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Zwangsvollstreckungsrecht

Begründet von

Dr. Adolf Schönke

weiland o. Professor an der Universität Freiburg

fortgeführt von

Dr. Dr. h.c. Dr. h.c. Fritz Baur

weiland o. Professor an der Universität Tübingen

in der 11. und 12. Auflage von

Dr. Rolf Stürner

o. Professor an der Universität Freiburg

Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe a.D.

in der 13. und 14. Auflage von

Dr. Alexander Bruns, LL.M. (Duke University)

o. Professor an der Universität Freiburg


Herausgeber

Fritz Baur, 1911–1992, o. Professor für Bürgerliches Recht und Prozessrecht an der Universität Tübingen. Nach längerer Tätigkeit als Richter am Landgericht und Oberlandesgericht Professor in Gießen, Mainz und Tübingen. Verfasser von Lehrbüchern des Sachenrechts, der freiwilligen Gerichtsbarkeit, des Zivilprozessrechts und des Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrechts. Dr. jur. h.c. der Universitäten Innsbruck und Athen.

Rolf Stürner, Jahrgang 1943, 1976 o. Professor in Konstanz und 1992-2012 in Freiburg, seit 2013 als Emeritus. Von 1981–2008 Richter am OLG. Mitherausgeber der Juristenzeitung (JZ) und der Zeitschrift für Zivilprozess (ZZP, ZZPInt). Veröffentlichungen: Monographien zum Zivilprozessrecht und zum Einfluss US-amerikanischer Theorienbildung auf die europäische und deutsche Rechtskultur, Mitarbeit an zwei Kommentaren zum BGB, deutsch- und fremdsprachige Abhandlungen zum deutschen, ausländischen und internationalen Verfahrensrecht, Mitautor von Lehrbüchern zum Sachenrecht (chinesische Fassung 2004/2006), Zwangsvollstreckungsrecht (chinesische Fassung 2019/2020), Insolvenzrecht sowie Zivilprozessrecht (in englischer Sprache); Mitarbeit an den ALI/UNIDROIT Principles of Transnational Civil Procedure und den ELI/UNIDROIT Model European Rules of Civil Procedure.

Alexander Bruns, geboren 1966, 2002 Professor in Göttingen und seit 2008 in Freiburg i. Br. Mitherausgeber der Zeitschrift für Zivilprozess (ZZP), der Zeitschrift für Zivilprozess International (ZZPInt) sowie der Zeitschrift für Insolvenzrecht (KTS). Veröffentlichungen: Monographien zum Zivilrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht und Zivilverfahrensrecht, Kommentierungen zum Zivil- und Zivilverfahrensrecht sowie Privatversicherungsrecht, Abhandlungen zum deutschen, europäischen und internationalen Zivilrecht, Medienpersönlichkeitsrecht, Wirtschaftsrecht, Versicherungsrecht und Verfahrensrecht. Autor eines Lehrbuchs zum Privatversicherungsrecht und eines Lehrbuchs zum Zwangsvollstreckungsrecht.

Zitiervorschlag: Baur/Stürner/Bruns, Zwangsvollstreckungsrecht, Rn. 27.6

Impressum

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Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

ISBN 978-3-8114-8720-8

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Telefon: +49 6221 1859 599

Telefax: +49 6221 1859 598

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Vorwort

Adolf Schönke hatte das Lehrbuch zum Zwangsvollstreckungsrecht begründet, Fritz Baur das Konkurs- und Vergleichsrecht hinzugefügt. Diese Einheit blieb zunächst erhalten, als Rolf Stürner einen Teil der Neubearbeitung übernahm und das Lehrbuch als Baur/Stürner, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht, in 11. Auflage erschien. In der Folgezeit nahm das Insolvenzrecht im Rahmen der Reformbestrebungen eine so stürmische Entwicklung, dass dem Charakter eines „Großen Lehrbuchs“ der alten Verlagsreihe nur eine Aufteilung in zwei Bände gerecht werden konnte. Sie erschienen unter dem Titel „Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht, Band 1, Einzelvollstreckungsrecht, 12. Auflage 1995, und Band II, Insolvenzrecht, 12. Auflage 1990“. Beide Bände waren von dem Bemühen getragen, dem traditionellen Systemdenken der Rechtsgebiete und ihrer Dogmatik ebenso gerecht zu werden wie ihrer rechtskulturellen Einbettung. In einem Grundlagenteil waren erstmals Geschichte, allgemeine Lehren, gesellschaftliche Bedeutung und verfassungsrechtliche Einordnung geschlossen dargestellt, der Europäisierung und der Rechtsvergleichung mit ihren historischen Bezügen ein eigener Teil gewidmet. Die Aufnahme vor allem in der Wissenschaft, aber auch in der Praxis war ermutigend. Die 13. Auflage 2006 gab den einheitlichen Titel beider Darstellungen auf, nicht nur um das Zitat zu erleichtern, sondern auch um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass in der Praxis und Ausbildung beide Rechtsgebiete starkes Eigenleben zu entwickeln begannen. Seit dieser Vorauflage sind im Titel die früheren Autoren Fritz Baur und Rolf Stürner und als neu bearbeitender Autor Alexander Bruns genannt.

Die nunmehr erscheinende 14. Auflage berücksichtigt neben der neuen Rechtsprechung und Literatur vor allem das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung 2009 und Änderungen der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher ebenso wie auch das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz 2020. Hinzu kommen zahlreiche Neuerungen im europäischen Zwangsvollstreckungsrecht: die Reformen der Europäischen Zustellungsverordnung 2007, der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung 2015 und der Europäischen Eheverordnung 2019 sowie die Neueinführung der Europäischen Mahnverfahrensverordnung 2006, des Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen 2007 und der Europäischen Kontenpfändungsverordnung 2014. Der Autor hofft, dass auch die Neubearbeitung des Werkes freundliche Aufnahme in Theorie und Praxis erfahren wird.

Es wäre nicht möglich gewesen, die Neuauflage ohne die Mithilfe der Freiburger wissenschaftlichen Mitarbeiter fertigzustellen. Ganz besonderer Dank gebührt Herrn Privatdozent Dr. Stefan Thönissen, LL.M. (Yale), der die Hauptlast der Vorbereitung der Überarbeitung getragen und bei der Endredaktion federführend mitgewirkt hat. Besonders zu danken ist auch Herrn Dr. Julian Rapp, LL.M. (Cambridge) für die Mitwirkung bei der Überarbeitung der europäischen und internationalen Zwangsvollstreckung, den Herren Dr. Philipp Hofmann und Dr. Arno Riethmüller für die Mitarbeit bei der Überarbeitung des französischen und englischen Zwangsvollstreckungsrechts sowie Herrn Nikolaus Koch für die Mithilfe bei der Durchführung und Koordinierung der Korrekturarbeiten. Frau Susanne Schlenker gilt besonderer Dank für die Korrekturarbeiten am Gesamtmanuskript und die Einteilung der Mitarbeiter. Für die Unterstützung bei der Materialsammlung und -einarbeitung zu danken ist außerdem den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Laura Baumert, Severin Boss, Vanessa Brezancic, Jan Paul Gollnast, Leon Gontcharov, Tobias Hölzer, Theresa Hüsch, Nikolaus Jamme, Britta Kania, Hannes Kiefner, Anna Müller, Clara Scholl, Laura Schumacher, Jonas Schüßler, Anna-Sophie Schütte, Simon Steinhausen, Clara Werra, Viktoria Ziesler und Antonia Zintel.

Von der fortgeschriebenen 13. Auflage ist in den Jahren 2019/2020 eine zweibändige chinesische Fassung erschienen. Die Neubearbeitung bringt das Werk auf den Stand Herbst 2021.

Freiburg, Dezember 2021 Alexander Bruns

Inhaltsübersicht

Vorwort

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Erstes Kapitel Grundlagen des Einzelvollstreckungsrechts

§ 1 Zweck und Funktion des Einzelvollstreckungsrechts

§ 2 Grundzüge des Vollstreckungsverfahrens

§ 3 Die Geschichte der Einzelvollstreckung

§ 4 Stand und Reform des Einzelvollstreckungsrechts

§ 5 Die Vollstreckungsbeteiligten und ihre Rechtsbeziehungen

§ 6 Grundsätze der Einzelvollstreckung

§ 7 Vollstreckung und Verfassung

Zweites Kapitel Die Vollstreckungsorgane und das Vollstreckungsverfahren

§ 8 Die Vollstreckungsorgane

§ 9 Beginn, Stillstand und Beendigung der Zwangsvollstreckung

§ 10 Vollstreckungsverträge

§ 11 Mängel des Zwangsvollstreckungsverfahrens

Drittes Kapitel Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

§ 12 Mängel des Zwangsvollstreckungsverfahrens

§ 13 Der Vollstreckungstitel im Allgemeinen

§ 14 Die Endurteile

§ 15 Die vorläufig vollstreckbaren Urteile

§ 16 Sonstige Vollstreckungstitel

§ 17 Die Vollstreckungsklausel

§ 18 Das Verfahren zur Erteilung der Vollstreckungsklausel

§ 19 Die Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner

§ 20 Die Zwangsvollstreckung in den Nachlass und andere besondere Vermögensmassen

§ 21 Die Voraussetzungen für den Beginn der Zwangsvollstreckung

Viertes Kapitel Der Gegenstand der Zwangsvollstreckung

§ 22 Allgemeines

§ 23 Die unpfändbaren Sachen

§ 24 Die aus sozialpolitischen Gründen unpfändbaren Forderungen und der Gläubigerschutz gegen Lohnmanipulation

§ 25 Sonstige unpfändbare Forderungen und Rechte

§ 26 Gläubigeranfechtung

Fünftes Kapitel Die einzelnen Arten der Zwangsvollstreckung

Erster Abschnitt Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen

Vorbemerkungen

1. Unterabschnitt Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen

§ 27 Pfändung und Pfändungspfandrecht

1. Unterkapitel Die Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen

§ 28 Die Pfändung beweglicher Sachen

§ 29 Die Verwertung der gepfändeten Sachen

2. Unterkapitel Die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

§ 30 Die Zwangsvollstreckung in Forderungen

§ 31 Besondere Formen der Forderungspfändung

§ 32 Die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte

§ 33 Das Verteilungsverfahren

2. Unterabschnitt Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das unbewegliche Vermögen

§ 34 Die allgemeinen Grundzüge der Immobiliarvollstreckung

§ 35 Der Gang des Zwangsversteigerungsverfahrens zur Vorbereitung der Versteigerung

§ 36 Der Versteigerungstermin, der Zuschlag und die Verteilung des Erlöses

§ 37 Die Zwangsverwaltung

§ 38 Die Zwangshypothek

Zweiter Abschnitt Die Zwangsvollstreckung wegen anderer Ansprüche als Geldforderungen

§ 39 Grundgedanken – Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen

§ 40 Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen

§ 41 Die Vollziehung der Urteile auf Abgabe einer Willenserklärung

Sechstes Kapitel Die Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung

§ 42 Allgemeines

§ 43 Die Vollstreckungserinnerung

§ 44 Die sofortige Beschwerde im Vollstreckungsverfahren

§ 45 Die Vollstreckungsgegenklage

§ 46 Die Drittwiderspruchsklage und die Klage auf vorzugsweise Befriedigung

§ 47 Die Erinnerung auf Grund der schuldnerschützenden Generalklausel

Siebtes Kapitel Die Sachaufklärung der Zwangsvollstreckung

§ 48 Eidesstattliche Versicherung, Haft und Schuldnerbefragung

Achtes Kapitel Kosten der Zwangsvollstreckung

§ 49 Die Kosten der Zwangsvollstreckung

Neuntes Kapitel Arrest und einstweilige Verfügung

§ 50 Allgemeines

Erster Abschnitt Der Arrest

§ 51 Die Voraussetzungen des Arrests und der Arrestprozess

§ 52 Die Vollziehung des Arrests

Zweiter Abschnitt Die einstweilige Verfügung

§ 53 Arten und Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung

§ 54 Verfahren und Vollzug der einstweiligen Verfügung

Zehntes Kapitel Internationales und ausländisches Vollstreckungsrecht

Vorbemerkungen

§ 55 Die Europäische Zwangsvollstreckung

§ 56 Multilaterale und bilaterale Übereinkommen

§ 57 Das autonome deutsche internationale Vollstreckungsrecht

§ 58 Die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

§ 59 Ausländisches Einzelvollstreckungsrecht

Gesetzesregister

Stichwortverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Inhaltsübersicht

Abkürzungsverzeichnis

Erstes Kapitel Grundlagen des Einzelvollstreckungsrechts

§ 1 Zweck und Funktion des Einzelvollstreckungsrechts 1.1

I. Zwangsvollstreckung als Rechtsverwirklichung 1.1, 1.2

II. Zwangsvollstreckung als Bestandteil verfassungsrechtlicher Rechtsschutzgewährleistung 1.3

III. Das Verhältnis von Erkenntnisverfahren und Vollstreckungsverfahren 1.4 – 1.8

1. Erkenntnisverfahren ohne nachfolgende Zwangsvollstreckung 1.5

2. Vollstreckungsverfahren ohne vorangegangenes Erkenntnisverfahren 1.6

3. Gleichzeitiges Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren 1.7, 1.8

IV. Einzelvollstreckung und Gesamtvollstreckung 1.9, 1.10

§ 2 Grundzüge des Vollstreckungsverfahrens

I. Die Grundstruktur des Vollstreckungsverfahrens 2.1, 2.2

1. Das Erkenntnisverfahren und seine innere Gliederung 2.1

2. Das Vollstreckungsverfahren und die vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe 2.2

II. Die Ausgestaltung des Vollstreckungsverfahrens 2.3 – 2.8

1. Antragsverfahren 2.3

2. Einseitigkeit 2.4

3. Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen 2.5

4. Bindung der Vollstreckungsorgane 2.6

5. Form der Vollstreckungsakte 2.7

6. Wirkung von Vollstreckungsakten 2.8

III. Die Vollstreckungsarten 2.9 – 2.13

1. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a–882h) 2.10

2. Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen (§§ 883–886) 2.11

3. Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen 2.12

4. Zwangsvollstreckung zur „Erwirkung“ einer Unterlassung oder Duldung (§ 890) 2.13

IV. Die vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe 2.14 – 2.21

1. Arten von Rechtsbehelfen 2.14 – 2.17

a) Die Erinnerung 2.15

b) Drittwiderspruchsklage 2.16

c) Vollstreckungsgegenklage 2.17

2. Grundsätze der Rechtsbehelfsverfahren 2.18 – 2.21

a) Klageverfahren 2.19

b) Erinnerungsverfahren 2.20

c) Beschwerdeverfahren 2.21

V. Gesetzesquellen und Gesetzesaufbau 2.22 – 2.26

1. Gesetzesquellen 2.22

2. Gesetzesaufbau 2.23 – 2.26

a) Der Aufbau des Buches Zwangsvollstreckungsrecht 2.23

b) Die Gliederung des allgemeinen Teils 2.24, 2.25

c) Gliederung und systematische Stellung des Zwangsversteigerungsgesetzes 2.26

VI. Der Bereich der zivilprozessualen Zwangsvollstreckung 2.27 – 2.40

1. Zivilprozessuale Vollstreckung und Vollstreckung anderer staatlicher Akte 2.27

2. Die Reichweite zivilprozessualer Vollstreckung 2.28 – 2.30

a) Formale Abgrenzung 2.28

b) Entscheidungen in Familiensachen sowie der freiwilligen Gerichtsbarkeit 2.29

c) Ansprüche der Justizbehörden 2.30

3. Entscheidungen anderer Gerichte 2.31 – 2.36

a) Arbeitsgerichte 2.32

b) Allgemeine und besondere Verwaltungsgerichte 2.33 – 2.35

c) Bundesverfassungsgericht und Europäischer Gerichtshof 2.36

4. Verwaltungseigene Titel 2.37 – 2.40

a) Anwendungsbereich der Verwaltungsvollstreckung 2.37

b) Rechtsgrundlagen der Verwaltungsvollstreckung 2.38

c) Besonderheit der Verwaltungsvollstreckung 2.39

d) Geltung zivilprozessualen Vollstreckungsrechts 2.40

§ 3 Die Geschichte der Einzelvollstreckung

I. Römisches Recht 3.2 – 3.8

1. Die Vollstreckung im Legisaktionenverfahren 3.2

2. Die Vollstreckung im Formularverfahren 3.3, 3.4

3. Die Vollstreckung des Kognitionsverfahrens 3.5 – 3.8

II. Der germanische Prozess 3.9 – 3.13

1. Frühzeit, Volksrechte und Karolingerzeit 3.9, 3.10

2. Mittelalterliche Rechtsentwicklung 3.11 – 3.13

III. Der italienisch-kanonische Prozess 3.14, 3.15

IV. Die Vollstreckung des gemeinen Prozesses 3.16 – 3.19

V. Partikulare Gesetzgebung, französisches Recht und Reichszivilprozessordnung 3.20, 3.21

VI. Die weitere Entwicklung von der liberalen zur sozialen Vollstreckung 3.22 – 3.26

1. Die Gläubigerherrschaft des französischen Systems 3.22

2. Ausbau des Schuldnerschutzes und Aktivierung des Gerichts 3.23 – 3.25

a) Ausbau des Sozialschutzes 3.24

b) Aktivierung des Gerichts 3.25

3. Novellengesetzgebung und Kodifikation 3.26

VII. Würdigung der historischen Entwicklung 3.27 – 3.31

1. Von der Personal- zur Realexekution 3.28

2. Geldvollstreckung und Naturalvollstreckung 3.29

3. Parteimacht und Gerichtsmacht 3.30

4. Humanisierung und Schuldnerschutz 3.31

§ 4 Stand und Reform des Einzelvollstreckungsrechts

I. Wirtschaftliche Daten 4.1 – 4.4

1. Gerichtsvollzieher 4.2

2. Amtsgerichte 4.3, 4.4

a) Mobiliarvollstreckung 4.3

b) Immobiliarvollstreckung 4.4

II. Rechtssoziologie und Vollstreckung 4.5, 4.6

1. Soziologie des Vollstreckungsschuldners 4.5

2. Vollstreckungsorgane als „Sozialingenieur“? 4.6

III. Grundsatzreform des Einzelvollstreckungsrechts? 4.7 – 4.10

1. Grundsätzliche Mängel 4.7

2. Grundzüge einer Grundsatzreform 4.8

3. Würdigung 4.9, 4.10

IV. Systemimmanente Reformvorschläge 4.11 – 4.37

1. Die wichtigsten Reformvorschläge 4.12 – 4.17

a) Allgemeiner Teil 4.12

b) Mobiliarpfändung 4.13

c) Forderungspfändung 4.14

d) Räumungsvollstreckung 4.15

e) Handlungs- und Unterlassungsvollstreckung 4.16

f) Sachaufklärung, Eidesstattliche Versicherung und Haft 4.17

2. Die Verwirklichung in neueren Reformen oder Reformvorhaben 4.18 – 4.25

3. Würdigung 4.26 – 4.37

V. Die neuen Bundesländer 4.38 – 4.45

1. Das Vollstreckungsrecht in der früheren DDR 4.38

2. Würdigung 4.39

3. Die Übergangsregelung 4.40 – 4.45

a) Grundsatz 4.40

b) Schwebende Vollstreckungsverfahren 4.41

c) Frühere DDR-Titel 4.42 – 4.44

d) Ehegattenvollstreckung 4.45

§ 5 Die Vollstreckungsbeteiligten und ihre Rechtsbeziehungen

I. Die Beteiligten 5.2 – 5.5

1. Gläubiger und Schuldner 5.3

2. Vollstreckungsorgane 5.4

3. Betroffene Dritte 5.5

II. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten 5.6, 5.7

1. Die drei Rechtsverhältnisse 5.6

2. Das „Vollstreckungsrechtsverhältnis“ 5.7

III. Das Antragsverhältnis 5.8 – 5.11

1. Der Antrag und seine Bescheidung 5.8

2. Der Vergleich zu anderen öffentlich-rechtlichen Antragsverhältnissen 5.9

3. Vollstreckungsanspruch und verfassungsmäßiger Justizgewährungsanspruch 5.10

4. Vollstreckungsanspruch und vollstreckbarer Anspruch 5.11

IV. Das Eingriffsverhältnis 5.12 – 5.16

1. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit 5.12

2. Gesetzmäßigkeit und materielle Prüfung 5.13, 5.14

3. Staatlicher Eingriff, Gemeinwohl und Schuldnerschutz 5.15, 5.16

V. Das Vollstreckungsverhältnis 5.17 – 5.24

1. Begriff 5.17

2. Vollstreckungsgegenstand 5.18

3. Rechtmäßigkeit der Vollstreckung 5.19 – 5.22

a) Rechtskraft und Präklusion 5.19

b) Rechtskräftiges Urteil und ungerechtfertigte Vollstreckung 5.20

c) Rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid und ungerechtfertigte Vollstreckung 5.21

d) Ungerechtfertigte Fortführung der Vollstreckung 5.22

4. Vorläufig vollstreckbares Urteil und ungerechtfertigte Vollstreckung 5.23

5. Vertragswidrige Vollstreckung 5.24

VI. Drittverhältnisse 5.25 – 5.27

1. Gestörte Dritte 5.26

2. Einbezogene Dritte 5.27

§ 6 Grundsätze der Einzelvollstreckung

I. Verfahrensgrundsätze und Dogmatik des Einzelvollstreckungsrechts 6.1 – 6.4

1. Bedeutung von Verfahrensgrundsätzen 6.1

2. Geltungsbereich der Verfahrensgrundsätze 6.2

3. Herkunft vollstreckungsrechtlicher Verfahrensgrundsätze 6.3

4. Vollstreckungsgrundsätze und Verfassung 6.4

II. Allgemeine Verfahrensgrundsätze 6.5 – 6.36

1. Grundsatz der Parteidisposition 6.5 – 6.19

a) Parteiherrschaft über Anfang und Ende der Vollstreckung 6.6 – 6.13

aa) Gläubigerherrschaft 6.6, 6.7

bb) Schuldnerherrschaft 6.8

cc) Einverständliches Parteihandeln 6.9, 6.10

dd) Einbruchstellen der Offizialmaxime 6.11 – 6.13

b) Parteiherrschaft über Vollstreckungsart und Vollstreckungsgegenstand 6.14 – 6.18

aa) Das Dispositionsrecht des Gläubigers 6.14, 6.15

bb) Disposition des Schuldners 6.16

cc) Parteivereinbarung über Art und Gegenstand der Vollstreckung 6.17

dd) Würdigung der Parteiherrschaft über Art und Gegenstand der Vollstreckung 6.18

c) Disposition über das Verfahrensrecht der Vollstreckung? 6.19

2. Amtsbetrieb und Parteibetrieb 6.20

3. Beibringungsgrundsatz oder Inquisitionsgrundsatz 6.21 – 6.25

a) Grundsätzliche Geltung des Beibringungsgrundsatzes 6.22, 6.23

b) Die Erforschung durch den Gerichtsvollzieher als Einbruchstelle des Inquisitionsgrundsatzes 6.24

c) Rechtsvergleichung und Reform 6.25

4. Einseitigkeit und Gehör 6.26 – 6.30

a) Grundsatz der Einseitigkeit 6.27

b) Verwirklichung im einfachen Recht 6.28, 6.29

c) Würdigung 6.30

5. Schriftlichkeit und Mündlichkeit 6.31, 6.32

a) Verfahrenseinleitung 6.31

b) Mündliche Verhandlungen und Erörterungen 6.32

6. Öffentlichkeit 6.33, 6.34

a) Öffentlichkeit als Ausnahme 6.33

b) Parteiöffentlichkeit 6.34

7. Grundsatz der Vollstreckungsbeschleunigung 6.35, 6.36

a) Eingeschränkte gesetzgeberische Verwirklichung 6.35

b) Würdigung und Kritik 6.36

III. Vollstreckungsspezifische Verfahrensgrundsätze 6.37 – 6.75

1. Prioritätsgrundsatz 6.37 – 6.43

a) Die Geltung des Prioritätsprinzips 6.38, 6.39

b) Das Prioritätsprinzip im materiellen Recht 6.40

c) Die Rechtfertigung des Prioritätsprinzips 6.41 – 6.43

aa) Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung 6.41

bb) Vor- und Nachteile des Prioritätsprinzips 6.42

cc) Bewertung 6.43

2. Naturalvollstreckung und Geldliquidation 6.44 – 6.46

a) Begriffe 6.44

b) Freie Wahl zwischen Naturalvollstreckung und Geldliquidation 6.45, 6.46

3. Dezentralisierung und Zentralisierung der Vollstreckung 6.47 – 6.52

a) Begriffe und Zusammenhänge 6.47

b) Die dezentrale Organisation des geltenden Rechts 6.48 – 6.50

c) Würdigung 6.51, 6.52

4. Formalisierungsgrundsatz 6.53 – 6.63

a) Inhalt des Formalisierungsgrundsatzes 6.53

b) Durchbrechungen oder Auflockerungen der Formalisierung? 6.54 – 6.63

aa) Auslegung von Rechtsbegriffen 6.55

bb) Handlungsermessen 6.56

cc) Rechtsmissbräuchliche Vollstreckung 6.57, 6.58

dd) Materiellrechtliche Evidenzkontrolle? 6.59, 6.60

ee) Formalisierung der Erfüllungskontrolle 6.61 – 6.63

5. Numerus clausus der Vollstreckungsarten 6.64 – 6.66

a) Begriff 6.64

b) Geltung und Begründung 6.65, 6.66

6. Grundsatz des beschränkten Vollstreckungszugriffs 6.67 – 6.70

a) Begriff 6.67

b) Ausformung im geltenden Recht 6.68, 6.69

c) Würdigung 6.70

7. Grundsatz formgebundener Verwertung 6.71, 6.72

a) Bedeutung 6.71

b) Die Ausformung im geltenden Recht 6.72

8. Grundsatz effektiver Verwertung 6.73 – 6.75

a) Bedeutung 6.73

b) Geltung im gegenwärtigen Recht 6.74

c) Würdigung 6.75

§ 7 Vollstreckung und Verfassung

I. Die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgewährleistung zu Gunsten des Gläubigers 7.1

II. Die verfassungsmäßigen Grenzen des Vollstreckungszugriffs beim Schuldner 7.2 – 7.18

1. Eingriffe in das Eigentum 7.2

2. Eingriffe in Gesundheit 7.3

3. Eingriffe in die persönliche Freiheit 7.4 – 7.12

a) Auskunfts- und Mitwirkungspflicht 7.5, 7.6

b) Vollstreckung durch Willensbeugung 7.7 – 7.12

4. Eingriffe in die Unverletzlichkeit der Wohnung 7.13

5. Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung 7.14

6. Beschränkter Vollstreckungszugriff und Verfassung 7.15, 7.16

7. Effektive Verwertung und Verhältnismäßigkeit 7.17, 7.18

III. Verfahrensgestaltung und Verfassung 7.19 – 7.37

1. Parteiautonomie und faires Verfahren 7.19, 7.20

a) Parteidisposition über Anfang und Ende als Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) 7.19

b) Gewährleistung eines fairen Verfahrens 7.20

2. Gläubigerdisposition über Art und Gegenstand der Vollstreckung und Verhältnismäßigkeit 7.21, 7.22

3. Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in der Vollstreckung 7.23 – 7.25

a) Effektiver Rechtsschutz und Vollstreckungsbeschleunigung 7.23

b) Effektiver Rechtsschutz und Naturalvollstreckung 7.24

c) Effektiver Rechtsschutz und Formalisierung 7.25

4. Numerus clausus der Vollstreckungsarten und formgebundene Verwertung im Lichte des Gesetzmäßigkeitsgrundsatzes 7.26 – 7.28

5. Rechtliches Gehör, Öffentlichkeit und Parteiöffentlichkeit 7.29 – 7.32

a) Gehör des Schuldners 7.29, 7.30

b) Parteiöffentlichkeit 7.31

c) Öffentlichkeit? 7.32

6. Garantie vollstreckungsrechtlicher Rechtsbehelfe 7.33

7. Priorität und Rechtsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) 7.34 – 7.37

IV. Verfassungsrechtliche Stellung des Ehegatten des Vollstreckungsschuldners 7.38, 7.39

V. Würdigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Vollstreckungsrecht 7.40 – 7.46

1. Der Bereich verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung 7.40

2. Die Problematik verfassungsgerichtlichen Eingriffs 7.41 – 7.45

a) Falsche Kanonisierung 7.42

b) Beschränkte Fachkompetenz 7.43

c) Schwelle zum Verfassungsverstoß 7.44

d) Grundrechtskollision und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz 7.45

3. Verfassungsrichterliche Selbstbeschränkung im Vollstreckungsrecht 7.46

Zweites Kapitel Die Vollstreckungsorgane und das Vollstreckungsverfahren

§ 8 Die Vollstreckungsorgane

I. Der Gerichtsvollzieher 8.1 – 8.30

1. Rechtsstellung 8.1 – 8.4

a) Beamtenrechtliche Stellung 8.3

b) Verfahrensvorschriften 8.4

2. Das Verhältnis zwischen Gerichtsvollzieher und Gläubiger 8.5 – 8.7

a) Öffentlichrechtliche Natur 8.5

b) Die Befugnisse des Gerichtsvollziehers im Verhältnis zum Gläubiger 8.6

c) Gefahrübergang und Eigentumserwerb 8.7

3. Das Verfahren des Gerichtsvollziehers 8.8 – 8.11

a) Funktionelle Zuständigkeit 8.9

b) Örtliche Zuständigkeit 8.10

c) Einzelheiten 8.11

4. Die Wohnungsdurchsuchung durch den Gerichtsvollzieher 8.12 – 8.25

a) Die verfassungsgerichtlichen Vorgaben 8.13

b) Die Verhältnismäßigkeit 8.14

c) Grundsätzliche Erforderlichkeit der richterlichen Erlaubnis 8.15

d) Geschäftsräume 8.16

e) Mehrere Gläubiger 8.17

f) Eheliche Wohnungen und Wohngemeinschaften 8.18, 8.19

g) Untermiete 8.20

h) Herausgabe und Duldung 8.21

i) Räumung 8.22

j) Haft 8.23

k) Andere Formen gewaltsamer Vollstreckung 8.24

l) Entbehrlichkeit der richterlichen Erlaubnis bei Gefahr im Verzuge 8.25

5. Verfahren der Durchsuchungsanordnung 8.26 – 8.29

a) Grundzüge und Grundfragen 8.27

b) Umfang der Anordnung 8.28

c) Rechtsbehelf 8.29

6. Kritik 8.30

II. Das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) als Vollstreckungsorgan 8.31 – 8.35

1. Funktionelle Zuständigkeit 8.31

2. Zuweisung an den Rechtspfleger 8.32 – 8.34

a) Verfassungsrechtliche Problematik 8.33

b) Rechtsbehelfproblematik 8.34

3. Örtliche Zuständigkeit 8.35

III. Das Prozessgericht als Vollstreckungsorgan 8.36, 8.37

1. Funktionelle Zuständigkeit 8.36

2. Örtliche Zuständigkeit 8.37

IV. Andere Behörden als Vollstreckungsorgane 8.38, 8.39

1. Grundbuchamt 8.38

2. Einschreiten anderer Behörden 8.39

§ 9 Beginn, Stillstand und Beendigung der Zwangsvollstreckung

I. Beginn der Zwangsvollstreckung 9.2

II. Stillstand der Zwangsvollstreckung 9.3 – 9.12

1. Einstellung der Zwangsvollstreckung und ihre Anordnung 9.4 – 9.10

a) Einstellung auf Anordnung des Gerichts 9.6

b) Einstellung ohne gerichtliche Anordnung 9.7 – 9.9

c) Fortgang nach Einstellung 9.10

2. Tatsächlicher Stillstand 9.11

3. Prüfung der Einstellungsvoraussetzungen 9.12

III. Beendigung der Zwangsvollstreckung 9.13 – 9.15

1. Beendigung im Ganzen 9.14

2. Beendigung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen 9.15

IV. Aufhebung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen 9.16 – 9.19

1. Aufhebungsgründe 9.17

2. Aufhebung durch das Vollstreckungsorgan 9.18

3. Durchführung der Aufhebung 9.19

§ 10 Vollstreckungsverträge

I. Das Vollstreckungsrecht als grundsätzlich zwingendes Recht 10.1, 10.2

II. Einzelne Zulässigkeitsfragen 10.3 – 10.12

1. Vollstreckungserweiternde Verträge 10.4, 10.5

2. Vollstreckungsausschließende Verträge 10.6 – 10.9

a) Materiellrechtliche Vereinbarungen 10.7

b) Regelung von Vollstreckungsmodalitäten 10.8

c) Vollständiger Vollstreckungsausschluss 10.9

3. Gegenständliche Beschränkung der Vollstreckung 10.10 – 10.12

a) Vereinbarung vor Beendigung des Rechtsstreits 10.11

b) Vereinbarung nach Beendigung des Rechtsstreits 10.12

§ 11 Mängel des Zwangsvollstreckungsverfahrens

I. Gesetzmäßigkeitsgrundsatz und fehlerhafter Staatsakt 11.1

II. Anfechtbarkeit als Regelfolge – Verstrickung 11.2, 11.3

III. Verstrickung und Pfändungspfandrecht 11.4 – 11.7

1. Nichtiger Vollstreckungsakt und Pfändungspfandrecht 11.5

2. Anfechtbarer Vollstreckungsakt und Pfändungspfandrecht 11.6

3. Privatrechtliche Voraussetzungen des Pfändungspfandrechtes 11.7

IV. Die Heilung fehlerhafter Vollstreckungsakte 11.8

Drittes Kapitel Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

§ 12 Mängel des Zwangsvollstreckungsverfahrens

I. Vollstreckungsvoraussetzungen und Formalisierung der Vollstreckung 12.1

II. Titel und Klausel als Vollstreckungsvoraussetzungen 12.2

III. Voraussetzungen des Beginns der Vollstreckung und Vollstreckungshindernisse 12.3 – 12.5

1. Voraussetzungen des Vollstreckungsbeginns 12.3

2. Vollstreckungshindernisse 12.4, 12.5

IV. Personenmehrheiten 12.6

V. Allgemeine Voraussetzungen des Verfahrensrechts 12.7 – 12.15

1. Deutsche Gerichtsbarkeit 12.8

2. Funktionelle und örtliche Zuständigkeit 12.9

3. Rechtswegzuständigkeit 12.10

4. Partei- und Prozessfähigkeit 12.11

5. Prozessvollmacht 12.12

6. Prozessführungsbefugnis 12.13

7. Rechtsschutzinteresse 12.14

8. Rechtskraft 12.15

§ 13 Der Vollstreckungstitel im Allgemeinen

I. Begriff und Wesen des Vollstreckungstitels 13.1

II. Bestimmung der Parteien der Vollstreckung im Titel 13.2

III. Bestimmung von Inhalt und Umfang der Vollstreckung durch den Titel 13.3, 13.4

IV. Verlust des Titels 13.5

V. Mehrheit von Titeln 13.6

VI. Vollstreckbarkeit im engeren und im weiteren Sinne 13.7

§ 14 Die Endurteile

I. Begriff des Endurteils 14.1 – 14.5

1. Endurteile ordentlicher Gerichte 14.2

2. Vollstreckungsfähige Leistungsurteile – Bestimmtheit der Leistung 14.3, 14.4

3. Rechtskräftige und vorläufig vollstreckbare Endurteile 14.5

II. Rechtskräftige Endurteile als Vollstreckungstitel 14.6 – 14.11

1. Rechtsmittelfähige Urteile 14.7

2. Rechtsmittelverzicht 14.8

3. Teilanfechtung 14.9

4. Bedingte Urteile 14.10

5. Künftige Leistungen 14.11

III. Vorläufige Maßnahmen zur Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung (§ 707) 14.12 – 14.28

1. Voraussetzungen 14.13 – 14.17

a) Antrag 14.14

b) Keine Beendigung der Vollstreckung 14.15

c) Einlegung des Rechtsbehelfs 14.16

d) Möglicher Erfolg des Rechtsbehelfs 14.17

2. Inhalt der Maßnahmen 14.18 – 14.23

a) Einstweilige Einstellung 14.19, 14.20

b) Sicherheitsleistung des Gläubigers 14.21

c) Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme 14.22

d) Höhe und Art der Sicherheitsleistung 14.23

3. Zuständigkeit und Form der Entscheidung 14.24

4. Vorläufigkeit der Anordnungen 14.25

5. Abänderung und Aufhebung der Maßnahmen 14.26

6. Entsprechende Anwendung des § 707 14.27, 14.28

a) Kraft Gesetzes 14.27

b) Ohne gesetzliche Anordnung 14.28

§ 15 Die vorläufig vollstreckbaren Urteile

I. Grundsätze vorläufiger Vollstreckbarkeit 15.1 – 15.8

1. Grundsatz der Sicherheitsleistung 15.2

2. Vorläufig vollstreckbare Titel 15.3 – 15.7

a) Urteile 15.4

b) Sonstige Vollstreckungstitel (§ 794) 15.5

c) Ehe- und Kindschaftssachen 15.6

d) Vorläufige Vollstreckbarkeit und Vollstreckbarkeit im weiteren und engeren Sinne 15.7

3. Anordnung von Amts wegen 15.8

II. Die Sicherheitsleistung im Einzelnen 15.9 – 15.31

1. Vorläufige Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung 15.10 – 15.20

a) Besondere Schutzbedürftigkeit des Gläubigers 15.11

b) Eilverfahren 15.12 – 15.15

aa) Versäumnisurteil 15.13

bb) Einspruch 15.14

cc) Neue mündliche Verhandlung 15.15

c) Urteile über geringe Summen 15.16 – 15.18

aa) Verurteilung in der Hauptsache bis 1250,– € 15.17

bb) Kostenerstattungsanspruch 15.18

d) Urteile mit erhöhter Richtigkeitsgewähr 15.19

e) Arreste und einstweilige Verfügungen 15.20

2. Vorläufige Vollstreckung und Sicherheitsleistung des Gläubigers 15.21 – 15.24

a) Bankbürgschaft 15.22

b) Sicherungsvollstreckung 15.23

c) Rückgabe der Sicherheit 15.24

3. Anträge des Gläubigers auf Erlass der Sicherheitsleistung und Schuldnerschutz 15.25 – 15.30

a) Gläubigerantrag auf Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung 15.26

b) Vollstreckungsschutz des Schuldners 15.27 – 15.30

aa) Abwendungsbefugnis 15.28

bb) Besonderer Vollstreckungsschutz 15.29

cc) Nicht zulässiges Rechtsmittel 15.30

4. Tenorierungsbeispiele 15.31

III. Entscheidungen über vorläufige Vollstreckbarkeit nach Rechtsbehelfen bzw. Rechtsmitteln 15.32 – 15.37

1. Vollstreckbarerklärung bei Teilanfechtung 15.33

2. Vorläufige Maßnahmen nach Einspruch, Berufung, Gehörsrüge und Revision 15.34 – 15.37

a) Einspruch und Berufung – Gehörsrüge 15.35

b) Revision 15.36, 15.37

IV. Vollstreckung aus vorläufigen Titeln 15.38 – 15.41

1. Wirkungen und Beschränkungen der Vollstreckung 15.39

2. Beendigung der vorläufigen Vollstreckbarkeit 15.40, 15.41

V. Schadensersatz bei ungerechtfertigter Vollstreckung 15.42 – 15.64

1. Voraussetzungen der Ersatzpflicht 15.43 – 15.46

a) Aufhebung oder Abänderung der Hauptsacheentscheidung in der Rechtsmittelinstanz 15.44

b) Schaden als Vollstreckungsfolge 15.45

c) Kein Verschulden 15.46

2. Inhalt und Umfang der Ersatzansprüche 15.47 – 15.50

a) Inhalt der Schadensersatzpflicht 15.48

b) Inhalt des Bereicherungsanspruchs 15.49

c) Nebeneinander von Schadensersatz und Bereicherung 15.50

3. Anspruchsinhaber und Anspruchsschuldner 15.51 – 15.53

a) Vertauschte Parteirollen 15.52

b) Rechtsnachfolge 15.53

4. Einwendungen 15.54 – 15.56

a) Mitwirkendes Verschulden 15.55

b) Aufrechnung 15.56

5. Geltendmachung des Anspruchs 15.57 – 15.59

a) Selbstständige Klage 15.58

b) Rechtsverfolgung im anhängigen Rechtsstreit 15.59

6. Rechtsnatur des Anspruchs 15.60

7. Entsprechende Anwendung des § 717 15.61 – 15.64

a) Gesetzliche Fälle 15.62

b) Fälle der Analogie 15.63

c) Ablehnung einer Analogie 15.64

§ 16 Sonstige Vollstreckungstitel

I. Überblick 16.1

II. Gerichtliche Entscheidungen 16.2 – 16.9

1. Kostenfestsetzungsbeschlüsse 16.3

2. Beschwerdefähige Entscheidungen 16.4

3. Vollstreckungsbescheide 16.5

4. Anwaltsvergleiche und Schiedssprüche 16.6 – 16.8

a) Anwaltsvergleiche 16.7

b) Schiedssprüche 16.8

5. Entscheidungen im einstweiligen Verfahren und Unterhaltsbeschlüsse 16.9

III. Der Prozessvergleich 16.10 – 16.16

1. Der Vergleich in den einzelnen Verfahrensarten 16.11

2. Dritte im Vergleich 16.12

3. Vollstreckungswirkung des Vergleichs 16.13

4. Einwendungen gegen den Vergleich 16.14

5. Vollstreckungsklausel 16.15

6. Räumungsvergleich 16.16

IV. Vollstreckbare Urkunde 16.17 – 16.32

1. Voraussetzungen wirksamer Unterwerfung 16.18 – 16.24

a) Notarielle Beurkundung 16.19

b) Unterwerfungsfähigkeit, Bestimmtheit und Rechtsnatur des Anspruchs 16.20

c) Unterwerfungserklärung 16.21 – 16.24

aa) Rechtsnatur 16.22

bb) AGB-Recht 16.23

cc) Dingliche und persönliche Unterwerfung, Eigentümergrundschuld 16.24

2. Vollstreckbare notarielle Ausfertigung 16.25

3. Rechtsbehelfe des Schuldners 16.26 – 16.31

a) Vollstreckungsgegenklage 16.27

b) Erinnerung 16.28

c) Klauselerinnerung 16.29

d) Abänderungsklage 16.30, 16.31

4. Vollstreckungsunterwerfung des Duldungspflichtigen 16.32

V. Vollstreckungstitel außerhalb der ZPO 16.33

VI. Leistungsklage trotz sonstigen Vollstreckungstitels? 16.34

§ 17 Die Vollstreckungsklausel

I. Wesen und Bedeutung 17.1 – 17.3

1. Die Klausel als amtliche Vollstreckbarkeitsbescheinigung 17.1, 17.2

2. Aushändigung der vollstreckbaren Ausfertigung nach Erfüllung 17.3

II. Ausnahmsweise Vollstreckung ohne Klausel 17.4

III. Inhalt der Klausel – vollstreckbare Ausfertigung 17.5

IV. Titelübertragende Klausel 17.6 – 17.27

1. Rechtsnachfolge auf Gläubiger- oder Schuldnerseite 17.7 – 17.19

a) Rechtsnachfolger des Gläubigers 17.8, 17.9

b) Rechtsnachfolger des Schuldners 17.10 – 17.12

aa) Gesamtrechtsnachfolger 17.11

bb) Sonderrechtsnachfolger 17.12

c) Partei kraft Amtes 17.13 – 17.19

aa) Insolvenzverwalter 17.14

bb) Testamentsvollstrecker 17.15, 17.16

cc) Nachlassverwalter 17.17

dd) Zwangsverwalter 17.18

ee) Gesetzliche und gewillkürte Prozessstandschafter 17.19

2. Titelübertragung ohne eigentliche Rechtsnachfolge 17.20 – 17.25

a) Nacherbschaft 17.21

b) Vermögensübernahme und Erbschaftskauf 17.22

c) Fortführung eines Handelsgeschäfts 17.23

d) Nießbrauchbestellung 17.24

e) Bucheigentümer 17.25

3. Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen einer Titelübertragung 17.26, 17.27

V. Titelergänzende Klausel 17.28 – 17.38

1. Vollstreckungsbedingungen 17.29 – 17.31

a) Kassatorische Klausel 17.30

b) Befreiung vom Nachweis der Entstehung und Fälligkeit 17.31

2. Verfahren zur Feststellung des Bedingungseintritts 17.32

3. Voraussetzungen des Vollstreckungsbeginns außerhalb des Klauselerteilungsverfahrens 17.33 – 17.37

a) Sicherheitsleistung 17.34

b) Kalendarische Zeitbestimmung 17.35

c) Fristablauf seit Zustellung 17.36

d) Alternative Leistungspflicht 17.37

4. Zug um Zug vorzunehmende Gegenleistung 17.38

§ 18 Das Verfahren zur Erteilung der Vollstreckungsklausel

I. Zuständigkeit 18.1 – 18.3

1. Gerichtliche Entscheidungen und Prozessvergleiche 18.2

2. Gerichtliche und notarielle Urkunden 18.3

II. Erteilungsverfahren 18.4 – 18.6

1. Antragsverfahren 18.4

2. Prüfungskompetenz im Klauselerteilungsverfahren 18.5

3. Urkundsbeamter und Rechtspfleger 18.6

III. Rechtsbehelfe der Parteien 18.7 – 18.14

1. Rechtsbehelfe des Gläubigers bei Verweigerung der Klausel 18.8

2. Einwendungen des Schuldners gegen die Klauselerteilung (Erinnerung) 18.9 – 18.14

a) Zuständigkeit 18.10

b) Beschränkung auf Prüfung formeller Voraussetzungen der Klauselerteilung 18.11

c) Entscheidung und Rechtsmittel 18.12

d) Einstweilige Anordnungen hinsichtlich der Vollstreckbarkeit 18.13

e) Verhältnis zu anderen Rechtsbehelfen 18.14

IV. Besondere Rechtsbehelfe bei titelübertragender oder titelergänzender Klausel 18.15 – 18.26

1. Klage des Gläubigers auf Klauselerteilung 18.16 – 18.20

a) Zuständigkeit 18.17

b) Rechtsnatur der Klage 18.18

c) Mögliche Einwendungen 18.19

d) Wirkung der Entscheidung 18.20

2. Klage des Schuldners auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der erteilten Klausel 18.21 – 18.26

a) Rechtsnatur der Klage 18.22

b) Zuständigkeit 18.23

c) Mögliche Einwendungen 18.24

d) Vorläufige Maßnahmen hinsichtlich der Vollstreckbarkeit 18.25

e) Verhältnis zu § 732 18.26

V. Weitere vollstreckbare Ausfertigung 18.27

VI. Klauselerteilung und neue Bundesländer 18.28

§ 19 Die Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner

I. Überblick 19.1

II. Die Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten 19.2 – 19.9

1. Drittwiderspruchsklage des anderen Ehegatten 19.2

2. Eigentumsvermutung und Gewahrsamsfiktion 19.3 – 19.9

a) Bedeutung 19.4 – 19.7

b) Geltungsbereich 19.8

c) Verfassungsmäßigkeit der Regelung 19.9

III. Besonderheiten beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft 19.10 – 19.14

1. Drittwiderspruchsklage auf Grund § 1368 BGB 19.10, 19.11

2. Vollstreckungsrechtliche Besonderheiten der Ausgleichsforderung 19.12 – 19.14

a) Die Ausgleichsforderung als Pfändungsobjekt 19.13

b) Vollstreckung im Falle des § 1383 BGB 19.14

IV. Besonderheiten beim Güterstand der Gütergemeinschaft 19.15 – 19.23

1. Vollstreckung in das Sonder- und Vorbehaltsgut 19.16

2. Vollstreckung in das Gesamtgut 19.17 – 19.22

a) Alleinverwaltung 19.18

b) Gesamtverwaltung 19.19

c) Erwerbsgeschäft des nicht oder nicht allein verwaltungsberechtigten Ehegatten 19.20

d) Beendete Gütergemeinschaft 19.21

e) Fortgesetzte Gütergemeinschaft 19.22

3. Vorgehensweise des Gerichtsvollziehers 19.23

V. Die Zwangsvollstreckung gegen Lebenspartner 19.24 – 19.27

1. Überblick 19.24

2. Eigentumsvermutung und Gewahrsamsfiktion 19.25

3. Besonderheiten beim Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft 19.26

4. Besonderheiten beim Vermögensstand der Gütergemeinschaft? 19.27

§ 20 Die Zwangsvollstreckung in den Nachlass und andere besondere Vermögensmassen

I. Die Zwangsvollstreckung in den Nachlass 20.2 – 20.28

1. Allgemeine Grundsätze 20.3 – 20.18

a) Vollstreckungsbeginn vor Tod des Erblassers 20.4, 20.5

aa) Fortsetzung der Vollstreckung (§ 779 Abs.1) 20.4

bb) Bestellung eines besonderen Vertreters (§ 779 Abs. 2) 20.5

b) Vollstreckungsbeginn nach Tod des Erblassers 20.6 – 20.9

aa) Vor Erbschaftsannahme 20.7

bb) Nach Erbschaftsannahme 20.8, 20.9

c) Die Beschränkung der Erbenhaftung 20.10 – 20.17

aa) Geltendmachung durch Erben (§ 781) 20.10

bb) Einordnung der Klage gemäß § 785 ins Rechtsbehelfssystem 20.11, 20.12

cc) Vorbehalt beschränkter Erbenhaftung 20.13 – 20.15

(1) Verfahrensweise 20.14

(2) Anwendungsbereich 20.15

dd) Aufhebung früherer Vollstreckungsmaßnahmen bei Nachlassverwaltung oder -insolvenz 20.16, 20.17

(1) Bei Vollstreckungen ins Eigenvermögen 20.16

(2) Bei Vollstreckungen in den Nachlass 20.17

d) Zusammenfassung 20.18

2. Besonderheiten bei der Miterbengemeinschaft 20.19 – 20.22

a) Vor Nachlassauseinandersetzung 20.19 – 20.21

aa) Vollstreckung in den Nachlass (§ 747) 20.19

bb) Haftungsbeschränkung 20.20, 20.21

(1) Allgemeines 20.20

(2) Vorläufig beschränkte Haftung gemäß § 2059 Abs. 1 BGB 20.21

b) Nach Nachlassauseinandersetzung 20.22

3. Besonderheiten bei Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz 20.23 – 20.28

a) Testamentsvollstreckung am Gesamtnachlass und an einzelnen Gegenständen 20.23 – 20.25

aa) Verwaltung des gesamten Nachlasses 20.24

bb) Verwaltung einzelner Nachlassgegenstände 20.25

b) Nachlassverwaltung 20.26

c) Nachlassinsolvenz 20.27, 20.28

II. Die Zwangsvollstreckung in Gesamthandsvermögen 20.29 – 20.39

1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts 20.30 – 20.33

a) Vollstreckung von Gesamthandsverbindlichkeiten 20.31

b) Gesamtschuldnerische Haftung einzelner Gesellschafter 20.32

c) Vollstreckung durch „persönliche“ Gläubiger 20.33

2. Offene Handelsgesellschaft 20.34 – 20.38

a) Gläubiger der OHG 20.35

b) Gesamtschuldnerische Haftung einzelner Gesellschafter 20.36

c) Vollstreckung durch „persönliche“ Gläubiger 20.37, 20.38

3. Nicht-rechtsfähiger Verein 20.39

§ 21 Die Voraussetzungen für den Beginn der Zwangsvollstreckung

I. Bestimmtheit der Parteien einer Vollstreckung 21.2

II. Zustellung bestimmter Urkunden 21.3 – 21.8

1. Zustellung des Vollstreckungstitels 21.4 – 21.7

a) Amtsbetrieb 21.5

b) Parteibetrieb 21.6

c) Besonderheiten 21.7

2. Ausnahmsweise Zustellung der Klausel 21.8

III. Bedingter oder befristeter Titel 21.9 – 21.19

1. Sicherheitsleistung 21.10, 21.11

2. Kalendarische Zeitbestimmung bzw. Befristung 21.12 – 21.14

a) Die Vorratspfändung 21.13

b) Die Dauer- bzw. Vorauspfändung 21.14

3. Abhängigkeit der Vollstreckung von einer Zug um Zug-Leistung des Gläubigers 21.15 – 21.19

a) Tatsächliches Angebot 21.15

b) Wörtliches Angebot 21.16

c) Beweis der Befriedigung oder des Annahmeverzugs des Schuldners durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden 21.17

d) Vollstreckung durch das Vollstreckungsgericht 21.18

e) Verurteilung „nach Empfang der Gegenleistung“ 21.19

IV. Folgen des Fehlens von Voraussetzungen für den Vollstreckungsbeginn 21.20

Viertes Kapitel Der Gegenstand der Zwangsvollstreckung

§ 22 Allgemeines

I. Vermögensvollstreckung und Personalvollstreckung 22.1

II. Das Vermögen des Schuldners 22.2 – 22.9

1. Das Schuldnervermögen 22.3

2. Verwertbare Vermögensgegenstände 22.4, 22.5

a) Vermögensbegriff 22.4

b) Spezialitätsgrundsatz 22.5

3. Das gegenwärtige Vermögen 22.6

4. Das gesamte Vermögen 22.7

5. Keine Reihenfolge der Zugriffsmöglichkeiten 22.8

6. Mehrere Vermögensträger 22.9

III. Materiellrechtliche Haftungsbeschränkungen und Haftungserweiterungen 22.10, 22.11

1. Materiellrechtliche Beschränkungen 22.10

2. Materiellrechtliche Erweiterungen 22.11

§ 23 Die unpfändbaren Sachen

I. Reichweite des Pfändungsverbots 23.2 – 23.5

1. Beschränkung auf Vollstreckung wegen Geldforderungen – Pfändung eigener Sachen 23.3, 23.4

2. Materiellrechtliche Wirkungen? 23.5

II. Unpfändbare Gegenstände im Einzelnen 23.6 – 23.12

1. Auswahlkriterien und Fallgruppen 23.6, 23.7

2. Maßgebender Beurteilungszeitpunkt 23.8

3. Amtswegige Prüfung und Rechtsbehelfe 23.9, 23.10

4. Austauschpfändung 23.11

5. Pfändungsschutz für Surrogate? 23.12

III. Sonderschutz für Gegenstände des gewöhnlichen Hausrats 23.13

§ 24 Die aus sozialpolitischen Gründen unpfändbaren Forderungen und der Gläubigerschutz gegen Lohnmanipulation

I. Grundsätze 24.2

II. Pfändungsbeschränkungen beim Arbeitseinkommen und Pfändungsschutzkonto 24.3 – 24.47

1. Der Kreis geschützter Forderungen 24.4 – 24.17

a) Arbeitseinkommen 24.5 – 24.11

aa) Begriff 24.5

bb) Dienst- und Versorgungsbezüge 24.6

cc) Arbeits- und Dienstlöhne 24.7

dd) Ruhegelder und ähnliche Bezüge 24.8

ee) Hinterbliebenenbezüge 24.9

ff) Sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art 24.10

gg) Karenzentschädigungen und Versicherungsrenten 24.11

b) Nicht wiederkehrende Dienstleistungsvergütung 24.12

c) Versorgungsrenten 24.13

d) Naturalbezüge 24.14

e) Schutz bei Barauszahlung oder Kontoüberweisung – Pfändungsschutzkonto 24.15

f) Schutz gegen öffentlich-rechtliche Vollstreckung 24.16

g) Unverzichtbarkeit des Schutzes 24.17

2. Volle Unpfändbarkeit 24.18

3. Bedingte Pfändbarkeit („Billigkeitspfändung“) 24.19, 24.20

4. Beschränkte Pfändbarkeit 24.21 – 24.30

a) Laufendes Arbeitseinkommen 24.22 – 24.24

aa) Unpfändbarer Grundbetrag 24.23

bb) Unpfändbarer Teil des Mehreinkommens 24.24

b) Nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung 24.25

c) Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens 24.26 – 24.30

aa) Ausgangspunkt 24.27

bb) § 850e Nr. 2 24.28

cc) § 850e Nr. 3 24.29

dd) § 850e Nr. 2a 24.30

5. Einschränkungen des Pfändungsschutzes bei privilegierten Vollstreckungsforderungen 24.31 – 24.37

a) Der Kreis privilegierter Forderungen 24.32

b) Umfang des verbleibenden Pfändungsschutzes 24.33 – 24.35

aa) Notwendiger Unterhalt 24.34

bb) Andere unterhaltsberechtigte Angehörige 24.35

c) Vorrangige Befriedigung aus zusätzlich pfändbarem Betrag 24.36

d) Vorratspfändung 24.37

6. Verfahren zur Berücksichtigung des Pfändungsschutzes 24.38 – 24.42

a) Verfahrensgrundsätze 24.38

b) Die Folgen fehlerhafter Rechtsanwendung 24.39 – 24.42

aa) Kein Pfändungspfandrecht 24.40

bb) Rechtsbehelfe 24.41

cc) Einwendung des Drittschuldners im Einziehungsprozess 24.42

7. Modifikation des Pfändungsschutzes nach richterlichem Ermessen 24.43 – 24.46

a) Schuldnerantrag 24.44

b) Gläubigerantrag bei Forderungen aus unerlaubter Handlung 24.45

c) Gläubigerantrag nach § 850f Abs. 3 24.46

8. Anpassung des Pfändungsschutzes an geänderte tatsächliche Verhältnisse 24.47

III. Gläubigerschutz durch Erweiterung der Pfändbarkeit 24.48 – 24.52

1. Lohnverschleierung 24.49 – 24.51

a) Tatbestand 24.50

b) Pfändung des fingierten Anspruchs 24.51

2. Lohnschiebung 24.52

IV. Pfändungsbeschränkungen bei Sozialleistungsforderungen 24.53 – 24.65

1. Überblick über die gesetzliche Regelung 24.53

2. Der Kreis geschützter Forderungen 24.54

3. Besondere Pfändungsschutzregeln des Sozialrechts 24.55 – 24.61

a) Einmalige Geldleistungen 24.55

b) Laufende Geldleistungen 24.56 – 24.58

aa) Rechtslage vor der Novelle 1994 24.57

bb) Die Neuregelung durch das 2. SGBÄndG 24.58

c) Pfändung von Kindergeld 24.59, 24.60

d) Schutz ausgezahlten Bargeldes und Kontenschutz 24.61

4. Das Pfändungsverfahren und seine besonderen Probleme 24.62 – 24.65

a) Billigkeitsvortrag 24.62, 24.63

b) Blankettpfändung 24.64

c) Rechtsbehelfe 24.65

§ 25 Sonstige unpfändbare Forderungen und Rechte

I. Unpfändbarkeit bei nicht übertragbaren Forderungen und nicht veräußerlichen Rechten 25.1 – 25.10

1. Unübertragbare Forderungen 25.3 – 25.9

a) Unübertragbarkeit auf Grund materiellen Rechts 25.4

b) Unübertragbarkeit nach § 399, 1. Alt. BGB 25.5 – 25.7

c) Pfändbarkeit kraft Vereinbarung unübertragbarer Forderungen 25.8, 25.9

2. Unveräußerliche Rechte 25.10

II. Unpfändbarkeit übertragbarer Ansprüche 25.11 – 25.15

1. Der Pflichtteilsanspruch 25.12

2. Schutz vor Pfändung aus sozialen Gründen 25.13 – 25.15

a) §§ 851a, 851b 25.14

b) § 863 25.15

III. Gesamthandsgemeinschaften 25.16 – 25.21

IV. Folgen des Verstoßes gegen §§ 851, 852 25.22

§ 26 Gläubigeranfechtung

I. Grundgedanken 26.1 – 26.9

1. Ausgangslage 26.1, 26.2

2. Begriff und Abgrenzung 26.3 – 26.9

a) Anfechtungsrecht 26.4, 26.5

b) Rückgewähranspruch 26.6 – 26.9

II. Voraussetzungen 26.10 – 26.50

1. Allgemeine Voraussetzungen 26.12 – 26.20

a) Rechtshandlung 26.12 – 26.15

b) Gläubigerbenachteiligung 26.16, 26.17

c) Zurechnungszusammenhang 26.18 – 26.20

2. Anfechtungsgrund 26.21 – 26.35

a) Vorsatzanfechtung 26.22 – 26.29

aa) Rechtshandlung des Schuldners (§ 3 Abs. 1 S. 1) 26.23, 26.24

bb) Abschluss eines entgeltlichen Vertrages (§ 3 Abs. 1, 2) 26.25 – 26.27

cc) Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners 26.28

dd) Kenntnis des anderen Teils 26.29

b) Schenkungsanfechtung 26.30 – 26.34

aa) Unentgeltliche Leistung 26.31, 26.32

bb) Vornahme binnen Vierjahresfrist 26.33, 26.34

c) Weitere Anfechtungsgründe 26.35

3. Besondere Anfechtungsvoraussetzungen 26.36 – 26.44

a) Gläubigerseite 26.36 – 26.42

aa) Vollstreckbarer Schuldtitel 26.37 – 26.39

bb) Geldforderung 26.40

cc) Fälligkeit 26.41, 26.42

b) Schuldnerseite 26.43, 26.44

4. Einwände des Anfechtungsgegners 26.45 – 26.50

a) Einwände gegen Titel 26.46

b) Einwände gegen den Anspruch 26.47 – 26.49

c) Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegen das Anfechtungsrecht 26.50

III. Rechtsfolgen 26.51 – 26.88

1. Die Parteien des Rückgewährschuldverhältnisses 26.51 – 26.67

a) Anspruchsinhaber 26.52 – 26.60

aa) Mehrheit von Berechtigten 26.53 – 26.59

bb) Insolvenz des Schuldners 26.60

b) Anfechtungsgegner 26.61 – 26.67

aa) Einzelrechtsnachfolger des Dritten 26.62 – 26.66

bb) Mehrheit von Verpflichteten 26.67

2. Der Inhalt des Rückgewähranspruchs 26.68 – 26.78

a) Grundsatz 26.68 – 26.70

b) Rückgewähr in Natur 26.71 – 26.73

c) Wertersatz in Geld 26.74 – 26.76

d) Gegenrechte des Empfängers 26.77, 26.78

3. Die Geltendmachung der Anfechtung 26.79 – 26.88

a) Klage 26.80, 26.81

b) Einrede 26.82, 26.83

c) Anfechtungsankündigung 26.84

d) Behördlicher Duldungsbescheid 26.85

e) Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes 26.86 – 26.88

Fünftes Kapitel Die einzelnen Arten der Zwangsvollstreckung

Erster Abschnitt Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen

Vorbemerkungen

I. Geldforderungen in fremder Währung

II. Haftungsansprüche

III. Zahlungen an Dritte und Befreiungsanspruch

IV. Zwangsvollstreckung einer Wahlschuld

1. Unterabschnitt Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen

§ 27 Pfändung und Pfändungspfandrecht

I. Pfändung und Verstrickung 27.1 – 27.6

1. Begriffe und Funktion 27.2

2. Entstehung und Beendigung der Verstrickung 27.3 – 27.5

a) Entstehung 27.3

b) Beendigung 27.4, 27.5

3. Überpfändung, überflüssige Pfändung, Nachpfändung 27.6

II. Das Pfändungspfandrecht 27.7 – 27.11

1. Gesetzliche Regelung und ihre Streitfragen 27.7

2. Öffentlichrechtliche und privatrechtliche Theorie 27.8 – 27.10

a) Grundpositionen 27.8

b) Schwächen der öffentlichrechtlichen Theorie 27.9

c) Schwächen der privatrechtlichen Theorie 27.10

3. Die „gemischt privat-öffentlichrechtliche Theorie“ 27.11

III. Der Inhalt der gemischt privat-öffentlichrechtlichen Theorie 27.12 – 27.16

1. Die Bedeutung der Verstrickung für das Pfändungspfandrecht 27.12

2. Verstrickung ohne Pfändungspfandrecht 27.13, 27.14

a) Wesentliche Verfahrensfehler 27.13

b) Fehlen materiellrechtlicher Voraussetzungen 27.14

3. Akzessorietät des Pfändungspfandrechtes 27.15

4. Rechte des Inhabers eines Pfändungspfandrechtes 27.16

IV. Das Prioritätsprinzip 27.17, 27.18

1. Unterkapitel Die Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen

§ 28 Die Pfändung beweglicher Sachen

I. Der Gegenstand der Fahrniszwangsvollstreckung 28.1 – 28.6

1. Früchte 28.2

2. Zubehör 28.3

3. Wertpapiere 28.4 – 28.6

a) Grundsatz 28.5

b) Legitimationspapiere 28.6

II. Gewahrsam an beweglichen Sachen 28.7 – 28.14

1. Gewahrsamsbegriff 28.8 – 28.10

2. Grundsätzliches Verbot einer Prüfung der Vermögenszugehörigkeit 28.11

3. Prüfung der Zugehörigkeit zum verwaltungsunterworfenen Vermögen bei Schuldnern kraft Amtes 28.12

4. Gewahrsam Dritter 28.13, 28.14

III. Die Bewirkung der Pfändung 28.15 – 28.30

1. Pfändung durch Inbesitznahme 28.16

2. Inbesitznahme durch Siegelung oder Wegnahme 28.17

a) Siegelung und Pfandanzeige 28.18 – 28.20

b) Wegnahme durch den Gerichtsvollzieher 28.21 – 28.24

aa) Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere 28.22

bb) Gefährdung des Vollstreckungserfolges 28.23

cc) Obhutspflicht des Gerichtsvollziehers 28.24

3. Benachrichtigung des Schuldners 28.25

4. Schätzung des Werts der Pfandstücke 28.26

5. Besitzverhältnisse nach Pfändung 28.27 – 28.29

a) Bei Schuldnergewahrsam 28.28

b) Bei Wegnahme durch den Gerichtsvollzieher 28.29

6. Aufhebung der Pfändung 28.30

IV. Die Anschlusspfändung 28.31 – 28.35

1. Voraussetzungen 28.32

2. Bewirkung der Anschlusspfändung 28.33

3. Rechtsstellung des Gläubigers 28.34

4. Verwertung 28.35

§ 29 Die Verwertung der gepfändeten Sachen

I. Verwertungspraxis – Aufschub und Aussetzung der Verwertung 29.1, 29.2

1. Verwertungspraxis 29.1

2. Der zeitweilige Vollstreckungsaufschub 29.2

II. Die Verwertung gepfändeten Geldes durch Ablieferung 29.3, 29.4

1. Verfahren 29.3

2. Rechtswirkungen von Wegnahme und Ablieferung 29.4

III. Die Verwertung anderer Sachen 29.5 – 29.20

1. Öffentliche Versteigerung als Regelform 29.6 – 29.13

a) Formalien, Zuschlag, Mindestgebot 29.7

b) Rechtliche Wertung der Versteigerung 29.8 – 29.13

aa) Rechtsnatur von Gebot und Zuschlag 29.9

bb) Eigentumserwerb des Erstehers 29.10

cc) Gefahrübergang hinsichtlich des Erlöses 29.11

dd) Erlös als Surrogat des Pfandgegenstandes 29.12

ee) Ersteigerung eigener Sachen 29.13

2. Freihändiger Verkauf seitens des Gerichtsvollziehers 29.14

3. Modifikation der Verwertung durch den Gerichtsvollzieher oder auf Grund einer Anordnung des Vollstreckungsgerichts 29.15 – 29.18

a) Verwertung auf andere Art oder an einem anderen Ort 29.16, 29.17

aa) Bedeutung und Voraussetzungen 29.16

bb) Freihändiger Verkauf und Zwangsüberweisung 29.17

b) Versteigerung durch andere Person 29.18

4. Verwertung mehrfach gepfändeter Sachen – Konkurrenz mit Vertragspfandrecht 29.19, 29.20

IV. Verwertung ohne Pfändungspfandrecht – Eigentumserwerb am Gelderlös und Ausgleich nach Schadensersatz- und Bereicherungsrecht 29.21 – 29.25

1. Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche nach Verwertung fremder Sachen 29.22, 29.23

2. Ausgleich bei fehlendem vollstreckbarem Anspruch 29.24

3. Ausgleich bei Verstoß gegen Verfahrensvorschriften 29.25

2. Unterkapitel Die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

§ 30 Die Zwangsvollstreckung in Forderungen

I. Grundsätze 30.1

II. Pfändbare Forderungen und Rechte 30.2 – 30.8

1. Geldforderungen 30.3 – 30.5

2. Unpfändbare Forderungen 30.6

3. Forderungen aus einem Kontokorrent bzw. Girokonto 30.7

4. Bankguthaben 30.8

III. Das zuständige Vollstreckungsgericht 30.9

IV. Das Pfändungsverfahren 30.10 – 30.18

1. Das Gesuch des Gläubigers 30.11

2. Grundsatz des fehlenden rechtlichen Gehörs 30.12

3. Der Pfändungsbeschluss und sein Inhalt 30.13 – 30.16

a) Notwendige Angaben 30.14

b) Bestimmtheit der zu pfändenden Forderung 30.15

c) arrestatorium und inhibitorium 30.16

4. Zustellung an Drittschuldner und Schuldner 30.17

5. Rechtsbehelfe bei fehlerhafter Pfändung 30.18

V. Wirkung und Umfang der Pfändung 30.19 – 30.29

1. Wirkung der Verstrickung und des Pfändungspfandrechts 30.20 – 30.24

a) Befugnis des Gläubigers zur Vorbereitung und Sicherung der Einziehung 30.21

b) Rechtsstellung des Vollstreckungsschuldners 30.22

c) Rechtsstellung des Drittschuldners 30.23, 30.24

2. Umfang der Pfändung 30.25 – 30.27

a) Teilpfändung und Vollpfändung 30.26

b) Besonderheiten der Pfändung von Arbeitseinkommen 30.27

3. Mitpfändung von Zinsen und Nebenrechten 30.28

4. Hilfspfändung 30.29

VI. Verwertung und Überweisung 30.30 – 30.40

1. Überweisung zur Einziehung 30.31 – 30.35

a) Das Rechtsverhältnis Gläubiger – Vollstreckungsschuldner 30.32

b) Das Verhältnis Gläubiger – Drittschuldner 30.33

c) Forderung als Bestandteil des Schuldnervermögens 30.34

d) Akzessorietät des Pfändungspfandrechts bei Pfändung der Vollstreckungsforderung 30.35

2. Überweisung an Zahlungs statt 30.36

3. Anordnung einer anderen Art der Verwertung 30.37

4. Die Stellung des Drittschuldners nach Pfändung und Überweisung 30.38 – 30.40

a) Schutz des gutgläubigen Drittschuldners 30.39

b) Einwendungen des Drittschuldners gegen die Klage des Gläubigers 30.40

VII. Pfändung für mehrere Gläubiger 30.41

VIII. Die Vorpfändung 30.42

§ 31 Besondere Formen der Forderungspfändung

I. Pfändung und Verwertung hypothekarisch gesicherter Forderungen 31.1 – 31.7

1. Pfändungsbeschluss 31.2

2. Briefübergabe oder Eintragung 31.3 – 31.5

a) Briefübergabe (einschließlich Hilfspfändung) 31.4

b) Grundbucheintragung bei Buchhypotheken 31.5

3. Verwertung der Hypothekenforderung 31.6

4. Pfändung des Rechts auf Befriedigung aus dem Versteigerungserlös nach Zwangsversteigerung 31.7

II. Pfändung von Ansprüchen auf Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen 31.8 – 31.16

1. Anspruch hinsichtlich beweglicher Sachen 31.9 – 31.11

2. Anspruch hinsichtlich unbeweglicher Sachen 31.12 – 31.16

a) Pfändung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums 31.13, 31.14

b) Pfändung der Auflassungsanwartschaft 31.15

c) Anspruch auf Herausgabe eingetragener Schiffe 31.16

§ 32 Die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte

I. Grundlagen 32.1 – 32.7

1. „Andere Vermögensrechte“ 32.1 – 32.4

a) Die Kasuistik 32.2

b) Bruchteilseigentum 32.3

c) Selbstständigkeit und Übertragbarkeit der Rechte 32.4

2. Art und Weise der Zwangsvollstreckung 32.5 – 32.7

a) Pfändung 32.6

b) Verwertung 32.7

II. Gesellschafts- und Gemeinschaftsanteile 32.8 – 32.16

1. BGB-Gesellschaft und OHG 32.9 – 32.12

a) Zwangsvollstreckung in den Anteil am Gesellschaftsvermögen 32.10

b) Zwangsvollstreckung in das Auseinandersetzungsguthaben 32.11, 32.12

2. GmbH 32.13

3. Aktiengesellschaft 32.14

4. Miterbengemeinschaft 32.15

5. Eheliche Gütergemeinschaft 32.16

III. Anwartschaftsrechte 32.17 – 32.20

1. Doppelpfändungs-Theorie 32.18

2. Sachpfändungs-Theorie 32.19

3. Rechtspfändungs-Theorie 32.20

IV. Grund-, Rentenschulden und Reallasten 32.21 – 32.29

1. Allgemeines 32.22

2. Eigentümergrundschuld 32.23 – 32.28

a) Analogie zur Pfändung von hypothekarisch gesicherten Forderungen 32.24

b) Pfändung nach § 857 Abs. 2 32.25

c) „Künftige“ Eigentümergrundschulden 32.26

d) Verwertung der Eigentümergrundschuld 32.27

e) Pfändung des Versteigerungserlöses 32.28

3. Rückübertragungsanspruch bei Sicherungsgrundschulden 32.29

V. Immaterialgüterrechte 32.30 – 32.45

1. Urheberrecht 32.31 – 32.35

a) Zwangsvollstreckung gegen den Urheber 32.32, 32.33

b) Zwangsvollstreckung gegen den Rechtsnachfolger 32.34

c) Die Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte 32.35

2. Verlagsrecht 32.36

3. Gewerbliche Schutzrechte 32.37 – 32.44

a) Begriffe 32.37, 32.38

b) Abgestufter Schutz gewerblicher Immaterialgüterrechte 32.39 – 32.43

c) Verwertung 32.44

4. Lizenzen 32.45

VI. Computersoftware 32.46 – 32.48

1. Sachpfändung und Rechtspfändung 32.47

2. Pfändbarkeit von Software 32.48

VII. Internet-Domains 32.49

§ 33 Das Verteilungsverfahren

I. Zweck und Anwendungsbereich 33.1

II. Verfahrensgrundsätze 33.2 – 33.6

1. Verfahren von Amts wegen 33.3

2. Zuständigkeit 33.4

3. Anfertigung des Teilungsplans 33.5

4. Feststellung des Teilungsplans im Verteilungstermin 33.6

III. Rechtsbehelfe gegen den Teilungsplan 33.7 – 33.15

1. Die Widerspruchsklage 33.8 – 33.13

a) Mögliche Widerspruchsgründe 33.9

b) Widerspruch vor oder im Verteilungstermin als Klagevoraussetzung 33.10

c) Bedeutung der Monatsfrist nach § 878 Abs. 1 33.11

d) Zuständigkeit 33.12

e) Urteil 33.13

2. Die sofortige Beschwerde 33.14

3. Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen 33.15

2. Unterabschnitt Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das unbewegliche Vermögen

§ 34 Die allgemeinen Grundzüge der Immobiliarvollstreckung

I. Begriff und systematische Stellung der Immobiliarzwangsvollstreckung 34.1 – 34.11

1. Begriff 34.1, 34.2

2. Systematische Stellung des Immobiliarvollstreckungsrechts 34.3 – 34.11

a) Die gesetzliche Regelung der Immobiliarvollstreckung 34.3, 34.4

b) Die Systematik des ZVG 34.5

c) Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen 34.6 – 34.11

aa) Auseinandersetzungsversteigerung 34.7 – 34.9

bb) Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung auf Antrag des Insolvenzverwalters 34.10

cc) Zwangsversteigerung eines Nachlassgrundstücks auf Antrag eines Erben 34.11

II. Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen 34.12 – 34.18

1. Grundstücke 34.12

2. Grundstücksgleiche Rechte 34.13

3. Miteigentumsanteil an Immobilien 34.14, 34.15

4. Wohnungseigentum und Schiffseigentum 34.16, 34.17

a) Wohnungseigentum 34.16

b) Schiffseigentum 34.17

5. Immobiliarrechte in den neuen Bundesländern 34.18

III. Der Umfang der Immobiliarvollstreckung 34.19 – 34.30

1. Unterschiedlicher Umfang bei Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 34.20 – 34.24

a) Haftungsumfang in der Zwangsversteigerung 34.21 – 34.23

b) Umfang der Zwangsverwaltung 34.24

2. Freiwerden mithaftender Gegenstände 34.25

3. Maßgeblicher Zeitpunkt für Mithaftung bei persönlichen Gläubigern – Rangordnung 34.26, 34.27

a) Maßgeblicher Zeitpunkt für Mithaftung bei persönlichen Gläubigern 34.26

b) Rangordnung 34.27

4. Verhältnis zur vorausgehenden Mobiliarvollstreckung 34.28

5. Unzulässigkeit der Mobiliarvollstreckung nach Beschlagnahme 34.29

6. Rechtsbehelfe 34.30

IV. Vollstreckungsorgan, Verfahren und Beteiligte 34.31 – 34.36

1. Das Vollstreckungsorgan 34.31

2. Antragsverfahren 34.32

3. Die Beteiligten 34.33 – 34.36

a) Parteien 34.34

b) Realberechtigte 34.35

c) Inhaber anderer angemeldeter Rechte 34.36

V. Die Befriedigungsrechte und ihre Rangordnung 34.37 – 34.39

1. Vorzugsrechte und Realgläubiger 34.38

2. Persönliche Gläubiger 34.39

VI. Verfassungsrecht und Zwangsversteigerung 34.40 – 34.44

1. Das faire, rechtsstaatliche Versteigerungsverfahren 34.41

2. Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit 34.42

3. Gehörsrüge bei Verletzung rechtlichen Gehörs vor Zuschlag 34.43

4. Zwangsversteigerung wegen Bagatellforderungen als Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz? 34.44

§ 35 Der Gang des Zwangsversteigerungsverfahrens zur Vorbereitung der Versteigerung

I. Überblick über den Verfahrensverlauf 35.1

II. Der Antrag und seine Voraussetzungen 35.2 – 35.4

III. Die Versteigerungsanordnung und ihre Umsetzung 35.5 – 35.8

1. Der Erlass des Versteigerungsbeschlusses 35.5

2. Die Eintragung des Versteigerungsvermerks 35.6

3. Beitritt und Rechtsnachfolge 35.7, 35.8

IV. Die Beschlagnahme und ihre Wirkungen 35.9 – 35.13

1. Veräußerungsverbot zu Gunsten des betreibenden Gläubigers 35.10 – 35.12

a) Umfang der Beschlagnahme 35.11

b) Relatives Veräußerungsverbot 35.12

2. Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück 35.13

V. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens 35.14 – 35.22

1. Aufhebungsgründe 35.15 – 35.17

a) Entgegenstehendes dingliches Recht 35.15

b) Antragsrücknahme, fehlender Fortsetzungsantrag und ergebnisloser Termin 35.16

c) Fälle des § 776 und des § 766 35.17

2. Einstweilige Einstellung 35.18 – 35.21

a) Gläubigerantrag 35.18

b) Gerichtliche Anordnung 35.19

c) Einstellung nach §§ 75, 77 ZVG 35.20

d) Schuldnerschutz 35.21

3. Rechtsbehelfe 35.22

§ 36 Der Versteigerungstermin, der Zuschlag und die Verteilung des Erlöses

I. Der Versteigerungstermin 36.1 – 36.17

1. Die Bestimmung des Versteigerungstermins 36.1

2. Die Versteigerungsbedingungen und ihre Grundlagen 36.2 – 36.12

a) Das Übernahmeprinzip 36.3, 36.4

b) Das Deckungsprinzip 36.5 – 36.8

aa) Geringstes Gebot und Bargebot 36.5, 36.6

bb) Mindestgebot 36.7

cc) Ausbietungs- und Ausfallgarantie 36.8

c) Die Versteigerungsbedingungen 36.9 – 36.12

aa) Gesetzliche Versteigerungsbedingungen 36.9, 36.10

bb) Besondere Versteigerungsbedingungen 36.11, 36.12

3. Die drei Abschnitte des Versteigerungstermins 36.13 – 36.17

a) Bekanntmachungen zum Verfahren 36.14

b) Die eigentliche Versteigerung 36.15, 36.16

c) Anhörung über den Zuschlag 36.17

II. Der Zuschlagsbeschluss und seine Rechtswirkungen 36.18 – 36.31

1. Die Versagung des Zuschlags 36.19 – 36.21

2. Der Zuschlag an den Meistbietenden und die Zuschlagsbeschwerde 36.22, 36.23

a) Das Recht auf den Zuschlag 36.22

b) Die Zuschlagsbeschwerde 36.23

3. Die Wirkungen des Zuschlags 36.24 – 36.31

a) Eigentumserwerb des Erstehers 36.24

b) Erlöschen von Rechten und Surrogation am Erlös 36.25, 36.26

c) Bereicherungsausgleich 36.27

d) Bestehenbleiben von Rechten kraft Vereinbarung 36.28, 36.29

e) Räumungs- und Herausgabevollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss 36.30

f) Rechtsstellung des Mieters 36.31

III. Die Verteilung des Erlöses 36.32 – 36.43

1. Die Feststellung der Verteilungsmasse 36.33

2. Der Teilungsplan 36.34 – 36.43

a) Rechtsnatur 36.35

b) Der Inhalt des Teilungsplans 36.36 – 36.39

aa) Die zu berücksichtigenden Rechte 36.37

bb) Die Berücksichtigung von Sicherungsgrundschulden 36.38, 36.39

c) Rechtsbehelfe gegen den Teilungsplan 36.40

d) Die Ausführung des Plans 36.41, 36.42

e) Bereicherungsausgleich nach Planausführung 36.43

§ 37 Die Zwangsverwaltung

I. Zweck 37.1

II. Zulässigkeitsvoraussetzungen 37.2

III. Antrag, Anordnung und Umfang der Beschlagnahme 37.3

IV. Bestellung und Funktion des Zwangsverwalters 37.4 – 37.11

1. Bestellung des Zwangsverwalters 37.4 – 37.6

a) Institutsverwalter 37.5

b) Landwirtschaftliche Grundstücke 37.6

2. Funktion des Zwangsverwalters 37.7 – 37.10

a) Verwaltung und Grundstücksnutzung 37.7

b) Prozessführung 37.8

c) Gewerbebetrieb 37.9

d) Gerichtliche Aufsicht – Haftung 37.10

3. Handeln des Zwangsverwalters kraft Amtes 37.11

V. Verteilung der Nutzungen 37.12 – 37.14

VI. Aufhebung der Zwangsverwaltung 37.15, 37.16

§ 38 Die Zwangshypothek

I. Funktion 38.1

II. Eintragung und Eintragungsvoraussetzungen 38.2 – 38.7

1. Titel und Sicherungsbedürfnis 38.2

2. Zuständigkeit und Verfahren des Grundbuchamtes 38.3

3. Wertgrenze und Verbot der Gesamthypothek, fehlende Vollstreckungsvoraussetzungen 38.4 – 38.6

4. Rechtsbehelfe 38.7

III. Sachenrechtliche Behandlung der Zwangshypothek 38.8, 38.9

IV. Schiffszwangshypothek 38.10

Zweiter Abschnitt Die Zwangsvollstreckung wegen anderer Ansprüche als Geldforderungen

§ 39 Grundgedanken – Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen

I. Überblick 39.1

II. Verhältnis zum Schadensersatzanspruch 39.2

III. Herausgabe von Sachen 39.3 – 39.17

1. Bewegliche Sachen 39.4 – 39.9

a) Bestimmte bewegliche Sachen 39.4 – 39.8

aa) Quantität bestimmter beweglicher Sachen 39.5

bb) Vorlage zur Einsicht 39.6

cc) Vorgeschaltete Handlungspflicht 39.7

dd) Herausgabe eines Kindes 39.8

b) Vertretbare Sachen 39.9

2. Unbewegliche Sachen und Räumungsvollstreckung 39.10 – 39.14

a) Ehewohnung, Wohngemeinschaften, Hausbesetzungen 39.11

b) Untermiete 39.12

c) Vollstreckungsschutz 39.13

d) Vorsorge für bewegliche Sachen 39.14

3. Gewahrsam eines Dritten 39.15, 39.16

a) Pfändung und Überweisung des Herausgabeanspruchs 39.15

b) Vermieterpfandrecht 39.16

4. Herausgabe beim Titel auf Übereignung 39.17

§ 40 Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen

I. Handlungsvollstreckung: vertretbare Handlung 40.2 – 40.16

1. Vertretbare Handlung 40.3 – 40.14

a) Werk-, Dienst- und Arbeitsleistungen 40.4

b) Erklärungen und Willenserklärungen 40.5 – 40.8

aa) Abgabe einer bestimmten Willenserklärung, § 894 40.6

bb) Vertretbare Handlung, § 887 40.7

cc) Unvertretbare Handlung, § 888 40.8

c) Herausgabe- und Räumungsvollstreckung, §§ 883 ff. 40.9

d) Anspruch auf Schuldbefreiung 40.10

e) Dauerverpflichtungen 40.11

f) Mitwirkung eines Dritten 40.12

g) Vornahme im Ausland 40.13

h) Einzelfälle 40.14

2. Vornahme auf Kosten des Schuldners 40.15

3. Widerstand des Schuldners 40.16

II. Handlungsvollstreckung: unvertretbare Handlung 40.17 – 40.29

1. Begriff der unvertretbaren Handlung 40.18 – 40.23

a) Beispiele 40.19

b) Mitwirkung eines Dritten 40.20

c) Einsicht in die Geschäftsbücher 40.21

d) Kreditaufnahmepflicht 40.22

e) Vornahme im Ausland 40.23

2. Nicht vollstreckbare Titel über unvertretbare Handlungen 40.24 – 40.26

a) Titel über unvertretbare Dienste 40.25

b) Arbeitsleistung als vertretbare Handlung 40.26

3. Zwangsgeld und Zwangshaft – Anordnungsverfahren 40.27 – 40.29

III. Unterlassungsvollstreckung 40.30 – 40.48

1. Die Unterlassungs- oder Duldungspflicht 40.30 – 40.33

a) Bestimmtheit und Kerntheorie 40.31

b) Handlungspflichten als Folge von Unterlassungsgeboten 40.32

c) Konkurrenz zur Vertragsstrafe 40.33

2. Voraussetzungen für die Festsetzung der Ordnungsmittel 40.34 – 40.36

a) Androhung 40.35

b) Zuwiderhandlung des Schuldners 40.36

3. Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft 40.37 – 40.39

4. Rechtsnatur der Ordnungsmaßnahmen 40.40 – 40.47

a) Erfordernis eines Verschuldens seitens des Schuldners 40.42

b) Folgen des Titelfortfalls 40.43 – 40.46

aa) Ablauf der im Titel bestimmten Frist 40.44

bb) Wegfall des Titels ex tunc 40.45

cc) Wegfall des Titels ex nunc 40.46

c) Fortsetzungszusammenhang zwischen mehreren Verstößen 40.47

5. Festsetzungsverfahren – Rechtsbehelfe 40.48

§ 41 Die Vollziehung der Urteile auf Abgabe einer Willenserklärung

I. Grundsatz der Fiktion 41.1

II. Voraussetzungen der Fiktion 41.2 – 41.9

1. Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung 41.3 – 41.5

2. Abgrenzung zur Handlungsvollstreckung 41.6 – 41.8

a) Anwendungsbereich von § 894 41.7

b) Anwendungsbereich der §§ 887, 888 41.8

3. Erforderlichkeit eines Urteils 41.9

III. Zeitpunkt des Fiktionseintritts 41.10 – 41.12

1. Eintritt der Fiktion nach formeller Rechtskraft 41.11

2. Sicherungswirkung vor formeller Rechtskraft 41.12

IV. Umfang und Grenzen der Fiktionswirkung 41.13 – 41.17

1. Form der Willenserklärung und andere Wirksamkeitsvoraussetzungen 41.14, 41.15

2. Weitere Voraussetzungen für das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts 41.16

3. Die Möglichkeit gutgläubigen Erwerbs 41.17

Sechstes Kapitel Die Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung

§ 42 Allgemeines

I. Überblick 42.1 – 42.4

1. Rechtsbehelfe bei formellen Mängeln 42.1

2. Rechtsbehelfe bei materiellen Mängeln 42.2 – 42.4

II. Gefahr der Vollstreckungsverschleppung 42.5

III. Materielle Rechtskraft der Entscheidungen 42.6

IV. Reform der Rechtsbehelfe 42.7

§ 43 Die Vollstreckungserinnerung

I. Verfahrensfehler eines Vollstreckungsorgans 43.2 – 43.6

1. Fehler des Gerichtsvollziehers 43.3

2. Fehler des Vollstreckungsgerichts bzw. des Rechtspflegers 43.4

3. Fehler des Prozessgerichts als Vollstreckungsorgan 43.5

4. Fehler des Grundbuchamts 43.6

II. Der Erinnerungsberechtigte und seine Rüge 43.7 – 43.13

1. Erinnerungsberechtigter 43.8

2. Zulässige Rügen 43.9 – 43.13

III. Zuständigkeit und Verfahren 43.14 – 43.22

1. Zuständigkeit 43.14

2. Zulässigkeit – zeitliche Grenzen 43.15

3. Formlosigkeit 43.16

4. Die Entscheidung über die Erinnerung 43.17 – 43.20

5. Sofortige Beschwerde als Rechtsbehelf 43.21

6. Rechtskraft der Entscheidung 43.22

IV. Verhältnis zu anderen Rechtsbehelfen 43.23 – 43.26

1. Vollstreckungsabwehrklage, Klauselerinnerung 43.23

2. Drittwiderspruchsklage 43.24

3. Dienstaufsichtsbeschwerde 43.25

4. §§ 23 ff. EGGVG 43.26

§ 44 Die sofortige Beschwerde im Vollstreckungsverfahren

I. Vollstreckungsmaßnahmen und Entscheidungen 44.2

II. Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren mit fakultativer mündlicher Verhandlung 44.3

III. Beschwerdebefugnis, Beschwerdefrist, Umfang der Prüfung 44.4

IV. Rechtsbeschwerde 44.5

§ 45 Die Vollstreckungsgegenklage

I. Funktion und Rechtsnatur 45.1 – 45.3

1. Funktion 45.2

2. Rechtsnatur 45.3

II. Zulässigkeit 45.4 – 45.8

1. Titel mit vollstreckbarem Inhalt 45.5 – 45.7

a) Leistungsurteile und ähnliche Titel 45.6

b) Weitere Titel 45.7

2. Drohende Vollstreckung – fortdauernde Vollstreckung 45.8

III. Begründete Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch 45.9 – 45.26

1. Endurteile 45.10 – 45.17

a) Maßgebliche letzte Tatsachenverhandlung 45.11 – 45.13

b) Einwendungsarten und maßgeblicher Entstehungszeitpunkt 45.14 – 45.16

c) Besonderheiten bei Versäumnisurteilen 45.17

2. Andere gerichtliche Entscheidungen 45.18 – 45.23

a) Schiedssprüche 45.19

b) Ausländische Urteile 45.20

c) Vollstreckungsbescheide 45.21

d) Kostenfestsetzungsbeschlüsse 45.22

e) Adhäsionsverfahren 45.23

3. Vollstreckungstitel ohne vorausgehendes Erkenntnisverfahren 45.24 – 45.26

a) Gerichtliche und notarielle Urkunden 45.25

b) Gerichtliche Vergleiche 45.26

IV. Besonderheiten des Verfahrens 45.27 – 45.35

1. Zuständigkeit 45.28, 45.29

2. Parteien 45.30

3. Klagantrag 45.31

4. Konzentrationsgrundsatz und Eventualmaxime 45.32

5. Umfang der Prüfung – Kosten 45.33

6. Einstweilige Anordnungen bezüglich der Vollstreckung 45.34, 45.35

V. Verhältnis zu anderen Rechtsbehelfen 45.36 – 45.42

1. Erinnerung 45.36

2. Feststellungsklage und prozessuale Gestaltungsklage analog § 767 45.37

3. Parallelstreitigkeiten mit identischen Vorfragen 45.38

4. Schadensersatz und Bereicherungsausgleich 45.39

5. Klage auf Herausgabe des Schuldtitels 45.40

6. Abänderungsklage 45.41

7. Berufung und Einspruch 45.42

§ 46 Die Drittwiderspruchsklage und die Klage auf vorzugsweise Befriedigung

I. Die Drittwiderspruchsklage 46.1 – 46.30

1. Funktion, Rechtsnatur, Anwendungsbereich 46.1 – 46.3

2. Das die Veräußerung hindernde Recht 46.4 – 46.15

a) Eigentum und Rechtsinhaberschaft 46.5 – 46.9

aa) Eigentumsvorbehalt 46.6

bb) Treuhandverhältnisse 46.7, 46.8

cc) Oder-Konto 46.9

b) Andere dingliche Rechte 46.10

c) Besitz 46.11

d) Obligatorische Rechte 46.12

e) Anfechtungsrecht 46.13

f) Veräußerungsverbot 46.14

g) Sondervermögen 46.15

3. Parteien der Klage – Einwendungen 46.16 – 46.20

a) Aktivlegitimation 46.16

b) Passivlegitimation 46.17

c) Einwendungen des Vollstreckungsgläubigers 46.18 – 46.20

4. Verfahren 46.21 – 46.26

a) Zuständigkeit 46.22

b) Antrag und Tenor 46.23

c) Vorläufige Anordnung bezüglich der Vollstreckung 46.24

d) Vorläufige Vollstreckbarkeit, Kostenentscheidung 46.25

e) Schadensersatz aus verspäteter „Freigabe“ 46.26

5. Verhältnis zu anderen Rechtsbehelfen 46.27 – 46.30

a) Schadensersatz- und Bereicherungsklage 46.27

b) Erinnerung 46.28

c) Unterlassungs- und Feststellungsklage 46.29

d) Aussonderung 46.30

II. Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung 46.31 – 46.37

1. Normzweck und Anwendungsbereich 46.31

2. Rechtsnatur 46.32

3. Rechtsschutzbedürfnis 46.33

4. Klageantrag 46.34

5. Parteien 46.35

6. Gesetzliche Pfandrechte 46.36

7. Verfahren; einstweilige Anordnung 46.37

§ 47 Die Erinnerung auf Grund der schuldnerschützenden Generalklausel

I. Die speziellen Schuldnerschutzvorschriften und die Grundsätze der Zwangsvollstreckung 47.1

II. Die Generalklausel und ihr Anwendungsbereich 47.2, 47.3

1. Grundsätzlicher Inhalt 47.2

2. Anwendungsbereich und Kasuistik 47.3

III. Dogmatische Einordnung der Generalklausel 47.4 – 47.8

1. Grundsätzliche Berechtigung und rechtskraftbedingte Schranken 47.4

2. Die Funktionen der Generalklausel 47.5 – 47.8

a) Ergänzungsfunktion 47.6

b) Ermächtigungsfunktion 47.7

c) Schrankenfunktion 47.8

IV. Verfahren 47.9, 47.10

1. Entscheidung durch das Vollstreckungsgericht 47.9

2. Aufschub durch den Gerichtsvollzieher 47.10

Siebtes Kapitel Die Sachaufklärung der Zwangsvollstreckung

§ 48 Eidesstattliche Versicherung, Haft und Schuldnerbefragung

I. Zweck und Mittel der vollstreckungsrechtlichen Sachaufklärung 48.1 – 48.4

1. Die eidesstattliche Versicherung 48.2

2. Unförmliche Befragung des Schuldners 48.3

3. Stand und Reform vollstreckungsrechtlicher Sachverhaltsaufklärung 48.4

II. Die Voraussetzungen der Vermögensauskunft mit eidesstattlicher Versicherung 48.5 – 48.8

1. Vollstreckungsauftrag, allgemeine und besondere Vollstreckungsvoraussetzungen 48.5

2. Zweijährige Sperrfrist für erneute Vermögensauskunft 48.6

3. Rechtsschutzbedürfnis 48.7

4. Gesetzliche Vertretung 48.8

III. Das Verfahren bis zur Abgabe von Vermögensauskunft und eidesstattlicher Versicherung 48.9 – 48.14

1. Zuständigkeit 48.9

2. Gläubigerantrag 48.10

3. Prüfungspflichten des Gerichtsvollziehers 48.11

4. Terminbestimmung und Ladung 48.12

5. Inhalt der Vermögensauskunft 48.13, 48.14

a) Vollständigkeit 48.13

b) Richtigkeit 48.14

IV. Der Termin zur Abnahme von Vermögensauskunft und eidesstattlicher Versicherung 48.15 – 48.19

1. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und ihre Wirkung 48.16

2. Haftbefehl bei Weigerung 48.17 – 48.19

a) Erlass des Haftbefehls 48.17

b) Haftbefehl und Verhältnismäßigkeit 48.18

c) Sofortige Beschwerde gegen Erlass oder Ablehnung des Haftbefehls 48.19

V. Vollzug des Haftbefehls 48.20 – 48.23

1. Die Verhaftung des Schuldners 48.20

2. Haftunfähigkeit 48.21

3. Haftdauer 48.22

4. Wirkung voller Haftverbüßung 48.23

VI. Die zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse 48.24 – 48.27

1. Umfang der zentralen Verwaltung 48.25

2. Löschungsvoraussetzungen 48.26

3. Datenschutz 48.27

Achtes Kapitel Kosten der Zwangsvollstreckung

§ 49 Die Kosten der Zwangsvollstreckung

I. Die Kostenhaftung der Parteien gegenüber den Vollstreckungsorganen 49.1

II. Die Kostenhaftung der Parteien gegenüber ihren Verfahrensbevollmächtigten 49.2

III. Der Kostenausgleich zwischen Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner nach § 788 49.3 – 49.16

1. Anwendungsbereich des § 788 49.3

2. Der Erstattungsanspruch des Vollstreckungsgläubigers gegen den Vollstreckungsschuldner 49.4 – 49.10

a) Der Gegenstand des Erstattungsanspruchs 49.5, 49.6

aa) Kosten der Zwangsvollstreckung 49.5

bb) Nicht erstattungspflichtige Aufwendungen 49.6

b) Der Umfang des Erstattungsanspruchs 49.7

c) Die Durchsetzung des Erstattungsanspruchs 49.8 – 49.10

aa) Beitreibung mit der Hauptforderung 49.9

bb) Kostenfestsetzung gemäß § 788 Abs. 2 49.10

3. Der Erstattungsanspruch des Vollstreckungsschuldners gegen den Vollstreckungsgläubiger 49.11 – 49.13

a) Entstehungsvoraussetzungen 49.11

b) Inhalt des Erstattungsanspruchs 49.12

c) Durchsetzung des Anspruchs 49.13

4. Die Billigkeitsentscheidung bei Vollstreckungsschutz und Austauschpfändung 49.14 – 49.16

a) Anspruchsvoraussetzungen 49.15

b) Anspruchsdurchsetzung 49.16

Neuntes Kapitel Arrest und einstweilige Verfügung

§ 50 Allgemeines

I. Zweck und Funktion 50.1

II. Schutz vor Gefahren des einstweiligen Verfahrens 50.2

III. Aufbau der gesetzlichen Regelung 50.3

IV. Praktische Bedeutung 50.4, 50.5

1. Geschichte 50.4

2. Die neuere Entwicklung und der europäische Rahmen 50.5

Erster Abschnitt Der Arrest

§ 51 Die Voraussetzungen des Arrests und der Arrestprozess

I. Zweck und Form des Arrests 51.1

II. Voraussetzungen des Arrests 51.2 – 51.11

1. Arrestanspruch 51.3

2. Arrestgrund 51.4 – 51.9

a) Dinglicher Arrest 51.5 – 51.8

aa) § 917 Abs. 1 51.5

bb) § 917 Abs. 2 51.6 – 51.8

(1) Verbürgung der Gegenseitigkeit bei Vollstreckung von Inlandstiteln 51.7

(2) Vollstreckung von Auslandstiteln 51.8

b) Persönlicher Arrest 51.9

3. Dingliche Sicherheit und vollstreckbarer Titel als Ausschlussgründe 51.10

4. Unerheblichkeit der Vollzugsaussichten 51.11

III. Der Arrestprozess 51.12 – 51.22

1. Zuständigkeit (Arrestgericht) 51.13 – 51.17

a) Gericht der Hauptsache 51.14, 51.15

b) Amtsgericht 51.16

c) Ausschließlichkeit und Sonderfälle 51.17

2. Das Arrestgesuch 51.18 – 51.22

a) Inhalt, Rücknahme 51.18

b) Glaubhaftmachung und Beweislastverteilung 51.19

c) Form 51.20

d) Streitgegenstand und Rechtshängigkeit 51.21

e) Antrag auf Vollziehungsmaßnahmen 51.22

IV. Arrestbefehl ohne und mit mündlicher Verhandlung 51.23 – 51.30

1. Verfahren ohne mündliche Verhandlung 51.24 – 51.26

a) Arrestbefehl 51.25

b) Zurückweisender Beschluss 51.26

2. Verfahren mit mündlicher Verhandlung 51.27

3. Inhalt des Arrestbefehls 51.28 – 51.30

a) Obligatorischer Inhalt 51.28

b) Fakultativer Inhalt 51.29, 51.30

V. Rechtsbehelfe 51.31 – 51.40

1. Widerspruch gegen den Arrestbefehl 51.32 – 51.37

a) Rechtsnatur 51.33

b) Zuständigkeit 51.34

c) Mündliche Verhandlung 51.35

d) Das Urteil 51.36

e) Rechtsbehelfe gegen das Urteil 51.37

2. Sofortige Beschwerde gegen zurückweisenden Beschluss 51.38

3. Berufung 51.39

4. Verhältnis der Rechtsbehelfe zur Arrestaufhebung 51.40

VI. Rechtskraftwirkung der Entscheidungen 51.41 – 51.44

1. Abweisung des Antrags 51.42

2. Erlass des Arrests 51.43

3. Wirkung auf den Hauptprozess 51.44

VII. Aufhebung des Arrestbefehls 51.45 – 51.52

1. Aufhebung nach Ablauf der Klagefrist 51.46

2. Aufhebung wegen veränderter Umstände 51.47 – 51.52

a) Zuständigkeit und Wirkung des Antrags 51.48

b) Veränderte Umstände 51.49

c) Die Entscheidung 51.50

d) Einverständliche Aufhebung 51.51

e) Übergang zum Hauptprozess? 51.52

§ 52 Die Vollziehung des Arrests

I. Entsprechende Geltung der gewöhnlichen Vollstreckungsvorschriften 52.1 – 52.4

1. Das erfasste Vermögen 52.2

2. Rechtsbehelfe und Vollziehungskosten 52.3

3. Insolvenzverfahren 52.4

II. Besondere Voraussetzungen des Arrestvollzugs 52.5 – 52.11

1. Sofortige Vollstreckbarkeit des Arrestbefehls 52.6

2. Vollziehungsfrist 52.7 – 52.10

a) Beginn der Vollziehungsfrist 52.8

b) Anforderungen an den Vollzug 52.9

c) Folgen der Fristversäumnis 52.10

3. Zustellung bei vorweggenommenem Vollzug 52.11

III. Vollziehung des dinglichen Arrests 52.12 – 52.25

1. In bewegliches Vermögen 52.13 – 52.22

a) Sicherung ohne Verwertung: das Arrestpfandrecht 52.14

b) Verwandlung des Arrestpfandrechts in ein Vollstreckungspfandrecht 52.15 – 52.20

c) Verbindung von Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss 52.21

d) Vollzug des Arrests in Schiffe 52.22

2. In Grundstücke 52.23 – 52.25

a) Verfahren 52.24

b) Besonderheiten der Arresthypothek 52.25

IV. Persönlicher Arrest 52.26

V. Aufhebung des Arrestvollzugs 52.27 – 52.30

1. Aufhebungsgründe 52.28

2. Zuständigkeit und Entscheidung 52.29

3. Rechtsbehelfe 52.30

VI. Schadensersatz nach Vollzug des Arrests 52.31 – 52.40

1. Voraussetzungen des Ersatzanspruches 52.32 – 52.37

a) Anfänglich ungerechtfertigter Arrest 52.33 – 52.36

b) Ablauf der Klagefrist 52.37

2. Der ersatzfähige Schaden 52.38

3. Geltendmachung 52.39

4. Analoge Anwendung 52.40

Zweiter Abschnitt Die einstweilige Verfügung

§ 53 Arten und Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung

I. Arten der einstweiligen Verfügung 53.1 – 53.5

1. Sicherung, Regelung und Befriedigung 53.1, 53.2

2. Ergänzende Bestimmungen und Sonderregelungen der ZPO 53.3

3. Selbstständige Regelungen in anderen Verfahrensgesetzen 53.4

4. Besonderheiten bei schiedsgerichtlicher Zuständigkeit 53.5

II. Die sichernde einstweilige Verfügung nach § 935 (Sicherungsverfügung) 53.6 – 53.14

1. Der Verfügungsanspruch 53.6 – 53.8

a) Prüfung des Verfügungsanspruchs 53.7

b) Vorlagepflichten 53.8

2. Der Verfügungsgrund 53.9

3. Sicherheitsleistung 53.10

4. Der Inhalt der Sicherungsverfügung 53.11 – 53.14

a) Ermessensgrenzen 53.12

b) Minus und Aliud zur Befriedigung 53.13

c) Vollstreckungsfähiger Inhalt 53.14

III. Die regelnde einstweilige Verfügung nach § 940 (Regelungsverfügung) 53.15 – 53.23

1. Das streitige Rechtsverhältnis 53.15 – 53.18

a) Begriff und Anwendungsbereich 53.16, 53.17

b) Schlüssigkeitsprüfung des Verfügungsanspruchs 53.18

2. Der Verfügungsgrund 53.19

3. Der Inhalt der Regelungsverfügung 53.20 – 53.23

a) Regeln der Ermessensausübung 53.20, 53.21

b) Kasuistik 53.22

c) Vollstreckungsfähiger Inhalt? 53.23

IV. Die auf Befriedigung gerichtete einstweilige Verfügung (Leistungsverfügung) 53.24 – 53.30

1. Wesen und Rechtsgrundlage der Leistungsverfügung 53.24

2. Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs 53.25

3. Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes 53.26

4. Inhalt der Leistungsverfügung 53.27 – 53.30

a) Grundsatz 53.27

b) Kasuistik 53.28, 53.29

c) Vollstreckungsfähiger Inhalt 53.30

§ 54 Verfahren und Vollzug der einstweiligen Verfügung

I. Allgemeine Grundsätze 54.1

II. Das „Normalverfahren“ 54.2 – 54.8

1. Das Gesuch 54.2

2. Zuständigkeit des Hauptsachegerichts 54.3

3. Das Verfahren der einstweiligen Verfügung 54.4 – 54.6

a) Mündliche Verhandlung und Gehör 54.4

b) Die Schutzschrift 54.5

c) Die Entscheidung 54.6

4. Rechtsbehelfe 54.7

5. Besonderheiten der Unterlassungsverfügung in Wettbewerbssachen 54.8

III. Besonderheit: Amtsgerichtliche Zuständigkeit 54.9 – 54.15

1. Eilzuständigkeit des Amtsgerichts 54.9

2. Verhandlung und Beschluss 54.10

3. Rechtsbehelfe 54.11 – 54.15

IV. Der Vollzug 54.16 – 54.22

1. Vollzug der Sicherungs- und Regelungsverfügung 54.17 – 54.20

a) Vollziehungsfristen 54.18

b) Gerichtliches Eintragungsersuchen 54.19

c) § 927 statt § 767 54.20

2. Vollzug der Leistungsverfügung 54.21, 54.22

V. Schadensersatzpflicht 54.23 – 54.25

Zehntes Kapitel Internationales und ausländisches Vollstreckungsrecht

Vorbemerkungen

§ 55 Die Europäische Zwangsvollstreckung

I. Internationales und Europäisches Zwangsvollstreckungsrecht 55.1

II. Der Geltungsbereich der Vollstreckbarkeit unter der EuGVVO 55.2 – 55.8

1. Der territoriale Geltungsbereich 55.2

2. Der sachliche Anwendungsbereich für Zivil- und Handelssachen 55.3, 55.4

3. Die grundsätzlich geeigneten Titel 55.5 – 55.8

III. Automatische Vollstreckbarkeit und Verfahren der Vollstreckungsversagung 55.9 – 55.29

1. Rechtsquellen 55.9

2. Grundzüge des Verfahrens 55.10 – 55.22

a) Die Abschaffung des Exequaturverfahrens 55.10 – 55.12

b) Voraussetzungen und Umfang der Vollstreckung im Inland 55.13, 55.14

c) Das Verfahren zur Versagung der Vollstreckung 55.15, 55.16

d) Rechtsmittel 55.17, 55.18

e) Aussetzung des Verfahrens 55.19

f) Einstweiliger Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen 55.20, 55.21

g) Würdigung des Verfahrens 55.22

3. Die Anpassung des Entscheidungsinhalts ausländischer Titel 55.23

4. Die Implementierung offener oder unvollständiger ausländischer Titel 55.24 – 55.29

a) Grundsatz 55.24

b) Typische Erscheinungsformen offener oder unvollständiger Titel 55.25

c) Das Verfahren der Implementierung 55.26, 55.27

d) Umrechnungsfragen 55.28

e) Rechtsbehelfe 55.29

IV. Internationale Forderungspfändung in Europa 55.30 – 55.43

1. Autonomes Recht und Europarecht 55.30

2. Deutsches autonomes Recht 55.31

3. Geschlossenes System internationaler Forderungspfändung in der EU 55.32 – 55.34

4. Europäischer Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung 55.35 – 55.43

a) Anwendungsbereich 55.36

b) Verfahren zum Erlass und Vollzug eines Pfändungsbeschlusses 55.37, 55.38

c) Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Beschlüsse 55.39

d) Rechtsbehelf des Schuldners und des Gläubigers 55.40, 55.41

e) Schadensersatz 55.42

f) Würdigung 55.43

V. Europäische Vollstreckung von Handlungen, Unterlassungen und Willenserklärungen 55.44 – 55.64

1. Herausgabevollstreckung 55.44 – 55.47

2. Handlungsvollstreckung 55.48 – 55.54

a) Vertretbare Handlung 55.48 – 55.51

b) Nicht vertretbare Handlung 55.52 – 55.54

3. Unterlassungsvollstreckung 55.55 – 55.60

4. Die Abgabe von Willenserklärungen 55.61 – 55.64

VI. Inhaltliche Prüfungskompetenz im Verfahren der Vollstreckungsversagung 55.65 – 55.83

1. Grundsatz 55.65

2. Ordre public (Art. 45 Abs. 1 lit. a EuGVVO) 55.66, 55.67

3. Fehlerhafte Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes bei Versäumnisentscheidungen (Art. 45 Abs. 1 lit. b EuGVVO) 55.68 – 55.77

a) Verhältnis von Rechtzeitigkeit und Art und Weise 55.68

b) Rechtzeitigkeit 55.69

c) Art und Weise 55.70 – 55.72

d) Das verfahrenseinleitende Schriftstück 55.73

e) Heilung 55.74 – 55.76

f) Reform 55.77

4. Unvereinbarkeit mit Inlandsentscheidung (Art. 45 Abs. 1 lit. c EuGVVO) 55.78 – 55.80

5. Unvereinbarkeit mit anerkennungsfähiger Auslandsentscheidung (Art. 45 Abs. 1 lit. d EuGVVO) 55.81, 55.82

6. Missachtung ausschließlicher europäischer Gerichtsstände (Art. 45 Abs. 1 lit. e EuGVVO) 55.83

VII. Der Europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen 55.84 – 55.101

1. Bedeutung 55.84

2. Geltungsbereich 55.85

3. Grundzüge des Bestätigungsverfahrens 55.86 – 55.93

a) Die Zuständigkeit zur Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel 55.86

b) Die Bestätigungsvoraussetzungen 55.87 – 55.90

c) Ausstellung der Bestätigung und Rechtsbehelfe im Ursprungsstaat 55.91, 55.92

d) Vorlage zum EuGH 55.93

4. Vollstreckbarkeit des Europäischen Vollstreckungstitels und Rechtsbehelfe im Vollstreckungsstaat 55.94 – 55.99

a) Gleichstellung von im Ursprungsstaat vollstreckbaren Titeln und Inlandstiteln 55.94, 55.95

b) Vollstreckungsverweigerung 55.96, 55.97

c) Aussetzung und Beschränkung der Vollstreckung 55.98

d) Rechtsbehelfe der Zwangsvollstreckung 55.99

5. Würdigung 55.100, 55.101

VIII. Der Europäische Zahlungsbefehl 55.102 – 55.116

1. Bedeutung 55.102

2. Geltungsbereich 55.103

3. Grundzüge des Mahnverfahrens 55.104 – 55.110

a) Die Zuständigkeit für das Mahnverfahren 55.104

b) Antrag des Gläubigers 55.105

c) Prüfung des Antrags durch das Gericht 55.106

d) Erlass und Zustellung des Zahlungsbefehls 55.107

e) Einspruchsmöglichkeit des Antragsgegners und Vollstreckbarkeitserklärung durch das Gericht 55.108

f) Rechtsbehelfe im Ursprungsstaat 55.109, 55.110

4. Vollstreckbarkeit des Europäischen Zahlungsbefehls und Rechtsbehelfe im Vollstreckungsstaat 55.111 – 55.115

a) Gleichstellung von im Ursprungsstaat vollstreckbaren Titeln und Inlandstiteln 55.111

b) Vollstreckungsverweigerung 55.112, 55.113

c) Aussetzung und Beschränkung der Vollstreckung 55.114

d) Rechtsbehelfe der Zwangsvollstreckung 55.115

5. Würdigung 55.116

IX. Das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen 55.117 – 55.132

1. Bedeutung 55.117

2. Geltungsbereich 55.118

3. Grundzüge des Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen 55.119 – 55.126

a) Zuständigkeit 55.119

b) Verfahrenseinleitung 55.120

c) Durchführung des Verfahrens 55.121 – 55.123

d) Erlass und Zustellung des Urteils 55.124

e) Überprüfung des Urteils 55.125

f) Rechtsmittel im Ursprungsstaat 55.126

4. Vollstreckbarkeit des Urteils und Rechtsbehelfe im Vollstreckungsstaat 55.127 – 55.131

a) Gleichstellung von im Ursprungsstaat vollstreckbaren Titeln und Inlandstiteln 55.127

b) Vollstreckbarkeit 55.128

c) Vollstreckungsverweigerung 55.129

d) Aussetzung und Beschränkung der Vollstreckung 55.130

e) Rechtsbehelfe der Zwangsvollstreckung 55.131

5. Würdigung 55.132

X. Europäische Vollstreckung unter dem Luganer Übereinkommen 55.133, 55.134

1. Zweck und Geltungsbereich 55.133

2. Inhalt 55.134

XI. Konkurrenzen 55.135 – 55.143

1. EuGVVO und EuVTVO 55.135

2. EuGVVO, EuMVVO und EuGFVO 55.136

3. EuVTVO und EuMVVO 55.137

4. EuGVVO und nationales Recht 55.138

5. Bilaterale Verträge zwischen EU-Staaten 55.139 – 55.141

6. Bilaterale Verträge und Luganer Übereinkommen 55.142

7. Multilaterale Übereinkommen 55.143

XII. Die Europäische Eheverordnung 55.144 – 55.146

1. Vorgeschichte und Anwendungsbereich 55.144

2. Grundstruktur 55.145

3. Konkurrenz zu internationalen Übereinkommen 55.146

XIII. Europäische Unterhaltsverordnung 55.147 – 55.149

1. Vorgeschichte und Anwendungsbereich 55.147

2. Grundstruktur 55.148

3. Konkurrenz zu internationalen Übereinkommen 55.149

XIV. Europäische Erbrechtsverordnung 55.150 – 55.152

1. Vorgeschichte und Anwendungsbereich 55.150

2. Grundstruktur 55.151

3. Konkurrenz zu internationalen Übereinkommen 55.152

XV. Gläubigeranfechtung und Immunität in Europa 55.153

§ 56 Multilaterale und bilaterale Übereinkommen

I. Multilaterale Übereinkommen 56.2 – 56.11

1. Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 56.2, 56.3

2. UN-Unterhaltsübereinkommen und Auslandsunterhaltsgesetz 56.4, 56.5

3. Haager Kinderschutzübereinkommen 1996 56.6

4. Haager Übereinkommen über zivilrechtliche Aspekte internationaler Kindesentführung 1980 56.7 – 56.9

5. Haager Zivilprozessübereinkommen 1954 56.10

6. Haager Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen? 56.11

II. Bilaterale Abkommen 56.12 – 56.18

1. Vollstreckungsabkommen mit „alten“ EU-Staaten 56.12

2. Vollstreckungsabkommen mit anderen europäischen Staaten 56.13 – 56.17

a) Großbritannien, Griechenland, Spanien und Österreich 56.13, 56.14

b) Norwegen 56.15

c) Schweiz 56.16, 56.17

3. Weitere Staaten 56.18

III. Vollstreckungsübereinkommen und autonome Vollstreckbarerklärung 56.19

IV. Stand des Vertragsrechts und seiner Ausführungsgesetze 56.20, 56.21

1. Die Einheitlichkeit und Systematik des Vertragsrechts 56.20

2. Deutsche Ausführungsgesetzgebung 56.21

§ 57 Das autonome deutsche internationale Vollstreckungsrecht

I. Die Klage auf Vollstreckbarerklärung 57.1 – 57.5

1. Grundzüge 57.1

2. Die Voraussetzungen einer Vollstreckbarerklärung 57.2

3. Das Verhältnis der Klage auf Vollstreckbarerklärung zur Vollstreckungsgegenklage und Leistungsklage 57.3

4. Die Vollstreckbarerklärung von U.S.-amerikanischen Urteilen im besonderen 57.4

5. Implementierung offener oder unvollständiger Titel 57.5

II. Das Vollstreckungsverfahren mit Auslandswirkung 57.6 – 57.19

1. Grundsatz 57.6, 57.7

2. Grenzüberschreitende Vollstreckung und ihre Schranken 57.8 – 57.19

a) Internationale Forderungspfändung 57.9 – 57.11

b) Internationale Herausgabevollstreckung 57.12, 57.13

c) Internationale Handlungs- und Unterlassungsvollstreckung 57.14 – 57.18

d) Willenserklärungen 57.19

III. Internationales Anfechtungsrecht 57.20 – 57.24

1. Grundsätzliche Möglichkeiten 57.20

2. Die gegenwärtige Rechtslage 57.21 – 57.24

IV. Völkerrechtliche Vollstreckungsgrenzen im Inland 57.25 – 57.27

1. Grundsätze 57.25

2. Vertragsrecht 57.26, 57.27

§ 58 Die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

I. Vorbemerkung 58.1

II. Das UN-Vollstreckungsübereinkommen 58.2, 58.3

III. Europäisches Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit 58.4

IV. Weltbankübereinkommen 58.5

V. Bilaterale Abkommen 58.6, 58.7

VI. Autonomes Verfahrensrecht 58.8, 58.9

§ 59 Ausländisches Einzelvollstreckungsrecht

I. Frankreich 59.1 – 59.33

1. Geschichtliche Rahmenbedingungen 59.1 – 59.4

2. Vollstreckungstitel 59.5

3. Vollstreckungsarten der Geldforderungsvollstreckung 59.6 – 59.20

a) Forderungspfändung („saisie-attribution“) 59.6 – 59.8

b) Sachpfändung („saisie-vente“) 59.9 – 59.12

c) Sonderformen der Pfändung 59.13

d) Immobiliarvollstreckung 59.14 – 59.17

e) Verhältnis der Vollstreckungsarten 59.18

f) Sachverhaltsaufklärung 59.19

g) Verbraucherrestschuldbefreiung 59.20

4. Naturalvollstreckung 59.21 – 59.27

a) Herausgabevollstreckung und Räumung 59.21, 59.22

b) Vertretbare Handlungen und Beseitigung 59.23

c) Astreinte 59.24 – 59.26

d) Willenserklärungen 59.27

5. Sicherungsmaßnahmen („mesures conservatoires“) 59.28, 59.29

6. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen 59.30 – 59.32

a) Europäische Urteilsvollstreckung 59.30

b) Weitere Verträge 59.31

c) Autonomes Recht 59.32

7. Entwicklungsstand 59.33

II. England 59.34 – 59.56

1. Rahmenbedingungen 59.34, 59.35

2. Vollstreckungstitel 59.36

3. Die Vollstreckungsarten der Geldforderungsvollstreckung 59.37 – 59.49

a) Vollstreckung in bewegliche Sachen („execution on goods“) 59.37, 59.38

b) Vollstreckung in Forderungen („third party debt orders“ bzw. „garnishee proceedings“) 59.39

c) Vollstreckung in Lohn- und Gehaltsforderungen („attachment of earnings“) 59.40, 59.41

d) Immobiliarvollstreckung („charging order on land“) 59.42, 59.43

e) Pfändung von anderen Vermögensrechten 59.44

f) Zwangsverwaltung 59.45

g) Zwangshaft („imprisonment for debt“) 59.46

h) Sachverhaltsaufklärung 59.47, 59.48

i) Schuldnerschutz 59.49

4. Naturalvollstreckung 59.50 – 59.52

a) Herausgabevollstreckung 59.50

b) Handlungen und Unterlassungen 59.51, 59.52

5. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen 59.53 – 59.55

a) Europäische Entscheidungen 59.53

b) Deutsch-britisches Vollstreckungsübereinkommen 59.54

c) Autonomes Recht 59.55

6. Entwicklungsstand 59.56

III. Italien 59.57 – 59.69

1. Rahmenbedingungen 59.57

2. Vollstreckungstitel 59.58

3. Vollstreckungsarten der Geldforderungsvollstreckung 59.59 – 59.65

a) Allgemeine Regeln 59.59, 59.60

b) Sachpfändung („esproprazione mobiliare presso il debitore“) 59.61

c) Forderungspfändung („espropriazione presso terzi“) 59.62

d) Immobiliarvollstreckung („espropriazione immobiliare“) 59.63, 59.64

e) Rechtsbehelfe 59.65

4. Naturalvollstreckung 59.66

5. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen 59.67 – 59.69

a) Europäische Vollstreckung 59.67

b) Weitere wichtige Vollstreckungsverträge 59.68

c) Autonomes Recht 59.69

IV. Spanien 59.70 – 59.102

1. Rahmenbedingungen 59.70 – 59.73

a) Gesamtvollstreckung und Einzelvollstreckung 59.71

b) Organe der Zwangsvollstreckung 59.72, 59.73

2. Vollstreckungsvoraussetzungen und Vollstreckungstitel 59.74 – 59.79

a) Antrag beim Vollstreckungsgericht 59.74

b) Vollstreckungstitel 59.75 – 59.77

c) Vollstreckungsklausel und Zustellung 59.78, 59.79

3. Grenzen der Real- und Personalexekution 59.80 – 59.82

a) Vermögensvollstreckung 59.80, 59.81

b) Personalexekution 59.82

4. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen 59.83 – 59.93

a) Allgemeine Regeln 59.83 – 59.85

b) Durchführung der Pfändung 59.86 – 59.88

c) Wirkungen der Pfändung 59.89

d) Verwertung 59.90 – 59.93

5. Naturalvollstreckung 59.94 – 59.97

a) Handlungen und Unterlassungen 59.94, 59.95

b) Herausgabe von Sachen 59.96

c) Abgabe einer Willenserklärung 59.97

6. Rechtsbehelfe 59.98 – 59.100

a) Rechtsbehelfe der Parteien 59.98

b) Rechtsbehelfe Dritter („tercerías“) 59.99, 59.100

7. Einstweiliger Rechtsschutz 59.101

8. Vollstreckung ausländischer Titel 59.102

V. Vereinigte Staaten 59.103 – 59.125

1. Rahmenbedingungen 59.103 – 59.108

a) State Law 59.103

b) Ursprünge des Common Law 59.104

c) Vollstreckungsorgane 59.105

d) Verfahrensgrundsätze 59.106

e) Verhältnis zum Insolvenzrecht 59.107

f) Außergerichtliche Forderungsbeitreibung 59.108

2. Vollstreckungstitel 59.109 – 59.112

3. Die Vollstreckungsarten der Geldforderungsvollstreckung 59.113 – 59.120

a) Pfandverwertung 59.113, 59.114

b) Garnishment 59.115

c) Schuldnerschutz 59.116 – 59.118

d) „Supplementary proceedings“ 59.119

e) Gläubigeranfechtung 59.120

4. Naturalvollstreckung 59.121, 59.122

a) Herausgabevollstreckung 59.121

b) Handlungs- und Unterlassungsvollstreckung 59.122

5. Vorläufiger Rechtsschutz („prejudgment remedies“) 59.123

6. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen 59.124, 59.125

VI. Schweiz 59.126 – 59.141

1. Rahmenbedingungen 59.126 – 59.129

a) Bundesrecht und Kantonsrecht 59.126

b) Schuldbetreibung auf Konkurs und Schuldbetreibung auf Pfändung 59.127

c) Zentrale Vollstreckungsorganisation 59.128, 59.129

2. Das Einleitungsverfahren der Geldvollstreckung 59.130

3. Das Pfändungsverfahren 59.131 – 59.136

a) Vorbereitung 59.131

b) Pfändung und Sicherung der Pfändung 59.132, 59.133

c) Mehrfache Pfändung 59.134

d) Schuldnerschutz 59.135

e) Verwertung 59.136

4. Naturalvollstreckung 59.137, 59.138

5. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile 59.139 – 59.141

a) Autonomes Recht und Staatsverträge 59.139, 59.140

b) Das Lugano-Übereinkommen 59.141

VII. Österreich 59.142 – 59.153

1. Rahmenbedingungen 59.142 – 59.146

a) Exekutionsordnung und Nebengesetze 59.142

b) Vollstreckungsorganisation und Vollstreckungsorgane 59.143, 59.144

c) Grundsätze des Verfahrens 59.145, 59.146

2. Exekutionstitel 59.147

3. Geldforderungsvollstreckung 59.148 – 59.150

a) Forderungspfändung 59.148

b) Fahrnispfändung 59.149

c) Immobiliarvollstreckung 59.150

4. Naturalvollstreckung 59.151

5. Rechtsbehelfe 59.152

6. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile 59.153

VIII. Griechenland 59.154 – 59.180

1. Das prozessuale Grundrecht auf Zwangsvollstreckung 59.154

2. Rechtsquellen des Zwangsvollstreckungsrechts 59.155, 59.156

3. Organe der Zwangsvollstreckung 59.157, 59.158

4. Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung 59.159

5. Vollstreckungstitel 59.160 – 59.163

a) Rechtskräftige Entscheidungen (Leistungstitel) 59.161

b) Vorläufig vollstreckbare Entscheidungen 59.162

c) Weitere Vollstreckungstitel 59.163

6. Vollstreckungsklausel 59.164

7. Gegenstand der Zwangsvollstreckung 59.165

8. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen 59.166 – 59.170

a) Zwangspfändung 59.166 – 59.168

b) Zwangsverwaltung 59.169

c) Persönliche Haft 59.170

9. Die unmittelbaren Vollstreckungsarten 59.171 – 59.175

a) Herausgabe einer bestimmten beweglichen Sache oder einer Summe von bestimmten beweglichen Sachen (Art. 941 [1003] Abs. 1 griechische ZPO) 59.172

b) Herausgabe einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen oder von Schuldverschreibungen auf den Inhaber 59.173

c) Herausgabe von Grundstücken 59.174

d) Familienrechtliche Angelegenheiten 59.175

10. Zwangsvollstreckung bei Vornahme einer Handlung oder Unterlassung (bzw. Duldung) oder bei Abgabe einer Willenserklärung 59.176

11. Rechtsbehelfe des Zwangsvollstreckungsverfahrens 59.177

12. Vollstreckung ausländischer Titel 59.178 – 59.180

Gesetzesregister

Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis


a.A. anderer Ansicht
a.a.O. am angegebenen Ort
abl. ablehnend
Abs. Absatz
Abschn. Abschnitt
abw. abweichend
AbzG Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte
AcP Archiv für die civilistische Praxis
a.c.p.c. ancien code de procédure civile
a.E. am Ende
a.F. alte Fassung
AFG Arbeitsförderungsgesetz
AfP Archiv für Presserecht
AG Amtsgericht oder Aktiengesellschaft oder Ausführungsgesetz
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen
All ER All England Law Reports
allg. allgemein
Alt. Alternative
AnfG Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens
Anh. Anhang
Anm. Anmerkung
AnwBl Anwaltsblatt
AO Abgabenordnung
AP Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts; Arbeitsrechtliche Praxis
ArbEG Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
ArbG Arbeitsgericht
ArbGG Arbeitsgerichtsgesetz
arg. argumentum
Art. Artikel
Aufl. Auflage
AUG Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz)
ausdr. ausdrücklich
ausf. ausführlich
AusfG Ausführungsgesetz
AusfVO Ausführungsverordnung
AVAG Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen
BAföG Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAG Bundesarbeitsgericht
BAGE Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts
Band II Baur/Stürner, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht, Band II, Insolvenzrecht, 12. Aufl.
BauGB Baugesetzbuch
Baumann/Brehm Zwangsvollstreckung, 2. Aufl. 1982
Baumbach/Bearb. Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, Zivilprozessordnung, 78. Aufl. 2020
Baumbach/Hopt Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 39. Aufl. 2020
Baumgärtel Handbuch der Beweislast im Privatrecht Bd. 1 (AT, SchuldR), 2. Aufl. 1991 Bd. 2 (SachenR, FamR, ErbR), 2. Aufl. 1999
BauR Zeitschrift für das gesamte öffentliche und private Baurecht
Baur/Stürner Bd. II Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht, Bd. II, Insolvenzrecht, 12. Aufl. 1990
Baur/Stürner, Fälle Fälle und Lösungen zum Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht, 6. Aufl. 1989
Baur/Stürner SachenR Lehrbuch des Sachenrechts, 18. Aufl. 2009
Baur, Studien Studien zum einstweiligen Rechtsschutz, 1999
BayNotV siehe MittBayNot
BayObLG Bayerisches Oberstes Landesgericht
BayObLGZ Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Zivilsachen
BayVBl Bayerische Verwaltungsblätter
BayVerfGH Bayerischer Verfassungsgerichtshof
BayVGH Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
BB Der Betriebsberater
Bd. Band
Bekl. Beklagte/r
Bem. Bemerkung
BErzGG Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub
Bespr. Besprechung
bestr. bestritten
betr. betreffend/betrifft
BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
BeurkG Beurkundungsgesetz
BezG Bezirksgericht
BFH Bundesfinanzhof
BFHE Entscheidungen und Gutachten des Bundesfinanzhofes
BG Fachzeitschrift für Arbeitssicherheit und Unfallversicherung
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. Bundesgesetzblatt
BGH Bundesgerichtshof
BGHSt Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen
BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen
BJM Bundesjustizministerium
BKGG Bundeskindergeldgesetz
Blomeyer Zivilprozessrecht – Vollstreckungsverfahren, 1975
BNotO Bundesnotarordnung
Bolze Die Praxis des Reichsgerichts in Zivilsachen
Böhm H. Böhm, Ungerechtfertigte Zwangsvollstreckung und materiell-rechtliche Ausgleichsansprüche, 1971
BPatG Bundespatentgericht
BRAGO Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung
BRakMitt Mitteilungen der Bundesrechtsanwaltskammer
BR-Drucks. Drucksachen des Bundesrats
Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl. 2018
Brox/Walker Erbrecht, 28. Auflage 2018
Bruns/Peters Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl. 1987
BSG Bundessozialgericht
BSGE Entscheidungen des Bundessozialgerichts
BSHG Bundessozialhilfegesetz
BStBl. Bundessteuerblatt
BT-Drucks. Drucksachen des Bundestages
BundeskindergeldG Bundeskindergeldgesetz
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGG Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
BVerwGE Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
BVG Bundesversorgungsgesetz
BWNotZ Zeitschrift für das Notariat in Baden-Württemberg
bzw. beziehungsweise
ca. zirka
C.c. code civil/codice civile
Ch. Chapter
Cir. Circuit
C.p.c. code de procédure civile/codice di procedura civile
CR Computer und Recht
d. der/die/das/des
DAngVers Die Angestelltenversicherung
Dassler/Schiffhauer Dassler/Schiffhauer, Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 12. Aufl. 1990
DAVorm Der Amtsvormund, Rundbrief des Deutschen Instituts für das Vormundschaftswesen
DB Der Betrieb
D.C.Cir. U.S. Court of appeals, District of Columbia Circuit
ders. derselbe
DGVZ Deutsche Gerichtsvollzieher-Zeitung
d.h. das heißt
Dietrich Die Individualvollstreckung, 1976
Diss. Dissertation
DJ Deutsche Justiz
DJT Deutscher Juristentag
DNotZ Deutsche Notar Zeitschrift
DÖV Die Öffentliche Verwaltung
DR Deutsches Recht
DRiZ Deutsche Richterzeitung
DRZ Deutsche Rechtszeitschrift
DS Drittschuldner
DStR Deutsches Steuerrecht
DtZ Deutsch-Deutsche Rechtszeitschrift
DVBl Deutsches Verwaltungsblatt
DZWiR Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht
ebd. ebenda
ed. edition
EDV Elektronische Datenverarbeitung
EFG Entscheidungen der Finanzgerichte
EFTA European Free Trade Association (Europäische Freihandelsassoziation)
EG Europäische Gemeinschaft
EGABl. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft
EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
EGGVG Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
EGInsO-Entwurf Entwurf eines Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EGStGB Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGV EG-Vertrag
Eickmann Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl. 2004
Einf. Einführung
Einl. Einleitung
einschl. einschließlich
EMRK Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
entspr. entsprechend, entspricht
EO Exekutionsordnung (Österreich)
EKR Einheitliches UN-Kaufrecht; Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
ErbbauRG Erbbaurechtsgesetz
Erg. Ergebnis/Ergänzung
erg. ergänzend
Erman/Bearbeiter Erman, Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band I und II, 15. Aufl. 2017
EStG Einkommensteuergesetz
etc. et cetera
EU Europäische Union
EuEheVO Europäische Eheverordnung
EuGH Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
EuGHE Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
EuGVVO Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung
EuGVÜ Europäisches Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
EUV EU-Vertrag
EuVTVO Europäische Vollstreckungstitelverordnung
EuZVO Europäische Zustellungsverordnung
EuZW Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
e.V. eidesstattliche Versicherung/einstweilige Verfügung
EVertr. Einigungsvertrag vom 31.08.90, s. das Gesetz vom 23.09.90 zu dem Vertrag vom 31. 08.90 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertragsgesetz), BT-Drucks. 11/7760
EVwPO Entwurf einer Verwaltungsprozessordnung
EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
EWGV EWG-Vertrag
EWiR Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht
EWS Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht
f. folgende(r/s)
Falkmann Die Anfechtung von Rechtshandlungen durch die Gläubiger außerhalb des Konkurses, 1908
FamG Familiengericht
FamRÄG Familienrechtsänderungsgesetz
FamRZ Zeitschrift für das gesamte Familienrecht
FernmeldeanlagenG Fernmeldeanlagengesetz
ff. fortfolgende
fG freiwillige Gerichtsbarkeit
FGB-DDR Familiengesetzbuch der DDR
FGG Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FGO Finanzgerichtsordnung
FGPrax Praxis der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Fleischmann/Rupp Zivilprozessrecht in Praxis und Examen, 1987
Fn. Fußnote
FS Festschrift
FuR Familie und Recht
Gaz.Pal. La Gazette du Palais
Gaul/Schilken/Becker-Eberhard Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl. 2010
GBl. Gesetzblatt
GBO Grundbuchordnung
GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts
GebrMG Gebrauchsmustergesetz
gem. gemäß
GenG Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Gerhardt, Vollstreckungsrecht, 2. Aufl. 1982 Vollstreckungsrecht
GeschlKrG Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten
GeschmMG Gesetz über das Urheberrecht an Mustern und Modellen
GesO Gesamtvollstreckungsordnung
GewO Gewerbeordnung
GG Grundgesetz
ggf. gegebenenfalls
Gl. Gläubiger
GKG Gerichtskostengesetz
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbH Rdsch GmbH-Rundschau
GmS Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Göckeler Die Stellung der Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts im Erkenntnis-, Vollstreckungs- und Konkursverfahren, 1992
grds. grundsätzlich
GrdstVG Grundstückverkehrsgesetz von 1961
GrEStG Grunderwerbssteuergesetz
GrS Großer Senat
Gruch/GruchotsB Gruchots Beiträge zur Erläuterung des Deutschen Rechts
Grundz. Grundzüge
Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht, 16. Aufl. 2018
GRUR Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
GRUR Int. Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil
GS Gedächtnisschrift
GSZ Großer Senat in Zivilsachen
GV Gerichtsvollzieher
GVG Gerichtsverfassungsgesetz
GVGA Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
GVKostG Gerichtsvollzieherkostengesetz
GVO Gerichtsvollzieherordnung
GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Habermeier Die Zwangshypotheken der Zivilprozessordnung, 1988
Haegele/Winkler Der Testamentsvollstrecker nach bürgerlichem, Handels- und Steuerrecht, 22. Aufl. 2016
HaftpflG Haftpflichtgesetz
Hahn Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen
Halbs. Halbsatz
Hamb. Hamburg
HansOLG Hanseatisches Oberlandesgericht
HausratsVO Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats nach der Scheidung
HeimarbG Heimarbeitsgesetz
Henckel/Bearbeiter Kommentar zur Insolvenzordnung, 2004
Hess Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2001
HFR Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung
Hg. Herausgeber
HGB Handelsgesetzbuch
h.L. herrschende Lehre
h.M. herrschende Meinung
HRR Höchstrichterliche Rechtsprechung
HS Halbsatz
Huber Anfechtungsgesetz, Kommentar, 11. Aufl. 2016
HWiG Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften
HZÜ Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen im Ausland in Zivil- und Handelssachen (Haager Zustellungsübereinkommen)
i.d.F. in der Fassung
i.d.R. in der Regel
i.e. im einzelnen
i.E. im Ergebnis
i.e.S. im engeren Sinne
insbes. insbesondere
InsO Insolvenzordnung
IntFamRVG Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz
InVo Insolvenz und Vollstreckung
IPR Internationales Privatrecht
IPRax Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts
IPRspr Makarov, Gamillscheg, Müller, Dierk, Kropholler, Die deutsche Rechtsprechung auf dem Gebiete des internationalen Privatrechts
i.S.d. im Sinne des/r
i.S.v. im Sinne von
i.V. in Verbindung
i.V.m. in Verbindung mit
JA Juristische Arbeitsblätter
Jaeger/Bearbeiter Jaeger/Henckel, Jaeger/Weber, Kommentar zur Konkursordnung, 9. Aufl. 1971 ff.
Jauernig/Berger Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, 23. Aufl. 2010
Jauernig/Bearbeiter Jauernig/Schlechtriem/Stürner/Teichmann/Vollkommer, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 17. Aufl. 2018
Jayme/Hausmann Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 19. Auflage 2018
JBeitrO Justizbeitreibungsordnung
JBl Justizblatt
JFG Jahrbücher für Rechtsprechung in der freiwilligen Gerichtsbarkeit
JMBlNRW Justizministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen
JO Journal officiel
JR Juristische Rundschau
JuMi Juristische Mitteilungen
Jura Juristische Ausbildung
JurA Juristische Analysen
JurBüro Das juristische Büro
JuS Juristische Schulung
Justiz Die Justiz, Amtsblatt des Justizministeriums Baden-Württemberg
JW Juristische Wochenschrift
JZ Juristenzeitung
Kap. Kapitel
KEHE/Bearb. Kuntze-Ertl-Hermann-Eickmann, Grundbuchrecht, 4. Aufl. 1991
Kfz Kraftfahrzeug
KG Kammergericht oder Kommanditgesellschaft
KGJ Jahrbuch für Entscheidungen des Kammergerichts in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
KGR KGReport
Kilger/Schmidt Kommentar zur Konkursordnung, 17. Aufl. 1997
KKZ Kommunal-Kassen-Zeitschrift
Kl. Kläger/in
KO Konkursordnung
krit. kritisch
Kropholler/von Hein Europäisches Zivilprozessrecht, 10. Aufl. 2018
KSchG Kündigungsschutzgesetz
KTS Zeitschrift für Insolvenzrecht (Konkurs, Treuhand, Sanierung)
KuT Konkurs- und Treuhandwesen
KV Kassenärztliche Vereinigung/Krankenversicherung
KZV Kassenzahnärztliche Vereinigung
LAG Landesarbeitsgericht
LAGE Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte
Larenz, SchuldR Bd. II/1 Lehrbuch des Schuldrechts, Besonderer Teil, 13. Aufl. 1986
LEC Ley de enjuiciamiento civil (spanisches Zivilprozessgesetzbuch)
LG Landgericht
Lit. Literatur
LMK Kommentierte BGH-Rechtsprechung Lindenmaier-Möhring
Lüderitz Familienrecht, 27. Aufl. 1999
LS Leitsatz
LSG Landessozialgericht
l.Sp. linke Spalte
LStR Lohnsteuerrichtlinien
Lüke Zivilprozessrecht, Erkenntnisverfahren, Zwangsvollstreckung, 8. Aufl. 2003
LugV Lugano-Übereinkommen, Europäisches Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, 1988
LwVG Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
LZ Leipziger Zeitung für Deutsches Recht
m. mit
m. abl. Anm. mit ablehnender Anmerkung
m. Anm. mit Anmerkung
m.a.W. mit anderen Worten
MarkenG Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
MDR Monatsschrift für deutsches Recht
m.E. meines Erachtens
MittBayNot Mitteilungen des Bayerischen Notarvereins
Mitt.d.LVA OFr. Mitteilungen der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken
MittRhNotK Mitteilungen der Rheinischen Notarkammer
m. krit. Anm. mit kritischer Anmerkung
M.M. Mindermeinung
MMR Multimedia und Recht
m.Nw. mit Nachweisen
Mohrbutter Handbuch des gesamten Vollstreckungs- und Insolvenzrechts, 2. Aufl. 1974
Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., Bd. 1, 1986; Bd. 2, 1990
Motive Motive zum BGB
MRK Menschenrechtskonvention
MünchKomm BGB/Bearb. Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auf. 2019 ff.
MünchKomm FamFG/Bearb Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2018
MünchKomm HGB/Bearb. Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl., 2016 ff.
MünchKomm ZPO/Bearb. Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 6. Aufl. 2020
Musielak/Bearb. Kommentar zur Zivilprozessordnung, 17. Aufl. 2020
MSchuG Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter
m.w.N. mit weiteren Nachweisen
Nachw. Nachweis/e
n.Chr. nach Christus
NdsRpfl Niedersächsische Rechtspflege
n.F. neue Fassung
NJ Neue Justiz
NJOZ Neue Juristische Online-Zeitschrift
NJW Neue Juristische Wochenschrift
NJWE-FER NJW Entscheidungsdienst Familien- und Erbrecht
NJWE-WettbR NJW Entscheidungsdienst Wettbewerbsrecht
NJW-RR NJW-Rechtsprechungs-Report
n.Ls. nur Leitsatz
Nr. Nummer
NRW Nordrhein-Westfalen
NStZ Neue Zeitschrift für Strafrecht
NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
NVwZ-RR NVwZ-Rechtsprechungs-Report
Nw. Nachweis/e
NZ Notariats-Zeitung (Österreich)
NZA Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
NZA-RR NZA-Rechtsprechungs-Report
NZI Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung
NZM Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht
öffentl.-rechtl. öffentlich-rechtlich
öJBl Österreichische Juristische Blätter
OGHZ Oberster Gerichtshof für die Britische Zone
OHG offene Handelsgesellschaft
OLG Oberlandesgericht
OLGR OLGReport
OLGRspr. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte auf dem Gebiete des Zivilrechts
OLGVertr.ÄndG OLG-Vertragsänderungsgesetz vom 23.7.2002
OLGZ Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Zivilsachen
OVG Oberverwaltungsgericht
Palandt/Bearbeiter Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 79. Aufl. 2020
PatG Patentgesetz
pers. persönliche/r/s
PfandR Pfandrecht
PKW Personenkraftwagen
PflVG Pflichtversicherungsgesetz
Prütting/Stickelbrock Zwangsvollstreckungsrecht, 2002
p.V.V. positive Vertragsverletzung
RabattG Rabattgesetz
RabelsZ Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht
RAG Entscheidungen des Reichsarbeitsgerichts
Rbeistand Der Rechtsbeistand
RdA Recht der Arbeit
rechtl. rechtliche/r/s
RechtspflegevereinfG Rechtspflegevereinfachungsgesetz
re.Sp. rechte Spalte
RG Reichsgericht
RGRK/Bearbeiter Bearbeiter: v. Gamm, Johannsen, Kregel; Das Bürgerliche Gesetzbuch mit besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes, Kommentar, 12. Aufl. 1974 ff., 13. Aufl. 1994 ff.
RGSt Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen
RGZ Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen
RIW Recht der internationalen Wirtschaft
Rn. Randnummer
Rosenberg Lehrbuch des Deutschen Zivilprozessrechts, 9. Aufl. 1961
Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht, 18. Aufl. 2018
RpflBl Rechtspflegerblatt
Rpfleger Der Deutsche Rechtspfleger
Rpfleger-Jahrbuch Rechtspfleger-Jahrbuch
RPflG Rechtspflegergesetz
R.S.C. Rules of the Supreme Court
Rspr. Rechtsprechung
RVO Reichsversicherungsordnung
RV-Träger Rentenversicherungsträger
Rz. Randziffer
S. Satz oder Seite
s. siehe
s.a. siehe auch
SachbezVO Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung
SachenR Sachenrecht
Sachgeb. Sachgebiet
Sch. Schuldner
ScheckG Scheckgesetz
SchKG Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (Schweiz)
SchlHA Schleswig-Holsteinische Anzeigen
Schmidt-Räntsch Deutsches Richtergesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2009
SchuModG Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26.11.2001
Schuschke/Walker Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz. Kommentar; 6. Aufl. 2016
SchutzVO Schuldnerschutzverordnung gem. § 915h ZPO a.F.
SchuVVO Schuldnerverzeichnisverordnung
SeuffArch Seufferts Archiv für Entscheidungen der obersten Gerichte in den deutschen Staaten
SGb Die Sozialgerichtsbarkeit
SGB Sozialgesetzbuch I (Allgemeiner Teil); Sozialgesetzbuch IV (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung); Sozialgesetzbuch V (Gesetzliche Krankenversicherung); Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe); Sozialgesetzbuch X (Verwaltungsverfahren); Sozialgesetzbuch XI (Pflegeversicherung); Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe)
SGBÄndG Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches
SGG Sozialgerichtsgesetz
s.o. siehe oben
Soergel/Bearbeiter Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 13. Aufl. 2000 ff.
sof. sofort/ige
sog. so genannte(r/s)
SozVers Sozialversicherung
StaRUG Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen
Staudinger/Bearbeiter Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Neubearb. 2002 ff.
Steiner/Bearbeiter Bearbeiter: Eickmann, Hagemann, Riedel, Storz, Teufel; Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl. 1986
StGB Strafgesetzbuch
StJ/Bearb. Bearbeiter: Bork, Brehm, Grunsky, Leipold, Münzberg, Roth, Schlosser, Schumann; Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 23. Aufl. 2014 ff.
Stöber Zwangsversteigerungsgesetz, 22. Aufl. 2019
Stöber/Rellermeyer Forderungspfändung, 17. Aufl. 2020
StPO Strafprozessordnung
st. Rspr. ständige Rechtsprechung
str. streitig
StVG Straßenverkehrsgesetz
StVollZG Strafvollzugsgesetz
SÜ Sicherungsübereignung
teilw. teilweise
Thomas/Putzo Kommentar zur Zivilprozessordnung, 41. Aufl. 2020
u. und/unten/unter
u.a. unter anderem
u.ä. und ähnliches
u.E. unseres Erachtens
Übers. Übersicht
U-Haft Untersuchungshaft
Uhlenbruck Kommentar zur Insolvenzordnung, 15. Aufl. 2019
Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht; Kommentar zu den §§ 305-310 BGB und zum UKlaG, 12. Auflage 2016
UrhG Urheberrechtsgesetz
U.S.L.W. United States Law Week
usw. und so weiter
u.U. unter Umständen
UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
v. von/m
V.A. Vollstreckungsakt
VBlBW Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg
v.Chr. vor Christus
VerbrKrG Gesetz über Verbraucherkredite
VerglO Vergleichsordnung
Verh. 58. DJT Verhandlungen des 58. Deutschen Juristentages
VerlG Gesetz über das Verlagsrecht
5. VermbG 5. Vermögensbildungsgesetz
VersR Versicherungsrecht
VerwArch Verwaltungsarchiv
VerwR Verwaltungsrecht
VG Verwaltungsgericht
VGH Verwaltungsgerichtshof
VgKl. Vollstreckungsgegenklage/kläger
vgl. vergleiche
VK Vorbehaltskäufer
V.Kl. Vollstreckungsklausel
VO Verordnung
V.O. Vollstreckungsorgan
Voraufl. Vorauflage
Vorbem. Vorbemerkung
VRG Gesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen (Vorruhestandsgesetz)
VV Vorbehaltsverkäufer
VVG Gesetz über den Versicherungsvertrag
VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Warneyer/Bohnenberg Anfechtungsgesetz, 4. Aufl. 1955
Warn bzw. WarnR Warneyer, Die Rechtsprechung des Reichsgerichts auf dem Gebiete des Zivilrechts
WEG Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
Westermann, Sachenrecht II Sachenrecht, Band II: Immobililarsachenrecht. Bearbeitet von Eickmann und Pinger. 6. Aufl. 1988
WG Wechselgesetz
Wieczorek/Schütze Zivilprozessordnung und Nebengesetze, begr. von Wieczorek, fortgef. von Rössler und Schütze, Kommentar, 4. Aufl. 2015 ff.
WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht – Wertpapiermitteilungen
w. Nw. weitere Nachweise
WohnraumbewirtschaftungsG Wohnraumbewirtschaftungsgesetz
WRP Wettbewerb in Recht und Praxis
WS Wintersemester
WSG Wehrsoldgesetz
WuB Entscheidungssammlung zum Wirtschafts- und Bankrecht
WuM Wohnungswirtschaft und Mietrecht
z. zu/zum/zur
zahlr. zahlreich
ZAkDR Zeitschrift der Akademie für Deutsches Recht
z.B. zum Beispiel
ZEuP Zeitschrift für Europäisches Privatrecht
ZfA Zeitschrift für Arbeitsrecht
ZfIR Zeitschrift für Immobilienrecht
ZfRSoz Zeitschrift für Rechtssoziologie
ZfRV Zeitschrift für Rechtsvergleichung
ZfSH Zeitschrift für Sozialhilfe
ZGB-DDR Zivilgesetzbuch der DDR
ZGR Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
ZHR Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht
Ziff. Ziffer
ZInsO Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht
ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
zit. zitiert
ZMR Zeitschrift für Miet- und Raumrecht
Zöller/Bearbeiter Kommentar zur Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020
ZPO Zivilprozessordnung
ZPO-DDR Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen (DDR)
ZPO-ReformG ZPO-Reformgesetz vom 1.1.2002
ZPrR Zivilprozessrecht
ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik
z.T. zum Teil
zug. zu Gunsten
zust. zustimmend
ZustimmungsG Zustimmungsgesetz zum UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
zutr. zutreffend
ZVG Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
ZVglRWiss Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft
Zwv. Zwangsvollstreckung
ZZP Zeitschrift für Zivilprozess
ZZP Int. Zeitschrift für Zivilprozess International

Erstes Kapitel Grundlagen des Einzelvollstreckungsrechts

§ 1 Zweck und Funktion des Einzelvollstreckungsrechts

Schrifttum: I. Systematische Darstellungen:

A. innerhalb von Gesamtdarstellungen des Zivilprozessrechts: Weismann; Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts, II. Band, 1905; Hellwig/Oertmann, System des deutschen Zivilprozessrechts, Zweiter Teil 1919; Stein/Juncker, Grundriss des Zivilprozessrechts und des Konkursrechts, 3. Aufl. 1928; Goldschmidt, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 1932; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts, 9. Aufl. 1961; Lüke, Zivilprozessrecht, Erkenntnisverfahren – Zwangsvollstreckung, 8. Aufl. 2003; E. Peters, Zivilprozessrecht einschl. Zwangsvollstreckung und Konkurs, 4. Aufl. 1986; v. Craushaar, Zivilprozess und Zwangsvollstreckung, 1979; Wieser, Grundzüge des Zivilprozessrechts mit Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, 2. Aufl. 1997.

B. Sonderdarstellungen des Vollstreckungsrechts:

Bruns/Peters, Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl. 1987; Hoche/Wiener, Zwangsvollstreckungsrecht, 4. Aufl. 1983; De Boor/Erkel, Zwangsvollstreckung, Konkurs und Vergleich, 2. Aufl. 1962; Grunsky, Grundzüge des Zwangsvollstreckungs- und Konkursrechts, 5. Aufl. 1996; Gerhardt, Vollstreckungsrecht, 2. Aufl. 1982; Mohrbutter, Handbuch des gesamten Vollstreckungs- und Insolvenzrechts, 2. Aufl. 1974; Baumann/Brehm, Zwangsvollstreckung, 2. Aufl. 1982; Lippross, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl. 2014; K. Blomeyer, Zwangsvollstreckung, 2. Aufl. 1956; A. Blomeyer, Zivilprozessrecht – Vollstreckungsverfahren, 1975 (Nachtrag 1979); Jauernig/Berger, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, 23. Aufl. 2010; Schuschke, Vollstreckungsrecht, 2. Aufl. 1987; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl. 2018; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl. 2010; Gerhardt, Grundbegriffe des Vollstreckungs- und Insolvenzrechts, 1985; G. Lüke, Zwangsvollstreckungsrecht, (Prüfe dein Wissen), 2. Aufl. 1993; P. Schlosser, Zivilprozessrecht II (Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht), 1984; Prütting/Stickelbrock, Zwangsvollstreckungsrecht, 2002.

II. Kommentare:

Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung Band 2, 6. Aufl. 2020; Bd. 3, 5. Aufl. 2017; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl. 2016; Stein/Jonas, 23. Aufl. 2016 ff.; Wieczorek/Schütze, Zivilprozessordnung und Nebengesetze, 4. Aufl. 2015 ff.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, Zivilprozessordnung, 78. Aufl. 2020; Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 41. Aufl. 2020; Zöller/Stöber, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020.

III. Hilfsmittel für die Praxis:

Noack, Die Vollstreckungspraxis, 5. Aufl. 1970; Schrader/Steinert, Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, 7. Aufl. 1994; Goebel, Praxisausbildung Zwangsvollstreckungsrecht, 2005.

IV. Hilfsmittel zum Studium:

Baur/Stürner, Fälle und Lösungen zum Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht, 6. Aufl. 1989; Hoche, Bürgerliches Recht und Verfahrensrecht (Fälle mit Besprechungen), 4. Aufl. 1968; E. Schumann, Die ZPO-Klausur, 2. Aufl. 2002, §§ 71 ff.; G. Lüke, Fälle zum Zivilverfahrensrecht, Band I, 2. Aufl. 1993; Henze/Hagemann, Zwangsvollstreckungsrecht, 1982; Renkl, Zwangsvollstreckungs- und Konkursrecht (Grundriss mit Aktenauszügen), 1983; Fleischmann/Rupp, Zivilprozessrecht in Praxis und Examen, 1987 (Fälle 26–34); Heussen/Fraulob/Bachmann, Zwangsvollstreckung für Anfänger, 7. Aufl. 2002; Behr, Allgemeines Zwangsvollstreckungsrecht, 2. Aufl. 1996; Ganslmayer/Schmalz, Zivilprozess, Zwangsvollstreckung und Konkurs, 1988; Heintzmann, Zivilprozessrecht II, 2. Aufl. 1998; Lackmann, Zwangsvollstreckungsrecht, 7. Aufl. 2005; Stehle/Bork, Grundriss der Zwangsvollstreckung, 1984; Tempel/Theimer, Mustertexte zum Zivilprozess II (Arrest, einstweilige Verfügung, Zwangsvollstreckung, Rechtsmittel und Prozessvergleich), 5. Aufl. 2003; Möbius/Kreiß, Zwangsvollstreckung. Examenskurs für Referendare, 4. Aufl. 2002.

Weitere Schrifttumsangaben, insbesondere zum ZVG, finden sich im Folgenden jeweils vor den betreffenden Abschnitten des Textes. Rechtsprechungsberichte: Brehm JZ 1983, 644; Walker JZ 1994, 990, 1039; Hintzen Rpfleger 2004, 543.

I. Zwangsvollstreckung als Rechtsverwirklichung

1.1

Die Zwangsvollstreckung dient der zwangsweisen Verwirklichung von Rechten. Zwar ist es zunächst dem Rechtsträger überlassen, sein Recht durchzusetzen; er kann sich dabei aller Mittel bedienen, die sich im Rahmen der Rechts- und Sittenordnung halten. Sobald aber diese Mittel versagen und Zwang im Sinne einer Ausschaltung des freien Willens des Verpflichteten angewendet werden muss, hat der Berechtigte die Hilfe des Staates in Anspruch zu nehmen: privater Zwang (Selbsthilfe) ist verboten (Ausnahme: § 229 BGB), das Monopol auf den Zwang steht dem Staat zu. Der Staat hat den Rechtsfrieden zu bewahren, der Einzelne darf daher seine Rechte nicht auf eigene Faust zwangsweise durchsetzen. Ist er aber gehalten, das Friedensgebot zu befolgen, so muss der Staat den Rechtsschutz übernehmen. Verbot der Selbsthilfe ohne staatlichen Rechtsschutz würde praktisch Rechtlosigkeit bedeuten; ein Recht ohne die Möglichkeit der Sanktion wäre zwar nicht gänzlich wertlos, aber doch von dem guten Willen des Verpflichteten abhängig.

1.2

Dieser Rechtsschutz wird gewährt im Erkenntnisverfahren und durch die Zwangsvollstreckung. Staatlicher Zwang soll grundsätzlich nur geübt werden, wenn das Recht, das zwangsweise durchgesetzt werden soll, in seinem Bestand festgestellt werden kann. Das geschieht im Zweifel durch ein Urteil des Gerichts. Erst dieses Urteil ist endgültige „Grundlage“ der Zwangsvollstreckung. Das Erkenntnisverfahren dient sonach der Findung des Rechts, die Zwangsvollstreckung seiner Verwirklichung.

II. Zwangsvollstreckung als Bestandteil verfassungsrechtlicher Rechtsschutzgewährleistung

1.3

Die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgewährleistung zur Durchsetzung privater Rechte („Justizgewährungsanspruch“) umfasst den Anspruch auf ein rechtsstaatliches Erkenntnisverfahren ebenso wie den Anspruch auf staatliche Vollstreckung. Das BVerfG entnimmt diese Rechtsschutzgarantie den Einzelnen materiell betroffenen Grundrechten (z.B. Art. 2, 14 GG) im Zusammenwirken mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 S. 1 GG)[1]. Die Deduktion leuchtet angesichts des geschilderten Zusammenhangs zwischen dem Verbot privater Selbsthilfe und dem rechtsstaatlichen Gewaltmonopol ohne weiteres ein[2].

III. Das Verhältnis von Erkenntnisverfahren und Vollstreckungsverfahren

1.4

Zwischen Erkenntnisverfahren und Zwangsvollstreckung besteht sonach eine aus der Notwendigkeit des Rechtsschutzes gegebene enge Verbindung. Das bedeutet aber nicht, dass auf jedes Erkenntnisverfahren zwingend die Zwangsvollstreckung folgt, ferner nicht, dass jede Zwangsvollstreckung ein im Erkenntnisverfahren ergangenes Urteil voraussetzt.

1. Erkenntnisverfahren ohne nachfolgende Zwangsvollstreckung

1.5

Dies ist sogar praktisch die Regel: Der Schuldner beugt sich dem Urteil und befolgt es freiwillig. Aber unabhängig davon sind nur solche Urteile vollstreckbar, die dem Schuldner ein Tun oder Unterlassen gebieten (Leistungsurteile). Feststellungsurteile und Gestaltungsurteile haben – von der Kostenentscheidung abgesehen – keinen vollstreckungsfähigen Inhalt; jene nicht, weil sie die Rechtslage nur feststellen, also kein Leistungsgebot enthalten, diese nicht, weil sie mit der Rechtskraft unmittelbar die Rechtsänderung herbeiführen. Nur Leistungsurteile sind sonach vollstreckbar.

2. Vollstreckungsverfahren ohne vorangegangenes Erkenntnisverfahren

1.6

Aus Zweckmäßigkeitsgründen hat das Gesetz neben den Urteilen auch andere „Titel“ als Grundlage der Zwangsvollstreckung anerkannt, so z.B. die vollstreckbaren notariellen Urkunden (der Schuldner unterwirft sich selbst der Zwangsvollstreckung, § 794 Abs. 1 Nr. 5), die gerichtlichen Vergleiche (unter Verzicht auf ein Urteil anerkennt der Schuldner vergleichsweise eine bestimmte Leistungspflicht, § 794 Abs. 1 Nr. 1), die Vollstreckungsbescheide (der Schuldner hat davon abgesehen, sich gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid fristgemäß durch Widerspruch zu wehren, § 794 Abs. 1 Nr. 4).

3. Gleichzeitiges Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren

1.7

Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren können gleichzeitig stattfinden, so wenn der Kläger aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteile des Gerichts erster Instanz die Zwangsvollstreckung betreibt, während der Erkenntnisprozess auf das Rechtsmittel des Beklagten hin noch in der Berufungs- oder Revisionsinstanz schwebt.

1.8

Das bisher Gesagte lässt sich durch ein einfaches Beispiel verdeutlichen:

G hat dem S nach seiner Behauptung ein Darlehen von € 2500 gegeben. Ist es zur Rückzahlung fällig, so darf G den S mahnen (§§ 286 Abs. 1, 281 Abs. 1 S. 1 BGB). Er darf ihm auch androhen, dass er im Falle nicht prompter Erfüllung künftig keinen Kredit mehr gewähren werde, dass er ihm keine Waren liefern werde usw. Alle diese Mittel zur Rechtsverwirklichung liegen im Rahmen der Rechts- und Sittenordnung. Er darf aber die € 2500 dem S nicht gewaltsam, d.h. gegen dessen Willen, wegnehmen, auch wenn dies leicht möglich wäre. Er muss vielmehr die Hilfe des Gerichts in Anspruch nehmen, also Leistungsklage bei dem zuständigen Amtsgericht erheben. Das Urteil des Amtsgerichts ist dann die Grundlage der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher, u.U. auch wenn beim Landgericht noch eine Berufung anhängig ist. G kann auch – statt sofort Klage zu erheben – beim Amtsgericht den Erlass eines Mahnbescheids beantragen (§§ 688 ff.); legt S dagegen nicht Widerspruch ein, so ergeht ein Vollstreckungsbescheid, der dann die Grundlage für die Zwangsvollstreckung abgibt. Möglicherweise hat sich S schon beim Empfang des Darlehens in einer notariellen Urkunde der Zwangsvollstreckung unterworfen; dann ist diese Urkunde Vollstreckungstitel.

IV. Einzelvollstreckung und Gesamtvollstreckung

1.9

Von Einzelvollstreckung spricht man, wenn ein einzelner Gläubiger auf Vermögensstücke des Schuldners zugreift, um einen einzelnen Anspruch zu befriedigen. Er mag dabei mit anderen Gläubigern konkurrieren. Für das Verhältnis der Gläubiger untereinander gilt aber der Grundsatz der Priorität (Rn. 6.38): „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“ Es gibt ferner materiellrechtliche Rechtspositionen, die gegenüber anderen vollstreckenden Gläubigern Priorität verschaffen (Grundpfandrechte, Pfandrecht, Sicherheiten etc.). Über die Prioritätsregel hinaus kennt aber das Einzelvollstreckungsrecht keine Ausgleichsordnung zwischen den konkurrierenden Gläubigern. Wenn das Vermögen des Schuldners nicht für alle Gläubiger ausreicht, muss ein Insolvenzverfahren[3] eingeleitet werden, um die gleichmäßige und abgestimmte Befriedigung aller Gläubiger zu erreichen. Soweit das Insolvenzverfahren zur zwangsweisen Liquidation führt, spricht man auch von Gesamtvollstreckung. Im Falle der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit stellt das deutsche Recht Einzel- und Gesamtvollstreckung wahlweise nebeneinander. Es steht dann zur Disposition der Parteien, ob viele Einzelvollstreckungsverfahren nebeneinander herlaufen oder ob in einem Insolvenzverfahren das Schuldnervermögen koordiniert liquidiert wird[4].

1.10

Diese Lösung des deutschen Rechts ist nicht selbstverständlich. Rechtshistorisch hat sich die Einzelvollstreckung aus der Gesamtvollstreckung entwickelt[5]. Viele Rechtsordnungen praktizieren für Kaufleute das Insolvenzverfahren, für Nichtkaufleute ein Zwangsvollstreckungsverfahren, das zwischen konkurrierenden Gläubigern ausgleicht[6].

§ 2 Grundzüge des Vollstreckungsverfahrens

S. Übersichten 1 und 2 Rn. 2.5 und 2.6.

I. Die Grundstruktur des Vollstreckungsverfahrens[1]

1. Das Erkenntnisverfahren und seine innere Gliederung

2.1

Das zivilprozessuale Erkenntnisverfahren ist auf den Erlass eines gerichtlichen Urteils gerichtet, das den Rechtsstreit der Parteien entscheidet. Für den Gang dieses Verfahrens von der Klage bis zum Urteil gibt das Gesetz Regeln, die von Prozessrechtsgrundsätzen getragen sind. Sie betreffen das Verhältnis zwischen Gericht und Parteien, den Einfluss der Parteien auf das Prozessgeschehen, die Gewinnung der tatsächlichen Grundlagen des Urteils usw. Alle diese Grundsätze und Regeln sollen letzten Endes das Verfahren so gestalten, dass der Richter das gerechte Urteil finden kann.

2. Das Vollstreckungsverfahren und die vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe

2.2

Das Ziel des Vollstreckungsverfahrens ist der Erlass des Vollstreckungsaktes zur zwangsweisen Verwirklichung des richterlichen Urteils (oder eines sonstigen Vollstreckungstitels). Es wird nicht mehr „abgewogen und entschieden“, sondern „zugegriffen“! Dass für diesen Zugriff exakte rechtsstaatliche Regeln gelten müssen, ist sicher. Aber sie müssen notwendig anders gestaltet sein als die im Erkenntnisverfahren geltenden. Das Verfahren zum Erlass eines Vollstreckungsaktes ähnelt in vieler Hinsicht dem auf Erlass eines Verwaltungsakts gerichteten Verfahren. Davon zu unterscheiden ist das Verfahren zur richterlichen Kontrolle der Vollstreckungsakte (insbesondere auf Anfechtung) und ihrer Verweigerung. Dieses Verfahren enthält notwendig wieder Züge des Erkenntnisverfahrens, da der Richter nunmehr über die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsaktes zu entscheiden hat (s.a. Rn. 7.33). Reines Erkenntnisverfahren sind vor allem zwei Rechtsbehelfe des Vollstreckungsrechts: die Vollstreckungsgegenklage und die Drittwiderspruchsklage. Mit der ersten macht der Schuldner geltend, dass durch nachträglich eingetretene Umstände der im Titel verbriefte vollstreckbare Anspruch weggefallen sei (§ 767). Mit der Widerspruchsklage macht ein Dritter geltend, dass ihm am Objekt der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht; er kämpft also um die Befreiung dieses Objekts von dem Vollstreckungszugriff (§ 771).

Zusammenfassend kann man also das „eigentliche“ Vollstreckungsverfahren und das Verfahren der vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe unterscheiden.

II. Die Ausgestaltung des Vollstreckungsverfahrens

1. Antragsverfahren

2.3

Das Verfahren ist Antragsverfahren, die Zwangsvollstreckung erfolgt nicht von Amts wegen. Der Antrag kann lediglich im Grundsatz formlos gestellt werden, hingegen besteht für die Geldforderungsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher (§ 753 Abs. 3, 4) und den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses Formularzwang (§ 829 Abs. 4). Der Gläubiger bezeichnet – außer bei der Pfändung beweglicher Sachen – das Vollstreckungsobjekt, sofern es sich nicht schon aus dem Vollstreckungstitel ergibt. Durch den Inhalt seines Vollstreckungsauftrags kann er Einfluss auf die Art und Weise nehmen, wie der Gerichtsvollzieher gegen den Schuldner vorgeht[2]. Der Gläubiger kann jederzeit den Fortgang des Vollstreckungsverfahrens sistieren und bereits erfolgte Vollstreckungsmaßnahmen aufheben lassen, d.h. Pfandgegenstände „freigeben“.

Man kann also in gewissem Sinne von der Geltung der Dispositionsmaxime sprechen (Rn. 6.5). Dies bedeutet aber nicht, dass das Zwangsvollstreckungsrecht dispositives Recht sei! Das Gegenteil ist richtig: „Die Voraussetzungen und die Grenzen der staatlichen Vollstreckungshandlungen sind begrifflich den Abmachungen der Parteien entzogen“[3].

2. Einseitigkeit

2.4

Das Verfahren ist ein einseitiges Antragsverfahren; der Schuldner wird in aller Regel vor Erlass des Vollstreckungsakts nicht gehört; vor der Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten ist die Anhörung des Schuldners sogar ausdrücklich verboten (§ 834).

Diese Regelung ist mit Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar, da dafür gewichtige Interessen sprechen (Zugriffsinteresse) und dem Schuldner Gelegenheit gegeben ist, gegen den Vollstreckungsakt – der meist keine endgültigen Verhältnisse schafft – mit Rechtsbehelfen vorzugehen[4]. Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass der Gegner vor Erlass des Vollstreckungsakts nicht zu hören ist, nicht ausnahmslos; er wird überall dort durchbrochen, wo das Verfahren bis zum Erlass des Vollstreckungsakts atypische Komplikationen aufweist (vgl. z.B. §§ 730, 733) oder Entscheidungen des Gerichts im Erkenntnisverfahren erforderlich macht (§§ 731, 732, 768).

3. Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen

2.5

Vor Erlass des Vollstreckungsakts hat das Vollstreckungsorgan zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Diese Voraussetzungen ergeben sich einerseits aus dem allgemeinen Verfahrensrecht (deutsche Gerichtsbarkeit, funktionelle und örtliche Zuständigkeit, Zulässigkeit des Rechtswegs im Sinne einer Zulässigkeit der Vollstreckung im Verfahren der Zivilgerichtsbarkeit und durch die Organe der Zivilgerichtsbarkeit, Partei- und Prozessfähigkeit), andererseits aus dem Vollstreckungsrecht (insbes. Vorliegen eines Vollstreckungstitels und einer Vollstreckungsklausel)[5].


Übersicht 1: Arten der Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen Herausgabevollstreckung (§§ 883–886) Handlungsvollstreckung Unterlassungsvollstreckung (§ 890)
1. in das bewegliche Vermögen (§§ 808–863) a) in körperliche Sachen (§§ 808–827) V.O.: Gerichtsvollzieher V.A.: Pfändung – Versteigerung b) in Forderungen und andere Rechte (§§ 828–863) V.O.: Amtsgericht V.A.: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss 2. in das unbewegliche Vermögen (§§ 864–871; ZVG) V.O.: Amtsgericht V.A.en: Zwangshypothek Zwangsversteigerung Zwangsverwaltung V.O.: Gerichtsvollzieher V.A.en: Wegnahme – Übergabe an den Gläubiger 1. Vertretbare Handlungen (§§ 887) V.O.: Prozessgericht 1. Instanz V.A.: Ersatzvornahme 2. Nicht vertretbare Handlungen (§ 888) V.O.: Prozessgericht 1. Instanz V.A.: Beugemittel 3. Willenserklärungen (§§ 894–898) V.O.: – V.A.: Fiktion der Abgabe der Willenserklärung V.O.: Prozessgericht 1. Instanz V.A.: Bestrafung der Zuwiderhandlung

4. Bindung der Vollstreckungsorgane

2.6

Der Vollstreckungsakt ist ein rechtlich streng gebundener Akt, für ein Ermessen des Vollstreckungsorgans ist kein Raum (Ausnahmen bestätigen auch hier die Regel!): Liegen Antrag und Vollstreckungsvoraussetzungen vor, so muss der Vollstreckungsakt erlassen werden. Liegen sie nicht vor, so ist der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsakts zurückzuweisen.

Aus der Bindung der Organe folgt die Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens[6]. Abzulehnen ist auch die Vollstreckungsverweigerung durch das Vollstreckungsorgan wegen treuwidriger Vollstreckung, z.B. bei „ungerechtfertigter“ Vollstreckung der nach Zahlung durch den Schuldner noch entstandenen Vollstreckungskosten[7] oder bei Vollstreckung von Bagatellforderungen[8]. Der Vollstreckungsgläubiger kann die Tätigkeit des GV durch Erinnerung erzwingen; will sich der Schuldner wehren, so nur mittels der gegen den Bestand des Titels gerichteten Rechtsbehelfe (s. Rn. 6.59 ff.).


Übersicht 2: Ablauf der Einzelvollstreckung
1. Schaffung der Vollstreckungsvoraussetzungen Titel, Klausel, Zustellung (§ 750 Abs. 1)
2. Antrag des Gläubigers beim zuständigen Vollstreckungsorgan: Gerichtsvollzieher (§ 753) Vollstreckungsgericht (§§ 834, 845, 866 Abs. 2; §§ 15, 16 ZVG) Prozessgericht (§§ 887, 888, 890) Grundbuchamt (§ 867 Abs. 1)
3. Vollstreckungsakt des Vollstreckungsorgans: Pfändung (§§ 803 ff.) und Beschlagnahme (§§ 19 ff. ZVG) Wegnahme bzw. Inbesitzsetzung (§§ 883 ff.) Beugemittel oder Ersatzvornahme (§§ 887 ff.) Fiktion (§§ 894 ff.)
4. Beweiserhebung nach Fehlschlag des Zugriffs Befragung durch Gerichtsvollzieher (§ 806a) Eidesstattliche Versicherung (§§ 807, 883 Abs. 2, 802e ff.)
5. Verwertungsakt des Vollstreckungsorgans Versteigerung, Verkauf oder ähnliches (§§ 814 ff., §§ 835 ff., §§ 35 ff. ZVG)
6. Richterliche Kontrolle auf Rechtsbehelf Erinnerung oder Beschwerde (§§ 732, 766, 793: Verletzung von formellem Verfahrensrecht) Vollstreckungsgegenklage (§ 767: materielle Einwendungen) Drittwiderspruchsklage (§ 771: unrechtmäßige Einbeziehung Dritter)

5. Form der Vollstreckungsakte

2.7

Der Vollstreckungsakt erfolgt in der Form, wie ihn das Gesetz vorschreibt; so bei beweglichen Sachen durch Pfändung = Inbesitznahme der Sachen durch den Gerichtsvollzieher (§ 808 Abs. 1); bei Forderungen und anderen Vermögensrechten durch einen Pfändungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts (§§ 829, 857 Abs. 1). Der Vollstreckungsakt ist also entweder eine tatsächliche, hoheitliche Handlung oder ein Beschluss des Vollstreckungsorgans, er ist nie eine „Entscheidung“ (eines Rechtsstreits). Wo das Gesetz von „Entscheidungen“ spricht (z.B. in § 793), sind daher nie Vollstreckungsakte gemeint (s. aber Rn. 43.3).

6. Wirkung von Vollstreckungsakten

2.8

Die Wirkung des Vollstreckungsakts ist verschieden, je nachdem um welche Art von Zwangsvollstreckung es sich handelt. So entsteht etwa bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliches Vermögen eine Verstrickung (= Beschlagnahme) des Pfandgegenstandes mit dem Zweck, die Verwertung zur Befriedigung des Gläubigers zu ermöglichen[9]. Bei der Räumungsvollstreckung des § 885 führt die Vollstreckung unmittelbar zur Befriedigung des Gläubigers.

III. Die Vollstreckungsarten

2.9

S. Übersicht 1 Rn. 2.5.

Vollstreckbar sind nur Leistungstitel, also insbesondere Leistungsurteile. Materiellrechtlich entspricht dem Leistungsurteil ein Anspruch, also die Rechtsmacht, ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Es war Aufgabe der Gesetzgebung, den möglichen Inhalt solcher Leistungstitel zu konkretisieren und festzulegen, auf welche Bereiche der Sphäre des Schuldners sie einwirken können. Die Gesetzgebung hat im Rahmen einer langen historischen Entwicklung und Tradition (Rn. 3.1 ff.) dem Leistungstitel folgende Verpflichtungen des Schuldners zugeordnet: Zahlung einer Geldsumme – Herausgabe einer Sache – Vornahme einer Handlung – Duldung der Handlung eines anderen – Unterlassung einer eigenen Handlung. Die Bereiche in der Sphäre des Schuldners, die einem Eingriff ausgesetzt sein können, sind sein Vermögen und seine Entscheidungsfreiheit.

Das Prozessgesetz hatte die Aufgabe, dem jeweiligen Leistungstitel ein ihm entsprechendes Zugriffsobjekt zuzuweisen. Daraus ergibt sich folgende Einteilung der Vollstreckungsarten:

1. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a–882h)

2.10


a) in das bewegliche Vermögen (§§ 803–863) - in körperliche Sachen (§§ 808–827). Vollstreckungsorgan: Gerichtsvollzieher. Vollstreckungsakte: Pfändung durch Wegnahme – Versteigerung; - in Forderungen und andere Rechte (§§ 828–863). Vollstreckungsorgan: Amtsgericht. Vollstreckungsakte: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss; - Aufklärung nach Fehlschlag durch Befragung oder Offenbarungsversicherung (§§ 806a, 807)
b) in das unbewegliche Vermögen (§§ 864–871; ZVG)

Vollstreckungsorgan: Amtsgericht. Vollstreckungsakte: Eintragung einer Zwangshypothek durch das Grundbuchamt – Zwangsversteigerung – Zwangsverwaltung.

2. Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen (§§ 883–886)

2.11

Vollstreckungsorgan: Gerichtsvollzieher. Vollstreckungsakte: Wegnahme (Besitzentsetzung) – Übergabe an den Gläubiger.

Aufklärung durch Offenbarungsversicherung (§ 883 Abs. 2) bei Fehlschlag.

3. Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen

2.12


a) Von vertretbaren (auch durch andere erbringbaren) Handlungen (§ 887). Vollstreckungsorgan: Prozessgericht erster Instanz. Vollstreckungsakt: Ermächtigung an den Gläubiger, die Handlung auf Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen;
b) von nicht vertretbaren Handlungen (§ 888). Vollstreckungsorgan: Prozessgericht erster Instanz. Vollstreckungsakt: Beugemittel (Zwangsgeld oder Zwangshaft);
c) von Willenserklärungen (§§ 894–898). Fiktion der Abgabe der Erklärung mit Rechtskraft des Urteils.

4. Zwangsvollstreckung zur „Erwirkung“ einer Unterlassung oder Duldung (§ 890)

2.13

Vollstreckungsorgan: Prozessgericht erster Instanz. Vollstreckungsakt: Bestrafung bei Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungs- oder Duldungspflicht.

IV. Die vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe

1. Arten von Rechtsbehelfen

2.14

Schon oben (Rn. 2.2) hatten wir angedeutet, dass gegen die Verweigerung des Vollstreckungsakts durch das Vollstreckungsorgan dem Gläubiger, bei Erlass des Vollstreckungsakts dem Schuldner oder betroffenen Dritten ein Rechtsbehelf gegeben sein müsse, dass ferner das Verfahren, das durch diesen Rechtsbehelf eingeleitet wird, ein Erkenntnisverfahren ist; denn der Richter hat nunmehr über die Berechtigung der Vollstreckungsverweigerung bzw. die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsakts zu entscheiden.

Auch hier dient eine Parallele zum Verwaltungsprozess der Klärung: bei Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts kann der Betroffene die Verpflichtungsklage erheben (§ 42 Abs. 1 VwGO), bei Erlass eines belastenden Verwaltungsakts die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO).

a) Die Erinnerung

2.15

Die Zwangsvollstreckung kennt die Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, über die stets das Vollstreckungsgericht entscheidet (§ 766). Sie ist sowohl Anfechtungs„klage“ wie Verpflichtungs„klage“. Gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist die sofortige Beschwerde gegeben (§ 793).

Neben die Erinnerung treten andere Rechtsbehelfe bei Vorliegen von Sondertatbeständen: die Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 731; s. Rn. 18.7 ff.), Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel (§ 732, s. Rn. 18.9 ff.), Klage auf Unzulässigkeit der Vollstreckungsklausel (§ 768, s. Rn. 18.22).

b) Drittwiderspruchsklage

2.16

Wird mit dem Vollstreckungsakt ein Gegenstand erfasst, der gar nicht zum Schuldnervermögen gehört und deshalb dem Vollstreckungszugriff des Gläubigers nicht unterliegt, so kann der wahre Rechtsinhaber mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771) erreichen, dass die Zwangsvollstreckung in diesen Gegenstand für unzulässig erklärt und dieser dem Berechtigten wieder freigegeben wird.

c) Vollstreckungsgegenklage

2.17

Auch noch nach Erlass des Vollstreckungsaktes kann der Schuldner mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767) geltend machen, dass die Zwangsvollstreckung im Ganzen unzulässig sei, weil der im Vollstreckungstitel festgestellte Anspruch nicht mehr bestehe.

2. Grundsätze der Rechtsbehelfsverfahren

2.18

Das Verfahren, das auf die eben genannten Rechtsbehelfe hin beachtet werden muss, kann erst bei deren Einzeldarstellung (unten §§ 18, 42 ff.) näher erörtert werden. Immerhin lassen sich gewisse allgemeine Grundsätze aufstellen:

a) Klageverfahren

2.19

Überall dort, wo das Gesetz in diesem Stadium des Verfahrens dem Gläubiger oder Schuldner eine Klage zur Verfügung stellt (z.B. §§ 731, 767, 768, 771), gelten die allgemeinen Grundsätze des Erkenntnisverfahrens (also z.B. Dispositions- und Verhandlungsmaxime, Entscheidung durch Urteil usw.). Das zur Entscheidung berufene Gericht bestimmt sich zunächst einmal nach den allgemeinen Vorschriften, also die sachliche Zuständigkeit nach §§ 23 ff., 71 GVG, die örtliche Zuständigkeit nach §§ 12 ff. Meist trifft jedoch das Vollstreckungsrecht besondere Bestimmungen; so wenn § 768 auf § 767 verweist: Zuständigkeit des Prozessgerichts erster Instanz.

b) Erinnerungsverfahren

2.20

Für den umfassenden Rechtsbehelf der Erinnerung hat das Gesetz Verfahrensregeln nicht gegeben. Sie müssen aus der Erkenntnis gewonnen werden, dass es sich hier einerseits um ein Erkenntnisverfahren handelt, in dem über die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsakts bzw. über die Verpflichtung zu seinem Erlass entschieden wird, bei dem das Gesetz aber andererseits nicht die Form der Klage, sondern den formlosen Rechtsbehelf der Erinnerung gewählt hat. Aus dem erstgenannten Gesichtspunkt ergibt sich z.B., dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs in aller Regel beachtet werden muss, dass die Entscheidung des Richters sich im Rahmen der Anträge halten muss, dass voller Beweis für die behaupteten Tatsachen erbracht werden muss. Aus der Formlosigkeit des Rechtsbehelfs folgt, dass eine mündliche Verhandlung nicht zwingend stattfinden muss (§ 764 Abs. 3) und daher die Entscheidung des Gerichts als Beschluss, nicht als Urteil ergeht.

Über die Erinnerung entscheidet das Vollstreckungsgericht (§ 766 Abs. 1), also das örtlich zuständige (§ 764 Abs. 2) Amtsgericht.

c) Beschwerdeverfahren

2.21

Wo das Gesetz die Beschwerde oder sofortige Beschwerde (§ 793) zulässt, gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 567 ff. Welches Gericht über die Beschwerde entscheidet, folgt aus dem Instanzenzug.

V. Gesetzesquellen und Gesetzesaufbau

1. Gesetzesquellen

2.22

Das Einzelvollstreckungsrecht ist zwar überwiegend im achten Buch der ZPO geregelt (§§ 704–945), jedoch nicht erschöpfend. Die Zwangsvollstreckung in Liegenschaften ist in der ZPO nur ansatzweise behandelt (§§ 864–871). Ursprünglich war sie dem Landesrecht und seinem zersplitterten Sachenrecht vorbehalten. Mit dem Erlass des BGB und seinem einheitlichen Sachenrecht entstand dann im Zwangsversteigerungsgesetz ein einheitliches, aber ausgegliedertes Immobiliarvollstreckungsrecht (§§ 1–185 ZVG). Dabei ist es bis heute geblieben (§ 869)[10]. Auch das Anfechtungsrecht, das dem Gläubiger den vollstreckungsmäßigen Durchgriff auf verschobenes Vermögen gestattet, findet sich in einem Sondergesetz, dem Anfechtungsgesetz[11]. Endlich gibt es in vielen materiellrechtlichen Gesetzeswerken vollstreckungsrechtliche Sondervorschriften, die Besonderheiten und vor allem besonderen Vollstreckungsschutz regeln (z.B. §§ 392, 394, 408 Abs. 2, 562d, 725, 751 S. 2, 883 Abs. 2 S. 2, 1059b, 1092 Abs. 2, 1120 ff., 1984 Abs. 2, 1990 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 2213 Abs. 3, 2214 BGB; § 39 WEG; §§ 8, 24 f. ErbbauRG; § 37 GrdstVG; § 54 SGB I etc.). Diese Zersplitterung mag man beklagen; die Frage, ob man Vollstreckungsbesonderheiten bei den entsprechenden Sachnormen oder einheitlich im Vollstreckungsrecht regeln soll, wird indessen immer offen bleiben. Zu bemängeln ist die ausgeprägte Sonderentwicklung des Sozialrechts[12].

2. Gesetzesaufbau

a) Der Aufbau des Buches Zwangsvollstreckungsrecht

2.23

Der Aufbau des Buches „Zwangsvollstreckungsrecht“ in der Zivilprozessordnung ist in seiner Grobstruktur übersichtlich und einleuchtend. Am Anfang steht ein allgemeiner Teil mit Vorschriften, die teilweise für alle Vollstreckungsarten gelten oder die Organisation der Vollstreckung betreffen (§§ 704–802). Es folgen dann Abschnitte, die nach der Art der zu vollstreckenden Titel gegliedert sind (§§ 802a–882h Geldforderungen, §§ 883–898 Herausgabe, Handlung, Unterlassung); die Geldforderungsvollstreckung beginnt mit der Mitwirkungspflicht des Schuldners in Gestalt der Vermögensauskunft (§§ 802c–802l) und ist ihrerseits wiederum nach Vollstreckungsobjekten untergliedert (§§ 803–863 bewegliches Vermögen, nämlich körperliche Sachen und Forderungen bzw. Rechte; §§ 864–871 mit ZVG: Immobilien). Das Vollstreckungsrecht endet mit einem Abschnitt zu sichernden Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes. Im Aufbau der ZPO spiegelt sich also teilweise das „Vollstreckungsschema“ wider, wie es bereits dargestellt ist (Rn. 2.9 ff.).

b) Die Gliederung des allgemeinen Teils

2.24

Die Gliederung des „Allgemeinen Teils“ des Vollstreckungsrechts wirkt indessen weniger übersichtlich und ist auch nicht immer von innerer Logik. Immerhin lassen sich bestimmte Vorschriftengruppen inhaltlich zusammenfassen.

Am Anfang stehen die Vorschriften zum Regeltitel, nämlich dem Urteil (§ 704), das formell rechtskräftig (§§ 705–707) oder vorläufig vollstreckbar sein muss (§§ 708–720a). Es folgen die Regeln zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile (§§ 722, 723), also Teile des autonomen internationalen Vollstreckungsrechts. Ein größerer Abschnitt ist der Vollstreckungsklausel und ihrer Erteilung gewidmet und damit nach dem Titel der zweiten Vollstreckungsvoraussetzung (§§ 724–734). Während die Vollstreckung in das gesamte Vermögen des Schuldners der Normalfall ist, gibt es Ausnahmefälle der Vollstreckung in Sondervermögen, deren Regelung sich nunmehr anschließt (§§ 735–749). Es kommen dann die allgemeinen Regeln zum Vollstreckungsverfahren (§§ 750 ff.): seine allgemeinen Voraussetzungen (§ 750) und die besonderen Bedingungen des Vollstreckungsbeginns (§ 751), das Verfahren des Gerichtsvollziehers (§§ 753–763), Vorschriften für vollstreckungsgerichtliche Maßnahmen (§§ 764, 765). Ein breiter Abschnitt regelt endlich die Rechtsbehelfe im Allgemeinen (§§ 765a–771) und in Sonderfällen (§§ 772–774, 777, 780–787, 793); eingestreut sind dabei Vorschriften über die Vollstreckungseinstellung (§§ 775, 776) und die Wirkung des Todes des Vollstreckungsschuldners (§§ 778, 779). Der allgemeine Teil schließt mit der Regelung weiterer besonderer Vollstreckungstitel, wie z.B. Vergleich, vollstreckbare Urkunde, Vollstreckungsbescheid, Schiedsspruch für vollstreckbar erklärende Entscheidung etc. (§§ 794–801).

2.25

Eine deutliche Untergliederung in einzelne Titel mit sachgerechten Überschriften hätte den allgemeinen Teil benutzerfreundlicher gestaltet und auch dem Gesetzgeber manche Fehleinordnung deutlich gemacht.

c) Gliederung und systematische Stellung des Zwangsversteigerungsgesetzes

2.26

Man muss das Zwangsversteigerungsgesetz als Unterkapitel der Vollstreckung wegen Geldforderungen in der ZPO lesen und begreifen. Das bedeutet, dass der allgemeine Teil des Vollstreckungsrechts der ZPO grundsätzlich auch für die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt (insbesondere Vollstreckungsvoraussetzungen, Titel, Klausel, Vollstreckung in Sondervermögen, Rechtsbehelfe etc.)[13].

Das ZVG seinerseits gliedert sich wiederum in einen allgemeinen Teil, der Zuständigkeiten, Zustellung, Beteiligung und Rangordnung für Versteigerung und Verwaltung vorweg regelt (§§ 1–14 ZVG). Es folgt der große Titel zur Zwangsversteigerung (§§ 15–145a ZVG), der die Rechtsregeln nach dem zeitlichen Ablauf der Versteigerung und Verwertung ordnet (Anordnung, Aufhebung und Einstellung, Terminbestimmung, Versteigerungsbedingungen, Versteigerung, Zuschlag, Beschwerde, Verteilung). Der kürzere Titel über die Zwangsverwaltung regelt weniger gut gegliedert die Besonderheiten dieses Verfahrens (§§ 146–161 ZVG). Das Gesetz schließt mit Kapiteln zur Versteigerung von Schiffen und Luftfahrzeugen und zu Sonderfällen der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung außerhalb der Einzelvollstreckung (Insolvenz, Erbfall, Aufhebung einer Gemeinschaft etc.).

VI. Der Bereich der zivilprozessualen Zwangsvollstreckung

1. Zivilprozessuale Vollstreckung und Vollstreckung anderer staatlicher Akte

2.27

Bisher wurde unausgesprochen davon ausgegangen, dass die Zwangsvollstreckung der Durchsetzung privater Ansprüche dient. Nun müssen wir uns klarmachen, dass auch andere staatliche Akte als die Urteile der Zivilgerichte einer Zwangsvollstreckung bedürfen. Dies gilt einmal für die Entscheidungen anderer Gerichte (unten 3), ferner für Verwaltungsakte (unten 4). Diese verschiedenen Vollstreckungsverfahren müssen gegeneinander abgegrenzt werden; dies setzt voraus, dass wir uns zunächst über den Bereich der zivilprozessualen Zwangsvollstreckung Klarheit verschaffen (unten 2).

2. Die Reichweite zivilprozessualer Vollstreckung

a) Formale Abgrenzung

2.28

Der Bereich der zivilprozessualen Zwangsvollstreckung wird von anderen Arten staatlicher Vollstreckung rein formal abgegrenzt: Im zivilprozessualen Zwangsvollstreckungsverfahren, also nach den Vorschriften des 8. Buches der ZPO, werden die Urteile der Zivilgerichte und die anderen in § 794 genannten Titel vollstreckt. Gleichgültig ist es, ob der in dem Titel verbriefte Anspruch dem öffentlichen oder dem privaten Recht angehört.

Diese Feststellung ist bedeutsam, weil den Zivilgerichten durch die Gesetze verschiedentlich auch die Entscheidung über öffentlichrechtliche Ansprüche zugewiesen ist. Auch Urteile über solche Ansprüche sind nach den Vorschriften der ZPO zu vollstrecken.

b) Entscheidungen in Familiensachen sowie der freiwilligen Gerichtsbarkeit

2.29

Die Vollstreckung der Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie von Entscheidungen in Familiensachen richtet sich grundsätzlich nach dem FamFG, wobei umfassende Verweise die Anwendbarkeit der Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung vorsehen. So bestimmt § 120 Abs. 1 FamFG, dass die Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und Familienstreitsachen den Vorschriften der ZPO unterliegt. Im Übrigen richtet sich die Vollstreckung nach den §§ 86 ff. FamFG. Die Notwendigkeit einer Vollstreckung im Bereich des FamFG besteht nur bei gerichtlichen Anordnungen oder sonstigen Vollstreckungstiteln, die sich an Privatpersonen richten und von ihnen ein Handeln, Dulden oder Unterlassen fordern. Die Durchsetzung derartiger Anordnungen erfolgt in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, ebenfalls von Amts wegen, also ohne Initiative der durch die Anordnung Begünstigten (§ 87 Abs. 1 S. 1 FamFG). Weiter wird unterschieden zwischen der Vollstreckung von Entscheidungen zur Herausgabe von Personen oder über die Regelung des Umgangs (§§ 88–94 FamFG) und der Vollstreckung sonstiger Entscheidungen (§ 95 Abs. 1 FamFG: Vollstreckung wegen Geldforderung, Herausgabevollstreckung, Handlungs- und Unterlassungsvollstreckung, Abgabe einer Willenserklärung), deren Vollstreckung ebenfalls der ZPO unterliegt.

c) Ansprüche der Justizbehörden

2.30

Ansprüche der Justizbehörden (z.B. Geldstrafen, Gerichtskosten) werden nach der Justizbeitreibungsordnung v. 11.3.1937 (BGBl. III 365-1) vollstreckt; die Landesgesetzgebung verweist dabei für die Landesjustizbehörden auf diese originär nur für Bundesbehörden geltenden Vorschriften. §§ 6, 7 JBeitrO regeln die Anwendung des Vollstreckungsrechts der ZPO und des ZVG.

3. Entscheidungen anderer Gerichte

2.31

Urteile und sonstige Entscheidungen anderer als der Zivilgerichte sind nach den Vorschriften zu vollstrecken, die in den für diese Gerichte maßgebenden Verfahrensgesetzen (ArbGG, SGG, VwGO, FGO, BVerfGG) enthalten sind. Diese Gesetze greifen allerdings durchweg in mehr oder weniger weitem Umfang auf die Regeln über das zivilprozessuale Zwangsvollstreckungsverfahren zurück.

a) Arbeitsgerichte

2.32

So begnügt sich § 62 Abs. 1 ArbGG damit, die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht rechtskräftiger arbeitsgerichtlicher Titel zu verschärfen. Im Übrigen findet gemäß § 62 Abs. 2 ArbGG das 8. Buch der ZPO in vollem Umfang Anwendung. Vollstreckungsgericht ist also auch hier das Amtsgericht, nicht etwa das Arbeitsgericht; Arbeitsgerichte sind nur zuständig, soweit das Prozessgericht Vollstreckungsorgan ist oder Rechtsbehelfe beim Prozessgericht einzulegen sind (z.B. § 767)[14].

b) Allgemeine und besondere Verwaltungsgerichte

2.33

Für die Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher, sozialgerichtlicher und finanzgerichtlicher Titel[15] ist jeweils das 8. Buch der ZPO für entsprechend anwendbar erklärt, soweit sich aus den jeweiligen Gesetzen nichts anderes ergibt (§ 167 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 198 Abs. 1 SGG, § 151 Abs. 1 S. 1 FGO). Vollstreckungsgericht ist nicht das Amtsgericht, sondern das jeweilige Gericht des ersten Rechtszugs (§ 167 Abs. 1 S. 2 VwGO, § 151 Abs. 1 S. 2 FGO)[16].

2.34

Dabei ist allerdings zu beachten, dass auch hier nur Leistungsurteile einer Zwangsvollstreckung zugänglich sind. Gestaltungsurteile (z.B. die Aufhebung eines Verwaltungsakts, eines Rentenbescheids oder einer Steuerfestsetzung auf Anfechtungsklage hin) bedürfen keiner Vollstreckung. Ebensowenig haben Feststellungsurteile einen vollstreckungsfähigen Inhalt. In all diesen Fällen kommt deshalb eine Zwangsvollstreckung allenfalls bezüglich der Kosten in Betracht. Außerdem richtet sich die Vollstreckung zu Gunsten von Behörden nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen bzw. der Abgabenordnung (§§ 249 ff. AO), sodass insoweit kein Unterschied zwischen gerichtlichen und „verwaltungseigenen“ Vollstreckungstiteln gemacht wird (§§ 169 VwGO, 200 SGG, 150 FGO)[17]; auf die „verwaltungseigenen“ Titel wird gleich ausführlicher einzugehen sein (unter 4).

2.35

Der Verweis auf die subsidiär anzuwendenden Vorschriften der ZPO ist deshalb im Wesentlichen bei der Zwangsvollstreckung gegen Behörden bedeutsam, sofern kein Verpflichtungsurteil (§ 172 VwGO), sondern allgemeines Leistungsurteil ergangen ist[18] (s.a. § 170 VwGO). Bei der Vollstreckung von Urteilen zu Gunsten der Behörde, die naturgemäß nicht Verwaltungsakte betrifft[19], finden u.U. Rechtsbehelfe der ZPO Anwendung: Erhebt der Betroffene etwa Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, rügt er also die Verletzung vollstreckungsrechtlicher Vorschriften, so ist die Erinnerung entsprechend § 766 der richtige Rechtsbehelf. Macht er dagegen geltend, der durch das Urteil festgestellte und jetzt zur Vollstreckung gebrachte Anspruch bestehe überhaupt nicht mehr, muss er eine Vollstreckungsgegenklage entsprechend § 767 anstrengen[20].

c) Bundesverfassungsgericht und Europäischer Gerichtshof

2.36

Sehr freie Hand hat das BVerfG bei der – nur ganz selten notwendigen – Vollstreckung seiner Entscheidungen: es bestimmt nach seinem gesetzlich nicht näher eingeengten Ermessen, durch wen und in welcher Weise eine Vollstreckung erfolgt (§ 35 BVerfGG). Entscheidungen des EuGH waren ursprünglich nicht im eigentlichen Sinne vollstreckbar, auch soweit sie z.B. Vertragsverletzungen eines Staates feststellten. Der ausbleibende Urteilsvollzug konnte nur Gegenstand einer neuen Vertragsverletzungsklage sein. Letztlich vertraute der EG-Vertrag auf den Gehorsam der Vertragsstaaten. Fehlte er, so blieb nur die politische Sanktion[21]. Nach Maßgabe des Vertrages von Lissabon kann die Kommission beim EuGH bei Nichtumsetzung von sich aus einem Urteil des EuGH ergebenden Maßnahmen einen Pauschalbetrag oder ein Zwangsgeld beantragen (Art. 260 Abs. 2 AEUV). Im Übrigen sind Urteile nach nationalem Zivilverfahrensrecht zu vollstrecken (Art. 280, 299 AEUV)[22].

4. Verwaltungseigene Titel

a) Anwendungsbereich der Verwaltungsvollstreckung

2.37

Bisher wurde die Vollstreckung von Titeln erörtert, die aus gerichtlichen Verfahren hervorgegangen sind oder ihnen gemäß § 794 gleichstehen. Nun muss man sich vergegenwärtigen, dass auch nichtgerichtliche staatliche Akte einer Vollstreckung bedürfen. Man denke etwa an den Steuerbescheid eines Finanzamtes, an die von einem Bauordnungsamt erlassene Abbruchsverfügung, an einen Gebühren- oder Beitragsbescheid usw. In allen diesen Fällen handelt es sich um Verwaltungsakte. Sollen Verwaltungsakte vollstreckt werden, so spricht man von Verwaltungsvollstreckung.

b) Rechtsgrundlagen der Verwaltungsvollstreckung

2.38

Die Verwaltungsvollstreckung ist wegen der bundesstaatlichen Struktur der Bundesrepublik nicht einheitlich geregelt; man hat daher – inhaltlich allerdings weitgehend übereinstimmende – bundesrechtliche und landesrechtliche Verwaltungsvollstreckungsgesetze zu unterscheiden[23].

So ist für die Vollstreckung der Verwaltungsakte der Bundesbehörden das Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) vom 27.4.1953 (BGBl. I 157) maßgebend. Von der Finanzverwaltung einzuziehende Forderungen (also insbes. solche aus Steuerbescheiden) werden ausschließlich nach den Bestimmungen der Abgabenordnung vollstreckt (§§ 249 ff. AO). Bedient sich eine Bundesbehörde zur Vollstreckung einer Landesbehörde, so ist das landesrechtliche Verwaltungsvollstreckungsgesetz anzuwenden (§ 5 Abs. 2 VwVG). Bei der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen nach dem VwVG erlässt die Behörde die „Vollstreckungsanordnung“ (§ 3 VwVG); die Beitreibung im Einzelnen richtet sich dann nach der Abgabenordnung (§ 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. §§ 249 ff. AO). Verwaltungsakte, die auf ein Handeln, Dulden oder Unterlassen gerichtet sind, bedürfen einer solchen besonderen „Vollstreckungsanordnung“ nicht, sie sind per se vollstreckbar, wenn sie unanfechtbar oder sofort vollziehbar sind (§ 6 Abs. 1 VwVG). Vollstreckungsmittel sind hier die Ersatzvornahme, das Zwangsgeld oder als ultima ratio der unmittelbare Zwang (§§ 9–12 VwVG), jeweils nach vorangegangener schriftlicher Androhung (§ 13 VwVG).

c) Besonderheit der Verwaltungsvollstreckung

2.39

Der entscheidende Unterschied der Verwaltungsvollstreckung zu der Zwangsvollstreckung gerichtlicher Titel besteht darin, dass der Verwaltungsakt selbst die Grundlage für die Zwangsvollstreckung abgibt. Die Verwaltungsbehörde braucht sich also – anders als der Bürger – nicht an das Gericht zu wenden, um einen für die Vollstreckung geeigneten Titel zu erwirken.

Die Behörde ist „ihr eigenes Vollstreckungsorgan“. Dies ist erträglich[24], weil der Betroffene die Möglichkeit hat, schon den Leistungsbescheid (z.B. den Steuerbescheid) oder den ihn zu einer sonstigen Handlung verpflichtenden Verwaltungsakt (z.B. die Abbruchsverfügung) vor dem dafür jeweils zuständigen Gericht (Finanzgericht, Verwaltungsgericht) anzufechten; die Vollstreckbarkeit ist dann regelmäßig (vgl. § 80 VwGO und die dort genannten Ausnahmen) bis zum Abschluss des Anfechtungsverfahrens aufgeschoben. Die Vollstreckungsakte begreift die h.M. überwiegend als Verwaltungsakte, sodass formelle und materielle Einwände, wie sie §§ 766, 767 entsprechen, durch verwaltungsgerichtliche Klage geltend zu machen sind[25].

d) Geltung zivilprozessualen Vollstreckungsrechts

2.40

Die Vollstreckungsvorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts ordnen vielfach die Anwendung des Vollstreckungsrechts der ZPO und des ZVG an. Darüber hinaus sind teilweise auch Organe der zivilprozessualen Vollstreckung im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung zur Mitwirkung berufen. Insgesamt ergibt sich ein recht wirres und uneinheitliches Bild.

Die Vollstreckungsvorschriften der AO, auf die wiederum § 5 Abs. 1 VwVG für die Vollstreckung von Geldforderungen allgemein verweist, erklären neben einigen allgemeinen Vollstreckungsvorschriften (§§ 262 ff. AO: §§ 737, 739, 740, 741, 743, 744a, 745, 747, 748, 769, 770, 778, 779, 781–784) insbesondere die Pfändungsschutzvorschriften (§ 295 AO: §§ 811 ff.; § 319 AO: §§ 850–852) und die Vorschriften über Immobiliarzwangsversteigerung für anwendbar (§ 322 AO: §§ 864–871, ZVG), ferner die Regeln des Verteilungsverfahrens (§§ 308 Abs. 4, 320 Abs. 2 AO: §§ 853 ff., 873 ff.). Nach § 66 Abs. 1 und 4 SGB X können Sozialbehörden bei der Vollstreckung ihrer Verwaltungsakte zwischen der Vollstreckung nach VwVG und ZPO wählen[26]. Soweit öffentlichrechtliche Forderungen dem ordentlichen Rechtsweg zugewiesen sind, entfällt richtigerweise eine Vollstreckung nach dem VwVG, es gelten ZPO-Regeln (§ 1 Abs. 2 VwVG).

Die Anwendbarkeit zivilprozessualer Vollstreckungsregeln ist von der Zuständigkeit von Vollstreckungsorganen der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu unterscheiden; beides kann, muss aber durchaus nicht zusammenfallen. Wichtige Beispiele der Zuständigkeit ordentlicher Gerichte[27]: Zwangsversteigerung von Grundstücken (§ 322 Abs. 3 AO); Anordnung der Wohnungsdurchsuchung (§ 287 Abs. 4 AO)[28], Ersatzzwangshaft bei Uneinbringlichkeit von Zwangsgeld (§ 334 Abs. 2 AO; anders § 16 Abs. 3 VwVG); Verteilungsstreitigkeiten (§§ 308 Abs. 4, 320 Abs. 2 AO)[29].

§ 3 Die Geschichte der Einzelvollstreckung

3.1

Die Beschäftigung mit der Geschichte des Vollstreckungsrechts soll die rechtskulturelle Einbettung veranschaulichen und verhindern helfen, dass dieses Rechtsgebiet als „technisches Recht“ missverstanden, gelehrt und praktiziert wird. Die wissenschaftliche Diskussion um die Grundstruktur, die verfassungsmäßigen Vorgaben und punktuelle oder generelle Reformen des Vollstreckungsrechts sollte die historische Genese des gegenwärtigen Rechts und ihre spezifischen Erfahrungen immer im Auge behalten, will sie nicht alte Irrwege und Irrtümer wiederholen. Auch die Rechtsvergleichung (§ 59), die gerade im Rahmen einer europäischen Einigung und Rechtsangleichung für das Verfahrensrecht wachsende Bedeutung haben wird, lässt sich vor dem Hintergrund gemeinsamer Rechtsgeschichte und ihrer Rezeptionsvorgänge gründlicher und leichter betreiben. Die lehrbuchmäßige Darstellung einer Vollstreckungsrechtsgeschichte wird ähnlich wie im Insolvenzrecht (hierzu Bd. II § 3) dadurch erschwert, dass vielfach neuere Forschungen fehlen, weil das Verfahrensrecht generell und insbesondere das Vollstreckungsverfahren in den letzten Jahrzehnten weniger im Zentrum rechtshistorischer Bemühungen gestanden hat.

I. Römisches Recht

Schrifttum:

Kaser/Hackl, Das Römische Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 1996, §§ 20, 21, 56–61, 76, 96; Endemann, Das deutsche Zivilprozessrecht, 1868, §§ 252 I, 254 I; Wetzell, System des ordentlichen Zivilprozesses, 1878, § 50; Picker, Die Drittwiderspruchsklage in der geschichtlichen Entwicklung als Beispiel für das Zusammenwirken von materiellem Recht und Prozessrecht, 1981, S. 61 ff.; Münch, Anspruch und Rechtspflicht, 1995, § 3; s.a. Rn. 3.29.

1. Die Vollstreckung im Legisaktionenverfahren

3.2

Das altrömische Legisaktionenverfahren kannte eine Vermögensvollstreckung (Realexekution) nur ansatzweise. War auf die actio in rem die Rechtsinhaberschaft des Klägers festgestellt, so konnte er auf die Sache zugreifen, dem vorenthaltenden Besitzer drohte die Verfolgung wegen furtum (Diebstahl), bei Immobilien unmittelbarer Zwang. Zur Durchsetzung öffentlicher oder sakraler Ansprüche konnte sich der Gläubiger an einzelnen Vermögensgegenständen eine Art Besitzpfand verschaffen, das den Schuldner zur Auslösung zwang (legis actio per pignoris capionem). Von diesen Ausnahmen abgesehen galt im Grundsatz die Personalvollstreckung, die den Schuldner durch persönlichen Zwang zur Erfüllung oder Auslösung anhalten sollte. Der Gläubiger, der sich auf ein Urteil, ein Anerkenntnis (confessio in iure) oder einen vollziehbaren Anspruch („Libralakt“) berufen konnte, beantragte bei Gericht die Privathaft des Schuldners (legis actio per manus iniectionem); diese actio setzte allerdings voraus, dass eine Lösungssumme in Geld bestimmt war, die dem Schuldner die Haftauslösung gestattete (arbitrium litis aestimandae). Aus dieser Auslösungssumme entwickelte sich später der Grundsatz der Geldhaftung (condemnatio pecuniaria), der dann die Naturalhaftung in der weiteren europäischen Rechtsentwicklung in den Hintergrund treten ließ und im angloamerikanischen Rechtskreis durch specific performance und injunction, im romanischen Rechtskreis durch „astreinte“ erst in der jüngeren Neuzeit entscheidende Beschränkung erfahren hat. Der Schuldner kann sich ursprünglich gegen die manus iniectio nur mittels eines Dritten wehren (vindex), der für ihn die Voraussetzungen der manus iniectio bestreitet, muss dann aber bei Unterliegen das Doppelte zahlen („infitiando lis crescit in duplum“). Fehlt die Auslösung oder unterliegt der vindex, so ordnet der Prätor die Privathaft endgültig an („addictio“): der Schuldner wird 60 Tage gefangen gehalten, kommt es im Laufe dieser Frist oder an ihrem Ende nach dreimaliger Auskündigung nicht zur Lösung, wird der Schuldner getötet oder als Sklave verkauft. Die Härte dieser Regelung der XII-Tafel-Gesetze, deren Realisierung etwas im historischen Dunkel zu liegen scheint, wurde relativ früh dadurch gemildert, dass der ungelöste Schuldner als Schuldknecht seine Schuld abarbeiten konnte, worüber die lex Poetalia (um 326 v. Chr.) Regelungen trifft. Hinter der Personalexekution steht weniger der Grundgedanke der Liquidation als der Gedanke, den Schuldner, seine Familie und seine Freunde zur selbsttätigen Befriedigung zu zwingen. Im alten römischen Rechtsdenken entsprach der Auslösung die Sühnegabe, die den haftenden Rechtsbrecher vor der Rache des Verletzten schützen sollte. Die Personalexekution mit Auslösungsrecht ist eine Kultivierung und Fortentwicklung dieser Vorstellung.

2. Die Vollstreckung im Formularverfahren

3.3

Das Leistungsurteil des Formularprozesses der klassischen Zeit ergeht zwar auf Klageformeln, die neben certa oder incerta pecunia auch ein restituere, reddere, dare bzw. facere zum Gegenstand haben können, es geht aber immer auf Geld (condemnatio pecuniaria) – wie bereits erläutert eine historische Folge der Auslösungssumme der Personalexekution. Das Vollstreckungsverfahren soll die Urteilssumme verschaffen, der Gläubiger kann aber nicht einfach zugreifen, sondern muss zuerst in einem Zweitprozess die Verurteilung zur Vollstreckung erstreiten (actio iudicati). Das Verfahren über die actio iudicati ist der Nachfahre des Verfahrens über die Klage des vindex gegen die legisactio per manus iniectionem und gestattet wie dieses Verfahren das Vorbringen von Einwendungen (exceptiones) gegen die Vollstreckung des Urteils: Nichtigkeit des Urteils, arglistiges Prozessverhalten, Umstände nach Urteilserlass. Anerkennt der Schuldner die actio iudicati (Regelfall) oder wird er – unter Verdoppelung der Urteilssumme – „kondemniert“, so erteilt der Prätor wahlweise oder nebeneinander die Maßnahmen der Personal- oder Vermögensvollstreckung.

3.4

Die Personalvollstreckung erscheint gegenüber dem Legisaktionenprozess wenig verändert. Die Vermögensvollstreckung entwickelte sich aus der Personalvollstreckung als Generalexekution: das Schuldnervermögen wird als Ganzes zu Gunsten der Gläubiger beschlagnahmt (missio in bona) und veräußert (venditio bonorum) mit der Maßgabe, dass der Erwerber (bonorum emptor) alle Gläubiger ganz oder anteilig befriedigen muss! Das konkursähnliche Verfahren geht der Einzelvollstreckung also historisch voraus (ausführlich Bd. II Rn. 3.2 ff.). Nur für privilegierte Schuldner gab es schon in der klassischen Zeit die Möglichkeit, für einzelne Vermögensstücke oder Vermögensteile einen curator bonorum einzusetzen, der diese Vermögensteile zur Befriedigung des Gläubigers veräußerte (distractio bonorum). Privilegiert waren entweder sozial schutzwürdige Personen (Unmündige, Geistesgestörte etc.) oder Angehörige senatorischer Familien (personae clarae). In diesem Privileg steckt der Anfang einer Einzelvermögensvollstreckung im römischen Recht.

3. Die Vollstreckung des Kognitionsverfahrens

3.5

Der Kognitionsprozess, der sich zunächst als „cognitio extra ordinem“ neben dem Formularprozess seit der Zeit des Prinzipats entwickelte und dann den Formularprozess im 4. Jahrhundert n. Chr. verdrängte, ist ein amtlich bzw. richterlich geleiteter Prozess ohne die strengen Förmlichkeiten des parteienbeherrschten Formularprozesses. Er ist die historische Antithese der römischen Rechtskultur zum Prozess des republikanischen Bürgertums. Bei der Vollstreckung steht im klassischen Kognitionsverfahren das herkömmliche System neben dem neuen. Der obsiegende Kläger kann bei Geldurteilen die actio iudicati wie nach einem Formularprozess erheben, die dann wahlweise zur Personalexekution (Schuldknechtschaft) oder Vermögensexekution (regelmäßig Generalexekution, ausnahmsweise distractio bonorum) führt. Er kann aber auch formlos die „kognitiale“ Vollstreckung beim Richter beantragen: sie besteht wiederum in der – seltenen – Personalvollstreckung oder – regelmäßig – der Vermögensvollstreckung, die aber jetzt allgemein Einzelvollstreckung ist.

3.6

Die kognitiale Einzelvollstreckung enthält bereits alle wesentlichen Elemente des modernen Vollstreckungsrechtes, wie es in den europäischen Rechtsordnungen heute gilt. Zunächst einmal gibt der Kognitionsprozess das Prinzip der condemnatio pecuniaria auf, sodass sich eine Vollstreckung von Naturalleistungstiteln durch unmittelbaren Zwang entwickelt. Zum anderen wird die Vollstreckung von Geldforderungen auf der Grundlage der alten legis actio per pignoris capionem und der neueren distractio bonorum perfektioniert und ausgestaltet (pignus in causa iudicati captum). Auf Antrag des Gläubigers weist der Gerichtsherr den Vollzugsbeamten an, Vermögensgegenstände des Schuldners pfandweise in Besitz zu nehmen (pignoris causa capere). Bei mehreren Pfandrechten gilt die Priorität der Entstehung. Geld wird abgeliefert, andere Gegenstände werden vom Vollzugsbeamten öffentlich versteigert. Dabei gilt eine Vollstreckungsreihenfolge: bewegliche Sachen (Vieh, Sklaven), Grundstücke, Rechte und Forderungen (Einzug durch Vollstreckungsbeamte). Gepfändete Sachen Dritter werden auf Grund summarischer Entscheidung des Gerichtsherrn freigegeben (controversia pignoris capti), der rangbessere Gläubiger wird vorzugsweise befriedigt.

3.7

Das nachklassische Kognitionsverfahren Justinians ersetzte den formlosen Vollstreckungsantrag äußerlich durch die alte actio iudicati, die aber nur zur Titelprüfung führte (Urteil, hellenistische vollstreckbare Urkunde). Der iudex ordnete die Vollstreckung durch den executor an. Die Personalexekution besteht – oft mit Folterungen – fort. Die Vermögenseinzelvollstreckung kennt neben der Pfändung bei Geldforderungen die Wegnahme und Übergabe zur Erfüllung von Sachleistungsurteilen.

3.8

Inwieweit das spätrömische Vollstreckungsrecht Vollstreckungsschutz zu Gunsten des Schuldners kannte, steht nicht zuverlässig fest („beneficium competentiae“). Jedenfalls gab es unter Justinian Pfändungsverbote zu Gunsten der Landwirtschaft (Sklaven, Vieh, Geräte), die aber auch von öffentlichen Interessen motiviert waren.

II. Der germanische Prozess

Schrifttum:

Planitz, Vermögensvollstreckung, 1912; von Meibom, Das deutsche Pfandrecht, 1867; Brunner, Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. I, 2. Aufl. 1906; Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. 1, 2. Aufl. 1962; Eich, Die Vollstreckungspersonen der Volksrechte, Diss. Bonn 1983; ders., Vollstreckungspersonen – Ursprünge und Entwicklungen bis zum Gerichtsvollzieher des heutigen Rechts, DGVZ 1985, 13 ff.; Münch, Vollstreckbare Urkunde und prozessualer Anspruch, 1989, S. 13 ff.; Repgen, Vertragstreue und Erfüllungszwang in der mittelalterlichen Rechtswissenschaft, 1994; Breßler, Schuldknechtschaft und Schuldturm: Zur Personalexekution im sächsischen Recht des 13.–16. Jahrhunderts, 2004; Pilz, Die historische Entwicklung des Gerichtsvollzieherwesens, DGVZ 2014, 1; s.a. Rn. 3.29.

1. Frühzeit, Volksrechte und Karolingerzeit

3.9

Zur heutigen konkreten Ausformung des zivilprozessualen Vollstreckungsrechts hat die frühe germanische Rechtskultur weniger beigetragen. Immerhin finden sich aber doch einige Institutionen, die als Ausfluss zeitloser Grundvorstellungen die Rechtsgeschichte bis in die Gegenwart mitgeprägt haben. Der Rechtsgang der germanischen Frühzeit kannte keine Vollstreckung im eigentlichen Sinne. Erschien der Beklagte nicht vor Gericht, verweigerte er das Gelöbnis zur Erfüllung des Urteils oder brach er dieses Gelöbnis, so verfiel er der – strafrechtlich gedachten – Friedlosigkeit. Ihr Zweck war die Bestrafung des Schuldners, sein Gut verfiel dem König oder der Allgemeinheit. Aus dem Fehderecht der Frühzeit entwickelte sich daneben die außergerichtliche Pfandnahme durch den Gläubiger als Form der Selbsthilfe; sie war aber zunächst kein Befriedigungsmittel im eigentlichen Sinn, sondern Beugemittel, um den Schuldner zur Auslösung zu zwingen. Während die Friedlosigkeit Person und Vermögen des Schuldners voll erfasste, beschränkte die außergerichtliche Pfandnahme diese Wirkung auf Vermögensteile, nämlich die bewegliche Habe.

3.10

Schon die Volksrechte der Jahrhunderte vor der karolingischen Zeit und die Rechte der karolingischen Zeit entwickelten allmählich aus der Friedlosigkeit und außergerichtlichen Pfandnahme Formen der Reaktion auf den Rechtsbruch, die eher vollstreckungsrechtlichen Vorstellungen entsprechen. Die Gläubigerpfändung beweglicher Habe wird entweder an richterliche Erlaubnis und einschränkende Voraussetzungen gebunden oder ganz verboten. Neben sie oder an ihre Stelle tritt die Pfändung durch den „Grafen“ als Gerichtsperson. Die Pfändung verwandelt sich mehr und mehr in Konfiskation zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung. Aus der Friedlosigkeit, die die Person rechtlos stellte und dabei auch das Grundvermögen der Allgemeinheit zufallen ließ, entstanden Grundstücksbann und Fronung: Immobilien, die nach Friedlosigkeit dem König verfallen sind, werden zu Gunsten der Gläubigerbefriedigung ganz oder teilweise verwendet, nach und nach setzt eine Verselbstständigung dieses Zwangsmittels zu einer Art Liegenschaftsvollstreckung ein. In manchen Rechten entwickelt sich eine Befriedigungsreihenfolge: zuerst Fahrhabe, dann Liegenschaften. Als Form der Personalvollstreckung kennen die Volksrechte – wohl eine Fortentwicklung der Friedlosigkeit – die Preisgabe des Schuldners: er wird in persönliche Verwahrung genommen und bei fehlender Auslösung dem Gläubiger überliefert. Die Preisgabe ist wiederum der historische Vorläufer der Schuldhaft, die den Schuldner zum persönlichen Pfand bis zur Auslösung macht, und der Schuldknechtschaft, die den Schuldner seine Schuld abarbeiten lässt.

2. Mittelalterliche Rechtsentwicklung

3.11

Die mittelalterliche Rechtsentwicklung, wie sie sich in Rechtsbüchern, Stadtrechten und Weistümern präsentiert, ist reichlich unübersichtlich und aus vielerlei Quellen und Traditionen gespeist, wobei das Vordringen des italienisch-kanonischen und römischen Verfahrensrechts eine rein „germanische“ Entwicklung ausschließt. Jedoch lassen sich einige vollstreckungsrechtliche Grundlinien nachzeichnen.

Man muss wohl drei Grundsysteme des Vollstreckungszugriffs unterscheiden, die sich in den einzelnen Rechtsgebieten teilweise ausschlossen, in anderen nebeneinanderstanden und sich im historischen Ablaufe ablösten. Die erste Form des Vollstreckungszugriffs ist das Ungehorsamsverfahren, das bei Verweigerung des Gehorsams gegen gerichtliche Ladungen und bei Ungehorsam gegenüber Schuldurteilen greift; es handelt sich um eine Form der Personalvollstreckung, welche in der Friedlosigkeit des frühen germanischen Rechts ihre Grundlage haben könnte: wer das Urteilserfüllungsgelöbnis brach oder dem richterlichen Gebot auf Urteilserfüllung nicht folgte, wurde mit Stadtverweisung, Bußgeld, Haft etc. bestraft. Bei anerkannter oder offenkundiger Schuld konnte der Richter auch ohne Urteilsspruch ein entsprechendes Gebot mit Strafsanktion erlassen. Die zweite wichtige Form des Vollstreckungszugriffs ist die außerprozessuale Gläubigerpfändung. Sie ist bereits als Form frühzeitlicher Selbsthilfe und Pfändung vorgestellt, und manches spricht für historische Kontinuität von der Frühzeit bis zum Mittelalter. Diese Gläubigerpfändung bedurfte aus Gründen des Rechtsfriedens nach und nach richterlicher Erlaubnis und wurde formalisiert (Richterstab, Richterbote, Stadtknecht, Weibel etc.). Die Rückdrängung der Eigenmacht des Gläubigers zeigte sich auch darin, dass die Voraussetzungen solcher Pfändung vielfach und stetig erschwert wurden: Beschränkung auf nicht geleugnete Schuld („gichtige Schuld“); Zwischenschaltung eines Prüfungsverfahrens (Zeugen, Schuldner – Verhör etc.: „kundliche Schuld“); Beschränkung auf öffentlich beurkundete Schuld; widerspruchslose förmliche Mahnung oder richterliche Zahlungsaufforderung, welche die Schuld unleugenbar macht. Die Zwischenschaltung des provisorischen Prüfungsverfahrens zeigt einen fließenden Übergang zum ordentlichen Prozess auf Widerspruch des Schuldners gegen die außergerichtliche Pfändung. Erleichterungen der außerprozessualen Pfändung folgen aus der Generalhypothek und aus exekutivischen Klauseln. Die Generalhypothek gestattete dem Gläubiger vor allem den erleichterten Zugriff auf Immobilien, die nicht ohne weiteres außergerichtlicher Pfändung unterlagen; die Pfändungsklausel enthielt den Verzicht auf Widerstand gegen die Pfändung. Die dritte Form des Vollstreckungszugriffs ist die Pfändung auf gerichtliches Verfahren, die vor allem in den Stadtrechten des Spätmittelalters die außergerichtliche Pfändung voll verdrängte und teilweise neben dem Ungehorsamsverfahren stand, teilweise mit ihm eigenartige Verbindung einging, teilweise auch das Ungehorsamsverfahren ganz ablöste.

3.12

Die Pfändung erfolgt zuerst durch den Gläubiger mit richterlicher Erlaubnis, in der weiteren Entwicklung immer mehr durch den Richter selbst bzw. seinen Büttel, vereinzelt dann auch durch Pfändungsbeamte in eigener Verantwortung. Um Überpfändungen zu vermeiden, gab es Schätzungsleute, die den Wert der Pfändungsgegenstände schätzten; vermutlich haben sie sich aus den Pfändungszeugen der Parteien entwickelt, waren aber später amtlich bestellt (Schöffen), bis ihre Funktion schließlich von Pfändungsbeamten wahrgenommen wurde. Die Auswahl der Pfändungsgegenstände lag beim Gläubiger, nur vereinzelt hatte der Schuldner oder der Richter Auswahlrechte. Unpfändbare Gegenstände kannte das Mittelalter nicht oder kaum, die Pfändungsbeschränkungen mancher Volksrechte für Vieh überlebten nicht bis ins Mittelalter. Dritte konnten regelmäßig der Pfändung widersprechen, wenn die Fahrnis entwehrt oder ihr Eigentum notorisch war. Die Höhe der Pfändung war anfangs noch vom Strafgedanken der Fehde und Friedlosigkeit mitbestimmt, sodass der doppelte Betrag der Schuld pfändbar war (Doppelpfändung), ein Rechtsgedanke, der sich in vielen Gebieten lange hielt, teilweise in Gestalt der Erhöhung um ein Drittel (Drittpfennigsrecht); in manchen Rechten waren später neben der Schuldhöhe die Pfändungskosten miteinzurechnen, wie sie mit dem Wegfall unentgeltlicher Rechtspflege allmählich entstanden. Nach der Pfändung – sie erfolgt regelmäßig durch Wegnahme, seltener als symbolische Pfändung – hat der Schuldner ein Einlösungsrecht. Die Frist liegt zwischen einer Woche und sechs Wochen, es gibt aber Fristkürzungen und Fristwegfall bei bestimmten Pfandgegenständen und Rechtssachen (z.B. Säumnissachen). Manche Rechte steigern das Einlösungsrecht zur Pflicht des Gläubigers zum Einlösungsangebot vor Pfandverfall bzw. Pfandverkauf. Als Verwertungsform ist der Pfandverfall zum Schätzpreis historisch älter als der Pfandverkauf durch den Gläubiger, vereidigte Verkäufer, den Weibel oder das Gericht. Für den Westen und Süden typisch ist das Wiederkaufsrecht des Schuldners beim Käufer des Pfandes. Die Pfandwehr des Schuldners führte zu einer richterlichen Überprüfung der Pfändungsvoraussetzungen, die bei außerprozessualer Pfändung bis zum Prozess über die Schuld reichen konnte. Die unberechtigte Pfandverweigerung hatte Ungehorsamsstrafen zur Folge, also letztlich Personalexekution (Landesverweisung, Gefängnis etc.); Zwangspfändung mit Einsatz unmittelbarer Gewalt kennt erst das Spätmittelalter.

3.13

Die Liegenschaftsvollstreckung, die sich aus der Fronung der Karolingerzeit entwickelte, soll nach den meisten mittelalterlichen Quellen der Pfändung der Fahrhabe nachfolgen. Die Personalvollstreckung in Gestalt der Schuldhaft und der Schulddienstbarkeit mit Abarbeitung der Schuld ist regelmäßig subsidiär.

III. Der italienisch-kanonische Prozess

Schrifttum:

Endemann, Das deutsche Zivilprozessrecht, 1868, § 252 II; Picker, Die Drittwiderspruchsklage in ihrer geschichtlichen Entwicklung als Beispiel für das Zusammenwirken von materiellem Recht und Prozessrecht, 1981, S. 87 ff.; Münch, Vollstreckbare Urkunde und prozessualer Anspruch, 1989, S. 24 ff.; s.a. Rn. 3.29.

3.14

Die Vollstreckung des italienisch-kanonischen Prozesses, wie er sich auf der Basis des römischen Rechtes in Oberitalien auszubilden begann und vor allem durch die – auch weltliche Sachen erfassende – kirchliche Gerichtsbarkeit nach Deutschland gelangte, ist anders als das Erkenntnisverfahren weniger beschrieben und erforscht. Die Vollstreckung knüpft an die Autorität des Gerichtes und greift voll auf das Privatvermögen zu, allerdings unter tunlichster Schonung des Schuldners. Grundlage des Vollstreckungsverfahrens ist die kognitiale Vollstreckung des römischen Rechts. Die Vermögensvollstreckung ist – außer bei Überschuldung – Einzelvollstreckung. Neben der Vollstreckung auf Herausgabe bestimmter Sachen steht die Geldkondemnationsvollstreckung durch Pfändung. Vorab zu pfänden ist Geld, hernach wiederum in mannigfach geordneter Folge das übrige Mobiliargut. Die – nach damaliger Vorstellung – wertvolleren Immobilien sind erst nach Mobilien pfändbar, ganz zum Schluss die unkörperlichen Gegenstände, nämlich Rechte und Forderungen. Die Statuten der oberitalienischen Städte kennen Verbote der Pfändung von Zugvieh, Futtergeräten – insoweit ähnlich dem justinianischen Vollstreckungsrecht –, aber auch Verbote zur Pfändung von Betten und Kleidungsstücken, die dem Gebrauch der Familie dienen. Die Personalhaft war zwar zur Durchsetzung von Vermögensansprüchen zurückgedrängt, findet sich aber gleichwohl in vielen Rechten vor allem zur Durchsetzung von Wechselansprüchen und wird angesichts des internationalen Rechtsverkehrs als unentbehrlich betrachtet. Daneben gibt es Ungehorsamsstrafen als Form öffentlichen Gerichtszwangs.

3.15

Die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens erfolgte teils durch – weithin zur Förmlichkeit herabgestufte – actio iudicati, teils durch formlosen Antrag beim Prozessgericht (imploratio officii judicis), worin sich die gespaltene Tradition des römischen Rechts widerspiegelt.

IV. Die Vollstreckung des gemeinen Prozesses

Schrifttum:

Heffter, Institutionen des römischen und teutschen Civilprocesses, 1828, §§ 512 ff.; Endemann, Das Deutsche Civilprozessrecht, 1868, §§ 253 ff.; Wetzell, System des ordentlichen Zivilprozesses, 3. Aufl. 1878, § 50; Gaul ZZP 85 (1972), 251 ff., 269 ff.; Picker, Die Drittwiderspruchsklage in ihrer geschichtlichen Entwicklung als Beispiel für das Zusammenwirken von materiellem Recht und Prozessrecht, 1981, S. 161 ff.; Münch, Vollstreckbare Urkunde und prozessualer Anspruch, 1989, S. 31 ff.; ders., Anspruch und Rechtspflicht, 1995, § 5; Sellert, Vollstreckung und Vollstreckungspraxis am Reichskammergericht und am Reichshofrat, FS Henckel, 1995, S. 817; s.a. Rn. 3.29.

3.16

Der gemeine Prozess, der sich aus einer allmählichen Rezeption des römischen Prozesses und des italienisch-kanonischen Prozesses herausgebildet und spätestens mit der Reichskammergerichtsordnung von 1495 endgültige Gestalt angenommen hatte, bewahrte in der Vollstreckung lange germanische Tradition (insbesondere Ungehorsamsverfahren) und knüpfte erst relativ spät an die römischen Quellen und kanonischen Traditionen an. Das Vollstreckungsverfahren wird regelmäßig durch einen Vollziehungsantrag beim Prozessgericht eingeleitet (Imploration); daneben besteht aber auch vielfach noch die Möglichkeit der alten actio iudicati, wobei Praxis und partikularrechtliche Regelung oft beides vermischen. Auf dieses Gesuch ergeht ein Befehl an den Schuldner (mandatum executionis, paritorium), binnen einer bestimmten Frist zu leisten oder Einwand bzw. Remonstration zu erheben. Dieser Rechtsbehelf umfasst mehr formelle Rügen (z.B. fehlerhaftes Paritorium, Zug-um-Zug-Einrede, Nullität der Entscheidung etc.) ebenso wie materielle Einwendungen (z.B. Erfüllung, Aufrechnung, Vergleich etc.); er führt entweder bei „Liquidstellung“ zur sofortigen Entscheidung oder zu einer Verhandlung mit Beweisaufnahme und nachfolgender Entscheidung. Verstreicht die „Paritionsfrist“ ohne Erfüllung oder Remonstration, so wird die Vollstreckung auf Antrag vom Richter verfügt; die Parteien müssen durch weitere Anträge bei Gericht das – schwerfällige – Verfahren in Gang halten. Auch während der laufenden Vollstreckung kann der Schuldner insbesondere wegen neuer Beschwernisse Remonstration erheben und Aufschub oder Zurückziehung der Exekutionsverfügung erwirken. Dritte, die ihre Rechte durch die Vollstreckung verletzt sehen, müssen durch Intervention die Sistierung der Exekution zu erreichen versuchen.

3.17

Die Vollstreckung von Geldforderungen kann zunächst einmal als Realexekution durch Pfändung erfolgen (pignoris capio). Dabei ist eine Reihenfolge der Vollstreckungsobjekte (gradus executionis) zu beachten, nämlich bares Geld, Mobilien, Immobilien, Forderungen oder Rechte (mobilia, immobilia, res incorporales). Das gemeine Recht kennt aber auch noch subsidiär die Personalvollstreckung durch Schuldhaft, vor allem bei „akademischen“ Schulden und Wechselschulden; sie wird aber partikularrechtlich nach und nach abgebaut und verschwindet endgültig 1868 bzw. 1871 durch die neuere Reichsgesetzgebung. Ähnlich ist die Entwicklung bei der Vollstreckung durch Einlegung einer Wache („Presser“), die den Schuldner bis zur Bezahlung auf seine Kosten bewachte. Die Pfändung beweglicher Sachen vollzieht sich ähnlich den Formen heutigen Rechts; bemerkenswert ist die Einlösungsfrist zu Gunsten des Schuldners, ferner die Konstruktion der Verkaufsversteigerung als Geschäft des Gerichts bzw. Gerichtsdieners in Vertretung des Schuldners. Bei Immobilien kennt das gemeine Recht zunächst die Befriedigung aus Erzeugnissen durch öffentlich ausgeschriebene Verpachtung, Überweisung zum Fruchtgenuss an den Gläubiger, Ablieferungsanordnung zu Gunsten des Gläubigers oder Sequestration. Die Befriedigung aus der Substanz erfolgt durch ein besonderes Verpfändungsverfahren: Erwerb eines Pfand- bzw. Verkaufsrechts durch „Immissionsdekret“, das ins Hypothekenbuch eingetragen wird; nach Ablauf der Zahlungsfrist richterliche Anordnung des öffentlichen Verkaufs („Subhastationspatent“); Taxation und Auktion des Grundstücks; Zuschlag an den Meistbietenden („Adjudikation“). Bei Pfändung von Forderungen wird dem Schuldner der Forderung aufgegeben, nicht mehr zu erfüllen (arrestatorium). Da die Verkäuflichkeit beschlagnahmter Forderungen selten gegeben war, gestattete schon das spätrömische Recht dem Richter ihre Beitreibung, wobei folgerichtig zunächst nur unbestrittene Forderungen geeignete Exekutionsgegenstände waren. Später wurde die Beitreibung dem beitreibenden Teil überlassen, sodass die Beschränkung auf unbestrittene Forderungen entfiel, allerdings Verfahren zur Erzielung eines Anerkenntnisses üblich blieben. Pfändungsfrei bleiben – in schwankender Fortsetzung kanonischer Tradition – Gegenstände des persönlichen und beruflichen Gebrauchs; die genaue Kontur der Einrede des Notbedarfs („beneficium competentiae“) ist umstritten.

3.18

Herausgabeansprüche werden durch den Gerichtsdiener im Wege gewaltsamer Wegnahme (bewegliche Sache) oder „Emission“ des Schuldners (Immobilien) vollstreckt. Ist Naturalvollstreckung nicht möglich, wird das Geldinteresse (litis aestimatio) vollstreckt, das im Voraus oder erst jetzt festgesetzt wird; dabei übt der dem Gläubiger mögliche „Schätzeid“ (juramentum in litem) indirekten Zwang auf den Schuldner zur Naturalerfüllung.

3.19

Die Handlungsvollstreckung (facere) verwirklicht sich in der Vornahme durch andere auf Kosten des Schuldners oder durch Strafen bzw. Einlegung von Pressern. Die Unterlassungsvollstreckung besteht in der Bestrafung bei „Kontravention“.

V. Partikulare Gesetzgebung, französisches Recht und Reichszivilprozessordnung

Schrifttum:

Gaul ZZP 85 (1972), 251; Schlink, Commentar über die französische Civil-Prozessordnung, Bd. IV, 1857; Hahn, Materialien zur ZPO, Bd. I, II, 1880, S. 420 ff.

3.20

Die Vollstreckungsprinzipien des gemeinen Prozesses sind nach und nach durch partikulare Gesetzgebung verändert worden, die nach 1806 auch immer stärker französischer Vorlage folgte. Die Allgemeine Gerichtsordnung für die preußischen Staaten von 1793 (24. Titel) versuchte, die kritisierte Schwerfälligkeit gemeinrechtlicher Vollstreckung zu vermeiden, indem sie außer dem Exekutionsgesuch beim Prozessgericht erster Instanz keine weiteren Gläubigeranträge zum Fortgang des Verfahrens verlangte, vielmehr das Gericht von Amts wegen die Vollstreckung durch seine Exekutoren weiter betreiben ließ (Amtsbetrieb). Den entscheidenden Anstoß zu Neuerungen gaben hingegen der französische Code civil und der Code de procédure civile von 1806. Der Code de procédure civile war von dem Grundgedanken bestimmt, die Vollstreckung sei Sache der Parteien, nicht des Gerichts (Deregulierung der Vollstreckung). Daraus ergaben sich wichtige Konsequenzen. Das mit einer Klausel versehene Urteil konnte vom Gläubiger vollstreckt werden, ohne dass es gerichtlicher Mitwirkung bedurfte; der Gläubiger erhielt vielmehr direkten Zugang zum Vollstreckungsorgan. Das Vollstreckungsorgan, nämlich der Gerichtsvollzieher („huissier“), war Beauftragter des Gläubigers und nicht Hilfsorgan des Gerichts. Der Gerichtsvollzieher war umfassend für alle Formen der Geldvollstreckung zuständig (Mobiliarpfändung, Forderungspfändung, Immobiliarpfändung), gerichtliche Mitwirkung blieb die – z.T. allerdings unvermeidbare – Ausnahme; Naturalvollstreckung kannte der Code civil – eine Nachwirkung römischrechtlicher Geldkondemnation und Konsequenz der Deregulierung der Vollstreckung – so gut wie nicht (art. 1142–1144 C.c.), sodass der „huissier“ als Gläubigerbeauftragter hauptsächliches Vollstreckungsorgan war. Einwendungen gegen die Vollstreckung waren ebenso wie Drittrechte beim Tribunal de grande instance durch Nichtigkeits-, Aufhebungs- oder Distraktionsklage zu verfolgen, das regelmäßig im abgekürzten référé-Verfahren zu entscheiden hatte; es gab also keine fortdauernde Zuständigkeit des ursprünglich befassten Prozessgerichts („Desaisierungsprinzip“), vielmehr war eine spezielle vollstreckungsgerichtliche Zuständigkeit geschaffen. Gegen den Gerichtsvollzieher musste der Gläubiger Erfüllungsklage erheben. Die Wahl der Vollstreckungsarten stand dem Gläubiger frei (Ausnahme: Vorrang der Mobiliarvollstreckung bei Geschäftsunfähigen, art. 2092, 2206 C.c.). Der Code de procédure civile galt in Deutschland voll oder modifiziert für Rheinpreußen, Rheinhessen, Rheinbayern, Westfalen und das Großherzogtum Berg. Die neuen Prozessordnungen von Hannover, Braunschweig, Oldenburg, Lübeck, Baden, Württemberg und Bayern nahmen Parteidisposition, Dezentralisierung und Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren als Grundthemen moderner Vollstreckung teilweise auf.

3.21

Die Reichszivilprozessordnung von 1879 schuf auf der Basis verschiedener Entwürfe (hannoverscher, preußischer, norddeutscher Entwurf) dann ein Vollstreckungssystem, das französischen Neuerungen und gemeinrechtlicher Tradition gleichermaßen Rechnung trug. Die ZPO übernahm die Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren und ließ den mit Klausel versehenen Titel als Grundlage der Vollstreckung – ohne actio iudicati oder Exekutionsgesuch – genügen. Der Gläubiger hatte direkten Zugang zum Vollstreckungsorgan und freie Wahl der Vollstreckungsart. Neben dem Gerichtsvollzieher nach französischem Vorbild stellte die ZPO aber das Vollstreckungsgericht als gewichtiges Vollstreckungsorgan der Forderungspfändung und Immobiliarvollstreckung. Die Rechtsbehelfe wurden aufgeteilt: formelle Mängel zum Vollstreckungsgericht (französisches Vorbild), materielle Einwände zum Prozessgericht (gemeinrechtliches Vorbild). Die Vollstreckungsarten orientierten sich am gemeinen Vollstreckungsrecht, berücksichtigten aber anders als das französische System im Einklang mit dem materiellen Recht stärker den Grundsatz der Naturalvollstreckung; dabei war für Handlungs- und Unterlassungsvollstreckung nach gemeinrechtlichem und preußischem Vorbild das Prozessgericht erster Instanz Vollstreckungsgericht. Nicht übernommen ist von der ZPO weiter das Gleichrangprinzip unter mehreren pfändenden Gläubigern (art. 656 c.p.c.), das sich in Frankreich vor allem auch aus der Beschränkung des Insolvenzverfahrens auf Kaufleute bzw. Gewerbetreibende erklärt (hierzu Rn. 59.7, 59.8, 59.11, ferner Bd. II Rn. 3.20, 39.1). So präsentiert sich das Vollstreckungsrecht der ZPO als eigenständiges Gebäude aus gemeinrechtlichen und französischen Bausteinen. Die neuen, ideologisch begründeten Anstöße kamen aber – ähnlich wie im Erkenntnisverfahren – aus Frankreich.

VI. Die weitere Entwicklung von der liberalen zur sozialen Vollstreckung

Schrifttum:

Lippross, Grundlagen und System des Vollstreckungsschutzes, 1983, S. 33–83.

1. Die Gläubigerherrschaft des französischen Systems

3.22

Das deutsche Vollstreckungsrecht in seiner ursprünglichen Gestalt war also – wie bereits dargestellt – wesentlich durch das französische Recht beeinflusst worden: Das Vollstreckungsverfahren ist kein Amtsverfahren in dem Sinne, dass die Vollstreckungsorgane die Zwangsvollstreckung von sich aus durchführen, auch nicht in dem Sinne, dass sie von Amts wegen auf einen Ausgleich der Gläubiger- und Schuldnerinteressen bedacht sind. Vielmehr beschränkt sich das Vollstreckungsrecht darauf, „Befugnisse und Gegenbefugnisse zuzuteilen und den Gebrauch dem Belieben der Beteiligten anheim zu geben“[1]. Der Gläubiger „beauftragt“ das Vollstreckungsorgan mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung. Er bestimmt im Rahmen des Gesetzes den Gegenstand des Zugriffs, hat also bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen die Wahl, ob er in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Schuldners vollstrecken will. Er setzt auch die Zeit des Zugriffs fest, kann also sofort nach Erlangung des Titels oder erst nach geraumer Zeit zugreifen; er kann die Zwangsvollstreckung durch entsprechende Weisung an das Vollstreckungsorgan sistieren oder auch den Pfandgegenstand freigeben. Für ein gestaltendes Eingreifen des Vollstreckungsgerichts ist nur geringer Raum gewesen; selbst wenn etwa zu erwarten war, dass der Schuldner bei Gewährung von Ratenzahlungen den Gläubiger befriedigen kann, hat das Gericht keine Möglichkeit, von sich aus Ratenzahlungen zu bewilligen.

2. Ausbau des Schuldnerschutzes und Aktivierung des Gerichts

3.23

Diese ursprüngliche Grundtendenz des Gesetzes – die man als „Parteibetrieb“ bezeichnen kann – ist durch die Novellengesetzgebung erheblich verändert worden. Wesentliche Züge dieser Änderung sind die stärkere Betonung der sozialen Seite der Zwangsvollstreckung und – um ein Schlagwort zu gebrauchen – die „Aktivierung“ des Gerichts.

a) Ausbau des Sozialschutzes

3.24

Zum Schutze des Schuldners ist – um nur einige Beispiele zu nennen – der Kreis der unpfändbaren Gegenstände und Forderungen erweitert worden, so der Bereich der unpfändbaren Sachen nach § 811. Bei der Forderungspfändung ist der früher auf Einkünfte aus abhängiger Arbeit beschränkte Pfändungsschutz auf Einkünfte aus freier Arbeit und auf Einkommen aus unständiger Beschäftigung, wie z.B. bei Agenten, Künstlern usw. ausgedehnt worden (§§ 850, 850i). Gewisse zweckgebundene Forderungen (z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsvergütungen) sind ganz oder zu einem erheblichen Teil für unpfändbar erklärt worden (§ 850a). § 817a und – entsprechend – § 85a ZVG schützen den Schuldner vor Vermögensverschleuderung durch Versteigerung zum Gebot weit unter Wert.

b) Aktivierung des Gerichts

3.25

Die Regelungsbefugnis des Gerichts ist erweitert worden. So gibt etwa § 30a ZVG dem Richter das Recht, das Zwangsversteigerungsverfahren einstweilen einzustellen, „wenn Aussicht besteht, daß durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird, und wenn die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht“.[2] In diesen Bereich gehört vor allem die umfassende „Schuldnerschutzbestimmung“ des § 765a, wonach das Vollstreckungsgericht „eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen kann, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist“. Bemerkenswert ist auch die Regelung des § 721. Hier ist bereits dem Prozessrichter eine recht weitgehende Regelungsbefugnis bei der Festsetzung von Räumungsfristen eingeräumt.

3. Novellengesetzgebung und Kodifikation

3.26

Die hier angedeutete Entwicklung des Zwangsvollstreckungsrechts hat sich nach und nach im Wege der Novellengesetzgebung meist aus besonderem Anlass (Wirtschaftskrise nach 1929 – 2. Weltkrieg – Not der Nachkriegszeit) vollzogen[3]. Ihre Ergebnisse sind durch das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 20.8.1953 (BGBl. I 952) in die ZPO und das ZVG übernommen worden, freilich unter Anpassung an veränderte wirtschaftliche und soziale Verhältnisse. Vollstreckungsschutzbestimmungen zu Gunsten besonderer Personenkreise sind teilweise auf Sondergesetze verstreut geblieben (§§ 54 ff. SGB I). Im neueren Vollstreckungsrecht wird der Gedanke eines sozialen Schuldnerschutzes zwar durchaus beibehalten, die eigentliche Funktion der Zwangsvollstreckung – die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers – aber doch wieder mehr in den Vordergrund gerückt. So versucht das Gesetz insgesamt einen Ausgleich zwischen dem Rechtsschutz des Gläubigers und dem Sozialschutz des Schuldners zu erreichen. Insgesamt gesehen setzt sich diese Tendenz fort in den Änderungen, die die Vereinfachungsnovelle 1976 und die Änderungsnovelle vom 1.2.1979 enthalten[4]. Man muss anerkennen, dass die jüngeren Novellen zwar am Ausbau des geschilderten Schuldnerschutzes maßgeblichen Anteil haben, aber andererseits beispielsweise durch die Einführung der Sicherungsvollstreckung (§ 720a) oder die Erleichterung der Vorpfändung (§ 845 Abs. 1 S. 2) gleichzeitig um eine effizientere Gestaltung der Vollstreckung bemüht sind. Auch das RechtspflegevereinfachungsG 1990 will mit seiner Verbesserung der Möglichkeit von Geldforderungspfändungen die Effektivität der Vollstreckung stärken[5]. Die Reformen der jüngeren Zeit haben zwar einerseits zum besseren Schutz der schuldnerischen Persönlichkeitssphäre beigetragen (§§ 915 ff. a.F. 1995, jetzt zum Schuldverzeichnis §§ 882b ff. ZPO), andererseits sehen sie aber doch überwiegend Maßnahmen vor, die einer Vereinfachung des Gläubigerzugriffs dienen (insbes. §§ 117, 119, 752, 756, 758a, 765, 765a, 802b ff., 807, 811, 825, 829, 833, 836, 867, 888). Es hat den Anschein, als sei die kodifikatorische Sozialwelle bereits etwas abgeklungen.

VII. Würdigung der historischen Entwicklung

3.27

Bei allen Vorbehalten gegen Vergröberungen lassen sich für die historische Entwicklung doch gewisse Grundlinien aufzeigen, deren man sich für ein tieferes Grundverständnis doch vergewissern sollte.

1. Von der Personal- zur Realexekution

3.28

Ein deutlicher Trend der historischen Entwicklung liegt in der Zurückdrängung der Personalexekution. Die Personalexekution verliert ihre innere Rechtfertigung, wenn der Ungehorsam gegen das Urteil nicht mehr als kriminelles oder doch quasi kriminelles Unrecht betrachtet wird. Wichtig ist vor allem, dass die Personalexekution ursprünglich durchaus Mittel der Geldvollstreckung ist und nicht etwa der Handlungs- oder Unterlassungsvollstreckung, die erst später entstanden ist. Die Personalvollstreckung war mit christlichen Vorstellungen teilweise bereits schwer vereinbar, den entscheidenden Stoß hat dann aber der Personalexekution ohne Zweifel die Menschenrechtsbewegung des ausgehenden 18. und 19. Jahrhunderts gegeben; denn mit menschlichen Freiheitsrechten harmoniert der Zugriff auf die Person vor allem dann kaum, wenn auf der Gläubigerseite nur Vermögensrechte auf dem Spiele stehen und ein Verschulden des Schuldners ganz fehlt oder bloß in fahrlässigem Wirtschaften besteht. Nur wo die Naturalexekution von Handlungen oder Unterlassungen die Willensbeugung unausweichlich erheischt, ist die Personalexekution als Ultima Ratio bleibendes Element des modernen Vollstreckungsrechts. Der Wandel von der Personal- zur Realexekution ist ein wesentlicher Schritt zur Humanisierung der Vollstreckung für den Schuldner.

2. Geldvollstreckung und Naturalvollstreckung

Schrifttum:

Zimmermann, The Law of Obligations, 2. Aufl. 1993, S. 770 ff.; Nehlsen-v. Stryk, Grenzen des Rechtszwangs: Zur Geschichte der Naturalvollstreckung, AcP 193 (1993), 529; Rütten, Zur Entstehung des Erfüllungszwangs im Schuldverhältnis, in: FS Gernhuber, 1993, S. 939 ff.

3.29

Das Verhältnis von Geldvollstreckung und Naturalvollstreckung ist durch ein ursprüngliches Übergewicht der Geldvollstreckung geprägt. Das Prinzip der Geldvollstreckung, das der römischrechtlichen Auslösung und damit der Personalvollstreckung seine Entstehung verdankt, war im deutschen und noch mehr im ausländischen Recht außerordentlich lebenskräftig. Ob man das Prinzip der Geldkondemnation dem Verfahrens- bzw. Vollstreckungsrecht überhaupt zurechnen soll oder nicht besser dem materiellen Recht, wo dann die Abgrenzung zwischen (primären) Naturalerfüllungsansprüchen und (sekundären) Schadensersatzansprüchen verläuft, ist eine offene Frage, die letztlich mit dem prozessualen oder materiellrechtlichen Verständnis des Anspruchs zusammenhängt und damit mit dem grundsätzlichen Verhältnis von materiellem Recht und Prozessrecht (hierzu etwa § 893 einerseits und art. 1142 ff. französischer C.c. andererseits). Die Auslösungssumme des römischen Rechts brachte ursprünglich eine Abmilderung der strengen Personalhaftung, in der Folgezeit führte die Geldkondemnation aber letztlich zur Möglichkeit, sich vom Recht freizukaufen, und konnte die Rechtsentwicklung vielleicht deshalb nicht dauerhaft prägen. Die Endphase der verschiedenen Rechtssysteme kennt jedenfalls Naturalerfüllungsanspruch und Naturalvollstreckung. Warum hier die Entwicklung in Deutschland schneller und deutlicher verlaufen zu sein scheint als im romanischen oder angloamerikanischen Rechtskreis (s. Rn. 59.24, 59.51, 59.66, 59.104), ist schwer zu begründen; vielleicht hat die Ungehorsamsstrafe des Mittelalters neben dem kognitialen Vollstreckungsrecht Justinians eine prägende Rolle gespielt. Natürlich steckt in der Naturaldurchsetzung einer Rechtspflicht immer ein härterer Zugriff auf Schuldner mit fast totalitärem Charakter als in der bloßen Geldhaftung bei Nichterfüllung, die viel Verhaltensspielraum lässt. Auch in der Gegenwart ist deshalb das Verhältnis von Naturaldurchsetzung und Geldersatz für viele Pflichten keineswegs ausdiskutiert[6]. Fest steht aber die Tendenz moderner Rechtsordnungen zur Naturalvollstreckung[7].

3. Parteimacht und Gerichtsmacht

3.30

Die frühen Vollstreckungsformen verwirklichen sich als Fortentwicklung der Selbsthilfe im Parteihandeln. Die fortschreitende Monopolisierung der Gewalt beim Staat und seinen Gerichten führt dann mehr und mehr zur gerichtsförmigen Vollstreckung, die im gemeinen Prozess einen gewissen Höhepunkt erreicht. Man könnte versucht sein, die weitgehende Mediatisierung des Gläubigers als Antithese zum Selbsthilfecharakter früher Vollstreckung zu deuten. Sie harmoniert natürlich auch mit dem formalistischen Erkenntnisverfahren des gemeinen Prozesses[8] und mit dem gerichtsorientierten gemeinen Konkurs[9]. Die französische Vollstreckung, die der Revolution mit ihren Freiheitsidealen entwachsen war, schuf dann wieder das historische Gegengewicht parteiorientierter und dezentralisierter Vollstreckung. Man kann nicht behaupten, dass die Rechtsgeschichte die Effektivität gerichtlich geleiteter und organisierter Vollstreckung bestätigen würde, die notwendig eine Reglementierung bis hin zur perfektionierten Vollstreckungsreihenfolge (gradus executionis) beinhaltet. Es war vielmehr die Schwerfälligkeit dieser Vollstreckungsorganisation, die dann den Siegeszug des französischen Modells erleichterte. Diesen Gang der Geschichte sollte man sich bei Reformplänen immer vergegenwärtigen.

4. Humanisierung und Schuldnerschutz

3.31

Die historische Entwicklung zur Beschränkung der Vollstreckungsmöglichkeiten ist unverkennbar. Mit der Abschaffung der Personalexekution als Mittel der Geldvollstreckung geht die stetige Vermehrung zugriffsfreien Schuldnervermögens einher. Waren ursprünglich christliche Einflüsse förderlich, so war es später wiederum der politische Durchbruch der Menschenrechte, der die Fortentwicklung prägte. Neben den Individualschutz als Grundgedanken trat im Sozialstaat des 20. Jahrhunderts die Notwendigkeit, die Allgemeinheit vor sozialhilfefälligen Schuldnern zu bewahren, die den Schuldnerschutz stark stimulierte. Die Reihenfolge der Vollstreckungsarten (mobilia, immobilia, res incorporales) scheint dagegen weniger Erwägungen des Schuldnerschutzes zu verwirklichen als auf Praktikabilitätserwägungen zu beruhen; sie existierte schon, als der Schuldnerschutz noch geringe Ausformung erfahren hatte und trägt der tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit Rechnung. Ihre – vereinzelte – Deutung im Sinne eines Sozialschutzes ist ein recht spätes Phänomen.

§ 4 Stand und Reform des Einzelvollstreckungsrechts

Schrifttum (Auswahl):

Gaul, Das Rechtsbehelfssystem der Zwangsvollstreckung – Möglichkeiten und Grenzen einer Vereinfachung, ZZP 85 (1972), 251; ders., Zur Reform des Zwangsvollstreckungsrechts, JZ 1973, 473; Eickmann, Die Rationalisierung der Zwangsvollstreckung und ihre Auswirkung auf den Gerichtsvollzieher, DGVZ 1977, 103; Pawlowski, Die Wirtschaftlichkeit der Zwangsvollstreckung, ZZP 90 (1977), 345; Gaul, Die Mitwirkung des Zivilgerichts an der Vollstreckung von Verwaltungsakten und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, JZ 1979, 496; Eickmann, Vollstreckungssysteme und Gerichtsvollzieherstellung in Europa, DGVZ 1980, 129; Behr, Reform der Zwangsvollstreckung, Rpfleger 1981, 417; Brehm, Zentralisierung der Zwangsvollstreckung, Rpfleger 1982, 125; Seip, Ist die Offizialmaxime in der Zwangsvollstreckung als Reformziel erstrebenswert?, Rpfleger 1982, 257; Alisch, Zur Diskussion über die Neuordnung der Aufgabenbereiche im Zwangsvollstreckungsverfahren, DGVZ 1982, 33; Brehm, Aktuelle Fragen einer zeitgenössischen Reform des Vollstreckungsrechts, DGVZ 1983, 101; Hörmann/Holzscheck, Schuldbeitreibung im Konsumentenkredit, ZfRSoz 1983, 26; Röhl, Schuldbeitreibung als Kontrolle abweichenden Verhaltens, ZfRSoz 1983, 1; Schmidt-von Rhein, Außergerichtliche Konfliktregelung und ihre mögliche Bedeutung für die Zwangsvollstreckung, DGVZ 1984, 97; Brehm, Die Verbesserung der Zwangsvollstreckung durch ein vereinfachtes Verfahren zur Feststellung der Erwerbsquelle des Schuldners, DGVZ 1985, 19; Stürner, Grundlinien der Entwicklung des deutschen Vollstreckungsrechts, DGVZ 1985, 6; Wieser, Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Zwangsvollstreckung (mit Gesetzesvorschlägen), ZZP 98 (1985), 50; Hanke, Erfolge oder Rückschläge (Entwicklung des Zwangsvollstreckungsrechts seit 1974 und Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers), DGVZ 1986, 17; Brehm, Möglichkeiten der Reform der Zwangsvollstreckung, DGVZ 1986, 97; Stürner, Prinzipien der Einzelzwangsvollstreckung, ZZP 99 (1986), 291; Münzberg, Reform der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, Rpfleger 1987, 269; Götte, Zur Wiedereinführung einer Rangfolge der Zwangsvollstreckungsmittel, ZZP 100 (1987), 412; Hörmann, Gerichtliche Schuldbeitreibung und ihre Umwelt, in: Blankenburg/Voigt, Implementation von Gerichtsentscheidungen, Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie 1987 Bd. 11; Rogowski, Zur Implementation von Zivilgerichtsentscheidungen durch den Gerichtsvollzieher, a.a.O.; Schilken, Reform der Zwangsvollstreckung, in: Rechtswissenschaftliche Vorträge und Berichte des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Universität Osnabrück, Bd. 4, 1988, S. 14 ff. und Osnabrücker Rechtswissenschaftliche Abhandlungen Bd. 27, 1991, S. 307 ff.; Hornung, Reform der Pfändung von Sozialleistungen, Rpfleger 1988, 213, 347; 1989, 1; Smid, Automation der Forderungspfändung?, Rpfleger 1988, 393; Behr, Generalklausel für Vollstreckungsschutz, Rpfleger 1989, 13; Gaul, Treu und Glauben sowie gute Sitten in der Zwangsvollstreckung oder Abwägung nach „Verhältnismäßigkeit“ als Maßstab der Härteklausel des § 765a ZPO, FS Baumgärtel, 1990, S. 75 ff.; Christmann, Konkordanz von Schuldnerschutz und Sozialhilferecht, Rpfleger 1990, 403 f.; Schilken, Zur Abnahme der Offenbarungsversicherung durch den Gerichtsvollzieher nach Haftanordnung, DGVZ 1990, 97; ders., Gedanken zu Anwendungsbereich und Reform des § 807 ZPO, DGVZ 1991, 97; Hörmann, Mechanismen der Beitreibung und Regulierung von Schulden, DGVZ 1991, 81; Pawlowski, Die rechtlichen Grundlagen der „ratenweisen Vollstreckung“, DGVZ 1991, 177; Oerke, Ratenweise Forderungseinziehung trotz erfolgloser Pfändung, DGVZ 1992, 161; Vereinigung der Zivilprozessrechtslehrer: Reform des Zwangsvollstreckungsrechts, ZZP 105 (1992), 393 (Bericht Stadlhofer-Wissinger; Beiträge Leipold, Matscher, Konecny, Walder, Beys, Kargados, Lubinski, Otto, Burgstaller, Münzberg, Schilken, Arnold, W. Lüke, Wacke, G. Lüke, Jelinek, Schlosser, Marotzke); Markwardt, Zwangsvollstreckung: schneller, effektiver, verfassungskonform, DGVZ 1993, 17; Jesse, Zur geplanten Änderung des Zwangsvollstreckungsrechtes, DGVZ 1993, 85; Uhlenbruck, Das Bild des Gerichtsvollziehers, DGVZ 1993, 97; Polzius, Aufgabengebiet und Systemfrage des Gerichtsvollziehers über das Jahr 2000 hinaus, DGVZ 1993, 103; Holch, Vollstreckung aus der Zwangshypothek, Rpfleger 1993, 140; Markwardt, Privilegierte Sachpfändung durch den Vorbehaltsverkäufer, DGVZ 1994, 1; Otto, Reform des Zwangsvollstreckungsrechts: Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch den Gerichtsvollzieher bei der Verhaftung, DGVZ 1994, 17; Schauf, Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches, DGVZ 1994, 166; Hornung, Neues Recht zur Pfändung laufender Sozialgeldleistungen, Rpfleger 1994, 442; Schilken, Vereinfachung und Beschleunigung der Zwangsvollstreckung, Rpfleger 1994, 138; Seip, Die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher, NJW 1994, 352; Lappe, Das neue Schuldnerverzeichnis, NJW 1994, 3067; Riedel, Die Pfändung von Sozialleistungen nach dem 2. Gesetz zur Änderung des SGB, NJW 1994, 2812; Bruckmann, Überlegungen zu einer Reform des Zwangsvollstreckungsrechts, ZRP 1994, 129; Goebel, Ratenweise Forderungseinziehung in der Zwangsvollstreckung, Rpfleger 1995, 189; ders., Reform des Zwangsvollstreckungsrechts im Spiegel dogmatischer Systemgerechtigkeit, KTS 1995, 143; Gaul, Grundüberlegungen zur Neukonzipierung und Verbesserung der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, ZZP 108 (1995), 3; Behr, Die Übertragung des Offenbarungsverfahrens auf den Gerichtsvollzieher durch die 2. Zwangsvollstreckungsnovelle, JurBüro 1998, 231; Funke, Die 2. Zwangsvollstreckungsnovelle – ein Beitrag zur Verbesserung der Durchsetzung der Gläubigerrechte und zur Entlastung der Rechtspflege, NJW 1998, 1029; Hornung, Die 2. Zwangsvollstreckungsnovelle, Rpfleger 1998, 381; Seip, Die Übertragung des Offenbarungsverfahrens auf den Gerichtsvollzieher und die sonstigen Änderungen durch die 2. Zwangsvollstreckungsnovelle, JurBüro 1998, 457; Steder, Änderungen im Zwangsvollstreckungsrecht durch das Zivilprozessreformgesetz, MDR 2001, 1333; Köhler, „Götterdämmerung“ des Gerichtsvollziehersystems?, DGVZ 2002, 19; Wertenbruch, Schuldrechtsreform und Zwangsvollstreckung, DGVZ 2002, 177; Schilken, Stellungnahme zu den Vorschlägen der Kommission „Strukturelle Änderungen in der Justiz“ des DGVB e.V., DGVZ 2003, 65; Strunk, Drohende Verjährung von Vollstreckungskosten – Zwangsvollstreckung vor dem Kollaps, ZVI 2003, 153; Mroß, Der Fortschritt ist eine Schnecke, DGVZ 2005, 49; ders., Die Neuorganisation des Gerichtsvollzieherwesens in Deutschland – Gutachten von Professor Dr. Burkhard Hess, DGVZ 2008, 89; Hess, Die Neuorganisation des Gerichtsvollzieherwesens in Deutschland, 2006; ders., Rechtspolitische Perspektiven der Zwangsvollstreckung, DGVZ 2010, 7; Bruns, Vom Forderungseinzug zum Forderungsmanagement – Neue Aufgaben für den Gerichtsvollzieher?, DGVZ 2010, 24; Becker-Eberhard, Abschied von der Zwangsvollstreckung – Gütliche Erledigung (jetzt auch) der „Königsweg“ im Vollstreckungsverfahren?, DGVZ 2016, 163.

I. Wirtschaftliche Daten

4.1

Die zwangsweise Beitreibung von Vermögenswerten ist ein wirtschaftlicher Faktor hohen Ranges. Neben der Präventionswirkung drohender Vollstreckung steht die tatsächliche Realisierung. Die Präventionswirkung lässt sich numerisch exakt naturgemäß nicht erfassen, über die realisierte Vollstreckung gibt es leider ebenfalls nur unvollständiges Zahlenmaterial. Im Folgenden seien die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers und der Amtsgerichte bei Forderungspfändung und Immobiliarvollstreckung näher betrachtet.

1. Gerichtsvollzieher

4.2

Im Jahre 2015 haben in der Bundesrepublik etwa 4170 Gerichtsvollzieher ca. 3,5 Millionen Vollstreckungsaufträge entgegengenommen; in ca. 4 000 Fällen kam es zur Versteigerung, insgesamt sind etwa 1,2 Milliarden € an Gerichtsvollzieher bezahlt worden, wobei die Direktzahlungen des Schuldners an den Gläubiger nach Einleitung der Vollstreckung ein Mehrfaches dieser Summe ausmachen dürften[1]. Auffallend ist, dass von 1970 bis zur Gegenwart die Zahl der Vollstreckungsaufträge von ca. 5 Millionen zunächst auf ca. 9,4 (früheres Bundesgebiet 7,9 Millionen) Millionen im Jahre 2003 gestiegen, dann aber bis 2016 wieder auf 3,5 Millionen gesunken ist. Die Zahl der Zwangsversteigerungen ist sogar von ca. 70 000 auf ca. 4 000 gefallen[2]. Man mag dies einerseits auf häufigere freiwillige Erfüllung und andererseits auf die geringere Bedeutung der Mobiliarvollstreckung in bewegliche Sachen zurückführen. Einen genaueren Schluss erlaubt die Statistik insoweit schwerlich. Zu einem gewissen Grade entspricht der Rückgang der Zahlen in der Vollstreckung dem Absinken der Eingangszahlen in der Ziviljustiz.[3] Auch die Einführung des Pfändungsschutzkontos mag einen Einfluss auf den Rückgang der Zahlen haben.[4] Hinzu kommt ein gewisser Anstieg der Zahl eröffneter Verbraucherinsolvenzverfahren von 50 200 in 2004, über eine Spitze von 112 300 in 2010 auf immerhin noch 76 300 in 2017. Nach der Übertragung der Zuständigkeit für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung auf den Gerichtsvollzieher durch die 2. Zwangsvollstreckungsnovelle 1999 ist die Zahl der beantragten Offenbarungsversicherungen signifikant zunächst auf ca. 3,9 Millionen (1970: ca. 800 000) angestiegen, nach der Einführung der Vermögensauskunft bewegen sich die Zahlen etwa auf diesem Niveau und haben sich damit in den letzten 20 Jahren nahezu verdoppelt. Die Zahl der abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen ist von ca. 130 000 im Jahre 1970 zunächst auf rund 940 000 in 2002 stärker angewachsen, dann jedoch ist die Zahl der Vermögensauskünfte auf ca. 860 000 in 2015 abgesunken[5]. Über das Verhältnis zwischen dem objektiven Verkehrswert des Vollstreckungsgutes und dem Versteigerungserlös existieren nur Vermutungen, die einen bloß 40%igen Versteigerungserlös ansetzen und dann eine „Verschleuderung“ von Schuldnervermögen in Höhe von ca. 375 Millionen errechnen[6]. Die Schwierigkeit liegt hier bereits in der Festlegung objektiver Werte, ergebnisorientierten Spekulationen bleibt ein weites Feld.

2. Amtsgerichte

a) Mobiliarvollstreckung

4.3

Bei den Amtsgerichten hat sich in der Zeit zwischen 1970 bis in die letzten Jahre die Zahl der Forderungspfändungen von knapp einer Million auf ca. 1,5–2 Millionen gewaltig vermehrt[7]. Die Bedeutung der Forderungspfändung ist also laufend gestiegen. Die allzu großzügige Anhebung von Pfändungsfreigrenzen trifft das Zwangsvollstreckungsrecht dementsprechend in einem wirtschaftlich bedeutenden Segment, eine maßvolle Bestimmung dient der Erhaltung der Funktionsfähigkeit. Die Haftanordnungen haben sich von etwa 380 000 im Jahre 1969 auf ca. 550 000–600 000 in den letzten Jahren gesteigert, wobei in den vergangenen zehn Jahren eine gewisse Konsolidierung zu beobachten ist. Vielfach hat man aus diesen Zahlen geschlossen, dass der Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher gar nicht mehr so häufig der Sachvollstreckung diene, sondern der Auftakt zum Offenbarungsversicherungsverfahren sei, das dann nach Aufklärung die Forderungspfändung erst ermögliche. Damit mag die Realität richtig eingeschätzt sein; eine andere Frage ist, inwieweit sich aus dieser Analyse Reformvorschläge zwingend herleiten lassen. Die Einführung der Vermögensauskunft ist vor diesem Hintergrund allerdings durchaus plausibel.

b) Immobiliarvollstreckung

4.4

Während im Jahre 2002 in der Bundesrepublik 81 000 Zwangsversteigerungsverfahren sowie 33 700 Zwangsverwaltungen[8] eingeleitet worden sind, sanken die Zahlen bis 2017 auf 33 600 Zwangsversteigerungen und 4 600 Zwangsverwaltungen[9]. Über die durchgeführten Verfahren und über die dabei realisierten Werte bei Versteigerungen gibt es leider keine amtlichen statistischen Angaben. Schätzungen sind schwierig, weil die Auswirkungen der vorrangigen Rechte auf das Vollstreckungsergebnis schwer zu kalkulieren sind und auch die Grundstückswerte sehr unterschiedlich liegen. Man geht aber wohl nicht fehl, wenn man das Vollstreckungsergebnis auf einen Betrag von mehreren Milliarden € kalkuliert. Oft erfolgt unter dem Druck der begonnenen Immobiliarvollstreckung auch ein freiwilliger Verkauf zur Schuldentilgung.

II. Rechtssoziologie und Vollstreckung

1. Soziologie des Vollstreckungsschuldners

4.5

Das Vollstreckungsverfahren ist insgesamt weniger Gegenstand rechtssoziologischer Forschung als das Erkenntnisverfahren gewesen. Eine gewisse Änderung hat die Problematik des „modernen Schuldturms“ gebracht, die mehr und mehr zum Thema des Verbraucherschutzes geworden ist. Zahlreiche Verbraucher erliegen den Verführungen des Konsums auf Kredit[10] und sehen sich vollstreckbaren Titeln ausgesetzt, die sie lebenslänglich auf dem Niveau der Pfändungsfreigrenze und damit auf Sozialhilfeniveau halten, falls eine stetige und rigorose Vollstreckung erfolgt und Zinsen und Kosten vor der Hauptforderung befriedigt werden (§ 367 Abs. 1 BGB), der Titel also immer neue Nebenforderungen produziert. Die Rechtsentwicklung hat allerdings zu Recht Abhilfe weniger durch Änderungen des Einzelvollstreckungsrechts gesucht, sondern sieht die Lösungs- und Linderungsmöglichkeiten eher in Reformen des materiellen Rechts, des Erkenntnisverfahrens und des Insolvenzrechts. § 497 Abs. 3 BGB ändert die Tilgungsreihenfolge des § 367 Abs. 1 BGB von Kosten, Zinsen, Hauptforderung in Kosten, Hauptforderung, Zinsen. Die Grundsätze für die Sittenwidrigkeit von Ratenkreditverträgen, wie sie die Rechtsprechung entwickelt hat[11], sind zwar auch in den neuen §§ 491 ff. BGB nicht gesetzlich fixiert worden, aber immerhin verhindern die neugefassten §§ 688 Abs. 2 Nr. 1, 690 Abs. 1 Nr. 3, 691 Abs. 1 Vollstreckungsbescheide über Ratenkredite ab einer verdächtigen Zinshöhe[12]. Die Insolvenzrechtsreform hat dem überschuldeten Schuldner, falls er eine natürliche Person ist, die Möglichkeit eines Insolvenzverfahrens zur Restschuldbefreiung gewährt (§§ 286 ff. InsO)[13]. Beratungsstellen der Verbraucherorganisationen, Wohlfahrtsverbände, Kommunen und Kirchen bemühen sich zunehmend um außergerichtliche Hilfestellung durch Beratung und Vermittlung.

2. Vollstreckungsorgane als „Sozialingenieur“?

4.6

Während die herkömmliche Vorstellung die Vollstreckungsorgane eher als Organe eines formalisierten Vollstreckungszugriffs begreift und den Organwaltern, insbesondere den Gerichtsvollziehern und Rechtspflegern, eine beratende und gestaltende Kompetenz weniger zugestanden hat, unterliegt dieses Bild der Vollstreckungsorgane zunehmendem Wandel. So sprechen Literatur und Praxis[14] von der „sozialen Kompetenz“ des Gerichtsvollziehers, „Schuldner bei der Abwicklung von Zahlungsverpflichtungen zu unterstützen“, vom Gerichtsvollzieher als „neutralem Vermittler zwischen den wirtschaftlichen Belangen der Gläubiger und den wirtschaftlichen Belangen der Schuldner“, schließlich davon, dass „eine gewisse Sozialarbeiterkomponente … beim richtig verstandenen Gerichtsvollzieheramt schlechterdings unvermeidlich“ ist. Auch für das Versteigerungsgericht als Vollstreckungsorgan der Immobiliarvollstreckung tritt teilweise der Fürsorgegedanke stärker in den Vordergrund, nachdem das BVerfG in mehreren Entscheidungen die aktive Verfahrensgestaltung, die den Schuldner vor Verschlechterungen schützt, zum Verfassungsgebot erhoben hat[15]. Tendenziell folgt aus solchem Wandel des Rollenverständnisses die Betonung ausgleichender, informativer und beratender Funktionen, die sich dann auch in entsprechenden Reformvorstellungen niederschlagen, z.B. in der Diskussion um die Vermittlung ratenweiser Tilgung unter Vollstreckungsaufschub durch den Gerichtsvollzieher sowie in der Verpflichtung des Gerichtsvollziehers, jederzeit auf eine gütliche Einigung bedacht zu sein (§ 813a a.F. (i.d.F. der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle); siehe jetzt § 802b n.F.)[16]. Insgesamt zeigt sich darin – ähnlich wie im Erkenntnisverfahren und im Insolvenzrecht – eine gesetzgeberische Tendenz zur Förderung einvernehmlicher Lösungen, die an die Stelle eigentlicher Zwangsvollstreckung treten sollen.[17] Man wird solchen Strömungen gegenüber, die sich aus der Veränderung der sozialen und wirtschaftlichen Koordinaten speisen, insoweit offen sein müssen, als sie Spielräume des gegenwärtigen Systems ausnützen und seine Elastizität erhöhen und bewahren, ohne es aufzulösen.

III. Grundsatzreform des Einzelvollstreckungsrechts?

1. Grundsätzliche Mängel

4.7

Die Liste grundsätzlicher Mängel, die über das geltende Einzelvollstreckungsrecht von seinen Kritikern in Theorie und Praxis errichtet wird, umfasst folgende wichtige Punkte: fehlende Einheitlichkeit der Kodifikation und fehlende Transparenz; Vielfalt der Rechtsbehelfe; fehlende Koordination der voneinander unabhängig arbeitenden Vollstreckungsorgane („eine Hand weiß nicht, was die andere tut“); defizitäre Sachverhaltsaufklärung ohne ausreichende amtswegige Ermittlung; Ineffektivität der Vermögensoffenbarung erst bei freier Wahl der Vollstreckungsarten; Willkürlichkeit des Prioritätsprinzips; verwirrende Regelungsvielfalt im Verhältnis zivilprozessualer Vollstreckung und Verwaltungsvollstreckung; falsche Schwerpunktsetzung zwischen Sachpfändung und Forderungspfändung; übertriebene Formalisierung des Handelns der Vollstreckungsorgane.

2. Grundzüge einer Grundsatzreform

4.8

Diese echten oder vermeintlichen Schwachstellen des deutschen Vollstreckungssystems nähren teilweise die Forderung nach einer grundsätzlichen Reform, die auf das Gegenkonzept zum modifizierten liberalen dezentralisierten Modell setzt, wobei Anleihen beim Reformentwurf 1931 unverkennbar sind[18], der wiederum seinerseits von manchen Grundgedanken der österreichischen Exekutionsordnung von 1896 beeinflusst war. Wichtige Elemente einer solchen Totalreform lassen sich mit folgenden Stichworten charakterisieren: bessere Transparenz durch einheitliche und verbesserte Kodifikation; Vereinfachung des Rechtsbehelfssystems auf wenige globalere Rechtsbehelfe; zentrale Leitung und Koordination der Vollstreckung bei einem Organ, wobei meist an das Vollstreckungsgericht und weniger an den Gerichtsvollzieher gedacht ist; Offizialmaxime im Verfahren mit amtswegiger Sachverhaltsaufklärung; obligatorische Vermögensoffenbarung des Schuldners möglichst bei Vollstreckungsbeginn; stärkere Beachtung der Verhältnismäßigkeit des Vollstreckungseingriffs, u.a. auch durch Festlegung der Reihenfolge einzelner Vollstreckungsarten (z.B. Forderungspfändung, Pfändung beweglicher Sachen, Immobiliarvollstreckung etc.); Abschaffung des Prioritätsgrundsatzes zu Gunsten eines Ausgleichs- oder Gruppenprinzips nach französischem oder schweizerischem Vorbild (Rn. 59.7, 59.8, 59.11, 59.134); klare organisatorische Bevorzugung der Forderungspfändung als der wirtschaftlich wesentlichen Vollstreckungsart; Gestaltungsspielraum für die Vollstreckungsorgane bei Abwicklungsvereinbarungen; Vereinheitlichung der zivilprozessualen Vollstreckung und der Verwaltungsvollstreckung.

3. Würdigung

4.9

Soweit der Wunsch nach geschlossener Kodifikation des Vollstreckungsrechts laut wird, erscheint er von der Grundidee her billigenswert, aber in der Gegenwart letztlich relativ chancenlos; zu mächtig und stark ist die Emanzipationsbewegung der Spezialrechtsgebiete, insbesondere des Sozialrechts, wo vor nicht allzu langer Zeit erst Novellierungen des „hauseigenen“ Vollstreckungsrechts stattgefunden haben[19]. Bei der Harmonisierung des Verwaltungsvollstreckungsrechts durch vereinfachte Zuständigkeiten und eine Bereinigung der verwirrenden Verweistechnik und Formenvielfalt (Rn. 2.37 ff.) könnte die lange geplante Vereinheitlichung des Verwaltungsprozessrechts eine gewisse Erleichterung schaffen[20]. Die grundsätzliche Zweiteilung der Rechtsbehelfe in Rechtsbehelfe für materiellrechtliche Anliegen (Vollstreckungsgegenklage, Drittwiderspruchsklage) und Rechtsbehelfe gegen Verstöße verfahrensrechtlicher Art (Erinnerung, Beschwerde etc.) sollte beibehalten werden (s.a. Rn. 3.20, 3.21), denkbar wäre eine Korrektur der Vielfalt der Rechtsbehelfe gegen verfahrensrechtliche Fehler mit ihrer schwierigen Zuordnung, wobei man aber die Vereinfachungserwartung sicherlich nicht zu hoch setzen sollte.

Die Zentralisierung der Vollstreckung bei einem leitenden Organ, die Offizialmaxime beim fortlaufenden Vollstreckungsbetrieb, die obligatorische Offenbarungsversicherung gleich am Anfang der Vollstreckung – all dies sind Elemente einer Bürokratisierung und Reglementierung des Ablaufs, die eher zur Verzögerung und Komplizierung führen müssten. Man sollte nicht vergessen, dass das dezentrale französische System als Antithese zur gemeinrechtlichen zentralisierten Vollstreckung teilweise deutsche Nachahmung gefunden hat (Rn. 3.20, 3.21) und im Ruf nach Besserung durch zentrale Leitung ein grundsätzlicher historischer Irrtum liegen könnte: Verfahren leben von privater Initiative und Gestaltungsmöglichkeit; eine Gesellschaft, die auf Privatautonomie setzt, wird Verfahrensfreiheiten ordnen, aber nicht reglementierend erdrücken, sodass nur vorsichtige Randkorrekturen des bestehenden Grundsystems insoweit angezeigt scheinen. Auch eine feste Vollstreckungsreihenfolge – die Hinterlassenschaft der gemeinen Vollstreckung (Rn. 3.17) – wäre ein Korsett, das zur Lähmung und Unbeweglichkeit führen müsste; aus Verhältnismäßigkeitserwägungen lässt sie sich nicht zwingend ableiten (Rn. 6.14, 7.21). Wenn die Rechts- und Wirtschaftsentwicklung die Forderungs- und Gehaltspfändung zur erfolgsträchtigen Vollstreckungsform gegen den „kleinen“ Schuldner macht, so regelt der freie Vollstreckungszugriff des Gläubigers solche Akzentverschiebungen am besten, und es bleibt allenfalls die Notwendigkeit systemimmanenter Verbesserungen. Die Abschaffung des Prioritätsprinzips zu Gunsten des Ausgleichsprinzips oder eines Gruppenprinzips würde den Prinzipien materiellrechtlicher Sicherheiten widersprechen und im Übrigen in Gestalt notwendiger Nachpfändungen neue Komplikation schaffen (Rn. 6.42). Ein Gestaltungsspielraum der Vollstreckungsorgane für Abwicklungsvereinbarungen ist im Rahmen der vollstreckungsrechtlichen Disposition des Gläubigers vertretbar, nicht aber als Ausfluss selbstständigen Entscheidungsspielraums.

4.10

Insgesamt findet der Ruf nach einer Totalreform gegenwärtig wenig Gehör. Dies mag auch damit zusammenhängen, dass im Vollstreckungsrecht der früheren DDR (§§ 85 ff. ZPO-DDR) einige Reformgedanken verwirklicht waren (z.B. zentrale Vollstreckungsleitung, Offenbarungsversicherung am Verfahrensbeginn, Vorrang der Pfändung von Arbeitseinkünften, Offizialmaxime etc.) und nunmehr als vollstreckungsrechtliche Ausformung eines bevormundenden, unfreiheitlichen Verfahrensstils erkannt oder – je nach Grundüberzeugung – diskriminiert sind. Die Möglichkeit der Abnahme einer Vermögensauskunft des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher vor fehlgeschlagenem Zugriffsversuch (§§ 802c ff.) erweitert optional die Sachaufklärungsmöglichkeiten des Gläubigers, ohne mit obligatorischer Voranfrage den sofortigen Vollstreckungszugriff auszuschließen oder seine Erfolgsaussichten zu gefährden und ohne mit der dezentralen Ausgestaltung der Zwangsvollstreckung zu brechen.

IV. Systemimmanente Reformvorschläge

4.11

Der Schwerpunkt der gegenwärtigen Überlegungen liegt mehr bei systemimmanenten Teilreformen („Reform der kleinen Schritte“). Promotoren sind dabei neben den Berufsverbänden der Rechtspfleger und Gerichtsvollzieher[21] Wissenschaft und Praxis. Die Justizminister der alten Bundesländer setzten zunächst 1988 eine Arbeitsgruppe aus Ministerialbeamten und Praktikern ein, die in ihren Zwischenberichten von 1990 und 1991 und in ihrem Schlussbericht 1992 ihre Ergebnisse vorgelegt hat. Im Jahre 2005 beauftragte die Justizministerkonferenz im Rahmen der Vorarbeiten für eine große Justizreform eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Organisation des Gerichtsvollzieherwesens/Privatisierung“ mit der Erarbeitung eines Reformvorschlages für das Gerichtsvollzieherwesen und erneuerter Berichterstattung in 2006. Außerdem erarbeitet eine weitere Bund-Länder-Arbeitsgruppe Vorschläge zur Modernisierung des Zwangsvollstreckungsrechts. Insgesamt enthalten die Zwischenberichte und der Schlussbericht 1992 eine nahezu vollständige Auflistung diskutierter Detailreformvorschläge. Die wichtigsten Vorschläge sollen kurz skizziert werden, ohne Rücksicht auf ihre Verwirklichung und Verwirklichungschance.

1. Die wichtigsten Reformvorschläge

a) Allgemeiner Teil

4.12

Regelung der allgemeinen Befugnisse des Gerichtsvollziehers; Kompetenz des Gerichtsvollziehers zum gütlichen Erledigungsversuch (§ 802b); Kodifikation der Rechtsprechung des BVerfG zur richterlichen Durchsuchungsanordnung (Rn. 7.13, 7.43, 8.12 ff.) mit Abgrenzung der betroffenen Vollstreckungsarten und Regelung der Stellung von Mitinhabern der Wohnung (§ 758a); einstweiliger Rechtsschutz beim Vollstreckungsschutz gemäß § 765a (Rn. 47.6) und Verhältnis des Vollstreckungsschutzes zum Räumungsschutz; Kostenfestsetzungsmöglichkeit für Vollstreckungskosten nach § 788 (Rn. 49.10); Offenbarungsversicherung des Schuldners (§ 807) bereits nach verweigerter Einwilligung in die Wohnungsdurchsuchung oder wiederholter Abwesenheit; Ausdehnung der Vermutungen der §§ 1362 BGB, 739 ZPO auf nichteheliche Lebensgemeinschaften; Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens durch Beleihung Privater[22].

Schaffung einer vorläufigen gerichtlichen Zahlungsanordnung als Vollstreckungstitel; Neuregelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit; Übertragung der Verlängerung der Räumungsfrist (§ 721) auf den Gerichtsvollzieher; Beschränkung oder Aufhebung des Vollstreckungsschutzes (§ 765a) in Räumungsfällen; erweiterter Vollstreckungsschutz für zahlungs- und arbeitswillige Schuldner (§ 765b) und besonderer Vollstreckungsschutz bei Verbraucherkreditgeschäften langer Laufzeit (§ 765c); Vereinfachung der „formalen“ Rechtsbehelfe Erinnerung, sofortige Beschwerde (§§ 766, 793), Rechtspflegererinnerung (§ 11 RPflG); vollstreckungsfreundliche Vermutung von Gewahrsam und Eigentum bei Gesellschaften und ihren Organwaltern (§§ 1362 BGB, 739 ZPO); Korrektur der titellosen Mitvollstreckung von Vollstreckungskosten (§ 788); Ausdehnung des Anwendungsbereiches der vollstreckbaren Urkunde auf andere Titel als Geldtitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 5).

b) Mobiliarpfändung

4.13

Sachpfändung in unpfändbare Gegenstände des Gläubigers (§ 811 Abs. 1), falls sein einfacher Eigentumsvorbehalt unbestritten oder urkundlich beweisbar ist (§ 811 Abs. 2); Verwertungsaufschub für gepfändete Sachen, falls der Gerichtsvollzieher einen Tilgungsplan von maximal einem Jahr zusammen mit dem Schuldner aufstellt und der Gläubiger zustimmt (§ 813a a.F.; jetzt § 802b); Befugnis des Gerichtsvollziehers zur anderweitigen Verwertung ohne Versteigerung nach Gehör der Parteien (§ 825); Übertragung der Aufgaben des behördlichen Vollziehungsbeamten auf den Gerichtsvollzieher[23].

Erwähnenswert ist ferner der Vorschlag, dem Gerichtsvollzieher die Bearbeitung der Pfändungsaufträge nach ihrem Eingang strikt vorzuschreiben, um dadurch das Prioritätsprinzip zu stärken (§ 804 Abs. 3) und gleichrangige Mehrfachpfändungen auszuschalten (§ 827 Abs. 3), die auf dem Arbeitsrhythmus des Gerichtsvollziehers beruhen.

c) Forderungspfändung

4.14

Abgabepflicht des unzuständigen Amtsgerichts (§ 828 Abs. 3); einheitlicher Pfändungsbeschluss gegen mehrere Drittschuldner unter Eingriff in Datenschutzrechte der Drittschuldner (§ 829 Abs. 1 S. 3); einheitlicher (EDV-fähiger?) Vordruck beim Pfändungsantrag (§ 829 Abs. 4); Fortwirkung des Gehaltspfändungsbeschlusses bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses und gleichbleibendem Arbeitgeber (§ 833 Abs. 2); Ausdehnung des Offenbarungsversicherungsverfahrens auf Auskünfte des Schuldners über die gepfändete Forderung (§ 836 Abs. 3 S. 2); Auskunftspflicht des Drittschuldners bereits bei Vorpfändung (§§ 845 Abs. 1, 840).

Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse durch den Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan[24]; Amtszustellung des Pfändungsbeschlusses und der Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung (§§ 829 Abs. 2, 840 Abs. 2); absoluter Vorrang der Pfändung vor Abtretung (§ 832); Fortwirken der Pfändung bei Arbeitsplatzwechsel (§§ 832, 833); Pflicht zur Erstattung aller Drittschuldnerkosten (§ 840); Klagbarkeit und Erweiterung des Auskunftsanspruchs gegenüber dem Drittschuldner (§ 840); Vorpfändung durch Gerichtsvollzieher ohne Auftrag (§ 845); Tabellisierung der pfändbaren Beträge auch bei Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen (§ 850d Abs. 1) und mögliche Aufhebung der Vorratspfändung (§ 850d Abs. 3) auf Schuldnerantrag; Vereinfachungen und Konkretisierungen bei § 850e zur Entlastung von Billigkeitsentscheidungen; Beweislaständerung bei verschleierten Arbeitseinkommen zu Ungunsten des Schuldners (§ 850h); Präzisierung des § 850i im Sinne einer Berücksichtigung des Aufwandes zur Fortführung der Erwerbstätigkeit; Unpfändbarkeit des überwiesenen Arbeitsentgelts bis zu Pfändungsfreigrenze entsprechend § 55 SGB I ohne richterliches Eingreifen (§ 850k a.F.); Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos des Schuldners auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarung zwischen Schuldner und Kreditinstitut (§§ 850k, 850l); Pfändungsschutz für Aufwendungen Selbstständiger zur Altersvorsorge (Lebensversicherungen, private Rentenversicherungen).

d) Räumungsvollstreckung

4.15

Verbesserungen bei der Behandlung des Räumungsgutes (§ 885 Abs. 3, 4): Verwertungsrecht des Gerichtsvollziehers ohne vollstreckungsgerichtliche Mitwirkung; Vernichtungsrecht bei wertlosen Sachen; Recht des Schuldners auf Herausgabe eingelagerter unpfändbarer oder wertloser Sachen; Ausdehnung des Räumungstitels auf Personen, die nicht auf Grund eigenen Rechts zum Besitz der Wohnung berechtigt sind; Titelwirkung gegenüber Untermietern (Rn. 39.12) und Familienmitgliedern, Lebensgefährten oder Dritten ohne eigenes Besitzrecht (Rn. 39.11).

e) Handlungs- und Unterlassungsvollstreckung

4.16

Vollstreckung nach § 888 ohne vorherige Zwangsmittelandrohung (Rn. 40.27); Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts statt des Prozessgerichts für die Vollstreckungsentscheidungen (§§ 887, 888, 890); Aufhebung des Anwaltszwanges.

f) Sachaufklärung, Eidesstattliche Versicherung und Haft[25]

4.17

Vorverlegung der Offenbarungsversicherung oder doch einer schuldnerischen Erklärungspflicht insbesondere über Forderungen, Arbeitgeber etc. an den Verfahrensanfang als „publizistische Pflicht“ bei zentraler Verwaltung der Vermögensverzeichnisse durch ein zentrales Vollstreckungsgericht (§§ 802c ff. – „Vermögensauskunft“); Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers gegenüber Dritten bei verweigerter Vermögensauskunft oder mangelnder Erfolgsaussicht der Vollstreckung (§ 802l); Vertagung des Offenbarungstermins ohne Zustimmung des Gläubigers (§ 900 Abs. 3 a.F.); Haftaufschub bei unzureichendem Tilgungsangebot mit gegenläufigem Gläubigerantragsrecht; Offenbarungstermin des verhafteten Schuldners auch ohne amtswegige Gläubigerbenachrichtigung (§ 802i Abs. 1 S. 3); vorübergehende Haftentlassung des Schuldners zur Beschaffung von Unterlagen (§ 802i Abs. 2); Möglichkeit ergänzender Offenbarungsversicherung (§ 802d); Zweiwochenfrist zum Vollzug des Haftbefehls, um dem Schuldner die Beschwerdemöglichkeit voll zu erhalten; Beschränkung des Einsichtsrechts in das Schuldnerverzeichnis und entsprechender Auskunftsrechte zum besseren Datenschutz des Schuldners und zur Entlastung des Gerichts (§§ 915, 915a ff. a.F.; jetzt §§ 802k f., § 7 Vermögensverzeichnisverordnung); Zeitschrankenpräzisierung für Löschung der Eintragung, Auskunftssperre und Wirksamkeit eines Haftbefehls (§ 802k Abs. 4 iVm § 6 Vermögensverzeichnisverordnung, § 802j); Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers für die Entgegennahme der Offenbarungsversicherung (§ 802e).

2. Die Verwirklichung in neueren Reformen oder Reformvorhaben

4.18

Von den aufgereihten Reformvorschlägen sind in den jüngeren Novellen aufgegriffen die Vereinfachung der Pfändung nach § 850e (SGB-ÄnderungsG v. 13.6.1994, BGBl. I, 1229) und die Verbesserung der Stellung des Schuldners gegen Offenlegung seiner Daten im Rahmen der §§ 915 ff. (Gesetz v. 15.7.1994, BGBl. I, 1566; jetzt § 802k Abs. 4 iVm §§ 1 ff. Vermögensverzeichnisverordnung). Vereinfacht wurde der Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Rechtspflegers in § 11 RpflG (Gesetz v. 6.8.1998, BGBl. I, 2030). Die ZPO-Reform eröffnete die Möglichkeit vereinfachter Tenorierung der Sicherheitsleistung gemäß §§ 709 S. 2, 711 S. 2, 712 S. 1 HS. 2 (Gesetz v. 27.7.2001, BGBl. I, 1887). Die 2. Zwangsvollstreckungsnovelle 1999 hat unter anderem folgende Reformen verwirklicht[26]:

4.19

Prozesskostenhilfe für Zwangsvollstreckung (§§ 117, 119); Anpassung der Wertgrenzen für die vorläufige Vollstreckbarkeit (§ 708 Nr. 11); teilweise Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung (§ 752); wörtliches Angebot bei Zug-um-Zug-Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher (§§ 756 Abs. 2, 765); Kodifikation der Rechtsprechung des BVerfG zur richterlichen Anordnung von Durchsuchungen (§ 758a); einstweiliger Rechtsschutz bei § 765a und Verhältnis des § 765a zum Räumungsschutz; Modernisierung des Erfüllungsnachweises (§ 775 Nr. 5); gesamtschuldnerische Kostenhaftung anteilsmäßiger Gesamtschuldner und Möglichkeit der Kostenfestsetzung (§ 788); Erweiterung des Anwendungsbereiches der vollstreckbaren Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5).

4.20

Erleichterte Voraussetzungen der Vermögensauskunft – seinerzeit Offenbarungsversicherung – gemäß § 807 (Durchsuchungsverweigerung, Abwesenheit des Schuldners bei Pfändungsversuchen); Pfändung unpfändbarer eigener Sachen des Vorbehaltsverkäufers für urkundlich belegbaren Eigentumsvorbehalt (§ 811 Abs. 2); Teilzahlungsvereinbarung des Gerichtsvollziehers, falls der Gläubiger nicht widerspricht (§ 813a a.F.) – heute: falls der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen hat und nicht widerspricht (§ 802b Abs. 2, 3); Aussetzungen der Verwertung gepfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen durch das Vollstreckungsgericht auf Schuldnerantrag (§ 813b a.F.); unförmliche Verwertung von Mobilien (§ 825); Abgabe an das zuständige Gericht bei Forderungspfändungen (§ 828 Abs. 3); einheitlicher Pfändungsbeschluss bei mehreren Drittschuldnern (§ 829 Abs. 1 S. 3); Fortdauer der Gehaltspfändung bei Unterbrechung des Dienstverhältnisses (§ 833 Abs. 2); Offenbarungsversicherung des Schuldners bei verweigerter Auskunft nach Überweisung (§ 836 Abs. 3 S. 2).

4.21

Anhebung des Mindestbetrages für Sicherungshypotheken auf € 750 (§ 866 Abs. 3); Titulierung der Sicherungshypothek ohne neues Verfahren (§ 867 Abs. 3); Verwertungsbefugnis des Gerichtsvollziehers bei Räumungsvollstreckung für Räumungsgut (§ 885 Abs. 3 und 4); Fortfall der Androhung von Zwangsmitteln bei nicht vertretbarer Handlung (§ 888 Abs. 2).

4.22

Abgabepflicht des angegangenen Gerichts und Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers bei eidesstattlicher Versicherung (§ 802e); Flexibilisierung des Aufschubs der Offenbarungsversicherung (§ 900 a.F.); Flexibilisierung des Haftvollzugs (§§ 802g, 802h) und zeitliche Begrenzung der Haftbefehlswirkung auf drei (heute: zwei) Jahre.

4.23

Die Reform der Sachaufklärung (Gesetz v. 29.7.2009; BGBl. I, 2258) hat die Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung wesentlich umgestaltet. Aufgrund eines entsprechenden Antrags des Gläubigers ist der Schuldner auch schon vor einem fehlgeschlagenen Erstzugriff verpflichtet, gegenüber dem Gerichtsvollzieher eine Vermögensauskunft zu erteilen (§§ 802a Abs. 2 Nr. 2, 802c ff.), ein vorheriger Vollstreckungsfehlschlag ist nicht mehr erforderlich. Die Rolle des Gerichtsvollziehers wurde gestärkt, u.a. durch den Auftrag zur gütlichen Erledigung (§ 802 b).

4.24

Neu eingeführt wurde ferner das Pfändungsschutzkonto, das dem Schuldner den automatischen Schutz des pfändungsfreien Teils seines Arbeitseinkommens ermöglichen soll (§§ 850k, 850l)[27]. § 885a hat für die Räumung von Grundstücken die Möglichkeit eines beschränkten Vollstreckungszugriffs geschaffen, was die Vollstreckung von Räumungstiteln vereinfachen soll[28]. Ferner wurde an verschiedenen Stellen Formularzwang bei Einleitung der Zwangsvollstreckung eingeführt (§§ 753 Abs. 3; 758a Abs. 6; 829 Abs. 4).

4.25

Eine teilweise geforderte grundlegende Reform des Gerichtsvollzieherwesens und der beamtenrechtlichen Stellung des Gerichtsvollziehers, etwa durch weitgehende Privatisierung, wurde nicht realisiert. Hingegen wurde die Gerichtsvollziehergeschäfts-Anweisung weitreichenden Änderungen unterzogen. Reformen ergaben sich ferner im Bereich des Europäischen Zwangsvollstreckungsrechts (dazu Rn. 55.1 ff.). Schließlich hat das 2021 in Kraft getretene Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz; StaRUG) im Verhältnis von Einzelzwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren für Verschiebungen gesorgt. Das StaRUG sieht bereits vorinsolvenzlich – zur Abwendung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 29 Abs. 1 StaRUG) – Restrukturierungsmöglichkeiten vor, die denen des Insolvenzplanverfahrens nachgebildet sind. Durch den gestaltenden Teil eines Restrukturierungsplans kann in ähnlicher Weise wie im Insolvenzplanverfahren auf Gläubiger- oder sonstige Rechte eingewirkt werden (§§ 7, 67 StaRUG). Das StaRUG-Verfahren soll vorinsolvenzliche Restrukturierungen zur Abwendung einer Insolvenz ermöglichen und zielt so auf eine Unternehmenserhaltung. Für die Einzelzwangsvollstreckung ist von Bedeutung, dass im Rahmen einer auf Schuldnerantrag zu treffenden Stabilisierungsanordnung gerichtlich Vollstreckungs- und Verwertungssperren angeordnet werden können (§ 49 Abs. 1 StaRUG). Diese sind in ihren Wirkungen den Anordnungen im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 5 InsO) nachgebildet.

3. Würdigung

4.26

Die Vorschläge, Reformen und Reformvorhaben bewegen sich – anders als die Grundsatzdiskussion – überwiegend im Koordinatensystem der bisherigen Grundsätze. Die Tendenz, systemfremde Reformpartikel abzustoßen, ist unverkennbar. Natürlich wird dies nur begrüßen, wer die Grundlinien des bestehenden Systems bejaht.

4.27

a) Obwohl der Schuldnerschutz teilweise verstärkt wird, sind allzu starke Eingriffe in die Disposition des Gläubigers vermieden. Die Vermittlung einer Zahlungsvereinbarung durch den Gerichtsvollzieher bremst das Verfahren nur, wenn der Gläubiger diese Möglichkeit nicht a priori ausgeschlossen hat, weitergehende Eingriffe im Sinne eines erweiterten Vollstreckungsschutzes durch vollstreckungsgerichtliche Rechtsgestaltung gegen den Gläubigerwillen sind überwiegend verworfen, auch beim Vermögensauskunfts-, Offenbarungsversicherungs- und Haftverfahren ist die Gläubigerdisposition letztlich gewahrt.

4.28

b) Bei der Sachverhaltsaufklärung wahrten ältere Reformen und Reformvorschläge die Distanz zur Inquisition und setzten auf die Gläubigerinitiative, wobei die Aufklärungsmittel des Gläubigers, nämlich vor allem die Offenbarungsversicherung des Schuldners, an geringere Voraussetzungen geknüpft und bei der Forderungspfändung erweitert wurden. Die Reform der Sachaufklärung favorisiert dagegen eine anfängliche umfassende Auskunftspflicht des Schuldners auf Antrag des Gläubigers und Verlangen des Gerichtsvollziehers. Der bisher beschrittene Weg, der Gläubigerinitiative voraussetzt, ist amtswegiger Inquisition vorzuziehen, weil er geringeren Aufwand und geringeren Eingriff zur Folge hat.

4.29

c) Nahezu alle Reformen und Reformvorschläge halten an dezentraler Organisation fest, schaffen kein zentrales Leitungsorgan und bleiben bei der herkömmlichen Rollenverteilung: die vordere Front (Sachpfändung, Herausgabe und Räumung, Erkundigung über Arbeitgeber, Vorpfändung) dem Gerichtsvollzieher, Vollstreckung in Rechte dem Rechtspfleger, Handlungs- und Unterlassungsvollstreckung dem Prozessgericht. Diese Einteilung gibt dem Gläubiger den direkten Zugriff auf das sachnächste Organ und verdient deshalb gegenüber allen Versuchen einer Gewichtsverschiebung, die oft auch standespolitisch bedingt sind, Verteidigung. Das gilt auch für den Vorstoß des deutschen Gerichtsvollzieherbundes, der dem Gerichtsvollzieher nach französischem Vorbild die Forderungs- und Rechtspfändung übertragen will: die Aufgabe der bewährten Struktur des vollstreckungsrechtlichen Zuständigkeitssystems ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine Novellierung eindeutige Vorteile für die Rechtsverwirklichung brächte – diesen Nachweis bleibt der Vorschlag der berufsständischen Reformkommission letztlich schuldig[29]. Der Gesetzgeber hat von einer Realisierung deshalb zu Recht abgesehen[30].

4.30

d) Der Grundsatz der Formalisierung mit seiner klaren Trennung zwischen Erkenntnis und Vollstreckung ist insoweit ausreichend beachtet, als vollstreckungsbeschränkende Billigkeitsentscheidungen oder Schuldenregulierungsverfahren den nichtgerichtlichen Vollstreckungsorganen nicht oder nur im Zusammenwirken mit dem Gläubiger übertragen sind (z.B. keine selbstständige Tilgungsregulierung des Gerichtsvollziehers, keine Verlängerung der Räumungsfrist etc.). Die Eingriffsbefugnisse des Vollstreckungsgerichts bleiben auf Vollstreckungshärten in engerem Sinne beschränkt und umfassen nicht die Titelkorrektur. Ein Schuldner, der sie erstrebt, muss ein Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung unter Schuldenregulierung beantragen, das eine adäquate Verfahrensbeteiligung aller Gläubiger und des Schuldners garantiert. Das Zugeständnis der Kontrolle des Eigentumsvorbehaltes bei der Pfändung unpfändbarer eigener Sachen durch den Gläubiger ist tragbar, solange diese Kontrolle im Streitfalle urkundlich erfolgt und kompliziertere Rechtsfragen ausgeschaltet bleiben (§ 811 Abs. 2). Der Vereinfachungseffekt der Formalisierung wäre in fragwürdiger Weise umgesetzt, wenn an die nichteheliche oder nicht eingetragene Lebenspartnerschaft als Vermutungsgrund für Schuldnergewahrsam angeknüpft würde (§ 739): während sich die Eheschließung und die eingetragene Lebenspartnerschaft mit ihrer Formalisierung als Vermutungskriterium eines formalisierten Verfahrens eignen, ist dies bei der vielgestaltigen und konturenschwachen nicht ehelichen bzw. nicht eingetragenen Lebensgemeinschaft gerade nicht der Fall. Der Streit im Rahmen des § 766 wird sich dann eben statt um den Besitz um die nichteheliche Gemeinschaft drehen. Vielleicht ist es letztlich verfehlt, in einer Zeit des Formenzerfalls im menschlichen Zusammenleben Kategorien dieses Zusammenlebens zu Kriterien eines formalisierten Verfahrens zu erheben. Die ehrlichere Lösung wäre der Mitgewahrsam des Schuldners an beweglichen Sachen in einer gemeinsamen Wohnung als ausreichende Pfändungsvoraussetzung, der Streit wäre dann um das veräußerungshindernde Recht im gewöhnlichen Erkenntnisverfahren auszutragen.

4.31

Anzumahnen ist eine formalisierte Regelung der persönlichen Reichweite eines Räumungstitels (§ 885). Denkbar wäre die Wirkung des Titels gegenüber allen Insassen des Raumes ohne Urkunde über ein Recht zum Besitz, das sich aus einem Rechtsverhältnis zum Gläubiger oder Schuldner herleiten kann; gegen Untervermietungen nach Rechtshängigkeit helfen u.U. §§ 727, 325 (s.a. Rn. 17.12). Man könnte zusätzlich an eine Befugnis des Gerichtsvollziehers zur Identitätsfeststellung des Untermieters mit Urkunde denken.

4.32

Erfreulich im Sinne notwendiger Formalisierung ist die Klarstellung der Voraussetzungen, des Verfahrens und der Reichweite einer richterlichen Durchsuchungsanordnung, wie sie die Rechtsprechung des BVerfG (Rn. 7.13, 7.43, 8.12 ff.) verlangt. Ob es allerdings ratsam ist, den zeitlichen und örtlichen Geltungsbereich (Wohnungswechsel etc.), die richterlichen Versagungsgründe, das Gehör des Schuldners und die Rechtslage bei Pfändung für mehrere Gläubiger, die nicht alle eine richterliche Anordnung erwirkt haben, offen zu lassen, erscheint recht zweifelhaft. Wo das Verfassungsrecht so tief ins Detail eingreift – bei der Durchsuchung für mehrere Gläubiger m.E. bis zur Skurrilität (Rn. 7.43, 8.17) –, sollte sich der Gesetzgeber um die klare einfachrechtliche Ausformung nicht drücken. Ob die Herausnahme der Räumungsvollstreckung den Maßstäben des BVerfG standhält, muss zweifelhaft bleiben (Rn. 8.21, 8.22).

4.33

e) Der Vollstreckungsbeschleunigung dienen in sinnvoller Weise die erweiterten Möglichkeiten der Sachaufklärung in Gestalt der Vermögensauskunft, die Befugnis des Gläubigers zur Pfändung eigener pfändungsfreier Gegenstände, die Befugnis zur anderweitigen Verwertung von Pfandgut auf Grund der Entscheidung des Gerichtsvollziehers, nahezu alle Maßnahmen zur Verbesserung der Forderungspfändung (Abgabepflicht, Formularzwang, Offenbarungsversicherung über gepfändete Forderung), die Regelung über die Verwertung des Räumungsgutes und die Abschaffung der Zwangsmittelandrohung bei Vollstreckung unvertretbarer Handlungen. Zu Recht wird es vermieden, zur Beschleunigung in die Rechtsstellung Dritter allzu unbekümmert einzugreifen, weshalb etwa die Fortwirkung der Lohnpfändung nach Arbeitsplatzwechsel zutreffend nicht vorgesehen ist.

4.34

f) Beim Schuldnerschutz sind titeleingreifende Befugnisse, z.B. Tilgungsregelungen oder Vertragshilfe unabhängig vom Gläubigerwillen, wie schon erwähnt (Rn. 4.20), zu Recht nicht geplant. Hier wäre m.E. auch irgendwann die Grenze erreicht, welche die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgewährleistung setzt. Ausgewogene Verbesserungen sind der einvernehmliche Tilgungsplan durch Vermittlung des Gerichtsvollziehers und Datenschutzregelungen beim Schuldnerverzeichnis.

4.35

g) Wer das grundsätzliche Festhalten am Prioritätsgrundsatz – auch im Verhältnis Pfändung und Forderungsabtretung – begrüßt, wird gleichzeitig bedauern, dass Vorschläge zur Pfändung durch den Gerichtsvollzieher nach der Antragsreihenfolge bisher kaum Resonanz gefunden haben. Die Verwässerung der Priorität durch die Zufälligkeiten verwaltungsmäßigen Ablaufs lässt sich kaum rechtfertigen, falls man sich zu ihr als Größe pragmatischer Gerechtigkeit bekennt.

4.36

h) Der Grundsatz effektiver Verwertung ist mit der durch die 2. Zwangsvollstreckungsnovelle eingeführten freieren Verwertungsbefugnis des Gerichtsvollziehers wesentlich gefördert. Für richtig ist zu erachten, dass schematische Verhältnismäßigkeitserwägungen – z.B. keine Verwertung, falls der Schaden für den Schuldner den Nutzen des Gläubigers deutlich überwiegt etc. – bisher keine reformerische Attraktivität entwickeln konnten. Man kann von der Vollstreckungsliquidation nie mehr erwarten als von der schuldnerischen Selbstliquidation an vergleichbarem Ort und in vergleichbarer Zeit.

4.37

Insgesamt ist den neueren Reformen und Reformbemühungen Augenmaß zu bescheinigen, sie sind ganz überwiegend positiv zu beurteilen.

V. Die neuen Bundesländer

Schrifttum:

Wassermann FamRZ 1991, 507; Arnold DGVZ 1991, 161; 1992, 20; Winterstein DGVZ 1993, 21; Arnold DGVZ 1993, 33 (Schuldbefreiung und Einzelvollstreckung); Gleußner DGVZ 1994, 145 (Vollstreckungsverzögerung).

1. Das Vollstreckungsrecht in der früheren DDR

4.38

Das Vollstreckungsrecht der früheren DDR war in §§ 85 ff. ZPO-DDR und entsprechenden Durchführungsbestimmungen zur ZPO-DDR geregelt. Die Erfüllung von vollstreckbaren Ansprüchen war im totalitären System eine Frage „sozialistischer Moral“, über deren Befolgung der Betrieb des Schuldners im Zusammenwirken mit „Kollektiven der Werktätigen“ (Konfliktkommissionen, Schöffen) zu wachen hatte (§ 85 ZPO-DDR). Neben diesem gesellschaftlichen Zwangsmechanismus stand eine verfahrensmäßige Zwangsvollstreckung, die sich an folgenden Grundsätzen orientierte: Gläubigerdisposition in Gestalt eines Vollstreckungsantrags (§ 86 Abs. 1 ZPO-DDR); zentrale Zuständigkeit des Sekretärs des örtlichen Kreisgerichts für alle wesentlichen Vollstreckungsmaßnahmen (§§ 94 ff. ZPO-DDR); Amtsermittlung mit weitgehenden Ermittlungsrechten des Kreisgerichts auch bei Dritten und Unterrichtungspflichten des Schuldners über seine Vermögensverhältnisse und ihre Veränderungen (§§ 86 Abs. 2, 95 ZPO-DDR); Amtsbetrieb (§ 94 Abs. 1 ZPO-DDR); grundsätzlicher Vorrang der Pfändung von Arbeitseinkünften gegenüber anderen Vollstreckungsarten (§ 86 Abs. 4 ZPO-DDR); weitgehende Überwachung des Schuldners bei Arbeitsplatzwechsel unter Mitwirkung der beteiligten Betriebe und des Gerichts (§§ 108, 109, 112 ZPO-DDR); einheitliches Rechtsmittel gegen vom Sekretär bestätigte Vollstreckungsmaßnahmen und materiellrechtliche Verstöße (§§ 133, 135 ZPO-DDR). Eine Verordnung zur Immobiliarvollstreckung, wie sie § 126 ZPO-DDR vorsah (Grundstücksvollstreckungsverordnung), erlangte kaum praktische Bedeutung.

2. Würdigung

4.39

Vieles, was im Rahmen einer Grundsatzreform des Vollstreckungsrechts der Bundesrepublik vorgeschlagen worden ist, war in der DDR verwirklicht. Eine Adhäsion des amtswegigen Vollstreckungssystems mit seiner totalen Ingriffnahme der schuldnerischen Sphäre zum Totalitarismus des gesamtstaatlichen Systems wird man schwer übersehen können. Damit ist nun sicher nicht gesagt, dass jedes Einzelelement dieses Systems als Ausformung totalitären Denkens sofort aus einer Reformdiskussion unter liberalen verfassungsstaatlichen Vorzeichen ausgeklammert bleiben müsste. Nur sollte man bei Reformvorstellungen, die ein geballtes Arsenal amtswegiger Ermittlung präsentieren, vorsichtig die Grenzen immer im Auge behalten, die der Grundrechtskatalog auch für den Schuldner wünschenswert erscheinen lässt. Wer die Überwachung will, muss eben die Insolvenz beantragen, die den Schuldner nach einer Periode der Überwachung und Reglementierung wieder frei sein lässt[31].

3. Die Übergangsregelung

a) Grundsatz

4.40

Mit dem 3.10.1990 ist in den neuen Bundesländern das Vollstreckungsrecht der ZPO in Kraft getreten (Art. 8 Einigungsvertrag) einschließlich des ZVG. Das noch im Juni 1990 angepasste und reformierte Vollstreckungsrecht der DDR[32] hat so kaum Bedeutung erlangt. Nachdem es Rechtspfleger und Gerichtsvollzieher in der DDR nicht gegeben hat, mussten nunmehr aus der Anzahl der ca. 900 früheren Gerichtssekretäre und aus Neubewerbern geeignete Persönlichkeiten gewonnen werden; der Einigungsvertrag erleichtert den Übergang durch Ausnahmeregelungen, welche die neuen Bundesländer legislatorisch ausfüllen müssen[33]. Die Gerichtsvollzieherordnung (GVO) und die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) sind von den neuen Ländern übernommen, teilweise mit geringfügigen Modifikationen. Jedoch litt die Vollstreckung in den neuen Ländern vor allem in der Anfangsphase unter großem Mangel an Gerichtsvollziehern.

b) Schwebende Vollstreckungsverfahren

4.41

Schwebende Verfahren waren nach altem Recht fortzuführen[34], wobei allerdings die Rechtsänderung kurz vor dem Beitritt (Rn. 4.40) zu beachten war. Bleibende Bedeutung hat diese Regelung nur bei Vorratspfändungen (§ 96 Abs. 3 ZPO-DDR) behalten, die aber nunmehr bei fortwirkendem Pfändungsbeschluss nach dem Recht der ZPO abzuwickeln sind[35].

c) Frühere DDR-Titel

4.42

Die Behandlung früherer DDR-Titel durch Art. 18 Abs. 1 Einigungsvertrag ist nur vor dem Hintergrund des früheren interlokalen Anerkennungs- und Vollstreckungsrechts verständlich. Es ging von dem Grundsatz aus, dass die DDR nicht Ausland im Sinne der §§ 722, 723 war[36] und deshalb eine Vollstreckungsklage wie bei ausländischen Urteilen ausschied[37]. DDR-Titel waren also zunächst ohne besonderes Verfahren wie gewöhnliche Inlandstitel zu vollstrecken. Der Schuldner konnte aber die modifiziert geltenden Anerkennungsversagungsgründe[38] des § 328 Abs. 1 im Wege der Erinnerung geltend machen (§ 766) und Einwendungen nach Titelentstehung im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767) vor dem analog § 722 Abs. 2 zuständigen Gericht vorbringen[39]. Denkbar war vor Vollstreckungsbeginn auch eine Feststellungsklage zur Klärung der Vollstreckbarkeit und ihrer Modalitäten[40]. Eine jüngere Ansicht, welche die Eigenstaatlichkeit der DDR stärker betonte und §§ 722, 723 analog anwenden wollte[41], konnte sich praktisch nicht durchsetzen.

4.43

An diese Rechtslage knüpft Art. 18 Abs. 1 Einigungsvertrag an. Er bestätigt die grundsätzliche Vollstreckbarkeit der DDR-Titel nach den Regeln der ZPO[42]. Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit sind wie seither der ordre public-Verstoß im Rahmen des § 766 geltend zu machen, und zwar auch gegen Vollstreckungen in den neuen Bundesländern. Außerhalb der Vollstreckung sind entsprechende Feststellungsklagen möglich[43]. Im Übrigen sind alle Rechtsbehelfe zulässig, welche die ZPO auch gegen rechtskräftige Titel kennt: §§ 323, 579 ff., 767[44].

4.44

Nicht vollstreckbar sind die Entscheidungen der „gesellschaftlichen Gerichte“ der früheren DDR[45]. Hingegen können Vergleiche vor den gemeindlichen Schiedsstellen der neuen Länder vollstreckt werden[46]. Bei Beschlüssen nach § 794 Abs. 1 Nr. 2a a.F. als Vollstreckungstitel ist die landesrechtliche Implementation durch Verordnungen zu beachten (Art. 234 §§ 8, 9 EGBGB).

d) Ehegattenvollstreckung

4.45

Soweit für die Ehegatten das eheliche Güterrecht des BGB gilt (Art. 234 § 4 Abs. 1 EGBGB), ergeben sich für die Vollstreckung keine Besonderheiten. Falls sie aber den alten gesetzlichen Güterstand des FGB-DDR gewählt haben (Art. 234 § 4 Abs. 2 S. 1 EGBGB), besteht für Neuerwerb gemeinsames Eigentum (§ 13 Abs. 1 FGB-DDR), dessen Behandlung § 744a durch den Verweis auf das Recht der Gütergemeinschaft lösen will: §§ 740–744, 774, 860. Man wird anzunehmen haben, dass angesichts gemeinsamer Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 15 Abs. 1 FGB-DDR) stets § 740 Abs. 2 greift und aus § 16 Abs. 1 FGB-DDR die Möglichkeit folgt, gegen den anderen Ehegatten einen Duldungstitel zu erstreiten[47]. Eine Vollstreckungsbegrenzung (§ 16 Abs. 2 FGB-DDR) wird der andere Ehegatte nicht erstreiten können, er kann sich nur durch Auflösung der Gemeinschaft schützen[48].

§ 5 Die Vollstreckungsbeteiligten und ihre Rechtsbeziehungen

Schrifttum:

Blomeyer § 20; Gerhardt, Vollstreckungsrecht, § 2; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard § 8; Gaul, „Prozessuale Betrachtungsweise“ und Prozesshandlungen in der Zwangsvollstreckung, Gedächtnisschrift für Arens, 1993, S. 83; ders., Vollstreckbarer Anspruch und vollstreckbare Urkunde, FS Lüke, 1997, S. 81; ders., Rechtsverwirklichung durch Zwangsvollstreckung aus rechtsgrundsätzlicher und rechtsdogmatischer Sicht, ZZP 112 (1999), 135.

S. Übersicht 3 Rn. 5.1

5.1

Übersicht 3: Die an der Zwangsvollstreckung Beteiligten


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I. Die Beteiligten

5.2

Das Zwangsvollstreckungsverfahren kennt drei Beteiligte: denjenigen, der die Zwangsvollstreckung beantragt, „betreibt“ (das Gesetz nennt ihn Gläubiger), den, gegen den sich die Zwangsvollstreckung richtet (Schuldner), und das staatliche Organ, das die Zwangsvollstreckung durchführt (das Vollstreckungsorgan).

1. Gläubiger und Schuldner

5.3

„Gläubiger“ und „Schuldner“ sind technische Bezeichnungen des Zwangsvollstreckungsrechts, die mit den gleichen Bezeichnungen des Schuldrechts (vgl. § 241 BGB) nur insofern etwas zu tun haben, als der Gläubiger der Zwangsvollstreckung in aller Regel bei vollstrecktem schuldrechtlichem Anspruch zugleich auch dessen Gläubiger ist; man könnte deshalb ebenso gut von Antragsteller und Antragsgegner des Zwangsvollstreckungsverfahrens sprechen.

2. Vollstreckungsorgane

5.4

Vollstreckungsorgane sind das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, der Gerichtsvollzieher, ausnahmsweise das Prozessgericht erster Instanz oder andere Behörden[1]. Welches Vollstreckungsorgan zuständig ist, richtet sich nach der Art der Zwangsvollstreckung, maßgebend sind Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte (Rn. 2.9 ff.; 6.47 ff.). So ist z.B. für die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in bewegliche Sachen der Gerichtsvollzieher zuständig; denn er muss sich in die Wohnung oder den Betrieb des Schuldners begeben, um dort eine Sache des Schuldners zu pfänden und zur Versteigerung abzuholen. Für die Zwangsvollstreckung in Forderungen oder andere Rechte ist dagegen das Vollstreckungsgericht zuständig; denn die Pfändung und Verwertung dieser Vollstreckungsobjekte lässt sich weitgehend ohne körperliches Einschreiten durch gerichtlichen Beschluss bewerkstelligen.

3. Betroffene Dritte

5.5

Dritte sind zwar keine Beteiligten im eigentlichen Sinne, aber die Vollstreckung kann sie doch in ihren Rechten beeinträchtigen (z.B. ihr Eigentum und ihren Besitz) oder besonderer Pflichtigkeit unterwerfen (z.B. als „Drittschuldner“ der gepfändeten Forderung).

II. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten

1. Die drei Rechtsverhältnisse

5.6

Aus der Beteiligung des Gläubigers, Schuldners und des Vollstreckungsorgans ergeben sich drei Rechtsverhältnisse: das zwischen Gläubiger und Vollstreckungsorgan[2], das wir als Antragsverhältnis kennzeichnen (unten III.); weiter das zwischen Vollstreckungsorgan und Schuldner, dem wir die Bezeichnung Eingriffsverhältnis geben (unten IV.); schließlich das zwischen Gläubiger und Schuldner, das man gemeinhin, aber nicht sehr plastisch Vollstreckungsverhältnis nennt (unten V.).

Man kann sich dieses „Dreiecksverhältnis“ von vornherein verdeutlichen, wenn man sich etwa folgende Fragen stellt: Wann muss das Vollstreckungsorgan dem Antrag des Gläubigers auf Zwangsvollstreckung stattgeben? (Antragsverhältnis). Unter welchen Voraussetzungen darf das Vollstreckungsorgan die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner durchführen? (Eingriffsverhältnis). Handelt der Gläubiger rechtswidrig, wenn er auf Grund eines Vollstreckungstitels die Zwangsvollstreckung betreibt, obwohl die in dem Titel verbriefte materiellrechtliche Forderung bereits erloschen ist? (Vollstreckungsverhältnis).

2. Das „Vollstreckungsrechtsverhältnis“

5.7

Im Erkenntnisverfahren des Zivilprozesses entspricht es dogmatischer Tradition, die Beziehungen zwischen Kläger, Beklagtem und Gericht unter dem Begriff des „Prozessrechtsverhältnisses“ zusammenzufassen[3], das die h.M. als dreiseitiges Rechtsverhältnis charakterisiert[4]. Dementsprechend wird vielfach die Dreierbeziehung zwischen Gläubiger, Schuldner und Vollstreckungsorgan als „Vollstreckungsrechtsverhältnis“ bezeichnet[5]. Die Zusammenfassung unter diesem Begriff birgt zwar die Gefahr der Verwechslung mit dem „Vollstreckungsverhältnis“ zwischen Gläubiger und Schuldner in sich, bringt jedoch zutreffend zum Ausdruck, dass die Vollstreckungsbeteiligten wie die Prozessbeteiligten des Erkenntnisverfahrens durch eine öffentlichrechtliche Sonderrechtsbeziehung miteinander verbunden sind. Allerdings liegt der Schwerpunkt der Rechte und Pflichten in der jeweiligen Zweierbeziehung des Dreiecks, sodass der Zusammenfassung zum mehrseitigen Rechtsverhältnis praktische Bedeutung selten zukommen wird[6]. Die Beschränkung des Vollstreckungsrechtsverhältnisses auf Parteien und Vollstreckungsorgan wird der Position betroffener Dritter nicht voll gerecht (z.B. bei Pfändung von Gegenständen Dritter, Drittschuldner bei Forderungspfändung)[7].

III. Das Antragsverhältnis

1. Der Antrag und seine Bescheidung

5.8

Ein Vollstreckungsverfahren kommt nur auf Antrag des Gläubigers in Gang; es gibt im privatrechtlichen Bereich keine Vollstreckung von Amts wegen. Andererseits ist es nicht dem Belieben des staatlichen Vollstreckungsorgans überlassen, ob es dem Antrag des Gläubigers auf Durchführung der Zwangsvollstreckung stattgeben will oder nicht: Vermag der Gläubiger die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen (insbes. das Vorliegen eines Vollstreckungstitels) darzutun, so hat er ein Recht auf Vornahme des Vollstreckungsakts. Wird ihm dieses Recht verweigert, so stehen ihm Rechtsbehelfe zur Seite, mit deren Hilfe er ein Tätigwerden des Vollstreckungsorgans erzwingen kann, nämlich die Erinnerung nach § 766, die sofortige Beschwerde nach § 793 und gegebenenfalls die Rechtsbeschwerde nach § 574. Erleidet der Gläubiger durch unterlassene, verzögerte, fehlerhafte Zwangsvollstreckung einen Schaden, den er auch durch Gebrauch der genannten Rechtsbehelfe nicht abzuwenden vermag, so kann er ihn aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung gegen den Staat geltend machen (§ 839 BGB, Art. 34 GG).

2. Der Vergleich zu anderen öffentlich-rechtlichen Antragsverhältnissen

5.9

Die Parallele zum Anspruch des Einzelnen gegen den Staat auf Erlass eines Verwaltungsaktes liegt nahe, was natürlich nicht bedeuten soll, dass die Zwangsvollstreckung in den Bereich der Verwaltung gehört; sie ist Teil der streitigen Zivilgerichtsbarkeit[8]. Ist die Behörde bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen verpflichtet, den Verwaltungsakt zu erlassen, so kann der durch die Weigerung oder Untätigkeit der Behörde in seinem Recht Beeinträchtigte verwaltungsgerichtliche Klage (Verpflichtungsklage – Untätigkeitsklage, §§ 42, 75 VwGO) erheben. Freilich bestehen Unterschiede insofern, als die Rechtsbehelfe der Zwangsvollstreckung nicht als Klagen gestaltet sind und nicht das Vollstreckungsorgan als Beklagter, sondern der Schuldner als Gegner des Rechtsbehelfs angesehen wird.

3. Vollstreckungsanspruch und verfassungsmäßiger Justizgewährungsanspruch

5.10

Dem verwaltungsrechtlichen Problem, ob die Position des Antragstellers als sog. subjektives öffentliches Recht anzusehen ist, entspricht das vollstreckungsrechtliche Problem, ob dem Gläubiger ein gegen den Staat gerichteter Vollstreckungsanspruch zusteht[9]. So wie die Ablehnung eines Verwaltungsaktes Grundrechte verletzen und zur Verfassungsbeschwerde berechtigen kann, so kann die Ablehnung von Vollstreckungsmaßnahmen den verfassungsmäßigen Justizgewährungsanspruch und damit Grundrechte beeinträchtigen, wobei dann nach Ausschöpfung der ordentlichen Rechtsbehelfe ebenfalls Verfassungsbeschwerde in Frage kommt[10].

4. Vollstreckungsanspruch und vollstreckbarer Anspruch

5.11

Mit dem Vollstreckungsanspruch darf der sog. vollstreckbare Anspruch nicht verwechselt werden: Damit bezeichnet man den im Vollstreckungstitel „verbrieften“, als vollstreckungsfähig bezeichneten prozessualen Anspruch, der in der gegen den Schuldner gerichteten Zwangsvollstreckung verwirklicht werden soll und dem seinerseits einer oder mehrere materiellrechtliche Ansprüche zugrundeliegen[11]. Während sich also der „Vollstreckungsanspruch“ gegen den Staat richtet und ein Handeln der Vollstreckungsorgane erzwingen will, ist der vollstreckbare Anspruch nichts anderes als der prozessuale Anspruch des Gläubigers, wie er aus dem Erkenntnisverfahren und seiner Streitgegenstandslehre bekannt ist, im Stadium der möglichen zwangsweisen Verwirklichung.

IV. Das Eingriffsverhältnis

1. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit

5.12

Die Zwangsvollstreckung führt zu einem Eingriff des staatlichen Vollstreckungsorgans in die Sphäre des Schuldners; wie für jeden staatlichen Eingriff in „Freiheit und Eigentum“ gilt auch für jenen der Grundsatz strengster Gesetzmäßigkeit: er darf nur unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen und nur in den gesetzlich zugelassenen Formen erfolgen. Verstöße gegen diesen Grundsatz wendet der Schuldner mit den Rechtsbehelfen der Erinnerung (§ 766) und sofortigen Beschwerde (§ 793), u.U. auch der Rechtsbeschwerde (§ 574) ab; einen durch schuldhafte Amtspflichtverletzung eines Vollstreckungsorgans entstandenen Schaden hat der Staat dem Schuldner zu ersetzen (§ 839 BGB, Art. 34 GG). Ein Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs kommt dagegen nicht in Betracht[12].

2. Gesetzmäßigkeit und materielle Prüfung

5.13

Freilich ist es nicht Aufgabe des Vollstreckungsorgans zu prüfen, ob der im Vollstreckungstitel für vollstreckungsfähig erklärte prozessuale Anspruch mit den ihm zu Grunde liegenden materiellrechtlichen Ansprüchen in Wahrheit je bestanden hat oder noch besteht; für die Vollstreckung ist der „Titel“ maßgebend. Liegt er vor, so hat der Gläubiger ein Recht auf Durchführung der Zwangsvollstreckung (oben III.), der Schuldner muss den Vollstreckungseingriff in seine Rechtssphäre dulden. Das Vollstreckungsorgan handelt rechtmäßig, auch wenn der im Titel „verbriefte“ Anspruch nicht gegeben ist. Der Schuldner muss daher Einwendungen, die sich gegen den vollstreckbaren Anspruch richten (z.B. er habe die Schuld längst bezahlt oder gegen die Forderung des Gläubigers wirksam aufgerechnet), im Wege der sog. Vollstreckungsgegenklage (§§ 767, 796 Abs. 2, 797 Abs. 4) geltend machen mit dem Ziel, durch rechtsgestaltendes Urteil dem Titel die Vollstreckungsfähigkeit zu nehmen[13].

5.14

Schon hier wird deutlich, dass das Vollstreckungsverfahren weithin formalisiert ist und formalisiert sein muss. Liegen die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, die man gemeinhin mit „Titel, Klausel, Zustellung“ umschreibt, und die besonderen Voraussetzungen der jeweiligen Vollstreckungsart vor, so muss und darf das Vollstreckungsorgan den Zwangsvollstreckungsakt vornehmen. Dies ist auch gerechtfertigt; denn der Schuldner hatte im Erkenntnisverfahren die Möglichkeit einer rechtsstaatlich geordneten Verteidigung; dem Gläubiger ist es nicht zuzumuten, sich im Vollstreckungsverfahren erneut mit den materiellrechtlichen Einwendungen des Schuldners herumzuschlagen; das Vollstreckungsorgan ist schließlich gar nicht in der Lage, sich mit derartigen Einwendungen zu befassen[14].

3. Staatlicher Eingriff, Gemeinwohl und Schuldnerschutz

5.15

Die Zwangsvollstreckung ist sonach Ausübung staatlichen Hoheitsrechts; „sie gehört daher in allen ihren Teilen ausschließlich dem öffentlichen Recht an“[15]. Da der Staat seine Vollstreckungsgewalt nicht aus der privatrechtlichen Rechtsstellung des Gläubigers ableitet, dient er bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung nicht allein den Interessen des Gläubigers; er hat auch die wohlverstandenen Belange des Schuldners zu wahren und soziale oder gesamtwirtschaftliche Auswirkungen der Zwangsvollstreckung im Rahmen des Gesetzes zu berücksichtigen[16].

5.16

Daraus ergibt sich, dass die Zwangsvollstreckung dem Schuldner die für seine Existenz und sein wirtschaftliches Fortkommen notwendigen Vermögensgegenstände belassen muss (z.B. §§ 811, 850–850i, 851a und 851d), vor allem aber, dass dem Vollstreckungsrichter die Aufgabe zufällt, unnötige Härten abzuwenden und auf einen Ausgleich zwischen den Interessen des Gläubigers und denen des Schuldners bedacht zu sein (z.B. § 765a; §§ 30a, 85a ZVG). Nach der neueren sozialstaatlichen Auffassung über die Stellung des Staates in der Zwangsvollstreckung – die zuerst in der österreichischen Exekutionsordnung von 1896 Ausdruck gefunden hat[17] – muss der Staat durch seine Vollstreckungsorgane auch die Gesamtinteressen berücksichtigen. Wie die Zwangsvollstreckung eine wesentliche Voraussetzung für das „Funktionieren“ der Wirtschaftsordnung ist, so liegt es andererseits nicht im Interesse der Gesamtheit, leistungswillige Schuldner durch eine reibungslose Vollstreckung zu vernichten. Diese Erwägungen haben in der neueren Gesetzgebung nicht nur zu einem – allerdings gelegentlich übersteigerten – Schuldnerschutz geführt, sondern vor allem die Stellung des Richters in der Zwangsvollstreckung gestärkt; er ist – wie dies auch auf anderen Gebieten zu beobachten ist – zum Mittler eines sozialen Ausgleichs geworden (Rn. 3.23 ff.). Der Schuldnerschutz beruht vielfach auf sozialstaatlich verstandenen Grundrechten und ist daher in seinen Grundzügen verfassungsfest[18].

V. Das Vollstreckungsverhältnis

1. Begriff

5.17

Es entspricht der Regel, dass Schuldner ihre Verbindlichkeit freiwillig erfüllen, dies vor allem dann, wenn ihre Leistungspflicht in einem gerichtlichen Urteil ausgesprochen worden ist. Wo diese Erwartung trügt, greift auf Antrag des Gläubigers die Vollstreckungsgewalt des Staates ein. Aus dem bisher „zweiseitigen“ Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner wird in der Vollstreckung ein „dreiseitiges“, wobei jetzt das „Schwergewicht“ offensichtlich auf dem Verhältnis Gläubiger – Staat und Staat – Schuldner liegt. Aber auch zwischen Gläubiger und Schuldner bestehen vollstreckungsrechtliche Beziehungen – vielfach mit dem Ausdruck „Vollstreckungsverhältnis“ bezeichnet.

Der BGH spricht von einer „gesetzlichen Sonderbeziehung privatrechtlicher Art“, die Grundlage materiellrechtlicher Pflichten und Schadensersatzansprüche aus § 280 BGB sein können soll[19], und einem „gesetzlichen Schuldverhältnis“, das naturaliter vollstreckbare Mitwirkungspflichten des Schuldners begründen könne[20]. Die Lehre qualifiziert das Vollstreckungsverhältnis dagegen wie das Prozessrechtsverhältnis überwiegend prozessual und lehnt die systemwidrige Verquickung von materiellem und Prozessrecht zu Recht ab[21].

2. Vollstreckungsgegenstand

5.18

Vollstreckt wird der prozessuale Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner, der nunmehr im Titel formalisiert ist und dem i.d.R. einer oder mehrere konkurrierende materiellrechtliche Ansprüche zu Grunde liegen (vollstreckbarer Anspruch, Rn. 5.11). Hat aber der Schuldner den Gläubiger – gegen Quittung – befriedigt, also den Anspruch erfüllt oder der Gläubiger Stundung bewilligt, so ist die Zwangsvollstreckung einzustellen (§ 775 Nr. 4 und 5).

3. Rechtmäßigkeit der Vollstreckung

a) Rechtskraft und Präklusion

5.19

Der Schuldner kann Einwendungen gegen den Anspruch selbst nur mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767) geltend machen; diese kann nur auf solche Gründe gestützt werden, die sich erst nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht ergeben haben. Im Übrigen ist dem Schuldner die Behauptung verwehrt, der Gläubiger habe gar keinen materiell-rechtlichen Anspruch und die von ihm betriebene Zwangsvollstreckung sei deswegen unrechtmäßig (ne-bis-in-idem-Wirkung der materiellen Rechtskraft).

b) Rechtskräftiges Urteil und ungerechtfertigte Vollstreckung

5.20

Auch zivilrechtliche Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche des Schuldners nach Abschluss einer „in Wahrheit“ ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung aus rechtskräftigen Urteilen kommen grundsätzlich nicht in Betracht; denn auch ein Schadensersatz- oder bereicherungsrechtlicher Zahlungsprozess würde den Rechtsstreit neu aufrollen und damit die materielle Rechtskraft durchbrechen.

Ausnahmsweise hat das RG einen aus § 826 BGB hergeleiteten Schadensersatzanspruch dann anerkannt, wenn der Gläubiger ein unrichtiges Urteil entweder auf sittenwidrige Weise erschlichen[22] oder trotz Kenntnis der Unrichtigkeit unter Hinzutritt besonderer die Sittenwidrigkeit begründender Umstände ausgenutzt hat[23]. Dem ist der BGH im Prinzip, aber zunächst in keinem Einzelfall gefolgt[24]. Gegen diese Rechtsprechung sprach grundsätzlich, dass die Rechtskraft eines Urteils nur unter den strengsten Voraussetzungen der §§ 580 ff. und in der besonderen Form des Wiederaufnahmeverfahrens erschüttert werden sollte. Demgegenüber betonte der BGH[25] besonders prononciert, dass die Restitutionsklage gegenüber dem Anspruch aus § 826 BGB weder der ausschließliche noch auch nur der vorrangige Rechtsbehelf sei.

c) Rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid und ungerechtfertigte Vollstreckung

5.21

Die mehr theoretische und seltene Ausnahme der Rechtskraftdurchbrechung über § 826 BGB ist bei der Gegenwehr gegen rechtskräftige Vollstreckungsbescheide über sittenwidrige Ratenkreditverträge zum Regelrechtsbehelf geworden[26]. Die besondere Fallgestaltung erklärt sich aus dem Zusammenspiel mehrerer Mängel des früher geltenden Rechts. Die Rückzahlung von Kreditraten mit hohem Zins und hohen Unkosten ließ den Schuldner u.U. lebenslänglich an der Pfändungsgrenze (s. Rn. 24.21) verharren („moderner Schuldturm“), weil nach der Regel des § 367 BGB der pfändungsfreie Betrag stets nur zur Tilgung von Zinsen und Kosten ausreichte, nicht aber zur Rückführung der Hauptforderung. Die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit solcher Ratenkreditverträge[27] musste ins Leere gehen, wenn der Schuldner das Mahnverfahren ohne Schlüssigkeitskontrolle (§§ 688 ff.) zum rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid gedeihen ließ (§ 700 Abs. 1), ohne sich durch Widerspruch oder Einspruch zu wehren. Für die Bewältigung dieses Problems gab es drei grundsätzliche Lösungsmöglichkeiten: fehlende Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids wegen fehlender vorausgehender richterlicher Schlüssigkeitsprüfung und damit die Möglichkeit unbeschränkter Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767[28]; Rechtskraft geringerer Intensität mit erleichterter Restitution (§§ 580 ff.)[29]; volle Rechtskraft mit Durchbrechung nach § 826 BGB[30]. Der BGH ist der letzten Ansicht gefolgt und nimmt sittenwidrige Vollstreckung an, wenn eine sittenwidrige Ratenkreditforderung tituliert worden ist, der Gläubiger das Mahnverfahren wählte und dabei erkennen konnte, dass seine Forderung gerichtlicher Schlüssigkeitsprüfung nicht standhielte[31]. Diese Rechtskraftdurchbrechung unter erleichterten Voraussetzungen soll und wird wohl ein Sonderfall bleiben[32]. Der Gesetzgeber hat im Verbraucherkreditrecht die Tilgungsreihenfolge Kosten-Hauptschuld-Zinsen aufgestellt (§ 497 Abs. 3 BGB) und verlangt für Mahnbescheide Angaben, die eine Schlüssigkeitsprüfung in schematisierter Form gestatten (§§ 688 Abs. 2 Nr. 1, 690 Abs. 1 Nr. 3, 691 Nr. 1). Bei Falschangaben des Kreditgebers mag dann der Tatbestand des § 826 BGB gegen drohende Vollstreckungen noch eine Rolle spielen. Im Übrigen wird diese Fallgruppe der Rechtskraftdurchbrechung hoffentlich der Rechtsgeschichte angehören.

d) Ungerechtfertigte Fortführung der Vollstreckung

5.22

Von der Frage, ob gegen die Rechtskraft des Titels durch Schadensersatzansprüche angegangen werden kann, ist die andere Frage zu unterscheiden, ob das Fortbetreiben der Zwangsvollstreckung nach Zahlung schadensersatzpflichtig macht, falls der Schuldner sich nicht sofort gegen den Fortgang der Vollstreckung wehrt (§ 767). Die Rechtsprechung vertrat ursprünglich die Auffassung, die Einleitung von Rechtsdurchsetzungsverfahren sei kein rechtswidriger Eingriff in Schuldnerrechte – außer im Falle vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung[33]; Schadensersatzpflichten seien auf die Fälle der §§ 717, 945 beschränkt. In neueren Entscheidungen gibt der BGH der literarischen Kritik[34] im Falle ungerechtfertigter Weitervollstreckung etwas nach.

Im ersten Fall[35] ging es um das Fortbetreiben der Zwangsvollstreckung durch den Rechtsanwalt bis zum Haftbefehl und zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis trotz telefonisch mitgeteilter Zahlung. Hier bejaht der BGH die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Gläubigeranwalts, weil sich der Sorgfaltsverstoß auf besondere Tatsachen gründe. Allerdings lässt der BGH dann den Ersatz des Vermögensschadens an der fehlenden Anspruchsgrundlage scheitern (kein „betriebsbezogener“ Eingriff in den Gewerbebetrieb, § 823 Abs. 1 BGB; Wahrnehmung berechtigter Interessen, §§ 823 Abs. 2, 824 BGB) und erwägt nur den erregungsbedingten Gesundheitsschaden als ersatzfähig (§§ 823 Abs. 1, 249 ff., 253 BGB).

Im zweiten Fall[36] vergaß eine Angestellte des Gläubigers die Unterrichtung des Vollstreckungsgerichts, die sie auf Zahlung zugesagt hatte, sodass der Haftbefehl und die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis Darlehensschäden verursachten. Hier bejahte der BGH positive Vertragsverletzung und sprach den Vermögensschaden zu. Obwohl diese Entscheidung im Ergebnis zu billigen ist, bleibt ein Schönheitsfehler: der BGH geht nicht von der materiellrechtlichen Rechtsbeziehung als Grundlage der positiven Vertragsverletzung (§ 280 BGB) aus, sondern vom Vollstreckungsverhältnis als „gesetzlicher Sonderbeziehung privatrechtlicher Art“. Weder das Prozessrechtsverhältnis noch das Vollstreckungsverhältnis sollte man aber zur Grundlage materiellrechtlicher Ersatzpflichten machen; das Verfahrensrecht restituiert mit prozessualen Mitteln, das materielle Recht mit Schadensersatz, eine Vermischung beider Systeme führt zu bedenklichen Unklarheiten[37].

4. Vorläufig vollstreckbares Urteil und ungerechtfertigte Vollstreckung

5.23

Liegt ein nur vorläufig vollstreckbarer Titel vor (ein Urteil, gegen das noch ein Rechtsmittel möglich ist), so betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung auf eigene Gefahr; er ist dem Schuldner zum Schadensersatz verpflichtet, wenn das vorläufig vollstreckbare Urteil aufgehoben wird, die Zwangsvollstreckung sich also nachträglich – im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner – als ungerechtfertigt erweist (§ 717 Abs. 2, 3 u. Rn. 15.42).

5. Vertragswidrige Vollstreckung

5.24

Hat sich der Gläubiger dem Schuldner gegenüber zu einer Beschränkung der Zwangsvollstreckung vertraglich verpflichtet, so handelt er (nicht das Vollstreckungsorgan!) rechtswidrig, wenn er die Zwangsvollstreckung unbeschränkt betreibt (vgl. unten Rn. 10.1 ff.).

VI. Drittverhältnisse

5.25

Dritte sind zwar keine Beteiligten im eigentlichen Sinne (Rn. 5.4), sie können aber doch „Nebenfigur“ des Vollstreckungsgeschehens werden und dabei besondere vollstreckungsrechtliche oder materiellrechtliche Rechte und Pflichten haben (Drittverhältnisse). Man muss unterscheiden zwischen Dritten, in deren Rechtskreis störend eingegriffen wird, und Dritten, die in die Vollstreckung rechtmäßig einbezogen werden.

1. Gestörte Dritte

5.26

Gestörte Dritte haben typischerweise vollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe gegen den vollstreckenden Gläubiger. So kann etwa der Besitzer von Sachen des Vollstreckungsschuldners gegen ihre Pfändung mit der Erinnerung (§ 766) vorgehen, der Eigentümer einer Sache oder Inhaber eines Rechts kann sich des Vollstreckungszugriffs durch Drittwiderspruchsklage erwehren (§ 771). Solche Übergriffe können materiellrechtliche Schadensersatzfolgen auslösen (§§ 280 ff., 990, 989, 823 ff. BGB)[38]. Man sollte den vollstreckungsrechtlichen Rechtsbeziehungen aber keine Nebenpflichten entnehmen, wie sie für materiellrechtliche Sonderbeziehungen typisch sind, also z.B. Pflichten zu rechtzeitiger Freigabe, Prüfungs- und Informationspflichten etc., vielmehr insoweit immer Prozessrecht und materielles Recht säuberlich trennen (Rn. 5.17)[39].

2. Einbezogene Dritte

5.27

In bestimmten Fällen greift die Vollstreckung in Rechtsverhältnisse des Vollstreckungsschuldners zu Dritten ein und gestaltet sowohl die prozessuale Stellung als auch die materiellrechtlichen Rechtsverhältnisse um, indem sie Rechte und Pflichten der Parteien verändert. Typische Beispiele sind die Stellung des Drittschuldners bei Forderungspfändungen (§§ 829 Abs. 1 S. 1, 836, 840–842, 847, 848, 850k), die Stellung des drittberechtigten Gläubigers bei verschleiertem Arbeitseinkommen (§ 850h), das Kündigungsrecht bei Gesellschaftsbeteiligung (§ 725 BGB) oder das Aufhebungsrecht bei Gemeinschaftsbeteiligung (§ 751 S. 2 BGB). Die Normen sind unabhängig vom Ort ihrer Kodifikation entsprechend der Typik ihrer Rechtsfolgen dem materiellen Recht oder Prozessrecht zuzuordnen.

§ 6 Grundsätze der Einzelvollstreckung

Schrifttum:

Stürner, Prinzipien der Einzelvollstreckung, ZZP 99 (1986), 291 ff.; Gaul, Rechtsverwirklichung durch Zwangsvollstreckung aus rechtsgrundsätzlicher und rechtsdogmatischer Sicht, ZZP 112 (1999), 135 ff.

S. Übersichten 4 und 5, Rn. 6.5 und 6.6.

I. Verfahrensgrundsätze und Dogmatik des Einzelvollstreckungsrechts

1. Bedeutung von Verfahrensgrundsätzen

6.1

Die Lehre von Verfahrensgrundsätzen hat im Einzelvollstreckungsrecht ähnlich wie im Insolvenzrecht[1] keine oder doch nur sehr kurze Tradition. Gleichwohl beginnt sich die Erkenntnis von der Sinnhaftigkeit solcher Grundsätze mehr und mehr Bahn zu brechen[2]. Die Verfahrensgrundsätze sind der Maßstab für Gleichbehandlung und Differenzierung bei der Einzelfalllösung. Sie sind kein einförmiges Schema, das dem Einzelfall schablonenhaft übergestülpt wird; denn nur selten ist ein Verfahrensgrundsatz rein verwirklicht, oft lässt eine gesetzliche Regelung gegenläufigen Prinzipien mehr oder weniger Raum. Wo indessen die Frage nach den Leitlinien einer rechtlichen Regelung verstummt, geht früher oder später ihr Verständnis verloren, die Rechtsregel wird zum leeren Formalismus. Auch eine Reformdiskussion kann sinnvoll nur vor dem Hintergrund historisch gewachsener Grundsätze eines Rechtsgebietes geführt werden.

2. Geltungsbereich der Verfahrensgrundsätze

6.2

Wenn man von Grundsätzen der Einzelvollstreckung spricht, so sind diese Grundsätze und ihre Ausgestaltung notwendigerweise auf das „eigentliche“ Vollstreckungsverfahren bezogen, gelten also nicht für die Rechtsbehelfsverfahren zur Kontrolle der Vollstreckungsakte bzw. ihrer Verweigerung[3]. Die Verfahren der vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe sind weithin von Grundsätzen beherrscht, wie sie vom zivilprozessualen Erkenntnisverfahren oder vom verwaltungsgerichtlichen Verfahren bekannt sind.

3. Herkunft vollstreckungsrechtlicher Verfahrensgrundsätze

6.3

Manche Grundsätze des Vollstreckungsverfahrens beschreiben gesetzgeberische Grundentscheidungen, wie sie bei jedem Parteiverfahren zu treffen sind, und begegnen deshalb auch in der Dogmatik des Erkenntnisverfahrens, ohne dass allerdings ihre Ausgestaltung und Wirkung im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren gleich wäre (z.B. Parteidisposition, Partei- und Amtsbetrieb, Verhandlungs- und Inquisitionsgrundsatz, Einseitigkeit und rechtliches Gehör etc.). Andere Grundsätze wiederum sind Ausdruck spezifisch vollstreckungsrechtlicher Fragestellung, Parallelen finden sich u.U. im Insolvenzverfahren (z.B. Zentralisierung – Dezentralisierung, Formalisierung, Priorität und Gleichrang, beschränkter Vollstreckungszugriff, effektive Verwertung etc.)[4].

4. Vollstreckungsgrundsätze und Verfassung

6.4

Natürlich beansprucht die Verfassung auch im Vollstreckungsverfahren Geltung (hierzu Rn. 7.1 f.). Insbesondere im Eingriffsverhältnis zwischen Staat und Schuldner (Rn. 5.12 ff.), aber auch im Verhältnis zwischen Gläubiger und Staat sind die Grundrechte und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Die verfassungsrechtliche Problematik ist durch die Grundrechtskollision zwischen Gläubiger und Schuldner gekennzeichnet. Die Verfassung mit ihren Grundsätzen gilt aber in jedem Bereich einfachen Rechts, ihre Konkretisierung fällt jedoch sehr unterschiedlich aus. Die Grundsätze der einzelnen Rechtsgebiete wollen diese Konkretisierung leisten, sie sind folglich gegenüber dem breiten Maßstab der Verfassung die spezifischeren Größen. Es ist deshalb nicht sachgerecht, verfassungsrechtliche Grundsätze, wie z.B. die Verhältnismäßigkeit oder das rechtliche Gehör, zu Prinzipien des Vollstreckungsrechts zu erklären[5]. Auf den Zusammenhang einzelner vollstreckungsrechtlicher Grundsätze mit verfassungsrechtlichen Grundlagen wird im Einzelnen zurückzukommen sein.

II. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

1. Grundsatz der Parteidisposition

Schrifttum:

Wieser, Die Dispositionsbefugnis des Vollstreckungsgläubigers, NJW 1988, 665.

6.5

Die Dispositionsmaxime beschreibt die Parteiherrschaft über das „Ob“, den Gegenstand und das „Wie“ des Verfahrens. Im Geltungsbereich der Offizialmaxime bestimmen hingegen Behörden oder Gerichte über Anfang, Ende und den Gegenstand des Verfahrens.


Übersicht 4: Die allgemeinen Verfahrensgrundsätze im Vollstreckungsrecht
Grundsatz Inhalt Verwirklichung, Besonderheiten oder Ausnahmen
Parteidisposition Herrschaft der Parteien über „Ob“, Gegenstand und „Wie“ des Verfahrens Herrschaft der Parteien über Verfahrensbeginn und Verfahrensende – Hilfestellung durch Vollstreckungsorgane (§ 139) – freie Wahl der Vollstreckungsart und des Gegenstandes durch Gläubiger – Einschränkung von Parteivereinbarungen durch öffentliches Interesse
Amtsbetrieb oder Parteibetrieb? Verantwortlichkeit für Fortgang des Verfahrens Amtsbetrieb mit nur ganz singulären Ausnahmen (z.B. § 829 Abs. 2 S. 1)
Beibringung oder Inquisition? Einbringung der Tatsachen und Beweismittel durch Parteien oder Vollstreckungsorgane Grundsatz der Beibringung durch die Parteien – Abmilderung durch § 139 – Inquisition als Ausnahme (z.B. Gerichtsvollzieher, §§ 802a ff.)
Einseitigkeit oder kontradiktorisches Verfahren? Gehör des Schuldners vor Verfahrensakt oder Gehör nur des Gläubigers Grundsatz der Einseitigkeit mit regelmäßig nachträglichem Gehör des Schuldners
Schriftlichkeit oder Mündlichkeit? Form der Antragstellung und Entscheidungsvorbereitung Antragstellung früher größtenteils formfrei, z.T. schriftlich, neuerdings aber vermehrt Formularzwang (§§ 753 Abs. 3, 758a Abs. 6, 829 Abs. 4); Entscheidungsvorbereitung mit fakultativer Mündlichkeit
Öffentlichkeit Freier Zugang für Dritte oder die Parteien Öffentlichkeit nur ausnahmsweise; Grundsatz der Parteiöffentlichkeit mit Beschränkungen
Beschleunigungsgrundsatz Zeitliche Konzentration der Vollstreckungsakte Unvollkommene Verwirklichung, keine Fristen; s. aber §§ 720a, 845

a) Parteiherrschaft über Anfang und Ende der Vollstreckung

aa) Gläubigerherrschaft

6.6

Die Vollstreckung setzt immer einen Antrag voraus[6]. Die Rücknahme des Antrags führt zur Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme[7], der Verzicht des Gläubigers auf ein Pfandrecht führt zum Erlöschen oder zur Aufhebung der Pfändung[8]. Der Gläubiger kann schließlich u.U. die bereits begonnene Vollstreckung einstweilen einstellen lassen, wobei die Grenze zur materiellrechtlichen Stundung des vollstreckbaren Anspruchs praktisch zerfließt[9].


Übersicht 5: Die besonderen Verfahrensgrundsätze im Vollstreckungsrecht
Grundsatz Inhalt Verwirklichung, Besonderheiten oder Ausnahmen
Prioritätsgrundsatz Befriedigung nach zeitlicher Reihenfolge (Gegensatz: Gleichrang) Relativ reine Verwirklichung (z.B. §§ 804 ZPO, 11 ZVG; §§ 938 ZPO, 883 ff., 899 BGB)
Naturalvollstreckung und Geldliquidation Befriedigung möglichst in Natur oder nur – wie bei Insolvenz – in Geldwert Weitgehende Verwirklichung (§§ 883 ff., 887 ff.) Freie Wahl des Schadensersatzes (§ 893)
Dezentralisierung oder Zentralisierung? Vielzahl selbstständig arbeitender Vollstreckungsorgane oder zentrales Leitorgan Reine Verwirklichung der Dezentralisierung
Formalisierung Ausschluss der Prüfung materieller Rechtsfragen im Verfahren Weitgehende Verwirklichung gegenüber Parteien und Dritten (§§ 704, 750, 808, 828, 829 ZPO, 28 ZVG; §§ 767, 771). – Probleme: Rechtsmissbräuchliche Vollstreckung; „Evidenzkontrolle“
Numerus clausus der Vollstreckungsarten Typenzwang und Typenfixierung Volle Geltung wegen Gesetzmäßigkeitsgrundsatz
Beschränkter Vollstreckungszugriff Schutz vor Zugriff auf persönliche und existenznotwendige Gegenstände und vor Kosten Geltung beruht auf Schuldnergrundrechten; z.B. §§ 811, 850 ff.; §§ 803 Abs. 2 ZPO, 77 ZVG
Formgebundene Verwertung Verwertung „freihändig“ oder nach festen Regeln Weitgehende Formbindung (§§ 814 ff., 835 ff. ZPO; ZVG); wenige Ausnahmen (z.B. §§ 825, 844)
Effektive Verwertung Schutz vor unterwertiger Veräußerung Zusammenhang zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Verwirklichung in §§ 812, 813, 817a ZPO, 30c, 74a, 85, 85a ZVG

6.7

Die Herrschaft des Gläubigers über Anfang und Ende des Verfahrens gilt im Grundsatz in allen vergleichbaren Staaten[10]. Sie steht in engem Zusammenhang mit der materiellrechtlichen Verfügungsbefugnis und ist Bestandteil der Privatautonomie. Art. 2 Abs. 1 GG garantiert die Möglichkeit des Rechtsverzichts und insoweit auch des Vollstreckungsverzichts, dessen genaue verfahrensrechtliche Einkleidung allerdings dem Gesetzgeber überlassen bleiben muss.

bb) Schuldnerherrschaft

6.8

Natürlich kann der Schuldner das Vollstreckungsverfahren durch Befriedigung des Gläubigers beenden, wobei hier das Ende der Vollstreckung die Konsequenz materiellrechtlicher Erfüllung ist[11]. Es gibt für ihn aber auch die Möglichkeit, durch Antrag zeitlichen Aufschub zu erwirken, den er stellen kann, aber durchaus nicht stellen muss[12].

cc) Einverständliches Parteihandeln

6.9

Die Parteidisposition über den Antrag schließt nach h.M. nicht ohne weiteres die Befugnis zur entsprechenden vertraglichen Vereinbarung ein. Der Gläubiger soll zwar in Vollstreckungsverträgen zeitliche Beschränkungen und Modalitäten vereinbaren, auf die Vollstreckung des bestehenden Titels verzichten, aber nicht von vornherein jede Vollstreckung vertraglich ausschließen können[13].

6.10

Angesichts möglicher materiellrechtlicher Vereinbarungen erscheint diese Einschränkung zunächst bedenklich, sie gewinnt aber an Sinn, wenn man sich das öffentliche Interesse vergegenwärtigt, schon im Erkenntnisverfahren abschließend zu entscheiden und nicht nach zusprechendem Erkenntnis ein entwertendes vollstreckungsrechtliches Rechtsbehelfsverfahren anzuschließen.

Einig ist man sich darin, dass der Schuldner nicht im Voraus auf seine dilatorischen Dispositionsmöglichkeiten verzichten kann, wobei sich diese Verfestigung des Sozialschutzes aus individuellen und öffentlichen Interessen gleichermaßen rechtfertigen lässt.

dd) Einbruchstellen der Offizialmaxime

6.11

Ganz vereinzelt verwirklicht das positive Recht bei der Entscheidung über Anfang und Ende der Vollstreckung die Offizialmaxime. So kann das Gericht von Amts wegen Räumungsfrist gewähren (§ 721) oder es kann die beantragte Einstellung von Amts wegen an Auflagen knüpfen (§ 30a Abs. 3, 4, 5 ZVG) und damit letztlich ein minus und aliud gegenüber dem Schuldnerantrag anordnen.

6.12

Im Erkenntnisverfahren mildert § 139 mit seiner richterlichen Hinweispflicht die Bürde der Parteiverantwortung; die Dispositionsmaxime kann zum Rechtsverlust führen, wenn die Partei falsch disponiert. Dabei soll hier offen bleiben, ob § 139 die Dispositionsmaxime erst richtig erfüllt, indem er durch Information freie Entscheidung ermöglicht[14], oder ob § 139 als Einbruchstelle der Offizialmaxime zu betrachten ist[15]. Die Geltung des § 139 im Vollstreckungsverfahren kann ernsthaften Zweifeln nicht unterliegen: § 139 findet sich im Ersten Buch der „Allgemeinen Vorschriften“ und gilt folglich auch für die „Zwangsvollstreckung“ des Achten Buches, das in § 866 Abs. 1 das ZVG als inhaltlichen Teil der ZPO ausweist (s. Rn. 2.22 ff.).[16] Im Erkenntnisverfahren ist davon auszugehen, dass Parteidisposition und damit Parteiverantwortung ohne jede richterliche Hinweispflicht mit der Gewährleistung eines fairen Verfahrens, wie sie das BVerfG den Grundrechten i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip entnimmt[17], nicht harmoniert[18]. Im Vollstreckungsverfahren kann man schwerlich anderes vertreten. Damit ist der Streit um Inhalt und Grenzen richterlichen Hinweises ins Vollstreckungsrecht importiert[19]. Das Vollstreckungsorgan muss m.E. Hinweise auf sachgerechte Anträge geben, soweit fehlerhafte Anträge oder unvollkommene Artikulationen entsprechenden Parteiwillens vorliegen; völlig neue Anträge sollte das Vollstreckungsorgan nur anregen, wenn die Partei anwaltlich nicht vertreten ist oder existenzielle Gefahr droht.

6.13

Beispiele:

Führt eine Teilungsversteigerung (hierzu Rn. 34.7) zu einem untragbaren Ergebnis, so kann das Versteigerungsgericht gemäß § 139 verpflichtet sein, auf die Möglichkeit der Antragsrücknahme bzw. Einstellungsbewilligung hinzuweisen[20]. Noch weitergehend hat das BVerfG eine Pflicht des Versteigerungsgerichts zur Vertagung eines Termins kraft Amtes bejaht, um dem Versteigerungsschuldner die Möglichkeit zu geben, vollstreckungsschützende Anträge zu stellen[21].

b) Parteiherrschaft über Vollstreckungsart und Vollstreckungsgegenstand

aa) Das Dispositionsrecht des Gläubigers

6.14

Das positive Vollstreckungsrecht geht im Grundsatz von der freien Disposition des Gläubigers über Vollstreckungsart und -gegenstand aus. Man könnte insoweit ähnlich wie bei der Gesamtschuld von der „Paschastellung“ des Gläubigers sprechen.

Der Gläubiger kann wählen, ob er in bewegliche Sachen, Forderungen oder Immobilien vollstreckt, ohne eine Reihenfolge („gradus executionis“)[22] einzuhalten. Er kann sich ferner bei gleicher Vollstreckungsart zwischen mehreren möglichen Modalitäten entscheiden, also z.B. zwischen Überweisung zur Einziehung oder an Zahlungs statt (§ 835 Abs. 1) oder zwischen Sicherungshypothek, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (§ 866 Abs. 2). Er kann zumindest in den Grenzen einer Übersicherung kumulieren.

In den §§ 888 Abs. 1, 890 entspricht die Wahl zwischen Geld und Haft als Zwangs- bzw. Ordnungsmittel zwar dem Wortlaut des Gesetzes. Hier wird man jedoch – eine Auswirkung des Verhältnismäßigkeitsprinzips – vom grundsätzlichen Vorrang des Geldes als Zwangs- und Ordnungsmittel auszugehen haben, sodass der Dispositionsgrundsatz insoweit durchbrochen ist (s. Rn. 7.7 ff.; 40.28, 40.38).

6.15

Die freie Wahl des konkreten Vollstreckungsgegenstandes folgt bei der Forderungs- und Rechtspfändung aus der Notwendigkeit der antragsmäßigen Individualisierung (§§ 828, 829) ebenso wie bei der Vollstreckung in Immobilien (§ 16 Abs. 1 ZVG); der ausnahmsweise Zugriff auf pfändungsgeschützte Forderungen unterliegt regelmäßig der Gläubigerdisposition[23]. Ein Sonderfall ist das Bestimmungsrecht des Gläubigers hinsichtlich des maßgeblichen Pfändungsschutzkontos, wenn der Schuldner gesetzeswidrig mehrere Girokonten als Pfändungsschutzkonten unterhält (§ 850k Abs. 9).

Weniger klar ist die Befugnis zur Auswahl konkreter beweglicher Sachen durch den Gläubiger[24]; überwiegend geht man allerdings davon aus, dass der Gläubiger seinen Vollstreckungsantrag gegenständlich begrenzen kann und im Rahmen gesetzlicher Grenzen ein Wahlrecht hat[25]. Ein Wahlrecht des Gläubigers normiert die ZPO ausdrücklich bei der Austauschpfändung (§§ 811a f.), wo der Gläubiger ein Ersatzstück präsentieren muss. Das Wahlrecht des Gläubigers bei beweglichen Sachen ergibt sich letztlich aus einer Gesetzesauslegung, die auf Rechtsanalogie und Dispositionsmaxime zurückgreift, nicht aus dem positiven Recht unmittelbar; z.T. folgt es allerdings aus den Begrenzungen örtlicher Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers (§ 154 GVG).

bb) Disposition des Schuldners

6.16

Eine Disposition des Schuldners über die Vollstreckungsart gibt es nicht, wohl aber in einzelnen Fällen eine Disposition über den konkreten Vollstreckungsgegenstand.

Der Schuldner kann durch Antrag den Kreis vollstreckungsgeschützter Forderungen erweitern (§§ 850f, 850i, 851a, 851b) sowie den Umfang des durch das Pfändungsschutzkonto vermittelten Schutzes ausdehnen (§ 850k Abs. 4). Der Gerichtsvollzieher kann nach § 58 Abs. 2 GVGA auf Schuldnerwünsche Rücksicht nehmen, soweit Gläubigerinteressen nicht widersprechen – eine in ihrer Tragweite und Zulässigkeit fragwürdige Regelung. Eine Disposition des Schuldners über den Vollstreckungsgegenstand liegt letztlich auch vor, wenn der Schuldner bei wirksamer, aber fehlerhafter Pfändung keine Erinnerung einlegt (§ 766) und die Vollstreckung ihren Lauf nehmen lässt[26].

cc) Parteivereinbarung über Art und Gegenstand der Vollstreckung

6.17

Einverständliches Parteihandeln in Vollstreckungsverträgen und damit gemeinsame Disposition im Voraus ist nach h.M. wirksam möglich bei gegenständlicher Beschränkung, nicht aber bei gegenständlichen Erweiterungen zulasten des Schuldners[27]. Die Einschränkung rechtfertigt sich gleichermaßen aus öffentlichen und individuellen Interessen, nämlich dem Schutz vor Sozialhilfefälligkeit und Übereilungsschutz[28].

dd) Würdigung der Parteiherrschaft über Art und Gegenstand der Vollstreckung

6.18

Die Freiheit der Wahl der Vollstreckungsarten und des Gegenstandes der Vollstreckung harmoniert mit dem dezentralisierten Verfahren, in dem der Gläubiger die Art des Vorgehens bestimmt. Rechtsvergleichend[29] halten sich Länder mit oder ohne „gradus executionis“ in etwa die Waage, die Adhäsion zentralisierter Vollstreckung zu einer festgelegten Vollstreckungsfolge ist unverkennbar. Es ist bereits darauf hingewiesen, dass das Vollstreckungsrecht der früheren DDR einen gradus executionis kannte (Rn. 4.35). Auch im öffentlichen Vollstreckungsrecht der Bundesrepublik taucht er abgeschwächt auf[30]. Aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz lässt sich zu Gunsten eines gradus executionis jedenfalls insoweit nichts herleiten, als der Schuldner der schweren Vollstreckungsmaßnahme jederzeit dadurch ausweichen kann, dass er die mildere Liquidationsform selbst wählt und vollzieht[31]. Eine Reform sollte die Flexibilität der Vollstreckung nicht durch einen gradus executionis lähmen (Rn. 4.7; 4.10).

c) Disposition über das Verfahrensrecht der Vollstreckung?

6.19

Man ist sich heute im Grundsatz darüber einig, dass die präventive Parteidisposition über das Vollstreckungsverfahren insoweit ausgeschlossen ist, als öffentliche Interessen in Gestalt von Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und Schuldnerschutz betroffen sind.

Es ist deshalb unmöglich, in Prozess- bzw. Vollstreckungsverträgen Vollstreckungsvoraussetzungen zu derogieren oder den numerus clausus der Vollstreckungsarten bzw. den vollstreckungsrechtlichen Typenzwang zu modifizieren[32]. Der Schuldnerschutz ist sicher grundsätzlich im Voraus unabdingbar – der Streit geht hier mehr ums Detail. Der Gesetzgeber hat die Disposition über Verfahrensmodalitäten ausdrücklich nur in Ausnahmefällen zugelassen (§§ 816 Abs. 2, 825). Die Disposition durch Nichteinlegen von Rechtsbehelfen nach Verfahrensfehlern bleibt den Parteien hingegen stets möglich. Die Situation unterscheidet sich nicht im Grundsatz vom Erkenntnisverfahren, wohl aber in der Häufigkeit, mit der öffentliches Interesse einverständlichem Parteihandeln entgegensteht. Dies mag mit der Unmittelbarkeit des Eingriffs zusammenhängen, die das Vollstreckungsrecht vor dem Erkenntnisverfahren auszeichnet und das öffentliche Interesse an fester Form verstärkt und rechtfertigt.

2. Amtsbetrieb und Parteibetrieb

6.20

Unter der Herrschaft des Amtsbetriebes ist es Sache des Gerichts bzw. der Vollstreckungsorgane, das einmal eingeleitete Verfahren fortzuführen; im parteibetriebenen Verfahren müssen die Parteien durch entsprechende Prozesshandlungen das Verfahren vorantreiben.

Parteiherrschaft und -verantwortung innerhalb des Vollstreckungsverfahrens beschränken sich im Hinblick auf den Verfahrensbetrieb grundsätzlich auf den Einleitungsantrag, das Vollstreckungsorgan führt das Verfahren von Amts wegen fort[33]. Dies schließt nicht aus, dass im Einzelfall besondere Betreibungsakte der Parteien nötig bleiben (z.B. § 829 Abs. 2 S. 1).

Nachdem im Erkenntnisverfahren des Zivilprozesses die Tendenz vom umständlicheren Parteibetrieb zum Amtsbetrieb geht[34], besteht im Vollstreckungsverfahren kein Anlass, den Grundsatz des Amtsbetriebs zu problematisieren. Er wird auch in der Reformdiskussion nicht in Frage gestellt, die ja nirgends zur Stärkung der Parteiherrschaft aufruft. Schon eher könnte man erwägen, etwas willkürlich und zufällig wirkende Reste des Parteibetriebs, wie z.B. der Parteizustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (§§ 829 Abs. 2 S. 1, 835 Abs. 3), vollends aufzugeben.

3. Beibringungsgrundsatz oder Inquisitionsgrundsatz

6.21

Wenn es im Verfahren Sache der Parteien ist, Tatsachen und Beweismittel einzubringen, so spricht man vom Beibringungsgrundsatz, wenn die Verfahrensorgane von sich aus den Sachverhalt erforschen, vom Untersuchungs- bzw. Inquisitionsgrundsatz.

a) Grundsätzliche Geltung des Beibringungsgrundsatzes

6.22

Man muss sich zunächst einmal klar machen, dass im Vollstreckungsverfahren eine volle Sachverhaltsaufklärung oft gar nicht erfolgt, vielmehr die bloße Plausibilität eines Sachverhalts oder formalisierte Voraussetzungen[35] für den Vollstreckungsangriff genügen. Wenn der Gläubiger Sachen des Schuldners pfänden lassen will, genügen schuldnerischer Gewahrsam (§ 808 Abs. 1), bei der Rechtspfändung die bloße konkrete Behauptung des Gläubigers über die Existenz des Rechts[36]. Selbst wo der Gläubiger den erweiterten Zugriff auf schuldnerische Forderungen beantragt, bewendet es bei bloßer Plausibilitätskontrolle[37]. Das Versteigerungsgericht begnügt sich mit der Buchposition des Schuldners als Voraussetzung der Versteigerung (§ 17 ZVG). Die „wahre“ Rechtslage wird auf Rechtsbehelfe oder im gewöhnlichen Prozess außerhalb des eigentlichen Vollstreckungsverfahrens geklärt, und dort gelten dann die „normalen“ Regeln des zivilprozessualen Erkenntnisverfahrens. Wenn also im Folgenden von Sachverhaltsaufklärung die Rede ist, so ist immer nur der geschilderte Aufklärungsstandard gemeint. Lediglich bei der Handlungs- oder Unterlassungsvollstreckung kann sich ein höherer Aufklärungsstandard ergeben[38].

6.23

Im Grundsatz müssen die Parteien und zunächst vor allem der Gläubiger die vollstreckungserheblichen Tatsachen und Beweismittel einbringen.

Der Gläubiger muss dartun, an welchem Ort auf bewegliche Sachen zugegriffen werden soll, er muss vermeintliche Forderungen des Schuldners gegen Dritte benennen, er muss das zu versteigernde Grundeigentum des Schuldners individualisieren und den Nachweis über die Eintragung des Schuldners vorlegen (§ 17 Abs. 2 ZVG), er muss die Tatsachen darlegen, die den erweiterten Zugriff auf an sich unpfändbare Forderungen gestatten (z.B. § 850f Abs. 2). Der Gläubiger muss die Zuwiderhandlung gegen einen Unterlassungstitel (§ 890) dartun etc. Es ist dann Sache des Schuldners oder Dritter, in einem Rechtsbehelfsverfahren mit Beibringungsgrundsatz volle Klärung zu erreichen (§§ 766, 767, 771 etc.), gelegentlich kann der Schuldner sich im Vollstreckungsverfahren selbst durch Beibringung von Verteidigungsmitteln wehren (z.B. § 775).

Jedenfalls kennt das Vollstreckungsverfahren keine allgemeine Erforschung sinnvoller Vollstreckungsmöglichkeit durch ein Vollstreckungsorgan oder das Vollstreckungsgericht. Eine praktisch wichtige neue Ausnahme ist die Einholung der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher in der Geldforderungsvollstreckung auf Antrag des Gläubigers (§§ 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2, 802c ff.). Die Einbringung dieser Vermögensauskunft als Beweismittel im weiteren Vollstreckungsverfahren kann zwar durch den Gläubiger erfolgen, doch können Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsgerichte auch von sich aus die entsprechenden Vermögensverzeichnisse abrufen (§ 802b Abs. 2 S. 1, S. 3). Hingegen ist es bei Herausgabevollstreckung weiterhin Sache des Gläubigers, die eidesstattliche Versicherung als Beweismittel über weitere Vollstreckungsgegenstände in das Verfahren einzubringen (§ 883 Abs. 2), sie wird nicht etwa von Amts wegen abgenommen.

b) Die Erforschung durch den Gerichtsvollzieher als Einbruchstelle des Inquisitionsgrundsatzes

6.24

Eine Ausnahme vom Beibringungsgrundsatz gilt im Pfändungsverfahren des Gerichtsvollziehers. Er durchsucht und untersucht auch ohne Gläubigervortrag über konkrete zu pfändende Gegenstände; wenn man ihn heute als neutrales Vollstreckungsorgan und nicht als Gläubigerbeauftragten betrachtet[39], so wird deutlich, dass nur die Inquisitionsmaxime diese Tätigkeit zutreffend charakterisieren kann.

Ob dies auch für vollstreckungsbeschränkende Tatsachen gilt, ist offen. Hier könnte man an eine Beibringungslast des Schuldners denken, dem der Gerichtsvollzieher gemäß § 139 Hinweise zu geben hat. Der praktische Unterschied würde sich bei Abwesenheit des Schuldners zeigen. M.E. wäre aber eine solche Aufspaltung gekünstelt und unpraktikabel. Man geht deshalb besser von der ungeteilten Untersuchungsmaxime aus, die aber – ähnlich wie im Verwaltungsprozess und Verwaltungsverfahren – an der Mitwirkungsbereitschaft der Parteien ihre Grenzen findet.

Das inquisitorische Element gerichtsvollzieherlichen Handelns wird im jüngeren § 806a verstärkt, der dem Gerichtsvollzieher ein Fragerecht über den Arbeitgeber des Schuldners einräumt und allgemein Mitteilungspflichten über Forderungen gegen Dritte statuiert. Eine weitere Stärkung der Inquisition liegt letztlich in der neuen Vermögensauskunft, die der Gerichtsvollzieher zwar auf Gläubigerantrag, im Übrigen allerdings weitgehend selbstständig einholt (§§ 802c ff.).

c) Rechtsvergleichung und Reform

6.25

Viele Nachbarländer Deutschlands kennen Aufklärungsmittel, die den Möglichkeiten des deutschen Vollstreckungsverfahrens ursprünglich teilweise deutlich überlegen sind, sei es, dass dem Schuldner gleich am Anfang eine umfassende Vermögenszusammenstellung abverlangt wird, sei es, dass das Vollstreckungsgericht umfassende Beweise erheben kann[40]. Das neue französische Vollstreckungsrecht bemüht staatliche Hilfe bei der Feststellung der Adresse des Schuldners, des Drittschuldners und des Arbeitgebers[41]. Man muss bei der deutschen Reformdiskussion beachten, dass eine breite richterliche Inquisition am Verfahrensanfang nur bei zentraler richterlicher Vollstreckungsleitung sinnvoll erscheint, die ihrerseits zu Schwerfälligkeiten führt (Rn. 4.9 f., 4.26, 6.47 ff.). Der Ausbau schuldnerischer Erklärungspflicht am Verfahrensanfang in Gestalt der Vermögensauskunft und die flankierende Möglichkeit des Abrufs von Vermögensverzeichnissen durch Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsgerichte, der dezentrale Vollstreckung weiterhin favorisiert, ist hingegen zu begrüßen (Rn. 4.12, 4.17, 4.25).

4. Einseitigkeit und Gehör

6.26

Wenn in einem Verfahren der Erlass eines Verfahrensaktes das Gehör beider Parteien voraussetzt, so spricht man von einem zweiseitigen oder kontradiktorischen Verfahren. Wenn nur der Antrag einer Partei genügt und die andere Partei vor Erlass des Verfahrensaktes nicht gehört wird, handelt es sich um ein „einseitiges“ Verfahren.

a) Grundsatz der Einseitigkeit

6.27

Während das zivilprozessuale Erkenntnisverfahren ein zweiseitiges, kontradiktorisches Verfahren ist, für das der Grundsatz des Gehörs Verfassungsrang hat (Art. 103 Abs. 1 GG), ist das Vollstreckungsverfahren zunächst einmal ein einseitiges Verfahren, das dem Schuldner in aller Regel nur nachträgliches Gehör gewährt[42]. Die Grundvorstellung des Gesetzgebers geht davon aus, dass das Vollstreckungsverfahren nur die Ergebnisse des Erkenntnisverfahrens zügig verwirklicht, das den Streit unter beidseitigem Gehör beendet hat. Bloß bei atypischem Ablauf der Vollstreckung oder besonders gewichtigen Eingriffen ist das vorausgehende Gehör des Schuldners erforderlich; stets ist die Möglichkeit nachträglichen Gehörs auf schuldnerischen Rechtsbehelf gegeben[43].

b) Verwirklichung im einfachen Recht

6.28

Der Einseitigkeitsgrundsatz ist für die Forderungspfändung ausdrücklich positiviert (§ 834), er gilt aber auch[44] bei der Pfändung beweglicher Sachen und der Beschlagnahme von Immobilien (§§ 15 ff. ZVG) ebenso wie bei der Herausgabevollstreckung, wo das Gesetz das vorherige Schuldnergehör nirgends erwähnt. Wenn hingegen der Vollstreckungsakt nicht standardisiert ablaufen kann, sondern besondere Entscheidungen voraussetzt, entspricht das vorherige Gehör ausdrücklicher Regelung oder es folgt aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.

Ausdrückliche Regelungen finden sich z.B. in §§ 730, 733, 850b Abs. 3, 891 S. 2. Bei der Überweisung einer Forderung an Zahlungs statt (§ 835 Abs. 2) folgert die h.M. aus der Endgültigkeit des Aktes die Notwendigkeit vorherigen Gehörs (Rn. 30.36). Im Verfahren der Zwangsversteigerung sind §§ 30b Abs. 2, 63 Abs. 4, 66 Abs. 1, 74, 113 ZVG zu beachten[45].

6.29

Falls der Schuldner die Fehlerhaftigkeit eines Vollstreckungsaktes durch Rechtsbehelf geltend machen will, gelten im Rechtsbehelfsverfahren die allgemeinen Regeln des Erkenntnisverfahrens und damit auch der Grundsatz des beidseitigen Gehörs[46]. Wichtig ist weiter, dass sich beide Teile – Schuldner und Gläubiger – über laufende Vollstreckungsmaßnahmen unterrichten können müssen, um gegebenenfalls Rechtsbehelfe zu ergreifen.

Der Gerichtsvollzieher muss ein Protokoll führen (§§ 762, 763) und u.U. zustellen, die Beteiligten haben Akteneinsicht (§ 760). Für die Akten des Vollstreckungsgerichts wird man die entsprechende Anwendung des § 299 zu vertreten haben, für Akten des Grundbuchamtes als Vollstreckungsorgan die Anwendung des § 12 GBO.

c) Würdigung

6.30

Insgesamt darf die Regelung des deutschen Vollstreckungsverfahrensrechts als ausgewogen bezeichnet werden. Anders als im Insolvenzrecht hat das Einzelvollstreckungsverfahren nur sehr selten Erkenntnischarakter.

5. Schriftlichkeit und Mündlichkeit

a) Verfahrenseinleitung

6.31

Die Verfahrensbeteiligten haben regelmäßig die Wahl, ob sie ihre Verfahrenshandlungen gegenüber dem Gerichtsvollzieher oder Vollstreckungsgericht schriftlich oder mündlich vornehmen wollen.

Dies gilt jedoch infolge des Formularzwangs für Anträge an den Gerichtsvollzieher (§ 753 Abs. 3) sowie für Anträge auf Forderungspfändung (§ 829 Abs. 4) nur noch eingeschränkt, beispielsweise für Anträge auf Zwangsversteigerung[47], wobei die entsprechende Anwendung des § 496 nahe liegt. Bei anderen Vollstreckungsorganen gelten die verfahrensspezifischen Regeln, also für Handlungs- und Unterlassungsvollstreckung (§§ 887 ff.) beim Prozessgericht die Regeln über Schriftlichkeit (§§ 129 f.) und Anwaltszwang[48], für Anträge beim Grundbuchamt (§ 867 Abs. 1) der Schriftlichkeitsgrundsatz (arg. § 13 Abs.1 S. 2 GBO[49]).

b) Mündliche Verhandlungen und Erörterungen

6.32

Die Vollstreckungsorgane können vor Entscheidungen im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens mündlich verhandeln, es gibt aber vielfach keine notwendige mündliche Verhandlung (§§ 764 Abs. 3, 891 S.1, 128 Abs. 4). Hiervon macht das Gesetz jedoch Ausnahmen, wenn die Praktikabilität den mündlichen Termin verlangt (z.B. §§ 875, 876: Verteilungstermin; §§ 66, 74, 105 ff. ZVG etc.). Soweit über Rechtsbehelfe nicht das Vollstreckungsgericht entscheidet (§§ 767 Abs. 1, 771 Abs. 1), gelten die Regeln des Erkenntnisverfahrens für die Mündlichkeit (§ 128)[50]. Insgesamt also ein eher pragmatisches Mosaik aus Schriftlichkeit und Mündlichkeit, das aber weit mehr schriftliche Elemente enthält als das Erkenntnisverfahren.

6. Öffentlichkeit

a) Öffentlichkeit als Ausnahme

6.33

Das Verfahren der Zwangsvollstreckung ist grundsätzlich nichtöffentlich. Der Eingriff in die Schuldnersphäre, wie ihn der Vollstreckungsakt häufig darstellen wird, verbietet die Öffentlichkeit meist von selbst (s. Rn. 7.32). Auch die Akteneinsicht ist nur Verfahrensbeteiligten gestattet (§§ 760, 299). Ausnahmen macht das Gesetz vor allem dort, wo die sachgerechte Verwertung Öffentlichkeit verlangt, also bei der öffentlichen Versteigerung (§§ 814 ff.; 39, 42, 66 ff. ZVG), und wo das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Anonymitätsinteresse des Schuldners überwiegt, wie etwa beim Schuldnerverzeichnis (§§ 882b ff.; Rn. 7.14). Die beschränkte Öffentlichkeit bei gewaltsamer Vollstreckung (§§ 759, 892) in Gestalt zugezogener Zeugen hat Kontroll- und Beweisfunktion.

Der Öffentlichkeitsgrundsatz soll nicht für mündliche Verhandlungen des Vollstreckungsgerichts zur Vorbereitung oder Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen gelten (z.B. Termine in Verteilungsverfahren etc.); anders bei „Erkenntnisverfahren aus Anlass der Vollstreckung“ (§§ 767, 771)[51]. Die Abgrenzung dürfte im Einzelfall schwierig sein. Bei mündlicher Verhandlung im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens sollte man den Begriff des „erkennenden Gerichts“ (§ 169 S. 1 GVG) großzügig auslegen und dem Öffentlichkeitsgrundsatz[52] im Zweifel Geltung verschaffen, so etwa wenn das erkennende Gericht Vollstreckungsorgan ist (§§ 887 ff., 891).

b) Parteiöffentlichkeit

6.34

Ein Sonderproblem ist die Parteiöffentlichkeit des Vollstreckungsverfahrens. Natürlich können die Parteien bei Verhandlungen des Gerichts zugegen sein, soweit die Gewährleistung rechtlichen Gehörs reicht (Rn. 6.28, 7.31), und Akteneinsicht beanspruchen (§§ 760, 299). Ob und inwieweit der Gläubiger bei Vollstreckungsakten gegen den Schuldner anwesend sein darf, ist außerordentlich umstritten.

Soweit die Anwesenheit des Gläubigers Freiheitsrechte des Schuldners zusätzlich beeinträchtigt (Art. 2, 13, 14 GG) und der Gläubiger am Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Schuldners, sein Eigentum (Betretungsrechte) oder seine Wohnung teilhat, fehlt es bei entgegenstehendem Schuldnerwillen an einer Eingriffsnorm, man könnte allenfalls §§ 759, 892 bemühen, die aber insoweit nicht passen, weil der interessierte Gläubiger nicht der klassische Zeuge ist. Ein Gerichtsbeschluss kann die fehlende gesetzliche Ermächtigung nicht ersetzen[53]. Im Übrigen wird man vom Anwesenheitsrecht des Gläubigers auszugehen haben (siehe auch § 138 Abs. 1 GVGA; § 802f Abs. 4 S. 2).

7. Grundsatz der Vollstreckungsbeschleunigung

a) Eingeschränkte gesetzgeberische Verwirklichung

6.35

Während im Erkenntnisverfahren die Verfahrensbeschleunigung in Gestalt der Konzentrationsmaxime zum festen Kanon der Grundprinzipien gehört, wird die Verfahrensbeschleunigung als Grundsatz des Vollstreckungsverfahrens kaum erörtert. Es fällt z.B. auf, dass der deutsche Gesetzgeber den Vollstreckungsorganen keine Vollzugsfrist setzt[54]. Nur für den Gerichtsvollzieher enthält § 5 Abs. 1, 2 GVGA ein allgemeines Beschleunigungsgebot und die Pflicht, bei mehr als einmonatiger Verzögerung den Grund aktenkundig zu machen. Den Beschleunigungsinteressen des Gläubigers hat der Gesetzgeber ferner durch die Sicherungsvollstreckung (§ 720a) und die vereinfachte Vorpfändung (§ 845) etwas Rechnung getragen. Viele schuldnerschützende Rechtsbehelfe tragen zur Verfahrensverzögerung bei, vor allem, wenn sie wiederholt geltend gemacht werden dürfen (§§ 721 Abs. 2, 765a ZPO; 30d ZVG). Immerhin versucht der Gesetzgeber, durch Präklusionsfristen grobe Missbräuche zu steuern (§§ 721 Abs. 3 S. 2, 802b Abs. 3 ZPO; 30b Abs. 1 S. 1 ZVG), wobei allerdings § 765a bisher keine allgemeine Präklusionsregelung enthält.

b) Würdigung und Kritik

6.36

Die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines rechtsstaatlichen, fairen Verfahrens (Rn. 1.3, 7.1) hat nicht nur im Erkenntnisverfahren eine zeitliche Dimension. Es ist eigenartig, dass mit der Näherung des Gläubigers an das Ziel der Befriedigung die Konzentrationsmaxime mehr und mehr an Kraft verliert. Das Recht zeigt verständliche Hemmung, auf den am Boden liegenden Schuldner rasch einzuschlagen und lässt dabei dem listigen Schuldner Raum zur Verzögerung. Insgesamt sind im deutschen Recht nicht alle Möglichkeiten der Beschleunigung ausgeschöpft. Insbesondere besteht eine eigenartige Zurückhaltung, den Vollstreckungsorganen klare Fristen zu setzen[55]. Solange der Gläubiger zwischen verschiedenen Vollstreckungsorganen frei wählen kann, mag dies angehen; bei einer Zentralisierung (Rn. 6.47) erschiene aber das freie zeitliche Ermessen der Behörde verhängnisvoll, und darin liegt m.E. ein Mangel des Entwurfs 1931, der nur eine schwammige Generalklausel enthält (§ 847 Entwurf).

III. Vollstreckungsspezifische Verfahrensgrundsätze

1. Prioritätsgrundsatz

Schrifttum:

Fragistas, Das Präventionsprinzip in der Zwangsvollstreckung, 1931; F. Baur, Los principios de prioridad e igualdad en la ejecucion forzosa singular, in: Sobretiro de Boletin Mexicano de Derecho comparato, Nueva Serie Ano VIII (1975), Nó. 22–23, p. 67 ff. (mit falscher Titelübersetzung: „en la jurisdicción voluntaria“); R. Schmidt, Prioritätsprinzip oder Ausgleichsprinzip, FS Lehmann, 1937, S. 324 f.; Schlosser, Vollstreckungsrechtliches Prioritätsprinzip und verfassungsrechtlicher Gleichheitssatz, ZZP 97 (1984), 131; R. König, Rechtsstaatsprinzip und Gleichheitssatz in der Zwangsvollstreckung, 1985 (Diss. Tübingen); P. Siebert, Das Prioritätsprinzip in der Zwangsvollstreckung, 1988 (Diss. Göttingen); H. Welbers, Vollstreckungsrechtliches Prioritätsprinzip und verfassungsrechtlicher Gleichheitssatz, 1991 (Diss. Bonn); Wacke, Zur Pfändung bei nicht ehelichen Partnerschaften und zum Prioritätsprinzip, ZZP 105 (1992), 436, 438 ff.; Deren-Yildirim, Gedanken über die Verteilungsprinzipien im Zwangsvollstreckungsrecht, FS Gaul, 1997, S. 109; Becker, First in time, first in right, 2000; Knoche/Biersack, Das zwangsvollstreckungsrechtliche Prioritätsprinzip und seine Vereitelung in der Praxis, NJW 2003, 476; Berger, Haftungsrechtliche Verteilungsprinzipien an der Schnittstelle von Einzelzwangsvollstreckung und Insolvenz, ZZP 121 (2008), 407; Hoffmann, Prioritätsgrundsatz und Gläubigergleichbehandlung, 2016 (Habil. Heidelberg)

6.37

Man kann auch in der Einzelvollstreckung ähnlich wie in der Insolvenz[56] alle pfändenden Gläubiger unabhängig von der Reihenfolge des Zugriffs gleichmäßig befriedigen (Ausgleichsprinzip). Das Gegenmodell zur par conditio creditorum ist das Prioritäts- oder Präventionsprinzip, das sich an der Reihenfolge des Vollstreckungszugriffs orientiert. Eine Mittellösung ist das Gruppenprinzip: alle Gläubiger, die binnen eines bestimmten Zeitraums auf Vollstreckungsobjekte zugreifen, erhalten ranggleiche Pfandrechte, die späteren Gläubigern vorgehen[57].

a) Die Geltung des Prioritätsprinzips

6.38

Das geltende deutsche Recht verwirklicht – wenigstens ganz überwiegend – den Prioritätsgrundsatz, und zwar in der Mobiliar- und Immobiliarvollstreckung (§§ 804 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 ZVG). Er gilt auch in der Sicherungsvollstreckung nach Arrest (§§ 928, 930 Abs. 1). Bei der Herausgabe- oder Leistungsvollstreckung (§§ 883 ff., 894) versteht sich dieser Grundsatz von selbst, weil nach materiellem Recht der Schuldner nur einmal wirksam dinglich verfügen (§§ 873, 929 ff. BGB) und nur einmal herausgeben kann, sodass einem Gläubiger mit späterem Titel nur der Schadensersatz bleibt (§ 893 ZPO); soweit eine einstweilige Anordnung Leistungsansprüche durch Vormerkung oder Widerspruch sichert, gilt ebenfalls der Prioritätsgrundsatz (§§ 938 ZPO; 885, 883 Abs. 2, 899, 892 Abs. 1 BGB).

6.39

Eine Verwässerung des Prioritätsgrundsatzes contra oder extra legem findet sich – oft übersehen – in § 117 Abs. 1 GVGA: „Ein Gerichtsvollzieher, der vor Ausführung einer ihm aufgetragenen Pfändung von den anderen Gläubigern mit der Pfändung gegen denselben Schuldner beauftragt wird, muss alle Aufträge als gleichzeitige behandeln und deshalb die Pfändung für alle beteiligten Gläubiger zugleich bewirken. Auf die Reihenfolge, in der die Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher gelangt sind, kommt es nicht an, sofern nicht die Pfändung auf Grund eines früheren Auftrags schon vollzogen ist; denn der Eingang des Vollstreckungsauftrags für sich allein begründet kein Vorzugsrecht des Gläubigers vor anderen Gläubigern“. Die Problematik kehrt in § 11 Abs. 2 ZVG wieder, wo man lehrt, mehrere Anträge auf Anordnung oder Beitritt zur Zwangsversteigerung seien in einem Beschluss zu bescheiden, mit der Folge des Gleichrangs, gleichzeitig aber anfügt, das Gericht dürfe Anträge nicht zurückstellen oder zuwarten[58]. Faktisch führt die Möglichkeit des „Sammelns“ von Anträgen durch das Vollstreckungsorgan zu einer Beschränkung des Präventionsprinzips im Sinne des Gruppenprinzips.

b) Das Prioritätsprinzip im materiellen Recht

6.40

Das Prioritätsprinzip des Vollstreckungsrechts spiegelt das materiellrechtliche Prioritätsprinzip wider. Der Rechtsinhaber kann tatbestandlich nur einmal wirksam verfügen (§§ 873, 929 ff., 398 etc. BGB), die Rangfolge von dinglichen Belastungen richtet sich überwiegend nach ihrer zeitlichen Reihenfolge (§§ 879, 1209 BGB; 11 Abs. 1 ZVG). Im Grundbuchverfahrensrecht ist nach der Reihenfolge der Eintragungsanträge einzutragen (§ 17 GBO), wodurch – anders als im Vollstreckungsrecht – der materielle Grundsatz verfahrensrechtlich voll umgesetzt wird. Auch bei atypischen Sicherungsrechten ist das Prioritätsprinzip der Ausgangspunkt der Konkurrenzlösung[59].

c) Die Rechtfertigung des Prioritätsprinzips

aa) Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung

6.41

Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung zeigen einen Zusammenhang zwischen Gestaltung der Insolvenz und der Einzelvollstreckung. Die Gesamtvollstreckung mit Gleichrang aller Gläubiger ist die historisch ältere Lösung, die Einzelvollstreckung mit Prioritätsprinzip Ergebnis einer allmählichen und späteren Entwicklung[60]. Rechtsordnungen, die nur für Kaufleute oder Gewerbetreibende die Insolvenz als Gesamtvollstreckung vorsehen[61], tendieren für die Einzelvollstreckung eher zum Gleichrangprinzip oder doch zum Gruppenprinzip. Das deutsche Recht kennt die Insolvenz für Private und für Unternehmen bzw. Kaufleute und verwirklicht dort den Gleichrang (par conditio creditorum); daneben kennt es für beide Schuldnertypen aber auch die Einzelvollstreckung und praktiziert dort das Prioritätsprinzip. Die Gläubiger haben also die Wahl: wenn das vollstreckungsfähige Vermögen des Schuldners für alle nicht mehr reicht bzw. zu reichen droht, weil sie teilweise zu spät kommen, können sie das Insolvenzverfahren betreiben, das Gleichbehandlung sichert und die Wirkung des Gleichbehandlungsgebots durch Anfechtungsvorschriften vorverlegt. Solange die Vollstreckungsmasse reicht, bewendet es bei der Befriedigung nach zeitlicher Reihenfolge.

bb) Vor- und Nachteile des Prioritätsprinzips

6.42

Das Prioritätsprinzip privilegiert den aufmerksamen Gläubiger, der den Kredit sorgsam überwacht und rechtzeitig beitreibt, es begünstigt damit gesunde Kreditverhältnisse. Es ist praktikabler als das Gleichrangprinzip, das fortlaufende Nachpfändungen weiterer Gegenstände verlangt, wenn weitere Gläubiger mitvollstrecken und der ursprüngliche Pfandgegenstand nicht mehr ausreicht. Die Unsicherheit des Gläubigers, der sich auf die ihm zugutekommende Wertrealisierung des Pfandobjekts nicht verlassen kann, führt zu Überpfändungen und übereilten Insolvenzanträgen. Das Prioritätsprinzip fördert also bei Geldschulden den rechtzeitigen maßvollen Vollstreckungseingriff[62]. In Fällen der Naturalvollstreckung ist es das einzige logisch denkbare Regelungsmodell.

Der Nachteil des Prioritätsprinzips liegt darin, dass der Gläubiger den Zeitpunkt des Vollstreckungsaktes oft nicht in der Hand hat, weil Titelerwerb und Mobilisation der Vollstreckungsorgane nicht seiner Organisationsgewalt unterliegen. So regiert nicht selten der Zufall. Schließlich ist die Geduld mit dem Schuldner nicht immer eine Untugend. Die Grenzen des Prioritätsgrundsatzes zeigen sich bei arrestmäßiger Sicherungsvollstreckung besonders deutlich[63].

cc) Bewertung

6.43

Das Prioritätsprinzip der Einzelvollstreckung ist mit Art. 3 GG vereinbar[64], wenn gleichzeitig das Insolvenzverfahren mit seinem Gleichrangprinzip eine reale Alternative darstellt, falls das Schuldnervermögen nicht ausreicht. Reformvorhaben sollten deshalb nicht am Prioritätsprinzip der Einzelvollstreckung rütteln (Rn. 4.8, 4.10, 4.27), sondern – wie bereits geschehen – im Insolvenzrecht die Vorschriften für Kleininsolvenzen neu gestalten und das Anfechtungsrecht verschärfen (Bd. II Rn. 4.45, 4.53; 19.47 ff.).

2. Naturalvollstreckung und Geldliquidation

a) Begriffe

6.44

Das Vollstreckungsverfahren kann sich vor allem an den Bedürfnissen einer Geldliquidation orientieren. Dies setzt voraus, dass das gesamte Rechtssystem, also materielles Recht und Verfahrensrecht, die geldwerte Entschädigung als hauptsächliche Sanktion der Pflichtverletzung begreift (Grundsatz der Geldliquidation) und den Schuldner nicht zu rechtstreuem Verhalten unmittelbar zwingt. Das Vollstreckungsrecht kann aber auch dem Gläubiger die Wahl lassen zwischen unmittelbarer Durchsetzung von Handlungs- und Unterlassungspflichten (Naturalvollstreckung) und Geldliquidation.

b) Freie Wahl zwischen Naturalvollstreckung und Geldliquidation

6.45

Das deutsche Vollstreckungsrecht verwirklicht die freie Wahl des Gläubigers zwischen Naturalvollstreckung und Geldvollstreckung. Wer einen Titel über Ansprüche auf Herausgabe, Handlung, Unterlassung bzw. Duldung oder Abgabe einer Willenserklärung erstritten hat, kann die Pflichtigkeit in Natur erzwingen (§§ 883 ff., 887, 888, 890, 894). Er kann aber auch Schadensersatzklage erheben (§§ 893 ZPO, 280, 281/283 BGB) und dann nach den Vorschriften über die Geldvollstreckung (§§ 803 ff.) vorgehen.

6.46

Es ist bereits dargelegt, dass die Möglichkeit der Naturalvollstreckung das Ergebnis einer langen und schwankenden historischen Entwicklung ist (Rn. 3.2 ff.). Sie hat sich nicht in allen Rechtsordnungen gleich rasch und gleich intensiv vollzogen (Rn. 3.20, 3.21, 3.29; 59.24, 59.51, 59.66, 59.82, 59.84). Es gibt noch heute Rechtsordnungen, bei denen die unmittelbare Durchsetzbarkeit von Pflichten nicht immer selbstverständlich ist. Im deutschen Recht liegt die Weichenstellung auf materiellrechtlichem Gebiet: sofern man den mit einer Pflicht korrespondierenden Anspruch bejaht[65], kann der Gläubiger auf Leistung in Natur klagen und ein Leistungsurteil erwirken, für das im Vollstreckungsrecht das Instrumentarium der Naturalvollstreckung zur Verfügung steht. Anders als im Einzelvollstreckungsrecht ist im Insolvenzrecht die Geldliquidation die Regel und die Naturalvollstreckung ist die seltenere Ausnahme (Bd. II Rn. 5.44); denn nur die Geldliquidation kann den Gleichrang (par conditio creditorum) verwirklichen (Rn. 6.38; Bd. II Rn. 5.43).

3. Dezentralisierung und Zentralisierung der Vollstreckung

a) Begriffe und Zusammenhänge

6.47

Im Grundsatz der Zentralisierung oder Dezentralisierung begegnen sich alle Vollstreckungsprinzipien, die für die Vollstreckungsorganisation bedeutsam sind. Dabei gibt es zwei klassische Grundmodelle: die dezentralisierte Organisation mit weitgehender Parteidisposition und Beibringungsmaxime und die zentralisierte Organisation mit Offizialprinzip und Inquisition. Diese Zuordnung ist nicht zwingend, aber typisch. Eine elastische und nicht schematisierte Reihenfolge der Vollstreckungsarten verlangt insoweit Offizialprinzip und Inquisition; nur wo ein einfacher gradus executionis ohne Beurteilungsspielraum praktiziert wird – z.B. Mobiliar- vor Immobiliarvollstreckung – bleiben Dezentralisierung, Parteidisposition und Beibringung denkbar.

b) Die dezentrale Organisation des geltenden Rechts

6.48

Das deutsche Recht verwirklicht die dezentralisierte Verfahrensorganisation. Der Gerichtsvollzieher pfändet bewegliche Sachen, vollstreckt Herausgabeansprüche (§§ 753 Abs. 1, 803 ff.) und nimmt die Vermögensauskunft ab (§§ 802c ff.); das Amtsgericht als – u.U. örtlich wechselndes (Rn. 8.35) – Vollstreckungsgericht pfändet Forderungen und Rechte (§§ 764, 828 ff.), betreibt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Immobilien (§ 1 ZVG) und ist für besondere Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. §§ 811a, 825 etc.) zuständig; das Prozessgericht betreibt die Handlungs- und Unterlassungsvollstreckung (§§ 887 ff.) und das Grundbuchamt die Eintragung einer Sicherungshypothek (§ 867) und ähnliche Maßnahmen grundbuchmäßigen Bezugs (§§ 830, 857). Es gibt keine einheitliche Vollstreckungsleitung durch ein allzuständiges Leitungsorgan.

6.49

Ehe man dieses dezentralisierte System kritisiert, sollte man versuchen, es aus sich heraus zu verstehen und seine Vorteile zu begreifen. Der Gesetzgeber der ZPO hatte in vielen deutschen Rechtsgebieten die zentrale Vollstreckungsleitung – meist durch das Prozessgericht – angetroffen und die zentrale Vollstreckungsleitung als kompliziert erachtet: „Die bisherige gerichtliche Anordnung, Ernennung und Leitung der Exekution vom Prozeßgerichte aus, welches als Mittelpunkt des Verfahrens unter Umständen erst schriftlich und zwar bei jedem Vollstreckungsakte, bei jedem Übergange von einer Exekutionsart zur anderen von Neuem angegangen werden und seinen Vollstreckungsauftrag erteilen, oder gar ein Ersuchen an andere Gerichte um Ausführung der Vollstreckung erlassen mußte, – dazu die Kommunikation zwischen Gericht und Exekutor verweitläufigten die Prozedur ungemein. Bei der eigentlichen Ausführung der Vollstreckung war gleichwohl die Leitung des Gerichts kaum bemerklich, die Selbständigkeit der Vollstreckungsbeamten dagegen trotz der Leitung eine große“[66].

6.50

Die Grundkonzeption des Gesetzgebers, die sich mit der Dezentralisierung verbindet, ist angesichts schlechter historischer Erfahrungen mit einem zentralen System klar: Der Gläubiger disponiert über die Vollstreckung, und man soll ihm möglichst rasch den Weg zu den Organen an vorderster Front freigeben. Die Zuständigkeiten sind nach traditionellen Tätigkeitsmerkmalen spezialisiert: der Gerichtsvollzieher als Organ körperlichen Zugriffs; das Gericht – heute überwiegend repräsentiert durch den Rechtspfleger – als Organ rechtlichen Zugriffs; das Prozessgericht als Organ einer Vollstreckung, die Fallbeurteilung voraussetzt; das Grundbuchamt als Organ grundbuchbezogener Vollstreckung.

c) Würdigung

6.51

Der deutsche Gesetzgeber hat sich seinerzeit am französischen Reformvorbild orientiert (Rn. 3.20). Viele Rechtsordnungen kennen zwar eine umfassende Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts bzw. Prozessgerichts für Vollstreckungsanträge oder Vollstreckungssachen (z.B. Österreich, Italien, England, Frankreich nach der Reform), belassen aber dem Gläubiger doch die Disposition über die Vollstreckungsmaßnahme (Rn. 59.1 ff.); eine echte zentrale Vollstreckungsleitung durch Betreibungs- und Konkursämter kennt vor allem die Schweiz. Obwohl in der deutschen Reformdiskussion der Gedanke an zentrale Vollstreckungsleitung immer wieder aufflackert (Rn. 4.8, 4.10)[67], sollte man an dezentraler Gestaltung festhalten.

6.52

Die zentrale Vollstreckungsleitung ist gläubigerunfreundlich, soweit sie den freien Vollstreckungszugriff des Gläubigers reglementiert. Dass bei dezentraler Gestaltung „die linke Hand nicht weiß, was die rechte Hand tut“[68], ist übertrieben: es sind eben nicht Vollstreckungsorgane, die koordinieren, sondern es ist dies der Gläubiger; und es ist der Schuldner, der sich gegen Vielfachvollstreckung und Missbrauch des Zugriffs durch den Gläubiger wehren muss. Wer glaubt, die Rechte der Parteien seien nicht durch Behörden, sondern durch sie selbst am besten gewahrt, wird einer Zentralisierung zur Koordination widersprechen; natürlich prallen insoweit mehr liberal oder mehr versorgungsstaatlich orientierte Grundvorstellungen aufeinander. Wo die Rechtswahrnehmung durch die Parteien versagt, reicht Hilfestellung der Vollstreckungsorgane in Form der Aufklärung (§ 139) aus, die verhindert, dass Parteiverantwortlichkeit und Dezentralisierung zur Falle für die Parteien werden (s. schon Rn. 6.12).

4. Formalisierungsgrundsatz

Schrifttum:

Henckel, Prozessrecht und materielles Recht, 1970, S. 236 ff., 252 ff.; Gaul, Zur Struktur der Zwangsvollstreckung, Rpfleger 1971, 90; Stürner ZZP 99 (1986), 315; Rosenberg/Gaul/Schilken § 5 IV m.Nw.; Münch, Vollstreckbare Urkunde und prozessualer Anspruch, 1989, S. 183 ff.

a) Inhalt des Formalisierungsgrundsatzes

6.53

Der Grundsatz der Formalisierung folgt aus der Zweiteilung in Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren und ist das Ergebnis der Spezialisierung zwischen erkennendem Gericht und Vollstreckungsorganen. Er besagt, dass den Vollstreckungsorganen die Würdigung der Rechtmäßigkeit des Titels verwehrt ist, der Gläubiger bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen (§§ 704 ff., 724 ff., 750) ein subjektiv-öffentliches Recht auf Vollstreckung hat (Rn. 5.8 ff.) und der Schuldner auf § 767 verwiesen ist, um das Erkenntnisverfahren erstmals oder neu zu eröffnen. Die Entscheidung der Vollstreckungsorgane über die Vollstreckung steht unter strengster Gesetzmäßigkeit ohne Handlungsermessen (Rn. 2.6). Auch die Prüfung der Rechte Dritter ist formalisiert (§§ 808 Abs. 1, 828, 829 ZPO; 17, 28 ZVG), der Dritte muss ein Erkenntnisverfahren einleiten (§ 771). Dieser Grundsatz ist im Ausgangspunkt kaum umstritten[69].

b) Durchbrechungen oder Auflockerungen der Formalisierung?

6.54

Vom Formalisierungsgrundsatz gibt es einige echte oder vermeintliche Ausnahmen; wie jeder Rechtsgrundsatz ist er nicht in voller Strenge und Reinheit durchführbar.

aa) Auslegung von Rechtsbegriffen

6.55

Häufig hat das Vollstreckungsorgan wertende Überlegungen anzustellen, weil es sich mit konkretisierungsbedürftigen Rechtsbegriffen auseinandersetzen muss. Hier unterliegt es jedoch der vollen Rechtskontrolle auf Erinnerung (§ 766), es besteht kein eigener Beurteilungs- oder Entscheidungsspielraum[70].

bb) Handlungsermessen

6.56

Bei der Durchführung des Vollstreckungsauftrages können Vollstreckungsorgane Handlungsermessen haben, z.B. der Gerichtsvollzieher bei der Auswahl des Pfandobjekts aus mehreren gleichartigen Sachen oder bei der Auswahl des Spediteurs bei der Zwangsräumung[71] oder der Art einer Wohnungsdurchsuchung[72].

Dieses Handlungsermessen wird sich aber regelmäßig nur auf das „Wie“ erstrecken, nicht auf das „Ob“ des Tätigwerdens, wobei beides schwer abgrenzbar ist: liegt z.B. die Anzahl der Vollstreckungsversuche beim anwesenden Schuldner im Ermessen des Gerichtsvollziehers[73]? Das „Ob“ der Vollstreckung muss letztlich vom Gläubigerantrag abhängen. Die Ermessenskontrolle auf Gläubigerantrag (§ 766) folgt dabei anderen Kriterien als die Kontrolle im Rahmen der Dienstaufsicht über Gerichtsvollzieher (Rn. 8.2). Zusätzlichen Ermessensspielraum hat der Gerichtsvollzieher dabei infolge der Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung erhalten, etwa hinsichtlich des Vollstreckungsaufschubs bei Zahlungsvereinbarungen (§ 802b Abs. 2).[74]

cc) Rechtsmissbräuchliche Vollstreckung[75]

6.57

Vorsichtig sind Versuche zu beurteilen, die Bindung der Vollstreckungsorgane an formelle Vollstreckungsvoraussetzungen mithilfe des Missbrauchsgedankens, der Arglisteinrede oder der Berufung auf Treu und Glauben zu unterlaufen.

Die Vollstreckungsorgane können den Gläubiger zwar über fehlende Erfolgsaussichten einer Vollstreckung aufklären (§ 139)[76], die Vollstreckung darf aber entgegen dem Antrag nur verweigert werden, wenn ihre Zwecklosigkeit endgültig feststeht[77]. Bei Bagatellforderungen liegt der Missbrauch der Vollstreckungsorgane nicht beim Gläubiger, sondern beim Schuldner, der trotz eines Titels nicht zahlt[78]. Einschränkungen von Vollstreckungsmaßnahmen bei Vollstreckung von Bagatellforderungen (§§ 755 Abs. 2 S. 4 a.F.; 802l Abs. 1 S. 2 a.F.) sind daher kritisch zu sehen.[79] Nicht missbräuchlich ist auch die Vollstreckung wegen eines Teilbetrags, der in einem auffälligen Missverhältnis zur Gesamtforderung steht (z.B. 500 : 63 000)[80]. Selbst die wiederholte Teilvollstreckung ist zulässig, solange sie keine schikanöse Belästigung des Gerichtsvollziehers darstellt. Der Schuldner ist nämlich an die Beschränkung nicht gebunden (§ 754 Abs. 2)[81] und kann endgültige Ruhe schaffen. Grundsätzlich liegt kein Vollstreckungsmissbrauch vor, wenn der Gläubiger den Verhaftungsantrag wiederholt im Anschluss an größere Teilzahlungen zurücknimmt[82]. Die mehrfache Rücknahme eines Antrags auf Herausgabevollstreckung jeweils nach Eingang von Teilzahlungen begründet zumindest dann keinen Vollstreckungsmissbrauch, wenn Gläubiger und Schuldner Ratenzahlungen zur Abwendung der Vollstreckung vereinbart hatten[83].

6.58

Rechtsmissbräuchliche Vollstreckung wird am ehesten zu bejahen sein, wenn es um das „Wie“ der Vollstreckung und nicht um ihr „Ob“ geht. Beispiele hierfür sind die Taschenpfändung während der Hochzeitsfeierlichkeiten des Schuldners[84] sowie u.U. die Vollstreckung eines Haftbefehls an hohen kirchlichen Feiertagen[85].

dd) Materiellrechtliche Evidenzkontrolle?

6.59

Soweit ein Titel nachträgliche materiellrechtliche Mängel hat, muss sich der Schuldner über § 767 wehren, also z.B. bei Verwirkung[86]. Will er die Rechtskraft durchbrechen, z.B. bei schweren Mängeln des Titels, ist er auf §§ 578 ff. ZPO; 826 BGB zu verweisen; dies gilt auch für den Fall, dass der Schuldner z.B. einen Vollstreckungsbescheid[87] erschlichen hat[88]. Abzulehnen sind Bestrebungen, den Vollstreckungsorganen bei evident unrichtigen Titeln eine Prüfungsbefugnis und ein Ablehnungsrecht einzuräumen[89]. Vollstreckungsorgane können und sollen die Parteien auf Rechtsbehelfe hinweisen (§ 139), die materielles und verfahrensmäßiges Unrecht beseitigen oder minimieren; sie können aber nicht selbst über die Wirkungen eines Titels hinweggehen.

6.60

Auf materielle Rechte Dritter (z.B. offenkundig fremdes Eigentum, fehlende Gläubigerstellung des Schuldners etc.) kann und soll das Vollstreckungsorgan die Parteien hinweisen, wenn es hierum weiß (§ 139). Falls aber der Gläubiger bei Vorliegen formaler Voraussetzungen auf den Vollstreckungszugriff besteht, muss das Vollstreckungsorgan vollstrecken[90]. Ob es sinnvoll ist, materielle Prüfungspflichten der Vollstreckungsorgane auszuweiten, z.B. bei der Pfändung unpfändbarer Sachen des Gläubigers, der unter Eigentumsvorbehalt geliefert hat (Rn. 4.13, 4.20, 4.27; § 811 Abs. 2 i.d.F. der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle 1999), ist zurückhaltend zu beurteilen.

ee) Formalisierung der Erfüllungskontrolle

6.61

Es entspricht dem Grundsatz der Formalisierung, dass auch die Kontrolle der Erfüllung eines Titels durch das Vollstreckungsorgan formalisiert erfolgt (§§ 757 Abs. 1, 775 Nr. 4, 5) und der Schuldner im Übrigen auf die Vollstreckungsgegenklage zu verweisen ist (§ 767[91]).

6.62

Grundsätzlich trifft den Gläubiger deshalb bei Teilforderungsvollstreckung keine Verpflichtung, eine spezifizierte Forderungsaufstellung beizufügen[92]. Der Gläubiger hat allerdings eine Aufstellung der entstandenen Vollstreckungskosten dann beizufügen, wenn er wegen einer Restforderung vollstreckt und die Vollstreckungskosten gemäß § 788 ohne besondere Titulierung beigetrieben werden[93]. Diese Substantiierungspflicht ist das Pendant zur Prüfungspflicht des Vollstreckungsorgans, wie sie für Vollstreckungskosten in diesem Falle durchaus besteht[94]. Nach der Tilgungsreihenfolge des § 367 Abs. 1 BGB betrifft die Vollstreckung der Restforderung zwar die Hauptforderung; in welcher Höhe die Hauptforderung aber noch besteht, hängt wiederum von der Höhe der Vollstreckungskosten ab. Anders gelagert ist die Problematik, wenn für die Vollstreckung einer Restforderung die Höhe angefallener Zinsen von Bedeutung ist. Hier sind zwar die Zinsen vom Titel erfasst. Sind aber bei der Zinsberechnung vom Vollstreckungsorgan zu berücksichtigende Teilzahlungen geleistet, läuft der Gläubiger Gefahr, dass seinem Vollstreckungsantrag wegen Unbestimmtheit nicht oder nicht in korrekter Höhe stattgegeben wird[95]. Um dies zu vermeiden, wird der Gläubiger eine nachvollziehbare Abrechnung vorlegen, aus der sich der noch offene Restbetrag ergibt.

6.63

Die Diskussion um den Formalisierungsgrundsatz zeigt die Stärken und Schwächen des Maximendenkens besonders deutlich: der Verfahrensgrundsatz ist die Leitlinie für die Lösung des Interessenkonflikts, die Ausnahme bedarf besonderer Begründung. Gäbe es keine Ausnahme, wäre die Maxime zu Tode geritten; allzu wuchernde Ausnahmekasuistik ist indessen das sichtbare Zeichen eines Regelzerfalls, der willkürlich anmutende und unvorhersehbare Ergebnisse zeitigt.

5. Numerus clausus der Vollstreckungsarten

a) Begriff

6.64

Der Begriff des numerus clausus der Vollstreckungsarten ist dem sachenrechtlichen numerus clausus nachgebildet[96]. Er besagt dort wie hier, dass Typenzwang und Typenfixierung besteht: Gläubiger und Vollstreckungsorgane können nur die gesetzlich vorgesehenen und gesetzlich ausgeformten Vollstreckungsarten benutzen, nur sie muss der Schuldner dulden. Es ist nicht möglich, neue Vollstreckungsarten zu schaffen oder Mischformen zu bilden.

b) Geltung und Begründung

6.65

Der numerus clausus der Vollstreckungsarten ist im geltenden Vollstreckungsrecht nirgends ausdrücklich formuliert. Das Gesetz beschreibt vielmehr nur die einzelnen Vollstreckungsarten (Rn. 2.9 ff.). Der numerus clausus folgt indessen aus der Gesetzesbindung staatlicher Eingriffe in die Freiheitsrechte des Schuldners (Rn. 2.6, 5.12 ff.; 7.26).

6.66

Die Vollstreckung kann also z.B. nicht durch Zwangsarbeit des Schuldners erfolgen, etwa in der Weise, dass der Schuldner mit den Beugemitteln der §§ 888, 890 bedroht wird, falls er die Schuld nicht abarbeitet (s.a. Rn. 25.6, 30.7, 40.27). Fragwürdig ist die Konstruktion schuldnerischer Mitwirkungspflichten bei der Geldforderungsvollstreckung, die über die Pflicht zur Vermögensauskunft hinausgehen und durch Zwangshaft (§ 888) zu vollstrecken sind[97], weil die Grenzen von Realvollstreckung und Personalvollstreckung zerfließen und ein der Schuldhaft vergleichbares Vollstreckungsinstrument geschaffen wird. Wer einen Unterlassungstitel hat, kann nicht die Ergebnisse unterlassungswidrigen Verhaltens (z.B. wettbewerbswidrige Werbeschilder) im Wege der Ersatzvornahme beseitigen lassen etc.[98]. Problematisch ist unter diesem Aspekt auch die Vollstreckung durch Umschuldung: der Gläubiger pfändet den Darlehensauszahlungsanspruch des Schuldners und befriedigt sich durch die Auszahlung, wobei der Schuldner nunmehr einen neuen Gläubiger hat[99].

6. Grundsatz des beschränkten Vollstreckungszugriffs

Schrifttum:

Lippross, Grundlagen und System des Vollstreckungsschutzes, 1983; Henckel, Prozessrecht und materielles Recht, 1970, S. 349 ff.; Stürner, ZZP 99 (1986), 318 ff.

a) Begriff

6.67

Der Grundsatz des beschränkten Vollstreckungszugriffs beinhaltet zweierlei: keine Vollstreckung bei fehlendem Vollstreckungsinteresse, also Schutz vor „unnötigen“ Vollstreckungsmaßnahmen, und Schutz vor dem Zugriff auf persönliche und existenznotwendige Gegenstände bzw. Einkommensbestandteile.

b) Ausformung im geltenden Recht

6.68

Das geltende Recht verbietet nutzlose Vollstreckungseingriffe (§§ 803 Abs. 2 ZPO; 77 ZVG), deren Erfolglosigkeit von vornherein feststeht[100]. Das Vollstreckungsinteresse, eine Sonderform des Rechtsschutzinteresses, dürfte allerdings nur selten ausnahmsweise fehlen. Man wird nach dem Grundsatz „in dubio pro creditore“ zu entscheiden haben, will man das Vollstreckungsverfahren nicht durch eine vorweggenommene Würdigung der Vollstreckungsaussichten blockieren.

Die Problematik fehlenden Vollstreckungsinteresses und rechtsmissbräuchlicher Vollstreckung (Rn. 6.57) ist teilweise identisch: in beiden Fällen geht es um die Schranken der Ausnutzung einer vorgegebenen Rechtsposition. Beide Möglichkeiten einer Vollstreckungsbeschränkung sollten zurückhaltend beurteilt werden, wobei die verfassungsrechtliche Betrachtung ein gegenteiliges Ergebnis nicht zu stützen vermag (Rn. 7.21). Besonders problematisch ist ein strenger Maßstab bei zwangsweiser Durchsetzung der vollstreckungsrechtlichen Aufklärungsmittel (§§ 802g, 807): hier droht allzuleicht die Gefahr vorweggenommener Würdigung des Aufklärungsergebnisses, wie sie im Erkenntnisverfahren regelmäßig als unzulässig betrachtet wird[101].

6.69

Das positive Recht verbietet die „Kahlpfändung“ (§§ 811 ff., 850 ff.) und gewährt schuldnerschonende Moratorien (§§ 721, 802b, 765a ZPO; 30a ff. ZVG). Es begrenzt durch Höchstsätze die Möglichkeit schuldnerischer Willensbeugung (§§ 802j, 888 Abs. 1 S. 2 und 3, 890). Dem Gesetz liegt der Gedanke zu Grunde, dass auch die Rechtsverwirklichung den unbegrenzten Eingriff in die Freiheits- und Vermögenssphäre des Schuldners nicht erlaubt, anders als in älteren Rechtsordnungen[102].

Der Grundsatz des beschränkten Vollstreckungszugriffs ist insoweit in seinem Kernbestand verfassungsfest (Rn. 7.15). Er verdankt einerseits dem Gedanken der Beschränkung staatlichen Eingriffs in bürgerliche Freiheitsrechte seine Existenz[103], andererseits ist er durch die Abwägung zwischen Gläubiger- und Schuldnerrechten determiniert; hinzu kommt das öffentliche Interesse am Schutz vor Sozialhilfefälligkeit einzelner Bürger[104].

c) Würdigung

6.70

Der Grundsatz des beschränkten Vollstreckungszugriffs ist in jeder zivilisierten Rechtsordnung verwirklicht[105] und entspricht den Menschenrechten. Wichtig ist nur, stets im Auge zu behalten, dass elementare Rechte des Gläubigers verletzt sind, wenn die Beschränkung des Vollstreckungszugriffs zur Rechtsverweigerung entartet.

7. Grundsatz formgebundener Verwertung

a) Bedeutung

6.71

Die Liquidation des Schuldnervermögens zur Gläubigerbefriedigung kann in förmlichen Verwertungsverfahren erfolgen oder freihändig nach dem Ermessen des zuständigen Vollstreckungsorgans. Denkbar sind z.B. Zwangsversteigerung nach festen Regeln oder freihändiger Verkauf. Es stehen sich formgebundene oder freie Verwertung als Gestaltungsprinzipien gegenüber[106].

b) Die Ausformung im geltenden Recht

6.72

Das deutsche Einzelvollstreckungsrecht ist vom Grundsatz formgebundener Verwertung beherrscht. Bewegliche Sachen werden versteigert (§§ 814 ff.), Forderungen werden zur Einziehung oder an Zahlungs statt dem Vollstreckungsgläubiger überwiesen (§§ 835 ff., 846 ff.), Immobilien wiederum nach den ausführlichen Regeln des ZVG versteigert oder zwangsverwaltet. Ausnahmsweise gestattet das Gesetz die freie andersartige Verwertung (§§ 825, 844), wobei eine Einschaltung des Vollstreckungsgerichts seit der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle 1999 nicht mehr stets obligatorisch ist (§ 825 Abs. 1 n.F.).

Der Grundsatz formgebundener Verwertung dient dem Schutz des Schuldners vor Verschleuderung seiner Habe. In der Praxis hat er manchmal zu Unbeweglichkeiten geführt, weshalb Reformüberlegungen zu Recht eine Auflockerung anstreben. So kann z.B. auch bei Immobilien die Vermietung eine effektive und schonende Verwertungsform sein[107]. Der Grundsatz formgebundener Verwertung hängt mit dem numerus clausus der Vollstreckungsarten[108] und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit staatlichen Eingriffes in schuldnerische Freiheitsrechte[109] zusammen.

8. Grundsatz effektiver Verwertung

a) Bedeutung

6.73

Die Liquidationseingriffe in das schuldnerische Vermögen müssen möglichst effektive Verwertung garantieren und den Schuldner und nachrangige Gläubiger vor unterwertiger Veräußerung schützen. Dabei kann das Vollstreckungsrecht formalisierte Verfahrensregeln gegen Verschleuderung entwickeln und sich auf Haftungsansprüche gegen schlecht verwertende Vollstreckungsorgane beschränken, eine Lösung, die z.B. im Insolvenzrecht gewählt ist[110].

b) Geltung im gegenwärtigen Recht

6.74

Das gegenwärtige Einzelvollstreckungsrecht kennt formalisierte Regeln gegen Verschleuderung. In der Mobiliarvollstreckung schützen §§ 812, 813, 817a gegen unterwertige Liquidation des Pfändungsgutes, in der Immobiliarvollstreckung kommt den §§ 30c, 74a, 85, 85a ZVG verschleuderungshindernde Wirkung zu. Dabei legt der Gesetzgeber eine Quote des Verkehrswertes des Pfandgutes als Mindesterlös fest und gestattet unterwertige Veräußerung erst mit Verzögerung und unter Kautelen.

c) Würdigung

6.75

Der Grundsatz effektiver Verwertung entfließt dem Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlichen Vollstreckungszugriffs und dem Gebot schonender Rechtsdurchsetzung unter Privaten. Der Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes lässt sich aber nicht in der Weise konkretisieren, dass bei Vollstreckungen der Nutzen für den Gläubiger den Schaden beim Schuldner in Gestalt unterwertiger Veräußerung überwiegen müsse[111]. Andernfalls wären Kleinforderungen gegenüber Schuldnern mit wertvollem, aber schwer verkäuflichem Pfandgut nicht mehr vollstreckbar. Man muss auch immer sehen, dass der Schuldner selbst freiwillig günstiger liquidieren kann, falls dies möglich ist, und nicht den angeblich unverhältnismäßigen Vollstreckungszugriff abzuwarten braucht. Rechtsvergleichend ist deshalb der formale Verschleuderungsschutz durchaus keine feste Größe[112].

§ 7 Vollstreckung und Verfassung

Schrifttum:

Brox, Zur Frage der Verfassungswidrigkeit der §§ 1362 BGB, 739 ZPO, FamRZ 1961, 281; Gaul, Billigkeit und Verhältnismäßigkeit in der zivilgerichtlichen Vollstreckung öffentlichrechtlicher Abgaben, JZ 1975, 279; J. Mohrbutter, Zu den Rechtsfolgen der Entscheidung des BVerfG vom 24.3.1976 für das Zwangsversteigerungsverfahren, DRiZ 1977, 39; Quack, Verfahrensrecht und Grundrechtsordnung, Rpfleger 1978, 197; Morgenstern, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Erzwingungshaft zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, NJW 1979, 227; Alisch, Wege zur interessengerechten Auslegung vollstreckungsrechtlicher Normen, 1981; Schiffhauer, Die Geltendmachung von Bagatellforderungen in der Zwangsversteigerung, ZIP 1981, 832; E. Peters, Die richterliche Anordnung der Zwangsvollstreckung nach § 758 ZPO – Wege und Irrwege, FS F. Baur, 1981, S. 549; Polzius, Staats- und verfassungsrechtliche Grundlagen der Rechte und Pflichten des Schuldners, DGVZ 1982, 97; Gerhardt, Bundesverfassungsgericht, Grundgesetz und Zivilprozess, speziell: Zwangsvollstreckung, ZZP 95 (1982), 467; Vollkommer, Verfassungsmäßigkeit des Vollstreckungszugriffs, Rpfleger 1982, 1; Bittmann, Erzwingungshaft und Grundgesetz, Rpfleger 1983, 261; Lippross, Grundlagen und System des Vollstreckungsschutzes, 1983; Karwacki, Der Anspruch der Parteien auf einen fairen Zivilprozess, 1984; Schwab/Gottwald, Verfassung und Zivilprozess, 1984; Stürner, Grundlinien der Entwicklung des deutschen Vollstreckungsrechts, DGVZ 1985, 6; Wieser, Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Zwangsvollstreckung, ZZP 98 (1985), 50; Wieser, Der Grundsatz der Geeignetheit in der Zwangsvollstreckung, ZZP 98 (1985), 427; Stürner, Prinzipien der Einzelzwangsvollstreckung, ZZP 99 (1986), 291; Werner, Erschweren rechtliche Schranken den Vollstreckungserfolg?, DGVZ 1986, 49, 65; Weyland, Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Zwangsvollstreckung, 1987; Götte, Zur Wiedereinführung einer Rangfolge der Zwangsvollstreckungsmittel, ZZP 100 (1987), 412; Wieser, Der Grundsatz der Erforderlichkeit in der Zwangsvollstreckung, ZZP 100 (1987), 146; Wieser, Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Zwangsvollstreckung, 1989; Gaul, Treu und Glauben sowie gute Sitten in der Zwangsvollstreckung oder Abwägung nach „Verhältnismäßigkeit“ als Maßstab der Härteklausel des § 765a ZPO, FS Baumgärtel, 1990, S. 75; Takeshita, Der Grundsatz effektiver Verwertung in der Zwangsversteigerung nach dem japanischen Zivilvollstreckungsgesetz von 1979, FS Baumgärtel, 1990, S. 553; Brandner, Formen des Gläubigerzugriffs auf Ehegattenvermögen, FS Merz, 1992, S. 3 ff.

I. Die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgewährleistung zu Gunsten des Gläubigers

7.1

Die verfassungsmäßige Garantie verfahrensförmigen Rechtsschutzes, wie sie das BVerfG dem materiell betroffenen Grundrecht (z.B. Art. 2 Abs. 1, Art. 14 GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Selbsthilfeverbot, staatliches Gewaltmonopol) entnimmt[1], umfasst die Rechtsverwirklichung durch Vollstreckung[2], weil andernfalls das rechtsstaatliche effektive Verfahren auf halbem Wege stehen bliebe. Die Verfassung des Rechtsstaates garantiert sowohl die grundrechtliche Gewährleistung für den Gläubiger als auch die Zwangsvollstreckung als Rechtsinstitut des Zivilverfahrensrechts und des Verfahrensrechts überhaupt. Diese Feststellung verdient an den Anfang jeder Überlegung zum Thema Vollstreckung und Verfassung gestellt zu werden, weil sie wichtiger gedanklicher Ausgangspunkt ist und alle anderen verfassungsrechtlichen Fragen vor diesem Ausgangspunkt zu erörtern sind[3]. Die grundrechtliche Gewährleistung, die dem Gläubiger zwangsweise Befriedigung gestattet, kann im Falle der Insolvenz zu Gunsten anderer, konkurrierender Gläubiger Beschränkungen erleiden, die allen Gläubigern zugutekommen und Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip entfließen. Das Insolvenzverfahren mit seiner „kollektiven“ Rechtsdurchsetzung ist wie die Einzelvollstreckung ein verfassungsrechtlich garantiertes Institut[4].

II. Die verfassungsmäßigen Grenzen des Vollstreckungszugriffs beim Schuldner

1. Eingriffe in das Eigentum

7.2

Die grundrechtliche Gewährleistung rechtsstaatlichen Rechtsschutzes rechtfertigt grundsätzlich den hoheitlichen Eingriff in das Eigentum des Schuldners[5], wie ihn die Vollstreckung häufig mit sich bringt. Bei der Abwägung steht der Schutz des Eigentums des Gläubigers gegen den Schutz des Eigentums des Schuldners, wobei die gerichtlich angeordnete Vermögensverschiebung zu Gunsten des Gläubigers den Ausschlag gibt. Der Eingriff in das Eigentum des Schuldners muss allerdings die Regeln beachten, die für rechtsstaatliches Handeln allgemein gelten: strenge Gesetzmäßigkeit, Erforderlichkeit und Geeignetheit, Verhältnismäßigkeit. Es wäre aber fehlsam, an jeden Einzelakt diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe rechtsschöpferisch direkt anzulegen. Vielmehr gewährleistet im Regelfalle das System des Einzelvollstreckungsrechts mit seinen einfachrechtlich ausgestalteten Grundsätzen die Beachtung rechtsstaatlicher Regeln: die Gesetzmäßigkeit in Gestalt des numerus clausus der Vollstreckungsarten, Erforderlichkeit und Geeignetheit bzw. Verhältnismäßigkeit in Gestalt des beschränkten Vollstreckungszugriffs und des Grundsatzes effektiver Verwertung. Die Handhabung rechtsstaatlicher Regeln muss auch stets beachten, dass nicht nur ein hoheitlicher Eingriff im öffentlichen Interesse zur Beurteilung ansteht, sondern dass es um die Verwirklichung einer grundrechtlichen Gewährleistung des Gläubigers geht.

2. Eingriffe in Gesundheit

7.3

Vollstreckungseingriffe können gesundheitsbeeinträchtigende Auswirkungen haben und damit Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG berühren. Die gewöhnlichen psychischen Belastungen des Vollstreckungszugriffs wird jeder Schuldner um der Gläubigerrechte willen zu ertragen haben. Schwerere Erkrankungen können aber eine Handhabung der Verfahrensnormen erzwingen (insbesondere § 765a), welche die Vollstreckung vorübergehend aussetzt[6], in Räumungsfällen bei alten Menschen u.U. sogar endgültig („Philemon und Baucis-Fälle“)[7].

Auch schuldnerische Auskunft kann durch Haft bei Gesundheitsgefährdung nicht erzwungen werden (§ 802h Abs. 2).

3. Eingriffe in die persönliche Freiheit

7.4

Der Vollstreckungszugriff kann in die persönliche Freiheit des Schuldners in mehrfacher Weise eingreifen: einmal können dem Schuldner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten auferlegt werden (Art. 2 Abs. 1 GG), zum anderen kann die Vollstreckung zur Willensbeugung führen (Art. 2 Abs. 1 GG), im Extremfall bis zum Freiheitsverlust (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG).

a) Auskunfts- und Mitwirkungspflicht

7.5

Die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Schuldners in Gestalt der Vermögensauskunft sowie der eidesstattlichen Versicherung (§§ 802c, 807, 836 Abs. 3 S. 2, 883 Abs. 2) statuiert eine Zeugnispflicht, mit der sich der Schuldner selbst wirksamer Vollstreckung ausliefert. Eine wirksame Vollstreckung ist ohne Pflicht indessen nicht denkbar, die Belastung des Schuldners trotz ihres selbstausliefernden Charakters hinzunehmen[8]. Ob die Pflicht von Verfassungs wegen entfällt, falls die Leistungsunfähigkeit des Schuldners schon feststeht, ist eine mehr theoretische Frage, weil die Versicherung in aller Regel erst letzte Sicherheit schaffen wird[9]. Bei Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung („nemo tenetur se accusare“; Art. 1, 2 GG) wird der Vollstreckungsschuldner – ähnlich wie der Schuldner im Insolvenzverfahren[10] – seiner Mitwirkungspflicht zwar nicht ledig werden, aber ein strafprozessuales Verwertungsverbot beanspruchen können.

7.6

Im deutschen Vollstreckungsrecht war die Mitwirkungspflicht des Schuldners bis vor einiger Zeit subsidiäres Aufklärungsmittel. Auch die mit der Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung eingeführte primäre Aufklärungspflicht am Verfahrensanfang (§§ 802c ff.) dürfte verfassungskonform sein, zumal andere Rechtsstaaten dieses Modell durchaus verwirklichen[11]. Ganz über jeden Zweifel erhaben ist dies indessen durchaus nicht.[12]

b) Vollstreckung durch Willensbeugung

7.7

In die persönliche Freiheit (Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 GG) wird eingegriffen, wenn der Wille des Schuldners bei der Personalexekution durch Zwangsgeld oder Zwangshaft gebeugt werden soll (§§ 888, 890). Das deutsche Vollstreckungsrecht geht dabei wegen der gesteigerten Eingriffsintensität der Personalexekution vom Vorrang der Realexekution aus und betrachtet willensbeugende Personalexekution als ultima ratio, die nur greift, falls andere Vollstreckungsmöglichkeiten sinnvoll nicht denkbar sind.

7.8

Bei der Abgrenzung von vertretbarer und nichtvertretbarer Handlung folgt hieraus die Vermutung zu Gunsten vertretbarer Handlung[13]; damit wird der Vorrang der Realexekution als des verfassungsrechtlich milderen Eingriffs gewahrt. Rechtsgeschichtlich ist die Verdrängung der Personalexekution durch die Realexekution ein Fortschritt[14]. Dass dieser Prozess noch nicht in allen Staaten der EU abgeschlossen und dort ein nicht immer geordnetes Nebeneinander von Real- und Personalexekution zu beobachten ist, sollte nicht zu bedenklichen Reformvorschlägen in Deutschland motivieren[15].

7.9

Gegenüber dem Zwangsgeld ist die Zwangshaft der extrem stärkere Eingriff. Zwangshaft darf deshalb nur eingesetzt werden, falls Zwangsgeld wirkungslos geblieben oder mit Sicherheit von vorneherein aussichtslos ist. Innerhalb der Zwangsmittel der Personalvollstreckung gebietet die Verfassung eine nicht positivierte Reihenfolge der Vollstreckungsmittel (gradus executionis)[16]. Die Haft als härtestes Vollstreckungsmittel bedarf von Verfassungs wegen besonders strenger Kontrolle ihrer Voraussetzungen (Art. 104 GG). Es war deshalb verfassungsrechtlich überaus fragwürdig, wenn der BGH zur Verwirklichung der Pfändung von Einkommensteuererstattungsansprüchen ohne hinreichende gesetzliche oder dogmatische Grundlage eine über die Offenbarungsversicherung hinausgehende Mitwirkungspflicht des Schuldners angenommen hat, die überdies ohne gesonderte Titulierung im Wege der Hilfsvollstreckung vollstreckbar sein soll[17].

7.10

Die Haft zur Durchsetzung der Vermögensauskunft (§ 802g) ist streng genommen kein eigentliches Vollstreckungsmittel, sondern ein Mittel zur Durchsetzung von Auskunftspflichten des Schuldners, die dem verfahrensrechtlichen Zeugniszwang ähneln. Auch diese Haft kann nach der Verfassung nur die ultima ratio sein: strengste Kontrolle der Pflichtverletzung; Aufschubmöglichkeiten bei Bereitschaft zur Pflichterfüllung oder künftigem Fortfall der Auskunftspflicht wegen Tilgung[18]. §§ 802f ff. werden diesen Anforderungen gerecht, indem sie vielerlei Moratorien zu Gunsten des Schuldners gewähren; das BVerfG stellt darüber hinaus an die Prüfung der Pflichtigkeit des Schuldners Höchstanforderungen[19].

7.11

Eine Willensbeugung als besonders starker Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) lässt sich nur rechtfertigen, falls das Beugemittel noch einen Zweck hat. Bei § 888 muss die geschuldete Handlung im Zeitpunkt der Festsetzung des Zwangsmittels möglich sein[20], bei § 890 tritt neben den Zweck der Willensbeugung die Sanktion als generalpräventiver Zweck. Sie verlangt von Verfassungs wegen den schuldhaften Verstoß[21]: „nulla poena sine culpa“ als der Rechtsstaatlichkeit entfließender Verfassungssatz.

7.12

Das BVerfG hat allerdings die Gleichsetzung mit der Strafe auf verfassungsrechtlicher Ebene nicht so weit getrieben, dass ähnlich wie im Strafprozess volle richterliche Überzeugung vom Verschulden des Schuldners gegeben sein müsste. Vielmehr gelten zivilprozessuale Beweisregeln, insbesondere bleibt der prima facie-Beweis möglich[22]. Das BVerfG begründet dies zutreffend mit dem Zweck des Vollstreckungsverfahrens, private Rechte durchzusetzen, nicht einen staatlichen Strafanspruch: bei zu hohen Beweisanforderungen scheitere die Rechtsverwirklichung des Gläubigers.

4. Eingriffe in die Unverletzlichkeit der Wohnung

7.13

Viele Vollstreckungsmaßnahmen setzen das Betreten oder Durchsuchen der Wohnung des Schuldners gegen seinen Willen voraus (Pfändung, Herausgabe, Räumung etc.). Die Verfassung garantiert aber die Unverletzlichkeit der Wohnung und verlangt für Durchsuchungen die richterliche Anordnung (Art. 13 Abs. 1 und 2 GG). Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten der Konfliktlösung. Entweder man sieht wenigstens im richterlichen Titel, der vollstreckt werden soll, die allgemeine richterliche Anordnung zum zwangsweisen Betreten und Durchsuchen der Wohnung, der Schuldner müsste sich dann in Einzelfällen verfassungswidrigen Zugriffs durch Rechtsbehelf wehren (§ 766)[23]. Oder aber man verlangt für jeden Vollstreckungszugriff, der in die Unverletzlichkeit der Wohnung eingreift, den richterlichen Beschluss mit seiner konkreten präventiven Kontrolle. Die neuere Rechtsprechung des BVerfG geht den letzten Weg besonderer verfassungsrechtlicher Behutsamkeit und nimmt lieber vollstreckungsrechtliche Folgeprobleme in Kauf[24].

5. Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

7.14

Das öffentliche Schuldnerverzeichnis (§§ 882b ff.) gibt jedem Dritten mit wirtschaftlichem Interesse Einblick in erfolglose Vollstreckungsversuche und stellt damit den Schuldner in gewisser Weise bloß. Diesen Eingriff in das Recht des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung[25] wird man – ähnlich wie im Insolvenzrecht[26] – grundsätzlich als unbedenklich zu betrachten haben, weil die grundrechtlichen Gewährleistungen potenzieller Gläubiger (insbesondere Art. 14 GG) ebenso wie das Allgemeininteresse an lauterem Schuldnergebaren entsprechende Transparenz rechtfertigen[27]. Die beschränkte zeitliche Fortwirkung der Eintragung und zahlreiche neu eingeführte datenschützende Maßnahmen insbesondere bei der Weitergabe berücksichtigen die grundrechtliche Gewährleistung informationeller Selbstbestimmung ausreichend (Rn. 48.25 ff.).

6. Beschränkter Vollstreckungszugriff und Verfassung

7.15

Der Grundsatz des beschränkten Vollstreckungszugriffs verbietet unnötige Vollstreckungsmaßnahmen bei fehlendem Vollstreckungsinteresse (§§ 803 Abs. 2 ZPO, 77 ZVG) und er schützt vor extensiver Vollstreckung (Kahlpfändung, unverhältnismäßig hohe Zwangsmittel etc.)[28]. Beide Grundelemente des Grundsatzes des beschränkten Vollstreckungszugriffs sind verfassungsfest. Sie folgen aus den rechtsstaatlichen Erfordernissen der Eignung, Erforderlichkeit bzw. Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs. Der Schutz menschlicher Würde[29] und Personalität (Art. 1, 2 GG) verlangt einen Restbestand sächlicher Mittel zum Gebrauch und Lebensunterhalt (§§ 811 ff., 850 ff.). Der Schutz von Ehe und Familie erfordert die Berücksichtigung von Ehepartnern und Kindern bei der Bedarfsbemessung (§§ 811 Abs. 1 Nr. 1–4a, 6, 10–12, 850c). Freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG) ist nur denkbar, soweit die nötigsten Hilfsmittel verfügbar bleiben (§§ 811 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7, 9), ähnlich ungestörte Religionsausübung (§ 811 Abs. 1 Nr. 10; Art. 4 Abs. 2 GG). Art. 13 Abs. 1 GG entfließt der Schutz der Wohnung als räumlicher Lebensmittelpunkt des Menschen, eine Wertung, die auch das Vollstreckungsrecht nicht unbeachtet lassen kann (§§ 721, 811 Abs. 1 Nr. 1, 2. HS); allerdings geht dieser Schutz nicht so weit, dass das Eigentum am Familienheim unverwertbar bliebe[30].

7.16

Man sollte zunächst einmal immer davon ausgehen, dass das positive Recht den verfassungsrechtlichen Anforderungen in ausreichender Weise standhält, und nicht versuchen, anhand vermeintlicher verfassungsrechtlicher Vorgaben die individuelle Vorstellung von der Regelungsbedürftigkeit des Einzelfalles gegen das positive Recht durchzusetzen[31]. Das positive Recht verwirklicht innerhalb eines weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums die Konkordanz zwischen der Rechtsschutzgewährleistung zu Gunsten des Gläubigers und den grundrechtlichen Schutzpositionen des Schuldners durch die vom parlamentarischen Gesetzgeber gewählte einfachrechtliche Gestaltung.

7. Effektive Verwertung und Verhältnismäßigkeit

7.17

Das einfache Recht verhindert durch verschleuderungsschützende Normen (Rn. 6.73 ff.) unterwertige Veräußerung. Der Grundsatz effektiver Verwertung ist in seinem Kernbereich Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und daher verfassungsfest[32]. Der beim Schuldner vernichtete Wert darf nicht ohne Not außer Verhältnis zum Nutzen für den Gläubiger stehen.

7.18

Die Betonung liegt auf den Worten „ohne Not“. Ist nur eine unterwertige Verwertung möglich, so ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht verletzt, wenn die Rechtsverwirklichung vorgenommen wird, die eben praktisch durchführbar ist. Ein allgemeiner Satz, dass der Nutzen für den Gläubiger größer sein müsse als der Schaden für den Schuldner, gibt keine sinnvolle Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für vollstreckungsrechtliche Verwertung (s. schon Rn. 6.75). Er lässt zu vieles außer Acht: Begünstigungseffekt für Schuldner mit wertvollem Pfandgut; Benachteiligung des selbst liquidierenden rechtstreuen Schuldners; öffentliches Interesse an Rechtsdurchsetzung und Rechtsbewährung; Rechtsschutzgrundrecht des Gläubigers[33].

III. Verfahrensgestaltung und Verfassung
1. Parteiautonomie und faires Verfahren

a) Parteidisposition über Anfang und Ende als Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG)

7.19

Man wird – wie im Erkenntnisverfahren[34] – davon auszugehen haben, dass die Disposition des Gläubigers und des Schuldners über Anfang und Ende des Vollstreckungsverfahrens dem Schutzbereich verfassungsrechtlicher Handlungsfreiheit unterfällt (Art. 2 Abs. 1 GG). Der Gläubiger muss nicht vollstrecken und er muss eine begonnene Vollstreckung nicht fortführen (Rn. 6.6), der Schuldner kann freiwillig befriedigen, er kann – nicht muss – vollstreckungshemmende Anträge stellen. Eine Regelung ohne die Freiheit der Entscheidung über das „Ob“ des Verfahrens wäre verfassungswidrig.

b) Gewährleistung eines fairen Verfahrens

7.20

Beide Parteien – Gläubiger wie Schuldner – schützt im Vollstreckungsverfahren wie im Erkenntnisverfahren die grundrechtliche Gewährleistung eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens. Das bedeutet, dass die Vollstreckungsorgane als Organe der Rechtspflege durch Aufklärung der Parteien (§ 139) und entsprechende Verfahrensgestaltung die Parteien vor dem deutlich erkennbaren Fehlgebrauch ihrer Freiheit schützen müssen[35], indem sie auf Möglichkeiten sachdienlicher Rechtswahrnehmung rechtzeitig hinweisen.

Die Problematik des Richtervorbehalts (Art. 92 GG) im Vollstreckungsrecht ist an anderer Stelle abgehandelt (Rn. 8.32 m. Nw.; s.a. Rn. 7.30, 7.33).

2. Gläubigerdisposition über Art und Gegenstand der Vollstreckung und Verhältnismäßigkeit

7.21

Die Gläubigerdisposition über die Vollstreckungsart und den Vollstreckungsgegenstand (Rn. 6.14 ff.) kann dazu führen, dass der Gläubiger eine sehr belastende Vollstreckungsart wählt, z.B. Immobiliarvollstreckung statt Forderungspfändung, oder einen Vollstreckungsgegenstand besonderen Gewichts aussucht, z.B. das Eigenwohnheim des Schuldners und nicht das Mietshaus. Der Versuch, aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz der Verfassung das Gebot des schwächsten Eingriffs herzuleiten[36], ist indessen schon im Ansatz verfehlt. Er übersieht, dass der Schuldner stets den schwereren Eingriff verhindern kann, indem er im Wege der erfüllenden Selbstliquidation den geringeren Eingriff wählt. Falls er den Überblick verloren hat, hilft der Hinweis der Vollstreckungsorgane (§ 139) als Ausfluss der grundrechtlichen Gewährleistung eines fairen Verfahrens. Ein „gradus executionis“ (Rn. 6.14 ff.) ist folglich verfassungsrechtlich nicht geboten[37], es sei denn, der Schuldner hat keine Befriedigungsalternative, wie z.B. bei der Handlungs- und Unterlassungsvollstreckung durch Beugemittel (Rn. 7.7 ff., 7.9).

7.22

Umgekehrt ist allerdings die Gläubigerdisposition für die Vollstreckungsarten und die Vollstreckungsgegenstände nicht verfassungsmäßig garantiert. Es stünde dem Gesetzgeber frei, einen gradus executionis einzuführen: Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet nur die Freiheit des Gläubigers, über das „Ob“ der Vollstreckung zu entscheiden. Wie sich die Vollstreckung vollzieht, kann der Gesetzgeber gestaltend festlegen. Eine andere Frage ist, ob die Einführung einer Vollstreckungsreihenfolge rechtspolitisch wünschenswert erschiene; dies ist klar zu verneinen (hierzu Rn. 6.18).

3. Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in der Vollstreckung

a) Effektiver Rechtsschutz und Vollstreckungsbeschleunigung

7.23

Die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines rechtsstaatlichen, fairen Verfahrens verlangt im Vollstreckungsverfahren wie im Erkenntnisverfahren[38] rechtzeitige Rechtsverwirklichung in „angemessener Frist“. Dabei sind die Schwierigkeit der Vollstreckung, das Verhalten des Gläubigers, die Verfahrensführung durch die Vollstreckungsorgane, die Grenzen des Vollstreckungszugriffs beim Schuldner (Rn. 7.2 ff.) und die Bedeutung der Rechtsverwirklichung für den Gläubiger zu berücksichtigen. Der Grundsatz der Vollstreckungsbeschleunigung ist also in seinem Kernbereich verfassungsfest; auch auf verfassungsrechtlicher Ebene führen indessen wie im einfachen Recht (Rn. 6.35) Schuldnerschutzrechte zu seiner Beschränkung, sodass nur in Extremfällen eine Verfassungsbeschwerde wegen Vollstreckungsverzögerung Erfolg haben dürfte (Art. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG i.V.m. Rechtsstaatsprinzip).

b) Effektiver Rechtsschutz und Naturalvollstreckung

7.24

Ob zum effektiven Rechtsschutz die Möglichkeit einer Naturalvollstreckung gehört (Rn. 6.45 ff.) oder ob es mit dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes vereinbar wäre, den Gläubiger verstärkt auf Schadensersatz und Geldvollstreckung zu verweisen, ist bisher kaum erörtert. Man wird allerdings bei aller gebotenen Vorsicht eine Ausgewogenheit von präventivem und repressivem Rechtsschutz als verfassungsrechtlich garantiert zu betrachten haben, wie auch die Garantie einstweiligen Rechtsschutzes durch das Rechtsschutzgrundrecht ganz h.M. entspricht[39]. Präventiver – d.h. schadens- und nachteilsvermeidender – Rechtsschutz setzt jedoch Naturalvollstreckungsmaßnahmen voraus. Ein Vollstreckungssystem, das diesen Anforderungen nicht gerecht wird, wäre also schwerlich verfassungskonform. Daraus folgt natürlich nicht die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Naturalvollstreckung jedweder Pflicht, aber doch das verfassungsrechtliche Gebot, im Einzelfall richtig abzuwägen und entsprechendes Vollstreckungsinstrumentarium grundsätzlich zur Verfügung zu halten.

c) Effektiver Rechtsschutz und Formalisierung

7.25

Nach dem Grundsatz der Formalisierung der Vollstreckung (Rn. 6.53 ff.) ist den Vollstreckungsorganen eine materielle Würdigung des Titels grundsätzlich verwehrt: sie können weder seine inhaltliche Richtigkeit noch seine Vollstreckungswürdigkeit überprüfen. Der Grundsatz der Formalisierung folgt weithin aus der prozessualen Institution der Rechtskraft, die ihrerseits als Bestandteil eines effektiven rechtsstaatlichen Verfahrens verfassungsrechtlich gewährleistet ist[40]. Soweit Vollstreckungsorganen bei „rechtsmissbräuchlicher Vollstreckung“ (Rn. 6.57) oder „materiellrechtlicher Evidenzkontrolle“ (Rn. 6.59) eine Befugnis eingeräumt würde, über das „Ob“ des Titelvollzuges neu zu entscheiden, wäre die – Rechtssicherheit umfassende – Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzverfahrens verletzt, die hier schuldnerische Schutzpositionen überwiegt[41]. Die Position des Schuldners ist gewahrt, wenn er nach den Regeln eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens von den Vollstreckungsorganen auf mögliche Rechtsbehelfe gegen den Titel hingewiesen wird (§§ 767, 578 ff. etc.). Hingegen könnte der Formalisierungsgrundsatz beim „Wie“ der Vollstreckung Einschränkungen erleiden, die verfassungsrechtlich völlig unbedenklich wären (z.B. weiteres Handlungsermessen der Vollstreckungsorgane, materielle Erfüllungskontrolle, Überprüfung von materiellen Rechten Dritter etc.).

4. Numerus clausus der Vollstreckungsarten und formgebundene Verwertung im Lichte des Gesetzmäßigkeitsgrundsatzes

7.26

Aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) folgt der Vorbehalt des Gesetzes bei hoheitlichen Eingriffen in Freiheit und Eigentum. Im vollstreckungsrechtlichen Eingriffsverhältnis (Rn. 5.12 ff.) steht der Vollstreckungsschuldner dem hoheitlich handelnden Staat gegenüber, der bei seinen Eingriffen die rechtsstaatlichen Regeln hoheitlichen Handelns beachten muss. Daraus folgt, dass Voraussetzungen und Modalitäten der Vollstreckung gesetzlich geregelt sein müssen. Die Vollstreckungsorgane sind an die gesetzlich festgelegten Vollstreckungsarten gebunden, sie können nicht neue Formen der Vollstreckung ersinnen und anwenden. Der numerus clausus der Vollstreckungsarten (Rn. 6.64) ist folglich zwar nicht in seiner konkreten Gestalt, aber doch als vollstreckungsrechtliches Grundmuster verfassungsrechtlich gewährleistet. Die Annahme einer Mitwirkungspflicht des Schuldners bei der Geldvollstreckung durch den BGH, die ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung die Naturalvollstreckung durch Zwangshaft (§ 888) eröffnet[42], ist auch vor diesem Hintergrund mehr als fragwürdig und letztlich kaum haltbar, zumal die Zwangshaft in dieser Form an die rechtshistorisch überwundene Schuldhaft deutlich erinnert (Rn. 3.17, 3.27).

7.27

Allerdings wäre ein Ermessen des Vollstreckungsorgans, zwischen verschiedenen Vollstreckungsarten zu wählen, mit der Verfassung vereinbar, soweit die Voraussetzungen der Ermessensübung ausreichend bestimmt blieben. Zentrale Vollstreckungsleitung mit Auswahlbefugnissen des Vollstreckungsorgans (Beispiel: Schweiz, Rn. 59.128) wäre also verfassungsrechtlich zulässig; ob rechtspolitisch klug, ist eine andere Frage (Rn. 6.47 ff.).

7.28

Der Grundsatz formgebundener Verwertung (Rn. 6.71) bindet die Vollstreckungsorgane nicht nur beim Zugriff, sondern auch bei der Liquidation an feste Regeln. Der Vorbehalt des Gesetzes verlangt zwar keine bestimmte Form der Verwertung (wie z.B. die Versteigerung), aber er zwingt doch zu einer genaueren Regelung der Voraussetzungen und Modalitäten einer Verwertung. Der Gesetzgeber könnte Beginn und Art der Verwertung nicht in das Belieben eines vollstreckungsrechtlichen Organwalters stellen. Insoweit ist ein Grundbestand formalisierender Vorschriften bei der Verwertung Ausfluss des verfassungsrechtlichen Gesetzmäßigkeitsgrundsatzes.

5. Rechtliches Gehör, Öffentlichkeit und Parteiöffentlichkeit

a) Gehör des Schuldners

7.29

Es ist an anderer Stelle bereits dargelegt, dass das deutsche Vollstreckungsrecht den Grundsatz des einseitigen Verfahrens verwirklicht: im Allgemeinen wird bloß nachträgliches Gehör gewährt, vorheriges Gehör nur bei „irregulärem“ Verfahrensablauf (Rn. 6.26 ff.) und in besonderen Fällen.

7.30

Die verfassungsrechtliche Beurteilung einfachen Vollstreckungsrechts hat zunächst einmal zu beachten, dass Art. 103 Abs. 1 GG nur für Verfahren mit gerichtlichem Erkenntnischarakter volle Wirkung entfaltet. Das Verfahren der Vollstreckungsorgane gleicht im Regelfalle eher dem Verwaltungsverfahren (Rn. 2.1 ff.). Aus Art. 1, 2 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgt allerdings auch im Verwaltungsverfahren die grundsätzliche verfassungsrechtliche Gewährleistung der Anhörung, Beteiligung und Information des Bürgers (vgl. §§ 28, 29 VwVfG), die jedoch im Ergebnis eine elastischere Handhabung erlaubt als im gerichtlichen Erkenntnisverfahren, weil Art. 19 Abs. 4 GG die gerichtliche Kontrolle mit vollem Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) garantiert. Das Vollstreckungsverfahren kann effektiver gestaltet werden, wenn der konkrete Vollstreckungszugriff nicht vorheriger Erörterung, sondern nur nachträglicher Kontrolle unterliegt. Die grundsätzliche Einseitigkeit des Verfahrens ist deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich, soweit nachträgliches Gehör gewährleistet und bei Sondereingriffen präventives Gehör zugestanden bleibt. Wenn besonders wichtige Eingriffe richterlichen Entscheidungen mit Erkenntnischarakter vorbehalten sind (z.B. §§ 758a i.d.F. der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle 1999, 887 ff., 891), so gilt Art. 103 Abs. 1 GG unmittelbar. Selbst Art. 103 Abs. 1 GG garantiert indessen kein vorheriges Gehör, wenn die effektive Verfahrensgestaltung nur nachträgliches Gehör erlaubt[43]. Das deutsche Vollstreckungsrecht ist vor diesen Maßstäben insoweit verfassungsgemäß und in seinen Grundstrukturen verfassungsfest. Die Ausdehnung der Gehörsrüge (§ 321a) auf sämtliche einschließlich der im Zwangsvollstreckungsverfahren ergangenen Entscheidungen entspricht letztlich einem Verfassungsgebot[44]. Anzumahnen bleibt die Ausdehnung auf andere Verfahrensfehler verfassungsrechtlicher Qualität.

b) Parteiöffentlichkeit

7.31

Wenn man aus Art. 1, 2 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip die Gewährleistung von Anhörung und Information im Vollstreckungsverfahren erschließt, so erhellt, dass die Parteiöffentlichkeit des Verfahrens (Rn. 6.34) grundsätzlich verfassungsrechtlicher Garantie unterfällt, die nur auf Grund gegenläufiger Schuldnergrundrechte Einschränkungen erleiden darf.

Gläubiger und Schuldner haben folglich Zugang zu Verfahrensakten (Rn. 6.29). Sie können beim Vollstreckungsverfahren zugegen sein. Soweit indessen das Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG) und das Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) des Schuldners reichen, bleibt der Gläubiger ohne gesetzliche Eingriffsnorm ausgeschlossen, falls der Schuldner nicht einwilligt – dies entgegen der ganz h.M. (Rn. 6.34). An eine gesetzliche Regelung wären insoweit unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit durchaus strenge Anforderungen zu stellen.

c) Öffentlichkeit?

7.32

Die Öffentlichkeit des Erkenntnisverfahrens ist zwar – entgegen der h.M. – in ihrem Kern verfassungsrechtlich garantiert als wesentlicher Bestandteil eines rechtsstaatlichen Verfahrens im Namen des Staatsvolkes als des Souveräns[45]. Im Vollstreckungsverfahren (Rn. 6.33) verbieten indessen Schuldnergrundrechte die Öffentlichkeit, welche die Vermögensverhältnisse des Schuldners vielfach offenlegen müsste; Öffentlichkeit wäre oft auch kaum praktikabel. Bei formalisierten Verwertungsverfahren ist Öffentlichkeit zunächst einmal zweckmäßig; man könnte allerdings mit guten Gründen vertreten, dass vor allem bei Zwangsverwertung wertvoller Güter die Öffentlichkeit ein Gebot fairen rechtsstaatlichen Verfahrens sei (§§ 39 ZVG; 816 Abs. 3 ZPO). Sofern sich Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen – nichtöffentlichen – gerichtlichen Vollstreckungsakten und – öffentlichen – richterlichen Erkenntnisverfahren ergeben (Rn. 6.33 m.Nw.), entspricht die Vermutung zu Gunsten der Öffentlichkeit dem verfassungsmäßigen Gewicht dieses Grundsatzes.

6. Garantie vollstreckungsrechtlicher Rechtsbehelfe

7.33

Der Gläubiger begehrt im Antragsverhältnis (Rn. 5.8) vom Staat die Verwirklichung der Rechtsschutzgewährleistung (Rn. 7.1), der Schuldner und Dritte sehen sich im Eingriffsverhältnis (Rn. 5.12) oder Drittverhältnis (Rn. 5.25) den Vollstreckungseingriffen hoheitlich handelnder staatlicher Organe ausgesetzt. Wenn die staatlichen Organe die Vollstreckung verweigern oder in die Rechte des Schuldners oder Dritter fehlerhaft eingreifen, so gelten die Gewährleistung eines effektiven rechtsstaatlichen Verfahrens und die Rechtsschutzgarantie gegen Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt (Art. 19 Abs. 4 GG). Die vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe, die das „Ob“ und „Wie“ der Vollstreckung gerichtlicher Kontrolle unterwerfen (§§ 766, 771, 767 etc.), sind deshalb in ihrem Kernbestand verfassungsfest, natürlich nicht in ihrer konkreten Ausgestaltung[46]. Die Verfassung verlangt aber erschöpfenden und effektiven Rechtsschutz für und gegen Vollstreckungsakte (s.a. Rn. 2.2, 2.14).

Dabei ist der Anwendungsbereich der Rechtsschutzgewährleistung in Zivilsachen (Art. 2 Abs. 1, 14 GG i.V.m. Rechtsstaatsprinzip) gegen den Anwendungsbereich des besonderen „öffentlichen“ Rechtsschutzgrundrechts (Art. 19 Abs. 4 GG) schwer oder kaum abgrenzbar, vor allem soweit zivilrechtlicher Rechtsschutz durch Hoheitsakte ohne Erkenntnischarakter gewährt wird. Da Art. 19 Abs. 4 GG letztlich nur ein Sonderfall der allgemeinen Gewährleistung rechtsstaatlichen Rechtsschutzes ist, bedarf diese Abgrenzung keiner Vertiefung. Die Ergebnisse sind unabhängig vom Ausgangspunkt identisch.

7. Priorität und Rechtsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG)

7.34

Nach dem Prioritätsgrundsatz werden die früher vollstreckenden, „raschen“ Gläubiger voll befriedigt bis zur Aufzehrung schuldnerischen Vollstreckungsguts, spätere Gläubiger gehen leer aus (Rn. 6.37 ff.). Das Gleichrangprinzip beteiligt hingegen alle vollstreckenden Gläubiger anteilig am Vollstreckungsgut des Schuldners und verwirklicht dadurch den Gedanken der Rechtsgleichheit in der Vollstreckung. Vor allem beim Arrestpfandrecht (Rn. 51.4, 52.15) kann das Prioritätsprinzip auf den ersten Blick fragwürdige Effekte hervorrufen[47]. Ist das Prioritätsprinzip verfassungsrechtlich haltbar?

7.35

Man muss sich zunächst klar machen, dass das Prioritätsprinzip des materiellen Rechts (Rn. 6.40) in der Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG) wurzelt: wenn mehrere Individuen abstrakt eine bestimmte Gestaltungsmöglichkeit haben, die konkrete Gestaltung aber nur einmal möglich ist, so bleibt nur die Priorität als Auswahlkriterium rechtlicher Wirksamkeit, soll bei knappen Gütern die Privatautonomie nicht ausgeschaltet sein. Genau gleich ist es mit der verfahrensförmigen Rechtswahrnehmung, wie sie Art. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip garantieren (Rn. 7.1): nur, wenn bei knappen Vollstreckungsgütern die Priorität gilt, kann die Rechtsschutzgewährleistung überhaupt voll eingelöst werden. Der Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG erzwingt demgegenüber die Beschränkung der Privatautonomie und der Rechtswahrnehmung, wenn er bei knappen Gütern die Kürzung der Erwerbschance und der Vollstreckungsmöglichkeit verlangt. So prallen bei der Rechtsverwirklichung Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG als grundrechtliche Antipoden in bekannter Weise aufeinander: Entfaltungsfreiheit und Gleichheit können nur in praktische Konkordanz gebracht werden, wenn die freie Entfaltung Ungleichheiten erzeugen darf, umgekehrt aber durch die Gleichheit beschränkt wird.

7.36

Diesen Anforderungen an die praktische Konkordanz zweier Grundrechte wird das einfache deutsche Vollstreckungsrecht gerecht, wenn man Einzelvollstreckung und Insolvenzrecht als Gesamtsystem betrachtet. Ausgangspunkt ist das Prioritätsprinzip der Einzelvollstreckung, das dem sein Recht verfolgenden Gläubiger volle Rechtswahrnehmung belässt und spätere Gläubiger auf den Rest verweist. Es liegt in der Hand der konkurrierenden Gläubiger oder des Schuldners, mit dem Insolvenzantrag der Verteilungsgerechtigkeit des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) Geltung zu verschaffen, wobei dann das Anfechtungsrecht des Insolvenzrechts diese Gleichheit auch rückwirkend herstellt. Ein Vollstreckungssystem, das nur an Priorität orientiert wäre und dem Gleichheitssatz keinerlei Raum beließe, müsste man sicher als nicht verfassungsgemäß betrachten; denn die Möglichkeit insolvenzrechtlicher Aufteilung des Schuldnervermögens ist Bestandteil der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgewährleistung[48]. Dazu gehört auch die praktische Zugänglichkeit des Insolvenzverfahrens für alle Gläubiger, die durch die neue Insolvenzordnung verbessert werden soll[49]. Der Prioritätsgrundsatz der Einzelvollstreckung schafft effektiven Rechtsschutz durch ein einfaches Verfahren (keine Nachverpfändung für neu hinzutretende Gläubiger, keine prophylaktische Überpfändung etc.) und bewahrt die Chancengleichheit der Natural- und Geldvollstreckungsgläubiger (Rn. 6.37 ff.). Insgesamt ergibt sich sonach ein ausgewogenes Gesamtsystem, das Art. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG gleichermaßen berücksichtigt.

7.37

Dies bedeutet nicht, dass die Einführung des Gleichrangprinzips im deutschen Einzelvollstreckungsrecht verfassungswidrig wäre. Man muss aber sehen, dass sich der Grundsatz der Naturalvollstreckung (Rn. 6.44 ff.) mit dem Gleichrangprinzip, das notwendigerweise auf Geldvollstreckung begrenzt ist, nur eingeschränkt verträgt: Naturalgläubiger und Geldgläubiger hätten unterschiedliche Befriedigungschancen. Die Gleichbehandlung von Natural- und Geldgläubigern und die Einfachheit des Verfahrens sprechen eher für das Prioritätsprinzip (Rn. 6.41 ff., 6.43).

IV. Verfassungsrechtliche Stellung des Ehegatten des Vollstreckungsschuldners

7.38

Die Ehegatten des Vollstreckungsschuldners sind im Einzelvollstreckungsrecht – wie in der Insolvenz[50] – einer Sonderbehandlung ausgesetzt (§§ 1362 BGB, 739 ZPO, 3 Abs. 2 AnfG i.V.m. § 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO), die den Gläubigern den Vollstreckungszugriff erleichtert und dem Ehegatten die Verteidigung eigenen Erwerbs erschwert (Rn. 19.1 ff., 26.30 ff.). Das BVerfG geht bis heute davon aus, dass diese Schlechterstellung verheirateter Dritter mit Art. 6 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG vereinbar sei, weil sie ehespezifischen Gefahren der Vermögensverschiebung begegne und das „Übermaßverbot“ nicht verletze[51]. Die Bedenken richten sich allerdings weniger gegen die vollstreckungsrechtliche Schlechterstellung als solche als gegen die isolierte Schlechterstellung der Eheleute: es gibt außer der Ehe in der heutigen Gesellschaft zahlreiche andere Verbindungen, die ähnliche Verschiebungsgefahr ohne entsprechende Konsequenzen heraufbeschwören (nichteheliche Lebensgefährten, Wohngemeinschaften, Organwalter oder herrschende Teilhaber der schuldnerischen juristischen Person etc.).

7.39

Es ist bedauerlich, dass das BVerfG diese Bedenken der vollstreckungsrechtlichen Literatur (Rn. 19.9; 11. Auflage Rn. 288 m.Nw.) nie erörtert hat, um seine Überlegungen auf die Wiedergabe sibyllinischer kanonischer Formeln zur Bedeutung der Ehe zu beschränken, die das eigentliche Sachproblem ausklammern. Der Reformgesetzgeber wollte ursprünglich in der Zweiten Zwangsvollstreckungsnovelle nichteheliche Lebensgemeinschaften im Vollstreckungsrecht den Ehen gleichstellen, hat dann aber diesen Schritt nicht vollzogen, der auch etwas zu kurz greifen würde (Rn. 4.12, 4.27). Im Anfechtungsrecht erweitert nunmehr § 3 Abs. 2 AnfG i.V.m. § 138 InsO für die Absichtsanfechtung den betroffenen Kreis auf „nahestehende Personen“ (Rn. 26.22) und trägt damit den verfassungsrechtlichen Bedenken und der bisherigen Auslegungspraxis (Rn. 26.27) Rechnung. Die Schenkungsanfechtung gilt unterschiedslos für alle Beschenkten (§ 4 Abs. 1 AnfG; Rn. 26.30).

V. Würdigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Vollstreckungsrecht

1. Der Bereich verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung

7.40

Das BVerfG hat sich in folgenden Bereichen mit der Frage nach möglichen Grundrechtsverletzungen durch Vollstreckungsakte beschäftigt: bei vermögensverschleudernden Zwangsversteigerungen[52] bzw. Teilungsversteigerungen[53]; bei Wohnungsdurchsuchungen durch den Gerichtsvollzieher ohne richterliche Anordnung[54]; bei gesundheitsgefährdender Räumungsvollstreckung[55]; bei Haftanordnung nach verweigerter eidesstattlicher Versicherung zur Vollstreckung von Bagatellforderungen[56]; bei Verweigerung des Armenrechts in der Zwangsvollstreckung[57]; bei der Unterlassungsvollstreckung[58]. Man mag getrost davon ausgehen, dass ganz überwiegend die ordentlichen Gerichte gleich besser im Sinne des BVerfG entschieden hätten, also zumindest Fehlanwendungen des einfachen Rechts vorgelegen haben. Gleichwohl bleibt der gehäufte verfassungsrichterliche Eingriff in das Vollstreckungsrecht fragwürdig und zwar aus Gründen allgemeiner Problematik der Verfassungsrechtsprechung, wie sie im Vollstreckungsrecht besonders deutlich werden, und aus Gründen vollstreckungsrechtlicher Besonderheiten.

2. Die Problematik verfassungsgerichtlichen Eingriffs

7.41

Zunächst zur allgemeinen Problematik. Die Bindungswirkung und damit Kanonisierung der Entscheidungsgründe gibt Ausführungen des BVerfG Allgemeinverbindlichkeit, die zu einem grob unbillig entschiedenen Einzelfall gemacht sind und als generelle Leitlinie wegen ihrer Undifferenziertheit schwerlich taugen. Allzu tiefes Eintauchen in die Details eines Rechtsgebiets anlässlich eines Einzelfalles lässt die Selbstbeschränkung aus Gründen beschränkter Fachkompetenz allzu leicht vergessen. Wenn sich die Unterscheidung von einfacher Rechtsfehlanwendung und Verfassungsverletzung letztlich an der Schwere und Bedeutung des Rechtseingriffs misst – und beim heutigen Stand der Verfassungsrechtsprechung ist grob gesagt jedes schwere Unrecht verfassungswidrig –, so ist die Schwelle zum Verfassungsverstoß hoch zu setzen, teilweise höher als bisher, soll nicht die berühmte „Superrevisionsinstanz“ mit viel beklagtem hohen Arbeitsanfall entstehen. Die Verfassungskontrolle von Vollstreckungsakten hat schließlich ihre tückische Besonderheit: anders als bei vielen gewöhnlichen Hoheitsakten steht praktisch immer eine Grundrechtskollision zur Beurteilung, es ist die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgarantie des Gläubigers mit der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie des Schuldners oder einem klassischen Grundrecht des Schuldners in praktische Konkordanz zu bringen. Die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist von dieser permanenten Grundrechtskollision geprägt und besteht regelmäßig in der Abwägung beider Grundrechte. Entweder entsteht dabei die Gefahr allzu starker Konkretisierung, die eine Abwägung konkreter Gläubiger- und Schuldnerinteressen vornimmt und damit das Erkenntnisverfahren auf Verfassungsebene wiederholt, oder man erliegt der Gefahr falscher Schematisierung, die Vollstreckungen unmöglich zu machen droht (z.B.: „Keine Zwangsversteigerung wegen Bagatellforderungen“ etc.); der rechte Weg zwischen Szylla und Charybdis ist oft schwer zu finden. Diese allgemeinen Thesen sollen kurz anhand bisheriger Entscheidungen des BVerfG beispielhaft erläutert werden.

a) Falsche Kanonisierung

7.42

BVerfGE 42, 64, 78 führt aus, der Rechtspfleger habe gemäß § 139 im Versteigerungstermin auf das Missverhältnis von Grundstückswert (lastenbereinigt DM 124 000,–) und Gebot (DM 2000,–) hinzuweisen und bei der Teilungsversteigerung Antragsrücknahme anregen müssen. Darin liege kein Verstoß gegen das Gebot richterlicher Distanz und Neutralität. „Die richterliche Neutralität ist kein wertfreies Prinzip, sondern an den Grundwerten der Verfassung orientiert. Auch in diesem Zusammenhang enthält das objektive Willkürverbot für den Richter das Gebot sachgerechter Entscheidung im Rahmen der Gesetze unter dem Blickpunkt materialer, wertorientierter Gerechtigkeit“. Vor dem Hintergrund des konkreten Extremfalles sind solche Ausführungen richtig, als Regel ist aber der Richter ohne Distanz, der auf einer Partei vorteilhafte neue Antragstellung hinwirkt, nicht wünschenswert[59], vor allem nicht als Versteigerungsrichter in Gestalt des Rechtspflegers.

b) Beschränkte Fachkompetenz

7.43

Im Beschluss zur obligatorischen richterlichen Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung (BVerfGE 51, 97) folgte das BVerfG entgegen nahezu einhelliger Stellungnahme der Praxis (BJM, BGH, Gerichtsvollzieherbund) der stringenten Auslegung des Art. 13 Abs. 2 GG durch die überwiegende verfassungsrechtliche Literatur. Die gesamten Folgeprobleme waren nicht richtig mitbedacht: Antragsbefugnisse (Gerichtsvollzieher, Gläubiger?); Erfordernis eines erfolglosen Vollstreckungsversuchs; Durchsuchung bei Bagatellforderungen; vorheriges Gehör des Schuldners (ergänzende Andeutungen dann in BVerfGE 57, 346); Substantiierung der Notwendigkeit und richterliche Prüfungspflicht (ergänzende Andeutungen in BVerfGE 57, 346); mehrere richterliche Anordnungen bei Vollstreckung für mehrere Gläubiger? (BVerfGE 76, 83 mit äußerst feinsinniger Abgrenzung; s. Rn. 8.17); besondere Anordnung auch bei Herausgabevollstreckung, bei Räumungsvollstreckung, bei Ausführung des Haftbefehls, bei Durchsuchung von Geschäftsräumen, bei Wohngemeinschaft des Räumungsschuldners mit Dritten? Es fragt sich doch, ob die 30-jährige Vollstreckungspraxis so wenig rechtsstaatlich war, dass es sich lohnte, die Fachgerichte und Gesetzgebung mit diesem „Rattenschwanz“ von Problemen und Unklarheiten zu belasten und die Vollstreckung weiter zu komplizieren. Das Instrumentarium der Verfassungsinterpretation hätte zu anderem Ergebnis wahrlich ausgereicht.

c) Schwelle zum Verfassungsverstoß

7.44

Dass die Schwelle zum Verfassungsverstoß zu niedrig sitzen mag, zeigt BVerfGE 52, 214 mit seinem Räumungsfall: Beginn der Miete August 1975; Kündigung im März 1976 wegen unerlaubter Hundehaltung (2 große Hunde); Räumungsurteil November 1978; Vollstreckungsschutz durch AG und LG für 60-jährigen Gastwirt bis Juni 1979 wegen Selbstmordgefahr (Vorlage zweier Atteste); Verfassungsbeschwerde; Räumungsgläubiger tragen als „Hintergrund“ der Kündigung vor: tätliche Angriffe, Mietrückstände, Aufnahme junger Männer in die Wohnung, Polizei- und Feuerwehreinsätze bei Vorfällen; Suizidversuche im Alkoholrausch. Der Mieter könne einer Suizidgefahr durch Krankenhausaufenthalt oder Ausweichen in andere eigene Wohnungen vorbeugen; gegebenenfalls habe die Gesundheitsbehörde einzugreifen. Ist es wirklich ein Verfassungsverstoß, wenn die Fachgerichte an der Räumungsfrist festhielten und keine weiteren ärztlichen Gutachten einholten? Die Verfassungsträchtigkeit ist bei hilflosen, alten, kranken und langjährigen Mietern verständlich (z.B. BVerfGE 84, 345; NJW 1992, 1155; Rn. 7.3); in Fällen dieser Art erscheint aber die Zensur der Fachgerichte allzu hart.

d) Grundrechtskollision und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

7.45

In einem Sondervotum hat Böhmer die Ansicht vertreten, dem Vollstreckungsgläubiger könne immer nur der geringste Eingriff in die Schuldnersphäre zur Erreichung seines Vollstreckungszwecks erlaubt sein[60]. Das BVerfG hat eine ähnlich schematisierte Verhältnismäßigkeitskontrolle des Vollstreckungseingriffs anklingen lassen, als es bei Bagatellforderungen die Wohnungsdurchsuchung für fragwürdig hielt[61]. In beiden Fällen vernachlässigt die Verhältnismäßigkeitskontrolle das Rechtsschutzgrundrecht des Gläubigers[62], u.U. bis zur faktischen Rechtsverweigerung, und führt dann zur Korrektur des materiellrechtlichen Anspruchs. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Schuldner „unverhältnismäßigen“ Eingriffen meist durch Selbstliquidation ausweichen kann (Rn. 6.75, 7.18)[63]. Letztlich kann nur eine konkrete Abwägung verfassungswerter Interessen ein zeitlich befristetes Moratorium in Extremfällen verfassungsrechtlich gebieten. Auch die von Gerhardt (ZZP 95, 488) aufgestellte Grundregel, am menschlichen Leben scheitere jede Vollstreckung („kein Leben gegen Eigentum“) verliert ihre stringente Schlüssigkeit, wenn man z.B. dem suizidbedrohten Mieter den ebenfalls kranken, suizidbedrohten Mitmieter oder Vermieter gegenüberstellt, der unter der Gegenwart des kranken Mieters gesundheitlich leidet. Konkrete Abwägungen haben den Nachteil, den Rechtsstreit neu aufzurollen und zur Rechtsunsicherheit zu führen; man sollte sie deshalb klaren Fällen schweren Unrechts vorbehalten. „Die Verfassungsrechtler besitzen den Schlauch des Äol, die klarsten zivilrechtlichen Ansprüche im Winde von Übermaßverbot und Güterabwägung schwanken und zerknicken zu lassen …“ (Stürner NJW 1981, 1760).

3. Verfassungsrichterliche Selbstbeschränkung im Vollstreckungsrecht

7.46

Die Kritik an der Rechtsprechung des BVerfG kann nicht vergessen machen, dass positive Vorschläge für bessere und praktikable Maßstäbe verfassungsrichterlicher Kontrolle letztlich fehlen und wahrscheinlich unmöglich sind. Man wird sich auf den Wunsch zu beschränken haben, bei der verfassungsrichterlichen Bewertung von richterlichen Entscheidungen im Vollstreckungsrecht stärker als bisher Selbstbeschränkung zu üben. Die Praxis täte gut daran, die Entscheidungen in erster Linie als Einzelfallkorrekturen zu begreifen und grundsätzliche Anpassungen des Zwangsvollstreckungsrechts an den neuesten Stand der Verfassungsinterpretation dem Gesetzgeber zu überlassen, der z.B. im Zwangsversteigerungsrecht tätig geworden ist (§§ 30a, 74a, 85a ZVG). Es wäre um die Rechtssicherheit und Durchschlagskraft des Vollstreckungsrechts schlecht bestellt, wenn nun Richter und Vollstreckungsorganwalter daran gingen, das einfache Recht nach ihren Vorstellungen vom Verhältnismäßigkeitsprinzip umzustülpen[64].

Zweites Kapitel Die Vollstreckungsorgane und das Vollstreckungsverfahren

§ 8 Die Vollstreckungsorgane

Schrifttum:

Messer, Die freiwillige Leistung des Schuldners in der Zwangsvollstreckung, 1966; Kern, Reformgedanken über die Stellung und Aufgaben des Gerichtsvollziehers, ZZP 80 (1967), 325; Gaul, Zur Struktur der Zwangsvollstreckung, Rpfleger 1971, 81; Hoffmann, Die Aufgabenverteilung zwischen Vollstreckungsorgan und erkennendem Gericht (Diss. Saarbrücken 1972); Dütz, Der Gerichtsvollzieher als selbstständiges Organ der Zwangsvollstreckung, 1973; Gaul ZZP 87 (1974), 241 (Besprechungsaufsatz zu Dütz); Zeiss, Aktuelle vollstreckungsrechtliche Fragen aus der Sicht des GVs, JZ 1974, 564; Pawlowski, Die Wirtschaftlichkeit der Zwangsvollstreckung, ZZP 90 (1977), 345; Fahland, Die freiwillige Leistung in der Zwangsvollstreckung und ähnliche Fälle, ZZP 92 (1979), 432; Eickmann, Vollstreckungssysteme und Gerichtsvollzieherstellung in Europa, DGVZ 1980, 129; Brehm, Zentralisierung der Zwangsvollstreckung, Rpfleger 1982, 125; Eich, Die Vollstreckungsorgane der Volksrechte (Diss. Bonn 1983); Noack, Die Verpflichtung des Gerichtsvollziehers zur Aufklärung und Berücksichtigung des im Einzelfall gegebenen Sachverhalts, DGVZ 1984, 33; Christmann, Der Gerichtsvollzieher und sein Amt, DGVZ 1985, 33; Eich, Vollstreckungspersonen – Ursprünge und Entwicklungen bis zum Gerichtsvollzieher des heutigen Rechts, DGVZ 1985, 13; Geißler, Zum Beschwerderecht des Gerichtsvollziehers in der Zwangsvollstreckung, DGVZ 1985, 129; Hanke, Erfolge oder Rückschläge? Zur Entwicklung des Zwangsvollstreckungsrechts seit 1974 und zur Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers, DGVZ 1986, 17; H. Schneider, Formstrenge und Wertung in der Vollstreckungstätigkeit des Gerichtsvollziehers, DGVZ 1986, 130; Stolte, Aufsicht über die Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers (Diss. Bochum WS 1986/87); ders., Der Gerichtsvollzieher – Vollstreckungsorgan zwischen Selbstständigkeit und Weisungsgebundenheit, DGVZ 1987, 97; Zeiss, Vollstreckungsautomat oder Entscheidungsträger? DGVZ 1987, 145; Seip, Die Entwicklung der Geschäftsbelastung der Gerichtsvollzieher von 1971–1986, DGVZ 1988, 112; Stolte, Rechtsschutzkasuistik für Gerichtsvollzieher, DGVZ 1988, 99; Grawert, Die Ordnung des Gerichtsvollzieheramtes vor dem Grundgesetz, DGVZ 1989, 97; Schilken, Der Gerichtsvollzieher als Vermittler zwischen Gläubiger und Schuldner bei der Realisierung titulierter Geldforderungen, DGVZ 1989, 161; H. Schneider, Die Ermessens- und Wertungsbefugnis des Gerichtsvollziehers, 1989 (Besprechung: Münzberg ZZP 103 [1990], 505); ders. mit gleichnamigem Aufsatz, DGVZ 1989, 145; Oerke, Gerichtsvollzieher und Parteiherrschaft, 1991; Behr, Effektive Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher, NJW 1992, 2738; Polzius, Aufgabengebiet und Systemfrage des Gerichtsvollziehers über das Jahr 2000 hinaus, DGVZ 1993, 103; Uhlenbruck, Das Bild des Gerichtsvollziehers, DGVZ 1993, 97; Seip, Die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher, NJW 1994, 352; Scherer, Verzugsbeendigung durch Scheckübergabe an den Gerichtsvollzieher, DGVZ 1994, 129; Geißler, Zuständigkeiten des Gerichtsvollziehers und der Ordnungsbehörde bei der Zwangsräumung von Wohnraum, DGVZ 1996, 161; Schilken, Die Einziehung von Teilbeträgen durch den Gerichtsvollzieher gemäß §§ 806b, 813a, 900 Abs. 3 ZPO n.F., DGVZ 1998, 145; s.a. Rn. 8.12 (Durchsuchungsanordnung).

Aus rechtssoziologischer Sicht: Blankenburg/Voigt (Hg.), Implementation von Gerichtsentscheidungen, 1987 (insbes. 3. Kapitel: „Implementation von zivilgerichtlich legitimierten Geldforderungen“ mit Beiträgen von Rogowski, J.M. Klein, Hörmann, Adler/Hörmann, Rasehorn, Ziegert); Hörmann, Verbraucher und Schulden, 1987; ders., Mechanismen der Beitreibung und Regulierung von Schulden, DGVZ 1991, 81; Wacke, Heiteres und Historisches über das Amt des Gerichtsvollziehers, DGVZ 1991, 101; Nesemann, Gerichtsvollzieher in Vergangenheit und Zukunft, ZZP 119 (2006); 87; Bruns, Vom Forderungseinzug zum Forderungsmanagement – Neue Aufgaben für den Gerichtsvollzieher?; DGVZ 2010, 24; Schwörer, GVGA und GVO – Vorschriften ade?, DGVZ 2010, 73; Glenk, Unverzichtbares Allerlei – Amt und Haftung des Gerichtsvollziehers, NJW 2014, 2315; s.a. Schrifttum zu § 4.

Vollstreckungsorgane sind der Gerichtsvollzieher (I.), das Vollstreckungsgericht (II.), das Prozessgericht (III.) und andere Behörden (IV.).

I. Der Gerichtsvollzieher

1. Rechtsstellung

8.1

Der Gerichtsvollzieher (GV) ist ein Beamter der Justizverwaltung, führt dabei aber einen eigenen Geschäftsbetrieb mit Geschäftszimmer und Bürobediensteten auf eigene Kosten. Ein bestimmter Anteil der Gerichtsvollziehergebühren, dessen Höhe sich nach den Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnungen der Länder bemisst[1], verbleibt nach der seit 1.9.2013 in den Bundesländern einheitlich geltenden Gerichtsvollzieherordnung ebenso bei ihm wie der von ihm vereinnahmte Auslagenersatz (§ 7 Abs. 1 und 2 GVO); unverschuldete Ausfälle sind aus der Landeskasse zu ersetzen (Einzelheiten s. § 7 Abs. 3 GVO). Der Gerichtsvollzieher ist nach h.M. selbständiges Organ der Rechtspflege[2] und funktionell zuständig für alle Akte der Zwangsvollstreckung, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen sind (§ 753 Abs. 1); dies bedeutet (im Wesentlichen): für die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen und für die Vollstreckung von Ansprüchen auf Herausgabe von beweglichen Sachen und Grundstücken.

8.2

Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers ist – leider – nicht leicht durchschaubar geregelt. Der Gesetzgeber hat sich mit § 154 GVG auf eine Grundsatzbestimmung beschränkt, die Landesjustizverwaltungen haben sich zur bundeseinheitlichen Ausgestaltung der „Dienst- und Geschäftsverhältnisse“ auf die Gerichtsvollzieherordnung (GVO)[3] und die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)[4] verständigt. Es handelt sich jeweils um Verwaltungsvorschriften ohne Normqualität[5]. Darüber hinaus bestehen einige i.d.R. nicht sehr ausführliche landesrechtliche Verordnungen, die sich zum Teil auch auf das Gesetz über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit (BGBl. 1960 I, 481) stützen[6]. – Mit guten Gründen lässt sich bezweifeln, ob die gegenwärtige Situation in jeder Hinsicht verfassungsrechtlichen Anforderungen standhält[7]; die Forderungen des Berufsstandes nach einer umfassenderen bundesgesetzlichen Regelung verdienen jedoch auch ungeachtet der verfassungsrechtlichen Beurteilung Unterstützung.

a) Beamtenrechtliche Stellung

8.3

Die beamtenrechtliche Stellung des Gerichtsvollziehers regeln die Beamtengesetze und die GVO. Als Beamter unterliegt er generell der Dienstaufsicht des aufsichtsführenden Richters des Amtsgerichts, beim konkreten Vollstreckungsakt der Sachaufsicht des auf Erinnerung tätig werdenden Vollstreckungsgerichts (§ 766)[8]. Für Amtspflichtverletzungen des GV.s haftet der Staat (Art. 34 GG, § 839 BGB)[9], nicht der Gläubiger (s. aber Rn. 5.20 f.).

b) Verfahrensvorschriften

8.4

Das vom GV zu beobachtende Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO. Um die Arbeit des GV.s zu erleichtern, gibt die bundeseinheitliche Geschäftsanweisung für den GV (GVGA) nähere Verhaltensregeln, welche auch die Amtspflichten des GV.s im Hinblick auf die Amtshaftung abstecken.

2. Das Verhältnis zwischen Gerichtsvollzieher und Gläubiger

a) Öffentlichrechtliche Natur

8.5

Das Verhältnis des GV.s zum Gläubiger ist öffentlich-rechtlicher Natur, kein privatrechtliches Geschäftsbesorgungsverhältnis[10] trotz des – antiquierten – Sprachgebrauchs der ZPO, die von „Auftrag“ spricht (z.B. § 753); „Auftrag“ heißt nichts anderes als „Antrag“. Der GV ist nicht Vertreter des Gläubigers[11], nicht dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe. Der Gläubiger erteilt zwar den „Auftrag“, er kann grundsätzlich auch verlangen, dass bestimmte Gegenstände gepfändet werden; auf seine „Weisung“ hin ist die Zwangsvollstreckung einzustellen oder der Vollstreckungsakt aufzuheben (Rn. 6.6, 6.14 ff.). Aber er hat kein allgemeines Weisungsrecht[12]. In gewissem Umfang kann der GV allerdings im Gläubigerinteresse tätig werden[13].

b) Die Befugnisse des Gerichtsvollziehers im Verhältnis zum Gläubiger

8.6

Durch § 754 wird der GV ermächtigt, Zahlungen oder sonstige Leistungen, so wie sie dem Vollstreckungstitel entsprechen, entgegenzunehmen, zu quittieren und die vollstreckbare Ausfertigung nach Erfüllung dem Schuldner auszuhändigen. Andere als die eigentlich geschuldeten Leistungen z.B. Wechsel oder Schecks statt Bargeld) darf der GV an Erfüllungs statt überhaupt nur bei Ermächtigung und erfüllungshalber nur dann annehmen, wenn er sich dadurch von der auftragsgemäßen Vollstreckungshandlung nicht abhalten lässt, hierzu vom Gläubiger ermächtigt wurde oder es sich um einen Bar- und Verrechnungsscheck handelt[14]. Zu einem solchen „Entgegenkommen“ ist der GV nur befugt, wenn ihn der Gläubiger dazu bevollmächtigt hat. Wird ein erfüllungshalber hingegebener Scheck von der bezogenen Bank eingelöst, greift wieder die Empfangsermächtigung im Ausmaß des Titels Platz (§ 754); der Gläubiger hat grundsätzlich kein Recht auf Überlassung eines vom GV entgegengenommenen Schecks[15]. Dem Schuldner steht kein Recht zur Tilgungsbestimmung gemäß § 366 Abs. 1 BGB zu[16]. Vor der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle durfte der GV ohne besonderes Einverständnis des Gläubigers dem Schuldner auch nicht Stundung oder Ratenzahlung bewilligen oder mit ihm gar einen Vergleich abschließen[17]. Nunmehr erlaubt der neue § 802b als Nachfolgeregelung des aufgehobenen § 813a a.F. dem Gerichtsvollzieher eine Ratenzahlungsvereinbarung in Gestalt eines Vollstreckungsaufschubs, falls der Gläubiger nicht widerspricht („Widerspruchslösung“)[18]. Damit ist die Gläubigerdisposition noch ausreichend gewahrt (Rn. 4.24, 6.6 ff.). Zur Einziehung von Teilbeträgen ist der GV mit Einverständnis des Gläubigers auch dann ebenfalls berechtigt, wenn der GV Pfändbares nicht vorfindet, der Schuldner aber kurzfristige Ratentilgung glaubhaft darlegt, die Ratenzahlung erbringen zu können (§ 802b Abs. 2 S. 1) und der Gläubiger nicht widerspricht[19]. Die Möglichkeit weitergehender Parteivereinbarung durch Vermittlung des GVs bleibt unberührt. Der GV kann vom Gläubiger bei Teil- bzw. Restforderungsvollstreckung u.U. eine rechnerische Aufstellung verlangen (Rn. 6.62). Er handelt im Rahmen des ihm erteilten Vollstreckungsauftrags, wenn er den Schuldner nach einer teilweise erfolglosen Vollstreckung erneut aufsucht[20].

c) Gefahrübergang und Eigentumserwerb

8.7

Bei freiwilliger Leistung durch den Schuldner an den GV sind folgende Fragen sehr umstritten: Wann geht die Gefahr auf den Gläubiger über? Wann wird der Gläubiger Eigentümer der dem GV übergebenen Sache (meist des Geldes)?

aa) Bei gepfändetem Geld geht nach § 815 Abs. 3 mit der Wegnahme des Geldes die Gefahr auf den Gläubiger über, der Schuldner wird also entlastet[21]. Die entsprechende Anwendung des § 815 Abs. 3 ist auch bei freiwilliger Leistung zu bejahen[22], da eine unterschiedliche Behandlung beider Fälle wenig sinnvoll ist: denn auch die „Freiwilligkeit“ ist in der Regel ein Ergebnis drohenden Zwangs (s. auch § 59 GVGA)[23].

bb) Die Frage, wann das Eigentum auf den Gläubiger übergeht, hängt davon ab, ob man den GV bei Annahme der freiwilligen Leistung als Bevollmächtigten des Gläubigers oder als Amtsperson ansieht. Um die erste Alternative bejahen zu können, müsste man den GV als Bevollmächtigten und als Besitzdiener des Gläubigers behandeln[24]; damit würde sich auch die Frage nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs (oben aa) erledigen, da der Eigentümer in der Regel die Gefahr trägt. M.E. ist es aber zweifelhaft, ob man den GV in dieser Weise in die Sphäre des Gläubigers eingliedern kann. Es wird vielmehr richtig sein, auch hier – wie bei der zwangsweisen Wegnahme des Geldes – das Eigentum erst mit der Ablieferung an den Gläubiger übergehen zu lassen[25].

Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der GV bei Vornahme einer Amtshandlung durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels legitimiert (§ 754 Abs. 2).

3. Das Verfahren des Gerichtsvollziehers

8.8

Der GV hat beim Erlass des Vollstreckungsakts die Verfahrensvorschriften, die die ZPO für die einzelnen Zwangsvollstreckungsarten enthält, sowie die GVGA zu beachten; außerdem kann nach § 4 Abs. 1 S. 2 GVKostG eine Amtshandlung von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden[26].

Vollstreckungsakte eines von der Amtsausübung kraft Gesetzes ausgeschlossenen GV.s (§ 155 GVG) sind anfechtbar (§ 766), nicht nichtig[27]. Eine Ablehnung wegen Befangenheit kennt das Gesetz nicht[28]; darin liegt kein verfassungsrechtlicher Mangel[29].

a) Funktionelle Zuständigkeit

8.9

Funktionell ist der GV für alle Vollstreckungshandlungen zuständig, die nicht durch das Gesetz dem Gericht oder einer anderen Behörde zugewiesen sind (§ 753 Abs. 1). In seinen Bereich fallen vor allem die Vollstreckungshandlungen, die eine Ausübung unmittelbaren Zwangs erfordern, so die Pfändung beweglicher Sachen (§ 808), die Erzwingung der Herausgabe von Sachen (§§ 883–885, 897), die Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802c) sowie die Verhaftung des Schuldners (§ 802g). Verstöße gegen die funktionelle Zuständigkeit machen den Vollstreckungsakt nichtig (s. Rn. 11.3).

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9783811487208
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