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Reinhard Ens | Bernd-Michael Hümer | Jörg Knies | Tobias Scheel
Unternehmensrecht
Zivilrecht, Arbeits-, Steuer- und Handwerksrecht

3., überarbeitete Auflage 2018
© 2018 by Holzmann Medien GmbH & Co. KG, 86825 Bad Wörishofen
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Diese Publikation wurde mit äußerster Sorgfalt bearbeitet, Verfasser und Verlag können für den Inhalt jedoch keine Gewähr übernehmen.
Lektorat: Achim Sacher, Holzmann Medien | Buchverlag
Herstellung: Markus Kratofil, Holzmann Medien | Buchverlag
Druck: Druckerei Steinmeier | Deiningen
Artikel-Nr. 1812.03
ISBN: 978-3-7783-1284-1
Vorwort der Herausgeber
Am 1. April 2011 ist die nach § 42 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HwO) erlassene bundesweite Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung“ in Kraft getreten. Damit werden die bisherigen Regelungen bei den einzelnen Handwerkskammern durch eine bundeseinheitliche Rechtsverordnung ersetzt.
Gemäß den Intensionen des Zentralverbands des Deutschen Handwerks liegt das Ziel der neuen, bundeseinheitlichen Fortbildungsmaßnahme „… in der Vertiefung des betriebswirtschaftlich-strategischen Verständnisses der Unternehmensführung. Im Vergleich zu den bisherigen Kammerregelungen ist die bundeseinheitliche Verordnung stärker auf eine Reflexion komplexer wirtschaftlicher Zusammenhänge und auf die Entwicklung konkreter Unternehmensstrategien ausgerichtet“. Das heißt: Die Fortbildungsteilnehmer sollen vor allem noch besser befähigt werden,
• das Unternehmen als ein vernetztes System von kundenorientierten Geschäftsprozessen zu verstehen, zu gestalten, zu planen und zu steuern;
• ganzheitlich kundenorientierte Unternehmensstrategien zu entwickeln und
• diese in operativ erfolgreiche Produkte, Dienstleistungen und Maßnahmen innerhalb und außerhalb des Unternehmens gewinnwirksam umzusetzen.
Die hierzu erforderlichen Methoden-, Führungs- und Sozialkompetenzen sind Gegenstand dieser Fortbildungsmaßnahme und prägen Inhalt und Struktur des neuen Rahmenlehrplans, der unter Federführung des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH), Berlin, erarbeitet wurde. Dem Expertengremium gehörten Vertreter von Handwerkskammern und dem Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) an. Der neue Rahmenlehrplan sichert bei der Fortbildung zum/r „Geprüfte/n Betriebswirt/in nach der HwO“ bundesweit vergleichbare Standards. Dies ist ein wichtiger Beitrag, die hohe Qualität der beruflichen Aufstiegsfortbildung in Handwerk und Mittelstand zu gewährleisten.
Die Prüfung zum „Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin nach der HwO“ ist in die vier handlungsorientierten Prüfungsteile Unternehmensstrategie, Unternehmensführung, Personalmanagement und Innovationsmanagement gegliedert, deren Prüfungsinhalte von der Zentralstelle für die Weiterbildung im Handwerk e. V. (ZWH) in der „Information zur Umsetzung der Verordnung“ (November 2011) wie folgt umschrieben werden:
„Im Prüfungsteil Unternehmensstrategie geht es darum, dass die Prüfungsteilnehmer zeigen, dass sie volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Rahmenbedingungen im Hinblick auf die eigene Unternehmensstrategie erfassen und bewerten können. Außerdem sollen die künftigen Betriebswirte/-innen befähigt sein, rechtliche Rahmenbedingungen für unternehmerisches Handeln und strategische Entscheidungen zu bewerten und zu berücksichtigen sowie eine geeignete Unternehmensstrategie zu entwickeln und zu planen.
Im Prüfungsteil Unternehmensführung soll die Unternehmensstrategie durch Maßnahmen der Unternehmensführung und -organisation sowie der Markt- und Kundenorientierung nachhaltig umgesetzt und durch die Gestaltung des Rechnungswesens die Finanzierung und Liquidität gesichert werden. Zudem soll die Wertschöpfung durch kontinuierliche Verbesserung der Geschäftsprozesse optimiert werden.
Die Prüfungsteilnehmer sollen im Prüfungsteil Personalmanagement nachweisen, dass sie mit Blick auf die Unternehmensstrategie eine nachhaltige und ethisch verantwortungsvolle Personalplanung und -gewinnungspolitik realisieren sowie Personalführung und -entwicklung entsprechend den individuellen und den Unternehmensinteressen motivierend gestalten können.
Eine komplexe betriebswirtschaftliche Problemstellung eines Unternehmens soll im Prüfungsteil Innovationsmanagement mit einem Lösungsentwurf (Projektarbeit) erarbeitet und präsentiert werden. Dabei sind Bezüge zur Unternehmensstrategie, die Auswirkungen auf die operative Unternehmensführung haben und einen Innovationsbedarf zur Umsetzung der Unternehmensstrategie beinhalten, darzustellen.
Damit wird deutlich, dass im Vergleich zur bisherigen Verordnung im bundesweiten Fortbildungsabschluss die Ausrichtung auf strategisches Handeln einen besonderen Stellenwert einnimmt, der in allen Prüfungsteilen zum Tragen kommt.“
Auf diese neuen, verstärkt handlungsorientierten Anforderungen sind auch die Lehr- und Lernunterlagen auszurichten. Daher haben Herausgeber und Verlag die vorliegende Schriftenreihe „Kompetenzen zum Erfolg“ konzipiert. Aufbau und Inhalt entsprechen den Vorgaben des Rahmenlehrplans und den oben dargestellten Prüfungsinhalten.
Die Lehr- und Lernbuchreihe „Kompetenzen zum Erfolg“ besteht aus zehn inhaltlich abgestimmten Bänden entsprechend den vier Prüfungsteilen der neuen Verordnung:
Band 1: Volkswirtschaft – Rahmenbedingungen für eine Unternehmensstrategie
Band 2: Unternehmensrecht – Zivilrecht, Arbeits-, Steuer- und Handwerksrecht
Band 3: Unternehmensstrategie – Instrumente und Methoden zur Strategieentwicklung
Band 4: Unternehmensführung und -organisation – Betriebliche Abläufe erfolgreich gestalten
Band 5: Unternehmensrechnung – Finanzwirtschaft, Jahresabschluss, Kostenrechnung
Band 6: Marketing und Kundenmanagement – Strategien und Instrumente erfolgreicher Kundengewinnung und Kundenpflege
Band 7: Wertschöpfung – Instrumente, Methoden und Analysen zur Prozessoptimierung
Band 8: Personalmanagement (Teil I) – Personal planen und gewinnen
Band 9: Personalmanagement (Teil II) – Personal führen und entwickeln
Band 10: Innovationsmanagement – Betriebliche Probleme strategisch lösen
Bei der inhaltlichen Gestaltung der einzelnen Bände wurde auf eine handlungsorientierte Wissensvermittlung sehr großer Wert gelegt. Daher ist fast ausnahmslos jedem Kapitel eine Handlungssituation (Fallbeispiel) vorangestellt, deren Probleme vom Lernenden anhand der darauffolgenden Ausführungen im Selbststudium oder unter Anleitung eines/r Dozenten/Dozentin gelöst werden können. Auch im Text sind zahlreiche problemorientierte Handlungssituationen eingebaut, zu deren Lösung sich der/die Lernende das erforderliche Problemlösungswissen erwerben und seine/ihre (Fach-)Kompetenz einsetzen muss. Zur Überprüfung der erworbenen Kompetenz wird jedes Kapitel mit einer umfassenden Handlungssituation/Fallstudie abgeschlossen, wobei auch hier die unternehmensstrategischen Aspekte besonders berücksichtigt wurden.
Ergänzend zu den Lehr- und Lernbüchern der Schriftenreihe werden den Dozenten/ Dozentinnen in den Handwerksakademien zusätzlich fachspezifische Unterlagen zur handlungsorientierten Unterrichtsgestaltung, zur Vertiefung der Wissensvermittlung und zur Verwendung in der Managementpraxis zur Verfügung gestellt. Das erleichtert die buchbezogene Vorbereitung und Gestaltung des Unterrichts, ohne die individuelle Schwerpunktbildung bei der Wissensvermittlung einzuschränken.
Die vorliegende Lehr- und Lernschriftenreihe „Kompetenzen zum Erfolg“ dient nicht nur einer bestmöglichen Vorbereitung auf die Prüfung „Geprüfter Betriebswirt/ Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung“. Sie ist auch ein sehr hilfreiches Handbuch und Nachschlagewerk für die täglichen Entscheidungssituationen in der Unternehmensführung – sei es als Unternehmer, Geschäftsführer oder als leitende Führungskraft in einem Handwerksunternehmen. Dabei sind die praxisbezogene Gestaltung der Abbildungen und Checklisten, Hervorhebungen und Marginalien sowie ein ausführliches Stichwortverzeichnis am Ende eines jeden Buches eine große Hilfe.
Bei der Arbeit mit der Lehrbuchreihe „Kompetenzen zum Erfolg“, bei der Vorbereitung auf die Prüfung und nicht zuletzt bei der Ablegung der Prüfung wünschen wir Ihnen viel Erfolg!
Die Herausgeber und
Holzmann Medien | Buchverlag
Vorwort der Autoren
Die Inhaber und Führungskräfte handwerklicher Betriebe sind ständig und in vielfältiger Weise gefordert, „ihren Mann bzw. ihre Frau zu stehen“. Dies ist umso herausfordernder, als die durchschnittliche Betriebsgröße bei unter zehn Mitarbeitern liegt. In größeren Unternehmen gibt es Spezialisten für unterschiedliche Fachbereiche. Im Handwerk ist das anders. Hier müssen sich die Verantwortlichen als Generalisten im Wirtschaftsleben täglich behaupten, um die Anforderungen an das Unternehmen zu bewältigen. Wie ist das zu schaffen?
Lebenslanges Lernen wird heutzutage vorausgesetzt. Hierbei darf den Inhabern und Führungskräften handwerklicher Betriebe auch das Recht „kein Buch mit sieben Siegeln“ mehr sein. Folglich hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung in seiner Verordnung zum/r „Geprüften Betriebswirt/in nach der Handwerksordnung“ das Erfassen und Bewerten rechtlicher Rahmenbedingungen mit an die erste Stelle gesetzt. Hierdurch soll die Kompetenz erworben werden, die Entwicklung des Unternehmens strategisch zu planen, den Betrieb zu führen und die Unternehmensziele operativ umzusetzen. Der bundeseinheitliche Rahmenlehrplan hat dabei das Recht dem Prüfungsteil Unternehmensstrategie zugeordnet und so ein klares Zeichen gesetzt.
Die drei Kompetenzvorgaben des Rahmenlehrplans zur Bewertung rechtlicher Rahmenbedingungen sind:
1. geltendes nationales und europäische Recht erfassen und bewerten,
2. Möglichkeiten der Rechtsanwendung für strategische Entscheidungen aufzeigen und bewerten,
3. Auswirkungen von Veränderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Unternehmensstrategie berücksichtigen.
In den vier Teilen „Zivilrecht“, „Arbeitsrecht“, „Steuerrecht“ sowie „Handwerks- und Gewerberecht“ sind in diesem Lehrbuch zahlreiche praktische Fallbeispiele („Handlungssituationen“) mit eingebaut. Diese bilden die Brücke zwischen dem zu vermittelnden theoretischen Wissen und der betrieblichen Praxis. Auf diese Weise werden die Absolventinnen und Absolventen des anerkannten Fortbildungsabschlusses zum/r „Geprüften Betriebswirt/in nach der Handwerksordnung“ befähigt, ihre vielfältigen Aufgaben im Unternehmen mit fachlichem Wissen sowie mit Methoden-, Führungs- und Sozialkompetenz wahrzunehmen.
Wir wünschen allen Leserinnen und Lesern dieses Buches viel Freude bei der Lektüre und einen möglichst großen Erkenntnisgewinn. Möge dieser die Basis für den erfolgreichen Abschluss zum „Geprüfte/n Betriebswirt/in nach der Handwerksordnung“ werden.
Stuttgart, im Februar 2018
Reinhard Ens | Bernd-Michael Hümer | Jörg Knies | Tobias Scheel
Vorwort der Herausgeber
I. Zivilrecht
Verf.: Tobias Scheel
1.Grundsätzliches zum Zivilrecht
1.1Lernziele und Kompetenzen
Grundlagen des Zivilrechts
Die nachfolgenden Ausführungen haben zum Ziel, angehenden „Geprüften Betriebswirten/-innen nach der Handwerksordnung“ ein Grundwissen im Zivilrecht zu vermitteln. Der Prüfling soll dadurch in die Lage versetzt werden, privatrechtliche Sachverhalte für das unternehmerische Handeln bewerten und ihre Konsequenzen in die unternehmerische Entscheidungsfindung mit einbeziehen zu können.
Die maßgeblichen theoretischen Qualifikationsinhalte bestehen im Schwerpunkt aus dem Bürgerlichen Recht (Allgemeiner Teil des BGB, vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse, Sachenrecht), daneben dem Familien- und Erbrecht, dem Handels- und Gesellschaftsrecht sowie dem Zivilprozessrecht (einschließlich der Insolvenz des Schuldners). Diese Qualifikationsinhalte werden durch zahlreiche Handlungssituationen (Fallbeispiele) veranschaulicht, in denen die häufig abstrakten Darstellungen auf konkrete Lebenssachverhalte zugeschnitten sind. Hierdurch wird der Praxisbezug rechtlicher Rahmenbedingungen für das unternehmerische Handeln deutlich.
1.2Juristische Falllösungstechnik
Technik der Falllösung
Bevor die Ausführungen zu den rechtlichen Qualifikationsinhalten beginnen können, bedarf es zunächst einer Einführung in die juristische Falllösungsmethode. Denn die Aufgabe des Prüfungskandidaten besteht nicht darin, theoretisches Wissen auswendig zu lernen, sondern vielmehr, konkrete Fälle zu lösen. Hierfür ist das Gesetz aber das notwendige „Handwerkzeug“, weshalb die Lektüre der angegebenen Rechtsvorschriften zwingend ist.
Juristische Falllösungsmethode bedeutet, dass ein Lebenssachverhalt nicht vom Resultat her, sondern zunächst ergebnisoffen geprüft wird. Hierbei wird der sog. Gutachtenstil angewandt. Bei diesem nähert man sich dem Ergebnis einer Falllösung durch eine im Fragenstil gehaltene Formulierungstechnik („Fraglich ist, ob …“, „Problematisch ist, inwieweit …“).
Bei der Lösung zivilrechtlicher Fälle geht es inhaltlich i. d. R. um Anspruchsverhältnisse, also um die Frage, ob eine Person von einer anderen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verlangen kann (vgl. § 194 Abs. 1 BGB). Die Lösung eines Falles beginnt mit der Formulierung des Obersatzes, an dessen Ende eine Rechtsnorm steht, die die gewünschte Rechtsfolge in einer abstrakten Formulierung enthält (sog. Anspruchsgrundlage).
Beispiel: Zu prüfen ist der Anspruch des A gegen B auf Zahlung des Kaufpreises gemäß § 433 Abs. 2 BGB.
Kurzformel
Wer (Anspruchssteller) von wem (Anspruchsgegner) was (Rechtsfolge) woraus (Anspruchsgrundlage)?
Für eine juristische Falllösung bietet sich damit folgende Vorgehensweise an:
•Ermitteln der gewünschten Rechtsfolge und Auffinden der Rechtsnorm, die sie anordnet (Obersatzbildung)
•Herausarbeiten der Voraussetzungen der Rechtsnorm (ggf. mit Definitionen)
•Subsumtion (= Unterordnung) des Sachverhalts unter die Voraussetzungen der Rechtsnorm.
Diese juristische Falllösungstechnik wird nachfolgend bei den Lösungen der verschiedenen Handlungssituationen verdeutlicht.
1.3Methodische Grundlagen für den Umgang mit Gesetzen
Auslegung von Gesetzen
Ein Problem beim Umgang mit Rechtsnormen ist der hohe Abstraktionsgrad vieler Gesetze und die zum Teil veraltete Rechtssprache (das BGB ist in seiner Ursprungsfassung bereits im Jahre 1900 in Kraft getreten). Die vom Gesetzgeber verwendeten Rechtsbegriffe erschließen sich deshalb häufig nicht auf Anhieb. Sie sind vielmehr auslegungsfähig und auslegungsbedürftig. Dies führt oft zu einer gewissen Ergebnisunsicherheit bei der Rechtsanwendung.
Beispiel
•„Treu und Glauben“ (§ 242 BGB); „gute Sitten“ (§ 138 BGB).
Bei der Auslegung von Gesetzesbegriffen helfen vereinzelt sog. Legaldefinitionen weiter. Hierbei handelt es sich um besonders wichtige Rechtsbegriffe, die der Gesetzgeber selbst definiert hat. Zu erkennen sind Legaldefinitionen daran, dass der maßgebliche Gesetzesbegriff in Klammern steht. Die Worte vor der Klammer sind dann seine Definition.
Beispiel
•„Unverzüglich“ (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB) bedeutet in der Rechtssprache „ohne schuldhaftes Zögern“ (und nicht „sofort“).
Ferner ist bei der Gesetzanwendung die sog. Klammertechnik zu beachten. Dies bedeutet, dass generelle Bestimmungen „vor die Klammer“ gezogen und damit allgemein verbindlich geregelt werden. So erspart sich der Gesetzgeber unnötige Mehrfachregelungen (Gesetzesökonomie). Dies ist der Grund dafür, dass die klassischen Gesetze des deutschen Privatrechts (BGB, HGB) – gemessen an ihrem Inhalt – eher kurz sind.
Beispiel
•Die Vorschriften über das Zustandekommen von Verträgen im 1. Buch des BGB gelten auch für Verträge im Familien-, Erb- und Gesellschaftsrecht.
Des Weiteren verwendet der Gesetzgeber oftmals die Verweisungstechnik, indem er in einer Rechtsvorschrift auf die Voraussetzungen bzw. Rechtsfolgen einer anderen Norm verweist. Dies dient ebenfalls der Gesetzesökonomie.
Beispiel
•§ 437 BGB (bitte lesen – wenngleich bei erster Lektüre kaum verständlich). Die Rechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz) ergeben sich also nicht aus der Anspruchsgrundlage des § 437 BGB selbst, sondern aus den zahlreichen Normen, auf die verwiesen wird (§§ 439, 440, 323, 326 Abs. 5, 441, 280, 281, 283, 311a, 284 BGB).
1.4Stellung des Privatrechts in der Gesamtrechtsordnung
Privatrecht und Öffentliches Recht
Das Privatrecht ist nur ein Teil der Gesamtrechtsordnung in Deutschland. Es ist derjenige Teil, der die Rechtsbeziehungen von gleichgeordneten Rechtssubjekten zueinander regelt. Es bestimmt also darüber, wie und in welchem Verhältnis privatrechtliche Personen zueinander stehen und welche Rechte und Pflichten ihnen gegenseitig zugewiesen sind.
Beispiel
•Abschluss eines Kaufvertrags zwischen zwei Privatleuten.
Das öffentliche Recht behandelt hingegen die Rechtsverhältnisse staatlicher Einrichtungen untereinander bzw. die Rechtsbeziehungen des Staates zum Bürger. Es wird also i. d. R. von einem Über-/Unterordnungsverhältnis geprägt.
Beispiel
•Erteilung einer Baugenehmigung durch die Baubehörde.
1.5Prinzipien des Privatrechts
Privatautonomie und Vertragsfreiheit
Das Privatrecht basiert auf dem Grundsatz der Privatautonomie. Diese bedeutet die Freiheit des Einzelnen, seine Rechtsverhältnisse nach eigenem Willen gestalten zu können. Hierzu zählt die prinzipielle Freiheit, Verträge abzuschließen (Vertragsfreiheit) – und zwar mit wem man will (Abschlussfreiheit) und worüber man will (Inhaltsfreiheit).
Nur ausnahmsweise beschränkt der Gesetzgeber die vertragliche Abschlussfreiheit. So gibt es vereinzelt bei marktbeherrschenden Anbietern im Bereich der Daseinsvorsorge einen sog. Kontrahierungszwang, durch den ein Unternehmen gesetzlich verpflichtet wird, mit potenziellen Kunden einen Vertrag abzuschließen.
Beispiel
•§ 36 Energiewirtschaftsgesetz für die Elektrizitäts- und Gasversorgung der Bevölkerung.
Häufiger wird hingegen die Inhaltsfreiheit vom Gesetzgeber beschränkt. Insbesondere wird solchen Verträgen die Rechtsgültigkeit versagt, die gegen gesetzliche Verbote (§ 134 BGB) oder die guten Sitten verstoßen (§ 138 BGB).
Beispiele
•Drogenkauf, Wucherzinsen.
2.Bürgerliches Recht
Aufbau des BGB
Das Bürgerliche Recht nach dem BGB stellt den Kern des Privatrechts dar. Nahezu alle anderen Gebiete des Privatrechts schließen sich an das Bürgerliche Recht an und bauen auf dessen Grundregeln auf. Das BGB ist in fünf Bücher gegliedert: Allgemeiner Teil (1. Buch), Recht der Schuldverhältnisse (2. Buch), Sachenrecht (3. Buch), Familienrecht (4. Buch) und Erbrecht (5. Buch). Diese Rechtsgebiete werden im Folgenden in ihren Grundzügen handlungsorientiert dargestellt.
2.1Allgemeiner Teil des BGB
Im Allgemeinen Teil des BGB befinden sich v. a. Regelungen über Rechtsgeschäfte sowie zum Zustandekommen von Verträgen.
Handlungssituation (Fallbeispiel 1)
Der 23-jährige Heinrich (H) möchte den Titel „Geprüfte/r Betriebswirt/in nach der Handwerksordnung“ erlangen. Zu Beginn seiner Fortbildung überlegt er, sich die erforderlichen Lehrbücher aus dem Verlag „Handwerkswissen“ anzuschaffen. H füllt deshalb schon einmal die Bestellpostkarte des Verlags aus, wartet aber noch mit dem Absenden, da er erst seine Eltern fragen will, ob sie eventuell einen Teil der Kosten übernehmen. Sein WG-Mitbewohner sieht die Karte auf dem Küchentisch liegen, will H einen Gefallen tun und schickt sie ab.
Muss H die vom Verlag „Handwerkswissen“ angelieferten Bücher abnehmen und bezahlen? (Lösung Seite 23)
2.1.1Das Rechtsgeschäft
Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen
Eine privatrechtliche Person gestaltet ihre Rechtsbeziehungen zu anderen Privatrechtssubjekten durch sog. Rechtsgeschäfte. Rechtsgeschäfte können einseitig (z. B. Testament, Kündigung), aber auch mehrseitig (v. a. Verträge) sein. Die Basis eines Rechtsgeschäfts ist in jedem Fall eine sog. Willenserklärung. Hierunter versteht man eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges gerichtet ist.
2.1.2Elemente einer Willenserklärung
Tatbestand einer Willenserklärung
Eine Willenserklärung setzt sich aus einem äußeren (objektiven) Tatbestand und einem inneren (subjektiven) Tatbestand zusammen. Der objektive Tatbestand der Willenserklärung ist das Kundtun einer Erklärung nach außen. Diese erfolgt im Idealfall ausdrücklich und damit eindeutig.
Beispiel: „Hiermit mache ich Ihnen den Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrags.“
Ebenso rechtswirksam wie eine ausdrückliche ist aber auch eine nur durch schlüssiges Verhalten (konkludent) abgegebene Willenserklärung.
Beispiel: Zeigen mit dem Finger auf einen Gegenstand, Nicken mit dem Kopf.
Bei Unklarheiten, wie eine konkludent abgegebene Erklärung zu verstehen ist, kommt es für die Auslegung grundsätzlich nicht auf den inneren Willen des Erklärenden, sondern auf den objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der jeweiligen Verkehrssitten an (§§ 133, 157 BGB). Dies dient der Rechtssicherheit und damit dem Schutz des Rechtsverkehrs.
Beispiel: Das Heben der Hand bedeutet nach der Verkehrssitte bei einer Versteigerung die Abgabe eines Vertragsangebots. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene nur seinem Freund zuwinken wollte („Trierer Weinversteigerungsfall“, siehe unten).
Bloßes Schweigen hat i. d. R. keinen rechtsgeschäftlichen Erklärungswert. Etwas anderes gilt nur, wenn Abweichendes vereinbart wurde (Vertragsfreiheit), eine gesetzlicher Ausnahmefall greift (z. B. § 108 Abs. 2 S. 2 BGB) oder eine Sonderregelung des Handelsrechts einschlägig ist (z. B. § 346 HGB beim sog. Kaufmännischen Bestätigungsschreiben).
Der subjektive Tatbestand einer Willenserklärung meint das Wollen der Erklärung. Notwendiger subjektiver Bestandteil einer Willenserklärung ist aber nur der Handlungswille. Hierunter versteht man den Willen, überhaupt etwas bewusst zu machen. Der Handlungswille fehlt z. B. bei Erklärungen unter Hypnose. Mangelt es hingegen nur am Geschäftswillen – also dem Willen, das Geschäft so durchzuführen, wie es der Erklärungsempfänger nach dem objektiven Empfängerhorizont verstehen musste –, liegt dennoch eine Willenserklärung vor. Möglicherweise kann der Erklärende seine Willenserklärung dann aber nach den §§ 119 ff. BGB wegen Irrtums anfechten.
Beispiel: Beim „Trierer Weinversteigerungsfall“ liegt ein wirksames Vertragsangebot vor, das aber analog § 119 Abs. 1 BGB angefochten werden kann.
Abgrenzung: Gefälligkeitsverhältnisse
Keine Willenserklärung ist bei bloßen Gefälligkeitsverhältnissen gegeben. Hierbei handelt es sich um Erklärungen im rein gesellschaftlichen Bereich, bei denen es am sog. Rechtsbindungswillen fehlt. Sie erfolgen i. d. R. aus persönlicher oder freundschaftlicher Verbundenheit. Es kann aus solchen Erklärungen also nicht mit Erfolg auf die Erfüllung des Versprechens geklagt werden.
Beispiel: A sagt seinem Freund B zu, mit ihm ins Kino zu gehen. Wenn A den B nun versetzt, kann B den A nicht auf Erfüllung seines Versprechens in Anspruch nehmen.
2.1.3Wirksamwerden von Willenserklärungen
Abgabe und Zugang von Willenserklärungen
Eine Willenserklärung muss für ihre Wirksamkeit abgegeben werden. Unter der Abgabe einer Willenserklärung versteht man ihre willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr. Hieran fehlt es etwa beim bloßen Entwurf einer Willenserklärung.
Beispiel: A überlegt sich, wen er einmal zu seinen Erben machen könnte. Dafür schreibt er mehrere Namen auf einen Zettel. Dies stellt noch kein Testament dar, sondern nur einen Entwurf.
Des Weiteren ist zwischen empfangsbedürftigen und nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen zu unterscheiden. Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen werden bereits mit ihrer Abgabe rechtswirksam (z. B. ein formwirksames Testament). I. d. R. sind Willenserklärungen aber empfangsbedürftig (z. B. Vertragserklärungen, aber auch Kündigungen). Dann muss die Willenserklärung dem Empfänger zugehen. Der Zugang erfolgt bei mündlichen Äußerungen unter Anwesenden mit der akustischen Wahrnehmbarkeit der Erklärung, also grundsätzlich sofort.
Unter Abwesenden tritt der Zugang einer Willenserklärung ein, sobald sie in den Machtbereich des Erklärungsempfängers gelangt ist, sodass die Möglichkeit zur Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Umständen besteht (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Empfängers kommt es zum Schutz des Erklärenden hingegen nicht an.
Beispiel: Wenn A dem B am 31.03. um 23.00 Uhr eine Kündigung in den Briefkasten wirft, geht diese erst am 01.04. zu, da ein Briefkasten unter gewöhnlichen Umständen nicht zur Nachtzeit geleert wird. Sollte B allerdings im Urlaub sein, hindert das den Zugang (am 01.04.) nicht, da Urlaubsabwesenheit kein gewöhnlicher Umstand ist.
Lösung zur Handlungssituation (Fallbeispiel 1)
Zu prüfen ist der Anspruch des Verlags „Handwerkswissen“ gegen H auf Abnahme und Bezahlung der angelieferten Bücher gemäß § 433 Abs. 2 BGB.
Voraussetzung für diesen Anspruch ist ein wirksamer Kaufvertrag zwischen dem Verlag und H. Hierzu müssten zwei übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben worden sein.
Fraglich ist bereits, ob H ein Angebot gemacht hat. Zwar hat er die Bestellkarte ausgefüllt, doch hat er sie nicht abgeschickt. Bei der Frage, ob H seine Willenserklärung wirksam abgegeben hat, ist aber darauf abzustellen, ob er die Erklärung bewusst in Richtung auf den Verlag geäußert hat. Das ist hier nicht der Fall, weil nicht H, sondern sein WG-Mitbewohner die Postkarte in den Briefkasten geworfen hat. Weil H demnach keine Willenserklärung abgegeben hat, ist auch kein Vertrag mit dem Verlag zustande gekommen.
Ergebnis: H muss die angelieferten Lehrbücher nicht abnehmen und bezahlen.
2.1.4Der Vertrag
Zustandekommen eines Vertrages
Unter einem Vertrag versteht man die erklärte Willensübereinstimmung zweier oder mehrerer Personen, einen bestimmten Rechtserfolg herbeiführen zu wollen. Es sind daher mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen für einen wirksamen Vertragsschluss erforderlich. Diese beiden Willenserklärungen heißen Angebot (bzw. Antrag, § 145 BGB) und Annahme (§ 147 BGB).
Handlungssituation (Fallbeispiel 2)
Heinrich (H) entdeckt im Schaufenster von „Katjas Handwerksmoden“ einen schicken Overall, ausgezeichnet für 99,– €. H ist begeistert und erklärt im Laden, er wolle den Overall aus dem Schaufenster kaufen. Katja (K) holt daraufhin den Overall – und verlangt 299,– €. Auf die Entrüstung des H hin erklärt K, der Overall sei falsch ausgezeichnet gewesen. H steht auf dem Standpunkt: „Vertrag ist Vertrag“.
Ist ein Vertrag zustande gekommen? Wenn ja, mit welchem Inhalt? (Lösung Seite 26)
2.1.4.1Angebot
Vertragsangebot
Das Vertragsangebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie muss so eindeutig formuliert sein, dass der andere Teil das Angebot mit einem einfachen „Ja“ annehmen kann. Das ist dann der Fall, wenn die wesentlichen Vertragsbestandteile im Angebot enthalten sind.
Beispiel: Beim Kaufvertrag sind die wesentlichen Vertragsbestandteile der Kaufpreis und die Kaufsache.
Ein Vertragsangebot liegt nur vor, wenn der Erklärende mit Rechtsbindungswillen handelt. An diesem fehlt es, wenn die Auslegung ergibt, dass ein potenzieller Empfänger nur aufgefordert werden soll, seinerseits ein Vertragsangebot zu machen (sog. invitatio ad offerendum).
Beispiel: Auslegen der Ware im Supermarkt bzw. generell Werbung (auch im Internet). Hier möchte sich der Erklärende noch nicht rechtsverbindlich äußern, da er evtl. noch die Zahlungsfähigkeit seiner Kunden überprüfen möchte bzw. gar nicht genügend Ware auf Lager hat, um alle Interessenten zu bedienen.
2.1.4.2Annahme
Vertragsannahme
Durch die Annahmeerklärung gibt der andere Teil sein Einverständnis mit dem Angebot des ersten kund. Daher muss die Annahme auf das Angebot bezogen sein und diesem inhaltlich entsprechen (Übereinstimmen der Willenserklärungen). Hierbei schadet eine Falschbezeichnung nicht, wenn der andere Teil sie genauso versteht.
Beispiel: A bestellt bei Fischhändler B 1 kg „Haakjöringsköd“ im Glauben, hierbei handele es sich um Walfischfleisch. B, der genauso denkt, erklärt sich hiermit einverstanden. In Wahrheit bedeutet „Haakjöringsköd“ im Norwegischen aber Haifischfleisch. Da B jedoch dem gleichen Irrtum wie A unterliegt, kommt ein Vertrag über (das beiderseits gewollte) Walfischfleisch zustande.
Eine Annahme ist nur so lange möglich, wie es der Anbietende zulässt. Deshalb kann der Antragende dem Annehmenden eine (frei bestimmbare) Annahmefrist setzen (§ 148 BGB). Soweit der Anbietende keine Annahmefrist gesetzt hat, kommt es für die Dauer der Annahmemöglichkeit darauf an, ob das Angebot unter Anwesenden oder unter Abwesenden erfolgt. Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nämlich nur sofort angenommen werden (§ 147 Abs. 1 S. 1 BGB). Dies gilt auch bei einem telefonischen Angebot (§ 147 Abs. 1 S. 2 BGB). Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann hingegen so lange angenommen werden, wie es den regelmäßigen Umständen entspricht (§ 147 Abs. 2 BGB). Damit hängt hier die Länge der Annahmemöglichkeit von den Umständen des Einzelfalles ab.
Beispiel: Bei einer Vertragskommunikation per E-Mail beträgt die Annahmefrist grundsätzlich nur wenige Tage, bei einem Briefversand ins Ausland evtl. mehrere Wochen.
Wenn die Annahme zu spät erfolgt, erlischt das Angebot (§ 146 BGB). Allerdings gilt die verspätete Annahme als ein neues Angebot (§ 150 Abs. 1 BGB). Das Gleiche gilt, wenn eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen erfolgt („ja, aber…“), § 150 Abs. 2 BGB. I. d. R. ist auch die Annahme eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Vom Zugangserfordernis (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB) macht § 151 S. 1 BGB jedoch eine Ausnahme, wenn der Zugang der Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist.
Beispiel: Klassischer Katalog-Versandhandel. Hier kommt der Vertrag grundsätzlich mit dem Einpflegen der Daten des Kunden beim Versandhändler zustande. Dieses stellt eine konkludente Annahmeerklärung dar, die dem Kunden nicht zugeht.
Achtung: § 151 S. 1 BGB sagt nicht, dass die Annahme an sich entbehrlich wäre.
2.1.4.3Bindungswirkung
Verbindlichkeit von Vertragserklärungen
Bereits das Vertragsangebot ist eine rechtsverbindliche Willenserklärung. Etwas anderes gilt nur, wenn der Antragende die Bindungswirkung ausgeschlossen hat (z. B. durch die Formulierung „freibleibend“). Das Gleiche gilt für die Annahmeerklärung. Wenn diese erfolgt, ist ein Vertrag wirksam und rechtsverbindlich abgeschlossen. Es gibt dann grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, die Willenserklärung ohne Grund einseitig zu widerrufen. Verträge sind vielmehr zu erfüllen („pacta sunt servanda“).
Anmerkung: Ein Widerruf der Willenserklärung ist nur möglich, wenn dies vereinbart wurde (z. B. die von einem Kaufhaus eingeräumte „Umtauschmöglichkeit“ aus Kulanz), oder aus Gründen des Verbraucherschutzes bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b BGB) bzw. Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB).
Lösung zur Handlungssituation (Fallbeispiel 2)
Es könnte ein Vertrag zwischen H und K über den Kauf der Jacke für 299,– € zustande gekommen sein. Dann hätte K gegen H einen entsprechenden Zahlungsanspruch aus § 433 Abs. 2 BGB. Es müssten also Angebot und Annahme (§§ 145, 147 BGB) vorliegen und übereinstimmen.
Ein Angebot der K könnte schon darin zu sehen sein, dass sie den Overall in ihrem Schaufenster ausgestellt hat. Allerdings liegt eine Willenserklärung nur dann vor, wenn sich der Erklärende erkennbar rechtlich binden will. Dies ist beim Ausstellen von Waren nicht der Fall. Denn ein Ladenbesitzer will es sich grundsätzlich vorbehalten, die Bonität der Kunden zu prüfen. Ferner kann und will er evtl. auch nicht an alle Kunden verkaufen (und ihnen also ein Angebot machen), die an dem Schaufenster vorbeilaufen. Insoweit handelt es sich bloß um eine sog. invitatio ad offerendum.
Es könnte aber ein Angebot durch den H im Laden der K vorliegen. Dies ist der Fall. Bei der Frage nach dem Inhalt des Angebots kommt es auf den objektiven Empfängerhorizont, d. h. einen objektiven Dritten, an (§§ 133, 157 BGB). Dieser muss das Angebot hier so verstehen, dass H das Preisetikett im Schaufenster seiner Erklärung zugrunde gelegt hat. Folglich liegt ein Angebot i. H. v. 99,– € vor.
Dieses Angebot hat K aber nicht angenommen, weil sie den Overall für 299,– € verkaufen will. Dies ist auch möglich, da Vertragsfreiheit herrscht. Die Erklärung der K ist als Ablehnung mit einem neuen Angebot zu sehen (§ 150 Abs. 2 BGB). Das Angebot der K hat H aber nicht angenommen.
Ergebnis: Ein Vertrag zwischen H und K besteht nicht.
2.1.4.4Formerfordernisse
Formfreiheit und Ausnahmen
Im Zivilrecht gilt infolge der Privatautonomie der Grundsatz der Formfreiheit. Daher können Willenserklärungen i. d. R. auch mündlich bzw. sogar nur konkludent wirksam und rechtsverbindlich abgegeben werden. Dies dient der Leichtigkeit des Vertragsschlusses. Allerdings enthält das BGB vom Grundsatz der Formfreiheit einige Ausnahmen.
Nach § 126 Abs. 1 BGB kann durch Gesetz Schriftform vorgeschrieben werden. Diese hat Warnfunktion und soll vor übereilten Vertragsschlüssen schützen. Damit gilt die Schriftform v. a. bei risikoreichen Verträgen.
Beispiel: Gemäß § 766 S. 1 BGB ist zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags die schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich.
Schriftform bedeutet, dass die Urkunde von dem Aussteller grundsätzlich eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss. Erforderlich ist demnach ein persönlicher Namensschriftzug am Ende des Dokuments, der zwar nicht leserlich sein muss, aber doch den Aussteller zu erkennen gibt (Echtheitsgewähr). Der Text der Urkunde darf freilich in Computerschrift erfolgen.
Von der Schriftform zu unterscheiden ist die Textform nach § 126b BGB. Diese dient v. a. Nachweiszwecken.
Beispiel: Gemäß § 613a Abs. 5 BGB muss bei einem Betriebsübergang der bisherige Arbeitgeber den Arbeitnehmer über den Übergang in Textform unterrichten.
Bei der Textform muss die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. einer Festplatte oder einem USB-Stick) abgegeben werden und die Person des Erklärenden genannt sein. Damit genügt zur Wahrung der Textform auch eine E-Mail oder SMS, da eine eigenhändige Unterschrift nicht erforderlich ist.
Bei der öffentlichen Beglaubigung muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden (§ 129 Abs. 1 BGB BGB). Öffentliche Beglaubigungen kommen häufig im Rechtsverkehr mit öffentlichen Registern vor.
Beispiel: Nach § 77 BGB sind Anmeldungen zum Vereinsregister mittels öffentlich beglaubigter Erklärungen abzugeben.
Die strengste gesetzliche Form ist die notarielle Beurkundung gemäß § 128 BGB. Bei dieser tritt neben einer Nachweis- und Warnfunktion der Beratungszweck in den Vordergrund. Damit ordnet der Gesetzgeber diese (aufwendige und kostspielige) Form v. a. bei besonders werthaltigen Vertragsgegenständen an.
Beispiel: Nach § 311b BGB bedarf ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung.
Bei der notariellen Beurkundung klärt der Notar die Vertragsparteien über den Inhalt des Vertrages auf (§ 17 BeurkG). Ferner liest der Notar den Parteien die Niederschrift vor, bevor diese das Schriftstück eigenhändig unterschreiben (§ 13 BeurkG).
Folgen bei Formverstößen
Wenn die Vertragsparteien eine gesetzlich vorgeschriebene Form nicht beachten, hat dies grundsätzlich die Unwirksamkeit des Vertragsschlusses zur Folge (sog. Formnichtigkeit, § 125 S. 1 BGB). Das Gleiche gilt i. d. R., wenn eine vertraglich vereinbarte Form (§ 127 Abs. 1 BGB) außer Acht gelassen wird (§ 125 S. 2 BGB). Allerdings kann der Parteiwille hier auch ein anderes Ergebnis ergeben, da es sich insoweit nur um eine Auslegungsregel handelt („im Zweifel“).
Soweit sich eine Partei auf die Formnichtigkeit eines Vertrages beruft, verstößt sie in aller Regel auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Denn für den Gesetzgeber sind die Formvorschriften als Ausnahme vom Grundsatz der Vertragsfreiheit nicht nur reiner Formalismus. Vielmehr verfolgen sie die oben genannten Schutzzwecke.
Beispiel: Selbst wenn der Verkäufer den Käufer von der notariellen Beurkundung eines Grundstückkaufvertrags mit den Worten abhält, dieser bedürfe es nicht, weil es sich beim Verkäufer um einen Ehrenmann handele, auf dessen Wort sich der Käufer verlassen könne, ist der Vertrag ohne notarielle Beurkundung formnichtig und die Geltendmachung dieser Rechtsfolge durch den Verkäufer auch nicht treuwidrig.
Nur ausnahmsweise kommt eine Heilung eines formnichtigen Vertrages in Betracht. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn die Parteien den Vertrag trotz seiner Formnichtigkeit erfüllen. Denn dann dokumentieren sie, dass für sie die Einhaltung der Form keine Bedeutung (mehr) hat und damit auch eine Rückabwicklung des Vertrages wegen Formunwirksamkeit über § 812 Abs. 1 BGB unangemessen wäre.
Beispiel: Der formnichtige Kaufvertrag über ein Grundstück wird gemäß § 311b Abs. 1 S. 2 BGB dadurch geheilt, dass die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.
2.1.4.5Abstraktionsprinzip
Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften
Zum Verständnis des deutschen Privatrechts ist ferner die Beherrschung des Abstraktionsprinzips erforderlich. Demnach unterscheidet das BGB zwischen dem Schuldrecht (2. Buch) und dem Sachenrecht (3. Buch). Während im Schuldrecht die Verpflichtungsgeschäfte geregelt sind, geht es im Sachenrecht um die Verfügungsgeschäfte. Auch wenn diese Aspekte in den Alltagsgeschäften des täglichen Lebens zeitlich zusammenfallen, sind sie in rechtlicher Hinsicht streng zu trennen und in ihren Rechtswirkungen voneinander zu unterscheiden.
Beispiel: Beim täglichen Brötchenkauf werden i. d. R. drei Verträge (und nicht nur einer) abgeschlossen: ein Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag, § 433 BGB) sowie zwei Verfügungsgeschäfte (Übereignung von Brötchen und Geld, § 929 BGB).
Bei einem Verpflichtungsgeschäft verpflichtet sich der eine Teil zur Erbringung einer Leistung, während der andere Teil einen Anspruch hierauf erhält. Die Verpflichtungsgeschäfte bilden damit die Grundlage für die spätere Erfüllung, also den Austausch der Leistungen. Man nennt sie daher auch „Kausalgeschäfte“ (causa = Grund).
Ein Verfügungsgeschäft ist ebenfalls ein Rechtsgeschäft und erfolgt auch durch Abschluss eines Vertrags. Bei einer sachenrechtlichen Verfügung heißt dieser Vertrag „Einigung“. Durch das Verfügungsgeschäft wird unmittelbar auf ein Recht (z. B. das Eigentum) eingewirkt. Das Verfügungsgeschäft erfolgt i. d. R. auf eine Leistungsverpflichtung hin, stellt also die Erfüllung des Verpflichtungsgeschäftes dar.
Da Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft voneinander unabhängig sind, führt ein Mangel des Verpflichtungsgeschäfts nicht notwendig zur rechtlichen Unwirksamkeit des Verfügungsgeschäfts.
Beispiel: Der Kaufvertrag zwischen A und B ist nichtig, weil A seine Willenserklärung erfolgreich angefochten hat. Dies führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Übereignung der Kaufsache bzw. der Zahlung des Kaufpreises, weil es sich um getrennte und voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte handelt.
Allerdings kann das BGB die Unwirksamkeit des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäftes nicht ohne Konsequenzen für das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft lassen. In einem solchen Fall besteht dann für beide Vertragsparteien ein Anspruch auf Herausgabe – also auf Rückübereignung – bereits ausgetauschter Leistungen nach § 812 Abs. 1 BGB, da beide Vertragsparteien die Leistung des jeweils anderen ohne rechtlichen Grund erhalten haben.
2.1.5Die Stellvertretung
2.1.5.1Überblick
Zurechnung von Willenserklärungen durch Stellvertretung
Die Stellvertretung bietet die Möglichkeit, beim Abschluss von Verträgen arbeitsteilig vorzugehen, da so auch durch eine andere Person rechtsgeschäftlich gehandelt werden kann. Sie ist demnach Grundvoraussetzung für ein funktionierendes Wirtschaftsleben.
Stellvertretung ist die Abgabe einer Willenserklärung für einen anderen in dessen Namen mit Vertretungsmacht, was zur Folge hat, dass die Wirkungen des Rechtsgeschäfts nicht den Vertreter, sondern den Vertretenen treffen (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB). Demnach wird nicht der Handelnde, sondern der „Hintermann“ aus einem solchen Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet.
Eine wirksame Stellvertretung hat drei Voraussetzungen:
–Abgabe einer eigenen Willenserklärung
–Handeln im Namen des Vertretenen
–Handeln im Rahmen der Vertretungsmacht.
Handlungssituation (Fallbeispiel 3)
Heinrich (H) benötigt zur Finanzierung seiner Fortbildung zum „Geprüften Betriebswirt nach der Handwerksordnung“ dringend Bargeld. Da er die Kurse gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann, beschließt er, sein Auto zu verkaufen. Weil sich H allerdings gerade auf die Recht-Klausur vorbereitet und deshalb keine Zeit hat, sich selbst nach Interessenten umzusehen, erteilt er seinem Freund Bernd (B) eine schriftliche Vollmacht: „Hiermit bevollmächtige ich B zum Verkauf meines Pkw …, Fahrgestellnummer 15151515“. Dabei sagt H dem B, dass der Verkauf „bestmöglich“ erfolgen, mindestens jedoch 3.000,– € erlösen soll. B lässt sich am Folgetag auf einer Gebrauchtwagenmesse allerdings von der charmanten Carla (C) bezirzen und verkauft ihr das Auto im Namen des H für 2.500,– €.
Hat C gegen H einen Anspruch auf Übereignung des Pkw? (Lösung Seiten 33, 34)
2.1.5.2Eigene Willenserklärung
Abgrenzung: Vertreter ≠ Bote
Der Vertreter gibt eine eigene Willenserklärung ab (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB). Das unterscheidet ihn vom Boten. Dieser transportiert nämlich nur eine fremde Willenserklärung. Ob eine Person Vertreter oder Bote ist, hängt davon ab, ob der Erklärende über einen gewissen – nicht notwendig großen – Entscheidungsspielraum verfügt. Ist dies der Fall, ist er Vertreter, wenn nicht, dann Bote.
Beispiel: Ein Verkäufer im Supermarkt ist Vertreter und nicht Bote, da er hinreichenden Entscheidungsspielraum hat (Auswahl des Vertragspartners, Umtausch mangelhafter Ware etc.).
2.1.5.3Handeln in fremdem Namen
Wahrung des Offenkundigkeitsprinzips
Das Vertreterhandeln muss der Erklärende dem Dritten gegenüber offenlegen (Offenkundigkeitsprinzip). Dieser muss nämlich wissen, mit wem der Vertrag zustande kommt. Hierbei genügt es aber, wenn sich nur aus den Umständen ergibt, dass man nicht für sich, sondern für einen anderen handelt, § 164 Abs. 1 S. 2 BGB (z. B. Verkäufer an der Kasse). Wird das Offenkundigkeitsprinzip nicht gewahrt, so wird der Vertreter behandelt, als hätte er das Rechtsgeschäft im eigenen Namen getätigt (§ 164 Abs. 2 BGB). Dann wird er aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet.
Eine (ungeschriebene) Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip besteht bei den sog. Bargeschäften des täglichen Lebens. In diesen Fällen, in denen die geschuldeten Leistungen sofort ausgetauscht werden, ist es dem Vertragspartner nämlich gleichgültig, mit wem der Vertrag zustande kommt. Deshalb wird hier der Vertretene auch dann Vertragspartner, wenn der Vertreter nicht in fremdem Namen handelt („Geschäft für den, den es angeht“).
Beispiel: Eine Haushälterin kauft für ihren Arbeitgeber Lebensmittel ein und bezahlt sie sogleich. Hier wird der Arbeitgeber auch dann Vertragspartner des Supermarktes, wenn die Haushälterin nicht offenlegt, dass der Einkauf nicht für sie, sondern für ihren Arbeitgeber ist.
2.1.5.4Handeln im Rahmen der Vertretungsmacht
Vertretungsmacht, insbesondere Vollmacht
Die letzte Voraussetzung für ein wirksames Vertreterhandeln ist das Vorhandensein einer Vertretungsmacht, in deren Rahmen sich der Vertreter bewegen muss. Eine Vertretungsmacht besteht entweder aufgrund Gesetz (z. B. Eltern für ihre Kinder, §§ 1629, 1626 BGB) oder aufgrund eines Rechtsgeschäfts (dann heißt sie Vollmacht, § 166 Abs. 2 BGB). Die Erteilung einer Vollmacht erfolgt entweder gegenüber dem zu Bevollmächtigenden (dann Innenvollmacht, § 167 Abs. 1, 1. Var. BGB) oder gegenüber dem Dritten, demgegenüber die Vertretung stattfinden soll (dann Außenvollmacht, § 167 Abs. 1, 2. Var. BGB).
Die Erteilung der Vollmacht unterliegt keinem Formzwang. Sie kann also auch mündlich erfolgen. Dies gilt grundsätzlich sogar dann, wenn das Rechtsgeschäft, für das die Vollmacht erteilt wird, seinerseits formbedürftig ist (§ 167 Abs. 2 BGB).
Ferner muss die Vollmacht nicht ausdrücklich erteilt werden, so dass auch im bloßen Dulden des Vertreterhandelns eines anderen die konkludente Bevollmächtigung durch den Vertretenen gesehen werden kann (sog. Duldungsvollmacht). Sogar dann, wenn der Vertretene das Vertreterhandeln eines anderen nicht erkannt hat, bei Wahrung der verkehrsüblichen Sorgfalt jedoch hätte erkennen können, kann eine Vollmacht vorliegen (sog. Anscheinsvollmacht).
Trennung von Innen- und Außenverhältnis
Die Vollmacht ist von dem der Vollmachterteilung zugrunde liegenden Rechtsgeschäft im Innenverhältnis – z. B. einen Arbeitsvertrag (§ 611 BGB) – strikt zu trennen. Folglich können sich das rechtliche Können des Bevollmächtigten im Außenverhältnis und das rechtliche Dürfen im Innenverhältnis, etwa infolge einer Weisung aus dem Arbeitsverhältnis, unterscheiden (auch im Vollmachtrecht gibt es also ein Abstraktionsprinzip).
Beispiel: Ein Kaufmann erteilt seinem Mitarbeiter Prokura (§ 48 Abs. 1 HGB), sagt ihm aber, bei Vertragsschlüssen über 10.000,– € müsse er zunächst die Zustimmung der Geschäftsleitung einholen. Hier reicht das rechtliche Können weiter als das rechtliche Dürfen, weil die Prokura zu fast allen betrieblichen Geschäften ermächtigt. Intern ist der Mitarbeiter jedoch an die Weisung seines Arbeitgebers gebunden, sodass bei einem Verstoß Schadensersatzansprüche oder eine Abmahnung in Betracht kommen.
Erlöschen der Vollmacht
Die Vollmacht erlischt durch jederzeit möglichen Widerruf des Vollmachtgebers. Der Widerruf kann infolge des Abstraktionsprinzips auch erfolgen, wenn das der Vollmachterteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis fortbesteht (z. B. weil der Arbeitsvertrag des bevollmächtigten Arbeitnehmers nicht wirksam gekündigt werden kann), § 168 S. 2 BGB. Die Vollmacht erlischt aber dann automatisch, wenn das ihrer Erteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis endet (insoweit wird das Abstraktionsprinzip durchbrochen), § 168 S. 1 BGB.
Der Widerruf der Vollmacht erfolgt nach §§ 168 S. 3, 167 Abs. 1 BGB durch Erklärung des Vollmachtgebers entweder gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber dem Dritten. Wenn die Vollmacht allerdings als Außenvollmacht erteilt oder eine Innenvollmacht nach außen kundgetan wurde, bleibt sie dem Dritten gegenüber so lange in Kraft, bis dieser über das Erlöschen der Vollmacht in Kenntnis gesetzt wird (§§ 170, 171 BGB). Dies gebietet hier der Vertrauensschutz, da in einem solchen Fall der Dritte vom Widerruf der Vollmacht nichts wissen kann und deshalb schutzwürdig ist (vgl. § 173 BGB).
Beispiel: Teilt der Inhaber eines Supermarktes seinen Geschäftspartnern mit, dass er einen seiner Mitarbeiter zum Ankauf von Waren bevollmächtigt hat, und widerruft er später die Vollmacht, so gilt die Vertretungsmacht des Mitarbeiters den Geschäftspartnern gegenüber so lange fort, bis diese vom Widerruf der Vollmacht unterrichtet werden.
2.1.5.5Vertretung ohne Vertretungsmacht
Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
Handelt der Vertreter ohne oder außerhalb seiner Vertretungsmacht, so wird der Vertretene durch die Willenserklärung des Vertreters nicht gebunden. Dieser Vertreter ist ein Vertreter ohne Vertretungsmacht (sog. falsus procurator).
Wenn der Vertreter ohne Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen einen Vertrag abgeschlossen hat, hängt dessen Wirksamkeit nach § 177 Abs. 1 BGB von der Genehmigung (also der nachträglichen Zustimmung, § 184 Abs. 1 BGB) des Vertretenen ab. Ob der Vertretene die Genehmigung erteilt, entscheidet er allein; der Vertragspartner kann lediglich eine Entscheidung von ihm verlangen, wobei sein Schweigen als Verweigerung der Genehmigung gilt (§ 177 Abs. 2 BGB). Bis zur Genehmigung kann aber auch der Vertragspartner seine Willenserklärung ausnahmsweise widerrufen und so den Schwebezustand beenden, es sei denn, er kannte bei Vertragsschluss den Mangel der Vertretungsmacht (§ 178 S. 1 BGB). Demnach ist der Vertrag zwischen dem Vertretenen und dem Vertragspartner zunächst schwebend unwirksam.
Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
Wenn der Vertretene seine Genehmigung verweigert, kommt der Vertrag zwischen dem Vertretenen und dem Dritten endgültig nicht zustande. Dann haftet der Vertreter ohne Vertretungsmacht dem Vertragspartner gemäß § 179 Abs. 1 BGB nach dessen Wahl und unabhängig von einem Verschulden auf Erfüllung oder Schadensersatz (sog. Garantiehaftung).
Der Umfang der Haftung richtet sich danach, ob der Vertreter ohne Vertretungsmacht den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder nicht. Hat er den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so schuldet er dem Vertragspartner nur einen eingeschränkten Schadensersatz – den sog. Vertrauensschaden.
Beispiel: Fahrtkosten zum Ort des Vertragsschlusses.
Die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht entfällt nach § 179 Abs. 3 S. 1 BGB sogar ganz, wenn der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder zumindest kennen musste (d. h. infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte, § 122 Abs. 2 BGB). Denn dann ist dieser nicht schutzwürdig.
Lösung zur Handlungssituation (Fallbeispiel 3)
Zu prüfen ist der Anspruch der C gegen H auf Übereignung des Pkws gemäß § 433 Abs. 1 S. 1 BGB.
Voraussetzung für den Übereignungsanspruch der C gegen H ist ein wirksamer Kaufvertrag. Dieser benötigt zwei übereinstimmende Willenserklärungen.
C hat eine Willenserklärung, gerichtet auf den Kauf des Pkws des H abgegeben. H hingegen hat selbst keine Willenserklärung abgegeben. Er könnte indes wirksam von B vertreten worden sein (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB). B hat eine eigene Willenserklärung, gerichtet auf den Verkauf des Wagens des H, abgegeben. Dabei hat B auch kundgetan, dass er für den H agiert. Fraglich ist aber, ob B innerhalb seiner Vertretungsmacht agiert hat.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass B von H eine schriftliche Vollmacht zum Verkauf des Pkw erhalten hat (§ 167 Abs. 1 BGB). Diese war inhaltlich nicht beschränkt. Zwar sollte B möglichst viel (mindestens 3.000,– €) für das Auto erlösen. Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine interne Weisung, die lediglich das Auftragsverhältnis zwischen H und B und nicht das Außenverhältnis zu C berührt (anders wäre es, wenn auf der Vollmacht stünde, dass sie nur für einen Verkauf ab 3.000,– € gilt). Folglich handelte B mit Vertretungsmacht und seine Willenserklärung entfaltet Rechtswirkung gegenüber H (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB). Damit liegt ein wirksamer Kaufvertrag zwischen H und C vor.
Ergebnis: C hat gegen H einen Anspruch auf Übereignung des Pkw.
Anmerkung: Evtl. hat H gegen B im Innenverhältnis einen Anspruch auf Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 BGB).
2.1.6.Anfechtung von Willenserklärungen
2.1.6.1Überblick
Willensmängel
Grundsätzlich soll der Erklärende an seiner abgegebenen Willenserklärung festgehalten werden. Dies verlangt der Schutz des Rechtsverkehrs, der auf die Gültigkeit von Willenserklärungen und die Bindungswirkung von Verträgen vertrauen darf. Daher ist es nur in Ausnahmefällen möglich, dass eine Willenserklärung von dem Erklärenden rückwirkend – durch Anfechtung – beseitigt werden kann. Voraussetzung hierfür ist ein rechtlich relevanter Willensmangel des Erklärenden. In einem solchen Fall steht der subjektive Wille des Erklärenden über dem Schutz des Rechtsverkehrs an der Verbindlichkeit der Erklärung.
Auch anfechtbare Willenserklärungen sind zunächst rechtsgültig, jedoch kann sich der Anfechtungsberechtigte durch eine Erklärung innerhalb einer bestimmten Frist von seiner Willenserklärung wieder lösen (sog. Gestaltungsrecht). Den Interessen des Rechtsverkehrs wird in manchen Fällen durch eine Schadensersatzpflicht des Anfechtenden Rechnung getragen.
Anfechtungsvoraussetzungen
Für eine wirksame Anfechtung müssen drei Voraussetzungen gegeben sein:
–Anfechtungserklärung
–Anfechtungsgrund
–Anfechtungsfrist.
Handlungssituation (Fallbeispiel 4)
Nachdem H seine Prüfung zum „Geprüfte/r Betriebswirt/in nach der Handwerksordnung“ erfolgreich absolviert hat, möchte er sich nun wieder ein Auto anschaffen. Er geht deshalb zum Autohaus des Schlau (S). Als H den S wegen eines schicken Gebrauchtwagens anspricht, erzählt ihm S, das Auto sei unfallfrei – ohne dass er dies geprüft hat. H kauft daraufhin den Pkw. Später stellt sich heraus, dass der Wagen vor zwei Jahren einen schweren Unfall hatte.
Kann sich H vom Vertrag mit S wieder lösen?
(Lösung Seiten 39, 40)
2.1.6.2Anfechtungserklärung
Erklärung der Anfechtung
Da eine Anfechtung nicht automatisch erfolgt, bedarf es zunächst einer Anfechtungserklärung des Anfechtungsberechtigten gegenüber dem Anfechtungsgegner (§ 143 Abs. 1 BGB). Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil (§ 143 Abs. 2 BGB). Sollte dieser beim Vertragsschluss vertreten worden sein, so ist der Vertretene (und nicht der Vertreter) der richtige Anfechtungsgegner.
2.1.6.3Anfechtungsgrund
Gründe der Anfechtbarkeit
Bei den Anfechtungsgründen wird zwischen der Irrtumsanfechtung (§§ 119, 120 BGB) und der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bzw. widerrechtlicher Drohung (§ 123 Abs. 1 BGB) unterschieden.
Anfechtung wegen Irrtums
Der Erklärende kann nicht in allen Fällen seine Willenserklärung anfechten, in denen er sich bei deren Abgabe geirrt hat. Der Gesetzgeber erklärt vielmehr nur bestimmte Irrtümer – also Fehlvorstellungen über die Wirklichkeit – zu rechtlich beachtlichen Anfechtungsgründen.
•Inhaltsirrtum
Inhaltsirrtum
Beim Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1, 1. Var. BGB) weiß der Erklärende, was er sagt, er irrt sich aber über den objektiven Bedeutungsgehalt seiner Erklärung.
Beispiel: A bestellt bei B ein „Gros“ Toilettenpapier. A geht davon aus, dass es sich hierbei um eine große Rolle Toilettenpapier handelt, während ein Gros bei objektiv richtigem Verständnis als altertümliche Maßeinheit zwölf Dutzend (normale) Rollen Toilettenpapier bedeutet.
In solchen Fällen ist jedoch zu beachten, dass die Auslegung einer Willenserklärung der Anfechtung vorgeht. Deshalb gilt bei einem beiderseitigen Inhaltsirrtum das beiderseits Gewollte als Vertragsinhalt. Dann scheidet eine Anfechtung aus.
Beispiel: „Haakjöringsköd“ (siehe Abschnitt 2.1.4.2).
•Erklärungsirrtum
Erklärungsirrtum
Beim Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1, 2. Var. BGB) äußert der Erklärende etwas anderes, als er eigentlich erklären möchte. Anders als der Inhaltsirrtum vollzieht sich der Erklärungsirrtum also nicht bereits bei der Willensbildung, sondern – zeitlich später – bei der Erklärungshandlung selbst.
Beispiel: Versprechen, Verschreiben (Zahlendreher).
•Eigenschaftsirrtum
Eigenschaftsirrtum
Beim Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB) irrt der Erklärende über Eigenschaften der Person oder Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden. Verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache sind alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die nach der Verkehrssitte auf deren Wert Einfluss haben (wertbildende Faktoren).
Beispiel: PS-Zahl beim Pkw, Goldgehalt bei einem Ring.
Nicht zu den verkehrswesentlichen Eigenschaften einer Sache zählt hingegen der Wert der Sache an sich, da es sich insoweit nicht um einen wertbildenden Faktor handelt.
•Übermittlungsirrtum
Übermittlungsirrtum
Beim Übermittlungsirrtum überbringt die zur Übermittlung einer Willenserklärung verwendete Person oder Einrichtung diese unrichtig (§ 120 BGB). Gemeint ist hier also der Fall, dass ein Bote versehentlich eine Willenserklärung falsch überbringt oder sich bei der technischen Übertragung der Erklärung ein Fehler einschleicht. Diese Fälle sind denen des Erklärungsirrtums vergleichbar mit dem Unterschied, dass dem Boten der Fehler unterläuft.
Beispiel: A beauftragt B, für ihn zwei Brötchen zu kaufen. Beim Bäcker verspricht sich B und verlangt drei Brötchen.
Zu beachten ist, dass § 120 BGB nur für den Boten, nicht hingegen für den Vertreter gilt. Denn der Vertreter gibt eine eigene Willenserklärung ab und überbringt nicht nur eine fremde.
Bei einer absichtlichen Falschübermittlung durch den Boten gelten die §§ 177 ff BGB analog, sodass der Bote haften muss, wenn der „Hintermann“ die Genehmigung des Vertrages verweigert.
•Abgrenzung: Bloßer Motivirrtum
Motivirrtum
Neben den zur Anfechtung berechtigenden Irrtümern der §§ 119, 120 BGB gibt es auch noch Irrtümer, bei denen der Erklärende kein Anfechtungsrecht hat. Diese Irrtümer werden unter dem Oberbegriff Motivirrtum zusammengefasst.
Der Motivirrtum erfolgt – ähnlich wie der Inhalts- und Eigenschaftsirrtum – bereits bei der Willensbildung und nicht erst bei der Abgabe der Willenserklärung. Das Risiko der fehlerhaften Willensbildung trägt hier aber der Erklärende.
Beispiel: A kauft einen Anzug, den er bei der geplanten Hochzeit seines besten Freundes anziehen möchte. Nun wird die Hochzeit abgesagt. In diesem Fall kann A seine Willenserklärung nicht anfechten, weil kein nach §§ 119, 120 BGB beachtlicher Irrtum vorliegt.
Kalkulationsirrtum
Einen Grenzfall der Irrtumsanfechtung stellt schließlich der sog. Kalkulationsirrtum dar. Hierbei wird zwischen dem offenen und dem versteckten Kalkulationsirrtum unterschieden. Während beim offenen Kalkulationsirrtum ein Anfechtungsrecht bestehen kann, scheidet ein solches beim versteckten aus.
Beispiel: A bietet dem B seine Handwerkerleistungen für 5.000,– € an. Soweit sich im Angebot des A ein offensichtlicher Rechenfehler verbirgt, kann A anfechten (Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1, 2. Var. BGB; offener Kalkulationsirrtum). Wenn das Angebot indes falsch ist, weil sich A bei der Bewertung der Rechenposten (etwa Höhe des Stundenlohns seiner Mitarbeiter) getäuscht hat, liegt ein unbeachtlicher Motivirrtum vor (versteckter Kalkulationsirrtum).
Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
Schadensersatz nach Anfechtung
Soweit der Erklärende seine Willenserklärung nach §§ 119, 120 BGB anfechten kann, bevorteilt ihn dies gegenüber seinem Vertragspartner. Dies ist bedenklich, da der Vertragspartner i. d. R. für den Irrtum des Erklärenden nichts kann. Zum Ausgleich dafür hat der Gesetzgeber in § 122 Abs. 1 BGB eine Ersatzpflicht des Vertrauensschadens durch den Anfechtenden angeordnet.
Praxistipp: Vor diesem Hintergrund sollte ein Anfechtungsberechtigter vor Abgabe seiner Anfechtungserklärung (§ 143 Abs. 1 BGB) genau prüfen, ob sich eine Anfechtung wirtschaftlich auch „lohnt“.
Die Schadensersatzpflicht tritt allerdings gemäß § 122 Abs. 2 BGB nicht ein, wenn der Vertragspartner den Grund der Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste (also infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte). Denn dann ist er nicht schutzwürdig.
Beispiel: B hat den offensichtlichen Rechenfehler im Angebot des A (und damit dessen Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1, 2. Var. BGB) selbst erkannt.
Anfechtung wegen Willensbeeinflussung
Die Anfechtungsgründe des § 123 Abs. 1 dienen dem Schutz der freien Willensbildung des Erklärenden gegen eine unangemessene Beeinflussung von außen.
Anders als bei der Irrtumsanfechtung nimmt hier i. d. R. der Vertragspartner in unzulässiger Weise Einfluss auf die Vorstellungen des anderen Teils, sodass das Bestehen eines Anfechtungsrechtes an sich selbstverständlich ist. Aus diesem Grund gibt es in diesen Fällen auch keine Schadensersatzpflicht nach § 122 Abs. 1 BGB, wenn der Anfechtungsberechtigte sein Anfechtungsrecht ausübt.
• Arglistige Täuschung
Arglistige Täuschung
Eine Täuschung i. S. v. § 123 Abs. 1 BGB stellt das Vorspiegeln falscher Tatsachen dar. Subjektiv muss der Täuschende mit Arglist handeln. Hierunter versteht man ein Handeln mit Wissen und Wollen (Vorsatz). Arglist liegt also auf jeden Fall dann vor, wenn der Täuschende von der Unwahrheit seiner Äußerung weiß. Sie ist aber auch gegeben, wenn nur Angaben „ins Blaue“ hinein gemacht werden.
Beispiel: Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens behauptet gegenüber einem Verkaufsinteressenten, das Auto sei unfallfrei – ohne dies vorher geprüft zu haben.
•Widerrechtliche Drohung
Widerrechtliche Drohung
Unter einer Drohung versteht man das Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels. Anfechtbar ist eine Willenserklärung aber nur dann, wenn die Drohung des anderen auch widerrechtlich ist. Dies ist der Fall, wenn sie gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstößt. Dafür muss entweder das eingesetzte Mittel oder der verfolgte Zweck bzw. die Verknüpfung von Mittel und Zweck widerrechtlich sein.
Beispiel: A sagt dem B, dass er ihn wegen einer Trunkenheitsfahrt anzeigen werde, wenn B den Vertrag mit ihm nicht abschließt. Zwar ist weder eine Strafanzeige noch ein Vertragsschluss für sich widerrechtlich, doch verstößt die Verknüpfung beider Aspekte gegen die guten Sitten.
2.1.6.4Anfechtungsfrist
Frist für Anfechtung
Die Anfechtung kann von dem Berechtigten nur binnen einer bestimmten Frist erklärt werden. Dies dient dem Schutz des Vertragspartners sowie der Rechtssicherheit. Die Länge der Anfechtungsfrist ist davon abhängig, auf welchen Grund das Anfechtungsrecht gestützt werden kann.
Soweit nur eine Irrtumsanfechtung nach §§ 119, 120 BGB möglich ist, muss sich der Anfechtungsberechtigte schnell entscheiden, ob er von seinem Gestaltungsrecht Gebrauch machen will oder nicht. Denn die Anfechtung kann in diesen Fällen gemäß § 121 Abs. 1 BGB nur unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Anfechtungsgrund erfolgen. Zwar bedeutet unverzüglich nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“ (und nicht sofort), dennoch bleiben als Überlegungsfrist i. d. R. nur ein paar Tage. Wurde der Anfechtungsberechtigte hingegen arglistig getäuscht oder widerrechtlich bedroht, beträgt die Anfechtungsfrist nach § 124 Abs. 1, 2 BGB ein Jahr ab Entdeckung der Täuschung bzw. ab Beendigung der Zwangslage. Diese deutlich längere Anfechtungsfrist nimmt Rücksicht darauf, dass das Anfechtungsrecht hier die Folge einer unzulässigen Willensbeeinflussung des Erklärenden ist.
Ausschluss der Anfechtung
Ausgeschlossen ist das Anfechtungsrecht in allen Fällen spätestens zehn Jahre nach Abgabe der Willenserklärung (§§ 121 Abs. 2, 124 Abs. 3 BGB). Diese Maximalfrist ist dann relevant, wenn der Berechtigte von dem Anfechtungsgrund innerhalb dieses Zeitraums keine Kenntnis erlangt.
2.1.6.5Rechtsfolgen der Anfechtung
Unwirksamkeit der Willenserklärung
Die Ausübung des Anfechtungsrechts führt dazu, dass die Willenserklärung des Anfechtenden als von Anfang unwirksam anzusehen ist (§ 142 Abs. 1 BGB). Durch den Wegfall dieser Willenserklärung scheitert dann auch ein abgeschlossener Vertrag. Sollten also z. B. bei einem Kaufvertrag die Leistungen bereits ausgetauscht worden sein, so erfolgten diese Verfügungsgeschäfte ohne rechtlichen Grund. Sie sind dann nach § 812 Abs. 1 BGB rückabzuwickeln.
Lösung zur Handlungssituation (Fallbeispiel 4)
H könnte sich vom Vertrag mit S evtl. durch die Anfechtung seiner Willenserklärung wieder lösen (§ 142 Abs. 1 BGB). Neben einer Anfechtungserklärung (§ 143 Abs. 1, 2 BGB) und der Einhaltung der Anfechtungsfrist ist hierfür Voraussetzung, dass ein Anfechtungsgrund besteht.
Ein Anfechtungsgrund könnte zum einen sein, dass dem gekauften Wagen die Eigenschaft „unfallfrei“ fehlt. Die Unfallfreiheit ist bei einem Auto grundsätzlich ein Faktor, der auf die Wertbildung Einfluss hat und damit eine Eigenschaft i. S. d. § 119 Abs. 2 BGB darstellt. Allerdings müsste H dem C dann Schadensersatz nach § 122 Abs. 1 BGB leisten. Ferner könnte dieser Anfechtungsgrund durch die vorrangigen kaufrechtlichen Mängelvorschriften (§§ 434 ff. BGB) verdrängt sein.
Ein besserer Anfechtungsgrund könnte hier deshalb die arglistige Täuschung des S gemäß § 123 Abs. 1, 1. Var. BGB sein. Eine Täuschung setzt voraus, dass eine falsche Tatsache vorgespiegelt wird. Dies ist hier der Fall, weil S behauptet, der Wagen sei unfallfrei. Allerdings scheint fraglich, ob S auch arglistig ist. Arglistig handelt nämlich grundsätzlich nur derjenige, der Täuschungsvorsatz hat. Dabei genügt es aber, dass der Täuschende mit der Möglichkeit rechnet, dass seine Aussage falsch ist (Angabe „ins Blaue“ hinein). So liegt es hier. Folglich hat S den H arglistig getäuscht. Damit liegt der Anfechtungsgrund des § 123 Abs. 1 BGB vor. Dieser hat für H auf jeden Fall den Vorteil, dass er dem S keinen Schadensersatz zahlen muss.
Ergebnis: H kann sich vom Vertrag mit S wieder lösen.
2.2Allgemeines Schuldrecht
2.2.1Das Schuldverhältnis
Schuldverhältnis als Sonderverbindung
Unter einem Schuldverhältnis versteht man ein Rechtsverhältnis, das eine Verpflichtung einer Person gegenüber einer anderen enthält. Der Anspruchsinhaber heißt Gläubiger, der Anspruchsgegner Schuldner (§ 241 Abs. 1 BGB). Bei einem gegenseitigen Vertrag ist die Gläubiger- bzw. Schuldnerstellung im Hinblick auf die jeweilige Leistungspflicht zu sehen.
Beispiel: Bei einem Kaufvertrag sind beide Vertragsparteien Gläubiger und Schuldner – der Verkäufer ist Gläubiger des Zahlungsanspruchs und Schuldner der Übereignungspflicht, der Käufer Gläubiger des Übereignungsanspruchs und Schuldner der Zahlungspflicht.
2.2.1.1Inhalt und Pflichten beim Vertrag
Typische Pflichten bei Verträgen
Den Kern des Vertrages begründen die sog. Hauptleistungspflichten. Sie sind für die Charakterisierung des jeweiligen Vertragstyps entscheidend und bilden seinen Hauptzweck ab.
Beispiel: Beim Kaufvertrag bestehen die Hauptleistungspflichten in der Übereignung der Kaufsache und der Bezahlung des Kaufpreises.
Ein Vertrag wird grundsätzlich nicht wegen möglicher Nebenleistungspflichten abgeschlossen. Diese begleiten aber die Hauptleistungspflichten und sichern deren ordnungsgemäße Erfüllung.
Beispiel: Verpackung von Waren, Beratung über technische Details.
Die Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) resultieren aus Treu und Glauben (§ 242 BGB). Wer mit einem anderen einen Vertrag schließt, ist in besonderer Weise – also mehr als ein unbeteiligter Dritter – gehalten, dem Vertragspartner keinen Schaden zuzufügen. Entscheidend dafür, welche Rücksichtnahmepflichten die Vertragsparteien konkret treffen, ist das jeweilige Vertragsverhältnis.
Beispiel: Bei einem Arbeitsvertrag als Dauerschuldverhältnis mit personalem Bezug bestehen weitergehende Rücksichtnahmepflichten (etwa Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers, Arbeitsschutzpflicht des Arbeitgebers) als bei einem auf schnellen Leistungsaustausch ausgerichteten Kaufvertrag.
2.2.1.2Die richtige Leistungserbringung
Bei einem Streit zwischen den Vertragsparteien geht es regelmäßig darum, dass eine Partei behauptet, die andere habe ihre Leistung nicht ordnungsgemäß erfüllt. Um also Ansprüche aus einer etwaigen Pflichtverletzung beurteilen zu können, ist es entscheidend, wie die jeweilige Leistung vertragsgemäß zu erbringen ist. Man unterscheidet insoweit zwischen der Leistungsart, der Leistungszeit und dem Leistungsort.
•Leistungsart
Stückschuld ≠ Gattungsschuld
Die Frage, was der Schuldner leisten muss, bereitet keine Probleme, wenn es im Vertrag z. B. um eine bestimmte Sache geht (Stückschuld). Dann ist klar, dass der Verkäufer diese eine Sache übereignen muss. Anders ist dies aber bei einer nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmten Leistung (Gattungsschuld).
Beispiel: Ein Pfund Mehl.
Im Falle einer Gattungsschuld bestimmt § 243 Abs. 1 BGB, dass die geleistete Sache von mittlerer Art und Güte sein muss. Den Schuldner trifft insoweit eine Beschaffungspflicht.
Beispiel: Der Schuldner muss das Pfund Mehl besorgen, solange es noch (irgendwo) Mehl gibt.
Konkretisierung
Diese hohen Anforderungen treffen den Schuldner allerdings nicht dauerhaft. Denn eine Gattungsschuld verwandelt sich in eine Stückschuld, sobald der Schuldner das zur Leistung seinerseits Erforderliche getan hat (§ 243 Abs. 2 BGB). Dieser Vorgang nennt sich Konkretisierung. Erforderlich ist dabei, dass die Leistung dem Gläubiger zur richtigen Zeit und am richtigen Ort angeboten wird. Ist dies der Fall, beschränkt sich die Leistungspflicht des Schuldners auf das konkrete Stück. Dies hat entscheidende Bedeutung dafür, ob sich der Schuldner bei einer Zerstörung der Sache darauf berufen kann, dass die Leistung unmöglich geworden ist und er deshalb nicht mehr zu leisten braucht (§ 275 BGB).
•Leistungszeit
Fälligkeit der Leistung
Bei der richtigen Leistungszeit geht es um die Frage, wann der Schuldner seine Leistung gegenüber dem Gläubiger erbringen muss (sog. Fälligkeit). Hierzu regelt § 271 Abs. 1 BGB, dass der Schuldner grundsätzlich sofort leisten muss. Wenn ein späterer Zeitpunkt vereinbart ist, muss der Schuldner nicht vorher leisten – er darf dies aber im Zweifel tun (§ 271 Abs. 2 BGB).
•Leistungsort
Richtiger Leistungsort
Der richtige Leistungsort beantwortet schließlich die Frage, wo der Schuldner seine Leistung an den Gläubiger zu erfüllen hat. Dieser Ort liegt nach § 269 Abs. 1, 2 BGB – wenn nichts anderes vereinbart wurde – am Wohn- bzw. Gewerbesitz des Schuldners. Der Gläubiger muss also grundsätzlich den geschuldeten Gegenstand beim Schuldner abholen (Holschuld). Bei einer Holschuld besteht die Leistung des Schuldners dann darin, die Sache aus dem Bestand auszusondern und den Gläubiger zum Abholen aufzufordern.
Wenn die Vertragsparteien abweichend von § 269 Abs. 1, 2 BGB vereinbaren, dass der Schuldner die Leistung dem Gläubiger bringen muss, spricht man von einer Bringschuld. Die erforderliche Leistungshandlung des Schuldners besteht dann darin, die Sache nicht nur auszusondern, sondern sie auch beim Gläubiger anzudienen.
Zwischen Hol- und Bringschuld liegt die Schickschuld. Bei ihr fallen der Leistungsort (= Erfüllungsort), und der Ort, an dem der Erfolg des Rechtsgeschäfts eintritt (= Erfolgsort), auseinander. Die erforderliche Leistungshandlung des Schuldners besteht dann darin, die Sache ordnungsgemäß zu verpacken und einer Versandperson zu übergeben (vgl. § 447 BGB zum Versendungskauf).
Sonderfall: Geld
Eine Sonderstellung beim Leistungsort nimmt Geld ein. Dieses ist nach § 270 Abs. 1 BGB grundsätzlich als Schickschuld ausgestaltet – der Leistungsort ist also beim Schuldner (§ 270 Abs. 4 BGB i. V .m. § 269 Abs. 1, 2 BGB). Allerdings trägt der Schuldner abweichend vom Normalfall einer Schickschuld das Risiko des zufälligen Untergangs während der Übermittlung (§ 270 Abs. 1 BGB; deshalb „qualifizierte Schickschuld“). Alle anderen Gefahren (v. a. die Verzögerung der Leistung) trägt der Gläubiger.
2.2.2Einwendungen und Einreden
Gegenrechte des Schuldners
Bei Einwendungen und Einreden handelt es sich um Gegenrechte des Schuldners. Auch wenn der Anspruch des Gläubigers zunächst besteht, kann es Geschehnisse geben, wegen derer der Schuldner nicht mehr leisten muss. Der Unterschied zwischen Einwendungen und Einreden besteht dann darin, dass Einwendungen automatisch wirken, während Einreden vom Schuldner geltend gemacht werden müssen.
Erfüllung und Erfüllungssurrogate
Eine zentrale Einwendung des Schuldners ist das Bewirken – also das ordnungsgemäße Erfüllen – der geschuldeten Leistung (§ 362 Abs. 1 BGB). Hierdurch erlischt das Schuldverhältnis und damit auch der Anspruch des Gläubigers auf die Leistung. Erfüllen kann der Schuldner seine Leistungspflicht aber auch durch Aufrechnung (§ 387 BGB). Hat der Schuldner einen gleichartigen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er durch Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB) die Leistungswege abkürzen und sich auch gegen einen leistungsunwilligen Schuldner Befriedigung verschaffen (sog. Privatvollstreckung). Dies kommt v. a. bei gegenseitigen Geldforderungen in Betracht. Die Aufrechnung bewirkt dann ebenfalls, dass die gegenseitigen Forderungen erlöschen (§ 389 BGB).
Ein Schuldverhältnis kann ferner durch Rücktritt vom Vertrag beendet werden (wobei bei Dauerschuldverhältnissen an die Stelle des Rücktritts die Kündigung tritt). Durch den Rücktritt wird der Vertrag durch einseitige Erklärung eines Vertragspartners mit Wirkung für die Zukunft aufgelöst. Ein Rücktritt ist aber nur rechtswirksam, wenn ein vertraglicher oder gesetzlicher Grund hierfür vorliegt, § 346 Abs. 1 BGB.
Einreden des Schuldners
Neben diesen Beendigungstatbeständen für das Schuldverhältnis gibt es auch Situationen, in denen der Schuldner die Leistung durch Einreden verweigern kann. Der Schuldner kann also – obwohl der Anspruch des Gläubigers noch besteht – seine Leistung zurückbehalten.
Relevant ist in diesem Zusammenhang die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§§ 320, 322 BGB). Grundgedanke dieser Regelungen ist, dass nicht eine Partei zur Vorleistung gezwungen sein soll, wenn eine solche Vorleistung nicht vertraglich vereinbart ist. Erhebt der Schuldner diese Einrede, kommt es in einem Gerichtsprozess ggf. zu einer Verurteilung des Schuldners Zug um Zug gegen Erfüllung der Gegenleistungspflicht durch den Gläubiger.
Verjährung der Forderung
Eine weitere wichtige Einrede des Schuldners ist die Verjährung (§ 194 Abs. 1 BGB). Aus Gründen des Rechtsfriedens ordnet das BGB nach Ablauf einer bestimmten Frist an, dass ein Anspruch vom Gläubiger nicht mehr durchgesetzt werden kann, wenn der Schuldner sich auf Verjährung beruft (§ 214 Abs. 1 BGB).
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB). In manchen Fällen gilt allerdings eine längere Verjährungsfrist, so etwa bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aus Gerichtsurteilen (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB: 30 Jahre).
Durch bestimmte Maßnahmen kann der Gläubiger eine Hemmung der Verjährung herbeiführen. Dies hat zur Folge, dass die Verjährungsuhr zwar nicht zurückgedreht, der gehemmte Zeitraum in die Verjährungsfrist aber nicht eingerechnet wird, § 209 BGB (die Uhr kommt also zum Stillstand). Wichtige Fälle der Verjährungshemmung sind die Klageerhebung nach § 204 Abs.1 Nr. 1 BGB sowie die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
Praxistipp: Erforderlich zur Verjährungshemmung ist grundsätzlich die Einleitung gerichtlicher Schritte. Eine bloße Mahnung des Schuldners durch den Gläubiger reicht hierfür nicht.
2.2.3Leistungsstörungen
2.2.3.1Überblick
Aufbau des Leistungsstörungsrechts
Normalerweise wird ein Vertrag von den Parteien so durchgeführt, wie es zwischen ihnen vereinbart wurde. Gelegentlich treten in der Vertragsabwicklung aber Probleme auf. Das sind die rechtlich interessanteren Fälle. Die Arten solcher Leistungsstörungen unterteilt man in:
–Unmöglichkeit der Leistung
–Verspätung der Leistung
–Verletzung von Rücksichtnahmepflichten
–Mangelhaftigkeit der Leistung.
Während die Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Unmöglichkeit, Verspätung und Rücksichtnahmepflichtverletzungen nach dem Klammerprinzip des BGB im Allgemeinen Schuldrecht geregelt werden (§§ 275 ff., 323 ff. BGB), ist die Mangelhaftigkeit der Leistung abhängig vom jeweiligen Vertragstyp (z. B. Kaufvertrag, Werkvertrag). Diese wird deshalb im Besonderen Schuldrecht (z. B. §§ 433 ff. BGB, 631 ff. BGB) normiert.
2.2.3.2Unmöglichkeit der Leistung
Handlungssituation (Fallbeispiel 5)
Heinrich (H) bestellt nach dem missglückten Autokauf beim unseriösen Schlau nun beim angesehen Autohaus des Bertram (B) einen neuen VW Golf mit katalogmäßiger Zusatzausstattung. Als der Wagen bei B eintrifft, stellt er ihn auf seinem Autohof für H bereit, informiert den H darüber und sagt ihm, er möge den Wagen abholen. H kümmert sich darum aber nicht, weil er meint, der Pkw müsse ihm gebracht werden. Als es in der Nacht zu einem Feuer bei B kommt, brennt der für H vorgesehene Wagen komplett aus. H verlangt von B, dass dieser nochmals einen Wagen besorgt.
Zu Recht? (Lösung Seite 50)
•Begriff
Arten von Unmöglichkeit
Die Unmöglichkeit der Leistung ist die schwerste aller Leistungsstörungen. Bei ihr kann der Schuldner grundsätzlich nicht mehr leisten, selbst wenn er dies noch wollte. Es werden aber verschiedene Arten der Unmöglichkeit unterschieden:
Bei der objektiven Unmöglichkeit kann niemand mehr die Leistung erbringen (§ 275 Abs. 1, 2. Var. BGB).
Beispiel: Die verkaufte Sache wird vor der Übereignung an den Gläubiger zerstört.
Bei der subjektiven Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1, 1. Var. BGB) kann nur der Schuldner nicht mehr leisten.
Beispiel: Die verkaufte Sache gehört nicht dem Verkäufer, sondern einem Dritten, dem sie gestohlen wurde.
Bei der wirtschaftlichen Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 2 BGB) kann der Schuldner die Leistung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erbracht werden kann. Im Hinblick auf das Prinzip „pacta sunt servanda“ sind hierbei aber strenge Anforderungen zu stellen.
Beispiel: Der verkaufte Ohrring fällt vor der Übereignung in einen Abwasserkanal.
Bei der psychischen Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 3 BGB) kann der Schuldner die Leistung verweigern, wenn er sie persönlich zu erbringen hat, sie ihm aber unzumutbar geworden ist. Auch in diesem Fall sind nur gravierende Gründe beachtlich.
Beispiel: Ein berühmter Rockstar erfährt kurz vor seinem Auftritt, dass seine Freundin einen Autounfall hatte und schwer verletzt im Krankenhaus liegt.
Nachträgliche ≠ anfängliche Unmöglichkeit
Ferner können die Fälle von Unmöglichkeit nach dem zeitlichen Eintritt des Leistungshindernisses eingeteilt werden. Im Normallfall tritt dieses erst nach Abschluss des Vertrags auf (nachträgliche Unmöglichkeit).
Beispiel: Zunächst wurde der Kaufvertrag abgeschlossen und dann erst die Sache zerstört.
Es ist aber auch denkbar, dass das Leistungshindernis bereits bei Vertragsschluss vorliegt (anfängliche Unmöglichkeit). Auch in einem solchen Fall ist der Vertrag gültig (§ 311a Abs. 1 BGB).
Beispiel: A will dem B seine Katze verkaufen. Zwei Stunden, bevor die beiden in der Wohnung des A den Kaufvertrag abschließen, ist das Tier aber von einem Auto überfahren worden.
•Rechtsfolgen für den Schuldner
Ausschluss der Leistungspflicht
Wenn dem Schuldner seine Leistungspflicht objektiv oder subjektiv unmöglich geworden ist, wird der Anspruch des Gläubigers auf die Leistung ausgeschlossen (§ 275 Abs. 1 BGB). Denn es gilt der Grundsatz, dass niemand zu leisten verpflichtet ist, wenn die Leistung nicht erbracht werden kann. Der Schuldner wird also von seiner Hauptleistungspflicht – etwa der Pflicht zur Übereignung der Kaufsache – frei (Einwendung).
In den Fällen einer wirtschaftlichen oder psychischen Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 2, 3 BGB) ist die Leistung zumindest theoretisch noch erbringbar. Deshalb entfällt der Anspruch des Gläubigers hierauf auch nicht. Allerdings hat der Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht, sodass er entscheiden kann, ob er die Leistung ablehnt (Einrede) oder auch unter wirtschaftlich oder psychisch unzumutbaren Bedingungen erbringen möchte.
Beispiel: Der Verkäufer des Ohrringes kann die Kanalisation absuchen, der Rocksänger trotz der schweren Verletzung seiner Freundin auftreten.
•Rechtsfolgen für den Gläubiger
−Gegenleistung
Entfallen der Gegenleistung
Da der Gläubiger seine ihm vertraglich versprochene Leistung vom Schuldner nicht erhält, stellt sich für ihn die Frage, ob er selbst zur Gegenleistung verpflichtet bleibt. Dies ist gemäß § 326 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht der Fall; der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt vielmehr. Sollte der Gläubiger seine Gegenleistung – z. B. die Kaufpreiszahlung – bereits erbracht haben, so kann er diese nach § 326 Abs. 4 vom Schuldner über §§ 346 ff. BGB (Rücktrittsrecht) zurückverlangen.
Von dem Grundsatz, dass bei Unmöglichkeit des Schuldners auch der Gläubiger nicht mehr zu leisten braucht, gibt es aber nach § 326 Abs. 2 S. 1 BGB Ausnahmen. So muss der Gläubiger seine Gegenleistung weiterhin erbringen, wenn er für die Unmöglichkeit verantwortlich ist (§ 326 Abs. 2 S. 1, 1.Var. BGB).
Beispiel: Nach Vertragsschluss (aber noch vor der Übereignung) will der Käufer eines Autos mit dem Verkäufer noch eine Probefahrt machen, um sich einige technische Details zeigen zu lassen. Wenn der Käufer nun aus Unachtsamkeit einen Unfall mit Totalschaden verursacht, muss er den Kaufpreis bezahlen, obwohl er den Wagen nicht mehr übereignet bekommen kann.
Ausnahme: Annahmeverzug
Häufiger als der eben genannte Fall ist die Ausnahme nach § 326 Abs. 2 S. 1, 2. Var. BGB. Hiernach muss der Gläubiger seine Gegenleistung auch dann erbringen, wenn das Leistungshindernis von keiner Vertragspartei zu vertreten ist (zufällige Unmöglichkeit) und sich der Gläubiger zu dieser Zeit im Annahmeverzug befindet. Annahmeverzug bedeutet, dass der Gläubiger die ihm ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt (§ 293 BGB). Sollte es sich um eine Holschuld handeln, genügt für den Annahmeverzug ein wörtliches Angebot des Schuldners (§ 295 BGB).
Beispiel: Zum vereinbarten Termin holt der Käufer den gekauften Wagen nicht beim Verkäufer ab. Nun wird der Wagen trotz ordnungsgemäßer Absicherung durch den Verkäufer von einem unbekannten Dieb gestohlen. Hier muss der Käufer den Kaufpreis bezahlen, obwohl er den Wagen nicht mehr übereignet bekommt.
−Schadensersatz
Anspruch auf Schadensersatz
Unter Umständen genügt es dem Gläubiger nicht, lediglich von seiner Leistungspflicht befreit zu werden. Denn evtl. ist ihm durch die Unmöglichkeit der Leistung des Schuldners ein Schaden entstanden. Dann stellt sich für den Gläubiger die Frage, ob er diesen vom Schuldner ersetzt bekommt. Das richtet sich nach den §§ 280 ff. BGB. Diese Normen enthalten ein komplexes Haftungssystem für die verschiedenen Arten von Leistungsstörungen.
§ 280 BGB ist die zentrale Haftungsnorm für Leistungsstörungen in Vertragsbeziehungen. Die §§ 281 bis 283 BGB enthalten zusätzliche Voraussetzungen, wenn es um einen Schadensersatz statt der Leistung geht, § 280 Abs. 3 BGB.
Die vier Grundvoraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB sind:
–Schuldverhältnis
–Pflichtverletzung
–Verschulden
–Schaden.
Unter einem Schuldverhältnis (§ 241 Abs. 1 BGB) versteht man eine Sonderbeziehung zwischen zwei Personen. Es kommt insbesondere durch einen Vertrag zustande.
Eine Pflichtverletzung besteht in der nicht ordnungsgemäßen Leistungserbringung. Da die nachträgliche Unmöglichkeit eine Leistungsstörung ist, stellt sie eine Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis dar.
Verschulden des Schuldners
Problematisch ist häufig das Verschulden (= Vertretenmüssen) des Schuldners. Wann ein Verschulden vorliegt, bestimmt § 276 BGB. Demnach muss der Schuldner entweder vorsätzlich (= mit Wissen und Wollen) oder fahrlässig (= unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, § 276 Abs. 2 BGB) handeln. Bei § 280 Abs. 1 BGB wird das Verschulden allerdings vermutet, was sich aus der Negativformulierung in § 280 Abs. 1 S. 2 BGB („gilt nicht, wenn … nicht zu vertreten“) ergibt. Demnach muss nicht der Gläubiger – wie an sich üblich – die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage und damit hier des Verschuldens durch den Schuldner beweisen. Vielmehr muss umgekehrt der Schuldner sein fehlendes Verschulden im Streitfall nachweisen.
Praxistipp: Diese Umkehr der Beweislast spielt in Gerichtsprozessen eine große Rolle, wenn die Frage des Verschuldens trotz einer Beweisaufnahme nicht aufgeklärt werden kann.
Verschuldenszunehmung bei Erfüllungsgehilfen
In diesem Zusammenhang ist ferner zu beachten, dass der Schuldner gemäß § 278 BGB für das Verschulden von Personen, die mit seinem Willen in seinem Pflichtenkreis tätig werden (sog. Erfüllungsgehilfen), wie für eigenes Verschulden haften muss. Der Grund für diese Verschuldenszurechnung liegt in der rechtlichen Sonderverbindung zwischen den Vertragsparteien. Denn wenn es dem Schuldner erlaubt ist, für die Erfüllung seiner Vertragsverbindlichkeiten Hilfspersonen einzusetzen, ist es gerecht, dass er für diese auch haftet.
Beispiel: Der Inhaber einer Autowerkstatt kann sich gegenüber einem Kunden nicht darauf berufen, dass nicht er den reparierten Wagen bei einer Kontrollfahrt zu Schrott gefahren hat, sondern sein Angestellter.
Schließlich muss für eine Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB dem Gläubiger ein Schaden entstanden sein. Unter einem Schaden versteht man ein unfreiwilliges Vermögensopfer.
Beispiel: Mehrkosten für ein wegen der Unmöglichkeit erforderliches Deckungsgeschäft (etwa Kauf einer gleichwertigen Ersatzsache); entgangener Gewinn wegen eines gescheiterten Weiterverkaufs der zerstörten Kaufsache (vgl. § 252 BGB).
Schadensersatz statt ≠ neben der Leistung
Bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Schuldner im Falle von Unmöglichkeit auf Schadensersatz haftet, ist maßgeblich, ob es sich bei dem Schaden um einen solchen „statt“ oder „neben“ der Leistung handelt. Denn nach § 280 Abs. 3 BGB kann der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 281 bis 283 BGB verlangen. Schadensersatz statt der Leistung bedeutet, dass der Anspruch ein Äquivalent für die Leistung ist, der Schadensersatz also an die Stelle der untergegangenen Leistung tritt.
Zusatzvoraussetzungen bei Schadensersatz statt der Leistung
In einem weiteren Schritt muss dann gemäß § 280 Abs. 3 BGB geprüft werden, welche Zusatznorm der §§ 281 bis 283 BGB im Falle von Unmöglichkeit gilt. Dies ist § 283 BGB, da nur diese Vorschrift – und nicht § 281 BGB oder § 282 BGB – auf § 275 BGB und damit die Leistungsstörung Unmöglichkeit zurückverweist. Nach § 283 S. 1 BGB gibt es für den Schadensersatz statt der Leistung bei Unmöglichkeit aber keine Zusatzvoraussetzungen, da lediglich auf die allgemeine Haftungsnorm des § 280 Abs. 1 BGB zurückverwiesen wird.
Neben diesen Fällen der nachträglichen Unmöglichkeit ist noch der Schadensersatz bei anfänglicher Unmöglichkeit zu erörtern. Bei ihr liegen – wie dargestellt – zunächst das Leistungshindernis und dann erst der (gleichwohl wirksame) Vertragsschluss vor, § 311a Abs. 1 BGB. In einer solchen Situation ergibt sich der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus der Sondervorschrift des § 311a Abs. 2 BGB.
Nach § 311a Abs. 2 S. 2 BGB kommt es für die Haftung des Schuldners darauf an, ob er das Leistungshindernis bei Vertragsschluss kannte bzw. seine Unkenntnis zu vertreten hat (sog. Informationsverschulden). Auch hier wird – erkennbar an der Negativformulierung („gilt nicht, wenn … nicht kannte“) – das Verschulden des Schuldners vermutet. Der Schuldner muss zu seiner Entlastung also beweisen, dass er bei Vertragsschluss das Leistungshindernis nicht kannte und diese Unkenntnis auch nicht fahrlässig (§ 276 Abs. 2 BGB) ist.
Beispiel: Im „Katzenfall“ wusste der Verkäufer vom Tod des Tiers wohl nichts, da er andernfalls den Kaufvertrag kaum abgeschlossen hätte. Es dürfte ihm aber Fahrlässigkeit hinsichtlich seiner Unkenntnis vorzuwerfen sein, weil er sich immerhin zwei Stunden vor Vertragsschluss nicht über den Zustand der verkauften Katze informiert hat (zumindest wird dieses Informationsverschulden vermutet).
Lösung zur Handlungssituation (Fallbeispiel 5)
Zu prüfen ist der Anspruch des H gegen B auf Lieferung eines VW Golf mit Zusatzausstattung gemäß § 433 Abs. 1 S. 1 BGB.
Ein wirksamer Kaufvertrag wurde zwischen H und B abgeschlossen. Damit ist der Übereignungsanspruch des H grundsätzlich gegeben. Der Anspruch könnte aber gemäß § 275 Abs. 1 BGB erloschen sein. Demnach ist der Schuldner zur Leistung nicht verpflichtet, wenn sie unmöglich ist. Fraglich ist hier also, ob Unmöglichkeit vorliegt.
Objektive Unmöglichkeit ist gegeben, wenn die Kaufsache zerstört ist. Dies scheint hier der Fall zu sein. Allerdings ist zu beachten, dass es um eine Gattungsschuld (§ 243 Abs. 1 BGB) geht. Denn H hat einen Golf mit katalogmäßiger Zusatzausstattung bestellt, nicht hingegen ein Einzelstück. Unmöglichkeit wäre also erst gegeben, wenn die gesamte Gattung (d. h. alle Golf mit dieser Zusatzausstattung) untergegangen wäre. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall.
Möglicherweise beschränkt sich aber die Gattungsschuld auf den einen bei B stehenden Golf. Dies ist nach § 243 Abs. 2 BGB der Fall, wenn der Schuldner alles zur Leistung seinerseits Erforderliche getan hat (Konkretisierung). Was das ist, hängt von der Art der Leistung ab. Hier wurde keine Vereinbarung zum Leistungsort getroffen. Daher ist vom gesetzlichen Regelfall der Holschuld auszugehen (§ 269 Abs. 1 BGB). Insoweit genügt es für § 243 Abs. 2 BGB, dass der Schuldner aus der Gattung ein Stück aussondert, es bereitstellt und den Gläubiger zur Abholung auffordert. Das hat B getan. Damit beschränkte sich seine Leistungspflicht auf den auf seinem Hof stehenden Golf. Mit dessen Untergang ist Unmöglichkeit eingetreten.
Ergebnis: B muss nicht nochmals einen Wagen besorgen.
Anmerkung: Grundsätzlich muss H dann auch den Kaufpreis nicht bezahlen, § 326 Abs. 1 S. 1 BGB. Etwas anderes gilt aber hier, weil H im Annahmeverzug ist (§§ 293, 295 BGB). In diesem Fall trägt er die Gefahr des zufälligen Untergangs – sprich: er muss zahlen, obwohl er den Wagen nicht bekommt (§ 326 Abs. 2 S. 1, 2. Var. BGB).
2.2.3.3Verspätung der Leistung
Verzug des Schuldners
Die Verspätung der Leistung ist im Vergleich zur Unmöglichkeit eine weniger gravierende Leistungsstörung. Sie tritt in der Praxis jedoch wesentlich häufiger auf. Bei der Verspätung der Leistung geht es darum, dass der Schuldner zwar leisten kann, dies aber nicht pünktlich macht. Dann stellt sich die Frage, welche Rechte der Gläubiger gegen den Schuldner hat.
Handlungssituation (Fallbeispiel 6)
Ein guter Freund des Heinrich, der Anton (A), will am Abend des 12.10. eine Kneipe eröffnen. Hierzu benötigt er eine Zapfanlage, die er beim Zapf (Z) bestellt und die im Hinblick auf den besprochenen Eröffnungstermin am 11.10. installiert werden soll. Als am Morgen des 12.10. aber immer noch kein Z in Sicht ist, lässt sich A eine Anlage vom Konkurrenten des Z, dem Bräu (B), liefern. Am 13.10. erklärt A dem Z, dass er vom Vertrag zurücktrete. Z verlangt jedoch Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung der Zapfanlage.
Zu Recht? (Lösung Seite 54)
•Ersatz des Verzögerungsschadens
Vorraussetzungen für Ersatz des Verzugsschadens
Der Ersatz des Verzögerungsschadens stellt einen Schadensersatz neben der Leistung dar. Denn in diesen Fällen beansprucht der Gläubiger die Leistung vom Schuldner trotz der Verspätung auch weiterhin und er will nur zusätzlich den eingetretenen Verzögerungsschaden ersetzt bekommen. Damit der Anspruch besteht, muss der Schuldner in Verzug sein (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB).
Die Voraussetzungen hierfür sind:
–Möglichkeit der Leistung
–Durchsetzbarkeit der Forderung
–Fälligkeit der Forderung
–Mahnung durch den Gläubiger, soweit nicht entbehrlich
–Verschulden
–Verzögerungsschaden.
Der Schuldnerverzug setzt zunächst die Möglichkeit der Leistung voraus. Dies grenzt diese Leistungsstörung von der Unmöglichkeit ab. Wenn der Schuldner also zwar leisten will, aber nicht kann, handelt es sich nicht um Schuldnerverzug.
Die Forderung des Gläubigers muss ferner bestehen und auch durchsetzbar sein. Ihr dürfen also keine Einwendungen (z. B. Erfüllung) oder Einreden (z. B. Verjährung) entgegenstehen.
Die Forderung des Gläubigers muss des Weiteren fällig sein. Soweit zwischen den Parteien eine Leistungszeit nicht vereinbart wurde, ist eine Forderung – wie bereits ausgeführt – sofort fällig (§ 271 Abs. 1 BGB).
Mahnung des Schuldners
Zentrale Voraussetzung des Schuldnerverzugs ist grundsätzlich die Mahnung des Schuldners durch den Gläubiger (§ 286 Abs. 1 BGB). Unter einer Mahnung versteht man eine ernsthafte Aufforderung zur Leistung. Sie unterliegt keinem gesetzlichen Formzwang und kann deshalb auch mündlich erfolgen.
Praxistipp: Aus Gründen der Beweisbarkeit sollte eine Mahnung jedoch besser schriftlich sein.
Einer Mahnung gleichgesetzt sind nach § 286 Abs. 1 S. 2 BGB die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren. Die Einleitung gerichtlicher Schritte durch den Gläubiger ist nämlich eine besonders ernsthafte Leistungsaufforderung an den Schuldner.
Ausnahmen von Mahnungserfordernis
Vom grundsätzlichen Erfordernis einer Mahnung zum Eintritt des Schuldnerverzugs gibt es aber auch Ausnahmen. Nach § 286 Abs. 2 BGB ist eine Mahnung entbehrlich, wenn die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. Denn in diesen Fällen mahnt das Datum den Schuldner zur pünktlichen Leistung. Eine Mahnung ist ferner entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, da eine Mahnung bei einem erklärtermaßen leistungsunwilligen Schuldner reine Förmelei wäre. Des Weiteren bedarf es keiner Mahnung, wenn besondere Umstände einen sofortigen Verzugseintritt rechtfertigen. Hierzu zählt etwa eine sog. Selbstmahnung, also wenn der Schuldner dem Gläubiger eine alsbaldige Leistung ankündigt und sich dann nicht daran hält. Schließlich kommt der Schuldner einer Entgeltforderung gemäß § 286 Abs. 3 BGB spätestens – also ohne vorherige Mahnung – in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet; bei einem Schuldner, der Verbraucher ist (§ 13 BGB), bedarf es hierfür aber eines entsprechenden Hinweises in der Rechnung.
Weitere Voraussetzung für den Verzug ist das Verschulden des Schuldners hinsichtlich der Leistungsverzögerung. Wie bei der Unmöglichkeit wird dieses aber vermutet, §§ 280 Abs. 1 S. 2, 286 Abs. 4 BGB (Negativformulierung).
Zuletzt muss beim Gläubiger ein Verzögerungsschaden eingetreten sein. Das ist ein Schaden, der dem Gläubiger aufgrund der Verspätung der Leistung unabhängig von der fortbestehenden Leistungspflicht des Schuldners entstanden ist.
Beispiel: Kosten der Rechtsverfolgung (Inkassobüro, Rechtsanwaltsgebühren).
Ersatz der Verzugszinsen
Bei Geldschulden muss der Schuldner dem Gläubiger nach § 288 Abs. 1 S. 1 BGB als Mindestverzögerungsschaden (vgl. § 288 Abs. 4 BGB) die Verzugszinsen ersetzen. Der Verzugszinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB), bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung (§ 13 BGB) sogar neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Der (variable) Basiszinssatz ergibt sich aus § 247 Abs. 1 BGB i. V. m. der Bekanntmachung der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger (§ 247 Abs. 2 BGB).
•Rücktritt vom Vertrag
Rücktritt wegen Verzögerung der Leistung
Unabhängig vom Ersatz des Verzugsschadens stellt sich für den Gläubiger die Frage, ob er wegen der Verzögerung der Leistung durch den Schuldner vom Vertrag zurücktreten kann. Dann müsste er noch offene Vertragspflichten nicht mehr erfüllen und könnte bereits erbrachte Leistungen zurückfordern (§ 346 Abs. 1 BGB).
Die Voraussetzungen für den Rücktritt wegen Verzögerung der Leistung regelt § 323 BGB. Nach § 323 Abs. 1 BGB muss der Schuldner zunächst eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringen. Dies ist der Fall, wenn der Schuldner nicht pünktlich leistet. Ferner muss der Gläubiger dem Schuldner grundsätzlich eine angemessene Frist zur Leistung setzen, und diese Frist muss erfolglos verstrichen sein. Die Länge der Frist hängt vom Einzelfall, insbesondere von der Art und dem Gegenstand des Vertrages, ab. Grundsätzlich kann die Frist eher knapp bemessen werden, da der Schuldner wegen der Verspätung bereits eine Pflichtverletzung begangen hat. Im Normalfall ist daher eine Frist von ein bis zwei Wochen, im Einzelfall auch kürzer (z. B. bei verderblichen Lebensmitteln), angemessen.
Nach § 323 Abs. 2 BGB ist eine Fristsetzung entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin nicht bewirkt und das Leistungsinteresse des Gläubigers – wie im Vertrag vereinbart – von der Termineinhaltung abhängt (sog. Fixgeschäft) oder wenn ausnahmsweise besondere Umstände für einen sofortigen Rücktritt vorliegen.
Beachte: Ein Verschulden des Schuldners für die Verzögerung der Leistung ist keine Rücktrittsvoraussetzung.
•Schadensersatz statt der Leistung
Leistungsverzögerung und Schadensersatz statt der Leistung
Auch bei der Verzögerung der Leistung durch den Schuldner kann dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Typische Schäden sind hier etwaige Mehrkosten für ein Deckungsgeschäft sowie ein entgangener Gewinn wegen eines gescheiterten Folgevertrages. Diese Ansprüche können auch dann geltend gemacht werden, wenn der Gläubiger vom Vertrag mit dem Schuldner wirksam zurückgetreten ist (§ 325 BGB).
Die Ersatzfähigkeit eines Schadens statt der Leistung ergibt sich wiederum aus § 280 Abs. 1, 3 BGB. Als Zusatznorm ist hier § 281 BGB einschlägig (§ 283 BGB scheidet aus, weil er die Fälle der Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 BGB regelt, § 282 BGB, da er von Rücksichtnahmepflichtverletzungen gemäß § 241 Abs. 2 BGB ausgeht). Demnach bedarf es – ebenso wie beim Rücktritt – neben der nicht vertragsgemäßen Leistungserbringung grundsätzlich einer vorangegangenen Fristsetzung an den Schuldner, bevor der Schadensersatz statt der Leistung geltend gemacht werden kann (§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB). Auch hier ist die Fristsetzung aber entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände für eine sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs vorliegen (§ 281 Abs. 2 BGB).
Beachte: Wegen des Verweises auf § 280 Abs. 1 BGB in § 281 Abs. 1 S. 1 BGB ist ein Verschulden des Schuldners an der Verzögerung Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch statt der Leistung.
Lösung zur Handlungssituation (Fallbeispiel 6)
Zu prüfen ist der Anspruch des Z gegen A auf Zahlung des Kaufpreises gemäß § 433 Abs. 2 BGB.
Ein wirksamer Kaufvertrag wurde zwischen Z und A geschlossen. Damit besteht auch grundsätzlich der Zahlungsanspruch des Z. Möglicherweise ist A aber wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Dann wären die bis dahin erbrachten Leistungen zurückzugewähren und noch nicht erbrachte Leistungen müssten nicht mehr erfolgen (§ 346 BGB). Als Rechtsgrundlage für den Rücktritt kommt hier § 323 Abs. 1 BGB in Betracht.
Voraussetzung ist zunächst, dass die Leistung durch den Schuldner nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht wurde. Hier hat Z die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten. Dies stellt eine Pflichtverletzung dar. Allerdings ist nach § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich eine weitere Anforderung, dass eine Frist zur Leistung gesetzt wird. Denn der Vertrag soll nicht gleich bei jeder Störung aufgelöst werden können. Der Schuldner erhält vielmehr ein Recht, seinen Fehler zu korrigieren. Eine Frist wurde hier von A aber nicht gesetzt.
Andererseits sind die Ausnahmen des § 323 Abs. 2 BGB zu beachten. Nach dessen Nr. 2 ist eine Fristsetzung entbehrlich, wenn zur Leistung ein bestimmter Termin vereinbart wurde und dem Schuldner die besondere Bedeutung des Termins für den Gläubiger bewusst war (Fixgeschäft). Dies ist hier der Fall, weil A – wie Z wusste – am 12.10. seine Gaststätte eröffnen wollte. Damit ist A wirksam vom Vertrag zurückgetreten.
Ergebnis: A muss die Zapfanlage nicht abnehmen und bezahlen.
2.2.3.4Verletzung von Rücksichtnahmepflichten
Schutzpflichtverletzung
Bei der Verletzung von Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 BGB ist nicht die Hauptleistungspflicht gestört. Vielmehr werden Nebenpflichten verletzt, die die Rechtsgüter der Vertragsparteien vor Schädigungen durch den jeweils anderen Teil schützen sollen. Kommt es gleichwohl zu einer Schutzpflichtverletzung, ist zwischen einem eingetretenen Verletzungsschaden und einem möglichen Schadensersatz statt der Leistung zu unterscheiden.
Handlungssituation (Fallbeispiel 7)
Heinrich (H) hat von Erwin (E) einen lukrativen Auftrag erhalten: Er soll in der Wohnung des E eine neue Küche einbauen. Voller Elan schreitet H zur Tat. Beim Sägen einer Holzplatte vergisst er dann allerdings, die Tür zur Küche zu schließen, und auch, die Absaugvorrichtung für die Holzspäne anzuschalten. Als E in die Küche kommt, um dem H etwas zu trinken zu bringen, trifft den E ein Holzspan direkt ins Auge. E verlangt deshalb von H Schadensersatz wegen der Arztkosten.
Zu Recht? (Lösung Seite 57)
•Ersatz des Verletzungsschadens
Erstattungsfähigkeit von Verletzungsschäden
Ein Verletzungsschaden ist der Schaden, der sich unmittelbar aus der verletzten Rücksichtnahmepflicht ergibt. Es handelt sich hierbei also um einen Schadensersatz neben der Leistung, da dieser Schaden unabhängig von der eventuell mangelfrei erbrachten Hauptleistung eingetreten ist.
Beispiel: Der Mechaniker, der das Auto des Kunden reparieren soll, setzt sich mit seinem ölverschmierten Blaumann auf die weißen Ledersitze des Wagens. Die Reinigungskosten sind dann ein Verletzungsschaden.
Die Voraussetzungen für den Ersatz von Verletzungsschäden regelt allein § 280 Abs. 1 BGB (die §§ 281 bis 283 BGB sind nicht zusätzlich zu prüfen, da es sich beim Verletzungsschaden nicht um einen Schadensersatz statt, sondern neben der Leistung handelt). Zu den Voraussetzungen dieser zentralen Anspruchsgrundlage bei vertraglichen Pflichtverletzungen siehe Seite 47.
Vorvertragliche Schutzpflichtverletzungen
Problematisch bei der Verletzung von Rücksichtnahmepflichten ist jedoch häufig, dass zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung des Schuldners noch gar kein Vertrag abgeschlossen wurde. Dann liegt ein Schuldverhältnis als erster Voraussetzung von § 280 Abs. 1 BGB an sich nicht vor.
Beispiel: A betritt einen Supermarkt in der Absicht, dort einzukaufen. Beim Durchlaufen der Gänge fällt ihm von einer hochgestapelten Palette eine Konservendose auf den Kopf, die vom Inhaber des Supermarktes nicht ordnungsgemäß abgesichert worden ist.
In diesen Fällen darf es letztlich keinen Unterschied machen, ob die Pflichtverletzung schon vor Vertragsschluss (an der Kasse) oder erst danach erfolgte. Folglich ordnet § 311 Abs. 2 BGB an, dass ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB auch schon durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, die Anbahnung eines Vertrages oder durch ähnliche geschäftliche Kontakte entsteht. Demnach wird das Tatbestandsmerkmal „Schuldverhältnis“ aus § 280 Abs. 1 BGB durch eine solche vorvertragliche Sonderverbindung ersetzt. Im Ergebnis ist der Schuldner dem Gläubiger dann vertragsrechtlich zum Ersatz des Verletzungsschadens verpflichtet, wenn auch die weiteren Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB erfüllt sind.
Beachte: Mindestvoraussetzung für eine Vorverlagerung der vertraglichen Haftung sind nach § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB „geschäftliche“ Kontakte. Betritt also z. B. ein Obdachloser einen Supermarkt, um sich aufzuwärmen (und nicht um einzukaufen), fehlt es an einem geschäftlichen Kontakt. Dann scheidet eine Haftung des Inhabers des Supermarktes nach § 280 Abs. 1 BGB aus.
• Rücktritt vom Vertrag
Vertragsrücktritt bei Unzumutbarkeit
Neben dem Ersatz des Verletzungsschadens stellt sich dem Gläubiger evtl. die Frage, ob er infolge einer Rücksichtnahmepflichtverletzung des Schuldners vom Vertrag zurücktreten kann. Die Voraussetzungen hierfür regelt § 324 BGB. Demnach ist ein Rücktritt nur möglich, wenn dem Gläubiger ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Bei der Prüfung der „Unzumutbarkeit“ sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Schwere und Häufigkeit der Rücksichtnahmepflichtverletzung. Vor dem Hintergrund des Prinzips „pacta sunt servanda“ dürfen an die Unzumutbarkeit jedenfalls nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden. Oftmals wird deshalb vor dem Rücktritt eine Abmahnung durch den Gläubiger erforderlich sein (vgl. § 314 Abs. 2 BGB).
Beispiel: Frau F beauftragt einen Handwerker damit, ihre Wohnung zu renovieren. Verstößt der Handwerker gegen ein von F ausgesprochenes Rauchverbot in ihrer Wohnung, kann sie nicht gleich vom Vertrag zurücktreten. Anders verhält es sich aber bei einer gravierenden Rücksichtnahmepflichtverletzung des Handwerkers, etwa einer sexuellen Belästigung der F.
Soweit der Gläubiger vom Vertrag mit dem Schuldner nach § 324 BGB zurücktreten kann, führt dies zur Rückabwicklung bereits ausgetauschter Leistungen nach §§ 346 ff. BGB.
•Schadensersatz statt der Leistung
Voraussetzungen für Schadensersatz statt der Leistung
Auch bei einer Rücksichtnahmepflichtverletzung durch den Schuldner kann dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Dieser ergibt sich auch in diesem Fall aus § 280 Abs. 1, 3 BGB. Als Zusatznorm ist hier § 282 BGB einschlägig, der von einer Pflichtverletzung des Schuldners nach § 241 Abs. 2 BGB ausgeht. Für den Schadensersatz statt der Leistung bedarf es damit auch hier der Unzumutbarkeit der Vertragsfortführung für den Gläubiger. Insofern sind die Voraussetzungen die gleichen wie für den Rücktritt. Im Unterschied zum Rücktritt bedarf es beim Schadensersatz statt der Leistung aber eines Verschuldens des Schuldners, wie sich aus dem Rückverweis in § 282 BGB auf die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB ergibt.
Merke: Schadensersatz ist grundsätzlich verschuldensabhängig, der Rücktritt nicht.
Lösung zur Handlungssituation (Fallbeispiel 7)
Zu prüfen ist der Anspruch des E gegen H auf Zahlung von Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB.
Voraussetzung für eine Haftung aus § 280 Abs. 1 BGB ist zunächst eine schuldhafte Pflichtverletzung des H aus einem Schuldverhältnis. Das Schuldverhältnis zwischen E und H ist hier ein Werkvertrag (§ 631 BGB). Eine Hauptleistungspflicht hat H nicht verletzt. Denn dass die Arbeit des H mangelhaft oder verspätet ist, wird von E nicht behauptet. H hat allerdings die allgemeinen Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB verletzt. Danach muss der Schuldner auf Eigentum und Gesundheit des Vertragspartners Rücksicht nehmen. Dies hat H hier nicht getan, weil er vor dem Sägen der Holzplatte die Küchentür nicht geschlossen und seine Absaugvorrichtung nicht eingeschaltet hat. Das Unterlassen des H ist schuldhaft i. S. d. § 276 BGB, nämlich zumindest fahrlässig. Die angefallenen Arztkosten stellen schließlich einen ersatzfähigen Verletzungsschaden des E dar.
Ergebnis: E kann von H Schadensersatz (neben der Leistung) verlangen.
2.3Verschiedene Vertragsarten
2.3.1Der Kaufvertrag
2.3.1.1Wesen und vertragstypische Leistungen
Kaufvertrag als Prototyp des Austauschvertrags
Der wichtigste Vertragstyp des BGB ist der Kaufvertrag gemäß § 433 BGB. Er ist die rechtliche Grundlage für den entgeltlichen Warenaustausch sowohl zwischen Privaten als auch im Geschäftsverkehr. Das Kaufrecht befasst sich mit den Rechten und Pflichten der Parteien aus diesem Vertragsverhältnis.
Die Hauptleistungspflicht des Verkäufers besteht in der – mangelfreien – Übereignung der Kaufsache, die des Käufers in der Bezahlung des Kaufpreises. Diese vertraglichen Pflichten werden bei beweglichen Sachen nach §§ 929 ff. BGB, also durch Einigung und Übergabe, bei Grundstücken gemäß §§ 873, 925 BGB, also durch Auflassung und Eintragung in das Grundbuch, erfüllt.
2.3.1.2Vertrag über die Lieferung herzustellender beweglicher Sachen
Erweiterung des Kaufrechts
Einen Spezialfall des Kaufrechts stellt gemäß § 650 BGB ein Vertrag dar, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat. Auf ihn sind gemäß § 650 S. 1 BGB die Vorschriften über den Kauf anwendbar, obwohl es sich bei einem solchen Vertrag seinem Gepräge nach eher um einen Werkvertrag i. S. v. § 631 BGB handelt. Denn bei diesem schuldet der Werkunternehmer die Herstellung des versprochenen Werks (§ 631 Abs. 2 BGB) und damit einen Erfolg (in Abgrenzung zum Dienstvertrag nach § 611 BGB, bei dem lediglich die Tätigkeit geschuldet wird).
Die Folge des § 650 BGB ist eine Aufwertung des Kaufrechts gegenüber dem Werkvertrag. Letztlich gilt Werkvertragsrecht im Wesentlichen nur bei der Errichtung von Bauwerken (dann keine „bewegliche“ Sache; vgl. §§ 650a ff. BGB), bei der Herstellung nicht körperlicher Werke wie z. B. Planungen von Architekten (dann auch keine „bewegliche“ Sache; vgl. §§ 650p ff. BGB) sowie bei Reparaturarbeiten (dann keine „Herstellung“ bzw. „Erzeugung“) – in allen anderen Fällen gilt Kaufrecht.
2.3.1.3Mängel der Kaufsache
Handlungssituation (Fallbeispiel 8)
Heinrich (H) erwirbt für seinen kleinen Handwerksbetrieb im Fachgeschäft des Mies (M) ein fabrikneues Heißluftgebläse. Obwohl H das Gebläse bei einem Testlauf in seiner Werkstatt ordnungsgemäß bedient, erhitzt es sich aufgrund eines internen Steuerungsfehlers so stark, dass es Funken schlägt und dadurch die Vorhänge in der Werkstatt Feuer fangen. Auf Anfrage bei M stellt sich heraus, dass der Hersteller des Gebläses alle Fachgeschäfte auf den vereinzelt auftretenden Defekt des Modells aufmerksam gemacht hatte. M hielt diesen Hinweis aber für nicht so wichtig, da er der Meinung war, ein solch kleiner Fehler werde schon nichts ausmachen.
Welche Ansprüche bzw. Rechte hat H gegen M? (Lösung Seiten 68–70)
•Eingliederung in das allgemeine Leistungsstörungsrecht
Mangel der Kaufsache als Pflichverletzung
Im Kaufrecht erfolgt eine Verknüpfung bei Mägeln der Kaufsache mit dem allgemeinen Schuldrecht über § 433 Abs. 1 S. 2 BGB. Demgemäß hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Die Mangelfreiheit der Kaufsache ist demnach eine Hauptleistungspflicht des Verkäufers; ein Mangel also eine Pflichtverletzung. Dadurch wird der Bogen zur zentralen Haftungsnorm des allgemeinen Schuldrechts – § 280 BGB („Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis“) – geschlagen. Daneben enthält das Kaufrecht aber auch einige Sondervorschriften, die über die Regelungen des allgemeinen Schuldrechts hinausgehen.
•Der Sachmangel
Definition des Sachmangels
Unter einem Sachmangel versteht man die für den Käufer negative Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit der Kaufsache bei Gefahrübergang. Zur Feststellung eines Sachmangels bedarf es mithin eines Vergleichs zwischen der Ist-Beschaffenheit der Kaufsache und ihrer Soll-Beschaffenheit. Wenn aus Sicht des Käufers die erste schlechter als die zweite ist, liegt ein Sachmangel vor. Während der Ist-Zustand einer Kaufsache leicht feststellbar ist, bedarf es zur Festlegung der Soll-Beschaffenheit einer wertenden Betrachtung. Insofern hilft § 434 BGB weiter.
Nach § 434 Abs. 1 S.1 BGB liegt ein Sachmangel dann vor, wenn die Kaufsache nicht die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Beschaffenheit hat. Maßgeblich ist also, was Verkäufer und Käufer ausgemacht haben. Hierin zeigt sich die Vertragsfreiheit im Kaufrecht.
Beispiel: Ein Auto mit einem Unfallschaden ist nicht mangelhaft, wenn das Kfz als „Unfallwagen“ verkauft worden ist. Ein (voll funktionsfähiges) Auto ohne elektrische Fensterheber ist hingegen ein mangelhafter Wagen, wenn das Kfz mit elektrischen Fensterhebern verkauft wurde.
Dieser subjektive Mangelbegriff ist gerechtfertigt, da sich erfahrungsgemäß entsprechende Vereinbarungen in einem niedrigeren Kaufpreis widerspiegeln. Auf der anderen Seite hat es der Verkäufer durch negative Produktangaben grundsätzlich in der Hand, seiner Mängelhaftung zu entgehen.
Stufensytem beim Sachmangel
Häufig werden die Vertragsparteien über die Beschaffenheit der Kaufsache allerdings nichts vereinbaren. Möglicherweise haben sie dann aber eine bestimmte Verwendung – zumindest konkludent – vertraglich vorausgesetzt. Gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB liegt ein Sachmangel dann vor, wenn sich die Kaufsache nicht für diese Verwendung eignet.
Beispiel: Handelsübliche Wanderschuhe sind mangelhaft, wenn der Käufer den Verkäufer darauf hinweist, dass er die Schuhe für eine Besteigung des Mount Everest benötigt.
In den Alltagsfällen des täglichen Lebens vereinbaren die Parteien hinsichtlich der Kaufsache grundsätzlich nichts. Dann ist die Kaufsache nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Maßgeblich ist insoweit der Erwartungshorizont eines „Durchschnittskäufers“.
Beispiel: Verschimmelte Orangen sind mangelhaft, da Obst üblicherweise zum Verzehr geeignet ist.
Die übliche Beschaffenheit der Kaufsache kann auch durch Werbeaussagen geprägt werden, § 434 Abs. 1 S. 3 BGB. Hierbei muss sich der Verkäufer Anpreisungen des Herstellers der Kaufsache zurechnen lassen, außer er berichtigt sie selbst oder sie sind offensichtlich nur marktschreierisch.
Beispiel: Eine Werbung, nach der beim Genuss eines Lebensmittels der Konsument fliegen kann, ist rechtlich ohne Bedeutung.
Erweiterung des Sachmangelbegriffs
Ein Sachmangel ist nach § 434 Abs. 2 BGB auch die unsachgemäße Montage der Kaufsache bzw. eine mangelhafte Montageanleitung. Dies ist sachgerecht, da es für den Käufer unerheblich ist, ob bereits der Gegenstand selbst mangelhaft ist oder sich die Unbrauchbarkeit erst aus der fehlgeschlagenen Montage ergibt. Einer mangelhaften Montageanleitung stehen ihr Fehlen sowie eine allein fremdsprachige gleich. Im Übrigen richten sich die Anforderungen an die Montageanleitung nach dem jeweiligen Adressatenkreis. Sollte die Sache trotz mangelhafter Montageanleitung fehlerfrei montiert worden sein, liegt allerdings kein Mangel vor (§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB).
Einem Sachmangel gleichgestellt werden gemäß § 434 Abs. 3 BGB die Falsch- sowie die Zuweniglieferung. Auch dies ist sachgerecht, da der Käufer in diesen Fällen die gleichen Interessen verfolgt wie bei einem „echten“ Mangel der Kaufsache.
Beispiel: Eine Falschlieferung liegt vor, wenn eine „Dallas“-DVD bestellt, aber eine „Denver-Clan“-DVD geliefert wird. Eine Zuweniglieferung ist gegeben, wenn 20 Flaschen Wein bestellt, aber nur 17 geliefert wurden.
Maßgeblicher Zeitpunkt: Gefahrübergang
Wichtig ist schließlich, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang – also grundsätzlich bei Übergabe der Kaufsache (§ 446 BGB) – vorliegen muss (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB). Nachträglicher Verschleiß ist deshalb kein Sachmangel! Es genügt allerdings, dass die Ursache für den späteren Auftritt des Mangels schon bei Gefahrübergang vorhanden war.
Beachte: Bei einem Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 Abs. 1 S. 1 BGB, bei dem der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), der Käufer Verbraucher (§ 13 BGB) und der Kaufgegenstand eine bewegliche Sache ist, wird gemäß § 477 BGB vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt. Damit muss nicht der Käufer den Beweis führen, dass die gekaufte Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war; vielmehr muss der Verkäufer nachweisen, dass die Sache erst später „mangelhaft“ wurde. Etwas anderes gilt nur, wenn die Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Dies ist z. B. der Fall beim Kauf von Pflanzen, da bei diesen ein „Mangel“ typischerweise erst im Laufe der Zeit eintritt.
•Der Rechtsmangel
Gekaufte Sachen können nicht nur einen Sach-, sondern auch einen Rechtsmangel aufweisen, § 435 BGB. Rechtsmängel sind in der Praxis aber seltener als Sachmängel.
Beispiel: Das verkaufte Haus ist mit einer nicht vereinbarten Grundschuld belastet.
2.3.1.4Rechte des Käufers, § 437 BGB
Wenn die Kaufsache einen Mangel hat, stehen dem Käufer eine Vielzahl an Rechten gegen den Verkäufer zu.
Beachte: Ein dem Käufer eingeräumtes „Umtauschrecht“ bei mangelfreien Sachen ist reine Kulanz des Verkäufers. Hierauf hat der Käufer keinen Rechtsanspruch. Folglich kann der Verkäufer auch die Umtauschmodalitäten – z. B. Umtausch nur gegen Gutschein – bestimmen.
Rangverhältnis der Käuferrechte
Sämtliche Käuferrechte sind in § 437 BGB geregelt. Dabei stehen die Rechte Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadens- bzw. Aufwendungsersatz zum Teil in einem Rangverhältnis zueinander. Primär ist das Recht auf Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1 BGB); die weiteren Käuferrechte Rücktritt, Minderung und Schadens- bzw. Aufwendungsersatz (§ 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB) sind erst – dann aber gleichrangig – einschlägig, wenn das vorrangige Recht auf Nacherfüllung scheitert.
• Nacherfüllung
Wahlrecht des Käufers bei Nacherfüllung
−Überblick
Die Nacherfüllung ist in §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB geregelt. Demnach hat der Käufer die Wahl, ob er vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt.
Wie bereits ausgeführt, geht die Nacherfüllung den weiteren Käuferrechten vor. Dies ergibt sich z. B. daraus, dass der Rücktritt gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich erst in Betracht kommt, wenn der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.
Die Nacherfüllung ist in kostenrechtlicher Hinsicht käuferfreundlich ausgestaltet, da der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (= freiwillige Vermögensopfer) wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten selbst zu tragen hat (§ 439 Abs. 2 BGB). Dies ist aber nur konsequent, weil er mit der Übereignung einer mangelhaften Kaufsache eine Pflichtverletzung begangen hat.
−Arten der Nacherfüllung
Als Arten der Nacherfüllung kommen nach § 439 Abs. 1 BGB entweder die Beseitigung des Mangels (= Reparatur) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (= Ersatzlieferung) in Betracht. Grundsätzlich kann sich der Käufer frei entscheiden, auf welche Art und Weise der Verkäufer nacherfüllen muss.
Entfallen des Wahlrechts
Das Wahlrecht des Käufers entfällt allerdings, wenn
»beide Arten der Nacherfüllung i. S. v. § 275 BGB unmöglich sind.
»die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung i. S. v. § 275 BGB unmöglich ist.
»die Kosten der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung unverhältnismäßig hoch sind, § 439 Abs. 4 S. 1, 2 BGB.
Da Unmögliches generell nicht geschuldet sein kann, gilt im Kaufrecht, dass eine Nacherfüllung ausscheidet, wenn sie in beiden Erscheinungsformen unmöglich ist. Dann kann der Käufer sofort auf seine weiteren Rechte nach § 437 Nr. 2, 3 BGB – Rücktritt, Minderung, Schadens- bzw. Aufwendungsersatz – übergehen.
Beispiel: Verkauf eines Gebrauchtwagens als „unfallfrei“, obwohl Unfallwagen. Hier ist die Ersatzlieferung unmöglich, weil der Wagen ein Unikat ist. Die Reparatur ist unmöglich, da sie den Wagen nicht unfallfrei macht.
Wenn nur eine Art der Nacherfüllung unmöglich ist, entfällt das Wahlrecht des Käufers und sein Anspruch auf Nacherfüllung reduziert sich auf die noch mögliche andere Art. Hier kann der Käufer also nicht gleich seine weiteren Rechte nach § 437 Nr. 2, 3 BGB geltend machen.
Beispiel: Verkauf eines Gebrauchtwagens mit behebbarem Getriebeschaden. Hier ist die Ersatzlieferung unmöglich, da der Wagen ein Unikat ist. Die Reparatur des Getriebes ist aber möglich.
Einrede unverhältnismäßiger Kosten
Neben den Fällen der Unmöglichkeit erweitert § 439 Abs. 4 S. 1 BGB die Abwehrmöglichkeiten des Verkäufers für Fälle, in denen die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Hierbei muss jedoch ein eher strenger Maßstab angelegt werden, da andernfalls das grundsätzliche Wahlrecht des Käufers unterlaufen würde. Es sind deshalb die in § 439 Abs. 4 S. 2 BGB genannten Kriterien in Betracht zu ziehen. Dabei gilt: Je höher der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, je größer die Bedeutung des Mangels und je weniger gleichwertig die andere Art der Nacherfüllung für den Käufer ist, desto weniger kann sich der Verkäufer auf unverhältnismäßige Kosten berufen.
Beispiel: Bei einer Armbanduhr im Wert von nur 10,– € ist eine Reparatur grundsätzlich unverhältnismäßig teuer. Bei einem hochwertigen Waschtrockner, bei dem nur eine kleine Schraube ausgewechselt werden muss, ist grundsätzlich eine Ersatzlieferung mit unangemessenen Kosten verbunden.
•Rücktritt
Voraussetzungen für Käuferrücktritt
Als weiteres und der Nacherfüllung nachrangiges Käuferrecht sehen §§ 437 Nr. 2, 323, 440 und 326 Abs. 5 BGB den Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag vor. Gemäß § 346 Abs. 1 BGB erhält der Käufer nach seiner Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) den Kaufpreis vom Verkäufer zurück und muss diesem die mangelhafte Kaufsache Zug um Zug zurückübereignen, §§ 348, 320, 322 BGB.
Neben einem Mangel bedarf es für den Rücktritt gemäß § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung, die fruchtlos abgelaufen sein muss.
Entbehrlichkeit der Fristsetzung
Die Fristsetzung ist allerdings in manchen Fällen entbehrlich, sodass ein sofortiger Rücktritt seitens des Käufers möglich ist. Zum einen bedarf es keiner Fristsetzung, wenn beide Arten der Nacherfüllung unmöglich sind (§ 326 Abs. 5 BGB); ferner nicht in den bereits angesprochenen Fälle des § 323 Abs. 2 BGB (z. B. Nacherfüllungsverweigerung durch den Verkäufer).
Über diese Fälle hinaus regelt § 440 S. 1 BGB weitere Situationen, in denen es keiner Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf. Dazu zählt, dass der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten nach § 439 Abs. 4 BGB zu Recht verweigert, sowie der Fall, dass die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Gemäß § 440 S. 2 BGB gilt die Nachbesserung grundsätzlich aber erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch durch den Verkäufer als fehlgeschlagen.
Erheblichkeit des Mangels
Letztlich kommt das „große“ Recht des Käufers auf Rücktritt – in dessen Konsequenz der gesamte Kaufvertrag rückabgewickelt wird – nur in Betracht, wenn der Mangel erheblich ist (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB). Dies dient dem Schutz des Verkäufers. Die Erheblichkeit des Mangels wird wegen der Negativformulierung („nicht zurücktreten, wenn … unerheblich“) allerdings vermutet, sodass der Verkäufer den Gegenbeweis führen muss, dass der Mangel unerheblich ist.
Beachte: Eines mangelbezogenen Verschuldens seitens des Verkäufers bedarf es für den Rücktritt – ebenso wie im allgemeinen Schuldrecht – nicht.
•Minderung
Voraussetzung für Kaufpreisminderung
Als spezielles Käuferrecht sehen die §§ 437 Nr. 2, 441 BGB die Minderung des Kaufpreises durch den Käufer vor.
Da es nach § 441 Abs. 1 BGB das Recht auf Minderung statt des Rücktritts gibt, müssen hierfür grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für den Rücktritt – also Mangel und fruchtlose Fristsetzung zur Nacherfüllung (außer ausnahmsweise entbehrlich) – gegeben sein. Anders als der Rücktritt ist das „kleine“ Recht der Minderung, bei dem es zu keiner vollständigen Rückabwicklung des Vertrages kommt, auch bei einem nur unerheblichen Mangel möglich, § 441 Abs. 1 S. 2 BGB.
Die Höhe des Minderungsbetrages ist nach einer (schwierigen) Formel i. S. v. § 441 Abs. 3 S. 1 BGB zu berechnen bzw. schlicht zu schätzen (§ 441 Abs. 3 S. 2 BGB). Als Anhaltspunkt für die Schätzung kann der Käufer z. B. die fiktiven Kosten für die Reparatur der mangelhaften Sache vom Kaufpreis abziehen. Soweit der Käufer den Kaufpreis bereits gezahlt hat, besteht gegen den Verkäufer ein Rückzahlungsanspruch aus § 441 Abs. 4 BGB i. V. m. § 346 Abs. 1 BGB.
•Schadensersatz
Schadensersatz für Käufer
Das komplizierteste Käuferrecht ist der Schadensersatz nach §§ 437 Nr. 3, 280, 281, 283, 311a BGB. Bereits die Vielzahl der Normen, auf die § 437 Nr. 3 BGB verweist, lässt erkennen, dass es im Folgenden einer genauen Unterscheidung der verschiedenen Formen von Schadensersatz bedarf.
1. Form: Schadensersatz statt der Leistung
Beim Schadensersatz statt der Leistung will der Käufer die mangelhafte Kaufsache nicht behalten und stattdessen Ersatz für den eingetretenen Schaden. Beim Ermitteln der passenden Anspruchsgrundlage ist maßgeblich, ob es sich um einen behebbaren oder unbehebbaren Mangel handelt.
Mangel ist behebbar
−Behebbarer Mangel
Bei einem behebbaren Mangel – bei dem also die Nacherfüllung dem Schadensersatz grundsätzlich vorgeht – ist die richtige Anspruchsgrundlage §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB.
Die Pflichtverletzung i. S. v. § 280 Abs. 1 BGB liegt in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache. Ferner bedarf es – wie stets bei § 281 Abs. 1 BGB – einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung, wenn keiner der Ausnahmefälle nach § 281 Abs. 2 BGB bzw. § 440 S. 1 BGB gegeben ist. Des Weiteren muss der Verkäufer – anders als bei Rücktritt und Minderung – die Pflichtverletzung zu vertreten haben (§ 276 BGB). Dies wird wegen der Negativformulierung in § 280 Abs. 1 S. 2 BGB allerdings vermutet. Schließlich muss dem Käufer ein ersatzfähiger Schaden entstanden sein.
Mangel ist unbehebbar
−Unbehebbarer Mangel
Bei einem unbehebbaren Mangel – bei dem also eine Nacherfüllung ausscheidet – ist die Anspruchsgrundlage auf Schadensersatz statt der Leistung davon abhängig, ob der Mangel schon bei Vertragsschluss vorlag oder erst später auftrat. Im ersten Fall richtet sich der Schadensersatzanspruch nach §§ 437 Nr. 3, 311a BGB, im zweiten nach §§ 437 Nr. 3, 280, 283 BGB. In allen Fällen einer Unmöglichkeit der Nacherfüllung bedarf es – anders als bei behebbaren Mängeln – keiner Fristsetzung zur Durchführung derselben.
Bei einem unbehebbaren Mangel, der schon bei Vertragsschluss vorlag, richtet sich der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung nach der Vorschrift über die anfängliche Unmöglichkeit, also § 311a BGB. Entscheidend ist demnach, ob den Verkäufer ein Informationsverschulden trifft (§ 311a Abs. 2 S. 1 BGB). Dies ist der Fall, wenn der Verkäufer von dem unbehebbaren Mangel der Kaufsache bei Vertragsschluss wusste oder davon zumindest hätte Kenntnis haben müssen. Nach § 311a Abs. 2 S. 2 BGB wird das Informationsverschulden des Verkäufers allerdings vermutet, sodass der Verkäufer den Gegenbeweis führen muss, dass ihn kein derartiges Verschulden trifft.
Bei einem unbehebbaren Mangel, der erst nach Vertragsschluss auftrat, richtet sich der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung nach den Vorschriften über die nachträgliche Unmöglichkeit, also §§ 280, 283 BGB. Maßgeblich ist demnach, ob der Verkäufer den zwar nach Vertragsschluss, aber noch vor der Übergabe der Kaufsache (sonst wäre es kein Mangel, § 434 Abs. 1 S. 1 BGB) aufgetretenen Mangel zu vertreten hat.
2.Form: Schadensersatz neben der Leistung
Ersatz von Mangelfolgeschäden
Infolge der mangelhaften Kaufsache kann es auch sein, dass andere Rechtsgüter des Käufers verletzt werden. Dann spricht man von einem Mangelfolgeschaden. Beispiel: K kauft von V ein krankes Pferd, das die bis dahin gesunden Pferde im Stall des K ansteckt. Der Schadensersatz bei Mangelfolgeschäden ist ein Schadensersatz neben der Leistung. Deshalb ist die richtige Anspruchsgrundlage § 437 Nr. 3 BGB i. V. m. (allein) § 280 Abs. 1 BGB.
In solchen Fällen besteht die Pflichtverletzung i. S. v. § 280 Abs. 1 BGB in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache. Ferner muss der Verkäufer den Mangel zu vertreten haben (§ 276 BGB), was allerdings vermutet wird (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist hier im Umkehrschluss zu § 280 Abs. 3 BGB aber selbst dann entbehrlich, wenn der Mangel behebbar ist. Dies ist konsequent, da die Behebung des Mangels der Kaufsache bereits eingetretene Mangelfolgeschäden nicht mehr rückgängig machen kann.
2.3.1.5Haftungsausschluss
Ausschluss der Käuferrechte
Die dargestellten Rechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache bestehen nicht, wenn ein wirksamer Haftungsausschluss besteht. Hierbei wird zwischen einem vertraglichen und einem gesetzlichen Haftungsausschluss unterschieden.
•Vertraglicher Haftungsausschluss
Es unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit der Parteien, einen Haftungsausschluss bei etwaigen Mängeln der Kaufsache zu vereinbaren. Seine Reichweite ist Auslegungsfrage.
Beispiel: Die Klausel „unter Ausschluss jeder Gewährleistung“ bedeutet, dass der Käufer keinerlei Rechte bei Mängeln der Kaufsache haben soll. Bei der Formulierung „gekauft wie besichtigt“ sollen Rechte des Käufers nur bei offenen (und nicht bei versteckten) Mängeln ausscheiden.
Grenzen beim vertraglichen Haftungsausschluss
Ein vertraglicher Haftungsausschluss ist zum Schutz des Käufers nicht grenzenlos zulässig. Nach § 444 BGB ist er unwirksam, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Arglist des Verkäufers liegt vor, wenn er den Mangel kannte und nicht auf ihn hingewiesen hat. Ein solcher Verkäufer ist nicht schutzwürdig. Eine Garantie ist gegeben, wenn der Verkäufer eine bestimmte Eigenschaft der Kaufsache zusichert. In Betracht kommen dabei eine Beschaffenheits- sowie eine Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB). Dann haftet der Verkäufer dem Käufer, soweit die Garantie reicht. Alles andere wäre treuwidrig (§ 242 BGB).
Beachte: Bei einem Verbrauchsgüterkauf (siehe Seite 61) ist ein vertraglicher Haftungsausschluss gemäß § 476 Abs. 1 BGB generell unwirksam. Dann kommt es auch nicht auf die Arglist oder eine Garantie des Verkäufers an. Möglich bleibt hier nur ein Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Käufers (§ 476 Abs. 3 BGB).
Hinweis: Soweit ein Haftungsausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart wird, gibt es mit § 309 Nr. 7 und 8 BGB weitere Unwirksamkeitsgründe, die hier nicht näher erläutert werden.
•Gesetzlicher Haftungsausschluss
Fälle von gesetzlichem Haftungsausschluss
Auch wenn ein Haftungsausschluss zwischen den Vertragsparteien nicht vereinbart wurde, kann es dennoch dazu kommen, dass der Verkäufer für die Mangelhaftigkeit der Kaufsache nicht einstehen muss. So sind die Rechte des Käufers nach § 442 Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kennt. In diesem Fall ist der Käufer „selbst schuld“, wenn er die Sache trotzdem kauft. Möglicherweise spiegelt sich die Mangelhaftigkeit der Kaufsache dann aber auch in einem niedrigeren Kaufpreis wider. Wenn dem Käufer hingegen ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, kann der Käufer seine Mängelrechte nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat (§ 442 Abs. 1 S. 2 BGB). Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der Käufer seine Rechte nicht verliert, wenn er den Mangel aufgrund einfacher Fahrlässigkeit nicht erkannt hat.
Hinweis: Soweit es um einen sog. Handelskauf geht – die Vertragsparteien also Kaufleute sind –, gibt es mit § 377 Abs. 1 HGB eine besondere Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des Käufers. Wenn er einen Mangel dann nicht unverzüglich gegenüber dem Verkäufer geltend macht, verliert er seine Mängelrechte. Dazu näher Seite 136.
2.3.1.6Verjährung von Mängelansprüchen
Einrede der Verjährung
Nachdem geklärt ist, welche Rechte der Käufer bei einer mangelhaften Kaufsache gegen den Verkäufer hat, stellt sich nunmehr noch die Frage, wie lange er diese geltend machen kann. Es geht also um die Verjährung der Mängelansprüche.
Verjährungsfristen
Die kaufrechtlichen Verjährungsfristen sind in § 438 BGB geregelt (für den Rücktritt als Gestaltungsrecht gilt das Gleiche über § 218 BGB). Grundsätzlich verjähren kaufrechtliche Mängelansprüche in zwei Jahren, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Dies gilt v. a. beim Normalfall des Kaufs beweglicher Sachen. Bei Bauwerken und Baumaterialien beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, bei dinglichen Drittrechten (z. B. Pfandrecht) und solchen, die im Grundbuch eingetragen sind (z. B. Grundschuld), sogar 30 Jahre, § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
Die Verjährung beginnt gemäß § 438 Abs. 2 BGB i. d. R. mit der Ablieferung der Kaufsache. Wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschweigt, gilt hingegen die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB, die erst am Jahresende der Kenntniserlangung des Käufers vom Mangel beginnt, § 199 Abs. 1 BGB.
Beachte: Bei einem Verbrauchsgüterkauf (siehe S. 61) kann die Verjährung der Mängelansprüche gemäß § 476 Abs. 2 BGB grundsätzlich nicht erleichtert, also die Frist zugunsten des Unternehmer-Verkäufers im Vertrag verkürzt werden. Damit bleibt es i. d. R. bei der zweijährigen Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Etwas anderes gilt nur bei gebrauchten Sachen; bei diesen kann die Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden.
Lösung zur Handlungssituation (Fallbeispiel 8)
Ansprüche des H gegen M:
I. Nacherfüllung
Zunächst ist zu prüfen, ob H von M Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB verlangen kann.
Ein wirksamer Kaufvertrag zwischen H und M über das Heißluftgebläse liegt vor. Dieses ist mangelhaft, da aus Sicht des H der Ist- vom Soll-Zustand negativ abweicht. Mangels einer Beschaffenheitsvereinbarung ist für den Soll-Zustand § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB maßgeblich. Da sich das von H gekaufte Heißluftgebläse wegen des Funkenschlags nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet und von üblichen Heißluftgebläsen negativ abweicht, liegt ein Sachmangel vor.
Somit kann H von M gemäß § 437 Nr. 1 BGB Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 BGB verlangen. Dabei kann H wählen, ob M den Mangel an dem Gebläse durch eine Reparatur beheben oder ob er ihm ein neues, mangelfreies Heißluftgebläse liefern muss. Nach Lage der Dinge wird sich H eher für eine Ersatzlieferung entscheiden.
II. Rücktritt
Es ist zu prüfen, ob H gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB vom Vertrag zurücktreten und damit nach § 346 Abs. 1 BGB den Kaufpreis zurückverlangen kann.
Der Kaufvertrag zwischen H und M stellt einen gegenseitigen Vertrag i. S. v. § 323 Abs. 1 BGB dar. Durch das mangelhafte Heißluftgebläse hat M die geschuldete Leistung nicht vertragsgemäß erbracht. Damit liegt ein Rücktrittsgrund vor. Der Mangel ist auch erheblich, sodass der Rücktritt nicht nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen ist.
Gemäß § 323 Abs. 1 BGB kann H vom Vertrag aber grundsätzlich erst zurücktreten, wenn er dem M eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Dies ist bis dato nicht geschehen. Die Frist ist allerdings entbehrlich, wenn einer der in § 323 Abs. 2 BGB genannten Gründe greift. Hier kommen besondere Umstände i. S. v. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Betracht. Gegen besondere Umstände spricht zwar, dass eine Nacherfüllung noch möglich ist und ein funktionsfähiges Heißluftgebläse für H weiterhin Sinn macht. Auf der anderen Seite hat es M billigend in Kauf genommen, dass sich durch die defekte Steuerung ein Funkenflug entwickelt und dadurch der H zu Schaden kommt. Durch dieses arglistige Verhalten des M ist die Vertrauensgrundlage für ein Fortbestehen des Vertrags mit H entfallen. Damit liegen hier besondere Umstände i. S. v. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB vor.
H kann also durch Erklärung gegenüber M (§ 349 BGB) vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis von M zurückverlangen. Zug um Zug ist H dann zur Rückübereignung des Heißluftgebläses an M verpflichtet (§§ 346 Abs. 1, 348 BGB).
III. Minderung
Die Kaufpreisminderung hat wegen § 441 Abs. 1 BGB („statt zurückzutreten“) die gleichen Voraussetzungen wie der Rücktritt – mit Ausnahme der Tatsache, dass eine Minderung auch bei einem unerheblichen Mangel in Betracht kommt (§§ 441 Abs. 1 S. 2, 323 Abs. 5 S. 2 BGB). Da hier sogar der Rücktritt möglich ist, kann H das mangelhafte Heißluftgebläse auch behalten (und evtl. selbst reparieren) und den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber M mindern. Die Höhe des Minderungsbetrags ist ggf. durch Schätzung zu ermitteln (§ 441 Abs. 3 S. 2 BGB), kann sich aber an den voraussichtlichen Reparaturkosten orientieren.
IV. Schadensersatz
Es ist überdies zu prüfen, ob H von M Schadensersatz neben der Leistung wegen der abgebrannten Vorhänge gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB verlangen kann.
Mit dem Kaufvertrag zwischen H und M ist ein Schuldverhältnis i. S. v. § 280 Abs. 1 BGB entstanden. Die Pflichtverletzung des M liegt in der Lieferung eines mangelhaften Heißluftgebläses. M hat die Pflichtverletzung gemäß § 276 BGB auch zu vertreten, da er von dem Defekt des Gebläses Kenntnis hatte. Der Schaden des H liegt in den Kosten für die Neubeschaffung der abgebrannten Vorhänge.
Der Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung ist demnach gegeben.
2.3.2Der Werkvertrag
2.3.2.1Wesen und vertragstypische Leistungen
Rechte und Pflichten beim Werkvertrag
Ein weiterer wichtiger Vertragstyp des BGB ist der Werkvertrag nach § 631 BGB. Auch bei diesem stehen – wie beim Kaufvertrag – Leistung und Gegenleistung in einem Austauschverhältnis zueinander (gegenseitiger Vertrag). Der Werkvertrag ist die typische rechtliche Grundlage für die entgeltliche Erbringung von Handwerksleistungen. Für den Bauvertrag enthalten die §§ 650a ff. BGB und für den Verbraucherbauvertrag die §§ 650i ff. BGB einige Sonderregelungen zum allgemeinen Werkvertragsrecht.
Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes. Das Werk kann dabei sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein, § 631 Abs. 2 BGB.
Beachte: Der Begriff des „Unternehmers“ in § 631 BGB ist nicht identisch mit dem in § 14 BGB. Werkunternehmer kann also auch eine Person sein, die nicht beruflich, sondern privat handelt.
Besonderheiten beim Werklohn
Die Hauptleistungspflicht des Bestellers besteht in der Entrichtung der vereinbarten Vergütung (= Werklohn). Die Vergütung erfolgt grundsätzlich in Geld, es kann aber auch eine Naturalvergütung geschuldet sein (Vertragsfreiheit).
I. d. R. vereinbaren die Werkvertragsparteien die geschuldete Vergütung. Sollte dies nicht der Fall sein, führt das aber nicht automatisch zur Nichtigkeit des Vertrages (wegen Dissens, § 154 Abs. 1 BGB). Vielmehr fingiert § 632 BGB die Vereinbarung eines Werklohns dem Grunde nach, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (§ 632 Abs. 1 BGB). Soweit nur die Höhe des Werklohns nicht vertraglich festgelegt ist, gilt die taxmäßige (z. B. auf Basis einer gesetzlichen Gebührenordnung) bzw. die übliche Vergütung als vereinbart (§ 632 Abs. 2 BGB).
Eine ausdrückliche Regelung für die Zahlungspflicht bei Kostenvoranschlägen enthält § 632 Abs. 3 BGB. Ein solcher ist im Zweifel nicht zu vergüten. Folglich sollte der Werkunternehmer – wenn er eine Vergütung dafür erhalten möchte –auf eine gesonderte Bezahlungsvereinbarung hinwirken.
Abnahme des Werkes als Fälligkeitsvorraussetzung
Der Werklohnanspruch ist grundsätzlich erst mit der Abnahme des Werkes durch den Besteller fällig (§ 641 Abs. 1 S. 1 BGB). Unter der Abnahme versteht man die (soweit möglich) körperliche Entgegennahme des Werkes durch den Besteller und dessen Billigung als im Wesentlichen vertragsgemäß (§ 640 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Werkunternehmer muss also grundsätzlich vorleisten, was ihn unter Umständen erheblich finanziell belasten kann.
Der Besteller hat insofern ein Interesse, die Abnahme so lange wie möglich zu verzögern, der Unternehmer, sie so schnell wie möglich herbeizuführen. Problematisch ist dieses Spannungsfeld v. a., wenn das Werk nicht frei von Mängeln ist. Gemäß § 640 Abs. 1 S. 2 BGB kann der Besteller die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass er dies bei wesentlichen Mängeln doch tun kann. Für die Frage, wann ein Mangel wesentlich ist, bedarf es einer wertenden Betrachtung im Einzelfall.
Um den Unternehmer zu schützen, falls der Besteller die Abnahme und damit den Eintritt der Fälligkeit des Werklohnanspruchs zu Unrecht verweigert, fingiert § 640 Abs. 2 S. 1 BGB die Abnahme, wenn der Unternehmer den Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
Abschlagszahlungen
Einen weiteren Schutz erhält der Unternehmer durch § 632a Abs. 1 S. 1 BGB. Demnach kann er von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen.
2.3.2.2Mängel des Werkes
Der Mangel ist im Werkvertragsrecht nahezu identisch wie im Kaufrecht geregelt. Es gibt hier nach § 633 BGB ebenso die Unterscheidung zwischen Sach- und Rechtsmängeln sowie die Regelung, dass primär die vertragliche Vereinbarung und dannach objektive Kriterien für den Mangelbegriff relevant sind. Wegen der Details wird insoweit auf die Ausführungen zum Kaufrecht verwiesen (siehe Abschnitt 2.3.1).
Handlungssituation (Fallbeispiel 9)
Heinrich (H) ist in der Baubranche tätig. Für den Brummig (B) hat er kürzlich auf Basis eines schriftlichen Bauvertrags ein schlüsselfertiges Haus errichtet. Bei der Besichtigung des Hauses stellt B fest, dass der Parkettboden im Erdgeschoss zahlreiche große und tiefe Risse aufweist. H verlangt von B dennoch die Bezahlung des Werklohns.
Zu Recht? Macht es hierfür einen Unterschied, ob B in das Haus einzieht oder nicht? (Lösung Seite 74)
2.3.2.3Rechte des Bestellers
•Werklohnverweigerung
Zurückbehaltung des Werklohns
Ebenso wie im Kaufrecht stellt sich beim Werkvertrag die Frage, welche Rechte der Besteller gegen den Unternehmer hat, wenn das Werk mangelhaft ist. Zunächst kommen Rechte des Bestellers im Hinblick auf einen evtl. noch ausstehenden Werklohn für den Unternehmer in Betracht.
Wie bereits dargestellt, kann der Besteller – wenn es sich um einen wesentlichen Mangel handelt – die Abnahme des Werkes verweigern und damit den Eintritt der Fälligkeit des Werklohnanspruchs verhindern (§§ 640 Abs. 1 S. 2, 641 Abs.1 S. 1 BGB). Darüber hinaus kann der Besteller – wenn er das Werk bereits abgenommen, aber noch nicht den gesamten Werklohn geleistet hat – die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern, wobei i. d. R. das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten angemessen ist (sog. Druckzuschlag, § 641 Abs. 3 BGB).
•Nacherfüllung
Die gegenleistungsbezogenen Rechte bringen dem Besteller jedoch nichts mehr, wenn er das Werk bereits abgenommen und den Werklohn vollständig an den Unternehmer bezahlt hat. Dann ist er auf die Mängelrechte des § 634 BGB beschränkt.
Wahlrecht des Unternehmens bei Nacherfüllung
Wie im Kaufrecht ist das primäre Mängelrecht des Bestellers die Nacherfüllung (§§ 634 Nr. 1, 635 BGB). Diese kann durch die Reparatur des bestehenden oder durch die Herstellung eines neuen Werkes erfolgen. Anders als im Kaufrecht hat bei der werkvertraglichen Nacherfüllung aber der Unternehmer die Wahl, auf welche Art und Weise der Anspruch erfüllt wird (§ 635 Abs. 1 BGB). Grund hierfür ist, dass der Werkunternehmer für den Produktionsprozess verantwortlich und es dem Besteller i. d. R. egal ist, wie das Werk entsteht – solange es vertragsgemäß hergestellt wird. Wie im Kaufrecht hat der Unternehmer allerdings die Möglichkeit, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (§ 635 Abs. 3 BGB).
•Selbstvornahme
Selbstvornahmerecht des Bestellers
Als sekundäres Recht kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen vom Unternehmer verlangen (§§ 634 Nr. 2, 637 BGB). Bei der Selbstvornahme handelt es sich um ein besonderes Werkvertragsrecht, das es im Kaufrecht nicht gibt. Dies ist Folge der Tatsache, dass dem Entstehen des Werkes ein Produktionsprozess vorausgeht.
Bevor der Besteller zur Selbstvornahme schreiten darf, muss er dem Unternehmer grundsätzlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, die fruchtlos verstreichen muss. So wird der Vorrang der Nacherfüllung auch beim Werkvertrag gesichert. Das Recht auf Selbstvornahme besteht aber nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu Recht verweigert (§ 637 Abs. 1 BGB).
Entbehrlich ist die Fristsetzung zur Nacherfüllung in den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB (i. V. m. § 637 Abs. 2 S. 1 BGB) sowie des § 637 Abs. 2 S. 2 BGB. Letztlich bedarf es also beim Werkvertrag wie im Kaufrecht keiner Fristsetzung, wenn der Schuldner die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, ein Fixgeschäft bzw. besondere Umstände vorliegen oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen bzw. dem Besteller unzumutbar ist.
Anspruch auf Aufwendungsersatz
Das Recht auf Selbstvornahme erlaubt es dem Besteller, den Mangel entweder selbst zu beseitigen (was i. d. R. handwerkliche Fähigkeiten voraussetzt) oder einen Drittunternehmer mit der Mängelbeseitigung zu beauftragen und dessen Kosten dem ursprünglichen Werkunternehmer in Rechnung zu stellen (Aufwendungsersatz), § 637 Abs. 1 BGB.
Bei der Geltendmachung des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 637 Abs. 1 BGB trägt der Besteller freilich das Insolvenzrisiko des Werkunternehmers, wobei er gleichzeitig dem Drittunternehmer als Vertragspartner verpflichtet bleibt. Diesem Risiko trägt § 637 Abs. 3 BGB Rechnung. Demnach kann der Besteller von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen einen Kostenvorschuss verlangen. Diesen Anspruch kann der Besteller ggf. auch gegen einen noch offenen Restwerklohnanspruch des Unternehmers aufrechnen, §§ 387 ff. BGB.
Merke: Das Recht zur Selbstvornahme setzt einen Anspruch auf Nacherfüllung, der Kostenvorschussanspruch wiederum ein Recht zur Selbstvornahme voraus.
•Rücktritt, Minderung, Schadensersatz
Die weiteren Mängelrechte des Bestellers aus § 634 Nr. 3 und 4 BGB – Rücktritt, Minderung und Schadens- bzw. Aufwendungsersatz entsprechen in ihrer Ausgestaltung den kaufrechtlichen Vorschriften des § 437 Nr. 2 und 3 BGB (siehe oben).
Lösung zur Handlungssituation (Fallbeispiel 9)
Zu prüfen ist der Anspruch des H gegen B auf Bezahlung des Werklohns gemäß § 631 Abs. 1 i. V. m. §§ 650a, i BGB.
Zwischen H und B ist ein wirksamer Werkvertrag in Form eines Bauvertrags (§ 650a Abs. 1 BGB) zustande gekommen. Soweit es sich um einen Verbraucherbauvertrag (§ 650i Abs. 1 BGB) handelt, wurde die erforderliche Textform (§ 650i Abs. 2 i. V. m. § 126b BGB) gewahrt und das Widerrufsrecht (§ 650 l BGB) von B nicht ausgeübt. Der Werklohnanspruch des H wird grundsätzlich jedoch erst mit Abnahme des Werkes durch B fällig (§§ 641 Abs. 1 S. 1, 640 Abs. 1 S. 1 BGB). Fraglich ist demnach, ob B die Abnahme des Hauses verweigern darf.
Die Risse im Boden stellen einen Sachmangel dar, weil sie bei einem schlüsselfertigen Neubau zumindest nicht der üblichen Beschaffenheit entsprechen (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB). Da es sich angesichts der Anzahl, Größe und Tiefe der Risse auch um einen wesentlichen Mangel handelt, darf B gemäß § 640 Abs. 1 S. 2 BGB die Abnahme des Hauses verweigern. Damit wird der Werklohnanspruch des H nicht fällig und B muss nicht zahlen (§ 641 Abs. 1 S. 1 BGB).
Wenn B trotz der Risse im Boden bereits jetzt in das Haus einzieht und damit das Werk abnimmt (§ 640 Abs. 1 S. 1 BGB: körperliche Entgegennahme und Billigung als im Wesentlichen vertragsgemäß), kann er trotzdem noch einen erheblichen Teil des Werklohns zurückbehalten. Da B von H die Beseitigung eines Mangels verlangen kann, berechtigt ihn § 641 Abs. 3 BGB zur Geltendmachung eines „Druckzuschlages“ in Höhe des Doppelten der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten. Insoweit kann B die Bezahlung des Werklohns an H auch noch nach seinem Einzug in das Haus verweigern.
2.4Gesetzliche Schuldverhältnisse
2.4.1Überblick
Besonderheiten gesetzlicher Schuldverhältnisse
Neben den rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnissen regelt das BGB auch eine Reihe gesetzlicher Schuldverhältnisse. Diese unterscheiden sich von den rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnissen dadurch, dass sie nicht durch die Abgabe von Willenserklärungen entstehen, sondern deshalb, weil ein gesetzlicher Tatbestand wegen des Vorliegens bestimmter Fakten erfüllt ist. Zu den wichtigsten gesetzlichen Schuldverhältnissen zählen die unerlaubte Handlung (§§ 823 ff. BGB) und die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB).
2.4.2.Unerlaubte Handlungen
2.4.2.1Bedeutung
Merkmale des Deliktsrechts
Das Recht der unerlaubten Handlungen (Deliktsrecht) verfolgt das Ziel, das sog. Integritätsinteresse des Geschädigten – also das Interesse an der Unversehrtheit seiner Rechtsgüter – zu schützen. Deshalb ist die primäre Rechtsfolge Schadensersatz, also der Ausgleich für ein unfreiwillig erlittenes Vermögensopfer. Das Recht der unerlaubten Handlung ist dabei eine „Jedermann-Haftung“, die denjenigen trifft, der ein Delikt begeht. Die §§ 823 ff. BGB setzen also anders als die Schadensersatzpflicht aus dem Vertragsrecht kein Schuldverhältnis voraus. Das ist der zentrale Unterschied zu den §§ 280 ff. BGB.
Verschuldensprinzip
Die deliktische Haftung erfordert grundsätzlich ein Verschulden i. S. v. § 276 BGB, da die unerlaubte Handlung dem Schädiger nur dann zum Vorwurf gemacht werden kann, wenn dieser vorsätzlich oder zumindest fahrlässig agiert. In manchen, besonders gefahrgeneigten Lebensbereichen – etwa im Straßenverkehr – gibt es jedoch weitergehend eine sog. Gefährdungshaftung, nach der der Schädiger unabhängig von einem Verschulden Schadensersatz leisten muss (wobei der Anspruch nach spezialgesetzlichen Regelungen häufig auch gegen eine Versicherung gerichtet ist). Ggf. treten diese Gefährdungshaftungstatbestände neben eine Verantwortlichkeit aus §§ 823 ff. BGB („Anspruchskonkurrenz“). Schließlich ist in diesem Zusammenhang aber noch zu berücksichtigen, dass es auch ein allgemeines Lebensrisiko gibt, bei dessen Realisierung niemand haften muss.
Handlungssituation (Fallbeispiel 10)
Heinrich (H) ist mit seinem Auto auf einer Landstraße unterwegs. Wegen einer schwer einsehbaren Kurve reduziert der vor ihm fahrende Gunter (G) seine Geschwindigkeit, woraufhin H auf den Wagen des G auffährt. Bei dem Unfall wird der Pkw des G beschädigt. Ferner erleidet G einen Armbruch, wegen dem er für sechs Wochen seine Tätigkeit als selbstständiger Handelsvertreter nicht ausüben kann. G verlangt von H Schadensersatz wegen der Reparatur des Autos, der ärztlichen Behandlung, des Verdienstausfalls sowie ein angemessenes Schmerzensgeld.
Zu Recht? Anspruchsgrundlagen aus dem StVG bleiben außer Betracht. (Lösung Seiten 80, 81)
2.4.2.2Gesetzliche Regelung
Tatbestände deliktischer Haftung
Im Deliktsrecht gibt es nicht „die“ Haftungsnorm, nach der in allen Fällen einer unerlaubten Handlung Schadensersatz zu leisten wäre. Vielmehr enthalten die §§ 823 ff. BGB ein differenziertes System verschiedener Anspruchsgrundlagen.
§ 823 Abs. 1 BGB schützt als wichtigste Anspruchsgrundlage bestimmte absolute Rechte. § 823 Abs. 2 BGB begründet eine deliktische Haftung, wenn gegen ein Schutzgesetz – z. B. eine Strafnorm – verstoßen wird. Folglich müssen Straftäter (z. B. Diebe, Betrüger) in aller Regel auch zivilrechtlich Schadensersatz leisten. In solchen oder ähnlich gravierenden Fällen kommt ferner eine Haftung nach § 826 BGB infrage, der bei vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädigungen gilt. Neben diesen allgemeinen Haftungstatbeständen gibt es noch zahlreiche Sondernormen, wie etwa die Tierhalter- (§ 833 BGB), die Minderjährigen- (§ 828 BGB) oder die Elternhaftung (§ 832 BGB).
2.4.2.3Insbesondere: § 823 Abs. 1 BGB
Zentrale Haftungsnorm: § 823 Abs. 1 BGB
Der zentrale Haftungstatbestand des Deliktsrechts ist § 823 Abs. 1 BGB. Die Norm hat folgende Voraussetzungen:
–Rechtsgutverletzung
–Rechtswidrigkeit
–Verschulden
–Schaden.
•Rechtsgutverletzung
Geschützte Rechtsgüter
§ 823 Abs. 1 BGB nennt verschiedene Rechtsgüter, bei deren Verletzung der Schädiger dem Geschädigten Schadensersatz leisten muss. Zu beachten ist dabei, dass die Norm keinen pauschalen Vermögensschutz enthält, sondern diesen nur dann gewährt, wenn eines der aufgezählten Rechtsgüter verletzt worden ist (sog. Enumerativprinzip). Bei allen Rechtsgütern des § 823 Abs. 1 BGB handelt es sich um absolute Rechte, die gegenüber jedermann gelten.
Persönliche Schutzgüter
−Leben
Unter dem Rechtsgut Leben versteht man die physische Existenz. Das Leben wird verletzt, wenn ein Mensch getötet wird. Anspruchsinhaber sind dann die Hinterbliebenen nach Maßgabe der §§ 844, 845 BGB. Sollte der Getötete unterhaltsverpflichtet gewesen sein, so hat der Schädiger dem Unterhaltsberechtigten eine Geldrente zu entrichten (§ 844 Abs. 2 BGB). Das kann zu erheblichen finanziellen Belastungen führen.
–Körper, Gesundheit
Die Rechtsgüter Körper und Gesundheit schützen die physische Integrität des Menschen. Eine Körperverletzung liegt vor, wenn die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt, eine Gesundheitsverletzung, wenn ein krankhafter Zustand hervorgerufen wird.
−Freiheit
Unter dem deliktischen Schutzgut der Freiheit versteht man (nur) die körperliche Fortbewegungs- und nicht etwa eine geistige Form von Freiheit. Die Freiheit eines Menschen wird z. B. in Entführungsfällen verletzt.
Sachliche Schutzgüter
−Eigentum
Das Rechtsgut Eigentum orientiert sich an § 903 BGB, wonach der Eigentümer einer Sache nach Belieben mit ihr verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann. Eine Eigentumsverletzung liegt bei einer Substanzeinwirkung (Beschädigung oder Zerstörung einer Sache) sowie bei einer Substanzentziehung (Wegnahme einer Sache) vor.
−Sonstige Rechte
Am schwersten zu definieren sind die sonstigen Rechte i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB. Wegen ihrer systematischen Stellung direkt hinter dem Eigentum muss es sich um eigentumsähnliche und damit absolute Rechte handeln.
Zu den sonstigen Rechten zählen Immaterialgüterrechte wie das Patent- und Urheberrecht, ferner Mitgliedschaftsrechte, z. B. die Aktien einer Aktiengesellschaft. Der Besitz (= tatsächliche Sachherrschaft, § 854 Abs. 1 BGB) fällt als solcher nicht unter § 823 Abs. 1 BGB, wohl aber das Recht zum Besitz. Der Grund hierfür ist, dass auch der Dieb Besitzer einer Sache ist und deshalb nur der berechtigte Besitzer – etwa ein Mieter – deliktsrechtlichen Schutz verdient. Eigentumsähnlich ist des Weiteren das sog. Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Dieses schützt z. B. die Lieferantenbeziehungen und den Kundenstamm eines Unternehmens. Schließlich wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht von § 823 Abs. 1 BGB erfasst. Demnach können v. a. Prominente Schadensersatz verlangen, wenn sie durch Schmähkritik in ihrer Ehre verletzt oder unzulässige Bildaufnahmen von ihnen verbreitet werden.
• Rechtswidrigkeit
Rechtswidrigkeit und Rechtfertigungsgründe
Eine Haftung des Schädigers aus § 823 Abs. 1 BGB tritt nur ein, wenn die Rechtsgutverletzung widerrechtlich (= rechtswidrig) ist. Nach der Lehre vom Erfolgsunrecht wird die Rechtswidrigkeit allerdings vermutet, weil grundsätzlich niemand einen anderen verletzen darf. Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert also die Rechtswidrigkeit. Folglich muss der Schädiger beweisen, dass die von ihm verursachte Rechtsgutverletzung ausnahmsweise nicht rechtswidrig gewesen ist.
Eine Rechtsgutverletzung ist dann nicht rechtswidrig, wenn ein sog. Rechtfertigungsgrund vorliegt. Hierzu zählt zunächst die Einwilligung des Geschädigten in die Rechtsgutverletzung. Eine solche liegt z. B. im Arzthaftungsrecht vor, wenn der Patient bei einer Operation der tatbestandlichen Körperverletzung zustimmt. Eine wirksame Einwilligung setzt aber voraus, dass der Patient über die Risiken einer ärztlichen Behandlung umfassend aufgeklärt worden ist. Kann eine Einwilligung z. B. wegen Ohnmacht des Verletzten nicht erklärt werden, wird auf die mutmaßliche Einwilligung abgestellt.
Im Bereich des Sportrechts ist zwischen der echten Einwilligung in die Rechtsgutverletzung – etwa beim Boxen – und einer bloßen Risikoeinwilligung wie z. B. beim Fußball zu unterscheiden. Bei Letzterer sind nur risikospezifische Verletzungen (also ein Foul, nicht aber eine Tätlichkeit) von der Zustimmung des Geschädigten abgedeckt.
Notwehr und Nothilfe
Weitere Rechtfertigungsgründe sind Notwehr und Nothilfe. Notwehr bedeutet die Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs gegen sich selbst, Nothilfe das Gleiche, wenn sich der Angriff gegen einen Dritten richtet (vgl. § 227 BGB). In diesen Fällen darf der Angegriffene den Angreifer unter Umständen sogar am Körper verletzen, ohne dass er deliktsrechtlich haften müsste.
•Verschulden
Arten des Verschuldens
Als weitere Voraussetzung für eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB muss ein Verschulden des Schädigers gegeben sein. Hierbei nennt die Norm Vorsatz oder Fahrlässigkeit als mögliche Verschuldensformen. Vorsatz bedeutet das Wissen und Wollen der Rechtsgutverletzung, Fahrlässigkeit das diesbezügliche Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB). Anders als bei rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnissen wird im Deliktsrecht das Verschulden des Schädigers aber nicht vermutet. Folglich muss der Geschädigte das Verschulden des Schädigers beweisen.
•Schaden
Letztlich muss für einen Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB dem Geschädigten ein Schaden entstanden sein. Generell stellt ein Schaden ein unfreiwilliges Vermögensopfer dar.
Naturalrestitution
Der Schadensersatz ist gemäß § 249 Abs. 1 BGB auf „Naturalrestitution“ gerichtet. Demnach muss der Schädiger grundsätzlich den Zustand wiederherstellen, wie er ohne die schädigende Handlung bestehen würde. Deshalb ist z. B. auch bei einem gebrauchten Pkw eine umfassende Reparatur und nicht nur eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
Bei der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache kann der Geschädigte aber statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag vom Schädiger verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB). Grund hierfür ist, dass es dem Geschädigten häufig unzumutbar ist, seine verletzten Rechtsgüter – etwa einen beschädigten Pkw – dem Schädiger zur Reparatur anzuvertrauen.
Kompensation
Soweit eine Herstellung unmöglich ist, tritt gemäß § 251 Abs. 1 BGB an die Stelle der Restitution (= Wiederherstellung) die Kompensation (= Ausgleich). Dies ist v. a. der Fall, wenn eine Reparatur der beschädigten Sache ausgeschlossen ist. Dann richtet sich der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger von vornherein auf Geldzahlung.
Vermögensschäden
Des Weiteren muss im Schadensrecht zwischen einem Vermögensschaden und einem Nichtvermögensschaden (= immaterieller Schaden) unterschieden werden (vgl. § 253 BGB). Vermögensschäden sind im Umkehrschluss zu § 253 Abs. 1 BGB – falls eine Rechtsgutverletzung i. S. v. § 823 Abs. 1 BGB vorliegt – stets kompensationsfähig. Bei der Bemessung von Vermögensschäden findet eine wirtschaftliche Betrachtung nach der sog. Differenzhypothese statt. Ein Vermögensschaden ist dann gegeben, wenn der jetzige tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädigten geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte.
Nichtvermögensschäden
Nichtvermögensschäden sind hingegen nur zu kompensieren, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Regelung existiert (§ 253 Abs. 1 BGB). Hierzu zählt v. a. das Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB. Dieses muss der Schädiger an den Geschädigten leisten, wenn es um eine Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung geht. Die Höhe des Schmerzensgeldes soll eine billige (= gerechte) und an den Umständen des Einzelfalles orientierte Entschädigung in Geld sein. Hierbei spielen die Schwere der Verletzung, etwaige Folgeschäden sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers eine maßgebliche Rolle. Die Praxis orientiert sich bei der Festsetzung an Schmerzensgeldtabellen, in denen eine große Zahl an gerichtlichen Präzedenzfällen mit Verletzungen und Schmerzensgeldbeträgen aufgeführt sind.
Verletzungs- und Folgeschäden
Schließlich muss man im Schadensrecht zwischen dem Verletzungs- und dem Folgeschaden unterscheiden. Verletzungsschaden ist der unmittelbar durch die Rechtsgutverletzung entstandene Schaden, also z. B. die Wertminderung eines verunfallten Kfz. Ein Folgeschaden ist dagegen nur ein mittelbar durch die Rechtsgutverletzung eingetretener Schaden. Hierzu wird z. B. ein etwaiger Verdienstausfall des Geschädigten gerechnet, der noch im Rahmen des Üblichen liegt und deshalb ersatzfähig ist. Ganz fernliegende Folgeschäden – etwa die wegen eines Verkehrsunfalls verpasste Möglichkeit, an einem Gewinnspiel teilzunehmen und den Hauptgewinn zu erzielen – werden hingegen nicht erstattet. Insofern realisiert sich ein allgemeines Lebensrisiko, das der Geschädigte selbst zu tragen hat.
Lösung zur Handlungssituation (Fallbeispiel 10)
Zu prüfen ist der Anspruch des G gegen H auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß § 823 Abs. 1 BGB (ggf. i. V. m. § 253 Abs. 2 BGB).
Eine Haftung des H aus § 823 Abs. 1 BGB setzt zunächst eine Rechtsgutverletzung bei G voraus. Dies ist hier der Fall, da durch das Auffahren des H der Pkw des G und damit dessen Eigentum (bei Leasing: Recht zum Besitz als „sonstiges Recht“) sowie wegen des Armbruchs Körper und Gesundheit von G verletzt wurden. Dabei wird vermutet, dass die Rechtsgutverletzung auch rechtswidrig erfolgte (Lehre vom Erfolgsunrecht). Rechtfertigungsgründe wie eine Einwilligung des G oder eine Notwehrhandlung des H liegen nicht vor.
Fraglich ist jedoch, ob H schuldhaft handelte. Dann müsste er den Unfall vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt haben. Vorsatz des H – also Wissen und Wollen – kann nach Lage der Dinge ausgeschlossen werden. Es könnte aber Fahrlässigkeit gegeben sein. Dann müsste H die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben (§ 276 Abs. 2 BGB). Zwar enthält der Fall hierzu keine Anhaltspunkte, doch besteht bei Auffahrunfällen im Straßenverkehr ein sog. Anscheinsbeweis, wonach der Hintermann schuld ist. Der Anscheinsbeweis wirkt ähnlich wie eine gesetzliche Vermutung mit der Folge, dass H eine Art Gegenbeweis führen muss, dass er am Unfall nicht schuld ist. Dies kann H hier aber nicht. Damit ist das Verschulden des H gegeben.
Von den geltend gemachten Schadenspositionen kann G von H die Reparaturkosten für den beschädigten Pkw als unmittelbaren Vermögensschaden ersetzt verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB). Genauso verhält es sich mit den ärztlichen Behandlungskosten (versicherungsrechtliche Aspekte bleiben außer Betracht). Seinen Verdienstausfall kann G gegen H ebenfalls als einen hinreichend naheliegenden Folgeschaden geltend machen. Da es sich hinsichtlich des Armbruchs – nicht bezüglich des Autos – um einen Körper- bzw. Gesundheitsschaden handelt, schuldet H dem G überdies ein angemessenes Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB). Dieses hängt der Höhe nach von den Umständen des Einzelfalles ab, beläuft sich aber bei einem „normalen“ Armbruch auf einen Betrag von ca. 3.000,– €.
2.4.3.Ungerechtfertigte Bereicherung
2.4.3.1Bedeutung
Ziele des Bereicherungsrechts
Ein weiteres gesetzliches Schuldverhältnis ist das sog. Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB). Bei diesem geht es anders als im Deliktsrecht nicht um Schadensersatz, sondern um den Ausgleich nicht gerechtfertigter Vermögensverschiebungen. Geschuldet ist daher als Rechtsfolge die Herausgabe des zu Unrecht erlangten Gegenstandes (§ 812 Abs. 1 BGB). Sollte dies nicht möglich sein, ist Wertersatz zu leisten (§ 818 Abs. 2 BGB BGB). Wenn der Schuldner hingegen keinen Vermögensvorteil mehr hat, ist der Anspruch ausgeschlossen (§ 818 Abs. 3 BGB).
Handlungssituation (Fallbeispiel 11)
Nach seinem Autounfall möchte Heinrich (H) künftig öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Er beschließt deshalb, seinen Pkw verkaufen. Als Käufer findet sich der Kurt (K). H übereignet dem K nach Vertragsschluss das Auto. Da sich beim Angebot des H allerdings ein Zahlendreher (4.500,– € statt 5.400,– € Kaufpreis) eingeschlichen hat, erklärt H umgehend die Anfechtung seiner Willenserklärung und fordert den Wagen von K zurück.
Zu Recht? (Lösung Seite 83)
2.4.3.2Gesetzliche Regelung
Gesetzliche Bereicherungstatbestände
Die zentrale Norm des Bereicherungsrechts ist § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Sie enthält verschiedene Ansprüche auf Herausgabe (= Kondiktion). Die beiden wichtigsten sind die Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB) sowie die Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1, 2. Var. BGB).
Für einen Herausgabeanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
–der Schuldner muss etwas erlangt haben
–durch Leistung des Gläubigers oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten,
–ohne rechtlichen Grund.
Das erlangte „Etwas“ ist in einem sehr weiten Sinne zu verstehen. Hierzu zählen neben Rechtspositionen wie das Eigentum an Sachen auch die Befreiung von Verbindlichkeiten (z. B. Schuldenerlass) sowie die Erlangung von Gebrauchsvorteilen bzw. Dienstleistungen (z. B. Arbeiten eines Handwerkers).
Bei der Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB) erfolgt die Vermögensverschiebung durch eine Leistung des Gläubigers. Hierunter versteht man eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens. Dazu zählt v. a. das Erfüllen einer (vermeintlichen) Verbindlichkeit aus einem abgeschlossenen Vertrag.
Bei der Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1, 2. Var. BGB) erfolgt die Vermögensverschiebung in „sonstiger Weise“ auf Kosten des Gläubigers – also nicht durch Leistung. Hiezu zählen v. a. Eingriffe in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts, wie die Wegnahme einer Sache.
Fehlen des Rechtsgrundes
In allen Fällen muss die Vermögensverschiebung ohne rechtlichen Grund erfolgt sein. Denn wenn ein Rechtsgrund vorliegt, gebührt der Gegenstand dem Erwerber. Dann darf er ihn auch behalten.
Bei der Leistungskondiktion zeigt sich der enge Zusammenhang zwischen dem gesetzlichen Schuldverhältnis aus §§ 812 ff. BGB und den – typischerweise aus Gründen des Allgemeinen Teils des BGB – unwirksamen Verträgen. Denn wenn sich ein Vertrag z. B. als sittenwidrig (§ 138 BGB) erweist oder von einer Partei wirksam angefochten wurde (§ 142 Abs. 1 BGB), dann sind die bereits ausgetauschten Leistungen gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB an den jeweiligen Vertragspartner wieder herauszugeben. Der Vertrag wird auf diese Weise rückabgewickelt.
Herausgabepflicht
Bei der Eingriffskondiktion muss der Schuldner zu Unrecht erzielte Vermögensvorteile – unabhängig von einem Verschulden bzw. einem Schaden – dem Bereicherungsgläubiger ebenfalls wieder herausgeben.
Lösung zur Handlungssituation (Fallbeispiel 11)
Zu prüfen ist der Anspruch des H gegen K auf Herausgabe (= Rückübereignung) des Pkw gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB.
Für den Herausgabeanspruch des H müsste K etwas erlangt haben. Dies ist hier der Fall, weil K Eigentum und Besitz an dem Auto erworben hat. Das müsste durch eine Leistung des H erfolgt sein. Unter einer Leistung versteht man die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens. Hier hat K Eigentum und Besitz an dem Pkw durch Leistung des H erlangt, da H den Wagen an K übereignete (§ 929 S. 1 BGB), um seine (vermeintliche) Verpflichtung aus dem Kaufvertrag zu erfüllen.
Fraglich ist jedoch, ob die Vermögensverschiebung ohne rechtlichen Grund erfolgte. Denn wenn ein Rechtsgrund vorläge, würde der Wagen dem K gebühren, und er müsste ihn nicht wieder herausgeben. Ein Rechtsgrund könnte hier der zwischen H und K abgeschlossene Kaufvertrag (§ 433 BGB) sein. Grundsätzlich stellt ein Kaufvertrag einen Grund für das Behaltendürfen der verkauften Sache dar.
Hier könnte die Willenserklärung des H allerdings wirksam angefochten worden sein. Dafür bräuchte es eine Anfechtungserklärung innerhalb der Anfechtungsfrist sowie einen Anfechtungsgrund. H hat dem K gegenüber ohne schuldhaftes Zögern und damit unverzüglich (§ 121 BGB) die Anfechtung erklärt (§ 143 Abs. 1, 2 BGB). Als Anfechtungsgrund liegt hier ein Erklärungsirrtum des H (Zahlendreher als Fall des Verschreibens) nach § 119 Abs. 1, 2. Var. BGB vor. Damit ist die Anfechtung wirksam, weshalb die Willenserklärung des H und folglich auch der Kaufvertrag mit K als von Anfang an unwirksam anzusehen sind (§ 142 Abs. 1 BGB). Deshalb besteht kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Wagens für K.
Ergebnis: H hat gegen K einen Anspruch auf Herausgabe (= Rückübereignung) des Pkw.
2.5Sachenrecht
2.5.1Überblick
Wesensmerkmale des Sachenrechts
Im Sachenrecht geht es um die Rechtsbeziehungen von Personen zu Sachen. Bei Sachen handelt es sich um körperliche Gegenstände (§ 90 BGB). Tiere sind zwar keine Sachen, werden aber im BGB wie solche behandelt (§ 90a S. 1, 3 BGB).
Das Sachenrecht stellt im Vergleich zum Schuldrecht die starrere Materie dar. Dies liegt daran, dass es im Sachenrecht um absolute Rechte geht, also Rechtspositionen, die gegenüber jedermann gelten. Deshalb bedarf es im Sachenrecht größerer Rechtssicherheit als im Schuldrecht (bei dem es i. d. R. um Rechtsbeziehungen zwischen wenigen Personen und damit nur relative Rechte geht). Die Folge ist der sog. Typenzwang, wonach die Vertragsparteien Vorschriften des Sachenrechts nicht abändern können.
2.5.2Zentrale Begriffe
2.5.2.1Eigentum
Eigentum als Vollrecht
Die zentrale Rechtsposition im Sachenrecht ist das Eigentum. Es ist zivilrechtlich in § 903 BGB geregelt und berechtigt den Inhaber, mit einer Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen. Das Eigentum ist demnach das umfassendste Recht einer Person an einer Sache.
2.5.2.2Besitz
Besitz als tatsächliche Sachherrschaft
Im Gegensatz zum Eigentum bezeichnet man mit dem (unmittelbaren) Besitz – anders als in der Alltagssprache – die tatsächliche Herrschaft über eine Sache (§ 854 Abs. 1 BGB).
Beispiel: Der Mieter einer Wohnung ist zwar deren (unmittelbarer) Besitzer, nicht aber der Eigentümer.
Merke: Eigentum ist etwas Rechtliches, Besitz etwas Tatsächliches.
Der Besitz wird jedoch durch die Rechtsfigur des mittelbaren Besitzes i. S. v. § 868 BGB in gewisser Hinsicht „verrechtlicht“. Demgemäß ist mittelbarer Besitzer derjenige, der eine Sache zwar nicht unmittelbar besitzt, der jedoch – z. B. als Vermieter – einem anderen den unmittelbaren Besitz auf Zeit überlässt (sog. Besitzkonstitut).
Beispiel: Der Vermieter einer Wohnung ist zugleich deren Eigentümer und der mittelbare Besitzer.
2.5.2.3Bewegliche und unbewegliche Sachen
Abgrenzung: Mobilien ≠ Immobilien
Unter beweglichen Sachen versteht man alle körperlichen Gegenstände, die keine Grundstücke sind und auch nicht aus Rechtsgründen einem Grundstück zugerechnet werden. Die Mehrzahl der körperlichen Gegenstände sind damit bewegliche Sachen. Unbewegliche Sachen sind hingegen Grundstücke (also Grund und Boden) sowie körperliche Gegenstände, die rechtlich zu den Grundstücken zählen. Dies gilt gemäß § 94 Abs. 1, 2 BGB für die mit dem Grund und Boden fest verbundene Sachen wie insbesondere Gebäude sowie die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen (z. B. eine Heizungsanlage).
Merke: Das Eigentum an Grund und Boden sowie das Eigentum am Haus können nicht auseinanderfallen.
2.5.3Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Überblick rechtsgeschäftlicher Erwerbstatbestände
Die wichtigsten sachenrechtlichen Vorschriften des BGB befassen sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Person (Veräußerer) eine (bewegliche oder unbewegliche) Sache an eine andere Person (Erwerber) übereignen kann. In diesem Zusammenhang ist maßgeblich, ob der Veräußerer Eigentümer der Sache ist (Berechtigter) oder nicht (Nichtberechtigter).
Merke: Im Sachenrecht heißen die Parteien Veräußerer und Erwerber (vgl. § 929), beim schuldrechtlichen Kaufvertrag Verkäufer und Käufer (vgl. § 433).
2.5.3.1Eigentumserwerb vom Berechtigten
Aufgrund des sachenrechtlichen Typenzwangs gibt es nur eine bestimmte Anzahl von Möglichkeiten, Eigentum an einer beweglichen Sache zu übertragen. Halten die Parteien diese Vorschriften nicht ein, ist die Übereignung nicht rechtswirksam. Insgesamt stehen dem berechtigten Veräußerer vier Wege offen, eine bewegliche Sache an den Erwerber zu übereignen:
–Einigung und Übergabe (§ 929 S. 1 BGB)
–Einigung ohne Übergabe (§ 929 S. 1, 2 BGB)
–Einigung und Besitzkonstitut (§§ 929 S. 1, 930 BGB)
–Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs (§§ 929 S. 1, 931 BGB).
•Einigung und Übergabe
Einigung als Verfügungsvertrag
Der Normalfall der Übereignung einer beweglichen Sache erfolgt (allein) nach § 929 S. 1 BGB durch Einigung und Übergabe. Unter der Einigung versteht man den dinglichen Verfügungsvertrag zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber, der auf die Übertragung des Eigentums gerichtet ist. Es bedarf hierfür also zweier übereinstimmender Willenserklärungen nach §§ 145 ff. BGB (Angebot und Annahme), deren rechtliche Wirksamkeit sich nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils des BGB richtet.
Übergabe als Besitzübertragung
Die neben der Einigung erforderliche Übergabe bedeutet die Übertragung des unmittelbaren Besitzes i. S. v. § 854 Abs. 1 BGB und damit der tatsächlichen Sachherrschaft durch den Veräußerer an den Erwerber.
Beachte: In den Alltagsgeschäften des täglichen Lebens erfolgen diese Rechtsakte i. d. R. durch konkludentes Handeln und fallen – ebenso wie der Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts (grundsätzlich ein Kaufvertrag) – zeitlich zusammen.
•Einigung ohne Übergabe
Übereignung „kurzer Hand“
Lediglich eine Vereinfachung des Übereignungsvorgangs nach § 929 S. 1 BGB sieht der Tatbestand des § 929 S. 2 BGB vor. Demnach kann auf die Übergabe verzichtet werden, wenn der Erwerber bereits im Besitz der Sache ist. Die Norm verkürzt damit die Übertragungswege, denn andernfalls müsste zunächst der Erwerber den Besitz an der Sache dem Veräußerer zurückübertragen, bevor der Veräußerer diesen dann erneut auf den Erwerber überträgt.
Beispiel: V hat dem M ein Klavier vermietet. Nun möchte M das Klavier von V erwerben. Hier genügt für die Übereignung die dingliche Einigung zwischen V und M (§ 929 S. 1 BGB), während auf die Übergabe gemäß § 929 S. 2 BGB verzichtet wird, weil M schon im (unmittelbaren) Besitz des Klaviers ist.
•Einigung und Besitzkonstitut
Übereignung ohne Übergabe
Der Übereignungstatbestand nach §§ 929 S. 1, 930 BGB erfordert zunächst ebenfalls eine dinglichen Einigung. An die Stelle der Übergabe tritt jedoch ein Besitzkonstitut. So kann gemäß § 930 BGB die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis begründet wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt. Dahinter steht der Gedanke, dass, wenn der Erwerber (ausnahmsweise) nicht den unmittelbaren Besitz an der Sache erlangen will – z. B. weil ihm die Verwahrung zu teuer oder zu aufwendig ist –, er das Eigentum auch dadurch erlangen kann, dass er lediglich mittelbarer Besitzer i. S. v. § 868 BGB wird. Das geschieht in der Praxis häufig bei der sog. Sicherungsübereignung von beweglichen Sachen (z. B. Maschinen, Autos).
Beispiel: Unternehmer Uwe (U) benötigt einen Kredit von seiner Bank. Diese verlangt von U Sicherheiten. Werthaltig sind v. a die Maschinen im Betrieb des U. Eine Verpfändung gemäß §§ 1204 ff. BGB würde die Übergabe der Maschinen voraussetzen (§ 1205 BGB), was wirtschaftlich keinen Sinn macht (wegen des sachenrechtlichen Typenzwangs kann vom Erfordernis der Übergabe auch nicht abgesehen werden). Deshalb wird U seine Maschinen an die Bank zur Sicherheit übereignen (§§ 929 S. 1, 930 BGB), sodass die Bank Eigentümerin wird, U aber den Besitz behält.
•Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs
Übereignung „im Dreick“
Den letzten Übereignungstatbestand normieren die §§ 929 S. 1, 931 BGB. Dieser setzt neben der Einigung die (formlose) Abtretung (§ 398 BGB) eines (schuldrechtlichen) Herausgabeanspruchs, den der Veräußerer gegen einen Dritten hat, an den Erwerber voraus. § 931 BGB basiert demnach auf einem Dreiecksverhältnis zwischen Veräußerer, Erwerber und Herausgabeschuldner.
Beispiel: A leiht seinem Freund B eine DVD. C, der weiß, dass die DVD dem A gehört, möchte sie von diesem erwerben. Hierfür müssen sich A und C dinglich einigen (§ 929 S. 1 BGB). Anstelle der Übergabe tritt A an C gemäß § 931 BGB seinen Herausgabeanspruch (§ 604 BGB) gegen B ab (§ 398 BGB).
2.5.3.2Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten
•Ausgangslage
Verkehrsschutz bei Übereignung
Neben dem Eigentumserwerb vom Berechtigten kennt das BGB auch die Möglichkeit des Eigentumserwerbs vom Nichtberechtigten. Dies führt in der Konsequenz dazu, dass eine Person, die selbst gar nicht Eigentümerin der Sache ist, einer anderen Person rechtswirksam Eigentum verschaffen kann. Hintergrund hierfür ist der Verkehrsschutz, der sich bei beweglichen Sachen aus dem Besitz ergibt. So vermutet § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB zugunsten des (unmittelbaren) Besitzers einer beweglichen Sache, dass dieser auch der Eigentümer ist. Auf diesen Rechtsschein soll sich der Rechtsverkehr grundsätzlich verlassen dürfen.
Handlungssituation (Fallbeispiel 12)
Heinrich (H) hat seinem Bekannten Bernd (B) für dessen Winterurlaub sein Snowboard geliehen. Partyhengst B kommt bereits nach drei Urlaubstagen in finanzielle Schwierigkeiten. Auf der Piste trifft er den Snowboardfreak Kaspar (K), der von dem schicken Board des B ganz begeistert ist und es dem B für 300,– € abkaufen möchte. B ist sofort einverstanden, da so die nächste Pistenparty gesichert ist. Bei strahlendem Sonnenschein taucht am nächsten Morgen auch der H auf der Piste auf. Als er K mit „seinem“ Snowboard herumfahren sieht, verlangt er das Brett von ihm heraus. K hält dem entgegen, er habe das Board rechtswirksam von B erworben.
a) Kann H von K Herausgabe des Snowboards verlangen?
b) Hat H Ansprüche gegen B? (Lösung Seiten 89–91)
• Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs
Der gutgläubige Erwerb einer beweglichen Sache von einem Nichtberechtigten unterliegt folgenden Voraussetzungen:
–Einigung
–Übergabe
–Gutgläubigkeit des Erwerbers
–kein Abhandenkommen beim wahren Eigentümer.
Gutgläubigkeit des Erwerbers
Zunächst setzt auch der Erwerb vom Nichtberechtigten gemäß § 929 S. 1 BGB eine Einigung und die Übergabe der zu veräußernden beweglichen Sache voraus. Des Weiteren muss der Erwerber gutgläubig sein (§ 932 Abs. 1 S. 1 BGB). Er ist dies, wenn ihm weder bekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass der Veräußerer nicht Eigentümer der Sache ist (§ 932 Abs. 2 BGB). Die Gutgläubigkeit des Erwerbers wird wegen der Negativformulierung („nicht in gutem Glauben“) vermutet. Das bedeutet, dass der ursprüngliche Eigentümer den Gegenbeweis führen muss, dass der Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbs bösgläubig war. Häufig drehen sich die Auseinandersetzungen dann um die Frage, ob der Erwerber aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist. Grobe Fahrlässigkeit bedeutet dabei in Anlehnung an § 276 Abs. 2 BGB das Außerachtlassen der verkehrserforderlichen Sorgfalt in besonders starkem Maße. Der Erwerber ist also insbesondere dann bösgläubig, wenn er deutliche Anhaltspunkte für das fehlende Eigentum des Veräußerers ignoriert (z. B. Verkauf eines Gemäldes erheblich unter Wert).
Abhandenkommen bei Eigentümer
Auch der Gutgläubige erwirbt aber dann kein Eigentum, wenn die veräußerte Sache dem wahren Eigentümer abhandengekommen ist (§ 935 Abs. 1 S. 1 BGB). Abhandenkommen bedeutet den unfreiwilligen Verlust des unmittelbaren Besitzes. Exemplarisch hierfür nennt § 935 Abs. 1 S. 1 BGB den Diebstahl bzw. den Verlust der Sache. Sie ist dem ursprünglichen Eigentümer also dann nicht abhandengekommen, wenn er den (unmittelbaren) Besitz freiwillig – etwa im Wege einer Vermietung – aus der Hand gab. In diesem Fall trägt er das Risiko, dass der Besitzer die Sache an einen gutgläubigen Dritten veräußert und er so sein Eigentum verliert (sog. Veranlasserprinzip).
Beachte: Bei Geld findet § 935 Abs. 1 S. 1 BGB gemäß § 935 Abs. 2 BGB keine Anwendung. Demnach erwirbt an umlauffähigem Geld der gutgläubige Erwerber Eigentum unabhängig von der Frage, ob das jeweilige Geldstück bzw. der Geldschein dem wahren Eigentümer abhandengekommen ist. Dies dient der Verkehrsfähigkeit von Geld als Zahlungsmittel.
•Exkurs: Ansprüche des (ehemaligen) Eigentümers gegen den Veräußerer
Ausgleich für Eigentumsverlust
Die Möglichkeit des gutgläubigen Eigentumserwerbs vom Nichtberechtigten gemäß §§ 932 ff. BGB soll nicht verschleiern, dass der Veräußerer i. d. R. nicht dazu berechtigt ist, die – häufig nur gemietete oder geliehene – bewegliche Sache des wahren Eigentümers zu veräußern. Folglich hat der ursprüngliche Eigentümer gegen den Veräußerer, mit dem er grundsätzlich einen schuldrechtlichen Gebrauchsüberlassungsvertrag abgeschlossen hat, Anspruch auf Schadensersatz wegen des Eigentumsverlustes.
Sachenrechtlicher Herausgabeanspruch
In einer Fallkonstellation lassen sich diese Aspekte häufig so darstellen, dass zunächst nach einem Herausgabeanspruch des ursprünglichen Eigentümers gegen den jetzigen Besitzer gefragt ist. Als Anspruchsgrundlage kommt hier § 985 BGB in Betracht, wonach der Eigentümer gegen den unrechtmäßigen (§ 986 BGB) Besitzer einen Anspruch auf Herausgabe der Sache hat. Damit erfordert dieser Anspruch eine sog. Vindikationslage:
–Eigentum des Gläubigers
–Besitz des Schuldners
–Kein Recht zum Besitz beim Schuldner.
Prüfungsaufbau
Bei der Voraussetzung „Eigentum des Gläubigers“ ist chronologisch zu prüfen, ob der Anspruchssteller (noch) Eigentümer ist. Dabei sind dann alle denkbaren Erwerbsvorgänge zu untersuchen.
Sollte der Anspruch auf Herausgabe der Sache an der Gutgläubigkeit des Erwerbers und dem fehlenden Abhandenkommen beim ursprünglichen Eigentümer scheitern, kommen in einem zweiten Schritt Schadensersatz (§§ 280 ff. BGB, 823 ff. BGB) und Herausgabeansprüche (§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB) gegen den nichtberechtigten Veräußerer in Betracht.
Lösung zur Handlungssituation (Fallbeispiel 12)
a) Zu prüfen ist der Anspruch des H gegen K auf Herausgabe des Snowboards gemäß § 985 BGB.
Voraussetzung für den Herausgabeanspruch des H gegen K ist eine sog. Vindikationslage. Es müsste demnach H (noch) Eigentümer des Snowboards und K dessen unrechtmäßiger (§ 986 BGB) Besitzer sein.
Ursprünglich war H zweifellos Eigentümer des Boards. H hat sein Eigentum auch nicht durch die Verleihung an B verloren, da es sich hierbei nur um einen schuldrechtlichen Gebrauchsüberlassungsvertrag (§ 598 BGB) ohne anschließende Übereignung (§§ 929 ff. BGB) handelt.
H könnte sein Eigentum aber durch die Übereignung des Boards von B an K verloren haben (nicht durch den Kaufvertrag; Abstraktionsprinzip). Eine Einigung zwischen B und K nach § 929 S. 1 BGB liegt – in Erfüllung des abgeschlossenen Kaufvertrags (§ 433 BGB) – vor. Ebenso hat B dem K den (unmittelbaren) Besitz an dem Board überlassen und es diesem also übergeben (§ 929 S. 1 BGB). Da B als Entleiher allerdings nicht Eigentümer des Boards gewesen ist, war er zu dessen Übereignung an K nicht berechtigt. Damit müssen für einen wirksamen Eigentumserwerb des K die zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 932 Abs. 1, 935 Abs. 1 BGB vorliegen.
Zunächst müsste K beim Erwerb gutgläubig gewesen sein (§ 932 Abs. 1 S.1 BGB). Dies bedeutet, dass K nicht wissen durfte, dass das Board nicht dem B gehörte, und dass diese Unkenntnis auch nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhte (§ 932 Abs. 2 BGB). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB zugunsten des (unmittelbaren) Besitzers einer beweglichen Sache dessen Eigentum vermutet wird. In Anknüpfung daran wird auch die Gutgläubigkeit des K – erkennbar an der Negativformulierung in § 932 Abs. 2 BGB – vermutet.
Positive Kenntnis des K scheidet nach Lage der Dinge aus. Auch für grob fahrlässige Unkenntnis enthält der Sachverhalt keine Anhaltspunkte, zumal sich B und K offenbar nicht kannten (selbst ein Namensschild des H auf dem Snowboard würde hier also nichts ändern). Damit ist die Vermutung der Gutgläubigkeit des K nicht widerlegt.
Ferner dürfte dem H sein Board nicht abhandengekommen sein. In diesem Fall käme nämlich ein gutgläubiger Erwerb des K doch nicht in Betracht (§ 935 Abs. 1 S. 1 BGB). Abhandenkommen bedeutet den unfreiwilligen Verlust des unmittelbaren Besitzes. Hier hat H sein Board dem B allerdings geliehen und in Erfüllung des Leihvertrags (§ 598 BGB) dem B den unmittelbaren Besitz freiwillig überlassen.
Damit liegt kein Abhandenkommen bei H vor und K hat das Board vom Nichtberechtigten B kraft seines guten Glaubens erworben. H ist demnach nicht (mehr) Eigentümer, sodass keine Vindikationslage i. S. v. § 985 BGB besteht.
Ergebnis: H hat gegen K keinen Anspruch auf Herausgabe des Snowboards.
b) Anspruch des H gegen B auf Schadensersatz
Da H von K das Snowboard nicht herausverlangen kann, fragt sich, ob H von B Schadensersatz beanspruchen kann. In Betracht kommen vertragliche sowie deliktische Anspruchsgrundlagen.
I. gemäß § 280 Abs. 1 BGB
Mit dem Leihvertrag (§ 598 BGB) besteht ein Schuldverhältnis zwischen H und B. In der abredewidrigen Veräußerung des Boards an K liegt auch eine Pflichtverletzung des B. Dabei handelte B mit Wissen und Wollen und somit vorsätzlich. Ein Verschulden (§ 276 Abs. 1 S. 1 BGB) ist demnach erwiesen, ohne dass es auf die Verschuldensvermutung nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB ankäme. Da H sein Eigentum verloren hat, liegt bei ihm auch ein Schaden – in Höhe des Verkehrswertes des Boards – vor. Dieser betrug nach Lage der Dinge 300,– €. H hat demnach gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB.
II. gemäß § 823 Abs. 1 BGB
In der abredewidrigen und wirksamen Veräußerung des Snowboards an K liegt eine Eigentumsverletzung des H durch B. Diese geschah rechtswidrig und schuldhaft. Auch ein Schaden i. H. v. 300,– € ist bei H gegeben. H hat gegen B damit auch einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB.
III. gemäß § 823 Abs. 2 BGB
Für einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB müsste B ein Schutzgesetz zugunsten des H verletzt haben. Hier hat B eine strafrechtliche Unterschlagung (§ 246 StGB) begangen. Dies stellt die Verletzung eines Schutzgesetzes dar mit der Folge, dass B auch Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB schuldet.
IV. gemäß § 826 BGB
In der abredewidrigen Veräußerung des Snowboards liegt eine vorsätzliche Schädigung des H durch B. Fraglich ist, ob diese Schädigung sittenwidrig war. Dann müsste der Vorgang gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen. Dies ist bei einer Straftat i. d. R. der Fall. Damit lässt sich der Anspruch auch auf § 826 BGB stützen („Anspruchskonkurrenz“).
V. auf Herausgabe gemäß § 816 Abs. 1 S. 1 BGB
Alternativ zu diesen Schadensersatzansprüchen kann H von B den von K erlangten Kaufpreis aus der bereicherungsrechtlichen Anspruchsgrundlage des § 816 Abs. 1 S. 1 BGB herausverlangen, da B als Nichtberechtigter das Snowboard an K übereignet hat (Verfügung), was dem Berechtigten H gegenüber wegen §§ 932 ff. BGB wirksam war. Dieser Anspruch ist dann günstiger, wenn der von B erzielte Kaufpreis höher ist als der objektive Verkehrswert des Boards.
2.5.4Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen
Auch beim Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen (= Grundstücken) muss unterschieden werden zwischen dem Erwerb vom Berechtigten (= Eigentümer) und vom Nichtberechtigten (= Nichteigentümer).
Handlungssituation (Fallbeispiel 13)
Heinrich (H) möchte für seinen Handwerksbetrieb das Grundstück des Volker (V) kaufen. Um einen Teil der Notargebühren sowie der Grunderwerbsteuer „zu sparen“, geben H und V bei der notariellen Beurkundung des Vertrages lediglich einen Kaufpreis i. H. v. 100.000,– € statt der tatsächlich vereinbarten 200.000,– € an. Da V den Verkauf inzwischen bedauert, will er dem H das Grundstück nicht übereignen. H verweist dagegen auf den abgeschlossenen Kaufvertrag.
Zu Recht? (Lösung Seite 93)
2.5.4.1Eigentumserwerb vom Berechtigten
Grundbuch als Rechtsscheinträger
Beim Erwerb von Grundstücken stellt sich das Problem, dass der Besitz – anders als bei beweglichen Sachen – kein geeigneter Rechtsscheinträger ist. Ferner ist die Übergabe i. S. d. Besitzübertragung naturgemäß erschwert. An die Stelle des Besitzes tritt daher bei Immobilien das Grundbuch. Für die Eigentumsübertragung von Grundstücken gelten damit auch andere Tatbestände als bei beweglichen Sachen. Es sind dies die §§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB, die an die Stelle der §§ 929 ff. BGB treten. Nach § 873 BGB i. V .m. § 925 BGB setzt die Übereignung eines Grundstücks zweierlei voraus:
–Einigung (= Auflassung) und
–Eintragung in das Grundbuch.
Auflassung als dingliche Einigung
Wie bei beweglichen Sachen bedarf es auch bei der Übereignung eines Grundstücks einer Einigung i. S. e. dinglichen Verfügungsvertrages. Die Einigung bei der Grundstücksübertragung nennt sich nach § 925 Abs. 1 BGB Auflassung. Die Auflassung bei Grundstücken ist – anders als die Einigung bei beweglichen Sachen – formbedürftig. So muss nach § 925 Abs. 1 S. 1, 2 BGB die Auflassung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile grundsätzlich vor einem Notar erklärt werden. Dabei bedeutet gleichzeitige Anwesenheit aber nicht notwendig persönliche Anwesenheit der Parteien, sodass eine Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) möglich ist.
Eintragung in Grundbuch
Neben der Auflassung bedarf es für eine wirksame Übereignung eines Grundstücks der Eintragung in das Grundbuch (§ 873 Abs. 1 BGB). Das Grundbuch ist ein amtliches Verzeichnis von Grundstücken, das von den Grundbuchämtern in Loseblattform bzw. vermehrt auch elektronisch geführt wird. Es ist in verschiedene Abteilungen aufgeteilt, wobei die Abteilung 1 die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück darstellt. Folglich bedarf es für eine wirksame Grundstücksübereignung der Eintragung des Erwerbers in Abteilung 1 des Grundbuchs.
Lösung zur Handlungssituation (Fallbeispiel 13)
Zu prüfen ist der Anspruch des H gegen V auf Übereignung des Grundstücks gemäß § 433 Abs. 1 S. 1 BGB.
Voraussetzung für den Übereignungsanspruch des H ist ein wirksamer Kaufvertrag über das Grundstück (§ 433 BGB). Zwei übereinstimmende Willenserklärungen von H und V über einen Kaufpreis von 100.000,– € liegen auf den ersten Blick vor. Diese Willenserklärungen sind auch notariell beurkundet worden, sodass der Kaufvertrag der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. § 128 BGB) genügt und nicht etwa gemäß § 125 S. 1 BGB nichtig ist.
Fraglich ist jedoch, ob diese Willenserklärungen nicht nur ein Scheingeschäft darstellen und deshalb nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig sind. Da H und V tatsächlich einen Kaufpreis von 200.000,– € vereinbart haben, sind ihre Erklärungen über 100.000,– € nur zum Schein abgegeben. Damit ist dieser Kaufvertrag unwirksam, obwohl er notariell beurkundet worden ist.
Es könnte jedoch ein wirksamer Kaufvertrag über das Grundstück für 200.000,– € gegeben sein. Wegen § 117 Abs. 2 BGB gilt für das verdeckte Rechtsgeschäft aber § 311b Abs. 1 S. 1 BGB. Da die eigentlich gewollten Willenserklärungen von H und V über einen Kaufpreis von 200.000,– € nicht notariell beurkundet worden sind, ist dieser Vertrag formnichtig (§ 125 S. 1 BGB). Allenfalls käme eine Heilung des formnichtigen Vertrags – nicht des Scheingeschäfts – über § 311b Abs. 1 S. 2 BGB in Betracht. Hierfür fehlt es jedoch an der erforderlichen Auflassung und Eintragung in das Grundbuch (§§ 873, 925 BGB). Damit besteht zwischen V und H kein wirksamer Kaufvertrag.
Ergebnis: H hat gegen V keinen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks.
2.5.4.2Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten
Vertrauensschutz beim Immobilienerwerb
Wie bei beweglichen Sachen kommt auch bei Grundstücken ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten in Betracht. Als Rechtsscheinträger dient hierbei die – falsche – Eintragung im Grundbuch. Gemäß § 891 BGB wird nämlich vermutet, dass dann, wenn für jemanden ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, dieses Recht dem Eingetragenen auch zusteht.
Beachte: § 891 Abs. 1 BGB entspricht strukturell § 1006 Abs. 1 S.1 BGB.
Aufbauend auf dieser erhöhten Richtigkeitsgewähr des Grundbuchs normiert § 892 Abs. 1 S. 1 BGB einen besonderen Vertrauensschutz für den redlichen Rechtsverkehr. So gilt zugunsten desjenigen, welcher ein Recht (wie insbesondere das Eigentum) an einem Grundstück erwirbt, der Inhalt des Grundbuches grundsätzlich als richtig. Demnach darf sich der Erwerber auf die im Grundbuch dargestellten Eigentumsverhältnisse verlassen, wobei es für den Gutglaubensschutz nicht darauf ankommt, ob der Erwerber tatsächlich das Grundbuch einsieht oder nicht (sog. öffentlicher Glaube).
Beachte: § 892 Abs. 1 S. 1 BGB entspricht strukturell § 932 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB.
Für einen gutgläubigen Grundstückserwerb bedarf es demnach folgender Voraussetzungen:
–Einigung (= Auflassung)
–Eintragung in das Grundbuch
–Gutgläubigkeit des Erwerbers
–kein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs.
Gutgläubigkeit des Erwerbers
Zunächst setzt auch der Erwerb vom Nichtberechtigten gemäß §§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB eine Auflassung sowie die Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch voraus. Des Weiteren muss der Erwerber gutgläubig sein (§ 892 Abs. 1 BGB). Anders als bei beweglichen Sachen ist der Erwerber bei Grundstücken nur dann bösgläubig, wenn ihm die Unrichtigkeit des Grundbuchs bekannt ist. Eine grob fahrlässige Unkenntnis ist hier also infolge der erhöhten Richtigkeitsgewähr des Grundbuchs unschädlich. Auch beim Grundstückserwerb wird wie bei beweglichen Sachen die Gutgläubigkeit des Erwerbers wegen der Negativformulierung in § 892 Abs. 1 BGB vermutet.
Widerspruch in Grundbuch
Für den wahren Grundstückseigentümer stellt ein falsches Grundbuch demnach ein hohes Risiko dar, weil er bei einer Übereignung durch den sog. Bucheigentümer Gefahr läuft, das Eigentum an seinem Grundstück zu verlieren. Folglich sieht § 899 Abs. 1 BGB die Möglichkeit vor, einen Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuches eintragen zu lassen. Voraussetzung für einen Widerspruch ist nach § 899 Abs. 1 BGB i. V. m. § 894 Abs. 1 BGB, dass der Inhalt des Grundbuchs hinsichtlich eines Rechts an dem Grundstück (z. B. dem Eigentum) unrichtig ist. Dies muss der Antragsteller – etwa durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung – glaubhaft machen und auf diese Weise eine einstweilige Verfügung (§ 899 Abs. 2 S. 1 BGB) beim zuständigen Gericht erwirken. Ein daraufhin in das Grundbuch eingetragener Widerspruch steht gemäß § 892 Abs. 1 BGB dann einem gutgläubigen Erwerb entgegen.
3.Familienrecht
3.1Grundlagen
Verfassungsrechtlicher Hintergrund
Gemäß Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Vor dem Hintergrund dieses verfassungsrechtlichen Schutzauftrags werden im Familienrecht (§§ 1297 ff. BGB) die Rechtsbeziehungen zwischen den Ehegatten sowie zwischen den Eltern und ihren Kindern näher geregelt. Im Mittelpunkt der folgenden Darstellung stehen dabei das eheliche Güterrecht sowie das gesetzliche Unterhaltsrecht insbesondere bei Scheidung der Ehegatten. Diese familiär bedingten Umstände können erheblichen Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen haben.
3.2Eheschließung und allgemeine Rechtswirkungen der Ehe
Ehe als Vertrag
Unter einer Ehe versteht man die Verbindung zwischen zwei Personen verschiedenen oder seit 01.10.2017 auch gleichen Geschlechts (bisher nur eingetragene Lebenspartnerschaft nach § 1 LPartG möglich) zu einer umfassenden, grundsätzlich unauflösbaren Lebensgemeinschaft. Sie kommt dadurch zustande, dass die Eheschließenden vor einem Standesbeamten erklären, dass sie miteinander die Ehe eingehen wollen (§ 1310 BGB). Hierbei handelt es sich um einen gegenseitigen personenrechtlichen Vertrag.
Eheliche Lebensgemeinschaft
Gemäß § 1353 Abs. 1 BGB wird die Ehe auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Hierzu zählen etwa die häusliche Gemeinschaft, Beistand in vermögensrechtlichen Angelegenheiten (z. B gemeinsame steuerliche Veranlagung) sowie die Wahrung der Gleichberechtigung der Partner. Ferner kann die eheliche Lebensgemeinschaft einen Ehegatten dazu verpflichten, im Betrieb des anderen in geringem Umfang unentgeltlich mitzuarbeiten. Die zentrale Ehepflicht besteht jedoch darin, die Familie durch Arbeit (auch Haushaltsführung) und mit dem Vermögen angemessen zu unterhalten (§ 1360 BGB).
Schlüsselgewalt
Gemäß § 1357 Abs. 1 S. 1 BGB ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen (sog. Schlüsselgewalt). Durch solche Verträge werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt (§ 1357 Abs. 1 S. 2 BGB). Voraussetzung ist jedoch, dass die Ehegatten nicht getrennt leben (§ 1357 Abs. 3 BGB) und dass es sich um nicht allzu werthaltige Geschäfte handelt, die nicht mehr als angemessen bezeichnet werden können. Soweit der Tatbestand des § 1357 Abs. 1 S. 1 BGB erfüllt ist, haften die Ehegatten gegenüber dem Gläubiger als Gesamtschuldner (§ 421 BGB).
Beispiel: Kauft die Ehefrau für den gemeinsamen Haushalt eine neue Kaffeemaschine, so kann der Verkäufer seinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung nicht nur ihr, sondern auch dem Ehemann gegenüber geltend machen.
Eigentumsvermutung und Gewahrsamsfiktion
Eine weitere Rechtswirkung der Ehe ist die Eigentumsvermutung gemäß § 1362 Abs. 1 BGB. Demnach wird zugunsten der Gläubiger des Mannes und der Gläubiger der Frau vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. So wird es dem Gläubiger erleichtert, einen Titel gegen einen der Ehegatten zu vollstrecken, ohne dass der andere seinen Gewahrsam an dem Gegenstand einwenden kann (§ 739 ZPO). Die Eigentumsvermutung gilt allerdings nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist (§ 1362 Abs. 1 S. 2 BGB) oder wenn der konkrete Gegenstand ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmt ist (§ 1362 Abs. 2 BGB).
Beispiel: Lässt ein Gläubiger aufgrund eines Titels gegen den Ehemann das Auto der Ehegatten durch den Gerichtsvollzieher pfänden, so wird vermutet, dass der Wagen im Alleineigentum bzw. Alleingewahrsam des Mannes steht. Die Ehefrau kann deshalb die Vollstreckung grundsätzlich nicht verhindern.
3.3Eheliches Güterrecht
Überblick über die Güterstände
Das Güterrecht befasst sich mit den vermögensrechtlichen Folgen, die sich aus der Ehe ergeben. Hierfür ist maßgeblich, in welchem Güterstand die Ehegatten leben. Das ist die sog. Zugewinngemeinschaft, wenn die Ehegatten keinen Ehevertrag abgeschlossen haben (§ 1363 Abs. 1 BGB). In einem solchen können Gütertrennung (§ 1414 BGB) oder Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB) vereinbart werden.
Handlungssituation (Fallbeispiel 14)
Heinrich (H) und seine erste Ehefrau Frieda (F) haben sich nach zehn Jahren scheiden lassen. Einen Ehevertrag hatten sie nicht abgeschlossen. Zu Beginn der Ehe hatte H Schulden i. H. v. 25.000,– €. Da H während der Ehe mit dem Versuch, sich mit seinem Handwerksbetrieb selbstständig zu machen, gescheitert war, wuchsen seine Schulden bis zur Ehescheidung auf 60.000,– € an. F hingegen besaß weder zu Beginn noch am Ende der Ehe eigenes Vermögen.
Bestehen gegenseitige Ansprüche auf Zugewinnausgleich?
(Lösung Seiten 99, 100)
3.3.1Die Zugewinngemeinschaft
Wesen der Zugewinngemeinschaft
Die Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB) ist der gesetzliche Güterstand von Ehegatten. In diesem werden das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten. Dies gilt sowohl für das bei der Eheschließung vorhandene als auch für das danach erworbene Vermögen (§ 1363 Abs. 2 S. 1 BGB). Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet (§ 1363 Abs. 2 S. 2 BGB). Folglich handelt es sich bei der Zugewinngemeinschaft um eine Gütertrennung mit Vermögensausgleich bei Beendigung des Güterstandes.
3.3.1.1Beschränkungen während des Güterstands
Verfügungsbefugnis und Verfügungsverbote
Während die Zugewinngemeinschaft besteht, verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen grundsätzlich eigenständig (§ 1364 BGB). Damit der potenzielle Ausgleichsanspruch des anderen Ehegatten bei Beendigung des Güterstandes aber nicht von vornherein wertlos ist, gibt es in § 1365 Abs. 1 BGB eine gewisse Beschränkung der Verfügungsbefugnis. Demnach kann sich ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat sich ein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen dazu verpflichtet, so kann er diese Verpflichtung auch nur erfüllen, wenn der andere einwilligt.
Bei der Frage, wann ein Ehegatte über sein Vermögen im Ganzen verfügt, ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise vorzunehmen. So kann auch der Verkauf eines einzelnen Gegenstandes – z. B. eines Grundstücks – ausreichen, wenn dieser nahezu das ganze Vermögen (ab ca. 80 %) darstellt. Dies gilt aber in Hinblick auf den Verkehrsschutz nur dann, wenn der Vertragspartner weiß, dass es sich bei dem Gegenstand um das (nahezu) gesamte Vermögen des Ehegatten handelt.
Ein weiteres Verfügungsverbot enthält § 1369 BGB. Demnach kann ein Ehegatte über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur wirksam verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Zu den betroffenen Gegenständen zählen diejenigen, die den Ehegatten gemeinsam dienen (z. B. eine Spülmaschine), nicht hingegen solche, die nur einem Ehegatten zugeordnet sind (z. B. ein Rennrad, wenn nur ein Ehegatte Fahrrad fährt).
3.3.1.2Der Zugewinnausgleich
Zugewinnnausgleich bei Tod und Scheidung
Die Zugewinngemeinschaft kann im Wesentlichen auf zwei Arten beendet werden: durch den Tod eines der Ehegatten oder durch gerichtliche Scheidung der Ehe. Dann kommt es zum sog. Zugewinnausgleich.
Im Falle des Todes einer der Eheleute gilt für den Zugewinnausgleich die erbrechtliche Lösung. Bei dieser wird nach § 1371 Abs. 1 BGB der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ¼ erhöht (ausführlicher dazu Seite 105). Wird der überlebende Ehegatte hingegen nicht Erbe, verbleibt es bei der güterrechtlichen Lösung (gegenüber den Erben des verstorbenen Ehegatten) wie im Fall der Scheidung (§ 1371 Abs. 2 BGB). Hierzu nun genauer.
Zum Ausgleich des Zugewinns bei Scheidung ist der Ehegatte verpflichtet, der während der Ehe den höheren Zugewinn erzielt hat. Dabei hat der Schuldner dem Gläubiger die Hälfte des Überschusses zu erstatten (§ 1378 Abs. 1 BGB).
Anfangs- und Endvermögen
Um feststellen zu können, welcher der Ehegatten den höheren Zugewinn erzielt hat, muss für beide das jeweilige Anfangsvermögen dem jeweiligen Endvermögen gegenübergestellt werden. Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes – also dem Tag der Eheschließung – gehört (§ 1374 Abs. 1 BGB). Das Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört (§ 1375 Abs. 1 S. 1 BGB). Sowohl beim Anfangs- als auch beim Endvermögen ist ein negativer Wert denkbar (§§ 1374 Abs. 3, 1375 Abs. 1 S. 2 BGB). Für das Endvermögen ist indes nicht der Tag der Rechtskraft des gerichtlichen Scheidungsbeschlusses maßgeblich, sondern der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB) – also dessen Zustellung beim Antragsgegner (§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO). So wird verhindert, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte bis zur Rechtskraft der Scheidung sein Vermögen zu Lasten des anderen schmälert. Zugewinn ist dann jeweils der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB).
Ausgleichsanspruch
Der Ausgleichsanspruch beläuft sich nach § 1378 Abs. 1 BGB auf die Hälfte des Zugewinnüberschusses. Da die Forderung den zahlungspflichtigen Ehegatten erheblich belasten kann, wird die Höhe der Ausgleichsforderung durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes – wiederum vorverlagert auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB) – vorhanden ist (§ 1378 Abs. 2 S. 1 BGB). So wird verhindert, dass der Vermögensstand des Schuldners durch den Zugewinnausgleich negativ wird.
3.3.2Gütertrennung und Gütergemeinschaft
Abweichende Güter stände
Schließen die Ehegatten einen formwirksamen Ehevertrag ab (notarielle Niederschrift erforderlich, § 1410 BGB) und vereinbaren sie Gütertrennung (§ 1414 BGB), so hat die Ehe keine vermögensrechtlichen Auswirkungen. Somit verwaltet nicht nur jeder Ehegatte während des Bestehens des Güterstandes sein Vermögen selbstständig, sondern es kommt auch bei dessen Beendigung nicht zu einem Ausgleich. Dies ist der zentrale Unterschied zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die allgemeinen Pflichten aus der ehelichen Lebensgemeinschaft bleiben aber unberührt.
Hinweis: Eine Gütertrennung bietet sich z. B. bei Unternehmensinhabern an, die befürchten, im Falle des Zugewinnausgleichs den Betrieb verkaufen zu müssen.
Bei der Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB) verschmelzen die Vermögensmassen der Ehegatten zu einem Gesamtgut. Dies betrifft nicht nur das vorhandene, sondern auch das Vermögen, welches die Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwerben (§ 1416 Abs. 1 BGB). Die Ehegatten bilden demnach eine sog. Gesamthandsgemeinschaft. Keiner der Ehegatten kann wirksam über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen hierzu gehörigen Gegenständen verfügen (§ 1419 Abs. 1 BGB).
Hinweis: Die Gütergemeinschaft gibt es heutzutage nur noch selten.
Lösung zur Handlungssituation (Fallbeispiel 14)
Für einen Zugewinnausgleich (§ 1378 BGB) muss zunächst das Endvermögen der Ehegatten das jeweilige Anfangsvermögen übersteigen. Zur Ermittlung sind für beide Ehegatten also das Anfangs- und das Endvermögen gegenüberzustellen.
Das Anfangsvermögen des H war negativ (Schulden i. H. v. 25.000,– €). Zwar hat H ein vom Anfangsvermögen abweichendes Endvermögen (nämlich Schulden i. H. v. 60.000,– €), doch handelt es sich hierbei nicht um einen Zugewinn. Damit beträgt der Zugewinn des H 0,– €.
Bei F hingegen sind Anfangs- und Endvermögen identisch (jeweils 0,– €). Damit hat auch sie während der Ehe keinen Zugewinn erzielt. Folglich übersteigt kein Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen.
Ergebnis: Ein Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht nicht.
3.4Ehescheidung und Unterhaltsrecht
Handlungssituation (Fallbeispiel 15)
Heinrichs Neffe Martin (M) hat die Gudrun (G) während seines Studiums kennengelernt. Bereits zu dieser Zeit litt M an Depressionen, die allerdings noch kontrolliert werden konnten. Als M und G nach bestandener Bachelorprüfung des M geheiratet haben, ging es M bereits im zweiten Ehejahr deutlich schlechter. Nachdem sich M und G kurze Zeit später getrennt haben, beantragt G drei Jahre danach die Scheidung. M ist inzwischen wegen seiner Depressionen arbeitsunfähig.
a) Kann die Ehe von M und G geschieden werden?
b) Kann M von G Unterhalt verlangen? (Lösung Seite 102)
Scheidungsvorraussetzungen
Gemäß § 1564 S. 1 BGB kann eine Ehe nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (sog. Zerrüttungsprinzip). Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (§ 1565 Abs. 1 BGB). Auf ein Verschulden des einen oder anderen Ehegatten kommt es hierbei nicht an.
Unwiderlegbare Vermutungen
§ 1566 BGB stellt zur Erleichterung der gerichtlichen Prüfung der Scheidungsvoraussetzungen zwei unwiderlegbare Vermutungen auf. Gemäß § 1566 Abs. 1 BGB ist die Ehe gescheitert, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Nach § 1566 Abs. 2 BGB gilt das Gleiche, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Gemäß § 1567 Abs. 1 S. 1 BGB leben die Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.
Unterhaltstatbestände
Mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung ist die Ehe aufgelöst (§ 1564 Abs. 1 S. 2 BGB). Dann obliegt es gemäß § 1569 S. 1 BGB jedem Ehegatten grundsätzlich selbst, für seinen Unterhalt zu sorgen (Prinzip der Eigenverantwortung). Wenn ein Ehegatte dazu außerstande ist, kann es aber einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen geben (§§ 1570 ff. BGB). Maßgeblich ist hierbei v. a. die Frage, ob sich der geschiedene Ehegatte durch eine angemessene Erwerbstätigkeit selbst unterhalten kann (§§ 1577, 1574 Abs. 1 BGB). Dies wiederum richtet sich nach der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten sowie aber auch den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1574 Abs. 2 BGB).
Beispiel: Für eine frühere Arzthelferin kann es unzumutbar sein, nach einer 15-jährigen Ehe mit einem Chefarzt in ihren alten Beruf zurückzukehren.
Kindesbetreuung u. a.
Der zentrale Tatbestand für eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehepartner ist die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes (§ 1570 Abs. 1 BGB). So kann der betreuende Ehegatte bis zum dritten Geburtstag des (jüngsten) Kindes ohne weiteres – also auch unabhängig von einem Krippenplatz – Unterhalt verlangen (S. 1). Während dieser Zeit ist grundsätzlich auch eine Teilzeitbeschäftigung unzumutbar. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes ist hingegen im Einzelfall zu prüfen, ob kind- bzw. elternbezogene Gründe einer (eingeschränkten) Erwerbstätigkeit des betreuenden Ehegatten weiterhin entgegenstehen (§ 1570 Abs. 1 S. 2, 3 Abs. 2 BGB).
Weitere Unterhaltspflichten können sich aus dem Alter (§ 1571 BGB), der Erkrankung (§ 1572 BGB) oder der Erwerbslosigkeit des geschiedenen Ehegatten ergeben. Im letzten Fall muss sich der Berechtigte aber intensiv um eine Beschäftigung bemühen. Schließlich kommt noch ein Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen – etwa bei der Betreuung nicht gemeinschaftlicher Kinder – in Betracht (§ 1576 BGB).
Höhe des Unterhalts
Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Er umfasst den gesamten Lebensbedarf (§ 1578 Abs. 1 BGB). Hierzu zählen v. a. die Kosten für Unterkunft, Nahrung, Kleidung und Hobbys. Bei der konkreten Bemessung ist der Lebensstandard der Ehegatten während der Ehe entscheidend. Einkommensänderungen beim unterhaltspflichtigen Ehegatten sind deshalb nur dann relevant, wenn sie bereits in der Ehe angelegt waren. Soweit der Schuldner zur Leistung des vollen Unterhalts nicht imstande ist, reduziert sich seine Unterhaltspflicht nach Billigkeitsgesichtspunkten (§ 1581 S. 1 BGB). Ferner sieht § 1578b BGB auch bei voller Leistungsfähigkeit die Möglichkeit der Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf bzw. eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts vor, wenn der volle Unterhalt unbillig ist. Dies kommt v. a. bei einer kurzen und kinderlosen Ehe in Betracht, in der beide Ehegatten berufstätig waren. Bei grober Unbilligkeit ist sogar eine Versagung des Unterhalts möglich (§ 1579 BGB). Dies gilt z. B., wenn sich der Berechtigte inzwischen in einer neuen und verfestigten Lebensgemeinschaft befindet.
Lösung zur Handlungssituation (Fallbeispiel 15)
a) Die Ehe von G und M kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Dies ist der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (§ 1565 Abs. 1 BGB). Hier wird nach § 1566 Abs. 2 BGB vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, da G und M seit drei Jahren getrennt leben. Damit kann die Ehe durch gerichtliche Entscheidung geschieden werden (§ 1564 BGB).
b) Grundsätzlich gilt nach der Scheidung das Prinzip der Eigenverantwortung der Ehegatten (§ 1569 BGB). In Betracht kommt hier aber ein Unterhaltsanspruch des M gegen G aus § 1572 BGB. Die Depressionen des M stellen eine Krankheit dar, wegen der zum Zeitpunkt der Scheidung eine Erwerbstätigkeit von ihm nicht erwartet werden kann. Damit ist der Unterhaltsanspruch des M gegen G dem Grunde nach gegeben. Allerdings könnte dieser nach Lage der Dinge zeitlich befristet oder der Höhe nach begrenzt werden (§ 1578b BGB), da die Ehe nur relativ kurze Zeit bestand und die psychische Erkrankung des M nicht ehebedingt war.
3.5Exkurs: Kindesunterhalt
Unterhalt für Kinder
Gemäß § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Neben dem möglichen Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten trifft den Verpflichteten deshalb evtl. auch noch eine Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern.
Beim Kindesunterhalt muss zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern unterschieden werden. Da minderjährige Kinder der elterlichen Sorge bedürfen (§ 1626 BGB), erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, seine Unterhaltspflicht grundsätzlich durch die Pflege und Erziehung des Kindes (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB). Volljährige Kinder bedürfen hingegen grundsätzlich keiner elterlichen Sorge mehr. Gleichwohl stehen volljährige Kinder bis zu ihrem 21. Geburtstag für den Unterhalt minderjährigen Kindern gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB).
Die Eltern sind ihren minderjährigen Kindern unterhaltsrechtlich zu besonderer Solidarität verpflichtet. Hinsichtlich des Elternteils, der für den Barunterhalt aufkommt, bedeutet dies eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Er muss folglich jeder zumutbaren Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. § 1603 BGB).
„Düsseldorfer Tabelle“
Für die Bestimmung der Unterhaltshöhe ist die sog. „Düsseldorfer Tabelle“ maßgeblich. Bei dieser handelt es sich um eine Richtlinie der für das Familienrecht zuständigen Oberlandesgerichte (ursprünglich federführend: OLG Düsseldorf). Nach der Düsseldorfer Tabelle hängt die Höhe des Anspruchs zum einen vom Nettoeinkommen des barunterhaltsverpflichteten Elternteils und zum anderen vom Alter des unterhaltsberechtigten Kindes ab. Ferner sind in der Düsseldorfer Tabelle Beträge festgesetzt, die dem Verpflichteten als Selbstbehalt verbleiben müssen.
Beispiel: Nach der Düsseldorfer Tabelle aus dem Jahr 2018 hat ein 15-jähriges Kind gegen seinen barunterhaltsverpflichteten Elternteil mit einem Nettoeinkommen von 2.500,- € einen Unterhaltsanspruch i. H. v. 514,– €.
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