Читать книгу: «Psychisch Kranke zu Hause versorgen»

Die Autorinnen
Prof. Dr. med. Gerhard Längle: Psychiater und Psychotherapeut. Regionaldirektor Alb-Neckar im ZfP Südwürttemberg sowie Geschäftsführer der Klinik für Psychiatrie und Psychosomatik (PP.rt) und der Gesellschaft für Gemeindepsychiatrie (GP.rt) Reutlingen; Beteiligung an der Verhandlung der Rahmenvereinbarung auf Seiten der DKG, Sprecher der AG StäB der DGPPN; Verantwortlich für die Einführung und Umsetzung der stationsäquivalenten Behandlung im ZfP Südwürttemberg und der PP.rt.
Martin Holzke: Pflegewissenschaftler, Pflegedirektor Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie I Universität Ulm, Weissenau im ZfP Südwürttemberg; Koordinator der beiden Erprobungsprojekte sowie Mitglied der übergeordneten Arbeitsgruppe StäB; Koordinator der Arbeitsgruppe StäB der Deutschen Fachgesellschaft für psychiatrische Pflege (DFPP).
Melanie Gottlob: Magister Artium (M. A.) Pädagogik, Psychologie und Soziologie, Master of Arts (M. A.) Management von Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, Koordination StäB und Stabstelle BTHG im ZfP Südwürttemberg, Mitglied der übergeordneten Arbeitsgruppe StäB.
Svenja Raschmann: Psychologin (M. Sc.), Wiss. Mitarbeiterin und Projektkoordinatorin der südlichen Studienzentren der AKtiV-Studie, Assistentin der Regionaldirektion Alb-Neckar sowie des Zentralbereichs Pflege und Medizin ZfP Südwürttemberg, Mitglied der übergeordneten Arbeitsgruppe StäB.
Mit Gastbeiträgen von Frau Dr. Johanna Baumgardt, Prof. Dr. Andreas Bechdolf, Prof. Dr. Isabel Böge, Dr. Raoul Borbé, A. D., Dr. Dieter Grupp und Rainer Höflacher.
Gerhard Längle Martin Holzke Melanie Gottlob Svenja Raschmann
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2., erweiterte und überarbeitete Auflage 2022
Alle Rechte vorbehalten
© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-17-041142-5
E-Book-Formate:
pdf: ISBN 978-3-17-041143-2
epub: ISBN 978-3-17-041144-9
Geleitwort zur 1. Auflage
Seit vielen Jahren wird von Betroffenen, Angehörigen und Experten die Behandlung von Menschen mit psychischen Erkrankungen im häuslichen Umfeld gefordert. Auch die Psychiatrie-Enquête 1975 fokussierte auf den Leitgedanken, dass ambulante Behandlung auf jeden Fall den Vorrang vor der stationären Behandlung habe.
Die internationale Studienlage belegt, dass Behandlungsformen im häuslichen Umfeld, wie Hometreatment oder Assertive Community Treatment, evidente Wirksamkeitsnachweise im Vergleich mit der stationären Behandlung auf die Behandlungsbereitschaft sowie die Patienten- und Angehörigenzufriedenheit haben. Hinsichtlich Symptomreduktion und sozialer Funktionsfähigkeit sind sie mindestens gleichwertig gegenüber einer herkömmlichen stationären Behandlung. Aufsuchende Behandlungsformen ermöglichen darüber hinaus ein besseres Verständnis für den Einzelnen hinsichtlich Symptomatik, Verlauf, soziale Bedingungen und individuelle Bedürfnisse, da die Behandlung im unmittelbaren Lebensumfeld der Betroffenen stattfindet. Die unmittelbare Unterstützung im häuslichen Kontext scheint einen selbstverständlicheren Umgang mit der Krise zu ermöglichen, Patienten und ihren Angehörigen Sicherheit zu geben und deren Fertigkeiten im Umgang mit Problemen zu stärken.
Die S3-Leitlinie »Psychosoziale Therapien bei schweren psychischen Störungen« der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) basierend auf der internationalen Studienlage empfiehlt ebenfalls eine Behandlung zu Hause mit hohem Evidenzgrad.
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) hat der Gesetzgeber mit dem §115d SGB V Kliniken mit regionaler Pflichtversorgung die Möglichkeit gegeben, anstelle der vollstationären Behandlung eine neue Versorgungsform, die stationsäquivalente psychiatrische Behandlung erbringen zu können. Zugleich eröffnet er die Chance, in geeigneten Fällen, insbesondere, wenn dies der Behandlungskontinuität dient oder aus Gründen der Wohnortnähe sachgerecht ist, Leistungen an ambulante Träger zu delegieren.
Mit der stationsäquivalenten Behandlung hat der Gesetzgeber eine erste Tür geöffnet, die Krankenhausbehandlung weiter zu »ambulantisieren« und Behandlungsmöglichkeiten flexibler, je nach Krankheitsverlauf der Patient*innen, auszurichten.
Mit der Möglichkeit, ambulante Leistungserbringer in die stationsäquivalente Behandlung mit einzubeziehen, ist ein erster Schritt in eine verbindliche, strukturierte, sektorübergreifende Kooperation möglich.
Trotz der offensichtlichen Vorteile dieser neuen Behandlungsform, die Kliniken mit regionaler Versorgungsverpflichtung seit dem 1. Januar 2018 umsetzen können, gibt es bei vielen Kliniken zahlreiche Fragen und Unsicherheiten bezüglich der Zielgruppen, der Umsetzung im eigenen Haus und der Finanzierung durch die Krankenkassen.
Die Leistungserbringer im ambulanten Sektor, Nervenärzte, Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, psychologische Psychotherapeuten, ambulante psychiatrische Pflege, ambulante Soziotherapie sowie Leistungserbringer aus dem SGB XII Bereich erleben darüber hinaus die Möglichkeit der stationsäquivalenten Behandlung als unnötige Kompetenzerweiterung des Krankenhauses in den ambulanten Sektor hinein, da sie selbst mit hoher Professionalität aufsuchende Angebote in Kontinuität der Betreuung und Koordination der Maßnahmen umsetzen.
Die DGPPN hat im Juni 2017 gemeinsam mit BDK, ackpa, LIPPs, DGGPP, BFLK und DFPP ein erstes Positionspapier zur Leistungsbeschreibung herausgegeben. Eine Arbeitsgruppe der Fachgesellschaften und Klinikverbände hat gemeinsam mit den Leistungserbringern aus dem ambulanten Bereich Empfehlungen erarbeitet, wie die Kooperation der Kliniken mit den ambulanten Leistungserbringern bei der stationsäquivalenten Behandlung umgesetzt werden kann. Dieses wurde im Mai 2018 veröffentlicht (
Anhang 1).
Vor dem Hintergrund der großen Chance, die StäB für die Verbesserung der Versorgung psychisch erkrankter Menschen bringen kann, und der gleichzeitigen Verunsicherung der Leistungserbringer ist das Handbuch zur stationsäquivalenten Behandlung eine hervorragende Initiative, ein kompaktes Nachschlagewerk mit sehr konkreten Anleitungen zur Umsetzung.
Den Autor*innen und Herausgeber*innen gilt Dank, dass sie die vielen Fragen, die in den motivierten Kliniken, die alsbald StäB umsetzen wollen, immer wieder gestellt werden, mit ihren internationalen und nationalen Erfahrungen anschaulich beantworten.
Gesetzliche Grundlagen, Vereinbarung der Selbstverwaltung, Beschreibung der Zielgruppe und vor allem eine sehr konkrete Anleitung zur Umsetzung, machen dieses Handbuch zu einem Grundlagenwerk stationsäquivalenter Behandlung. Die eigenen jahrelangen Erfahrungen aus den Zentren für Psychiatrie Südwürttemberg machen beim Lesen Mut, in den eigenen Kliniken das Projekt stationsäquivalente Behandlung umzusetzen.
Allen Autor*innen und Herausgeber*innen sei für diese Initiative gedankt, verbunden mit dem Wunsch, dass die Leser des Handbuchs motiviert werden, die Chance, die der Gesetzgeber uns mit den stationsäquivalenten Leistungen eröffnet hat, zeitnah umzusetzen, um die Versorgung für Menschen mit psychischen Erkrankungen um eine wesentliche Behandlungsform im häuslichen Umfeld zu ergänzen.
Dr. med. Iris Hauth
Geschäftsführerin und Ärztliche Direktorin der Alexianer St. Josephs Krankenhaus Berlin-Weißensee GmbH; als Past President Mitglied des Vorstandes der DGPPN
Vorwort zur 2. Auflage
Liebe Leserinnen,
im Jahr 2018 wurde die 1. Auflage dieses Handbuchs erarbeitet und veröffentlicht. Damals war die stationsäquivalente Behandlung (StäB) in Deutschland noch weitgehend Neuland. Wir hatten aus den Modellprojekten einige Vorerfahrung gesammelt und gründeten darauf basierend unsere Konzepte. Aber erst wenige Monate später konnten wir auch konkrete Umsetzungserfahrung vorweisen. StäB wurde von vielen noch als ein sehr zartes Pflänzchen mit ungewisser Zukunft betrachtet.
Mittlerweile sind knapp drei Jahre vergangen und es ist, darin waren sich Autoren und Verlag einig, dringend notwendig, eine 2., stark überarbeitete Auflage herauszugeben. Denn wir wollen mit diesem Handbuch am Puls der Zeit sein, Sie mit den aktuellen Entwicklungen vertraut machen und der Umsetzung von StäB in Deutschland weiterhin neue Impulse geben.
In unseren Einrichtungen in Südwürttemberg können wir mittlerweile auf weit über 1.500 Behandlungen in dieser neuen aufsuchenden Form der Akutbehandlung zu Hause zurückschauen. Wir verfügen über persönliche Erfahrungen, über Zahlen und Fakten und auch über wissenschaftlich erhobene Rückmeldungen unserer Patientinnen. Aus dem Pflänzchen ist ein Baum mit tragfähigem Stamm und stabilen Ästen geworden.
Auf Bundesebene hat sich die anfangs kleine Interessengruppe StäB etabliert und führt als Facharbeitsgruppe der DGPPN eine lebhafte Diskussion um die beste Umsetzung von StäB und tauscht Erfahrungen und Konzepte aus.
Im Rahmen des Innovationsfonds des GBA wird die sogenannte AKtiV-Studie als multizentrische Studie zur umfassenden Erforschung der Implementierung und der Wirksamkeit von StäB durchgeführt. Studienbeginn war im Sommer 2020, erste Ergebnisse werden 2022 vorliegen (Baumgardt et al. 2020, 2021). Auch in den wissenschaftlichen Fachzeitschriften wurde StäB durch eine Reihe von Veröffentlichungen in den letzten beiden Jahren viel Aufmerksamkeit gewidmet. Die neueste Literatur ist in den Verweisen zu den einzelnen Kapiteln entsprechend eingearbeitet.
Manche Bundesländer haben sich in ihrer Landeskrankenhausplanung mit StäB befasst und in dem einen oder anderen Bundesland wurden klare und verlässliche Strukturen zur planerischen Umsetzung von StäB geschaffen.
Parallel zu diesen Entwicklungen wurde die neue Behandlungsform schon in ihren ersten beiden Umsetzungsjahren einem maximalen Stresstest ausgesetzt: Die Corona-Pandemie war auch für die Einführung und Entwicklung von StäB eine Herausforderung. Zum einen hatten die Kliniken plötzlich ganz andere und grundsätzliche Probleme und Sorgen, zum anderen war die Frage zu beantworten, ob StäB unter Corona-Bedingungen möglich – oder vielleicht sogar geboten – ist.
Da sich all dies in den vergangenen drei Jahren entwickelt und ergeben hat, haben wir uns zu dieser 2. Auflage entschlossen.
Wir wollen weiterhin ein überschaubares, handhabbares und leicht zu lesendes Handbuch vorlegen. Aus diesem Grund haben wir an Stellen, wo neue Kapitel notwendig waren, alte Kapitel gestrichen oder ersetzt. Strategien und Konzepte wichen der Beschreibung von Umsetzungserfahrungen und bewährten Prozessen. Die o. g. neuen Themen wurden als eigene Kapitel aufgenommen. Gestärkt wurde auch der uns sehr wichtige Blickwinkel der Betroffenen, einerseits durch entsprechende Statements von Vertretern entsprechender Organisationen, andererseits durch die Darstellung von neuesten Forschungsergebnissen.
Wir hoffen, dass wir auch mit dieser Auflage Ihr Interesse getroffen haben und dass wir mit Ihnen gemeinsam der stationsäquivalenten Behandlung zu einer weiteren Verbreitung helfen können. Wir sind überzeugt, dass dies für unsere Patientinnen von hoher Bedeutung ist. Zudem haben wir die Erfahrung gemacht, dass der Arbeitsplatz psychiatrisches Krankenhaus durch StäB eine neue Attraktivität gewinnt.
Im Folgenden wird zur Bezeichnung gemischtgeschlechtlicher Personen und Gruppen aus Gründen der Lesbarkeit abwechselnd pro Sinnabschnitt die männliche und weibliche Form verwendet. Gemeint sind stets alle Geschlechter.
Südwürttemberg, im Herbst 2021
Die Autorinnen
Literatur
Baumgardt J, Schwarz J, Bechdolf A et al. (2021) Implementation, efficacy, costs and processes of inpatient equivalent home-treatment in German mental health care (AKtiV): protocol of a mixed-method, participatory, quasi-experimental trial. BMC Psychiatry 21(1): 173.
Baumgardt J, Schwarz J, von Peter S et al. (2020) Aufsuchende Krisenbehandlung mit teambasierter und integrierter Versorgung (AKtiV). Nervenheilkunde 39(11): 739–745.
Die Gastbeiträger
Dr. phil. Johanna Baumgardt: Sozialwissenschaftlerin (M. A.), Wissenschaftlerin und Forschungskoordinatorin an den Kliniken für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik mit Vivantes Klinikum Am Urban und Vivantes Klinikum im Friedrichshain, Akademische Lehrkrankenhäuser Charité – Universitätsmedizin Berlin, wissenschaftliche Mitarbeiterin der AG Sozialpsychiatrische & partizipative Forschung am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf.
Prof. Dr. med. Andreas Bechdolf: M. Sc. Gesundheitsökonomie und Krankenhausmanagement, Psychiater und Psychotherapeut. Chefarzt an den Kliniken für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik mit Vivantes Klinikum am Urban und Vivantes Klinikum im Friedrichshain, Akademische Lehrkrankenhäuser Charité – Universitätsmedizin Berlin.
Prof. Dr. med. Isabel Böge: Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie. Chefärztin der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters, ZfP Südwürttemberg.
Dr. med. Raoul Borbé: MHBA, Psychiater und Psychotherapeut. Leitet den Regionalen Geschäftsbereich Arbeit und Wohnen Ravensburg-Bodensee, ZfP Südwürttemberg.
A. D.: StäB-Erfahrene
Dr. med. Dieter Grupp: MBA, Dipl. Psychologe, Psychiater und Psychotherapeut. Geschäftsführer ZfP Südwürttemberg und ZfP Reichenau.
Rainer Höflacher: Vorsitzender des Landesverbands Psychiatrie-Erfahrener Baden-Württemberg (LVPEBW) e. V. Mitglied im Landesarbeitskreis Psychiatrie des Landes Baden-Württemberg, Ausschussmitglied im Hilfsverein für seelische Gesundheit BW.
Inhaltsverzeichnis
1 Geleitwort zur 1. Auflage
2 Vorwort zur 2. Auflage
3 Die Gastbeiträger
4 1 Einleitung
5 2 Gesetzliche Grundlagen und Vereinbarungen der Selbstverwaltung
6 2.1 PsychVVG – Gesetz und Begründung
7 2.2 Rahmenvereinbarung zwischen DKG und GKV-Spitzenverband
8 2.3 Umsetzungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG)
9 2.4 OPS
10 2.5 Krankenhausplanerischer Umgang mit StäB
11 3 Kritische Einordnung
12 3.1 Politische Einordnung
13 Dieter Grupp
14 3.2 Einordnung in nationale und internationale Ansätze der aufsuchenden Behandlung
15 Raoul Borbé
16 3.2.1 Historische Entwicklung: die Klinik als Ort der Behandlung
17 3.2.2 Aufsuchende Behandlung in Deutschland
18 3.2.3 Internationale Ansätze aufsuchender Behandlung
19 3.2.4 Zusammenfassende Einordnung
20 3.3 Einordnung der StäB aus der Perspektive der Betroffenen
21 3.3.1 StäB und weitere Aspekte von aufsuchender Hilfe aus Sicht des Landesverbandes Psychiatrie-Erfahrener Baden-Württemberg
22 Rainer Höflacher
23 3.3.2 Erfahrungsbericht einer Psychiatrie-Erfahrenen mit StäB
24 A. D. im April 2021
25 3.4 Einordnung der StäB aus der Perspektive der Angehörigen
26 3.4.1 Bezug zu Fallbeispielen
27 3.4.2 Daten aus einer Zufriedenheitsbefragung
28 4 Beschreibung der Zielgruppe
29 4.1 Allgemeine Grundlagen
30 4.1.1 F00-F09 Organische, einschließlich symptomatischer psychischer Störungen
31 4.1.2 F10-F19 Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen
32 4.1.3 F20-F29 Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen
33 4.1.4 F30-F39 Affektive Störungen
34 4.1.5 F40-F48 Neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen
35 4.1.6 F60-F69 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen
36 4.1.7 F70-F79 Intelligenzstörung
37 4.2 Indikationsstellung und Therapiezielplanung
38 4.2.1 Indikation zur stationären Behandlung
39 4.2.2 Indikationsstellung zur stationsäquivalenten Behandlung (StäB) bei Vorliegen der stationären Behandlungsbedürftigkeit
40 4.2.3 Therapiezielplanung
41 4.3 StäB in der Kinder- und Jugendpsychiatrie
42 Isabel Böge
43 4.3.1 Beschreibung der Zielgruppe
44 4.3.2 Indikationsstellung und Therapiezielplanung
45 5 Einführung und Umsetzung der StäB
46 5.1 Budgetierung und Ressourcenplanung
47 5.1.1 Personalbedarf und Kalkulation des Personalaufwandes
48 5.1.2 Technische Ausstattung
49 5.1.3 Verwaltung, Organisation und Logistik
50 5.2 Personalgewinnung
51 5.3 Personalorganisation
52 5.4 Dokumentation
53 5.5 Krisenplanung
54 5.6 MDK-Strategie
55 5.7 Finanzierungsstrukturen
56 5.8 Kooperation mit Niedergelassenen und Institutionen der Sozialpsychiatrie
57 5.9 Häufig gestellte Fragen
58 6 Erfahrungen aus der Praxis sowie erste Forschungsergebnisse und Behandlungsdaten
59 6.1 Beispielhafte Organisation und Aufbau eines StäB-Teams in Südwürttemberg
60 6.2 Routinedaten der bis Ende 2020 behandelten 1.000 Fälle in der Erwachsenenpsychiatrie am ZfP Südwürttemberg und der PP.rt Reutlingen
61 6.3 Ergebnisse aus ersten Patientenbefragungen zur Behandlungszufriedenheit in StäB
62 6.4 Aufsuchende Krisenbehandlung mit teambasierter und integrierter Versorgung (AKtiV) – Eine multizentrische kontrollierte Beobachtungsstudie zur Evaluierung stationsäquivalenter psychiatrischer Behandlung
63 Johanna Baumgardt und Andreas Bechdolf stellvertretend für die AKtiV-Forschungsgruppe
64 6.5 StäB in Zeiten der Corona-Pandemie
65 7 Zusammenfassung und Ausblick
66 Anhang
67 Anhang 1: Gemeinsames Eckpunktepapier zur stationsäquivalenten Behandlung (StäB)
68 Anhang 2: Kriterienkatalog
69 Anhang 3: Fragebogen zur Patientenzufriedenheit in StäB
1 Einleitung
Der Erfolg hat bekanntlich viele Mütter und Väter. Dies gilt auch für die Einführung der stationsäquivalenten Behandlung (StäB). Im Rahmen des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) kann sie seit dem 01.01.2018 durch psychiatrische Kliniken und psychiatrische Abteilungen mit Versorgungsverpflichtung in Deutschland durchgeführt werden.
Die Grundidee kann man bereits dem Bericht der Psychiatrie-Enquête von 1975 (Deutscher Bundestag 1975) entnehmen. Die Grundsätze der gemeindenahen Versorgung und der Leitgedanke »ambulant vor stationär« sind bereits dort zu finden, wenngleich eine Akutbehandlung im häuslichen Umfeld die Vorstellungskraft der Autorinnen zum damaligen Zeitpunkt noch überstiegen hat. Über die Einrichtung von Tageskliniken und psychiatrischen Institutsambulanzen wurde seitdem jedoch der Weg gebahnt in Richtung einer gemeindeintegrierten Versorgung psychisch kranker Menschen, unterstützt durch flankierende Maßnahmen in der Eingliederungshilfe und Pflege. Seit Beginn des dritten Jahrtausends war es im Rahmen von Modellprojekten nach § 140 SGB V (Integrierte Versorgung) und später nach § 64 b SGB V möglich, eine aufsuchende Behandlung zu Hause zu erproben und darin Erfahrungen zu sammeln. Die Intensität der Behandlung im häuslichen Umfeld sollte dabei immer deutlich höher sein, als dies durch die psychiatrischen Institutsambulanzen möglich war. In einzelnen Regionen konnten sogenannte Regionalbudgets vereinbart werden, die eine umfassende Erprobung solcher Strukturen mit fließendem Übergang zur stationären Behandlung ermöglichten (Faulbaum-Decke und Zechert 2010; Nolting und Hackmann 2012; König et al. 2010; Deister und Wilms 2014; von Peter et al. 2019; Schwarz et al. 2021).
Unterstützt wurden die positiven Erfahrungen aus den deutschen Modellprojekten durch die praktischen Erkenntnisse und die Forschungsergebnisse aus verschiedenen Formen des Hometreatment in den angloamerikanischen Ländern. Innerhalb des dortigen Gesundheitssystems sind aufsuchende Akutbehandlungsteams schon längere Zeit nachweislich erfolgreich im Einsatz (Johnson et al. 2008; Smith et al. 2008).
Viele in der Psychiatrie Tätige haben gemeinsam mit den Wohlfahrtsverbänden, den Verbänden der Angehörigen und der Betroffenen sowie manchen Gesundheitspolitikern seit langem darauf hingearbeitet, dass auch in Deutschland flächendeckend eine Akutbehandlung zu Hause ermöglicht wird. Dies ist nun mit dem PsychVVG und der darin beschriebenen Möglichkeit zur Einführung der StäB nach § 115 d SGB V umgesetzt. Die Details des Gesetzestextes waren heftig umstritten – und auch heute sind nicht alle mit der endgültigen Version des Gesetzes zufrieden, da nicht alle Hoffnungen erfüllt werden konnten. StäB ermöglicht einen neuen, nach Ansicht der Autoren dieses Buches revolutionären, Schritt in der Versorgung psychisch Kranker (Längle 2018). Dennoch sind wir uns alle im Klaren darüber, dass dies noch nicht der letzte Schritt in der Überwindung der strukturellen Trennung zwischen ambulanter und stationärer Behandlung, stationärer und häuslicher Versorgung sein kann.
Der Weg vom Gesetz in die klinische Praxis ist weit. Die Erfahrenen wissen dies aus der Umsetzung von Gesetzen zur Trennung von Behandlungs- und Pflegefällen, zur Einrichtung der psychiatrischen Institutsambulanzen, der Erneuerung des Entgeltsystems (»PEPP« und »PPP-RL«) und anderen Gesetzen zur psychiatrischen Versorgung, zuletzt dem Bundesteilhabegesetz.
Es zeichnet sich ab, dass dies auch für StäB gilt. Viele psychiatrisch Tätige, viele Klinikträger und auch manche Fachverbände waren und sind zögerlich in der Umsetzung der neuen gesetzlichen Behandlungsmöglichkeit und dies aus verschiedenen Gründen: Es sind rechtliche, personelle, organisatorische und nicht zuletzt budgetäre Fragen zu berücksichtigen. Behandlungskonzepte müssen entwickelt und erprobt werden und auf die jeweilige Versorgungssituation zugeschnitten werden. Für viele ist die Arbeit im ambulanten Kontext, im häuslichen Umfeld und damit die aufsuchende ambulante Behandlung in der Gemeinde Neuland, das erobert werden will. Inzwischen gibt es über drei Jahre Erfahrungswerte aus dem klinischen Alltag von StäB, die Mut machen und zeigen, dass dies gut gelingen kann (Gottlob et al. 2021; Boyens et al. 2020).
Dieses Handbuch soll dazu beitragen, dass die Einführung und Umsetzung von StäB in der eigenen Einrichtung möglichst reibungslos funktionieren kann. Es will darüber hinaus Mut machen, diese Behandlungsform den Patientinnen zur Verfügung zu stellen und so einen weiteren Fortschritt in der Behandlung psychisch kranker Menschen zu ermöglichen.
Das Buch ist so aufgebaut, dass es den Weg vom Rahmen, den das Gesetz vorgibt, über die entsprechenden auf Bundesebene getroffenen verbindlichen Vereinbarungen bis hin zu den ganz konkreten Fragen der Organisation, der Budgetermittlung und der fachlichen Konzeption in der einzelnen Klinik nachzeichnet und nachvollziehbar macht. Wir stützen uns dabei zunächst auf die Gesetzestexte und auf die von den Organen der Selbstverwaltung ausgehandelten Rahmenvereinbarungen und Abrechnungsmodalitäten, auf ausgewählte Kommentierungen von Organen und Verbänden und auf die eigenen Erkenntnisse aus der Beteiligung an den entsprechenden Verhandlungen und Gesprächen.
Zur Umsetzung der stationsäquivalenten Behandlung im klinischen Alltag können wir uns auf eigene jahrelange Erfahrungen mit einem IV-Modell in den Südwürttembergischen Zentren für Psychiatrie (ZfP Südwürttemberg) und der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Reutlingen (PP.rt) stützen. Darüber hinaus wurden im ZfP Südwürttemberg im Vorgriff auf die Umsetzung von StäB ab Herbst 2016 Erprobungsprojekte nach den Konditionen der heutigen StäB-Behandlung an zwei Standorten, einmal im ländlichen, einmal im städtischen Raum, durchgeführt. Dies geschah im Rahmen eines umfassenden Change-Management-Projektes, in dem unter Projektleitung der Autoren das ZfP Südwürttemberg und die PP.rt auf die Umsetzung der StäB-Behandlung ab 01.01.2018 vorbereitet wurden. Darauf aufbauend konnte im ersten Quartal 2018 an fünf unserer Klinikstandorte und damit in vier Landkreisen in Baden-Württemberg mit StäB begonnen werden. Inzwischen wurden in unseren Häusern weit über 1.500 Patienten in StäB behandelt. Dabei waren zunächst vielfältige konzeptionelle, organisatorische und personelle, aber auch rechtliche und finanzielle Fragen zu klären. Dies ist mittlerweile gut gelungen, die StäB ist längst in die Routine übergegangen. Dennoch gibt es immer wieder neue Situationen, Fragen, die erstmalig auftreten, und Problemlagen, die mit administrativer Fantasie und therapeutischer Kompetenz gelöst werden müssen. Dies gilt für alle Bereiche des Klinikapparates vom therapeutischen Team über das Controlling und das Personaldatenmanagement bis hin zu den Verantwortlichen für den Fuhrpark und die IT. Einen Einblick in unsere Routinedaten und einzelne Forschungsdaten finden Sie in Kapitel 6 (
Kap. 6). Die Schritte zur Planung und Einführung von StäB in einer Klinik werden auf diesem Hiintergrund in Kapitel 5 systematisch dargestellt (
Kap. 5). Auch in einem Sonderheft der Nervenheilkunde und einem weiteren Praxisbuch wurden hierzu aktuelle Beiträge veröffentlicht (Weinmann et al. 2020; Brieger und Bechdolf 2020). Auch dieses Kapitel wurde anhand der neuen Erkenntnisse u. a. zu Finanzierungsmodellen und der MDK-Thematik aus unseren Kliniken und anderen Häusern in Deutschland umfassend überarbeitet und aktualisert.
Der relativ enge gesetzlich vorgegebene Rahmen für StäB mit einer Beschränkung auf die akut erkrankten und stationär behandlungsbedürftigen Patienten erfordert eine genaue Prüfung, was zum Leistungsspektrum der StäB gehören muss – und gehören kann. Nicht alle Erfahrungen oder Vorgehensweisen aus Hometreatment-Modellen können deshalb in StäB umgesetzt werden (Längle 2018; Becker et al. 2017; Lambert et al. 2017). Aber es ist ein sehr breites Behandlungsangebot für eine Vielzahl unserer Patienten möglich – und sollte diesen auch angeboten werden.
Der Schwerpunkt dieses Buches, wie auch der Rahmenvereinbarungen und der offiziellen Texte der Verbände, liegt in der stationsäquivalenten Behandlung erwachsener psychisch kranker Menschen. Viele Überlegungen und Regelungen gelten in gleicher Weise für den Kinder- und Jugendbereich, Besonderheiten sind jedoch zu beachten. Diese werden deshalb in einem gesonderten, völlig neu bearbeiteten und erweiterten Kapitel erläutert. Der Text baut auch hier auf jahrelangen Erfahrungen mit einem entsprechenden Forschungsprojekt und nun der dreijährigen Umsetzungserfahrung von StäB im Routinebetrieb bei Kindern und Jugendlichen auf (Boege et al. 2014; Corpus et al. 2014; Boege et al. 2015).
In einem Sonderkapitel (
Kap. 3) stellen befreundete Autorinnen einzelne Aspekte zu StäB aus ihrer speziellen Kompetenz und ihrem besonderen Blickwinkel dar. Hier ist auch die Stellungnahme des Vertreters des Betroffenenverbandes aus Baden-Württemberg enthalten.
In die Gestaltung des Buches wurden und werden weiterhin viele Fragen von Teilnehmern an Tagungen, Kongressen, Seminaren und Vorträgen einbezogen, die uns in den letzten Monaten und Jahren gestellt wurden und die zeigen, wo die grundsätzlichen, aber auch die ganz praktischen, alltäglichen Probleme bei der Implementierung von StäB in anderen Häusern liegen.
Im Rahmen der Befassung mit der Umsetzung der StäB entstanden viele kollegiale Kontakte zu Verantwortlichen in psychiatrischen Kliniken bundesweit. Wir danken für die interessanten Diskussionen und hoffen, dass diese auch mit den Leserinnen dieses Buches fortgeführt werden können. In der dazu gegründeten AG StäB der DGPPN wollen wir die Erkenntnisse aus der Umsetzung dieser neuen Behandlungsform auch weiterhin zusammentragen und ein Diskussionsforum für alle Interessierten anbieten.
Literatur
Becker T (2009) Mobiles Krisenteam (Home Treatment). Projektbericht. Bezirkskrankenhaus Günzburg.
Becker T, Claus S, Deister A et al. (2017) Positionspapier zur Leistungsbeschreibung der stationsäquivalenten Behandlung bei Erwachsenen. (https://www.dgppn.de/_Resources/Persistent/6a32b1531f474c898fc8ec49c7bf6614cb95ac15/2017-06-13_STN_DGPPN_ST%C3%84B_fin.pdf, Zugriff am 14.07.2021).
Boege I, Corpus N, Schepker R (2014) Behandelt zu Hause Gesund werden. Hometreatment in Verzahnung mit Klinikelementen, Chancen und Herausforderungen. Zeitschrift für Kinder und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie 42(1): 27–37.
Boege I, Corpus N, Schepker R et al. (2015) Cost-effectiveness of intensive home treatment enhanced by inpatient treatment elements in child and adolescent psychiatry. Europ. Psychiatr 30 (5): 583–58.
Boyens J, Hamann J, Ketisch E et al. (2020) Vom Reißbrett in die Praxis – Wie funktioniert stationsäquivalente Behandlung in München? Psychiatrische Praxis, eFirst, 24.11.2020.
Brieger P, Bechdolf A (2020) Stationsäquivalente Behandlung: Konzepte, Erfahrungen und Perspektiven. Sonderheft Nervenheilkunde, 39(11): 704–739.
Corpus N, Schepker R, Fegert JM et al. (2014) Eltern und Patienten als Subjekt der Behandlung. Psychotherapeut, 59: 378–384.
Deutscher Bundestag (1975) Bericht über die Lage der Psychiatrie in der Bundesrepublik Deutschland – zur psychiatrischen und psychotherapeutisch/psychosomatischen Versorgung der Bevölkerung. Bundestagsdrucksache 7/4200 25.11.1975.
Deister A, Wilms B (Hrsg.) (2014) Regionale Verantwortung übernehmen. Modellprojekte in Psychiatrie und Psychotherapie nach § 64b SGB V. Bonn: Psychiatrie-Verlag.
Faulbaum-Decke W, Zechert C (Hrsg.) (2010) Ambulant statt stationär: Psychiatrische Behandlung durch integrierte Versorgung. Bonn: Psychiatrie-Verlag.
Gottlob M, Holzke M, Raschmann S et al. (2021) Stationsäquivalente Behandlung – Wie geht das? Umsetzungsstrategien aus acht psychiatrischen Fachkliniken und –abteilungen in Deutschland. Psychiat Prax. eFirst, 20.05.2021.
Gouzoulis-Mayfrank E, Längle G, Koch-Stoecker S (2016) Kriterien stationärer psychiatrischer Behandlung. Leitfaden für die klinische Praxis. Stuttgart: Kohlhammer.
Johnson S, Needle J, Bindman JP et al. (2008) Crisis Resolution and Home Treatment in Mental Health. Cambridge: Cambridge University Press.
König H-H, Heinrich S, Heider D et al. (2010) Das Regionale Psychiatriebudget (RPB): Ein Modell für das neue pauschalierende Entgeltsystem psychiatrischer Krankenhausleistungen? Analyse der Kosten und Effekte des RPB nach 3,5 Jahren Laufzeit. Psychiatrische Praxis 37: 34–42.
Längle G (2018) Stationsäquivalente Behandlung (StäB) – ein großer Schritt in die richtige Richtung. Debatte – Pro. Psychiatrische Praxis 45(03): 122–123.
Lambert M, Karow A, Gallinat J et al. (2017) Evidenzbasierte Implementierung von stationsäquivalenter Behandlung in Deutschland. Psychiatrische Praxis 44(02): 62–64.
Nolting H-D, Hackmann T (2012) Bestandsaufnahme von komplexen lokalen, regionalen und überregionalen sektorübergreifenden Modellprojekten zur Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen. 2012. (https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/krankenhaeuser/psychiatrie/KH_IGES-Gutachten_Modellprojekte_nach__64_b_2012_03.pdf, Zugriff am 14.07.2021).
Schwarz J, Schmid C, Neumann A et al. (2021) Implementierung eines globalen Behandlungsbudgets in der Psychiatrie–Welche Anreize, Voraussetzungen und Herausforderungen gibt es? Psychiatrische Praxis. eFirst, 26.04.2021.
Smith M, Hefferman K, Rowland A (2008) Crisis Resolution and Home Treatment. National Institute for Mental Health England, NIMHE West Midlands. (http://bcu.ac.uk/Download/Asset/50450b3b-d18c-4900-b985-5218b3b13afb, Zugriff am 14.07.2021).
von Peter S, Schwarz J, Bechdolf A et al. (2019) Analyse von Implementierungsmerkmalen psychiatrischer Modellvorhaben (nach § 64b SGB V) in Schleswig-Holstein im Vergleich zum Bundesgebiet. Das Gesundheitswesen 83(01): 33–39.
Weinmann S, Bechdolf A, Greve N (Hrsg.) (2020) Psychiatrische Krisenintervention zuhause – Das Praxisbuch zu StäB & Co. Köln: Psychiatrie-Verlag.
2 Gesetzliche Grundlagen und Vereinbarungen der Selbstverwaltung
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sind im Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) verankert, welches zum 01.01.2017 in Kraft trat. Darin war unter anderem geregelt, dass der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft Regelungen im Hinblick auf die Qualität, die Dokumentation sowie die Beauftragung an der ambulanten Behandlung beteiligter Leistungserbringer ausarbeiten. Der vom Gesetzgeber dafür vorgegebene Zeitrahmen war sehr eng gefasst, um eine rasche Realisierung von StäB zu ermöglichen. Dieselben Vertragsparteien sollten weiterhin eine Leistungsbeschreibung als Grundlage für die Entwicklung eines Operationen- und Prozedurenschlüssels (OPS) vereinbaren. Die in einem aufwendigen und zeitweise höchst kontroversen Beratungs- und Verhandlungsprozess entstandene Rahmenvereinbarung sowie der OPS-Kode werden, ebenso wie die relevanten Stellen aus dem PsychVVG, in den folgenden Kapiteln dargestellt.
2.1 PsychVVG – Gesetz und Begründung
Im Folgenden werden aus dem »Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und Vergütung der psychiatrischen und psychosomatischen Leistungen« (PsychVVG) die für StäB relevanten Textstellen aus dem Gesetzestext sowie der Begründung dargestellt. Die Textstellen sind dem PsychVVG gemäß den Drucksachen 18/9528 (Deutscher Bundestag 2018a) und 18/10289 (Deutscher Bundestag 2018b) beziehungsweise dem SGB V sowie dem Gesetz zur Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG) entnommen.
§ 39 Absatz 1 SGB V
Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, stationsäquivalent, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht. Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre oder stationsäquivalente Behandlung durch ein nach § 108 zugelassenes Krankenhaus, wenn die Aufnahme oder die Behandlung im häuslichen Umfeld nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Die Krankenhausbehandlung umfasst im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung; die akutstationäre Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation. Die stationsäquivalente Behandlung umfasst eine psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld durch mobile ärztlich geleitete multiprofessionelle Behandlungsteams. Sie entspricht hinsichtlich der Inhalte sowie der Flexibilität und Komplexität der Behandlung einer vollstationären Behandlung.
Im Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde in der Begründung die Änderung des §39 wie folgt erläutert:
Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/9528 vom 05.09.2016, S. 46f (Auszug aus der Begründung)
Durch die Änderung in Satz 1 wird eine stationsäquivalente psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld als neue Behandlungsform der Krankenhausbehandlung eingeführt. Die leistungs- und leistungserbringerrechtlichen Einzelheiten dieser Behandlungsform sind in den neuen Sätzen 4 und 5 und im neuen § 115d geregelt.
Satz 2 regelt, dass die stationsäquivalente Krankenhausbehandlung als alternative Behandlungsform gleichwertig neben der vollstationären Aufnahme in das Krankenhaus steht. Bei Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen entscheidet das Krankenhaus, ob es die Krankenhausbehandlung vollstationär oder stationsäquivalent durchführt. Ein Vorrangverhältnis besteht insoweit nicht. (…)
Die neuen Sätze 4 und 5 enthalten die leistungsrechtliche Regelung der Behandlungsform einer stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung im häuslichen Umfeld. Durch die Einführung dieser Behandlungsform wird eine Lücke geschlossen, die bei der Behandlung psychisch schwer kranker Menschen besteht. Sofern die Betroffenen im Rahmen einer ambulanten oder teilstationären Behandlung in einer Tages- oder Nachtklinik nicht angemessen versorgt werden können, besteht bisher nur die Möglichkeit, sie stationär aufzunehmen, da insbesondere Patienten mit kompliziertem Krankheitsverlauf und psychosozialen Beeinträchtigungen häufig nicht in der Lage sind, die vorhandenen Behandlungsangebote aktiv aufzusuchen. Versorgungsangebote für Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen sollten jedoch möglichst dicht an ihrer Lebenswelt angesiedelt sein. Wenn die Betroffenen bei Vorliegen einer stationären Behandlungsnotwendigkeit in akuten Krankheitsphasen während der Behandlung in ihrem gewohnten Lebensumfeld bleiben können, führt dies zu geringeren Einschnitten in ihrem Alltagsleben und ermöglicht eine stärkere individuelle Ausrichtung der Behandlung auf den persönlichen Lebenskontext der Patienten. Dies kann den Betroffenen helfen, Trennungen und Beziehungsabbrüche zu vermeiden, Bindungen aufrechtzuerhalten und Familienkompetenzen zu erhalten oder zu verbessern und dadurch die Nachhaltigkeit der Behandlung zu stärken. Dadurch ist die stationsäquivalente psychiatrische Behandlung insbesondere auch für psychisch kranke Menschen geeignet, die Kinder zu versorgen haben. Durch die Behandlung im häuslichen Kontext können die Erziehungskompetenz des betroffenen Elternteils erhalten und verbessert und somit die familiären Verhältnisse stabilisiert werden. Dies kommt insbesondere den Kindern psychisch kranker Eltern zugute. Außerdem ist diese Behandlung auch für psychisch kranke Kinder und Jugendliche geeignet; psychisch kranke Kinder und Jugendliche sind in besonderem Maße auf die sie umgebenden Systeme, wie beispielsweise das System Familie, angewiesen. Zugleich wird hierdurch eine konstante therapeutische Beziehung unter Einbeziehung des sozialen Umfelds gefördert, etwa wenn die Krankenhausbehandlung im häuslichen Umfeld fortgesetzt wird. Die Kontinuität einer therapeutischen Beziehung ist einer der effektstärksten Wirkfaktoren in der Therapie psychisch kranker Menschen. Da die Behandlung im häuslichen Umfeld erfolgt und für eine Patientin oder einen Patienten immer das gleiche Behandlungsteam zuständig ist, können Orts-, Arzt- und Therapeutenwechsel weitestgehend vermieden und ein gleitender Übergang von der stationären in die ambulante Versorgung ermöglicht werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist bei schweren psychiatrischen Leiden eine stationäre Behandlung erforderlich im Sinne des § 39 Absatz 1 Satz 2, wenn nur auf diese Weise ein notwendiger komplexer Behandlungsansatz erfolgversprechend verwirklicht werden kann, weil es auf das Zusammenwirken eines multiprofessionellen Teams aus z. B. Diplom-Psychologen, Sozialpädagogen, Ergo-, Bewegungs- und sonstigen Therapeuten sowie psychiatrisch geschultem Pflegepersonal unter fachärztlicher Leitung ankommt. Bei einer stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung im häuslichen Umfeld, die einen intensiven, in Inhalt, Flexibilität und Komplexität der vollstationären Behandlung vergleichbaren psychiatrischen Behandlungsansatz umfasst, werden die Patienten bei stationärer Behandlungsnotwendigkeit in akuten Krankheitsphasen durch mobile, ebenfalls fachärztlich geleitete und multiprofessionelle Behandlungsteams aus den vorhandenen Klinikressourcen in ihrem gewohnten Lebensumfeld versorgt. Wenn im häuslichen Bereich der kranken Person Kinder leben, fällt gleichzeitig auch das Wohl der Kinder verstärkt in den Blick. Im Bereich der Gerontopsychiatrie kann bei Patientinnen und Patienten, die in einem Alten-oder Pflegeheim leben, die stationsäquivalente Behandlung in diesem Heim erfolgen. Neben täglichen Therapiekontakten und einer integrierten multimodalen psychiatrischen Behandlung werden durch die permanente und rasche Verfügbarkeit der Mitarbeiter eine 24-stündige klinische Therapieverantwortung und individuelle Hilfeleistungen an sieben Tagen der Woche gewährleistet. Voraussetzung für eine stationsäquivalente psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld ist, dass die Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit während der gesamten Behandlungsdauer fortbesteht. Bei dieser Behandlungsform handelt es sich daher nicht um eine Behandlung, die nach Art und Intensität auch durch sonstige aufsuchende Behandlungsformen erbracht werden kann. Es handelt sich vielmehr um eine komplexe Behandlungsform des Krankenhauses, die patientenorientiert und medizinisch indiziert nicht an ein stationäres Bett gebunden ist. Stationäre Aufenthalte können hierdurch verkürzt oder ganz vermieden werden. Es ist daher zu erwarten, dass diese »Krankenhausbehandlung ohne Bett« im häuslichen Umfeld auch zu einem Abbau nicht mehr benötigter Krankenhausbetten führen wird.
Die neue Behandlungsform der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung im häuslichen Umfeld greift bestehende Versorgungsansätze zur Versorgung psychisch schwer kranker Menschen auf und leitet sie in die Regelversorgung über. Modellvorhaben nach § 64b Absatz 1 Satz 1, die eine komplexe psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld zum Gegenstand haben, bleiben unberührt.
Zu §39 Absatz 1 Satz 4 SGB V wurde im Laufe der Verhandlungen des PsychVVG der Hinweis »während akuter Krankheitsphasen« gelöscht. Auf diese Änderung bezieht sich der folgende Hinweis in der Begründung:
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit – Drucksache 18/10289 vom 09.11.2017 S. 51 (Auszug aus der Begründung)
Durch die Änderung wird auf eine einschränkende Voraussetzung für die Durchführung der stationsäquivalenten Behandlung verzichtet mit dem Ziel, die stationsäquivalente Behandlung zu erleichtern. Die stationsäquivalente Behandlung soll eine kontinuierliche Begleitung von Patientinnen und Patienten während einer Krankheitsphase ermöglichen, um stationäre Aufnahmen zu vermeiden. Eine stationsäquivalente Behandlung nur während einer akuten Krankheitsphase könnte dagegen dazu führen, dass sie vorrangig bei Spontaninterventionen zur Anwendung kommt.
Zur Beschreibung der StäB wird durch das PsychVVG der neue § 115d SGB V eingeführt:
§ 115d SGB V Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung
(1) Psychiatrische Krankenhäuser mit regionaler Versorgungsverpflichtung sowie Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen, fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen mit regionaler Versorgungsverpflichtung können in medizinisch geeigneten Fällen, wenn eine Indikation für eine stationäre psychiatrische Behandlung vorliegt, anstelle einer vollstationären Behandlung eine stationsäquivalente psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld erbringen. Der Krankenhausträger stellt sicher, dass die erforderlichen Ärzte und nichtärztlichen Fachkräfte und die notwendigen Einrichtungen für eine stationsäquivalente Behandlung bei Bedarf zur Verfügung stehen. In geeigneten Fällen, insbesondere wenn dies der Behandlungskontinuität dient oder aus Gründen der Wohnortnähe sachgerecht ist, kann das Krankenhaus an der ambulanten psychiatrischen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer oder ein anderes zur Erbringung der stationsäquivalenten Behandlung berechtigtes Krankenhaus mit der Durchführung von Teilen der Behandlung beauftragen.
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren im Benehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bis zum 30. Juni 2017
1. die Anforderungen an die Dokumentation; dabei ist sicherzustellen, dass für die stationsäquivalente psychiatrische Behandlung die Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit dokumentiert wird,
2. die Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung,
3. die Anforderungen an die Beauftragung von an der ambulanten psychiatrischen Behandlung teilnehmenden Leistungserbringern oder anderen, zur Erbringung der stationsäquivalenten Behandlung berechtigten Krankenhäusern.
Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht fristgerecht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen.
(3) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 vereinbaren bis zum 28. Februar 2017 im Benehmen mit den maßgeblichen medizinischen Fachgesellschaften die Leistungsbeschreibung der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung als Grundlage für die Verschlüsselung der Leistungen nach § 301 Absatz 2 Satz 2.
(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft legen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2021 einen gemeinsamen Bericht über die Auswirkungen der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung im häuslichen Umfeld auf die Versorgung der Patientinnen und Patienten einschließlich der finanziellen Auswirkungen vor. Die für den Bericht erforderlichen Daten sind ihnen von den Krankenkassen, den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Krankenhäusern in anonymisierter Form zu übermitteln.
Im Hinblick auf diesen neuen § 115d wird in der Begründung zum Gesetzentwurf Folgendes erläutert:
Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/9528 vom 05.09.2016, S. 48f (Auszug aus der Begründung)
Zu Absatz 1
Absatz 1 Satz 1 begrenzt die Berechtigung zur Erbringung stationsäquivalenter psychiatrischer Behandlung im häuslichen Umfeld auf psychiatrische Krankenhäuser mit regionaler Versorgungsverpflichtung und auf Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen, fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen mit regionaler Versorgungsverpflichtung und beschreibt die an die Leistungserbringung gestellten Voraussetzungen. Berechtigt sind danach die Einrichtungen, die aufgrund der Regelungen des Betreuungsrechts und der Landesunterbringungsgesetze verpflichtet sind, die dort genannten psychisch kranken Personen aufzunehmen. Diese Beschränkung ist sachgerecht, da die Behandlungsform der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung im häuslichen Umfeld besondere Anforderungen an die Qualifikation des Personals und die Flexibilität der Organisation des Krankenhauses stellt. Diese Voraussetzungen sind typischerweise in Krankenhäusern mit regionaler Versorgungsverpflichtung – unabhängig von deren rechtlicher Ausgestaltung – erfüllt, da diese in der Lage sein müssen, auch sehr kurzfristig auf wechselnde Bedarfslagen zu reagieren. Die Entscheidung über die Erbringung der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung unterliegt der therapeutischen und organisatorischen Entscheidung des Krankenhauses, das hierbei auch die Belange der Angehörigen der kranken Person zu berücksichtigen hat. Dieses kann in medizinisch geeigneten Fällen die Leistung anordnen, wenn die Krankenhausbehandlungsnotwendigkeit während der gesamten Behandlungsdauer fortbesteht, eine stationäre Aufnahme aber nicht erforderlich ist. Ferner ist die neue Behandlungsform eine psychiatrische Akutbehandlung. Das heißt, dass sie – ebenso wie eine vollstationäre Behandlung – nur in akuten Krankheitsphasen erbracht werden kann, in denen diese Form der komplexen Intensivbehandlung erforderlich ist. In Bezug auf den Inhalt der neuen Behandlungsform wird auf die Begründung zu § 39 Absatz 1 Satz 4 und 5 verwiesen.
In Absatz 1 Satz 2 wird festgestellt, dass die Verantwortung für die Bereitstellung des erforderlichen Personals und der notwendigen Einrichtungen für eine stationsäquivalente Behandlung bei den Krankenhausträgern liegt. Das betrifft insbesondere die Rufbereitschaft des Behandlungsteams sowie die jederzeitige ärztliche Eingriffsmöglichkeit. Im Rahmen seiner Therapieverantwortung muss das Krankenhaus außerdem dafür Sorge tragen, dass es auf kurzfristige Verschlechterungen des Gesundheitszustands der Betroffenen mit einer vollstationären Aufnahme reagieren kann.
Angesichts der Komplexität der stationsäquivalenten Behandlung und der Notwendigkeit, in deren Rahmen auch kurzfristig auf die Infrastruktur des Krankenhauses zurückgreifen zu können, ist die Erbringung der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung auf Krankenhäuser beschränkt. Insoweit geht die stationsäquivalente Behandlung im häuslichen Umfeld strukturell über die aufsuchende Behandlung hinaus, die an der ambulanten Versorgung teilnehmende Leistungserbringer, wie etwa niedergelassene Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren oder psychiatrische Institutsambulanzen ausüben. Allerdings schließt dies nicht aus, dass das Krankenhaus diese Leistungserbringer oder ein anderes zur Erbringung der stationsäquivalenten Behandlung berechtigtes Krankenhaus in geeigneten Fällen, beispielsweise unter den Gesichtspunkten der Wohnortnähe oder der Behandlungskontinuität, mit der Durchführung von Teilen der Behandlung beauftragen kann, sofern die Qualität der stationsäquivalenten Gesamtbehandlung gewährleistet ist. In geeigneten Fällen kann die Behandlung auch in Kooperation mit den kommunalen sozialpsychiatrischen Diensten erfolgen. Allerdings soll die Tätigkeit dieser Dienste durch die stationsäquivalente psychiatrische Behandlung nicht eingeschränkt oder ersetzt werden. Die Vergütung hat auch in diesen Fällen ausschließlich nach Krankenhausfinanzierungsrecht gegenüber dem Krankenhaus zu erfolgen. Die Weiterleitung der Vergütung ist im Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu regeln.
Zu Absatz 2
In Satz 1 werden der GKV-Spitzenverband, der Verband der privaten Krankenversicherung und die DKG verpflichtet, im Benehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Regelungen zur Ausgestaltung der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung im häuslichen Umfeld zu vereinbaren.
Mit Nummer 1 wird klargestellt, dass für die stationsäquivalente psychiatrische Behandlung die Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit dokumentiert werden muss (z. B. durch eine Krankenhauseinweisung).
Mit Nummer 2 werden die Vertragsparteien beauftragt, die Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu vereinbaren. Da es sich bei der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung im häuslichen Umfeld um eine Krankenhausleistung handelt, gelten zunächst die vom G-BA festgelegten Anforderungen an die Qualitätssicherung im Krankenhaus. Soweit darüber hinaus noch besondere Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung erforderlich sind, sind diese vertraglich zu vereinbaren.
Hinsichtlich des in Nummer 3 enthaltenen Auftrags an die Vertragsparteien, die Anforderungen an die Beauftragung von an der ambulanten Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern zu vereinbaren, wird auf die Begründung zu Absatz 1 Satz 3 verwiesen.
Da zu erwarten ist, dass die stationsäquivalente psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld zu einem Abbau nicht mehr benötigter Krankenhausbetten führen wird, enthält Nummer 4 den Auftrag an die Vertragsparteien, Grundsätze für den Abbau nicht mehr erforderlicher Betten zu vereinbaren. Die Umsetzung erfolgt in den Versorgungsverträgen nach § 109.
Um die Leistungserbringung der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung im häuslichen Umfeld zu ermöglichen, ist in Satz 2 eine Schiedsstellenlösung für den Fall vorgesehen, dass die Vertragsparteien sich nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten über die in § 115d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 vorgesehenen Regelungen zur Ausgestaltung der neuen Behandlungsform einigen können. Zur Beschleunigung eines etwaigen Schiedsverfahrens wird von einem Antragserfordernis abgesehen. Die Schiedsstelle trifft ihre Entscheidung auf der Grundlage vorliegender Vorschläge.
Die Schiedsstelle trifft keine Entscheidung über die nach § 115d Absatz 3 zu vereinbarende Leistungsbeschreibung der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung im häuslichen Umfeld. Unterschiedliche Auffassungen in diesem Zusammenhang sind – wie sonst auch – im Rahmen des Verfahrens zur Weiterentwicklung der medizinischen Klassifikationen beim DIMDI zu klären.
Zu Absatz 3
In Absatz 3 werden der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die DKG beauftragt, im Benehmen mit den maßgeblichen medizinischen Fachgesellschaften die erforderlichen Kriterien für eine Leistungsbeschreibung als Grundlage zur Einführung eines entsprechenden Operationen- und Prozedurenschlüssels zu entwickeln, damit die stationsäquivalente psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld möglichst frühzeitig in die empirische Kalkulation einbezogen werden kann. Die Vereinbarung ist bis zum 28. Februar 2017 zu treffen, damit fristgerecht ein diesbezüglicher Antrag zur Weiterentwicklung der medizinischen Klassifikationen beim DIMDI gestellt werden kann. Auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung können psychiatrische Einrichtungen dann für das Jahr 2018 eine krankenhausindividuelle Vergütung für die stationsäquivalente psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld vereinbaren. Die krankenhausindividuellen Vergütungen sollen durch auf Bundesebene kalkulierte Entgelte abgelöst werden, sobald eine Kalkulation der Leistung auf der Grundlage von Kosten- und Leistungsdaten von psychiatrischen Einrichtungen möglich ist.
Zu Absatz 4
Da bisher keine flächendeckenden Erfahrungen zu den Auswirkungen der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung im häuslichen Umfeld vorliegen, sollen die Auswirkungen dieser neuen Behandlungsform auf die Versorgung der Patientinnen und Patienten sowie ihre finanziellen Auswirkungen in einem Zeitraum von fünf Jahren evaluiert werden. Zu diesem Zweck werden der GKV-Spitzenverband, die DKG und der Verband der privaten Krankenversicherung verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit einen entsprechenden Bericht vorzulegen. Aufgrund dieses Berichts kann dann etwa die Entscheidung getroffen werden, ob und in welcher Form z. B. Netzwerke ambulanter Leistungserbringer die stationsäquivalente Behandlung selbständig, das heißt nicht nur im Wege der Beauftragung, durchführen können.
Der in der Begründung der Drucksache 18/9528 beschriebene Bettenabbau wurde im beschlossenen Gesetz gelöscht. Im Allgemeinen Teil Kapitel IV der Drucksache 18/10289 wird dies wie folgt erläutert:
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit – Drucksache 18/10289 vom 09.11.2017, S. 43 (Allgemeiner Teil)
Bei der Umsetzung der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung wird auf den vorgesehenen obligatorischen Bettenabbau verzichtet. Daneben wird die bisherige Eingrenzung der stationsäquivalenten Behandlung auf akute Krankheitsphasen gestrichen, um eine kontinuierliche Begleitung von Patientinnen und Patienten während einer Krankheitsphase zu ermöglichen. Zudem wird die neue Behandlungsform in die Regelungen zur Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen einbezogen.
In der Begründung der Drucksache 18/10289 wird Folgendes hierzu ausgeführt:
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit – Drucksache 18/10289 vom 09.11.2017, S. 54 (Auszug aus der Begründung)
Durch die Änderung wird vermieden, dass die Krankenhäuser, die stationsäquivalente Behandlung durchführen, hinsichtlich ihrer Bettenkapazität einem verpflichtenden Bettenabbau unterliegen. Ein verpflichtender Abbau von Betten als Folge der Durchführung stationsäquivalenter Behandlung könnte sich negativ auf die Bereitschaft der Krankenhäuser auswirken, sich für die Durchführung dieser neuen Behandlungsform zu entscheiden. Hinzu kommt, dass auch bei Patienten, die stationsäquivalent behandelt werden, ein Rückgriff auf die Krankenhausstrukturen erforderlich sein kann, wenn kurzfristige Verschlechterungen des Gesundheitszustandes der Betroffenen eine stationäre Aufnahme erforderlich machen. Derzeit liegen auch noch keine gesicherten Erkenntnisse vor, in welchem Umfang Bettenkapazitäten auf Grund der stationsäquivalenten Behandlung entbehrlich werden. Dies wird im Rahmen der vorgesehenen Evaluation der stationsäquivalenten Behandlung zu untersuchen sein.
Durch die Änderung des § 17d Absatz 2 KHG wird die Vergütung der StäB geregelt:
Mit den Entgelten nach Absatz 1 werden die voll- und teilstationären sowie stationsäquivalenten allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet. Soweit dies zur Ergänzung der Entgelte in eng begrenzten Ausnahmefällen erforderlich ist, können die Vertragsparteien nach Absatz 3 Zusatzentgelte und deren Höhe vereinbaren. Entgelte für Leistungen, die auf Bundesebene nicht bewertet worden sind, werden durch die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbart. Die Vorgaben des § 17b Absatz 1a für Zu- und Abschläge gelten entsprechend. Für die Finanzierung der Sicherstellung einer für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Vorhaltung von Leistungen gelten § 17b Absatz 1a Nummer 6 und § 5 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend. Im Rahmen von Satz 4 ist auch die Vereinbarung von Regelungen für Zu- oder Abschläge für die Teilnahme an der regionalen Versorgungsverpflichtung zu prüfen.
In der Begründung des Gesetzesentwurfs des PsychVVG wird zur Änderung des § 17d Absatz 2 KHG Folgendes ausgeführt:
Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/9528 vom 05.09.2016, S. 32 (Auszug aus der Begründung)
Die Änderung stellt klar, dass die Vergütung der neuen stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung im häuslichen Umfeld nach § 115d SGB V-E den gleichen Regeln folgt wie die Vergütung der voll- und teilstationären Krankenhausleistungen. Solange eine Kalkulation der Entgelte für diese Leistungen auf empirischer Grundlage noch nicht möglich ist, werden die Entgelte daher nach § 17d Absatz 2 Satz 3 von den Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 vereinbart.
Weitere relevante Auszüge aus dem PsychVVG:
Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/9528 vom 05.09.2016
II.6 Stärkung der sektorenübergreifenden Versorgung durch Einführung einer stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung im häuslichen Umfeld (S. 24)
Die Versorgungsstrukturen werden weiterentwickelt, indem für Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen eine stationsäquivalente psychiatrische Behandlung in deren häuslichem Umfeld durch spezielle Behandlungsteams ermöglicht wird. Psychiatrische Krankenhäuser sowie Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen, fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen erhalten, sofern eine regionale Versorgungsverpflichtung besteht, die Möglichkeit, Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen und stationärer Behandlungsbedürftigkeit in akuten Krankheitsphasen in deren häuslichem Umfeld durch mobile multiprofessionelle Behandlungsteams zu versorgen. Da die betroffenen Patientinnen oder Patienten derzeit nur durch eine stationäre Aufnahme angemessen versorgt werden können, obwohl eine aufsuchende Behandlung mit einer 24-stündigen Verfügbarkeit der klinischen Ressourcen an sieben Tagen die Woche ausreichend wäre, wird mit dem neuen Behandlungsangebot die Flexibilität und Bedarfsgerechtigkeit der Versorgung erhöht. Für die Betroffenen führt dies zu geringeren Einschnitten in ihrem Alltagsleben. Nach den bisherigen Erfahrungen können durch diese im häuslichen Umfeld erfolgende »Krankenhausbehandlung ohne Bett« stationäre Aufenthalte vermieden oder verkürzt werden.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand (S. 26)
Die finanziellen Auswirkungen der Maßnahmen dieses Gesetzes basieren auf Daten der amtlichen Statistiken und darauf aufsetzenden Schätzungen. Bei der Verteilung der zusätzlichen Ausgaben auf die Kostenträger wird davon ausgegangen, dass 94 % auf die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und 6 % auf andere Kostenträger entfallen. Bei dem auf andere Kostenträger entfallenden Anteil werden 75 % der privaten Krankenversicherung und 25 % den öffentlichen Haushalten zugeordnet. Insgesamt führen die Maßnahmen des Gesetzes im Vergleich zum Jahr 2016 für alle Kostenträger zu Mehrausgaben in Höhe von rund 39 Millionen Euro im Jahr 2017 und ab dem Jahr 2018 zu jährlichen Mehrausgaben in Höhe von rund 65 Millionen Euro. Die voraussichtlichen Mehrausgaben entstehen durch eine dauerhafte Erhöhung des Mindererlösausgleichs für stationäre psychiatrische und psychosomatische Leistungen von 20 % auf 50 %. Den Mehrausgaben stehen Einsparungen gegenüber, die nicht quantifiziert werden können (z. B. mögliche Einsparungen im Zusammenhang mit der Einführung der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung im häuslichen Umfeld). Den Mehrausgaben stehen zudem durch die Zuführung von Mitteln aus der Liquiditätsreserve zu den Einnahmen des Gesundheitsfonds im Jahr 2017 Mehreinnahmen der gesetzlichen Krankenkassen in Höhe von 1,5 Milliarden Euro gegenüber, um die gesundheitliche Versorgung von Asylberechtigten sowie Investitionen in den Aufbau einer modernen und innovativen Versorgung zu finanzieren. (…)
b) Gesetzliche Krankenversicherung (S. 27)
Mit den Maßnahmen dieses Gesetzes sind Mehrausgaben für die GKV verbunden, die sich mittel- und langfristig auf die Verbesserung der Qualität und Effizienz der Versorgung der Bevölkerung mit psychiatrischen und psychosomatischen Erkrankungen auswirken werden. Insbesondere durch die Einführung der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung sollen akutstationär behandlungsbedürftige Patientinnen und Patienten künftig in ihrer häuslichen Umgebung interdisziplinär durch das Personal des Krankenhauses behandelt werden. Hierdurch wird nicht nur die Patientenorientierung gesteigert und die Qualität der Versorgung durch die Einbeziehung der Alltagsbedingungen verbessert, sondern es sind auch Einsparungen möglich, die jedoch nicht valide quantifiziert werden können.
3. Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld (S. 28f)
Mit § 115d SGB V-E erhalten die Vertragsparteien auf Bundesebene den Auftrag zur Festlegung der Anforderungen an die stationsäquivalente psychiatrische Versorgung. Hierdurch entsteht im Jahr 2017 ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 47 000 Euro. Für die Erstellung des gesetzlich vorgesehenen Berichts über die Auswirkungen der neuen Leistung bis Ende des Jahres 2021 wurde ein Erfüllungsaufwand von 100 000 Euro geschätzt.
Befristung; Evaluierung (S. 29)
Da bisher keine flächendeckenden Erfahrungen zu den Auswirkungen der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung im häuslichen Umfeld vorliegen, sollen die Auswirkungen dieser neuen Behandlungsform auf die Versorgung der Patientinnen und Patienten sowie ihre finanziellen Auswirkungen in einem Zeitraum von fünf Jahren evaluiert werden. Zu diesem Zweck werden der GKV-Spitzenverband, die DKG und der Verband der privaten Krankenversicherung gemäß § 115d Absatz 4 SGB V-E verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit einen entsprechenden Bericht vorzulegen.
2.2 Rahmenvereinbarung zwischen DKG und GKV-Spitzenverband
Vereinbarung zur stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung nach § 115d Abs. 2 SGB V zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, und dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln, sowie der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Berlin (Rahmenvereinbarung DKG, 2017)
Präambel
Der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren im Benehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach § 115d Abs. 2 SGB V die Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung, an die Beauftragung von an der ambulanten psychiatrischen Behandlung teilnehmenden Leistungserbringern oder anderen zur Erbringung der stationsäquivalenten Behandlung berechtigten Krankenhäusern und an die Dokumentation der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Vereinbarung gilt nach § 115d Abs. 1 Satz 1 SGB V für psychiatrische Krankenhäuser mit regionaler Versorgungsverpflichtung sowie für Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen, fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen mit regionaler Versorgungsverpflichtung.
§ 2 Grundsätze
(1) Die stationsäquivalente psychiatrische Behandlung umfasst eine Krankenhausbehandlung im häuslichen Umfeld durch mobile fachärztlich geleitete multiprofessionelle Behandlungsteams. Sie entspricht hinsichtlich der Inhalte sowie der Flexibilität und der Komplexität der Behandlung einer vollstationären Behandlung. Es handelt sich um eine integrierte multimodale psychiatrische Behandlung anhand einer ärztlich geleiteten Therapiezielplanung.
(2) Die Entscheidung über die Erbringung einer stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung unterliegt bei Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen der therapeutischen und organisatorischen Entscheidung des Krankenhauses. Entscheidungsleitend ist, auf welche Weise das Therapieziel bei einem Patienten mit Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit am ehesten zu erreichen ist.
(3) Es gilt das Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V.
§ 3 Eignung des häuslichen Umfelds
(1) Die stationsäquivalente psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld setzt voraus, dass die Gegebenheiten des häuslichen Umfeldes eine adäquate Behandlungsdurchführung zulassen und Faktoren oder Personen im häuslichen Umfeld dem Erreichen des Behandlungsziels nicht entgegenstehen.
(2) Die für die stationsäquivalente psychiatrische Behandlung zuständige fachärztliche Leitung hat sowohl zu Beginn der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung als auch im Behandlungsverlauf festzustellen, dass das häusliche Umfeld für die Erreichung des Behandlungsziels geeignet ist.
(3) Zu Faktoren, die dem Behandlungsziel entgegenstehen, gehören insbesondere eine drohende Kindeswohlgefährdung und keine Möglichkeit zum therapeutischen Vier-Augen-Gespräch. Zwischen dem Krankenhaus, dem Patienten und seinem häuslichen Umfeld ist zu klären, wie die Versorgung des Patienten sichergestellt wird.
§ 4 Zustimmung des häuslichen Umfeldes
Alle im selben Haushalt lebenden volljährigen Personen müssen der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung zustimmen. Dies gilt insbesondere auch im Falle sich ändernder Behandlungsbedingungen. Bei der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung von Patienten, die in stationären Pflegeeinrichtungen oder in stationären Jugendhilfeeinrichtungen leben, ist die Zustimmung der Einrichtung einzuholen.
§ 5 Berücksichtigung des Kindeswohls
(1) Sofern minderjährige Kinder im Haushalt des psychisch kranken Patienten leben, hat die fachärztliche Leitung das Kindeswohl bei der Entscheidung zur stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung zu berücksichtigen. Bei Bedarf sind zur Beurteilung, ob eine Kindeswohlgefährdung droht, ein Facharzt für Pädiatrie oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie hinzuzuziehen.
(2) Bei im Haushalt lebenden Kindern im Säuglingsalter (0-1 Jahre) ist zudem durch die fachärztliche Leitung sicherzustellen, dass die Versorgung der Säuglinge gewährleistet ist. Bei Bedarf sind entsprechende Fachkräfte (z. B. Hebamme, Kinderkrankenschwester) hinzuziehen.
§ 6 Eltern-Kind-Behandlung
Die für die stationsäquivalente psychiatrische Behandlung verantwortliche fachärztliche Leitung hat zu prüfen, ob eine zusätzliche gemeinsame Behandlung von Eltern und Kind (Mutter/Vater-Kind-Setting) erfolgen muss, und hat diese bei Bedarf sicherzustellen.
§ 7 Behandlungsteam
(1) Das Krankenhaus hält Vertreter der folgenden Berufsgruppen vor: Ärzte, Psychologen, Pflegefachpersonen, Spezialtherapeuten. Das Team für die stationsäquivalente Behandlung besteht aus ärztlichem Dienst, pflegerischem Dienst und mindestens einem Vertreter einer weiteren Berufsgruppe oder Spezialtherapeuten.
(2) Die Verantwortung für die Behandlungsplanung und -durchführung liegt bei einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Psychiatrie, Facharzt für Nervenheilkunde oder Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Im Falle der Behandlung von Kindern und Jugendlichen liegt die Verantwortung bei einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie.
(3) Der fachärztlichen Leitung obliegt auch die Verantwortung für den Einbezug von Dritten nach § 10 in die Leistungserbringung.
(4) Die fachärztliche Leitung hat sicherzustellen, dass bei stationsäquivalenter psychiatrischer Behandlung an mehr als sechs Tagen in Folge eine wöchentliche multiprofessionelle Fallbesprechung durchgeführt wird, in die mindestens drei der an der Behandlung beteiligten Berufsgruppen einbezogen werden. Diese Regelung umfasst ebenfalls die beauftragten Leistungserbringer nach § 10. Die Fallbesprechung kann unter Zuhilfenahme von Telekommunikation geschehen.
§ 8 Patientenkontakte
(1) Das Krankenhaus hat sicherzustellen, dass mindestens ein Mitglied des multiprofessionellen Teams mindestens einmal täglich einen direkten Patientenkontakt durchführt.
(2) Kommt ein direkter Kontakt aus Gründen nicht zustande, die der Patient zu verantworten hat, zählt der unternommene Kontaktversuch als direkter Patientenkontakt im Sinne dieser Vereinbarung.
(3) Die fachärztliche Leitung hat sicherzustellen, dass bei stationsäquivalenter psychiatrischer Behandlung an mehr als sechs Tagen in Folge eine wöchentliche ärztliche Visite im direkten Patientenkontakt in der Regel im häuslichen Umfeld durchgeführt wird. Der Facharztstandard ist zu gewährleisten.
§ 9 Sicherstellung der Behandlung
(1) Das Krankenhaus hat verbindliche Vorgehensweisen festzulegen, wie es die individuellen Hilfeleistungen durch das multiprofessionelle Team im Fall von sehr kurzfristigen und wechselnden Bedarfslagen der Patienten organisiert, die sich in stationsäquivalenter psychiatrischer Behandlung befinden.
(2) Die Erreichbarkeit mindestens eines Mitglieds des Behandlungsteams ist werktags im Rahmen des üblichen Tagesdienstes sicherzustellen (Rufbereitschaft).
(3) Darüber hinaus ist eine jederzeitige, 24 Stunden an sieben Tagen in der Woche, ärztliche Eingriffsmöglichkeit durch das Krankenhaus zu gewährleisten. Bei kurzfristigen Verschlechterungen des Gesundheitszustandes des Patienten muss umgehend mit einer vollstationären Aufnahme reagiert werden können.
§ 10 Anforderungen an die Beauftragung von weiteren Leistungserbringern
(1) In geeigneten Fällen, insbesondere wenn dies der Behandlungskontinuität dient oder aus Gründen der Wohnortnähe sachgerecht ist, kann das zuständige Krankenhaus an der ambulanten psychiatrischen Behandlung teilnehmende Leistungserbringer oder ein anderes zur Erbringung der stationsäquivalenten Behandlung berechtigtes Krankenhaus mit der Durchführung von Teilen der Behandlung beauftragen.
(2) Die therapeutische und organisatorische Gesamtverantwortung für die stationsäquivalente psychiatrische Behandlung liegt auch bei der Beauftragung Dritter nach Abs. 1 bei dem Krankenhaus, das den Patienten zur Behandlung aufgenommen hat.
(3) Aus der Gesamtverantwortung des Krankenhauses ergibt sich, dass nicht mehr als die Hälfte der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung per Beauftragung an Dritte delegiert werden darf. Maßgeblich für die Beurteilung des Behandlungsanteils sind die Therapiezeiten an den nach § 115d SGB V behandelten Fälle pro Budgetjahr.
§ 11 Anforderungen an die Dokumentation in der Patientenakte
(1) Das Krankenhaus hat dafür Sorge zu tragen, dass in der Patientenakte die Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit mit dem Aufnahmebefund und der Anamnese beziehungsweise Fremdanamnese dokumentiert wird. Die Patientenakte umfasst zudem die Therapiezielplanung und die Verlaufsdokumentation. Vom Patienten zu vertretende Gründe eines nicht zustande gekommenen direkten Kontaktes nach § 8 Abs. 2 sind ebenfalls zu dokumentieren.
(2) Das Krankenhaus ist verpflichtet, das Ergebnis der Prüfung der Eignung des häuslichen Umfeldes nach § 3 in der Patientenakte zu vermerken.
(3) Die Zustimmung nach § 4 der volljährigen Personen, die mit dem Patienten im selben Haushalt leben, beziehungsweise die Zustimmung der Einrichtung, in der der Patient lebt, ist in der Patientenakte zu vermerken.
(4) Die Ergebnisse der Prüfungen sowie die eventuell daraus abgeleiteten Maßnahmen nach den §§ 5 und 6 sind vom Krankenhaus in der Patientenakte zu vermerken.
(5) Für jeden stationsäquivalenten Behandlungsfall erfolgt in der Patientenakte die berufsgruppenbezogene namentliche Dokumentation der teilnehmenden und entschuldigten Mitglieder des Behandlungsteams an der wöchentlichen Fallbesprechung nach § 7 Abs. 4.
(6) Das Krankenhaus hat die ordnungsgemäße Durchführung der Dokumentation durch Dritte nach § 10 im Einzelnen anzuordnen und sicherzustellen.
§ 12 Anforderungen an die Datenübermittlung nach § 301 SGB V an die Krankenkassen und an die privaten Krankenversicherungen
(1) Das Krankenhaus ist verpflichtet, im Rahmen der Datenübertragung nach § 301 SGB V die stationsäquivalente psychiatrische Behandlung kenntlich zu machen. Es ist dabei der Ort des häuslichen Umfelds (Privatwohnung, Pflegeheim, weitere Wohnformen) kenntlich zu machen.
(2) Darüber hinaus hat das Krankenhaus die Therapiezeiten am Patienten separat und berufsgruppenspezifisch (Ärzte, Psychologen, Pflegefachpersonen, Spezialtherapeuten) an die Krankenkassen zu übermitteln. Fahrzeiten sind dabei nicht berücksichtigt.
§ 13 Inkrafttreten, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung tritt zum 1. August 2017 in Kraft und kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 2018, schriftlich gekündigt werden.
(2) Für den Fall der Kündigung erklären die Vereinbarungspartner ihre Bereitschaft, an dem Abschluss einer neuen Vereinbarung mitzuwirken.
(3) Falls innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamkeit der Kündigung keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Bundesschiedsstelle nach § 18a Abs. 6 KHG auf Antrag eines Vereinbarungspartners.
(4) Bis zur Neuvereinbarung bzw. deren Festsetzung durch die Bundesschiedsstelle nach § 18a Abs. 6 KHG gilt die Vereinbarung fort.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln oder Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung wird eine Bestimmung vereinbart, die dem zulässigerweise am nächsten kommt, was die Vereinbarungspartner gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Regelungsbedürftigkeit bedacht hätten.
2.3 Umsetzungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG)
Da in den Verhandlungen der Rahmenvereinbarung sowie der Leistungsbeschreibung verschiedene Fragestellungen auftauchten, die in diesem Prozess nicht abschließend geklärt werden konnten, hat die DKG darüber hinaus Umsetzungsempfehlungen formuliert und am 19. Dezember 2017 veröffentlicht, die zwar nicht rechtsverbindlich sind, aber eine Hilfestellung für die Umsetzung bieten. Diese werden nachfolgend ebenfalls dargestellt.
1. Einführung
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) wurde durch Änderungen des § 39 SGB V und den neuen § 115d SGB V die Möglichkeit einer stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung als eine neue Form der Krankenhausbehandlung eingeführt. Die stationsäquivalente psychiatrische Behandlung umfasst demnach eine psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld durch mobile, ärztlich geleitete multiprofessionelle Behandlungsteams. Sie entspricht hinsichtlich der Inhalte sowie der Flexibilität und Komplexität der Behandlung einer vollstationären Behandlung.
In diesem Zusammenhang wurde die Selbstverwaltung u. a. nach § 115d Absatz 2 SGB V beauftragt, eine zweiseitige (GKV-SV/PKV/DKG) Vereinbarung im Benehmen mit der KBV zu schließen. Bis zum 30.06.2017 waren festzulegen:
• die Anforderungen an die Dokumentation stationsäquivalenter psychiatrischer Behandlung, inkl. der Dokumentation der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit,
• die Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung,
• die Anforderungen an die Beauftragung von an der ambulanten psychiatrischen Behandlung teilnehmenden Leistungserbringern oder anderen, zur Erbringung der stationsäquivalenten Behandlung berechtigten Krankenhäusern.
Die Verhandlungen gestalteten sich zunächst schwierig, entwickelten sich jedoch im Verlauf derart, dass eine Konsentierung der Vereinbarung möglich erschien. In Anbetracht des engen Zeitfensters war die gesetzliche Frist jedoch nicht einzuhalten. Schließlich wurde zwischen dem GKV-Spitzenverband, der PKV und der DKG eine Einigung erzielt und somit konnte das bereits angelaufene automatische Verfahren gemäß § 115d Absatz 1 Satz 2 SGB V in der Bundesschiedsstelle nach § 18a Absatz 6 KHG eingestellt werden.
Die stationsäquivalente psychiatrische Behandlung ist als Einstieg in eine neue Versorgungsform mit zunächst noch begrenzten Gestaltungsräumen zu betrachten und wird zukünftig weiterzuentwickeln sein. In der Vereinbarung sind wesentliche Eckpunkte zur Dokumentation, zur Qualitätssicherung und zur Beauftragung weiterer Leistungserbringer festgehalten. Die Ausführungen in den vorliegenden Umsetzungshinweisen behandeln die wesentlichen Sachverhalte der Vereinbarung nach § 115d Absatz 2 SGB V zur stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie sind als Hilfestellung zur Umsetzung zu betrachten, wobei spezifische Anforderungen des einzelnen Krankenhausträgers zu berücksichtigen sind. Maßgeblich sind die Festlegungen der Vereinbarung.
Zusätzlich gilt es, die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung aus den für die stationsäquivalente psychiatrische Behandlung eigens geschaffenen neuen Prozedurenkodes (OPS 9-701 und OPS 9-801 für Erwachsene und Kinder und Jugendliche) zu beachten, die für die Abrechnung der neuen Leistung von besonderer Relevanz sind.
Da wesentliche Rahmenbedingungen der Abrechnung erst sehr spät festgelegt wurden, konnte eine Umsetzung der entsprechenden Voraussetzungen zur Abrechnung im Wege der elektronischen Datenübermittlung nach § 301 SGB V zum Jahreswechsel nicht mehr erreicht werden. Die Übermittlung von Nachrichten im § 301-Verfahren an die Krankenkassen ist für Behandlungsfälle ab dem 01.01.2018 erst ab dem 01.05.2018 rückwirkend zum 01.01.2018 möglich.
2. Rechtlicher Rahmen
Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) den § 39 Absatz 1 SGB V neu gefasst und den § 115d SGB V neu einfügt. (…)
3. Umsetzungshinweise
Die vorliegende Version der Umsetzungshinweise orientiert sich primär an den Inhalten der Vereinbarung gemäß § 115d Absatz 2 SGB V. Gleichzeitig wird versucht, themenspezifisch weitere vielfältige Fragen und Herausforderungen zur Umsetzung der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung zu beantworten. Dazu gehört in einigen Punkten eine juristische Beurteilung zu Sachverhalten, die nach Auffassung der DKG teilweise im vorangegangenen Gesetzgebungsprozess nicht immer sachgerecht umgesetzt wurden. Fragen zur Abrechnung und Finanzierung werden von den Umsetzungshinweisen nicht adressiert und sind den gesonderten Budgethinweisen und Abrechnungsbestimmungen zu entnehmen.
Um eine erfolgreiche Umsetzung der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung zu erreichen und Synergieeffekte zu nutzen, wird grundsätzlich empfohlen, mit den bestehenden regionalen psychiatrischen Hilfesystemen vor Ort eng zu kooperieren. Die stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bietet Ansätze, die Versorgung zu verbessern, Sektoren zu überwinden und gemeinsam vor Ort Versorgungsverantwortung für bisher unzureichend versorgte Patientengruppen zu übernehmen. Die nachfolgenden Abschnitte beziehen sich auf die einzelnen Paragraphen der Rahmenvereinbarung (
Kap. 2.2). Der Abschnitt »3.1. Geltungsbereich« bezieht sich somit auf § 1 in der Rahmenvereinbarung.
3.1. Geltungsbereich
Zur Erbringung stationsäquivalenter psychiatrischer Behandlung im Sinne des Gesetzgebers sind psychiatrische Krankenhäuser mit regionaler Versorgungsverpflichtung und Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen, fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen mit regionaler Versorgungsverpflichtung berechtigt. Diese Beschränkung beruht auf der Annahme, dass die neue Behandlungsform besondere Anforderungen an die Qualifikation des Personals und die Flexibilität der Organisation des Krankenhauses stellt. Üblicherweise sind diese Voraussetzungen bei Kliniken mit regionaler Versorgungsverpflichtung gegeben, da diese in der Lage sein müssen, kurzfristig auf wechselnde Bedarfslagen zu reagieren.
3.2. Grundsätze
Absatz 1 erläutert – eng angelehnt an die Gesetzesformulierung des § 39 Abs. 1 SGB V – den Rahmen und die Ausgestaltung der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung. Der grundsätzliche Ansatz ist die Krankenhausbehandlung im häuslichen Umfeld des Patienten, die einer vollstationären Behandlung entsprechen soll.
Im Rahmen der Verhandlungen zu den Vereinbarungen wurde der Ort der Leistungserbringung kontrovers beraten und das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) um Mitteilung seiner diesbezüglichen Rechtsauffassung gebeten. Der Ort der Leistungserbringung liegt primär im häuslichen Umfeld des Patienten. Nach Auffassung des BMG würde eine Einengung der Behandlung ausschließlich im häuslichen Umfeld der Patienten der Intention des Gesetzgebers widersprechen. Zudem sieht das BMG in diesem Punkt keine formalen oder fachlichen Gründe, die Möglichkeiten der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung einzuschränken. So soll es beispielsweise möglich sein, dass Patienten an Gruppentherapien im Krankenhaus teilnehmen. Ferner führte das BMG dazu aus: »Gleiches gilt für Leistungen wie Physio-, Ergo- oder Psychotherapie, die ggf. von Kooperationspartnern an einem anderen Ort als dem häuslichen Umfeld erbracht werden. Oder aber für therapeutisch begleitete Gespräche, [die] am Arbeitsplatz des Patienten, oder bei Kindern in der Schule oder KiTa stattfinden. Schließlich kann es auch das Ziel einer StäB [stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung] sein, eine Aktivierung, Mobilisierung und Befähigung des Patienten zu erreichen, sich aus dem häuslichen Kontext heraus zubewegen.«
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