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c) Fordern, Sich-versprechen-Lassen und Annehmen eines Vorteils

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§ 299 Abs. 1 StGB erfasst in beiden Tatbestandsvarianten als strafbare Handlungen das Fordern, Sich-versprechen-Lassen und Annehmen eines Vorteils. Diese Handlungsmodalitäten entsprechen im Einzelnen den Tathandlungen der §§ 331 ff. StGB: Fordern ist die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Täters, dass er einen Vorteil als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung eines anderen begehrt.[527] Das Verlangen ist daher eine auf Abschluss einer Unrechtsvereinbarung zielende Erklärung,[528] die dem Vorteilsgeber oder seinem Mittelsmann zur Kenntnis gebracht werden muss. Solche Erklärungen erfolgen häufig in versteckter Form. Das Fordern setzt – anders als das Sich-versprechen-Lassen und Annehmen – keine Übereinkunft zwischen Nehmer und Geber des Vorteils voraus. Als einseitige Maßnahme muss auch kein Erfolg eintreten; es reicht aus, dass die schriftliche Erklärung dem anderen zugegangen ist bzw. im Falle des mündlichen Forderns der Adressat Kenntnis genommen hat.[529] Ob der Empfänger der Erklärung die Bedeutung des Ansinnens versteht, ist ebenso irrelevant[530] wie der Umstand, dass das Begehren sofort zurückgewiesen wird.[531] Dies bedeutet, dass bereits Anbahnungsbemühungen unter Strafandrohung gestellt sind.[532] Schlüssiges Handeln genügt.[533]

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Sich-versprechen-Lassen ist die Annahme des Angebots eines zukünftig zu erbringenden Vorteils.[534] Ob es später zu der Hingabe kommt, ist ohne Bedeutung. Hier muss der Vorteilsgeber – anders als beim Fordern – mit seinem Versprechen mitwirken[535] und den Willen haben, den Vorteil zu leisten. Die Annahme, die tatsächlich gewollt sein muss,[536] kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen.[537] Hält der Vorteilsnehmer irrig ein Angebot für gegeben und gibt er eine Annahmeerklärung ab, so ist keine Unrechtsvereinbarung zustande gekommen.[538] Allerdings kann in diesem Fall ein Fordern in Betracht kommen.[539]

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Annehmen ist die tatsächliche Entgegennahme des Vorteils mit dem nach außen bekundeten Willen, über den Vorteil zu eigenen Zwecken oder zugunsten eines Dritten zu verfügen.[540] Nachdem nunmehr auch die Annahme eines Vorteils für einen Dritten strafbar ist, muss es – ebenso wie beim Versprechen – genügen, dass der Angestellte oder Beauftragte einen Vorteil für einen Dritten (und damit nicht zu eigenen Zwecken) entgegennimmt. Der Vorbehalt, den Vorteil später unter Umständen zurückzugeben, hindert die Annahme des Vorteils nicht.[541] Die Annahme des Vorteils nur zum Schein, z.B. zwecks Sicherung von Beweisen, reicht für die Strafbarkeit allerdings nicht aus.[542] Wenn der Vorteilsnehmer die Sachherrschaft über das ihm Zugewendete ohne Kenntnis des damit angestrebten Zwecks erlangt, liegt eine Annahme erst vor, wenn der Vorteilsnehmer ausdrücklich oder konkludent zu erkennen gibt, dass er das Geschenk als Gegenleistung für die erstrebte zukünftige Bevorzugung behalten will.[543]

d) Vorteil

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Das Fordern, Sich-versprechen-Lassen oder Annehmen des Vorteils muss Gegenleistung dafür sein, dass der Täter bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen einen anderen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt (§ 299 Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder eine Handlung vornimmt oder unterlässt und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmer verletzt (§ 299 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Das Tatbestandsmerkmal des Vorteils, das begrifflich mit dem entsprechenden Merkmal in § 331 StGB identisch ist, setzt eine objektive, nicht notwendig dauerhafte[544] Besserstellung der wirtschaftlichen, rechtlichen oder persönlichen Lage des Empfängers voraus, auf die dieser keinen Anspruch hat.[545] Hierbei kann der Vorteil bereits im Abschluss eines Vertrages liegen, der Leistungen an den Bestochenen zur Folge hat, und zwar selbst dann, wenn diese nur das angemessene Entgelt für die von ihm selbst aufgrund des Vertrags geschuldeten Leistungen sind.[546] Ein solches, auf die Vorbeugung der Gefahr der Relativierung von Strafnormen gegen die Korruption durch die vertragliche, auf die Verschleierung des sach- bzw. pflichtwidrigen Verhaltens gerichtete Vereinbarung abzielendes[547] Saldierungsverbot für die begründeten Vor- und Nachteile findet Bestätigung auf der judikativen und der legislativen Ebene, was die aktuelle Rechtsprechung des BGH[548] und die Gesetzesbegründung zu den §§ 299a, 299b StGB[549] belegen.[550] Deshalb sind Rechts- und Abgrenzungsfragen im Zusammenhang mit Ansprüchen nicht beim Tatbestandsmerkmal Vorteil, das „naturalistisch“ geprägt ist, sondern im Rahmen der normativ aufgeladenen Unrechtsvereinbarung (Rn. 123 ff.) zu behandeln.[551] Wird mit dem Entzug rechtmäßig bestehender Positionen oder Ansprüche gedroht, liegt eine Nötigung nach § 240 StGB vor.[552] Das Unterlassen des Entzugs stellt keinen Vorteil i.S.d. § 299 StGB dar; andernfalls käme es zu einem Wertungswiderspruch, weil in der Androhung eines empfindlichen Übels zugleich das Angebot eines Vorteils läge.[553]

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Zu den Vorteilen zählen zunächst vermögenswerte Zuwendungen. Auf die Höhe des Vermögenswertes kommt es grundsätzlich nicht an. Ausreichend sind nach h.M. auch Zuwendungen immaterieller Art,[554] wie die Befriedigung der Eitelkeit durch eine Auszeichnung und die Förderung des beruflichen Fortkommens,[555] die Steigerung der Reputation von Wissenschaftlern,[556] die Stärkung der Stellung im Unternehmen,[557] die Verleihung eines Ehrenamtes, die Unterstützung in privaten Angelegenheiten, die Gewährung des Geschlechtsverkehrs oder die Duldung unzüchtiger Handlungen.[558] Jedoch sind flüchtige Zärtlichkeiten wie eine Umarmung oder ein Kuss ebenso straflos[559] wie die bloße Gelegenheit zu sexuellem Kontakt als solche.[560]

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Sozialadäquate Zuwendungen sind im Wege der Auslegung vom Tatbestand des § 299 Abs. 1 StGB auszunehmen.[561] Hierunter fallen all diejenigen Vorteilsgewährungen, „die sich völlig im Rahmen der normalen, geschichtlich gewordenen sozialen Ordnung des Lebens bewegen“. Straflos sind insbesondere das Gewähren von Trinkgeldern und sonstigen sozialüblichen kleineren Gelegenheitsgeschenken[562] sowie kleinere Aufmerksamkeiten und Gefälligkeiten, wie das Abholen mit dem Geschäftswagen und/oder die Einladung zu einem Geschäftsessen.[563] Auch gestaffelte Mengenrabatte, die unter Berücksichtigung des im Wettbewerb Üblichen nicht außer Verhältnis zum Wert der Waren stehen, sind sozialadäquat.[564] Bei der Bestimmung der Üblichkeit ist auch auf die Unlauterkeit als Maßstab zurückzugreifen.[565] Damit kommt es nicht auf eine bestimmte Wertgrenze an,[566] sondern darauf, ob der Vorteil objektiv zur Willensbildung ungeeignet war.[567]

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Angesichts der Ausweitung des strafrechtlichen Schutzes auch auf den ausländischen Wettbewerb stellt sich die Frage, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass in nicht unerheblichen Teilen des Weltmarktes Vorteilsgewährungen nicht nur üblich sind, sondern für den Abschluss größerer Geschäfte geradezu vorausgesetzt werden.[568] Nachdem der Anwendungsbereich des § 299 StGB über die Europäische Union hinaus auf sämtliche ausländische Staaten erstreckt wurde, ist es erforderlich, nicht mehr auf die Sicht eines mit der nationalen Situation vertrauten Außenstehenden abzustellen, sondern auf die eines die internationale Situation kennenden Außenstehenden. Dabei darf nicht allein die Situation in dem betreffenden Land herangezogen werden. Vielmehr müssen unter Rückgriff auf die internationalen Vorgaben Maßstäbe bestimmt werden, die international Geltung beanspruchen. Dabei ist in Zweifelsfällen eine restriktive Anwendung des Strafrechts geboten, um den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes[569] Rechnung zu tragen.[570]

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Vorteile für Dritte sind ausdrücklich in den tatbestandlichen Anwendungsbereich mit einbezogen. Der Gesetzgeber wollte damit nicht nur Beweisschwierigkeiten beseitigen,[571] sondern einen Gleichlauf mit der Bestechung von Amtsträgern erreichen.[572] Es sind nunmehr auch Zuwendungen, die den Angestellten oder Beauftragten selbst weder unmittelbar noch mittelbar besserstellen, vom Tatbestand erfasst. Als Dritter kommt auch das Unternehmen, in dem der Angestellte oder Beauftragte tätig ist, in Betracht.[573] Dadurch entstehen jedoch Abgrenzungsprobleme, weil zum einen die Straflosigkeit des Geschäftsherrn, der für sich selbst einen Vorteil fordert, gesetzlich vorgesehen ist,[574] und zum anderen eine wettbewerbsrelevante Bevorzugung des eigenen Geschäftsherrn von Angestellten regelmäßig sogar arbeits- oder gesellschaftsrechtlich geschuldet ist.[575] Wenn ein Angestellter für die Bevorzugung eines Lieferanten Gegenleistungen für seinen Geschäftsherrn fordert und dabei nur seine arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllt, ist dieses Verhalten nicht tatbestandsmäßig.[576] Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Angestellte innerhalb seiner Kompetenz handelt und die Vereinbarung innerhalb des Unternehmens transparent macht.[577] Entscheidend ist vielmehr, ob der Leistungswettbewerb durch Zuwendungen an das Unternehmen beeinträchtigt wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidung über den Bezug der Ware oder Dienstleistung auf sachwidrigen Erwägungen gründet und sich nicht am im Leistungswettbewerb maßgeblichen Preis-Leistungs-Verhältnis orientiert.[578] Dieses Ergebnis deckt sich mit der Rechtsprechung des BGH, der entgegen der erklärten Intention des Gesetzgebers fordert, dass die Zuwendung an einen Dritten für den Täter zumindest mittelbar von Vorteil sein müsse.[579] Wenn der Vorteil hingegen zumindest teilweise auch dem Angestellten zugutekommt, ist der Leistungswettbewerb beeinträchtigt.

e) Unrechtsvereinbarung

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Der Vorteil muss als Gegenleistung für eine zukünftige Bevorzugung (§ 299 Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder eine Pflichtverletzung gegenüber dem Unternehmen (§ 299 Abs. 1 Nr. 2 StGB) gefordert, sich versprochen lassen oder angenommen werden. Das Gesetz verlangt damit, dass zwischen der Tathandlung und der von Täter erwarteten Bevorzugung oder Pflichtverletzung ein Zusammenhang in der Weise besteht, dass zumindest nach der Vorstellung des Täters ein do ut des-Verhältnis zwischen dem Vorteil und der von ihm zu erbringenden Leistung begründet ist. Es muss eine – ausdrücklich oder konkludent gefasste[580] – sog. Unrechtsvereinbarung vorliegen,[581] vermöge derer der Angestellte oder Beauftragte des Unternehmens einen Vorteil „dafür“ annimmt, fordert oder sich versprechen lässt, dass er – bei der Wettbewerbsvariante – bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen „einen anderen … in unlauterer Weise bevorzuge“ (§ 299 Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder – bei der Geschäftsherrenvariante – „eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze“ (§ 299 Abs. 1 Nr. 2 StGB).

aa) Unrechtsvereinbarung bei der Wettbewerbsvariante (§ 299 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

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Die Wettbewerbsvariante setzt zunächst voraus, dass die Vereinbarung auf eine künftige unlautere Bevorzugung gerichtet ist.[582] Darunter ist die Entscheidung zu Gunsten einer Partei und die damit korrespondierende Benachteiligung einer anderen Partei in einem Interessenwiderstreit zu verstehen.[583] Die Bevorzugung in diesem Sinne bedeutet dabei die sachfremde Entscheidung zwischen zumindest zwei Bewerbern, setzt also Wettbewerb und Benachteiligung eines Konkurrenten voraus.[584]

(1) Bevorzugung des Täters oder eines Dritten

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Bevorzugung ist jede anvisierte Besserstellung des Täters oder eines von ihm begünstigten Dritten, auf die er oder der Dritte keinen Anspruch hat. Außerdem muss die Bevorzugung im Wettbewerb erfolgen. Das ist der Fall, wenn ein anderer Bewerber das Nachsehen hat. Der Gesetzgeber hat bei § 299 StGB keine Lockerung der Unrechtsvereinbarung, wie sie bei den Amtsträgerdelikten vorgenommen worden ist, vorgesehen, weil es hier nicht um die Beeinträchtigung des Staatsinteresses am Erscheinungsbild eines rechtsstaatlichen Verwaltungsapparats geht.[585] Eine bloße Erschütterung des Vertrauens in die Sachgerechtigkeit der Marktentscheidung bedeutet noch keine Gefährdung des Wettbewerbs. Eine solche liegt erst vor, wenn die hieran Teilnehmenden die geltenden Wettbewerbsregeln außer Acht lassen, indem sie einen Vorteil zusagen oder annehmen.[586] Daher hat der Gesetzgeber zu Recht daran festgehalten, dass die Gegenleistung für den Vorteil in einer mehr oder weniger bestimmten Bevorzugung bestehen muss. Dies entspricht der Auffassung des BGH, der einer als Gegenleistung vorgesehenen Vergünstigung eine strafrechtliche Relevanz bereits dann zumisst, wenn sie in ihren Umrissen bekannt ist.[587] So reicht es für die Strafbarkeit nach § 299 Abs. 1 Nr. 1 StGB aus, wenn die Zuwendung zugleich zukünftige Bevorzugungen in die Wege leitet[588] oder wenn ein Kundenverlust oder der Verlust der Stellung als Lieferant abgewendet werden soll.[589] Nachträgliche Belohnungen und Anerkennungen für bereits erbrachte Bevorzugungen erfüllen den Tatbestand unstreitig nicht, wenn sie nicht Gegenstand einer zuvor geschlossenen Unrechtsvereinbarung waren.[590] Auch Maßnahmen der Klimapflege und das Anfüttern, durch das das allgemeine Wohlwollen des Vorteilsempfängers erreicht werden soll, sind straflos, weil die Gegenleistung für den Vorteil in einer bestimmten Bevorzugung liegen muss.[591]

(2) Bevorzugung im Wettbewerb

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Die Unrechtsvereinbarung muss darauf abzielen, dass der Täter oder ein von ihm begünstigter Dritter beim Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb bevorzugt wird, d.h. dass er oder der von ihm begünstigte Dritte im Wettbewerb besser gestellt wird, ohne hierauf einen Anspruch zu haben. Der betroffene Mitbewerber muss zum Tatzeitpunkt nicht bestimmt sein.[592] Da sich der Täter die unlautere Bevorzugung als Gegenstand der angestrebten Unrechtsvereinbarung vorstellen muss, gehört die Bevorzugung zur inneren Tatseite und nicht zum objektiven Tatbestand. Dies bedeutet, dass die Bevorzugung nicht tatsächlich erfolgen muss, sie muss lediglich Gegenstand der vom Täter angestrebten Unrechtsvereinbarung sein.[593] Bevorzugung bedeutet die Entscheidung zwischen zumindest zwei Bewerbern.[594] Bei Vergabeverfahren erfolgt die Bevorzugung erst durch den Zuschlag[595] und nicht bereits in einer Verbesserung der Wettbewerbslage zugunsten eines Konkurrenten durch Mitteilung von Insider-Informationen aus dem Vergabeverfahren. Hierfür spricht zum einen die Ausrichtung des § 299 StGB auf den „Bezug“ von Waren und Dienstleistungen und zum anderen der Wille des Gesetzgebers, der die nach § 12 UWG a.F. straflosen Fälle der kollusiven Zusammenarbeit eines Bieters mit einem Mitarbeiter des Veranstalters der Ausschreibung durch § 298 StGB erfassen wollte.[596] Daher fallen Bevorzugungen vor Vertragsschluss nicht unter § 299 StGB.[597] Dies bedeutet, dass auch Vertikalvereinbarungen, die unter § 298 StGB fallen sollen (Rn. 72), von § 299 StGB nicht erfasst werden können. Wenn ein Vertrag bereits zustande gekommen ist, besteht ein entsprechender Anspruch.[598] Daher fallen Bevorzugungen nach Vertragsschluss nur unter § 298 StGB, nicht hingegen unter § 299 StGB. Hingegen kann die bevorzugte Erfüllung des Kaufpreisanspruchs durch den bestochenen Angestellten Inhalt der Unrechtsvereinbarung sein, wenn hierin ein geldwerter Vorteil des Lieferanten und ein entsprechender Nachteil anderer Lieferanten liegt.[599] Auch die Bevorzugung bei der Abwicklung des Vertrages reicht aus, sofern darauf kein Anspruch besteht, so z.B. die Bevorzugung beim Bezug rationierter Betriebsmittel[600] oder die Nichtgeltendmachung von Mängeln der gelieferten Ware.

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Die geplante Bevorzugung beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen muss im Wettbewerb erfolgen.[601] Dieser liegt vor beim Gegenübertreten von Waren oder Dienstleistungen gleicher oder ähnlicher Art mit möglichen Absatznachteilen für die Anbieter im Falle ihres gleichzeitigen Vertriebs.[602] Bevorzugung wird daher auch als Gewährung von Vorteilen „im Wettbewerb gegenüber Mitbewerbern“ definiert.[603] Mitbewerber sind alle Marktteilnehmer, die Waren oder Dienstleistung gleicher oder verwandter Art herstellen oder in den Geschäftsverkehr bringen.[604] Bei der passiven Bestechung findet der Wettbewerb regelmäßig zwischen dem Vorteilsgeber und seinen Konkurrenten statt.[605] Er kann aber auch zwischen einem Dritten, der durch die Vorteilsgewährung begünstigt werden soll, und dessen Mitbewerbern bestehen.[606] Hingegen geht es nicht um den Wettbewerb des Bestochenen mit anderen. An einer Bevorzugung im Wettbewerb fehlt es, wenn die Leistungen von vornherein nicht erbracht, sondern nur vorgetäuscht werden sollen.[607] Wenn ein Unternehmen eine Monopolstellung innehat, fehlt es an einem wirtschaftlichen Konkurrenzverhältnis,[608] es sei denn, durch die erstrebte Bevorzugung wird die Verhinderung zukünftigen, potenziellen Wettbewerbs bezweckt.[609] Gleiches soll bei „de-facto-Monopolen“ gelten, also dann, wenn der Auftraggeber feste Voraussetzungen für die Auftragsvergabe aufgestellt hat, die nur einer von mehreren Anbietern erfüllen kann. Wenn der Auftraggeber in einer solchen Konstellation eine endgültige Entscheidung getroffen hat und eine Ausschreibung nur „pro forma“ vornimmt, soll eine teleologische Reduktion zur Tatbestandslosigkeit führen, um dem Schuldprinzip Rechnung zu tragen.[610] Weiterhin fehlt es an einem möglichen Wettbewerb, wenn es sich beim erstrebten Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen nur um eine Frage der Verteilung zu gleichen Bedingungen handelt, also beispielsweise um die Erlangung eines Kredits ohne Bonitätsprüfung von einer ausreichend liquiden Bank durch Bestechung des zuständigen Bankmitarbeiters.[611] Geht es um die Bestechung von Angestellten einer Leiharbeitsfirma durch Arbeitssuchende,[612] so gilt für ein solches Konkurrenzverhältnis unter Arbeitnehmern das Gleiche.[613] Nicht erforderlich ist, dass sich die Mitbewerber im konkreten Einzelfall um den Absatz ihrer Waren oder Leistungen bemüht haben.[614] Maßgeblich ist ein weiter, marktbezogener Begriff des Mitbewerbers.[615] Dies erklärt sich daraus, dass der Tatbestand des § 299 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht verlangt, dass sich andere aktuell und tatsächlich um einen Auftrag des Unternehmens des Bestochenen bewerben. Nach der Rechtsprechung des BGH[616] ist eine Begünstigung zum Nachteil von Mitbewerbern nur dann anzunehmen, wenn sich mindestens ein Mitbewerber auf diese Ausschreibung beworben hat.

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Was den maßgebenden Zeitpunkt anbetrifft, so kommt es auf den zukünftigen Bezug von Waren oder Dienstleistungen und nicht auf den Zeitpunkt der Tathandlung an.[617] Belohnungen für in der Vergangenheit liegende Bevorzugungen, d.h. für bereits erbrachte Leistungen, bleiben straflos (Belohnungskorruption),[618] es sei denn, diese Leistungen sind ihrerseits Gegenstand einer Unrechtsvereinbarung[619] und dienen lediglich dem Vollzug eines früheren Forderns oder Sich-versprechen-Lassens. Eine bereits erbrachte und damit nicht tatbestandsmäßige Leistung liegt vor, wenn diese so weit gediehen ist, dass Mitbewerber nicht mehr benachteiligt werden können.[620] Im Rahmen ständiger Geschäftsbeziehungen ist diese Grenze fließend, denn auch eine Zuwendung, die für den Empfänger als unerwartete Anerkennung für die reibungslose Abwicklung eines schon vollständig oder fast vollständig erledigten Geschäfts erscheinen mag, kann gleichzeitig die unmittelbare Funktion haben, ein ähnliches Verhalten für die Zukunft zu erkaufen und zu garantieren.[621] Da das Wettbewerbsverhältnis erst zum Zeitpunkt der Bevorzugung und nicht bereits zum Zeitpunkt der Tathandlung[622] vorliegen muss, die Bevorzugung jedoch erst nach Vollendung der Tat erfolgen kann und nachträglich eintretende Umstände im Strafrecht unberücksichtigt bleiben müssen, ist es zu keinem Zeitpunkt erforderlich, dass überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis vorliegt. Es reicht aus, dass zum Zeitpunkt der Unrechtsvereinbarung Wettbewerb auf dem Markt, auf dem die Bevorzugung stattfinden soll, möglich ist und aufgrund der Umstände Mitbewerber zu erwarten sind.[623] Davon ist auszugehen, wenn die Ware oder Dienstleistung von mindestens einem Konkurrenten noch bezogen werden kann.[624] Das Tatbestandsmerkmal der Bevorzugung ist nach der Rechtsprechung des BGH subjektiviert; es genügt, wenn die zum Zwecke des Wettbewerbs vorgenommenen Handlungen nach der Vorstellung des Täters geeignet sind, eine Bevorzugung im Wettbewerb zu veranlassen.[625] Der Vorstellung eines bestimmten verletzten Mitbewerbers bedarf es dabei nicht. Es genüge, dass der Bestechende mit der Möglichkeit des Wettbewerbs anderer gerechnet hat.[626]

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Ein nur potenzieller Wettbewerb, wie er durch das GWB geschützt wird, reicht nicht aus, weil für § 299 StGB der konkrete Wettbewerbsbegriff des UWG (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) maßgeblich ist.[627] Deshalb handelt es sich bei § 299 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt und nicht um ein Verletzungsdelikt, auch wenn man für die Einordnung als Verletzungs- oder abstraktes Gefährdungsdelikt auf die Beeinträchtigung des Wettbewerbs abstellt (näher dazu Rn. 101).

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