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Grund und Grenzen eines
Marktwirtschaftsstrafrechts

von

Anja Nöckel


eine Marke der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH

www.cfmueller.de

Grund und Grenzen eines Marktwirtschaftsstrafrechts › Herausgeber

Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

Herausgegeben von

Prof. Dr. Mark Deiters, Münster

Prof. Dr. Thomas Rotsch, Gießen

Prof. Dr. Mark Zöller, Trier

Impressum

Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

ISBN 978-3-8114-4422-5

E-Mail: kundenservice@hjr-verlag.de

Telefon: +49 6221/489-555

Telefax: +49 6221/489-410

(c) 2012 C.F. Müller, eine Marke der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH

Heidelberg, München, Landsberg, Frechen, Hamburg

Zugl.: Jena Univ., Diss., 2011

www.hjr-verlag.de

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Vorwort

Die vorliegende Arbeit wurde im Sommersemester 2011 an der Friedrich-Schiller-Universität Jena als Dissertation angenommen. Literatur und Rechtsprechung wurden bis zum Mai 2011 berücksichtigt. Die erst danach als Band 1 dieser Reihe erschienene Habilitationsschrift von Marco Mansdörfer „Zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts“ konnte daher leider nicht berücksichtigt werden. Zwar nehmen sowohl die Arbeit Mansdörfers als auch die hier vorliegende Dissertation die Überlegungen Alwarts zur Notwendigkeit einer Revision der Paradigmen des Wirtschaftsstrafrechts zum Ausgangspunkt ihrer Betrachtungen, doch unterscheiden sie sich nicht nur in ihren Ergebnissen, sondern bereits hinsichtlich ihrer methodischen Herangehensweise. Während Mansdörfer einen Paradigmenwechsel durch einen „analytischen Individualismus“ vermeiden will, plädiert die hier vorliegende Arbeit für eine Ablösung von überkommenen Strukturen und eine Hinwendung zu marktwirtschaftlichen Bezügen.

Ganz besonderer Dank gilt Prof. Dr. Heiner Alwart für die Anregung des Dissertationsthemas und seine hervorragende wissenschaftliche Betreuung bei der Entstehung der Arbeit. Darüber hinaus danke ich ihm für seine stets engagierte und interessierte Unterstützung sowie die ermöglichten Freiräume zur Entfaltung meiner Überlegungen. Für die außerordentlich zügige Erstellung des Zweitgutachtens danke ich Prof. Dr. Dennis Bock.

Ich bedanke mich insbesondere auch bei Prof. Dr. Mark Deiters, Prof. Dr. Thomas Rotsch und Prof. Dr. Mark Zöller, welche die Aufnahme in die Reihe „Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht“ ermöglicht haben.

Danken möchte ich ebenfalls der Doktorandenschule und dem Forschungszentrum „Laboratorium Aufklärung“, die mich während des Entstehungsprozesses dieser Arbeit in vielfältiger Weise gefördert haben. Darüber hinaus danke ich für den großzügigen Druckkostenzuschuss, der mir aus dem Landesprogramm „ProExzellenz“ des Freistaates Thüringen gewährt worden ist.

Mein tiefster Dank gilt jedoch meinen Eltern, denen diese Arbeit in Liebe und Dankbarkeit gewidmet ist.

November 2011

Gera Anja Nöckel

„Die Konkurrenz innerhalb des Geschäfts regelt sich selber, die Konkurrenz von einem Punkt außerhalb der Geschäfts gleicht einem Wettrennen, bei dem jemand, der sich am Ausgangspunkt nicht mit aufgestellt hat, an späterer Stelle einspringt, um durch den Vorsprung, den er damit gewonnen hat, die legalen Bewerber, welche den ganzen Weg haben zurücklegen müssen, um ihren verdienten Lohn zu bringen.“

(Rudoplph von Ihering)

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Abkürzungsverzeichnis

Teil 1 Einführung

I.Gegenstand der Untersuchung

II.Ziel der Untersuchung

III. Gang der Untersuchung

Teil 2 Begriff des Marktwirtschaftsstrafrechts

I.Versuche einer Bestimmung des materiellen Verbrechensbegriffs

1.Verletzung eines subjektiven Rechts

2.Verbrechen als Interessenverletzung

3.Sozialschädlichkeitslehre

4.Lehre vom Vertrauensschutz

5.Normgeltungslehre

6.Kumulationsdelikte

7.Verhaltensdelikte

8.„Harm Principle“ und „Offence Principle“

9.Rechtsgutslehre

a)Begriff des Rechtsguts

b)Kollektive und mediatisierte Zwischenrechtsgüter

c)Personale Rechtsgutslehre

d)Defizite der Rechtsgutslehre

e)Gegenwärtige Lage des Rechtsguts im Wirtschaftsstrafrecht

II.Rechtsgutsbegriff als hemmender Faktor des Wirtschaftsstrafrechts

1.„Rechtliche“ Funktion des Rechtsgutsbegriffs

a)Schutz der Wirtschaft

b)Schutz der Wirtschaftsordnung

c)Schutz der Sozialen Marktwirtschaft

aa)Wettbewerb als Grundstein der Wirtschaftsordnung

bb)Soziale Komponente

cc)Schutzfähigkeit der Sozialen Marktwirtschaft

2.„Vorstrafrechtliche“ Funktion des Rechtsguts

3.Regel als Strafwürdigkeitskriterium

III.Regelmodell des Marktwirtschaftsstrafrechts

1.Grundzüge des Regelmodells

2.Regeln als Ausdruck gesellschaftlicher Wert- und Verhaltensvorstellungen

3.Regeln der Sozialen Marktwirtschaft

4.Voraussetzungen des Regelsystems

5.Reaktion auf Regelverletzungen

6.Affirmation marktwirtschaftlicher Regeln

IV.Umfang des Marktwirtschaftsstrafrechts

1.Abhängigkeit vom Wirtschaftssystem und Verortung in der Rechtsordnung

2.Legitimierbare Delikte

a)Tatbestand allgemeiner Wirtschaftsschädigung

b)Spezielle Deliktsgruppen

V.Zusammenfassung

Teil 3 Funktion des Marktwirtschaftsstrafrechts

I.Verhaltenssteuerung durch Strafrecht

1.Funktionen des Rechts

2.Grundzüge der sozialen Kontrolle

3.Strafrecht als Teilbereich der sozialen Kontrolle

4.Grundlagen der Verhaltenssteuerung

5.Verhaltenssteuerung durch Anreize

6.Steuerung der Wirtschaft

a)Historische Entwicklung des Wirtschaftsstrafrechts

b)Strafrecht und Wirtschaft in der Gegenwart

aa)Ausdehnung strafrechtlicher Steuerung

bb)Bestrebungen nach ökonomischer Selbstregulierung

cc)Positionierung eines modernen Wirtschaftsstrafrechts

c)Generalpräventive Anknüpfung des Wirtschaftsstrafrechts

II.Verhaltenssteuernde Funktion des Marktwirtschaftsstrafrechts

1.Theorie des psychologischen Zwangs

a)Begriff der Strafe

b)Aufbau der Straftheorie

c)Inhalt der Straftheorie

aa)Strafandrohung

bb)Strafexekution

d)Bedingungen und empirische Probleme

aa)Kenntnis der Norm

bb)Motivation durch die Norm

cc)Zugrundeliegendes Menschenbild

(1)Ablehnung eines Feuerbach‘schen Rationalismus

(2)Annahme eines Feuerbach‘schen Rationalismus

(3)Rationalismus im Wirtschaftsstrafrecht

dd)Einbeziehung in die Kalkulation

e)Eignung als Präventionsmittel

aa)Empirische Nachweisbarkeit

bb)Rechtsstaatliche Probleme

f)Bewertung

2.Aktualisierung der Theorie des psychologischen Zwangs

a)Grundsätzliche Überlegungen

aa)Kenntnis der Norm

bb)Rationalität, Motivierbarkeit, Einbeziehung

b)Bewertung der Nutzungsmöglichkeit

Teil 4 Grund des Marktwirtschaftsstrafrechts

I.Wissenschaftliche Bestimmbarkeit des Gegenstands des Strafbaren

II.Begriff der Strafwürdigkeit

1.Allgemeiner Sprachgebrauch

2.Überblick über Definitionsansätze

3.Eigenes Verständnis

III.Kriterien zur Bestimmung der Strafwürdigkeit

IV.Strafwürdige Regelverletzungen

1.Legitimationsmöglichkeit

2.Inhaltliche Präzisierung

3.Spezifischer ökonomischer Fairnessgedanke

V.Exemplarische Bestimmung der Strafwürdigkeit

1.Regelverletzung bei § 266 StGB

a)Notwendigkeit einer Pflichtverletzung

aa)Formelle Pflichten

bb)Materielle Pflichten

(1)BGH: Pflichtverletzung durch Anerkennungsprämie

(2)Literatur: Möglichkeit nachträglicher Vertragsänderung

b)Strafrecht und Vergütungsentscheidungen

aa)Strafrechtliche Bewertung des am Markt gebildeten Preises

bb)Vorliegen einer Regelverletzung

2.Regelverletzung bei § 299 StGB-E

a)Änderungen im Überblick

b)Kritik an der Reform

aa)Bruch der StGB-Systematik

bb)Nähe zur Untreue und abstrakte Gefährdung

cc)Vorverlagerung der Strafbarkeit

c)Stellungnahme

3.Regelverletzung bei § 299 StGB

a)Klassische Konstellation der Bestechung

aa)Grundform der Korruption

bb)Marktwirtschaftliche Regeln der Käuferbeeinflussung

(1)Regeln für Anbieter

(2)Regeln für Abnehmer

cc)Regelverletzung durch verschleierte Schmiergelder

b)Korkengeld-Fall des Reichsgerichts

aa)Marktwirtschaftliche Regeln der Verkäuferbeeinflussung

(1)Regelverletzung durch Geschäftsherren und Angestellte

(2)Regelverletzung durch Anbieter

bb)Konsequenzen einer marktwirtschaftsstrafrechtlichen Bewertung

4.Regelverletzung durch Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

a)Feststellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung

b)Strafwürdigkeit des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung

c)Konsequenzen für das Strafrecht

Teil 5 Grenzen des Marktwirtschaftsstrafrechts

I.Interne Grenzen

1.Fragmentarischer Charakter des Strafrechts

2.Strafrecht als ultima ratio

II.Externe Grenzen

1.Überblick

a)Wirtschaftsethik

b)Verhaltenskodizes, Corporate Governance und Compliance

c)Good Corporate Citizenship

d)Alternative Sanktionsmöglichkeiten

aa)Marktteilnehmer

bb)NGOs

cc)Staatliche Optionen

dd)Öffentlichkeit und Publizität

2.Stellungnahme

III.Feuerbachs Einfluss auf die Verhaltenssteuerung durch Wirtschaftsstrafrecht

IV.Abschluss

V.Thesen

Literaturverzeichnis

Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis


A.A./a.A. Andere Ansicht/andere Ansicht
a.E. am Ende
a.F. alte Fassung
Abl. EU Amtsblatt der Europäischen Union
Abs. Absatz
AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
AG Aktiengesellschaft/Die Aktiengesellschaft
AktG Aktiengesetz
Alt. Alternative
AnwBl Anwaltsblatt (Zeitschrift)
APuZ Aus Politik und Zeitgeschichte (Zeitschrift)
ArbZG Arbeitszeitgesetz
Art. Artikel
AT Allgemeiner Teil
AuR Arbeit und Recht (Zeitschrift)
BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BB Betriebs-Berater (Zeitschrift)
Bd. Band
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. Bundesgesetzblatt
BGH Bundesgerichtshof
BGHSt Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen
BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen
BörsG Börsengesetz
BRAK Bundesrechtsanwaltskammer
BR-Drs. Bundesrats-Drucksache
bspw. beispielsweise
BT Besonderer Teil
BT-Drs. Bundestags-Drucksache
BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
bzw. beziehungsweise
ca. circa
d.h. das heißt
DBA Didaktik der Berufs- und Arbeitswelt (Zeitschrift)
DBW Die Betriebswirtschaft (Zeitschrift)
DCGK Deutscher Corporate Governance Kodex
DDR Deutsche Demokratische Republik
ders. derselbe
Diss. Dissertation
DR Deutsches Recht (Zeitschrift)
Dr. (h.c.) Doktor (honoris causa)
DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
Ebf./ebf. Ebenfalls/ebenfalls
EG-Vertrag Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Einl. Einleitung
etc. et cetera
EU Europäische Union
EU-Dok.-Nr. Dokumenten-Nummer der Vorschriften der Europäischen Union
EuGH Europäischer Gerichtshof
f. folgende
ff. fortfolgende
FMStFV Verordnung zur Durchführung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes (Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung)
Fn. Fußnote
FS Festschrift
GA Goltdammerʼs Archiv für Strafrecht (Zeitschrift)
Gbl. Gesetzblatt
GBP Great Britain Pound (ein britisches Pfund)
Gem./gem. Gemäß/gemäß
GG Grundgesetz
GK-UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mit Nebengesetzen Großkommentar
GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit begrenzter Haftung
GRUR Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (Zeitschrift)
GRUR-RR Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht-Rechtsprechungs-Report (Zeitschrift)
GS Gedächtnisschrift
GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GwG Geldwäschegesetz
h.M. herrschende Meinung
HdK Handwörterbuch der Kriminologie
HdW Handbuch des Wirtschaftsstraf- und -ordnungswidrigkeitenrechts
HdWW Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaft
HFR Humboldt Forum Recht (Internet-Zeitschrift)
HGB Handelsgesetzbuch
HK-GS Handkommentar Gesamtes Strafrecht
Hrsg. Herausgeber
HWSt Handbuch Wirtschaftsstrafrecht
i.H.v. in Höhe von
i.S. d. im Sinne des
i.V.m. in Verbindung mit
insb. insbesondere
InsO Insolvenzordnung
JA Juristische Arbeitsblätter (Zeitschrift)
JR Juristische Rundschau (Zeitschrift)
JURA Juristische Ausbildung (Zeitschrift)
JuS Juristische Schulung (Zeitschrift)
JuSchG Jugendschutzgesetz
JZ Juristenzeitung (Zeitschrift)
KrimJ Kriminologisches Journal (Zeitschrift)
KritV Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Zeitschrift)
KWG Gesetz über das Kreditwesen
LG Landgericht
LK-StGB Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch Großkommentar
m.w.N. mit weiteren Nachweisen
MDR Monatszeitschrift für deutsches Recht (Zeitschrift)
MitbestG Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
MschrKrim Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform (Zeitschrift)
MünchAnw Münchener Anwaltshandbuch
MK-AktG Münchener Kommentar zum Aktiengesetz
MK-StGB Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch
MuW Markenschutz und Wettbewerb (Zeitschrift)
n.F. neue Fassung
NGO Non-Governmental Organisation
NJW Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)
NJW-RR Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report (Zeitschrift)
NK Nomos Kommentar/Neue Kriminalpolitik
Nr. Nummer
NStZ Neue Zeitschrift für Strafrecht
NStZ-RR Neue Zeitschrift für Strafrecht-Rechtsprechungs-Report
NZG Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht
OLG Oberlandesgericht
ORDO Jahrbuch für die Ordnung von Wirtschaft und Gesellschaft
ÖRiZ Österreichische Richterzeitung (Zeitschrift)
Prof. Professor
RB (EU) Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union
RG Reichsgericht
RGBl. Reichsgesetzblatt
RGSt Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen
Rn. Randnummer
Rs. Rechtssache
RW Rechtswissenschaft Zeitschrift für rechtswissenschaftliche Forschung
S. Satz/Seite
SEC United States Securities and Exchange Commission (US-Börsenaufsichtsbehörde)
SEV Sammlung der Europäischen Verträge
SK-StGB Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch
Slg. Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts Erster Instanz
SoFFin Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung
sog. sogenannte, sogenannten, sogenannter, sogenanntes
StGB Strafgesetzbuch
StGB-DDR Strafgesetzbuch der DDR
StGB-E Strafgesetzbuch-Entwurf
StPO Strafprozessordnung
Str./str. Strittig/strittig
StraFO Strafverteidiger Forum (Zeitschrift)
StV Strafverteidiger (Zeitschrift)
u.a. unter anderem/und andere
u.ä. und ähnliches
Univ. Universität
UNO Organisation der Vereinten Nationen
USA Vereinigte Staaten von Amerika
UWG (UnlWG) Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
v.Chr. vor Christus
Vgl./vgl. Vergleiche/vergleiche
Vor/Vorb Vorbemerkung
VorstAG Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
wistra Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
WpHG Wertpapierhandelsgesetz
WRP Wettbewerb in Recht und Praxis (Zeitschrift)
WRV Verfassung des Deutschen Reiches (Weimarer Reichsverfassung)
WuB Wirtschafts- und Bankrecht (Zeitschrift)
WuW Wirtschaft und Wettbewerb (Zeitschrift)
z.B. zum Beispiel
ZBJV Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins
zfwu Zeitschrift für Wirtschafts- und Unternehmensethik
ZGR Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
ZgS Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft
Ziff. Ziffer
ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
ZIS Zeitschrift für internationale Strafrechtsdogmatik
Zit./zit. Zitiert/zitiert
ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik
ZStW Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft

Teil 1 Einführung

Teil 1 Einführung › I. Gegenstand der Untersuchung

I. Gegenstand der Untersuchung

1

Die Suche nach Grund und Grenzen des Strafrechts ist ebenso zeitlos wie aktuell und bringt seit jeher die unterschiedlichsten Ergebnisse hervor. Naturgemäß werden die Fragen nach der Legitimation des Strafrechts dabei von der gesellschaftlichen Entwicklung beeinflusst, so dass sie nicht nur im Rahmen des „klassischen Kernstrafrechts“ gestellt werden, sondern darüber hinaus stets aktuelle Bedeutung erlangen. So sind es auch und gerade die hochkomplexen Strukturen der Wirtschaftsordnung, die sowohl das Selbstverständnis als auch die Wahrnehmung des Strafrechts oftmals zweifelhaft und sein Potential zur Verhaltenssteuerung nicht selten fraglich erscheinen lassen.

2

Die Bildung des Begriffs eines Marktwirtschaftsstrafrechts mag befremdlich wirken, erfreut sich doch „das Wirtschaftsstrafrecht“ seit mehreren Jahrzehnten nicht nur wachsender gesellschaftlicher Bedeutung, sondern bildet auch den Bereich des Sanktionen auferlegenden Rechts, der wohl der stärksten Kritik unterworfen ist. Dabei werden oft am Einzelfall zunächst die richterliche Entscheidung, dann prozessuale Unzulänglichkeiten und letztlich grundlegende konzeptionelle Mängel im System des (Wirtschafts-)Strafrechts gerügt. Die entsprechenden Äußerungen erfolgen regelmäßig in Momenten großer öffentlicher Erregung und rein punktuell, weshalb es nach Kurzem zu einem Nachlassen des Entsetzens in der breiten Öffentlichkeit kommt. Bisweilen entsteht überdies der Eindruck, dass das Strafrecht Wirtschaftsstraffälle gern selbst derartig handhaben und allein der wirtschaftlichen Selbstregulierung überlassen würde. Abseits der oft unsachlichen medialen Diskussionen zeigt dies aber nur, wie schwer der Strafrechtswissenschaft ein angemessener Umgang mit dem Wirtschaftsstrafrecht fällt. Schwierigkeiten werden jedoch nicht erst in streitbaren Einzelfallentscheidungen, strafprozessualen Hindernissen, Problemen bei der Schaffung neuer Tatbestände oder der Diskussion um die Einordnung bestimmter Normen in das Strafgesetzbuch ersichtlich. Viel schwerwiegender, weil das Wirtschaftsstrafrecht erheblich lähmend, ist die noch immer bestehende und weitreichende Unklarheit seines dogmatischen Fundaments. Der Jahrzehnte währende Kampf um die Klärung des Begriffs selbst und der stete Versuch, dem Rechtsgutsbegriff Herr zu werden, machen letztlich nur deutlich, dass es die grundlegenden Überlegungen sind, die im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts zunächst zu Ende oder besser zu einem neuen Anfang geführt werden müssen.

Teil 1 Einführung › II. Ziel der Untersuchung

II. Ziel der Untersuchung

3

Forderungen nach klaren gesetzlichen Regelungen, die eine eindeutige Unterscheidung von strafwürdigem und rechtswidrigem aber straflosem Verhalten ermöglichen, können nur dann erfüllt werden, wenn dem Wirtschaftsstrafrecht eine feste dogmatische Basis gegeben wird.

4

Bisher ist der strafrechtstheoretische Hintergrund des Wirtschaftsstrafrechts jedoch weitgehend ungeklärt, feste Prinzipien, welche zur Bestimmung der Strafwürdigkeit wirtschaftlichen Fehlverhaltens herangezogen werden, sind nicht vorhanden. Vielmehr erscheinen Urteilsbegründungen oft wie juristische Konstruktionen, welche ökonomische Fakten und die Dynamik wirtschaftlicher Abläufe weder er- noch anerkennen. Diese Fremdheit gegenüber dem Regelungsgegenstand führt zu einer zunehmenden Erosion des Strafrechts, das nicht selten als willkürlich und selektiv empfunden wird und in der Gesellschaft weder auf Verständnis noch genügende Akzeptanz trifft. Abseits aller speziellen materiellen und prozessualen Probleme, welche die Integration des Wirtschaftsstrafrechts in die vorhandene Dogmatik auslöste, stellt dieser Mangel an dogmatischer Festigkeit und Legitimation die größte Schwierigkeit im Umgang mit wirtschaftlichem Fehlverhalten dar. Das vielfache Hinterfragen der Legitimierbarkeit und Legitimation strafrechtlicher Reaktionen auf wirtschaftliches Fehlverhalten ist dabei auch Spiegel und Ausdruck der Herausforderungen, welche die äußerst heterogenen Sachverhalte und Verhaltensweisen, die vom (Sammel-)Begriff des wirtschaftlichen Fehlverhaltens erfasst werden, an das Strafrecht stellen. Ebenso deutlich ist aber auch, dass das bisherige Vorgehen mit den üblichen strafrechtlichen Kriterien und Denkschritten keine zufriedenstellende Lösung für derartige Herausforderungen bietet. Diese Ausgangslage schafft also Bedarf für eine Untersuchung alternativer Legitimationsmöglichkeiten des Wirtschaftsstrafrechts, wobei an den der Sozialen Marktwirtschaft zugrunde liegenden Prinzipien der Fairness und Chancengleichheit angesetzt wird. Da die Rechtsgutslehre allein nicht in der Lage ist, die Strafwürdigkeit wirtschaftlichen Fehlverhaltens zu begründen, wird mit dem Marktwirtschaftsstrafrecht die Begründungsmöglichkeit der dogmatischen Basis abseits des Rechtsgutsbegriffs im Kriterium der Regelverletzung gesucht. Gleichzeitig wird der Gegenstand, der von diesem Rechtsgebiet Regulierung erfahren soll, in den Mittelpunkt des Gedankengangs gestellt. Für das Marktwirtschaftsstrafrecht als Teilgebiet des Wirtschaftsstrafrechts ist es daher die Soziale Marktwirtschaft, die den Ausgangs- und Bezugspunkt aller Betrachtungen und Bewertungen zu bilden hat.

5

Ziel dieser Verknüpfung ist es, dem Wirtschaftsstrafrecht ein Fundament zu schaffen, das es ihm ermöglicht, seiner gesellschaftlichen Steuerungsfunktion als Ordnungsfaktor nachzukommen. Konsequenzen wird diese Orientierung an der zu regelnden Wirtschaftsordnung jedoch nicht nur für die Legitimation des Wirtschaftsstrafrechts haben, sondern ebenso für die Untersuchung seiner Funktion in der Gesellschaft sowie seine Begrenzung. Mit dem Marktwirtschaftsstrafrecht erfolgt der Entwurf eines Strafwürdigkeitsmodells, das gerade dort, wo die neuen wirtschaftlichen Entwicklungen und Verhaltensweisen an der Grenze von Moral und Anstand mit einem tradierten Verständnis des Wirtschaftsstrafrechts nicht überzeugend erfasst werden können, einen nicht vor einer Loslösung von obsoleten Dogmen scheuenden Umgang mit wirtschaftlichem Fehlverhalten ermöglicht. Die dazu erfolgende Einbettung des Wirtschaftsstrafrechts in die gegenwärtige Wirtschaftsordnung, das System der Sozialen Marktwirtschaft, soll dabei helfen, den materiellen Grund der strafrechtlichen Sanktionierung wirtschaftlichen Fehlverhaltens deutlich zu machen und gleichzeitig die Aufmerksamkeit auf einen regelbasierten Wettbewerb zu lenken. Obwohl dazu immer wieder wirtschaftliche Bezüge hergestellt werden müssen, die für das Verständnis unerlässlich sind, wird in der gesamten Untersuchung stets das Strafrecht im Vordergrund stehen. Dabei soll es, anknüpfend an die Theorie des psychologischen Zwangs von Paul Johann Anselm von Feuerbach, vor allem um die negativ-generalpräventive Wirkung von gesetzlichen Strafdrohungen auf potentiell strafwürdig handelnde Wirtschaftssubjekte gehen. Feuerbachs generalpräventive Ideen lassen starke Bezüge zu ökonomischen Kosten-Nutzen-Kalkulationen erkennen, so dass eine Verbindung mit der Steuerung wirtschaftlichen Fehlverhaltens naheliegend erscheint. Ausgangspunkt der Betrachtung ist die Annahme, dass der ökonomisches Handeln prägende Maßstab der Kosten-Nutzen-Kalkulation auf wirtschaftliches Fehlverhalten übertragbar ist und die Entscheidung des potentiellen Wirtschaftsstraftäters über die gesetzliche Strafandrohung durch eine Erhöhung der Straftatkosten beeinflusst werden kann.

6

Da die Rechtfertigung strafrechtlichen Eingreifens untrennbar mit seinen gesellschaftlichen Aufgaben verknüpft ist, wird dabei deutlich werden, dass die Frage der Legitimierbarkeit stets mit der Verortung von Grenzen verbunden ist. Aufgezeigt wird aber auch, dass die Klärung der Grenzen des Strafrechts auch die Befassung mit seiner Legitimationsgrundlage erfordert. Die Verbindung des durch Aktualität geprägten Wirtschaftsstrafrechts mit einer gut 200 Jahre alten Straftheorie soll jedoch nicht erschöpfende rechtshistorische Ausführungen zum Gegenstand haben, sondern einzelne Grundzüge der psychologischen Zwangstheorie aufnehmen und für das Wirtschaftsstrafrecht aktualisieren.

7

Unumgänglich ist dabei nicht einfach nur das ursprüngliche Modell Feuerbachs zu übernehmen, sondern auch Kritik an seinem Konzept und Entwicklungen der Strafrechtstheorie seit seiner Schaffenszeit zu berücksichtigen. Dazu wird aufgezeigt, dass die Gedanken Feuerbachs durch ein entsprechendes Bewusstsein in einem aktuellen inhaltlichen Kontext für die Gegenwart in gewinnbringender Weise nutzbar gemacht werden können. Gleichwohl eröffnet der Versuch, ein ganzes Rechtsgebiet über ein rechtsgutsfernes Kriterium zu legitimieren, mehr Fragen, als im hier gegebenen Umfang beantwortet werden können. Das Ziel der Arbeit besteht daher ihrem Titel folgend in einer Legitimation und Begrenzung des Marktwirtschaftsstrafrechts. Da weder das tradierte Rechtsgutsdogma noch eine der sonstigen, bisher zur Begründung des Strafrechts angeführten Argumentationen wirtschaftsstrafrechtliches Intervenieren umfassend begründen konnten, wird zur Legitimierung des Marktwirtschaftsstrafrechts das von Alwart eingeführte Regelmodell herangezogen. Zur Begründung der Strafwürdigkeit stellt dieses Regelmodell auf die der Sozialen Marktwirtschaft zugrunde liegende Chancenstruktur sowie das Gebot der Fairness im wirtschaftlichen Wettbewerb ab. Zur Verdeutlichung der Vorzüge dieses Strafwürdigkeitsmodells wird die Verknüpfung der marktwirtschaftlichen Regelstrukturen mit strafrechtlicher Dogmatik anhand exemplarisch gewählter Problemstellungen nachvollzogen. Gleichzeitig wird so gezeigt, dass die Zukunft des Wirtschaftsstrafrechts weder in den von Teilen der Literatur vorgebrachten Forderungen nach einer Reduzierung des Strafrechts auf einen Kernbereich, noch in einer dogmatisch nicht verwurzelten Ausrichtung an den Bedürfnissen der Praxis liegt. Die in einem Teilbereich des Wirtschaftsstrafrechts angestrebte Revision der wirtschaftsstrafrechtlichen Dogmatik soll durch einen neuen Blickwinkel eine bewusste Öffnung für die Wirtschaftsordnung und die durch sie gestellten Anforderungen ermöglichen. Es wird also nicht um vereinzelte Randkorrekturen oder die Abbildung exakter Grenzen der Strafwürdigkeit, sondern um grundlegende Fragen der Legitimations- und Steuerungsmöglichkeiten des Strafrechts gehen. Damit bietet die vorliegende Arbeit eine Grundlage für weitere Untersuchungen zum strafrechtlichen Umgang mit auf die Ausschaltung der ökonomischen Fairness gerichteten wirtschaftlichen Fehlverhalten.

Teil 1 Einführung › III. Gang der Untersuchung

III. Gang der Untersuchung

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Die Untersuchung gliedert sich in fünf Teile. Im zweiten Teil wird der Begriff des Marktwirtschaftsstrafrechts entwickelt und inhaltlich präzisiert. Unter Berücksichtigung wirtschaftstheoretischer Grundlagen erfolgt dazu eine Auseinandersetzung mit der Rechtsgutslehre als Hemmnis des Wirtschaftsstrafrechts. Die dabei aufzuzeigenden Unvereinbarkeiten von strafrechtsdogmatischer Strenge und ökonomischer Offenheit münden in die Einführung der Regelverletzung als Kriterium der Strafwürdigkeit. Da sich auch wirtschaftliche Regeln nur aus einem bestimmten Zusammenhang erschließen, erfolgt der Entwurf eines Regelmodells unter besonderer Berücksichtigung des spezifischen ökonomischen Fairnessgedankens, welcher dem System der Sozialen Marktwirtschaft immanent ist. Der so inhaltlich angereicherte Begriff des Marktwirtschaftsstrafrechts soll anschließend in seiner Bedeutung geschärft und dazu vom sonstigen (Wirtschafts-)Strafrecht abgegrenzt werden. Auf diese Weise werden zugleich Fundament und Kontext für die nachfolgenden Darstellungen bereitet.

9

Der dritte Teil wird sich mit der Funktion des Marktwirtschaftsstrafrechts befassen. Hauptanliegen ist es dabei, die gesellschafts- und verhaltenssteuernde Wirkung des Strafrechts aufzuzeigen und hinsichtlich ihres Nutzens für das Marktwirtschaftsstrafrecht zu untersuchen. Einführende Erläuterungen zu den Grundzügen der Verhaltenssteuerung sowie den unterschiedlichen Ansichten zur Notwendigkeit (straf-)rechtlicher Regulierung in Recht und Wirtschaft sollen den Leser für die spezifischen Funktionen des Strafrechts in der Gesellschaft sensibilisieren. Darauf aufbauend steht im Mittelpunkt der weiteren Betrachtung die negativ-generalpräventive Wirkung strafgesetzlicher Normen, wobei die Theorie des psychologischen Zwangs von P.J.A. von Feuerbach besonderes Gewicht erhält. Neben Aufbau, Inhalt und Bedingungen der Theorie des psychologischen Zwangs ist über die bisher üblichen Analysen dieser Straftheorie hinausgehend der Rationalismus Feuerbachs Gegenstand der Untersuchung. Dazu wird es notwendig sein, die gewohnten Verständnisschemata der negativen Generalprävention zu verlassen und neue Sichtweisen auf ihre Tragfähigkeit zu überprüfen. Dabei soll verdeutlicht werden, dass die von Feuerbach angenommenen menschlichen Entscheidungsstrukturen rationale Handlungsmuster beschreiben, gleichwohl diese Annahme nicht abschließend naturwissenschaftlich oder psychologisch abgesichert werden kann. Im Anschluss daran erfolgt eine Aktualisierung der Theorie des psychologischen Zwangs für den Bereich des Wirtschaftsstrafrechts, wobei Feuerbachs Modell insofern als Grundlage für eine Aktualisierung dient, als sie veranschaulicht, dass das Strafrecht nicht allein die Herstellung von Gerechtigkeit verfolgt, sondern auch einen Faktor bei der Beeinflussung menschlichen Verhaltens darstellt. Unter dem Aspekt der Kalkulation von Kosten und Nutzen, welche ökonomischen Entscheidungen zugrunde liegt, wird es darum gehen, die Steuerungsfunktion des Marktwirtschaftsstrafrechts in der Setzung negativer Anreize und damit verbunden einer Steigerung der Straftatkosten zu verorten.

10

Eine ausführliche Auseinandersetzung mit Begriff und Kriterien der Strafwürdigkeit ist Gegenstand des vierten Teils. Zunächst erfolgt eine kritische Analyse des Begriffs der Strafwürdigkeit, wobei überblicksartig bislang unter diesem Stichwort erfasste Verständnisansätze herausgearbeitet werden. Auf dieser Grundlage geht es im Weiteren darum, Kriterien zur Bestimmung der Strafwürdigkeit aufzuzeigen. Die Problematik der strafrechtlichen Erfassung wirtschaftlichen Fehlverhaltens soll dabei über die bereits in der Literatur entwickelten Anhaltspunkte hinaus auf Regelverstöße ausgedehnt werden. Mit dem Maßstab der Regelverletzung orientiert sich das Marktwirtschaftsstrafrecht begrifflich neu, erhält jedoch trotzdem einen Bezug zur bisherigen Strafrechtsdogmatik. Anknüpfend an die wirtschaftstheoretischen Ausführungen des zweiten Teils wird zur weiteren Präzisierung des Regelmodells im Folgenden das Regelgerüst der Sozialen Marktwirtschaft entfaltet. Dieses neue begriffliche Modell soll eine differenzierte Bestimmung der Strafwürdigkeit wirtschaftlichen Fehlverhaltens ermöglichen. Besonders Fälle, in denen es zur Ausschaltung der ökonomischen Fairness bzw. einer Beeinträchtigung der marktwirtschaftlichen Chancenstruktur kommt, denen also ein ethisches Fehlverhalten in erkennbarer Weise anhaftet, die aber keinen messbaren Schaden aufweisen, werden so mit strafrechtlichem Instrumentarium besser erfasst. Verdeutlicht wird dieser Vorzug des Marktwirtschaftsstrafrechts durch eine exemplarische Bestimmung der Strafwürdigkeit wirtschaftlichen Fehlverhaltens im Bereich der §§ 266, 299 StGB sowie des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung. Dabei wird § 266 StGB herangezogen, um anhand des Mannesmann-Falls besonders die Widersprüche übertriebener primärer strafrechtlicher Verhaltenssteuerung aufzuzeigen. Dazu erfolgt zunächst eine Bestandsaufnahme der vom Bundesgerichtshof sowie der Literatur vertretenen Ansichten über die Rechtmäßigkeit nachträglich vom Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft an den Vorstand gewährter Vermögenszuwendungen. Im Folgenden wird die Höhe der Zahlungen als eigentliche Ursache des Unmuts über die Vorgänge bei der Mannesmann-Übernahme identifiziert und die Wirtschaftsordnung auf Vergütungsregeln untersucht. Da die Soziale Marktwirtschaft keine festen Vergütungsregeln kennt, werden die das Wettbewerbsprinzip betreffenden Grundregeln der Wirtschaftsordnung Ausgangspunkt aller strafrechtlichen Betrachtungen. Auf der Grundlage dieses Argumentationsmusters wird anschließend gezeigt, dass Wirtschaftsakteure dort, wo weder Soziale Marktwirtschaft noch Rechtsordnung begrenzende Regeln vorgeben, die Möglichkeit haben müssen, frei von strafrechtlichen Risiken zu entscheiden. Ergänzt werden die exemplarischen Betrachtungen des Regelmodells durch die Untersuchung ausgewählter Aspekte des § 299 StGB. Zunächst wird auf die jüngsten Reformbestrebungen im Rahmen des § 299 StGB eingegangen, wobei der Nachzeichnung des Reformvorhabens eine kritische Auseinandersetzung mit seinen dogmatischen und praktischen Konsequenzen folgt. Anschließend wird anhand der Problematik entschleierter Schmiergelder aufgezeigt, dass allein die konkrete Differenzierung der Beziehungen aller am Fehlverhalten Beteiligten zueinander und zum Wettbewerb sowie die exakte Bestimmung des Regelbruchs innerhalb dieser Verhältnisse die Grundlage für eine angemessene strafrechtliche Reaktion bilden. Dabei kann die Bedeutung des konkreten Handlungssinns eines Fehlverhaltens zum maßgeblichen Kriterium bei der Feststellung der Strafwürdigkeit werden. Abschließend soll der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung Gegenstand von Ausführungen zur Begrenzung des Erklärungspotentials des regelbasierten Strafwürdigkeitsmodells sein.

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Im Anschluss daran werden im fünften Teil die Grenzen des Marktwirtschaftsstrafrechts den Gegenstand der Diskussion bilden. Als limitierend sind dabei interne und externe Faktoren anzusehen, die sich sowohl aus der Stellung des Strafrechts im Rechtssystem als auch aus dem Einfluss nicht(straf-)rechtlicher Reaktionen auf wirtschaftliches Fehlverhalten ergeben. Zur Schärfung der internen Grenzen des Marktwirtschaftsstrafrechts werden der fragmentarische Charakter des Strafrechts sowie seine Rolle als ultima ratio staatlicher Eingriffsmittel beleuchtet. Die externen Grenzen werden dagegen in einer Vielzahl außerstrafrechtlicher und außerrechtlicher Faktoren verortet. Diese werden überblicksartig dargestellt, um anschließend unter Berücksichtigung interner Grenzen das Potential der strafrechtlichen Verhaltenssteuerung in seinem Zusammenspiel mit den externen Reaktions- und Sanktionsvarianten zu beleuchten.

Teil 2 Begriff des Marktwirtschaftsstrafrechts

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Der Begriff des Marktwirtschaftsstrafrechts ist bisher nur vereinzelt in der Strafrechtswissenschaft verwendet worden, eine gründliche Analyse seines Wesens steht daher noch aus.[1] Während der Begriff des Wirtschaftsstrafrechts schon deutlich auf seinen Regelungsgegenstand hinweist, gibt das Marktwirtschaftsstrafrecht sein Regelungsgebiet noch präziser vor. Das Marktwirtschaftsstrafrecht ist dabei ein Teil des Wirtschaftsstrafrechts, der sich mit der Regelverletzung auf ein für den Umgang mit wirtschaftlichem Fehlverhalten neues Strafwürdigkeitskriterium stützt. Die dabei relevanten Regeln werden im Wesen der Sozialen Marktwirtschaft gesucht, doch bevor diese herausgearbeitet werden, soll das Kriterium der Regelverletzung dogmatische Anknüpfung im Rahmen des materiellen Verbrechensbegriffs erhalten.

Teil 2 Begriff des Marktwirtschaftsstrafrechts › I. Versuche einer Bestimmung des materiellen Verbrechensbegriffs

I. Versuche einer Bestimmung des materiellen Verbrechensbegriffs

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Was einen Wert oder werthaften Zustand zu einem strafrechtlich geschützten Wert bzw. Zustand werden lässt, ist eine der Grundfragen der Strafrechtswissenschaft. Überlegungen zur Strafwürdigkeit und solchen zum materiellen Verbrechensbegriff ist gemein, dass sie sich mit der Frage auseinandersetzen, ob ein bestimmtes Verhalten bestraft werden sollte. Dabei treten derartig grundlegende Fragen sowohl bei der Beurteilung eines konkreten Individualverhaltens auf, als auch, wenn losgelöst von einem tatsächlichen Anlass ganz allgemein und grundlegend über die Bestrafung einer bestimmten Verhaltensform entschieden werden muss. Während einmal zu entscheiden ist, was ein Verbrechen gemeinhin ausmacht, gilt es bei anderer Gelegenheit also zu klären, ob ein einzelnes Verhalten als Verbrechen zu bewerten ist. Als einem der zentralen Punkte des Strafrechts kommt dem Begriff des Verbrechens sowohl in formeller als auch materieller Hinsicht besondere Bedeutung zu. Formell ist ein Verbrechen das, was der Gesetzgeber mit Strafe bedroht und damit als Straftat definiert.[2] Schwieriger ist dagegen der materielle Verbrechensbegriff zu bestimmen, beschreibt er doch, „was nach einer inhaltlichen Betrachtung bestraft werden kann“[3]. Die inhaltliche Anreicherung des materiellen Verbrechensbegriffs und damit die Klärung „wie ein Verhalten beschaffen sein muss, damit der Staat berechtigt ist, es unter Strafe zu stellen“[4], ist dabei nur unter Berücksichtigung der Aufgabe des Strafrechts in der Gesellschaft möglich. Im weitesten Sinne wird diese Aufgabe in der Bekämpfung sozialschädlichen Verhaltens gesehen,[5] fraglich ist jedoch, welcher Maßstab zur Bestimmung der Sozialschädlichkeit herangezogen werden soll. Zwar brachte die Strafrechtsentwicklung verschiedene Ansichten zur Präzisierung des materiellen Verbrechensbegriffs hervor, wobei die Lehre vom Rechtsgut und seiner Verletzung als vorherrschend bezeichnet werden kann,[6] doch stießen diese bei der Beurteilung wirtschaftlichen Fehlverhaltens oftmals an ihre Grenzen. Im Folgenden sollen gängige Erklärungsansätze vorgestellt und auf ihre Nutzbarkeit bei der Beurteilung wirtschaftlichen Fehlverhaltens untersucht werden.

Teil 2 Begriff des Marktwirtschaftsstrafrechts › I › 1. Verletzung eines subjektiven Rechts

1. Verletzung eines subjektiven Rechts

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Die Verletzung eines subjektiven Rechts soll nach einer Ansicht genügen, um Fehlverhalten hinreichend strafrechtlich zu erfassen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass bereits die Maßstäbe der Bestimmung eines subjektiven Rechts, insbesondere dann, wenn es der Allgemeinheit zustehen soll, ungeklärt sind.[7] Der Begriff des subjektiven Rechts ist noch immer „bedenklich dehnbar“, gleichzeitig aber auch zu eng gefasst.[8] Daneben bestehen systematische Schwierigkeiten wie die Unmöglichkeit der Erfassung von abstrakten Gefährdungsdelikten oder Vorbereitungshandlungen sowie mangelnde Flexibilität wenn es darum geht, auf neue Entwicklungen des menschlichen Zusammenlebens zu reagieren.[9]

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Obwohl bereits die Verortung der Existenz und Funktionsfähigkeit der Wirtschaftsordnung als subjektives Recht kaum möglich sein dürfte, ist es gerade die starre Entwicklungsmöglichkeit der Lehre von der Verletzung eines subjektiven Rechts, die einem modernen Wirtschaftsstrafrecht im Wege steht. Es ist die Notwendigkeit eines schnellen und flexiblen Reagierens auf die Entwicklungen in Gesellschaft und Wirtschaft, die eine zentrale Anforderung an ein modernes Wirtschaftsstrafrecht ausmacht, weshalb auch die Lehre von der Verletzung eines subjektiven Rechts in den kommenden Betrachtungen nicht weiterverfolgt wird.

Teil 2 Begriff des Marktwirtschaftsstrafrechts › I › 2. Verbrechen als Interessenverletzung

2. Verbrechen als Interessenverletzung

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Eine weitere Ansicht sieht die Verletzung schutzwürdiger Interessen als das ein Verbrechen ausmachende Element an.[10] Nach einer Ansicht werden aber nur „Sicherheitsinteressen“, die verallgemeinert werden können, dauerhaft und vernünftig sind[11], zum Gegenstand des strafrechtlichen Schutzes. Neben individualbezogenen Abwehrrechten seien im Gegensatz zu Sicherheitsinteressen überindividuelle Interessen als Teilhaberecht in das System integriert, sofern sie als Rahmenbedingungen zur Ausübung individueller Freiheitsrechte dienten.[12]

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Der Lehre vom Verbrechen als Interessenverletzung sind ähnliche Kritikpunkte wie der Lehre von der Verletzung eines subjektiven Rechts entgegenzuhalten. Insbesondere die Unterscheidung schutzwürdiger und nicht schutzwürdiger Interessen fällt schwer, da keine klaren Abgrenzungskriterien angeboten werden. Zuweilen tritt außerdem deutlich hervor, dass Gegenstand eines Verbrechens nicht allein Interessen, sondern reale Gegebenheiten sind. Das Interesse am Erhalt eines Zustands bleibt auch dann bestehen, wenn der Zustand selbst gegenwärtig beeinträchtigt ist.[13] Auch sind einige der gängigen Rechtsgüter durch das Abstellen auf schutzwürdige Interessen nicht zu erfassen.[14] Kaum gelingen dürfte es beispielsweise umfassend die „strafwürdigen Verletzungsrisiken einer in dicht vernetzten Handlungsfeldern agierenden modernen Industriegesellschaft aufzufangen“.[15] Bei den gängigen Individualrechtsgütern scheint oftmals viel eher das Interesse an unbeeinträchtigter Persönlichkeitsentfaltung angetastet, als die persönliche Sicherheit des Betroffenen.[16] Deutlich ausmachen lässt sich ein Interesse am Bestehen und Funktionieren der Wirtschaftsordnung bei jedem Bürger, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen. Weniger scharf ist dieses Interesse dagegen von anderen, nicht schutzwürdigen Interessen zu unterscheiden. Auch ist unklar, wie beispielsweise beim Konsum bestimmter Produkte das Interesse des Einzelnen an Existenz und Funktionsfähigkeit der Wirtschaftsordnung von seinem Interesse an persönlicher Entfaltung im Sinne von Genuss, Eigennutz etc. zu unterscheiden ist. Der strafrechtliche Umgang mit wirtschaftlichem Fehlverhalten wird von der Notwendigkeit der Bestimmung und Zuordnung betroffener Interessen sowie ihrer Qualifizierung als (nicht) schutzwürdig nicht erleichtert. Vielmehr scheint die Orientierung an schutzwürdigen Interessen die ohnehin nur schwerlich erfassbaren Gegebenheiten des Wirtschaftslebens noch weiter einer Erfassung in strafrechtlichen Kategorien zu entziehen[17]. Den realen Bedürfnissen des Wirtschaftslebens wird ein an ideellen Zusammenhängen zentriertes Erfassungsmuster nicht gerecht, weshalb sich die weiteren Untersuchungen nicht auf ein Verständnis des Verbrechens als Interessenverletzung stützen können.

Teil 2 Begriff des Marktwirtschaftsstrafrechts › I › 3. Sozialschädlichkeitslehre

3. Sozialschädlichkeitslehre

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Während in der Sozialschadenslehre der Aufklärung des 18. Jahrhunderts die Aufgabe des Strafrechts allein in der Sicherung der Bedingungen menschlichen Zusammenlebens gesehen wurde[18], entwickelt Amelung eine eigene Theorie der Sozialschädlichkeit. Nach Amelungs Sozialschadenslehre ist nicht auf eine Rechtsgutsverletzung, sondern auf eine Störung des sozialen Systems abzustellen. Das Verbrechen als dysfunktionales soziales Phänomen widerspreche institutionalisierten Normen, die zur Bewältigung der gesellschaftlichen Bestandsprobleme notwendig seien, und verhindere so, dass das soziale System der Gesellschaft die Probleme seines Fortbestands bewältigen könne.[19] Strafwürdig seien Verbrechen also, weil sie das menschliche Zusammenleben unmöglich machten[20], indem sie die Geltung von Normen in Frage stellten. Daher sei es die Funktion des Strafrechts, derartigen dysfunktionalen Phänomenen im Sinne sozialer Kontrolle entgegenzuwirken und so die Bedingungen menschlichen Zusammenlebens sicherzustellen.[21] Das in Frage gestellte gelebte soziale System bedürfe des Schutzes „der faktischen Geltung von Verhaltensnormen“, um Schäden der sozialen Strukturen zu verhindern und die Gesellschaft in ihren „organisatorischen Bedingungen“ aufrecht zu erhalten.[22] Da dies die Organisation menschlicher Handlungen und Interessen erfordere, weniger dagegen den Schutz abzählbarer wertvoller Objekte im Sinne der Rechtsgutslehre, gelinge über die Theorie der Sozialschädlichkeit eine bessere Erfassung des Verbrechens.[23] Trotzdem solle das Rechtsgut nicht ersetzt, sondern mit dem Sozialschaden in dem Sinne verknüpft werden, „daß man die Reflexion auf die Funktionsbedingungen der Sozialordnung als Wertungsgrundlage für die Bestimmung von Rechtsgütern betrachtet“.[24]

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Der Theorie der Sozialschädlichkeit ist jedoch entgegenzuhalten, dass sie auf keine Unterlegung mit normativen Prämissen[25] verweisen kann und durch die Konzentration auf die Systemfunktionalität den Einzelnen zugunsten der Gesellschaft aus dem Fokus der Betrachtungen ausschließt[26]. Weil das Unrecht auf seine Konsequenz der verursachten Dysfunktionalität des gesellschaftlichen Systems reduziert wird, erhält das Individuum nur noch als Bestandteil des Systems strafrechtlichen Schutz.[27] Dabei werden durch die rein systemtheoretische Herangehensweise der Sozialschädlichkeitslehre jedoch nicht die vorgefundenen sozialen Strukturen hinsichtlich ihrer Werthaftigkeit legitimiert, sondern letztlich alle Selbsterhaltungsstrukturen politisch beliebig gestalteter Systeme als strafschutzwürdig erklärt.[28] Diese Beliebigkeit führt, obwohl nach Amelung Art. 1 und 2 GG die Reichweite des Sozialschadensgedankens begrenzen würden,[29] zu Schwierigkeiten bei der Bestimmung der konkreten Sozialschädlichkeit[30]. In der Gesamtschau kann die Theorie der Sozialschädlichkeit aufgrund der genannten kritischen Punkte letztlich nicht zur Klärung des materiellen Verbrechensbegriffs beitragen.[31]

Teil 2 Begriff des Marktwirtschaftsstrafrechts › I › 4. Lehre vom Vertrauensschutz

4. Lehre vom Vertrauensschutz

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Die Lehre vom Vertrauensschutz[32] macht nicht die Institutionen selbst zum Schutzobjekt, sondern das jeweilige Vertrauen in ihre Existenz und Funktionsfähigkeit. Während die Tatbestände der Geldfälschungs- und Amtsdelikte (§§ 146 ff., 331 ff. StGB) das Vertrauen in die Sicherheit des Geldes und die Unbestechlichkeit des Beamtenapparats schützen sollen, dienten Wirtschaftsdelikte dem Schutz des „Vertrauen(s) in die geltende Wirtschaftsordnung insgesamt oder in einzelne ihrer Institute (…) und damit den Bestand und die Arbeitsweise dieser Wirtschaftsordnung“[33]. Die Lehre vom Vertrauensschutz zur Erfassung von u.a. wirtschaftlichem Fehlverhalten ist jedoch bereits in ihren Grundannahmen zu kritisieren[34]. So ist weder der Begriff des Vertrauens noch seine Messbarkeit hinreichend präzisierbar. Hinzu kommt der Umstand, dass eine Schmälerung des Vertrauens kaum feststellbar ist[35], weshalb auch die Bestimmung einer Vertrauenserschütterung einer gewissen Beliebigkeit unterworfen ist. Der Rückzug auf „psychische Befindlichkeiten der Rechtssubjekte“[36] scheint keine geeignete Herangehensweise an reale Handlungen und Beeinträchtigungen[37]. Da der Schutz einer Institution an sich und um ihrer selbst willen vom Schutz des Vertrauens in ihre Existenz und Funktionsfähigkeit zu unterscheiden ist, soll die Lehre vom Vertrauensschutz hier nicht weiter verfolgt werden. Die ohnehin multifaktoriellen Gegebenheiten der Wirtschaft sind schon allein komplex genug, so dass von einer weiteren Erhöhung des Abstraktionsniveaus kein Gewinn für die Bestimmung der Strafwürdigkeit zu erwarten ist.[38]

Teil 2 Begriff des Marktwirtschaftsstrafrechts › I › 5. Normgeltungslehre

5. Normgeltungslehre

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Die Aufgabe des Strafrechts liegt nach Jakobs im Schutz der Normgeltung,[39] weil die Gesellschaft in den in Rechtsnormen formulierten Verhaltenserwartungen Orientierung finde. Nach dieser Ansicht desavouiert jede Straftat die entsprechende Norm, weshalb es der Strafe zur kontrafaktischen Stabilisierung von Verhaltenserwartungen bedürfe.[40] Allerdings kommt der Reaktion auf den in der Straftat verkörperten Widerspruch über die Aufrechterhaltung der Norm hinaus keine Funktion zu. Gegen die Normgeltungslehre spricht deshalb, dass sie die Geltung der Norm nur um ihrer selbst willen durchsetzt, der Geltungsgrund dagegen keine Rolle spielt.[41] Ohne die Geeignetheit der Norm zur gesellschaftlichen Orientierung oder den Handlungssinn des Täters zu hinterfragen, macht diese Ansicht damit jede Normverletzung zu strafbarem Unrecht.

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Anders als die Normgeltungslehre annimmt, erfüllt die Strafe nicht allein normgeltungserhaltende Funktion. Den strafrechtlichen Normen kommt über ihre bloße Geltung hinaus nicht nur die Funktion der Orientierungshilfe, sondern auch die der Verhaltenssteuerung zu. So hat das Wirtschaftsstrafrecht reale Auswirkungen auf ökonomisches Handeln und muss dementsprechend auch zur Bestimmung der Strafwürdigkeit in der Lage sein. Die Annahme, jeden Normbruch bestrafen zu müssen ohne zumindest dessen Qualität zu berücksichtigen, ist nicht tragfähig. Das bloße Abstellen auf das Aufheben eines Widerspruchs genügt nicht, weshalb die Normgeltungslehre im weiteren Verlauf der Untersuchung nicht berücksichtigt wird.

Teil 2 Begriff des Marktwirtschaftsstrafrechts › I › 6. Kumulationsdelikte

6. Kumulationsdelikte

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Die Entwicklung sog. Kumulationsdelikte geht auf Kuhlen zurück, der diese am Beispiel von Umweltschädigungen erstmals in die Diskussion einbrachte. Ausgangspunkt der Überlegungen ist die Annahme, dass zwar beispielsweise eine einzelne Gewässerverschmutzung unschädlich sei, sie aber trotzdem bestraft werden müsse, um eine Häufung derartigen Verhaltens und damit schwere Schädigungen der Umwelt zu verhindern[42]. Das Prinzip der Kumulationsdelikte lasse sich auch auf andere Formen des Fehlverhaltens wie „Falschaussagen, Falschgeldverwendungen, Steuerhinterziehungen“[43], aber auch Ausschreibungsabsprachen, Subventionsbetrügereien oder Vorteilsannahmen übertragen, welche zwar nicht einzeln, aber kumuliert, die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaats oder der Wirtschaftsordnung antasten würden. Das Modell der Kumulationsdelikte ist vor allem wegen seines Bezugs auf das Verhalten Dritter zum Gegenstand der Kritik geworden.[44] Der Täter wird für ein einzelnes Verhalten bestraft, das erst in der Zusammenschau mit „hypothetische(n) und in ihrem Ausmaß unbestimmte(n)“[45] Taten anderer zu einem Schaden führt. Ebenso ist das Erfordernis „realistischerweise zu erwartender Kumulationseffekte“ schwerlich anzuwenden, weil nicht realistischerweise zu erwarten ist, dass viele andere sich dem Fehlverhalten eines einzelnen Täters anschließen werden.[46]

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Die grundlegenden und allgemeinen Nachteile der Lehre von den Kumulationsdelikten lassen auch diesen Ansatz zur Erfassung wirtschaftlichen Fehlverhaltens ungeeignet erscheinen. Schädigende Auswirkungen einzelnen Fehlverhaltens sind auch erfassbar, ohne auf die Existenz und Funktionsfähigkeit nur des „großen Ganzen“ abzustellen. Bereits ein bestochener Beamter hindert die sachgerechte Amtsverwaltung, ein aufgrund einer Absprache abgegebenes Angebot beeinträchtigt den Wettbewerb oder eine in einen See entsorgte Giftmülltonne schädigt die Umwelt.[47] Gültigkeit hat diese Feststellung unabhängig von der konkreten Möglichkeit und Methode den entsprechenden Schaden zu bestimmen. Für die Fälle, deren Bedeutung zwar durch den Blick auf das Gesamtsystem aufgrund (einer gedachten) Kumulation zunimmt, die aber bereits einzeln Schäden verursachen, braucht es die Lehre der Kumulationsdelikte also nicht.[48] Für die Formen des Fehlverhaltens, die dagegen für sich betrachtet keinen Schaden erkennen lassen, sondern nur ethisch deutlich unerwünscht sind, ergibt dagegen auch eine Kumulation keine Hilfe bei der Feststellung eines Schadens, denn auch die Häufung von nichts ergibt weder mehr davon noch überhaupt etwas. Bei der Bestimmung der Strafwürdigkeit hilft das nicht weiter. Es sind aber oftmals gerade die wenig greifbaren Fälle, welche die Notwendigkeit eines modernen Marktwirtschaftsstrafrechts deutlich machen. In der Lehre der Kumulationsdelikte kann es jedoch keinen geeigneten Anknüpfungspunkt finden.

Teil 2 Begriff des Marktwirtschaftsstrafrechts › I › 7. Verhaltensdelikte

7. Verhaltensdelikte

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Statt auf ein Rechtsgut abzustellen nimmt die Lehre von den Verhaltensdelikten diejenigen Verhaltensregeln zum Ausgangspunkt ihrer Betrachtungen, die das Fundament des „Grundkonsenses einer Gesellschaft“ ausmachen[49]. Den Bezugspunkt bildet dabei „das tatsächlich existierende Sozialsystem“[50], in welchem bestimmte, an die kulturelle Überlieferung gebundene und damit zeitlich und örtlich kontingente Normen und Werte das gesellschaftliche Fundament bilden und daher als solche strafrechtlichen Schutz verdienen[51]. Ursprünglich sollten nur solche Verhaltensnormen Teil des normativen Grundkonsenses einer Gesellschaft sein, die „tief verwurzelte Kulturüberzeugungen“ darstellten und sich als sozial dominant[52] erwiesen. Der soziale Wandel, der zu „aufgebrochenen, unstetigen Gesellschaftsstruktur(en)“ geführt hat, lasse derartige „kollektive, sozial dominante Überzeugungen nur noch ausnahmsweise“ entstehen.[53] Da die Lehre von den Verhaltensdelikten jedoch die „in der Gesellschaft vorhandenen Überzeugungen“ reflektiere[54], genüge es, wenn die fragliche Verhaltensnorm „zu den Regeln gehör(e), deren Anerkennung für uns als diese Wertegemeinschaft so wichtig ist, dass wir ihre Verletzung als strafwürdig empfinden“[55]. Entscheidend für den strafrechtlichen Schutz einer Norm sei daher „die gesellschaftlich und gesetzgeberisch anerkannte Grundhaltung (…), eine bestimmte Norm aufrechterhalten zu wollen oder andererseits ein Verhalten schlicht nicht zu wollen“[56]. Der Vorzug der Lehre von den Verhaltensdelikten besteht darin, Entscheidungen auf ein gesellschaftliches Einverständnis stützen und damit die personalen Bedürfnisse der Individuen abbilden zu können[57]. Gleichzeitig stellt dies aber auch eine große Schwachstelle dar.

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Es sind pluralistische Gesellschaften wie unsere, in denen zuweilen Verhaltensweisen strafrechtlich beurteilt werden müssen, die Gegenstand intensiver Kontroversen sind. Auch wenn man einen gesellschaftlichen Konsens mittlerweile für entbehrlich halten und eine Anerkennung in Form eines Einverständnisses bzw. einer Einigkeit hinsichtlich der Bestrafung eines bestimmten Verhaltens ausreichen lassen kann,[58] stellen gerade umstrittene Verhaltensweisen die Lehre von den Verhaltensdelikten vor Probleme. Gerade dann mangelt es an einem gesellschaftlichen Einverständnis und oftmals betreffen diese Divergenzen gerade solche Fragestellungen, für die es noch keine allgemein anerkannten Verhaltensregeln gibt.[59] Auch kann es sein, dass ein Verhalten zwar einer Norm widerspricht, sich die einverständliche gesellschaftliche Grundhaltung hinsichtlich der Strafwürdigkeitsbeurteilung jedoch geändert hat. Schwierigkeiten ergeben sich ebenso, wenn zwar ein gesellschaftliches Einverständnis besteht, das zu beurteilende Verhalten aber nicht eindeutig den Kategorien des Hinzunehmenden oder Zubestrafenden zugeordnet werden kann. Hinzu kommen grundsätzliche Bedenken hinsichtlich der Orientierung an einem gesellschaftlichen Einvernehmen, da die Strafwürdigkeitsbeurteilung der Beliebigkeit unterworfen werde[60], wenn es allein um von den Gesellschaftsmitgliedern als schützenswert Empfundenes und nicht objektiv Schützenswertes geht.[61] Daneben fehle es gerade unter Berücksichtigung der meist heterogenen Wertvorstellungen innerhalb moderner Gesellschaften an Möglichkeiten, um ein hinreichendes gesellschaftliches Einvernehmen festzustellen.[62] Mangels fester Kriterien bliebe allein eine normative oder durch den Gesetzgeber erfolgende Festlegung eines gesellschaftlichen Einverständnisses.[63]

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Die Lehre von den Verhaltensdelikten scheint für den Bereich des Wirtschaftsstrafrechts aber grundsätzlich geeignet, ist doch die Wahl und die Beibehaltung einer Wirtschaftsordnung stets Ausdruck eines gesellschaftlichen Grundkonsenses. Teil des gesellschaftlichen Einvernehmens mag auch noch sein, diese Wirtschaftsordnung zu erhalten, wesentlich detailliertere und damit weiterführende Regelungen zur Ausgestaltung der ökonomischen Betätigungen umfasst er dagegen nicht. Die Reflektion von realen gesellschaftlichen Überzeugungen durch die Lehre von den Verhaltensdelikten ermöglicht ohne Weiteres die Beurteilung von Verhaltensweisen, die Interaktions-, Koordinations- oder Kooperationsprozesse stören oder individuelle Handlungschancen beeinträchtigen. Wird aber nicht mehr die Heranziehung tief verwurzelter Kulturüberzeugungen zur Beurteilung der Strafwürdigkeit verlangt, sondern genügt eine bloße gesellschaftliche Einigkeit, erhält der materielle Verbrechensbegriff keine festen Konturen. Bezüglich der wettbewerbszentrierten Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik mag ein gesellschaftlicher Grundkonsens bestehen, aus dem sich auch grundlegende Verhaltensregeln hinsichtlich bestimmter Funktionsbedingungen ergeben. Dieser gesellschaftliche Grundkonsens ist Ausdruck der ökonomischen Anschauungen, die unsere pluralistische Gesellschaft heute weit stärker einen, als feste moralische oder religiöse Konsense[64] und damit mehr als ein bloß ideelles Dafürhalten. Die Einigkeit über die Erhaltung bestimmter Funktionsbedingungen sagt jedoch nichts darüber aus, wie konkret zu bewertende Verhaltensweisen einzuordnen sind. Während eine Reflektion der gegenwärtigen gesellschaftlichen Gegebenheiten als Anhaltspunkt für das gesellschaftlich einvernehmlich akzeptierte oder nicht akzeptierte Verhalten geeignet ist, erscheint für die Bestimmung der Strafwürdigkeit eines konkreten Verhaltens ein anderes Kriterium notwendig. Fehlt ein gesellschaftliches Einvernehmen bei der Beurteilung eines ganz konkreten Verhaltens, müsste zur Beurteilung der Frage, ob dieses Handeln strafwürdige Verhaltensregeln verletzt, wohl auf die von der Mehrheit der Gesellschaftsmitglieder vertretene Ansicht abgestellt werden[65]. Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit rechtlicher Reaktionen wären so gerade für umstrittene Fragestellungen nicht herzustellen. Damit aber nicht nur das als strafwürdig betrachtet wird, was gegenwärtig bereits strafbar ist[66], sondern auch neue und komplexe Fragestellungen gelöst werden können, bedarf der materielle Verbrechensbegriff einer stärkeren normativen Anbindung als sie die Lehre von den Verhaltensdelikten anbietet.

Teil 2 Begriff des Marktwirtschaftsstrafrechts › I › 8. „Harm Principle“ und „Offence Principle“

8. „Harm Principle“ und „Offence Principle“

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„Harm Principle“ sowie „Offence Principle“ entstammen der anglo-amerikanischen Rechtswissenschaft und stellen zur Bestimmung der Strafwürdigkeit auf den Eintritt einer Schädigung bzw. Belästigung ab. So unterstreicht das „Harm Principle“ mit Formulierungen wie „harm to others“[67], dass allein die Schädigung Anderer unter Strafe gestellt werden darf. Ausgeschlossen wird so die Bestrafung bloßer Selbstschädigungen oder reiner Moralwidrigkeiten.[68] Ziel des „Harm Principle“ ist die Bewahrung „wichtige(r) Interessen des Individuums“ vor „Beeinträchtigungen durch andere Personen“, um möglichst optimal die Freiheitssphären aller und damit die Bedingungen des menschlichen Zusammenlebens zu schützen.[69] Abgestellt wird bei der Feststellung eines Schadens auf die Beeinträchtigung eines Interesses, welches wiederum als Ressource definiert wird, verstanden als „ein Mittel oder (…) eine Fähigkeit (…), dem oder der im Normalfall ein gewisser Wert für die menschliche Lebensqualität zukommt“.[70] Schädigendes Verhalten sei daher nur bei einer „Beeinträchtigung einer Ressource, auf deren unbeeinträchtigte Existenz ein anderer Anspruch hat“ gegeben, wobei das Bestehen dieses Anspruchs zunächst anhand einer Primärrechtsordnung wie beispielsweise des Zivilrechts überprüft werden muss.[71]

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Die Ausrichtung des „Harm Principle“ am Schaden im Sinne der Beeinträchtigung eines Interesses bringt jene Nachteile mit sich, die bei der Lehre des Verbrechens als Interessensverletzung bereits angesprochen wurden. Schwierigkeiten bei der Bestimmung eines Interesses ergeben sich insbesondere wenn Belange der Allgemeinheit beurteilt werden sollen. Dabei fällt es nicht nur schwer, die Werthaftigkeit eines Zustands für das menschliche Leben auszumachen oder den Grad einer Beeinträchtigung als strafrechtlich relevant festzustellen, sondern auch beispielsweise den Inhaber des Anspruchs auf eine intakte Wirtschaftsordnung zu benennen. Die Forderung nach der „Beeinträchtigung einer Ressource, auf deren unbeeinträchtigte Existenz ein anderer Anspruch hat“ führt im Wirtschaftsstrafrecht aufgrund der Komplexität der ökonomischen Vorgänge nicht zu tragfähigen Ergebnissen. Wird die Funktionsfähigkeit einer Wirtschaftsordnung als Ressource definiert, fragt sich, ob auch unrentable Unternehmensführung oder verlustreiche Investitionen als Ressourcenbeeinträchtigung zu verstehen sind, weil keine Gewinne erwirtschaftet und so optimale Allokationen verhindert wurden. Da in unwirtschaftlichem Verhalten nicht in jedem Fall auch strafbares Handeln gesehen werden kann, bedarf es eines Maßstabs zur Grenzziehung zwischen kriminellem und bloß unerwünschtem, aber hinzunehmendem Verhalten. Im Rahmen des „Harm Principle“ wird zwar notwendigerweise berücksichtigt, wie wichtig die betroffenen Interessen sind und wie wahrscheinlich der Schadenseintritt bzw. die Schädigung für das Opfer ist, doch fehlt diesen Kriterien jede normative Verankerung, weshalb sie „äußerst wandelbar und populistischen Meinungen unterworfen“ sind.[72]

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Abhilfe schafft jedoch auch nicht das „Offence Principle“, wonach ein Verhalten auch dann bestraft werden kann, wenn es zwar nicht zu einem Schaden im Sinne des „Harm Principle“ führt, aber eine Belästigung verursacht.[73] Eine Belästigung liege in jedem Handeln, das derart öffentlich erfolge, „dass sich der Einzelne (ihm) nicht ohne weiteres entziehen oder (es) nicht wahrnehmen (konnte)“ und das unerwünschte Empfindungen hervorrief, die „hinreichend intensiv“ waren.[74] Indem das „Offence Principle“ allein auf subjektive und damit kaum messbare Empfindungen abstellt, lässt sich gerade die für die Beurteilung der Strafwürdigkeit maßgebliche Beeinträchtigung kaum nachweisen.[75] Als problematisch erweist sich auch, dass das „Offence Principle“ solche Handlungen strafwürdig erscheinen lässt, die gerade unterhalb der vom „Harm Principle“ als Erheblichkeitsschwelle definierten Schadenszufügung liegen.[76]

Für das Wirtschaftsstrafrecht ist das „Offence Principle“ jedoch bereits durch seine Ausrichtung auf subjektive Eindrücke ungeeignet. Insgesamt ermöglicht aber auch die Unterscheidung von bloßen Belästigungen im Sinne des „Offence Principle“ und tatsächlichen Schäden nach dem „Harm Principle“ nur eine reichlich vage Bestimmung der Strafwürdigkeit, weshalb es für den Umgang mit wirtschaftlichem Fehlverhalten nicht geeignet ist.

Teil 2 Begriff des Marktwirtschaftsstrafrechts › I › 9. Rechtsgutslehre

9. Rechtsgutslehre

a) Begriff des Rechtsguts

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Als Schöpfer des Rechtsgutsbegriffs gilt gemeinhin Johann Michael Franz Birnbaum, der 1834 für das Vorliegen einer Straftat erstmals die Gefährdung oder Verletzung staatlich geschützter materieller Güter forderte.[77] Zwar führte erst knapp 40 Jahre später Karl Binding den Begriff „Rechtsgut“ in die Rechtswissenschaft ein, doch war es Birnbaum, welcher der bis dahin geforderten Verletzung eines „Rechts“ erstmals die eines „materiellen Gutes“ entgegensetzte.[78] Damit bildete er eine klare Gegenposition zum Verständnis P.J.A. von Feuerbachs, der eine Rechtsverletzung als Grund des Verbrechens genügen ließ und daher nur die Verletzung individueller Rechte des Opfers forderte.[79] Die Verfehlung des Straftäters lag danach in der Verletzung der Rechte eines individuellen Opfers, nicht in der eines Straftatbestands oder des Rechts selbst, so dass kein Verbrechen darstellte, was rein pflichtwidrig oder anstößig war.[80] Daher lehnte Feuerbach die Bestrafung reiner Gedanken oder Gesinnungen ebenso ab, wie das strafrechtliche Vorgehen gegen allein unmoralische oder sündhafte Handlungen. Die Schwächung, also der einmalige außereheliche Beischlaf, die Begründung eines Concubinats (heute als eheähnliche Lebensgemeinschaft bezeichnet), der Inzest und Sodomie (mit dem gleichen Geschlecht oder Tieren ausgeübter Geschlechtsverkehr)[81] waren für Feuerbach deshalb ebenso wenig Verbrechen wie Gotteslästerung oder Ketzerei[82].

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Birnbaum hielt dieses Verständnis vom Wesen einer Straftat für zu eng und strebte dessen Ausweitung über Personen und Sachen hinaus an, um auch Straftatbestände erklären zu können, die zwar nicht eine Verletzung individueller Rechte pönalisierten, aber trotzdem kriminelles Verhalten erfassten.[83] Dass seine Lehre von der Verletzung subjektiver Rechte auf der Verletzung der Rechtssphäre eines anderen basierte und dieses Problem nicht klären konnte, erkannte auch Feuerbach, doch suchte er den Ausweg in einer begrifflichen Lösung, indem er derartige Verhaltensweisen als Polizeiübertretungen oder Verbrechen im weiteren Sinne bezeichnete.[84] Birnbaum dagegen genügte eine Beschränkung auf subjektive Rechte, also die Rechte des individuellen Opfers, nicht, weshalb er neben individuellen auch Gemeingüter in seine Betrachtungen einbezog.[85] Da diese (materiellen) Gemeingüter auch die Vorstellungen religiöser oder sittlicher Art (!) umfassten, war fortan auch die Bestrafung rein moralwidriger oder lediglich staatliche Ordnungsvorschriften verletzender Handlungen möglich.[86] Damit zeigt sich Birnbaums Verständnis des Verbrechens im Vergleich zum Ansatz Feuerbachs zwar in positivistischer Hinsicht wesentlich genauer, gleichzeitig aber auch normativ unscharf.[87]

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Erst als Karl Binding Ende des 19. Jahrhunderts den Rechtsgutsbegriff wiederentdeckte, erfuhr dieser eine Veränderung. Nach Binding ist das Rechtsgut etwas, das der Gesetzgeber für die Rechtsgemeinschaft wertvoll hält, weil es dieser ein gesundes Leben ermögliche.[88] An der „unveränderte(n) und ungestörte(n) Erhaltung“ habe die Rechtsgemeinschaft daher ein Interesse, weshalb der Gesetzgeber es durch Normen „vor unerwünschter Verletzung oder Gefährdung“ sichern müsse.[89] Seither hat die Diskussion um die Rechtsgutsdefinition keine wesentlich neuen Erkenntnisse gebracht. Vielmehr lässt sich zwischen Feuerbachs subjektiver Rechtsverletzung und der Gefährdung legislativ bestimmter Interessen nach Binding ein breites Spektrum nahezu unzählbarer Ansichten finden. So wird vertreten, das Rechtsgut sei ein als „sozial wertvoll erkannte(s) Lebens(gut)“[90], ein „rechtlich geschützter abstrakter Wert der Sozialordnung“[91], ein „von der Gesamtheit oder der relevanten Mehrheit der staatlichen Gemeinschaft anerkanntes Interesse“[92] bzw. die „reale Beziehung der Person zu konkreten, von der Rechtsgesellschaft anerkannten Werten – ‚soziale Funktionseinheiten‘, in denen sich das Rechtssubjekt mit Billigung durch die Rechtsordnung personal entfaltet“[93]. Ebenso wird es verstanden als die „für unsere verfassungsgemäße Gesellschaft und damit auch für die verfassungsgemäße Stellung und Freiheit des einzelnen Bürgers unverzichtbare und deshalb werthafte Funktionseinheiten“[94], der „von wertvollen Sachverhalten ausgehende Achtungsanspruch, soweit auf dessen unerlaubte Verletzung die staatlichen Organe mit Rechtsfolgen zu reagieren haben“[95], „unmittelbare oder mittelbare Wertverletzung“[96] sowie als „Schutzgegenstand einer Norm“[97]. Aber auch „rechtlich geschützte Werte“[98], „die wichtigsten Bereiche sozialen Zusammenlebens bzw. die sozial wichtigsten Interessen“[99], „Objekte, die dem Menschen seine Selbstverwirklichung ermöglichen“[100], „Gegebenheiten oder Zwecksetzungen (…), die für die freie Entfaltung des Einzelnen, die Verwirklichung seiner Grundrechte und das Funktionieren eines auf dieser Zielvorstellung aufbauenden staatlichen Systems notwendig sind“[101] sowie „strafrechtliche schutzbedürftige menschliche Interessen“[102], die „Voraussetzungen eines freien und friedlichen Zusammenlebens der Menschen im Staatsverband“[103] oder schlicht einen „rechtlich positiv bewerteten Sachverhalt“[104] bezeichnet man als Rechtsgut. Die Zahl der zur Bestimmung des Rechtsguts angebotenen Definitionen ist nahezu unüberschaubar und ebenso mannigfaltig sind ihre Auswirkungen auf die Anerkennung der Güter, Werte, Interessen und Beziehungen als Rechtsgut. Diese Vagheit des Rechtsgutsbegriffs bedingt seine eher geringe Schärfe bei der Klärung von Abgrenzungsfragen, denn die Bewertung eines Zustands als werthaft oder eines Interesses als berechtigt, wird stets von vorgelagerten, internalisierten und im Grunde allgemein geteilten Wertvorstellungen bestimmt.[105] Zugespitzt werden diese Schwierigkeiten, wenn es um die Beurteilung der Berechtigung oder Werthaftigkeit von Institutionen, Funktionsabläufen bzw. ganzer Subsysteme geht, da es dann zu bewerten gilt, wie stark die Gesellschaft diese benötigt.[106]

b) Kollektive und mediatisierte Zwischenrechtsgüter

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Die Rechtsgutslehre unterscheidet zwischen Individual- und Kollektivrechtsgütern, wobei letztere auch als überindividuelle, soziale oder die Interessen der Allgemeinheit betreffende Rechtsgüter bezeichnet werden und zur Erfassung von Interessen der Allgemeinheit etabliert wurden.[107] Allgemeine Anerkennung finden dabei beispielsweise die staatliche Rechtspflege als Rechtsgut der §§ 153 ff. StGB oder die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsapparats bei §§ 331 ff. StGB, kontrovers diskutiert werden dagegen die Kollektivrechtsgüter zum Schutz der Umwelt oder der Wirtschaft. Zweifel an Legitimität oder Notwendigkeit kollektiver Rechtsgüter im Rahmen des Wirtschaftsstrafrechts wiegen umso schwerer, als gerade der Schutz dieser Kollektivrechtsgüter heute als dogmatische Besonderheit und Charakteristikum des Wirtschaftsstrafrechts betrachtet wird[108]. So ist beispielsweise als Rechtsgut von § 298 StGB der freie Wettbewerb[109] anerkannt, aber auch, dass § 299 StGB dessen lauteren Ablauf[110], § 264 StGB das Institut der Subvention[111] sowie § 264a StGB das Funktionieren des Kapitalmarkts[112] schützt. Gelegentlich ist jedoch umstritten, ob von einer Norm neben einem kollektiven Rechtsgut auch individuelle Interessen geschützt werden.[113] Das Abstellen auf derartige überindividuelle Interessen soll zwar eine „Erfassung der (meisten) Wirtschaftsstraftaten“ ermöglichen[114], doch wird der dogmatischen Konstruktion des kollektiven Rechtsguts auch Kritik entgegen gebracht. Während der gelegentlich bemerkte „geradezu inflationär(e) Erfolg“ bei der Suche neuer kollektiver Rechtsgüter[115] eher eine Frage der angemessenen Begrenzung dieser Rechtsfigur ist, wird in Form grundlegender Zweifel angeführt, dass es sich bei kollektiven Rechtsgütern allenfalls um „wolkig(e)“, „luftig(e)“, „vag(e)“ und frei erfundene Gebilde handele.[116] Diese gelegentlich recht metaphorisch vorgetragenen Einwände mögen in vielen Fällen fehlgehen,[117] doch offenbart das Abstellen auf kollektive Rechtsgüter an anderer Stelle ein für das Wirtschaftsstrafrecht weit erheblicheres Defizit.

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Die Option, auf den Schutz kollektiver Rechtsgüter abstellen zu können, kann dazu verleiten, auch solche Interessen strafrechtlich zu schützen, die „einen eher geringen Bezug zu einem konkreten, geschützten Rechtsgut aufweisen bzw. dieses Defizit über vage, inakzeptable Rechtsgutskonstruktionen (…) zu kaschieren“.[118] Relevanz gewinnt dabei auch der weite Kreis schutzwürdiger kollektiver Interessen, bieten sich doch allein als Rechtsgut der Geldwäsche nach § 261 StGB „mal die Rechtspflege, mal die innere Sicherheit, mal der legale Wirtschafts- und Finanzkreislauf und mal die Rechtsgüter der Vortaten“[119] an. Die Suche nach dem von § 261 StGB geschützten Rechtsgut zeigt deutlich, dass sich über den Bezug auf kollektive Rechtsgüter nahezu unbegrenzt „flächendeckende Tatbestände und strafrechtliche(r) Vorfeldschutz“[120] schaffen lassen. Dies kommt dem Bestreben nach umfassendem strafrechtlichem Schutz zwar entgegen, birgt aber auch die Gefahr der Lähmung sozialer Interaktionen. Hinzu kommen Unsicherheiten, wenn es darum geht, die Beeinträchtigung eines kollektiven Rechtsguts überhaupt festzustellen. Da sich ein Schaden in den meisten Fällen kaum messbar ausmachen lässt, sollen (abstrakte) Gefährdungstatbestände, die „angemessene Reaktionsform“ beim Umgang mit kollektiven Rechtsgütern darstellen[121].

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Wie die meisten Probleme im Rahmen der kollektiven Rechtsgüter bietet auch der Themenkreis der (abstrakten) Gefährdungsdelikte genug diskussionswürdige Fragestellungen, um jeweils einzeln Gegenstand einer monografischen Darstellung zu werden[122]. Für die vorliegende Untersuchung genügt es festzustellen, dass auch die Konstruktion des Gefährdungsdelikts bei der Beurteilung wirtschaftlichen Fehlverhaltens nur begrenzt von Nutzen ist. Gefährdungsdelikte sind in ihrer Dogmatik an die Lehre vom Rechtsgut und seiner Verletzung angebunden, wobei das zu betrachtende Stadium eines Angriffs nach vorn verlagert ist. So, wie klar fassbare Rechtsgutsverletzungen nicht bei jedem wirtschaftlichen Fehlverhalten stets auffindbar sind, verhilft auch das Abstellen auf die Verursachung einer Gefahr nicht zu einem generell angemessenen Umgang mit wirtschaftlichem Fehlverhalten. Wird beispielsweise das objektiv beste Produkt in einem (sehr kleinen) Warensegment durch die Zahlung entschleierter Schmiergelder in seinem Absatz gefördert oder eine berechtigt erlangte marktbeherrschende Stellung (in einem hochspezialisierten und nur von wenigen Unternehmen erschlossenen Marktbereich) nun mit missbräuchlichen Mitteln verteidigt, dürfte es schwer fallen, eine abstrakte oder gar konkrete Gefahr für den funktionierenden marktwirtschaftlichen Wettbewerb insgesamt auszumachen. Die trotzdem vorliegende Störung ökonomischer Interaktion und Koordination kann mit dem Instrument des Rechtsguts nicht in ihrem Unrechtsgehalt erfasst werden. Es muss jedoch Anspruch des Wirtschaftsstrafrechts sein, auch eine Strafwürdigkeitsbeurteilung derartig grenzwertiger Fälle durchführen zu können, ohne letztlich auf die Kumulation von Handlungserfolgen zurückgreifen zu müssen.[123]

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Von einem Teil der Lehre wurde deshalb, ausgehend von der Betrachtung kollektiver Rechtsgüter, die Rechtsfigur der mediatisierten bzw. vergeistigten Zwischenrechtsgüter entwickelt. Ausgehend von einer steigenden Anzahl von „Normen, welche abstrahierte Rechtsgüter einschieben, die mit steigender Sozialdichte der Rechts- und Wirtschaftsordnung immer schwieriger greifbar werden“[124], brachte vor allem Tiedemann die Diskussion besonders im Wirtschaftsstrafrecht voran. Mediatisierte Zwischenrechtsgüter stünden eigenständig zwischen den Interessen des Einzelnen und den Interessen des Staats,[125] und bereits ihre Verletzung würde strafwürdiges Unrecht darstellen[126]. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Interessen des Einzelnen „rechtlich (…) nur mittelbar ‚hinter‘ und ‚über‘ den Interessen der Allgemeinheit an einem geordneten Wirtschaftsablauf“ ständen sowie die „geschützten Wirtschaftsgüter und Interessen der Gesellschaft (…) relativ impermeabel“ seien.[127] Im Rahmen der komplexen wirtschaftlichen Prozesse wären als mediatisierte Zwischenrechtsgüter zwischen den staatlichen Interessen und denen des einzelnen Teilnehmers am Wirtschaftsleben beispielsweise das Funktionieren des Kreditverkehrs oder des Kapitalmarkts anzusehen.[128]

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Der Rechtsfigur der mediatisierten Zwischenrechtsgüter wird hinsichtlich ihres rechtsdogmatischen Potentials kritisch begegnet. Kritisiert wird zuweilen, dass der Begriff des mediatisierten Zwischenrechtsguts selbst wenig klar sei[129] und es sich bei dieser Figur eher um ein „Indiz für eine unzutreffende Rechtsgutsbestimmung als für ein legitimes Zwischenrechtsgut“[130] handele. Mediatisierte Zwischenrechtsgüter beträfen nicht das Rechtsgut selbst, sondern seien vielmehr lediglich eine „Beschreibung des Handlungsobjekts im Hinblick auf ein Rechtsgut“[131]. Im Wirtschaftsstrafrecht greife die Rechtsfigur ohnehin sowohl zu kurz, weil nicht klar sei, welche Leistung das Wirtschaftsstrafrecht für die „Freiheiten des einzelnen“ leiste, als auch zu weit, da sie nicht begründen könne, warum die Funktionsbedingungen des Wirtschaftslebens strafrechtlichen Schutz erhalten sollten.[132] Während mediatisierte Zwischenrechtsgüter bei der Erfassung kollektiver Rechtsgüter mittels (abstrakter) Gefährdungsdelikte sinnvolle Hilfestellung geben können, sind sie bei der darüber hinausgehenden Bestimmung des materiellen Verbrechensbegriffs daher nur „wenig klärend“[133].

c) Personale Rechtsgutslehre

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Die personale Rechtsgutslehre sieht die Aufgabe des Strafrechts in der Sicherung personaler Entfaltungsvoraussetzungen, weshalb nur „eine verletzbare, reale Gegebenheit (…), die sich in der historischen Situation als personale Entfaltungsvoraussetzung und -bedingung darstellt“[134], Gegenstand des strafrechtlichen Schutzes sein könne. Bestreben der personalen Rechtsgutslehre ist die Abbildung des in der grundgesetzlichen Wertordnung vorgegebenen „Verhältnis(ses) von Person und Gesellschaft“ im Bereich des Strafrechts, weshalb Individualrechtsgüter den Kern der Betrachtungen ausmachen.[135] Überindividuelle Güter finden insofern Beachtung, als die reale Interaktion „zwischen einer Vielzahl von Individuen“ zur Herausbildung „neue(r) Elemente ihres Daseins“ führe.[136] Voraussetzung für den Schutz überindividueller Güter sei jedoch, dass sie „sich von personalen Interessen ableiten lassen, also zur Sicherung der Entfaltungsbedingungen der Person notwendig sind“.[137] Die Berücksichtigung überindividueller Güter führe jedoch „zum Schutz ‚mediatisierter Zwischenrechtsgüter‘“, welche „von der Sicherung unmittelbarer personaler Entfaltungsvoraussetzungen abgeschichtet“ seien und statt einer Verletzung nur die Gefährdung von Entfaltungsvoraussetzungen pönalisierten.[138] Diese Einbeziehung der Gefährdung von Entfaltungsmöglichkeiten begründet jedoch stets die Gefahr einer fortlaufenden Erweiterung der erfassten überindividuellen Güter, weil mit der gesellschaftlichen Entwicklung stets neue Entfaltungsvoraussetzungen geschaffen werden.[139] In einer derartigen Einbeziehung liegt stets „die Gefahr eines entmaterialisierten und damit für die Überprüfung des Normenbestandes folgenlosen Rechtsgutsbegriffs“.[140] Daneben wirkt auch das Kriterium der Ableitbarkeit überindividueller Güter aus personalen Interessen problematisch. Weil die personale Rechtsgutslehre allein die Wichtigkeit der Pönalisierungsgründe als Prüfstein anführt, um bei steigender Zahl der zur Ableitung notwendigen Denkschritte, Abgrenzungen von strafwürdigem und hinzunehmendem Verhalten zu ermöglichen, bietet sie gerade im Bereich überindividueller Güter allenfalls eine vage „Handlungsanleitung“.[141] Überindividuelle Güter, die nur „über Zwischenschritte auf den Schutz des Einzelnen“ bezogen werden können, müssten deshalb genau auf das tatsächliche Vorliegen personaler Entfaltungsvoraussetzungen überprüft werden.[142] Sei ein solcher Rückbezug nicht festzustellen, sollen die entsprechenden Normen aus dem Strafgesetz entfernt und beispielsweise ins Ordnungswidrigkeiten- oder Verwaltungsrecht ausgelagert werden, wo sie ein sog. Interventionsrecht bilden würden.[143] Zurück bliebe dann nur noch ein durch seine direkten personalen Bezüge charakterisiertes Kernstrafrecht.[144]

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Sind Beeinträchtigungen von personalen Entfaltungsvoraussetzungen gegeben, bietet die personale Rechtsgutslehre eindeutige Antworten bei der Beurteilung der Strafwürdigkeit, in allen anderen – und das sind die meisten – Fällen taugt sie dagegen allenfalls als Argumentationsmuster,[145] ohne jedoch eine deutliche Grenzziehung vorzugeben. Insbesondere die Einbeziehung der überindividuellen Güter setzt die Konturen der Argumentation vollends einem Auflösungsprozess aus. Auch die Schaffung eines Interventionsrechts kann wenig überzeugen. Dieses Vorgehen entspricht zwar der inneren Logik der personalen Rechtsgutslehre, weil sie sonst den Schutz überindividueller Güter nur mit den genannten Schwierigkeiten verwirklichen kann, doch wird so die wesentliche Bedeutung gesellschaftlicher Prozesse und Institutionen für die Entfaltung des Individuums vernachlässigt. Der Umstand, ein Phänomen mit den eigenen Strukturen nicht überzeugend erfassen zu können, führt zu einer Lösung, die angesichts der auf Interaktion zwischen Individuen angelegten Lebensweise nicht zeitgemäß erscheint. Dem Individuum kommt zwar noch immer elementare Bedeutung zu, doch ist der Schutz seiner Interaktionsmöglichkeiten im Zuge der gesellschaftlichen Entwicklung ebenso wesentlich geworden[146]. Der immensen Bedeutung überindividueller Güter wie eines funktionierenden Wirtschaftslebens wird ein bloßes Interventionsrecht nicht gerecht. Vielmehr bedürfen auch die wirtschaftlichen Gegebenheiten aufgrund ihres Einflusses auf die gesellschaftliche Identität in letzter Reihe auch des strafrechtlichen Schutzes. Da die personale Rechtsgutslehre zur Verhinderung einer übermäßigen Strafrechtserweiterung auch eine zukünftige Pönalisierung wirtschaftlichen Fehlverhaltens ablehnt und damit einen der bedeutendsten gesellschaftlichen Bereiche ohne strafrechtlichen Schutz lässt, kann ihr im Weiteren nicht gefolgt werden. Die Verhinderung übertriebenen strafrechtlichen Eingreifens ist ein legitimes Ziel strafrechtswissenschaftlicher Überlegungen, doch kann dieses Anliegen nicht in der Flucht in das entgegengesetzte Extrem liegen. Für die Beurteilung der Strafwürdigkeit wirtschaftlichen Fehlverhaltens bietet die personale Rechtsgutslehre keine Anhaltspunkte, weshalb sie für die weitere Untersuchung unberücksichtigt bleiben kann. Denn statt das Strafrecht vollkommen aus seiner Verantwortung für einen Teil des gesellschaftlichen Lebens zu entbinden, muss vielmehr nach einer Möglichkeit für einen angemessenen Umgang mit der entsprechenden Regelungsmaterie gesucht werden.

d) Defizite der Rechtsgutslehre

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Überwiegend wird als selbstverständlich vorausgesetzt, dass das Strafrecht den Schutz der Rechtsgüter bezwecke und deren Verletzung Grund jeder strafrechtlichen Sanktionierung sei.

Werden für die Strafwürdigkeit neben der Rechtsgutsverletzung bzw. dem „Wert des Rechtsguts“[147] weitere Anhaltspunkte gefordert, liegen diese meist in der subjektiven Einstellung des Täters[148], gelegentlich aber auch in der „Gefährlichkeit des Angriffs“[149]. Eine Begründung dieses Vorgehens lässt sich dagegen nicht finden, vielmehr scheint es, als sei die Legitimierung der Strafwürdigkeit allein durch die Beeinträchtigung eines Rechtsguts möglich. Gleichwohl werden der auf die Rechtsgutslehre gestützten Bestimmung der Strafwürdigkeit verschiedene kritische Einwendungen entgegengehalten. So werden zum einen Bedenken gegen die Geeignetheit des Rechtsguts(-begriffs) geäußert, wobei insbesondere sein „weitgehend ungeklärt(er)“ Inhalt[150], das Fehlen „klare(r) Grenzlinien“[151] sowie daran angelehnte wissenschaftliche Uneinigkeit[152] beklagt wird. Die Kriterien der Wertigkeit des betroffenen Rechtsguts, der subjektiven Einstellung des Täters sowie der Gefährlichkeit des Angriffs seien nicht nur einseitig, sondern auch mit dem fragmentarischen Charakter des Strafrechts unvereinbar, da Folge ihrer Anwendung ein „exzessive(r) Rundumschutz des Rechtsguts durch das Strafrecht“ wäre.[153] Auch könnten sie nicht die Strafwürdigkeit als eigenständigen Unwert erfassen, sondern nur den „Unrechts- und Schuldgehalt“ der zu bewertenden Tat.[154] Umstände, welche wie beim strafbefreienden Rücktritt vom versuchten Mord nach §§ 212 Abs. 1, 211, 22, 23, 12 Abs. 1, 24 Abs. 1 S. 1 StGB ein Verhalten trotz massiven Unrechts und schwerer Schuld nicht strafwürdig erscheinen lassen, könnten nicht berücksichtigt werden.[155] Dabei sei ein Konflikt mit der Erkenntnis, dass zwar jedes rechtswidrige und schuldhafte Verhalten das „gedeihliche Zusammenleben“ störe, aber nicht in jedem Fall dessen Grundlagen angreife,[156] unvermeidlich. Auch würden nicht selten einzelne Verletzungen eines Rechtsguts „als Angriff auf die Gemeinschaftsgrundlagen gewertet“, während dies bei anderen, hinsichtlich des Unrechts gleich schwerwiegenden Verhaltensweisen, nicht der Fall sei.[157] Oftmals gelinge es kaum, „aus dem Gesamtbereich des sozialethisch-wertwidrigen Verhaltens“[158] dasjenige herauszufiltern, in dem sich materielles Unrecht verkörpert. Am schwersten dürfte jedoch wiegen, dass in vielen Fällen ein Verhalten zwar unrecht und der betreffende Gemeinschaftswert erschüttert erscheint, jedoch keine Verletzung eines Rechtsguts erkennbar und damit eine Begründung der Strafwürdigkeit anhand der Rechtsgutstheorie nicht möglich ist. Gelingen kann durch die strenge Anbindung des Strafrechts an die Rechtsgutslehre also weder eine überzeugende Legitimation des Strafrechts noch seine sinnvolle Umhegung, da die gesellschaftlichen Vorgänge zu komplex für die herkömmlichen Denkmuster sind.[159] Daneben wird angeführt, dass das Element der Rechtsgutsverletzung kein Alleinstellungsmerkmal des Strafrechts bilde, weshalb es nicht das Wesen des Verbrechens und damit der Strafwürdigkeit ausmachen könne, sondern ebenso auf das deliktische Handeln im Zivilrecht sowie die öffentlich-rechtliche Zuwiderhandlung, also in anderen Rechtsgebieten angewendet werde.[160]

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Obwohl die Rechtsgutslehre diesen Unzulänglichkeiten erstaunlich wenig problembewusst gegenüber tritt,[161] zeigen die vorgebrachten Einwände deutlich, dass eine Legitimierung des Strafrechts und damit eine Bestimmung der Strafwürdigkeit jenseits der Rechtsgutslehre unabdingbar ist.

e) Gegenwärtige Lage des Rechtsguts im Wirtschaftsstrafrecht

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Die gegenwärtige Diskussion um die Lage des Wirtschaftsstrafrechts und sein Verhältnis zum Rechtsgut(-sbegriff) erfolgt heftig, aber ungewöhnlich einseitig, da es überwiegend um Fragen der Auslegung von Tatbeständen des Besonderen Teils geht. Neben dieser elementaren Funktion des Rechtsguts bei Auslegungsfragen kommt seiner ebenso wichtigen Bedeutung für den materiellen Verbrechensbegriff, also für die Dogmatik des Strafrechts und dessen Systembildung, insbesondere im Rahmen des Wirtschaftsstrafrechts, kaum Beachtung zu.[162] Das Rechtsgut erfüllt jedoch nicht nur wichtige Funktionen innerhalb des Strafrechtssystems indem es der Systematisierung der Straftatbestände und als Orientierungspunkt zur Auslegung dient, sondern wirkt ebenso systemkritisch als kriminalpolitischer Prüfstein, wenn es darum geht, die strafrechtlich schutzwürdigen Güter des Einzelnen und der Allgemeinheit auszuwählen und zu bestimmen.[163] Das Wesen des Rechtsguts ist dabei grundsätzlich ambivalent, da es im Rahmen der Systemkritik vom sozialen Kontext der Bestimmung des Unrechtsbegriffs abhängt und damit für oder gegen die Kriminalisierung bestimmter Verhaltensweisen sprechen kann.[164]

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Obwohl beide Funktionen im Strafrechtssystem bedeutend sind, fand in den letzten vier Jahrzehnten eine Neuorientierung statt, die sich in einer Abkehr von der Behandlung des Rechtsguts als Instrument der strafrechtlichen Arbeit und der Hinwendung zu seiner Rolle im Rahmen der Kriminalpolitik und Systemkritik ausdrückte.[165] Dabei wirkt die Systemkritik nicht mehr entkriminalisierend, sondern vielmehr in einem kriminalisierenden Kontext, welcher der Begründung von Strafe dient.[166] Der Rechtsgutsbegriff wird also vermehrt zur Begründung von Kriminalisierungen herangezogen[167]. Heute erhält das Rechtsgut so vor allem Bedeutung, wenn es um die strafrechtliche Beurteilung einzelner Verhaltensweisen geht, die im Rahmen der sozialen, technischen oder wissenschaftlichen Entwicklung entstanden sind bzw. aktuell erwartet werden und denen das Potential zum Konflikt mit bereits anerkannten sozialen Interessen beigemessen wird.[168] Eine kritische Diskussion innerhalb des materiellen Verbrechensbegriffs findet jedoch nicht statt, so dass der Rechtsgutsbegriff letztlich mehr und mehr diffus wird. Gerade diese Fragestellungen sind es aber auch, welche die Rechtsgutslehre bei der Beurteilung der Strafwürdigkeit nur wenig souverän wirken lassen. Während die übermächtige Stellung des Rechtsguts bei der Strafwürdigkeitsbestimmung im Allgemeinen wegen seiner hohen Funktionalität begründet ist, scheint dies im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts fraglich. Es gilt daher zu untersuchen, ob das Rechtsgutskonzept bei der Bewertung wirtschaftlichen Fehlverhaltens überhaupt tragfähig ist.

Teil 2 Begriff des Marktwirtschaftsstrafrechts › II. Rechtsgutsbegriff als hemmender Faktor des Wirtschaftsstrafrechts

II. Rechtsgutsbegriff als hemmender Faktor des Wirtschaftsstrafrechts

Teil 2 Begriff des Marktwirtschaftsstrafrechts › II › 1. „Rechtliche“ Funktion des Rechtsgutsbegriffs

1. „Rechtliche“ Funktion des Rechtsgutsbegriffs

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Während bei den „klassischen“ Delikten wie Körperverletzung, Totschlag, Diebstahl oder Sachbeschädigung kein Zweifel daran besteht, dass diese Tatbestände körperliche Unversehrtheit, Leben, Vermögen oder Eigentum schützen, ist dies bei Wirtschaftsdelikten deutlich schwerer zu bestimmen. Die Tatsache, dass das deutsche Strafrecht keinen allgemeinen Tatbestand der Wirtschaftsgefährdung oder -verletzung kennt, gestaltet die Suche nach spezifischen Tatbeständen von Beginn an schwierig. Grundsätzlich liegt zwar in der Benennung der Tatbestände und ihrer Kategorisierung in Abschnitte und Titel oft ein erster Hinweis auf die geschützten Güter und Werte, doch trifft auch dies auf wirtschaftsstrafrechtliche Normen nur teilweise zu. Ihre großzügige Verteilung im Kernstrafrecht als auch in den verschiedenen Gesetzen des Nebenstrafrechts sowie der Umstand, dass die meisten Tatbestände detaillierte Verhaltensbezeichnungen in ihrem Namen tragen, erschwert ein Auffinden und Zuordnen zum Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts erheblich. Im (Straf-)Rechtssystem einen soll diese heterogenen Normen ihre Funktion, welche im Schutz der Wirtschaft vor strafwürdigen Angriffen besteht. So einfach sich diese Aussage treffen lässt, so kompliziert gestalten sich alle sonstigen Ausführungen. Denn es ist nicht nur unzureichend geklärt, wie genau dieser Schutz aussehen soll, sondern bereits, wie die Strafwürdigkeit wirtschaftlichen Fehlverhaltens bestimmt werden kann.

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Nach der h.M. wird dazu auf die Verletzung eines Rechtsguts abgestellt, doch sind die Rechtsgutslehre sowie das Kriterium der Rechtsgutsverletzung auf eine individualistische Denkweise ausgerichtet, die sich mehr oder weniger an der „Herbeiführung eines realen Schadens, einer meß- und wägbaren Einbuße an Gütern in der Welt der Erfahrung“[169] orientiert. Fehlverhalten in der Wirtschaft ist jedoch selten „als reale Veränderung in der empirischen Welt“[170] zu finden, womit ihm notwendigerweise „die unmittelbare Anschaulichkeit“[171] fehlt. Unabhängig von seinem generellen Potential im und für das Strafrecht sowie der „Leistung und Leitfähigkeit des Rechtsgutsbegriffs für die Begründung wie Begrenzung des strafrechtlichen Unrechts“[172] im Allgemeinen ist sein Potential zumindest im Wirtschaftsstrafrecht gering. Nicht selten kommt dem Rechtsgut aufgrund seiner Verknüpfung mit dem individualistischen Denkansatz sogar eine hemmende und damit auch beschränkende Rolle zu. Dies wird besonders dann deutlich, wenn es zu bestimmen gilt, was unter der zu schützenden „Wirtschaft“ zu verstehen ist und ob die Beeinträchtigung dieser selbst oder einzelner ihrer Institutionen bzw. Vorgänge zur Bestimmung der Strafwürdigkeit wirtschaftlichen Fehlverhaltens herangezogen werden soll.

a) Schutz der Wirtschaft

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Die Wirtschaft bezeichnet das ökonomische System einer Gesellschaft, also die Gesamtheit aller Institutionen und Handlungen, die dem rationalen Einsatz knapper Mittel zur Befriedigung von Bedürfnissen nach Gütern und damit der planvollen Deckung des menschlichen Bedarfs dienen.[173] Daran nehmen die in- und ausländischen Wirtschaftssubjekte teil, also private und öffentliche Unternehmen, private und öffentliche Haushalte sowie die Wirtschaftsobjekte, d.h. die Güter der Realwirtschaft wie Waren, Dienstleistungen und Institutionen sowie die Forderungen und Verbindlichkeiten der Finanzwirtschaft.[174] Die Wirtschaftssubjekte führen dabei verschiedenste Aktivitäten der Produktion und des Konsums durch und agieren dabei miteinander, indem sie Güter oder Informationen austauschen.[175] Die Wirtschaft legt also nur ein ökonomisches System mit einzelnen, in Austauschverhältnissen befindlichen Elementen fest. Wie diese organisiert sind, beispielsweise die Wirtschaftsteilnahme begonnen und beendet wird, ist durch den Wirtschaftsbegriff ebenso wenig bestimmt wie die Ausgestaltung der Verhältnisse oder die sich daraus für die Wirtschaftssubjekte und -objekte ergebenden Positionen innerhalb der Wirtschaft. Ebenso bleibt offen, ob und welche Rechte und Pflichten aus der Teilnahme am Austausch folgen. Daneben eröffnet sich durch die Menge der möglichen Wirtschaftssubjekte, -objekte und denkbaren Austauschverhältnisse eine unüberschaubare Vielzahl und damit einhergehende Vielfalt von Beziehungen.

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Dem Begriff der Wirtschaft ist also allenfalls das Ziel der optimalen Güterallokation zu entnehmen, nicht aus ihm abzuleiten sind dagegen Ge- oder Verbote, welche die dabei geltenden Wertmaßstäbe, Regeln oder rechtsverbindlichen Normen enthalten. Damit erweist sich der Wirtschaftsbegriff nicht nur als sehr weit, sondern auch als inhaltlich weitgehend unbestimmt, weshalb er zur Bestimmung strafwürdigen wirtschaftlichen Fehlverhaltens genauso ungeeignet ist wie als Instrument zur Systematisierung der Straftatbestände und Orientierungspunkt zur Auslegung. Bei einem Anknüpfen am Schutz der Wirtschaft würden die meisten im Kernstrafrecht anerkannten Rechtsgüter übergangen, weil aufgrund der umfänglichen Anknüpfungspunkte und Angriffsmöglichkeiten nahezu jedes Verhalten die Wirtschaft in irgendeiner Form betreffen würde. Statt einer dem fragmentarischen Charakter des Strafrechts entsprechenden Sanktionierung strafwürdigen Fehlverhaltens wäre das Ergebnis eine strafrechtliche Überregulation. Letztlich bliebe aber auch völlig im Unklaren, was genau geschützt und damit jenes, das Wirtschaftsstrafrecht ausmachende Kennzeichen sein soll. Schon aus diesem Grund fehlt der Wirtschaft bereits die zur Anerkennung als Rechtsgut erforderliche Bestimmbarkeit[176]. Das Wirtschaftsstrafrecht kann daher nicht über ein Anknüpfen am Schutz des Rechtsguts Wirtschaft legitimiert werden. Möglicherweise kann jedoch die entsprechende Wirtschaftsordnung den Schutz des Wirtschaftsstrafrechts in Anspruch nehmen.

b) Schutz der Wirtschaftsordnung

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Unter der Wirtschaftsordnung wird die grundsätzliche Rechts- und Organisationsform verstanden, innerhalb derer die Wirtschaftssubjekte tätig werden und die Wirtschaftsprozesse ablaufen.[177] Ziel jedes Wirtschaftssystems ist die besteffiziente Nutzung der jederzeit und überall knappen Ressourcen, also eine optimale Allokation (Zuordnung) der Güter.[178]

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Die Entscheidung darüber, wie die Abstimmung zwischen den Anbietern und den Nachfragenden erfolgen soll, ist dabei aufgrund der hochgradigen Arbeitsteilung in allen modernen Volkswirtschaften von grundlegender Bedeutung. Zur Auswahl stehen zwei verschiedene Arten, auf die eine Allokation erfolgen kann: Möglich ist einerseits eine Zentralverwaltungswirtschaft (sog. Planwirtschaft), welche eine zentrale staatliche Instanz voraussetzt, von der alle Wirtschaftsabläufe gelenkt werden, andererseits aber auch eine dezentrale Abstimmung von Angebot und Nachfrage, welche eine Marktwirtschaft kennzeichnet. Obwohl die beiden Systeme ihren Ausgangspunkten folgend also höchst unterschiedliche Möglichkeiten des Wirtschaftens beschreiben, haben sie gemeinsam, dass sie in der Realität nur in Annäherungen an diese theoretischen Grundformen vorkommen[179]. Die Wahl einer Wirtschaftsordnung korreliert dabei in auffälliger Weise stets mit der jeweiligen Gesellschafts- und Staatsform.[180] So finden sich in demokratischen Staaten marktwirtschaftlich organisierte Wirtschaftsordnungen, während das System der Zentralverwaltungswirtschaft in totalitär regierten Ländern auftritt[181], darüber hinaus lassen sich aber auch vielfältige Mischformen finden, welche durch die Übernahme systemfremder Elemente entstehen. Da sich die Untersuchung schon ihrem Titel nach auf die gegenwärtig in der Bundesrepublik vorzufindende Wirtschaftsordnung konzentriert, beschränken sich die weiteren Ausführungen auf die Soziale Marktwirtschaft und deren möglicherweise bestehenden Rechtsgutscharakter.[182]

c) Schutz der Sozialen Marktwirtschaft

aa) Wettbewerb als Grundstein der Wirtschaftsordnung

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Das Modell der Sozialen Marktwirtschaft baut auf dem System der freien Marktwirtschaft auf. Dessen Beschreibung wurde vor allem durch den schottischen Moralphilosophen und Begründer der modernen Nationalökonomie Adam Smith geprägt, der von der Selbstorganisation des Markts durch die „unsichtbare Hand“ ausging.[183] Es sei der Markt allein, welcher Produktion und Konsum steuere, während der Staat darauf nur indirekt durch die Bereitstellung öffentlicher Güter und die Schaffung einer Rechtsordnung einwirke. Als unverzichtbare Elemente einer solchen freien Marktwirtschaft sind neben Privateigentum, Vertrags-, Gewerbe-, Konsumenten- und Berufsfreiheit, die freie Preisbildung durch Angebot und Nachfrage, der freie Zugang zum Markt sowie insbesondere der freie Wettbewerb anzusehen.[184] Diese vielfältigen Grundsätze der freien Marktwirtschaft erscheinen zunächst zwar überaus reizvoll, verursachen in der Praxis jedoch schwerwiegende Nachteile für die Marktakteure und letztlich auch für den Markt selbst. So führen die unterschiedlichen Startbedingungen, die den Unternehmen zur Verfügung stehen, schnell zur Vormacht Einzelner, welche die Bildung von Monopolen und Kartellen mit sich brächte.[185] Daneben würde das reine Spiel von Angebot und Nachfrage unter bestimmten Bedingungen zu drastischen Konsequenzen wie hoher Arbeitslosigkeit und nahezu auf Null sinkenden Löhnen führen.[186] Ebenso würden von den Marktteilnehmern wohl keine Entscheidungen getroffen, deren gewinnbringende Wirkung sich erst in weiterer Zukunft zeigt, wobei in letzter Konsequenz ein ruinöser Wettbewerb und Marktversagen nicht ausgeschlossen wären.[187] Die Gedanken an derartig schwerwiegende Nachteile führten unmittelbar zu der Erkenntnis, dass eine solche Wirtschaftsordnung nicht auf Dauer tragfähig und daher nicht wünschenswert ist, und es waren auch diese Überlegungen, die zur Entwicklung der Sozialen Marktwirtschaft führten.[188]

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So ist das Verständnis der Sozialen Marktwirtschaft heute zwar untrennbar mit der Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland nach Ende des Zweiten Weltkriegs verbunden, doch sind einige Fakten über ihren Ursprung noch immer ungeklärt. Heute dient der Begriff „Soziale Marktwirtschaft“ zur Beschreibung einer wirtschaftspolitischen Ordnungsidee oder eines solchen Konzepts, eines Stilgedankens oder eines „Leitbild(s) der Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik“.[189] Über die genaue Herkunft der Formulierung ist einzig bekannt, dass der Nationalökonom und Soziologe Alfred Müller-Armack den Begriff 1946 erstmals in einem wissenschaftlichen Text verwendete, seinen Gebrauch aber ausschließlich für eine Ordnungspolitik angebracht hielt, die bestimmte Bedingungen erfülle.[190] So war die Konzeption der Sozialen Marktwirtschaft ebenso wirtschafts- wie auch gesellschaftspolitisch angelegt und sollte Freiheit und soziale Gerechtigkeit mit den Erkenntnissen um die Fähigkeiten des Instruments Markt verbinden.[191] Damit richtete sich Müller-Armack einerseits gegen Modelle zentraler Wirtschaftslenkung, andererseits aber auch gegen Entwürfe sozialistischer Prägung sowie einen Liberalismus des 19. Jahrhunderts.[192] Angetrieben von dem Anliegen, den Grundsatz der Freiheit des Markts mit dem Prinzip des sozialen Ausgleichs zu verbinden, konnte er seine zunächst theoretischen Überlegungen einige Jahre später in die Praxis umsetzen, als er ab 1952 die Leitung der Grundsatzabteilung des Bundeswirtschaftsministeriums übernahm.[193] Das Grundgesetz enthält im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung[194] keinen Abschnitt über die Wirtschaftsordnung oder Einzelbestimmungen, die sich ausdrücklich auf die staatlichen Befugnisse zur Einflussnahme auf die Wirtschaft beziehen. Lange Zeit war umstritten, wie diese Nichtregelung zu deuten sei, so dass die notwendige Entscheidung zunächst von der Politik getroffen wurde, indem man begann, das von Alfred Müller-Armack und Ludwig Erhard entwickelte Konzept der Sozialen Marktwirtschaft in der Bundesrepublik zu verwirklichen.[195]

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Die systematische Grundlage der freien Marktwirtschaft wurde dabei vor allem durch wettbewerbspolitische Maßnahmen des Staats ergänzt, die insbesondere der Gestaltung eines Ordnungsrahmens für die Wirtschaft dienten. Zentrales Element der Sozialen Marktwirtschaft bildet der freie Markt, der Angebot und Nachfrage reguliert und so den Marktpreis bestimmt. Die entscheidende Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit und Legitimation der Marktwirtschaft ist ein funktionsfähiger Wettbewerb, der die Verbindung von Eigen- und Allgemeininteressen ohne staatlichen Zwang ermöglicht.[196] Was genau dabei unter diesem äußerst vielfältig in Erscheinung tretenden „natürliche(n)“[197] bzw. „reale(n)“[198] Phänomen des Wettbewerbs zu verstehen ist, lässt sich schwer in allgemein gültiger Form beschreiben[199]. Da Wettbewerb als „Urkraft menschlichen Handelns“[200] in nahezu allen Bereichen des Lebens zu finden ist, ermöglicht allein ein hoher Abstraktionsgrad seiner Eigenschaften alle Wettbewerbserscheinungen in Wirtschaft, Sport oder Beruf gleichermaßen zu erfassen[201]. So eint alle Formen des Wettbewerbs das Kennzeichen der Rivalität von mindestens zwei Personen, welche „das gleiche Ziel verfolgen, es aber nicht gleichzeitig oder zumindest nicht in gleichem Maße erreichen können“.[202] Obwohl diese sehr allgemein gehaltene Formulierung den Bereich der Wirtschaft nur unzureichend erfasst und ein Konkretisierungsbedarf erkannt wurde, konnte bisher keine entsprechende Präzisierung erzielt werden.[203]

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Der Gesetzgeber enthielt sich im UWG und GWB einer Legaldefinition und die Ansicht, „dass sich das reale Phänomen Wettbewerb einer begrifflichen Festlegung gänzlich entziehe“, findet sich sowohl in der Wirtschafts- als auch der Rechtswissenschaft.[204] Eine gewisse Einigkeit herrscht dagegen über die Möglichkeit, den wirtschaftlichen Wettbewerb im Wesentlichen über zwei Charakteristika aufzufassen. So bedürfe es der Existenz eines Markts mit mindestens zwei Anbietern oder Nachfragern, welche sich bezüglich des gleichen Ziels antagonistisch verhielten, sowie eines „variierende(n) Spannungsverhältnis(ses), indem ein höherer Zielerreichungsgrad des einen zu einem geringeren Zielerreichungsgrad des anderen führt“.[205] Als unverzichtbarer Grundstein desselben wird die Wettbewerbsfreiheit angesehen, welche mit der freien unternehmerischen Betätigung das Ein- und Austreten auf einen Markt sowie die freie Wahl von Tauschpartner, -objekt und -bedingungen umfasst.[206] Gesellschaftspolitisch schafft der Wettbewerb nicht nur eine verhältnismäßig breite Verteilung wirtschaftlicher Macht, sondern sichert auch die wirtschaftliche Handlungsfreiheit als Ausprägung der persönlichen Freiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG.[207] Ungeachtet der vielzähligen Ansatzpunkte zu Definition und Verständnis von Freiheit genügt es hier, Freiheit „negativ im Sinne eines Fehlens von Handlungszwang und positiv im Sinne der Möglichkeit (…) nach eigenem Willen ökonomische Handlungen vorzunehmen“[208] aufzufassen. Die Gewährleistung der genannten Freiheiten macht ihre Inanspruchnahme durch die Wirtschaftssubjekte höchst wahrscheinlich, da der Wille zu wettbewerblichem Verhalten in der Regel mit der Fähigkeit zu diesem einhergeht.[209]

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Der Wettbewerb ermöglicht zwar grundsätzlich die Beschränkung und Kontrolle von Macht sowie die Abgrenzung individueller Freiheitsräume, erfüllt darüber hinaus aber vor allem ökonomische Lenkungsfunktionen. So dient der Wettbewerb der Koordination von Bedarf und Produktion, welche erreicht wird, indem er Produkte und Kapazitäten flexibel der sich ständig verändernden Nachfragestruktur und technischen Entwicklung anpasst.[210] Neben einer optimalen Koordinationslage wird so auch ein funktionsfähiges Preissystem geschaffen.[211] Mit dieser Koordinationsfunktion eng verbunden ist die Allokationsfunktion des Wettbewerbs. Indem die Produktion auf die Nachfragestruktur reagiert, werden die Produktionsfaktoren so zusammengestellt, dass die Produktivität ein Maximum erreicht und in den Bereichen, welche die größte Nachfrage verzeichnen, besonders hoch ist.[212] Durch diese Reallokationsfunktion lenkt der Wettbewerb die Produktionsfaktoren an die Stellen, wo sie optimal verwendet werden können.[213] Gleichzeitig setzt der Wettbewerb die Wirtschaftssubjekte unter einen tatsächlichen oder vermuteten Druck, mindestens genauso leistungsstark, idealerweise aber besser als die Konkurrenz zu sein, wodurch eine dauernde Suche nach neuen und besseren Erkenntnissen, Möglichkeiten ihrer Nutzbarmachung und Produktionsverfahren ausgelöst wird.[214] Dieser Mechanismus des Markts verbessert die Möglichkeiten des Konsums, indem er die Anbieter stets zu Innovationen sowie technischem Fortschritt anhält.[215] Die bei dieser Forschungs- und Entwicklungsarbeit gemachten Fortschritte resultieren in einer Senkung der Produktionskosten und führen zu einer Auslese der besten Marktteilnehmer.[216] Alle Marktteilnehmer bemühen sich daher zur Verbesserung der eigenen Leistung stets darum, Fehler zu vermeiden und bereits begangene Fehler schnellstmöglich zu korrigieren. Unternehmen, denen das nicht gelingt oder die ihre Ressourcen nicht optimal nutzen, sind dagegen gezwungen, schnell vom Markt auszuscheiden. Diese Zusammenhänge führen dazu, dass Unternehmen in der Sozialen Marktwirtschaft in hohem Maße dazu in der Lage sind, sich einerseits an negative Entwicklungen wie die Verknappung von Rohstoffen oder die Erhöhung von Preisen, andererseits aber auch an die gewandelten Bedürfnisse der Konsumenten anzupassen.

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Indem die leistungsschwachen Wirtschaftssubjekte vom Markt ausscheiden wird nicht nur eine hohe Effizienz der Marktteilnehmer erreicht, sondern auch gewährleistet, dass die durch das Marktausscheiden freigewordenen Produktionsfaktoren für produktivere Verwendungen genutzt werden können.[217] Durch den ständigen Antrieb der Anbieter, die Effizienz ihrer Ressourcennutzung zu steigern, und den gleichzeitig bestehenden angemessenen Preisen bei hoher Marktversorgung sind systemimmanent geeignete Anreize und Sanktionen zur Beeinflussung der Wirtschaft gegeben.[218] In der Gesamtheit dieses Prozesses drückt sich die Fortschrittsfunktion des Wettbewerbs aus.[219] Der Wettbewerb verdeutlicht der Gesellschaft, dass hohe Gewinne und Einkommen allein aus besonderen Leistungen folgen, weil der leistungsstärkste Marktteilnehmer den höchsten Gewinn verbuchen kann und der Wettbewerb damit für eine leistungsgerechte Primärverteilung sorgt.[220]

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Eine solche Entlohnung der Leistungsstarken gewährleistet jedoch nicht nur die optimale Reaktion auf die Bedürfnisse der Nachfrager, sondern auch, dass die Wirtschaftssubjekte dauerhaft eine Erweiterung und Verbesserung ihrer Angebote anstreben.[221] Zwingende Voraussetzung für eine solche, der Sozialen Marktwirtschaft immanente, Förderung von Leistungsverbesserungen bei gleichzeitiger Verdrängung marktschwacher Unternehmen ist jedoch, dass auf dem Markt ein unverzerrter Wettbewerb herrscht.[222] Essentiell dafür ist sowohl die Freiheit aller Wirtschaftssubjekte überhaupt am Markt teilzunehmen, als auch, dass ihnen dabei gleiche Zugangsmöglichkeiten zum Markt zur Verfügung stehen, mithin der Wettbewerb für alle start- und chancengerecht gestaltet ist[223]. Da das unbeschränkte Spiel von Angebot und Nachfrage trotz seiner positiven Wirkungen zu den bereits beschriebenen sozial unerwünschten Folgen einer freien Wettbewerbswirtschaft führen kann, verlangt die Soziale Marktwirtschaft, dass durch den Staat Vorkehrungen zur Vermeidung solcher Ergebnisse getroffen werden. So hat der Staat die Voraussetzungen zur Einkommens- und Vermögensumverteilung, Leistung von Sozialhilfe, Zahlung von Renten und Subventionen genauso zu schaffen, wie er die Ansammlung von Marktmacht sowie eine Preisbildung außerhalb des Markts verhindern muss[224]. Ziel derartiger staatlicher Eingriffe in Form sozialpolitischer Korrekturen ist die Herstellung der größtmöglichen sozialen Sicherheit bei gleichzeitig größtmöglichem Wohlstand aller. Durch solche staatlichen Einwirkungen nach dem Prinzip des sozialen Ausgleichs wird zwar die Vermeidung negativer Auswirkungen des Wettbewerbs angestrebt, der Markt selbst jedoch nicht eingeschränkt.

bb) Soziale Komponente

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Diese zwar programmatischen, inhaltlich aber noch recht trivialen Aussagen machen deutlich, dass das Wesen der Sozialen Marktwirtschaft zumindest in Teilen vage ist. Dabei ist das Element des Wettbewerbs aufgrund seiner normativen Bezüge zur Wirtschaftswissenschaft am ehesten über eine verdichtete wissenschaftliche Durchdringung greifbar. Der sozialen Komponente fehlt dagegen eine vergleichbar objektive Bezugsgröße, weshalb sie seit jeher Gegenstand stark subjektiv geprägter Auseinandersetzungen ist. Die von einem naturgemäß als subjektiv zu klassifizierenden Gerechtigkeitsempfinden bestimmte Diskussion beschäftigt sich in auffälliger Weise überwiegend mit dem ohne Weiteres als „sozial“ im Sinne von gesellschaftlich bzw. sozialpolitisch zu bezeichnenden Gebiet der Sozialen Marktwirtschaft. Dass das Element des Sozialen aber auch auf den „wirtschaftlichen Teil“ der Sozialen Marktwirtschaft Einfluss hat, wird dabei, außer in ebenfalls sozialpolitischer Hinsicht wie bei der Schaffung und Erhaltung von nicht gesundheitsschädlichen Arbeitsbedingungen, Krediten für während der Finanzkrise in „Schieflage“ geratene Unternehmen oder die Unterstützung von Tarifabschlüssen, nicht beleuchtet. Doch auch diese Themen sind stark an die ganz offensichtlich soziale Seite der Marktwirtschaft angelehnt, wie die thematisch verwandten Diskussionen um die Höhe der Hartz IV-Bezüge oder des Kindergelds sowie die Einführung eines Mindestlohns zeigen. Offen bleibt dabei, ob das Konzept der Sozialen Marktwirtschaft ganz bewusst auf eine starke Betonung der sozialpolitisch fassbaren Elemente angelegt wurde oder auch die Form des Wettbewerbs selbst soziale Komponenten enthält.

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Ein Blick auf das ursprüngliche Konzept zeigt, dass sowohl Alfred Müller-Armack als auch Ludwig Erhard davon ausgingen, dass die Marktwirtschaft grundsätzlich sozial sei, weil sie das Wachstum der Wirtschaft ermögliche, womit sie u.a. eine Erhöhung der Löhne zulasse.[225] Gleichwohl war sich Müller-Armack dessen bewusst, dass es von außen betrachtet schwer fallen kann, die sozialen Elemente der Wirtschaftsordnung zu erkennen.[226] Dazu führt er aus, dass die „ethischen Impulse“ in der Gesamtstruktur der Sozialen Marktwirtschaft gebunden seien, weshalb sie zwar weniger leicht sichtbar, jedoch trotzdem systemkonstitutiv wären.[227] So seien schon die Gewährleistung einer ausreichenden Güterversorgung und die Chance zur freien wirtschaftlichen Entfaltung aller Menschen ebenso wie die Dynamisierung der Renten und eine Arbeitsplätze schaffende und erhaltende Konjunkturpolitik ethische Züge des Systems.[228] Dabei betonte Müller-Armack, dass bereits die Produktivität der Marktwirtschaft ein „stark soziales Moment“ darstelle.[229] Trotzdem wusste er, dass sein Modell widersprüchliche Ziele enthielt, ging jedoch davon aus, dass dieser potentielle Konflikt keineswegs unaufhebbar wäre.[230] So sei es nicht „die Einschränkung der wettbewerblich-marktwirtschaftlichen Ordnung“, die sozialen Fortschritt bewirke, sondern vielmehr „eine richtig verstandene Soziale Marktwirtschaft“.[231] Die Lösung suchte Müller-Armack daher nicht in der Betonung der Schutzrechte bestimmter Wirtschaftssubjekte oder der staatlichen Regulierung von Preisen und Löhnen, sondern im Wesen der Marktwirtschaft, das durch die Knappheit der Ressourcen die effizienteste Verknüpfung der sozialen Ziele mit dem Wettbewerb ermögliche.[232] Das Streben nach sozialer Sicherheit widerspreche der auf Wettbewerb ausgerichteten Marktwirtschaft daher nicht.[233] Trotzdem sei es notwendig, die soziale Sicherheit durch eine Vielzahl an Maßnahmen zu gewährleisten, zu denen u.a. die „Verwirklichung einer als öffentliche Aufgabe begriffenen Wettbewerbsordnung“, eine sich gegen Monopole richtende Politik sowie ein Einkommensausgleich gehöre. So sollte nicht nur das Erwerbsstreben des Einzelnen in eine Richtung gelenkt werden, die dem Gesamtwohl zuträglich ist, sondern auch ein möglicher Missbrauch von Macht in der Wirtschaft verhindert bzw. bekämpft sowie abträgliche Einkommens- und Besitzunterschiede beseitigt werden.[234]

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Während gegenwärtig die sozialpolitischen Grenzen der Sozialen Marktwirtschaft immer stärker belastet werden, wenn es um die Schaffung und Erhaltung erwarteter Mindestanforderungen geht, trägt der wirtschaftliche Wettbewerb einen negativen Tenor. Als anti-sozial aufgefasst, erinnert heute nichts mehr an das ursprüngliche Verständnis der wirtschaftlichen Produktivität als soziale Komponente. Dass allein die Ermöglichung von wirtschaftlichem Wachstum als sozial angesehen wird, weil in dessen Zuge steigende Löhne, höhere Kaufkraft und damit verbunden ein höherer sozialer Standard zu verzeichnen sind, scheint nicht mehr offensichtlich genug. Nicht verwundern kann dann auch die Tatsache, dass kein Hinterfragen der staatlichen Gewährleistung eines Ordnungsrahmens unter sozialen Gesichtspunkten stattfindet. Wird aber die Garantie eines freien Wettbewerbs und aller damit in der Sozialen Marktwirtschaft angelegten Freiheiten als integraler Bestandteil dieser Wirtschaftsordnung angesehen, gilt dies auch für die dazu erforderlichen staatlichen Eingriffe. Erfolgen diese zum Erhalt des freien Wettbewerbs, wird der Wirtschaft also ein Rahmen gesetzt, stellt sich die Frage, ob bereits derartige Eingriffe Ausdruck des Sozialen in der Wirtschaftsordnung Soziale Marktwirtschaft sind.

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Die sozialen Folgen einer freien Marktwirtschaft wurden als so negativ empfunden, dass nach Ende des Zweiten Weltkriegs bewusst eine Entscheidung für eine Wirtschaftsordnung mit vielfältigen sozialen Eingriffen getroffen wurde. Die konzentrierte Ansammlung wirtschaftlicher Macht bei Einzelnen, Niedriglöhne und überwiegend kurzfristig angelegte Entscheidungen der Wirtschaftssubjekte sollten durch wettbewerbspolitische Maßnahmen verhindert werden, um die Marktwirtschaft erheblich sozialer zu gestalten. Zu diesen Eingriffen zählt von Beginn an die Schaffung von allgemeinen Rahmenbedingungen wirtschaftlicher Betätigung. Damit wurden nicht nur bestimmte Verhaltensweisen erlaubt, sondern gleichzeitig diesen widersprechende Vorgehensweisen verboten, zu deren Absicherung verschiedene Sanktionen bereitgehalten werden. Ohne die Schaffung eines solchen Ordnungsrahmens würde der Wettbewerb nicht einem der Kerngedanken der Sozialen Marktwirtschaft entsprechen, der fordert, dass auch der wirtschaftliche Wettstreit von sozialen Maßnahmen flankiert werden muss. Denn nur wenn ein freier und den auf Fairness ausgerichteten Grundsätzen der Sozialen Marktwirtschaft entsprechender Wettbewerb erhalten wird, kann er seiner Bedeutung für den sozialen Charakter dieser Wirtschaftsordnung gerecht werden. Als sozial erweist sich diese Wirtschaftsordnung damit nicht erst bei offensichtlich rein sozialpolitischen Maßnahmen wie der Einkommensumverteilung, sondern bereits, wenn sie Vorkehrungen zum Schutz des Wettbewerbs selbst trifft.[235] Zur Rahmensetzung gewählte Mittel wie Wettbewerbsregeln sind dabei zwar nicht der soziale Faktor dieser Wirtschaftsordnung, doch sind sie es, die es dem Wettbewerb überhaupt erst ermöglichen, seine Wirkungen zu entfalten. Denn so notwendig, wie der Markt einer sozialen Korrektur bedarf, benötigen die sozialen Eingriffe die Effizienz des Wettbewerbs, um ihre Korrekturen umsetzen zu können.[236] Wie genau die sozialen Aspekte der Sozialen Marktwirtschaft im Einzelnen ausgestaltet sein müssen, ist an dieser Stelle nicht zu klären. Diese Aufgabe kann letztlich nur von den entsprechenden Fachdisziplinen geleistet werden, wobei zuerst an Politikwissenschaft, Volkswirtschaftslehre und Soziologie zu denken wäre. Für die weitere Betrachtung völlig ausreichend ist daher die Erkenntnis, dass wettbewerbspolitische Maßnahmen letztlich erfolgen, um der Sozialen Marktwirtschaft ihren sozialen Charakter zu verleihen.

cc) Schutzfähigkeit der Sozialen Marktwirtschaft

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Die Soziale Marktwirtschaft beschreibt damit eine Rechts- und Organisationsform für Wirtschaftssubjekte und -prozesse, die genauso auf dem Prinzip der Freiheit des Wettbewerbs fußt, wie auf dem Grundsatz des sozialen Ausgleichs. Ihre erfolgreiche praktische Verwirklichung ermöglicht es diesem Konzept zwar, auf Faktizität zu verweisen, doch kann es sich mangels grundgesetzlicher Regelung nicht auf eine verfassungsmäßige Verankerung berufen. Nachdem lange Zeit umstritten war, wie der Umstand, dass das Grundgesetz keine entsprechenden Regelungen enthielt, zu deuten sei, traf das BVerfG 1954 in seiner Entscheidung zum Investitionshilfegesetz einige grundlegende Aussagen, die es 1979 im Mitbestimmungs-Urteil bestätigte. Dort stellte es fest, dass das Grundgesetz kein bestimmtes Wirtschaftssystem gewährleistet und weder eine Soziale Marktwirtschaft noch vollkommene wirtschaftspolitische Neutralität der Regierung bzw. Gesetzgebung garantiert.[237] Dass sich das Grundgesetz für kein bestimmtes Wirtschaftssystem entschieden hat, ermögliche dem Gesetzgeber vielmehr in den Grenzen des Grundgesetzes die ihm jeweils sachgerechte Wirtschaftspolitik zu wählen.[238] Wirtschaftsordnende Vorgaben im weitesten Sinne sind dem wirtschaftspolitisch neutralen[239] Grundgesetz nur insoweit zu entnehmen, als es die Verfassungsgrundsätze des Rechts- und Sozialstaats, der Demokratie sowie die Grundrechte enthält, denn die Regelungen in Art. 74 GG und Art. 109 GG dienen allein formellen Zwecken.

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So lässt sich den Formulierungen „sozialer Bundesstaat“ bzw. „soziale(r) Rechtsstaat“ in Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 1 GG entnehmen, dass sich der Staat bei der Wahl einer Wirtschaftsordnung nicht vollkommen seiner sozialen Verpflichtung entziehen und damit für einen reinen Liberalismus entscheiden darf. Die Art. 14 Abs. 3 und Art. 15 GG regeln, dass eine Enteignung bzw. Vergesellschaftung von Eigentum bzw. Grund und Boden möglich ist, soweit diese entschädigt wird, worin eine Sozialbindung in Form des gemeinschaftlichen Tragens von Lasten liegt. Gleichzeitig bedingen die Grundrechte in Art. 2 GG, 12 GG und Art. 14 GG dass kein System staatlicher Zwangs- bzw. Planungswirtschaft geschaffen werden darf. Die Vorgaben des Grundgesetzes ermöglichen also weder ein Wirtschaftssystem im Sinne des staatsfreien laissez-faire noch eine staatskollektivistische Planwirtschaft.[240] Zwar überlässt das Grundgesetz die Entscheidung für das Wirtschaftssystem der Auseinandersetzung der politischen Kräfte, doch hat der Gesetzgeber bei der Wahl eines Wirtschaftssystems die vom Grundgesetz vorgegebenen Schranken zu beachten, die verhindern, dass nahezu jedes ideologisch oder politisch gewünschte Wirtschaftssystem eingeführt werden kann.[241] Daher stellt die nach der Gründung der Bundesrepublik gewählte Wirtschaftsordnung der Sozialen Marktwirtschaft zwar eine mit dem Grundgesetz vereinbare, aber keinesfalls die einzig mögliche Ordnung dar.[242]

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Als Wirtschaftsordnung ist sie jedoch ähnlich von einer Vielzahl möglicher Marktteilnehmer und Austauschverhältnisse geprägt wie die Wirtschaft selbst. Zwar gibt die Soziale Marktwirtschaft durch das Erfordernis von Marktfreiheit und sozialem Ausgleich einen Rahmen dafür vor, wie Austauschverhältnisse oder Marktpositionen zu gestalten sind, doch besteht gleichzeitig eine nahezu unüberschaubare Anzahl denkbarer Teilnahmeformen. Dies bringt allerdings eine ebenso große Vielfalt konkret bestimmter Rechte und Pflichten, die sich aus der Teilnahme am Wettbewerb ergeben, mit sich. Wird deren Verletzung festgestellt, ist eine solche nicht selten auch auf ihre Strafbarkeit hin zu untersuchen. Eine volkswirtschaftliche Beurteilung erweist sich dabei oft als wenig hilfreich, da sie beispielsweise nicht danach unterscheidet, ob sich ein Vermögenswert bei Person A oder Person B befindet, so lange er überhaupt noch im Wirtschaftskreislauf vorhanden ist.[243] Im Gegensatz dazu fragt das Strafrecht explizit danach, warum und wie die fragliche Person an den betreffenden Vermögenswert gekommen ist, also ob dies rechtmäßig und nicht auf kriminelle Art und Weise geschah.[244] Die dazu zur Verfügung stehenden strafrechtlichen Instrumente, die der Systematisierung der Straftatbestände und Auslegungsorientierung dienen, müssen zur Erfassung der Sachverhalte allerdings auf konkrete und vor allem inhaltlich zumindest bestimmbare Anhaltspunkte zugreifen können.

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Um eine strafbare Rechts(guts)verletzung an den Fundamenten einer Wirtschaftsordnung festzustellen, wird daher auf die ihr Wesen ausmachenden Elemente und Institutionen abgestellt. Die Elemente und Institutionen, die die Funktionsfähigkeit und Existenz der Sozialen Marktwirtschaft gewährleisten, werden durch die Wirtschaftsordnung nicht abschließend vorgegeben. Fest steht jedoch, dass der Markt die Institution der Sozialen Marktwirtschaft darstellt, die für sie nicht nur prägend, sondern von existentieller Bedeutung ist. Von Relevanz sind zwar ebenso die Wirtschaftssubjekte und -objekte sowie begleitende Rechte wie Privateigentum, Vertrags-, Gewerbe-, Konsumenten- und Berufsfreiheit, doch finden sich vor allem erstere durchaus auch in einer Wirtschaftsordnung mit planwirtschaftlichen Einflüssen. Es ist der Angebot und Nachfrage regulierende Markt, welcher der Sozialen Marktwirtschaft ihre Prägung gibt, denn die Bestimmung des Marktpreises im Wege der freien Preisbildung verleiht dieser Wirtschaftsordnung erst ihren Charakter als ein von Wettbewerb charakterisiertes marktwirtschaftliches System. Dabei sind Wettbewerb und Markt auf engste Weise miteinander verflochten, da ohne Wettstreit der Wirtschaftssubjekte kein solcher Markt funktionieren könnte und der Wettbewerb stets ein entsprechendes Forum zum Güteraustausch benötigt.

So sind beispielsweise der freie Wettbewerb (§ 298 StGB), dessen lauterer Ablauf (§ 299 StGB), die Zuverlässigkeit und Wahrheit der Preisbildung, das Institut der Subvention (§ 264 StGB) und das Funktionieren des Kapitalmarkts (§ 264a StGB) als eigene Rechtsgüter anerkannt.[245] Die Bedeutung dieser Institutionen für die Funktionsfähigkeit und Existenz der Sozialen Marktwirtschaft führte dazu, dass die Notwendigkeit ihrer Absicherung durch das Strafrecht als dringlich empfunden wurde und im Einklang mit verfassungsrechtlichen Aspekten erfolgt.[246]

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Ihren Ausgangspunkt nahm diese Erkenntnis im weitesten Sinne wohl mit der Entwicklung der Institutionenökonomik, welche in Form der Neuen Institutionenökonomik seit den 1970er-Jahren Zuspruch innerhalb der Volkswirtschaftslehre findet. Diese Forschungsrichtung geht von der Bedeutung der Institutionen für den Wirtschaftsprozess aus,[247] wobei unter diesen überwiegend „ein auf ein bestimmtes Zielbündel abgestelltes System von Normen einschließlich deren Garantieinstrumente, mit dem Zweck, das individuelle Verhalten in eine bestimmte Richtung zu steuern“[248] verstanden wird. Institutionen stellen damit verschiedene Erscheinungsformen eines geregelten Zusammenlebens und Kooperierens dar, womit sie im sozialen Bereich ordnend wirken.[249] Dabei treten Institutionen in formeller Form beispielsweise als Gesetze und Verordnungen auf, aber auch in informeller Art als soziale Normen und Traditionen. Die Neue Institutionenökonomik erkannte die Notwendigkeit einer auch rechtlichen Absicherung sowie, dass die Gesellschaft an der Nutzung und Einhaltung dieser Regelsysteme interessiert ist[250].

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Auch das Strafrecht übernahm das Wissen um die Bedeutung von Kapitalmarkt, Preisbildung und Wettbewerb sowie vergleichbaren Elementen für die Funktionsfähigkeit und Existenz der Sozialen Marktwirtschaft. Verhaltensweisen, die der Gesetzgeber bei der Schaffung dieser Tatbestände bewusst bedacht hat, erfassen die gesetzlichen Normen trotz lebhafter Diskussionen um die Ausbreitung abstrakter Gefährdungsdelikte, die Ausweitung der Strafbarkeit ins Versuchsstadium, Probleme der Zurechnung und Beteiligung oder das Abstandnehmen vom Erfordernis eines Schadens grundsätzlich angemessen. Die Unzufriedenheit über das Wirtschaftsstrafrecht ist trotzdem enorm, knüpft aber nicht nur an den genannten Punkten an, sondern bezieht sich vor allem auf den Umgang mit „neuen“ Formen wirtschaftlichen Fehlverhaltens und den Wunsch, diese ungeachtet aller Schwierigkeiten mit dem Rechtsgut in seiner „rechtlichen“ Funktion zu pönalisieren.

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Mit der Orientierung an einzelnen Institutionen und Elementen ging jedoch der Blick des Strafrechts auf das Gesamtbild verloren. So tritt wirtschaftliches Fehlverhalten zwar seit jeher in vielfältigster Form auf, war jedoch ursprünglich gegebenenfalls mit strafrechtlichen Mitteln greifbar, da zumindest das Unrecht schnell erfasst werden konnte. In jüngerer Vergangenheit findet sich aber eine steigende Anzahl wirtschaftlicher Vorgänge, die zwar falsch erscheinen, deren Unrechtsgehalt jedoch außerhalb moralischer und ethischer Kategorien kaum greifbar war. So ist beispielsweise offensichtlich, dass Entscheidungen ohne jedes Verantwortungsgefühl für die körperliche Unversehrtheit der Kunden getroffen wurden (Erdal), Privatinteresse an sportlicher Betätigung über buchhalterische Korrektheit siegte (SSV Reutlingen) oder es in Gutsherrenart zur Verteilung von Unternehmensgeldern kam (Mannesmann). Weniger deutlich erkennbar war dagegen, wie und wo bei derartigen Fällen das Strafrecht technisch sauber und inhaltlich verständlich zu seinem berechtigten Einsatz kommen sollte. Nicht selten gelang es Strafrechtswissenschaft und -praxis trotzdem unter Schaffung hochtheoretischer Unrechtskonstruktionen in diesen Vorgängen kriminelles Unrecht auszumachen. Meist wurde dabei die „rechtliche“ Funktion des Rechtsguts als wenig hilfreich empfunden, trotzdem hinderte dies nicht daran, im Rahmen von Auslegungsfragen ausgiebige Begründungen über die Strafwürdigkeit wirtschaftlichen Fehlverhaltens herzuleiten, die nicht selten allenfalls geringen Rechtsgutsbezug aufwiesen. Unter großem Bemühen erfolgte dies jedoch nur mehr oder weniger überzeugend für die jeweils in Frage stehende Handlung, nicht aber in einer für das gesamte Wirtschaftsstrafrecht allgemeingültigen Art und Weise.

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In diesem Vorgehen drücken sich letztlich die zwei großen Probleme des Rechtsguts im Wirtschaftsstrafrecht aus. Einerseits werden Funktionsverschiebungen erzwungen, indem auf „rechtlicher“ Ebene schützenswert Erkanntes als Rechtsgut deklariert Ergebnisse begründen soll, für die es auf keinerlei protostrafrechtliche Grundlage zurückgreifen kann. Nicht nur das dazu bisweilen notwendige Anknüpfen an hochabstrakte Gefährdungen zur Legitimation strafrechtlicher Interventionen macht deutlich, dass der dogmatisch überzeugende Weg nicht immer über die Rechtsgutslehre führt. Grundlegende Fragen der Strafwürdigkeit unter dem Mantel der Auslegung zu diskutieren, kann allenfalls zu befriedigenden inhaltlichen Erklärungen im Einzelfall führen, in dogmatischer Hinsicht dagegen stets nur unbefriedigend sein. Straftatbestände auszulegen muss zwar auch unter genetischen Gesichtspunkten erfolgen, doch kann dabei das eigentliche Problem der mangelnden Durchdringung der Strafwürdigkeit im Wirtschaftsstrafrecht insgesamt nicht gelöst werden.

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Die Gefahren und Schutzobjekte des Wirtschaftsstrafrechts stellen sich als wesentlich heterogener und abstrakter dar, als es jene Dinge waren, an denen die Lehre vom Rechtsgut entwickelt wurde. Denn es war das Streben nach einer rationalen Erfassung, Gestaltung und Begrenzung des Strafrechts in der Zeit von Aufklärung und Liberalismus, das alle Strafnormen auf den „gemeinsamen Kern“ der Rechtsgutsverletzung zurückführen wollte.[251] Gleichwohl blieb der Begriff in seiner Geschichte stets Gegenstand unterschiedlicher Deutungen und auch kontroverser Diskussionen, wobei nicht immer sein Erkenntniswert, sondern oftmals allein die „Frage der ‚Richtigkeit‘ oder ‚Unrichtigkeit‘ eines Begriffs“ im Vordergrund stand.[252] Unabhängig von dieser Entwicklung kann jedoch nicht von einem „Rechtsgut“ die Rede sein, wo sich ein solches nicht eindeutig erkennen lässt. Ein derartiges Vorgehen würde lediglich grundsätzlich berechtigte Begriffsbildungen sowie bewährte dogmatische Methoden verzerren und so eine für die gesamte Strafrechtswissenschaft abträgliche Wirkung entfalten. Daher darf auch nicht alles schützenswert Erscheinende als Rechtsgut deklariert und in diesem Sinne „passend gemacht“ in eine bestehende Dogmatik gepresst werden, vielmehr ist eine andere Legitimationsmöglichkeit für das Strafrecht zu finden. Mithin können zwar die Wirtschaftsordnung bzw. deren Institutionen den Schutz des Wirtschaftsstrafrechts in Anspruch nehmen, jedoch nicht als „Rechtsgüter“, weshalb diese strafrechtlichen Interventionen auch einer speziellen Legitimierung bedürfen. Nur wenn die Funktionsebenen der Rechtsgutslehre getrennt werden und die Berechtigung des Rechtsguts auf „vorstrafrechtlicher“ Ebene überprüft sowie durch passendere Kriterien ergänzt wird, kann im Wirtschaftsstrafrecht ein sinnvolles Unrechts- und Strafwürdigkeitssystem entstehen. Die dafür zunächst einmal erforderliche Denkarbeit ist bereits im Rahmen einer protostrafrechtlichen Anknüpfung zu leisten.

Teil 2 Begriff des Marktwirtschaftsstrafrechts › II › 2. „Vorstrafrechtliche“ Funktion des Rechtsguts

2. „Vorstrafrechtliche“ Funktion des Rechtsguts

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Die „vorstrafrechtliche“ dogmatische und systembildende Funktion des Rechtsgutsbegriffs wurde im Wirtschaftsstrafrecht bisher kaum hinterfragt. Eine protostrafrechtliche Anknüpfung des Wirtschaftsstrafrechts kann aber nur dann gelingen und zu einem schlüssigen System zusammengeführt werden, wenn die dazu notwendigen Voraussetzungen im Rahmen eines abstrakten Gedankengerüsts und Denkmodells geschaffen werden. Auffällig ist, dass die strafrechtliche Dogmatik trotz einer sich stetig schneller wandelnden „realen“ Wirtschaftswelt ihren inneren Gehalt kaum verändert oder neuen Gegebenheiten anpasst.[253] Ein solches Stagnieren der dogmatischen Grundlagen kann zur Befriedigung der realen Forderungen an das Strafrecht jedoch zusehends schlechter beitragen. In der Gesamtschau sind die Bedürfnisse, denen das Strafrecht auch in dogmatischer Hinsicht im Wirtschaftsstrafrecht nachkommen muss, unter protostrafrechtlichen Aspekten nicht hinreichend berücksichtigt worden. Zwar wurde vielfach die Forderung geäußert, das Wirtschaftsstrafrecht müsse den gewandelten gesellschaftlichen Voraussetzungen und Notwendigkeiten besser nachkommen, doch kam es auf dogmatischer Ebene vor allem bei Überlegungen zum materiellen Gehalt des Verbrechens kaum zu einer solchen Reflektion des veränderten sozialen Rahmens. Außer Frage steht dabei, dass diese Diskussion keineswegs überstürzt umfassend nachgeholt werden kann, doch ist es möglich, in einem Teilbereich damit zu beginnen.

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Als ein Ansatzpunkt soll die Befassung mit der vorstrafrechtlichen Funktion des Rechtsguts dienen. Die Funktionen des Rechtsguts werden herkömmlich nach inner- und außersystemischen Aufgaben kategorisiert, wobei diese überwiegend in „rechtlicher“ Hinsicht verstanden werden. Obwohl das Rechtsgut außersystemisch vor allem von der Kriminalpolitik als Kriterium zur Auswahl und Bestimmung strafrechtlich schutzwürdiger Güter dient und damit systemkritisch wirkt,[254] ist seine protostrafrechtliche Funktion davon zu unterscheiden. Zwar weist die vorstrafrechtliche Anbindung überwiegend außersystemische Bezüge auf, ist aber konzeptionell „vor“ der Ebene dieser beiden Funktionen zu suchen. Denn noch bevor Überlegungen über kriminalpolitische Ziele und Vorgehensweisen angestrengt und noch ehe das (straf-)rechtliche System kritisiert werden kann, gilt es zu klären, welche Ziele und Ansprüche das Strafrecht an die eigene Legitimation überhaupt haben soll. So übernimmt das Rechtsgut innersystemisch überwiegend Aufgaben, die als formell- und materiell-rechtlich bezeichnet werden können, indem es der Kategorisierung und Auslegung dient. Außersystemisch enthält es zwar durchaus Elemente, die auch auf protostrafrechtlicher Ebene zu diskutieren sind, gleichwohl wird das Rechtsgut kaum zum Gegenstand eines rein abstrakten Denkmodells gemacht, sondern vielmehr mit „rechtlichem“ und nicht selten exemplarischem Bezug im Rahmen der Kriminalpolitik diskutiert. Dabei geht unter, dass das Rechtsgut noch bevor es um die Auswahl von Gütern, die strafrechtlichen Schutz erhalten, geht und noch bevor das Rechtsgut Teil kriminalpolitischer Maßnahmen, also der Vermeidung von Rechtsgutsverletzungen wird, protostrafrechtlich dem modellartigen Hinterfragen der Strafwürdigkeit eines Verhaltens dient.

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Als allein gültiger Maßstab zur Bestimmung der Strafwürdigkeit hat sich im Zuge der Rechtsgutslehre die Gefährdung oder Verletzung eines Rechtsguts durchgesetzt. Sozialethisch zu missbilligen, also strafwürdig, ist danach nur eine gravierende Rechtsgutsverletzung, also ein Verhalten, das geeignet ist, die sozialen Beziehungen innerhalb der Rechtsgesellschaft erheblich zu gefährden oder zu schädigen.[255] Für das Vorliegen einer solch gravierenden Verletzung eines Rechtsguts genügen dabei aber nicht bloß lästige oder unerwünschte Verhaltensweisen[256], vielmehr muss das Rechtsgut Schaden nehmen. Insbesondere bei einer Verknüpfung der Wirtschaft mit dem Strafrecht ist aber zu beachten, dass der tatbestandsmäßige Erfolg nicht mit der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts identisch ist[257]. Während der Erfolg „die von der Handlung raum-zeitlich getrennte Verletzung oder Gefährdung des Handlungsobjekts“ beschreibt, erfasst die „Rechtsgutsverletzung die Beziehung der tatbestandsmäßigen Handlung zu dem Achtungsanspruch des durch die Strafvorschrift geschützten Werts“[258]. Die Beurteilung eines Verhaltens nach dem auf einer konkreten Rechtsgutsschädigung beruhenden Muster hat dem Strafrecht lange Zeit gute Dienste geleistet, stößt heute aber im überwiegend regeldominierten Bereich des Wirtschaftsstrafrechts an seine Grenzen. Dort zeigt wirtschaftliches Fehlverhalten einerseits zwar noch immer Bezüge zum Rechtsgut auf, lässt einen greifbaren Schaden aber kaum feststellen, andererseits kommt es immer häufiger zu augenfälligen, ethisch aber nahezu unscheinbaren Regelverletzungen.[259] Beides lässt den durch wirtschaftliches Fehlverhalten verwirklichten Unrechtsgehalt nur schwer erkennen, weshalb die Strafwürdigkeit der Taten äußerst fraglich erscheint.[260] Da es aber nach jahrhundertelang eingeübter Dogmatik erst die Rechtsgutsverletzung ist, welche die Strafe legitimiert, hätte das Strafrecht nach dem zuvor beschriebenen Muster kein Instrument, um die Strafwürdigkeit derartiger Handlungen auszumachen, weshalb es konsequenterweise von einer Bestrafung Abstand nehmen müsste.

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In der Diskussion der Strafwürdigkeit zeigen sich zwar deutlich Tendenzen, die Anwendung des Strafrechts auf gemeinschädliches Verhalten zu beschränken, doch bestehen ebenso starke Forderungen, neu auftretenden sozialen Interessen wie beispielsweise der Funktionsfähigkeit der Wirtschaft gleichfalls strafrechtlichen Schutz zukommen zu lassen.[261] Für keine dieser Fragen lässt sich aus dem Begriff des Rechtsguts eine Antwort ableiten.[262] Vielmehr scheint es, als ob der Rechtsgutslehre bloß noch bliebe, der Realität der Strafrechtsentwicklung hinterherzulaufen.[263] Gleichwohl zeigt die Strafrechtsdogmatik nicht die geringste Ablösung von ihrer Überzeugung der Unantastbarkeit des Rechtsgutsbegriffs, sondern versucht alle Werte auf Rechtsgüter „zu trimmen“ und alle Angriffe zu Rechtsgutsgefährdungen bzw. -verletzungen zu erklären. Obwohl die Gesellschaft der Moderne ihren Mitgliedern sich ständig erweiternde und institutionalisierte Handlungsoptionen bietet und dadurch gleichzeitig anfälliger für deren mögliche Verletzungen wird,[264] verkennt die überwiegende Ansicht, dass allein der unscharfe Begriff des Rechtsguts und die Lehre von seiner Verletzung keine Legitimation für unsachgemäße strafrechtliche Reaktionen auf Fehlverhalten sein können und dürfen. Dies gilt umso mehr, als der Versuch, der Rechtsgutstheorie die Würde des Verfassungsrechts zu verleihen, als gescheitert zu betrachten ist, weshalb sie auch nicht einen vergleichbar ewiglichen Geltungsanspruch erheben kann.[265]

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Verletzungen wirtschaftlicher Strukturen führen auch zu Problemen sozialer Art, mit denen das Strafrecht umgehen muss, wobei es aber langfristig keine Erfolge erzielt, wenn es versucht, eine traditionelle Theorie nur um ihrer selbst willen zu bewahren.[266] Das Strafrecht erschöpft sich eben nicht in einem rein theoretischen Gedankenkonstrukt, sondern tritt in Fortführung dessen sehr wohl in die Realität, wo es für alle Beteiligten mit intensiven Beeinträchtigungen verbunden sein kann. Es genügt nicht, das real ausgeübte Strafrecht allein auf eine überzeugende Dogmatik aufzubauen, vielmehr muss sich diese auch immer wieder selbst dahingehend überprüfen, ob sie das Strafrecht noch seine aktuellen Verpflichtungen erfüllen lässt. Die Aufgaben des Strafrechts wachsen und verändern sich mit den sozialen Rahmenbedingungen, seine Dogmatik dagegen muss im Hintergrund vor allem Klarheit, Stabilität und Kontinuität bieten. Daher darf an dogmatischen Grundlagen nicht allein aus reiner Tradition festgehalten werden, vielmehr sind auch diese, wenn sie den gewandelten sozialen Anforderungen nicht mehr entsprechen, zu überdenken. Zuerst muss dazu erkannt werden, dass die Rechtsgutslehre die Strafrechtsdogmatik so stark beherrscht, dass alternative Strafwürdigkeitsmodelle zumindest skeptisch beobachtet werden und eine kritische Diskussion ihres Potentials nur schwerlich herzustellen ist.[267]

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Um den gegenwärtigen Entwicklungen der Gesellschaft mit ihrer steigenden sozialen Verdichtung und der Schaffung neuer, höchst komplexer Institutionen gerecht zu werden, bleibt dem Strafrecht nur, Alternativen zu den Elementen zu finden, die es lange Zeit prägten. Um wirtschaftliche Vorgänge, mithin also die Formen von fairer Kooperation, welche die Soziale Marktwirtschaft gerade ausmachen, zu erfassen und von diesen widersprechenden Verhaltensweisen zu unterscheiden, fehlt der Rechtsgutslehre jedoch die passende systematische Anknüpfungsfähigkeit.[268] Im Wirtschaftsstrafrecht muss deshalb hinterfragt werden, ob das Rechtsgut allein sinnvoller Anknüpfungspunkt zur Bestimmung der Strafwürdigkeit ist.

Teil 2 Begriff des Marktwirtschaftsstrafrechts › II › 3. Regel als Strafwürdigkeitskriterium

3. Regel als Strafwürdigkeitskriterium

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Eine für das Wirtschaftsstrafrecht praktikable Alternative zum Rechtsgut ist bei der Bestimmung der Strafwürdigkeit die Bezugnahme auf Regeln. Da das Rechtsgutsprinzip nicht in der Lage ist, alle Fragestellungen des materiellen Verbrechensbegriffs zu klären, muss seine Rolle bei der Bestimmung der Strafwürdigkeit überdacht werden.[269] So ist die Gefährdung oder Verletzung eines Rechtsguts – gegebenenfalls unter Hinzutreten bestimmter tatbestandsspezifischer Bedingungen[270] – (meist) eine hinreichende, nicht aber eine notwendige Bedingung der Pönalisierung eines Verhaltens.[271] Die Erfassung des Unrechtsgehalts wirtschaftlichen Fehlverhaltens gelingt angesichts des strafrechtlichen Verharrens zwischen oftmals eindeutigen Regelverletzungen, „die jedoch ethisch eher blass sind“, und feststellbaren Rechtsgutsbezügen, welche keinen Schaden aufweisen, nur zu zweifelhaften Bedingungen.[272] Viel zu oft bleibt unberücksichtigt, dass der Verletzung eines Rechtsguts in verschiedenen Lebensbereichen Regelsysteme gegenüberstehen, die einheitliche Wert- und Verhaltensvorstellungen enthalten. Deren Homogenität und Verwurzelung in der Gesellschaft zeigt, dass auch sie die schützenswerten sozialen Beziehungen in der Gesellschaft zum Gegenstand haben und ihre Verletzung sozialethisch zu missbilligen sein kann.

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Zur Bestimmung der Strafwürdigkeit stehen im Wirtschaftsstrafrecht die Regeln der jeweiligen Wirtschaftsordnung zur Verfügung. So gibt auch die Soziale Marktwirtschaft für wirtschaftliches Verhalten ein hochkomplexes Regelsystem vor, das lediglich wenig mit einem an Rechtsgütern orientierten Strafwürdigkeitsmodell gemein hat. Das Strafrecht kann genau wie seine Teilgebiete nur dann als stimmiges und in sich geschlossenes System der Sozialkontrolle funktionieren, wenn klar ist, welche Verhaltensweisen derart unerwünscht sind, dass auf sie mit strafrechtlichen Mitteln reagiert werden soll. Gibt die zu regelnde Materie aber nicht bestimmte Rechtsgüter vor, die Schutz erfahren sollen, sondern stattdessen ein Gefüge von Regeln, deren Einhaltung gesichert werden muss, ist es Aufgabe des Strafrechts, sein Strafwürdigkeitsurteil daran anzuknüpfen. Nur wenn sich das Strafrecht entsprechend an seinen Regelungsgegenstand annähert und dessen Steuerungsmechanismus aufgreift, kann es für eine sinnvolle Pönalisierung von dort auftretendem Fehlverhalten sorgen.

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Werden die dogmatischen Wesenszüge des Strafrechts jedoch nicht überprüft und entsprechend gestaltet, resultieren daraus unmittelbar mangelnde Erfolge bei der Handhabung der neuen Regelungsmaterie. Das unreflektierte Verharren am Bisherigen würde in der weiteren Entwicklung des Strafrechts zu einem Versagen in bestimmten Regelungsbereichen führen. Ein solches Unvermögen könnte sich im Rückzug des Strafrechts aus diesen Sachgebieten ausdrücken, wahrscheinlicher ist jedoch, dass der Gesetzgeber im Bestreben, eine Lösung der Problemlage herbeizuführen, in besonderem Maße aktiv wird und es so zu einer nahezu unbegrenzten Strafrechtsexpansion kommt. Die Negierung von Strafwürdigkeitsmodellen außerhalb der Rechtsgutslehre würde in jedem Fall den strafrechtlichen Anspruch auf Verhaltenssteuerung deutlich schmälern. Ein solcher Verlust des strafrechtlichen Steuerungsanspruchs kann jedoch nicht Ziel der Überlegungen sein, weshalb es Alternativen zu den bisherigen Strafwürdigkeitskriterien zu suchen und hinreichend zu legitimieren gilt. Die Anforderungen an ihre Legitimität sind dabei an den Maßstäben zu orientieren, welche an die Begründung des Rechtsguts gestellt werden. Da das Rechtsgut nicht verfassungsrechtlich verankert, sondern ein reines Produkt geistiger Überlegungen ist, erscheint es daher möglich, neue Kriterien in gleicher Weise zu entwickeln. Ist also alleinige Voraussetzung die Entwicklung eines Gedankenmodells, kann auch der Begriff der Regel und mit ihm ein Modell der Regelverletzung als Kriterium zur Feststellung der Strafwürdigkeit dienen.

Teil 2 Begriff des Marktwirtschaftsstrafrechts › III. Regelmodell des Marktwirtschaftsstrafrechts

III. Regelmodell des Marktwirtschaftsstrafrechts

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Der Begriff der Regel, oftmals auch jener der Spielregel, ist in der Fachliteratur verschiedenster Themengebiete genauso wie im Feuilleton nahezu inflationärer Verwendung ausgesetzt. In der strafrechtlichen und wirtschaftswissenschaftlichen Literatur findet sich dabei häufig die Formulierung der Spielregeln der Sozialen Marktwirtschaft. Diese werden gelegentlich zur Begründung diverser Vorgänge herangezogen, erhalten aber keine inhaltliche Erklärung. Vielmehr scheint angenommen zu werden, dass sich sowohl ihr Inhalt als auch Bedeutung und Funktion ohne Weiteres offenbaren. Kaum derart einfach dürfte sich dagegen die Rolle der Regel in der Sozialen Marktwirtschaft erschließen, insbesondere dann, wenn diese als Kriterium zur Bestimmung der Strafwürdigkeit dienen soll. Daher bedarf der Begriff der in der Sozialen Marktwirtschaft geltenden Regel einer eingehenden Untersuchung auf Inhalt, Bedeutung und Funktion. Begonnen werden kann dabei mit der auffälligen Nähe des Begriffs zur Spielregel und den Assoziationen zum Spiel[273].

Teil 2 Begriff des Marktwirtschaftsstrafrechts › III › 1. Grundzüge des Regelmodells

1. Grundzüge des Regelmodells

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Phänomene wie Kooperation, Korruption, Wettbewerb, Kampf und Konflikt lassen sich im Spiel und im gesellschaftlichen Leben finden.[274] Ohne bestimmte Regeln, welche die Handlungen der jeweiligen Teilnehmer lenken, wäre keine dieser Möglichkeiten des Miteinanderlebens vorstellbar.[275] Regeln treten dabei in verschiedenen Formen und unterschiedlichen Funktionen auf, indem sie eine bestimmte Praxis definieren, Pflichten auferlegen, festlegen, wie bestimmte Handlungen durchgeführt oder bestimmte Dinge getan werden.[276] Daneben gibt es aber auch Regeln, die nicht nur regulativ in Prozesse eingreifen, sondern auch selbst Formen des Verhaltens erzeugen bzw. prägen.[277] So erfordert jedes Spiel, auch das gegeneinander gespielte, also antithetische, dass die Spieler das Spiel miteinander spielen.[278]

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Als einer Tätigkeit, die allein zum Zweck der Vergnügung, zur Erholung oder aus Freude an der bloßen Verrichtung und oft zusammen mit anderen ausgeführt wird, liegen dem Spiel konkret bestimmte Handlungsabläufe zugrunde.[279] Spielregeln schaffen dabei nicht selten erst die Möglichkeit, ein Spiel überhaupt zu spielen.[280] Aus diesen kann sich besonders in der Gemeinschaft eine Vielfalt an Regeln ergeben, die aus der Art des Spiels oder dem Wunsch des Interagierens der Mitspieler untereinander konstitutiv hervorgehen und bestimmte Verhaltensweisen und Praxen definieren.[281] Derartige, oftmals für ein Spiel konstitutive, Regeln sind insbesondere dann von Bedeutung, wenn das Spiel in einem Wettkampf um die beste Leistung besteht und es einen Sieger zu ermitteln gilt. Diesem Leistungswettkampf entspricht im Bereich der Wirtschaft der Wettbewerb, wobei die spezifischen Regeln in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur oftmals als Institutionen bezeichnet werden.[282] Institutionen würden zwar das menschliche Verhalten stets beschränken, doch gleichzeitig Anreize zu sozialer, politischer oder ökonomischer Interaktion setzen.[283]

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Der Wettbewerb zeichnet sich gerade dadurch aus, dass am Markt möglichst viele Wirtschaftssubjekte mit ihren individuellen Zielen teilnehmen. Kulturell akzeptiert ist dabei, dass Wirtschaftsunternehmen mehrheitlich nahezu ausschließlich oder zumindest hauptsächlich das Ziel verfolgen, ihren Gewinn zu maximieren.[284] Ebenso toleriert wird, dass beim Streben der Marktakteure nach der besten Kosten-Nutzen-Bilanz der höhere Zielerreichungsgrad eines Akteurs einen niedrigeren Zielerreichungsgrad des Konkurrenten zur Folge hat. Gleiches gilt für das Erreichen der Marktführerschaft, welche aufgrund der dazu nötigen besonderen Kompetenz im jeweiligen Marktsegment grundsätzlich akzeptiert wird. Die Gesellschaft billigt und wünscht, dass die Unternehmen im Wettbewerb antreten, um einen Sieg über die Konkurrenz zu erringen, da auf diese Weise die Konsumenten von dazu notwendigen innovativen Leistungen sowie verbesserter Qualität profitieren, wobei gleichzeitig den Unternehmen durch die erzielten Gewinne neue Investitionen und die Einführung von Neuerungen möglich gemacht werden. Während es also den Wirtschaftsunternehmen überlassen ist, sich die Ziele ihrer wirtschaftlichen Betätigung zu suchen, sind die Mittel, welche ihnen zur Erreichung dieser Pläne zur Verfügung stehen, keineswegs beliebig wählbar. Denn obwohl die Unternehmen dem ständigen Druck möglicher Wissensvorsprünge der Konkurrenz ausgesetzt sind, gesteht ihnen die Wirtschaftsordnung nur bestimmte Maßnahmen im Wettbewerb zu, die keineswegs alle denkbaren Mittel zur Zielerreichung umfassen. Begrüßt und bewundert wird von der Gesellschaft derjenige, der auf „ehrliche Weise“ zum Beispiel schneller als die Konkurrenz neue Produkte entwickelt und einführt, qualitativ hochwertigere Güter herstellt oder preisgünstigere Produkte anbietet und deshalb am Markt am erfolgreichsten ist, nicht jedoch derjenige, der manipuliert, korrumpiert, trickst, fälscht, stiehlt oder betrügt.

Teil 2 Begriff des Marktwirtschaftsstrafrechts › III › 2. Regeln als Ausdruck gesellschaftlicher Wert- und Verhaltensvorstellungen

2. Regeln als Ausdruck gesellschaftlicher Wert- und Verhaltensvorstellungen

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In wenigen Festlegungen drücken sich die Wert- und Verhaltensvorstellungen einer Gesellschaft so stark aus wie in der Wahl einer Wirtschaftsordnung. Neben der Entscheidung für eine Methode zur Erreichung der optimalen Güterallokation werden dabei deren Voraussetzungen bestimmt und gegebenenfalls Maßnahmen beschlossen, um diese herzustellen und zu sichern. Mit der Wahl einer Wirtschaftsordnung sowie der Vorgabe ihrer Voraussetzungen und Charakteristika entsteht gleichzeitig die Notwendigkeit, diese zu schaffen und dauerhaft zu erhalten, denn anders wäre die Funktionsfähigkeit des gewählten Systems weder hergestellt noch gewährleistet. Bei der Wahl einer Wirtschaftsordnung wird also nicht nur darüber entschieden, welche Werte anzustreben und wie diese zu erreichen sind, sondern gleichzeitig auch, welche Ziele und Verhaltensweisen als unerwünscht bezeichnet werden. Dabei ist die Definition der erwünschten Ergebnisse von der Gesellschaft eng mit Vorschriften und Normen verknüpft, welche die dafür geltenden Verhaltensregeln enthalten.[285] Ohne Regeln könnten beispielsweise weder willkommene noch unerwünschte Verhaltensweisen überhaupt kategorisiert werden, weshalb vor jeder Handlung bereits eine Regel existiert[286]. Diese Regeln, welche letztlich der Erhaltung der Funktionsfähigkeit einer Wirtschaftsordnung dienen, sind ihr also immanent.

Teil 2 Begriff des Marktwirtschaftsstrafrechts › III › 3. Regeln der Sozialen Marktwirtschaft

3. Regeln der Sozialen Marktwirtschaft

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Wenn in Anlehnung an das Assoziationsgebiet der Spielregeln der Markt dem Spielfeld entspricht,[287] auf welchem die am Wettbewerb teilnehmenden Unternehmen als Spieler agieren, d.h. ihre Spielzüge ausführen, sind mit den Spielregeln die Regeln der Teilnahme an der Sozialen Marktwirtschaft vergleichbar[288]. Diese Wirtschaftsordnung wurde in der Bundesrepublik nach dem Zweiten Weltkrieg installiert, mithin sind auch die ihr innewohnenden Regeln bereits 60 Jahre alt. Gleichwohl beanspruchen die darin verkörperten Grundprinzipien heute noch genauso Geltung wie bereits 1949. Doch trotz dieser Beständigkeit war es ihnen möglich, auch für gewandelte Märkte und neue Formen wirtschaftlicher Betätigung als Anhaltspunkt zur Gewinnung von Werten und Verhaltensmustern zu dienen. Gelingen konnte dies nur, weil sie dem System der Sozialen Marktwirtschaft nicht von außen auferlegt wurden, sondern bereits zum Zeitpunkt seiner Entstehung in ihm angelegt waren[289]. Diese Regeln sollen die Umsetzung des in der Theorie entstandenen Modells der Sozialen Marktwirtschaft in der Praxis sowie seine dauerhafte Funktionsfähigkeit und Erhaltung sichern. Die Verhaltensregeln für die Wirtschaftssubjekte lassen sich daher aus den als Kennzeichen der Sozialen Marktwirtschaft festgelegten Kriterien ableiten. So strebt die Soziale Marktwirtschaft zwar einen möglichst freien Wettbewerb an, garantiert aber gleichzeitig, dass dieser sich nicht völlig unbegrenzt entfaltet. Wettbewerb ist allgegenwärtig und gesellschaftlich erwünscht, trotzdem soll er geregelt und nur innerhalb eines bestimmten Rahmens stattfinden.[290] Eine solche Auffassung zeigt deutlich, dass das „Gewinnen“ des wirtschaftlichen Wettbewerbs als solches nur dann sozial akzeptiert ist, wenn es auf eine Art und Weise erreicht wird, die im Einklang mit dem System der Sozialen Marktwirtschaft steht. Grundsätzlich gilt es für die Wirtschaftsobjekte, durch die richtige Taktik, also einen ideenreichen und geschickten Umgang mit den gegebenen Bedingungen und Spielräumen, den größtmöglichen Gewinn zu erwirtschaften, doch sind sie gezwungen, ihr Verhalten beim Erstreben des höchsten Zielerreichungsgrads einem auf dem Markt geltenden Regelsystem anzupassen.

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So ermöglicht der Wettbewerb den Wirtschaftssubjekten grundsätzlich taktisches Vorgehen, da es sich um erwünschtes Verhalten im Rahmen der gegebenen Regeln handelt.[291] Gleichzeitig besteht jedoch Konsens darüber, dass nur ein fairer Wettbewerb, also eine die (Rechts-)Regeln einhaltende Konkurrenz, auch ein guter Wettbewerb ist.[292] Jede Regel erfüllt bezüglich einer bestimmten Handlung eine eigene Funktion, die im Allgemeinen in der Lenkung menschlichen Verhaltens besteht[293]. Gleichzeitig drückt sie eine bestimmte Forderung aus, deren Erfüllung zwingend notwendig ist.[294] Dabei stehen die Regeln nicht nur untereinander in Verbindung, sondern sind auch mit ihrem Regelungsgegenstand verzahnt.[295]

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Als regelgeleitete Tätigkeit besteht der ökonomische Wettbewerb aus einer Vielzahl von Regeln, denen unter Berücksichtigung der formalen Strukturen des Wettbewerbs unterschiedliche Bedeutung zukommt[296]. Die Regeln der Sozialen Marktwirtschaft sind nicht alle von gleicher Qualität oder Beschaffenheit, sondern lassen sich insofern unterscheiden, als es sowohl Regeln gibt, deren Verletzung noch innerhalb des Wettbewerbs erfolgt, als auch solche Regeln, deren Verletzung ein Verlassen des Wettbewerbs darstellt.[297] Die zuletzt genannten Regeln werden im Kontext des Marktwirtschaftsstrafrechts als Grundregeln bezeichnet. Sie enthalten prinzipielle Aussagen über den spezifischen ökonomischen Fairnessgedanken und die marktwirtschaftliche Chancenstruktur. Die Verletzung von Grundregeln stellt ein Negieren des wirtschaftlichen Wettbewerbs als konstitutives Element der Sozialen Marktwirtschaft dar. Regeln, die den Ablauf des Wettbewerbs beschreiben, also die im Wettbewerb gestatteten Mittel und Verhaltensweisen enthalten sowie die nicht akzeptierten Maßnahmen und Handlungsweisen ausschließen, stellen Spielregeln dar.

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Obwohl sich Grund- und Spielregeln ihrer Natur nach unterscheiden, stehen sie zueinander in Beziehung. So können Spielregeln ohne Bezug auf die Grundregeln der Sozialen Marktwirtschaft nicht festgelegt werden. Der Bezug von Grund- und Spielregeln zueinander ergibt sich darüber hinaus aber auch aus quantitativen und qualitativen Kriterien. So kann in quantitativer Hinsicht die Verletzung einer bestimmten Menge von Spielregeln zur Verletzung einer Grundregel führen, der es entsprechend zu begegnen gilt[298]. Qualitative Bezüge von Grund- und Spielregeln ergeben sich dagegen aus der Präzisierungsfunktion der Spielregeln, welche die Prinzipien der Grundregeln aufnehmen und in spezialisierter bzw. angepasster Form beispielsweise für einen speziellen Markt in besonderer Weise aufbereiten. Die Grundregeln sind dem Konzept der Sozialen Marktwirtschaft seit jeher immanent und beanspruchen daher für den gesamten wirtschaftlichen Wettbewerb gleichermaßen Geltung, die Spielregeln variieren dagegen für jeden Markt, an dem innerhalb unserer Gesellschaft Wettbewerb stattfindet. Während also die Spielregeln der Wirtschaftsordnung eine Veränderung ihrer Bedeutung für die Soziale Marktwirtschaft sowie die Gemeinschaft erfahren können, drücken sich in der Wahl der Wirtschaftsordnung und den dazugehörigen Grundregeln sozialethische Grundentscheidungen aus, die so lange unverrückbar sind wie an dieser Entscheidung festgehalten werden soll[299].

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Grundlegende Regel der Sozialen Marktwirtschaft ist die Erhaltung des „fairen Wettbewerbs“ und der damit verbundenen Freiheiten des Zugangs und der Betätigung am Markt. Es ist dieser spezifische ökonomische Fairnessgedanke, der die Soziale Marktwirtschaft und damit auch das System ihrer Regeln prägt. Was genau darunter zu verstehen ist, kann jedoch nicht positiv definiert werden, da eine umfassende und abschließende Aufzählung aufgrund des hoch komplexen menschlichen Zusammenlebens und der Gesellschaft[300], die eine große Anzahl möglicher Konstellationen von Wirtschaftssubjekten und -objekten mit sich bringt, nicht möglich ist. Allerdings ist bei einer Orientierung an den der Sozialen Marktwirtschaft zugrundeliegenden Vorstellungen über Werte und Verhaltensweisen auszumachen, wann kein fairer Wettbewerb etc. gegeben ist und damit ein Regelverstoß vorliegt. Grundsätzlich handelt es sich bei jeder Verletzung marktwirtschaftlicher Regeln um ein potentiell pönalisierbares Verhalten, doch bildet nicht jede dieser Regeln das Fundament der Wirtschaftsordnung.

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Eine typische Spielregel des wirtschaftlichen Wettbewerbs ist beispielsweise die Pflicht zur Berücksichtigung und Abwägung der Share- und Stakeholderinteressen bei Struktur- oder Marktentscheidungen.[301] Als Beispiel für eine Grundregel kann das Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen angeführt werden. So verletzen wettbewerbsbeschränkende Angebotsabsprachen nach § 298 Abs. 1 StGB die Regeln des Ausschreibungsverfahrens. Gleichzeitig stellt derartiges Fehlverhalten aber auch einen in höchstem Maße unfairen Missbrauch von ökonomischer Koordination dar. Das der Sozialen Marktwirtschaft immanente spezifische ökonomische Fairnessprinzip, wonach alle Wettbewerber im Ausgangspunkt die gleiche Chance auf den größten wirtschaftlichen Erfolg haben müssen, definiert die Leistung als das für den Markterfolg maßgebliche Kriterium. Das über den Zielerreichungsgrad einer Leistung bestimmende freie Spiel der Kräfte am Markt darf jedoch nicht gebunden werden. Das Wesen des Wettbewerbs verlangt den Wirtschaftssubjekten große Anstrengungen ab, belohnt sie dafür jedoch auch mit den Errungenschaften eines erfolgreichen Marktauftritts. Wirtschaftssubjekte, die zwar die Vorteile des Wettbewerbs genießen wollen, sich aber nicht bereit zeigen, den Wettbewerb vom selben Ausgangspunkt wie alle Konkurrenten anzugehen und Kooperationen nur in einem für alle Marktteilnehmer fairen Maße durchzuführen, negieren die Soziale Marktwirtschaft in grundlegender Weise. Mit dem Institut des Ausschreibungsverfahrens entstanden spezifische Regeln für die an einer Teilnahme interessierten Wirtschaftssubjekte, die von der Verpflichtung zur Erfüllung formeller Vorgaben wie erforderlichen Angebotsdetails bis zum Verbot verfahrensstörender Absprachen reichen.

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Nicht alle in der Wirtschaftsordnung geltenden Regeln stehen im selben Rang, wenn ihre Bedeutung für die Konstitution der Wirtschaftsordnung zu beurteilen ist, die meisten davon betreffen vielmehr nur einzelne ihrer Institutionen oder Abläufe, welche nicht alle von gleicher Relevanz für die Allgemeinheit sind. Erst wenn eine Regelverletzung die fundamentalen Prinzipien der Sozialen Marktwirtschaft betrifft, erhält das ihr zugrundeliegende Verhalten einen über bloßes Ordnungswidrigkeitenunrecht hinausgehenden Unrechtsgehalt. In dieser Unterscheidung spiegelt sich deutlich die den Spielregeln übergeordnete Rolle der marktwirtschaftlichen Grundregeln für die Soziale Marktwirtschaft wider.[302] Auf die Verletzung bloßer Spielregeln ist grundsätzlich anders zu reagieren, als auf einen Verstoß gegen die grundlegenden Regeln der Sozialen Marktwirtschaft.

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Das Marktwirtschaftsstrafrecht nutzt die Differenzierung von Grund- und Spielregeln zunächst, um das Fehlverhalten innerhalb eines wirtschaftlichen Kontexts richtig zu erfassen, also entsprechend zwischen verschiedenen Formen der Regelverletzung zu unterscheiden. Erst danach kann überhaupt festgestellt werden, ob das Fehlverhalten die Grundfesten der Sozialen Marktwirtschaft antastet, also strafwürdiges Verhalten vorliegt. Ebenso ermöglicht es die Beurteilung sonstigen wirtschaftlichen Fehlverhaltens, insbesondere wenn es um Überlegungen zur Neukriminalisierung geht. Das Marktwirtschaftsstrafrecht bietet dabei einen Maßstab zur Beurteilung der Strafwürdigkeit wirtschaftlichen Fehlverhaltens, das zwar falsch erscheint, jedoch nicht von den bereits bestehenden Straftatbeständen erfasst wird. Indem Spiel- und Grundregeln der Sozialen Marktwirtschaft als Gradmesser der Strafwürdigkeit bereitgehalten werden, ermöglicht das Marktwirtschaftsstrafrecht bei der Beurteilung des in Frage stehenden Verhaltens eine Orientierung innerhalb der Wirtschaftsordnung. Eine derartige systemische Absicherung bei der Bewertung der Relevanz eines Verhaltens erleichtert die Entscheidung über den zukünftigen Umgang mit neuartigem Fehlverhalten. Überlegungen zur Neuschaffung von Tatbeständen oder der Notwendigkeit von Maßnahmen aus Zivil-, öffentlichem oder Ordnungswidrigkeitenrecht können sich leicht an den Grundsätzen des Marktwirtschaftsstrafrechts orientieren. Erscheint jedoch keinerlei Eingreifen nötig, weil es sich zwar um unerwünschtes, aber hinzunehmendes Fehlverhalten handelt, kann die marktwirtschaftsstrafrechtliche Beurteilung die gesellschaftliche Akzeptanz einer solchen (legislativen) Entscheidung erhöhen.

Teil 2 Begriff des Marktwirtschaftsstrafrechts › III › 4. Voraussetzungen des Regelsystems

4. Voraussetzungen des Regelsystems

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Obwohl die Regeln der Sozialen Marktwirtschaft dieser Wirtschaftsordnung inhärent sind, ist ihre Existenz ebenso wenig unzerstörbar, wie es die der Wirtschaftsordnung selbst ist. Das komplexe System der Regeln kann nur dann Bestand haben und seine Funktionen entfalten, wenn die dazu notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Die Bedingungen der Existenz einer marktwirtschaftlichen Wirtschaftsordnung wie eine hinreichende Zahl von Wirtschaftssubjekten, deren Kenntnis der Funktionsweise des Markts sowie deren Wille, den Wettbewerb für sich zu entscheiden, werden dabei vorausgesetzt. Ebenso wird davon ausgegangen, dass nur solche Regeln in das System Eingang gefunden haben, die umsetzbare Anforderungen enthalten, deren Erfüllung also möglich ist, weil sie realisierbare Zustände als Ausgangspunkt nehmen. Gleichwohl müssen die Regeln den Adressaten ausreichend Raum zur wirtschaftlichen Betätigung lassen, weshalb sie sich auf allgemeingültige Festlegungen beschränken sollten, soweit keine detailliertere Regulierung notwendig ist. Die Kenntnis der Regeln selbst ergibt sich danach durch das Wissen um die Funktionsweise des Markts und die darauf basierende Teilnahme am Wirtschaftsgeschehen. Das Regelsystem kann jedoch nur dann Geltung beanspruchen, wenn zusätzlich alle Wirtschaftssubjekte die gleichen Regeln einhalten müssen und diese für alle Adressaten gleichermaßen gelten. Damit eng in Zusammenhang steht die Notwendigkeit des Bestehens neutraler Instanzen, welche die Regeln durchsetzen, also ihre Einhaltung gewährleisten, gegebenenfalls aber auch einen Regelbruch sanktionieren. Daneben müssen die von der Wirtschaftsordnung vorgegebenen Regeln dauerhaft und beständig, also in zeitlicher Hinsicht stabil sein, damit sich die Zielgruppe auf sie einstellen kann.

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Neben diesen vor allem auf die Schaffung und Gestaltung der Regeln gerichteten Bedingungen ist ebenso notwendig, dass sie auf Seiten der Wirtschaftssubjekte akzeptiert werden. Zu fordern ist dabei kein detailliertes Auseinandersetzen der Wirtschaftssubjekte mit allen Regeln, welche die Marktwirtschaft bereithält, sondern nur mit denjenigen, die an sie adressiert sind. Dabei ist vor allem die Notwendigkeit der Anerkennung der Regeln durch die Wirtschaftssubjekte angesprochen. Voraussetzung eines jeden Regelsystems ist jedoch seine allgemeine Wirksamkeit, also, dass überhaupt nach seinen Regeln gehandelt wird.[303] Bei einer generellen Missachtung der (Markt-)Regeln würde der Wettbewerb und damit das System der Sozialen Marktwirtschaft zusammenbrechen[304], doch ist nicht davon auszugehen, dass ein solcher Systemkollaps von den Wirtschaftssubjekten angestrebt wird. Vielmehr nehmen diese am Wettbewerb teil, um darin den höchsten Zielerreichungsgrad zu erlangen und von den Vorteilen der Wirtschaftsordnung zu profitieren. Daher kann davon ausgegangen werden, dass bereits die Teilnahme am Wirtschaftsprozess in einem bestimmten Wirtschaftssystem mit der Einwilligung gleichzusetzen ist, sich gemäß den dort geltenden Regeln zu verhalten und dieser Praxis auch in Zukunft treu bleiben zu wollen. Der Teilnahme am Wettbewerb liegt also mit dem Willen zur Regeleinhaltung und einem diesem entsprechenden Handeln eine zwingende Verhaltensregel zugrunde, welche die notwendigen Elemente der Handlung bestimmt und daher das Wesen der Marktwirtschaft schafft[305].

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Die überwiegende Zahl der Wirtschaftssubjekte erachtet die Einhaltung der Regeln der Sozialen Marktwirtschaft als selbstverständlich, weshalb von ihnen verursachte Regelbrüche verhältnismäßig selten und meist unbewusst vorkommen, nur die wenigsten werden die marktwirtschaftlichen Regeln ständig bewusst unterlaufen. Anders ist dies bei den Wirtschaftssubjekten, die sich im Laufe ihrer wirtschaftlichen Betätigung bewusst zur Verletzung der Regeln entschließen oder denen es von vornherein nur auf den geplanten Missbrauch des Systems ankommt, wie es beispielsweise bei mafiösen Strukturen oder organisierter Kriminalität der Fall ist. Gleichwohl wird ein sich so verhaltendes Wirtschaftssubjekt sein Vorhaben nicht langfristig verfolgen, da der Markt, welcher als unaufhörlicher Prozess jeden Teilnehmer stets erneut dem Wettbewerb aussetzt, auf Freiwilligkeit beruht und so langfristig potentielle Vertragspartner ausbleiben würden.[306] Unabhängig von der Anerkennung der marktwirtschaftlichen Regeln durch den jeweiligen Marktteilnehmer ist Fehlverhalten angemessen zu sanktionieren. Wird jedoch nach Sanktion oder Strafe verlangt, zeigt sich, dass jede einzelne der vielfältigen Bedingungen einer funktionierenden Wirtschaftsordnung durch rechtliche Instrumente und Regularien abgestützt wird, sich mithin alle Regeln der Sozialen Marktwirtschaft in einer vom Recht geschaffenen Rahmenordnung wiederfinden. Dieser vom Recht mit all seinen Teilgebieten geschaffene Rahmen für die Soziale Marktwirtschaft bietet ihr jedoch nicht nur Möglichkeiten zur Entfaltung und Entwicklung, sondern auch Schutz vor Verletzungen, der in letzter Reihe auch durch das Strafrecht gewährleistet werden muss.

Teil 2 Begriff des Marktwirtschaftsstrafrechts › III › 5. Reaktion auf Regelverletzungen

5. Reaktion auf Regelverletzungen

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Wird ein Spiel von den Beteiligten gespielt, setzt kein Spieler die Partie fort, wenn er davon Kenntnis erlangt, dass ein oder mehrere seiner Mitspieler die Spielregeln nicht einhalten. Grundsätzlich werden Regelverletzungen bei einem Spiel nahezu immer von den Spielern selbst geahndet, wobei sie darüber entscheiden, ob der beim Regelbruch ertappte Mitspieler die Partie fortsetzen darf oder ausscheiden muss[307], anderenfalls übernimmt ein Spielleiter oder Schiedsrichter diese Aufgabe. Neben den Konsequenzen des Fehlverhaltens bei dem konkret betroffenen Spiel wird der Ertappte in Zukunft kaum erneut die Gelegenheit zu einem Spiel erhalten, weil sich kein anderer an einem Spiel mit einem solchen Mitspieler beteiligen will. Während beim Spiel jedoch allenfalls mit Falschspielern und Spielverderbern unrechtmäßige Sieger hervorgebracht würden, hätten Regelverstöße in der Sozialen Marktwirtschaft für die Gesellschaft erhebliche Folgen. Ebenso sind die Sanktionsmöglichkeiten der Mitspieler nicht ohne Weiteres auf eine Wirtschaftsordnung zu übertragen. So können die anderen Wettbewerber nicht als Durchsetzungsinstanz der Regeln marktwirtschaftlicher Betätigung angesehen werden. Zum einen agieren sie nicht am Markt, um diese Aufgabe zu übernehmen, andererseits fehlen ihnen aber auch Sanktionsmöglichkeiten, die denen der beschriebenen Mitspieler entsprechen. Einem Unternehmen allein ist es unmöglich, den regelbrechenden Wettbewerber vom Markt auszuschließen. Die Sanktionierung wirtschaftlichen Fehlverhaltens kann also nicht als Teil der Selbstregulierung allein an die Wirtschaftsordnung übergeben werden. Durch ihre Sachnähe scheinen die Wirtschaftsteilnehmer zwar durchaus für die Erfüllung dieser Aufgabe geeignet, ihre unzureichenden Kompetenzen machen zur Entwicklung eines zweckmäßigen Reaktions- und Sanktionssystems aber zumindest eine Ergänzung um andere Elemente der Verhaltenssteuerung notwendig.

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Während die nächstmögliche Reaktion auf wirtschaftliches Fehlverhalten aus dem Inneren des Wirtschaftslebens, also anderen Wirtschaftsteilnehmern kommt, tritt das Rechtssystem von allen Mitteln der Sozialkontrolle aus der größten Distanz an ein solches Fehlverhalten heran. Mit all seinen Teilgebieten soll das Rechtssystem die Einhaltung von Regeln gewährleisten und überwachen, sie notfalls aber auch erzwingen und Regelverstöße sanktionieren, worin naturgemäß die Aufgabe des Strafrechts besteht. Durch die Entwicklungen der wirtschaftsethischen Bemühungen in den letzten Jahrzehnten und den bereits erfolgten Umsetzungen einiger Konzepte in der Praxis, erscheint es aber ebenso denkbar, diese Aufgabe zumindest teilweise von außerstrafrechtlichen Instanzen erfüllen zu lassen. Welche Regelverletzungen strafrechtlich zu sanktionieren sind und welche straffrei bleiben sollen, kann nur unter dem Aspekt der Strafwürdigkeit diskutiert werden. Wie das Strafrecht sich dabei zu alternativen, möglicherweise sogar außerrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten positioniert, wird im Teil 5 (Rn. 420 ff.) eine Frage der Grenzen des Marktwirtschaftsstrafrechts sein. Zur Klärung des Begriffs eines Marktwirtschaftsstrafrechts soll es zunächst genügen, festzustellen, dass die Sanktion von Regelverstößen notwendig ist und vorwiegend durch das Strafrecht erfolgt[308].

Teil 2 Begriff des Marktwirtschaftsstrafrechts › III › 6. Affirmation marktwirtschaftlicher Regeln

6. Affirmation marktwirtschaftlicher Regeln

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Affirmative Bekenntnisse zur Sozialen Marktwirtschaft haben sich seit jeher zumindest einer kritischen Reflexion zu unterziehen. Eine solche hat dabei in jedem Fall die Qualität der Sozialen Marktwirtschaft selbst und im Vergleich zu anderen Wirtschaftsordnungen differenziert zu hinterfragen und besonders angesichts der jüngsten weltweiten Finanzkrise eine vollumfängliche Katharsis des wirtschaftlichen Wettbewerbs anzustreben. Wird der Sozialen Marktwirtschaft gar ein Wesenskern unterstellt, aus dessen Werten und Anschauungen Konsequenzen für andere Gesellschaftsbereiche abgeleitet werden, tritt neben die Verpflichtung zur Selbstkritik sowohl der Hinweis auf einen naiven Essentialismus als auch die Aufforderung zur Normativierung des vorgenommenen Schlusses vom Sein auf das Sollen.

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Das Marktwirtschaftsstrafrecht knüpft an der vorgefundenen Wirtschaftsordnung an, untersucht diese auf Regelstrukturen und definiert einige davon als strafschutzwürdig. Warum die Soziale Marktwirtschaft bzw. ihre Grundregeln strafrechtlichen Schutz genießen sollten, ist daher eine berechtigte Frage. Grundsätzlich kann aus der Existenz einer bestimmten Sache oder dem Ablaufen eines Prozesses auf eine bestimmte Art und Weise nicht darauf geschlossen werden, dass es „gut“ oder „richtig“ ist, dass die Sache existiert oder der Prozess gerade auf diese Weise abläuft[309]. Oftmals wird es vielmehr so sein, dass von einem bestimmten Seinsurteil auf ein erwünschtes Sollen geschlossen wird. Das Marktwirtschaftsstrafrecht nimmt die vorgefundene Wirtschaftsordnung zur Grundlage seiner ökonomischen Betrachtungen und strafrechtlichen Bewertungen, ohne die Soziale Marktwirtschaft[310] hinsichtlich ihrer Existenzberechtigung zu hinterfragen. Ausgangspunkt seiner Betrachtungen ist also die „tatsächliche Verfasstheit der Gesellschaft“[311]. Seine Berechtigung findet dieses Vorgehen im Verständnis der Wirtschaftsordnung als Fortsetzung gesellschaftlicher Grundentscheidungen im ökonomischen Bereich.

100

So kommen in einer Wirtschaftsordnung nicht nur rein wirtschaftliche Prinzipien zum Ausdruck, sondern auch sozialethisch-philosophische Grundansichten von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft, weshalb in wirtschaftlichen Handlungschancen nicht bloß ideelle Werte zu sehen sind.[312] Vielmehr verkörpern sie „fundamentale Funktionsbedingungen“ des sozialen Miteinanders, deren Negation zu schweren und „tiefgreifende(n) Erschütterung(en)“ des gemeinschaftlichen Lebens und seiner Bedingungen führen würde.[313] Das wettbewerbliche Streben nach (wirtschaftlichen) Erfolgen und das dabei erforderliche „Mit- und Gegeneinander“ ist damit zu einem Faktor geworden, der nicht nur für unsere Wirtschaftsordnung, sondern auch für die Ordnung der gesamten Gesellschaft konstitutiv wirkt.[314] Die Wahl der Sozialen Marktwirtschaft als Wirtschaftsordnung war und ist jedoch nicht nur Ausdruck einer bestimmten gesellschaftlichen Anschauungsweise und Wertbestimmung, sondern einer „umfassende(n) wirtschafts- und sozialpolitische(n) Leitidee“[315], welche auf die Gesellschaft zurückwirkt. Die Identität unserer Gesellschaft wird in starkem Maße von ökonomischen Bedingungen und Einflüssen geprägt.

101

Während religiöse oder politische Werte in einer pluralistischen Gesellschaft höchst unterschiedlich sein können, haben alle Gesellschaftsmitglieder einen mehr oder minder stark ausgeprägten Bezug zu wirtschaftlichem Erfolg und damit der Wirtschaftsordnung selbst. Die gegenwärtige Gesellschaft definiert sich wesentlich stärker über die gemeinschaftlichen ökonomischen Bedingungen als über einheitliche Glaubenssätze, Kulturnormen oder sonstige Gemeinsamkeiten.[316] Wird das Wesen einer spezifischen Gesellschaft jedoch nicht nur durch gemeinsame Kulturnormen geprägt, sondern ebenso von ökonomischen Regeln, die „echte Gemeinsamkeiten und moralische Werte generieren“, muss auch das Strafrecht an diesen anknüpfen, um das gedeihliche Zusammenleben und damit die gesellschaftliche Identität zu garantieren.[317] Identifiziert sich eine Gesellschaft so wie die unsere stark über die Ökonomie, ist es daher notwendig, ihre wirtschaftlichen Grundlagen auch entsprechend strafrechtlich abzusichern, da der Zusammenhalt einer solchen Gesellschaft „nicht zuletzt von gelingenden Kooperationen im ökonomischen Bereich abhängt“[318]. Mithin müssen die Regeln der Wirtschaftsordnung, welche trotz der stets gegenwärtigen Konkurrenzsituation bestehen, eingehalten werden, damit das System der Marktwirtschaft funktionieren kann und die Gesellschaft ihre wesensmäßigen Züge behält.

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Werden der Sozialen Marktwirtschaft wesensmäßige Züge zugeschrieben, kommt darin auch ein gewisser Essentialismus zum Ausdruck, der voraussetzt, dass es ein Wesen einer Wirtschaftsordnung gibt, welches sich in bestimmten Grundregeln ausdrückt.[319] Grundsätzlich ist es opportun, solch nahezu idealistischen Annahmen mit Zweifeln zu begegnen, doch ist im Fall der Sozialen Marktwirtschaft ein essentialistisches Vorgehen durchaus angebracht. Die Soziale Marktwirtschaft ist das Ergebnis eines über einen langen Zeitraum unter der Beteiligung vieler Wissenschaften durchgeführten Denk- und Entwicklungsprozesses. Die Stunde Null nach Ende des Zweiten Weltkriegs ermöglichte die bewusste Einführung eines Wirtschaftskonzepts, das in seiner Werthaftigkeit weit über die Zustimmung zu bloßem unternehmerischen Wettbewerb hinausging. Kaum ein anderes Land kann auf eine derart enge Verknüpfung der „gesellschaftliche(n) und (…) politische(n) Nachkriegsordnung (…) mit der wirtschaftlichen Ordnung“ verweisen wie die Bundesrepublik, welche sich als Ganzes in einzigartiger Weise über ihre Wirtschaftsordnung beschreibt.[320]

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So wurde und wird in der Sozialen Marktwirtschaft die Wirtschaftsordnung gesehen, in welcher die beste Möglichkeit zur Herstellung eines einer freiheitlichen Gesellschaft dienlichen Wirtschaftssystems liegt.[321] Die Legitimation der Sozialen Marktwirtschaft erfolgt nicht durch „faktische Gegebenheiten“, sondern findet ihre Rechtfertigung „durch ihre Adäquatheit mit einem Menschen- und Gesellschaftsbild (…), das den einzelnen vorökonomisch oder vorstaatlich als Träger von Grundfreiheiten“ versteht.[322] Das Konzept der Sozialen Marktwirtschaft wurde damit auf ein Fundament individueller und gesellschaftlicher Bedürfnisse gebaut, wodurch ihre Grundregeln feststehende Wert- und sozialethische Grundentscheidungen[323] enthalten, die so lange unverrückbar sind wie an der Entscheidung für wirtschaftlichen Wettbewerb festgehalten werden soll. Da die Soziale Marktwirtschaft also eine „Erfindun(g) des menschlichen Geistes“[324] ist und nicht nur bloß zufällig existierende Gegebenheit, verfügt sie über einen Wesenskern, der zum Ausgangspunkt weiterer Ableitungen genommen werden kann. Ein geradezu naiver Essentialismus liegt dem Marktwirtschaftsstrafrecht damit also nicht zugrunde.

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Da in der Wahl einer Wirtschaftsordnung jene in einer Gesellschaft vorhandenen Fundamentalentscheide zum Ausdruck kommen, welche „in der jeweiligen Sozietät vorstrafrechtlich gültig sind“[325], können aus einer das Wesen der Sozialen Marktwirtschaft berücksichtigenden Definition ihrer Merkmale Regeln abgeleitet werden, deren Verletzung auch der strafrechtlichen Sanktionierung bedürfen.[326] Den Ausgangspunkt bildet dabei die Maßgabe, dass jede wirtschaftliche Betätigung mit den Prinzipien der Wirtschaftsordnung vereinbar sein muss. Mit dieser Feststellung wird jedoch auch ein das Fundament der Sozialen Marktwirtschaft bildendes Regelgeflecht[327] sichtbar, welches diese Wirtschaftsordnung von anderen Formen des Wettbewerbs unterscheidet.

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Bereits Adam Smith betonte, dass der wirtschaftliche Wettbewerb weder Krieg noch Kampf sei, sondern eine Konkurrenz nach Regeln, wobei deren Einhaltung faires Verhalten ausmache.[328] Gleichwohl konstituieren die den Wettbewerb in seiner Gesamtheit prägenden Regeln nicht nur die Wirtschaftsordnung, sondern konkretisieren diese insofern, als für alle Wirtschaftssubjekte geltende Regeln nicht zu deren Disposition stehen, sondern Teil der Wirtschaftsordnung selbst sind[329]. So geht der Wettbewerb zu allererst von der Maxime aus, dass jedes Wirtschaftssubjekt über die gleichen Chancen verfügt.[330] Die Notwendigkeit der Chancengleichheit stellt jedoch nicht nur dort ein tragendes Prinzip dar, sondern zeigt auch im Rahmen der marktwirtschaftsimmanenten sozialen Korrekturen seinen grundlegenden Charakter für die gesamte Wirtschaftsordnung.

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Neben diese bereits den Ausgangspunkt wirtschaftlicher Betätigung bildende Chancengleichheit tritt die Notwendigkeit eines fairen Wettbewerbs, weshalb Fairnessregeln sicherstellen sollen, dass allein das Kriterium der Leistungsstärke für den Erfolg maßgebend ist.[331] Deshalb dürfen die Wirtschaftssubjekte nicht zu jeder erfolgsverheißenden Form von Wettbewerbsverhalten greifen, sondern nur durch echtes Wettbewerbsverhalten auch Nachteile für ihre Konkurrenten schaffen, nicht aber deren wettbewerbliche Position auf andere Weise schwächen[332]. Ausdruck der Chancengleichheit ist also auch die Pflicht zur Fairness im Wettbewerb.[333] Insgesamt ist es jedoch nicht möglich, die Regeln des Wettbewerbs in positiver Weise zu beschreiben, vielmehr können nur unerwünschte oder mit den Grundprinzipien unvereinbare Verhaltensweisen in allgemeiner und abstrakter Weise negativ erfasst werden.[334]

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Während die Regel, die Chancengleichheit aller Wirtschaftssubjekte nicht zu beeinträchtigen oder den Wettbewerb allein mit fairen Mitteln zu bestreiten, als erster Orientierungspunkt für die Bewertung eines Verhaltens dienen kann, wird die für den Einzelfall relevante Regelstruktur erst durch eine Analyse der für diesen Regelungsbereich geltenden Regeln sichtbar. Da sich diese jedoch aus dem spezifischen ökonomischen Fairnessgedanken und der marktwirtschaftlichen Chancenstruktur ergeben, lassen die wirtschaftlichen Regelstrukturen das Wirtschaftsgeschehen nicht nur erfassbar erscheinen, sondern bieten auch einen Grund für einen „materielle(n) Verbrechensbegriff des modernen Wirtschaftsstrafrechts“[335], da ihre Verletzung extrem sozialschädliche Folgen für die konkrete Wirtschaftsordnung mit sich bringen kann[336]. Dafür werden jedoch nur solche Regeln herangezogen, „die eine für die Form des sozialen Miteinanders signifikante Praxis konstituieren“, weil sie typischerweise Ausdruck des der Wirtschaftsordnung zugrundeliegenden chancengleichen und fairen Wettbewerbs sind[337]. In ihnen kommen also nicht nur vorläufige oder kurzlebige Interessen bestimmter Gruppen oder politischer Strömungen zum Ausdruck, sondern fundamentale Funktionsbedingungen mit einem evidenten sozialethischen Wert.[338] Aufgrund der Bedeutung der Spielregeln des Wettbewerbs sind sie auch keinen schwankenden wirtschaftsmoralischen Anschauungen[339] ausgesetzt, weshalb sie einer dauerhaften Orientierung dienen können. Diesen dauerhaften Anknüpfungspunkt bilden die Regeln der Sozialen Marktwirtschaft auch für ein strafwürdigkeitsbestimmendes Regelmodell, welches, konsequent durchgeführt, die Grenzen der Strafbarkeit im Einklang mit der ökonomischen Wirklichkeit bestimmen und so das verwirklichte Unrecht allgemein deutlich machen kann.[340]

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Die Berechtigung des Marktwirtschaftsstrafrechts zum Schutz der vorgefundenen Wirtschaftsordnung lässt sich also aus der Verwurzelung der Sozialen Marktwirtschaft in den gesellschaftlichen Grundentscheidungen ableiten. Gleichwohl wurde das System der Sozialen Marktwirtschaft durch die weltweite Finanzkrise der jüngsten Vergangenheit zumindest hinsichtlich seiner praktischen Umsetzung erneut in Frage gestellt[341]. Dabei wurden die gängigen Kritikpunkte „Korporatismus, Reformunwilligkeit und mangelnde Anpassungsfähigkeit“, welche die Soziale Marktwirtschaft besonders im Systemwettbewerb nicht selten „zum Auslaufmodell degeneriert(en)“[342], um krisenverursachte Grundsatzfragen bezüglich des Wettbewerbsprinzips und mangelnder (sozialer) Schutzinstrumente ergänzt. Dabei wurde die im Zuge der Finanzkrise breit angelegte Wettbewerbskritik auch genutzt, um bereits lange Zeit existierende soziale Fragestellungen ins Feld politischer Diskussionen zu führen.

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Rückblickend scheinen sich die Warnungen vor zu viel Freiheit des Wettbewerbs bestätigt zu haben.[343] Unabhängig davon, welche Zusammenhänge genau die Finanzkrise ausgelöst haben oder wie ihre Wiederholung vermieden werden kann[344], ist ein tatsächliches Abweichen vom Wettbewerbsprinzip keine Option für die Zukunft des ökonomischen Kooperierens. Weil sich das „Wetteifern und Kooperieren“ der Gesellschaftsmitglieder in der Gesellschaft auch in der Wirtschaft widerspiegelt und umgekehrt der Leistungswettbewerb zu einem kompetitiven gesellschaftlichen Leben führt[345], ist eine wettbewerbsfreie Wirtschaftsordnung in Deutschland undenkbar. So verwundert es nicht, dass Alternativen zum unternehmerischen Wettbewerb seit Ende des Zweiten Weltkriegs nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden[346]. Als „praktikable Wirtschaftsordnung“ hat sich die Soziale Marktwirtschaft in Deutschland unbestrittenermaßen durchgesetzt.[347] Gleichwohl gehen ihre Kritiker seit jeher aus zwei verschiedenen Lagern hervor, fordern die Einen doch in marktskeptischer Weise stärkere staatliche Eingriffe und weniger Deregulation, während die Gegenseite marktbefürwortend weniger staatliche Lenkung sowie „wirtschaftliche Freiheitsrechte und die Eigenverantwortung des Einzelnen betont“.[348]

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Die Frage nach Maß und Mitte bei Auswahl und Gestaltung einer Wirtschaftsordnung ist leicht gestellt, doch erfordert ihre Beantwortung eine umfassende Berücksichtigung von Werten, die nicht nur materieller, sondern auch geistiger Art sind, weil die wirtschaftliche Ordnung eng mit den „Ideale(n) der menschlichen Freiheit und der persönlichen Würde“ verbunden ist.[349] So erfordern und bedingen sich demokratisch-menschliche Freiheit und eine freiheitliche Wirtschaftsordnung gegenseitig, womit der „Gedank(e) der Freiheit (von der Sozialen Marktwirtschaft) zur Grundbedingung der Sozialverfasstheit einer Wirtschaftsordnung“ funktionalisiert wird.[350] Daher kann es einen Abschied vom ökonomischen Wettbewerb nicht geben, weshalb vor allem die Wirtschaftspolitik altbekannte Lehren und jüngst durchlebte Probleme in Erkenntnisse und Handlungsanleitungen umsetzen muss. Als Orientierung kann dabei eine Rückbesinnung auf die Werte und Grundregeln der Sozialen Marktwirtschaft dienen, die nach Ende des Zweiten Weltkriegs das Gerüst des erwünschten Idealzustands einer Wirtschaftsordnung bildeten.[351] Unumgänglich ist dabei allerdings, diese Ideen vor dem Hintergrund der gegenwärtigen gesellschaftlichen Entwicklungen zu reflektieren.

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Das Anliegen der Sozialen Marktwirtschaft im Sinne einer Kombination „allokativer Effizienz mit sozialen Gerechtigkeitsvorstellungen“ erfüllt grundsätzlich alle Voraussetzungen, die eine Wirtschaftsordnung in einem demokratischen Staat erfüllen muss.[352] Hinzu kommt, dass die große Gestaltungsfreiheit der Sozialen Marktwirtschaft, welche auf ihrer Eigenschaft als Gesellschaftsordnung beruht, ihre Attraktivität besonders für dynamische Gesellschaften entfaltet, weil sie sich flexibel an verändernde gesellschaftliche Bedürfnisse und wirtschaftliche Entwicklungen anpassen kann.[353] Gelingt es also trotz notwendiger Isolierung einzelner Problemfelder eine ganzheitliche Betrachtungsweise notwendiger wirtschaftlicher Ordnung zu erreichen, „kann die der Sozialen Marktwirtschaft zugrundeliegende humanistisch-sittliche Sicht von Mensch, Wirtschaft und Gesellschaft (…) auch in Zukunft“[354] als Leitbild dienen. Obwohl zukünftig mit stärkeren ordnungspolitischen Begrenzungen zu rechnen ist, bleibt der funktionierende Wettbewerb nicht nur „essentieller Bestandteil“ der Sozialen Marktwirtschaft, sondern auch ihr „tragendes Grundprinzip“[355]. Gleichzeitig ist der marktwirtschaftliche Wettbewerb Ausdruck des allgemeinen Wertekonsenses der Gesellschaft über die in „denkbar größtem Umfang der freiheitlich demokratischen Grundordnung“ gerecht werdende Form des Güter- und Dienstleistungsaustauschs.[356]

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Da sich das Wirtschaftsstrafrecht an den real existierenden wirtschaftlichen Gegebenheiten orientiert, kann es seinen Beitrag zur Vermeidung „ökonomischer Verwerfungen“ allein durch die Absicherung der „Grundlagen der Sozialen Marktwirtschaft“ leisten.[357] Den marktwirtschaftlichen Regeln strafrechtlichen Schutz zukommen zu lassen, ist dabei zwar keine zwingende Konsequenz des rechtlichen Umgangs mit wirtschaftlichen Gegebenheiten, stellt aber die Grundentscheidung des Marktwirtschaftsstrafrechts dar. Diese Positionierung des Marktwirtschaftsstrafrechts basiert einerseits auf der enormen Bedeutung ökonomischer Aktivität für die Gesellschaft, in der wirtschaftliches Handeln „nicht mehr das Privileg einer gesellschaftlichen Minorität“ ist, sondern ein immenser Teil „unseres sozialen Lebens“[358]. Andererseits setzt das Marktwirtschaftsstrafrecht die Wertungen einer Wirtschafts- und Rechtsordnung fort, welche, weil sie die ökonomische Betätigung des Einzelnen anerkennt, dafür auch strafrechtlichen Schutz gewährleisten muss.[359]

Teil 2 Begriff des Marktwirtschaftsstrafrechts › IV. Umfang des Marktwirtschaftsstrafrechts

IV. Umfang des Marktwirtschaftsstrafrechts

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Das Marktwirtschaftsstrafrecht ist deutlich begrenzt, weil die Abhängigkeit vom Wirtschaftssystem seinen Umfang determiniert. Auswirkungen hat dies auf die Stellung des Marktwirtschaftsstrafrechts im Strafrecht insgesamt, aber auch auf die Art der Delikte, die es legitimieren kann.

Teil 2 Begriff des Marktwirtschaftsstrafrechts › IV › 1. Abhängigkeit vom Wirtschaftssystem und Verortung in der Rechtsordnung

1. Abhängigkeit vom Wirtschaftssystem und Verortung in der Rechtsordnung

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Der Umfang des Marktwirtschaftsstrafrechts wird vor allem von seiner Bindung an das Konzept der Sozialen Marktwirtschaft sowie seiner Verortung innerhalb der Rechtsordnung gekennzeichnet. Während einerseits seine Ausrichtung auf eine bestimmte Wirtschaftsordnung seinen Wirkungskreis limitiert, entscheidet seine Positionierung im Strafrecht über die Formen des Fehlverhaltens, die überhaupt in den Zugriffsbereich des Marktwirtschaftsstrafrechts fallen. Schon die Begriffsbildung hat gezeigt, dass Marktwirtschaftsstrafrecht allein an das System der Sozialen Marktwirtschaft und damit an eine ganz konkrete Wirtschaftsordnung anknüpft. Zwar lässt sich der Grundgedanke des Marktwirtschaftsstrafrechts – dass die fundamentalen Regeln einer Wirtschaftsordnung Anknüpfungspunkt für die Legitimation wirtschaftsstrafrechtlicher Normen sein können – auf andere ökonomische Systeme übertragen, doch kann das Modell nicht ohne entsprechende Anpassungsmaßnahmen übernommen werden. In systemischer Hinsicht ist das Marktwirtschaftsstrafrecht streng an die existierende Wirtschaftsordnung gebunden, weil es sich inhaltlich vollkommen an der Sozialen Marktwirtschaft orientiert. Mithin gibt diese als normative Grundordnung für alles wirtschaftliche Handeln dem Strafrecht durch ihre Prinzipien die Grenzen wirtschaftlichen Handelns vor[360]. Durch die Bindung an die Wirtschaftsordnung eröffnet sich dem Marktwirtschaftsstrafrecht auch die Möglichkeit, sich den Veränderungen des Wirtschaftslebens anzupassen, ohne seine dogmatische Anknüpfung zu verlieren. Zwar orientiert sich das Marktwirtschaftsstrafrecht an den Ideen, die bereits im Zeitpunkt der Konzeption der Sozialen Marktwirtschaft ihren Grundstein bildeten, doch sind diese derartig wesensprägend, dass sie auch bei Veränderungen des Wirtschaftslebens unverändert bestehen bleiben und dem Strafrecht als Orientierung dienen können. Einzelne Vorgänge und Institutionen des Wirtschaftslebens bauen zwar auf diesen Grundstrukturen und Regeln auf, können bzw. müssen ihre spezifische Ausprägung der Entwicklung zeitlicher Einflüsse und Bedingungen angepasst ändern[361]. Dagegen sind die grundlegenden Prinzipien der Sozialen Marktwirtschaft derart immanent, dass ihr Bewahren zugleich das Bestehen der Sozialen Marktwirtschaft bedeutet, ihr Wegfall also mit der Wahl einer anderen Wirtschaftsordnung gleichzusetzen ist.

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So, wie die Bezeichnung Marktwirtschaftsstrafrecht eine wirtschaftliche Orientierung verdeutlicht, betont sie auch, um welches Rechtsgebiet es sich dabei handelt. Marktwirtschaftsstrafrecht ist ein Teilgebiet des Wirtschaftsstrafrechts, das in einer grafischen Darstellung als eine Teilmenge des letzteren abgebildet werden müsste. Während ein großer Teil des Wirtschaftsstrafrechts hinreichend über die Verletzung oder Gefährdung eines Rechtsguts legitimiert werden kann, stellt das Marktwirtschaftsstrafrecht einen Teilbereich dar, der zur Bestimmung der Strafwürdigkeit auf die Verletzung von Regeln abstellt. Strafrechtliche Normen, die wirtschaftliches Fehlverhalten sanktionieren, müssen vielfältige strafwürdige Störungen ökonomischer Interaktion erfassen können. Die Aufgabe, die marktwirtschaftliche Chancenstruktur zu erhalten und wirtschaftliche Koordination und Kooperation hinsichtlich ihres fairen Ablaufs strafrechtlich abzusichern, löst das Marktwirtschaftsstrafrecht über eine Annäherung der strafrechtlichen Steuerungslogik an die Gesetzmäßigkeiten der Sozialen Marktwirtschaft. Statt die vorgefundene Regelstruktur der Sozialen Marktwirtschaft in das Korsett der Rechtsgutslehre mit all ihren Bedingungen, Bedürfnissen und Einschränkungen zu zwingen, übernimmt das Marktwirtschaftsstrafrecht diese Regeln unverändert als Kriterien zur Beurteilung der Strafwürdigkeit.

Teil 2 Begriff des Marktwirtschaftsstrafrechts › IV › 2. Legitimierbare Delikte

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