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c) Beweislast
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Der Rechtsanwalt hat zu beweisen, dass ihm eine über den gesetzlichen Gebühren liegende Vergütung zusteht.[17] Dabei muss er die entfalteten Tätigkeiten substantiieren.[18] Hierzu gehört, über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise darzulegen. Insoweit ist zumindest stichwortartig anzugeben, welche Akten und Schriftstücke (in welchem Umfang) einer Durchsicht unterzogen, welcher Schriftsatz vorbereitet oder verfasst worden ist, zu welcher Rechts- oder Tatfrage welche Literaturecherche angestellt oder zu welchem Thema mit welchem Gesprächspartner eine (fernmündliche) Unterredung geführt wurde.[19] Ungeklärte Arbeitszeiten geben aber nur dann Anlass an den gesamten aufgezeichneten Zeitaufwand anzuzweifeln, wenn wegen der Häufung von Unrichtigkeiten und Ungereimtheiten von betrügerischem Handeln des Rechtsanwalts auszugehen ist.[20] Durch eine Prüfung, ob die nachgewiesenen Stunden in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Schwierigkeit der Sache stehen, werde der Mandant vor einer unvertretbaren Aufblähung der Arbeitszeit durch den Rechtsanwalt geschützt.[21] Nachdem sich die Arbeitsweise von Anwälten hingegen individuell unterschiedlich gestaltet, sind Zeitdifferenzen bei der Dauer der Bearbeitung grundsätzlich hinzunehmen.[22]
Hat der Verteidiger alles nachvollziehbar dargelegt, so trifft den Auftraggeber die Pflicht, dies zu widerlegen.[23] In Betracht kommt eine Regelung, wonach die abgerechneten Stunden als anerkannt gelten, wenn der Mandant nicht innerhalb einer genannten Frist widerspricht.[24]
d) Varianten
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Hinsichtlich der Stundensatzvereinbarung kann nach verschiedenen Kriterien differenziert werden. So kann für den erfahrenen Sozius ein höherer Satz vereinbart werden als für den angestellten Junganwalt. Die Tätigkeit an Sonn- oder Feiertagen kann höher vergütet werden. Schließlich können (nicht müssen!) Fahrt- und Wartezeiten anders vergütet werden als die inhaltlichen Anwaltstätigkeiten. Jedenfalls empfiehlt sich dringend eine Regelung, da die Zeiten nicht anwaltlicher Tätigkeit anderenfalls aus der Abrechnung zu fallen drohen,[25] obwohl sie die Arbeitszeit des Rechtsanwalts betreffen.
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Muster 8 Stundensatzvereinbarung mit unterschiedlichen Stundensätzen
Vergütungsvereinbarung |
zwischen |
Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln, |
im Folgenden: Auftraggeber, |
und |
Rechtsanwalt …, |
im Folgenden: Rechtsanwalt, |
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die nachfolgend aufgeführten Kosten der Verteidigung in dem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln zum Aktenzeichen: (…) sowie der sonstigen im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren stehenden strafrechtlichen Beratung zu übernehmen. Die vereinbarte Vergütung tritt an die Stelle der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Rechtsanwalt für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren sowie die sonstige im Zusammenhang mit dieser Strafsache stehende strafrechtliche Beratung ein Stundenhonorar in Höhe von netto 250,00 € (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu bezahlen. Für Tätigkeiten, die nicht vom unterzeichnenden Rechtsanwalt, sondern einem angestellten Rechtsanwalt ausgeführt werden, ist ein Stundenhonorar in Höhe von netto 200,00 € (in Worten: zweihundert Euro) zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer vereinbart. Für Tätigkeiten, die notwendigerweise an Sonn- oder Feiertagen ausgeführt werden, ist ein Stundenhonorar in Höhe von netto 300,00 € (in Worten: dreihundert Euro) zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer vereinbart. Der vereinbarte Stundensatz gilt auch für Fahrt- und Wartezeiten; das heißt, bei Tätigkeiten, außerhalb der Kanzlei des Verteidigers beginnt die Zeit mit dem Verlassen des Büros oder der Privatwohnung und endet mit der Rückkehr. 3. Alternativ: Für sonstige „nichtanwaltliche“ Tätigkeiten, bspw. das eigenhändige Einkopieren von Anlagen oder Verfahrenstatsachen im Rahmen einer Verfahrensrüge, Fahrt- und Wartezeiten erhält der Rechtsanwalt anstelle der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG ein Stundenhonorar in Höhe von netto 125,00 € (in Worten: einhundert und fünfundzwanzig Euro) zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Für Tätigkeiten außerhalb der Kanzlei des Rechtsanwaltes beginnt die Zeit mit dem Verlassen des Büros und endet mit der Rückkehr in die Kanzlei. 4. Die Abrechnung angebrochener Stunden erfolgt minutengenau. 5. Der Rechtsanwalt führt Aufzeichnungen über die geleistete Arbeitszeit. Die Abrechnung erfolgt – je nach Arbeitsanfall – monatlich oder in größeren Zeitabständen. 6. Ist die vereinbarte Vergütung im Ergebnis niedriger als die gesetzlichen Gebühren, sind mindestens die gesetzlichen Gebühren geschuldet. 7. (Auslagen, insbes.: Umsatzsteuer/Vorschüsse/Fälligkeit/Hinweise) |
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › B. Instrumente der Vergütung › III. Pauschalhonorar
III. Pauschalhonorar
1. Abrechnungsmodus
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Den höchsten Grad an Klarheit für alle Beteiligten dürfte durch den Abschluss einer Pauschalvereinbarung erreicht werden. Für eine bestimmte Tätigkeit erhält der Verteidiger ein vorher festgesetztes Honorar. Auf diese Art und Weise kann sowohl die gesamte Verteidigungstätigkeit in einer Sache vergütet werden als auch ein Teil oder Verfahrensabschnitt, wie bspw. das Ermittlungsverfahren oder jeder einzelne Hauptverhandlungstag.
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Muster 9 Pauschalvereinbarung
Vergütungsvereinbarung |
zwischen |
Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln, |
im Folgenden: Auftraggeber, |
und |
Rechtsanwalt …, |
im Folgenden: Rechtsanwalt, |
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die nachfolgend aufgeführten Kosten der Verteidigung in dem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln zum Aktenzeichen: (…) sowie der sonstigen im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren stehenden strafrechtlichen Beratung zu übernehmen. Die vereinbarte Vergütung tritt an die Stelle der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Rechtsanwalt für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren sowie die sonstige im Zusammenhang mit dieser Strafsache stehende strafrechtliche Beratung im Ermittlungsverfahren ein Pauschalhonorar in Höhe von netto 2.500 € (in Worten: zweitausendfünfhundert Euro) zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu bezahlen. 3. Für das etwaig weitere gerichtliche Verfahren (Zwischen- und Hauptverfahren erster Instanz) bleibt der Abschluss einer neuen Vergütungsvereinbarung vorbehalten. 4. Auslagenregelung (…) 5. Hinweise (…) 6. Vertragsdauer: Dieser Vertrag kann von jeder Partei zu jedem Zeitpunkt gekündigt werden. Betreffend die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gelten die Bestimmungen der §§ 626 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Fall vorzeitiger Beendigung des Vertrages sind mindestens diejenigen Gebührentatbestände gem. dem RVG zu vergüten, die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind. 7. Vorschuss: Der Rechtsanwalt kann von dem Auftraggeber jederzeit einen angemessenen Vorschuss verlangen. 8. Fälligkeit: Die Pauschale und die Auslagen werden fällig, wenn… 9. Für den Fall, dass die Tätigkeit des Anwalts im Ermittlungsverfahren deutlich mehr Aufwand erfordert als im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung abzusehen war, soll eine neue Vergütungsvereinbarung, angepasst an die aktuelle Mandatsentwicklung, abgeschlossen werden. |
2. Vor- und Nachteile
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Der Vorteil einer Pauschalvereinbarung liegt in der Kalkulierbarkeit: Der Mandant kann sicher absehen, welche Kosten auf ihn zukommen. Der Verteidiger wiederum kann mit einem festen Honorar rechnen. Problematisch wird es indes, wenn er den im Mandat anstehenden Aufwand falsch einschätzte, dann besteht nicht allein die wirtschaftliche Gefahr einer ungünstigen Bezahlung, es kann sogar unter (extremen) Umständen zu einer berufsrechtlich relevanten Gebührenunterschreitung kommen.[26]
Hinweis
Eine Pauschalvereinbarung sollte daher regelmäßig nur respektive erst dann abgeschlossen werden, wenn der erforderliche Arbeitsaufwand hinreichend überblickt werden kann. Dabei hilft es, die Vergütung der einzelnen Verfahrensabschnitte nacheinander zu vereinbaren. Selten wird es nämlich möglich sein, bei Annahme eines Mandats im Ermittlungsverfahren die Anzahl der erforderlichen Hauptverhandlungstage vorherzusehen. Alternativ kann sich die Aufnahme nachfolgender Klausel anbieten: Für den Fall, dass die Tätigkeit des Anwalts deutlich mehr Aufwand erfordert als im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung abzusehen war, soll eine neue Vergütungsvereinbarung, angepasst an die Mandatsentwicklung, abgeschlossen werden.
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Weitere Differenzierungen können eine wirtschaftlich angemessene Vergütung sicherstellen, etwa wenn der erste Hauptverhandlungstag, bei dem es durch eine Absprache zu einem schnellen Verfahrensabschluss kommen könnte, höher bemessen wird als die weiteren Termine.
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Beachtet werden muss besonders bei der Pauschalvereinbarung, dass es nicht zu einer unangemessen hohen Vergütung i.S.d. § 3a Abs. 2 RVG kommt. Dieses Problem wurde nun durch das Bundesverfassungsgericht entschärft, darf gleichwohl nicht völlig aus dem Blick verloren werden. Insbesondere ist nicht jede Dokumentation der geleisteten Dienste respektive des zeitlichen Aufwandes überflüssig![27]
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In praktischer Hinsicht kann der Verteidiger einerseits zwar auf eine detaillierte Aufzeichnung der billables verzichten und dadurch Zeit sparen, andererseits muss er damit rechnen, vom Mandanten und seiner Verwandtschaft etwas häufiger in Anspruch genommen zu werden, als müsste jede Kontaktaufnahme eigens vergüten werden.
3. Art der Abrechnung
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Die Pauschalvereinbarung kann sinnvoll mit anderen Abrechnungsmodi kombiniert werden. Etwa durch Vereinbarung eines Zusatzhonorars zu den gesetzlichen Gebühren oder als Mindestvergütung im Falle eines Zeithonorars. Der Übergang zu Letzterem wird fließend bei der Vereinbarung von Pauschalzahlungen für bestimmte Zeitabschnitte, etwa monatliche feste Zahlungen bei länger andauernden Verfahren.
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Zu denken ist schließlich zwingend an die Aufnahme einer Sonderregelung für den Fall der vorzeitigen Mandatsbeendigung. Dadurch lässt sich die Gefahr einer unzulässigen Gebührenüberschreitung sowie die dann erforderliche Errechnung eines angemessenen Teils der Vergütung nach § 628 Abs. 1 BGB vermeiden.[28] Jedenfalls muss der Anwalt nach vorzeitiger Kündigung zur Geltendmachung seiner Teilvergütung seine bisher erbrachten Leistungen durch substantiierten Tatsachenvortrag nachvollziehbar darstellen. Eine Schätzung gem. § 287 ZPO kommt nicht in Betracht. Eine Teilvergütung nach § 628 Abs. 1 BGB kann nur zugesprochen werden, wenn der Anwalt genaue zeitliche Angaben zu der erbrachten Leistung im Verhältnis zur eingeplanten Leistungszeit macht sowie im Einzelnen darlegt, welchen Inhalt seine erbrachte geistige Leistung hatte.[29] Pauschale prozentuale Abschläge vom ursprünglichen Pauschalhonorar genügen auf keinen Fall. Vereinbart werden kann entweder eine Quotelung des Pauschalhonorars, eine konkrete Einarbeitungspauschale oder eine Regelung, die sich an den bislang entstandenden gesetzlichen Gebühren orientiert.
Anmerkungen
[1]
Vgl. Leipold Rn. 131 f.
[2]
Betreffend die Preisfindung vgl. Rn. 129.
[3]
Vgl. Rn. 43 ff. und 55 ff.
[4]
BGH Urt. v. 19.5.2009 – IX ZR 174/06 – IX ZR 174/06, NJW 2009, 3301 ff.; BGH Urt. v. 21.10.2010 – IX ZR 37/10, NJW 2011, 63 ff.
[5]
Vgl. Rn. 111 und Muster 8 (Rn. 92).
[6]
Zu bspw. den Niederlanden sowie zum legal fee management in den USA: Hommerich/Kilian/Jackmuth/Wolf AnwBl. 2006, 654, 655.
[7]
Hommerich/Kilian/Jackmuth/Wolf AnwBl. 2006, 569 ff.
[8]
OLG Düsseldorf AGS 2006, 530, 534; bestätigt durch OLG Düsseldorf Urt. v. 18.2.2010 – I – 24 U 183/05; Burhoff Anm. zu OLG Düsseldorf Urt. v. 7.6.2011 – 1- 24 U 183/05, StRR 2012, 156, 158; kritisch: Hommerich/Kilian S. 84, sie rechnen jedoch auch vor, zu welchen finanziellen Nachteilen für den Mandanten eine solche Taktung tatsächlich führen kann; a.A. OLG Schleswig Urt. v. 19.2.2009 – 11 U 151/07, AnwBl. 2009, 554 f.
[9]
BGH Beschl. v. 5.3.2009 – IX ZR 144/06, AnwBl. 2009, 554.
[10]
OLG Karlsruhe Urt. v. 28.8.2014 – 2 U 2/14, AGS 2015, 9 = Beck-Bever BRAK-Mitt. 2015, 116, 119.
[11]
Burhoff-Burhoff RVG, Teil A, Vergütungsvereinbarung, Rn. 2229; OLG Düsseldorf AGS 2011, 366, 370.
[12]
S. www.anwaltverein.de, Unterpunkt: Praxis, Vergütungsrecht, Mustertexte (letzter Aufruf 26.10.2015); ebenfalls Kotz MAH, § 42 Rn. 326.
[13]
OLG Düsseldorf Urt. v. 18.2.2010, I – 24 U 183/05.
[14]
OLG Stuttgart Beschl. v. 6.10.2011 – 24 U 47/11.
[15]
BGH Urt. v. 4.2.2010 – IX ZR 18/09; OLG Düsseldorf AGS 2006, 530; Hommerich/Kilian/Jackmuth/Wolf AnwBl. 2006, 654 f.
[16]
OLG Hamm AGS 2007, 550; HansOLG Hamburg AGS 2001, 148.
[17]
Burhoff Anm. zu OLG Naumburg NJW 1996, 426, 428; BGH Urt. v. 4.2.2010 – IX ZR 18/09, StRR 2010, 236, 238.
[18]
OLG Düsseldorf AGS 2006, 530; OLG Karlsruhe AGS 2001, 148.
[19]
Burhoff Anm. zu BGH Urt. v. 4.2.2010 – IX ZR 18/09, StRR 2010, 236, 238.
[20]
OLG Düsseldorf Urt. v. 17.6.2011 –I- 24 U 183/05.
[21]
BGH Urt. v. 4.2.2010 – IX ZR 18/09, StRR 2010, 236, 238 m. Anm. Burhoff.
[22]
BGH Urt. v. 21.10.2010 – IX ZR 37/10, StV 2011, 236.
[23]
OLG Hamm AGS 2002, 268; Schneider/Wolf-Onderka RVG, § 3a Rn. 68.
[24]
So Schneider Rn. 736: Gerold/Schmidt-Mayer RVG, § 3a Rn. 66; Mayer/Kroiß-Teubel RVG, § 3a Rn. 109.
[25]
Vgl. BGH Urt. v. 27.1.2005 – IX ZR 273/02, NJW 2005, 2142, 2145.
[26]
Schneider NJW 2006, 1905, 1908.
[27]
Vgl. Rn. 55 ff.
[28]
BGH Urt. v. 16.10.1986 – III ZR 67/85, NJW 1987, 315 ff.; OLG Düsseldorf Urt. v. 23.7.2009 – I- 24 U 200/08: Berechnungsgrundlage: Vergleich des tatsächlichen Aufwands mit dem ursprünglich zu erwartenden Stundenaufwand.
[29]
OLG Koblenz Beschl. v. 9.12.2013 – 5 U 1190/13.
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › C. Weitere Bestandteile der Vergütungsvereinbarung
C. Weitere Bestandteile der Vergütungsvereinbarung
101
Neben den bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung von Gesetzes wegen zu beachtenden Formvorschriften sowie der Festlegung auf eine Vergütungsform und die Höhe der Vergütung kann es Sinn ergeben, weitere Punkte ausdrücklich in die Vereinbarung aufzunehmen. Zum einen sind das solche Ergänzungen, die grundsätzlich aufgenommen werden sollten und zum anderen solche, deren Niederlegung von Fall zu Fall abgewogen werden sollte. Jedenfalls sollte man sie bei Abschluss im Blick behalten, um eine umfassende, unmissverständliche und wirtschaftlich angemessene Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber herstellen zu können.
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › C. Weitere Bestandteile der Vergütungsvereinbarung › I. Auslagen
I. Auslagen
102
Eine Regelung über die Abrechnung von Auslagen ist unbedingt empfehlenswert. Zu beachten ist nämlich, dass bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars im Zweifel die Auslagen nach Nrn. 7000 ff. VV mit abgegolten sind, wenn nicht ein anderes vereinbart ist.[1]Selbstverständlich ist es jedem Rechtsanwalt unbenommen, Auslagen nicht eigens abzurechnen und stattdessen das Pauschalhonorar entsprechend zu kalkulieren. Dies sollte gleichwohl zumindest bewusst geschehen. Vor allem sollte bedacht werden, dass die Auslagen summenmäßig einen durchaus bemerkenswerten Umfang erreichen können, etwa für die Kopien in großen Wirtschaftsstrafverfahren mit mehreren Regalmetern Akten oder im Fall zahlreicher auswärtiger Termine.
Hinweis
Es dürfte ein Leichtes sein, dem Mandanten zu vermitteln, dass die Auslagen dem Rechtsanwalt ebenfalls gesondert entstehen und nur deshalb im Rahmen der gesetzlichen Berechnung des RVG abgerechnet werden; das heißt, der Rechtsanwalt daraus keinen weiteren Gewinn zieht. Dennoch wird hier eine moderate Auslagenerhöhung empfohlen; zumindest die Kilometerpauschale über 0,30 € sollte auf 0,50 € angehoben werden. Denn Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten bzw. Wertverlust werden 0,30 € pro gefahrenem Kilometer schwerlich gerecht werden.
103
Muster 10 Pauschalvereinbarung mit Auslagenregelung
Vergütungsvereinbarung | ||
zwischen | ||
Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln, | ||
im Folgenden: Auftraggeber, | ||
und | ||
Rechtsanwalt …, | ||
im Folgenden: Rechtsanwalt, | ||
1. (…) 2. (…) 3. Auslagen des Rechtsanwalts – insbesondere Kopierkosten, Entgelte der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Fahrtkosten, Abwesenheitsgelder etc. sowie die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe – sind mit der vereinbarten Vergütung nicht abgegolten und werden gesondert auf der Grundlage des RVG berechnet. Alternativ: Auslagen (bspw.: Kopierkosten, Entgelte der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Fahrtkosten, Abwesenheitsgelder etc) sind mit der vereinbarten Vergütung nicht abgegolten und werden gesondert berechnet. Anstelle der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG erhält der Rechtsanwalt: | ||
• je „schwarz-weiß“ Kopie oder Ausdruck sowie im Falle der Erstellung eines elektronischen Aktenscans[2] je Ablichtung eine Vergütung i.H.v. 0,50 € (in Worten: fünfzig Cent), je Farbkopie eine Vergütung i.H.v. 1,00 € (in Worten: ein Euro), • eine Postentgeltpauschale i.H.v. 2 % der vereinbarten Gesamtvergütung, minimal 20,00 € und maximal 200,00 € (in Worten: zweihundert Euro), • Fahrtkosten für die Reise mit dem PKW i.H.v. 0,50 € (in Worten: fünfzig Cent) je gefahrenem Kilometer, • für Geschäftsreisen ein Abwesenheitsentgelt bei einer Abwesenheit – von bis zu vier Stunden i.H.v. 50,00 € (in Worten: fünfzig Euro), – von bis zu acht Stunden i.H.v. 80,00 € (in Worten: achtzig Euro), – mehr als acht Stunden i.H.v. 100,00 € (in Worten: einhundert Euro). (zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer). | ||
4. (Vorschüsse/Fälligkeit/Hinweise) |
104
Es kommt also einerseits ein pauschaler Hinweis auf die gesonderte Abrechnung der Auslagen nach dem RVG in Betracht. Andererseits steht es dem Rechtsanwalt frei, im Rahmen der Vergütungsvereinbarung eine über den gesetzlichen Beträgen liegende Abrechnung für die Auslagentatbestände festzulegen. Selbstverständlich sollte es vermieden werden, berechtigten Unmut des Auftraggebers durch überzogene Forderungen im Bereich der Auslagen zu provozieren.[3]
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Innerhalb der Grenzen der Verhältnismäßigkeit besteht somit erheblicher Verhandlungsspielraum für den Verteidiger. Hier wurde wahrgenommen, dass die Mandantschaft über eine moderate Auslagenbestimmung eigentlich nie diskutiert.
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › C. Weitere Bestandteile der Vergütungsvereinbarung › II. Umsatzsteuer
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