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Mediation am Bau – Wirkung und Methode
Konfliktmanagement für Praktiker
Herausgegeben von
Dr. Sabine Renken, M.A. Rechtsanwältin Wirtschaftsmediatorin
Prof. Dr. Martin Jung Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Honorarprofessor an der Technischen Universität Berlin Wirtschaftsmediator
Verlag W. Kohlhammer
Bearbeitet von
Dipl.-Ing. Marcus Becker
Geschäftsführer, Vizepräsident Wirtschaft des Hauptverbandes der deutschen Bauindustrie
Klaus Heinzerling
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Mediator
Prof. Dr. Martin Jung
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Honorarprofessor an der Technischen Universität Berlin, Wirtschaftsmediator
Prof. Dr.-Ing. Bernd Kochendörfer
Geschäftsführer der KVL Bauconsult GmbH
Dr. Tillman Prinz, M.A.
Rechtsanwalt, Bundesgeschäftsführer der Bundesarchitektenkammer
Dr. Sabine Renken, M.A.
Rechtsanwältin, Wirtschaftsmediatorin
Ernst Wilhelm
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Wirtschaftsmediator
1. Auflage 2022
Alle Rechte vorbehalten
© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Print:
ISBN: 978-3-17-039010-2
E-Book-Formate:
pdf: ISBN 978-3-17-039011-9
epub: ISBN 978-3-17-039012-6
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Konflikte in der Bau- und Immobilienwirtschaft sind komplex und schwierig. Viele Beteiligte, die oft lange Dauer der Verfahren und dichte Problemfelder sind typisch für diese Streitigkeiten. Exorbitante Kostensteigerungen und zeitliche Verzögerungen gibt es nicht nur bei großen Bauvorhaben.
Praxisorientiert und systematisch werden die möglichen Konfliktsituationen und Ihre Lösungen von der Vertragsgestaltung über die Projektbegleitung bis hin zu den Nachtragsstreitigkeiten erläutert. Dabei wird insbesondere auf die verschiedenen Rollenbilder und Verantwortlichkeiten der Beteiligten eingegangen. Als Rechtsanwälte, Mediatoren, Projektsteuerer und Bauingenieure bringen die Autoren ihre Erfahrungen aus der Praxis ein und setzen dabei ganz unterschiedliche Akzente in der Beschreibung und Beurteilung von Mediation aus ihrer jeweiligen Sicht.
Dipl.-Ing. Marcus Becker, Geschäftsführer, Vizepräsident Wirtschaft des Hauptverbandes der deutschen Bauindustrie; Klaus Heinzerling, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Mediator; Prof. Dr. Martin Jung, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Honorarprofessor an der TU Berlin, Wirtschaftsmediator; Prof. Dr.-Ing. Bernd Kochendörfer, Geschäftsführer der KVL Bauconsult GmbH; Dr. Tillman Prinz M.A., Rechtsanwalt, Bundesgeschäftsführer der Bundesarchitektenkammer; Dr. Sabine Renken M.A., Rechtsanwältin, Wirtschaftsmediatorin; Ernst Wilhelm, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Wirtschaftsmediator.
Vorwort der Herausgeber
Konflikte in der Bau- und Immobilienwirtschaft sind komplex und schwierig. Viele Beteiligte, die oft lange Dauer der Verfahren und dichte Problemfelder sind typisch für diese Streitigkeiten. Exorbitante Kostensteigerungen und zeitliche Verzögerungen gibt es nicht nur bei großen Bauvorhaben. Konflikte um Mängel, Nachträge, Baustopps oder Honorare vor staatlichen Gerichten auszutragen lohnt sich allerdings nicht. Oft dauern solche Verfahren mit aufwändiger Beweisaufnahme in jeder Instanz mindestens zwei Jahre. Auch die Akteure der Branche finden Bauprozesse zu langwierig, zu teuer, zu ressourcenaufwändig und zu wenig prognosesicher.
Eine Studie der TU Berlin hat ergeben, dass es sich selbst bei Streitwerten von 100.000 Euro nicht auszahlt, in Bausachen vor Gericht zu ziehen. Zu den Gerichtsgebühren, Anwaltskosten und Honoraren für Sachverständige im Prozess oder außerhalb müssen Transaktions- und Opportunitätskosten hinzugerechnet werden, also die Aufwendungen, die ein Unternehmen hat, um das Verfahren zu betreiben, und die Einnahmen, die durch damit beschäftigte Arbeitskraft verloren gehen. Die Kosten übersteigen vor allem bei geringeren Beträgen den Streitwert bis zu einem Urteil in zweiter Instanz oft ganz erheblich. Selbst wenn man einen Prozess zumindest teilweise gewinnt, sind die Kosten dafür meist deutlich höher als das, was dabei herauskommt.
Es macht daher Sinn, über Alternativen nachzudenken. Tatsächlich setzt sich die Branche mit neuen Ansätzen sowohl für die Vertragsgestaltung und Projektbegleitung als auch für die Konfliktlösung auseinander. Beim AHO (Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V.) wurde ein Arbeitskreis für Konfliktmanagement eingerichtet.
Neben den anderen außergerichtlichen Streitbeilegungsmethoden sind mediative Kompetenzen und Mediation eine gute Alternative für die Auseinandersetzung bei Konflikten in der Bau- und Immobilienbranche. Denn Mediation schont wichtige Ressourcen, nämlich Zeit und Geld, und außerdem werden die Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien erhalten oder sogar verbessert. Mediation ist erfolgreich in Konflikten um Bau und Immobilie, und zwar sowohl bei privatwirtschaftlichen Vorhaben als auch in der öffentlichen Planung. Gerade bei Vertragsverhältnissen, die über einen längeren Zeitraum funktionieren und gelebt werden müssen, können Störungen zwischen den Beteiligten großen Schaden anrichten, wenn sie nicht schnell, kooperativ und nachhaltig gelöst werden. Mediative Kompetenzen und Mediation können das leisten.
Mit diesem Ratgeber möchten wir den Praktikern in der Bauwirtschaft zeigen, wie und in welchen Bereichen Mediation in einer Branche angewendet werden kann, die zu Recht als besonders konfliktträchtig gilt, und betrachten die Möglichkeiten der Mediation aus verschiedenen professionellen Blickwinkeln. Als Rechtsanwälte, Mediatoren, Projektsteuerer und Bauingenieure bringen die Autoren ihre Erfahrungen aus der Praxis ein und setzen dabei ganz unterschiedliche Akzente in der Beschreibung und Beurteilung von Mediation aus ihrer jeweiligen Sicht:
Dr. Sabine Renken, Prof Dr. Martin Jung, Klaus Heinzerling und Ernst Wilhelm engagieren sich beruflich und im Rahmen ihrer Vorstandstätigkeit im MK BauImm – Mediation und Konfliktmanagement in der Bau- und Immobilienwirtschaft und im Verein zur Zertifizierung partnerschaftlichen Verhaltens am Bau e.V. für die Konfliktprävention und das Konfliktmanagement unter Einsatz mediativer Kompetenzen am Bau.
Dr. Sabine Renken hat eine allgemeine Einführung in die Methoden und das Funktionieren von Mediation geschrieben. Prof. Dr. Martin Jung beleuchtet die Besonderheiten der Bau- und Immobilienwirtschaft für das Konfliktmanagement, indem er Mediation und mediative Kompetenzen für Bau- und Projektleiter im Allgemeinen erläutert und in einem gesonderten Kapitel für die Anwendung im Rahmen der Vertragsgestaltung, während der Projektdurchführung und zur Konfliktbearbeitung untersucht. Klaus Heinzerling analysiert die Kommunikation der Projektbeteiligten als Ursache für Konflikte und die Wirkung von Mediationskonzepten auf Kommunikation und Rollenbilder von Baubeteiligten. Ernst Wilhelm beschäftigt sich mit der Wirkung der Haltung von den am Bau Beteiligten auf den Erfolg eines Projektes und untersucht in diesem Zusammenhang die Möglichkeiten einer kooperativeren Haltung im Rahmen von Mediation.
Dr. Tillman Prinz, Prof. Dr. Bernd Kochendörfer und Marcus Becker bringen ihre Erfahrungen mit der Wirkungsmacht mediativer Kompetenzen für die Praxis des Planens und Bauens in diesen Ratgeber ein:
Dr. Tillman Prinz, Bundesgeschäftsführer der Bundesarchitektenkammer, berichtet über die Mediation aus der Sicht der Architekten und beschreibt besonders Verfahren zur allseitigen Interessenoptimierung. Prof. Dr. Bernd Kochendörfer, Geschäftsführer der KVL Bauconsult GmbH mit langjähriger Expertise in allen Bereichen des Projektmanagements, beschreibt die Anwendbarkeit von Mediation und mediativen Kompetenzen im Berufsbild des Projektmanagements. Marcus Becker, Geschäftsführer der Kondor Wessels Bouw Berlin GmbH und Vizepräsident Wirtschaft des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e.V. beleuchtet den Einsatz mediativer Methoden aus Sicht des Bauunternehmers und teilt seine Erfahrungen mit dem Partnerschaftlichen Bauen nach dem Bauteamverfahren.
Wir verwenden in diesem Buch für die bessere Lesbarkeit bei Nomen und Pronomen das generische Maskulinum.
Darüber hinaus wünschen wir Ihnen viel Vergnügen und Gewinn bei der Lektüre. Fühlen Sie sich ermutigt, mediative Kompetenzen zu erwerben und für und in Ihren Projekten einzusetzen.
Hamburg und Berlin im September 2021
Dr. Sabine Renken und Prof. Dr. Martin Jung
Inhaltsverzeichnis
Vorwort der Herausgeber
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Kapitel 1 Mediation – Einführung
I.Konfliktlösungsmethoden außerhalb der staatlichen Gerichtsbarkeit – Alternativen, Abgrenzung
1.Schiedsgericht
2.Schlichtung
3.Adjudikation
4.Schiedsgutachten
II.Mediation
1.Entwicklung der Mediation
2.Konfliktanalyse
3.Freiwilligkeit
4.Vertraulichkeit und Verschwiegenheitspflicht
5.Der Mediator
a)Voraussetzungen, Ausbildung
b)Neutralität
c)Mediator in der Baumediation
6.Kosten und Dauer
7.Der Mediationsvertrag
8.Das Verfahren in der Mediation
a)Phase 1 – Eröffnung
b)Phase 2 – Themensammlung
c)Phase 3 – Herausarbeiten der Interessen
d)Phase 4 – Lösungsfindung
e)Phase 5 – Einigung und Abschlussvereinbarung
9.Durchsetzung und Vollstreckbarkeit
a)Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung oder Gerichtsverfahren
b)Zurückbehaltungsrecht
c)Sicherheitsleistung
10.Techniken und Interventionsmöglichkeiten in der Mediation
a)Shuttle-Mediation und Einzelgespräche
b)Aktives Zuhören
c)Fragen
d)Visualisierung
e)Setting
f)Mediation bei Planungsprozessen und mit vielen Beteiligten
11.Fallbeispiel
Kapitel 2 Mediation in der Bau- und Immobilienwirtschaft
I.Konfliktfördernde Besonderheiten der Bau- und Immobilienwirtschaft
1.Der „Konflikt“
2.Konfliktursachen in der Bau- und Immobilienwirtschaft
a)Strukturelle Konfliktursachen
b)Vertragliche Konfliktursachen
II.Die Bewältigung der Konfliktursachen für die Bau- und Immobilienwirtschaft
1.Vertragliche Ansätze für die Bewältigung der Konfliktursachen
a)Die Parallelisierung der Interessen – Zusammenarbeit der Parteien über den Vertragsabschluss hinaus
b)Die Fehlerkultur und das Zusammenwirken einer Vielzahl von Beteiligten
c)Agile Vertragsgestaltung – Organisation fortwährender Verbesserung und Abstimmung
d)Mehrparteienverträge
2.Mediative Kompetenzen und Mediation als Werkzeuge der Konfliktprävention und der Konfliktbearbeitung
a)Mediative Kompetenzen
b)Mediation
3.Die Wirkungskraft mediativer Kompetenzen
a)Einigungshindernisse im Konflikt
b)Die Überwindung der Einigungshindernisse
c)Die Identifikation der Interessen
d)Aktives Zuhören
e)Die Herausarbeitung der bestehenden Einigungsoptionen
f)Autonomie der Konfliktbearbeitung
III.Perspektiven
Kapitel 3 Einsatz von Mediationskonzepten und ihre Wirkung auf die Kommunikation und die Rollenbilder von Baubeteiligten
I.Grenzen vertraglicher Regelungen
1.Die rechtlichen Beziehungen der Baubeteiligten
2.Die Geschäftsbeziehung der Baubeteiligten
3.Vertragliche Kommunikations- und Verhandlungsklauseln
II.Die Kommunikation der Baubeteiligten
1.Kommunikation – eine soziale Handlung
2.Kommunikation auf dem Bau
3.Building Information Management (BIM)
III.Bau-Projektkultur
1.Partnerschaftliche Zusammenarbeit/Kooperations-Kultur
2.Projektkultur, Rollenbilder und Unternehmenskulturen beim Bau
3.Kultur der kollektiven Achtsamkeit
4.Projektkultur – eine Führungsaufgabe
5.Kooperations- und Risikomanagement – eine Führungsaufgabe
IV.Einsatz mediativer Kompetenzen bei Bauprojekten
1.Verhandlungsmoderator bei Vertragsverhandlungen
2.Team-Building des Bau-Projekt-Teams
3.Kooperationsmanager des Bau-Projekt-Teams
4.Mediator bei Bauablaufstörungen und sonstigen „heißen“ Baukonflikten
Kapitel 4 Die Haltung der Beteiligten als Beitrag zum Erfolg eines Projektes
I.Begriff der Haltung
1.Definition
a)Mentales Modell
b)Dynamik und Entwicklungsfähigkeit des mentalen Models
2.Abgrenzung
II.Beteiligte
1.Natürliche Personen
2.Firmen/Gruppierungen
III.Erfolg im Projekt
1.Qualität
2.Termine
3.Kosten
4.Abwicklungsqualität
IV.Verschiedene Erscheinungsformen von Haltungen
1.Profit
2.Absicherung
3.Hast
4.Destruktivität
5.Misstrauen
6.Unehrlichkeit/Lüge
7.Betrug
8.Missachtung
9.Kontrolle/Sanktionen
10.Rollenspiel
V.Ziele von kooperativer Haltung
1.Vertrauen
2.Offenheit
3.Wertschätzung
4.Transparenz
5.Ehrlichkeit
6.Fairness
VI.Kooperative Haltung im Prozess der Abwicklung
1.Vertragsanbahnung
2.Vertragsdurchführung
VII.Herausbildung/Schulung/Förderung kooperativer Haltung
VIII.Ausblick
Kapitel 5 Mediative Kompetenzen und Mediation in konkreten Anwendungsfeldern der Bau- und Immobilienwirtschaft
I.Mediative Kompetenzen und Mediation im Rahmen der Vertragsgestaltung
1.Die Wirksamkeit mediativer Kompetenzen für die Verhandlung des Vertrages
a)Die Verhandlung klassischer Bau- und Ingenieurverträge
b)Die Verhandlung kooperationsfördernder Vertragswerke und Klauseln
2.Der Beitrag des Mediators zur Verhandlung des Vertrages
II.Mediative Kompetenzen und Mediation während der Projektdurchführung
1.Die Wirksamkeit mediativer Kompetenzen während der Realisierung des Projektes
a)Der Einsatz mediativer Kompetenzen in der Projektgestaltung
b)Die Fortschreibung des Vertrages mithilfe mediativer Kompetenzen
2.Der Beitrag des Mediators für die Durchführung des Projektes
III.Mediative Kompetenzen und Mediation bei und nach Projektabschluss
1.Die Wirksamkeit mediativer Kompetenzen bei und nach Abschluss des Projektes
a)Augenhöhe statt Machtungleichgewicht
b)Die gemeinsame Verantwortung der Parteien für den Streit
c)Claim-Gebirge und Punktesachen
d)Haltung – Grundlage der Zusammenarbeit in Bau- und Immobilienprojekten
2.Der Beitrag des Mediators bei und nach Abschluss des Projektes
a)Die Bearbeitung und Gestaltung von Einigungshindernissen
b)Der Beitrag der Mediation zur Behandlung von Nachtragsstreitigkeiten
c)Der Beitrag der Mediation zur Behandlung von Claimgebirgen
d)Der Beitrag von Mediation im Umgang mit Verhaltensmustern
IV.Mediative Kompetenzen und Mediation in Projektteams, Arbeitsgemeinschaften und sonstigen Formen von Partnerschaften
Kapitel 6 Die Mediation aus Sicht der Architekten – Verfahren zur allseitigen Interessenoptimierung
I.Einleitung
II.Interessenabwägung vs. Interessenerforschung
1.Streiten vor Gericht
2.Interessenabwägung in der Rechtsprechung
3.Entscheidungszufriedenheit der Parteien
4.Interessenoptimierung durch Mediation
a)Machtgleichheit als Voraussetzung einer selbst bestimmten Lösungsfindung
b)Interessenorientierung der Parteien
c)Generierung von Lösungsmöglichkeiten
5.Interessenoptimierung in typischen Anwendungsfällen
a)Überschreiten des Zeit und Kostenrahmens
b)Umfang und Güte der Architektenleistung
c)Höhe Architektenhonorar
6.Zwischenergebnis
III.Überwindung spezifischer Mediationshürden
1.Asymmetrische Machtverteilung
a)Herausforderung für die Eigenverantwortlichkeit
b)Lösungsansätze
2.Unzureichender Versicherungsschutz
a)Unvollständiges Angebot für Architekten
b)Lösungsansätze
3.Dominierende Schlichtungen
a)Abgrenzung Schlichtung – Mediation
b)Lösungsansätze
4.Zwischenergebnis
IV.Systematische Verankerung von Mediation im Architektenrecht
1.Wissensvermittlung
a)Architektenhochschulausbildung
b)Berufliche Fort- und Weiterbildung der Architekten
c)Gezielte Öffentlichkeitsarbeit
2.Gestaltung des regulativen beruflichen Umfeldes
a)Mediationsklauseln in Architektenmusterverträgen
b)Verfahrensregeln
c)Ergänzung Berufsordnungspflichten
d)Ausbau bestehender Strukturen – Schlichtungsausschüsse
V.Internationales
1.Einrichtung von ADR-Strukturen in internationalen Architektenorganisationen
2.Internationale Musterverträge für Architekten
3.Zwischenergebnis
VI.Systematischer Fortschritt für die Baukultur – ein Fazit
1.Verbesserte Kooperation zwischen Bauherr und Architekt
2.Qualifizierung in der der Aus-, Fort- und Weiterbildung
3.Überwindung des Machtkampfes zu einem lösungsorientierten Miteinander
Kapitel 7 Mediation und mediative Kompetenzen aus der Sicht des Projektmanagements
I.Zielsetzung
II.Ausgangslage
III.Abgrenzungen und Definitionen
1.Projektbegriff im Normenwerk
2.Projektleitung, Projektmanagement und Projektsteuerung
3.Konfliktbearbeitung im AHO-Leistungsbild „Projektmanagement“
IV.Ursachen von Konflikten in Projekten
1.Zentrale Phase der Realisierung
2.Vorgelagerte Phase der Planung
3.Nachgelagerte Phase der Nutzung
V.Konventionelle Konfliktbearbeitung
VI.Blick „hinter“ die Konflikte als Basis für Lösungsansätze
1.Phase der Projektvorbereitung
a)Inhaltliche Herausforderungen
b)Lösungsansätze unter Einsatz mediativer Kompetenzen
2.Phase der Projektplanung
a)Inhaltliche Herausforderungen
b)Lösungsansätze unter Einsatz mediativer Kompetenzen
3.Phase der Projektrealisierung
a)Inhaltliche Herausforderungen
b)Lösungsansätze unter Einsatz mediativer Kompetenzen
4.Phase der Nutzung
5.Exkurs: Agile Methoden für das Projektmanagement
VII.Zusammenfassung
Kapitel 8 Partnerschaftliches Bauen nach dem Bauteamverfahren
I.Einleitung
II.Das Bauteamverfahren als Modell des partnerschaftlichen Bauens
1.Das Bauteamverfahren als Managementpraxis
2.Gestaltung der Prozesse
3.Soziale Prozessfaktoren
4.Konfliktstrategien
5.Schlüsselkompetenz Kommunikation
III.Erfolgsfaktoren eines gelingenden Bauteamverfahrens
1.Projektbeginn: Erwartungen und Befürchtungen der Projektpartner
2.Feedback-Meeting
3.Learn & Change
IV.Das Bauteamverfahren im Überblick
1.Phase 1: „Ampelcheck“
2.Phase 2: „Bauteamverfahren“
3.Phase 3: „Produktdesign“
4.Phase 4: „Herstellungs- bzw. Bauphase“
V.Absicherung der Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft
IV.Persönliches Fazit des Autors
Stichwortverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
| Abs. | Absatz |
| Art. | Artikel |
| Aufl. | Auflage |
| BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
| BGH | Bundesgerichtshof |
| bzw. | beziehungsweise |
| ca. | circa, lat.: ungefähr |
| DIN | Deutsches Institut für Normung |
| d. h. | das heißt |
| etc. | et cetera, lat.: und so weiter |
| f. | folgende |
| ff. | fortfolgende |
| Fn. | Fußnote |
| gem. | gemäß |
| ggf. | gegebenenfalls |
| HOAI | Honorarordnung für Architekten und Ingenieure |
| i. d. R. | in der Regel |
| lit. | Litera, lat.: Buchstabe |
| Nr. | Nummer |
| NZBau | Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht, Zeitschrift |
| RL | Richtlinie |
| Rn. | Randnummer |
| S. | Seite/siehe |
| s. o. | siehe oben |
| sog. | sogenannt(e) |
| u. a. | unter anderem |
| v. | von, vom |
| v. a. | vor allem |
| Vgl. | vergleiche |
| z. B. | zum Beispiel |
Literaturverzeichnis
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Kochendörfer, Bernd/Liebchen, Jens H. /Viering, Markus G., Bau-Projekt-Management, 5. Auflage 2018
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Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, München, Loseblattsammlung, 89. EL Oktober 2019
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Mandl, Christoph/Hauser, Markus/Mandl, Hanna, Die schöpferische Besprechung, 2008
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Zuboff, Shoshana, Das Zeitalter des Überwachungskapitalismus, Frankfurt/New York 2018
Kapitel 1Mediation – Einführung
Dr. Sabine Renken
1Mediation ist eine effiziente Methode, Konflikte zu lösen. Sie bietet sich an, wenn es gilt, Geschäfts- und andere Beziehungen zu erhalten oder Streitigkeiten zwischen Vertragspartnern zu bereinigen, in eigentlich allen Bereichen des Rechts, wo die Parteien sich in etwa gleichberechtigt gegenüberstehen. Gerade in der Bau- und Immobilienbranche, wo eskalierende Konflikte besonders kosten- und zeitintensiv verlaufen, macht Mediation Sinn. Zumal sich baurechtliche Streitigkeiten in den meisten Fällen wenig lohnen.
2Mediation ist ein Weg zur Konfliktlösung für jeden, der selbstbestimmt (ver-)handeln möchte, in Optionen denkt, die Sache grundsätzlich versteht, kreativ mit Verstrickungen umgehen und die Wahrheit des anderen respektieren will. Mediation bietet Klärungshilfe für das eigentliche Problem und Fokussierung auf gewinnbringende Lösungen. Sach- und Beziehungsprobleme im weitesten Sinne werden zur Lösung des Konfliktes mit einbezogen.
3Der Mediator unterstützt die Parteien auf deren Weg zu einer Einigung. Das Verfahren zielt darauf, den Parteien eine autonome Entscheidung Ihres Konfliktes unter Beachtung der gemeinsam zu erarbeitenden Lösungen zu ermöglichen. Dabei geht es darum, dass die Parteien alles, was sie selbst für wichtig halten, thematisieren und diskutieren sowie in der gemeinsam zu findenden Lösung berücksichtigen können. Das können sowohl rechtliche als auch solche Aspekte sein, die eher nicht justiziabel sind (wie z. B. Aussichten für eine spätere Zusammenarbeit).
I.Konfliktlösungsmethoden außerhalb der staatlichen Gerichtsbarkeit – Alternativen, Abgrenzung
4Die Mediation steht neben und auch durchaus in Konkurrenz zu anderen alternativen Konfliktlösungsverfahren, die aber auf grundsätzlich anderen Prinzipien fußen – sie sollen hier in Abgrenzung zur Mediation zunächst kurz vorgestellt werden.
1.Schiedsgericht
5In der Bau- und Immobilienwirtschaft werden Konflikte außerhalb der staatlichen Gerichte auch mit Schiedsverfahren gelöst. Vor den Schiedsgerichten gelten bestimmte prozessuale Regeln, und der Streit wird entlang dem geltenden Recht entschieden, wenn kein Vergleich zustande kommt. Die Vorteile eines solchen Verfahrens sind, dass die Parteien sich die Richter selber aussuchen können, und eine in der Regel zügige Bearbeitung des Verfahrens durch das Schiedsgericht, welches ja nur für den jeweiligen Fall einberufen wird. Nachteile sind die oft immensen Kosten und das zeitraubende Procedere der Auswahl der Schiedsrichter sowie der Beweiserhebung.
2.Schlichtung
6Daneben hat sich die Schlichtung etabliert, die sich flexibler gestalten lässt. Der von den Parteien nach seiner Fachkompetenz ausgewählte Schlichter würdigt, gelegentlich auch ohne Klärung der streitigen Punkte im Detail, den Vortrag der Parteien nach Plausibilität, und trifft eine Entscheidung, welche je nach Vereinbarung der Parteien für diese entweder verbindlich ist oder als Empfehlung abgegeben wird. Auch bei einer Schlichtung können die Parteien den Entscheider selbst bestimmen und mit einer schnellen Lösung rechnen.1 Der Nachteil einer verbindlichen Schlichtung ist, dass, wenn auf eine vollständige Klärung aller Einzelheiten des Falls verzichtet wird, die Ergebnisse für die Parteien dann eventuell unbefriedigend sein können.
Deshalb haben die meisten Schlichtungen eher Empfehlungscharakter – eine endgültige Lösung des Konfliktes erfolgt dann aber nicht, die Parteien landen ggf. doch noch vor einem staatlichen Gericht und haben viel Zeit und Geld verloren.
7Es gibt allerdings auch Schlichtungen, in denen der Schlichter mit mediativen Kompetenzen arbeitet, das heißt, er versucht, die Parteien mit den Methoden der Mediation einander näher zu bringen und zu einer Lösung zu führen, die dann von den Streitenden eher akzeptiert wird als eine weniger auf Kooperation bauende Entscheidung des Schlichters.
3.Adjudikation
8Bei der Adjudikation wird, ähnlich wie bei der unverbindlichen Schlichtung, vom Adjudikator ein Vorschlag gemacht, der nur verbindlich wird, wenn er von den Parteien nicht innerhalb einer bestimmten Frist angegriffen wird. Die Entscheidung des Adjudikators soll in einem Zeitraum von 6–8 Wochen gefällt werden; er ist berechtigt, eigene Ermittlungen durchzuführen. Vorteil der Adjudikation ist das straffe Zeitmanagement, auch in Hinblick auf die Klärung, ob die Parteien die Entscheidung akzeptieren oder nicht.2 Allerdings haben die Parteien deutlich weniger Zeit für ihren Vortrag, und es gibt keine festen Regeln, wie der Adjudikator seine Entscheidung zu treffen hat, etwa hinsichtlich der Prüfbarkeit einer Rechnung oder der Nachtragsbegründung. Außerdem sind die Rechtsfolgen getroffener Entscheidungen nicht klar, wie etwa, was passiert, wenn der Adjudikationsspruch von einem staatlichen Gericht aufgehoben wird und bis dahin bei einer der Parteien aufgrund des Spruchs finanzielle Schäden eingetreten sind.
9Dennoch kann die Adjudikation in Fällen, in denen während des Bauprozesses eine schnelle Entscheidung getroffen werden muss, durchaus eine geeignete Methode zur Streitbeilegung sein.3
4.Schiedsgutachten
10Schließlich gibt es das sogenannte Schiedsgutachten, mit welchem die Parteien gemeinsam einen Gutachter beauftragen, technische Fragen, das Honorar oder gar die rechtliche Einordnung für alle verbindlich zu klären. Dazu müssen natürlich erst einmal die Aufgaben und die vom Schiedsgutachter zu beantwortenden Fragen möglichst genau definiert werden. Auch muss man sich auf einen Gutachter einigen – was im Streitfall schon eine Herausforderung für sich sein kann. Die Parteien müssen aber auch mit einem unliebsamen Ergebnis leben, wenn man sich auf die Rechtsverbindlichkeit des Schiedsgutachtens geeinigt hat – die Bindungswirkung kann im Zweifel nur dann verneint werden, wenn das Schiedsgutachten grob unbillig ist, d. h. an schwerwiegenden Verfahrens- oder Begründungsmängeln leidet.
11All diese Verfahren4 haben eines mit der staatlichen Gerichtsbarkeit gemeinsam: die Parteien beauftragen einen Dritten, für sie zu entscheiden und geben die Verantwortung für eine Lösung ihres Konfliktes ab. Das heißt, sie delegieren ihre Entscheidung und verlieren an Selbstbestimmtheit und Autonomie. Tatsächlich werden auch die gerade skizzierten alternativen Konfliktlösungsverfahren von den Beteiligten in der Bauwirtschaft nur relativ selten genutzt. Immer noch ist – nach den Verhandlungen – das Gerichtsverfahren der Standard bei der Konfliktbewältigung.5
II.Mediation
12In der Mediation behalten die Parteien ihre Autonomie, sie geben die Entscheidung nicht an ein Gericht oder einen Schlichter ab, sondern treffen sie selbst – und genau das ist der Grund, warum dieses Verfahren für die Bau- und Immobilienwirtschaft so geeignet und in diesem Kontext auch so erfolgreich ist. Tatsächlich kann man von Erfolgsquoten von bis zu 80 % ausgehen. Wie das funktioniert, wollen wir Ihnen in diesem Beitrag zeigen.
13Mediation ist ein Verfahren der Konfliktlösung, in welchem der Mediator als neutraler Dritter zwischen den Parteien vermittelt und sie dazu anleitet, wieder kooperativ und lösungsorientiert miteinander zu kommunizieren, um ein möglichst für alle Parteien gutes Ergebnis zu erreichen und so ihre eigene, konsensuale Lösung des Konfliktes zu finden. Dabei behalten die Parteien ihre Entscheidungsmacht – das macht die erarbeiteten Lösungen nachhaltiger, erhält im besten Fall das Arbeitsbündnis zwischen den Parteien und verhindert eine Trennung nach dem Streit, was etwa in laufenden Bauprozessen ein echter Gewinn ist. Am Ende des Prozesses sollten die Parteien eine Lösung vereinbaren können, auch wenn sie sich das am Anfang ihrer Auseinandersetzung nicht vorstellen konnten.
14Meistens sehen die Streitenden erst einmal keine Optionen für eine Einigung. Oder sie sehen eine Lösung, können sich aber nicht verständigen. Also brauchen sie jemanden, der ihnen dabei hilft, ihren Konflikt zu bearbeiten. Der Mediator führt die Parteien zu ihrer eigenen Lösung. Das funktioniert über das Herausarbeiten der Interessen, das Überwinden von Einigungshindernissen und das Finden alternativer Lösungsoptionen. Wichtig ist dabei, dass die Rolle des Mediators die eines neutralen Vermittlers und nicht die des Entscheiders ist; der Mediator ermöglicht den Parteien eine Einigung, welche sie selbst finden und gestalten können.
15Mediation kommt von dem lateinischen Verb mediare, das bedeutet „in der Mitte sein“, und definiert die Rolle des Mediators. In der Mediation sind die Parteien gefordert, selbst an der Lösung mitzuarbeiten, wobei ihnen der Mediator als neutraler Dritter behilflich ist. Als konsensuales Verfahren im Gegensatz zu einem Entscheidungsverfahren hat die Mediation viele Vorteile.
1.Entwicklung der Mediation
16Die Mediation wie wir sie heute kennen hat ihren Ursprung in dem sachbezogenen Verhandlungskonzept, wie es Roger Fisher und William Ury 1981 entwickelt haben.6 Das sogenannte „Harvard Konzept“ beruht auf dem an sich einfachen Motto: „Hart in der Sache – weich zu den Menschen“, und auf folgenden vier Grundprinzipien:
– Menschen und Probleme getrennt voneinander behandeln
– Auf Interessen konzentrieren, nicht auf Positionen
– Entwickeln von Entscheidungsmöglichkeiten zum beiderseitigen Vorteil
– Anwendung objektiver Beurteilungskriterien
17Das Ziel der Verhandlung ist eine Übereinkunft, welche die guten Beziehungen der Parteien erhält, in der beide Seiten mitnehmen, was sie brauchen – oder, wenn beide das Gleiche brauchen, es fair teilen – und die zeiteffizient verhandelt werden kann, weil die Parteien nicht auf ihre Positionen bestehen.
18Das Harvard-Konzept unterscheidet zwischen den beiden Kommunikations-Ebenen: der des Sachinhaltes, also der zu verhandelnden Übereinkunft, und der Verhandlungsführung, einer Meta-Ebene. Dabei wird Wert darauf gelegt, die Interessen der Beteiligten zu thematisieren, und nicht die vorab eingenommenen Positionen zu zementieren. Die Konfliktparteien müssen ihre Interessen kommunizieren und die der jeweiligen Gegenseite wahrnehmen und wertschätzen, um zu einer allen möglichst gerecht werdenden Lösung zu kommen.
19Auch der Umgang mit Emotionen wie Verunsicherung, Ärger oder Wut muss geklärt werden. Hinter den Gefühlen, die Verhandlungspartner in einem Konflikt andeuten oder zeigen, stecken Grundbedürfnisse wie die nach Autonomie, Anerkennung oder Verbundenheit, das Bedürfnis, eine sinnvolle Aufgabe zu erfüllen und der Wunsch, fair beurteilt und anerkannt zu werden.7 Emotionen müssen angesprochen und anerkannt werden, auch soll man dem anderen erlauben, Dampf abzulassen, ohne darauf negativ zu reagieren.
20Für die Suche nach Lösungen empfehlen Fisher/Ury das Brainstorming und stellen Regeln dafür auf. In dieser Phase der Verhandlung soll nicht versucht werden, die eine richtige Lösung zu finden, sondern zunächst die Verhandlungsspielräume zu erweitern – so können Optionen ausgebaut und vervielfältigt werden. Am Ende kann ein Verhandlungsergebnis stehen, das für alle Beteiligten eine akzeptable und nachhaltige Lösung darstellt.
21Natürlich hat sich seit der Veröffentlichung dieses Standardwerkes in der theoretischen und praktischen Diskussion über Mediation eine Menge getan – aber die Grundprinzipien der Harvard Methode bilden noch heute die Eckpfeiler gelungenen Verhandelns, und auch der Mediation.
22In Deutschland ist die Mediation zunächst im Zusammenhang mit Familiensachen und Scheidungsverfahren bekannt geworden. Aber auch im Wirtschaftsrecht gewinnt Mediation als alternative Konfliktlösungsmethode zunehmend an Bedeutung. Ihre Methoden und Techniken wurden weiterentwickelt und evaluiert. Da die staatlichen Gerichtsverfahren nicht nur aus Zeit- und Kostengründen unvorhersehbare Risiken mit sich bringen, entwickelt sich ein zumindest theoretisches Interesse an der Mediation, auch wenn sie sich im Wirtschaftsleben noch nicht überall durchgesetzt hat. Das Inkrafttreten des Mediationsgesetzes im Jahre 2012 hat sicherlich noch einmal dazu beigetragen, der Mediation zu mehr Öffentlichkeit und Legitimität zu verhelfen, vielleicht auch zu mehr Akzeptanz als Streitbeilegungsverfahren. Alternative Konfliktbearbeitungsverfahren werden in der Wirtschaft zwar als vorteilhaft eingeschätzt, jedoch immer noch nicht so häufig eingesetzt, wie es dieser Einschätzung entsprechen würde.8
2.Konfliktanalyse
23Nicht jeder Konflikt ist geeignet für eine Mediation. Es gibt Streitigkeiten, die bereits derartig eskaliert und in welchen die Fronten so verhärtet sind, dass eine Verständigung auch in der Mediation nicht mehr möglich ist. Das kann zum Beispiel in Familien- oder Erbstreitigkeiten der Fall sein. Bei Konflikten in Planungs- oder Bauprojekten liegen die Probleme zumeist jedenfalls vordergründig eher auf der sachlichen Ebene. Dennoch empfehlt es sich, vor Beginn eines Mediationsverfahrens zu prüfen, inwieweit eine Mediation sinnvoll ist.
24Friedrich Glasl hat 1980 sein bekanntes 9-Stufen-Modell zur Analyse des Eskalationsgrades von Konflikten erarbeitet,9 welches bei dieser Beurteilung hilfreich ist. Es besteht aus drei Ebenen, die wiederum in jeweils drei Abschnitte unterteilt sind. Die Skala reicht von einfacher „Verhärtung“ bis „gemeinsam in den Abgrund“ und illustriert anschaulich, wie man sich von win-win zu loose-loose bewegen kann, also von einer Situation, in welcher alle noch etwas zu gewinnen haben bis hin zum gegenseitigen Vernichtungskrieg.
25Es liegt auf der Hand, dass ein Fall sich nicht für die Mediation eignet, wenn bestimmte Eskalationsstufen überschritten sind. Es erfordert ein gewisses Maß an Kooperationsbereitschaft, um den Prozess einer Mediation miteinander zu durchschreiten. Diese Bereitschaft ist bei sehr verhärteten Konflikten oft nicht mehr vorhanden. Ob die Auseinandersetzung ungeeignet für eine Mediation ist, lässt sich zügig mit den Methoden der Mediation klären.
Abbildung 1: Eskalationsstufen nach Friedrich Glasl

26Man kann Konflikte weiter kategorisieren, zum Beispiel in „heiße“ und „kalte“ Konflikte. Heiße Konflikte werden offen ausgetragen und sind als Konfrontation erkennbar. Sie sind vor allem dadurch gekennzeichnet, dass eine Partei die jeweils andere von ihrem Standpunkt überzeugen will oder zu einer von ihr bevorzugten Lösung zu drängen versucht.
27Kalte Konflikte sind eher unsichtbar und werden mit subtilen Mitteln der Sabotage, Blockade und Verzögerung geführt. Es sind Auseinandersetzungen, in denen es manchmal nur noch darum geht, der anderen Partei zu schaden. Oft sind kalte Konflikte das Ergebnis ehemals heißer Konflikte, die nicht gelöst werden konnten. Die Beteiligten sind daher frustriert und desillusioniert, was die Möglichkeit einer einvernehmlichen Lösung betrifft und verhalten sich entsprechend.
28Es gibt viele weitere Kategorisierungen von Konflikten und/oder der Teilnehmer an diesen. Interessant ist auch der Ansatz, die Parteien nach ihrem jeweiligen Konfliktverhalten zu typisieren und herauszufinden, wie sich das jeweils individuelle Verhalten im Konflikt auf eine Auseinandersetzung auswirkt – und wie man bzw. der Mediator am besten damit umgeht. Im Koordinatenkreuz zwischen Kooperationsbereitschaft und Durchsetzungsvermögen lassen sich zwischen Kämpfen, Konkurrieren, Nachgeben und Vermeiden noch viele Schattierungen finden. Eine Darstellung aller dieser Ansätze würde den Rahmen unserer praktischen Einführung allerdings sprengen.
3.Freiwilligkeit
29Ein wichtiges Kriterium für die Mediation ist die „Freiwilligkeit“, sie ist auch im Mediationsgesetz postuliert.10 Die Parteien müssen dem Verfahren der Mediation zur Lösung ihres Konflikts zustimmen, sonst kann keine Mediation stattfinden. Freiwilligkeit ist schon deshalb eine unverzichtbare Voraussetzung für die Mediation, weil die Parteien selbst die Lösung ihres Konfliktes finden sollen, also einen selbstbestimmten Konsens erreichen müssen. Zwingen kann man sie dazu nicht.
30Die Freiwilligkeit ist aber auch gegeben, wenn die Mediation aufgrund einer vor Entstehung des Konfliktes geschlossenen Vereinbarung zustande kommt, was empfehlenswert ist und inzwischen auch immer häufiger praktiziert wird.11 Zunehmend enthalten auch Bauverträge Bestimmungen darüber, wie im Falle eines Konfliktes vorzugehen ist, und nicht selten ist Mediation hier das Mittel der Wahl. Verbindliche (schriftliche) Mediationsklauseln im Vertrag versperren den Parteien im Falle eines Konflikts zunächst den Gang vor das staatliche Gericht und „zwingen“ sie so, es zuerst mit einer Mediation zu versuchen. Zwar nehmen die Parteien dann zunächst unter einem gewissen äußeren Druck an dem Verfahren teil. Diesen haben sie jedoch mit Abschluss ihres Vertrages selbst erzeugt, und auch eine aus freiem Willen geschlossene Vereinbarung kann Pflichten auslösen. Es ist eine der Aufgaben des Mediators, die Teilnehmer an diesen ursprünglichen Konsens vor oder während des Verfahrens zu erinnern und sie dafür zu interessieren.
31Der Gedanke der Privatautonomie, der hinter der Forderung nach Freiwilligkeit steht und in unserem Rechtssystem Verfassungsrang hat,12 beinhaltet auch die Freiheit, sich nicht einigen zu müssen, das ist die andere Seite der Vertragsfreiheit. Diese inhaltliche Freiheit ist für die Mediation besonders wichtig, da ein Zwang zur Einigung dem Prinzip der Mediation diametral entgegensteht. Daher bedeutet das Prinzip der Freiwilligkeit auch, dass jede der Parteien die Mediation jederzeit beenden kann, und eben keine (vertragliche) Einigung zustande kommt.
In diesem Sinne muss die Freiwilligkeit also zu Beginn und bis zum Ende der Mediation gewährleistet sein.
4.Vertraulichkeit und Verschwiegenheitspflicht
32Eine weitere Bedingung für Mediation ist die Vertraulichkeit. Sie erlaubt der Mediation den geschützten Raum zu schaffen, der notwendig ist, damit sich die Parteien öffnen können, ohne befürchten zu müssen, dass ihre Äußerungen später gegen sie oder überhaupt öffentlich verwendet werden können. Ohne diesen angstfreien Raum ist es schwer bis unmöglich, die von den Positionen oft verdeckten eigentlichen Interessen offenzulegen und entsprechende Zugeständnisse zu machen.
33Vertraulichkeit ist einer der essentiellen Grundsätze für eine erfolgversprechende Mediation und auch ein zu recht viel gepriesener Vorteil des Verfahrens. Schließlich ist es in manchen Streitigkeiten durchaus von Vorteil, und zwar für alle Parteien, wenn die ihnen zugrunde liegenden Informationen nicht an die Öffentlichkeit gelangen. In einem staatlichen Gerichtsprozess ist das schon wegen des Prinzips der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen nicht gewährleistet.
34Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, postuliert der Vertraulichkeitsgrundsatz auch, dass die in der Mediation preisgegebenen Informationen nicht in einem späteren Gerichtsverfahren oder sonst zum Zwecke der Auseinandersetzung als Vorhalt oder Beweis verwertet werden dürfen. Dabei geht es nicht nur um den Schutz der Parteien, sondern wie gesagt auch um den der Mediation selbst.
35Nach dem Prinzip der Selbstbestimmtheit vereinbaren die Parteien einer Mediation die sie selbst betreffenden Verschwiegenheitspflichten sowie personen-, verfahrens- oder gegenstandsbezogene Verwertungsverbote und damit auch die Reichweite der Vertraulichkeit. Dabei sind sie aber an die Grenzen zwingenden Rechts gebunden, zu denen z. B. die gesetzlichen Aussagepflichten gehören. Nach der Zivilprozessordnung allerdings gibt es ein Zeugnisverweigerungsrecht für den Mediator.13
36Aus dem Grundsatz der Vertraulichkeit ergibt sich die Verschwiegenheitspflicht, die in § 4 MediationsG festgeschrieben ist. Das heißt, ein Mediator darf die der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Informationen außerhalb der Mediation nicht offenbaren. Er muss grundsätzlich auch das für sich behalten, was eine der Parteien ihm in einem Einzelgespräch anvertraut hat. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was dem Mediator in Ausübung seiner Tätigkeit als Mediator bekannt geworden ist,14 das gilt auch für eventuell vom Mediator in die Mediation eingebundenen Personen wie Schreibkräfte oder Co-Mediatoren.
37Die Parteien können mit dem Mediationsvertrag vereinbaren, dass auch sie sich Dritten gegenüber zur Vertraulichkeit verpflichten, und von dieser Möglichkeit wird in der Regel auch Gebrauch gemacht. Sie können sich gegenseitig oder den Mediator aber auch wieder von dieser Pflicht entbinden, zum Beispiel, wenn in einem der Mediation folgenden Gerichtsprozess Aufklärung über die in der Mediation besprochenen Tatsachen gesucht wird – ein eher seltener Fall.15
5.Der Mediator
38Ein Mediator kann eine sensible Wahrnehmung der einem Konflikt zugrunde liegenden Probleme anstoßen und die Parteien dazu bringen, über bisher nicht gesehene Lösungen nachzudenken. Mit entsprechender professioneller Kompetenz, menschlicher Integrität, auch interdisziplinärer Vernetzung und Felderfahrung (z. B. Branchenkenntnis) kann ein guter Mediator viel erreichen. Empathie, Achtsamkeit, Beweglichkeit, Interesse, Behutsamkeit, Verlässlichkeit und Sorgfalt im Umgang mit den Beteiligten sind außerdem wichtig, um bisher nicht wahrgenommene und nicht zum Ausdruck gekommene Gefühle und Werthaltungen sowie verworrene strukturelle Sachlagen zu durchschauen und aufzulösen. Das Wichtigste jedoch ist das Vertrauen der Parteien in den Mediator. Nur auf dieser Basis wird ein Transformationsprozess in Gang gebracht, der die Parteien zur Einigung führen kann.
39a) Voraussetzungen, Ausbildung. Auch nach Inkrafttreten des Mediationsgesetzes im Jahr 2012 ist die Berufsbezeichnung „Mediator“ rechtlich nicht geschützt, im Prinzip kann sich also jeder Mediator nennen. Geschützt ist die Bezeichnung des „Zertifizierten Mediators“. So dürfen sich nach dem MediationsG nur Personen bezeichnen, die eine bestimmte Ausbildung abgeschlossen haben, Mediationserfahrung nachweisen können und spezifische Fortbildungspflichten erfüllen. Auch ein Rechtanwalt darf sich nur dann als Mediator bezeichnen, wenn er durch „geeignete Ausbildung nachweisen kann, dass er die Grundsätze des Mediationsverfahrens beherrscht“.16 Auch Steuerberater unterliegen als Mediatoren den Regeln ihres Berufsrechts.
40Die Suche nach einem geeigneten Mediator sollte sich an dessen Ausbildung und Erfahrung orientieren. In Deutschland gibt es eine Fülle von Ausbildungsangeboten, die nicht alle die gleichen qualitativen Kriterien erfüllen. Nach der Zertifizierungsverordnung für Mediatoren darf sich „Zertifizierter Mediator“ nennen, wer eine Mediationsausbildung im Umfang von mindestens 120 Präsenzzeitstunden absolviert, sowie spätestens ein Jahr nach dessen Abschluss einen praktischen Mediationsfall bearbeitet und in einer Supervision reflektiert hat. Es kann hilfreich sein, sich bei der Suche nach einem kompetenten Mediator an der hier geforderten Dauer der Ausbildung zu orientieren.
41Zahlreiche Verbände,17 Institute und auch kommerzielle Organisationen bieten Hilfe bei der Suche nach einem geeigneten Mediator. In der Bau- und Immobilienwirtschaft ist bei Konfliktlösern darüber hinaus Sachkunde gefragt.18 Es macht also durchaus Sinn, darauf zu achten, dass ein Mediator sich in der Branche auskennt. Der auf die Bau- und Immobilienwirtschaft fokussierte „MKBauImm e.V. – Mediation und Konfliktlösung in der Bau- und Immobilienwirtschaft“ etwa bietet einen Mediatorenpool von Rechtsanwälten, Sachverständigen, Architekten etc., die entsprechende Erfahrungen vorweisen können.19
42b) Neutralität. Der Mediator kann das Vertrauen der Parteien nur gewinnen – und halten – wenn er wirklich ein neutraler Vermittler ist. Er darf schon nach dem Gesetz nicht vor, während oder nach der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig sein, etwa als Anwalt, und zwar auch dann nicht, wenn er in Sozietät mit dem Anwalt einer der Parteien ist20 – es sei denn, die Konfliktparteien erklären sich damit einverstanden.
43Mindestens ebenso wichtig wie dieser formale Aspekt ist aber tatsächlich die innere Haltung des Mediators. Er muss sich allen Teilnehmern in dem Konflikt so gleichmäßig zuwenden können, dass sich keiner übergangen oder benachteiligt fühlt. Alle Beteiligten müssen das Gefühl haben, dass der Mediator sich gleichermaßen für ihre Belange interessiert, das Verfahren nach allen Seiten einheitlich fördert und jeden ausreichend zu Wort kommen lässt. Deshalb wird die Neutralität in der Mediation auch „Allparteilichkeit“ genannt. Darin kommt zum Ausdruck, dass der Mediator allen Parteien die notwendige Aufmerksamkeit und Wertschätzung entgegenbringen muss, damit jeder dieselben Chancen hat, sich und seine Interessen einzubringen. Nur wenn dies gelingt, kann ein Prozess stattfinden, der zu einer für alle gleichermaßen akzeptablen und nach Möglichkeit auch befriedigenden Lösung führt.
44Wenn das durchaus empfindliche gleichschenklige Dreieck zwischen dem Mediator und den Konfliktparteien in eine Schieflage gerät, etwa weil eine der Parteien den Eindruck hat, dass der Mediator sich auf die Seite der anderen Partei ziehen lässt, kann die Mediation schnell scheitern. Es ist daher wichtig, dass der Mediator seine Haltung ständig überprüft und seine Verhandlungsführung so austariert, dass seine Neutralität nicht in Frage gestellt werden kann.
45Diese Haltung des Mediators sollte auch darin zum Ausdruck kommen, dass er es grundsätzlich vermeidet, Lösungsvorschläge zu machen. In dem Moment, in welchem der Mediator den Parteien Vorschläge zur Lösung ihres Konfliktes macht, nimmt er ihnen die Chance, den Weg zur Lösung selbst zu finden, und damit auch ihre Autonomie. Ganz abgesehen davon, dass er sich so vom klassischen Prinzip der Mediation entfernt, kann wegen der Bewertung, die in jeden Lösungsvorschlag einfließt, bei den Parteien auch leicht der Eindruck einer Benachteiligung – oder Bevorzugung der jeweils anderen Partei – entstehen. Schließlich basiert die Mediation auf der systemischen Idee, dass niemand in dem Konflikt und den Möglichkeiten seiner Lösung so zuhause ist wie die Streitenden selbst, und schon deshalb verbietet sich eigentlich ein derartiger Eingriff in ihre Selbstbestimmung.
46c) Mediator in der Baumediation. Die vorstehenden Ausführungen gelten grundsätzlich auch für die Mediation von Bausachen. Allerdings können die Besonderheiten in der Baumediation es erforderlich machen, dass der Mediator eine stärkere Rolle einnimmt, sich also aktiver mit Anregungen zur Gestaltung des Verfahrens und zu Lösungsvorschlägen einbringt. Wenn alle Parteien damit einverstanden sind, ist das kein Problem, der Mediator sollte aber spätestens in der Eröffnungsphase die Erlaubnis für so eine Gestaltungsfunktion nachfragen und einholen. Ein Baumediator gestaltet das Verfahren typischerweise in allen Phasen stärker als das sonst in der Mediation üblich ist.
47Die Komplexität baurechtlicher Streitigkeiten erfordert eine intensive Strukturierung der Streitthemen. Der „starke Mediator“21 agiert auf der Basis seiner rechtlichen und branchenspezifischen Kenntnisse ähnlich wie ein Schlichter, achtet dabei aber nach wie vor auf die Autonomie der Parteien. Die Idee dabei ist, dass ein Mediator, der die Sachverhalte und auch die rechtlichen Besonderheiten in klassischen Baustreitigkeiten versteht, besser in der Lage ist, den Parteien die Risiken und Möglichkeiten der Auseinandersetzung aufzuzeigen und einen verständnisorientierten Kommunikationsprozess zu führen. Erfahrungsgemäß gibt es in Bausachen eine größere Akzeptanz für einen Mediator, der Sachkenntnis mitbringt und mit den termini technici der Branche vertraut ist, also die branchenspezifische „Sprache“ der Beteiligten kennt, versteht und spricht.22
6.Kosten und Dauer
48In aller Regel werden Mediationsverfahren nach Aufwand abgerechnet und bezahlt, das heißt der Mediator stellt den Parteien eine Rechnung aufgrund einer Honorarvereinbarung nach Zeit. Dabei steht es den Beteiligten natürlich frei, über die Höhe des Stundenhonorars zu verhandeln, gegebenenfalls auch darüber, ob ein Co-Mediator, also ein weiterer Mediator oder Assistent im Verfahren gebraucht und wie er bezahlt wird. Die Preise sind unterschiedlich, in der Bau- und Immobilienbranche orientieren sie sich meist an den Stundensätzen der Rechtsanwälte in diesem Bereich, liegen also aktuell zwischen 200 € und ca. 400 € pro Stunde für speziell geschulte Mediatoren. Es kommt auf die Vereinbarung zwischen den Parteien und dem Mediator an, inwieweit dieser Vor- und Nachbearbeitung der Sitzungen (z. B. das Abfassen eines Protokolls) in Rechnung stellt.
49Damit hängen die Kosten einer Mediation im Wesentlichen von deren Dauer ab. Dazu lassen sich jedoch nur schwer Voraussagen treffen. Der zeitliche Aufwand für ein solches Verfahren wird durch die nicht immer gleich am Anfang überschaubare Komplexität der Streitigkeit, den Einigungswillen der Parteien und weitere Faktoren bestimmt, die der Mediator meist nicht beeinflussen kann – oder sollte, je nachdem, was er für ein Rollen- und Mediationsverständnis hat.
Es gibt aber auch Tagespauschalen oder gar Erfolgshonorare. Allerdings ist umstritten, inwieweit letztere sinnvoll sein können. Der Mediator könnte dann selbst unter dem Erfolgsdruck stehen, dass sich die Parteien einigen. Dies aber widerspricht dem Prinzip der Mediation, da der Mediator nur für den Prozess, nicht aber für das Ergebnis des Verfahrens verantwortlich ist.
50Allerdings wird man sagen können, dass eine Mediation fast immer deutlich preiswerter ist als ein Gerichtsverfahren. Natürlich hängt das vom Gegenstandswert der Streitigkeit ab, also von der Summe, um die gestritten wird, weil sich ja normalerweise danach die Anwalts- und jedenfalls die Gerichtsgebühren richten.
Beispiel: Bei einem Streitwert von 250.000 € kostet ein Gerichtprozess, berechnet nach den gesetzlichen Gebühren23 in erster Instanz für beide Parteien etwa 21.000 €, wenn sie sich, wie so häufig, am Ende vergleichen, und zwar ohne eventuelle Kosten für die Beweisaufnahme wie Gutachter- bzw. Sachverständigenkosten. Selbst wenn die Mediation 25 Stunden in Anspruch nimmt, würde dieses Verfahren bei einem Stundensatz von 400 € weniger als die Hälfte kosten.
51Die Parteien haben auch einen direkten Einfluss auf die Kosten des Verfahrens, da es maßgeblich von ihnen abhängt, wie lange es bis zur Einigung dauert – das ist bei einem Gerichtsverfahren nicht der Fall.
52Fast immer werden die Kosten der Mediation von den Streitparteien gemeinsam und zu gleichen Teilen getragen. Das unterstreicht die Chancengleichheit der Teilnehmer und weist einen hohen Gerechtigkeitsfaktor auf. Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt es manchmal in Konflikten, in denen die eine Partei von der anderen abhängig oder „mächtiger“ ist, z. B. zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Aber gerade dort, wo die Machtverhältnisse ungleich sind, kann eine einseitige Kostenübernahme ein kritisches Signal sein. Die Arbeit des Mediators darf durch so eine Regelung jedenfalls nicht beeinflusst werden.
7.Der Mediationsvertrag
53Manchmal haben die Parteien bereits in dem Vertrag, über dessen Auslegung oder Anwendung sie sich streiten, etwa in einem Bau- oder Architektenvertrag, eine qualifizierte Mediationsklausel vereinbart, in welcher etwa
– das Verfahren genauer beschrieben,
– auf eine Verfahrensordnung Bezug genommen24 oder
– eventuell sogar ein Mediator bestimmt wird.
Ist das nicht der Fall, müssen die Parteien vor Beginn der Mediation einen entsprechenden Mediationsvertrag25 schließen.
54Dieser Vertrag ist ein Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter und regelt die Rechte und Pflichten des Mediators auf der einen und die der Parteien (der „Medianden“) auf der anderen Seite. Die Leistungspflicht des Mediators besteht darin, die Konfliktparteien neutral und allparteilich durch ein auf eine einvernehmliche Lösung zielendes Verfahren zu führen. Demgegenüber steht die Verpflichtung der Parteien auf Zahlung des zu vereinbarenden Honorars. Weiter werden im Mediationsvertrag Regeln zur Vertraulichkeit und den Verschwiegenheitspflichten getroffen.
55Es können auch Regeln über Ort, Zeit und die Ab- und Zusage von Terminen vereinbart werden. Oft bleiben diese verfahrensspezifischen Abreden jedoch einer Vereinbarung in der ersten Phase der Eröffnung vorbehalten, da es sinnvoll sein kann, wenn die Parteien auch die Regeln für ihr Verfahren gemeinsam besprechen. Dies gilt auch für die Frage, ob die Termine mit oder ohne rechtliche Vertreter stattfinden sollen. In der Wirtschaftsmediation empfiehlt es sich, zusammen mit den Anwälten zu verhandeln, es steht den Parteien aber natürlich frei, das anders zu regeln.26
56Sinnvoll ist es, im Mediationsvertrag auch schon eine Bestimmung über den Klageverzicht zu treffen. Das heißt, dass die streitenden Parteien darauf verzichten, Klage zu erheben, bis die Mediation – so oder so – beendet ist. Das ist wichtig, um dem Verfahren der Mediation genug Zeit und Raum zu geben, sich zu beweisen und den Druck aus den Verhandlungen zu nehmen. Ferner sollten Bestimmungen über die Beendigung der Mediation und/oder die Kündigung des Vertrages getroffen werden. Die Parteien können außerdem schon im Mediationsvertrag bestimmte Verfahrensregeln aufstellen, manche Verträge verweisen auch auf bereits existierende Verfahrensordnungen.
57Die Verhandlung über den Mediationsvertrag wird auch als „Pre-Mediation“ bezeichnet.
8.Das Verfahren in der Mediation
58Mediation ist ein strukturiertes Verfahren. Das heißt, eine Mediation folgt bestimmten Regeln, die sich bewährt haben, um den Prozess der Konfliktbearbeitung und -bewältigung behutsam und bewusst in Gang zu bringen, anzuleiten und zu ordnen.
59Das Verfahren durchläuft 5 Phasen,27 die hier im Einzelnen genauer beschrieben werden. Ein erfahrener Mediator kann diesen Weg im Verlauf des Prozesses auch einmal verlassen oder kurz abschweifen, aber im Prinzip folgt er dieser Struktur. Es hat sich auch erwiesen, dass es sinnvoll sein kann, einen Schritt in eine vermeintlich abgeschlossene Phase zurück zu gehen, wenn sich herausstellt, dass diese Phase noch nicht beendet war. Oft zeigt sich dann, dass der Prozess noch unvollständig gewesen ist und daher wichtige Elemente auf dem Weg zur Einigung fehlen.
60a) Phase 1 – Eröffnung. Die Eröffnungsphase dient der Vorbereitung des Verfahrens, der Aufklärung der Parteien, der Klärung organisatorischer und verfahrensrelevanter Fragen sowie der Festlegung gemeinsamer Regeln für dieses.
61aa) Strukturieren des Verfahrens. Gerade in bauwirtschaftlichen Streitigkeiten macht es Sinn, den Konflikt vor Beginn des eigentlichen Verfahrens stärker zu strukturieren.
62Baustreitigkeiten zeichnen sich oft dadurch aus, dass es um viele verschiedene Sachverhalte, Mängel und Probleme geht, welche die Angelegenheit auf den ersten Blick undurchschaubar machen. Wirtschaftsmediatoren lassen sich vor den eigentlichen Verhandlungen von den Parteien oder deren anwaltlichen Vertretern eine schriftliche Zusammenfassung des Sachverhaltes bzw. der jeweiligen Ansprüche geben, um eingrenzen zu können, welche Art von Konflikt vorliegt, wer davon direkt und indirekt betroffen ist, und was die jeweiligen Ziele der Parteien sein könnten. Es ist hilfreich, wenn der Streitstoff dem Mediator bereits bekannt ist, damit er eine Struktur und ein Verfahrensdesign schaffen kann, innerhalb derer sich die Gespräche bewegen.
63Es ist sinnvoll, ein Vorgespräch nur mit den beteiligten Rechtsanwälten zu führen, weil dieses ohne die möglicherweise vorhandenen Animositäten zwischen den Parteien sachorientierter geführt werden kann und dem Mediator ermöglicht, die anliegenden Themen zu sortieren und entsprechend der Sachlage zu gewichten.
64Diese Informationen sind auch in Hinblick auf die Notwendigkeit der Einbeziehung Dritter, z. B. Sachverständige und Experten wie etwa Statiker oder Steuerberater wichtig. Eventuell müssen Sachfragen geklärt werden wie der Wert eines Grundstückes oder die Prognose eines Schadensverlaufs. Dazu muss der Mediator mit den Parteien besprechen, ob und wie externe Experten einbezogen werden können oder müssen. Diese Frage kann auch noch in späteren Phasen der Mediation auftauchen, aber eine möglichst genaue Beschreibung des Konfliktes am Anfang erleichtert dem Mediator die Einstimmung auf das Verfahren und dessen Vorbereitung. Damit kann auch sichergestellt werden, dass der Teilnehmerkreis vollständig ist und etwa alle wichtigen Entscheidungsträger an der Mediation teilnehmen.
65Dabei können auch zukunftsorientierte Fragen und Aspekte eine Rolle spielen, zum Beispiel welche (wirtschaftlichen) Konsequenzen es hat, wenn der Konflikt nicht rasch gelöst wird. Möglicherweise gibt dies einen Hinweis darauf, wie Eskalation und Ausweitung von Konflikten bis auf weiteres vermieden werden können.
66bb) Aufklärung der Parteien. Wenn die Parteien dies verlangen, muss der Mediator die Parteien „über seinen fachlichen Hintergrund, seine Ausbildung und seine Erfahrung auf dem Gebiet der Mediation informieren“.28
67Der Mediator erklärt den Medianden den Ablauf des Verfahrens29 und stellt sicher, dass alle Beteiligten wissen, was sie erwartet und sich den Umständen entsprechend „wohl fühlen“, d. h. dass das setting wie etwa die Räumlichkeiten und die Sitzordnung für alle passt.
Das gemeinsame Gespräch über Verhaltensregeln, z. B. über die Art und Weise der Kommunikation (sich gegenseitig ausreden lassen, keine Beleidigungen, aufmerksam zuhören) schafft eine erste Grundlage für eine gelungene Einleitung des Prozesses.
68Das Interventionsrecht des Mediators, der die Verantwortung für den Ablauf des Verfahrens trägt und eingreift, wenn es erforderlich ist, sollte ebenfalls besprochen werden. In der Eröffnungsphase muss der Mediator die Erlaubnis für seine Gestaltungsfunktion einholen. So kann er die Parteien etwa fragen, ob bestimmte Interventionen wie z. B. Pausen oder Brainstorming-Techniken für sie akzeptabel sind.
69cc) Klärung organisatorischer und verfahrensrelevanter Fragen. Alle Beteiligten legen gemeinsam die Termine und den Ort für die Verhandlungen fest. Je nach Streitstoff sollte auch besprochen werden, ob Einzel- oder Vorgespräche mit einzelnen Parteien oder deren Vertretern stattfinden sollen, und unter welchen Umständen zwischen den einzelnen Terminen Telefongespräche mit dem Mediator stattfinden dürfen oder sollen – denn auch damit müssen die Parteien einverstanden sein, sonst setzt sich der Mediator leicht dem Vorwurf der Parteilichkeit aus. Es gibt auch die Möglichkeit eines shuttle-Verfahrens, in welchem überhaupt keine gemeinsamen Gespräche stattfinden, sondern der Mediator abwechselnd mit den Parteien spricht.30
70dd) Mediationsvereinbarung. Viele Mediatoren veranlassen die Parteien, eine Vereinbarung über Sinn und Ziel der Mediation zu treffen. Das ist ein guter Weg, um den kleinsten gemeinsamen Nenner zu finden, und zu klären, worum es den Parteien geht. Im Gegensatz zum Mediationsvertrag31 ist dies kein rechtlich bindender Vertrag, sondern dient zur Klärung der mit den Prinzipien der Mediation vereinbaren Erwartungen der Parteien an das Verfahren.
71Die Frage dazu kann etwa lauten: „Was wollen Sie hier in der Mediation gemeinsam erreichen?“ Die Antwort auf diese Frage kann natürlich nicht das Ziel vorwegnehmen, aber immerhin dazu führen, dass die Parteien eine erste Annäherung erreichen, etwa: „Wir wollen die Mängel- und Honorarfragen für alle verbindlich klären oder wir wollen herausfinden, ob und wie wir in Zukunft weiter zusammenarbeiten können“.
72Wenn alle Beteiligten mit den vereinbarten Regeln und dem geplanten Ablauf der Mediation einverstanden sind, können die Mediationsverhandlungen beginnen.
73b) Phase 2 – Themensammlung. In der zweiten Phase der Mediation bekommen die Parteien zunächst den Raum, den sie brauchen, um den Konflikt aus ihrer jeweiligen Sicht zu schildern. Dabei hat jede Partei so viel Zeit wie nötig, um ihre Position darzulegen. Der Mediator sollte auf in etwa gleiche Redezeiten achten. Er fragt nach, wenn es Verständnisfragen gibt, fasst die Sachverhalte zusammen und formuliert die Darstellung um, damit die eine Seite genau versteht, um was es der jeweils anderen geht. Dabei muss er darauf achten, ergebnisoffen zu formulieren und nicht die Positionen der Parteien einfach wiederzugeben oder potenzielle Lösungen vorwegzunehmen, also so neutral wie möglich aufzulisten, was die Streitpunkte sind.
74Der Mediator sammelt die Themen, die den Parteien wichtig sind, in Bausachen etwa: Honorar- und Mängelfragen, verspätete Leistungen, Planungsdefizite oder Behinderungen, stellt sie im Austausch mit den Parteien optisch auf einem Flipchart oder Whiteboard dar und ordnet sie gleichzeitig nach Rang und Reihenfolge für die darauf folgende Diskussion. Er sollte durch aktives Zuhören und Nachfragen sicherstellen, dass wirklich alle relevanten Themen auf den Tisch kommen, weil die Bearbeitung aller Probleme für eine nachhaltige Regelung des Konfliktes wichtig ist. Ganz entscheidend ist in dieser Phase der Mediation auch das Sammeln aller für den Konflikt relevanten Informationen.
Das Erarbeiten einer gemeinsamen Themenliste, die Zusammenstellung der dazu notwendigen Fakten und eine Verständigung über die Reihenfolge in der Diskussion helfen den Parteien, eine Zusammenarbeit zu beginnen, und sei es auf der Ebene des Verfahrensdesigns.
75Ganz entscheidend in dieser Phase ist, dass die Kommunikation zwischen den Streitenden über den Mediator läuft, weil so sichergestellt ist, dass die Positionen in Themen umgewandelt werden können, und sich damit nicht mehr so diametral gegenüberstehen, sondern eine Arbeitsgrundlage bilden. Das heißt, die Gesprächsführung durch den Mediator sollte die Parteien daran hindern, sich wiederum gegenseitig Vorwürfe zu machen, sondern vielmehr darauf zielen, die strittigen Punkte neutral und sachlich herauszuarbeiten, und damit eine Gesprächsgrundlage zu schaffen mit der sich arbeiten lässt. Dabei muss der Mediator den Parteien auch Raum und Zeit für ihren Ärger einräumen, damit sie sich gehört fühlen.
76Es ist optimal, wenn die Parteien während der durch den Mediator gesteuerten Themensammlung schon durch das Zuhören und Mitarbeiten begreifen, welche unterschiedlichen Sichtweisen auf die Dinge bestehen – und dass eine bewertungsneutrale Darstellung der Anfang eines strukturierten Lösungsprozesses sein kann.
77In der baurechtlichen Streitigkeit können die Anwälte in dieser Phase dazu beitragen, dass keine Themen liegen gelassen werden und eine vollständige „Problemliste“ entsteht, die in der Folge abgearbeitet werden kann. Unter Umständen kann der Mediator in dieser Themenliste Probleme entdecken, die nicht so streitbehaftet oder gravierend sind und die Parteien bitten, diese bis zur nächsten Sitzung ohne Mithilfe des Mediators – zumindest unter dem Vorbehalt einer vollständigen Einigung – zu lösen. Wenn das gelingt, ist dies eine gute Voraussetzung für die weitere Zusammenarbeit der Beteiligten in der Mediation.
78c) Phase 3 – Herausarbeiten der Interessen. Die dritte Phase der Mediation hat besondere Bedeutung für die Klärung des Konfliktes. Sie ist vermutlich die Interessanteste und vor allem für den Mediator eine Herausforderung.32 Hier gilt es die Hintergründe, den Konflikt hinter dem Konflikt, herauszufinden, das heißt die Interessen und Bedürfnisse der Medianden auszuleuchten. Es geht jetzt um das, was sich unter der Oberfläche befindet und bisher nicht sichtbar geworden ist. In dieser Phase muss der Mediator nachfragen, erneut klären und auch schrittweise die direkte Kommunikation zwischen den Parteien wieder herstellen. Jetzt kann es notwendig sein, Einzelgespräche zu führen, wenn und weil es den Medianden schwer fällt, in Gegenwart der anderen Partei über ihre Bedürfnisse und Wünsche zu sprechen.
79Das Denken in Positionen fällt den Parteien leichter, weil sie es gewohnt sind und sie ihre jeweilige Position im Zweifel seit der Entstehung des Konfliktes als ihre (subjektive) Realität sehen. Sie glauben, einen bestimmten Anspruch zu haben bzw. diesen ganz sicher abwehren zu können. Deshalb ist es nötig, die dahinter liegenden Interessen zu identifizieren. Das trägt dazu bei, die Bedürfnisse – z. B. nach Anerkennung ihrer Leistung oder einem auskömmlichen Auftrag – auf einem anderen als dem vorgestellten und eingefahrenen Weg zu befriedigen.
80Die Auseinandersetzung mit den Interessen anstelle der Positionen kann also die bisherige Strategie der Bedürfnisbefriedigung, dem Bestehen auf einer Position, erweitern und verändern.
Beispiel: Ein Architekt will unbedingt, dass seine bisher erbrachten Planungs- und Bauüberwachungsleistungen an einem Bauwerk in Teilen abgenommen werden, der Bauherr ist strikt dagegen. In der Mediation stellt sich heraus, dass der Architekt sich demnächst zur Ruhe setzen und sein Büro an einen Nachfolger übergeben will – daher möchte er seine Haftung zeitlich so weit wie möglich eingrenzen.
81Tatsächlich stellt sich meistens erst in der dritten Phase der Mediation heraus, worum es den Beteiligten wirklich geht, und dann eröffnen sich auf einmal ganz neue Wege des Verständnisses und der Möglichkeiten für eine Lösung. Um dieses Verständnis herzustellen, muss der Mediator die Konfliktbeteiligten dazu bringen, ihre jeweiligen Bedürfnisse und Interessen zu erkennen und zu artikulieren, aber auch, die Interessen der anderen Partei wahrzunehmen und anzuerkennen. Dies geschieht, indem offene, vertiefende Fragen nach den Motiven und Beweggründen der Parteien gestellt werden. Dabei muss der Mediator neugierig, aber respektvoll bleiben und allen Beteiligten genug Zeit und Raum für ihre Öffnung hin zur Erkenntnis und zum Verständnis geben. Dieses gegenseitige Verständnis erzeugt er am besten dadurch, dass er die Aussagen der jeweiligen Partei immer wieder sensibel zusammenfasst und nachvollziehbar für den anderen umformuliert.
82Das ist deshalb so wichtig, weil die Konfliktparteien die Meinung des oder der anderen ja vermutlich schon mehrfach gehört, aber nur unvollständig verstanden haben. Durch das geschickte Zusammenfassen und Umformulieren bringt der Mediator den Parteien die gegenseitigen Standpunkte näher und regt sie so zum Perspektivenwechsel an. Dabei muss es auch Platz für Emotionen geben, die freiwerden, wenn die Konfliktbeteiligten darüber sprechen, was sie eigentlich bewegt. Der Mediator hat aber streng auf die Trennung zwischen der Sach- und der Gefühlsebene33 zu achten. Wenn die Beziehungsebene gestört ist, und das kommt im Konflikt häufig zum Ausdruck, führt dies leicht dazu, dass eine Partei Vorschläge oder Stellungnahmen auf der Sachebene gar nicht mehr wahrnimmt, sondern sofort blockiert.
83So kann es zwischen den Parteien Missverständnisse geben, zum Beispiel wenn ein Auftraggeber sich „über den Tisch gezogen“ fühlt, weil er nicht wusste, wie der Auftragnehmer den Auftrag kalkuliert hat. Wenn dies aufgeklärt wird und das Interesse des Auftragnehmers – die für ihn auskömmliche Kalkulation – klar wird, ist oft zu spüren, wie entscheidend es ist, dass die Parteien verstehen, was für den anderen wichtig ist. Meistens entspannt sich die Atmosphäre danach deutlich, und man kann weiter daran arbeiten, wie eine Lösung dem Interesse (auch) des anderen gerecht wird. Im besten Fall findet in dieser Phase eine Annäherung der Konfliktbeteiligten statt, die bei der danach stattfindenden Lösungsphase dann sehr hilfreich ist.
84Die Technik des aktiven Zuhörens und des Zusammenfassens, auch „Loopen“ oder „Paraphrasieren“ genannt, ist einer der Wege, welche der Mediator beschreiten kann, um nicht nur diese Phase optimal zu gestalten – wir werden später noch einmal darauf zurückkommen.34
85d) Phase 4 – Lösungsfindung. Auf der Basis des gefundenen Verständnisses für das, was den Beteiligten wichtig ist kann nun die vierte Phase der Mediation beginnen: die Suche nach Optionen für die Lösung. Die Phase der kreativen Ideensuche ist noch nicht die Lösung selbst, aber ein wichtiger Schritt auf dem Weg dahin.
86Jetzt kann der Mediator verschiedene Kreativitätstechniken zu Hilfe nehmen, um die Parteien dazu anzuregen, über mögliche Lösungen für ihren Konflikt nachzudenken. Dabei kommt es zunächst einmal gar nicht darauf an, ob die so gefundenen Ideen umsetzbar sind oder nicht, sondern nur darauf, einen kreativen Prozess mit einer anschließenden Bestandsaufnahme in Gang zu bringen.
87Eine gängige Methode in diesem Zusammenhang ist das Brainstorming. Dazu kann der Mediator einen Zeitrahmen vorgeben, innerhalb dessen die Parteien möglichst viele Beiträge, Lösungsvorschläge und Ideen äußern, welche dann vom Mediator auf ein Flipchart geschrieben werden. Die Spielregeln sind: jeder lässt seinen Gedanken freien Lauf. Es gibt keine Kritik und keine Wertung oder Beurteilung der Ideen. Kreative Lösungsansätze können sich auch aus scheinbar unsinnigen Vorschlägen ergeben und phantasievolle Ideen können das Lösungsfeld vergrößern. Die Ideen können jeweils aufgegriffen und weiterentwickelt werden.
88Oft fällt es den Teilnehmern einer Mediation eher schwer, sich auf solche Techniken einzulassen, weil ihnen spielerisches Denken nicht zu einer Konfliktsituation zu passen scheint. Es bleibt der Einfühlsamkeit des Mediators überlassen, wie er seine Medianden dazu motiviert, oder ob er eher mit anderen Methoden versucht, Optionen für die Lösung zu sammeln. So kann man auch Fragen oder das zu lösende Problem an einer Tafel visualisieren und die Parteien dazu auffordern, ihre Ideen dazu auf Karten zu schreiben, welche dann anonymisiert besprochen werden. Diese Technik eignet sich gut für eine größere Anzahl von Teilnehmern. Es gibt aber noch eine Vielzahl von anderen Spielarten für diese Phase der Lösungsfindung.35
89An dieser Stelle des Verfahrens ist auch von den Parteien Kreativität gefragt. Rein distributives Verhandeln dreht sich um die Verteilung vorhandener Mittel und Ressourcen, ist eigentlich ein Streit um das jeweils größte Stück vom Kuchen und damit ein Nullsummenspiel, d. h. was der eine bekommt, kann der andere nicht haben. Im Gegensatz dazu ist das Prinzip integrativen Verhandelns eine Möglichkeit, den Kuchen zu vergrößern, also zusätzliche Verhandlungsmasse einzubringen und damit den Verhandlungsspielraum zu erweitern.36
Beispiel: In einer Baustreitigkeit wird dem Auftragnehmer als Kompensation für umfangreiche Nachbesserungsarbeiten, zu denen dieser sich nicht verpflichtet fühlt, die Zusammenarbeit in einem weiteren Projekt angeboten.
90Viele sogenannte win-win-Lösungen liegen außerhalb des von den Parteien zunächst vorausgesetzten Verhandlungsspielraums. Es gilt also, herauszufinden, wie der Kuchen vergrößert werden kann. Daher ist in dieser Phase das zunächst wert- und bewertungsfreie Sammeln von auch eher abgelegenen Ideen so wichtig – es kann helfen, kreative Lösungsansätze zu entwickeln, die vorher noch keiner gesehen hat.
91Im nächsten Schritt innerhalb dieser Phase werden die Vorschläge sortiert und es wird bewertet, welche Lösungen interessengerecht und damit einigungsfähig sind, und auch realisiert werden könnten. Wenn in dieser Phase neue Konfliktthemen auftauchen oder sich herausstellt, dass jemandes Interessen noch nicht ausreichend berücksichtigt wurden, empfiehlt es sich, einen Schritt zurück zu gehen und auf die Inhalte von Phase 2 oder Phase 3 zurückzukommen. Meist stellt man dann fest, woran es noch fehlt, damit ein Konsens erreicht werden kann.
92Die gefundene Lösung muss auch immer mit den in Phase 2 und 3 gefundenen Ergebnissen abgeglichen werden, das heißt, der Mediator muss darauf achten, dass wirklich alle Themenkomplexe für die Einigung abgehandelt wurden, und dass dabei die herausgearbeiteten Interessen der Parteien angemessen Berücksichtigung finden. Nur wenn das der Fall ist, kann das Ergebnis nachhaltig sein und die Vereinbarung „halten“. Dazu ist es erforderlich, dass der Mediator sich in allen Phasen der Lösungsbewertung und Einigung immer wieder das Einverständnis aller am Konflikt Beteiligten abholt. Fragen wie: „Sind Sie einverstanden damit oder fehlt Ihnen noch etwas?“ und ein genaues Hineinfühlen in die Reaktion der Medianden sind jetzt wichtig. Der Mediator muss sichergehen, dass die gefundene Lösung alle Parteien gleichermaßen zufrieden stellt.
93e) Phase 5 – Einigung und Abschlussvereinbarung. In der fünften und Abschlussphase der Mediation wird die gefundene Einigung dokumentiert und, soweit notwendig, rechtlich umgesetzt. Das Ergebnis sollte schriftlich festgehalten werden. Das heißt, die Abschlussvereinbarung wird aufgesetzt. Diese wird entweder vom Mediator als Entwurf gemeinsam mit den Parteien formuliert und gegebenenfalls von deren Anwälten überprüft, oder direkt von den Anwälten entworfen. Die Parteien entscheiden selbst über den Inhalt. Die wesentlichen Eckpunkte der Vereinbarung müssen dokumentiert, zwischen allen abgestimmt und das Dokument am Ende von allen Beteiligten unterzeichnet werden.
94Die Vereinbarung enthält Angaben zu den Konfliktbeteiligten und zum Ergebnis, ggf. auch zum Ablauf der Mediation. Soweit Fragen offen geblieben sind, sollte das auch in der Vereinbarung enthalten sein. Unter Umständen können Nachfolgetreffen vereinbart werden, wenn und soweit die Umsetzung der Vereinbarung gemeinsam überprüft werden sollte.
Beispiel: Die Parteien haben vereinbart, während eines großen Bauvorhabens regelmäßig Qualitätskontrollen und Lagebesprechungen durchzuführen, um weitere Konflikte zu vermeiden und wollen diese gemeinsam mit dem Mediator abhalten.
95Je nach Vertragsinhalt kann es auch nötig sein, tatsächliche oder rechtliche Überprüfungen durchzuführen oder eine Vereinbarung notariell beurkunden zu lassen, wenn ein gesetzlicher Formzwang besteht wie etwa bei der Übertragung eines Grundstückes.
96Nach dem Mediationsgesetz ist eine Abschlussvereinbarung, wenn und soweit kein gesetzlicher Formzwang besteht, auch formlos wirksam.37 Die Parteien könnten also theoretisch auch per Handschlag auseinander gehen. Da Konflikte im Bau- und Immobilienbereich allerdings typischerweise innerhalb vertraglicher Beziehungen stattfinden, ist es sinnvoll, sie auch so zu beenden. In baurechtlichen Auseinandersetzungen ist es daher empfehlenswert, einen rechtlich verbindlichen Vertrag zu schließen, der die Voraussetzungen eines bürgerlich-rechtlichen Vergleiches38 erfüllt – das erleichtert die folgende Umsetzung der Abschlussvereinbarung. Wenn bereits ein Rechtsstreit anhängig war, können auch prozessbezogene Absprachen enthalten sein, wie Klagerücknahme, Kostentragung oder ähnliches. Das setzt natürlich voraus, dass die Teilnehmer an der Mediation über den Streitgegenstand disponieren können, also Inhaber der Rechte und Pflichten bzw. Prozessteilnehmer sind. Innerhalb der Grenzen der Vertragsfreiheit können die Parteien rechtsverbindlich alles regeln, was sie für richtig und notwendig halten, um ihren Konflikt zu beenden.
97Die Abschlussvereinbarung sollte SMART39 formuliert sein, das heißt:
– spezifisch (wer tut was genau, wann und wie?),
– messbar (klar, nachprüfbar und handlungsorientiert),
– annehmbar (erreichbar, ohne unangemessene Bedingungen und ausgewogen),
– realistisch (alle Hindernisse für die Umsetzung müssen berücksichtigt werden),
– terminiert (Zeitspannen für die Vertragsbedingungen sollen benannt werden).
98Wenn diese Kriterien eingehalten werden, erhöht das die Chancen auf die Nachhaltigkeit und Durchführbarkeit der Vereinbarung. Wenn etwa die Elemente der Abschlussvereinbarung nicht auf ihre Realisierbarkeit überprüft worden sind, nützt sie den Parteien wenig.
Beispiel: Ein Beteiligter an der Mediation verspricht den Anbau eines Außenfahrstuhls an ein Mehrfamilienhaus, obwohl dieser genehmigt werden muss und noch gar nicht klar ist, ob eine Baugenehmigung erteilt wird.
99Ist die Abschlussvereinbarung unklar oder zu kompliziert, oder besteht ein Ungleichgewicht, so dass sich eine Partei übervorteilt fühlt, kann es gut sein, dass der Mediation kein nachhaltiger Erfolg beschieden ist. Nur eine sicher formulierte Abschlussvereinbarung sichert auch den langfristigen Erfolg der Mediation. Um diesen, wenn nötig, schnell durchsetzen zu können, empfiehlt sich unter Umständen ein Anwaltsvergleich.40
9.Durchsetzung und Vollstreckbarkeit
100Wenn die Parteien sich in einer nach allen hier beschriebenen Regeln der Kunst durchgeführten Mediation einvernehmlich geeinigt haben, stehen die Chancen sehr gut, dass diese Vereinbarung auch erfüllt wird – das ist ja auch der Sinn von Mediation. Es gibt aber vielfältige Gründe für eine verweigerte oder unvollständige Erfüllung der Abschlussvereinbarung. Die Frage ist also, wie man eine Abschlussvereinbarung durchsetzen kann, wenn eine der Parteien sich nicht an die gefundene Einigung hält und die Erfüllung der in der Mediation erarbeiteten Lösungen verweigert.
101Zunächst einmal ist eine rechtlich verbindliche Abschlussvereinbarung, wie oben beschrieben41 die entscheidende Voraussetzung dafür, dass das gefundene Ergebnis durchsetzbar ist. Eine nur mündlich geschlossene Vereinbarung verursacht vor allem große Beweisschwierigkeiten, weil man wegen der Verschwiegenheitsverpflichtung von Mediator und Parteien diese eben gerade nicht als Zeugen für die getroffene Einigung benennen kann.
Wenn der Mediationsvergleich bei Schwierigkeiten mit der Umsetzung wiederum eine Mediation vorsieht, müssen die Parteien sich zunächst auch darauf wieder einlassen.
102a) Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung oder Gerichtsverfahren. Für die Durchsetzung vertraglicher Rechte aus einer in Deutschland durchgeführten Mediation mit einer Abschlussvereinbarung gilt grundsätzlich das anwendbare (Deutsche) Recht. Natürlich können die Parteien auch die Geltung einer anderen Rechtsordnung festlegen.
103Nach deutschem Recht ist es möglich, sich wegen einer Leistung der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Wenn die Abschlussvereinbarung mit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung von einem Notar beurkundet worden ist, kann man die in der Abschlussvereinbarung getroffene Vereinbarung vollstrecken,42 ohne ein Gerichtsurteil über die Forderung zu haben. Das geht auch mit einem sog. Anwaltsvergleich. Dieser wird von den Anwälten unterschrieben und unter Angabe des Tages, an dem er zustande gekommen ist, beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt werden.43 Er kann dann auf Antrag einer Partei für vollstreckbar erklärt werden.
104Haben die Parteien sich in der Abschlussvereinbarung nicht formgültig der Zwangsvollstreckung unterworfen, müssen sie den üblichen Rechtsweg einschlagen, um einen vollstreckbaren Titel zu erhalten. Da der Mediationsvergleich sich im Prinzip nicht von anderen Verträgen unterscheidet, können die Parteien ihre jeweiligen Ansprüche aus der Abschlussvereinbarung auch gerichtlich durchsetzen – mit den bekannten Schwierigkeiten und Implikationen. Konfliktteilnehmer, die sich initial für eine Mediation entschieden haben, werden das im Zweifel vermeiden wollen, aber theoretisch ist es natürlich möglich.
105b) Zurückbehaltungsrecht. Wenn beide Parteien aus dem Mediationsvergleich verpflichtet sind, hat jede bezüglich der eigenen Leistung ein Zurückbehaltungsrecht, d. h. sie kann ihre Leistung zurückbehalten, bis die fällige Gegenleistung bewirkt wird. Wenn eine Partei dieses Zurückbehaltungsrecht ausübt, ist sie nur zur Leistung Zug um Zug verpflichtet.44
Beispiel: Wenn der Bauunternehmer nach der Abschlussvereinbarung zur Nachbesserung, der Bauherr zur Zahlung des restlichen Werklohns verpflichtet ist, muss der Bauherr erst zahlen, wenn der Unternehmer mit der Nachbesserung beginnt.
106c) Sicherheitsleistung. Die Konfliktparteien können für den Fall, dass sie Bedenken hinsichtlich seiner Erfüllung haben, im Mediationsvergleich auch Vertragsstrafen oder die Hinterlegung einer Sicherheit, etwa in Form einer Bankbürgschaft, vereinbaren. Das muss in der Abschlussvereinbarung aber so klar geregelt werden, dass die Einzelheiten eindeutig bestimmbar sind.45
10.Techniken und Interventionsmöglichkeiten in der Mediation
107Die Parteien in einer Mediation dahin zu führen, dass sie klar und lösungsorientiert miteinander kommunizieren, ist nicht immer einfach – nicht umsonst suchen sie dabei Rat und Hilfe. Dem Mediator steht dabei eine Vielzahl von Methoden und Interventionstechniken zur Verfügung, deren vollständige Darstellung den Rahmen dieses Ratgebers allerdings sprengen würde. Im Folgenden werden wir daher nur eine Auswahl der gängigsten Methoden vorstellen.
108a) Shuttle-Mediation und Einzelgespräche. Vor allem in den USA nutzen Wirtschaftsmediatoren häufig die Shuttle-Mediation, dort auch „caucussing“ genannt. Nach ersten gemeinsamen Gesprächen in Phase 1 und 2 ziehen die Parteien in separate Räume und der Mediator pendelt zwischen ihnen hin und her. Die Kommunikation zwischen den Parteien findet also nur noch über den Mediator statt. Der Vorteil dieser Arbeitsweise ist, dass eine Eskalation zwischen den Parteien weitgehend ausgeschlossen ist und die Hemmschwelle einer offenen Kommunikation ausgeschaltet wird. Das ist gleichzeitig auch der Nachteil dieser Technik: eine Veränderung oder Transformation der Parteien hin zu optimierter Kommunikation miteinander und damit gleichzeitig zu besseren Beziehungen zueinander findet nicht statt. Dafür lässt sich Shuttle-Mediation auch gut telefonisch durchführen und ist daher leichter zu organisieren.
Einzelgespräche können in allen Phasen der Mediation sinnvoll sein. Das gilt unter anderem dann, wenn die Parteien sich im Preisgeben von Informationen oder dem Ideenaustausch zu Lösungsoptionen zurückhaltend geben und der Mediator ihnen im separaten Gespräch besser vermitteln kann, dass sie sich vertrauensvoll öffnen können. Auch kann der Mediator damit wenig konstruktive Kommunikationsmuster zwischen den Parteien unterbrechen oder ggf. übersteigerte Erwartungen an den Ausgang des Verfahrens besprechen, ohne dass eine der Parteien bloßgestellt wird.
109Allerdings bergen Einzelgespräche auch das Risiko, dass der Mediator mehr Entscheidungsmacht über den Austausch von Informationen und damit über das gesamte Verfahren gewinnt. Das kann das empfindliche Gleichgewicht der Eigenverantwortung zwischen den Parteien stören,46 und der Mediator gerät leichter in den Verdacht der Parteilichkeit, ob nun berechtigt oder nicht. Dementsprechend ist im Mediationsgesetz auch geregelt, dass Einzelgespräche nur im Einvernehmen aller Parteien geführt werden dürfen.47
110b) Aktives Zuhören. Wenn die Konfliktbeteiligten zu Beginn der Mediation Regel nicht gut kommunizieren, muss der Mediator ihnen dabei helfen und sie anregen, einander wieder zuzuhören. Er übernimmt so die Rolle des Vermittlers im Gespräch.
111Dies geschieht durch aktives Zuhören, auch „loopen“ oder „paraphrasieren“ genannt. Der Mediator hört dem Sprechenden aufmerksam zu und gibt dann das Gehörte in seinen eigenen Worten wieder. Er formuliert es so, wie er es verstanden hat oder fasst es zusammen. Dann fragt er den, der gesprochen hat, ob er das Gesagte richtig wiedergegeben hat und wartet ab, bis dieser nickt oder dies ausdrücklich bestätigt.
Beispiel: „Habe ich das richtig verstanden, dass … haben Sie das so gemeint“?
112Das klingt einfach, kann aber durchaus anspruchsvoll sein. So kann der Mediator das Gesagte zusammenfassen, bestimmte Dinge hervorheben, mit seiner Formulierung zuspitzen oder deeskalieren, aber auch Emotionen wahrnehmbar machen.
Beispiel: „Ich habe den Eindruck, dass Sie darüber sehr verärgert sind, ist das richtig?“
Wenn der Mediator versucht, den „Sender“ der Botschaft wirklich zu verstehen, kann dieser sich bestätigt fühlen oder auch seine Sichtweise überprüfen. Anders formuliert kann seine Botschaft vielleicht erstmalig beim „Empfänger“ ankommen, ohne dass dieser sie reflexartig zurückweist. Das kann die Wahrnehmung verändern und fördert das Verständnis zwischen den Konfliktteilnehmern. Durch das Fragen, Wiederholen und Zusammenfassen findet außerdem eine Entschleunigung statt, die dem Kommunikationsprozess gut tut. Eine Betonung positiver Aussagen kann die Situation entspannen.
113c) Fragen. Eine gute Fragetechnik unterstützt die Mediation in mehrfacher Hinsicht. Durch geschicktes Fragen kann der Mediator die Verhandlungen und das Gespräch in verschiedene Richtungen lenken, z. B. in die Vergangenheit mit Fragen nach der Ursache des Konfliktes – was negative Gefühle auslösen kann – oder mit in die Zukunft gerichteten Fragen, welche die Aufmerksamkeit der Teilnehmer eines Gespräches vielleicht eher in Richtung von Lösungsansätzen führen.
Beispiel: „Was könnte jetzt helfen, den Bauablauf zu beschleunigen?“
114Eine wichtige Unterscheidung ist die zwischen geschlossenen und offenen Fragen. Geschlossene Fragen lassen nur eine Antwort (Ja/Nein) zu, danach muss das Gespräch proaktiv wieder aufgenommen werden.
Beispiel: „Gefallen Ihnen die Pläne des Architekten?“
Offene Fragen hingegen regen das Gegenüber zu einer längeren Antwort oder Stellungnahme an, aus der sich dann weitere inhaltliche Aspekte ergeben können, die den Parteien weiterhelfen.
Beispiel: „Was gefällt Ihnen/gefällt Ihnen nicht an der Planung des Architekten?“
115Wichtig für das Herausarbeiten der Interessen sind Fragen, die sich auf die innere Motivation der Parteien richten. Dazu muss der Mediator natürlich wahrnehmen können, was die Beteiligten besonders bewegt und antreibt.
Beispiel: „Warum ist es Ihnen so wichtig, dass…?“
116Weitere Fragetechniken48 zielen auf einen Perspektivwechsel, wie zirkuläre Fragen, mit denen der Fragende sein Gegenüber dazu anregt, die Sache aus einem anderen Blickwinkel zu betrachten.
Beispiel: „Was würde Ihr Bauleiter zu dem neuen Bauzeitenplan sagen?“
117Durch Skalenfragen kann der Mediator sich schnell einen Überblick darüber verschaffen, wie die Konfliktparteien etwa die Chancen einer Einigung sehen oder die Wahrscheinlichkeit der Realisierung einer bestimmten Lösung.
Beispiel: „Auf einer Skala von 1–10, wobei 1 ganz unwahrscheinlich und 10 höchstwahr-scheinlich bedeutet: wie schätzen Sie die Wahrscheinlichkeit ein, dass Ihre Mitarbeiter diese Veränderung mittragen?“
118d) Visualisierung. Nicht nur das mündliche, auch das schriftliche Darstellen oder Zusammenfassen von Gesprächsinhalten hilft, die Inhalte und Phasen der Mediation festzuhalten. Das erleichtert allen Beteiligten das Erinnern des zuvor Besprochenen und dokumentiert den Ablauf der Mediation. Auf Flipcharts, Whiteboards oder mit dem Beamer kann der Mediator Stichworte notieren, die Themenliste(n) der Parteien aufschreiben und gegenüberstellen sowie Zwischenergebnisse festhalten. Zeitleisten und Organigramme lassen sich ebenso aufzeichnen wie To-do-Listen für weitere Gespräche.
119Auch für die Parteien selbst kann es hilfreich sein, Ihre Ideen zu visualisieren, etwa in der Phase der Lösungsfindung.49 Moderationskarten eignen sich gut für das Anordnen der Reihenfolge der zu diskutierenden Themen oder als optische Hilfe beim feed-back. Manche Mediatoren arbeiten auch mit dem Zeichnen von Figuren oder Stimmungsbildern.
120e) Setting. Sowohl die Auswahl des Ortes als auch die Ausgestaltung des Mediationsraumes kann einen Einfluss auf die Stimmung der Teilnehmer und damit auf den Verlauf der Mediation haben. So ist es zum Beispiel sehr wichtig, einen neutralen Ort für die Mediation auszusuchen, um nicht einer Partei einen „Heimvorteil“ zu gewähren.
121Der Mediator kann durch die Anordnung von Pausen in der Verhandlung für die Beteiligten Raum schaffen, das bisher Geschehene „sacken zu lassen“ und bei entsprechender Bewirtung Abstand zum Geschehen zu gewinnen. Die Pausen können weiter dazu benutzt werden, dass die Parteien sich mit ihren Anwälten oder externen Beratern getrennt besprechen können.
122Auch die Terminierung der Besprechungen will überlegt sein. Manchmal ist es besser, die Termine nicht zu dicht aufeinander folgen zu lassen, z. B. wenn Sachverhalte mit Hilfe Dritter noch aufgeklärt werden müssen oder einfach, um den Konflikt zu entschleunigen.
123f) Mediation bei Planungsprozessen und mit vielen Beteiligten. Mediation wird zunehmend auch von privaten Bauträgern und der öffentlichen Verwaltung bei langwierigen Planungsprozessen eingesetzt, um die Bürger an diesen zu beteiligen. Nach § 3 des Baugesetzbuches (BauGB) hat die Öffentlichkeit Gelegenheit zur Auseinandersetzung mit den Planungsinhalten und zur Äußerung von Interessen im Planverfahren. In einigen Bundesländern ist die Bürgerbeteiligung inzwischen fester Bestandteil von (auch) Planungsentscheidungen, z. B. wenn es um vorhabenbezogene Bebauungspläne geht.
124Große Projekte und Vorhaben im öffentlichen Bereich zeichnen sich durch eine Vielzahl von Beteiligten und sogenannten „stakeholdern“ (den Vertretern bestimmter, am Planungsprozess beteiligter Interessengruppen) aus, und müssen daher besonders gestaltet werden.50 Großgruppenverfahren werden sehr viel aufwändiger vorbereitet als eine Mediation mit zwei oder drei Parteien, und sie erfordern eine sorgfältigere Organisation des Verfahrens, um die beteiligten Institutionen und Gruppen in einem Arbeitsbündnis zu vereinigen.
125Dazu ist zunächst eine gründliche Konfliktanalyse notwendig, schon um festzustellen, wer an der Entscheidung eigentlich beteiligt werden muss. Dann muss eine arbeitsfähige Gruppe eingerichtet werden, mit der einer oder mehrere Mediatoren arbeiten können. Für alle Beteiligten zugängliche Websites mit für die Entscheidungsprozesse relevanten Informationen schaffen Transparenz über den Verlauf des Verfahrens, und öffentliche Anhörungen binden die interessierte Öffentlichkeit ein.
126Eine der Methoden für Mediation in großen Gruppen ist „open space“,51 eine Konferenz- und Besprechungstechnik. Hier werden die Teilnehmer eingeladen, zu dem Rahmenthema, z. B. einer Verkehrsberuhigung, ihrerseits Themen zu nennen, zu denen sie andere in einen Workshop einladen wollen. Hierzu kann alles benannt werden, was den Teilnehmern am Herzen liegt und/oder wofür sie Verantwortung übernehmen wollen. Die Vorschläge werden ausgehängt, und es finden sich Gruppen zusammen, in denen dieses (Teil-)Thema diskutiert wird. Die Gruppen sind offen und die Teilnehmer können von Gruppe zu Gruppe gehen und solange mitreden, wie sie etwas beitragen können oder wollen. Am Ende werden die Ergebnisse der Workshops in einer Dokumentation zusammengefasst, die eine Grundlage für weitere Maßnahmen sein kann. Schließlich bilden sich neue Gruppen zur Konkretisierung von weiteren Schritten für die Umsetzung der Ergebnisse.
127Auch bei größeren privaten Vorhaben wie dem Bau eines Hotels oder eines Einkaufszentrums kann sich die Notwendigkeit ergeben, eine Mediation mit mehr als 10 Beteiligten durchzuführen. Neben der gründlicheren Konfliktanalyse und Vorbereitung werden größere Runden mit einem Co-Mediator geführt, der z. B. die Visualisierung und Dokumentation übernimmt, so dass der Mediator sich ganz auf die Beteiligten konzentrieren kann. Auch kann man kleinere Gruppen bilden – immer im besprochenen Einverständnis aller Teilnehmer – um bestimmte Themenkomplexe dort abzuarbeiten.
11.Fallbeispiel
128Architekt A, Bauherr B und Subunternehmer S streiten sich um die Wiederaufnahme eines Bauvorhabens, nachdem der Generalunternehmer insolvent ist und die Baustelle schon zu lange still steht. Der Bauherr sieht den Subunternehmer in der Pflicht, wenigstens seine Arbeiten zu Ende zu führen. S fühlt sich dazu nicht verpflichtet, jedenfalls nicht gegenüber B, der nicht sein Auftraggeber ist. Der Architekt möchte seinerseits Teilleistungen abgenommen haben, und weigert sich, die Bauüberwachung weiter zu machen, wenn er das nicht durchsetzen kann.
129Nachdem die Teilnehmer einen Mediationsvertrag abgeschlossen, Regeln für ihre Verhandlungen aufgestellt und einige Termine für die Kommuniktion festgelegt haben, findet zunächst ein Treffen zwischen dem Mediator und den Anwälten des Bauherren und des Architekten statt. Der Subunternehmer ist zwar anwaltlich vertreten, möchte aber die Kosten für die Teilnahme seines Anwaltes an der Mediation nicht tragen. Daher wird nach Abklärung einiger sachverhaltlicher und vertraglicher Eckdaten unter anderem beschlossen, dass der Mediator nach jedem Termin eine Zusammenfassung der bisherigen Ergebnisse anfertigt, damit S diese mit seinem Anwalt abstimmen kann.
130In der ersten gemeinsamen Sitzung stellt sich unter anderem heraus, dass es noch Mängel an dem Bauvorhaben gibt, für die andere Handwerker zuständig wären, die aber wegen der Insolvenz des Generalunternehmers nicht mehr ansprechbar sind. Der Mediator schlägt den Parteien vor, bis zum nächsten Termin Vorschläge zur Lösung dieses Problems zu machen, was auch geschieht. S hat angeboten, diese Mängel abzuarbeiten bzw. Handwerksbetriebe aufzutreiben, die das erledigen können. Die Parteien haben in der Verhandlungspause miteinander telefoniert und sich gemeinsam um die Lösung dieses Teilproblems gekümmert. Sie sind schon deutlich zuversichtlicher, dass sie auch ihre anderen Probleme gemeinsam lösen können. Das Thema der Entlohnung von S für seine Bemühungen wird erst einmal hintenan gestellt.
131In der zweiten gemeinsamen Sitzung kann die Liste der zu besprechenden Themen dann sehr schnell erstellt und auch bereits mit der Identifizierung der Interessen begonnen werden. Der Bauherr ist unter Druck, weil er für das Gebäude einen Mieter mit festem Einzugstermin hat und fürchtet, diesen nicht einhalten zu können, was weitere Schwierigkeiten und eventuell Schadensersatzansprüche des Mieters mit sich bringt. Der Subunternehmer fürchtet um seinen Werklohn, weil der insolvente Generalunternehmer ihm noch Teilzahlungen für bereits erbrachte Leistungen schuldet, die er aber vermutlich bei diesem nicht mehr eintreiben kann. Der Architekt will sich demnächst zur Ruhe setzen und das Büro seinem Sohn übergeben, den er aber nicht mit einer möglichen Haftung für das verzögerte Bauunternehmen belasten will. Der Mediator schließt die zweite Runde, damit alle Beteiligten darüber ein paar Tage nachdenken können.
132Bei der dritten Sitzung wird eine Vielzahl von Lösungsvorschlägen besprochen. Einige sind bei genauerer Betrachtung nicht realisierbar, andere hingegen werden fast sofort von allen übereinstimmend für gut befunden, z. B. dass der Subunternehmer für seine Koordinationsleistungen bei der Mängelbeseitigung für die abhanden gekommenen Gewerke ein Sonderhonorar bekommt. Schließlich verspricht der Anwalt des Bauherren, eine Vereinbarung zu entwerfen, die er zunächst dem Mediator schicken wird, damit dieser sie auf die Kongruenz mit den übereinstimmend besprochenen Punkten überprüfen kann. Nachdem der Entwurf vom Mediator mit einigen Ergänzungen an alle verschickt worden und auch vom Anwalt des Subunternehmers geprüft worden ist, treffen sich die Parteien ein kurzes letztes Mal, um vor allem die zeitliche Umsetzung ihrer Vereinbarungen genauer zu besprechen. Die Abschlussvereinbarung wird noch einmal ergänzt und, nachdem sie dem Anwalt von S per E-Mail geschickt und mit diesem telefonisch Rücksprache gehalten werden kann, auch von allen unterschrieben. Es wird mündlich vereinbart, weitere Probleme mit dem Mediator anzusprechen, bevor ein Konflikt eskaliert.
133Eine kurze Unstimmigkeit zwischen dem Bauherren und S, dessen restlicher, vom Generalunternehmer geschuldeter Werklohn zwar vom Bauherren übernommen, aber vereinbarungsgemäß erst nach Eingang der ersten Mietzahlungen für das inzwischen fertige Bauwerk gezahlt werden sollte, lässt sich ein paar Monate später durch eine kurze Telefonkonferenz zwischen Bauherren, Subunternehmer und Mediator lösen: der Mieter war zwar schon eingezogen, hatte aber wegen einer immer noch leichten Verzögerung der Fertigstellung mit dem Bauherren einen mietfreien Monat ausgehandelt, so dass der Beginn der Mietzahlung sich verzögerte und damit auch die Zahlung des restlichen Werklohns an S. Der Bauherr verspricht, die verzögerte Zahlung mit 5 % für einen Monat zu verzinsen, was S akzeptieren kann.
Kapitel 2Mediation in der Bau- und Immobilienwirtschaft
Prof. Dr. Martin Jung
134Die Bau- und die Immobilienwirtschaft sind durch eine Vielzahl von Konflikten geprägt.1
Die den Ausgangspunkt dieser Konflikte bildenden zeitlichen Verzögerungen, qualitativen Abweichungen oder Kostensteigerungen und die daraus resultierenden Komplikationen und Konsequenzen sind Thema nicht nur für die Vertragsparteien selbst. Auch die Öffentlichkeit, die Medien und die Politik befassen sich immer wieder mit spektakulären Kostensteigerungen, Zeitverzögerungen und Mängeln.
135Am 29. Juni 2015 hat die beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eingesetzte Reformkommission im Rahmen ihres Abschlussberichtes einen Aktionsplan mit Empfehlungen vorgestellt, wie Zeit- und Kostenpläne bei großen Infrastrukturprojekten besser eingehalten werden können. Darüber hinaus haben in den vergangenen Jahren der Zentrale Immobilien Ausschuss (ZIA) und der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) eine „Gemeinsame Kontaktstelle Streitlösung“ beim Deutschen Beton- und Bautechnik-Verein (DBV) in Berlin eingerichtet und der AHO Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. hat einen Arbeitskreis Konfliktmanagement etabliert.
136Bau- und Immobilienwirtschaft sehen demnach Anlass, sich mit Möglichkeiten und Perspektiven der Konfliktprävention und Konfliktbehandlung im Rahmen der
– Vertragsgestaltung und Projektvorbereitung
– Projektrealisierung und Operationalisierung und
– Konfliktbearbeitung
zu befassen und dazu auch die Konfliktursachen zu thematisieren.
137Mediative Kompetenzen und Mediation bieten für alle genannten Projektphasen wirksame Lösungen.
Die Erkenntnisse der Jahrestagungen und die Fallsammlung des „MK BauImm – Mediation und Konfliktmanagement in der Bau- und Immobilienwirtschaft e. V.“ – sowie die jährlichen Konfliktmanagementkongresse für die Bau- und Immobilienwirtschaft belegen, dass mediative Kompetenzen und Mediationen erfolgreich bei Bau- und Immobilienstreitigkeiten der Privatwirtschaft eingesetzt werden und wurden. Sie haben zu nachhaltigen, von der Überzeugung der Parteien getragenen Ergebnissen geführt2 – und sind auch für die öffentliche Hand geeignet.3
I.Konfliktfördernde Besonderheiten der Bau- und Immobilienwirtschaft
138Die Befassung mit Konflikten zielt nicht mehr nur auf Situationen im Anschluss an die Realisierung von Bau- und Immobilienprojekten und deren Bewältigung. Immer häufiger werden auch Möglichkeiten der Konfliktprävention in der Vertragsgestaltung, der Projektvorbereitung, der Projektdurchführung und der Projektorganisation thematisiert und diskutiert.
Ausgangspunkt sowohl der Konfliktprävention als auch der Konfliktbehandlung ist und bleibt jedoch der Konflikt. Deswegen ist zuerst dieser Begriff zu klären, bevor eine Auseinandersetzung mit den Konfliktursachen in der Bau- und Immobilienwirtschaft und Ansätzen zu deren Behandlung erfolgen kann.
1.Der „Konflikt“
139Von einem Konflikt spricht man, wenn Interessen, Zielsetzungen oder Wertvorstellungen von Personen, gesellschaftlichen Gruppen, Organisationen oder Staaten miteinander unvereinbar sind oder unvereinbar erscheinen und diese Konfliktparteien aufeinandertreffen.4 Ein Konflikt erfordert den offen oder verdeckt praktizierten Widerstand einer Partei gegen die Forderung, den Wunsch, das Ziel, die Erwartung der anderen Partei. Erst die Entscheidung, sich den Erwartungen der anderen Seite zu widersetzen, begründet den Konflikt. Wer Forderungen, Erwartungen, Ziele, Wünsche, Positionen der anderen Seite erfüllt, vermeidet hingegen den Konflikt.
140Gründe für den Widerstand gegen die Erwartung der anderen Seite gibt es viele. Entweder empfindet man die Forderung, das Verhalten, das Vorgehen der anderen Seite als ungerecht oder unangemessen oder man betrachtet es als regelwidrig, etwa weil die andere Seite gegen die ausdrücklich vereinbarten, beidseitig zugrunde gelegten oder gegen die einseitig erwarteten Vorgaben für das gegenseitige Verhalten verstößt.
Dieses „Nein“ zu einem „Nein“ erscheint zunächst als Krise. Es kann jedoch zutreffend auch als Chance verstanden werden, einen Veränderungsprozess und eine neue Entwicklung in Gang zu setzen5, und bedarf der Auflösung, wenn sich beide Seiten nicht dauerhaft blockieren wollen.
141Ein Weg der Konfliktbearbeitung ist die Entscheidung des Konfliktes durch einen oder mehrere Dritte. Diese erklären den Streitparteien, was in der konkreten Situation richtig ist, und legen verbindlich fest, was gelten soll. Sehen die Parteien es in diesem Sinne als vorzugswürdig an, dass ein Dritter Ihren Konflikt entscheidet, können sie dafür die staatliche Gerichtsbarkeit, aber auch Schiedsgerichte, Schiedsgutachten, Adjudikation und weitere Entscheidungsverfahren nutzen.
142Ein anderer Weg ist die Auflösung einer Konfliktsituation durch die Beteiligten selbst. Die Parteien stellen sich eigenständig der Verantwortung, eine Klärung herbeizuführen, und müssen dafür zu einer Einigung gelangen. Streben die Parteien eine solche eigenständige Klärung an, unterstützen sie mediative Kompetenzen und Mediation bei der Konfliktbearbeitung.
2.Konfliktursachen in der Bau- und Immobilienwirtschaft
143Bestimmte Konfliktursachen sind in der Bau- und Immobilienwirtschaft bereits strukturell angelegt. Dies gilt einerseits für die wirtschaftlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen und andererseits für die Art und Weise, wie das Zusammenwirken der Projektbeteiligten organisiert wird.6
Zusätzlich hat die Gestaltung der Bau- und Immobilienverträge Einfluss darauf, in welchem Umfange die Verträge Konfliktursachen erst schaffen oder zumindest nicht ausreichend berücksichtigen.
144a) Strukturelle Konfliktursachen. Hinsichtlich der tatsächlichen Rahmenbedingungen der Bau- und Immobilienwirtschaft sind die Immobilität,7 die besondere Langlebigkeit und die Sichtbarkeit ihrer Wirtschaftsgüter, der „Immobilien“, relevant. Regelmäßig handelt es sich bei den realisierten Projekten zudem um individuelle Einzelstücke. Trotz des vielfachen Einsatzes standardisierter Bauteile ist das Endprodukt oftmals manufakturartig erstellt. Deswegen ist der Erbringer der Bauleistung darauf angewiesen, dass sein Auftraggeber diese Leistung auch entgegennimmt. Er kann sie nicht einfach anderweitig verwerten.
145Hinsichtlich der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sind die Bau- und Immobilienwirtschaft nicht nur volkswirtschaftlich von Bedeutung. 2018 betrug das Investitionsvolumen im Baubereich 10 % des Bruttoinlandsproduktes dieses Jahres und erreichte 340 Milliarden €. Vielmehr ist auch die einzelne Projektinvestition regelmäßig durch ein hohes Volumen gekennzeichnet. Dieser erhebliche Einsatz finanzieller Mittel8 gibt Anlass, nach möglichst effizienten und kostengünstigen Möglichkeiten des Bauens zu suchen und führt dabei immer wieder zu kaum kostendeckenden oder nicht einmal auskömmlichen Preisen.9 Zusätzlich führt der hohe Investitionsbedarf zu engen Terminvorgaben der Auftraggeberseite, um die Errichtungszeit, in der den Finanzierungskosten keine Einnahmen gegenüberstehen, abzukürzen.
146Hinsichtlich der organisatorischen Rahmenbedingungen kommt eine Vielzahl von Themen als Konfliktursachen in Betracht, die mit der Auftragserteilung geschaffen werden, im Projektverlauf wirksam werden und den Projektabschluss sowie die Konfliktbewältigung erschweren. Dazu gehören insbesondere die nachfolgend dargestellten:
147Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung ist die zu erbringende Leistung oftmals noch nicht abschließend beschreibbar oder bestimmbar oder noch nicht abschließend und eindeutig beschrieben.
148Bewusste Lücken sollen erst im Rahmen der baulichen Realisierungsphase ausgefüllt werden, etwa weil die potenziellen Nutzer zu Beginn der Projektrealisierung noch nicht feststehen oder der Bauherr sich mit Blick auf die Zeit zwischen Projektbeginn und Nutzungsbeginn flexibel für wandelnde Anforderungen halten will. Unbewusste Lücken, Fehler oder Unvereinbarkeiten verschiedener vertraglicher Vorgaben müssen im Projektverlauf aufgrund der in der Realisierungsphase gewonnenen Erkenntnisse spontan und situativ geklärt werden.
149Künftige Entwicklungen oder Entscheidungen und Verhalten Dritter können nicht abschließend prognostiziert werden. Obgleich Bau- und Immobilienverträge das Zusammenwirken einer Vielzahl von Beteiligten erfordern, werden Rechte und Pflichten regelmäßig nur in zweiseitigen Werkverträgen zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern übertragen. Pflichten der Auftragnehmer werden so direkt nur gegenüber dem jeweiligen Auftraggeber begründet und bestehen nicht unmittelbar gegenüber den anderen Projektbeteiligten.
150Beide Seiten wünschen sich, die mit der Baumaßnahme verbundenen Risiken auf ein Minimum zu reduzieren. Dabei wählen sie vielfach nicht den Weg, Risiken zu identifizieren, aufzuklären und zu vermeiden, sondern scheuen die mit der Aufklärung verbundenen Kosten und versuchen, die unaufgeklärten Risiken im Verantwortungsbereich der jeweils anderen Seite anzusiedeln.
151Die typischen Beziehungen im Bau- und Immobilienbereich sind nicht auf einen punktuellen Leistungsaustausch gerichtet, sondern jedenfalls längerfristig auf eine bestimmte Dauer angelegt, die sich oftmals über Jahre erstreckt. Deswegen muss die Zusammenarbeit zwischen den Parteien Beeinträchtigungen und Störungen aushalten, die während der Realisierung bis zum Eintritt des Projekterfolges eintreten können und eintreten.
152Vorstellungen des jeweiligen Auftraggebers können sich im Projektverlauf ändern, so dass es zu Änderungswünschen und Eingriffen kommt. Anpassungen müssen vorgenommen werden. Die Steuerungskraft der ursprünglichen vertraglichen Abreden lässt nach. Ehrgeizige Ziele geraten im Projektverlauf nicht selten in Konflikt miteinander, wenn zeitliche, qualitative und finanzielle Vorgaben miteinander unvereinbar werden.
153Die Kommunikation und die Abstimmungsprozesse der Beteiligten erfolgen vielfach nicht nur zwischen den jeweiligen Vertragspartnern und innerhalb der Vertragsbeziehungen, sondern orientieren sich an Praktikabilitätserwägungen zur Absicherung des Projekterfolges. Werden deswegen innerhalb der Vertragsbeziehung vorgesehene Formalien bei der Interaktion mit Dritten nicht eingehalten, führt die angesichts der Vielzahl der Beteiligten oftmals unübersichtliche Faktenlage zu Klärungsbedürfnissen in sachverhaltlicher, technischer, kaufmännischer und rechtlicher Hinsicht.
154Die Akteure unterliegen durch die Mannigfaltigkeit externer Einflüsse und die Vielzahl der Projektbeteiligten dynamischen Prozessen mit einem erheblichen Gestaltungsaufwand. Insbesondere müssen das Zusammenwirken und die Zielfokussierung der Beteiligten organisiert werden.10 Dabei steht der vertraglichen Praxis von zweiseitigen Vertragsbeziehungen die Erforderlichkeit des Zusammenarbeitens einer Vielzahl von Beteiligten gegenüber. Die Einbindung von öffentlichen Stellen, Nachbarn, Banken, Entwicklern und Planern, Bauunternehmen und Handwerkern sowie Gutachtern und schließlich den Nutzern erfolgt typischerweise nicht in arbeitsvertraglicher Form, sondern in einer projektspezifisch erstellten Organisation, in der sich diese Vielzahl von Beteiligten für das jeweils einzelne Projekt neu zusammenfindet und im Laufe des Projektes mehrfach Veränderungen unterworfen sein kann.
155Schließlich erschweren die lange Dauer eines Projektes, die Anzahl der Beteiligten und die vielfältigen Einzelvorgänge die Erstellung und Sicherung einer eindeutigen Datenlage. Gerade in zeitlicher Hinsicht bleibt oftmals unklar, was Ursache und was Wirkung ist. Sachverhalte werden von den Parteien vielfach nicht als eindeutig empfunden. Klärungsbedürfnisse bestehen in zeitlicher, tatsächlicher, technischer und rechtlicher Hinsicht und erfordern aufgrund ihrer Vielzahl regelmäßig einen hohen Aufwand der Klärung, wobei selbst ein umfassender Einsatz zeitlicher und finanzieller Ressourcen nicht zu eindeutigen Ergebnissen führen muss. Daraus erwächst die Notwendigkeit, mit Ungewissheiten umzugehen und Handlungsfähigkeit auch angesichts der aus diesen Ungewissheiten resultierenden Risiken sicherzustellen.
156b) Vertragliche Konfliktursachen. Auf die strukturellen Konfliktursachen der Bau- und Immobilienwirtschaft bieten die Bau- und Immobilienverträge der heutigen Zeit keine vollständig befriedigende Antwort.
157Bereits in den Phasen der Projektvorbereitung und der Planung muss eine Vielzahl von Experten zusammenarbeiten, denen oftmals nicht alle Informationen über Vorgaben des Bauherrn oder die künftige Nutzung vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stehen. Deswegen kommt es dazu, dass Kenntnisse, die in einem Papier der Projektbeschreibung zutreffend umgesetzt werden, in anderen Unterlagen fehlen.
158Hohe Erwartungen richten sich an das Building Information Modeling (BIM), das durch die gemeinsame Arbeit der beteiligten Planer an einem Modell die Widerspruchsfreiheit der Planungen erreichen soll. Allerdings sichert selbst eine in sich konsistente Planung keine Konsistenz der vertraglichen Vorgaben für die zu erbringende Bauleistung. Überall dort, wo die Beschreibung der Leistung nicht ausschließlich aus planerischen Vorgaben resultiert, sondern textliche Vorgaben wie Auflagen der Baugenehmigung, Gutachten und Funktionalitätsvorgaben zu beachten sind, bleibt eine gesonderte Schnittstellenkontrolle erforderlich. Darüber hinaus sind die Vorzüge eines Datenraumes für alle am Projekt Beteiligten mit dem Nachteil verbunden, dass ungeklärt ist, ob und wann eingestellte Unterlagen die Billigung des Bauherrn erfahren und als von diesem bejahte Vorgaben für die Leistungsausführung anzusehen sind.
159Baurechtlich und baubetrieblich besteht Einigkeit, dass Bauverträge nicht in der Lage sind, alle im Verlauf einer Vertragsdurchführung möglichen Problemstellungen adäquat zu regeln. Bauverträge gelten insbesondere als „unvollständige Verträge“ oder als „unvollkommene Verträge“, da die Leistungsbeschreibung zwangsläufig unvollständig oder unvollkommen ist. Klärungsbedürfnisse bleiben nicht aus, weil die technischen und rechtlichen Vorgaben eines Vertrages und seiner Anlagen nicht widerspruchsfrei sind. Der Umfang der vertraglichen Regelungen, die Vielzahl der Anlagen und Querverweise führen zu einer Intransparenz der Vertragsebenen und deren Rangfolge11 und begründen im Projektverlauf das Bedürfnis, die Regelungen wiederholt an veränderliche Projektgegebenheiten anzupassen oder zumindest zu konkretisieren.12 Ferner eröffnen sich ergebende Klärungsbedürfnisse den Vertragspartnern immer wieder die Chance, ein Ergebnis zu ihren Gunsten als vertraglich von vornherein angelegt zu sehen und sich „opportunistisch“ zu verhalten.
160Formale Vorgaben des Vertrages sollen das Sicherheitsbedürfnis beider Seiten absichern: Der Auftraggeber wünscht rechtzeitige Aufklärung über zeitliche und/oder finanzielle Risiken und hält es für sachgerecht, einen Verstoß des Auftragnehmers dadurch zu sanktionieren, dass dieser die sonst möglichen Ansprüche verliert. Der Auftragnehmer will zeitliche und/oder inhaltliche Veränderungen seiner Leistungsverpflichtung nur akzeptieren, wenn die daraus resultierenden finanziellen Konsequenzen entweder geklärt sind oder zügig und eindeutig geklärt werden können.
161Den Praxistest besteht diese Regelungstechnik oftmals nicht. Den Baubeteiligten erscheinen die formalen Vorgaben des Vertrages in der Projektdurchführung nicht praktikabel und mit den Anforderungen des Bauablaufs nicht vereinbar. Folgt daraus dann deren Nichtbeachtung, wird der nach seinem Verständnis dadurch projektfördernd Handelnde kein Verständnis dafür aufbringen, wenn der Vertragspartner die für die Nichtbeachtung vertraglich vorgesehene Sanktionswirkung anwenden will.
II.Die Bewältigung der Konfliktursachen für die Bau- und Immobilienwirtschaft
162Die Realität der Bau- und Immobilienwirtschaft bleibt nicht ohne Auswirkungen auf die Anforderungen an die Vertragsgestaltung, die Konfliktprävention und die Konfliktbehandlung für diesen Wirtschaftsbereich.
163Ein Ansatz ist es, die Geschwindigkeit erforderlicher Entscheidungen und Konfliktklärungen in den Vordergrund zu rücken. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass der hohe Kapitaleinsatz und die wirtschaftlichen Auswirkungen von Störungen der Realisierung eine zügige Richtschnur für das weitere Vorgehen erforderlich machen. Der ineffiziente Einsatz von Arbeitskräften oder Arbeitsmitteln bis hin zum Stillstand vernichtet Werte, die das Streitvolumen zwischen den Parteien erhöhen.13
164Ein anderer Ansatz reicht tiefer. Angesichts der dargestellten Besonderheiten der Bau- und Immobilienwirtschaft und der Konfliktanfälligkeit der Vertragsbeziehungen betont er die Chancen wirkungsvoller Konfliktprävention und formuliert die Frage, ob die bislang gebräuchlichen Vertragswerke überhaupt in der Lage sind, die Beziehungen der Parteien konfliktvermeidend zu organisieren. Die Konfliktanfälligkeit in Bau- und Immobilienprojekten ist nach diesem Ansatz Konsequenz dessen, dass die vertraglichen Vorgaben unbefriedigend sind. Konflikte entstehen deswegen, weil die Parteien versuchen, die für die Zusammenarbeit unpassenden Vorgaben in situationsgerechte Lösungen zu überführen oder aufkommende Diskussionen in diesem Sinne zu entscheiden.
165Aus der Realität der Projekte und der etwaigen Konflikte resultiert demnach ein Gestaltungsauftrag. Zum Ersten muss hierfür bereits die Vertragsgestaltung diverse Regelungsziele verfolgen, um diesem Gestaltungsauftrag nachzukommen und diesen zu fördern; zum Zweiten werden die Verständigung auf diese Regelungsziele sowie die Prävention von Spannungen und Konflikten ebenso wie deren Behandlung durch den Einsatz mediativer Kompetenzen oder durch die Durchführung einer Mediation unterstützt.
1.Vertragliche Ansätze für die Bewältigung der Konfliktursachen
166Der Bauvertrag soll sich nicht mehr in einer möglichst klaren Beschreibung der Leistungspflichten erschöpfen und die gegenseitigen Leistungspflichten als neoklassisches Vertragsmodell nur synallagmatisch verknüpfen. Im Vordergrund steht vielmehr die Entwicklung eines „relationalen“ Vertrages. Dieser Vertragstyp erkennt an, dass es im Verlauf der Vertragsdurchführung immer wieder zu Fortschreibungserfordernissen des Vertrages kommen kann, und setzt hierfür auf die Kooperation der Beteiligten.14
167Das Verständnis des Bauvertrages als fast notwendigerweise lückenhaft erfordert eine Ausfüllung der Lücken in gegenseitigem Wohlwollen. In diesem Sinne ist die Anwendung der im Vertrag vereinbarten formalen Vorgaben nicht ohne Verständnis dafür sachgerecht, dass die formalen Vorgaben in der Realität der Projektorganisation und der Realisierung möglicherweise nicht praktikabel sind.
168a) Die Parallelisierung der Interessen – Zusammenarbeit der Parteien über den Vertragsabschluss hinaus. Die Vertragsgestaltung muss ein vertrauensvolles Zusammenwirken während der Realisierung eines Bauvertrages ermöglichen. Dieses Ziel wird jedoch nur dann erreicht, wenn die Zusammenarbeit der Parteien nicht durch die Sorge geprägt ist, dass die die andere Partei rechtliche Möglichkeiten schafft oder instrumentalisiert, um ganz andere Ziele zu erreichen oder die andere Seite sogar zu übervorteilen.
169Ein wichtiger Baustein hierfür ist es, die Arbeitsbeziehung der Parteien partnerschaftlich zu organisieren und alle Beteiligten zu einem kooperativen Umgang mit Fehlern zu verpflichten. Eine Kultur, in der nicht jeder Fehler einer Seite die Stellung der anderen Seite stärkt, vermindert den Anreiz für die eine Seite, fehleranfällige Situationen zu schaffen, und beseitigt diesen Anlass für Misstrauen auf der anderen Seite.
170Sowohl dem Vertrauen als auch der Kooperation der Beteiligten dient es, wenn ihre Interessen am Projekterfolg über die Verhandlungen und den Abschluss des Vertrages hinaus bis zum Projektende so parallel gestaltet werden, wie möglich. Je länger die Parteien gemeinsame Interessen verfolgen, desto einfacher fällt die Zusammenarbeit. Je stärker schwierige Situationen zu negativen Auswirkungen für beide Seiten führen können, desto größer ist der Anreiz zu einer gemeinsamen Lösungsfindung.
171Ein diesem Ziel verpflichteter Bauvertrag ist der kooperative Bauvertrag. Grundlegender Gedanke eines solchen kooperativen Bauvertrages ist, die Parteien auch nach dem Vertragsabschluss zu einem Miteinander zu motivieren. Dazu enthält er Regelungen, aufgrund derer Entwicklungen im Projektverlauf Auftraggeber wie Auftragnehmer gemeinsam treffen. Realisieren sich Risiken oder Unwägbarkeiten, sieht der kooperative Bauvertrag vor, dass nicht nur eine Seite sondern beide Seiten verantwortlich und belastet sind. Ebenso regelt der Vertrag die Partizipation an Chancen und Möglichkeiten und bestimmt, dass vorteilhafte Entwicklungen sich zu Gunsten beider Seiten auswirken. Durch einen solchen Regelungsansatz wird vermieden, dass eine Seite sich von Entwicklungen – positiven wie negativen – nicht betroffen fühlt und die andere Seite in den Aktivitäten zur Bewältigung der Situation nicht unterstützt. Vielmehr besteht Anlass zu gemeinsamem Engagement, da sich die daraus erwachsenen Erfolge für beide Seiten auswirken.
172Ausgehend hiervon werden einseitige Risikoübernahmen und Haftungsüberwälzungen darauf zu überprüfen sein, ob eine quotal geregelte, gemeinsame Haftung für das Zusammenwirken der Parteien und eine gemeinsame Lösungssuche nicht förderlicher sind als die Alleinzuständigkeit einer Seite. Trifft es beide Seiten, wenn sich Risiken realisieren, haben beide ein gemeinsames Interesse daran, den Eintritt der Risiken zu vermeiden oder die Auswirkungen zumindest auf das mögliche Minimum zu reduzieren.
173Ebenso kommt in Betracht, positive Entwicklungen im Projekt den Beteiligten gemeinsam zukommen zu lassen. Denkbar ist z. B. die Aufteilung von Vorteilen aus einer verbesserten Verwertbarkeit des realisierten Projektes oder aus Budgetverbesserungen und Einsparungen.15
174Das Prinzip der Teilung von Chancen und Risiken durchbricht das durch die bisherige Vertragsgestaltung motivierte „opportunistische“ Verhalten der Projektbeteiligten im Umgang mit Diskussionen über die von beiden Seiten geschuldeten Leistungen.
Da eine eindeutige und erschöpfende Bestimmung des geschuldeten Leistungsinhalts und sämtlicher ausführungsrelevanten Bauumstände zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kaum möglich ist, gehört es zum Tagesgeschäft der Bauausführung, die einmal getroffenen Vereinbarungen auf die sich aus der Dynamik des Projektverlaufs ergebenden Problemstellungen anzuwenden – und hierbei eröffnen sich den Parteien häufig Spielräume für „opportunistisches Verhalten“ zulasten des jeweiligen Vertragspartners. In diesem Sinne ist es nicht unüblich, dass die Parteien von ihnen erkannte Interpretationsspielräume der (unvollkommenen oder unvollständigen) hauptvertraglichen Vereinbarungen zu ihren Gunsten interpretieren und so die Verifizierung von Ansprüchen für die darlegungspflichtige Partei nachhaltig erschweren.16
175Demgegenüber schwindet der Anreiz zu einem solchen Verhalten, wenn etwaige Vorteile daraus der jeweiligen Seite nicht alleine zu Gute kommen, sondern geteilt werden müssen, und dadurch ein geringerer Vorteil dem Risiko eines Konfliktes und einer Belastung der Vertrauensbeziehung gegenübersteht.
Der Einsatz mediativer Kompetenzen bei der Vertragsgestaltung wird diesem Aspekt Aufmerksamkeit schenken und den Parteien die Möglichkeit geben, seine Bedeutung für ihren Vertrag zu verhandeln.
176b) Die Fehlerkultur und das Zusammenwirken einer Vielzahl von Beteiligten. Die Vertragsgestaltung muss in Bau- und Immobilienprojekten das Zusammenwirken einer Vielzahl von Beteiligten organisieren. Auftraggeber und Auftragnehmer können in den unterschiedlichsten Formen aufgestellt und für das Projekt zu beteiligen sein. Als Auftraggeber kommen Bauherren, Projektentwickler, Investoren, aber auch Totalübernehmer und Generalunternehmer in Betracht. Auf Auftragnehmerseite agieren ebenfalls Totalübernehmer und Generalunternehmer, Bauhauptgewerbe, Einzelgewerke, aber auch Architekten, Fachplaner, Projektsteuerer, Gutachter und Berater. Weitere Akteure sind die finanzierenden Banken, künftigen Nutzer, öffentlichen Behörden, das Facilitymanagement und der Vertrieb.
177Die Verzahnung unterschiedlicher Mitwirkungsprozesse findet sich nicht nur in der Bau- und Immobilienwirtschaft, sondern ist auch für andere Bereiche des Wirtschaftslebens relevant. Der Vergleich der Problemstellungen und der Lösungsangebote anderer Wirtschaftsbereiche mit der Bau- und Immobilienwirtschaft lässt jedoch signifikante Unterschiede erkennen.
178Fertigungsprozesse in der Industrie kennzeichnen typischerweise standardisierte Abläufe für eine Massenproduktion. Anders als das Bauen ist die industrielle Fertigung nicht auf die Herstellung eines Einzelstückes ausgerichtet. Die Beteiligten innerhalb des Produktionsprozesses sind deswegen einfach ersetzbar, so dass der Einfluss externer Ereignisse durch die Standardisierung aufgefangen und durch Ersatzkräfte abgefedert werden kann. Diese Merkmale einer industriellen Arbeitsvorbereitung und Prozessplanung sind auf die Bauwirtschaft nicht vollständig übertragbar. Die manufakturartige Einzelfertigung, die Störanfälligkeit und die große Individualität des Bauens erfordern eine so ausdifferenzierte und deswegen umfangreiche Vorhaltung, dass diese wirtschaftlich nicht darstellbar ist.
179Der Anlagenbau ist hinsichtlich seiner Individualität den Bau- und Immobilienprozessen zwar durchaus vergleichbar. Dennoch gibt es auch hier signifikante Unterschiede. Die Phasen der Projektvorbereitung und der Planung sind zu Beginn der baulichen Errichtung regelmäßig abgeschlossen oder zumindest deutlich weiter vorangeschritten als am Bau. Die Differenziertheit der planerischen und logistischen Anforderungen führt zu differenzierten Regelungen eines Änderungsmanagements. Die erheblichen Konsequenzen aus etwaigen Verzögerungen des Projektes oder Schwierigkeiten bei der Erreichung der vereinbarten Kennwerte begründen ein von der Bau- und Immobilienwirtschaft abweichendes Risikomanagement, das in einer Vielzahl von Konstellationen davon absieht, einer von beiden Seiten das vollumfängliche Risiko zu übertragen.
180Die Entwicklung von Softwareprogrammen und IT-Lösungen erfordert ebenfalls das Zusammenwirken einer Vielzahl von Beteiligten. Ebenso ist es grundsätzlich werkvertraglich organisiert. Dennoch regeln diese Verträge das Zusammenwirken der Beteiligten auf eine andere Weise als Bauverträge. Den Beteiligten ist nicht nur bewusst, dass ausreichende Entwicklungszeiten zur Verfügung stehen müssen. Vielmehr berücksichtigen sie und die von ihnen verhandelten Verträge, dass es sich bei der Entwicklung um Kreationsprozesse handelt, die nicht programmgemäß verlaufen müssen und Zeit, Ressourcen und Anpassungsoptionen für den Umgang mit Störungen und Fehlern vorsehen müssen. Die Erforderlichkeit von Updates und fortlaufenden Fehlerbereinigungen wird als adäquat akzeptiert und nicht als signifikanter Qualitätsmangel gesehen. Vertiefte Ausführungen hierzu erfolgen in diesem Kapitel nachfolgend unter Rn. 184 ff.:
181Das Zusammenwirken einer Vielzahl von Beteiligten findet sich im Wirtschaftsleben nicht nur in Produktionsprozessen. Auch Sportmannschaften, Orchester oder Tanzkompanien arbeiten auf ein gemeinsames Ziel zu. Dies geschieht jedoch nicht nur durch das Streben der Beteiligten nach gemeinsamen Höchstleistungen. Die Organisation dieser arbeitsteiligen Prozesse richtet sich nicht alleine auf das überzeugende Ergebnis und den fehlerfreien Weg dorthin. Ein weiteres, ein wesentliches Element tritt hinzu: Das Training und das Proben widmen sich auch dem Umgang mit Fehlern und der Möglichkeit der Beteiligten, diese aufzufangen. Der gemeinsame Erfolg wird nicht auf das Ergebnis reduziert, sondern durch die Auseinandersetzung mit den dafür erforderlichen Maßnahmen abgesichert. Erfolgreiche Teams sind erfolgreich in der Fehlerbehandlung.
182Diese Fehlerkultur ist mit der bisherigen Fehlerbehandlung in der Bau- und Immobilienwirtschaft nicht vergleichbar.17 Fehler müssen selbstverständlich auf ein Minimum reduziert sein. Dennoch sind sie angesichts ihrer Unvermeidbarkeit Gegenstand einer intensiven Auseinandersetzung, um sie aufzufangen. Sanktionssysteme stehen nicht im Vordergrund. Ballverluste, falsch angespielte Töne oder fehlerhafte Schrittabfolgen führen nicht dazu, dass sich alle Beteiligten auf die Sanktionierung der Person konzentrieren, die einen Fehler gemacht hat. Vielmehr fokussieren die Beteiligten darauf, den Fehler aufzufangen und aus der entstandenen Situation heraus das Beste möglich zu machen.
183Eine wichtige Aufgabe des Trainers, des Dirigenten oder des Choreographen ist es demnach nicht nur, die technische Perfektion der gemeinschaftlichen Leistung abzusichern, sondern die Beteiligten zu einer Gemeinschaft zu verbinden, die das gesteckte Ziel aus eigenem Antrieb auch dann verfolgt, wenn einer der Akteure gerade einmal nicht überzeugt. Dieser Gedanke ist auch für die Projektrealisierung in der Bau- und Immobilienwirtschaft nutzbar zu machen.
184c) Agile Vertragsgestaltung – Organisation fortwährender Verbesserung und Abstimmung. Die Vertragsgestaltung muss sich dem Umgang mit externen Einflüssen und der Behandlung von Störungen und Defiziten stellen. Hierfür bieten die in der Softwareentwicklung zunehmend verbreiteten agilen Vertragsmodelle bemerkenswerte Anknüpfungspunkte.
185Ähnlich wie Bauverträge waren klassische Verträge über Softwareentwicklungen in früherer Zeit von der Annahme eines von vornherein scheinbar klar umrissenen Programmumfangs geprägt. Diese Klarheit der Aufgabenstellung sollte ermöglichen, dass der Anbieter die von ihm zu erbringenden Leistungen und den hierfür erforderlichen Aufwand durchkalkulieren kann und einen festen Preis anbieten kann: Die Definition des Leistungsumfangs schafft die Voraussetzungen für die präzise Ermittlung des Arbeitsaufwandes. Hierauf aufbauend erfolgt die Bepreisung, und in einem nächsten Schritt kann dann die Umsetzung beginnen.18 Die daraus resultierende Kaskade der Leistungsdefinition und der Leistungserbringung wird anschaulich als „Wasserfallmodell“ bezeichnet.19
186Diesem festen Ablauf grober Entwicklungsschritte werden die Vorgehensmodelle agiler Softwareentwicklung und die Idee agiler Vertragsgestaltung gegenübergestellt. Den Anstoß hierfür hat das agile Manifest gegeben, das Wege formuliert, um Ziele besser zu erreichen und Produkte zu entwickeln, und auf folgenden Gedanken basiert:20
– Individuen und Interaktionen haben Vorrang vor Prozessen und Werkzeugen.
– Funktionsfähige Produkte haben Vorrang vor ausgedehnter Dokumentation.
– Zusammenarbeit mit dem Kunden hat Vorrang vor Vertragsverhandlungen.
– Das Eingehen auf Änderungen hat Vorrang vor strikter Planverfolgung.
187Der Begriff „Scrum“, das englische Wort für „Gedränge“, bezeichnet ein Vorgehensmodell des Projekt- und Produktmanagements zur agilen Softwareentwicklung. Ursprünglich in der Softwaretechnik entwickelt, ist Scrum eine Umsetzung von Lean Development für das Projektmanagement und basiert darauf, umfassende Projekte und Projektziele in kleinteilig überprüfbare und der Flexibilisierung zugängliche Arbeitsschritte zu überführen.
188Scrum kennt drei Rollen der direkt am Prozess der Softwareentwicklung Beteiligten: Der Product Owner stellt die fachlichen Anforderungen und priorisiert sie, der Scrum Master managt den Prozess und beseitigt Hindernisse, und das Team entwickelt das Produkt. Daneben gibt es als Beobachter und Ratgeber noch die Stakeholders.
189Die Anforderungen (Requirements) werden in einer Liste (Product Backlog) gepflegt, erweitert und priorisiert. Das Product Backlog ist ständig im Fluss. Um ein sinnvolles Arbeiten zu ermöglichen, wird monatlich vom Team in Kooperation mit dem Product Owner ein definiertes Arbeitspaket dem oberen, höher priorisierten Ende des Product Backlogs entnommen und unter Durchlauf aller erforderlichen Testprogramme und Erstellung der notwendigen Dokumentation in Funktionalität umgesetzt. Dieses Arbeitspaket, das Increment, wird während der laufenden Iteration, des sog. Sprints, nicht durch Zusatzanforderungen modifiziert, um seine Fertigstellung nicht zu gefährden. Alle anderen Teile des Product Backlogs können vom Product Owner in Vorbereitung für den nachfolgenden Sprint verändert bzw. neu priorisiert werden.21
190Das Arbeitspaket wird in kleinere Arbeitspakete (Tasks) heruntergebrochen und mit jeweils zuständigem Bearbeiter und täglich aktualisiertem Restaufwand in einer weiteren Liste, dem Sprint Backlog, festgehalten. Während des Sprints arbeitet das Team konzentriert und ohne Störungen von außen daran, die Tasks aus dem Sprint Backlog in ein Increment of Potentially Shippable Functionality, also einen vollständig fertigen und potentiell produktiv einsetzbaren Anwendungsteil, umzusetzen. Das Team gleicht sich in einem täglichen, streng auf 15 Minuten begrenzten Informations-Meeting, dem Daily Scrum Meeting, ab, damit jeder weiß, woran der andere zuletzt gearbeitet hat, was er als nächstes vor hat und welche Probleme es evtl. gibt.22
191Der Vergleich der agilen Leistungserbringung mit der im Bau- und Immobilienbereich üblichen Form der Realisierung zeigt als ersten maßgeblichen Unterschied, dass die jeweils nächsten Arbeitsschritte flexibel festgelegt werden und differenziert darauf überprüft werden, welchen Fertigstellungsgrad sie erreicht haben und inwieweit die aus den letzten Arbeitsschritten gewonnenen Erkenntnisse Auswirkungen auch auf das übergeordnete Leistungsprogramm haben. Insoweit besteht eine Interdependenz zwischen Sprints, Increments (Arbeitspaketen) und den Anforderungen aus den Leistungsprogramm (Requirements auf Product Backlog). Die für die Erreichung der Funktionalitätsvorgaben jeweils erforderlichen Arbeitsschritte unterliegen also kontinuierlicher Überprüfung.
192Zweiter maßgeblicher Unterschied zur üblichen Realisierung von Bau- und Immobilienprojekten ist, dass die Anforderungen der Flexibilität, der kontinuierlichen Verbesserung und der Überprüfung sowie Veränderung der einzelnen Arbeitsschritte wie der Zwischenziele nicht nur den Auftragnehmer treffen. Sie erfordern auch die Bereitschaft und die Verpflichtung des Auftraggebers, diesen agilen Weg der Leistungserbringung zu gehen. Der Auftraggeber muss akzeptieren, dass das Arbeitspaket, das Increment, während des „Sprints“ nicht durch Zusatzanforderungen modifiziert werden darf, um seine Fertigstellung nicht zu gefährden, so dass er Leistungsvorgaben erst in Vorbereitung für den nachfolgenden Sprint verändern bzw. neu priorisieren darf. Ferner muss der Auftraggeber Korrekturen ursprünglich vorgesehener Arbeitsschritte und Zwischenziele als Ergebnis der gemeinsamen Entwicklung und Gestaltung anerkennen.
193Ein dritter Unterschied betrifft die Ausgestaltung der Vergütung. Agile Verträge sollten den Geist agiler Entwicklung in sich tragen und beziehen dies nicht nur auf die Form der Zusammenarbeit, sondern auch auf die dafür adäquate Vergütung: Stellen beispielsweise als Bugs bezeichnete Softwarefehler eine übliche Begleiterscheinung der Softwareentwicklung dar und deren Beseitigung ist eine separate, vergütungspflichtige Dienstleistung – oder schuldet der Anbieter dem Auftraggeber ein fehlerfreies Produkt, und die dafür erforderlichen Leistungen stellen also eine vergütungsfreie Mangelbeseitigung dar?
194Der Umgang mit dieser Problematik hängt auch im Bereich der agilen Leistungserbringung vom jeweiligen Vertragstyp ab. Neben dem Festpreis und neben der Bezahlung nach Aufwand als anderem Extrem kennt die agile Vertragsgestaltung auch die Bezahlung pro Sprint und/oder orientiert an der Nutzungsorientierung.23
195d) Mehrparteienverträge. Die drei dargestellten Regelungsziele der Gestaltung von Bau- und Immobilienverträgen und der aktuellen Lösungsangebote werden durch einen weiteren Ansatz ergänzt: Die Zielsetzungen des Zusammenwirkens der Vertragsparteien über den Vertragsabschluss hinaus, der Organisation der Zusammenarbeit der vielfältigen Projektbeteiligten und der Flexibilisierung der Arbeitsschritte in agiler Form werden zusätzlich im Zusammenhang eines Partnering-Ansätzen folgenden Vertragsmodells umfassend diskutiert.24
196Für die Umsetzung wesentlicher der Partnering-Überlegungen hat sich das Modell des australischen Alliance-Contracts bewährt. Insbesondere in der Praxis des Infrastrukturbaus25 wurden die Grundzüge dieses Modells in den letzten Jahren zunehmend eingesetzt und haben regelmäßig dazu geführt, dass die ursprünglich prognostizierten Projektkosten maßgeblich unterschritten werden konnten.
197Bauherr, Planer und Generalübernehmer sind in diesem Vertragsmodell nicht mehr in einem auftraggeber-auftragnehmer-seitigen Vertragsverhältnis zwischen nur zwei Parteien, sondern durch einen gemeinsamen Vertrag der relevanten Projektbeteiligten verbunden. Zusätzlich sind der Vertrag und die Projektorganisation durch folgende Prinzipien geprägt:
– Parallelität der wirtschaftlichen Interessen durch Integration aller Projektbeteiligten;
– Integrative Planung des Objektes und gemeinsame Entwicklung des Baus durch die Vertragsparteien;
– Gemeinsame Risikoverantwortung der Allianz-Partner;
– Organisation der Beteiligung an Gewinnen und Verlusten;
– Interne und zeitnahe Bewältigung aller Probleme und Konflikte.26
198Der Vertrag benennt alle Beteiligten einschließlich des Bauherrn und formuliert die Vertragsziele, die Regeln der Zusammenarbeit, den Zeitplan, die Vergütung, das Risikomanagement, die Regeln der Streitvermeidung sowie ein Frühwarnsystem hinsichtlich potentiell drohender Konflikte.27
199Insgesamt zeigen die australischen Erfahrungen, dass ein „kooperativ“ erzielter Vertragspreis und die Kosten der Kooperation im Ergebnis zu einem geringeren Aufwand führen, als die Summe aus einem „konventionellen“ Vertragspreis, Zusatzaufwendungen für ursprünglich nicht hinreichend berücksichtigte Leistungen und die Konfliktkosten des Streites darüber.
200Auch in Deutschland stoßen die Regelungsgedanken des australischen Alliance-Contracts auf Interesse und werden unter dem Stichwort des Mehrparteienvertrages diskutiert.28 Derartige Verträge zielen ebenfalls darauf ab, die wesentlichen Beteiligten eines Projektes in einem gemeinsamen Vertrag zusammenzuführen und zweiseitige Verträge nur zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer durch mehrseitige Vertragsgestaltungen zu ersetzen.
201Eine Besonderheit des Mehrparteienvertrags besteht darin, dass die Parteien untereinander vereinbaren, dass während der Planungsphase eine wechselseitige Haftung für Fehler oder Mängel ausgeschlossen ist, die nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Die Motivation für eine derartige Haftungsregelung basiert auf dem Gedanken, dass jeder der Beteiligten seine größtmögliche Expertise und auch Innovationsbereitschaft nur dann einbringen wird, wenn er nicht befürchten muss, für seinen Beitrag durch die anderen haftbar gemacht zu werden.29
202Ob derartige Verträge weiterhin als Werkverträge oder doch als Gesellschaftsverträge anzusehen sind, ist noch ungeklärt.
Unabhängig davon zeigt die Praxis jedoch, dass die dargestellten Zielsetzungen und Mechanismen nicht etwa eine Verteuerung des Bauens begründen, sondern die Projektkosten reduzieren. Ausschlaggebend hierfür ist, dass Kosten, die im Projektverlauf „sowieso“ entstehen und in den klassischen Vertragsmodellen oftmals ausgeblendet werden, frühzeitig erkannt und behandelt werden. So gelingt es den Parteien, diese mit einem Projekt verbundenen Risiken bereits in der Projektvorbereitung einer ausreichenden Klärung zuzuführen und dafür einen Budgetansatz bereitzustellen.
203Damit werden Überraschungen und der Streit über in den herkömmlichen Bauverträgen oftmals von einer oder von beiden Seiten unberücksichtigte Aufwendungen vermieden.30 Zugleich gelingt es dem Mehrparteienvertrag, die drei vorstehend beschriebenen Regelungsziele zusammenführen und in ihrer Wirksamkeit zu bestätigen:
– Die gemeinsame Teilhabe der Parteien an Erfolg und Misserfolg fördert das Zusammenwirken der Beteiligten auch nach Vertragsabschluss.
– Die Organisation der Zusammenarbeit einer Vielzahl von Parteien erfolgt, in dem jedenfalls die wesentlichen Akteure in einen gemeinsamen Vertrag eingebunden werden.
– Die fortwährende Abstimmung der Vertragspartner auf der Führungsebene erzeugt die gebotene Agilität und Flexibilität.
204Mehrparteienverträge sind damit weniger in Form von Regelwerken für die synallagmatische Verknüpfung von Rechten und Pflichten gestaltet.
Sie enthalten vielmehr Handlungsvorgaben – wie Gebrauchsanweisungen oder Aufbauanleitungen – für die unterschiedlichen Situationen, die im Projektverlauf auftreten können.
Бесплатный фрагмент закончился.
