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197) |
| PatG | Patentgesetz |
| Pkw | Personenkraftwagen |
| ProstG | Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten |
| PStG | Personenstandsgesetz |
| RG | Reichsgericht |
| RGSt | Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen (zitiert nach Band und Seite) |
| RiStBV | Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (abgedruckt bei Meyer-Goßner, Anhang 12 |
| Rn. | Randnummer |
| RPflG | Rechtspflegergesetz |
| S. | Satz oder Seite |
| s. | siehe |
| 6. StrRG | Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) |
| sen. | Senior |
| SK | Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch |
| sog. | sogenannte(r) |
| SpuRt | Sport und Recht (zitiert nach Jahr und Seite) |
| StGB | Strafgesetzbuch |
| StPO | Strafprozeßordnung |
| st. | ständig |
| st. Rspr. | ständige Rechtsprechung |
| str. | streitig oder strittig |
| StraFo | Strafverteidiger Forum (zitiert nach Jahr und Seite) |
| StrÄG | Strafrechtsänderungsgesetz |
| StrRG | Gesetz zur Reform des Strafrechts |
| StV | Strafverteidiger (zitiert nach Jahr und Seite) |
| StVG | Straßenverkehrsgesetz |
| StVollzG | Strafvollzugsgesetz |
| StVZO | Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung |
| TPG | Transplantationsgesetz |
| u.a. | und andere oder unter anderem |
| Urt. | Urteil |
| usw. | und so weiter |
| u.U. | unter Umständen |
| Var. | Variante |
| vgl. | vergleiche |
| VRS | Verkehrsrechtssammlung (zitiert nach Band und Seite) |
| VVG | Versicherungsvertragsgesetz |
| WaffG | Waffengesetz |
| WEG | Wohnungseigentumsgesetz |
| wistra | Zeitschrift für Wirtschaft. Steuer. Strafrecht (zitiert nach Jahr und Seite) |
| z.B. | zum Beispiel |
| ZfS | Zeitschrift für Schadensrecht (zitiert nach Jahr und Seite) |
| ZPO | Zivilprozessordnung |
| zust. | zustimmend(er) |
| ZIS | Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (zitiert nach Jahr und Seite) |
| ZJS | Zeitschrift für das Juristische Studium (zitiert nach Jahr und Seite) |
| ZStW | Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (zitiert nach Band [Jahr] und Seite) |
| ZVG | Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung |
| z.Zt. | zur Zeit |
Verzeichnis abgekürzt zitierter Literatur
Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht. 46. Auflage, München 2021 (zitiert: Hentschel/König/Dauer/Bearbeiter)
Joecks/Jäger, Strafgesetzbuch, Studienkommentar. 12. Auflage, München 2018 (zitiert: Joecks/Jäger)
Kaiser, Kriminologie. 3. Auflage, Heidelberg 1996 (zitiert: Kaiser)
Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch. Kommentar. 5. Auflage, 2017 (zitiert: NK/Bearbeiter)
Krey/Hellmann, Strafrecht. Besonderer Teil. Band 1. Besonderer Teil ohne Vermögensdelikte. 16. Auflage, Stuttgart 2015 (zitiert: Krey/Hellmann)
Krey/Heinrich, Strafrecht. Besonderer Teil. Band 2. Vermögensdelikte. 17. Auflage, Stuttgart 2015 (zitiert: Krey/Heinrich)
Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch mit Erläuterungen. 29. Auflage, München 2018 (zitiert: Lackner/Kühl)
Leipziger Kommentar (Hrsg. Laufhütte, Rissing-van Saan, Tiedemann). Großkommentar. Strafgesetzbuch. 12. Auflage, Berlin 2007 ff. (zitiert: LK/Bearbeiter)
Leipziger Kommentar (Hrsg. Cirener, Radtke, Rissing-van Saan, Rönnau, Schluckebier). Großkommentar. Strafgesetzbuch. 13. Auflage, Berlin 2019 ff. (zitiert: LK/Bearbeiter)
Löwe/Rosenberg (Hrsg. Becker, Erb, Esser, Graalmann-Scheerer, Hilger, Ignor). Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz. 27. Auflage, Berlin/Boston 2016 ff. (zitiert: LR/Bearbeiter).
Maurach/Schroeder/Maiwald/Hoyer/Momsen, Strafrecht. Besonderer Teil. Teilband 1. Straftaten gegen Persönlichkeits- und Vermögenswerte. 11. Auflage, Heidelberg 2019 (zitiert: Maurach/Schroeder/Maiwald/Hoyer/Momsen)
Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht. Besonderer Teil. Teilband 2. Straftaten gegen Gemeinschaftswerte. 10. Auflage, Heidelberg 2013 (zitiert: Maurach/Schroeder/Maiwald)
Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung. 63. Auflage, München 2020 (zitiert: Meyer-Goßner/Schmitt)
Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch (Hrsg. Joecks, Miebach). 3. Auflage, München 2017 ff. (zitiert: MüKo/Bearbeiter)
Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch (Hrsg. Erb, Schäfer). 4. Auflage, München 2020 f. (zitiert: MüKo/Bearbeiter)
Nomos-Kommentar zum Strafgesetzbuch (Hrsg. Kindhäuser, Neumann, Paeffgen). 5. Auflage, Baden-Baden 2017 (zitiert: NK/Bearbeiter)
Otto, Grundkurs Strafrecht. Die einzelnen Delikte. 7. Auflage, Berlin 2005 (zitiert: Otto)
Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 80. Auflage, München 2021 (zitiert: Palandt/Bearbeiter)
Rengier, Strafrecht. Besonderer Teil I. Vermögensdelikte. 22. Auflage, München 2020 (zitiert: Rengier BT I)
Rengier, Strafrecht, Besonderer Teil II. Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit. 21. Auflage, München 2020 (zitiert: Rengier BT II)
Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft. 10. Auflage, Berlin 2019 (zitiert: Roxin, Täterschaft)
Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil Band II: Besondere Erscheinungsformen der Straftat, München 2003 (zitiert: Roxin AT II)
Roxin/Greco, Strafrecht Allgemeiner Teil Band I: Grundlagen. Der Aufbau der Verbrechenslehre. 5. Auflage, München 2020 (zitiert: Roxin/Greco AT I)
Satzger/Schluckebier/Widmaier, Strafgesetzbuch. 5. Auflage, Köln 2020 (zitiert: SSW/Bearbeiter)
Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Auflage, München 2017 (zitiert: Schäfer/Sander/van Gemmeren)
Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch. Kommentar. 30. Auflage, München 2019 (zitiert: Schönke/Schröder/Bearbeiter)
Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch (Hrsg. Wolters). 9. Auflage, Köln 2017 (zitiert: SK/Bearbeiter)
Wahrig/Wahrig-Burfeind, Deutsches Wörterbuch. 9. Auflage, Gütersloh 2012 (zitiert: Wahrig/Wahrig-Burfeind)
Welzel, Das deutsche Strafrecht. 11. Auflage, Berlin 2011 (zitiert: Welzel)
Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht. 5. Auflage, Tübingen 2020
Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht. Allgemeiner Teil. 50. Auflage, Heidelberg 2020 (zitiert: Wessels/Beulke/Satzger, AT)
Wessels/Hettinger/Engländer, Strafrecht. Besonderer Teil/1. Straftaten gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte. 44. Auflage, Heidelberg 2020 (zitiert: Wessels/Hettinger/Engländer)
Wessels/Hillenkamp/Schuhr, Strafrecht. Besonderer Teil/2. Straftaten gegen Vermögenswerte. 43. Auflage, Heidelberg 2020 (zitiert: Wessels/Hillenkamp/Schuhr)
Einleitung
1
Im Besonderen Teil des StGB unterscheidet die h.M. zwischen Tatbeständen, die den Schutz von Individualrechtsgütern bezwecken, und solchen, die Rechtsgüter der Allgemeinheit schützen sollen.
2
Die sich auf Individualrechtsgüter beziehenden Vorschriften werden wiederum in Delikte gegen die Person einerseits und Eigentums- sowie Vermögensdelikte andererseits unterteilt. Die letztgenannten Tatbestände werden im Teil II dieses Studienbuchs behandelt, die übrigen im Teil I.
3
Die Systematik der Darstellung im Teil I orientiert sich am Rang der geschützten Rechtsgüter. Daher stehen am Anfang die Straftaten gegen das Leben, gefolgt von den Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit (einschließlich der unterlassenen Hilfeleistung, § 323c)[1] sowie die persönliche Freiheit und den Taten gegen die Ehre.
4
Daran schließen sich die Delikte gegen sog. Rechtsgüter der Allgemeinheit an. Hier sind die Urkundstaten an die Spitze gestellt, gefolgt von den Rechtspflegedelikten. Zu diesen haben die Begünstigung (§ 257) und Hehlerei (§ 259) zwar Bezüge. Sie werden aber wegen ihres sachlichen Zusammenhangs mit den Eigentums- und Vermögensdelikten im Teil II behandelt. Dies gilt auch für den räuberischen Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a).
5
Der Teil I endet mit Erörterungen des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113 ff.), der Brandstiftungs- und Straßenverkehrsdelikte sowie des Vollrauschs (§ 323a).
6
Die im Teil II dargestellten Strafvorschriften lassen sich am besten nach dem von ihnen jeweils geschützten Rechtsgut systematisieren. Eine große Gruppe dient dem Schutz des Vermögens vor Gefährdung oder gar Schädigung (sog. Vermögensdelikte). Die meisten Tatbestände dieser Kategorie erfassen das Vermögen insgesamt, z.B. Erpressung (§ 253), Hehlerei (§ 259), Betrug (§ 263) und Untreue (§ 266). Eine andere Gruppe schützt dagegen das Rechtsgut Eigentum (sog. Eigentumsdelikte). Dazu zählen vor allem Diebstahl (§ 242), Unterschlagung (§ 246), Raub (§ 249) und Sachbeschädigung (§ 303).
7
Im Teil III werden schließlich besondere Strafverfolgungsvoraussetzungen erörtert, nämlich Strafantrag und besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.
Anmerkungen
[1]
Bei §§ ohne Gesetzesangabe handelt es sich ausschließlich um solche des StGB.
Teil I: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit
Teil I: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit › Kapitel 1. Tötungsdelikte
Kapitel 1. Tötungsdelikte
1
Der Sechzehnte Abschnitt des StGB enthält die das Beenden menschlichen Lebens unter Strafe stellenden Kernvorschriften (§§ 211 bis 222). Diese werden durch eine Vielzahl von Normen außerhalb dieses Abschnitts ergänzt (z.B. §§ 178, 227 Abs. 1, 239 Abs. 4, 251 und 306c).
2
Als Tötungsdelikte i.e.S. werden dort bestimmte vorsätzliche (§§ 211, 212 und 216; vgl. §§ 1 bis 3) und fahrlässige (§ 222; vgl. § 4) Tötungen erfasst. Diese Tatbestände dienen ausnahmslos dem Schutz des Rechtsguts (menschliches) Leben.[1] Wie sich aus § 216, der eine Tötung sogar trotz entsprechenden Verlangens des Getöteten unter Strafe stellt, ableiten lässt, ist dieses Rechtsgut nicht disponibel, d.h. es ist nicht verzichtbar. Darüber hinaus sind im Sechzehnten Abschnitt der Abbruch der Schwangerschaft (§§ 218 bis 219b) und die Aussetzung (§ 221)[2] geregelt. Der im Jahr 1954 in das StGB eingefügte Tatbestand des Völkermords (§ 220a)[3] ist seit 30. Juni 2002 mit modifizierten Voraussetzungen in den § 6 VStGB überführt worden.[4] Der am 4. Dezember 2015 in Kraft getretene § 217 (Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung) hat sich als mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erwiesen.[5]
Anmerkungen
[1]
Lackner/Kühl Vorbemerkung § 211 Rn. 1; Otto § 2 Rn. 3.
[2]
Zur Vertiefung werden folgende Entscheidungen empfohlen: BGHSt 21, 44; 26, 35; 38, 78; 52, 153; 57, 28 m. Anm. Momsen StV 2013, 54; BGH NStZ 1994, 84; Mitsch JuS 1996, 407.
[3]
Vgl. BGHSt 45, 64; 46, 292; BGH NStZ 1994, 232; 1999, 236; Ambos NStZ 1999, 226.
[4]
Hierzu Werle/Jeßberger JZ 2002, 725, 727; Werle/Jeßberger Rn. 950 ff.; s. auch BGH JR 2016, 213 (Völkermord in Ruanda).
[5]
BVerfG NJW 2020, 905; hierzu Lindner NStZ 2020, 505.
Teil I: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit › Kapitel 1. Tötungsdelikte › § 1. Totschlag (§§ 212, 213)
§ 1. Totschlag (§§ 212, 213)
Inhaltsverzeichnis
A. Grundlagen
B. Tatbestand
C. Täterschaft und Teilnahme, Versuch sowie Konkurrenzen
D. Kontrollfragen
A. Grundlagen
1
Die – vorzugswürdige – h.L. sieht den Totschlag (§ 212 Abs. 1) innerhalb der vorsätzlichen Tötungsdelikte als den Grundtatbestand an.[1] Dieser kann einerseits unter den Voraussetzungen des § 211 Abs. 2 zum Mord qualifiziert und andererseits als Tötung auf Verlangen (§ 216 Abs. 1) privilegiert sein. Bei den in den §§ 212 Abs. 2, 213 vorgesehenen besonders bzw. minder schweren Fällen handelt es sich dagegen um bloße Strafzumessungsnormen (vgl. Rn. 14 f.).[2]

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2
Im Unterschied dazu definiert die Rechtsprechung die §§ 211, 212 und 216 als jeweils selbstständige, d.h. nicht aufeinander aufbauende Tatbestände.[3] Diese Auffassung vermag deshalb nicht zu überzeugen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des Totschlags vollständig in den §§ 211 und 216 enthalten sind und dort lediglich durch weitere zu höherer bzw. niedrigerer Strafdrohung führende Merkmale ergänzt werden.
Aufbauhinweise:
Wer der Lehre folgt, muss die Prüfung streng genommen stets mit § 212 beginnen und dann ggf. mit § 211 oder § 216 fortsetzen. Nach der Rechtsprechung muss dagegen an sich sofort die in Betracht kommende spezielle Vorschrift angesprochen werden. Materiell-rechtlich wirkt sich der unterschiedliche Aufbau jedoch nicht aus. Die Prüfungsreihenfolge sollte von den Schwerpunkten der Aufgabe abhängig gemacht werden. Beispielsweise bietet sich ein Einstieg allein mit § 212 an, wenn sich entscheidungserhebliche Fragen auf den Ebenen von Rechtswidrigkeit und Schuld stellen. Andernfalls ist auch eine gemeinsame Prüfung des § 212 mit § 211 bzw. § 216 durchaus empfehlenswert.[4]
3
Einer Darstellung und Stellungnahme zum Streit zwischen Rechtsprechung und Lehre bedarf es nur, wenn die Prüfung nicht auf einen Täter beschränkt ist, sondern das Verhalten von Beteiligten zu beurteilen und das unterschiedlich gesehene Verhältnis zwischen den genannten Normen aufgrund der in § 28 enthaltenen Regelungen materiell-rechtlich bedeutsam ist (vgl. § 2 Rn. 88 ff.).
B. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
4
Gemäß § 212 Abs. 1 wird bestraft, „wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein“. Der letzte Satzteil dient allein der Abgrenzung zum § 211.
| Grundstruktur des Totschlagstatbestands | ||
| Objektiver Tatbestand | Subjektiver Tatbestand | |
| Tatobjekt (Rn. 5 ff.) | Tathandlung (Rn. 10 f.) | Vorsatz (Rn. 12) |
1. Tatobjekt
5
Tatobjekt kann nur ein anderer Mensch sein. Nicht strafbar ist daher nach heute einhelliger Ansicht die – versuchte oder vollendete – Selbsttötung. Bei entsprechender Fallgestaltung ist zu erörtern, ob sich eine Tat überhaupt gegen einen – schon oder noch – lebenden Menschen im strafrechtlichen Sinn richtet. Dabei ist allein der Zeitpunkt der Einwirkung des Täters auf das Opfer bedeutsam, nicht dagegen der des ggf. vorgelagerten Handelns oder eines nachfolgenden Schadens.[5]
6
a) Während § 1 BGB für die Rechtsfähigkeit des Menschen auf die Vollendung der Geburt abstellt, bezieht das Strafrecht mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 GG in den Schutzbereich der Tötungsdelikte bereits den risikobehafteten Geburtsvorgang selbst mit ein.[6]
Merke:
Als dessen Beginn wird bei natürlichem Verlauf das Einsetzen der Eröffnungswehen angesehen.[7]
7
Bei einer operativen Entbindung (sog. Kaiserschnitt) kommt es auf die Öffnung des Uterus an.[8]
Vertiefungshinweis:
Diese Vorverlagerung gegenüber dem Zivilrecht wurde auch aus dem Wortlaut des § 217 Abs. 1 a.F. („Kind in … der Geburt tötet“) abgeleitet. Der Tatbestand der Kindestötung ist durch das 6. StrRG mit Wirkung zum 1. April 1998 zwar ersatzlos gestrichen worden.[9] Dies führt aber angesichts des Gesamtgefüges des Sechzehnten Abschnitts des StGB und der gerade während des Geburtsvorgangs erhöhten Schutzbedürftigkeit menschlichen Lebens zu keiner anderen Bewertung, zumal der Gesetzgeber an der bisherigen Auslegung ersichtlich nichts ändern wollte.
Merke:
Hat das menschliche Leben nach den genannten Maßstäben begonnen, so genießt es absoluten Schutz, auf den kein Mensch wirksam verzichten kann.
8
b) Auf der anderen Seite endet der Schutzbereich der Tötungstatbestände mit dem Tod eines Menschen. Dessen Eintritt wurde früher mit dem irreversiblen Stillstand von Kreislauf und Atmung bestimmt (sog. klinischer Tod).[10] Dieser Zeitpunkt hat jedoch infolge medizinisch-technischer Entwicklungen (z.B. von Beatmungsgeräten) seine Aussagekraft eingebüßt. Die h.M. stellt daher mittlerweile – im Rahmen der auf den Sterbeprozess bezogenen erforderlichen normativen Bewertung der Todeszäsur – auf das endgültige Erlöschen der Gehirntätigkeit ab.[11]
Merke:
Entscheidend für den Eintritt des Todes eines Menschen ist das Absterben seines Gehirns (sog. Hirntod), wobei es nicht auf bloße Gehirnteile, sondern auf das Gesamthirn ankommt (vgl. auch §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 16 Abs. 1 Nr. 1 TPG).[12]
9
Für dieses Verständnis spricht, dass der Mensch (erst) durch die vollständige Zerstörung seines Lebenszentrums seine personal-individuelle Existenz unwiederbringlich verliert.[13]
Vertiefungshinweis:
Die namentlich medizinisch, juristisch und ethisch geprägte Diskussion ist freilich noch im Fluss und kann sich durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse ändern. Insbesondere darf nicht übersehen werden, dass auch nach dem genannten Zeitpunkt etliche Lebensfunktionen – zumindest als Folge künstlicher Beatmung – weiterhin intakt sein können[14] und es ethisch inakzeptabel ist, einen Menschen allein deshalb als tot zu betrachten, weil sein Organismus ohne externe Unterstützung nicht lebensfähig wäre.[15] Bei der Bewertung sollte zudem berücksichtigt werden, dass das Abstellen auf den sog. Hirntod, um das Lebensende zu definieren, in starker Abhängigkeit zu den Fortschritten der Transplantationsmedizin und ihren Bemühungen steht, „frische“, also zum Implantieren noch „taugliche“ Organe zu entnehmen.[16] Hierzu wird durch Fortsetzung intensivmedizinischer Maßnahmen in den natürlichen Sterbeprozess eingegriffen.[17]
2. Tathandlung
10
Die Tathandlung bezeichnet das Gesetz allgemein als Töten. Es ist daher für die Begehung des § 212 Abs. 1 ohne Belang, auf welche Weise ein Mensch zu Tode gebracht wird, ob er etwa erwürgt, erstochen, erschossen oder vergiftet wird. Entscheidend ist nur, ob das Verhalten des Täters den Tod eines anderen verursacht hat (vgl. § 222). Da es sich bei § 212 um ein Erfolgsdelikt handelt, ist die Tat erst mit dem Eintritt des Todes vollendet.
Vertiefungshinweis:
Die Feststellung dieser Kausalität macht in juristischen Prüfungsaufgaben häufig keine Probleme, während ihr Nachweis in der Praxis gelegentlich schwierige – vor allem medizinische, physikalische und chemische – Fragen aufwirft.[18] So kann beispielsweise die Klärung der Frage problematisch sein, ob der Tod eines Schwerkranken aufgrund einer kurz zuvor verabreichten opiathaltigen Infusion oder krankheitsbedingt eingetreten ist (vgl. § 8 Rn. 4).[19]
11
Es genügt bereits, wenn der ohnehin nahe bevorstehende Todeseintritt – sei es auch nur kurzfristig – beschleunigt wird. Denn als Töten ist anerkanntermaßen jede Verkürzung menschlichen Lebens anzusehen.[20] Die Frage weiterer Lebensfähigkeit ist irrelevant; auch „unaufhaltsam verlöschendes Leben“ ist geschützt. Handelt es sich beim Verhalten des Täters um ein Unterlassen (§ 13 Abs. 1),[21] so ist umgekehrt zu prüfen, ob die an sich gebotene Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Leben nicht nur unwesentlich verlängert hätte.[22]
II. Subjektiver Tatbestand
12
Hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale muss der Täter zumindest mit bedingtem Vorsatz handeln.[23] Insbesondere bei einer äußerst gefährlichen Gewalthandlung gegen das Opfer – beispielsweise bei einem wuchtigen Messerstich in dessen Oberkörper, Hals oder Kopf,[24] bei einem kräftigen Schlag mit einem Baseballschläger oder einer Metallstange gegen den Kopf,[25] bei massiven Tritten gegen den Kopf eines wehrlos am Boden Liegenden,[26] bei erheblichen Würge- und Strangulierungshandlungen und beim Abfeuern einer scharfen Schusswaffe auf einen Menschen –[27] liegt es regelmäßig nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit des Todeseintritts rechnet. Beginnt er gleichwohl sein gefährliches Tun oder setzt es fort, so nimmt er einen solchen „Erfolg“ auch billigend in Kauf,[28] wenn sich nicht aufgrund von Besonderheiten, etwa der konkreten Angriffsweise, der psychischen Verfassung des Täters oder seiner Motivation anderes ergibt.[29]
Beispiele:
A drängt mit seinem Pkw bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h den Motorradfahrer B von der Straße ab, so dass dieser stürzt.[30]
C wirft eine mit Benzin gefüllte „Brandflasche“ in einen Imbiss, in dem sich Menschen aufhalten.[31]
D schlägt E nieder. Er nimmt sodann einen 20 kg schweren Gullydeckel hoch und wirft ihn mit beiden Händen wuchtig aus Brusthöhe dem noch immer auf der Erde liegenden E auf den Kopf. – Bei diesem Geschehensablauf liegt (wenigstens) bedingter Tötungsvorsatz auf der Hand.[32]
13
Der Bundesgerichtshof bemängelt in diesem Zusammenhang nicht selten das Fehlen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung, derer es im Hinblick auf die gegenüber der Tötung eines Menschen psychisch bestehende hohe Hemmschwelle grundsätzlich bedarf.[33] Das Urteil wird dann aufgehoben (§ 353 Abs. 1 StPO), weil das Tatgericht den besonderen Anforderungen, seine Überzeugung vom bedingten Tötungsvorsatz mit Tatsachen belegt zu begründen, nicht hinreichend nachgekommen ist.
III. Besonders und minder schwerer Fall (§§ 212 Abs. 2, 213)
14
§ 212 Abs. 2 sieht für besonders schwere Fälle des Totschlags die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe vor (zum Aufbau § 35 Rn. 126 ff.). Dies setzt voraus, dass das in der Tat zum Ausdruck gekommene Verschulden des Täters im Vergleich zum „Normalfall“ des § 212 Abs. 1 außergewöhnlich groß ist. Hierfür genügt nicht schon die bloße Nähe der die Tat oder den Täter kennzeichnenden Umstände zu einem Mordmerkmal gemäß § 211 Abs. 2. Es müssen vielmehr schulderhöhende Momente von besonderem Gewicht hinzukommen,[34] wobei auch die Belange des Opfers eine Rolle spielen.[35]
15
Umgekehrt senkt § 213 den Strafrahmen für minder schwere Fälle auf Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.[36] Die somit gegebene erhebliche Überschneidung mit dem Regelstrafrahmen des § 212 Abs. 1 ist auch dogmatisch nicht unproblematisch.[37] § 213 ist eine bloße Strafzumessungsnorm. Dieser Kategorisierung entsprechend ist ihre Anwendbarkeit für jeden Beteiligten gesondert nach der Schuld zu prüfen (vgl. § 35 Rn. 127 f.).[38] Sie bezieht sich allein auf § 212, wie sich aus ihrem Wortlaut und der Systematik des Sechzehnten Abschnitts des StGB ergibt.[39]
Merke:
§ 213 1. Alt. will den Täter begünstigen, der aus berechtigtem Zorn handelt, weil er vor der Tat seinerseits körperlich oder durch ein ihn – sei es verbal oder in anderer Weise – schwer beleidigendes Verhalten des Opfers angegriffen worden ist.[40]
16
Eine vollendete Körperverletzung gemäß § 223 (vgl. § 5 Rn. 2 ff.) ist dafür nicht erforderlich.[41] Erstreckt sich das provozierende Verhalten über eine längere Zeit, genügt es, dass dasjenige unmittelbar vor der Tat „der Tropfen war, der das Fass zum Überlaufen brachte“.[42]
17
Durch die Provokation muss der Täter „auf der Stelle zur Tat hingerissen worden“ sein. Hieran fehlt es, wenn er schon zuvor zur Tat entschlossen war.[43] Dieses Merkmal beschränkt den Anwendungsbereich des § 213 jedoch nicht auf sog. Spontantaten. Vielmehr ist entscheidend, ob die Kränkung oder Reizung des Täters im Tatzeitpunkt noch angehalten hat.[44] Ein derartiger „motivationspsychologischer Zusammenhang“ kann ausnahmsweise noch nach einer oder sogar mehreren Stunden bestehen.[45] Er ist hingegen zu verneinen, wenn der Täter sein Opfer bereits mit bedingtem Tötungsvorsatz aufgesucht hat, dieser also schon vor der Provokation gefasst worden war.[46]
18
Der Täter muss im Übrigen „ohne eigene Schuld“ provoziert worden sein. Daran fehlt es, wenn er selbst zu dem Verhalten des Tatopfers in nahem zeitlichen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen schuldhaft Veranlassung gegeben hat.[47]
19
§ 213 2. Alt. eröffnet den Ausnahmestrafrahmen, wenn „sonst ein minder schwerer Fall“ vorliegt. Dies ist zu bejahen, wenn nach einer Gesamtabwägung aller be- und entlastenden Umstände, vor allem des gesamten Tatbildes der Regelstrafrahmen des § 212 Abs. 1 als unangemessen hart erscheint.[48] Dies kann namentlich bei einer Vielzahl gewichtiger Milderungsgründe der Fall sein.[49] Insoweit sind die Anforderungen jedoch schon mit Blick auf das Gewicht des geschützten Rechtsguts nicht zu niedrig anzusetzen.
Vertiefungshinweis:
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll diese Voraussetzung nach der Streichung des § 217 a.F. (vgl. Rn. 7) insbesondere bei Kindestötungen durch die Mutter „in oder gleich nach der Geburt“ angenommen werden.[50] Dies liegt aber jedenfalls bei einer Wiederholungstat fern.[51]
C. Täterschaft und Teilnahme, Versuch sowie Konkurrenzen
20
Für Täterschaft und Teilnahme gelten die allgemeinen Vorschriften (§§ 25 ff.).[52] Daher ist die Teilnahme an der tatbestandslosen Selbsttötung eines anderen Menschen (vgl. Rn. 5) grundsätzlich nicht strafbar.[53]
21
Dies gilt allerdings nur dann, wenn diese Selbsttötung auf eigenverantwortlicher Willensentschließung und vollständiger Erfassung der Situation beruht.[54] Fehlt es daran und ist dies dem Mitwirkenden bewusst oder handelt dieser aus anderen Gründen kraft überlegenen Sachwissens, das ihn das Todesrisiko besser erfassen oder beherrschen lässt,[55] so kommt eine Strafbarkeit wegen eines in mittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 1 2. Alt.) begangenen Tötungsdelikts in Betracht.
Merke:
Als Kriterien für die Beurteilung des freiverantwortlichen Handelns des zur eigenen Tötung Entschlossenen können die in § 20 genannten psychischen Zustände herangezogen werden. Vertretbar ist bei der Lösung von Aufgaben aber auch ein Rückgriff auf die zur Rechtserheblichkeit einer Einwilligung entwickelten Maßstäbe.[56]
22
In Bezug auf die – praxis- und examensrelevante – Versuchsstrafbarkeit des Totschlags finden die allgemeinen Grundsätze uneingeschränkt Anwendung (§§ 22 ff.). Dabei ist auf der Basis des sog. Rücktrittshorizonts in den meisten Fällen § 24 zu erörtern, weil der Täter häufig die Möglichkeit des Weiterhandelns hat.[57]
Vertiefungshinweis:
Ist der Täter vom Totschlagsversuch strafbefreiend zurückgetreten, aber wegen einer zugleich verwirklichten Körperverletzung zu bestrafen, so dürfen der Tötungsvorsatz sowie ausschließlich darauf bezogene Tatbestandsverwirklichungen bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden.[58]
23
Konkurrenzfragen stellen sich vor allem im Verhältnis zu den Körperverletzungsdelikten. Diese treten nach h.M. hinter einer vollendeten Tötung als subsidiär zurück.[59] Zwischen einem nur versuchten Tötungsdelikt und einer durch dieselbe Handlung vollendeten Körperverletzung besteht Tateinheit (§ 52). Denn der Umstand, dass es tatsächlich zu einer Körperschädigung gekommen ist, wird nur durch eine Aufnahme des verwirklichten Tatbestands in den Schuldspruch (Urteilstenor) hinreichend berücksichtigt.[60] Im Übrigen kommt z.B. eine tateinheitliche Begehung des § 315b in Betracht.[61]
D. Kontrollfragen
24
| 1. | In welchem Verhältnis stehen die §§ 211 bis 216 zueinander? → Rn. 1 f. |
| 2. | Welche zwei Zeitpunkte markieren Beginn und Ende menschlichen Lebens i.S. der Tötungsdelikte? → Rn. 6 ff. |
| 3. | Handelt es sich bei einer nur geringfügigen Verkürzung eines ohnehin „verlöschenden“ Lebens um ein Töten gemäß § 212 Abs. 1? → Rn. 11 |
| 4. | Welche Tatumstände können für die Frage des Tötungsvorsatzes bedeutsam sein? → Rn. 12 |
| 5. | Unter welchen Voraussetzungen kann ein an der Selbsttötung eines anderen Menschen Beteiligter strafbar sein? → Rn. 21 |
Aufbauschema (§§ 212, 213)
| 1. | Tatbestand a) Objektiver Tatbestand (1) Einen (anderen) Menschen (2) Töten b) Subjektiver Tatbestand – Vorsatz |
| 2. | Rechtswidrigkeit |
| 3. | Schuld |
| 4. | Minder schwerer Fall a) Benannter minder schwerer Fall (§ 213 1. Alt.) b) Ggf. unbenannter minder schwerer Fall (§ 213 2. Alt.) c) Vorsatz |
Empfehlungen zur vertiefenden Lektüre:
Leitentscheidungen: BGHSt 31, 348 – „Fall der verkannten Schwangerschaft“; BGHSt 32, 38 – „Siriusfall“; BGHSt 32, 194 – „Eröffnungswehenfall“; BGHSt 32, 262 – „Heroinspritzenfall“; BGHSt 32, 367 – „Wittig-Fall“; BGHSt 36, 231 – „Mittäterfall“; BGHSt 42, 301 – „Arztfall“
Aufsätze: Heyers, Wann ist der Mensch tot?, JA 2016, 709; Kühl, „Wer einen Menschen tötet“ – Der objektive Tatbestand des Totschlags gemäß § 212 StGB, JA 2009, 321; Maatz, Kann ein (nur) versuchtes schwereres Delikt den Tatbestand eines vollendeten milderen Delikts verdrängen? – Die Konkurrenz-Rechtsprechung in Fällen versuchten Totschlags/Mordes, versuchter Vergewaltigung und versuchter Nötigung auf dem Prüfstand, NStZ 1995, 209; Mitsch, Grundfälle zu den Tötungsdelikten, JuS 1996, 407; D. Sternberg-Lieben, Tod und Strafrecht, JA 1997, 80
Übungsfallliteratur: Siebrecht, Der praktische Fall – Strafrecht: Brutaler Besuch, JuS 1997, 1101; Vassilaki/Hütig, Übungsklausur Strafrecht: Der „Don Giovanni“-Fall, Jura 1997, 266
Anmerkungen
[1]
Lackner/Kühl Vorbemerkung § 211 Rn. 22, 24; Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben Vor §§ 211 ff. Rn. 5; Otto § 2 Rn. 14.
[2]
LK12/Rissing-van Saan/Zimmermann § 213 Rn. 3.
[3]
Ständig seit BGHSt 1, 368, 370; 6, 329, 330; 22, 375, 377; 50, 1, 5; BGH Urteil vom 2. Mai 2012 – 2 StR 395/11; auch BGHSt 36, 231, 233 ff. – „Mittäterfall“, trotz der Annahme, eine mittäterschaftlich begangene Tötung könne bei einem Täter als Mord und beim anderen als Totschlag gewertet werden (vgl. § 28 Abs. 1); mit Blick auf die von der Literatur erhobenen Einwände allerdings zweifelnd BGH NJW 2006, 1008, 1012 f.
[4]
Vgl. Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 83 ff.; auch Freund JuS 1997, 331, 333 f.
[5]
BGHSt 31, 348, 352 – „Fall der verkannten Schwangerschaft“; Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 12 ff.
[6]
BGHSt 31, 348, 350 f. – „Fall der verkannten Schwangerschaft“; Kühl JA 2009, 321 ff.; zur Frage der Strafbarkeit sog. Präimplantationsdiagnostik nach dem Embryonenschutzgesetz BGH NStZ 2010, 579.
[7]
BGHSt 32, 194, 196 f. – „Eröffnungswehenfall“.
[8]
BGH Beschluss vom 11. November 2020 – 5 StR 256/20 (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt); Lackner/Kühl Vorbemerkung § 211 Rn. 3; Rengier BT II, § 3 Rn. 3 a.E.; Kühl JA 2009, 321.
[9]
BGBl. I 1998, S. 164, 174.
[10]
Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben Vor §§ 211 ff. Rn. 16 ff.
[11]
Instruktiv D. Sternberg-Lieben JA 1997, 80, 82 ff.
[12]
Zu den divergierenden Todesdefinitionen Heyers JA 2016, 709.
[13]
Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 20 f.; D. Sternberg-Lieben JA 1997, 80, 84.
[14]
S. etwa Birnbacher FS Merkel, 2020, 1015, 1022.
[15]
Deutscher Ethikrat, Hirntod und Entscheidung zur Organspende. Stellungnahme, 2015, S. 92 f.; Birnbacher FS Merkel, 2020, 1015, 1027 f.
[16]
S. Bauer/Hosseini GedS Tröndle, 2019, 849 f., 863 f.; ebenso MüKo/Schneider Vor § 211 Rn. 17 f.
[17]
Deutlich Heyers JA 2016, 709, 713.
[18]
Vgl. dazu etwa Deutscher/Körner wistra 1996, 292 und 327; Hamm StV 1997, 159; Volk NStZ 1996, 105.
[19]
S. BGHSt 42, 301 – „Arztfall“.
[20]
BGHSt 21, 59, 61.
[21]
Zu möglichen Garantenpflichten s. etwa BGH NStZ 2017, 401 (Familie); StV 2020, 373, 375 ff. (Schutzpflichtübernahme, Ingerenz); zur Beendigung von Garantenstellungen Ceffinato NStZ 2021, 65.
[22]
BGH StV 1994, 425; Lackner/Kühl § 212 Rn. 2.
[23]
BGHSt 14, 193; Vassilaki/Hütig Jura 1997, 266.
[24]
BGH NStZ 2013, 538, 539 (mehr als 16 cm tiefer Stich ins Herz); 2015, 509 (mit Durchtrennung der Gesichtsschlagader); StraFo 2013 467; zu einem skalpierenden Schlag mit einer Machete NStZ-RR 2011, 110.
[25]
BGH NStZ 2005, 40; Urteil vom 24. März 2005 – 3 StR 402/04.
[26]
BGH NStZ 2003, 431; 2007, 639; 2014, 35 m. Anm. Schiemann; 2016, 25, 26 (zur Zertrümmerung des Mittelgesichts führende Tritte); zum „mehrfachen massiven Schütteln“ eines Säuglings s. Urteil vom 7. November 2019 – 4 StR 226/19.
[27]
BGH NJW 2016, 1970, 1971; JR 2017, 123, 124 (mehrere aus maximal fünf Metern Entfernung auf den Oberkörper abgegebene Schüsse) m. Anm. Hinz; NStZ-RR 2018, 373, 374.
[28]
BGH StV 1997, 7; zur diesbezüglichen Beurteilung von Schüssen im ehemaligen innerdeutschen Grenzgebiet Willnow JR 1997, 221, 224.
[29]
BGH NStZ 2006, 169; Urteil vom 19. Juli 2001 – 4 StR 144/01; zur stets erforderlichen Gesamtwürdigung der Tatumstände s. LR/Sander § 261 Rn. 85 ff.
[30]
BGH NStZ-RR 2005, 372.
[31]
BGH NStZ-RR 2000, 165; zum Anzünden eines mit Benzin übergossenen Menschen StraFo 2010, 389, 390.
[32]
Gleichwohl – abwegig – verneint durch LG Rostock NStZ 1997, 391 m. krit. Anm. Fahl.
[33]
Ausführlich zu der diesbezüglichen Bedeutung der sog. Hemmschwellentheorie BGHSt 57, 183, 189 ff.; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 22; StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 44.
[34]
BGHR StGB § 212 Abs. 2 Umstände, schulderhöhende 1 bis 4; BGH NStZ 2001, 647; NStZ-RR 2004, 205, 206.
[35]
BGH Urteil vom 12. August 1997 – 1 StR 348/97.
[36]
Zu Einzelheiten der Strafzumessung s. Schäfer/Sander/van Gemmeren Rn. 1643 ff.
[37]
Vgl. Sander/Hohmann NStZ 1998, 273, 274.
[38]
S. auch Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 35.
[39]
BGH Beschluss vom 5. Oktober 2010 – 1 StR 478/10; differenzierend Maurach/Schroeder/Maiwald/Hoyer/Momsen § 2 Rn. 28 f.
[40]
BGHSt 34, 37; BGH NStZ 1996, 33; ausführlich NStZ-RR 2018, 177; zum sog. Motivbündel NStZ 2004, 500.
[41]
BGHR StGB § 213 1. Alt. Misshandlung 5; BGH StV 2003, 73; Beschluss vom 12. Juni 2002 – 5 StR 221/02.
[42]
BGH NStZ 2004, 631, 632; 2011, 339, 340; Urteil vom 1. September 2011 – 5 StR 266/11; Otto § 5 Rn. 8.
[43]
BGHSt 21, 14, 18; BGH Urteil vom 5. Juni 2013 – 1 StR 457/12.
[44]
BGH NStZ-RR 2011, 10, 11; 2011, 318, 319.
[45]
BGH NStZ 1995, 83.
[46]
BGH NStZ 2012, 691, 693; s. auch Beschluss vom 12. Januar 2016 – 1 StR 577/15.
[47]
BGH NStZ 1998, 191, 192.
[48]
BGH NStZ-RR 2002, 140.
[49]
Genannt sei beispielhaft BGH NStZ-RR 2016, 110, 111.
[50]
BT-Dr. 13/8587, S. 34; hierzu BGHR StGB § 212 Abs. 1 Kindstötung 1.
[51]
BGH NStZ-RR 2004, 80.
[52]
BGH NStZ 1996, 434; StV 1996, 659; auch BGHSt 36, 231 – „Mittäterfall“.
[53]
BGHSt 32, 367, 371 – „Wittig-Fall“; 46, 279, 288 f.; s. auch den ungewöhnlichen Fall BGH NStZ 2003, 537.
[54]
BGHSt 32, 262, 263 f. – „Heroinspritzenfall“.
[55]
Grotesk die entsprechende Konstellation in BGHSt 32, 38 – „Siriusfall“.
[56]
Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 117; s. auch BGHSt 32, 38, 41 f. – ,,Siriusfall“.
[57]
Instruktiv BGHSt 33, 295; Maurach/Schroeder/Maiwald/Hoyer/Momsen § 2 Rn. 20; Siebrecht JuS 1997, 1101, 1103.
[58]
S. nur BGHSt 42, 43, 44 f.
[59]
BGH NStZ 2004, 684; 2014, 84, 85; Lackner/Kühl § 212 Rn. 9; differenzierend Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben § 212 Rn. 17 ff.
[60]
BGHSt 44, 196 unter Aufgabe entgegenstehender Rechtsprechung; BGH Beschluss vom 3. Juli 2012 – 4 StR 126/12; Maatz NStZ 1995, 209, 210 ff.; a.A. Siebrecht JuS 1997, 1101, 1104: unzulässige Doppelverwertung des Vorsatzes.
[61]
BGH NStZ 2013, 156.
Teil I: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit › Kapitel 1. Tötungsdelikte › § 2. Mord (§ 211)
§ 2. Mord (§ 211)
Inhaltsverzeichnis
A. Grundlagen
B. Tatbestand
C. Täterschaft und Teilnahme, Versuch, Konkurrenzen sowie besondere Schwere der Schuld
D. Kontrollfragen
A. Grundlagen
1
Unabhängig vom bestehenden Streit über das Verhältnis zwischen den §§ 211, 212 (vgl. § 1 Rn. 1 f.) handelt es sich beim Mord jedenfalls um einen Tatbestand mit im Vergleich zum Totschlag erhöhtem Unrechts- und Schuldgehalt.[1] Dieser resultiert aus dem Vorliegen wenigstens eines der in § 211 Abs. 2 vorgesehenen insgesamt neun Merkmale. Diese sog. Mordmerkmale treten zur – schon durch § 212 erfassten – vorsätzlichen Tötung eines Menschen erschwerend hinzu.
2
Im Hinblick darauf hält der Gesetzgeber als alleinige Rechtsfolge die lebenslange Freiheitsstrafe für angemessen (§ 211 Abs. 1). Die Verhängung dieser absoluten Strafe (§ 38 Abs. 1) ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden.[2] Jedoch muss gewährleistet sein, dass sie stets in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld des Täters steht. Dafür bedarf es ggf. einer restriktiven Auslegung des Mordtatbestands (vgl. Rn. 20 f.; zur sog. Rechtsfolgenlösung Rn. 27 ff.). Darüber hinaus muss die Möglichkeit der Aussetzung des Strafrests zur Bewährung auch bei lebenslanger Freiheitsstrafe unter bestimmten Voraussetzungen eingeräumt werden. Dieser Forderung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 57a nachgekommen (vgl. Rn. 92).
B. Tatbestand
3
Die Mordmerkmale werden meistens – der Ausgestaltung des § 211 Abs. 2 entsprechend – in folgende drei Gruppen zusammengefasst.[3]
| Gruppen der Mordmerkmale (h.M.) | ||
| 1. Gruppe (Beweggrund) | 2. Gruppe (Begehungsweise) | 3. Gruppe (Zweck) |
| – Aus Mordlust (Rn. 55 ff.) – Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs (Rn. 58 ff.) – Habgier (Rn. 62 ff.) – Sonst niedriger Beweggrund (Rn. 70 ff.) | – Heimtücke (Rn. 9 ff.) – Grausamkeit (Rn. 42 ff.) – Mit gemeingefährlichen Mitteln (Rn. 47 ff.) | – Zur Ermöglichung einer anderen Straftat (Rn. 78 ff.) – Zur Verdeckung einer anderern Straftat (Rn. 84 f.) |
4
Diese Einteilung lässt sich vor allem bei der Prüfung der Strafbarkeit von Tatbeteiligten fruchtbar machen (vgl. Rn. 88 ff.), ist aber auch für den Aufbau relevant (vgl. Rn. 5 ff.). Im Übrigen ist es hilfreich, die den Mord beschreibenden Umstände als „normale“ Tatbestandsmerkmale zu behandeln. Dabei erleichtert die Erkenntnis, dass § 211 Abs. 2 sowohl primär objektiv als auch überwiegend subjektiv geprägte Merkmale enthält, den Normzugang.
Merke:
Die neun Mordmerkmale sind dementsprechend teils (auch) im objektiven, teils nur im subjektiven Tatbestand zu prüfen.
5
Zum objektiven Tatbestand gehören nach h.M. die sich auf die Tatbegehung selbst beziehenden Umstände der sog. 2. Gruppe, da diese für das äußere Tatbild kennzeichnend sind[4] und der Tatbezug erkennbar überwiegt.
6
Umgekehrt sind die Merkmale der 3. Gruppe (Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht) eindeutig als subjektive Komponenten – der Absicht rechtswidriger Zueignung (§ 242) vergleichbar – ausgestaltet. Ebenso verhält es sich bei einer zur Befriedigung des Geschlechtstriebs begangenen oder durch sonst niedrige Beweggründe motivierten Tat.
7
Die Merkmale der Mordlust und der Habgier sind nach zutreffender h.M. – trotz ihrer objektiven Bestandteile – ebenfalls dem subjektiven Tatbestand zuzuordnen. Denn eine Gesamtabwägung ergibt, dass sie überwiegend subjektiv geprägt sind. Dafür spricht zunächst ihre auf persönliche Interessen des Täters abstellende Fassung (Lust, Gier). Aber auch ihre Gleichstellung mit den übrigen Modalitäten der 1. Gruppe (vgl. Rn. 3) lässt darauf schließen.
| Grundstruktur des Mordtatbestands (h.M.) | |
| Objektiver Tatbestand | Subjektiver Tatbestand |
| – Tatobjekt (§ 1 Rn. 5 ff.) – Tathandlung (§ 1 Rn. 10 f.) – Objektive Mordmerkmale (Rn. 5 und 8 ff.) | – Vorsatz bzgl. Tötung und objektiver Mordmerkmale (Rn. 52 ff.) – Subjektive Mordmerkmale (Rn. 6 f. und 55 ff.) |
Aufbau- und Vertiefungshinweis:
Verschiedentlich werden Merkmale des § 211 Abs. 2 dogmatisch auf der Schuldebene angesiedelt.[5] Die dafür angeführten Gesichtspunkte sind zwar durchaus bedenkenswert. Bei der Bearbeitung einer Prüfungsaufgabe empfiehlt es sich aber, im Einklang mit der h. A. den auch sonst verwendeten Aufbau zu wählen, um eigene Irritationen (und nicht zuletzt auch solche der Prüfer) zu vermeiden.
I. Objektiver Tatbestand
8
Über das Erfordernis der Tötung eines (anderen) Menschen (vgl. § 1 Rn. 5 ff.) hinaus enthält § 211 Abs. 2 drei objektive Mordmerkmale.
1. Heimtücke
9
Das Festlegen der Voraussetzungen dieses – in Ausbildung und Praxis sehr relevanten – Mordmerkmals steht im Mittelpunkt erheblicher Bemühungen von Rechtsprechung und Wissenschaft. Ein Konsens besteht gleichwohl noch immer nur hinsichtlich des zu wählenden Ausgangspunkts, von dem aus dann diverse Vorschläge entwickelt werden (vgl. Rn. 20 ff.).
Merke:
Heimtücke erfordert jedenfalls, dass der Täter die Arg- und darauf beruhende Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt (vgl. zur subjektiven Komponente des bewussten Ausnutzens Rn. 53 f.).[6]
10
Gegenüber einem Totschlag (§ 212) ist der Unrechtsgehalt somit erhöht, weil der Täter sein Opfer in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben – zumindest diesen erschwerend – zu begegnen.[7]
a) Arglosigkeit
11
Merke:
Ein Opfer ist arglos, wenn es sich in der unmittelbaren Tatsituation eines vorsätzlichen tätlichen Angriffs des Täters auf sein Leben oder (wenigstens) seine körperliche Unversehrtheit nicht versieht.[8]
Es ist nicht erforderlich, dass der Täter diese argfreie Situation selbst herbeigeführt oder gefördert hat. Es reicht aus, wenn er eine vorgefundene Lage für sein Vorhaben ausnutzt.[9]
12
(1) Arglosigkeit i.d.S. setzt nach h.M. allerdings voraus, dass das Opfer überhaupt die Fähigkeit zum Argwohn besitzt. Das ist für Kleinstkinder – bei normaler Entwicklung aber nicht mehr für wenigstens drei Jahre alte Kinder –[10] zu verneinen, solange sie nicht in der Lage sind, einem anderen Menschen Vertrauen entgegenzubringen, also konstitutionell ohne Arg sind.[11] Jedoch ist dann ggf. die Arglosigkeit einer Schutzperson in Betracht zu ziehen,[12] allerdings nur dann, wenn diese den Schutz infolge einer gewissen räumlichen Nähe wirksam hätte erbringen können.[13]
13
Schlafende sind zwar ebenfalls nicht fähig, eine Situation in Bezug auf ihre eventuelle Bedrohlichkeit zu beurteilen und ggf. argwöhnisch zu sein. Es ist jedoch anerkannt, dass sie ihre Arglosigkeit gewissermaßen „mit in den Schlaf nehmen“, so dass ihre heimtückische Tötung möglich ist.[14]
14
Anders soll es nach h.A. regelmäßig bei – auch alkoholbedingter – Bewusstlosigkeit sein, weil diese im Unterschied zum Schlaf nicht abgewendet werden kann.[15] Das vermag nicht zu überzeugen, weil eine trennscharfe Unterscheidung zum „arglos Einschlafenden“ nicht möglich ist. Auch dieser kann vom Schlaf gewissermaßen „überwältigt“ werden. Zudem ist der geringere Schutz des – ob mit oder ohne Arg – bewusstlos werdenden Menschen trotz vergleichbarer Gefährlichkeit seiner Lage nicht einsichtig.[16] Dasselbe gilt im Ergebnis für einen in ein sog. Langzeitkoma gefallenen Menschen.[17]
15
(2) An der Arglosigkeit fehlt es aufgrund der konkreten Tatsituation, wenn der Täter seinem Opfer vor dem Angriff „in offen feindseliger Haltung“ gegenübertritt.
Beispiele:
A fordert B in aggressivem Ton auf, nach draußen zu kommen, „um die Sache zu klären“.[18]
C droht D unter Vorhalt einer Pistole an, es werde „etwas Böses“ geschehen.[19]
E sticht auf F ein, nachdem dieser beobachtet hat, wie E unmittelbar zuvor den in direkter Nähe stehenden G in gleicher Weise attackiert hat.[20]
16
Anders liegt es, wenn das Opfer die drohende Gefahr gleichwohl erst im letzten Augenblick erkennt[21] und ihm deshalb keine Möglichkeit mehr bleibt, dem Angriff zu begegnen.[22] Eine bloß verbale Attacke des Täters lässt die Arglosigkeit des Opfers regelmäßig ebensowenig entfallen[23] wie eine generell feindselige, zu einer lediglich latenten Angst führende Atmosphäre[24] oder ein beispielsweise berufsbedingt – etwa bei einem Polizisten – bestehendes allgemeines Misstrauen.[25] Anders kann es sein, wenn es bereits in der Vergangenheit zu massiven Tätlichkeiten und ernsthaften Todesdrohungen gekommen ist (vgl. aber Rn. 17 f.).[26] Auch wird ein Erpresser regelmäßig nicht arglos sein, wenn er seine Tat in direkter Konfrontation mit seinem Opfer zu vollenden versucht und deshalb mit einer Verteidigung gegen seinen rechtswidrigen Angriff rechnen muss.[27]
17
Arglos kann ein Mensch schließlich auch (wieder) sein, wenn ein Angriff oder eine Drohung ihn zwar Übles seitens des Täters hatte befürchten lassen, dieses Szenario aber tatsächlich oder zumindest nach Ansicht des Opfers beendet ist.[28]
Beispiel:
A erdrosselt den von dem Angriff überraschten B. Zwar hatte A ihm die Tötung einen Monat zuvor angedroht, danach hatten beide jedoch wieder einen „normalen Umgang“ miteinander gepflegt.[29]
Beachte:
Bei der Prüfung der Arglosigkeit ist in der Regel auf den Zeitpunkt des Beginns des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs abzustellen. Es kommt also darauf an, ob das Opfer bei Eintritt der Tat in das Versuchsstadium (noch) arglos ist.[30]
18
Eine Ausnahme wird insoweit zugelassen, wenn der Täter das Opfer nach einem wohlüberlegten Plan mit Tötungsvorsatz in einen Hinterhalt lockt, ihm eine raffinierte Falle stellt oder ihm verborgen auflauert.[31] Tritt er dem bis dahin arglosen Opfer nun in offen feindlicher Haltung entgegen, vermag dies an der listigen Ausnutzung der (ursprünglichen) Arglosigkeit nichts mehr zu ändern,[32] und zwar selbst dann nicht mehr, wenn das Opfer tatplangemäß zunächst noch ausgeraubt wird.[33] Ebenso verhält es sich, wenn bei einem zunächst allein auf eine Körperverletzung zielenden Angriff ein Wechsel zum Tötungsvorsatz derart schnell erfolgt, dass der Überraschungseffekt bis zu diesem Moment anhält.[34]
b) Wehrlosigkeit
19
Wehrlos ist, wer zu seiner Verteidigung überhaupt nicht imstande oder mindestens in seiner Abwehrbereitschaft und -fähigkeit stark eingeschränkt ist.[35] Da es auf den Augenblick des Angriffsbeginns ankommt (vgl. Rn. 17), ist es für die Frage der Wehrlosigkeit ohne Bedeutung, wenn es dem Opfer im Verlauf eines Kampfgeschehens gelingt, doch noch Abwehrmaßnahmen zu entfalten[36] und ob diese erfolgreich sind.[37] Hingegen ist ein Mensch nicht wehrlos, wenn er von vornherein mit Aussicht auf Erfolg Verteidigungsmittel (z.B. Faustschläge)[38] einsetzen, Hilfe herbeirufen oder auch zu fliehen versuchen kann.[39]
Beachte:
Das Opfer muss gerade infolge seiner Arglosigkeit wehrlos sein, d.h. es bedarf insoweit einer ursächlichen Verknüpfung.[40] An dieser fehlt es etwa, wenn eine Abwehr infolge schwacher körperlicher Konstitution unmöglich ist.[41]
Beispiel:
B lässt sich von ihrer Bekannten A freiwillig an Armen und Beinen fesseln. Im Anschluss daran kommt A der Gedanke, B zu erdrosseln. Als sie ein Kopftuch mehrfach umschlägt, erkennt B das Vorhaben, kann sich dagegen jedoch aufgrund der Fesselung nicht wehren. – Eine heimtückische Tötung liegt nicht vor. Denn B ist zur Tatzeit zwar wehr-, aber nicht mehr arglos. Ihre ursprüngliche Arglosigkeit ist ohne Bedeutung, weil A – etwa bei der Fesselung der B – noch keinen Tötungsentschluss gefasst hatte.[42]
c) Versuche restriktiver Auslegung des Merkmals Heimtücke
20
Die dargestellten Grundanforderungen (vgl. Rn. 9 ff.) reichen anerkanntermaßen nicht aus, um den Anwendungsbereich der Heimtückemodalität hinreichend einzugrenzen. Denn ein Täter wird dem vorgesehenen Opfer überwiegend gerade nicht offen entgegentreten, so dass derartige Tötungen in der Regel ohne weitere Differenzierungsmöglichkeit als heimtückisch zu bewerten wären.
21
Dies aber entspräche nicht der gerade für das Merkmal der Heimtücke – und im Übrigen nur noch für die sog. Verdeckungsabsicht (vgl. Rn. 84 f.) – aufgestellten Forderung des Bundesverfassungsgerichts, Fälle mit deutlich vermindertem Unrechts- und Schuldgehalt, bei denen die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe unverhältnismäßig wäre, aus dem Mordtatbestand „herauszufiltern“.[43]
22
Beispielsfall 1 – Tod im Wald:
Der Langstreckenläufer B absolviert sein abendliches Training in einem Waldgebiet. Dabei hört er Musik aus seinen Umgebungsgeräusche ausblendenden Kopfhörern und hängt seinen Gedanken nach. An einer Lichtung hat sich A in einem Gebüsch versteckt. Als B sich nähert, wird er von A mit einer Pistole erschossen. Diesem war klar, dass ihn der ihm unbekannte B aufgrund der Umstände nicht wahrnehmen konnte.
Strafbarkeit des A?
Lösung:
23
A hat vorsätzlich einen Menschen getötet (§ 212 Abs. 1). Er könnte dies heimtückisch getan haben. Für andere Mordmerkmale – insbesondere für ein Handeln aus Mordlust (vgl. Rn. 55 ff.) – sind die Angaben im Sachverhalt dagegen nicht ausreichend. B war in der konkreten Situation arg- und infolgedessen wehrlos. Da A dies bewusst zur Tatbegehung ausgenutzt hat, sind die Grundvoraussetzungen einer heimtückischen Tötung (§ 211 Abs. 2; vgl. Rn. 9 ff. und 53) erfüllt. Deren weitergehende Anforderungen sind jedoch umstritten.
24
(1) Der Bundesgerichtshof und Teile der Literatur verlangen ergänzend eine Tatbegehung in sog. feindlicher Willensrichtung.[44] Hierdurch sollen vor allem die Fälle ausgeschieden werden, denen wegen Fehlens von Feindseligkeit und Eigensucht der Unrechts- und Schuldgehalt eines Mordes nicht innewohnt, weil der Täter „zum Besten seines Opfers“ zu handeln meint. Das Motiv muss ernsthaft und achtenswert, die zugrundeliegende Wertung seitens des Täters objektiv nachvollziehbar sein.[45]
25
Merke:
Der Bundesgerichtshof hat dies neuerdings dahin präzisiert, dass die feindselige Willensrichtung grundsätzlich nur dann fehlen kann, wenn die Tötung dem ausdrücklichen Willen des Opfers entspricht oder – aufgrund einer objektiv nachvollziehbaren und anzuerkennenden Wertung – mit dem mutmaßlichen Willen des zu einer autonomen Entscheidung nicht fähigen Opfers geschieht.[46]
Beispiel:
A verabreicht dem schwerkranken B – auf dessen Wunsch – aus Mitleid eine tödliche Injektion, um ihm weiteres Leiden und einen schweren Todeskampf zu ersparen.[47]
26
In diese Richtung gehende Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise „positiv motivierte“ Tötung lassen sich dem Sachverhalt nicht entnehmen, so dass A nach dieser Auffassung heimtückisch getötet hat.
27
(2) Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof die sog. Rechtsfolgenlösung entwickelt.[48] Diese bezieht sich ausschließlich auf das Merkmal der Heimtücke.[49] Denn ihre Anwendung auf andere Mordmerkmale ist weder von Verfassungs wegen noch einfachgesetzlich geboten.[50] Dieser Ansatz eröffnet trotz Erfüllung des Mordtatbestands die Möglichkeit, in „Grenzfällen“ im Wege einer analogen Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 1 eine zeitige Freiheitsstrafe von drei bis zu fünfzehn Jahren zu verhängen. Dafür sind allerdings Entlastungsfaktoren erforderlich, die nicht lediglich nach § 213 Berücksichtigung finden würden, sondern den Charakter außergewöhnlicher Umstände haben,[51] d.h. der Bundesgerichtshof wollte nicht allgemein einen Sonderstrafrahmen für minder schwere Fälle einführen.[52] Auch darf auf diese „außerordentliche“ Strafrahmenverschiebung erst zurückgegriffen werden, wenn eine solche nicht schon durch einen gesetzlich vertypten Milderungsgrund möglich ist.[53] Für diesen Ansatz sprechen diese Argumente:
28
| – | In Fällen, in denen aufgrund sog. vertypter Milderungsgründe (z.B. §§ 13 Abs. 2, 17 Abs. 2, 21, 23 Abs. 2) eine Strafmilderung vorgeschrieben oder zugelassen ist, tritt an die Stelle lebenslanger eine zeitige Freiheitsstrafe. Vom Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene, aber außergewöhnliche Entlastungsfaktoren können bei wertender Betrachtung dieselbe Wirkung haben. |
29
| – | Diese Lösung ermöglicht in allen in Betracht kommenden Heimtückefällen die Verhängung der schuldangemessenen Strafe, ohne in die allgemeine Dogmatik zum § 211 einzugreifen. |
Aufbau- und Vertiefungshinweis:
Durch eine notstandsnahe, ausweglos erscheinende Situation motivierte, in großer Verzweiflung begangene, aus tiefem Mitleid oder aus „gerechtem Zorn“ aufgrund einer schweren Provokation verübte Taten können solche Umstände aufweisen, ebenso Taten, die in einem vom Opfer verursachten und ständig neu angefachten, zermürbenden Konflikt oder in schweren Kränkungen des Täters durch das Opfer, die das Gemüt immer wieder heftig bewegen, ihren Grund haben.[54] – Die Prüfung der Rechtsfolgenlösung des Bundesgerichtshofs hat am Ende des den § 211 betreffenden Teils zu erfolgen, d.h. nach der Schuld, da es insoweit allein um den Strafausspruch geht.
30
Derart „notstandsnahe“ Tatmotive des A sind im Beispielsfall ohnehin nicht ersichtlich.
31
(3) Das Schrifttum fordert dagegen für die Heimtückemodalität überwiegend einen (besonders) verwerflichen Vertrauensbruch, d.h. der Täter muss ihm entgegengebrachtes Vertrauen bewusst missbrauchen.[55] Das Ausnutzen eines Vertrauensverhältnisses – vor allem, aber nicht nur aus persönlichen Bindungen – berechtigt zum Vorwurf gesteigerter Verwerflichkeit der Tat. Hierfür wird dieses Argument vorgebracht:
32
| – | Dieser Ansatz verhindert, dass „jeder Überfall auf einen Ahnungslosen“ einen Totschlag zum Mord macht (vgl. Rn. 20), und ermöglicht somit, dass § 211 nur „höchstverwerfliche“ Tötungen erfasst. |
33
Will man es für einen derartigen Vertrauensbruch nicht schon genügen lassen, dass das Opfer allgemein vom „Wohlwollen seiner Umgebung“ ausgeht und diese Erwartung widerlegt wird, so fehlt es im Beispielsfall an einem den besonderen Mordunwert (vgl. Rn. 1) begründenden Vertrauensbruch des A gegenüber B, so dass nur § 212 erfüllt ist.
34
(4) Eine andere Meinung will trotz heimtückischer Begehungsweise Mord verneinen, wenn eine Tötungshandlung aufgrund umfassender Gesamtwürdigung aller Tatumstände und der Täterpersönlichkeit als nicht besonders verwerflich erscheint (sog. negative Typenkorrektur). Dieses Korrektiv soll – im Unterschied zum Vorschlag des Vertrauensbruchs (vgl. Rn. 31 ff.) – nicht auf Heimtücke beschränkt sein.[56] Es wird auf folgendes Argument gestützt:
35
| – | Die negative Typenkorrektur erlaubt eine flexible Erfassung vorsätzlicher Tötungen unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit trotz „formaler“ Verwirklichung eines Mordmerkmals. |
36
Gesichtspunkte, die im Beispielsfall gegen die besondere Verwerflichkeit der Tötung des B durch A sprechen könnten, enthält der Sachverhalt nicht.
(5) Stellungnahme:
37
| – | Die negative Typenkorrektur vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sie sich auf sämtliche Mordmodalitäten bezieht. Dessen bedarf es nicht, da die meisten Merkmale – auch unter verfassungsrechtlichem Aspekt –[57] eng genug gefasst sind. Der „korrigierende“ Ansatz ist aber auch dann abzulehnen, wenn man ihn auf die Heimtücke beschränkt. Denn der bezeichnete Maßstab der (besonderen) Verwerflichkeit ist als tatbestandsbegrenzendes Moment mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG zu unbestimmt.[58] |
38
| – | Der letztgenannte Einwand greift auch gegen das vorgeschlagene Kriterium des Vertrauensbruchs durch, zumal auch in Bezug darauf eine Prüfung besonderer Verwerflichkeit erfolgen soll.[59] Zudem zieht dieser Ansatz das kaum verständliche Ergebnis nach sich, dass Heimtücke ausscheidet, weil zwischen Täter und Opfer bis zur Tat keine persönliche Beziehung bestanden hat (vgl. Rn. 33).[60] |
39
| – | Da es sich bei der sog. Rechtsfolgenlösung nicht um eine tatbestandliche Restriktion handelt, ändert sie an dem auf Mord lautenden Schuldspruch nichts; dieser signalisiert aber gerade schwerstes Unrecht.[61] Sie begegnet im Übrigen erheblichen methodischen Einwänden, weil sie dem bezüglich der Rechtsfolge klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers widerspricht, d.h. jedenfalls eine für eine Analogie erforderliche planwidrige Regelungslücke fehlt, und eine Berechtigung für eine derartige richterliche Rechtsfortbildung nicht besteht.[62] |
40
| – | Auch der eine feindliche Willensrichtung fordernde Ansatz des Bundesgerichtshofs kann nicht restlos zufriedenstellen. Denn er vermag eine nicht plausible Begünstigung von Tätern, die die Möglichkeit und keine Skrupel haben, einen Menschen mit dem Ziel der Tötung offen anzugreifen, nicht auszuschließen. Gleichwohl erscheint der vom Bundesgerichtshof eingeschlagene Weg beim jetzigen Stand der Diskussion als vorzugswürdig. Seine Vorteile überwiegen die Bedenken jedenfalls dann, wenn man ihn im Zusammenhang mit den hohen Anforderungen sieht, die der Bundesgerichtshof zu Recht an die subjektive Seite der Heimtücke stellt (vgl. Rn. 53 f.).[63] |
Hinweis:
Eine Auseinandersetzung mit den verschiedenen Ansichten ist bei der Bearbeitung von Aufgaben nur notwendig, wenn diese – wie im Beispielsfall – zu unterschiedlichen Lösungen führen. Sonst genügt eine knappe Darstellung des Streitstands nebst der Feststellung, dass dieser sich im konkreten Fall nicht auswirkt.
Ergebnis:
41
A hat sich somit eines Mordes (§ 211 Abs. 2) in – von seinem Vorsatz umfasster – heimtückischer Begehungsweise schuldig gemacht.
2. Grausamkeit
42
Grausam ist nach allgemeiner Ansicht eine Tötung, die schwere Leiden körperlicher oder seelischer Art hervorruft und zudem einer gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung entspringt.[64] Die Schmerzen oder Qualen müssen dafür nach Art und Dauer das für die Tötung erforderliche Maß übersteigen.[65] Hierfür kann bereits ein Zeitraum von wenigen Sekunden genügen, wenn etwa ein mit Benzin übergossenes Opfer in Brand gesetzt wird und unter sog. Vernichtungsschmerzen stirbt.[66]
Beispiele:
A wirft den schwer verletzten B in einen Abwasserschacht und verschließt diesen mit einem schweren Deckel in dem Bewusstsein, dass B sich aus dieser Situation nicht mehr werde befreien können.[67]
C lässt ihr einjähriges Kind „planmäßig“ verhungern.[68]
D erwürgt seine Freundin E. Um ihr Sterben zu verlängern, lockert er über geraume Zeit hinweg immer wieder seinen Griff, damit E jeweils kurzfristig wieder zu Bewusstsein kommt.[69]
43
Bei der Bewertung der Auswirkungen des Täterverhaltens kommt es auf das konkrete Opfer an. Ist dieses beispielsweise infolge eingetretener Bewusstlosigkeit nicht (mehr) zum Empfinden ihm zugefügter Schmerzen fähig, scheidet das Mordmerkmal aus.[70]
44
Für sich genommen kann grausames Verhalten den Tatbestand des Mordes nur dann erfüllen, wenn es Bestandteil des Tötungsgeschehens selbst ist. Was vor dessen Beginn liegt – z.B. grausames Vorgehen „nur“ mit Körperverletzungsvorsatz –, reicht in der Regel insoweit nicht aus.[71]
Beispiel:
A drückt auf Armen und Beinen des gefesselten B Zigaretten aus. Erst im Anschluss daran kommt A die Idee, B zu töten. Diese setzt er mit einem gezielten Pistolenschuss um.
45
Entsprechendes gilt für ein Verhalten, das dem Vorgang des Tötens erst nachfolgt. Deshalb genügt „grausiges“ Verhalten wie etwa das Zerstückeln der Leiche nicht. Die Grausamkeit muss allerdings nicht notwendig in der Ausführungshandlung i.e.S. liegen, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben, unter denen die Tötung eingeleitet und vollzogen wird.[72]
46
Die der Grausamkeit zugrundeliegende Gesinnung braucht schließlich kein allgemeiner Charakterzug des Täters zu sein, was in der Praxis ohnehin kaum feststellbar wäre. Es genügt, wenn sie ihn bei der Tatbegehung beherrscht hat. Dies ist regelmäßig schon anzunehmen, wenn der Täter dem Opfer die Schmerzen bewusst zugefügt hat.[73]
3. Mit gemeingefährlichen Mitteln
47
Diese Modalität ist am meisten auf das äußere Tatgeschehen bezogen.
Merke:
Gemeingefährlich sind solche Mittel, deren konkreter – vom Täter nicht beherrschbarer (vgl. Rn. 49) – Einsatz geeignet ist, eine Mehrzahl von Menschen an Leib oder Leben zu gefährden. Dazu zählen typischerweise etwa Brandsetzungsmittel und Explosionsstoffe.[74]
Beispiele:
A setzt ein von mehreren Mietparteien bewohntes Haus mit Benzin in Brand, um den ebenfalls dort wohnenden B zu töten.[75]
C zündet in einer von über 200 Menschen besuchten Diskothek eine Bombe.[76]
D öffnet das Ventil einer Gasflasche, so dass sich in einer Garage ein Luftgasgemisch bildet, das beim Einschalten des Lichtschalters explodieren und in einer Entfernung von 50 Metern Zerstörungen verursachen kann.[77]
48
Die Einbeziehung der Leibesgefahr ist grundsätzlich zu befürworten, nachdem der Gesetzgeber den vergleichbaren Streit im Rahmen des § 221 ungeachtet der Überschrift des Sechzehnten Abschnitts des StGB mit dem 6. StrRG i.d.S. entschieden hat.[78] Jedoch bedarf es zumindest der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung.
49
Das Mordmerkmal hat seinen Grund in der besonderen Rücksichtslosigkeit, mit der der Täter sein Ziel durch die Schaffung unberechenbarer Gefahren für andere durchzusetzen sucht.[79] Daraus ergibt sich, dass die Verwendung eines abstrakt-generell gefährlichen Mittels für sich allein nicht ausreicht. Vielmehr muss sein Einsatz derart erfolgen, dass der Täter eine Ausdehnung der Gefahr über das von ihm gezielt angegriffene Tatopfer hinaus nicht in seiner Gewalt hat.[80] Kann er die konkrete Situation dagegen ausnahmsweise – evtl. aufgrund besonderer Fähigkeiten – in diesem Sinn kontrollieren, ist das Merkmal „gemeingefährlich“ zu verneinen.[81]
Beispiele:
A tötet B zwar mittels einer Bombe. Als Tatort wählt er aber ein einsames Waldgebiet, so dass eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist.[82]
C wirft einen 30 kg schweren Stein von einer Autobahnbrücke auf das allein nahende Fahrzeug des D.[83]
50
Dasselbe gilt grundsätzlich erst recht, wenn der Täter sein Opfer mit einem typischerweise beherrschbaren Tatmittel (z.B. einer Pistole) angreift, selbst wenn er dabei in Kauf nimmt, dass der Schuss fehlgeht und einen Unbeteiligten aus einer größeren Personengruppe treffen kann.[84] Denn bei dieser Konstellation fehlt es an der für das erhöhte Unrecht des Mordtatbestands erforderlichen Möglichkeit der kumulativen Gefährdung mehrerer Menschen.[85]
Vertiefungshinweise:
Will der Täter durch sein Vorgehen mehrere individualisierte Opfer töten, so handelt es sich nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung um eine das Mordmerkmal nicht erfüllende „schlichte Mehrfachtötung“,[86] solange nicht wiederum weitere Zufallsopfer gefährdet werden. Neuerdings hat der Bundesgerichtshof bedenkenswerte Zweifel geäußert, ob hieran festzuhalten sei. Denn dieses Verständnis führe zu einer unberechtigten Privilegierung des von vornherein größeres Unrecht anstrebenden Täters.[87]
Geht es um den Einsatz eines Kraftfahrzeuges, ist zu differenzieren: Die Gemeingefährlichkeit ist etwa zu bejahen, wenn der Täter „zügig“ über Caféterrassen und Gehwege fährt und es dabei nicht in der Hand hat, wie viele der sich dort aufhaltenden Menschen er als „Repräsentanten der Allgemeinheit“ gefährdet.[88] Ist es dagegen in der konkreten Tatsituation ausgeschlossen, dass über das ausersehene Opfer hinaus andere Personen gefährdet werden, lenkt der Täter das Fahrzeug z.B. auf eine neben der Straße befindliche leere Grünfläche, so setzt er es nicht gemeingefährlich ein.[89]
51
Ebenfalls genügt es nicht, wenn der Täter nur eine bereits vorgefundene gemeingefährliche Situation zur Tat ausnutzt. Insofern ist es gleichgültig, auf welche Weise diese Lage entstanden ist. Abzulehnen ist hingegen die Ansicht, das Mordmerkmal des „gemeingefährlichen Mittels“ sei generell durch ein Unterlassen nicht zu verwirklichen, weil es dann nicht „eingesetzt“ werde.[90] Denn zumindest dann, wenn der Täter selbst – noch ohne Tötungsvorsatz – der Gefahrenverursacher ist und ihm hieraus eine Garantenstellung erwächst, ist nicht ersichtlich, weshalb sein garantenpflichtwidriges Unterlassen, die von ihm als unkontrollierbar erkannte Gefahr abzuwenden, das in Rede stehende Mordmerkmal nicht erfüllen soll.[91]
II. Subjektiver Tatbestand
1. Vorsatz
52
In Bezug auf die Tötung eines Menschen genügt bedingter Vorsatz. Insoweit sind die zum § 212 dargestellten Maßstäbe (vgl. § 1 Rn. 12 f.) bei Mord ebenfalls anzulegen.
53
Bedingter Vorsatz reicht nach h.M. auch als subjektive Entsprechung der objektiven Mordmerkmale aus.[92] Der Täter muss aber insbesondere die Umstände kennen, aus denen die Gemeingefährlichkeit des eingesetzten Tatmittels folgt. Ebenso verhält es sich bei der Bewertung einer Tötung als heimtückisch oder grausam.[93] Der Täter muss jedoch zur Einschätzung seiner Tat als sozialethisch unerträglich nicht selbst gelangen.[94]
Merke:
Für Heimtücke ist es zudem erforderlich, dass der Täter die Situation, aus der sich vor allem die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ergibt, bewusst zur Tötung ausnutzt.[95] Anzustreben braucht er die Arglosigkeit nicht,[96] auch längerer Überlegung oder planvollen Vorgehens bedarf es nicht.[97]
54
Das Ausnutzungsbewusstsein kann daher bereits bejaht werden, wenn es aufgrund des objektiven Tatbildes „auf der Hand“ liegt, dass der Täter alle wesentlichen Umstände erfasst hat.[98] Ist seine Unrechtseinsicht unbeeinträchtigt, so gilt dies regelmäßig in gleicher Weise für die Fähigkeit, die Tatsituation realistisch einzuschätzen.[99] Hieran kann er freilich u.a. aufgrund seiner psychischen Verfassung gehindert sein, wenn er beispielsweise aus plötzlich aufsteigender Verbitterung und Wut,[100] in einer verzweifelten und affektiv angespannten Lage[101] oder unter einem verminderte Steuerungsfähigkeit (§ 21) herbeiführenden Einfluss von Alkohol und Medikamenten[102] oder einer psychischen Erkrankung handelt.[103] Ein Ausnutzungsbewusstsein liegt auch bei demjenigen fern, der seine Tat wenige Minuten oder direkt zuvor angekündigt hat und daher regelmäßig nicht mehr damit rechnen wird, sein Opfer werde noch arglos sein.[104] Anders kann es sein, wenn der Täter ungeachtet der Drohung seinem Opfer auflauert, um es mit dem Angriff zu überraschen.[105] Die strenge Prüfung dieser Voraussetzung stellt – besonders in der Praxis – ein wichtiges Instrument der gebotenen restriktiven Auslegung dieses Mordmerkmals dar (vgl. Rn. 40).
Beachte:
Hat die Prüfung zur Annahme lediglich bedingten Tötungsvorsatzes geführt, scheidet Mordlust als Tatmodalität stets aus (vgl. Rn. 57). Auch die Begehung einer Tötung in Ermöglichungs- bzw. Verdeckungsabsicht, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs sowie aus Habgier ist damit unter bestimmten Umständen nicht kompatibel (vgl. Rn. 60, 64 und 83 f.).
2. Subjektive Mordmerkmale
a) Mordlust
55
Die Tötung aus Mordlust stellt – ebenso wie die zur Befriedigung des Geschlechtstriebs und die aus Habgier (vgl. Rn. 58 ff. und 62 ff.) – ein gesetzliches Beispiel sog. niedriger Beweggründe dar (vgl. Rn. 70 ff.). Im Unterschied zu den sonstigen Modalitäten der 1. Gruppe verfolgt der Täter hier jedoch keinen über das Töten selbst hinausgehenden Zweck. Mit diesem Merkmal sollen vielmehr Fälle erfasst werden, bei denen kein in der Person des Opfers oder in der besonderen Tatsituation liegender Anlass die Tat bestimmt.[106]
Merke:
Aus Mordlust tötet, wem es auf nichts weiter als nur darauf ankommt, einen Menschen sterben zu sehen.[107]
56
Dies ist etwa bei einer Tötung eines „Zufallsopfers“ aus reinem Mutwillen anzunehmen.[108] Gleiches gilt, wenn jemand einen Menschen aus Angeberei, aus Neugier oder zum Zeitvertreib tötet oder die Tat als nervliches Stimulans oder als „sportliches Vergnügen“ betrachtet.[109]
Beispiele:
A und B beschließen, die C zu töten, „weil es ihnen Spaß macht, andere zu schlagen und ihrer Gewalttätigkeit ausgeliefert zu sehen“. Sie versetzen C Faustschläge in das Gesicht, zertrümmern eine Weinflasche auf ihrem Kopf, fesseln sie, treten ihr mehrfach „aus Freude an Gewalt“ in die Rippen und versuchen mit einer Gartenschere, ihr den Bauch aufzuschneiden. Schließlich strangulieren sie C.[110]
D verbrennt E, „weil er wissen will, wie es ist, einen Menschen zu töten“.[111]
Der den Gedanken an die Tötung eines Menschen für „spannend“ haltende F ersticht G, weil er herausfinden möchte, „ob er die eigenhändige Tötung eines Menschen ertragen könne“.[112]
57
Eine Tötung unterfällt aber nicht schon deshalb diesem Merkmal, weil ein Motiv für sie nicht feststellbar ist.
Beachte:
Da der Tod bei diesem Merkmal vom Täter ,,bezweckt“ sein muss, kommt Mordlust dann nicht mehr in Betracht, wenn hinsichtlich des Todeseintritts nur bedingter Vorsatz festgestellt worden ist.[113]
b) Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs
58
Dieses Mordmerkmal erfüllt, wer das Töten als ein Mittel zur geschlechtlichen Befriedigung benutzt.[114] Es erfasst anerkanntermaßen drei unterschiedliche Fallgestaltungen. Es ist zunächst auf den Täter anzuwenden, der sein Opfer tötet, um durch die Tötungshandlung selbst sexuelle Befriedigung zu finden.[115]
Beispiel:
A erhängt die entkleidete und gefesselte B, weil dies seiner sexuellen Präferenz entspricht.[116]
59
Darüber hinaus erfüllt diese Modalität, wer einen Menschen deshalb umbringt, weil er im Anschluss daran seine sexuellen Bedürfnisse an der Leiche befriedigen will, sich beispielsweise Lustgewinn durch deren Zerstückelung verspricht.[117] Denn auch dadurch wird das Töten als Mittel zur Verwirklichung sexueller Interessen eingesetzt.[118] Ebenso verhält es sich, wenn der Täter die Tötung mit einer Videokamera aufzeichnet, um beim späteren Ansehen der Aufnahme seinen Geschlechtstrieb zu befriedigen.[119]
60
Schließlich tötet zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, wer bei der Begehung eines Sexualdelikts – insbesondere einer sexuellen Nötigung in der Form der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1) – das Sterben des Opfers billigend in Kauf nimmt und so dessen Tod ebenfalls der Durchsetzung seiner sexuellen Ziele unterordnet.[120]
Beispiel:
A nötigt B gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr, wobei er sie zur Durchführung der Tat unter Inkaufnahme der Lebensgefahr mit einem Taschentuch knebelt. Infolgedessen erstickt B noch während der Tatbegehung.[121]
Merke:
Nur in der letzten Konstellation ist lediglich bedingter Tötungsvorsatz mit der Befriedigungsabsicht vereinbar. Anders ist es bei den beiden erstgenannten Fallvarianten, weil der Täter dort die Befriedigung seines Geschlechtstriebs gerade durch oder erst im Anschluss an die gelungene Tötung anstrebt.
61
Während es einerseits im Hinblick auf die subjektive Ausgestaltung des Mordmerkmals des Eintritts sexueller Befriedigung nicht bedarf,[122] ist andererseits eine Tötung nur mit dem Ziel, in sexuelle Erregung zu geraten, nicht ausreichend.[123]
c) Habgier
62
Das Merkmal der Habgier setzt ein Streben nach materiellen Gütern oder Vorteilen voraus, das in seiner Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit das erträgliche Maß weit übersteigt und in der Regel durch eine triebhafte Eigensucht bestimmt ist.[124]
Merke:
Habgier bedeutet ein noch über die Gewinnsucht hinaus gesteigertes, abstoßendes Gewinnstreben um jeden Preis.[125] Der Tod eines Menschen dient allein als Mittel dafür, materielle Vorteile zu erlangen.
63
Voraussetzung ist es also, dass sich das Vermögen des Täters – objektiv oder zumindest nach seiner Vorstellung – durch den Tod des Opfers unmittelbar vermehrt oder dass durch die Tat jedenfalls eine sonst nicht vorhandene Aussicht auf eine unmittelbare Vermögensvermehrung entsteht.
Beispiele:
Habgierig handelt etwa, wer einen Menschen tötet, um dessen Erbe zu werden oder einen anderen als Erben zu beseitigen,[126] um die ihn begünstigende, für den Fall des Todes des Opfers abgeschlossene Lebensversicherung ausgezahlt zu bekommen, um die von einem Dritten für die Tötung ausgesetzte Belohnung zu erlangen („gedungener Mörder“),[127] um Unterkunft, Verpflegung und Krankenversorgung in einer Justizvollzugsanstalt zu erhalten[128] oder um einen dem Opfer gehörenden Gegenstand an sich bringen zu können.[129]
64
Im letzten Beispiel (sog. Raubmord) genügt es daher nicht, wenn der Täter erst nach der Tötungshandlung den Wegnahmevorsatz fasst. Dagegen steht es der Annahme von Habgier – wie auch von Raub (§§ 249 ff.) –[130] nicht entgegen, dass die Wegnahmehandlung der Tötung nachfolgt.
Beachte:
Habgier ist mit der Annahme lediglich bedingten Tötungsvorsatzes nicht vereinbar, wenn der Tod des Opfers zur Erlangung des erstrebten Vorteils gerade erforderlich ist (etwa bei einer Lebensversicherung).
65
Der (wirtschaftliche) Wert der erstrebten Vorteile ist grundsätzlich ohne Bedeutung. Es kommt m.a.W. nicht darauf an, ob sich der Täter durch die Tötung in beträchtlichem Umfang oder nur geringfügig besser stellen will.[131]
66
Streit besteht dagegen über die Frage, ob es für die (zumindest erstrebte) Vermögensmehrung ausreicht, dass der Täter lediglich ihm drohende Einbußen abwehren, insbesondere die Geltendmachung ihm gegenüber bestehender Forderungen vereiteln will (Ersparung von Aufwendungen).
Beispiele:
A tötet die schwangere B, um nicht für das von ihm stammende Kind Unterhalt zahlen zu müssen.[132]
C bringt D um, um diesem ein Darlehen nicht zurückzahlen zu müssen.[133]
67
Die Frage ist richtigerweise zu bejahen. Denn auch bei dieser Fallgestaltung handelt der Täter in erheblicher Weise rücksichtslos, um seine Vermögenslage im Ergebnis günstiger zu gestalten, als sie sich ohne die Tat entwickeln würde.[134] Es wirkt sich auf den Unrechtsgehalt bei wertender Betrachtung nicht in relevanter Weise aus, ob – im obigen Beispiel (vgl. Rn. 66) – A tötet, um auf diese Weise seiner Unterhaltsverpflichtung von vornherein zu entgehen, oder ob er zunächst Zahlungen leistet, sich aber dann mittels Tötung der B die entsprechende Geldsumme „zurückholt“.
68
An derart rücksichtslosem Gewinnstreben i.S. der Habgier fehlt es auch nicht in Fällen, in denen dem Täter die angestrebte wirtschaftliche Besserstellung aufgrund der bestehenden Rechtslage zusteht, er also gewaltsam „zu seinem Recht kommen will“.[135]
Beispiel:
B hat ein A gehörendes Gemälde in Besitz. Als B trotz eines fälligen Anspruchs des A die Herausgabe verweigert, bringt A ihn um und das Bild an sich.
69
Der Annahme von Habgier steht schließlich nicht zwingend entgegen, dass der Täter aus mehreren Beweggründen gehandelt hat. Bei einem solchen „Motivbündel“ kommt es vielmehr nach h.M. darauf an, ob das übersteigerte Gewinnstreben im Einzelfall für die Tötung neben den anderen Beweggründen (z.B. Wut, Rache) mitbestimmend, d.h. „bewusstseinsdominant“ war.[136]
d) Sonst niedrige Beweggründe
70
Als „Auffangmodalität“ der 1. Gruppe dienen die sonst niedrigen Beweggründe (sog. Motivgeneralklausel). Liegt also eine Tötung aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs oder aus Habgier vor, treten sie hinter dem spezielleren Merkmal zurück.[137]
Aufbauhinweis:
Daher ist zunächst zu prüfen, ob eines der speziellen Merkmale der 1. Gruppe erfüllt ist. Erst in einem weiteren Schritt sind ggf. die sonst niedrigen Beweggründe zu erörtern.[138]
Merke:
Niedrig sind Beweggründe, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch ungehemmte triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich, ,,ja verächtlich“ sind.[139] Besteht ein sog. Motivbündel, muss das Hauptmotiv derart zu bewerten sein.[140] Ausschließlich gleichrangige Handlungsantriebe müssen ausnahmslos niedrig sein.[141]
71
Die Bewertung der Beweggründe in Bezug auf die Tat als verachtenswert hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe maßgeblichen Faktoren – für jeden Beteiligten gesondert –[142] zu erfolgen.[143] Dabei können neben Tatumständen und Lebensverhältnissen des Täters[144] namentlich seine Persönlichkeit bestimmende Faktoren berücksichtigt werden (vgl. Rn. 74).[145] Niedrig sind die Beweggründe dann, wenn sie menschlich nicht mehr verständlich sind.[146] Diese (restriktive) Würdigung gibt Gelegenheit, die Taten „abzuschichten“, bei denen die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe unverhältnismäßig wäre. Das entscheidende Kriterium besteht darin, ob zwischen dem Anlass der Tat und ihren Folgen ein unerträgliches, d.h. besonders krasses Missverhältnis besteht.[147]
Beispiele:
A erschießt einen Stadtstreicher aus Verärgerung darüber, dass dieser seinen „Stammplatz“ unter einer Brücke trotz eines einige Tage zuvor durch A ausgesprochenen „Platzverweises“ nicht verlassen hat.[148]
B tötet den ihm unbekannten C und verbrennt dessen Leiche in seinem Auto, um auf diese Weise selbst als tot zu gelten und beruflich wie privat ein „neues Leben“ beginnen zu können.[149]
D erschießt seine Schwägerin E, um zu verhindern, dass deren von ihm verursachte Schwangerschaft bekannt wird.[150]
F wird bei einer Geschwindigkeitskontrolle mit seinem Fahrzeug „geblitzt“. Um ein Bußgeldverfahren gegen sich zu verhindern, erschießt er den Polizisten G.[151]
H ersticht I, weil diese sich nicht auf ein Gespräch mit ihm eingelassen hat.[152]
72
Ein solches Missverhältnis ist erst recht in Fällen zu bejahen, in denen das Opfer zu den wutauslösenden Frustrationen des Täters nichts beigetragen (sog. Inkonnexität)[153] oder der Täter dessen ihm unerträglich erscheinendes Verhalten durch vorangegangenes Tun selbst herbeigeführt hat.
Beispiele:
A möchte ein illegales Autorennen gewinnen. Deshalb fährt er mit mehr als 160 km/h trotz roten Ampelsignals in eine innerorts gelegene Kreuzung ein. Sein Fahrzeug kollidiert mit demjenigen des sich regelkonform verhaltenden B. Dieser stirbt infolge schwerster Verletzungen noch am Unfallort.[154]
C steckt einen Gegenstand mehrere Zentimeter tief in den After eines bis dahin ruhig liegenden Säuglings. Als dieser infolge der Schmerzen laut zu weinen beginnt und es C nicht gelingt, ihn zu beruhigen, schüttelt und schlägt C ihn mehrfach, so dass er stirbt.[155]
73
Als weitere Beispiele niedriger Beweggründe kommen insbesondere Tatmotive wie Wut, Hass und Rachsucht,[156] ebenso Neid und übersteigerte Eifersucht,[157] „besonders krasse Selbstsucht“,[158] Missachtung des personellen Eigenwerts des zum beliebigen Objekt degradierten Opfers[159] sowie Ausländerfeindlichkeit[160] – wobei es genügt, dass der Täter sich die rassistischen Beweggründe anderer zu eigen macht –[161] in Betracht.
Beispiele:
A ist in einem gegen sich geführten Strafverfahren vom Zeugen B wahrheitsgemäß belastet worden. Um diesen hierfür zu „bestrafen“, ersticht A ihn.[162]
Mit demselben Ziel erschießt C seinen Bekannten D, weil dieser seine Schulden nicht zurückgezahlt hat.[163]
E tötet F, die Mutter des gemeinsamen Kindes, um dieses „allein zu besitzen“.[164]
G wirft ihr neugeborenes Kind in einen Graben, weil sie „noch etwas erleben“ und für ein Kind noch keine Verantwortung übernehmen will.[165]
Da seine Freundin I sich von ihm trennen will, erwürgt H sie, damit „sie kein anderer bekommen könne“.[166]
74
Beachte:
Derart negativ besetzte Motive tragen die Annahme niedriger Beweggründe zwar oft, aber nicht notwendig. Vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einem gesonderten Prüfungsschritt festzustellen, ob sie ihrerseits auf einer niedrigen Einstellung des Täters beruhen[167] oder es sich ausnahmsweise in der konkreten Tatsituation um eine menschlich verständliche Reaktion handelt,[168] die Tat beispielsweise aus tiefer Verzweiflung und innerer Ausweglosigkeit heraus oder als Reaktion auf eine erhebliche Beleidigung oder Drohung begangen wurde.
Beispiele:
A ist von B verlassen worden. Er ist darüber so verzweifelt, dass er sie erschießt und sich anschließend durch einen Schuss in den Kopf selbst schwere Verletzungen zufügt.[169]
C ersticht D, nachdem diese ihm mit der Begründung, er „sei ohnehin impotent“, ihre Absicht mitgeteilt hat, sich von ihm zu trennen.[170]
E tötet F mittels einer Morphininjektion, weil dieser ihr gedroht hatte, dafür zu sorgen, dass sie ihre „gesamte berufliche, wirtschaftliche und soziale Existenz“ verliert.[171]
75
Vergleichbares gilt auch bei einer Tatbegehung aus sog. politischen Gründen.[172] Im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung wird allerdings die Erwägung von ausschlaggebender Bedeutung sein, dass in einer Demokratie (auch) politische Konflikte – jenseits eines sich aus Art. 20 Abs. 4 GG ergebenden Widerstandsrechts – grundsätzlich gewaltfrei auszutragen sind.[173] Aus niedrigen Beweggründen handelt jedenfalls, wer aus terroristischen Motiven gezielt an der politischen Auseinandersetzung Unbeteiligte tötet.[174] Dasselbe gilt dann, wenn das Opfer allein wegen seiner Zugehörigkeit zu einer politischen, sozialen oder ethnischen Gruppe quasi als deren „Repräsentant“ getötet wird.[175]
76
Ähnlich den auf die objektiven Merkmale bezogenen subjektiven Anforderungen (vgl. Rn. 53 f.) müssen dem Täter die Umstände bewusst sein, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen.[176] Dies bedarf namentlich bei Spontantaten genauerer Prüfung.[177] An der genannten Voraussetzung kann es etwa fehlen, wenn der Täter unter dem Einfluss starker emotionaler oder triebhafter Regungen stand, sofern er nicht in der Lage war, diese Antriebe gedanklich zu beherrschen und willentlich zu steuern,[178] etwa infolge einer erheblichen Persönlichkeitsstörung.[179] Es ist allerdings nicht erforderlich, dass der Täter sein Vorgehen aufgrund der bekannten Umstände selbst als verwerflich bewertet.[180]
Vertiefungshinweis:
Der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes ist grundsätzlich den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die die rechtlichen und sittlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt, zu entnehmen.[181] Deshalb wird das Motiv der sog. Blutrache regelmäßig als niedrig einzustufen sein, wenn allein die Verletzung eines Ehrenkodex als todeswürdig angesehen oder ein Angehöriger einer Sippe als Vergeltung für das Verhalten eines anderen Sippenangehörigen, an dem ihn keine persönliche Schuld trifft, getötet wird.[182] Das Bewusstsein niedriger Tatumstände kann allerdings in besonderen Ausnahmefällen fehlen, wenn der aus einem völlig anderen Kulturkreis stammende Täter noch derart stark von den Vorstellungen und Anschauungen seiner Heimat beherrscht wird, dass er sich von ihnen zur Tatzeit aufgrund seiner Persönlichkeit und der gesamten Lebensumstände nicht lösen konnte.[183] Dies wird jedoch meistens zu verneinen sein, wenn er bereits längere Zeit in Deutschland lebt[184] oder sogar dort aufgewachsen ist.[185]
77
Bei einem sog. Motivbündel (vgl. Rn. 69) ist der Beweggrund zu ermitteln und hinsichtlich der Niedrigkeit zu beurteilen, der vorherrschend war und der Tat „ihr Gepräge gegeben hat“.[186]
e) Ermöglichungsabsicht
78
Nach der 3. Gruppe von Modalitäten (vgl. Rn. 3) begeht schließlich einen Mord, wer einen Menschen tötet, um eine andere Straftat zu ermöglichen (oder zu verdecken; vgl. Rn. 84 f.).
79
Wie die subjektive Fassung („um“) zeigt, muss die andere Tat mit der Tötung nur angestrebt, nicht aber tatsächlich begangen werden. Da es somit allein auf die Vorstellung des Täters ankommt, reicht es im Übrigen aus, dass dieser sein beabsichtigtes Verhalten irrtümlich für strafbar hält.[187] Es ist auch hinreichend, dass die Tat eines Dritten ermöglicht werden soll.[188]
80
Eine andere Straftat ist jedenfalls gegeben, wenn diese zur Tötung im Verhältnis der Tatmehrheit steht, weil beide Delikte dann durch verschiedene Handlungen begangen sind (§ 53). Jedoch steht auch Tateinheit (§ 52) der Annahme einer anderen Straftat i.S. des § 211 Abs. 2 nur dann zwingend entgegen, wenn beide Tatbestände durch eine identische Handlung verwirklicht werden oder das zweite Delikt lediglich die Vollendung des ersten darstellt,[189] nicht aber, wenn ein Tatbestand erfüllt werden soll, der ein weiteres Rechtsgut (desselben oder eines anderen Tatopfers) schützt.[190]
Beispiel:
A tötet B. Im Anschluss entwendet er B – wie geplant – das Geld. – Bei dieser Fallgestaltung hat A zur Ermöglichung einer anderen Straftat getötet.[191]
81
Dieser differenzierende Ansatz ist sachgerecht, weil die Grenzziehung zwischen Mord und Totschlag nicht von den Zufälligkeiten der Konkurrenzregeln abhängen darf,[192] zumal diese über das Ausmaß von Unrecht und Schuld und damit für die Strafzumessung kaum etwas aussagen.
Merke:
Einer kausalen Verknüpfung zwischen dem Tötungs- und dem zu ermöglichenden Delikt bedarf es nicht. Die Tötungshandlung muss vielmehr nur final auf eine andere Straftat ausgerichtet sein (vgl. zur finalen Verknüpfung beim Raub § 39 Rn. 12 ff.).[193]
82
Es ist daher für die Annahme der Ermöglichungsabsicht schon ausreichend, dass sich der Täter für die zum Tode führende Handlung entscheidet, weil er glaubt, auf diese Weise die andere Tat schneller oder leichter begehen zu können. Denn das Leben eines anderen wird auch dann in einer die Strafwürdigkeit erhöhenden Weise eingesetzt, wenn seine Vernichtung als taugliches, wenn auch nicht notwendiges Mittel zur Durchführung einer anderen Straftat verwendet wird.[194]
83
Daraus folgt zugleich, dass das Vorliegen (nur) bedingten Tötungsvorsatzes grundsätzlich mit Ermöglichungsabsicht vereinbar ist.[195] Anders ist es aber bei einer Fallgestaltung, bei welcher der Täter sein erstrebtes Ziel nicht allein infolge der Tötungshandlung, sondern nur durch den Tod des Opfers erreichen kann.[196]
Beispiel:
A ist der Begünstigte einer Lebensversicherung des B. Diesen tötet A, um die Versicherungssumme zu erhalten.
f) Verdeckungsabsicht
84
Die Ausführungen zur Ermöglichungsabsicht gelten für eine Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat in gleichem Maße, insbesondere die zum Tötungsvorsatz (vgl. Rn. 83) sowie zum Vorliegen einer anderen – nicht notwendig vom Täter selbst begangenen –[197] Straftat (vgl. Rn. 80 f.).[198] Diese kann bereits verjährt sein.[199] Auch ist es ausreichend, wenn der Täter sich eine strafbare Vortat lediglich vorstellt.[200] Hingegen darf er nicht nur eine Ordnungswidrigkeit verdecken wollen.[201]
Merke:
Für dieses Mordmerkmal genügt es nicht, wenn der Täter ausschließlich diejenige Tat verdecken will, die er gerade begeht.[202]
85
So verhält es sich insbesondere, wenn er von Beginn an mit wenigstens bedingtem Tötungsvorsatz handelt und während der ohne Zäsur erfolgenden Tatausführung als weiteres Motiv hinzutritt, durch den Tod des Opfers die bis dahin erfolgten Handlungen zu verdecken.[203] Zudem ist auch hier zumindest direkter Vorsatz erforderlich, wenn die Tatverdeckung – nach Auffassung des Täters – nur bei Tötung des Opfers gelingen kann,[204] d.h. er den Tod des Opfers zur Verdeckung zu benötigen meint.[205]
Beispiel:
A bricht in den Keller der mit ihm gut bekannten B ein, weil er deren Koffer stehlen will. Als B ihn zufällig bemerkt, erwürgt er diese, um eine Strafanzeige zu verhindern.
86
An dieser Verknüpfung fehlt es, wenn der Täter annimmt, sein Opfer könne ihn auch im Falle des Überlebens nicht identifizieren,[206] weil es sich dabei etwa um einen durch die Vortat äußerlich kaum verletzten Säugling handelt.[207] Eine bereits erfolgte Entdeckung der vorhergehenden Tat steht der Verdeckungsabsicht nicht zwingend entgegen. Da dieses Mordmerkmal subjektiv ausgestaltet ist, ist es entscheidend, dass der Täter das Bekanntwerden der Tat – sofern er davon noch nichts weiß – oder andernfalls wenigstens die Aufdeckung seiner Täterschaft in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang verhindern will (vgl. auch Rn. 69 und 77).[208] Es kann auch bei einem spontan gefassten Tötungsentschluss verwirklicht sein.[209] Ohne Bedeutung ist es, ob die andere Tat überhaupt prozessual verfolgbar wäre.[210] Hingegen genügt es nicht, wenn der Täter einen Belastungszeugen tötet, damit dieser nicht über die bereits polizeilich aufgeklärte Tat in der Hauptverhandlung gegen ihn aussagt.[211]
Beachte:
Zwar wird es dem mit Verdeckungsabsicht handelnden Täter im Regelfall darum gehen, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Das Mordmerkmal erfordert dies aber nicht. Es genügt vielmehr auch, dass der Täter eine Tat ,,zudecken“ will, um außerstrafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.[212]
Beispiel:
A hat den Drogendealer B betrogen. Um den Betrug zu verschleiern und damit massive Forderungen seitens des B zu verhindern, tötet A diesen.
Vertiefungshinweise:
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung erwogen, es könne sich trotz Einordnung in die 3. Gruppe (auch) bei Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht um gesetzliche Beispiele niedriger Beweggründe handeln, jedoch offengelassen, ob dieser Weg tatsächlich gangbar ist.[213]
Will der Täter weder Tat noch Täterschaft verdecken, sondern sich durch die Tötung eines Menschen lediglich der berechtigten Festnahme oder Vollstreckung einer Freiheitsstrafe entziehen, so liegt ein Handeln aus niedrigen Beweggründen nahe (vgl. Rn. 70 ff.).[214]
C. Täterschaft und Teilnahme, Versuch, Konkurrenzen sowie besondere Schwere der Schuld
87
Für Täterschaft und Teilnahme sind die allgemeinen Regeln anzuwenden (§§ 25 ff.).[215] Danach ist z.B. nur Gehilfe (§ 27), wer zwar ein Interesse an der Tat hat und plangemäß an der Beseitigung der Leiche mitwirkt, nicht aber an der Tötung selbst.[216] Strafbar ist auch eine versuchte Beteiligung, sofern die Voraussetzungen des § 30 erfüllt sind.[217]
88
In Prüfungsaufgaben ist vor allem das zwischen Bundesgerichtshof und Lehre umstrittene Verhältnis zwischen § 211 und § 212 relevant (vgl. § 1 Rn. 1 f.). Handelt es sich nämlich bei Mord um einen eigenständigen Tatbestand, so sind die Merkmale des § 211 Abs. 2 strafbegründend. Qualifizieren sie dagegen § 212, so haben sie (lediglich) strafschärfende Wirkung.
Beachte:
Diese Unterscheidung wirkt sich nur bei den Modalitäten der 1. und 3. Gruppe aus (vgl. Rn. 3 f.).[218] Denn sie werden von der h.M. zu Recht als besondere persönliche Merkmale i.S. des § 28 eingestuft.[219]
89
Wer dem Bundesgerichtshof folgt, hat also § 28 Abs. 1 zu prüfen.[220] Nach Ansicht der Lehre ist § 28 Abs. 2 anwendbar.[221]
Vertiefungshinweis:
Die Milderung des § 28 Abs. 1 versagt der Bundesgerichtshof schon dann, wenn Täter und Teilnehmer zwar unterschiedliche, letztlich aber Modalitäten „gleicher Art“ erfüllt haben (sog. Kreuzung der Mordmerkmale; vgl. das Beispiel in der Übersicht Rn. 92).[222]
90
Für die tatbezogenen Umstände der 2. Gruppe (vgl. Rn. 3) reicht es dagegen aus, dass ein Beteiligter sie in seinen Vorsatz (§ 16 Abs. 1) aufgenommen hat.[223] Die Akzessorietätsdurchbrechung nach § 28 gilt insoweit nicht.[224]
91
Hinsichtlich der Versuchsstrafbarkeit weist § 211 gegenüber § 212 keine relevanten Besonderheiten auf. Es wird daher auf die dortige Darstellung verwiesen (vgl. § 1 Rn. 22).[225]
92
Das Gleiche gilt für die Konkurrenzen zu den Körperverletzungsdelikten (vgl. § 1 Rn. 23). Das Verhältnis zu § 212 hängt von der Entscheidung des diesbezüglich zwischen Bundesgerichtshof und Lehre bestehenden Streits ab (vgl. § 1 Rn. 1 f.). Verwirklicht der Täter mit einer Handlung mehr als ein Mordmerkmal, so stehen die Modalitäten nicht in Tateinheit zueinander, sondern stellen nur verschiedene Begehungsformen derselben Tat dar. Mit § 239 kann Tateinheit bestehen,[226] ebenso mit § 244,[227] zudem mit § 251, nachdem das 6. StrRG klargestellt hat, dass die Todesfolge „wenigstens“ leichtfertig herbeigeführt worden sein muss (vgl. § 40 Rn. 44),[228] und mit den §§ 306b, 306c,[229] wegen der dortigen Subsidiaritätsklausel aber nicht mit § 246 (vgl. § 37 Rn. 33 ff.).[230]
| Übersicht zu den §§ 211, 212, 28 am Beispiel des besonderen persönlichen Merkmals Habgier | ||
|---|---|---|
| Sachverhalt | Strafbarkeit nach BGH | Strafbarkeit nach h.L. |
| Täter tötet aus Habgier | § 211 | § 211 |
| Teilnehmer weiß davon | §§ 211, 26/27, 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 | §§ 212, 26/27, 28 Abs. 2 |
| Täter tötet aus Habgier | § 211 | § 211 |
| Teilnehmer weiß nichts davon | §§ 212, 26/27 | §§ 212, 26/27 |
| Täter tötet aus Habgier | § 211 | § 211 |
| Teilnehmer handelt aus Habgier | §§ 211, 26/27 | §§ 211, 26/27 |
| Täter tötet aus Habgier | § 211 | § 211 |
| Teilnehmer handelt aus Mordlust | §§ 211, 26/27 („Kreuzung“) | §§ 211, 26/27, 28 Abs. 2 |
| Täter tötet ohne Mordmerkmal | § 212 | § 212 |
| Teilnehmer handelt aus Habgier | §§ 212, 26/27 | §§ 211, 26/27, 28 Abs. 2 |
Vertiefungshinweis:
Erfolgt eine Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe, so hat das Gericht zugleich – nicht erst die für die Entscheidung über die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung zuständige Strafvollstreckungskammer –[231] festzustellen, ob die Schuld des Täters besonders schwer wiegt (§ 57a Abs. 1 Nr. 2). Dies erfordert eine zusammenfassende Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit.[232] Dabei ist § 46 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.[233]
D. Kontrollfragen
93
| 1. | An welcher Stelle des üblichen Aufbaus sind die Mordmerkmale zu prüfen? → Rn. 4 |
| 2. | Welche Grundanforderungen werden an die Heimtücke gestellt? → Rn. 9 ff. |
| 3. | Welche ergänzenden Voraussetzungen werden in Bezug auf Heimtücke verlangt? → Rn. 20 ff. |
| 4. | Warum wird eine Eingrenzung des Heimtückebegriffs für notwendig gehalten? → Rn. 20 f. |
| 5. | Welche Einwände lassen sich gegen die einzelnen Ansätze erheben? → Rn. 37 ff. |
| 6. | Auf welches Verhalten muss sich die Grausamkeit beziehen? → Rn. 42 f. |
| 7. | Wann ist ein Tatmittel gemeingefährlich? → Rn. 47 |
| 8. | Ist die Annahme von bedingtem Tötungsvorsatz mit allen Mordmerkmalen vereinbar? → Rn. 57, 60, 83 f. |
| 9. | Was versteht man unter Habgier? → Rn. 62 |
| 10. | Sind Motive wie z.B. Wut, Hass, Neid und Eifersucht stets niedrige Beweggründe? → Rn. 73 |
| 11. | Wann liegt bei Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht eine andere Straftat vor? → Rn. 78 f., 84 |
| 12. | Ist zwischen Tötung und zu ermöglichendem bzw. zu verdeckendem Delikt eine kausale Verknüpfung erforderlich? → Rn. 81, 84 |
Aufbauschema (§ 211)
| 1. | Tatbestand a) Objektiver Tatbestand (1) Einen (anderen) Menschen (2) Töten (3) Ggf. objektive Mordmerkmale (heimtückisch, grausam, mit gemeingefährlichen Mitteln) b) Subjektiver Tatbestand (1) Tötungsvorsatz (2) Ggf. Vorsatz bzgl. der objektiven Mordmerkmale (3) Ggf. subjektive Mordmerkmale (Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, sonst niedrige Beweggründe, Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht) |
| 2. | Rechtswidrigkeit |
| 3. | Schuld |
| 4. | Ggf. Verhältnismäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe |
Empfehlungen zur vertiefenden Lektüre:
Leitentscheidungen: BVerfGE 45, 187 – „Fall der lebenslangen Freiheitsstrafe“; BGHSt 7, 353 – „Lustmordfall“; BGHSt – GS – 30, 105 – „Rechtsfolgenlösungsfall“; BGHSt 32, 382 – „Gefesselte-Liebe-Fall“; BGHSt 33, 363 – „Verbalattackenfall“; BGHSt 34, 59 – „Bahnhofsklofall“; BGHSt 35, 116 – „Zeitschriftenwerberfall II“; BGHSt 38, 353 – „Pistolenfall“; BGHSt 39, 159 – „Pfarrerfall“; BGHSt 41, 8 – „Haschischdealfall“; BGHSt 42, 301 – „Arztfall“; BGHSt 50, 80 – „Kannibalenfall“; BGH NStZ 1993, 341 – „Startbahn-18-West-Fall“
Aufsätze: Bosch, Niedrige Beweggründe, Jura 2015, 803; Ceffinato/Kalb, Strafrechtlicher Minderjährigenschutz, JA 2014, 887; von Danwitz, Die Tötung eines Menschen mit gemeingefährlichen Mitteln, Jura 1997, 569; Engländer, Der Irrtum über das Vorliegen einer Straftat beim Verdeckungsmord, GA 2018, 377; Geppert, Zum Begriff der „Verdeckungsabsicht“ in § 211 StGB, Jura 2004, 242; Geppert, Zum Begriff der „heimtückischen“ Tötung in § 211 StGB, vornehmlich an Hand neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung, Jura 2007, 270; Geppert, Die Akzessorietät der Teilnahme (§ 28 StGB) und die Mordmerkmale, Jura 2008, 34; Grünewald, Zur Strafbarkeit eines Mordes durch Unterlassen – erläutert an den sog. tatbezogenen Mordmerkmalen der 2. Gruppe –, Jura 2005, 519; Kaspar, Das Mordmerkmal der Heimtücke, JA 2007, 699; Kett-Straub, Die Tücken der Heimtücke in der Klausur, JuS 2007, 515; Köhne, Die Mordmerkmale der dritten Gruppe, Jura 2011, 650; Kühl, Die drei speziellen niedrigen Beweggründe des § 211 II StGB, JA 2009, 566; Mitsch, Straftatverdeckung mit bedingtem Tötungsvorsatz als Mordversuch – BGHSt 41, 358, JuS 1997, 788; Mitsch, Heimtückische Tötung von Neugeborenen, Säuglingen und kleinen Kindern, JuS 2013, 783; Radtke, Besondere persönliche Merkmale gem. § 28 StGB, Jura 2018, 641; Rengier, Das Mordmerkmal „mit gemeingefährlichen Mitteln“, StV 1986, 405; Saliger, Zum Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht, ZStW 109 (1997), 302; Schütz, „Niedrige Beweggründe“ beim Mordtatbestand, JA 2007, 23; Vietze, Gekreuzte Mordmerkmale in der Strafrechtsklausur, Jura 2003, 393; Zaczyk, Das Mordmerkmal der Heimtücke und die Notwehr gegen eine Erpressung, JuS 2004, 750
Übungsfallliteratur: Bosch, Basics Strafrecht: „Das Lächeln der Lisa“, JA 2007, 418; Britz/Müller-Dietz, Examensklausur Strafrecht: Überfall auf einen Taxifahrer mit tödlichen Folgen, Jura 1997, 313; Cornelius, Klausur Strafrecht: „Verletzte Gefühle“, JA 2009, 425; Dessecker, Übungsklausur Strafrecht (für Anfänger): Zwei Tötungsversuche mit glimpflichem Ausgang, Jura 2000, 592; Hecker, Strafrecht BT: Heimtückische Tötung aus niedrigen Beweggründen, JuS 2012, 562; ders., Strafrecht BT: Mordmerkmal Heimtücke und Raubmerkmal Zueignungsabsicht, JuS 2013, 1141; Hinderer, Klausur Strafrecht: „Eine schlechte Partnerwahl“, JA 2009, 25; O. Hohmann, Der praktische Fall – Strafrecht: Ein Banküberfall mit Hindernissen, JuS 1994, 860; Jäger, Man muss nicht immer gleich dem Tod ins Auge sehen, JA 2017, 473; Miehe, Der praktische Fall – Strafrecht: Ein Ausbruch, der nichts einbrachte, JuS 1996, 1000; Norouzi, Zwischenprüfungsklausur – Strafrecht: Verdeckungsmord durch Unterlassen, JuS 2005, 914; Radtke, Übungshausarbeit Strafrecht (für Fortgeschrittene): Ein Schlag mit Folgen, Jura 1997, 477; Riemenschneider, Der praktische Fall – Strafrecht: „Ein Beifahrer steigt aus“, JuS 1997, 627; Siebrecht, Der praktische Fall – Strafrecht: Brutaler Besuch, JuS 1997, 1101; Vassilaki/Hütig, Übungsklausur Strafrecht: Der „Don Giovanni“-Fall, Jura 1997, 266; Weißer, Fortgeschrittenenklausur – Strafrecht: Tötungsdelikte und Beteiligungsfragen – Tödliche Erlösung, JuS 2009, 135
Anmerkungen
[1]
BGHSt 33, 363, 365 – „Verbalattackenfall“.
[2]
BVerfGE 45, 187 – „Fall der lebenslangen Freiheitsstrafe“.
[3]
Rengier BT II, § 4 Rn. 6; Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 37; a.A. SK/Sinn § 211 Rn. 11: sechs Mordtatbestände.
[4]
Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 37.
[5]
Einen kurzen Überblick gibt Otto § 4 Rn. 2; differenzierend Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben § 211 Rn. 6; Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 45, 86 und 92; ablehnend SK/Sinn § 211 Rn. 4.
[6]
BGHSt 39, 353, 368; Otto § 4 Rn. 17; Miehe JuS 1996, 1000, 1003.
[7]
BGHSt – GS – 11, 139, 143; 39, 353, 368; BGH NStZ 2012, 35; Maurach/Schroeder/Maiwald/Hoyer/Momsen § 2 Rn. 43.
[8]
BGHSt 33, 363, 365 – „Verbalattackenfall“; 39, 353, 368: ,,keine Feindseligkeit“; Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 63.
[9]
BGHSt 32, 382, 384 – „Gefesselte-Liebe-Fall“; BGH NStZ 2006, 502, 503; 2014, 639.
[10]
BGH NStZ 1995, 230, 231; 2006, 338, 339; Rengier BT II, § 4 Rn. 27.
[11]
BGHSt 4, 11, 13; BGH NStZ 2013, 158, 159; 2015, 215; ausführlich Mitsch JuS 2013, 783; Ceffinato/Kalb JA 2014, 887, 890 f.
[12]
BGHSt 32, 382, 387 – „Gefesselte-Liebe-Fall“; BGH NStZ 2015, 639, 640; Beschluss vom 23. Juni 2020 – 2 StR 132/20.
[13]
BGH StV 2009, 524, 525; NStZ 2013, 158, 159; 2015, 215; Mitsch JuS 2013, 783, 785.
[14]
BGHSt 23, 119, 120; 32, 382, 386 – „Gefesselte-Liebe-Fall“; BGH NStZ-RR 2004, 139, 140; SK/Sinn § 211 Rn. 41; s. auch BGH Urteil vom 13. September 2018 – 1 StR 611/17 (Angriff sofort nach dem Wecken des Opfers).
[15]
BGH NStZ 2008, 569; Lackner/Kühl § 211 Rn. 7; Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 63.
[16]
Otto § 4 Rn. 31; Kutzer NStZ 1994, 110, 111.
[17]
A.A. BGH NStZ 2008, 93, 94; StV 2009, 524, 525: maßgeblich die Arglosigkeit schutzbereiter Pflegekräfte.
[18]
Vgl. BGH Urteil vom 11. Juni 2013 – 1 StR 86/13; hierzu Hecker JuS 2013, 1141, 1143.
[19]
BGH NStZ 2014, 633.
[20]
BGH Beschluss vom 24. Januar 2017 – 2 StR 459/16; hierzu Jäger JA 2017, 473; s. auch BGH StV 2018, 735, 736.
[21]
BGH NStZ-RR 1997, 168.
[22]
BGH NStZ 2006, 96; 2015, 214; 2016, 340, 341; NStZ-RR 2004, 14, 16; 2016, 43, 44.
[23]
BGH NStZ 1999, 506; 2015, 457, 458; NStZ-RR 2012, 371; Urteil vom 16. Februar 2012 – 3 StR 346/11; Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben § 211 Rn. 24.
[24]
BGH NStZ-RR 2007, 174; NStZ 2009, 501, 502; 2010, 450, 451; 2013, 337, 338; Urteil vom 16. Februar 2012 – 3 StR 346/11.
[25]
BGH Urteil vom 16. Februar 2012 – 3 StR 346/11; Rengier BT II, § 4 Rn. 26 m. w. Beispielen.
[26]
BGH NStZ-RR 2004, 234, 235.
[27]
BGHSt 48, 207, 210 f.; kritisch Zaczyk JuS 2004, 750.
[28]
BGHSt 28, 210, 211; 33, 363, 365 – „Verbalattackenfall“; 39, 353, 369; BGH Urteil vom 23. Juli 2020 – 3 StR 77/20; LK12/Rissing-van Saan/Zimmermann § 211 Rn. 103; vgl. aber auch BGH NStZ 1993, 341 – „Startbahn-18-West-Fall“.
[29]
BGH Urteil vom 19. Oktober 2011 – 1 StR 273/11; hierzu instruktiv Hecker JuS 2012, 562, 564 f.
[30]
BGHSt 32, 382, 384 – „Gefesselte-Liebe-Fall“; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 22; Kaspar JA 2007, 699, 700.
[31]
S. nur BGH Urteil vom 13. September 2018 – 5 StR 107/18; Beschluss vom 4. März 2020 – 1 StR 32/20; Beschluss vom 26. März 2020 – 4 StR 134/19; Urteil vom 11. November 2020 – 5 StR 124/20; krit. Schauf NStZ 2019, 585, 588 ff.
[32]
BGHSt 22, 77, 79; BGH NStZ 2015, 31, 32; StraFo 2019, 38, 39; Beschluss vom 24. Januar 2017 – 2 StR 459/16; hierzu Jäger JA 2017, 473; s. auch LK12/Rissing-van Saan/Zimmermann § 211 Rn. 97.
[33]
BGH Beschluss vom 26. März 2020 – 4 StR 134/19.
[34]
BGH NStZ 2013, 280, 281; NStZ-RR 2015, 308; 2016, 43, 44; Urteil vom 16. Februar 2012 – 3 StR 346/11; Urteil vom 13. September 2018 – 1 StR 611/17.
[35]
Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 66.
[36]
BGH NStZ 2016, 405, 406.
[37]
BGH NStZ-RR 2016, 110, 111.
[38]
Vgl. BGH NStZ-RR 2015, 308, 309.
[39]
S. etwa BGH Beschluss vom 4. März 2020 – 1 StR 32/20; LK12/Rissing-van Saan/Zimmermann § 211 Rn. 113.
[40]
BGHSt 32, 382, 388 – „Gefesselte-Liebe-Fall“; Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben § 211 Rn. 24b.
[41]
BGH NStZ-RR 2016, 110, 111.
[42]
BGHSt 32, 382, 388 f. – „Gefesselte-Liebe-Fall“; vgl. aber auch die abweichenden Konstellationen in BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 20; BGH NJW 2007, 3587, 3589.
[43]
BVerfGE 45, 187 – „Fall der lebenslangen Freiheitsstrafe“.
[44]
BGHSt 32, 382, 383 – „Gefesselte-Liebe-Fall“; BGH NStZ-RR 1997, 168; SK/Sinn § 211 Rn. 42.
[45]
Maurach/Schroeder/Maiwald/Hoyer/Momsen § 2 Rn. 45.
[46]
BGHSt 64, 111, 120 m. krit. Anm. Wachter NStZ 2019, 722.
[47]
Hierzu BGHSt 37, 376, 377; BGH StV 2009, 524, 525.
[48]
Hierzu BGHSt 64, 111, 115 f.
[49]
BGHSt 42, 301, 304 – „Arztfall“.
[50]
BVerfG NJW 2009, 1061, 1062 ff.; BGHSt 42, 301, 304; BGH NStZ-RR 2018, 172, 174 (Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, Ermöglichungsabsicht).
[51]
BGHSt – GS – 30, 105, 118 ff. – „Rechtsfolgenlösungsfall“; vgl. auch BGH NStZ 1996, 434 f.; 2005, 154, 155; NStZ-RR 2006, 200, 201; StV 2002, 598, 599 m. w. N.; Urteil vom 19. August 2020 – 5 StR 219/20.
[52]
BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 7; BGH Urteil vom 19. August 2020 – 5 StR 219/20.
[53]
BGHSt 48, 255, 263.
[54]
BGHSt – GS – 30, 105, 119 – „Rechtsfolgenlösungsfall“.
[55]
SK/Sinn § 211 Rn. 44; Martin JuS 1998, 85, 86; Miehe JuS 1996, 1000, 1004.
[56]
Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben § 211 Rn. 10.
[57]
BVerfGE 45, 187 – „Fall der lebenslangen Freiheitsstrafe“.
[58]
BGHSt – GS – 30, 105, 115 – „Rechtsfolgenlösungsfall“; Kaspar JA 2007, 699, 703.
[59]
BGHSt – GS – 30, 105, 115 f. – „Rechtsfolgenlösungsfall“; Kett-Straub JuS 2009, 515, 520.
[60]
BGHSt 28, 210, 211 f.; a.A. Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben § 211 Rn. 26a; Miehe JuS 1996, 1000, 1004.
[61]
Miehe JuS 1996, 1000, 1003.
[62]
Zur Kritik SK/Sinn § 211 Rn. 43; Geppert Jura 2007, 270, 272; vgl. auch Maurach/Schroeder/Maiwald/Hoyer/Momsen § 2 Rn. 27: „krampfhaft originelle Lösung“; Kett-Straub JuS 2009, 515, 516: „Drahtseilakt“.
[63]
S. auch Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 71.
[64]
BGHSt 3, 180.
[65]
BGH NStZ-RR 2006, 236, 237; Urteil vom 15. August 2019 – 5 StR 236/19; Britz/Müller-Dietz Jura 1997, 313, 320; Siebrecht JuS 1997, 1101, 1102.
[66]
BGHSt 61, 302, 303 f.
[67]
BGHR StGB § 211 Abs. 2 grausam 7.
[68]
BGH NStZ 1982, 379.
[69]
BGH NStZ 2014, 447, 448.
[70]
BGH Urteil vom 19. September 2007 – 2 StR 248/07; Urteil vom 15. August 2019 – 5 StR 236/19.
[71]
BGH NStZ 2008, 29 m. Anm. H. Schneider.
[72]
BGHSt 37, 40, 41; BGH NStZ 1986, 265 m. Anm. M. Amelung.
[73]
Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben § 211 Rn. 27.
[74]
BGHSt 34, 13, 14; 38, 353, 354 f. – „Pistolenfall“; BGH NJW 1985, 1477, 1478; NStZ 2020, 614 m. Anm. Zieschang.
[75]
BGH NStZ 1993, 385; Beschluss vom 27. April 2020 – 5 StR 7/20.
[76]
BGH NStZ 2005, 35.
[77]
BGH Beschluss vom 18. Februar 2005 – 2 StR 551/04.
[78]
Vgl. BT-Dr. 13/8587, S. 34.
[79]
BGH NStZ 2020, 614 m. Anm. Zieschang.
[80]
BGHSt 34, 13, 14; BGH NJW 1985, 1477, 1478.
[81]
BGHSt 38, 353, 354 – „Pistolenfall“; Miehe JuS 1996, 1000, 1004; Rengier StV 1986, 405 f.; Riemenschneider JuS 1997, 627, 630.
[82]
Von Danwitz Jura 1997, 569, 574.
[83]
BGHR StGB § 211 Abs. 2 Gemeingefährliche Mittel 4.
[84]
BGHSt 38, 353, 355 f. – „Pistolenfall“: ausgenommen aber Maschinenpistolen und -gewehre; a.A. bzgl. dieser Waffen von Danwitz Jura 1997, 569, 573.
[85]
O. Hohmann JuS 1994, 860, 861 f.; Mitsch JuS 1997, 788, 792; a.A. Rengier JuS 1993, 460, 461.
[86]
BGH NStZ 2019, 607, 608 m.w.N.
[87]
Ausführlich BGH NStZ 2020, 614 m. Anm. Zieschang.
[88]
BGH NStZ 2006, 167, 168; 2006, 503 (vorsätzliche „Geisterfahrt“ auf der Autobahn mit über 100 km/h).
[89]
BGH NStZ 2007, 330; s. auch NStZ-RR 2004, 108; 2017, 143 (zu „mittlerem Verkehrsaufkommen“).
[90]
BGHSt 34, 13, 14; ebenso BGH NStZ 2010, 87 m. krit. Anm. Bachmann/Goeck NStZ 2010, 510, trotz als „durchaus bedenkenswert“ eingestufter Einwände; offen gelassen von BGHSt 48, 147, 149.
[91]
Roxin AT II, § 32 Rn. 239; Grünewald Jura 2005, 519, 521.
[92]
Lackner/Kühl § 211 Rn. 14 f.; Mitsch JuS 1997, 788, 794; a.A. für die Grausamkeit Otto § 4 Rn. 55: auf Schmerzzufügung gerichtete Absicht.
[93]
BGH NStZ 1982, 379.
[94]
Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben § 211 Rn. 38.
[95]
BGHSt 33, 363, 365 – „Verbalattackenfall“; 34, 355, 358 f.; 39, 353, 369 f.; Vassilaki/Hütig Jura 1997, 266, 268.
[96]
BGH NStZ 2013, 339, 340.
[97]
BGH NStZ-RR 2018, 345, 346.
[98]
BGHSt 23, 119, 121; BGH NStZ 2014, 574 (jeweils „mit einem Blick“); NStZ-RR 2017, 278, 279; 2020, 40; Urteil vom 11. November 2020 – 5 StR 124/20.
[99]
BGH NStZ 2019, 142; 2019, 520, 521; jeweils m. Anm. Drees; s. auch NStZ 2020, 348, 349 (das Hemmungsvermögen ist regelmäßig irrelevant).
[100]
BGH NStZ 1987, 555.
[101]
BGH StV 1997, 290 f.; NStZ-RR 2005, 264, 265; NStZ 2014, 507, 509 („Tunnelblick“) m. Anm. Schiemann; Beschluss vom 25. Mai 2011 – 2 StR 166/11; s. aber auch StV 2010, 287, 288 f. zu erhaltener Einsichtsfähigkeit; NStZ-RR 2010, 175.
[102]
BGH NStZ 2013, 709, 710; Urteil vom 25. November 2004 – 5 StR 401/04; Urteil vom 7. Juni 2017 – 2 StR 474/16.
[103]
BGH NStZ 2005, 384.
[104]
BGH NStZ 2007, 268, 269; 2019, 142 („Ich bring Euch alle um!“) m. Anm. Drees.
[105]
BGH NStZ 2009, 264.
[106]
BGHSt 34, 59, 61 – „Bahnhofsklofall“; BGH NStZ 2007, 522, 523; Lackner/Kühl § 211 Rn. 4.
[107]
BGH Beschluss vom 14. Januar 2010 – 5 StR 435/09; SK/Sinn § 211 Rn. 139.
[108]
Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben § 211 Rn. 15.
[109]
BGHSt 34, 59, 61 – „Bahnhofsklofall“; BGH NStZ 2019, 680, 681; Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 46.
[110]
BGH NStZ 1994, 239 m. krit. Anm. Fabricius StV 1995, 637; weitere ebenso instruktive wie erschreckende Beispiele gibt Otto § 4 Rn. 6.
[111]
BGH NStZ 2017, 218, 219 (insoweit in BGHSt 61, 302 nicht abgedruckt).
[112]
BGH NStZ 2019, 680.
[113]
BGH NStZ 2002, 84, 85; SK/Sinn § 211 Rn. 13; a.A. Kühl JA 2009, 566, 567.
[114]
BGHSt 50, 80, 86 – „Kannibalenfall“; BGH NStZ 2001, 598.
[115]
BGHSt 7, 353, 354 – „Lustmordfall“; LK12/Rissing-van Saan/Zimmermann § 211 Rn. 14.
[116]
BGHSt 63, 161, 167.
[117]
BGH NStZ-RR 2018, 172.
[118]
BGHSt 7, 353, 354 – „Lustmordfall“; BGH NStZ-RR 1998, 133.
[119]
BGHSt 50, 80, 86 f. – „Kannibalenfall“ m. abl. Anm. Otto JZ 2005, 799; BGH NStZ-RR 2018, 172; Rengier BT II, § 4 Rn. 12; Kühl JA 2009, 566, 569.
[120]
BGH MDR 1982, 946, 947; SK/Sinn § 211 Rn. 14; Mitsch JuS 1997, 788, 794.
[121]
BGHSt 19, 101, 102, 105.
[122]
BGHSt 50, 80, 87 – „Kannibalenfall“; BGH MDR 1982, 946, 947.
[123]
Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben § 211 Rn. 16 a.E.; Otto § 4 Rn. 9.
[124]
BGHSt 29, 317; BGH NStZ 1993, 385.
[125]
Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben § 211 Rn. 17; Radtke Jura 1997, 477, 483.
[126]
BGH Beschluss vom 18. November 2004 – 1 StR 457/04; Beschluss vom 14. August 2012; s. auch Beschluss vom 27. Mai 2014 – 3 StR 60/14 (Ehemann soll Getötete beerben).
[127]
BGH NStZ 2006, 34, 35; Urteil vom 16. Juli 2003 – 2 StR 68/03.
[128]
BGH Beschluss vom 19. Mai 2020 – 4 StR 140/20.
[129]
BGH NStZ 1993, 385.
[130]
Vgl. MüKo/Sander § 249 Rn. 8.
[131]
BGHSt 29, 317, 318; Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben § 211 Rn. 17; SK/Sinn § 211 Rn. 18.
[132]
BGHSt 10, 399.
[133]
BGH NJW 2002, 2188, 2189.
[134]
BGHSt 10, 399; BGH NStZ 1993, 385; Lackner/Kühl § 211 Rn. 4; Otto § 4 Rn. 12; Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 48; Mitsch JuS 2013, 783, 786; a.A. SK/Sinn § 211 Rn. 19: aber evtl. niedrige Beweggründe.
[135]
Maurach/Schroeder/Maiwald/Hoyer/Momsen § 2 Rn. 33; differenzierend Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben § 211 Rn. 17; Otto § 4 Rn. 12; a.A. SK/Sinn § 211 Rn. 19; Kühl JA 2009, 566, 572; Rengier BT II, § 4 Rn. 13a.
[136]
BGHSt 42, 301, 304 – „Arztfall“; BGH Beschluss vom 18. März 2020 – 4 StR 487/19; Lackner/Kühl § 211 Rn. 4 a.E.
[137]
S. etwa BGH NStZ-RR 2018, 76, 77 (für Habgier).
[138]
Ebenso Bosch Jura 2015, 803, 806.
[139]
BGHSt 3, 132 f.; 42, 226, 228.
[140]
BGH Urteil vom 16. Februar 2012 – 3 StR 346/11; Beschluss vom 7. April 2020 – 4 StR 34/20; s. auch NStZ 2018, 527.
[141]
Bosch Jura 2015, 803, 808.
[142]
BGH NStZ-RR 2014, 203.
[143]
BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 34; BGH NStZ 2013, 470; 2019, 82; Urteil vom 11. November 2020 – 5 StR 124/20.
[144]
BGH NStZ 2019, 82.
[145]
S. etwa BGH Urteil vom 4. August 2015 – 1 StR 53/15 („akzentuierte schizoide Persönlichkeit“); Urteil vom 15. August 2019 – 5 StR 236/19 (intellektuelle Minderbegabung).
[146]
S. etwa Bosch Jura 2015, 803, 804.
[147]
BGH MDR 1993, 1102, 1103; SK/Sinn § 211 Rn. 20; Otto § 4 Rn. 13; Siebrecht JuS 1997, 1101, 1103.
[148]
BGH NStZ 1997, 182.
[149]
BGH NStZ 1985, 454.
[150]
BGH NStZ 2003, 146.
[151]
BGH Urteil vom 17. August 2001 – 2 StR 159/01.
[152]
BGH Urteil vom 6. Februar 2002 – 2 StR 489/01.
[153]
BGH NStZ 2015, 690, 691 m. Anm. Drees; s. auch 2012, 443.
[154]
BGH Urteil vom 18. Juni 2020 – 4 StR 482/19 (zur Veröffentlichung in BGHSt 65, 42 vorgesehen).
[155]
BGH NStZ 2012, 694, 695.
[156]
BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 36; Vassilaki/Hütig, Jura 1997, 266, 270.
[157]
BGH StV 2001, 571, 572; Otto § 4 Rn. 13; ausführlich Schütz JA 2007, 23; s. auch BGH NStZ 2011, 35 zu berechtigter Eifersucht.
[158]
BGH NStZ 2009, 210.
[159]
BGHSt 60, 52, 55.
[160]
BGH NStZ-RR 2018, 345, 346 („Ausländerhass“).
[161]
BGH NStZ 1994, 124.
[162]
BGH NStZ 2006, 97; zu einem „Akt der Selbstjustiz“ NStZ-RR 2010, 175; s. auch NStZ 2015, 392, 393; Urteil vom 19. Oktober 2011 – 1 StR 273/11; hierzu instruktiv Hecker JuS 2012, 562, 564 f.
[163]
BGH NStZ 2008, 273, 275.
[164]
BGH Beschluss vom 2. Oktober 2008 – 4 StR 444/08.
[165]
BGH NStZ 2009, 210.
[166]
BGH NStZ 2002, 540; 2013, 337, 339 („ungehemmte Eigensucht, exklusive Besitzansprüche und unduldsame Selbstgerechtigkeit“); Bosch Jura 2015, 803, 809.
[167]
BGHSt 47, 128, 130; BGH NStZ 2018, 527; Urteil vom 11. November 2020 – 5 StR 124/20.
[168]
BGH NStZ 2019, 204, 205; Bosch Jura 2015, 803, 808; s. auch BGH Urteil vom 6. Januar 2021 – 5 StR 288/20.
[169]
BGH NStZ 2005, 384; s. auch NStZ 2002, 34; 2004, 14, 15; 2006, 338, 340; NStZ-RR 2004, 234, 235; 2006, 340.
[170]
BGH Urteil vom 20. Februar 2002 – 5 StR 545/01.
[171]
BGH NStZ 2013, 709, 710.
[172]
BGH NStZ 1993, 341 – „Startbahn-18-West-Fall“.
[173]
BGH NStZ 2019, 342 m. Anm. Engländer; Otto § 4 Rn. 16; Bosch Jura 2015, 803, 811 f.; differenzierend SK/Sinn § 211 Rn. 26.
[174]
BGH NStZ 2005, 35, 36.
[175]
BGH NStZ 2004, 89.
[176]
BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 34; BGH NStZ 2018, 527; 2019, 82, 83.
[177]
BGH NStZ 2003, 307: „bei plötzlichen Situationstaten“; s. auch Urteil vom 6. Februar 2002 – 2 StR 489/01.
[178]
BGHSt 35, 116, 121 – „Zeitschriftenwerberfall II“; BGH NStZ 1997, 81 m. krit. Anm. Wagner NStZ 1998, 36; 2019, 724.
[179]
BGH NStZ 2004, 620, 621; 2007, 525; NStZ-RR 2006, 199; zur Belastung einer Täterin durch die kurz zuvor erfolgte Geburt des sogleich getöteten Kindes s. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Kindstötung 1.
[180]
BGH Urteil vom 10. November 2004 – 2 StR 248/04; Urteil vom 19. Oktober 2011 – 1 StR 273/11; hierzu instruktiv Hecker JuS 2012, 562, 564 f.; Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 54.
[181]
BGH NStZ 2005, 35, 36; 2006, 284; 2018, 92, 93; 2019, 206, 207; 2020, 86, 87 m. Anm. Grünewald; NStZ-RR 2020, 40, 41; Bosch Jura 2015, 803, 810.
[182]
BGH NStZ 2006, 286, 287 f.; 2019, 206, 207; NJW 2010, 2224, 2226; ebenso für das schlichte Ansprechen der Freundin des Täters durch einen anderen Mann NStZ-RR 2020, 40, 41.
[183]
BGH NStZ 1995, 79 (Tötung aus „Blutrache“ zur Wiederherstellung der „Familienehre“); 2018, 92, 93.
[184]
BGH NStZ 2002, 369, 370; NStZ-RR 2004, 361 (Tötung wegen des Besitzes von Portraitfotos einer unverschleierten Frau); s. auch Beschluss vom 9. Januar 2020 – 5 StR 587/19 (seit 1992 in Deutschland).
[185]
BGH NJW 2004, 1965, 1966; Beschlüsse vom 23. März 2004 – 4 StR 466/03 und 4 StR 9/04.
[186]
BGH NStZ 1997, 81 m. krit. Anm. Wagner NStZ 1998, 36; 2004, 14, 15; NStZ-RR 2004, 234, 235; LK12/Rissing-van Saan/Zimmermann § 211 Rn. 60.
[187]
BGHSt 28, 93, 94 f. zum vergleichbaren § 315 Abs. 3 Nr. 2 [seit 1. April 1998 § 315 Abs. 3 Nr. 1 b]; Rengier BT II, § 4 Rn. 48; Köhne Jura 2011, 650, 653; weitergehend Maurach/Schroeder/Maiwald/Hoyer/Momsen § 2 Rn. 34: Vorstellung einer Ordnungswidrigkeit genügt.
[188]
Miehe JuS 1996, 1000, 1004; ebenso für Verdeckungsabsicht BGHSt 9, 180, 182 f.
[189]
Mitsch JuS 1997, 788, 792.
[190]
BGH NStZ 2015, 693.
[191]
BGHSt 39, 159, 160 – „Pfarrerfall“.
[192]
BGHSt 35, 116, 125 f. – „Zeitschriftenwerberfall II“; Lackner/Kühl § 211 Rn. 12.
[193]
BGHSt 39, 159, 160 – „Pfarrerfall“; Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 73 und 75.
[194]
BGHSt 39, 159, 160 f. – „Pfarrerfall“; BGH NStZ 1998, 352, 353; 2015, 693; Bosch JA 2007, 418, 419.
[195]
BGHSt 39, 159, 160 – „Pfarrerfall“; Miehe JuS 1996, 1000, 1004 f.; a.A. Radtke Jura 1997, 477, 484.
[196]
Otto § 4 Rn. 57; Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 75.
[197]
BGHSt 9, 180, 182; Geppert Jura 2004, 242, 246; Norouzi JuS 2005, 914, 916.
[198]
S. auch BGHSt 35, 116 – „Zeitschriftenwerberfall II“; BGH NStZ 1998, 621, 622; NStZ-RR 1999, 101; 1999, 234.
[199]
Ebenso Engländer GA 2018, 377, 378.
[200]
BGHSt 11, 226, 227 f.; Engländer GA 2018, 377, 380 388.
[201]
Vgl. BGHSt 28, 93, 94; Köhne Jura 2011, 650, 655.
[202]
BGH NStZ 2017, 583.
[203]
BGH StV 2001, 553; NStZ 2002, 253; 2003, 312; 2015, 458, 459; StraFo 2019, 39, 40; ebenso für ein „Verdecken“ durch Unterlassen selbst bei einer zeitlichen Zäsur StraFo 2007, 123, 124; s. auch Geppert Jura 2004, 242, 245 f.
[204]
BGHSt 21, 283, 284 f.; s. auch BGHR StGB § 211 Abs. 2 Verdeckung 13; BGH NStZ-RR 2018, 174, 175; 2020, 141, 142; Urteil vom 19. August 2020 – 1 StR 474/19; LK12/Rissing-van Saan/Zimmermann § 211 Rn. 58; Saliger ZStW 109 (1997), 302, 320 f.
[205]
Hierzu BGH NStZ 2015, 639, 640; StraFo 2019, 39, 40; Hinderer JA 2009, 25, 31; zu einem den Täter kennenden Opfer s. auch BGH NStZ-RR 2016, 280.
[206]
BGH NStZ 2011, 34, NStZ-RR 2018, 174, 175.
[207]
BGH NStZ 2012, 694, 695.
[208]
BGHSt 50, 11; 56, 239, 243 f.; BGH NStZ-RR 1997, 132; NStZ 2004, 329; 2019, 605, 606; Urteil vom 7. Juni 2017 – 2 StR 474/16; Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben § 211 Rn. 35; Riemenschneider JuS 1997, 627, 630; zum sog. Motivbündel BGH NStZ 2005, 332.
[209]
BGH NStZ 2017, 462, 463; Urteil vom 7. Juni 2017 – 2 StR 474/16.
[210]
BGH NStZ-RR 2004, 333.
[211]
Bosch JA 2007, 418, 419.
[212]
BGHSt 41, 8 f. – „Haschischdealfall“; BGH NStZ 1999, 243; 1999, 615, 616; Saliger ZStW 109 (1997), 302, 308 f. und 317; a.A. Geppert Jura 2004, 242, 245; Rengier BT II, § 4 Rn. 56: sonst niedrige Beweggründe.
[213]
BGHSt 35, 116, 126 f. – „Zeitschriftenwerberfall II“; kritisch Saliger ZStW 109 (1997), 302, 331: die 3. Gruppe enthält eigenständige Mordmerkmale.
[214]
BGH NStZ 2013, 337, 339; Miehe JuS 1996, 1000, 1005; Riemenschneider JuS 1997, 627, 633; Saliger ZStW 109 (1997), 302, 313
[215]
Vgl. etwa BGH StV 1996, 659.
[216]
BGH Beschluss vom 7. März 2018 – 2 StR 559/17.
[217]
Zu diesen s. etwa BGHSt 63, 161, 165 ff.; BGH NStZ 2019, 595 m. Anm. Rückert; 2019, 655.
[218]
BGH NStZ 2006, 288, 289.
[219]
Lackner/Kühl § 211 Rn. 16; differenzierend Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben § 211 Rn. 49.
[220]
BGHSt 23, 39; BGH NStZ 2015, 46; Urteil vom 13. Oktober 2004 – 2 StR 206/04; Urteil vom 2. Mai 2012 – 2 StR 395/11; zum möglichen Aufbau in Fallbearbeitungen Radtke Jura 2018, 641, 647.
[221]
Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 92.
[222]
BGHSt 23, 39, 40; 50, 1, 5 und 9; Radtke JuS 2018, 641, 642; ablehnend Rengier BT II, § 5 Rn. 11; Geppert Jura 2008, 34, 39 f.; Vietze Jura 2003, 394, 396 f. m. Beispielen.
[223]
BGH NStZ 1996, 434, 435.
[224]
Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben § 211 Rn. 51; Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 89.
[225]
Zum Versuch beim Unterlassen BGHSt 38, 356; BGH StV 2007, 17, 18.
[226]
BGH Beschluss vom 14. Juli 2005 – 4 StR 134/05; Urteil vom 10. Januar 2013 – 3 StR 330/12.
[227]
BGH Beschluss vom 4. Dezember 2013 – 4 StR 367/13.
[228]
BGH Beschluss vom 23. Juni 2020 – 5 StR 164/20; s. BGBl. I 1998, S. 164, 178.
[229]
BGH StraFo 2010, 122.
[230]
BGH NStZ-RR 2017, 312.
[231]
BVerfGE 86, 288.
[232]
BGHSt – GS – 40, 360, 370; Schäfer/Sander/van Gemmeren Rn. 1498a ff.
[233]
BGHSt 42, 226, 228 f. m. Anm. Horn JR 1997, 248.
Teil I: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit › Kapitel 1. Tötungsdelikte › § 3. Tötung auf Verlangen (§ 216)
§ 3. Tötung auf Verlangen (§ 216)
Inhaltsverzeichnis
A. Grundlagen
B. Tatbestand
C. Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Versuch, Rechtswidrigkeit sowie Konkurrenzen
D. Kontrollfragen
A. Grundlagen
1
Bei der Tötung auf Verlangen handelt es sich um eine Privilegierung gegenüber § 212 (vgl. § 1 Rn. 1). Diese findet ihren Grund in dem im Vergleich zum Totschlag durch den Todeswunsch des Opfers geminderten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat.
B. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
2
Wie der Totschlag verlangt § 216 Abs. 1 die Tötung eines (anderen) Menschen (vgl. § 1 Rn. 5 ff.).
Aufbau- und Vertiefungshinweis:
Für die Frage, ob die Prüfung zunächst mit § 212 oder sofort mit § 216 begonnen werden sollte, gelten die Aufbauhinweise zu den §§ 211, 212 entsprechend (vgl. § 1 Rn. 2). – Die wenig hilfreiche Bezeichnung einer Tötung als sog. aktive Sterbehilfe (z.B. Verabreichen einer tödlichen Infusion durch den Arzt) ändert an deren Erfassung als Tathandlung i.S. der §§ 211 ff. nichts. Ob ein Behandlungsabbruch, etwa durch Abschalten eines lebenserhaltenden Geräts, ebenfalls als Tun zu beurteilen ist oder ggf. den Grundsätzen zum Unterlassen (vgl. § 1 Rn. 11) unterliegt, ist Tat- und Wertungsfrage (zur sog. Patientenverfügung vgl. Rn. 14).[1]
3
Der Tötung muss eine (qualifizierte) Anstiftung des Täters durch den Getöteten vorausgegangen sein. Dieser muss den Täter durch sein ausdrückliches und ernstliches Verlangen zur Tat bestimmt haben.
4
Für ein derartiges Verlangen ist – nicht zuletzt angesichts des Rechtsguts Leben – mehr als eine Einwilligung oder gar ein bloßes Erdulden der Tötung erforderlich.[2] Deshalb ist es bedenklich, dass die h.M. es auch dann bejahen will, wenn die Initiative zur Tötung zunächst nicht vom Opfer selbst ausgegangen ist.[3] Diese Auffassung lässt zuviel Raum für unerträgliche „Tötungsanregungen“ an nicht mehr „erwünschte“ Menschen und wird damit dem Zweck des § 216, die Unantastbarkeit fremden Lebens zu gewährleisten,[4] nicht gerecht.
5
Der Tod muss vom Opfer ausdrücklich verlangt werden. Dies muss eindeutig und unmissverständlich geschehen. Worte sind dafür nicht unbedingt notwendig. Je nach Konstellation können etwa auch Gesten, Gebärden o.ä. genügen, sofern sie den Todeswunsch zweifelsfrei erkennen lassen (zur Patientenverfügung vgl. Rn. 2 und 14).[5] Dagegen darf auf das Verlangen des Opfers nicht allein aus den Umständen geschlossen werden.
Beispiel:
Der schwerkranke B ist allein, mittellos und depressiv. Deshalb schließt A auf dessen Wunsch, nicht länger zu leben, und tötet den B.
6
Das Todesverlangen muss zudem ernstlich sein, also auf einer freien Willensbildung eines Einsichts- und Urteilsfähigen beruhen (vgl. § 1 Rn. 21). Dieser muss in der Lage sein, die Bedeutung und Tragweite seines Entschlusses zu überblicken und abzuwägen, und darf nicht etwa nur aus einer depressiven Augenblicksstimmung heraus entscheiden.[6] Sein Verlangen ist insbesondere wirkungslos, wenn es durch Täuschung herbeigeführt worden ist.
Beispiel:
A möchte seine Freundin B ohne große Gegenwehr umbringen. Er spielt ihr daher vor, selbst aus dem Leben scheiden zu wollen. B glaubt ihm. Da sie ohne A ebenfalls nicht mehr leben möchte, schlägt sie ihm – wie von A erhofft – vor, er solle erst sie und dann sich selbst töten. A kommt nur dem ersten Teil des Vorschlags nach.
7
Schließlich muss das Verlangen des Opfers den Täter zur Tötung bestimmen, m.a.W. als Tatantrieb wirken. Wie bei der Anstiftung (§ 26) bedarf es einer entscheidenden Einwirkung auf den Willen des Täters. Daran fehlt es, wenn dieser ohnehin bereits zur Tat entschlossen war (sog. omnimodo facturus). Allerdings ist es nicht erforderlich, dass der Täter allein aufgrund der Beeinflussung durch das Opfer handelt. Weitere Motive sind insoweit unschädlich, sofern die Einwirkung seitens des Opfers handlungsleitend bzw. dominierend bleibt.[7]
II. Subjektiver Tatbestand
8
Subjektiv ist bedingter Vorsatz ausreichend, der sich über die Tötung hinaus auf das Vorliegen des ausdrücklichen und ernstlichen Sterbeverlangens des Opfers beziehen muss.[8]
C. Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Versuch, Rechtswidrigkeit sowie Konkurrenzen
9
Für die Tatbeteiligten i.S. der §§ 25 ff. gelten die dortigen Regeln grundsätzlich uneingeschränkt. Eine Teilnahme wird allerdings in der Regel in einer Beihilfe (§ 27) bestehen. Jedoch ist eine Anstiftung (§ 26) durch einen Dritten dogmatisch nicht ausgeschlossen, wenn sie dem den Täter zur Tötung bestimmenden Verlangen des Opfers (vgl. Rn. 3 ff.) seine ausschlaggebende Funktion nicht nimmt, sondern mit diesem zusammen wirksam, also ebenfalls kausal wird.[9]
Beachte:
Bei der durch das Opfer hervorgerufenen Tatmotivation handelt es sich nach h.M. um ein besonderes persönliches Merkmal, so dass § 28 anzuwenden ist (zur insoweit bestehenden Problematik vgl. § 2 Rn. 88 f.).[10]
Vertiefungshinweis:
Bei der sog. einseitig fehlgeschlagenen Doppelselbsttötung wird von der h.A. bei der Frage der Strafbarkeit des Überlebenden auf das Kriterium der Tatherrschaft abgestellt. Hätte der Getötete „bis zuletzt“ das gemeinsame Unternehmen abbrechen können, so liegt § 216 nicht vor.[11]
10
Nach den anerkannten Grundsätzen scheint § 216 auch durch ein Unterlassen begangen werden zu können, sofern für den Untätigen eine Garantenstellung besteht (§ 13).
Beispiel:
A will sich vergiften. Sie fordert ihren Ehemann B eindeutig und ernsthaft auf, ihr Vorhaben auch dann nicht zu verhindern, wenn sie bewusstlos geworden ist. B respektiert ihren Wunsch.
11
Im Beispiel wird die Garantenstellung des B ohnehin nur relevant, wenn A vor dem Tod für eine gewisse Zeit ihr Bewusstsein bzw. ihren freiverantwortlichen Willen verliert. Stirbt sie dagegen unmittelbar im Anschluss an ihre auf freier Entscheidung beruhende Tötungshandlung, ist für eine Rettungspflicht des B kein Raum. Vielmehr hätte er eine derartige Selbsttötung der A zuvor sogar unterstützen dürfen (etwa durch Besorgen von Tabletten), ohne sich strafbar zu machen (vgl. § 1 Rn. 20).
12
Die Annahme eines strafbaren Unterlassens im Falle eines – im Übrigen von Zufälligkeiten abhängigen – den freien Willen des Suizidenten ausschließenden Zustands steht dazu in einem nicht nachvollziehbaren Wertungswiderspruch und ist daher in Übereinstimmung mit der h.M. abzulehnen.[12] Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte für eine Änderung des zunächst geäußerten Todeswillens bestehen.[13]
13
§ 216 Abs. 2 stellt den Versuch unter Strafe. Bei einem strafbefreienden Rücktritt (§ 24) von der Tötung auf Verlangen bleibt eine Bestrafung wegen eines bereits vollendeten Körperverletzungsdelikts an sich möglich. Jedoch ist hier die sog. Sperrwirkung des milderen Gesetzes zu beachten. Danach scheidet die Anwendung von Tatbeständen aus dem Bereich der §§ 223 ff. aus, soweit diese im Unterschied zu § 216 Verbrechen (§ 12 Abs. 1) oder zumindest mit einem höheren Strafrahmen bedroht sind.[14] In der Regel wird daher nur eine Bestrafung gemäß § 223 in Betracht kommen.
14
Die Möglichkeit einer sog. Patientenverfügung, mit der durch einen einwilligungsfähigen Volljährigen für zukünftige Lebens- und Behandlungssituationen namentlich Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe untersagt werden können, ist seit 1. September 2009 in § 1901a BGB ausdrücklich vorgesehen.[15] Diese kann im Einzelfall auch einen durch aktives Tun vorgenommenen Abbruch einer Behandlung rechtfertigen, die medizinisch zur Erhaltung oder Verlängerung des Lebens geeignet ist. Selbstverständlich nicht erfasst sind Eingriffe, die das Beenden des Lebens vom Krankheitsprozess „abkoppeln“.[16]
15
Eine dem Rücktritt von der versuchten Tötung auf Verlangen (vgl. Rn. 13) vergleichbare Problematik besteht auf der Konkurrenzebene. Auch hier darf die privilegierende Funktion des § 216 nicht ins Leere gehen. Daher findet die genannte Sperrwirkung bei den Konkurrenzen ebenfalls Anwendung. Auch im Verhältnis zum Mord ist § 216 eine abschließende, d.h. dem § 211 vorgehende Spezialregelung.[17]
Hinweis:
Da § 211 wegen Spezialität des § 216 und damit (nur) nach Konkurrenzregeln nicht zur Anwendung kommt, empfiehlt es sich, seine Voraussetzungen vollständig zu prüfen, sofern die Schwerpunkte der Aufgabe nicht eindeutig anders gesetzt sind.
D. Kontrollfragen
16
| 1. | Welche Anforderungen sind an das Todesverlangen des Opfers zu stellen? → Rn. 3 ff. |
| 2. | Ist eine Tötung auf Verlangen durch Unterlassen strafbar? → Rn. 10 ff. |
| 3. | Wie wirkt sich die sog. Sperrwirkung des milderen Gesetzes im Zusammenhang mit § 216 aus? → Rn. 13 f. |
Aufbauschema (§ 216)
| 1. | Tatbestand a) Objektiver Tatbestand (1) Einen (anderen) Menschen (2) Töten (3) Durch ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Getöteten bestimmt b) Subjektiver Tatbestand – Vorsatz |
| 2. | Rechtswidrigkeit |
| 3. | Schuld |
Empfehlungen zur vertiefenden Lektüre:
Leitentscheidungen: BGHSt 19, 135 – „Gisela-Fall“; BGHSt 32, 367 – „Wittig-Fall“; BGHSt 40, 257 – „Pflegeheimfall“; BGHSt 50, 80 – „Kannibalenfall“; BGHSt 64, 135 – „Berliner Fall“
Aufsätze: Diehn/Rebhan, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, NJW 2010, 326; Gerhold, Schwere Körperverletzung bei Rücktritt von einer versuchten Tötung auf Verlangen, JuS 2010, 113; Reus, Die neue gesetzliche Regelung der Patientenverfügung und die Strafbarkeit des Arztes, JZ 2010, 80
Anmerkungen
[1]
BGHSt 40, 257, 265 f. – „Pflegeheimfall“, auch zur sog. passiven Sterbehilfe; kritisch Otto § 6 Rn. 19 ff.; vgl. auch Kutzer ZRP 1997, 117 ff. zur sog. indirekten Sterbehilfe; ders., NStZ 1994, 110.
[2]
BGHSt 50, 80, 92 – „Kannibalenfall“; 63, 161, 166; Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 107: „ernstliches Begehren“.
[3]
S. etwa Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben § 216 Rn. 5.
[4]
BGHSt 32, 367, 379 – „Wittig-Fall“.
[5]
Lackner/Kühl § 216 Rn. 2.
[6]
BGHSt 64, 121, 126 f.; 64, 135, 139 – „Berliner Fall“; BGH NStZ 2012, 85, 86.
[7]
BGHSt 50, 80, 91 f. – „Kannibalenfall“; 63, 161, 166; BGH NStZ-RR 2018, 172, 173; Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben § 216 Rn. 9; Rengier BT II, § 6 Rn. 8; Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 109.
[8]
Lackner/Kühl § 216 Rn. 5; Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben § 216 Rn. 13; zu einem Tatbestandsirrtun BGH NStZ 2012, 85, 86.
[9]
Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben § 216 Rn. 18.
[10]
Lackner/Kühl § 216 Rn. 2 a.E.; Rengier BT II, § 6 Rn. 12; a.A. Otto § 6 Rn. 73.
[11]
BGHSt 19, 135, 139 f. – „Gisela-Fall“; Lackner/Kühl § 216 Rn. 3 a.E.; abwägend LK12/Rissing-van Saan § 216 Rn. 40 ff.
[12]
BGHSt 64, 135, 142 ff.– „Berliner Fall“; Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben § 216 Rn. 10; Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 112; ausführlich zur Problematik LK12/Rissing-van Saan § 216 Rn. 25 ff.; a.A. noch BGHSt 32, 367, 373 ff. – „Wittig-Fall“.
[13]
Zu diesbezüglichen empirischen Erkenntnissen der Suizidforschung vgl. BGHSt 32, 367, 376 – „Wittig-Fall“.
[14]
Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben § 212 Rn. 25; Rengier BT II, § 6 Rn. 11; a.A. Gerhold JuS 2010, 113, 115 f.: Lösung auf der Strafzumessungsebene.
[15]
Hierzu Diehn/Rebhan NJW 2010, 326; Reus JZ 2010, 80 (auch zu den strafrechtlichen Konsequenzen); ferner Sowada FS Merkel, 2020, 1109, 1126.
[16]
BGH NJW 2010, 2963, 2967.
[17]
Lackner/Kühl § 216 Rn. 1; LK12/Rissing-van Saan § 216 Rn. 8.
Teil I: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit › Kapitel 1. Tötungsdelikte › § 4. Fahrlässige Tötung (§ 222)
§ 4. Fahrlässige Tötung (§ 222)
Inhaltsverzeichnis
A. Grundlagen
B. Tatbestand
C. Täterschaft und Konkurrenzen
D. Kontrollfragen
A. Grundlagen
1
Die fahrlässige Tötung schließt den Sechzehnten Abschnitt des StGB ab. Wie die Vorsatztaten (§§ 211, 212 und 216; vgl. §§ 1 bis 3) schützt die Vorschrift das Rechtsgut Leben.
B. Tatbestand
2
Auch § 222 erfordert die Tötung eines (anderen) Menschen (vgl. § 1 Rn. 5 ff.). Diese muss durch Fahrlässigkeit verursacht werden. Insoweit gelten die allgemeinen Grundsätze.[1] Es bedarf somit einer – objektiven und subjektiven – Sorgfaltspflichtverletzung des Täters, die für den Tod kausal geworden ist und es erlaubt, diesen dem Täter zuzurechnen (zur Zurechnung vgl. Rn. 3).[2]
Beispiele:
A tritt dem am Boden liegenden B ohne Tötungsvorsatz mehrfach mit dem „bestiefelten“ Fuß gegen den Kopf, bis B das Bewusstsein verliert. Dieser stirbt wenig später infolge der erlittenen Verletzungen (zum § 227 vgl. § 7 Rn. 29 ff.).[3]
C verlässt ihre Wohnung, ohne sich um noch glimmende Zigaretten zu kümmern. Diese verursachen einen Brand, in dem die Kinder der C zu Tode kommen.[4]
Vertiefungshinweise:
Da aus medizinischen Maßnahmen besonders ernste, vom Patienten regelmäßig nicht einzuschätzende Folgen entstehen können, sind an die ärztliche Sorgfalt hohe Anforderungen zu stellen.[5] Im Übrigen kommen im Einzelfall spezielle Bestimmungen als Maßstab der erforderlichen Sorgfalt in Betracht, beispielsweise das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG)[6] oder die StVO, aber auch Sport- oder technische Regeln,[7] die Polizeigewahrsamsordnungen der Länder[8] sowie die Verpflichtung, Waffen und Munition sicher aufzubewahren (§ 36 Abs. 1 WaffG).[9]
Der Vollzugsbehörde kommt bei der Entscheidung, ob einem Strafgefangenen Vollzugslockerungen gewährt werden können, ein Beurteilungsspielraum zu, der hinsichtlich der Frage einer eventuellen Sorgfaltswidrigkeit vom überprüfenden Gericht bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen ist.[10]
3
Der Pflichtwidrigkeits- bzw. Zurechnungszusammenhang kann durch Handlungen Dritter unterbrochen werden, insbesondere durch von diesen verübte vorsätzliche Straftaten, sofern der Täter mit deren Begehung nicht rechnen und die er somit nicht vorhersehen konnte.[11]
Beispiel:
A hat als Inhaber eines Mietshauses Renovierungsabfälle im Hauseingangsbereich zwischengelagert. Diese setzt B vorsätzlich in Brand. In den Flammen sterben sieben Hausbewohner.[12]
4
Diesbezüglich können auch die Grundsätze des sog. erlaubten Risikos bedeutsam sein. Gleiches gilt für das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit.[13] Mangels einer Haupttat ist nicht strafbar, wer etwa eine auf freiem Willensentschluss beruhende Selbstschädigung oder gar -tötung (vgl. § 1 Rn. 20) vorsätzlich unterstützt. Eine Bestrafung wegen nur fahrlässiger Mitwirkung an einer solchen Selbsttötung verstieße mithin gegen das in den §§ 15 und 18 ausgedrückte Stufenverhältnis beider Schuldformen und bedeutete einen Wertungswiderspruch.[14]
Beachte:
Beim § 222 ist somit die Kontrollüberlegung erforderlich, ob der Täter strafbar wäre, wenn er – sogar – vorsätzlich gehandelt hätte. Denn die Haftung für fahrlässiges Verhalten darf nicht weiter gehen als für vorsätzliches.[15]
Vertiefungshinweis:
Die Richtigkeit dieser Ansicht zeigt die Überlegung, dass andernfalls ein Angeklagter sich mit der Behauptung verteidigen müsste, er habe den sich selbst tötenden Menschen nicht nur fahrlässig, sondern vorsätzlich unterstützt.[16]
5
Ist danach die Zurechenbarkeit des von einem Dritten selbst herbeigeführten Todes zu verneinen, fehlt es bereits am Tatbestand. Die Strafbarkeit beginnt nach gängiger Ansicht erst dort, wo der Täter kraft überlegenen Sachwissens das Todesrisiko besser erfasst als derjenige, der sich selbst gefährdet, weil er die Tragweite seines Tuns nicht erkennt.[17] Dies ist jedoch nur für die Strafbarkeit wegen eines Vorsatzdeliktes zutreffend. Für den Tatbestand der fahrlässigen Tötung (oder Körperverletzung) genügt es nach zutreffender Ansicht hingegen bereits, wenn der Täter das Risiko bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt rechtlich erheblich besser als das Opfer hätte erfassen können.[18]
6
Der Bundesgerichtshof schränkt die dargelegten Grundsätze dann ein, wenn der Täter „die naheliegende Möglichkeit einer bewussten Selbstgefährdung dadurch schafft, dass er ohne Mitwirkung und ohne Einverständnis des Opfers eine erhebliche Gefahr für ein Rechtsgut des Opfers oder ihm nahestehender Personen begründet und damit für dieses ein einsichtiges Motiv für gefährliche Rettungsmaßnahmen schafft“.[19]
Beispiel:
A setzt das Wohnhaus des B in Brand. Dessen Sohn C erkennt das für ihn bestehende Risiko, eilt aber gleichwohl in das in Flammen stehende Gebäude, um dort befindliche Menschen zu retten. Dabei stirbt er.
7
Die Einbeziehung sich in derartigen Situationen selbst gefährdender Personen in den Schutzbereich namentlich des § 222 hält der Bundesgerichtshof für sachgerecht, sofern es sich nicht „um einen von vornherein sinnlosen oder mit offensichtlich unverhältnismäßigen Wagnissen verbundenen Rettungsversuch handelt“.[20]
8
Dieser – von der h.L. gebilligte –[21] Ansatz verdient keine Zustimmung. Er ist weder dogmatisch begründbar noch praktikabel. Denn für die Eigenverantwortlichkeit ist nur von Bedeutung, ob jemand sich in voller Kenntnis der Situation den sich aus ihr ergebenden Gefahren bewusst aussetzt.[22] Das Motiv dafür kann für die Strafbarkeit des Täters nicht von Bedeutung sein. Gleiches gilt für die – in der Praxis häufig kaum zu klärende – Frage, ob das Handeln des Getöteten „sinnlos“ und „unverhältnismäßig gewagt“ war oder noch „vernünftig“.
C. Täterschaft und Konkurrenzen
9
Eine Beteiligung mehrerer an einer fahrlässigen Tötung ist als Nebentäterschaft möglich.[23]
Beispiel:
Jeweils sorgfaltswidriges Verhalten des Statikers und des Bauleiters führen zum Einsturz eines Hauses, der den Tod eines Menschen verursacht.
10
Auf der Konkurrenzebene tritt § 222 hinter durch den Tod eines Menschen erfolgsqualifizierten Delikten (z.B. §§ 227, 251) als subsidiär zurück.[24] Werden durch eine fahrlässige Handlung mehrere Menschen getötet, liegt gleichartige Tateinheit vor (§ 52), die im Schuldspruch zum Ausdruck kommen muss.[25] Zu einem im Anschluss an einen tödlichen Unfall begangenen Verstoß gegen § 142 besteht in der Regel Tatmehrheit (§ 53; vgl. § 33 Rn. 54).
D. Kontrollfragen
11
| 1. | Welche Maßstäbe sind beim § 222 an die Fahrlässigkeit anzulegen? → Rn. 2 |
| 2. | Wie wirkt sich das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit im Rahmen des § 222 aus? → Rn. 4 f. |
| 3. | Ist dieses Prinzip für bestimmte Fälle einzuschränken? → Rn. 6 ff. |
Aufbauschema (§ 222)
| 1. | Tatbestand a) Objektiver Tatbestand (1) Den Tod (2) Einen (anderen) Menschen (3) Durch (objektive) Fahrlässigkeit verursachen (4) Pflichtwidrigkeitszusammenhang b) Subjektiver Tatbestand – Vorsatz |
| 2. | Rechtswidrigkeit |
| 3. | Schuld |
Empfehlungen zur vertiefenden Lektüre:
Leitentscheidungen: BGHSt 24, 342 – „Selbstmordfall“; BGHSt 32, 262 – „Heroinspritzenfall“; BGHSt 39, 322 – „Brand-Retter-Fall“; BGH NStZ 1985, 25 – „Stechapfelteefall“
Aufsatz: Mitsch, Grundfälle zu den Tötungsdelikten, JuS 1996, 407
Übungsfallliteratur: Herles/Steinhauser, Übungsklausur Strafrecht: Ein folgenreicher Skitag, Jura 2013, 1281; Riemenschneider, Der praktische Fall – Strafrecht: „Ein Beifahrer steigt aus“, JuS 1997, 627; Siebrecht, Der praktische Fall – Strafrecht: Brutaler Besuch, JuS 1997, 1101
Anmerkungen
[1]
LK12/Krüger § 222 Rn. 25; Mitsch JuS 1996, 407, 410.
[2]
S. nur BGHSt 64, 217, 222 ff., 232 ff.; BGH NJW 2015, 96, 98 f.; Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 154.
[3]
Siebrecht JuS 1997, 1101, 1102.
[4]
BGH NStZ 2005, 446.
[5]
BGH NJW 2000, 2754, 2758; zur Verantwortlichkeit eines im Rahmen des Beweissicherungsdienstes einen Brechmitteleinsatz durchführenden Arztes NJW 2010, 2595; zu den Anforderungen bei Bauleistungen BGHSt 47, 224; 53, 38.
[6]
BGHR StGB § 222 Pflichtverletzung 9.
[7]
Ausführlich hierzu MüKo//Hardtung § 222 Rn. 18; speziell zu den Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes Herles/Steinhauser Jura 2013, 1281, 1287.
[8]
BGH NJW 2015, 96, 98.
[9]
BGH JR 2013, 34, 36 („Amokläufer von Winnenden“) m. Anm. Braun; zu einem auf unzureichender Sorgfalt beruhenden Erlaubnistatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 Satz 2) NStZ 2014, 30, 31.
[10]
BGHSt 64, 217, 225.
[11]
Ausführlich BGHSt 64, 217, 233; LK12/Krüger § 222 Rn. 8; Riemenschneider JuS 1997, 627, 628; s. auch BGH NStZ-RR 2020, 143, 144 (Besorgen einer geladenen Schusswaffe für einen Überfall auf ein „bekanntermaßen wehrhaftes Opfer“).
[12]
OLG Stuttgart NStZ 1997, 190.
[13]
Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 155.
[14]
BGHSt 24, 342, 343 f. – „Selbstmordfall“; 32, 262, 263 ff. – „Heroinspritzenfall“; BGH NStZ 1985, 25 – „Stechapfelteefall“; s. aber BGHSt 37, 179 für Delikte nach dem BtMG.
[15]
BGHSt 53, 288, 292.
[16]
BGHSt 24, 342, 344 – „Selbstmordfall“.
[17]
BGHSt 32, 262, 265 – „Heroinspritzenfall“; BGH NJW 2015, 96, 99; BayObLG NStZ-RR 1997, 51; Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 157.
[18]
BGHSt 53, 288, 291 f.; MüKo/Hardtung § 222 Rn. 23; vertiefend Hardtung NStZ 2001, 206, 207.
[19]
BGHSt 39, 322, 325 – „Brand-Retter-Fall“.
[20]
BGHSt 39, 322, 325 f. – „Brand-Retter-Fall“.
[21]
S. nur Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben § 222 Rn. 5.
[22]
Ebenso Otto § 9 Rn. 11.
[23]
BGHSt 4, 20, 21; BGH NJW 2010, 1087, 1092 m. Anm. Kühl; Lackner/Kühl § 222 Rn. 2.
[24]
BGHSt 8, 54; Lackner/Kühl § 222 Rn. 5; differenzierend Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben § 222 Rn. 8.
[25]
BGH Urteil vom 21. März 2002 – 3 StR 340/01.
Teil I: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit › Kapitel 2. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
Kapitel 2. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
1
Die den Schutz menschlichen Lebens bezweckenden Vorschriften (vgl. §§ 1 bis 4) werden vor allem durch die im Siebzehnten Abschnitt des StGB zusammengefassten Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 223 bis 231) ergänzt, die das Rechtsgut der menschlichen Gesundheit vor fremdverschuldeten Beeinträchtigungen schützen sollen. Mit Wirkung vom 28. September 2013 ist die bis dahin durch die §§ 223 ff. erfasste Verstümmelung weiblicher Genitalien in § 226a als gesonderter Verbrechenstatbestand ausgestaltet worden.[1] Hinzu tritt § 340, der die Körperverletzung im Amt unter Strafe stellt.[2] Gemäß § 340 Abs. 3 gelten die §§ 224 bis 229 entsprechend. Wie sich aus § 228 ergibt, ist das geschützte Rechtsgut prinzipiell disponibel, d.h. dessen Träger kann darauf verzichten (vgl. § 5 Rn. 13 ff.).
| Systematik der Körperverletzungsdelikte | |
| Grundtatbestand (vorsätzliche) Körperverletzung (§ 223) | |
| Qualifikationen Gefährliche Körperverletzung (§ 224) Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225) Schwere Körperverletzung (§ 226) Verstümmelung weiblicher Genitalien (§ 226a) Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227) Körperverletzung im Amt (§ 340) | Fahrlässigkeitstatbestand Fahrlässige Körperverletzung (§ 229) |
| Sonderfall Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231) | |
2
Wie bei den Tötungsdelikten kann auch bei den Körperverletzungsdelikten Tatobjekt nur ein anderer lebender Mensch sein (vgl. § 1 Rn. 5 ff.). Da es insofern allein auf den Zeitpunkt der Verletzungshandlung ankommt, werden Einwirkungen auf die Leibesfrucht durch die §§ 223 ff. selbst dann nicht erfasst, wenn sie sich (auch noch) nach der Geburt in Körperschäden auswirken.[3] Anderes kann allerdings gelten für körperliche Folgen, die bei der Schwangeren selbst eintreten.
Anmerkungen
[1]
Durch das 47. Strafrechtsänderungsgesetz vom 24. September 2013 (BGBl. I 2013, S. 3671); hierzu insbesondere unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten kritisch MüKo/Hardtung § 226a Rn. 24 ff.; s. auch BGH Beschluss vom 4. September 2019 – 2 StR 580/18; ausführlich Rittig JuS 2014, 499.
[2]
S. etwa BGHSt 57, 165, 166 (verbeamteter Lehrer); Rengier ZStW 111 (1999), 1, 26 f.; Wolters JuS 1998, 582, 586.
[3]
Zur vergleichbaren Konstellation des nach der Geburt eintretenden Todes s. § 1 Rn. 5; BGHSt 31, 348, 352 – „Fall der verkannten Schwangerschaft“; Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 203; differenzierend Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben § 223 Rn. 1b; vertiefend Tepperwien Pränatale Einwirkungen.
Teil I: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit › Kapitel 2. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit › § 5. Vorsätzliche Körperverletzung (§ 223)
§ 5. Vorsätzliche Körperverletzung (§ 223)
Inhaltsverzeichnis
A. Grundlagen
B. Tatbestand
C. Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Versuch, Rechtswidrigkeit, Konkurrenzen sowie Verfolgbarkeit
D. Kontrollfragen
A. Grundlagen
1
§ 223 stellt den Grundtatbestand der vorsätzlichen Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit dar. Es handelt sich um ein Erfolgsdelikt, das als Zustands-, nicht als Dauerdelikt ausgestaltet ist, d.h. es ist mit dem Herbeiführen der körperlichen Folge beendet.[1]
Aufbauhinweis:
Kommen bei der Fallbearbeitung mehrere Körperverletzungstatbestände in Betracht, sollte grundsätzlich mit § 223 begonnen werden. Es empfiehlt sich, das Delikt in Abweichung von der gesetzlichen Überschrift als vorsätzliche Körperverletzung zu bezeichnen, um es von der fahrlässigen Begehungsweise (§ 229) deutlich abzugrenzen. Sind die Voraussetzungen des § 223 unzweifelhaft erfüllt, kann jedoch eine im Rahmen des Qualifikationstatbestands (z.B. § 224) erfolgende Prüfung wegen der größeren Übersichtlichkeit der Darstellung vorteilhaft sein.
B. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
2
| Grundstruktur des Körperverletzungstatbestands | ||
| Objektiver Tatbestand | Subjektiver Tatbestand | |
| Tatobjekt (Rn. 2) | Tathandlung (Rn. 3 ff.) | Vorsatz (Rn. 8) |
Eine Körperverletzung begeht, „wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt“ (§ 223 Abs. 1). Die Alternativen stehen selbstständig nebeneinander und sind infolgedessen gesondert zu prüfen.
1. Körperliche Misshandlung (§ 223 Abs. 1 1. Alt.)
3
Eine körperliche Misshandlung ist eine üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt.[2] Diese Voraussetzung ist jedenfalls erfüllt, wenn es infolge einer Einwirkung auf den Körper eines anderen zu einem Substanzschaden oder gar -verlust kommt.
Beispiele:
B erleidet durch einen Tritt des A einen Armbruch.
C verliert durch einen Faustschlag des D einen Zahn.
4
Eine Misshandlung gemäß § 223 Abs. 1 1. Alt. kann aber auch ohne Verletzung der körperlichen Integrität vorliegen. Beispielsweise ist die Begehungsvariante zu bejahen, wenn der Täter einem anderen Benzin oder Brennspiritus über den Kopf gießt,[3] ihm an Haaren und Bart zieht[4] oder ihn mit Teer beschmiert,[5] selbst wenn es zu keiner Schädigung etwa von Augen oder Haut kommt, nicht aber generell bei jedem Schlag oder Stoß.[6]
5
Eine Beeinträchtigung lediglich des seelischen Wohlbefindens durch eine vom Täter verursachte psychisch-emotionale Reaktion (z.B. Schreck, Angst, Ekel) ist grundsätzlich nicht ausreichend.[7] Anderes gilt aber dann, wenn die Reaktion zugleich zu körperlichen Nebenwirkungen führt, etwa starke Magenbeschwerden, langanhaltende Schlafstörungen,[8] einen Brechreiz[9] oder einen behandlungsbedürftigen Schock hervorruft.[10]
Beispiel:
In nächtlichen Telefonanrufen bedroht A die B. Diese hat große Angst und erleidet infolgedessen einen Nervenzusammenbruch mit 20minütigem Weinkrampf.[11]
Vertiefungshinweis:
§ 30 WStG stellt die körperliche Misshandlung und Gesundheitsschädigung eines soldatischen Untergebenen durch einen Vorgesetzten unter Strafe, § 31 WStG die ggf. auch durch psychische Einwirkung begangene entwürdigende Behandlung.[12]
6
Da es sich um eine üble unangemessene Behandlung handeln muss, scheiden dagegen unerhebliche Einwirkungen aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift aus, beispielsweise ein leichter Klaps auf den Po sowie ein kurzes Anstoßen oder Kratzen. Gleiches gilt für ein einmaliges Anspucken (insoweit kommt § 185 in Betracht; vgl. § 14). Für die aus Sicht eines objektiven Dritten zu beantwortende Frage der Erheblichkeit spielt es im Übrigen keine Rolle, ob das Vorgehen des Täters Schmerzen hervorruft[13] oder vom Opfer überhaupt wahrgenommen wird.
Beispiele:
Auch ein schlafender, bewusstloser oder allgemein schmerzunempfindlicher Mensch kann körperlich misshandelt werden. Schmerzloses Vorgehen wie das Abschneiden von Haaren kann genügen.[14]
Vertiefungshinweise:
Umstritten ist die Frage, ob und inwieweit Maßnahmen an vom Körper abgetrennten Körperteilen und -substanzen (z.B. kurzzeitig entnommenem Augapfel, Eigenblutspende oder eingefrorenem Sperma) eine Körperverletzung darstellen können.[15] –
Der Tatbestand der Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225) enthält drei Begehungsvarianten; er ist wesentlich enger gefasst als § 223 Abs. 1 1. Alt.: Quälen (§ 225 Abs. 1 1. Var.) bedeutet das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender Schmerzen oder Leiden, die über die typischen Auswirkungen einzelner Körperverletzungen hinausgehen.[16] Dieses Merkmal wird typischerweise durch mehrere Handlungen verwirklicht, die dann als auf Dauer angelegter Komplex eine Handlungseinheit bilden.[17] Roh ist eine Misshandlung (§ 225 Abs. 1 2. Var.), wenn sie aus einer gefühllosen, gegen die Leiden des Opfers gleichgültigen Gesinnung heraus erfolgt,[18] beispielsweise ein Kind massiv getreten und mit Fäusten geschlagen sowie an den Haaren gerissen und ihm der Mund mit trockenem Brot vollgestopft wird.[19] Anders als das Quälen bezieht sich diese Tatvariante stets auf ein einzelnes körperverletzendes Geschehen.[20] Eine Verwirklichung dieser beiden Tatbestände ist unter den Voraussetzungen des § 13 auch durch Unterlassen möglich,[21] wobei bedingter Vorsatz ebenfalls genügt.[22] Aus einem verwerflichen Beweggrund und damit böswillig vernachlässigt seine Sorgepflicht (§ 225 Abs. 1 3. Var.), wer etwa von Bosheit, Lust an fremdem Leid, Hass oder Geiz bestimmt wird,[23] namentlich aus Eigensucht nach außen als lebenstüchtig erscheinen und seine Unfähigkeit zur Alltagsbewältigung nicht offenbaren will.[24] Bei dieser Begehungsvariante handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt.[25] Die Qualifikationen des § 225 Abs. 3 müssen vorsätzlich verwirklicht werden; § 18 ist nicht anwendbar.[26] § 225 Abs. 3 Nr. 2 verdrängt auf der Konkurrenzebene § 171.[27]
2. Gesundheitsschädigung (§ 223 Abs. 1 2. Alt.)
7
Eine Gesundheitsschädigung begeht, wer einen von den normalen körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichenden pathologischen Zustand hervorruft, steigert[28] oder zumindest aufrechterhält. Einen derartigen Zustand hält nicht nur aufrecht, wer seine Linderung unterlässt,[29] sondern auch derjenige, welcher dafür sorgt, dass ein sich sonst bessernder Zustand dies nicht tut. Hinsichtlich der erforderlichen Erheblichkeit der Einwirkung auf den Körper eines anderen gelten die Ausführungen zur 1. Begehungsvariante entsprechend. Auch die Gesundheitsschädigung braucht vom Opfer weder bemerkt noch als schmerzhaft empfunden zu werden (vgl. Rn. 6). Bei primär psychischen Beeinträchtigungen ist sie nur zu bejahen, wenn diese den Körper im weitesten Sinne in einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand versetzen (vgl. Rn. 5).[30] Dieser Zustand muss allerdings nicht von Dauer sein.[31]
Beispiele:
Ansteckung eines anderen mit einer nicht ganz unerheblichen Krankheit, insbesondere mit einer Geschlechtskrankheit oder dem humanen Immunmangel-Virus (HIV), ohne dass es schon zum Ausbruch der Krankheit gekommen sein muss;[32] wiederholte nicht indizierte Röntgenbestrahlung;[33] Verursachung von Rauschzuständen, zumindest bei eingetretener Bewusstlosigkeit;[34] „post-shooting-Trauma“ nach einem auf das Opfer abgegebenen Schuss;[35] Verursachung einer Rauchvergiftung;[36] Injektion von Morphin mit sedativ-hypnotischer, die Atemfunktion vermindernder Wirkung;[37] Herbeiführung einer Unterkühlung.[38]
II. Subjektiver Tatbestand
8
Für den subjektiven Tatbestand ist bedingter Vorsatz ausreichend. Es genügt somit, dass der Täter eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung eines anderen für möglich hält und trotzdem handelt.[39]
C. Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Versuch, Rechtswidrigkeit, Konkurrenzen sowie Verfolgbarkeit
9
Für Täterschaft und Teilnahme gelten die allgemeinen Vorschriften (§§ 25 ff.). Daher ist insbesondere die Beteiligung an der tatbestandslosen Selbstverletzung eines anderen Menschen nicht strafbar, es sei denn, die – bezüglich der Mitwirkung an fremder Selbsttötung dargestellten (vgl. § 1 Rn. 20 f.) – Voraussetzungen mittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 1 2. Alt.) lägen vor (s. aber die Ausnahmeregelungen der §§ 17 WStG, 109 für die Selbstverstümmelung, um sich zur Erfüllung des soldatischen Dienstes untauglich zu machen).[40]
10
Beide Tatbestandsalternativen können bei Vorliegen einer Garantenstellung auch durch Unterlassen verwirklicht werden.[41] Daher macht sich etwa der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig, wer als Hersteller oder Vertriebshändler von ihm in den Verkehr gebrachte Produkte nicht zurückruft, nachdem er erkannt hat, dass diese auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch gesundheitliche Schäden bei den Verbrauchern verursachen.[42] Ebenso erfüllt § 223 Abs. 1, wer unter Verletzung seiner Handlungspflicht zur Aufrechterhaltung erheblicher Schmerzen beiträgt[43] oder die zur Vermeidung körperlicher Schäden gebotene ärztliche Behandlung nicht herbeiführt.[44]
Beispiel:
A unternimmt nichts, obwohl er erkennt, dass seine Ehefrau, die infolge unzureichender Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme „in Apathie und Bewegungsunfähigkeit“ verfallen ist, der notärztlichen Hilfe bedarf.[45]
11
Die versuchte Körperverletzung ist aufgrund des 6. StrRG seit 1. April 1998 strafbar (§§ 223 Abs. 2, 22).[46] Insoweit gelten die allgemeinen Regeln uneingeschränkt, namentlich zum Rücktritt (§ 24).[47]
12
Bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit kommen prinzipiell alle anerkannten Rechtfertigungsgründe in Betracht. Eine Körperverletzung kann daher beispielsweise durch Notwehr (§ 32) gerechtfertigt sein. Das sog. Züchtigungsrecht kommt dagegen nicht mehr in Frage.[48] Denn es kann auf das ursprünglich zugrundeliegende Gewohnheitsrecht nicht mehr gestützt werden, nachdem der Gesetzgeber durch den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen § 1631 Abs. 2 Satz 2 BGB (sogar) für personensorgeberechtigte Personen (z.B. die Eltern, § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB) „körperliche Bestrafungen“ ausdrücklich als unzulässig eingestuft hat.[49] Für Lehrer hatte sich ein derartiges „Züchtigungsverbot“ bereits zuvor aus schulgesetzlichen Regelungen zahlreicher Bundesländer ergeben.[50]
13
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person[51] vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt (§ 228).[52]
Beachte:
Diese Regelung bezieht sich nicht nur auf § 223, sondern auch auf dessen Qualifikationen sowie auf § 229 und nach der ausdrücklichen Verweisung in § 340 Abs. 3 zudem auf die Körperverletzung im Amt.[53]
14
Ein Verstoß gegen die guten Sitten ist zu bejahen, wenn die Tat selbst dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, also nicht nur den Wertvorstellungen einzelner gesellschaftlicher Gruppen widerspricht. Um diese vage Begrifflichkeit zu konturieren, ist bei der Prüfung strikt auf das Rechtsgut der Körperverletzungsdelikte abzustellen (sog. Rechtsgutslösung).[54]
Merke:
Entscheidend ist, ob die Körperverletzung unter Berücksichtigung ihres Umfangs sowie des Gefahrengrades für Leib oder Leben des Opfers trotz dessen Einwilligung wegen des besonderen Gewichts des Rechtsgutsangriffs als von der Rechtsordnung nicht mehr hinnehmbar erscheint.[55]
Dies wird umso eher der Fall sein, je schwerer die Tat wiegt, und daher grundsätzlich anzunehmen sein, wenn das Opfer bei vorausschauender objektiver Betrachtung (ex ante) in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung (§ 226 Abs. 1)[56] oder gar in eine konkrete Todesgefahr gebracht wird.[57] In die Bewertung ist einzubeziehen, ob das Gefährlichkeitspotential durch maßgebliche Regeln des Wettkampfs begrenzt wurde[58] oder wegen der Unkontrollierbarkeit „gruppendynamischer Prozesse“ die Gefahr der Eskalation bestand.[59] Nicht maßgebend für die Sittenwidrigkeit sind dagegen die Einwilligung und die mit ihr verfolgten Ziele.[60]
Beispiele:
Gerechtfertigt sind danach regelmäßig Verletzungen, die durch das Ritzen z.B. von Initialen in die Haut,[61] beim sportlichen Wettkampf etwa durch Übereifer oder im Rahmen eines „körperlichen Duells“ verursacht[62] oder die bei sadomasochistischen Praktiken dem „Opfer“ zugefügt werden.[63] Dagegen verstoßen das sog. Auto-Surfen (Fahren mit auf dem Autodach liegenden Personen)[64] und das Verprügelnlassen als „Aufnahmeprüfung“ in eine Jugendgang[65] gegen die guten Sitten.
15
Auch ärztliche Behandlungsmaßnahmen bedürfen der – u.U. mutmaßlichen –[66] Einwilligung des Patienten, wenn sie in dessen körperliche Integrität eingreifen (z.B. Blinddarmoperation, Ziehen eines Zahns, auch Behandlung mit Gammastrahlen in therapeutisch wirksamer Dosis). Denn unabhängig von dem damit verfolgten Zweck erfüllen diese den Tatbestand (zumindest) des § 223 Abs. 1 auch dann, wenn sie medizinisch indiziert sind, lege artis ausgeführt werden und erfolgreich verlaufen.[67]
16
Dies wird allerdings von einem Teil der Literatur mit dem Argument bestritten, es handele sich bei einem ärztlichen Eingriff um Heilbehandlung, die gerade nicht auf eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit abzielt.[68] Dies trifft zwar zu, vermag aber die wertende Beschränkung des Tatbestands nicht zu rechtfertigen. Denn schon über die an die Beschränkung zu stellenden Anforderungen besteht keine Einigkeit,[69] sie ist somit unbestimmt.
17
Entscheidend ist jedoch, dass die Herausnahme ärztlicher Maßnahmen aus dem Anwendungsbereich der §§ 223 ff. das Selbstbestimmungsrecht des Patienten und seinen Schutz vor eigenmächtigen Heilbehandlungen in nicht akzeptabler Weise schmälern würde.[70] Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber den Siebzehnten Abschnitt des StGB durch das 6. StrRG zwar reformiert, eine zunächst vorgeschlagene Regelung des „eigenmächtigen Heileingriffs“[71] in Kenntnis des dargelegten Streits aber nicht übernommen hat. Daraus lässt sich schließen, dass er die bestehende Praxis akzeptieren wollte.
Merke:
Die Einwilligung ist nur wirksam erteilt, wenn der Patient in der gebotenen Weise über den Eingriff, seinen Verlauf, seine Erfolgsaussichten, seine Risiken und mögliche Behandlungsalternativen aufgeklärt worden ist.[72]
18
Auf der Konkurrenzebene tritt die „einfache“ Körperverletzung hinter ihren Qualifikationen zurück.[73] Das gilt insbesondere auch für das Verhältnis zur Körperverletzung im Amt.[74] Tateinheit (§ 52) kann beispielsweise mit den §§ 113, 114[75], mit § 241[76] und den §§ 249 ff.[77] bestehen. Auch mit einem versuchten vorsätzlichen Tötungsdelikt steht eine vollendete Körperverletzung in Tateinheit (vgl. § 1 Rn. 23). Erfüllt eine Handlung beide Alternativen des § 223 Abs. 1, liegt gleichwohl nur eine vorsätzliche Körperverletzung vor.[78]
19
Anders als ihre Qualifikationen ist die „einfache“ vorsätzliche Körperverletzung ein relatives Antragsdelikt (vgl. § 50 Rn. 15 f.), d.h. sie wird nur auf Antrag verfolgt, sofern nicht die Staatsanwaltschaft (ggf. der Generalbundesanwalt)[79] das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht (§ 230 Abs. 1 Satz 1).[80]
D. Kontrollfragen
20
| 1. | Wann liegt eine körperliche Misshandlung (§ 223 Abs. 1 1. Alt.) vor? → Rn. 3 ff. |
| 2. | Was wird unter einer Gesundheitsschädigung (§ 223 Abs. 1 2. Alt.) verstanden? → Rn. 7 |
| 3. | Bedarf eine ärztliche Heilbehandlung einer vorherigen Einwilligung? → Rn. 15 ff. |
Aufbauschema (§ 223)
| 1. | Tatbestand a) Objektiver Tatbestand (1) Eine andere Person (2) Körperlich misshandeln (§ 223 Abs. 1 1. Alt.) oder an der Gesundheit schädigen (§ 223 Abs. 1 2. Alt.) b) Subjektiver Tatbestand – Vorsatz |
| 2. | Rechtswidrigkeit |
| 3. | Schuld |
| 4. | Strafverfolgungsvoraussetzungen (§ 230; vgl. § 50 Rn. 15 f.) |
Empfehlungen zur vertiefenden Lektüre:
Leitentscheidungen: BGHSt 31, 348 – „Fall der verkannten Schwangerschaft“; BGHSt 36, 1 – „Soldaten-Aids-Fall“; BGHSt 37, 106 – „Ledersprayfall“; BGHSt 43, 306 – „Gammastrahlenfall“; BGHSt 43, 346 – „Röntgenstrahlenfall“
Aufsätze: Bollacher/Stockburger, Der ärztliche Heileingriff in der strafrechtlichen Fallbearbeitung, Jura 2006, 908; Hammer, „Auto-Surfen“ – Selbstgefährdung oder Fremdgefährdung? – OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1997, 325, JuS 1998, 785; Hardtung, Die neuere Rechtsprechung zum Sittenverstoß nach § 228 StGB und zur Bedeutung eines mitwirkenden abstrakten Gesundheitsgefährdungsdelikts, medstra 2020, 137; Knauer, AIDS und HIV – Immer noch eine Herausforderung für die Strafrechtsdogmatik, GA 1998, 428; Otto, Rechtfertigung einer Körperverletzung durch das elterliche Züchtigungsrecht, Jura 2001, 670; Rengier, Die Reform und Nicht-Reform der Körperverletzungsdelikte durch das 6. Strafrechtsreformgesetz, ZStW 111 (1999), 1; Rittig, Der neue § 226a StGB, JuS 2014, 499; Zabel, Zur Sittenwidrigkeit einvernehmlicher Körperverletzungen, JR 2015, 619
Übungsfallliteratur: Britz/Müller-Dietz, Examensklausur Strafrecht: Überfall auf einen Taxifahrer mit tödlichen Folgen, Jura 1997, 313; Gerhold/El-Ghazi, Fortgeschrittenenklausur – Strafrecht: Sittenwidrige Einwilligung mit Todesfolge, JuS 2014, 524; Hardtung, Gift in der Wurst – Ein Bericht über eine strafrechtliche Hausarbeit, JuS 1996, 1088; Heger, Klausur Strafrecht: „Lästige Mieter“, JA 2008, 859; Ingelfinger, Der praktische Fall – Strafrecht: Die untreuen Helfer, JuS 1998, 531; Nelles/Pöppelmann, Semesterabschlußarbeit Strafrecht: „Die Basis ist das Fundament der Grundlage“, Jura 1997, 210; Siebrecht, Der praktische Fall – Strafrecht: Brutaler Besuch, JuS 1997, 1101
Anmerkungen
[1]
BGH NStZ-RR 2013, 10, 11.
[2]
BGHSt 25, 277.
[3]
BGH NJW 1995, 2643; NStZ 2007, 701.
[4]
BGH NStZ-RR 2013, 303, 305 (Erheblichkeitsschwelle nur unwesentlich überschritten).
[5]
Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 211.
[6]
BGH StV 2001, 680; s. ferner Beschluss vom 21. April 2005 – 4 StR 76/05 zu einem folgenlosen Fesseln der Hände.
[7]
BGH NStZ-RR 2012, 340.
[8]
BGH NStZ 2000, 25; zu „muskulären Verspannungen“ NStZ-RR 2020, 212.
[9]
BGH NStZ 2016, 27.
[10]
BGH NJW 2014, 1123, 1124.
[11]
BGHR StGB § 223 Abs. 1 Gesundheitsbeschädigung 2.
[12]
Ausführlich BGHSt 53, 145, 158 ff. und 167.
[13]
BGH NJW 1995, 2643; s. aber auch NStZ-RR 2014, 11 („kurz anhaltendes Schmerzempfinden“ erforderlich).
[14]
Otto § 15 Rn. 2.
[15]
S. etwa MüKo/Hardtung § 223 Rn. 15 ff.; SK/Wolters § 223 Rn. 6; Otto Jura 1996, 219.
[16]
BGHSt 41, 113, 115; BGH NStZ 2016, 95, 96 f. (ausführlich auch zur Historie); NStZ-RR 2015, 369, 370; 2019, 77.
[17]
BGH NStZ-RR 2007, 304, 306 (auch zur schweren Gesundheitsbeschädigung gemäß § 225 Abs. 3 Nr. 1); NStZ 2013, 466, 467.
[18]
BGH NStZ 2004, 94; 2007, 405; NStZ-RR 2018, 209, 210.
[19]
BGH Beschluss vom 7. Dezember 2006 – 2 StR 470/06; s. auch BGHSt 52, 153, 156.
[20]
BGH NStZ 2016, 472.
[21]
BGH NStZ 2017, 282, 284; 2017, 465; s. auch 2015, 95, 97.
[22]
BGH NStZ 2004, 94, 95.
[23]
BGH NStZ-RR 2015, 369, 371.
[24]
BGH NStZ 2015, 639, 641.
[25]
BGH NStZ-RR 2015, 369.
[26]
BGH Beschluss vom 8. Oktober 2020 – 4 StR 339/20.
[27]
BGH Beschluss vom 4. August 2010 – 2 StR 298/10; zu den qualifizierenden Voraussetzungen des § 225 Abs. 3 s. BGH NStZ-RR 2015, 369, 370.
[28]
BGHSt 43, 346, 354 – „Röntgenstrahlenfall“; BGH NStZ-RR 2013, 375, 376; Lackner/Kühl § 223 Rn. 5.
[29]
Hierzu Hardtung JuS 2008, 864, 868.
[30]
BGH NStZ 1997, 123; 2015, 269; großzügiger Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben § 223 Rn. 6.
[31]
BGHSt 43, 346, 354 – „Röntgenstrahlenfall“.
[32]
BGHSt 36, 1, 6 – „Soldaten-Aids-Fall“; Knauer GA 1998, 428.
[33]
BGHSt 43, 346, 354 ff. – „Röntgenstrahlenfall“.
[34]
BGH NStZ 1986, 266, 267.
[35]
BGH Beschluss vom 28. Juli 1998 – 4 StR 240/98.
[36]
Heger JA 2008, 859, 860.
[37]
BGHSt 64, 69, 73 f.
[38]
BGH Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 4 StR 455/11.
[39]
BGH Urteil vom 14. Oktober 1998 – 3 StR 258/98.
[40]
S. hierzu BGHSt 59, 150, 168; BGH NStZ-RR 2014, 312, 313.
[41]
SK/Wolters § 223 Rn. 35; vgl. zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Mitarbeitern in „Drogenberatungsstellen mit Konsummöglichkeit“ Hoffmann-Riem NStZ 1998, 7, 12.
[42]
BGHSt 37, 106, 114 ff. – „Ledersprayfall“, dort auch zu den Kausalitätsanforderungen.
[43]
BGH NStZ 1995, 589.
[44]
BGHSt 61, 318, 322 f. (Garantenstellung aus dem Zugänglichmachen einer mit unverdünntem Gammabutyrolacton [GBL] gefüllten Flasche).
[45]
BGH StV 1998, 536.
[46]
Hierzu Sander/Hohmann NStZ 1998, 273, 275.
[47]
S. etwa BGH NStZ 2014, 202.
[48]
Rengier BT II, § 13 Rn. 22.
[49]
Ebenso schon zum vorherigen Recht Otto Jura 2001, 670, 671.
[50]
Für Baden-Württemberg BGH NStZ 1993, 591; einen Überblick gibt LK11/Lilie § 223 Rn. 10.
[51]
Zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen vgl. BGHSt 58, 140, 143; BGH NStZ 2000, 87, 88; 2018, 537 (zu höchstens zwölf Jahre alten Kindern); Urteil vom 12. Mai 2020 – 1 StR 368/19 (zu einem 15 Jahre alten Geschädigten); Otto § 15 Rn. 18; s. auch Bollacher/Stockburger Jura 2006, 908, 910 f. m. Prüfungsschemata; Kunz JuS 1996, 39, 41.
[52]
Zu den §§ 2 KastrG, 8 TPG und anderen Sonderregelungen s. MüKo/Hardtung § 228 Rn. 13 f.
[53]
Rengier ZStW 111 (1999), 1, 27; zu § 229 a.A. MüKo/Hardtung, § 228 Rn. 4.
[54]
BGHSt 60, 166, 178; Gerhold/El-Ghazi JuS 2014, 524, 526; ausführlich (auch zur Rechtsprechungsentwicklung) Hardtung medstra 2020, 137 m.w.N.
[55]
BGH NStZ-RR 2018, 314, 315; Urteil vom 12. Mai 2020 – 1 StR 368/19.
[56]
Rengier BT II, § 20 Rn. 5; Hardtung JuS 2008, 960.
[57]
BGHSt 49, 34, 44; 49, 166, 173; 58, 140, 143, 145 f.; 60, 166, 179; BGH NStZ 2010, 389, 390; Gerhold/El-Ghazi JuS 2014, 524, 526.
[58]
Hierzu BGHSt 58, 140, 146 ff.; zum Fall eines gedopten Boxers Lorenz/Bade JR 2020, 324.
[59]
BGHSt 58, 140, 149; BGH Urteil vom 12. Mai 2020 – 1 StR 368/19; krit. Zabel JR 2015, 619.
[60]
BGHSt 4, 88, 91; BGH NStZ 2000, 87, 88.
[61]
BGH NStZ-RR 2018, 314, 315.
[62]
BGH Beschluss vom 12. Juni 2012 – 3 StR 163/12.
[63]
Vgl. BGHSt 49, 166, 172 f.; differenzierend MüKo/Hardtung § 228 Rn. 45.
[64]
OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 325, 327 m. Bespr. Hammer JuS 1998, 785.
[65]
BayObLG NJW 1999, 372, 373.
[66]
Vgl. zu den Anforderungen BGHSt 35, 246, 249; 45, 219, 221 ff.; s. auch BGH Beschluss vom 26. Mai 2020 – 2 StR 434/19.
[67]
St. Rspr. seit RGSt 25, 375, 377 ff.; vgl. BGHSt 43, 306, 308 – „Gammastrahlenfall“; 64, 69, 73; BGH NStZ 1996, 34, 35 m. krit. Anm. Jordan JR 1997, 32; 2004, 442; Beschluss vom 26. Mai 2020 – 2 StR 434/19.
[68]
Lackner/Kühl § 223 Rn. 8 ff.
[69]
Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 300 ff.
[70]
Meyer GA 1998, 415, 417 f.; vgl. hierzu auch BGHSt 45, 219, 221.
[71]
Dazu Meyer GA 1998, 415, 421.
[72]
BGH NStZ 1996, 34; 2008, 278, 279; StV 2008, 464, 465; NJW 2013, 1688, 1689 (sog. Neulandmethode); vgl. zu den Einzelheiten MüKo/Hardtung § 223 Rn. 94 ff.; einen Überblick über die Ausgestaltung der ärztlichen Aufklärungs- und Dokumentationspflichten durch die Zivilgerichte gibt Palandt/Sprau § 823 Rn. 152 ff.; § 630h BGB regelt die zivilprozessuale Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler.
[73]
S. nur BGH NStZ 2019, 471, 472.
[74]
Rengier ZStW 111 (1999), 1, 27.
[75]
Ausführlich hierzu BGH NJW 2020, 2347 m. Anm. Singelnstein.
[76]
BGH NStZ 2010, 512; Beschluss vom 13. Februar 2002 – 2 StR 523/01.
[77]
BGH NStZ-RR 1999, 173.
[78]
Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 216.
[79]
Vgl. BGH Beschluss vom 13. Oktober 1998 – 4 StR 483/98.
[80]
Zum Verfolgungsinteresse bei Sportverletzungen Reinhart SpuRt 1997, 1.
Teil I: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit › Kapitel 2. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit › § 6. Gefährliche Körperverletzung (§ 224)
§ 6. Gefährliche Körperverletzung (§ 224)
Inhaltsverzeichnis
A. Grundlagen
B. Tatbestand
C. Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Versuch sowie Konkurrenzen
D. Kontrollfragen
A. Grundlagen
1
§ 224 bedroht als Qualifikationstatbestand fünf Begehungsweisen der „einfachen“ Körperverletzung (§ 223) mit erhöhter Strafe, weil diese allgemein als besonders gefährlich erscheinen.[1]
B. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
2
Der objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter in einer der in § 224 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 aufgeführten Weisen „die Körperverletzung begeht“, d.h. die fünf Modalitäten stehen selbstständig nebeneinander. Stets bedarf es einer gewissen Erheblichkeit.[2]
3
Beispielsfall 2 – Denkzettel:
A möchte B einen Denkzettel verpassen, weil dieser ihn zuvor in seiner Stammkneipe beschimpft hat. Als B auf die Toilette geht, folgt A ihm. Im Toilettenvorraum kippt er dem überraschten B zunächst aus kurzer Entfernung Salzsäure in das Gesicht. Anschließend rammt er B sein Taschenmesser in den Arm und verschwindet. Das Eindringen von Säure verätzt das linke Auge und verschlechtert dessen Sehkraft um 10 %. Die durch den Stich verursachte Wunde ist nach zwei Wochen verheilt.
Strafbarkeit des A?
Lösung:
4
Ein (versuchtes) Tötungsdelikt scheidet im Beispielsfall von vornherein aus. A hat B jedoch durch Säure und Stich körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt (§ 223 Abs. 1; vgl. § 5 Rn. 3 ff.). Er könnte dies in den qualifizierten Formen des § 224 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 getan haben.
1. Durch Beibringen von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen (§ 224 Abs. 1 Nr. 1)
5
a) Danach müsste A als Tatmittel – ein im Gesetz exemplarisch hervorgehobenes –[3] Gift oder einen anderen gesundheitsschädlichen Stoff verwendet haben. Als Stoff ist jede feste, flüssige oder gasförmige Materie zu verstehen (vgl. die Beispiele Rn. 6).[4]
Merke:
Gift ist jede Substanz, die im konkreten Fall geeignet ist, durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit zu schädigen.[5] Andere gesundheitsschädigende Stoffe sind dagegen solche, die mechanisch, thermisch oder biologisch auf den Körper des Opfers einwirken.[6]
6
Je nach den konkreten Tatumständen kommen bei entsprechender Verwendung auch an sich unschädliche Stoffe „des täglichen Bedarfs“ als Tatmittel in Betracht, z.B. Kochsalz[7] oder Zucker.[8] Eine Eignung zur Gesundheitszerstörung ist im Unterschied zur insoweit anders lautenden Vorgängervorschrift (§ 229 a.F.) nicht erforderlich.[9] Jedoch bedarf es im Hinblick auf den Strafrahmen des § 224 (bei erhöhter Mindeststrafe Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren) einer restriktiven Interpretation der möglichen Stoffe (Tatmittel). Deshalb muss die durch sie in Betracht kommende Gesundheitsschädigung – wie beim § 224 Abs. 1 Nr. 2 (vgl. Rn. 18 ff.) – erheblich sein.[10]
Beispiele:
(für Gift) Arsen, Blei, Leuchtgas, Pilz- und Schlangengift, Zyankali; (für andere gesundheitsschädigende Stoffe) Bakterien, brandbedingte Rauchgase;[11] Krankheitserreger (HI-Virus, Coronavirus),[12] Materialsplitter,[13] radioaktiv kontaminierte Substanzen, nicht jedoch elektrischer Strom sowie Gamma-, Röntgen- und radioaktive Strahlen, da diese keine Stoffe i.S. der Nummer 1 sind; insoweit kommt aber § 224 Abs. 1 Nr. 5 in Betracht (vgl. Rn. 31).
7
Bei der von A verwendeten Salzsäure handelt es sich um ein Gift.[14] Die damit verursachte körperliche Beeinträchtigung des B lag oberhalb der Erheblichkeitsgrenze. Das verwendete Messer zählt dagegen nicht zu den Tatmitteln des § 224 Abs. 1 Nr. 1, denn es ist als „Stoff“ nicht zur Gesundheitsschädigung durch eigene Wirkungskraft in der Lage.
8
b) Als spezifizierte Körperverletzungshandlung bezeichnet § 224 Abs. 1 Nr. 1 das „Beibringen“. Dafür ist es erforderlich, dass der Täter das Tatmittel derart mit dem Körper des Opfers in Verbindung bringt, dass es seine gesundheitsschädigende Wirkung entfalten kann.[15] Typischerweise wird der schädigende Stoff dabei in das Körperinnere gelangen, etwa durch Einspritzen, Schlucken- oder Einatmenlassen. Nicht zweifelsfrei ist es dagegen, ob auch das Herstellen eines lediglich äußeren Kontakts (z.B. durch Auftragen auf die Haut) ein Beibringen darstellen kann.[16]
9
(1) Einerseits wird die Auffassung vertreten, dass das Beibringen auch äußerlich wirkende Gifte und Stoffe erfasst.[17] Dafür sprechen folgende Argumente:
10
| – | Die Ansicht, dass ein Beibringen das „Verinnerlichen“ der gefährlichen Stoffe erfordere, ist von einem Teil der Literatur zum § 229 a.F. vertreten worden. Mit diesem Ansatz sollten die als weniger gefährlich erscheinenden Fälle nur äußerer Verwendung der Stoffe aus dem Anwendungsbereich der als Verbrechenstatbestand ausgestalteten Vorschrift ausgenommen werden. Infolge der herabgesetzten Mindeststrafe ist diese restriktive Auslegung nicht mehr geboten. |
11
| – | Stoffe, die zwar gesundheitsschädigend, aber im konkreten Fall nicht gesundheitszerstörend sein konnten und deshalb nicht unter § 229 a.F. fielen, wurden vielfach als gefährliches Werkzeug gemäß § 223a a.F. (= § 224 Abs. 1 Nr. 2) angesehen (z.B. siedendes Wasser).[18] Insofern wurde ein Eindringen in das Körperinnere nicht verlangt. Es gibt keinen Grund dafür, dass dies nun bei der Prüfung der mit demselben Strafrahmen wie § 224 Abs. 1 Nr. 2 ausgestatteten Nummer 1 erforderlich sein soll. |
12
(2) Nach anderer Ansicht ist ein Stoff nur dann i.S. des § 224 Abs. 1 Nr. 1 „beigebracht“, wenn seine Wirkung im Innern des Körpers eintritt.[19] Ins Feld geführt werden diese Argumente:
13
| – | Der Wortlaut des § 224 Abs. 1 Nr. 1 weicht von den Qualifikationen der Nummern 2, 3 und 5 ab. Er lässt nicht schon die Begehung der Körperverletzung „mittels“ eines Gifts oder anderen gefährlichen Stoffs genügen, sondern verlangt deren Beibringung. Diese unterschiedliche Fassung muss ernst genommen werden. Ihr kann am plausibelsten dadurch entsprochen werden, dass aus ihr die Notwendigkeit eines besonders engen Kontakts zwischen Tatmittel und Körper des Opfers dergestalt hergeleitet wird, dass das Tatmittel im Körperinnern wirkt. |
14
| – | Diese Auslegung erlaubt nicht nur eine trennscharfe Abgrenzung zwischen § 224 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Gifte und andere gesundheitsschädliche Stoffe müssen im Innern des Körpers wirken, gefährliche Werkzeuge i.S. der Nummer 2 können nur solche Gegenstände sein, die von außen auf den Körper einwirken), sondern sie erhält § 224 Abs. 1 Nr. 1 seine eigenständige Bedeutung. Diese wäre anderenfalls zweifelhaft, weil die Vorschrift als spezielle Ausgestaltung des § 224 Abs. 1 Nr. 2 verstanden werden könnte. |
15
(3) Stellungnahme:
Die zweite Auffassung verdient den Vorzug. Sie wird der Gesetzessystematik und der von den übrigen Qualifikationen der gefährlichen Körperverletzung abweichenden Fassung des § 224 Abs. 1 Nr. 1 am ehesten gerecht.
16
Die Ansicht ist jedoch zu präzisieren. Da es nach ihr allein auf die besonders gefährliche Wirkung des Mittels im Körper ankommt, kann es keine Rolle spielen, auf welchem Weg diese Wirkung herbeigeführt wird. Tritt sie beispielsweise allein schon dadurch ein, dass ein Gift auf die Haut des Opfers aufgetragen wird, so liegt darin ein „Beibringen“. Die Grenze des möglichen Wortsinns wird durch ein solches Verständnis nicht überschritten. Denn der Begriff des „Beibringens“ enthält zwar eine Komponente des heimlichen, unmerklichen Vorgehens, das gerade im Einflößen eines Gifts bestehen kann.[20] Sein Sinngehalt wird damit aber nicht ausgeschöpft. Das Wort kann ebenso i.S. des äußeren Versetzens eines Hiebs, Stoßes oder auch einer Wunde verwendet werden.[21]
Merke:
Beibringen ist danach jedes Herstellen eines Kontakts zwischen gesundheitsgefährdendem Stoff und Körper des Opfers, sofern der Stoff im Anschluss – in Abgrenzung zu § 224 Abs. 1 Nr. 2 (vgl. Rn. 20) – zumindest auch im Innern des Körpers schädigend wirksam wird.
Beispiel:
A begießt die Kleidung des B mit einer alkoholhaltigen Flüssigkeit und entzündet diese; infolge der thermisch verursachten Verletzungen der Hautschichten bleiben großflächige Narben zurück.[22]
17
Zwischenergebnis:
Im Beispielsfall hat A somit die Salzsäure dem B beigebracht, da diese infolge des Kontakts mit dem Auge zu dessen Verätzung führte. Da A vorsätzlich gehandelt hat (vgl. Rn. 33), ist er einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1 schuldig.
2. Mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2)
18
a) A könnte die Körperverletzung zudem mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen haben.
Merke:
Ein gefährliches Werkzeug ist jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Verwendung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen.[23]
19
Diesem Oberbegriff lassen sich Teile des Körpers (z.B. die Faust oder das Knie) nach h.A. nicht subsumieren.[24] Das Erfordernis der Beweglichkeit folgert die h.M. zutreffend aus der Wortlautgrenze (Art. 103 Abs. 2 GG).[25] Danach genügt es z.B. nicht, wenn das Opfer gegen eine Wand, den Fußboden oder einen Felsen gestoßen wird;[26] insoweit kommt ggf. § 224 Abs. 1 Nr. 5 in Betracht. Setzt der Täter einen beweglichen Gegenstand ein, ist es jedoch unerheblich, ob dieser gegen das Opfer oder dieses gegen den Gegenstand bewegt wird,[27] etwa der Kopf des Opfers auf einen festgestellten Schraubendreher oder ein Messer gestoßen wird.[28]
Vertiefungshinweis:
Teile der Literatur verlangen jedoch, dass der Körper gerade durch den Gegenstand („unmittelbar“) geschädigt wird.[29] Die dem folgende Rechtsprechung sieht daher beispielsweise ein fahrendes Kraftfahrzeug als gefährliches Werkzeug nur an, sofern das avisierte Opfer bereits durch die Kollision selbst verletzt wird (bzw. werden soll), nicht aber dann, wenn dieses erst sturzbedingt körperlich beeinträchtigt wird.[30] Ebenso soll es nicht genügen, wenn der Körperschaden erst durch ein etwa durch Schüsse ausgelöstes Unfallgeschehen eintreten soll.[31] Diese Differenzierung wirkt gekünstelt und überzeugt daher nicht.[32] Sie wird auch nicht durch den Wortlaut des § 224 Abs. 1 Nr. 2 erzwungen, denn das verwendete „mittels“ kann als gleichbedeutend mit dem Wort „durch“ verstanden werden. Dann aber bezeichnet es schlicht die notwendige Kausalität zwischen eingesetztem Werkzeug und körperlichem Schaden.[33]
20
Gefährliche Gegenstände sind in Abgrenzung zu § 224 Abs. 1 Nr. 1 (vgl. Rn. 15 f.) zudem nur solche, deren Wirkung sich darauf beschränkt, den Körper des Opfers von außen zu schädigen.
Beispiele:
Eisenstangen, Steine, Biergläser, Weinflaschen[34], abgeschlagene Flaschenhälse,[35] Gullydeckel, Eishockey- und Baseballschläger, Fahrradketten, Rasierklingen,[36] Metallschläuche,[37] Zaunlatten,[38] Injektionsspritzen[39] sowie feste Straßen- und Turnschuhe bei Tritten gegen den Kopf oder in die Bauchgegend.[40]
21
Auch an sich ungefährliche Gegenstände können Tatmittel i.S. des § 224 Abs. 1 Nr. 2 sein, aber nur dann, wenn sie bei ihrem konkreten Einsatz geeignet sind, Verletzungen erheblicherer Art herbeizuführen.
Beispiele:
A zieht B eine Plastiktüte über den Kopf und verursacht so dessen Bewusstlosigkeit.
C würgt D mit einem Schnürsenkel oder mit einer Krawatte.
E schlägt F mit einem Ledergürtel in das Gesicht[41] und auf das Gesäß.[42]
G gießt H kochendes Wasser auf Unterleib und Beine, was zu Verbrühungen führt.[43]
I verursacht bei J Brandwunden, indem er auf dessen Brust und Armen[44] sowie oberhalb der Nase Zigaretten ausdrückt.[45]
K kippt einen Schrank auf den am Boden liegenden L.[46]
M sticht N Nähnadeln unter die Zehennägel.[47]
O schlägt P mit seiner eingegipsten Hand wuchtig ins Gesicht.[48]
Q versetzt R mit einem ausgeklappten Fahrzeugschlüssel einen Schlag gegen den Hinterkopf.[49]
22
b) Als „ausgestanzten“ Unterfall des „anderen“ gefährlichen Werkzeugs hebt die Vorschrift ausdrücklich Waffen hervor. Dieser Begriff ist im technischen Sinn zu verstehen, d.h. er erfasst neben Schusswaffen i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG (z.B. Selbstladekurzwaffen),[50] insbesondere auch Hieb- und Stoßwaffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG). Es handelt sich dabei um Geräte, die dazu geeignet und bestimmt sind, Menschen auf mechanischem oder chemischem Wege körperlich zu verletzen.[51] Deren Verwendung erfüllt das Merkmal jedoch nur dann, wenn diese im konkreten Fall gerade als gefährliches Werkzeug erfolgt. Diese Voraussetzung ist beispielsweise bei einem leichten Schlag mit einer Pistole gegen Arme, Beine oder Rücken des Opfers zu verneinen,[52] bei einem Messerstich jedoch zu bejahen.[53]
23
Zwischenergebnis:
Im Beispielsfall hat A durch den Einsatz seines Taschenmessers auch § 224 Abs. 1 Nr. 2 vorsätzlich (vgl. Rn. 33) verwirklicht.
3. Mittels eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3)
24
Da B vom Angriff des A überrascht wurde, könnte dieser die Körperverletzung auch mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen haben. Ein Überfall ist ein plötzlicher Angriff, auf den sich der Angegriffene nicht rechtzeitig einstellen kann.[54] Ein solcher Angriff des A liegt vor. Das Gesetz verlangt aber seine hinterlistige Begehung.
Merke:
Hinterlist setzt voraus, dass der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren.[55]
Beispiele:
A streckt B die Hand zur Begrüßung hin, um ihn in Sicherheit zu wiegen, schlägt dann aber wie geplant unvermittelt zu.[56]
C lockt D unter dem Vorwand, sie für eine Zeitschrift fotografieren zu wollen, in seine Wohnung. Dort gibt er ihr einen mit einem Schlafmittel vermischten Saft, um im Anschluss sexuelle Handlungen an ihr ausführen zu können.[57]
25
Ein derart listiges Vorgehen des A lässt sich im Beispielsfall dem Sachverhalt nicht entnehmen. Allein das Ausnutzen des Überraschungsmoments, etwa durch einen plötzlichen Angriff von hinten, genügt für § 224 Abs. 1 Nr. 3 nicht.[58] Im Hinblick darauf ist es nicht unproblematisch, die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 3 in Fällen zu bejahen, in denen sich ein Täter vor dem überraschenden Angriff auf das Opfer vor diesem verbirgt, ihm auflauert oder sich anschleicht.[59]
26
Ergebnis: A hat § 224 Abs. 1 Nr. 1 und 2 verwirklicht. Er hat B zwar durch zwei Handlungen verletzt. Diese bilden aber eine natürliche Handlungseinheit. A ist daher wegen einer gefährlichen Körperverletzung zu bestrafen.
4. Mit einem anderen gemeinschaftlich (§ 224 Abs. 1 Nr. 4)
27
§ 224 Abs. 1 Nr. 4 erfüllt, wer die Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht. Danach bedarf es des einverständlichen Zusammenwirkens lediglich zweier Personen.[60]
Beachte:
Diese müssen sich grundsätzlich am Tatort aufhalten, da nur dann die vom § 224 vorausgesetzte besondere Gefährlichkeit der Tatbegehung für das Opfer gegeben sein kann (vgl. Rn. 1).[61]
28
Wirken jedoch drei oder mehr Personen zusammen, ist es ausreichend, wenn wenigstens zwei von ihnen am Tatort sind.[62]
29
Es genügt im Übrigen, wenn es sich bei den Zusammenwirkenden um einen Täter und einen Teilnehmer handelt. Zwar enthält § 224 Abs. 1 Nr. 4 das Merkmal der Gemeinschaftlichkeit und knüpft damit begrifflich an § 25 Abs. 2 an. Er bezeichnet aber die Person, mit der der Täter zusammenwirken muss, ausdrücklich als „Beteiligten“ und verwendet damit einen in § 28 Abs. 2 legaldefinierten Terminus. Daraus lässt sich mit noch hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass es eines mittäterschaftlichen Vorgehens nicht bedarf.[63]
30
Merke:
Mit Blick auf die spürbar angehobene Mindestfreiheitsstrafe ist freilich eine Beteiligung notwendig, durch die sich die Gefährlichkeit der konkreten Tatsituation erhöht.[64]
Dies wird sich beispielsweise bei einer Anstiftung durch einen am Tatort Anwesenden ohne dessen weiteres Eingreifen in die Tatausführung oder bei bloßer psychischer Beihilfe (Anfeuern des Täters, Beifallklatschen) nicht von selbst verstehen.[65] Rein passive Anwesenheit am Tatort genügt nicht,[66] weil diese nicht geeignet ist, die Lage des Verletzten zu verschlechtern.[67]
Vertiefungshinweis:
Ist die Begehungsvariante erfüllt, kann einem ggf. geminderten Unrechts- und Schuldgehalt durch die Annahme eines in § 224 Abs. 1 vorgesehenen minder schweren Falls Rechnung getragen werden.
5. Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5)
31
Gefährlich i.S. des § 224 Abs. 1 Nr. 5 ist eine Körperverletzung, die mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen wird. Dafür ist der Eintritt einer konkreten Gefahr nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, dass die zu beurteilende Handlung geeignet war, eine Lebensgefährdung herbeizuführen.[68] Diese Auslegung findet nicht zuletzt eine Stütze in den Materialien zum 6. StrRG.[69]
Merke:
Ob eine ,,Behandlung“ geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden, ist zwar unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls zu prüfen. Der Eintritt einer konkreten Gefahr ist dafür aber nicht notwendig.[70]
Beispiele:
A drosselt B mit einem Sicherheitsgurt, so dass dieser „gerade noch Luft bekommt“,[71] Sehstörungen erleidet[72] bzw. bewusstlos wird.[73]
C setzt D „in exzessiver Weise“ medizinisch nicht indizierten Röntgenstrahlen aus.[74]
E versetzt einem neun Wochen alten Kind wuchtige Faustschläge gegen den Kopf.[75]
F schubst G eine steile Steintreppe hinunter.[76]
H tritt in massiver Weise gegen den Kopf des am Boden liegenden I.[77]
J legt den spärlich bekleideten und schwer alkoholisierten K bei 0° C im Freien ab.[78]
32
Wird ein gefährliches Tatmittel (z.B. ein Messer) eingesetzt, deutet dies zwar auf das Vorliegen dieser Begehungsvariante hin. Es ist aber stets zu prüfen, gegen welche Körperregion es geführt worden ist.[79] Das Abfeuern von Gummigeschossen etwa gegen den Hals kann genügen, weil sie dort lebensgefährliche Verletzungen herbeiführen können.[80] Wird das Opfer gewürgt, so kommt es namentlich auf Dauer und Intensität des Einwirkens an.[81] Führt dieses zur Bewusstlosigkeit, ist eine lebensgefährdende Behandlung regelmäßig zu bejahen.[82]
Vertiefungshinweis:
Ähnlich wie beim § 224 Abs. 1 Nr. 2 (vgl. Rn. 19) muss gerade die Art der Behandlung geeignet sein, das Leben zu gefährden („mittels“). Daher soll es beispielsweise nicht genügen, wenn das Opfer durch einen für sich genommen ungefährlichen Stoß des Täters auf die Fahrbahn stürzt und erst infolge dessen dem Risiko ausgesetzt ist, durch einen nachfolgenden Unfall getötet zu werden.[83]
II. Subjektiver Tatbestand
33
Bei allen fünf Qualifikationstatbeständen ist ein Handeln mit bedingtem Vorsatz ausreichend. Dies gilt insbesondere auch für § 224 Abs. 1 Nr. 1[84] und Nr. 3.[85] Bei § 224 Abs. 1 Nr. 5 muss der Täter lediglich die Umstände kennen, aus denen sich die Gefährlichkeit seines Tuns für das Opfer ergibt. Dagegen ist es nicht erforderlich, dass er sie selbst als lebensgefährdend bewertet.[86] Es bedeutet keinen Widerspruch, einen derartigen Gefährdungsvorsatz anzunehmen, einen bedingten Tötungsvorsatz aber zu verneinen.[87]
C. Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Versuch sowie Konkurrenzen
34
Für Täterschaft und Teilnahme gelten die allgemeinen Grundsätze der §§ 25 ff. Daher ist insbesondere auch eine sukzessive Mittäterschaft möglich. Ist jedoch das die Körperverletzung qualifizierende Geschehen (z.B. ein Messerstich oder ein Schusswaffeneinsatz) beim Eintritt des zweiten Täters bereits abgeschlossen, so darf ihm dieses selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn er davon bei seinem Eingreifen Kenntnis hatte.[88] Wer an einer Körperverletzung lediglich als Anstifter oder Gehilfe mitwirkt und der Täter infolgedessen § 224 Abs. 1 Nr. 4 verwirklicht (vgl. Rn. 29), wird nicht allein dadurch zum Mittäter.[89]
35
Eine gefährliche Körperverletzung kann bei Bestehen einer Garantenstellung durch Unterlassen begangen werden (vgl. § 5 Rn. 10).[90] Das gilt grundsätzlich auch für die Begehungsvarianten des § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4. Den Bedenken der diesbezüglich abweichenden Meinung[91] ist allerdings im Einzelfall durch eine besonders sorgfältige Prüfung Rechnung zu tragen, ob das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch ein Tun entspricht (§ 13 Abs. 1).
Beispiel:
Eltern sehen tatenlos zu, wie ihr Kleinkind einen Zigarettenstummel nebst dem darin enthaltenen Nikotin verschluckt.[92]
36
Die versuchte gefährliche Körperverletzung ist strafbar (§§ 224 Abs. 2, 22). Es gelten die allgemeinen Regelungen der §§ 22 ff.
37
§ 224 geht als Qualifikation dem § 223 (Grundtatbestand) vor, tritt hingegen hinter den vollendeten – spezielleren – §§ 226, 227 zurück.[93] Ist jedoch die schwere Körperverletzung (§ 226) gemeinschaftlich (§ 224 Abs. 1 Nr. 4) oder durch eine das Leben gefährdende Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5) verursacht worden, erscheint die Annahme von Tateinheit (§ 52) als vorzugswürdig, um das begangene Unrecht auch im Urteilstenor deutlich zu machen.[94] Sind die §§ 226, 227 nur versucht, kann ebenfalls Tateinheit bestehen.[95] Gleiches gilt im Verhältnis zu einem versuchten Tötungsdelikt (vgl. § 1 Rn. 23), zum § 125a[96] und zum § 309). § 224 Abs. 1 Nr. 5 tritt hinter den jeweils eine konkrete Lebensgefährdung voraussetzenden §§ 225 Abs. 3 Nr. 1, 250 Abs. 2 Nr. 3b und 306b Abs. 2 Nr. 1 zurück.[97]
D. Kontrollfragen
38
| 1. | Wie lassen sich die Begehungsweisen des § 224 Abs. 1 Nr. 1 und 2 voneinander abgrenzen? → Rn. 15 f. und 20 |
| 2. | Setzt § 224 Abs. 1 Nr. 4 mittäterschaftliches Vorgehen voraus? → Rn. 29. |
| 3. | Wann liegt eine das Leben gefährdende Behandlung vor? → Rn. 31 |
Aufbauschema (§ 224)
| 1. | Tatbestand a) Objektiver Tatbestand (1) Begehen einer Körperverletzung (§ 223 Abs. 1) (2) Durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen (§ 224 Abs. 1 Nr. 1) oder mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2) oder mittels eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3) oder mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich (§ 224 Abs. 1 Nr. 4) oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5) b) Subjektiver Tatbestand – Vorsatz |
| 2. | Rechtswidrigkeit |
| 3. | Schuld |
Empfehlungen zur vertiefenden Lektüre:
Leitentscheidungen: BGHSt 15, 113 – „Salzsäure-Sehvermögen-Fall I“; BGHSt 32, 130 – „Salzsäure-Sehvermögen-Fall II“; BGHSt 36, 1 – „Soldaten-Aids-Fall“; BGHSt 43, 346 – „Röntgenstrahlenfall“
Aufsätze: Hörnle, Die wichtigsten Änderungen des Besonderen Teils des StGB durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts, Jura 1998, 169; Hilgendorf, Körperteile als „gefährliche Werkzeuge“, ZStW 112 (2000), 811; Hotz, Die Strafbarkeit des Verbreitens von Krankheitserregern am Beispiel der Corona-Krise, NStZ 2020, 320; Kretschmer, Die gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) anhand neuer Rechtsprechung, Jura 2008, 916; Pörner, Die Infektion mit Krankheitserregern in der strafrechtlichen Fallbearbeitung, JuS 2020, 498; Rengier, Die Reform und Nicht-Reform der Körperverletzungsdelikte durch das 6. Strafrechtsreformgesetz, ZStW 111 (1999), 1; Satzger, „Giftiges“ im Strafrecht – Überlegungen zur kontextabhängigen Auslegung eines Tatbestandsmerkmals im StGB, Jura 2015, 580; Schroth, Zentrale Interpretationsprobleme des 6. Strafrechtsreformgesetzes, NJW 1998, 2861; Stam, Die Körperverletzung „mittels“ eines gefährlichen Werkzeugs – Zugleich Besprechung von BGH, Beschl. v. 4.11.2014, Az. 4 StR 200/14 (= BGH NStZ-RR 2015, 244), NStZ 2016, 713; Wengenroth, Die Verwirklichung der gefährlichen Körperverletzung durch Unterlassen, JA 2014, 428; Wolters, Die Neufassung der Körperverletzungsdelikte, JuS 1998, 582
Übungsfallliteratur: Britz/Müller-Dietz, Examensklausur Strafrecht: Überfall auf einen Taxifahrer mit tödlichen Folgen, Jura 1997, 313; Hardtung, Gift in der Wurst – Ein Bericht über eine strafrechtliche Hausarbeit, JuS 1996, 1088; Heger, Klausur Strafrecht: „Lästige Mieter“, JA 2008, 859; Ingelfinger, Der praktische Fall – Strafrecht: Die untreuen Helfer, JuS 1998, 531; Nelles/Pöppelmann, Semesterabschlußarbeit Strafrecht: „Die Basis ist das Fundament der Grundlage“, Jura 1997, 210; Preuß, Übungsklausur: Ein folgenschwerer Gegenschlag, Jura 2019, 660; Siebrecht, Der praktische Fall – Strafrecht: Brutaler Besuch, JuS 1997, 1101
Anmerkungen
[1]
BGHSt 19, 352, 353; MüKo/Hardtung § 224 Rn. 1.
[2]
MüKo/Hardtung § 224 Rn. 1.
[3]
Zutreffend Satzger Jura 2015, 580, 582.
[4]
MüKo/Hardtung § 224 Rn. 5.
[5]
MüKo/Hardtung § 224 Rn. 9; Pörner JuS 2020, 498, 499.
[6]
BGH NStZ-RR 2018, 209; Satzger Jura 2015, 580, 584 f.; Pörner JuS 2020, 498, 499.
[7]
BGHSt 51, 18, 22 f.
[8]
Rengier BT II, § 14 Rn. 10; Satzger Jura 2015, 580, 584.
[9]
BGHSt 51, 18, 22; Hörnle Jura 1998, 169, 178; vgl. zum § 229 a.F. BGHSt 15, 113 – „Salzsäure-Sehvermögen-Fall I“; 32, 130 – „Salzsäure-Sehvermögen-Fall II“.
[10]
BGHSt 51, 18, 22; MüKo/Hardtung § 224 Rn. 7; Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 222; Rengier ZStW 111 (1999), 1, 8; Wolters JuS 1998, 582, 583; Satzger Jura 2015, 580, 584.
[11]
BGH Beschluss vom 14. April 2020 – 5 StR 31/20.
[12]
Hierzu Hotz NStZ 2020, 320, 324; Pörner JuS 2020, 498.
[13]
Satzger Jura 2015, 580, 585 (dort auch instruktives Schaubild).
[14]
Vgl. BGHSt 15, 113, 114 – „Salzsäure-Sehvermögen-Fall I“; s. auch BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 14 (Oxazepam-Tabletten); Beschluss vom 21. April 2009 – 4 StR 531/08; Beschluss vom 23. Februar 2010 – 1 StR 652/09 (jeweils zu sog. KO-Tropfen).
[15]
BGHSt 15, 113, 114 – „Salzsäure-Sehvermögen-Fall I“; BGH NStZ-RR 2018, 209.
[16]
A.A. Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 223.
[17]
Vgl. MüKo/Hardtung § 224 Rn. 10; Otto § 16 Rn. 5; Rengier ZStW 111 (1999), 1, 8 f.
[18]
Vgl. Hardtung JuS 1996, 1088, 1089.
[19]
Schlüchter BE, § 224 Rn. 5.
[20]
Vgl. Brockhaus/Wahrig S. 573; Trübner S. 266 (jeweils Stichwort: beibringen).
[21]
Vgl. Grimm 4. Band S. 731; Wahrig/Wahrig-Burfeind S. 243 (jeweils Stichwort: beibringen).
[22]
Vgl. BGH NStZ-RR 2018, 209; s. auch Pörner JuS 2020, 498, 500.
[23]
Lackner/Kühl § 224 Rn. 5.
[24]
Rengier BT II, § 14 Rn. 36; Kretschmer Jura 2008, 916, 919; a.A. Hilgendorf ZStW 112 (2000), 811.
[25]
BGHSt 22, 235, 236; a.A. LK12/Grünewald § 224 Rn. 21; Rengier BT II, § 14 Rn. 39; s. auch MüKo/Hardtung § 224 Rn. 13 ff.
[26]
BGH NStZ-RR 2012, 340.
[27]
Nelles/Pöppelmann Jura 1997, 210, 212.
[28]
MüKo/Hardtung § 224 Rn. 24.
[29]
Kretschmer Jura 2008, 916, 920.
[30]
S. nur BGH NStZ 2012, 697, 698; 2014, 36, 37; 2016, 115, 116; 2016, 724; 2019, 608, 610; NStZ-RR 2015, 244; Beschluss vom 3. Dezember 2020 – 4 StR 541/19; zu einer durch Splitter einer zerschossenen Glasscheibe verursachten Verletzung BGH NStZ 2016, 407, 408 m. Anm. Kulhanek.
[31]
BGH NStZ 2006, 572, 573.
[32]
Überzeugend hierzu MüKo/Hardtung § 224 Rn. 24; Stam NStZ 2016, 713.
[33]
S. etwa König DAR 2015, 363, 364.
[34]
BGH Urteil vom 10. Dezember 2008 – 2 StR 338/08.
[35]
BGH NStZ 2002, 597, 598.
[36]
Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben § 224 Rn. 5.
[37]
BGH Urteil vom 13. Januar 2006 – 2 StR 463/05.
[38]
BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 Werkzeug 10; BGH Urteil vom 21. Januar 2015 – 2 StR 247/14.
[39]
BGH Beschluss vom 28. Oktober 2020 – 1 StR 158/20.
[40]
BGH NStZ 1999, 616; 2016, 670 (schwere Stiefel); Beschluss vom 13. Mai 2015 – 2 StR 488/14; Urteil vom 28. August 2019 – 5 StR 298/19; s. auch NStZ 2003, 662, 663; 2010, 151; 2017, 164 m. Anm. Kulhanek; Beschluss vom 7. Dezember 2006 – 2 StR 470/06.
[41]
BGH NStZ 2002, 597.
[42]
BGH Urteil vom 16. März 2005 – 1 StR 432/04; s. aber auch NStZ 2007, 95; Urteil vom 24. Juni 2015 – 2 StR 30/15; Beschluss vom 3. Dezember 2019 – 2 StR 490/19.
[43]
BGH Beschluss vom 28. Juli 2004 – 2 StR 207/04; s. auch NStZ-RR 2011, 275, 276 zum Sprühen mit Haushaltsreiniger.
[44]
BGH NStZ 2002, 86; s. auch Urteil vom 27. Januar 2016 – 2 StR 438/15 (im Bereich des Dekolletés).
[45]
BGH NStZ 2002, 30; NStZ-RR 2017, 251, 252; a.A. OLG Köln StV 1994, 244, 246; differenzierend MüKo/Hardtung § 224 Rn. 26.
[46]
BGH Beschluss vom 20. Dezember 2006 – 1 StR 576/06.
[47]
BGH Urteil vom 19. Februar 2002 – 1 StR 546/01.
[48]
BGH NStZ-RR 2017, 312.
[49]
BGH Beschluss vom 5. Oktober 2011 – 4 StR 401/11.
[50]
BGH StV 1997, 7; NStZ 2014, 213 (sog. Pumpgun).
[51]
BGHSt 4, 125, 127.
[52]
Schlüchter BE, § 224 Rn. 8.
[53]
BGH NStZ 2005, 97; 2009, 25.
[54]
Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben § 224 Rn. 10; Preuß Jura 2019, 660, 662.
[55]
BGH NStZ 2005, 97; NStZ-RR 2020, 42; Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 3 StR 386/20; LK12/Grünewald § 224 Rn. 26; Hardtung JuS 1996, 1088, 1089; Preuß Jura 2019, 660, 662.
[56]
Ähnliches Beispiel bei Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 235.
[57]
BGH Urteil vom 15. September 1998 – 5 StR 173/98; Urteil vom 19. Dezember 2018 – 2 StR 477/17; BGHR StGB § 223a Abs. 1 Hinterlist 2.
[58]
BGH NStZ 2005, 97; 2012, 698; NStZ-RR 2009, 42, 43; Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 3 StR 386/20; Preuß Jura 2019, 660, 662.
[59]
So aber BGH NStZ 2005, 40; NStZ-RR 2009, 77, 78.
[60]
MüKo/Hardtung § 224 Rn. 35 f.
[61]
BGHSt 63, 138, 154; BGH Urteil vom 24. März 2011 – 4 StR 670/10; s. auch NStZ 2015, 584, 585.
[62]
BGH NStZ-RR 2016, 334; Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 237.
[63]
Ebenso BGHSt 47, 383, 386 f.; BGH NStZ 2015, 698; 2017, 92, 93; Schlüchter BE, § 224 Rn. 11; Hörnle Jura 1998, 169, 178; Lesch JA 1998, 474, 475; kritisch Rengier ZStW 111 (1999), 1, 9 f.; Wolters JuS 1998, 582, 584; a.A. Schroth NJW 1998, 2861.
[64]
S. nur BGH NJW 2017, 1894.
[65]
Eine restriktive Auslegung der Vorschrift befürwortet daher Schroth NJW 1998, 2861, 2862; s. auch BGHSt 47, 383, 387; Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 237.
[66]
BGH NStZ 2017, 92, 93; StraFo 2015, 478.
[67]
BGH NStZ 2015, 698; NStZ-RR 2017, 339; Beschluss vom 7. August 2018 – 3 StR 74/18.
[68]
Vgl. BGHSt 36, 1, 9 – „Soldaten-Aids-Fall“; BGHR StGB § 223a Abs. 1 Lebensgefährdung 1, 7 und 8; BGH NStZ 2004, 618; NStZ-RR 2010, 176; MüKo/Hardtung § 224 Rn. 42; Siebrecht JuS 1997, 1101, 1104.
[69]
BT-Dr. 13/8587, S. 83; vgl. dazu Ingelfinger JuS 1998, 531, 536.
[70]
BGHSt 36, 1, 9 – „Soldaten-Aids-Fall“; BGH NStZ-RR 2012, 215.
[71]
BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Beisichführen 4; s. auch BGH NStZ-RR 2006, 11; BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5 Lebensgefährdung 2.
[72]
BGH NJW 2002, 3264, 3265.
[73]
BGH NStZ 2007, 339.
[74]
BGHSt 43, 346, 356 – „Röntgenstrahlenfall“; weitere Beispiele bei Lackner/Kühl § 224 Rn. 8.
[75]
BGH Urteil vom 6. Juni 2007 – 2 StR 105/07.
[76]
Vgl. BGH Urteil vom 11. April 2018 – 2 StR 436/17.
[77]
BGHSt 58, 140, 149 f.; BGH NStZ 2016, 670; NStZ-RR 2017, 339, 340; s. auch 2013, 342; Beschluss vom 2. Dezember 2020 – 6 StR 353/20.
[78]
BGH NStZ 2018, 209, 210.
[79]
BGH NStZ-RR 2016, 81, 82.
[80]
BGH Beschluss vom 9. April 2014 – 5 StR 65/14.
[81]
BGH NStZ 2013, 519, 520; ausführlich StV 2017, 532, 533; s. auch Urteil vom 20. November 2013 – 2 StR 427/13 (Fuß auf Hals gesetzt).
[82]
BGH Beschluss vom 1. Juni 2011 – 2 StR 90/11.
[83]
BGH NStZ 2007, 34, 35; s. auch NStZ 2010, 276.
[84]
Wolters JuS 1998, 582, 584.
[85]
BGH Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 3 StR 386/20; a.A. MüKo/Hardtung § 224 Rn. 33 und 53: Absicht erforderlich.
[86]
BGHSt 36, 1, 15 – „Soldaten-Aids-Fall“; BGH Beschluss vom 24. März 2020 – 4 StR 646/19; kritisch Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 240.
[87]
BGHSt 36, 1, 15 f. – „Soldaten-Aids-Fall“; BGH StV 1998, 536.
[88]
BGH NStZ 1997, 272; 2019, 513, 514; NStZ-RR 2017, 134, 135; s. auch Beschluss vom 23. April 2002 – 3 StR 505/01.
[89]
BGH NStZ-RR 2010, 236; Beschluss vom 7. August 2018 – 3 StR 74/18.
[90]
BGH StV 1998, 536; NStZ 2017, 219, 221 f. m. Anm. Jäger; Wengenroth JA 2014, 428, 431.
[91]
MüKo/Hardtung § 224 Rn. 48; SK/Wolters § 224 Rn. 24, 35.
[92]
Wengenroth JA 2014, 428.
[93]
BGH Beschluss vom 25. Juli 2007 – 2 StR 252/07 (zu den §§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 226); NStZ-RR 2007, 76, 77 (zum § 227).
[94]
BGH NStZ 2014, 269 (zu § 224 Abs. 1 Nr. 4); BGHSt 53, 23, 24; BGH NStZ-RR 2009, 278; 2016, 220, 222 (jeweils zu § 224 Abs. 1 Nr. 5).
[95]
MüKo/Hardtung § 224 Rn. 59.
[96]
BGH Beschluss vom 6. April 2009 – 5 StR 94/09.
[97]
BGH NStZ 2016, 673 (zu § 225); BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5 Gesetzeskonkurrenz 1 (zu § 250); BGHR StGB § 306b Abs. 2 Nr. 1 Konkurrenzen 1 (zu § 306b).
Teil I: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit › Kapitel 2. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit › § 7. Schwere Körperverletzung und Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 226, 227)
§ 7. Schwere Körperverletzung und Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 226, 227)
Inhaltsverzeichnis
A. Grundlagen
B. Tatbestände
C. Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Versuch sowie Konkurrenzen
D. Kontrollfragen
A. Grundlagen
1
Die §§ 226, 227 qualifizieren die vorsätzliche Körperverletzung für den Fall zum Verbrechen (§ 12 Abs. 1), dass diese zu besonders schweren Folgen beim Opfer führt. Mit Ausnahme des § 226 Abs. 2 (vgl. Rn. 26) sind die Tatbestände als erfolgsqualifizierte Delikte ausgestaltet.[1]
B. Tatbestände
| Prüfungsabfolge der Tatbestände der §§ 226 Abs. 1, 227 Abs. 1 |
| 1. Vorsätzliche, rechtswidrige und schuldhafte Körperverletzung 2. Eintritt einer schweren Folge nach den §§ 226 Abs. 1 und 227 Abs. 1(Rn. 5 ff., 10 ff., 17 ff. und 29) 3. Kausalität und Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen Körperverletzung und schwerer Folge(Rn. 8, 15 und 30 ff.) 4. Wenigstens Fahrlässigkeit bezüglich der Herbeiführung der schweren Folge(Rn. 26 und 38) |
I. Schwere Körperverletzung (§ 226)
2
Körperverletzungen i.S. der Vorschrift sind solche, die bestimmte schwere Folgen bewirken, die die verletzte Person dauernd erheblich beeinträchtigen, also voraussichtlich nicht in absehbarer Zeit ausheilen können.[2] Ihrer Annahme steht nicht entgegen, dass das Opfer bald nach der Verletzung stirbt.[3] Sie sind in § 226 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 abschließend aufgeführt.[4]
1. Objektiver Tatbestand
3
Beispielsfall 3 – Verheerende Pump-Gun:
A will sich an seiner ehemaligen Freundin B rächen, weil diese sich von ihm getrennt hat. Er schießt deshalb ohne Tötungsvorsatz mit einer Pump-Gun auf die Beine der 20 Jahre alten B. Einer der Splitter der verwendeten Munition verletzt jedoch eine Niere so schwer, dass diese entfernt werden muss, ein anderer dringt in das rechte Handgelenk ein und verursacht dessen irreversible Versteifung. Im Krankenhaus wird es zudem versehentlich unterlassen, einen Splitter aus dem Unterleib zu entfernen. Dies führt dazu, dass B nicht mehr schwanger werden kann.
Strafbarkeit des A?
Lösung:
4
Ein (versuchtes) Tötungsdelikt scheidet wegen des fehlenden Vorsatzes aus. A hat B jedoch mittels einer Waffe (§ 224 Abs. 1 Nr. 2; vgl. § 6 Rn. 18 ff.) und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5; vgl. § 6 Rn. 31) am Körper verletzt. Durch die gefährliche Körperverletzung könnte er außerdem schwere Folgen gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 hervorgerufen haben.
a) Verlust des Sehvermögens, des Gehörs, des Sprechvermögens oder der Fortpflanzungsfähigkeit (§ 226 Abs. 1 Nr. 1)
5
Als Folge der Körperverletzung hat B ihre Empfängnisfähigkeit und damit die Fortpflanzungsfähigkeit (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 4. Var.)[5] eingebüßt. Dazu zählen auch die Gebär- und die Zeugungsfähigkeit.[6] Kinder können die bei ihnen noch nicht entwickelte, aber als Anlage vorhandene Fortpflanzungsfähigkeit ebenfalls verlieren.
6
Als gleichwertig sieht § 226 Abs. 1 Nr. 1 den Verlust des Sehvermögens (Fähigkeit, visuell die Umwelt wahrzunehmen) auf zumindest einem Auge,[7] des Gehörs insgesamt (Fähigkeit, artikulierte Laute wahrzunehmen) und des Sprechvermögens (Fähigkeit zu artikuliertem Reden) an.[8]
Beispiel:
Infolge eines Messerstichs des A in das rechte Auge des B verbleibt diesem nur noch eine Sehfähigkeit von 5%.
Beachte:
Die durch § 226 Abs. 1 Nr. 1 erfassten Fähigkeiten sind bereits ,,verloren“, wenn sie im Wesentlichen und dauerhaft, d.h. zumindest auf unbestimmte Zeit aufgehoben sind.[9]
7
An einer dauerhaften Einbuße einer Fähigkeit kann es fehlen, wenn diese durch eine medizinische, insbesondere operative Maßnahme wiederhergestellt werden kann. Jedoch ist insoweit Zurückhaltung geboten. Nur eine Heilmaßnahme, die für das Opfer kein unzumutbares Risiko enthält, steht der Annahme des Tatbestandsmerkmals entgegen.[10]
Merke:
Der Verlust der geschützten Fähigkeiten muss schließlich unmittelbare Folge der Körperverletzung sein. Dieselbe enge Verknüpfung ist auch beim § 226 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erforderlich.
8
Dafür ist über bloße Kausalität hinaus notwendig, dass sich die im Grundtatbestand typischerweise angelegte spezifische Gefahr in der schweren Folge realisiert hat.[11] Im Beispielsfall ist dieser spezifische Gefahrzusammenhang gegeben. Zwar hat zum Verlust der Empfängnisfähigkeit die unzureichende ärztliche Behandlung beigetragen. Dieses Risiko und die schwere Folge selbst waren aber durch den Treffer in den Unterleib der B nach allgemeiner Lebenserfahrung vorgegeben.[12]
9
Zwischenergebnis:
Der objektive Tatbestand des § 226 Abs. 1 Nr. 1 4. Var. ist erfüllt.
b) Verlust oder dauernde Unbrauchbarkeit eines wichtigen Körpergliedes (§ 226 Abs. 1 Nr. 2)
10
Das Vorgehen des A könnte weiterhin dazu geführt haben, dass B ein wichtiges Glied ihres Körpers verloren hat (Niere; § 226 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt.) oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann (Hand; § 226 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt.).
Merke:
Glied des Körpers ist nach h.M. jeder Körperteil, der mit dem Rumpf oder einem anderen Körperteil durch ein Gelenk verbunden ist,[13] also beispielsweise nicht die Nase.
11
Im Beispielsfall erfüllt die Hand diese Voraussetzung.[14] Innere Organe gehören dagegen nach zutreffender h.M. nicht dazu. Allerdings können ihr Verlust oder ihre dauerhafte Funktionsunfähigkeit den Verletzten ebenfalls schwerwiegend beeinträchtigen. Jedoch würde man, wollte man ein inneres Organ als „Glied“ bezeichnen, die Grenze zulässiger Wortauslegung (Art. 103 Abs. 2 GG) überschreiten. Zudem bedürfte es dann (zumindest teilweise) des § 226 Abs. 1 Nr. 1 nicht mehr.[15] Der Verlust der Niere der B im Beispielsfall wird daher durch § 226 Abs. 1 Nr. 2 nicht erfasst.
Merke:
Wichtig i.S. des § 226 Abs. 1 Nr. 2 ist ein Glied, wenn es für den Gesamtorganismus allgemein bedeutsam ist.
12
Entsprechend der Schutzrichtung der Vorschrift (vgl. Rn. 2) ist dies der Fall, wenn der Verlust oder die dauernde Gebrauchsunfähigkeit des Glieds regelmäßige menschliche Verrichtungen wesentlich beeinträchtigt.[16] Das ist schon für einen Finger, insbesondere für Daumen und Zeigefinger, erst recht aber (wie im Beispielsfall) hinsichtlich einer Hand als „zentralem“ Glied des menschlichen Körpers zu bejahen. Insofern können individuelle Körpereigenschaften des Opfers berücksichtigt werden, etwa diejenige als Rechts- oder Linkshänder.[17]
13
Für die Beurteilung der Wichtigkeit will eine in der Literatur vertretene Ansicht darüber hinaus auch sonstige individuelle Verhältnisse des Opfers heranziehen. Vor allem sollen berufliche Fähigkeiten (z.B. Stenotypistin, Berufspianist) zu berücksichtigen sein.[18] Dieser Ansatz erscheint auf den ersten Blick plausibel. Gegen ihn spricht aber entscheidend das Erfordernis der Rechtssicherheit und -klarheit. Denn er würde in der Praxis u.U. Beweiserhebungen notwendig machen, ob ein Glied – für den Täter zudem zumindest erkennbar (vgl. Rn. 26) – gerade für das konkrete Opfer wichtig ist.
14
Im Beispielsfall hat B den verletzten Arm zwar nicht verloren (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt.). Dafür wäre dessen Lostrennung vom Körper erforderlich gewesen.[19] Das Gesetz stellt einem derartigen Substanzverlust aber den dauernden Funktionsverlust gleich (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt.). Für diesen ist es nicht erforderlich, dass das verletzte Glied überhaupt keine Funktion mehr erfüllt. Es reicht entsprechend der Auslegung des § 226 Abs. 1 Nr. 1 (vgl. Rn. 6) aus, dass es im Wesentlichen nicht mehr verwendet werden kann,[20] also so viele Funktionen ausgefallen sind, dass es weitgehend unbrauchbar geworden ist,[21] etwa infolge einer Gehirn- oder Rückenmarksverletzung.[22]
Beispiele:
Versteifung des Kniegelenks, auch wenn das Opfer noch unter Nachziehen des verletzten Beins laufen kann, nicht aber schon eine eingeschränkte Beuge- und Tragefähigkeit[23] oder das Gefühl, Daumen und Zeigefinger wären „eingeschlafen“
15
Diese Voraussetzung ist auch bei einer steifen Hand zu bejahen. Der erforderliche Unmittelbarkeitszusammenhang (vgl. Rn. 7 f.) liegt im Beispielsfall ebenfalls vor.
16
Zwischenergebnis:
Der objektive Tatbestand des § 226 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. ist durch die verursachte Handverletzung erfüllt.
c) Dauernde Entstellung oder Verfall in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3)
17
Hinsichtlich des steifen Handgelenks kommt von den in § 226 Abs. 1 Nr. 3 aufgeführten schweren Folgen allein das Merkmal der Lähmung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 3. Var.), bezüglich des Verlusts der Niere das Verfallen in Siechtum (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 2. Var.)[24] in Betracht.
Merke:
Lähmung ist die erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit (schon) eines Körperteils, sofern diese den ganzen Körper in Mitleidenschaft zieht.[25]
Beispiele:
Versteifung des Hüftgelenks, die eine Fortbewegung nur noch an Krücken zulässt; bei vergleichbaren Folgen auch Versteifung des Knie-[26] und des Ellenbogengelenks;[27] Lähmung einer Körperhälfte[28]
18
Im Unterschied dazu genügt die Versteifung eines Handgelenks oder einzelner Finger grundsätzlich nicht.[29] Anhaltspunkte, die im Beispielsfall ausnahmsweise eine andere Bewertung zulassen könnten, sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.
Merke:
Siechtum liegt bei einem chronischen Krankheitszustand vor, der den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht und zu einem Schwinden der körperlichen oder geistigen Kräfte sowie zu allgemeiner Hinfälligkeit führt.[30]
Beispiel:
A schlägt B mehrfach wuchtig mit einem Baseballschläger auf den Kopf und verursacht dadurch Schädelbrüche und irreparable Gehirnverletzungen. In deren Folge leidet B an schweren epileptischen Anfällen und ist zu 50% erwerbsgemindert.[31]
19
Im Beispielsfall ist der Verlust der Niere zwar nicht reversibel und in diesem Sinn chronisch. Jedoch sind die für das Merkmal „Siechtum“ erforderlichen weiteren, den gesamten Körper der B beeinträchtigenden Folgen aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich.
20
Gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 1. Var. liegt eine schwere Körperverletzung auch dann vor, wenn das Opfer als Folge der Verletzung dauernd entstellt wird.
Merke:
Eine Entstellung ist gegeben, wenn die körperliche Gesamterscheinung des Verletzten in erheblicher Weise verunstaltet ist.
21
Die Verunstaltung muss von ihrem Gewicht her den übrigen schweren Folgen des § 226 in etwa gleichkommen.[32]
Beispiele:
Erhebliche Fehlstellung des verletzten Fußes mit damit verbundener Gehbehinderung;[33] Verlust der Brustwarze,[34] der Nasenspitze oder der Ohrmuschel, Narben am Hals,[35] im Gesicht[36] oder gar am gesamten Oberkörper einschließlich der Extremitäten;[37] nicht dagegen zahlreiche Narben und eine starke „rot-blau Verfärbung“ der Haut auf der Hand[38] bzw. an den Unterschenkeln[39] oder eine 20 cm lange, in der Kniekehle beginnende Narbe[40]
22
Dass die Verunstaltung üblicherweise verdeckt und beispielsweise nur beim Sport oder im Intimleben für Dritte sichtbar ist, steht der Bejahung des Merkmals „Entstellung“ nicht entgegen,[41] weil diese Tatvariante alle sozialen Situationen erfassen soll.[42] An ihrer notwendigen Dauerhaftigkeit fehlt es, wenn diese durch ärztliche Eingriffe (z.B. der sog. kosmetischen Chirurgie) bereits behoben oder verdeckt ist oder wenigstens die Möglichkeit dazu besteht. Jedoch gilt dies nur für Maßnahmen, die medizinisch sicher ausführbar und dem Opfer zumutbar sind (vgl. Rn. 7). Es kommt insoweit nur auf das äußere Erscheinungsbild, nicht auf die Wiederherstellung verlorener Körperfunktionen an.[43]
Beispiele:
Eine „aus fünf Zähnen bestehende, gut sitzende und gut aussehende Prothese“ beseitigt die durch das Ausschlagen von Schneidezähnen entstandene Verunstaltung.[44]
23
Gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 4. Var. handelt es sich auch dann um eine schwere Körperverletzung, wenn die verletzte Person in eine geistige Krankheit oder Behinderung verfällt. Unter geistigen Krankheiten sind alle (erheblichen) geistig-seelischen Beeinträchtigungen zu verstehen.[45] Hierzu zählen namentlich die krankhaften seelischen Störungen i.S. des § 20, d.h. etwa die exogenen und endogenen Psychosen.[46] Dem Merkmal der Behinderung kommt daher regelmäßig keine eigenständige Bedeutung zu.[47]
Beispiele:
Sprach- und Koordinationsstörungen auslösende[48] oder epileptische Krampfanfälle verursachende Hirnverletzung;[49] organisches Psychosyndrom infolge einer Schädelverletzung[50]
24
In Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit (oder Behinderung) muss das Opfer „verfallen“ sein, d.h. es muss infolge der Körperverletzung derart in einen der genannten Krankheitszustände versetzt worden sein, dass sich der Zeitraum von dessen Beseitigung nicht absehen lässt.[51] Die Bedeutung dieses Merkmals ist gering, da den Krankheitszuständen selbst bereits eine Komponente der Dauerhaftigkeit eigen ist.
25
Zwischenergebnis:
Die Voraussetzungen des § 226 Abs. 1 Nr. 3 liegen nicht vor.
2. Subjektiver Tatbestand
26
Die Körperverletzung selbst muss zumindest mit bedingtem Vorsatz begangen werden. In Bezug auf deren schwere Folge ist zu unterscheiden. Ist sie fahrlässig (§ 18) oder bedingt vorsätzlich herbeigeführt worden, ist § 226 Abs. 1 anwendbar. Hat der Täter die schwere Folge dagegen mit direktem Vorsatz (wissentlich oder sogar absichtlich) verursacht, greift der Qualifikationstatbestand des § 226 Abs. 2[52] ein, der eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren androht. Seiner Annahme steht nicht entgegen, dass der Täter alternativ zur Herbeiführung der schweren Folge (sogar) den Tod seines Opfers erreichen wollte.[53]
27
Dass A im Beispielsfall mit der vorsätzlichen Körperverletzung der B die bei dieser eingetretenen schweren Folgen anstrebte oder ihre Herbeiführung als sicher ansah, lässt sich dem Sachverhalt nicht hinreichend klar entnehmen. Angesichts der Gefährlichkeit seines Vorgehens ist aber insoweit bedingter Vorsatz zu bejahen.
28
Ergebnis:
A hat sich gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 1 4. Var. und Nr. 2 2. Alt. strafbar gemacht. Die ebenfalls verwirklichten §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 treten hinter den spezielleren § 226 zurück (vgl. Rn. 45).
II. Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227)
1. Objektiver Tatbestand
29
Der objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter durch die Körperverletzung den Tod der verletzten Person verursacht (§ 227 Abs. 1).
30
a) Wie beim § 226 (vgl. Rn. 7 f.) bedarf es einer über die bloße Kausalität hinausgehenden besonderen Verknüpfung zwischen Körperverletzung und schwerer Folge (sog. Unmittelbarkeitszusammenhang). Denn § 227 soll mit seiner hohen Strafandrohung gerade der mit einer Körperverletzung verbundenen Gefahr des Eintritts der qualifizierenden Todesfolge entgegenwirken.[54]
Beispiele:
A versetzt B einen heftigen Faustschlag gegen die linke Halsseite, der zur Bewusstlosigkeit und zum tödlichen Herzkreislaufstillstand führt.[55]
C schüttelt den sechswöchigen D mehrfach (ohne Tötungsvorsatz) derart stark, dass das Kind infolge eines sog. Schütteltraumas an einem zentralen Herz-Kreislauf-Versagen stirbt.[56]
E sperrt sein zweijähriges Kind F bei hochsommerlichen Temperaturen ohne Getränke in einem Zimmer ein; F verdurstet.[57]
31
An dieser engen Verknüpfung fehlt es grundsätzlich, wenn der Tod durch das Eingreifen eines Dritten oder das eigene Verhalten des Opfers herbeigeführt worden ist.[58]
Beispiel:
A schlägt B nieder und flieht. Der zufällig hinzukommende C tritt dem benommen auf dem Bürgersteig liegenden B, mit dem er verfeindet ist, mit Springerstiefeln wuchtig gegen den Kopf, so dass B eine Hirnverletzung erleidet, an der er stirbt. – A hat zwar durch seine Körperverletzung C erst die Gelegenheit gegeben, B die tödliche Verletzung zuzufügen. Darin hat sich aber keine spezifische Gefahr der von ihm begangenen Körperverletzung verwirklicht.[59]
32
Ebenso kann es liegen, wenn der Täter der Körperverletzung selbst durch ein weiteres Verhalten den Tod des Opfers verursacht.
Beispiel:
A schlägt B mit einem Faustschlag ins Gesicht nieder. Den bewusstlosen B hält A für tot und wirft ihn zur Spurenbeseitigung in einen Fluss, in dem B ertrinkt. – Da sich im Ertrinken nicht die eigentümliche Gefahr des vorangegangenen Schlags realisiert hat, ist A nicht nach § 227, sondern nur wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5; vgl. § 6 Rn. 31) in Tatmehrheit (§ 53) mit fahrlässiger Tötung (§ 222; vgl. § 4) zu bestrafen.[60]
Beachte:
Ein zum Tode führendes Verhalten des Opfers unterbricht den Unmittelbarkeitszusammenhang ausnahmsweise nicht, wenn dieses nicht eigenverantwortlich erfolgt.[61]
33
An der Eigenverantwortlichkeit fehlt es etwa, wenn das Opfer nach mit Baseballschlägern gegen Kopf und Körper geführten Schlägen benommen ist, unter dem Eindruck, „sich angesichts der unabwendbaren Übermacht der Angreifer und deren Brutalität in einer völlig ausweglosen Lage zu befinden“, in Panik gerät, völlig die Selbstkontrolle verliert, sich aus dem Fenster einer hochgelegenen Wohnung stürzt und infolgedessen zu Tode kommt.[62]
34
Der Unmittelbarkeitszusammenhang ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil das Opfer an einer körperlichen Vorschädigung leidet, die im Zusammenwirken mit den Folgen der Körperverletzung zum Tode führt.[63]
Beispiel:
A wird von mehreren Angreifern grundlos lebensgefährlich verletzt. Dies führt zu einer psychisch bedingten Überbelastung des aufgrund einer Verengung der Herzkranzschlagader vorgeschädigten Herzens und dadurch zum tödlichen Herzinfarkt.
35
b) Umstritten ist die Frage, ob bei der Prüfung des Unmittelbarkeitszusammenhangs allein an den Körperverletzungserfolg anzuknüpfen[64] oder ob darüber hinaus auch die körperverletzende Handlung zu berücksichtigen ist.[65] Sie ist in Fällen bedeutsam, in denen der – stets erforderlichen (zum sonst möglichen Versuch vgl. Rn. 41 ff.) – Körperverletzung selbst keine spezifisch lebensbedrohliche Gefahr innewohnt.[66]
Beispiel:
A schlägt B mehrmals kräftig mit einem Baseballschläger gegen den Kopf. B erleidet Platzwunden und eine Nasenbeinfraktur. Obwohl die Verletzungen nicht lebensgefährlich sind, stirbt er infolge der durch den Überfall verursachten Aufregung wenig später an einem Herzinfarkt. – Da die Verletzungen nicht lebensgefährlich waren, hat sich im Tod des B kein durch sie hervorgerufenes spezifisches Risiko verwirklicht. Die Mindermeinung würde daher zur Verneinung des § 227 Abs. 1 gelangen.
Merke:
Ist die Körperverletzung selbst nicht lebensbedrohlich, ist mit der vorzugswürdigen h.M. ergänzend die körperverletzende Handlung in die Prüfung des Unmittelbarkeitszusammenhangs einzubeziehen. Dieser Grundsatz gilt entsprechend beim § 226 (vgl. Rn. 7 f.).
36
Danach genügt es, dass dieser Handlung das Risiko eines tödlichen Ausgangs anhaftet und sich dann dieses dem Handeln des Täters eigentümliche Risiko beim Eintritt des Todes verwirklicht.[67] Im obigen Beispiel (vgl. Rn. 35) hat A Gewalthandlungen begangen, die für B das Risiko eines tödlichen Ausgangs in sich bargen. Kräftige Schläge mit einem Baseballschläger gegen den Kopf eines Menschen können ohne Weiteres zu dessen Tod führen. Im Tod des B hat sich daher die dem Grundtatbestand (§ 223) anhaftende eigentümliche Gefahr niedergeschlagen.[68]
37
Gegen diese Auffassung spricht insbesondere nicht der Wortlaut des § 227 Abs. 1. Zwar trifft es zu, dass dort von „Körperverletzung“ die Rede ist. Der angefügte Klammerzusatz „§§ 223 bis 226“ bezieht aber die Strafbarkeit nach den §§ 223 Abs. 2, 224 Abs. 2 und 225 Abs. 2 und damit die gesamte körperverletzende Tat ab ihrem Eintritt in das Versuchsstadium mit ein.[69] Hinzu kommt, dass die erste Begehungsvariante des Grundtatbestands (§ 223 Abs. 1 1. Alt.) nach ihrer Definition als üble, unangemessene Behandlung (vgl. § 5 Rn. 3) ausdrücklich eine Handlungskomponente enthält. Schon deshalb verstößt die h.M. nicht gegen die Wortlautgrenze des Art. 103 Abs. 2 GG.
2. Subjektiver Tatbestand
38
Wie beim § 226 (vgl. Rn. 26) muss die Körperverletzung selbst zumindest mit bedingtem Vorsatz begangen werden (zum Unterlassen vgl. Rn. 41). Hinsichtlich der Todesfolge genügt es, dass dem Täter wenigstens – „leichteste“ –[70] Fahrlässigkeit zur Last fällt (§ 18). Da schon in der Begehung des Grunddelikts eine Sorgfaltspflichtverletzung liegt, ist einzig zu prüfendes Kriterium der Fahrlässigkeit die Voraussehbarkeit der tödlichen Folge.[71] Diese ist zu bejahen, wenn die Folge nicht außerhalb aller Lebenserfahrung liegt und auch der Täter sie nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der konkreten Tatsituation voraussehen kann. Die Voraussehbarkeit braucht sich dabei nicht auf alle Einzelheiten des tödlichen Geschehensablaufs zu erstrecken.[72]
Beispiel:
A schlägt den Kopf des B mehrfach wuchtig gegen eine Holzbank. Hierdurch kommt es zu einer Blutung zwischen den Hirnhäuten, die vom Arzt zu spät erkannt wird und daher zum Tod führt.[73]
39
Aus dem Wortlaut des § 18 („wenigstens“) folgt, dass der Tatbestand des § 227 Abs. 1 auch dann erfüllt ist, wenn der Täter bezüglich der Todesfolge sogar vorsätzlich handelt (zu den Konkurrenzen vgl. Rn. 45).[74]
C. Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Versuch sowie Konkurrenzen
40
Für Täterschaft und Teilnahme gelten die allgemeinen Regeln der §§ 25 ff.[75] Daher ist auch sukzessive Mittäterschaft möglich,[76] sofern nicht das Vorgehen des Hinzutretenden auf den späteren Tod keinen Einfluss mehr hat.[77] Die zum Tode führende Körperverletzung darf nicht völlig andersartig sein, als es sich der Teilnehmer vorgestellt hat.[78]
Beachte:
Ein Täter oder Teilnehmer der Körperverletzung ist nur dann nach den §§ 226 und 227 strafbar, wenn ihm selbst hinsichtlich der schweren Folge wenigstens Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.[79]
41
Besteht eine Garantenstellung, können die §§ 226, 227 grundsätzlich auch durch Unterlassen verwirklicht werden.[80] Eine Strafbarkeit nach § 227 kommt jedoch lediglich in Betracht, wenn erst durch das Unterbleiben der gebotenen Handlung eine Todesgefahr geschaffen wird. Nur dann entspricht das Unterlassen der Verwirklichung der Körperverletzung durch positives Tun (§ 13 Abs. 1) und weist die im Unterlassen liegende Körperverletzung diejenige spezifische Gefährlichkeit auf, der entgegenzuwirken Zweck des § 227 ist.[81] Knüpft der Unterlassungstäter an eine von einem Handelnden begangene Körperverletzung an, muss er die Vorstellung haben, die Körperverletzung lasse nach Art, Ausmaß und Schwere den Tod des Opfers besorgen.[82] Diese Grundsätze gelten entsprechend beim § 226.
Merke:
Da es sich bei den §§ 226 und 227 um Verbrechen handelt, ist deren Versuch grundsätzlich strafbar (§§ 12 Abs. 1, 23 Abs. 1).
42
Dies gilt zunächst für die Konstellation, bei der eine schwere Folge zwar nicht eingetreten, aber vom Täter versucht worden ist (versuchte Erfolgsqualifikation).[83] Für den versuchten § 227 hat dies allerdings wegen der Konkurrenz (vgl. Rn. 45) zum dann zugleich vorliegenden versuchten Tötungsdelikt geringe praktische Bedeutung.[84]
43
Als zweite Fallgestaltung kommt in Betracht, dass (ausnahmsweise) bereits durch den – nach § 223 Abs. 2 strafbaren – Versuch einer Körperverletzung eine schwere Folge i.S. der §§ 226, 227 herbeigeführt wird (erfolgsqualifizierter Versuch).[85]
Beispiel:
A will B niederschlagen. Als dieser dem Angriff ausweicht, stürzt er auf den Hinterkopf und stirbt an einer dadurch verursachten Gehirnblutung.
44
Der erfolgsqualifizierte Versuch ist unter zwei Voraussetzungen nach den §§ 226, 227 strafbar. Einerseits muss die tatsächlich eingetretene – beim § 227 tödliche – Körperverletzung eine ganz andere sein als die vom Täter gewollte, weil sonst nicht nur eine versuchte, sondern eine vollendete Körperverletzung vorliegt. Andererseits muss dem Täter – anknüpfend an die Körperverletzungshandlung (vgl. Rn. 35 ff.) – trotz der wesentlichen Abweichung im Kausalverlauf hinsichtlich der schweren Folge Fahrlässigkeit zur Last fallen.[86]
45
Die vollendeten §§ 226, 227 gehen als Qualifikationstatbestände den §§ 223, 224 vor (vgl. § 5 Rn. 18 und § 6 Rn. 37; zum § 231 vgl. § 9 Rn. 18).[87]. Wird die Todesfolge vorsätzlich herbeigeführt, verdrängt das Tötungsdelikt den subsidiären § 227.[88] Umgekehrt tritt § 222 hinter § 227 zurück.
D. Kontrollfragen
46
| 1. | Wie lassen sich die §§ 226 Abs. 1, 227 dogmatisch einordnen? → Rn. 1 |
| 2. | Was ist ein wichtiges Glied i.S. des § 226 Abs. 1 Nr. 2? → Rn. 10 |
| 3. | Welche besondere Verknüpfung zwischen Körperverletzung und schwerer Folge ist bei den §§ 226, 227 erforderlich? → Rn. 7 f. und 35 ff. |
| 4. | Unter welchen subjektiven Voraussetzungen ist die Teilnahme an den §§ 226, 227 strafbar? → Rn. 40 |
| 5. | Welche Konstellationen des Versuchs der §§ 226, 227 gibt es? → Rn. 41 ff. |
Aufbauschema (§§ 226, 227)
| 1. | Vorsätzliche Körperverletzung a) Tatbestand b) Rechtswidrigkeit c) Schuld |
| 2. | Schwere Folge i.S. des § 226 Abs. 1 oder des § 227 a) Eintritt und Verursachung der schweren Folge b) Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Grunddelikt und Erfolgsqualifikation c) Wenigstens Fahrlässigkeit hinsichtlich der Herbeiführung der schweren Folge |
Empfehlungen zur vertiefenden Lektüre:
Leitentscheidungen: BGHSt 24, 213 – „Mitzecherfall“; BGHSt 24, 315 – „Prothesenfall“; BGHSt 28, 100 – „Nierenfall“; BGHSt 31, 96 – „Hochsitzfall“; BGHR StGB § 226 Todesfolge 5 – „Panikfall“
Aufsätze: Engländer, Der Gefahrzusammenhang bei der Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen, NStZ 2018, 135; Ingelfinger, Die Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen und die Entsprechensklausel des § 13 Abs. 1 Halbs. 2 StGB, GA 1997, 573; Kühl, Das erfolgsqualifizierte Delikt (Teil I): Das vollendete erfolgsqualifizierte Delikt, Jura 2002, 810; Kühl, Das erfolgsqualifizierte Delikt (Teil II): Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts und Rücktritt, Jura 2003, 19; Ransiek, Körperverletzung mit Todesfolge, JA 2017, 912; Rengier, Die Reform und Nicht-Reform der Körperverletzungsdelikte durch das 6. Strafrechtsreformgesetz, ZStW 111 (1999), 1; Rönnau, Grundwissen Strafrecht: Erfolgsqualifiziertes Delikt, JuS 2020, 108; Scheffler, Die Wortsinngrenze bei der Auslegung, Jura 1996, 505; Schroth, Zentrale Interpretationsprobleme des 6. Strafrechtsreformgesetzes, NJW 1998, 2861; Wolters, Die Neufassung der Körperverletzungsdelikte, JuS 1998, 582
Übungsfallliteratur: Cornelius, Klausur Strafrecht: „Verletzte Gefühle“, JA 2009, 425; Heger, Klausur Strafrecht: „Lästige Mieter“, JA 2008, 859; Nelles/Pöppelmann, Semesterabschlußarbeit Strafrecht: „Die Basis ist das Fundament der Grundlage“, Jura 1997, 210; Preuß, Übungsklausur: Ein folgenschwerer Gegenschlag, Jura 2019, 660; Radtke, Übungshausarbeit Strafrecht (für Fortgeschrittene): Ein Schlag mit Folgen, Jura 1997, 477; Safferling, Examensklausur Strafrecht: Verfolgung mit tödlichem Ausgang, Jura 2004, 64; Siebrecht, Der praktische Fall – Strafrecht: Brutaler Besuch, JuS 1997, 1101; Wolter, Klausur Strafrecht: „Irrsinniger Ausländerhass“, JA 2007, 354
Anmerkungen
[1]
Lackner/Kühl § 226 Rn. 1 und § 227 Rn. 1.
[2]
BGH NStZ 2005, 261, 262; StV 2020, 83, 85.
[3]
A.A. wegen der dann fehlenden Langwierigkeit MüKo/Hardtung § 226 Rn. 6 und 7 a.E.
[4]
BGHSt 28, 100, 101 – „Nierenfall“.
[5]
Vgl. zur Sterilisation nach einem Kaiserschnitt BGHSt 45, 219.
[6]
Lesch JA 1998, 474, 475; zum Begriff Scheffler Jura 1996, 505.
[7]
BGH NStZ-RR 2018, 40.
[8]
SK/Wolters § 226 Rn. 6.
[9]
Lackner/Kühl § 226 Rn. 2; MüKo/Hardtung § 226 Rn. 7.
[10]
SK/Wolters § 226 Rn. 7.
[11]
Nelles/Pöppelmann Jura 1997, 210, 213; Siebrecht JuS 1997, 1101.
[12]
Vgl. Kunz JuS 1996, 39, 42.
[13]
SK/Wolters § 226 Rn. 8; s. auch Preuß Jura 2019, 660, 662.
[14]
Preuß Jura 2019, 660, 662.
[15]
BGHSt 28, 100, 102 – „Nierenfall“; Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 246; a.A. Otto § 17 Rn. 6; Rengier BT II, § 15 Rn. 9.
[16]
SK/Wolters § 226 Rn. 9.
[17]
BGHSt 51, 252, 255 f.; MüKo/Hardtung, § 226 Rn. 27.
[18]
Otto § 17 Rn. 7.
[19]
Lackner/Kühl § 226 Rn. 3: völliger physischer Verlust; MüKo/Hardtung § 226 Rn. 29; Struensee Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit, Rn. 77.
[20]
Rengier ZStW 111 (1999), 1, 15 f.; kritisch Struensee Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit, Rn. 77.
[21]
BGHSt 51, 252, 256 f.; BGH NStZ-RR 2009, 78; Preuß Jura 2019, 660, 662.
[22]
MüKo/Hardtung § 226 Rn. 30.
[23]
BGH NStZ 2014, 213.
[24]
BGHSt 28, 100 – „Nierenfall“.
[25]
BGH Beschluss vom 24. Juni 2014 – 3 StR 168/14.
[26]
BGHR StGB § 224 Abs. 1 Lähmung 1.
[27]
Nelles/Pöppelmann Jura 1997, 210, 213.
[28]
BGH Beschluss vom 19. Februar 2019 – 3 StR 495/18.
[29]
BGH Beschluss vom 24. Juni 2014 – 3 StR 168/14; SK/Wolters § 226 Rn. 17.
[30]
Lackner/Kühl § 226 Rn. 4.
[31]
BGH Urteil vom 22. Januar 1997 – 3 StR 52/96; s. auch NStZ 2007, 325, 326; 2018, 102, 103; Urteil vom 19. Juli 2001 – 4 StR 144/01.
[32]
BGH StV 1992, 115; NStZ 2015, 266, 268; NStZ-RR 2020, 136, 137; BGHR StGB § 226 Abs. 1 Entstellung 3 und 4.
[33]
BGHR StGB § 224 Abs. 1 Entstellung 1.
[34]
BGH Urteil vom 24. Januar 2002 – 3 StR 402/01.
[35]
Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 250.
[36]
BGHSt 53, 23, 24; s. auch BGH StraFo 2010, 389; NStZ 2015, 266, 268; BGHR StGB § 226 Abs. 1 Entstellung 4.
[37]
BGH StraFo 2018, 127, 128.
[38]
BGH StV 1992, 115.
[39]
BGH NStZ-RR 2020, 136, 138.
[40]
BGH NStZ 2006, 686.
[41]
Lackner/Kühl § 226 Rn. 4.
[42]
Rengier BT II, § 15 Rn. 19.
[43]
SK/Wolters § 226 Rn. 14.
[44]
BGHSt 24, 315, 317 f. – „Prothesenfall“.
[45]
BGH NStZ 2018, 102, 103; MüKo/Hardtung § 226 Rn. 40.
[46]
Lackner/Kühl, § 226 Rn. 4; SK/Wolters, § 226 Rn. 17.
[47]
Wolters JuS 1998, 582, 585; a.A. Schroth NJW 1998, 2861, 2862 f.: erfasst Schädelverletzung mit Gehirnbeteiligung; s. auch BGH NStZ 2017, 282, 284; 2018, 102, 103.
[48]
BGH Urteil vom 22. Januar 1997 – 3 StR 52/96; s. auch Urteil vom 19. Juli 2001 – 4 StR 144/01; Rengier ZStW 111 (1999), 1, 17 f.
[49]
BGH NStZ-RR 2016, 220, 222.
[50]
BGH NStZ 2018, 102, 103; StV 2020, 83, 85.
[51]
BGH NStZ 2018, 102, 103 („nicht nur vorübergehend“); StV 2020, 83, 85.
[52]
BGH NJW 2001, 980, 981; NStZ-RR 2013, 383; StraFo 2018, 127, 128.
[53]
BGHR StGB § 226 Abs. 2 Schwere Körperverletzung 2; differenzierend MüKo/Hardtung § 226 Rn. 48.
[54]
BGH Urteil vom 12. Mai 2020 – 1 StR 368/19; SK/Wolters § 227 Rn. 2; Rönnau JuS 2020, 108, 110.
[55]
BGH Urteil vom 20. Mai 2014 – 1 StR 610/13.
[56]
BGH StV 2020, 314, 315; s. auch Beschluss vom 13. Mai 2020 – 4 StR 533/19.
[57]
BGH Beschluss vom 8. Oktober 2020 – 4 StR 339/20.
[58]
BGHSt 31, 96, 99 – „Hochsitzfall“; sehr weitgehend BGH NStZ 2009, 92, 93.
[59]
Vgl. BGHSt 32, 25, 28.
[60]
Vgl. BGH StV 1998, 203.
[61]
BGHR StGB § 226 Todesfolge 5 – „Panikfall“.
[62]
BGHR StGB § 226 Todesfolge 5 – „Panikfall“; Ransiek JA 2017, 912, 914; s. auch BGH NStZ 2008, 278; NStZ-RR 2019, 378, 379; Rönnau JuS 2020, 108, 111.
[63]
BGH NStZ 1997, 341; s. auch NJW 2012, 2453, 2454.
[64]
Lackner/Kühl § 227 Rn. 2; MüKo/Hardtung § 227 Rn. 11.
[65]
H. M.; BGHSt 14, 110; 31, 96 – „Hochsitzfall“; 48, 34, 37 f.; BGH NStZ 2008, 278; Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 263.
[66]
Vertiefend zur Problematik Kühl Jura 2002, 810, 813.
[67]
BGHSt 31, 96, 99 – „Hochsitzfall“; BGH NStZ 1997, 341; Ransiek JA 2017, 912, 913 f.
[68]
Vgl. BGH NStZ 1997, 341; s. auch NStZ 1994, 394.
[69]
Rengier ZStW 111 (1999), 1, 19 f.; Safferling Jura 2004, 64, 67; a.A. Schlüchter BE, § 227 Rn. 9.
[70]
BGH Beschluss vom 26. Februar 2003 – 5 StR 27/03.
[71]
BGHSt 24, 213, 215; BGH NJW 2012, 2453, 2454; BGH Beschluss vom 8. Oktober 2020 – 4 StR 339/20; Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 271; Ransiek JA 2017, 912, 914 f.; Rönnau JuS 2020, 108, 112.
[72]
BGHSt 48, 34, 39; BGH NStZ 2008, 686, 687; 2016, 400, 401; NStZ-RR 2016, 136, 137; 2019, 378, 379.
[73]
BGH Urteil vom 15. Juli 1975 – 1 StR 120/75.
[74]
Lackner/Kühl § 227 Rn. 3; Cornelius JA 2009, 425, 428; Rengier ZStW 111 (1999), 1, 21; a.A. SK/Wolters § 227 Rn. 2.
[75]
Vgl. BGH NStZ 1994, 394.
[76]
BGH NStZ 1994, 339.
[77]
BGH NStZ 2009, 631, 632.
[78]
BGH NStZ-RR 2016, 43, 45.
[79]
BGH NStZ 1997, 82; Urteil vom 12. Mai 2020 – 1 StR 368/19; SK/Horn/Wolters § 226 Rn. 24 f. und § 227 Rn. 13 f.
[80]
BGHSt 61, 318, 324; BGH NStZ 2007, 469 (zum § 227); Lackner/Kühl § 227 Rn. 3; Engländer NStZ 2018, 135, 139.
[81]
BGH NStZ 1995, 589, 590; insofern aufgrund gewichtiger Argumente zweifelnd BGHSt 61, 318, 325 f.; BGH NStZ 2006, 686; vertiefend Ingelfinger GA 1997, 573, 586 ff.
[82]
BGHSt 41, 113, 118, auch zum Merkmal „Quälen“ in § 225.
[83]
Vgl. BGHSt 21, 194; BGH NStZ 2006, 686; Wessels/Beulke/Satzger Rn. 998.
[84]
Kühl Jura 2003, 19.
[85]
BGHSt 48, 34, 38; BGH NStZ-RR 2019, 378.
[86]
Beachtenswerte Kritik an der Vereinbarkeit beider Voraussetzungen bei SK/Wolters § 227 Rn. 12; Schlüchter BE, § 227 Rn. 10; s. auch MüKo/Hardtung § 227 Rn. 25.
[87]
Differenzierend SK/Wolters § 226 Rn. 30.
[88]
BGHSt 20, 269, 271; Lackner/Kühl § 227 Rn. 5; zum Versuch vgl. Schlüchter BE, § 227 Rn. 10.
Teil I: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit › Kapitel 2. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit › § 8. Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)
§ 8. Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)
Inhaltsverzeichnis
A. Grundlagen
B. Tatbestand
C. Täterschaft, Konkurrenzen und Verfolgbarkeit
D. Kontrollfragen
A. Grundlagen
1
§ 229 ergänzt den durch die vorsätzlichen Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit bezweckten Schutz (vgl. vor § 5 Rn. 1), indem er auch die (nur) fahrlässige Körperverletzung unter Strafe stellt. In der Praxis findet er vor allem bei im Straßenverkehr herbeigeführten Körperverletzungen Anwendung.[1]
Beispiel:
Der mit seinem Auto zurücksetzende A verletzt den von ihm übersehenen B.[2]
B. Tatbestand
2
§ 229 ist erfüllt, wenn der Täter eine objektive und subjektive Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat, die für eine Körperverletzung kausal geworden ist und es erlaubt, diese dem Täter zuzurechnen. Der Tatbestand ist somit ebenso aufgebaut wie der des § 222.[3] Die dortigen Ausführungen gelten daher entsprechend. Insbesondere wird auf die Darstellungen zur Fahrlässigkeit (vgl. § 4 Rn. 2), zur Kausalität (vgl. § 4 Rn. 2) sowie zum Pflichtwidrigkeits- und Zurechnungszusammenhang (vgl. § 4 Rn. 3 ff.) verwiesen. Diese bedürfen nur weniger Ergänzungen:
3
Der Begriff der Körperverletzung entspricht dem des § 223, d.h. er umfasst sowohl die Gesundheitsschädigung (vgl. § 5 Rn. 7) als auch die körperliche Misshandlung (vgl. § 5 Rn. 3 ff.). Anders als die §§ 223 ff. differenziert § 229 nicht zwischen verschiedenen Begehungsformen und Verletzungsfolgen. Derartige Unterschiede können jedoch bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.[4]
4
Die Feststellung der Kausalität kann vor allem in der Praxis problematisch und u.U. nur unter Zuziehung von Sachverständigen möglich sein. Dies gilt etwa für medizinische und chemische Ursachenzusammenhänge. Zu beachten ist allerdings, dass es nach h.M. eines absolut sicheren Wissens über Wirkungsweisen beispielsweise von Industrieprodukten nicht bedarf.[5]
5
Speziell kann § 229 anwendbar sein, wenn eine den Körper eines anderen verletzende Handlung zwar zum Tode führt, aber für den Täter nur der Eintritt einer Körperverletzung vorhersehbar war.[6] Darüber hinaus kann derjenige nach § 229 strafbar sein, der an sich aufgrund eines Erlaubnistatbestands rechtmäßig handelt, dabei jedoch dessen Grenzen fahrlässig überschreitet oder ein aus seinem Vorgehen resultierendes Risiko trotz dazu bestehender Möglichkeit vorwerfbar nicht mindert (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2).[7]
Beispiel:
A sieht, wie sein Freund B von zwei Tätern angegriffen wird. Um B zu helfen, schlägt er einem der Angreifer mit dem Griff eines Revolvers auf den Kopf. Dabei löst sich ungewollt ein Schuss, der den Angreifer schwer verletzt. – § 229 ist zu bejahen, wenn A beim Gebrauch der Waffe Sicherungsvorkehrungen außer Acht ließ, die ihm nach der Sachlage abzuverlangen waren und die bei ihrer Anwendung die ungewollte Nebenwirkung verhindert hätten, etwa die vorherige Kontrolle des Sicherungsmechanismus.
C. Täterschaft, Konkurrenzen und Verfolgbarkeit
6
Eine Beteiligung mehrerer an einer fahrlässigen Körperverletzung ist als Nebentäterschaft möglich.[8] Werden durch eine fahrlässige Handlung mehrere Menschen verletzt, liegt gleichartige Tateinheit vor (§ 52; vgl. § 4 Rn. 10). Tatmehrheit (§ 53) kommt vor allem zu den §§ 142, 323c in Betracht.[9]
7
Wie § 223 ist auch die fahrlässige Körperverletzung ein relatives Antragsdelikt. Sie wird also nur auf Antrag verfolgt, sofern nicht die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht (§ 230 Abs. 1 Satz 1; vgl. § 5 Rn. 19 und § 50 Rn. 15 f.).
D. Kontrollfragen
8
| 1. | Was ist unter Körperverletzung i.S. des § 229 zu verstehen? → Rn. 3 |
| 2. | Auf welche besonderen Konstellationen kann § 229 anwendbar sein? → Rn. 5 |
Aufbauschema (§ 229)
| 1. | Tatbestand a) Objektiver Tatbestand (1) Die Körperverletzung (2) Einer anderen Person (3) Durch (objektive) Fahrlässigkeit verursachen (4) Pflichtwidrigkeitszusammenhang b) Subjektiver Tatbestand – Subjektive Fahrlässigkeit |
| 2. | Rechtswidrigkeit |
| 3. | Schuld |
| 4. | Strafverfolgungsvoraussetzungen (§ 230; vgl. § 50 Rn. 15 f.) |
Empfehlungen zur vertiefenden Lektüre:
Leitentscheidung: BGHSt 41, 206 – „Holzschutzmittelfall“
Anmerkungen
[1]
LK12/Krüger § 229 Rn. 16 ff.; zu einem trotz hochgradig ansteckender Hepatitis-B-Infektion operierenden Chirurgen BGH NStZ 2003, 657.
[2]
S. nur BGH Beschluss vom 15. Januar 2015 – 2 StR 204/14; Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 4 StR 519/19.
[3]
Lackner/Kühl § 229 Rn. 1.
[4]
Schäfer/Sander/van Gemmeren Rn. 623, 694.
[5]
BGHSt 41, 206, 214 ff. – „Holzschutzmittelfall“; LR/Sander § 261 Rn. 10.
[6]
Lackner/Kühl § 229 Rn. 2.
[7]
BGHSt 27, 313, 314 f.; BGH NJW 1999, 2533, 2534.
[8]
LK12/Krüger § 229 Rn. 9.
[9]
Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben § 229 Rn. 8.
Teil I: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit › Kapitel 2. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit › § 9. Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231)
§ 9. Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231)
Inhaltsverzeichnis
A. Grundlagen
B. Tatbestand und objektive Strafbarkeitsbedingung
C. Täterschaft und Teilnahme, Versuch sowie Konkurrenzen
D. Kontrollfragen
A. Grundlagen
1
Bei § 231 handelt es sich nach h.M. um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.[1] Da körperliche Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei Personen erfahrungsgemäß oft schwerwiegende Folgen haben, soll wegen dieser Gefährlichkeit schon der Beteiligung daran entgegengetreten werden, ohne dass es auf den – oft nicht möglichen – Nachweis der Ursächlichkeit gerade dieser Beteiligung für die schweren Folgen der Schlägerei ankommt.[2] § 231 untersagt also schon die Beteiligung an einer Schlägerei als solche.[3] Die Vorschrift soll dementsprechend das Leben und die Gesundheit aller durch eine Schlägerei Gefährdeten schützen.[4]
B. Tatbestand und objektive Strafbarkeitsbedingung
2
§ 231 setzt wie üblich die Verwirklichung eines objektiven sowie eines dazu kongruenten subjektiven Tatbestands voraus. Hinzu tritt eine außerhalb des Tatbestands stehende objektive Bedingung der Strafbarkeit (vgl. Rn. 12 ff.).
| Grundstruktur des Schlägereitatbestands | ||
| Tatbestand | Objektive Bedingung der Strafbarkeit | |
| Objektiver Tatbestand | Subjektiver Tatbestand | Tod oder schwere Körperverletzung (Rn. 12 ff.) |
| Tathandlung (Rn. 3 ff.) | Vorsatz (Rn. 11) | |
I. Objektiver Tatbestand
3
Den objektiven Tatbestand des § 231 Abs. 1 verwirklicht, wer sich entweder an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt.[5]
1. Schlägerei (§ 231 Abs. 1 1. Alt.)
4
Eine Schlägerei liegt vor, wenn an einer mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundenen Auseinandersetzung gleichzeitig mehr als zwei Personen aktiv mitwirken.[6]
5
Für das Merkmal der Schlägerei ist es ohne Bedeutung, ob sich ein Beteiligter rechtmäßig verhält, sich z.B. nur im Rahmen seines Notwehrrechts (§ 32) gegen zwei Angreifer wehrt, oder handelt, ohne dass gegen ihn ein Schuldvorwurf erhoben werden kann (vgl. aber Rn. 11). Allerdings genügt es nicht, wenn sich der Angegriffene auf bloße Schutzwehr beschränkt, weil es dann an gegenseitigen Körperverletzungen fehlt.[7]
Beispiel:
A und B schlagen auf C ein. Dieser hält lediglich seine Aktentasche schützend vor sich.[8] – § 231 Abs. 1 ist nicht erfüllt, jedoch § 224 Abs. 1 Nr. 5 (vgl. § 6 Rn. 31).
6
Die Tathandlung besteht in der Beteiligung an der Schlägerei. Beteiligung ist untechnisch zu verstehen, also nicht i.S. von Täterschaft und Teilnahme (vgl. § 28 Abs. 2).[9] Daher genügt jede physische oder psychische Mitwirkung an der körperlichen Auseinandersetzung in feindseliger Weise.[10]
Beachte:
Beteiligt sein kann nur, wer am Tatort anwesend ist. Abwesende können nur Teilnehmer gemäß den §§ 26 und 27 sein (vgl. Rn. 17).
7
Die Mitwirkung braucht nach h.M. nicht in einem Mitschlagen zu bestehen.[11] Ausreichend ist jede aktive Anteilnahme am Fortgang der Auseinandersetzung, etwa durch Anfeuern oder Reichen von Tatmitteln (z.B. Steine, Messer). Wer dagegen lediglich zu schlichten versucht („Abwiegler“) oder Erste Hilfe leistet, handelt nicht in feindseliger Weise und beteiligt sich aus diesem Grund nicht an der Schlägerei.[12]
2. Von mehreren verübter Angriff (§ 231 Abs. 1 2. Alt.)
8
Als zweite Alternative sieht § 231 Abs. 1 den von mehreren verübten Angriff vor.
Merke:
Darunter ist die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung von mindestens zwei Personen zu verstehen.[13]
9
Dafür genügt es nicht, dass zwei Personen sich lediglich gemeinsam gegen den Angriff eines Einzelnen wehren. Da der Angriff nur auf den Körper des Angegriffenen abzielen muss, ist es für seinen Beginn nicht erforderlich, dass es bereits zu Gewalttätigkeiten gekommen ist.[14] Ausreichend kann schon die Verfolgung des Opfers sein.[15]
10
Die Tathandlung besteht auch bei der zweiten Tatbestandsalternative in der Beteiligung. Das zum § 231 Abs. 1 1. Alt. Ausgeführte gilt daher entsprechend (vgl. Rn. 6 f.). Zu ergänzen ist, dass die Angreifer nicht unbedingt mittäterschaftlich zu handeln brauchen, aber – im Unterschied zur Schlägerei, bei der eine Parteibildung nicht stattfinden muss – dergestalt zusammenwirken müssen, dass eine Einheitlichkeit des Angriffs, des Angriffsgegenstands und des Angriffswillens besteht.[16]
3. Vorwerfbarkeit der Beteiligung (§ 231 Abs. 2)
11
§ 231 Abs. 2 regelt, dass nach Absatz 1 nicht strafbar ist, „wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne dass ihm dies vorzuwerfen ist“. Ein derartiger Vorwurf kann dann nicht erhoben werden, wenn zugunsten eines Beteiligten ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund eingreift, und zwar für die gesamte Zeit seiner Beteiligung.[17]
Beachte:
Ist die Beteiligung nicht insgesamt durch einen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund gedeckt, sondern nur eine Teilhandlung, die einen weiteren Tatbestand erfüllt, so ist nur die Verwirklichung dieses Tatbestands gerechtfertigt oder entschuldigt.
Beispiel:
A beteiligt sich grundlos an einer Massenschlägerei. In deren Verlauf greift B ihn mit einem Messer an. Um sich zu verteidigen, schlägt A seinerseits dem B einen Stein auf den Kopf. – Die gefährliche Körperverletzung gegen B (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, vgl. § 6 Rn. 18 ff. und 31) ist durch Notwehr (§ 32) gerechtfertigt. Dies ändert an der Strafbarkeit nach § 231 Abs. 1 jedoch nichts.[18]
Vertiefungs- und Aufbauhinweis:
Während über die Kriterien für die Frage der Vorwerfbarkeit der Beteiligung grundsätzlich Einigkeit besteht, ist die dogmatische Einordnung des § 231 Abs. 2 umstritten. Eine Meinung sieht in der Regelung allein einen Hinweis des Gesetzgebers auf das mögliche Eingreifen von Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen.[19] Nach anderer Auffassung schränkt § 231 Abs. 2 die Tatbestände des § 231 Abs. 1 ein. Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe wirken demnach ausnahmsweise bereits tatbestandsausschließend.[20]
Die zweite Ansicht ist vorzugswürdig. Nach ihr enthält § 231 Abs. 2 nicht nur den Hinweis auf eine Selbstverständlichkeit, sondern sie misst der Vorschrift eine eigenständige, wenn auch ungewöhnliche Bedeutung zu. Sie ist auch mit dem Wortlaut der Norm zwanglos in Einklang zu bringen. Denn dieser verbindet die Vorwerfbarkeit sprachlich eindeutig mit der Beteiligung, knüpft also inhaltlich unmittelbar an die tatbestandliche Handlung an.[21]
Wer der hier vertretenen Ansicht folgt, muss bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte § 231 Abs. 2 im Anschluss an den objektiven Tatbestand des § 231 Abs. 1 erörtern. Anderenfalls werden die in Betracht kommenden Rechtsfertigungs- und Entschuldigungsgründe an üblicher Stelle geprüft. Einer Diskussion der dogmatischen Einordnung des § 231 Abs. 2 bedarf es jedoch bei der Lösung einer Aufgabe regelmäßig nicht.
II. Subjektiver Tatbestand
12
Die Merkmale des objektiven Tatbestands – einschließlich der für die Vorwerfbarkeit relevanten Umstände – müssen vorsätzlich verwirklicht werden.[22] Zu diesen gehört die objektive Bedingung der Strafbarkeit nicht (vgl. Rn. 15). Dementsprechend sind darauf bezogene Irrtümer für die Strafbarkeit ohne Belang.[23]
III. Objektive Bedingung der Strafbarkeit
13
Die Beteiligung an einer Schlägerei ist stets verboten. Strafbar ist sie aber nur, „wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist“.[24] Bei dieser Voraussetzung handelt es sich um eine objektive Bedingung der Strafbarkeit.[25] Die insoweit erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken[26] sind nicht stichhaltig.
Merke:
Erforderlich ist insoweit nur die Kausalität zwischen der Schlägerei oder dem Angriff mehrerer einerseits und der schweren Folge andererseits.[27]
14
Ist sie gegeben, kann ein Beteiligter auch dann bestraft werden, wenn sich nicht klären lässt, ob gerade sein Verhalten den Tod oder die schwere Körperverletzung verursacht hat, oder wenn dies sogar ausgeschlossen werden kann.[28]
Beispiel:
A hat an einer Massenschlägerei teilgenommen, in deren Verlauf B den C unbemerkt von A durch einen Schlag gegen den Kopf getötet hat. – A ist allein wegen der Beteiligung an der Schlägerei, deren Risiko sich verwirklicht hat, nach § 231 strafbar.
15
Da es allein auf die Kausalität der Schlägerei oder des Angriffs – jeweils als Gesamtgeschehen begriffen – ankommt, ist es für die Strafbarkeit nach h.M. auch ohne Bedeutung, ob jemand gerade zum Zeitpunkt der Verursachung der schweren Folge beteiligt war, vorher ausgeschieden oder erst danach in die Auseinandersetzung eingetreten ist.[29] Diese Ansicht wird dem Zweck der Vorschrift gerecht, in der Praxis Beweisschwierigkeiten zu vermeiden (vgl. Rn. 1).
16
Besteht der bezeichnete Ursachenzusammenhang, ist es zudem unerheblich, ob der Verletzte oder Getötete ein unbeteiligter Dritter war (z.B. ein Passant),[30] ob er sich die Verletzung als Angegriffener bei der Verteidigung versehentlich selbst beigebracht hat oder ob er einer der Angreifer war. Demgemäß ist auch der Beteiligte, dessen Verletzung erst die Anwendbarkeit der Norm begründet, nach § 231 strafbar.[31] Ebenfalls strafbar ist, wer durch eine Notwehrhandlung selbst die objektive Bedingung der Strafbarkeit setzt (vgl. Rn. 5).[32]
Beachte:
Die schwere Folge braucht als objektive Bedingung der Strafbarkeit nicht von Vorsatz oder Fahrlässigkeit eines Beteiligten umfasst zu sein.[33]
Aufbauhinweis:
Bei der Fallbearbeitung kann dies dadurch deutlich gemacht werden, dass die objektive Strafbarkeitsbedingung erst nach dem subjektiven Tatbestand erörtert wird.[34] Wegen der Nähe zum objektiven Tatbestand kommt aber auch eine an diesen anschließende Prüfung in einem gesonderten Gliederungspunkt in Betracht. Das Vorliegen der objektiven Bedingung der Strafbarkeit sollte aus prüfungsökonomischen Gründen stets vor Rechtswidrigkeit und Schuld diskutiert werden.[35]
C. Täterschaft und Teilnahme, Versuch sowie Konkurrenzen
17
Jeder i.S. des § 231 Abs. 1 Beteiligte ist Täter. Für die Anstiftung und Beihilfe gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln der §§ 26, 27. Beihilfe kann etwa in einem allgemeinen Fördern einer Schlägerei bestehen, ohne dass für eine Seite Partei ergriffen wird.[36]
Beispiele:
Indem A fernab der Schlägerei die alarmierte Polizei daran hindert, sich an den Ort der Auseinandersetzung zu begeben, macht er sich der Beihilfe (§ 27) zum § 231 schuldig.
B schlägt C vor, sich an einer auf der gegenüberliegenden Straßenseite stattfindenden Schlägerei zu beteiligen. Kommt C dem Vorschlag nach, ist B wegen Anstiftung (§ 26) zu bestrafen.
18
Die nur versuchte Beteiligung an einer Schlägerei ist nicht strafbar. Auf der Konkurrenzebene kann § 231 infolge seines speziellen Rechtsguts (vgl. Rn. 1) grundsätzlich mit Tötungs- und Körperverletzungsdelikten in Tateinheit stehen (§ 52).[37] Gleiches gilt im Verhältnis zu den §§ 113, 125.[38]
D. Kontrollfragen
19
| 1. | Welche Kriterien sind für die Prüfung der Vorwerfbarkeit i.S. des § 231 Abs. 2 heranzuziehen? → Rn. 11 |
| 2. | Wie ist die in § 231 Abs. 1 vorgesehene schwere Folge dogmatisch einzuordnen? → Rn. 13 ff. |
| 3. | Welche Auswirkung hat diese Einordnung auf den subjektiven Tatbestand und den Prüfungsaufbau? → Rn. 12, 16 |
Aufbauschema (§ 231)
| 1. | Tatbestand a) Objektiver Tatbestand (1) Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 Abs. 1 1. Alt.) oder Beteiligung an einem von mehreren verübten Angriff (§ 231 Abs. 1 2. Alt.) (2) Ohne dass dies vorzuwerfen ist (§ 231 Abs. 2) b) Subjektiver Tatbestand – Vorsatz c) Objektive Bedingung der Strafbarkeit – Verursachung des Todes eines Menschen oder einer schweren Körperverletzung durch die Schlägerei oder den Angriff |
| 2. | Rechtswidrigkeit |
| 3. | Schuld |
Empfehlungen zur vertiefenden Lektüre:
Leitentscheidungen: BGHSt 31, 124 – „Jockelfall“; BGHSt 33, 100 – „Gastwirtfall“; BGHSt 39, 305 – „Notwehrfall“
Aufsätze: Bock, Beteiligung an einer Schlägerei (oder an einem von mehreren verübten Angriff), § 231 StGB, Jura 2016, 992; Eisele, Die „unverschuldete“ Beteiligung an einer Schlägerei, ZStW 110 (1998), 69; Gottwald, Die objektive Bedingung der Strafbarkeit, JA 1998, 771; Henke, Beteiligung an einer Schlägerei (§ 227 StGB), Jura 1985, 585; Montenbruck, Zur „Beteiligung an einer Schlägerei“, JR 1986, 138; Rönnau, Grundwissen – Strafrecht: Objektive Bedingungen der Strafbarkeit, JuS 2011, 697; Rönnau/Bröckers, Die objektive Strafbarkeitsbedingung im Rahmen des § 227 StGB, GA 1995, 549; Wolters, Die Neufassung der Körperverletzungsdelikte, JuS 1998, 582
Übungsfallliteratur: Kretschmer, Übungsklausur Strafrecht: „Ein folgenschweres letztes Bier“, Jura 1998, 244; Kunz, Der praktische Fall – Strafrecht: Eine Schlägerei mit üblen Folgen, JuS 1996, 39; Laubenthal, Klausur Strafrecht: „Eine Festzeltprügelei“, JA 2004, 39
Anmerkungen
[1]
BGHSt 60, 166, 182; Lackner/Kühl § 231 Rn. 1; Bock Jura 2016, 992.
[2]
BGHSt 16, 130, 132.
[3]
BGHSt 60, 166, 180.
[4]
BGHSt 33, 100, 103 f. – „Gastwirtfall“; s. auch 39, 305, 308 – „Notwehrfall“.
[5]
Henke Jura 1985, 585, 586: Schaffen einer „Gefährdungsquelle“.
[6]
BGHSt 31, 124, 125 – „Jockelfall“; BGH NStZ 2014, 147, 148; NStZ-RR 2015, 274; Lackner/Kühl § 231 Rn. 2.
[7]
SK/Wolters § 231 Rn. 6; Otto § 23 Rn. 2.
[8]
BGHSt 15, 369, 371.
[9]
MüKo/Hohmann § 231 Rn. 15.
[10]
Differenzierend Lackner/Kühl § 231 Rn. 3.
[11]
A.A. unter Hinweis auf Art. 103 Abs. 2 GG MüKo/Hohmann § 231 Rn. 9; Bock Jura 2016, 992, 994.
[12]
SK/Wolters § 231 Rn. 8; Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 320; s. auch MüKo/Hohmann § 231 Rn. 7.
[13]
BGHSt 31, 124, 126 – ,,Jockelfall“; 33, 100, 102 – ,,Gastwirtfall“.
[14]
BGHSt 33, 100, 102 f. – „Gastwirtfall“; Lackner/Kühl § 231 Rn. 2.
[15]
Henke Jura 1985, 585, 587.
[16]
BGHSt 2, 160, 163; 31, 124, 126 f. – „Jockelfall“; 33, 100, 102 – „Gastwirtfall“.
[17]
BGH Urteil vom 24. Mai 2017 – 2 StR 219/16; Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 322; Henke Jura 1985, 585, 586 m. Beispielen; s. auch Wolters JuS 1998, 582, 585.
[18]
BGHSt 39, 305, 308 f. – „Notwehrfall“; 43, 15; SK/Wolters § 231 Rn. 11.
[19]
SK/Wolters § 231 Rn. 9; Laubenthal JA 2004, 39, 44; Bock Jura 2016, 992, 1003.
[20]
Ausführlich Eisele ZStW 110 (1998), 69, 74 ff.; Henke Jura 1985, 585, 588; unentschieden Lackner/Kühl § 231 Rn. 4.
[21]
MüKo/Hohmann § 231 Rn. 20; vgl. zum § 227 a.F. Eisele ZStW 110 (1998), 69, 76.
[22]
BGHSt 2, 160, 163.
[23]
Gottwald JA 1998, 771, 773; Kretschmer Jura 1998, 244, 246.
[24]
SK/Wolters § 231 Rn. 4.
[25]
BGHSt 60, 166, 180; Lackner/Kühl § 231 Rn. 5; Gottwald JA 1998, 771; Kunz JuS 1996, 39, 42; Rönnau JuS 2011, 697; kritisch Roxin/Greco AT I, § 23 Rn. 12.
[26]
Vgl. Rönnau/Bröckers GA 1995, 549, m.w.N.
[27]
Wessels/ Hettinger/Engländer Rn. 325.
[28]
Eisele ZStW 110 (1998), 69, 70.
[29]
BGHSt 14, 132, 134; 16, 130, 132; BGHR StGB § 231 Angriff 1; a.A. Lackner/Kühl § 231 Rn. 5; Otto § 23 Rn. 6; Rengier BT II, § 18 Rn. 11: keine Strafbarkeit sich nachträglich Beteiligender; Krey/Hellmann Rn. 323: Strafbarkeit nur bei Beteiligung während der Zeit der Verursachung.
[30]
Bock Jura 2016, 992, 1000.
[31]
BGHSt 33, 100, 104 – „Gastwirtfall“; Bock Jura 2016, 992, 1001.
[32]
BGHSt 39, 305, 308 f. – „Notwehrfall“.
[33]
BGHSt 33, 100, 103 – „Gastwirtfall“; a.A. – Vorhersehbarkeit erforderlich – jeweils Roxin/Greco AT I, § 23 Rn. 12; Rönnau JuS 2011, 697, 698; vgl. dazu Montenbruck JR 1986, 138, 139.
[34]
Gottwald JA 1998, 771, 772; Kretschmer Jura 1998, 244, 245 Fn. 19; allgemein Freund JuS 1997, 331.
[35]
Ebenso Rönnau JuS 2011, 697, 699.
[36]
MüKo/Hohmann § 231 Rn. 30; s. auch SK/Wolters § 231 Rn. 8.
[37]
BGHSt 33, 100, 104 – „Gastwirtfall“ zum § 224; BGH Urteil vom 2. Oktober 2008 – 3 StR 236/08; kritisch Montenbruck JR 1986, 138, 141: Konsumtion des § 231 Abs. 1 2. Alt.
[38]
BGHSt 14, 132, 136; MüKo/Hohmann § 231 Rn. 32; SK/Wolters § 231 Rn. 13.
Teil I: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit › Kapitel 2. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit › § 10. Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)
§ 10. Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)
Inhaltsverzeichnis
A. Grundlagen
B. Tatbestand
C. Täterschaft und Teilnahme, Versuch sowie Konkurrenzen
D. Kontrollfragen
A. Grundlagen
1
§ 323c Abs. 1 soll mitmenschliche Solidarität in akuten Notlagen sichern.[1] Geschützt werden die in der jeweiligen Situation bedrohten Individualrechtsgüter.[2]
Beachte:
Die Tat ist ein echtes Unterlassungsdelikt. Für seine Verwirklichung ist daher anders als bei unechten Unterlassungsdelikten keine Garantenstellung erforderlich.[3] Die Prüfung des § 323c Abs. 1 ist bei entsprechender Fallgestaltung daher stets in Betracht zu ziehen, wenn eine Strafbarkeit wegen eines unechten Unterlassensdelikt mangels Garantenstellung ausscheidet.
Vertiefungshinweis:
Mit Wirkung vom 30. Mai 2017 ist der Tatbestand der Behinderung von hilfeleistenden Personen als Absatz 2 angefügt worden.[4] Danach wird ebenso bestraft, wer in einer der in Absatz 1 bezeichneten Situationen (vgl. Rn. 3 ff.) eine Person behindert, die bereits Hilfe leistet oder dies tun will. Es kann sich um einen „privaten“ Helfer handeln; dieser muss also nicht etwa der Feuerwehr oder einem Rettungsdienst angehören.[5] Behindern setzt eine nicht unerhebliche Störung der Rettungsbemühungen voraus, insbesondere durch den Weg versperrendes „Gaffen“, aber etwa auch durch Beschädigen technischen Gerätes, Blockieren der sog. Rettungsgasse oder Erschweren der Hilfe in Notaufnahmen von Krankenhäusern.[6] Die Vorschrift ist mithin nicht als echtes Unterlassungsdelikt ausgestaltet, kann aber – unter den Voraussetzungen des § 13 – auch durch Unterlassen verwirklicht werden. Erforderlich ist ein zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten (vgl. Rn. 15).
B. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
1. Begründung der Hilfspflicht
2
Die jedermann treffende Hilfspflicht wird durch das Vorliegen eines Unglücksfalls, einer gemeinen Gefahr oder Not ausgelöst.
3
a) Unter Unglücksfall ist ein plötzliches Ereignis zu verstehen, das eine erhebliche Gefahr für Personen oder Sachen schafft oder zu schaffen droht,[7] etwa überraschend eintretende Bewusstlosigkeit.[8] Der Begriff der Plötzlichkeit darf dabei nicht zu eng ausgelegt werden.[9] Sie liegt vor, wenn zur Abwendung der Gefahren ein sofortiges Eingreifen geboten ist.[10] Zu den Unglücksfällen zählt auch ein überraschendes Ereignis, bei dem Schaden noch nicht angerichtet ist, aber ernste Gefahr unmittelbar droht, weil andernfalls unter Umständen die Hilfe zu spät kommen würde.[11]
Beispiele:
Unfälle;[12] unmittelbar drohende Gewalttaten;[13] eine sich rasch verschlimmernde Krankheit kann ebenfalls zu einem Unglücksfall werden;[14] dies gilt jedoch nicht für eine sich langsam entwickelnde Krankheit;[15] abgelehnt worden ist ein Unglücksfall auch für leichtere Verletzungen.[16]
Beachte:
Es ist ohne Bedeutung, ob das Ereignis vorsätzlich, fahrlässig oder überhaupt schuldhaft herbeigeführt wird.[17]
4
Auch der Eintritt einer bloßen Sachgefahr genügt.[18] Jedoch wird sie betreffend die Abwägung, welche Hilfe zumutbar ist, zu einer restriktiven Anwendung des § 323c Abs. 1 führen.
5
Umstritten ist die Frage, ob auch ein Selbsttötungsversuch (stets) als Unglücksfall anzusehen ist, wie dies die Rechtsprechung annimmt.[19]
6
Ein Teil der Literatur vertritt die gegenteilige Auffassung, nach der wegen des Selbstbestimmungsrechts des Menschen grundsätzlich kein Unglücksfall vorliegt.[20]
7
Eine vermittelnde Position nimmt die h.L. ein. Sie hält frei verantwortliche Selbsttötungsversuche nicht für Unglücksfälle, wohl aber diejenigen, bei denen keine überlegte Entscheidung zugrunde liegt.[21]
8
Angesichts des Umstands, dass nach empirischen Erkenntnissen die Mehrzahl der Selbsttötungsversuche von hilfsbedürftigen, verstörten Menschen und nicht von frei verantwortlichen Bilanzsuizidenten unternommen wird,[22] ist die vermittelnde Auffassung der h.L. vorzugswürdig. Sie vermeidet Wertungswidersprüche zu § 216 und wird zudem dem Ausnahmefall der Bilanzselbsttötung ebenso gerecht, wie der „Masse“ der Fälle, in denen ein „Unglück“ vorliegt (vgl. zur Problematik auch § 1 Rn. 20 f. und § 3 Rn. 12). Weil aber regelmäßig für denjenigen, der zu einem Selbsttötungsversuch hinzukommt, nicht erkennbar ist, ob dieser „frei verantwortlich“ oder „nicht frei verantwortlich“ ist,[23] kommt die h.L. zumeist zum selben Ergebnis wie die Rechtsprechung.
Vertiefungshinweis:
Ob das Vorliegen eines Unglücksfalls aus der ex-post-[24] oder ex-ante-Sicht[25] zu beurteilen ist, ist ebenfalls umstritten. Da § 323c jedoch nicht das Vertrauen selbst, sondern nur Individualrechtsgüter schützen will, ist zutreffend mit der h.M. auf die ex-post-Sicht abzustellen. Beide Ansichten dürften aber kaum zu unterschiedlichen Endergebnissen kommen, da es jedenfalls für die Erforderlichkeit der Hilfeleistung auf eine ex-ante-Sicht ankommt (vgl. Rn. 11).
Beispiel:
A sieht den blutüberströmten B an einer einsamen Bushaltestelle liegen. Ob B schon tot ist oder noch lebt und hilfebedürftig ist, ist für A nicht erkennbar. A geht weiter. Tatsächlich war B zu diesem Zeitpunkt schon tot. – Nach der h.M. liegt schon kein Unglücksfall vor, da B keine Gefahr mehr droht. Nach der a.A. liegt zwar ein Unglücksfall vor, jedoch ist Hilfe nicht mehr erforderlich (vgl. Rn. 11). Nach beiden Ansichten ist das Verhalten des A nicht tatbestandsmäßig.
9
b) Gemeine Gefahr wird wie bei § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 definiert (zu den Details vgl. § 35 Rn. 159). Unter gemeiner Not ist eine die Allgemeinheit betreffende Notlage zu verstehen, wie beispielsweise eine Überschwemmung.[26]
2. Umfang der Hilfspflicht
10
Die Verpflichtung zur Hilfe, die durch das Vorliegen des Unglücksfalls usw. ausgelöst wird und deren Nichtleistung den Tatbestand ausmacht, findet objektive Grenzen in ihrer Erforderlichkeit und Zumutbarkeit.[27]
11
a) Die Hilfeleistung muss erforderlich sein, d.h. – nach ex-ante-Beurteilung eines verständigen Beobachters –[28] eine Chance zur Schadensabwehr oder -begrenzung bieten.[29] Einem Verunglückten muss nur dann keine Hilfe geleistet werden, wenn diese von vornherein offensichtlich nutzlos wäre.[30]
Merke:
Besteht sichere Aussicht auf sofortige anderweitige ebenso geeignete Hilfe, entfällt daher die Pflicht zur Hilfeleistung.
12
Es kommt nicht darauf an, ob die Hilfe Erfolg hat oder haben kann.[31] Schmerzlindernde Hilfe muss auch bei unabwendbarem Tod geleistet werden. Allerdings ist Sinnloses nicht erforderlich, beispielsweise bei bereits eingetretenem oder sofort eintretendem Tod des Hilfsbedürftigen.[32] Die Hilfe muss rechtzeitig, in der Regel sofort oder möglichst schnell, erfolgen[33] und wirksam sein, d.h. bestmöglich.[34] Besonderen Anforderungen unterliegen Ärzte, deren bessere Sachkenntnis Art und Umfang ihrer Hilfe maßgeblich bestimmen kann.[35]
Beispiel:
Arzt A passiert eine Verkehrsunfallstelle. Mehrere Passanten stehen um den erkennbar schwerverletzten B herum. A fährt weiter. Der hinter A fahrende Notar C hält ebenfalls nicht an. Tatsächlich verblutet B bis zum Eintreffen des Notarztwagens an der Unfallstelle, weil die unerfahrenen Ersthelfer seine Blutung nicht sachgerecht abbinden. – Während für C die Erforderlichkeit der Hilfeleistung in Ermangelung besonderen Könnens insoweit abzulehnen ist, gilt für A etwas Anderes. Es bestand aus der Sicht eines verständigen Beobachters keine sichere Aussicht auf anderweitige ebenso geeignete Hilfe, wie sie A aufgrund seiner beruflichen Kenntnisse hätte leisten können.
Vertiefungshinweis:
Umstritten ist, ob eine Hilfeleistung erforderlich ist, wenn der in Gefahr Geratene diese ablehnt. Kann er über das gefährdete Rechtsgut verfügen, ist eine Verpflichtung zur Hilfeleistung mit der zutreffenden Ansicht zu verneinen (vgl. auch den Streitstand unter Rn. 5 ff.).[36] Dies gilt auch dann, wenn der Suizident Rettungsbemühungen vor der Einnahme eines todbringenden Mittels ausdrücklich und unmissverständlich untersagt hat.[37]
13
b) Die Zumutbarkeit der erforderlichen Hilfe ist ebenfalls objektives Tatbestandsmerkmal.[38] Dieses bestimmt sich nach einer objektiven Gesamtabwägung, in die namentlich die Gefährdung des Hilfsbedürftigen, eine eventuelle Gefährdung des zur Hilfe Verpflichteten, seine Beziehung zum Bedürftigen, seine Lage zum Unglücksort, seine Verwicklung in das Unglück und alle sonst bedeutsamen Faktoren einzubeziehen sind.[39]
Beispiele:
A macht eine Bergwanderung. Er trifft auf B, der nur unzureichend ausgerüstet unterwegs ist. A erkennt, dass B Erfrierungen erleiden wird, wenn er ihm nicht seine Handschuhe überlässt. Wegen der eisigen Temperaturen fürchtet er allerdings, ohne Handschuhe selbst Schaden zu nehmen und behält sie deswegen für sich. – Die Überlassung der Handschuhe war A nicht zumutbar.
Auch Bergwanderer C trifft auf den sich immer noch in der misslichen Lage befindlichen B. C hat noch ein zweites Paar Handschuhe in seinem Rucksack, will dieses aber B nicht geben, weil er wegen dessen blutenden Handverletzungen befürchtet, dass seine teuren Handschuhe „ruiniert“ werden. – Auch wenn man in Rechnung stellt, dass B sein Unglück eigenverantwortlich verursacht hat, wäre C die Übergabe seiner Handschuhe zumutbar gewesen.
14
Die Zumutbarkeit entfällt regelmäßig nicht allein deshalb, weil der Hilfspflichtige sich durch die Hilfe der Gefahr der eigenen Strafverfolgung aussetzt.[40] Jedenfalls dann, wenn der Täter das Unglück fahrlässig,[41] durch Notwehr[42] oder gar vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführt hat, entfällt die Zumutbarkeit nicht.[43] Jedoch kann die Gefahr, einen Angehörigen durch die Hilfeleistung der Gefahr der Strafverfolgung auszusetzen, die Zumutbarkeit entfallen lassen.[44] Letztlich ist dies aber stets aufgrund einer Gesamtabwägung für den Einzelfall zu entscheiden.
II. Subjektiver Tatbestand
15
Zumindest bedingter Vorsatz ist erforderlich.[45] Bezüglich der Zumutbarkeit der Hilfeleistung reicht die Kenntnis der sie begründenden Umstände aus. Meint also ein Hilfspflichtiger aus tatsächlichen Gründen irrig, die Hilfe sei für ihn unzumutbar, so liegt ein Tatbestandsirrtum (§ 16) vor.
Beispiel:
C hat im Fall Rn. 13 vergessen, dass er ein zweites Paar Handschuhe dabei hat. – Irrtum über ein Merkmal des objektiven Tatbestands und daher keine Strafbarkeit nach § 323c Abs. 1.
C. Täterschaft und Teilnahme, Versuch sowie Konkurrenzen
16
Für Täterschaft und Teilnahme gelten die allgemeinen Regeln (§§ 25 ff), denen freilich nicht durchweg dieselbe praktische Bedeutung zukommen wird.[46]
17
Der Versuch ist nicht strafbar. Die Tat ist nach der Rechtsprechung bereits vollendet, wenn der Täter die erste Möglichkeit zur Hilfeleistung ungenutzt lässt.[47] Der Rechtsprechung folgend, will eine Ansicht in der Literatur wegen des sehr frühen Vollendungszeitpunkts die Vorschriften zur tätigen Reue analog anwenden,[48] was aber eine planwidrige Regelungslücke voraussetzen würde, an der es fehlt.[49]
18
Ist der Unglücksfall durch ein Delikt des Hilfspflichtigen herbeigeführt worden, so verdrängt dieses den subsidiären § 323c.[50] Bleibt indes unaufklärbar, ob der Täter an der Straftat, die den Unglücksfall herbeigeführt hat, beteiligt war, kann er wegen unterlassener Hilfeleistung bestraft werden.[51] Dies gilt auch dann, wenn dem Verletzten noch ein vom Vorsatz des Täters nicht umfasster weiterer Schaden droht.[52] Die §§ 138 und 221 gehen als spezieller vor.[53] Tateinheit (§ 52) kommt oft mit § 142 und § 315b in Betracht.
Vertiefungshinweis:
Hingegen kann § 323c Abs. 2 mit einer Vortat in Tateinheit (§ 52) stehen, da die Rechtsgüter des Hilfsbedürftigen einem weiteren Angriff ausgesetzt werden, der sich zudem gegen eine hilfeleistende Person richtet.
D. Kontrollfragen
19
| 1. | Was unterscheidet § 323c Abs. 1 von einem unechten Unterlassungsdelikt? → Rn. 1 |
| 2. | Kommt ein Selbsttötungsversuch als „Unglücksfall“ i.S. des § 323c in Betracht? → Rn. 5 ff. |
| 3. | Nach welchem Maßstab beurteilt sich, ob die Hilfe erforderlich ist? → Rn. 11 |
| 4. | Muss die Hilfeleistung Aussicht auf Erfolg haben? → Rn. 12 |
Aufbauschema (§ 323c Abs. 1)
| 1. | Tatbestand a) Objektiver Tatbestand (1) Unglücksfall, gemeine Gefahr oder Not (2) Unterlassen der erforderlichen und zumutbaren Hilfe b) Subjektiver Tatbestand – Vorsatz |
| 2. | Rechtswidrigkeit |
| 3. | Schuld |
Empfehlungen zur vertiefenden Lektüre:
Leitentscheidungen: BGHSt – GS – 6, 147 – „Selbsttötungsfall“; BGHSt 11, 135 – „Ehefraufall“; BGHSt 14, 213 – „Fahrerfluchtfall“; BGHSt 17, 166 – „Arztfall“; BGHSt 32, 367 – „Wittig-Fall“; BGHSt 39, 164 – „Brandstiftungsfall“
Aufsätze: Geppert, Die unterlassene Hilfeleistung, Jura 2005, 39; Kargl, Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c). Zum Verhältnis von Recht und Moral, GA 1994, 247; Lenk, Die Strafbarkeit des „Gaffers“ gem. § 323c II StGB, JuS 2018, 229; Seelmann, „Unterlassene Hilfeleistung“ – oder Was darf Strafrecht?, JuS 1995, 281; Scheffler, Zur Strafbarkeit von Gaffern, NJW 1995, 232; Schmitt, Der Arzt und sein lebensmüder Patient, JZ 1984, 866
Übungsfallliteratur: Eidam, Klausur – Strafrecht: Sprühaktion mit Folgen, JA 2010, 601; Freund, Der praktische Fall – Strafrecht: Spritztour mit dem ultra krassem 3er BMW, JuS 2001, 475; Lindheim/Uhl, Hausarbeit – Strafrecht: Familiäre Tragödie, JA 2009, 783
Anmerkungen
[1]
Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 1057; a.A. Joecks/Jäger § 323c Rn. 1.
[2]
BGH NJW 2002, 1356, 1357; Urteil vom 28. Januar 2021 – 3 StR 279/20; Lackner/Kühl § 323c Rn. 1; Geilen Jura 1983, 78.
[3]
Joecks/Jäger § 323c Rn. 3 f.; Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 1057.
[4]
Aufgrund des 52. StrÄG vom 23. Mai 2017 (BGBl. I 2017, S. 1226).
[5]
Lenk JuS 2018, 229.
[6]
Lenk JuS 2018, 229, 231 f.
[7]
BGHSt 3, 65, 66; Lackner/Kühl § 323c Rn. 2; Geilen Jura 1983, 78, 79.
[8]
S. etwa BGH StV 2020, 373.
[9]
BGHSt – GS – 6, 147, 152 – „Selbsttötungsfall“.
[10]
SK/Stein § 323c Rn. 9 ff.; Joecks/Jäger § 323c Rn. 6.
[11]
BGHSt – GS – 6, 147, 152 – „Selbsttötungsfall“.
[12]
BGHSt 11, 135.
[13]
BGHSt 3, 65.
[14]
BGHSt 17, 166 – „Arztfall“; OLG Düsseldorf NJW 1995, 799; Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 1059.
[15]
Lackner/Kühl § 323c Rn. 2.
[16]
BGHR StGB § 323c Unglücksfall 1; BGH Beschluss vom 8. August 2001 – 2 StR 124/01.
[17]
Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 1059.
[18]
BGHSt – GS – 6, 147, 152 – „Selbsttötungsfall“; Lackner/Kühl § 323c Rn. 2; differenzierend Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 1059; a.A. Otto § 67 Rn. 4; Seelmann JuS 1995, 284: Sachschäden sind nicht erfasst.
[19]
BGHSt – GS – 6, 147, 148 – „Selbsttötungsfall“; 32, 367, 375 – „Wittig-Fall“; 64, 121, 133; 64, 135, 145.
[20]
Maurach/Schroeder/Maiwald BT, § 55 Rn. 15; Geppert Jura 2005, 39, 44.
[21]
Lackner/Kühl § 323c Rn. 2; Schönke/Schröder/Hecker § 323c Rn. 8; Geilen JZ 1974, 145.
[22]
Vgl. hierzu BGHSt 32, 367, 376 – „Wittig-Fall“.
[23]
Ausführlich zur Problematik Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 131 ff.
[24]
Lackner/Kühl § 323c Rn. 2; Joecks/Jäger § 323c Rn. 10; Geppert Jura 2005, 42.
[25]
Ausführlich MüKo3/Freund § 323c Rn. 29 ff.; Rudolphi NStZ 1991, 238.
[26]
Lackner/Kühl § 323c Rn. 3; Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 1058.
[27]
Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 1060.
[28]
BGHSt 17, 166, 169 – „Arztfall“; BGH Urteil vom 1. September 2020 – 1 StR 373/19; Lackner/Kühl § 323c Rn. 5; Geppert Jura 2005, 39, 42.
[29]
Lackner/Kühl § 323c Rn. 5.
[30]
BGHR StGB § 323c Konkurrenzen 1; BGH NStZ 2000, 414.
[31]
BGH NStZ 1985, 409, 410; 2000, 414; Urteil vom 1. September 2020 – 1 StR 373/19; Ranft JZ 1987, 914.
[32]
BGHSt 14, 213, 216 – „Fahrerfluchtfall“; 32, 367, 381 – „Wittig-Fall“; BGHR StGB § 323c Konkurrenzen 1; BGH NStZ 2000, 414; Urteil vom 1. September 2020 – 1 StR 373/19; Lackner/Kühl § 323c Rn. 5; vgl. auch BGH NStZ 2008, 276, 277.
[33]
BGHSt 14, 213, 216 – „Fahrerfluchtfall“.
[34]
BGHSt 21, 50, 54.
[35]
BGHSt 2, 296; Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 1062.
[36]
BGH bei Holtz MDR 1983, 279; Joecks/Jäger § 323c Rn. 25; Lackner/Kühl § 323c Rn. 5; a.A. BGHSt – GS – 6, 147 – „Selbsttötungsfall“; 32, 367, 376 – „Wittig-Fall“.
[37]
BGHSt 64, 121, 134; 64, 135, 145, jeweils m. Anm. Sowada NStZ 2019, 670 (allerdings wird eine Hilfe jeweils als unzumutbar angesehen).
[38]
BGHSt 17, 166, 170 – „Arztfall“; Schönke/Schröder/Hecker § 323c Rn. 18, 26; SK/Stein § 323c Rn. 32; Geilen Jura 1983, 138, 145.
[39]
BGHSt 11, 135, 136 f. – „Ehefraufall“, wobei als Maßstab auf das „allgemeine Sittengesetz“ abgestellt wird; Lackner/Kühl § 323c Rn. 7; Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 1063.
[40]
BGHSt 11, 135; 39, 164, 165; Joecks/Jäger § 323c Rn. 33 ff.; a.A. Rengier BT II, § 42 Rn. 15.
[41]
Seelmann JuS 1995, 281, 286.
[42]
BGH NStZ 1985, 501; Lackner/Kühl § 323c Rn. 7; Geppert Jura 2005, 39, 46.
[43]
BGHSt 39, 164, 165 – „Brandstiftungsfall“.
[44]
BGHSt 11, 135; a.A. SK/Stein § 323c Rn. 36.
[45]
BGHSt 5, 125, 126; Lackner/Kühl § 323c Rn. 9.
[46]
Vgl. LK12/Popp § 323c Rn. 139 ff.
[47]
Vgl. BGHSt 14, 213, 217 – „Fahrerfluchtfall“; 21, 55; 38, 356, 360; a.A. Geilen Jura 1983, 147: Vollendung erst mit endgültigem Versäumen der Rettungsmöglichkeit; differenzierend Joecks/Jäger § 323c Rn. 20: Vollendung, wenn sich die Verzögerung negativ für das Opfer auswirkt.
[48]
Lackner/Kühl § 323c Rn. 11; MüKo3/Freund § 323c Rn. 122; Schönke/Schröder/Hecker § 323c Rn. 26.
[49]
Vgl. BGHSt 14, 213, 217 – „Fahrerfluchtfall“.
[50]
BGHSt 3, 65, 68.
[51]
BGHSt 39, 164, 166 – „Brandstiftungsfall“; BGH NJW 2002, 1356; vgl. auch NStZ 2009, 286.
[52]
BGHSt 14, 282, 284 f.; BGHR StGB § 323c Konkurrenzen 1.
[53]
Ebenso für § 138 Schönke/Schröder/Hecker § 323c Rn. 29.
Teil I: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit › Kapitel 3. Freiheitsberaubung, Nötigung und Hausfriedensbruch
Kapitel 3. Freiheitsberaubung, Nötigung und Hausfriedensbruch
1
Allein oder vorrangig die Freiheit der Person schützen die im Achtzehnten Abschnitt des StGB zusammengefassten Tatbestände, allerdings nicht allgemein, sondern jeweils spezielle Ausprägungen (vgl. § 11 Rn. 1, § 12 Rn. 1 und § 13 Rn. 1). In der Praxis und Ausbildung sind hiervon insbesondere die Nötigung (§ 240), die Freiheitsberaubung (§ 239), der erpresserische Menschenraub und die Geiselnahme (§§ 239a, 239b) von Bedeutung. Zu den Freiheitsdelikten zählt – trotz seiner systematischen Stellung an der Spitze des die Straftaten gegen die öffentliche Ordnung zusammenfassenden Siebten Abschnitts des StGB – auch der Hausfriedensbruch (§ 123).[1]

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2
Allen Vorschriften ist gemeinsam, dass sie ein Handeln gegen den Willen des Verletzten voraussetzen, so dass nach zutreffender h.M. bereits der Tatbestand entfällt, wenn der Betroffene einverstanden ist (sog. tatbestandsausschließendes Einverständnis (vgl. § 11 Rn. 15, § 12 Rn. 29 und § 13 Rn. 10 ff.).
Anmerkungen
[1]
Geppert Jura 1998, 378.
Teil I: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit › Kapitel 3. Freiheitsberaubung, Nötigung und Hausfriedensbruch › § 11. Freiheitsberaubung (§ 239)
§ 11. Freiheitsberaubung (§ 239)
Inhaltsverzeichnis
A. Grundlagen
B. Tatbestand
C. Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Versuch sowie Konkurrenzen
D. Kontrollfragen
A. Grundlagen
1
§ 239 schützt die potentielle Fortbewegungsfreiheit, d.h. die Freiheit des Einzelnen, nach Belieben den jeweiligen Aufenthaltsort verlassen zu können.[1] Es kommt deshalb nicht darauf an, dass der Wille aktuell betätigt wird. Hingegen schützt § 239 weder die Freiheit, einen bestimmten Ort aufzusuchen, noch diejenige, an einem bestimmten Ort zu bleiben.[2]
Merke:
§ 239 schützt allein die Möglichkeit, sich vom Aufenthaltsort wegbewegen zu können.[3]
B. Tatbestand
| Grundstruktur des Tatbestands | ||
| Objektiver Tatbestand | Subjektiver Tatbestand | |
| Tatobjekt | Tathandlung | Vorsatz (Rn. 15) |
| Ein anderer Mensch (Rn. 2 ff.) | Einsperren oder auf andere Weise der Freiheit berauben (Rn. 9 ff.) | |
I. Objektiver Tatbestand
1. Tatobjekt
2
Als Tatobjekt kommt grundsätzlich jeder Mensch in Betracht, der über die natürliche Fähigkeit verfügt, willkürlich seinen Aufenthaltsort zu verlassen.[4] Hierfür ist es unerheblich, ob dieser für sein Verhalten verantwortlich ist und ob er seinen Aufenthaltsort nur mit Hilfe anderer oder mit technischen Hilfsmitteln verlassen kann.[5]
Beispiele:
Menschen mit geistigen oder körperlichen Einschränkungen; Beinamputierte; stark Sehbehinderte; nicht hingegen Säuglinge, denen die Fähigkeit zur willkürlichen Fortbewegung (noch) fehlt[6]
Beachte:
Umstritten ist es, in welchem Umfang die potentielle Fortbewegungsfreiheit geschützt ist.[7]
3
a) Ein Teil des Schrifttums erachtet die potentielle Fortbewegungsfreiheit nur dann als schutzwürdig, wenn sich der Betroffene der Tatsache bewusst ist, seinen Aufenthaltsort nicht verlassen zu können, unabhängig davon, ob er dies tatsächlich will.[8]
Beispiel:
A verschließt für eine Stunde die Tür der Institutsbibliothek. Der dort anwesende B bemerkt dies, arbeitet aber trotzdem weiter.
4
b) Die Gegenposition der h.M. gewährt der potentiellen Fortbewegungsfreiheit einen umfassenden Schutz. Es ist danach gerade nicht erforderlich, dass der Betroffene die Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit wahrnimmt, so dass jeder Mensch, der tatsächlich zur Fortbewegung fähig ist (vgl. Rn. 2), als taugliches Tatobjekt in Betracht kommt.[9]
Beispiel:
Im obigen Beispiel (vgl. Rn. 3) bemerkt B das Abschließen der Tür nicht, weil er die ganze Zeit konzentriert forscht.
5
c) Eine vermittelnde Position scheidet Personen, bei denen die Möglichkeit der Willensbildung und -betätigung aktuell ausgeschlossen ist, als taugliche Objekte einer Freiheitsberaubung aus .[10] Daher können z.B. Schlafende und Bewusstlose nicht ihrer Fortbewegungsfreiheit beraubt werden. Dies gilt ebenfalls für Personen, die in den Zustand der Hypnose versetzt worden sind, weil sie kein eigenes Wachbewusstsein mehr haben.[11]
Beispiel:
Einbrecher A schließt den schlafenden Wohnungsinhaber B ein, damit seine Tat möglichst lange unentdeckt bleibt. Noch bevor B aufwacht, öffnet seine nachts heimkehrende Ehefrau die Schlafzimmertür.
6
d) Der letztgenannten Auffassung ist zu folgen, denn allein sie findet eine Stütze im Gesetz. Für sie sprechen weiter folgende Argumente:
7
| – | § 239 Abs. 1 enthält im Gegensatz zu früheren Fassungen die Worte „des Gebrauchs der persönlichen“ (Freiheit) nicht mehr, so dass der Tatbestand keine Beschränkung auf die Beeinträchtigung eines aktuell betätigten Fortbewegungswillens erfordert. |
8
| – | Wegen der in § 239 Abs. 2 vorgesehenen Versuchsstrafbarkeit kann vom Tatbestand nicht allein die potentielle Fortbewegungsfreiheit geschützt sein. Anderenfalls kommen für den Versuchstatbestand nur solche Handlungen in Betracht, die unter keinen Umständen zur Vollendung hätten führen können, während erfolgstaugliche Handlungen diesen regelmäßig bereits vollenden, es sei denn, sie schlagen im konkreten Fall jeweils fehl. |
Hinweis:
Grund für die extensive Auslegung des Tatbestands war vor allem das Bestreben, den Bereich des nach früherer Rechtslage straflosen Versuchs durch eine Vorverlagerung des Vollendungszeitpunkts einzuschränken. Dies ist nach der Einführung des § 239 Abs. 2 durch das 6. StrRG nicht mehr erforderlich.
2. Tathandlung
9
Die Tathandlung des § 239 Abs. 1 besteht darin, dass ein Mensch gegen oder ohne seinen Willen der persönlichen Fortbewegungsfreiheit beraubt wird. Dies kann durch Einsperren oder auf andere Weise geschehen.
10
a) Einsperren heißt, eine Person durch äußere Vorrichtungen am Verlassen eines umschlossenen Raums oder ein größeres Areal (z.B. das Gelände eines Krankenhauses oder einer geschlossenen Anstalt)[12] zu hindern.[13]
Beispiele:
Verriegeln der einzigen Tür, Versperren des Ausgangs durch Wachposten oder eine geschlossene „Menschenmauer“[14]
11
b) Daneben kann jemand auf andere Weise seiner Freiheit beraubt werden. Dafür kommt jedes Mittel in Betracht, das tauglich ist, einem anderen die Möglichkeit der Fortbewegung zu nehmen.[15] Es braucht dem Einsperren nicht ähnlich zu sein.
Beispiele:
Festhalten,[16] Festbinden auf einem Stuhl oder Bett,[17] Betäuben, Nichtanhalten eines fahrenden Fahrzeugs,[18] Vorspiegelung, eine Tür sei verschlossen – nicht aber das Fesseln nur der Hände, weil hierdurch die Möglichkeit des Fortbewegens vom Aufenthaltsort nicht ausgeschlossen wird.[19]
12
c) Beide Handlungsmodalitäten der Freiheitsberaubung erfordern nicht, dass die geschaffene physische Barriere eine absolute, unüberwindliche ist.[20] Ausreichend ist es vielmehr, wenn das an sich mögliche Verlassen des Aufenthaltsorts im konkreten Einzelfall für das Opfer mit einer Gefahr für Leib oder Leben verbunden ist.[21]
Beispiele:
A schließt die 70 Jahre alte B in einem Raum ein, bei dem der Abstand zwischen der Unterkante des Fensters und dem Erdboden 1,70 Meter beträgt.
C hindert die D dadurch am Verlassen seines Pkw, dass er die Fahrt mit hoher Geschwindigkeit fortsetzt.[22]
E nimmt der nackt badenden F die Kleidung weg – keine Freiheitsberaubung auf andere Weise,[23] da es an der erforderlichen Gefahr für Leib oder Leben fehlt.
13
Daher kommen neben Gewalt (vgl. § 12 Rn. 5 ff.) auch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben sowie List in Betracht,[24] wenn hierdurch beim Tatopfer die – unzutreffende – Vorstellung einer solchen Gefahr hervorgerufen oder diesem gegenüber eine psychische Schranke errichtet wird, die ihm ein Verlassen seines Aufenthaltsorts als unzumutbar erscheinen lässt. Regelmäßig reicht die Drohung mit einem empfindlichen Übel i.S. des § 240 Abs. 1 (vgl. § 12 Rn. 11 ff.) nicht aus, wohl aber die Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben.[25]
Beispiele:
A hält B eine geladene Pistole vor, um ihn am Verlassen des Raums zu hindern.
C hindert den 16 Jahre alten D mit der Ankündigung von weiteren Schlägen und der Drohung, sonst im Freien schlafen zu müssen, am Verlassen eines – unverschlossenen – Kellerraums.[26]
Merke:
Eine Mindestdauer der Freiheitsentziehung ist vom Tatbestand nicht vorausgesetzt, jedoch werden nach ganz h.M. völlig unbedeutende Beeinträchtigungen von diesem nicht erfasst.[27]
14
Als tatbestandsmäßig sind von der Rechtsprechung Zeiträume von einer halben Stunde,[28] zwei bis drei Minuten[29] und sogar einer Minute[30] Dauer angesehen worden. Maßgeblich sind aber stets die Umstände des Einzelfalls, so dass bei einer intensiven Einwirkung auf die Fortbewegungsfreiheit (z.B. Fesselung) ein sehr kurzer Zeitraum ausreichen kann,[31] während bei einer verbleibenden (Rest-)Bewegungsfreiheit eine Freiheitsentziehung von wenigen Minuten noch unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegen kann.
Beispiel:
A schließt B für drei Minuten in den Räumen der juristischen Fakultätsbibliothek ein.
15
d) Ein Einverständnis des Betroffenen mit dem Entzug der Fortbewegungsfreiheit schließt bereits den Tatbestand aus, da § 239 Abs. 1 ein Handeln gegen oder ohne den Willen des Betroffenen voraussetzt (sog. tatbestandsausschließendes Einverständnis).[32] Dies gilt nicht für das erschlichene oder durch Drohung erzwungene Einverständnis, soweit die eingesetzte Täuschung oder Drohung gerade Tatmittel der Freiheitsberaubung ist. Lässt die Täuschung jedoch das Bewusstsein, den Aufenthaltsort verlassen zu können, unberührt, schließt auch ein erschlichenes Einverständnis den Tatbestand aus.[33]
II. Subjektiver Tatbestand
16
Es ist hinreichend, dass der Täter mit bedingtem Vorsatz handelt,[34] d.h. es für möglich hält, dass er mit seinem Verhalten verursacht, dass ein anderer Mensch die Möglichkeit verliert, seinen Aufenthaltsort zu verlassen.
III. Qualifikation, Erfolgsqualifikationen und minder schwerer Fall der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 3, 4 und 5)
17
§ 239 Abs. 3 Nr. 1 ist nach der insoweit eindeutigen „aktivistischen“ Formulierung eine Qualifikation der Freiheitsberaubung, so dass der Täter auch insoweit zumindest bedingt vorsätzlich handeln muss.[35] Hingegen handelt es sich bei § 239 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 um Erfolgsqualifikationen, so dass § 18 anzuwenden ist. Hinsichtlich der spezifischen Voraussetzungen eines erfolgsqualifizierten Delikts gelten die Ausführungen zu den §§ 226, 227 entsprechend (vgl. § 7 Rn. 1, 8, 30 ff. und 38 f.).
18
In minder schweren Fällen der schweren Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 3) ist der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 Abs. 4) auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren reduziert.
C. Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Versuch sowie Konkurrenzen
19
Bezüglich Täterschaft und Teilnahme bestehen keine Besonderheiten, so dass die §§ 25 ff. uneingeschränkt Anwendung finden. Die Freiheitsberaubung kann daher grundsätzlich in mittelbarer Täterschaft begangen werden, wenn der Hintermann die Tatherrschaft innehat, insbesondere deshalb, weil das „Werkzeug“ irrt. Praktisch bedeutsam ist dies, wenn staatliche Organe durch Täuschung zum freiheitsentziehenden Eingreifen veranlasst werden.[36]
Beispiel:
A bezichtigt B wahrheitswidrig des sexuellen Missbrauchs und erreicht so, dass dieser von der Polizei vorläufig festgenommen wird (§ 127 Abs. 2 StPO).
Beachte:
Beruht die Freiheitsentziehung auf einem Urteil, so liegt dagegen keine mittelbare Täterschaft vor. Das Gericht entscheidet jedenfalls in der Hauptverhandlung aufgrund einer umfassenden eigenverantwortlichen Prüfung aller erhobenen Beweise (vgl. §§ 261 und 264 Abs. 1 StPO) und ist daher nicht gutgläubiges Werkzeug eines Anzeigenden.[37]
20
Die Freiheitsberaubung kann grundsätzlich auch durch Unterlassen begangen werden, wenn der Unterlassende eine Garantenstellung innehat (§ 13).[38] Bloßes Zurücklassen an einem abgelegenen Ort reicht hierfür allein nicht aus.[39]
Beispiele:
Im obigen Beispiel (vgl. Rn. 14) bemerkt A zwar, B versehentlich in der Fakultätsbibliothek eingeschlossen zu haben, unternimmt aber nichts, um ihn zu befreien.
Der Leiter einer Justizvollzugsanstalt (JVA) veranlasst die Entlassung des Strafgefangenen C nicht, obwohl die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde (§ 451 StPO) dies wegen vollständiger Verbüßung der Strafe angeordnet hat.
21
Nach § 239 Abs. 2 ist der Versuch der einfachen Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1) strafbar. Da es sich bei § 239 Abs. 3 und 4 um Verbrechen handelt, ist deren Versuch ebenfalls strafbar (vgl. §§ 12 Abs. 1, 23 Abs. 2). Dies gilt sowohl für die Konstellation der versuchten Erfolgsqualifikation als auch für die des erfolgsqualifizierten Versuchs (vgl. hierzu die entsprechenden Ausführungen § 7 Rn. 42 ff.).
22
§ 239 ist gegenüber § 240 lex specialis, wenn sich das abgenötigte Verhalten allein auf die bloße Duldung der Freiheitsentziehung beschränkt.[40] Verfolgt die Handlung des Täters hingegen einen darüber hinausgehenden Zweck, liegt Idealkonkurrenz (§ 52) zwischen Freiheitsberaubung und Nötigung vor.[41] Tateinheit ist ferner möglich zwischen § 239 Abs. 1 und den §§ 153 ff., 164,[42] zwischen § 239 Abs. 3 Nr. 2 und den §§ 224 ff. bzw. § 239 Abs. 4 und den §§ 211 ff.[43] Soweit die Freiheitsberaubung dagegen nur typische Begleiterscheinung der Tatbestandsverwirklichung anderer Delikte ist, tritt § 239 als subsidiäres Delikt zurück.[44] Dies gilt nicht nur hinsichtlich der §§ 177, 239a, 239b, 249, sondern auch in Bezug auf § 240, wenn der Freiheitsentzug notwendige Begleiterscheinung des abgenötigten Verhaltens ist.[45]
Beispiel:
A überrascht B bei einem Ehebruch mit Frau A. Mit vorgehaltener Pistole zwingt er B, zu Frau B mitzugehen, um dieser sein Verhalten zu „beichten“.[46]
D. Kontrollfragen
23
| 1. | Welches ist das von § 239 geschützte Rechtsgut und in welchem Umfang wird dies geschützt? → Rn. 1 und 3 ff. |
| 2. | Setzt eine vollendete Freiheitsberaubung voraus, dass der Täter eine für das Tatopfer absolute, unüberwindliche Barriere errichtet? → Rn. 12 |
| 3. | In welchem Konkurrenzverhältnis steht § 239 zu § 240? → Rn. 22 f. |
Aufbauschema § 239
| 1. | Tatbestand a) Objektiver Tatbestand (1) Mensch, der aktuell zur Bildung und Betätigung eines Fortbewegungswillens fähig ist (2) Einsperren oder auf andere Weise der Freiheit berauben b) Subjektiver Tatbestand – Vorsatz |
| 2. | Rechtswidrigkeit |
| 3. | Schuld |
Empfehlungen zur vertiefenden Lektüre:
Leitentscheidungen: BGHSt 14, 314 – „Amandafall“; BGHSt 32, 183 – „Missbrauchsfall“; BGH NJW 1993, 1807 – „Arbeitsplatzfall“
Aufsätze: Geppert/Bartl, Probleme der Freiheitsberaubung, insbesondere zum Schutzgut des § 239 StGB, Jura 1985, 221; Park/Schwarz, Die Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), Jura 1995, 294
Übungsfälle: Hecker, Examensklausur Strafrecht: Das brennende Hausboot, Jura 1999, 197; Mitsch, Der praktische Fall – Strafrecht: Kein Kavalier der Straße, JuS 1993, 222; Ziegler, Fortgeschrittenenklausur – Strafrecht: Freiheitsberaubung, Beleidigung, Körperverletzung (mit Todesfolge) – Femme Fatale, JuS 2018, 883
Anmerkungen
[1]
BGHSt 14, 314, 316 – „Amandafall“; BGHSt 32 183, 188 f. – „Missbrauchsfall“; Lackner/Kühl § 239 Rn. 1; MüKo/Wieck-Noodt § 239 Rn. 1.
[2]
Schönke/Schröder/Eser/Eisele § 239 Rn. 4; Geppert/Bartl Jura 1985, 221.
[3]
MüKo/Wieck-Noodt § 239 Rn. 1.
[4]
MüKo/Wieck-Noodt § 239 Rn. 7.
[5]
MüKo/Wieck-Noodt § 239 Rn. 13.
[6]
BayObLG JZ 1952, 237.
[7]
Überblick bei Geppert/Bartl Jura 1985, 221, 222 f., und Park/Schwarz Jura 1995, 294, 296.
[8]
Otto § 28 Rn. 3; Park/Schwarz Jura 1995, 294, 296.
[9]
BGHSt 32, 183, 187 f. – „Missbrauchsfall“; BGH NStZ 2015, 338, 239; OLG Köln NStZ 1985, 550, 551; Lackner/Kühl § 239 Rn. 1; MüKo/Wieck-Noodt § 239 Rn. 13; Fahl Jura 1998 456, 461.
[10]
MüKo/Wieck-Noodt § 239 Rn. 16.
[11]
Gerke HRRS 2009, 373, 375.
[12]
BGH NStZ 2015, 338, 339.
[13]
Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 347.
[14]
OLG Köln NStZ 1985, 550, 551.
[15]
Schönke/Schröder/Eser/Eisele § 239 Rn. 6; Park/Schwarz Jura 1995, 294, 296.
[16]
OLG Hamm JMBlNW 1964, 31
[17]
OLG Koblenz NJW 1985, 1409.
[18]
BGH NStZ 1992, 33, 34; 2005, 507, 508.
[19]
BGH Beschluss vom 30. Oktober 2007 – 4 StR 470/07.
[20]
LK12/Träger/Schluckebier § 239 Rn. 13 f.
[21]
BGH NStZ 2015, 338, 339; SK/Horn/Wolters § 239 Rn. 6; Maurach/Schroeder/Maiwald/Hoyer/Momsen § 14 Rn. 5.
[22]
BGH NStZ 1992, 33, 34.
[23]
BGH NStZ/M 1995, 225; LK12/Träger/Schluckebier § 239 Rn. 16.
[24]
MüKo/Wieck-Noodt § 239 Rn. 26; Schönke/Schröder/Eser/Eisele § 239 Rn. 6; Krey/Hellmann Rn. 352f.
[25]
BGH NJW 1993, 1807 f. – „Arbeitsplatzfall“; Lackner/Kühl § 239 Rn. 2.
[26]
BGH NStZ 2001, 420.
[27]
BGH NStZ 2003, 271; NStZ-RR 2003, 168; OLG Hamm JMBlNW 1964, 31 f.; Geppert/Bartl Jura 1985, 221.
[28]
BGHSt 14, 314, 315.
[29]
RGSt 33, 324, 325.
[30]
BGH NJW 1967, 941.
[31]
Krey/Hellmann Rn. 350; Park/Schwarz Jura 1995, 294, 297.
[32]
BGH NJW 1993, 1807 – „Arbeitsplatzfall“; Lackner/Kühl § 239 Rn. 5; a.A. Otto § 28 Rn. 9: rechtfertigende Einwilligung.
[33]
Lackner/Kühl § 239 Rn. 5; Park/Schwarz Jura 1995, 294, 297 f.
[34]
Lackner/Kühl § 239 Rn. 6.
[35]
SK/Horn/Wolters § 239 Rn. 16; a.A. Lackner/Kühl § 239 Rn. 9; Otto § 28 Rn. 11: § 18.
[36]
BGHSt 3, 4, 5 f.; 42, 275, 276; OLG Schleswig NStZ 1985, 74.
[37]
So auch Otto § 28 Rn. 7.
[38]
BGH GA 1963, 16; NStZ-RR 2009, 366; MüKo/Wieck-Noodt § 239 Rn. 28.
[39]
BGH NStE Nr. 3 zu § 239 StGB.
[40]
BGHSt 30, 235; OLG Koblenz VRS 49, 347, 350; Park/Schwarz Jura 1995, 294, 298.
[41]
Krey/Hellmann Rn. 362; Otto Jura 1989, 497, 498.
[42]
Park/ Schwarz Jura 1995, 294, 298.
[43]
SK/Horn/Wolters § 239 Rn. 23.
[44]
BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 5 und 8; § 239 Abs. 1 Konkurrenzen 8; Schönke/Schröder/Eser/Eisele § 239 Rn. 14 – jedoch Tateinheit, wenn die Freiheitsentziehung über das zur Verwirklichung des anderen Tatbestands Erforderliche hinausgeht; BGH NStZ 1999, 83; StraFo 2005, 82.
[45]
Otto Jura 1989, 497, 498.
[46]
Nach Otto Jura 1989, 497.
Teil I: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit › Kapitel 3. Freiheitsberaubung, Nötigung und Hausfriedensbruch › § 12. Nötigung (§ 240)
§ 12. Nötigung (§ 240)
Inhaltsverzeichnis
A. Grundlagen
B. Tatbestand
C. Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Versuch und Vollendung sowie Konkurrenzen
D. Kontrollfragen
A. Grundlagen
1
Die Nötigung (§ 240) schützt das Rechtsgut der Willensentschließungs- und Willensbetätigungsfreiheit, und zwar in seiner Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit.[1]
B. Tatbestand
2
Der Tatbestand der Nötigung ist erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich einen Menschen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst (§ 240 Abs. 1).
| Grundstruktur des Nötigungstatbestands | ||
| Objektiver Tatbestand | Subjektiver Tatbestand | |
| Tathandlung | Taterfolg | Vorsatz (Rn. 28) |
| Nötigen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel (Rn. 2 ff.) | Handlung, Duldung oder Unterlassung (Rn. 9 ff.) | |
| Kausalität (Rn. 26) | ||
I. Objektiver Tatbestand
1. Tatobjekt
3
Tatobjekt der Nötigung kann jede (lebende) natürliche Person sein, die zur natürlichen Willensbildung und –betätigung fähig ist.[2] Die Tat kann daher auch gegen Kinder, betrunkene und geistig eingeschränkte Personen begangen werden.[3] Hingegen können juristische Personen als solche nicht Opfer einer Nötigung sein,[4] genötigt werden können jedoch deren (menschliche) Organe, d.h. Vorstände und Geschäftsführer, sowie sonstige Vertreter.
2. Tathandlung
4
Die Tathandlung des § 240 Abs. 1 ist das Nötigen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel. Nötigen bedeutet, einem Menschen ein von ihm nicht gewolltes Verhalten aufzuzwingen, ihn gegen seinen Willen zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen bestimmen.[5]
5
a) Als Zwangsmittel kommt zunächst Gewalt in Betracht. Gewalt i.S. des § 240 Abs. 1 liegt vor, wenn der Täter durch Entfaltung körperlicher Kraft unmittelbar oder mittelbar auf den Körper eines anderen wirkenden Zwang ausübt, um einen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden oder von vornherein auszuschließen.[6]
Vertiefungshinweise:
Die ganz h.M. unterscheidet entsprechend der Wirkung der Gewalt zwei Erscheinungsformen: Vis absoluta liegt vor, wenn die Gewaltanwendung zur Folge hat, dass dem Opfer die Willensbildung und -realisierung unmöglich wird. Hingegen wird bei vis compulsiva zwar ein Motivationsdruck auf den Betroffenen ausgeübt, dennoch verbleibt ihm ein Handlungsspielraum.[7] Dieser Differenzierung kommt im Rahmen des § 240 Abs. 1 lediglich theoretische Bedeutung zu (anders etwa bei § 253; vgl. § 46 Rn. 19).
Beispiele:
A schlägt B bewusstlos und durchsucht dessen Wohnung – vis absoluta.
C schlägt D so lange, bis dieser ein vorgelegtes Dokument unterzeichnet – vis compulsiva.
Die einzelnen Aspekte des Gewaltbegriffs sind im Grundsatz anerkannt. Ihr Bedeutungsgehalt unterliegt jedoch in der historischen Entwicklung bis in die jüngste Zeit Veränderungen.[8]
6
aa) Für das Vorliegen von Gewalt ist es nicht erforderlich, dass der Täter erhebliche körperliche Kraft entfaltet.[9] Ein nur geringfügiger körperlicher Kraftaufwand ist bereits ausreichend.[10]
Beispiele:
A schließt die Tür und sperrt B ein, indem er den Schlüssel im Schloss dreht.[11]
C schüttet D sog. K.O.-Tropfen ins Glas.[12]
E blockiert in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit anderen den Straßenverkehr, indem sie sich auf die Fahrbahn niedersetzen.[13]
7
bb) Gewalt i.S. des § 240 Abs. 1 setzt einen auf das Opfer körperlich (physisch) vermittelten Zwang voraus; ein lediglich seelisch vermittelter Zwang genügt nicht.[14]
8
Einer unmittelbaren Einwirkung auf den Körper des Opfers bedarf es daher nicht,[15] so dass auch eine Einwirkung auf Sachen genügt, wenn sie vom Betroffenen körperlich wahrgenommen wird.
Beispiel:
Vermieter A entfernt im Winter die Türen und die Fenster der Wohnung des B, um ihn zum Auszug zu zwingen.[16]
9
Für die umstrittene Behandlung der sog. Blockadefälle (vgl. Beispiel Rn. 6) folgt daraus, dass Gewalt immer dann, aber auch nur dann zu bejahen ist, wenn einer von der Blockade betroffenen Person die beabsichtigte Fortbewegung durch tatsächliche Hindernisse nahezu unmöglich gemacht wird.[17] Solche Hindernisse begründen deshalb einen körperlich wirkenden Zwang, weil das Tatopfer die Sperre mit seinen Kräften entweder überhaupt nicht oder zumindest nur unter Gefährdung der eigenen körperlichen Integrität überwinden kann.[18] Hierbei ist wie stets bei der Bewertung einer Handlung als Gewalt eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich.[19]
Beispiele:
A blockiert in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit mehreren hundert Menschen eine Kreuzung – Gewalt.[20]
Die Insassen eines Kleinbusses verteilen sich auf die Fahrbahnen einer Autobahn und blockieren so den Verkehr – Gewalt nur gegenüber den Fahrern, die durch die vor ihnen blockadebedingt haltenden Fahrzeuge an der Weiterfahrt gehindert werden.[21]
B legt sich auf ein Gleis der Deutschen Bahn AG, um einen Zug an der Weiterfahrt zu hindern – keine Gewalt.[22]
C, D und E stemmen sich gegen die Motorhaube des von F geführten Pkw, um ihn an der Einfahrt in eine Parklücke zu hindern – keine Gewalt.[23]
10
Der körperliche Zwang muss vom Opfer nicht notwendig als solcher empfunden werden, so dass auch Schlafende, Bewusstlose oder Betrunkene als taugliches Tatobjekt der Nötigung in Betracht kommen, wenn die Gewalt zur Überwindung eines erwarteten Widerstands eingesetzt wird.[24]
Vertiefungshinweis:
Damit setzt der Tatbestand des § 240 Abs. 1 Gewalt gegen eine Person voraus,[25] so dass ein einheitlicher Gewaltbegriff im StGB zur Anwendung kommt (§ 46 Rn. 20).[26]
Merke:
Gewalt i.S. des § 240 Abs. 1 setzt dreierlei voraus, nämlich
erstens die Entfaltung von Körperkraft durch den Täter,
die zweitens einen unmittelbar oder mittelbar auf den Körper eines anderen wirkenden Zwang ausübt und
drittens einen geleisteten oder erwarteten Widerstand überwinden oder ausschließen soll.[27]
11
b) § 240 Abs. 1 stellt der Gewalt als Nötigungsmittel die Drohung mit einem empfindlichen Übel gleich.
Merke:
Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt der Drohende als von seinem Willen abhängig darstellt.[28] Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahr machen will oder kann.[29]
12
Ausreichend hierfür ist es, dass die Drohung objektiv ernstlich erscheint und vom Bedrohten ernst genommen werden soll.[30] Der Täter muss das angedrohte Übel in der Weise zur Disposition stellen, dass es nicht eintritt, wenn der Bedrohte sich dem Täterwillen fügt.[31] Unerheblich ist es hierbei, ob die Drohung ausdrücklich oder konkludent erfolgt.[32]
13
Eine Drohung liegt auch dann vor, wenn der Täter ankündigt, ein Dritter werde das in Aussicht gestellte Übel verwirklichen, und beim Opfer die Vorstellung erweckt, er könne den Dritten in dieser Richtung beeinflussen und wolle dies auch.[33] Hingegen liegt keine Drohung, sondern lediglich eine Warnung vor, wenn der Täter nicht vorgibt, auf den Eintritt des Übels Einfluss zu haben.[34]
Beispiel:
A wirbt für seine Betriebsratsliste. Sein Mitbewerber B erklärt C und D, er habe vom Chef gehört, dass im Falle eines Siegs der Liste des A bei den anstehenden Betriebsratswahlen zahlreiche Entlassungen erfolgen werden.
14
Mit einem empfindlichen Übel wird gedroht, wenn die in Aussicht gestellte negative Folge geeignet ist, einen besonnenen Menschen in der konkreten Situation zu dem erstrebten Verhalten zu bestimmen.[35]
15
Dem genügt auch die (aktive) Drohung mit einem Unterlassen,[36] d.h. das Inaussichtstellen eines Übels, das eintritt, sofern der Täter in einen für das Opfer nachteilig verlaufenden Kausalprozess nicht eingreift, obwohl er vorgibt, dies zu können.
16
Beispielsfall 4 – Diebstahl mit Folgen:
Gegen Studentin A, die in der Universitätsbibliothek zum wiederholten Mal beim Diebstahl eines Buchs gestellt wird, formuliert die Bibliotheksleitung eine Strafanzeige (§ 158 StPO). Bibliotheksrat B wendet sich daraufhin an A und erklärt, er könne die Anzeige aus der Welt schaffen, wenn sie mit ihm schlafe, was sie auch tut.
Strafbarkeit des B wegen Nötigung?
Lösung:
17
Eine Strafbarkeit des B wegen Nötigung (§ 240 Abs. 1) setzt zunächst voraus, dass er A mit einem empfindlichen Übel gedroht hat.
18
Die Einleitung eines Strafverfahrens stellt für A wegen der damit einhergehenden Belastungen und der zu erwartenden Verurteilung ein empfindliches Übel dar. Fraglich ist es jedoch, unter welchen Voraussetzungen die von B in Aussicht gestellte Passivität als Drohung i.S. des § 240 Abs. 1 zu bewerten ist.
19
Teile des Schrifttums und der Rechtsprechung qualifizieren die Ankündigung eines Unterlassens nur dann als Drohung mit einem Übel, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht.[37] Hiernach scheidet eine Drohung des B aus, weil diesen keine Pflicht trifft, die Weiterleitung der Strafanzeige zu verhindern. Angeführt werden folgende Argumente:
20
| – | Nur wenn insoweit eine Rechtspflicht zum Handeln vorausgesetzt ist, kann der gesetzliche Tatbestand zuverlässig seine Funktion erfüllen, strafbares von nichtstrafbarem Verhalten zu unterscheiden.[38] |
21
| – | Wer lediglich mitteilt, ein dem Opfer bereits drohendes Übel nicht abzuwenden, kündigt dieses selbst gerade nicht an, sondern stellt einen Vorteil für Wohlverhalten in Aussicht.[39] |
22
Nach der Gegenauffassung kommt es nicht darauf an, ob das angekündigte Unterlassen eine Rechtspflicht zum Handeln verletzen würde, so dass auch – wie im Beispielsfall – in einem rechtmäßigen Unterlassen die Drohung mit einem empfindlichen Übel liegen kann.[40] Die Argumente der Vertreter dieser Auffassung sind:
23
| – | Eine Übertragung der für ein unechtes Unterlassungsdelikt geltenden Grundsätze auf ein Begehungsdelikt durch Ankündigung einer Unterlassung ist verfehlt.[41] |
24
| – | Die Ankündigung der Abwendung eines bereits drohenden Übels erscheint nur vordergründig als Vorteil für den Betroffenen. Tatsächlich aber droht dem Opfer ein Übel, auf dessen Eintritt der Täter vorgibt, Einfluss zu haben.[42] |
25
| – | Die Strafbarkeit darf nicht von der Zufälligkeit abhängen, ob sich der Täter für die Drohung mit einem rechtmäßigen aktiven Tun (hier: Absenden der Strafanzeige) statt mit einem ebenfalls rechtmäßigen Unterlassen (hier: Nichtverhindern des Absendens der Strafanzeige) entscheidet. Der auf das Opfer ausgeübte Motivationsdruck ist in beiden Fällen der gleiche.[43] |
26
Stellungnahme: Das Täterverhalten entspricht unabhängig davon, ob eine Rechtspflicht zum Handeln besteht, der Modalität des § 240 Abs. 1. Der Täter stellt den Eintritt eines Übels als von seinem Willen abhängig dar.[44] Zudem gewährleistet nur die Einbeziehung (auch) eines rechtmäßigen Unterlassens eine Erfassung aller Fälle einer Willensbeeinflussung, die wegen der Koppelung von Mittel und Zweck als sozial unerträglich erscheinen (vgl. hierzu Rn. 33 f.).[45] Mithin droht B der A mit einem empfindlichen Übel.
27
c) Gewalt und das angedrohte Übel können sich auch gegen einen Dritten richten, wenn diese vom Empfänger der Drohung für sich als Übel empfunden werden.[46]
Beispiel:
Der Strafgefangene A droht dem Leiter der JVA mit der Tötung des im gleichen Haftraum untergebrachten B, falls ihm kein Funkgerät ausgehändigt wird.[47]
3. Taterfolg und Kausalität
28
Der von § 240 Abs. 1 vorausgesetzte Taterfolg kann in einer beliebigen „Handlung, Duldung oder Unterlassung“ des Opfers bestehen und muss durch die Nötigungshandlung bedingt sein.[48] Im Beispielsfall sind diese Voraussetzungen gegeben, weil A mit B aufgrund dessen Drohung geschlafen hat.
29
Entsprechend bei § 239 Abs. 1 (vgl. § 11 Rn. 15) schließt auch bei § 240 Abs. 1 ein wirksames Einverständnis des Betroffenen mit dem Entzug der allgemeinen Willensbildungs- und Willensbetätigungsfreiheit bereits den Tatbestand aus, da ein Handeln gegen oder ohne den Willen des Betroffenen vorausgesetzt ist (sog. tatbestandsausschließendes Einverständnis).[49]
II. Subjektiver Tatbestand
30
Der subjektive Tatbestand erfordert nach zutreffender h.M. zumindest bedingten Vorsatz.[50] Teilweise wird demgegenüber im Schrifttum hinsichtlich des Nötigungserfolgs Absicht im technischen Sinne gefordert;[51] diese Ansicht findet jedoch keine Stütze im Gesetz.
31
Zwischenergebnis: Im Beispielsfall kam es B auf den Nötigungserfolg an, so dass nach beiden Auffassungen die Voraussetzungen des subjektiven Tatbestands erfüllt sind. B handelte also tatbestandsmäßig i.S. des § 240 Abs. 1.
III. Rechtswidrigkeit
32
Rechtswidrig ist die Tat, wenn allgemeine Rechtfertigungsgründe fehlen und die Voraussetzungen des § 240 Abs. 2 vorliegen. Dieser enthält eine spezielle Rechtswidrigkeitsregel, die nach h.M. nur dann zu prüfen ist, wenn kein allgemeiner Rechtfertigungsgrund eingreift.[52]
33
Verwerflichkeit meint einen erhöhten Grad der sozialethischen Missbilligung der für den erstrebten Zweck angewendeten Mittel.[53] Aufgrund der insoweit geforderten umfassenden Abwägung müssen unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls[54] auch der verfolgte Zweck und der Zusammenhang von Zweck und Mittel in die Würdigung einfließen.[55]
34
Danach ist die Tat jedenfalls dann verwerflich, wenn sowohl Nötigungsmittel als auch der verfolgte Zweck rechtlich zu missbilligen sind. Die Verwerflichkeit kann aber auch aus der rechtlichen Missbilligung entweder des verfolgten Zwecks oder des eingesetzten Nötigungsmittels allein folgen und zwar um so eher, je intensiver das eingesetzte Nötigungsmittel bzw. je stärker der verfolgte Zweck die Willensfreiheit des Opfers beeinträchtigt.[56]
35
Zwischenergebnis: Obgleich B mit einem rechtmäßigen Unterlassen droht, stellt die erzwungene Handlung einen erheblichen Eingriff in die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung der A dar. Die Tat erweist sich damit als verwerflich und mithin rechtswidrig. B hat sich, da er auch schuldhaft handelte, wegen Nötigung (§ 240 Abs. 1) strafbar gemacht.
Vertiefungshinweis:
Außerordentlich strittig ist es auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2001,[57] ob (und ggf. wie weit) namentlich bei den Blockadefällen etwaige respektable Fernziele von Demonstranten bei der Verwerflichkeitsprüfung zu berücksichtigen sind.
36
| – | Nach h.M., die wegen des Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG) vorzugswürdig ist, kann als angestrebter Zweck nur das in Absatz 1 genannte Handeln, Dulden oder Unterlassen verstanden werden, das der Täter vom Opfer erzwungen hat oder erzwingen will.[58] Fernziele sind danach lediglich im Rahmen der Strafzumessung beachtlich (vgl. § 46 Abs. 2). |
37
| – | Nach anderer Auffassung sind neben dem Nahziel auch die (politischen) Fernziele des Demonstranten schon im Rahmen des § 240 Abs. 2 zu berücksichtigen. Das Erfordernis der Gesamtabwägung macht es notwendig, auch ernsthafte Handlungsmotive – wie etwa Sorgen und echte Gewissensnot – einzubeziehen.[59] |
38
Die h.M. ist vorzugswürdig: Zum einen ist die nach der anderen Auffassung erforderliche Wertung des verfolgten Fernziels als respektabel mit dem Bestimmtheitsgebot nicht zu vereinbaren, zum anderen tritt die vom Tatbestand vorausgesetzte Beeinträchtigung der Willensentschließungs- und Willensbetätigungsfreiheit unabhängig von dem vom Täter verfolgten Fernziel ein. Insassen eines anlässlich der sog. Montagsdemonstrationen von Gegnern des Stuttgarter Bahnprojekts eingekesselten Fahrzeugs werden unabhängig von Fernzielen der Demonstranten schlicht am weiteren Fortkommen gehindert. Zudem zeigt gerade die kontroverse öffentliche Diskussion des Bauprojekts, dass die Einordnung von Fernzielen als respektabel eine unvorhersehbare Wertung des entscheidenden Gerichts voraussetzt.
IV. Besonders schwere Fälle (§ 240 Abs. 4)
39
§ 240 Abs. 4 sieht für besonders schwere Fälle (zur dogmatischen Einordnung von sog. Regelbeispielen vgl. § 35 Rn. 124 ff.) einen höheren Strafrahmen vor. Ein besonders schwerer Fall liegt nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 regelmäßig bei einer Nötigung zum Schwangerschaftsabbruch vor.[60] Das Regelbeispiel liegt bereits bei einem nicht zum vollendeten Abbruch führenden Nötigungsversuch vor. Hingegen sind die bloße Hilfsunwilligkeit des Kindsvaters oder von Angehörigen bereits kein geeignetes Mittel einer einfachen Nötigung dar, ebenso wenig die Drohung, eine persönliche Beziehung zu beenden.[61]
40
Tauglicher Täter eines besonders schweren Falls der Nötigung nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 kann nur ein Amtsträger i.S. des § 11 Abs. 1 Nr. 2 sein. Ein Missbrauch der Befugnisse liegt vor, wenn der Amtsträger an sich im Rahmen der ihm tatsächlich zustehenden Befugnisse handelt, von ihnen aber gesetz- oder pflichtwidrig Gebrauch macht, indem er sie als Nötigungsmittel zur Erreichung anderer als der gesetzlich zulässigen Zwecke einsetzt. Der Missbrauch der Stellung liegt schon dann vor, wenn der Amtsträger sich Befugnisse oder Kompetenzen anmaßt, die ihm tatsächlich nicht zustehen, und diese als Nötigungsmittel zur Erreichung eigener Zwecke einsetzt.[62]
41
Ergebnis: B ist Beamter i.S. des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und maßt sich – da er außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs handelt – ihm tatsächlich nicht zustehende Kompetenzen an, die er als Nötigungsmittel zur Erreichung persönlicher Ziele einsetzt. Sein Verhalten verwirklicht mithin das Regelbeispiel des § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2. B hat sich wegen Nötigung in einem besonders schweren Fall gemäß § 240 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 strafbar gemacht.
C. Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Versuch und Vollendung sowie Konkurrenzen
42
In Bezug auf Täterschaft und Teilnahme bestehen keine Besonderheiten, so dass die §§ 25 ff. ohne jede Einschränkung anwendbar sind. Beide Handlungsmodalitäten des § 240 Abs. 1 können auch durch Unterlassen verwirklicht werden, wenn der Täter eine Garantenstellung (§ 13) innehat (zur davon zu unterscheidenden Drohung mit einem Unterlassen vgl. Rn. 15 ff.).[63]
43
Der Versuch der Nötigung ist strafbar (§§ 240 Abs. 3, 22) und beginnt dann, wenn der Täter zur Nötigungshandlung, also zur Anwendung von Gewalt oder Drohung unmittelbar ansetzt.[64] Die Tat ist auch dann nur versucht, wenn der erstrebte Erfolg zwar eintritt, die Nötigungshandlung dafür aber nicht kausal war.[65] Vollendet ist die Tat, sobald das Opfer unter der Einwirkung des Nötigungsmittels mit der vom Täter erstrebten Handlung begonnen hat.[66] Eine nur scheinbare Mitwirkung des Opfers, etwa um den Täter zu überführen, ist nicht ausreichend.[67] Besteht das abgenötigte Verhalten in einem Unterlassen, tritt Vollendung ein, wenn das Opfer die Handlung infolge des Zwangs entweder ganz unterlässt oder über den Zeitraum hinaus verschiebt, in welchem sie vorgenommen werden sollte.[68] Bei nur unwesentlichem Verschieben liegt ein Versuch vor.[69]
44
Hinsichtlich der Konkurrenzen gilt das zur Freiheitsberaubung Ausgeführte entsprechend, d.h. soweit die Nötigung nur typische Begleiterscheinung der Tatbestandsverwirklichung anderer Delikte ist, tritt § 240 als subsidiäres Delikt zurück.[70] Nur wenn der Täter weitergehende Zwecke verfolgt, kommt Tateinheit mit den durch dieselbe Handlung verwirklichten Delikten in Betracht (vgl. § 11 Rn. 22). Die Bedrohung (§ 241 Abs. 1) tritt hinter denjenigen der Nötigung zurück, wenn die Bedrohung sich als Teil der Nötigung erweist. Das gilt auch für den Fall des bloßen Nötigungsversuchs.[71]
D. Kontrollfragen
45
| 1. | Wie wird Gewalt i.S. des § 240 Abs. 1 definiert? → Rn. 5 |
| 2. | Unter welchen Voraussetzungen liegt in den sog. Blockadefällen Gewalt vor? → Rn. 9 |
| 3. | Ist eine Drohung mit einem für das Opfer nachteiligen Unterlassen dem Tatbestand des § 240 Abs. 1 zu subsumieren? → Rn. 15 ff. |
| 4. | Welche Besonderheiten sind bei § 240 bezüglich des allgemeinen Deliktsmerkmals der Rechtswidrigkeit zu beachten? → Rn. 32 ff. |
Aufbauschema § 240
| 1. | Tatbestand a) Objektiver Tatbestand (1) Nötigen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel (2) Handlung, Duldung oder Unterlassung (3) Kausalität b) Subjektiver Tatbestand – Vorsatz |
| 2. | Rechtswidrigkeit einschließlich § 240 Abs. 2 |
| 3. | Schuld |
| 4. | Besonders schwerer Fall a) Regelbeispiele des § 240 Abs. 4 2 Nr. 1 bis 3 b) Ggf. unbenannter besonders schwerer Fall (§ 240 Abs. 4 Satz 1) c) Vorsatz |
Empfehlungen zur vertiefenden Lektüre:
Leitentscheidungen: BVerfGE 92, 1 – „Sitzblockadefall“; BGHSt 31, 195 – „Kaufhausdetektivfall“; BGHSt 35, 270 – „Munitionsdepotfall“; BGHSt 41, 182 – „Autobahnblockadefall“; BGHSt 44, 34 – „Castorfall“
Aufsätze: K. Amelung, Sitzblockaden, Gewalt und Kraftentfaltung, NJW 1995, 2584; Geppert, Die Nötigung (§ 240 StGB), Jura 2006, 31; Sinn, Die Nötigung, JuS 2009, 577; Zopfs, Drohen mit einem Unterlassen?, JA 1998, 813
Übungsfälle: Gierhake, Klausur Strafrecht: Urlaubsvorbereitung, JA 2008, 429; Hillenkamp, Der praktische Fall – Strafrecht: Ein besonderes Silvesterfeuerwerk, JuS 1991, 821; Solbach, Revisionsrechtliche Klausur: Unerlaubtes Abschleppen, JA 1994, 60; Thoss, Examensklausur Strafrecht: Ladendiebstahl mit Folgen, Jura 2002, 351; Ziegler, Fortgeschrittenenklausur – Strafrecht: Freiheitsberaubung, Beleidigung, Körperverletzung (mit Todesfolge) – Femme Fatale, JuS 2018, 88
Anmerkungen
[1]
BVerfGE 73, 206, 237; BVerfGE 92, 1, 13 – „Sitzblockadefall“; Lackner/Kühl § 240 Rn. 1; Geppert Jura 2006, 31; einschränkend SK/Horn/Wolters § 240 Rn. 3: nur als rechtlich garantierte Freiheit.
[2]
Geppert Jura 2006, 31, 32.
[3]
MüKo/Sinn § 240 Rn. 26.
[4]
MüKo/Sinn § 240 Rn. 26; Geppert Jura 2006, 31, 32.
[5]
BGH NStZ 2000, 140, 141.
[6]
BGHSt 41, 182, 185 f. – „Autobahnblockadefall“; BGH NJW 1995, 2862; Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 357.
[7]
Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 362; Geppert Jura 2006, 31, 33.
[8]
Vgl. dazu Krey/Hellmann Rn. 377 ff.; Arnold JuS 1997, 289 ff.
[9]
BVerfGE 104, 92, 102 f.; BGHSt 41, 182, 185 – „Autobahnblockadefall“; K. Amelung NJW 1995, 2584, 2589 f.; Schroeder JuS 1995, 875, 877 f.
[10]
NK/Toepel § 240 Rn. 42.
[11]
RGSt 13, 49.
[12]
BGHSt 1, 145; BGH StV 1991, 149.
[13]
BGHSt 37, 350, 353.
[14]
BVerfGE 92, 1, 16 ff. – „Sitzblockadefall“; BGHSt 41, 182, 185 – „Autobahnblockadefall“; 44, 34, 40 – „Castorfall“; OLG Düsseldorf NJW 1999, 2912.
[15]
Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 361.
[16]
RGSt 9, 58.
[17]
BGHSt 41, 182, 185 – „Autobahnblockadefall“; 44, 34, 40 – „Castorfall“; Hoyer JuS 1996, 200, 202; a.A. Krey/Hellmann Rn. 390.
[18]
Hoyer JuS 1996, 200, 202.
[19]
BGHSt 23, 46, 49.
[20]
BGH NStZ 1995, 593.
[21]
BGHSt 41, 182, 184 – „Autobahnblockadefall“.
[22]
A.A. BayObLG NJW 1995, 268, 269.
[23]
Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 387; a.A. OLG Naumburg NStZ 1998, 623, 624.
[24]
BGHSt 25, 237, 238; a.A. für Schlafende und Bewusstlose MüKo/Sinn § 240 Rn. 26.
[25]
Otto § 27 Rn. 15.
[26]
A.A. Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 361 ff.
[27]
BGHSt 41, 182, 185 f. – „Autobahnblockadefall“; BGH NJW 1995, 2862; Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 357.
[28]
BGHSt 16, 386, 387; MüKo/Sinn § 240 Rn. 69; Sinn JuS 2009, 577, 582.
[29]
BGHSt 23, 294, 295; Geppert Jura 2006, 31, 36.
[30]
Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 369; Geppert Jura 2006, 31, 36.
[31]
Hoyer GA 1997, 451, 454 f.; Schroeder NJW 1996, 2627, 2629.
[32]
Sinn JuS 2009, 577, 582.
[33]
BGHSt 7, 197, 198; BGH NStZ 1987, 222.
[34]
Geppert Jura 2006, 31, 36; Sinn JuS 2009, 577, 582.
[35]
BGHSt 32, 165, 174; BGH NStZ 1992, 278; Lackner/Kühl § 240 Rn. 13; Geppert Jura 2006, 31, 36.
[36]
BGH NStZ 2000, 86, 87; Sinn JuS 2009, 577, 583.
[37]
OLG Hamburg NJW 1980, 2592; Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 371; ebenso BGH NStZ 1982, 287 in die Entscheidung nicht tragenden Erwägungen.
[38]
SK/Wolters Rn. 78; Hoven ZStW 128 (2016), 173, 192.
[39]
SK/Wolters Rn. 78; Hoven ZStW 128 (2016), 173, 192.
[40]
BGHSt 31, 195 – „Kaufhausdetektivfall“; 44, 68, 75 f.; MüKo/Sinn § 240 Rn. 89; Otto § 27 Rn. 23 f.
[41]
BGHSt 31, 195, 201 – „Kaufhausdetektivfall“; Otto § 27 Rn. 23; Geppert Jura 2006, 31, 37.
[42]
Otto § 27 Rn. 24.
[43]
BGHSt 31, 195, 202 – „Kaufhausdetektivfall“.
[44]
Otto § 27 Rn. 23.
[45]
Geppert Jura 2006, 31, 37.
[46]
BGHSt 16, 316, 318; 38, 83, 86; Lackner/Kühl § 240 Rn. 11 und 15.
[47]
BGHSt 38, 83, 86.
[48]
BGHSt 37, 350, 353; BGH NJW 1997, 1082, 1083; NStZ 2004, 385, 386; NStZ-RR 2006, 77; MüKo/Sinn § 240 Rn. 97 ff.
[49]
BGHSt 14, 81, 82.
[50]
BGHSt 5, 245, 246; Otto § 27 Rn. 25.
[51]
MüKo/Sinn § 240 Rn. 105; Schönke/Schröder/Eser/Eisele § 240 Rn. 34; Geppert Jura 2006, 31, 38; Sinn JuS 2009, 577, 583 f.
[52]
Otto § 27 Rn. 31; Sinn JuS 2009, 577, 584.
[53]
BGHSt 17, 328, 331 f.; OLG Köln NJW 1986, 2443 f.; Sinn JuS 2009, 577, 584.
[54]
BVerfG NJW 1992, 2689, 2690; BGHSt 44, 34, 44 – „Castorfall“.
[55]
BVerfGE 73, 206, 245 ff.; BGHSt 35, 270, 275 f. – „Munitionsdepotfall“; OLG Stuttgart NJW 1991, 994.
[56]
Otto § 27 Rn. 38 f.; Sinn JuS 2009, 577, 584.
[57]
BVerfGE 104, 92 109 ff.
[58]
BVerfGE 73, 206, 260 f.; BGHSt 35, 270, 276 – „Munitionsdepotfall“.
[59]
Schönke/Schröder/Eser/Eisele 240 Rn. 29; vgl. auch BVerfGE 104, 92, 109 ff.: Berücksichtigung der vom Täter verfolgten Fernziele ist verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen.
[60]
Vgl. dazu BGH Beschluss vom 24. März 2010 – 2 StR 506/09.
[61]
NK/Toepel § 240 Rn. 199.
[62]
NK/Toepel § 240 Rn. 200.
[63]
BayObLG NJW 1963, 1260 f.; Timpe JuS 1992, 748 ff.
[64]
BGHSt 44, 34, 40 – „Castorfall“.
[65]
Geppert Jura 2006, 31, 41.
[66]
BGH NStZ 2004, 385; NStZ-RR 2006, 77; MüKo/Sinn § 240 Rn. 163; Schönke/Schröder/Eser/Eisele § 240 Rn. 13; a.A. Otto § 27 R. 50: Vollendung erst mit dem Erreichen des vom Täter erstrebten Ziels.
[67]
BGH NStZ 2004, 442, 443.
[68]
BGH, Beschluss vom 29. Januar 2020 – 2 StR 505/19.
[69]
BGH, Beschluss vom 29. Januar 2020 – 2 StR 505/19.
[70]
Geppert Jura 2006, 31, 41.
[71]
BGH StV 2015, 474; BGH Beschluss vom 29.9.2020 – 3 StR 238/20.
Teil I: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit › Kapitel 3. Freiheitsberaubung, Nötigung und Hausfriedensbruch › § 13. Hausfriedensbruch und schwerer Hausfriedensbruch (§§ 123, 124)
§ 13. Hausfriedensbruch und schwerer Hausfriedensbruch (§§ 123, 124)
Inhaltsverzeichnis
A. Grundlagen
B. Tatbestände
C. Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Konkurrenzen sowie Verfolgbarkeit
D. Kontrollfragen
A. Grundlagen
1
Von § 123 geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht, d.h. die Befugnis des Hausrechtsinhabers, darüber zu bestimmen, wer sich innerhalb der geschützten Örtlichkeiten aufhalten darf.[1] Der allein § 123 Abs. 1 1. Alt. qualifizierende schwere Hausfriedensbruchs (§ 124) schützt neben dem Hausrecht zugleich den öffentlichen Frieden[2] und stellt, wie auch in der Formulierung des Tatbestands deutlich wird, eine Mischform des Hausfriedensbruchs und des Landfriedensbruchs gemäß § 125 dar.[3]
Aufbauhinweis:
Die Tatbestände der §§ 123, 124 sind regelmäßig von untergeordneter Prüfungsrelevanz. Zudem wird insbesondere § 123 nicht selten von anderen Delikten konsumiert (vgl. Rn. 22). Im Gutachten ist es deshalb in der Regel fehlerhaft, mit diesem zu beginnen, vielmehr ist § 123 im Anschluss an das konsumierende Delikt kurz zu erörtern (zu § 123 Abs. 2 vgl. Rn. 23).
B. Tatbestände
I. Hausfriedensbruch (§ 123 Abs. 1)
2
Der Tatbestand des § 123 Abs. 1 enthält die Handlungsalternativen des Eindringens und des Verweilens. Die Widerrechtlichkeit des Eindringens ist ebenso wie das Fehlen einer Befugnis zum Verweilen kein Merkmal des Tatbestands, sondern lediglich ein Hinweis auf das allgemeine Deliktsmerkmal der Rechtswidrigkeit.[4]
1. Objektiver Tatbestand
3
a) Als geschützte Örtlichkeiten nennt § 123 Abs. 1 an erster Stelle Wohnungen und Geschäftsräume. Wohnungen sind Gebäude oder Teile von solchen, die einem Einzelnen oder einer Gruppe von Menschen als Unterkunft dienen,[5] während Geschäftsräume für gewerbliche, künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeiten bestimmt sind.[6] Eine tatsächliche Nutzung der Wohnung zu Wohnzwecken zur Tatzeit ist nicht vorausgesetzt.[7]
4
Als Teile der Wohnung oder des Geschäftsraums sind auch die Nebenräume (z.B. Flure, Toiletten, Keller und Dachböden) einschließlich sog. offener Zubehörflächen geschützt, die zwar selbst nicht abgeschlossen sind, aber eine enge räumliche und funktionale Anbindung zur geschützten Örtlichkeit aufweisen.[8]
Beispiele:
Gartenterrasse; Vorgarten; offene Kaufhauspassage,[9] an der Hausfassade befestigtes Baugerüst,[10] nicht aber die werkseigene Zufahrt zum Haupttor eines Kraftwerks[11]
5
Wie bei § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 244 Abs. 1 Nr. 3 muss es sich hierbei nicht notwendig um eine unbewegliche Sache handeln, so dass z.B. auch Verkaufs- und Campingzelte sowie Bau- und Wohnwagen vom Tatbestand geschützt sind.[12] Hingegen kommt als befriedetes Besitztum nur eine unbewegliche Sache in Betracht, die mittels zusammenhängender – nicht notwendig lückenloser – Schutzwehren in äußerlich erkennbarer Weise gegen das beliebige Betreten durch andere gesichert ist.[13]
Beispiele:
Friedhöfe; Feldscheunen; Schrebergärten und Abbruchhäuser, wenn diese gegen willkürliches Betreten gesichert sind[14]
6
Dies ist bei einer Eingrenzung des räumlichen Bereichs, die den Zugang Unberechtigter von der – u.U. auch einfachen – Überwindung eines physischen Hindernisses abhängig macht, stets der Fall.[15] Jedoch wird ein Bereich nicht bereits deshalb zu einem befriedeten Besitztum, weil er unter dem Straßenniveau liegt und damit naturgemäß über Abgrenzungen verfügt.[16]
Beispiel:
Unterirdische Verkehrsfläche, die ausschließlich dem Fußgängerverkehr als Straßenunterführung und als Zugang zu U- und S-Bahnanlagen sowie zu Geschäftslokalen und sonstigen von der Öffentlichkeit genutzten Einrichtungen dient[17]
7
Abgeschlossene Räume sind zum öffentlichen Dienst bestimmt, wenn in ihnen Tätigkeiten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ausgeübt werden (z.B. Schulen, Universitäten, Gerichtsgebäude und Kirchen).[18] Zum öffentlichen Verkehr bestimmt sind abgeschlossene Räume, die dem Personen- und Gütertransportverkehr dienen und allgemein zugänglich sind, aber auch die Transportmittel selbst,[19] ebenfalls dann, wenn es sich um solche privater Verkehrsunternehmen handelt.[20]
Beispiele:
Wartesäle; Bahnhofshallen; Eisenbahnwaggons; Straßenbahnwagen
8
b) Ein Eindringen (§ 123 Abs. 1 1. Alt.) setzt ein Betreten der geschützten Örtlichkeit gegen oder ohne den Willen des Berechtigten voraus. Es ist hierfür ausreichend, wenn der Täter mit einem Teil des Körpers in die geschützte Örtlichkeit hineingelangt.[21]
9
Berechtigter ist der Inhaber des Hausrechts.[22] Dies braucht nicht der Eigentümer zu sein. Mietern, Pächtern und Inhabern des Nießbrauchsrechts steht das Hausrecht ebenso zu, wie Personen, denen ein Grundstück vertraglich zur Nutzung überlassen worden ist.[23] Der Inhaber des Hausrechts muss zum Zeitpunkt der Tathandlung stets ein stärkeres Recht in Bezug auf die Räumlichkeit als der Störer innehaben.[24] An der ehelichen Wohnung hat jeder Ehegatte das Hausrecht inne. Er darf Personen den Zutritt gewähren, deren Anwesenheit dem anderen Ehegatten zuzumuten ist.[25] Gleiches gilt im Hinblick auf Mitinhaber einer Wohnung, die keine Ehegatten sind. Voraussetzung ist stets, dass der Berechtigte den Besitz rechtmäßig erlangt hat,[26] wobei er dann allerdings auch nach Ablauf des das Recht zum Besitz begründenden Rechtsverhältnisses Inhaber des Hausrechts bleibt. Denn das Hausrecht des Mieters findet seine Legitimation als eine auch strafrechtlich geschützte Rechtsposition darin, dass der Vermieter die Verfügungsbefugnis über den Mietgegenstand auf den Mieter übertragen hat. Das Hausrecht des Mieters endet erst, wenn der Eigentümer wieder den unmittelbaren Besitz am Mietgegenstand erlangt hat.[27]
10
Ein entgegenstehender Wille muss weder ausdrücklich noch schlüssig erklärt sein, ausreichend ist es, wenn er sich aus den Umständen ergibt. Liegt jedoch eine ausdrückliche Erklärung vor, scheidet ein Rückgriff auf den mutmaßlichen Willen aus.[28] Ein Einverständnis ist auch dann beachtlich, wenn es durch eine Täuschung erschlichen oder mit Nötigungsmitteln erzwungen wurde, solange es trotzdem einen Erklärungsgehalt hat.[29]
Merke:
Ist der Inhaber des Hausrechts mit dem Betreten einverstanden, so handelt es sich nicht um ein Eindringen (sog. tatbestandsausschließendes Einverständnis).
11
An einem Eindringen fehlt es zudem, wenn nur einer von mehreren gleichrangigen Hausrechtsinhabern einem Dritten die Anwesenheit gestattet, sofern die Anwesenheit des Besuchers den anderen zumutbar ist.[30] Die Zumutbarkeit entfällt bei groben oder nachhaltigen und wiederholten Verstößen gegen die für das menschliche Zusammenleben geltenden Regeln der Achtung und Rücksichtnahme auf eine andere das Hausrecht ausübende Person.[31]
Merke:
Das Betreten fremder Räume zur Verfolgung eines widerrechtlichen oder unerwünschten Zwecks (etwa zur Begehung von Straftaten) ist regelmäßig ein Eindringen.
12
Das gilt nach h.M. aber dann nicht, wenn eine Räumlichkeit betroffen ist, die aufgrund einer generellen Erlaubnis für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet ist, es sei denn, nach dem äußeren Erscheinungsbild des Betretens wird offensichtlich, dass dieses Verhalten von dem abweicht,[32] das durch die generelle Zutrittserlaubnis gedeckt ist.[33]
Beispiel:
A betritt mit gezogener Maschinenpistole und einem Wollstrumpf über dem Gesicht während der Kassenstunden eine Bank, um diese auszurauben[34]
13
§ 123 Abs. 1 2. Alt. ist ein echtes Unterlassungsdelikt.[35] Es liegt vor, wenn der Täter sich nicht aus einer geschützten Örtlichkeit (vgl. Rn. 3 ff.) entfernt, obwohl er dazu vom Berechtigten aufgefordert worden ist. Als Berechtigte kommen neben dem Hausrechtsinhaber auch dessen Vertreter im Willen in Betracht.[36]
Beispiele:
Hausangestellte; Untermieter; Kinder, sofern sie zu einem vernünftigen Urteil imstande sind[37]
14
Die Aufforderung zum Verlassen kann sowohl durch eine ausdrückliche als auch durch eine schlüssige Erklärung erfolgen. An die Schlüssigkeit der Aufforderungserklärung sind keine hohen Anforderungen zu stellen, so dass ein Klingelzeichen oder ein Hinweis auf bestimmte Öffnungszeiten genügen kann.[38]
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