Читать книгу: «Datenschutz für Unternehmen»
Unter Mitarbeit von
Sabine Brunner
Patrick Göschl
Jürgen Hutsteiner
Peter Kleebauer
Florian Mundigler
Rafael Linus Nagel
Sandra Neunteufel
Erik Rusek
Impressum
978-3-85402-379-1
Auch als Buch verfügbar
978-3-85402-378-4
1. Auflage 2020
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Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im vorliegenden Werk die Sprachform des generischen Maskulinums angewendet.
Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Form geschlechtsunabhängig verstanden werden soll.
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ProjektManagement
Lisa Maria Heiderer
LEKTORAT
Johanna Zechmeister
Cover – Fotocredit
© iStockphoto.com/Pinkypills
gestaltung
Martin Aschauer
Druck
Primerate Kft., H-1044 Budapest
Inhalt
Abkürzungsverzeichnis
Vorwort
1 Begrifflichkeiten und Grundprinzipien der DSGVO
1.1 Der Weg zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
1.2 Anwendungsbereich der DSGVO und des DSG
1.3 Wesentliche Begriffe der DSGVO
1.4 Grundprinzipien der DSGVO
1.5 Überblick über das Sanktionen- und Haftungsregime
1.6 Fazit
2 Art 82 DSGVO und Haftungsszenarien
2.1 Augsgangspunkt
2.2 Art 82 DSGVO – Haftung und Recht auf Schadenersatz
2.3 Art 82 DSGVO vs § 33 DSG 2000 – alles beim Alten?
2.4 Aktivlegitimation
2.5 Schaden
2.6 Verschulden und Haftungsbefreiung
2.7 Die Passivlegitimation
2.8 Gesamtschuldnerschaft
2.9 Fazit
3 Projektmanagement im Datenschutz
3.1 Herausforderungen
3.2 Projektformat
3.3 Projektmanagement
3.4 Fazit
4 Die Datenschutzorganisation
4.1 Die Notwendigkeit einer Datenschutzorganisation
4.2 Data-Protection-Management-System (DPMS)
4.3 Praktische Umsetzung eines DPMS
4.4 Das Projektsetup
4.5 Rollen des DPMS
4.6 Fazit
5 Vereinbarungen nach Art 28 DSGVO
5.1 Augsgangspunkt
5.2 Abgrenzung zum Verantwortlichen
5.3 Auswahl des Auftragsverarbeiters
5.4 Die Grundlage der Auftragsverarbeitung
5.5 Zwingende Mindestinhalte
5.6 Besondere Informationspflicht bei rechtswidriger Weisung
5.7 Subbeauftragung und Formerfordernis
5.8 Fazit
6 Datenschutz im Konzern
6.1 Konzerninterner Datenaustausch
6.2 Konzernbegriff in der DSGVO
6.3 Konzerninterne Datentransfers innerhalb der Europäischen Union
6.4 Konzerninterne Datentransfers in Drittstaaten
6.5 Abgrenzung – Gemeinsame Verantwortlichkeit und Auftragsverarbeitung
6.6 Konzerndatenschutzbeauftragter
6.7 Fazit
7 Datenübermittlungen an Drittländer oder internationale Organisationen
7.1 Einleitung
7.2 Begrifflichkeiten
7.3 Zulässigkeit der Datenübermittlung
7.4 Aktuelle Entwicklungen
7.5 Fazit
8 Der One-Stop-Shop und die Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörden
8.1 Einleitung
8.2 Allgemeine Zuständigkeit
8.3 Prinzip der „federführenden Aufsichtsbehörde“ („One-Stop-Shop“)
8.4 Zusammenarbeit und Kohärenz
8.5 Fazit
9 Verarbeitungsverzeichnis und DS-FA
9.1 Einleitung
9.2 Das Verarbeitungsverzeichnis
9.3 Die DS-FA
9.4 Fazit
10 Betroffenenrechte
10.1 Einleitung
10.2 Die Betroffenenrechte im Überblick
10.3 Informationspflicht
10.4 Recht auf Auskunft
10.5 Recht auf Berichtigung
10.6 Recht auf Löschung und Recht auf Vergessenwerden
10.7 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
10.8 Recht auf Datenübertragbarkeit
10.9 Widerspruchsrecht
10.10 Recht, keiner Entscheidung aufgrund automatisierter Verarbeitung unterworfen zu werden
10.11 Fazit
11 Datenschutzvorfall
11.1 Definition
11.2 Erkennung und Umgang
11.3 Meldepflichten
11.4 Fazit
12 Informationssicherheit
12.1 Begriffsklärung
12.2 Das Informationssicherheitsmanagementsystem (ISMS)
12.3 Fazit
13 Technische und organisatorische Maßnahmen
13.1 Einleitung
13.2 Was sind TOMs?
13.3 Privacy-by-design und privacy-by-default
13.4 Die DSGVO und TOMs – Weitere Vorgaben
13.5 Case Study: Technische und organisatorische Maßnahmen umsetzen
13.6 Fazit
14 Datenschutzaudit und Zertifizierungen
14.1 Einleitung
14.2 Vor- und Nachteile einer Zertifizierung
14.3 Grundsätze einer Zertifizierung
14.4 Vorbereitungen und Voraussetzungen für eine Zertifizierung
14.5 Der Zertifizierungsprozess
14.6 Fazit
15 Datenschutz im Dienstverhältnis
15.1 Einleitung
15.2 Von der Bewerbung bis zum Eintritt
15.3 Datenschutz im laufenden Dienstverhältnis
15.4 Beendigung des Dienstverhältnisses
15.5 Fazit
16 Interne Untersuchungen und Datenschutz
16.1 Einleitung
16.2 Ablauf einer internen Untersuchung mit dem Schwerpunkt e-Discovery
16.3 Zulässigkeit von e-Discovery-Maßnahmen
16.4 Umgang mit privaten Informationen
16.5 Policies
16.6 Forensic Readiness für den Ernstfall
16.7 Fazit
17 Ausblick
Anhang
Literaturverzeichnis
Die Autoren
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 Projektmanagementphasen und Managementaufgaben nach DIN 69901
Abbildung 2 Beispielhafte Darstellung einer Projektorganisation
Abbildung 3 Meilenstein- und Phasenplan
Abbildung 4 Einbettung in kombiniertem Modell
Abbildung 5 Widerstands- und Einigungskosten
Abbildung 6 Struktur DPMS
Abbildung 7 CIA-Prinzip (engl. confidentiality, integrity, availability)
Abbildung 8 Vereinfachte Darstellung einer Vorfallbehandlung
Abbildung 9 Handlungsschritte zur Realisierung des Zertifizierungsprojekts
Abbildung 10 Organisation
Abbildung 11 Risikomanagement
Abbildung 12 Ablauf zur Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen
Abbildung 13 Schematische Darstellung eines Geltungsbereichs
Abbildung 14 Schematische Darstellung des Zertifizierungsprozesses
Abbildung 15 Klassischer e-Discovery-Prozess auf Basis des EDRM-Modells
Abkürzungsverzeichnis
| Abs | Absatz |
| ADV | Auftragsdatenverarbeitung |
| aF | alte Fassung |
| Art | Artikel |
| BayLDA | Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht |
| BB | Fachzeitschrift Betriebsberater |
| BCR | Binding-Corporate-Rules |
| BfDI | Bundesbeauftragter für den Schutz und die Informationsfreiheit |
| BGBl. | Bundesgesetzblatt |
| BMDW | Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort |
| BYOD | Bring-Your-Own-Device |
| B2B | Business to Business |
| B2C | Business to Consumer |
| CIA-Prinzip | Confidentiality-Integrity-Availability-Prinzip |
| CRM | Customer-Relationship-Management |
| DAkkS | Deutsche Akkreditierungsstelle |
| Dako | Datenschutz konkret |
| DIN | Deutsches Institut für Normung |
| DPA | Data-Protection-Agent(s) |
| DPC | Data-Protection-Coordinator(s) |
| DPM | Data-Protection-Manager(s) |
| DPMS | Data-Protection-Management-System |
| DPO | Data-Protection-Officer(s) (Datenschutzbeauftragter) |
| DSB | österreichische Datenschutzbehörde |
| DS-FA | Datenschutz-Folgenabschätzung(en) |
| DSK | Datenschutzkonferenz |
| DSMS | Datenschutzmanagementsystem |
| DS-RL | Datenschutzrichtlinie |
| EDPB | European Data Protection Board |
| EDPS | European Data Protection Supervisor |
| EDRM | Electronic Discovery Reference Model |
| EK | Europäische Kommission |
| EN | Europäische Norm |
| ENISA | European Union Agency for Cybersecurity |
| ERP | Enterprise Resource Planning |
| ErwGr | Erwägungsgrund |
| EU | Europäische Union |
| EuGH | Europäischer Gerichtshof |
| EUR | Euro |
| EuroPriSe | European Privacy Seal |
| EUV | Vertrag über die Europäische Union |
| EWR | Europäischer Wirtschaftsraum |
| f | der/die/das folgende |
| FAQ | Frequently Asked Questions |
| ff | die folgenden/die fortfolgenden |
| GDD | Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit |
| GKK | Gebietskrankenkasse |
| Hrsg. | Herausgeber |
| HS | Halbsatz |
| IBAN | International Bank Account Number |
| idR | in der Regel |
| idS | in diesem Sinne |
| iHv | in der Höhe von |
| IKS | Internes Kontrollsystem |
| IKT | Informations- und Kommunikationstechnologie |
| ID | Identity |
| iS(d) | im Sinne (der/des) |
| ISA | Information-Security-Agent |
| ISAE | International Standard on Assurance Engagements |
| ISM | Information-Security-Manager |
| ISMS | Informationssicherheitsmanagementsystem oder Information-Security-Management-System |
| ISO | International Organization for Standardization |
| ISR | Information-Security-Responsible |
| iSv | im Sinne von |
| IT | Informationstechnik |
| ITRB | Zeitschrift für IT-Rechtsberater |
| iVm | in Verbindung mit |
| iZm | im Zusammenhang mit |
| JF | Jour-Fixe |
| JusIT | Die Zeitschrift für IT-Recht, Rechtsinformation und Datenschutz |
| KFZ | Kraftfahrzeug |
| KMU | Klein- und Mittelunternehmen |
| KVP | kontinuierlicher Verbesserungsprozess |
| lit | litera |
| MDR | Managed Detection and Response |
| MS | Mitgliedsstaat |
| mwN | mit weiteren Nachweisen |
| OE | Organisationseinheit |
| OGH | Oberster Gerichtshof |
| OLG | Oberlandesgericht |
| ÖNORM | Österreichische Norm |
| PC | Personal Computer |
| Portable Document Format | |
| RL | Richtlinie |
| Rspr | Rechtsprechung |
| Rz | Randzahl |
| S | Satz |
| SIEM | Security-Incident-and-Even-Management |
| SIM | Subscriber Identity Module |
| SoA | Statement of Applicability |
| TISAX | Trusted Information Security Assessment Exchange |
| ToE | Target of Evaluation |
| TOMs | Technische und Organisatorische Maßnahmen |
| UAbs | Unterabsatz |
| UGB | Unternehmensgesetzbuch |
| USA | Vereinigte Staaten von Amerika |
| USB | Universal Serial Bus |
| VbR | Zeitschrift für Verbraucherrecht (Manz) |
| vs | versus |
| VO | Verordnung |
| VPN | Virtual Private Network |
| VT | Vertriebstätigkeit |
| WADA | World Anti-Doping Agency |
| WKO | Wirtschaftskammer Österreich |
| WLAN | Wireless LAN |
| WP | Working Paper der Artikel 29 Gruppe |
| XML | Extensible Markup Language |
| Z | Zahl, Ziffer |
| ZD | Zeitschrift für Datenschutz |
| ZIIR | Zeitschrift für Informationsrecht |
Vorwort
Seit 25. Mai 2018 ist EU-weit die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gültig. Das Thema Datenschutz ist spätestens seit diesem Zeitpunkt in aller Munde und stellt für viele Unternehmen eine große Herausforderung dar. Dabei ist Datenschutz nichts Neues, es hat sich mit der DSGVO nur einiges verändert. Während nach dem DSG 2000 die Strafen für Datenschutzverstöße meist sehr gering waren, sind die Sanktionen für Verstöße gegen die DSGVO erheblich. Die Höchststrafen würden für einige Unternehmen nicht nur einen herben Verlust bedeuten, sondern könnten sogar existenzbedrohend sein. Für Unternehmen soll aber nicht nur das Risiko einer hohen Strafe bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben im Fokus stehen. Ziel dieses Buch ist es, den für Datenschutz verantwortlichen Mitarbeitern dabei zu helfen, die DSGVO umzusetzen und aufzuzeigen, wie durch erfolgreich umgesetzte Datenschutzprojekte ein Wettbewerbsvorteil erzielt werden kann.
Datenschutz betrifft jedes Unternehmen. Ohne die Verarbeitung personenbezogener Daten, eingeschlossen Mitarbeiterdaten, ist die Erfüllung des Geschäftszwecks nicht möglich. Viele sehen in der DSGVO ein Datenverarbeitungsverbots-Gesetz und damit eine Einschränkung in ihrer Geschäftstätigkeit. Dabei verbietet die EU-Verordnung die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nicht; sie fordert lediglich die Einhaltung bestimmter Grundsätze. Diese Grundsätze werden dem Leser in den ersten Kapiteln vorgestellt. Außerdem wird geklärt, was personenbezogene Daten eigentlich sind und welche Neuerungen sich in der DSGVO gegenüber dem DSG 2000 ergeben. Darüber hinaus werden Grundlagen des Projektmanagements, die essenziell für die Durchführung eines Datenschutzprojektes sind, beleuchtet. Diese Grundlagen werden dann praxisnah in der Einführung einer Datenschutzorganisation angewendet.
Die gesetzlichen Vorgaben der DSGVO sind zum Teil auslegungsbedürftig und ließen bisher zahlreiche Fragen, deren Beantwortung für die Praxis essenziell ist, offen. Das vorliegende Buch versucht, Klarheit zu schaffen, indem es diese Fragen beantwortet und die praktische Umsetzung der wichtigsten Vorgaben wie das Führen von Verarbeitungsverzeichnissen, das Erstellen von Datenschutz-Folgeabschätzungen, die Beachtung von Betroffenenrechten und die Vorgehensweise bei einem Datenschutzvorfall praxisnah beschreibt. Zudem werden die Vorgaben aufgezeigt, die speziell international tätige Unternehmen betreffen. Beispielsweise wird der richtige Umgang mit personenbezogenen Daten, die in Niederlassungen in verschiedenen Ländern verarbeitet werden oder die gesetzeskonforme Datenübermittlung an Unternehmen aus nicht EU-Ländern behandelt.
Datenschutz ist jedoch kein ausschließlich rechtliches Thema, sondern betrifft alle Unternehmensabläufe, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, so auch die IT. Im Zuge der voranschreitenden Digitalisierung sind IT-Systeme dazu imstande, immer mehr Daten zu verhältnismäßig immer geringeren Kosten zu sammeln und zu verarbeiten. Somit bringt die DSGVO auch für IT-Systeme Vorgaben, welche durch technische und organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden müssen, mit sich. Auch weniger verbreitete Konzepte wie Privacy-by-Design und Privacy-by-Default werden in diesem Buch beschrieben. Dabei handelt es sich um Grundsätze zur Etablierung einer datenschutzfreundlichen Softwareentwicklung und zur Umsetzung datenschutzkonformer Systemeinstellungen. Diese Konzepte sind insbesondere wichtig, da auch IT-Systeme auf dem aktuellen Stand der Technik in der Regel auf Datengewinnung und nicht auf das Entfernen von alten und nicht mehr benötigten Daten ausgerichtet sind. Das ist auch der Grund, warum Unternehmen kaum Daten löschen, solange sie nicht gesetzlich dazu verpflichtet sind. Vielmehr werden die gesammelten Daten als „Datenschatz“ wahrgenommen, da sie in vielen Fällen entsprechend verarbeitet für Marketingzwecke genutzt werden können. Dies steht im Widerspruch zur DSGVO und wird noch einige Unternehmen vor große Herausforderungen stellen, gerade bei der Umsetzung von Löschkonzepten. Datenschutz bedingt daher einen Paradigmenwechsel: weg von „wir sammeln alles für die Ewigkeit“ hin zu „wir nutzen aktuelle Daten nur, solange wir diese benötigen“.
Datenschutz ist kein Kurzzeitprojekt, sondern ein Prozess, der über längere Zeit in mehreren Schritten in einem Unternehmen eingeführt und nachhaltig gelebt werden muss. Das vorliegende Buch soll österreichischen Unternehmen helfen, diesen Prozess zu meistern und anhand von Beispielen Einblicke in die Praxis des gelebten Datenschutzes geben.
Besonders bedanken möchten wir uns bei Mag. Julia Schuster, LL.M. (NYU), Mag. Anna-Maria Minihold, LL.M., Mag. Lorenz Rattey und Lara Weissenberger, ohne deren Einsatz an ein Gelingen des Buches nicht zu denken gewesen wäre.
Über Ihre Kommentare, Ihr Feedback und Ihre Verbesserungsvorschläge freuen wir uns unter verlag@austrian-standards.at.
Wien, Oktober 2020, Die Herausgeber
1 Begrifflichkeiten und Grundprinzipien der DSGVO
Sabine Brunner, Rafael Linus Nagel
1 Begrifflichkeiten und Grundprinzipien der DSGVO
1.1 Der Weg zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Der Datenschutz gilt als eine vergleichsweise junge Rechtsmaterie.[1] Das erste Datenschutzgesetz wurde im Jahr 1970 in Hessen (Deutschland) erlassen. In Österreich betrat man im Jahr 1978 mit dem Datenschutzgesetz ebenfalls legistisches Neuland. Angesichts der rasanten technischen Fortschritte war es nur noch eine Frage der Zeit, bis sich auch die EU dem Thema Datenschutz annehmen würde.
1.1.1 Europäische Datenschutzrichtlinie als Vorgängerbestimmung
Im Jahr 1995 erließen das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (im Folgenden „DS-RL“). Der Hintergedanke war schon damals eine umfassende Harmonisierung der Rechtslage zur Herstellung eines gleichwertigen Schutzniveaus in allen Mitgliedsstaaten (im Folgenden „MS“) der EU.
Mit der DS-RL konnte dieses Ziel jedoch nur bedingt erreicht werden: Dies war vor allem der unterschiedlichen Umsetzung der Richtlinie in den einzelnen MS und der uneinheitlichen Rechtsprechung der jeweiligen Aufsichtsbehörden geschuldet.[2]
In der unternehmerischen Praxis wurde der Datenschutz bis vor Kurzem eher stiefmütterlich behandelt, während die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zuge der weltweiten Vernetzung sowie aufgrund technologischer Entwicklungen rasant zunahm. Mit dem Jahr 2016 sollte sich dies jedoch schlagartig ändern.
1.1.2 Die Geburtsstunde der DSGVO
Am 24. Mai 2016 trat die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO) in Kraft. Diese Verordnung hob die bisher in Geltung stehende DS-RL auf und sollte erst ab 25. Mai 2018 zur Anwendung gelangen. Den Normadressaten wurde sohin eine zweijährige „Schonfrist“ zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gewährt.
Die Grundprinzipien der DS-RL finden sich im Wesentlichen auch in der DSGVO wieder, den entscheidenden Unterschied macht jedoch die Wahl des Rechtsinstruments aus.[3] Die DSGVO ist als Verordnung in den MS unmittelbar anwendbar, auch wenn aufgrund ihrer sogenannten „Öffnungsklauseln“ noch ein gewisser Umsetzungsspielraum für die nationalen Gesetzgeber verbleibt. Dies führt im Ergebnis zu einer leider nicht gänzlichen, aber doch weitgehenden Vereinheitlichung des Datenschutzrechts innerhalb der EU.
1.1.3 Datenschutz neu – Ein Blick nach Österreich
In Österreich wurden die Öffnungsklauseln der DSGVO mit dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 und zwei weiteren DSG-Novellen im Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (DSG) umgesetzt. Der österreichische Gesetzgeber machte allerdings – im Gegensatz zB zu Deutschland – von seinem Umsetzungsspielraum nur sehr eingeschränkt Gebrauch.[4]
1.2 Anwendungsbereich der DSGVO und des DSG
1.2.1 Sachlicher Anwendungsbereich der DSGVO
1.2.1.1Automatisierte und nichtautomatisierte Verarbeitung
Grundsätzlich gilt die DSGVO für die
1.ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie
2.nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten,
die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen (Art 2 Abs 1 DSGVO).
Die DSGVO bietet keine klaren Anhaltspunkte darüber, was unter „automatisierter Verarbeitung“ zu verstehen ist. Eine solche wird jedoch anzunehmen sein, wenn automatisierte Mittel zur Datenverarbeitung verwendet werden. Unter dem Begriff „automatisierte Verarbeitung“ dürften daher „sämtliche heute gebräuchlichen rechnergestützten Verarbeitungen personenbezogener Daten zu verstehen sein“.[5] Von einer Definition wurde seitens des Gesetzgebers bewusst abgesehen, um auch zukünftige technologische Entwicklungen abzudecken. Der Begriff ist daher sehr weit auszulegen und umfasst zB auch die Videoüberwachung.[6] Werden einzelne Verarbeitungsschritte durch menschlich-manuelle Interaktion durchgeführt, zB wenn bei der Erhebung der Daten die Eingabe manuell durch eine Person erfolgt, liegt eine teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten vor.[7]
Nichtautomatisierte, d. h. rein manuelle Datenverarbeitungen sind nur dann vom Anwendungsbereich der DSGVO erfasst, wenn diese in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen[8]. Unter einem Dateisystem ist „jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten [zu verstehen], die nach bestimmten Kriterien zugänglich ist, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geführt wird“ (Art 4 Z 6 DSGVO). Werden daher beispielsweise Akten oder Aktensammlungen sowie deren Deckblätter nicht nach bestimmten Kriterien geordnet, ist der Anwendungsbereich der DSGVO nicht gegeben (ErwGr 15 DSGVO). Als solche Kriterien können u. a. eine Anordnung nach Jahr, Aktenzeichen oder Namen, beispielsweise in alphabetischen Reihenfolgen, in Betracht kommen.[9] Auch mündlich, akustisch oder visuell erlangte Daten sind vom Anwendungsbereich ausgenommen, soweit diese nicht gespeichert werden sollen.[10]
1.2.1.2Ausnahmen
Auch wenn die Voraussetzungen des Art 2 Abs 1 DSGVO gegeben sind, kann die Anwendung der DSGVO in bestimmten Fällen ausgeschlossen sein. Dies gilt bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten
+im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt[11];
+durch die MS im Rahmen von Tätigkeiten im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (Titel V Kapitel 2 EUV);
+durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten (zB Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen oder die Nutzung sozialer Netzwerke und Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten)[12];
+durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit (Art 2 Abs 2 DSGVO).
Die DSGVO findet ebenfalls keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der EU, da diesbezüglich die Verordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr gilt (VO (EG) Nr. 45/2001), wobei diese an die Grundsätze und Vorschriften der DSGVO angepasst und im Lichte der DSGVO angewandt werden sollte (Art 2 Abs 3; ErwGr 17 DSGVO).
1.2.2 Räumlicher Anwendungsbereich der DSGVO
1.2.2.1Niederlassung in der EU
Die DSGVO findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten[13] einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der EU erfolgt, unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der EU stattfindet (Art 3 Abs 1 DSGVO). Es spielt dabei keine Rolle, ob personenbezogene Daten von EU- oder Nicht-EU-Bürgern verarbeitet werden (ErwGr 14 DSGVO).[14]
Der Begriff der Niederlassung setzt eine effektive und tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit durch eine feste Einrichtung voraus. Dabei ist die Rechtsform einer solchen Einrichtung nicht ausschlaggebend. Es kann sich dabei sowohl um eine rechtlich unselbständige Zweigstelle als auch um eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft handeln und setzt somit zumindest eine gesellschaftsrechtliche Verbundenheit zwischen dem Verantwortlichen bzw. dem Auftragsverarbeiter und der Niederlassung voraus (ErwGr 22 DSGVO).[15] Auch auf die technische Umgebung der Datenverarbeitung, wie zB der physische Standort von Servern oder der Ort der technischen Implementierung von Schnittstellen, ist nicht abzustellen.[16]
Ein nur mit einer Person besetztes Büro wäre somit wohl als Niederlassung in diesem Sinne zu qualifizieren, soweit das Büro aktiv in die Tätigkeiten einbezogen ist, in deren Rahmen personenbezogene Daten verarbeitet werden.[17] Nicht als Niederlassung in diesem Sinne ist dagegen der gemäß Art 27 iVm Art 3 Abs 2 DSGVO zu benennende Vertreter von nicht in der EU niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern zu qualifizieren.[18]
1.2.2.2Niederlassung außerhalb der EU
Die DSGVO findet aber auch Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen (im Folgenden auch „Betroffene“), die sich in der EU befinden[19], durch einen nicht in der EU niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht,
+betroffenen Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen Betroffenen eine Zahlung zu leisten ist[20] (Art 3 Abs 2 lit a DSGVO);
+das Verhalten betroffener Personen zu beobachten, soweit ihr Verhalten in der EU erfolgt (Art 3 Abs 2 lit b DSGVO).
Anbieten von Waren oder Dienstleistungen
Damit der Anwendungsbereich der DSGVO gegeben ist, muss das Anbieten der Waren oder Dienstleistungen an Personen, die sich innerhalb der EU befinden, durch den außerhalb der EU niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter offensichtlich beabsichtigt sein. Eine solche offensichtliche Absicht ist zB durch das reine Zugänglichmachen der Webseite eines Verantwortlichen, einer E-Mail-Adresse oder anderer Kontaktdaten oder die Verwendung einer Sprache, die in dem Drittland, in dem der Verantwortliche niedergelassen ist, allgemein gebräuchlich ist, noch nicht gegeben (ErwGr 23 DSGVO). Allein die faktische Möglichkeit, auf einer Webseite Waren oder Dienstleistungen zu bestellen, ist nicht ausreichend.[21] Im Gegensatz dazu deuten die Verwendung einer Sprache oder Währung, die in einem oder mehreren MS gebräuchlich ist, in Verbindung mit der Möglichkeit, Waren oder Dienstleistungen in dieser anderen Sprache zu bestellen, oder die Erwähnung von Kunden oder Nutzern, die sich in der EU befinden, darauf hin, dass der Verantwortliche beabsichtigt, den Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen anzubieten (ErwGr 23 DSGVO). Grundsätzlich ist jedoch bei der Beantwortung der Frage, ob das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen offensichtlich erfolgt, auf eine Gesamtbetrachtung abzustellen. Entsprechend dem Wortlaut „Waren oder Dienstleistungen anzubieten“ ist es außerdem nicht erforderlich, dass tatsächlich ein Vertrag geschlossen wird.[22]
Verhaltensbeobachtung
Ob eine Verarbeitungstätigkeit im Zusammenhang mit der Verhaltensbeobachtung betroffener Personen steht, kann vor allem daran festgemacht werden, ob die Internetaktivitäten eines Betroffenen nachvollzogen werden (einschließlich der möglichen nachfolgenden Verwendung von Techniken zur Datenverarbeitung), um ein Profil von einer natürlichen Person zu erstellen, das insbesondere die Grundlage für die die natürliche Person betreffenden Entscheidungen bildet oder anhand dessen deren persönlichen Vorlieben, Verhaltensweisen oder Gepflogenheiten analysiert oder vorausgesagt werden sollen (ErwGr 24 DSGVO). Von Art 3 Abs 2 lit b DSGVO werden daher vor allem Maßnahmen erfasst, die ihrer Intensität nach als Überwachung qualifiziert werden können und nicht nur als punktuelle Handlung, so etwa Profiling- bzw. Trackingmaßnahmen (zB Cookies, Social Plug-ins).[23] Unerheblich ist, ob der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter primär technische Abläufe auf seiner Webseite nachvollziehen möchte, als Nebeneffekt jedoch auch personenbezogene Daten verarbeitet werden, wodurch die Internetaktivitäten eines Betroffenen ersichtlich werden.[24]
Die mit der Verhaltensbeobachtung in Zusammenhang stehende Datenverarbeitung fällt jedoch nur dann in den Anwendungsbereich der DSGVO, wenn das beobachtete Verhalten in der EU erfolgt. Voraussetzung ist somit, dass sich die Betroffenen während der Beobachtung des Verhaltens physisch innerhalb der EU befinden, was sich zB über die IP-Adresse eines Endgeräts feststellen lässt.[25]
1.2.2.3Anwendbarkeit aufgrund des Völkerrechts
Die DSGVO findet ebenfalls Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen nicht in der EU niedergelassenen Verantwortlichen an einem Ort, der aufgrund des Völkerrechts dem Recht eines MS unterliegt (Art 3 Abs 3 DSGVO). Die Formulierung des Art 3 Abs 3 DSGVO ist dahingehend etwas irreführend, da es nicht erforderlich ist, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten am entsprechenden Ort stattfinden muss. Es ist bereits ausreichend, dass der Verantwortliche über eine Niederlassung an diesem Ort verfügt.[26] Dies gilt zB für diplomatische oder konsularische Vertretungen eines MS (ErwGr 25 DSGVO).
1.2.3 Anwendungsbereich des DSG
1.2.3.1Sachlicher Anwendungsbereich
Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO und jener des österreichischen DSG gestalten sich nahezu identisch. So gilt auch das DSG für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen (§ 4 Abs 1 DSG). Im Gegensatz zu Art 2 DSGVO nimmt jedoch § 4 Abs 1 DSG in seinem Wortlaut ausdrücklich Bezug auf die natürliche Person. Auch muss beachtet werden, ob nicht die spezifischeren Bestimmungen des 3. Hauptstücks[27] des DSG vorgehen, wobei diese in der Praxis für Unternehmen weniger relevant sind.
Keinen Bezug nimmt das DSG auf die in Art 2 Abs 2, 3 und 4 DSGVO geregelten Ausnahmetatbestände. Gemäß den Erläuterungen zum Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 soll jedoch das DSG auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten keine Anwendung finden („Haushaltsausnahme“).[28] Durch die ausdrückliche Nennung dieses Ausnahmetatbestandes in den Erläuterungen zum Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 kann im Umkehrschluss davon ausgegangen werden, dass das DSG in den anderen Ausnahmetatbeständen sehr wohl Anwendung findet.[29]
1.2.3.2Räumlicher Anwendungsbereich
Mit Ablauf des 31. Dezember 2019 ist § 3 DSG, welcher den räumlichen Anwendungsbereich des DSG regelte, außer Kraft getreten (§ 70 Abs 14 DSG).
Das Außerkrafttreten des § 3 DSG hinterlässt eine (vermeintliche) Regelungslücke dahingehend, ob und wann das österreichische DSG zur Anwendung kommt. Da der österreichische Gesetzgeber offensichtlich die Regelungen der DSGVO als ausreichend ansieht, lässt sich die Antwort wohl nur aus deren Bestimmungen ableiten. Aus der Sicht der Autoren spricht daher vieles dafür, den Anwendungsbereich des DSG analog zu Art 3 DSGVO zu bestimmen. Dies würde zu folgendem Ergebnis führen:
Der räumliche Anwendungsbereich des DSG wäre gegeben, wenn und soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiter in Österreich erfolgt, und zwar ebenfalls unabhängig davon, ob die Verarbeitung in Österreich stattfindet.
Das DSG würde außerdem Anwendung finden auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von Betroffenen, die sich in Österreich befinden, durch einen nicht in Österreich niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht,
+betroffenen Personen in Österreich Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen Betroffenen eine Zahlung zu leisten ist;
+das Verhalten Betroffener zu beobachten, soweit ihr Verhalten in Österreich erfolgt.
1.3 Wesentliche Begriffe der DSGVO
Wenn ein Gesetzgeber Begriffsbestimmungen vornimmt, bietet er den Normadressaten eine Orientierung für die Subsumtion ihrer Sachverhalte: Diese Begriffsdefinitionen dienen also der Rechtsharmonisierung, da ähnliche Sachverhalte dieselbe Rechtsfolge nach sich ziehen sollen.[30] In Art 4 DSGVO finden sich die datenschutzrechtlichen Begriffsdefinitionen, wobei im Folgenden lediglich auf die zentralen Begriffe eingegangen wird.
1.3.1 Personenbezogene Daten
Unter personenbezogenen Daten sind nach Art 4 Z 1 DSGVO „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen“, zu verstehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.
Juristische Personen sind von dieser Definition nicht erfasst. In ErwGr 14 hält der EU-Gesetzgeber fest, dass die DSGVO nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten juristischer Personen und insbesondere als juristische Person gegründeter Unternehmen, einschließlich Name, Rechtsform oder Kontaktdaten der juristischen Person, gilt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass neben Verstorbenen auch Nascituri (Ungeborene) nicht vom Begriff der natürlichen Person umfasst sind.[31] Die MS können jedoch auf nationaler Ebene Regelungen für den Umgang mit Daten von Verstorbenen vorsehen.
Von einer eindeutigen Identifizierung spricht man, wenn die Identität der betroffenen Person unmittelbar aus der Information selbst ableitbar ist. Eine Identifizierbarkeit ergibt sich hingegen aus der Kombination mit anderen Informationen.[32] Sofern es sich nur um anonymisierte Daten handelt, gelangt die DSGVO nicht zur Anwendung.
1.3.2 Verarbeitung
Unter Verarbeitung ist gemäß Art 4 Z 2 DSGVO jeder „mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung, zu verstehen“. Dabei handelt es sich um einen zentralen Begriff in der DSGVO, der sämtliche datenschutzrechtlich relevante Vorgänge in Bezug auf personenbezogene Daten umfassen soll. Die Aufzählung der Verarbeitungsvorgänge ist demgemäß lediglich demonstrativ.[33]
Die Bestimmung spricht von Vorgängen, die „mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren“ durchgeführt werden können. Dabei handelt es sich um einen Verweis auf die Technikneutralität der DSGVO.[34] Sofern der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO (zB Speicherung im Dateisystem) eröffnet ist, kann die Verarbeitung auch manuell (nicht-automatisiert) erfolgen.
1.3.3 Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Abgesehen von der betroffenen Person als sogenanntes „Schutzsubjekt“ der DSGVO nehmen die beiden zentralen Rollen der DSGVO der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter ein:
Verantwortlicher im Sinne des Art 4 Z 7 DSGVO ist jede „natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet“. Der Verantwortliche ist derjenige, der dafür Sorge zu tragen hat, dass die Vorgaben der DSGVO eingehalten werden. Er ist somit Hauptadressat der Pflichten aus der DSGVO.[35]
Auftragsverarbeiter ist nach Art 4 Z 8 DSGVO jede „natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet“. Entscheidend ist daher, dass der Auftragsverarbeiter ausschließlich im Auftrag des Verantwortlichen tätig wird. Er ist in der Verarbeitung der personenbezogenen Daten streng weisungsgebunden. Sobald der Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten zu eigenen Zwecken verarbeitet bzw. eigenständig über Mittel und Zwecke der Verarbeitung bestimmt, ist er als Verantwortlicher zu qualifizieren.
1.4 Grundprinzipien der DSGVO
Art 5 DSGVO enthält Grundsätze, denen jede Verarbeitung personenbezogener Daten – soweit diese in den Anwendungsbereich der DSGVO fällt – entsprechen muss.[36]
1.4.1 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Treu und Glauben, Transparenz
Personenbezogene Daten müssen auf
+rechtmäßige Weise,
+nach Treu und Glauben und
+in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise
verarbeitet werden.
Art 5 Abs 1 lit a DSGVO enthält somit drei Grundsätze:
1.4.1.1Rechtmäßigkeit
Damit eine Datenverarbeitung vorgenommen werden darf, muss sich diese auf eine Einwilligung der betroffenen Person oder eine andere gesetzliche Erlaubnisgrundlage (Art 6 Abs 1 DSGVO) stützen.[37] Weitere Anforderungen an die Rechtmäßigkeit ergeben sich aus den Regelungen zur Einwilligung (Art 7 und Art 8 DSGVO), zur Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten (Art 9 DSGVO), zur Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen (Kapitel V der DSGVO) und für besondere Verarbeitungssituationen (Kapitel IX der DSGVO).[38]
1.4.1.2Treu und Glauben
Aus dem Grundsatz der Verarbeitung nach Treu und Glauben ergibt sich das Erfordernis einer fairen Verarbeitung.[39] Dementsprechend besteht die Möglichkeit, dass eine grundsätzlich rechtmäßige Datenverarbeitung als rechtswidrig qualifiziert wird, wenn sie unfair ist, beispielsweise weil sie das Vertrauen der betroffenen Person missbraucht.[40] Gleiches könnte gelten, wenn eine betroffene Person durch die an sich rechtmäßige Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten benachteiligt wird und ein Kräfteungleichgewicht zwischen dem Betroffenen und dem Verantwortlichen besteht.[41] Letzteres wird im B2C-Bereich regelmäßig der Fall sein.
1.4.1.3Transparenz
Eine Datenverarbeitung muss gegenüber der betroffenen Person hinreichend transparent erfolgen. Dem Betroffenen soll es daher möglich sein, zu erkennen, dass und in welchem Umfang die sie betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet werden bzw. werden sollen. Diesbezügliche Informationen und Mitteilungen müssen verständlich und in klarer und einfacher Sprache abgefasst werden[42] und für die betroffene Person außerdem leicht zugänglich sein. Insbesondere betrifft dies die Information über die Identität des Verantwortlichen, die Zwecke der Verarbeitung, die Rechte der betroffenen Person und etwaige Risiken im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung (ErwGr 39 DSGVO). Diese Transparenzanforderungen werden durch die Bestimmungen der Art 12 bis Art 15 DSGVO ergänzt.
Die Pflicht, umfassend zu informieren, muss jedoch von Unternehmen nicht zum Anlass genommen werden, über alle nur denkbaren Verarbeitungsschritte und Verwendungssituationen zu informieren. Von überschießenden Informationen ist Abstand zu nehmen, wenn es die Verständlichkeit und Einfachheit der erteilten Informationen negativ beeinflusst. Vielmehr ist es erforderlich, situationsgerecht zu informieren, d. h. es sollen nur jene Informationen bereitgestellt werden, die für die jeweilige Handlungs- und Entscheidungssituation relevant sind.[43]
Der Grundsatz der Transparenz betrifft auch Systeme der Informationstechnik. Ein solches System muss so ausgestaltet sein, dass für die betroffene Person erkennbar ist, was das System tut bzw. tun kann und wie sich das System mit der Zeit verändern kann.[44]
1.4.2 Zweckbindung
Personenbezogene Daten müssen für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden (Art 5 Abs 1 lit b DSGVO).
Die Zwecke der Datenverarbeitung müssen jedenfalls schon vor der Datenerhebung – in dokumentierter Form[45] – festgelegt werden.[46] Auch sollten Unternehmen zu unspezifische Zweckbeschreibungen vermeiden. Als zu unspezifisch gelten wohl Formulierungen wie „Die Daten werden zu Marketing-Zwecken“ oder „zur Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit erhoben“.[47]
Ändert sich der Zweck der Datenverarbeitung, werden durch den Zweckbindungsgrundsatz nur solche Weiterverarbeitungen ausgeschlossen, deren Zwecke nicht mit dem Erhebungszweck vereinbar sind. Somit sind Verarbeitungen zu anderen als den ursprünglichen, zum Zeitpunkt der Erhebung vorgesehenen Zwecken durchaus möglich.[48]
1.4.3 Datenminimierung
Personenbezogene Daten müssen dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke notwendige Maß beschränkt werden (Art 5 Abs 1 lit c DSGVO).
Als dem Zweck angemessen gelten personenbezogene Daten nur, wenn diese „bezogen auf den Zweck hinsichtlich Funktion, Inhalt und Umfang sachgerecht sind“.[49] So wird die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art 9 DSGVO) für banale Zwecke wohl idR nicht angemessen sein.[50] Die personenbezogenen Daten sind für den Zweck erheblich, wenn diese geeignet sind, die Zweckerreichung zu fördern.[51] Auf das für die Zwecke notwendige Maß beschränkt ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn es nicht möglich ist, den Zweck ohne ihre Verarbeitung zu erreichen.[52]
Um im Sinne des Grundsatzes der Datenminimierung zu agieren, sollten Unternehmen auch hinterfragen, ob der Verarbeitungszweck unter Umständen nicht auch dann erreicht werden kann, wenn die personenbezogenen Daten anonymisiert sind. Wird dies bejaht, kann die Verarbeitung nicht-anonymisierter Daten als ein Verstoß gegen diesen Grundsatz zu qualifizieren sein.[53]
1.4.4 Richtigkeit
Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig und erforderlichenfalls[54] auf dem neuesten Stand sein. Es sind außerdem alle Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden (Art 5 Abs 1 lit d DSGVO). Durch diesen Grundsatz ergeben sich für Verantwortliche folgende Pflichten:
+Bei erstmaliger Erhebung muss mit der üblichen Sorgfalt geprüft werden, ob die Daten richtig sind.
+Werden dem Verantwortlichen zu einem späteren Zeitpunkt Unrichtigkeiten bekannt, so muss dieser die Daten entsprechend korrigieren.
+Ergeben sich Anzeichen, dass personenbezogene Daten unter Umständen unrichtig sind, trifft den Verantwortlichen diesbezüglich eine Nachforschungspflicht.
+Es müssen technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, durch die die Richtigkeit der personenbezogenen Daten überprüft wird bzw. die personenbezogenen Daten im Fall der Unrichtigkeit berichtigt werden.[55]
1.4.5 Speicherbegrenzung
Personenbezogene Daten müssen in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist (Art 5 Abs 1 lit e 1. HS DSGVO).
Der Verantwortliche hat daher zu prüfen, für welchen Zeitraum personenbezogene Daten für die Erreichung des Zwecks erforderlich sind.[56] Dabei hat die Speicherfrist für personenbezogene Daten auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt zu bleiben (ErwGr 39 DSGVO).
Nach diesem Zeitraum kann dem Grundsatz der Speicherbegrenzung durch Löschung oder Aufhebung der personenbezogenen Daten, zB durch Anonymisierung, Rechnung getragen werden.[57] Damit personenbezogene Daten nicht länger als nötig gespeichert werden, sollte der Verantwortliche aber Fristen für die Löschung oder regelmäßige Überprüfungen vorsehen (ErwGr 39 DSGVO).
1.4.6 Integrität und Vertraulichkeit
Personenbezogene Daten müssen in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet. Dies inkludiert den Schutz
+vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und
+vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung (Art 5 Abs 1 lit f DSGVO).
Diese Sicherheit hat der Verantwortliche durch die Ergreifung von geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu gewährleisten. Diese werden durch Art 32 DSGVO konkretisiert (Details siehe Kapitel 12).
Der Verantwortliche hat daher u. a. sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugang zu den personenbezogenen Daten haben und ihnen auch keine Möglichkeit gegeben wird, Geräte, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu benutzen (ErwGr 39 DSGVO). Eine unbefugte Verarbeitung wird idR durch unbefugte Dritte, die nicht dem Verantwortlichen zuzuordnen sind, vorgenommen.[58] Aber auch die Verarbeitung durch Mitarbeiter des Verantwortlichen kann unter Umständen eine unbefugte Verarbeitung darstellen.[59] Verarbeitet der Verantwortliche personenbezogene Daten ohne ausreichende Rechtsgrundlage (zB wenn kein Rechtfertigungstatbestand des Art 6 Abs 1 DSGVO gegeben ist), ist die Verarbeitung als unrechtmäßig zu qualifizieren.[60]
1.4.7 Rechenschaftspflicht
Der Verantwortliche ist für die Einhaltung der Grundprinzipien (siehe Kapitel 1.4.1 bis Kapitel 1.4.6) verantwortlich und muss dies auch entsprechend nachweisen können (Art 5 Abs 2 DSGVO). Der Verantwortliche ist daher dazu angehalten, eine umfassende Dokumentation über sämtliche Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes zu führen.[61]
1.5 Überblick über das Sanktionen- und Haftungsregime
Die DSGVO stieß nicht zuletzt aufgrund ihres scharfen Sanktionsregimes auf besondere Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit. Die Strafrahmen wurden im Vergleich zur DS-RL massiv ausgeweitet. Der Hauptgrund dafür ist, dass die mangelnde Effektivität der DS-RL unter anderem darauf zurückgeführt wurde, dass die Sanktionen nicht abschreckend genug gewesen sein dürften. Der EU-Gesetzgeber orientierte sich bei der Festlegung der Strafhöhe in der DSGVO daher am europäischen Kartellrecht.[62]
1.5.1 Strafen
Die Verhängung von Geldbußen ist in Art 83 DSGVO geregelt. Demnach können bei Verstößen gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt werden, je nachdem, welcher der Beträge höher ist.
In Österreich ist die Verhängung von Verwaltungsstrafen in § 30 DSG verankert. Gegen Behörden und öffentliche Stellen können keine Geldbußen verhängt werden. Die Verwaltungsstrafen fließen dem Bund zu. Nach § 30 Abs 1 DSG kann eine Verwaltungsstrafe direkt gegen eine juristische Person verhängt werden. Der österreichische Gesetzgeber normierte in Anlehnung an § 99d BWG gewissermaßen die vorrangige Bestrafung der juristischen Person vor ihren vertretungsbefugten Organen und den verantwortlichen Beauftragten nach § 9 VStG.[63]
1.5.2 Haftung
In der DSGVO wurde auch eine eigenständige Haftungsbestimmung eingeführt.[64] Jede betroffene Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat gemäß Art 83 DSGVO Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Diese Bestimmung gewährt den betroffenen Personen einen direkten Anspruch gegen den Verantwortlichen bzw. den Auftragsverarbeiter.[65]
Die DSGVO normiert eine solidarische Haftung für alle Beteiligten.[66] Für denjenigen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, der den Schaden ersetzt, besteht ein Regressanspruch (siehe Kapitel 2.8).
1.6 Fazit
Das durch die DSGVO neu etablierte EU-Datenschutzregime hat zwar die bisherige datenschutzrechtliche Regelungssystematik nicht vollends umgestaltet, brachte jedoch einige wesentliche Neuerungen mit sich – seien es neue Begrifflichkeiten, ein veränderter Anwendungsbereich oder verschärfte Sanktionen. Datenverarbeitende Unternehmen müssen sich darüber im Klaren sein, dass mit der DSGVO zwar eine stärkere Harmonisierung des europäischen Datenschutzrechts gelungen ist, eine echte Vollharmonisierung allerdings – aufgrund bestehender Regelungslücken und Öffnungsklauseln – nicht erreicht wurde. Die daraus resultierenden – und speziell für ein noch junges Regelungswerk oftmals typischen – Rechtsunsicherheiten dürften daher auch in Zukunft nicht gänzlich ausgeräumt werden können. Dennoch wird der europäische Datenschutz in Zukunft weiteren Entwicklungsschritten ausgesetzt sein, die sich auch positiv auf die Datenschutzpraxis auswirken dürften.
1Diregger, Handbuch Datenschutzrecht 1.
2Georgieva in Bergauer/Jahnel/Mader/Staudegger, jusIT Spezial: DSGVO 3 (4).
3Georgieva in Bergauer/Jahnel/Mader/Staudegger, jusIT Spezial: DSGVO 3 (11).
4Souhrada-Kirchmayer in Baumgartner, Jahrbuch Öffentliches Recht 61.
5Zerdick in Ehmann/Selmayr, DSGVO2 Art 2 Rz 3.
6Kühling/Raab in Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG2 Art 2 Rz 15.
7Heißl in Knyrim, DatKomm, Art 2 Rz 49 (Stand 01.12.2018 rdb.at); Kühling/Raab in Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG2 Art 2 Rz 16.
8„Die Formulierung ‚gespeichert werden sollen‘ ist dabei weit zu verstehen. Sie meint nicht etwa ein zielgerichtetes Verhalten, sondern es genügt bereits die Aussicht, dass die Daten in ein Dateisystem aufgenommen werden können, auch wenn dies von Bedingungen abhängig ist (zB von einer Entscheidung. des Personalchefs).“ (Ernst in Paal/Pauly, DSGVO BDSG2 Art 2 Rz 10.)
9Kühling/Raab in Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG2 Art 2 Rz 18.
10Heißl in Knyrim, DatKomm, Art 2 Rz 55 (Stand 01.12.2018, rdb.at).
11ErwGr 16 DSGVO nennt diesbezüglich etwa die nationale Sicherheit betreffende Tätigkeiten.
12Laut ErwGr 18 DSGVO darf die Tätigkeit somit keinerlei Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit aufweisen.
13Die Verarbeitung ist daher nicht zwingend von der Niederlassung selbst durchzuführen, sondern es ist ausreichend, dass die Tätigkeit unzertrennbar mit der betreffenden Datenverarbeitung zusammenhängt (Zerdick in Ehmann/Selmayr, DSGVO2 Art 3 Rz 10; Leissler/Wolfbauer in Knyrim, DatKomm, Art 3 Rz 8 (Stand 01.10.2018, rdb.at)).
14Piltz in Gola, DSGVO2 Art 3 Rz 9.
15Piltz in Gola, DSGVO2 Art 3 Rz 11.
16Leissler/Wolfbauer in Knyrim, DatKomm, Art 3 Rz 7 (Stand 01.10.2018, rdb.at).
17Zerdick in Ehmann/Selmayr, DSGVO2 Art 3 Rz 9.
18Piltz in Gola, DSGVO2 Art 3 Rz 14.
19Ein Wohnsitz ist dafür nicht Voraussetzung. Es ist ausreichend, dass sich die von der Datenverarbeitung betroffene Person innerhalb der EU bzw. im Hoheitsgebiet eines MS aufhält, auch wenn dies nur vorübergehend ist (Zerdick in Ehmann/Selmayr, DSGVO2 Art 3 Rz 17).
20Es spielt folglich keine Rolle, ob die Waren oder Dienstleistungen entgeltlich oder unentgeltlich angeboten werden.
21Klar in Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG2 Art 3 Rz 81.
22Leissler/Wolfbauer in Knyrim, DatKomm, Art 3 Rz 16 (Stand 01.10.2018, rdb.at).
23Klar in Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG2 Art 3 Rz 91; Zerdick in Ehmann/Selmayr, DSGVO2 Art 3 Rz 20.
24Klar in Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG2 Art 3 Rz 97.
25Klar in Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG2 Art 3 Rz 99.
26Klar in Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG2 Art 3 Rz 103.
27Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des polizeilichen Staatsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs.
28Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage (1664 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert, das Datenschutzgesetz erlassen und das Datenschutzgesetz 2000 aufgehoben wird (Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018), Erläuterungen zu § 4, 4.
29Heißl in Knyrim, DatKomm, Art 2 Rz 58 (Stand 01.12.2018, rdb.at) vertritt jedoch die Ansicht, dass die Haushaltsausnahme nicht auf das DSG übertragbar ist und dieses daher auch in diesem Fall weiterhin anwendbar bleibt.
30Hödl in Knyrim, DatKomm, Art 4 Rz 1 (Stand 01.12.2018, rdb.at).
31Feiler/Forgó, EU-DSGVO, Art 4 Rz 2.
32Hödl in Knyrim, DatKomm, Art 4 Rz 12 (Stand 01.12.2018, rdb.at).
33Hödl in Knyrim, DatKomm, Art 4 Rz 28 (Stand 01.12.2018, rdb.at).
34Hödl in Knyrim, DatKomm, Art 4 Rz 26 (Stand 01.12.2018, rdb.at).
35Hödl in Knyrim, DatKomm, Art 4 Rz 77 (Stand 01.12.2018, rdb.at).
36Voigt/von dem Bussche, EU-DSGVO 113.
37Voigt/von dem Bussche, EU-DSGVO 114.
38Heberlein in Ehmann/Selmayr, DSGVO2 Art 5 Rz 8.
39Heberlein in Ehmann/Selmayr, DSGVO2 Art 5 Rz 10.
40Roßnagel, ZD 2018, 339 (340).
41Herbst in Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG2 Art 5 Rz 17.
42Gegebenenfalls sollten zusätzlich visuelle Elemente verwendet werden (ErwGr 59 DSGVO).
43Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker gen Döhmann, Datenschutzrecht, Art 5 Rz 60.
44Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker gen Döhmann, Datenschutzrecht, Art 5 Rz 57.
45Es muss Dritten möglich sein, die Festlegung nachzuvollziehen. Eine geeignete Form der Zweckfestlegung kann zB das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art 30 Abs 1 DSGVO sein (Herbst in Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG2 Art 5 Rz 32 und 34).
46Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 203, 15.
47Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 203, 16.
48Herbst in Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG2 Art 5 Rz 24.
49Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker gen Döhmann, Datenschutzrecht, Art 5 Rz 119.
50Wolff in Schantz/Wolff, Das neue Datenschutzrecht, Rz 421.
51Wolff in Schantz/Wolff, Das neue Datenschutzrecht, Rz 422.
52Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker gen Döhmann, Datenschutzrecht, Art 5 Rz 121.
53Herbst in Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG2 Art 5 Rz 58.
54Personenbezogene Daten müssen folglich nicht in jedem Fall auf dem neuesten Stand sein, sondern nur, wenn dies der Zweck der Datenverarbeitung erfordert (Herbst in Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG2 Art 5 Rz 61).
55Wolff in Schantz/Wolff, Das neue Datenschutzrecht, Rz 442; Hötzendorfer/Tschohl/Kasteliz in Knyrim, DatKomm, Art 5 Rz 46 (Stand 01.12.2018, rdb.at).
56Roßnagel, ZD 2018, 339 (341).
57Hötzendorfer/Tschohl/Kasteliz in Knyrim, DatKomm, Art 5 Rz 51 (Stand 01.10.2018, rdb.at).
58Herbst in Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG2 Art 5 Rz 74.
59Hötzendorfer/Tschohl/Kasteliz in Knyrim, DatKomm, Art 5 Rz 54 (Stand 01.10.2018, rdb.at).
60Herbst in Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG2 Art 5 Rz 74.
61Roßnagel, ZD 2018, 339 (341).
62Kristoferitsch/Paefgen in Lewisch, Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit 2018, 145.
63Illibauer in Knyrim, DatKomm, Art 83 Rz 124 (Stand 01.10.2018, rdb.at).
64Schweiger in Knyrim, DatKomm, Art 82 Rz 1 (Stand 01.12.2018, rdb.at).
65Schweiger in Knyrim, DatKomm, Art 82 Rz 3 (Stand 01.12.2018, rdb.at).
66
2 Art 82 DSGVO und Haftungsszenarien
Axel Thoß
2 Art 82 DSGVO und Haftungsszenarien
2.1 Augsgangspunkt
Selbst bis über den Atlantik hat es sich herumgesprochen, dass es sich bei der DSGVO um die „world’s toughest privacy rules“[67] handeln dürfte. Dieser Titel wurde jedoch – betrachtet man ihn unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit – teuer erkauft:
Einerseits sieht die DSGVO, wie der Blick in Art 83 DSGVO verrät, fast schon absurd hoch anmutende Geldbußen bei Verstößen gegen ausgewählte Bestimmungen der Verordnung vor. Mag man auch über die Sinnhaftigkeit solcher Strafdrohungen (Stichwort Verhältnismäßigkeit) diskutieren, so obliegt deren Einführung selbstredend dem zuständigen Gesetzgeber, zumal es letztlich die zuständigen Aufsichtsbehörden sind, die (wieder: Stichwort Verhältnismäßigkeit) den jeweiligen konkreten Verhaltensverstoß angemessen zu sanktionieren haben. Da vermag bereits aus Präventionsgründen ein potenzielles finanzielles Desaster ein geeignetes Instrumentarium zu sein, zumal, wenn betroffene Unternehmen ihre Organisation danach ausrichten können. Aber genau hier liegt die Crux begraben.
Die DSGVO weist eine Vielzahl strafbegründender, unbestimmter Rechtsbegriffe auf, was sowohl aus Sicht des Legalitäts- als auch Gesetzlichkeitsprinzips zumindest kritisch zu sehen ist. Dem Anspruch des Gesetzgebers, bestimmte Verhaltensweisen zu sanktionieren, ist zugleich die Notwendigkeit immanent, dies auf Basis hinreichend bestimmter Gesetze zu tun („nulla poena sine lege certa“). Dass dieser, ursprünglich im Strafrecht verankerte Rechtsgrundsatz[68] auch im Verwaltungsrecht gilt, ist heute unbestritten.
Sofern es nun aber um zivilrechtliche Rechtsfolgen von Verstößen gegen die DSGVO geht, mag die Rechtslage auf den ersten Blick anders sein. Ganz so liegen die Dinge aber nicht:
2.2 Art 82 DSGVO – Haftung und Recht auf Schadenersatz
Art 82 DSGVO bestimmt zunächst: „Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.“[69] Soweit – scheinbar – so klar.
Aber eben nicht ganz:
2.3 Art 82 DSGVO vs § 33 DSG 2000 – alles beim Alten?
Bei einem Streifzug durch die in ihrer Zahl stetig zunehmenden Stellungnahmen zu Art 82 DSGVO fällt zunächst auf, dass diese sehr oft von einem klaren Unbehagen über die legistische Leistung des europäischen Gesetzgebers beherrscht sind. Diese Kritik, auf die im Folgenden zumindest partiell eingegangen wird, ist mitunter durchaus berechtigt. Überraschend ist allerdings, dass die Konsequenz einer zivilrechtlichen Haftung für – vereinfacht gesprochen – Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen so neu eigentlich nicht ist:
§ 33 DSG 2000, dem bis zur Einführung der DSGVO eher wenig Beachtung geschenkt wurde, was sich infolge seiner Derogation auch nicht mehr ändern wird, sah das bereits vor[70]. Zwar mag die in § 33 DSG 2000 vorgenommene Eingrenzung, wonach Ersatz immaterieller Schäden nur dann in Betracht kam, wenn der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder dargestellt wird, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen[71], für die Rechtsanwendung einfacher und praktikabler gewesen sein. Diese strikte Begrenzung war jedoch auch eine Mitursache dafür, dass § 33 DSG 2000 an sich totes Recht darstellte.
Die nunmehr „offene“ Gestaltung des Ersatzes immaterieller Schäden, wie sie in Art 82 DSGVO Eingang gefunden hat, mag ob ihrer Unbestimmtheit bzw. des Fehlens eines einheitlichen Verständnisses vom Begriff des immateriellen Schadens auf europäischer Ebene Anlass für Kritik geben. In der Sache selbst sollte man an dieser Stelle jedoch nicht mit zu vielen Steinen werfen, denn das Glashaus in Form des österreichischen Rechtskreises und mit ihm eingeschlossen des, jedenfalls soweit es den Ersatz immaterieller Schäden betrifft, recht unbestimmten § 1325 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) existiert seit 1811 (und dennoch haben die Rechtsanwender auch mit diesem Gesetz zu leben gelernt). An die äußerst flexibel gestalteten § 1323 und § 1324 ABGB sei an dieser Stelle nur erinnert.
2.4 Aktivlegitimation
2.4.1 Grundsätzliches
Hervorhebenswert ist zunächst, dass Art 82 Abs 1 DSGVO nicht auf jeden „Betroffenen“, sondern auf „[j]ede Person“ als (potenziell) aktiv Legitimierten eines auf die Verletzung von Vorgaben der DSGVO gestützten Schadenersatzanspruches abstellt. Hervorhebenswert deshalb, weil die DSGVO selbst an diversen Stellen auf die „betroffene Person“[72] als Anknüpfungspunkt Bezug nimmt. Dass es sich hierbei keineswegs um ein „Redaktionsversehen“, sondern um eine bewusste Entscheidung des europäischen Gesetzgebers handelt, zeigt auch ein Blick in die englische Version der DSGVO, in der zwischen “data subject” und – in Bezug auf Art 82 DSGVO – „any person“ (Art 82 DSGVO) unterschieden wird.[73]
Dass nur eine Person, der durch einen Verstoß gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, diesen (gegenüber dem Schädiger) zu liquidieren berechtigt sein sollte, liegt bereits in der Natur von Schadenersatzansprüchen begründet. Zu ergänzen ist allerdings, was jedoch ebenfalls keine Neuheit darstellt, dass der erlittene Schaden gerade vom Schutzzweck der (normierten) Verhaltenspflicht erfasst sein muss; jede andere Sichtweise würde auf einen – dem Schadenersatzrecht grundsätzlich fremden – Sanktionscharakter hinauslaufen. Von diesen Überlegungen ist Art 83 DSGVO getragen; im Rahmen des Art 82 DSGVO sollten sie jedoch keinen Platz haben.[74] Andernfalls würde man unmittelbar bei einer Art Strafschadenersatz landen. Ein solcher ist jedoch, jedenfalls im Sinne von punitive damages, ebenfalls nicht gewollt.[75]
2.4.2 Die Anspruchsberechtigten
2.4.2.1Systematisches
Die Bezugnahme in Art 82 Abs 1 DSGVO auf „jede“ und nicht nur eine „betroffene Person“ als Anspruchsberechtigte, sofern sie durch einen Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO einen Schaden erleidet, ist konsistent, wenn man die DSGVO (genauer: die im Einzelfall zu bestimmenden Verhaltenspflichten) – aus einem österreichischen Blickwinkel – genau als das betrachtet, was sie dem Grunde nach ist: nicht mehr und nicht weniger als ein Schutzgesetz.[76]
Zwar ist dieser österreichische Blickwinkel ob der erforderlichen autonomen Auslegung, beispielsweise, sofern es um den Begriff des Schadens im Sinne der DSGVO geht[77], methodisch nicht ganz korrekt. Eine Besinnung auf das Konstrukt „Schutzgesetz“ verdeutlicht jedoch nur allzu gut, warum Art 82 DSGVO auf „jede“ und eben nicht nur „betroffene Person“ abstellt und dass es auf eine rechtsgeschäftliche oder rechtsgeschäftsähnliche Beziehung zwischen dem vermeintlichen Schädiger (Verantwortlichen, Auftragsverarbeiter) und dieser Person nicht ankommt bzw. ankommen kann. Begreift man das Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wenn und soweit es durch die DSGVO geschützt wird, als absolute Rechte, gilt es inter omnes (gegenüber jedermann). Das ist de lege lata nichts Neues; es liegt in der Natur von absolut geschützten Rechten bzw. Rechtsgütern, dass sie, ohne Bezug auf etwaige Sonderbeziehungen, von jedermann zu beachten sind.
Neu an der DSGVO ist allerdings, dass Art 82 DSGVO darüber hinaus ein Beweislastkonzept beinhaltet, das sich genau an solchen vertraglichen Sonderbeziehungen orientiert bzw. darüber hinausgeht. Hierzu jedoch an späterer Stelle[78] und zurück zu Grundlegenderem:
2.4.2.2„Jede Person“ als Anspruchsberechtigte?
Erfasst der Begriff „jede Person“ auch juristische Personen? Ein Blick in das hierzu verfügbare Schrifttum überrascht:
Einerseits wird die Auffassung vertreten, dass nur „betroffene [natürliche] Personen“ gemeint und juristische Personen ausgeschlossen sein sollen.[79] Andere erstrecken den Schutzbereich auch auf juristische Personen[80] bzw. formulieren vorsichtig, dass „eine Beschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten auf natürliche Personen vertretbar“[81] sei, wobei die Grenze des Haftungsrahmens nicht bei „betroffenen Personen“ stehen bleiben soll.[82]
Ohne sich an dieser Stelle in Details von Interpretationen, gestützt auf den Wortlaut oder Telos der DSGVO, verfangen zu wollen, sei an dieser Stelle festgehalten:
Der europäische Gesetzgeber wollte mit der DSGVO, wie bereits ihr offizieller Titel verrät, ein Regelwerk zum Schutz „natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten“ normieren. Und genau diese Befugnis steht dem europäischen Gesetzgeber gemäß Art 16 Abs 2 AEUV auch zu.
Eine Interpretation dahingehend, dass mittels des Begriffs „jede Person“ auch juristische Personen in den Haftungsverband der DSGVO einbezogen werden sollten, würde auf das Ergebnis hinauslaufen, dass der europäische Gesetzgeber (in Übertretung seiner Gesetzgebungskompetenz) als Reflexwirkung auch eindeutig nicht vom Telos der DSGVO erfasste Personen in deren Schutzbereich einbeziehen wollte. Der Willen nach einer solchen juristischen Gratwanderung sollte dem europäischen Gesetzgeber nicht unterstellt werden.
Somit sollte klar sein, dass iSd Art 82 DSGVO anspruchsberechtigt jede natürliche Person[83] ist, die wegen (besser: aufgrund) eines Verstoßes gegen die DSGVO einen Schaden erlitt. Damit gemeint sind die (natürlichen) Personen, deren Daten nach Maßgabe der DSGVO zu behandeln und somit betroffen sind.[84] Insoweit ist auch eine Rückbesinnung auf einen spezifisch drittschützenden Charakter der jeweiligen Verhaltenspflicht nicht notwendig.[85] Ausgeschlossen sind demnach Dritte, die (als Reflexwirkung) dadurch einen Schaden erleiden, weil beispielsweise ein Verantwortlicher rechtswidrig Daten einer betroffenen Person iSd Art 4 Z 4 DSGVO verarbeitete[86] − unabhängig davon, ob es sich bei dem Dritten um eine natürliche oder juristische Person handelt.
2.4.2.3Österreich als Sonderfall
§ 29 S 1 DSG statuiert für den Fall eines Verstoßes gegen die DSGVO bzw. § 1 sowie Art 2 1. Hauptstück des DSG einen Schadenersatzanspruch „nach Art 82 DSGVO“, wobei für diesen gemäß § 29 S 2 DSG im Einzelnen die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts gelten sollen. Da sich der Anwendungsbereich des § 1 sowie Art 2 1. Hauptstück des DSG auch auf juristische Personen erstrecken, stünden somit auch solchen Personen Schadenersatzansprüche „nach Art 82 DSGVO“ zu.
Zwar hat der österreichische Gesetzgeber unbestritten die Kompetenz, nationale Bestimmungen hinsichtlich personenbezogener Daten juristischer Personen und somit auch die Rechtsfolgen im Falle von Verstößen zu implementieren. Und folgerichtig wird aufgrund des Wortlautes von § 29 DSG davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber den sachlichen Anwendungsbereich des Art 82 DSGVO auch auf juristische Personen erstreckte.[87]
Die sich daraus nicht nur in der juristischen Praxis ergebenden Konsequenzen sind allerdings weder abschätzbar noch praktikabel, leidet doch die Erstreckung auf den „sachlichen Anwendungsbereich“ des Art 82 DSGVO unter einem Zirkelschluss: Art 82 DSGVO setzt als haftungsbegründendes Ereignis einen Verstoß gegen die Verordnung, die jedoch selbst unzweifelhaft juristische Personen nicht erfasst, voraus. Somit ergibt § 29 DSG, soweit es juristische Personen betrifft, nur Sinn, wenn und soweit sich auch juristische Personen auf die Tatbestandsvoraussetzungen des Art 82 DSGVO stützen können, wobei haftungsbegründend ausschließlich ein Verstoß gegen § 1 bzw. Artikel 2 1. Hauptstück des DSG wirken kann.
Hinsichtlich juristischer Personen verbleibt somit im Wesentlichen im Rahmen des § 29 S 1 DSG der Vorwurf, dass ein Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter den Anspruch auf Geheimhaltung der die juristische Person betreffenden personenbezogenen Daten, obwohl ein schutzwürdiges Interesse daran bestand, (schuldhaft) verletzte. Dabei könnte sich der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter von seiner Haftung nur befreien, wenn er gemäß Art 82 Abs 3 DSGVO nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist. Ein „Verstoß“ gegen § 1 Abs 3 DSG hat jedenfalls für juristische Personen keine Bedeutung:
§ 1 Abs 3 DSG statuiert zwar gewisse Rechte, die jedem zustehen (zB Auskunftsrecht, Recht auf Löschung und Richtigstellung), diese Rechte müssten aber demgemäß auch juristischen Personen zukommen. Allerdings: Sie gelten, dem Wortlaut des § 1 Abs 3 DSG folgend, „nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“. Es gibt jedoch im DSG keine einfach gesetzlichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen (mehr), die zu Gunsten von juristischen Personen zur Anwendung gelangen könnten.
Welche Konsequenzen folgen daraus für die Praxis?
Sofern juristische Personen mit dem jeweiligen Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiter in einer rechtgeschäftlichen Beziehung stehen, empfiehlt es sich, auf Rechtsfolgenebene vertragliche Vorkehrungen zu treffen, die explizit (auch) auf den Ausschluss von § 29 DSG bzw. eine entsprechende betragsmäßige Begrenzung gerichtet sind. Hierbei wird zu beachten sein, dass sich die Wirksamkeit einer solchen Haftungsbefreiung bzw. -beschränkung auch an der Schwere des Verschuldensvorwurfs orientieren wird; eine wirksame Freizeichnung für vorsätzliches Fehlverhalten ist selbstredend ausgeschlossen, für grob fahrlässiges Handeln erscheint jedoch zumindest eine betragsmäßige Eingrenzung, die das verletzungstypische Risiko widerspiegelt, zulässig. Wobei auch folgender Gedankengang vertiefungswürdig erscheint:
Privaten Rechtsträgern steht es grundsätzlich frei, auf ihnen zustehende Rechte zu verzichten. Zwar ist nicht jeder Rechtsverzicht wirksam bzw. mögen bestimmte, insbesondere höchstpersönliche Rechte einem Verzicht unzugänglich sein. Und Grundrechten, denen der Charakter eines Abwehrrechtes gegenüber staatlichem Handeln immanent ist, mag eine solche Unverzichtbarkeit regelmäßig innewohnen. Allerdings dürfte jedenfalls dann, wenn genau diese Abwehrfunktion gegenüber staatlichem Handeln nicht Gegenstand der Grundrechtsausübung ist, eine differenzierte Betrachtung angebracht sein. Fehlende Dispositionsbefugnis dürfte grundsätzlich nur bei überindividuellen Gütern in Betracht zu ziehen sein. Das Recht auf Datenschutz fällt nicht darunter. Dessen Schutzbereich betrifft nur den Einzelnen, sei es auch eine juristische Person. Insoweit stellt sich die Frage, ob Parteien, zumal, wenn es sich um juristische Personen handelt, – inter partes – nicht auch wirksam auf ein zwischen ihnen unmittelbar wirkendes Grundrecht verzichten können. Dann würde jedoch ein Schadenersatzanspruch, gestützt auf § 29 iVm § 1 DSG, ins Leere laufen.
Vorangestellte Überlegungen können jedoch selbstredend dann nicht zum Tragen kommen, wenn zwischen den Parteien keine rechtsgeschäftliche bzw. rechtsgeschäftsähnliche Sonderbeziehung besteht. Hier bleibt es bei der (potenziellen) Anwendbarkeit des § 29 iVm § 1 DSG auch zugunsten juristischer Personen infolge der Verletzung ihrer „schutzwürdigen Interessen“ – wie auch immer dieser unbestimmte Rechtsbegriff letztlich im Einzelfall interpretiert werden mag.
2.5 Schaden
2.5.1 Ausgangspunkt
Allein die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Haftenden reicht für eine Haftung nicht aus; es muss beim Anspruchsberechtigten – infolge dieses Fehlverhaltens – auch ein (dem Schädiger zuzurechnender) Schaden entstanden sein, wobei der Begriff des Schadens unter Berücksichtigung von Art 4 Abs 3 AEUV „[…] im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise [auszulegen ist], die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht“[88]. In den Erwägungsgründen wird in diesem Zusammenhang angesprochen, dass die rechtswidrige Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu
+einer Diskriminierung, einem Identitätsdiebstahl oder -betrug,
+einem finanziellen Verlust,
+einer Rufschädigung,
+einem Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden personenbezogenen Daten,
+der unbefugten Aufhebung der Pseudonymisierung oder
+anderen erheblichen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nachteilen
führen kann.[89]
Zusammengefasst geht es somit um den Ersatz erlittener[90] materieller und immaterieller Schäden.
2.5.2 Materielle Schäden
Selbst unter Beachtung des Vorrangs des Unionsrechtes kann hierbei grundsätzlich auf die zu §§ 1293 ff ABGB entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Es muss demgemäß zu einer tatsächlichen negativen Veränderung der Vermögensgüter des Geschädigten gekommen sein.[91] Aufgrund der erforderlichen autonomen und weiten Auslegung des Schadensbegriffes iSd Art 82 DSGVO dürften aber auch Verdienstentgang[92] und entgangener Gewinn hierzu zu zählen sein, ohne dass es auf die nach österreichischem Schadenersatzrecht zu beachtenden Verschuldensformen – was den entgangenen Gewinn betrifft[93] – ankommen dürfte.[94]
2.5.3 Immaterielle Schäden
Soweit es immaterielle Schäden, also Nichtvermögensschäden an nicht geldwerten Rechtsgütern, betrifft, gestaltet sich die Anwendung des Art 82 Abs 1 DSGVO schwieriger, als ihr Ersatz zwar einerseits ausdrücklich angeordnet wird, es andererseits jedoch im Unionsrecht nach wie vor keinen einheitlichen Begriff des „immateriellen Schadens“ gibt.
Erschwerend kommt hinzu, dass auch die DSGVO selbst keine Erheblichkeitsschwelle bzw. Vorgaben zum Umfang der Ersatzpflicht statuiert.[95] Ob die zur Pauschalreise-RL entwickelte Judikatur des EuGH[96] diese Lücke aufzufüllen vermag bzw. eine entsprechende Vergleichbarkeit zulässt, ist fraglich.[97]
Allerdings lohnt sich ein Blick in die bisher zu immateriellen Schäden entwickelte Judikatur des OGH, die – vorbehaltlich der angesprochenen autonomen und weiten Auslegung – sehr wohl Anhaltspunkte für die Bestimmung des zu ersetzenden immateriellen Schadens sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach liefert:
Hier hat sich mittlerweile herauskristallisiert, dass die Verwirklichung einer gewissen Erheblichkeitsschwelle Wesensvoraussetzung für die Zuerkennung bzw. Ersatzfähigkeit eines immateriellen Schadens ist. In diesem Sinne judiziert auch der OGH in Übereinstimmung mit zumindest Teilen des Schrifttums, dass nicht alle Unlustgefühle, Ärgernisse oder „Gefühlsschäden“ schadenersatzrechtlich zu kompensieren sind.[98] Der Interessenbeeinträchtigung muss eben ein gewisses Gewicht zukommen. Mit anderen Worten: Es muss eine qualifizierte Persönlichkeitsverletzung vorliegen, was – aus einem österreichischen Blickwinkel betrachtet – regelmäßig zugleich das Vorliegen zumindest grober Fahrlässigkeit erfordert.
Dass Verhaltensweisen, die Bagatellcharakter aufweisen, keine Sanktionierung mittels Art 82 Abs 1 DSGVO erfahren sollen, kann im Übrigen auch den Erwägungsgründen zur DSGVO selbst entnommen werden. Dort heißt es nämlich, dass die betroffenen Personen einen „vollständigen und wirksamen Schadenersatz“ für den erlittenen Schaden erhalten sollen.[99] Sofern jedoch die Grenze zur Bagatelle nicht überschritten ist, läuft dieser Gesichtspunkt ins Leere. Darüber hinaus würde die Zubilligung von Schadenersatz nach Art 82 DSGVO auch für „Bagatellschäden“ ein erhebliches Missbrauchsrisiko im Bereich des Datenschutzrechtes Tür und Tor öffnen.[100] Ergänzend sei festgehalten, dass durch die aufgezeigte Sichtweise der rechtswidrig verletzte Betroffene nicht schutzlos gestellt wird: Er kann nach wie vor Beseitigung bzw. Unterlassung der rechtswidrigen Verarbeitung verlangen.
Die Neigung des europäischen Gesetzgebers, rechtswidriges Verhalten mit der Ersatzpflicht für immaterielle Schäden zu verbinden, ist weder neu noch überraschend: Die Pauschalreise-RL[101] bietet hierfür ein genauso gutes Beispiel wie Art 14 Geschäftsgeheimnis-RL, in der explizit der Ersatz immaterieller Schäden aus dem rechtswidrigen Erwerb, einer rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses normiert wird. In den Fängen des ABGB verhaftend bleibend, mutet es allerdings eher befremdlich an, dass solche Ersatzpflichten bereits ab leichter Fahrlässigkeit[102] bzw. gar verschuldensunabhängig[103] gewährt werden.
Welche Konsequenz ergibt sich aber nun daraus für die schadenersatzrechtliche Sanktionierung von „Datenschutzverletzungen“?
Es wird wohl kein Weg daran vorbeiführen, die Unbestimmtheit der Vorgaben des europäischen Gesetzgebers in Art 82 DSGVO mithilfe von Fallgruppen zu konkretisieren. Zentraler Ansatzpunkt könnten hierbei die Informationen sein, welche personenbezogenen Daten mit welcher Eingriffsintensität[104] (rechtswidrig) verarbeitet wurden.
Hat man auf dieser – objektiven – Ebene die entsprechenden Fallgruppen gebildet, käme als weiteres Wertungskorrektiv die Schwere des konkreten Vorwurfs gegenüber demjenigen, der die Verarbeitung verantwortete, in Betracht. Je eingriffsintensiver und vorwerfbarer die jeweilige Verletzung erfolgte, desto höher wird demgemäß der jeweilige Schadenersatzanspruch ausfallen – immer vorausgesetzt, dass überhaupt ein Verhalten mit relevanter Eingriffsintensität vorliegt, was bei „Bagatellbeeinträchtigungen“, unabhängig von der Schwere des Verschuldensvorwurfs, zu verneinen ist.
2.6 Verschulden und Haftungsbefreiung
Art 81 Abs 1 DSGVO stellt als haftungsbegründendes Element auf einen Schaden, der „wegen“ eines Verstoßes gegen die DSGVO entstanden ist, ab. Diese Formulierung legt die Wertung nahe, dass es sich bei Art 82 DSGVO um eine Gefährdungshaftung, die ihrer Rechtsnatur nach verschuldensunabhängig ausgestaltet ist, handeln könnte. Allerdings eröffnet Art 82 Abs 3 DSGVO dem Schädiger die Möglichkeit, sich bei Nachweis der „Nichtverantwortlichkeit“ von der Haftung zu befreien. Somit stellt sich die Frage, ob es sich bei Art 82 DSGVO um eine Gefährdungshaftung (mit Entlastungsmöglichkeit) oder um eine Verschuldenshaftung (mit Beweislastumkehr)[105] handelt. Jedenfalls ist die weite Formulierung von Art 82 Abs 3 DSGVO („in keinerlei Hinsicht“) nicht glücklich gewählt, eröffnet sie doch tendenziell die Überlegung, dass sich die „Beweislastumkehr“ nicht (nur) auf die „Nichtverantwortlichkeit“ im Sinne eines Verschuldens, sondern auch auf andere Zurechnungskriterien beziehen könnte.[106]
Einer Lösung des Problems dürfte man sich am besten nähern, wenn man die „(Nicht-)Verantwortlichkeit“ iSv Art 82 Abs 3 DSGVO nicht (nur) als das Ergebnis einer subjektiven Zurechnung der (objektiv rechtswidrigen) Datenverarbeitung iSv Art 4 Z 7 iVm Art 5 Abs 2 DSGVO begreift. Vielmehr dürfte, wie auch Frenzel formuliert, eine unglückliche Doppelung von Begrifflichkeiten vorliegen:[107]
Nach Art 82 DSGVO soll die bloße Beteiligung an einer (rechtswidrigen) Datenverarbeitung ausreichen, um haften zu müssen. Derjenige jedoch, der nachweist, dass er seine der DSGVO entspringenden Verpflichtungen vollumfänglich erfüllt hat, soll von der Haftung entlastet werden.[108] Die Haftung nach Art 82 DSGVO soll aber auch nicht dazu führen, dass an der Datenverarbeitung gar nicht Beteiligte in eine Nachweispflicht dafür verstrickt werden, dass sie nicht verantwortlich iSv „nicht beteiligt“ sind.[109] Die Haftung bleibt im Grundsatz zu Gunsten der betroffenen Personen jedoch sehr strikt: Sie sollen davon entlastet werden, Zusammenhänge nachweisen zu müssen, die ggf. ihre Ursache in für sie gar nicht erkennbaren Verhältnissen der Verantwortlichen haben.[110]
Ein Verantwortlicher wird sich demgemäß erfolgreich auf Art 82 Abs 3 DSGVO berufen können, wenn die Verletzung auf einen unberechtigten Zugriff Dritter auf (personenbezogene) Daten beruht, er jedoch nachzuweisen vermag, dass er als Verantwortlicher entsprechend der DSGVO alle erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat.[111] Nutzen hingegen Dritte bereits erkannte oder erkennbare Angriffswege, um auf Daten zuzugreifen, wird der Verantwortliche seine Nichtverantwortlichkeit nicht nachweisen können.[112] Dasselbe wird gelten, wenn die eigenen Mitarbeiter unberechtigt auf (personenbezogene) Daten zugriffen.[113]
Selbst unter der Annahme, dass mit Art 82 DSGVO eine Gefährdungshaftung mit Entlastungsmöglichkeit statuiert wurde, wäre dies nicht zwangsläufig mit einer Entkoppelung von der Frage der Vorwerfbarkeit eines menschlichen Verhaltens verbunden; die Frage der Vorwerfbarkeit würde sich primär auf eine andere Ebene, nämlich auf die der Beweislast, verlagern.
2.7 Die Passivlegitimation
Anspruchsverpflichtet ist der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter, der an der Datenverarbeitung beteiligt ist – unabhängig davon, ob es sich um eine öffentliche oder private Stelle handelt.[114] Damit ist zugleich gesagt, dass beispielsweise das staatliche Haftungsprivileg nach § 2 Abs 2 AHG im Rahmen eines auf Art 82 DSGVO gestützten Schadenersatzanspruches keine Bedeutung erlangen kann.
Dass hierbei „Verantwortlicher“ iSd Art 82 DSGVO nicht im Sinne eines Verschuldensvorwurfes zu verstehen ist, bedarf ob der Legaldefinition des Art 4 Z 7 DSGVO keiner weitergehenden Erläuterung. Entscheidend ist vielmehr, wer die Daten – rechtswidrig – verarbeitete[115]; haftungsbegründend kommt es somit auf die Zurechnung der Verarbeitung an, nicht auf die Zurechnung des Schadens.[116] Zwar wird der Auftragsverarbeiter durch Art 82 Abs 2 S 2 DSGVO im Verhältnis gegenüber dem Geschädigten haftungsmäßig privilegiert; umgekehrt wird jedoch auch der Verantwortliche privilegiert, wenn der Auftragsverarbeiter seine Weisungen missachtete.[117]
2.8 Gesamtschuldnerschaft
Art 82 Abs 4 DSGVO normiert die gesamtschuldnerische Haftung von mehreren Verantwortlichen vice versa Auftragsverarbeitern derselben Verarbeitung, wenn sie an diesen beteiligt waren. Der Gesetzgeber gießt in diesem Zusammenhang, was eher ungewöhnlich ist, den Zweck der Haftungsbestimmung auch gleich in Gesetzestext: „Damit ein wirksamer Schadenersatz für die betroffene Person sichergestellt ist“. Die Gesamtschuld iSd Art 82 Abs 4 DSGVO folgt nicht den §§ 891 ff ABGB statuierten Grundsätzen. Womit – auch unter Berücksichtigung des unklaren Wesensgehaltes der Rechtsnatur der Haftung nach Art 82 Abs 1 DSGVO – Probleme vorgezeichnet sind:
Begreift man Art 82 DSGVO als Gefährdungshaftung und übernimmt ungefiltert den haftungsbegründenden Umstand („Verstoß gegen die Verordnung“), ist man – sofern eine weite Auslegung des Begriffs des „Verantwortlichen“ erfolgt – sehr schnell bei einer Gesamtschuld angelangt. Die Crux an diesem gesamtschuldnerischen Haftungskonzept liegt auch darin begründet, dass eine „Beteiligung“ an „derselben Verarbeitung“, was oft der Fall sein wird, haftungsbegründend wirken soll.
Im Ergebnis werden sich somit auch Verantwortliche, die klare Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten definieren, um sich rechtmäßig zu verhalten, nicht von dem Beteiligungserfordernis entkoppeln können. Allerdings steht auch die gesamtschuldnerische Haftung nach Art 82 Abs 4 DSGVO unter dem Vorbehalt des Art 82 Abs 3 DSGVO, sodass im Falle einer entsprechenden Nachweisführung die Haftung des betroffenen Verantwortlichen (als Gesamtschuldner) ausgeschlossen ist.
2.9 Fazit
Die Haftung aufgrund von Datenschutzverletzungen gemäß Art 82 DSGVO ist leider in wesentlichen Aspekten auslegungsbedürftig und folglich in ihrer praktischen Anwendung mit Risiken für die Rechtsunterworfenen behaftet.
Die in Österreich vorherrschende Zurückhaltung, was den Ersatz immaterieller Schäden betrifft, wird sich jedenfalls im Anwendungsbereich des Art 82 DSGVO nicht aufrechterhalten lassen.
Art 82 DSGVO lässt die Wertung zu, dass ein Verantwortlicher einer rechtswidrigen Datenverarbeitung haftet, wenn er sich nicht durch den Nachweis der Einhaltung jeder Sorgfalt freibeweist. Das liefe auf eine Verschuldenshaftung mit der Möglichkeit eines Freibeweises hinaus, was zugleich eine interessensgerechte Lösungsmöglichkeit für die Fallkonstellation der Haftung mehrerer Verantwortlicher mit sich bringen dürfte. Unter der Annahme, dass Art 82 DSGVO eine Gefährdungshaftung statuiert, erscheint das fraglich.
67 politico.com/story/2019/05/25/how-silicon-valley-gamed-the-worlds-toughest-privacy-rules-1466148
68Zurückgehend auf Feuerbach, Lehrbuch des geltenden Peinlichen Rechts § 24, 20.
69Art 82 Abs 1 DSGVO.
70§ 33 Abs 1 DSG: „Ein Auftraggeber oder Dienstleister, der Daten schuldhaft entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwendet, hat dem Betroffenen den erlittenen Schaden nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu ersetzen.“
71vgl. auch § 8 MedienG.
72vgl. Art 4 Z 1 DSGVO.
73Hierzu auch Zankl, ecolex 2017, 1150.
74Insofern ist es sehr kritisch zu sehen, wenn dem Schadenersatzrecht mitunter auch eine präventive Wirkung zugewiesen wird. In diesem Sinne Schweiger in Knyrim, DatKomm, Art 82 Rz 12 (Stand 1.12.2018., rdb.at) unter Verweis auf § 1292 Abs 2 ABGB des Reformentwurfes zum österreichischen Schadenersatzrecht. Auch der EuGH weist – leider – eine dahingehende Tendenz auf, vgl. beispielsweise EuGH 17. 12. 2015 – C-407/14.
75EuGH, insbesondere 17. 12. 2015, C-407/14 (betr Art 6 Abs 2 RL 76/207/EWG idF der RL 2002/73/EG und Art 18, 25 RL 2006/54/EG).
76vgl. § 1311 ABGB.
77Siehe ErwGr 146 DSGVO.
78Siehe Kapitel 2.6.
79Piltz in Gola, DSGVO2 Art 82 Rz 10; Kreße in Sydow, DSGVO² Art 82 Rz 9 ff. Jedenfalls für den Ausschluss juristischer Personen auch Krätschmer/Bauswein in Wybitul, EU-DSGVO, Art 82 Rz 12 ff.
80Feldmann in Gierschmann/Schlender/Stentzel/Veil, DSGVO, Art 82 Rz 4.
81Bergt in Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG² Art 82 Rz 13 ff.
82Bergt in Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG² Art 82 Rz 13 ff.
83vgl. Art 4 Z 1 DSGVO.
84Frenzel in Paal/Pauly, DSGVO BDSG2 Art 82 Rz 7.
85Frenzel in Paal/Pauly, DSGVO BDSG2 Art 82 Rz 7.
86vgl. auch Frenzel in Paal/Pauly, DSGVO BDSG2 Art 82 Rz 7.
87Schweiger in Knyrim, DatKomm, Art 82 Rz 61 (Stand 1.10.2018, rdb.at).
88ErwGr 146 DSGVO (S 6: „[…] vollständiger und wirksamer Schadensersatz […]“).
89ErwGr 75 DSGVO.
90Im Kontext der §§ 1323 ff ABGB gesehen, wären auch Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche denkbar.
91Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I Rz 2/17.
92Verdienstentgang stellt einen positiven Schaden dar (statt vieler RS0081773).
93vgl. § 1331 ABGB: Ersatz des entgangenen Gewinns nur bei Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit.
94Ebenso: Schweiger in Knyrim, DatKomm, Art 82 Rz 18 (Stand 1.10.2018, rdb.at).
95Schweiger in Knyrim, DatKomm, Art 82 Rz 24 (Stand 1.10.2018, rdb.at).
96Siehe EuGH 12. 3. 2002, C-168/00, Leitner/TUI Deutschland GmbH & Co. KG.
97In diese Richtung aber Schweiger in Knyrim, DatKomm, Art 82 Rz 24 (Stand 1.10.2018, rdb.at).
98OGH 6 Ob 231/08 RdW 2009, 837; sa OLG Dresden, 4 U 760/19.
99ErwGr 146 DSGVO.
100OLG Dresden, 4 U 760/19.
101ErwGr 34 Pauschalreise-RL.
102Art 14 Abs 2 Geschäftsgeheimnis-RL.
103EU-VO Nr 261/2004 (Fluggastrechteverordnung). Sa die Rspr des EuGH 22. 4. 1997, C-180/95, Draempaehl (Diskriminierung).
104Sowohl die Reichweite der Verarbeitung als auch der jeweilige Empfängerkreis wären in diesem Zusammenhang wertungsrelevant.
105vgl. § 1298 ABGB.
106Zankl, ecolex 2017, 1151.
107Frenzel in Paal/Pauly, DSGVO BDSG2 Art 82 Rz 15 unter Verweis auf Albrecht/Jotzo, Datenschutzrecht, Rz 22.
108Frenzel in Paal/Pauly, DSGVO BDSG2 Art 82 Rz 15.
109Frenzel in Paal/Pauly, DSGVO BDSG2 Art 82 Rz 15.
110Frenzel in Paal/Pauly, DSGVO BDSG2 Art 82 Rz 15.
111Frenzel in Paal/Pauly, DSGVO BDSG2 Art 82 Rz 15 unter Verweis auf Simitis in Simitis, BDSG aF8 § 7 Rz 24 f.
112Frenzel in Paal/Pauly, DSGVO BDSG2 Art 82 Rz 15; Bergt in Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG² Art 82 Rz 54.
113Frenzel in Paal/Pauly, DSGVO BDSG2 Art 82 Rz 15.
114Frenzel in Paal/Pauly, DSGVO BDSG2 Art 82 Rz 7.
115vgl. Art 5 Abs 2 DSGVO.
116Frenzel in Paal/Pauly, DSGVO BDSG2 Art 82 Rz 12.
117Spindler, DB 2016, 937 (947); Frenzel in Paal/Pauly, DSGVO BDSG2 Art 82 Rz 12.
3 Projektmanagement im Datenschutz
Stefan Mösenbichler, Jürgen Hutsteiner
3 Projektmanagement im Datenschutz
3.1 Herausforderungen
Einige Unternehmen mussten einen enormen Aufwand erbringen, um mit Inkrafttreten der DSGVO rechtskonform personenbezogene Daten zu verarbeiten. In so manchem Unternehmen sind die darauf gerichteten Umsetzungsprojekte[118], obwohl die DSGVO bereits wirksam ist, noch nicht abgeschlossen. Einer der Gründe dafür ist die enorme Komplexität, mit der die Unternehmen konfrontiert sind. Datenschutz ist kein isoliertes Rechts-, IT- oder Organisationsthema. Um datenschutzkonform zu agieren, müssen alle drei Gebiete – Recht, IT und Organisation – harmonieren. Kein Unternehmen kann dauerhaft Rechtskonformität erreichen, ohne dabei die IT und die Organisation regelmäßig zu berücksichtigen und ggf. anzupassen.
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Praxistipp:
In einem Datenschutzprojekt werden Rechtsexperten, IT-Experten und Organisationsexperten im Projektteam oder als Berater benötigt.
Neben der Komplexität ist auch die Tragweite des Datenschutzes herausfordernd, da ein Großteil der Mitarbeiter eines Unternehmens davon betroffen ist und entsprechend mitwirken muss. Eine Datenschutzorganisation ist nur so effektiv wie ihr schwächstes Glied, welches beispielsweise ein unvorsichtiger Mitarbeiter, eine Sicherheitslücke im Programmcode oder fehlende organisatorische Regelungen, wie zB eine Clean-Desk-Policy, sein kann. Eine weitere Herausforderung kann die fehlende Akzeptanz von Mitarbeitern und der Geschäftsführer darstellen. Nicht in allen Unternehmen fehlt es an Akzeptanz, aber die Erfahrung zeigt, dass es umso schwieriger ist, alle von der Wichtigkeit des Schutzes personenbezogener Daten zu überzeugen, je größer das Unternehmen ist. Fehlt der Rückhalt aus der Geschäftsführung, ist eine erfolgreiche Durchführung eines Umsetzungsprojektes unwahrscheinlich. Bei mangelnder Mitwirkung seitens der Mitarbeiter wird ein solches Projekt nicht in der gewünschten Zeit das gewünschte Ergebnis erzielen können und für viel Frustration sorgen.
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Praxistipp:
Ein schriftliches Bekennen zu Datenschutz-Compliance seitens der obersten Geschäftsführung stärkt das Projekt und gibt dem Projektmanager die notwendigen Durchsetzungs- und Eskalationsmöglichkeiten.
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Praxistipp:
Alle Mitarbeiter sollten frühzeitig in Datenschutzthemen eingebunden und entsprechend sensibilisiert werden. Für die Sensibilisierung empfiehlt es sich, praxisnahe Beispiele aus dem beruflichen und privaten Alltag anzuführen.
3.2 Projektformat
Als Projektformat können drei verschiedene Formen in Betracht gezogen werden: traditionelles, agiles oder hybrides Projektmanagement. Bei einem Datenschutzprojekt ist zu empfehlen, ein traditionelles Vorgehensmodell (wie das Wasserfallmodell, V-Modell oder Inkrementelles Modell) anzustreben, da sich in einem Datenschutzprojekt die Ziele größtenteils aus den gesetzlichen Vorgaben ableiten lassen und anhand dieser die Anforderungen und Aufgaben definiert werden, die im Laufe des Projekts priorisiert abgearbeitet werden sollen. Ein Abändern oder Hinzukommen von Aufgaben ist in einem gut geplanten Datenschutzprojekt unüblich. Somit ist ein Datenschutzprojekt nicht für ein agiles Vorgehen geeignet. Dennoch kann das Projekt von der Einbindung von agilen Elementen (beispielsweise einem Kanban-Board) profitieren. Je größer das Projektteam und je länger und komplexer das Projekt ist, desto eher kann ein solches hybrides Projektmanagement einen Mehrwert bringen.
!
Praxistipp:
Das Vorgehensmodell und die Einbindung von agilen Elementen sollte im Vorfeld des Projektes festgelegt werden, da eine Änderung während des Projektes einen erheblichen Mehraufwand verursachen kann.
3.3 Projektmanagement
Die Einteilung in Projektmanagementphasen, Managementaufgaben und Projektphasen hat sich für Datenschutzprojekte bewährt, da dadurch eine gute Übersicht und Planung der notwendigen Bereiche gewährleistet wird. Eine Anlehnung an etablierte Standards ist zu empfehlen. Als Beispiel können die nachfolgend abgebildeten Projektmanagementphasen herangezogen werden.[119]

Abbildung 1
Projektmanagementphasen und Managementaufgaben nach DIN 69901
Quelle: Timinger, Modernes Projektmanagement, 33.
3.3.1 Projektmanagementphasen
3.3.1.1Initialisierungsphase
In dieser ersten Phase eines Projektes werden alle relevanten Informationen gesammelt und anhand dieser Informationen entsprechende Ziele formuliert. Hierbei wird empfohlen, sich einen Überblick über die datenschutzrechtlichen Regelungen und die unternehmensinterne Organisations- und IT-Landschaft zu verschaffen, um die entsprechenden Anforderungen, Ressourcen, Meilensteine und Risiken korrekt erfassen zu können. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte das Unternehmensziel im Hinblick auf den Datenschutz von der Geschäftsführung schriftlich vorgegeben werden.
3.3.1.2Definitionsphase
In der Definitionsphase werden alle bereits erhobenen Ideen und Überlegungen analysiert und final zusammengefasst. Die Definitionsphase dient dazu, die Ziele, die in der Initialisierungsphase formuliert wurden, zu verfeinern, zu finalisieren und zu priorisieren und anhand dieser die entsprechenden Anforderungen, Meilensteine und Phasen zu definieren[120]. Neben der Finalisierung der Projektorganisation werden in der Definitionsphase die relevanten Stakeholder und die möglichen Risiken dokumentiert.
3.3.1.3Planungsphase
Die Planungsphase bildet das Kernstück des Projektmanagements, da eine gute Planung einen signifikanten Einfluss auf den Erfolg eines Projekts hat. Während der Planungsphase hat das Projektmanagement festzulegen[121],
+was im Projekt zu erledigen ist (Projektstrukturplan),
+wann es zu erledigen ist (Terminplan),
+welche Ressourcen benötigt und wann sie eingesetzt werden (Ressourcenplan) und
+wie hoch die Kosten für die Ressourcen voraussichtlich sein werden (Kostenplan).
3.3.1.4Steuerungsphase
Die regelmäßige Kontrolle des Fortschritts der einzelnen Aufgabenpakete und die Verteilung der Aufgaben sollte wöchentlich oder – zumindest – zweiwöchentlich erfolgen. Darüber hinaus sollte der Projektmanager auch dem Auftraggeber (der Geschäftsführung) und ggf. einem eingerichteten Lenkungsausschuss regelmäßig Bericht erstatten. Je nach Projektdauer und Kritikalität sollte diese Berichterstattung (zB in Form eines Statusmeetings) alle ein bis drei Monate stattfinden. Folgende Informationen sollten dem Lenkungsausschuss bzw. Auftraggeber bereitgestellt werden:
+Welche Ausgaben wurden bereits getätigt? Werden mehr Ressourcen benötigt als geplant? Wie hoch sind die Kosten dafür? (Ressourcen- und Kostenplanung)
+Wie ist der Projektverlauf? Können die Deadlines eingehalten werden? Müssen Fristen verschoben werden? (Terminplanung)
+Gibt es aktuelle Themen, aufgrund deren eine Eskalation erforderlich ist? Projektentscheidende Probleme oder Entscheidungen sollten hier an die oberste Instanz eskaliert werden. Eskalationen sollten aufgrund der Dringlichkeit auch ad-hoc erfolgen, um den Projektplan nicht zu gefährden.
3.3.1.5Abschlussphase
In der Abschlussphase erfolgt die Abnahme des Projekts durch den Auftraggeber und die Auflösung des Projektteams. Gerade bei einem Datenschutzprojekt ist eine nachvollziehbare und vollständige Dokumentation essenziell, darum sollten alle gewonnen Erkenntnisse aufbereitet und zentral gespeichert werden („Lessons-Learned“). Der letzte Akt in einem Datenschutzprojekt ist die Überführung in eine Datenschutz-Regelorganisation, um auch die zukünftige und dauerhafte Datenschutzkonformität gewährleisten zu können.
3.3.2 Managementaufgaben
3.3.2.1Ziele definieren
Das oberste Ziel eines Datenschutzprojekts ist der rechtskonforme Umgang mit personenbezogenen Daten innerhalb des Unternehmens. Bei einem Unternehmen mit Sitz innerhalb der EU können zur Zieldefinition die gesetzlichen Vorgaben (wie die DSGVO und nationale Datenschutzgesetze), die Entscheidungen und Leitlinien von Aufsichtsbehörde[122], die EuGH-Urteile[123], die Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschuss[124] oder die allgemeinen Unternehmensziele des jeweiligen Unternehmens herangezogen werden. Anhand der definierten Ziele wird festgelegt, ob dem Unternehmen das gesetzlich vorgegebene Mindestmaß an Datenschutz ausreicht oder ob dieses übertroffen werden soll. Inwieweit ein höherer Schutz als gesetzlich vorgegeben sinnvoll ist, hängt vom Unternehmen, der Branche und der zukünftigen Ausrichtung ab.
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Praxistipp:
Die Etablierung eines sehr hohen Datenschutzniveaus erlaubt es beispielsweise, sich von Wettbewerbern abzuheben, bestehende Prozesse effizienter zu gestalten oder neue Geschäftszweige zu eröffnen.
Bei jedem Projekt, so auch bei einem Datenschutzprojekt, sollte beachtet werden, dass die definierten Ziele die sogenannten SMART-Kriterien erfüllen:
+Specific (spezifisch): eindeutige Definition der Ziele;
+Measurable (messbar): Messbarkeit der Ziele (Reifegrad/Umsetzungsgrad);
+Attractive (attraktiv): Attraktivität der Ziele;
+Realistic (realistisch): Realisierbarkeit und Erreichbarkeit der Ziele;
+Timely (terminiert): Planbarkeit der Ziele (Fixierung eines Datums).
Beispielsweise macht die systemübergreifende Einführung eines automatisierten Löschkonzepts bei einem größeren Produktionsunternehmen, in dem kaum personenbezogene Daten verarbeitet werden, weniger Sinn, da der Aufwand den Mehrwert hier deutlich übersteigen wird. Die Projektziele sollten mit den Unternehmenszielen im Einklang stehen und keinen Konflikt hervorrufen. Die Projektziele sollten klar formuliert und verschriftlicht werden.
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Praxistipp:
Es kann durchaus vorkommen, dass formulierte Projektziele nicht immer alle SMART-Kriterien erfüllen. Beispielsweise sind Projektziele, die auf gesetzlichen Vorgaben beruhen, oftmals unattraktiv. Ein fehlendes Kriterium bedeutet jedoch nicht, dass das Projektziel nicht umgesetzt werden muss. Ganz im Gegenteil: Die Nichtumsetzung kann einen Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben bedeuten.
3.3.2.2Anforderungsmanagement
Anforderungen sind Bedingungen, die für die Erreichung der Projektziele einzuhalten sind. Sie leiten sich aus den zuvor definierten Projektzielen ab. Die Anforderungen können auch auf Systeme bezogen werden. Beispielsweise kann die Zurverfügungstellung einer Funktion zur vollständigen Löschung von personenbezogenen Daten eine Anforderung für Systeme sein. Die Anforderungen sollten nicht nur in das Lasten- bzw. Pflichtenheft[125] einfließen, sondern auch in einer generellen Richtlinie bzw. Checkliste verschriftlicht werden, damit sie auch bei neuen Verarbeitungstätigkeiten oder Systemen eingehalten werden. Die SMART-Kriterien sollten auch hier berücksichtigt werden.[126]
3.3.2.3Projektorganisation festlegen
Aufgrund der hohen Wichtigkeit eines initialen Datenschutzprojekts ist eine fachliche Weisungsbefugnis des Projektmanagers unumgänglich. Eine Matrix-Projektorganisation ist daher in den meisten Unternehmen die sinnvollste Variante. Sofern eine Datenschutzabteilung existiert, sollte dort die zentrale Projektsteuerung stattfinden.
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Praxistipp:
Bei Projektmitarbeitern, die dem Projektmanager organisatorisch nicht unterstellt sind, ist es empfehlenswert, bei Ressourcen-, Zeit-, und Interessenskonflikten im Vorfeld eine deeskalierende Vorgehensweise festzulegen.

Abbildung 2
Beispielhafte Darstellung einer Projektorganisation
Quelle: Eigene Darstellung
Projektmanager
Ein Projektmanager sollte vor allem Projektmanagementerfahrung haben und über gute Kenntnisse des anzuwendenden Datenschutzrechts (zB für Österreich: DSGVO, DSG und TKG 2003) verfügen. Darüber hinaus sind umfassende Kenntnisse der internen Prozesse und der Unternehmenskultur notwendig. Als Projektmanager kommt unter anderem ein Datenschutzbeauftragter, ein Konzerndatenschutzbeauftragter oder der Leiter der Datenschutzabteilung in Betracht. Alternativ kann auch eine Führungskraft aus der Rechts- oder IT-Abteilung die Rolle des Projektmanagers übernehmen. Bei großen und internationalen Konzernen ist es sinnvoll, wenn sich zwei oder mehrere Projektmanager die Projektmanagementaufgaben teilen, so beispielsweise eine Person, die rechtliche Expertise besitzt und eine weitere Person, die bereits fundierte Erfahrungen im Bereich Projektmanagement aufweist.
Projektmanagern werden folgende Aufgaben zuteil: Sie definieren die Projektziele, planen, kontrollieren, steuern die Umsetzung der Projektziele und wählen die Projektmitarbeiter aus. Am Ende des Projektes sind sie für den ordnungsgemäßen Projektabschluss und den Übergang in eine Regelorganisation verantwortlich. Bei der Definition der Projektziele und Festlegung der Projektorganisation kann dem Auftraggeber ein Mitspracherecht eingeräumt werden.
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Praxistipp:
Sollte es im Unternehmen keine geeignete Person als Projektmanager geben, ist es zu empfehlen, zusätzliche externe Expertise ins Projekt zu holen. Bewährt hat sich, einen internen und einen externen Projektmanager zu benennen, die gemeinsam alle geforderten Kenntnisse besitzen.
Projektmitarbeiter
Die Projektmitarbeiter sollten zumindest Grundkenntnisse in den anzuwendenden Datenschutzgesetzen besitzen und über die Tätigkeiten und Prozesse innerhalb der Abteilung bzw. des Projektteams umfangreich informiert sein. Darüber hinaus sollten ihnen innerhalb der Abteilung bzw. des Projektteams gewisse Leitungsbefugnisse zustehen, um Weisungskonflikte vorab zu vermeiden. In Betracht kommen daher vor allem Abteilungsleiter und deren Stellvertreter. Pro Abteilung, die personenbezogene Daten in einem höheren Ausmaß verarbeitet, sollte mindestens ein Projektmitarbeiter ernannt werden. Nach Projektabschluss und bei der Überführung in eine Regelorganisation empfiehlt es sich, die Projektmitarbeiter in eine Datenschutzorganisation, beispielsweise als Datenschutzkoordinatoren, einzugliedern.
Projektmitarbeiter sind im Rahmen des Projekts für die Umsetzung der delegierten Aufgaben und für die Implementierung der datenschutzrechtlichen Anforderungen innerhalb der Abteilung verantwortlich.
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Praxistipp:
Projektmitarbeiter sollten, sofern sie noch nicht über Datenschutzkenntnisse verfügen, zumindest eine Grundschulung erhalten. Diese Schulung kann durch die interne Datenschutzabteilung oder durch externe Experten erfolgen.
Datenschutzbeauftragter
Der Datenschutzbeauftragte spielt in einem Datenschutzprojekt eine zentrale Rolle. Sofern er bereits Erfahrung im Projektmanagement besitzt, kann er auch die Rolle eines Projektmanagers übernehmen, da er die datenschutzrechtlichen Anforderungen und die internen Strukturen idR gut kennt. Sollte ein Datenschutzbeauftragter als alleiniger Projektmanager ernannt werden, sollte dieser unbedingt darauf achten, dass er als Datenschutzbeauftragter nur beratend tätig sein darf und Tätigkeiten unterlässt, die seine geforderte Unabhängigkeit und Objektivität gefährden können. Entscheidungen, die das Datenschutzniveau beeinflussen, sollten vom Auftraggeber und nicht vom Datenschutzbeauftragten selbst getroffen werden.
Der Datenschutzbeauftrage begleitet das Projekt als datenschutzrechtlicher Experte, überwacht die inhaltliche Umsetzung auf Gesetzeskonformität und warnt den bzw. die Projektmanager oder den Auftraggeber vor drohenden Rechtswidrigkeiten. Zusätzlich berichtet der Datenschutzbeauftragte regelmäßig an die oberste Geschäftsführung über die relevanten Entwicklungen im Rahmen des Projekts.
Auftraggeber (Rechtsabteilung, Geschäftsführung)
Der Auftraggeber ist idR die Geschäftsführung oder die Rechtsabteilung.
Der Auftraggeber erteilt den Projektauftrag und gibt das benötigte Budget frei. Er dient neben einem etwaigen Lenkungsausschuss als Eskalationsinstanz. Er kann bei Bedarf gemeinsam mit dem Projektmanager die Ziele und Rahmenbedingungen des Projekts definieren und die Projektmitarbeiter auswählen.
Lenkungsausschuss (oberste Geschäftsführung)
Der Lenkungsausschuss besteht idR aus der obersten Geschäftsführung. Er stellt sicher, dass der Projektmanager und sein Team alle notwendigen Befugnisse und Ressourcen für die ordnungsgemäße Umsetzung der datenschutzrechtlichen Anforderungen haben. Sollte die oberste Geschäftsführung bereits als Auftraggeber fungieren, so nimmt sie die Aufgaben des Auftraggebers und des Lenkungsausschusses gleichzeitig wahr.
Der Lenkungsausschuss ernennt den Projektmanager und dient als oberste Eskalationsinstanz.
Lieferant (Fachabteilung)
Lieferanten steuern fachliche, organisatorische, technische oder rechtliche Informationen oder auch Produkte (zB Software) bei, die für die Durchführung und den Abschluss des Projekts benötigt werden. Interne Lieferanten sind beispielsweise Fachabteilungen, die IT-Abteilung, die Rechtsabteilung oder die Personalabteilung. Externe Lieferanten sind beispielsweise Dienstleister bzw. Auftragsverarbeiter, Rechtsexperten oder auch die Aufsichtsbehörde selbst.
3.3.2.4Meilenstein- und Phasenplanung
Der Meilenstein- und Phasenplan dient zur Wahrung des Überblicks über die notwendigen Aufgaben, Fristen und Termine in einem Projekt. Es handelt sich hier nur um eine erste Grobstrukturierung des Projektverlaufs und der erforderlichen Ressourcen.

Abbildung 3
Meilenstein- und Phasenplan
Quelle: Eigene Darstellung
3.3.2.5Stakeholder- und Risikomanagement
Im Stakeholder- und Risikomanagement findet eine Identifikation und Bewertung der Stakeholder und Risiken sowie das Planen und Umsetzen von geeigneten Maßnahmen, die einer Gefährdung des Projekterfolgs entgegenwirken, statt[127].
Bei den Stakeholdern handelt es sich um Personen oder Unternehmen, die das Projekt beeinflussen oder die an der internen Datenschutzumsetzung interessiert, beteiligt oder davon betroffen sind. Die Stakeholder können unter anderem sein: Auftragsverarbeiter, Mitarbeiter, Geschäftspartner, Behörden oder Kunden. Zu all diesen Stakeholdern sollten jeweils die Betroffenheit, die Erwartungshaltungen, der Einfluss auf das Projekt und das Konfliktpotenzial erhoben werden.
3.3.2.6Qualitätsmanagement
Im Rahmen eines Datenschutzprojekts sollte das Qualitätsmanagement einen hohen Stellenwert einnehmen, da hier die Überwachung des obersten Ziels, nämlich die konforme Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben, sichergestellt wird.
Die Ziele im Rahmen des Qualitätsmanagements sind[128]:
+Kontrolle der Umsetzung aller datenschutzrechtlichen Vorgaben;
+Überwachung der Anforderungen;
+Minimierung der Risiken;
+Einbeziehung der Stakeholder;
+Sicherstellung des ordnungsgemäßen Übergangs in eine Regelorganisation.
3.3.2.7Dokumentation und Wissensmanagement
Ein Datenschutzprojekt unterscheidet sich von den meisten herkömmlichen Projekten dadurch, dass die meisten darin enthaltenen Ziele und Anforderungen gesetzlich vorgegeben sind. Deshalb ist im Rahmen eines Datenschutzprojekts eine detaillierte Dokumentation aufgrund der Rechenschaftspflicht nach Art 5 Abs 2 DSGVO unabdingbar. Dabei sollten alle rechtlichen, organisatorischen oder technischen Entscheidungen, alle Tätigkeiten, Stellungnahmen und Überlegungen dokumentiert werden. Diese Dokumentation sollte über die Projektlaufzeit hinaus aufbewahrt werden, da sie bei gerichtlichen Verfahren oder bei Verfahren vor der Aufsichtsbehörde als Nachweis für die Einhaltung bzw. Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorgaben dient.
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Praxistipp:
Das dokumentierte Wissen und die darin enthaltenen Erfahrungen können entsprechend aufbereitet und für neue oder ähnliche Sachverhalte herangezogen oder anderen Mitarbeitern, beispielsweise im Rahmen von FAQ, zur Verfügung gestellt werden.
3.3.3 Tools
3.3.3.1Projektmanagementtools
Passende Projektmanagementtools können den Projektmanager und die Projektmitarbeiter bei allen Phasen des Datenschutzprojekts, vor allem aber in den Planungs- und Steuerungsphasen, unterstützen. Je größer und komplexer das Projekt ist, desto eher empfiehlt sich die Verwendung von geeigneten Tools. Das Datenschutzprojekt stellt keine speziellen Anforderungen an das Projektmanagementtool, es können daher alle gängigen Softwarelösungen verwendet werden. Unternehmen, die bereits ein Projektmanagementtool im Einsatz haben, wird grundsätzlich empfohlen, dieses auch für Datenschutzprojekte zu verwenden, da dadurch Einschulungs- und Beschaffungskosten eingespart werden können.
3.3.3.2Datenschutzmanagement-Tools
Neben den Projektmanagementtools, die den Projektablauf erleichtern, existieren auch zahlreiche Tools, die das Projektteam und anschließend die Regelorganisation bei der Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben erheblich unterstützen können. Bei der toolunterstützten Implementierung ist zwischen Softwarelösungen zu unterscheiden, die nur einzelne Aspekte des Datenschutzes abbilden und solchen, die ein ganzes Datenschutzmanagementsystem zur Verfügung stellen. Viele bereits bestehende Softwareanbieter haben auf den Trend und Bedarf reagiert und ihr Angebot mit Datenschutz-Add-ons erweitert. Grundsätzlich müssen keine speziellen Tools angeschafft werden, da sich das Datenschutzmanagement auch mit Hilfe von herkömmlichen Office-Anwendungen abbilden lässt. Je größer das Unternehmen ist, je mehr personenbezogene Daten zu verschiedenen Zwecken verarbeitet werden, je mehr sensible personenbezogene Daten (zB „besondere Kategorien“ nach Art 9 DSGVO) verarbeitet werden und je höher die Anzahl an betroffenen Personen ist, desto eher sollte über eine toolunterstützte Lösung nachgedacht werden.
3.4 Fazit
Unabhängig von der Unternehmensgröße ist eine initiale Umsetzung der datenschutzrechtlichen Anforderungen auf Projektbasis empfehlenswert, da dadurch eine koordinierte und risikopriorisierte Abarbeitung der einzelnen Aufgabenpakete gewährleistet werden kann. Darüber hinaus können den Projektmitarbeitern, Stakeholdern und der Geschäftsführung durch die Verwendung von Meilensteinen wichtige Zeitpunkte in übersichtlicher Form kommuniziert werden.
Die Mehrzahl der Unternehmen setzte vor Inkrafttreten der DSGVO auf ein umfangreiches Datenschutzprojekt. Aufgrund der Komplexität des Datenschutzes und der guten Einteilbarkeit in Aufgabenpakete ist eine projektbasierte initiale Implementierung des Datenschutzes auch für neu gegründete Unternehmen oder für jene Unternehmen, die die Anforderungen der DSGVO nur im sehr geringfügigen Ausmaß umgesetzt haben, durchaus sinnvoll.
Spätestens bei Projektabschluss sollte die Überführung in eine Datenschutz-Regelorganisation stattfinden, damit auch zukünftig die Aufgaben, die sich aufgrund des Datenschutzes ergeben (zB Begleitung von Projekten, Beantwortung und Abarbeitung von Betroffenenanfragen), ordnungsgemäß und in der vorgesehenen Zeit abgearbeitet werden können. Denn: Datenschutz ist kein einmaliges Projekt, sondern ein immer wiederkehrender Prozess.
Eine übersichtliche Darstellung der notwendigen Aufgaben im Rahmen eines DSGVO-Umsetzungsprojekts findet sich im Anhang A.
118Im Folgenden „Projekt/e“ oder „Datenschutzprojekt/e“.
119Die Abbildung „Projektmanagementphasen und Managementaufgaben“ orientiert sich an DIN 69901 (Timinger, Modernes Projektmanagement 33).
120Timinger, Modernes Projektmanagement 63 ff.
121Timinger, Modernes Projektmanagement 78.
122Abrufbar unter: ris.bka.gv.at/Dsk/ (Stand 18.08.2019).
123Abrufbar unter: eur-lex.europa.eu/collection/eu-law/eu-case-law.html (Stand 18.08.2019).
124Abrufbar unter: edpb.europa.eu/edpb_de (Stand 18.08.2019).
125In einem Lastenheft werden vom Auftraggeber alle Anforderungen definiert und niedergeschrieben. Das Pflichtenheft ist die sogenannte Antwort des Auftragnehmers, wo dieser die geplante Umsetzung der gewünschten Anforderungen näher beschreibt.
126Timinger, Modernes Projektmanagement 63.
127Timinger, Modernes Projektmanagement 121.
128 Timinger, Modernes Projektmanagement 135.
4 Die Datenschutzorganisation
Bettina Thurnher, Florian Mundigler
4 Die Datenschutzorganisation
4.1 Die Notwendigkeit einer Datenschutzorganisation
Die Anforderungen an Unternehmen hinsichtlich des Umgangs mit personenbezogenen Daten, den dahinterliegenden Prozessen und der Ausgestaltung der Datenschutzorganisation sind mit der Einführung der DSGVO stark gestiegen und werden wohl zukünftig aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung und der Entwicklung neuer datengetriebener Produkte noch weiter anwachsen. Gerade in Unternehmen mit vielschichtigen Strukturen, internationalen Tätigkeitsfeldern und komplexen Datenströmen ist ein systematisch geplantes Vorgehen zu empfehlen. Die Notwendigkeit einer strukturierten Herangehensweise ist im Falle von digitalen Geschäftsmodellen umso dringender zu empfehlen. Doch nicht nur die Entwicklung hin zu digitalen Geschäftsmodellen erfordert eine intensive Auseinandersetzung mit dem Thema Datenschutz. Unternehmen, die in mehreren Ländern vertreten sind, sehen sich mit teils unterschiedlichen Gesetzgebungen konfrontiert, welche entsprechend zu berücksichtigen sind. Ziel der Einführung der DSGVO war es, ein einheitliches Datenschutzniveau sicherzustellen. In der Praxis wurden jedoch durch das jeweilige nationale Recht an einigen Stellen Erweiterungen oder detaillierte Festlegungen des Datenschutzrechtes ermöglicht („Öffnungsklauseln“), was die Interpretation oftmals erschwert und die Herausforderungen im Datenschutz gerade für länderübergreifende Unternehmen intensiviert.
Global agierende Unternehmen müssen diese Situation unbedingt berücksichtigen und können die Umsetzung der unterschiedlichen Vorgaben im Datenschutz nur dann sicherstellen, wenn organisationsintern entsprechende Prozesse unternehmensweit systematisch installiert wurden.
Datenschutz hat sich in den letzten Jahren zu einem wichtigen Thema der Corporate Compliance entwickelt. Quentmeier sieht Corporate Compliance als „[…] die Gesamtheit der Maßnahmen […], die das rechtmäßige Verhalten eines Unternehmens, der Leitungs- und Aufsichtsorgane und seiner Mitarbeiter sicherstellen soll. Leitungs- und Aufsichtsorgane haben eine sorgfältige und rechtskonforme Organisation des Unternehmens zu gewährleisten“[129]1. Der Erfolg eines Unternehmens kann durch die Schaffung der wesentlichen Rahmenbedingungen und durch die Etablierung von entsprechenden Compliance-Strukturen unterstützt werden. Diese ermöglichen, Zwischenfälle durch Rechtsverstöße zu minimieren, rechtliche Fehlerquellen aufzudecken und rechtskonforme Abläufe sicherzustellen.
Das Thema Datenschutz-Compliance gewinnt in österreichischen Unternehmen zunehmend an Bedeutung. Diese Entwicklung lässt sich auf eine steigende Regelungsdichte und komplexer werdende Unternehmensorganisationen zurückführen. Auch die Erwartungen der Stakeholder an wirksame und rechtssichere Compliance-Strukturen haben in den letzten Jahren stark zugenommen. Solche Maßnahmen und Systeme können zwar naturgemäß nicht sämtliche Regel- und Gesetzesverstöße verhindern, sie vermögen aber die Wahrscheinlichkeit für deren Auftreten erheblich zu reduzieren und im Schadensfall die negativen Auswirkungen zu minimieren. Ein ganzheitliches Organisationsmodell mit Prozessen und Systemen, das die Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen und internen Regelwerken sicherstellt, trägt dazu bei,
+das Risiko finanzieller Schäden zu reduzieren,
+Haftungsrisiken zu reduzieren,
+Wettbewerbsvorteile zu schaffen,
+das Vertrauen der Stakeholder zu stärken und
+das Ansehen des Unternehmens in der Öffentlichkeit zu verbessern.
Um sich die Vorteile eines solchen Organisationsmodel zu Nutze zu machen, ist eine ganzheitliche Sicht auf das Thema Datenschutz zu empfehlen. Viele Unternehmen orientieren sich beim strukturierten Aufbau einer Compliance-Organisation an bestehenden Managementsystemen.
4.2 Data-Protection-Management-System (DPMS)
Gerade das Prinzip der Rechenschaftspflicht (engl. accountability) erhöht den Druck auf Unternehmen, sich mit einer systematischen Ausgestaltung und Koordination aller Aktivitäten auseinanderzusetzen. Dieses Prinzip besagt, dass Unternehmen nachweisen müssen, die Anforderungen der DSGVO eingehalten zu haben. Es ist somit Aufgabe der Unternehmensführung, mit angemessenen Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten gesetzeskonform durchgeführt wird.
Das Prinzip der Rechenschaftspflicht setzt sich aus zwei Elementen (vgl. Voigt[130]) zusammen:
1.die Verpflichtung des jeweiligen Verantwortlichen, die Einhaltung der DSGVO sicherzustellen;
2.die Befähigung des jeweiligen Verantwortlichen, diese Einhaltung gegenüber den Aufsichtsbehörden auch nachweisen zu können.
Um die Erfüllung der Rechenschaftspflicht effizient und effektiv umzusetzen, hat sich in Unternehmen die Etablierung eines Data-Protection-Management-Systems (DPMS) als praktikabel erwiesen, welches im Wesentlichen die Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten oder die Aufgaben von anderen für Datenschutz organisatorisch zuständige Personen unterstützt.
Loomans definiert ein DPMS als ein „[…] auf ständige Leistungsverbesserung ausgerichtetes, zur systematischen und klaren Lenkung und Leitung erforderliches Konzept, um eine Organisation in Bezug auf den Datenschutz erfolgreich führen und betreiben zu können“[131]3. Es umfasst somit alle dokumentierten und implementierten Vorgaben, Abläufe und Maßnahmen, die darauf ausgelegt sind, den Umgang mit personenbezogenen Daten gemäß den Vorgaben (gesetzlich oder organisationsintern) systematisch zu steuern. Die zentrale Aufgabe eines DPMS ist es, ein Unternehmen in die Lage zu versetzen, eine strukturierte und systematisch angelegte Planungs-, Kontroll-, Eingreif- und Unterstützungsfunktion für die Erreichung der Datenschutzkonformität selbst auszuüben. Ein entsprechend ausgestaltetes DPMS kann bei knappen Ressourcen (zB finanzielle Mittel oder verfügbare Mitarbeiter) eine wesentliche Grundlage für eine effiziente und effektive Bearbeitung von Datenschutzthemen schaffen und als Entscheidungsgrundlage für künftige Investitionen in den Datenschutz dienen. Bereits erfolgte Einführungen eines DPMS in geografisch verstreuten Niederlassungen eines Unternehmens haben gezeigt, dass sich gerade aufgrund unterschiedlicher Rechtslagen, Betriebsgrößen – und somit auch Risikoeinschätzungen – und mitunter Geschäftsmodellen ein modularer Aufbau mit der Möglichkeit zur Skalierbarkeit bezahlt macht.
4.3 Praktische Umsetzung eines DPMS
In den nachstehenden Abschnitten werden die Arbeitspakete erläutert, welche für die Umsetzung eines Datenschutzprojektes bzw. für die Integration eines DPMS erforderlich sind. Diese können sich je nach Branche, Größe und Organisationsform des jeweiligen Unternehmens unterscheiden. Ein unternehmensweit konsistent implementiertes DPMS kann, basierend auf den nachfolgend skizzierten Arbeitspaketen, die effiziente und effektive Umsetzung der Anforderungen durch die Datenschutzorganisation unterstützen.
4.3.1 Compliance-Organisation
In vielen Unternehmen können die angestrebten Ziele zum Datenschutz nur dann erreicht werden, wenn die entsprechenden Prozesse organisatorisch umgesetzt werden und deren Einhaltung überwacht wird. Innerhalb der Datenschutzorganisation sind daher die anfallenden Aufgaben qualifizierten Mitarbeitern eindeutig zuzuordnen. Nur so kann gewährleistet werden, dass alle wichtigen Aspekte berücksichtigt und sämtliche Aufgaben effizient und effektiv abgearbeitet werden.
Liegt die Verantwortung für den Datenschutz in den oberen Hierarchien eines Unternehmens und fällt die Umsetzung der Anforderungen im DPMS komplex aus, werden zusätzliche entsprechend qualifizierte Mitarbeiter benötigt. Ist ein Betrieb auch noch an mehreren Standorten in mehreren Ländern vertreten, stellt sich früher oder später die Frage der zentralen oder dezentralen Datenschutzorganisation.
4.3.1.1Die Hauptansprechperson
Anders als zB in Deutschland gab es in Österreich vor Inkrafttreten der DSGVO keine Vorgaben zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten (Data-Protection-Officer, DPO) oder Auflagen hinsichtlich deren Aufgaben, Rechte und Pflichten. Wenngleich diese Rolle in einigen Unternehmen existierte, war sie nicht gesetzlich begründet. Somit waren auch die Aufgaben, Rechte und Pflichten eines Datenschutzbeauftragten (vor Geltungsbeginn der DSGVO) nicht normiert und nicht zwischen Organisationen vergleichbar. Mit der DSGVO hat sich dies geändert: Ob ein DPO bestellt werden muss oder nicht, ist in Art 37 geregelt. Personenbezogene Daten werden jedoch in allen Unternehmen verarbeitet – also auch in solchen, die nicht unter die Vorgaben von Art 37 fallen. Daher ist ein rechtskonformer Umgang und die Erfüllung der Pflichten (u. a. Rechenschaftspflicht, Verantwortlichkeit, Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden, Informationsbereitstellung) auch in Organisationen ohne DPO sicherzustellen.
Um die DSGVO-Konformität zu gewährleisten, wird in Organisationen oftmals eine entsprechende Position geschaffen, welche als Hauptansprechperson die Beantwortung von auftretenden Fragen oder die Bewältigung von entstandenen Herausforderungen koordiniert. Meist agiert diese Hauptansprechperson als Schnittstelle zwischen Expertengruppen wie (internen oder externen) Rechtsanwälten, der IT-Abteilung oder der Personalabteilung. In der Praxis haben sich für diese Position Bezeichnungen wie „Datenschutzmanager“ oder „Datenschutzkoordinator“ etabliert. Diese Begriffe sind jedoch weder in der DSGVO noch im DSG definiert.
4.3.1.2Zentraler oder dezentraler Aufbau der Datenschutzorganisation
Die Frage, ob eine Datenschutzorganisation zentral oder dezentral aufgebaut werden sollte, wird in letzter Zeit immer wieder diskutiert. Jedes Unternehmen muss die Vor- und Nachteile der jeweiligen Organisationsform für sich abwägen und darauf basierend eine Entscheidung treffen. Erfahrungen zeigen, dass die Gestaltung der Datenschutzorganisation meist an die im Unternehmen übliche Gestaltung angelehnt wird. Jedoch gibt es in der Praxis auch Fälle, in denen Unternehmen, die eigentlich großen Wert auf eine dezentrale Organisation legen, aus übergeordneten Gründen eine zentrale Datenschutzorganisation etabliert haben.
Als wesentlicher Vorteil für einen zentralen Aufbau der Datenschutzorganisation wird die sich daraus ergebende Bündelung sämtlicher Planungs- und Umsetzungsaktivitäten gesehen. Oftmals ist der zentrale Aufbau eines „Datenschutzkompetenzzentrums“ in einem Unternehmensverband kostengünstiger im Betrieb und in der Erweiterung als mehrere dezentral agierende Einheiten. Durch ein effektives Reporting und einen wohldurchdachten Kommunikationsweg kann sichergestellt werden, dass es nicht zu Kompetenzüberschneidungen oder Doppelgleisigkeiten kommt. Gerade die organisationsübergreifende Richtlinienkompetenz, also die Etablierung von identischen Standards und Vorgaben sowie ein einheitliches Vokabular, eine risikoorientierte Aktivitätsplanung und eine einheitliche Berichterstattung an die oberste Geschäftsleitung haben sich als wesentliche Argumente für eine zentrale Datenschutzorganisation bewährt.
Mehrere dezentral organisierte Datenschutzorganisationseinheiten innerhalb eines Unternehmens bringen vielfach den entscheidenden Mehrwert, räumlich in der Nähe der zu betreuenden Geschäftseinheit angesiedelt zu sein, mit sich. Diese ist mit dem Geschäftsmodell und den Besonderheiten vor Ort vertraut. In jedem Fall sind dezentrale Compliance-Einheiten über die Risiken vor Ort besser und umfassender informiert als eine zentrale Einheit. Nicht zu unterschätzen ist in diesem Zusammenhang der prinzipielle Aufbau bzw. die Eigenständigkeit der Organisationseinheiten. Unterscheiden sich die Geschäftsfelder und infrastrukturelle Gegebenheiten, wie zB die eingesetzten IT-Systeme, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, von jenen des Hauptquartiers, kann die Nähe zu den Akteuren mithin das entscheidende Argument für eine dezentrale Organisationsform sein.
4.3.1.3Der kombinierte Ansatz
Gerade in Unternehmen, die in mehreren Branchen und/oder Ländern aktiv sind, hat sich eine Kombination aus einem zentralen und dezentralen Aufbau der Datenschutzorganisation etabliert.

Abbildung 4
Einbettung in kombiniertem Modell
Quelle: Eigene Darstellung
Dieses in Abbildung 4 dargestellte kombinierte Modell besteht aus einer zentralen Stelle („Datenschutz“) und Ansprechpersonen („Koordinatoren“) in den einzelnen Niederlassungen oder Abteilungen (nachfolgend „Organisationseinheit“ oder „OE“, im Englischen auch business unit genannt).
Die Mitarbeiter des zentralen Datenschutzteams verfügen über juristisches Fachwissen, technisches Verständnis über die Konzern-IT und abteilungsübergreifende Kenntnisse der Unternehmensabläufe. Die Koordinatoren hingegen sind in die lokalen Abläufe eingegliedert, sind üblicherweise über lokale Entwicklungen (zB unternehmensexterne Änderungen wie lokale Rechtsprechung oder neue unternehmensintern geplante Projekte mit Auswirkungen auf den Datenschutz) informiert und haben einen direkten Kontakt zu lokalen Entscheidungsträgern und Behörden, wodurch eine frühzeitige Klärung datenschutzrelevanter Fragestellungen ermöglicht wird. Die Koordinatoren agieren als lokale Ansprechpersonen für die Umsetzung der Datenschutzagenden. Sie nehmen die Schnittstellenfunktion zum zentralen Datenschutzteam wahr, sind in regelmäßigem Austausch mit dem zentralen Team und tragen die sich daraus ergebenden Themen und Tätigkeiten in die jeweilige Organisationseinheit hinein. Des Weiteren können sie als erste Anlaufstelle für die lokale Belegschaft aller Bereiche, die die DSGVO betreffen, agieren.
4.3.1.4Aufgaben der zentralen Datenschutzorganisation
Die zentrale Datenschutzorganisation ist für die folgenden Aufgaben zuständig:
+Betreuung des DPMS:
+laufende Verbesserung des DPMS (zB aufgrund regulatorischer Änderungen),
+Erstellung und ggf. regelmäßige Anpassungen von internen Datenschutzrichtlinien,
+Einführung von Schulungskonzepten zum Datenschutz,
+Förderung der internationalen Zusammenarbeit zum Datenschutz (aktive Vernetzung).
+Beratung und Koordination:
+Beratung von Management, Mitarbeitern und Betroffenen in sämtlichen datenschutzrechtlichen Fragen, Ausarbeitung sämtlicher datenschutzrechtlicher Verträge und Zusätze,
+Beratung und Koordination der dezentralen Koordinatoren,
+Beratung bei der Definition und Koordination operativer Aufgaben (zB Koordination von Prüfungen von Auftragsverarbeitern, technischen Systemsicherheitsmaßnahmen oder Verfolgung potenzieller Datenschutzverletzungen).
+Berichtswesen (Reporting):
+Erfassung und Meldung von Datenschutzverletzungen,
+laufendes Reporting an interne (zB oberste Leitungsorgane) und externe (zB Aufsichtsbehörden) Stakeholder.
4.3.1.5Aufgaben der Koordinatoren
Die einzelnen Koordinatoren sind zuständig für:
+Kernaufgaben in der eigenen OE:
+erste Anlaufstelle für sämtliche Anfragen mit Datenschutzbezug,
+Abstimmung der Aktivitäten, regelmäßiger Austausch mit der zentralen Datenschutzorganisation oder Mediator zwischen der zentralen Datenschutzorganisation und der eigenen OE,
+erste Eskalationsstufe für eigene Mitarbeiter.
+Operative Unterstützung der zentralen Datenschutzorganisation:
+Unterstützung bei der Einführung bzw. Adaptierung von IT-Systemen innerhalb der eigenen OE,
+Führung einer aktuellen Aufstellung aller verwendeten IT-Systeme innerhalb der eigenen OE,
+Einbeziehung der zentralen Datenschutzorganisation bei Änderungen von bestehenden Vereinbarungen mit Auftragsverarbeitern innerhalb der eigenen OE,
+Führung einer aktuellen Aufstellung sämtlicher interner und externer Auftragsverarbeiter, die in einem Vertragsverhältnis zur eigenen OE stehen,
+Überwachung der für die DSGVO relevanten Prozesse innerhalb der eigenen OE auf Einhaltung der Datenschutzgrundsätze,
+vollumfängliche Dokumentation („Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten“) sämtlicher die DSGVO betreffende Prozesse innerhalb der OE.
4.3.2 Informationssicherheit und Datenschutz
Die Basis für den Datenschutz liefert die Informationssicherheit in einem Unternehmen (Details siehe Kapitel 12).
Bei der Informationssicherheit geht es nicht nur um den Schutz von personenbezogenen Daten, sondern um den Schutz sämtlicher Unternehmensinformationen. Unter Unternehmensinformationen sind sämtliche physische und nicht physische Werte zu verstehen, die im Besitz des Unternehmens stehen. Dies sind u. a. Software, Arbeits- und Prozessaufzeichnungen oder Mitarbeiter- und Kundendaten, aber auch Gebäude oder Einrichtungen. Da personenbezogene Daten auch in die Kategorie „Unternehmensinformationen“ fallen, kann Informationssicherheit als Basis für den Datenschutz gesehen werden. In Unternehmen sind die Abteilungen für Informationssicherheit und Datenschutz oft getrennt. Eine enge Zusammenarbeit dieser Abteilungen ist dennoch anzustreben, da es bei vielen Verantwortlichkeiten der beiden Bereiche Überschneidungen gibt.
So ist das Information-Security-Management-System (ISMS) dafür verantwortlich, dass das vom Unternehmen benötigte Maß an Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität von Unternehmensinformationen sichergestellt wird. Das DPMS ist darüber hinaus dafür verantwortlich, dass das von der DSGVO vorgegebene Maß an Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität im Speziellen von personenbezogenen Daten sichergestellt wird. Die Maßnahmen, die im Rahmen des ISMS für Unternehmensinformationen umsetzt werden, bilden die Grundlage für das DPMS.
Ein Beispiel, das die Zusammenarbeit zwischen ISMS und DPMS beschreibt, ist das Erstellen eines Notfallhandbuches für einen Informationssicherheitsvorfall. Ein Informationssicherheitsvorfall ist ein Ereignis, bei dem eventuell Unternehmensinformationen verloren gehen. Das ISMS ist dafür zuständig, ein Notfallhandbuch zu erstellen, welches Mitarbeiter unterstützt und anweist, wenn es zu einem Informationssicherheitsvorfall kommt. Um bei einem Informationssicherheitsvorfall zusätzliche Schäden zu vermeiden, wird im Rahmen des ISMS eine Checkliste zur Bearbeitung bereitgestellt. Als ersten Punkt auf der Checkliste müssen die Mitarbeiter den Vorfall einer Kategorie, wie zB Verlust eines mobilen Endgeräts, Ausfall eines Rechners oder Virusbefall eines IT-Systems, zuordnen. Dann müssen sie feststellen, wer den Vorfall gemeldet hat, wer betroffen ist und – sofern dies möglich ist – wer der Verursacher ist. Das ISMS hat dann abhängig von der gewählten Kategorie und den erhobenen Daten einen Maßnahmenkatalog zur Behebung zu erstellen. Die Maßnahmen bei Verlust eines Mobiltelefons wären beispielsweise, das Mobiltelefon zu deaktivieren und darauf befindliche Firmendaten mittels einer Mobile-Device-Management-Software zu löschen.
Solange bei einem Informationssicherheitsvorfall nicht die Gefahr besteht, dass personenbezogene Daten verloren gehen, ist das ISMS für die zu ergreifenden Maßnahmen verantwortlich. Erst wenn nicht auszuschließen ist, dass durch den Vorfall personenbezogene Daten betroffen sind, ist die Datenschutzorganisation für das Ausführen von Maßnahmen, wie zB das Informieren der Betroffenen und der Behörden, zuständig. Was jedoch bei der Erarbeitung eines Notfallhandbuches bzw. einer Checkliste beachtet werden soll, ist, dass nicht jede Abteilung ihr eigenes Handbuch erstellt. Das ISMS stellt das Grundgerüst. Die Datenschutzorganisation ergänzt dieses um Kategorien und Maßnahmen, welche personenbezogene Daten betreffen.
4.3.3 Rechtliche Grundlagen
Ein Unternehmen, das personenbezogene Daten verarbeitet, darf dies nicht einfach unbegründet tun, sondern muss immer belegen können, dass es dies auch darf. Das heißt, ein Unternehmen muss für alle personenbezogenen Daten, die es verarbeitet, belegen können, dass es dies rechtmäßig tut. Laut DSGVO ist eine Verarbeitung nur dann rechtmäßig, wenn einer der folgenden Punkte gemäß Art 6 Abs 1 DSGVO erfüllt wird:
+Es gibt eine Einwilligung der betroffenen Person, dass die auf sie bezogenen Daten verarbeitet werden dürfen.
+Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Erfüllung eines Vertrages notwendig. Die betroffene Person muss allerdings eine Vertragspartei sein.
+Der Verantwortliche ist aufgrund des Unionsrechts oder des Rechts eines MS (zB österreichisches Recht) dazu verpflichtet, die Verarbeitung durchzuführen.
+Die Verarbeitung ist notwendig, um lebenswichtige Interessen einer Person zu schützen.
+Der Verantwortliche führt die Verarbeitung im Zuge einer ihm zugeteilten Aufgabe aus. Diese Aufgabe muss im öffentlichen Interesse liegen oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgen.
+Es besteht das berechtigte Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten. Dieses berechtigte Interesse muss allerdings das Interesse und die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen.
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Praxisbeispiel:
Ein Unternehmen hat Interesse daran, Kundendaten zu verarbeiten. Dieses Interesse ist berechtigt, da Unternehmen zur Generierung von Unternehmenswerten in vielen Fällen personenbezogene Daten verarbeiten müssen.
In einem anderen Fall wird angenommen, dass ein Kunde eines Versicherungsunternehmen zu einem anderen Versicherungsunternehmen wechseln möchte. Daraufhin hat die alte Versicherungsunternehmen Interesse daran, dem neuen Versicherungsunternehmen die Unfalldaten dieses Kunden zu verkaufen. Es überwiegt allerdings das Interesse des Kunden, dass seine Daten geheim bleiben, damit die Prämien so gering wie möglich gehalten werden.
Entsprechend Art 5 Abs 2 DSGVO hat der Verantwortliche u. a. nachzuweisen, dass personenbezogene Daten rechtmäßig verarbeitet werden. Um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung beurteilen zu können, müssen sich Unternehmen in einem ersten Schritt insbesondere mit der Frage auseinandersetzen, was unter personenbezogenen Daten zu verstehen ist (Details siehe Kapitel 1). Art 4 Z 1 DSGVO definiert personenbezogene Daten wie folgt:
„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person […] beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;“
Bei einigen Daten ergibt sich der Personenbezug eindeutiger als bei anderen. So sind zB Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, IBAN oder KFZ-Kennzeichen personenbezogene Daten, während Prozessbeschreibungen, die Anzahl der Mitarbeiter oder die Höhe des Eigenkapitals eines Unternehmens keine personenbezogenen Daten sind. Bei manchen Daten wie zB Haarfarbe, Augenfarbe oder die Position, die eine Person in einem Unternehmen innehat, ist dagegen nicht klar, ob diese personenbezogen sind oder nicht. Wenn die Möglichkeit besteht, eine Person anhand bestimmter Daten zu identifizieren, auch mittels Ausschlusskriterien, sind diese Daten personenbezogen. Ob eine Kategorie von Daten jedoch einen Personenbezug zulässt, ist im Einzelfall zu beurteilen und kann je nach Gegebenheiten unterschiedlich bewertet werden, wie das folgende Praxisbeispiel veranschaulicht.
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Praxisbeispiel:
Die Buchhaltungsabteilung eines Unternehmens umfasst fünf Mitarbeiter, von denen drei weiblich sind. Von den beiden männlichen Mitarbeitern hat einer blonde, der andere braune Haare. Es ließe sich also über das Geschlecht und die Haarfarbe eine eindeutige Zuordnung zu einer bestimmten Person in der Abteilung herstellen. Somit sind Geschlecht und Haarfarbe in diesem Fall als personenbezogene Daten zu definieren. Wenn die Abteilung dreißig Personen mit acht männlichen Mitarbeitern umfasst und von diesen acht Männern drei blond sind, ist eine eindeutige Zuordnung nicht mehr möglich; Geschlecht und Haarfarbe sind in diesem Fall nicht personenbezogen.
Wie sich zeigt, können an sich nicht personenbezogene Daten durch die Kombination mit anderen Daten sehr wohl einen personenbezogenen Charakter annehmen. Deshalb ist auch zu beachten, wie wahrscheinlich es ist, dass Daten, einzeln oder in Kombination mit anderen Daten, mit rechtlich zulässigen Mitteln in Verbindung gebracht werden können. Einen ausschlaggebenden Einfluss hat dabei die Gruppengröße, also die Anzahl der Personen, die in Frage kommen.
4.3.4 Verarbeitungsverzeichnis/Internationaler Datenverkehr
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten umfasst alle Tätigkeiten wie zB:
+Lesen,
+Speichern,
+Erheben,
+Ausdrucken,
+Übermitteln,
+Anzeigen.
Im Verarbeitungsverzeichnis wird festgehalten, wo im Unternehmen welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Es setzt sich aus der Gesamtheit aller Verarbeitungstätigkeiten (VT) zusammen. Eine VT innerhalb eines Verarbeitungsverzeichnisses ist eine detaillierte Beschreibung darüber, wie personenbezogene Daten verarbeitet (zB gespeichert, verändert, kopiert) werden. Als Basis zur Erstellung eines Verarbeitungsverzeichnisses dient eine Dokumentation der Speicherung von personenbezogenen Daten. Ist bereits eine Dokumentation vorhanden, in der geklärt wird, welche personenbezogenen Daten wo gespeichert werden und mit welcher Applikation bzw. in welchem Unternehmensprozess verarbeitet wird, kann das Verarbeitungsverzeichnis daraus abgeleitet werden. Andernfalls muss diese Dokumentation, aus der dann ein Verarbeitungsverzeichnis folgt, erst erarbeitet werden. Dabei ist es wichtig, alle möglichen Formen der Speicherung zu berücksichtigen. Daten können wie folgt gespeichert werden:
+physisch (in Papierform auf Verträgen, Visitenkarten, Strafregisterauszügen von Mitarbeitern etc.),
+in elektronischen Ablagen (Firmennetzwerk, stationäre Rechner, Cloud etc.),
+in Applikationen (Excel-Files, SAP etc.).
Weitere Inhalte dieser Dokumentation, die später in einem Verarbeitungsverzeichnis resultiert, sind darüber hinaus alle Applikationen, die das Unternehmen für das Verarbeiten von personenbezogenen Daten nutzt. Daher ist in der Dokumentation anzugeben, ob in der Applikation Daten aus den folgenden Kategorien verarbeitet werden:
+besondere Kategorien von personenbezogenen Daten gemäß Art 9 Abs 1 DSGVO (im Folgenden „sensible Daten“):
+rassische oder ethnische Herkunft,
+politische Meinungen,
+religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen,
+Gewerkschaftszugehörigkeit,
+genetische Daten,
+biometrische Daten,
+Gesundheit und Sexualleben.
+Kontaktdaten:
+Adresse,
+Telefonnummer,
+E-Mail-Adresse,
+etc.
+Daten zu Lieferungen und Leistungen:
+Kundennummern,
+Rechnungen,
+Verträge,
+etc.
+Finanz- und Versicherungsdaten:
+Forderungen gegenüber Kunden,
+Versicherungsverträge,
+etc.
+Compliance:
+Daten zu Gerichtsprozessen,
+etc.
+Berufs- und Ausbildungsweg:
+Karriere-Historie,
+Ausbildungsweg,
+etc.
+Personal- und Nutzungsdaten:
+Arbeitszeitaufzeichnungen,
+E-Mails von Mitarbeitern,
+etc.
Damit diese Dokumentation alle Verarbeitungen von personenbezogenen Daten enthält, muss vorab geklärt werden, in welchen Unternehmensbereichen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Danach müssen für die detaillierte Erhebung dieser Verarbeitungen Verantwortliche festgelegt werden. Eine naheliegende Wahl hierfür sind die Data-Protection-Agents (siehe Kapitel 4.5). Die Verantwortlichen müssen danach gemeinsam mit ihren Arbeitskollegen erheben, welche Prozesse und Arbeitsabläufe – also tägliche Arbeitsaufgaben und Routinen – sie in ihrer Abteilung durchführen, bei denen sie in Berührung mit personenbezogenen Daten kommen. Klassische Verarbeitungen sind Lieferantenmanagement, Mitarbeitereinstellung und Kundenmanagement. Jede gefundene Verarbeitung wird dann in die Dokumentation aufgenommen. In der Dokumentation muss ebenfalls ergänzt werden, zu welchem Zweck diese personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Unter Zweck versteht man in diesem Kontext den Grund, warum diese personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Ein Zweck könnten zB Kundenakquisition oder die Pflege von Geschäftsbeziehungen sein. Um die Verantwortlichen bei diesen Aufgaben zu unterstützen und eine möglichst einheitliche Dokumentation zu erhalten, ist es sinnvoll, die Verantwortlichen mittels Fragebögen und Ausfüllhilfen für die Erhebung zu unterstützen und vorab zu schulen. Danach werden aus dieser Dokumentation VT abgeleitet. Für jede VT ist ein Verantwortlicher zu benennen. Sinnvollerweise handelt es sich hierbei um dieselben Personen, die für die Erstellung und Dokumentation verantwortlich sind.
Die Qualität der VT ist essenziell, da sie die Grundlage für die juristische Beurteilung zur Speicherdauer bilden. Darüber hinaus bilden sie die Basis für mögliche Folgeprojekte. Es empfiehlt sich daher, einen Qualitätssicherungsschritt zwischen der Ersterfassung des Verarbeitungsverzeichnisses und der juristischen Begutachtung einzubauen. In der Praxis wird der Qualitätssicherungsschritt aus Zeitgründen oft vernachlässigt, was jedoch zu Mehrarbeit, Unklarheiten und sogar falschen Aufbewahrungsfristen führen kann.
Auch die Kategorien der Daten, die in den Prozessen verarbeitet werden, werden in der VT angeführt, da diese eine wichtige Rolle in der Festlegung der Speicherdauer spielen. Es können auch unterschiedliche Speicherdauern für verschiedene Kategorien aus derselben VT entstehen. In einem laufenden Vertragsverhältnis mit einem Kunden ist die Verarbeitung des Namens, der Anschrift und der Telefonnummer des Kunden wohl als rechtmäßig anzusehen, soweit diese Daten zB zur Vertragserfüllung erforderlich sind. Nach Ende des Vertragsverhältnisses können gesetzliche Aufbewahrungspflichten eine weitere Speicherung personenbezogener Daten erforderlich machen. Ein Beispiel hierfür ist die Aufbewahrungspflicht laut Art 132 Abs 1 BAO, die besagt, dass Rechnungen sieben Jahre für etwaige Prüfungen durch Behörden aufzubewahren sind. Diesbezüglich hat der Verantwortliche jedoch stets zu prüfen, welche personenbezogenen Daten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht tatsächlich weiterhin notwendig sind. Ist daher beispielsweise die Telefonnummer nicht erforderlich, um der Aufbewahrungspflicht von Rechnungen zu entsprechen, ist diese zu löschen.
Nach Fertigstellung des Verarbeitungsverzeichnisses und einer etwaigen Qualitätssicherung findet eine juristische Begutachtung statt, die für die angegebenen Verarbeitungen die entsprechenden Rechtsgrundlagen sowie die Speicherdauer ermittelt. Dazu werden die Zwecke und anderen Inhalte der VT in die sechs Rechtsgrundlagen gemäß Kapitel 4.3.3 übersetzt. Um eine hohe Qualität des Resultates sicherzustellen, ist speziell auf eine gute Kommunikation zwischen juristischen Begutachtern und den für die VT Verantwortlichen zu achten.
4.3.5 Betroffenenrechte
Schon im ersten Erwägungsgrund der DSGVO wird dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ein hoher Stellenwert zugeschrieben. Nicht zuletzt aufgrund der technischen Entwicklung haben Erhebungen und Verarbeitungen von personenbezogenen Daten rasant zugenommen. Der Handel über weltweit agierende Plattformen und das wachsende Angebot von Social-Media-Plattformen stellen den Schutz der Privatsphäre in einer zunehmend globalisierten Welt laufend vor neue Herausforderungen.
Vor diesem Hintergrund wurden die Rechte der Betroffenen gegenüber Unternehmen, welche personenbezogene Daten verarbeiten, umfassend gestärkt bzw. erweitert. Dies hat zur Folge, dass Organisationen, welche personenbezogene Daten verarbeiten, die Datenschutzbemühungen deutlich verstärken müssen, um die – teilweise neuen und teilweise bestehenden – Rechte der betroffenen Personen erfüllen zu können. Diese Betroffenenrechte sind in den Art 15 bis 22 DSGVO geregelt (Details siehe Kapitel 10). Aus praktischer Sicht der Umsetzung wird in diesem Abschnitt auf nachfolgende zwei Artikel näher eingegangen, die sich mit der Beauskunftung befassen:
+Art 15 DSGVO: Auskunftsrecht der betroffenen Person,
+Art 20 DSGVO: Recht auf Datenübertragbarkeit.
4.3.5.1Art 15 – Recht auf Auskunft („Auskunftsrecht“)
Wenngleich der grundlegende Zweck des Art 15 DSGVO bereits von dessen Vorgängerbestimmung des § 26 DSG 2000 umfasst war, waren viele Organisationen vor Inkrafttreten der DSGVO unsicher, ob es zu einem starken, mitunter nicht innerhalb der gebotenen Frist bewältigbaren Ansteigen der Auskunftsbegehren kommen würde. Viele Unternehmen, insbesondere jene mit einer großen Kundenbasis natürlicher Personen (zB Banken, Versicherungen oder Betreiber von Kundenclubs, wie jene von Einrichtungshäusern) fürchteten, dass aufgrund der Masse an Auskunftsbegehren die eigene Datenschutzorganisation und eventuell zusätzlich noch die IT-Abteilungen vorübergehend lahmgelegt werden könnten und keine Ressourcen für das Tagesgeschäft verbleiben würden. Aus diesem Grund haben Unternehmen vielfach frühzeitig begonnen, ausgehend von ihrem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten eine Automatisierung des Prozesses voranzutreiben.
4.3.5.2Art 20 – Recht auf Datenübertragbarkeit („Datenportabilität“)
Das Recht auf Datenübertragbarkeit wurde ursprünglich als Möglichkeit gesehen, die Vorherrschaft nicht-europäischer Plattformbetreiber (Handel und Social Media) einzuschränken. Ziel war es, Datenbestände, wie zB jene einer Social-Media-Plattform, auf eine andere Plattform zu transferieren und so die Interoperabilität von Plattformen und Diensten zu forcieren. Derartige Vorhaben scheiterten bislang in vielen Fällen weniger am Export der Daten aus den bestehenden IT-Systemen, sondern vielmehr an der Tatsache, dass der Import in das neue IT-System praktisch nicht umsetzbar ist. Größtes Hemmnis hierfür sind die unterschiedlichen eingesetzten Datenmodelle. Technisch gesehen könnte die Interoperabilität durch die Etablierung einer einheitlichen Auszeichnungssprache wie XML umgesetzt werden, jedoch hat sich noch kein Datenbeschreibungsstandard durchgesetzt, der bestehende Datenmodelle harmonisiert.
4.3.6 Datenschutz-Folgeabschätzungen (DS-FA)
DS-FA sind Risikobewertungen von VT und basieren auf dem Verarbeitungsverzeichnis. Sie sind für jene VT notwendig, die ein hohes Risiko für Betroffene mit sich bringen. Genauere Beschreibungen dazu, wann eine VT als riskant einzustufen ist, finden sich in der Verordnung der Aufsichtsbehörde über Verarbeitungsvorgänge, für die eine DS-FA durchzuführen ist sowie in Kapitel 9.3.3 dieses Buches. Als riskant einzustufen sind jegliche VT, die Profile oder Prognosen von natürlichen Personen erstellen. Wird daher ein Kunde aufgrund seiner personenbezogenen Daten als Kunde eingestuft, den man nicht verlieren will oder als solcher, der nicht sehr gewinnbringend ist, dann ist dies als Erstellung eines Profils zu qualifizieren. Weitere für Betroffene als riskant einzustufende VT sind Prozesse, bei denen personenbezogene Daten von künstlichen Intelligenzen verarbeitet werden (§ 2 Abs 2 Z 4 DSFA-V).
Mittels Durchführung einer GAP-Analyse (auch Lückenanalyse), ein Instrument der strategischen Planung, geht hervor, welche VT schon vor Inkrafttreten der DSGVO bei der Aufsichtsbehörde gemeldet und geprüft wurden. Diese sind von einer verpflichtenden DS-FA befreit. Weitere Informationen darüber, welche VT von einer DS-FA befreit sind, finden sich in der Verordnung der Aufsichtsbehörde über die Ausnahmen von der DS-FA.
Bevor eine DS-FA durchgeführt wird, muss festgestellt werden, welche VT diese benötigen. Mittels Fragebögen, die auf den Informationen der Verordnungen der Aufsichtsbehörde basieren, wird festgelegt, für welche VT eine DS-FA durchzuführen ist.
Nach der Bestimmung der relevanten VT wird ermittelt, welches Risiko durch den Verlust der in der VT verarbeiteten personenbezogenen Daten für den Betroffenen entstehen kann und welche Gegenmaßnahmen realisierbar sind. Um dieses Risiko zu bestimmen, ist eine mögliche Vorgehensweise, Fragebögen zu erstellen und diese von den für riskant eingestufte VT Verantwortlichen ausfüllen zu lassen.
Im Anschluss müssen für alle riskanten VT Datensicherheitsmaßnahmen erstellt werden und diese Maßnahmen in Aufgaben für die jeweiligen Bereiche übersetzt werden. Die längerfristige Umsetzung der Aufgaben und das Aktualisieren der DS-FA werden dann durch das kontinuierliche Verbesserungsmanagement realisiert. „Kontinuierliches Verbesserungsmanagement“ bedeutet, dass die zuständigen Personen bestrebt sind, Prozesse immer wieder zu hinterfragen, nach Verbesserungen zu suchen und Fehler auszubessern. Das kontinuierliche Verbesserungsmanagement findet im Rahmen des gesamten DPMS statt, wie zB bei den kontinuierlichen Überarbeitungen der DS-FA, der VT und anderen Prozessen, die den Datenschutz betreffen.
4.3.7 Privacy-by-Design und Privacy-by-Default
Lange Zeit waren Datenschutzthemen bei der Entwicklung von Software auf den hinteren Plätzen der Prioritätenliste vertreten. Die DSGVO setzt hier an und spricht in Art 25 DSGVO von „Datenschutz durch Technikgestaltung“ und „Datenschutz durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen“. Diese Konzepte, im Englischen „Privacy-by-Design“ und „Privacy-by-Default“ genannt, sind nicht neu, rückten jedoch im Zuge der DSGVO zunehmend in den Blickpunkt der Öffentlichkeit (siehe Kapitel 13.3).
4.3.7.1Privacy-by-Design
Privacy-by-Design greift das Konzept auf, dass der Schutz personenbezogener Daten effektiver sichergestellt werden kann, wenn er gleich bei der Konzeption der jeweiligen Datenverarbeitung, also beispielsweise bei der Erstellung eines Lastenheftes im Rahmen der Programmierung von Software, berücksichtigt wird. In diesem Lastenheft werden die Anforderungen der jeweiligen Fachabteilung an die Software dokumentiert. Es wird somit dem umsetzenden Programmierer mitgeteilt, was umzusetzen ist. Der Programmierer entwickelt aus dem Lastenheft der Fachabteilung die genaue Produktspezifikation. Das daraus entstehende Pflichtenheft liefert den Lösungsvorschlag des Programmierers. Somit kann bereits in der Planungsphase sichergestellt werden, dass die wesentlichen Anforderungen des Datenschutzrechts bzgl. der Zweckbindung, Datensparsamkeit, Erforderlichkeit, Transparenz sowie der Betroffenenrechte im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten berücksichtigt werden. Es wird somit auch frühzeitig hinterfragt und dokumentiert, ob neben den erwähnten Anforderungen der jeweilige Verarbeitungszweck nicht auch mit anonymisierten oder zumindest pseudonymisierten Daten erreicht werden kann, oder ob beispielsweise die verarbeiteten Daten ausreichend nach dem aktuellen Stand der Technik geschützt sind.
4.3.7.2Privacy-by-Default
Privacy-by-Default bedeutet, dass darauf zu achten ist, dass die Werkeinstellungen („default settings“) datenschutzfreundlich ausgestaltet sind. Der wesentliche Treiber dieses Konzeptes ist der Schutz von weniger technikaffinen Usern. In der Praxis wird dieses Konzept auch als „Datenschutz ab Werk“ bezeichnet. Es werden bei der Auslieferung von Soft-, Hardware oder bei der Bereitstellung von Diensten nur jene personenbezogenen Daten erhoben, die für den jeweiligen Verarbeitungszweck notwendig sind. Somit wird möglichst wenig in die Schutzrechte der Betroffenen eingegriffen. Sofern User eine weitergehende Nutzung ihrer personenbezogenen Daten anderen ermöglichen oder diese mit anderen teilen wollen, haben sie die Möglichkeit, die Einstellungen eigenständig zu verändern. Vom Konzept des Datenschutzes durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen werden somit vor allem jene Personenkreise profitieren, die nicht über ausreichendes technisches Verständnis oder nicht über die notwendige Zeit verfügen, um selbstständig datenschutzfreundliche Einstellungen in den Applikationen vorzunehmen.
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Praxisbeispiel:
Beispiele für die Umsetzung dieses Konzepts in der Praxis sind die Do-not-Track-Funktion in Browsern und die Einstellungsmöglichkeiten zur Sichtbarkeit von Profildaten auf Social-Media-Plattformen. Ersteres ist eine freiwillig implementierte Funktion in vielen Webbrowsern, mit der User Websites bzw. deren Betreibern mitteilen, dass das Surfverhalten nicht aufgezeichnet werden soll. Bislang ist diese Einstellung freiwillig und es besteht keine Verpflichtung für Websites, sich daran zu halten. Die Umsetzung von Privacy-by-Default auf Social-Media-Plattformen bewirkt, dass die Sichtbarkeit des Nutzerprofils nicht uneingeschränkt möglich ist, sondern beispielsweise nur den bestätigten Kontakten des Anwenders, also einer bestimmten Anzahl an Personen.
Sofern Nutzer dennoch eine uneingeschränkte Sichtbarkeit des Nutzerprofils bevorzugen, zB um eine weitergehende Nutzung ihrer Daten zu ermöglichen oder um diese mit anderen zu teilen, müssen sie die Einstellungen eigenständig verändern und somit ein Opt-in vornehmen.
4.3.7.3Ausblick
Während durch Privacy-by-Design eine grundsätzlich datenschutzkonforme Entwicklung und Funktionsweise von Soft-, Hardware oder bereitgestellten Diensten sichergestellt werden soll, werden mit der Umsetzung von Privacy-by-Default die Privatsphäre und die personenbezogenen Daten von Betroffenen durch geeignete Voreinstellungen geschützt. Die Entscheidung, welche Daten geteilt werden bzw. einsehbar sind, kann von der betroffenen Person selbst individuell angepasst werden.
4.3.8 Technische Systemsicherheit
Nach Art 24 und Art 25 DSGVO sind Unternehmen dazu verpflichtet, technische Maßnahmen zu ergreifen, damit sie dazu im Stande sind, die Vorgaben der DSGVO, wie zB die Bewahrung der Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten, zu erfüllen.
Dazu müssen die IT-Systeme und das IT-Umfeld, also Infrastruktur und Mitarbeiter, grundlegende Sicherheitsstandards erfüllen:
+Verwaltung von Zugriffsrechten
Damit die Integrität und Vertraulichkeit von Daten gegeben sind, ist es notwendig, sicherzustellen, dass nicht jedem Mitarbeiter der Zugriff auf alle Unternehmensdaten gewährt wird. Folglich soll jeder Mitarbeiter nur Zugriff auf die Daten haben, die er für seine Arbeitsaufgaben benötigt.
+Definition von Rollen und Verantwortlichkeiten
Damit eine einheitliche Vergabe von Zugriffsrechten möglich ist, braucht es Rollen und Verantwortlichkeiten. So wird zB zwischen den Rollen „Administrator“ und „Mitarbeiter“ unterschieden. Der Administrator vergibt Zugriffsrechte auf Daten und Applikationen. Die Auswahl der Rechte ist vom Bereich, in dem der Mitarbeiter tätig ist, sowie von der Kritikalität der Daten abhängig. Bei kritischen Aufgaben, wie zB der Verwaltung von Servern, muss sich der Mitarbeiter erst das erforderliche Wissen erarbeiten und dieses belegen. Das heißt, neue oder temporäre Mitarbeiter werden nicht mit den gleichen Rechten ausgestattet wie zB ein langjähriger Bereichsleiter. Außerdem müssen Lese- und Schreibrechte gesondert vergeben werden. Mitarbeiter, die zB an Inhalten von Texten mitarbeiten, brauchen Schreibrechte. Für Arbeiten, die mit Leserechten zu bewerkstelligen sind, werden auch nur Leserechte vergeben.
+Dokumentation von Veränderungen
Eine Dokumentation von Veränderungen bringt viele Vorteile mit sich, so beispielsweise für die Dokumentation der Änderungshistorie, für das kontinuierliche Verbesserungsmanagement und im Bedarfsfall für die Handhabung von Sicherheitsvorfällen. Eine einheitliche Änderungshistorie bietet bei Arbeiten mit mehreren Beteiligten eine bessere Übersicht. Es ist nachvollziehbar, wer welche Aufgaben erledigt hat und im Fall eines aufgetretenen Fehlers geht klar hervor, wo dieser passiert ist. So kann bei einem Datenschutzvorfall (siehe Kapitel 11 für Details zu Datenschutzvorfällen) wertvolle Zeit gespart werden und negative Auswirkungen können minimiert werden. Nach einem Datenschutzvorfall wird eine forensische Aufarbeitung erleichtert bzw. unterstützt. Dies wiederum trägt dazu bei, ein nochmaliges Auftreten zu vermeiden, indem „Lessons-Learned“ abgeleitet werden.
+Stand der Technik
Ein Unternehmen muss unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und der Eintrittswahrscheinlichkeit sowie der Schwere der Risiken für die betroffenen Personen seine IT-Systeme auf dem aktuellen Stand der Technik halten. Das bedeutet, dass sowohl für zugekaufte als auch für selbst entwickelte IT-Systeme und Applikationen regelmäßig Updates gemacht werden müssen. Sicherheitslücken werden somit geschlossen und mögliche Angriffsvektoren minimiert. Der Hersteller übernimmt idR nur für aktuelle Versionen die Herstellergarantie und den technischen Support.
+Evaluierung der Wirksamkeit der Maßnahmen
Sicherheitsmaßnahmen für die IT-Infrastruktur müssen regelmäßig auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Penetrationstests können dies für IT-Systeme und Applikationen bewerkstelligen. Bei einem Sicherheitsvorfall, der sich auf die Verfügbarkeit von IT-Systemen auswirkt, muss eine vereinbarte Wiederherstellungszeit der Systeme gewährleistet werden können. Dies ist zB durch regelmäßige Notfalltests zu belegen.
Die Evaluierung der Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen kann zB durch eine externe, unabhängige Prüfung im Rahmen eines Audits belegt werden. Eine Zertifizierung nach ISO/IEC 27001[132] validiert die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art 32 DSGVO (zur Informationssicherheit s. a. Kapitel 12).
Anhand dieser Überprüfungen werden im Sinne des kontinuierlichen Verbesserungsmanagements immer wieder neue Anpassungen und Erweiterungen definiert. Mängel werden behoben, was die Wirksamkeit der Maßnahmen nachhaltig sichergestellt. Die Evaluierung trägt somit auch zu einer nachhaltigen Entwicklung der IT bei.
4.3.9 Auftragsverarbeitermanagement
Viele Unternehmen nutzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Dienste von Lieferanten und Dienstleistern. Werden im Rahmen der Vertragsbeziehung personenbezogene Daten verarbeitet, sind datenschutzrechtliche Vorgaben einzuhalten. Werden diese personenbezogenen Daten vom Lieferanten bzw. Dienstleister im Auftrag des Unternehmens verarbeitet und bestimmt das Unternehmen allein über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung, handeln das Unternehmen und der Lieferant bzw. Dienstleister entsprechend der DSGVO als Verantwortliche bzw. Auftragsverarbeiter.
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Praxisbeispiel:
Ein Webshop-Betreiber erhält eine Kundenbestellung von Geburtstagskarten. Im Zuge der Bestellung erhält er auch den Namen und die Adresse des Kunden, was den Webshop-Betreiber zum Verantwortlichen für diese Daten macht. Er lässt nun die bestellten Geburtstagskarten bei einer externen Druckerei drucken. Die Druckerei verarbeitet die personenbezogenen Daten, nämlich den Namen und die Adresse des Kunden, ausschließlich im Auftrag des Webshop-Betreibers mit dem Zweck, Geburtstagskarten zu drucken. Die Druckerei ist somit Auftragsverarbeiter und der Webshop-Betreiber muss einen entsprechenden Vertrag mit der Druckerei abschließen. Der Webshop-Betreiber bleibt verantwortlich für die rechtskonforme Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch die Druckerei.
Bei der Wahl des Auftragsverarbeiters muss der Verantwortliche berücksichtigen, dass der Auftragsverarbeiter hinreichende Anforderungen erfüllt. Er muss technisch und organisatorisch in der Lage sein, den Auftrag unter Einhaltung der DSGVO zu erfüllen. Ein Hinweis auf die Erfüllung dieser Anforderungen kann eine von der Datenschutzbehörde anerkannte Zertifizierung sein. In der Praxis anerkannte Zertifikate sind u. a. ISO/IEC 27001 oder IT-Grundschutz. Damit die Zusammenarbeit datenschutzkonform verläuft, ist zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter ein Vertrag in Form einer Auftragsverarbeitervereinbarung abzuschließen. Folgende Punkte sind entsprechend Art 28 DSGVO zwingende Bestandteile dieses Vertrages (siehe Kapitel 5):
+Dauer
Die Auftragsverarbeitervereinbarung hat Beginn und Dauer der Datenverarbeitung zu enthalten. Der Verantwortliche kann sich jedoch vorbehalten, dass der Vertrag bei Verletzung von Vertragsbestimmungen oder bei Verstoß gegen die DSGVO mit sofortiger Wirkung beendet wird.
+Art und Zweck
Eine Beschreibung des Auftrags und des durch die Zusammenarbeit zu erreichenden Ziels sind Bestandteile des Vertrages.
+Art der personenbezogenen Daten
Die Kategorien der personenbezogenen Daten, die dem Verarbeiter übermittelt werden, werden im Vertrag festgehalten.
+Kategorien der betroffenen Personen
Es wird geklärt, welche betroffenen Personen, zB Kunden, Mitarbeiter, Geschäftspartner oder Lieferanten bzw. Dienstleister, betroffen sind.
+Rechte und Pflichten des Verantwortlichen
Der Verantwortliche hat den Verarbeiter mittels Vertrag u. a. dazu zu verpflichten, dass dieser die personenbezogenen Daten nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen verarbeiten darf, sofern er nicht durch das Recht der Union oder durch nationales Recht dazu verpflichtet ist, die Daten anderwärtig zu verarbeiten.
+Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) und Sicherheit der Verarbeitung
Der Verantwortliche fordert vom Verarbeiter, dass dieser technische und organisatorische Vorgaben und Sicherheitsstandards gemäß der DSGVO erfüllt. Diese sehen u. a. vor,
+dass sich Personen, die mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten betraut werden, zum vertraulichen Umgang mit diesen verpflichten. Außerdem unterwerfen sie sich einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht.
+dass personenbezogene Daten pseudonymisiert und verschlüsselt werden.
+dass Systeme des Verarbeiters die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit sicherstellen.
+die Fähigkeit und Verfügbarkeit von personenbezogenen Daten und der Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederhergestellt wird.
+dass regelmäßig überprüft, bewertet und evaluiert wird, ob die Maßnahmen zur Gewährung der Sicherheit der Verarbeitung noch wirksam sind.
+Weitere Auftragsverarbeiter
Der Verarbeiter verpflichtet sich, keine weiteren Auftragsverarbeiter zu engagieren. Dies ist nur durch eine vorherige gesonderte oder allgemeine schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen zulässig.
+Unterstützungspflicht
Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, den Verantwortlichen bei der Erfüllung der Betroffenenrechte, insbesondere bei der Beantwortung der Anträge auf Wahrnehmung, zu unterstützen.
+Löschung und Rückgabe
Der Verantwortliche entscheidet, ob der Auftragsverarbeiter nach Ende der Erbringung der Verarbeitungsleistung die personenbezogenen Daten löscht oder dem Verantwortlichen zurückgibt.
+Kontrollrechte des Verantwortlichen
Der Verantwortliche hat das Recht, den Auftragsverarbeiter entweder selbst oder durch einen bestellten Prüfer auf die Einhaltung des Vertrags zu prüfen. Außerdem verpflichtet sich der Verarbeiter, dem Verantwortlichen nachzuweisen, dass er die in Artikel 28 DSGVO niedergelegten Pflichten (Auftragsverarbeiterpflichten) erfüllt.
+Mitteilung bei Verstößen
Der Verarbeiter verpflichtet sich, Verstöße oder Störungen bei der Verarbeitung dem Verantwortlichen unverzüglich mitzuteilen. Der Verarbeiter verpflichtet sich außerdem, den Verantwortlichen bei dessen Melde- und Benachrichtigungspflicht zu unterstützen.
4.4 Das Projektsetup
Ein DPMS wird im Rahmen eines Setup-Projektes eingeführt. Die Unterstützung der Geschäftsleitung ist dabei ausschlaggebend für eine effiziente Umsetzung und die Reduktion von Widerständen im Unternehmen.
Gerade im Rahmen eines DPMS-Projekts sind teilweise große Widerstände erlebbar. Diese sind in einer Vielzahl von Aspekten begründet, wie zB
+dem idR niedrigen Informationsstand und dem Umfang zum Thema Datenschutz und eine damit verbundene Unsicherheit;
+der Abwehrhaltung gegenüber potenzieller Mehrarbeit.
Mitarbeiter haben oftmals die Wahrnehmung, dass das Thema Datenschutz so umfassend und komplex ist, dass sie nur falsch handeln können bzw. etwas übersehen. Aus diesem Grund sind die Einbeziehung und Schulung der Mitarbeiter erheblich für ein erfolgreiches Projekt.
Ein Mangel an Verständnis und Information bei den Mitarbeitern zum Thema Datenschutz kann nicht nur zu großen Widerständen, sondern auch zu daraus resultierenden Mehrkosten führen. Eine zu lange Start- und Einigungsphase kann zwar Widerständen entgegensteuern, wirkt sich jedoch ebenfalls ungünstig auf die Kosten aus. Diese Kosten werden als Einigungs- und Widerstandskosten bezeichnet. Unter Einigungskosten wird der Aufwand verstanden, der benötigt wird, um Mitarbeiter für das Projektthema zu motivieren und Arbeitsbereitschaft zu schaffen sowie Wissen über das Projektthema aufzubauen. Widerstandskosten sind Mehraufwände, die durch Qualitätsmängel bei Arbeiten aufgrund von geringer Bereitschaft für und mangelhaftes Wissen über das Projektthema entstehen. Der Zusammenhang zwischen Einigungs- und Widerstandskosten sowie der Koordinationsintensität wird in der nachstehenden Grafik erläutert.

Abbildung 5
Widerstands- und Einigungskosten
Quelle: Osterloh/Frost, Prozessmanagement, 181.
Etwaige Mehraufwände können zB aus folgenden Gründen entstehen:
+Projekte verzögern sich, weil Mitarbeiter Datenschutz als zusätzliche Arbeit sehen und der Mehrwert nicht transparent ist.
+Mitarbeiter sehen Schulungen zum Thema Datenschutz als Mehraufwand im stressigen Arbeitsalltag und sind deswegen unaufmerksam. Sie erledigen folglich ihre Aufgaben nicht datenschutzkonform.
+Zusätzliche Verantwortung, wie zB das unbedingte Vermeiden von hohen Strafen und Reputationsschäden, führt zu Ängsten.
Diesem Widerstand muss entgegengewirkt werden. Dies führt zu Einigungskosten. Maßnahmen, mit denen dem Widerstand entgegengewirkt werden kann, sind:
+ein eindeutiges Commitment der obersten Geschäftsführung mittels klarer Botschaft an die Mitarbeiter, zB im Rahmen eines Intranet-Beitrags, Videos oder Mailings, in dem die Geschäftsleitung erläutert, warum Datenschutz für das Unternehmen relevant ist und inwieweit die Mitwirkung der Mitarbeiter wesentlich zum Erfolg des Datenschutzprojektes beiträgt;
+die Schulung und Information der Mitarbeiter vor Projektstart zur Schaffung einer gemeinsamen Sicht, zum Abbau von Ängsten und zur gemeinsamen Erarbeitung der Projektorganisation;
+ein eindeutig definierter Projektauftrag mit Zielen, Nichtzielen, Aufgaben, Meilensteinen, Ressourcen und Beauftragungen, um den Rahmen des Projekts transparent zu machen.
Wie in den meisten Projekten ist auch im Datenschutzprojekt ein Ziel, die Gesamtkosten, die sich aus den Widerstandskosten und Einigungskosten ergeben, zu minimieren. Wie in Abbildung 5 zu erkennen ist, sind diese Kosten indirekt proportional. Um die Kosten zu minimieren, ist Fingerspitzengefühl der Organe im Projektteam gefragt. Es ist darauf zu achten, wie die Mitarbeiter auf Schulungen und andere Inputs zum Thema Datenschutz reagieren.
Eine wichtige Maßnahme, um Widerstandskosten effizient zu reduzieren, ist, den Mitarbeitern zu erläutern, warum Datenschutz für das Unternehmen wichtig ist.
Folgende Punkte haben sich dabei als zielführend erwiesen:
+Strukturierte Dokumentation
Um über aktuelle Aufzeichnungen zu verfügen, sollte im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten eine laufende Dokumentation vorgenommen werden. Die Dokumentation gibt Aufschluss über den Speicherort und den Verarbeitungs- bzw. Speicherzweck der personenbezogenen Daten. Dies kann Mitarbeitern bei der Suche nach personenbezogenen Daten, die idR nicht für ihren Arbeitsablauf relevant sind, wie zB Namen oder Telefonnummern, viel Zeit ersparen. Vor allem für Auskunftsbegehren von betroffenen Personen ist eine solche Dokumentation essenziell, da so sichergestellt wird, dass die entsprechenden personenbezogenen Daten zeitnah aufgefunden werden können.
+Gesetzliche Verpflichtungen
Den Mitarbeitern müssen grundlegende Vorgaben aus der DSGVO, wie das Führen des Verarbeitungsverzeichnisses oder die Sicherstellung der Betroffenenrechte, klar sein. Mitarbeitern sollte bewusst sein, dass dem Arbeitgeber bei Verstößen gegen diese Vorgaben hohe Strafen drohen. Eine weitere gesetzliche Vorgabe, die Mitarbeiter kennen sollten, sieht vor, dass der Datenschutzbehörde auf Anfrage eine Dokumentation über die verarbeiteten personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen ist.
+Einsparung von Redundanzen
Beim Erstellen eines Verarbeitungsverzeichnisses wird oft erkannt, dass in standardisierten Arbeitsabläufen personenbezogene Daten verarbeitet werden, die das Unternehmen nicht zwingend benötigt. Durch das Vermeiden der Verarbeitung dieser Daten erfüllt das Unternehmen das Prinzip der Datensparsamkeit und spart zudem Zeit und Speicherplatz.
Darüber hinaus lässt sich beim Erstellen des Verarbeitungsverzeichnisses oftmals feststellen, dass Daten an mehreren Orten bzw. in mehreren Systemen, Ablagen und Listen redundant erfasst, gewartet und gepflegt werden. Dies führt oft zu Inkonsistenzen, fehlerhaften Datensätzen und Mehrarbeit.
Im Folgenden werden wesentliche Umsetzungspunkte beim Aufbau des DPMS-Projektes beschrieben.
1.Projektinitiierung: In der Projektinitiierung wird der Projektauftrag definiert. Der Projektleiter und die wichtigsten Rollen des Projektteams sind bereits bestimmt. Es ist naheliegend, oberste Rollen aus dem DPMS (siehe Kapitel 4.4) mit Mitgliedern aus dem Projektteam zu besetzen. Das Projektteam sowie wesentliche Stakeholder werden zum Thema Datenschutz geschult. Mitarbeiter des Projektteams müssen nach den Schulungen imstande sein, andere Mitarbeiter zu schulen, sodass die Datenschutzprozesse, wie zB die Befüllung des Verarbeitungsverzeichnisses, und später die Betroffenenrechte sichergestellt sind.
2.Erstevaluierung: Die im Projektauftrag festgelegten Verantwortlichen müssen nun im Unternehmen alle Bereiche, die datenschutzrelevante Prozesse bzw. Verarbeitungen vornehmen, begutachten und festlegen. Falls das Unternehmen bereits Aufzeichnungen über Prozesse und VT geführt hat, müssen diese berücksichtigt werden, um später Mehraufwände zu vermeiden.
3.Analyse: Dabei wird der aktuelle IST-Zustand zum Thema Datenschutz erhoben. Dies geschieht vor der Einführung des DPMS. Es muss analysiert werden, wie gut die datenschutzrechtlichen Vorgaben wie Risikobewertung (Datenschutz-Folgeabschätzung), Verzeichnispflicht (Führung eines Verarbeitungsverzeichnisses), die Betroffenenrechte, Datenminimierung, vertragliche Regelungen mit Lieferanten und Partnern usw. bereits erfüllt werden. Dann wird der aktuelle IST-Zustand dem Stand, den die DSGVO den Unternehmen vorgibt, gegenübergestellt. Daraus geht hervor, in welchen Bereichen ein Unternehmen noch Handlungsbedarf (Lücken) hat.
Eine Möglichkeit zur Identifizierung von Handlungsbedarf ist die Durchführung einer GAP-Analyse. Die GAP-Analyse bzw. Lückenanalyse ist ein Instrument der strategischen Planung und beruht auf zwei Größen:
+Zielgrößen werden in einer gewünschten, zu erreichenden Entwicklung abgeschätzt.
+Zielerreichungsgrade werden anhand des aktuellen Stands ermittelt, indem der zukünftige Stand der Größen berechnet wird, wenn keine zusätzlichen Maßnahmen der Organisation umgesetzt werden.[133] Das Ergebnis ist eine detaillierte To-Do-Liste zur Umsetzung der DSGVO.
Wie bei jedem Projekt, müssen auch bei der Umsetzung des DPMS-Projekts zuerst Ziele definiert werden. Oberstes Ziel des DPMS-Projektes ist es, einen unternehmensweiten Datenschutzprozess zu etablieren. Dieser stellt sicher, dass alle Anforderungen der DSGVO umgesetzt werden und Änderungen im Unternehmen effizient so angepasst werden können, dass sie datenschutzkonform sind. Zum Beispiel werden Fehler, wie die Speicherung von redundanten personenbezogenen Daten, in Arbeitsprozessen effizient angepasst. Effizient bedeutet hier beispielsweise, dass das Datum einfach entfernt werden kann, ohne den ganzen Prozess ändern zu müssen.
Бесплатный фрагмент закончился.
