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Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht?

von

Charlotte Schmitt-Leonardy


eine Marke der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH

www.cfmueller.de

Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht? › Herausgeber

Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

Herausgegeben von

Prof. Dr. Mark Deiters, Münster

Prof. Dr. Thomas Rotsch, Gießen

Prof. Dr. Mark Zöller, Trier

Impressum

Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

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(c) 2013 C.F. Müller, eine Marke der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH

Heidelberg, München, Landsberg, Frechen, Hamburg

Zugl.: Saarbrücken Univ., Diss., 2010

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Vorwort

Diese Arbeit wurde im WS 2009/2010 von der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes als Dissertationsschrift angenommen. Sie ist bis Drucklegung gründlich überarbeitet und – soweit möglich – auf den aktuellen Diskussionsstand gebracht worden.

An erster Stelle danke ich Prof. Dr. Carsten Momsen für alle gewährte Unterstützung und die langjährige Förderung als Mitarbeiterin seines Lehrstuhls. Ich wurde hier ermutigt, eine eigene wissenschaftliche Herausforderung zu finden, der ich mich mit umfassendem geistigem Freiraum stellen durfte. Prof. Dr. Heinz Koriath danke ich sehr für die zügige Erstellung des Zweitgutachtens und sein Engagement für meine berufliche Entwicklung an der Universität des Saarlandes.

Dank gilt auch Prof. Dr. Dr. h. c. Heike Jung, der diese Arbeit ohne jegliche formale Verpflichtung las und wertvolle Hinweise gab. Des Weiteren danke ich Prof. Dr. Carl-Friedrich Stuckenberg für alles, was ich in der Zeit der Mitarbeit an seinem Lehrstuhl lernen durfte. Schließlich gebührt Prof. Dr. Klaus Lüderssen herzlicher Dank für den inspirierenden gedanklichen Austausch und seinen wegweisenden Rat.

So viele wundervolle Menschen – Kollegen und Freunde – haben mich durch diese Zeit begleitet und diese Arbeit damit erst ermöglicht. Namentlich können nicht alle sichtbar gemacht werden, also explizit nur jene, denen dieses Buch danken würde, wenn es könnte: Christian Hartz, Laura Kapust, Martin Kerz und Elke Völker – ohne sie würden aus verschiedensten Gründen viele Buchstaben nicht am richtigen Platz stehen. Weiterhin Caroline Jung und Christian Schmauch – ihrer Hilfsbereitschaft hat dieses Buch das meiste zu verdanken und die Verfasserin mehr, als in ein Vorwort passt.

Ein unermesslich großer Dank gebührt meiner Familie, die ich zum Teil erst „unterwegs“ traf – dieser kleinen, bunten Sippe, von der ich immer glauben will, dass ich sie zusammenhalte und die in Wahrheit mich zusammenhielt in einer Zeit, die so viel mehr beinhaltete als diese Arbeit.

An herausragender Stelle danke ich aber meinem Ehemann Wolfram, für dessen Bedeutung und Wichtigkeit Worte erfunden werden müssten! Ohne ihn wäre (das) alles nichts.

München, im März 2013

Charlotte Schmitt-Leonardy

But, as all personal rights die with the person; and, as the necessary forms of investing a series of individuals, one after another, with the same identical rights, would be inconvenient, if not impracticable; it has been found necessary, when it is for the advantage of the public to have any particular rights kept on foot and continued, to constitute artificial persons, who maintain a perpetual succession, and enjoy a kind of legal immortality. These artificial persons are called bodies politic, bodies corporate (corpora corporata), or corporations: of which there is a great variety subsisting, for the advancement of religion, of learning, and of commerce; in order to preserve entire and for ever those rights and immunities, which, if they were granted only to those individuals of which the body corporate is composed, would upon their death be utterly lost and extinct.[1]

William Blackstone

Anmerkungen

[1]

Blackstone Commentary on the Laws of England, S. 455 (Band I, Kapitel XVIII).

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Teil 1 Interdisziplinäre Grundlagen der Unternehmenskriminalität

A.Einführung

B.„Unternehmen“

I.Begriffliche Distinktion

II.Einordnung aus ökonomischer Perspektive

1.Die produktionsorientierte Sichtweise

2.Die institutionenökonomische Sichtweise

a)Eine Ausnahme vom Marktprinzip: Warum?

b)Das Unternehmen als „Nexus of contracts“

III.Fazit

C.„Unternehmenskriminalität“ – Konstruktion eines Begriffs

I.Empirische Grundlagen

1.Forschungsberichte zur Unternehmenskriminalität

2.Forschungsberichte zur Wirtschaftskriminalität

a)Staatliche Studien zur Wirtschaftskriminalität

aa)Statistische Eckpunkte: Fallzahlen, Tatverdächtige, Schaden

bb)Aufklärungsquote, Sanktionierungspraxis und Präventionsaspekte

cc)Die Kernpunkte der Erkenntnisse

b)Nicht-staatliche Studien

aa)Kriminalitätsbarometer Berlin-Brandenburg

bb)KPMG – Wirtschaftskriminalität in Deutschland

cc)PricewaterhouseCoopers – Wirtschaftskriminalität

c)Forschungsprojekt: Wirtschaftskriminalität und die Privatisierung der DDR-Betriebe

3.Kritische Würdigung der durch die Studien gewonnenen Ergebnisse

II.Begriffsbildung Wirtschaftskriminalität

1.Aktuelle Definitionskonzepte

2.„White collar criminality“ – Die Erkenntnisse von Sutherland

a)Eine Straftat …

b)… die von ehrbaren Personen mit hohem Ansehen und sozialem Status …

c)… im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit begangen wird.

d)Fortführung und Abkehr von Sutherlands Konzept

3.Schlussfolgerungen

III.Wirtschaftskriminologische Theoriebildung – der Bezugsrahmen

1.Theorie der differentiellen Assoziation

2.Rational Choice

3.Die Anomietheorie von Merton

4.Techniken der Neutralisierung

5.Kriminogener Einfluss der „Wirtschaft“?

6.Fazit

IV.Unternehmenskriminalität – ein „täter“orientierter Versuch der Begriffsbildung

1.Wirtschaftsstraftäter im Unternehmen

a)Unternehmen als Lern- und Neutralisierungskontext – sozialpsychologische Gesichtspunkte

b)Unternehmen als Kontext der Tatgelegenheiten: die „organisierte Unverantwortlichkeit“ und „kriminelle Verbandsattitüde“

c)Schlussfolgerungen

2.Unternehmen als Wirtschaftsstraftäter?

a)Systemtheoretische Perspektive

aa)Allgemeines

bb)Unternehmen als „Autopoiesisautopoietische Systeme“

(1)„Entscheidung“ – „Alternativen“ – „Zeitdimension“

(2)„Entscheidungsprämissen“ und „Entscheidungsprogramme“

(3)Mitgliedschaft

(4)Die Einbettung innerhalb des Wirtschaftssystems

cc)Von hierarchischen zu heterarchischen Strukturen

dd)Problem: Informationswege

ee)Fazit

b)Das Unternehmen als krimineller Akteur?

aa)Anthropomorphe Interpretationen – die neue persona oeconomica?

bb)Dilemmata

cc)Zwischenergebnis

c)Das Unternehmen als krimineller Akteur?

V.Fazit

1.Abgrenzungen und Definitionsvorschlag

2.Begriffssubstanz

3.Schlussfolgerungen

Teil 2 Strafrechtliche Regulierung – de lege lata und de lege ferenda

A.Strafbedürftigkeit

I.Verantwortungsattribution in komplexen Prozessen

II.Steuerung des Unternehmens durch Bestrafung der Individuen?

1.Die Strafbarkeit im Bereich der Sonderdelikte: § 14 StGB und § 9 OWiG

2.Die Strafbarkeit im Bereich der Allgemeindelikte

a)Untere Hierarchieebenen

b)Leitungsebene

aa)Mittelbare Täter?

bb)Garanten?

cc)Die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG

c)Der Compliance-Officer

3.Stellungnahme

a)Dogmatische Inkonsistenzen

b)Wahrnehmungsdefizit des Individualstrafrechts

III.Einbeziehung des Unternehmens in die kriminalstrafrechtliche Kommunikation?

1.Gegenargument: Selbstregulierung

a)Governance-Paradox?

b)Verhandlungen „im Schatten der Hierarchie“

2.Gegenargument: Fehlende Sanktionslücke

a)Alternative Steuerungsmodelle im Recht

b)„Quasi-strafrechtliche Haftung“ des Unternehmens

aa)Die Geldbuße gegen Unternehmen gemäß § 30 OWiG

bb)Einziehung

cc)Verfall

c)Stellungnahme

aa)Haftung, die keine Ahndung ist

bb)Ahndung ohne Vorwurf

IV.Fazit: Strafbedürftigkeit aus „Pluralität guter Gründe“?

B.Unternehmensstrafbarkeit – eine Dekonstruktion

I.Historische Konzepte

1.Die römische Argumentationslinie

2.Das kanonische Recht

3.Weiterentwicklung der kanonistischen Aspekte durch Bartolus und Savigny, Friedrich CarlSavigny

4.Die germanische Argumentationslinie

5.Weiterentwicklung des Rechts bis heute

6.Schlussfolgerungen

II.Aktuelle Konzepte

1.Identifikationstheoretische Auffassungen

a)Darstellung

b)Kritik

2.Auf das Kollektiv ausgerichtete Ansätze – Zusatzbedingungen mit Bezug zur Unternehmensstruktur

a)Darstellung

b)Kritik

3.Konzepte originärer Unternehmensdelinquenz

a)Darstellung

b)Kritik

III.Stellungnahme: das Unternehmen als Strafrechtsperson sui generis?

1.Das Unternehmen als institutionelle Tatsache

a)Das Unternehmen als „Normadressat“

b)Personifizierungssubstrat

c)Fazit

2.Analoge Handlungsfähigkeit

a)Vorüberlegungen

b)Übertragung auf den unternehmensstrafrechtlichen Kontext

3.Analoge Schuldfähigkeit

a)Vorüberlegungen

b)Übertragung auf den unternehmensstrafrechtlichen Kontext

aa)Andershandelnkönnen des Unternehmens?

bb)Normativ gesetzte Zuständigkeit des Unternehmens?

4.Legitimität einer Strafe gegenüber Unternehmen

a)Gegenargument: „no soul to be damned, no body to be kicked“

b)Gegenargument: Verstoß gegen das Schuldprinzip

c)Gegenargument: Mitbetroffenheit Unschuldiger

d)Gegenargument: Sinn der Strafe

IV.Fazit

Teil 3 Alternativen und Ausblick

A.Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht?

I.„Unternehmensinterventionsrecht“

1.„Matrix-top-down“ statt „bottom-up“

2.Die Unternehmenstat

a)Tatbestandsverwirklichung

aa)Die objektive Zurechnungsebene

bb)Die „subjektive“ Zurechnungsebene

b)Folgenverantwortungsdialog

3.Die strafrechtliche Sanktionierung der Unternehmensmitglieder

a)Zurechnungsmaßstäbe

b)Besonderheit: Leitungsebene

aa)Neuausrichtung des strafbaren Unterlassens

bb)Obliegenheiten und Strafverschärfung

II.Rechtsfolgen

1.Wiedergutmachung

2.Unternehmenskorrektur

B.Zusammenfassung der Ergebnisse

Literatur

Stichwortverzeichnis

Teil 1 Interdisziplinäre Grundlagen der Unternehmenskriminalität

Inhaltsverzeichnis

A. Einführung

B. „Unternehmen“

C. „Unternehmenskriminalität“ – Konstruktion eines Begriffs

Teil 1 Interdisziplinäre Grundlagen der Unternehmenskriminalität › A. Einführung

A. Einführung

1

Blackstone scheint in obigem Zitat ein anderes Unternehmen vor Augen gehabt zu haben als dasjenige, das Anlass für eine nicht abreißende Kontroverse über die Unternehmensstrafbarkeit ist. Das Unternehmen, dem lediglich eine Hilfsfunktion bei der Bewältigung komplexer gesellschaftlicher Aufgaben zukam um die gesellschaftliche Prosperität zu erhöhen, kann heute global player sein. Als corporate citizen spielen Unternehmen eine gesellschaftlich sogar so herausragende Rolle, dass ihre Macht mit der von Staaten oder Religionen verglichen wird.[1]

2

Die Geburt des modernen Unternehmens im industriellen Zeitalter[2] ließ kaum vermuten, was aus dieser Schöpfung des Wirtschaftslebens erwachsen würde: Unternehmen waren anfangs in ihren Interaktionsmöglichkeiten sehr beschränkt, da sie, mit einem konkreten Unternehmenszweck ausgestattet, nur für eine mit dem Zweck in Zusammenhang stehende, begrenzte Zeit existierten, die Höhe der Kapitalisierung festgeschrieben und die persönliche Haftung der Anteilseigner vorgesehen war. Mit Vordringen der Idee einer „beschränkten Haftung“ der Anteilseigner[3] entwickelte sich eine auf Dauer angelegte, organisierte Wirtschaftseinheit, die durch Anerkennung als juristische Person an Interaktionsmöglichkeit gewann und eine immer größer werdende Akkumulation an Kapital und Information darstellte.[4] Die Träger dieser Einheiten waren ursprünglich die Unternehmer, also jene im 18. und 19. Jahrhundert noch als „Fabricanten“ oder „Entrepreneur“ bezeichneten Menschen, die neben der Bereitstellung des notwendigen Kapitals auch die Verwaltung der Mittel für geschäftliche Zwecke, den Entwurf des Betriebsplans und die Beaufsichtigung der Erwerbsgeschäfte zur Aufgabe hatten. Aus diesen „heroischen Erneuerern“,[5] die nach dem Ideal des ehrbaren Kaufmanns oder umsichtigen Buchhalters das Gemeinwohl förderten und als treibende Kraft einer Gesellschaft galten, wurden Ende des 20. Jahrhunderts Mehrheiten von Anteilseignern. Damit ging eine Veränderung der Kernkompetenzen des Unternehmers vom lenkenden Eigentümer zum angestellten Manager einher, die einen veränderten Unternehmertyp hervorbrachte.[6] Die Annahme des Unternehmens als eigenes Rechtssubjekt bis hin zur Anerkennung als Person, die ideologisch aufgeladen werden kann, waren schließlich die Folge des Wunsches einer leichteren Interaktion auf dem Markt.[7] Und die so entwickelte, effektive und flexible Institution scheint der Gesellschaft nun auch Schaden zufügen zu können.[8]

3

Die vorliegende Arbeit setzt an diesem Paradoxon an und stellt trotz einer Fülle von systematischen Überlegungen im thematischen Umfeld „Unternehmen und Strafrecht“ die Frage nach Unternehmenskriminalität neu, um zu wenig beachtete Zusammenhänge zu berücksichtigen. Insbesondere die Prämisse, dass Unternehmen Täter – und damit Kriminelle – sein können, scheint noch nicht ausreichend beleuchtet. Allein die Tatsache, dass Unternehmen als komplexe Organisationen ein größeres Machtpotential in sich vereinigen, bedeutet noch nicht, dass sie dieses Machtpotential bewusst zur Deliktsbegehung einsetzen. Gleichwohl ist zu beobachten, dass Unternehmen zunehmend Adressat gesellschaftlicher Erwartungen werden[9] und die Gesellschaft ihnen zunehmend Verantwortung für Rechtsgutsverletzungen und komplexe Risikoverwirklichungen zuschreibt, die jedenfalls im Zusammenhang[10] mit der Unternehmenstätigkeit stehen.

4

Die folgenden Überlegungen münden also nicht in einem Bekenntnis für oder gegen den vielfach zitierten Satz societas delinquere non potest, sondern gehen seinen Kernprämissen auf den Grund: die implizite Vorstellung, dass Unternehmen „sich vergehen“ können, dass tatsächlich sie es sind, die sich vergehen und dass sie es in einem strafrechtlich relevanten Sinne auch können.

5

Bei dieser Herangehensweise gilt es besonders, zwischen Sein- und Sollensaussagen zu unterscheiden,[11] da gerade hier der Hang zum „anthropomorphen Denken“[12], das die juristische Person und ihre Organe hervorbrachte, zu naturalistischen Fehlschlüssen und einem „Aufdrängen“ der individualstrafrechtlichen Strukturen auf ein viel komplexeres Phänomen führt, das damit letztendlich eben jene Strukturen schwächt. Andererseits scheint die Gefahr des normativistischen Fehlschlusses, also einer Argumentationsweise, die von normativen Prämissen vorschnell zu Gestaltungsempfehlungen gelangt, ohne dass den empirischen Bedingungen hinreichend Beachtung geschenkt wurde, in letzter Zeit unterschätzt worden zu sein.[13] Aus positivistischer Sicht ist es ohne weiteres möglich, eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens zu statuieren.[14] Positivistische Freiheit allein ist jedoch ein schwaches Argument, denn obgleich das Recht seine Richtigkeit niemals beweisen kann, scheint Legalverhalten stabiler, wenn es aus Einsicht in die Rechtsordnung erfolgt, mithin eine Internalisierung der Rechtsnormen wahrscheinlich ist. Hieraus folgt, dass die Wirklichkeit berücksichtigt werden muss. Kriminalpolitische Entscheidungen müssen nicht nur ihre Gerechtigkeit gewährleisten, sie müssen auch „rechtfertigen, dass sie ihrem Gegenstand angemessen sind, dass sie ihn zur Kenntnis genommen und verstanden haben“.[15]Hassemer ist zuzustimmen, dass nicht nur eine normative, sondern auch eine empirische Aufgabe zu erfüllen ist und beide ernst genommen werden müssen.[16] Desweiteren schließt die Trennung zwischen Sein und Sollen keineswegs aus, empirische Befunde – nach Maßgabe rechtlicher Zwecke – zu berücksichtigen.[17] Normen des positiven Rechts sind zwar „beliebig bestimmt, aber nicht beliebig bestimmbar“,[18] denn nur so werden „die nötige Bodenhaftung“ und vor allem „pragmatische Grenzen“ für normative dogmatische Konzeptionen gewährleistet, die in der Gesellschaft verständlich sein müssen, um operabel und akzeptabel zu sein.[19]

6

Es wird vorliegend also nicht dem rechtspolitischen „Megatrend“ gefolgt, der sich hinsichtlich der Unternehmensstrafe von der Frage des „ob“ zunehmend auf die Frage des „wie“ verlagerte.[20] Es wird mit dem „ob“ angefangen. Ein Ziel der Untersuchung ist es daher herauszufinden, welche Rationalität dem Unternehmen tatsächlich unterstellt werden kann und welche Konsequenzen sich daraus für eine strafrechtliche Bewertung der Unternehmenskriminalität ergeben. Dabei wird zunächst das Phänomen der Unternehmenskriminalität konkretisiert und die strafrechtsrelevanten Aspekte identifiziert. In einem nächsten Schritt werden die gewonnenen Erkenntnisse in Beziehung gesetzt zu den Regelungsstrategien, die das Strafrecht de lege lata aufweist, aber auch zu den Konzepten, die neue strafrechtliche Wege in Richtung eines Unternehmensstrafrechts vorschlagen. Schließlich soll in einem letzten Schritt eine eigene Konzeption entworfen werden, die insbesondere der Wechselwirkung zwischen den Ebenen des Individuums und der Entität Rechnung trägt und sie auf Sanktionsebene berücksichtigt. Für ein so komplexes Untersuchungsziel, das sowohl kriminologische Begriffsklärung als auch dogmatische Grundfragen und schließlich praktische Konsequenzen mit einbeziehen soll, müssen insbesondere soziologische und ökonomische Erkenntnisse berücksichtigt werden, um weder die kriminologische Analyse noch die strafrechtliche Bewertung „an der Komplexität des Unternehmens vorbei“ zu entwerfen. Der aktuelle kriminalpolitische Druck bleibt dabei zweitrangig, denn trotz aller Modernitätsansprüche[21] und dem Bemühen um pragmatische Ergebnisorientierung:[22]Hefendehl ist durchaus darin zuzustimmen, dass das, „was das Strafrecht in den Augen der Allgemeinheit oder der Rechtspolitik leisten soll und was es tatsächlich leisten kann“, unter Umständen stark divergieren kann.[23]

Anmerkungen

[1]

Vgl. hierzu Weilert ZaöRV 2009, 883 (Fn. 1); Bakan The Corporation, S. 5 ff. und Wells Corporations and Criminal Responsibility, S. 82. Vgl. auch Watter/Spillmann GesKR 2006, 94 (94), die auf eine Studie des Institute for Policy Studies hinweisen, welche die 100 weltweit größten Finanzhaushalte am Umsatz von Firmen bzw. dem Bruttoinlandsprodukt von Staaten im Jahr 2000 gemessen haben. Aus dieser Perspektive betrachtet war General Motors größer als Dänemark und Nestlé größer als Ungarn.

[2]

Sein Ursprung ist daher in Großbritannien zu vermuten. Einige machen die Erfindung der Dampfmaschine 1712 durch Thomas Newcomen zur symbolischen Geburtsstunde, weil hier die Steigerung der Produktivität „per man-hour“ vervielfacht wurde. Vgl. Bakan The Corporation, S. 9 m. w. N.

[3]

Vgl. den Limited Liability Act von 1855 in Großbritannien sowie zur Entwicklung in Deutschland und den USA Luttermann Unternehmen, Kapital und Genußrechte, S. 1, 195 ff. Siehe weiter zu Deutschland Schmoeckel Rechtsgeschichte der Wirtschaft: Seit dem 19. Jahrhundert, S. 116 ff. und zu den USA Bakan The Corporation, S. 10 ff.

[4]

Wells geht davon aus, dass die Anerkennung als Person das Unternehmen in bedeutendem Maße mit Schutz und Sicherheit ausstattete, ohne dass entsprechende Verantwortung oder Verpflichtungen damit einhergegangen wären. Wells Corporations and Criminal Responsibility, S. 2.

[5]

Vgl. zu Begriff und Zusammenhang den Überblick bei Heidbrink/Seele Unternehmertum, S. 10 ff. m. w. N.

[6]

Nach Ansicht von Kohler in: Händler, Unternehmer, Kapitalist und Manager, S. 27 (27) ist davon Abstand zu nehmen, das Unternehmertum aus einer einzigen Perspektive heraus zureichend erfassen zu wollen. Die von Weber noch als asketisch und von „kühler Bescheidenheit“ (Weber Die protestantische Ethik und der Geist des Kapitalimus, S. 55) beschriebene Figur, wird zu einem risikobereiten Manager-Kapitalisten, der die Fähigkeit entwickelt, aus Unsicherheitssituationen und fehlenden Marktinformationen Profite zu schlagen, der durch harten Konkurrenzkampf die Gewinne des Unternehmens, der Eigentümer und Anteilseigner erhöht, ohne auf moralische und gesellschaftliche Regeln übermäßig viel Rücksicht zu nehmen.

[7]

Bakan stellt die Ursprünge dieser Entwicklung in den USA am Beispiel des 14. Zusatzartikels zur Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika dar, welcher nach dem Sezessionskrieg zur Gleichstellung der Rechte von Afro-Amerikanern und Weißen eingeführt wurde. Section 1 des Zusatzartikels stellt auf den Status als Person ab: „nor shall any State deprive any person of life, liberty, or property, without due process of law; nor deny to any person within its jurisdiction the equal protection of the laws.“ In der unmittelbaren Folge wurde argumentiert, dass das Unternehmen ebenfalls eine (juristische) Person sei und damit beispielsweise ein Recht auf Eigentum haben sollte. Die Argumentation wurde vom Obersten Gerichtshof akzeptiert und von 307 Fällen, die in den Jahren 1890–1910 anhängig wurden, hatten in 288 Fällen Unternehmen Klage erhoben; nur in 19 Fällen traten Afro-Amerikaner für diese Verfassungsrechte ein. Bakan The Corporation, S. 172 (Fn. 28) m. w. N.

[8]

Vgl. zum Schadensumfang die Ausführungen unter Rn. 56 ff.; Rn. 87 ff.

[9]

Waldkirch Unternehmen und Gesellschaft, S. 1 ff. m. w. N.

[10]

Zur Bedeutung dieses Merkmals vgl. Rn. 42 m.w.N.

[11]

Vgl. hierzu nur Hume Ein Traktat über die menschliche Natur, S. 211 ff. (im Original: Hume, A Treatise of Human Nature, Book III, Part I, Sect. I) und Kelsen in: Die Wiener rechtstheoretische Schule, S. 957 (958) im Zusammenhang mit seinen Überlegungen zum Unrecht des Staates.

[12]

Volk JZ 1993, 429 (429).

[13]

Waldkirch nennt als typisches Beispiel die handlungstheoretische Zurechnung sozial unerwünschter Interaktionsfolgen auf Akteure mit entsprechenden moralischen Appellen. Diese forderten die Akteure auf, eine Veränderung ihres Verhaltens zu erzielen ohne zu prüfen, inwiefern diese Akteure dazu imstande sind und inwiefern Anreizgründe gegen diese Verhaltensänderung sprechen.Waldkirch Unternehmen und Gesellschaft, S. 12.

[14]

Vgl. hierzu nur Kelsen Reine Rechtslehre, S. 1.

[15]

So in Bezug auf das Wirtschaftsstrafrecht Hassemer in: Die Handlungsfreiheit des Unternehmers, S. 29 (32).

[16]

Hassemer bezeichnet sogar ein gerechtes Wirtschaftsstrafrecht ohne Bezug zur Wirklichkeit der Wirtschaft als puren Zufall; vgl. Hassemer in: Die Handlungsfreiheit des Unternehmers, S. 29 (32).

[17]

Stuckenberg Vorstudien zu Vorsatz und Irrtum im Völkerstrafrecht, S. 46.

[18]

So formuliert Luhmann Rechtssoziologie 2, S. 210 mit Bezug auf Kraft.

[19]

Stuckenberg Vorstudien zu Vorsatz und Irrtum im Völkerstrafrecht, S. 47.

[20]

Vgl. den Literaturbericht von Kudlich/Wohlers ZStW 2009, 711 (712).

[21]

Gómez-Jara Díez ZStW 2007, 290 (291 f.) weist darauf hin, dass es auch für Deutschland eine Zeitfrage sein wird, bis neue legislatorische Vorschläge für eine Unternehmensstrafbarkeit diskutiert werden – sei es aufgrund nationaler Bedürfnisse, sei es wegen europäischer Verpflichtungen. Jakobs kommentiert den verbreiteten internationalistischen Positivismus m. E. treffend damit, dass auch Unsitten international verbreitet sein können. (Jakobs in: FS f. Lüderssen, S. 559 (Fn. 6)) Dem schließt sich auch v. Freier GA 2009, 98 (100) an.

[22]

In dieser Hinsicht ebenfalls kritisch v. Freier GA 2009, 98 (98).

[23]

Hefendehl JZ 2004, 18 (18) mit Nachweisen zur generalpräventiven (Nicht-)Wirkung von Strafen in Fn. 1.

Teil 1 Interdisziplinäre Grundlagen der Unternehmenskriminalität › B. „Unternehmen“

B. „Unternehmen“

7

Zunächst ist die semantische Hürde zu nehmen. Wenn von Volkswagen die Rede ist, sind die Konnotationen vielfältig: Manch einer wird an das eben erworbene Auto denken, ein anderer an die Kapitalanlage, der Politiker an eine Steuereinnahmequelle, der Angestellte an seinen Arbeitgeber und der Manager an eine Organisation, für die er verantwortlich ist. Die Konnotationen sind so unterschiedlich, wie die Begriffsverständnisse im Recht, in der Ökonomie und in der Soziologie es sind und wenn man die Möglichkeit der strafrechtlichen Haftung eines Unternehmens, wie Volkswagen eines ist, überhaupt in Betracht zieht, muss der abstrakte Begriff „Unternehmen“ so genau wie möglich eingegrenzt werden.

Teil 1 Interdisziplinäre Grundlagen der Unternehmenskriminalität › B › I. Begriffliche Distinktion

I. Begriffliche Distinktion

8

Es ist zu beobachten, dass die rechtswissenschaftliche Auseinandersetzung mit Kriminalität aus dem Unternehmensbereich auf einem unübersichtlichen semantischen Feld geführt wird. Die Begriffe Unternehmen, Verband, Unternehmensträger, Körperschaft, Organisation und juristische Person werden nebeneinander oder synonym verwendet und selten ist dabei zu erkennen, inwiefern sie voneinander abgegrenzt werden oder jeweils begrifflich konturiert sind. Diese Entwicklung der Diskussion ist insofern folgenreich, als die hier genannten Begriffe als Ausgangspunkte dogmatischer Überlegungen m. E. in vollkommen unterschiedliche Richtungen führen.[1] Erwägt man die Strafbarkeit juristischer Personen, entfernt man sich von einem empirischen Bezugspunkt, der jedoch für das Verständnis der Kriminalität, auf die das Strafrecht eine Antwort finden will, unerlässlich ist. Eine rein theoretische Auseinandersetzung mit der Frage, ob juristische und natürliche Personen im Strafrecht gleichgestellt sind oder eine Analogie konstruierbar ist, erscheint erschöpfend erwogen und angesichts des oftmals apodiktisch angeführten gewichtigen Kriminalitätsproblems,[2] das die Unternehmenskriminalität darstellen soll, zumindest auch „l'art pour l'art“ zu sein. Es ist eine rechtlich spannende Auseinandersetzung mit einem möglichen Unternehmensträger, aber es bleibt eine rein rechtliche Diskussion.

9

Fällt die Begriffswahl auf Kollektive, Körperschaften oder Verbände,[3] wird zwar an die soziale Einheit – und damit auch an die kriminologisch relevante Grundlage – angeknüpft, jedoch wird damit das Problem sogleich am Spezifikum Organisation verortet. Dies mag eine abstraktere, und damit weite, Herangehensweise sein, die den Blick sogleich auf Mechanismen der Verantwortungsdiffusion lenkt. Ihr ist auch abzugewinnen, dass sie die Metaebene strafrechtlich zu greifen versucht und rechtliche Überlegungen an den Besonderheiten einer Entität anknüpfen und damit an Plausibilität und Konsistenz gewinnen. Allerdings wird dadurch der Blick von wesentlichen Aspekten der Wirtschaftskriminalität abgewendet, die – auch für die abstrakt anknüpfenden Ansätze[4] – a priori als übergeordneter oder zumindest involvierter Topos gilt. Insbesondere der Aspekt der Profitmaximierung oder Gewinnerzielungsabsicht geraten dann als vorpositive Momente in den Hintergrund. Dies mag innerhalb eines Ansatzes, der konsequenterweise von Verbandskriminalität in gleicher oder ähnlicher Form im Wirtschafts- wie im non-profit-Bereich ausgeht,[5] kohärent sein, jedoch bleiben jedenfalls der Einzelunternehmer und die Zwei-Personen-Konstellationen außer Betracht. Zudem ist diesen Überlegungen zur Verbands- und Kollektivstrafbarkeit gemeinsam, dass sie die Kriminalität ausschließlich als aus der Entität als solcher herrührend betrachten und damit nicht offen sind für Differenzierungen, die sich daraus ergeben, dass Entitäten auch ein Kontext für Mikrokriminalität sein können bzw. es schlicht Gruppenprozesse sein könnten, die Rechtsverletzungen bedingen und diese womöglich nicht dem Kollektiv zuzurechnen sind.

10

Aus diesen Gründen wird für die vorliegende Untersuchung das Unternehmen als Ausgangspunkt gewählt und damit einerseits das Kollektiv als möglicher Straftäter in den Blick genommen, andererseits aber auch das Individuum innerhalb eines bestimmten Kontextes beobachtet und schließlich die Wechselwirkung zwischen Mikro-, Makro- und Mesoebene[6] thematisiert. Durch diese Begriffswahl wird also eine rechtsformübergreifende Problemsicht versucht, dabei jedoch in Rechnung gestellt, dass diese vorpositiven Aspekte ihren Ausdruck im Recht gefunden haben müssen, um für dogmatische Konsequenzen überhaupt relevant zu werden.

11

Zu klären ist zunächst, was im Recht unter „Unternehmen“ verstanden wird. Einen ersten Anhaltspunkt bietet hier die zivilrechtliche Dogmatik, die die Abgrenzung der Begriffe juristische Person, Verband und Unternehmen bereits ausführlich thematisiert.[7] Eine allgemeingültige Definition hat sich jedoch auch hier nicht herausgebildet.[8] Es besteht lediglich Einigkeit darüber, dass der Begriff im jeweiligen Normzusammenhang zu interpretieren[9] ist und im Kern drei wesentliche Merkmale des Unternehmens herausgearbeitet werden können: ein Mindestmaß an sachlichen und persönlichen Mitteln, ein Mindestmaß an organisierter Einheit und das äußere Auftreten am Markt.[10]

12

Das „Unternehmen an sich“ galt bislang lediglich als Rechtsobjekt, jedoch mehren sich die Ansätze, die es als „soziale Realität“ und Rechtssubjekt in Betracht ziehen,[11] als „weitgehend vollzogene Loslösung des Unternehmens von seinen Anteilseignern“ oder als „volkswirtschaftliche Größe“ erwägen. Dies schien zunächst zur Klärung der begrifflichen Frage und ohne Differenzierung von juristischer Person, Unternehmensträger und Unternehmen zu erfolgen, jedoch „vergegenständlichte“ dieser Diskurs die „Trennung von Kapital und Herrschaft [als] unmittelbarer Ausdruck der gewandelten Machtverhältnisse“ – vor allem bezüglich der Aktiengesellschaft – und führte Rathenaus Gedanken vom modernen Großunternehmen letztlich weiter.[12]

13

Das „Unternehmen an sich“ zu thematisieren bedeutet zum ersten Mal das Anknüpfen an das soziale Phänomen und nicht lediglich an die rechtliche Einheit juristische Person. Und dies nicht aufgrund einer, für die kriminologischen Überlegungen interessanten, phänomenologischen Herangehensweise. Grund hierfür ist vielmehr, dass juristische Personen – solange es sich um Verbände handelt – grundsätzlich[13] einen Verbandszweck verfolgen, der im Betreiben eines Unternehmens liegen kann.[14] Das Spannungsverhältnis zwischen dem für das Handelsrecht traditionell bedeutsamen Gewerbe, in dem das Kaufmannsrecht entscheidend war, und dem modernen Außenprivatrecht, das im Handels- und Gesellschaftsrecht gespiegelt wird, prägt die Begriffsbildung. Es wird versucht die soziale Realität des Unternehmens als wirtschaftliche und soziale Einheit abzubilden, wenn die Integration der organisatorischen Elemente als selbständige, anbietende und entgeltliche rechtsgeschäftliche Tätigkeit am Markt, die sich durch Planmäßigkeit und Ausrichtung auf Dauer auszeichnet, Definitionskern wird.[15]

14

Allerdings ist diese Definition für das Handelsrecht problematisch, denn hier spielt insbesondere – und anders als im Konzern-, Arbeits- und womöglich auch Strafrecht – die Bewertung innerer Strukturen und Vorgänge eine dominante Rolle. Trotz der im Zivilrecht zu beobachtenden Entwicklung, die soziale und sogar politische Dimension der Unternehmen zu berücksichtigen, ist die Rechtsfähigkeit dieser Einheit hier elementar. Zwar wird auch auf der abstrakten Ebene der Rechtsfähigkeit kontrovers diskutiert, ob diese ungeteilt und umfassend begründet werden muss oder eine gestufte Zurechnungsfähigkeit und damit relative Rechtsfähigkeit begründbar ist. Jedoch hat sich die Notwendigkeit eines eindeutig bestimmbaren und rechtsfähigen Unternehmensträgers als Bezugspunkt durchgesetzt. Notwendig ist dies vor allem, weil eine wirtschaftliche Betrachtungsweise stets dem Vorwurf der weichen Abgrenzung oder gar Willkür aufgrund der Konturlosigkeit ihrer Definition ausgesetzt ist und eine Abgrenzung der nach außen auftretenden Entität zur nicht-rechtsfähigen Innengesellschaft nicht geleistet werden kann. Dies ist jedoch relevant, weil der zivilrechtliche Verband auf der Grundlage gegenseitiger Schuldverhältnisse im Innenverhältnis funktioniert, die zwar darüber hinaus einem Verbandszweck dienen und daher eine Verbandsstruktur herausbilden, jedoch das Unternehmen nicht an einer Außengrenze konturieren. Ohne den Unternehmensträger, der sowohl Einzelkaufmann als auch Aktiengesellschaft sein kann, wären also Fragen der Vermögenszuordnung und innergesellschaftlichen Haftung nicht zu lösen.

15

Die Interdependenz zwischen sozialer Einheit Unternehmen einerseits und Unternehmensträger andererseits wirkt auch in umgekehrter Richtung: so wird überwiegend angenommen, dass der Verbandszweck – welcher meistens im Unternehmensbetrieb zu sehen sein wird – konstitutive Bedeutung für die juristische Person hat und Unternehmensmäntel, also „leere“ Gesellschaften ohne Geschäftsbetrieb, dogmatisch abzulehnen sind. Zwar sind diese Mantelgesellschaften in der Praxis verbreitet und Rechtsprechung, sowie Literatur, halten ein vollständiges Verbot insbesondere aus praktischen Gründen nicht für durchsetzbar; sie sind bei genauerer Betrachtung aber lediglich rein äußerliche, auf ihre Geschäftsanteile reduzierte und damit nicht mehr lebensfähige Formen einer Gesellschaft.[16] Insofern besteht im Zivilrecht zwar keine der ultra vires doctrine[17] vergleichbare Verwebung von Verbandszweck und Rechtsfähigkeit des Unternehmens, jedoch ist durchaus eine Interdependenz zu bejahen, die dazu führt, dass man Unternehmen und Unternehmensträger nicht vollkommen losgelöst voneinander betrachten kann. Denn: Rechtsfähigkeit setzt Identität und Publizität des Subjekts voraus, welches Eigenschaften sind, die nur dem Menschen von Natur aus zukommen. Bei Unternehmen bzw. Verbänden im Allgemeinen kann jedoch Identität und Publizität nur sichergestellt werden, indem durch staatliche Verleihung der Unternehmensträger kreiert wird. Identität und Publizität des Unternehmens werden also über ihre Unternehmensträger verwirklicht und dies dank – zum einen – dem verfassungsrechtlich geschützten System freier Körperschaftsbildung, – zum zweiten – dem Konzessionssystem, welches über die Registergerichte die Publizität gewährleistet und – zum dritten – dem System der Normativbestimmung, die das Gesellschaftsrecht gestaltet.[18] Die Versuche,[19] den Gegensatz von Kapital und Arbeit zu überwinden und das Unternehmen als übergeordnete Instanz mit Rechtsfähigkeit auszustatten, haben sich daher im Zivilrecht nicht durchsetzen können. Vor allem der Gesichtspunkt, dass der innerhalb der Zivilrechtsordnung stattfindende Rechtsverkehr nicht auf abgegrenzte Zurechnungssubjekte verzichten kann, steht einem alleinigen Anknüpfen an die wirtschaftlich-organisatorische Einheit im Weg.[20]

16

Dieses vorläufige zivilrechtliche Fazit spricht jedoch nicht gegen eine Berücksichtigung des Faktischen in Strafrecht und Kriminologie; im Gegenteil: Es wurde herausgearbeitet, dass der Unternehmensträger aufgrund des Regelungskontextes des Zivilrechts ebenfalls maßgeblich für die Definition des Unternehmens sein muss. Die zivilrechtliche Herangehensweise würde jedoch – auf das Strafrecht übertragen – die Gefahr bergen, dass ein Einzelunternehmer – als Unternehmensträger – unter dem Schutzmantel seines Unternehmens eine individuelle Haftung umgehen kann bzw. Handlungen von Unternehmensbeauftragten ihm – als einzigem Unternehmensträger – zugerechnet werden. Er „als Unternehmen“ müsste dann für solche Verfehlungen mittelbar haften, auch wenn ihn keine Schuld trifft. Für die Qualifizierung als strafrechtliches Verhalten kann jedoch nicht die positiv-rechtliche Zuteilung entscheidend sein.

17

Insofern muss sich das Strafrecht der sozialen Realität zuwenden und tut es auch. Der Terminus Unternehmen ist bereits im Strafrecht integriert. Allerdings kann nicht ohne Weiteres festgestellt werden, ob an die soziale Entität angeknüpft wird, da man auch hier auf ein unübersichtliches terminologisches Feld trifft: Im Zusammenhang mit der Zurechnung von Verantwortung in § 14 StGB und § 9 OWiG spricht man von „Unternehmen“ ohne eine nähere Umschreibung zu geben[21] und stellt im — in § 14 StGB und § 9 OWiG gleich lautenden — Abs. 2 S. 3 die Begriffe „Unternehmen“ und „Betrieb“ auf eine Bedeutungsebene. Dies zielt normhistorisch wohl darauf ab, klarzustellen, dass kein Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereichs von Abs. 2 steht,[22] zeigt aber auch, dass es – ohne tiefergehende Auseinandersetzung mit dem Begriff – um die primäre Bedeutung des Begriffs als „wirtschaftende Einheit“[23] geht. Anders wird der Begriff im Tatbestand des Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) gebraucht, wo in Abs. 6 unter „Betriebe oder Unternehmen“ unstreitig auch öffentliche Unternehmen hinzugezählt werden.[24] Dem steht wieder das Merkmal „Betriebe oder Unternehmen“ des § 265b Abs. 3 Nr. 1 StGB gegenüber, das nur solche „Betriebe und Unternehmen“ umfasst, die „unabhängig von ihrem Gegenstand nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern“.[25] In § 5 Nr. 7 StGB wiederum scheint der Gesetzgeber von einer unterschiedlichen Bedeutung der Begriffe auszugehen, allerdings könnte sich das Nebeneinanderstellen von „Betrieb“ und „Unternehmen“ auch als rein sprachliches Mittel interpretieren lassen, um die Wiederholung des Wortes „Unternehmen“ zu vermeiden.[26]

18

Der strafrechtliche Gesetzgeber scheint die Begriffe „Betrieb“ und „Unternehmen“ also nur teilweise synonym zu verwenden, im Wesentlichen aber keine einheitliche Linie zu verfolgen. Anders die Literatur, die eine allgemein akzeptierte Definition[27] des Begriffs „Unternehmen“ hervorbrachte, die auf dem allgemeinen Sprachverständnis, dass ein „Unternehmen“ stets ein „Mehr“ als der „Betrieb“ darstellt, beruht.[28] Nach überwiegender Ansicht[29] ist hier also ein Betrieb oder Unternehmen eine planmäßig und meist auch räumlich zusammengefasste Einheit mehrerer Personen und Sachmittel zur Erreichung des auf eine gewisse Dauer gerichteten Zwecks, Güter oder Leistungen materieller oder immaterieller Art hervorzubringen oder zur Verfügung zu stellen. Ein Unternehmen kann mehrere Betriebe erfassen. Das Unternehmen wird also überwiegend als die rechtlich-wirtschaftliche Einheit verstanden, während der Betrieb die technisch-organisierte Einheit darstellt.[30] Der Unternehmensbegriff ist also aus strafrechtlicher Perspektive rechtsformübergreifend und auch nicht auf eine bestimmte Organisationsform beschränkt. Er ist weit gefasst, an das wirtschaftsrechtliche Verständnis angelehnt und umfasst sämtliche kaufmännischen und nicht kaufmännischen Gewerbebetriebe, den gesamten Bereich der Urproduktion sowie den der freien Berufe. Keine Unternehmen sind danach private Haushalte, die gesamtwirtschaftlichen Verbraucher und die Träger von hoheitlicher Gewalt im Rahmen ihrer Ausübung.[31]

19

Unternehmen sind also zuvörderst selbstständige Produktionseinheiten. Damit begreift dieser Ansatz Unternehmen als Einrichtung, die als solche eine bestimmte gesamtwirtschaftliche Aufgabe, nämlich die Gütererzeugung, erfüllen kann. Gerade in dieser Definition tritt die Unterscheidung zwischen dem Subjekt Unternehmensträger und dem Objekt, also dem im handelsrechtlichen Unternehmensbegriff erfassten Konglomerat aus Sachen, Rechten und sonstigen Beziehungen, in den Hintergrund und ermöglicht eine selbstständige Bedeutung, aber auch eine selbstständige Verantwortung des Unternehmens.[32] Das Unternehmen als „sozialer Verband, der in ihm durch Kapitalbeiträge oder personalen Leistungen kooperierenden Rechtssubjekte und als Institution der Wirtschaftsverfassung“[33] wird in eine rechtlich bedeutsame Position gehoben, ohne dabei die Position der Rechtsträger zu berühren. Diese, ursprünglich wirtschaftsrechtliche, Überlegung soll für das Strafrecht unter der Prämisse gelten, dass der Verhaltensbefehl an die jeweiligen Rechtsträger durchgeleitet wird.[34]

20

Das Strafrecht entfernt sich also bereits in seiner Begriffsbildung um einen Schritt vom Zivilrecht, das das Unternehmen als Gegenstand des rechtsgeschäftlichen Verkehrs kennt. Denn zum einen lässt es begrifflich die Möglichkeit des Unternehmens als Rechtssubjekt zu, es gibt zudem aber auch einer wirtschaftlichen Einheitsbetrachtung den Vorzug, die beispielsweise im Sachenrecht nur sehr begrenzt möglich erscheint.[35] Dem ist auch, unabhängig von noch zu erörternden Fragen der Normadressateneigenschaft oder der Tauglichkeit als Strafrechtsperson,[36] zuzustimmen. Im Hinblick auf den Gegenstand vorliegender Untersuchung erschiene es nämlich durchaus problematisch, den Unternehmensbegriff auf ein gegenständliches Substrat wie z. B. das Unternehmensvermögen zu reduzieren. Abgesehen von den erörterten Andeutungen durch Gesetzgeber, Rechtsprechung und Literatur, die auf die Rezeption des Unternehmens als „wesensmäßige Gesamtheit“[37] und Rechtssubjekt im Strafrecht schließen lassen, fehlt diesem Begriff noch die entscheidende Kontur. Die dargestellte praxisorientierte, den Bedürfnissen des Wirtschaftsrechts angepasste Definition umgeht nämlich beispielsweise die bedeutsame Frage, ob das Wesen der Korporation die bloße Addition der Einzelmitglieder ist oder ein sich davon abhebendes eigenständiges Gebilde darstellt. Inwiefern Struktureigenschaften des Unternehmen, die vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig sind, eine Rolle spielen und ob das Unternehmen in seiner „realen“ – also nicht nur normativ fingierten – Existenz als Adressat von strafrechtlichen Pflichten innerhalb der Rechtsgemeinschaft anzusehen ist, wird also Gegenstand weiterer Überlegungen sein; hierbei wird auch die gesamtwirtschaftliche Funktion des Unternehmens eine Rolle spielen.[38] Relevant wird zudem, inwieweit die „funktionalen Grenzen der Organisationsmodelle Hierarchie und Vertrag“[39] die im Gesellschaftsrecht unverzichtbar sind, um über die Leitungs-, Kontroll- und Mitbestimmungsbefugnisse zu entscheiden, für das Strafrecht eine Rolle spielen. Es ist offensichtlich, dass schon die Haftungsfrage anders zu beurteilen ist, je nachdem, ob ein gefährliches Produkt durch ein Vertragsnetzwerk, durch einen korporativen Akteur Unternehmen oder durch eine ausgegliederte, schwach kapitalisierte Tochtergesellschaft verursacht wird; dies gilt erst recht für strafrechtliche Folgerungen. Für die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wird bedeutsam sein, inwiefern die „Eigentümer“ – also die Anteilseigner – einzubeziehen sind,[40] ob ein „System“ aus sich heraus auf die Unternehmensmitglieder wirken kann, inwiefern bestimmte Unternehmensmechanismen überhaupt beherrschbar sind und welchen Zwängen das Unternehmen als korporativer Akteur bzw. seine Mitglieder unterliegen. Wird das Unternehmen – wie bislang von der Rechtsprechung[41] – als hierarchisch-strukturierte Einheit mit regelhaften Abläufen verstanden, leiten sich hieraus andere Prämissen ab als von der Vorstellung einer heterarchen oder flexiblen Struktur.

21

An dieser Stelle ist somit festzuhalten: Lediglich der Begriff Unternehmen stellt einen geeigneten sprachlichen Kontext für den vorliegenden Untersuchungsgegenstand dar. Mit ihm wird deutlich, dass ein Tat- und nicht nur ein Täterstrafrecht Bezugsrahmen ist und entsprechend der topos der Wirtschaft(skriminalität) entscheidende Bedeutung gewinnen kann; die Begriffe Kollektiv[42] und Verband[43] erwiesen sich insofern als untauglich. Der Begriff Unternehmen trägt aber auch dem Gedanken Rechnung, dass die Gründe, die für oder gegen eine Unternehmensstrafe sprechen, mitunter in der spezifischen Differenz zwischen Verband und Mensch liegen; ein Umstand, der über den Begriff „juristische Person“ nicht zu erfassen ist. Schließlich ist der begriffliche Rahmen weit genug, um unterschiedliche Kriminalitätsfaktoren in die Untersuchung einzubeziehen, denn als große Produktionsstätte und wirtschaftlicher Kontext kann das Unternehmen auf den einzelnen neutralisierend wirken ebenso wie es als Organisationseinheit dem Einzelunternehmer entgleiten kann oder als Wirtschaftsakteur womöglich selbst kriminogen wirkt. Die Konturen des Begriffes wurden aber bislang lediglich skizziert, die Schattierungen werden im Laufe der folgenden Überlegungen zu erarbeiten sein.[44]

Anmerkungen

[1]

In Eser/Heine/Huber Criminal Responsibility of Legal and Collective Entities ist der Titel jedoch ganz offenbar im Hinblick auf die unterschiedlichen Herangehensweisen der verschiedenen Rechtsordnungen mit Bedacht gewählt.

[2]

Schünemann in: Deutsche Wiedervereinigung (I), S. 129 (129 ff.).

[3]

So der österreichische Entwurf der Unternehmenshaftung in § 1 Abs. 2 ÖVbVG „Verbände im Sinne dieses Gesetzes sind juristische Personen sowie eingetragene Personengesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen.“

[4]

Vgl. beispielsweise die Arbeiten von Kohlhoff Kartellstrafrecht und Kollektivstrafe, S. 192 ff. und v. Freier Kritik der Verbandsstrafe, passim.

[5]

So wohl v. Freier GA 2009, 98 (101).

[6]

Den Begriff Mesokriminalität brachte Alwart Verantwortung und Steuerung von Unternehmen in der Marktwirtschaft, S. 36 in die Diskussion ein.

[7]

Vgl. für das Folgende auch die Darstellung von Kohlhoff Kartellstrafrecht und Kollektivstrafe, S. 230 ff. m. w. N.

[8]

Das HRefG (Vgl. hierzu EntwBegr. BT-Drucks. 13/8444 S. 22 f. und RefEntw BJM 3822/1 unter B 1c) beispielsweise hat den Begriff „Unternehmen“ in § 1 Abs. 2 HGB als Oberbegriff zum Gewerbebetrieb gewählt und somit eine zentrale Position eingeräumt, ohne ihn jedoch näher auszuführen, während in der herrschenden handelsrechtlichen Auslegung das Unternehmen als ein Gebilde gegenständlicher Art begriffen wird und sich aus Sachen (z. B. Betriebsanlagen, Warenlager), Rechten (Geldforderungen, Patente) und sonstigen Beziehungen („good will“, Organisation) zusammensetzt. Dieses „Unternehmen im engeren Sinne“ definiert einen Rechtsgegenstand eigener Art, der im Zivil- und Handelsrecht (gerade auch aufgrund der Nähe zum Vermögensbegriff) bestimmte Funktionen erfüllt, jedoch den Unternehmensträger zwangsläufig zum maßgeblichen Kriterium macht. Vgl. Creifelds/Weber Rechtswörterbuch, S. 1425 und die Überlegungen von Rittner Wirtschaftsrecht, S. 128 f.

[9]

Als Beispiel soll der Normkontext des europäischen Wettbewerbsrechts herausgegriffen werden: Der – zunächst herrschende – materiell-institutionelle Unternehmensbegriff in EuGH Slg. 1962, 653, 687 („Klöckner und Hoesch“) definierte Unternehmen als „einheitliche, einem selbständigen Rechtssubjekt zugeordnete Zusammenfassung personeller, materieller und immaterieller Faktoren, mit welcher auf Dauer ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird“. Heute scheint der sogenannte funktionelle Unternehmensbegriff herrschend, der tätigkeitsbezogen darauf abstellt, ob die betrachtete Einheit als Anbieter/Nachfrager von Gütern und Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzusehen ist. Hierdurch könnte jedoch dieselbe Einheit für eine bestimmte Tätigkeit als Unternehmen angesehen werden und für eine andere wiederum nicht, was durchaus Friktionen bedeuten könnte. Jedenfalls sind im Sinne des europäischen Wettbewerbsrechts Unternehmen jede, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende, Einrichtung unabhängig von Rechtsform und Finanzierung; vgl. die Ausgangsentscheidung in der Sache FENIN/KOM: EuG v. 4.3.2003, Rs. T-319/99, Slg. 2003, II-357, Rn. 35, der sich der EuGH ausdrücklich und vollumfänglich anschloss in EuGH vom 11.7.2006, C-205/03, FENIN/KOM, Slg. 2006, I-6295. Die rechtliche Selbständigkeit und die Beteiligung am Wirtschaftsleben werden also als die entscheidenden Faktoren herausgestellt. Hinzu kommt in jüngster Zeit aber, dass primär auf das Anbieten von Gütern und Dienstleistungen abgestellt wird. Vgl. insofern Holland Der EU-rechtliche Unternehmensbegriff, S. 15 ff. Die herausgestellten Kriterien werden allerdings großzügig ausgelegt. So ist, entsprechend Art. 101, 102 AEUV, nach der Auslegung der Kommission der wirtschaftliche Unternehmensbegriff zugrunde zu legen und eine wirtschaftliche Einheit beispielsweise auch dann anzunehmen, wenn Konzerngesellschaften keine volle Autonomie haben, sondern beispielsweise zu 100% in einen Mutterkonzern eingegliedert sind. Eine zentrale oder einheitliche Leitung ist hierfür ausreichend, sofern personelle Verflechtungen zwischen den Aufsichts- und Leitungsgremien vorliegen. In diesen Fällen ist der Mutterkonzern, das Unternehmen als wirtschaftliche Einheit, Adressat der jeweiligen europarechtlichen Sanktion. Vgl. hierzu die früheren Deutungen von Dannecker in: Verantwortung und Steuerung von Unternehmen in der Marktwirtschaft, S. 5 (18 ff.) m. w. N. Seine Auslegung unterscheidet sich gravierend von der im Folgenden vorgestellten zivil- oder handelsrechtlichen Begriffsbildung.

[10]

Siehe hierzu Schmidt Handelsrecht, § 4 I 2/S. 66. Letzteres scheint ein für das Handelsrecht besonders bedeutsames Kriterium zu sein, wobei in erster Linie das Auftreten als Anbieter von Leistungen gemeint ist. Siehe hierzu Wirtschaftsstrafrecht-Müller-Gugenberger 4. Aufl. § 23 Rn. 5 ff. m. w. N.

[11]

Teubner ZHR 1985, 470 m. w. N.

[12]

Vgl. den historischen Überblick hierzu bei Riechers Das „Unternehmen an sich“ (mit Nachweisen hierzu auf S. 1); des Weiteren Rathenau Vom Aktienwesen, passim.

[13]

Von diesem Grundsatz sind Stiftungen ausgenommen, die nicht über Verbandsstruktur oder entsprechende rechtliche Grundlagen verfügen. Sie weisen keinen Verbandscharakter auf, was an der Stellung von Stifter und Stiftungsbegünstigten anschaulich wird. Auch sind hier gegenseitige Schuldverhältnisse als ein, das Innenverhältnis prägendes, Geflecht irrelevant; lediglich Stiftungszweck und -vermögen sind entscheidend. Vgl. hierzu Schmidt Gesellschaftsrecht, § 7 II/ S. 173 ff.

[14]

Schmidt Gesellschaftsrecht, § 4 II/ S. 61 ff.

[15]

So bei Schmidt Handelsrecht, § 4 I 2/S. 67. Dieser grundsätzlichen Anknüpfung an die soziale Einheit würde Rittner Die werdende juristische Person, S. 191 ff. nicht folgen.

[16]

Vgl. hierzu Schmidt Gesellschaftsrecht, § 4 III/ S. 70 ff.; in Bezug auf das Kartellstrafrecht Kohlhoff Kartellstrafrecht und Kollektivstrafe, S. 240 und allgemein zu dieser Diskussion im Privatrecht Schmidt Einhundert Jahre Verbandstheorie und Privatrecht, S. 6 ff., 12 ff., 20 ff.

[17]

Die anglo-amerikanische ultra vires-Doktrin schützt Gesellschaften so weitgehend wie möglich vor Überschreitungen der Geschäftsleitung. Die Vertretungshandlungen verpflichten eine Gesellschaft nur dann, wenn das fragliche Geschäft durch die Umschreibung des Gesellschaftszweckes und die Modalitäten der Vertretung in den Statuten („memorandum“ oder „articles“) gedeckt ist; „über die Kräfte“ der Gesellschaft hinausgehende Geschäfte und Handlungsfolgen sind nichtig.

[18]

Schmidt Gesellschaftsrecht, § 8 II/ S. 192 ff.; Schmidt Einhundert Jahre Verbandstheorie und Privatrecht, S. 24 f.

[19]

Zur Konzeption von Ott Recht und Realität der Unternehmenskorporation, S. 226 ff. (zur Neuordnung ab 271 ff.); Raiser Das Unternehmen als Organisation, S. 166 ff.

[20]

Mit dem Argument, die Rechtsordnung brauche eben abgrenzbare Zuordnungssubjekte, woran der Blick auf den „sozialen Befund Unternehmen“ nichts ändern könne: Schmidt Einhundert Jahre Verbandstheorie und Privatrecht, S. 34 ff.

[21]

So auch Wirtschaftsstrafrecht-Müller-Gugenberger 4. Aufl. § 23 Rn. 3.

[22]

Siehe hierzu die Begründung des Regierungsentwurfs eines EinfG zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, BT-Drucks. V/ 1319, 65 sowie LK-StGB-Schünemann 12. Aufl. § 14, Rn. 55; MK-StGB-Radtke 2. Aufl. § 14 Rn. 88.

[23]

Ähnlich auch § 5 Nr. 7, § 11 Abs. 1 Nr. 4b StGB und § 130 OWiG; vgl. hierzu Wirtschaftsstrafrecht-Müller-Gugenberger 4. Aufl. § 23 Rn. 3.

[24]

Wirtschaftsstrafrecht-Müller-Gugenberger 4. Aufl. § 23 Rn. 3.

[25]

Wirtschaftsstrafrecht-Müller-Gugenberger 4. Aufl. § 23 Rn. 3 m. w. N.

[26]

So die Deutung von Eidam Unternehmen und Strafe, Rn. 24.

[27]

Diese Definition umfasst bewusst keine „Ein-Mann-Unternehmen“, da diese aus strafrechtlicher Sicht unproblematisch sind, weil sie keine Zurechnungsprobleme aufwerfen. So zumindest Wirtschaftsstrafrecht-Müller-Gugenberger 4. Aufl. § 23 Rn. 10.

[28]

So die Formulierung in Eidam Unternehmen und Strafe, Rn. 25.

[29]

Vgl. nur Schönke/Schröder-Perron 28. Aufl. § 14 Rn. 28 ff. m. w. N.

[30]

Vgl. hierzu Wirtschaftsstrafrecht-Müller-Gugenberger 4. Aufl. § 23 Rn. 10, LK-StGB-Schünemann 12. Aufl. § 14 Rn. 54 ff., Fischer StGB, § 14 Rn. 8. Dem folgt auch Schünemann, der mit Rücksicht auf das Generalthema Wirtschaftskriminalität unter „Unternehmen“ eine organisatorische Einheit versteht, die durch den wirtschaftlichen Zweck bestimmt ist und dem ein oder mehrere organisatorisch verbundene Betriebe dienen; vgl. Schünemann Unternehmenskriminalität und Strafrecht, S. 6.

[31]

So jedenfalls Wirtschaftsstrafrecht-Müller-Gugenberger 4. Aufl. § 23 Rn. 8.

[32]

Siehe hierzu auch Rittner Wirtschaftsrecht, S. 129.

[33]

Ballerstedt ZHR 1971, 479 (484).

[34]

So auch Dannecker GA 2001, 101 (109); Schroth Unternehmen als Normadressaten, S. 21 f. m. w. N. De lege ferenda müsse die soziale Wirklichkeit mit in Betracht gezogen werden, um dem Unternehmen, als „Sammelbegriff für wirtschaftlich tätige Gebilde mit unterschiedlichen Rechtsträgern“, eine eigene Rechtsträgerschaft zuzuschreiben. Anders Hirsch ZStW 1995, 285 (299); Schmidt Handelsrecht, § 4 IV, die darauf hinweisen, dass das Unternehmen als „gegenständliches Substrat der Unternehmertätigkeit“ Gegenstand des Rechtsverkehrs und höchstens Schutzobjekt des Rechtes sein kann. Diese Überlegung würde in allen Rechtsgebieten, insbesondere dem Gesellschaftrecht, geteilt und das Strafrecht, als Teil der Gesamtrechtsordnung, binden.

[35]

Dies insbesondere aufgrund des Spezialitätsgrundsatzes, vgl. Schmidt Handelsrecht, § 6 I 2, S. 140 ff.

[36]

Hierzu ab Rn. 598.

[37]

So die zusammenfassende Deutung von Mansdörfer Zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts, S. 315 m. w. N.

[38]

So auch Rittner Wirtschaftsrecht, S. 125.

[39]

Köndgen in: Ökonomische Analyse des Unternehmensrechts, S. 128 (134).

[40]

Köndgen beispielsweise sieht den Beitrag der Gesellschafter als Eigenkapitalgeber nicht so sehr mit der Bezeichnung „Eigentümer“ richtig dargestellt, sondern bezeichnet sie als schlichte „Financiers“, deren Beitrag – wie der anderer „input-Lieferanten“ – als ein Beitrag zum Gesamtoutput zu werten sei; Köndgen in: Ökonomische Analyse des Unternehmensrechts, S. 128 (133).

[41]

Vgl. nur die Nachweise bei Mansdörfer Zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts, Fn. 638.

[42]

So z. B. Kohlhoff Kartellstrafrecht und Kollektivstrafe, S. 246.

[43]

So z. B. v. Freier Kritik der Verbandsstrafe.

[44]

Vgl. zur Weiterentwicklung des Begriffsverständnis Rn. 39 ff.; Rn. 189 ff.; Rn. 195 ff.; Rn. 250 ff. und Rn. 598 ff.

Teil 1 Interdisziplinäre Grundlagen der Unternehmenskriminalität › B › II. Einordnung aus ökonomischer Perspektive

II. Einordnung aus ökonomischer Perspektive

22

Das Unternehmen aus einer ökonomischen Perspektive tatsächlich erfassen zu wollen und dieses Konzept zur Grundlage weiterer Überlegungen zu machen, würde den vorliegenden Rahmen sprengen. Und dennoch: die Konstruktion des Begriffs Unternehmenskriminalität scheint auf eine „ökonomische Sachanalyse“ angewiesen, geht es doch letztlich um die Erfassung des ökonomischen Akteurs schlechthin.[1] Die Ökonomie scheint hier geeignet zu sein, zur Brückenbildung zwischen Sein und Sollen beizutragen, weil sie erfahrungswissenschaftliche Aussagen trifft, aber auch Handlungsalternativen aufweist und damit Hinweise darauf gibt, was von einem potenziellen Normadressaten bzw. strafrechtlichen Akteur erwartet werden kann.[2] Sowohl die „Objektbeschreibung“ als auch ein Einblick in die (institutions-) ökonomischen Voraussetzungen und Gesetzmäßigkeiten, die den Kontext des Unternehmens bilden, scheinen also notwendige Voraussetzung für spätere strafrechtliche Schlüsse zu sein. Da es die ökonomische Theorie der Unternehmung nicht gibt, sondern vielmehr eine Vielzahl miteinander konkurrierender Modelle, die auf divergierenden methodologischen Vorentscheidungen beruhen,[3] wird im Folgenden also kurz auf diese unterschiedlichen Sichtweisen eingegangen, bevor in einem nächsten Schritt auf die Dynamik zwischen Unternehmen und Wirtschaft eingegangen wird, die wiederum Rückkoppelungseffekte innerhalb des Unternehmens zur Folge hat.

Anmerkungen

[1]

Vgl. zu dieser Sichtweise auch Lüderssen StV 2009, 486 (491), der darauf hinweist, dass auch das Zurückweichen des Strafrechts vor einer „höheren Vernunft der Ökonomie“ vorstellbar ist.

[2]

Vgl. in diesem Sinne auch Lenk/Maring in: Wirtschaft und Ethik, S. 7 (12 ff.) mit Hinweis auf den Grundsatz ultra posse nemo obligatur.

[3]

Schneider in: Ökonomische Analyse des Unternehmensrechts, S. 1 (2).

1. Die produktionsorientierte Sichtweise

23

Es sind die produktions- und entscheidungsorientierten Theorien, die bei einer ersten Annäherung einleuchtend erscheinen: das Unternehmen wird zunächst als Produktionseinheit wahrgenommen und in seinen Abhängigkeiten von Produktionsfaktoren und Preisen untersucht. Wie Schneider bemerkt, ist Hauptziel dieser „neoklassischen“ Mikroökonomie „das Ableiten derjenigen Austauschverhältnisse zwischen Mengen vorgegebener Erzeugnisse und Erzeugungsfaktoren, welche die Pläne einzelner Wirtschaftseinheiten aufeinander abstimmen und ins Gleichgewicht bringen soll“.[1] Fragen nach der Ordnung des Wirtschaftssystems und der darin enthaltenen Elemente „Unternehmen“ werden in dieser – auf eine naturrechtliche Ordnung als „Wesensbestimmung“ des Wirtschaftens von Menschen ausgerichteten – Herangehensweise marginal behandelt.[2] Der Blick wird auf technische Produktionsfunktionen gelenkt und so geraten die Bedeutungsebenen der Begriffe „Unternehmen“ und „Betrieb“ nahezu zwangsläufig durcheinander.

24

In der Betriebswirtschaftslehre ist der Terminus „Betrieb“ naheliegenderweise zunächst anzutreffen: er bezeichnet eine Institution, die Güter und/oder Dienstleistungen für Dritte erzeugt bzw. bereithält. Es ist hierbei noch nicht präzisiert, ob diese Güter und Dienstleistungen von einem Entgelt abhängen oder die Institution in eine bestimmte Rechtsform gekleidet ist. Nach einer verbreiteten Auffassung ist der Betrieb als Unterbegriff zur Unternehmung zu verstehen, die sich in drei Arbeitsbereiche untergliedert: den Betrieb als technisch-produktionswirtschaftlichen Arbeitsbereich, das Geschäft, das den technisch-produktionswirtschaftlichen Bereich mit den innerbetrieblichen Vorgängen (z. B. Güter- und Zahlungsströme) verbindet und schließlich die Führung, die Pläne erstellt und die beiden erstgenannten Bereiche koordoniert.[3] Nach anderer Auffassung in der Literatur wird der Betrieb als produktionswirtschaftliche Einheit, die Unternehmung oder das Unternehmen dagegen als „juristische“ oder „finanzwirtschaftliche“ Einheit begriffen.[4] Die Begriffe „Unternehmung“ und „Unternehmen“ werden jedenfalls meist synonym verwendet. Allerdings hat sich – und dies ist für rechtliche Überlegungen von Belang – der Terminus „Unternehmen“ durchgesetzt, wenn es um eine eindeutige Zurechnung der Auswirkungen, die ein Betrieb auf das Leben der Menschen haben kann, handelt. Das Unternehmen wird in diesem Zusammenhang als eine, in eine bestimmte Rechtsform gekleidete, Produktionseinheit bzw. eine bestimmbare, interaktionsfähige Rechtsfigur[5] bezeichnet. Abgesehen von terminologischer Klarheit kann der betriebswirtschaftliche Ansatz für die vorliegende Fragestellung wenig beitragen, weil technische Produktionsfunktionen, die Erörterung absatzpolitischer Instrumente bei unvollkommener Konkurrenz und Kapitalbedarfsfunktionen bzw. Kapitalfondprozesse Bezugsgegenstand sind.[6] Es wird daher nicht der innerbetriebliche Ansatz zu den abstrakten Fragen der Wirtschaftsordnung in Beziehung gesetzt, sprich das Unternehmen nicht als ein Akteur innerhalb einer „Umwelt“[7] untersucht. Bereichernder erscheinen daher die Ansätze, die Unternehmen als organisatorische Einheiten wahrnehmen, in denen wirtschaftliche Leistungen – in der Regel durch das Zusammenwirken mehrerer Wirtschaftssubjekte – erstellt werden und die besondere – vom Markt abweichende – Struktur im Mittelpunkt steht.

Anmerkungen

[1]

Schneider in: Ökonomische Analyse des Unternehmensrechts, S. 1 (2).

[2]

Siehe Schneider in: Ökonomische Analyse des Unternehmensrechts S. 1, der in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass dieser naturrechtliche Ansatz ein Bindeglied zwischen der ökonomischen Klassik und der „neoklassischen“ allgemeinen Gleichgewichtstheorie von Walras oder Pareto darstellt, die ihrerseits einen „deterministischen Denkstil“ aus der Energiephysik des 19. Jahrhunderts beigetragen haben.

[3]

Vgl. hierzu Lohmann Einführung in die Betriebswirtschaftslehre, S. 14.

[4]

Vgl. z. B. Rössle Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, S. 18 oder Lehmann Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, S. 52 f.

[5]

Siehe hierzu Loitlsberger Grundkonzepte der Betriebswirtschaftslehre, S. 2 ff. m. w. N.

[6]

Gutenberg Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre, Einleitung und passim.

[7]

Siehe hierzu die Ausführungen ab Rn. 195.

2. Die institutionenökonomische Sichtweise

25

Im Gegensatz zur „neoklassischen Theorie“,[1] die von vollkommenen Märkten und einem vollständig informierten, rational operierenden homo oeconomicus ausging, stellt die Neue Institutionenökonomie[2] die Frage, warum es Unternehmen gibt.[3] Wie Coase und Williamson in ihren Arbeiten formulieren, sind andere Ansätze – insbesondere die von ihnen angegriffenen Methoden der neoklassischen Ökonomik – nicht in der Lage, gesellschaftliche Probleme adäquat zu rekonstruieren und somit Bedingungen für ihre institutionelle Bewältigung zu formulieren. Sie stellen eine inadäquate Reduktion der Komplexität von Unternehmen dar und lassen entscheidende Bereiche wie die internen Entscheidungsfindungsprozesse und damit im Zusammenhang stehenden hierarchischen Weisungsrechte außer Acht.[4] Außerdem werden die Funktionsschwächen von Märkten, die in asymmetrisch verteilten Informationen und „externen Effekten“[5] zu sehen sind, nicht in Betracht gezogen und in einem weiteren Schritt nicht untersucht, ob vielleicht Unternehmen intern ähnliche Schwierigkeiten haben, wie der sie umgebene unvollkommene Markt.

Anmerkungen

[1]

Grundlegend die Arbeit von Smith Der Wohlstand der Nationen.

[2]

Siehe hierzu grundlegend Coase in: The Nature of the Firm: Origins, Evolution and Development, S. 34 (34 ff.) und Williamson in: Transaction Cost Economics S. 503.

[3]

So ausdrücklich Coase in: The Nature of the Firm: Origins, Evolution and Development, S. 34 (35): „Yet, having regard to the fact that if production is regulated by price movements, production could be carried on without any organization at all, well might we ask, why is there any organization?“

[4]

Hart formuliert diese Unterstellung wie folgt: „The firm is treated as a perfectly efficient „black box“, inside which everything operates perfectly smoothly and everybody does what they are told“; Hart Firms, Contracts and financial structures, S. 17.

[5]

Als externen Effekt bezeichnet man die unkompensierten Auswirkungen ökonomischer Entscheidungen auf unbeteiligte Dritte, die zumeist nicht in das Entscheidungskalkül des Verursachers einbezogen werden. Negative externe Effekte werden auch als „externe Kosten“ und positive auch als „externer Nutzen“ bezeichnet. „Extern“ heißt dabei, dass die Effekte (Nebenwirkungen) eines Verhaltens nicht (ausreichend) im Markt berücksichtigt werden. Ein Geschädigter erhält keine Entschädigung und ein Nutznießer muss keine Gegenleistung entrichten, ohne sich zwangsweise dessen bewusst sein zu müssen. Vgl. Stocker Spaß mit Mikro – Einführung in die Mikroökonomik, S. 367.

a) Eine Ausnahme vom Marktprinzip: Warum?

26

Die Kooperationsform „Unternehmen“ ist eine Ausnahme vom Marktprinzip, weil ihre interne Koordination eben nicht über einen „Markt“, sondern über Anordnung und Kontrolle innerhalb hierarchischer Strukturen funktioniert.[1] Die Erstellung wirtschaftlicher Leistungen wird im Wesentlichen durch die Unternehmensleitung koordiniert und wirft somit für Ökonomen die wesentliche Frage auf, warum es innerhalb des Systems freiwilliger Kooperation, die die Marktwirtschaft darstellt, spezieller organisatorischer Einheiten bedarf, deren Aufgabe es ist, die Tätigkeiten der Wirtschaftssubjekte zu koordinieren.[2] In dem selbstregulierenden System, das der Markt darstellt, werfen hierarchisch organisierte Einheiten deshalb Fragen auf, weil sie der wohlfahrtsökonomischen Annahme widersprechen, „spontane Ordnungen“ seien eine optimale Möglichkeit, über Konkurrenzgleichgewichte eine Verteilung knapper Güter zu erreichen.[3] Vereinfacht ausgedrückt stellte sich also für die Ökonomie die Frage, in welcher Hinsicht der durch das Individuum – den homo oeconomicus – charakterisierte Markt der hierarchischen Unternehmung unterlegen ist und folglich das Unternehmen als einer – aus einem Vertragsbündel bestehenden[4] – Funktionseinheit vorzugswürdig sei.[5]

27

Diese Diskussion nach den Entstehungsgründen von Unternehmen innerhalb eines Systems von Konkurrenzgleichgewichten wurde wegweisend von Ronald H. Coase[6] angestoßen und in seinem Transaktionskostenansatz auf eine theoretische Grundlage gestellt. Ausgangspunkt ist die Frage, was unter dem Ziel der Reduzierung von Transaktionskosten die effizienteste Art der Organisation arbeitsteiligen Wirtschaftens bzw. industrieller Kooperation ist. Hierbei wurden die Steuerungsprinzipien der verschiedenen Formen, auf der einen Seite der Markt, auf der anderen Seite die Hierarchie, von ihm als Faktoren der Transaktionskostenersparnis herausgearbeitet und im Hinblick auf die Optionen bilateraler vertraglicher Kooperation bzw. Mehrpersonen- oder zentral geführter und auf Dauer gestalteter Organisation verglichen.[7]

28

In Anlehnung an Adam Smiths Gedanken können Stecknadeln freilich auch produziert werden, indem selbstständige Wirtschaftssubjekte multilaterale Vereinbarungen treffen und sich vertraglich verpflichten, bestimmte Leistungen zu erbringen. Die Kosten, solche Verträge auszuhandeln und durchzusetzen, sind allerdings höher als die einer Kommunikation und rechtlichen Beziehung zu einem einzigen – durch die Unternehmensleitung repräsentierten – Kontrahenten.[8] Die Arbeitsteilung und die damit einhergehenden Vor- und Nachteile beinhalten für Coase jedoch v. a. Fragen der Produktionstiefe einer Unternehmung und weniger der Produktionsorganisation; die Frage der Selbstherstellung eines Produkts oder des Fremdbezugs hängt für ihn von den Kosten der Alternativen ab. Bei einem Zusammenschluss, z. B. in Form eines Unternehmens, fallen zwar zusätzlich Kosten für die Organisation an, jedoch entfallen die so genannten „marketing costs“, also die Kosten, die sich mit der Anzahl der Markthandlungen (Tauschvorgänge) ändern, die die Aufwendungen bei der Suche nach einem Marktüberblick oder bei den Preisverhandlungen bedeuten.[9]

29

Williamson erweiterte – in Anknüpfung anCoases Theorem – den Begriff der Transaktionskosten, der nunmehr die „markting costs“ und die Organisationskosten umfassen sollte, und arbeitete heraus, dass die Wahl zwischen Markt und Hierarchie sich v. a. nach drei Merkmalen richte: die Häufigkeit, mit der sich Transaktionen wiederholen, die Ungewissheit bei den Transaktionen und die Ausgaben für sogenannten transaktionsspezifischen Investitionen.[10] Die Häufigkeit der Transaktionskosten wird durch die Wahl der Wirtschaftsform „Unternehmen“ reduziert – das wurde durch Coases Argumentation bereits deutlich. Die von Williamson betonten Aspekte waren daher die Planung und Verarbeitung künftiger und u. U. nicht versicherbarer Ungewissheiten einerseits und die Bedingung ungleich verteilter Information andererseits. Die Abfederung dieser „Unvollkommenheiten“ durch das Unternehmen bedeuten ebenfalls eine Transaktionskostenersparnis und damit einen Kooperationsgewinn, den das Unternehmen andernfalls nicht hätte erwarten können.

30

Ausgehend von der Prämisse, dass Wirtschaftssubjekte in ihrer Entscheidungsfindung eingeschränkt sind, bedeuten Unternehmen als Bündelung der Ressource Information einen weiteren Vorteil: Die geistigen Fähigkeiten der Individuen reichen in komplexen Situationen nicht aus, um alle für eine Entscheidung (z. B. für einen Vertrag) relevanten Informationen aufzunehmen und zu verarbeiten.[11] Aufgrund dieser Situation „beschränkter Rationalität“[12] sei es beispielsweise unmöglich, ex ante in einem Vertrag Regelungen für alle Eventualitäten zu treffen und daher seien nur unvollständige Verträge („soft contracts“) denkbar.[13]

31

Einer der entscheidenden Vorteile[14] des Unternehmens ist, dass es eine prognostizierbare Zukunft kreiert. Der geradezu immense Möglichkeitenüberschuss wird durch Entscheidungen des Unternehmens reduziert. Das Unternehmen fungiert als Entscheidungsstelle, die Informationen bündelt und entsprechend besser verarbeiten kann, Schlüsse zieht und das Risiko unvollständiger Information (in einem unvollständigen Markt) auffangen kann. Es wird für die weitere Unternehmensentwicklung nur noch das jeweilige Ergebnis dieser „Entscheidung“ und nicht mehr die angestellten oder nicht angestellten Erwägungen herangezogen, die dann das weitere Verhalten auf dem Markt wiederum verlangsamen und verkomplizieren würden.[15]

32

Diese Unsicherheitsabsorbtion findet auch nach innen statt, denn das Unternehmen übernimmt die Einkommensunsicherheit des Individuums und schafft für den Einzelnen die Voraussetzungen eines planbaren Einkommenserwerbs. Eine solche bilaterale Vereinbarung ist in beiderseitigem Interesse: für die Institution, weil die Beteiligten eine begrenzte Menge an Verfügungsrechten an die Unternehmensleitung übertragen und für den Mitarbeiter, der im Gegenzug eine bestimmte Sicherheit in Form von garantierten Löhnen erhält. Dies hat nach außen die Rückwirkung, dass die Arbeitsverträge eine Weisungsbefugnis der Unternehmensleitung gegenüber den Arbeitnehmern enthalten, die dem Unternehmen ermöglicht, einen einheitlichen Willen zu bilden.

33

Festzuhalten ist: das Unternehmen stellt aus institutionenökonomischer Sicht eine Möglichkeit dar, entscheidende, der Marktwirtschaft immanente, Risiken für bestimmte Akteure zu minimieren und von denen tragen zu lassen, die es tragen und den damit verbundenen Profit erlangen wollen.

Anmerkungen

[1]

Siehe hierzu Coase in: The Nature of the Firm: Origins, Evolution and Development S. 34 und Homann/Suchanek Ökonomik: Eine Einführung, S. 285.

[2]

Robertson spricht von Inseln der bewussten Macht in diesem Ozean unbewusster Kooperation, die wie Butterklumpen in einem Eimer Buttermilch zusammenhängen („[Aren't firms like] islands of conscious power in the ocean of unconscious co-operation like lumps of butter coagulating in a pail of butter-milk?“ Robertson The Control of Industry, S. 85.

[3]

Siehe hierzu auch Homann in Waldkirch Unternehmen und Gesellschaft, S. VIII und Schneider in: Ökonomische Analyse des Unternehmensrechts, S. 1 (5 f.).

[4]

Zu diesem Kriterium siehe Rn. 34 ff.

[5]

Es sind v. a. die Vertreter der Neuen Institutionenökonomik, die sich in verschiedenen Ansätzen wie der Transaktionskosten-Theorie, dem Property Rights-Ansatz (vgl. Picot/Dietl in: Ökonomische Analyse des Unternehmensrechts, S. 306 (308) m. w. N.) und der Prinzipal-Agent-Theorie (vgl. Rn. 242 ff.) mit der ökonomischen Analyse von Organisationen auseinandergesetzt haben und dem in der neoklassischen Ökonomik verwurzelten Prinzip, Organisationen seien nur als produktionstechnologische Gebilde zu betrachten, deren gesellschaftliche Aufgabe in der kostengünstigen Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen auf kompetitiven Märkten zu Dienstkostenpreisen anzusiedeln sei, entgegentreten. Im Gegensatz beispielsweise zur Konstitutionen-Ökonomik von J. M. Buchanan, in der die Organisationen kaum eine Rolle spielen. Vgl. die Darstellung bei Waldkirch Unternehmen und Gesellschaft, S. 23 ff.

[6]

Siehe auch Coase Journal of Law and Economics 1960, 1 (1 ff.) und Coase in: The Nature of the Firm: Origins, Evolution and Development S. 34.

[7]

Hierzu auch Köndgen in: Ökonomische Analyse des Unternehmensrechts, S. 128 (136).

[8]

Zu dem „Stecknadelbeispiel“ von Smith Der Wohlstand der Nationen, S. 9 f.: Ein einzelner ungelernter Arbeiter kann an einem Tag nur wenige Stecknadeln herstellen. Wird die Arbeit aufgeteilt in mehrere Handgriffe (Draht ziehen, abzwicken, zuspitzen, Kopf oben drauf, verpacken…), so können beispielsweise fünf Arbeiter tausende von Stecknadeln an einem Tag herstellen. Siehe hierzu Demmler Einführung in die Volkswirtschaftslehre, S. 153.

[9]

Coase spricht in diesem Zusammenhang von vertikaler Integration der Produktionsstufen, deren Organisationskosten höchstens äquivalent zu den eingesparten „marketing costs“ sein darf. Letztere seien im Grunde Kosten für „die Benutzung des Preismechanismus“, die dadurch entstehen, dass die relevanten – zufällig am Markt entstandenen Preise – mit einem bestimmten Aufwand zu ermitteln seien. Schneider in: Ökonomische Analyse des Unternehmensrechts, S. 1 (6) m. w. N.

[10]

Schneider in: Ökonomische Analyse des Unternehmensrechts, S. 1 (7 f.).

[11]

Schmidtchen in: Ökonomische Analyse des Unternehmensrechts, S. 31 (35). Vgl. Simon bezeichnete das Verhalten der Individuen als „intendly rational, but only limitedly so“ Simon Administrative Behavior, S. XXIV.

[12]

Beschränkte Rationalität beschreibt den Umstand, dass ein außerhalb der beobachteten Welt Stehender objektive Situationselemente erkennt, die ein Entscheidender nicht sieht. Vgl. Schneider in: Ökonomische Analyse des Unternehmensrechts, S. 1 (7) und die Ausführungen ab Rn. 195.

[13]

Schmidtchen in: Ökonomische Analyse des Unternehmensrechts, S. 31 (35).

[14]

Dies ist aus systemtheoretischer Sicht eine der wichtigsten gesellschaftlichen Funktionen; vgl. Luhmann Organisation und Entscheidung, S. 185 ff.

[15]

Ein weiterer Gedanke, den die „Theorie der Unternehmung bei ungleicher Wissensverteilung“ in den Vordergrund ihres Erklärungsmodells stellt, ist die Einkommensunsicherheit und Ungleichverteilung von Wissen, die durch Bildung von Institutionen zu verringern ist. Unter „Institutionen“ werden allerdings sowohl Regelsysteme als auch Handlungssysteme verstanden. Institutionen im Sinne von Regelsystemen sind beispielsweise das Privateigentum an Produktionsmitteln. Als Handlungssysteme werden die durch Regelsysteme geordneten Handlungsabläufe verstanden, z. B. das Unternehmen. Das Unterscheidungsmerkmal beider Institutionen ist, dass nur die Handlungssysteme – im Sinne von Organisationen – Mitglieder haben. Siehe hierzu ausführlich Schneider in: Ökonomische Analyse des Unternehmensrechts, S. 1 (10, 14 ff.).

b) Das Unternehmen als „Nexus of contracts“

34

Das Unternehmen ist nicht nur als bewusste – weil vorteilhafte – Ausnahme des Marktprinzips, sondern auch seiner inneren Struktur wegen Gegenstand institutionenökonomischer Forschung gewesen. Coases gedanklicher Ausgangspunkt der – von ihm als v. a. hierarchisch beschriebenen – Struktur des Unternehmens ist der Vertrag. Unternehmen sind hiernach Vertragsbündel, die einzelne Personen unter dem Ziel ihrer Nutzenmaximierung anbieten oder nachfragen.[1]

35

Aktuellere Ansätze greifen diesen Gedanken nun auf und qualifizieren das Wesen des Unternehmens als einen „Nexus von Verträgen“.[2] Auf allen Ebenen des Unternehmens herrsche die Vertragssituation vor, wenn auch zwischen verschiedenen Verträgen wie dem „hierarchischen Arbeitsvertrag“, kurzfristigen Einmalverträgen, „symbiotischen“[3] oder „relationalen“[4] Verträgen zu unterscheiden sei.

36

Auf den ersten Blick scheinen diese Aspekte für den vorliegenden Untersuchungsgegenstand irrelevant. Es werden weder Aussagen darüber getroffen, was denn nun die Identität des Unternehmens sein mag und auch nicht darüber, wer „Mitglied“ und wer nur „Vertragspartner“ des Unternehmens ist. Das Unternehmen verliert als „Nexus von Verträgen“ also eher an Konturen, als dass es abgrenzbar wird. Es wird dadurch kaum mehr als ein „Kontinuum verschiedener Verträge“,[5] das nicht mehr nur Führungskräfte, Financiers und Arbeitnehmer, sondern auch Lieferanten, Kreditgeber und Langfristkunden einbezieht. Außerdem geht dieser Ansatz nicht auf die „reasons of organizations“[6] ein und löst die Vorstellung einer Körperschaft in ihre Bestandteile dadurch auf, dass auf ein „Innen“ und ein „Außen“ verzichtet wird.[7]

37

Dennoch ist in Anbetracht neuer institutioneller Arrangements, wie der „hybriden Organisationsform“ dezentralisierter Konzerne,[8] zur Kenntnis zu nehmen, dass das „Entweder-oder-Schema“ der Transaktionskostentheorie und ähnlicher Erklärungskonzepte der neuen Institutionenökonomie, die den Markt und die Unternehmung als Alternativen institutioneller Formen der Ressourcenallokation gegenüberstellen, nur bedingt geeignet ist, umfassende Erklärungen zu liefern. Nimmt man den weit verbreiteten Typus des dezentralen Konzerns, kommt man nicht umhin die Unternehmensvorteile zu sehen und skeptisch zu betrachten: diese neue – auf Langzeitverträgen in Form von „relational contracts“ und symbiotischen Verträgen fußende – Organisationsform scheint der Bündelung von Ressourcen und Wissen in einer hierarchischen Struktur wie dem Einheitsunternehmen überlegen.[9] So scheint der Kostenvorteil von Informationsströmen im Unternehmen gegenüber dem in marktlichen Informationssystemen immer geringer und die Attraktivität eines dezentralen Konzerns durch ein Vertragsnetz rechtlich nicht verbundener Unternehmen immer höher.[10] Diese neue Entwicklung hat auch rechtliche Konsequenzen: aufgrund der festgestellten Attraktivität des Vertragsnetzes einer dezentralen Konzernstruktur könnte ein rechtliches Konzept, das im Kern die „Vollhaftung“ der Konzernkonstruktion für das fehlerhafte Verhalten einzelner Konzernunternehmen vorsieht, die Folge haben, dass in ein System konzernfreier Vertragsnetze geflohen würde und scheinbar ähnlich effiziente Informationsströme ohne Verantwortungsrisiko etabliert würden.

38

Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass die Vorstellung einer Dichotomie von Kontrakt und Organisation nicht weiterführend ist und vielmehr mit Williamson, institutionsneutrale Anreiz-, Beherrschungs- und Kontrollmechanismen herausgearbeitet werden sollten, die womöglich die Einflussmöglichkeiten des Rechts auf das Unternehmen hindern oder fördern.[11]

Anmerkungen

[1]

Vgl. Coase in: The Nature of the Firm: Origins, Evolution and Development S. 34 und Köndgen in: Ökonomische Analyse des Unternehmensrechts, S. 128 (145).

[2]

Vgl. eine gelungene Darstellung von Coases Ansatz bei Köndgen in: Ökonomische Analyse des Unternehmensrechts, S. 128 (139 ff.) m. w. N.

[3]

Hier könnte man wohl an das Franchising denken. Franchising ist nach Definition des deutschen Franchising-Verbands ein auf Partnerschaft basierendes Absatzsystem mit dem Ziel der Verkaufsförderung. Der so genannte Franchisegeber übernimmt die Planung, Durchführung und Kontrolle eines erfolgreichen Betriebstyps. Er erstellt ein unternehmerisches Gesamtkonzept, das von seinen Geschäftspartnern, den Franchisenehmern, selbstständig an ihrem Standort umgesetzt wird. Der Franchisenehmer ist rechtmäßig Händler im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Je nach Branche ist allerdings auch ein dem Handelsvertreter ähnliches Geschäftsmodell denkbar. Allerdings müsste hier überlegt werden, ob wir uns dann noch in den Grenzen des „Unternehmens“ bewegen.

[4]

Ein relationaler Vertrag ist eine auf einen längeren Zeitraum abzielende Vereinbarung, die Lücken für zukünftige Kontingenzen enthält, um auf mögliche, unerwartete Entwicklungen flexibel reagieren zu können. Bei Vertragsschluss wird entsprechend nur ein Rahmen vereinbart – die Details werden während der Vertragsdauer näher konkretisiert, womit letztlich hohe Transaktionskosten bei Vertragsschluss eingespart werden. Typisches Beispiel dieser Vertragsform ist der Arbeitsvertrag.

[5]

Köndgen in: Ökonomische Analyse des Unternehmensrechts, S. 128 (139).

[6]

So der treffende Vorwurf von Waldkirch Unternehmen und Gesellschaft, S. 152.

[7]

Coleman Grundlagen der Sozialtheorie, S. 332.

[8]

Kirchner in: Ökonomische Analyse des Unternehmensrechts, S. 196 (196).

[9]

Die Figur des „offenen Vertrages mit einseitigem Weisungsrecht“ bringt das handlungstheoretische Paradigma der Hierarchie in diesem Kontext natürlich zu stark zum Ausdruck. Im Sinne von Coase erscheint es zwingend, mit zunehmender Menge von Interaktionen diese hierarchisch zu organisieren und sie nicht etwa nach dem Marktprinzip im Einzelnen auszuhandeln. Gerade diese hierarchische Interaktion funktioniert aber wiederum am besten in Organisationen, weil sie eine einheitliche administrative Struktur aufweist. Allerdings ist mit diesem Konzept des Unternehmens als einem aus „Verträgen mit einseitigem Weisungsrecht“ bestehenden Gebilde eine Festlegung auf eine bestimmte Form von Interaktion verbunden. Die Vielfalt von Interaktionsformen und Governance-Möglichkeiten wird auf lediglich eine Form (Befehl – Gehorsam) reduziert und die für den Erfolg des Unternehmens zeitweise so wichtige horizontale Interaktion ignoriert. Ausführlicher hierzu Waldkirch Unternehmen und Gesellschaft, S. 149.

[10]

Kirchner leitet diese Präferenz nicht nur aus der Zunahme der Franchising-Verträge, sondern auch der Tendenz der Vorwärts- und Rückwärtsintegration existierender Unternehmen im Produktions- und Dienstleistungssektor ab; vgl. hier Kirchner in: Ökonomische Analyse des Unternehmensrechts, S. 196 (199).

[11]

Siehe hierzu auch Köndgen in: Ökonomische Analyse des Unternehmensrechts, S. 128 (141), der in diesem Zusammenhang auf die hybriden Organisationsformen – wie z. B. Franchising – hinweist, die gleichermaßen kontraktuelle wie organisationelle Kooperationsmuster in sich vereinen.

Teil 1 Interdisziplinäre Grundlagen der Unternehmenskriminalität › B › III. Fazit

III. Fazit

39

Das Unternehmen stellt – auch aus historischer Perspektive[1] – eine bewusste Ausnahme vom Marktprinzip dar, der ein großer Autonomiebereich immanent ist. Von Normen flankiert ist diese Ausnahme eine gesellschaftliche Enklave, die – trotz des „Ausnahmecharakters“ – deutlich von marktwirtschaftlichen Prinzipien bestimmt wird. Die Neue Institutionenökonomik schärfte den Blick dafür, dass wichtige reasons of organizations übersehen werden, wenn Unternehmen auf ihr produktionstechnisches Potenzial reduziert werden, denn sie weisen vor allem als Organisationen gegenüber Märkten Besonderheiten und komparative Vorteile auf; insbesondere hinsichtlich der Beherrschung von Anreizproblemen, der Minimierung von Transaktionskosten und der „Governance von Interaktionen“[2] aufgrund ihrer Informations- und Anreizeigenschaften. Die zusammengelegten Ressourcen und arbeitsteilige Organisation zur Produktivitätssteigerung korreliert mit einer Tendenz nach Aneignung weiterer Kooperationsrenten, weil es für individuelle Marktteilnehmer vorteilhafter in der Weise zu kooperieren, dass sie gemeinsames Eigentum an diesen Ressourcen erwerben und die, die Kosten übersteigenden, Gewinne teilen. Das Unternehmen bietet nämlich eine Rahmenordnung, um immer kostengünstiger Kooperationsgewinne zu generieren, da Faktorleistungen über das Unternehmen langfristig eingesetzt werden können.[3] Hieraus resultiert das volkswirtschaftlich interessante Phänomen, das von besonderer Bedeutung für die Unternehmenskriminalität ist: die Bewertung und Bemessung der einzelnen Beiträge des Outputs dieser Produktionssituation als „Teamproduktion“, die sich nicht mehr als Summe der separierbaren Outputs, die den Inputs der Mitglieder des Teams zu verdanken sind, darstellen lässt.

40

Festzuhalten ist: Das Unternehmen wird durch drei wesentliche Merkmale gekennzeichnet: 1) ein Mindestmaß an sachlichen und persönlichen Mitteln, 2) ein Mindestmaß an organisierter Einheit und 3) das äußere Auftreten am Markt. Es ist weiter durch rechtliche Selbstständigkeit geprägt, die die Beteiligung am Wirtschaftsleben erleichtert, jedoch nicht notwendigerweise auf eine konkrete juristische Person zu reduzieren ist. Es handelt sich um eine selbständige organisatorische Einheit, die das Unternehmen als Akteur nahelegt. Diese Einheit ist jedoch von Interaktionsproblemen und disparaten Interessenlagen durchdrungen, die das Unternehmen als Kontext interessant erscheinen lässt; beides erkenntnisleitende Hypothesen im Folgenden.

Anmerkungen

[1]

Vgl. zu dieser Perspektive ausführlich die Arbeit von Pierenkemper Unternehmensgeschichte.

[2]

Waldkirch Unternehmen und Gesellschaft, S. 26.

[3]

Als Faktorleistungen werden Produktionsfaktoren wie Arbeit, Kapital (hier ist auch Boden enthalten) sowie Wissen/Know-how bezeichnet, die von privaten Haushalten zur Verfügung gestellt und von Unternehmen zur Produktion von Gütern verwendet werden. Unternehmen bieten den Eigentümern spezifischer Ressourcen Schutz vor Ausbeutung durch opportunistisches Verhalten der in der Produktion kooperierenden Faktoreigner, denn die in der arbeitsteiligen Produktion eingesetzten spezifischen Produktionsfaktoren hängen in ihrem Wert auch davon ab, dass sie langfristig mit spezifischen Faktoren kooperieren. Die Spezifizität dieser Faktoren bedeutet nämlich, dass sie für den Einsatz zu anderen Zwecken wenig geeignet sind und somit zu sunk costs führen, wenn sie nicht langfristig auf eine spezifische Weise eingesetzt werden. Könnten die selbstständigen Kooperationspartner den Preis für diese Faktorleistung beliebig senken, könnten die Ressourceneigner nicht auf ihre vollen Kosten kommen. Wichtig ist also, sich zu vergegenwärtigen, dass das Unternehmen trotz seiner theoretisch kontraktualistischen Ausgangsstruktur die unabhängige Abschlussfreiheit des Marktes gerade nicht aufweist, sondern hier – wie bei anderen Formen der langfristigen Vertragsbindung – das Phänomen der „asset specifity“ auftaucht. Die „Partner“ tätigen durch ihre Entscheidung, miteinander zu kooperieren, auch Investitionen, die sie im weiteren Verlauf der Beziehung durch die davon versprochenen Vorteile realisieren wollen und die sie daran hindern, sich ohne Weiteres einen anderen Partner zu suchen. Köndgen vergleicht diese Situation beispielsweise mit der eines Kreditkunden, der zu Anfang auch nicht nur eine Bearbeitungsgebühr an die Bank zahlt, sondern auch erhebliche Notar- und Grundbuchgebühren für die Eintragung von Grundpfandrechten bezahlt und daher gerade nicht einfach zu einer anderen Kreditbank wechseln kann; Köndgen in: Ökonomische Analyse des Unternehmensrechts, S. 128 (139, 145).

Teil 1 Interdisziplinäre Grundlagen der Unternehmenskriminalität › C. „Unternehmenskriminalität“ – Konstruktion eines Begriffs

C. „Unternehmenskriminalität“ – Konstruktion eines Begriffs

41

Der Begriff Unternehmenskriminalität tauchte Anfang der 1970er Jahren in der deutschen kriminologischen Diskussion auf und wird synonym mit seinem amerikanischen Korrelat Corporate Crime, der Kriminalität von Führungskräften, der „Verbandskriminalität“[1] und der „Betriebskriminalität“ verwendet.[2] Der Begriff lässt mehrere – grundverschiedene – Hypothesen zu, die je nach Forschungsansatz im Vordergrund stehen.

42

Empirische Daten werden vorwiegend im Zusammenhang mit dem Unternehmen als Opfer erhoben.[3] In der kriminalpolitischen Diskussion hingegen wird ein gegenteiliger Eindruck vermittelt: dass nämlich Unternehmen „an sich“ als kriminogenes Phänomen anzusehen sind, da ein Großteil der Wirtschaftskriminalität „unter dem Mantel einer handelsrechtlichen Gesellschaft“ begangen würde.[4] Beide Hypothesen lenken den Blick auf wichtige Aspekte: die Abhängigkeit des Unternehmens von seinen Mitarbeitern und den Einfluss des Unternehmens auf die Mitarbeiter; beide Aspekte sind also anhand von Beobachtungen zu prüfen.[5]

43

Dies setzt zunächst eine Auseinandersetzung mit den empirischen Grundlagen voraus. Das darin gesammelte Erfahrungswissen soll in einem nächsten Schritt mit theoretischen Positionen, insbesondere in wirtschaftskriminologischen Theorien, der Systemtheorie und neueren Ansätzen der Managementforschung, abgeglichen werden und nach kohärenten Schlüssen gesucht werden. Der Ertrag aus dieser Untersuchung soll keine Wahrheit[6] darstellen, denn bei der kriminologischen Herangehensweise gilt, dass die Beobachtung der Sozialwelt nicht von einem externen objektiven Standpunkt erfolgt. Die kriminologische Perspektive ist durch die Anknüpfung an das normative Programm des Strafrechts,[7] um abweichendes Verhalten beschreiben zu können, stets auch eine, die innerhalb der beobachteten Welt angesiedelt ist. Es geht im folgenden Kapitel also „nur“ um die begriffliche Frage, die doch von so zentraler Bedeutung ist, da es letztlich die Begriffe sind, die uns erlauben, die Welt aus einer bestimmten Perspektive wahrzunehmen.[8]

44

Die besondere Schwierigkeit einer konsistenten Grenzziehung liegt nicht nur in den divergierenden erkenntnisleitenden Hypothesen, sondern auch in der hier wieder aktuell werdenden, „alten“ kriminologischen Frage der Unterscheidung zwischen delicta mala mere prohibita und delicta mala per se.[9] Der graue Bereich wirtschaftlicher Grenzmoral, in dem es „Unehrenhaftigkeiten“[10] und Unsicherheiten darüber gibt, „was für den einen noch legale Geschäftstüchtigkeit“ ist und „für den anderen bereits Betrug“,[11] bleibt schwer greifbar. Die begriffliche Fixierung von Konformität und abweichendem Verhalten enthält zwangsläufig einen relativen Aspekt.[12] Wie eingangs erwähnt: Unternehmenskriminalität ist ein Phänomen, das in besonderer Weise mit allgemeineren Elementen der Sozialstruktur verknüpft ist.[13] Zieht man Unternehmenskriminalität gar als Feld der Kriminalität der Mächtigen in Erwägung, stellt sich auch Sutherlands sozialkritische Frage nach der Einbeziehung strafloser, aber strafwürdiger Sachverhalte neu.[14] Dahinter steht letztlich der Gedanke, dass bestimmte Sachverhalte nicht pönalisiert werden, weil „die Mächtigen“ Einfluss auf den Gesetzgebungsprozess nehmen.[15] Die Einbeziehung von „noch nicht Strafbarem“ – wie sie der kriminalsoziologischen Herangehensweise[16] eigen ist – kann also dazu beitragen die Zwischenschritte von illegitim über illegal zu pönalisiert transparent zu machen.[17] Dies ist auch deshalb wichtig, als Wells zu Recht bemerkt, dass auch eine neutralisierende Sprache dazu führt, dass etwas als „Unfall“, „Panne“ und nicht als Verbrechen bzw. „real crime“ bezeichnet wird; mit entsprechenden Konsequenzen für die strafrechtliche Haftung.[18]

Anmerkungen

[1]

Im früheren deutschen Schrifttum findet sich häufig der Begriff „Verbandskriminalität“, der nach Busch die kriminelle Handlung eines als Verbandsvertreter Handelnden bezeichnet, in der Absicht die Interessen des Verbandes zu wahren und dies unter Ausnutzung der Verbandsmacht. Siehe hierzu Busch Grundfragen, S. 206 und ausführlich Müller Die Stellung der juristischen Person im Ordnungswidrigkeitenrecht, S. 4 ff. Im Kern sich anschließend, jedoch etwas differenzierter, versteht Schmitt unter Verbandskriminalität „die Summe der Individualdelikte, die von Tätern im Verbandsbereich unter Ausnutzung der Verbandsmacht im Interesse des Verbands begangen werden, sofern diese Delikte nicht aus dem Rahmen der Verbandstätigkeit fallen“; Schmitt Strafrechtliche Maßnahmen gegen Verbände, S. 137.

[2]

Vgl. diesbezüglich auch die Beobachtungen von Schroth Unternehmen als Normadressaten, S. 6. Im Zusammenhang mit der Kriminalität von Führungskräften vgl. Schünemann Unternehmenskriminalität und Strafrecht, S. 5 und Schünemann wistra 1982, 41 (41 ff.) Zum Begriff im Allgemeinen Kaiser Kriminologie, S. 772 ff. und Tiedemann in: Multinationale Unternehmen und Strafrecht, S. 1 (3), sowie unter der Bezeichnung Corporate Crime: Clinard Corporate ethics and crime, S. 12 m. w. N.

[3]

Vgl. beispielsweise die empirischen Erkenntnisse ab Rn. 66.

[4]

So beispielsweise der Entschließungsantrag des Landes Hessen (BR-Drucks. 690/98 unter I), das sich auf eine Untersuchung des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht aus dem Jahr 1984 beruft. Dies ist jedoch ein Fehlzitat, vgl. Liebl Erfassung von Wirtschaftsstraftaten, S. 135. Hierauf macht König in: Verbandsstrafe, S. 39 (46) aufmerksam und weist auf die zurückhaltendere Formulierung der „im Zusammenhang mit dem Unternehmen begangenen Straftaten“ in der Untersuchung des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht aus dem Jahr 1984 hin. Dies entspricht auch dem Begriffsverständnis Schünemanns: er stellt auf strafwürdige Sachverhalte, die im Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit auftreten; vgl. nur Schünemann Unternehmenskriminalität und Strafrecht, S. 5 ff. m. w. N. Er legt einen gänzlich anderen, nämlich nicht-individuellen, Schwerpunkt in seiner Definition von Unternehmenskriminalität, die nicht durch die Ausnutzung der Verbandsmacht seitens des Täters, sondern umgekehrt durch die Beeinflussung des Täters seitens der Verbandsmacht charakterisiert ist. Schünemann bezeichnet „das abweichende Verhalten im Dienste eines Unternehmens“ als Unternehmenskriminalität (vgl. S. 14, 106).

[5]

Vgl. zu dieser wissenschaftstheoretischen Herangehensweise Carrier Wissenschaftstheorie zur Einführung, S. 58 ff.

[6]

„Jeder, der behauptet, die Wahrheit zu kennen, teilt nur mit, dass er sein Denkschema nicht reflektiert hat.“ Luhmann Short Cuts, S. 134.

[7]

Die offizielle Zuschreibung von Kriminalität erfolgt generell-abstrakt durch das Strafrecht. Vgl. Kunz Kriminologie, S. 3 f., der ausführt „Was macht kriminelles Verhalten aus, wenn nicht seine Ausweisung als Rechtsbruch?“ (S. 4) Vgl. auch Hess KrimJ 1976, 1 (12). Das Abstellen auf den Bruch allgemeiner oder international anerkannter Rechtsgrundsätze entspricht ebenfalls einer Orientierung am positiven Recht, da es sich hierbei auch um verbindliche Normen handelt. Vgl. insofern die Differenzierung von Reese Großverbrechen und kriminologische Konzepte, S. 92 m. w. N.

[8]

Neuhäuser Unternehmen als moralische Akteure, S. 23.

[9]

Zu diesen Begriffen und dem Ringen um einen natürlichen bzw. materiellen Verbrechensbegriff vgl. Garofalo Criminologia, 1885/1968, S. 4 ff. Die Frage danach, was Kriminalität im Kern – und jenseits der normativen Zuschreibung – bedeutet kann hier nicht beantwortet werden. Einen kritischen Überblick hierzu gibt Hassemer Einführung in die Grundlagen des Strafrechts, S. 19 ff. und im Kontext der Kriminalität der Mächtigen Reese Großverbrechen und kriminologische Konzepte, S. 92 ff. – beide mit umfangreichen Nachweisen. Teilweise wird davon ausgegangen, dass diese Unterscheidung wissenschaftstheoretisch der Vergangenheit angehört; vgl. Lüderssen in: Die Handlungsfreiheit des Unternehmers, S. 21 (21).

[10]

Vgl. die Ausführungen ab Rn. 106.

[11]

Kunz Kriminologie, S. 3.

[12]

Vgl. hierzu auch Parsons in: Kriminalsoziologie, S. 9 (10 f.).

[13]

Aubert in: Kriminalsoziologie, S. 201 (203 ff.).

[14]

Vgl. hierzu Rn. 104 ff.

[15]

Angesichts des Personalaustauschprogramms Seitenwechsel der Bundesregierung aus dem Jahre 2004 mag man zugestehen, dass der Gedanke nicht völlig abwegig erscheint. Vgl. hierzu http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Magazine/emags/economy/2006/038/t-2-seitenwechsel-schreibtisch-tauschen.html; sowie kritisch aus journalistischer Sicht: Adamek/Otto Der gekaufte Staat.

[16]

Zum Gegenstandsbereich kriminalsoziologischer Forschung, und von Sutherland als „social injurious“ bezeichnet, gehören neben strafrechtlichen und ordnungswidrigkeitensrechtlichen Tatbeständen zudem solche Verhaltensweisen, die von anderen Normen als den in Strafgesetzen fixierten abweichen. Vgl. hierzu Opp Abweichendes Verhalten und Gesellschaftsstruktur, S. 9 ff., 52 ff.; Jung Kriminalsoziologie, S. 13; Kaiser Kriminologie, S. 317 ff., sowie die Ausführungen zu Sutherland ab Rn. 104.

[17]

Reese Großverbrechen und kriminologische Konzepte, S. 99.

[18]

Vgl. Wells Corporations and Criminal Responsibility, S. 67 mit dem Hinweis, dass es manchmal keine bloße Nichtbeachtung von Vorschriften, sondern ein handfester Totschlag sein kann.

Teil 1 Interdisziplinäre Grundlagen der Unternehmenskriminalität › C › I. Empirische Grundlagen

I. Empirische Grundlagen

45

Als „Studie zur Unternehmenskriminalität“ werden – abgesehen von einer jüngsten Ausnahme[1] – Berichte von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften[2] bezeichnet,[3] die empirische Erkenntnisse in Bezug auf eine Opferstellung des Unternehmens gewinnen und die Unternehmensbefragungen auf das Feld der Wirtschaftskriminalität im Allgemeinen ausdehnen; im Übrigen bleibt dieses „eigentliche Objekt des Strafrechts“[4] empirisch bemerkenswert unterbelichtet.[5]

46

Die allgemeineren Studien sind gleichwohl von Interesse, weil das Auftreten von Wirtschaftskriminalität im Zusammenhang bzw. innerhalb des Unternehmens thematisiert wird, jedoch soll der Fokus keinesfalls auf die Begehung von Straftaten zum Nachteil von Unternehmen[6] begrenzt werden, sondern – im Gegenteil – die kriminogene Wirkung der Eingliederung[7] in ein Unternehmen oder die sogenannte „kriminelle Verbandsattitüde“ ebenso in den Blick genommen werden.[8] Mithin soll eine mögliche „Täterstellung“ des Unternehmens auch Bestandteil der Fragestellung sein. Dies ist jedoch in Studien, die von Unternehmen ausschließlich als „Geschädigten“ sprechen, welche Wirtschaftskriminalität als „Risiko“ ernster nehmen sollten, nicht der Fall.[9] Auch wenn in jüngeren Studien[10] die Notwendigkeit einer wirkungsvollen Compliance – einer Übereinstimmung der Unternehmenstätigkeit mit den normativen Anforderungen – betont wird, werden Tatbestände, die zum Nachteil Dritter gereichen, nicht gesondert abgebildet und innerhalb der betrachteten Delikte auch nicht danach differenziert, ob sie sich einzig gegen das Unternehmen richten – wie im Fall der Produktpiraterie – oder dem Unternehmen (un-)mittelbar ökonomische Vorteile bringen können, wie im Fall der Korruption.

Anmerkungen

[1]

Vgl. zum Forschungsprojekt Wirtschaftskriminalität und die Privatisierung der DDR-BetriebeRn. 79 ff.

[2]

Vgl. die hier berücksichtigten Studien von PricewaterhouseCoopersWirtschaftskriminalität 2005 – Internationale und deutsche Ergebnisse; Wirtschaftskriminalität 2007 – Sicherhheitslage der deutschen Wirtschaft und Wirtschaftskriminalität 2009 – Sicherheitslage in deutschen Großunternehmen.

[3]

Vgl. z. B. http://www.weka-personal.ch/aktuell-view.cfm?nr-aktuell=270 oder http://www.foerderland.de/419+M55ab4636a16.0.html.

[4]

Schünemann in: Deutsche Wiedervereinigung (I), S. 129 (129).

[5]

Siehe hierzu schon die Stellungnahme der Bundesregierung in BT-Drucks.: 13/11425 v. 9.9.1998: „Die Bundesregierung hat zur Erhebung rechtstatsächlicher Angaben über die Verstrickung und Beteiligung juristischer Personen und Personenvereinigungen an Straftaten die Länder um Mitteilung dort vorliegender Erkenntnisse gebeten. Diese haben jedoch übereinstimmend erklärt, daß sie nicht in der Lage seien, entsprechende empirische Daten mit einem Anspruch auf annähernde Vollständigkeit zu ermitteln. Statistische Erhebungen zur „Unternehmenskriminalität“, d. h. zu staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren und zu gerichtlichen Strafverfahren nach den in der Großen Anfrage aufgeführten Kriterien, würden nicht geführt. Einschlägige Verfahren würden zudem weder differenziert in Registern erfaßt noch seien sie bislang allgemein nach den Kriterien der Begehung einer Straftat für ein Unternehmen oder in dessen Interesse ausgewertet worden“. Ähnlich der Eindruck von Hefendehl MschrKrim 2003, 27. Der Umstand, dass es keine verlässlichen oder repräsentativen Untersuchungen explizit zur Unternehmenskriminalität gibt, ist auch darauf zurückzuführen, dass schon die Strafverfolgung große Schwierigkeiten bereitet und somit einer ernsthaften empirischen Erforschung des Phänomens von Anfang an Datenmaterial fehlt. Die Dunkelfeldforschung ist bei sich verflüchtigender Opfereigenschaft und immateriellen Schäden fast unmöglich. Nun erschien 2010 die qualitative Untersuchung Boers/Nelles/Theile Wirtschaftskriminalität und die Privatisierung der DDR-Betriebe, auf die im Folgenden eingegangen werden wird.

[6]

Hier wäre u. a. an Tatbestände wie Diebstahl von Unternehmenseigentum, Unterschlagungsdelikte u. Ä. zu denken.

[7]

Die These der kriminogenen Wirkung der bloßen Verbandszugehörigkeit wurde erstmals von Busch aufgestellt. Er behauptete, die Verbandsfunktionäre, die strafbare Handlungen begehen, täten dies in aller Regel zur Förderung von Verbandszwecken und fühlten sich damit im Dienste überpersönlicher Interessen. Dies sei auch der Grund, warum die persönliche Strafdrohung keine Wirkung mehr entfalte. Der einzelne fühle sich der Verbandsgemeinschaft tiefer verpflichtet als der staatlichen Gemeinschaft, zu der er ein weniger enges Verhältnis habe. Vgl. Busch Grundfragen, S. 98 ff.; siehe auch Schünemann Unternehmenskriminalität und Strafrecht, S. 18.

[8]

Zu beiden Begriffen Schünemann Unternehmenskriminalität und Strafrecht, S. 18, 23.

[9]

„Bemerkenswert ist, dass deutsche Unternehmen das Kriminalitätsrisiko bei Entscheidungen über Auslandsinvestitionen im internationalen Vergleich deutlich seltener berücksichtigen.“ Siehe Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2007 – Sicherheitslage der deutschen Wirtschaft, S. 4, 10.

[10]

Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2009, S. 20.

1. Forschungsberichte zur Unternehmenskriminalität

47

Den ersten empirischen Anknüpfungspunkt müssen in Anbetracht dessen ältere Quellen bilden. Zum einen sollen die wegweisenden anglo-amerikanischen Arbeiten von Sutherland einerseits und – explizit zu corporate crime – von Clinard und Yeager sowie Braithwaite andererseits, betrachtet werden. Zum anderen soll auf zwei Forschungsberichte aus der ehemaligen DDR eingegangen werden.[1]

48

Letzteren liegen Daten aus Aktenerhebungen in vier Bezirken der DDR, Materialien des Ministerrats und der zentralen Kontrollorgane zugrunde. Ihre Kernerkenntnisse sollen schon aufgrund ihres „statistischen Wertes“ kurz vorgestellt werden: Zentrales Ergebnis der Untersuchungen war, dass die tatsächliche Strafverfolgung und Sanktionierung von Unternehmenskriminalität in der Hauptsache die mittlere Hierarchieebene des Unternehmens traf. Es wurden also vor allem Leiter unterer oder mittlerer Betriebsebenen zur Verantwortung gezogen, wohingegen Leiter der oberen Etagen verschont blieben. Damit wird auf ein Phänomen hingewiesen, dass Sutherland einige Jahre zuvor in den USA beobachtet hatte und zur Grundlage seiner Theorie des „white collar crime“ machte.[2] Weiter wurde im Rahmen dieser Studie auf folgenden Mechanismus hingewiesen: Durch das „Absinken der Wirtschaft“ stieg die Tendenz zur Verschleierung der realen Lage. Der zentrale Erfolgsmeldungsdruck ohne Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit führte zu massenhaften Falschmeldungen aufgrund der Nichterfüllbarkeit oktroyierter Vorgaben. Um den Anschein der Durchsetzungsfähigkeit des Staates zu wahren, wurde eine erhöhte Kriminalisierung im Bereich des § 171 StGB-DDR[3] angestrengt, die in wenigen Fällen zu Strafverfahren führte. Gleichzeitig beobachteten die Wissenschaftler eine Selbstausgrenzung des zentralen Fälschers als Täter, plakative Erklärungen gegen Falschmeldungen und die opportunistische weitere Duldung und Förderung der Falschmeldepraxis.[4] Als Grund für diese Entwicklung und den festgestellten tiefen Widerspruch zwischen offizieller Darstellung der Erfolge in der DDR und den aufgedeckten, massenhaften Krisenerscheinungen im Wirtschaftsmechanismus nannten die Verfasser der Studie zwei Problemkreise: Der erste hatte mit den objektiven und subjektiven Möglichkeitsfeldern auf der „Volkswirtschaftsebene“ zu tun, die mit Erscheinungen sozialistischer Eigentumsverhältnisse im Zusammenhang standen.[5] Der zweite – und für die heutige Problemkonstellation bedeutsamere – Aspekt wurde als „Problem der Individualitätsentwicklung“ bezeichnet. Dieses Problem fand nach Ansicht der Verfasser vor allem im Verhältnis Individuum/Kollektiv und in der Idealisierung des Persönlichkeitsbegriffs seinen Ausdruck. Das Kollektiv würde in seiner starren Form über die Schöpferkraft des Einzelnen gestellt. Eine realitätsferne Harmonisierung des Kollektivlebens und damit übergroße Vertrauensseligkeit sei die Folge, was wiederum Passivität gegenüber rechtswidrigen Handlungen, Entpersönlichung des Kollektivs und damit Begünstigung persönlicher Fehlleistungen und Straftaten erzeuge. Im Ergebnis kamen die Verfasser zu dem Schluss, dass Schwächen im Kontrollregime als begünstigende Bedingung für schwere Straftaten gegen das sozialistische Eigentum unter Ausnutzung der beruflichen Tätigkeit eindeutig signifikant waren.[6] Dabei wurde zwischen verschiedenen, begünstigenden Bedingungen differenziert: Die Schwächen im inneren Kontrollsystem spielten mit 62% die größte Rolle, wobei hier hauptsächlich „Kontrollpflichtverletzungen der Leiter“ und nur zu einem geringeren Teil solche des Hauptbuchhalterbereichs moniert wurden. Mängel in der äußeren Kontrolle spielten eine wesentlich untergeordnetere Rolle (21%).[7] Für den Fahrlässigkeitsbereich hebten für die Verfasser vor allem subjektive Faktoren wie die Überschätzung der eigenen Fähigkeiten und Unterschätzung gefahrvoller Momente (92,5%); mangelnde Sorgfalt, wo höchste Sorgfalt geboten war (85%); Gewöhnung an (meist partielle) Unterordnung und Missachtung einzelner Verhaltensregeln (85%); oberflächliche Kontrolltätigkeit (81%); Missachtung bekannter rechtlicher Regelungen aus persönlichen oder betriebsbezogenen Interessen (65%) hervor.[8] Interessant an dieser Auflistung ist, dass auf einen starken Zusammenhang zwischen der Außerachtlassung solcher Verhaltensanforderungen hingewiesen wird, die zeitlich weit vor der Rechtsgutsverletzung anzusiedeln sind. Auch die Beobachtung, dass nicht die Verstöße an „neuralgischen Punkten“ des Unternehmens (z. B. der Hauptbuchhalterbereich), sondern das Vorgesetztenverhalten eine besondere Relevanz – insbesondere hinsichtlich der Kontrollpflichten – aufwies.

49

In einen diametral entgegengesetzten Kontext, nämlich einem kapitalistischen System, sind die Beobachtungen der Zeitgenossen Clinard und Yeager einzuordnen, die 477 der größten US-amerikanischen Industrieunternehmen und 105 der größten Einzelhandels- und Dienstleistungsunternehmen im Hinblick auf deviantes Verhalten in den Jahren 1975 und 1976 untersuchten, wobei sowohl zivil-, verwaltungs- wie strafrechtliche Verfahren berücksichtigt wurden. Es wurden insgesamt nur gegen 60% der Unternehmen ein Verfahren eröffnet[9] und nur gegenüber 56% wurde eine Sanktion verhängt, die überwiegend in Verwarnungen oder einer Geldbuße bestand. Die Autoren stellen dabei auch heraus, dass es sich überwiegend um „Intensivtäter“ handelt, gegen die mehrfach ermittelt wurde[10] und die am häufigsten sanktioniert[11] wurden. Insgesamt und flächendeckend seien die Unternehmen aber nicht der „vollen Härte des Gesetzes“ ausgeliefert; es würden in diesem Bereich doppelt so viele Verwarnungen ausgesprochen als in allen übrigen Kriminalitätsbereichen.[12] Ebenfalls herausgestellt wurde die Bedeutung der Branche für die Häufigkeit wirtschaftskrimineller Vorfälle. Herausragend waren die Automobilbranche mit 20% der mittleren und schweren Rechtsverstöße und die Pharmaindustrie mit 12,5% der Verstöße sowie mit 10% die Ölbranche. Die Autoren schlossen hierbei einen positiven Zusammenhang zwischen Wachstumsraten, Produktdiversifikation und Marktmacht aus und hielten einen solchen im Hinblick auf Größe und Leistungsfähigkeit des Unternehmens für unwahrscheinlich. Insbesondere die Gegenüberstellung von Rechtsverletzung pro Umsatzeinheit statt der üblichen Häufigkeitswerte im Sinne von Rechtsverletzungen pro Großbetrieb, stützen nach Ansicht der Autoren diese Annahme.[13]

50

Diese Beobachtungen werden ergänzt durch die parallele Studie von Braithwaite, der 32 international agierende Pharmazieunternehmen ebenfalls im Hinblick auf zivil-, verwaltungs- und strafrechtliche Verstöße untersuchte, hierbei jedoch seinen Fokus auf die Geschäftsführungsebene legte.[14] Er konzentrierte sich auf eine Branche und untersuchte Korruptions-, Produktsicherheits- und Kartellrechtsdelikte, aber auch „Schwindeleien“,[15] die unter Mitwirkung der Leitungsebene zur Gewinnmaximierung erfolgten. Trotz der Ausrichtung der Studie auf die personale Leitungsebene, trägt sie zwei Beobachtungen hinsichtlich struktureller Besonderheiten von corporate crime bei, nämlich zum einen die Begehung der Delikte in einem „Klima“ der Unehrlichkeit oder Toleranz von unlauteren Methoden und zum anderen die systematische „Verschleierung“ angelegter Strukturen durch doppelte Aktenführung und Einsatz externer Agenten.[16]

51

Schließlich sollen diese US-amerikanischen Befunde durch die zeitlich vorangehenden Befunde Sutherlands ergänzt werden, die bislang vor allem im Zusammenhang mit wirtschaftskriminologischer Begriffsbildung thematisiert wurden. Seine Definition der white collar-Kriminalität prägte – oder revolutionierte – die (Wirtschafts-)Kriminologie auf verschiedenen Ebenen, auf die im Rahmen der Begriffsbildung noch näher einzugehen sein wird. Sutherlands Arbeiten bieten jedoch auch als kriminologische Hellfeldstudie einen empirischen Anknüpfungspunkt: Die kriminologische Erforschung der Erscheinung „Wirtschaftskriminalität“[17] hatte, abgesehen von wenigen Ausnahmen,[18] kaum stattgefunden, als Sutherland 1949 eine empirische Untersuchung der 70 größten Industrie- und Handelsgesellschaften der USA begann und Verletzungen des Wettbewerbs- und Urheberrechts, unfaire Arbeitspraktiken, „ausgedehnte Betrügereien“ und ähnliche Straftaten feststellte.[19] Intuitiv – und für die vorliegende Untersuchung von Bedeutung – legte Sutherland in seiner Untersuchung der Wirtschaftskriminalität den Fokus auf Unternehmen als den Hauptakteuren der Wirtschaft. Seine Kriterien, Ergebnisse und Beschreibungen blieben zwar meist abstrakt; dies jedoch deshalb, weil er eine allgemein gültige Erklärung von Kriminalität – und nicht speziell von Wirtschaftskriminalität – anstrebte.[20] Gleichwohl wurde mehr als nur ein Bezug zum Unternehmen hergestellt; es stand im Mittelpunkt seiner Untersuchung.

52

Er stellte heraus, dass trotz einer Vielzahl festgestellter Verstöße gegen Wettbewerbs-, Patent- oder Arbeitsgesetze eine strafgerichtliche Verurteilung nur selten erfolgte.[21] Diesen Umstand führte er in erster Linie auf gesellschaftliche Ursachen zurück und unternahm daher im Folgenden den bekannten Vergleich der Verbrechen der „white collar-Klasse“, welche nach seiner Auffassung aus „respektablen oder wenigstens respektierten Geschäftsleuten bestand“ mit denen der „unteren Klasse“, die aus Personen mit niedrigerem sozialökonomischen Status bestand.[22] Zweck dieses Vergleichs war in erster Linie aufzuzeigen, dass die üblichen Konzepte, welche Kriminalität auf soziopathische oder psychopathische Bedingungen zurückführen, die mit Armut zusammen auftreten, unstimmig sind, weil sie wesentliche Bereiche kriminellen Verhaltens von Personen, die nicht der „Unterschicht“ angehören, unberücksichtigt lassen.[23] Trotz dieses sozialkritischen und (individual)täterorientierten Ansatzes darf m. E. nicht übersehen werden, dass er zwei – für die Erklärung von Unternehmenskriminalität bedeutsame – Aspekte benannte: zum einen beobachtete er, dass die Rechtsverstöße und „ausgedehnten Betrügereien“ über den gesamten, vierzig Jahre währenden, von ihm beobachteten Zeitraum stattfanden, also Mechanismen zum Tragen kamen, die unabhängig von Personenwechseln waren. Zum zweiten platzierte er das Individuum und seine persönliche Motivation zur Straftatbegehung erstmals in Bezug zu seiner Stellung und Funktion innerhalb eines Unternehmens. Sutherland veranschaulichte diese Beobachtung, indem er A. B. Stickney, einen Eisenbahnpräsidenten, zitiert, der im Hause J. P. Morgans im Jahre 1890 zu sechzehn anderen Eisenbahnpräsidenten gesagt haben soll: „Ich habe äußersten Respekt vor Ihnen, meine Herren, als Individuen, aber als Eisenbahnpräsidenten würde ich Ihnen nicht meine Uhr anvertrauen, ohne Sie dabei aus den Augen zu lassen.“[24]

53

Eingedenk dieser speziellen Erkenntnisse zur Unternehmenskriminalität soll im Folgenden auf die empirischen Erkenntnisse zur „nächsthöheren Ebene“ – der Wirtschaftskriminalität – zurückgegriffen werden, um aktuelle Befunde einbeziehen zu können. Zudem ist es plausibel, Rückschlüsse von der „Obermenge Wirtschaftskriminalität“ auf die „Teilmenge Unternehmenskriminalität“ ziehen zu können. Wie eingangs ausgeführt ist nicht aus dem Blick zu verlieren, dass bei diesem Ansatz das Problem der selektiven Beobachtung angelegt ist, weil der befragte Beobachter gleichzeitig seinen Rollenerwartungen und Interaktionsverpflichtungen innerhalb des Unternehmens ausgesetzt ist.[25]

Anmerkungen

[1]

Lehmann und Mitarbeiter des Lehrstuhls Kriminologie der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Forschungsbericht, Erfordernisse und Möglichkeiten einer wirksamen Vorbeugung von schweren Angriffen gegen das sozialistische Eigentum im Zusammenhang mit Berufstätigkeit oder Funktionsausübung in der Wirtschaft, 1989, unveröffentlicht; hier zitiert aus Arnold in: Deutsche Wiedervereinigung, S. 3 (27 ff.).

[2]

Vgl. hierzu ausführlich ab Rn. 104 ff.

[3]

§ 171 StGB-DDR, Falschmeldung und Vorteilserschleichung: „Wer als Staatsfunktionär, als Leiter oder leitender Mitarbeiter eines Wirtschaftsorgans oder Betriebes im Rahmen seiner Verantwortung wider besseren Wissens in Berichten, Meldungen oder Anträgen an Staats- oder Wirtschaftsorgane unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um 1. Straftaten oder erhebliche Mängel zu verdecken; 2. Genehmigungen oder Bestätigungen für wirtschaftlich bedeutende Vorhaben zu erlangen; 3. zum Nachteil der Volkswirtschaft erhebliche ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile für Betriebe oder Dienstbereiche zu erwirken, wird mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.“

[4]

Vgl. S. 142 des Forschungsberichts; siehe Arnold in: Deutsche Wiedervereinigung, S. 3 (27).

[5]

Siehe hierzu Arnold in: Deutsche Wiedervereinigung, S. 3 (28).

[6]

Arnold in: Deutsche Wiedervereinigung, S. 3 (29).

[7]

Arnold in: Deutsche Wiedervereinigung, S. 3 (29).

[8]

Die auch – mit einem geringeren Stellenwert ausgezeichneten – objektiven Kriterien „räumliche und zeitliche Unmöglichkeit der Anforderungssituation zu entsprechen“ oder die komplizierte Ausgangssituation wegen des Mangels an technischen Mitteln und Fachkräften ist für die vorliegende Arbeit weniger von Interesse, weil sie mit der Ausgangssituation in der DDR zusammenhängt.

[9]

Insgesamt wurden 1553 Untersuchungsverfahren, welche Verstöße im Hinblick auf Informationspflichten, Arbeitsschutzvorschriften, Wettbewerbsrecht, Steuergesetze, Umweltstandards und Korruptionsvorschriften untersucht. Vgl. Clinard/Yeager Corporate Crime, S. 110 ff.

[10]

52% der gegenüber insgesamt 300 Unternehmen eröffneten Verfahren konzentrierten sich auf nur 38 Unternehmen; Clinard/Yeager Corporate Crime, S. 116.

[11]

Die Hälfte der Sanktionen richtete sich auf die 38 „Intensivtäter“; Clinard/Yeager Corporate Crime, S. 123.

[12]

Clinard/Yeager Corporate Crime, S. 122 f.

[13]

Clinard/Yeager Corporate Crime, S. 127.

[14]

Braithwaite Corporate Crime in the pharmaceutical industry.

[15]

Vgl. das Kapitel Fiddling in: Braithwaite, Corporate Crime in the pharmaceutical industry, S. 279 ff.

[16]

Braithwaite Corporate Crime in the pharmaceutical industry, S. 34, 101, 308, 324 f.

[17]

Ein Begriff, der damals lediglich die Kriminalität im Bereich der Marktwirtschaft meinte und keine Definition dieser neuentdeckten Kriminalitätsform darstellen sollte. Siehe z. B. Sutherland in: Kriminalsoziologie, S. 187 (187 ff.) oder Aubert in: Kriminalsoziologie, S. 201 (201 ff.).

[18]

Die Vorträge von Edwin Hill (1872) über die „Kriminellen Kapitalisten“ oder Edward Ross über den „Kriminaloiden“ (1907); Schneider Handwörterbuch der Kriminologie, S. 656, sowie laut der Ausführungen von Horoszowski Economic Special-Opportunity Conduct and Crime, S. 3 ff. auch Albert Morris in „Criminology“, New York 1935.

[19]

Schneider Handwörterbuch der Kriminologie, S. 657.

[20]

Durch den Nachweis von Wirtschaftskriminalität sollte Sutherlands Theorie der differenziellen Kontakte als „General Crime Theory“ untermauert werden und damit argumentativ gegen die vorherrschenden Ansätze angegangen werden, die lediglich die Kriminalität der Unterschicht erklärten; vgl. Sutherland White Collar Crime – The uncut version, S. 5 ff.

[21]

Von 778 Strafrechtsverstößen im betrachteten Zeitraum hatten nur 158 eine strafgerichtliche Entscheidung zur Folge; Sutherland White Collar Crime – The uncut version, S. 52 f. Vgl. zu den Folgen dieser Beobachtung, die beispielsweise darin bestanden, dass Sutherland das Kriterium der „Straftat“ zur Bestimmung von Wirtschaftskriminalität ablehnte Sack/König Kriminalsoziologie, S. 192 und im Folgenden Rn. 104 ff.

[22]

Sutherland in: Kriminalsoziologie, S. 187 (187).

[23]

Ausgehend von den Räuberbaronen des 19. Jahrhunderts, versuchte Sutherland in seinem ersten Aufsatz (Sutherland American Sociological Review 1940, 1) zu demonstrieren, dass Wirtschaftskriminalität ein Faktum ist, welches zwar dem traditionellen Image des Verbrechers als „der andere“ widerspricht, jedoch immer wieder durch Nachforschungen bei Katasterämtern, Eisenbahnen, Versicherungen, in der Kriegsindustrie u. a. nachgewiesen wurde. Er illustrierte sogar anhand von Beispielen, wie sehr das gesellschaftliche Bewusstsein Ende des 19. Jahrhunderts dafür geschärft war, ohne dass hieraus irgendeine kriminalsoziologische Konsequenz resultierte.

[24]

Sack/König Kriminalsoziologie, S. 189.

[25]

Friedrichs Methoden empirscher Sozialforschung, S. 248 ff., 254 f., 388 ff.

2. Forschungsberichte zur Wirtschaftskriminalität

54

Die sich zunächst aufdrängende Grundlage empirischer Erkenntnisse, die polizeiliche Kriminalstatistik (PKS), sieht sich bezüglich ihres Aussagewertes – insbesondere im Bereich der Wirtschaftskriminalität – grundsätzlichen Bedenken ausgesetzt,[1] die zum einen auf das große nicht erfasste Dunkelfeld und zum anderen auf menschliche Schwächen bei Erstellung dieser Statistik zurückzuführen sind. Allein auf polizeilicher Ebene gibt es derart unterschiedliche und wenig aufeinander abgestimmte Erfassungsmodalitäten, dass von einem verlässlichen oder gar klaren Bild, das durch die PKS gezeichnet werden könnte, nicht auszugehen ist. Unabhängig von der PKS werden allerdings vom Bundeskriminalamt jedes Jahr sogenannte Bundeslagebilder zur Wirtschaftskriminalität herausgegeben, welche auf Grundlage der PKS und den „Richtlinien über den kriminalpolizeilichen Nachrichtenaustausch bei Wirtschaftsdelikten“ (KPMD) die Erkenntnisse zum Bereich der Wirtschaftskriminalität in gestraffter Form wiedergeben. Der Abgleich mit den Erkenntnissen des polizeilichen Meldedienstes soll Verzerrungen in der Darstellung der einzelnen Berichtsjahre der PKS minimieren, die zum Beispiel durch lange Verfahrensdauern ausgelöst werden können.[2] Zudem wird im Folgenden auf den zweiten Periodischen Sicherheitsbericht aus dem Jahr 2006 zurückgegriffen werden. Der Periodische Sicherheitsbericht (PSB) ist eine von den Bundesministerien der Justiz und des Inneren vorgelegte Analyse des durch die PKS und die Strafrechtspflegestatistiken gewonnen Datenmaterials. Sie beschränkt sich also nicht auf die Wiedergabe des Datenmaterials, sondern stellt auch eine systematische Aufarbeitung unter kriminologischen, soziologischen, rechtswissenschaftlichen und statistischen Aspekten dar. Neben einer Zusammenfassung der Erkenntnisse aus den amtlichen Datensammlungen wird auch eine Verknüpfung mit den Ergebnissen wissenschaftlicher Untersuchungen zu Erscheinungsformen und Ursachen von Kriminalität und ein Abgleich mit den verwendeten Daten aller Bundesländern vorgenommen. Die Untersuchung ist geographisch auf Deutschland und zeitlich auf die Kriminalitätsentwicklung seit 1999 konzentriert.

Anmerkungen

[1]

Siehe hierzu umfassend Bannenberg Korruption, S. 51 ff.

[2]

BMI/BMJ 2. Periodischer Sicherheitsbericht, S. 222.

a) Staatliche Studien zur Wirtschaftskriminalität

55

Ziel der Erstellung des Bundeslagebildes Wirtschaftskriminalität ist eine möglichst exakte Wiedergabe des Hellfeldes der Wirtschaftskriminalität, das Aufzeigen von Handlungsmöglichkeiten zur Bekämpfung der einzelnen Phänomene in diesem Bereich und ein prognostischer Ausblick in die zukünftige Entwicklung dieses Deliktsbereichs.[1] Da es in Deutschland zur Beschreibung des Oberbegriffs „Wirtschaftskriminalität“ keine Legaldefinition gibt, wird bei der Zuordnung von Straftaten auf den Katalog des § 74c Abs. 1 Nr. 1–6b GVG zurückgegriffen.[2] Hiernach ist eine Wirtschaftsstraftat zu bejahen, wenn sie zum einen in den Zuständigkeitsbereich der Wirtschaftsstrafkammer nach § 74c Abs. 1 Nr. 1–6 GVG fällt und zum anderen im Rahmen tatsächlicher oder vorgetäuschter wirtschaftlicher Betätigung begangen wird und über eine Schädigung des Einzelnen hinaus das Wirtschaftsleben beeinträchtigen oder die Allgemeinheit schädigen kann; als zusätzliches Kriterium dient, dass ihre Aufklärung – wahlweise oder kumulativ – besondere kaufmännische Kenntnisse erfordert. Bei einigen der aufgeführten Straftatbestände, wie z. B. Vergehen nach dem Bank-, Depot- oder Börsengesetz, wird die Qualität eines Wirtschaftsdelikts unwiderlegbar vermutet. Bei anderen wiederum (z. B. Betrug oder Untreue) wird sie nur angenommen, „soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind“ (§ 74c Abs. 1 Nr. 6 GVG).[3]

Anmerkungen

[1]

Bundeskriminalamt Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2004, S. 6.

[2]

Ergänzend hierzu orientiert sich das Bundeslagebild an der Auslegung der AG Kripo gemäß der „Richtlinien für die Analyse und Erfassung polizeilicher Vorgänge“ vom 14.12.1994.

[3]

Diese Konzeption wird von Teilen der Literatur grundsätzlich kritisiert (z. B. Otto MschrKrim 1980, 397 (399)). Einerseits ermöglicht sie zwar die Bildung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften und verhindert eine uferlose Ausdehnung der Wirtschaftsdelikte als „allen sozialschädlichen Verhaltensweisen, die das Vertrauen in die geltende Wirtschaftsordnung gefährden“, andererseits führt diese Definition auch zum Ausschluss geradezu typischer Delikte. Z. B. werden die durch das 2. WiKG vom 15.5.1986, BGBl. I, S. 721 eingeführten Straftatbestände, wie etwa die Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) oder die Computerstraftaten (§§ 202a, 263a, 269, 270, 303a, 303b StGB – Ausnahme: Computerbetrug) nicht erfasst. Eine Begrenzung des Begriffs auf diesen Deliktskatalog ist also einerseits zu eng und andererseits ist diese Definition auch insofern zu weit gefasst, als sie die sehr allgemeinen Tatbestände des Betruges, der Untreue, des Wuchers, der Vorteilsgewährung und der Bestechung mit einbezieht. So auch Heinz in: Wirtschaftskriminalität und Wirtschaftsstrafrecht in einem Europa auf dem Weg zu Demokratie und Privatisierung, S. 13 (19).

aa) Statistische Eckpunkte: Fallzahlen, Tatverdächtige, Schaden

56

Von den 6.054.330 im Jahre 2009 bekannt gewordenen Straftaten sind gemäß PKS 101.340 Fälle, also 1,6%, in der Wirtschaftskriminalität zu verorten. Die Fallzahlen stiegen im Vergleich zum Vorjahr um 19,9% (16.790 Fälle).[1] Dieser Anstieg der Wirtschaftsstraftaten ist bei genauerer Betrachtung auf den Anstieg der Betrugs- und Untreuestraftaten zurückzuführen.[2] Im Bereich des Kapitalanlagebetrugs wurde 2009 sogar eine Verdreifachung gegenüber dem Vorjahr verzeichnet, was jedoch im Wesentlichen auf Großverfahren in Nordrhein-Westfalen, Hamburg und Sachsen zurückzuführen ist. Die dabei registrierten Schäden beliefen sich auf 418 Millionen Euro, was einen Anstieg von 57% gegenüber dem Vorjahr bedeutet.[3] Die Autoren der Studie nehmen diesbezüglich an, dass im Zuge der Medienberichterstattung zur Finanzkrise das Anzeigeverhalten der Geschädigten – beispielsweise durch gezielte Unterrichtung und Werbung von Verbraucherschutzorganisationen für Strafanzeigen gegen Vermittler – beeinflusst wurde und es sich daher um eine Aufhellung des Dunkelfelds und nicht um einen tatsächlichen Anstieg der Delikte handelt.[4] Diese Annahme scheint insofern plausibel als die übrigen Betrugsdelikte, beispielsweile im Bereich Kreditbetrug und Kreditvermittlungsbetrug, rückläufig sind.[5] Der starke Einfluss des Betrugs im Allgemeinen auf die Wirtschaftskriminalität ist nicht außergewöhnlich, sondern spiegelt die seit Mitte der neunziger Jahre des vorigen Jahrhunderts festgestellte Dominanz des Betrugstatbestands innerhalb der polizeilich registrierten Fälle; im Durchschnitt 60% aller Fälle von Wirtschaftskriminalität.[6] Insgesamt ist eine rückläufige Tendenz der Betrugskriminalität im wirtschaftsstrafrechtlichen Bereich, insbesondere was „Wirtschaftskriminalität im Anlage- und Finanzierungsbereich“ und „Betrug und Untreue im Zusammenhang mit Beteiligungen und Kapitalanlagen“ betrifft, zu verzeichnen.

Bemerkenswert ist weiter ein Rückgang[7] der Wettbewerbsdelikte bei Anstieg der registrierten Schäden auf 29 Millionen Euro im Vergleich zu 6 Millionen Euro in 2008. Dies bedeutet eine erhebliche Steigerung des durchschnittlichen Schadens pro Delikt.[8] Demgegenüber weisen andere Hauptgruppen,[9] wie Produkt- und Markenpiraterie oder Subventionsbetrug, eine rückläufige Tendenz auf. Hingegen ist im Bereich des Verrats von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und sonstigen Straftaten nach dem UWG ein leichter Anstieg erkennbar.[10]

57

Insolvenzstraftaten stellen den ersten, klar mit Unternehmen in Verbindung zu bringenden Bereich dar und umfassen den Deliktsbereich der §§ 283 ff. StGB sowie die Insolvenzverschleppung (§ 84 GmbHG, §§ 130, 170a HGB). Die Entwicklung dieses Bereichs der Wirtschaftskriminalität ist weitgehend abhängig von der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung[11] und seit 1994 – aufgrund der erhöhten Zahl der Unternehmensinsolvenzen – in einer steigenden Entwicklung begriffen.[12] Im Vergleich zum Vorjahr sind sie 2009 mit 11.309 (2008: 11.186) nur minimal angestiegen und verursachten dabei jedoch weniger Schaden.[13] Anknüpfungspunkt der Delikte sind in der Hauptsache die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen, das Vorenthalten von Löhnen und Gehältern sowie die Hinterziehung von Steuern. Auch die „Wirtschaftskriminalität im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen“, worunter der Arbeitsvermittlungsbetrug, der Betrug zum Nachteil von Sozialversicherungen und Sozialversicherungsträgern (§ 263 StGB), das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) sowie Delikte im Zusammenhang mit illegaler Arbeitnehmerüberlassung (§§ 15, 15a AÜG, §§ 9–11 SchwarzArbG) gefasst werden, weist einen Unternehmensbezug auf. In diesem Bereich wird eine starke Dominanz des § 266a StGB festgestellt (97% aller in dieser Gruppe zusammengefassten Fälle entfielen 2005 auf das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt).[14]

58

Das Bundeslagebildes Wirtschaftskriminalität gibt nur wenige Informationen zu den Tatverdächtigen, sodass letztlich kaum eine Täterstruktur ableitbar ist. Es wurden im Jahr 2009 insgesamt 35.801 Tatverdächtige erfasst, von denen 17,3% nichtdeutsche Tatverdächtige waren.[15] Der zweite PSB weist demgegenüber schon kriminologische Befunde zur Person des Wirtschaftsstraftäters auf. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der in Deutschland fehlenden Unternehmensstrafbarkeit als „Täter“ nur natürliche Personen in Betracht gezogen werden können. Diese seien meist gut ausgebildete Angehörige der oberen und mittleren Mittelschicht mit Berufspositionen, die entsprechende Tatgelegenheiten gäben. Die Unterschiede im Sozialprofil der Täter seien gering und manifestierten sich v. a. in der Fähigkeit zur Selbstkontrolle in Verbindung mit der Stärke des Selbstbewusstseins, den Neigungen zur Rücksichtslosigkeit und dem Bedürfnis, die Konkurrenz mit anderen Wirtschaftsteilnehmern für sich zu entscheiden.[16] Auffallend seien in der Vorgehensweise dieser Täter die Rechtfertigungsstrategien für die begangenen Taten, die sie meist als im betrieblichen Interesse liegend deuten; desweiteren die daraus resultierende fehlende Unrechtseinsicht.

59

Der registrierte Gesamtschaden aller mit Schadenssummen erfassten Delikte betrug im Jahr 2009 rund 7,2 Milliarden Euro. Allein 3,43 Milliarden Euro, also fast 50% der Gesamtschadenssumme, waren der Wirtschaftskriminalität zuzuordnen.[17] Die Gesamtschadenshöhe ist etwas geringer als in den Jahren 2005 bis 2007 und gegenüber dem Jahr 2008 stabil.[18] Allerdings ist zu berücksichtigen, dass diese Schadenssumme trotz eines Absinkens der Gesamtfallzahlen entstanden ist. Weiter werden beispielhaft immateriellen Schäden durch das Bundeslagebild festgestellt, wie Wettbewerbsverzerrungen, Wettbewerbsvorsprünge, gesundheitliche Gefährdungen und Schädigungen Einzelner als Folge von Verstößen gegen das Lebens- und Arzneimittelgesetz, gegen das Arbeitsschutzrecht, das Umweltstrafrecht und gegen Markenrechte, Reputationsverluste und Vertrauensverluste in die Funktionsfähigkeit der bestehenden Wirtschaftsordnung. [19]

60

Diesen Eindruck bestätigt auch der zweite PSB, der die immateriellen Schäden, im Vergleich zu den materiellen Schäden, als gravierender eingeschätzt. Eine „Ansteckungs- und Sogwirkung“ wird befürchtet, die von Wettbewerbsdelikten dazu führen könnte, dass Wettbewerbsvorsprünge unlauterer Konkurrenten nur mit ähnlichen wettbewerbsverzerrenden Handlungen aufzuholen seien oder zumindest ein entsprechender Eindruck bei den Marktteilnehmer entsteht. Auch wird auf die Möglichkeit so genannter „Begleitkriminalität“ hingewiesen, also solcher Handlungen von Dritten, die Wirtschaftsstraftaten ermöglichen oder unterstützen, wie z. B. Urkundenfälschungen. Diese speziellen Arten von „Kettenreaktionen“ und auch ihre allgemeine Ausprägung wie beispielsweise, dass auch die Geschäftspartner – infolge finanzieller Abhängigkeiten – mitgerissen werden, die an den kriminellen Handlungen keinen unmittelbaren Anteil hatten, sind die immateriellen Schäden, die deutlich erkennbar gelten. Der empirische Nachweis hierüber steht jedoch aus. Insbesondere die allgemein befürchtete Folge, mit der Wirtschaftskriminalität schwinde bei Beteiligten und Verbrauchern das „Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der geltenden Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung“ und in die Redlichkeit einzelner Berufs- und Handelszweige, ist eine kaum bezifferbare Folge.[20]

Anmerkungen

[1]

Siehe hierzu Bundeskriminalamt Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2009, S. 5. Im Vorjahr betrug der Anteil der Wirtschaftskriminalität an den insgesamt polizeilich bekannt gewordenen Straftaten 1,4%.

[2]

Bundeskriminalamt Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2009, S. 7, 10 ff.

[3]

Bundeskriminalamt Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2009, S. 10.

[4]

Bundeskriminalamt Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2009, S. 17.

[5]

Bundeskriminalamt Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2009, S. 10.

[6]

BMI/BMJ 2. Periodischer Sicherheitsbericht, S. 224.

[7]

Im Jahr 2009 wurden in der PKS 3.982 Wettbewerbsdelikte registriert. Nach einem kontinuierlichen Anstieg bis 2007 ist nun ein Abfall um (-22,5%) zu verzeichnen.

[8]

Bundeskriminalamt Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2009, S. 13.

[9]

Diese werden nach der Definition der KPMD ebenfalls unter Wettbewerbsdelikte gefasst.

[10]

Bundeskriminalamt Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2009, S. 13.

[11]

BMI/BMJ 2. Periodischer Sicherheitsbericht, S. 228.

[12]

Von 1994 bis 2005 hat sich die Anzahl der Unternehmensinsolvenzen fast verdoppelt; siehe http://www.destatis.de/indicators/d/lrins01ad.htm.

[13]

Bundeskriminalamt Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2009, S. 5, 7.

[14]

BMI/BMJ 2. Periodischer Sicherheitsbericht, S. 229.

[15]

Der Anteil der Nichtdeutschen im Bereich der Wirtschaftskriminalität ist damit etwas niedriger als deren Anteil an den Gesamtstraftaten (21,1%).

[16]

Vgl. BMI/BMJ 2. Periodischer Sicherheitsbericht, S. 233.

[17]

Hierbei ist in Rechnung zu stellen, dass als Schaden grundsätzlich der Geldwert des rechtswidrig erlangten Gutes bzw. bei Vermögensdelikten die Wertminderung des Vermögens gewertet wird. Die so erfassten Schäden vollendeter Delikte – denn nur die Schäden vollendeter Delitkte werden in der PKS erfasst – werden weiter auch dann erfasst, wenn die Vermögensverschiebung sofort wieder rückgängig gemacht wurde. Vgl. zu diesem Zusammenhang BMI/BMJ 2. Periodischer Sicherheitsbericht, S. 229, 231.

[18]

Bundeskriminalamt Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2009, S. 6.

[19]

Bundeskriminalamt Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2009, S. 7 f.

[20]

Vgl. BMI/BMJ 2. Periodischer Sicherheitsbericht, S. 232 und Bundeskriminalamt Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2009, S. 7, wonach grundsätzlich Schäden dieser Art statistisch kaum zu erfassen sind und diesbezügliche Schätzungen stark voneinander abweichen.

bb) Aufklärungsquote, Sanktionierungspraxis und Präventionsaspekte

61

Die Aufklärungsquote lag im Jahr 2009 bei 91,7% und damit deutlich höher als bei der Gesamtkriminalität (55,6%).[1] Der diesbezügliche Schluss des BKA ist, dass Wirtschaftsstraftaten überwiegend so angelegt sind, dass entweder der Geschädigte den Täter kennt oder – wie zum Beispiel bei den Insolvenzstraftaten – nur ein bestimmter Personenkreis für eine Täterschaft in Betracht kommt.[2]

62

Hinsichtlich der Sanktionierungspraxis sind eindeutige Aussagen wiederum schwierig. Dies hat damit zu tun, dass lediglich Verurteilungen wegen Verstößen gegen wirtschaftsstrafrechtliche Nebengesetze und gegen die durch das 1. und 2. WiKG geschaffenen Sondertatbestände sowie gegen § 298 StGB als eindeutig wirtschaftskriminell erfasst werden.[3] Im Bereich der wirtschaftsstrafrechtlichen Nebengesetze überwiegt mit Anteilen zwischen 80–90% die Geldstrafe. Die Maßregeln zur Besserung und Sicherung – hier käme insbesondere das Berufsverbot nach § 70 StGB in Betracht – sind nach Aussagen des zweiten PSB nur theoretisch bedeutsam; von ihnen wird nur selten Gebrauch gemacht. Nur der „Verfall“ und die „Einziehung“ nach §§ 73 ff. StGB und die Verhängung der Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG sind in den letzten Jahren relevanter geworden.[4] Jedoch sollten laut zweiten PSB Verhinderungsbemühung und Prävention nicht auf strafrechtliche Mittel beschränkt werden. Außerstrafrechtlicher Prävention wird ein hoher Wirksamkeitsgrad attestiert, der neben dem zivilrechtlichen Schutz, insbesondere im Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts, auch den Einsatz des Verwaltungsrechts, von Selbstverwaltungsorganen und Selbstschutzeinrichtungen der Wirtschaft vorsehen sollte.[5] Besonders Erfolg versprechend sei hierbei beispielsweise die Änderung des ökonomischen Bezugsrahmens (z. B. durch Abschaffung von Subventionen, Einsatz von Prämien etc.[6]), Stärkung des Selbstschutzes durch Aufklärung und Beratung der Verbraucher und die Verringerung der Rentabilität von Delikten durch intensiveren Einsatz der Abschöpfung des aus der Straftat Erlangten.

63

Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass Unternehmen als mögliche Betroffene – und nicht etwa als Täter oder zumindest Kausalfaktor – aufgefordert werden, sich dieser Art von Prävention stärker zu widmen.[7] Der zweite PSB sieht Handlungsbedarf für Unternehmen im Bereich unternehmensorganisatorischer Vorkehrungen in wirtschaftskriminalitätssensiblen Vorgängen sowie die Notwendigkeit der Ausrichtung betriebsinterner Abläufe an präventiven Gesichtspunkten wie dem „Vier Augen-Prinzip“, interner Revision und Personalrotation in sensiblen Bereichen.[8] Weiter werden die Einführung verbindlicher unternehmensethischer Verhaltensgrundsätze, beispielsweise dem deutschen „Corporate Governance Kodex“,[9] sowie Einführung, Ergänzung und Aufbau von Risikomanagement und die Bestellung unternehmensexterner Personen als Vertrauenspersonen zur Mitteilung von unternehmensinternen kriminalsensiblen Verhaltensweisen für sinnvoll gehalten.[10]

Anmerkungen

[1]

Diese Aufklärungsquote betrifft lediglich die erfassten Fälle. Das BKA räumt selbst ein, dass die registrierten Fallzahlen das tatsächliche Ausmaß nicht abbilden und von einem erheblichen Dunkelfeld auszugehen ist; Bundeskriminalamt Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2005, S. 3. Des Weiteren gibt es eine Reihe von Delikten, die von den Schwerpunktstaatsanwaltschaften ohne Beteiligung der Polizei bearbeitet werden (beispielsweise Arbeitsdelikte oder Subventionsbetrug), sodass sowohl die PKS als auch die Erkenntnisse aus dem Bundeslagebild nur begrenzt aussagekräftig sind.

[2]

Vgl. schon Bundeskriminalamt Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2005, S. 4 und Bundeskriminalamt Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2009, S. 8.

[3]

BMI/BMJ 2. Periodischer Sicherheitsbericht, S. 238.

[4]

BMI/BMJ 2. Periodischer Sicherheitsbericht, S. 238 f.

[5]

BMI/BMJ 2. Periodischer Sicherheitsbericht, S. 240 ff.

[6]

Ausführlicher unter BMI/BMJ 2. Periodischer Sicherheitsbericht, S. 239.

[7]

BMI/BMJ 2. Periodischer Sicherheitsbericht, S. 240.

[8]

Siehe dazu weiter BMI/BMJ 2. Periodischer Sicherheitsbericht, S. 240.

[9]

Vgl. hierzu unten Rn. 862.

[10]

Siehe hierzu insgesamt BMI/BMJ 2. Periodischer Sicherheitsbericht, S. 240 f.

cc) Die Kernpunkte der Erkenntnisse

64

Die Wirtschaftskriminalität ist laut zweiten PSB ein qualitatives und kein quantitatives Problem, weil sie mit ihrem relativ kleinen Anteil am Kriminalitätsaufkommen für die Hälfte des registrierten Schadens verantwortlich ist.[1] Im Unterschied zur „klassischen Vermögenskriminalität“ werden die Delikte zu einem großen Teil „unter dem Mantel einer Einzelfirma oder einer handelsrechtlichen Gesellschaft – vornehmlich einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder einer Kommanditgesellschaft (KG) – begangen“.[2] Außerdem wurden rund 12% der zur „organisierten Kriminalität“ gezählten Taten im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsleben gesehen. Der Schwerpunkt lag hierbei im Bereich der Finanzierungsdelikte sowie der Anlage- und Wettbewerbsdelikte.[3]

65

Die registrierten Delikte sind in den meisten Fällen nicht aufgrund der Anzeige eines betroffenen Opfers eingeleitet worden, sondern durch Strafverfolgungsorgane. Im Unterschied zur „klassischen Vermögenskriminalität“ handelt es sich hier also um so genannte Überwachungs- und Kontrolldelikte.[4] Es ist von einem großen Dunkelfeld aufgrund struktureller Besonderheiten auszugehen,[5] jedoch ist auch das Hellfeld nicht zuverlässig abbildbar, da eine gesicherte Datenbasis bezüglich Umfang, Struktur und Entwicklung der Wirtschaftskriminalität fehlt.[6] Potenzielle Informationsquellen – „Mitwisser“ – sind oftmals Mittäter (oder Beteiligte), sodass Täter- und Opferbefragungen kaum möglich sind. Die grundsätzliche Anzeigebereitschaft bei „Kollektivopfern“, z. B. in den Fällen, in denen der Staat, soziale Einrichtungen oder andere Unternehmen die Geschädigten sind, ist zudem deutlich geringer als bei persönlich Betroffenen. Dies wird verstärkt in den Fällen, in denen der Anzeigende sich der Gefahr einer Strafverfolgung ausgesetzt sieht. Das große Dunkelfeld wird zudem auf die „Unsichtbarkeit des Rechtsbruchs nach außen“ zurückgeführt. Hieraus resultiert auch eine Dominanz des Betrugs als dem Delikt, das eine Verfügung und einen Vermögensschaden voraussetzt und daher deutlich „sichtbarer“ ist. Die besondere Rolle des Betrugs hängt auch mit der abstrakten Formulierung des Tatbestands zusammen. Trotz der eingeführten Vorfeldtatbestände wird der „Betrug im wirtschaftskriminellen Kontext“[7] bisher kaum durch exakte Kriterien charakterisiert. Die polizeilichen Sachbearbeiter orientieren sich vor allem an den Fallgruppen „Kreditbetrug (§ 265b StGB)“, „Subventionsbetrug (§ 264 StGB)“ und der als „Beteiligungs- und Kapitalanlagebetrug“ zusammengefassten Fallgruppe.[8] Außerhalb dieser Kerngruppen sind relativ hohe Prozentsätze von Betrugskriminalität mit wirtschaftskriminellem Hintergrund im Bereich „Kreditvermittlungsbetrug“, „Abrechnungsbetrug“ (mit Anteilen von über 40%) und „Grundstücks- und Baubetrug“ (27,5%) zu verzeichnen.[9] Den Schwerpunkt innerhalb der Betrugsstraftaten bilden somit die so genannten Finanzierungsdelikte, d. h. die Deliktsformen, die im Zusammenhang mit der Gewährung, Vermittlung und Erlangung von Krediten im Zusammenhang stehen. Insbesondere sind damit Betrugshandlungen im Rahmen der Abwicklung von Waren-, Leistungs- oder auch Geldkreditgeschäften gemeint.[10]

Anmerkungen

[1]

Vgl. zu den Zahlen im Einzelnen Rn. 56.

[2]

BMI/BMJ 2. Periodischer Sicherheitsbericht, S. 218.

[3]

BMI/BMJ 2. Periodischer Sicherheitsbericht, S. 220; Bundeskriminalamt Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2004, S. 110 f.

[4]

BMI/BMJ 2. Periodischer Sicherheitsbericht, S. 218.

[5]

BMI/BMJ 2. Periodischer Sicherheitsbericht, S. 221.

[6]

Siehe hierzu schon BMI/BMJ 1. Periodischer Sicherheitsbericht, S. 136 ff.

[7]

In Abgrenzung zum Betrug im sonstigen Kontext.

[8]

BMI/BMJ 2. Periodischer Sicherheitsbericht, S. 225.

[9]

BMI/BMJ 2. Periodischer Sicherheitsbericht, S. 225.

[10]

So BMI/BMJ 2. Periodischer Sicherheitsbericht, S. 227, der insbesondere auf die Bestellung oder Inanspruchnahme von Waren oder Leistungen ohne Zahlungsabsicht, auch bei Vorlage von ungedeckten oder gefälschten Schecks, Wechseln oder Akkreditiven, auf die so genannten Stoßbetrüge (Großbestellungen von Waren, deren Bezahlung dann ausbleibt), auf Grundstücks- und Baubetrügereien, auf das Vorlegen von Bankbürgschaften trotz Zahlungsunfähigkeit des Bürgschaftsgebers sowie auf sämtliche Formen des Kredit- und Kontoeröffnungsbetrugs hinweist.

b) Nicht-staatliche Studien

aa) Kriminalitätsbarometer Berlin-Brandenburg

66

Diese von der Industrie- und Handelskammer (IHK) und dem Arbeitskreis für Unternehmenssicherheit (AKUS) herausgegebene Studie stellt ebenfalls Wirtschaftskriminalität in den Mittelpunkt ihrer empirischen Forschung, meint damit allerdings Kriminalität in der Wirtschaft, sprich Kriminalität, der Unternehmen zum Opfer fallen; nicht – oder nur periphär – Kriminalität, die Unternehmen auf die Täterseite stellt. Dennoch kann diese Studie zu einem Erkenntnisgewinn führen, weil sie eine der wenigen empirischen Studien zum Thema Wirtschaftskriminalität – wenn auch mit eben genanntem Fokus – darstellt und mit 1407 von den Unternehmen zurückgesandten Fragebögen[1] einen Einblick in die Selbsteinschätzung der Unternehmen in diesem Bereich gibt.[2] Hauptanliegen der Studie war, die tatsächliche Belastung und das diesbezügliche Anzeigeverhalten der Unternehmen festzustellen und – in einem zweiten Schritt – die Forderungen der Unternehmer mit Blick auf die Sicherheitspolitik des Staates nachzuvollziehen. Für den vorliegenden Kontext von Bedeutung erscheint, dass die Unternehmer bei der Frage nach ihrer Einschätzung, welche Problemlagen der Gesellschaft von ihnen – in Bezug auf die Kriminalität in der Wirtschaft – als bedrohlich einzustufen seien, neben Arbeitslosigkeit, Bürokratie und Zahlungsmoral den Werteverfall als „bedrohlich“ einstuften.[3]

67

Die tatsächliche Belastung der Unternehmen mit Kriminalität ist seit 2004 konstant geblieben. Etwa zwei Drittel der Unternehmen mussten sich mit Kriminalität auseinandersetzen, welche sich aus ihrer Sicht v. a. in den Delikten Vandalismus/Sachbeschädigung (30,1%), Einbruchsdiebstahl (26,9%) und Betrug (18,2%) manifestierte.[4] Die Erkenntnisse hinsichtlich des Täterkreises sind nur wenig erhellend: zwar wird festgestellt, dass in etwa 15% der Fälle Täter aus dem unmittelbaren Unternehmensumfeld kamen, allerdings beziehen sich die 85% (unternehmensfremde) Täter auf Delikte wie Einbruchsdiebstahl und Sachbeschädigung sowie Produktpiraterie, die typischerweise aus dem Umfeld eines anderen Unternehmens heraus begangen wird. Insofern ist der Anteil von 85% unternehmensfremder Täter nicht repräsentativ für die Struktur der Wirtschaftskriminalität. Dies räumen auch die Autoren ein, die davon ausgehen, dass bei „Straftaten der typischen Wirtschaftskriminalität“ – wie Subventionsbetrug, Insolvenzdelikten oder Umweltstraftaten – die Täterstruktur anders aussieht und regelmäßig nur Täter infrage kommen, die aus den Unternehmen selbst kommen und leitende Positionen einnehmen.[5] Hinsichtlich des Anzeigeverhaltens wird lediglich festgestellt, dass eine Abhängigkeit zum jeweiligen Delikt und der Schadenshöhe,[6] Ermittlungsmöglichkeit und -wahrscheinlichkeit, Vertrauen in die Behörden und Angst vor möglichen Imageschäden besteht. Im Bereich der Wirtschaftskriminalität (Wettbewerbsdelikte, Produktpiraterie) werden lediglich ein Viertel der Fälle angezeigt, sodass von einem großen Dunkelfeld auszugehen ist.[7] Dies könnte zumindest ein Hinweis auf eine „parallele Werteordnung“[8] sein, denn auf der einen Seite wird für Einbruchsdiebstahl, Vandalismus und Sachbeschädigung auf die staatlichen Strafverfolgungsorgane zurückgegriffen,[9] geht es jedoch um Wirtschaftskriminalität im engeren Sinne, erinnern Unternehmen an eine gesellschaftliche Subkultur, der zu einem immer „undurchsichtigeren Fleck“ auf dem Strafverfolgungsfeld geworden ist.[10]

68

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass diese Studie keine signifikanten Erkenntnisse zum Thema Wirtschaftskriminalität im Allgemeinen oder Unternehmenskriminalität im Speziellen liefert, obwohl sie es in Einleitung und Schlussteil[11] propagiert. Dennoch macht sie einen Aspekt des Problems nochmals deutlich: die Schwierigkeit, die Rolle des Unternehmens innerhalb dieser Kriminalität zu definieren. Die Studie setzt sämtliche Ergebnisse, die sie zu den vermengten Bereichen Wirtschaftskriminalität und klassische Kriminalität gewinnt, in Beziehung zu dem „Unternehmen als Opfer“. Dies scheint schon aus viktimodogmatischen Gesichtspunkten fragwürdig und hilft erst recht bei der Erfassung der Wirtschaftskriminalität nicht weiter.

Anmerkungen

[1]

Insgesamt wurden etwa 4000 Unternehmen angeschrieben; die Antwortquote liegt also bei über 30%.

[2]

Ziel der Studie war es zu erfahren, welchen Stellenwert die Unternehmer dem Problem Kriminalität beimessen. Hierfür wurde ein traditionelles Befragungsschema verwendet, das allgemeine Problemlagen wie Arbeitslosigkeit, Umwelt und Infrastrukturentwicklung in ein Verhältnis zu Kriminalität zu setzen versuchte. AKUS Kriminalitätsbarometer Berlin-Brandenburg, S. 4.

[3]

Der Wert auf einer Skala von 1–4 – von „gar nicht bedrohlich“ (1) bis „sehr bedrohlich“(4) – betrug 3,04, wobei Korruption nachrangig mit 2,82 eingestuft wurde; siehe hierzu AKUS Kriminalitätsbarometer Berlin-Brandenburg, S. 29.

[4]

AKUS Kriminalitätsbarometer Berlin-Brandenburg, S. 12 ff.

[5]

AKUS Kriminalitätsbarometer Berlin-Brandenburg, S. 18.

[6]

Delikte mit geringen Schäden werden seltener angezeigt. Weiter hängt die Anzeigebereitschaft auch von einem eventuellen Ausgleich durch die Versicherung ab.

[7]

AKUS Kriminalitätsbarometer Berlin-Brandenburg, S. 19 ff.

[8]

Vgl. hierzu auch Rn. 158.

[9]

Siehe hierzu AKUS Kriminalitätsbarometer Berlin-Brandenburg, S. 14 ff., 23 ff., 25 f.

[10]

„Die Hilflosigkeit des Staates im Hinblick auf die Wirtschaftskriminalität“ wird auch in dieser – wie in fast jeder – Studie betont; AKUS Kriminalitätsbarometer Berlin-Brandenburg, S. 25.

[11]

Insbesondere in den 2005 und 2007 herausgegebenen Kriminalitätsbarometern.

bb) KPMG – Wirtschaftskriminalität in Deutschland

69

Auf nicht-staatliche empirische Erkenntnisse zurückzugreifen heißt, sich im Hinblick auf Neutralität und Objektivität dem Vorwurf auszusetzen, die Studie könne tendenziell von den Interessen der Auftraggeber bestimmt sein. Und dennoch heißt die Entscheidung für diese Ergebnisse auch, ein Gesamtbild der kriminologischen Situation abbilden zu wollen. Die Studie von KPMG stellt eine große Feldstudie zum Thema Wirtschaftskriminalität dar, die ihre Erkenntnisse auf 300 branchenübergreifend – telefonisch – befragte Unternehmensmitarbeiteraussagen stützt.[1] Eines der Hauptergebnisse der Studie aus dem Jahr 2006 war der nachgewiesene und signifikante Zusammenhang zwischen der Größe des Umsatzvolumens und der Häufigkeit wirtschaftskrimineller Handlungen im Unternehmen. Dies könnte dem Umstand geschuldet sein, dass effektivere Überwachungs- und Kontrollmechanismen in großen Unternehmen zu einer höheren Aufdeckungsrate führen und daher eine höhere Zahl von wirtschaftskriminellen Handlungen hervorbringen.[2] 2010 stellen die Autoren fest, dass die Adressierung des Themas in den Unternehmen angekommen ist und die Unternehmen in den letzten drei Jahren massiv in ihre Kontroll- und Aufklärungssysteme investiert haben.[3] Dennoch seien insbesondere diese Systeme aufmerksam weiter zu beobachten, da sie sich nicht automatisch an ein neues Umfeld anpassten und insofern in falscher Sicherheit wiegen könnten.[4]

70

Das Problem „Wirtschaftskriminalität“ wird von 80% der Unternehmen als „ernstes Problem“ bewertet und auf gesamtgesellschaftliche Trends, Einkommensgefälle, Internationalisierung der Märkte und das dortige Aufeinandertreffen unterschiedlicher Werteverständnisse zurückgeführt. Damit ist die Sensibilisierung der Unternehmen im Vergleich zu den letzten drei Jahren deutlich gestiegen.[5] 67% der befragten Unternehmen verfügen nach eigener Ansicht über „gute“ oder „sehr gute“ Kenntnisse bezüglich wirtschaftskrimineller Handlungsmuster, allerdings ist dieses Fachwissen deutlich häufiger bei betroffenen Unternehmen feststellbar, was auf einen reaktiven Umgang mit diesem Kriminalitätsphänomen hindeutet.[6] Zudem ist trotz der Eigenwahrnehmung, über Fachwissen im Umgang mit Wirtschaftskriminalität zu verfügen, ein signifikantes Defizit in der Funktionstrennung erkennbar, das die Autoren beispielsweise an fehlender konsequenter Durchführung des Vier-Augen-Prinzips – entscheidend zur Vermeidung von Wirtschaftskriminalität – festmachen.[7] Obwohl eine solche Kontrollstruktur von 69% der Befragten tatsächlich als Risiko[8] wahrgenommen wird, werden Schulungen und Personalauswahl vernachlässigt[9] und noch seltener auf Compliance über die Grenzen des Unternehmens hinaus, in der Lieferkette, geachtet.[10] Auch die bereits festgestellte Tendenz, eine Betroffenheit im Bereich Diebstahl, Unterschlagung, Betrug und Untreue zuzugeben, hingegen Fälschung von Finanzinformationen sowie Formen des sogenannten Corporate Misconducts, wie Bestechung und Kartellrechtsverstöße, kaum auftauchen, könnte ein Hinweis auf eine selektive Wahrnehmung oder die mangelnde Bereitschaft sein, diesbezügliche Einblicke zu gewähren. Die unter der Skala „Erfahrungen mit Wirtschaftskriminalität“ zusammengefassten Items sind also für die vorliegende Untersuchung zur Unternehmenskriminalität nur bedingt brauchbar, denn sie vermischen die Aspekte „Unternehmen als Opfer“ und „Unternehmen als Täter“.

71

Schließlich wird, im Unterschied zu den früheren Ausgaben dieser Studie, besonders auf die „Bedrohung“ des Mittelstands hingewiesen. Hier spielten insbesondere flexible Strukturen, innerhalb derer Spielräume auf Vertrauensbasis entstünden, eine Rolle. Die dort eröffneten Möglichkeiten, einzelfallbezogen zu entscheiden, seien gleichzeitig eine Gelegenheit für Wirtschaftskriminalität. Trotz einer Wahrnehmung dieser Risiken – insbesondere der Bedrohung durch Betrug, Untreue, Korruption (57%), Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (20%) sowie Verletzung von Schutz- und Urheberrechten (16%) – seien jedoch Präventions- und Schutzkonzepte, beispielsweise für vertrauliche Informationen, nicht etabliert. Im Bereich des Mittelstands spiele zudem der Zufall bei Aufdeckung einer Straftat eine erheblich größere Rolle als bei Großunternehmen.[11] Zusammenfassend und als Unterschied zum Kriminalitätsbarometer Berlin-Brandenburg lässt sich festhalten, dass die „Bedrohung“ durch unternehmensinterne Täter in den Vordergrund gestellt[12] und auch registriert wird, dass obere Hierarchieebenen involviert sein können. Die Umgehung von Kontrollen setzt nämlich meist eine gehobene Stellung und gutes Fachwissen voraus.[13] Zwar wird das Unternehmen auch hier ausschließlich als Geschädigter dargestellt, jedoch finden sich sowohl im Setting der Studie als auch in der Eigenwahrnehmung der befragten Unternehmen Delikte wie Betrug, Korruption, Untreue und Kartellrechtsverstöße und weniger Bagatellkriminalität abgebildet als im Kriminalitätsbarometer Berlin-Brandenburg.

Anmerkungen

[1]

Hierbei handelt es sich vorwiegend um Mitarbeiter aus der Geschäftsführung oder um Leiter der Controllingabteilung; siehe hierzu KPMG Wirtschaftskriminalität in Deutschland 2010, S. 28.

[2]

„Waren von den großen Unternehmen in den letzten drei Jahren nach eigenen Angaben 55% betroffen, sind es bei den mittleren 31% und bei den kleineren Unternehmen 19%. Offenbar führen die besseren Kontrollmechanismen in größeren Unternehmen in aller Regel zu höheren Aufdeckungsraten.“ So KPMG im Studienbericht auf http://www.innovations-report.de/html/berichte/studien/bericht-67266.html.

[3]

KPMG Wirtschaftskriminalität in Deutschland 2010, S. 4.

[4]

KPMG Wirtschaftskriminalität in Deutschland 2010, S. 5

[5]

Vgl. KPMG Wirtschaftskriminalität in Deutschland 2010, S. 6. In Großunternehmen sind es sogar 90%.

[6]

KPMG Wirtschaftskriminalität in Deutschland 2010, S. 7

[7]

KPMG Wirtschaftskriminalität in Deutschland 2010, S. 17. Ein Grund für die Notwendigkeit läge darin, dass die Täter überwiegend aus dem eigenen Unternehmen kommen.

[8]

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass ein großer Anteil der wirtschaftskriminell handelnden Personen im eigenen oder in einem anderen Unternehmen nicht auffällig geworden waren. Diese Unauffälligkeit in Bezug auf die Täter setzt sich auch im Zusammenhang mit der Entdeckung der Straftaten fort: in 55% war es Zufall, dass Aufmerksamkeit auf die kriminelle Handlung fiel. KPMG Studie 2006 zur Wirtschaftskriminalität in Deutschland, S. 11.

[9]

Nur 48% achten auf eine strenge Mitarbeiterauswahl, KPMG Wirtschaftskriminalität in Deutschland 2010, S. 20.

[10]

29% der Befragten nehmen Integritätskriterien in die Lieferantenbewertung auf und 56% führen keine Analysen wirtschaftskrimineller Handlungen von verbundenen Unternehmen und Dienstleistern durch. Vgl. KPMG Wirtschaftskriminalität in Deutschland 2010, S. 21.

[11]

Vgl. hierzu insgesamt KPMG Wirtschaftskriminalität in Deutschland 2010, S. 23 f.

[12]

KPMG Wirtschaftskriminalität in Deutschland 2010, S. 20

[13]

KPMG Wirtschaftskriminalität in Deutschland 2010, S. 9

cc) PricewaterhouseCoopers – Wirtschaftskriminalität

72

Die von PricewaterhouseCoopers (PwC) in Kooperation mit der Martin-Luther-Universität 2009 entstandene Studie stellt in ihrer jüngsten Ausgabe die Situation in Deutschland in den Mittelpunkt. 2005 und 2007 waren im Rahmen einer internationalen Umfrage die Erfahrungen von weltweit 5.428 Unternehmen, darunter 1.166 in Deutschland, mit Wirtschaftskriminalität erfragt worden. Die Erhebung umfasste damals alle entdeckten Straftaten zwischen Frühjahr 2005 und Frühjahr 2007 sowie die Analyse von über 2.000 einzelner Straftaten mit Schlussfolgerungen in Bezug auf Tatursachen, Täterprofile, sowie betriebliche und rechtliche Konsequenzen.[1] 2009 wurden 500 deutsche Großunternehmen befragt und die hieraus gewonnenen Ergebnisse zu den Erkenntnissen aus 2005 und 2007 in Bezug gesetzt.[2]

73

Zu den Kernerkenntnissen gehört unter anderem, dass der seit 2005 beobachtete Anstieg der Wirtschaftskriminalität nicht nachgelassen hat und mittlerweile 61% der Großunternehmen „geschädigt“ sind.[3] Die Verluste für die befragten Unternehmen betrugen 30 Millionen Euro und die Reputationsverluste – immaterielle Schäden – wurden von 44% als bedeutend eingestuft.[4] Dies wird auch in unmittelbare Beziehung zu dem eigenen Aktienkurs, von dem 2007 noch 35% der Großunternehmen annahmen, er könne nicht durch einen Imageschaden tangiert werden; 2009 meldeten nur 7% zurück, dass sie keine negativen Konsequenzen für den Kurs befürchten.[5] Teilweise wird dies auf einen Wandel in der Rezeption von Wirtschaftskriminalität zurückgeführt; dieser sei mittlerweile in einer beeinträchtigten Beziehung zwischen den Unternehmen und den Regulierungsbehörden gespiegelt, in einer strengeren Ahndung von Wirtschaftskriminalität und deutlich spürbaren Folgen wirtschaftskrimineller Sachverhalte auf den Aktienkurs, was auf Unternehmensseite mittlerweile auch rezipiert würde.

74

Betrug und Unterschlagung werden auch in dieser Studie als häufigste Deliktsarten genannt, die zudem den größten Anteil an dem durch Wirtschaftskriminalität verursachten, finanziellen Schaden ausmachen. 41% der Unternehmen waren hiervon ein- oder mehrmals betroffen. Gleichzeitig ist Korruption spätestens nach der Siemens-Affaire ein prominenteres Thema, das trotz einer relativ geringen Deliktsquote von nur 13% von den Befragten als hohes Risiko eingeschätzt wird.[6] Es wird zudem von einem Viertel der Befragten berichtet, dass sie durch Ablehnung von Bestechungshandlungen eine Geschäftsmöglichkeit verloren haben. Gleichzeitig berichten nun die deutschen Unternehmen – ebenso wie die nordamerikanischen Unternehmen im Jahre 2007 – von hohen Managmentkosten infolge von Korruption und indirekten Schäden bezüglich Marke, Arbeitsmoral und Ansehen.[7] Besonders hervorgehoben hinsichtlich der Schadensrisiken werden die Wettbewerbsdelikte: Zwar seien die Unternehmen diesbezüglich auch „Nutznießer“, jedoch seien sie durch diese Form des illegalen Wettbewerbs mit einem Verlust in Höhe von 5,85 Millionen Euro im Jahr 2009 auch am stärksten geschädigt. Die in der Studie im Original abgedruckten Antworten der Befragten deuten darauf hin, dass bestimmte Wirtschaftsbereiche, wie die Baubranche, besonders betroffen sind. 40% der Unternehmen gehen davon aus, dass wettbewerbswidrige Absprachen sehr häufig bzw. häufig stattfinden.[8] Dies scheint, nach den Ergebnissen der Studie, auch auf unzureichende Präventionsmaßnahmen zurückführbar zu sein: 43% der befragten Unternehmen hatten keine entsprechende Schulung angeboten und nur 38% der Befragten gingen von guten Kenntnissen im Bereich des Kartellrechts aus. Die Deliktsbereiche Produktfälschung, Patent- und Markenrechtsverletzung, Diebstahl vertraulicher Kunden- und Unternehmensdaten sowie Wirtschaftsspionage werden thematisiert,[9] stellen jedoch einen relativ geringen und seit 2005 unveränderten Deliktsbereich dar. Festzuhalten ist für die vorliegende Arbeit erneut, dass diese Deliktsbereiche schon a priori eine andere Ausrichtung und Struktur aufweisen als Korruption und Wettbewerbsdelikte, die den Unternehmen direkte wie indirekte Vorteile bringen. Gleichwohl werden diese Tatbestände undifferenziert unter Wirtschaftskriminalität subsumiert und hinsichtlich ihres Risikopotentials und Schadensumfangs für die „betroffenen“ oder „geschädigten“ Unternehmen abgefragt.

75

Insofern erstaunt es nicht, dass das Thema Compliance für die befragten Unternehmen zunehmend wichtiger wird;[10] der Anteil an entsprechenden Programmen erhöhte sich von 2007 zu 2009 von 3% auf 44%. Die Autoren betonen mehrmals den Bezug zu den Haftungsrisiken und der wachsenden Aufmerksamkeit für Wirtschaftskriminalität in der Öffentlichkeit und den Medien. Nicht nur die Vermeidung finanzieller Schäden, sondern auch die Minimierung von Haftungsrisiken und indirekter Schäden könnten mit solchen Programmen erreicht werden,[11] was – durch die Erhöhung des Anteils an Compliance-Programmen belegt – von den Unternehmen auch erkannt würde. Gleichwohl erstreckten sich nur 85% der Programme auch auf die Prävention von Vermögensdelikten und nur ein Drittel verfüge über ein entsprechendes Hinweisgebersystem. Bezogen auf Korruptionsdelikte seien die hierauf bezogenen Programme nur bei 36% anzusiedeln. Trotz einer starken Wahrnehmung des Korruptionsrisikos tragen also nur etwa ein Drittel der Unternehmen diesem Problem durch Antikorruptionsprogramme, spezielle Compliance oder Hinweisgebersysteme Rechnung.

76

Hinsichtlich des täterbezogenen Hintergrunds ermöglicht die Studie in der Gesamtschau interessante Erkenntnisse: Das Täterprofil weist einen zumeist männlichen (87%), überdurchschnittlich gebildeten Täter zwischen 30 und 50 Jahren aus, der überwiegend seit mehreren Jahren im Unternehmen arbeitet.[12] Die Hälfte der Wirtschaftsstraftäter kam aus dem eigenen Unternehmen – davon fast ein Viertel aus dem Topmanagement – und bestand aus sozial unauffälligen, in der Regel nicht vorbestraften Unternehmensmitgliedern. In der Gruppe externer Täter wurden überwiegend Kunden und Mandanten des Unternehmens sowie Geschäftspartner (63%) genannt, insgesamt also Menschen, zu denen eine irgendwie geartete Geschäftsbeziehung besteht. Jene weisen ein geringeres Schuldbewusstsein auf, dem eine erleichterte Motivation mittels finanzieller Anreize gegenübersteht.[13] Die größere Anonymität in Großunternehmen und der Verlust der Opferperspektive führten dazu, dass sich die Täter „als kleines Zahnrad in einem großen Uhrwerk“ fühlen und die Schädigung des Unternehmens leugnen.[14] Die Delikte würden dadurch erleichtert, dass mit der Dauer der Zugehörigkeit zum Unternehmen das Vertrauen in die Mitarbeiter wächst und dadurch Zugangsmöglichkeiten verschafft werden. Zu den Ursachen zählten die Verfasser der Studie mangelndes Unrechtsbewusstsein (63%), leichte Verführbarkeit (38%) und finanzielle Anreize (61%).[15] In der Studie von 2005 wurden weiterhin drei Hauptfaktoren herausgestellt, die wirtschaftskriminelle Delikte begünstigen sollen: der Anreiz zur Begehung eines Wirtschaftsdelikts, die Gelegenheit und die Rechtfertigung des Täters vor sich selbst.[16] Vergleicht man diese Faktoren mit den von Unternehmen genannten, häufigsten Ursachen, so ergibt sich der „zu aufwändige Lebensstil“ als Anreizfaktor (37%), die „ungenügende interne Kontrolle“ als Faktor Gelegenheit (42%) und das „mangelnde Werte- und Unrechtsbewusstsein“ als Faktor Rechtfertigung (66%).[17]

77

In der Studie von 2007 erfolgte an dieser Stelle zum ersten Mal ein Hinweis auf die mögliche kriminogene Wirkung des Unternehmens: Viele Delikte seien nämlich auch auf Formen kollusiven Handelns bzw. durch Unterstützung interner oder externer Mitarbeiter zurückgeführt worden. In einigen Fällen handele es sich um eine Beteiligung oder zumindest Mitwisserschaft mehrerer Unternehmensmitglieder (12%), sodass aus kriminologischer Sicht auch subkulturelle Milieus innerhalb der betroffenen Unternehmen vorgelegen haben könnten.[18] Zwar wurde in diesem Zusammenhang wiederum von einer dadurch verursachten „Schädigung des Unternehmens“ gesprochen, jedoch weisen die Ergebnisse aus 2009 darauf hin, dass zu geringe unternehmensinterne Vorsichtsmaßnahmen (50%) und ein größerer internationaler Druck (46%) als Hauptursachen angesehen werden und mit dem Grund der „steigenden internationalen Unternehmens- und Informationsverflechtung“ auch kriminogene Ursachen aus der Unternehmenssphäre gesehen werden.[19] Als „unternehmensspezifische Faktoren“ werden explizit ein zu hoher Druck durch Zielvorgaben, mangelnde Übereinstimmung mit Unternehmenszielen, unklare Kommunikation von Unternehmenskodizes[20] sowie hohe Anonymität und berufliche Enttäuschung genannt. Inbesondere die Balance zwischen Präventions- und Kontrollmaßnahmen scheint nach den Ergebnissen von PwC nicht ausgeglichen, denn obgleich über 80% der Unternehmen über interne und externe Revisionen verfügen, verbleiben Personal- und Aufgabenwechsel, automatisierte Berichtssysteme und Kundenmonitoring wenig verbreitete Instrumente.[21] Die Reaktion auf deviantes Verhalten fällt in der Regel arbeitsrechtlich aus, flankiert von Strafanzeigen, und richtet sich seltener gegen Täter aus dem Topmanagement als gegen andere Täter. Für die Gruppe der internen Täter werden weitaus weniger Strafanzeigen erstattet als für externe Täter. Dies könnte auf die befürchteten Reputationsschäden und die Vermeidung von Publizität des Vorfalls zurückzuführen sein. Im Jahr 2009 wurde gegenüber 2007 ein weiteres Absinken der Anzeigebereitschaft, sowohl gegenüber internen wie externen Tätern, festgestellt.[22]

78

Der 2007 erhoffte weltweite Trend einer Intensivierung interner und externer Kontrollmechanismen und konsequenten Einrichtung von Hinweisgebersystemen sowie der Implementierung ethischer Richtlinien[23] lässt sich daher noch nicht bestätigen. Jedenfalls die Dominanz der zufälligen Entdeckung konnte noch nicht reduziert werden. Die Autoren der Studie bezeichnen jedoch einen hohen Anteil von externen und internen Tippgebern als Indikator für eine intakte informelle Selbstkontrolle, die jedoch nach wie vor selten etabliert ist.[24] Parallel zu den Präventions- und Kontrollmechanismen ist zu beobachten, dass 75% der Unternehmen eine D&O-Managerhaftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die für die Kosten einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme von Organmitgliedern, GmbH-Geschäftsführern, AG- und Vereinsvorständen, Aufsichtsräten und Beiräten, leitenden Angestellten und Prokuristen aufkommt. Dies hat aus Sicht der Autoren auch mit einer zunehmenden zivil- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Haftung der Manager im Falle wirtschaftlicher Fehlentwickungen zu tun. Die im Corporate Governance Kodex vorgesehene – und mittlerweile in § 93 II AktG kodifizierte – Vereinbarung eines Selbstbehalts in Höhe von mindestens 10% des Schadens bis zu mindestens dem 1,5-fachen des Jahresfixgehaltes wird jedoch nur zögerlich umgesetzt.[25]

Anmerkungen

[1]

Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2007 – Sicherheitslage der deutschen Wirtschaft, S. 3.

[2]

Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2009, S. 3.

[3]

Da in den Studien 2005 und 2007 keine Daten bezüglich wettbewerbswidriger Absprachen und Diebstahl vertraulicher Unternehmensdaten erhoben wurden, bilden die Autoren die Entwicklung der Wirtschaftskriminalität auch unter Herausrechnung dieser Daten für 2009 ab. Hierbei zweigt sich, dass die Quote der geschädigten Großunternehmen bei 56% liegt. 2007 lag sie bei 52% und 2005 bei 58%. Der durchschnittliche finanzielle Schaden aller genannten Wirtschaftsdelikte hat sich jedoch seit 2005 fast verdreifacht; vgl. Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2009, S. 12.

[4]

Der Anstieg der Schadensentwicklung von 2007–2009 scheint eklatant. Während 2005 der durchschnittliche finanzielle Schaden aller genannten Delikte 1,47 Millionen Euro betrug, stieg er 2007 auf 1,59 Millionen Euro an und wird 2009 auf 4,29 Millionen Euro beziffert. Noch deutlicher erscheint dies im Bereich des durchschnittlichen finanziellen Schadens der genannten 210 schwersten Delikte, der von 4,43 Millionen Euro im Jahre 2005 auf 30,01 Millionen Euro im Jahr 2009 anstieg. Vgl. Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2009, S. 13. Dies ist unter anderem auf die gehäufte mediale Aufarbeitung von Wirtschaftskriminalität zurückzuführen und wirkt aus Sicht der Autoren auf die Reputation von Unternehmen, beeinflusst damit also die immateriellen oder indirekten Schäden. Die indirekten Schäden aufgrund von Vermögensdelikten werden mittlerweile stärker wahrgenommen. Lediglich 28% (gegenüber 41% im Jahre 2007) der Unternehmen behaupten noch, von mittelbaren Folgen verschont geblieben zu sein. Vgl. S. 19 ebenda.

[5]

Dennoch gaben nur 22% der Unternehmen an, über eine Vertrauensschadensversicherung zu verfügen und lediglich 30% der Versicherungsnehmer gaben an, sie in Anspruch genommen zu haben. Allerdings könnte dies wiederum damit zusammenhängen, dass die konkreten wirtschaftskriminelle Vorfälle keinen, von der Versicherung abgedeckten, Schadensfall darstellten. Dies gaben 78% der Befragten als Grund für den fehlenden Ausgleich des Schadens durch die Versicherung an; vgl. im Einzelnen Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2009, S. 14.

[6]

Vgl. die Aussagen aus der Branche „Industrielle Fertigung“ unter Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2009, S. 23.

[7]

Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2009, S. 24 f.

[8]

Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2009, S. 30.

[9]

Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2009, S. 33 ff.

[10]

Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2009, S. 20.

[11]

In einem Vergleich zwischen Unternehmen wurde eine Senkung der Schädigungen um 10% der Unternehmen mit gegenüber denen ohne Compliance-Programmen festgestellt; vgl. Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2009, S. 21.

[12]

Vgl. schon Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2007 – Sicherheitslage der deutschen Wirtschaft, S. 39 und Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2009, S. 43.

[13]

Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2009, S. 45.

[14]

So schon die Ergebnisse in Nestler/Salvenmoser/Bussman Wirtschaftskriminalität 2005 – Internationale und deutsche Ergebnisse, S. 4, 16 und nun Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2009, S. 44.

[15]

Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2007 – Sicherheitslage der deutschen Wirtschaft, S. 39.

[16]

Nestler/Salvenmoser/Bussman Wirtschaftskriminalität 2005 – Internationale und deutsche Ergebnisse, S. 26.

[17]

Nestler/Salvenmoser/Bussman Wirtschaftskriminalität 2005 – Internationale und deutsche Ergebnisse, S. 26.

[18]

Siehe Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2007 – Sicherheitslage der deutschen Wirtschaft, S. 40 und zur Bewertung der hierdurch gewonnen Erkenntnisse Rn. 87 ff.

[19]

Gleichwohl ist aber, beispielsweise in Bezug auf Insidergeschäfte, festzustellen, dass trotz der angegebenen Unterstützung der Prävention durch Compliance-Beauftragte, nur 70% auf die Verhinderung von Insiderdelikten ausgerichtet ist; und dies trotz der in § 38 WpHG kodifizierten Pflicht, Insiderdelikte zu verhindern.

[20]

Vgl. in diesem Zusammenhang auch die Schlussfolgerungen aus den Zeugenaussagen in der Siemens-Affaire, Rn. 155 ff.

[21]

Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2009, S. 55.

[22]

Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2009, S. 48.

[23]

Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2007 – Sicherheitslage der deutschen Wirtschaft, S. 45 f.

[24]

Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2009, S. 54.

[25]

Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2009, S. 17.

c) Forschungsprojekt: Wirtschaftskriminalität und die Privatisierung der DDR-Betriebe

79

Diese 2010 erschienene qualitative Untersuchung der strukturellen Bedingungen von Wirtschaftskriminalität[1] stellt seit den Arbeiten von Sutherland, Clinard und Yeager sowie Braithwaite die erste umfassende Untersuchung von Wirtschaftskriminalität im Unternehmenskontext dar. Die auf den ersten Blick nahe liegende Annahme, es könne sich in erster Linie um eine Untersuchung von Kriminalität in einer politischen Umbruchssituation handeln, geht fehl. Vielmehr steht der, durch die Umbruchsituation bedingte, Aspekt der Privatisierung von mehr als 8000 Unternehmen der ehemaligen DDR und die hieraus resultierende Wirtschaftskriminalität im Mittelpunkt. Das Auftreten von Wirtschaftskriminalität wird von den Autoren im Hinblick auf generelle strukturtypische Bedingungen untersucht, wobei neben den (westlichen oder westlich strukturierten) Akteuren auf Verkäufer- und Käuferseite auch die Treuhandanstalt eine prominente Rolle spielt. Die Herangehensweise der Autoren ist maßgeblich von der grounded theory[2] geprägt, d. h. von einem Wechselspiel zwischen einem vor der empirischen Untersuchung festgelegten theoretischen Ansatz und den tatsächlichen Erhebungen. Es handelt sich also nicht um eine deduktive Methode, jedoch legten die Autoren schon zu Anfang die Rational-Choice-Theorie einerseits und die Systemtheorie andererseits als theoretischen Rahmen fest, um einerseits auf einen akteursorientierten Ansatz für die individuellen Täter zurückgreifen zu können und andererseits mithilfe der autopoietischen Systemtheorie die Besonderheiten der Unternehmensorganisation erfassen zu können. Diese theoriebezogene Ausgangsentscheidung führt zur Erfassung sowohl der Fälle mit individuellen Tätern als auch derer, in die das Unternehmen als Ganzes involviert war. Die Ergebnisse der Voruntersuchung und des theoretischen Grundgerüstes führten wiederum zu ersten Arbeitshypothesen, die das Erhebungsinstrumentarium beeinflussten und im Verlaufe der Untersuchung stets überprüft und gegebenenfalls abgeändert wurden; insofern ein induktiv-deduktives Wechselspiel.[3]

80

Das als Methode gewählte qualitative problemzentrierte Experteninterview wurde mit 74, in verschiedenen Privatisierungsprozessen bzw. Strafverfahren beteiligten Personen durchgeführt. Die Auswahl der Interviewpartner wurde maßgeblich durch eine Analyse der staatsanwaltschaftlichen Akten bzw. der Akten der Stabsstelle Recht der Treuhandstelle bestimmt.[4] Als „Experten“ wurden diejenigen bezeichnet, die aufgrund ihrer Einbindung in eine bestimmte Organisation oder organisationsbezogenen Agierens über spezifische Erfahrungen und Wissensbestände verfügen und somit institutionelle Handlungsabläufe und Entscheidungsprozesse beschreiben konnten.[5] Im Rahmen des „leitfadenorientierten Experteninterviews“ ging es den Autoren aber auch darum zu erkennen, welche individuellen und kollektiven Handlungs- und Verarbeitungsmuster gesellschaftlicher Realität existieren. Es wurde also nicht die Gesamtperson in ihrem individuellen und kollektiven Lebenszusammenhang betrachtet, sondern die institutionell-organisatorische Kohärenz, in der diese Person agiert, fokussiert.[6] Im Anschluss erfolgte ein Vergleich der devianten mit den nicht strafrechtlich auffälligen Privatisierungen.

81

Entsprechend des gewählten theoretischen Rahmen – die grounded theory, die eine perspektivlose Datenerhebung vermeidet – wird schon auf Ebene der Fragestellung und Definition differenziert: Wirtschaftskriminalität umfasst hiernach einerseits Berufliche Kriminalität und andererseits Unternehmenskriminalität.[7] Zentral für die Unterscheidung ist das Kriterium des Eigennutzes, zu dem die Berufliche Kriminalität begangen wird, wohingegen Unternehmenskriminalität Straftaten umfassen soll, die im Interesse eines legalen Unternehmens begangen werden.[8]

82

Hinsichtlich der Beruflichen Kriminalität stellen die Autoren heraus, dass die Entscheidung der individuellen Akteure für kriminelles Verhalten von der durch den Akteur vorgenommenen Definition der Situation abhängt. Kriminelles Verhalten wird dann als Handlungsoption wahrgenommen, wenn der Akteur keine legale Möglichkeit sieht, sein Ziel zu erreichen, bzw. die Wahl des legalen Weges höhere Kosten verursacht.[9] Die so erkannte Option wird dann in die Tat umgesetzt, wenn durch die strukturellen Bedingungen Gelegenheiten geschaffen werden und der Akteur gleichzeitig davon ausgehen kann, dass die Grenzüberschreitung aufgrund mangelnder Kontrolle nicht bemerkt oder nur gering bestraft wird. Im Hinblick auf die in der Studie für diesen Kriminalitätsbereich maßgeblichen Fälle der Treuhandniederlassung Halle und der Käufer des Wärmeanlagebaus Berlin wurde festgestellt, dass für die maßgeblichen Akteure die Maximierung des zu erzielenden finanziellen Gewinns im Vordergrund stand. Mangels entgegenstehender persönlicher Werte und Einstellungen wären die Strukturen die einzige Hürde, die deviantem Verhalten entgegengestanden hätten; in diesem Fall boten sie eine Tatgelegenheit. Das oben genannte Primat der schnellen Privatisierung ging mit großen, unkontrollierten Handlungsspielräumen einher. Neben der schnellen Vollziehung des Verkaufs der Unternehmen an Investoren wurden zwar auch Ziele wie Arbeitsplatzerhalt oder die Fortführung des Unternehmens sowie der Verkauf zum realen Unternehmenswert formuliert, jedoch wurde dem Ziel der schnellen Abwicklung eine Präferenz vor den anderen Zielen eingeräumt. Die Akteure folgerten hieraus, dass keine Kontrollen durch die Treuhandanstalt erfolgen würden, solange das „Hauptziel“ erreicht wurde. Im Fall der Privatisierung in Halle[10] konnte beispielsweise der Privatisierungsdirektor, der die Preise für die zu privatisierenden Unternehmen festlegte und die Verträge überprüfte, eine „Provision“ für die Verkaufsabwicklung verlangen. In der Folge etablierte sich ein gut funktionierendes Netz von, zum persönlichen Vorteil handelnden, Privatisierern, die Ausschreibungsbetrug in Verbindung mit Bestechung begingen.

83

Im Fall der Privatisierung des Wärmeanlagebaus Berlin[11] erfolgte die persönliche Bereicherung auf der „gegenüberliegenden Seite“; die Investoren höhlten das Unternehmen aus mit der Folge des Konkurses. Bereits vor dem Kauf wurden dem Unternehmen Geldmittel entzogen und in Form von „Beraterverträgen“ und überteuerten Ankäufen den Tätern zugeleitet. In der Folge wurde das Unternehmen als kaum liquide und marode evaluiert und dadurch deutlich unter Wert verkauft. Nach Übernahme durch die Chematec AG wurde das Unternehmen Wärmeanlagebau Berlin kontinuierlich ausgehöhlt, in seinem Eigentum befindliche Grundstücke unter Umgehung von vertraglich vereinbarten Spekulationsklauseln veräußert und letztlich 1995 der Insolvenz preisgegeben. Die Autoren der Studie folgern insbesondere aus der Untersuchung dieser Fälle, dass die Wahrscheinlichkeit nicht-konformen Verhaltens bei primär an hohem persönlichen Gewinn orientierten Tätern durch folgende Faktoren erhöht wird: (1) Geschäftsabwicklung innerhalb kurzer Zeit, (2) unzureichende Regelformulierung innerhalb der Organisation darüber, wie Geschäfte abzuwickeln sind, (3) ein Übermaß an Handlungsfreiräumen innerhalb der Organisation bei gleichzeitiger Vagheit der Zielvorgaben, (4) fehlende Kontrollinstanzen innerhalb der Organisation und (5) eine geringe Wahrscheinlichkeit strafrechtlicher Kontrolle.[12]

84

Hinsichtlich des zweiten untersuchten Aspekts, der Unternehmenskriminalität, wird herausgestellt, dass es keinen kausalen Zusammenhang zwischen Strukturen und den Entscheidungen von Organisationen, zu denen Unternehmen zu zählen sind, gibt.[13] Die systemtheoretische Herangehensweise der Autoren bestimmte Fragestellung und Schlussfolgerungen zu diesem Untersuchungsteil: da davon ausgegangen wurde, dass organisationsexterne Strukturen erst in Erwartungsstrukturen und damit organisationsinterne Strukturen zu verwandeln seien, bevor sie in die Entscheidung der Organisation einbezogen würden, konnte nicht danach gefragt werden, unter welchen strukturellen Bedingungen strafrechtliche Grenzen überschritten würden. Es wurde stattdessen untersucht, „welche unternehmensinternen Strukturen dazu führten, dass Umweltstrukturen in Erwartungsstrukturen umgewandelt wurden, die ein Operieren des Unternehmens jenseits strafrechtlicher Grenzen als funktional erscheinen ließen, bzw. wann Veränderungen der Umweltstrukturen die Anpassungsfähigkeit des Unternehmens in einer Weise überforderten, dass unter dem Aspekt der Funktionalität Operationen vollzogen wurden, die als Unternehmenskriminalität zu bezeichnen waren.“[14] Diesbezüglich wurden drei Schnittstellen herausgearbeitet, an denen strukturelle Koppelungen stattfanden, nämlich zwischen dem politischen System und den Unternehmen, der Treuhandanstalt und den Unternehmen und schließlich dem Markt und den Unternehmen. Ein Vergleich der Privatisierungen des Waschmittelwerks Genthin an die Henkel KGaA und des Getriebewerkes Brandenburg an die Zahnradfabrik Friedrichshafen AG – beides Fälle ohne strafrechtlich relevante Übertretungen – mit den strafrechtlich relevanten Fällen der Thyssen Handelsunion AG[15] und der Privatisierung der ostdeutschen Werften an den Bremer Vulkan Verbund[16] ergab, dass an der ersten Schnittstelle Abhängigkeiten des Unternehmens vom politischen System einen kriminogenen Faktor darstellten: die nicht strafrechtlich relevanten Privatisierungen waren davon geprägt, dass die politischen Programme und die entsprechende Subventionierung zwar als Unterstützung des eigenen wirtschaftlichen Operierens wahrgenommen worden waren, die Unternehmen sich aber, im Hinblick auf die Erhaltung ihrer Zahlungsfähigkeit bzw. die Gewinnmaximierung, nicht davon abhängig gemacht haben. Im Fall Bremer Vulkan hingegen war die Übernahme ostdeutscher Werften allein auf die politischen Programme gegründet; wirtschaftliche Programme des Unternehmens wurden hierdurch ersetzt. Dadurch trat eine Abhängigkeit von dem politischen Programm ein, die durch eine zweite – die zugesagten Finanzhilfen des Bremer Senates – begleitet war. Das Unternehmen geriet – so die Schlussfolgerung der Autoren – in eine fortdauernde Reaktionsposition im Hinblick auf die Veränderungen, die das politische System vornahm und entwickelte im Vertrauen auf die Stabilität des politischen Programms keine Alternativprogramme.[17] Mit der Weigerung des Bremer Senates, weitere finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, kam es zu einem ernsten Liquiditätsengpass. Im Rahmen einer „Neuordnung der Finanzplanung“ wurden die Ostwerften in das bestehende Cash-Management-System – im Fall der Volkswerft Stralsund GmbH aufgrund einer Gesellschafterweisung – eingegliedert. Die Ostwerften, von denen die Liquidität des Konzerns insgesamt nun abhing, wurden schrittweise, unter Vorspiegelung jederzeitiger Rückzahlungsmöglichkeit, ausgehöhlt.

85

Auch im Fall Thyssen Handelsunion AG war eine Implementierung politischer Programme statt des bisher verfolgten wirtschaftliche Programms zu beobachten: von einem geplanten Joint Venture wurde Abstand genommen und stattdessen lukrative Unternehmensteile der zu privatisierenden Unternehmen verkauft und im Übrigen eine Abwicklung über die Treuhandanstalt vorgenommen. Mangels frühzeitiger und konsequenter Reaktion auf diese veränderte Privatisierungspolitik wurden immer gewagtere Bilanzierungspraktiken etabliert. Trotz später verstärkter Kontrolle durch das Finanzministerium, das der Thyssen Handelsunion AG eine fehlerhafte Rückstellung in der DM-Eröffnungsbilanz und eine willkürliche Abwicklung des Metallurgiehandels vorwarf, was zu großen Abwicklungsgewinnen und entsprechend hohen Honoraren geführt habe, wurde an der Bilanzierungspraxis nichts geändert. Dies führen die Autoren auf Instabilität oder Irrelevanz der Treuhandanstaltprogramme für diese Unternehmen zurück, d. h. entweder die Annahme der mangelnden Stabilität des politischen Programms oder die Annahme, Kontrollen könnten nicht intensiviert oder jedenfalls nicht in strafrechtlichen Umsetzungen münden.[18] Auch hier wird der Aspekt einer schnellen Privatisierung hervorgehoben, der zu der Annahme einer unzureichenden Kontrolle von außen geführt haben könnte. Außerdem wurde festgehalten, dass sowohl die Thyssen Handelsunion AG als auch der Bremer Vulkan Verbund keine Veränderung ihrer Unternehmensstruktur im Hinblick auf die enttäuschte Erwartung einer positiven Entwicklung auf dem osteuropäischen Markt vorgenommen hatten, während die nicht strafrechtlich auffälligen Henkel KGaA und Zahnradfabrik Friedrichshafen AG eine Verlagerung ihrer Produktion in die erworbenen ostdeutschen Unternehmen vornahmen.

86

Als entscheidende Rahmenbedingung der Privatisierung der 8000 Unternehmen wird schließlich der große zeitliche Druck herausgestellt, denn es galt für die Treuhandanstalt die Unternehmen innerhalb von vier Jahren abzuwickeln; nach Ablauf dieser Zeit übernahm die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben die Aufgaben der Treuhandanstalt. Makroökonomische Rahmenbedingungen spielten zwar auch eine Rolle, da die geplante Privatisierung mit einem enormen Strukturwandel der neuen Bundesländer einhergehen musste und das ökonomische Kalkül der potenziellen Investoren im Hinblick auf die Produktions-, Entwicklungs- und Forschungskapazitäten der neuen Bundesländer einer Vollziehung dieses gewünschten Strukturwandels widersprechen musste. Jedoch wird betont, dass die besondere Umbruchssituation der DDR nicht mehr als eine Gelegenheit für Wirtschaftskriminalität war.

Anmerkungen

[1]

Boers/Nelles/Theile Wirtschaftskriminalität und die Privatisierung der DDR-Betriebe.

[2]

Vgl. diesbezüglich das Werk: Glaser/Strauss Grounded Theory m. w. N.

[3]

Vgl. zur Beschreibung der methodischen Herangehensweise eine der Autorinnen des Forschungsprojekts: Karliczek Strukturelle Bedingungen von Wirtschaftskriminalität, 11 ff.; 37 ff., sowie Boers/Nelles/Theile Wirtschaftskriminalität und die Privatisierung der DDR-Betriebe, S. 17 ff.

[4]

Zur Methode im Einzelnen Karliczek Strukturelle Bedingungen von Wirtschaftskriminalität, S. 39 ff. bzw. Boers/Nelles/Theile Wirtschaftskriminalität und die Privatisierung der DDR-Betriebe, S. 68 ff. Als multikontextuale Fallstrukturanalyse konzipiert, wurden möglichst mit allen relevanten Personen, die an der Privatisierung und Kontrolle der Betriebe beteiligt waren, Interviews geführt.

[5]

Es wurden Privatisierer der Treuhandanstalt als die „Verkäufer“ sowie die entsprechenden Investoren, aber auch „konkurrierende“, die ebenfalls Interesse bekundet hatten, ausgewählt. Andererseits – aus dem Ermittlungsbereich – Polizisten, die zuständigen Staatsanwälte und – bei Verfahrenseröffnung – die Richter. Desweiteren wurden die Verteidiger der Beschuldigten, sowie Betriebsräte und Geschäftsführer der Privatisierten befragt; Karliczek Strukturelle Bedingungen von Wirtschaftskriminalität, S. 44 f.

[6]

Karliczek Strukturelle Bedingungen von Wirtschaftskriminalität, S. 44.

[7]

Dies erfolgte in Anlehnung an die Unterscheidung von Clinard/Quinney/Wildman Criminal Behavior Systems, S. 188, welche jedoch white collar crimes in zwei Kategorien unterteilten: occupational crime und corporate crime. Die Definitionen hierzu lauteten zum einen: „Occupational crime consists of offences committed by individuals for themselves in the course of their occupations and offences of employees against their employers.“ Zum anderen wurde corporate crime „the offences committed by corporate officials for their corporation and the offences of the corporation itself“ beschrieben.

[8]

Boers/Nelles/Theile Wirtschaftskriminalität und die Privatisierung der DDR-Betriebe, S. 18 f.

[9]

Boers/Nelles/Theile Wirtschaftskriminalität und die Privatisierung der DDR-Betriebe, S. 233; 650.

[10]

Vgl. die Fallbeschreibung Boers/Nelles/Theile Wirtschaftskriminalität und die Privatisierung der DDR-Betriebe, S. 174 ff.

[11]

Vgl. die Fallbeschreibung Boers/Nelles/Theile Wirtschaftskriminalität und die Privatisierung der DDR-Betriebe, S. 177 ff.

[12]

Boers/Nelles/Theile Wirtschaftskriminalität und die Privatisierung der DDR-Betriebe, S. 234.

[13]

Boers/Nelles/Theile Wirtschaftskriminalität und die Privatisierung der DDR-Betriebe, S. 234.

[14]

Boers/Nelles/Theile Wirtschaftskriminalität und die Privatisierung der DDR-Betriebe, S. 235.

[15]

Vgl. die Falldarstellung Boers/Nelles/Theile Wirtschaftskriminalität und die Privatisierung der DDR-Betriebe, S. 179 ff.

[16]

Vgl. die Falldarstellung Boers/Nelles/Theile Wirtschaftskriminalität und die Privatisierung der DDR-Betriebe, S. 184 f.; aus individualstrafrechtlicher Perspektive: Momsen in: FS f. Schoech S. 567.

[17]

Boers/Nelles/Theile Wirtschaftskriminalität und die Privatisierung der DDR-Betriebe, S. 236.

[18]

Boers/Nelles/Theile Wirtschaftskriminalität und die Privatisierung der DDR-Betriebe, S. 180 ff., 237, 653.

3. Kritische Würdigung der durch die Studien gewonnenen Ergebnisse

87

Schon in methodischer Hinsicht sind die Ergebnisse fast aller Studien[1] angreifbar, denn weder die staatlichen noch die privaten Studien können generalisierbare Aussagen über die Wirtschaftskriminalität treffen. Übereinstimmend wird lediglich festgestellt, dass es sich um „qualitativ intensive“ Deliktsformen handelt, die also bei geringen Fallzahlen und wenigen Tätern hohe Schäden verursachen. Einer genauen Erforschung dieses Phänomens steht entgegen, dass sie aufgrund der geringen personalen Verbreitung schwieriger in Kriminalstatistiken zu erfassen und weniger leicht in einem repräsentativen Dunkelfeld abzubilden sind. Empirische Mittel der Täterbefragung bzw. repräsentative Umfragen versagen in diesem Bereich aus naheliegenden Gründen leicht, denn der „typische Wirtschaftstäter“ wird sich selten in der ausgewählten Bevölkerungsstichprobe abgebildet sehen und wenn, sind konsistente Angaben aufgrund der Gefahr der Selbstbelastung kaum zu erwarten. Dies wird auch dadurch bedingt, dass es sich um „klassische Kontrolldelikte“ handelt,[2] die in der Regel nicht von Privatpersonen angezeigt werden, sondern auf die Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden zurückgeführt werden müssen. Die Antwortbereitschaft der entscheidenden Personengruppen wird daher teilweise als nicht ausreichend für signifikante Ergebnisse angesehen.[3]

88

Auch die Auswahl der konkret befragten Personen lässt Zweifel an der Repräsentativität aufkommen. So kam die Mehrzahl der antwortenden Personen in den privaten Studien aus der Finanzabteilung und lediglich ein geringer Prozentsatz aus einer Compliance-Abteilung.[4] Die Vorstandsebene war im Vergleich zu den Vorjahren[5] mit einem höheren Prozentsatz vertreten. Hinsichtlich der Befragten erscheint auch fragwürdig, ob sich der eventuell für ein Großunternehmen befragte Mitarbeiter aus der Finanzabteilung ein eindeutiges Bild der im Unternehmen getroffenen Entscheidungen bzw. der wirtschaftskriminellen Prozesse machen kann. Von sensiblen Bereichen wie der Korruption gar nicht zu sprechen, ist auch im übrigen wirtschaftskriminellen Bereich nicht davon auszugehen, dass eine Rückmeldung diesbezüglich an die befragten Personen ging.[6] Mangels Vorliegen statistischer Werte wurden die Studien offensichtlich als „qualitatives Verfahren“[7] angelegt und müssten ihre Repräsentativität beispielsweise durch Offenlegung der gestellten Fragen ausweisen können. Dies geschieht 2009 zwar in der PwC-Studie, allerdings auszugsweise durch Hervorhebung am Rand und zuvörderst beispielhaft gemeint, um die Schlussfolgerungen im Fließtext plastischer erscheinen zu lassen. Die durch staatliche Behörden gewonnenen Hellfelddaten sind weiter auch deshalb kritisch zu betrachten, weil die Erfassung der Daten von der zugrunde gelegten Definition und – als Kontrolldelikte – von der Schwerpunktsetzung durch die Strafverfolgungsbehörden abhängt. Dadurch fallen Delikte aus der Betrachtung heraus, wie beispielsweise die in der PKS von den Schwerpunktstaatsanwaltschaften oder von den Steuerbehörden erfassten Fälle.[8] Zudem – und dies ist für die späteren begriffstheoretischen Überlegungen entscheidend – ist die vollständig vernachlässigte Auseinandersetzung mit der definitorischen Grundlage zu bemängeln. Die Anknüpfung an die Kompetenzregelung des § 74c GVG kann dies nicht ersetzen.

89

Gleichwohl: die Studien stellen im Wesentlichen übereinstimmend einige Charakteristika der Wirtschaftskriminalität heraus, die im folgenden anhand der Theoriebildungen in der Kriminologie näher beleuchtet werden können.

90

Zum einen ist da die „qualitative Intensität“ der Wirtschaftskriminalität. Trotz einiger Abweichungen, die genaue Schadenshöhe betreffend, wird übereinstimmend festgestellt, dass die durch die Wirtschaftskriminalität verursachten Schäden überproportional hoch sind. Die Schäden der statistisch erfassten Wirtschaftsstraftaten werden mit jährlich etwa 3,5 Milliarden Euro beziffert. Das sind 50% der Schäden, die alle bekannt gewordenen Straftaten verursacht haben (ca. 7,3 Milliarden Euro), obwohl ausweislich der PKS in den insgesamt 6,05 Millionen Straftaten „nur“ 101.340 Wirtschaftsstraftaten enthalten sind. Bei einem zahlenmäßigen Anteil von nur 1,6% an der registrierten Kriminalität geht also mehr als die Hälfte der Schäden auf das Konto der Wirtschaftsstraftäter. In Wahrheit dürften die Schäden aber höher sein, denn diese Zahlen berücksichtigen das Dunkelfeld nicht. Die Schätzungen des Gesamtschadens unter Berücksichtigung des Gesamtschadens schwanken erheblich. Manche beziffern mit 27 Milliarden Euro, andere gelangen sogar zu einem Betrag in Höhe von 177 Milliarden Euro. Nicht unrealistisch dürfte wohl die Annahme sein, dass die Schäden der Wirtschaftskriminalität 2% des Bruttosozialprodukts betragen, also etwa 35 Milliarden Euro.[9]

91

Hinsichtlich der immateriellen Schäden wie Imageverlust, Rufschädigung und Beeinträchtigung der Mitarbeitermoral steigt ausweislich der PwC-Studie die Wahrnehmung als mittelbare Folge von Wirtschaftskriminalität, jedoch wären Informationen bezüglich konkreter immaterieller Wirkungen oder auch gesamtgesellschaftlicher Folgen, wie z. B. den Vertrauensverlust in der Gesellschaft oder die Sogwirkung auf Mitbewerber, wünschenswert.[10] Mit unlauteren Mitteln arbeitende Wirtschaftsstraftäter erzielen Wettbewerbsvorsprünge, sodass Wettbewerbsverzerrungen mit schwerwiegenden Folgen naheliegen. Eine auf die Konkurrenten wirkende Sogwirkung kann dann wiederum jene dazu verleiten, auf gleiche oder ähnliche Weise illegale Vorteile zu erlangen, um die Wettbewerbsvorsprünge einzuholen. Der erste Marktteilnehmer, der sich sich auf illegale Weise einen Wettbewerbsvorsprung verschafft, kann auf alle übrigen Konkurrenten diese Art von Druck ausüben, sich selbst delinquent zu verhalten, um ihre Marktposition zu verbessern oder nur zu halten. Die in diesen „Sog“ gezogenen Mitbewerber werden dann ihrerseits zu einem Zentrum wirtschaftskrimineller Beeinflussung („Spiralwirkung“) und damit zum Ausgangspunkt eines neuen „Soges“.[11] Diese – zumindest auf den empirischen Erkenntnissen des zweiten PSB fußende – Beobachtung könnte als Charakteristikum der Wirtschaftskriminalität dann bezeichnet werden, wenn die Sogwirkung ausschließlich oder zumindest besonders häufig bei Wirtschaftsdelikten auftreten würde.[12] Allerdings wäre auch hier genau zu untersuchen, inwieweit es sich bei der Wirtschaftskriminalität per se um einen multiplikativen, kriminellen Prozess handelt.[13]

92

Vor dem Hintergrund von Mertons Anomietheorie könnte die Nachahmungstendenz beispielsweise auch davon abhängen, wie stark der Einsatz illegaler Mittel zur Zielerreichung geeignet erscheint bzw. wie stark durch die Kriminalität der Eindruck verstärkt wird, dass der Einsatz legaler Mittel nicht lohnend ist.[14] Es könnte also auch von zusätzlichen Faktoren abhängen, ob ein delinquentes Verhalten nachgeahmt wird oder nicht.[15] Um herauszufinden, ob von einer empirischen Sogwirkung von Wirtschaftsdelikten auszugehen ist oder der „Ansteckungseffekt“ nur unter ganz speziellen Bedingungen auftritt, müssten die hier gewonnenen Erkenntnisse im Folgenden ergänzt werden. Die soziale Macht von Unternehmen und das ihnen innewohnende Kommunikations- und Informationspotenzial könnten nämlich eine ganz entscheidende Rolle spielen. Zusätzliche Erkenntnisse könnten durch Abgleich mit Mertons Anomietheorie und zudem in einem qualitativen Verfahren im Wege von Experteninterviews[16] gewonnen werden. Ebenfalls übereinstimmend betonen die betrachteten Studien die Schwierigkeit der Erfassung und Strafverfolgung, welche zu einem großen Teil auf täter- und opferspezifische Besonderheiten zurückzuführen ist. Eine Vielzahl anonymer Opfer einerseits, deren Anzeigebereitschaft auf unter 10% anzusiedeln ist,[17] und Kollektivopfer[18] andererseits bieten keinen guten Anknüpfungspunkt zur Aufhellung der Taten. Diese beiden „Opfertypen“ zeichnen sich durch eine „verflüchtigende Opfereigenschaft“[19] aus. Bezüglich des ersten Typs ist dies darauf zurückzuführen, dass beim Einzelnen ein nur geringer Schaden entsteht,[20] den er unter Umständen nicht auf eine konkrete – wirtschaftskriminelle – Ursache zurückführen kann.[21] Hinsichtlich des zweiten Typs liegt es daran, dass der Schaden von Kollektivopfern kaum zu messen ist.[22]

93

Hinsichtlich täterspezifischer Erkenntnisse mangelt es vor allem an kriminologischer Forschung, die individuelle und soziale Bedingungszusammenhänge erklärt. Und so fehlen auch in den vorgestellten Studien, abgesehen von einigen wenigen Angaben zum Sozialprofil,[23] valide Erkenntnisse zu Tatmotivation und -hintergründen.[24] Ein rationales Entscheidungsverhalten der Täter anzunehmen liegt nahe, da es an äußeren Merkmalen der sozialen Auffälligkeit – wie sie in der „klassischen Kriminalität“ vorzufinden sind – fehlt. Allerdings gründet diese Annahme bisher nicht auf positiven erfahrungswissenschaftlichen Feststellungen. Es könnte ebenso sein, dass die Täter aus Zwängen heraus handeln oder die Tatmotivation davon abhängt, wie sehr gesellschaftliche Wertvorstellungen verankert sind.[25] Insbesondere der Umstand, dass die hier in Rede stehende Art von Kriminalität nur dadurch entstehen kann, dass der Täter sich in seinem übrigen Verhalten regelkonform verhält, also die notwendige Bedingung der Verletzung der gesellschaftlichen Spielregeln ihre hauptsächliche Befolgung ist, lässt vermuten, dass die Norm und ihre Befolgung keinen absoluten Wert haben, sondern dass – zumindest in einem bestimmten gesellschaftlichen Bereich – bestimmte Verstöße hingenommen werden, sofern der Betreffende die herrschenden Reziprozitätsverhältnisse respektiert. Wie Bock treffend ausführt: „Gebrauchte Ersatzteile einbauen und als neu berechnen kann erfolgreich nur der, der ansonsten seine Kunden zufriedenstellt. Während seiner Arbeitszeit andere Dinge tun, kann sich nur derjenige leisten, der in der verbleibenden Zeit mit seinem Arbeitspensum zurecht kommt.“[26] Inwieweit die Regeln der Reziprozität innerhalb der Gesellschaft einen „Code“ bilden, nach dem entschieden wird, ob das, was nach rein legalistischer Betrachtungsweise „an sich“ strafbar wäre, tatsächlich auch angezeigt und verfolgt wird, sollte bei der Betrachtung der Wirtschaftskriminalität nicht außer Acht bleiben. Letztlich ist es wieder die Gesellschaft, die entscheidet, inwiefern Verstöße gegen die zu ihrem Schutz aufgestellten Regeln hingenommen werden.[27] Die Tatsache, dass das Sozialprofil des Wirtschaftskriminellen nicht dem des „üblichen Kriminellen“ entspricht, gilt als unbestritten und erklärt sich auch aus der Delikts- und Begehungsstruktur, die sich meist durch besondere Zugangsgelegenheiten auszeichnet.[28] Inwiefern aber Verhaltensweisen, die bis zu einem bestimmten Punkt von der Gesellschaft wohlwollend oder zumindest indifferent toleriert werden,[29] zu kriminellen Verhaltensweisen werden können, ohne dass ein starkes Unrechtsbewusstsein in an sich normkonformen Menschen entsteht, scheint für dieses kriminologische Feld in Zukunft die spannendere Frage zu sein. Vor diesem Hintergrund sollte auch die Besetzung von Leitungspositionen durch Unternehmen im Zusammenhang mit der Täterfrage gesehen werden. Für viele Positionen wird der „Managertyp“ gesucht, also ein kreativer, risikobereiter und entscheidungsfreudiger Typ Mensch, der eben keine konformistischen Züge aufweist. Diese gesuchten Persönlichkeitsmerkmale sind allerdings – wie Bussmann treffend beschreibt – sowohl „für das legale als auch illegale Business von Vorteil und somit unter Managern häufiger anzutreffen“.[30]

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Schließlich können den Studien auch übereinstimmende Beobachtungen hinsichtlich der Tatstruktur entnommen werden: Die fraglichen Verhaltensweisen haben überwiegend den Anschein legaler Handlungen. Zwei Aspekte sind diesbezüglich zu unterscheiden: Zum einen handelt es sich oft um eine „Gesamthandlung“, die nur schwer strafrechtlich erfasst werden kann und aus strafrechtlich bedeutungslosen Einzelaspekten bestehen kann.[31] Zum anderen weisen auch die als solche auszumachenden Straftaten eine neutrale Tatbestandsstruktur auf. Die „Unsichtbarkeit des Rechtsbruchs“ nach außen und das daraus resultierende geringe Aufdeckungsrisiko ist ein wichtiges Charakteristikum der Wirtschaftsdelikte, die sich äußerlich mitunter kaum von legalen Vorgängen des täglichen Wirtschaftslebens unterscheiden; „die Grenze zwischen Kriminalität und Geschäftstüchtigkeit scheint sich im Grau wirtschaftlicher Grenzmoral zu verlieren“.[32] Oft gelingt dies dadurch, dass den Taten eingehende Prüfungen durch Experten und vor allem Juristen vorausgehen, um den Eindruck der Legalität abzusichern.[33] Da – wie gesehen – der individuelle Schaden oftmals sehr gering ausfällt, resultiert aus der tatbestandlichen Neutralität auch eine geringe „Realisierbarkeit“ der Opfereigenschaft. Dies hat dann zur Folge, dass weder eine besondere Anzeigebereitschaft der Opfer festzustellen ist[34] noch eine Pönalisierung der Gesellschaft besonders am Herzen liegt, da für sie der Rechtsbruch nicht sichtbar ist und das Delikt eine nur geringe Affektivität aufweist. Diese Delikte wurden daher lange als „Intelligenzstraftaten“ bezeichnet, womit nur ausgedrückt werden sollte, dass sie mit psychischen statt mit physischen Mitteln begangen werden.[35] Diese „Unsichtbarkeit“ des Rechtsbruchs und die mit ihm verbundenen Neutralisationseffekte werden trotz erheblicher Verbesserungen in der Strategie der Strafverfolgungsbehörden – wie der Bildung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften – immer noch nicht aufgefangen. Die Defizite strafrechtlicher Konzepte fallen ins Gewicht, wenn es um die Definition von Wirtschaftskriminalität geht und die Auswahl der betrachteten Verhaltensweisen. Daneben spielen aber auch rein technische Probleme, wie die Verwendung modernster Technologien und die stetige Weiterentwicklung ebenjener durch die Täter, eine Rolle. In kaum einem anderen Bereich erleichtern Software und Computer den Zugang zu und die Verschleierung von Straftaten. Hinzu kommt die stärkere Neutralisierung während der Deliktsbegehung, da unter Umständen „durch einen Mausklick“ eine Rechtsgutsbeeinträchtigung erzielt werden kann. Die Investition in diese Technologien kann für die Täter den entscheidenden Vorsprung – und die Minimierung des Aufdeckungsrisikos – bedeuten gegenüber Strafverfolgungsbehörden, denen oftmals die Mittel fehlen, mit der modernen Technologie Schritt zu halten.[36]

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Schließlich das Forschungsprojekt Wirtschaftskriminalität und die Privatisierung der DDR-Betriebe: Auch hier wurden keine repräsentativen Ergebnisse zum Forschungsfeld Wirtschaftskriminalität oder seiner Ausprägung als Unternehmenskriminalität generiert, jedoch ergibt sich dies zwangsläufig aus der Konzeption der Studie als qualitative Untersuchung; eine „verlässliche quantitative Erhebung zur Verbreitung der Privatisierungskriminalität“ war nicht das Ziel.[37] Gleichwohl erlaubte diese Herangehensweise tiefe Einblicke in die strukturellen Zusammenhänge des Problems, die – in der Gesamtschau mit den übrigen empirischen Ergebnissen – zu folgender erkenntnisleitender Hypothese führen: Das Unternehmen scheint einen „geschützten Ort“ darzustellen, der sich für wirtschaftskriminelle Handlungen eignet. Inwiefern diese gesellschaftliche Enklave kriminogen wirkt, einen eigenen Vorteil aus dieser Enklavenposition schöpfen kann oder gewissermaßen „selbständig“ kriminelle Vorgänge produziert, wird mangels empirischer Erkenntnisse anhand der deskriptiven Arbeiten zu diesem Thema untersucht werden müssen.[38] Bereits festzuhalten ist jedenfalls, dass Wirtschaftskriminalität überwiegend im Zusammenhang mit Unternehmen gesehen wird und die „Opfer Unternehmen“ in vielen Fällen von Strafanzeigen und sogar internen Sanktionen absehen.[39]

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Ausgehend von den obigen Beobachtungen wird im Folgenden zu prüfen sein, ob die beschriebenen „menschlichen Schwächen“ durch den Unternehmenskontext hervorgebracht oder verstärkt werden oder ob mitunter das Unternehmen als „Werkzeug“ zur Realisierung egoistischer Motive und Ziele – beispielsweise des Managements – dienen kann.[40] Aus der Dominanz des „menschlichen Faktors“ in den Studien und der Betonung der Opferstellung des Unternehmens ist zunächst nicht mehr abzuleiten, als dass sie im Einklang mit dem aktuellen strafrechtlichen Rahmen steht. Die durch Individuen verursachte „Unternehmenskriminalität“ zieht überwiegend eine Strafbarkeit nach § 266 StGB nach sich, sodass das Unternehmen also schon tatbestandlich als Opfer einer Vermögensschädigung angesehen wird.[41] Angesichts der in Deutschland fehlenden Unternehmensstrafe ist es nachvollziehbar, dass der „Täter Unternehmen“ zunächst nicht in Erwägung gezogen wird. Das Individuum mit seiner kriminellen Gestaltungskraft und -absicht steht also im Mittelpunkt.[42]

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Es gilt im Folgenden also eine gesellschaftliche Enklave zu erhellen und herauszufinden, ob die beschriebenen Formen von Wirtschaftskriminalität schon deshalb als „Unternehmenskriminalität“ bezeichnet werden können, weil sie im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Aktivitäten eines Unternehmens passieren[43] oder ob weiter differenziert werden kann. Ein erster Weg zur Erhellung wird sein, die dürftigen empirischen Erkenntnisse durch die Beschäftigung mit kriminologischen und strafrechtswissenschaftlichen Arbeiten zum Thema Wirtschaftskriminalität zu ergänzen. Die Schwierigkeit der Erfassung dieses Phänomens ist nach Ansicht einiger Stimmen in der Literatur[44] nämlich auch bedingt durch eine teilweise ungeklärte begriffliche und theoretische Dimension der Wirtschaftskriminalität, die – wie gesehen – den Ausgangspunkt der Strafverfolgungsstatistiken bildet.[45] Die Unschärfe der der polizeilichen Ermittlungsarbeit zugrunde gelegten Definition[46] erschwert eine trennscharfe Erfassung von Umfang und Entwicklung der registrierten Wirtschaftskriminalität im Allgemeinen und der Unternehmenskriminalität im Besonderen. Sie erlauben schon kaum eine zweckmäßige Konturierung des Begriffs „Wirtschaftskriminalität“ und noch weniger eine solche in Bezug auf die „Unternehmenskriminalität“. Beispielsweise die „allgemeinen Vermögensdelikte“ umfassen wirtschaftskriminelle und „klassische“ Vermögensdelikte und werden auf polizeilicher bzw. staatsanwaltschaftlicher Ebene über eine Sonderkennung erfasst; auf gerichtlicher Ebene jedoch entfällt diese differenzierte Erfassung wieder.[47] Die Verständigung auf diese Definition ist hinsichtlich der Kommunikationsfunktion, die eine Definition erfüllen muss,[48] von Vorteil, jedoch im Hinblick auf die Beschreibung des Phänomens, der ebenso wichtigen Identifikationsfunktion einer Definition, äußerst ungenau; mit Auswirkungen auf die Tauglichkeit der hiermit gewonnen, empirischen Erkenntnisse.[49] Im Folgenden soll aus diesem Grund die kriminologische und strafrechtliche Begriffsbildung der Wirtschaftskriminalität betrachtet werden. Insbesondere die Arbeiten von Sutherland und Terstegen werden hierbei von Interesse sein, da sie einerseits zu den ältesten deskriptiven Ansätzen dieses Phänomens zählen und andererseits – zumindest eindeutig im Fall Sutherlands, der eine empirische Untersuchung von 70 Firmen unternahm – von Anfang an einen starken Bezug zum Unternehmen als einer Art „kriminogenem Faktor“ etablierten.

Anmerkungen

[1]

Die Ausnahme bildet das Forschungsprojekt Wirtschaftskriminalität und die Privatisierung der DDR-Betriebe; zur kritischen Würdigung dieser Ergebnisse vgl. unten Rn. 95.

[2]

Vgl. auch Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2007 – Sicherheitslage der deutschen Wirtschaft, S. 12 ff.

[3]

Vgl. hierzu Boers MschrKrim 2001, 335 (336) m. w. N., der von großen Rücklaufquoten und auswertbaren Ergebnissen von unter 25% spricht.

[4]

KPMG Wirtschaftskriminalität in Deutschland 2010, S. 28; Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2009, S. 61 ff.

[5]

2007 waren es in der PwC-Studie noch 4%; Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2007 – Sicherheitslage der deutschen Wirtschaft, S. 58.

[6]

PwC gibt über die Auswahlkriterien der Befragten keine Auskunft.

[7]

Vgl. zu dieser empirischen Methode beispielsweise Klauer in: Pädagogische Psychologie. Ein Lehrbuch, S. 75 (75 ff.).

[8]

So auch Bock Kriminologie, S. 388.

[9]

So beispielsweise Heinz in: Wirtschaftskriminalität und Wirtschaftsstrafrecht in einem Europa auf dem Weg zu Demokratie und Privatisierung, S. 13 (23 ff.).

[10]

Siehe hierzu u. a. Bundeskriminalamt Das Bundeslagebild der Wirtschaftskriminalität, S. 18 ff.; Heinz in: Wirtschaftskriminalität und Wirtschaftsstrafrecht in einem Europa auf dem Weg zu Demokratie und Privatisierung, S. 13 (27).

[11]

Terstegen/Zirpins Wirtschaftskriminalität, S. 32 ff.; Opp Soziologie der Wirtschaftskriminalität, S. 96 ff.; Dannecker in: Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, S. 10 (Rn. 17).

[12]

Terstegen jedenfalls ging davon aus und führte hierzu aus: „Wenn A den B ermordet, wird dieser Umstand nicht bewirken, dass auch die übrigen Rechtsgenossen sich gegenseitig umbringen. Ebenso wie hier wird es bei den meisten klassischen Delikten an einer rechten Beispielwirkung fehlen; sie stecken nicht an. Aber die hier gemeinten wirtschaftlichen Straftaten stecken nicht nur an, sie entfalten vielmehr eine ausgesprochene „Sogwirkung“. Terstegen/Zirpins Wirtschaftskriminalität, S. 32.

[13]

So nämlich müsste der Begriff „Sogwirkung“ verstanden werden; siehe hierzu Opp Soziologie der Wirtschaftskriminalität, S. 96 ff.

[14]

Der „Innovationstyp“ Mertons (vgl. Merton in: Kriminalsoziologie, S. 283 (289)) könnte den Wirtschaftskriminellen mitunter treffend charakterisieren. Ihm sind kulturelle Ziele wie z. B. Erfolg, Wohlstand, Prestige sehr bedeutsam und gleichzeitig lehnt er aber legitime Mittel zur Erreichung der Ziele ab, entweder weil er keinen Zugang zu den legitimen Mitteln hat oder weil er die institutionalisierten Mittel grundsätzlich ablehnt.

[15]

Opp führt beispielsweise aus, dass ein Metzger, der seinem Fleisch Nitrit beimischt, nur dann eine Sogwirkung auslösen wird, wenn er diese Tatsache und die davon ausgehenden gesundheitlichen Gefahren nicht „gut leserlich in seinem Schaufenster“ bekannt machen müsse. Vor allem die Eliminierung legitimer Möglichkeiten zur Realisierung der Ziele der Konkurrenten sei der entscheidende Faktor und nicht die wenig negativ bewertete Entscheidung für die illegalen Mittel. Opp Soziologie der Wirtschaftskriminalität, S. 99 f.

[16]

Auf dieser Methode basiert die Studie von KPMG. Vgl. auch Rn. 87. Die PwC-Studie hingegen ging diesbezüglich bisher nur auf Investitionshemmnisse von Unternehmen ein, die im Zusammenhang mit Wirtschaftskriminalität entstehen können. Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2007 – Sicherheitslage der deutschen Wirtschaft, S. 27 ff.

[17]

Vgl. Dannecker in: Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, S. 10 (Rn. 20) sowie schon früher BMI/BMJ 1. Periodischer Sicherheitsbericht, S. 135.

[18]

Es handelt sich also um den Staat, Unternehmen oder soziale Einrichtungen; siehe hierzu schon oben Rn. 65.

[19]

Siehe zu diesem Begriff Kaiser Kriminologie, S. 840 m. w. N.

[20]

Siehe hierzu schon Terstegen, der auf die Gleichgültigkeit dem Bankier gegenüber, der hunderte kleiner Sparer schädigt, hinwies; Terstegen Strafrechtspflege und Strafrechtsreform (BKA Vortragsreihe, Arbeitstagung im BKA Wiesbaden) 1961, 81 (104).

[21]

Zu denken wäre hier insbesondere an die Kausalitätsprobleme im Zusammenhang mit der Produktsicherheit. Vor dem Hintergrund der aktuellen Gammelfleischskandale musste festgestellt werden, dass gesundheitliche Symptome, wie Durchfälle oder Allergien, die aus dem Konsum dieses Fleisches resultieren konnten, gerade deshalb nicht zur Anzeige führten, weil sie auf eine Vielzahl anderer Ursachen rückführbar sein konnten. Die Opfer, die also bei ihren Beschwerden nicht unbedingt an das mit Dioxinen belastete Schnitzel denken, werden folglich nicht als Opfer sichtbar werden.

[22]

Siehe insbesondere zu der Frage der Opfereigenschaft von Unternehmen KPMG Studie 2006 zur Wirtschaftskriminalität in Deutschland; AKUS Kriminalitätsbarometer Berlin-Brandenburg; Nestler/Salvenmoser/Bussman Wirtschaftskriminalität 2005 – Internationale und deutsche Ergebnisse.

[23]

Nämlich, dass es sich um überwiegend erwachsene Männer in der Altersgruppe um 40 Jahre handelt, verheiratet, mit guter Ausbildung, selbstständig oder Inhaber von Repräsentations- und Führungspositionen in Unternehmen.

[24]

2009 erschien die Studie Schneider/John/Hoffmann Der Wirtschaftsstraftäter in seinen sozialen Bezügen, welche Idealtypen der Wirtschaftsstraftäter herausarbeitet. Auf Grundlage des sogenannten Leipziger Verlaufsmodells werden die Tätertypen in ihren sozialen Bezügen dargestellt und Rückschlüsse auf die Tatmotivation formuliert. Dieser, an die Tätertypenlehre erinnernde, Ansatz basiert auf 21 Verfahren mit 37 Angeklagten vor den Berliner Wirtschaftskammern sowie auf 9 Fällen aus forensischen Ermittlungen in von Wirtschaftskriminalität betroffenen Unternehmen mit 13 ermittelten Tätern; vgl. Schneider/John/Hoffmann Der Wirtschaftsstraftäter in seinen sozialen Bezügen, S. 6 f. Insofern kann kaum von einer repräsentativen Studie gesprochen werden. Die gleichwohl interessanten Forschungsergebnisse werden jedoch in der folgenden kriminologischen Analyse berücksichtigt.

[25]

Siehe hierzu Bock Kriminologie, S. 385; Schlegel u. a. Wirtschaftskriminalität und Werte, S. 31 ff.

[26]

Bock Kriminologie, S. 386.

[27]

Vgl. hierzu Rn. 675 ff.

[28]

Aus diesem Grunde werden Wirtschaftsstraftaten auch als „special opprtunity crimes“ bezeichnet; siehe hierzu Heinz in: Wirtschaftskriminalität und Wirtschaftsstrafrecht in einem Europa auf dem Weg zu Demokratie und Privatisierung, S. 13 (27); Schwind Kriminologie, § 21 Rn. 22.

[29]

Vgl. hierzu beispielsweise Die Zeit vom 19.6.2008: Geschmiert, gelocht, abgelegt, wo auch die Diskrepanz zwischen einem umfassenden gesellschaftlichen Diskurs über Bestechung als Mittel zur Auftragserlangung und der steuerlichen Absetzbarkeit ebenjener Geschäftshandlungen bis 1998 eingegangen wird.

[30]

Siehe hierzu Bussmann MschrKrim 2003, 89 (96) und Bottke, der sogar so weit geht, Wirtschaftskriminalität als delinquentes Handeln von Personen zu interpretieren, die in güterproduzierenden, güterverteilenden oder sonstigen Dienste leistenden Wirtschaftseinheiten leitende oder sonst kriminelle Devianz ermöglichende Positionen innehaben bzw. in Anlehnung an § 74c I Nr. 6 GVG solche Unrechtsakte begehen, zu deren Aufklärung „besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens“ erforderlich sind; Bottke in: Deutsche Wiedervereinigung, S. 73 (74).

[31]

So ist im Kontext der Korruptionsbekämpfung die berühmte „Einladung zu einem Essen“ als strafrechtlich relevant erwogen worden, gehörte sie doch früher selbstverständlich zur Pflege „guter Geschäftsbeziehungen“. Vgl. zu den Überlegungen, ein generelles Geschenkverbot zu statuieren bzw. genaue Wertgrenzen zu formulieren: Dölling Korruptionsprävention, Rn. 56 ff. sowie grundsätzlich zu der Korruptionsprävention Bannenberg Korruption, S. 446 ff.

[32]

So zu Recht Jung Die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität als Prüfstein des Strafrechtssystems, S. 24.

[33]

So Poerting in: Wirtschaftskriminalität, S. 9 (25) oder Bock Kriminologie, S. 389.

[34]

Kaiser Kriminologie, S. 423.

[35]

Während der Unterweltverbrecher direkt oder mit Gewalt vorgeht, z. B. sein Opfer überfällt und ihm die Brieftasche wegnimmt, arbeiten die white collar-Täter indirekt am liebsten, also so, dass der Geschädigte ihnen den angestrebten Vorteil ohne Aufhebens in einer normalen Geschäftshandlung übergibt (Vgl. Schneider Handwörterbuch der Kriminologie, S. 659 ff.; Terstegen/Zirpins Wirtschaftskriminalität, S. 79).

[36]

Dannecker in: Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, S. 10 (Rn. 23).

[37]

Boers/Nelles/Theile Wirtschaftskriminalität und die Privatisierung der DDR-Betriebe, S. 17.

[38]

Auch bezüglich des Forschungsprojekts Wirtschaftskriminalität und die Privatisierung der DDR-Betriebe wird eingeräumt, dass die Betrachtung der Unternehmen nur „fragmentarisch“ blieb und nur unvollständige Schlüsse gezogen werden können. Vgl. Karliczek Strukturelle Bedingungen von Wirtschaftskriminalität, S. 165.

[39]

Der Eindruck, ein Unternehmen könne eine Art Enklave darstellen, in dem die individuelle Straftatbegehung aus irgendwelchen Gründen erleichtert wird bzw. in verstärktem Maße folgenlos bleibt, wird auch dadurch gefestigt, dass in der Regel lediglich zwei von drei Straftaten in deutschen Unternehmen zur Anzeige gebracht werden; in Korruptionsfällen sogar nur 50% der Straftaten. Diese Tendenz gilt – wie gesehen – in besonderem Maße für die Führungsebene, die in jedem fünften Fall sowohl von externen als auch von internen Sanktionen verschont blieb. Vgl. insofern die internationale PwC-Studie unter Berufung auf die Angaben von 23% der befragten Unternehmen. Es wird dort ausgeführt: „Kriminelle Handlungen des mittleren Managements und anderer Beschäftigter blieben demgegenüber nur in 5% bzw. 3% der Fälle für den Täter folgenlos.“ Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2007 – Sicherheitslage der deutschen Wirtschaft, S. 4 f.

[40]

Vgl. hierzu die kriminologischen Überlegungen ab Rn. 98.

[41]

Zuletzt eindrucksvoll im „Fall Siemens“ mit der Entscheidung BGHSt 52, 323–348 zur Untreuestrafbarkeit bei Bildung schwarzer Kassen.

[42]

„Unabhängig von der Position des Täters im Unternehmen überwiegen individuelle Gründe bei der Erklärung von Wirtschaftskriminalität, unzureichende Kontrollen reihen sich in ihrer Bedeutung erst dahinter ein. Dies bedeutet, dass jedes noch so perfekte Kontrollsystem am Ende scheitern muss, wenn der Faktor „Mensch“ nicht einbezogen wird. Dies gilt insbesondere für das Management. Für diese Gruppe wurden am häufigsten menschliche Schwächen als Tatgrund genannt.“ Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2007 – Sicherheitslage der deutschen Wirtschaft, S. 40.

[43]

So etwa Boers MschrKrim 2001, 335 (336) m. w. N.

[44]

Boers MschrKrim 2001, 335 (338) m. w. N.

[45]

Vgl. oben Rn. 55.

[46]

Hiernach ist eine Wirtschaftsstraftat zu bejahen, wenn sie zum einen in den Zuständigkeitsbereich der Wirtschaftsstrafkammer nach § 74c I Nr. 1–6 GVG fällt und zum anderen im Rahmen tatsächlicher oder vorgetäuschter wirtschaftlicher Betätigung begangen wird und über eine Schädigung des Einzelnen hinaus das Wirtschaftsleben beeinträchtigen oder die Allgemeinheit schädigen kann; als zusätzliches Kriterium dient, dass ihre Aufklärung – wahlweise oder kumulativ – besondere kaufmännische Kenntnisse erfordert.

[47]

BMI/BMJ 2. Periodischer Sicherheitsbericht, S. 218.

[48]

Vgl. Poerting in: Wirtschaftskriminalität, S. 9 (13 ff.).

[49]

Anhand welcher Kriterien, zum Beispiel, soll festgestellt werden, ob Delikte „über eine Schädigung des Einzelnen hinaus das Wirtschaftsleben beeinträchtigen oder die Allgemeinheit schädigen“ können? Ab wann handelt es sich um einen Betrug, der „besondere kaufmännische Kenntnisse erfordert“? Die subjektiven Wertungen, die in der Zuordnungsarbeit der Ermittelnden mit einfließen, führen also zwangsläufig zu verzerrten Ergebnissen, die wiederum die einzige empirische Basis eines an sich diffusen Kriminalitätsfeldes darstellen.

Teil 1 Interdisziplinäre Grundlagen der Unternehmenskriminalität › C › II. Begriffsbildung Wirtschaftskriminalität

II. Begriffsbildung Wirtschaftskriminalität

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Eine allgemeingültige, auf alle Aspekte der „verwirrend bunten Palette Wirtschaftskriminalität“[1] übertragbare Definition, kann nicht Gegenstand vorliegender Arbeit sein, vielmehr geht es in diesem Abschnitt darum, einen Eindruck der unterschiedlichen Sichtweisen auf den Begriff „Wirtschaftskriminalität“ zu gewinnen und einen Einblick in die terminologischen Probleme zu geben.[2] Obgleich einige empirischen Befunde als gefestigt gelten können,[3] zeigen die in unterschiedlichste Richtungen tendierenden Ansätze, dass eine derart heterogene Deliktsgruppe kaum unter die richtige Definition zu subsumieren ist. Einigen Ansätzen liegt eine sozialkritische Motivation zugrunde,[4] anderen antikapitalistischen Ressentiments[5] und wieder anderen ging es darum, ein neues – einzigartig heterogenes – Feld an Kriminalität in die bereits existierenden kriminologischen und strafrechtlichen Kategorien einzuordnen.[6] Es sollen also im Folgenden diese tat- und täterorientierten Sichtweisen kurz erläutert und auf ihre Relevanz für die Unternehmenskriminalität hin überprüft werden, um sich vielleicht anschließend zu vergegenwärtigen, dass dem Begriff „Wirtschaftskriminalität“ möglicherweise nur die Bedeutung eines Arbeitstitels[7] zukommen kann, der immer wieder auf neue Gegebenheiten angepasst, mit neuen deliktischen Erscheinungsformen aufgefüllt werden muss und nur dem Zweck der Sozialkontrolle auf dem Gebiet des Wirtschaftslebens dienen kann.[8]

Anmerkungen

[1]

Kaiser Kriminologie, S. 856.

[2]

Einen Überblick über die Fülle der Definitionsansätze gibt Liebl Kriminologisches Bulletin 1982, 21.

[3]

Vgl. Rn. 41 ff.

[4]

Sutherland in: Kriminalsoziologie S. 187.

[5]

Darauf weisen Bock Kriminologie, S. 384 und Dannecker in: Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, S. 10 (Rn. 3) hin.

[6]

So z. B. Maurach/Schröder/Maiwald Strafrecht BT 1, § 48; H. SchultzAllgemeine Aspekte der Wirtschaftskriminalität, Zürich 1970/1971, S. 12 ff., 23.

[7]

So der Vorschlag von Poerting in: Wirtschaftskriminalität, S. 9 (12).

[8]

So Berckhauer in: Fälle zum Wahlfach Kriminologie, Jugendstrafrecht, Strafvollzug, S. 136 (136 ff.).

1. Aktuelle Definitionskonzepte

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Auf der Suche nach dem „heutigen“ oder „herrschenden“ Begriffsverständnis fällt auf, dass Beschreibungen bestimmter Wirtschaftsdelikte oder sehr an das Verständnis des Wirtschaftsstrafrechts angelehnte Definitionsvorschläge überwiegen.[1] Dies ist insofern problematisch, als das Wirtschaftsstrafrecht früher den Teil des Strafrechts darstellte, der den Schutz des Wirtschaftsverwaltungsrechts zum Gegenstand hatte. Heute jedoch sind auch der Schutz der Finanzwirtschaft, des Wettbewerbs, des Zahlungsverkehrs, der betrieblichen Leistungserstellung, der Arbeit und der Allgemeinheit bzw. des Verbrauchers mit erfasst.[2] Diese Ausweitung der Schutzgüter des Wirtschaftsstrafrechts führt entsprechend auch zu einem weitgefassten Begriff der Wirtschaftskriminalität, sodass die naheliegende – wenn auch rechtsgutsbezogene und daher materiell wenig geeignete[3] – Begriffsbestimmung des aktuellen Wirtschaftsstrafrechts die am umfassenden Katalog von Straftaten des § 74c GVG orientierte ist. Hiernach ist eine Wirtschaftsstraftat zu bejahen, wenn sie in den Zuständigkeitsbereich der Wirtschaftsstrafkammer nach § 74c Abs. 1 Nr. 1–6 GVG fällt. Bei einigen der aufgeführten Straftatbestände, wie z. B. Vergehen nach dem Bank-, Depot- oder Börsengesetz, wird die Qualität eines Wirtschaftsdelikts unwiderlegbar vermutet. Bei anderen wiederum (z. B. Betrug oder Untreue) wird sie nur angenommen, „soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind“ (§ 74c Abs. 1 Nr. 6 GVG). Diese auf die Bedürfnisse der Praxis zugeschnittene Regelung ist zwar keine Legaldefinition, stellt jedoch wenigstens eine organisatorische Zuweisung[4] dar, die den Vorteil einer ersten Abgrenzung zur übrigen Kriminalität bietet und dabei das breite Deliktsspektrum der Wirtschaftskriminalität mit Straftaten wie der Steuerhinterziehung, Insolvenzdelikten, Kartellabsprachen, Waffenschiebereien oder Zollstraftaten erfasst.[5] Positiv an dieser Konzeption ist auch, dass sie die Bildung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften erlaubte und eine uferlose Ausdehnung der Wirtschaftsdelikte als „allen sozialschädlichen Verhaltensweisen, die das Vertrauen in die geltende Wirtschaftsordnung gefährden“,[6] verhinderte.

100

Kritisch anzumerken ist aber, dass nicht alle durch das 2. WiKG[7] eingeführten Straftatbestände erfasst sind. Eine Begrenzung des Begriffs nur auf diesen Deliktskatalog scheint also aufgrund dessen einerseits zu eng, wenn man bedenkt, dass neben dem Schutz des Wettbewerbs in § 298 StGB und dem Schutz des Weltfriedens durch das in § 74c Abs. 1 Nr. 3 GVG erfasste Außenwirtschaftsgesetz eindeutig wirtschaftskriminelle Tatbestände – ohne unmittelbaren Vermögensbezug – nicht erfasst wären.[8] Andererseits ist eine Definition in diesem Sinne auch insofern zu weit gefasst, als sie die sehr allgemeinen Tatbestände des Betruges, der Untreue, des Wuchers, der Vorteilsgewährung und der Bestechung mit einbezieht,[9] die freilich nicht auf den Bereich des Wirtschaftsstrafrechts beschränkt bleiben; die in § 74c Abs. 1 Nr. 6 GVG vorgenommene Eingrenzung auf die für die Beurteilung des Falles erforderlichen „besonderen Kenntnisse“ hilft für eine materielle Definition nicht wirklich weiter, denn wenn der ermittelnden Person solche Kenntnisse fehlen, wird sie regelmäßig nicht einmal die strafrechtliche Relevanz bestimmter Verhaltensweisen erkennen.[10] Dieses kriminaltaktische Begriffsverständnis, das sich auf einen Verweis auf die durch den Gesetzgeber pönalisierten Handlungsweisen begrenzt, ist als Grundlage der weiteren Überlegungen also wenig geeignet; aufgrund der schwammigen Konturen und zudem, weil dieser Ansatz von keinem spezifischen Erkenntnisinteresse geleitet ist, sondern nur eine, an den Bedürfnissen der Praxis orientierte, Kompetenzzuweisung darstellt.[11]

101

Der strafrechtswissenschaftliche[12] Begriff der Wirtschaftskriminalität knüpft an den zu schützenden Rechtsgütern an und geht dabei implizit von dem Abstraktum „Funktionsfähigkeit der Wirtschaft“ aus. Nach einer Auffassung[13] beschreibt der Begriff „Wirtschaftskriminalität“ Verhaltensweisen, die sozial-überindividuelle Rechtsgüter des Wirtschaftslebens verletzen oder Instrumente des heutigen Wirtschaftslebens missbrauchen. Es wird auf die staatliche Wirtschaftsordnung insgesamt, ihren Ablauf oder ihre Organisation abgestellt und auch Delikte einbezogen, die nur typischerweise die Interessen von Wirtschaftsbetrieben verletzen[14] und damit die ersten begrifflichen Unwägbarkeiten vorgezeichnet. Wer nämlich die Verletzung überindividueller Rechtsgüter als Abgrenzungskriterium in den Vordergrund stellt,[15] sieht sich der Bringschuld ausgesetzt, die in Frage kommenden Rechtsgüter zu benennen.[16] Dies führt zwangsläufig zu einer Suche nach überindividuellen Gütern, die in nur beschränktem Maße intuitiv erfassbar sind[17] und gleichzeitig zu der Gefahr der Ausweitung des restriktiv zu gestaltenden Katalogs von Gefährdungsstraftaten. Letztere deshalb, weil hinter jeder Verletzung individueller wirtschaftlicher Interessen, die zumindest abstrakte Gefahr der Verletzung überindividueller Interessen vermutet werden kann.

102

Nicht zuletzt dieser Ansatz führte zur Herausbildung des Rechtsguts „Vertrauen in die Wirtschaftsordnung“, das ebenfalls kritisch zu betrachten ist. Der Versuch, als Wirtschaftsdelikte all jene sozialschädlichen Verhaltensweisen zu „bestimmen, die das Vertrauen in die geltende Wirtschaftsordnung insgesamt oder in einzelne ihrer Institute und damit den Bestand und die Arbeitsweise dieser Wirtschaftsordnung“ gefährdeten,[18] würde den Begriff der Gefahr aussetzen, ins Uferlose zu münden. Dies würde bedeuten, dass zu Insolvenzen führende Häufungen wirtschaftlicher Fehlentscheidungen Kriminalisierungsvorgänge auslösen könnten. Dies wäre nicht nur in Bezug auf den ultima ratio-Aspekt des Strafrechts bedenklich, sondern auch im Hinblick auf Bewegung, Initiativenfreudigkeit und Innovationsfähigkeit in einer freien Wirtschaft nicht ratsam.[19]

103

Festzuhalten ist daher: Die Frage des Rechtsgüterschutzes kann höchstens für das Wirtschaftsstrafrecht, nicht jedoch für den Begriff Wirtschaftskriminalität erheblich sein, weil diesbezüglich zunächst die Eingrenzung des Phänomens geleistet werden muss. Erst wenn Klarheit darüber besteht, was pönalisiert werden soll, muss ein dem Rechtsgüterschutz verpflichtetes Tatstrafrecht aufzeigen, welche Interessen hiervon berührt sind. Erst dann kann die rechtsgutsbezogene Perspektive für die normativen Bezugsmaterie – das Wirtschaftsstrafrecht – fruchtbar sein und Differenzierungen zwischen kollektiven Rechtsgüterschutz einerseits und vorverlagerten Vermögensschutz andererseits vornehmen.[20] Insofern sind Überlegungen zu den tangierten Rechtsgütern notwendige Bedingungen einer Pönalisierung, jedoch stellen sie auf kriminologischer Ebene weder einen besonderen Erkenntnisgewinn dar noch sind sie zwingend notwendig.[21] Es gilt also weiter zu suchen und die schmale theoretische Basis aktueller Definitionsansätze von Wirtschaftskriminalität[22] mithilfe älterer kriminologischer Ansätze zu ergänzen, die sich von den rechtsgutsbezogenen, strafrechtsdogmatischen und kriminaltaktischen Überlegungen v. a. dadurch unterscheiden, dass sie ein umfangreiches theoretisches Konzept sowohl bezüglich des Täterprofils als auch bezüglich der strukturellen Besonderheiten der Wirtschaftskriminalität anbieten.

Anmerkungen

[1]

So auch Kaiser Kriminologie, S. 841.

[2]

Heinz in: Wirtschaftskriminalität und Wirtschaftsstrafrecht in einem Europa auf dem Weg zu Demokratie und Privatisierung, S. 13 (16).

[3]

Kube in: FS f. Rolinski, S. 391 (391).

[4]

Kaiser Kriminologie, S. 859

[5]

So Dannecker in: Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, S. 10 (8); zu den Erscheinungsformen Wirtschaftsstrafrecht-Richter 4. Aufl. § 7 m. w. N.

[6]

So der Vorschlag von Otto MschrKrim 1980, 397 (399).

[7]

Zweites Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 15.5.1986, BGBl. I, S. 721.

[8]

Siehe hierzu u. a. Tiedemann Wirtschaftsstrafrecht, Rn. 40 ff.

[9]

So auch Heinz in: Wirtschaftskriminalität und Wirtschaftsstrafrecht in einem Europa auf dem Weg zu Demokratie und Privatisierung, S. 13 (19) m. w. N.

[10]

Geerds Wirtschaftsstrafrecht und Vermögensschutz, S. 12.

[11]

So auch Theile Wirtschaftskriminalität und Strafverfahren, S. 33.

[12]

Nicht explizit erläutert wird die ältere, prozessual-kriminalistische, Sichtweise, die Wirtschaftsdelikte als reine Vermögensdelikte bezeichnet, welche durch prozessuale Beweisschwierigkeiten gekennzeichnet sind. Hauptmerkmal der Wirtschaftskriminalität sei die Schwierigkeit ihrer Verfolgung und der Bezug zum Vermögen. Dies entspricht der generalklauselartigen Regelung des § 74c Abs. 1 Nr. 1–6 GVG konform und wird noch von Maurach/Schröder/Maiwald Strafrecht BT 1, § 48 vertreten.

[13]

Diese Definition lag jedenfalls dem Alternativentwurf zum Strafgesetzbuch von 1977 zugrunde, vgl. Lampe u. a. AE-StGB BT, S. 19.

[14]

Lampe u. a. AE-StGB BT, S. 19.

[15]

Vgl. hierzu noch die Arbeit von Lindemann Gibt es ein eigenes Wirtschaftsstrafrecht?

[16]

Lampe in: Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaft, S. 310 (310), der einen „inflationären Erfolg“ beklagt.

[17]

Insoweit werden intuitiv erfassbare Rechtsgüter wie „Boden, Luft und Gewässer“ genannt, die bspw. durch ökonomisch motivierte Umweltdelikte begangen werden können (vgl. z. B. Ehrhardt Unternehmensdelinquenz und Unternehmensstrafe, S. 143) bzw. an die „Freiheit des Wettbewerbs“ oder die „staatliche Finanzwirtschaft“ anknüpfen.

[18]

So nämlich Otto MschrKrim 1980, 397 (399f., 404).

[19]

Vgl. hierzu Kaiser Kriminologie, S. 856 m. w. N. Dennoch wird dem Aspekt des Vertrauensmissbrauchs aus kriminologischer Sicht Erhellendes abzugewinnen sein, weil letztlich darin der oben beschriebene Effekt der „Sog- und Spiralwirkung“ begründet liegt. Vertrauen ist das notwendige Element der meisten wirtschaftlichen Prozesse und könnte daher eine Beschreibung der Wirtschaftskriminalität als die Gesamtheit der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ermöglichen, die bei wirtschaftlicher Betätigung unter Missbrauch des im Wirtschaftsleben nötigen Vertrauens begangen werden und über eine individuelle Schädigung hinaus die Belange der Allgemeinheit berühren. Vgl. Dannecker in: Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, S. 10 (Rn. 9); Heinz in Kaiser u. a. Kleines kriminologisches Wörterbuch, S. 589 f. m. w. N.

[20]

Hefendehl ZStW 2007, 816 (818).

[21]

Hinsichtlich des zweiten Aspekts der oben genannten Definition, dem Missbrauch der Instrumente des heutigen Wirtschaftslebens, ist lediglich darauf hinzuweisen, dass hiernach auch individuell nützliche („Alltags“-) Delikte, die in funktionellem Zusammenhang zum Wirtschaftssystem stehen, erfasst wären (insofern kritisch Boers MschrKrim 2001, 335 (340)). Dieser funktionelle Zusammenhang zur Wirtschaft mit individueller Tatmotivation könnte ein Unterscheidungskriterium zur Unternehmenskriminalität darstellen.

[22]

Die Schwierigkeit, eine Definition der Wirtschaftskriminalität zu formulieren, hängt letztlich fast zwangsläufig mit der lückenhaften empirischen Basis zusammen. In diesem Sinne auch der Beitrag von Boers MschrKrim 2001, 335 (335).

2. „White collar criminality“ – Die Erkenntnisse von Sutherland

104

Ihren Anfang nahm die wirtschaftskriminologische Forschung mit der Arbeit von Edwin H. Sutherland, der den Begriff „white collar crime“ 1939 in die Diskussion einführte[1] und damit den ersten Versuch unternahm, Wirtschaftskriminalität materiell zu definieren. Sutherland definierte den Begriff wie folgt: „White-collar-criminality is a crime committed by a person of respectability and high social status in the course of his occupation.“[2] Als „white collar crime“ bezeichnete er also die Straftaten, die von ehrbaren Personen mit hohem Ansehen und sozialem Status im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit begangen wurden.[3] Übereinstimmend als revolutionär für die damalige Zeit anerkannt und fast ebenso übereinstimmend für die gegenwärtige wirtschaftskriminologische Forschung als zu personenbezogen oder von Gesellschaftskritik durchdrungen abgeschrieben,[4] wird diesem Ansatz hier erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt. Zum einen gerade weil er täterbezogen ist und die Unternehmen nicht schon a priori auf die Seite der Opfer oder Geschädigten stellt, zum anderen weil er von erstaunlicher Aktualität ist: So wendet sich das Strafrecht des Ursprungsland der Corporate Liability mittlerweile zunehmend gegen herausragende Individuen, deren Bestrafung – wie in den Zusammenbrüchen Enrons oder Worldcoms – eine stärkere Außenwirkung verspricht als die Belangung von in der Auflösung begriffenen Unternehmen. Und schließlich weil er die Aspekte vertieft, die in den empirischen Untersuchungen beobachtet wurden: den Wirtschaftsstraftäter in seinen sozialen Bezügen[5] und die Schnittstelle zwischen Unternehmen und Politik.[6]

Anmerkungen

[1]

Wabnitz/Janowsky Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, S. 16.

[2]

Sutherland/Cressey Criminology, S. 40; Meier Kriminologie, S. 287; Kaiser Kriminologie, S. 839 ff. u. a.

[3]

Sutherland hatte den Begriff „white collar crime“ als Antithese zu der „Autobiographie of a white collar worker“ eines Managers gewählt, in welcher eine bewusste Angleichung des Generaldirektors mit dem „kleinen Mann“ und dessen guten Seiten beabsichtigt war; vgl. Sutherland White Collar Crime – The uncut version, S. 9. Sutherland übernahm dieses Bild, um zu demonstrieren, dass – wenn schon – dann auch eine Angleichung mit den Schattenseiten des „kleinen Mannes“ vollzogen werden müsse und eben jener „business manager and executive“ nicht nur ein „worker“, sondern ebenso wie der „kleine Mann“ ein „criminal“ sein kann; siehe hierzu ausführlich Terstegen Strafrechtspflege und Strafrechtsreform (BKA Vortragsreihe, Arbeitstagung im BKA Wiesbaden) 1961, 81 (81).

[4]

Vgl. Tappan American Sociological Review 1947, 96 (96 ff.); Clinard/Yeager Corporate Crime, S. 13 (die es jedoch auf die Zeit nachSutherland beschränken); Terstegen Strafrechtspflege und Strafrechtsreform (BKA Vortragsreihe, Arbeitstagung im BKA Wiesbaden) 1961, 81 (96); Boers/Nelles/Theile Wirtschaftskriminalität und die Privatisierung der DDR-Betriebe, S. 19 und Kunz in: FS f. Schmid, S. 87 (94 ff.) m. w. N.

[5]

Dieser Aspekt interessiert zunehmend die aktuelle Kriminologie. Vgl. jüngst die Studie Schneider/John/Hoffmann Der Wirtschaftsstraftäter in seinen sozialen Bezügen.

[6]

Vgl. bezüglich der Relevanz für die UnternehmenskriminalitätBoers/Nelles/Theile Wirtschaftskriminalität und die Privatisierung der DDR-Betriebe, S. 651 ff.

a) Eine Straftat …

105

Zunächst nur um den Nachweis von Wirtschaftskriminalität bemüht, betrachtete Sutherland das Merkmal der „Straftat“ von Anfang an kritisch. Ob eine Verletzung von Strafgesetzen zu bejahen sei, könne jedenfalls nicht das ausschlaggebende Merkmal sein; das Kriterium einer Verurteilung durch ein Strafgericht als einzigem Kriterium zur Bejahung dieser Verletzung wies er jedenfalls entschieden mit dem Argument zurück, dass „eine große Zahl derjenigen, die Verbrechen begehen, nicht vom Gericht verurteilt werden“.[1] Er forderte die Einbeziehung der Informationen anderer Stellen (z. B. Verwaltungsstellen, öffentliche Stellen oder Kommissionen), welche die von ihm beispielhaft aufgezählten „Unehrenhaftigkeiten“ immer wieder feststellten, jedoch eine Anklage vor Gericht nicht erwirken konnten und somit von den Kriminologen nicht erfasst wurden.[2] Weiter wollte Sutherland auch Verurteilungen, die nicht durch den Strafrichter erfolgten, sondern – weil die Kläger (wie in Wirtschaftsprozessen durchaus üblich) mehr an Entschädigungen als an Verurteilungen interessiert waren – ebenfalls als in Frage kommende „Straf“taten in Betracht ziehen. Voraussetzung sollte bleiben, dass verlässliche Beweise vorliegen. Als dritte Ergänzung zu dem sonst alleinigen Kriterium der Verurteilung durch den Strafrichter wurde die Einbeziehung solcher Verurteilungen gefordert, die nur aufgrund äußeren Drucks verhindert wurden. Nach Sutherlands Auffassung waren die Gerichte aufgrund der „positiven Voreingenommenheit“ gegen die Klasse der white collar-Verbrecher und ihrer gesellschaftlichen Macht an der Einhaltung der Gesetze gehindert. Schließlich sei bei dieser Vorgehensweise der gesamte Täterkreis zu berücksichtigen, d. h. beispielsweise nicht nur derjenige, der Bestechungsgelder annahm, sondern auch all jene, die durch ihr „heimliches Einverständnis“[3] einen Verwirklichungsbeitrag leisteten, sollten ebenfalls in die Betrachtungen einbezogen werden. Damit wehrte sich Sutherland v. a. gegen ein starres juristisches Verständnis von Kriminalität und bezog soziologische und sogar alltagssprachliche Parameter mit ein.

106

Interessant an diesen sehr frühen Beobachtungen ist, dass Sutherland intuitiv auch den strukturellen Kontext des Wirtschaftssystems in seine Überlegungen einbezogen zu haben scheint, in dem er Wirtschaftsdevianz – Verhaltensweisen also, die schon als unethisch, jedoch noch nicht als illegal bezeichnet werden können in ihrer Kumulation bestimmte Straftaten hervorbringen oder unterstützen können – thematisierte. Seine Kritik an dem „starren juristischen Verständnis“ von Kriminalität bezog sich – hinsichtlich des Merkmals „Straftat“ – also einerseits auf die privilegierte Stellung der white collar-Kriminellen und andererseits auf das „Grau wirtschaftlicher Grenzmoral“[4], wobei er die Kriminalisierung von Verhaltensweisen an der Grenze zwischen Kriminalität und Geschäftstüchtigkeit erwog. Seine Denkanstöße wurden teilweise durch die Kriminalsoziologie[5] aufgenommen, deren Kriminalitätsbegriff umfassender ist und auch noch nicht strafbares, aber durchaus strafwürdiges Verhalten in den Gegenstandsbereich kriminalsoziologischer Forschung einbezieht.[6] Dieser Betrachtungsweise schloss sich auch Terstegen an, welcher die Erforschung der „white collar-Delikte“ in Deutschland als erster aufnahm. Anknüpfungspunkt für Terstegens Untersuchungen waren ebenfalls nur grob skizzierte Fälle wie z. B. aus der Wirtschaft (Normallese wird als Spätlese verkauft), aus der Rüstungsindustrie (Investitionen in Waffengeschäft werden als Entwicklungskosten deklariert) oder aus sonstigen Bereichen (Ärzte führen unnötige Operationen aus oder stellen nicht durchgeführte Operationen den Kassen in Rechnung; Lehrer geben ihren Schülern schlechte Noten und erschwindeln sich so Nachhilfestunden).[7]

107

Mit diesen „einfachen“ Fällen lenkte Terstegen den Blick der Strafrechtler auf den Mangel einer durchgängigen strafrechtlichen Zuordnung dieser Tatbestände und warf gleichzeitig die Frage auf, ob gerade im Bereich der Wirtschaftskriminalität eine Beschränkung auf bereits unter Strafe gestellte Sachverhalte sinnvoll ist.[8] Für letztere Ansicht konnte zwar sprechen, dass die Strafverfolgungsorgane nur tatbestandsmäßige Sachverhalte verfolgen dürfen und auch nur so die im GG verbürgten Rechte der Bürger respektiert werden konnten. Auch schien es ihm unvernünftig, sich in allgemeineren kriminologischen Betrachtungen von der Lebenswirklichkeit, dem Wortlaut der Gesetze und der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu entfernen. Allerdings konnte dies, laut Terstegen, nur gelten, wenn anzunehmen war, dass die Organe der Rechtspflege in Kenntnis der Sach- und Rechtslage handelten. Nach Terstegens Ansicht konnten diese Beschränkungen jedoch nicht für vorliegende Fälle gelten, in denen es um strafwürdige, aber noch nicht strafbare Sachverhalte geht.[9] Hier müsste auf die existierenden Lücken aufmerksam gemacht werden, die er zuvörderst in der damaligen Konzeption des Betrugstatbestands sah.[10] Die Ursache der Fehlerhaftigkeit lag für ihn darin, dass die „Wirklichkeit betrügerischen Verhaltens“ nicht genau genug untersucht wurde, also nicht alles strafwürdige Verhalten unter Strafe gestellt war, „und zwar in einer Weise, die es erlaubt, auch den Schlauen forensisch zu erfassen“.[11]Konsequenz für die Wirtschaftskriminalität im Allgemeinen, welche dogmatisch noch schwieriger zu erfassen ist, sei deshalb, die Grenze nicht zwischen „strafbar“ und „straflos“ verlaufen zu lassen, sondern vielmehr zwischen „sozialwidrig“ und „sozialadäquat“.[12]

Anmerkungen

[1]

Sutherland in: Kriminalsoziologie, S. 187 (192 ff.).

[2]

Sutherland führte hier das Beispiel die Publikation von „Hearst“ an, die der Öffentlichkeit vorspiegelte, alle mit einem Siegel versehen Produkte seien in ihren Laboratorien geprüft worden, was den Tatsachen nicht entsprach.

[3]

Sutherland in: Kriminalsoziologie, S. 187 (195).

[4]

Jung Die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität als Prüfstein des Strafrechtssystems, S. 24.

[5]

Vgl. diesbezüglich Opp Abweichendes Verhalten und Gesellschaftsstruktur, S. 9 ff.; Jung Kriminalsoziologie, S. 13; Kaiser Kriminologie, S. 317 ff.

[6]

Die von Sutherland gegebenen Impulse, sich dem Phänomen der Delinquenz der „oberen Schichten“ zu nähern, wurden im deutschsprachigen Raum mit 30 Jahren Verspätung aufgenommen und unter anderem von Otto Terstegen weiterentwickelt. Eine Ursache für die erst späte Auseinandersetzung der deutschen Kriminologen mit dem Phänomen lag darin, dass einer der wichtigsten Fälle der white collar-Kriminalität, nämlich der Missbrauch des Aktienwesens, sich im Nachkriegsdeutschland kaum entwickeln konnte. Andere „white collar-Delikte“ wie beispielsweise die Steuerhinterziehung, Preisabsprachen bei öffentlichen Aufträgen und Beamtenbestechung wurden nicht mit gebührender Aufmerksamkeit untersucht, sodass die Untersuchungen Terstegens nach seiner eigenen Ansicht aufgrund der ungenauen Kenntnis der Lebenswirklichkeit „verurteilt waren im Normativen oder Doktrinären stecken zu bleiben“; vgl. Terstegen Strafrechtspflege und Strafrechtsreform (BKA Vortragsreihe, Arbeitstagung im BKA Wiesbaden) 1961, 81 (86).

[7]

Siehe zu den Fällen Terstegen Strafrechtspflege und Strafrechtsreform (BKA Vortragsreihe, Arbeitstagung im BKA Wiesbaden) 1961, 81 (88 ff.).

[8]

Terstegen Strafrechtspflege und Strafrechtsreform (BKA Vortragsreihe, Arbeitstagung im BKA Wiesbaden) 1961, 81 (87).

[9]

Terstegen Strafrechtspflege und Strafrechtsreform (BKA Vortragsreihe, Arbeitstagung im BKA Wiesbaden) 1961, 81 (88).

[10]

Siehe hierzu ausführlich Terstegen Strafrechtspflege und Strafrechtsreform (BKA Vortragsreihe, Arbeitstagung im BKA Wiesbaden) 1961, 81 (88 ff.) oder Terstegen/Zirpins Wirtschaftskriminalität, S. 27 ff.

[11]

Terstegen Strafrechtspflege und Strafrechtsreform (BKA Vortragsreihe, Arbeitstagung im BKA Wiesbaden) 1961, 81 (89).

[12]

Die Untersuchung der white collar-Kriminalität muss nach Ansicht Terstegens also alle Handlungen umfassen, die für eine Gesellschaft unerträglich sind. Diese Notwendigkeit, sich auch mit dem noch nicht strafbar gestellten Verhalten zu befassen, ergibt sich für die white collar-Kriminalität auch deshalb, weil es hier Hauptbestreben des Täters ist, bei der sozialwidrigen Bereicherung einen Konflikt mit dem Wortlaut des Gesetzes zu vermeiden, oder doch in dem grauen Bereich zu bleiben, in dem Grenzüberschreitungen nicht nachweisbar sind. Vgl. Terstegen Strafrechtspflege und Strafrechtsreform (BKA Vortragsreihe, Arbeitstagung im BKA Wiesbaden) 1961, 81 (89 f.).

b) … die von ehrbaren Personen mit hohem Ansehen und sozialem Status …

108

An dem in der Überschrift genannten Kriterium demonstrierte Sutherland die Unrichtigkeit der Kriminalitätstheorien seiner Zeit, die Kriminalität auf psychopathische Umstände zurückführten, die in der Armut wurzeln und somit Kriminalität den unteren sozio-kulturellen Schichten zuweisen. Die für die damalige Kriminologie neuartige Tatsache, dass auch Geschäftsmänner mit solidem, familiärem und intellektuellem Hintergrund in signifikantem Maße kriminell wurden, unterstützte Sutherlands „These der differentiellen Kontakte“ als Erklärung von Kriminalität im Allgemeinen. „Sie sind Männer von Bedeutung, Erfahrung, Bildung und Kultur, von gutem Ruf und Stand in der Wirtschaft und im öffentlichen Leben.“[1] Mit geringen Ausnahmen seien also die white collar-Täter „nicht arm, wurden nicht in Slums oder entwurzelten Familien geboren und seien nicht schwachsinnig oder psychopathisch“. Somit sei die bloße Behauptung der Kriminologen seiner Zeit, der „Kriminelle von heute sei das Problemkind von gestern“, selten zutreffend.[2] In diesem Zusammenhang ging er auch auf Unternehmen ein, die er damals selbstverständlich in seine Überlegungen bezüglich der Wirtschaftskriminalität miteinbezog und kritisierte an ihrem Beispiel freudistische Deutungsversuche: „Wir haben keinen Grund anzunehmen, dass General Motors einen Minderwertigkeitskomplex hat oder dass die Aluminium Company of America einen Frustrations-Aggressions-Komplex hat, dass US-Steel einen Ödipuskomplex hat oder dass die Armour Company einen Todestrieb besitzt oder dass DuPont in den Mutterschoß zurückzukehren wünscht.“[3] Nach Sutherlands Ansicht wurde eine Person vielmehr infolge eines Überwiegens von Normverletzungen befürwortenden Einstellungen über jene, die Gesetzesverletzungen negativ beurteilen, delinquent. Ein Übergewicht an Kontakten mit abweichenden Verhaltensmustern führt danach also Gesetzesverletzungen herbei. Entscheidend sind bestimmte Einstellungen/Motive, die aufgrund bestimmter Kontakte (konform/non-konform) entstehen. Überwiegend non-konforme Kontakte führen zu entsprechenden Einstellungen der Person, was wiederum ein konkretes Handeln (Gesetzesverletzungen) nach sich zieht. Dies allerdings sei kein Phänomen, das ausschließlich in den „unteren Gesellschaftsschichten“ zu finden ist. Wirtschaftsverbrechen würden erlernt, so wie andere Verbrechen auch. Und dies in Interaktion mit denen, die in der Wirtschaft bereits kriminelles Handeln praktizieren.[4]

Anmerkungen

[1]

So ein provokanter Ausspruch Sutherlands; Sack/König Kriminalsoziologie, S. 195 ff.

[2]

Sutherland führte Kriminalität in dieser These (zu dieser These siehe Filser Einführung in die Kriminalsoziologie, S. 88) auf einen „Kulturkonflikt“ zwischen Recht und Verbrechen zurück. Nach seiner Ansicht ist Kriminalität nicht nur auf eine in der Natur des Täters angelegten Fehlfunktion oder ein in der Vergangenheit erlittenes Trauma oder Komplex zurückzuführen, sondern kriminelles Verhalten ist erlerntes Verhalten, welches in Interaktion mit anderen Personen erfahren wird; Filser Einführung in die Kriminalsoziologie, S. 88.

[3]

Filser Einführung in die Kriminalsoziologie, S. 294.

[4]

Filser Einführung in die Kriminalsoziologie, S. 89.

c) … im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit begangen wird.

109

Das letzte Merkmal der „white collar-Kriminalität“ nach Sutherland ist, dass das kriminelle Verhalten in Ausübung des Berufes erfolgt. Die Entwicklung dieses Kriteriums folgte aus der Beobachtung des kriminellen „Entgleisens“ aus einer beruflich verfestigten Position heraus. Durch Betonung dieses Aspekts sollte zudem das Ansehen bzw. der hohe soziale Status in Beziehung zu der Berufsausübung des Täters gesetzt werden. Nicht beabsichtigt war hingegen die später vorgenommene Gleichsetzung von „white collar-Delikten“ mit Berufsstraftaten („occuptional crimes“),[1] denn Sutherland hatte dieses Definitionsmerkmal vor dem Hintergrund der seit der Hochphase der Industrialisierung traditionell zweigeteilten Berufswelt vorgenommen, in der Arbeiter dominierten und wenige hohe Angestellte vorkamen. Die synonyme Verwendung und Abkehr vom täterorientierten Kriterium des „herausgehobenen sozialen Status“ bedeutete in der Folge also eine Vernebelung des gerade neuentdeckten Begriffs. Unter „white collar-Kriminalität“ verstand man alsbald Rechtsbrüche, die von Personen im Staatsdienst, im Geschäftsleben oder in freien Berufen, und zwar innerhalb ihrer rechtmäßigen Berufsrollen, begangen wurden.[2] Für diese Kriminalität sollte also typisch sein, dass institutionalisierte Erwartungen verletzt werden, die an die Berufsrollen geknüpft werden.

110

Obwohl der Überschneidungsbereich zwischen so verstandener Berufskriminalität und Wirtschaftskriminalität relativ groß sein dürfte, da – wie Sutherland schon beschrieb – der Zugang zu bestimmten Wirtschaftsstraftaten durch die berufliche Position erleichtert wird, konnte die Berufskriminalität zu keinem Zeitpunkt als Synonym und noch weniger als Oberbegriff zur Wirtschaftskriminalität – auch nicht im Sutherland'schen Sinne – gebraucht werden.[3]Sutherland setzte aus oben dargestellten Gründen[4] im Endeffekt seinen Schwerpunkt auf die Charakterisierung des Rechtsbrechers und weniger des Rechtsbruchs. Da sich aber schon in der wissenschaftlichen Diskussion seiner Zeit abzeichnete, dass „white collar-Kriminalität“ sich nicht in entsprechenden Handlungen von Unternehmern und Angehörigen freier Berufe erschöpfen, sondern ebenso von mittleren und unteren Angestellten begangen werden konnte,[5] war es nötig, die in den obigen Ausführungen erwähnten „Schwachstellen“ oder fehlenden Aspekte zu ergänzen.

Anmerkungen

[1]

Unter Berufskriminalität oder „occuptional crimes“ versteht man heute alle Delikte, die in Ausübung eines Berufs verübt werden. So z. B. Schneider Kriminologie, S. 43 ff., der die ungerechtfertigte Kommerzialisierung der medizinischen Behandlung (unnötige Operationen aufgrund vorsätzlich falscher Diagnose), Durchführung nicht notwendiger Arbeiten bei der Autoreparatur oder den Verkauf älterer Waren als „frisch“ als Beispiele anführt. Die zweite Bedeutung von Berufskriminalität, nämlich die Kriminalität von Berufskriminellen, also Straftätern, die aus dem Verbrechen einen Beruf machen, spielt in diesem Zusammenhang natürlich keine Rolle; Middendorff Grundfragen der Wirtschaftskriminalität 1963, 59 (51 ff.); siehe hierzu auch Kaiser Kriminologie, S. 845 ff.; Schneider Handwörterbuch der Kriminologie, S. 659. Anders Schneider NStZ 2007, 555 (556 ff.), der „occuptional criminality“ ausdrücklich zum Bezugspunkt zur Wirtschaftskriminalität macht.

[2]

Sack/König Kriminalsoziologie, S. 189 ff.

[3]

Vgl. hierzu Liebl Kriminologisches Bulletin 1982, 21 (36 f. m. w. N.).

[4]

Siehe oben Rn. 104.

[5]

Schließlich sind – so ein Ausspruch von Edelhertz in Kaiser Kriminologie, S. 847 – auch white collar-Delikte „demokratisch“ und stehen somit Bankdirektoren wie Bankangestellten offen.

d) Fortführung und Abkehr von Sutherlands Konzept

111

Die Weiterentwicklung von Sutherlands Konzept scheint wesentlich Terstegen geschuldet, der unmittelbar an ihn anknüpfte und ihm insofern zustimmte, dass Reichtum und Ansehen schützen, jedoch diesen Umstand nicht als markantestes Kriterium der white collar-Täter ansah.[1] Es schien ihm insgesamt vorzugswürdig, die Besonderheit der white collar-Kriminalität in der besonderen Vorgehensweise des Täters und weniger in der Persönlichkeit desselben zu suchen. Er betonte, dass die Begehung dieser „ökonomisch besonders ergiebigen Verbrechen“[2] nur einem sehr kleinen Teil der Bevölkerung möglich ist, weswegen die Frage der Täterpersönlichkeit trotz allem zentral bleiben würde.

112

Kennzeichen der white collar-Delikte, und zugleich Unterscheidungsmerkmal zu den „Unterweltverbrechen“, ist nach Terstegen die „violation of trust“, der Bruch und darüber hinaus die Zerstörung von Vertrauen.[3] Allerdings begründet nicht jede Verletzung von Vertrauen ein white collar-Delikt. Entscheidend ist, dass es sich hierbei um gesellschaftlich gebotenes Vertrauen handelt und nicht um den Missbrauch von freiwillig gespendeter Vertrauensseligkeit. Anknüpfungspunkt für diese Überlegung ist das immer komplizierter verlaufende Leben in der Gesellschaft, in der gewisse Vorgänge ohne dieses gesellschaftlich gebotene Vertrauen nicht realisierbar wären.[4] Grundsätzliche Funktionsvoraussetzung der freien Wirtschaft sei, dass jeder die Leistungen erbringt, zu welchen er verpflichtet ist und keine Leistung für sich in Anspruch nimmt, auf die er keinen Anspruch hat. Von diesen Pflichten schlössen sich die Wirtschaftskriminellen aber aus. Zwar ziehe nicht jeder solche Ausschluss eine Verletzung von Vertrauen nach sich, jedoch sei dies dann der Fall, wenn die an den Wirtschaftsabläufen Teilnehmenden die Verletzung des Vertrauens zunächst nicht erkennen können. Wenn dann später erkannt würde, dass es möglich ist, sich „mehr oder weniger offen und ungestraft über die Gesetze hinwegzusetzen, dann kommt sich der Gesetzestreue als der Dumme vor“. Es tritt dann die schlimmste Form der Korruption ein, denn die Gesetze werden nicht mehr als verbindlich betrachtet. Eine Erschütterung des Vertrauens in der Gesellschaft ist die Folge, welches sich darin äußert, dass diese „auch in dem Ehrlichen einen noch nicht erwischten Betrüger sieht“.[5]Terstegen zeigte anhand konkreter Beispiele,[6] dass ein gesellschaftlich gebotenes Vertrauen existiert und solche Fälle weiter untersucht und isoliert werden müssen[7] und distanzierte sich hierbei von der Konzeption Sutherlands, der eine Beschränkung der white collar-Delikte auf den Vertrauensmissbrauch ablehnte und zu eben jenen auch Gewalttätigkeiten zählte, die von Berufs wegen begangen werden und in denen der Täter wegen seiner Stellung in der Gesellschaft nicht so nachdrücklich verfolgt wird.[8] Dennoch übersah Terstegen, dass auch Sutherland das Kriterium des Vertrauensmissbrauchs andeutete: Gerade in seinem bedeutenden ersten Aufsatz[9] nannte er „falsche Informationen der Gesellschaft über ihre finanziellen Angelegenheiten, Manipulation an der Börse, Bestechung von Beamten, um sich günstigere Verträge oder Gesetze zu sichern, als überaus häufig vorkommende Beispiele“ [10]. Diese auf den ersten Blick verschiedenen Kriminalitätstypen von white collar-Verbrechen in der Wirtschaft ließen sich nach seiner Meinung auf ein gemeinsames Deliktskriterium zurückführen, nämlich der Verletzung von explizit oder implizit delegiertem Vertrauen. Auf dieser Basis formulierte er zwei Kategorien solcher Verletzungen: falsche Vermögenserklärungen (hier nennt er als Beispiele Betrug und Schwindel) und Doppelspiel in der Manipulierung von Macht.[11] Letztere würde besonders im Bereich der strafrechtlich weniger leicht erfassbaren Kriminalität relevant: Das „Prinzip des Doppelspiels“ würde dadurch ermöglicht, dass der „white collar-Kriminelle“ eine Vertrauensposition zugunsten einer anderen Position verletzt.

113

Aus dem Kriterium des Vertrauensbruchs ergab sich für Terstegen die Anknüpfungsmöglichkeit an das zentrale Kriterium Sutherlands: die Zugehörigkeit des Täters zu einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe. Die Ausnutzung gesellschaftlichen Vertrauens konnte nur Tätern möglich sein, die zu einer Gruppe gehören, der das gesellschaftliche Vertrauen geschenkt wird. Dieses Vertrauen wird aber bemerkenswerterweise nicht dem konkreten Menschen, sondern ihm als Angehörigen einer Gruppe (also nur aufgrund seiner sozialen Stellung) entgegengebracht. Dieser soziologische Aspekt, der – wie Terstegen betont – kein Tatbestandsmerkmal darstellen soll, das eine Art Sonderdelikt kennzeichnet,[12] stellt die white collar-Delikte nach außen am deutlichsten heraus.[13] Welchen Gruppen Vertrauen geschenkt wird, ist vom jeweiligen zeitlichen und gesellschaftlichen Kontext abhängig, jedoch beobachtete Terstegen, dass weniger ein Sinneswandel hin zur Kriminalität in der „vertrauenswürdigen Gruppe“ zu beobachten war, als vielmehr die Tatsache, dass die white collar-Täter „Zeiten des Umbruchs“ nutzten, also Phasen, in denen den Nachfolgern vertrauenswürdiger Gruppen das gleiche – früher berechtigte – Vertrauen entgegengebracht wird.[14] Wenn beispielsweise durch eine bestimmte Leistung Vertrauen erworben wurde und für dieses Vertrauen ein äußeres Zeichen, wie etwa die Auszeichnung „Cabinett“ beim Wein, zuerkannt wurde, sei es ein typisches wirtschaftskriminelles Vorgehen, die Qualität des Weines durch Beifügen von Wasser zu mindern. Dabei würde nicht etwa, wie man (ungenau) annehmen könnte, das Zeichen „Cabinett“ missbraucht, sondern das Vertrauen, welches das Publikum diesem Zeichen und der dahinterstehenden Qualitätszusicherung entgegenbringt.

114

Die typische Folge von Wirtschaftskriminalität sei darüberhinaus der sogenannte Sog- und Spiraleffekt. Die Wirtschaftsstraftat in einer Konkurrenzsituation stelle gleichzeitig einen Druck auf alle Konkurrenten dar, auch diese Straftaten zu begehen, um nicht vom Markt verdrängt zu werden (Sog-Effekt). Jeder, der dann mitmachte, würde seinerseits Kernpunkt eines neuen Soges (Spiraleffekt) und so würden binnen kurzer Zeit ganze Branchen erfasst. Trotz der Entfernung vom täterorientierten Konzept Sutherlands, blieb auch für Terstegen in diesen Überlegungen die Frage der Mentalität des white collar-Täters von Bedeutung. Auf den ersten Blick konnte die Ursache von Bereicherungsverbrechen im Allgemeinen in einer Notlage des Täters gesehen werden, die durch scharfe Konkurrenz entstehen konnte und einer Marktsituation, in der die legalen Wettbewerbsmittel erschöpft zu sein scheinen. Jedoch kann das Motiv der Notlage für den Bereich der white collar-Kriminalität nicht uneingeschränkt gelten. Nach Terstegens Ansicht sind Begehrlichkeit und Wohlstand – so paradox es klingen mag – die eigentlichen Handlungsursachen.[15] Aufgrund der Begrenzung der Konsumfähigkeit des Menschen sei diese Begehrlichkeit jedoch nicht auf materielle Akquise beschränkt, vielmehr könne sie auch eine Sucht nach Macht darstellen und dies wiederum nicht immer um ihrer selbst willen, sondern als Grundlage von Respektabilität (Sozialprestige) nach außen und letztlich als Grundlage der Selbstachtung.[16] Diese persönliche Disposition könne in bestimmten gesellschaftlichen Gruppen besser zum Tragen kommen, da hier ein Zugang zur vertrauenswürdigen Position bestünde, welche dann zum eigenen Vorteil missbraucht werden könnte. Die so Handelnden seien dabei keineswegs – und das ist das bemerkenswerte an der „white collar-Kriminalität“ – offene Gegner der Rechtsordnung, denn es sei für ihr Vorgehen essentiell, dass „Regeln über Recht und Sitte“[17] existieren, denn sie sind ja die Voraussetzung für die Entstehung des Vertrauens, das sie ausnutzen. Während sich der „gewöhnliche“ Kriminelle also durchaus darüber im Klaren sei, dass er verbrecherisch handelt und Unrecht tut, brauche dies bei den white collar-Kriminellen keineswegs der Fall zu sein. Ihnen fehle tatsächlich meist das Empfinden für das Abgleiten in das Kriminelle, denn sie passten bezüglich ihrer übrigen Mentalität überhaupt nicht in das Stereotyp des Kriminellen. Dies werde schließlich durch den Umstand verstärkt, dass die Zugehörigkeit zu diesen „oberen Schichten“ dem Täter ermögliche, auf Gesetzgebung und Interpretation der Gesetze Einfluss zu nehmen, die tatsächliche Verfolgung durch Ausübung von Druck zu behindern oder Mittelsmänner zu bezahlen, die – ohne dass es den Anschein von Anstiftung hat, denn „es gibt genug treue Dienerinnen und Diener, die ohne Anweisung und Anstiftung wissen, was dem Nutzen des Herrn frommt“[18] – die tatbestandsmäßige Ausführungshandlung begehen.

115

In eine vollkommen andere Richtung tendieren Ansätze, die kriminelle Verhaltensweisen aus den strukturellen Abläufen des Wirtschaftssystems heraus erklären.[19] Hierbei wird insbesondere der Unternehmensbezug bzw. ein betrieblich-funktionaler Zusammenhang der Wirtschaftskriminalität in den Vordergrund gerückt. So hielt auch Opp der amerikanischen Begriffsdiskussion ein betrieblich-funktionales Konzept entgegen und definierte Wirtschaftskriminalität als „diejenigen gesetzwidrigen Handlungen, die von Angehörigen wirtschaftlicher Betriebe in der Absicht begangen werden, den Aufwand/die Passiva des Betriebes zu vermindern und/oder den Ertrag/die Aktiva zu erhöhen“ oder um „im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit eingegangene Verpflichtungen nicht einzuhalten“.[20] Damit wird jedoch unternehmerisches Wirtschaften in den Vordergrund gestellt, was zu der oben kritisierten Gleichstellung von Unternehmenskriminalität mit Wirtschaftskriminalität führen kann. Beispielsweise See definiert Wirtschaftskriminalität als „illegale[...] Kapitalbeschaffung, Kapitalverwertung und [...] Kapitalsicherung [...] also das Wirtschaften unter Verletzung der jeweils geltenden Steuergesetze und Strafrechtsnormen durch die Betriebe und Unternehmen, deren erklärte[s] Hauptziel darin besteht, ihre Gewinne auf legale Weise zu erzielen, die aber zum Zwecke der Gewinnsteigerung, zur Erzielung von Extraprofiten, sich auch krimineller Praktiken [...] bedienen“.[21] Hier wird einerseits das Unternehmen auf Täterseite gesetzt, aber andererseits der Unternehmenszusammenhang nicht genau etabliert. So kann man daraus schließen, dass es gleichermaßen Wirtschaftskriminalität darstellt, wenn Personen im – mittelbaren oder unmittelbaren – Interesse des Unternehmens Straftaten begehen oder wenn es sich um eine „dysfunktionale persönliche (und eben nicht korporative) Bereicherung“[22] handelt.

116

Um den Begriff Wirtschaftskriminalität gegenüber der Managerkriminaliät trennscharf zu halten, wird daher teilweise auf das Kriterium des Unternehmenszusammenhangs verzichtet und unter Wirtschaftskriminalität „im Kern“[23] Unternehmenskriminalität verstanden. Insbesondere für Boers scheint sich diese orthodox view durchgesetzt zu haben und der Begriff Wirtschaftskriminalität durch den Bezug auf die Reproduktion des Wirtschaftssystems – für ein Unternehmen – geprägt zu sein. Dies sei nicht nur in deskriptiver und analytischer Hinsicht zutreffender, da Unternehmen die zentralen Organisationseinheiten des Wirtschaftslebens darstellten. Es sei auch auch im Hinblick auf die ökonomischen, sozialen und politischen Auswirkungen „angemessener“, da es in der Regel einen qualitativen Unterschied ausmache, ob Unternehmen als legale und konstitutive Elemente der gesellschaftlichen Reproduktion oder aus Eigennutz agierende Beschäftigte strafrechtliche Grenzen übertreten. Insofern bezeichne Unternehmenskriminalität unmittelbar das, worum es bei der Wirtschaftskriminalität in erster Linie ginge, nämlich die Kriminalität zentraler ökonomischen Organisationseinheiten, die sich gegen Verbraucher, Anleger, öffentliche Einrichtungen, die Umwelt oder das staatliche Finanz-, Auftrags- oder Subventionswesen richte.[24] Nur im Hinblick darauf könne man von der Wirtschaft als Geschädigte sprechen und nicht, wenn Arbeitnehmer – einschließlich des „leitenden Personals“ – oder Private ein Unternehmen schädigten.

Anmerkungen

[1]

Terstegen Strafrechtspflege und Strafrechtsreform (BKA Vortragsreihe, Arbeitstagung im BKA Wiesbaden) 1961, 81 (93).

[2]

Kaiser Kriminologie, S. 847.

[3]

Terstegen Strafrechtspflege und Strafrechtsreform (BKA Vortragsreihe, Arbeitstagung im BKA Wiesbaden) 1961, 81 (91).

[4]

Wer in einer Apotheke kauft, muss auf die Qualität der Medikamente vertrauen; wer an der Tür von einem Wildfremden kauft, vertraut leichtfertig; Terstegen Strafrechtspflege und Strafrechtsreform (BKA Vortragsreihe, Arbeitstagung im BKA Wiesbaden) 1961, 81 (91).

[5]

So Terstegen/Zirpins Wirtschaftskriminalität, S. 98.

[6]

Terstegen Strafrechtspflege und Strafrechtsreform (BKA Vortragsreihe, Arbeitstagung im BKA Wiesbaden) 1961, 81 (92).

[7]

Offenkundig bei der Beamtenbestechung: Der Geschenke annehmende Beamte verletzt von außen eindeutig gesellschaftlich gebotenes Vertrauen. Auch der Schenkende tut dies, denn dass jedermann zugunsten der Allgemeinheit persönliche Belange zurückstellt und „auf deren kräftigste Forderung unter Ausnutzung aller Mittel“ verzichtet, kann nur verlangt werden, wenn jedermann darauf vertrauen kann, dass sich niemand eine bevorzugte Stellung verschafft. Wird dieses Vertrauen durch Enttäuschung zerstört, dann wird die gesellschaftliche Ordnung im Ganzen zerstört, Terstegen Strafrechtspflege und Strafrechtsreform (BKA Vortragsreihe, Arbeitstagung im BKA Wiesbaden) 1961, 81 (93).

[8]

Dies folgert Terstegen aus Sutherland Crime, S. 112; vgl. Terstegen Strafrechtspflege und Strafrechtsreform (BKA Vortragsreihe, Arbeitstagung im BKA Wiesbaden) 1961, 81 (92 ff.).

[9]

Sutherland American Sociological Review 1940, 1.

[10]

Sack/König Kriminalsoziologie, S. 189.

[11]

Sack/König Kriminalsoziologie, S. 190.

[12]

Terstegen Strafrechtspflege und Strafrechtsreform (BKA Vortragsreihe, Arbeitstagung im BKA Wiesbaden) 1961, 81 (93).

[13]

Unter diesem Aspekt ist es dann auch möglich, die Erkenntnisse des oben abgelehnten Kriteriums von Sutherland „in Ausübung des Berufes“ zu verwerten, denn gerade im damaligen Kontext des wirtschaftlichen Aufschwungs nach zwei Weltkriegen erlangte man gesellschaftliche Macht durch Reichtum, der durch die Ausübung eines Berufes erworben werden konnte.

[14]

Terstegen Strafrechtspflege und Strafrechtsreform (BKA Vortragsreihe, Arbeitstagung im BKA Wiesbaden) 1961, 81 (93).

[15]

Terstegen beschränkt sich auch hier meist auf das Anführen von Beispielen, wie das eines Geschäftsmannes mit 300.000 DM Jahreseinkommen, der sich die Rechnung über 75 DM für Verlobungskarten seiner Tochter zurückgeben ließ mit der Bitte, diese in eine Rechnung für Geschäftsformulare umzuwandeln. Terstegen spricht hier von einem fast hangmäßigen Bemühen, möglichst viele private Aufwendungen als Betriebsausgaben und damit steuermindernd zu behandeln. Terstegen Strafrechtspflege und Strafrechtsreform (BKA Vortragsreihe, Arbeitstagung im BKA Wiesbaden) 1961, 81 (96).

[16]

Terstegen Strafrechtspflege und Strafrechtsreform (BKA Vortragsreihe, Arbeitstagung im BKA Wiesbaden) 1961, 81 (100).

[17]

Terstegen Strafrechtspflege und Strafrechtsreform (BKA Vortragsreihe, Arbeitstagung im BKA Wiesbaden) 1961, 81 (100).

[18]

Terstegen Strafrechtspflege und Strafrechtsreform (BKA Vortragsreihe, Arbeitstagung im BKA Wiesbaden) 1961, 81 (96).

[19]

So der Ansatz von Boers/Theile/Karliczek Ritsumeikan Law Review 2004, 109 (110).

[20]

Opp Soziologie der Wirtschaftskriminalität, S. 45 ff.

[21]

See Vorgänge 1993, 111 (111).

[22]

So die Kritik zu dieser nicht orthodoxen Auffassung von Wirtschaftskriminalität; Boers/Nelles/Theile Wirtschaftskriminalität und die Privatisierung der DDR-Betriebe, S. 21.

[23]

Boers/Nelles/Theile Wirtschaftskriminalität und die Privatisierung der DDR-Betriebe, S. 647.

[24]

Boers/Nelles/Theile Wirtschaftskriminalität und die Privatisierung der DDR-Betriebe, S. 20.

3. Schlussfolgerungen

117

Um ein letztes Mal auf Kaisers „verwirrend bunte Palette“[1] der Wirtschaftskriminalität zurückzukommen: Sie ist, wie erwartet, nicht auf einen „Grundton“ zu bringen – sieht man von der Kompetenzzuweisung aus § 74c GVG ab. Dennoch lassen sich zahlreiche Aspekte festhalten, die eine Erhellung der Wirtschaftskriminalität im Allgemeinen und der Unternehmenskriminalität im Besonderen bedeuten und die nochmals rekapituliert werden:

118

Sutherlands Konzeption bleibt ein wesentlicher Bestandteil der Beschreibung von Wirtschaftskriminalität, denn sie trägt in ihrer Differenziertheit mehr zur Diskussion bei als die Skandalisierung des Respekts vor sozialen Eliten.[2] Es sprechen zum einen Gründe dafür, wie Sutherland einen sehr weiten Bezugsrahmen für Wirtschaftskriminalität zu wählen — insbesondere im Hinblick auf ihre „Teilmenge“, die Unternehmenskriminalität: summiert sich nämlich wirtschaftsdeviantes[3] Verhalten in einem Unternehmen dadurch, dass beispielsweise immer wieder die Sicherheit auf Kosten der Schnelligkeit vernachlässigt wird, kann genau dieser – lediglich deviante Faktor – später zu einer strafrechtlich relevanten Rechtsgutsverletzung großen Ausmaßes führen.[4] Summieren sich die erwähnten „Unehrenhaftigkeiten“ und moralisch fragwürdigen Verhaltensweisen, kann dies – wie im Fall des Churnings oder Scalpings[5] – dazu führen, dass strafrechtliche Grenzen neu gezogen werden müssen. Diese in besagtem „Grau wirtschaftlicher Grenzmoral“[6] befindlichen Abweichungen von Anfang an mit in die Betrachtung einzubeziehen, scheint angesichts des immer noch „unterbelichteten“ Untersuchungsgegenstands Unternehmenskriminalität notwendig. Grundsätzlich soll also alles, was ohnehin schon in den Gegenstandsbereich kriminalsoziologischer Forschung gehört und von Sutherland als „social injurious“ bezeichnet wurde, einbezogen werden; neben strafrechtlichen und ordnungswidrigkeitensrechtlichen Tatbeständen also zudem solche Verhaltensweisen, die von anderen Normen als den in Strafgesetzen fixierten abweichen.[7] Auf dieser Grundlage können dann weiter Kriterien entwickelt werden, nach denen strafloses in strafwürdiges Verhalten umzudeuten ist. Dabei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass eine lähmende Wirkung auf die Wirtschaft zu vermeiden ist: Ökonomische Fehlentscheidungen oder individuelles Versagen auf der Leitungsebene können nicht zwangsläufig zu einer Strafbarkeit führen; schon gar nicht zu einer Unternehmensstrafbarkeit.[8] Zum zweiten ist die vielfach kritisierte Täterorientierung unverändert wertvoll für die Beschreibung von Wirtschaftskriminalität. Die Ausrichtung auf die Person des Wirtschaftsstraftäters allein kann hierbei natürlich nicht überzeugen. War die Betonung der gesellschaftlichen Herkunft vor dem Hintergrund der damaligen kriminologischen Herangehensweise verständlich, so bedarf es angesichts einer weichenden Scheu,[9] auch Vorstandsvorsitzende anzuklagen, heute weniger dieser sozialkritischen Komponente. Gleichwohl verhilft die personenbezogene Überlegung zu einem vollständigen Bild der Wirtschaftskriminalität und ist vor dem Hintergrund der Prozesse um die aus der Gesellschaft „herausragenden“ Wirtschaftsstraftäter wie Kenneth Lay, Jeffrey Skilling oder Bernard Ebbers eine erstaunlich aktuelle Perspektive. Letztlich sind es nämlich doch bestimmte Tätermerkmale, die das Phänomen Wirtschaftskriminalität in zweierlei Hinsicht charakterisieren: hinsichtlich der Zugangsmöglichkeit und hinsichtlich des Schadens.

119

In nuce ist diese Beobachtung in Terstegens Überlegungen enthalten, denn er definierte Wirtschaftskriminalität als sozialwidriges, auf Bereicherung gerichtetes Verhalten, das von Personen in besonderen Positionen und Funktionen dadurch praktiziert wird, dass sie unter gleichzeitiger Voraussetzung des gesetzestreuen Verhaltens aller übrigen das ihrer Gruppe notwendigerweise entgegengebrachte Vertrauen enttäuschen.[10] Die hierbei oftmals herausgegriffene Schlussfolgerung der besonderen Tätertypologie mit den bekannten Neutralisierungsmechanismen[11] ist im Hinblick auf eine konsistente Begriffsbildung vielleicht weniger ertragreich als die zweite Beobachtung Terstegens, die letztlich auf Sutherland zurückgeht: die Handlung aus einer bestimmten „Position“ heraus. Die Besonderheit der Position besteht zum einen darin, dass sie einem Täter eingeräumt wurde, der sich bisher innerhalb des Systems regelkonform verhielt, bestimmte Barrieren überwinden konnte, sodass ihm besondere Informationen, Einblicke und Zugangsmöglichkeiten eingeräumt wurden. Während der Bankkunde beispielsweise keine Möglichkeit hat, (eigenes) Geld in eine „Steueroase“ zu verschieben – er müsste sich an verschiedenen Stellen, wie z. B. gegenüber seinem Kundenberater, in irgendeiner Form erklären –, hat sein Kundenberater mitunter andere Möglichkeiten, Gelder (unauffällig) zu transferieren. Vereinfacht dargestellt wird damit ein Umstand, der übereinstimmend in den Studien zur Wirtschaftskriminalität erwähnt wird: Wirtschaftsdelikte werden aus Positionen heraus begangen, die nicht nur einen weniger auffälligen Rechtsbruch bzw. leichter zu verdeckende Tatfolgen, sondern auch besonders hohe Schäden nach sich ziehen, die m. E. ebenfalls mit der Position des Täters zusammenhängen. Sowohl die Produktqualität und ihre Relation zum Preis im Fall des Metzgers[12] als auch die geheimen Informationen bezüglich bestimmter betrieblicher Entwicklungen des Insiderhandel treibenden Vorstandes, sowie schließlich der Informationsvorsprung des Journalisten im Fall des Scalpings sind Umstände, die mit einem „Vertrauensvorschuss“ bzw. – negativ formuliert – einer „Unkontrollierbarkeit“ verbunden sind. Dieser „Vertrauensvorschuss“ bezüglich der Position im Wirtschaftssystem und der damit eingeräumten Zugangsmöglichkeit zu kaum erkennbarem und höchst profitablem illegalen Verhalten ist unmittelbar mit den empirisch festgestellten Befunden zu Art und Umfang der Rechtsgutsverletzung bzw. dem Schaden verbunden. Erst durch diesen Informationsvorsprung auf Täterseite, die fehlende Nachprüfbarkeit auf Opferseite und das in die, wie auch immer geartete, Kompetenz des Täters gelegte (notwendige)[13] Vertrauen werden Selbstschutzmechanismen nicht aufgebaut und Rechtsgutsverletzungen großen Ausmaßes wahrscheinlicher. Der zuvor kritisch betrachtete Aspekt des Vertrauens – als zu schützendes Rechtsgut – gewinnt in diesem Zusammenhang also doch an Bedeutung. Zum einen hinsichtlich der Vorgehensweise: Der Täter benutzt das notwendige Vertrauen innerhalb der Wirtschaft, um z. B. den freien Wettbewerb durch illegale Manipulationen auszunutzen und sich damit einen Vorteil zu verschaffen. Zum zweiten – weniger als Charakteristikum, denn eher als typische Folge der Wirtschaftskriminalität – hinsichtlich des Schadens, der sich darin manifestiert, dass Kollektivität und Anonymität der Opfer zwar einen Rechtsbruch nach außen kaschieren können, jedoch jener innerhalb der Gesellschaft spürbar bleibt und dann ernsthafte immaterielle Schäden – nämlich Vertrauensverluste – nach sich zieht. Ein Zusammenhang zu Terstegens Definition, die Wirtschaftskriminalität als wirtschaftliche Handlungen bezeichnete, die „geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung zu beeinträchtigen, d. h. zu stören oder zu gefährden, indem das für das jeweilige Wirtschaftssystem grundlegende Vertrauen angetastet wird“,[14] ist also zumindest auf sekundärer Ebene relevant.

120

Trotz dieses Erkenntnisgewinns: Auf Definitionsebene hilft Sutherlands personale Orientierung nur bedingt weiter, weil der Bezug der Handlung zu einem bestimmten strukturellen Kontext – der Wirtschaft – nicht deutlich herausgestellt wird. Hierauf soll nun verstärkt das Augenmerk gerichtet sein, denn die Beziehung der Abweichung zu einem bestimmten System ist den meisten empirischen Untersuchungen immanent. Der Begriff Wirtschaftskriminalität bezeichnet zweckmäßigerweise eben nicht Handlungen, die in irgendeinem Verhältnis zur Wirtschaft oder ihren Institutionen stehen, denn in diesem Fall wären Diebstahl von Betriebseigentum oder Unterschlagungsdelikte auch erfasst.[15] Auch die besondere, den Zugang zur Tat erleichternde Position kann nicht alleine als Abgrenzungskriterium fungieren, weil auch die meisten Angestellten von Unternehmen einen anderen „Zugang“ zu Betriebseigentum haben als Kunden. Solche Delikte sind vorliegend aber nicht gemeint. Vielmehr beschreibt Wirtschaftskriminalität Verhaltensweisen, die in funktionellem Zusammenhang zum Wirtschaftssystem stehen, wie ihn Opp etablierte. Das Merkmal des funktionellen Zusammenhangs beschreibt also die Handlung eines Täters – dieser selbst Teil des Wirtschaftssystems –, die aus der Systemstruktur heraus erfolgt. Die Handlung wird verständlich, weil sich der Täter innerhalb des Systems „halten“ bzw. seine Position absichern oder verbessern will. Dies kann jedoch nur der Rahmen sein, anhand dessen der Begriff Wirtschaftskriminalität weiter eingegrenzt wird. Nimmt man als weiteres Abgrenzungskriterium die Angriffsrichtung der devianten Handlungen oder, mit der überwiegenden Ansicht, die tangierten Rechtsgüter, ergeben sich leicht Friktionen. Dies nicht nur aufgrund der zwangsläufigen Vagheit von kollektiven Rechtsgütern,[16] auf die bereits eingegangen wurde. Denn pauschal die „Wirtschaft“ bzw. ihre „Funktionsfähigkeit“ als Rechtsgut zu schützen, ist so abstrakt, dass zu fürchten ist, derart weite strafrechtliche Anwendungsfelder könnten freies wirtschaftliches Handeln unmöglich machen.[17] Wird verstärkt auf das Kriterium der Beeinträchtigung der Marktwirtschaft oder ihrer konstitutiven Elemente abgestellt,[18] läuft dies darauf hinaus, dass nur wirtschaftlich potente Akteure – sprich Unternehmen – als Wirtschaftskriminelle in Frage kommen, da nur sie in der Lage sind, das Wirtschaftsleben tatsächlich zu gefährden. Eine solche Sichtweise würde letztlich auf die Gleichstellung von Wirtschaftskriminalität und Unternehmenskriminalität hinauslaufen, was beispielsweise in der obigen Studie Wirtschaftskriminalität und die Privatisierung der DDR-Betriebe auch explizit vertreten wird.[19] Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass auch individuelle und nur auf den eigenen Vorteil bezogene Handlungen vorstellbar sind, die gleichwohl zur Wirtschaftskriminalität zu zählen sind. Dies insbesondere im genannten Fall des Scalpings, also einer öffentlichen Empfehlung eines zuvor auf eigene Rechnung gekauften Wertpapiers mit anschließendem Gewinn bringenden Verkauf zu einem infolge der Empfehlung gestiegenen Kurs. Hier kann der Täter beispielsweise ein Börsenjournalist sein oder aus einer ähnlichen, durch notwendiges Vertrauen ausgezeichneten, Position heraus handeln. Schon dieses Beispiel[20] zeigt, dass es für die Definition der Wirtschaftskriminalität zweckmäßiger ist, den Unternehmensbezug nicht schon hier herzustellen.[21] Es ist leicht vorstellbar, dass die „organisierte Form der Wirtschaftskriminalität“ in Form der Unternehmenskriminalität dominiert, jedoch sollte letztere dann als Teil- oder Schnittmenge betrachtet werden und eine Abgrenzung anhand genauer Kriterien vorgenommen werden. Dies trägt m. E. dem Umstand Rechnung, dass Definitionen im Sinne von Nominaldefinitionen nicht das Wesen von Dingen beschreiben, sondern vielmehr Konventionen über die Kennzeichnung gewisser realer Phänomene sind. Sie orientieren sich also nicht an den Parametern „wahr“ oder „unwahr“, sondern sollen geeignet, zweckmäßig und möglichst genau zur Konturierung eines Phänomens beitragen.[22]

121

Eingedenk dessen ist zu folgern: Die Beziehung der Tat zur Wirtschaft ist als funktionaler Zusammenhang zum Wirtschaftssystem fruchtbar zu machen. „Die Wirtschaft“ bezieht sich nämlich nicht entscheidend auf Personen – wie Sutherlands Ansatz herausstellt – und stellt nicht in erster Linie ein Rechtsgut dar – wie strafrechtswissenschaftliche Ansätze herausstellen –, sondern stellt einen strukturellen Kontext[23] dar, der die Relevanz bestimmter Handlungen für das „Überleben“ in diesem System vorgibt. Rechtsverletzungen, die in der Absicht geschehen, in diesem System zu bestehen bzw. die Stellung innerhalb dieses Systems zu verbessern, müssen daher als Wirtschaftskriminalität bezeichnet werden. Als Eingrenzungskriterien sind diesem Begriff kumulativ (1) die, mit gesellschaftlich gebotenem Vertrauen verbundene, herausgehobene Position der Täter,[24] (2) das wirtschaftsdeviante Verhalten[25] und (3) die im kriminaltaktischen Konzept vorgeschlagene Angriffsrichtung[26] immanent. Unter Wirtschaftskriminalität sind also strafwürdige, sozialschädliche Verhaltensweisen zu verstehen, die von Personen in besonderen – nämlich gesellschaftlich gebotenes Vertrauen voraussetzenden – Positionen heraus begangen werden und dabei in einem funktionalen Zusammenhang zum Wirtschaftssystem stehen.[27]

Anmerkungen

[1]

Kaiser Kriminologie, S. 856.

[2]

Vgl. Kunz in: FS f. Schmid, S. 87 (88), der Sutherland jedoch auch nicht darauf reduzieren will und die Neubestimmung des kriminologischen Gegenstands als „Wirtschaftskriminalität“ für „farblos“ hält; vgl. S. 89.

[3]

Darunter sollen die oben genannten unmoralischen oder unethischen Verhaltensweisen verstanden werden, die jedoch noch keine Strafrechtsverletzung darstellen. Vgl. hierzu auch Opp Soziologie der Wirtschaftskriminalität, S. 47.

[4]

Unter dem Aspekt der Kumulation wirtschaftsdevianter Verhaltensweisen zu einer letztendlichen Rechtsgutsverletzung vgl. den Fall der „Herald of Free Enterprise“ unter Rn. 255.

[5]

Vgl. zur Beschreibung dieser Phänomene Kapitalmarktstrafrecht-Zieschang 2. Aufl. Kapitel 1, T1 Rn. 10 und Kapitel 3, T1 Rn. 76 m. w. N.

[6]

Jung Die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität als Prüfstein des Strafrechtssystems, S. 24.

[7]

Vgl. hierzu Opp Abweichendes Verhalten und Gesellschaftsstruktur, S. 9 ff., 52 ff.; Jung Kriminalsoziologie, S. 13; Kaiser Kriminologie, S. 317 ff.

[8]

Für die spätere strafrechtliche Bewertung wird also der Bezugsrahmen neu definiert werden müssen, da dieser sich an normativen Kategorien zu orientieren hat. Der Terminus „Kriminalität“ impliziert dort, dass der Gegenstand der Untersuchung ein Verhalten ist, welches das geltende Recht tatbestandsmäßig umschrieben und ausdrücklich mit Strafe bedroht hat. Danach müsste alles Verhalten aus der Darstellung ausgeschlossen bleiben, das zwar strafwürdig, aber noch nicht strafbar ist. Diesen engen Bezugsrahmen bereits hier im phänomenologischen Teil anzulegen wäre jedoch aus den erwähnten Gründen nicht förderlich. Wie angedeutet besteht bisweilen eine inhaltliche Diskrepanz, wenn nicht ein normativer Konflikt zwischen alltags- und wissenschaftssprachlicher Verwendung des Kriminalitäts- und Verbrechensbegriffs. Ein derartiger gesellschaftlicher Dissens ist zumindest in jenen Bereichen, in denen es um die „Kriminalität der Mächtigen“ geht, eher der Normalfall als die Ausnahme. Im Unterschied dazu werden etwa Straßenkriminalität oder Gewaltdelinquenz – als sichtbare und als bedrohlich empfundene Verhaltensweisen – weitgehend übereinstimmend als „Verbrechen“ definiert, was mitunter den unbeabsichtigten Nebeneffekt hat, dass man „die Großen“ laufen lassen muss, „die Kleinen“ aber hängt. Vgl. in diesem Sinne schon die frühen Beobachtungen von Kaiser Kriminologie, S. 423. Vgl. zu dem von Sutherland beschriebenen Lobbyismus die aktuellen Entwicklungen im Hinblick auf den Derivatehandel und die „Verantwortlichen“ der Finanzkrise 2008; beispielsweise Die Wall Street frohlockt, Die ZEIT vom 9.11.2010; Das Gift der Spekulanten/ Die Pleitewelle, Die ZEIT vom 21.6.2008. Zum Einfluss der „Mächtigen“ auf die Gesetzgebung: Adamek/Otto Der gekaufte Staat, passim.

[9]

So auch die Beobachtungen von Rönnau ZStW 2007, 887 (888 ff.), der in seinem umfassenden Beitrag insbesondere auf die Mannesmann–Problematik eingeht.

[10]

Terstegen/Zirpins Wirtschaftskriminalität, S. 87 ff.

[11]

Vgl. zu den schon von Sutherland beobachteten „expert techniques of concealement“ Sutherland White Collar Crime – The uncut version, S. 33 und den hier dargestellten theoretischen Bezugsrahmen Rn. 131 ff., sowie im Unternehmenskontext ab Rn. 151.

[12]

Vgl. den Fall des Nitrit beimischenden Metzgers bei Opp Soziologie der Wirtschaftskriminalität, S. 99 f.

[13]

Vgl. die Ausführungen zu Terstegen unter Rn. 112.

[14]

Terstegen Strafrechtspflege und Strafrechtsreform (BKA Vortragsreihe, Arbeitstagung im BKA Wiesbaden) 1961, 81 (34).

[15]

Vgl. zur Bezeichnung dieser Verhaltensweisen als „Betriebskriminalität“ Schneider NStZ 2007, 555 (556); Theile ZIS 2008, 406 (407).

[16]

Vgl. zur grundsätzlichen Kritik an der Rechtsgutslehre als Bezugspunkt für das Strafrecht Gärditz Der Staat 2010, 331 und Stuckenberg GA 2011, 653 m. w. N.

[17]

Siehe hierzu schon oben Rn. 102.

[18]

So die strafrechtswissenschaftlichen Ansätze und der polizeiliche Begriff von Wirtschaftskriminalität, der den strafprozessualen Ausgangspunkt um die Besonderheit erweitert, dass daneben „alle Straftaten, die im Rahmen tatsächlicher oder vorgetäuschter wirtschaftlicher Betätigung begangen werden und über eine Schädigung von Einzelnen hinaus das Wirtschaftsleben beeinträchtigen oder die Allgemeinheit schädigen können und/oder deren Aufklärung besondere kaufmännische Kenntnisse erfordert“ (Bundeskriminalamt Das Bundeslagebild der Wirtschaftskriminalität, S. 15), miterfasst sind. Letzteres Merkmal unterscheidet sich freilich kaum von den in der strafprozessualen Definition geforderten „besonderen Kenntnissen des Wirtschaftslebens“, jedoch kann der funktionale Zusammenhang zur Wirtschaft und die Beeinträchtigung des Wirtschaftslebens oder der Allgemeinheit durchaus bei der Begriffsbestimmung hilfreich sein.

[19]

Vgl. insbesondere Boers/Nelles/Theile Wirtschaftskriminalität und die Privatisierung der DDR-Betriebe, 647 und in der Stellungnahme zu systembezogenen Definitionen auf S. 27.

[20]

Andere Beispiele wären Insiderhandel oder Kick-Backs zulasten des Unternehmens; vgl. inswoweit Rn. 275.

[21]

Auch Opps Formulierung hatte zwei Bestandteile, nämlich einmal „diejenigen gesetzwidrigen Handlungen, die von Angehörigen wirtschaftlicher Betriebe in der Absicht begangen werden, den Aufwand/die Passiva des Betriebes zu vermindern und/oder den Ertrag/die Aktiva zu erhöhen“ und zum zweiten Verhaltensweise, die darauf abzielten „im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit eingegangene Verpflichtungen nicht einzuhalten“; Opp Soziologie der Wirtschaftskriminalität, S. 45 ff.

[22]

Siehe hierzu Liebl Kriminologisches Bulletin 1982, 21 (27) und Poerting in: Wirtschaftskriminalität S. 9, der auch darauf hinweist, dass neben dem Zweck der Nominaldefinition, der in der Beschreibung des Phänomens zu sehen ist (Identifikationsfunktion), die Kommunikationsfunktion, also der Zweck der Verständigung mit anderen der Definitionswillkür Grenzen setzt.

[23]

So auch schon Boers MschrKrim 2001, 335 (338 f.); Opp Soziologie der Wirtschaftskriminalität, S. 45 ff. und Boers/Nelles/Theile Wirtschaftskriminalität und die Privatisierung der DDR-Betriebe, S. 21 ff.

[24]

Vgl. zur Beschreibung dieses, auf die Zugangsmöglichkeiten ausgerichteten, Merkmals Rn. 119 ff.

[25]

Vgl. zu den Gründen, sich auf Ebene der kriminologischen Definition nicht auf (Straf-) Rechtsverletzungen zu beschränken Rn. 118 ff.

[26]

Unter dieser Einschränkung eignet sich die Benennung der gefährdeten Rechtsgüter. Während sich Vermögensdelikte gegen Eigentumsverhältnisse und bestimmte Individuelrechtsgüter richten, sind Wirtschaftsstraftaten nämlich – mindestens – gegen das Kräftegleichgewicht innerhalb des Wirtschaftssystems bzw. gegen die Parameter, die dieses Gleichgewicht sichern, gerichtet.

[27]

Insofern unterscheiden sich Wirtschaftsstraftaten auch von occuptional crimes, also Vergehen, die durch Individuen für sich selbst im Rahmen ihrer Berufstätigkeit begangen werden; vgl. Clinard/Quinney/Wildman Criminal Behavior Systems, S. 187 ff. m. w. N. Occuptional crimes zielen nicht speziell den ökonomischen Kontext als einen Tat- und Motivationskontext. Trotz der Tatsache, dass der Überschneidungsbereich sehr groß sein dürfte, ist es wichtig, die Handlungen auszuklammern, die zwar in Ausübung eines Berufes stattfinden, jedoch keinen Bezug zur Wirtschaft haben. Vgl. beispielsweise Poerting in: Wirtschaftskriminalität, S. 9 (16), der auf den Arzt hinweist, der illegale Abtreibungen vornimmt. Vgl. zu den Parallelen zwischen white collar-Kriminalität und occuptional criminality die Ausführungen unter Rn. 109 ff.

Teil 1 Interdisziplinäre Grundlagen der Unternehmenskriminalität › C › III. Wirtschaftskriminologische Theoriebildung – der Bezugsrahmen

III. Wirtschaftskriminologische Theoriebildung – der Bezugsrahmen

122

Mehrere erkenntnisleitende Hypothesen haben sich auf Grundlage der empirischen Betrachtung herausgebildet: zum einen die Annahme, dass Wirtschaftskriminalität einen Oberbegriff zur Unternehmenskriminalität bildet, zum anderen die aus den Studien herausgearbeiteten[1] Charakteristika der Wirtschaftskriminalität. Um nun diese Hypothesen weiter zu überprüfen und einen tieferen Einblick in die Entstehungsbedingungen von Wirtschaftskriminalität zu gewinnen, soll im Folgenden überblicksartig auf die wirtschaftskriminologisch relevanten Theorien eingegangen werden. Dies verspricht zum einen ein tieferes Verständnis für die Entscheidung der Wirtschaftsstraftäter im Zeitpunkt der abweichenden Handlung und auch, eine Grundlage für weitere Überlegungen dahingehend, ob der Unternehmenskontext die Entstehungsbedingungen von Wirtschaftskriminalität verändern oder verstärken kann.

Anmerkungen

[1]

Siehe Rn. 89 ff.

1. Theorie der differentiellen Assoziation

123

Sutherland erklärt die von ihm beobachteten Verhaltensweisen der Verbandsfunktionäre mit seiner Theorie der differenziellen Kontakte bzw. Assoziationen, die die white collar-Kriminalität v. a. damit erklärt, dass es sich um in der beruflichen Sozialisation erlerntes Verhalten handelt. Es handelt sich hierbei um eine der wenigen Theorien, die abweichendes kriminelles Verhalten versuchen generell zu erklären, denn sie geht davon aus, dass abweichendes Verhalten genau wie konformes Verhalten im Rahmen der Sozialisation – und hierbei insbesondere in kleineren Gruppen – erlernt wird. Der Lernprozess beziehe sich hierbei sowohl auf praktische Fähigkeiten als auch auf Normen, die im Verhältnis zu den herrschenden gesellschaftlichen Normen und Gesetzen als positiv oder negativ bewertet würden.[1]

124

Nach Sutherlands Ansicht wird eine Person im Ergebnis delinquent infolge eines Überwiegens von Normverletzungen befürwortenden Einstellungen über jene, die Gesetzesverletzungen negativ beurteilen. Kriminelles Verhalten wird in Interaktion mit anderen Personen in einem Kommunikationsprozess gelernt. Die personenspezifische Richtung von persönlichen Motiven wird gelernt, indem Gesetze positiv oder negativ definiert werden. Ein Übergewicht an Kontakten mit abweichenden Verhaltensmustern führt in der Folge Gesetzesverletzungen herbei. Entscheidend sind demzufolge Einstellungen und Motive, die aufgrund bestimmter Kontakte (konform/non-konform) zu anderen entstehen. Überwiegend non-konforme Kontakte führen zu entsprechenden Einstellungen der Person, was wiederum ein konkretes Handeln (Gesetzesverletzungen) nach sich zieht. Dies allerdings sei kein Phänomen, das ausschließlich in den „unteren Gesellschaftsschichten“ zu finden sei. Wirtschaftsverbrechen würden erlernt, so wie andere Verbrechen auch. Sie würden in Interaktion mit denen gelernt, die in der Wirtschaft bereits kriminelles Handeln praktizierten.[2] Sutherland ist in diesem Punkt zuzustimmen, denn die damaligen Theorien über die Ursachen des Verbrechens sind für die Erklärung des Verbrechens im Allgemeinen und der Wirtschaftskriminalität im Besonderen ungeeignet.[3] Jedoch ist anzumerken, dass die These der differentiellen Kontakte keine Erklärung dafür bietet, warum unter gleichen Übertragungsverhältnissen der eine ein white collar-Delikt begeht und der andere nicht.[4] Zwar kam es Sutherland nur auf die Anzahl der positiven oder negativen Definitionen von Gesetzesverletzungen für das Auftreten kriminellen Verhaltens an. Daher konnte kaum von „gleichen Übertragungsverhältnissen“ ausgegangen werden, da Lernsituationen außerhalb des geschäftlichen Kontextes, z. B. in anderen Rollen als Vater, Ehemann oder Vereinsvorsitzender, ebenso relevant für das Überwiegen einer die Normverletzung gutheißenden Motivation in Erwägung gezogen wurden.[5] Dennoch konnte die Theorie der differentiellen Kontakte keine Erklärung dafür bieten, dass bei Überwiegen von die Normverletzung positiv bewertenden Einflüssen eine Entscheidung gegen den Rechtsbruch sich durchsetzen konnte. Desweiteren schloss die Theorie nicht aus, dass andere Faktoren als die positive bzw. negative Definition von Gesetzesverletzungen Wirtschaftskriminalität hervorbringen können. Sutherlands Arbeit ist also auch im Bereich der Ursachenforschung ein wichtiger Grundstein, der – wie mehrfach erwähnt – im Kontext seiner Zeit zu sehen ist und dennoch in bestimmten Punkten nicht an Aktualität verloren hat. Es wird insbesondere herauszufinden sein, ob der Unternehmenskontext einen bestimmten „Lernkontext“ darstellt, der letztlich eine entscheidende Rolle für die Ausbildung bestimmter krimineller Verhaltensweisen spielt.[6] Im Kontext der allgemeinen Wirtschaftskriminalität muss jedoch hier weiter überlegt werden, welche anderen Faktoren einzelne Akteure antreiben, wirtschaftskriminell zu handeln. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kontext der Wirtschaft und der funktionale Zusammenhang der individuellen Handlung zu diesem System oben betont wurde, drängt sich die „Theorie der Nutzenmaximierung“ (rational choice) zur Erklärung dieses selbstbereichernden Verhaltens auf.

Anmerkungen

[1]

Sutherland/Cressey Criminology, S. 394 ff. Auch Clinard und Quinney kommen in der Auswertung empirischer Untersuchungen zur herausragenden Bedeutung des Merkmals „group support“ Vgl. Clinard/Quinney/Wildman Criminal Behavior Systems, S. 20, 213 ff.

[2]

Filser Einführung in die Kriminalsoziologie, S. 89.

[3]

Vgl. schon Rn. 104 ff.

[4]

Vgl. Middendorff Grundfragen der Wirtschaftskriminalität 1963, 59 (73) und Opp Soziologie der Wirtschaftskriminalität, S. 68 ff. m. w. N.

[5]

Vgl. hierzu Opp Soziologie der Wirtschaftskriminalität, S. 74 f.: „Gemäß dem Prinzip der differentiellen Kontakte lässt sich dies sehr wohl erklären, nämlich durch die unterschiedlich häufigen positiven und negativen Definitionen von Gesetzesverletzungen vor dem Beginn krimineller Betätigung. Es wäre also denkbar, dass ein Kaufmann, der keine Wirtschaftsdelikte während des zweiten Weltkrieges beging, insgesamt weitaus häufiger negativen Definitionen von Gesetzesverletzungen ausgesetzt war als ein anderer Kaufmann, der eine Vielzahl von Wirtschaftsdelikten beging. Allein der Tatbestand, dass in einer bestimmten Situation Personen, die mit denselben positiven und negativen Definitionen von Gesetzesverletzungen konfrontiert sind, nicht in gleichen Ausmaß kriminell werden, widerlegt nicht das Prinzip der differenziellen Kontakte.“

[6]

Vgl. hierzu Rn. 150 ff.

2. Rational Choice

125

Der „Rational Choice Ansatz“[1] stellt den homo oeconomicus in seinen Mittelpunkt, also einen auf Nutzenmaximierung ausgerichteten Akteur, der sich grundsätzlich durch eine Modifikation von Anreizen beeinflussen lässt.[2] Unter Bedingungen von Knappheit strebten die Menschen – diese grundsätzlich allein an Bedürfnisbefriedigung orientiert – immer eine rationale Entscheidung zur Erlangung des größten subjektiven Nutzens an. Ausgehend von dieser Prämisse wird davon ausgegangen, dass der Mensch bei Verfolgung dieser Interessen unter Umständen gesetzeswidrig, wortbrüchig oder zum Nachteil anderer handelt, wenn er sich hiervon individuelle Vorteile verspricht. Hierbei kommt es nicht darauf an, um welche Ziele es sich handelt;[3] in diesen Situationen seien lediglich die Kosten bzw. Nutzen der Entscheidung ausschlaggebend und somit sei – im Fall der Entscheidung für die Straftat – der erwartete Nutzen einer Straftat unter Einbeziehung der „Bestrafungskosten“ größer als der Nutzen, der durch die Investition der Zeit und Ressourcen für andere Aktivitäten entstünde.[4]

126

Dieser Ansatz wurde insbesondere in seiner Übertragung auf jedes menschliche Verhalten[5] kritisiert. Dabei wurde vorgebracht, dass zahlreiche Aspekte wie emotionale Präferenzen, aber auch sozialstrukturelle Besonderheiten nicht berücksichtigt würden; eine Differenzierung des Ansatzes dahingehend, dass auch diese Faktoren als „mentale“ oder „soziale“ Kosten in die Entscheidung einflössen, ließ den Ansatz schließlich tautologisch wirken, weil von vornherein kein Raum mehr für Überprüfbarkeit blieb. In Bezug auf wirtschaftskriminelles Verhalten greifen die Einwände anderweitiger Präferenzen bzw. soziostruktureller Besonderheiten weniger, weil die individuellen Entscheidungen in einem Kontext getroffen werden, der scheinbar von rationalen ökonomischen Entscheidungen geprägt wird. Doch auch hier ist kritisch zu betrachten, ob das Rationalitätspotenzial der organisierten Akteure – Unternehmen – nicht mit tatsächlicher Rationalität verwechselt wird und die Rationalitätskapazitäten der individuellen Akteure nicht überschätzt werden. Zwar könnte hier sogar die Informiertheit als Grundlage einer rationalen Entscheidung gegenüber anderen Kriminalitätsbereichen überwiegen, jedoch wird diese Annahme angesichts aktionistischer Entscheidungen mit hohem Aufdeckungsrisiko wie z. B. in den Bilanzfälschungen im Fall Enron wiederum relativiert. Die empirischen Befunde jedenfalls sprechen nur für einen „moderaten inhibierenden Effekt“[6] der Steuerung nach rational choice-Kriterien und konstatieren diesen auch vor allem im Bereich der Bagatelldelikte. Die Erklärung der Wirtschaftskriminalität bedarf jedoch einer differenzierteren Ursachenforschung, die nicht auf einer kaum überprüfbaren Rationalitätsfiktion beruht, sondern den Entscheidungskontext sowie voneinander abweichende Motivationslage und Präferenzen mit einbezieht. Im Folgenden soll nun ergänzend zu dieser „grundsätzlich [...] einfachst denkbaren Handlungstheorie“[7] auf Mertons Anomietheorie eingegangen werden, die fast 65 Jahre nach ihrer Veröffentlichung immer noch einen großen Einfluss auf die kriminologische Forschung und Theoriebildung hat.

Anmerkungen

[1]

Vgl. hierzu Becker The Economic Approach to Human Behavior (insbesondere part 3); Kirchgässner Homo Oeconomicus, S. 12 ff.

[2]

Die ökonomische Theorie der Kriminalität geht davon aus, dass der Straftäter ein homo oeconomicus ist, der seinen Nutzen maximieren will und rational handelt. Nach dieser Ansicht wird ein Mensch zum Straftäter, wenn der erwartete Nutzen aus der Straftat höher ist als der Nutzen aus einer legalen Tätigkeit. Der Staat müsse daher versuchen, durch Strafgesetzgebung und Strafverfolgung die Tat möglichst „teuer“ zu machen. Diese Theorie wurde maßgeblich von Gary Stanley Becker beeinflusst, der 1992 „für seine Ausdehnung der mikroökonomischen Theorie auf einen weiten Bereich menschlichen Verhaltens und menschlicher Zusammenarbeit“ den Nobelpreis erhielt. Kriminelles Handeln ist danach eine rationale, ökonomisch motivierte Entscheidung unter Unsicherheit. Notwendige Voraussetzung ist dabei ein erwartetes positives Einkommen, das vorliegt, wenn die erwarteten Erträge des Täters aus der Straftat die erwarteten anfallenden Kosten übersteigen (vgl. hierzu z. B. Borner/Schwyzer in: Korruption im internationalen Geschäftsverkehr, S. 17 (26)). Es handelt sich also um ein konsequentialistisches, auf situative Nutzenmaximierung ausgerichtetes Verhalten des Kriminellen, der als homo oeconomicus ein rationales Verhalten an den Tag legt. Er erkennt in der Situation, dass der erwartete Nutzen aus der kriminellen Handlung nicht durch ein alternatives, legales Verhalten erreicht werden kann und entscheidet sich daher für die Straftat. Ihm gegenüber steht der homo sociologicus, der nicht ausschließlich folgenorientiert handelt, sondern zusätzlich die Normbindung in seine Nutzenkalkulation integriert und sich für normgebundenes Verhalten entscheidet, wenn dies aufgrund der Nützlichkeit der Normbindung rational ist. Vgl. hierzu Prüfer Korruptionssanktionen gegen Unternehmen, S. 52 ff. m. w. N.; Schmidtchen in: Ökonomische Analyse des Unternehmensrechts, S. 31 (42); Lüderssen in: Die Präventivwirkung zivil- und strafrechtlicher Sanktionen, S. 25 (25).

[3]

Siehe auch Picot/Dietl in: Ökonomische Analyse des Unternehmensrechts, S. 306 (306).

[4]

Vgl. hierzu auch die Darstellung bei Boers MschrKrim 2001, 335 (347 ff.) m. w. N.

[5]

Die Konzeption von Becker The Economic Approach to Human Behavior wurde nicht nur zur Erklärung ökonomischen Handelns, sondern jeglichen menschlichen Verhaltens im Bereich Familie, Religion oder Gesundheit herangezogen.

[6]

Vgl. Boers MschrKrim 2001, 335 (348 ) m. w. N.

[7]

So Esser Soziologie, S. 135, der bezüglich des Rational Choice-Ansatzes ausführt, dass „jedem Soziologen [...] unmittelbar Argumente dafür einfallen, dass die nutzenmaximierende Selektion des Handelns eine wirklich heroische Simplifikation und Verfälschung der wirklichen Gesetze des Handelns wäre“.

3. Die Anomietheorie von Merton

127

Mertons Anomietheorie[1] liefert einen Erklärungsansatz für abweichendes Verhalten im Allgemeinen. Im Mittelpunkt steht also das Handeln von Personen oder Gruppen, das nicht notwendigerweise als „gesetzeswidrig“ bezeichnet werden muss, jedoch nicht den für die Interaktionsbeziehungen in einer Gesellschaft gültigen Regeln oder Verhaltenserwartungen entspricht. Damit nähert er sich Durkheims Anomietheorie an, die auch einen Zustand der Normlosigkeit als Folge plötzlichen sozialen Wandels und dem daraus resultierenden Verlust von Verhaltenssicherheit beschrieb, der schließlich zu Orientierungslosigkeit führe.[2]Merton erweiterte den Begriff der Anomie und stellte zwei generelle Bedingungen in den Mittelpunkt seines Konzeptes, die für das Auftreten von normabweichendem Verhalten von Bedeutung sind: kulturell definierte Ziele, die der individuelle Akteur verfolgt, und legitime Normen, die die Vorstellungen der Gesellschaft zur Realisierung dieser Ziele darstellen. Besteht eine Diskrepanz zwischen kulturell definierten Zielen und den legitimen Mitteln zur Zielerreichung, wird dies als Anomie bezeichnet.[3]

128

Zunächst ist hiernach also die Intensität des Zieles ein relevanter Faktor für die Entstehung von Wirtschaftskriminalität. Ein Akteur, dem viel daran gelegen ist, einen bestimmten Gewinn zu erwirtschaften, wird sich nach dieser Ansicht eher abweichend verhalten als ein Akteur, dem der wirtschaftliche Erfolg gleichgültig ist. Allerdings ist diese Zielorientierung nicht die einzige Komponente: Ebenso bedeutsam in Bezug auf das abweichende Verhalten ist die Intensität der legitimen Normen. Handelt es sich beispielsweise um den „ehrbaren Kaufmann“, dem es sehr wichtig ist, in Übereinstimmung mit Qualitätsanforderungen und den normativen Vorgaben zu leben, dann wird von einer geringeren Wahrscheinlichkeit für abweichendes Verhalten ausgegangen werden müssen. Ist allerdings die Intensität der legitimen Normen gering, hängt die Entscheidung für abweichendes Verhalten gemäß der Anomietheorie zudem davon ab, wie stark illegitime Mittel akzeptiert sind. Wird also beispielsweise die Verletzung oder Tötung eines Menschen abgelehnt, jedoch in der Schädigung des Staates durch Vorenthalten von Steuergeldern jedenfalls eine „moralische Vertretbarkeit“ gesehen, dann wird eine Steuerhinterziehung wahrscheinlicher sein. Auf den Wirtschaftskontext übertragen bedeutet dies, dass ein Akteur, der den intensiven Wunsch nach Profitsteigerung hat und die legitimen Normen in einem hohen Maße akzeptiert, jedoch illegitime Mittel auch nicht ablehnt, wirtschaftskriminell handeln wird, wenn er glaubt, seine Ziele mittels illegitimer Mittel eher erreichen zu können als auf legalem Weg.[4]

129

Diese Thesen wurden erstmals von Opp empirisch überprüft und fanden sich auch in den genannten Studien bestätigt. Sie scheinen aber auch – deduktiv – aus folgender Überlegung heraus zu tragen: Im wirtschaftlichen Kontext ist die Gewinnerzielung und -maximierung eine notwendige Voraussetzung der Teilnahme und des Bestehens am Markt, sodass die Vermutung einer sehr hohen Intensität dieses Zieles naheliegt. Es wird von Akteur zu Akteur zwar unterschiedlich sein, ob daneben andere Ziele wie Mitarbeitermotivation, Produktqualität oder bestimmte Unternehmensphilosophien eine Rolle spielen, aber letztlich wird auch bei diesen Zielen unterstellt werden müssen, dass sie eine gegenüber der Gewinnerzielung untergeordnete Priorität haben, weil das „Überleben“ auf dem Markt wiederum die Voraussetzung für die Realisierung der anderen Ziele ist. Demgegenüber müsste eine Einschätzung der Intensität der legitimen Normen erfolgen können, doch dies erscheint mangels empirischer Daten unmöglich. Gleichwohl gibt es auch hier einige Eckpunkte: Bestimmte (Wirtschaftsstraf-)Tatbestände, wie die Bestechung, wurden lange als akzeptable Geschäftshandlungen gewertet; jedenfalls drängt sich dieser Eindruck angesichts der erst 1998 abgeschafften steuerlichen Absetzbarkeit von Bestechungsgeldern auf.[5] Es wird zudem in Langzeitstudien der modernen Werteforschung eine zunehmende Fragmentierung der Wertgeltung konstatiert.[6] Wertesysteme sind in der Folge nicht mehr widerspruchsfrei integriert, sodass sich der Akteur nicht mehr grundsätzlich gegen das geltende Werte- und Normensystem auflehnen muss. Werte verlieren dadurch ihre absolute Geltung und es wird lediglich ein „Wertekompromiss“ geschlossen. Hinzu kommt, dass die Perzeption der legitimen wie illegitimen Mittel im ökonomischen Kontext höher sein wird als in anderen Kriminalitätsbereichen, weil aus betriebswirtschaftlicher Sicht die Ausnutzung steuerlicher Vorteile, das Ausbauen von Wettbewerbsvorteilen und viele weitere ökonomisch sinnvolle Handlungen eine genaue Kenntnis der (noch) legalen Möglichkeiten erfordern. Und schließlich spielt die bereits erwähnte geringere Affektivität der Wirtschaftsstraftaten eine Rolle.

130

Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass der Merton'scheInnovationstyp auch den in den empirischen Erhebungen beschriebenen Wirtschaftskriminellen charakterisiert, der die in der Gesellschaft verankerten kulturellen Ziele billigt und akzeptiert, sie jedoch infolge des Fehlens legitimer Mittel über illegitime Wege zu erreichen sucht. Dieses abweichende Verhalten ist nach Merton jedoch kein bloßes Ergebnis von Nützlichkeitserwägungen und rationalem Kalkül, sondern hier steht vielmehr der akute Druck im Mittelpunkt, der aus der Diskrepanz zwischen den kulturell bedingten Zielen und den sozial strukturierten Chancen entsteht. Diese Drucksituation ist insbesondere im Wirtschaftskontext leicht vorstellbar, der eine Betonung von ökonomischen Erfolgszielen bei gleichzeitiger Knappheit der Mittel aufweist. Da es sich bei den meisten Wirtschaftsdelikten zudem um „kaum sichtbare“ Rechtsgutsverletzungen handelt, ist die Wahrscheinlichkeit – unter Voraussetzung der Fixierung auf die genannten Ziele – einer Bereitschaft, entsprechende Risiken einzugehen, als hoch anzusehen. Weiterhin scheinen die legalen Mittel auf den ersten Blick weniger wirkungsvoll als illegale, wie sich am Beispiel illegaler Insider-Geschäfte leicht demonstrieren lässt. Die Anomietheorie erklärt schließlich aufgrund ihrer dynamischen Struktur auch das auf den ersten Blick nur bedingt zu erklärende strafbare Verhalten hoch dotierter Manager, die „alles haben“ und sich dennoch illegitimer Möglichkeiten bedienen. Merton stellt nämlich auf die Spannung bzw. Drucksituation zwischen beliebigen Zielen und den vorhandenen legalen Möglichkeiten ihrer Erreichung ab. Insofern kann auch auf einem Vorstandsvorsitzenden ein Anomiedruck lasten, wenn seine materiellen Ziele höher gesteckt sind.[7]

Anmerkungen

[1]

Vgl. hierzu Merton Social Theory and Social Structure und Merton in: Kriminalsoziologie S. 283.

[2]

Vgl. hierzu Durkheim Über soziale Arbeitsteilung, S. 437 ff. und Durkheim in: Soziologie S. 394. Zwar näherte sich Durkheim unter dem Einfluss der Industriellen Revolution in De la division du travail social dem Thema an und legte somit einen anderen sozioökonomischen Kontext zugrunde als Merton. Jedoch ging Durkheim ebenfalls von einem Menschen aus, der von Natur aus unersättlich ist.

[3]

Vgl. hierzu auch die umfangreichen Ausführungen von Opp Soziologie der Wirtschaftskriminalität, S. 77 ff.

[4]

Die relativen Variablen für das Auftreten abweichenden Verhaltens sind also: (1) die Intensität der Ziele, (2) die Intensität der legitimen Normen, (3) die Intensität der illegitimen Normen, (4) der Grad der perzipierten legitimen Möglichkeiten und (5) der Grad der perzipierten illegitimen Möglichkeiten. Siehe die ausführliche Darstellung bei Opp Soziologie der Wirtschaftskriminalität, S. 78 f.

[5]

Vgl. insoweit das IntBestG vom 10.9.1998.

[6]

Vgl. hierzu die Arbeit von Schlegel u. a. Wirtschaftskriminalität und Werte. Zur Relevanz seiner Ergebnisse vgl. Rn. 857.

[7]

Vgl. hierzu auch die Beobachtungen von Bussman/England/Hienzsch MschrKrim 2004, 244 (245).

4. Techniken der Neutralisierung

131

Wenn man – wie hier – nicht von einem stets rational agierenden, kühlen und gegenüber den sozialen Folgen seiner egoistischen Entscheidung indifferenten homo oeconomicus ausgehen will, bedarf es in der Merton'schen Drucksituation zusätzlicher Parameter, die eine deviante Handlung favorisieren. Dies bedeutet nicht, dass vorliegend nicht von rationalen Überlegungen[1] auszugehen wäre, denn es muss zumindest im Kontext der Wirtschaft unterstellt werden, dass der Mensch zunächst auf die Verwirklichung seiner Interessen bedacht ist und bei der Entscheidung seines Handelns weniger das Gesamtinteresse oder Gesamtwohl berücksichtigt. Zum einen deshalb, weil er nicht ein umfassendes Verständnis der Bedeutung dieser Handlungen für die Gesellschaft als Ganzes besitzt,[2] zum anderen, weil die Bedingung der Teilnahme am Markt an den wirtschaftlichen Erfolg geknüpft ist.[3]

132

Gleichwohl ist der Mensch ein soziales, mit Normbewusstsein ausgestattetes Wesen.[4] Ausgehend von den empirischen Erkenntnissen handelt es sich bei Wirtschaftsstraftätern um Menschen mit guter Schulbildung und soliden sozialen Verhältnissen. Obgleich also grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Menschen ein unterschiedlich ausgeprägtes Normbewusstsein haben, was auf unterschiedliche Ursachen wie intellektuelle Fähigkeiten oder die Beeinflussung im sozialen Umfeld zurückzuführen ist, kann hier ein „normal“ ausgeprägtes Normbewusstsein vorausgesetzt werden.[5] Fraglich ist also, welche Umstände einen Menschen zu der Entscheidung bringen, seinem egoistischen Verlangen auf Kosten seiner eigenen Werthaltungen nachzugeben. Die erste Situation, die der Entscheidung zum kriminellen Handeln vorausgeht, ist der Moment, in dem sich individuelles Eigeninteresse und Normbewusstsein gegenüberstehen; die Mertonsche Drucksituation.[6] Diesen Konfliktzeitpunkt überwindet der Täter zugunsten des illegalen Weges vor allem mittels Neutralisierungstechniken.

133

Im Bereich der Wirtschaftsstraftaten spielt hierfür die mehrmals erwähnte Anonymität des Opfers und die geringe Sichtbarkeit des Rechtsbruchs eine bestimmende Rolle. Die Tat hat keinen hohen Affektivitätsgehalt, der den Täter zwingen könnte, sich mit einem „schlechten Gewissen“ auseinanderzusetzen. Die physische Abwesenheit oder Unbekanntheit schwächt die Wahrnehmung der Existenz des Opfers. Dieser Mechanismus wird noch weiter verstärkt, wenn er in der Außenwelt Bestätigung findet, wenn aus Körperverletzungen „Schäden“ werden und Nachlässigkeiten zu „Unfällen“ verharmlost werden.[7]Sykes und Matza unterscheiden fünf größere Typen der Neutralisierungstechniken: (1) The Denial of Responsibility (Ablehnung der Verantwortung), (2) The Denial of Injury (Verneinung des Unrechts), (3) The Denial of the Victim (Ablehnung des Opfers, das zu Recht „bestraft wurde“), (4) The Condemnation of the Condemners (die Verdammung der Verdammenden)[8] und schließlich (5) The Appeal to Higher Loyalties (Die Berufung auf andere, höhere Werte).[9] Diese Unterscheidung wurde jedoch für den Kontext der Jugenddelinquenz getroffen, sodass es der Arbeiten Colemans bedurfte, der diese Überlegungen auf die Wirtschaftskriminalität übertrug und feststellte, dass Neutralisierungstechniken nicht nur dazu dienen, dass der Handelnde im Nachhinein eine deliktische Handlung vor sich rechtfertigt, sondern auch dazu, dass er sie als integralen Bestandteil der Willensbildung erkennt und bei der Abwägung, ob ein Lebenssachverhalt als „günstige Gelegenheit“ oder – im Gegensatz dazu – beispielsweise als zu beseitigende Sicherheitslücke eines Unternehmens interpretiert wird, eine entsprechende Entscheidung vornimmt.[10] Er knüpfte mit seinen Thesen an die Arbeiten Cresseys[11] an und identifizierte vier, für Wirtschaftsstraftaten charakteristische Neutralisierungsstrategien: (1) Verneinung des Schadens („It's not really hurting anybody, the store can afford it“), (2) Ablehnung der Strafvorschriften, (3) Verlagerung der Verantwortung („I did what is business“, „If I didn't do it, I felt someone else would“), (4) Berufung auf Reziprozität („I felt I deserved to get something additional for my work since I wasn't getting paid enough“).[12] Mit diesen Strategien können kriminelle Aspekte von Geschäftsvorgängen unter Berufung auf „höhere Instanzen“ wie der Wirtschaftsfreiheit oder darauf, dass andere sich ebenso verhalten, leicht ausgeblendet werden. Die günstige Gelegenheit ist dann nicht mehr eine physikalisch beschreibbare Ausgangslage, sondern steht – aufgrund der Definition des Täters als solche – plötzlich als „akzeptable Alternative“ zur Verfügung.

134

Hat der Täter sich bereits für den illegalen Weg entschieden, spielen die Techniken der Neutralisation ebenfalls eine entscheidende Rolle angesichts der bindenden Kräfte des Normbewusstseins:[13] Die Tat wird im Nachhinein leichter gerechtfertigt. Zu beobachten war dieses Verhalten in allen qualitativen Befragungen[14] und scheint auch mit dem soziostrukturellen Umfeld verbunden zu sein: Man ist geneigt in diesen Zusammenhängen von delinquenten Subkulturen zu sprechen, die durch Aufbauen, Behaupten und Verstärken eines Verhaltenskodex geprägt sind. Die zeitliche Verschiebung des Tagesablaufs in wirtschaftlichen Spitzenpositionen und die Ausdehnung des Leistungsbereichs in den Freizeitbereich, wo zur Cocktailstunde noch Geschäftsabschlüsse diskutiert werden können, bedeutet auch eine berufsspezifische Selektion von Kontakten und Etablierung abgrenzbarer Werte- und Verhaltensmuster.[15] Die als erstrebenswert definierten Ziele bleiben notgedrungen marktbezogen, also auf Gewinnsteigerung und auf „gute“, im Sinne von profitablen, Geschäfte ausgerichtet. Werden zur Zielerreichung illegitime Mittel akzeptiert, etabliert sich ein System von Werten, das eine Umkehrung derjenigen Werte ist, die von einer respektablen, gesetzestreuen Gesellschaft erwartet wird und das in irgendeiner Form intern legitimiert und rationalisiert wird, die das Individuum vor Selbstvorwürfen und Vorwürfen anderer nach der Tat schützt.[16]

135

Allerdings – und dies wird in der Kritik Colemans häufig vorgetragen – stellt sich die Frage, warum nicht alle am Wirtschaftsleben beteiligten Akteure in so beschriebene Verhaltensmuster verfallen und nur in bestimmten Bereichen Subkulturen entstehen. Schneider ist zuzustimmen, dass der Ansatz Colemans insofern personale Risikofaktoren außer Betracht lässt,[17] obgleich er mit Hilfe dieser makrosoziologischen Herangehensweise profunde Erkenntnisse hinsichtlich Willens- und Motivbildung geliefert hat. Dies war für den vorliegenden Untersuchungsgegenstand, die Unternehmenskriminalität, vor allem von Bedeutung und hier sind die individuell ausschlaggebenden personalen Risikofaktoren auch zweitrangig. Die von Coleman thematisierten strukturellen Rahmenbedingungen des Wirtschaftslebens – die „culture of competition“[18] – verdienen dagegen einen zweiten Blick, welcher im Folgenden die wirtschaftskriminologische Theoriebildung ergänzen soll.

Anmerkungen

[1]

„Rationale Überlegung“ heißt im vorliegenden Fall nicht „objektiv rational“ im Sinne einer auf vollständigen Informationen basierenden Entscheidung, sondern eine subjektive Einschätzung des Individuums bezüglich seines durch legale oder illegale Mittel befriedigten Eigeninteresses (Erreichung seiner Ziele) in Hinblick auf die durch die Entscheidung für den illegalen Weg drohenden Sanktionen.

[2]

Vgl. hierzu v. Hayek ORDO 1947, 19 (33).

[3]

Vgl. hier auch Schneider NStZ 2007, 555 (559), der von einer „culture of competition“ als strukturelle Rahmenbedingungen des Wirtschaftslebens spricht.

[4]

Damit wird im Wesentlichen einem Menschenbild gefolgt, das auch dem Erklärungsversuch Lees zugrunde liegt, der ebenfalls Neutralisierungstechniken im Zusammenhang mit Wirtschaftskriminalität aus soziologischer Perspektive betrachtete; es ist im Wesentlichen von drei Merkmalen bestimmt: (1) Der Mensch ist ein egoistisches Wesen. Ihm wohnt von Geburt an ein instinktives Verlangen inne, durch das er sich um sich selbst und um sein Überleben kümmert. Bereits der Embryo nimmt von seiner Mutter soviel Nahrung, wie er braucht, selbst wenn es dadurch der Mutter an Nahrung mangeln würde. Dieses instinktive Verlangen bleibt in der Entwicklung des Menschen erhalten, auch wenn es in der Erscheinungsart freilich variiert. Ein Kleinkind entwickelt neben Nahrungsbedürfnissen auch solche nach Anerkennung, oftmals in Konkurrenz zu Geschwistern, und erhebt Anspruch auf seinen Besitz. Zwar werden diese Verhaltensweisen im Laufe der Sozialisation zurückgedrängt und verlieren ihre teils primitive oder sichtbare Ausprägung, gehen jedoch nicht vollständig verloren. (2) Der Mensch ist imstande, rational zu denken. In einer späteren Lebensphase und durch die Sozialisation gefördert entwickelt der Mensch die Fähigkeit des rationalen Denkens, welche das Bindeglied zwischen Ziel und Handlung darstellt. Die Konzeption des Menschen als einem, der rational im Sinne des eigenen Interesses handelt, wurde schon in der „Theorie des homo oeconomicus“ entworfen und unter Rn. 125 relativiert. Schließlich ist er gleichzeitig (3) ein soziales Wesen, das sich normalerweise normentsprechend verhält. Vgl. im Einzelnen Lee Soziale Probleme 1995, 25 (45 ff.).

[5]

Vgl. die Ergebnisse unter Rn. 58.

[6]

Auch Lee beschreibt diese Situation ausführlich, in der das individuelle Anliegen der Vermehrung von Lust und der Vermeidung von Unlust, welche durch das Erreichen oder Verfehlen der oben angeführten Ziele ausgelöst werden. Spannungssituationen sind als eine Art von intrapsychischen Prozessen anzusehen, die innerhalb des Menschen ablaufen. Sie führen nicht unmittelbar zu kriminellen Handlungen, weil Menschen kraft des oben beschriebenen Normbewusstseins davon abgehalten werden können; jedoch sind es Momente, in denen die Menschen leichter als sonst zu Kriminalität motivierbar sind. Vgl. Lee Soziale Probleme 1995, 25 (46).

[7]

Vgl. hierzu die Sachverhaltsdarstellung in der „Ledersprayentscheidung“ in BGHSt 37, 106. Vgl. auch die Beobachtungen von Wells Corporations and Criminal Responsibility, S. 67 in Bezug auf corporate crime.

[8]

Der Delinquent verschiebt seine Aufmerksamkeit von seinen eigenen abweichenden Akten auf die Motive und das Verhalten derjenigen, die seine Verfehlungen missbilligen.

[9]

Sykes/Matza American Sociological Review 1957, 664 (666)

[10]

Vgl. Coleman American Journal of Sociology 1987, 406.

[11]

Vgl. Cressey Other people's money, S. 96 ff. und ausführlich zu den Überlegungen Colemans in diesem Zusammenhang: Schneider NStZ 2007, 555 (560 ff.).

[12]

Coleman American Journal of Sociology 1987, 406 (409 ff.)

[13]

Unter Normbewußtsein wird hier mit Lee „eine Art von intrapsychischer Kontrollinstanz, die infolge der Verinnerlichung sozialer Normen und Werte im Verlaufe des Sozialisationsprozesses entsteht, Individuen ermöglicht, Handlungen und Einstellungen zu bewerten, und die darüber hinaus die Individuen von negativ einzuschätzenden Handlungen abhält“, verstanden; vgl. im Einzelnen Lee Soziale Probleme 1995, 25 (45).

[14]

Vgl. oben Rn. 79 ff.

[15]

Zu diesen arbeitsplatzbezogenen Subkulturen vgl. Coleman American Journal of Sociology 1987, 406 (422); sich hierauf ebenfalls beziehend: Schneider/John/Hoffmann Der Wirtschaftsstraftäter in seinen sozialen Bezügen, S. 6. Vgl. im Kontext der Kriminalität der Mächtigen und dem ElfAquitäne Skandal Schmitt-Leonardy MschrKrim 2011, 34 (45 ff.).

[16]

Sykes/Matza in: Kriminalsoziologie, S. 360 (360 ff.)

[17]

Dem begegnet Schneider mit seinen Forschungen zum Wirtschaftsstraftäter in seinen sozialen Bezügen, die er in seinem Leipziger Verlaufsmodell zu einem theoretischen Konzept verdichtete, um später eine Tätertypologie in die Diskussion einzuführen. Nach Schneider sind folgende idealtypischen Konstellationen zu unterscheiden: (1) Täter mit „wirtschaftskriminologischem Belastungssyndrom“, (2) Krisentäter, (3) Abhängige und (4) Unauffällige. Vgl. im Einzelnen Schneider/John/Hoffmann Der Wirtschaftsstraftäter in seinen sozialen Bezügen, S. 14 und Schneider NStZ 2007, 555 (559 ff.).

[18]

Coleman in: White-Collar Crime, Classic and Contemporary Views, S. 360 (363); ausführlich auch in Coleman American Journal of Sociology 1987, 406 (406 ff.).

5. Kriminogener Einfluss der „Wirtschaft“?

136

Einige Forschungsansätze[1] haben die Frage untersucht, ob die Wirtschaft für die Entstehung von Wirtschaftskriminalität zumindest mitverantwortlich ist. Eine solche These drängt sich dann auf, wenn die Profitmaximierung als intensives Ziel im Merton'schen Sinne als Kriminalitätsfaktor in Betracht gezogen wird und gleichzeitig genau dies die Bestehensvoraussetzung in der Wirtschaft darstellt.

137

In einem solchen Falle würden Unternehmen als Verstärkerfaktoren dieses Kriminalitätsrisiko darstellen, da sie mit einem größeren Rationalitätspotenzial in diesem System funktionieren und die Täter der Wirtschaftskriminalität zunehmend innerhalb der Unternehmen vermutet werden.[2] Einschränkend zu diesen Forschungsergebnissen muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass sie auf einer repräsentativen Bevölkerungsumfrage basieren, die primär zur Erklärung allgemeiner Vermögenskriminalität konzipiert wurde. Es ist zwar davon auszugehen, dass sich Wirtschaftskriminalität und Bereicherungskriminalität strukturell ähnlicher sind als Wirtschafts- und Gewaltkriminalität, jedoch ist die Einbettung im konkreten wirtschaftlichen Kontext – wie beispielsweise dem Unternehmenskontext – durchaus von Bedeutung für die Entstehung von Kriminalität. Nichtsdestotrotz können die Forschungsergebnisse von Bussmann, England und Hienzsch[3] hinsichtlich der Relevanz des Faktors „Wirtschaft“ für die Entstehung von Kriminalität beim Individuum[4] erhellend sein.[5]

138

Zu den Kernergebnissen[6] der Studie zählt, dass die Häufigkeit der Begehung von Vermögensdelikten von vier Variablen abhängt: moralische Bindung, Viktimisierung, Netzwerke und Neutralisierung, wobei letzterer eine schwache Erklärungskraft attestiert wird, weil sie zu der moralischen Bindung an das Recht in Beziehung gesetzt werden muss. Neutralisierungen, die eine Rechtsfertigungsstrategie im Bewusstsein des Normbruchs darstellen, setzen nämlich implizit eine hohe Normbindung voraus. Eine geringere moralische Bindung an das Recht würde jedoch den Rechtsbruch leichter möglich machen als eine „mühevolle Neutralisierung“. Es wird insofern ein starker Zusammenhang zwischen moralischer Bindung an das Recht und Kriminalitätsentwicklung gesehen, der für die Autoren durch die festgestellte hemmende Bedeutung religiöser Orientierung als bestätigt betrachtet wird. Diesem religiösen Faktor kommt nach dieser Studie ein direkter mindernder Einfluss auf Kriminalität und ein stärkender Einfluss auf die moralische Bindung an das Recht zu. Letztlich sind es aber Viktimisierungen und Neutralisierungen, die als die entscheidenden Faktoren hinsichtlich der Normbindung bezeichnet werden. Die Variable „Viktimisierung“ wurde unabhängig von der „Neutralisierung“ abgefragt – auch im Kontext von Bagatelldelikten – und es wurde herausgefunden, dass die eigene Erfahrung, im Wirtschaftskontext „Opfer“ mangelhafter Produkte oder kleinerer Betrügereien geworden zu sein,[7] die moralische Bindung an das Recht reduziert, die Wahrscheinlichkeit von Vermögensdelikten erhöht und die Neutralisierung verstärkt. Auf die oben ausgeführten Erkenntnisse Terstegens[8] bezogen, erinnert das an die behauptete „Sog- und Spiralwirkung“ der Wirtschaftskriminalität. In jenem Kontext schien die delinquente Handlung eines Marktteilnehmers einen kriminalitätsfördernden Einfluss auf die übrigen Teilnehmer zu haben, weil diese ihre Marktposition nur unter der Bedingung eines ähnlichen delinquenten Verhaltens halten können. Wenn ein Markt beispielsweise dadurch verzerrt wird, dass ein Akteur Bestechungsgelder zahlt, ist der Zugang zu diesen Aufträgen für die anderen Konkurrenten erschwert.

139

Die vorliegende Studie legt nun die Annahme nahe, dass eine solche Viktimisierung grundsätzlich die Normverfolgungsbereitschaft tangiert. Es könnte sich nach diesen Erkenntnissen der Eindruck verstärken, dass es sich nicht nur um eine von außen vorgegebene illegale Möglichkeit handelt, die im Merton'schen Sinne die Drucksituation – bei gleichzeitig intensivem Ziel der Profitsteigerung – verschärft. Die „Sog- und Spiralwirkung“ durch das abweichende Verhalten eines wirtschaftlichen Akteurs verstärkt auch die Viktimisierung der übrigen Akteure, die – zumindest nach dieser Studie – als signifikanter kriminogener Faktor angesehen wird. Ebenso weist die Studie auf kriminogene Netzwerke als entscheidenen Faktor hin: Netzwerke, in denen Akteure Bestätigung oder Zustimmung hinsichtlich ihrer Straftaten erfahren, erhöhen die Wahrscheinlichkeit von Bereicherungsdelikten deutlich, schwächen die moralische Bindung an das Recht, steigern Neutralisierungstendenzen und fördern das Selbstinteresse.[9] Die in seiner Theorie der differentiellen Kontakte vorgetragenen Annahmen Sutherlands werden also bestätigt: Kriminogenen Netzwerken wird ein direkter Effekt auf das kriminelle Verhalten attestiert, weil nicht nur die Variable „moralische Bindung an das Recht“ nachweislich gesenkt wird, sondern auch ihr „Gegenspieler“ – das Selbstinteresse der Akteure – nachhaltig gesteigert wird.

140

Damit wird das Unternehmen als die geschlossene Enklave des Wirtschaftssystems, innerhalb derer sich die Unternehmensmitglieder gemeinsamen Zielen verschreiben, zu einem Risikofaktor. Innerhalb dieses Netzwerkes könnten die beschriebenen kriminogenen Lern- und Nachahmungseffekte jedenfalls leichter um sich greifen. Je mehr kriminelle Attitüden in solchen Umgebungen gepflegt werden, desto mehr wird das Selbstinteresse des Individuums gesteigert und die moralische Bindung an das Recht geschwächt.[10] Diese Effekte werden aber – laut dieser Studie – nicht durch den unter Umständen im Unternehmen abgebildeten Kontext „Wirtschaft“ ausgelöst, da „die geringsten Effekte aufgrund befürwortender Einstellungen zur Marktwirtschaft“ zu erwarten sind und die positive Bewertung der Marktlage auch nicht mit der Erhöhung der Variable „Selbstinteresse“ korreliert.[11] Hieraus wird gefolgert, dass auch ein hoher Einsatz für den Erfolg des eigenen Wirtschaftsunternehmens nicht die Wahrscheinlichkeit erhöht, selbst in die Wirtschaftskriminalität abzugleiten.[12]

141

Eine solche Schlussfolgerung ist nur bedingt nachzuvollziehen, denn sie setzt implizit voraus, dass die Variable „Selbstinteresse“ entscheidend bei der Entwicklung der Wirtschaftskriminalität ist. In den Schlussbetrachtungen wird diese Variable auch in den Mittelpunkt gestellt[13] und festgestellt, dass mit steigendem Wohlstand das mittelbar kriminogene Selbstinteresse sinkt. Dies allein ist jedoch wenig aussagekräftig bezüglich der kriminogenen Wirkung des Kontextes Wirtschaft. Es wird zwar darauf hingewiesen, dass sich mit steigendem Einkommen ein „instrumentelles Rechtsverständnis“ entwickelt und das Recht eher als disponibel empfunden wird, da es mit steigendem Einkommen leichter sei, den Normbefehl für sich zu suspendieren. Vor dem Hintergrund von Mertons Anomietheorie ist es aber vorstellbar, dass der Kontext Wirtschaft genau dadurch kriminogen wirkt. Obwohl er nicht das Selbstinteresse des Akteurs erhöht, erhöht er doch die Perzeption illegitimer Möglichkeiten und somit einen durchaus relevanten kriminogenen Faktor.[14]

142

Ein Verbindung zwischen einem erhöhten Selbstinteresse und einer geschwächten moralischen Bindung wird in der Pfadanalyse[15] der Studie erstellt, jedoch nur als schwach ausgewiesen und ist nur über den Aspekt „Einkommen“ auf den Faktor „Wirtschaft“ zurückführen. Damit ist jedoch noch nicht ausgeschlossen, dass andere Aspekte des wirtschaftlichen Kontextes, wie beispielsweise eine grundsätzliche Profitorientierung als „Überlebensvoraussetzung“ auf dem Markt, eine wichtige Rolle spielen. Diese Überlegung wird angedeutet, wenn ausgeführt wird, dass das „Gewinnstreben in der Marktwirtschaft nicht gänzlich ohne Grenzen praktiziert werden“[16] sollte, allerdings wird hier lediglich auf die Einhaltung der Fairnessregeln rekurriert und die kriminogenen Effekte v. a. beim „Ausschalten des fairen Wettbewerbs“[17] vermutet. Dies stellt sicherlich einen bedeutsamen Aspekt dar, sagt jedoch nichts darüber aus, aus welchen Gründen Fairnessregeln in bestimmten Situationen nicht respektiert werden. Zumindest einen starken Zusammenhang zwischen Viktimisierung und moralischer Bindungswirkung von Normen weist diese Studie in diesem Zusammenhang aber nach und lässt es wahrscheinlich erscheinen, dass die oben beschriebene Sog- und Spiralwirkung aus einem ähnlichen Mechanismus heraus erklärbar ist. Es spricht zumindest einiges dafür, dass schon die Beobachtung von wirtschaftskriminellem Verhalten Hemmungen, selbst illegales Verhalten zur Zielverwirklichung einzusetzen, abbaut. Dennoch kann aus der ambivalenten Wirkung[18] der Wirtschaft auf die moralische Bindung kaum die nicht-kriminogene Wirkung ihres „systemspezifischen Programms“ gefolgert werden.

Anmerkungen

[1]

Vgl. z. B. Bussman/England/Hienzsch MschrKrim 2004, 244 und im Zusammenhang mit den Werthaltungen, die durch das Wirtschaftssystem bedingt sind, Schlegel u. a. Wirtschaftskriminalität und Werte, S. 33 ff.

[2]

Vgl. Bussman/England/Hienzsch MschrKrim 2004, 244 (244), die jedoch die Unternehmen als „Keimzellen der Marktwirtschaft diesem Mechanismus besonders hilflos ausgeliefert“ sehen.

[3]

Bussman/England/Hienzsch MschrKrim 2004, 244

[4]

Die Bevölkerungsumfrage fand im Jahre 2002 statt und bezog sich auf 4344 Personen, die nicht speziell in einem wirtschaftlichen Kontext befragt wurden. Der Fragebogen konzentrierte sich auf folgende sechs Variablen: (1) Einstellung zur Wirtschaft, (2) Selbstinteresse, (3) moralische Bindung an das Recht und Religiösität, (4) Neutralisierungen, (5) Viktimisierungen, (6) kriminogene Netzwerke, sowie die üblichen demographischen Variablen Geschlecht, Bildungsgrad und monatliches Nettoeinkommen. Vgl. hierzu Bussman/England/Hienzsch MschrKrim 2004, 244 (249 ff.).

[5]

Allerdings beschränkte sich die Erhebung auf kleinere Schäden und Bagatellfälle, sodass hinsichtlich der krimininalitätshemmenden Aspekte in Anbetracht eines größeren drohenden Schadens, wie er im Wirtschaftskriminalitätskontext typisch ist, keine signifikanten Aussagen gemacht werden können.

[6]

Vgl. Bussman/England/Hienzsch MschrKrim 2004, 244 (252 ff.).

[7]

Abgefragt wurde beispielsweise: „Wie häufig sind Ihnen verpackte Lebensmittel verkauft worden, bei denen die guten Stücke oben und schlechte und unbrauchbare Stücke nicht sichtbar darunter lagen?“ oder „Wie häufig wurden bei einer Wartung oder Reparatur überflüssige Reparaturen durchgeführt, stellte man Ihnen nicht ausgeführte Reparaturen in Rechnung oder baute alte oder beschädigte Ersatzteile ein?“ Bussman/England/Hienzsch MschrKrim 2004, 244 (251 f.).

[8]

Siehe Rn. 111 ff.

[9]

Bussman/England/Hienzsch MschrKrim 2004, 244 (255)

[10]

In diesem Zusammenhang ist an den allgemeinen kriminologischen Ansatz zu denken, der zu den Überlegungen Sutherlands zur Wirtschaftskriminalität in Bezug gesetzt werden kann: die im Zusammenhang mit der Jugendkriminalität auftauchende Subkulturentheorie, die die Begehung von Straftaten auf die Geltung von abweichenden Normen und Werten in parallelen Kontexten und Gesellschaftsgruppen zurückführt. Trotz der sich schwer gestaltenden empirischen Nachprüfbarkeit dieser Theorie – gerade im wenig stabilen und geordneten „Wertesystem“ von Jugendlichen – kann sie aufgrund ihrer zentralen Beobachtung, den Neutralisierungstechniken als Rechtfertigungsstrategie, im vorliegenden Kontext von Interesse sein. In der „Subkultur Wirtschaft“ (bzw. Unternehmen) werden genau die in der Subkulturentheorie beschriebenen Mechanismen nachträglicher Rechtfertigung und Selbstentlastung beobachtet, die als „kriminogene Denkmuster“ dem kriminellen Verhalten vorausgehen, ihm „psychologisch den Weg bereiten“. Vgl. hierzu Cohen/Short in: Kriminalsoziologie, S. 372 (373 ff.); Hefendehl MschrKrim 2003, 27 (32). Vgl. auch Sykes/Matza in: Kriminalsoziologie, S. 360 (365) und Rotsch Individuelle Haftung in Großunternehmen, S. 33 ff. Dies deckt sich mit den Ausführungen von Sutherland bzw. Clinard und Quinney, die die höhere Instanz Unternehmen bzw. die darin ausgedrückte Kollektivität als Anknüpfungspunkt für das Erlernen von kriminellen Verhaltensweisen beschrieben; Sykes und Matza dagegen sehen das Unternehmen als höhere Instanz, die dem Individuum den Eindruck vermittelt, sein Handeln sei – obwohl gesetzeswidrig – legitim und normal.

[11]

Vgl. Bussman/England/Hienzsch MschrKrim 2004, 244 (255–258).

[12]

Vgl. Bussman/England/Hienzsch MschrKrim 2004, 244 (258), die zudem folgern, dass die Wirtschaft „insoweit ihrem systemspezifischen Programm folgen und konsequent dem Wettbewerb und der Gewinnmaximierung nachgehen kann“.

[13]

Bussman/England/Hienzsch MschrKrim 2004, 244 (256 ff.).

[14]

Vgl. zu MertonRn. 127 ff.

[15]

Bussman/England/Hienzsch MschrKrim 2004, 244 (253).

[16]

Bussman/England/Hienzsch MschrKrim 2004, 244 (258).

[17]

Bussman/England/Hienzsch MschrKrim 2004, 244 (258).

[18]

So explizit Bussman/England/Hienzsch MschrKrim 2004, 244 (257).

6. Fazit

143

Durch den wirtschaftskriminologischen Bezugsrahmen konnten die empirischen Befunde plausiblen theoretischen Erklärungen zugeführt werden; eine Basis für weitere Überlegungen. Zentrale Eckpunkte sind die Rolle des Zugangs zum illegalen Weg – mithin die Tatgelegenheit –, der „Lernkontext“ hinsichtlich der Rezeption illegaler Möglichkeiten und schließlich die Neutralisierungsmechanismen, um in der von Merton beschriebenen Drucksituation die Wahl für die kriminelle Verhaltensalternative zu treffen. Von einem pauschalen kriminogenen Einfluss der Wirtschaft ist nicht auszugehen, gleichwohl scheint die moralische Bindung bei Steigerung des Selbstinteresses der Akteure im Wirtschaftskontext mit gewissen Einschränkungen festgestellt.

144

Die empirischen und theoretischen Erkenntnisse zur Wirtschaftskriminalität legen nahe, dass der Unternehmenskontext bestimmte Charakteristika der Wirtschaftskriminalität verstärkt: Zum einen stellt er Kapazitäten an Macht und/oder Wissen zur Verfügung, die sowohl einen Rechtsbruch ermöglichen als auch seine Folgen verwischen können. Auch im Rahmen der Ermittlungen werden Schwierigkeiten aufgeworfen, denn selbst wenn ein Unternehmen zweifelsfrei als „Schädiger“ bestimmter Rechtsgüter identifiziert wurde, steht die Suche nach dem persönlich Verantwortlichen an ihrem Anfang. Agieren mehrere Mitarbeiter arbeitsteilig derart zusammen, dass jeder einzelne ein geringes Maß an Verantwortung innerhalb des gesamten kriminellen Vorgangs hat, kann er strafrechtlich nicht oder schwer zur Verantwortung gezogen werden. Die dahinter stehende Organisation kann so aufgebaut sein, dass allenfalls die tatsächlich handelnden, „unteren“[1] Ebenen strafrechtlich fassbar sind, deren Schuld wiederum überwiegend gering sein wird. Desweiteren liegt nahe, dass die Erschütterung „gesellschaftlich notwendigen Vertrauens“, wenn man sie als ein Merkmal der Wirtschaftskriminalität auffassen will,[2] in einem stärkeren Maße durch kriminelle Unternehmenstätigkeit erfolgen kann, als durch ein individuelles wirtschaftskriminelles Verhalten. Letztere kann man durchaus als Verhaltensweisen beschreiben, die – mittelbar oder unmittelbar – eine Verletzung gesellschaftlich notwendigen Vertrauens, welches Funktionsvoraussetzung für die sehr komplexen Wirtschaftsabläufe der heutigen Zeit ist, bedeuten. Des Weiteren scheinen Unternehmen als arbeitsteilig organisierte Einheiten ohne den individuell Verantwortlichen und grundverschiedenen internen Arbeitsabläufen von außen schwer einsehbar. Es handelt sich also um einen Wirtschaftsakteur, dem die Gesellschaft – mangels Einblick- und Kontrollmöglichkeit – Vertrauen entgegenbringen muss: Sowohl Verbraucher müssen sich hinsichtlich der Produktionstätigkeit auf Qualität und Fairness verlassen, als auch andere Marktteilnehmer müssen sich beispielsweise hinsichtlich der Einhaltung bestimmter Wettbewerbsregeln auf Unternehmen „einlassen“, ohne sie selbst betreffende Prozesse kontrollieren zu können. Insofern ist anzunehmen, dass ein möglicher Vertrauensbruch weitreichendere Konsequenzen hat, weil er in diesem Kontext weniger mit „individuellem Versagen“ gerechtfertigt werden kann und der Bezug zum „Systemvertrauen“[3] insofern deutlicher ist. Schließlich scheint das Unternehmen als „Lernkontext“ prädestiniert zu sein, weil hier Mitarbeiter miteinander auf Produktionsziele hinarbeiten und zudem Vorgaben durch höhere Hierarchieebenen eine Rolle spielen.

145

Die leicht zu vermutende Verstärkungswirkung der Unternehmen für Wirtschaftskriminalität entbindet gleichwohl nicht von einer genaueren Beschäftigung mit dem „Kriminalitätspotential Unternehmen“ und der Herausarbeitung von Differenzierungsmerkmalen. Unternehmenskriminalität könnte als Teilmenge der Wirtschaftskriminalität zwar einen Großteil ihrer Merkmale wie die fehlende Affektivität der Tathandlung, den vergleichsweise hohen Schaden in Bezug auf die Anzahl der Straftaten, das Täterprofil oder die typischen Aufklärungsprobleme aufweisen, allerdings charakteristische, eigene Merkmale wie die Bedingungen des „Begehungsortes[4] Unternehmen“ bzw. des „Tatmittels Unternehmen“ im Sinne einer strafwürdigen Nutzung der Unternehmensstruktur beinhalten. Ob es aus diesen Gründen als unmittelbarer krimineller Akteur in Betracht gezogen werden muss, es lediglich als „Umfeld“, das der Entwicklung individueller Kriminalität zuträglich ist, eingeordnet werden muss oder unmittelbar kriminogen auf Individuen wirkt, wird im Folgenden herauszufinden sein.

Anmerkungen

[1]

Also in der Hierarchie des Unternehmens unten angesiedelten Angestellten, die gleichzeitig am meisten Weisungen unterworfen sind.

[2]

Bejahend: Schwind Kriminologie, § 21 Rn. 17 m. w. N.; Boers/Nelles/Theile Wirtschaftskriminalität und die Privatisierung der DDR-Betriebe, S. 27; verneinend: Eisenberg Kriminologie, § 47 Rn. 5 m. w. N.

[3]

Vgl. zu diesem Begriff Otto MschrKrim 1980, 397 (399 ff.).

[4]

So der Fokus von Hefendehl MschrKrim 2003, 27 (27).

Teil 1 Interdisziplinäre Grundlagen der Unternehmenskriminalität › C › IV. Unternehmenskriminalität – ein „täter“orientierter Versuch der Begriffsbildung

IV. Unternehmenskriminalität – ein „täter“orientierter Versuch der Begriffsbildung

146

Das Credo der Chicago School, der Sutherland angehörte, war „get inside the actor's perspective“, womit in erster Linie zu konsequenter Empirie und Feldforschung – „Leave your textbook behind! [...] Go into the district and get your feet wet!“[1] – aufgerufen wurde. In Anbetracht der dürftigen empirischen Befunde ist die Aufforderung „get inside“ schwer zu realisieren, weil vor allem die Unternehmen kooperativ sind, aus denen keine oder wenig Wirtschaftsstraftaten hervorgegangen sind.

147

Die täterorientierte Herangehensweise Sutherlands war jedoch – wie gesehen – mehr als der Aufruf nach konsequenter, qualitativ-empirischer Forschung: Sie bestand in der Einbeziehung eines bisher tabuisierten Bereichs – der gesellschaftlichen Elite – in die kriminologische Forschung. Aufgrund seiner Fokussierung auf die „Herren im weißen Kragen“ tragen seine Thesen für den weiteren Verlauf der Untersuchung nur noch bedingt; er bleibt jedoch gewissermaßen Gewährsmann, denn seine grundsätzliche Herangehensweise wird zum Vorbild genommen. Statt prozessualtaktischen oder schadensbezogenen Definitionsvorschlägen den Vorzug zu geben und dabei entweder zu unterstellen, dass Unternehmen – weil sie die essentialia der Marktwirtschaft sind – die Hauptakteure der so definierten Wirtschaftskriminalität sind oder sie als Opfer schützen zu wollen, wird der Aktionsradius dieser vermeintlichen Akteure beleuchtet. Die täterorientierte Herangehensweise hat damit den großen Vorzug, zwei implizite Feststellungen in der dogmatischen Diskussion um die Unternehmensstrafe gründlich untersuchen zu wollen: Zum einen, dass Unternehmen Täter im herkömmlichen bzw. in einem neu zu definierenden Sinne sind. Zum zweiten, inwiefern diese kriminell agieren. Damit wird ein Forschungsansatz, der grundsätzlich auf der Einsicht beruht, dass Kriminalitätsentwicklung mit Persönlichkeitsfaktoren des Menschen zusammenhängt und dessen Verhalten beeinflussbar ist, auf ein neues Gebilde angewandt. Bisher war es nur der Mensch, dessen Handeln, Motivation und Schuldfähigkeit untersucht wurde; auch wenn es um Handlungen ging, die in Gemeinschaft mit anderen erfolgten.[2] Da jedoch die erste Hypothese – das Unternehmen als Opfer – in den empirischen Befunden nicht bestätigt wurde, wird im Folgenden die zweite Hypothese des Unternehmens als Kriminalitätsverursacher sui generis weiter verfolgt. Hierbei wird es in einigen Definitionsansätzen als Kriminalitätskontext nahegelegt[3] und in strafrechtsdogmatischen Überlegungen als Täter erwogen.

Anmerkungen

[1]

Vgl. zu dieser wissenschaftlichen Tradition mit zahlreichen Nachweisen: Meyer Qualitative Forschung in der Kriminologie, S. 31 ff., die diesen Ansatz für eine Biographiestudie zu Jugendgewalt fruchtbar macht.

[2]

Kaiser Kriminologie, S. 471.

[3]

Vgl. hierzu die Stellungnahme der Bundesregierung in BT-Drucks.: 13/11425 v. 9.9.1998 zur Großen Anfrage der SPD Fraktion, wonach Unternehmenskriminalität alle von Mitarbeitern für ihr Unternehmen bzw. im Interesse ihres Unternehmens begangenen Straftaten erfaßt. Als exemplarisch wichtige Bereiche der Unternehmenskriminalität werden genannt: Ausschreibungsbetrügereien und Korruptionsvorgänge; Vertrieb betrügerischer Kapitalanlagemodelle; Beihilfe zur Steuerhinterziehung mittels Kapitaltransfers durch Banken ins Ausland; Verstoß gegen Exportverbote und Embargobestimmungen; Herstellung und Vertrieb gesundheitsschädlicher Produkte; industrielle Umweltverschmutzung; Müllverschiebereien; Geldwäsche durch Anlage von Verbrechensgewinnen im Bereich der legalen Wirtschaft.

1. Wirtschaftsstraftäter im Unternehmen

148

Da die Kriminologie sich vornehmlich um menschliches Fehlverhalten dreht und das Individuum im Zentrum der Aufmerksamkeit (wirtschafts-)kriminologischer Forschung steht, stellt sich als erstes die Frage nach der Wirkung des Unternehmens auf den darin integrierten Menschen. Die kriminelle Verbandsattitüde[1] oder die organisierte Unverantwortlichkeit[2] – als die prominentesten kriminalpolitischen Argumente – implizieren zunächst einen kriminogenen Kontext, der dann dem Unternehmen aus verschiedenen Gründen zurechenbar sein könnte.

149

Diesen Wirkmechanismen des Unternehmens auf das Individuum und das Unternehmen als kriminogenen Kontext in Erwägung zu ziehen bedeutet eine Abwendung von der individuumzentrierten Herangehensweise hin zur Untersuchung makrokrimineller Zusammenhänge. Schon nach den bisherigen Betrachtungen ist die Beeinflussung des Individuums im Unternehmen plausibel. Es würde gleichwohl eine kaum überzeugende phänomenologische Reduktion der Unternehmenskriminalität darstellen, aus dem Umstand, dass Mitarbeiter von „ihrer Firma“ sprechen,[3] eine arbeitsvertragliche Unterordnungspflicht besteht und festgestellt wurde, dass Wirtschaftsstraftaten überwiegend im Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit begangen werden, auf eine kriminogene Wirkung der Eingliederung in das Unternehmen zu schließen. Braithwaites Annahme, dass Unternehmenskriminalität nicht mit perversen Persönlichkeiten der handelnden Individuen erklärt werden könne, und seiner Forderung, den Faktoren Aufmerksamkeit zu widmen, die „gewöhnliche Menschen“ verleiteten „außergewöhnliche Dinge“ zu tun, werden im Folgenden besondere Aufmerksamkeit geschenkt.[4] Zur Ergänzung der frühen kriminologischen Untersuchungen Sutherlands, die zwar im Unternehmenskontext erfolgten, aber eine allgemeine Theorie zur Erklärung von individueller Kriminalität nach sich ziehen sollten, wird der Bogen zunächst sehr weit gespannt und theoretische Konzepte der Makrokriminalität betrachtet. Ineinandergreifende Lern- und Neutralisierungsmechanismen spielen im Zusammenhang mit Kriegen, Staats- und Gruppenterrorismus oder totalitärer Herrschaft eine Rolle; sie waren Gegenstand intensiver sozialpsychologischer Studien. Diese Erkenntnisse, die den Aktionszusammenhang, in dem die individuelle Tat gesehen werden muss, in den Mittelpunkt stellen, sollen auch hier fruchtbar gemacht werden,[5] denn in beiden Kriminalitätszusammenhängen steht ein Kollektiv – und nicht ausschließlich das Individuum – im Zentrum der Aufmerksamkeit und desweiteren nicht die Abweichung des Individuums, sondern die Konformität desselben als der wesentliche Kriminalitätsfaktor.

Anmerkungen

[1]

Dieser Begriff ist maßgeblich von Schünemann geprägt, vgl. beispielsweise Schünemann wistra 1982, 41 (43); Schünemann in: Bausteine des europäischen Wirtschaftsstrafrechts, S. 263 (271) m. w. N.

[2]

Vgl. zu diesem Begriff Schünemann Unternehmenskriminalität und Strafrecht, S. 18, 34, 149 ff.; Schünemann wistra 1982, 41 (42); Otto Die Strafbarkeit von Unternehmen und Verbänden, S. 25; Dannecker GA 2001, 101 (103 f.); Rotberg in: 100 Jahre Deutsches Rechtsleben, FS zum hundertjährigen Bestehen des Deutschen Juristentages 1860–1960, S. 193 (207 f.); Kohlhoff Kartellstrafrecht und Kollektivstrafe, S. 196; Volk JZ 1993, 429 (433). Ablehnend Schmidt-Salzer Produkthaftung, Rn. 1101 ff., 1170 ff.; Schmidt-Salzer NJW 1988, 1937 (1937), der darin eine „Verantwortungsvervielfachung“ erblickt; ähnlich Mayer Strafrechtliche Produktverantwortung bei Arzneimittelschäden, S. 428. Vgl. zu seinem Ursprung Beck Gegengifte: Die organisierte Unverantwortlichkeit, der ihn auf den übergeordneten Topos der Risikogesellschaft bezieht.

[3]

So das Beispiel von Busch Grundfragen, S. 103 mit entsprechender Schlussfolgerung.

[4]

„[M]ost corporate crime cannot be explained by the perverse personalities of their perpetrators [...] We should pay attention to the factors that lead ordinary men to do extraordinary things“. Vgl. Braithwaite Corporate Crime in the pharmaceutical industry, S. 2, der das Wort Optons aufgreift.

[5]

Jäger beschreibt den Unterschied zur übrigen Kriminalität wie folgt: „das individuelle Handeln [ist] nicht als isolierte Tat und punktuelles Ereignis denkbar [...], sondern nur als Teil eines kollektiven Aktionszusammenhangs, der eine nicht wegzudenkende Rahmenbedingung der individuellen Handlung darstellt“. Jäger Makrokriminalität, S. 12. Vgl. zu dieser Annäherung in Bezug auf die Strafbarkeit innerhalb von Großunternehmen Rotsch Individuelle Haftung in Großunternehmen, S. 24 ff.

a) Unternehmen als Lern- und Neutralisierungskontext – sozialpsychologische Gesichtspunkte

150

Im Zusammenhang mit Schießbefehlen des Nationalen Verteidigungsrates der DDR und der vorsätzlichen Tötungen von Flüchtlingen durch Grenzsoldaten der DDR wurde die durch kollektive Neutralisationsmechanismen ausgelöste „Paralysierung oder Suspendierung sonst wirksamer Normvorstellungen, Kulturverbote, Hemmungen und Gewissensreaktionen“[1] diskutiert.[2] Diese vorsätzlichen Tötungen unbewaffneter Flüchtlinge wurden als „offensichtliche und unerträgliche Verstöße gegen elementare Gebote der Gerechtigkeit und gegen völkerrechtlich geschützte Menschenrechte“[3] bezeichnet, aus diesem Grunde nicht als diese Handlungen legitimierendes Recht betrachtet; und dennoch stellten sie für die Soldaten im damaligen Kontext kein derart hemmendes unerträgliches Unrecht, sondern lediglich „Pflichterfüllung“ dar.[4] Insbesondere zwei – gruppenbedingte – Neutralisierungsprozesse spielen hierbei eine Rolle, die auch auf Unternehmensebene beobachtbar sind: unmittelbare und mittelbare Prozesse.

151

Als unmittelbare Neutralisierungsprozesse werden solche bezeichnet, die primär von dem Kollektiv auf das Individuum einwirken, also unmittelbar auf die Struktur des Kollektivs zurückführbar sind.[5] So wirken z. B. Wertvorstellungen und gruppeninterne Verhaltensregeln, die der geltenden Rechtsordnung zuwider laufen, unmittelbar auf die Individuen ein und können zur Bildung einer eigenen, subjektiv überlegenen Werteordnung führen.[6] Durch die dauerhafte Verinnerlichung dieser „parallelen Werteordnung“, die zu einer Beherrschung durch diese moralischen oder funktionalen Prinzipien führt, kann eine Neutralisation gegenüber dem Normappell des Gesetzgebers entstehen. Da hier der entscheidende Normappell durch die Etablierung interner Verhaltensanforderungen überdeckt und durch Phänomene der Gewöhnung etabliert wird, kann die eigentliche Rechts(guts)verletzung nicht mehr als Unrecht wahrgenommen werden, sondern wird mitunter als Selbstverständlichkeit begriffen.[7] Besondere Relevanz hat dieser sozialpsychologische Aspekt in organisatorischen Machtapparaten, die von einer hierarchischen Befehlsgewalt geprägt sind. Diese Organisationen zeichnen sich dadurch aus, dass sie als Ganzes außerhalb des Rechts stehen und eine sehr autoritäre Struktur aufweisen, der sich das Individuums nicht entziehen kann – insbesondere weil eine Verweigerung durch das Recht nicht geschützt wird.[8]

152

Allerdings zeigte Milgram in seinem Experiment,[9] dass auch formell nicht-autoritäre Aktionszusammenhänge einen deutlich neutralisierenden Effekt auf Individuen haben können. Er konstatierte eine außerordentlich hohe Gehorsamsbereitschaft gegenüber evident unmoralischen und auf die Anwendung von Gewalt gerichteten Befehlen, auch wenn sie im Widerspruch zu ihren Wertvorstellungen standen. Milgram folgerte hieraus zwei Funktionszustände: zum einen der Zustand der Autonomie, in dem das Individuum sich als für seine Handlungen verantwortlich erlebt, und zum anderen der Agens-Zustand, in den es durch den Eintritt in ein Autoritätssystem versetzt wird und nicht mehr aufgrund eigener Zielsetzungen handelt, sondern zum Instrument der Wünsche anderer wird. Dieser Agens-Zustand wurde in Milgrams Experiment leichter erreicht, wenn die Probanden den vermeintlichen Schüler nicht sahen[10] und ihr Unrechtsbewußtsein nicht durch die Sichtbarkeit des moralischen Unrechts geweckt werden konnte.

153

Diese Beobachtungen stimmen nicht nur mit makrokriminologischen Forschungsergebnissen überein, die ebenfalls eine Deindividualisierung des Opfers festhalten,[11] sondern auch mit den Aussagen Sutherlands, die er im Zusammenhang mit der Theorie differentiellen Kontakte trifft.[12] Desweiteren enthalten sie insofern Parallelen zu den empirischen Erkenntnissen zur Wirtschaftskriminalität, als die Unsichtbarkeit des Rechtsbruchs, fehlenden Affektivität der Handlungen, die Anonymität der Opfer und Neutralisierungstechniken mehrfach Erwähnung fanden. Der „opferbezogene Abstrahierungsprozess“[13] lässt sich also leicht in Übereinstimmung mit dem erläuterten theoretischen Bezugsrahmen bringen; die aus sozialpsychologischer Sicht erklärte „Konformität abweichenden Verhaltens“ dagegen schwer. Laut Jäger existiert eine „Kriminalitätstheorie, die solche Einflüsse auf das individuelle Verhalten, wie überhaupt die komplexen Entstehungsbedingungen kollektiver Verbrechen zu erfassen sucht“ nur in fragmentarischen Ansätzen.[14] Grund ist, dass die Zuschreibung von strafrechtlicher Verantwortung im Allgemeinen bei der Abweichung von Normen erfolgt und hier nicht Abweichung, sondern Konformität einen Hauptbeweggrund im Handeln des Einzelnen darstellt. Ebenso wie Alwart auf semantischer Ebene mit Bedacht vorging und den Begriff Mesokriminalität statt Makrokriminalität in die Diskussion einführte, muss nun bei Erklärung dieser mesokriminellen Prozessen vorgegangen werden. Die Makrosoziologie bietet gedankliche Anknüpfungspunkte, wirft dabei jedoch auch zusätzliche Fragen auf: Zum einen wird grundsätzlich zu differenzieren sein, wo Überschneidungen und wo Unterschiede in der Frage des Einflusses des Kollektivs auf das Individuum bestehen. Zum zweiten muss dort, wo eine (un-)mittelbare (kriminogene) Beeinflussung plausibel erscheint, geprüft werden, ob die Taten, die im Zusammenhang mit diesen gruppendynamischen Einflüssen zu sehen sind, als „persönlichkeitsfremd“[15] und – wenn ja – als Kollektiv- oder Unternehmensgesteuert anzusehen sind.

154

Hinsichtlich des erstgenannten Aspekts, der „Konformität des abweichenden Verhaltens“ im Unternehmen im Vergleich zu der „klassischen“ Makrokriminalität, gilt es die aktive Rolle des Staates zu sehen. Im engeren Sinne ist Makrokriminalität nämlich „staatsverstärkte Kriminalität“,[16] die gegen den eigenen Bürger gerichtet ist[17] und nicht lediglich Kriminalität zur Verteidigung irgendeiner Machtposition.[18] Im Unternehmenskontext erscheint also zumindest nicht zwingend, dass die Herausbildung von Gruppenemotionen und die bedingungslose Unterordnung gegenüber einer Befehlsgewalt, wie sie im makrokriminellen Kontext konstatiert wurde, typisch ist. Die Verweigerung bestimmter Anweisungen ist durchaus möglich und wird von der Rechtsordnung unterstützt bzw. sogar gefordert.[19] Wenn auch stabile rechtliche Rahmenbedingungen um einen „whistleblower Status“ immer noch erst im Entstehen begriffen sind, greifen dennoch arbeitsrechtliche Mechanismen zum Schutz der Unternehmensmitglieder ein.[20] Es ist jedenfalls fernliegend von einem Automatismus der Anweisungsumsetzung auszugehen, wie sie organisatorischen Machtapparaten auch nur ähnlich sein könnte. Das Unternehmen steht nicht als Ganzes außerhalb des Rechts, sondern hat sich einer grundsätzlich legalen Gewinnerzielungsabsicht verschrieben.[21]

155

Gleichwohl – deviantes oder gar kriminelles Verhalten kann sich als normalisierte Organisationspraxis[22] etablieren, wie am Fall Siemens nochmals exemplifiziert[23] werden soll: Es wird inzwischen[24] davon ausgegangen, dass in den Jahren 2000–2006 Schmiergeldzahlungen von über 1,3 Milliarden Euro aus verschiedenen – international involvierten – Unternehmensbereichen[25] des Siemens Konzerns heraus über ein sogenanntes „Netz schwarzer Kassen“ gezahlt wurden. Dieses Netz geht zurück auf mehrere Schwarzgeldkonten, die Siemensmitarbeiter seit den 90er Jahren in Österreich unterhielten und die seit 2000 nicht mehr direkt durch die Konzernzentrale gespeist werden konnten. Es etablierte sich in der Folge ein mehrstufiges Geflecht von Scheinberatungsfirmen mit Sitz in den USA, Österreich und den Virgin Islands, über die große Summen aus dem Konzern auf schwarze Konten nach Liechtenstein und in die Schweiz transferiert werden konnten. Von diesen Konten wurden die Bestechungszahlungen in diverse Länder[26] gezahlt, um Aufträge zu erhalten.[27] Insbesondere unter dem Druck eines Verfahrens der US Securities and Exchange Commission (SEC) und der eingeleiteten Verfahren in Deutschland[28] erfolgten umfangreiche strukturelle und personelle Veränderungen. Den Auftakt deutscher Gerichtsverfahren bildeten die Verfahren gegen den Finanzvorstand Andreas Kley und den ehemaligen Mitarbeiter Horst Vigener (beide Siemens Power-Generation) vor dem Landgericht Darmstadt. Kley hatte die interne Autorisierung, Zahlungen in unbegrenzter Höhe anzuweisen; er setzte dies unter anderem in einem etablierten – dem Zentralvorstand nach eigenen Äußerungen nicht bekannten – System zur Zahlung von Bestechungsgeldern um. Vigener kümmerte sich um Verwaltung und Abwicklung der Zahlungen über diverse Nummernkonten bei liechtensteinischen Banken. Zudem existierte eine weitere verdeckte Kasse in der Schweiz, die noch von der durch die Siemens AG übernommenen früheren KWU AG stammte und von Kleys Vorgänger unmittelbar übernommen worden war. Konkreter Anknüpfungspunkt des Falles war die Auftragsvergabe des 1999 europaweit ausgeschriebenen Projekts „La Casella“ zur Lieferung von Gasturbinen durch die italienische Enelpower. Im Rahmen der Ausschreibung verlangte der Geschäftsführer einer Enel-Tochter einen Millionenbetrag als Gegenleistung für eine Einflussnahme auf die Vergabeentscheidung; Kley veranlasste in der Folge eine Zahlung in Höhe von 2,65 Millionen Euro an diesen Geschäftsführer und ein weiteres geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrats der Enelpower, und zwar über das Kontengeflecht in Liechtenstein. Im Hinblick auf das Mitte 2000 durch Enelpower ausgeschriebene Projekt „Repowering“ erfolgte eine weitere Zahlung an die Genannten.[29] Kley wurde wegen Bestechung ausländischer Angestellter und Untreue zu zwei Jahren Haft auf Bewährung und einer Geldstrafe in Höhe von 400 000 Euro verurteilt. Der mitangeklagte Horst Vigener wurde wegen Beihilfe zur Bestechung zu neun Monaten auf Bewährung verurteilt. Zusätzlich wurde ein Verfall und Wertersatz in Höhe von 38 Millionen Euro verhängt.[30] Das Gericht, das als Tatsacheninstanz für die kriminologische Betrachtung von besonderem Wert ist, stellte hierbei fest, dass strafschärfend gegenüber Kley die „besonders hervorgehobene Vertrauensstellung in der S. AG als für die Umsetzung der Compliance-Richtlinien zuständiger Finanzvorstand“ zu berücksichtigen war und ihn diesbezüglich nicht entlasten konnte, dass „in gewissem Maße noch ein korruptionsfreundliches Klima geherrscht hat“. Desweiteren wies das Gericht deutlich darauf hin, dass die Möglichkeit, über das liechtensteinische Kontensystem verdeckte Leistungen auf den Weg zu geben, zahlreichen Mitarbeitern bekannt gewesen sein musste, denn trotz Bestehens einer Compliance-Richtlinie bedurfte es nur eines gegenüber Kley signalisierten Zuwendungsbedarfs, um für „nützliche Aufwendungen“ abbuchen zu lassen; dieser Bedarf wurde durch die Mitarbeiter offenbar ohne Furcht vor persönlichen Konsequenzen angesprochen.[31] Im Revisionsverfahren hob der BGH das Urteil teilweise auf und qualifizierte das Führen schwarzer Kassen als Untreue, weil bereits die Errichtung schwarzer Kassen dem Entzug der Vermögenswerte gleichkomme, sodass schon durch Bildung der schwarzen Kasse ein Vermögensnachteil begründet würde.[32] In dem Verfahren vor dem Landgericht München wegen Auslandsbestechung in der Telefonsparte wurde die Siemens AG im Oktober 2007 zur Zahlung einer Geldbuße von einer Million Euro und einer Gewinnabschöpfung von 200 Millionen Euro verurteilt sowie zu erheblichen Steuernachzahlungen. Der frühere Siemens COM-Mitarbeiter Reinhard Siekaczek wurde 2008 wegen Veruntreuung von Firmenvermögen zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung und 108 000 Euro Geldstrafe verurteilt,[33] weil er in 49 Fällen insgesamt 49 Millionen Euro in schwarze Kassen abgezweigt haben soll, um sie anderen Siemens-Mitarbeitern für Bestechungshandlungen weltweit zur Verfügung stellen zu können. Obgleich er als Hauptverwalter des Netzes schwarzer Kassen galt, bezeichnete ihn der vorsitzende Richter als „Rädchen im System“, da die „gesamte Organisation“ bei Siemens und alle Kontrollinstanzen auf die Ermöglichung von schwarzen Kassen ausgerichtet gewesen sei.[34]

156

Korruption bei Siemens muss als übliche und institutionalisierte Geschäftspolitik zur Erlangung von Aufträgen gewertet werden, die zudem als strafrechtlich relevant – und damit kriminell – erkannt wurde. Dafür sprechen folgende Gesichtspunkte: Zum einen handelte es sich um Auslandsbestechung. Im Bereich der Inlandsgeschäfte wurde deutliche Zurückhaltung geübt, was darauf hindeutet, dass den Beteiligten die Strafbarkeit ihres Tuns bewusst war und der Aspekt der Aufdeckungswahrscheinlichkeit sowie – kulturell bedingte – Akzeptanz und Erfolgsaussicht von Korruption als Mittel der Auftragserlangung einkalkuliert waren. Dies mag auch mit strategischen Entscheidungen von Individuen auf Führungsebene zusammenhängen. Hierfür spricht der zweite Gesichtspunkt: Es handelte sich überwiegend um Fälle von Grand Corruption,[35] d. h. um die Schmierung von Funktionären auf den höchsten politischen und administrativen Ebenen – mithin zu einem hohen Preis. Die Schmiergelder und entsprechenden Transaktionen mussten also auf der Managementebene entschieden werden. Zum dritten[36] liegt eine – zumindest teilweise – Übereinstimmung mit den Zielen des Unternehmens nahe. Dies wird jedenfalls aus der Überlegung heraus plausibel, dass sich die involvierten Siemens-Beschäftigten nicht persönlich bereichert haben. Sie nahmen das strafrechtliche Verfolgungsrisiko auf sich und verstießen gegen unternehmensinterne Ethik- und Complianceregeln;[37] und verbesserten ihre Stellung im Unternehmen. Es ist also naheliegend einen Normalisierungsprozess hinsichtlich devianter Handlungsmuster und Sichtweisen innerhalb des Unternehmens Siemens zu vermuten und dies, obwohl Korruption negativ konnotiert war, was anhand der Codes of Conduct ersichtlich war.

157

Ebendiese Prozesse sind Gegenstand mikroinstitutionalistischer Ansätze in der Organisationsforschung, die davon ausgehen, dass Institutionen – in diesem Fall korrupte Praktiken – aus „reziproken Symbolen habitualisierter Verhaltensweisen bestehen, wobei die Bedeutungszuschreibung personenunabhängig erfolgt.“[38] Drei ineinander greifende Prozesse werden in jüngsten Forschungen[39] beschrieben, die zu einer „taken for granted“-Qualität devianter Handlungen führen: (1) explizite oder implizite Billigung, d. h. die Ermutigung bestimmter Mitarbeiter durch Vorgesetzte, wirtschaftliche Vorgaben auch durch korruptes Handeln zu erreichen. (2) Willfährigkeit, d. h. die Umsetzung der Ermächtigung zu korruptem Handeln aus Gründen der Anerkennung oder legitimen Autorität. (3) Institutionalisierung, d. h. die Implementierung von Korruption und dabei des Anscheins, entsprechende Handlungen seien nicht verwerflich. Dies würde insbesondere durch eine fragmentierte und auf Details von Sachverhalten fokussierte Sicht der Akteure erreicht. Diese, von Brief, Buttram und Dukerich beschriebenen Prozesse entsprechen den in Bezug auf die Wirtschaftskriminalität beschriebenen Neutralisierungsmechanismen.[40]

158

Der Unterschied besteht darin, dass neben der Gewöhnung an deviantes Verhalten, die auch im Wirtschaftsleben eintreten kann,[41] sich im Unternehmen leichter eine Objektivierung im Sinne eines verbreiteten und geteilten Verständnisses dieser Praktiken etablieren kann. Dies wiederum führt zu dem, was Tolbert und Zucker in ihrem mikroinstitutionalistischen Ansatz[42] die Sedimentation nannten, wodurch die Praktiken zu einer zwingenden Tatsache mit Strukturqualität werden. Korruption ist insofern ein gutes Beispiel, um diese Mechanismen zu verdeutlichen, als dieses Phänomen implizit Mechanismen bi- und multilateraler Versicherung bedingt. Korruption auf lange Sicht funktioniert nämlich nur auf der Grundlage von Protektion, Geheimhaltung und Verschwiegenheit und damit gegenseitiger Abhängigkeit.[43]

159

Die Hypothese, dass starker Druck auf sonst unauffällige Personen eine entscheidende Ursache bei der Herausbildung von Unternehmenskriminalität ist, liegt also nahe. Dies bedeutet nicht, dass die Beteiligten als Opfer widriger Umstände[44] zu betrachten sind, sondern nur, dass wechselseitige Abhängigkeitsverhältnisse und Bedürfnisbefriedigung auch im Unternehmen die Grundlage eines – Devianz billigenden Gemeinschaftsgefühls – bilden können. Das Kollektiv – in diesem Fall das Unternehmen als Funktionseinheit akkumulierter technischer und personeller Möglichkeiten – eröffnet dem Individuum Chancen und Angebote wie z. B. Karrieremöglichkeiten oder den Gewinn von Prestige und Selbstbestätigung, die im Wesentlichen durch die interne Normen- und Wertstruktur vorgegeben sind. Die Intensität des Wunsches des Individuums, diese Angebote wahrzunehmen, erzeugt eine höhere Bereitschaft zur Konformität innerhalb der Gruppe.[45] Selbst ohne die Prämisse, dass hierdurch eine bedingungslose Unterordnung erzeugt wird,[46] kann die interne Normen- und Wertestruktur in Bezug auf das strafrechtliche Normgefüge separatistische und differierende Tendenzen aufweisen,[47] die für die Individuen innerhalb des Kollektivs Normalität oder Selbstverständlichkeit werden können. Die Paralysierung sonst wirksamer Normvorstellungen ist also durchaus dem Unternehmenskontext zu attestieren, wenn auch mit Bedacht an eine Übertragung der makrokriminellen Zusammenhänge auf die Unternehmenskriminalität herangegangen werden muss.[48]

160

Bedächtiges Vorgehen erscheint auch hinsichtlich des zweiten Aspekts angebracht, ob nämlich der kriminogene Einfluss als kollektiv- oder unternehmensgesteuert angesehen werden muss. Das Verhalten des Einzelnen innerhalb des Unternehmens wird nämlich durch eine Vielzahl von Instrumenten beeinflusst, die sowohl strukturelle als auch nicht-strukturelle Handlungskoordination darstellen. Es spielen also zum einen persönliche Weisungen als vertikale Kommunikation, aber auch Prozesse der Selbstabstimmung – horizontale Kommunikation – eine Rolle. Beides sind personenbezogene Instrumente, die als sichtbare Interaktion von identifizierbaren Personen erlebt werden können.[49] Ebenfalls struktureller Art ist die Koordinierung über Handlungsprogramme und Pläne, über Routinen, Checklisten und Formulare. Hier werden vorwiegend anzustrebende Zustände kommuniziert, die der Lenkung von zukünftigen Handlungen dienen sollen (Vorauskoordination). Damit dies gelingt, erfolgt auch bei Abweichung eine systematische Rückmeldung, d. h. die Einhaltung von Handlungsprogrammen wird kontrolliert. Die beiden letztgenannten Instrumente sind solche unpersönlicher Koordination, die weniger sicht- und nachweisbar sind.

161

Die Etablierung von Kriminalität kann über diese Wege erfolgen; ebenso kann sie auf nicht-strukturelleHandlungskoordination innerhalb des Unternehmens zurückführbar sein. Auch diese werden nämlich in der Organisationsforschung unter den Stichworten „organisationsinterne Märkte“ und „Koordination durch Clans“ thematisiert. Die Annahme, dass klassische Marktmechanismen in das Unternehmen hineingetragen werden und sich Entscheidungen an Gewinn-Preis-Verhältnissen orientieren, liegt nahe. In der wirtschaftswissenschaftlichen Organisationsforschung wird beobachtet, wie Gewinnverantwortung organisatorischer Einheiten, Entscheidungsautonomie bestimmter Unternehmensbereiche und das Vorhandensein interner Verrechnungspreise für Leistungen einen innerorganisatorischen Wettbewerb schaffen können, bei dem beispielsweise Stellen um Ressourcen konkurrieren können und ihre Existenz durch Erfolg oder Nachfrage nach erstellten Leistungen gerechtfertigt sein können.[50]

162

Um erneut ein Beispiel zu bilden: Das „Umetikettieren“ und Verkaufen von Fleisch, dessen Haltbarkeitsdatum – teilweise seit mehreren Jahren – abgelaufen war.[51] Zumindest in einem Fall standen die Vorwürfe im Zusammenhang mit einer großen Supermarktkette und der Anweisung der Geschäftsführung an ihre Mitarbeiter Verderbquoten unbedingt unter 0,3% zu halten. Aus den Strafbefehlen geht hervor, dass einer der Mitarbeiter an seinem ersten Arbeitstag die Umetikettierung vornahm; auf Anweisung seines Vorgesetzten. Aus dem Urteil gegen den Merchandiser lässt sich ebenfalls entnehmen, dass die Mitarbeiter auf unterschiedlichen Hierarchiestufen Drucksituationen ausgesetzt waren, bestimmte Verderbquoten nicht zu überschreiten.[52] In einer (angeblichen) Weisung der Geschäftsführung an ihre Mitarbeiter, Verderbquoten unbedingt unter 0,3% zu halten, kann eine strukturelle Handlungskoordination vermutet werden. Vermutet man, die Weisung habe den expliziten Zusatz „um jeden Preis“ beinhaltet, bejaht man eine vertikale Kommunikation und hat ein Individuum – die Geschäftsführung – als Anknüpfungspunkt. Geht man von einer Situation aus, in der lediglich der angestrebte Zustand einer geringen Verderbquote kommuniziert wurde, kann die Koordination strukturell, aber unpersönlich erfolgt sein. Es könnte also lediglich eine „kriminelle Routine“ Einzug gehalten haben, die – als Erfolg ausgewiesen – in Kontrollen eine positive Rückmeldung erhielt. Die kriminogene Situation könnte aber auch einer anderen Erklärung zugänglich sein: Die Geschäftsführung könnte explizit niedrige Verderbquoten und inexplizit von einer besseren Abstimmung von Ein- und Verkauf ausgegangen sein, während die entsprechende Abteilung ihre fehlerhafte Kalkulation oder ihre wenig innovative Verkaufsstrategie durch das kriminelle Vorgehen überdecken konnte, um weiter dem internen Konkurrenzdruck zu genügen. Die Kriminalitätsentwicklung könnte also nur entfernt mit der Unternehmensstruktur und stärker mit der Interaktion der Unternehmensmitarbeiter zusammenhängen.

163

Für letzteren Aspekt spräche, dass das Unternehmen für den Mertonschen Innovationstyp wie geschaffen zu sein scheint. Kriminalität als Folge von überwältigenden Situationen im Unternehmen, in denen es um die Positionierung gegenüber anderen Mitarbeitern und die Unentbehrlichkeit der eigenen Stelle (die zugleich Lebensgrundlage ist) geht, ist keineswegs fernliegend. Sie erscheint sogar naheliegend, wenn man die Beobachtungen Ouchis, der das Bewusstsein gegenseitiger Abhängigkeit und die gemeinsamen Werte und Normen innerhalb des Unternehmens herausstellt, mit in Betracht zieht.[53] Er bezeichnet diese weitere Möglichkeit nicht-struktureller Koordination innerhalb des Unternehmen als den Clan, der durch ein hohes Maß an Homogenität, Selektion, Entkulturation und moralischer Selektion die internen Abläufe beeinflusst und eine „Organisationskultur“ schafft, die filtert, was akzeptiert wird. Damit bestätigt er letztlich das, was Sutherland in seiner Theorie differentieller Assoziationen entwickelte und zeigt auf, wie kollektive Prozesse in Unternehmen um sich greifen können. Die wirtschaftswissenschaftliche Forschung untersucht und beschreibt das Phänomen der Organisationskultur schon lange, liefert Ebenenmodelle[54] und weist vor allem nach, dass eine vollständige Institutionalisierung dieser Prozesse und unmittelbare Zuordnung zum Unternehmen – also nicht zu einer Gruppe von Mitarbeitern – außerordentlich voraussetzungsreich ist.

164

Der aktuelle kriminologische und strafrechtliche Fokus wird allerdings vorwiegend auf die Reduzierung von Gelegenheiten und die Kontrolle durch unternehmensinterne Maßnahmen gerichtet, was darauf hindeutet, dass vor allem Organisationsprobleme bzw. die oft beklagte „organisierte Unverantwortlichkeit“ sowie in zunehmendem Maße komplexe und globalisierte Wirtschaftszusammenhänge als Ursache von Unternehmenskriminalität gewertet werden.[55] Es spricht aber auch einiges für die Ansicht,[56] dass der „Werteverfall“ als eine der Hauptursachen für Kriminalität im Unternehmen gelten muss. In diesem Fall wäre die kriminogene Situation mehr eine Charakter- oder Mentalitätsfrage als eine unternehmensgesteuerte. Schließlich muss mitunter zwischen den verschiedenen hierarchischen Ebenen innerhalb der Organisation Unternehmen differenziert werden. Wo auf „ausführenden“ Ebenen eine Abweichung gegenüber strafrechtlichen Normen auf eine Konformität mit den unternehmensinternen Regeln rückführbar sein kann, mag selbige Abweichung bei Führungskräften auf eine selbst zu verantwortende „Verschreibung hinsichtlich der Unternehmensziele“ zurückzuführen sein, die strafrechtlich anders zu bewerten wäre.[57] Insbesondere die von Freud[58] als zentrales Kriterium herausgearbeitete „soziale Angst“, welche den „Gewissensschwund als notwendige Folge“ hervorbringt und die Begehung von Straftaten ermöglicht, wenn die Erwartungen des unmittelbaren Umfelds auf die Begehung von Straftaten gerichtet sind und durch ihre Begehung die soziale Angst schwindet, legt nahe, zwischen den Positionen innerhalb des Unternehmens zu differenzieren. Ein weisungsgebundener Arbeitnehmer, der um seinen Arbeitsplatz fürchtet, wird womöglich wegen einer der „sozialen Angst“ vergleichbaren Motivation sanktionswürdige Handlungen begehen, während der Vorstandsvorsitzende diese Drucksituation durch die Vorgabe bestimmter Unternehmensziele selbst erzeugt haben kann.[59]

165

Um weiter differenzieren zu können, ob Unternehmenskriminalität im Zusammenhang mit diesen gruppendynamischen Einflüssen als kollektivgesteuert anzusehen ist oder unternehmensgesteuert oder beides ist, wird im Folgenden die Hypothese der strukturellen Bedingtheit von Unternehmenskriminalität weiter verfolgt; zunächst durch einen genaueren Blick auf die in der strafrechtlichen Literatur inflationär verwandten Begriffe der organisierter Unverantwortlichkeit und der kriminellen Verbandsattitüde.

Anmerkungen

[1]

Jäger MschrKrim 1980, 358 (358 ff.); Rotsch Individuelle Haftung in Großunternehmen, S. 25.

[2]

Vgl. z. B. Jäger in Der Spiegel vom 13.8.1990, S. 34–46.

[3]

Vgl. mit Hinweis auf die sogenannte „Radbruch'sche Formel“ BGH NJW 1995, S. 2728 ff.

[4]

Vgl. zu der sich aus § 27 GrenzG ergebenden Pflicht, „Grenzdurchbrüche unter allen Umständen, notfalls auch durch Tötung des Flüchtenden, zu verhindern“ BGHSt 39, 1 ff. – z. B. in BGH NJW 1993, 141 ff.

[5]

Siehe hierzu wieder die hervorragende Darstellung von Rotsch Individuelle Haftung in Großunternehmen, S. 34 ff.

[6]

Jäger Makrokriminalität, S. 191

[7]

Rotsch Individuelle Haftung in Großunternehmen, S. 35

[8]

Vgl. zu den im Zusammenhang mit dem DDR-Machtstrukturen stehenden Überlegungen zu einer „mittelbaren Täterschaft kraft Organisationsherrschaft“, deren drei zentralen Voraussetzungen waren, dass der Apparat aus einer Vielzahl von Mitgliedern besteht, er hierarchisch vertikal gegliedert ist und als ganzer außerhalb des Rechts steht, die Ausführungen im strafrechtsdogmatischen Zusammenhang ab Rn. 323 ff. Zu der Übertragung dieser strukturellen Besonderheiten auf den Unternehmenskontext: BGHSt. 39, 1 ff.; 40, 218 (236); Krekeler/Werner Unternehmer und Strafrecht, Rn. 10; verneinend Roxin JZ 1995, 49 (51 f.); Rotsch NStZ 1998, 491 (493 ff.); Rotsch ZStW 2000, 518 (532 ff.).

[9]

Das Milgram-Experiment ist ein (erstmals) 1961 durchgeführtes Experiment des Psychologen Stanley Milgram, das die Bereitschaft durchschnittlicher Personen untersuchte, in autoritativem Kontext Anweisungen – die mitunter in direktem Widerspruch zu ihrem Gewissen standen – zu befolgen. Die Probanden sollten – als „Lehrer“ – die Lern- und Gedächtnisfähigkeit eines „Schülers“ testen, indem sie diesem unter Aufsicht eines wissenschaftlichen Versuchsleiters Wortpaare vorlasen, die der „Schüler“ mittels eines Apparates zu beantworten hatte. Der „Schüler“ war in einem Nebenraum an einen Stuhl gefesselt und konnte sich nur über ein Mikrofon unmittelbar nach einer Bestrafung äußern. Kern des Experimentes war, dass „Lehrer“ den „Schüler“ nach jeder falschen Antwort mit einem Stromstoß – von 15 Volt am Anfang bis 450 Volt am Ende – bestrafte; der wissenschaftliche Versuchsleiter und der „Schüler“ waren in das Experiment eingeweiht. Wenn der „Lehrer“ sich weigerte, aufgrund der qualvollen Schreie des „Schülers“, weiterzumachen, genügte es in den meisten Fällen, dass der Versuchsleiter diesen mit dem Satz „Machen Sie weiter!“ animierte. 65% der „Lehrer“ gingen bis zur lebensbedrohlichen Spannungsstärke von 450 Volt. Vgl. die genaue Darstellung bei: Milgram Das Milgram-Experiment, passim.

[10]

Milgram Das Milgram-Experiment, S. 49 ff.

[11]

Wenn Menschen als „Zielobjekte“ bezeichnet werden, wird die Tötungshandlung weniger als die Verletzung des Tötungstabus verstanden. Jäger Makrokriminalität, S. 194.

[12]

Beispielsweise beschreibt er den Fall von fünf nicht vorbestraften Personen, die vor Übernahme abweichender Praktiken als „grundanständig“ zu bezeichnen waren und – hätten sie die abweichende Verhaltensweise nicht übernommen – ihre Arbeitsstelle verloren hätten.Vgl. Sutherland White Collar Crime – The uncut version, S. 235 ff.

[13]

Rotsch Individuelle Haftung in Großunternehmen, S. 36

[14]

Jäger Makrokriminalität, S. 132

[15]

So Cabanis StrV 1982, 315 (317).

[16]

Vgl. Naucke Die strafjuristische Privilegierung staatsverstärkter Kriminalität, S. 19 ff.

[17]

Im weiteren Sinne werden allerdings die Verbrechen nicht-staatlicher Gruppen unter diesen Begriff subsumiert (z. B. die Verbrechen der kolumbianischen Guerillaorganisation FARC, da es freilich nicht darum geht die staatlichen Grenzen zum zentralen Kriterium zu machen. Allerdings bleiben auch diese Verbrechen v. a. politische Macht motiviert; Ambos Der Allgemeine Teil des Völkerstrafrechts, S. 53.

[18]

Siehe zur „Kriminalität der Mächtigen“ und dem Zusammenhang zur Makrokriminalität Scheerer unter dem Stichwort: Kriminalität der Mächtigen, in: Kaiser u. a. Kleines kriminologisches Wörterbuch, S. 246 ff. und Ambos Der Allgemeine Teil des Völkerstrafrechts, S. 50 f.

[19]

Vgl. auch Ransiek Unternehmensstrafrecht, S. 47 und Mittelsdorf Unternehmensstrafrecht im Kontext, S. 133, die zu Recht darauf hinweisen, dass das Befolgen von Weisungen im Unternehmenskontext keinen Rechtfertigungsgrund darstellt und die Rechtsordnung davon ausgeht, dass die Mitarbeiter in der Lage sind sich rechtmäßig zu verhalten.

[20]

Der EGMR hat jüngst in seinem Urteil vom 21.7.2011 (Heinisch v. Germany, Application-Nº 28274/ 08 = ECHR 115 [2011]) die Rechtsposition von „Whistleblowern“ gestärkt, indem es die Kündigung eines Arbeitgebers gegenüber einer Mitarbeiterin wegen Whistleblowings als Verletzung von Art. 10 EMRK wertete.

[21]

Anders Ruggiero Organized and Corporate Crime in Europe, der nur graduelle Unterschiede zwischen Wirtschaftskriminalität (als Unternehmenskriminalität) und Organisierter Kriminalität sieht und insbesondere auf die strukturellen Ähnlichkeiten beider Kriminalitätsarten hinweist. Vgl. Ruggiero Organized and Corporate Crime in Europe, passim.

[22]

Vgl. Leyendecker Die große Gier, passim, der von dem „System Siemens“ spricht, sowie Dombois in: Der Korruptionsfall-Siemens, S. 131 (135 ff.), der Korruption als normalisierte Organisationspraxis analysiert.

[23]

Die Einbeziehung exemplarischer Fälle – noch dazu medial aufgearbeiteter – birgt die Gefahr präskriptiver Verallgemeinerungen. Ohne wirtschaftskriminologische – empirische (!) – Forschung, die über eine reine „Bedarfsforschung“ hinausginge (so die überwiegend geteilte Einschätzung von Kunz Kriminologie, § 7; Schneider in: Die Handlungsfreiheit des Unternehmers, S. 61 (62); Boers MschrKrim 2001, 335 passim.) muss jedoch exemplifiziert werden und auf Analysen der Nachbardisziplinen eingegangen werden. Damit werden weitere Mosaiksteine – deskriptiver Natur – beigetragen, mit deren Hilfe das bisher empirisch abgesteckte Mosaik der Wirtschaftskriminalität ergänzt wird; die Gefahr induktiver Schlussfolgerungen wird dabei nicht aus den Augen verloren.

[24]

Die sogenannte Siemens-Affaire ist immer noch nicht vollständig juristisch aufbereitet. Der Prozess um den Ex-Siemens-Vorstand Thomas Ganswindt begann erst im Januar 2011 vor dem Landgericht München. Vgl. aber bereits die Entscheidung BGHSt 52, 323–348 mit Anmerkung Ransiek NJW 2009, 95 ff.; Rönnau StV 2009, 246 ff.; Sünner ZIP 2009, 937 ff.

[25]

Zu Beginn der Ermittlungen war die Telekommunikationssparte SiemensCOM im Zentrum der Aufmerksamkeit; allein hier geht man von einem Volumen von 1,16 Milliarden Euro aus.

[26]

Ägypten, Aserbaidschan, China, Griechenland, Indonesien, Irak, Israel, Italien, Kamerun, Kuwait, Nigeria, Norwegen, Russland, Saudi-Arabien, Ungarn, Vietnam, die Karibik und einige GUS-Staaten. Vgl. diesbezüglich den gut recherchierten Überblick von Wolf in: Der Korruptionsfall-Siemens, S. 9 (10).

[27]

Neben Schmiergeldzahlungen, die in Nigeria an mutmaßlich mehr als hundert Entscheidungsträger flossen, um Aufträge im Telekommunikationssektor zu erhalten, wurden auch die umfangreichen Zahlungen nach Griechenland in der Presse ausführlich thematisiert: insbesondere der Ausbau des griechischen Telefonnetzes, die Lieferung von Zügen an die nationale Eisenbahngesellschaft und die Entwicklung eines aufwändigen Sicherheitssystems für die Olympischen Spiele in Athen 2004 werden in Zusammenhang mit Bestechungszahlungen aus dem Siemenskonzern gebracht. Weitere Zahlungen werden in Argentinien im Zusammenhang mit der Erlangung eines Auftrags zur Herstellung und Verteilung fälschungssicherer Personalausweise, in Wuppertal im Zusammenhang mit einem EU-geförderten Programm zur Sanierung eines Kraftswerks in Serbien, weiter im Zusammenhang mit dem Öl-für-Lebensmittel-Programm der Vereinten Nationen im Irak sowie in zahlreichen anderen Ländern geführt.

[28]

Schon 2004 ermittelte die Staatsanwaltschaft Wuppertal gegen Siemensmitarbeiter der Kraftwerkssparte wegen Bestechung im Zusammenhang mit einem EU-geförderten Programm zur Sanierung des Kraftswerks in Serbien im Jahre 2002; vgl. den Bericht Rechtsstreitigkeiten–Geschäftsjahr 2007, S. 2/13, abrufbar unter http://www.siemens.com/press/pool/de/events/jahrespk2007/legal-proceedings-q4-2007-d.pdf. Seit der Aufnahme der Ermittlungen erfolgten im November 2006 eine großflächige Durchsuchung der Verwaltungsgebäude des Siemens-Konzerns; in vielen Ländern wurden Ermittlungen und Gerichtsverfahren eingeleitet sowie zahlreiche Haftbefehle gegen aktive und frühere Mitarbeiter erlassen. In Deutschland lauteten die strafrechtlichen Vorwürfe: Bestechung von ausländischen Amtsträgern oder Angestellten, Untreue, Geldwäsche und Steuerhinterziehung. Vgl. die Informationen unter http://www.siemens.com/press/pool/de/events/jahrespk2007/legal-proceedings-q4-2007-d.pdf; sowie den Geschäftsbericht 2007, S. 8, abrufbar unter http://www.siemens.com/annual/07/pool/download/pdf/d07_00_gb2007.pdf. Weiter den Überblick über die Siemens-Affaire bei Wolf in: Der Korruptionsfall-Siemens S. 9; Hoeth Siemens-wohin?; sowie ergänzend die Sachverhaltsdarstellungen bei Jahn JUS 2009, 175 und Saliger/Gaede HRRS 2008, 57 sowie kritisch würdigend: Jahn StV 2009, 41.

[29]

Vgl. hierzu Darstellung des Falles und rechtliche Würdigung von Satzger NStZ 2009, 297 (297 ff.).

[30]

Vgl. LG Darmstadt vom 14.5.2007 – AZ 712 Js 5213/04 - 9 KLs.

[31]

Vgl. zu Zitaten und Kontext: LG Darmstadt vom 14.5.2007 – AZ 712 Js 5213/04 - 9 KLs, S. 64, 65.

[32]

Vgl. den Leitsatz in BGHSt 52, 323; kritisch Satzger NStZ 2009, 297; Ransiek NJW 2009, 89.

[33]

Die Staatsanwaltschaft hatte zunächst eine Freiheitsstrafe von vier Jahren in Erwägung gezogen, jedoch wirkte Siekaczek „weit über Gebühr“ an der Aufdeckung und Entschlüsselung des Korruptionssystems mit, sodass ein deutlich reduziertes Strafmaß beantragt wurde. Vgl. Zwei Jahre Haft auf Bewährung in SZ vom 29.7.2008, S. 26.

[34]

Vgl. Wolf in: Der Korruptionsfall-Siemens, S. 9 (15 f.) m. w. N.

[35]

Vgl. zu diesem Begriff Rose-Ackermann International Social Science Journal 1996, 365.

[36]

Vgl. auch die Darstellungen von Dombois in: Der Korruptionsfall-Siemens, S. 131 (133 ff.); Grieger in: Der Korruptionsfall-Siemens, S. 103 (115 ff.) beide m. w. N.

[37]

Die Beteiligten, die den oberen Hierarchieebenen angehörten, waren Vorstandsmitglieder, Manager des Rechnungswesens, des Vertriebs und Controllings, die – wie alle 36 000 Führungskräfte – alle zwei Jahre eine Compliance-Erklärung zu unterschreiben hatten, in denen sie sich zur Einhaltung von Rechtsvorschriften und Verhaltenskodex verpflichteten; der Vorstand hatte 1999 zudem eine Missbilligung und Ahnung von Gesetzesverstößen angekündigt. Vgl. hierzu Dombois in: Der Korruptionsfall-Siemens, S. 131 (132).

[38]

So Grieger in: Der Korruptionsfall-Siemens, S. 103 (114) m. w. N.

[39]

Vgl. Brief/Buttram/Dukerisch in: Groups at Work, S. 471 (474 ff.); Grieger in: Der Korruptionsfall-Siemens, S. 103 (114 ff.) m. w. N.

[40]

Vgl. Rn. 131 ff.

[41]

Diese Neutralisierungstendenzen werden schon durch einen semantischen Kontext favorisiert, der – für sich genommen – durchaus im Unternehmensinteresse oder gar in der Intention der Unternehmensführung liegen kann. Es wird mitunter beobachtet, dass im Unternehmenskontext wie in einer parallelen Gesellschaft – einem delinquenten Subsystem geradezu – eine parallele Werteordnung mit anderen Spielregeln zu existieren scheint und in diesem „fein gewebten Gespinst“ eine indirekte und verschlüsselte Sprache gesprochen wird. So auch die Beobachtungen von Joly Im Auge des Zyklons, S. 39. Eben hier greifen die beschriebenen Neutralisierungsmechanismen, die eine Sicherheitslücke zu einer „günstigen Gelegenheit“ machen und einen deliktischen Handlungsablauf als grundsätzlich akzeptable Alternative erscheinen lassen. Die Handlungsspielräume variieren freilich zwischen obersten und anderen Hierarchieebenen stark, weil diesbezüglich die selbst wahrgenommenen Handlungsspielräume unter Umständen unterschiedlich ausfallen. Der Hang zur Konformität kann bei einem Vorstandschef aber ebenso stark ausgeprägt sein wie bei einem weisungsgebundenen Arbeitnehmer, je nach dem wie stark die Anteilseigner des Unternehmens ihre Organe und Geschäftsführer zu einer effektiven Wahrnehmung des Unternehmensziels „Gewinnmaximierung“ verpflichten.

[42]

Vgl. das Schaubild in Tolbert/Zucker in: Handbook of organization studies, S. 175 (182), sowie die Ausführungen ab S. 184. Sie betonen insbesondere die dauerhafte Reproduktion von devianten Verhaltensweisen und das Fehlen nennenswerten Widerstands als Voraussetzung der Institutionalisierung.

[43]

Mit Bezug zu Formen kollektiv-korrupten Handelns: Grieger in: Der Korruptionsfall-Siemens, S. 103 (107).

[44]

So auch Grieger in: Der Korruptionsfall-Siemens, S. 103 (110).

[45]

Siehe auch Mill Soziologie der Gruppe, S. 97, 115.

[46]

Eine solche „ideologische“ Komponente scheint angesichts der in der heutigen Arbeitswelt geforderten Flexibilität in Bezug auf den Arbeitsplatz und der Fusionen- und Übernahmebereitschaft in der Unternehmenslandschaft fern liegend. Der Arbeitnehmer von heute wird sich weniger mit seinem Unternehmen identifizieren, als um die Notwendigkeit einer Beschäftigung wissen. Damit wird vermutlich eine ähnlich intensive, aber weniger ideologisch geprägte Konformität einhergehen, als sie in Jäger Makrokriminalität, S. 157 ff. beschrieben wird. Vgl. auch die Überlegungen zu den Teilarbeitsmärkten in den sechziger Jahren bei Hirsch-Kreinsen in: Handbuch Soziologie, S. 33 (39 ff.).

[47]

Vgl. hierzu insbesondere die systemtheoretischen Erkenntnisse, die die Ausrichtung des Systems auf den Code Gewinn/Verlust verdeutlichen; vgl. unten Rn. 195 ff. Vgl. auch die Erkenntnisse von Schlegel u. a. Wirtschaftskriminalität und Werte, S. 142 ff.

[48]

Zu Recht kritisch aus einer strafrechtdogmatischen Perspektive: Rotsch NStZ 1998, 491 und Rotsch ZIS 2007, 260.

[49]

Vgl. hier die Darstellung der Handlungskoordination von Grieger in: Der Korruptionsfall-Siemens, S. 103 (110 ff.) mit zahlreichen Nachweisen.

[50]

Vgl. die Darstellung bei Grieger in: Der Korruptionsfall-Siemens, S. 103 (111) mit Verweis auf die Arbeiten von Ouchi Administrative Science Quaterly 1980, 129; sowie Kieser/Kubicek Organisation, Berlin 1992.

[51]

Vgl. zum sogenannten „Gammelfleisch-Skandal“: Bode ZRP 2006, 73 (73 ff.) m. w. N.

[52]

Vgl. hierzu auch Schmitt Altes Fleisch in neuen Folien in: Der Spiegel vom 21.3.2005.

[53]

Ouchi Administrative Science Quaterly 1980, 129.

[54]

Unterschieden werden beispielsweise Oberflächenelement und Tiefenstruktur, d. h. empirisch beobachtbare Artefakte „an der Oberfläche“ wie Architektur, Symbole, Rituale, Tabus einerseits und kollektiv verankerte Grundannahmen wie beispielsweise Werte andererseits. Vgl. die Darstellung bei Grieger in: Der Korruptionsfall-Siemens, S. 103 (113 f.).

[55]

Vgl. z. B. den Beitrag von Theile ZIS 2008, 406 mit vielen Nachweisen.

[56]

Vgl. hierzu beispielsweise die Arbeit von Schlegel u. a. Wirtschaftskriminalität und Werte.

[57]

Als neutralisierend könnte in Bezug auf Führungskräfte beispielsweise eine Rolle spielen, dass 50% der großen Unternehmen eine „Directors- and Officers (D & O) Versicherung“ abgeschlossen haben, um sich so vor einer persönlichen Haftung für Fehlentscheidungen zu schützen. Siehe hierzu KPMG Studie 2006 zur Wirtschaftskriminalität in Deutschland, S. 29.

[58]

Siehe hierzu Freud Massenpsychologie und Ich-Analyse, S. 13.

[59]

Siehe zu diesem von Le Bon als erstem erforschten Feld der Massenpsychologie Le Bon Psychologie der Massen, 11 ff., 111 ff.; 127 ff.; sowie die Darstellung dessen in Rotsch Individuelle Haftung in Großunternehmen, S. 29 ff. m. w. N.

b) Unternehmen als Kontext der Tatgelegenheiten: die „organisierte Unverantwortlichkeit“ und „kriminelle Verbandsattitüde“

166

Der viel zitierte Ausdruck der organisierten Unverantwortlichkeit stammt von Beck und bezog sich als Untertitel seines Buches[1] auf den übergeordneten Topos der Risikogesellschaft. Vielfach als Argument für eine Unternehmensstrafe benutzt, suggeriert er aber, dass sich Unternehmen „vornehmlich in der Veranlassung oder Duldung von Straftaten betätigen“,[2] sich also im Hinblick auf eine Rechtsgutsgefährdung oder -verletzung organisieren. Vermutet man wie Beck im Unternehmen ein „weitverzweigtes Labyrinth-System, dessen Konstruktionsplan nicht etwa Unzuständigkeit oder Verantwortungslosigkeit ist, sondern die Gleichzeitigkeit von Zuständigkeit und Unzurechenbarkeit, genauer: Zuständigkeit als Unzurechenbarkeit [...]“,[3] mag man darin eine weitere kriminogene Wirkung des Unternehmens erblicken. Geht man von perfiden Organigrammen und Zuständigkeitsanweisungen aus, die inkriminiertes Verhalten gezielt auf mehrere Mitarbeiter aufteilen,[4] sodass jedem Einzelnen kein (strafrechtlicher) Vorwurf gemacht werden kann, dann vermutet man, dass Kriminalität durch das Unternehmen produziert wird. Bei genauerer Betrachtung erscheint es aber so, als ob auch – oder zumeist – Beweisschwierigkeiten thematisiert würden, mit denen Strafverfolgungsbehörden konfrontiert sind.[5] Im Vordergrund steht dann die These, dass Unternehmen sich so organisieren, dass sie letztlich einer strafrechtlichen Verantwortung entgehen könnten. Mit Bierces Worten also: „Corporation: An ingenious device for obtaining individual profit without individual responsibility“?[6]

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Die bisher genannten Beispiele können hier nicht wegweisend sein, gelang es in diesen Fällen ja offensichtlich nicht, sich so zu organisieren, dass eine strafrechtliche Haftung ganz entfällt. Ein oder mehrere Verantwortliche wurden benannt, wenn auch der Eindruck entstehen mag, dass es nicht „die Richtigen“ waren. Dieser Eindruck und auch die verbreitete Hypothese einer „organisierten Unverantwortlichkeit“ hängen womöglich weniger mit der Unternehmensstruktur, als vielmehr mit der Struktur des Strafrechts und Strafprozesses zusammen und der klassischen Herangehensweise, die stets „die“ konkrete und individuelle Pflichtverletzung des Mitarbeiters nachweisen will und damit eine Beweisführung belastet.[7]

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Auch spricht einiges für die Annahme einer Überforderung der Strafverfolgungsbehörden, die angesichts einer Fülle von Material, elektronischen Datenbeständen und potentiellen Zeugen Schwierigkeiten haben, eine ökonomische – und damit zumutbare[8] – Beweisführung zu gewährleisten. Angesichts umfangreicher Dokumentationspflichten und dem eigenen Interesse des Unternehmens an transparenter Organisation von Arbeitsprozessen wäre zumindest anzunehmen, dass die Beweisführung durch Urkundsbeweise gewährleistet sein dürfte.[9] Die noch in den sechziger Jahren festgestellte Spurenlosigkeit[10] der Wirtschaftskriminalität überzeugt heute also nicht mehr als allgemeiner Grundsatz. Angesichts einer immer höheren Flexibilität der Arbeitnehmer (Stichwort „job hopping“) ist Schriftlichkeit in jeder Form ein essentieller Bestandteil einer Organisation, die auf Kontinuierlichkeit ausgerichtet ist. Gleichwohl liegt nahe, dass sensible Bereiche, wie Kartellbildung oder Korruption, von informellen und mündlichen Vereinbarungen leben und nicht von deren schriftlicher Fixierung.

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Und dennoch: Die stets betonten Beweisführungsprobleme, die sich auch zugunsten des Unternehmens auswirken mögen, sind zumindest zu relativieren. Manche dieser Schwierigkeiten sind nicht unmittelbar mit der Unternehmensstruktur verbunden, sondern ergeben sich schon ratione materiae: Im Bereich des Umweltstrafrechts geht es beispielsweise um Emissionen, deren Verbreitung nicht stets – wie im Chemie-Störfall[11] der Hoechst AG – als gelber Regen sichtbar nachweisbar ist; oder es geht um Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit fehlerhaften Produkten, die zu einer Reihe von Kausalitätsproblemen führen.[12]

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Andere Beweisprobleme unterscheiden sich nicht kategorial von den Schwierigkeiten, die im klassischen Strafrecht im Bereich des Nachweises der subjektiven Tatseite existieren. Die These, dass hierarchische Systeme und Informationswege kaum mehr der Wirklichkeit entsprechen, als schwerfällig empfunden und durch horizontalen Informationsaustausch umgangen werden,[13] liegt nahe und wird weiter untersucht werden. Selbst wenn die Etablierung informeller Informationssysteme plausibel ist und hierdurch eine Rekonstruktion im Strafprozess schwieriger wird,[14] ist dies für das Strafrecht zumindest kein herausragend außergewöhnliches Phänomen. Luhmann folgerte aus ähnlichen Beobachtungen, dass an den „Klippen der Arbeitsteilung“ die klassischen Verantwortungsprinzipien zerschellen.[15] Diese Überlegung wird in den strafrechtsdogmatischen Überlegungen zu verifizieren sein. Die beschriebenen und mit arbeitsteiligen Produktionsprozessen eng verbundenen Beweisschwierigkeiten bedeuten jedoch nicht, dass Unternehmen eine Unverantwortlichkeit organisieren. Wird – wie hier – von dem legalen Unternehmenszweck der produktionsbasierten Profitorientierung ausgegangen, dann organisieren sich Unternehmen nicht bewusst in Richtung einer Verantwortungsdispersion; sie organisieren sich stets aufs Neue im Hinblick auf eine Effektivitätssteigerung, die dem Unternehmenszweck dient. Natürlich folgt hieraus auch eine Verantwortungsdiffusion, ebenso naheliegend droht Becks Risikogesellschaft eine „organisierte Unverantwortlichkeit“, wenn es keinen Ort für Verantwortungsdiskurse mehr gibt. Beides führt womöglich das Strafrecht an den Rand seiner Möglichkeiten, weil es sich um komplexe Probleme handelt – beide „Risiken“ haben allerdings weniger Gemeinsamkeiten, als offenbar gemeinhin angenommen wird.[16]

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Bleibt noch die „kriminelle Verbandsattitüde“,[17] die eine Kombination von unzulänglicher formeller Organisation und ungenügender Rechtstreue der Mitglieder meint und letztlich deliktsfördernde Verhältnisse im Unternehmen unterstellt, mit der Folge, dass jenes „wie ein Rückfalltäter“ immer wieder Quelle für die Verletzung von Rechtsgütern ist.[18] Neben der besonderen Tatmotivation, die zu ungenügender Rechtstreue führt und bereits untersucht wurde, ist eine günstige Gelegenheit[19] – die zunächst nicht mehr als eine physikalisch beschreibbare Ausgangslage darstellt – Ausgangspunkt für die Begehung einer Wirtschaftsstraftat.[20] Die „Gelegenheit“ wird mitunter als durch das Unternehmen beeinflussbare Größe gewertet,[21] sodass im Umkehrschluss die „Tatgelegenheit“ ein Hinweis auf einen kriminogenen Aspekt des Unternehmens darstellen könnte.[22] Spiegelbildlich zur Tatgelegenheit ist ein Kontext, in dem die Folgen der Tat leicht verwischt werden können, ein der Wirtschaftskriminalität zuträglicher Aspekt.

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Gelegenheit macht Diebe und dies – wie Schwind[23] hervorhebt – nicht nur in Slums, sondern auch im wirtschaftskriminellen Bereich. Wie bereits mehrfach erwähnt, bedarf die unter Anomiedruck stehende Person auch des Zugangs zu illegitimen Mitteln, um sich abweichend zu verhalten. Ansonsten würde unterstellt, dass „illegitime Mittel frei verfügbar sind – so, als wenn der Einzelne, nachdem er zum Schluss gekommen ist, dass man auf legitime Weise zu nichts kommt, sich einfach den illegitimen Mitteln zuwendet, die leicht greifbar zur Verfügung stehen, unabhängig von der Stellung innerhalb der sozialen Struktur“.[24]Cloward und Ohlin entwickelten aus dieser Überlegung die Theorie der differentiellen Gelegenheiten, die Elemente der Anomietheorie, der Subkulturtheorie und der Theorie der differentiellen Kontakte enthält. Der nach dieser Auffassung ebenso essentielle Zugang zu legitimen Mitteln ist in Anbetracht der Befunde zu den Wirtschaftsstraftätern[25] eine weniger naheliegende Kriminalitätsursache als der Zugang zu illegitimen Mitteln. Diesbezüglich ist zudem zwischen Führungskräften und den übrigen Mitarbeitern zu differenzieren:

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Im Hinblick auf den Gelegenheitskontext, insbesondere den Tatzugang, scheinen Führungskräfte privilegiert. Dies hat schon mit dem von Terstegen herausgearbeiteten Merkmal des Vertrauensvorschusses zu tun, der mit herausgehobenen Positionen einhergeht: Eine solche, mit Vertrauen – und daher mit Einflussmöglichkeiten – ausgestattete Position zum eigenen Vorteil zu nutzen wird nicht jedem geschenkt. Diese Einflussmöglichkeit ist aber der entscheidende Zugang zur besonders vorteilsträchtigen, kriminellen Handlung.[26] Auch die Schwierigkeit der Entdeckung und Überführung – das „schwer Erfassbare“ der Wirtschaftsdelikte als geradezu typischem Merkmal – hängt unmittelbar damit zusammen. Durch Macht und Einfluss an den entscheidenden Stellen lassen sich Tatvorgänge verdunkeln und ausnahmsweise Offensichtliches leichter rechtfertigen. Dies belegen die empirischen Erkenntnisse im Bereich der Wirtschaftskriminalität: Die Tendenz der ungenutzten strafrechtlichen Instrumente tritt verstärkt auf der Ebene des Topmanagements auf und setzt sich auch auf der Ebene der geringen Strafverfolgung fort.[27] Die Reaktionen auf die Kriminalität fallen in der Regel arbeitsrechtlich aus und richten sich aus Gründen wie den befürchteten Imageschäden oder dem Reputationsverlust seltener gegen Täter aus dem Topmanagement als gegen andere Täter.

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Weiter werden auf dieser Ebene Tatmodalitäten möglich, die keine (strafrechtlich erfassbare) Unrechtsausübung darstellen, sondern lediglich das Ausüben vorhandenen Ermessens zugunsten des Täters. Nur eben jenen Mächtigen ist also der Zugang zu diesen (illegalen) „Vorteilsquellen“ eröffnet und eben dies unterscheidet ihr kriminelles Verhalten von anderem. So kann sich Kriminalität durchaus auch aufgrund eines Konsenses der Mächtigen und „fast Mächtigen“ sich gegenseitig und zur rechten Zeit zu unterstützen, in der Erwartung die eigene Macht zukünftig durch wiederkehrende Unterstützung ebenfalls erhalten zu können, manifestieren.

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Um es am Beispiel des Mannesmann-Verfahrens[28] zu verdeutlichen: eine derart leichtgängige Verknüpfung eines so komplexen Deals – mit 180 Milliarden Euro war der „Mannesmann-Vodafone-Deal“ vor AOL/Time Warner (rund 150 Mrd Euro) die teuerste Firmenübernahme überhaupt – mit Anerkennungsprämien[29] für die ehemals Angeklagten[30] in einer 30-minütigen Sitzung ist eine Situation, die nur in einem Kontrollvakuum entstehen kann. Der größte Mannesmann-Minderheitenaktionär Hutchinson Whampoa[31] drängte am 2.2.2000 die Mannesmann-Spitze einer Übernahme zuzustimmen und bot Esser auch für den Fall der Übernahme eine Prämie aufgrund der großen Wertsteigerung der Aktien an. Für jede Mannesmannaktie wurden 58,9646 Vodafone-Aktien ausgegeben; durch die Übernahme verdiente alleine Hutchinson Whampoa ca. 5 Milliarden Euro. Die strafrechtlich relevanten Beschlüsse,[32] die die Höhe der Anerkennungsprämien beinhalteten, wurden in einer Weise getroffen, die der Wahrung des Scheins durch einen pro forma Beschluss zumindest sehr nahe kommt: Essers Beschlussvorlage wurde von ihm selbst formuliert – Funk und Ackermann stimmten zu. Darauf folgte der Wunsch Funks, als früherer Vorstandsvorsitzender ebenfalls eine Anerkennungsprämie zu erhalten. Die Einigung auf 3 Millionen britische Pfund erfolgte umgehend im Anschluss und unter telefonischer Hinzuschaltung von Zwickel, der mit den Anerkennungsprämien „keine Probleme habe“. Da der Beschluss vom 4.2.2000 bezüglich der Anerkennungsprämie Funks aufgrund der Selbstbeteiligung Funks an der Abstimmung nicht durchging, wurde der Beschluss am 17.4.2000, ohne Anwesenheit Funks, wiederholt.[33]

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Das Unternehmen war hier in mehrfacher Hinsicht conditio sine qua non: schon die privilegierte Stellung des Vorstandsvorsitzenden, eine Übernahme zu beschließen, die enorme Auswirkungen auf Wirtschaft und Kapitalmarkt hat, ist nur mittels Unternehmen – den zentralen Organisationseinheiten des Wirtschaftslebens – denkbar. Eine Transaktion, die dem größten Minderheitenaktionär, der zudem selbst die Anerkennungsprämie anbieten kann, einen enormen Gewinn beschert, ist ebenfalls von den privilegierten Positionen im Unternehmen abhängig. Schließlich steht der konkrete Vorgang der Beschlussfassung, der weder eine zusätzliche Kontrolle der Angemessenheit noch eine – den Prozess verlangsamende – Komponente enthielt oder zu einer transparenten Kriterienbestimmung gezwungen hätte, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unternehmen. Das als „checks and balances“-System gedachte Zusammenspiel von Aufsichts- und Kontrollgremien[34] gegenüber den Vorständen und Geschäftsführern hat in diesem Fall versagt. Im Vordergrund steht aber gleichwohl eine Gruppe von „respektablen Geschäftsleuten“[35], die in einer (überwältigenden) Situation der Tatgelegenheit zu ihrem eigenen Vorteil handelten. Es handelte sich hier also um kollektives Handeln zum eigenen Vorteil – um Handlungen, die als white collar-Kriminalität bezeichnet werden können.

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Die Kernfrage lautet nun: Handelt es sich (schon) hier um eine Kombination von unzulänglicher formeller Organisation und ungenügender Rechtstreue der Mitglieder? Jakobs fasste die kriminogene Situation im Fall Mannesmann pointiert wie folgt: „den Aktionären ging es sehr gut, dem Unternehmen gut, und es stand zu erwarten, dass sich demnächst niemand mehr um die einzelnen Modalitäten der Überleitung kümmern würde. Eine solche Lage mag dazu verführen, manches nicht so genau zu nehmen“;[36] beschrieb er damit aber schon bzw. auch Unternehmenskriminalität?

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Legt man das ebenfalls etablierte Kriterium des Handelns zu Gunsten des Unternehmens zugrunde, müsste die Frage bejaht werden. Die durch die Absprachen bedingte Abwehrhaltung von Mannesmann gegenüber einem „freundlichen Übernahmeangebot“ durch Vodafone und den immer wieder scheiternden Verhandlungen mit Vivendi bedeutete nämlich einen deutlichen Kursanstieg der Mannesmannaktien; die Übernahme von Mannesmann durch Vodafone Airtouch für 190 Milliarden Euro in Aktien war für die Aktionäre also sehr profitabel. Andererseits gab es das Unternehmen Mannesmann nach der Übernahme bald nicht mehr; mit entsprechenden Konsequenzen für die Arbeitnehmer. Entscheidender: Die formelle Organisation ermöglichte die Tat und das Unternehmen war conditio sine qua non. Die fraglichen Taten waren in eine normale Geschäftshandlung des Unternehmens eingekleidet, ließen sich womöglich aber eher mit der Sozialstruktur[37] denn mit der Unternehmensstruktur erklären.

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Induktive Schlussfolgerungen erlaubt erst ein Abgleich mit dem zuvor dargestellten Fall Siemens: Auch im Fall Siemens konnten deviante oder illegale Abläufe in übliche Unternehmensabläufe integriert werden; hinzu traten dort aber weitere Besonderheiten. Insbesondere die soziologische Analyse[38] des Falles Siemens verdeutlicht dies. Schon die veröffentlichten Details[39] zeigen nämlich, dass nicht einzelne Mitarbeiter sich an korruptiven Geschäften beteiligten, sondern das besagte „Netz schwarzer Kassen“ oder in Leyendeckers Worten das „System Siemens“[40] eine weitaus größere Dimension aufwies. Es spricht sogar vieles dafür, dass Korruption im Sinne von Ashforth und Anand in Organisationsstrukturen eingebettet ist und infolgedessen von den Mitgliedern „als zulässiges oder gar wünschenswertes Verhalten internalisiert und an nachkommende Generationen weitergereicht“[41] wurde.[42] Es handelte sich gerade nicht um Fälle singulärer Korruption, sondern um Formen kollektiv-korrupten Handelns, das die Kooperation von Akteuren als Täter voraussetzt und zudem impliziert, dass sie das korrupte Handeln durch soziale Beziehung auf Gegenseitigkeit abstützen.[43] Die kriminogene Wirkung des Unternehmens könnte dann bejaht werden, wenn die korrupten Handlungen nicht nur institutionalisiert wurden, d. h. routinemäßig angewendet werden und eine entsprechende Rationalisierung durch die genannten Neutralisierungsmechanismen durchgreift, sondern zudem eine Sozialisation zu bejahen ist, d. h. diese Geschäftspraxis auch an neue Unternehmensmitglieder weitergegeben wird. Dies war auch im Fall Siemens zu bejahen, wo beispielsweise das Schweizer System schwarzer Kassen, das noch von der durch die Siemens AG übernommenen früheren KWU AG stammte, von Kleys Vorgänger unmittelbar übernommen worden war. Es hing nicht mehr von einer aktuellen Entscheidung eines Mitarbeiters ab, den Geschäftserfolg mittels Schmiergeldern zu sichern. Die Schmiergeldpraxis war vielmehr arbeitsteilig organisiert und durch die Verwendung von Formularen[44] routinisiert. Dies gelang nicht zuletzt deswegen leicht, weil die Bestechung ausländischer Entscheidungsträger nach deutschem Strafrecht bis 1997 nicht pönalisiert war, wenngleich sie in den Zielländern meist gegen das Gesetz verstieß und somit geheim gehalten werden musste. Doch auch nach der Einführung der Strafbarkeit der Auslandsbestechung waren die Neutralisierungsmechanismen nicht ohne weiteres aufzubrechen, wie die Aussage Siekaczek zeigt: „Wir haben es gelesen und abgeheftet. Wir dachten, wenn mal was passiert, wird es sowieso Schutz geben.“[45] Statt einer Veränderung der Normverfolgungsbereitschaft wurden „Provisionen“ nun „Beraterverträge“ genannt und auf buchhalterisch anspruchsvollerem Niveau verwaltet. Dieses „System“ wurde schließlich – und auch hier ist das Beispiel Siemens besonders anschaulich – nicht „von ein paar randständigen Kriminellen, sondern von lauter bewährten Mitarbeitern aus der Mitte des Unternehmens“[46] getragen. Die „Siemensianer“ fingen klein an und arbeiteten sich durch das sogenannte „Kaminsystem“ nach oben, was nach einigen journalistischen Darstellungen an Beschreibungen der Makrokriminalität erinnert: „fast alle späteren Vorstände [fingen] so bei Siemens an, ganz klein. Sie fügten sich ein, fühlten sich ein. Der typische Anlass für Zug im Kamin war dann die Pensionierung des Vorgängers. Man übernahm den Stuhl, mit dem Stuhl die Aufgaben und mit den Aufgaben auch die Spezialaufgabe. (...) Deshalb sind die, die es erwischt hat, auch nicht die Erfinder des (Korruptions-R.D.) Systems gewesen. Sie waren nur die Erben, gewöhnt daran nichts anzuzweifeln, schon gar nicht ihre Vorgänger (...) Wer sich daran nicht hielt, geriet dagegen in den Verdacht der Anarchie (...) So uniformiert im Geiste, zog die Armee der Siemensianer dann in den Krieg.“[47]

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Weniger journalistisch ausgedrückt führten die genannten Faktoren zu dem, was GraeffPrinzipalinteressenverwirrung nennt und in der ökonomischen und soziologischen Analyse als „paradox“ oder „mixed messages“ untersucht wird.[48] Diese widersprüchlichen Botschaften übersetzt Dombois in Bezug auf den Fall Siemens wie folgt: (1) Du darfst nicht schmieren. (2) Du darfst (oder musst) schmieren, wenn anders der Auftrag nicht zu bekommen ist. (3) Du darfst über die Widersprüchlichkeit der beiden Anforderungen nicht offen sprechen.[49] Insbesondere der letzte – als Doppelbindung bezeichnete – Aspekt hemmt eine Beeinflussung des einmal installierten Neutralisierungskontextes, da der Widerspruch nur unter Inkaufnahme beträchtlicher persönlicher Risiken thematisiert werden kann.[50] Hierin ist eine signifikante Einschränkung der individuellen Handlungsmöglichkeiten zu sehen, die als kriminogener Einfluss des Unternehmens bezeichnet werden muss. Ein Individuum, das im „Privatbereich“ durchaus ungerechtfertigte Vorteile ablehnt, kann im Unternehmenskontext eine Bestechungshandlung für eine „angemessene Geschäftspraktik“ halten.

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Dies ist nicht nur auf die Korruption beschränkt: Ein Vorstandsmitglied, das Unternehmenskosten durch unerlaubte Abfallentsorgung und dadurch bedingter Gewässerverunreinigung senken will, wird ebenso im Regelfall seinen Müll in einem Mülleimer entsorgen.[51]Insbesondere wenn es sich um Risiken handelt, die durch schleichende Entwicklungen und langfristige Prozesse geschaffen werden – und auf ebenso nachhaltige Weise erst minimiert werden können –, müsste das Individuum seine eigene Handlung immer wieder in den viel größeren Kontext des Unternehmens setzen, um sich der Tragweite seines Beitrages bewusst zu werden. Auf diesen Umstand weist auch Rotsch hin, der zum einen die „Neutralisation aufgrund der Begrenztheit des menschlichen Erfassungs- und Reflexionsvermögens“ herausstellt und zum anderen die Identifikation mit dem Kollektiv, welche Verantwortungsdiffusion oder -delegation führt.[52] In Bezug auf Gefahren, die nicht unmittelbar in eine Rechtsgutsverletzung umschlagen, sondern lediglich als Risiko erkennbar sind, das sich in entfernterer Zukunft zu realisieren droht, sei die menschliche Reaktion „kognitiv träge“ und „affektiv schwach“.[53] Es sind also, mit Fassauer und Schirmer „Diskrepanzen zwischen immer anspruchsvolleren Ergebnisvorgaben einerseits und schwächeren Vollzugsnormen andererseits“[54] festzustellen, die zur Destabilisierung der Orientierungsfunktionen von Leistungssteuerung und zur „Normenschwäche in Organisationen“ beitragen.[55] Und dies ist nicht in allen Fällen nur auf ein permissives Klima zurückzuführen, das eine zu nachsichtige Geschäftsführung hat entstehen lassen und das eine Enthemmung der Wirtschaftsstraftäter im Unternehmen bedeutete.[56] Die kollektive Konstruktion der „Normalität“ devianten Verhaltens hat vielmehr einen impermeablen Mikrokosmos geschaffen, der die Selbstbezogenheit der Mitglieder fördert[57] – einen social cocoon.[58] Dies könnte zurecht als „kriminelle Verbandsattitüde“ bezeichnet werden – als kriminogene Wirkung, die unmittelbar mit der Unternehmensstruktur zusammenhängt. Einem solchen „überindividuellem Geist“[59] gegenüber mag dann tatsächlich nur „geringe Widerstandskraft“[60] entgegenzubringen sein. Stellt man lediglich auf die Kombination von unzulänglicher formeller Organisation und ungenügender Rechtstreue der Mitglieder[61] ab, wären hiernach sowohl der Fall Mannesmann als auch der Fall Siemens einzubeziehen. Im ersten Fall stellte das Unternehmen „nur“ eine optimale Tatgelegenheit, im zweiten hingegen eine Kriminalität tolerierende Struktur dar. Es wird im Folgenden zu überlegen sein, ob das Unternehmen als physikalisch beschreibbare „günstige Ausgangslage“ einerseits und als „kriminogene Unternehmensstruktur“ andererseits unter einem Begriff der Unternehmenskriminalität erfasst sein sollte, da die Übergänge fließend erscheinen. Jedenfalls wird aber auf der Ebene der strafrechtlichen Verantwortung eine Differenzierung angebracht sein.

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